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            <title type="main">Kritische Zeitschrift für die gesammte Rechtswissenschaft, Bd. 5 (1859) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Kritische Zeitschrift für die gesammte Rechtswissenschaft</title>
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               <resp>Structural data derived from older SGML data and fulltext data derived from Abby OCR output by</resp>
               <name>Andreas Wagner</name>
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            <p>1st post-conversion edition</p>
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            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/">
                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
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            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
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               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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                  <title type="main" level="j">Kritische Zeitschrift für die gesammte Rechtswissenschaft, Bd. 5(1859)</title>
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                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1859</date>
               </publicationStmt>
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                  <title level="j">Kritische Zeitschrift für die gesammte Rechtswissenschaft</title>
                  <biblScope>Bd. 5</biblScope>
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            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
                    then merged page-wise. The association of text and structural data to pages is
                    reliable, the association of texts to structural elements (div) not so much. In
                    other words, when a print page contained several sections, the combined TEI file
                    has the sections near the top of the page and the OCR'ed text near the bottom,
                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
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            <head>Inhalt</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084748_05+1859_0003--><p/>
            <p>

               <lb/>Inhalt.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Bekker, Theorie des heutigen deutschen Strafrechts. Von Herrn Prof.

<lb/>John in Königsberg.168

<lb/>Bern er, Lehrbuch des deutschen Strafrechts. Von Herrn I)r. Herrn.

<lb/>Ortloff in Jena ..  . 267

<lb/>Bischofs, Oesterreichische Stadtrechte und Privilegien mit Literaturanga-
<lb/>ben und Anmerkungen. Von Herrn Prof. Osenbrüggen in Zürich . 29

<lb/>Lonne, Du droit de fondation. Von Herrn Geh. Hofrath Warn-

<lb/>konig in Stuttgart ... * . . . 225

<lb/>Brtnz, Lehrbuch der Pandekten. Von Herrn Professor Kunhe in Leipzig. 349
<lb/>v. Chlumecky, Einige Dorf-Weisthümer (Bau- und Bergteidinge aus

<lb/>Mahren. Von Herrn Prof. Osenbrüggen in Zürich.29

<lb/>Compte g&lt;5n6ral de radministration de la justice civile et commer- 
<lb/>ciale en France. Von Herrn Geh. Justizrath Triest in Berlin . . 516

<lb/>Compte general de l’administration de la justice criminelle en France
<lb/>pendant Fannee 1854. Den Herrn Geh. Justizrath Triest in Berlin 516
<lb/>van Dame, La Main-morte et la charite. Von Herrn Geh. Hosrath

<lb/>Warnkönig in Stuttgart ..225

<lb/>v. Daniels, v. Gruben u. KuehnS. Rechtsdenkmäler des Deutschen
<lb/>Mittelalters. — v. Daniels, u. v. Gruben, Das sächsische Weich-

<lb/>bildrecht. Von Herrn Dr. Bo eh lau in Halle.37

<lb/>D einetz, Colonie agrieole et pönitentiaire de Mettray. Von Herrn

<lb/>Geh. Justizrath Triest in Berlin.‘.48

<lb/>Dictionnaire de lögislation. de jurisprudence et de
<lb/>doctrine en matiere de min es, minidres, carri^res,
<lb/>f 0 r g e s, hauts-fourneaux, t o u 1&gt; i e res, u s i n e s m e t a 11 u r-
<lb/>giques etc. Von Herrn Referendar Fürst in Heidelberg .... 295
<lb/>6. D’Espinay, de Finfluence du droit canonique sur la l^gislation
<lb/>francaise. Von Herrn Geh. Hosrath Warnkönig in Stuttgart . . 1

<lb/>Falt in, lieber den Rnzeigebeweis in Livland nach der Theorie und PrartS.

<lb/>Von Herrn Professor Osenbrüggen in Zürich .'.189

<lb/>Hagele, Diez, Ducpetiaur u. A., Schriften über Gefängnißwesen.

<lb/>Von Herrn Professor Röder in Heidelberg ..244

<lb/>v. Helmolt, Die Correalobligationen. Von Herrn Dr. E. Z immer -
<lb/>mann in Halle..

<lb/>Knapp, System der Rechtsphilosophie. Von Herrn Geb. Hofrath
<lb/>Warnköntg in Stuttgart.. 492

<lb/>Koch, Deutschlands Eisenbahnen. Von Herrn Dr. Goldschmidt in
<lb/>Heidelberg.... 219

<lb/>Kraushold, Zur Lehre vom Eid als Beweismittel im Civtlprozeß.

<lb/>Von Herrn Privatdecent Dr. Rissen in Leipzig.. . 333
</p>
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            <p>

               <lb/>IV
</p>
            <p>

               <lb/>Inhalt.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite
</p>
            <p>

               <lb/>Martin's Lehrbuch des deutschen gemeinen Criminälprezeffes. Von

<lb/>Herrn vr. Herrmann Qrtloff in Jena.GO

<lb/>v. Me iller, Oesterreichische Stadtrechte und Satzungen aus der Zeit der
<lb/>Babenberger. Bon Herrn Prof. Osenbrüggen in Zürich .... 20

<lb/>Mut her, Zur Lehre von der römischen Aktiv, dem heutigen Klagrecht, der
<lb/>Litiscontestatio und der Stugularsuccession in Obligationen. Von Herrn

<lb/>Dr. E. 3tmmermann in Halle.. 461

<lb/>Niederländisch Mettray, die Ackerbaucolonte bei Zütphen, deren Gründung,
<lb/>innere Einrichtung und Erziehungssystem. Von Herrn Geh. Justizrath

<lb/>Triest in Berlin ..48

<lb/>Passy, Des origines Ge In rommunaute de biens entre tfpoux; von

<lb/>Herrn Dr. Th. A. Warnkönig in Wertbeiin.281

<lb/>P ö s c h rn a n n, Observationum ad ins ante-Justiniaueum et Justinianeum
<lb/>triga. Von Herrn Professor Dr. G. Dietzel in Leipzig ..... 554

<lb/>Ptecueil de l’Academie de Legislation de Toulouse. Von Herrn Geh.

<lb/>Hefrath Warnkönig in Stuttgart. 1

<lb/>Röder, Die Verbesserung des GcfängnißwesenS mittelst der Einzelhaft.

<lb/>Ein Gutachten zunächst mit Rücksicht auf Preußen. Von Herrn Geh.

<lb/>Justizrath Triest tu Berlin.20

<lb/>Rückert, Der Letbrentenvertrag. Von Herrn Stattgcrichtörath Bur-

<lb/>chardi in Königsberg.215

<lb/>Rudorff, Römische Rechtsgeschichte. Zum akademischen Gebrauch. Von

<lb/>Stintzing.... . 321

<lb/>Sachsenhauser: Die Lehre von der Nachwährschaft für verkaufte HauS-

<lb/>thiere nach Deutschem Recht. Von Hillebrand .. 88

<lb/>Sa in wer, Nouveau Uecueil General des Traites. Von Ma r gua rds en 86
<lb/>Sarwep, Civil-Praktikum oder Anleitung zur Entscheidung von Civil-

<lb/>Rechtstreitsachen. Von Herrn Dr. Orelli in Zürich.85

<lb/>Schletter, die Constitutionen Kurfürst Augustes von Sachsen vom Jahr
<lb/>1572. Geschichte, Quellenkunde und dogmcngeschichtliche Charakteristik
</p>
            <p>

               <lb/>derselben. Nach größtentheilS noch unbenutzten Quellen. — Mit einem
<lb/>Nachtrage v. F. A. Bi euer. Von Herrn Dr. H. Boehlau in Halle 105

<lb/>Uebersicht der neuesten juristischen Literatur ...... 89. 196. 458

<lb/>v. Völderndorff, Die Form der Rechtsgeschäfte nach allgemeinen Grund-
<lb/>sätzen u.den posiiv. Rechten. Von Herrn Dr. Gundermann in München. 192
<lb/>Wächter, Das Verlagsrecht, mit Einschluß der Lehren von dem Verlags-
<lb/>vertrag und Nachdruck rc. Von Herrn Professor Dr. 0t. Schmid in Bern. 425
<lb/>Warnkönig, Encyclopädie der Rechtswissenschaft. — AhrenS, jur.
<lb/>Encyclopädie oder organische Darstellung der Rechtswissenschaft. —
<lb/>Walter, jur. Eneyclopädie — Qrtloff, die Encyclopädie der Rechts- 
<lb/>wissenschaft in ihrer gegenwärtigen Bedeutung Lon Herrn Professor

<lb/>vr. Dietzel in Leipzig.. 201

<lb/>Windschetd, die Actio. Abwehr gegen vr. Th. Muther. Von Herrn

<lb/>vr. E. Zimmermann in Halle.. 461

<lb/>Windscheid, Die Aktiv des römischen CivilrechtS vom Standpunkt des
<lb/>heutigen Rechts. Von Herrn vr. E. Zimmerwann in Halle ... 461
</p>

         </div>
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               <title>G. D'Espinay, de l'influence du droit canonique sur la législation francaise</title>
            </head>
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            </byline>
      
      
      
         </div>
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            <head>
               <title>Recueil de l'Académie de Législation de Toulouse</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Warnkönig, ...">Von Herrn Geh. Hofrath Warnkönig in Stuttgart</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084748_05+1859_0005--><p/>
            <p>

               <lb/>He cu eil de 1’ A c a d e m i e de Legislation de Toulouse 1855—1856,

<lb/>5 Bde. 8. und

<lb/>G. D’Eapinay, de l inlluence du droit eanonique sur la legislatio« fran-
<lb/>^aise. Toulouse 1856. p. 1—300.

<lb/>In Ländern, die sich einer großen Vergangenheit rühmen kön- 
<lb/>nen, bewirkt nicht selten die begeisterte Thätigkeit eines Mannes
<lb/>einen geistigen Aufschwung, der, sei eS auch nur auf kürzere Zeit,
<lb/>die erfreulichsten Ergebnisse zur Folge bat. So in der Wissenschaft
<lb/>wie in der Politik. Toulouse ist bekanntlich die Vaterstadt deö be- 
<lb/>rühmten C u j a c i u s, des ersten Rechtsgclebrten des sechszehnten
<lb/>Jahrhunderts, der noch jetzt als Bearbeiter des römischen Rechts un- 
<lb/>übertroffen ist und auch in unscrin Jahrhundert Muster und Führer
<lb/>der großen Männer war, welche die neuere Glanzperiode der deutschen
<lb/>Rechtswiffenschafl herbeiführtcn. Wir alle wissen, wie Hugo,
<lb/>Thibaut, Savignn immer auf den den klassischen Juristen Roms
<lb/>so nah gekommenen Ctvilisten Hinweisen, den Jüngern der Wissen- 
<lb/>schaft seine Werke zu studieren empfehlen und wie Savigny bemüht
<lb/>war, früher unbekannte Aufschlüsse über das Leben von E n j a s '*) der
<lb/>gelehrten Welt mitzutbeilen.

<lb/>Seitdem die Franzosen sich an dem Aufschwung der Jurisprudenz
<lb/>in Deutschland betbeiligen, ist der Name Cujas wieder in dem
<lb/>Munde aller; Bcrrnat Sa int Prir schrieb 1821 eine aktenmäßige
<lb/>Biographie desselben; bei jeder Gelegenheit wird von den französischen
<lb/>Rechtsgelchrtcn sein Andenken zurückgerufcn.

<lb/>Die Stadt Toulouse, Sitz einer Rechtsschule, an welcher gegen- 
<lb/>wärtig elf Lehrer angrstellt sind, war in der letzten Zeit so glücklich
<lb/>einen für den großen Mann und die Regeneration der Rechtswissen- 
<lb/>schaft so sehr begeisterten Rechtsgelebrten zu besitzen, daß durch diesen
<lb/>in ihren Mauern wirklich ein ganz neues Leben in den juristischen
<lb/>Studien begann. Dieser Mann war der Ende 1855 eines gewalt- 
<lb/>samen Todes gestorbene Dr. B r n e ch, Professor des römischen Rechts.

<lb/>Ja nicht täujace wie im Bd. IV S. 382 dieser Zeitschrift.

<lb/>■ni!. Zeiii'chntt für gesaimmc Rechtsm. V. Be&gt; 1
</p>
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0006--><p/>
            <p>

               <lb/>2
</p>
            <p>

               <lb/>ßecueil de rAcaddmie^de Legislation de Toulouse.
</p>
            <p>

               <lb/>Vertraut mit dem Stande der civilistischen Studien tn Deutschland
<lb/>zeigte er sich seit einer Reihe von Zähren auch als Schriftsteller
<lb/>thätig, namentlich als Mitarbeiter von Wolowski's Revue de
<lb/>ldgislation; im Zahre 1850 faßte er mm den Plan zur Errichtung
<lb/>eines Vereins von Rechtsgelehrten, welche sich unter dem Namen
<lb/>einer Acaddmie de ldgislation im Mat 1851 förmlich constituirte,
<lb/>nach den von ihr den 1. Mat definitiv regulirten Statuten. Die
<lb/>Thetlnehmer derselben waren anßer den genannten Professoren der
<lb/>Rechtsschule, dreizehn Advokaten oder Avouds und 14 Magistrats- 
<lb/>personen*), sie setzten die Zahl der ordentlichen Mitglieder aus 40
<lb/>fest, unter welchen der Präsident und der Generalprokurator des
<lb/>AppelhofS von Toulouse stets als geborne Mitglieder sich befinden,
<lb/>organtsirten sich nach den Statuten dahin, daß sie einen Präsidenten
<lb/>und einen Vtceprästdenten wählten, einen Leordtaire perpetue! (und
<lb/>dieser war Benech) einen Leeidtaire adjoint und einen Schatzmeister
<lb/>(die Kosten wurden durch jährliche Beiträge, für 1851/2 25 Franken
<lb/>bestritten), daß die Akademie sich mit den Freunden des Rechtsstu-
<lb/>dtums tn Verbindung und mit juristischen Celebritäten Frankreichs
<lb/>und des Auslands in brieflichen Verkehr setzte und in ihren jeden
<lb/>Monat jedenfalls zweimal gehaltenen Sitzungen ihre Vorarbeiten
<lb/>begann. Erster tn den Vordergrund tretender Zweck war das Aus-
<lb/>schretben einer Preisaufgabe tn jedem Jahre; der Verfasser der zu
<lb/>krönenden Schrift sollte eine mit dem Bilde von Cujas versehene
<lb/>goldene Medaille von 3OO Frcs. Werth erhalten.

<lb/>Die sonstigen Arbeiten der Gesellschaft bestehen tn kürzer» Vor- 
<lb/>trägen (Lectures) über wichtige Rechtsfragen, über die man dann
<lb/>eine Dtscusfion eröffnete; im Vorlesen von Abhandlungen über rechts-
<lb/>wiffenschaftltche Gegenstände (memoires); in juristischen Bcurtheilungen
<lb/>juristischer Schriften (Rapports), endlich in Reden, deren eine feier- 
<lb/>liche am Ende jedes akademischen Jahrs am Geburtsfeste von Cujas
<lb/>zugleich dem der Pretsvertheilung, öffentlich gehalten wird. DaS sog.
<lb/>akademische Jahr beginnt am 1. Dezember und endet mit Anfang
<lb/>Juli. Jedes Jahr soll der gelehrten Welt von der Wirksamkeit der
<lb/>Akademie Kunde gegeben worden, durch ein Recueil de l’acaddmie,
<lb/>dessen erster Band im Sommer 1852 erschien und bem bis 1856
</p>
            <p>

               <lb/>*) Im Sommer 1856 waren Mitglieder 8 Profeßoren, 15 Magist&gt;at«ptt&gt;
<lb/>svnen, 16 Adyyraten und drei aurwärtigr associds libres*
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0007--><p/>
            <p>

               <lb/>Becueil de TAcad^mie de Legislation de Toulouse*
</p>
            <p>

               <lb/>3
</p>
            <p>

               <lb/>vier andere und zwar der zweite und dritte in zwei Lieferungen folg- 
<lb/>ten. Der Verein begann seine Thätigkeit den 28. Mai und setzte
<lb/>sie mit so großem Eifer fort, daß am Ende deS 2. Akademischen
<lb/>Jahrs den 4. Juli 1852 Proseffor Beuech in seiner Rede (Bd. I.
<lb/>S. 74) mit Stolz die Arbeiten ihrer Mitglieder aufzählen und die
<lb/>in jeder Beziebung erfreulichen Resultate des gemeinsamen Wirkens
<lb/>rühmen konnte.

<lb/>Schon den 28. Mai 1851 wurde die erste Preisaufgabe ge- 
<lb/>wählt, du regime de la proprietd mobiliaire an France (p. 23)
<lb/>und wie es natürlich war zunächst nur kürzere Vorträge mit Discus- 
<lb/>sione« über Rechtsfragen gehalten: als stir le pret a la grosse,
<lb/>envisag&lt;5 par rupport au caracterc et aux cllets de l’affectation
<lb/>sur la foi de laquelie res sortes de prets ont lieu (von Professor
<lb/>Dufo u r) j sur les vires dout la possessio» peilt etre entachde
<lb/>soit au point de vue de la pr«'.stiiptiim, soit au point de vue des
<lb/>actions possessoires von Professor Demante, Sohn des verstorbe- 
<lb/>nen Professor Demante in Paris, de l'autorite de la chose jug^e
<lb/>von Professor E apma sZ sur ia regle eatonienne (deren Geltung
<lb/>in Frankreich verthetdigt u ird) von Professor R o s si g n a c; dann Vor- 
<lb/>träge von sieben Andern, auch einer von Bcnech gehalten, de ¥616-
<lb/>ment gallique et de l’diemenl germauiqnc dans le code Napoleon.

<lb/>Genaue gründliche Rechtskcnntnisse, großer Scharfsinn und wo
<lb/>dazu Veranlassung war, Bekanntschaft auch mit der Rechtsliteratur
<lb/>Deutschlands zeichnen diese Aufsätze aus, deren mehrere für die Län- 
<lb/>der Deutschlands, wo das französische Recht gilt, praktische Bedeutung
<lb/>haben. Da die Akademie auf ihre an anderwärts lebende Rechts- 
<lb/>gelehrte gesandten Programme und Briefe Beifall gebende Antworten
<lb/>auch wohl Schriftett von ihnen erhalten hatte, so schritt man im
<lb/>Dezember 1851 zur Bezeichnung der Männer, die man, sei es als
<lb/>Ehrenmitglieder, als Associas libres oder als Eorrespondcnten auf- 
<lb/>nehmen wollte; verschiedene Mitglieder wurden beauftragt über die
<lb/>wissenschaftlichen Verdienste der Aufznncbmenden Berichte abzustatten.

<lb/>In der Namenliste der Akademiker vom 31. Juli 1852 (S. 123)
<lb/>sind schon aufgcfübrt als Ehrenmitglieder die Herrn Troplong in
<lb/>Paris und Nicolini in Neapel, zu welchen alsbald hinzukommen
<lb/>Savigny und Portalis, 1853 Dnpin und Duvergier,
<lb/>1854 Dallozain6, Mittcrmaicr und Haenel. Die Zahl
<lb/>der Eorrespondenten aus den verschiedensten Ländern war 1852 schon
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0008.tif"
                n="4"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0008--><p/>
            <p>

               <lb/>4
</p>
            <p>

               <lb/>Recueii de l'Acadömie de Legislation de Toulouse.
</p>
            <p>

               <lb/>28, die meisten, Männer von bekanntem Namen; die neuste Liste
<lb/>von 1856 weist 91 auf, darunter acht Deutsche, Engländer und
<lb/>Amerikaner; Rüsten werden vermißt. Nach den Statuten hat der
<lb/>vorgeschlagene Korrespondent, wenn er die ihm zugedachte Ehre an- 
<lb/>nimmt, eine Abhandlung einzusenden ooer eine zuzusagen, statt wel- 
<lb/>cher jedoch auch eine schon erschienene Schrift desselben angenommen
<lb/>werden kann.

<lb/>Der akademische Juristenverein zog sehr bald die Aufmerksam- 
<lb/>keit und die Anerkennung der Stadt Toulose, des Departements und
<lb/>der französischen Regierung auf sich und zwar schon im Juni 1852
<lb/>die des Generalinspcklors der französischen Rechtsschulen, des berühm- 
<lb/>ten Rechtshistorikers Laser rt «re, der auf seiner Rundreise, den
<lb/>16. Juni schon Korrespondent einer Sitzung beiwohnte, einen impro-
<lb/>vtsirten Vortrag über die ununterbrochene Fortdauer des römischen
<lb/>Rechts im südlichen Frankreich hielt und der Gesellschaft den Schutz
<lb/>der Regierung versprach; diese erfolgte auf glänzende Weise im Jahre
<lb/>1855. Die erste Preisschrift entsprach indessen nicht den Erwartungen
<lb/>der Akademie; ihr Verfasser erhielt indessen doch eine Medaille von
<lb/>200 Frcs.; die Einweihung der Statue von Cujas (iw Juni 1852)
<lb/>gab Herrn Benech in seiner Rede vom 4. Juli Veranlassung das
<lb/>schöne Ziel, welches der Verein sich gesteckt, hervorzuheben und zur
<lb/>Förderung desselben anzuetfern. In derselben Sitzung wurden auch
<lb/>die ersten großen Abhandlungen vorgetragen, ein von Herrn Fonds-
<lb/>Lamothe französisch im Auszug bearbeitetes im Jahre 1288/89
<lb/>für die Stadt Limonx von IIa)'mundus de Costa legum pro- 
<lb/>fessor verfaßtes und von fünf andern Rechtsgelchrten unterschriebenes
<lb/>Rechtsgutachten; das als interessantes Aktenstück der Rechtspraxis
<lb/>jener Zeit und als Beitrag zur Geschichte des römischen Rechts im
<lb/>Mittelalter S. 129—148 abgedruckt ist.

<lb/>Die den 9. Juni 1852 ausgeschriebene zweite Preisaufgabe
<lb/>war nach S. 64 die: Oes probibitions d’alidner resultant soit des
<lb/>dispositions de la loi soit des dispositioris de dernibre volovtch
<lb/>soit des conventions. — De leurs estets juridiques — de leur
<lb/>influence au point de vue de l’ordre public et de l’interet privs.

<lb/>Deutschland wurde auf die neue Akademie schon im Jahr 1852
<lb/>von Mittermaier im 1. Hefte des 25. Bandes der Zeitschrift für die
<lb/>Gesetzgebung und Rechtswissenschaft S. 102 ff. durch eine Anzeige
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0009.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0009--><p/>
            <p>

               <lb/>Recueil de l’Acaddmie de Lepislation de Toulouse. 5

<lb/>des 1. Bands des Recueil aufmerksam gemacht; spater durch die
<lb/>Rundschau von Bluntschli und seiner Freunde.

<lb/>Waren nun auch die Arbeiten der Mitglieder derselben im ersten
<lb/>Band des Recueil nicht von größerer Bedeutung, so finden fich da- 
<lb/>gegen in den folgenden mehrere &gt;lemoires, welche in der Geschichte
<lb/>der Rechtswissenschaft unsrer Zeit nicht mit Stillschweigen übergangen
<lb/>werden dürfen. Dieselben sollen nachher aufgeführt und besprochen
<lb/>werden. Vorerst ist weiteres von der äußern Thätigkeit der Gesell- 
<lb/>schaft zu berichten. Die folgenden Preisaufgaben waren für 1854:
<lb/>Elope de Furpole, für 1855: de l’inHuence du droit canonique
<lb/>sur la l’dpislation franoaise; für 1856: l’Eloge de Portalia; die
<lb/>Antworten auf die erste und auf die dritte Frage wurden abermals
<lb/>nur mit einer Medaille von 200 Frcs. belobnt; dem Verfasser der
<lb/>zweiten Herr D'Espinav aber der volle Preis erthetlt; die fünfte,
<lb/>obwohl von zwei Konkurrenten beantwortet, aufs Neue ausgeschrieben.

<lb/>In der Sitzung vom 2. Mat wurde auf den Vorschlag des
<lb/>Secretairö beschlossen, daß der jährliche Schlußakt der Akademie den
<lb/>Namen der EujaciuSfeier (fete de Cujas) erbalten sollte; daß ein
<lb/>zweiter Preiskonkurs für schon gekrönte ausgeschrieben und zur Er-
<lb/>böbung der erstmaligen EujaciuSfeier die Mitglieder und- die Cor-
<lb/>respondenten gebeten werden sollten, gelehrte Beiträge zu liefern, die
<lb/>als Travaux des raembres de l’aradtfmie pour la säte de Cujas
<lb/>im Recueil gedruckt werden sollten (wie solches auch geschah). Zu
<lb/>diesen zwei Preisen kamen nun noch drei andere, einer, den die Stadt
<lb/>Toulouse, einer, welchen das Departement de la baut Garonne und
<lb/>ein dritter, den auf Laferridres Vorschlag der Minister Fortoul
<lb/>einsetzte; der letzte sollte dem Verfasser der von sämmtlichen Jnristen-
<lb/>facultäten gekrönten Prcissckriftcn des Jahres von der Akademie als
<lb/>dem ausgezeichnetst erklärten ertbeilt werden. Recueil IV. 204.

<lb/>DaS erstmalige Eujaciusfcst den 29. Juli war sehr glänzend
<lb/>(p. 230); sechs Vorträge wurden gehalten und unter denselben eine
<lb/>hinreißende (auch besonders gedruckte) Rede von Laferridre. Hatte
<lb/>nun durch diese Feier der so bochbegeisterte Benech seinen schönsten
<lb/>Triumph gefeiert, so ereilte ihn noch im Verlaufe deS Jahrs 1855
<lb/>ein tragisches Schicksal; er machte (wie es scheint auf eine falsche
<lb/>Nachricht), daß er, nicht wie er erwartet batte, sondern ein Anderer
<lb/>zu einer von ihm gewünschten Stelle befördert worden sei, seinem
<lb/>Leben ein Ende. Der Präsident Caze eröffnete die den 5. Dezem-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0010.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0010--><p/>
            <p>

               <lb/>6
</p>
            <p>

               <lb/>Recueil de i'Academia de Legislation de Toulouse.
</p>
            <p>

               <lb/>gehaltene erste Sitzung des Jahres 1855/56 mit der Trauerbezeugung
<lb/>über dieß Ereigniß; den 23. Jenner 1856 wurde Appellationsrath
<lb/>Sacasse in Toulouse zum bleibenden Secretair der Akademie er- 
<lb/>nannt, die ihre Sitzungen regelmäßig wie bisher fortsetzte. In der
<lb/>öffentlichen Sitzung der Cujasfeier, den 2. August des Jahres 1856
<lb/>wurden indessen nur zwei Preise vertheilt; die nicht ohne Preiszner-
<lb/>kennung gebliebenen Aufgaben wurden für 1857 wiederholt, und zu- 
<lb/>gleich die neuen für dieß Jahr und 1858 ausgeschrieben, so daß
<lb/>nach dem Programm (V. 430—433) 3 Preisanfgabeu (die über
<lb/>Portalis zu 600 Fres.) gegeben und außerdem für schon gekrönte
<lb/>jetzt zwei Preise zu crtheilen sind. Die Zahl der in den vier letzten
<lb/>Bänden des Iiecueil enthaltenen Abhandlungen ist folgende

<lb/>A. Ueber römisches Recht.

<lb/>1) Die lateinisch geschricbeuen Aufsätze von Professor Holtius
<lb/>in Utrecht, Korrespondenten der Akademie,

<lb/>a. de gentilitate 11. 42, b. de cautione inaecana IV. 165,
<lb/>c. dies interpellat pro homine IV. 301.

<lb/>2) Ueber die Inscriptione» von Malaga und Salpansa mit
<lb/>Rücksicht auf die Schriften Mommsens, Laboulaye, Girauds
<lb/>von Molini er Professor der Rechte in Toulouse V. 64 — 72.

<lb/>B. Beiträge zur französischen Rechtsgeschichte enthalten.

<lb/>1) Das Band II. p. 5 — 60 abgedruckte, schon erwähnte n&gt;6-
<lb/>wvire de l’dldment gallique et de l’element germanique dans le
<lb/>code Napoleon; von Bene ch.

<lb/>2) Bd. III. p. 150—187 von demjelbeu, memoire sur la lex
<lb/>romana Wisigothorum dite Breviaire d’Alaric.

<lb/>3) Bd. II. p. 73—120, memoire von Delpech, Professor
<lb/>der Rechte in Toulouse i des enfans nes hors du mariage.

<lb/>4) Bd. II. p. 240—251 de la jurisdictio» criminelle des con- 
<lb/>suis dans les villes du Langued’oc par M. Demante.

<lb/>5) Bd. II. p. 282—304. Apercus sur l’histoire de la cliambre
<lb/>de l’Edit dans le ressort du Parlement de Toulouse von Sacazc.

<lb/>6) Bd. III. p. 30—35. Observations liistoriques et critiques
<lb/>sur un acte proeddure du Xlllfeme sidcle par M. Sacaze.

<lb/>7) Bd. III. Mdmoire de M. Migneret sur l’histoire du
<lb/>pouvoir municipal.

<lb/>8) Bd. IV. p. 67 — 133. Mdmoire sur les anciennes coutumes
<lb/>de Toulouse par M. Laferrifere.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0011.tif"
                n="7"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0011--><p/>
            <p>

               <lb/>Reciiftil de l’Academie de Ldgialation de Toulouse.
</p>
            <p>

               <lb/>7
</p>
            <p>

               <lb/>9) Bd. V. p. 168—206. Memoire de M. Aster sur les ar-

<lb/>retistes du Parlement de Toulouse.

<lb/>10) Bd. V. p. 203—309. Memoire de M. Bathie sur le

<lb/>Forum judicum.

<lb/>11) Bd. V. p. 323—349. Memoire de M. Laferrifere
<lb/>sur les fors de Böarn.

<lb/>0. Artikel über das heutige französische Recht und die in dem- 
<lb/>selben für nötbig erachteten Reformen.

<lb/>1) Band II. p. 122—176. De l’institution du jury par M.
<lb/>Gaze Präsident der Akademie.

<lb/>2) Bd. II. p. 178—184. Du legs fait 1» l'h^ritier sous clause

<lb/>de prdciput; par M. Demante.

<lb/>3) Bd. III. p. 23—35. Sur la n6cess!t6 d’une reforme dans
<lb/>le Systeme des preuves des conventions par M. Delpech.

<lb/>4) Bd. III. p. 129 -149. Sur la rfconnaissance legale des
<lb/>communautds rt9igieuses des femmes et des effets civils qu’elle
<lb/>produit, par M. Bressolles.

<lb/>5) Bd. III. p. 72—96. Memoire de M. Battie sur les as-
<lb/>signats.

<lb/>6) Bd. III. p. 228—250. Mdmoire sur la dspröciat'ion de
<lb/>Tor par M. Mo linier.

<lb/>7) Bd. IV. p. 6—22. De la loi et de la jurisprudence en
<lb/>matifere des donations dtfguisdes par M. Demante.

<lb/>8) Bd. IV. p. 141 — 164. Memoire de M. Caze sur la re- 
<lb/>forme p^nitentiaire.

<lb/>9) Bd. IV. p. 333—394. Memoire de M. Bressolles sur
<lb/>la loi du 23 Mars 1855 concernant la Transcription en matifere
<lb/>hypothdcaire.

<lb/>10) Bd. V. p. 31—41. Mdmoire de M. Dufour, sur les
<lb/>billets au porteur.

<lb/>11) Bd. V. p. 123 147. Mdmoiie de M. Rodifere sur

<lb/>les changemens a introduire dans l’ordre des successions.

<lb/>12) Bd. V. p. 148—167. M. Basile de La Gr&lt;$ze, Obser-
<lb/>vations sur les lacunes du Code pdnal.

<lb/>13) Bd. V. p. 308 — 330. M&amp;noire de M. Cazol sur le
<lb/>contrat pignoratif.

<lb/>D. Beiträge zur juristischen Literärgeschichte: außer den zahl- 
<lb/>reichen Rapports über die Schriften der als Mitglieder oder Kor-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0012.tif"
                n="8"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0012--><p/>
            <p>

               <lb/>8 Recueil de TAcad^mie de Legislation de Toulouse.

<lb/>respondente» der Akademie aufgenommenen Rechtsgelehrten, gehören
<lb/>hierher:

<lb/>1) Aus Band II. p. 206—210. Mo linier sur l’enseigne-
<lb/>ment du droit en Espagne.

<lb/>2) Band IV. p. 174—185. Notice sur 8. Raymond de Pen-
<lb/>naforte et sur les Ddcrdtales de Grdgoire IX par M. Rodifere.

<lb/>3) Band IV. p. 269 — 281. Lecture de M. Sacasse sur
<lb/>Charles Loyseau.

<lb/>4) Band IV. p. 311—313. Lettre de Cujas et diplome de
<lb/>docteur confdrd par lui; transmis par M. II o 11 i u s.

<lb/>5) Band V. p. 49—63. Notice de M. Derome, sur Ber-
<lb/>trand d' Argentrde.

<lb/>6) Band V. p. 353—556. Documenta inddits, concernant la
<lb/>biographie de Cujas par MM. Dar este et Blanc bet corre-
<lb/>spondants.

<lb/>7) Band V. p. 292. Notice sur la Roche Flavin par M.
<lb/>Albert.

<lb/>8) Band V. p. 86—121. Rapport de M. Sacasse sur un
<lb/>memoire de M. D u b d d a t relatif ä l’histoire du chancelier Maupeou.

<lb/>E. Beiträge zur Rechtsphilosophie.

<lb/>1) Bd. II. p. 206- 209. Etudes sur le traifd des lois de
<lb/>Saint Thomas d’Acquin von Bressolles.

<lb/>Bd. III. p. 205—224. Discours du R. P. Lacordaire
<lb/>sur les lois de l’histoire.

<lb/>3) Bd. III. p. 117—129. Mdmoire de M. Rodifere sur la
<lb/>distinction entre les droits naturels et les droits cirils.

<lb/>4) Bd. III. p. 225—228. Lecture de M. Du cos sur les
<lb/>obligations naturelles.

<lb/>5) Bd. IV. p. 208—223. Mdmoire de M. Ser ville sur
<lb/>les droits et les devoirs de l’Eglise en matihre rdligieuse.

<lb/>6) Bd. IV. p. 313 — 333. Mdmoire de M. Warnkoenig
<lb/>sur la pbilosophie du droit aux universitds allemandes.

<lb/>Wenn Referent hier eine vollständige Liste der verschiedenen
<lb/>bemerkenswerthen Abhandlungen, Aufsätze u. s. w. des Recueil de
<lb/>I'Acaddmie de Toulouse gibt, so thut er es vor Allem deshalb,
<lb/>weil er voraussetzt, daß diese Deutschland wenig bekannten Arbeiten
<lb/>für den einen oder andern Rechtsgelehrten von Belang sein dürften
<lb/>und daß verschiedene derselben schätzbare Beiträge zur Förderung der
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0013.tif"
                n="9"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0013--><p/>
            <p>

               <lb/>Recueil de l’Acadcmie de l.tgislation de Toulouse.
</p>
            <p>

               <lb/>9
</p>
            <p>

               <lb/>Rechtswissenschaft sind. Gerne würde cr auch von allen diesen Ar- 
<lb/>beiten Jnhaltsnnzcigen folgen lassen. Allein bei einigen ist dieß des- 
<lb/>halb nicht thunlich, weil man den größten Theil derselben deutsch
<lb/>wiedergebcn müßte; wie z. B. der lateinischen Abhandlungen seines
<lb/>gelehrten Freundes Holt ins. Andere geschichtliche, wie die über
<lb/>die Arrctisten des Parlaments von Toulouse, die über la Roche Fla-
<lb/>vian lassen sich im Auszüge mit Interesse nicht geben; die observa- 
<lb/>tione sur les lacunes du code pönal verdienen in einer dem Straf- 
<lb/>recht gewidmeten Zeitschrift deutsch mitgethcilt zu werden. Referent
<lb/>glaubt deshalb nur von folgenden freilich die große Mehrzahl bilden- 
<lb/>den Abhandlungen des Keeueil etwas Raberes sagen zu sollen.

<lb/>In der Abhandlung über eeltische und germanische Elemente
<lb/>im Code Napoleon 11. 5 57 fühlt Benech aus, daß er nichts

<lb/>gallisches oder eeltisches in diesem Gesetzbuch zu finden wisse, als
<lb/>etwa die Reste der Martine des altfranzösischen Rechts paterna pa- 
<lb/>ternis, materna maternis. Germanisch sei ibm, sedoch durch ratio- 
<lb/>nelle Rechtsansichlen regnlirt, die aus dem Mundium stammende ebe-
<lb/>herrliche und die väterliche Gewalt, die Aufhebung des Unterschieds
<lb/>der Unmündigkeit und Mündigkeit der Minderjährigen, ein kleiner
<lb/>Rest im Rechte der Vormundschaft; ferner der Grundsatz des fran- 
<lb/>zösischen Rechts: institutio» d’beritier n’a pas Heu; nicht aber das
<lb/>nach seiner Ansicht erst durch die Bearbeiter des Gewohnheitsrechts
<lb/>gegen den Feudalismus eingeführte Prinzip: le mort saisit le vif;
<lb/>dagegen der Ursprung der ehelichen Gütergemeinschaft, endlich die
<lb/>Regel: en fait de meubies la possession vaut titre. Er bekämpft
<lb/>daher Zöpfl und König smarter, wenn sie in andern als in
<lb/>den angegebenen Fällen die mit dem germanischen Recht übereinstim- 
<lb/>menden, auf rationellen Gründen beruhende Bestimmungen des Code
<lb/>civil aus jenem entnommen wissen wollen. —

<lb/>Die Abhandlung über die Rechtsverhältnisse der außerehelichen
<lb/>Kinder von Del Pech (II. 73— ) ist gemischten Charakters, d. h.

<lb/>zugleich rechtsphtlosophtsch und geschichtlich. Die Zurücksetzung der- 
<lb/>selben gegenüber den ehelich gebvrnen wird aus moralischen und po- 
<lb/>litischen Gründen mit Erfolg vertbeidigt. Der Verfasser geht dann
<lb/>über zu einer rechtsphilosopbisch kritischen Beleuchtung sowohl des
<lb/>ältern als des neuern französischen Rechts, das er zuweilen der
<lb/>Ungerechtigkeit beschuldigt, z. B. darin, daß eS die Paternitätsklage
<lb/>durchaus untersagt; zuweilen der Inkonsequenz anklagt; er vertheidigt
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0014.tif"
                n="10"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0014--><p/>
            <p>

               <lb/>10
</p>
            <p>

               <lb/>Recueil de l’Academie de Legislation de Toulouse.
</p>
            <p>

               <lb/>bre Ansicht, daß der Staat die hilflosen nicht anerkannten außerehe- 
<lb/>lichen Kinder unterhalten muffe, was in der auf seinen Vortrag statt-
<lb/>gefnndenen Diskussion über seine Abhandlungen bestritten wurde; er
<lb/>erklärt sich zuletzt gegen die Wiedereinführung der Legitimation durch
<lb/>landesherrliches Rcscript, worin man ihm beistimmte.

<lb/>Die Band II. p. 122 - 177 enthaltene Lectüre von Appellations- 
<lb/>rath Cazc über die geschwornen Gerichte in Frankreich geht nach
<lb/>einer geschichtlichen Einleitung zu einer für den Gesetzgeber höchst
<lb/>beachtenswertben Kritik der gegenwärtig bestehenden Organisation der- 
<lb/>selben über. Der Verfasser hält sie für sehr mangelhaft und schlägt
<lb/>mehrere gut mvtivirte Reformen vor; wie die, daß die Kompetenz
<lb/>der Geschwvrneiigerichte, z. B. was gewöhnliche Körperverletzungen
<lb/>betrifft, beschränkt, daß der Anrlagekamincr gestattet werde, manche
<lb/>Fälle vor die Korrektionsgerichte zu weisen, daß Maßregeln gegen
<lb/>Mißbrauch der durch das Gesetz vom 28. April 1832 eingeführten
<lb/>sog. cireon»tunee8 attenuantes getroffen und daß die Gerichte bei
<lb/>der Fertigung der Liste der Geschwornen Einfluß erhalten u. s. w.
<lb/>Referent bedauert, daß der Verfasser, was den Ursprung der Jury
<lb/>betrifft, B i eners Werk und was die Organisation des Instituts,
<lb/>die deutschen Gesetzgebungen seit 1848 nicht gekannt hat. In den
<lb/>über seinen Vortrag gehaltenen Discussionen wurde seinen Vorschlä- 
<lb/>gen größtentheils beigestimmt. Es ist nicht zu bezweifeln, daß bei
<lb/>den bevorstehenden Reformen der Jury in Frankreich die Betrach- 
<lb/>tungen des Vers, berücksichtigt werden. —

<lb/>Eine ausgezeichnete .Anerkennung verdient die gleichfalls im
<lb/>Bd. II. S. 206—230 enthaltene Abhandlung über das Naturrechts-
<lb/>(oder vielmehr Moral-) System des heiligen Thomas von Aquin.
<lb/>Der Verfasser (Herr Professor Bressolles) wurde zu diesen Stu- 
<lb/>dien veranlaßt durch ein zu Ehren dieses berühmten Kirchenvaters
<lb/>in Tonlose, wo seine Religuten aufbewahrt werden, den 18. Juli
<lb/>1852 gehaltenen Festes. Ausgehend vom christlichen Standpunkte,
<lb/>daß alle Gesetze auch die der moralischen Wcltordnung ihren Urgrund
<lb/>in Gott haben, führt der Verfasser aus mit welcher philosophischen
<lb/>Geistestiefe der große Scholastiker des Mittelalters hierauf eine un- 
<lb/>widerlegliche Theorie der Gesetze gegründet und mit bewundernswür- 
<lb/>diger Konseqenz durchgeführt habe. Referent ist keine zugleich so
<lb/>gedrängte und doch so erschöpfende überaus klare, das Abstoßende des
<lb/>Scholasticismus überwindende Darstellung der Rechtsansichten des
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0015.tif"
                n="11"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0015--><p/>
            <p>

               <lb/>Hecüeil de FAcaddinie de Legislation de Toulouse. H

<lb/>heiligen Thomas bekannt, so daß er eine deutsche Ncbersetzung der- 
<lb/>selben für wünschenswerth hält.

<lb/>Die Apercus de la chauibre de l’Edit dans le ressort du
<lb/>Parlement de Toulouse (p. 281— 305) von S a e aze sind ein
<lb/>schätzbarer Beitrag ;ur Geschichte der Gerichtsverfassung und zugleich
<lb/>zu der der Reformation in Frankreich. Als in der zweiten Hälfte
<lb/>des sechzehnten Zahrbundertö sie Zahl der Protestanten namentlich
<lb/>in Languedoc über alle Erwartungen trotz den grausamen Verfolgungen
<lb/>sich vermehrt hatte, trat bas Bedürfniß ein, in den Gerichten auch
<lb/>protestantische Mitglieder zu baden, was endlich dazu führte, daß in
<lb/>Streitigkeiten zwischen Katholiken und Protestanten und in Erimi-
<lb/>nalsachcn der Letzten sog. gemischte, d. h. zur Hälfte von Katholiken
<lb/>zur Hälfte von protestantischen Rätben besetzte Kammern errichtet wurden,
<lb/>seit 1571 cingeführt, daun wieder aufgehoben, nachher abermals und
<lb/>zuletzt durch Heinrichs IV. Ediek von Nantes (1598) desiniliv con-
<lb/>stituirt, bestanden sie nun als diambre de l'Edit fort bis 1679,
<lb/>wo Ludwig XI V. sie als nicht mehr uotbig ( 0 für immer abschasftc.
<lb/>Der Verfasser theill in seiner Abhandlung die Geschichte dieser cbam-
<lb/>bres mie parties mit, läßt uns Blicke tbun in die sociale Stellung
<lb/>der Protestanten bis zum Widerruf des Edikts und bezeichnet diesen
<lb/>als ein absolutes Unrecht, welches Ludwig XVI. auf die edelste Weise
<lb/>wieder gut zu machen bestrebt gewesen. —

<lb/>Die Abhandlung Rodi«- r e' s über den Unterschied (oder viel- 
<lb/>leicht das Erkennungszeichen) der in Frankreich sog. natürlichen und
<lb/>bürgerlichen Rechte (Bd. 111. S. 1l7 ff.) ist eigentlich mehr eine
<lb/>praktische als philosophische Untersuchung veranlaßt durch die Be- 
<lb/>stimmung des französischen Rechts über die Rechtsfähigkeit der Frem- 
<lb/>den und der bürgerlich Tobten, welchen bekanntlich der Erwerb und
<lb/>die Ausübung der drvils eivils versag! ist. Die Ausleger des Code
<lb/>haben bisher wenig Befriedigendes über die Kennzeichen dieser beiden
<lb/>Klassen von Leuten gesagt. Der freilich auch in die Geschichte der
<lb/>Begriffe und Ansichten der Naturrechiölebrcn nicht eindringende Ver- 
<lb/>fasser versucht auf eigenem Wege eine Lösung des Problems, welcher
<lb/>man, wenn sie sich auch nicht als ausreichend erweist, doch den Bei- 
<lb/>fall nicht versagen darf. Zuerst spricht er S. 121 den Satz aus:
<lb/>.Haus les rapports des hoimnes il est des droits, qui se montreot
<lb/>avec un tel caractfere d’dvidence qu’on ne cotnprend pas que la
<lb/>loi positive püt sans injustice les dinier: ces droits sont les
</p>

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                n="12"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0016--><p/>
            <p>

               <lb/>12
</p>
            <p>

               <lb/>Recueil de l’Acaddmie de Legislation de Toulouse.
</p>
            <p>

               <lb/>droits naturels.1* Die durch das Christenthum Erforderten Fortschritte
<lb/>der allgemeinen Humanitätsbildung haben die Wirkung gehabt, daß
<lb/>man bei allen civilisirten Völkern diese Berechtigungen erkennt und
<lb/>anerkennt. Diese Uebereinsiimmung der Völker (also der von Grotius
<lb/>und Puffendorf angerufene consensus populorum) ist die Er-
<lb/>kenntntßguelle der sog. natürlichen Rechte, und diese sind nichts anders
<lb/>als das was die Römer einst das jus gentium genannt haben, dessen
<lb/>Umfang und höhere Prinzipien wir aber besser kennen, als sie dieselben
<lb/>gekannt haben. Der Verfasser weist daher auf das Verfahren der rö- 
<lb/>mischen Juristen hin, welches angewandt auf die heutigen socialen Zu- 
<lb/>stände der Völker den französischen Richter in verkommenden Fällen
<lb/>immer in den Stand setzen wird zu entscheiden; ob er eine bestimmte
<lb/>Berechtigung einem Fremden als droit naturel zugestehen oder als
<lb/>droit civil verweigern müsse. Durch eine Reibe gut gewählter Bei- 
<lb/>spiele macht er die Gegensätze zwischen Beiden sehr anschaulich. In- 
<lb/>dessen zeigt er doch einen doppelten Weg zur Lösung solcher Fragen:
<lb/>den schon angegebenen des Constatirens des consensus populorum
<lb/>und die Prüfung des eignen Gewissens durch den Richter, welches
<lb/>ihm sagen werde, welche Rechte man jedem als nnverweigerliche (droits
<lb/>non d£niables) znsprechen müsse. Die ganze Frage dürfte nach der
<lb/>Ansicht des Referenten zum Gegenstände einer umfassenden Unter- 
<lb/>suchung gemacht und dargethan werden auf welche Weise, fasis wie
<lb/>es wahrscheinlich ist, die französischen Gesetzgeber selbst keine klaren
<lb/>Begriffe hatten, hier dem französischen Rechte nachzuhelfen sei?

<lb/>Der Zweck der Abhandlung von Bressolles de la recon-
<lb/>naissance legale des communaultis religieuses des femmes et de
<lb/>leurs effets civils (11, 129 149) ist nicht bl es die am weitesten

<lb/>ausgeführte Zeichnung der rechtlichen Stellung der vom Staate mit
<lb/>juristischer Persönlichkeit ausgestatteten Franenklöster, sondern auch
<lb/>der zu zeigen, wie in sich ungerecht die gegenwärtige Behandlung
<lb/>der nicht mit dieser Eigenschaft begabten Franenvereine dieser Art
<lb/>sei, weil man ihre und ihrer Mitglieder Rechte nicht nach den ge- 
<lb/>wöhnlichen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts beurtheilt, sondern
<lb/>diese Vereine (was sie doch nicht sind) als gesetzlich verbotene behan- 
<lb/>dele und in ihre Vermögensverhältniffe auf eine unbillige Weise cin-
<lb/>greift, Zustände in welchen das Recht und das Thatsächliche in Wi- 
<lb/>derspruch gerathen, den nur eine bereits begonnene Gerichtspraris
<lb/>aufhcben könne und aufheben werde: so daß die solchen Ver-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0017.tif"
                n="13"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0017--><p/>
            <p>

               <lb/>Recueil de l’Academie de Legislation de Toulouse.
</p>
            <p>

               <lb/>13
</p>
            <p>

               <lb/>einen, die doch immer piss cansae sind, zugewandten Liberalitäten
<lb/>ihnen zukommen und erhalten werden muffen. Der Verfaffer der
<lb/>Abhandlung zeigt sich in derselben ebenso als der scharfsinnigste und
<lb/>feinste Rechtsgelehrte, wie als ein Manu, der vom tiefsten moralischen
<lb/>Rechtsgefühle beseelt an die Stelle des als Unrecht wirkenden for- 
<lb/>mellen Rechts, das wahre materielle Recht gesetzt wiffeu will*')-

<lb/>Die Abhandlung Benech's über das Breviarium Alarici (II.
<lb/>150—187) ist durch Hänel' s Ausgabe dieses Rechtsbuchs veran- 
<lb/>laßt und die Frucht der genausten in die Einzelheiten der lex romana
<lb/>Wisigothorum eingebenden Studien, wie solche bisher Niemand ge- 
<lb/>macht bat. Der Verfasser gibt uns nämlich nach einer Einleitung,
<lb/>in welcher die wichtigen Abänderungen des vorhergeltenden römischen
<lb/>Rechts durch den Westgotbischen Gesetzgeber, die von allem in dem
<lb/>umgearbeiteten Gajus und der Interpretatio enthalten sind — eine
<lb/>vollständige Darstellung des Systems der römischen Gesetzgebung im
<lb/>Reiche Alrichs, in der Hauptsache nach der Ordnung der vier Bücher
<lb/>der Institutionen Znstinians, mit welcher nach jedem Hanpttheile sie
<lb/>verglichen werden; ( j&gt;. 158—17 6) führt er dann aus, woher diese
<lb/>Abänderungen stammen oder durch welche Gründe sie veranlaßt wur- 
<lb/>den — wobei auch der Einfluß germanischer Rechtsideen (die in
<lb/>Iorum judieum sich wieder finden) nachgewiesen wird (p. 17 7—184)
<lb/>und zeigt endlich welchen Einfluß die Gesetzgebung Alarichs auf die
<lb/>Herstellung und Weiterentwickelung des Reckts im südlichen Frank- 
<lb/>reich gehabt hatte. Wenn deutscher Fleiß und deutsche Gewissenhaftigkeit
<lb/>ein Hauptruhm eines Rechtshistorikers sind, so gebührt dieser unserm
<lb/>Verfasser im eminentesten Sinne des Wortes und läßt uns unendlich
<lb/>beklagen, daß ein so tüchtiger Rechtsforscher nicht mehr unter den Le- 
<lb/>benden ist. —

<lb/>Die in der öffentlichen Sitzung der Akademie den 2. Juli 1854
<lb/>gehaltenen Rede des als associd libre des Vereins aufgenommenen
<lb/>Pater Laeordaire, eines in den Mönchsstand getretenen früheren
<lb/>Rechtsgelehrten, de la loi de l’llistoire (p. 206—225) ist ein dieses
<lb/>großen Kanzelredners würdige Meisterarbeit, welche auch die mit
<lb/>seinen Ansichten nickt ganz übereinstimmenden Geschichtsfreunde be- 
<lb/>wundern müssen. Er versteht unter dem Gesetze der Geschichte, das


<lb/>*) Er faßt nichts von btt Gefahr jemanden zu überreden sich unvorsichtiger
<lb/>Weise eines Vermögens zu Gunsten solcher Vereine zu entäußern.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0018.tif"
                n="14"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0018--><p/>
            <p>

               <lb/>14
</p>
            <p>

               <lb/>Hccueil de fAcnd^nrie de Legislation de Toulouse.
</p>
            <p>

               <lb/>der Entwicklung der Menschheit in dieser und weist dessen Wirkung als
<lb/>eines von Gott stammenden ewigen Ordnung nach. Nach ihm ging diese
<lb/>Entwickelung der göttlichen Leitung der menschlichen Dinge in auf-
<lb/>steigenden und Verfastsperiodcn vor sich, in deren ersten ein astge- 
<lb/>meines religiösmoralisches Lebensprinzip sich geltend macht, das in
<lb/>der zweiten in den Hintergrund tritt und einem neuen die Mensch- 
<lb/>heit auf eine höhere Stufe führenden Platz macht. Er unterscheidet
<lb/>sechs Weltperioden, 1) die von Adam bis Moses vermittelt durch
<lb/>Abraham; 2) von Moses vermittelt durch David durch die Periode
<lb/>der griechisch-römischen Kultur bis Ebristus; 3) von dieser bis zur
<lb/>Völkerwanderung vermittelt durch Eonstantin: 4) von da, vermittelt
<lb/>durch Karl den Großen bis ans Ludwig den Heiligen; 5) von da
<lb/>bis Luther d. h. zur Reformatio» des sechszehnten Jahrhunderts;
<lb/>6) von da weiter geführt die eines antikatholischen Geist bis zum Siege
<lb/>der negativen Philosophie im achtzehnten Jahrhundert. In jeder
<lb/>dieser Periode beherrschten höhere moralisch - religiöse Weltgesetze die
<lb/>Menschheit und die cingetretcnrn Storungen des Entwicklungsgangs,
<lb/>zu welchen er die Reformation und jene Philosophie rechnet, waren
<lb/>nur dazu bestimmt, schönere Zeitalter vorznbereiteu. Ob die Gegen- 
<lb/>wart ein solches, ob das Prinzip der Revolution heil- oder unheil- 
<lb/>bringend sei — das ist die letzte Frage, die der Redner zwar für
<lb/>eine problematische und schwer zu lösende hält — aber doch dahin
<lb/>beantwortet, daß durch die Macht der Idee jenes Wcltereigniffes
<lb/>drei große Welttbaten der Menschheit zu Theil wurden; die dem
<lb/>Geiste des achtzehnten Jahrhunderts ganz entgegengesetzte, der reli- 
<lb/>giösen Freiheit, die der bürgerlichen Rechtsgleichheit
<lb/>und die der politischen Selbstständigkeit der Völker! Ob- 
<lb/>gleich durchaus der katholischen Kirche hingegeben, spricht er sich doch
<lb/>überall für das Prinzip der Toleranz aus, und beklagt es mit großem
<lb/>Tadel, daß Ludwig XIV. einst aus mißverstandenem Eifer das Edict
<lb/>von Nantes widerrufen habe. Die ganze Rede ist zugleich ein Muster
<lb/>klassischen Styles.

<lb/>In der Abhandlung des donafions ddgnisdes (IV. 6 28)

<lb/>zeigt Professor Demante in Toulouse, daß die von den französi- 
<lb/>schen Gerichten befolgte Ansicht, daß simultrtc d. h. unter der Form
<lb/>eines Kauf- oder Societätsvertrags geschlossene Schenkungen gültig
<lb/>seien, nach dem Grundsatz: l'on perlt faire indireetement taut ce
<lb/>qui serait permis de faire directement, durchaus gesetzwidrig sei
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0019.tif"
                n="15"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0019--><p/>
            <p>

               <lb/>Recueil de l’Academie de Itegislatioti de Toulouse.
</p>
            <p>

               <lb/>15
</p>
            <p>

               <lb/>und durch die dafür angeführten Gründe, ans dem römischen Rechte
<lb/>oder a contrario argumento sich titcfct rechtfertigen lasse und daß
<lb/>daher solche in fraudem gemachten Schenkungen, bei welchen die ge- 
<lb/>setzliche Form nicht beobachtet werde, als null und nichtig behandelt
<lb/>werden müssen. Die vortreffliche Ausführung des Verfaffers hat für
<lb/>die Länder, in welchen das französische Recht gilt, Interesse und ver- 
<lb/>dient von den Gerichten und Rechtsanwälten in denselben beachtet zu
<lb/>werden.

<lb/>Die sehr ausführltche ein strenges Quellenstudium beurkundende
<lb/>Abhandlung von Laferridrc über die anciennes eonlnmes de
<lb/>Toulouse vom Jabre 1285 (IV. &lt;17- 131) sind ein schätzbarer Bei- 
<lb/>trag zur Geschichte sowohl des vorjustiuianischen als justinianischen
<lb/>Rechts im Mittelalter, in welchem gezeigt wird, auf welche Weise
<lb/>das römische Recht sich dort erbielt und tbeils durch das Feudal- 
<lb/>system theils durch die neuen Stadtordnungen des südlichen Frank- 
<lb/>reichs modisizirt wurde. Zn einer neuen Ausgabe des Savigny'-
<lb/>schen Werks würde diese, sowie mebrere andere in dem Bulletin
<lb/>des Sciences morales et politiques bekannt gemachte Abhandlungen
<lb/>dieser Art zu berücksichtigen und zu benutzen sein.

<lb/>Die Abhandlung des Präsidenten Eazc, de la ,c forme p£ni-
<lb/>tentiaire (IV. 141 — 164) macht uns mit den neusten Reformen des
<lb/>französischen Strafsvstems ( neuere Gesetze von Zuli 1854) bekannt, nach
<lb/>welchem die zu travaux forees verurtbeilten Sträflinge ihre Strafen in
<lb/>Algerien oder andern französischen Eolonieu zu erstehen haben. Er
<lb/>zeigt namentlich unter Hinweisung auf England, daß nur dann dieß
<lb/>Strafsystem heilbringend sein könne, wenn, was man jetzt in Frank- 
<lb/>reich zu thun beginnt, die Sträflinge durch eine Probebaft in Eellen
<lb/>solche Fortschritte der Sittlichkeit gemacht baben, daß man sie den
<lb/>Strafkolonien als wirklich gebesserte Menschen anvertranen könne.

<lb/>Zn seinem Mdmoire des droits et des devoirs de l’dtat en
<lb/>matiore rdligieuse prin cipa 1 emcnt ä 1' &lt;5gard des cultes
<lb/>non reconnus (IV. 203—223) untersucht der Verfasser I)r.
<lb/>Serville die Frage, in wie weit der Staat und insbesondere der
<lb/>französische verpflichtet sei, einen neuen Eultuö zuzulaffen, und in
<lb/>wie ferne berechtigt, die ihn befolgenden Genossenschaften zu autori--
<lb/>siren und zu überwachen 'i Er zeigt, daß das hierauf bezügliche Gesetz
<lb/>vom 25. März die früher» Beschränkungen der Freiheit des Enltus
<lb/>nicht ausyebe und daß das amerikanische System der religiösen Staats-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0020.tif"
                n="16"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0020--><p/>
            <p>

               <lb/>16
</p>
            <p>

               <lb/>Recuetl de lAeadduue de Ldgialation de Toulouse.
</p>
            <p>

               <lb/>Indifferenz in Frankreich weder zuzulaffen sei, noch ohne Gefahr zu-
<lb/>gelaffen werden solle. Die Betrachtungen des Verfassers smd auch
<lb/>auf unsere deutschen Staaten anwendbar.

<lb/>Die Bd. IV. p. 312—322 abgedruckte Abhandlung des Re- 
<lb/>ferenten über den gegenwärtigen Zustand des Studiums der Rechts- 
<lb/>philosophie in Deutschland hat nicht blos zum Zweck die trotz den
<lb/>Mittheilungcn von Lerminier, Ahrens und Belime noch im- 
<lb/>mer mit demselben mibekannten Franzosen in die Geschichte der deut- 
<lb/>schen Rechtsphilosophie einznfübren, sondern insbesondere auch den
<lb/>zur Wiedererweckung dieser Studien in Frankreich milzuwirken. Näher
<lb/>wird eingegangen auf die Theorien Hrgcl's, Stahl's und
<lb/>Krause's, Ahrens und die eigene des Referenten, wie er sie in
<lb/>seinem neusten den Franzosen leicht zugänglichen Lehrbuche: Philoso- 
<lb/>phia« juris delineatio, Tiibinsac 1855 nicdergelrgt hat.

<lb/>Das p. 333- 394 enthaltene Expos«? d&lt;*s regles du droit civil
<lb/>resultant de la loi du 23 Mars 1855 sur la transcription hypo-
<lb/>thdcaire von Bressolles ist die erste dogmatisch eregelische Dar- 
<lb/>stellung des neuen französischen Hypothekensystems, ausgeführt in
<lb/>108 Paragraphen nach der bei den Franzosen Eommentatoren übli- 
<lb/>chen Behandlungsweise.

<lb/>Die von Kodiere Bd. V. p. 123 vorgeschlagcneu in dem
<lb/>jetzt bestehenden System der Jntestaterbfolgc in Frankreich vorzu- 
<lb/>nehmenden Aenderungen gehen dahin, daß er 1) die der Geschwi- 
<lb/>ster eines Erblaffers ausgeschloffen wissen will, wenn die Eltern
<lb/>desselben noch am Leben sind (da sie ja auch keine Alimente von
<lb/>ihm anzusprechen hätten; 2) daß er, wenn der Verstorbene nur As-
<lb/>cendenten des 2tcn oder 3h»» Grades hintcrläßt, die erster« die leytcn
<lb/>immer ausschließen sollten, auch wenn sie einer andern Linie angehvren;
<lb/>3) was die Erbfolge entfcrntern Seitenvcrwandten betrifft, so erklärt
<lb/>sich der Verfasser gegen den Grundsatz der Thcilung der Erbschaft
<lb/>nach Linien und die Erbfähigkeit von Verwandten des 9ten, lOten,
<lb/>Ilten und 12ten Grades; 4) die in der Verlassenschaft bestehende
<lb/>Erbportion des anerkannten natürlichen Kindes findet der Verfasser
<lb/>nicht ausreichend und unbillig, daß entferntere Asccndenten als
<lb/>Vater und Mutter, wenn es ohne Descendente» stirbt, nicht succedi-
<lb/>ren können; 5) er findet es ungerecht, daß alle Verwandten, selbst das
<lb/>anerkannte natürliche Kind eines Erblassers, dem ihn überlebenden an- 
<lb/>dern Ehegatten vorgezogen werden. Er beansprucht für ihn, im Fall er
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0021.tif"
                n="17"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0021--><p/>
            <p>

               <lb/>Recueil de l'Aciidiiinie de I.egishition de Toulouse.
</p>
            <p>

               <lb/>17
</p>
            <p>

               <lb/>unbemittelt sei, das früher für die arme Wittwe bestehende Erbrecht;
<lb/>6) endlich will er daß die bona vacantia nicht dem Fiscus, sondern
<lb/>den Armen der Gemeinde, welcher der Verstorbene angehörte, anheim
<lb/>fallen sollen.

<lb/>Die Bd. V. p. 208- 330 enthaltenen Studien über den sog.
<lb/>contra! pignoratif d. h. de.! unter der Verschleierung eines Kaufs cum
<lb/>pacto reemendi so oft vorkommenden Verpfändnngsvertrag, wodurch
<lb/>bedrängte Schuldner auf die leichteste und meistens unheilvollste Weise
<lb/>um ihr Eigenthum druck Wnchcrer gebracht werden, verdienen alle
<lb/>Anerkennung. Nach einer geschichtlichen Einleitung, in welcher auch
<lb/>die alte Fiducia als den Ursprung dieser ventes a lörnöiö gedacht
<lb/>und die Geschichte dieses simulirten Wuchergeschäfts mitgetheilt wird,
<lb/>beleuchtet der Verfasser, Apellationsratb Eazal in Toulouse, die
<lb/>Frage: in wie weit ein Kauf auf Wiederkanf gültig und unter wel- 
<lb/>chen Voraussetzungen er als Pfandvetieag und möglicher Weise als
<lb/>nichtig zu behandeln sei und binnen welcher Verjäbrnngöfrist die ver- 
<lb/>kaufte Sache wieder eingelöst werden könne. Ueberall berücksichtigt
<lb/>der Verfasser tbeils billigend, tbe&gt;ss bekämpfend die Entscheidungen
<lb/>der französischen Gerichte über diese Frage.

<lb/>In den hierauf folgendcn Studien von Professor Batbie über
<lb/>das kornm judicum ( V. p. 233 370) wird zuerst als lustoir«

<lb/>extern« du korum jud^c. dessen Entstehungsgeschichte ausführlich ge- 
<lb/>geben p. 231 und zwar mit Berücksichtigung der verschiedenen An- 
<lb/>sichten über die erste Rrdaetion der lex Wisigothorum und unter
<lb/>Bekämpfung der in der lievue liistoriquo du droit von 1855 ent- 
<lb/>wickelte Petigny's, der Ala,ich kl. für den Gesetzgeber der An- 
<lb/>tiqua angesehen wissen will, .ßnerauf folgt als liistoire interne du
<lb/>forum judicum die Darstellung des Rcchtssvstems der westgotbischen
<lb/>Gesetzgebung in Sect. 1 d--s öffentlichtN Rechts (droit public et ad- 
<lb/>ministrativ p. 250 273 ), in Sect. II des Eivilrechts (p. 272 297 )

<lb/>und in Sfct. III des Strasreckos (p. 299 307 ). — Dieser Tbeil

<lb/>der Abhandlung ist nicht blos eine gründliche und quellenmäßige Aus- 
<lb/>führung, sondern zugleich mit Berücksichtigung der Arbeiten anderer
<lb/>Gelehrten über die westgotbische Gesetzgebung geschrieben — wie der
<lb/>i'cit Savigny, Lardi, Zobel, Gnizot, Kl imratb, Sem- 
<lb/>pöre, Laser ridrc, de Rozibrc und sind die von Letztem vor
<lb/>Kurzem bcrausgegebenen Formula« Wisigothicae und schon die Ta- 
<lb/>feln von Malaga und Salpcnsa benutzt. Referent kann nickt umhin

<lb/>Krit. Zeirschrift für gestimmte Rcchtow. V. Bd 2
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0022.tif"
                n="18"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0022--><p/>
            <p>

               <lb/>18 Recueil de l’Acad^mie de Legislation de Toulouse.

<lb/>die ganze Abhandlung Batbies für eine der gelungensten Arbeiten
<lb/>dieser Art zu erklären, welche als Seitenstück zu B enech' s Abhand- 
<lb/>lung über die Lex Romana Wisigothorum zu den glänzendsten Ar- 
<lb/>tikeln deö Reeneil gehört und mit ihr in einer deutschen juristischen
<lb/>Zeitschrift Deutsch wiedergegeben werden sollte. DaS gleiche Lob ver- 
<lb/>dient endlich die letzte von Referent hier aufzuführende Abhandlung
<lb/>Laferridre's über die Eors 6» Beam aus den Jahren 1080,
<lb/>1101, 1221, 1288 (V. p. 314—349); sie enthält gleichfalls eine
<lb/>äußere Geschichte dieser zum ersteumale 1841/41 gedruckten äußerst
<lb/>merkwürdigen unter dem Einflüsse auch des vorjustiniantschen Rechts
<lb/>entstandenen Coutumes, deren wissenschaftlich gegliederte Darstellung
<lb/>des in ihm enthaltenen Rechts den zweiten Haupttheil der Abhand- 
<lb/>lung Laferrttzre's bildet. Am Schlüsse dieser Anzeige des Recueil
<lb/>der Acaddmie de Ldgislation hat Referent noch die vom Verein
<lb/>1855 gekrönte Preisschrtft von Herrn D’Espinay, substitut in
<lb/>Segrd (im Maine et Loire Departement) de l’influencc du droit
<lb/>canonique sur la Idgislation fran^aise zu besprechen. Sie besteht
<lb/>aus einem Bande von 300 Seiten und bildet einen Theil der von
<lb/>ihr veröffentlichten Schriften. Der Verfasser verfährt geschichtlich
<lb/>und zeigt im Bd. I den Einfluß des kanonischen Rechts auf die Ge- 
<lb/>setzgebung zur Zeit der Leges Barbarorum; in Bd. II während der

<lb/>Feudalität und im Bd. III unter der Herrschaft der Monarchie, die

<lb/>neue deö 19. Jahrhunderts mit inbegriffen. In jeder Periode gibt
<lb/>der Verfasser eine vollständige Darstellung des Rechtssystems und zwar
<lb/>für die erste in folgender Gliederung: 1) Influence du droit cauo-
<lb/>nique sur l’dtat des serfs a) de l’esclavage romain; b) du ser-
<lb/>vage germanique; 2) sur l’organisation de la famille, a) romaine
<lb/>b) germanique; 3) des testamens; 4) de la possession et de la
<lb/>prdscription; 5) theorie gdndrale des obligations; 6) de la procd-
<lb/>durö; 7) du droit pdnal (alles von p. 25—138), die Gliederung
<lb/>des Systems in der zweiten Periode ist der der ersten nachgcbildet
<lb/>und die Rede 1) du servage feodal; 2) de la famille; 3) des

<lb/>testamens; 4) de la possession et de la prdscription; 5) des ob- 

<lb/>ligations; 6) de la procddure, a) eccldsiastique, b) laique; 7) du
<lb/>droit pdnal, a) des peines canoniques, b) droit pdnal sdculier; die
<lb/>gleiche Ordnung wird für das Rechtssystcm der dritten Periode ein-
<lb/>gehalten, nur daß der Verfasser im cbap. I de l’Esclavage colonial
<lb/>handelt. Ueberall stützen sich seine Sätze auf angeführten Quellen-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0023.tif"
                n="19"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0023--><p/>
            <p>

               <lb/>Recueil de l’Aciidemic de Legislation de Toulouse.
</p>
            <p>

               <lb/>19
</p>
            <p>

               <lb/>stellen, sind durch allgemeine Bemerkungen pragmatisch verbunden
<lb/>und schildern die Rechts,ustände auf welche das kanonische Recht
<lb/>einen Einfluß hatte, getreu und vollständig. Die geschichtliche Eru- 
<lb/>dition des Verfassers läßt nichts zu wünschen übrig, so daß man
<lb/>ihn eher für einen Den!,'chen a's einen Franzosen halten könnte —
<lb/>jedenfalls verdient er den Namen eines gründlichen Canonisten —
<lb/>der aber eben so genau das ältere und neuere französische Recht
<lb/>kennt. In der Beurthe'lung seiner Arbeit werden die ausgezeich- 
<lb/>neten Eigenschaften desselben r nbmvoll anerkannt und nur eine einzige
<lb/>Schattenseite seiner Schrat angegeben, nämlich die, daß er und zwar
<lb/>absichtlich den Einfluß des kanonischen Rechts auf die französische
<lb/>Gesetzgebung seit der Rtvoliuion nicht genug bcrvorgchoben hat. Die
<lb/>Schrift verdient eine eigene ausführliche Juhaltsanzcige, die aber nicht
<lb/>in unserer Zeitschrift, sondern einer andren z. B. der für deutsches
<lb/>Recht ihre Stelle sinden könnte.

<lb/>Hiermit schließt Referent seine Mitthcilunge.r über die Academic
<lb/>Legislation de Toulouse und ibre verdienstvollen Arbeiten. Sie
<lb/>liefern wieder einen Beweis von dem frischen kräftigen Leben im
<lb/>Rechtsstudium Frankreichs und von dem ächt wissenschaftlichen Geiste
<lb/>der gegenwärtigen Generation der französischen Rcchtsgelehrten. Man
<lb/>wird in ganz Europa keinen Ort sinden, an welchem ein Juristen- 
<lb/>verein wie der in Toulouse sich je gebildet bat. Seine Mitglieder
<lb/>beschränken sich nicht auf die Leistung jährlicher Geldbeiträge zur
<lb/>Förderung der Rechtswissenschaft; sie versammeln sich zweimal in der
<lb/>Woche um Vorträge zu batten oder an den Diseussioncn über die- 
<lb/>selben und über feinere Rcchtssragen sich zu bctbciligen; jedes Jahr
<lb/>werden 20—30 PrciSschristcn geprüft; fast alle Abhandlungen im
<lb/>Recueil stehen auf der Höbe der Wissenschaft; ächt geschichtlicher
<lb/>Sinn verbunden mit dem den Franzosen eigenen praktischen Talent
<lb/>und großer Feinheit des Urtbcsts zeichnen ihre Verfasser auS; endlich
<lb/>ist es ein wahrer Fortschritt, daß man bestrebt ist, durch eine reife
<lb/>in der Regel wohl begründete Kritik der bestehenden Gesetzgebung
<lb/>Frankreich zeitgemäße Reformen derselben berbeiznfübrcn.

<lb/>Das Recueil de l’Academie de Legislation von Toulouse ist
<lb/>also neben der Revue historiquc du droit ein zweites Organ der
<lb/>ncubelebtcu Rechtswissenschaft in Frankreich, das wir in Deutschland
<lb/>ebenso beachten und schätzen sollten, wie jetzt die deutsche Rechtslite-
<lb/>dort beachtet und geehrt ist. L. A. Warnkönig.
</p>

         </div>
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            <head>
               <title>Röder, Die Verbesserung des Gefängnißwesens mittelst der Einzelhaft. Ein Gutachten zunächst mit Rücksicht auf Preußen</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Triest, ...">Von Herrn Geh. Justizrath Triest in Berlin</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084748_05+1859_0024--><p/>
            <p>

               <lb/>20
</p>
            <p>

               <lb/>Röder: Die Verbesserung des GefängntßwesenS.
</p>
            <p>

               <lb/>Die Verbesserung des GefäugnißwesenS mittelst der Einzelhaft.

<lb/>Ein Nutachten zunächst mit Rücksicht auf Preußen, erstattet von Karl D.

<lb/>A. Röder. Prag, 1856. I. G. Calve'schcn Verlagsbuchhandlung. 56

<lb/>Setten gr. 8.

<lb/>Herr Professor Röder hat zwar unter den, von ihm tm 4ten
<lb/>Bande Seite 242 ff. dieser Zeitschrift, beurtheilten Schriften über
<lb/>die Einzelhaft, auch den vorstehenden Titel seiner eigenen diesen Ge- 
<lb/>genstand betreffenden Schrift aufgeführt, und sich über die Veran-
<lb/>laffung zu derselben ausgesprochen, man wird dem Res. jedoch selbst- 
<lb/>redend deit Vorwurf bereits Besprochenes wieder anzuregen nicht
<lb/>machen, wenn er an diese Schrift die nachstehenden Bemerkungen
<lb/>über die Einzel- und Gesammthaft zu knüpfen sich gedrungen fühlt.

<lb/>Referent ist kein Gegner der Einzelbast, er erkennt ihren hohen
<lb/>Werth in seinem vollsten Umfange, und findet ebenfalls die günstigen
<lb/>Erfolge derselben, sowohl in der Verhütung von unendlich vielem
<lb/>Schlimmen, in Abwehr unzähliger verderblicher äußerer Einfiüffe
<lb/>und Versuchungen für die Sträflinge, als auch in der unmittelbaren
<lb/>Beförderung, oder doch in der Ermöglichung, von ausnehmend vielem
<lb/>Guten, und erkennt die Besserung des Sträflings, für den allein
<lb/>richtigen Strafzweck, den der Wiedervergeltung und Abschre- 
<lb/>ckung verwerfend.

<lb/>Was der Referent jedoch nicht unbedingt theilt ist die Ansicht
<lb/>des Herrn Verfassers, daß dieser Zweck aueschlteßlich durch die Ein- 
<lb/>zelhaft, und nicht auch durch die Gesammthaft unter günstigen Um- 
<lb/>ständen sollte erreicht werden können.

<lb/>Referent hat in einer längeren Reihe von Zähren als Vorstand
<lb/>großer Ersterinstanzgerichte mit dem Gcfängnißwesen in der nächsten
<lb/>Berührung gestanden, und ist gezwungen gewesen mit allen Mängeln
<lb/>der Gesammthaft sich vollkommen vertraut zu machen.

<lb/>Er ist als Präsident des Stadt- und KreisgerichtS zu Danzig
<lb/>genöthigt gewesen, nachdem das neue Strafverfahren und Strafgesetz- 
<lb/>buch, in den Zähren 1849 bis 1853 die Zahl der Gefangenen fast
<lb/>verdreifacht hatte, dreihundert derselben in Räumen aufzunehmrn,
<lb/>welche kaum für einhundert den nothdürftigsten Platz gewährten, er
<lb/>hat mit ansteckenden Seuchen, wiederholten Meutereien und allem
<lb/>dem Ungemache zu kämpfen gehabt, welches eine unzureichende, feh-
</p>
            <pb facs="2084748_05+1859_0025.tif"
                n="21"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0025--><p/>
            <p>

               <lb/>SR ök er: Die Verbesserung des ckefängnlßwesens. 21

<lb/>lerhafte, bauliche Einrichtung, eine mangelhafte Ernährung und Be- 
<lb/>kleidung der Gefangenen in ihrem Gefolge haben.

<lb/>Referent hat machtlos einer Gcfangenanstalt nahe gestanden,
<lb/>auf welche das Bild, welches der Herr Verfasser, non den Zucht- 
<lb/>häusern alten Schlages entwirft, vollkommen paßt, da es jahrelanger
<lb/>Vorbereitungen bedurfte, bevor in Danzig der Neubau ausreichender
<lb/>und zweckinäßiger Gefängnisse auch nur begonnen werden konnte.

<lb/>Dennoch vermag er das Urtheil, welches der Verfasser über
<lb/>gedachte Zuchthäuser fällt, im Allgemeinen nicht zu unterschreiben, er
<lb/>hält viele derselben vielmehr für besser als ihren Ruf.

<lb/>So wie in den letzten Decennien fast alle äußeren Erscheinungen
<lb/>ein anderes Gepräge erhalten haben, so sind auch sehr viele der uns
<lb/>genau bekannten Zuchthäuser, nicht mehr die Anstalten, in welchen
<lb/>man unbekümmert um ihre Besserung, die Sträflinge ringesperrt fest-
<lb/>bielt, und mit mechanischen geisttödtenden Arbeiten ihre Zeit verbrin-
<lb/>gcn ließ.

<lb/>Wenn man sich in Preußen auch dem gewiß richtigen Prinzipc
<lb/>der Einzelhaft an der betreffenden Stelle angeschloffen, und dessen
<lb/>suecessive Geltendmachung sich zum Vorwurfe gemacht bat, so sind
<lb/>die Anfänge dazu, soviel uns bekannt, doch noch sehr dürftig, indem
<lb/>erst seit dem Anfänge dieses Jabres, das Zellengefängniß zu Moabit
<lb/>wieder als solches benntzt wird.

<lb/>Ebenfalls nach dem Muster wie Pentonville erbant, giebt es
<lb/>dem Männerzuchtbause zu Bruchsal an architektonischer Schönheit
<lb/>nichts nach, erscheint im Gegcntbeil noch großartiger, schon darum,
<lb/>weil die drei schmalen Flügel des Gebäudes an der Eentralballe, in
<lb/>einen scbr breiten Eorridor ansmünden, welcher sich längs des ganzen
<lb/>Hauptgebäudes in dessen Mitte binziebt, uns einen weiten Raum
<lb/>vor den Zellen dieses Gebäudes bildet, welcher durch eine Glasbe- 
<lb/>dachung das vollständigste Licht erhält. Das im reckten Winkel
<lb/>gegen dieses Hauptgebäude stehende Administrativus- und Deconomie-
<lb/>gebände endet da, wo die 3 Flügel die Eentralballe treffen, in dem
<lb/>Zimmer des Direktors, von welchem aus sämmtlicke 500 Eingangs- 
<lb/>tbüren zu den Zeflen übersehen werden können, von denen jeder Flü- 
<lb/>gel in 3 Etagen 100, und jede Seite des Hauptgebäudes ebenfalls
<lb/>100 Zeben enthalten.

<lb/>Wir fanden vor einigen Monaten hier 325 junge Züchtlinge
<lb/>in der Jsolirhaft, welche man bei vorläufiger Bestimmung der Dauer
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0026.tif"
                n="22"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0026--><p/>
            <p>

               <lb/>22 Röder: Die Verbesserung de« GefängnißwcsenS.

<lb/>der letzteren auf 5 Jahre, aus allen Gegenden deS Staats herbet-
<lb/>geholt hat, um zunächst durch dieselben über die Erfolge der Einzel- 
<lb/>haft zu bestimmten Resultaten zu gelangen.

<lb/>Der Anstalt steht ein wisienschaftlich gebildeter Mann, der Di- 
<lb/>rector Schuck vor, welcher bereits seit 20 Jabren Zuchthansdirector
<lb/>ist, und als Herrenhuther den Vortheil genießt, sich unabhängig von
<lb/>den Bestrebungen erhalten zu können, welche gegenwärtig, nach ver- 
<lb/>schiedenen Richtungen hin, sich in der evangelischen Kirche geltend
<lb/>zu machen, bemüht sind.

<lb/>Außer diesen Jsolirten zählte die Anstalt noch gegen 60 im
<lb/>Hausdienste und in der Gcsammthaft befindliche Sträflinge und 140
<lb/>im Freien bei einem nahe bei der Anstalt zu bewirkenden Ban eines
<lb/>Canals, der die Spree mit der Havel verbinden wird, beschäftigt.
<lb/>Man siebt, daß sich selbst hier die Extreme der verschiedenen Haft- 
<lb/>weisen noch vollständig bewährten, und daß die Prophezeiung des
<lb/>Verfassers, daß ehe dreißig Jahre vergehen würden, die Einzelhaft
<lb/>zur unbestrittenen Alleinherrschaft gelangt sein werde, zu den, was
<lb/>Preußen betrifft, frommen Wünschen gehören dürfte, um so mehr
<lb/>als sich schwerlich in dem gedachten Zeiträume, das Budget mit allen
<lb/>den Millionen belasten lassen wird, welche der Neubau der erforder- 
<lb/>lichen Zellengefängnisse erheischen möchte, da allein Moabit eine
<lb/>Million Thaler gekostet hat.

<lb/>Wenn es nun, nach aller Voraussicht, wohl noch recht lange
<lb/>dauern möchte, ehe die Einzelhaft zu der gedachten Herrschaft ge- 
<lb/>langt, und es auch noch fraglich bleibt, welche Grenzen man auch
<lb/>dann derselben noch setzen wird, dann möchte es uns näher liegen,
<lb/>so lange noch an den Zuständen unserer alten Zuchthäuser zu bessern
<lb/>und ihre Nachtheile, soviel als möglich, zu beseitigen, als über rin
<lb/>fortgesetztes Polemisircn, über das beste Haftsystem, die hohen Pflich- 
<lb/>ten zu vernachlässigen, welche uns die Sorge für die Züchtlinge, die
<lb/>sich noch in der Gesammtheit befittden, schon seht anferlegen.

<lb/>Man begleite uns auf einige Augenblicke in das Zucht- und
<lb/>Strafarbeitshaus zu St. Georg bet Baireuth, und in das Zuchthaus
<lb/>ztl Spandow bei Berlin, um sich zu überzeugen, daß cs doch so gar
<lb/>arg in den Zuchthäusern alten Schlages nicht anösieht, wenn man
<lb/>ihre Direktion nur recht tüchtigen Männern anvertraut.

<lb/>Man bedarf in St. Georg nur einer kurzen Bekanntschaft mit
<lb/>dem Vorstande, Polizei-Eommissar Hertztnger, um sich dieNebrr-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0027.tif"
                n="23"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0027--><p/>
            <p>

               <lb/>Röder: Die Verbesserung des Gefängntßweskns.
</p>
            <p>

               <lb/>23
</p>
            <p>

               <lb/>zcugung zu verschaffen, daß ein guter Geist in der Anstalt waltet,
<lb/>und man vergißt in derselben bald, daß man sich in einer Verbre-
<lb/>chergemeinschaft befindet, wenn man sich mit der intelligenten Streb- 
<lb/>samkeit vertraut inacht, die ihre 400 Bewohner beseelt.

<lb/>Hertzinger gebt von dem Grundsätze aus, daß die wahre
<lb/>Besserung nur aus einer Veredlung des Gemüthes hcrvorgehen könne,
<lb/>und daß nächst der Erweckung des religiösen Sinnes, nichts geeig- 
<lb/>neter sei, diese Veredlung herbeizuführeu, als die Vermehrung der
<lb/>Kenntnisse durch Unterricht und Lectüre, und die stete Beschäftigung
<lb/>mit solchen Arbeiten, welche eine anhaltende geistige Thätigkeit er- 
<lb/>fordern, in das Gebiet der Kunstfertigkeiten geboren, und mit dem
<lb/>Geschmacke auch die Liebe zum Schönen und Guten fördern.

<lb/>Wenden wir uns zunächst nach der Schule, so finden wir in
<lb/>einzelnen Abtheilungen eine gewisse Anzahl von Züchtlingen und
<lb/>Sträflingen um einen Lehrer versammelt, den wir als einen eben so
<lb/>gebildeten als die Wichtigkeit seines Bertifes erfassenden Beamten
<lb/>kennen lernten. Er bildet sich ans den Gefangenen selbst Hülsslehrer
<lb/>heran, und wir wohnten einem mathematischen Unterrichte bei, bei
<lb/>welchem ein solcher Hülfslehrer seine Schüler in der regsten Auf- 
<lb/>merksamkeit erhielt, deren Fortschritte nicht zu verkennen waren.

<lb/>Nach der Versicherung H e r tz i n g e r' s sind die Erfolge des
<lb/>Schuluntcrrichts überraschend, selbst ältere Männer, welchen alle Kennt- 
<lb/>nisse abgingen, lernten in kürzester Zeit lesen und schreiben, und die
<lb/>Stunden der Schule sind auch hier, wie bei der Einzelhaft, den Ge-
<lb/>fangencn die liebste Erholung.

<lb/>Wir wohnte» noch kürzlich in Bruchsal einem ähnlichen mathe- 
<lb/>matischen Unterricht des so hoch verdienten Oberlehrers Müller bei,
<lb/>durch welchen wir eine sehr günstige Meinung von den Erfolgen des
<lb/>Unterrichts der Jsolirten gewinnen mußten. Wir sahen die schrift- 
<lb/>lichen Arbeiten und Zeichnungen der Züchtlinge in Bruchsal, und
<lb/>können nur versichern, daß sie alle unsere Erwartungen übertrafen.
<lb/>Wir sind deswegen auch in keiner Weise eingenommen, gegen die
<lb/>Schule des Zellengkfängniffes, aber wir vermögen sie, alle ihre so
<lb/>oft besprochenen Vorzüge erwägend, doch nicht über die Schule in
<lb/>der Gesammthaft zu stellen. Es ist gleichsani der Privatunterricht,
<lb/>welcher sich dem Unterrichte in der äffeirtlichen Schule auch hier ge-
<lb/>genüberstellt, es sind alle Vorzüge und Nachtheile beider, dir auch
<lb/>hier sich geltend machen. Freuen wir uns, daß mau auf beiden
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0028.tif"
                n="24"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0028--><p/>
            <p>

               <lb/>24 Röder: Die Verbesserung des GefängnißwesenS.

<lb/>Wegen zu günstigen Resultaten gelangt, und daß die Ruhe und lieber-
<lb/>legung, mit welcher der Schüler in der Jsolirzelle das Erlernte weiter
<lb/>verarbeitet, den Wetteifer aufwiegt, mit welchem ein Schüler es dem
<lb/>anderen zuvorzuthun, in der Gesammtschule bestrebt ist.

<lb/>Jedenfalls hat die Schule zu St. Georg nicht den Eindruck
<lb/>einer nachtheiligcn Verbrechcrgcmeinschaft auf uns gemacht. Eine
<lb/>solche vermögen wir auch nicht in der gemeinschaftlichen Gottesver- 
<lb/>ehrung und Abendmahlsfeier zu finden, und sind der Meinung, daß
<lb/>im Gegentheil hier in der sichtbaren Gemeinsamkeit ein kräftiges Motiv
<lb/>zur wahren Erhebung des Gemüthcs liegt, und daß das Zellensvstem
<lb/>auf die Kirche ausgedehnt, nun zu den Surrogaten gezählt werden
<lb/>kann, deren Wirkungen jederzeit die schwächeren, dem eigentlichen
<lb/>Stoffe gegenüber, sein müssen.

<lb/>Wir fanden in St. Georg neben Schule und Kirche als drittes
<lb/>Bildungsmittel eine gute Gcfängnißbibliothek; und erkennen cs gern
<lb/>an, daß die zu Bruchsal und Moabit derselben in keiner Weise nach- 
<lb/>stehen.

<lb/>Ueberall, auch in der Gesannnthaft erweckt das Lesen guter
<lb/>Bücher das größte Interesse der Gefangenen, und wenn dies letztere
<lb/>bereits einen gewissen Grad erreicht, dann fürchte man auch in der
<lb/>Gesammthaft nicht mehr, daß einzelne Störer im Stande sein wer- 
<lb/>den die Lesenden und Arbeitenden von ihrer Beschäftigung abzuziehen,
<lb/>die besseren Gefangenen werden unterstützt von den Aufsichtsbeamten
<lb/>sich sehr bald die nöthige Stille zu verschaffen wissen.

<lb/>Wir haben früher mehr den Einfluß eifriger Religionslehrer
<lb/>auf die in der Präventivhaft befindlichen wahrzunehmen Gelegenheit
<lb/>gehabt, als den, welcher sich in den Strafanstalten geltend macht,
<lb/>kennen gelernt, aber wir haben doch die Uebcrzeugung gewinnen müssen,
<lb/>daß von dem Heilmittel des geistlichen Zuspruchs mit einer gewissen
<lb/>Vorsicht Gebrauch zu machen ist. Der Gefangene ist nur zu sehr
<lb/>geneigt sich besser zu stellen, als er ist, er heuchelt Buße, Einkehr
<lb/>in sich, und wie man alle solche Zustände des Zcrfallenseins mit
<lb/>sich nennen will, und Corvin hat nicht Unrecht, wenn er sagt:

<lb/>„Die meisten haben es bald weg, daß Zerknirschung, Augen- 
<lb/>verdrehen und Bnßbricfe manche Vortheile sichern, und die Kerle
<lb/>sind Spitzbuben genug, davon zu profitiren."

<lb/>Wir fanden in Moabit eine gewisse religiöse Färbung als die
<lb/>vorherrschende, aber doch weniger als wir erwartet hatten. Biblischer
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0029.tif"
                n="25"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0029--><p/>
            <p>

               <lb/>Röder: Die VerbefferunA deS Gefängnißwescns.
</p>
            <p>

               <lb/>25
</p>
            <p>

               <lb/>Kalender und Hausordnung, Bibel, Gesangbuch und audere, auch
<lb/>selbst dem Gefangenen eigenthümlich gehörigen, Bücher, fehlten in
<lb/>den Zellen nicht, Morgen- und Abendandachten führen die Züchtlinge
<lb/>auch an den Wochentagen in die Kirche, wo die Andacht durch Ge- 
<lb/>sang erhobt wird, auch die Unterredungen des Directors mit den
<lb/>Züchtlingen schienen auf deren religiöse Erweckung zum Theile be- 
<lb/>rechnet.

<lb/>Alle fanden ihren Zustand nicht allein erträglich, sondern zogen
<lb/>ihn dem in der Gesammthaft vor, und die Anstalt hatte nach den
<lb/>ersten 3 Monaten ibreS Bestehens noch keinen Geisteskranken gehabt;
<lb/>vielmehr wurde uns versichert, das? selbst einige Züchtlinge, welche
<lb/>eine Hinneigung zu Gcmüthskrankheitcn gezeigt batten, gegenwärtig
<lb/>als völlig genesen betrachtet werden könnten.

<lb/>Wir wenden uns zu der Tbäligkeit, welche in St. Georg die
<lb/>Tagesstunden ausfüllt, und hier begegnen wir den mannigfaltigsten
<lb/>Beschäftigungen. Vorzüglich ist es eine Mannorfabrik, welche Mar-
<lb/>morpolituren und Arbeiten liefert, deren Auf ein weitverbreiteter ist,
<lb/>wir sinden Marmorbildwcrke aller Art, grös;tentbeils nach Zeichnungen
<lb/>kunstvoll ausgeführt, die in der Anstalt selbst entworfen sind.

<lb/>Wir fanden kunstvolle -Holzschnitzereien, ähnlich denen die in
<lb/>der Schweiz gefertigt werden, nach gezeichneten Borlagcblättern mit
<lb/>grosrer Accuratesse gearbeitet, Sammt- und Plüschwebcreicn, Kunst- 
<lb/>tischler und Bildhanerarbeitcn, Futteralmacher- und Buchbinderarbeilen,
<lb/>Malereien auf papiernen Ronleanr, nnd mancherlei andere sich durch
<lb/>guten Geschmack anszeichnende Produkte des Fleißes und der Kunst- 
<lb/>fertigkeit, neben den für die Anstalt selbst erforderlichen Gewerben.

<lb/>Wenn Schlattcr bcbanptet, das; die Strafanstanstalt keine
<lb/>Fabrik sein soll, dann bat er nur in dem Sinne Recht, daß man
<lb/>die Gefangenen nicht fabrikmäßig d. b. geistlos mechanisch beschäftigen
<lb/>soll, giebt man ibm jedoch eine Tbätigkeit, welche ibn geistig anregt,
<lb/>seinen Geschmack läutert, und in ibm die Genngtbuung erweckt, daß
<lb/>er sich Fähigkeiten ungeeignet habe, welche nicht jeder seiner freien
<lb/>Mitbürger besitzt, nnd welche dereinst eine ehrenvolle Beschäftigung
<lb/>und ein hinreichendes Auskommen ihm sichern, dann erhebt man ihn
<lb/>über sein Geschick, und führt, wenigstens in vielen Fällen, ihn zur
<lb/>Besserung zurück.

<lb/>Nur die, in einem besonder« Hanse befindlichen jugendlichen
<lb/>Verbrecher beschäftigt Hcrtzingcr hauptsächlich mit dem Feldbau
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0030.tif"
                n="26"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0030--><p/>
            <p>

               <lb/>26 Röder; Die Verbesserung de« GefängnIßwesenS.

<lb/>und mit Gartenarbeiten, sowie mit der Erlernung solcher Gewerbe,
<lb/>in welchen sie nach ihrer Entlassung sogleich fortzuarbciten im Stande
<lb/>sind.

<lb/>Zn St. Georg ist wenige Schritte vom Zuchthanse das Irren- 
<lb/>haus, dessen Director, E&gt;r. Stahl, bei der Heilung der Geistes- 
<lb/>kranken einen ähnlichen Weg, wie Hertzinger, einschlägt. Er be- 
<lb/>müht sich durch stete Erheiterung und Zerstreuung seine Patienten
<lb/>herzustellen, und wirkt so, wie er behauptet, sehr wohlthätig auf ihren
<lb/>Seelenzustand; auch Hertzinger versucht das kranke Gemuth des
<lb/>Verbrechers durch edle Beschäftigungen zu heilen, und auch er ist
<lb/>mit den Resultaten seiner Bestrebungen sehr zusricden; die allgemeine
<lb/>Liebe und Achtung für ihn, welche sich unverkennbar in jeder Miene
<lb/>der Gefangenen aussprach, das ernste Bemühen derselben sich ihm
<lb/>wohlgefällig zu machen, bestätigten diese Behauptung.

<lb/>Zwei Hindernisse stehen in St. Georg der Besserung entgegen,
<lb/>die in der Gesetzgebung ihren Grund haben, der Umstand, daß die
<lb/>Zuchthausstrafe eine Kettenstrafe ist, rrnd die Strafgualifikationcn
<lb/>durch Hungerkost und Dunkelarcest.

<lb/>Es ist ein Vorzug Prerrßens weder die Ketten im Zuchthausc
<lb/>noch die genannten Schärfungen als Strafmittel zu kennen.

<lb/>Nachdem, was insbesondere Fühlin in seiner Schrift: „Die
<lb/>Beziehungen deS badischen Strafgesetzes zum Pönitentiarsystem" über
<lb/>die nachtheiligen Folgen der Hungcrkvst und des Dunkelarrestes für
<lb/>Körper und Seele der Gefangenen so ergreifend bemerkt, möchten
<lb/>sich schwerlich noch Vertheidiger derselben finden.

<lb/>Wir theilen die Ansicht deö Verfassers über die Verwerflichkeit
<lb/>der Strafgualifikationcn vollkommen. Als Disciplinarstrafen werden
<lb/>beide, was Schlatt er richtig ausführt, ihre guten Wirkungen nicht
<lb/>verfehlen, doch erheischt auch hier ihre Anwendung die größte Vor- 
<lb/>sicht, und eine besondere Berücksichtigung der Gcsuudheitsnmstände
<lb/>des zu Bestrafenden.

<lb/>Den Zageman'schen Strafstuhl würden wir sofort, auS der
<lb/>Dunkelzelle, in welcher er steht, entfernen, und zu irgend einer Samm- 
<lb/>lung alter Marterinstunnente aus den Zeiten der Tortur gesellen.

<lb/>Wir ersehen aus Fühl in „über die Einzelhaft" S. 148, daß
<lb/>der Strafstuhl, in dar Zeit von 1850/54, 21 mal auf 6 Stunden,
<lb/>4 mal auf 2 mal 6 Stunden, und 2 mal auf 6 mal 0 Stunden zur
<lb/>Anwendung gebracht wurde, mithin nicht ungenutzt dagestanden hat.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0031.tif"
                n="27"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0031--><p/>
            <p>

               <lb/>Röder: Die Verbesserung des GefängnifiwesenS. 27

<lb/>Nachdem, was man uns über die Wirkungen der den Blutumlauf
<lb/>gewaltsam störenden Anschnaliung aller Körperthetle an den Stuhl
<lb/>mittheilte, erscheint dessen Beseitigung eben so durch die Humanität
<lb/>als aus Gesundheitsrücksichten geboten zu sein.

<lb/>Was wir im Zuchtbause zu Spandow finden, kommt, in Be- 
<lb/>ziehung auf Schule, Kirche und Bibliothek, dem in St. Georg An- 
<lb/>getroffenen im Wesentlichen gleich. Hier sind es aber über 1000
<lb/>Züchtlinge, welche in langen Reiben von Arbcitssalen, fast eben so
<lb/>viele besondere Fabriken bilde», als Säle verbanden sind. Ein Gang
<lb/>durch denselben ist ein sebr belehrender Unterricht in der Gewcrbe-
<lb/>kunde. Wir nennen nur einige der Hervorragendsten, die Notenste- 
<lb/>cherei und Druckerei einer der ersten Musikhandlnngcn Berlins, eine
<lb/>Elfenbeinschneiderri, welche allgemein als solche anerkannte Kunstwerke
<lb/>liefert, eine Fabrik vor« Bürsten, Kämmen nnd Pinseln, welche sehr
<lb/>schöne eingelegte Arbeiten von Perlmutter liefert, eine Spiegel- und
<lb/>Bilderrabm-Fabrik, Bildhauereien nnd Tischlereien, eine Pcrlenmutter-
<lb/>Knopffabrik, Buchbinder rind Futteralmachcrarbriten von besonderer
<lb/>Zierlichkeit, eine Eigarrenfabrik, in der man, als wir dort waren, ein
<lb/>zu einem Geschenke nach Paris bestimmtes Modell des dortigen Pan- 
<lb/>theons von Eigarren kunstvoll ansgeführt batte, Schneiderwerkstätten,
<lb/>in denen für ganze Regimenter die Bekleidungsgegenstände zur Zeit
<lb/>gefertigt wurden, eine Damenhnt- und Schuhfabrik, Kunstwebereien
<lb/>aller Art u. s. w.

<lb/>Die Werkmeister sind größtcntbcils Züchtlinge, und in der An- 
<lb/>stalt ausgebildet, freie Werkmeister überwachen die Arbeit.

<lb/>Wo, wie hier, unter der ober» Leitung des Direktors Schcl-
<lb/>lowsky, eine so überaus rege besonnene Thätigkeit, in den mannig- 
<lb/>fachsten Gewerben betrieben, herrscht, da ist wohl weder eine schauer- 
<lb/>liche Wirtschaft noch ein heilloser Unfug zu Hause.

<lb/>Die Arbeiter aus den Fabriken des Zuchthauses zu Spandow
<lb/>sind, nach ihrer Entlassung, wegen ihrer Tüchtigkeit in dem so nahen
<lb/>Berlin besonders gesucht, nnd was kann eine Strafanstalt Besseres
<lb/>leisten, als dass sie die Sträflinge zu nützlichen Bürgern des Staates
<lb/>und zu Arbeitern ausbildet, welche in ihrem Fache mit bervorstchen-
<lb/>der Geschicklichkeit begabt sind.

<lb/>Was die Zuchthäuser mit Gefammthaft in der Gewertbatigkett
<lb/>leisten, läßt sich, wir nehmen Bruchsal nicht auS, in der Zsolirhaft
<lb/>nicht leisten, es werden aus derselben viele sehr geschickte Arbeiter
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0032.tif"
                n="28"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0032--><p/>
            <p>

               <lb/>28
</p>
            <p>

               <lb/>Röder: Die Verbesserung der GefangnißwescnS,
</p>
            <p>

               <lb/>hervorgehen, aber nie das, was nur durch das Jneinandergreifen der
<lb/>Thätigkeit Mehrerer sich produziren läßt. Es fehlt das Absehen und
<lb/>Ablernen von einander, es fehlt die Nacheiferung, das Uebertragen
<lb/>des Talentes des einen auf die Bildungsfähigkeit des andern Arbeiters.

<lb/>Mir fanden auch in Moabit gute Anfänge einer Gewerbethätig-
<lb/>keit, Metalldreherci, Schuitzeleien anS Elfenbein, Plüfchwebereien,
<lb/>Schuhmacherei und Schneiderei, und wir glauben, daß diese Tbätig-
<lb/>keit auch auf den Standpunkt gebracht werden kann, daß sie etwas
<lb/>Tüchtiges liefert, ihre Leistungen werden jedoch im Allgemeinen denen
<lb/>nie gleichstehen, welche in der Gesammthaft erreicht werden.

<lb/>Der Borschlag Schlatter's den Gefangenen den Antheil am
<lb/>Arbeitsverdienste zu entztcben, würde in seiner Ausführung aller An- 
<lb/>trieb zur Thätigkeit veruichten, und die nachtheiligsten Folgen haben.

<lb/>Wenn wir täglich wenigstens zwölf Stunden den Züchtling bet
<lb/>der angestrengtesten Arbeit finden, bei der jedes Gespräch, welches
<lb/>sich nicht auf diese bezieht, untersagt ist, wenn er in den Erholungs- 
<lb/>stunden in ziemlicher Entfernung von seinem Vordermann gehen muß,
<lb/>und dabei genau beaufsichtigt wird, dann bleiben da, wo keine Jso-
<lb/>lirzellen für die Nackt vorhanden sind, nur die Schlafsäle als die
<lb/>wundesten Stellen der Gesammthaft übrig, und es ist die Verbrccker-
<lb/>gemeinschaft bei der Stacht, in welcher sich die wesentlichsten Nach- 
<lb/>theile der Gesammthaft eoncentriren.

<lb/>Erhellt man diese Säle durch Gaslicht vollständig, läßt man
<lb/>im Saale selbst Aufseher fortwährend patrouilliren, wählt man aus
<lb/>den besten Züchtlingen die Saalältesten, dann wird man allen groben
<lb/>Unfug, insbesondere einer gemeinsamen Unsittltchkctt möglichst Vor- 
<lb/>beugen können, und auch in Belceff der Onanie wenigstens ebenso-
<lb/>viele Garantie, wie bei der Einzelhaft hasten; hat Füßlin diese
<lb/>doch vorzüglich bei denen wahrzunehmen Gelegenheit gehabt, welche
<lb/>sich im Dunkelarreste befanden.

<lb/>Man lasse auf dem Wege zur Besserung die Sträflinge zunächst
<lb/>eine längere Jsolirbaft durchmachen, wie dies z. B. im Zuchthause
<lb/>zu Halle geschieht, und führe sie erst nach bestandener Prüfung
<lb/>in die Gesammthaft, isolire diejenigen, welche es wünschen, oder
<lb/>welche erwiesen einen schädlichen Einfluß auf die Mitgefangenen aus- 
<lb/>üben, und man wird für die Zeit bis zur allgemeineren Ausführung
<lb/>der Einzelhaft schon recht viel und mehr thun, als wenn man ein
<lb/>Verdammungöurtheil über die Gesammthaft auSspricht, ohne auch zu
</p>

         </div>
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            <head>
               <title>Bischoff, Oesterreichische Stadtrechte und Privilegien mit Literaturangaben und Anmerkungen</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Osenbrüggen, ...">Von Herrn Prof. Osenbrüggen in Zürich</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
         </div>
         <div xml:id="d7321e3184" type="review">
            <head>
               <title>v. Meiller, Oesterreichische Stadtrechte und Satzungen aus der Zeit der Babenberger</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Osenbrüggen, ...">Von Herrn Prof. Osenbrüggen in Zürich</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
         </div>
         <div xml:id="d7321e3199" type="review">
            <head>
               <title>v. Chlumecky, Einige Dorf-Weisthümer (Bau- und Bergteidinge) aus Mähren</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Osenbrüggen, ...">Von Herrn Prof. Osenbrüggen in Zürich</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084748_05+1859_0033--><p/>
            <p>

               <lb/>v. Meiller: Ocsterreichtschc Stadtrechte rc. 29

<lb/>gleicher Zeit den Gefangenen die Thüre der Einzelzelle öffnen zu
<lb/>können.

<lb/>Daß aber mit der Verbüßung der Strafe auch die mit ihr ver- 
<lb/>bundene Ehrlosigkeit gehoben sein muß, und daß das Joch, welches
<lb/>man sich, durch die Aufnahme der renvoi sous la serveillauce de
<lb/>la haute Police de l’Etat in unfern Gesetzgebungen, auferlegt hat,
<lb/>mit so manchen anderen französischen dem deutschen Rechtsgefühle
<lb/>widersprechenden Gesetzbestimmungen, wieder abgeschüttelt werden muß,
<lb/>darüber sind wir mit dem Verfasser vollkommen einverstanden.

<lb/>Die Aufhebung der Polizeiaufsicht als Strafmittel liegt eben
<lb/>so sehr im Interesse des Staats als in dem der Betheiligten.

<lb/>Unsere Besserungsanstalten können nur dann ihren Zwecken ent- 
<lb/>sprechen, wenn sich die Folgen der begonnenen oder vollendeten Bes- 
<lb/>serung auch über ihre Mauern hinaus erstrecken. Was hilft es dem
<lb/>wirklich Gebesserten, wenn ihn das Leben wiederum als einen Ver- 
<lb/>worfenen empfängt, wenn die Polizeiaufsicht, unter welche man ihn
<lb/>stellt, ihn überall verdächtigt, ihm jede Forthülfe erschwert oder ab- 
<lb/>schneidet, und oft unwiderstehlich in das Verbrechen znrückwirft.

<lb/>Triest.
</p>
            <p>

               <lb/>1. Oesterreichische Stadtrechte und Satzungen aus der Zeit der
<lb/>Babenberger. Zusammengestcllt von Andr. von Meiller. (Aus dem
<lb/>X. Bande des Archivs für Kunde östcrr. Geschtchrsqucllrn besonders abgc-
<lb/>druckl). 1856.

<lb/>2. Oesterreichische Stadtrechte und Privilegien mit Literaturangaben
<lb/>und Ännicrkungcn von Fcrd. Bischofs. Wien (Braumüller), 1857.

<lb/>3. Einige Dorf-Weisthiimer (Ban- und Bcrgteidingc) aus
<lb/>Mähren. Bon P. Rtltcr von (5 h lume lfy. (A»s dem XVII. Bande
<lb/>des Archivs :c. besonders abgcdruckt). 1856.

<lb/>Es ist noch nicht lange, daß man in Deutschland von den öster- 
<lb/>reichischen Stadtrechten nur das Wenige kannte, das in Srucken- 
<lb/>der g's visiones diversae enthalten ist, und wer vom Glücke begün- 
<lb/>stigt eine größere öffentliche Bibliothek in der Nähe hatte, citirte auch
<lb/>wohl das Stadtrecht von Iglan in Dobner's Monurn. hist. Boe-
<lb/>iuiae. Jetzt steht eS anders, seit Rößler seine trrffltche Bearbei- 
<lb/>tung deutscher Rechtödenkmaler aus Böhmen und Mähren begann
<lb/>und fast gleichzeitig Joseph von W ü r t h das Stadtrecht von Wiener-
<lb/>Neustadt mit reichhaltigen rechtshistorischen Bemerkungen herausgab,
</p>
            <pb facs="2084748_05+1859_0034.tif"
                n="30"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0034--><p/>
            <p>

               <lb/>30 v. Meiller: Oesterreichische Stadtrechte u.

<lb/>und Michnay und Ltchner das merkwürdige Ofner Stabtrecht
<lb/>bearbeiteten; sodann Ganpp und Gen gier mehrere der wichtigsten
<lb/>Statuten österreichischer Städte berücksichtigten. Die allerncuste Zeit
<lb/>hat uns aber noch bedeutend weiter gebracht.

<lb/>In No. 1. haben wir eine mit diplomatischer Treue von einem
<lb/>österreichischen Geschichtsforscher besorgte kleine Sammlung wichtiger
<lb/>Rechtsdenkmäler aus einer glänzenden Periode Oesterreichs, von denen
<lb/>zwar die meisten schon gedruckt waren, aber hie und da zerstreut und
<lb/>in Mittheilungen, von denen mehrere an Corrcctheit viel zu wünschen
<lb/>übrig lassen. Die meisten der Rechtsdrnkmäler sind Stadtrechte und
<lb/>städtische Privilegien, aber den Schluß bilden zwei Landrechte des
<lb/>13. Jahrhunderts. Ganz neu ist hier ein Stadtrecht Herzogs Fried- 
<lb/>rich des Streitbaren für Wien vom I.Jali 124-1, nach einer Hand- 
<lb/>schrift der Wiener Hofbibliothek ans dem 13. Jahrb., welches von
<lb/>dem Stadtrecht von 1221 bedeutend abweicht, z. B. gleich im An- 
<lb/>fänge in den Bestimmungen über Tödtung, in der Weglassung der
<lb/>Probe des glühenden Eisens zum Beweise der Nothwehr und im Pro- 
<lb/>cesse wegen Nothzucht, der Probe des Wassers in einem andern Falle
<lb/>(§. 18 bet Gaupp). Während im Stadtrecht von 1221 §. 25,
<lb/>wie in dem von Ens 1212 §. 12, gesagt ist, daß ein gemeines
<lb/>Weib, welches über Nothzucht klage, nicht zu hören sei, bestimmt das
<lb/>Fridericiannm, daß ihm Gerechtigkeit werden solle, wie einem ehr- 
<lb/>baren Weibe, und ebenso daS Stadirecht von Haimburg (1244). Da- 
<lb/>gegen findet sich wieder in dem wiener Stadirecht von 1278 der
<lb/>Zusatz: „Item de communibus mulieribus nullum statutum kacimus,
<lb/>quia indignum esset, ipsus legum laqueis innodare, volumdus
<lb/>tamen, ne ab aliquo indebite offendantur, sed offensor pro qua- 
<lb/>litate offensae ad arbitrium judirs et consulum corrigatur.“
<lb/>Aehnlich das Stadtrecht von Brünn 1243 §. 20. Bekanntlich ist
<lb/>dies ein Punkt, der als eine Eonlrovcrse der verschiedenen mittel- 
<lb/>alterlichen Rechtsquellen bet rächtet werden kann. Das Verbot des
<lb/>Waffentragens ist in dem Fridericianum zum Theil aufgehoben, und
<lb/>am Schluffe finden sich Bestimmungen über Compctenz beim Ehe- 
<lb/>bruch und einige handelspolitische Satzungen, welche im Leopoldinum
<lb/>fehlen. An einigen Stellen läßt sich auch wohl mit Sicherheit der
<lb/>Text dieses älteren Stadtrechts nach dem des jüngeren emendiren,
<lb/>wie §. 40: 4kos ad hoc instituimus statt: Nos etc., und §. 43:
<lb/>inde statt in.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0035.tif"
                n="31"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0035--><p/>
            <p>

               <lb/>v. Mtiller: Oesterretchische Stadtrecht« re. 31

<lb/>Hätte es dem Herausgeber gefallen, den einzelnen Rechtsdenk-
<lb/>mälern historische Einleitungen oder Erörterungen beizufugen, in der
<lb/>Art, wie es G a u p p gethan hat, so würde die treffliche kleine Samm- 
<lb/>lung noch gewonnen haben. Gerade da, wo wir es mit Stadt- 
<lb/>rechten zu thun haben, die aus einander hcrvorgegangen sind, und
<lb/>eine Gruppe oder Familie bilden, ist der genaue Nachweis ihrer Ent- 
<lb/>stehungszeit, wie ihrer Uebereinstimmungen und Verschiedenheiten,
<lb/>besonders lehrreich. Zu dem angedcutctca Wunsche suhlt man sich
<lb/>um so mehr veranlaßt, wenn man die Probe historischer Kritik sieht,
<lb/>welche der Herausgeber auf S. 21, Amu. 2 gegeben bat, indem er
<lb/>wahrscheinlich zu machen sucht, daß das Stadtrecht von Wiener-Neu- 
<lb/>stadt gar nicht aus der Zeit der Babenberger stamme, sondern erst
<lb/>dem Ende deS XIV. Jahrhundcr s angehöre, den vollständigen Be- 
<lb/>weis sich aber Vorbehalt. Ein österreichischer Historiker, wie der Her- 
<lb/>ausgeber, würde wohl auch im Stande gewesen sein, über da- im
<lb/>wiener Stadtrecht von 1241 S. 50 vorkommcnde: bona nostra in
<lb/>Stiria (Haimburg: in Steyr»), welches sicherlich kein Schreibfehler
<lb/>für: in Anstria (§. 43 des Stadurechts von 1221) ist, eine Aus- 
<lb/>kunft zu geben. Statt dessen finden wir nur sowohl dem in Austria
<lb/>des alteren, als dem in Stiria des jüngeren Statuts ein cingektam-
<lb/>mertes sic hinzugcfügt.

<lb/>Für das Zurechtfinden in den Stadtrechtcu dieser Familie und
<lb/>das Ctlircn derselben hätte der Herausgeber unö wohl den Vortheil
<lb/>einer durchgängigen Ntimcrirung von Paragraphen verschaffen können.
<lb/>Er sagt selbst auf S. 87, die Eintbcilung in Paragraphen sei bei
<lb/>ben meisten der in seiner Sammlung enthaltenen Rechtsdenkmäler
<lb/>eine selbstgewählte. Warum ging er nicht einen Schritt weiter und
<lb/>setzte Zahlen hinzu? Für diese Willkühr würde man ihm nur gedankt
<lb/>haben, denn eö ist höchst unbequem, während man das wiener Stadt- 
<lb/>recht von 1221 und das von Wiener-Neustadt nach §§. citiren kann,
<lb/>sich bei dem Statut von 1244 und dem von Haimburg, wenn man
<lb/>bei diesem nicht wieder auf Senckenbcrg zurückgehen will, mit
<lb/>dem weit weniger fixirendeu Eitiren von Seiten der Meiller'schen
<lb/>Ausgabe begnügen zu müssen. Dergleichen Aeußerlichkeiten sind dem
<lb/>Rechtshistoriker, der eine solche Masse von Quellen zu benutzen hat
<lb/>und gewissenhaft ist in seinem Citiren, nicht unbedeutend. Der Her- 
<lb/>ausgeber, wenn er hätte durchgreifen wollen, hätte auch vielleicht die
<lb/>sehr unbequeme und unfehlbar Irrungen veranlassende Differenz in
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0036.tif"
                n="32"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0036--><p/>
            <p>

               <lb/>32
</p>
            <p>

               <lb/>v. Meiler: Oestcrrctchlsche Stadlrechte rc.
</p>
            <p>

               <lb/>der Gliederung nach §8- des wiener Stadtrechts von 1221 bet
<lb/>Gen gl er und bei Gau pp beseitigt. Vorläufig ist bei Gau pp
<lb/>der Inhalt des Statuts besser vertheilt.

<lb/>Nach dem Titel von No. 2 konnte man vermuthcn, hier eine
<lb/>Ausgabe des Textes österreichischer Stadtrechte mit hinzugefügten
<lb/>Literatnrangaben und Anmerkungen zu erhalten. Das würde dann
<lb/>ein großes Werk nach Art der Sammlung deutscher Stadtrechte von
<lb/>Gau pp ergeben haben; statt dessen ist aber das vorliegende Buch
<lb/>dem von Gen gl er ähnlich, enthält jedoch verhältnißmäßig weniger
<lb/>Mtttheilnngen von Texten, sondern hauptsächlich ein sehr genaues
<lb/>Verzeichniß der bis jetzt gedruckten, sehr zerstreuten, städtischen Sta- 
<lb/>tuten Oesterreichs. Einige ungedruckte Urkunden sind jedoch ausge- 
<lb/>nommen. Der Verfasser bezeichnet sein Wcrkchen selbst als eine
<lb/>Vorarbeit zu Ausgaben und Bearbeitungen der städtischen Rcchts-
<lb/>denkmäler Oesterreichs. Er verspricht zwar nicht, sich selbst an die
<lb/>Arbeit zu machen, zu welcher er hier vorgearbettet hat, aber wün- 
<lb/>schen wird jeder, der diese Vorarbeit zu würdigen weiß, und darf cö
<lb/>auch wohl hoffen, daß Herr B. seine Thätigkeit dem großen Werke
<lb/>zuwende. Er hat sich zuerst, so viel ich weiß, drrrch seine kleine
<lb/>Schrift „deutsches Recht in Olmütz" (1855) als Rechtshistori- 
<lb/>ker legitimirt und läßt uns jetzt einen Blick in seine Rüstkam- 
<lb/>mer thun, der uns überzeugt, daß auf dem österreichischen Boden im
<lb/>Quellenmaterial bereits viel vorgearbcitet ist zur weiteren Ausbildung
<lb/>der deutschen und österreichischen Rechtsgcschichte, aber bet nichtöster- 
<lb/>reichischen Juristen zugleich das Bedauern erweckt, von vielen RechtS-
<lb/>denkmälern nur der Titel habhaft werden zu können.

<lb/>Das Brrch ist sehr .bequem und übersichtlich eingerichtet, ein
<lb/>großer Vorzug einer solchen zuni häufiigen Nachschlagen bestimmten
<lb/>Compositio«, und so weit mir eine Eontrolle möglich gewesen ist, sind
<lb/>die Inhaltsübersichten und damit in Verbindung stehenden Charak- 
<lb/>teristiken der größer» Rechtsurkunden trefflich gelungen, die Literatur-
<lb/>angaben möglichst vollständig. Ausgefallen ist mix, daß der Verfasser
<lb/>den Abdruck des culturgeschichtlich sehr wichtigen Privilegiums Bi- 
<lb/>schofs Conrads von Passau für die Bürger von St. Pölten, betreff
<lb/>send die Abschaffung der Ordaltcn vom Jahre 1150, der sich in der
<lb/>besprochenen Sammlung von Metiler findet, nicht erwähnt hat.

<lb/>Manche wichtige Urkunden deutscher nrrd italischer Städte sind
<lb/>ganz oder stückweise abgrdrnckt. Das jetzt erst durch Meiller pu-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0037.tif"
                n="33"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0037"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0037--><p/>
            <p>

               <lb/>v. Meiller: Oesterrrtchische Stadtrechte rc.
</p>
            <p>

               <lb/>33
</p>
            <p>

               <lb/>plicirte wiener Stadtrecht von 1244 (Fridericianum) und das bisher
<lb/>in Deutschland wenig bekannte Statut von 1278 (Kudoltiiniin) sind
<lb/>zur bequemen Vergleichung vollständig neben einander gestellt und
<lb/>der Vers, hat eS nicht unterlassen, vielfach anzudeuten, daß sich der
<lb/>fehlerhafte Text des letzteren Statuts aus dem ersteren verbessern
<lb/>lasse. Eine Zusammenstellung und Bearbeitung sämmtlicher Stadt-
<lb/>rechte von Wien, mit Einschluß der zu dieser Familie gehörigen von
<lb/>(5ns, Haimburg re., könnte, von einem tüchtigen österreichischen Rechts-
<lb/>Historiker ausgeführt, ein sehr interessantes Werk ergeben, das unter
<lb/>Anderm ein ungemein wichtiger Beitrag znr Geschichte des altdeut- 
<lb/>schen Beweiöversahrcnö sein würde.

<lb/>No. 3 führt unS in das Gebiet der Weisthümer, deren Bedeu- 
<lb/>tung der Verf. mit Liebe zur Sache und mit Sachkenntiuß hervor-
<lb/>hevt. Ausfallen muß cs jedoch, daß ein in der Literatur so bewan- 
<lb/>derter Mann der schweizerischen Weisthümer (Öffnungen), die zum
<lb/>Theil eine recht nahe Beziehung zu Oesterreich haben, und von denen,
<lb/>außer den von G r i m ui mitgctheilten, S ch a u b e r g in seiner Zeit- 
<lb/>schrift für noch nngcdruckle schweizerische Rechlsguellen einen großen
<lb/>Vorrath zugänglich gemacht hat, nicht gedenkt. — Von österreichischen
<lb/>Weiöthümern ist bereits eine große Anzahl publicirt, außer von
<lb/>Grimm vornehmlich in der Sammlung von Kaltenbacck, die Herr
<lb/>von Ghl. zu den „trefflichen Arbeiten" zählt, ein Lob, das dieselbe
<lb/>doch kaum verdient. Treffliches Material enthält die Sammlung,
<lb/>aber die Arbeit, welche der Sammler darauf verwendet hat, ent- 
<lb/>spricht nicht den Anforderungen, die mall jetzt an einen Herausgeber
<lb/>von Rechtsguellen macht. Durch zweckmäßige Verweisungen statt der
<lb/>fortwährenden Wiederholungen ganz gleichlautender Bestinimungen
<lb/>hätte sehr viel Raum erspart werden können, aber weit schlimmer
<lb/>ist die Unterlassung der Zeitangaben für die meisten Weisthümer.

<lb/>Deutsches Recht und deutsches Wesen, bemerkt (5 b l., habe in
<lb/>Mähren rasch Wurzel gefaßt und herrliche Blüthen getrieben, die
<lb/>großen Culturfortschritte im XIII. und XlV. Zahrhuudcrt danke
<lb/>dieses Land großcntheils dem deutschen Rechte. DaS Jglaucr Stadt-
<lb/>und Bergrecht und das von Rößler trefflich bearbeitete Brünncr
<lb/>Recht sind beredte Zeugnisse für die Ausbildung deö deutschen Rechts
<lb/>in Mähren. Dorfwcisthümcr dieses Landes sind aber bis jetzt nicht
<lb/>bekannt gemacht und daS eifrigste Suchen darnach hat nur zu ge- 
<lb/>ringen Resultaten geführt. „ES ist, als ob irgend ein dunkles Ver-

<lb/>Mil. Zmschri,! für glsamuuc Rechlslv, V. Bk. 3
</p>

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                n="34"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0038--><p/>
            <p>

               <lb/>34
</p>
            <p>

               <lb/>v. Meiler: Oesterreichische Stadtrechte re.
</p>
            <p>

               <lb/>hängniß, vielleicht eine feindliche Absicht diese merkwürdigen Denk- 
<lb/>mäler deutscher Rechtsbildung dort zerstört, als ob die Anstalt, die
<lb/>längst aufgehört hat, auch die Erinnerung an ihre Wirksamkeit mit
<lb/>ins stumme Grab nehmen wollte. Um so großer war der Reiz, die
<lb/>wenigen Uebcrreste derselben und ihre Schicksale der gänzlichen Bcr-
<lb/>gesicnheit zu entreißen." Diese Ueberrcstc nun, welche Herr Ehl.
<lb/>hier publicirt und dcncu er einige Rcchtsdcnkmälcr in böhmischer
<lb/>Sprache beifügt, sind köstliche Urkunden und die große rechtsbistonsche
<lb/>Erörterung, welche er voranschickt, hat bedeutenden Wcrlb. Die
<lb/>„Rügung" von Urban (i (&gt;04) veraulaßte Um zu einer Schilderung
<lb/>der ältesten deutschen Gerichtsverfassung auf dem stachen Lande in
<lb/>Mähren, und diese genaue Schilderung bildet den Haupttbeil der
<lb/>Einleitung, in welcher sich auch beiueekensu'erthe Sprachcrörtcrungen,
<lb/>z. B. über Willkür, Kore, Keurc :c. finden. Bon den besonders
<lb/>interessanten Einzelheiten hebe ich nur dir Bcrgleichuug des slavischcn
<lb/>Swodvcrfahrcns zur Aufsindung des Diebes mit dem deutschen „schie- 
<lb/>ben" und „Schub" hervor iS. Ui). Das S. 17 über die „Gc-
<lb/>sammtbürgschaft" Gesagte wird sich keines großen Beifalls bei den
<lb/>deutschen Rechtshiftorikern zre erfreuen haben.

<lb/>Mehrere der mitgetheiltcu Weistbümer tragen die Jahreszahl
<lb/>1604, sie enthalten aber manches uralte Recht, welches in die neuen
<lb/>Aufzeichnungen übertragen wurde, obgleich es eine wirkliche Geltung
<lb/>nicht mehr hatte. Dahin gehört die furchtbare Strenge gegen den
<lb/>der Ausgrabung eines Marksteins Ueberwiesencn (S. 05. 68. 75),
<lb/>die wir auch aus andern deutschen Weisthümcrn kennen (Grimm
<lb/>R. A. 547, Wsth. kl., 132. 138. 139, Ml. 590). Ein Solcher
<lb/>soll an der Stätte des ausgeworfene» Marksteins bis an den Hals
<lb/>eingegraben und bepflügt werden. Andere österreichische Weisthümer
<lb/>ordnen eine eben so cigenthümliche, sonst weniger bekannte, strenge
<lb/>Behandlung eines solchen Missethäters an i Kaltenbaeck II. 31,
<lb/>III. 67, IV. 23 ). Man soll ihn nehmen und seizrn mit dein Haupt
<lb/>in die Gruft bis an den Gürtel und soll ihm die Füße kehren in
<lb/>die Höhe und mit Drcmeln zustoßcn und soll ihm den Markstein
<lb/>legen zwischen die Beine, daß man sehe, daß es ein gutes Gemcrk
<lb/>sei (s. auch Grimm Wsth. III. 697). Solche Bestimmungen sind
<lb/>in mehrfacher Beziehung höchst interessant. Sie beurkunden außer
<lb/>der Plastik des altdeutschen Rechts die Forderung der Unverletzlichkeit
<lb/>von öffentlicher Treu nnd Glauben; sie zeigen aber auch, wie die
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0039.tif"
                n="35"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0039--><p/>
            <p>

               <lb/>v. Mellte r: Oesterrekchtsche Stadtrechte rc. 35

<lb/>Anschauung der alten Zeit darin von der unsrigen abweicht, daß,
<lb/>während wir es für einen Fehler halten, wenn Strafdrohungen hin- 
<lb/>gestellt werden, an deren wirklicher Ausführung nicht gedacht wird,
<lb/>man in alter Zeit kein Bedenken trug, eine Miffethat als äußerst
<lb/>schwer durch die Strafdrohung zu kennzeichen und anschaulich zu
<lb/>machen, in der Praxis aber Minne für Recht eintreten zu lassen.
<lb/>Nehmen wir dazu die so allgemeine Eventualität der Strafdrohungen,
<lb/>insofern die strenge Strafe, oft durch eine vcrbältnißmäßig geringe
<lb/>Wedde und Buße, abgekauft werden konnte, so verschwindet ein großer
<lb/>Thetl der Grausamkeit des germanischen Strafrechts. Grimm R.
<lb/>A. 520 bemerkt, daß von der wirklichen Bollzicbung solcher Strafen,
<lb/>wie der genannten, in Deutschland durchaus kein geschichtliches Bei- 
<lb/>spiel nachzuweisen sei. Es erinnert dies an das ..partes secare *
<lb/>der XII Tafeln. In einem der von E bl. edirten Weislhümcr
<lb/>(S. 78), das auch die Jahreszahl 1004 an der Spitze tragt, ist
<lb/>übrigens, wie auch der Herausgeber hcrvorbebt, schon die alte strenge
<lb/>Drohung aufgegeben und von dem, der einen Markstein ausgebrochen
<lb/>habe, gesagt: „den soll man aufheben als schädlich Mann." Aclm-
<lb/>lich tu dem Berglaiding von Enzersdorf 1 575 5*. 20. (Grimm
<lb/>III. 707.)

<lb/>Außer dem genannten Falle geben diese Weisthümer für die
<lb/>deutschen Rechtsalterthümcr eine reiche Ausbeute. Dre Scheinbuße,
<lb/>welche der Hauswirth erlegen soll, der jemand in der Ausübung
<lb/>seines Hausrechls erschlagen hat (S. 59 ), kommt in den österreichi- 
<lb/>schen Weisthumern sehr häufig vor, seltener ist aber die Bestimmung
<lb/>der Rügung von Urbau (S. 63) 66: „wenn ein Landrichter

<lb/>wollt muthwillen, was weislich wär, und legt ein guter Mann Hand
<lb/>an ihn und entleibt ihn gar, soll drrsclbig fromme Mann, dem der
<lb/>Landrichter Gewalt hätte tbun wollen, einen schwarzen Stier auf
<lb/>seine Statt stellen, so hat er ihn schon gebüßt." Eigentümlich ist
<lb/>auch auf S. 72: „so einer fährt in die Maut und maulet nicht, so
<lb/>der Mautner nachkäme und begreift ihn, so soll der Mautner dem-
<lb/>selbigen geben einen Kreuzer und die Geißel, hat er aber fünf Roß,
<lb/>so soll er ihm geben das Spitzroß, daS andere ist dem Mautner ver- 
<lb/>fallen." — Für die Unterscheidung von Mundraub und Diebstahl
<lb/>findet sich auf S. 75 eine deutliche Bestimmung.

<lb/>Auf S. 70 notirt der Herausgeber in einer Anmerkung, die
<lb/>Hauptverbrechen seien gewöhnlich vier, die Aufzählung von fünfen
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0040.tif"
                n="36"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0040--><p/>
            <p>

               <lb/>36 (#. Mei.ll e r/ Oesterretchische Stadtrrchte ic.

<lb/>sei eine Ausnahme. Das ist für diese Weisthümer richtig, aber
<lb/>nicht allgemein, und einer Bemerkung wäre es werth gewesen, daß,
<lb/>wo in diesen Weisthümern vier Malcfizstücke genannt werden, es
<lb/>nicht dieselben sind Zm ersten Weisthum sind es: Mord, Brand,
<lb/>Erbberauben, Dieberei HS. 54. 60), im fünften werden: Dieb,
<lb/>Brenner, Verräther, Kirchenbrecher genannt. In den Weisthümern
<lb/>der Sammlung von Kaltenbaeck sind am häufigsten drei Malefizsacheu:
<lb/>Diebstahl, Tvdtschlag uns Nothzucht HNothzwang, Notnutz) aufge- 
<lb/>führt; auch: Mord, Brand und Dieberei.

<lb/>S. 60 macht der Herausgeber eine interessante Hindeutung auf
<lb/>die Zahlensymbolik. Zn dem ersten Weisthum §. 44 lesen wir, daß,
<lb/>wer dem Andern einen Manlstreich gegeben, dem Richter sechs Gro- 
<lb/>schen verfallen sei, schlug er aber mit offener Hand, so soll er von
<lb/>sedem Finger sechs Groschen zahlen. Nach dem achten Wcisthnm
<lb/>HS. 86) darf ein wcgmüder Mann ans dem Weinberge einen Ste- 
<lb/>cken nehmen, um sich darauf zu stützen, nimmt er aber zwei, so ist
<lb/>er verfallen fünf Pfund oder die Hand, nimmt er drei oder mehr,
<lb/>so geht es ihm an den Hals. C h l. verweist auf das Stadtrecht
<lb/>von Gvdtng in Mähren: si alapaui cleüerit, manu careat, aut quin- 
<lb/>que talenta solvat (s. auch Kaltenbaeck LXXVIl, 34. CXCYII, 38.
<lb/>CCI, 37. Stadtrecht von Haimburg S. 56 ) und fügt die Bemer- 
<lb/>kung hinzu, daß die alte Annahme der Finger einer Hand als Maaß-
<lb/>stab zur Berechnung des Strafgcldbctrags attch dem deutschen Straf- 
<lb/>rechte in Mähren eigenthümlich sei.

<lb/>Die angegebenen Punkte mögen hier als Hinweisung auf den
<lb/>reichen Inhalt dieser kleinen Sammlung in rechtsgeschichtlicher und
<lb/>kulturgeschichtlicher Beziehung genügen. Auch für die Vcrkehrsvcr-
<lb/>hältniffe und die Bolköwirthschaftslehre sind diese, wie überhaupt viele
<lb/>altdeutsche Weisthümer sehr wichtig und verdienten in dieser Hinsicht
<lb/>ausgebeutet zu werden. Die von Hr. E bl. beigegebcncn böhmischen
<lb/>Weisthümer, wenn man diesen Namen für diese Rechtsdenkmäler ge- 
<lb/>brauchen darf, habe ich nicht lesen können, will aber eine wichtige
<lb/>Bemerkung des Herausgebers hcrvorhcben. Er sagt, als wesentlicher
<lb/>Unterschied zwischen solchen böhmischen Ordnungen und den deutschen
<lb/>Rügungen falle in die Augen, daß, während diese autonom gewiesen
<lb/>waren, jene vom Grlindherrn gegeben wurden, und daß, während
<lb/>jede Bauergenossenschaft ihre Rügung hatte, der Grundherr die Ord- 
<lb/>nung für eine ganze Herrschaft ertheilte.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084748_05+1859_0041.tif"
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         <div xml:id="d7321e3983" type="review" subtype="multi">
            <head>
               <title>v. Daniels, v. Gruben u. Kuehns, Rechtsdenkmäler des Deutschen Mittelalters v. Daniels, u. v. Gruben, Das sächsische Weichbildrecht</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Boehlau, ...">Von Herrn Dr. Boehlau in Halle</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084748_05+1859_0041--><p/>
            <p>

               <lb/>RechLSdenkmäler des Deutschen Mittelalters.
</p>
            <p>

               <lb/>37
</p>
            <p>

               <lb/>Rechtsdenkmäler des Deutschen Mittelalters. Herausgegeben von
<lb/>Dr. A. v. DanielS, Dr. F r. v. Gruben und Dr. Fe rd. Jul. KuehnS.
<lb/>— Das sächsische Weichbildrecht. Herausgegeben von Do. A. v. Daniels
<lb/>und Dr. Fr. v. Gruben. (!. Lieferung.) Berlin, MyltuS'sche Verlags-
<lb/>Handlung. 18.77. f (Mr. 4. 88 Seiten zu 170 SyaltenJ 1 Rthlr.

<lb/>l.

<lb/>Von dem durch Home»erö Handschriften-Berzeichniß fBerliu,
<lb/>Dümmler 1S57] nachgewiesenen Schatze von Quellen des mittelal- 
<lb/>terlichen Deutschen Rechts sei ein großer Tbeil noch unbenutzt und
<lb/>eine, auch nur annähernd vollständige Sammlung derselben in der
<lb/>That zur Zeit eine Unmöglichkeit. Die mit dem vorliegenden Hefte
<lb/>| f. den Titel oben] begonnene Sammlung babc daber eine Auswahl
<lb/>getroffen. Sie werde enthalten:

<lb/>1. Deutsche Rcichsconstitutionen bis z. I. 1495 und Reichsge-
<lb/>meinbescheide,

<lb/>2. eine synoptische Ausgabe der Land- und Lehn-Rechtsbücher
<lb/>des M. A. sd. b. des s. g. Schwabenspiegels: mbd. Tcrt und
<lb/>proven'/alische Ucbersetzuug, und des Sachsenspiegels: Quedlin-
<lb/>burger Hds. und eine der spätern in drei Bücher eiugetbeiltcn Hdss.]

<lb/>4. den s. g. Schwabenspiegel in der durch vdLabr bekannten
<lb/>Form mit einer lateinischen Bearbeitung und synoptischen Tabellen,

<lb/>4. den Sachsenspiegel deutsch and lateinisch mit den verschiedenen
<lb/>Glossen,

<lb/>5. das Weichbild,

<lb/>6. die Richtsteige mit kleineren processualischen Arbeiten und
<lb/>Gerichtsformel-Samiulungen,

<lb/>7. das kleine Kaiserrecht und

<lb/>8. Vehmrechtsbücher und Vebmrechtsurknnden.

<lb/>Die Ausgaben sollen auf Grund der „reinsten handschr. Tertc",
<lb/>mit einem „den Hdsf. Schatz möglichst erschöpfenden kritischen Appa- 
<lb/>rat", sowie unter Anfügung der poetischen [praefationes rhythmicae]
<lb/>und historischen fWeichb.-Ehrouiken, Buch der Könige alter und neuer
<lb/>E] Beiwerke" besorgt werden.

<lb/>Das Erscheinen werde in Lieferungen [a eirca 12 Bogen. Preis
<lb/>1 Rthlr.] vor sich gehen. Zeder Haupttheil des ganzen Unternehmens
<lb/>solle für sich käuflich sein.

<lb/>So die der vorliegenden ersten Lieferung beigeheftete buch-
<lb/>händlerische „Ankündigung" über das Unternehmen im Gan-
</p>
            <pb facs="2084748_05+1859_0042.tif"
                n="38"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0042--><p/>
            <p>

               <lb/>3B RechtSdcnkmäler de« Deutschen Mittelalter-.

<lb/>zen. sVom Weichbilde hernach!) Also wieder eine „Ankündigung"
<lb/>und freilich eine mit Sachkenntniß geschriebene „Ankündigung", gerade
<lb/>so eine, wie die war, über die sich der Recensent im Litt. Central- 
<lb/>blatt 1852 Nr. 31 bet der Anzeige der v. Daniels'schen „Ortgo"
<lb/>beklagte! Bei dem Ungeheuren, bei der riesenhaften Ausdehnung des
<lb/>Unternehmens ist cs geradezu unbegreiflich, wie man den Anfang
<lb/>desselben mit einer — Buchhändler-Anzeige in die Welt gehen lassen
<lb/>kann! Eine recht eingehende und sorgfältige Darlegung des Planes
<lb/>hätte beweisen müssen, daß die Herausgeber trotz der „bereitwilligen
<lb/>Unterstützung" durch hohe Behörden und durch „die salle?!) nam- 
<lb/>haftesten Gelehrten in dem Fache des deutschen Rechts" sich der
<lb/>Schwierigkeit ihrer Aufgabe bewußt waren; sie hätten dem gelehrten
<lb/>Publikum Rechenschaft davon geben müssen, warum gerade sie in den
<lb/>Stand gesetzt sind, ein Werk zu unternehmen, an welches „die nam- 
<lb/>haftesten Gelehrten" sich bisher nicht wagten. Eine solche Einleitung
<lb/>sdte ja obenetn, da der größte Theil des Werkes „vollständig vorbe- 
<lb/>reitet" da liegt, gar keine Schwierigkeit hatte) war nicht nur wün-
<lb/>schenswerth, sondern Pflicht. Nun item die Pflicht ist nicht erfüllt!
<lb/>wir haben statt dessen eben eine buchhändlerische Ankündigung vor
<lb/>uns; gegen die Zuverlässigkeit solcher Prospecte herrscht wohl allge- 
<lb/>mein ein gewisser Mangel an Zutrauen: sollte dieser Zug des Miß- 
<lb/>trauens den Herrn Herausgebern unbekannt geblieben sein? Jeden
<lb/>Falls ist nach einer Buchhändler-Anzeige schwer referiren und noch
<lb/>schwerer urtheilen. Daher bitte ich im Voraus um Verzeihung, wenn
<lb/>ich durch die „Ankündigung" verleitet dies oder das anders aufge- 
<lb/>faßt habe, als es nach dem Sinne der Herrn Herausgeber aufgefaßt
<lb/>werden jollte.

<lb/>Zunächst also nach Anleitung der Ankündigung: vom Ganzen
<lb/>des Unternehmens. Als den Leiter und Hauptunternebmer des- 
<lb/>selben darf man Herrn Geheimerath Prof. vr. A. v. Daniels
<lb/>anseheil. Die beiden andern Namen sind in der Gelehrtenwelt m. W.
<lb/>kaum bekannt, dagegen zahlt Herr v. D. mit der Herausgabe wenig- 
<lb/>stens des sächsischen Weichbild's eine Schuld, die er in dem bekann- 
<lb/>ten, weiter unten zu berührenden Streite mit Homeyer contrahirt
<lb/>hat. Ein alter Rathmannenreim sagt:

<lb/>Durch 1 i b, durch leyt durch gäbe,

<lb/>Trete wir nicht rechtis abe.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0043.tif"
                n="39"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0043--><p/>
            <p>

               <lb/>RecktSdenkmälcr des Deutschen Mittelalters.
</p>
            <p>

               <lb/>39
</p>
            <p>

               <lb/>Die „Liebe" zu dem, über den zu richten ist, soll den Richter
<lb/>nicht nachsichtig machen, sondern viel eher eine Mahnung sein zu
<lb/>scharfem Urtheile. Berichterstatter wird sich pflichtmäßig bestreben,
<lb/>dies bei der Beiirtbeilung der vorliegend begonnenen wissenschaft- 
<lb/>lichen Arbeit des hochverehrten Herrn Herausgebers nicht zu ver- 
<lb/>gessen.

<lb/>Die Bcdürfuißfrage, welche von der „Ankündigung" zunächst
<lb/>aufgeworfen wird, bejahe auch ich unbedenklich, soweit es sich um
<lb/>„noch unbenutzte und nur unter besonders begünstigten Berhält-
<lb/>uissen in beschränktem Umfange der Forschung zugängliche Quellen"
<lb/>jnicht: Quellenbdff.! j „des vaterländischen Rechtes" handelt; ich
<lb/>bejahe sie ferner, soweit sie vorhandenen Ausgaben sich als unge- 
<lb/>nügend Herausstellen. Hin Bedürfnis; aber, bereits einzeln gut edirte
<lb/>Rechksqucllen auf neuen haudschr. Grundlagen gesammelt zu ediren,
<lb/>kann ich nicht cinsehen. Scheint es doch mindestens keine gewagte
<lb/>Behauptung, daß es Rötbigereö und Dringenderes für die Germa- 
<lb/>nisten zu schaffen giebt.

<lb/>Hiernach freue ich nach der Aussicht auf eine zuverlässige und
<lb/>möglichst vollständige Bebmrechts Sammlung js. v. Wächter Beitr.
<lb/>zur D. Gesch. S. 117 f. j, sowie aus eine Sammlung der vielfach
<lb/>zerstreuten Gerichtsformeln und Urtel des Reichs-Kammer Gerichts.
<lb/>Unbedingt billige ich auch die hinsichtlich der Sachsenspiegel-Glosse geheg- 
<lb/>ten Absichten. Referent kennt zufällig gerade hier aus eigener Ein- 
<lb/>sicht in einen kleinen Dbeü der Hdss. den ganz enormen Umfang
<lb/>und die nicht geringen Schwierigkeiten einer umfassenden kritischen
<lb/>Bearbeitung dieser Rechtsguelle. Germanisten und Romanisten müs- 
<lb/>sen es den Herrn Herausgel'ern sicher recht sehr danken, wenn sie
<lb/>dieses, dem Arbeiter so wenig Ausbeute gewährende Feld so ab- 
<lb/>bauen, das; es auflässig wird. Mit halber Arbeit freilich, etwa a la
<lb/>Weichhildsglosse unter Benutzung von sieben der zahlreich vorhandenen
<lb/>Hdff, wär freilich gar nichts geholfen. Eine folche Ausgabe würde
<lb/>ich um nichts mehr achte», als die Sudeleien deö weiland hochgelarten
<lb/>Christoph Zobel oder des Bürgers Wolff Loß oder des StudiosuS
<lb/>Gygas u. s. w.

<lb/>Abgesehen aber nun noch vom Weichbilde, so Hort meine unbe- 
<lb/>dingte Billigung hiermit auf. Die Sammlung der Reichs-Con- 
<lb/>stitutionen bis 1495 wird m. E. besser den Monumenten über- 
<lb/>lassen: über so umfassende Quellen und Mittel, wie diese, haben die
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0044.tif"
                n="40"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0044"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0044--><p/>
            <p>

               <lb/>40
</p>
            <p>

               <lb/>RechtSdenkmälcr de« Deutschen Mittelalters.
</p>
            <p>

               <lb/>Herrn Herausgeber gerade hier nicht zu verfugen; sind in dem be- 
<lb/>reits durch die Monnmente Pnblicirten Mängel oder Febler zu rügen,
<lb/>so mag dies geschebcn; doch werden solcher Falle nicht allzuviele
<lb/>sein. — Einer neuen Ausgabe des Sachsenspiegels spreche ich
<lb/>neben der Homener'schen Ausgabe jedes dringeude Dedürfniß ab; dem
<lb/>minder dringenden Bedürfnisse einer größeren Ausgabe aber kann nur
<lb/>Einer von den jetzt lebenden Gelehrten abbelfen, und der ist wieder
<lb/>Homener. Diese Bebailptnng bedarf keines Beweises für denjenigen,
<lb/>welcher weist, woran bis jetzt alle größeren Ansaaben dieses NecbtS-
<lb/>buchS gescheitert sind. jHall. allgem. Litt. Zeitung. Decemb. 1827.
<lb/>Sp. 080 s.j — Aebnlich stebt es mit den Richtsteigen: Der
<lb/>Rst. Leburechts ist von Homener jSsp. II. 1. S. 209 fZ ans Grund
<lb/>voit 19 vergl. Hdss. edirt f 20 sind bekannt^ und Mängel in der
<lb/>Kritik H's müßten die Herrn Herausgeber erst noch Nachweisen! der
<lb/>Nichtst. Landrechts aber wird gleich nach Michaelis ebenfalls von H.
<lb/>edirt, erscheinen. Werfe man nicht ein: „Haben denn Pertz und
<lb/>Homeper diese Dinge in Erbpacht, oder als Domäne?" Asse Hoch- 
<lb/>achtung vor der wissenschaftlichen Tüchtigkeit der Herrn Herausgeber!
<lb/>aber mindestens auf dem Gebiete des sächsischen Nechts, auf dem
<lb/>er sein ganzes Leben bindurch rastlos gewirkt bat, ist Homever obne
<lb/>alle Frage der z. Z. unübertroffene Meister. Moalich freilich, aber
<lb/>nicht wabrscheinlich, daß mit einer neuen Ausgabe der Richtsteige
<lb/>etwas Anderes geschieht, als Eulen nach Athen tragen! Und wo
<lb/>kommt neben der Endemann'schen Ausgabe das Bedürfnisi einer
<lb/>neuen Ausgabe des Kaiserrechts ber? Er bat sechs verschiedene
<lb/>Formen dieses Nechtsbucbes zu der im Z. 1840 nach seinem Tode
<lb/>erschienenen Ausgabe benutzt, und diesen sechs Formen entsprechen 27
<lb/>von den bekannten 28 Hdss.! Litterärische und urkundliche Nachwei- 
<lb/>sungen begleiten die Ausgabe. — Dasi ich mich nicht freudig über
<lb/>die beabsichtigte Ausgabe des Schwabenspiegels äusieru kann,
<lb/>gebt so ru: Außer einem ungebeuren bds. Material sHomever mblt
<lb/>222 Hdss. des Landrechts und 202 Hdss. des Leburechts^ und ausier
<lb/>Abdrücken einzelner guter und schlechter Hdss. besitzen wir bier zwei Aus- 
<lb/>gaben von Wilhelm Wackernagel und von v. Laßberg, welche, ede in

<lb/>*) Ist seitdem nebst Cautela und PremiS tn kritischer, trcjfltchcr, umständ- 
<lb/>licher Weise im Buchhandel erschienen.
</p>
            <p>

               <lb/>Anmerk, der Redactton.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0045.tif"
                n="41"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0045"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0045--><p/>
            <p>

               <lb/>Rechtsdenkmäler des Deutschen Mittelalters.
</p>
            <p>

               <lb/>41
</p>
            <p>

               <lb/>ihrer Art, sehr brauchbar sind. Zudem hat Merkel in seiner res
<lb/>publica Alamannorum Forschungen veröffentlicht, welche auch für eine
<lb/>neue Ausgabe des Schwabenspiegels von dem größten Gewicht sind.
<lb/>Wie verhalten sich die Herrn Herausgeber zu diesen Vorarbeiten? in
<lb/>wiefern wird eine Betbeiligung des Herrn v. D. dessen abweichende
<lb/>Ansichten über den Schwabensp. auch in der Ausgabe zur Geltung
<lb/>bringen? Fragen, deren Beantwortung in den bez. vier Zeilen der
<lb/>Ankündigung vergeblich gesucht wird, gleichwohl Fragen, die für Werth
<lb/>oder Ilnwertb der Ausgabe entscheidend sind; denn nur die neue
<lb/>Ausgabe würde mau willkommen beißen, die das Material umfas- 
<lb/>send und treu benutzte und wesentlich im Sinne jener Vorlagen
<lb/>weiterarbeitete. lieber die als Grundiert gewählte Hds. kann ich nicht
<lb/>urtbeilen, da ich sie nicht kenne. Daß aber der angebl. derselben
<lb/>Klaffe angebörige v, d. Labr'scke Tert nichts weniger, als „rein" ist,
<lb/>stebt fest. — Die s vnopti scke A u s g a b e endlich muß abgesehen
<lb/>von Anderem ein sehr tbeures Werk werden: vier Rechts-Werke
<lb/>synoptisch zusammengestellt, voran das Buch der Könige alter und
<lb/>neuer E, giebt viel Papier und tbeuren Druck! ?Db der Nutzen
<lb/>dieses Bedenken beseitigt? ob nickt mindestens der miroir de Souabe
<lb/>zusammt dem Buche der Könige wegbleiben könnte? oder ob gar die
<lb/>svnoptiscke Ausgabe am besten aauz wegbliebe, da jeder, der verglei- 
<lb/>chen will, auch bereits mittelst der vielfach vorhandenen sv. Laßb.
<lb/>Homever. OrtloffZ svnoptiscken Tabellen den Schwabenspiegel „älterer
<lb/>Form" sin v. Laßbergs AusgZ mit dem „sächsischen Rechtsbuche" sd.
<lb/>b. Sachsenspiegel Landreckt in der Gestalt der Ouedlinbnrger Hds.,
<lb/>Ausgabe von Göschen j und dem „Ssp." sHomeyer. Weiske. Sachße
<lb/>u. s. wZ vergleichen kann?

<lb/>Indessen weiß ich recht gut, daß Herr v. D. es ist, welcher bei
<lb/>der Besorgung dieser svnoptischen Ausgabe, - und wohl auch bei
<lb/>den Ausg. des Sckwsp. und Ssp., — seinen ganz besondern Grund
<lb/>bat: der Streit über das Vcrbältnifi von Schwabenspiegel und Sach- 
<lb/>senspiegel, in welchem der Herr Herausgeber ganz allein gegen, so
<lb/>viel mir bekannt, die ganze heutige Germanistenwelt sfast auch gegen
<lb/>die gesammte ältere Z das höhere Alter des Schwabenspiegels be- 
<lb/>hauptet, ist bekannt. sDic Hauptschriften sind: A. a Daniels de
<lb/>Saxonici speculi origine ex juris communis libro Suevico Speculo
<lb/>perperam nominari solito. Berol. 1852. Enslin. 8. maj. A. v. Da- 
<lb/>niels Alter und Ursprung des Sachsenspiegels. Berlin 1853.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0046.tif"
                n="42"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0046--><p/>
            <p>

               <lb/>42
</p>
            <p>

               <lb/>RechtSdenkmälcr des Deutschen Mittelalters.
</p>
            <p>

               <lb/>A. Bath. gr. 8. G. Homeyer die Stellung des Sachsenspiegels
<lb/>zum Schwabenspiegel. Berlin 1853. Diimmler. gr. 8.] Dieser An- 
<lb/>sicht zum Beweis genügen die vorhandenen Ausgaben nicht: cs soll

<lb/>nun der Versuch unternommen werden, mit unbefangenem Blicke auf

<lb/>dem zuverlässigen Boden der Kritik den positiven Beweis für

<lb/>das höhere Alter des Schwabenspiegels zu führen, nachdem die

<lb/>auf auderem Boden versuchte Beweisführung nirgends Anerken- 
<lb/>nung gefunden hat, vielmehr gleich einer unwissenschaftlichen Ar- 
<lb/>beit von der gesummten Krit'k scharf gegeißelt oder aber bemitleidet
<lb/>worden ist. sv. D. selbst sagt: sein Buch de origine etc. habe einen
<lb/>„seit langer Zeit unerhörten Sturm" in der Germanistenwelt hervor- 
<lb/>gerufen! Alter TII. | Daß aber jene persönliche Wunsch des Herrn
<lb/>v. D. nicht gleichbedeutend ist mit dem Bedürfnis; der Wistenschaft:
<lb/>leuchtet ein.
</p>
            <p>

               <lb/>11.

<lb/>Ich muß bei dem so eben erwähnten Streite noch eine Weile
<lb/>stehen bleiben, da die vorliegend begonnene Weichbild ans gäbe
<lb/>ausgesprochener Maßen, selbst nach dem Wortlaut der „Ankündigung"
<lb/>in enger Verbindung mit demselben steht. Die von Herrn v. D.
<lb/>bekämpfte Ansicht setzt die Entstehung des Sachsenspiegels in das
<lb/>zweite oder dritte Deeenuium des dreizehnten Zabrbunderts, die des
<lb/>Schwabenspiegels zwischen 127t&gt; und 1281. [Merkel ) Das sächsische
<lb/>oder Magdeburgische Weichbild ist nach dieser Ansicht eine private in
<lb/>Magdeburg eutstandenc Rechtssammlung, welche wesentlich aus dem
<lb/>Ssp. geschöpft, durch Benutzung der 1261 und 12115» von Magde- 
<lb/>burg nach Breslau gesandten Rcchtsbelebrungen aber zu ihrem jetzi- 
<lb/>gen Umfange vermehrt ist. [Statt 2111er: Ganpp, das alte Magd,
<lb/>u. Hall. Recht. S. 119 f.)' Dagegen baut Herr v. D. auf ver- 
<lb/>schiedenen Vermuthungcn folgenden Zusammenhang zwischen Schwsp.,
<lb/>Weichb. und Ssp. auf:

<lb/>Aus dem ursprünglichen, ältesten Thcile des Schwsp. [Ausg.
<lb/>v. Laßb. 1—2191, aus den Zähren 1274—1278 stammend,
<lb/>[Origo 5. 259. Alter. XV. — Origo 4. 5: 1284—1283 V)
<lb/>sowie aus einer ursprünglichen rein Magdcb. Recension des
<lb/>Weichb., auch schon 1274 vorhanden, [Alter. 5. Orige 10.)
<lb/>entstand zwischen 1275 und 1278 die älteste Recension des
<lb/>Sachsensp. [cod. Quedlinb. Ausg. von Göschen. 1—143],
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0047.tif"
                n="43"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0047"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0047--><p/>
            <p>

               <lb/>Rechtsdevkmäler de- Deutschen Mittelalter-.
</p>
            <p>

               <lb/>43
</p>
            <p>

               <lb/>jedoch so, daß damals noch die vom Reichsstaatsrecht handeln- 
<lb/>den Artikel des Schwsp. sAusg. v. Laßb. 118—158] weg-
<lb/>blieben. [Origo 261. Alter. XV. Weiclib. VI. VII. | Aus dem
<lb/>zwischen 1280 und 1298 hinzugekommenen Theile des Schwsp.
<lb/>&gt;v. Lasch. 220—377. S. zwar Alter. XV.. aber das. 6] wer- 
<lb/>den dem Weichbilde zwischen 1280 und 1298 Zusätze angesügt
<lb/>sOrigo IO. Alter. 5. 6. 24]. Beide nun vermebrte Arbeiten
<lb/>benutzte man wieder zur Vermehrung des Ssp., welche nach
<lb/>und nach zwischen 1280 und 1299 vor sich ging [Origo 11.
<lb/>Alter. XV. XVI. 97. 981, im Jahre 1283 aber bereits ziem- 
<lb/>lich weit gediehen sein muß. sOrigo 11 f. Alter. 24 f.] Bei
<lb/>dieser Gelegenheit kamen auch, - - also nach 1280! [ aber
<lb/>Origo 261. Alter. XV. XVI. Weichbild VI. VIIVj —, die
<lb/>früher wegzelaffeneu reichsstaatsrechtlichen Abschnitte des Schwsp.
<lb/>ss. oben] in den Ssp. [Origo 10].

<lb/>Also ohne Eitate:

<lb/>I. 1274—1278: Schwabensp. v. Lbg. 1—117. 159—219.

<lb/>II. Vor 1274: Weichbild in der ältesten, rein Magdeb. Form.

<lb/>III. 1275—1278: Ans I. u. ll. wird Sachsenip. Gösch. 1—143.

<lb/>IV. 1280—1298: Schwabensp. v. Lbg. 118- 158. 220—377

<lb/>V. 1280—1298: II. auö I. und IV. ergänzt.

<lb/>VI. 1280—1299: III. aus I. IV. II. V. ergänzt.

<lb/>Es kann nicht in meinem Plane liegen, hier einen Zerstörungs-
<lb/>Versuch gegen diese in der Tbat fast beweislos unternommene Con- 
<lb/>structio» zti unternehmen: es kann m. E. vernünftiger Weise keinem Zwei- 
<lb/>fel unterliegen, daß die Deducti o n des verehrten Herrn ebenso, wie
<lb/>die „Entdeckung" von wabrbaft abentenerlichen vermeintlichen „Quel-
<lb/>len" jenes ersten über Ilovoriens bereits vollständig widerlegt ist
<lb/>von Honicyer a. a. D. Mit dem ersten Hefte der Wcichbilds-Ans-
<lb/>gabe ist aber ein neuer Beweis gerade für diese Construction an- 
<lb/>getreten, der schon längere Zeit j..!n modmn Bolognini" sagt der
<lb/>Ref. im Litt. Eentralblatte! womit übrigens nicht, wir v. D. Wich-
<lb/>bilderecht III. meint „v. Savigny Geschichte des R. R. im M. 21.
<lb/>Ausg. 7. (d) Bd. 0. S. 310", sondern dasselbe Werk VI. 367 der
<lb/>2. Auflage gemeint ist: VI. 316 wird zwar im Register auch zu
<lb/>„Lologninus^ citirt, es steht aber dort nur, daß B. der Schüler des
<lb/>Alexander Tartagnus war!] verheißen war, zuletzt noch im Jahre
<lb/>1853 durch einen kleinen Vorläufer angekündigt wurde. [Es war
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0048.tif"
                n="44"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0048--><p/>
            <p>

               <lb/>44
</p>
            <p>

               <lb/>RechtSdenkmälcr des Deutschen Mittelalter-
</p>
            <p>

               <lb/>dies ein bei Enslin in Berlin z. a.Z. erschienener Abdruck des Ms. Germ.
<lb/>Fol. 10. k. Bibl. zu Berl. j Ich kann anch nach Vergleichung von Weich-
<lb/>bild-Hdff. verschiedener Formen, nur sehr stark bezweifeln, daß Herrn
<lb/>v. D. dieser neue Beweis glucken wird. Von meinen Zweifelsgrün- 
<lb/>den nur folgendes: wenn nun auch eine Recension des „Weichbilds"
<lb/>nachgcwiesen würde, in der sich Stellen „aus dem Schwsp." sPa-
<lb/>rallelstellen zmn Schwsp. aus dem Ssp.: würde ich sagen! j nicht
<lb/>finden, — wenn ferner auch nachgewiescn wird, daß bei Stellen, die
<lb/>dem Schwsp., Ssp. und Weichbild gemeinsam sind, der Ssp. Worte
<lb/>tind Wendungen der beiden andern bat jworans ich mit Homeyer
<lb/>Stellung 80 schließe, „daß eben der Ssp. die Quelle der beiden an- 
<lb/>dern fei!]: was ist damit für die Priorität des Weichb. gegen den
<lb/>Ssp-, was für die Vermebrung jenes ans dem Schwsp. bewiesen?
<lb/>wie soll dadurch die bis jetzt aus den gründlichsten Untersuchungen
<lb/>tüchtiger sder „nambafteften"! j Gelehrter nahezu bis zur Gewißbett
<lb/>bergestelltc Wahrscheinlichkeit des Gegentbeils erschüttert werden? Man
<lb/>darf doch wirklich nicht vergessen, daß in dieser Frage Vermutbungen
<lb/>ins Blaue binein a Ia Laubn b. z. T. nicht mebr recht Glück machen
<lb/>können; es genügt nicht, selbst nachzuwcisen, daß das Weichbild
<lb/>alter sein könne, als der Sachsenspiegel, sondern es muß vor allen
<lb/>Dingen nachgewiesen werden, daß und warum die entgegenftebcnde
<lb/>Ansicht, die man bisher aus den triftigsten Gründen für richtig btelt,
<lb/>unhaltbar sei! Necessitas und modosfia forderten die Römischen
<lb/>Juristen von einer neuen Meinung! Das Cinztqe, was Herr v. D.
<lb/>für sich anführen kann, ist, daß aus jener 1888 abgedr. Hds. des
<lb/>Wb. Artikel 2 sich ergiebt, daß der Urheber dieser Hds. „schwäbi- 
<lb/>sches Recht" gekannt hat. Ist das aber ein Beweis für die
<lb/>v. D.'sche Ansicht? — Jedenfalls erlaube ich mir den Wunsch:
<lb/>Herr v. D. möchte in einer diesen Fragen besonders gewidmeten Nach- 
<lb/>schrift der Weichb.-Ausgabe nach Seite und Zeile diejenigen Stellen
<lb/>angeben, aus deren Wortlaut und Receptionsgeschichte der von der
<lb/>„Ankündigung" versprochene „Augenscheins"-Beweis hergestellt wer- 
<lb/>den soll.

<lb/>Doch die begonnene Ausgabe des Weichbilds bat nicht bloß den
<lb/>Charakter eines Partheiwerkes. Welcher Germanist wollte sich denn
<lb/>nicht freuen, wenn er endlich, endlich eine gediegene kritische Ausgabe
<lb/>des Wb. bekäme! Das Unternehmen ist in der That ein an sich
<lb/>außerordentlich dankenswerthes zu nennen. Vergessen wir aber über
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0049.tif"
                n="45"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0049"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0049--><p/>
            <p>

               <lb/>Rcchttdenkmäler des Deutschen MtttclalterS.
</p>
            <p>

               <lb/>45
</p>
            <p>

               <lb/>den Dank nicht die besonnene Prüfung des Planes der Ausgabe, so- 
<lb/>weit wir dazu durch das bereits Gelieferte und durch die leidige
<lb/>„Ankündigung" in den Stand gesetzt sind.

<lb/>Die Herausgeber werden uns nach diesem Programme Vor- 
<lb/>fahren :

<lb/>1. Die Grundlagen der vollständigen Form des Weichbildes d.
<lb/>h. die s. g. Magdeb. Schoffenrcchte, — sHomeyer Rechtsbücher. S. 27?]
<lb/>— und die „mitteldeutschen, niederdeutschen und lateinischen" jLas-
<lb/>eoscher Druck] „Formen des Rcchtsbuchs", darunter jene 1853 rdtrte,
<lb/>jetzt vergriffene Berliner Hds. Dieses Alleo in Lieferung 3.

<lb/>2. Die vollständige, glofsirtc Form des Weichbilds mir der La- 
<lb/>teinischen „Bearbeitung" jZamooe ll&gt;02] ist in Lieferung 1 soeben
<lb/>erschienen, die Glosse dazu nach sieben Hdss. mit „Berichtigung" der
<lb/>Citate und Beifügung heutiger Citirweise steht tu Lieferung 2 bevor.

<lb/>3. Die 4. Lieferung endlich soll enthalten: eine Ausgabe des
<lb/>Wb. mit „krittischrm Apparat aus allen erbe blichen Hdss. und
<lb/>den ältesten Drucken, mit sachlichen Crlänteruugrn, synoptischen Ta- 
<lb/>bellen, einem mitteldeutschen, niederdeutschen und lateinischen s?)
<lb/>Glossar und einem alpbabetiscben Inhaltsverzeichnis;."

<lb/>Es scheint zunächst, das; jene „älteren Formen" swie viel??]
<lb/>des Wb. sLief. 3j ebenso, wie der in der vorliegenden Lieferung
<lb/>abgedruckte Text, jede bloß nach einer einzigen Hds., also ohne Ver- 
<lb/>gleichung anderer Hdss. rdirt werden sollen. Für Kundige bedarf es
<lb/>nicht der besonderen Bemerkung, das; ein solches Verfahren einer
<lb/>„kritischen" Ausgabe jener Schoffenrcchte und Wcichbildsformcn nur
<lb/>in einem Falle erlaubt sein würde: wenn sich eine Hds. bestimmt als
<lb/>Quelle der übrigen aus gleicher Klaffe darstellt, und selbst dann kann
<lb/>ja eine Vergleichung mit andern Hdss. nicht durchweg entbehrt
<lb/>werden! Ich weiß nicht, in wie weit die Herrn Herausgeber solche
<lb/>Hdss. uachzuweisen im Stande sind, kann also auch über das beab- 
<lb/>sichtigte Verfahren nicht urtheilen. Die Tertberstellung aber und der
<lb/>kritische Apparat des 4. Heftes können gerade bet der Beschaffen- 
<lb/>heit der zum Weichbildrecht gehörigen Hdss. als kritischer Apparat für
<lb/>den Text auch des 3. Hefts nicht dienen. Freilich sind Abdrücke be- 
<lb/>quemer, als Ausgaben! — lieber das für das 4. Heft Beabsichtigte
<lb/>läßt sich nur sagen, daß die „Ankündigung" alles nur irgend Wün-
<lb/>schenswerthe und fast mehr, als das verspricht.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0050.tif"
                n="46"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0050"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0050--><p/>
            <p>

               <lb/>46 RcchtSdenkmäler des Deutschen Mittelalters.

<lb/>Ehe ich mich zum vorliegenden ersten Hefte wende, noch einen
<lb/>bescheidenen Wunsch für die Glosse jHeft 2]: Es will mir nämlich
<lb/>scheinen, daß jene „Berichtigung" der Citake ein sehr wenig wün-
<lb/>schenswcrthes Unternehmen sei. Die Glossatoren unserer Rechtsbücher
<lb/>citircn bekanntlich nicht bloß zum Beweise, sondern gar nicht selten
<lb/>auch zum bloßen Staat, und dies oft in Wendungen und Jdeenver-
<lb/>bindungen, die zwischen den Zeilen zu lesen, unserem Auge selbst
<lb/>nach den mühsamsten Forschungen kaum möglich ist. Wie nahe liegt
<lb/>unter diesen Umstanden die Gefahr, statt einer „Berichtigung" beim
<lb/>besten Willen eine Verfälschung zu geben! ich wenigstens würde mich
<lb/>auf kein einziges Citat einer so „berichtigten" Glossenansgabe ver-
<lb/>laffen.

<lb/>Ob übrigens die Benutzung von 7 Hdss. genügt ???*)

<lb/>Noch bleibt einiges Wenige über das gegenwärtige erste Heft
<lb/>zu sagen übrig. Bor allen Dingen kann ich mir bei demselben das
<lb/>eui 1)0110 ? nicht recht beantworten. Nach Allem scheint es, daß auch
<lb/>das vierte Heft einen Tcrt von derselben Klasse, als der hier ab- 
<lb/>gedruckte ist, bringen wird: dann ist Lieferung 1 der Hauptsache nach
<lb/>überflüssig; denn die Glosse hätte sich in diesem Falle doch wohl auch
<lb/>an die kritische „Ausgabe" anschließen lassen?

<lb/>Die Reim Vorrede erscheint hier „in einer altern" und „in
<lb/>einer neueren Form" ohne Varianten aus andern Handschriften. Von
<lb/>diesem Verfahren gilt das oben zu Lief. 3 Bemerkte. Außerdem aber
<lb/>scheinen auch Veränderungen mit den hds. Terten vorgenommen zu
<lb/>sein fV. 6}: wenigstens stimmt der Abdruck des cod. Gorl. nicht mit
<lb/>der Wackernagel'schen, auf der Berliner K. Bibl. befindlichen Ab- 
<lb/>schrift, ohne daß man recht einen aus Metrik oder Grammatik hcr-
<lb/>genommenen Grund für die Abweichung auffindcn könnte, fz. B.V. 3:
<lb/>Repchowe; W. liest: repehow. V. 13: darynne; W. liest: doi-
<lb/>ynne, und gleichwohl verändert der Druck daö hot in V. 34 nicht
<lb/>in hat.] Solche Willkür fnatürltch fällt der Vorwurf zusammen, so-


<lb/>*) Von dem Umstande, daß cS Wcichbtldglosscn-Hdss. gibt, welche gegen die
<lb/>gewöhnliche durch Zobel bekannte Form völlig selbstständig sind, und welche sich
<lb/>daher mit Hdff. jener gewöhnlichen Form gar nicht „vergleichen" lassen, — scheinen
<lb/>die Herrn Herausgeber keine Ahnung gehabi zu haben. Eine von diesen unver- 
<lb/>gleichlichen Formen ist inzwischen durch Homeyer'S Nichtstcig Landrechts zur all- 
<lb/>gemeinen Kenntniß gekommen.

<lb/>Anmerk, des Ref. bet der Corrcctur.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0051.tif"
                n="47"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0051"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0051--><p/>
            <p>

               <lb/>Rechtsdenkmäler des Deutschen MtttelalterS.
</p>
            <p>

               <lb/>47
</p>
            <p>

               <lb/>bald das von Herrn v. D. verglichene Original wirklich anders, als
<lb/>W's Abschrift liest!) ohne alle Beifügung der hds. Lesart ließe sich
<lb/>doch sicher nicht rechtfertigen.

<lb/>Auch von den Chroniken wäre unseren Philologen wohl eine
<lb/>Ausgabe lieber gewesen, als der Abdruck von je zwei Hdss. Es ist
<lb/>übrigens sowohl die kürzere Chronik -von der werlde begin- fdeutsch
<lb/>bis „1130", lateinisch bis -Willekyn von Holland“], als die längere
<lb/>„Cronica de tempore creationis mundi- sebenfalls bis Wilhelm von
<lb/>Hollands abgedruckt.

<lb/>Endlich ist rühmend zu erwähnen, daß die Lieferungen der
<lb/>im Manuscript vollendeten Weichbild Ansgabe pünktlich in Zwischen- 
<lb/>räumen von zwei Monaten erscheincu werden.' s Uebcrhaupt wird
<lb/>das ganze Untcrnebmen von der jetzt cingcrissenen Hcstwirthschaft sich
<lb/>vorthcilhaft auszcichnrn: abgcscben von Schwabenspiegel, Kaiserrecht
<lb/>und Nehmrechtsbüchcrn sind die einzelnen Parthicn „vollständig vor- 
<lb/>bereitet", und können diese also „in rascher Folge nach einander oder
<lb/>neben einander" erscheinen. So wenigstens nach — der Ankündigung!

<lb/>Ich schließe diese Besprechung biermit. Bei ihrer Niederschrift
<lb/>babe ich vorausgesetzt, daß etc Herrn Herausgeber den Wunsch Cike's
<lb/>von Repgow soder auch tticht Cike's!s tbeilen:

<lb/>Oute täte tnane ich darzo,
<lb/>ob iz imber kome also,

<lb/>Daz en bejegene itleswat.
<lb/>daz min sin vermeden hat,

<lb/>daz manlich sinen vliz darzu kere
<lb/>Wie man iz na rechte besceide.

<lb/>Ich für mein Thcil kann mich immer noch der Hoffnung nicht
<lb/>verschließen, Herr v. Daniels tocrdc sich doch noch von seinem wun- 
<lb/>derlichen Wahne bekehren. Die Schrift über Alter und Ursprung
<lb/>macht mir schon den Eindruck, als schriebe ihr Bcrf. halb in
<lb/>(gerechten) Zweifeln über seine Ansicht. Freilich ist eö desto schwerer,
<lb/>von einem lieb gewordenen Jrrthumc zu scheiden, je heftiger derselbe
<lb/>von außen bekämpft wird! Vielleicht daß die Ficker'sche Entdeckung,
<lb/>deren Veröffentlichung gerade beginnt, die Bekehrung erleichtert?

<lb/>*) Auf die zweite Lieferung warten wir jetzt schon vier Monate.

<lb/>Anmcrk. des Rcf. bet der Corrcctur.

<lb/>Dr. Boehlau.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084748_05+1859_0052.tif"
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         <div xml:id="d7321e5087" type="review">
            <head>
               <title>Demetz, Colonie agricole et pénitentiaire de Mettray</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Triest, ...">Von Herrn Geh. Justizrath Triest in Berlin</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
         </div>
         <div xml:id="d7321e5103" type="review">
            <head>
               <title>Niederländische Mettray, die Ackerbaucolonie bei Zütphen, deren Gründung, innere Einrichtung und Erziehungssystem</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Triest, ...">Von Herrn Geh. Justizrath Triest in Berlin</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084748_05+1859_0052--><p/>
            <p>

               <lb/>48 Dem e tzf Colonie agricole et p^nitentiaire de Mettray.

<lb/>Colonie agrieole et peuiteiitiaire de Mettray. Rapport
<lb/>annuel, adresse ä M. M. les membres de la sociate paternelle par De- 
<lb/>in et z. Paris 1857. 24 und 54 Seiten.

<lb/>Niederländisch Mettrny, die Ackerbaucolonie bei Zütphen, deren Grün- 
<lb/>dung, innere Ginrichtung und ErziehungSsystcm. Frankfurt a. M. 1855.
<lb/>30 Seiten.

<lb/>Die beiden vorgedachten kleinen Schriften verdienen unsere be- 
<lb/>sondere Beachtung, weil sie einen Gegenstand betreffen, welchem man
<lb/>in Deutschland bisher auch nicht entfernt die Aufmerksamkeit zuge- 
<lb/>wendet hat, welche derselbe so sehr verdient, nämlich der Rettung dem
<lb/>Verbrechen verfallener, dürftiger und verlassener Kinder. Stehet doch
<lb/>das rauhe Haus bei Hamburg in unserem Vaterlande fast isolirt da.

<lb/>Die «Statuten der societe paternelle pour i’educalion morale,
<lb/>agrieole et professionnelle, welche im Jahre 1839 bei Tours im
<lb/>Departement Indre et Loire, die coJonie agrieole zu Mettray
<lb/>ans einem von M. des llretignibres geschenkten Grundstücke gründete,
<lb/>stellt den Zweck der Gesellschaft dahin fest:

<lb/>„De recueillir, entretenir et elever, dans la eolonie de Mett- 
<lb/>ray, les jeunes detenus juges en vertu des articles 66 et 67 du
<lb/>code penal, qui lui sont coniitfs par l’adminiatration en execution
<lb/>de l’iustruction ministerielle du 3 decembre 1832, et de la loi du
<lb/>5 aout 1850, de donner a ces enfants l’bducation morale et re-
<lb/>ligieuse, ainsi que l’instruction primaire tflbmentaire, de leur faire
<lb/>apprendre un mutier, et de les appliquer surtout aux travaux de
<lb/>l’agriculture;

<lb/>D’exercer une tuteile bienveillante sur ces enfants it leur
<lb/>sortie de la eolonie, de les placer le plus possible ä la Campagne,
<lb/>chez des artisans ou des cultivateurs, de surveiller leur conduite
<lb/>et de les aider de son patronage olficieux.4*

<lb/>Die Gesellschaft besteht in unbegrenzter Anzahl aus Mitgliedern,
<lb/>welche sich in fondateurs und souscripteurs theilen, je nachdem sie
<lb/>zum Besten der Colonie wenigstens die Summe von 100 Fr. her- 
<lb/>geben, oder eine geringere Summe, jedoch wenigstens 10 Fr. dazu
<lb/>beitragen.

<lb/>Die dons en nature werden in dem Rechnungsberichte aufge- 
<lb/>führt.

<lb/>Die Namen der fondateurs bleiben für alle Zeiten in der Ka- 
<lb/>pelle der Colonie ausgezeichnet.
</p>
            <pb facs="2084748_05+1859_0053.tif"
                n="49"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0053"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0053--><p/>
            <p>

               <lb/>Demetz: Colonie agricole et pcnitenliaire de Mettray. 49
</p>
            <p>

               <lb/>Der uns in der vorgedachten Schrift vorliegende achtzehnte Jah- 
<lb/>resbericht, den der Direktor der Colonie, conseiller honoraire ä la
<lb/>cour impdriale de Paris, M. Demetz, im laufenden Jahre er- 
<lb/>stattete, zählt auf 50 Seiten die Namen aller fondateurs und sous-
<lb/>cripteurs auf, welche in dem Jahre 1839, oder feit dem Entstehe»,
<lb/>bis 1855 die societd paternelle biifcetcn, sowie die derjenigen, welche
<lb/>d»ns en uature beisteuerten, und liefert so den Beweis von der über- 
<lb/>aus großen Theilnahme, welche das Institut, selbst über die Gren- 
<lb/>zen Frankreichs hinaus, erweckt hat. Die angehängte Liste der neuen
<lb/>Fondationen des Jahres 1850 crgiebt den gezahlten Betrag von 7651
<lb/>Francs, und die der Subscriptionen den von 1027 Fr.

<lb/>M. Demetz richtet zunächst in seinem Rapport die Aufmerksam- 
<lb/>keit auf die enfants detenues par voie de corrections, oder auf die,
<lb/>welche ohne coupable8 d’infraction aux lois pdnales zu sein, nichts
<lb/>desto weniger UN scvtne avertissement verdienen, und dcßhalb der Co- 
<lb/>lonie von ihren Angehörigen anvcrlraut wurden. Cr bemerkt insbesondere:

<lb/>„L’esprit d’independance, qui gague de proelie eil proclie
<lb/>tous les rangs, s'est inliitre de ia societe jusque dans la
<lb/>familie; et de nos jours certains parents sont tont dtonnds de
<lb/>rencontrer, de la part de Jeurs enfants, une rcsistance, souvent
<lb/>meme une audace, l’expression n’est pas trop forte, que jamais
<lb/>leurs devanciers n’eussent pu soup^onner- und entrollt so ein be- 
<lb/>trübendes Bild der französischen Znstäitde. Er schildert namentlich
<lb/>die mütterliche Zucht, vorzüglich die der Wittwen, als eine ohnmäch- 
<lb/>tige und unzureichende, belegt dies mit Beispielen und theilt die Er- 
<lb/>mahnung mit, welche er einem gegen seine Mutter ungehorsamen
<lb/>Sohne ertheilte, alö dieser in die Ailstalt trat. Wir heben aus der- 
<lb/>selben die Worte hervor:

<lb/>„Aujourd’hui le ternps de l’indulgence est passt*, ddpositaire
<lb/>d’une autoritd, que vous avez trop longtemps mdconnue, s’est
<lb/>avec moi, que vous aurez i compter. J’ai deux mains: l'une
<lb/>garnie d’un gant de fer, d’autre d’un gant de velours. Selon la
<lb/>conducte que vous tiendrez, je me servirai de l’une ou de l’au-
<lb/>tre. N’engagez pas la lutte, vous ne seriez pas le plus fort.
<lb/>D’ailleurs, pourquoi lütter avec votre ami? Je n’en veux qu’ä
<lb/>vos vices, et non ä votre individu; rnais pour vous ramener dans
<lb/>la voie du bien, je ne rendrai devant aucune rigueur: force rea-
<lb/>tera ä l’autorite.“

<lb/>Ärit. Zcitschriit für flefamnttr Rechlüw. V. Bd.
</p>
            <p>

               <lb/>4
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0054.tif"
                n="50"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0054"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0054--><p/>
            <p>

               <lb/>50 Demetz: Colonie agricole el p^nitentiaire de Mettray.

<lb/>M. Demetz setzt hinzu, daß auf intelligente jugendliche Ge- 
<lb/>mächer solche Ansprache selten ihren Zweck verfehlte, und daß er
<lb/>den größten Theil derselben dociler k nos enseignements gefunden
<lb/>hätte. Man versuche in Mettray jedes Mittel auf die Sinnesände- 
<lb/>rung der Pfleglinge einzuwtrken, und thetle vor ihrer nachgesuchten
<lb/>Aufnahme den Eltern durch den Tribunals-Präsidenten ein Ermah- 
<lb/>nungsschreiben an die Kinder mit, in welchem diesen eröffnet werde,
<lb/>daß der Tag der s6verit6 gekommen sei, und daß wenn sie, auch
<lb/>nach dem Empfange des Schreibens fortführen, ihre Familie zur
<lb/>Klage und Unzufriedenheit Veranlassung zu geben, sie in einsamer
<lb/>Haft irez reflectir sur les funestes consequences de l’oubli de teure
<lb/>devoirs. Oft hätten diese Ermahnungen gefruchtet, so daß die Auf- 
<lb/>nahme in die Anstalt unnöthig geworden wäre; wo sie dennoch er- 
<lb/>forderlich bleibt, werden ungefähr folgende Worte an den Ankömm- 
<lb/>ling gerichtet:

<lb/>„Pourquoi etes-vous arriv6 jusqu’ici mon eher enfantV J’ai
<lb/>fait tout ce que dependait de moi pour vous Eviter d’etre en-
<lb/>voyd daus ce Jieu de r^pression, mais je vous ai prdvenu, qui
<lb/>si vous persistiez ä afliger votre famille, je me montrerai sevkre.
<lb/>Je dois tenir k ma parole, autrement k l’avenir vous n’y croriez
<lb/>plus. Si votre conduite et bonne, si vous vous amendez, s’il
<lb/>apparait en vous le moindre Symptome de repentir et de retour
<lb/>au bien, comptez sur mon empressement k vous tdnir compte de
<lb/>ces bons sentiments.“

<lb/>M. Demetz hielt es für durchaus erforderlich, daß der erste
<lb/>Eindruck auf den Ankömmling ein günstiger sei.

<lb/>Man verlangt Seitens der Eltern, wenigstens für einige Zeit
<lb/>eine gänzliche Verzichtlcistung auf ihre Erztehungsrechte, und fordert
<lb/>diese unbeschränkt, indem man sich nur dann von dem einzuschlagen- 
<lb/>den Erztehungssystem den nöthigen Erfolg verspricht.

<lb/>Dagegen den Zöglingen vacances zu gewähren, spricht sich
<lb/>M. Demetz entschieden aus, wobei er bemerkt: on ne peut pas
<lb/>transformer la maison pateruelle en un iieu de r^pression k l’o-
<lb/>poque de l’ann^e oü tout est joie et fßte, und will sie nur den- 
<lb/>jenigen ausnahmsweise zugestehen, qui font preuve de bon vouloir,
<lb/>da jede Unterbrechung des Aufenthalts in der Colonie mit Rück- 
<lb/>schritten in der Besserung verknüpft sei.

<lb/>Würdige Geistliche aus der Umgegend von Mettray vereinigen
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0055.tif"
                n="51"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0055"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0055--><p/>
            <p>

               <lb/>51
</p>
            <p>

               <lb/>»
</p>
            <p>

               <lb/>Demetz: Colonie agricole et penitentiaire de Mettray.

<lb/>sich mit den Befserungsbcstrebungen der Anstalt und nehmen Zög- 
<lb/>linge als Pensionaire bei sich auf, und zwar solche, bei welchen das
<lb/>regimd rigoureux de Mettray a produit une aetion süffisante sur
<lb/>les jeunes ämes.

<lb/>Demetz fordert die Eltern auf, nicht so lange zu zögern bis
<lb/>ihr Kind soit arrive au dcruier degrd de perservitd, ehe sie das- 
<lb/>selbe der Anstalt anvertrauen, und bemerkt, daß selbst bei denen,
<lb/>welche sich in dem Alter von 16 bis 18 Jahren befanden, die Er- 
<lb/>folge seines Erziehungssystems günstig waren, günstiger aber bet de- 
<lb/>nen, welche das vierzehnte Jahr noch nicht erreicht hatten. Er be- 
<lb/>greift cs sehr wohl, daß man bis zum letzten Momente damit zögere,
<lb/>ob man sein Kind in das Gefängniß schicken solle, so wie man ein
<lb/>Glied nicht eher amputire, als bis es brandig werde. Er versichert
<lb/>jedoch, daß Mettray nur ein enlldge de rdpressiau et nulleuient de
<lb/>sequestratio» sei. Der Zögling gehe täglich mit seinen Erziehern
<lb/>aus, und dürfe selbst mit Erlaubuiß weitere Ercursionen machen,
<lb/>sofern man mit seiner Führung sehr zufrieden sei. Nachdem nian sich
<lb/>von den Bortbeilen der seit drei Jabren getroffenen neuen Einrichtungen
<lb/>überzeugt habe, wolle inan nicht langer damit zögern, eine größere An- 
<lb/>zahl von Individuen tu die Anstalt aufzuaehmen, und die Ausnahme
<lb/>auch auf fremde auszudebnen, wobei man boffe, daß gerade die weite
<lb/>Entfernung von der Familie den wohllhätigsten Einfluß ausüben
<lb/>werde. Er führt hierbei an: „Nous avous, que les moeurs ue
<lb/>sont pas les niemes partout, que cbez certaius peuples l’autorite
<lb/>paternelle u eneore eonscrvd un graud ascendant, mais le rao-
<lb/>yen de perpetuer un aussi lieureux etat de ehoses au inilieu des
<lb/>idees d’inddpendanee, qui tendant a envaiir le iuonde; c’est que
<lb/>la jeunesse seit prdvenue que si le mal se rdvdlait, il serait rt
<lb/>I'instant meine reprinie.“

<lb/>Wir wollen wünschen, daß cs in Deutschland noch lange zu
<lb/>den seltenen Fällen gehören möge, daß Elterit zu dem letzten Mit- 
<lb/>tel, ihre Kinder einem maison de corrdefiou anznvertranen, ihre
<lb/>Zuflucht nehmen, cS ist ein solcher Schritt so entschieden der deut- 
<lb/>schen Sinnesart entgegen, daß er gewiß nur mit dem äußersten Wi- 
<lb/>derstreben gethan wird. Nach den Mittheilungen, welche, auf dem
<lb/>letzten Woblthätigkeitskongrefi zu Frankfurt a. M., Dr. Wtchcrn
<lb/>^^chte, soll der Zustand auch bei uns schon bedenklich genug gewor- 
<lb/>den sein, und eS sollen ihm gegen sechszig Gesuche, selbst den höheren
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0056.tif"
                n="52"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0056"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0056--><p/>
            <p>

               <lb/>52 Demetz: Colonie agricole et p^nitentiaire de Mettray,

<lb/>Ständen angehvrtger Eltern vorltegen, welche letztere ihre Kinde dem
<lb/>rauhen Hause zur Besserung zu übergeben wünschen.

<lb/>Demetz berichtet weiter, daß sich bisher die Aufnahme Fremder
<lb/>nicht möglich gemacht habe, weil nicht einmal entfernt den Anforderungen
<lb/>des eigenen Landes habe genügt werden können, man gehe jedoch da- 
<lb/>mit um, durch neue Bauausführungen dies zu ermöglichen, er fügt
<lb/>seiner Schrift eine vus g&amp;idrale d’une maison de correction pater-
<lb/>nelJe nebst dazu gehörigen Grundriße des Architekten Thterry bei,
<lb/>dessen Erbauung dem Bedürfnisse abhelfen soll, und fordert die Iiom-
<lb/>wo8 oowpLtancs auf, ihre Bemerkungen über das Projcct nicht zu- 
<lb/>rückzuhalten.

<lb/>Wir können auf die Details dieses Planes nicht eingehcn, und
<lb/>nur bemerken, daß es aus die Errichtung von 24 kleinen Gebäuden,
<lb/>jedes einen Flur und 2 Zellen enthaltend, abgesehen ist, wo jedes- 
<lb/>mal in 8 derselben die Zöglinge der drei verschiedenen Grade unter- 
<lb/>gebracht werden sollen. Acht Gebäude stehen jedesmal in einem Halb- 
<lb/>kreise und sind jedes von einem Garten umgeben, hinter allen 24
<lb/>Gebäuden befindet sich ein fortlaufender Beobachtungsgang, und vor
<lb/>einem jeden der drei Halbkreise eine Thüre, aus welchen in das In- 
<lb/>nere der Gärten und Gebäude gesehen werden kann. In der Mitte
<lb/>des ganzen Gehöftes erhebt sich die Kapelle, in der für die Zöglinge
<lb/>des dritten Grades geschlossene Sitze (8ta»8) angebracht sind. Strafzellen,
<lb/>Zellen für die Lurveillants, AdministrattonS- und Wirthschaftsgebäude,
<lb/>fehlen nicht, und das Ganze gewährt ein eben so freundliches als in
<lb/>seinen Anordnungen wohldurchdachtes Bild.

<lb/>Das Titelkupfer der Schrift, welches eine v»e gendrale dcö jetzi- 
<lb/>gen Mettray darstellt, veranlaßt unwillkührlich zu Vergleichungen deS
<lb/>schon Bestehenden mit dem Projectirtcn, welche dem letzteren gün- 
<lb/>stig sind.

<lb/>Die Überschwemmungen der Loire hatten im vergangenen Jahre
<lb/>der Colonie Gelegenheit gegeben, ihren Muth zu zeigen, auch waren
<lb/>die Colonen bei zwei Feuersbrünsten in der Nachbarschaft thätig, wo- 
<lb/>bei einer ein Opfer seines Eifers wurde.

<lb/>Ein durch einen Hufschlag lebensgefährlich verwundeter, bei einem
<lb/>Pachter untergebrachter ehemaliger Zögling der Anstalt, ließ sich in
<lb/>die Anstalt transportiren und starb daselbst nach zwei Tagen schwerer
<lb/>Leiden. Er hatte vor seinem Tode die rührenden Worte gesprochen:
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0057.tif"
                n="53"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0057"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0057--><p/>
            <p>

               <lb/>Demet*: Colonie agricole et pdnitentiaire de Mettray. 53

<lb/>„Je suis venu vous donner bien de l’embarras, mais je ne vou-
<lb/>Iais pas mourir chez des Etrangers“.

<lb/>Demetz führt sie zum Beweise dafür an, wie Mettray bemüht
<lb/>sei, sich die Herzen seiner Kinder zu gewinnen.

<lb/>Als einen Beweis des besonderen Vertrauens, welches man höhe- 
<lb/>ren Ortes der Anstalt schenkt, hebt Demetz aus dem über das Budget
<lb/>von 1848 erstatteten Berichte die Zeilen hervor: »La colonie de Mettray
<lb/>a excitE particulit'rement notre interet, et nous la rerommandons
<lb/>a Ia bienveillance de Mr. le ininist^re de l’agriculture. Une Sub- 
<lb/>vention assuree et suflisante nous parait justifice en faveur d’un
<lb/>Etablissement digne d’Eloge au triple point de vue moral, agri-
<lb/>cole et pEnitentiaire. Le pays en probte, et les Etrangers le
<lb/>prennent pour modele“, wagt jedoch das gespendete Lob nicht anzu- 
<lb/>nehmen, so sebr er auch die Ansicht der Budgetcommission theilt,
<lb/>daß bei der erheblichen Steigerung der Preise aller Lebensbedürfnisse
<lb/>die Fonds der Anstalt erböbt werden müßten.

<lb/>Die Zahl der enfants libErEs, welche seit der Gründung von
<lb/>Mettray der Gesellschaft zurückgegcben wurden, belief sich bis zum
<lb/>1. Januar 1857 auf 1220.

<lb/>Die patronage le plus assidu et le plus efficace ist von den
<lb/>Patronen unausgesetzt geübt, und die Zahl der Rückfälligen, welche sich
<lb/>früher auf 10% belief, hatte sich, nach dem neuesten compte rendu
<lb/>de la justice criminelle, auf S% »der 3/10 von 100 reducirt.

<lb/>Man hat die Notbwendigkeit eingeseben, den Zeitpunkt der Ent- 
<lb/>lassung aus Mettray mit dem Eintritt der Conscriptionspsiicht in
<lb/>Uebereinstimmung zu bringen, und aus das 20. Lebensjahr zu firtren.

<lb/>Die größte Zabl der rEcidivistes befindet sich unter denen,
<lb/>welche noch nicht l6 Jabr alt, Mettray verließen, es batte dasselbe
<lb/>noch nickt ausreichend auf deren sittlichen Besserung eingewirkt, auch
<lb/>waren sie noch nickt im Stande gewesen, sich von dem Ertrage ihrer
<lb/>Arbeit zu ernäbrcn.

<lb/>750/q der Colonen wurden auf der Ehrentafel verzeichnet, und
<lb/>ungeachnet der Zunahme der Zöglinge batte sich die Zahl der Be- 
<lb/>strafungen derselben nicht erhöbt. Das Betragen der entlassenen Co- 
<lb/>lonen gewährte fortdauernd die größte Genugthuung. M. Demetz
<lb/>nennt dies den pierre de tünche a l’aide de laquelle le public peut
<lb/>apprEcier la valeur de notre Institution.

<lb/>Wir übergehen die demnächst aufgeführten Beispiele der beson-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0058.tif"
                n="54"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0058"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0058--><p/>
            <p>

               <lb/>54 Demetz: Colonie ntfricole et p^nitentiaire de Mettray.
</p>
            <p>

               <lb/>deren Anhänglichkeit früherer Colonen an die -Anstalt, da ste ihre
<lb/>Bildung und Besserung verdanken. Die moralische Führung der Co- 
<lb/>lonen war im vergangenen Jahr sehr lobcnswerth, doch hatte die
<lb/>Vorsehung die Anstalt hart heimgesucht, indem, ungeachtet der größ- 
<lb/>ten ärztlichen Sorgfalt, 14 Kinder ein Opfer der in der Gegend
<lb/>epidemisch verbreitet gewesenen dysenterie wurden.

<lb/>In dem Berichte wird es mit Bedauern ausgesprochen, daß
<lb/>der bisherige würdige Präsident der soeiete, comte de Gasparin,
<lb/>aus Gesundhetre-nicksi-hten diese Stellung aufgegebcn bade, und der- 
<lb/>selbe mit der Bemerkung geschlossen, daß die fabrique d’insfruments
<lb/>aratoii es. weiche dem dortiaen Ackerbau so schätzbar zu Hülfe komme,
<lb/>im letzten Jahr ein d’eveioppemont ronsiderable gehabt habe, und
<lb/>daß sich im Finanzwesen der Anstalt die günstigsten Resultate her-
<lb/>ausgestellt hatten.

<lb/>Wir trennen uns von dem französischen Mettray um auf
<lb/>das niederländische überzugehen. Cs ist eine von dem Steno- 
<lb/>graphen Nentwig zu Frankfurt a. M. gelieferte Ilebersetznng der
<lb/>von Herrn Turin gar, Präsidenten der Ackcrbaucolonie Niederlän-
<lb/>disch-Mettrap, 1855 der 17. Versammlung deutscher stand- u. Forst-
<lb/>wirthe zu Cleve übergebenen Broschüre: -Mettray Ndederlandais co- 
<lb/>lonie agricole de Zntphen-, welche uns vorliegt, und aus der wir
<lb/>das Nachstehende entnehmen:

<lb/>Herr Suringar war der Erste, welcher den Niederländern, sei- 
<lb/>nen Mitbürgern, die Gründung einer Woblthätigkeitsanstalt, die nach
<lb/>Art des französischen Mettray für dürftige und verlassene Kinder ein- 
<lb/>gerichtet werden sollte, vorsck'lug. Er tbat dies schon 1847 in einer
<lb/>zn Amsterdam gehaltenen Rede, und erweckte dadurch die Theilnahme
<lb/>des Herrn E. D. Schüller in Amsterdam für das Unternehmen,
<lb/>welcher einen Tbeil seines Gutes Keyenbnrg nnentgeldlich zur Ver- 
<lb/>wirklichung desselben Herrn Suringar anbot, ihm nach einiger Zeit
<lb/>aber auch die Wahl Itcji, den Werth der Ländereien von Keyenburg
<lb/>anzunehmen, wenn ihm eine andere Lage passender für das Unter- 
<lb/>nehmen erscheine. Herr Schüller stellte später den Werth der gedach- 
<lb/>ten Ländereien mit 16,000 fl. zu Disposition. Der Plan Suringars
<lb/>war ein kleines provisorisches Mettray in der Provinz Geldern für
<lb/>50 Kinder zu errichten, und es war Herr Schimmelpsennick von der
<lb/>Oise, welcher ein passendes Besitzthum, Risselth in der Gemeinde
<lb/>Gorsel nahe bei Züphen, 5.4 Morgen enthaltend, ausfindig machte,
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0059.tif"
                n="55"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0059"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0059--><p/>
            <p>

               <lb/>Demetz: Colonie agricole et p^nitentiaire de Mettray. 55

<lb/>welches im Juni 1849 getauft, und fernerhin Mettray genannt
<lb/>wurde.

<lb/>Ein provisorisches Comite, an dessen Spitze sich Suringar be- 
<lb/>fand, organisirte eine freiwillige Subfcription, und es kamen von
<lb/>allen Seiten Geschenke in natura und in Geld an. Der König un- 
<lb/>terschrieb 3500 fl., die verwittwete Königin und der Prinz Friedrich
<lb/>je 1500 fl. und fügten die Bedingung hinzu, daß das Geld zur Er- 
<lb/>bauung von 4 Häusern verwendet werden solle, die die Namen Wil- 
<lb/>helm II-, Moriz, Alexander und Friedrich tragen sollten. Der Grund- 
<lb/>stein dazu wurde am 21. Juni 1851 gelegt, und im Januar 1852
<lb/>konnten die erbauten Häuser zur Benutzung übergeben werden.

<lb/>Man ermittelte in der Person des Herrn S ch l i m m er, welcher
<lb/>bereits 25 Jahre das Amt, die jungen Gefangenen des Corrections-
<lb/>hauscs zu Rotterdam zu unterrichten, verwaltet hatte, einen tüchtigen
<lb/>Director der Anstalt.

<lb/>Die Herren Suringar, M a h i e u und von B r e u g e l machten
<lb/>sich mit allen Details der Einrichtung des rauhen Hauses vertraut,
<lb/>und Suringar durchreiste Belgien, Frankreich und England, um sich
<lb/>in Nuysselande, Mcsnil, Saint-Firmin, Fenelon, Mettray, Ostwald
<lb/>und Neubof, Mettray in London und St. Nicolas in Paris von
<lb/>der Organisation dieser Zufluchtsstätten die genaueste Kenntniß zu
<lb/>verschaffen.

<lb/>Herr Suringar arbeitete hiernächst einen Plan über die in Nie-
<lb/>derländisch-Mettray zu beobachtende Erziehungsmethode aus, welcher
<lb/>englisch, deutsch und französisch übersetzt, anerkannten Männern zur
<lb/>Benrlheilung zugeschickt wurde, und den Erfolg hatte, daß er auch
<lb/>im Auslände freudige Nachahmung hervorricf, und namentlich in
<lb/>Preußen und anderwärts in Deutschland daö Verlangen rege machte,
<lb/>ähnliche MettrayS zu errichten.

<lb/>Der Gutsbesitzer Bolze in Salzmünd bei Halle hat be- 
<lb/>reits für 50 verwahrloste Knaben eine ähnliche Anstalt mit dem be- 
<lb/>sten Erfolge gegründet.

<lb/>Am 18. Januar 1852 fanden in dem neuen Mettray zuerst
<lb/>21 Kinder ihre Aufnahme. Bei der feierlichen Einweihung wurde
<lb/>insbesondere Herrn Schüller ein Diplom als Ehrenmitglied und Mit- 
<lb/>begründer der Anstalt ausgefcrtigt, welches ihm zugleich Sitz und
<lb/>Stimme in dem obersten Comite derselben verlieh.

<lb/>Nach den Reglements hat die Erziehung der Zöglinge Haupt-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0060.tif"
                n="56"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0060--><p/>
            <p>

               <lb/>56
</p>
            <p>

               <lb/>Demetz: Colonie agricole et penitenfciaire de Mettray.
</p>
            <p>

               <lb/>sächlich den Zweck, das religiöse Gefühl in den jungen Herzen zu
<lb/>entwickeln, sie in den Stand zu setzen, sich ihren Unterhalt in der
<lb/>Folge selbst zu erwerben, wozu ihnen der Ackerbau, die Gärtnerei
<lb/>oder ein anderes Handwerk gelehrt wird, ihre schlimme Neigungen,
<lb/>ihre Schwachheiten und Leidenschaften durch eine fortwährende Auf-
<lb/>sicht zu verbessern, und endlich die Tugenden und guten Eigenschaf- 
<lb/>ten, die sie besitzen, in ihnen keimen und sich befestigen zu lasien.

<lb/>Die Zöglinge vereinigen sich Morgens und Abends, um zu be- 
<lb/>ten, singen einen Choral und hören einen kurzen Vortrag aus der
<lb/>Bibel, eben so den Sonntag und Mittwoch religiöse Vorträge. Es
<lb/>wird ihnen aus guten moralischen Büchern vorgelesen und Unterricht
<lb/>im Lesen, Schreiben, Rechnen und im Gesänge ertheilt, besonders
<lb/>wird der Kirchengesang geübt. Der Schulunterricht währt täglich 4
<lb/>Stunden, und die Feldbearbeitung nach der Jahreszeit täglich 6 bis
<lb/>7 Stunden. Eingedenk ihres künftigen Berufes, nämlich den des
<lb/>bescheidenen Tagelöhners, entfernt man jeden Ueberflnfi und Luxus.
<lb/>Von 5 Uhr Morgens bis 8 Uhr Abends wechseln Handarbeiten mit
<lb/>dem Unterrichte, die Zöglinge tragen, wie die Landbewohner in Gel- 
<lb/>dern , Kleider von grobem Zeuge und Holzschuhe. Sie erbalten zum
<lb/>Frühstück nur im Winter Kaffee, sonst Wasser, übrigens aber Ge- 
<lb/>müse, Reis, Grütze, Kartoffeln u. s. w., alles reichlich und gut zu-
<lb/>bereitet. Sonntags und Mittwochs erhalten sie Fleisch; das Mit- 
<lb/>tagsessen jedes Zöglings kommt auf 14 Centimes zu stehen.

<lb/>Man bedient sich der Trompete, als des Mittels zur schnelleren
<lb/>Handhabung der Disciplin, sic giebt das Zeichen zum Aufstehen,
<lb/>Schlafengehen u. s. w. Eine halbe Stunde ist täglich gymnastischen
<lb/>Uebungcn, so wie der Handhabung des Gewehrs gewidmet, um so
<lb/>dem Körper Geschmeidigkeit und Ungezwungenheit zu geben. Außer
<lb/>dem Feld- und Gartenbau und der Fvrstcnltur sind Zimmer- und
<lb/>Schreinerarbeiten die beliebtesten Handwerke. Das Amt des Portiers
<lb/>wechselt täglich, hierdurch und durch den Umgang mit Besuchenden
<lb/>gewöhnt man die Zöglinge an Lebensart und Höflichkeit. Jeder Va- 
<lb/>ter einer der vier vorhandenen Familien bestimmt wöchentlich einen
<lb/>Zögling, um die Wohnung zu putzen und rein zu halten.

<lb/>Der Director hat die Oberaufsicht über den Unterricht und über
<lb/>die Handarbeiten, er bemerkt in einem Buche genau, wie jeder Tag
<lb/>angewendet wurde, und versammelt zu diesem Zwecke jeden Morgen
<lb/>um sich den Inspector der Landarbeit, den Buchhalter und die Väter
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0061.tif"
                n="57"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0061--><p/>
            <p>

               <lb/>Dem et z: Colonie agricole et penitentiaire de Mettray.
</p>
            <p>

               <lb/>57
</p>
            <p>

               <lb/>der Familien. Es wird auf die zweckmäßigste Benutzung der Zeit
<lb/>Bedacht genommen, so daß z. B. im Sommer die Feldarbeit ver- 
<lb/>längert und die Schulzeit verkürzt wird, wogegen im Winter das
<lb/>Umgekehrte stattfindet. Man schreitet bei der Unterweisung im Land- 
<lb/>bau von den einfachsten Beschäftigungen zu den schwierigern vor, und
<lb/>gtebt jedem Zöglinge im Hause ein Plätzchen, welches er sich in den
<lb/>Feierstunden beliebig bearbeiten kann.

<lb/>Die ländlichen Arbeiten bringen auf die Stimmung der Zög- 
<lb/>linge einen sehr wobltbätigcn Einfluß hervor.

<lb/>Man wirkt durch Sanftmntb ans die Zöglinge ein, vermeidet
<lb/>Zorn und strenge Maßregeln und ist der Ansicht, daß man nur mit
<lb/>Mäßigung, kaltem Blute und Festigkeit, selbst auf die Widerspensti- 
<lb/>gen mit dem nötbigen Erfolge operircn kann. Selten muß ein Be- 
<lb/>fehl zweimal ertbeilt werden, die Kinder geborchen rasch und freudig,
<lb/>sie begreifen es, daß mau nur ibr Bestes will. Man betrachtet es
<lb/>als ein gutes Mittel, die kindliche Liebe der Zöglinge fester zu knüp- 
<lb/>fen, daß mau ibnen den Sonnabend Mittag frei gicbt zu einem
<lb/>Briefwechsel mit ihren Eltern. Sie sind nicht zur Vorzeigung der
<lb/>Briefe verpflichtet, eben so wenig der erhaltenen Antworten, sie ge- 
<lb/>schieht aber meistens ans freien Stücken.

<lb/>Jede der vorhandenen Familien besteht aus 14 Kinder unter
<lb/>Aufsicht eines Vaters, man siebt es als einen Vorzug des rauhen
<lb/>Hauses an, daß dort kleinere Familien gebildet such. Der Familien- 
<lb/>vater muß die guten und bösen Eigenschaften der Kinder so viel als
<lb/>möglich kennen zu lernen suchen, und ohne ihre guten Seiten zu
<lb/>übergeben, ibre Fehler in Worten und Handlungen aufzeichnen. Einen
<lb/>Auszug darüber trägt er von Zeit zu Zeit in das große Buch ein.
<lb/>Die Protectorcn der Anstalt und das Wvbltbätigkeitscomite sehen das- 
<lb/>selbe durch. Obgleich der Familienvater eine eigene Stube bat, ist
<lb/>er doch fast immer bei den Kindern. Das Abendgebet wird mit be- 
<lb/>sonderer Feierlichkeit gehalten, die Kinder umgeben dabei knicend den
<lb/>Familienvater.

<lb/>Hinter jeder Wohnung ist ein Erhohlungsplatz für die Kinder;
<lb/>die Spiele werden mit Ordnung und ebne großes Geschrei und Wild- 
<lb/>heit ausgeführt. Es fehlt nicht an rührenden Beweisen der gegen- 
<lb/>seitigen Liebe der Kinder zum Familienvater. Unter dem Vorsitze
<lb/>des Direktors wird in der Versammlung der Familienväter über je- 
<lb/>den Zögling Bericht erstattet, und über die besten Mittel zur Ent--
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0062.tif"
                n="58"
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            <p>

               <lb/>58 De met z: Colonie agricole et p^nitentiaire de Äfettray.

<lb/>sernung der entdeckten Fehler beratschlagt. Dem Familienvater steht
<lb/>der Familienälteste zur Seite, welchen der Director aus den fieißtg-
<lb/>sten und tugendhaftesten Zöglingen answählt.

<lb/>Am Sonntage besuchen die Kinder mit den Familienvätern thetls
<lb/>die Kirche zu Wansfeld, tbetls die zu Gorsel, und machen Nach- 
<lb/>mittags nach beendigter Gesangsübnng Spaziergänge mit dem Fami- 
<lb/>lienvater. Der Abend wird zum Spielen freigegeben, nachdem vor- 
<lb/>her noch eine Stunde zum Auswendiglernen eines Psalmen oder Kir- 
<lb/>chenliedes verwendet ist. Die Geburtstage der Zöglinge werden von
<lb/>ihnen auS eignem Antriebe gefeiert; ein hoher Feiertag ist der Ge- 
<lb/>burtstag der Frau des Direktors. Die Zöglinge benützen die Nacht
<lb/>um den Eingang ihrer Wohnung mit Blumenguirlanden zu schmücken.
<lb/>Todesfälle der Angehörigen der Zöglinge geben zu religiösen Acten
<lb/>und Betrachtungen Veranlassung.

<lb/>Die Religion wird als der Eckstein betrachtet, auf welchem das
<lb/>Gebäude der Anstalt errichtet ist. Unterricht, Erziehung und Feld- 
<lb/>arbeit müssen daher das Gepräge der moralischen und religiösen Er- 
<lb/>ziehung tragen. Man benützt jede Gelegenheit, aus welcher diese
<lb/>jungen Herzen Moral und Religion schöpfen können. Wie in fran- 
<lb/>zösisch Mettray sind Sittensprüche auf Mauern und Wänden etnge-
<lb/>graben.

<lb/>Man hielt es für ein unsicheres Mittel zur Verbesserung der
<lb/>Sittlichkeit, wie in Frankreich und in Mettray es geschieht, allein
<lb/>auf das Ehrgefühl einzuwirken, wie die dortigen Ehrentafeln, öffent- 
<lb/>lichen Belobungen und Belohnungen für unzweckmäßig, da sie mehr
<lb/>die Eigenliebe als das wahre Pflichtgefühl des Kindes erwecken.

<lb/>Man sucht in den Kindern ein haltbareres Gefühl, das der
<lb/>Liebe Gottes und des Nächsten zu erwecken und hält im Unterschiede
<lb/>von dem andern Mettray, körperliche Strafen, Einsperrung und Ent- 
<lb/>ziehung der Nahrung für schädlich. Man sucht die Kinder zum Gu- 
<lb/>ten zu ermuthtgen, und ihnen Furcht vor den Folgen einer schäd- 
<lb/>lichen Handlung einzuflößen. Kein Zögling darf sich unpassender
<lb/>Worte bedienen, ist er unverbesserlich, dann erhält er sein Essen an
<lb/>einem Nebentische. Später halt man ihm sein Betragen vor, zeigt
<lb/>ihm sein Unrecht, und noch fast nie ist es vorgekommcn, daß nicht
<lb/>solchen Lehren das Versprechen der Reue und Besserung gefolgt
<lb/>wäre.

<lb/>So verwildert auch die Kinder in die Anstalt kommen, so üb-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0063.tif"
                n="59"
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            <p>

               <lb/>Deraetz: Colonie agricole et penitentiaire de Mettray.
</p>
            <p>

               <lb/>59
</p>
            <p>

               <lb/>ten doch bald die Grundsätze, nach denen man in derselben verfährt,
<lb/>der Familiengeist, das sanfte und dennoch feste System, nach wel- 
<lb/>chem man Unterricht und Erziehung behandelt, den glücklichsten Ein- 
<lb/>fluß auf ibre Fortbildung.

<lb/>Die An^abl der Besucher der Anstalt steigt täglich, zu ihnen ge- 
<lb/>hörte auch M. Denietz, er billigte den Plan des Gebäudes, so wie
<lb/>die Ordnung nnd Reinlichkeit M Ganzen, und konnte nicht genug
<lb/>erstaunen, über die Schnelligkeit der erzielten Resultate — es war
<lb/>ungefähr 4 Monate nach der Eröffnung der Anstalt. — Seine Ver- 
<lb/>wunderung wuchs, als er kein Kämmerchen, keine Zelle zur Strafe
<lb/>widerspenstiger Schüler, wie in seinem Mettrav antraf.

<lb/>Die Schrift schließt niit den Worten: „Darum sei nach dem
<lb/>leuchtenden Beispiele unseres Herrn Jesus Christus unser Streben,
<lb/>Freude und Tugend überall :n verbreiten". Man erkennt es sehr
<lb/>bald, wie man in Rissclth der deutschen Anschauungsweise in Be- 
<lb/>treff der Behandlung jugendlicher Gemüther näher steht, wie dort
<lb/>gleichsam eine deutsche Luft webt, wogegen in dem französischen Met- 
<lb/>trau so viel Fremdartiges in der ganren Art und Weise, wie man
<lb/>sein Ziel verfolgt, für uns liegt. Das voigedachte Ermabnungsschrei-
<lb/>ben, die Ansprache beim Ankommcn des Zöglings, der starst de
<lb/>ler und der pant de velours und Manches, was wir sonst aus der
<lb/>Schrift des M. Demetz bervorboben, es widerstrebt dem deutschen
<lb/>Sinne, welcher sich da nickst gern in schonen Worten ergebt, wo der
<lb/>Ernst des Lebens ihm eine höhere Aufgabe stellte. Wir wollen nicht
<lb/>rechten mit dem französischen Mektrav und insbesondere nickt mit dem
<lb/>so eminent ausgezeichneten Manne, welcher demselben versteht, aber
<lb/>wir freuen uns in dem niederländischen Mettrav den unserigen ver- 
<lb/>wandteren Marimen zu finden, und trollten deren Ausdehnung auf
<lb/>ähnliche in Deutschland zu errichtende Zufluchtsstätten, gerade durch
<lb/>die nabe Zusammenstellung der beiden Mettrav, mit berbeifübren.
<lb/>Halte man sich in Deutschland nur frei von jeder Frömmelei, die
<lb/>wir von der Frömmigkeit wohl zu unterscheiden wissen, in unse- 
<lb/>ren Anstalten, man wird dann eS nicht zu befürchten haben, da
<lb/>Heuchler zu erziehen, wo man die wahre Gottesfurcht einzuflößen
<lb/>sich cinbildete.

<lb/>Die Rede, welche Herr Suringar in der vorgedachtcn Versamm- 
<lb/>lung der deutschen Land- und Forstwirtbe hielt, beschließt die kleine
<lb/>Schrift. Suringar bemerkt darin, daß er glaube bescheiden sagen zu
</p>

         </div>
         <pb facs="2084748_05+1859_0064.tif"
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            <head>
               <title>Martin's Lehrbuch des deutschen gemeinen Criminalprozesses</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Ortloff, Hermann">Von Herrn Dr. Herrmann Ortloff in Jena</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084748_05+1859_0064--><p/>
            <p>

               <lb/>60 Temme: Martin's Lehrbuch d. deutschen gem. CrimtnalprozesseS.

<lb/>können, es ist das französische Mettray in Holland verbessert zu
<lb/>Stande gekommen. Soweit wir zu übersehen vermögen, theilen wir
<lb/>diese Ansicht.

<lb/>Triest.
</p>
            <p>

               <lb/>Martin's Lehrbuch des deutschen gemeinen CriminalprozesseS,

<lb/>ergänzt und beendigt von Temme, Leipzig und Heidelberg, 1857.

<lb/>Bei dem Erscheinen des obengenannten Lehrbuchs mußte man
<lb/>sich fragen, ob es denn noch an der Zeit sei, jetzt, wo der gemeine
<lb/>Prozeß durch eine Menge von Particularprozefiordnungen oder ein- 
<lb/>zelnen Strafprozcßgesetzen, ausgenommen in nur noch wenigen Län- 
<lb/>dern, ganz aus der Praxis verdrängt ist, besonders da von dem ge- 
<lb/>meinen Prozeß abweichende und zum Theil ganz neue, fremde In- 
<lb/>stitutionen recipirt worden sind, ein Lehrbuch des gemeinen Straf- 
<lb/>prozesses herauszugeben oder eine neue Ausgabe eines früheren Lehr- 
<lb/>buchs zu veranstalten. Diese Frage führt aber auf die Vorfrage über
<lb/>die Bedeutung des gemeinen Strafprozesses in der Gegenwart und
<lb/>über sein Verhältniß zu dem neueren Prozeßrecht, dann erst zu der
<lb/>weitern Frage, wie denn jetzt der Strafprozeß wissenschaftlich zu be- 
<lb/>handeln sein dürfte. Wir theilen unsere Erörterung nach diesen Fra- 
<lb/>gen in zwei Abtheilrmgen, und handeln in der ersten von der wis- 
<lb/>senschaftlichen Bedeutung und in der zweiten von der wissenschaft- 
<lb/>lichen Behandlung des Strafprozesses.

<lb/>I. Seit der Reception des französischen Strafprozeßrechts in den
<lb/>Rheinprovinzen entspann sich ein langer Kampf der Doctrin über
<lb/>die Vorzüge des theils auf anscheinend ganz heterogenen obersten Grund- 
<lb/>sätzen beruhenden, theils in ganz abweichende Formen in der Ge- 
<lb/>richtsverfassung und der Procedur gekleideten französischen Strafver- 
<lb/>fahrens vor dem gemeinen Strafprozeß und dem darauf gestützten
<lb/>Particularprozeß. Dieser Streit wurde von Jahrzehnt zu Jahrzebnt
<lb/>immer lebhafter, und die neuen Ideen klärten sich mcbr und mehr
<lb/>ab, aber damit wurde die Invective gegen den gemeinen Strafprozeß
<lb/>immer heftiger. Von besonderer Wichtigkeit waren die verschiedenen
<lb/>germanistischen Versuche, die im französischen Strafprozeß sich vor-
</p>
            <pb facs="2084748_05+1859_0065.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0065--><p/>
            <p>

               <lb/>Lkvrmr: Marttn'S Lehrbuch d. deutschen gem. Crimtnalprvzesses. 61

<lb/>findenden Grundsätze und Formen des Strafprozesses geschichtlich zu
<lb/>begründen und sie als ein historisches, angestammtes Recht Deutsch- 
<lb/>lands wieder zur Geltung zu bringen. Dahin geboren die trefflichen
<lb/>Schriften von Rog ge, über das Gerichtswesen der Germanen (1820)
<lb/>v. Feuerbachs Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Münd- 
<lb/>lichkeit der Gercchtigkeitöpflege, dann die durch Stellung mehrerer
<lb/>Preisfragen von Seiten der Akademie der Wissenschaften zu München
<lb/>im Zahr 1822 hervorgerufcnen und 1824 und 1825 gedruckten Preis- 
<lb/>schriften, besonders von Maurer, Büchner, v. Freyberg und
<lb/>Steiner, dann spater Zentners Geschwornengericht(1830), viele
<lb/>Aufsätze in den criminaltftischen Zeitschriften, ganz besonders aber
<lb/>Zachariäs, Biencrs und Miltermaicrö Schriften und Auf- 
<lb/>sätze. Besonders dem Letzteren gebührt der Ruhm, größere Klarheit
<lb/>über die brennendsten Fragen verschafft und so den endlichen Durch- 
<lb/>bruch gehörig vorbereitet zu haben. Immer dringender wurden die
<lb/>Wünsche nach Reformirung des Strafverfahrens, bis endlich im Jahr
<lb/>1847 der Germanistencongreß zu Lübeck demselben einen allgemeinen
<lb/>öffentlichen Ausdruck gab. Was die Juristen als rcchtSverständigc
<lb/>Repräsentanten der RcchtSüberzcugung des Volks schon lange ge- 
<lb/>wünscht hatten, wurde seit 1848 eine allgemeine Forderung deS Vol- 
<lb/>kes selbst, und nun hatten plötzlich die Gesetzgeber an allen Orten
<lb/>und Enden die Hände voll zu thun, um wenigstens durch provi- 
<lb/>sorische Gesetze den ungestümen Forderungen des Volkes Genüge
<lb/>zu leisten. Damit war der Strafprozeß plötzlich in den entscheiden- 
<lb/>den Wendepunkt versetzt worden und der Stab über den gemeinen
<lb/>Prozeß und seine Abspiegelung in den Particulargesetzcn gebrochen.
<lb/>Man war zwar allgemein von der Untauglichkeit der gemeinrechtlichen
<lb/>Proceduren überzeugt, aber man war doch noch nicht hinlänglich da- 
<lb/>rüber aufgeklärt, was man ihin surrogircn sollte. In Eile wurden
<lb/>Cvmmiffaricn an den Rhein oder nach Frankreich gesandt, um sich
<lb/>eine eigene Anschauung von dem französischen Verfahren zu verschaf- 
<lb/>fen, oder alle einschlagendcn Schriften wurden hervorgesucht, nm nur
<lb/>sich das, was man theoretisch in der Vergangenheit darüber zusam-
<lb/>mcngestellt hatte, anzueignen. Das Resultat aller dieser Bemühun- 
<lb/>gen war in denjenigen Ländern, wo man vorher nicht schon Einiges
<lb/>aus dem französischen Verfahren ausgenommen hatte, wie in Wür-
<lb/>tcmberg, Baden und Preußen, eine Ueberstürzun g in der provi-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0066.tif"
                n="62"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0066--><p/>
            <p>

               <lb/>62 Temmc: Martin's Lehrbuch d. deutschen gern. CrtminalprozesseS.

<lb/>sorischen Gesetzgebung. Nach und nach klärte sich Vieles ab und
<lb/>man reformirte und arrangirle abermals schnell, so daß schon nach
<lb/>wenigen Jahren förmliche Strafprozessordnungen als systematisch ge- 
<lb/>ordnete Ganze erlassen und damit die provisorischen Zustände wieder
<lb/>beseitigt wurden.

<lb/>Wenn gleich die neueren Strafprozeßordnungcn äußerlich und
<lb/>für den oberflächlichen Beschauer das Gepräge nunmehriger Abklärung
<lb/>und der Vollendung tragen, so erkennt mau in den meisten doch noch
<lb/>Zeichen jener Ucberstürzung, in manchen offenbare llnklarheit über

<lb/>die wichtigsten Grundsätze, sogar über den obersten Grundsatz oder

<lb/>das Priucip, offenbare Widersprüche in Eonseguenzcn, falsche An- 
<lb/>schauungen über einzelne Institute, wie z. B. über den öffentlichen
<lb/>Ankläger, das Geschwornengericht, über die Bedeutung der Vorunter- 
<lb/>suchung u. a. m. Sämmtliche Rcforinvcrsuchc in den deutschen Straf-
<lb/>prozeßordnungeii leiden aber chn dem Hauptmangel der Selbst- 
<lb/>ständigkeit, und tragen den Stempel der bis in'ö Detail gehenden
<lb/>Nachahmung des französischen Rechts, welches einen sonderbaren
<lb/>Bildungsprozeß durchgemacht hat und die deullichfteir Spuren rein

<lb/>politischer, also nationell ganz vom deutschcit Geist abweichender Ein- 
<lb/>flüsse an sich trägt. Mau kann sagen: bei der Reform des

<lb/>deutschen Strafverfahrens wurde die deutsche Natio- 
<lb/>nalität und d c u t s ch e R e ch t s a n s ch a u u n g P r e i s gegeben,
<lb/>d. h. man fragte nicht, ob die von Frankreich rccipirtcn Institute
<lb/>auch der deutschen Rechtsanschauung entsprächen. Eine Entschuldig- 
<lb/>ung dieser Mißachtung des deutschen RcchtSgeistcs kann allein in der
<lb/>politischen Ueberstürzung gefunden werden: man griff eilig zu dem
<lb/>paraten fremden Recht, um nur die unklarsten Wünsche zu befriedi- 
<lb/>gen, und hatte einen sonderbaren Abscheu, an das Bestehende nur
<lb/>anzuknüpfen, aber um die Geschichte kümmerte man sich vollends gar
<lb/>nicht. Dazu kamen aber auch manche politische Rücksichten, überall
<lb/>hatte man an das Volk die Eonceffion machen müssen, einen Lheil
<lb/>der Strafrechtssprechung an Volksrepräsentanten abzutrctcn, dagegen
<lb/>fanden die unsicher gewordenen Rcgierungcu eine Stütze an der
<lb/>Staatsanwaltschaft nach französischer Auffassung, wonach dieselbe der
<lb/>Regierungsgewalt unmittelbar unterworfen ist, und als ein treffliches
<lb/>Organ der Centralisation im Napolconischcn Geiste, nach welchem
<lb/>die Unabhängigkeit der Gerichte von dem höchsten Wächter des Ge- 
<lb/>setzes alterirt werden kann, und die ganze Rechtspflege von dem Netz
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0067.tif"
                n="63"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0067--><p/>
            <p>

               <lb/>Lrmme: Martin's Lehrbuch d. deutschen gem. CrtminalprozesseS. ßZ

<lb/>der Staatsbehörde umgarnt ist, die Regierungszwecke fördert. Der- 
<lb/>artige Attribute der Staatsanwaltschaft verlangte das deutsche Volk
<lb/>nicht, denn das Bedürfnis; ging nur auf die Trägerschaft der
<lb/>öffentlichen Anklage und auf die Absonderung der Anklagerolle
<lb/>von der Richtersunction, auf eine öffentliche Anklageschaft als Partei
<lb/>dem Angeklagten gegenüber, wie sie das deutsche Volk in früheren
<lb/>Zeiten einfacher Anschauung schon gehabt hat^). Vielmehr als das
<lb/>französische Recht entspricht dieser das viele germanische Elemente in
<lb/>sich tragende englische und mehr noch bas schottische Recht;
<lb/>davon hätte die Gesetzgebung ihre Novitäten entlehnen sollen, aber
<lb/>sie konnte cs nicht, weil ihr dieses großbritannische Recht unbekannt
<lb/>war, und weil dagegen das französische Recht gar zu verführerisch
<lb/>und schon fertig vorlag.

<lb/>Wenn gleich die Eodisicationsfrage für das Strafrecht und
<lb/>den Strafprozeß practisch schon seit der peinlichen Halsgerichts- 
<lb/>ordnung gelöst, und die Nothwendigkeit einer Eodificalion auch heu- 
<lb/>tigen Tages selbst von den Gegnern derselben für diese Bereiche an- 
<lb/>erkannt worden ist, so müssen wir doch diejenigen Länder preisen,
<lb/>welche noch zur Zeit einen Strafprozeßeoder nicht abgeschlossen haben,
<lb/>weil sie noch im Stande sind, durch einzelne Gesetze eine Menge
<lb/>Verbesserungen, welche von Jahr zu Jahr sich nothwendig machen
<lb/>werden, aufzunehmen, ganze Partien der das neuere Verfahren ein- 
<lb/>führenden Gesetze umzuändern, und nach und nach erst den systema-
<lb/>tischen Abschluß anzubabncn. Die Zeit des Provisoriums scheint uns
<lb/>noch lange nicht abgelaufen zu sein, und die Gesetzgebung ihren
<lb/>Standpunkt und den der Sachlage zu verkennen, wenn sie meint,
<lb/>der Gährungsprozeß sei damit beendigt, daß die neuen arrangirten
<lb/>Grundsätze und Formen deö Strafverfahrens in ein System gebracht
<lb/>und als ein großes Gesetz in praetischc Geltung versetzt würden. Die
<lb/>Gesetzgebung hat zum Theil schon wieder die Erfahrung gemacht,
<lb/>daß die abgeschlossenen Prozeßordnungen nicht ansreichen, sie sah sich
<lb/>zu Nachträgen, Novellen, ja in Oesterreich sogar zur totalen Rege- 
<lb/>neration der Strafprozeßordnung veranlaßt, sie wird sich aber bald
<lb/>zu neueren, ja tiefer greifenden Umgestaltungen gedrungen sehen,
</p>
            <p>

               <lb/>*) S. meine Abhandlung in der Zeitschrift für deutsches Recht Bd. XVI,
<lb/>S. 254—316 und 376—410: Die öffentliche Anklage ln Deutschland mit be- 
<lb/>sonderer Berücksichtigung des Ftscatates
</p>

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                n="64"
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            <p>

               <lb/>64 Temme:',Marttn's Lehrbuch d. deutschen gem. CrimtnalprozejseS.

<lb/>denn es werden Zeiten kommen, wo die deutsche Wissenschaft die
<lb/>Krebsschäden des französischen Rechts nicht mehr heilen zu können
<lb/>erklären wird, und wo sie theils von wahrem Patriotismus getragen,
<lb/>auf geschichtlichem Wege an das verkannte deutsche Recht anknüpfen,
<lb/>thetls auf rationell-empirischen Wege die in England fortgebildete
<lb/>deutschen Elemente aufsuchcn und sie als naturwüchsige und nationale
<lb/>Erzeugnisse zum deutschen Rückeigcnthum machen wird. Dem Beob- 
<lb/>achter der gesetzgeberischeil Entwickelung in Großbritannien wird es
<lb/>nicht entgangen sein, welche Auffassung der öffentlichen Anklage und
<lb/>der Privatanklage zur Geltung gebracht worden ist, dem der wissen- 
<lb/>schaftlichen Darstellung des Strafprozesses in Deutschland wird es
<lb/>gleichfalls nicht entgangen sein, wie sich unter Mittermaier's
<lb/>Leitung eine wissenschaftliche Opposition gegen die recipirte Stellung
<lb/>der Staatsanwaltschaft in Deutschland bildet, ferner wie die Oppo- 
<lb/>sition gegen das Gcschworncngcricht unter Anführung Oesterreichs,
<lb/>Sachsens und S.-Altcnburgs sich in ocr Gesetzgebung schon bethätigt
<lb/>hat, und wie sie sich auch in der Praxis und Doetrin auszubreiten
<lb/>droht. Das sind Erscheinungen, welche das Wachsen der Gährung
<lb/>verkünden und zum Einhalten in der Gesetzgebung rathen. Zu der
<lb/>wissenschaftlichen Ueberzcugung tritt die practische Erfahrung, und eS
<lb/>wird noch eine geraume Zeit dauern, bis endlich die Abklärung
<lb/>eintrttt.

<lb/>Das deutsche Strafprozeßrecht hat sich zu schnell auf seinem
<lb/>Wendepunkt befestigen wollen, aber seine Position ist keine feste,
<lb/>weil sie zu weit hinauögeschoben war; die Entfernung von seiner
<lb/>unleugbaren Grundlage, dem gemeinen Strafprozeß, ist zu weit und
<lb/>eine Annäherung an denselben wird daher eine Natur- und Bernunft-
<lb/>nothwendigkett werden. Merkmürdigerwcise ging die Bethätigung die- 
<lb/>ser Ueberzcugung nicht zuerst von der Doetrin, sondern von der Ge- 
<lb/>setzgebung aus, und das Muster einer vernünftigen Rcac- 
<lb/>ti on und retrograden Bewegung ist die neue österreichische
<lb/>Strafprozeßordnung von 1853. Die erste Strafprozeßordnung
<lb/>von 1850, welche im Wesentlichen der Thüringischen nachgear- 
<lb/>beitet scheint, hatte von dem durch wiederholte Gesctzgebungsganze be- 
<lb/>arbeiteten und modificirten gemeinrechtlichen Jnquisitionsprozeß einen
<lb/>für mehrerere österreichische Provinzen allzugewagten und allzuweiten
<lb/>Sprung von dem Alten zum Neuen gemacht, umsomehr mußte auch
<lb/>die neue Strafprozeßordnung zu dem alten System zurückkehren, und
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0069.tif"
                n="65"
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            <p>

               <lb/>item me: Martin'S Lehrbuch d. deutschen gem. Eriminalprozesses. 05
</p>
            <p>

               <lb/>kann als eine mit bewundernswertster gesetzgeberischen Weisheit bear- 
<lb/>beitete und wohl mvtivirte Modificatio» oder Reformation des frühe- 
<lb/>ren Strafverfahrens, als ein in die Anklageform gekleideter Straf- 
<lb/>prozeß nach der Ossicialmarime, oder richtiger als contradicto- 
<lb/>ri j ch e r ll n t e r s u ch u n g s p r o z e ß bezeichnet werden. Der Oester- 
<lb/>reich bereits vollendete und langer schon von Zeit zu Zeit erneuerte
<lb/>Strafprozeßordnuiigen bcserß, so konnte man zwar dazu zurückkehren
<lb/>und bloße Abändcrungsgesetzc erlassen, allein da das frühere Prozeß- 
<lb/>recht bereits durch eine förmliche Prozeßordnung (von 185-0) besei- 
<lb/>tigt und also wiederum een förmliches System in die Praxis ein ge- 
<lb/>führt war, so war es allerdings zweckmäßiger, daß die rcformircnden
<lb/>Bestimmungen mit dem allen Reche verbunden und in ein neues Ge- 
<lb/>wand gebracht, also abermals eine abgeschlossene Prozeßordnung er- 
<lb/>lassen wurde. Auch die österreichische Strafprozeßordnung wird sich
<lb/>der Zusatz' und Berbcsseruugsgcsetze nicht entziehen können, aber sie
<lb/>wird, weil sie eben einen bedeutenden Schritt zurückgethan, med einen
<lb/>nicht so großen Abstand zwischen neuem und altem Recht, wie ihn
<lb/>die andern deutschen Prozeßordnungen haben, erblicken laßt, ihnen
<lb/>weniger als diese ausgrsetzt sind.

<lb/>Es konnte fast scheinen, als sei der gemeinrechtliche Straf-
<lb/>prozcß, abgesehen von den wenigen Ländern, in denen derselbe noch
<lb/>zur Anwendung kommt, für alle diejenigen Länder, in welchen das
<lb/>neue Strafverfahren durch Prozeßordnungen oder bloße Gesetze etn-
<lb/>gesührt ist, nur noch historische Antiquität, und könne nach
<lb/>und nach über Bord geworfen werden. Die Praxis Heck dies aller- 
<lb/>dings bereits gcthan, und nur auf den deutschen Univcrsitätcn hat
<lb/>sich die Dcclrin des gemeinen Prozesses noch erhalten. Dieser s. g.
<lb/>gemeine Strafprozeß hat, wie alle wissen, seine geschichtliche
<lb/>Entwickelung viele Zahrhunderte hindurch machen müssen, und zer- 
<lb/>fällt nach der peinlichen Halsgcrichtsordiinng Kaiser Kerrl V. in den
<lb/>Anklage- und Untcrsuchungsprozeß; der erste, damals noch Regel,
<lb/>wurde im Lause der letzten Zahrhunderte von dem letzteren mehr und
<lb/>mehr verdrängt und zur Ausiiahule herabgesetzt. Der zwischen beiden
<lb/>stehende Strafprozeß mit einem öffentlichen Ankläger oder
<lb/>Fiscal kann, da er sich in den meisten Particularrcchten vorfindet,
<lb/>aber auf gemeinschaftlichen ecktgcrmaiuschcn Grundsätzen beruht und
<lb/>oud) in de» Particularrcchten vielfache llebereinstimmnugen sich dar^
<lb/>über vorfinden, nach dem Princip deutschrechtlichcr Institute, als eist

<lb/>Zeitschrift für gesamrme Krcyww. V, Bd. 5
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0070.tif"
                n="66"
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            <p>

               <lb/>66 Temmt: Martins Lehrbuch d. deutschen gcm. CrtmtnalprozeffeS.

<lb/>gemeinrechtlicher Strafprozeß betrachtet werden, ist aber
<lb/>gleichfalls durch den Jnquisitionsprozeß verdrängt worden und leider
<lb/>zu bald in Vergessenheit gekommen, während er doch derjenige Pro- 
<lb/>zeß war, an welchen man bet der neueftm Reform des Strafver- 
<lb/>fahrens hätte wieder anknüpfen sollen, als man vorzugsweise das
<lb/>Bedürfniß nach einem öffentlichen Ankläger befriedigen wollte. Daß
<lb/>dieß geschehen mußte, und wie cs geschehen konnte, um nationale
<lb/>Anschauungen zu erhalten , und richtige Gesichtspunkte für die Staats- 
<lb/>anwaltschaft zu gewinnen, hat der Verfasser dieses Aufsatzes in sei- 
<lb/>ner schon actirten Abhandlung über die öffeutliche Anklage in
<lb/>Deutschland mit besonderer Berücksichtigung des Fis-
<lb/>calates darzuthun versucht. Nach einem mehrere Jahrhunderte sich
<lb/>hindurch ziehenden Entwickelungsprozeß war, mit der Umgestaltung
<lb/>des Begriffes des Verbrechens und der Strafe, die frühere privat- 
<lb/>rechtliche Anschauung aus dem Strafrecht verschwunden und zugleich
<lb/>kam auch das Officialprincip, wonach der Staat ausschließlich das
<lb/>Recht und die Pflicht zur strafrechtlichen Verfolgung habe, zur ent- 
<lb/>schiedenen Geltung, indem der Staat die strafrechtliche Verfolgung
<lb/>der Privatwillkür entzog, seinen Beamten allein übertrug unb seine
<lb/>Richter verpflichtete, von Amtswegen i*t der Form der Untersuchung
<lb/>und Schriftlichkeit und linter oem Deckmantel der Heimlichkeit die
<lb/>Verbrechen zu verfolgen und die Strafvollziehung mit allen nur zum
<lb/>Zweck führenden Zwangsmitteln, ohne Rücksicht auf die Freiheit der
<lb/>Person, zu ermöglichen. So bildete sich der Untersuchungsprozeß aus
<lb/>der italienischen und deutschen Doctrin zuerst als Ausnahmeprozeß
<lb/>heraus, gelangte aber danil namentlich durch die deutsche, besonders
<lb/>sächsische Doctrin und Praris znr vollen Herrschaft über den Anklage-
<lb/>Prozeß und wurde von ersterer zu einem gemeinrechtlichen Strafver- 
<lb/>fahren aus- und in den Partieularrechtcn fortgebildet und ergänzt.
<lb/>Erst gegen Ende des vorigen Jahrhunderts, nachdem zwar schon durch
<lb/>Carpzov und Brunnemann der Jnquifitionsprozcß, aber mehr
<lb/>practisch dargestellt worden war, fing man an ihn systematisch dar-
<lb/>zustellen; man behandelte ihn bald als Thril der summarischen Pro- 
<lb/>zesse, bald als s. g. practischen oder pragmatischen Theil des Straf- 
<lb/>rechts, und schloß ihn in einer kurzer Darstellung, wie z B. tu
<lb/>Feuerbachs Lehrbuch des peinlichen Rechts, an daö s. g. materielle
<lb/>Strafrecht an. Allein in diesem Jahrhundert erst erhielt der gemeine
<lb/>Strafprozeß (Untersnchungs- und Anklageprvzefi) seit Quistorps,
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0071.tif"
                n="67"
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            <p>

               <lb/>Trmmt: Martin'S Lehrbuch d. deutschen gem. Crtmtnalprozrffes. 67
</p>
            <p>

               <lb/>Tittmanns und Bauers ausführlichen Behandlungen eine gros- 
<lb/>sere wissenschaftliche Bedeutung, und wurde in größeren und beson-
<lb/>dern Lehrbüchern, wie von Henke, Martin, Abegg, Mitter-
<lb/>mater u. s. w. gründlich bearbeitet; auch auf den Universitäten
<lb/>wurde er vom Slra'recht getrennt und als eine besondere, meist vier- 
<lb/>stündige Vorlesung in die Cataloge gebracht.

<lb/>Die tbeorctische Bedeutung des Strafprozestes überwog die prac-
<lb/>tische und legislative schon, als sich jener lebhafte Streit über die
<lb/>Reform des Strafverfahrens entspann; von da an füllten sich die
<lb/>Zeitschriften mit Abhandlungen aus dem Strafprozeß, und die älteste
<lb/>von den jetzt noch existirenden Zeitschriften, das Archiv des Criminal-
<lb/>rechts, gicbt ein belegendes Zeugneß für dle wachsende Bedeutung des
<lb/>Strafprozesses, so wie das Entstehen neuer criminalistischer und so- 
<lb/>gar strafprozessualischer Zeitschriften, mehr aber noch die immer zu-
<lb/>nehmendc monographische Literatur auf dem Gebiete des Strafpro-
<lb/>zesses.

<lb/>Hatte schon vor dem Jahr 1846 der Strafprozeß eine große
<lb/>wissenschaftliche Bedeutung erlangt, so wuchs dieselbe nach diesem
<lb/>Jahr, wo er legislatorisch plötzlich in ganz veränderter Gestalt be- 
<lb/>arbeitet wurde. Seitdem bietet er das meiste wissenschaftliche Inte- 
<lb/>resse dar, weil die Gesetzgebung unausgesetzt thätig ist und der Wis- 
<lb/>senschaft alö kräftigster Stütze bedarf; seitdem sind eine Menge von
<lb/>Monographien, theils zur geschichtlichen, theils zur rationellen Be- 
<lb/>gründung neuer Institute, wie des Geschtvorncngerichts, der Staats-
<lb/>anwalischaft, aber noch viel mehr Abhandlungen in den Zeitschriften
<lb/>für Criuiinalrecht und Prozeß erschienen. Die Literatur wachst von
<lb/>Jahr zu Jahr und wud immer bedeutsamer, indem sic sich nach und
<lb/>nach an die Principienfragcu wagt, und sich bald ganze Feldlager
<lb/>von Parteigängern für und gegen Beibebaltung einzelner Institute,
<lb/>z. B. des Geschworncngerichts bilde». Der wissenschaftliche Kampf
<lb/>für und gegen die Schwurgerichte ist neuerdings wieder formell im
<lb/>Archiv des Criminalrcchts, Jahrgang 1855 durch Hilgard d. A.
<lb/>eröffnet, durch Reich mann im ersten Heft des Gerichtssaalcs, Jahr- 
<lb/>gang 1857 und in der neunten Abhandlung des Archivs des Eri-
<lb/>minalrechts aus diesem Jahr von Haager fortgesetzt worden. Zn
<lb/>dieser Weise werden sich bald mehr und mehr Einzelkampfe entspin-
<lb/>nen, und die Existenz der wichtigsten Institute, z. B. die doppelte
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0072.tif"
                n="68"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0072--><p/>
            <p>

               <lb/>68 Temmk: Marttn'S Lehrbuch d. deutschen flcnt. Criminalprozcsscs.


<lb/>Anklagekammer (Raths - und Anklagekammer) *), die gegenwärtige
<lb/>Stellung der Staatsanwaltschaft, das System der Nechtsmittel, der
<lb/>Formalismus in, Strafverfahren werden in Frage kommen und der
<lb/>Wissenschaft zur Aufklärung anhcimfallen. Sie hat die Aufgabe,
<lb/>die Gesetzgebung vorznbcrciten und mit der Macht ihrer Ueberzeugung
<lb/>das Volk zu belehren; aber wer vermöchte es zu läugnen, daß der
<lb/>Abklärungsprozeß erst im Entstehen begriffen ist? Mittermaiers
<lb/>vortreffliche Werke, namentlich das neueste über Gesetzgebung und
<lb/>Rechtsübung im Strafprozeß haben schon unendlich viel' zur Abklä- 
<lb/>rung beigetragen, und werdcit es noch thun, aber rastlos muß im- 
<lb/>mer fvrtgearbeitct werden, auf daß wir dem Standpunkt näher rücken,
<lb/>wo größere Harmonie mit der Vergangenheit und der gegenwärtigen
<lb/>Ansicht unter sich herrschen wird, wo woblthätigc Reformen der Straf-
<lb/>prozcßgesetze vorgenomrncn werden können, welche das Strafverfahren
<lb/>rationeller, principiel! consequenter, aber auch auf die Dauer fester
<lb/>normiren.

<lb/>Solange der wissenschaftliche Kampf aber noch brennt und die
<lb/>Gesetzgebung fortwährender Reformen ausgcsctzt, also eine Beruhigung
<lb/>noch nicht eingctrcken ist, bleibt dir Theorie des gemeinen Pro- 
<lb/>zesses noch von der größten Bedeutung. Die Praxis hat ihn zwar
<lb/>beseitigt, aber die rechtsgelehrten Richter können seine Lehren doch
<lb/>nicht entbehren, da die Prozeßordnungen nie die Wissenschaft ersetzen
<lb/>können; unwillkürlich und zum Nutzen der Strafrechtspflege nehmen
<lb/>sie jene Lehren zu Hülfe, namentlich wenn die Prozeßordnungen un- 
<lb/>vollständig sind. Die theoretische Bedeutung des gemeinen Strafpro- 
<lb/>zesses wird überhaupt sich nicht verlieren, weil die neuen Prozeßord- 
<lb/>nungen, namentlich was die Grundsätze betrifft, doch auf dem ge- 
<lb/>meinen Prozeß beruhen, und deshalb nur verstanden werden können,
<lb/>wenn der gemeine Strafprozeß verstanden ist; umsomehr muß er ge- 
<lb/>rade noch jetzt, wo die wissenschaftlichen Kämpfe spielen, und der
<lb/>gegenwärtige Zustand der Gesetzgebung noch gar kein befestigter ist,
<lb/>mit der größten Sorgfalt auf den Universitäten gelehrt werden, da- 
<lb/>mit nicht bloß Richter herangebildet werden, welche mechanisch nach
<lb/>dem Gesetz verfahren, sondern welche im Verständniß des Geistes
<lb/>einer Prozeßordnung auch zur Roth in diesem Geiste handeln und
<lb/>die Mängel und Vorzüge erkennen und hervorhcben können.
</p>
            <p>

               <lb/>) S. Mtttermaier, im Gertchrssaal, Zahrg. 1857, Abth. VIII.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0073.tif"
                n="69"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0073--><p/>
            <p>

               <lb/>Temme: Martin'- Lehrbuch d deutschen gem. Eriminalprozrfles. 60
</p>
            <p>

               <lb/>Der gemeine Prozeß ist aber nickt bloß als Grundlage wegen
<lb/>der prineipiellen und nur zum Tbeil formellen Uebercinstimmung mit
<lb/>dem neueren Strafverfahren, welckes zum großen Tbeil nur formell
<lb/>umgcstaltet worden ist, sondern auch zum Verständniß der formellen
<lb/>Abweichungen des neueren Strafverfahrens von dem alten, unum- 
<lb/>gänglich nothwendig; er wird es auch noch lange bleiben, ist aber
<lb/>setzt, wo noch nickt einmal die Terminologien! in der Wissenschaft
<lb/>für die Prinzipien und Hauptformalien feststebcn, und in Folge des- 
<lb/>sen noch täglich Mißverständnisse über Anklagegrundsatz, Ilntersuch-
<lb/>unqsprineip, Anklageprozeß, llntersnchnngSprozcß it. f. w. vorkom-
<lb/>men ^), ganz besonders unentbehrlich.

<lb/>Die wissenschaftliche Bedeutung des gemeinen StrafprozcsteS er- 
<lb/>streckt sich demnach viel weiter, als mau in der Regel meint; er ist
<lb/>nicht nur eine notbwendige (Einleitung und Vorbereitung für das
<lb/>Studium des neuen Strafprozesses, sondern er bat auch, wenn gleich
<lb/>seltener, und nur noch uii'.telbar Bedeutung für den Practiker, bleibt
<lb/>aber für den Gesetzgeber der festeste Stützpunkt, und für die verglei- 
<lb/>chende Wissenschaft der notbwenkigste Ausgangspunkt. GS ist daher
<lb/>eine sebr leere Bemerkung, wenn man sagt, der gemeine Strafpro- 
<lb/>zeß werte nur deßbalb noch auf Universitäten gelehrt, weil man zur
<lb/>Zeit noch keine Tbeorie deS neuen Strafverfahrens habe.

<lb/>Auö den angeführten Gründen mahnen wir dringend, den ge- 
<lb/>meinen Strafprozeß, namentlich wegen feiner wissenschaftlichen Be- 
<lb/>deutung , auf den Universitäten fortzulebren und damit in angemesse- 
<lb/>ner Weise daS neuere Strafprozeßreckt in Verbindung zu bringen,
<lb/>bis sich eine Tbeorie desselben herausgebildet haben wird, die selbst- 
<lb/>ständig genug ist, um den bisherigen gemeinen Strafprozeß alseine
<lb/>bloß noch geschichtliche Grschrinung betrachten zu können. Daher kön- 
<lb/>nen wir eine neue Anstage des Marti n'scheu (5riminalprozesses als
<lb/>noch zeitgemäß eben so freudig, wie die Beibehaltung des gemeinen
<lb/>Strafprozesses in der neuesten sechsten Auflage von He ff tcr's Lehr- 
<lb/>buch deS Strafrechts fl 807) begrüßen.

<lb/>II. Zn diesem zweiten Abschnitt bleibt noch die w i s s c u s ch a f t l i ch e
<lb/>Behandlung d e S Strafprozesses mit besonderer Berücksich-
</p>
            <p>

               <lb/>*) S. Ltenbacher, Anklagegrundsah und Anklageform in ihrem Einfluß
<lb/>auf die Dauer und Kosten des österreichischen Str.-Prz. Pesth, 1857.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0074.tif"
                n="70"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0074--><p/>
            <p>

               <lb/>70 Tcmme: Martin'S Lehrbuch d. deutschen flcm Criminalprozesse-.

<lb/>tigung des von Tenne beendigten und ergänzten Martin'schen
<lb/>Lehrbuchs des gemeinen Strafprozesses zu erörtern übrig.

<lb/>Zunächst müssen wir darlegen, wie der Strafprozefi überhaupt
<lb/>jetzt auf Universitäten gelehrt werden muß. Darüber, daß über- 
<lb/>haupt der gemeine Strafprozeß noch gelehrt werden muß, und zwar
<lb/>bis stch eine neue Theorie des Strafprozesses gebildet hat, kann nach
<lb/>dem Vorhergehenden kein Zweifel mehr sein, es fragt sich nur, ob
<lb/>überhaupt daö neuere Strafprozeßrecht gleichfalls mit in der Theorie
<lb/>des Strafprozesses, und eventuell, wie cs dabei mit vorgetragen wer- 
<lb/>den müsse und könne.

<lb/>Ghe das neuere Strafverfahren in Deutschland eristirte, gab es
<lb/>bneits in vielen Landern theils gesetzliche vollkommene Strafprozeß-
<lb/>systeme, theils einzelne nur besondere Vorschriften, z. B. Beweisthco-
<lb/>rieen enthaltende Particulargesetze. Schon diese pflegten sowohl in
<lb/>den Compendicn als auch in den akademischen Vorlesungen mit be- 
<lb/>rücksichtigt, und theils zum Beleg der gemeinrechtlich geltenden Sätze,
<lb/>theils als Abweichungen davon mit aufgeführt zu werden. Nachdem
<lb/>nun diese Gesetze durch die Reformgesctze und neuen Prozeßordnungen
<lb/>aufgehoben und ersetzt worden sind, dürften die letzteren in derselben
<lb/>Weise wie ihre Vorgänger mit in Berücksichtigung gezogen und zum
<lb/>Thetl im Text, zum Theil in den Anuierkungen der Lehrbücher des
<lb/>gemeinen Strafprozesses kurz erwähnt werden, so daß sie nur einen
<lb/>untergeordneten Platz einnehmen und nur zur Vergleichung dienen.
<lb/>Zn dieser Weise ist das M artin'sche Lehrbuch, welches vorzugsweise
<lb/>zrl academischen Vorlesungen von dem nunmehr verstorbenen Verfas- 
<lb/>ser als Grundriß gebraucht, wozu aber Dictate gegeben wurden, be- 
<lb/>handelt; auch in Heffter's Lehrbuch werden einige neuere Prozeß- 
<lb/>ordnungen nur in den Noten gelegentlich erwähnt. Allein diese Be- 
<lb/>handlung des neueren Strafverfahrens (s. z. s.) 0» basatolle, kann für
<lb/>den gegenwärtigen Standpunkt der deutschen Gesetzgebung und der
<lb/>Strafrechtswissenschaft nicht mehr genügen, sondern cs wird mehr
<lb/>verlangt.

<lb/>Wir können dem gemeinen Strafprozeß seine wissenschaftliche,
<lb/>namentlich aber seine propädeutische Bedeutung zum Vcrstänoniß des
<lb/>neueren Strafprozeßrechts nicht absprcchen, aber wir müssen nach der
<lb/>gegenwärtigen praktischen Ausübutig des davon zum Theil abweichen- 
<lb/>den neueren Strafverfahrens auch zugeben, daß dieses von solcher
<lb/>Bedeutung ist, daß es dem gemeinen Strafprozeß wenigstens coor-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0075.tif"
                n="71"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0075--><p/>
            <p>

               <lb/>Stemme: Martin'« Lehrbuch t. deutschen gern. Criminalprozesse«. 71
</p>
            <p>

               <lb/>dinirt werden müßte. Aber, wird man etnwenden, dies könnte doch
<lb/>nur geschehen, indem mit dem gemeinen Strafprozeß die Prozeßord- 
<lb/>nung wenigstens eines Laudes, z. B. im Königreich Sachsen, die
<lb/>sächsische Strafprozeßvrdnung, neben oder nach dem gemeinen Straf- 
<lb/>prozeß, in einem mebr theoretffchen Gewände, vorgetragen würde, wie
<lb/>dies neuerdings in der Snstematisirnng der ziemlich durcheinander ge- 
<lb/>worfenen Beftinimuugen der sächsischen Strafprozeßordnung von Prof.
<lb/>Schletter und dem Staatsanwaltssubstituten Kritz in Leipzig ver- 
<lb/>sucht worden ist. Auf diese Weise würde neben der Theorie des ge- 
<lb/>meinen Strafprozesses doch noch eine Theorie deS Particularprozesics
<lb/>vorgetragen. Am einfachsten toäre dies für den Lehrer und viellelcht
<lb/>am übersichtlichste» auch für den Zuhörer zu bewerkstelligen, wenn
<lb/>erst nach Beendigung deS geuieinen Strafprozesses die Theorie des
<lb/>neueren particulare» Prozeßrechts des betreffenden Landes vorgetragen
<lb/>würde; allein diese von uns als Separationsmethode zu be- 
<lb/>zeichnende Behandlung erforderte, tvenu beide Strafprozesse vollständig
<lb/>und im gegenseitige» und gleichen Verhältnisse vorgetragen werden
<lb/>sollten, gerade die doppelte Zeit, und dabei würden Wiederholungen
<lb/>gar nicht vermreden werden können, oder aber es würden aus Kosten
<lb/>der Gründlichkeit beide Pensa ln der gewöhnlichen Zeit von vier
<lb/>Stunden wöchentlich in mehr eneyelopadischer Darstellung abgehandelt,
<lb/>oder endlich der particulare Strafprozeß müßte, wie in manchen Län- 
<lb/>dern von dem gemeinen getrennt und nach diesem als besondere Vor- 
<lb/>lesung gehalten werden. Im letzteren Falle könnte der Landesstraf- 
<lb/>prozeß gründlich commentirt otcr mit Nachträgen aus der Praxis sy- 
<lb/>stematisch geordnet, rationell und historisch begründet, vorgetragen
<lb/>werden. Allein man wird sich scheuen, von Seiten der Regierungen
<lb/>von den Studireuden ein zweifaches Studium des Strafprozesses zu
<lb/>verlangen, zumal man häusig die Ansicht anssprechen hört, der Lan- 
<lb/>desprozeß lerne sich am besten in der Praxis. Freilich wäre diese
<lb/>letzte Trennung für das wissenschaftliche Durchdringen des Strafpro- 
<lb/>zesses und für die Ausbildung eimv Wissenschaft des neueren Straf- 
<lb/>prozesses sehr förderlich.

<lb/>Eine andere und richtigere Behandlung oder Verbindung der
<lb/>Sätze des neuen Strafverfahrens mit dem gemeinen Strafprozeß
<lb/>würde dadurch bewerkstelligt werden, daß die Grundsätze und einzel- 
<lb/>nen Erscheinungen des neueren partikulären Strafverfahrens in einem
<lb/>Lande in jedem Abschnitt, in den einzelnen Materien, gleich an die
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0076.tif"
                n="72"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0076--><p/>
            <p>

               <lb/>72 Temme: Martins Lehrbuch d bcutfcfen aem. ^rimiualprezeffeS.

<lb/>des gemeinen Strafprozesses zur Vergleichung angereiht würden, in-
<lb/>dem man die ersteren nach einem passenden System ordnet, welches
<lb/>auch für das neue Strafverfahren geeignet ist. Ueber die Ausführ- 
<lb/>barkeit dieser von uns als Combinationsmethode zu bezeich-
<lb/>uenden Behandlung werden wir alsbald noch Einiges zu erwähnen
<lb/>haben.

<lb/>Wenn jedoch neben dem gemeinen Strafprozeß nur eine Theo- 
<lb/>rie des Landesprozesses gelehrt wird', so bleibt diese meist abgeschlos- 
<lb/>sen und seiner selbstständigen Entwickelung überlassen, und schließlich
<lb/>würde der Allgemeinheit damit fast nichts genützt.

<lb/>Die Wissenschaft und ihre Lehrer dürfen sich nicht damit be- 
<lb/>gnügen , bloß das besondere Landesrecht wissenschaftlich darznstrllen,
<lb/>sondern sie müssen wo möglich alle deutschen Prozeßordnungen
<lb/>stndtren, und die gemeinschaftlichen Sähe theoretisch nach all- 
<lb/>gemeinen Gesichtspuncten zusammenstellen und wenigstens, wenn Ab- 
<lb/>weichungen Vorkommen, claffenweise die verschiedenen legislatorischen
<lb/>Anschauungen ordnen. Dabei kann es weniger darauf ankommen,
<lb/>bis in die Einzelheiten einzugehen, als tbeils die leitenden Grund- 
<lb/>sätze und Hauptformen des neueren Strafverfahrens in den einzelnen
<lb/>Prozeßstadien nachzuweisen, theils historische und rationelle Begrün- 
<lb/>dungen dafür zu liefern, theils endlich eine zweckmäßige Ordnung
<lb/>des Materials berzustellen. Es läßt sich nicht läugnen, daß allen
<lb/>neueren Strafprozeßordnungen das französisch-rheinische Strafverfahren
<lb/>zum Muster gedient hat, daß dieses also Quelle des neuen Straf- 
<lb/>prozesses gewesen ist. Darin liegt also schon der gemeinschaftliche
<lb/>Ausgangspunct, und das neuere deutsche Strafverfahren enthält mit- 
<lb/>hin schon allgemeine Grundsätze und Formen, welche allen Straf-
<lb/>prozeßordnungen als Basis gemeinsam sind, das in ihnen niederge-
<lb/>legte Recht ist also kein Particularrecht, sondern seinem Ursprung und
<lb/>allgemeinen Inhalt nach schon formell ein gemeines Recht,
<lb/>welches sich mit der Zeit dem ältern gemeinen Strafprozeßrecht gegen- 
<lb/>über als ein neues gemeines gestalten wird. Die einzelnen nach
<lb/>Landesgesetzgcbungen abweichenden Prozeßbestimmungen werden
<lb/>sich diesen allgemeinen Grundsätzen gegenüber als Particular- 
<lb/>recht gestalten, und dieses kann, soweit cs die Zeit für die acade-
<lb/>mischen Vorlesungen gestattet, mit angezogen werden. Diese allge- 
<lb/>meinen Grundsätze und gemeinschaftlichen Formen können theils ra- 
<lb/>tionell, theils geschichtlich oder empirisch, theils rationell-empirisch oder
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0077.tif"
                n="73"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0077--><p/>
            <p>

               <lb/>hemmet Martin'? Lebrbncki b bentlck'en aern Crkmtnalprozeffes. 7Z
</p>
            <p>

               <lb/>in der Form von legislatorischen Verbefferungsvorschlägen dargestellt
<lb/>werden. Wie im materiellen Strafrecbt sollte überbaupt auch im
<lb/>Strafprozeß die Darstellung eine organische sein, indem zuerst die
<lb/>allgemeinen oder abstracten faktischen oder materiellen und ideellen
<lb/>Grundlagen jedes Rechtsiustitutes als sein ursprünglicher pbpsischer
<lb/>und geistiger Organismus ans rationellem Wege ausgesucht, dann
<lb/>aber die concreten Erscheinungen und Entwickelungen desselben bi-
<lb/>storisch nachgewiesen werden und endlich das gegenwärtig geltende
<lb/>Recht in einer praktischen Darstellung als beutiger, jetzt sich be- 
<lb/>wegender Organismus rerlegt wird. Unter die bistorische Darstellung
<lb/>würde dann Alles ans dem gemeinen Strafprozeß ;u bringen sein,
<lb/>was nicht in die neue Prozeßordnungen übergegnngen ist, und wenig- 
<lb/>stens auch nicht mebr mittelbar praktisch zur Anwendung kommen
<lb/>kann. Dagegen würden gerade die Bestimmungen des neueren Straf-
<lb/>prozeßrechts den Haupttbeil der praktischen Darstellung ansmachen»).
<lb/>Hierbei würde aber die oben erwabnte E om bin a ti on sm etb ode
<lb/>anzuwenden sein , wie sie B l u b m e in dem vom Svstem des Straf- 
<lb/>rechts und Strafprozeßrechts bandelnden Tbeil seiner Encvklopädic
<lb/>f t 854") anzuwenden versucht bat. Schon der allaemeine Tbeil würde
<lb/>reichliche Geleaenbeit zu einer organischen Darstellung bieten, wobei
<lb/>das neue Strafprorefirecht nach den einzelnen Materien mit dem ge- 
<lb/>meinen Strafprozesi verbunden werden konnte. Gerade durch eine
<lb/>derartige Eombination würde die llebertragung gemeinrechtlicher Sätze
<lb/>in den neuen Strafprozeß, oder die Gegensätze zwischen dem älteren
<lb/>und neueren Strafprozeß besonders klar werden, indem fortwäbrend
<lb/>sich Gelegenbeit zu Vergleichungen darbietet.

<lb/>Bei der Entwickelung des obersten Grundsatzes im Strafprozeß
<lb/>nämlich der Offieiglmartme l Nntersuchungsprinkip's dürfte dessen Gel- 
<lb/>tung erst aus dkm Prineip des Strafrechts und dem obersten Prin-
<lb/>eip des Rechts abznleiten und erst rationell zu begründen, dann aber
<lb/>ans der Geschichte nachzuweisen und seine Herrschaft im gemeinen und
<lb/>im neueren Strafprozeß darzutbun sein z in derselben Weise sind die
<lb/>Hanptformen des Strafverfabrens zu kutwickcln, ebenso das Institut
<lb/>der öffentlichen Anklage, das Geschwornengcricht, die Tbcorie der
</p>
            <p>

               <lb/>*) Bergt, über die organische Darstellung meine Schrift: Die Encyclo-
<lb/>pädic der Rechtswissenschaft in ihrer gegenwärtigen Bedeutung, Jena, bei Fried.
<lb/>Mauke 1847. III.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0078.tif"
                n="74"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0078--><p/>
            <p>

               <lb/>74 Temme: Marttn'S Lehrbuch d. deutschen gem&gt; brtmlnalprozeffeS.

<lb/>Rechtsmittel, die Oeffentlichkcit, die Vertheidigung, das Beweisrecht,
<lb/>u. s. w. Dann ist der besondere Theil nach den allgemeinsten Ge-
<lb/>sichtspnncten und hauptsächlichsten Prozeßstadien, nach dem Vor- und
<lb/>dem Hauptverfahren, dem Stadium der Rechtsmittel und der Voll- 
<lb/>streckung einzntheilen. Bei dem Verfahren können erst besten Abthei- 
<lb/>lungen im gemeinen und neuern Strafprozeß im Allgemeinen gegen-
<lb/>übergestellt und dann die in der Untersuchung zu gebrauchenden Mit- 
<lb/>tel, welche im gemeinen Prozeß und dem neueren übereinsttmmen,
<lb/>gemeinschaftlich und mit Angabe der Abweichungen zusammengestellt
<lb/>werden. Das s. g. Zwischen = oder Uebergangsverfahren des neueren
<lb/>Prozesses, welches als besonderer Abschnitt einzuschtebrn ist, bietet Ge- 
<lb/>legenheit zu wissenschaftlichen Erörterungen über die drei Anklagesy- 
<lb/>steme und zu Vergleichungen der deutschen Prozeßordnungen dar.
<lb/>Das Studium des Hauptverfabrens must rationell begründet und aus
<lb/>der Geschichte als existent und national nachgewiesen werden; hier
<lb/>giebt es Gelegenheit, die Schwurgerichte einzuschalte», wenn man
<lb/>das Verfahren vor denselben nicht als ein außerordentliches zu dem
<lb/>polizeigerichtlichen und dem Eontumacialstrafprozeß stellen will, wo- 
<lb/>bei aber auch das Institut rationell, geschichtlich und practisch darzu- 
<lb/>stellen ist. In derselben Weise ist nun in der Lehre vom Urtheil
<lb/>und den Rechtsmitteln^ und von dem außerordentlichen Strafprozeß
<lb/>zu verfahren.

<lb/>Der Rechtslebrer hat bei dieser Behandlung freilich eine große
<lb/>Aufgabe zu lösen. Er muß sich vor allen Dingen in das Studium
<lb/>der neueren Strafprozeßvrdnnngen werfen, welches ihm durch Haber-
<lb/>ltns Sammlung erleichtert wird, er bat aber außerdem die Gesetz- 
<lb/>gebung überall aufmerksam zu beobachten und der wachsenden Litera- 
<lb/>tur fleißig nachznfolgen, hierbei fortwährend zu vergleichen und ge- 
<lb/>wissermaßen Elasten der Strafprozessordnungen zu macknn, wie dies
<lb/>neuerdings z. B. in Brauers deutschen Schwurgerichtsgesetzen und
<lb/>Mittermaiers neuestem Werk über Gesetzgebung und Rechtsübung
<lb/>über Strafverfahren geschehen ist; daraus nun hat er die allgemei- 
<lb/>neren Sätze zusammenzustellen unb vorzutragen.

<lb/>Mit wahrem Erfolg und Nutzen für den Zuhörer wird dies
<lb/>jetzt, wo es noch an einem Lehrbuch des neueren Strafprozesses fehlt,
<lb/>weil dasselbe noch nicht zeitgemäß ist, nur geschehen können, wenn
<lb/>er seine theoretischen Zirsammenstellungen auf dem Gebiete des neueren
<lb/>Strafprozesses in angenleffenem Verhältniß und Umfang mit den
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0079.tif"
                n="75"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0079--><p/>
            <p>

               <lb/>Temme: Martins ö«.hrbuch d. deutschen gcm. Crimtnatprozeffes. 75
</p>
            <p>

               <lb/>nothwendigften Lehren deS gemeinen Rechts in ein gründliches Heft
<lb/>bringt und dazu erklärende, mündliche Ausführungen giebt.

<lb/>Auf diese Weise wird zuerst eine Theorie eines zu erwartenden
<lb/>gemeinen neuen Strafprozesses angebahnt; daß die angegebene Be-
<lb/>Handlung möglich ist, hat der Verfasser dieses Aufsatzes in seinem
<lb/>Wirkungskreis als Lehrer des Strafprozesses erprobt. Er loste zu- 
<lb/>nächst die Aufgabe unter zu Grundlegung der Thüringischen Straf- 
<lb/>prozeßordnung , welcher die S. Altenburgische im Allgemeinen nach-
<lb/>gebildet ist, aber er war auch genötbigt, die in S. Weimar, in den
<lb/>Schwarzbnrgischen Fnrstentbümern, in S. Meiningen und Anhalt
<lb/>dazu getroffenen Abänderungen und Novellen zu berücksichtigen und
<lb/>doch auch zugleich den gemeinen Strafprozeß wegen der Studirenden
<lb/>aus S. Eoburg und Gvtba und aus den Rcußisebrn Fürstentbümern
<lb/>Gera und Greiz, und wegen der die Universität Zena besuchenden
<lb/>Mecklenburger^), Lübecker, Hamburger und Bremer möglichst gründ- 
<lb/>lich zu behandeln ; der glückliche Erfolg seines Versuches führte ihn
<lb/>über den engeren Kreis auch zur Vergleichung anderer deutschen Pro- 
<lb/>zeßordnungen, selbü der abweichenden österreichischen, und hat
<lb/>ihn zu sehr befriedigenden Resultaten geführt; aber er muß nochmals
<lb/>bemerken, daß diese Behandlung theils wegen der Kürze der Zeit,
<lb/>tbcils wegen vieler particularrechtlicher Abweichungen, ssch nur auf
<lb/>allgemeine strafprozessualische Satze beschränken kann, welche mit
<lb/>dem gemeinen Prozeß zweckmäßig in Verbindung gebracht werden
<lb/>müssen.

<lb/>Die wissenschaftliche Behandlung des Strafprozesses außer- 
<lb/>halb der Vorlesungen bat sich bis jetzt hauptsächlich auf mono- 
<lb/>graphische Bearbeitungen einzelner Abschnitte und Materien des
<lb/>neueren Strafprozesses beschränkt, aber die des gemeinen Strafprozes- 
<lb/>ses hat fast ganz aufgrbört, abgesehen von einigen mehr historischen
<lb/>Arbeiten. Die Monographien bestehen zum größten Theil aus Ab- 
<lb/>handlungen in Zeitschriften und Darstellungen auö der Praris, wie
<lb/>z. B. Temmes Archiv für strafrechtliche Entscheidungen u. a. m.
<lb/>und enthalten gegenwärtig, nachdem die Epoche der historischen Be- 
<lb/>arbeitungen deS Schwurgerichts und der Staatsanwaltschaft u. s. w.

<lb/>*) Ein mecklenburfltschcS Gesetz vom l. Febr. 1856 führt nur rin Schluß- 
<lb/>verfahren vor dem erkennenden Richter ein.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0080.tif"
                n="76"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0080--><p/>
            <p>

               <lb/>76 Temme: Martins Lehrbuck d. deutscken gem. (triminalprozesse«.

<lb/>vorüber ist, meist praktische und legislatorische Vorschläge zu Refor- 
<lb/>men, unter Vergleichung des französischen, englischen, schottischen,
<lb/>nordamerikanischen und deutschen Prozeßrechts. Die wissenschaftliche
<lb/>Behandlung des Strafprozesses ist demnach gegenwärtig eine ratio- 
<lb/>nell-empirische, soweit einzelne Materien den Gegenstand derselben
<lb/>bilden. Sie wird wobl auch noch lange diese Richtung bebalten
<lb/>müssen, weil sie vorzugsweise den Weg zu einer Tbeorie des neueren
<lb/>Strafprozesses, welche erst durch wiederbolte Rechtsreformcn durch- 
<lb/>gehen muß, anbabnt. Allein der historischen Bedeutung sollte dabei
<lb/>auch ihr Recht widerfahren, was neuerdings nicht allgemein zu ge- 
<lb/>schehen pflegt; den Grund dafür haben wir schon oben angeführt,
<lb/>er liegt in der Aufhebung des Unrechts, welches dem nationalen Recht
<lb/>durch die Reception des französischen Rechts widerfahren ist.

<lb/>Die systematische Behandlung des neueren Strafprozesses
<lb/>besteht zunächst in der Eommeutirung und dogmatischen Ordnung und
<lb/>Zusammenstellung der Particnlargesetze, wie die von Müller, F r antz
<lb/>in Preußen, von v. Hye - G! un eck, Wurth, Frü hwald und
<lb/>R n l f in Oesterreich, von R o t t m a n n in Bayern, von Knapp tu
<lb/>Würtemberg, von Leonhard in Hannover, von Ruth in Baden
<lb/>und die von Schl etter und Kritz in Sachsen. Ein eigentliches
<lb/>System ist zuerst, abgesehen von den 1849 erschienen Grundsätzen
<lb/>des rheinischen und französischen Strafverfahrens von v. D a-
<lb/>niels, in encyclopädischer Darstellung des gemeinen und neueren
<lb/>Strafprozesses von B! u b m e r in dem angeführten System versucht
<lb/>worden. Mittermaiers neuestes Werk: Gesetzgebung und Rechts- 
<lb/>übung über Strafverfahren ist das vollkommenste, was bis jetzt in
<lb/>systematischer Anordnung über den gesummten neueren Strafprozeß
<lb/>und in rationell-empirischer, sowie auch geschichtlicher Behandlung er- 
<lb/>schienen ist. Das ganze Werk erscheint wie ein lebendiger Organis- 
<lb/>mus und bietet ein lebensfrisches Bild des grsammtcn Strafverfahrens
<lb/>der heutigen Kulturvölker; die Universalität eines solchen Werkes war
<lb/>nur durch Mitterm ater allein zu erreichen.

<lb/>Endlich liegt die vor kurzer Zeit erschienene neueste (fünfte)
<lb/>Auflage von Martins Strafprozeß, ergänzt und beendigt von Prof.
<lb/>Temme in Zürich, Leipzig und Heidelberg, 1857, zur weiteren Be- 
<lb/>sprechung vor uns.

<lb/>Martin selbst hat die neue Ausgabe noch im 85. Lebensjahre
<lb/>mit einer Vorrede versehen und bemerkt darin, wie er durch einen auf-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0081.tif"
                n="77"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0081--><p/>
            <p>

               <lb/>Temme: Marttn's Lehrbuch d. deutschen grm. Criminalprozesses. TI

<lb/>fallenden Strafrechtsfall von der Vertheidigung des gemeinrechtlichen
<lb/>Strafverfahrens algekommen sei und die Uebcrzeugung gewonnen habe,
<lb/>daß ein öffentliches Schlußverfahren nothwendig sei. Mit den Schwur- 
<lb/>gerichten habe er sich jedoch nicht befreunden können und ihrer nur
<lb/>soweit gedacht, als diese vor 1848, dis wohin er die 13 ersten Bo- 
<lb/>gen der neueir Auflage zum Druck gebracht habe, nur in einzelnen
<lb/>deutschen Gebietsrheilen eingeführt waren. Die Fortsetzung der neuen
<lb/>Auflage sei durch die vermehrte Einführung der Schwurgerichte in
<lb/>Deutschland, worüber die Gesetzgebung nicht zum Abschlüsse gekommen
<lb/>sei, und durch das höhere Lebensalter des Verfassers unterbrochen
<lb/>worden, er habe dieselbe deshalb dem Prof. Temme in Zürich über- 
<lb/>lassen. Das sind die letzten Worte, welche der berühmte Eriminalist
<lb/>und Prozessualtft von Gotha aus, wo er sich ein stilles Ruheplätzchen
<lb/>schon seit Zähren bereitet hatte, an das Publikum gerichtet hat. Am
<lb/>13. August d. Z. ist er im 8(&gt;. Lebensjahre au Altersschwäche sanft
<lb/>verschieden.

<lb/>Temme erwähnt in seinem, die neue Auflage in die Ocffent-
<lb/>lichkeit geleitenden Vorworte, wie er seine Aufgabe habe auffaffen
<lb/>müssen: er habe ueiulich die Bearbeitung in derselben Weise sortsctzen
<lb/>müssen, wie sie Martin bis zum 13. Bogen begonnen gehabt habe,
<lb/>von da an habe er aber keine Veränderung des Inhaltes sich erlau- 
<lb/>ben dürfen, weil Martin's Werk dann seine Zntcgrität verloren
<lb/>haben würde, er habe nur Zusätze von verschiedenem Inhalt machen
<lb/>können, welche Nachträge zum gemeinen deutschen Strafverfahren,
<lb/>abweichende Ansichten von denen des Verfassers, Cvntroversen- und
<lb/>Litcraturangaben, Bezugnahme der neueren Strafprozeßgesetze und
<lb/>eine besondere Darstellung deö durch die neueren Gesetze in Deutsch- 
<lb/>land cingcführten öffentlichen und mündlichen Anklageverfahrens, mit
<lb/>wie ohne Geschworene, enthielten. Diese letztere habe aber in einem
<lb/>besonderen Anhänge, weil sonst Verwirrung hätte entstehen können,
<lb/>erfolgen müssen. Die übrigen Bemerkungen aus T e m m e s Vorwort
<lb/>können übergangen werden.

<lb/>Die Anmerkungen TcmmeS von Seite 21t) an, welche durch
<lb/>Beisetzung seines Namens ober deö Anfangsbuchstabens kenntlich ge- 
<lb/>macht sind, enthalten manchen wesentlichen Zusatz, und stehen auch
<lb/>im angemessenen Vcrhältntß zu dem Texte und den Noten des Ver- 
<lb/>fassers. Ausführlich sind die Anmerkungen über Notorietät, Gerücht
<lb/>und Ergreifung auf frischer Thal, über Denunciattonen, das Zeug-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0082.tif"
                n="78"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0082--><p/>
            <p>

               <lb/>78 Temme: Martin'S Lehrbuch d. deutschen gcm. NriminalprozcsseS.

<lb/>niß Mitschuldiger, das Geständniß, Zeugenvereidüng, gerichtlichen Au- 
<lb/>genschein, Obduction und Section, über die bekannte Bewriöcontro-
<lb/>vcrse des Art. 22 der P.-O. und die hauptsächlichsten Meinungen
<lb/>darüber, ferner über Denunciationspflicht, Haussuchung und Durch- 
<lb/>suchung und Beschlagnahme der Papiere, sowie über Bricfervffnung,
<lb/>Vorladungen, sicheres Geleit, Ungchorsamsstrafe, wobei mit Recht
<lb/>der Widerspruch im Art. 171 der sächsischen St.-P.-O. gerügt wird,
<lb/>worin alle ZwangSmaßrcgeln zur Erlangung eines Geständnisses ver- 
<lb/>boten, dennoch nach vergeblicher Ermahnung den Angcschuldtgtcn in
<lb/>Arrest zu nehmen, gestattet ist; ferner sind wesentliche Zusätze ge- 
<lb/>macht: über CoUusioncn, Eonfrontation, Caution, Verhaftung u. s.

<lb/>w. , über Kostentragung, Rechtsmittel im Allgemeinen und im Be- 
<lb/>sonderen. Unter der Literatur vermißt man das treffliche Werkchen
<lb/>über die Grundsätze der Untcrsuchungsführung in Eriminalsachen von
<lb/>Appcllationögcrichtsrath R i ch t e r, Dresden, 185!r.

<lb/>Eine besondere Aufmerksamkeit haben wir noch dem Anhang
<lb/>Temme'ö an Martin's Lehrbuch zu widmen. Er trägt die Ueber-
<lb/>schrift: Von dem Strafprozesse nach den neueren fran- 
<lb/>zösisch-deutschen Skrafprozeßgesetzen, wozu der Verfasser
<lb/>sehr richtig bemerkt, daß eine Darstellung desselben nach dem Plane
<lb/>von Martin's Lehrbuch sich nur auf eine gedrängte Angabe der
<lb/>allgemeinen Grundsätze im Zusammenhang beschränken
<lb/>müsse *).

<lb/>Der erste Abschnitt enthält eine Einleitung, m welcher von
<lb/>dem englischen Strafverfahren zu dem französischen und dessen Ein-
<lb/>gang nach Deutschland übergegangen wird; der Verfasser führt hier
<lb/>sogleich die hauptsächlichste Literatur über Ursprung, Geschichte, Be- 
<lb/>deutung und das Verfahren der Schwurgerichte in einer Anmerkung

<lb/>an. Von dem eolla ll'insiruetion criaiineile von 1808 an werden
<lb/>die legislatorischen Erzeugnisse der deutschen Staaten chronologisch bis
<lb/>auf die letzte (sächsische) Strafprozeßordnung ausgcführt. Im Betreff
<lb/>der thüringischen Strafprozeßordnung ist hier noch zu bemerken,
<lb/>daß sie ursprünglich auf die beim Oberappellationsgericht zu Jena
<lb/>betheiligten Staaten berechnet war, daß aber nur S. Weimar, S.
<lb/>Meiningen und Schwarzburg Commissarien zur Gesetzgebung, welche
</p>
            <p>

               <lb/>*) Der Anhang umfaßt 72 Seiten und 25 Paragraphen von 167—192
<lb/>als Fortsetzung der Paragraphen Martin's.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0083.tif"
                n="79"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0083--><p/>
            <p>

               <lb/>Tenrrne: Martins Lehrbuch d. brutschen gem. CrtminalprozeffeS. 79

<lb/>in Jena unter dem Vorsitz des Präsidenten deS O.-Appellationsgerichts
<lb/>Dr. Friedrich Ortloff im Herbst 1848 schon rhätig wurde,
<lb/>schickten; später erst schloffen sich Anhalt Dessau und Kothen,
<lb/>als das O.-Appellationsgericht zu Zerbst aufgehoben war, an. Der
<lb/>sog. Regierungöentwurf wurde ohne erhebliche Abweichungen in die- 
<lb/>sen Ländern zum Gesetz erhoben und thüringische Strafprozeß- 
<lb/>ordnung genannt; allein schon im Jahr 1853 wurde in Anhalt
<lb/>eine resormirendc Novelle am 10. Scpk. 1853 nebst Motiven *) cr-
<lb/>laffen, ihr folgte dic Weim arische Novelle vom 9. Decbr. 1854,
<lb/>sowie die Schwarzbur gische nach, und in S. Meiningen ein
<lb/>Gesetz vom 30. Mai 1850. S. Altenburg arbeitete der thüringi- 
<lb/>schen St.P.Ord. nach und erließ seine eigne am 27. Februar 1854.
<lb/>In S. E o b u r g - G v t h a darrt ein der t h ü r i n g i s ch c n St.P.O.
<lb/>gleichfalls nachgearbcitctrr Entwurf ans die landständische Perathung,
<lb/>welche jedoch wegen der traurigen Bcreiiügungs- und Vcrfassungs-
<lb/>conflckte noch in weiter Aussicht steht. So ist arich für Thüringen
<lb/>das Einigungswerk durch Sondcrintcreffen der einzelnen Staaten,
<lb/>außer S.Weimar und den Schwarzburgischen Fürstcnthümern, welche
<lb/>gemeinschaftliche Ober- und Mittelgerichtr haben, wieder gestört wor- 
<lb/>den. Schließlich weist Tcmmr noch auf den Streit der Wissenschaft
<lb/>über das Gkschwornerrgericht hin und bekennt sich in einer Anmerkung
<lb/>als Gegner desselben; feinen und noch vielen andern Gründen fol- 
<lb/>gend, stimmt der Verfasser dieses Aufsatzes ihm vollkommen bei. End- 
<lb/>lich wird das französisch deutsche Strafverfahren charaktcrisirt und na- 
<lb/>mentlich der starre Formalismus desselben, „der nicht nur den
<lb/>lebendigen Geist deS Rechts und das Recht des individuellen Kalles
<lb/>zurückdrängt, sondern auch mit dem von bcui Gesetze selbst hcrvorge-
<lb/>hobenen Streben nach Feststellung der materiellen Wahrheit vielfach
<lb/>in dem schneibensten Widerspruche steht, hcrvorgehobcn". Ausgenom- 
<lb/>men von diesem llrtheil, welches fast alle deutschen Strafprozeßgesetze
<lb/>trifft, werden die österreichische St.P.Ordg. von 1853 und die
<lb/>mecklenburgische Verordnung vom 1. Frbruar 1856. Es wird
<lb/>aber auch besonders bemerkt, daß in manchen Ländern die neuen
<lb/>Prozeßgesetze nur den Charakter von Novellen zu dem alten
</p>
            <p>

               <lb/>*) Die Anhalt-Dessau-Köthen'scht St.-P.-Ordg. vom 28. Mal 1850 nebst
<lb/>den Abänderungen durch die Novelle ist 1853 neu herausgegrben worden, Des- *
<lb/>sau, Herzbruch 1853.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0084.tif"
                n="80"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0084--><p/>
            <p>

               <lb/>80 Temmc: Äarttn'S Lehrbuch d. deutschen gem. (ZriminalprozeffrS.

<lb/>Recht haben, aber daß damit eine sonderbare Mischung entstanden
<lb/>sei. Der Verfasser fixirt sich schließlich seine Aufgabe; er will daS
<lb/>Verfahren nach dem code d’instruction criminelle und nach dem
<lb/>deutschen Recht ungetrennt darstcllen, so daß die Abweichungen vom
<lb/>gemeinen deutschen Strafprozeß und die eigenthümlichcn Prmcipien
<lb/>des französischen, in Deutschland recipirten Verfahrens hervortreten
<lb/>sollen.

<lb/>Der zweite Abschnitt handelt von der Gerichtsverfassung,
<lb/>im Bcsondern von der Zusammensetzung der Schwurgerichte und de- 
<lb/>ren Bestimmung. Hier mußte Hansf's Gerichtövrrsaffung der
<lb/>sämmtlichen deutschen Staaten, Fürth 1856, noch nachgetragen werden.

<lb/>Der dritte Abschnitt hat die Staatsanwaltschaft zum
<lb/>Gegenstand; die Gesetze bezeichnen sic nach Vorgang des französischen
<lb/>Rechts als Wächterin des Gesetzes. Sehr richtig bezeichnet Temme
<lb/>den Staatsuiiwalt als eilt Organ der Zustizhoheit deS Staats für
<lb/>die Verfolgung des schuldigen Verbrechers bei dem Gerichte, als einen
<lb/>öffentlichen, von Amtswegen handelnden Ankläger und erklärt sich
<lb/>gegen die Auffassung Herrmanns in Götlingcn im Archiv des
<lb/>CriminalrechtS, Jahrgang 1852, S. 280, gegen welche auch Aus- 
<lb/>führliches vom Verfaffer dieses Aufsatzes in seiner oben citirtcn Ab- 
<lb/>handlung über die öffeiitliche Anklage in Deutschland ausgeführr,
<lb/>was aber von T e nr ui e nicht berücksichtigt worden ist. Mit den Con-
<lb/>sequenzen der Temnre'schen Auffassung muß mau sich durchaus für
<lb/>einverstanden erklären. ^

<lb/>Zm vierten Abschnitt werden die allgemeinen Grundsätze über
<lb/>die Vertheidtgung nach den neueren Gesetzen zusammengestellt.

<lb/>Zm fünften Abschnitt folgen die allgemeinen Grund- 
<lb/>sätze des Strafvcrfahreils. In einer Vorbemerkung werden die all- 
<lb/>gemeinen Grundsätze des neueren Strafverfahrens als nicht überall
<lb/>wesentlich abweichend von denen des gemeinen deutschen Prozesses
<lb/>bezeichnet; aber als wesentlich eigenthümlichc, namentlich bezüg- 
<lb/>lich der Anklageschaft, der Oeffentlichkeit, der Mündlichkeit und ihrer
<lb/>Folgen für das Verfahren, bezüglich des Wertheö der Beweismittel,
<lb/>der Verschiedenheit der Zwischen - und Endurtheile, und eines Rechts-
<lb/>mittelsystemö; als über ein st im men de dagegen bezüglich der Arten
<lb/>der Beweismittel, der Aufnahme des Beweises und der Vollziehung
<lb/>der Straferkenntniffe, anerkannt. An die Spitze der Eigenthümlich-
<lb/>ketten des heutigen Strafverfahrens wird mit Recht die Anklageschaft
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0085.tif"
                n="81"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0085--><p/>
            <p>

               <lb/>Temme: Martin'- Lehrbuch b. deutschen grm. Crtminalprozeffr-. 81

<lb/>gestellt. Das neuere Strafverfahren beruhe nicht auf dem reinen,
<lb/>die gerichtliche Verhandlungsmcthode begründenden Anklage-
<lb/>prtncip*), sondern auf dem von Amtswegen verfolgenden, bis zum
<lb/>Schluffe verfahrenden Untersuchungsprincip, cs sei daher ein wahres
<lb/>Unterfuchungsverfahren, welches nur im Allgemeinen unter den For- 
<lb/>men des Anklageverfahrens auftrete, und sich meist nur eben da- 
<lb/>durch von dem formellen Untersuchungsverfahren, dagegen von dem
<lb/>gemeinen deutschen Anklageprozeß seinem Charakter nach hauptsächlich
<lb/>dadurch unterscheide, daß ein amtlicher Ankläger als Vertreter der
<lb/>Justizhoheit thätig, und sowohl die Privatanklage, als auch die Noth-
<lb/>wendigkeit ausgcfchloffen sei, daß der Richter die Rolle des Anklägers
<lb/>wie im formellen Untersuchungsprozeß übernehme. Als obersten Grund- 
<lb/>satz stellt Temme den auf, daß der Richter nicht auS sich selbst
<lb/>von Amtswegen, sondern nur auf die Anträge des Anklägers bandle,
<lb/>woraus mit Nothwendigkeit folge, um die Parteirollen und Partei- 
<lb/>rechte gleichzustellen, und ihm seine richterliche Stellung rein und in
<lb/>der richtigen Mitte zu erhalten, daß er auch andererseits nur auf
<lb/>die Anträge des Angeschuldigten amtlich thätig werde. Dieser Grund- 
<lb/>satz, den aber Temme nicht mit einem Namen bezeichnet bat, er- 
<lb/>leide aber überall Ausnahmen, sowohl für das Vor- als Hauptver- 
<lb/>fahren, und zwar unter dem allgemeinen Gesichtspuncte der Ermitt- 
<lb/>lung der materiellen Wahrheit, im Besondern in dem Vorverfahren,
<lb/>wenn Gefahr im Verzüge sei, in dem Hauptverfahren, wenn ein
<lb/>wichtiges Mittel der Wahrhcitscrforschung unberücksichtigt geblieben
<lb/>sei, und von dem Vorsitzenden vermöge seiner sog. diskretionären Ge- 
<lb/>walt hcrbeigezogen werden könne.

<lb/>Der Verfaffer hat in einer Note auf die verschiedenen Auffaffun-
<lb/>gen in der Gesetzgebung und Wiffenschast, auf den fortwährenden
<lb/>Streit über Anklage- und Untersuchungsprincip im Allgemeinen hin-
<lb/>und auf Mittermaierö Gesetzgebung und Rechtsübung §. 18 ver- 
<lb/>wiesen. Es thut allerdings Roth, daß man sich endlich über die
<lb/>wichtigsten Ausgangspunkte oder die leitenden oder obersten Grund-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Temme scheint noch ein gemischte- Anklageprincip anznnebmen, und
<lb/>den reinen und gemischten Anklageprezeß damit zu verwechseln. Es giebt nur
<lb/>Ein Anklageprincip oder die Verhandlungsmartme, welchem da- UntcrsuchungS-
<lb/>princip cntgegengestcUt wird. Vcrgl. übrigen- Temme, Grundzüge eines deut»
<lb/>schen Strafverfahren-, 1850, S. 32.

<lb/>Krit. Zeitschrift für gesammte Rectusw. V. Bd.
</p>
            <p>

               <lb/>6
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0086.tif"
                n="82"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0086--><p/>
            <p>

               <lb/>82 Temme: Martia's Lehrbuch d. deutschen gem. CriminalprozeffeS.

<lb/>sätze des Strafverfahrens einige, denn namentlich durch die Unsicher- 
<lb/>heit der Terminologien sind schon unzählige Mißverständnisse entstan- 
<lb/>den. Der Verfasser dieses Aufsatzes hat in einer demnächst erschei- 
<lb/>nenden Schrift: „Die leitenden Grundsätze und Hauptformen des
<lb/>Strafverfahrens" den Versuch gemacht, nicht allein den Principien-
<lb/>streit, sondern auch jene Unsicherheit in den Terminologieen und die
<lb/>häufige Verwechselung von Grundsatz und bloßer Form zu beseitigen.
<lb/>Vorläufig wird auf diese Schrift verwiesen.

<lb/>Das was Temme als obersten Grundsatz des Strafverfahrens
<lb/>bezeichnet, würde gerade dasselbe sein, was man sonst Verhandlungs-
<lb/>maxtme oder Anklageprincip zu bezeichnen pflegt, waS aber richtiger
<lb/>die aus dem Princip der Freiheit abgeleitete Dispositionsmaxime
<lb/>zu nennen ist, welche Anerkennung der Privatwillkür und des freien
<lb/>Verzichtes oder der freien Disposition der Parteien als positives und
<lb/>Znterdifferenz des Gerichts bis auf Anregung einer Partei als nega- 
<lb/>tives Gebot enthält. Dieser Maxime gegenüber steht der leitende
<lb/>Grundsatz, nach welchem der Staat jene Disposition der Parteien
<lb/>ausschließt und das Recht und die Pflicht hat, allein die Prozeß- 
<lb/>handlungen zur strafrechtlichen Verfolgung von Staats- oder Amts- 
<lb/>wegen durch seine Organe, den Staatsanwalt und das Gericht vor- 
<lb/>nehmen zu lassen. Dieser von dem Princip der Gerechtigkeit abge- 
<lb/>leitete Grundsatz ist als der leitende für das heutige Strafverfahren
<lb/>aufzustellen, und kann Officialmaxime genannt werden. Die
<lb/>eigenthümliche Form, in welcher die Dispositionsmaxime auf tritt,
<lb/>ist die der Klage oder Anklage und Verhandlung, die eigenthümliche
<lb/>für die Officialmaxime die der Untersuchung. Von der bloßen Form
<lb/>kann man aber den Grundsatz nicht herleitcn, noch benennen, daher
<lb/>sind die Ausdrücke: Verhandlungsmaxime oder Anklageprincip und
<lb/>UntersuchungSprincip gänzlich zu verwerfen. Im neueren Strafver- 
<lb/>fahren gilt die Officialmaxime und tritt zum großen Theil auch
<lb/>in ihrer specifischen Form der amtlichen Erforschung der Wahrheit
<lb/>oder der Untersuchung auf, zugleich ist aber auch die specifische Form
<lb/>der Dispositionsmaxime auf den neueren Strafprozeß, weil hier Par- 
<lb/>tetrollen wenigstens nach der Versetzung in den Anklagestand erkenn- 
<lb/>bar formirt sind, übertragen worden, ohne daß aber die Official-
<lb/>maxtme alterirt wird. Mehr darf hier nicht darüber gesagt wer- 
<lb/>den, sondern es muß auf die angeführte Schrift, welche ausführliche
<lb/>Motivirungen dieser Meinung enthält, vorläufig verwiesen werden.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0087.tif"
                n="83"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0087--><p/>
            <p>

               <lb/>Trmmr: Martin'- Lehrbuch d. deutschen gem. FrtmtnalprozesseS. 83

<lb/>Dort werden auch der Grundsatz der Unmittelbarkeit, die Form
<lb/>der Mündlichkeit und Oeffentlichkeit, welche Temme gleichfalls be- 
<lb/>spricht, näher erörtert.

<lb/>In dem letzten Absatz unter I) handelt Temme noch vom
<lb/>Werth der Beweismittel und zwar erst im Verfahren mit Geschwore- 
<lb/>nen und daher vom Wahrspruch der Geschworenen, welchen er nicht
<lb/>als Ersatzbeweismittel, sondern als eigentlichen Rtchterspruch betrach- 
<lb/>tet, und dann im Verfahren ohne Geschwornc, wo er das System
<lb/>der freien inneren Ueberzeugung dem der negativen Beweistheorie ge- 
<lb/>genüber stellt.

<lb/>Zm sechsten Abschnitt wird der Gang deS Strafverfah- 
<lb/>rens vorgefübrt und dabei die Eintheilung zwischen Vorverfah- 
<lb/>ren und Hauptverfahren gemacht. Das erstere enthält zwei
<lb/>Abschnitte, die Voruntersuchung und die Versetzung in den Anklage- 
<lb/>stand, welche beide im Allgemeinen besprochen werden. Bei der Ver- 
<lb/>setzung in den Anklagestand konnten füglich die drei Systeme, daö
<lb/>englische, oder das der Anklagejury, das französische oder das der
<lb/>doppelten Beschlnßfaffung, und das deutsche der einfachen Berathung
<lb/>rechtsgelehrter Richter, angeführt und entgegengesetzt werden. In Zu- 
<lb/>kunft wird jedoch das System der zweimaligen Beschlußfassung, wel- 
<lb/>ches bisher in Frankreich üblich war und auch in wenige deutsche
<lb/>Gesetze übergegangen ist, nicht mehr das „französische" beißen dürfen,
<lb/>weil ein französisches Gesetz vom 17. Juli 1856 die Ratbskammer
<lb/>aufgehoben hat*'). Das Hauptverfabren wird darauf gekennzeichnet
<lb/>und als besondere Grundsätze desiclben die Anklageschaft, dieOeffent-
<lb/>lichkcit und die Mündlichkeit ausgestellt, und der Gang des Verfah- 
<lb/>rens als der eines nach den Formen des Anklageprozeffrs natürlich
<lb/>geordneten Prozeßverfahrens bezeichnet. Allerdings treten im Haupt-
<lb/>verfahren die Parteien, Staatsanwalt und Angeklagter, formell her- 
<lb/>vor, allein die eigentliche Beweisaufnahme rubt, nachdem die Beweis- 
<lb/>mittel von den Parteien angezogen sind, doch in den Händen des
<lb/>Gerichts. Der Präsident der Hauptverhandlung erforscht ex oklleio
<lb/>die Wahrheit, indem er den Angeklagten verhört, die AuskunftSper-
<lb/>sonen nach seinem Ermessen vernimmt und alle Beweise vorführen
<lb/>läßt, selbst vermöge der discretionären Gewalt solche, die etwa über- 
<lb/>sehen, aber nothwendig sind, herbeiziehen, aber auch Beweismittel,
</p>
            <p>

               <lb/>*) Mtttermatrr tm GertchtSsaal, Jahrg. 1857, No. VIII.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0088.tif"
                n="84"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0088--><p/>
            <p>

               <lb/>84 Temme: Martln'S Lehrbuch d. deutschen gcm. CrtmInalprozeffeS.

<lb/>welche er für unerheblich erachtet, weglaffen darf. Der Richter soll
<lb/>hier die Wahrheit von Amtswegen erforschen, er ist daher nicht an
<lb/>etwa von den Parteien articulirte Fragen gebunden, über die er nicht
<lb/>htnausgehen dürfte, sondern er führt selbstständig in der Hauptver-
<lb/>Handlung eine förmliche Untersuchung unter Assistenz der Par- 
<lb/>teien, denen ein Fragerecht durch den Vorsitzenden zufteht. Also der
<lb/>Haupttheil dieses Hauptverfahrens, die Beweisaufnahme, geht in der
<lb/>Form der Untersuchung, nicht aber wie im Anklageprozeß in der der
<lb/>Verhandlung vor sich. Es findet nur eine Uebertragung der Anklage
<lb/>und Vertheidigung der Rede und Gegenrede auf das Hauptverfahren
<lb/>statt, welches sich jedoch der Hauptsache nach nicht auf die Contra-
<lb/>dicttonen der Parteien, sondern auf die Hauptuntersuchung erstreckt;
<lb/>in seinem wahren Wesen scheint uns daS Hauptverfahren die Form
<lb/>der Untersuchung zu tragen, und deshalb mebr Untersuch»,igs.
<lb/>Prozeß als Anklageprozeß zu sein; es wird deshalb nicht mit Unrecht
<lb/>als contradictorischer Untersuchungsprozefi bezeichnet
<lb/>werden dürfen*).

<lb/>Das Hauptverfahren beschreibt T e m m e zuerst, wie es mit Ge- 
<lb/>schworenen, dann wie es ohne Geschworene vor sich gehe, und zwar,
<lb/>waö die Regel ist, wenn der Angeklagte anwesend, oder was Aus- 
<lb/>nahme ist, wenn derselbe abwesend ist. Hier bringt also der Ver- 
<lb/>fasser sogleich den Contumacialstrafprozcß herein, den er principiev,
<lb/>wegen des Grundsatzes, daß materielle Wahrheit zu erforschen sei,
<lb/>verwirft. Diese bestrittenste Materie des neueren Strafprozesses fängt
<lb/>an größere Aufmerksamkeit zu erregen, wie neuere Abhandlungen,
<lb/>die Walther's in den Rechtsmitteln des Strafverfahrens, II. Abth.,
<lb/>S. 190, die Gerau's im Archiv des Criminalrechts, 1855, No.
<lb/>XXIII, und die Büchner's im Gerichtssaal, 1857, Bd. II, No. III
<lb/>und IV, zeigen.

<lb/>Im siebenten Abschnitt werden die Erkenntnisse im Straf- 
<lb/>prozeß in Zwischen- und Endurthcile, wie im gemeinen Strafprozeß,
<lb/>eingetheilt, und richtig charakterisirt, auch selbst die Modificatiouen
<lb/>der absolutorischen Sentenzen in Oesterreich und Sachsen erwähnt.

<lb/>In der im achten Abschnitt abgehandelten Lehre von den
<lb/>Rechtsmitteln herrscht in den Gesetzen sehr viel Verschiedenheit,
</p>
            <p>

               <lb/>*) Die wettere Begründung in der erwähnten Schrift: Die leitenden Grund- 
<lb/>sätze und Hauptformen des Strafverfahrens.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084748_05+1859_0089.tif"
             n="85"
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            <head>
               <title>Sarwey, Civil-Praktikum oder Anleitung zur Entscheidung von Civil-Rechtstreitsachen</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Orelli, ...">Von Herrn Dr. Orelli in Zürich</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084748_05+1859_0089--><p/>
            <p>

               <lb/>Temme: Martin'S Lehrbuch d. deutschen gcm. Crimtnalprozesses. 85
</p>
            <p>

               <lb/>dennoch hat der Verfasser die gemeinschaftlichen Punkte gut und rich- 
<lb/>tig zusammengesaßt, und den Satz an die Spitze gestellt, daß eine
<lb/>Rechtskraft im heutigen Prozeß anerkannt sei, daß aber außer dem
<lb/>Wahrspruch der Geschwornen alle Verfügungen des Gerichts regel- 
<lb/>mäßig durch Rechtsmittel angegriffen werden dürfen; dahin gehören
<lb/>im Besondern die Beschwerde, die Appellation, auch Recurs genannt,
<lb/>die Nichtigkeitsbeschwerde, die Restitution, oder auch Revision als
<lb/>Rechtsmittel zur Herstellung versäumter Prozeßbandlungen, ferner als
<lb/>Rechtsmittel zur Wiedereinsetzung gegen Coutumacialurtheile (Ein- 
<lb/>spruch, Opposition), nnd als Rechtsmittel behufs der Wiederaufnahme
<lb/>der Untersuchung auf Grund einzelner Nova.

<lb/>Endlich im nennten und letzten Abschnitt werden die Grund- 
<lb/>sätze über das Adbäsio ns verfahren vorgetragen, und hier wird
<lb/>der ganz äußerlichen Stellung des Adbärenten nach gemeinem Straf- 
<lb/>prozeß gegenüber, die Stellung der Eivilpartei im heutigen Straf- 
<lb/>verfahren, besonders in der Hauptvcrbandlung hervorgrhoben und
<lb/>hieran die Erörterung der allgemeinen Grundsätze angeschloffen.

<lb/>Hiermit beschließen wir unsre Kritik mit dem Dank an T e m m e,
<lb/>daß er den Anfang einer systcmanschem Darstellung des neueren
<lb/>Strafprozesses in der Separationsmetbode, gegenüber der Blüh me'-
<lb/>schen Darstellung in der CombinationSmethode gemacht bat.

<lb/>Hermann Grtloff.
</p>
            <p>

               <lb/>Eivil Praktikum oder Anleitung zur Entscheidung von dtvil-Rechtsstreit-
<lb/>sachen von Obertttbunalrath Sarwcv. ^tutt^art, 1606.

<lb/>Sowohl für das Selbststudium als für praktische Uebungen in
<lb/>Kollegien ist obiges Buch sehr zu empfehlen. Der Verfasser will dem
<lb/>Anfänger einen Leitfaden an die Hand geben, durch welchen es ihm
<lb/>möglich wird, sich in der Bearbeitung von Rechtsfällen zu üben und
<lb/>ohne fremde Hülfe zurechtzufinden. Schon der Plan des Buches ist
<lb/>biefür sehr angemessen. Zuerst wird das Aktenmaterial in einem
<lb/>zweckmäßigen Auszug mitgetheilt. Unter dem Titel: Analyse der
<lb/>Rcchtsfällc folgt sodann eine allgemein gehaltene Andeutung des We- 
<lb/>ges, welcher bei Bearbeitung des Falles einzuschlagen ist.

<lb/>In der Synthese ist schließlich die Auflösung gegeben, theils
<lb/>durch Reflexionen, Ausführungen über die Frage und Grundsätze,
<lb/>welche bei der Entscheidung zu beachten sind, tbeils durch Mittheilung
<lb/>der von den betreffenden Gerichte wirklich ausgesprochenen Entschei-
</p>
         </div>
         <pb facs="2084748_05+1859_0090.tif"
             n="86"
             xml:id="zs1-2084748_05-1859_0090"/>
         <div xml:id="d7321e8734" type="review">
            <head>
               <title>Samwer, Nouveau Recueil Général des Traités</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Marquardsen, ...">Von Marquardsen</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084748_05+1859_0090--><p/>
            <p>

               <lb/>86
</p>
            <p>

               <lb/>Nouveau Recueil G6n£ral de Trait^s.
</p>
            <p>

               <lb/>dungsgründe. In einem vorangestellten allgemeinen Theil sind ent- 
<lb/>halten theils eine Einleitung über die Beziehung der vorliegenden
<lb/>Aufgabe zu den Normen der Rechtsprozesse, nebst einer übersichtlichen
<lb/>Darstellung der in Würtemberg geltenden Grundsätze, theils eine kleine
<lb/>Sammlung allgemeiner Thesen über Bearbeitung von Rechtsfällen.
<lb/>Die gedrängte Darstellung der würtembergischen Prozesse (S. 26 ff.)
<lb/>ist sehr lehrreich. Die Auswahl der eilf Rechtsfällen muß ebenfalls
<lb/>als eine sehr gelungene bezeichnet werden. Einzelne davon sind ziem- 
<lb/>lich verwickelt, umfangreich; sowohl für die Beherrschung und An- 
<lb/>ordnung des facttschen Materials als für die Anwendung der Rechts- 
<lb/>grundsätze ist die gehörige Auswahl geboten. Wer dieselben tüchtig
<lb/>durchgearbeitet hat, darf wohlausgerüstrt die praktische Laufbahn be- 
<lb/>treten. Wir empfehlen daher das Buch vorzüglich denjenigen Rechts-
<lb/>Candidaten, welche während ihrer Universitätszeit keine sog. collegia
<lb/>practica besuchten. Aber auch dem akademischen Dozenten wird es
<lb/>eine willkommene Gabe sein. Orelli.
</p>
            <p>

               <lb/>Nouvean Recueil General de Traites, conventions et autres '

<lb/>transactions remarquables servant ä la connaissance des relations
<lb/>6trangeres des puissances et Etats dans leur rapports mutuels. R6-
<lb/>dig6 sur copies, collecteurs et publications authentiques. Conti-
<lb/>nuation du grand recueil de G. Fr. de Martens. Par Charles Sam-
<lb/>wer. Tome XIV, 1843-52. Auch mit dem Titel: Recueil General
<lb/>de Trait^s et autres actes r^latifs aux rapports de droit international.
<lb/>Continuntion du grand recueil de G. Fr. de Martens. Par Charles
<lb/>Ranover. Tome Premier. Gottingue, lihrairie de Dieterich, 1856.

<lb/>Wie wenig die letzten Fortsetzer des Martens'schen Werkes im
<lb/>Geist des Gründers thätig gewesen sind, mit welcher Urtheilslosigkeit
<lb/>die Auswahl der Dokumente vorgenommen, mit welcher Nachlässig- 
<lb/>keit ihr Abdruck besorgt wurde, wie die Rückstände sich immer mehr- 
<lb/>ten und die einst mit Recht so gefeierte Sammlung nabe daran war,
<lb/>ihr altes Ansehen ganz einzubüßen, ist in dieser Zeitschrift bei ver- 
<lb/>schiedenen Gelegenheiten von kundiger Hand auseinander gesetzt wor- 
<lb/>den. Um so erfreulicher ist bte Wahrnehmung, daß die Verlags- 
<lb/>handlung den Klagen Gehör gegeben und in ihrem und dem Inte- 
<lb/>resse des Publikums eine neue Redaktion gewonnen hat, die sich nach
<lb/>der diesen Band eröffnenden Vorrede und dem vorliegenden Inhalt
<lb/>zu schließen, der eigentlichen Aufgabe eines Werkes wie das Mar-
<lb/>tens'sche Recueil bewußt ist. Zwar haben wir schon wieder eine
</p>
            <pb facs="2084748_05+1859_0091.tif"
                n="87"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0091"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0091--><p/>
            <p>

               <lb/>Nouveau Recueil G6n6ral de Trait£a.
</p>
            <p>

               <lb/>87
</p>
            <p>

               <lb/>„neue Folge" vor uns, aber wir können es dem Herausgeber nicht ver- 
<lb/>denken, daß er auch äußerlich zwischen seiner Arbeit und der seiner
<lb/>unmittelbaren Vorgänger eine Grenze gezogen hat, und so wollen
<lb/>wir dem Recueil general von Samwer alles Gedeihen wünschen.
<lb/>Ganz einverstanden sind wir damit, daß der Herausgeber sich vorge- 
<lb/>nommen hat, in den nächsten Bänden die allerneuesten Verträge u.
<lb/>s. w. zu geben; die Ausfüllung der bestehenden Lücken ist daneben
<lb/>freilich auch verdienstlich, aber sie kann auch neben einer raschen Ver- 
<lb/>öffentlichung des allerneuesten Materials besorgt werden. Früher
<lb/>mochte es seine Schwierigkeiten haben, in einer Sammlung wie die
<lb/>vorliegende den Ereignissen auf dem Fuße zu folgen. Gegenwärtig
<lb/>wo die hohe Politik sich in so ausgedehnter Weise selbst der Oeffent-
<lb/>ltchkeit bedient und wo eigentlich geheime Verträge zu den größten
<lb/>Seltenheiten gehören, darf schon ein rascheö Begleiten der Thatsachen
<lb/>erstrebt werden, ohne daß man den Ruhm der genügenden Vollstän- 
<lb/>digkeit auf's Spiel setzt. Ist somit für die Zukunft eine gute Aus- 
<lb/>sicht vorhanden, so eröffnet, was die Vergangenheit anbelangt, die Vor- 
<lb/>rede und eine begleitende schriftliche Notiz des Verlegers die Hoffnung,
<lb/>daß endlich einmal ein vollständiges zweckmäßiges Register über das ganze
<lb/>Martens'sche Werk bearbeitet wird. LMditeur nous autorise ä annoncer
<lb/>que d&lt;Sja dans le courant de l’anntfe procliaine, il aera paraitre un re-
<lb/>gistre clironologique et alphabetique des documenta contenus dans
<lb/>tout le Recueil registre qui rendra superflu les tablea dea differenta
<lb/>voluraes et meme les tablea generales pubüeea en 1833 et 1843“
<lb/>(p. III). Wie wenig diese tablea generales nützten, weiß Jeder,
<lb/>der aus Beruf oder Neigung im Recueil Umschau zu halten hatte.

<lb/>Der Inhalt des vorliegenden Bandes ist zum Theil Nachtrag;
<lb/>manche Beiträge bieten keine sehr interessante Sette, wenn sie auch
<lb/>der Vollständigkeit wegen aufzunehmen waren. Andererseits sind ein- 
<lb/>zelne Actenstücke ausgenommen worden, die ohne eigentliche Verträge
<lb/>zu sein, doch für die internationalen Beziehungen von vorzüglicher
<lb/>Wichtigkeit sind, so z. B. die englische Parlamentsakte über die Ab- 
<lb/>schließung von Heirathen im Autzlande (12-13 Viel. 68 - 28 Juli
<lb/>1849), das amerikanische Gesetz über die Auslieferung Angeschuldig- 
<lb/>ter vom 12. August 1848. Hier zeigt der Herausgeber, daß er von
<lb/>einer richtigen Regel die richtigen Ausnahmen zu machen weiß. S.
<lb/>699. findet sich ein Dokument, welches im gegenwärtigen Augenblick
<lb/>nicht ohne Interesse ist, die Articles secreta de la convention de
</p>

         </div>
         <pb facs="2084748_05+1859_0092.tif"
             n="88"
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               <title>Sachsenhauser: Die Lehre von der Nachwährschaft für verkaufte Hausthiere nach Deutschem Recht</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Hillebrand, ...">Von Hillebrand</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084748_05+1859_0092--><p/>
            <p>

               <lb/>88 Sachsenhauser: Die Lehre von der Nachwährschaft.

<lb/>l'armistice conclu ä Berlin le 10 juillet 1849 ent re la Prusse et
<lb/>le Dänemark, die sich vorzüglich auf die etwaige Weigerung der
<lb/>Herzogtümer oder einzelner deutschen Staaten, den Waffenstillstand
<lb/>zu respecliren, beziehen. Im Art. 5 wird dem Herzog und Prinzen
<lb/>Friedcrich von Augustenburg wenn sic wahrend des Waffenstillstandes
<lb/>das Land verlassen, eine monatliche Glimme von 5000 Thlr. von der
<lb/>dänischen Regierung durch Vermittlung der preußischen zu zahlen,
<lb/>ausgesetzt. Das hier zum ersten Mal veröffentlichte Aktenstück hat
<lb/>der Herausgeber „einer Privat aber glaubwürdigen Kopie" entnom- 
<lb/>men. Wir sehen der Fortsetzung der Sammlung und namentlich dem
<lb/>Erscheinen des treuen Registers mit Verlangen entgegen.

<lb/>Marquardsen.

<lb/>Sachsenhauscr: Die Lehre von der Nachwährschaft für ver- 
<lb/>kaufte Hausthiere nach Deutschem Recht. Mtt rtncm Vorworte

<lb/>von Dluntschlt. München 1857.

<lb/>Das Büchelche» ist eine umgearbeitete, insbesondere abgekürzte
<lb/>Preisschrift, welche im Zahre 1852 von der Münchner rechtswisscn-
<lb/>schastlichen Facultät gekrönt wurde. In einem Vorworte empfiehlt
<lb/>Bluntschli sie dem juristischen Publicum. Auch wir halten die

<lb/>Arbeit für eine verdienstliche, um so mehr, als die Lehre der Nach- 

<lb/>währschaft für verkaufte HauSthiere von gemeinem deutfchrechtlichen
<lb/>Standpuncte aus noch keine monographische Behandlung erfahren hat.

<lb/>Sachsen Hauser vertheilt seinen Stoff in drei Abschnitte.

<lb/>Zuerst spricht er von dem ältesten Rechte, dann von dem des Mittel- 

<lb/>alters mrd endlich von dem neueren. Der Verfasser erörtert bei jeder
<lb/>Epoche deren Grundsätze über Gewährleistung im Allgemeinen, die
<lb/>über das Viehgewährschaftsrecht insbesondere und vergleicht dann die
<lb/>gewöhnliche Gewährleistung mit Viehgewährschaft

<lb/>Fast allenthalben sucht S a ch s e n h a use r seine Behauptung mit
<lb/>Quellenstellen zu belegen. Neue Ansichten findet man übrigens bei
<lb/>ihm nur wenige. Der Werth seines Schriftchens liegt hauptsächlich
<lb/>in der übersichtlichen Zusammenstellung des vorhandenen Materials.
<lb/>Es zeichnet sich die Arbeit eben mehr durch Fleiß, als durch juristische
<lb/>Schärfe aus. Daß das Büchelchen ein Erstlingsversuch ist, merkt
<lb/>man hier und da ungefügigen Ausdrücken, an Gemeinplätzen und an
<lb/>einer gewissen Zufälligkeit im Citiren der einschlägigen Literatur.

<lb/>Hillebrand.
</p>
         </div>
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            <head>Uebersicht der neuesten juristischen Literatur</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084748_05+1859_0093--><p/>
            <p>

               <lb/>Aebersicht

<lb/>der neuesten juristischen Literatur.

<lb/>1857.
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Literatur.

<lb/>AhrenS, Prof. Dr. H., juristische Encyclopadie, od. organische Darstellung der
<lb/>Rechts* u. StaatSwiffenschaft, auf (Grundlage e. ethischen Rechtsphilosophie.
<lb/>[0d}fu§.] Lfg. Wien, Gerolt'S Lohn. geh. n. l1 3 Thlr.

<lb/>Archiv für herrisches Polizeiwesen. MonatSschr. zur Orientirung in der polizetl.
<lb/>Literatur, Gesetzgebung u. Verwaltung. HrSg. v. e. Gesellschaft deutscher
<lb/>Polizetmänner. 1. Bd. Octbr. 1857—Septbr. 1858. 12 Nrn. Schwerin.
<lb/>Leipzig, Hübner in Eomm Vierteljährlich n. 13 Ngr.

<lb/>— — für praktische Rechtswissenschaft aus dem Gebiete d. (Zivilrechts, d Eivil-
<lb/>prozeffeS u. d. Criminalrechts m. namentl. Rücksicht auf GerichtSauSsprüche
<lb/>u. Gesetzgebung. HrSg. v. Oberapp. Ger.-R. l)e. Ehr. Fr. ElverS, l)r.
<lb/>E. Hoffmann, l)r. M. Schaffer, HofgerichtSr., u. Gen.-StaatSproc.
<lb/>I)r. E. Sei tz. 5 Bd. 3 Hfte. Marburg. Elwcrt. 2 Thlr. (3 fl. 30 kr. rh )

<lb/>-für deutsches Wechselrecht, brSg. v. Oberapp.-R. Ed. Siebenhaar u.

<lb/>App -R. Dr. Thdr. Tauchnitz. 6 Bd. 1. u. 2. Hft. Leipzig, B Tauchnih.
<lb/>(ü Hft.) n. r/zThlr.

<lb/>Astl, BezirkSamtSact. Heinr., alphabetische Sammlung aller pelit. Gesetze des
<lb/>Kaiscrth. Oesterreich m. Ausnahme d. italien. Provinzen. (In 5—6 Lfgn.)
<lb/>1. Lfg. Wien, Manz ck Eo. in Eomm. geh. a 28 Ngr.

<lb/>AuS den Verhandlungen d SchleSwigschcn Standeversammlung pr. 1856 57.
<lb/>A. n. d. T.: Die Verhandlungen der SchleSwigschen Ständeversammlung,
<lb/>Sprache, Nationalität, Verwaltung u. staatSrechtl Verhältnisse d. Herzog-
<lb/>thvmS betreff. Weimar, Böhlau. geh. n. 28 Ngr.

<lb/>Aussez, Präsid. Dr.. Handbuch üb. Tabular-Verfahren f. alle Krenländer in
<lb/>Oesterreich, wo Landtafel-, Berg- od. Grundbücher gesetzlich bestehen, m.
<lb/>bloßer Ausnahme v. Ungarn u. dessen ehemal. Nebenländern. Nach den
<lb/>Werten u. im Geiste der neuesten Gesetze theoret. u. prakt. bearb. Klagen-
<lb/>furt, Leon. geh. 29 Ngr.

<lb/>Beitrag, ein, zur Beantwortung der Prägravationsfrage zwischen dem König- 
<lb/>reich Dänemark u. dem Herzogth. Holstein. Kiel, Schwere, geh. 12 Ngr.
<lb/>Beiträge zur Erläuterung d. Preuß. Rechts durch Theorie u. Praxis. Von
<lb/>App -G.-R. I. A. Gru ch ot. 1. Jahrg. 2. Hft. Hamm, Grote, ü n. 2/3 Thlr.
<lb/>Bergius, C. J., die preuss. Gewerbeges. Leipzig, Hühner, geh. n. 18 Ngr,

<lb/>strit. Zeitschrift für gesammte Rechtsw. V. Bd. 7
</p>
            <pb facs="2084748_05+1859_0094.tif"
                n="90"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0094--><p/>
            <p>

               <lb/>90 Ueberficht der neuesten juristischen Literatur.

<lb/>Berichte, stenographische, üb. die Verhandlungen der durch die Allrrh. Verord- 
<lb/>nung vom 11. Nvbr. 1856 etnberufcnen beiten Häuser d. Landtages. HauS
<lb/>der Abgeordneten. 4 Bde. Herrenhaus. 2Bte. Jmpr.-4. Berlin, Decker, geh.

<lb/>n. 72/3 Thlr.

<lb/>Berner. Prof. De. Alb. Frdr.. Lehrbuch d. deutsch. Strafrechts. Leipzig. B.

<lb/>Tauchnttz. geh. Thlr.

<lb/>Be feler, Wtlh. Zur fkandinav Frage u. zur Schleswig-Holstein. Sache im
<lb/>Juli 1857. Braunfchwetg, Schwetschke &amp; Sohn. geh. 21 Ngr.

<lb/>ßessel, Adv.-Anw. Aug., u. Reg.-Ass. Ed. Kühl wett er, das preuss.

<lb/>Eisenbahnrecht. 2. Thl. Köln, Eisen s Verl. geh. n. 12/z Tlilr.

<lb/>Blätter für aduiiuistrat. PrartS. HrSg. v. Karl Brater. Beilagenbcft zu
<lb/>Bd. VI. A. u. d. T.: Sammlung von prinzipiellen Erlassen der Staats- 
<lb/>behörden u. v. Präjudizien auf dem Erbiete der Verwaltung. IV. Jahrg.
<lb/>1856. 2. u. 3. Hft. Rördltngen. «eck. 27 Ngr. (l 3.: i Thlr. 4'/rNgr.)

<lb/>(2. Hft.: '/-Thlr.; 3. Hft.: 12 Ngr.)
<lb/>Bopp, Adv. (P.), Beiträge zum Verständnis, der vier mtttclrhein. Landrcchtc,
<lb/>des Solmflschen, Pfälzischen, Mainzischeu Landrechts u. d. Landrechts der
<lb/>Obcrgraffchaft Katzenelnbogen. 2. Thl. Darmstadt, LcSke'S Sep.-Cto. geh.

<lb/>a n. 21 Ngr (t fl. 24 kr. kr.)
<lb/>Brachelli, Hugo Fr/.., deutsche Staatenhunde. Ein llaiidhueh der Stati- 
<lb/>stik d. deutschen Bundes u. seiner Staaten. m. Einschluss der nicht-
<lb/>deutschen l’rovin/.en Oesterreichs u. Preussens. (12 16 Mg. od.) 2. Bd.

<lb/>5—9. I.lg. Wien. Brauinuller's Verl. geh. a Mg. 12 Agr.

<lb/>Dahn, Dr. Fclir, Studien zur Geschichte der germanischen Goltes-Uuhetlc.

<lb/>HabilitattonS-Schrtft. München, Kaiser, geh. n. 12 Ngr.

<lb/>Delbrück. KretSricht. Dr. Bcrth., dir dingliche Klage d. deutsch. Rechts. Ge- 
<lb/>schichtlich u. f. den heutigen Gebrauch dargesteltt. Leipzig, Breitkopf A Härtel,
<lb/>geh. 1^/3

<lb/>Denkschrift über die Neuenburger-Frage. (Bern, Blom.) geh. n. 18 Ngr.
<lb/>Dirksen, II. E., die römisch-rechtlichen Ouellen d. Magister Dositheus,
<lb/>[Aus den Abhandlgn. d. k. Acad. zu Berlin.] Berlin, DUmniler’s Verl,
<lb/>in Comm. geh. n. '/3 Thlr.

<lb/>Dollmann, Dr. E. F., das königl. baycr. Strafprozcßgefetz vom 11. Novbr.
<lb/>1848 in Verbindung m. den noch gültigen Bestimmungen d 2. Theils d.
<lb/>Strafgesetzbuchs v. I. 1813. Mit Erläutcrgn. 1. Hft. Erlangen, Palm A
<lb/>Enke. n. 1 Thlr. 2 Ngr. (I fl. 10 kr. rh.)

<lb/>Eb Hardt, Oberger.-Anw. CH. H.. allgemeines Register zur Sammlung der
<lb/>Gesetze, Verordnungen u. AuSschretben f. da« Königr. Hannover aus den
<lb/>I. v. 1818 bis 31. Dccbr. 1856. Hannover, Gebr. Jänccke. geh. ». 2'/r Thlr.
<lb/>Entscheidungen d. Königl. Ober-Tribunals, Hrsg, im amtl. Aufträge v. d.
<lb/>Geh. O.-Tribun.-Räth. Zcttwach. Decker ». HeinsiuS. 34. u. 35.Bd.
<lb/>[Der 3. Folge 4. u. 5. Bd.) a6Hfte. Berlin, E. Hcymann. a Bd. n. 2 Thlr.
<lb/>Entwurf eine« Gesetze« betreff, d. Zoll- u. SchtfffahrtSabgaben. Kopenhagen.

<lb/>(Itzehoe, Claussen ) geh. baar n. 1 H z Thlr.

<lb/>Ergänzungen u. Erläuterungen d. preufi. RechtSbüchcr durch Gcfetzgcbg.
<lb/>u. Wissenschaft. HrSg. v. H. Gr äff, C. F. Koch. L. v. Rönne. H.
<lb/>Simon, A. W e n tz e l. 8. Suppl.Bd. zur 1. AuSg., gletchztg. 6. Snppl.-Bd.
<lb/>zur 2. AuSg. bearb. v. Zustiz-R. H. Gräff u. Kammergcr.-R. L. v. Rönne.
<lb/>Breslau, Aderholz's Verl. , n. 3 Thlr.

<lb/>— — dieselben. 3. verb. u. verm. AuSg. bearb. v. Justtz-R. H. Gräff u.
<lb/>Kammerger.-R. L. v. Rönne. 15. Bd.: Rachttäge zu den 12 ersten Bdn.
<lb/>bis März 1857. Ebd. n. 3 Thlr.

<lb/>Falttn, A., über den AnzetgebewetS in Livland nach d. Theorie u. Praris.

<lb/>Riga, v. Boettichcr. geh. t/, Thlr.

<lb/>Fischer, Dir. Prof. De. Gust., über die Errichtung staatSwisscnschaftl. Semi-
<lb/>narien auf den deutsch. Universitäten nebst r. Bericht üb. d. staatSwtffenschaftl.
<lb/>Seminar zu Jena. Jena, Mauke, geh. n. 2/z Thlr.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0095.tif"
                n="91"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0095--><p/>
            <p>

               <lb/>Ueberficht der neuesten juristischen Literatur.
</p>
            <p>

               <lb/>91
</p>
            <p>

               <lb/>Förster, Kreisrtcht. vr. F., Klage u. Einrede nach preuß. Recht. Ihre Natur
<lb/>im Allgem. u. d. Bedingungen ihres Gebrauchs m. Rücksicht auf d. einzelnen
<lb/>Rechtsverhältnisse. Dreslau, Mar &lt;k Co. geh. 2 Thlr.

<lb/>Franz, vr. Const., Vorschule zur Physiologie d. Staaten. Berlin, Schneider'-
<lb/>Verl. geh. n. 1 Thlr.

<lb/>Fürstenthal, App.-Ger.-R. Z. A. L., die allgem. Gerichtsordnung f. d. preuß.
<lb/>Staaten nach ihrer histor. u. heutig. Geltung. Ein Handbuch f. Studium,
<lb/>Repetition, Eramen u. Praxis. Berlin, Decker, geh. 2t/2 Thlr

<lb/>Gau pp, Geh.-Just.-R. Prot. Dr. Ernst Thdr., von Fehmgerichten m. bes.
<lb/>Rücksicht auf Schlesien. Eine rechtsgeschichtl. Abhandi. Breslau, Max
<lb/>&lt;fc Co. geh. n. 1 2 Thlr.

<lb/>Gerichtssaal, der. Zeitschrift f. volksrhüml. Recht. Hrsg. v. StaatS-R. Vr.
<lb/>Frdr. Chrn. v. Arnold, Minist.-R. Prof. Vr. Ant. Ritter v. Hye-
<lb/>Glunet u. Ob.-Staatsanw. Vr. F rdr. O S k. S ch warz e. 9. Zahrg. 1857.
<lb/>Bcilagehft. z. Zulihft. Erlangen, Enke'S Lerl. n. ^ Thlr. (1 st. 12 kr. rh.)
<lb/>Gesetze, Verordnungen rc., neue, f. d. Köntgr. Bayern. 5. Bdchn. Enth.
<lb/>d. in Folge d. Landtags v. 1855/56 erlassenen Gesetze nebst DollzugS-Vor-
<lb/>schriften rc. 1—3. Lfg. München, Franz, geh. ä Lfg. (3 Tblr. (30 kr. rh.)
<lb/>— — u. Ausschreiben f. das Konigr. Hannover auS dem Zeiträume v. 1813
<lb/>bis 1839 zusammengestellt u. m. hoher, Genehmigung Hrsg. v. Oderger -Anw.
<lb/>Notar Ehr. Hcrm. Ed Hardt. 3. Felge 1s51 bis 1855. 2. Bd. Adth. V.
<lb/>Eameral- u. Finanz-Sachen. 1. Abfckn. Steuern, Zelle u. sonst. Abgaben.
<lb/>Göttingen, Vandenhoeck A- Ruprecht 's Verl. geh. n. 32 3 Thlr.

<lb/>(3. Folge 1. u. 2. Bd.: n. 0^0 Thlr.)
<lb/>Gesetzsammlung f. d. Meklenburg Schweriu'schen Lande. 2. Folge, umfassend
<lb/>den Zeitraum vom Anfänge dieses Iahrh. bis zum Z. 1856. Red. v Adv.
<lb/>Raabe. 35. u. 36. Lfg. od. 5. Bd. 9. Lfq. u. 6. Bd. 1. Lfg. Wismar,
<lb/>Htnstorff. geh. ü n. Thl. (1—36.: n. 272 3 Thlr.)

<lb/>Geyer, Vr. Aug., die Lehre v. d. Norhwebr. Eine strafrechtliche Abhandlung.

<lb/>Zena, Mauke, geh. n. -'/3 Thlr.

<lb/>Ginzel, Consist.-R. Prof. vr. I. A., Handbuch d. neuest, in Oesterreich gelt.
<lb/>Kirchenrechtes. Für d. prakr. Gebrauch bearb. 3—5. Lfg. Wien, Braumüller'S
<lb/>Verl. geh. n. 1l z Thlr. (1- 5.: n. 2 Thlr.)

<lb/>Girta n ner, Prof. vr. Wilh., Rechtsfaüe zu Puchta'S Pandekten. Für den
<lb/>academtschen Gebrauch zusammengestellt u. bearb. 3. uvveränd. Aust. Zena,
<lb/>Mauke, geh. n. 2 Thlr.

<lb/>Gottwald, Secret. Ed., alpbabet. Gencr. l-Repertorium zu d. Acten u. Mit- 
<lb/>theilungen d. Kammerverbandl. sammrl. censtituliou. Landtage d. Konigr.
<lb/>Sachsen v. Z. 1831 bis z. d. I. 1855. Leipzig, Teubner in Comm. geh.

<lb/>n.n. 3 Thlr.

<lb/>Grohmann, A. F., der Begriff des Rechts. Abhandl. Schwerin, Stiller in
<lb/>Comm. geh. n. 6 Rgr.

<lb/>Grundzüge des Verfahrens in bürgerl. Rcchtöstrettigkeiten bei d. Großherzogl.
<lb/>Hessisch. Gerichten d. Prov. Starkenburg u. Lberheffen. I. Bd. Allgemeiner
<lb/>Thl. Darmstadt, Köhler in Comm. geh. n. 1 (3 Thlr.

<lb/>Ha i m erl, Prof. vr. Frz., Darstellung d. gesetzt. Bestimmungen üb. d. Parteien
<lb/>u. deren Stellvertreter im civilgerichtlichen Verfahren in Oesterreich. Wien,
<lb/>Braumüller'S Verl. geh. n. (3 Thlr.

<lb/>Handels-Archiv, Hamburger. Sammlung u. Nachweis der auf d. Hamburg.
<lb/>Handel bezügl. Verträge, Verordnungen ».Bekanntmachungen. 3. Hst. 1857.
<lb/>Hamburg, Nolte ck Köhler. . n. 24 Ngr.

<lb/>Heffter, Geh. O.-Tribun.-R. Prof. vr. Aug. Wilh., Lehrbuch d. gemeinen
<lb/>deutsch. Strafrechts m. Rücksicht auf altere u. neuere Landesrechte. 6. Aust.
<lb/>Braunschweig, Schwetschke d* Sohn geh. n. 22/3 Thlr.

<lb/>Herui a n n, StaatS-R. vr. F. B. W. v, Beiträge zur Statistik des Könige.
<lb/>Bayern. VU.: 1. Anbau u. Ertrag, Besitzverhältnisse u. Stückelung d. Bodens,
<lb/>dann Lohn der Landbau-Arbeiter im Könige. Bayern, nach dem Stande e.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0096.tif"
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            <p>

               <lb/>92
</p>
            <p>

               <lb/>Ueberflcht der neuesten juristischen Literatur.
</p>
            <p>

               <lb/>MiitcljahrS. 2. Bevölkerung d. Königr. nach d. Zählung d. Dczbr. 1855.
<lb/>Aus amtl. Quellen hr-g. München, ltter.-art. Anst. in Comm. geh. n. 2/3 Thlr.
<lb/>Hock, Vicepriisid. Dr. Carl Ritter v., die Finanzverwaltimg Frankreichs.

<lb/>Stuttgart, Cotta, geh. n 3 Vr Thlr. (6 fl. rh.)

<lb/>Hof-u. StaatS-Handbuch d. Großherzoth. Baden. 1857. CarlSruhe, Braun,
<lb/>geh. ». 1 Thlr. 6 Ngr.

<lb/>-Herzog!. Sachsen Mciningtsch. 1857. Meiningen, Brückner tf Renner in

<lb/>Comm. cart. " i Tblr.

<lb/>Holzschuhcr, Dr. Rud. Frhr. v., Theorie u. Casutsttk d. gemein. CtvtlrcchlS.
<lb/>Ein Handbuch f. Praktiker. 2. Bd.: Besitz- u. Sachenrecht — Cibrecht.
<lb/>2. sorgfältig umgcarb., verm. u. verb. Aust. Leipzig, Baumgärtner, geh.

<lb/>4', r Thlr. (1. 2.: 8 Thlr.)
<lb/>Homeyer, Prof. Dr. C. (&gt;., der Richtsteig Landrechts liehst Cautela u.

<lb/>Premis. Berlin, (i. Reimer, geh. ^it Thlr.

<lb/>Horn, I. E., das Creditwesen in Frankreich. Nationalökonom. Skizze»erb.

<lb/>u. verm. Aust. Leipzig, Hübner, geh. n. 2,'3 Thlr.

<lb/>Jahrbuch des gemein, deutsch. Rechts hrSg. von Prof. Dr. E. Im. Bekkcr
<lb/>u. Prof. Dr. Thdr. Muther. I.Bd. 2.Hft. Leipzig, Hirzci. än.2,3Thlr.

<lb/>— — für Volkswirtschaft u. Statistik Hrsg. v. Otto Hühner. Jahrg.

<lb/>Leipzig, Hühner, geh. n. 2* % Ihlr.

<lb/>Jahrbücher für d. Dogmatik d. heut. röm. ». deutsch. Private. HrSg. von
<lb/>Kanzler C. % v. G erber u. Prof. di. Iher ing. 2. Bd. 3 -pfte. Jena
<lb/>Mauke. Bd. n. 2 Tblr.

<lb/>— — der deutschen Reiditswissenschalt u. (icsetzgehung. In Verhindg. in.

<lb/>mehreren (ielchrten hrsg. v. Prol.Dr.il. I h. Schl etter- 3. Bd. 2. Hft.
<lb/>Erlangen, Enke’s Verl- a Hit. n. -/jlldr. fl II. l 2 kr. rh.)

<lb/>Jnstitu t io ne n-C o mmc n taricn , die Gaianifchcn, übeif. v. Dr. F^W.

<lb/>Konr. BeckHauS. Bonn, Henry Sc Coden, geh. ' u Thlr.

<lb/>Johanns, F. I., Handbuch d. Gesetze, Verordnungen u. Borichrifien für k. k.
<lb/>österreich. Staatsbeamte. Zum Gebrauche der Behörden, Beamten u. Staats-
<lb/>dienstbewerber. Nach Materien chronol. geordu. u. hreg. Wien, Braumüller'S
<lb/>Verl. geh. n. I' 3 Thlr.

<lb/>Justiz-Gesetze u. Verordnungen, neue, f.dasKönigr. Bayern. I. Bdchn.
<lb/>Justiz-Gesetze ».Verordnungen v. 1856,57 nebst Crlauter. u. Citaten hiezu.
<lb/>München, Franz, geh. 12 Ngr.

<lb/>Kaltenborn, Prof. Dr. C. v., Geschichte d. deutschen BundeSverhältniffe ».
<lb/>EinheitSbestrebungcn v. 1806 bis 1856 unter Berücksicht, der Cntwickelg.
<lb/>der LandeSverfaffgn. In 2 Bdn. Berlin. C Heymann. geh. n. 5 Tblr.
<lb/>Krug, Geh. Just.-R. Dr. Aug. O., zur Lehre v. dem fortgef. Verbrechen m.
<lb/>bcsond. Rücksicht auf Dr. Schwartze'o Schrift: Zur Lehre von dem sogen,
<lb/>fortgesetzt. Verbrechen. Leipzig, Voigt » Günther, geh. n. l,3 Tblr.

<lb/>Kuntze, Prof. Dr. I. C., die Lehre v. d. Jnhaberpapicren od. Qbligationen
<lb/>au porteur, rechtsgeschichtlich. dogmatisch u. m. Berücksicht, der deutsch. Par- 
<lb/>tikularrechte dargestellt (In 2 Abthlgn.) l. Abth. enth. die Cinleitung ».
<lb/>das I. Buch: Geschichte u. Grundlegg. d civilistischen Wesens der Jnhaber-
<lb/>papiere. Leipzig, HinrichS' Verl. geh. 2&gt;/z Tblr.

<lb/>Makower, Ger.-Aff. H., die Stellung d. Vcrthcidigg. im preuß. Strafvcrfabrrn.

<lb/>Berlin, Wagner, geh. "• Vs Tblr.

<lb/>Marezoll. Thdr., Lehrbuch d. Institutionen d. röm. Rechts. 6. umgcarb. Aust.

<lb/>Leipzig, Barth, geh. 2'/2 Thlr.

<lb/>Mario, K., Untersuchungen üb. d. Organisation d. Arbeit od. System der
<lb/>Weltökonomie. 3. Bd. 1- Hft. Kassel, Appel. n. ^jTldr.

<lb/>Martin, Geh. Justiz.R. Dr. Chrph., Lehrbuch d. deutsch, gemein. Crtminal-
<lb/>ProeeffeS m. befand. Rücksicht auf die neueren in Teutfchland geltenden
<lb/>Sirafprozeßgesehe. 5. AuSg., ergänzt u. beendigt v. Prof. Dr. 2. D- H.
<lb/>Temme. Leipzig, C. F. Winter, geh. n.22,zThlr.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0097.tif"
                n="93"
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            <p>

               <lb/>Ueberstcht der neuesten juristischen Literatur.
</p>
            <p>

               <lb/>93
</p>
            <p>

               <lb/>Mayer, Oberamtm. F. F., Grundzüge d. VerwaltungS-RechtS u. RechtSver-
<lb/>fahrcnS. Tübingen, Laupp. geh. n. 18 Ngr. (54 fr. rh )

<lb/>Meißner, RechlSconsulent Dr. Wilh. Aug., Beleuchtung d. Entwurfs e. Ge- 
<lb/>werbe-Ordnung f. d. Königr. Sachsen nebst dazu gehörig. EntschadigungS-
<lb/>geseh. Dresden. Meinhold Söhne, geh. n. ^/z Thlr.

<lb/>Möller, Wtlh.. das Volks-Rechtsbewußtsein der Gegenwart üb. Bestrafung d.

<lb/>Verbrecher. Kassel, Appel, geh. n. 2/3 Thlr.

<lb/>Moy d e Son S. Prof. E. Frhr. v.. Grundlinien e. Philosophie d. Rechts aus
<lb/>krthol. Standpunkte. 2. Bd. Wien, Mayer &amp;* So. geh. ä l1 2 Thlr.

<lb/>Pt unch . Prof. P. A., der PargermantSmnS. Eine Schrift f. Deutschland u.
<lb/>die nördl. Reiche grgen den dänisch. SkandinadiSmuS u. daS Russenthum.
<lb/>Aus d. Norweg. u. m. Anm. Hamburg, Heffmann ck Eampe. geh. 12 Ngr.
<lb/>Mut her. Dr. Tl tr., zur Lehre von d. rönrisch. Actio, dem heutig. Klagrecht,
<lb/>der LitiScontestation u. der Singularsuccession in Obligationen. Eine Kritik

<lb/>d. Wtndscheid'schen Buchs: „Die Actio d. Römisch. EivilrechtS, v. Stand- 
<lb/>punkte d. heutig. Rechts." Erlangen, Deichert. geh. n. 21 Ngr.

<lb/>9tizze, Adv. Reinb, das allgem. Seerecht der civiltsirt. Nationen. Mit besond.
<lb/>Hervorhebung d. Hanseat., Mecklenburg. Partikular- u Rostock. Statutar-
<lb/>Seerechtes. 1. Bd.: Das öffentl. Seerecht. Rostock. Leopold, geh. n. 8 Thlr.
<lb/>0 s e n h r ü g tT e ii. KM, Mer II »u.sfrieden. Ein Beitrag zur deutsch. Rechts-
<lb/>Heseliieflte. Krtke’s Verl gc*h. n. 18 N*»r. (I fl. rh.)

<lb/>Ostro lv, Finanzratb Mor. Ritter v., Lerikon der polit. Gesetze d. KaisertbumS
<lb/>Oesterreich. 1 Bd LLien. tvp lit. art. Anst. v. Zamarski. geh. n. 8s ^ Thlr.
<lb/>Planitz, wirkt. Geh.-R. Min'.ster a. D. ls. (9d!er v. der, Grundzüge e. Land-
<lb/>gemeindeordnung f. d. tbü.ing. Staaten Legislator. Gedanken, Kritiken u.
<lb/>Vorschläge. Jena, Frommann. geh. *4 Thlr.

<lb/>Platncr, Privatdoc Dr. Vict, die Bürgschaft. Eine germanistische Abhandlung.

<lb/>Leipzig, Brockhaus. geh. u. 21 Ngr.

<lb/>Preußens Gesetz-Sammlung. !si)G bis I s 5 fl in c. Auswahl f. prakt. Juristen
<lb/>brSg. v. lser.^Ass. L e op. Ri lisch. Neue verm. u. umgearh. Aust, nebst
<lb/>c. And. enrh die Provinrial-Gesetzgebung m. Einschluß der rhein., u. e.
<lb/>alpbab. Sachregrster. (In 9 Lfgn.) l. Lsg. Berlin, E. Heymann. geh. * 3 Thlr.
<lb/>Provinzial Gesetz-Sa ni m! ung f. die östl. LandeStheile d. Preuß. Staates,
<lb/>die Provinzen Preußen. Ponrmern, einschließl Nerrvorpommern nebst Rügen,
<lb/>Brandenburg, Schlesien, Sachsen n. Posen. Eine ckronol. Zusammenstellg.
<lb/>der in der Gesetz-Sammlg. f. d. König! Preuß. Staaten f die I. 1806
<lb/>bis einschltcßl. 1*5 fl enthaltenen noch geltenden, die gedachten LandeStheile
<lb/>betreffend. Gesetze, Bereidnan., Kabinets OrdreS. Erlasse u. Pnbltkanda, f.
<lb/>Justiz- ti. VerwalturrgS-Bcamtc. Mit e. alpbabet. Sach-Rcgister sZugleich

<lb/>e. Erganzg. der (besetz-Sanrmlg. f. Preuß. Juristen v. L. Nikisch n. der

<lb/>Gesetz Sammlg. f. d. Preuß. Verwaltung- Beamten Berlin, E. Heymann,
<lb/>geh. n. 1 Thlr.

<lb/>— — f. die westl. La'idestbetle d. Preuß. Staates, die Prov Westvbalen u. d.
<lb/>Rbetnprovinz. sowie die Hobenzollcrn Landestbeile betr. Gesetze. Vererdngn.,
<lb/>Kabinets OrdreS :c. f. Justiz- u. BerwaltgS.-Beamte. Mit e alpbab. Sach-
<lb/>Register. [ Zugleich e. Erganzg. d. Gesetz-Sammlg. f. Preuß Juristen v.
<lb/>L. Nikisch n. der Gesetz-Sammlg. f. die Preuß. BerwaltgS.-Beamten.^ Ebd.
<lb/>geb. n. 1 s Z Thlr.

<lb/>P rrrn e , Lvz.-Prof I&gt;r. I h Ev., Lehre v. Rechte u. v. der Gerechtigkeit.
<lb/>Moraltheolog. Abbandlq. m. genauer Berücksicht, d. kirchl. u. bürg. Rechtes.
<lb/>1. Bd. A. u. d. T.: Constitutive Gerechtigkeit, od Inhalt. Erwerbung u.
<lb/>Uebertraguna der Rechte nach den Grundsätzen der Moraltbeelegie m. ver- 
<lb/>gleichender Darstellg. d. gemein. Rechtes d. baver., preuß. u. würtemberg.
<lb/>Landrechtes. d. französ. u. esterretch. Gesetzes u. der vorzügl. im Königr.
<lb/>Bayern geltenden Provinzial- u. Statutarrechte bearb. Regensburg, Manz.
<lb/>geh. ' 2 Thlr. 6 Ngr. (3 fi. 24 kr. rh.)

<lb/>k 6 e Ir t &amp; d e n k in ä 11* r des deutsch. Mittelalters hrsg. v. Dr. A. v. Daniels,
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0098.tif"
                n="94"
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            <p>

               <lb/>94
</p>
            <p>

               <lb/>Ueberflcht der neuesten juristischen Literatur.
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Fr. v. Grube« u. Dr. Ferd. J ul. Kuehns. 1. Abth.: A. u.d.T.:
<lb/>Das sächsische Weichbildrecht. Jus municipale Saxonieum. Hrsg;, v.
<lb/>Dr. A. v. Daniels u. Dr. Fr. v. Gruben. 1. Lfg. Berlin, Hempel.
<lb/>geh. n. 1 Thlr.

<lb/>Rechts fälle mit Entscheidungen d. französ. u. belgisch. Gerichtshöfe. Zur Er-
<lb/>länterg. d. fraruös. CivilrecktS. Mit Rücksicht auf d. bad. Landrecht. Hrsg,
<lb/>v. Oberhofger.-R. Ludw. Lauckhard. 10. Bd. od. d. neuen Folge 7. Bd.
<lb/>3 Hste. Mannheim. Götz. n. 2 Thlr. (3 fl. 36 kr. rh.)

<lb/>RechtSlerikon f. Juristen aller teutschen Staaten; red. v. Prof. Dr. Jul.
<lb/>W eiske. 11. Bd. 5. u. 6. Lfg. Leipzig, O. Wigand, geb. ä n. 2 ^ Thlr.

<lb/>(I—XI. 6.: n. 382/z Thlr.)
<lb/>Rechtssätze aus Erkenntniffen u. Verordnung, d. oberst. Justiz- u. Spruch- 
<lb/>behörden d. Königr. Sachsen. HrSg. v. A ckerm ann. VII. 2. 3. n. 1V3 Thlr.
<lb/>Sammlung der seit dem Regierungsantritte Sr. Maj. Kaiser Franz Josephs,
<lb/>bis zum Schluffe des I. 1855 erlassen, u. noch in Kraft bestehend. Gesetze
<lb/>u. Verordngn im Justiz-Fache f. d. Kaiserth. Oesterreich. Auf Veranlass^,
<lb/>d. k. k. Justizministeriums HrSg. v. d. Vorstande d. k. k. RedactionS Bureau'S
<lb/>d. ReichSgesetzbl. 7. u. 8. Bd. Wien, F. Man;, geh. baar 11. 2 Thlr. 2 Rgr.

<lb/>(1—8.: baar n. 8 Thlr. 29 Rgr.)

<lb/>- — der Gesetze u. internatton. Verträge z. Schutze d. ltter.-artist. EigenthumS

<lb/>in Deutschland, Frankreich u. England. Hrsg. v. Dr. Ch. F. M. Eisen-
<lb/>lo hr. Nachtrag. Heidelberg, Bangel &amp; Schmitt, geh. n. 2/3 i^tr.

<lb/>— von Präjudizien d. oberst. Gerichtshöfe Deutschlands in Handels-, See-
<lb/>u. Wechselrechts-Streitsachen bis zu Ende d. I. 1856. HrSg. v. Dr. G. M.
<lb/>Klette. 1. Fortsetzg. Erlangen, Enke'S Verl. geh. n. 24 Rgr. (1 fl. 24 fr. rh.)

<lb/>— — der deutsch. Strafgesetzbücher. HrSg. v. StaatSanwaltSsubstit. M. Steng-

<lb/>lei n. 4—8 Lfg. München. Kaiser, geh. ä n. 12 Ngr. (36 kr. rh.)

<lb/>Schlüter. Ob.-Ger.-R. Dr. E. W. G., Commentar z. allgemein, bürgerl.

<lb/>Prozeß-Ordng. f. d. Könige. Hannover. l.Hft. Stade. Pockwih. n. l/z Thlr.
<lb/>Schmidt, Prof. H.. das etlfte Hauptstück d. allgem. österreich. Berg-GesetzeS
<lb/>vom 23. Mai 1854 m. den dazu gehörigen Voll.ugs-Verfchriften. Verord- 
<lb/>nungen. Erlassen rc. Das Bergwerks-Abgaben-Gesetz m. besond. Rücksicht auf
<lb/>d. Großfürstenth. Siebenbürgen. Hermannstadt. Steinhaußen. geh. l/z Thlr.
<lb/>Schuster. Prof. Dr. Ferd., kune Anleitung zum Studium der neuesten gesetz-
<lb/>ltcben Bestimmungen üb. die Einrichtg. u. Fübrg. d. Grundbuches in den
<lb/>Königr. Ungarn , Kroatien, Slawonien, d. serbischen Wojwodschaft u. dem
<lb/>Temeser Llana?e. Wien, F. Manz. geb. 27 Ngr.

<lb/>Schwarze O'v-S taatsanw. Dr. Frdr. Osk., Zur Lehre von dem sogen, fort-
<lb/>gcsetzien V^rdr chen Erlangen. Enke'S Verl. geh. n. 12 Ngr. (40 fr. rb.)
<lb/>Schweina, Co ^ Commentar d. Gebührengesetze vom 9. Febr. u. 2. Aug. 1850.

<lb/>Wien, Braumüller's Verl. geh. n. 2 Tblr.

<lb/>SchwurgerichtSzeitung, allgemeine, f Deutschland, e. Fortsetzung der W.
<lb/>L. Demme'schen ..Annalen rc." f. Juristen u. Nichtsnristen Red.: Dr. W.
<lb/>L. Dem me. I.Jahrg. 1857. Juli—Decbr. 26 Nrn. Coburg, Rlemann'sche
<lb/>Hofh. in Comm. n. 2 Thlr. (3 fl 30 kr. rb.)

<lb/>Söltl, Frvr., Formula u. Beweis-Interlokut. Eine Jnaugural-Abhandlung.

<lb/>München, Kaiser, geh. n. V4 Thlr.

<lb/>Sonderrechte, die, im Kurfürstenth. Hessen. Sammlung d. Verordnungen,
<lb/>Ausschreiben u. allgem. Verfügungen, welche in den ehemals Fuldaischen,
<lb/>Hanauischen seinschließl. d. Solmfischen Rechtsf, Matnzischen u. Schaumburg.,
<lb/>sowie in d. jetzt standesherrl. Isenburg. GebietStheilen d. jetzigen Kurfürstenth.
<lb/>Hessen rc., ergangen sind. Mit Anmerkgn. Hrsg. v. Geh. Justiz-R. Herm.
<lb/>Kersting. 11. Hft. Fulda. Müller, n. 28 Ngr. (1—11.: n.6Thlr. 18Ngr.)
<lb/>StaatS-Haudbuch f. d. Königr. Sachsen. 1857. HrSg. v. Ministerium d.
<lb/>Innern. Leipzig, Fr. Fleischer, cart. baar n. IV2 Thlr.

<lb/>u. Adreß-Handbuch d. Herzogth. Nassau f. d. I. 1857. Wies- 
<lb/>baden, Kretdelssche Buchh. cart. n. 1 Thlr.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0099.tif"
                n="95"
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            <p>

               <lb/>Ukberficht der neuesten juristischen Literatur. 95

<lb/>StaatS'Lerikon. das. Encyklopädte der sämmtl. Staatswiffenschaften f. alle
<lb/>Stände. Zn Verbindg. m. vielen der angesehensten Publictsten Deutschland«
<lb/>hr«g. v. Karl v. R ottcck u. Karl Welcker. 3., umgearb., vcrb.u. verm.
<lb/>Aust. HrSg. v. K. Welcker. 12-14. Hst. Leipzig, BrockhauS. a n. 8 Ngr.
<lb/>Staars-Wörterbuch, deutsche«. Zn Verbindg m. deutschen Gelehrten hr«g.
<lb/>v. Prof. Dr. E. Z. Bluntschli. Unter Mitred. v. K. Brater. 14—18 Hst.
<lb/>Stuttgart. Erprditton. u u. Vz Thlr.

<lb/>Sttntztng. Prof. Dr. R., Ulrich Zasiu«. Ein Bcittag zur Geschichte d.Recht«.
<lb/>Wissenschaft im Zeitaller der Reformation. Mit urkundl. Beilagen. Basel.
<lb/>Schwetghauser'sche Sort. geh. 2 Thlr. (3 fl. 36 kr. rh.)

<lb/>Strafprozeß, der im Köntgr. Bayern diesseits d. Rhein«. 1. Bdchn. Die
<lb/>Gesetze vom 28. Aug. u 10. Novbr. 1848 „die Abändergn. d. Strafgesetz- 
<lb/>buches v. Z. I8l3" betr. Nebst d Formular. München. Franz, geh. n. 12Ngr.
<lb/>Thudichum, Frdr., Untersuchungen üb. d. Nachthetlc d. Bodenzersplitterung u.
<lb/>üb. die Frage, wa« von Zunftbann u. Polizeitaren zu halten sei. Frank- 
<lb/>furt a. M.. Auffarth. geh. n. Hz Thlr. s36kr. rh.)

<lb/>Tocq uevtlle, Alert« de. das alte Staatswesen u. die Revolution. Deutsch v.

<lb/>Arnold BoScowitz. Leipzig, Mcndelsohn. geh. 2Thlr.

<lb/>Banger ow, Geb.-R. Prof. Dr. K. Ad. v.. Lehrbuch der Pandekten. 1 Bd.
<lb/>2 Abthlgn.: Allgemeine Lehren. - - Da« sog. Famtlicnrecht. — Dingliche
<lb/>Rechte. 6. verm. u. verb. Aust. 2 Abdr. Marburg, Elwert. geh. 4HzThlr.

<lb/>(8 fl- 15 kr. rh.)

<lb/>Volkmar. RechtS-Anw. L.. die Verbote gegen den Handel in Werthpaptcrcn
<lb/>u. Aktien. Ein Eomuirntar zu d. Verordngn. vom 18. Zan. 1836, 27. Zuni
<lb/>1837, 13. Mat 1840, 24. Mat 1644 Berlin. G. Reimer, geh. Hz Thlr.
<lb/>IVa echter, Dr. Ose., ilas Verlagsrecht in. Einschluss der Lehren v. dem
<lb/>Vcr!&lt;*gs\ertrag u. Nachdruck nach den geltenden deutschen ». interna- 
<lb/>tionalen Reehlen in liesond. Rücksicht auf die (ieset7.grbgn. v. Oester- 
<lb/>reich. I’rcussen. Ravern n. Sachsen svstemat dargest. 1. llftlfte. Stutt- 
<lb/>gart. Cotta. geh ‘ n. 2 Thlr. 12 Ngr. (4 fl. rh.)

<lb/>Walter, Ferd., deutsche Rechtsgeschichte. 2. sehr verb. u. verm. A»«g. 2 Bde.

<lb/>Bonn, Mareu« geh 1 Thlr.

<lb/>Wollncr, Stadt-Ger.R. Z.. die Voruntersuchung, verbunden m. der praet.
<lb/>Anwendg. d. preuß. Strafrecht«. 2. nach der neuest. Strafgcsehgebg. umgearb.
<lb/>(Titel-) Ausg Berlin, E. Heymann geh. 1Hz Thlr.

<lb/>Zettschritt für Gesetzgebung u. Rechtspflege de» Köntgr. Bayern. Mit allerh.
<lb/>Genehmigung unter Aussicht u. Miiwirkg d. königl. Justtrmtntsterium« Hrsg.
<lb/>4 Bd 1. u. 2. Hft. Erlangen, Palm d Enke, n n. 22 Ngr. (l fl. 8kr. rh.)

<lb/>(1—IV, 2.: n. 9 Thlr. 28 Ngr.)

<lb/>-f. da« Notariat Hrsg v. dem Eölner Verein f. da« Notariat. 2. Jabrg.

<lb/>1857. 12 Nrn. ( ä 2 B. 1 Eöln, Z G Schmitz' Sort. haar n. 2 Thlr.

<lb/>-f. schweizer. Recht. Hr«g. durch Reg.-R. Fr Ott. Eivilgcr.-Präs. Prof.

<lb/>Z. Schnell, Oberrtchter Fr. v. Wvß. 6. Bd 2 Hfte. Basel. Bahnmaier.

<lb/>a Bd. n. 2 Tblr. 12 Ngr. (4 fl. rh.)

<lb/>-für Rechtspflege u. Bcrwaltg. zunächst f. d. Köntgr Sachsen. Hr«g. v.

<lb/>Dr. Thd r. Tauchnitz Neue Folge. ,5. Bd. 6. Hft. u. 16. Bd. I.Hft.
<lb/>Leipzig, B. Tauchnttz. « Hft. ». (2 Thlr.

<lb/>-für Kunde u. Fortbildung der Zürcher. Rechtspflege. Hrsg, unter Miiwirkg.

<lb/>e. Vereine« prakt. Rechts gelehrten Dr. Jos. Schaub erg. 4 Bd. 3 Hfte.
<lb/>Zürich, Schultheß. n. 2 Thlr. (3 fl. 36 kr. rh.)
</p>
            <p>

               <lb/>französische Literatur.

<lb/>Abart (H.). Du Bdntfice d’inventaire. These pour la licence, soutenne k
<lb/>la Faculte de droit de Paris. Paris, imp. de Mourgues fri-res; in-8, 56 p.
<lb/>Abel (C.). Du passe, du present, de l’avenir de la legislation railitaire en
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0100.tif"
                n="96"
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            <p>

               <lb/>96
</p>
            <p>

               <lb/>Ueberstcht der neuesten juristischen Literatur.
</p>
            <p>

               <lb/>France, par M. Charles Abel, docteur en droit, avocat a Metz. Batig-
<lb/>nolles, impr. Hennuyer; in-8, 36 p.

<lb/>Alexandre (L.). Manuel pratique de statistique judiciaire en inatiere
<lb/>civile par Louis Alexandre, greffier du tribnnal civil de Nenfchätel.
<lb/>2. Edition, revue et corrig^e. Paris, imp. lith. P. Dupont; in-8, 57 p.

<lb/>Allou (A.). De la Constitution de la tuteile en droit romain et en droit
<lb/>fran^ais. Amiens, imp. Caron et Lambert; in-8, 134 p.

<lb/>Aym6 (L.). Tht^se pour la licence soutenue devant la Faculis de droit de
<lb/>Poitiers. — De distractione pignorum. — De la puissance paternelle
<lb/>Loi sur le recruternent de Parm^o. Poitiers, imp. A.Duprö; in-8, 39 p.

<lb/>Barth^lemy (Anatole de). Recherches historiques sur quelques droits et
<lb/>redevances bizarres au rnoyen age. Nantes, imp. V. Forest; in-8, 12 p.

<lb/>(Extr. de la Revue de Bretagne et de VendtSe.)

<lb/>Baudrillart. Manuel d’^conomie politique, par H. ßaudrillart, profess.
<lb/>suppl. au College de France. Paris, imp. Bourdier et C.; Guillauniin
<lb/>et C.; gr. in-18. vm et 496 p.

<lb/>Beaupr£. Documents in^dits sur la rddaetion des coutumes du comt6 de
<lb/>Vaud^mont, sur les causes qui Pont emp^ch^e d’aboutir a un texte
<lb/>officiel, sur la feaute de Vaudömont et les singularites de cette juri—
<lb/>diction, publies et annotes par M. Beaupr£, conseiller ä la Cour imp.
<lb/>de Nancy, etc. Nancy, imp. Lepagne; in-8, 37 p.

<lb/>Benech. Mälanges de droit et d’histoire, pnr Benech, professeur a la
<lb/>Facultö de droit de Toulouse, publica sous les auspices de PAcad^mie
<lb/>de legislation et pr6c£d6s d’une notice sur la vie et les travaux de
<lb/>Pauteur. Toulouse, imp. Bonnal; Paris, Cotillon; in-8, xxvm et 649 p. 7 fr.

<lb/>Berthauld. Question controversde sur la loi des 2-31 mai 1854, abolitive
<lb/>de la mort civile... par A. Berthauld, professeur ä la Facult6 de
<lb/>droit de Caen. Caen, imp. Laporte: Legost-Cl6risse; in-8, 106 p.

<lb/>Billard de Loriere. These pour le doctorat. Droit romain; Bonorum
<lb/>collatio. Droit fran^ais: Rapports h succession. Prdsente&amp; ä la faculte
<lb/>de Paris par Ir£n6e-Henri-Guy Billard de Loriere, avocat. Saint-Ger-
<lb/>main-en-Laye. imp. Beau; in-8, 186 p.

<lb/>Bourret. De POrigine du pouvoir civil d’apr£s Saint Thomas et Suarez.
<lb/>Th6se pour le doctorat pr£sent6e a la Faculte de Ökologie de Paris
<lb/>par Pahbä Ernest Bourret. Saint-Germain-en-Laye, imp. Beau; Paris,
<lb/>Douniol; in-8, 55 p.

<lb/>Brugnon (P. F. S.). Th£se pour le doctorat. Droit romain. Pro socio.
<lb/>Droit fran^ais: Des socias en commandite par actions. Paris, imp.
<lb/>Gros et Donnaud; in-8, iv et 168 p.

<lb/>Bruno (L). Legislation et jnrisprudence du notariat r^sumees en 100
<lb/>tableaux synoptiques, avec observations sur la pratique et la doctrine,
<lb/>plan d’etude et Bibliographie, par Ludger Bruno, notaire; suivies d’un
<lb/>ancien ouvrage: Le Code Napoleon, r£duit en la m(;me forme. Riorn,
<lb/>imp. Leboyer; le meine; in-4, 226 p. 15 fr.

<lb/>Bnrdet. Exposition de la doctrine romaine sur le regime dotal, tiree
<lb/>des textes originaux et rapproch^e des changements introduits par la
<lb/>jurisprudence des parlements et le Code Napoleon, avec une introduc-
<lb/>tion historique, par M. Bürdet, professeur ä la Fncultd de droit de
<lb/>Grenoble. Grenoble, imp. Prudhomme; in-8, 320 p.

<lb/>Burguburu (H. Rodolphe). Des causes qui interrompent ou qui suspen- 
<lb/>dent la prescription, en droit romain et en droit francais. Th&amp;se pour
<lb/>la licence. Strasbourg, imp. Ruder; in-4, 57 p.

<lb/>Carre 1 (Arm.). Oeuvres politiques et littlraircs. Mises en ordre, annot6es
<lb/>et pr&amp;'£d£es d’une notice biographique sur Pauteur par Littr^ et Paulin
<lb/>Totnc I. Paris, 1857. LXXX, 477 p. Jeder Band l Thlr. 20 Ngr.

<lb/>Catalogue g6n6ral des livres de jurisprudence de la librairie d’Auguste
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0101.tif"
                n="97"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0101--><p/>
            <p>

               <lb/>Ueberficht der neuesten juristischen Literatur. 97

<lb/>Durand, 7, rue des 6rös, k Paris (Extrail). Paris imp. Gros et Donaud;
<lb/>in-8, 20 p.

<lb/>Cata I ogue de la Übrairie de jurisprudence moderne de Videcoq; —Lesigne
<lb/>ain6, successeur. Paris, imp. Gros et Donaud; in—12, 84 p.

<lb/>Chambre de co?nmerce de Bordeaux. Extraits des proces-verbaux, lettres
<lb/>et mdmoires de la chambre de commerce de Bordeaux. 2. serie. T. VI,
<lb/>annt*e 1855. Bordeaux, imp. venve Suwerinck et C; in-8, 268 p.

<lb/>Code de justice militaire poor Barmen de terre, du 9 juin 1857. Paris,
<lb/>imp. Blot; le meine; in-16, 199 p.

<lb/>Compte-rendu des sönnces du Corps l^gislatif. Session de 1857. Tome
<lb/>unique (du 16 fevrier au 28 mai 1856). Paris, imp. Henri et Ch.
<lb/>Kohlet; in-8, 534 p.

<lb/>Cormaille (V.). These pour la licence , soutenue devant la Faculte de
<lb/>droit de Poitiers. — De pactis dotalilius. — Du contrat de mariage.
<lb/>— Des trihunnux correctionnels. Poitiers, imp. A. Dupre; in-8, 32 p.

<lb/>Cour de cassation (chambre criminelle). Pourvoi d’Augustc Doineau , de
<lb/>Mohammed-bel-lladj et de neuf autres condamit6s, contre l’arret de
<lb/>la Cour d’assises d’Oran du 23 aout 1857. Conelusions de M. le pro-
<lb/>cureur general de Boyer. Paris, imp. Dubuisson et C.; in-8, 16 p.

<lb/>Dareste (B). avocat. Etudes sur les origines du contentieux administra-
<lb/>tif en France. 4. article. 1 es juridictions administratives depuis 1789.
<lb/>Batignolles, Hennuyer; Paris, A Durand; in-8, 44 p.

<lb/>Debouchau d. Des societas en droit romain. et principalement de leur
<lb/>gestio». De la cessi on d’interet da ns les sociiH6s civiles et commer- 
<lb/>ciales. Dissertations presentees a la Faculte de droit de Poitiers pour
<lb/>le doctorat, par A. F. Debouehaud, avocat Poitiers, imp. A. Dupr£;
<lb/>in-8, 94 p.

<lb/>Delaroche (A.). These pour la licence, soutenue devant la Faculte de
<lb/>droit de Poitiers. De collatione bonorum. De collatione dotis. De
<lb/>collationibus. Hypotheque. Loi du 23 mars 1855 sur la transcription.
<lb/>Poitiers, imp. A. DupnS; in-8. 94 p.

<lb/>Demante (G. j. Exposition raisonn^e des principes de Penregistrement en
<lb/>forme de commentaire de la loi du 22 fr i mai re an vn, par Gabriel
<lb/>Demante, professeur a la Faculte de droit de Toulouse. 1. livraison.
<lb/>Toulouse, imp. Boitnal et Gibrac; Delboy; Ginet; Paris, A. Durand;
<lb/>in-8, xvi et 257 p.

<lb/>Desportes de la Fosse (Fernand), avocat. Thtsse pour le doctorat.
<lb/>De la condition des enfants naturels, en droit romain et en droit fran-
<lb/>^ais. Batignolles, imp. Hennuyer; in-8, 206 p.

<lb/>Devilleneuvc et Cn rette. Lois anno tees, ou Lois, decrets, ordon- 
<lb/>nance« , avis du eonseil d’Etat, etc.» avec notes bistoriques, de con-
<lb/>cordance et de jurisprudence, par A. A. Ca rette, docteur en droit,
<lb/>avocat au conseil d’Etat, continut*es depuis 1845 par L. M. Deville-
<lb/>neuve, avocat a la (’ours de Paris , et A. A. Carette. 1831 k 1848.
<lb/>2. s^rie. Paris, imp. A. Lebon; rue de Savoie, 6; in-4, 1448 p.

<lb/>— — Recucil g6n&lt;^ral des lois et des arrdts en matiore civile, criminelle,

<lb/>etc., fond§ par J. B. Sirey, redigö depuis 1831 par L. M. Devilleneuvc,
<lb/>avocat a la Cours imperiale de Paris, et A. A. Carette, avocat au
<lb/>Conseil d’Etat, etc. 2. serie. An 1849. Paris, impr. Lebon; rue de
<lb/>Savoie, 6; in-4, 815 p.

<lb/>— — Recueil g^nsral des lois et des arrets en mati&amp;re civile, criminelle,

<lb/>administrative et de droit public, fonds par J. B. Sirey, redisse depuis
<lb/>1831 par L. M. Devilleneuvc, avocat, et A. A. Carette, docteur en
<lb/>droit, etc. 2. sörie; an 1839. Paris, imp. Lebon; rue de Savoie, 6;
<lb/>in-4, 792 p.

<lb/>Dubarry, (J.) Code de Ptnstruction primaire et des salles d’asile, ou
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0102.tif"
                n="98"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0102--><p/>
            <p>

               <lb/>98
</p>
            <p>

               <lb/>Ueberflcht der neuesten juristischen Literatur.
</p>
            <p>

               <lb/>Recueil complet des lois, d6crets et instructions ministerielles rendues
<lb/>sur ces deux importantes matiores depuis 1850, suivi d’une table al-
<lb/>phabetique et analytique. Paris, 1857. 12. 365 p. 1 Th. 10 ugr.

<lb/>Duchastenier (A.) These pour la licence, soutenue devant la Facultö
<lb/>de droit de Poitiers. — Comimini dividundo. — Des droits et des ob-
<lb/>ligations des £poux pendant le mariage, — De 1’autorisation de la
<lb/>femme marine pour faire le commerce. Poitiers, iinpr. A. Dupre;
<lb/>in-8, 56 p.

<lb/>Duchesne (F.) Table analytique des arrets de la Cour de cassation ren-
<lb/>dus en matiore criminelle depuis le 1. vend&amp;niaire an VII (1798) jus-
<lb/>qiPau 31 decembre 1856, rddig£ d’apres les ordres du ministre de la
<lb/>justice, sons la directiori de M. de Carnieres, directeur des affaires
<lb/>criminelles, par Emile Duchesne, avocat, greffier de la chambre cri- 
<lb/>minelle de la Cour de cassation. T. III: Forets. — Peche maritime.
<lb/>Paris, imp. imperiale; in-8, 648 p. 6 fr.

<lb/>— — Table analytique des arrßts de la Cour de cassation rendus en ma-
<lb/>tiere criminelle depuis le 1. vendeuiiaire an VII (1798) jusqu au 31
<lb/>decembre 1856, redice d’apres les ordres de 8. E. le garde de sceaux,
<lb/>sous la direction de M. de Carnieres, directeur des affaires criminel- 
<lb/>les et des graces, par M. Emile Duchesne, avocat, greffier de la cham- 
<lb/>bre criminelle de la Cour de cassation. T. IV. Peine-Vol. Paris, imp.
<lb/>imperiale; in-8, 692 p. 2 col. 6 fr.

<lb/>Dunoyer (J.) These pour la licence, souteuue devant la Facultä de droit
<lb/>de Poitiers. — De statu hominum. De his qui sui vel alieni juris sunt.
<lb/>— Des transactions. Poitiers, imp. A Dupr6; in-8, 50 p.

<lb/>Durat-Lasa Ile et Garrel. Droit et legislation des arm^es de terre
<lb/>et de mer; recueil methodique complet et raisonn^ des lois, d^crets,
<lb/>ordonnances, reglements, etc., actuellement en vigueur ; dessins, plans,
<lb/>etc.; publie avec autorisation des ministres de la guerre, de la marine
<lb/>et des colonies, par M. Durat-Lassalle (Louis), avocat consultant de
<lb/>la marine, etc. — Table g£n£rale analytique, alphab^tique et chrono-
<lb/>logique des matiores, par A. Garrel, commis principal de 1. classe au
<lb/>minist^re de la guerre. T. X. Paris, imp. Cosse et J. Dumaine; Li-
<lb/>brairie J. Dumaine; Cb. Tanera ; gr. in-8, vui et 270 p. 6 fr.

<lb/>Duvergier de Hauranne. Histoire du gouvernement parlementaire
<lb/>en France. (1814-1848). Pröcddäe d’une introduction. 2 vol. Paris,
<lb/>1857. 8. XX, 1229 p. 5 Thlr.

<lb/>Estienne. Du conseil de famille. These pour la licence, pr6sent6e a
<lb/>la Facility de droit de Strasbourg par F6lix-Rene Estienne. Strasb.
<lb/>imp. veuve Berger-Levrault; in—4, ;&gt;0 p.

<lb/>Facultd de droit de Paris. Distribution des prix fondes en la facultä
<lb/>en vertu de la donation Ernest de Beaumont, concours de 1856 et
<lb/>1857. Paris, imp. de Mourgues frires: gr. in-8, 28 p.

<lb/>Rapport de M. Bufnoir, agr6gd de la Faculte.

<lb/>F e r a u d - (i i r a u d. Jurisprudcnce de la Cour imperiale d Aix et d^cisions
<lb/>notables du tribunal de commerce de Marseille concernant le droit
<lb/>maritime (1811-1855), par L. J. D. Föraud-Giraud, conseillcr. Aix,
<lb/>imp. Vitalis; Aix et Marseille, A. Makaire; Paris, A. Durand; in-8,
<lb/>674 p. 18 fr.

<lb/>Fontaine de Resbecq (A. de). Notice sur le doctorat en droit, avec
<lb/>un tableau de l’enseignement et des Stüdes da ns les neuf Facultes de
<lb/>droit, et une analyse chronologique des lois, Statuts, d^crets, etc., re-
<lb/>latifs ä cet enseignement, de 1791 h 1857 Z suivie de la liste göndrale
<lb/>des docteurs admis depuis 1806 jusqu’ä 1857, et du catalogue raisonnd
<lb/>des thi*ses soutenues de 1851 a 1857; parA.de Fontaine de Resbecq,
<lb/>sous-chef du bureau du personnel de Penseignement superieur au Mi-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0103.tif"
                n="99"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0103--><p/>
            <p>

               <lb/>Ueberficht der neuesten juristischen Literatur. 99

<lb/>nkstöre de Pinstruction publique, etc. Paris, imp. Renou et Maulde;
<lb/>A. Durand; gr. in-8, lxii et 205 p.

<lb/>Gabriel. De la vie et de la mort des nations. Lyon, 1857. 8. VIII,
<lb/>464 p. 2 Thlr. 20 ngr.

<lb/>Gennevoise. De PUsufruit paternel et de ses origines. — Du PEeule
<lb/>castrense. These pour le doctorat, par Lueien Gennevoise, avocat.
<lb/>Snint-Germain-en-Laye, imp. Beau; in-8, 164 p.

<lb/>Gouny. Du contrat de change. Des origines et de 1’utilitcS de la lettre
<lb/>de change. de son caractere commercial; des conditions de fond et
<lb/>de forme qui la constituent, These pour le doctorat prEsentEe ä la
<lb/>FacultE de droit de Paris par P. J. Edouard Gouny, avocat. Versail- 
<lb/>les, imp. Beau jeune; in-8, 124 p.

<lb/>Goutepagnon (E. G. de). ThEse pour la licence, soutenue devant la
<lb/>FacultE de droit de Poitiers. — De jure dotium. — Des conditions
<lb/>requises pour contracter marriage. Poitiers, imp. A DuprE; in-8, 35 p.

<lb/>GuEry (A.). ThEse pour la licence, soutenue devant la FacultE de droit
<lb/>de Poitiers. — De haereditatis petitione. — De Pacceptation et de la
<lb/>rEpudiation des successioris. — Des dEclinatoires, Poitiers, imp. N.
<lb/>Bernard; in-8, 42 p.

<lb/>Guillory (G.). ThEse pour la licence, soutenue devant la FacultE de
<lb/>droit de Poitiers. — De agnoscendis et alendis liberis, vel parentibus,
<lb/>vel patronis, vel libertis. — De Ia paternitE et de la filiation. Poitiers,
<lb/>imp. A. DuprE; in-8, 31 p.

<lb/>II E l i e , Faustin. Traite de Pinstruction criminelle, ou theorie du code d’in-
<lb/>struction criminelle. Organisation, compEtence, et procEdure des tri—
<lb/>bunaux de police et des trihunanx correctionnels. Vol. VII. Paris,
<lb/>1857. 8. 852 p. 3 Thlr.

<lb/>Hera ult (A.) These pour la licence, soutenue devant la Faculte de droit
<lb/>de Poitiers. — De curatoribus furioso.— Des actes authentiques. Poi- 
<lb/>tiers, imp. N. Bernard ; in-8, 32 p.

<lb/>Jolly (Al.) ThEse pour la licence, soutenue devant la FacultE de droit
<lb/>de Poitiers. — Depositi vel contra. — De la solidaritE. — De la prise
<lb/>k partie. — Poitiers, imp. A. DuprE; in-8, 104 p.

<lb/>Jay (Emile). Legislation russe. Paris, imp. Pillet fils ainE; in-8, 95 p.

<lb/>Jour da in, C. Le Budget de Pinstruction publique et des Etablissements
<lb/>scientifiques et littEraires, depuis la fondation de PuniversitE impe- 
<lb/>riale jusqu'r, nos jours. Paris, 1857. 8. VI. 340 p. 2 Tbl. 15 ngr.

<lb/>Journal des trihunanx de commerce, contenant toutes les dccisions im- 
<lb/>portantes rendtie* en matiere commerciale de la Seine, la cour impE*
<lb/>riale de Paris, la cour de cassation. et les autres cours et trihunanx,
<lb/>prEsentant PexposE complet de la jurisprudenee et de la doctrine des
<lb/>auteurs en matiEre de commerce par MM, Teulet et ( amherlin. Tome
<lb/>V. Paris, 1857. 8. 501 p. 3 Thlr. 10 ngr.

<lb/>Jurisprudenee des Cours impEriales de Caen et de Rouen. Reeueil
<lb/>publiE pour Caen, par M. LEon Bidard : pour Rouen, par M. Paul
<lb/>Lerna reis, avocat, etc. T. xx. annEe 1856. T. vi de la 2de sErie.
<lb/>Caen, imp. Poisson ; A. Botichard; Rouen, Le Brument; in-8, 384 p.

<lb/>Une livraison par mois. Prix auunel: 15 fr.

<lb/>— — de la Cour impEriale de Montpellier, ou Reeueil des arrEts notables
<lb/>rendus par cette Cour, publiEs dans le journal de Montpellier, avec
<lb/>de nombreuses annotations, par M. Guilhot, avocat, et tables des ma- 
<lb/>tiores. 1851—1856. Montpellier, impr. J. Märtel ainE; in-4, vi et
<lb/>631 p. 2 col.

<lb/>Le Genti 1, C. Dissertations juridiques sur quelques-uns des points les
<lb/>moins Ec!a ircis ou les plus controversos, en doctrine et en jurispru- 
<lb/>denee. 2 vol. Paris, 1857. 8. 412 p. 5 Thlr»
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0104.tif"
                n="100"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0104--><p/>
            <p>

               <lb/>100 Ueberficht der neuesten juristischen Literatur.

<lb/>Lenormant, (Victor). Des Voies de recours. Thkse pour la licence
<lb/>prksentke ä la Facultk de Faris. St.-Germain-en-Laye, imp. Beau;
<lb/>Paris, A. Durand; in-8, 230 p.

<lb/>Lescarret. Du morceliement de la propriktk en France, par J. B. Les-
<lb/>carret, avocat. Bordeaux, imp. J. Delmas; P. Chaumas; in-8, 53 p.

<lb/>Memoire courunnk par PAcadkmie de Bordeaux.

<lb/>Le Senne. Code des brevets d’invention , dessins et marques de fabrique
<lb/>et de commerce, en France et k Tetraeder, renfermant le Commen-
<lb/>taire de la loi fran^aise sur les brevets, etc., par N. M. Le Senne.

<lb/>Les Ouvriers des deux mondes. Etudes sur les travanx, la vie dorne-
<lb/>stique et la condition morale des populations ouvrieres des diverses
<lb/>contrkes, et sur les rapports qui les unissent aux autres classes, pu- 
<lb/>blikes sous forme de monographics par la sociktk internationale des
<lb/>ktudes pratiques d’kconomie sociale. Tome I., 1. livr. Paris, 1857.
<lb/>8. 1 Thlr.

<lb/>Lktang (M. Cli.) These pour la licence. Droit Romain: De legitima por- 
<lb/>tione. — Droit fran^ais: De la portion de biens disponible, et de la
<lb/>rkduction. — Strasbourg; imp. Silbermann; in-4, 100 p.

<lb/>Lkvy (L.) Des transactions. Acte public pour la licence, presentk k la
<lb/>Facultk de droit de Strasbourg. Strasb., imp. Silbermann; in-4, 58p.

<lb/>List. Systeme national d’keonomie politique, par Fredkric List; traduit
<lb/>de Pallemand par Henri Kichelot, chef de bureau au Ministere du
<lb/>commerce; avec deux prkfaees, une notice biographique et des notes,
<lb/>par le traducteur. 2. kdition. revue, corrigkt* et mise au courant des
<lb/>faits kconomiques. Corbeil, imp. Crete; Paris, Capelle; in-8, xvi et
<lb/>556 p. 9 fr.

<lb/>Mal lein (J.) Considerations sur Penscignoment du droit administratif,
<lb/>par M. Jules Maillein, prof. ä la Facultk de droit de Grenoble, etc.
<lb/>Paris, imp. Pion; in-8, xu et 417 p. 6 fr.

<lb/>Matival (Ad.), Acte public pour la licence, soutenue devant la Facultk
<lb/>de droit de Poitiers. — De partis dotalibus. — Du partage de la com-
<lb/>munautk apres Pacceptation. — De la distributiori par contribution.—
<lb/>Poitiers, imp. A. Duprk; in-8, 30 p.

<lb/>Memoire et dispositioris sur les kglises et biens conventuels de la Mol-
<lb/>davie. — Rkglement pour la rkorganisation de Pinstruction publique
<lb/>dans la Priucipautk de Moldavie. Publies par ordre du Departement
<lb/>des Cultes et de Pinstruction publique. Jassy, 1857. 8. 76 u. 64 p. 1 Th.

<lb/>Merlin (A. J.) De la prescription acquisitive en droit romain et en droit
<lb/>fran^ais. These pour le doctorat, par Merlin Auguste-Joseph, avocat
<lb/>ä Paris. Paris, imp. Mocquet; in-8, 198 p.

<lb/>Metzger (J.) De la preuve testimoniale. Acte public pour la licence,
<lb/>prksentk ä la Facultk de droit de Strasbourg. Strasbourg, imp. Sil- 
<lb/>bermann; in-4, 44 p.

<lb/>Mirande (D. E.j Des rapports a succession en droit romain et en droit
<lb/>fran^ais. These pour le doctorat. Saitit-Germain-en-Laye, imp.Beau:
<lb/>in-8, 206 p.

<lb/>Muret de Bort. Des donations faites par contrat de mariage aux epoux
<lb/>et aux enfants ä naitre du mariage. These pour la licence, soutenue
<lb/>k la Facultk de droit de Paris. Paris, imp. Gros et Donnaud ; in-8, 59 p.

<lb/>Negrin. De PEscroquerie en matiere d’assuranee maritimesv par Negrin,
<lb/>avouk pres la Cour impkriale d\\ix. Aix, imp. Hemoudet; in-8, 77 p.

<lb/>Onfroy de Breville (G. M.) Thkse pour le doctorat. Du Pret de con-
<lb/>sommation en droit romain et sous le Code Napolkon. Paris, impr.
<lb/>Thunot et Cie.; in-8, 176 p.

<lb/>Ortolan. Explication historique des Instituts de Ptmpereur Justinicn,
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0105.tif"
                n="101"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0105"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0105--><p/>
            <p>

               <lb/>Uebersicht der neuesten juristischen Literatur.
</p>
            <p>

               <lb/>101
</p>
            <p>

               <lb/>avec le texte, la traduction en regard et les explications sous chaque
<lb/>paragraphe; prtfcddee de l’Histoire de !a ldgislation romaine depuis
<lb/>son origine jusqu’ä la ldgislation moderne, et d’une g6n6ralisation du
<lb/>droit romain..., par M. Ortolan, professeur ä la F'aculte de droit de
<lb/>Paris. 6. edition, revue et tres augrnentee. T. I. Histoire et gene-
<lb/>ralisation. T. II. Livre 1. et 2. des Instituts. Paris, impr. Pion; le
<lb/>meme; Marescq et Dujardin; 2. vol. in-8, xvi et 1175 p.

<lb/>L’ouvrage complet, 3 vol., 22 fr. 50.

<lb/>Pansi er (M. B.) These pour le doctorat. Droit romain: Des fideicommis
<lb/>universels. Droit fran^ais: Des substitutions. jNimes, imp. Ballivet;

<lb/>in-8, 68 p.

<lb/>Papilla ult (A.) These pour la licence, soutenue devant la F'aculte de
<lb/>droit de Poitiers. — De liberali causa. — Des droits et devoirs re- 
<lb/>specti fs des epoux. — Des rapports d’experts. — Poitiers, impr. A.
<lb/>Dupre; in-8, 24 p.

<lb/>Pa r e n t- D u c h a t el e t (A. J. B.) De la Prostitution dans Ia ville de Paris,
<lb/>consideree sous le rapport de l’hygiene publique, de la morale et de
<lb/>radministration; ouvrage appuye de doeumcnts statistiques puises dans
<lb/>les arehives de la pr« feeture de poliet*. 3. edition, cornpletee par des
<lb/>documcnts nouveaux et di's notes par A. Trebuehet et Poirat- Duval,
<lb/>suivie d un precis hygieuique, stutistique et administratif sur la Prosti- 
<lb/>tution cfans les principales villes de I’Europe. 2 vol. Paris, 1857. 8.
<lb/>XXIV, 1628 p. Mit 3 Karten, Tab. u. Portr.

<lb/>Passy (L.) Histoire du droit. Des origines de la eoinmunaute des biens
<lb/>entre epoux, par M. Louis Passy , dorteur en droit, archiviste paleo-
<lb/>graphe. Paris, imp. F. Didot Ire res, fiis et Cie.; in-8, 74 p.

<lb/>P i ch o u - V e n d e n i 1 (A ) Acte public pour la licence. soutenue devant
<lb/>la F'aculte de droit de Poitiers. ^hii potio res in pignore. — De la
<lb/>paternite et de la filiation des enfants legitimes. — De la peremption.
<lb/>Poitiers, imp. JN. Bernard; in-8, 47 p.

<lb/>Pineau (0.) These pour la licence, soutenue devant la F'aculte de droit
<lb/>de Poitiers. — De donationibus inter virum et uxorem. — Des dona-
<lb/>lions par contrat de mariage aux epoux et aux enfants ä naitre du
<lb/>mariage. — De la procedure devant les Cours d’assises. — Poitiers,
<lb/>imp. A. Dupre; in-8. 34 p.

<lb/>Po ite v in (Ed.) These pour la licence, soutenue devant la F'aculte de
<lb/>droit de Poitiers. — De pactis dotalibus. -— Demandes en null ite de
<lb/>mariage. — Delits relati Ts ä la tenue des actes de Petat civil. — Poi- 
<lb/>tiers, imp. A. Dupre; in-S, 35 p.

<lb/>Po 1 i t i q u e conte m p o r a i n e. Histoire de la diplomatie et des faits, des
<lb/>hommes et des cboses, 1854-1857. Havre, imp. A. Lemale; Paris,
<lb/>E. Dentu; in-12, xvn et 290 p. 3 fr.

<lb/>Porte au (E.) Acte public pour la licence, soutenue devant la F'aculte de
<lb/>droit de Poitiers. - De pignoribus et hypothecis. — Des enfants Na- 
<lb/>tureis. — Enfants trouves. — Poitiers, imp. N. Bernard; in-8, 44 p.

<lb/>Pouget (L.) Des droits et des obligatioris des divers commissionnaires,
<lb/>ou de la comniission en rnatiere d'aehats et ventes, operations de ban-
<lb/>que, assurances, Navigation— Ouvrage suivi d’une tadle alphabetique
<lb/>de la rnatiere et de jurisprudcncc, par Louis Pouget, avocat, etc. T.
<lb/>II. Paris, imp. E. Penaud; A. Durand; (iuillaumin et Cie; in-8, xvi
<lb/>et 605 p. 8 fr.

<lb/>Proces-verbaux des seances du Corps ldgislatif. Session 1857. T. IV.
<lb/>Du 9 mar au 19 rnai 1857. Paris, impr. Henri et C. Noblet; in-8,
<lb/>590 pag.

<lb/>— — des seances du Corps legislatif. Session 1857. Tom. V, du 2Q mai
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0106.tif"
                n="102"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0106--><p/>
            <p>

               <lb/>102
</p>
            <p>

               <lb/>Ueberflcht der neuesten juristischen Literatur.
</p>
            <p>

               <lb/>su 28 msi 1857. Paris, imp. Uenrr et C. Noblet; in-8, 618 p.

<lb/>Purnat (€. A. Ad.) Th&amp;se pour 1e doctorat. Droit romain et droit fran-

<lb/>$ais: De la puissance paternelle. Paris, imp. E. Thunot et Cie.; in-8,
<lb/>116 pag.

<lb/>Rapport presente par M. Collet-Meygret, prefet, au conseil general du
<lb/>dopartement du Nord. Proces-verbaux des deliberations du conseil.
<lb/>Session de 1857. Lille, imp. Dane!; in-4, 333 p.

<lb/>Ravel (Alph.) De la nature, des divisions et de Petablissenient des ser- 
<lb/>vitu des reelles, en droit romain et en droit fran^ais. Th6se de doc-
<lb/>torat. Paris, imp W. Remquet; in-8, 252 p:

<lb/>Saignat (L. G.) These pour la licence, soutenue devant la Faculte de

<lb/>droit de Poitiers. — (juae in fraudem creditorum facta sunt, ut resti- 

<lb/>tuantur. — Des stipulations pour autrui. — De Pellet des conventions
<lb/>ä Pegard des tiers. — De la tieree Opposition. — Poitiers, impr. A.
<lb/>Dupre ; in-8 , 39 p.

<lb/>Schaeffer (Prösper). De l’Acceptation et de la Repudiation des succes-
<lb/>sions, en droit romain et en droit fran^ais. These pour la licence
<lb/>presentce ä la Faculte de Strasbourg le 14 aout 1855. Strasb., impr.
<lb/>veuve Berger-Levrault; in-4, 58 p..

<lb/>S e 11 i e r. Loi du 23 juin 1857 sur Pimpot des valcurs mobilteres et la
<lb/>Suppression du sccond decime de guerre, etc. — Loi du 5 juin 1850
<lb/>sur le timbre des actions.annotees par F. M. Selber, avocat. Paris
<lb/>impr. Carion; rue des Grands-Augustins, 5; Dentu; Cotillon; in-8,
<lb/>32 pag. 3 fr.

<lb/>Tau di er e. De la nature du droit aux prelevements et reprises de la
<lb/>fern me commune. — De la litis contestatio consideree dans ses elfeta
<lb/>sur le droit ri’action. — Dissertations presentees i\ la Faculte de droit
<lb/>de Poitiers pour le doctorat par Paul Taudierc, avocat. Poitiers, imp.
<lb/>A. Dupre; in-8, 87 p.

<lb/>Terren Delaroque. Dictionnaire, ou Repertoire gendral des interdic- 
<lb/>tioris et nominatioris de conseils judieiaires prononcees par le tribunal
<lb/>civil du departement de la Seine du 18 germ. an Xf (8 avril 1803)
<lb/>jusqu’au 31 juil. 1857; par A. Terren Delaroque. Paris, impr. De
<lb/>Soye et Ronchet; Pauteur, rue du Faub.-Poissonntere, 138. 5 fr.

<lb/>Teulet. Les Codes de PEmpire fran^ais, contenant la Constitution du
<lb/>14 janvier-25 decembre 1852, les lois et decrets les plus recents, une
<lb/>nouvelle correlation des articles des Codes, etc. . ., par A. F. Teulet,
<lb/>avocat. 8. Edition. Nouveau tirage. Paris, imp. Pion; Videcoq; in-8,

<lb/>1206 p. (1858).

<lb/>— — Les Codes de PEmpire fran^ais, contenant la Constitution des 14

<lb/>janvier-25 decembre 1852, les decrets les plus recents... et une table
<lb/>g6n£rale des matiores, par A. F. Teulet, avocat. 10. edition, nouveau
<lb/>tirage. Paris, imp. Pion; Lesigno aine, rue Soufflot, 1; in-18, 1230
<lb/>pag. 2 col. 5 fr.

<lb/>— — Le meme ouvrage, edition pochet (10. odit., nouveau tirage); in-32,

<lb/>1495 p. 2 col. 5 fr.

<lb/>Trophilet (G). Commentaire de la loi sur les valeurs mobilteres des
<lb/>societes fran^aises et dtrang&amp;res negociees a la Bourse, ou Tratte du
<lb/>nouvel impöt sur ces valeurs, indiquant les nouvelles taxes, etc., par
<lb/>G. Trophilet, attadte au Service des titres du chemin de fer d’Orleans.
<lb/>Batignolles, imp. Hennuyer; Paris, Cotillon; in-18, 96 p. 1 fr. 50.

<lb/>V6ron-R6ville. Essai sur les anciennes juridictions d’AIsace. Colmar,
<lb/>1857. 8. xv, 248 p. 2 Thlr.

<lb/>Villiaumä. Nouveau traitg dteconomie politique. 2 vol. Paris, 1857.
<lb/>8. viii, 726 p. 4 Thlr.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0107.tif"
                n="103"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0107--><p/>
            <p>

               <lb/>Ueberflcht der neuesten juristischen Literatur.
</p>
            <p>

               <lb/>103
</p>
            <p>

               <lb/>Vieh er (Alfr.) Th6se pour la licence. Droit romain : De Jure dotium.
<lb/>Droit fran^ais: Du Contrat de mariage. Strasbourg, imp. Silbermann;
<lb/>in-4, 82 pag.

<lb/>Weiss (Siegfried). Code maritime international. Couloimniers, impr. A.
<lb/>Moussin; 2 vol. in-8, 660 p.

<lb/>Willm (Alph.) Des droits de succession de l’enfant naturel en droit ro- 
<lb/>main et en droit fran^ais. Dissertation pr^sentee, le 17 aoüt 1857,
<lb/>h la Facult6 de Strasbourg, pour obtenir le grade de docteur. Stras- 
<lb/>bourg, imp. veuve Berger-Levrault; in-4, vili et 228.
</p>
            <p>

               <lb/>Kuglische Literatur.

<lb/>Abridgement of the Debates of Congress, from 1789 to 1856. Frorn
<lb/>Galles and Soaton's Annals of Congress; from their Register of Deba- 
<lb/>tes, and from the official reported Debates, by J. C. Rives. By the
<lb/>Author of the Thirty Years’ View. 2 vols. New-York, 1857. 8. IX,
<lb/>802 u. 772 p. 12 Thir.

<lb/>Archbold, J. F. The Practiee of fhe Court of Quarter Sessions and
<lb/>Jurisdietions; with Forms of lndictincnl, Notices of Appeal etc. 2.
<lb/>edit. London, 1857. 12. 500 p. 6 Th. 12 ngr.

<lb/>B r o o m. The Practiee of the County Courts, 2. edit. by Herbert Broom.
<lb/>With the Practiee in Insolvency and under the Protection. Charitable
<lb/>Trusts, Friendly Societies, and other Acts, by Leonard Shelford. 8.
<lb/>p. 360, cloth 26 s.

<lb/>Clay. The Speeches of Henry Clay. Edited by Calvin Colton. 2 vols.
<lb/>New-York, 1857. 8. 1294 p. 9 Thl. 10 ngr.

<lb/>The Greatest of our Social Evils, Prostitution, as it now exists in Lon- 
<lb/>don, Liverpool, Manchester, Glasgow, Edinburgh and Dublin: an En-
<lb/>quiry iuto the Cause and Means of Reformation, based on Statistical
<lb/>Documentg. By a Physician. London. 1857. 12. 340 p. 2 Thlr.

<lb/>Lewin. A Practical Treatise on the Law of Trusts and Trustees. By
<lb/>Thomas Lewin. 3. edit. royal 8. p. 1120, cloth 42 s.

<lb/>Lorimer. Political Progress not necessarily Democratic; or, Relative
<lb/>Equality the true Foundation of Liberty. By James Lorimer. Crown
<lb/>8. p. 310. cloth 5 s.

<lb/>Mill. Principies of Political Economy, with soine of their Applications to
<lb/>Social Philosophy. By John Stuart Mill. 4. edit. 2 vols. 8. p. 2214,
<lb/>cloth 30 s.

<lb/>Industrial and Social Position of Wo men in the Middle and Lower
<lb/>Ranks. London, 1857. 8. 420 p. 4 Thl. 6 ngr
</p>
            <p>

               <lb/>Italienische Literatur«

<lb/>Balbo, Cesare. Delia Monarchia rappresentativa in Italia, saggi politici.
<lb/>— Delia politica nella presente civil tk, abbozzi. Firenze, 1857. 8.
<lb/>525 p. 1 Thlr. 10 ngr.

<lb/>B eil a n o, Ed. Commentario sulla legge delia guardia nazionale. Torino,
<lb/>1856. 8. 149 p. 1 Thlr. 5 ngr.

<lb/>Movimento commerciale del 1855 compilato per cura della direzione
<lb/>generale delle gabelle. Torino, 1857. 4. xxxvi, 538 p. 6 Thlr,
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0108.tif"
                n="104"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0108--><p/>
            <p>

               <lb/>104 Nebersicht der neuesten juristischen Literatur.


<lb/>Statistica della Popolazione dello Stato Pontificio dell’ anno 1853 com- 
<lb/>pilata nel Ministero dei commercio e lavori publici. Roma, 1856. 4.

<lb/>324 pag.
</p>
            <p>

               <lb/>Spanische Literatur.

<lb/>Narvaez, Jose Lopez. Tratado de Hacienda publica ö esposicion de las
<lb/>teorias de esta ciencia con aplicacion ä la legislacion espanola. Ma- 
<lb/>drid, 1856. 4. 260 p. 2 Thlr.

<lb/>Manual completo de desamortizacion civil y eclesiästica, por D. Ign. Mi-
<lb/>quel y D. Jose Reus. Madrid, 1856. Duran. 8. vm, 356 p. 1 Tbl. 18 ngr.
</p>
            <p>

               <lb/>Dänische Literatur.

<lb/>Diplo matari um islandieum. Islenzkt fornbrefasafn, sem hefir inni adh
<lb/>halda bröf og gjörninga, döma og maldaga, og adhrar skrär, er snerta
<lb/>Island edlia islenzka inenn. Gefidh iit af hinu Islenzka Bökmentafe-
<lb/>lagi. I. Kaupmannahüfn, 1857. 8. 320 p. 1 ThI. 6 ngr.

<lb/>Kays er, €. J. Om arbeidets ordning. En fremstilling af den politiske
<lb/>oeconomies grundsaetninger. Kjobenbavn, 1857. 8. xu, 520 p.

<lb/>Chronologisk Sämling af de i Kong Christian den Ottendes Regjering-
<lb/>stid udstedte Forordninger, Rescripter o. s. v. for Hertugdomrnet Sles*
<lb/>vig. II. Bind 1843—1844. Kjobenbavn. 1857. 4. 528 p. 3 ThI. 10 ngr.

<lb/>Vedel, E. De slesvigske Privatrets alrnindelige Deel. Kjobenbavn, 1857.
<lb/>8. IV, 379 p.
</p>
            <p>

               <lb/>Holländische Literatur.

<lb/>Keyzer, 8. Het Mohammedaansche strafregt, naar Arabische, Javaansehe
<lb/>en Maleische bronnen. 's Gravenhage, 1857. 8. xx, 64 p. 21 ngr.

<lb/>Meylink, A. A. J. Officiele geschiedenis der wet van 1806 voor het
<lb/>lager schoolwezen en onderwijs en van de reglementaire bepalingen
<lb/>over dit onderwerp, opgemnakt door de authentieke bescheiden; den
<lb/>Leden der 2. Karner der Staten-Generaal aangeboden. 1. gedeelte.
<lb/>’s Gravenhage, 1857. 8. 20, xxxvr, 392, 32 p. 3 Thl. 15 ngr.
</p>
            <p>

               <lb/>Russische Literatur.

<lb/>Ueber die wissenschaftliche Bearbeitung des griechisch-römischen Rechts,
<lb/>von August Engelmann. Petersburg, 1857. 8. x, 190 p. 1 Thlr.
<lb/>15 ngr. Dasselbe ist in russischer Sprache erschienen.

<lb/>Heber die Verhältnisse der Eheleute hinsichtlich des Vermögens nach altem
<lb/>polnischen Rechte, von Wladimir Spaso witsch. Petersburg, 1857.
<lb/>8. 79 p. 2 Thlr.

<lb/>Dasselbe ist in russischer Sprache erschienen
</p>

         </div>
         <pb facs="2084748_05+1859_0109.tif"
             n="105"
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            <head>
               <title>Schletter, die Constitutionen Kurfürst August's von Sachsen vom Jahr 1572. Geschichte, Quellenkunde und dogmengeschichtliche Charakteristik derselben. Nach größtentheils noch unbenutzten Quellen. - Mit einem Nachtrage v. F. A. Biener</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Boehlau, H.">Von Herrn Dr. H. Boehlau in Halle</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084748_05+1859_0109--><p/>
            <p>

               <lb/>H Th Lchletter, die Constitutionen Kurfürst Auguft's von
<lb/>Sachsen v. 2- 1572. Geschichte, Quellenkunde und dvgmengeschichtltchc
<lb/>Charakteristik derselben. Nach großenihetlS noch unbenutzten Quellen. —
<lb/>Mit einem Nachtrage von F. A. Bien er. Leipzig. BrockhauS, 1857.
<lb/>370 u. Xlll. S. in 8.

<lb/>Der Centralblatt - Recensent des Jahrbuchs für das gemeine
<lb/>deutsche Recht von Bckker und Mut her klagt, daß der Oberbau
<lb/>zu v. Savigny's Geschichte des römischen Rechts im Mittelalter
<lb/>fast noch ganz fehle. Ob dieser Vorwurf sein nächstes Ziel, nämlich
<lb/>die Absichten der Redaction des Jahrbuchs trotz der Abhandlungen
<lb/>von Bruns und auch von Stintzing treffe? mag und muß hier
<lb/>dahingestellt bleiben. Im Allgemeinen ist aber die Klage nur allzu- 
<lb/>begründet. Etwa mit der Mitte, fast schon mit dem Anfänge des fünf- 
<lb/>zehnten Jahrhunderts wird unsere dogmengeschichtliche Kenntniß ganz
<lb/>ungemein dürftig, nur über einzelne Lehren haben hie und da Monogra- 
<lb/>phien Licht verbreitet. Der Grund davon liegt zum Theile nament- 
<lb/>lich für die Zeiten vom XVI. Jahrh. ab, in der cigenthümlichen Be- 
<lb/>schaffenheit unserer Rechtsquellen: benutzt sind diese Statutar- und
<lb/>Parttkularrechte freilich vielfach; diese Benutzungen namentlich in den
<lb/>Lehr- und Handbüchern machen aber in der Thal mehr den Eindruck
<lb/>einer „Durchmusterung" jener Quellen, als eines wiffenschaftlichcn
<lb/>Quellen-Studiums. Und wer wollte auch ein solches gleichmäßiges
<lb/>Studium aller oder auch nur vieler Partikularrechte von dem Ver-
<lb/>faffer eines Compendiums als solchen verlangen! Dieser muß sich
<lb/>vielmehr beziehen auf das, was andere für die einzelnen Territorien
<lb/>geleistet haben, — und hier eben fehlt es. Zwar Handbücher der
<lb/>geltenden Partikularrechte genug, aber anrechtsgeschichtlicher, dog- 
<lb/>mengeschichtlicher Behandlung ist großer Mangel. Man ist auch sogar
<lb/>sfast scheint es: in einer Art von Verzweiflung! ] schon auf den — geist- 
<lb/>reichen — Gedanken verfallen, den Partikularrechten allen unmittelbaren
<lb/>Werth für das gemeine Recht abzusprechen! sRückert, Begriff des d.
<lb/>PrivatrcchtsZ Der Vorschlag ist mehr bequem, als verständig und zweck-

<lb/>Krit. Zeitschrift für gesamwtc Rechtsw. V. Bd. A
</p>
            <pb facs="2084748_05+1859_0110.tif"
                n="106"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0110--><p/>
            <p>

               <lb/>106 Schletter: Die Constttuttonen Kurfürst Augusts von Sachsen.

<lb/>mäßig. — Mühsamer freilich, aber verständig und praktisch ist der
<lb/>Weg, den v. Wächter, Heydemann u. a., namentlich aber die
<lb/>sächsischen Juristen seitHaubold und Gottschalk mehrfach betre- 
<lb/>ten haben. Wenn längst man über die Kurzsichtigkeit lächeln wird,
<lb/>mit der jemand im Jahre 1857 das schlechte Gewiffen der Wissen- 
<lb/>schaft wegen der mangelhaften Quellenkenntniß durch Hegelsche Phi- 
<lb/>losophie und „Begriffe" beruhigen wollte, wird das Verdienst dieser
<lb/>Werke fort und fort seine Frucht tragen. Wie die Arbeit, so der
<lb/>Lohn! Zu dieser willkommenen Art von Arbeiten gehört nun auch
<lb/>Schletters überschriftlich angegebenes Werk. Sein Gegenstand ist
<lb/>derjenige Akt der kursächs. Gesetzgebung, durch welchen die Anwen- 
<lb/>dung des thatsächlich bereits geübten römischen Rechts in Sachsen für
<lb/>Jahrhunderte, zum großen Thcile noch für die Jetztzeit, regulirt und
<lb/>das Verhältniß desselben zum einheimisch sächs. Recht bestimmt wurde.

<lb/>Das Buch zerfällt in drei Theilc: „Geschichte der Constitutionen- 
<lb/>gesetzgebung" Seite 28—111. „Quellenkunde" S. 131—174. und
<lb/>„Dogmengeschichtliche Charakteristik" S. 195—349. Vorausgeschickt
<lb/>'ist eine dem Begriffe des „Sachsenrechts" gewidmete Einleitung.
<lb/>fS. 3—22]. Der Nachtrag bringt die Zustimmung Btener's zu den
<lb/>von Sch. gewonnen Resultaten: derselbe hat auf Publikation einer
<lb/>eigenen, bereits fertigen Abhandlung über die Geschichte der Augustei- 
<lb/>schen Constitutionen verzichtet, fgewiß eine Enthaltsamkeit, welche die
<lb/>Kritik nicht mit Stillschweigen übergehen durste!] einzelne Abweich- 
<lb/>ungen seiner Resultate von denen Sch.'s aber dem Nachtrage einver- 
<lb/>leibt. fS. 353—365]. — — Die Ausgabe der Kritik ist doch wohl, ein
<lb/>treues Bild von dem besprochenen Werke darznstellen, und an dieses
<lb/>Bild das billigende fauch das Lob muß begründet sein! ], verwerfende,
<lb/>verbessernde, anzwetfelnde Urtheil anzuknüpfen. Wo nun für den In- 
<lb/>halt des Recensendumö vom Verfasser Schritt für Schritt zwingende
<lb/>Beweise beigegeben sind, wo ferner diese Beweise in Anführungen aus
<lb/>schwer zugänglichen Handschriften und Drucken bestehen, deren sorg- 
<lb/>fältige Benutzung eben des Verfassers Verdienst ist: da wird der Kri- 
<lb/>tik nichts übrig bleiben, als der Versuch, in kurzen Zügen die Re- 
<lb/>sultate des Buchs wiederzugeben, — gleichsam der erste Erndteschnttt
<lb/>von dem vom Verfasser mühsam bestellten Felde. — Dieö ist mein
<lb/>Fall mit dem ersten Haupttheile des Schletter'schen Werks. fTH.
<lb/>1 u. 2: Geschichte und Quellenkunde]; ich gehe daher über zu einem
<lb/>Referate aus diesem ersten Haupttheile.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0111.tif"
                n="107"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0111--><p/>
            <p>

               <lb/>Schletter: Die Konstitutionen Kurfürst August- von Sachsen. 107

<lb/>I.

<lb/>Der Rechtszustand Kursachsens nach der Mitte des 16. Jahr- 
<lb/>hunderts hatte seine ganz entschiedenen Vorzüge vor dem anderer
<lb/>deutschen Länder: anderwärts machten eine Anzahl von Statutarrechten
<lb/>den Verkehr schwierig und unsicher, in Sachsen bewahrte hiervor das
<lb/>Vorhandensein einer gemeinsamen geschriebenen und doch nicht „codi-
<lb/>ficirten" Rechtsquelle des alten Sachsenrechts, d. h. des Sachsenspie- 
<lb/>gels und sächs. Weichbilds, soweit und wie dieselben von der Rechts- 
<lb/>übung angewendet waren *). — Aber eben diese Rechtsübung, die
<lb/>Praxis der Erbgerichte, Rathscollegien, Schöppenstühle, Facul-
<lb/>tätcn, Consistorien und Hofgerichte, litt doch auch an einem Uebel-
<lb/>stande, der einer Abhülfe dringend bedurfte: die Richter wandten

<lb/>als subsidiäres Recht das römische an und zwar das römische Recht
<lb/>nicht, wie es die humanistische Richtung, die sich in jenem Jahrhun- 
<lb/>dert hcrvorthat, s Alciatus. Zasius.^ lehrte, d. h. quellenmäßig, sondern
<lb/>so, wie es Anhänger der von Savigny im XI^VII. Kapitel seiner
<lb/>Rechtsgcschichte charakterisirten Richtung der Bartolus, ,Baldus,
<lb/>Jason anwenden mochten. Kam hierzu noch ein Fortgehen auf dem
<lb/>von den Glossatoren des Sachsenspiegels etngeschlagenen

<lb/>1) Rücksichtltch dcr Bedeutung der Ausdrücke „sächsisches Recht", „sächsische
<lb/>Rechte" „lantübliche sächsische Rechte" befolgt Schl, tu dcr Einleitung die ältere
<lb/>von Leuber, Hartm. Pistoris, Coler, Carpzov, Kind und WetSke
<lb/>vertretene Ansicht gegen die neuere von der Sächsischen PrariS adopttrte
<lb/>Meinung. Schl.'S Behauptung, daß Sachsenspiegel und Weichbild nur insoweit
<lb/>gelten, als sic von dcr Rechtsübung anerkannt sind, daß also die Rechtsübung
<lb/>ein in diesem Sinne wesentlicher Thcil des SachsenrcchtS sei, ist sicher richtiger,
<lb/>als die dcr sächsischen PrariS, daß, wer sich auf Sachscnsp. und Weichbild
<lb/>berufe, fundatam intentionem in jure für sich habe. Unter seinen Gewährs- 
<lb/>leuten hätte &lt;Lchl. auch noch Eich mann sylloge observ. prisci iuris Saxon,
<lb/>obs. I. 1827. und die erneuerte Ordnung des Leipziger Schoffen- 
<lb/>st u h l S v. I. 1574 f„sinlcmal sie erachtet, daß dcr Gebrauch des üblichen Sächs.
<lb/>Rechts zum Theil darauf", nämlich auf dem GertchtSgebrauche, „stünde und ge- 
<lb/>gründet wäre"] anführen kennen. Ebenso muß man wohl wegen der Geltung
<lb/>des Weichbilds Schletter gegen Wciske sSchl. 7. N. 1. — 8. R. 4} beisttmmen.
<lb/>Dagegen scheint die Beschränkung des Ausdrucks „gemeine sächsische Rechte"
<lb/>auf das sächsische Recht nicht-sächsischer Länder sS. 19] mit dem von Schlet- 
<lb/>ter selbst sS. 18] mindestens für die Ernesttntfchrn Lande Zugegebenen nicht
<lb/>wohl vereinbar. „Gemeine sächsische Rechte" bezeichnet vielmehr gewiß nur
<lb/>die in gemeinsamer Rechtsübung aller Länder s. R. stehenden Sätze des Sach- 
<lb/>senspiegels und Weichbilds, sowie die gemeinsame Rechtsübung dieser Länder selbst.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0112.tif"
                n="108"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0112--><p/>
            <p>

               <lb/>108 Schlktter: Die Konstitutionen Kurfürst Augusts von Sachsen.


<lb/>Wege, eine „Vermischung und Uebertragung römischrechtlicher Grund- 
<lb/>sätze auf den Boden und die Institutionen des sächsischen Rechts", so
<lb/>begreift man vollständig, wie die Stände im I. 1565 unter ihren
<lb/>„Bedenken" anfnehmen konnten:

<lb/>„Es werden in den Schöppenstühlen in Ew. Churs. Gn. Lan- 
<lb/>den in vielen Fällen ungleiche und widerwärtige Urthel
<lb/>„gesprochen, daraus nicht kleine Unrichtigkeit erfolgen; bitten deshalb
<lb/>„unterthänigst, Ew. Churs. Gn. geruhen gnädigst etzliche fürnehme
<lb/>„Juristen beneben etzlichen der Landschaft, so der Landesbräuche kun-
<lb/>„dig, zu verordnen, die solcher streitigen Fälle halber sich nothdürftig
<lb/>,',unterredenund wte hinfürv darin gesprochen werden soll
<lb/>„vergleichen." sSchl. 38. 39.}

<lb/>Dieser Antrag fand bet Kurfürst August leicht Gehör. Schon
<lb/>länger hatte er, wenn anders Georgius Meniuö?) recht berich- 
<lb/>tet war, eine amtliches Feststellung des BerhältniffeS zwischen Sach- 
<lb/>senspiegel und römischem Rechte beabsichtigt, war insbesondere immer
<lb/>daraus bedacht, die Autorität deö sächsischen Rechts gegenüber den
<lb/>Bestrebungen der Doctoren») aufrecht zu erhalten: beide Zwecke konn- 
<lb/>ten ja wohl sekundär Berücksichtigung finden, wenn nun dem An- 
<lb/>träge der Stände gemäß aus einem ins controversum ein
<lb/>ins eertuw hergestellt wurde. Endlich aber lagen dem Kur- 
<lb/>fürsten noch einige besondere Punkte am Herzen, deren Erledigung
<lb/>mit der des ständischen Bedenkens zugleich vor sich gehen konnte: ein-
<lb/>Mal hatten die „unbenannten peinlichen Fälle und Strafen" der
<lb/>P. G. O. Art. 105 zu einer großen Willkürlichkett in der sächsischen
</p>
            <p>

               <lb/>2) Dedtcatton von Zobels Sachsenspiegel 1561, 1582. Unrichtig nennt
<lb/>Schletter S. 37, Note 2 eine Zobelsche AuSg. von 1560.

<lb/>3) Eine sehr angesehene Privatarbeit die,er Art. die &lt;HIIVrent,ae Jur's
<lb/>civilis et Saxonici 1567-1597 von Fachs und Reinhard sSchl. 8] wurde
<lb/>auf dem Leipziger und Meißner Convent [f. unten] einer Revision unterworfen
<lb/>Kevisio differentiarum iuris etc. als Anhang den consuit, saxon. ff. unten]
</p>
            <p>

               <lb/>etnverletbt. fSchl. 56.]

<lb/>4) Dies zeigte der Kurfürst durch fein Benehmen bei dem um diese Zeit
<lb/>zwischen den Doktoren und dem Leipziger Bürgermeister H. Rauscher um Be- 
<lb/>setzung von Rath und Schöppenstuhl daselbst auSbrechendc» Streitigkeiten, fsch .
<lb/>36 37.1 UebrigenS waren in der Konnivenz für das r. N. die Doktoren so-
<lb/>wohl der Fakultäten, als der Schöppenstühle einig. A. M. hierüber ftrrthumltch
<lb/>wie gar oft!] ThomastuS. Btener. Nachtrag S. 361.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0113.tif"
                n="109"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0113--><p/>
            <p>

               <lb/>Schletter: Die Konstitutionen Kurfürst Augusts von Sachsen. 109
</p>
            <p>

               <lb/>Crtminalrechtspflege geführt, deßhalb wünschte der Kurfürst eine größt- 
<lb/>mögliche Specification der strafbaren Fälle und der Strafen; dann
<lb/>aber waren s. E. genaue Bestimmungen über die Strafe „des ge-
<lb/>stollcnen vortrautten guts", „der wilpretbcschcdiger", „des Ehebruchs"
<lb/>mannes und Weibes" und „lediger persoucu vnzucht" nöthig. (Schl.
<lb/>39. 40].

<lb/>So forderte er denn sehr bald die Hofgerichte, Fakultäten und
<lb/>Schöppenstühle in Wittenberg und Leipzig auf, „vnlengst die feste,
<lb/>„darinnen in seiner Ehurf. Gn. lannden widerwertigrn in Reckten
<lb/>„gesprochen vnd geurtheilt, znsamen zu suchen" und ihre Ansicht über
<lb/>die einzelnen Eontroversen zu begründen. (Schl. 44.| Die Witten- 
<lb/>berger sahen in dieser Anffordernng den Wunsch Kurf. Augusts, der
<lb/>Praris der höchsten Gerichte die Kraft einer praejudiciale» Norm
<lb/>bei Anwendung des zur Zeit noch eontroversen Rechts zu verschaffen.
<lb/>Eine Auffassung, welche der „praktischen" Richtung jener Zeit
<lb/>entsprach, die sich schon in den Eonsilieusammlungen geltend machte,
<lb/>j v. Lavigny VI. 470. Sckl. 34. 35. | Jbr Resultat waren 136
<lb/>Eontroversencrörtcrnngen, von ibrem Verfasser, dem Ordinarius der
<lb/>Wittenberger Jnristenfaknltät, casns Ten beri genannt. — Anders
<lb/>und mebr im Sinne des Kurfürsten die Leipziger, welche eine Ent- 
<lb/>scheidung der Eontroverlen per vium c o n st it u t i o n i s wollten,
<lb/>natürlich eine Entscheidung in dem Sinne, wie die höchsten juristi- 
<lb/>schen Autoritäten des Landes, — eben zu Leipzig und Wittenberg —
<lb/>flf beliebten. Hiernach kam es nur darauf an, die überhaupt con-
<lb/>troversen Punkte ganz kurz dem Kurfürsten zu bezeichnen; einer aus- 
<lb/>führlichen Erörterung dagegen bedurften nur diejenigen Streitfragen,
<lb/>über die man in Leipzig anders dachte, als in Wittenberg. Letzteres
<lb/>war nach Ansicht der Leipziger nur mit neun von den 136 Witten-
<lb/>bcrger Eontroversen der Fast, deren Erörterung, von dem Ordinarius
<lb/>der Fakultät ausus Thomingii genannt, die Leipziger zunächst
<lb/>einsandten; später folgte dann eine zweite (Leipziger) Samm- 
<lb/>lung, welche ein Resume' von 86 Eontroversen enthielt. — Diese 86
<lb/>Eontroversen wurden nun noch den Wittenbergern vorgelegt, welche
<lb/>darauf in den s. g. casus Wesenbecii ein Gutachten erstatteten,
<lb/>wobei sich ergab, daß 8 von den 86 Punkten bereits in den eusus
<lb/>Teuberi erörtert waren, Ulitbin überaü 214 Eontroversen existirtcn.

<lb/>Soweit war die Sache 1570 gediehen, wie aus den Verhand- 
<lb/>lungen des Landtags aus diesem Jahre zu ersehen ist. (Schl. 40-42].
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0114.tif"
                n="110"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0114--><p/>
            <p>

               <lb/>110 Schlkttcr: Die Konstitutionen Kurfürst Augusts von Sachsen.


<lb/>Zugleich ward hier versprochen, die bisher gewonnenen Resultate einer
<lb/>gemeinsamen Berathnng der Stände und Juristen zu unterstellen.
<lb/>Die Gutachten von Wittenberg und Leipzig wichen indessen doch noch
<lb/>zu vielfältig von einander ab, als daß sie einer solchen allgemeinen
<lb/>Berathnng hätten zur Grundlage dienen können. Daher beauftragte
<lb/>der Kurf, die Wittenberger Dikasterien, Abgeordnete nach Leipzig
<lb/>zu senden und dort eine Ausgleichung zu vermitteln. Im Juli des
<lb/>Jahres 1571 fand dieser Leipziger Convent Statt, an welchem
<lb/>von Wittenberg außer Teuber und Wesen deck auch z. B. Joa- 
<lb/>chim von Beust, damals Professor in W., ein Schüler dcö Al-
<lb/>ciatuö, Theil nahm. Die Zahl der Controverse» vermehrte sich
<lb/>hier zum Theil | 18] auf Teubers ||. g. casus speciales Teuberi.
<lb/>Entdeckung Scbletter's S. 51, N. 1. S. 3G0.|, zum Theil
<lb/>[35] wohl auf des Kurfürsten Betrieb auf 277. Namentlich nahm
<lb/>der Kurfürst hier Veranlassung, seine hinsichtlich der Strafrechtspflege
<lb/>gehegten allgemeinen und besondern Wünsche zur Verhandlung zu
<lb/>bringen. Von den 277 vorgelcgten Punkten wurden 28 fallen ge- 
<lb/>lassen [Schl. 55, N. 2.], die Resultate aber in einem „großen Buche
<lb/>zu Hofe geschickt." Sie werden in den Hdff. als resolutiones, auch
<lb/>wohl als „Leipziger Bedenken" bezeichnet und sind nach Materien in
<lb/>5 partes geordnet, wovon unten.

<lb/>Auf solcher Grundlage konnte nun mit der Berathung in wei- 
<lb/>terem Kreise vorgegangen werden. Auf dem meißner Convent
<lb/>i. I. 1572 verhandelten zunächst die bei den Leipziger Bedenken be-
<lb/>thetligten Juristen mit kurfürstlichen Hofräthen, demnächst vertraten
<lb/>beide Parteien wieder die so entstandene Redaction den ritterschafili-
<lb/>chen, gemäß dem Versprechen von 1570 [s. oben] zugczogencn Aus- 
<lb/>schüssen gegenüber. An den leipziger Bedenken wurde mancherlei ge- 
<lb/>ändert: theils brachten die Hofräthe ihre von der der Professoren ab- 
<lb/>weichenden Meinungen verschiedentlich zur Geltung, theils entschieden
<lb/>sie, was zwischen den Professoren nicht hatte zur Entscheidung kom- 
<lb/>men können; endlich übte auch die Ritterschaft einen Einfluß, der
<lb/>namentlich gegen ihren Standesintereffen gefährliche Rechtssätze sich
<lb/>erhöht). Von den 249 Leipziger Bedenken wurden schließlich 219
</p>
            <p>

               <lb/>5) Interessant ist in dieser Beziehung das Schicksal einer Vorlage, nach
<lb/>welcher Gerade, Morgcngabe, MuSthcil und Heergeräthe in subsidium zur Be- 
<lb/>zahlung der Erbschaftsschulden verwendet werden sollten. Die Professoren hielten
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0115.tif"
                n="111"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0115--><p/>
            <p>

               <lb/>Schletter: Die Konstitutionen Kurfürst Augusts von Sachsen. 111


<lb/>zum Abschluß gebracht, darunter müssen aber die 9 „sonderlichen
<lb/>Konstitutionen sconst. separatae] und 39 von den -consti- 
<lb/>tutiones ineditae“ hier noch einer besonderen Betrachtung un- 
<lb/>terworfen werden. Dem meißner Convente schien es nämlich vorsichtig und
<lb/>gut, daß man das Lehnwesen und einzelne Gegenstände der Straf- 
<lb/>rechtspflege betreffende Konstitutionen nur in engeren Kreisen Publi-
<lb/>cirte. Daher wurden offic. Drucke dieser „sonderlichen" Kon- 
<lb/>stitutionen damals nur in distinguirtcn Kreisen verbreitet 6), selbst
<lb/>die Behörden erhielten nur hds. Ausfertigungen. sSchl. 83 91 ].

<lb/>— Andere 39 von den Leipziger in Meißen zum Abschluß gebrach- 
<lb/>ten Bedenken wurden, unbekannt aus welchen Gründen, abgesondert
<lb/>für sich berathen und schließlich gar nicht der kurfürstlichen Sanction
<lb/>anheimgegeben, sondern es schien den Berathenden für gut, „daß die
<lb/>„Schvppcnstühle und Facultäten diese Fälle für sich behalten sollen,
<lb/>„und daß die in das gedruckte Cremplar nicht sollen gebracht wer- 
<lb/>den." sSchl. 91. | Diese 39 und 3 ibrer Genesis nach unklare sSchl.
<lb/>981, also zusammen 42 s. g. constitutiones ineditae sind
<lb/>jeden Falls keine Gesetze, obwohl die 13 ersten unter ihnen völlig
<lb/>Constitutionen-Form haben. Sic sind aber eben so gewiß mehr, als
<lb/>eine bloße Privatarbeit sSchl. 100. 97]. Wie ihr Rechtscharakter
<lb/>genau zu bestimmen? darüber herrscht in der sächsischen Jurisprudenz
<lb/>vieler Streit. Schletter scheidet sS. 91—111.] 6 von jenen 39
<lb/>const. ined. aus, welche von dem Meißner Convent nicht allgemein
<lb/>gebilligt, oder sogar ausdrücklich verworfen sind, sdarunter die oben
<lb/>Note 5 ungezogene], die übrigen 33 vergleicht er den Praejudicien
<lb/>des jetzigen K. sächs. OAGerichts, welche durch das Gesetzblatt pnb-
<lb/>licirt werden, ohne daß deshalb die andern Gerichte zur Annahme
<lb/>der so vertretenen Meinung direct verbunden sind.

<lb/>Als Resultat des meißner Convents lagen also nun 180 Con- 
<lb/>stitutionen | 219 mit Abzug der 39 const. ined.] zur kurfürstlichen
<lb/>Sanction vor. Mit dieser zugleich erfolgte der Auftrag zur Schluß-
</p>
            <p>

               <lb/>dtcsen Punkt für „gewissen Rechtens", der Adel aber stemmte sich dagegen, und
<lb/>ihm wurde schließlich „lavirct": die Vorlage wurde nicht unter die eigentlichen
<lb/>Constitutionen ausgenommen. sSchl. 62. N. 2.]

<lb/>6) -Rur ein einziges Ercmplar dieses officicllcn Druckes vom Zahre 1572
<lb/>kennt man. Es ist von Schl, in der K. öffentlichen Bibliothek zu Dresden auf- 
<lb/>gefunden. sSchl. 884
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0116.tif"
                n="112"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0116--><p/>
            <p>

               <lb/>112 Schletter: Die Konstitutionen Kurfürst Augusts von Sachsen.

<lb/>redaction an D. Georg Cracau, des Kf. vertrauten Rath. Ge- 
<lb/>sichtspunkte dabei sollten Kürzung der Form unbeschadet des Sinnes,
<lb/>und namentlich thunlichste Vermeidung aller Fremdworte und Citate
<lb/>sein. Außerdem kamen noch acht neue Constitutionen hinzu. [Ein-
<lb/>zcln nachgewiesen von Schl. 66. 67]. Cracau entledigte sich die- 
<lb/>ser Aufgabe geschickt. Zur Grundlage nahm er die leipziger Beden- 
<lb/>ken mit den Modifikationen, namentlich der ersten meißner Berathung,
<lb/>strich die gelehrten Ausführungen und kürzte im Einzelnen, wie im
<lb/>Ganzen so, daß trotz des Zuwachses die Gcsammtzabl der Konstitn-
<lb/>tionen 180 blieb. Auch die Anordnung des Ganzen wurde nicht
<lb/>verändert: I. De contractibus vel quasi. II. De successionibus,

<lb/>ultimis voluntatibus et investitura Feudali. III. Judicialia. IV.
<lb/>Criminalia. [Nur V. de casibus variis siel weg.] Für den Druck
<lb/>erfolgte noch eine besondere Redaktion, welche dic constitutiones se- 
<lb/>paratae wegließ, die judicialia als pars I. voranstellte, und die Rei- 
<lb/>henfolge in pars II. [de contractibus] veränderte. [Tab. Schl. 76].

<lb/>Handschriftlich") wurden die constitutiones den Hofgerichten und
<lb/>Dikasterien mit einem Reseript vom 28. April 1572 communicirt,
<lb/>die Publikation der Druckes erfolgte durch Rescript vom 21. des- 
<lb/>selben Mon. Nach einem Rescript vom 26. Juli desselben Jahres
<lb/>haben die Konstitutionen endlich [gleichsam als authentische Interpre- 
<lb/>tationen : „und also kein neues und in Unfern Landen ungewöhnlich
<lb/>„Recht in dieselben eingeführt", Schl. 70.] rückwirkende Kraft, wie
<lb/>denn die Dikasterien auch schon vor 1572 kurfürstlicher Erlaubnis; ge- 
<lb/>mäß die leipziger Bedenken in indicando angeweudet hatten. Unter
<lb/>der publtcirten Sammlung befand sich übrigens eine von den in den
<lb/>Vorberathungen ansgetragenen Streitfragen [über das Maaß erlaub- 
<lb/>ter Darlehnszinsen] nicht mit. Dieselbe war bereits früher [0. April
<lb/>1572] durch kurfürstliches Rescript entschieden.

<lb/>Die so entstandenen Constitutionen Kf. Augitst's von Sachsen
<lb/>v. Jahr 1572 einschließlich der sonderlichen Konstitutionen sind auch
<lb/>nach dem Aufhören der officiellen Einzelausgaben vielfach gedruckt.
</p>
            <p>

               <lb/>7) Man kannte bisher nur eine solche Originalhds., welche dem Stadtraihc
<lb/>von Wittenberg gehört. Schl, hat eine zweite im K. sächs. Hauptstaatsarchive
<lb/>entdeckt. [Schl. 75].

<lb/>8) Officiclle Einzeldrucke weist Schl. [78. 79) zwanzig nach, den letzten
<lb/>von 1653.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0117.tif"
                n="113"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0117--><p/>
            <p>

               <lb/>Schletter: Die Konstitutionen Kurfürst August- von Sachsen. HZ

<lb/>Einen amtlichen, freilich nicht sehr correcten Abdruck liefert der co- 
<lb/>dex Augusteus I. 73—138. Unter den sonstigen Drucken stnd als
<lb/>die corrcctksten bcrvorzuheben die in Eh. G. Hanbold's Handbuch
<lb/>einiger der wichtigsten Kursäcbs. Gesetze von allg. Jnbalte. Leipzig,
<lb/>W. Nauck 1800. gr. 8. und in H. Tb. Schletter's Handbuch d.
<lb/>wichtigsten sächs. Gesetze allgem. Inhalts mit Bemerkungen begleitet,
<lb/>bevorwortet von K. F. Günther. Leipzig, Fischer u. Fuchs- 1837.
<lb/>gr. 8. Zu letzteren Drucken liefert S. 89- 90, Note 2 der vorlie- 
<lb/>genden Schrift die Abweichungen der Originalbandschrift und des neu
<lb/>aufgefundenen Originaldrucks der constitutiones separatae.
<lb/>fVergl. Note 6.| Die constitutiones ineditae sind zwar in
<lb/>22 Handschriften, aber in keinem einzigen Drucke vollständig vorban- 
<lb/>den. Die meisten (3-1) sind in den angefübrten Sammlungen von
<lb/>H a u b o l d und Schletter zu siuden; sonstige Druckstücke weist Schl.
<lb/>92. N. l nach. Fast wichtiger für die Dogmeugeschichte sind aber
<lb/>die Quellen dieser Konstitutionen: jene in ibrer Geschichte soeben skiz-
<lb/>zirten Vorarbeiten. Sie sind in 15» Handschriften, aber nirgends mit
<lb/>absoluter Vollständigkeit, erbalten. Davon fällt eine bereits von Hau-
<lb/>bold verglichene bl o s auf die const. ined. Von den 14 umfassen- 
<lb/>deren Hdss. hat Sckl. 12 j,darunter 7 von ihm neu aufgefundene
<lb/>und eine von ibm zuerst benutztes eingeseben und benutzt, über eine
<lb/>dreizehnte in Bieners Besitz befindliche gibt dieser (Nachtrag S.
<lb/>354 fg., Nachricht. Zwei eigene Abschnitte sind in dem Schl.'fchen
<lb/>vorliegenden Werke der genauen Beschreibung und Charakteristik die- 
<lb/>ses hdf. Materials gewidmet, [constitut. ined: 91. fg. const. ined:
<lb/>135. fg.,

<lb/>Gedruckt sind fast aste bdsl. vorbandenen Ouesteu ausier den
<lb/>Resultaten des meisiner Convents in dem wenig zugänglichen con- 
<lb/>sultationes constitutionum S a x o n i c a r u m p. I. II.
<lb/>Diese ganz ans&gt;chliesilich gang und gebe Bezeichnung des Werkes ist
<lb/>von seinem Inbalte, nicht aber von seinen Titeln hergenommen,
<lb/>welche vtelmebr viel langatbmiger und bei Schl. 147. fg. zu lesen
</p>
            <p>

               <lb/>9) Die dritte pars [Irancof. sumt. .1. Tlieol». SohOnwetteri IfiOS folg.]
<lb/>enthält trotz der Tilelangabe nicht Vorarbeiten zu den Konstitutionen, sondern
<lb/>nur Plagiate aiw Privatarbeiten meist sächsischer Juristen. Alo Quellen hier- 
<lb/>für hat zuerst Schl, j 103 fg.] Stellen au- den Werken von chhomingin-,
<lb/>Möller. Panhschmann, Heigiuo, Pingizer und Zoa. Koppen sc»,
<lb/>nachgewiesen.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0118.tif"
                n="114"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0118"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0118--><p/>
            <p>

               <lb/>114 Schl etter: Die Konstitutionen Kurfürst Augusts von Sachsen.

<lb/>sind. — Der erste Thetl sFraucoi. Nven. Kumt. J. Theob.
<lb/>Schönwetter. 1599 folg.] enthält außer gar nicht zum Konstitutio- 
<lb/>nenwerk in Beziehung stehenden Privatabhandlungen "] und äußer-
<lb/>einigen, wenigstens nicht in die Vorberathungen sunter die Q u e l l e n
<lb/>der Konstitutionen] gehörigen, Texten von const. ined. die casus
<lb/>Tenberi und die zweite Leipziger Sammlung, letztere in
<lb/>Form von Rubriken zu den casus W e s e n b e c i i. In dem in der
<lb/>Note 10 erwähnten Anhänge folgen den Pistoris'schen Quaestionen
<lb/>noch die casus Utomingii.

<lb/>Auch aus dem zweiten Th eile sdrei Ausgaben: M ogun-
<lb/>tiae ex off. typ. Joa. Albini. MDC. Ursellis ex off. typ. Cor- 
<lb/>nei. Sutorii. MDCI. Francofurti sumpt. Conr. Meulii. MDCVIII.|
<lb/>ist zunächst ein Anhang von Pistoris'schen Abhandlungen auszuschet-
<lb/>den. Der Haupttheil aber enthält wieder die casus Thomingii
<lb/>und die Resultate des Leipziger Convents. Die Mainzer Aus- 
<lb/>gabe fügt jene cas. Thom. als „V. pars quaestiones varias et
<lb/>miscellas in capita quaedam distinctas tractans14 den fünf Theileu
<lb/>der Berathungen des Leipziger Convents an, während die weseler und
<lb/>die frankfurter dieselben unter diese fünf Theile mit ziemlicher Will- 
<lb/>kür etnreihen").

<lb/>Dieses Consultationenwerk, dessen interessante Genesis Schletter
<lb/>150 fg. erzählt, leistet in Verstümmelung und Verunstaltung des
<lb/>Textes, sowie in lüderlicher Anordnung ungemein viel. Eine kürzende
<lb/>und ohne Kenntniß von dem historischen Zusammenhänge des Ganzen,
<lb/>lediglich nach eigenem Gutdünken unter Materien „ordnende" Bearbei- 
<lb/>tung des Ganzen von Peter Friderus auS Minden [Francof. ad
<lb/>M. sumt. her. Jac. Fischen. 1616 fol. den vollständigen Titel s.
<lb/>bei Schl. 171.] Hat diesen Uebelstand nicht gehoben. Und so bleibt
</p>
            <p>

               <lb/>10) Als Quelle der weitaus meisten von denselben hat Schl. [158 ffl. I
<lb/>die Quaestionen des Modestinus Pistoris fili, quaestionum suris tun,
<lb/>communis tum 8axonioi. AuSg. von Jac. SchulteS. l&gt;ips. 1601. 4.] nach-
<lb/>gewtcsen. Sie bilden übrigens unter der ltcberschrift Nesolutiones aliquot quae- 
<lb/>stionum in consistorio scabinorum Lipsiensium tractatorum den Anfang des
<lb/>ThetleS.

<lb/>11) Auch dieser Unterschied ist von Schl, zuerst in das rechte Licht gesetzt.
<lb/>Bisher nahm man irrthümlich an, daß die Weseler und die Mainzer Ausgabe
<lb/>gegen die Frankfurter stimmten. fSchl. 149, Not. 1. Biener tm Nachträge
<lb/>360.]
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0119.tif"
                n="115"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0119"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0119--><p/>
            <p>

               <lb/>Schletter: Die Konstitutionen Kurfürst August- von Sachsen. 115

<lb/>nur der Wunsch übrig, Schletter möge recht bald die „Gelegen- 
<lb/>heit" finden, zu einer Ausgabe dieser Vorberathungen zu schreiten.
<lb/>sSchl. 153p).

<lb/>Es wird der bisherige Darstellung von Nutzen sein, wenn ich
<lb/>ihr noch eine kurze Aufzählung von den Duellen des Konstitutioncn-
<lb/>werkes folgen laste, welche noch nicht im Druck, und von denjenigen,
<lb/>welche auch nicht in Hdst. vorlicgen. sSchl. 131 fg.j Also I. selbst
<lb/>hdslich unbekannt sind

<lb/>1. die 35 gleichzeitig mit den casus Teuberi speciales wobl
<lb/>vom Kurfürsten der Entscheidung des leipziger Eonvent unterbreiteten
<lb/>Eontroverscn ss. oben S. 110];

<lb/>2. die die leipziger Bedenken modifieirendc meißner Redaction
<lb/>der Konstitutionen, welche bei der Schlußredaction vorlag ss. oben
<lb/>S. 111 |;

<lb/>3. die Quellen der acht erst bei der Schlußredaction hinzuge- 
<lb/>kommenen Konstitutionen &gt;s. oben S. 112]i:i).

<lb/>II. Eö liegen handschriftlich vor, sind aber bisher nicht oder
<lb/>nicht vollständig gedruckt:

<lb/>1. die casus speciales Teuberi}

<lb/>2. die const. II. 45. betreffenden Resultate dcö leipziger Eon-
</p>
            <p>

               <lb/>12) Da- nölhigste für die Benutzung der in den bonfultativncn verstreuten
<lb/>Verarbeiten bat Schletter schon in dem vorliegenden Buche gethan, und mutz
<lb/>ihm jeder, der mit jenem 2Bcrfc zu tbun hat, die Sorgfalt Dank wissen, mit
<lb/>der die bezüglichen Tabellen gefertigt sind. E- sind diese Tabellen folgende:

<lb/>1. Verhältnis; der Hdss., welche die Duellen |casus Teuberi etc.] in ihrem
<lb/>ursprünglichen Zusammenhänge liefern, zu der Anordnung in den consultationes
<lb/>S. 116.

<lb/>2. Vcrthcilung der einzelnen Quellen in den consuit. S- 162. 163.

<lb/>3. Vcrthcilung der in den consultat, überlieferten Quellen auf dic con- 
<lb/>stitutiones

<lb/>a. ineditae S. 127. 128.

<lb/>I». separatae E. 90.

<lb/>c. editae S. 179—192.

<lb/>Für die Tabellen 3 a.-c. hatte schon Haubold fk. s. Priv.-Recht-, Anh.
<lb/>III.) vorgearbeitet.

<lb/>13) Man muß hier wohl noch als fehlend bezeichnen: die Quellen der erst
<lb/>bei der Schlußredaelion htnzugekomnienen Zusätze zu im Nebligen vorberaihenen
<lb/>Konstitutionen. Solche Zusätze sind erwähnt z. B. Schl. 218, N. 3., S. 317,
<lb/>Note 1.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0120.tif"
                n="116"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0120--><p/>
            <p>

               <lb/>116 Schletter: Die Konstttnttonrn Kurfürst Augusts von Sachsen.
</p>
            <p>

               <lb/>vents. Dieselbe fehlt also in pars II. der constitutiones; sie wird
<lb/>von Schletter S. 290, Note 1 mitgetheilt;

<lb/>3. die Vota des meißner Convents. Soweit sie sich auf die
<lb/>constitutiones ineditae beziehen, sind sie jetzt vollständig, für
<lb/>die const. editae aber in einer Auswahl mitgetheilt von
<lb/>Schletter S. 112- 127, 175—179;
</p>
            <p>

               <lb/>So weit vom Hanpttheile sS. 1—192.] des Schlette r'schen
<lb/>Werkes. Sein Verdienst besteht abgesehen von den vielen einzelnen
<lb/>neuen Entdeckungen, welche ich namentlich in den Noten hervorzu- 
<lb/>heben bemüht war, in nichts weniger, als daß es zuerst die Ge- 
<lb/>schichte der Konstitutionengesetzgebung entwickelt hat.
<lb/>Für denjenigen, welcher dieses Verdienst für das gemeine deutsche
<lb/>Recht gering anzuschlaqen geneigt ist. genüge es, darauf binzuweiseu,
<lb/>wie durch Schletters Werk die seit E i ch b o r n j R.G. 5. Ausi. IV.
<lb/>S. 416, N. a., 9(0. 4b.| gang und gebe jvgl. z. B. Emmin ghaus,
<lb/>Pand. des sächs. Priv. Sp. 1, N. I.j Meinung, die Konstitutionen
<lb/>von 1572 seien eine den Sachsenspiegel ergänzende Legislation, welche
<lb/>mit diesem zusammen für Sachsen die Stelle eines Landrechts vertre- 
<lb/>ten habe, völlig beseitigt ist. Indessen bedarf es einer solchen einzel- 
<lb/>nen Hinweisung für den nicht, welcher einseben lernte, daß es un- 
<lb/>möglich ist, ein Ganzes aus nicht vorhandenen Tbeilen zusammenzu-
<lb/>setzen.

<lb/>Meine an die Spitze gestellte Behauptung, daß die Kritik bei
<lb/>Schl?s Werke sich nur refrrirend verhalten könne, wird durch das
<lb/>Referat zur Genüge erwiesen sein. Zum Ileberfluffe möge wiederholt
<lb/>werden, daß auch Bi euer j Nachtrag. 353. fgZ, abgesehen von ganz
<lb/>einzelnen Berichtigungen und Zusätzen, nur zu loben und zu billigen
<lb/>fand. — Dies Alles schließt nicht aus, daß man an dem Formellen
<lb/>des Buchs, an der Anordnung, Darstellung u. s. f. Ausstellungen
<lb/>machen könnte. Und in der Tbat wäre hier wohl manches zu sagen.
<lb/>Die Sprache, wie die ganze Darstellung ist von der Präeision und
<lb/>Glätte der v. Savigny'schen Qnellengeschichte j Geschichte deS röm.
<lb/>R. im M. A. Band II. | weit, sehr weit entfernt; sie ist von einer
<lb/>Breite und Schwerfälligkeit, die den Leser bei der einen großen Theil
<lb/>des behandelten Stoffes eigenen Trockenheit doppelt hinderlich ist.
<lb/>Auch scheint der Verfasser sich nicht immer bewußt geblieben zu sein,
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0121.tif"
                n="117"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0121--><p/>
            <p>

               <lb/>Schletter: Die Konstitutionen Kurfürst Augusts von Sachsen. 117

<lb/>daß er zum Theil hdsliche Quellen behandelt, welche nur ihm, nicht
<lb/>aber seinen Lesern bekannt sind. Selbst an der Anordnung des Gan- 
<lb/>zen ließen sich Ausstellungen machen: um nur Eins anzuführen, so
<lb/>ist wenigstens mir die Unterbrechung deö Textes durch manche von
<lb/>den in Note 12 gerühmten Tabellen störend gewesen. Dieselben wer- 
<lb/>den doch überwiegend zum Nachschlagen gebraucht, beim Lesen des
<lb/>ganzen Buchs aber meist übergangen werden; würde cs sich nicht
<lb/>aus beiden Gründen empfohlen haben, die Tabellen einem Anhänge

<lb/>einzuverleiben?-Doch ich will nicht vergessen anzuführen,

<lb/>was einige dieser Mängel hinreichend erklärt: zwanzig Jahre hindurch
<lb/>fortgesetzte Arbeit hat eS erfordert, die Quellen der Konstitutionen-
<lb/>Gcsetzgebung so zu ergründen, daß das nun vor uns liegende Resul- 
<lb/>tat hergestellt werden konnte, und sicher gehört eine ungewöhnliche
<lb/>Meisterschaft dazu, nach einer solchen Arbeit bei der Darlegung des
<lb/>Resultats zu vergessen, daß cs eine recht saure Arbeit gekostet hat.

<lb/>II.

<lb/>Die gesetzgeberische Arbeit, deren äußere Geschichte ich soeben
<lb/>nach Anleitung des ersten und zweiten Theilö der Schlctter'schen
<lb/>Schrift darzustellcn versuchte, unterscheidet sich wesentlich von dem,
<lb/>was wir h. z. T. ganz bezeichnend Codification zu nennen pflegen:
<lb/>zunächst ging die Absicht Kurfürst August's nicht auf eine voll- 
<lb/>ständige und gleichmäßige Normirung aller Materien des ganzen
<lb/>Rcchtsgebietes oder eines Theiles desselben. Nur da sollte das Ge- 
<lb/>setz eintreten, wo Rechtswissenschaft und Rechtsausübung für sich
<lb/>nicht zu einem gedeihlichen Resultate kommen konnten. Die freie,
<lb/>organische Rcchtsentwicklung sollte nicht zu Gunsten augenblicklicher
<lb/>Interessen gehemmt, sondern sie sollte gefördert werden. — Kurfürst
<lb/>August's Thätigkeit läßt sich vergleichen mit dem Schaffen und Ar- 
<lb/>beiten eines verständigen Gärtners an seinen unter freiem Himmel
<lb/>wachsenden Blumen. — Sammtliche Konstitutionen lassen s sogar in
<lb/>der Form^ diese Absicht erkennen. Wir sehen in ihnen eine Ent- 
<lb/>scheidung von einzelnen Rechtsfragen aus den verschiedensten Thcilen
<lb/>des Rechtsgebietes, welche in der Wissenschaft oder bei den Gerichts- 
<lb/>höfen und Spruchcollegien zweifelhaft oder streitig waren, mit einem
<lb/>Worte eine Rerhe gesetzlicher Controversenentscheidun-
<lb/>g en. Und wie sehr man sich hütete, die freie Entwicklung des
<lb/>Rechts durch die Konstitutionengcsetzgebung zu beeinträchtigen, wie
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0122.tif"
                n="118"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0122--><p/>
            <p>

               <lb/>118 Schlettcr: Die Konstitutionen Kurfürst Augusts von Sachsen.

<lb/>sehr man die letztere auf das nothwendtgste Maaß zu beschränken
<lb/>bestrebt war: zeigt recht deutlich das Votum der Hofgcrichte über die
<lb/>für die Strafe der Gotteslästerung sconst. IV. 2. J vorgeschlagenen
<lb/>Milderungsgründe: ^Voturunt Aulici, daß solches solle aus
<lb/>„und in dispositione juris communis gelassen wel- 
<lb/>chen, et debet sola dementia considerari, non autem ebrietas et
<lb/>„calor iracundiae.“ sSchl. S. 134, Note 4]. Auf diesem Wege
<lb/>ist die civilrechtliche sächsische Gesetzgebung bisher fortgegangen1V) und
<lb/>das materielle sächsische Civilrecht darf wahrlich den Vergleich mit
<lb/>den Codisicationen namentlich auch mit dem preußischen Landrechte
<lb/>nicht scheuen. Der Mangel der sächsischen Justiz liegt in dem schlep- 
<lb/>penden Prozeß, nicht im materiellen Recht, und konnte man daher
<lb/>nur wünschen, daß Schlctterö Wunsch — die sächsische Gesetzgebung
<lb/>mochte der „weisen Beachtung des organischen Entwicklungsganges
<lb/>der RechtSbildung" nicht uneingedenk werden, j S. 349. | beherzigt
<lb/>würde. Indessen sind die Würfel nun wohl schon auch in Dresden
<lb/>zu Gunsten einer Codisication gefallen!

<lb/>Die Konstitutionen entschieden aber weiter die vorgelegten Streit- 
<lb/>fragen nicht nach einer gesetzgeberischen Laune, nicht im Interesse
<lb/>augenblicklicher Wünsche der Zeit sdes Handels, der augenblicklichen
<lb/>Ansichten über Humanität u. s. w.j, sondern in engem Anschlüsse an
<lb/>die Wissenschaft. Verhältnißmäßig selten hat sich Cracau erlaubt,
<lb/>den Vorschlägen des meißner Convents seine Ansicht zu substituiren.
<lb/>Hiernach kann es denn auch nicht befremden, daß die Bedeutung der
<lb/>Konstitutionen von 1572 wett über die von bloßen Territvrialgesctzen
<lb/>hinausreichte. Die Schöppenstühle und Facnltäten Sachsens konnten
<lb/>gewiß keinen Anstand mehr nehmen, wissenschaftliche nach Verein- 
<lb/>barung mit ihren eigenen Abgeordneten getroffene Eontroversenent-
<lb/>scheidungen bei der Aburtelung auch auswärtiger, nicht sächsischer
<lb/>Rechtssachen zu adopttren. Nur soweit jene Entscheidungen auf Sach-

<lb/>14) Nur mancher Orten war man wohl mit gesetzlichen Controvcrsencnt-
<lb/>scheidungen zu freigebig. In Weimar z. B. entschied sich ein Gesetz vom 16.
<lb/>April 1833 für das dies interpellat pro homine, dasselbe Gesetz legte dem Ber-
<lb/>klagten den Beweis bet der act. negatoria auf. Ein Gesetz vom 23. dess. M.
<lb/>erklärte ausdrücklich, daß auch daS mandatum qualificaluin einer Ehefrau als
<lb/>Verbürgung anzusehen sei. Ein Gesetz vom 26. März 1839 verneint daS Er-
<lb/>forderntß der bona fides für die Klagvcrjährung und verfügt, daß nach der Ver- 
<lb/>jährung naturalis obligatio zurückbletbe u. s. f.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0123.tif"
                n="119"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0123--><p/>
            <p>

               <lb/>Schletter: Die Konstitutionen Kurfürst Augusts von Sachsen. 119
</p>
            <p>

               <lb/>senrecht beruhten, war eine solche Anwendung natürlich nicht mög- 
<lb/>lich. [z.B. e.II. 7. c. III. 19. S. Schletter 61. C.IV.18. Schl.
<lb/>S. 326.]

<lb/>Bis auf den heutigen Tag ist ein großer Theil der constitutio- 
<lb/>nes olectorales Laxonicas unmittelbar und mittelbar in Geltung.
<lb/>In letzterer Hinsicht genüge es zu bemerken, daß B e n e d i c t C a rp-
<lb/>z o v's gewichtige Meinung ungemein häufig auf ihnen gegründet ist;
<lb/>die auch neuesten sächsischen Gesetze stehen hie und da noch auf der- 
<lb/>selben Grundlage: so stellt das neueste Berggesetz eines ernestinischen
<lb/>Staates [Weimar. Bergges. 1857, U. 12, 15.] das Bergeigcntbum
<lb/>als unbewegliches Vermögen ") und die Ausbeute als Substanzver- 
<lb/>minderung bin, gerade so wie c. III. 25 [Schletter 221.]

<lb/>Hiermit ist aber die heutige Bedeutung der Augusteischen Ge- 
<lb/>setzgebung und der Vorarbeiten dazu noch nicht erschöpft: die große
<lb/>d o g m e n g e s ch i ch t l i ch c Wichtigkeit derselben ergibt sich aus dem
<lb/>bereits Gesagten weiter. Soll ich trotzdem hierfür noch Einzelnes
<lb/>anführen, so will ich die ersten, die besten Beispiele hcrausgreifen.
<lb/>Bei der Frage nach Bestrafung dcö stuprum schlugen die Witten- 
<lb/>berger vor: „Weil aber solch Laster sehr gemein ist, könnte man
<lb/>„auch die Straff schärfen, und fürnemlich weil viel Jungfrauen nun-
<lb/>„mehr geschändet werden, werc es nicht unbequem, daß man aus
<lb/>„der alternativa canonum: aut ducat aut dotet, eine copulativam
<lb/>„mache." [Consuit. I, IV, 72. Schletter 331, Note 1.] — Die
<lb/>Bestimmungen über Fede IV. 14—16. ined. 18 [S ch l. 323] zeigen
<lb/>deutlich, wie die eigentliche Fede bereits außer Brauch war, und wie
<lb/>nur noch der Landzwang sich in die Form der Fede zu kleiden liebte.
<lb/>— Das Rcscript vom 9. April 1572 über das Maas? der erlaubten
<lb/>Darlehnszinsen [Schl. 283, S. oben S. 112] ist einer der wenigen
<lb/>Anhaltspunkte in der dunkeln Geschichte der Wuchergesetze: Wenn
<lb/>man bedenkt, wie sehr die Bestimmungen des kanonischen Rechts über
<lb/>Wucher in der Volksüberzeugung Eingang gefunden hatten"), wie
</p>
            <p>

               <lb/>15) Anders der § 15 des K. sächsischen Gesetzes, den Regalbergbau betrffd.
<lb/>vom 22. Mai 1851.

<lb/>16) Fiin5 wucher die sint reine
<lb/>unt lützel me deheine*
<lb/>deist visebe, bonec, bolz unde gras:
<lb/>obz ie reiner Spise was*
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0124.tif"
                n="120"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0124--><p/>
            <p>

               <lb/>120 S chletter: Dic Konstilulioricn Kurfürst Augusts von Sachsen.

<lb/>selbst die Reformation von der Strenge des kanonischen Rechts sich
<lb/>nur wenig entfernte^), so wird die Zaghaftigkeit erklärlich, mit der
<lb/>man in Kur-Sachsen daran gteng, in Conscquenz der R.P.O. 5 %
<lb/>Darlehnszinsen zu gestatten. Die Landeöordnung v. 1.1550 s6. A.
<lb/>I. 30.] sagt: „Wir wollen auch hinforder denen Wucherern, die jähr-
<lb/>„ltch über fünf Gulden von einem hundert nehmen, innerhalb
<lb/>„unserer Lande zu dem Wuchergeld nicht helfen, auch sie außer-
<lb/>„halb unserer Landen zu Erlangung der Hauptsumme und Zinsen
<lb/>„nicht fordern, sondern uns gegen ihnen also erzeigen, wie der
<lb/>„Retchsabschied vermag, nchmlich daß sie den vierten Theil
</p>
            <p>

               <lb/>swem got der fiinfer giinde,
<lb/>diu wahsent ane Sünde
<lb/>und ane grbze arbeit:
<lb/>dehein erde reiner Spise treit.

<lb/>Yridank. cap. 7. ed. Grimm. 27. [Vgl. e. 2. C. XIV. q. 3. c. 3. §. 2. eod.J
<lb/>Niemand sol des haben muot,
<lb/>daz wucher, röup, verstolen guot
<lb/>gote 8t genaeme:
<lb/>ez was im ie widerzaeme. - - -
<lb/>Man ec guot ist so verfluochet
<lb/>daz sin got niht geruochet,
<lb/>dazz im ze dienste werde
<lb/>im himmele noch üf erde.

<lb/>Vrid. 48, 1-3, 57, 20-23- [Vgl. e. 1. C. XIV. q. 5.] Nach Vrid. sind übrigens
<lb/>die Wucherer ein vom Teufel geschaffener vierter Stand neben den drei von Gott
<lb/>geschaffenen der Bauern, Ritter und Pfaffen.

<lb/>Im vierzehnten Jahrhundert hielt es ein Bearbeiter des Landfriedens vom
<lb/>Jahre 1235 für angemessen, diesem Gesetze einen den Bestimmungen des kano- 
<lb/>nischen Rechts pünktlich entsprechenden Abschnitt über den Wucher etnzufügen.
<lb/>Pertz Leg. II, 577, col. 3.

<lb/>Freilich aber mangelte eS daneben wohl zu keiner Zeit an zähem Widerstande
<lb/>gegen diese Strenge, c. 18. X. h. t.; es fehlte s Z. an solchen, welche wegen
<lb/>Wuchers hätten anklagen wollen, cap. 15 eod., und die Städte setzten sich nicht
<lb/>selten in offenen Widerspruch zu den kirchlichen Wuchergesetzen, cap. un. Ch m.
<lb/>h. t. V., 5.

<lb/>17) Eine in dieser Beziehung sehr interessante Flugschrift aus dem Anfänge
<lb/>des jechSzehnten Jahrhunderts, s. bei C. S ch ade, Satiren und Pasquille II.,
<lb/>73 ff. In derselben wird nur dem kaufmännischen Nutzen — entgegen den
<lb/>strengsten Bestimmungen des kanonischen Rechts — das Wort geredet, dagegen
<lb/>eine „Gült" von gerade 5% als Wucher verdammt. — Ein Ausspruch Luthe Cs
<lb/>über die Zinsen, bei dessen Anwendung unsere Couponsschneider sehr übel fahren
<lb/>würden, ist bet Schletter 284, Note 2 angeführt.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0125.tif"
                n="121"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0125--><p/>
            <p>

               <lb/>Schletter: Die Konstitutionen Kurfürst Augusts von Sachsen. 121

<lb/>„der Hauptsumma uns sollen verfallen sein." Ich kann aus dieser
<lb/>Bestimmung nicht, wie Schletter 287, herauslesen, daß man inner- 
<lb/>halb Sachsen Zinsen über 5«/o, außerhalb aber alle Zinsen habe
<lb/>für wucherlich erklären wolle». Vielmehr sehe ich darin eine gleich- 
<lb/>mäßig auf in- und ausländische Rechtssachen sich beziehende Ent- 
<lb/>schärfung der R.P.0.1548. XVII, 8. sN. S. II 597.] Daß hier
<lb/>von wiederkäufltcher Gülte, in der Konstitution von zinsbarem Dar- 
<lb/>lehen die Rede ist, kann bei dem bekannten Verhältniß beider Ge- 
<lb/>schäfte zu einander nichts ausmachen. Jeden Falls aber war in der
<lb/>Landesordnung die Gültigkeit von fünfprocentigen Darlehnszinsen nicht
<lb/>geradezu ausgesprochen, und die Gerichte trugen Bedenken, auf Grund
<lb/>der indirecten Erlaubniß, solche Zinsen zuznerkennen, wenn sie auch
<lb/>dagegen nicht wegen Wuchers cinschritten. Die deshalb aus Veran-
<lb/>laffung des Leipziger Convents ergangene „churfürstliche Erklärung
<lb/>vom Wucher" vom 9. April 1572 wiederholte indessen wesentlich die
<lb/>Bestimmung der LandeSordnung, und erst ein kurfürstlicher Befehl
<lb/>vom 9. Juni desselben Jahres erlaubte das gedachte Zinsenmaaß aus- 
<lb/>drücklich. sSchl. 283. ss.j BemerkenSwertb scheint mir aber in jener
<lb/>„Erklärung" vom 9. April 1572 noch das Versprechen „über die
<lb/>„Verschreibung, darinnen ein höheres, denn fünf vom Hundert ge-
<lb/>/,setzt, Zemandtcö einige Gunst aus unserer Canzlei nicht geben" zu
<lb/>wollen. Gicng diese Versicherung vielleicht gegen die bisherigen Pri- 
<lb/>vilegien der Juden? Vgl. schon oup. 12. X. h. t. V. 14. Doch es
<lb/>wird wohl an der Zeit sein, von der Charakteristik der Konstitutionen
<lb/>zur Beurtheilung des dritten Haupttheiles des Schletter'schen Wer- 
<lb/>kes überzugehen.

<lb/>Eine dogmengeschtchtliche Darstellung deö Inhalts der Konstitu- 
<lb/>tionen hat ihre eigenthümliche Schwierigkeit. Denn bei dem Mangel
<lb/>alles inner» Zusammenhanges und aller Vollständigkeit innerhalb des
<lb/>Ganzen liegt die Gefahr trockenster Aufzahlung sehr nahe. Am ehe- 
<lb/>sten wird diese Klippe von einer umfassenden dogmatischen Darstel- 
<lb/>lung der einzelnen Materien vermieden werden können. Aber eine
<lb/>solche lag nicht im Plane Schl.'s. sS. 195]. Seine Absicht war
<lb/>vielmehr nur eine „dogmengeschichtlichc Charaktcrisirung, wobei auf
<lb/>„specielle Punkte nur gelegentlich einzugeben" sS. 195], „ein kurzer
<lb/>„Ueberblick der wesentlicheren Punkte der legislativen Entwickelung,
<lb/>„denen sich einige Andeutungen über Etnzelnheiten anrethen, — und
<lb/>„auf Grund dessen eine Charakteristik des Verhältnisses — der Kon-

<lb/>Krit. Zeitschrift für gesammte Rechtsw. V. Bd. 9
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0126.tif"
                n="122"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0126--><p/>
            <p>

               <lb/>122 S chletter: Die Konstitutionen Kurfürst Augusts von Sachsen.

<lb/>„stituttonen zu den übrigen Rechtsqucllen" [©. 313.]. Also mit
<lb/>einem Worte: ein Ueberblick wurde beabsichtigt. So lange aber
<lb/>„Ueberblick" nicht gleichbedeutend ist mit „Register", so lange werde
<lb/>ich behaupten, daß Schl, diese seine Absicht nicht ausgeführt hat.
<lb/>Die Darstellung macht mir den Eindruck einer recht trockenen Zu- 
<lb/>sammenstellung, eines Repertoriums, welches als solches wieder viel^
<lb/>zu breit und viel zu ungleichmäßig bearbeitet ist. In der letzteren
<lb/>Beziehung stehen z. B. die Darstellungen der Pfändung und der
<lb/>Bürgschaft in gar keinem Berhältniß, und förmlich überraschend sind
<lb/>S. 326, Rote 1, gegen die sonst so sparsam gegebenen Citate die
<lb/>Anführungen von Wilda's Strafrecht der Germanen und Osen-
<lb/>brüggen's Brandstiftung! Auch der Ausdruck läßt manchmal zu
<lb/>wünschen übrig, so würde ich beispielsweise Bedenken tragen, von
<lb/>einer im sächsischen Weichbildc „angcdrohten" Strafe sS. 322 &gt; zu
<lb/>reden. - Um aber zum Hauptvorwurf zurückzukchren: worin liegt
<lb/>der Grund, aus dem Schl, statt eines präcisen und instructiven lle-
<lb/>berblicks ein trockenes und breites Repertorium zu Tage gebracht hat?
<lb/>sicher in nichts Anderem, als in der Anordnung des Ganzen. Rein
<lb/>äußerlich nämlich werden von Schl, die Konstitutionen erst zwar nach
<lb/>Privatrecht, Lehnrecht, Civtlprozeß und Crtmtnalrecht, dann aber die
<lb/>privatrechtlichen wieder in drei Gruppeir gctheilt, „je nachdem sie —
<lb/>„überwiegend oder ausschließlich — römisch-rechtliche Sätze | § 1],
<lb/>„[unter denen z. B. auch die gesammte Hand bei der Bürgschaft ab-
<lb/>„gehandelt wird! ], oder deutsch-rechtliche Sätze und Institute [ § 2],
<lb/>„oder „sächsisch-rechtliche Rechtsbtldungen" enthalten. Eine solche An- 
<lb/>ordnung ist zum Nachschlagen allenfalls geeignet, für die Geduld deS
<lb/>Lesers aber tödtlich. Es fehlt ihr an einem das Ganze durchziehen- 
<lb/>den Gedanken, durch den der Leser auf den Standpunkt des „Ueber-
<lb/>bltcks" versetzt würde. Dieser Gedanke konnte gar kein anderer sein,
<lb/>als die Frage nach dem Berhältniß der Konstitutionengesetzgcbung,
<lb/>bezüglich ihrer Faktoren, der RechtSausübung und Rechtswissenschaft
<lb/>damaliger Zeit, zu den Quellen des sächsischen und denen des römi- 
<lb/>schen Rechts. Die Beantwortung dieser Frage, die sich ohne Mühe
<lb/>aus der ganzen Darstellung von selbst hätte ergeben müssen, hat
<lb/>Schl, auf einen magern Schlußabschnitt [S. 342—349] vertagt,
<lb/>aus den denn ganz natürlich im Laufe der dogmengeschichtltchen Cha- 
<lb/>rakteristik unendlich oft verwiesen wird. —

<lb/>Das Berhältniß der damaligen Jurisprudenz zu den Quellen
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0127.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0127--><p/>
            <p>

               <lb/>Schletter: Die Konstitutionen Kurfürst August« von Sachsen. 123

<lb/>des sächsischen und römischen Rechts habe ich als den Gedanken be- 
<lb/>zeichnet, welcher bei der Anordnung hätte zu Grunde gelegt werden
<lb/>müssen. Die Jurisprudenz damaliger Zeit aber war zunächst roma-
<lb/>nistrend dem sächsischen Recht gegenüber; denn als eine mildem
<lb/>Sachsenspiegel und mit dem Weichbildc durchaus gleichberechtigte
<lb/>Quelle galten ihr die eigentbümlich romanisirenden Glossen zu beiden
<lb/>Rechtsbüchern einschließlich der Bocks dörfischen additiones. Dies
<lb/>also bereits modificirte sächsische Recht hatte aber auch noch weitere
<lb/>offene Angriffe zu bestehen von Seiten der zum Theil in Bologna
<lb/>geschulten baldistischcn Abgeordneten und Dtkasterien. — Die Stel- 
<lb/>lung der Juristen zum römischen Rechte ist durch die Namen ihrer
<lb/>Lehrer genügend bezeichnet. Hiernach würde ich den dogmengrschicht-
<lb/>lichen Ueberblick ungeordnet haben: Sätze, in denen sich ein Kampf
<lb/>zwischen römisch rechtlicher und sächsisch-rechtlicher Anschauung erken- 
<lb/>nen läßt, — auf der andern Seite Sätze, in denen sich eine römisch-
<lb/>rechtliche Controverse entschieden siudct. Wie namentlich jener erste
<lb/>Theil dann im Einzelnen bätte angeordnet sein müssen, ob nach Ma- 
<lb/>terien, die unserm beutigen Systeme entnommen wären ‘i ob nach
<lb/>dem Systeme des Sachsenspiegels i ob nach andern Gesichtspunkten ‘i
<lb/>darüber würde sich streiten lassen. Daß aber die hier vorgeschlagene
<lb/>Scheidung dringend geboten war, daS scheint mir unbestreitbar: zwar
<lb/>nicht der Absicht des Gesetzgebers nach, wohl aber dem heutigen Stande
<lb/>unserer Wissenschaft gemäß liegt die Hauptbedeutung der Konstitutio- 
<lb/>nen in der Feststellung eines usus modernus speculi saxonici, wie
<lb/>er aus dem Kampfe mit römischem Rechte sich entwickelt hatte; ohne
<lb/>die Konstitutionen würde der Sachsenspiegel sich ebensowenig unmit- 
<lb/>telbarer Praxis mehr erfreuen, als der Schwabrnspiegel und andere
<lb/>Rechtöbücher des Mittelalters. Raum und Zweck einer Rccension ge- 
<lb/>statten mir nicht, der Behauptung den Augenscheins-Beweis, dem
<lb/>Plane die Ausführung anzufngcn; ich beschränke mich daher d'arauf,
<lb/>die Erscheinung einzelner, mehr oder weniger willkürlich gewählter
<lb/>Satze des Sachsenspiegels in den Konstitutionen zu verfolgen, selbst- 
<lb/>verständlich in steter Rücksicht auf das Schletter'sche Buch.

<lb/>A. Textus prologi a. e. Nu a ver we bekart sin unde uns
<lb/>got weder geladet hevet, nu halden we sine e unde sin gebot,

<lb/>dat-ok kerstene koninge gesät hebbet: Constantin unde

<lb/>Karl, an den sassen land noch sines rechten tiiit.

<lb/>Bekanntlich schließt die v. B u ch'sche Glosse zum Sachsenspiegel
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0128.tif"
                n="124"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0128--><p/>
            <p>

               <lb/>124 Schletter: Die Konstitutionen Kurfürst Augusts von Sachsen.

<lb/>an diese Worte und an die bekannten Verse der gereimten Vorrede
<lb/>die Auffassung au, der Sachsenspiegel sei die Uebersetzung eines den
<lb/>Sachsen von Karl dem Großen verliehenen Privilegs, er erimire
<lb/>die Sachsen in den von ihm behandelten Fragen von dem im Uebri-
<lb/>gen auch für sie verbindlichen „Kaiserreckt". Ebenso ist cs bekannt,
<lb/>daß der Glossator aus dieser Anschauung heraus mehr als ein Mal
<lb/>Bestimmungen des Sachsenspiegels widersprechenden römisch-rechtlichen
<lb/>Gesetzen vorzieht, obwohl er im Uebrigen dem „Kaiscrrecht" eine sehr
<lb/>ausgedehnte Anwendung zumeist. Ich enthalte mich weiterer Aus- 
<lb/>führungen hierüber nach der ansprechenden Darstellung Homcyers
<lb/>[Der Prolog zur Glosse des sächsischen Landrechts. Herl. 1854.
<lb/>88. 20 fl'. 14 fl.] Hier liegt mir nur ob, darauf hinzuwcisen, daß
<lb/>diese Auffassung uns der Sache nach noch in den Augusteischen Kon- 
<lb/>stitutionen entgegentritt. Saxones juro communi utuntur, ubi jus
<lb/>Saxonicum deficit. — Statuto omissa manent in dispositione juris
<lb/>communis. — Jus Saxonicum est correctorium juris communis u.
<lb/>s. w. Schletter hat diese Uebereinstimmung unberücksichtigt gelas- 
<lb/>sen, er legt uns aber [S. 342] als Resultate für das Verhältniß
<lb/>des sächs. Rechts zum rvm. nach den Konstitutionen drei Sätze vor,
<lb/>welche sich als Zergliederung des Satzes: der Sachsenspiegel ist ein
<lb/>Privilegium, barstellen: nämlich

<lb/>„1. daS sächsische Recht ist das zunächst geltende, und das rö-
<lb/>„mische Recht tritt nur da ein, wo das sächsische nicht ausrcicht.

<lb/>„2. das römische Recht wird durch daS sächsische abgeändert;

<lb/>„3. bei der Frage über das Verhältniß beider Rechte zu einan-
<lb/>„der im einzelnen Falle ist eine solche Auslegung vorzuziehcn, durch
<lb/>„welche eine Abänderung des römischen Rechts möglichst vermieden
<lb/>wird."

<lb/>B. Ssp. I b. § 2. Der Erbe hat abgesehen von Verpflichtungs- 
<lb/>gründen aus seiner eigenen Person [z. B. Bürgschaft] für Schulden
<lb/>des Erblassers nur aufzukommcn, als it [näml. dat erve] erve ge-
<lb/>weret an varender have.

<lb/>Gelegentlich der obigen Erwähnung der Bürgschaft bemerkt die
<lb/>Glosse in Uebereinstimmung mit dem im Texte ausgestellten Princip:
<lb/>dat ettlike setten, dat di erven muten ghelden, dar di vater
<lb/>borghe vor was: dat heit me in lumbarden unde nicht herwart.
<lb/>Dies lombardische d. h. römische Recht hat hier nun in den Konsti- 
<lb/>tutionen [II, 20] den Sachsenspiegel verdrängt: „Die Bürgschaft
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0129.tif"
                n="125"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0129--><p/>
            <p>

               <lb/>Schlttter: Die Konstitutionen Kurfürst August- von Sachsen. 125

<lb/>verbindet ipso jure derer Bürgen Erben" u. s. w. Dabet ist aber
<lb/>bemerkenswerth, daß sich die Consultatione« gar nicht bewußt sind,
<lb/>wie sebr sie vom einheimischen Rechte abweichrn. Sie berufen sich
<lb/>vielmehr sSckl. 201, N. 2] auf Weichbild 118 sLudov. 117], und
<lb/>in der Thal lautet der einschlagende Passus bei Zobel und Ludo-
<lb/>vici, sowie im Wolrab'schen Drucke so: Wo auch ein Mann
<lb/>Bürge wird, stirbt er, seine Kinder dürften vor ihn nicht gelten,
<lb/>des Sachwalden Erben aber sollen es leisten und voll zahlen.
<lb/>Thun sie es nicht, man mag alsdenn des Bürgen
<lb/>Kinder mahnen. Auf diese für die Zeiten des Weichbilds jeden
<lb/>Falls sehr auffallende Stelle hat Schlotter nicht «aber etngeben
<lb/>wollen, und auch Stobbe j zur Geschichte des deutschen Vertrags
<lb/>rechts. Leipzig, 1855. S. 182 f. 169 f. ] bat sie übersehen. In
<lb/>der Tbat aber scheinen die unterstrichenen Worte erst späterer Zusatz,
<lb/>ob sie vielleicht gar eine Zobel'sche Fälschung sein? müßte eine
<lb/>eingehendere Handschriften- und Druck Vergleichung lehren, als mir
<lb/>zur Zeit möglich ist. Fünf verglichene Handschriften haben den Ar-
<lb/>tikel entweder überhaupt nicht, wie die dem v. Müh ler'schen Drucke
<lb/>zu Grunde liegende, oder sie haben die unterstrichenen Worte nicht,
<lb/>so die beiden von v. Daniels abgedruckten Hdss. jHomeyer No.
<lb/>82, Art. 116. H o m. No. 24, Art. 95], die Hdss. H o in. 52, Art.
<lb/>120 und der hier gerade defecte codex Steinbeck j H o m. 47], so
<lb/>viel man aus der vorhandenen Glosse zum Art. 48 sehen kann.
<lb/>Ebensowenig finde» sich jene Worte in der Quelle des Weichbild-
<lb/>Artikels, im Magdeb. - Breslauer Recht v. I. 1261 Art. 52: Svar
<lb/>ein man bürge wirf vud stirbil her: sine kint ne durven vor in
<lb/>nicht gelden. j G a u p p, Magdeb. R. 240]. Die Consultatione«
<lb/>batten also hier einen verfälschten Artikel vor sich, welchen sie für

<lb/>echtes sächsisches Redet hielten. --

<lb/>Von der Regel der Erblichkeit der Bürgschaftsverpflichtung ge- 
<lb/>stattet aber die angeführte const. II, 20 eine Ausnahme: wenn der
<lb/>Hauptschuldner versprochen hat, für den Fall des Todes des Bürgen
<lb/>einen andern Bürgen zu setzen, „so ist die Obligation teS Fidejus- 
<lb/>soris allein personalis und bindet des abstcrbenden Bürgen Erben
<lb/>„nicht." Diese Ausnahme gieng nach dem Zeugniß der Consnltatio-
<lb/>nen sIchl. 202] namentlich auf die Bürgschaften der Gesammt-
<lb/>händer, bei denen ei» solches Versprechen des Hauptscbuldners sehr
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0130.tif"
                n="126"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0130--><p/>
            <p>

               <lb/>126 Schletter: Die Konstitutionen Kurfürst Augusts von Sachsen.


<lb/>gewöhnlich war, wie aus Stobbe a. a. £&gt;., S. 17018) hervor- 
<lb/>gebt. Ganz gewiß war mit einem solchen Versprechen die Frage
<lb/>nach dem Uebergang der Verpflichtung auf die Erben erledigt, und
<lb/>wenn Schletter a. a. O. im Gegentheil meint, daß diese Frage
<lb/>in dem Falle auch hier hervorgetreten sei, wenn „solche Bürgen ster-
<lb/>„ben und es werden an ihrer Statt keine andern gegeben" sWorte
<lb/>der Consultationenj: so übersieht er, daß in diesem Falle der Haupt-
<lb/>scbuldner seiner Verpflichtung eben nicht nachgekommen ist, — ein
<lb/>Umstand, welcher den Erben des absterbenden Bürgen doch unmög- 
<lb/>lich in eine schlechtere Lage bringen kann.

<lb/>6. Ssp. III, 85, § 1. beschäftigt sich gleichfalls mit dem Verspre- 
<lb/>chen zur gesummten Hand. Die Frage nach der Haftung deö ein
<lb/>zelnen Gesammthänders wird dort dahin entschieden, daß jeder auf
<lb/>das Ganze belangt werden könne sal 8in sie it plichtich to lestene,
<lb/>die wile it unvergulden is. Vgl. die Worte a. E.: of he it vor
<lb/>ine vergulden hevet.], dafür aber einen Regreß au die nicht be- 
<lb/>langten Gesammthander habe fände nicht ir jewelk al, mcr man-
<lb/>lik also vele alse ime gehöret, unde alse vern als man in dar to
<lb/>gedringen mach von gerichtes halven - - - die it mit ime ge-
<lb/>lovede, of he it etc. s. obenj. Dieser Satz ist in der Konstitutionen-
<lb/>Gesetzgebung sconst. II, 18] dem andern gewichen, daß auch dem
<lb/>Gesammthander, falls er nicht darauf verzichtet habe das bcnekcium
<lb/>excussioniss ordinis zukomme. Daß die Konstitution wirklich von
<lb/>Gesammthändern redet, geht ans der bei Stobbe a. a. O., S. 148
<lb/>nachgewiesenen Bedeutung des Ausdrucks „ein Bürge wann er sich,
<lb/>„als der „principalis und Selbst-Schuldiger obligiret" deutlich her- 
<lb/>vor. Dies und damit die wahre Bedeutung der const. II, 18 hat
<lb/>aber Schletter fS. 199] völlig übersehen. Er meint, dieselbe ver- 
<lb/>füge nur die subsidiäre Haftbarkeit der Bürgen überhanpt, und bält
<lb/>schon diese Verfügung sm. E. irrig! | für abweichend vom deutschen
<lb/>Recht; er erwähnt dabet die srichttge] Ansicht Stobbe's sa. a. O.,
<lb/>S. 125 f.], wonach auch deutsch-rechtlich die einfachen Bürgen nur
</p>
            <p>

               <lb/>18) Nicht 171, wie Schletter S. 202, N. 3 citirt. Ueberhaupt gehören
<lb/>ungenaue oder falsche Citate zu den störenden Eigenschaften dieses Thcils unseres
<lb/>Werkes, z. B. S. 233, N. 4: Kraut Vorm. II. 158 für 155; ferner S. 253:
<lb/>Kraut Vorm. II. 191 für 591; weiter S. 312, N. 2: Halschner, Gcsch.
<lb/>des Pr. S rafr. 123 für 121.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0131.tif"
                n="127"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0131--><p/>
            <p>

               <lb/>Schletter: Dir Konstitutionen Kurfürst Augusts von Sachsen. 127

<lb/>in subsidium verpflichtet sind, und beruft sich gegen dieselbe auf die
<lb/>von Stobbe widerlegten Gen gl er und Müller. Die oben an- 
<lb/>gegebene richtige Bedeutung der Konstitution hätte Schl, schon aus
<lb/>der von ihm an einer andern Stelle seines Buchs sS. 202, N. 2},
<lb/>mit Recht sehr gelobten, Abhandlung Stobbes über das Verspre- 
<lb/>chen zur ges. Hand fa. a. O., S. 156.} entnehmen können.

<lb/>D. Ssp. I, 11, 13, §1, II, 19, §1. Diese Stellen etwa sind
<lb/>es, aus denen das merkwürdige Institut der s. g. emancipatio 8a-
<lb/>xonica geflossen ist; ihre unmitlelbare Quelle bat dieselbe aber in
<lb/>eonst. elect. Sax. II, 10: „Weil in denen Sächsischen Reckten nir-
<lb/>„gend zu befinden, daß die väterliche Gewalt, insonderheit auffgeba-
<lb/>„ben, so bleibet auch dieselbige nachmals nicht unbillig bestehen";
<lb/>auf diese Worte folgt die Bestimmung, daß Mündigkeit der Kinder
<lb/>die p. p. beendige, und daß cs „für eine Lmancipatmu zu achten",
<lb/>wenn „sich Kinder, so zu ibren mündigen Jahren kommen, von dem
<lb/>Vater, mit Anstellung ihrer eigenen Haußbaltung und Nahrung,
<lb/>scheiden", wenngleich diese Scheidung „für Gerichte nicht geschehen
<lb/>und fürgenommen würde." Daß diese neue Emaneipation nickt
<lb/>ans dem r. R. stamme, ist ja freilich gewiß, daß sie aber den an- 
<lb/>geführten Worten der Konstitution nach eine emancipari», also ein
<lb/>nach römischen Grundsäyen zu beurtheilendes Institut sei, scheint mir
<lb/>ebenso unbestreitbar. Wie man daher auf dieses Institut gestützt be- 
<lb/>haupten mag, mit der Anerkennung der patria potestas sei es der
<lb/>Constitution nicht so rechter Ernst gewesen ‘i sehe ich nicht ein. Gleich- 
<lb/>wohl wird so argumentirt von mehreren sächsischen Juristen, denen
<lb/>sich denn auch Schletter 1251 —2591 »„geschloffen hat: die p. p.
<lb/>sei insoweit anerkannt, als die Grundsätze des säcks. Rechts nicht
<lb/>entgegenstündcn. Wie falsch dieser Satz ist, wird sich bei Erörterung
<lb/>der m. E. hier einzig crörtcrnswertbcn, von Schletter aber über- 
<lb/>gangenen Frage Herausstellen: wie konnte aus der Absonderung
<lb/>des Ssp. eine omaneipatio werden 'i

<lb/>Die nach altem Sachsenrechte bestehenden Rechte des Vaters ge- 
<lb/>gen seine Kinder sind theils Vermögensrechte, theils bausberAicke
<lb/>Rechte. Von diesen wird sSsp. II, 17} nur das Recht des Vaters
<lb/>erwähnt, seinen um Nngerickt verklagten Sohn durch eine Art Un-
<lb/>schuldseid von der Klage zu befreien,9). Die Vermögensrechte aber
</p>
            <p>

               <lb/>19) Man könnte geneigt sein, auch dieses Recht für ein Vermögensrecht
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0132.tif"
                n="128"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0132--><p/>
            <p>

               <lb/>128 Schletter: Die Konstitutionen Kurfürst Augusts von Sachsen.

<lb/>werden im Ssp. als vormuntscap sSsp. I, 11] bezeichnet. Von
<lb/>vornherein wird man annehmen können, daß jenes bausherrliche R.
<lb/>mit der Beendigung des hausherrlichen Verhältnisses, die Vormund- 
<lb/>schaft aber nach den hierüber geltenden Grundsätzen zu Ende gehe.
<lb/>Heber diese letzteren Grundsätze belehrt Ssp. I, 42 § 1 und I, 23,
<lb/>§ 1: bis zum zwölften Jahre [ bis er zu seinen Jahren kommt],
<lb/>muss, vom zwölften bis zum etnundzwanzigsten Jahre sbis er zu
<lb/>seinen Tagen kommt], und vom sechzigsten Jahre ab (nach oder au- 
<lb/>ßerhalb seiner Tage] kann Jemand einen Vormund haben. Hier- 
<lb/>nach würde sich die väterliche Vormundschaft mit dem zwölften Jahre
<lb/>endigen, falls der Sohn nicht eine Fortdauer derselben bis zum zu- 
<lb/>rückgelegten einundzwanzigsten Lebensjahre sich gefallen ließe. — Wet- 
<lb/>ter heißt es aber Ssp. II, 19, § 1: Dis vader mach wol den sone
<lb/>Blinderen von ime vor geriehte mit jewelkem gude, dat die sone
<lb/>annamen wel, svo kleine is sie, aus Ssp. I, 13, § 1 erfahren
<lb/>wir, daß diese Absonderung entweder so geschehen könne, daß der
<lb/>Sohn das väterliche Haus und die väterliche Kost verlasse, oder so,
<lb/>daß er in beiden bleibe sse tvein sik mit der kost oder ne dun]
<lb/>und in Ssp. I, 11 wird diese Absonderung vom Vater zu der väter- 
<lb/>lichen Vormundschaft, und zwar, wie es scheint, als terminus ad
<lb/>quem in Beziehung gebracht. Es fragt sich, wie diese Absonderung
<lb/>sich zu der Beendigung der Vormundschaft durch Jahre und durch
<lb/>Tage verhalte?

<lb/>Zunächst berechtigt der Ausdruck — Absonderung, Ausstat- 
<lb/>tung , Ausradung u. dgl. gewiß nicht dazu, in der durch denselben
<lb/>ausgedrückten Handlung eine Aufhebung der väterlichen Vormund- 
<lb/>schaft zu sehen: Ssp. I, 13, § 1 spricht von einer Sonderung der
<lb/>Mutter von ihren Kindern, und die Mutter hat wohl unbestreitbar
<lb/>keine Vormundschaft über die Kinder, — im Art. 12 desselb. Buch,
<lb/>steht mitten zwischen den von Absonderung der Kinder bandelnden
<lb/>Art. 10, 11 und 13 eine längere Ausführung über Gemeinschaften
</p>
            <p>

               <lb/>anzusehen, so daß flch der Vater durch den Eid von der Verpflichtung befreit
<lb/>hätte, die Buße für seinen Sohn zu bezahlen. Hiergegen aber ist entscheidend
<lb/>Schwabcnsptegel sW ack.j 151: unde iiberzingct man e/, snämlich: ein kind
<lb/>daz niht vierzen jär alt ist] der tüt. (will also der Vater den Eid nicht lei-
<lb/>stenl, nnde bat im der vater üz gegeben: da von sol man biiezen - - -.
<lb/>unde hat er im niht üz gegeben, der vater sol von sinern guotc
<lb/>niht bitezen. Vgl. übrigens Kraut Vorm. I. 379 f.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0133.tif"
                n="129"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0133--><p/>
            <p>

               <lb/>Schletter: Dir Konstitutionen Kurfürst Augusts von Sachsen. 129

<lb/>zwischen „bruderen oder anderen lüden“ ganz offenbar mit Rück- 
<lb/>sicht auf eine Scheidung dieser Gemeinschaft, auf eine Absonderung
<lb/>dieser Personen von einander 20); kurz Absonderung ist Vermögens-
<lb/>theilung, — bald mit, bald ohne Trennung von Were und Kost, —
<lb/>und eine solche kann zwischen Vater und Sobn ebensowohl Vorkom- 
<lb/>men , wie zwischen vertragsmäßigen Gemeinschaftern. Sollte die Ab- 
<lb/>sonderung eines Sohnes uns als Aufhebung der väterlichen Vor- 
<lb/>mundschaft erscheinen, so müßte dazu noch ein weiterer Grund vor- 
<lb/>handen sein. Da nun aber die väterliche Vormundschaft nirgends
<lb/>im Sachsenspiegel von den Grundsätzen über Vormundschaft überhaupt
<lb/>ausgenommen wird 201 so wird es als festgestellt abgesehen werden
<lb/>müssen, daß wo eine Vormundschaft unbedingt erfordert wird, d. h.
<lb/>bis zum 12. Jahre des Kindes, eine Absonderung die Fortdauer die- 
<lb/>ser Vormundschaft nicht bindern kann, — ebenso daß, wo eine Vor- 
<lb/>mundschaft für unstatthaft erklärt ist, d. b. vom 21. Jahre ab, der
<lb/>Mangel einer Absonderung die Vormuntsckast nickt verlängern kann.
<lb/>Insoweit trete ich unbedenklich den Resultaten Kraut's fVormund-
<lb/>schaft II, 596—6021 bei. Anders für die Zeit vom 12. bis zum
<lb/>21. Jabrc. Hier steht es nach Slp. I, -12, § 1 beim Sohne, ob
<lb/>er noch länger bevormundet sein will, oder nickt; verbindet man da- 
<lb/>mit die Zusammenstellung von vornmntscap und sceden in Ssp. I,
<lb/>11, so ergiebt sich, daß der zu seinen Jahren, aber noch nicht zu
<lb/>seinen Tagen gekommene Sobn erst mit der Absonderung die Auf- 
<lb/>hebung der väterlichen Vormundschaft erlangte21).

<lb/>Der Natur der Sache nach waren aber die Fälle der Absonde- 
<lb/>rung zwischen dem 12. und dem 21. Jabrc des Sohnes fso lange
</p>
            <p>

               <lb/>20) Ich theile über die „Anordnung" und „verworrene" Materienfelge des
<lb/>Sachsenspiegels die allein begründete Ansicht Rietz schc'S [A%. Hall Lit.-Zeit.
<lb/>1827. Der. Sp. 738 f.] und H omevcr' s [Stcllunff dt s Ssp. 15 f.J ; daher
<lb/>scheue ich trotz v. Daniels sAlter und Ursprung des Ssp. S. 29) mich nicht,
<lb/>aus der Materienfelge des sächs. Landrcchts Schlüffe für die Auslegung der ein- 
<lb/>zelnen Artikel desselben zu zicben.

<lb/>20 a) Vgl. auch Magd. Fr. s bei Zobel ] l. 8, D. 4 : Cb Man oder
<lb/>weib, die linder haben, mögen vmb daß das der Vater seiner vnmündi-
<lb/>„gen kinder vormundt ist, oder wer solcher kinder vormundt ist,
<lb/>„jbr angestorben gut oder Erb verkauffen oder vergeben mit jrem vormünden [b.
<lb/>„i. Vormundschaft^, ehe die kinder mündig werden"

<lb/>2!) Hiernach würde sich auch Kraut H, 504, N. it ändern müssen: der
<lb/>noch nicht zu seinen Tagen gekommene Sohn kann die Absonderung verlangen.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0134.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0134--><p/>
            <p>

               <lb/>130 Schletter: Die Konstitutionen Kurfürst Augusts von Sachsen.


<lb/>der Unterschied zwischen Jahren und Tagen überall noch bestund!
<lb/>Kraut a. a. O. I, 148] die häufigsten22), und da außerdem we- 
<lb/>nigstens die eine Art der Absonderung, die Absonderung mit Zwet-
<lb/>ung der Kost auch das hausherrliche Recht des Vaters beendete: so
<lb/>ist es erklärlich, wie die Absonderung der Kinder als Aufhebung der
<lb/>väterlichen Vormundschaft schlechthin angesehen werden konnte. Auch
<lb/>daß die so ein Mal entstandene Auffassung die Unterscheidung von
<lb/>Jahren und Tagen überdauert hätte, würde nicht so auffällig sein.
<lb/>— Aber die emancipatio Saxonica ist ja nicht eine Aufhebungsart
<lb/>der väterlichen Vormundschaft, sondern sie ist eine emancipatio,
<lb/>also eine Aufhebungsart der väterlichen Gewalt, der patria potes-
<lb/>taa. Diesen weiteren Schritt vom Rechte des Ssp. ab und zum
<lb/>Konstitutionenrechte hin vermittelte die Glosse des Ssp. Den Art. 11
<lb/>des ersten Buchs versteht Johann von Buch lediglich von Vor- 
<lb/>mundschaft. Der Vater verwaltet das müder guot der Kinder nicht
<lb/>als Vater, sondern als Vormund: dat he wete dat des gudes syne

<lb/>nicht en sy, wen het vp synen schaden bewaren nuith.--—

<lb/>Wente darme vele valsches lopt met vormuntsehap, so merke
<lb/>lyue vedder wath ein Vormünder sy. s folgen namentlich die excu- 
<lb/>sationes a tutela nach r. R. j Von dem besonderen Verhältnisse des
<lb/>Vaters zum Kinde redet der Artikel nach der Anschauung der Glosse
<lb/>gar nicht: damit batte aber die Glosse den deutschrechtlichen Maaß-
<lb/>stab für dieses Verbältniß verloren, kein anderer Artikel des Sachsen- 
<lb/>spiegels bezeichnete dasselbe genauer, keiner namentlich nannte es vor-
<lb/>muntschap; was daher natürlicher, als daß sie, da das privilegium
<lb/>schwieg, das ins commune, das Kaiserrecht anwendete? So wandelte
<lb/>sich dem Glossator zunächst die väterliche vormuntsehap in die patria
<lb/>potestas um. Was geschah nun aber mit der Absonderung?

<lb/>Die Glosse I, 13 beginnt 23): alse vore negest gesproken
<lb/>is van den lüden, dy ere gut jnt gemeine hebben, sy weren
<lb/>brodere edder nicht (I, 12, S. oben bei Note 201: n» wil he
</p>
            <p>

               <lb/>22) BemerkenSwerth ist, daß der Schwabensptegel a. a. O. sWack. 151)
<lb/>im ersten Theile des Kap., wo er von Kindern unter 14 Jahren spricht, sich
<lb/>deS Ausdrucks bedient: unde bat im der vater uz gegeben, wogegen es
<lb/>nach Beendigung dieses Abschnittes, — also von Söhnen über 14 Jahre heißt:
<lb/>der vater entwürkt niht vür sinen sun, den er üz gesti ur et bat.

<lb/>23) In dem hier benutzten AugSb. Druck 1516 find die Anfangsworte ver- 
<lb/>stellt; ich habe nach dem AugSb. Druck 1517 berichtigt.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0135.tif"
                n="131"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0135--><p/>
            <p>

               <lb/>Schlrtter: Die Konstitutionen Kurfürst August- von Sachsen. jZf

<lb/>ock des sultien rechtes en deil vorder ruren [ütfo von
<lb/>einer bestimmten Art von Leuten, die ihr Gut in Gemein- 
<lb/>schaft haben, d. h. von Vater und Sohn reden]. Dyt vomemen
<lb/>mennige lüde gar schlicht, sd. h. als ob eS nur Anwendung
<lb/>der ganz schlichten, allgemeinen Grundsätze über Theilung einer Ge- 
<lb/>meinschaft auf die Vermögensgemeinschaft zwischen Vater und Sohn
<lb/>wärest Doch is hir kortlike gerurt van der vederlike gewalt,
<lb/>dar dy leges gar langh aff feggen. — — — Die nun folgenden
<lb/>Worte werden sich besser verstehen, nachdem eine Umschreibung der- 
<lb/>selben vorausgeschickt sein wird: Der Artikel, so fährt I. v. B. fort,
<lb/>bandelt von einer Scheidung zwischen Vater und Kind, und zwar
<lb/>den Worten nach von einer Abtheilung. Sollte aber hier nur eine
<lb/>Anwendung der gewöhnlichen jauch im vorigen Artikel behandelten]
<lb/>Vernivgenstbeilung auf das besondere Verhältnis; zwischen Vater und
<lb/>Sohn vorgetragen werden, so batten die Worte sc tvein sik mit
<lb/>der kost oder ne dun keinen Sinn, denn jede solche gewöhnliche
<lb/>Tbeilung setzt Zweiung der Kost voraus. Vielmehr ist hier die Rede:
<lb/>ein Mal allerdings von der gewöhnlichen Abtheilung smit Zweinng
<lb/>der Kost^j, dann aber von der emancipatio jobne Zweiung der
<lb/>Kost] Tstes der Sinn der folgenden Worte: Hie schaltu weten
<lb/>her en set hir nicht allene von den ( I. des] vadere vnde von
<lb/>der hindere afldelinge, dath prüue darbv, dat he set: Sy tweyen
<lb/>sik met der kost edder en dun; wan alle delinghe begint an
<lb/>tweyunghe der kost. Den he meynet, vro de vader den sone
<lb/>leth vt syner gewalt.

<lb/>Glosse faßt also zunächst die Absonderung mit Zweiung der
<lb/>Kost als ein für das Sohuesverhältniß ganz gleichgültiges Factum
<lb/>auf. Ganz natürlich! denn cs war ihr nicht nur der Unterschied
<lb/>zwischen Mündigkeit und vollen Tagen sGl. Ssp. I, 42, $ 2. Vgl.
<lb/>Kraut a. a. O. 1, 149], sondern auch der Begriff der väterlichen
<lb/>Vormundschaft abhanden gekommen. Aber damit mußte die Abson- 
<lb/>derung überhaupt fauch ohne Zweinngj aufbören, Aufhebung der
</p>
            <p>

               <lb/>24) Man verzeihe die Umschreibung dcr ohnehin „wcitläuftigcn" Glosse.
<lb/>In dcr That sind breitspurig und langweilig nur die Partien der Glosse, welche
<lb/>zech at- Ucbcifciutn$cn oder dnraphrasen von stellen de- Corpus iuris an-web
<lb/>scn; in den eigene» Iuthaten pfleg! wenigsten- die v. Buch'sche Glosse die ei«
<lb/>gcmhümlich niederdeutsche Kürze zu bewahren.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0136.tif"
                n="132"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0136--><p/>
            <p>

               <lb/>132 Schlettcr: Die Konstitutionen Kurfürst Augusts von Sachsen.

<lb/>väterlichen Vormundschaft über einen Jüngling zu sein? Ge- 
<lb/>wiß, und auf diesem Standpunkt befanden sich die von I. v. B. ge- 
<lb/>tadelten rneimige lüde soben S. 331]! Dem romanisirenden Glossa-
<lb/>tor aber stellte sich die Sacke so, daß die Absonderung obne Zwei-
<lb/>ung als emancipatio, als Aufhebung der väterlichen Gewalt ibre
<lb/>alte Bedeutung der Sache nach beibehielt. Lediglich von dieser Ab- 
<lb/>theilung nämlich verstand man Ssp. II, 19, § 1. soben S. 128];
<lb/>die daselbst fwegen der Vergabung von Immobilien bet der Sonde- 
<lb/>rung] vorgcschriebene Gericktlichkett wurde zu einer Wiederholung der
<lb/>Justtntancischen betr. Formvorschrift fder keyser Justinianus sette,
<lb/>wy syn kindt vth syner gewalt wolde laten, dat is wy yd van
<lb/>em setten wolde, dy scholde yd vor gerichte dun. Glo. Ssp. II.
<lb/>191: und, daß der Ssp. unter der Abtbktlung ohne Zweiung die
<lb/>römische emancipatio meinte, war bewiesen! So hatte man denn
<lb/>hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Vater und Sohn das römische
<lb/>Recht an die Stelle des sächsischen gesetzt. Die Absonderung aber
<lb/>bestand selbstständig nur noch als Anlegung eines eigenen Haushaltes,
<lb/>welche der patria potestas keinen Eintrag that, an welche aber aller- 
<lb/>dings noch das Aufhören des Ssp. II, 17. erwähnten väterlichen R.
<lb/>sich anschloß: Gl. zu d. A. Dat ander is dat dy sone schal nicht
<lb/>van denae vader syn gescheiden, dat is dar vnamc dat deme va- 
<lb/>der den des sones daet i. Factum witliker is, wen oft he van
<lb/>em gedeilt were; wen so het he in sodan saken met em nicht
<lb/>thu donde.

<lb/>Die Fortbildung dieser Meinung von der Anwendbarkeit der pa- 
<lb/>tria potestas im sächsischen Rechte zeigt sich demnächst reckt deutlich
<lb/>in Zobels Ausgaben des Sachsenspiegels. In denselben ist man- 
<lb/>ches aus der von Homeyer f Rechtsbücher 5] als gemischt dezetch-
<lb/>neten Glosse des Augsb. Dr. 1516 ausgenommen, falle Mal unter
<lb/>einzelnen Buchstaben zwischen dem deutschen Text eines Artikels und
<lb/>der eigentlichen Glosse], dazu sind aber Zusätze gemacht, die als
<lb/>solche zwar nicht äußerlich, wohl aber durch ihren Inhalt kenntlich
<lb/>sindrs). In diesen Zobel'scken Zusätzen stebt nun zu III, 45. un-
</p>
            <p>

               <lb/>25) Zu I, 3t unter c bemerkt diese Glosse z. B. über eine hier nicht wei.
<lb/>ter interessirende Ansicht: halsurn hoc esse vel ex ueteri quodam exemplari
<lb/>apparet, quod in hac urbe Lipsia in bibliotheca l’ au lina re se, r-
<lb/>uatur, in quo glossae hoc insertum non est, neque etiam id in prae-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0137.tif"
                n="133"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0137--><p/>
            <p>

               <lb/>Schletter: Dir Konstitutionen Kurfürst Augusts von Sachsen. 1ZZ

<lb/>ter d folgender uns bemerkenöwerthe Satz: Quantum sä patriam
<lb/>potestatem ius coinmuue manet incorrectum a iure Saxonico cum
<lb/>omnibus suis effectibus. Und eine höchst merkwürdige an iex Alara.
<lb/>43, 1 2 svgl. Kraut a. a. O. II, 590, 605] erinnernde Anwen- 
<lb/>dung hiervon steht das. 1, 31, unter f.: Sed quantumuis mulier
<lb/>iure Saxonico sub tutela sui mariti esse dicitur, non tamen per
<lb/>hoc eximitur ex potestate patris sui. Quia ius commune in hoc
<lb/>manet incorrectum, sinniJatque alii omnes effectus patriae potes- 
<lb/>tatis. hrgo uxor quoad operas et debitum coniugale est in po- 
<lb/>testate mariti, sed quoad alia manet in potestate patris, ut olim.

<lb/>Hier wäre ich mit dem Vorbringen des zur Erklärung unserer
<lb/>Konstitution dienenden altern Materials zu Ende, nun die Anwen- 
<lb/>dung. Zn der zweiten Leipziger Sammlung | |. oben S. 109] befand
<lb/>sich folgende Frage: „ob auch die väterliche Gewalt, in
<lb/>Rechten patria potestas genannt, in Z. Eh. Gn. Landen,
<lb/>da man sich der sächsischen Rechte gebraucht, statt ha- 
<lb/>ben soll, und wie weit demnach der Vater und Kinder bcständig-
<lb/>lich conlrahiren können." | Consult. 1, p. 1, q». 43, rubr. Schletter
<lb/>252]. Uns intrrrfftrt nur das Schicksal der erstctt Hälfte dieser
<lb/>Frage. Dic casus Wesenbecii ss. oben S. 109] bejahten die- 
<lb/>selbe unter Bezugnahme auf die oben durchgrgangencn Stellen. Ssp.
<lb/>I, 13 und 11, 19, während stc in Ssp. I, 11 in Uebereinstimmung
<lb/>mit der Glosse nur die Vormundschaft behandelt sahen. Der Leip- 
<lb/>ziger Convent sobcn S. 110] stellte die nachmals als Anfangssatz
<lb/>in die Konstitution übergegangrne These von der patria potestas
<lb/>loben S. 127] auf, welche sehr stark an die eben angeführten Zo-
<lb/>b e l'schen Deduktionen erinnert. Dabei schien es den gelehrten Herrn
<lb/>aber gut, festzustellen, wie denn nach sächs. Rechte diese patria po- 
<lb/>testas sich ende? und man einigte sich dahin: „daß die väterliche Ge-
<lb/>„walt auch nach sächsischen Rechten statt habe, es befände sich denn
<lb/>„gewißlich, daß die Väter ihre Kinder solcher Gewalt in- 
<lb/>sonderheit erlassen und losgezählt, welches geschieht
</p>
            <p>

               <lb/>treu attenditur. äkrßl. auch bof.: Sed ha ec omnia de iure Saxo-

<lb/>num parum curamus, secundum quod maritus indistincte consequitur mobi- 
<lb/>lia post mortem uxoris. — — — De iure communi uero tam mobilia,
<lb/>quam immobilia uxoris pertinent ad liberos. Waren diese Zusätze vielleicht
<lb/>Vorarbeiten zu Zobels differentiae iuris civilis et Saxonici?
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0138.tif"
                n="134"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0138"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0138--><p/>
            <p>

               <lb/>134 Schletter: Die Konstitutionen Kurfürst Augusts von Sachsen.

<lb/>„etwan in judicio, Lande. II, 19, oder aber in personis Wa- 
<lb/>rum durch Ausstattung." [Consuit. II, p. I, qu. 59 ed. Mog., qu.
<lb/>69 edd. cett. Schletter 253.] Sieht man von dem letzten, für
<lb/>die Konstitutionen selbst ohne Erfolg gebliebenen Satz [„oder aber"
<lb/>rc.] ab, so wird man zugeben, daß die Abgeordneten sich noch auf
<lb/>ganz demselben Standpunkte befanden, als die Glosse des Ssp.:
<lb/>Das Verhältniß des Vaters zum Sohne ist patria potestas, und
<lb/>Sfp. I, 11 redet nur von Vormundschaft, nicht von dem als Vor- 
<lb/>mundschaft sich darstellenden Verhältnisse des Vaters zum Sohne.
<lb/>Die Absonderung mit Zweiung der Kost bleibt ganz außer Ansatz;
<lb/>die Absonderung ohne Zweiung der Kost aber ist an sich — als
<lb/>„schlechte" Absonderung — gleichfalls keine Aufhebung der p. p., sie
<lb/>wird dies nur, wenn sie den angeblich Ssp. II, 19 wiederholten Vor- 
<lb/>schriften über emancipatio entspricht: wenn sic gerichtlich geschieht.
<lb/>So lagen die Acten dem uieißner Convent vor ( oben S. 110.] Aus
<lb/>diesem wird uns nun von Schletter 1254, 177] folgendes Votum
<lb/>mitgetheilt: „Consiliarii, Aulici et ceteri domini volarunt, hunc
<lb/>„esse modum usitatissimum, qui de consuetudine habeat vim et
<lb/>„effectum emancipationis, nempe: da die Kinder ire eigene Haus-
<lb/>„haltung oder auch ire eigene Nahrung und Handel anfangen, das
<lb/>„solches vor eine Absonderung oder emancipation zu halten, obgleich
<lb/>„die Emancipation nicht vor Gericht geschehen wäre", und wegen der
<lb/>Etngangsthese von der p. p. „fuit conclusum in consilio, daß die- 
<lb/>ser Artikel in der Landesconstitution soll ausgelassen werden". Schl,
<lb/>urthetlt[254]; „die — streng am römischen Rechte festhal-
<lb/>teude Ansicht der leipziger Abgeordnetenconfercnz wurde verwor- 
<lb/>fen; und [255]: „mit beiden Beschlüssen stellte sich, wie man sicht,
<lb/>„die meißner Abgeordnetenversammlung völlig auf den cntgegcnge-
<lb/>„setzten, den deutsch-rechtlichen Standpunkt." M. E. bat
<lb/>Schletter Unrecht. — Allerdings stunden die Leipziger auf römisch-
<lb/>rechtlichem Boden, aber schon mit dem „strengen Festhalten am röm.
<lb/>Recht" ist es so weit nicht her: die Professoren waren sich vielmehr
<lb/>ganz ebensowenig, als die Glosse bewußt, daß sie mit ihrer Aufstel- 
<lb/>lung dem Sachsenspiegel zu Gunsten des r. R. zu nahe träten, sie
<lb/>glaubten, wie die Glosse, einen im Ssp. gleicher Maaßen, als im
<lb/>corpus iuris begründeten Satz auszusprechen. — — — Zn der That
<lb/>aber hatte die Glosse, indem sie der Justintaneischen Formvorschrift
<lb/>zu Liebe die Absonderung mit Zweiung von der ohne Zweiung trennte,
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0139.tif"
                n="135"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0139"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0139--><p/>
            <p>

               <lb/>Schlettrr: Die Konstitutionen Kurfürst Augusts von Sachsen. 135

<lb/>sich in Widerspruch versetzt sowohl mit dem Texte des Ssp., als mit
<lb/>der allgemeinen Nechtöüberzeugung: 86 tvein sik mit der kost oder
<lb/>ne dun sSsp. I, 13, §1, vgl. oben S. 128], beide Arten sind gleich
<lb/>zu beurtheilcn; entweder sind beide ohne Einfluß auf das Sohnes-
<lb/>verhältniß sso meinten die von der Glosse I, 13 Getadelten, s. oben
<lb/>bei Note 23], oder beide heben dies Verhältniß auf. Die letztere Al- 
<lb/>ternative, welche auch dem früheren Rechte soben S. 129, 1301 am
<lb/>meisten entsprach, scheint die verbreitetere gewesen zu sein, das Votum
<lb/>der Hofräthe behauptet für dieselbe eine constante Praxis der aula.
<lb/>Aber wett gefehlt, daß sich die aulici bannt ans den „deutsch-recht- 
<lb/>lichen Standpunkt" gestellt hätten, vereinigten sie vielmehr Ssp. I,
<lb/>13, § 1 mit den romanisircnden Theorien der Glosse: sic sprachen
<lb/>auch die Absonderung mit Zweiung für eine emancipatio an,—
<lb/>sie vollendeten in diesem Punkte die Romanisirnng des Sachsenrechts.
<lb/>8nmrna: Nicht römisches und deutsches Recht stunden sich gegenüber,
<lb/>sondern verschiedene Ansichten über das romanisirte deutsche Recht.—
<lb/>Die Bemerkung des meißner Eonvrnts zu jener Anfangsthese: fuit
<lb/>conclusum etc. beweist hiergegen nichts; die p. p. war ja durch die
<lb/>Worte „das solches vor eine Absonderung oder emancipatlon zu
<lb/>„halten, obgleich die Emaneipation nicht vor Gericht geschehen wäre",
<lb/>hinlänglich anerkannt, jene Ansangstbrsc war der Ansicht der Hof- 
<lb/>räthe nach überflüssig. Zn diesem nebensächlichen Punkte war Cra- 
<lb/>cau anderer Meinung, nahm aber im Urbrigen die Erweiterung der
<lb/>Meißner an.

<lb/>So ergibt sich daS auch den Worten der Konstitution durchaus
<lb/>entsprechende Resultat: die const. II, 10 erkennt die patria potestas
<lb/>zusammt der emancipatio s gerichtliche Absonderung ohne Zweiung]
<lb/>in vollem Maaße an mit folgenden Beschränkungen:

<lb/>[1. Mündigkeit, d. h. Alter von 21 Zähren befreit von der

<lb/>p. p.]

<lb/>2. Anlegung eines eigenen Haushaltes sAbsonderung mit Zwri-
<lb/>ung] ist emancipatio.

<lb/>E. S sp. 1, 23, § 2. Bis zur Lehensmündigkeit bevormundet den
<lb/>Vasallen der Lehnsherr svgl. Homeyer Ssp. II, 2, S. 4851, mit
<lb/>der Lehnsmündigkeit hört dies anevelle allf, und es tritt nach der
<lb/>soeben eitirten Interpolation des Ssp. süber deren Bedeutung man
<lb/>Homeyer a. a. O., 496 f. vergleichen wolle), der Allodialvormund
<lb/>als Vorstender des Jünglings in seinen Lehnssachen ein. Dieser Al-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0140.tif"
                n="136"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0140"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0140--><p/>
            <p>

               <lb/>136 Schlotter: Die Konstitutionen Kurfürst Augusts von Sachse«.

<lb/>lodtalvormund für das Lehn hat ganz die Pflichten, die ein Vormund
<lb/>nach Landrecht hat: sobald er die Vormundschaft antritt [d. h. «lut
<lb/>dal kint to sinen jaren körnen is, wenn das Kind lehnsmündig ist],
<lb/>muß er den nächsten Lehnserben Caution leisten und von da ab jähr- 
<lb/>lich Rechnung legen. Für unö hat die Stelle hier nur Gewicht,
<lb/>insofern wir daraus sehen, daß jeder Allodialvormund, jeder Vor- 
<lb/>mund nach Landrecht den nächsten Erben seines Mündels jährlich
<lb/>Rechnung zu legen pflichtig war 26).

<lb/>Der Allodialvormund war aber der nächste ebenbürtige Schwert- 
<lb/>mage des Mündels. Daß in diesem „rechten Vormund" der imor
<lb/>legitim»» von den Glossatoren begrüßt wurde, versteht sich von selbst,
<lb/>und da das Privilegium die übrigen Arten von tutores nicht für
<lb/>unzuläflig erklärte, so kamen dem ins commune gemäß auch diese in
<lb/>Aufnahme. In der Glosse zum angeführten Artikel rühmt sich Jo- 
<lb/>hann von Buch sogar, liduciarius tutor des Sohnes von Gerke
<lb/>von Kerkow gewesen zu sein! Nun schreibt aber das r. R. für
<lb/>die tutore» nicht jährliche, sondern nur einmalige Rechnungslegung
<lb/>linita tutela vor; es frug sich daher, ob die Singularität des pri- 
<lb/>vilegii bei den legitimi» tutoribus auch auf die übrigen Arten von
<lb/>Vormündern auszudehnen wäre? ob auch die testamentarii und da- 
<lb/>tivi zu jährlicher Rechnungslegung ungehalten werden können? Für
<lb/>die bejahende Antwort hatte sich „aus gleichen Ursachen" [ex iden-
<lb/>ditate rationi»] schon vor den Konstitutionen die Rechtsübung ent- 
<lb/>schieden, und diesen „Brauch" bestätigt [mit Bewußtsein über die Ab-
</p>
            <p>

               <lb/>26) Diesen Zusammenhang der Theile des ganzen 8 2 übersieht Kraut a.
<lb/>a. D. II, 48, und kommt er daher zu dem seltsamen Resultat: eine NechnungS-
<lb/>pflicht des Vormunds bestehe nach Landrecht nur bei Vormundschaften über noch
<lb/>nicht zu ihren Tagen gekommene Jünglinge, nicht aber bet denen über noch nicht
<lb/>zu ihren Jahren gekommene Kinder! Gegen eine solche Wunderlichkeit sprechen
<lb/>übrigens auch M. Fr. (Zobel) I, 8 DD. 3. 5, ferner die ganz allgemeine
<lb/>Fassung von M. BreSl. R. 1281, 8. 49 a. E. Und wie will denn Kraut bet
<lb/>dieser Auffassung vom Ssp. I, 23, h 2 seine richtige Ansicht von einer allgemei- 
<lb/>nen CautionSpflicht der Vormünder auch Unmündiger rechtfertigen ? Für meine
<lb/>Auslegung spricht dagegen abgesehen von dem natürlichen Kinne auch dir Glosse
<lb/>zu diesem Artikel; Dy drüdde jvormsoii.) is van herschap, also dy here sy-
<lb/>nen vnmundigen leenmanncs Vormünder is — — — Desse is billike dy
<lb/>lesle, wen sy is al dickest dy valscheste, dar vmne is sy ock dy korteste
<lb/>wen sy wäret nicht, wen ta XII jaren. Dy ander waren wante thu XXI
<lb/>jaren. —
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0141.tif"
                n="137"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0141"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0141--><p/>
            <p>

               <lb/>Schletter: Die Konstitutionen Kurfürst Augusts von Sachse«. 137

<lb/>wetchuug desselben von den Grundsätzen des Sachsenspiegels^ const.
<lb/>II, 11. Die Vorberathungen zu derselben ergeben sowohl die an
<lb/>dem Sachsenspiegelrechte festhaltende Ansicht der Professoren, als den
<lb/>erwähnten weitherzigeren „usus pronuriciandi“; für letzteren wurde
<lb/>auch auf R.P.0.1548 XXXI. 3 hiugewiescn. [Schletter 232f/j
<lb/>Wenn Schletter jene const. II, 11 als „im Einklang" mit dieser
<lb/>rcichsgesetzlichen Vorschrift stehend bezeichnet, so irrt er: „und jähr- 
<lb/>lich a u f f Forderung der Obrigkeit, gebührliche Rechenschaft
<lb/>thun", sagt diese R. P.O., und erst die von 1577 bestimmt s,also
<lb/>fünf Jahre nach den Konstitutionen|: „nit allein aus Erfor-
<lb/>„derung der Obrigkeit, sonder auch selbst, vermog seines an-
<lb/>„bcfohlnen Ampts, auch geleister Psticht und Eyds."^')

<lb/>D. Ssp. l. 29. Ansprüche auf Immobilien verliert der Sachse,
<lb/>wenn nicht andere Verlustgründc eintrcien, erst durch Ablauf von
<lb/>31 Jahren 6 Wochen und drei Tagen. Diese Stelle, welche viel- 
<lb/>leicht eine ganz besondere Beziehung hatte, wurde unter den Hän- 
<lb/>den der Glossatoren natürlich zum Anknüpfungspunkte für die Lehren
<lb/>des r. R. von Klagverjährung und Usucapion. Für die Ausnahmen
<lb/>von dieser regelmäßigen -triccm.alis praescriptioberief man sich
<lb/>dann wohl auf das ins commune. Oonsl. II, 5 bestimmt ausdrück- 
<lb/>lich, daß dte ,präscription derer Sächsischen Rechte- gegen Kirchen,
<lb/>Universitäten, Schulen, Hospitale und andere pia loea nicht in An- 
<lb/>wendung kommen solle, vielmehr es deßhalb bei der Erstinetiv-Ver-
<lb/>jährung des gemeinen Rechts verbleibe. Const. II, 6 verfügt dem- 
<lb/>nächst die Anwendbarkeit der 30 Jahre, Jahr und Tag gegen Städte.
<lb/>Was Schl. [196 f.j aus den Vorberathungen zu diesen Konstitutio- 
<lb/>nen beibringt, ist interessant und lehrreich, so namentlich die Notiz,
<lb/>daß man die Stelle deS Ssp. damals nur auf die Erstinetivverjäh-
<lb/>rung contra plicatos bezog; nahe liegt aber eine Frage. Der Ar- 
<lb/>tikel sagt: An egene unde an erve mach sik die sasse versvigen
<lb/>etc. Die Glosse führt aus: Dy Sasse [Zobel: das ist, ein jeder
</p>
            <p>

               <lb/>27) Die Worte der const. II, ! i: „alle Vormünden ohne Unterschied"
<lb/>haben noch zu einem Zweifel Veranlassung gegeben, hinsichtlich dessen ich unbe- 
<lb/>denklich Schletter 233, Note 4 gegen Kraut II, 155, Note 11 betsttmme.
<lb/>Wettere Erörterungen über denselben schienen mir von Ueberfluß.

<lb/>ltlike vomemen ock dessen artike) van den vnyegenwardigen, dy
<lb/>nicht by lande, by husse vnde houe ys, vnde de des eruen vorgeuen edder
<lb/>vorlaten heft. Gemischte Gl. zu dem A. im AugSb. Dr. 1518.

<lb/>Shit, Zeiifchml für gesammte RechiSw. V. Bd,
</p>
            <p>

               <lb/>10
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0142.tif"
                n="138"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0142--><p/>
            <p>

               <lb/>138 Schleifer: Die^Konstliutionen Kurfürst Augusts von Sachsen.

<lb/>so vnder Lachsenrccht sitzt,] mach sick etc. Dy godeshus vor-
<lb/>schwigen sick binnen viertich jaren. Sehr denkbar wäre cs hier- 
<lb/>nach, daß man in dem Falle der const. II, 5 die sächsische Frist
<lb/>ausschloß, weil die Kwche und mit ihr zusammenhängende Stiftungen
<lb/>[In causis ecclesiasticis et aliis similibus sagt eine Ranbnole
<lb/>zur Glosse dieses Artikels in Zobels Ausgaben,] nicht „Sachsen"
<lb/>waren, nicht „unter Sachsenrecht saßen": ecclesia vivit iure Ko- 
<lb/>mano. Findet sich eine hierauf bezügliche Stelle in den Borbera-
<lb/>thungen des Konstitutionenwerks '$

<lb/>G. Ssp. I, 35 § 1: Al sebat under der erde begraven
<lb/>deper den ein pluch ga, die hört to der koningiiken gewalt. Ver- 
<lb/>anlassung zu Zweifeln gaben hier die gegenüber von diesem Satze fo
<lb/>wesentlichen Abweichungen des r. R. Diese, es koste, was es wolle,
<lb/>auszugletchen, und den Ssp. in diesem Punkte als übereinstimmend
<lb/>mit dem ins commune nachzuweisen: war schon das Bestreben der
<lb/>Glosse gewesen. Sie schlug folgende Interpretationen zur Auswahl
<lb/>vor: hört he int ryke, bet denne yd ryke dessen all edder half!'
<lb/>gegeuen, so is he ere. Also: die königliche Gewalt, der der Schatz
<lb/>gehört, hat in den betr. Bestimmungen des Kaiserrechtö über ihr
<lb/>Etgenthum dtsponirt, die römischen Gesetze über inventio thesauri
<lb/>sind Ansstüffe des in Ssp. I, 35, 8 1 erwähnten Recht's der könig- 
<lb/>lichen Gewalt! Wem diese Auslegung nicht behagte, der sollte so
<lb/>sagen: he höre int ryke oflt men en vindt met schwarter kunst!
<lb/>und diese Auslegung fand Anklang, wenigstens gtebt Nteolaus
<lb/>Wurm in seiner Blume des Ssp. [Hds. Hom. 26.] folgende Re- 
<lb/>gel: Allen 8chacz vnder der erden funden lyfTer, den eyn pflüg
<lb/>geeren mag, mit der swarezin kunst adir sust ist her nicht des
<lb/>vinders sundir des Richters. Auch die Wittenberger und Leip- 
<lb/>ziger versuchten sich, zum Theil in Anschluß an die Glosse, in jener
<lb/>vereinigenden Auslegung: „falls man jene Stelle de thesauris ver-
<lb/>„stehen sollte, solle man sie wenigstens nur auf die auf fremdem
<lb/>„Grunde mit Absicht gesuchten und gefundenen, und die durch Zau-
<lb/>„berei erlangten Schätze beziehen, von den übrigen aber das gemeine
<lb/>„Recht gelten lassen." [Schletter 211.] Als neu in diesem Bor- 
<lb/>schlage ist höchstens die gesetzgeberische Kühnheit und Willkür merk- 
<lb/>würdig. Aber auch die Wittenberger und Leipziger stellten
<lb/>noch eine andere Erklärung zur Auswahl: sie schlugen vor, man
<lb/>brauche ja den Artikel gar nicht von thesauris zu verstehen, man
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0143.tif"
                n="139"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0143--><p/>
            <p>

               <lb/>Schletter: Dir Constitutionen Kurfürst Augusts von Sachsen. 139

<lb/>könne Schatz für „Bergwerk und Erz nehmen"; damit gewann man
<lb/>dann ev ein Mal freies Feld für die römische Theorie vom thesau- 
<lb/>rus, dann aber einen gesetzlichen taliter qualiter, quellenmäßig be- 
<lb/>gründeten Anhalt für die Regalität des sächsischen Bergbaues. Auch
<lb/>dieser Vorschlag konnte sich auf die Glosse stützen, deren wunderliches
<lb/>Durcheinander unten noch betrachtet werden soll. Und diese letztere
<lb/>Auffassung traf den Geschmack des meißner Convents, —begreif- 
<lb/>lich war ihr anch Kurfürst August nicht abgeneigt. So entstand
<lb/>const. II, 53, nach welcher Ssp. 1, 35, § 1 nur „von dem Berg-
<lb/>„werk und Ertz zu verstehen", wogegen „von denen thesauris recon-
<lb/>„ditis“ das gemeine Recht gelten sollte, lieber Schletters Dar- 
<lb/>stellung ist hier nrchtö zu sagen, dagegen möge cS verstattet sein,
<lb/>dem schon früher sDiss. de rogalium notione et de regali salinarum
<lb/>iure. Vimar. 1857 p. IG.) von mir behandelten Gegenstände, be- 
<lb/>treffs dessen ich seitdem zu bestimmteren, positiveren Resultaten ge- 
<lb/>kommen bin, hier noch einige Zeilen zu widmen.

<lb/>Sehen wir zunächst noch von der Glosse zu Art. 35 eit. ab,
<lb/>so kann cs für den unbefangencii Blick nicht zweifelhaft sein, daß
<lb/>im § 1. eit. die tiefer, als ein Pflug reißt, in die Erde vergrabe- 
<lb/>nen thesauri der königlichen Gewalt zugefprochen sind. Daß diese
<lb/>Ansicht Eike's keine in der dcutscheit Rechtsgeschichte unerhörte sei,
<lb/>beweisen die von mir a. a. O., N. 39 aufgefübrten Urkunden ss.
<lb/>auch unten S. 144. J Daß aber das Wort Schatz in der fraglichen
<lb/>Stelle wirklich in seiner eigentlichen Bedeutung — pecunia, sGrimm
<lb/>Gesch. I, 28 der ersten Aufi.s thesaurus zu nehmen fei, erweist sich
<lb/>für den, welchem an dem - hegraven “ des Ssp. noch nicht genügta9),
<lb/>aus Schwabenspiegel v. L b g., 197, I: Der Sehaecz vnder die erd
<lb/>begracbt etc. Und wenn Sachße sZeitschr. für die R., X. 72]
<lb/>auch diesen Artikel nicht von thesauris verstehen will, weil sonst
<lb/>Schwabenspiegel v. Lbg. 346. 347 damit in Widerspruch stehen
<lb/>würde, — so vergißt er, daß älteren Hdff. des SchwabensptegelS je-
</p>
            <p>

               <lb/>29) Auf die von Weiske fs. Zeitschrift für d. R. XI. 159.) angejvgeuen
<lb/>Rubriken des Artikels will ich gar nicht einmal Gewicht legen. — UebrigenS:
<lb/>die einzige Stelle des Ssp., in der das Wort Scaz noch vorkömmt, ist hylh»
<lb/>mische Vorrede 155:

<lb/>Daz min scaz uuder der erde
<lb/>mit mir icht vor werde.
</p>

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                n="140"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0144--><p/>
            <p>

               <lb/>140 Schletter: Die Konstitutionen Kurfürst Augusts von Sachsen.

<lb/>ner Art. 197, I fehlt. Im Schwabenspiegel hatte das Art. 346.
<lb/>347 vorgetragene r. R. die Grundsätze deö sächs. R. über den the- 
<lb/>saurus verdrängt, und erst ein ungeschichter Znterpolator fügte den
<lb/>Art. 197, I obenein an ganz unpaffendcr Stelle ein. Der von
<lb/>Sach ße aus dem Citate des codex palatinus spec. Sax. herge- 
<lb/>nommene Einwand endlich beweist nicht mehr, als die Glosse, von
<lb/>der unten die Rede sein wird.

<lb/>Soweit gienge Alles ganz gut. Wie ist aber der bisher ganz
<lb/>außer Ansatz gelassene 8 2 des Art. 35 zu erklären: Lilver ne wut
<lb/>ok neman breken up enes anderen mannes gude, ane des willen
<lb/>des de stat is; gift hes aver orlof, de vogedie is sin dar over?
<lb/>Warum hat der, des de stat is, nur die vogedie über das Silber-
<lb/>bergwrrk? warum wird nur des Falles gedacht, wenn jemand auf
<lb/>fremdem Grunde Silber bricht? darf der, des de stat is, nicht
<lb/>selbst ohne weiteres brechen und sich das Silber anetgnen? Weiske
<lb/>ss. Zeitschr. für d. R. XI. 261.], der wie ich den § 1 von the- 
<lb/>sauris versteht, will im H 2 unterschieden wissen zwischen „gude“
<lb/>und „stat“, so daß der, des des stat is der dominus directus, der
<lb/>Herr des Gutes aber der dominus utilis sei. Die in einem Gute
<lb/>enthaltenen Fossilien seien der Regel nach nicht mit verliehen worden,
<lb/>daher habe jeder, der aus einem solchen Gute Silber brechen wollte,
<lb/>die Erlaubniß des dominus directus haben müssen. Aber: 1. Wa- 
<lb/>rum konnte denn der dominus directus nicht die Erlaubniß verwei- 
<lb/>gern und selber bauen? 2. warum sagt denn der Ssp.: silver ne
<lb/>mut ok neman breken up enes anderen mannes gude? Hier- 
<lb/>nach scheint es doch, daß der dominus utilis, der auf seinem domi- 
<lb/>nium utile brach, der Erlaubniß des dominus directus nicht bedurft
<lb/>hätte? Aus diesen Gründen trage ich Bedenken, Weiske auch in
<lb/>der Auslegung von § 2 beizutreten; ich vermuthe vielmehr, daß hier,
<lb/>wie so oft, das Richtige übersehen ist, obgleich eS sehr nahe liegt.

<lb/>Zunächst ist es unbedingt höchst unwahrscheinlich, daß der Ssp.
<lb/>das Bergregal, wie es damals von Kaiser und Reichsständen prä-
<lb/>tendirt wurde, gar nicht gekannt habe. In einer Zeit, wo der Ge- 
<lb/>danke an die Habgier der Fürsten dem deutschen Sänger selbst im
<lb/>gelobten Lande keine Ruhe lteß^), sollte ein Schöffe, wie Eike, im

<lb/>30) Vridanc fAu«g. W. Stimm’«] 76, 5—18, bereits von Kraut
<lb/>Grundriß, 4. AuSg. 8 91 [§. 104 der früheren AuSg-1 benutzt.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0145.tif"
                n="141"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0145--><p/>
            <p>

               <lb/>Schlrtter: Dir Konstitutionen Kurfürst Augusts von Sachsen. 141

<lb/>Herzen Deutschlands das Lugssn-recllt so nahe angehende Bestre- 
<lb/>bungen haben auf sich beruhen lassen? Dies im Auge behalten
<lb/>wird man sich nicht sehr anzustrengcn brauchen, um in den Worten
<lb/>«ilver — stat is eine Opposition des Spieglers gegen die Regali-
<lb/>tätsbestrebungen zu sinden, eine Opposition, die nach der sreimüthi-
<lb/>gen Sprache in HI, 42 so unbegreiflich nicht ist. — Wäre Eike
<lb/>aber bet dieser negativen Behauptung stehen geblieben, so würde er
<lb/>damit ,'mplicits den Rechtssatz aufgestellt haben: Silber zu brechen,
<lb/>steht abgesehen von besonderer, specteller Erlaubniß des Grundherrn^)
<lb/>im einzelnen Falle, nur diesem selbst zu. Ein solcher Rechtssatz wäre
<lb/>nun zwar wohl etwa nach „Naturrecht" richtig gewesen, hätte aber
<lb/>mit den thatsächlichcn Rechtsverhältnissen, wie sie das Leben ausge- 
<lb/>bildet hatte, in Widerspruch gestanden: fast nirgends schloß der
<lb/>Grundherr ein auf seinem Grunde gelegenes Feld selbst auf, überall
<lb/>bauten Fremde s,Nichteigeutbümer), und der Grundherr hatte nur
<lb/>gewisse Rechte an dem Bergwerke, namentlich Antbeile, „Ackertheile".
<lb/>Meißner Bergrecht bei Karsten Grundriß der deutschen Bergrechts-
<lb/>lehre. 12. R. **] Selbst in Rcchtösammlungen waren diese Ver- 
<lb/>hältnisse schon anerkannt: das löwenberger sGaupp, schl. Ldr.,
<lb/>229 f.) und das goldberger Goldrecht sv. Ledebur, allg. Archiv
<lb/>für d. Gcschichtsk. des preuß. Staats. IV. 379. Vgl. die Stelle aus
<lb/>der Kulmer Handfeste vom 28. Dec. 1232 bei Gau pp a. a. O.
<lb/>230. Note * und Stein deck in der Zeitschr. für d. R. 262 f.]
<lb/>legen Zeugniß davon ab. Nach dem löwenberger Goldrechte z. B.
</p>
            <p>

               <lb/>Oie virrsten twingent mit gewalt,
<lb/>velt, steine, wazzer unde walt,
<lb/>dar zuo wilt unde zam:
<lb/>si taeten lüfte «ferne alsam;
<lb/>der muoz uns noch gemeine sin.
<lb/>möhtens uns der sunnen schin
<lb/>verbieten wint unde regen,
<lb/>man iniiesen zins mit golde wegen,
<lb/>doch möhtens alle bilde nenien,
<lb/>daz vliegen mücken vlöhe bremen
<lb/>sie mtient als einen armen man,
<lb/>der nie schätz noch lant gewan:
<lb/>ir herschaft dunkel mich ein wint,
<lb/>sit boese wurme ir meister sint.

<lb/>31) ich vermeide, absichtlich den Ausdruck „Eigenthümer".
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0146.tif"
                n="142"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0146--><p/>
            <p>

               <lb/>142 Schlrtter: Dt« Konstitutionen Kurfürst Augusts von Sachsen.

<lb/>waren diese Verhältnisse so geordnet: der Fürst hatte ein ansschließ-
<lb/>liches Recht zum Aufschlagen nur auf dem ihm zugehörigen Grund
<lb/>und Boden; als Theile desselben werden namentlich aufgefübrt die
<lb/>Landstraßen, die svom Fürsten der Gemeinde verliehenen?^ Weiden
<lb/>und Viehwege sGau pp No. 3.} Andere Grundherrn hatten rin
<lb/>Recht auf das unter ihrem Grunde befindliche Gold nicht, — weil
<lb/>es nicht in ihrer Were war —, über das Recht auf Aneignung

<lb/>desselben entschied ein srichterlicher^j Beamter, der Wassermeister. Das
<lb/>Recht aber hatte der Grundherr, zu verlangen, daß sein Eigen

<lb/>[ackir, oder: wo der pluck vnd die eide vnd die sense geet.

<lb/>Gaupp No. 7] ohne seine Erlaubniß nicht — , im Interesse eines
<lb/>Fremden, — beschädigt werde. Somit konnte sich das Verbältniß

<lb/>des Grundherrn zu in seinem Grunde unerschroten liegendem Golde
<lb/>verschieden gestalten: 1. Er wollte selbst suchen, oder er batte schon
<lb/>gefunden und wollte selbst bauen: hier mußte durch den Wassermci-
<lb/>ster über sein Ftnderrecht entschieden werden; fiel die Entscheidung
<lb/>günstig aus, so durfte er suchen, bezw. bauen, s W aupp No. 5. j
<lb/>2. Er suchte, ohne sich um den Wassermeister zu kümmern: damit
<lb/>verwirkte er sein etwaiges Finderrecht, zugleich aber zeigte er, daß
<lb/>es ihm auf Unversehrtheit seines Eigen nicht ankomme; daher: Ero- 
<lb/>dit der »dir ans loube des wassirmeistirs, so ma? do erebin al-
<lb/>lir hande man mit rechte. sGaupp No. 6. | 3. Auf des Grund- 

<lb/>herrn unversehrtem Eigen wollte ein Fremder mit Erlaubniß des
<lb/>Waffermeisters sGaupp No. 2.] graben: dazu war dcö Grundherrn
<lb/>Gunst nvthig; a. wurde diese ertheilt, so gebührte dem Ertbeiler ein
<lb/>vrie virteil, sGaupp No. 8.j ; b. wurde aber die Gunst versagt,
<lb/>so mußte das Feld unerschroten bleiben. Der die Gunst versagende
<lb/>Grundherr war ja, wenn er nun selbst aufschließen wollte, an die
<lb/>Erlaubniß des Wassermetsters gebunden; diese aber war bereits dem
<lb/>vom Grundherrn abgewiesenen Fremden ertheilt: der Grundherr mußte
<lb/>also abschläglich beschieden werden. Mit einem Worte: der Berg- 
<lb/>bau war frei, das was man jetzt „Freierklärung" des Bergbaues
<lb/>nennt, hatte sich im Rechtsleben ohne einen legislativen Act allmä-
<lb/>ltg vollzogen. Der finanziell so thätige Kaiser Friederich aber war
<lb/>gerade, in Anschluß an die Versuche seiner Vorfahren und mit gro- 
<lb/>ßem Erfolge dabei beschäftigt, die Behauptung zur Geltung zu brin- 
<lb/>gen, daß diese Freiheit des Bergbaues auf einer Zulassung des Rei- 
<lb/>ches beruhe, welches Eigenthümer aller in der Erde verborgenen Fos-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0147.tif"
                n="143"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0147--><p/>
            <p>

               <lb/>Schletter: Die Konstitutionen Kurfürst Augusts von Sachsen. 143

<lb/>silien sei 32). Gegen diese Behauptung versucht nun Eike die Frei- 
<lb/>heit des Bergbaues mit dem Rechte der Grundherrn zu vereinigen.
<lb/>Dabei mußte der Grundsatz bestehen bleiben, daß das Recht am
<lb/>Eigen nicht wider Willen des Herrn beeinträchtigt werden könnte.
<lb/>Zu diesem Rechte gehörte aber nicht die Befugniß, Silber zu bre- 
<lb/>chen k. Denn, abweichend vom römischen Eigentbum, erstreckte die
<lb/>deutsche Were eines Grundstücks sich nicht auf die unter dem Erd- 
<lb/>boden senkrecht sich besindenden Räume. Insoweit konnte der Frei-
<lb/>erklärung Rechnung getragen werden: der Grundherr durfte, wenn
<lb/>er nicht nach den Grundsätzen der Bergstatuten dazu berechtigt war,
<lb/>nicht selbst abbaucn. Ob er den fremden Schürfer zulaffen wollte,
<lb/>oder nicht, stand bet ihm: that er's, so erhielt er, was dem Grund- 
<lb/>herrn nach Bergrecht zukam: das, was Eike vogedie nennt, womit
<lb/>wohl namentlich auch ein „Ackertbcil" verbunden war; that er's
<lb/>nicht, so blieb das Feld liegen: gilt Iie's aver orlof, de vogedie is
<lb/>sin dar over.

<lb/>Also wesentlich dieselben Grundsätze, die sich im löwenberger
<lb/>Goldrechtc finden. Eike anerkennt im § 2 die „Freierklärung", er
<lb/>erklärt sich aber entschieden gegen die Regalität.

<lb/>Es liegt mir aber noch ob, zu erörtern, wie bei dieser Auf-
<lb/>fasiung die Verbindung des § 1 vom thesaurus mit dem § 2 vom
<lb/>siluer zu erklären sei? Gerade an dieser Verbindung glaube ich einen
<lb/>weiteren Anhalt für meine Erklärung zu gewinnen. Es kam näm- 
<lb/>lich auch zu Eike's Zeit vor, daß „thesauri" und „metalli venae"
<lb/>von den nach Regalität der Bergwerke trachtenden Königen zusammen
<lb/>verlieben wurden. Böhmer führt reg. 98 eine solche Urkunde Hetn-
</p>
            <p>

               <lb/>32) Dost die „Freierklärung" des Bergbau'- lange vor dem Bergregal be- 
<lb/>stand, sollte nicht bestritten sein. (Sin legislativer Act Seitens des Reichs, eine
<lb/>Freierklärung in diesem Sinne ist überall nicht nachweisbar. Die im Tertr dar-
<lb/>gestcUtcn Giunlsähe galten ausweislich der Eulmer Handfeste zu einer Zeit, wo
<lb/>ein unbestrittenes Bergregal durchaus noch nicht cristirtc. Sie waren auch bei
<lb/>der Herrschaft über Enindstückc, die das deutsche Recht allein kannte, durchaus
<lb/>möglich und eonsequent. Sobald aber die Idee des römischen EtgrnIhumS fich
<lb/>befestigte, wurden fie unerklärlich, enthielten sie einen Eingriff in EtgcnthumS-
<lb/>rechtc, und von diesem römisch-rechtlichen Standpunkte aus allein war die im
<lb/>Tcrte gegebene Deduktion der Hohenstaufen möglich. So erklärt sich aber das
<lb/>Vcrbältntß von „Freierklärung" zur Regalität, sonst bleibt cS ein Räthsel! Daß
<lb/>die Freierklärung älter, als die Regalität, vertritt auch Karst«n a. a. £)., S.
<lb/>28, g 33.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0148.tif"
                n="144"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0148--><p/>
            <p>

               <lb/>144 Schleifer: Die Konstitutionen Kurfürst Augusts von Sachsen.

<lb/>rich (VII.) 6. 6. 1. December 1225 an: 8i autem in partibus
<lb/>illis vena metalli cuiuslibet sive thesaurus occultus manifestatus
<lb/>fuerit, in huiusmodi ius nostrum speciale.... ipsius fidei commi- 
<lb/>simus. Das weniger praktische und darum weniger bestrittene Recht
<lb/>aus Schätze sollte den Anspruch der Reichsgewalt auf Bergsegen un- 
<lb/>terstützen, beide sollten ex identitate rationis als aösGitozcc dem Pri- 
<lb/>vateigenthum entzogen werden. Zn diesem Zusammenhänge stand das
<lb/>Streben der Retchsgewalt vor Eike's Augen, und er erkannte, wie
<lb/>lose die gefährliche Verbindung von Schatz und Er; sei; daher
<lb/>trennte er und sprach in § 1 den Bchatz dem König zu, in § 2
<lb/>das Silber dem König ab. —

<lb/>Aber Eike's Arbeit war hier fruchtlos, wie wir aus dem ur- 
<lb/>kundlichen Material33) schließen, kam gerade in der zweiten Hälfte
<lb/>des XIII. Jahrh. der Satz von der Regalität der Bergwerke zu ent- 
<lb/>schiedener Geltung, die Opposition dagegen verstummte fast gatiz.
<lb/>Was Wunder, daß nach 1325 Zobann von Buch Eike's An- 
<lb/>schauung nicht mehr verstand? und wenn man sich nun noch an das
<lb/>gleichzeitige Streben dieses Glossators erinnert, dtc römischen Vor- 
<lb/>schriften über thesaurus mit dem Ssp. I, 35 I 1 zu vereinigen ss.
<lb/>oben): was natürlicher, als daß wir in der Glosse zu unserm Arti- 
<lb/>kel ein wahres Muster von Verwirrung vor uns haben?

<lb/>Schat is gehudet gelth, sagt die Glosse zu § 1, des bereu,
<lb/>des vor aldere nyman deucket. Schatz könne man sinden an fün- 
<lb/>ferlei Orten: des rikes, in geistliken Steden, in sieden dy pan- 
<lb/>des staen, in gemeinen steden [ ,der au diesen Orten gefundene
<lb/>Schatz gehöre dem Finder halb und halb dem Eigenthümcr der Stätte;
<lb/>der absichtlich hier gesuchte Schatz falle ganz an den Eigentbümer),
<lb/>endlich in der stellen dy sin eyge» is schier gehöre der Schatz ganz
<lb/>dem findenden Eigenthümcr). Darauf folgt der oben sS. 51) re-
<lb/>ferirte Vereinigungsversuch dieser Bestimmungen des Kaiserrechts mit
<lb/>dem § 1. Hiermit, also mit dem Resultate: gewisse Arten von the- 
<lb/>sauris gehören der königlichen Gewalt, und von diesen thesauris sei
<lb/>§ 1. zu verstehen, schließt die Glosse zu I, 35, 1. Zu 5 2 aber
<lb/>wird sortgefahren: Xu sult ir merkin ein undirscheit czwischin
<lb/>ercze und schacze und wist das er hir spricht uon schacze und

<lb/>33) Ein Blick in Böhmer'S Regesten kann die Ansicht des TcrteS be- 
<lb/>stätigen.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0149.tif"
                n="145"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0149"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0149--><p/>
            <p>

               <lb/>Schlktter: Die Konstitutionen Kursürst Augusts von Sachsen. 145


<lb/>meint ercz. alleine hot er ercz gesaczt eigintlichin czu spreebin.
<lb/>fr. 44. XIII, 2. Diz ist dorum, daz iz induczim [so] viel namen
<lb/>nicht hot alz iz dingiz ist. Fr. 4. L. 16. Alleine daz sotan
<lb/>schacz dez rychis solde sin und auch so muz man daz gut
<lb/>nicht brechin an dez willin etc.31). Hierauf Wiederholung des
<lb/>Textesinhalts und Verneinung der Frage, ob der Usufructuar brechen
<lb/>oder brechen lassen dürfe? [des ackers wesent schal bliuen vnge-
<lb/>grauen. Vgl. Fr. 1. de usufr. VII. 1, | Also: Eike soll in § 1
<lb/>Schätze und Bergwerke wegen Dürftigkeit der Sprache zusammenge- 
<lb/>faßt, Bergwerke und Schätze für Regalien erklärt haben. Wie sich
<lb/>damit der § 2 vertrage? hat die Glosse nicht gesagt. Von einer in
<lb/>§ 2 enthaltenen Modifikation der Regalität für S i l b e r bergwerke,
<lb/>namentlich [Sachsic a. a. £V| oder für Gold- und Silberberg- 
<lb/>werke [Steindeck a. a. D., S. 260, Note 14.] steht kein Wort
<lb/>da, vielmehr ist allgemein von Erz, Schatz, oder Gut die Rede.
<lb/>Ans jene Frage wegen des Verhältnisses zwischen § 1 und 2 aber
<lb/>erhalten wir zur Antwort: obgleich das Erz Regal ist, so braucht
<lb/>sich der Eigenthümer doch das Schürfen auf seinem Grunde nicht
<lb/>gefallen zu lassen, d. h. obgleich das Erz Regal ist, so ist cs doch
<lb/>nicht Regal! — Von derselben Eonfusion zeugt auch die Schlußer-
<lb/>orterung, deren Argumentation nothwendig voraussetzt, daß der Ei-
<lb/>genthümer auch ausschließendes Recht aus das in seinem Grunde be- 
<lb/>findliche Erz habe. —

<lb/>Daß endlich aber auch die Behauptung von der Dürftigkeit der
<lb/>Sprache, auf welcher die Gloffeninterpretation des § 1 steht, hin- 
<lb/>fällig sei, habe ich S. 16 und No. ,45 der angeführten Dissertation
<lb/>nachgewiescn.

<lb/>So steht es um die Glosse zu Ssp. I, 45, und doch ist es eben
<lb/>diese Glosse, welcher die jetzt wobl communis opinio doctorum folgt!
<lb/>Die Glosse erklärt Schatz für Erz, ergo spricht Ssp. I, 35 für das
<lb/>Bergregal! — ich glaube durch die Darstellung des Glosseninhalts
<lb/>die sich an die Glosse anschließenden eingehendsten Ausführungen von
<lb/>Sachße und Steinbeck widerlegt zu haben. Steinbeck's Ar-
</p>
            <p>

               <lb/>34) Die Worte nu sult ir etc. habe ich der Wurm'schen Glosse in Hds.
<lb/>Hom. 250 entnommen, der AugSb. Dr. 1516 ist hier fehlerhaft. Einen nicht
<lb/>sehr correctcn Abdruck derselbe» Stelle nach Hds. Hom. 47 hat Steinbeck
<lb/>fa. a. O. 256] geliefert.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084748_05+1859_0150.tif"
             n="146"
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            <head>
               <title>v. Helmolt, Die Correalobligationen</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Zimmermann, E.">Von Herrn Dr. E. Zimmermann in Halle</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084748_05+1859_0150--><p/>
            <p>

               <lb/>146
</p>
            <p>

               <lb/>v. Helmolt: Die Correalobligationen.
</p>
            <p>

               <lb/>beit liefert gutes, von mir auch benutztes Material, Sachße con-
<lb/>struirt eine an sich ganz dankbare Auslegung; beide aber beruhen
<lb/>auf falschen Voraussetzungen, beide stimmen weder mit der Glosse,
<lb/>noch mit dem Text!

<lb/>Der Raum gebietet, mein Zweck erlaubt, hier zu schließen.
<lb/>Vielleicht, daß die obigen Ausführungen und Andeutungen dazu bei- 
<lb/>tragen, die große Bedeutung der sächsischen Gloffatoren für unsre
<lb/>Dogmengeschichte zur rechten Anerkennung zu bringen. Will'ö Gott,
<lb/>begegne ich dem Leser in nicht allzulanger Zeit auf diesem Felde
<lb/>wieder.
</p>
            <p>

               <lb/>So hoch ich den ersten und zweiten Theil des nun an uns
<lb/>vorübergegangenen Werkes stelle, so wenig habe ich mich mit der
<lb/>Behandlungöweise des Stoff's im dritten Theile einverstanden er- 
<lb/>klären können: ich fühle mich hier am Schluffe zu dem Bekenntniß
<lb/>verpflichtet, daß ich über das Verhältnis; dieser Behandluugswcise zu
<lb/>den Bedürfnissen der jetzigen sächsischen Praxis nicht urtheilen
<lb/>kann und will. Vielmehr habe ich bei vorstehender Recension nur
<lb/>die Wissenschaft des gemeinen deutschen Rechts im Auge gehabt.

<lb/>Dr. H. Boehlau.
</p>
            <p>

               <lb/>Die Korrealobligationen von Th. L. v. Helmolt. Gießen, 1857.

<lb/>Ferber'sche Univ.-Buchh. 8. 177 S.

<lb/>Keller und Ribbentrop haben für die Lehre von der Cor-
<lb/>realobligation unzweifelhaft den Grund gelegt, indem sie an der
<lb/>Hand der Quellen nachwiesen, daß wesentliche Unterschiede die- 
<lb/>ser Obligationen von den bloß solidarischen bestanden und theilweise
<lb/>noch im justinianeischen Recht bestehen.

<lb/>Das Dogma jedoch, das sie zur Erklärung aufstclltcn, daß
<lb/>nämlich correale Obligationen Mehrerer nach römischer Anschannng
<lb/>nur eine Obligationen in objektiver Beziehung bildeten, wäh- 
<lb/>rend dies bei den Solidarobligationen nicht der Fall sei, beruht nur
<lb/>auf einem Schluß aus den Quellen und hat manches Bedenkliche.
<lb/>Namentlich ist bis jetzt ein innerer Grund nicht aufgefunden, warum
<lb/>die Römer bei solchen Verpflichtungen Mehrerer bald nur eine Ob- 
<lb/>ligation (Correalobligation), bald mehrere Obligationen (Solidarob-
</p>
            <pb facs="2084748_05+1859_0151.tif"
                n="147"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0151--><p/>
            <p>

               <lb/>Helmolt: Die Correalobllgntionen.
</p>
            <p>

               <lb/>147
</p>
            <p>

               <lb/>ligationen annehmen und es fehlt ein Oriterium, nach welchem man
<lb/>bierhcrgehörende Verhältnisse der einen oder der andern Classe mit
<lb/>Sicherheit zuweisen könnte.

<lb/>So blieb die Lehre unvollendet und allerdings in einer Art von
<lb/>Erstarrung, bis in neuerer Zeit Oppositionsversuche gegen sie laut
<lb/>wurden, welchen bei dieser Sachlage die Berechtigung nicht abzu-
<lb/>sprcchen ist.

<lb/>Der vollständigste Versuch dieser Art ist die vorliegende Arbeit
<lb/>von Hclmolt, die mit Fleisi verfaßt ist und mit Ueberzeugung eine
<lb/>abweichende Ansicht vortragt, wenn auch durch sie keineswegs unsre
<lb/>so schwierige Lehre entwirrt ist. Wenn wir nun aber auch das
<lb/>Streben des Verfassers anerkennen, so wollen wir doch dem Pub- 
<lb/>likum nachstcbendc eingebende, bie und da scharfe Kritik nicht vor-
<lb/>enthalten, durch welche dem Leser erleichtert werden soll, sich ein
<lb/>selbstständiges llrtbeil über das Werk zu bilden.

<lb/>Die Redaktion.

<lb/>Die Theorie der Corrcal-Obligationen, wie sie als die jetzt
<lb/>herrschende betrachtet wird, ist ein Erzeugnisi rein analytischer Be- 
<lb/>trachtung, des in den Ouellen Vorgefundenen Materials. Ohne von
<lb/>einer allgemeinen Idee präoecnpirt zu sein, oder sich bewußt oder
<lb/>unbewußt von einem vorausgesetzten Begriffe, dem man die gegebe- 
<lb/>nen Thatsachen zu unterwerfen sich bemühte, leiten zu lassen, ist
<lb/>man vielmehr umgekehrt durch Vergleichung einzelner feststehender
<lb/>Erscheinungen zu den sich daraus mit Rothwendigkeit ergebenden höhe- 
<lb/>ren Principien hingeführt worden. So hat besonders Rtbbentrop,
<lb/>angeregt durch K e! l e r's L i t i s e o n t e st a t i o n u n d N r t h e i l ausführ- 
<lb/>lich begründet, das; man durch genaue Beobachtung der in gewissen
<lb/>Fällen solidarischer Obligationen eintretenden Wirkungen einzelner
<lb/>Aufhebnngsgründe des obligatorischen Bandes für diese Fälle unab-
<lb/>weislich zur Annahme einer einzigen ungctheilten obligatio mit meh- 
<lb/>reren Subjekten aetiver oder passiver Srits kommen müsse. Haupt- 
<lb/>sächlich war eS die consumircnde Kraft der mit einem correus cre- 
<lb/>dendi oder debendi eingegangenen litis contestatio für die Verpflich- 
<lb/>tung oder Berechtigung aller übrigen, welche Ribbentrop einerseits
<lb/>ohne jene Einheit der obligatio für unerklärlich, bei deren Nichtvor- 
<lb/>handensein er aber auch umgekehrt eine Mehrheit von Obligationen
<lb/>für unzweifelhaft hielt und demgemäß nur einfach solidarische Ver-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0152.tif"
                n="148"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0152--><p/>
            <p>

               <lb/>148 v. Helmolt: Die Correalbltgationen.

<lb/>pflichtungen anerkannte im Gegensatz zu der wahren Correal-Oblt-
<lb/>gatton. Zur Erklärung aber des Umstandes, daß dock wieder in
<lb/>den Ratten der una obligatio gewisse Einflüße aus dieselbe nament- 
<lb/>lich auch einige Befreiungsgründe nur für einzelne Personen wirksam
<lb/>sind, batte schon Keller die Theorie „des objektiven Bestandes und der
<lb/>objektiven Beziehung" der obligatio ausgestellt, die denn auch heute
<lb/>noch fast allgemeine Anerkennung findet. — Von dieser Richtung der
<lb/>beobachtenden Induktion sind auch Savigny's Untersuchungen über
<lb/>die C.-O. (Oblig.-R. I, S. 136—294) die seit Ribbentrop's Schrift
<lb/>fast die einzige auf diesem Gebiete in Betracht kommende Erschei- 
<lb/>nung sind, nicht abgewichen.

<lb/>Allerdings war bet diesem Gange der Forschung noch mancher
<lb/>Punkt zweifelhaft geblieben, und namentlich war man noch nicht zu
<lb/>einer gründlichen Auseinandersetzung mit den Grundbegriffen des
<lb/>Obligationenrechts gelangt. So kam es, daß sich in neuerer Zeit
<lb/>mehrere Stimmen gegen die herrschende Lebre erhoben haben, die vor
<lb/>allen die Einheit der obligatio bei einer Mehrheit von Subjekten,
<lb/>besonders von Seiten des Begriffs der Obligation anzweifelten, in
<lb/>deren Wesen man es begründet glaubte soviele abgesonderte Schuld-
<lb/>Verhältnisse anzunehmen, als Personen auf der einen oder andern
<lb/>Seite betheiligt seien. (Vgl. besonders Kuntze, die Obligation u.
<lb/>s. w., § 29—32.) Jndeß sind diese Ideen immer nur beiläufig
<lb/>bei andern Gelegenheiten geäußert und haben eine ausführliche Be- 
<lb/>gründung noch nicht erfahren.

<lb/>Unter diesen Umständen ist für das Erscheinen des obengenann- 
<lb/>ten Buches der passendste Zeitpunkt gewählt, da es sich ex professo
<lb/>mit einem Gegenstände beschäftigt, über den sich gerade jetzt zwei
<lb/>entgegengesetzte Ansichten zu bekämpfen anfangen. Das Interesse
<lb/>steigt aber noch, da uns Hoffnung gemacht wird in dem Buche die
<lb/>bisher vermißte gründliche Durchführung der neu auftauchenden Mei- 
<lb/>nung zu finden. Denn gleich auf der ersten Scite der Vorrede er- 
<lb/>fahren wir, daß der Verfasser der herrschenden Lehre, der er den
<lb/>Namen Unitäts- oder Jdentitätstheorie beilegt, entschieden abhold,
<lb/>und der neueren „Obligattonenmehrheitstheorie" zugethan ist, indes- 
<lb/>sen die bisher gegen die erstere vorgebrachten Argumente nicht für
<lb/>zulänglich hält, und selbst die Losung des Problems gefunden zu
<lb/>haben glaubt. Zugleich hofft er auch die gewonnenen Grundsätze für
<lb/>den heutigen Rechtsverkehr fruchtbar zu machen und die Lehre der
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0153.tif"
                n="149"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0153--><p/>
            <p>

               <lb/>v. Helmolt: Die Corrralobltgationen.
</p>
            <p>

               <lb/>149
</p>
            <p>

               <lb/>C.-O. von der „Erstarrung", in welche sie wegen der vielen darin
<lb/>obwaltenden Zrrthümer und Unklarheiten gerathen sei, zu erlösen.
<lb/>Da es sich also um die Grundlagen eines der wichtigsten Rechtsin- 
<lb/>stitute handelt, wird eine eingehendere Prüfung der in dem Buche
<lb/>gelieferten Resultate von vornherein als gerechtfertigt erscheinen.

<lb/>Ehe wir jedoch den positiven Inhalt unserer Abhandlung in's
<lb/>Auge fassen, sei uns eine Bemerkung über die Form gestattet. Denn
<lb/>die Darstellungsweise des Vers.'s ist wesentlich mit bestimmend für
<lb/>den Eindruck, den sein Buch beim Leser hinterläsit. Zugleich wird
<lb/>sie aber für uns zur Entschuldigung dienen, wenn wir vielleicht in
<lb/>dem nachher zu gebenden Referat über den Inhalt, hoffentlich nur in
<lb/>Kleinigkeiten, nicht immer die volle Meinung des Verf.'s getroffen
<lb/>haben. Denn man muß allerdings zweifelhaft werden, wie weit
<lb/>hier die Sprache sowie die Anordnung der Sätze und Abschnitte Aus- 
<lb/>druck sind für die Gedanken und den Gcdankengang des Autors.
<lb/>Schon im Großen und Ganze» wirkt cs für das Verständniß störend,
<lb/>daß die Darstellung so oft durch Einschiebung „einiger erläuteriider
<lb/>und ergänzenden Bemerkungen" oder vorläufiger Erklärung „eines
<lb/>wichtigen Punktes" unterbrochen wird, die dann nicht selten die
<lb/>Hauptsache enthält (§ 7, § 21 Auf.). Ferner finden wir endlose
<lb/>Längen bet den einfachsten Dingen ('§ 6, S. 136—37), während
<lb/>die wichtigsten und schwierigsten Uebcrgänge mit zwei Zeilen absol-
<lb/>virt werden. So erfahren wir die schon angegebene Grundansicht
<lb/>des Verf.'s, sowie das nachher zu erörternde Princip seiner Betrach- 
<lb/>tungsweise nur aus der Vorrede mit direkten Worten, während sie
<lb/>in der Darstellung selbst nur in beiläufigen Bemerkungen erwähnt
<lb/>werden. Ebenso offenbart sich die Inkongruenz von Gedanken und
<lb/>Worten im Einzelnen. Der intcndirte Sinn eines Satzes wird nicht
<lb/>selten durch ein unmotivirtes Beiwort oder durch eine falsche Stel- 
<lb/>lung der Sahthetle vollständig umgekehrt (vgl. z. B. S. 149, sowie
<lb/>den ganzen ersten Theil des § 21 sub No. 1). Mitunter ist cs
<lb/>indessen zweifelhaft, ob der Fehler bloß auf Setten der Form oder
<lb/>auch im Gedanken selbst liegt. Davon jedoch nachher. — Ob und
<lb/>wie weit es nun in unserem Falle wahr ist, daß die Mangelhaftig- 
<lb/>keit oder Vorzüglichkeit der Darstellung nicht unabhängig ist von der
<lb/>Beschaffenheit des Inhalts, mit andern Worten, ob alle diese In- 
<lb/>concinnitate» aus einer mangelnden geistigen Durchdringung des be-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0154.tif"
                n="150"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0154--><p/>
            <p>

               <lb/>150 v. Hrlmolt: Die Correalobligationen.

<lb/>handelten Stoffes hervorgegangen sind, mag nun die nähere Betrach- 
<lb/>tung der Ansichten des Verf.'s ergeben.

<lb/>Helmolt bekämpft also entschieden die bisherige Unitätstheorie!
<lb/>er verwirft sie mit allen ihren Consiquenzen, also namentlich dem
<lb/>Unterschiede von einfachen Solidarobligationen und C.-O. Obgleich
<lb/>er nun mit den übrigen Gegnern derselben rucht überall harmonirt,
<lb/>bedient er sich doch zu seiner Opposition derselben Basis wie sie:
<lb/>des Begriffs der Obligation. „Als der natürliche Ausgangspunkt bei
<lb/>Erforschung der Quellen diente der einfache und regelmäßige Oblt-
<lb/>gationsbegriff, welcher bei dem Zusammentreffen mehrerer obligato- 
<lb/>risch berechtigter oder verpflichteter Personen die Annahme einer der
<lb/>Zahl der Personen entsprechenden Zahl von Obligationen verlangt.
<lb/>Wenn sich von dieser Odligationen-Mehrheits-Theorie auö die vor- 
<lb/>handenen Quellenauösprüchc einfach und sicher erklären ließen, so
<lb/>durfte darin wohl ein Kriterium für die Richtigkeit der hier aufge- 
<lb/>stellten Ansichten gefunden werden, im Gegensatz gegen die ältere
<lb/>und neuere Zdentitäts- oder Unitätstheorie, welche ausgehend von der
<lb/>anomalen Annahme einer wahren una oadcmque obligatio plurium
<lb/>in solidum die Aussprüche der Quellen nur durch eine verkünstelte
<lb/>Interpretation und Construction in Einklang zu bringen vermochte".
<lb/>(Vorr. S. V—VI). Natürlich erwartet man nun in einem wissen- 
<lb/>schaftlichen Werke eine ausführliche Begründung dieses Ausgangs- 
<lb/>punktes, weil sonst leicht der Leser, wenn er auch das Princip nicht
<lb/>für direkt falsch hält, doch nicht mit der vollen Ueberzeugung der
<lb/>Stichhaltigkeit der davon abgeleiteten Consequenzen davongeht. Al- 
<lb/>lein vergebens. Vielmehr schließt der Vers, aus S. VII der Vorrede
<lb/>bet der „gerade für den vorliegenden Stoff gebotenen strengen Be-
<lb/>gränzung" unter „mehreren andern nicht durchaus nothwendigen",
<lb/>auch die Frage über Begriff und Wesen der römischen Obligation
<lb/>ausdrücklich von der Betrachtung aus. Jndeß scheint er einen spe-
<lb/>ctellen Grund zu haben, die Begründung des Princips für nicht
<lb/>durchaus nothwendig zu halten, der auch in den oben angeführten
<lb/>Worten durchleuchtet. Er behauptet nämlich von Savtgny fei nach- 
<lb/>gewiesen, daß die C.-O. im Vergleich mit den übrigen Obligationen
<lb/>nach der bisherigen Theorie eine Ausnahme von der Regel sei.
<lb/>Wenn sich daher die Erscheinungen und Quellenaussprüche, worauf
<lb/>jene Ausnahme gegründet sei, aus dem regelmäßigen Obligationen- 
<lb/>begriff erklären ließen, so ergebe sich von selbst, daß die Annahme
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0155.tif"
                n="151"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0155"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0155--><p/>
            <p>

               <lb/>v. Helmolt: Die Correalobligationcn.
</p>
            <p>

               <lb/>151
</p>
            <p>

               <lb/>jener Anomalie verwerflich sei. — Wenn dieser Schluß zutreffen sollte,
<lb/>so müßte behauptet sein, daß in der bisherigen Theorie der C.-O.
<lb/>etwas dem Begriff der obligatio widersprechendes liege. Der Vers,
<lb/>wird aber Savigny doch nicht zutraueu, daß er gesagt habe: „es
<lb/>giebt Obligationen, die keine sind." Denn was dem Begriff der
<lb/>Obligation widerspricht, ist keine Obligation. Der Sinn jener Auf- 
<lb/>stellung von Regel und Ausnahme (Obl.R. 1, p. 137, 39) ist aber
<lb/>ein ganz anderer. Es wird ausgegangen von der Thatsache, daß
<lb/>Mehrere einem Gläubiger zu gleicher Zeit dieselbe Summe oder
<lb/>Sache versprechen. Hier sollen in der R e g e l mehrere Obligationen
<lb/>pro parte vorhanden sein; ausnahmsweise jedoch soll jeder der
<lb/>mehreren Schuldner auf das Ganze verpflichtet werden, wenn der
<lb/>hierauf gerichtete Wille der Parteien ans den Umständen erhellt.
<lb/>Savigny wendet also nur die Znterpretationsregel auf unser Ver-
<lb/>hältniß an, daß im Zweifel immer das minus von Verpflichtung an- 
<lb/>zunehmen ist, und sagt mit andern Worten dasselbe wie Papinian
<lb/>in l. 11 1). ti. duob. reis § 1 und 2, daß wenn mehrere dieselbe
<lb/>Summe versprechen, nicht gleich eine C.-O. präsumirt wird. Der
<lb/>Verf. wird aber gewiß nicht alles als begriffswidrig hinweg intcr-
<lb/>pretiren wollen, was nicht präsumirt werden kann.

<lb/>So bleibt es dabei, daß der Vers, sein Gebäude aus einem
<lb/>Grunde aufführt, dessen Zuverlässigkeit er uns nicht zeigt. Seine
<lb/>ganze Abhandlung gewinnt freilich dadurch mehr das Ansehen eines
<lb/>Experiments, eines Versuchs auf's Gerathewohl, als eines wissen- 
<lb/>schaftlich durchdachten Werkes. Und dieser Anschein wird noch er- 
<lb/>höht, wenn wir den Gang seiner Darstellung in Betracht ziehen.
<lb/>Er erbittet sich nämlich (S. 17) vom Leser die Grlaubniß, die Frage
<lb/>über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der bisherigen Theorie für's
<lb/>Erste ganz außer Augen lassen, sondern erst seine eigene Ansicht
<lb/>durchführen und dabei immer als feststehend voraussetzen zu dürfen,
<lb/>daß wo in den Quellen von C.-O. die Rede ist, immer eine Mehr- 
<lb/>heit von Obligationen gemeint sei. Aber auch daun scheint er im
<lb/>IV. Abschnitt d. Buches in der „Prüfung der Jdentitätstheorie" nicht
<lb/>eine positive Widerlegung derselben geben zu wollen, sondern er lebt
<lb/>vielmehr der Hoffnung, daß bei Durchführbarkeit seiner auf dem re- 
<lb/>gelmäßigen Obligationenbegriff beruhenden Theorie die anomale Iden- 
<lb/>tität der obligatio mit einer Mehrheit von Personen sich von selbst
<lb/>in nichts auflvsen werde, wie der Nebel vor der Sonne. So kann
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0156.tif"
                n="152"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0156--><p/>
            <p>

               <lb/>152
</p>
            <p>

               <lb/>v. Helmolt: Die Correalobligatione«.
</p>
            <p>

               <lb/>es denn leichtlich kommen, daß der Verf. neben die frühere Betrach- 
<lb/>tungsweise der einschlagendcn Quellenaussprüche, die nicht direkt als
<lb/>falsch nachgewiesen wird, unvermittelt eine neue htnstellt, wenn der
<lb/>Leser nemlich sich capriciöser Weise, wozu er vollkommen das Recht
<lb/>hat, die Freiheit nimmt, die unbewiesene Hypothese, von welcher
<lb/>ausgegangen wird, vorerst zu bezweifeln. — Indessen fügen wir uns
<lb/>der Thatsache, daß wir es nur mit einem wissenschaftlichen Experi- 
<lb/>mente zu thun haben. Es ist damit noch nicht gesagt, daß es kei- 
<lb/>nen Werth für die Wissenschaft hätte; es können durch das gewon- 
<lb/>nene Resultat immerhin neue Gesichtspunkte eröffnet werden. Frei- 
<lb/>lich das eine wäre dazu nöthig: daß daS Experiment gelingt. Fol- 
<lb/>gen wir also dem Gange der Darstellung.

<lb/>Nach einem kurzen Referat über die bisherigen Ansichten in §
<lb/>1 und 2, werden wir in § 3 über die Bedeutung und besonders
<lb/>über Bedürfniß und Zweck der obligationes in solidum überhaupt,
<lb/>belehrt, die natürlich von vornherein nur als ein Complex von
<lb/>mehreren Schuldverhältnissen über einen und denselben Gegenstand
<lb/>angesehen werden. Nach einer längeren Auseinandersetzung kommt der
<lb/>Verf. zu dem Ergebniß, daß der Grundgedanke dieses Rechtsgebildes
<lb/>„die Erhöhung des Credits durch erhöhte Sicherheit und Bequemlich- 
<lb/>keit des Gläubigers sei", er wiederholt also dasselbe, was bei Sa-
<lb/>vigny (Obl.-R. I, p. 215 ff.) viel präciser und klarer zu lesen ist.
<lb/>Dem Verf. etgenthümlich ist nur die Annahme einer relativen und
<lb/>absoluten Solidarität, jenachdem der Gegenstand theilbar oder un-
<lb/>theilbar ist —, eine müßige Distinktion, deren vermeintliche Bedeu- 
<lb/>tung für die juristische Beurthetlung der C.-O. nicht einzusehen ist.
<lb/>Allerdings ist die Untheilbarkeit des Gegenstandes mitunter der Grund
<lb/>für die Existenz einer Solidarobligation, mit dessen Wegfall auch
<lb/>diese aufhört, für den Bestand der obligatio indessen ist die deßfall-
<lb/>sige Qualität des Gegenstandes gleichgültig. Wir finden denn auch
<lb/>im ganzen Buche diese Unterscheidung nicht wieder berührt.

<lb/>In einem zweiten Abschnitte geht der Verfasser daran, einen
<lb/>solchen Complex, wie für ihn eine Solidarobligation ist, in seine
<lb/>möglichen Bestandtheile aufzulösen, d. h. zu untersuchen, welcherlei
<lb/>verschiedene Combinationen durch abwechselnde Zusammenstellung ein- 
<lb/>zelner unter sich verschiedener Obligationen möglich sind. Zu die- 
<lb/>sem Zweck stellt er vier Eintheilungsgründe von Obligationen in
<lb/>Form von Gegensätzen auf, nnter denen überflüssiger Weise auch der
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0157.tif"
                n="153"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0157"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0157--><p/>
            <p>

               <lb/>». Hrlmolt: Die Correalobllgationen.
</p>
            <p>

               <lb/>153
</p>
            <p>

               <lb/>Gegensatz von Solid ar- und Partialobligationen noch ein- 
<lb/>mal anfwandert, da ja überhaupt nur von Solidarobltgationen die
<lb/>Rede ist. Außerdem wird unterschieden zwischen Haupt- und Ne- 
<lb/>ben obligattonen, bedingte und unbedingte Obligatio- 
<lb/>nen und endlich werden noch innerhalb der Solidarobligationcn ein- 
<lb/>ander entgegengesetzt die mit begünstigter Befreiung eines
<lb/>Schuldners, resp. Prävention eines Gläubigers und die mit
<lb/>weniger begünstigter Befreiung oder Prävention. Es
<lb/>bezieht sich dies auf den Eintritt oder Ntchteintritt der consumirenden
<lb/>Wirkung der &gt;it. com. eines correus für alle übrigen, und es wird
<lb/>somit derselben kein Einfluß auf die Natur des obligatorischen Ver- 
<lb/>hältnisses selbst, sondern nur eine ebenso äußerliche Stellung zu der- 
<lb/>selben angewiesen, wie jedem andern Eintheilungsgrunde. Hiervon
<lb/>ist jedoch besser an eineni andern Orte die Rede. Auch die in § 6
<lb/>über die 3 ersten Gegensätze angeschlosseneu Erläuterungen können
<lb/>als völlig interesselos übergangen werden. Ihren vorzüglichen In- 
<lb/>halt bilden eine rein mechanische Combination einzelner Glieder der
<lb/>Gegensätze und der Nachweis, daß die Gegensätze principicll von ein- 
<lb/>ander unabhängig sind, daß also B. mit der Partialität oder So- 
<lb/>lidarität einer Obligation noch nicht erwiesen ist, ob sie Haupt- oder
<lb/>Nebenobligation, bedingt oder unbedingt sei u. dgl., also ziemlich ein- 
<lb/>fache und selbstverständliche Dinge.

<lb/>Erst nach diesen allgemeinen Erörterungen kommt der Verfasser
<lb/>zum Gegenstände seines Buches, den C. O., deren nähere Begriffs- 
<lb/>bestimmung wir in §. 7 finden. Denn obgleich er den bisherigen
<lb/>Unterschied zwischen Solidarobligationen und C.-O. nicht anerkennt,
<lb/>so ist er darum doch nicht geneigt, Correalität und Solidarität zu
<lb/>identifiziren; er sucht nur das Charakteristische jener in etwas anderem,
<lb/>als der una obligatio. Und zwar erfahren wir, daß zur Solidari- 
<lb/>tät noch das Moment der Principalität kommen muß, um den Be- 
<lb/>griff der Correalität zu vollenden, mit andern Worten, Correal-Ob-
<lb/>ligationen können nur gebildet werden durch 2 Solidar-Haupt-Obli-
<lb/>gationcn, correi sind immer mehrere Solidar-Hauptschuldner oder
<lb/>Gläubiger. Die Correalität liegt also nur in den zwei ersten der
<lb/>oben angeführten Gegensätze beschlossen; ob dagegen eine Schuld be- 
<lb/>dingt oder unbedingt sei und die Wirkung der lit. com. soll darauf
<lb/>ohne Einfluß sein.

<lb/>Der Vers, giebt auch gleich die Hauptconsequenz dieser seiner

<lb/>Krit. Zeitschrift für gefammle Rechtsw. V. Bd. 11
</p>

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                n="154"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0158--><p/>
            <p>

               <lb/>154
</p>
            <p>

               <lb/>v. Htlmolt: Die Eorrealobligatione«.
</p>
            <p>

               <lb/>Definition an: Bürgen sind weder unter einander noch mit dem
<lb/>Hauptschuldner correi, und verfehlt nicht, der bisherigen Lehre die
<lb/>heftigsten Vorwürfe zu machen, daß sie nicht auch schon darauf ge- 
<lb/>kommen ist. Merkwürdiger Weise wird dafür, daß man bis jetzt
<lb/>Haupt- und Nebenschuldner als correi angesehen hat, das als Ent- 
<lb/>schuldigung angeführt, daß die Bürgen untereinander, weil ihre Ob- 
<lb/>ligationen alle ejusdem potestatis find, wie die von Solidarhaupt-
<lb/>schuldnern, faktisch und äußerlich in demselben Verhältniß zu einan- 
<lb/>der stehen wie diese. Wie weit es dem Verf. Ehre macht, Män- 
<lb/>nern, wie Savigny, Keller, Ribbentrop, solch' eine logische Ver- 
<lb/>wechselung schuld zu geben, mag ich nicht entscheiden.

<lb/>Fragen wir nun nach dem Grunde jener eigcnthümlichen Be- 
<lb/>griffsbestimmung, so werden wir auf den Sprachgebrauch der Römer
<lb/>verwiesen. Im ganzen corp. jur. seien die technischen Ausdrücke der
<lb/>rei promittendi u. stipulandi immer nur für 2 Solidarhauptschuld-
<lb/>ner oder Gläubiger, nie für Ncbenschuldner oder Gläubiger gebraucht.
<lb/>Es sei daher durchaus unberechtigt, eine andere Terminologie in An- 
<lb/>wendung zu bringen.

<lb/>Diese Folgerung ist aber durchaus willkürlich. Denn zugegeben,
<lb/>daß, so oft in den Quellen der Ausdruck duo rei gebraucht wird,
<lb/>immer von 2 Solidarhauptschuldnern die Rede ist, zugegeben natür- 
<lb/>lich auch, daß duo rei immer 2 Correalschuldner oder -gläubiger
<lb/>sind, sind darum nun schon diese beiden Begriffe ldentisch, und kann
<lb/>willkürlich jede Qualität des einen auf den andern übertragen wer- 
<lb/>den? Müßte dazu nicht mindestens erst nachgewiesen werden, daß
<lb/>alle Svlidarhauptschuldner in den Quellen auch duo rei genannt
<lb/>werden ? Wo aber heißen 2 Deliktsgenoffen oder 2 Erben einer un-
<lb/>theilbaren Schuld, die doch solidarisch und principaliter verpflichtet
<lb/>sind und consequenter Weise vom Verf. zu den Correalschuldnern ge- 
<lb/>rechnet werden, duo rei? Es entbehrt daher jeglichen Grundes, die
<lb/>Principalitat der duo rei für das Specifische der Correalität zu hal- 
<lb/>ten, und nicht irgend eine andere Eigenthümlichkeit derselben, z. B.
<lb/>die Entstehung ihrer Verpflichtung durch Contrakt oder die consumi-
<lb/>rende Wirkung der lit. cont. wie es die bisherige Lehre thut.

<lb/>Aber abgesehen davon, daß die Ausdruckswcise der römischen
<lb/>Juristen die Helmolt'sche Terminologie nicht einmal bestätigt, so ist
<lb/>es an und für sich unpassend, bet unfern begrifflichen Bestimmungen
<lb/>in juristischen Dingen zu ängstlich an dem Sprachgebrauch der Quel-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0159.tif"
                n="155"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0159--><p/>
            <p>

               <lb/>b. Helmolt; Di« Correalobligationen.
</p>
            <p>

               <lb/>155
</p>
            <p>

               <lb/>len festzuhalten. Es ist ja bekannt, daß die Römer bet ihren juri- 
<lb/>stischen Entwicklungen nicht immer vom Wesentlichen der Sacke an-
<lb/>fingen, und danach die Maße der gegebenen Rechtsverhältniffe ord- 
<lb/>neten, daß sie vielmehr bet weitem öfter vom äußeren Schein aus- 
<lb/>gingen und von da zum inner» Princip vordrangen, ohne nun gleich
<lb/>darüber die äußern Aehnlickkeiten und Verschiedenheiten zu vergesse«.
<lb/>Oft werden sie auch nur unbewußt von der innern Natur der Sache
<lb/>geleitet, ohne derselben einen bestimmten Ausdruck zu geben. So
<lb/>kommt es, daß sie nicht selten äußerlich und dem Namen nach ver- 
<lb/>schiedenes principiell gleich behandeln, aber ebenso auch umgekehrt
<lb/>eine Menge principiell weit auseinander liegender Dinge unter einem
<lb/>Namen befaßten, wie z. B. possessio die gemeinsame Bezeichnung
<lb/>für die verschiedenartigsten Rechtsverhältnisse ist. Wenden wir dies
<lb/>auf unfern Fall an, so ist es ja ganz gut möglich, daß der Aus- 
<lb/>druck iluu rei nirgends von Bürgen gebraucht wird, und selbst, daß
<lb/>cluo rei promittendi wörtlich Hauptschuldner sind, ohne daß damit
<lb/>feststeht, daß sie mit den Bürgen nicht das gemein haben, was sie
<lb/>erst zu correi macht, und in dieser Richtung nicht nach den gleichen
<lb/>Grundsätzen zu beurtheilen sind. Noch weniger will es natürlich be- 
<lb/>deuten, wenn der Vers, darauf hinweist, daß die duo rei und fide- 
<lb/>jussores in verschiedenen Titeln der Pandekten behandelt werden.
<lb/>Muß denn, wenn wir den fidejussor für einen correus halten, da- 
<lb/>mit sein Begriff erschöpft sein, rechtfertigen seine besondern Etgen-
<lb/>thümlichkeiten nicht eine abgesonderte Betrachtung ?

<lb/>Wenn daher entschieden werden soll, ob die Bürgen auch correi
<lb/>sind, so kommt es nur darauf an, ob das Charakteristische der Cor-
<lb/>realität auch bet ihnen zutrifft. Und betrachten wir in diesem Sinne
<lb/>die Bedeutung und Entstehung unsrer Ausdrucksweise: Correalobliga-
<lb/>tionen, Correalgläubiger oder -Schuldner, so ergiebt sich daraus das
<lb/>Willkürliche und Begrifflose der Hclmolt'schen Terminologie aufs
<lb/>schlagendste.

<lb/>Man wollte nämlich offenbar für alle die Fälle, die sich darin
<lb/>gleich standen, daß dieselbe Sache ganz, wenn auch nur einmal, von
<lb/>Mehreren geschuldet wird oder gefordert werden kann, also für alle
<lb/>die verschiedenen Fälle, die wir jetzt auch wohl unter dem Namen
<lb/>Solidarobligationen befasse», eine gemeinsame Bezeichnung haben und
<lb/>verfiel aus rein äußerlichen Rücksichten, aus etymologischer Bequem- 
<lb/>lichkeit auf den Ausdruck correus, der im corp. jur. nur einmal
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0160.tif"
                n="156"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0160--><p/>
            <p>

               <lb/>156
</p>
            <p>

               <lb/>v. Helmolt: Die Korrealobllgationen.
</p>
            <p>

               <lb/>vorkommt, (I. 3, 8 3 6. lib. leg.) und von dem wir daher auch
<lb/>gar «icht wissen, wie weit seine Bedeutung reicht. Es war also die
<lb/>Solidarität, die Concurrenz mehrerer Personen bei einem Schuldvcr-
<lb/>hältntß, die man mit den Bezeichnungen Correalobligationen, oorrai
<lb/>ausdrückm wollte. Als man aber anfing, innerhalb der Solidarität
<lb/>wieder Unterschiede zu setzen, jenachdem man eine oder mehrere Ob:
<lb/>ligationen annahm, hat man die Correalität auf die Falle der er-
<lb/>steren Art beschränkt, wegen der dabei stattfindenden engeren Bezieh- 
<lb/>ung der auf der einen oder anderen Seite Betheiligten zu einander.
<lb/>Indessen ist dies nicht constanter Sprachgebrauch. Savigny unter- 
<lb/>scheidet nur zwischen ächten und unächten Fällen der Correalität.
<lb/>Wenn man aber scnen Unterschied nicht anerkennt, sondern bei allen
<lb/>Solidarobligationen eine Mehrheit von Obligationen für nothwendig
<lb/>hält, so bleibt nur die Alternative, entweder die Correalität auch auf
<lb/>alle Solidarverhältnisse anzuwenden, oder den Ausdruck ganz zu
<lb/>verwerfen, wenn man die bis dahin supponirtc Identität der Obli- 
<lb/>gation demselben für wesentlich hält. Aber innerhalb der Solidar- 
<lb/>obligationen wieder Correalverhältnisse allszuschctden nach einem Ge-
<lb/>stchtspunkte, der mit der Innigkeit des Zusammentreffens mebrercr
<lb/>Gläubiger und Schuldner bei derselben in obligatione befindlichen
<lb/>Sache nicht im entferntesten zusammenhängt, hat nicht mehr Berech- 
<lb/>tigung, als z. B. plötzlich den Begriff Haus mit dem Ausdruck Baum
<lb/>zu belegen oder umgekehrt.

<lb/>Es soll damit ja gar nicht geläugnet werden, daß abgesehen
<lb/>von der gemeinsamen Grundeigenschaft zwischen den verschiedenen Fäl- 
<lb/>len der C.-O. mancherlei Unterschiede stattfinden. So wird cs ja
<lb/>niemanden einfallen, die absonderlichen Folgen der Acccffionsgualität
<lb/>über die uns der Verf. an einem andern Orte (§. 16) ausführlich
<lb/>belehrt, also die Eigenthümlichkeiten betreffs der consessio, der morn,
<lb/>der exceptiones ex persona alterius u. f. w. in Abrede zu stellen;
<lb/>aber es kann nicht zugegeben werden, daß sie Einfluß auf die So- 
<lb/>lidarität oder Identität der obligatio baden. also auf den Umstand,
<lb/>daß der Gläubiger ein und dieselbe Sache von mehreren Schuldnern
<lb/>und zwar nur einmal fordern, daß der Schuldner von mehreren
<lb/>Gläubigern, und nur einmal, belangt werden kann. Im claffischen
<lb/>römischen Recht unterscheiden sich in dieser Beziehung dir Bürgen gar
<lb/>nicht von den übrigen correi. Seit der Nov. 4 stehen reus und
<lb/>fidejussor in demselben Verhältniß zu einander wie 2 correi, von
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0161.tif"
                n="157"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0161--><p/>
            <p>

               <lb/>v. Helmolt: Die borrealobltpattonen
</p>
            <p>

               <lb/>157
</p>
            <p>

               <lb/>denen der eine pure, der andere subconäitionc verpflichtet ist. Dies
<lb/>übersehen auch diejenigen, die die Bürgen nicht zu den correis zah- 
<lb/>len, auch ohne den Unterschied von C.-O. und einfachen Solidar-
<lb/>obligationen gtt verwerfen.

<lb/>Indes; genug der Terminologie. Im Ganzen ist sie von ge- 
<lb/>ringem Einfluß auf die Sache. Behandelt doch der Berf. alle So-
<lb/>lidarobligationcn im Wesentlichen gleich, und auf diese im Allgemei- 
<lb/>nen scheint es ibm trotz des Titels hauptsächlich anzukommen. So
<lb/>widmet er im folgenden Abschnitte III, der eine Aufzahlung und
<lb/>Untersuchung der tu oen Quellen verkommenden Oblig'.tionen-Com-
<lb/>plexe in einem ersten Unterabschnitt mit Rücksicht auf den Gegensatz
<lb/>von Solidar- und Partialobligationen, in einem zweiten in Rücksicht
<lb/>des Gegensatzes von Haupt- und Ncbenobligation enthält, dem letz- 
<lb/>teren dieselbe Ausführlichkeit als dem ersten.

<lb/>Die Detailuntersiichungen des dritten Abschnitts, obgleich sie fast
<lb/>die Hälfte des Buches füllen, im Einzelnen zu verfolgen, würde
<lb/>von wenig Interesse sein. Die Gesichtspunkte, auf die es dem Der-
<lb/>fasser dabei hauptsächlich ankommen mußte, ob eine Solidar- oder
<lb/>Partialobligation, eine Haupt- oder Nebenvcrpflichtung vorliege, sind
<lb/>so ungemein einfach und leicht zu absolviren, daß sic gegenüber der
<lb/>verwickelten Frage, ob in den einzelnen Fällen der Solidarobligatio-
<lb/>nen eine oder mehrere Obligationen anzunehmen seien, die Ribben-
<lb/>trop in Betreff mehrerer Vormünder,Commodatare, Depositare, so vor- 
<lb/>trefflich behandelt hat, gar nicht in Betracht kommen. Ferner aber
<lb/>verschiebt der Berf. die für ibn wichtigsten C.-O. aus Vertrag und
<lb/>Testament, weil auf sie namentlich die Zdentitätstheoric gegründet ist,
<lb/>auf den IV. Abschnitt, die Prüfung der bisherigen Lehre. Es sollen
<lb/>daher nur zur Charakteristik des ganzen Verfahrens einige der präg- 
<lb/>nantesten Beispiele bervorgehoben werden, indem wir das Wenige,
<lb/>ans den Grundgedanken des Buches bezügliche, was sich in diesem
<lb/>Theile findet, zur Betrachtung des Absch. IV ziehen.

<lb/>Ganz besonders gründlich wird behandelt die Lebre von seroim
<lb/>qui fnrtum faxit noxiamve nocuit (S. 45- 59). Es werden drei
<lb/>Hauptfälle zu Grunde gelegt: 1) Der Sklave hat nur einen Herrn
<lb/>und nur Einen beschädigt; 2) er hat mehrere Herrn und nur Einen
<lb/>beschädigt; 3) er hak mehrere beschädigt, gleichgültig ob er einen oder
<lb/>mehrere Herrn hat. Für alle 3 Fälle wird dann noch der Unter- 
<lb/>schied gemacht, ob der üowinu8 oder die äomini um die Schadens-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0162.tif"
                n="158"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0162"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0162--><p/>
            <p>

               <lb/>158
</p>
            <p>

               <lb/>v. Helmolt: Die Correalvbllgattvnen.
</p>
            <p>

               <lb/>zufügung gewußt haben. Die scientia dominorum hat gar keine Schwie- 
<lb/>rigkeit in der Beurthetlung. Die Herren haften, wenn es mehrere
<lb/>sind, jeder io solidum proprio nomine, wie alle Deliktsgenoffen,
<lb/>und haften jedem der mehreren etwa Beschädigten für den ihm spc-
<lb/>ciell zugefügten Schaden. Dagegen in den Fällen der ignorantia
<lb/>kommt der Vers., von 2 Grundirrthümern ausgehend, zu den aller-
<lb/>seltsamsten Resultaten. Einmal hält er den dominus insciens, weil
<lb/>er alieno nomine verpflichtet wird, für den Neben-, dm servus de- 
<lb/>linquens für den Hauptschuldner; sodann sieht er die dem unschul- 
<lb/>digen Herren verwilligte noxae deditio als ein obligatorisches Bcr-
<lb/>hältniß zu den Damnificaten an. Sonach könne man für die beiden
<lb/>ersten der oben aufgeführten Fälle nicht principiell sagen, daß der
<lb/>eine oder die mehreren domini Solidarnebcnschuldner seien, da es
<lb/>auf den zufälligen Umstand ankomme, ob der Sklave soviel wcrth
<lb/>sei als das Interesse des Schadens betrage. Soweit aber von der
<lb/>noxae deditio Gebrauch gemacht würde, seien die mehreren liomilii
<lb/>in Bezug auf das untheilbare corpus des Sklavens jedenfalls Soli-
<lb/>darnebenschulduer. Für den Fall der mehreren Domnifikaten kommt
<lb/>der Verf. zu dem Ergebniß, daß er hier quoad noxas deditionem
<lb/>eine bisher nicht anerkannte active Solidarhauptobligation annimmt,
<lb/>bei der die consumirende Wirkung der lit. cont. nicht ctntritt, die
<lb/>also nach der bisherigen Lehre nicht zugleich C.-O. ist. Denn nach
<lb/>I. 14 pr. D. d. N0X. act. kann sich jeder der Beschädigten den gan- 
<lb/>zen Sklaven noxao dsdiren laffen, ohne daß mit der lit. cont. des
<lb/>einen noxale judicium das andere ausgeschlossen würde.

<lb/>Erstens aber ist es eine vollständig unnütze und unpraktische
<lb/>Klügelei, den Sklaven als Haupt-, den dominus als Nebenschuld- 
<lb/>ner zu betrachten. Die Römer sagen es mit direkten Worten: »cc
<lb/>servus quicquam debere potest; weil aber der Sklave nicht Schuld- 
<lb/>ner sein kann, der Verletzte jedoch darum nicht klaglos sein soll, so
<lb/>geht die Verpflichtung auf den dominus über und zwar als einzigen
<lb/>und darum Hauptschuldner. Wie aber aus den Grundsätzen der
<lb/>Römer: noxa caput sequitur und: servus manumissus tenetur der
<lb/>Verf. auf S. 47 schließen kann, der Sklave sei reus principalis, ist
<lb/>wahrhaft unbegreiflich. In jenem ist ja nur enthalten, daß daS
<lb/>Schuldverhältntß des Herrn nur in seinem dominium den Grund hat;
<lb/>und aus dem zweiten geht ja umgekehrt hervor, daß der Sklave erst
<lb/>nach seiner wauumissio, weil dann der Grund seiner Nichthaftung
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0163.tif"
                n="159"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0163"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0163--><p/>
            <p>

               <lb/>v. Helmolt: Die Csrrealobligationen.
</p>
            <p>

               <lb/>159
</p>
            <p>

               <lb/>wegfällt, belangt werden kann, daß er dagegen, so lange er Sklave
<lb/>ist, gar nicht als Schuldner betrachtet wird. So weiß denn der
<lb/>Verf. in der That keine praktischen Folgen dieser Acceffionsqualität
<lb/>der Verpflichtung des dominus aufzufinden. Ferner ist es wohl dem
<lb/>Sachvcrhältniß nicht angemessen, die dem dominus zustehende Wahl,
<lb/>ob er Schadensersatz für das Delikt des Sklaven leisten, oder den
<lb/>Sklaven selbst noxae dediren will, aus einer alternativen Verpstich- 
<lb/>tung desselben gegen den laesus herzuleiten. Vielmehr scheint in
<lb/>der Lehre von den Koxalklagen Alles darauf hinzudeuten, daß die
<lb/>nox»« deditio nicht sowohl für eine abgesonderte Verpflichtung, als
<lb/>für ein Mittel anzusehen ist, der Verpflichtung zum Ersatz ledig zu
<lb/>werden.

<lb/>So ist die Beantwortung der vom Vers, angeregten Fragen äu- 
<lb/>ßerst einfach: der dominus oder die domini inscientes eines servus
<lb/>delinquens sind wahre und einzige Schuldner des Schadensersatzes,
<lb/>und stehen, wenn es mehrere sind, in einem wahren auf gemein- 
<lb/>samen Besitz des Sklaven gegründeten Correalverhältniß. Durch no- 
<lb/>xae deditio, die natürlich von allen geschehen muß, werden sie frei.
<lb/>Die mehreren Damnisikaten haben den Herren des Sklaven gegen- 
<lb/>über ganz gesonderte Ansprüche und von einem Solidar- oder gar
<lb/>Correalverhältniß kann nicht die Rede sein. Ihre Forderungen gehen
<lb/>unter, wenn »oxae dedirt wird und begreiflicher Weise fällt occu- 
<lb/>pando der» Sklave zuerst denjenigen zu, der für sich eine günstige
<lb/>Sentenz auswirkt. — Von den besonderen Wirkungen der lit. cont.
<lb/>bet allen diesen Fragen, über die der Vers, sich ebenfalls verbreitet,
<lb/>soll nachher die Rede sein.

<lb/>Zu einem eigenthümlichen Eclat führt die Ansicht des Verf.'s,
<lb/>denjenigen, welcher aus einem Factum verpflichtet wird, das ihm
<lb/>nicht selbst zur Last fällt, als Nebenschuldner anzusehen, bei der ac- 
<lb/>tio de pauperie. Auch hier soll der dominus principiell als Neben- 
<lb/>schuldner behandelt werden, und der Vers, hält es für nvthwendig,
<lb/>die römischen Juristen gegen den Unsinn zu verwahren, als hätten
<lb/>sie für den Hauptschuldner das Thier angesehen.

<lb/>Nur der Nov. 99 wollen wir noch mit wenigen Worten ge- 
<lb/>denken. In K 18 wird nämlich eine eigenthümliche Interpretation
<lb/>dieses bestrittenen Gesetzes geliefert, die unter den zahllosen bis jetzt
<lb/>bekannt gewordenen nicht zu finden ist. Mir scheint, aus gutem
<lb/>Grunde. Ohne uns weiter auf die versuchte Widerlegung der bis-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0164.tif"
                n="160"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0164"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0164--><p/>
            <p>

               <lb/>160
</p>
            <p>

               <lb/>v. Helmolt: Die Correalobltgationen.
</p>
            <p>

               <lb/>herigen Erklärungen einzulaffen, mag es genügen, das Resultat des
<lb/>Verf.'s anzugeben: er bezieht die ganze Bestimmung Zustinian's auf
<lb/>den Fall, daß mehrere Partialschuldncr sich gegenseitig verbürgt haben.
<lb/>Abgesehen davon, daß dann die Nov. 99 eine bloße Wiederholung
<lb/>der Nov. 4 wäre, wie ist es denn möglich, auf den Fall der gleich
<lb/>zu Anfang in dem Zwischensätze: si (ilv firj xQos&amp;sCr] ro delv xal
<lb/>tva tovtcov sig oloxhqov svs%e0fra, in einer Weise absclvirt wird,
<lb/>daß daraus hervorgeht, er sei nicht der eigentliche Gegenstand des
<lb/>Gegensatzes, und mit klaren Worten der Solidarschnld (ei dl xal
<lb/>ts toiovto TTQoared'slr] etc.) als dem Hauptfall entgegengesetzt
<lb/>wird, dennoch den ganzen Sinn der nachfolgenden Bestimmungen zu
<lb/>beziehen? In der That es hätte kaum eine unpaffendcre Auslegung
<lb/>gefunden werden können.

<lb/>Da vermuthltch Niemand nach weiteren Proben der interpreta-
<lb/>tiven Thätigkeit des Verf.'s begierig ist, so gehen wir zum 4. Ab- 
<lb/>schnitt über, der „Prüfung der Jdcntitäts- oder Unitälstheorie", zu
<lb/>deren Bekämpfung er sich nunmehr gerüstet glaubt. Diese besteht
<lb/>nach dem ganzen Princtp des Buches, wie wir oben schon angedeu
<lb/>tet haben, in weiter nichts, als in dem Bestreben nachzuweisen, daß
<lb/>auch aus der Obligationen-Mehrheits-Theorie die Erscheinungen,
<lb/>worauf man die Lehre von der una obligatio baute, erklärt werden
<lb/>können, indem sich aus dieser Möglichkeit bei den anomalen Grund- 
<lb/>lagen der gegnerischen Ansicht, auch schon die Nothwendigkeit ergeben
<lb/>soll. Es enthält diese Operation somit auch die Rechtfertigung der
<lb/>eignen Lehre; wenn sie glückt, so ist das Experiment, als welches
<lb/>wir die Abhandlung bezeichneten, gelungen.

<lb/>Es kommt nun vor allen Dingen darauf an, die ausgedehnten
<lb/>Wirkungen mehrerer, eigentlich nur auf einen von der correi bezüg- 
<lb/>lichen Aufhebungsgründe der Obligation für die Berechtigung und
<lb/>Verpflichtung aller übrigen correi, auf die hauptsächlich die Anhänger
<lb/>der Nnitätstheorie sich stützen, auch bet der Obligationen-Mehrheits-
<lb/>theorie als möglich und natürlich darzustellen, also den mehreren Ob- 
<lb/>ligationen ein solches Verhältniß zu einander zu geben, daß unter
<lb/>gewissen Voraussetzungen mit der einen auch die übrigen untergehen.
<lb/>Dazu bedient sich der Verf. eines sehr einfachen de»« ex machina,
<lb/>des Willens der Parteien. Und zwar dednzirt er so.

<lb/>Er geht von dem richtigen Prineip aus, der Zweck solidarischer
<lb/>Obligationen erfordere, daß nur einmal von oder an einen der correi
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0165.tif"
                n="161"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0165--><p/>
            <p>

               <lb/>v. Hklmolt: Die Corrcalobltgationcn.
</p>
            <p>

               <lb/>16 t
</p>
            <p>

               <lb/>geleistet werde, daß aber auch eigentlich erst mit dieser geschehenen
<lb/>Leistung alle Schuldner frei werden, alle Gläubiger aufhören soll- 
<lb/>ten, berechtigt zu sein. Dies sei denn auch bei den meisten gesetz- 
<lb/>lichen C.-O. und Solidarnebenobligationen der Fall. Warum sollte
<lb/>man aber bei den C.-O., die auf deni Willei: der Parteien oder
<lb/>eines Erblassers beruhen, diesen nicht gestatten, darin eine Abände- 
<lb/>rung zu treffen 'I Er bedient sich hiezu des sonderbaren Arguments
<lb/>(S. 132 ff.), daß ja C.-O. immer nur durch den ganz ausdrück- 
<lb/>lichen Willen der Parteien begründet werden, und daß es daher nur
<lb/>darauf ankomme, die Tragweite dieses Willens auch für die Wirkun- 
<lb/>gen der C.-O. selbst zu bestimmen. Es ist wieder einer jener logi- 
<lb/>schen Verwechselungen, die wir nun schon gewohnt sind, daß die
<lb/>selbständigen in der Natur eines Rcchtöverbältniffes begründeten Fol- 
<lb/>gen, an dieselben Bedingungen geknüpft sein sollen, als die davon
<lb/>völlig verschiedene Entstehung des Rcchtöverbältniffes selbst. Es be- 
<lb/>darf ja nicht der Bemerkung, daß der größte Theil der Obligationen
<lb/>durch den Willen der Parteien entstehen ; damit beruhen aber nicht
<lb/>alle Consequenzen derselben gleichfalls auf diesem Willen.

<lb/>Die römischen Juristen sollen nun ursprünglich bei Interpreta- 
<lb/>tion der Solidarobligationen immer darauf gesehen haben, was wohl
<lb/>der aus den Umständen zu schließende Wille betreffs der Aufhebung
<lb/>der ganzen Verpflichtung oder der Coutrabcnten Berechtigung gewe- 
<lb/>sen sein möchte, und aus den sich immer wiederholenden Beobachtun- 
<lb/>gen hätten sic dann allgemeine Jntcrpretaliynsregeln gebildet, die
<lb/>nun, sobald cs feststand, daß eine C.-O. vorlag, immer ohne weitere
<lb/>Untersuchung zur Anwendung gekommen waren. Für die Aufhebungs-
<lb/>gründe, die zugleich eine satisfactio enthalten, sei man schnell zu
<lb/>festen Grundsätzen gelangt. Aber auch die übrigen molli tollendarum
<lb/>obligationum seien in dieser Weise behandelt. Hier hätten sich dann
<lb/>in den Detailuntersuchungen der Juristen mancherlei Differenzen er- 
<lb/>geben müssen, und da cs dabei immer auf die coincidirenden Vrrbält-
<lb/>ntffe angekommen wäre, so sei wohl von einem und demselben Juri-
<lb/>risten für einen und denselben Aufhebungsgrund bald so, bald so
<lb/>entschieden.

<lb/>Einen Beweis dafür, daß nicht immer nach festen Principien,
<lb/>sondern mit Berücksichtigung der singulären Umstände geurtbeilt wor- 
<lb/>den sei, scheint er in den § 21 gegebenen Ausführungen über das
<lb/>pactum de non petendo und den Einfluß der societas zu finden.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0166.tif"
                n="162"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0166--><p/>
            <p>

               <lb/>162
</p>
            <p>

               <lb/>v. Helmolt: Die Correalobltgattouen.
</p>
            <p>

               <lb/>Jenes sei bald für alle Mitschuldner wirksam gewesen, bald nur für
<lb/>den, mit welchem es eingegangen, jenachdem die andern Regreß ge- 
<lb/>gen ihn gehabt hätten oder nicht. Eine societas mehrerer oorrei
<lb/>dedendi oder «edendi habe ebenso Einfluß darauf, ob ein Aufhe- 
<lb/>bungsgrund für und gegen alle wirke oder nicht, und zwar soll sie
<lb/>bet den Gläubigern eine einschränkende, sonst eine ausdehnende Wir- 
<lb/>kung haben. Jedoch bezieht sich dieser Einfluß ebenfalls nur auf
<lb/>das p. d. n. p., wie aus den vom Vcrf. angegebenen Stellen erhellt.
<lb/>Zwar scheint er aus der bekannten 1. 27 pr. d. pact. zu schließen,
<lb/>auch die novatio sei ihm unterworfen. Allein Savtgny hat nachgc-
<lb/>wtesen (Obl.R. IS. 174 f.), daß die am Ende sich findende Erwäh- 
<lb/>nung der correi nur auf das p. d. n. p. geht. Die Eigenthümlich-
<lb/>ketten der argentarii socii aber, von denen allerdings der eine nicht
<lb/>zum Nachtheil des andern vartren konnte, dürfen nicht sogleich auf
<lb/>die correi übertragen werden, denn bei jenen traten'bekanntlich ganz
<lb/>absonderliche Verhältniffe ein. Das also allein übrig bleibende p.
<lb/>d. n. p. kann aber nicht für ein Schwanken der Entscheidung bei
<lb/>den Juristen angeführt werden, denn es gab hier allerdings in der
<lb/>Natur desselben fest begründete und nicht nach den Umständen be- 
<lb/>stimmbare Principten. Der Nachlaßvertrag ist, anders als die ac- 
<lb/>ceptilatio, bei der immer eine wirkliche Befriedigung spater wenig- 
<lb/>stens singirt wurde, selbst wenn er in rem war, immer nur eine rein
<lb/>persönliche Begünstigung eines Schuldners von Setten eines Gläu- 
<lb/>bigers, die die Substanz der obligatio nicht asfizirte und, da Ver- 
<lb/>träge zu Gunsten oder zum Nachthetl dritter nicht angenommen wer- 
<lb/>den, für die andern correi eigentlich unwirksam war. Daher kann
<lb/>ein correus «edendi nicht zum Nachthetl des andern pacisciren.
<lb/>Wenn dagegen die persönliche Begünstigung eines Schuldn«s nicht
<lb/>effectutrt werdet! konnte, ohne daß auch die übrigen befreit wurden,
<lb/>wie im Fall des Regresses, so mußte natürlich das pactum auch für
<lb/>diese indirekt wirksam sein, während es sonst bei der Befreiung bloß
<lb/>des Paciscente» sein Bewenden hatte.

<lb/>Auf die übrigen Aufhebungögründe der C.-O. näher einzugehen,
<lb/>hält der Verf. unter diesen Umständen für nutzlos, weil feste Grund- 
<lb/>sätze nicht aufgestellt werden können. Nur einen Fall kann er nicht
<lb/>unerwähnt lassen: die lit. eont. und ihre consumirendc Wirkung.
<lb/>Denn sie ist die Hauptstütze der Unitätstheorie, auf deren Beseitigung
<lb/>es vor Allem ankommcu mußte. Der Vcrf. scheint der l. e. diese
</p>

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                n="163"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0167--><p/>
            <p>

               <lb/>v. Hrlmolt: Die Correalobligativnen.
</p>
            <p>

               <lb/>163
</p>
            <p>

               <lb/>Bedeutung nicht zugestehen zu wollen. Vielmehr drückt er zu meh- 
<lb/>reren Malen seine Verwunderung darüber aus, wie man überhaupt
<lb/>darauf habe kommen können, ihr soviel Wichtigkeit beizumeffen, ja
<lb/>er scheut sich sogar nicht, im despectirlichsten Tone von der „un- 
<lb/>glücklichen" lit. cont. zu sprechen. Freilich scheint es, als habe er
<lb/>Ursach gehabt, sie ein Unglück zu nennen, nur im anderen Sinn,
<lb/>wie wir gleich sehen werden.

<lb/>Wir haben schon oben bemerkt, daß der Eintritt oder Nichtetn-
<lb/>tritt der prozessualischen Eonsumtion als ein äußerlicher Entscheidungs- 
<lb/>grund der Solidarobligationen ausgestellt wurde, der ihren Begriff
<lb/>nicht angeht. Dabei wird diesem Gegensätze in verschiedenen Fällen
<lb/>ein verschiedener Sinn untergeschoben. Bei den gesetzlichen Soltdar-
<lb/>obligationen ist es besonders der Gesichtspunkt der Begünstigung oder
<lb/>Richtbegünstigung der für die Zulassung der Eonsumtion maßgebend
<lb/>sein soll. So ist es in den oben näher betrachteten Fällen der Ver- 
<lb/>pflichtung eines Herrn durch Delikt seines Sklaven eine Art Strafe
<lb/>für die domini stieres, daß mit der Belangung eines einzelnen die
<lb/>übrigen nicht schon frei werden, während zu Gunsten der domini
<lb/>ignorantes die consumirende Wirkung der lit. cont. Statt hat. Eben- 
<lb/>so sollen in einigen andern Fällen die mehreren Solidarschuldner we- 
<lb/>gen ihres dolus nicht durch wirkliche Leistung ihrer Verpflichtungen
<lb/>entbunden werden. hVgl. § 10, Note 15, 8 11, Note 6 fg., 8 15
<lb/>Note 25). Dies wäre nun an sich ganz wohl denkbar. Zedoch
<lb/>wird dadurch nur bei einer zu geringen Anzahl von C.-Obl. die
<lb/>Schwierigkeit gehoben, da bei den ungleich wichtigeren auf Vertrag
<lb/>oder Testament beruhenden, die Idee der Begünstigung der Schuld- 
<lb/>ner natürlich nicht ausretcht. Auf diese bezieht sich aber die Lehre
<lb/>von der nna obligatio hauptsächlich, und hier die Wirkung der lit.
<lb/>cont. auch trotz der Mehrheit der Obligationen zu erklären, mußte
<lb/>die eigentliche Aufgabe des Verf.'s sein. Hier behauptet er nun,
<lb/>man habe die prozessualische Eonsumtion gleichfalls in das Bereich
<lb/>der Interpretation des Corrcalitätswillcns gezogen, d. h. nach dem
<lb/>früher gesagten, die Juristen hätten durch lange Beobachtung gefun- 
<lb/>den, daß die Parteien fast immer die Intention gehabt hätten, daß,
<lb/>wenn von einem correus die Sache in litem dedmirt sei, aller üb- 
<lb/>rigen Berechtigung oder Verpflichtung untergeben sollte; und dies sei
<lb/>denn zur Jnterpretativnsregel erhoben worden.

<lb/>Dies ist also das erfteuliche Resultat des Experiments, das Hr.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0168.tif"
                n="164"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0168--><p/>
            <p>

               <lb/>164
</p>
            <p>

               <lb/>v. Helmolt: Die Corrcalobllgationen.
</p>
            <p>

               <lb/>v. Helmolt in ein Buch zu fassen und der Welt zu präsentiren der
<lb/>Mühe werth achtete! Es soll also im Willen des Gläubigers lie- 
<lb/>gen, indem er sich zur größeren Sicherheit mehrere Schuldner ver- 
<lb/>pflichtet, daß wenn er einen von ihnen verklagt, alle übrigen frei
<lb/>sein sollen, che er noch Gewißheit hat, daß er wirklich befriedigt
<lb/>werde! Hat denn der Vers, in 1. 28, C. d. fidcj. nicht gelesen, daß
<lb/>man sich gerade gegen diese lästige Wirkung ausdrücklich zu verwah- 
<lb/>ren suchte, hat er nicht aus l. 116, d. V. 0., die ja bekanntlich einen
<lb/>Fall bespricht, wo ein Gläubiger die Annahme mehrerer Schuldner
<lb/>auch für die Zeit nach der lit. cont. wirksam zu machen sucht, er- 
<lb/>sehen, daß man hiezu die Form der C.-O. wegen jener Eigciithüm-
<lb/>ltchkeit vermieden zu haben scheint? Doch nein! damit wir ihm nicht
<lb/>Unrecht thun: er sagt ja auf S. 146 „es lasse sich nicht bestimmen,
<lb/>wie viele Anhaltspunkte jene Znterpretationsregel in dem damaligen
<lb/>Verkehr und allgemeinen VerkebrSwillcn gefunden bade", da ja der
<lb/>Glätibiger durch vorzeitige Befreiung aller Schuldner großen Schaden
<lb/>habe erleiden können; allein die Juristen hätten sich nun einmal da- 
<lb/>hin geneigt, daß der Wille der Contrabenten und des Erblassers im
<lb/>Zweifel dabin auSzulegen sei. Immer besser! Ein schönes Compli-
<lb/>ment für die römischen Juristen, ihnen ein Verkennen und eine Miß- 
<lb/>achtung der wahren Bedürfnisse und Zwecke des lebendigen Rechts- 
<lb/>verkehrs zuzutrauen, die für die Romanisten des 14. oder 15. Jahr- 
<lb/>hunderts in ihrem Verhalten zu den national-deutschen Rcchtsinstiluten
<lb/>fast zu arg wäre.

<lb/>Aber war denn dem Verfasser die Bedeutung der lit. cont. und
<lb/>ihrer Wirkungen im älteren römischen Reckt so gänzlich unbekannt
<lb/>geblieben, daß er ihr die absolute rechtliche Nothwendigkeit abspreche»
<lb/>und sie zu einem unwesentlichen Zeirmoment herabsetzen konnte, an
<lb/>den die Parteien beliebig diese oder jene Wirkung hätten knüpfen
<lb/>dürfen? Hatte er denn nicht so viel historische Divinatiousgabe, um
<lb/>herauszufinden, daß die Bestimmung Justiniau's in jener I. 28 C.,
<lb/>wornach von nun an die Correalobligationen immer erst mit der
<lb/>wahren Befriedigung untergehcn sollten, auf's engste mit dem schon
<lb/>früher vor sich gegangenen Umschwung in den Principicn des Eivil-
<lb/>Prozeffes zusammenhing und nicht bloß eine wohlgemeinte Berücksich- 
<lb/>tigung der Verkehrsbedürfnisse war? Freilich mußte man denken,
<lb/>Keller's Litiscontestation und Urthcil wäre ihm nie zu Hände» ge- 
<lb/>kommen, wenn er sie nicht zu Anfang einmal citirt hätte.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0169.tif"
                n="165"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0169--><p/>
            <p>

               <lb/>v. Helmolt: Die Correalobligationen.
</p>
            <p>

               <lb/>165
</p>
            <p>

               <lb/>Er könnte uns erwiedern, dies sei alles abgethaner historischer
<lb/>Kram; seit der I. 28 6. sei jene Wirkung der lit. cont. wcggefal-
<lb/>len, und damit die daran geknüpften Consequenzen. Und wirklich
<lb/>macht er auf S. 18 der herrschenden Lehre zum Vorwurf, daß sic
<lb/>trotz jener I. 28 dennoch ihre anomale una obligatio fortwährend zu
<lb/>befestigen suche. Allein jeder sieht ein, wenn vor der 1. 28 die
<lb/>correi wirklich Träger einer obligatio waren, wovon ja dann die
<lb/>ccmsumtio durch lit. cont. eine vereinzelte Erscheinung ist, die wir
<lb/>nur hauptsächlich dazu benützen, um auf das Princip zurückzuschlie-
<lb/>ßen, so wird mit dem Wegfall dieser einzelnen Erscheinung, ohne
<lb/>welche zwar das Princip, die aber nicht ohne das Princip bestchen
<lb/>kann, dies selbst gar nicht berührt. Sodann giebt es aber aller- 
<lb/>dings noch jetzt für alle correi gemeinsam wirkende vom Verf. nicht
<lb/>berücksichtigte Befrrinngsgründe, besonders prozestualischer Natur, de- 
<lb/>ren Erklärung bei der Obligationen-Mehrheits-Theorie denselben
<lb/>Schwierigkeiten unterliegt, als die der lit. cont. Wie verhält es sich
<lb/>mit einem freisprcchenden Erkenutniß und namentlich mit dem jus- 
<lb/>jurandum delatum, das nach 1. 28, § 8, T&gt;. de jurej. von einem
<lb/>correus debendi geschworen, allen übrigen nützt '# Will hier etwa
<lb/>der Verf. behaupten, der Gläubiger habe die präsumtive Absicht,
<lb/>alle Schulden los zu lasse», weun einer gewissenlos genug ist, die
<lb/>Schuld abzuschwörcn? Endlich ist es abgesehen von den Aufhcbungs-
<lb/>gründen auf einige praktische Fragen von wesentlichem Einfluß, ob
<lb/>man die Mehrbeits- oder Einheitstheoric annimmt. Ich hebe nur
<lb/>folgenden Fall hervor: A hat sich von 6 und 6 wegen eines gege- 
<lb/>benen mutuum eine Eorrealobligation ausstellen lassen. Er kann
<lb/>von B nicht alles erlangen und klagt wegen des Uebrigen gegen 6.
<lb/>Dieser erhebt den Einwand, B habe die Valuta allein erhalten, bei
<lb/>ihm fehle es daher an einer causa debendi. Nach der Odligationen-
<lb/>Mehrbeitstheorie ist diese Einrede offenbar zuläßig, da ja die Ver- 
<lb/>pflichtung des ß und C vollständig von einander unabhängige Haupt- 
<lb/>obligationen sind. Sollte er aber auch nach römischem Recht be- 
<lb/>gründet sein?

<lb/>Werfen wir nun noch einen Blick auf daS ganze Princip, wel- 
<lb/>ches der Verf. bei Erklärung der writergretfenden an gewisse Be-
<lb/>sretungsgründe geknüpftrn Wirklingen befolgt, so ist es entschieden
<lb/>unrichtig, daß die römischen Juristen hierbei irgend wie auf den im
<lb/>einzelnen Fall zu präsumirenden Willen der Parteien sich bezogen,
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0170.tif"
                n="166"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0170"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0170--><p/>
            <p>

               <lb/>166
</p>
            <p>

               <lb/>v. Helmolt: Die Correalobltgattencn.
</p>
            <p>

               <lb/>oder nur andeutungsweise die zufättigen Umstände und Verhältnisse
<lb/>in Betracht genommen und danach in ihren Entscheidungen hin und
<lb/>her geschwankt hätten. Wir finden, nachdem jetzt einige Zweifel durch
<lb/>Interpretation beseitigt sind, für alle Aufhebungsgründe die bestimm- 
<lb/>testen Grundsätze. Auch nicht ein einziges Beispiel ist ferner im
<lb/>ganzen oorp. jur. zu lesen, wo die Parteien bei Begründung einer
<lb/>C.-O. durch Verabredung die consumirende Wirkung der Nt. oont.
<lb/>ausgeschlossen hätten, was doch ungemein natürlich gewesen wäre,
<lb/>wenn der Wiste derselben daS ursprünglich astein Maßgebende war.
<lb/>Dagegen braucht man nur den Titel 6s «lnod»8 reis unbefangen
<lb/>durchzulesen, um sogleich zu der Ueberzeugung gu kommen, daß die
<lb/>Juristen die betreffenden Wirkungen der Correalität als nothwendtge
<lb/>Folgen der Natur derselben betrachteten. Der Vers, sieht auch (S.
<lb/>150) ein, daß die römischen Juristen „hie und da deducttv zu
<lb/>Werke gingen, mit Hülfe des formell theoretischen Gesichtspunktes
<lb/>der una obligatio.“ Dies sei aber nur äußerer Schein, durch den
<lb/>sich die herrschende Theorie habe täuschen lassen. Wonach sollen wir
<lb/>aber denn urtheilen, wenn uns nichts anderes gegeben ist, als äus- 
<lb/>serer Schein? Wo finden wir das Wesen zu diesem Schein? der
<lb/>Vers, konnte uns hiernach seinem ganzen Princip nach nichts ent- 
<lb/>gegensetzen, als den supponirten Begriff der obligatio, auf dem ja
<lb/>seine Theorie erbaut ist. Hier tritt es denn am klarsten zu Tage,
<lb/>was eigentlich der Kern des ganzen opus ist: es ist die allermagerste
<lb/>aphoristische Construireret, gewiß der unglücklichsten Art. Es wird
<lb/>ein Begriff beliebig vorausgesetzt, und dem soll nun die Fülle der
<lb/>sprechenden Thatsachen etngezwängt werden. Wenn es durchaus nicht
<lb/>geht, so heißt es, es ist nur Schein; wenn nicht ist, was der Be- 
<lb/>griff verlangt, so sollte es wenigstens sein. Freilich unterscheiden sich
<lb/>unsere „Correal-Obligationen" noch einigermaßen von andern Er- 
<lb/>zeugnissen dieses Genre's. Sonst findet man doch wenigstens den
<lb/>Grundbegriff nach Kräften plausibel an die Spitze gestellt und mit
<lb/>etwas Witz und Geschmack werden dann nicht selten ziemlich schla- 
<lb/>gende Resultate erzielt. Hr. v. Helmolt hält jedoch das Erstere nicht
<lb/>für „absolut nothwendig"; und wie das kopflose Geschöpf von juri- 
<lb/>stischer Abhandlung ausläuft, haben wir soeben gesehen.

<lb/>Im letzten § endlich bringt der Verf. noch eine Widerlegung
<lb/>der seitens der herrschenden Theorie von dem Sprachgebrauch der
<lb/>Römer besonders von dem Ausdruck uns obligatio hergenommenen
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0171.tif"
                n="167"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0171"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0171--><p/>
            <p>

               <lb/>Helmolt: Die Correalobligationen.
</p>
            <p>

               <lb/>167
</p>
            <p>

               <lb/>Argumente, und macht noch auf einige Thatsachen im Recht der C-
<lb/>O. aufmerksam, die der una obligatio direkt widersprechen sollen.
<lb/>Was den Sprachgebrauch anbetrifft, so ist bekannt, daß er ziemlich
<lb/>schwankend ist, indem bald von una obligatio, bald von duae ob- 
<lb/>ligationes der duo rei die Rede ist. Für die herrschende Lehre hat
<lb/>dies gar keine Schtvierigkeiten, da sie ja in dem Grundsätze des
<lb/>„objektiven Bestandes und der snbjectiven Beziehung" der obligatio
<lb/>anerkennt, daß nach mehreren Seiten hin die Lage der einzelnen cor- 
<lb/>rei eine verschiedene sein kann, und bei dem so wenig auf abstracte
<lb/>Prtncipien zurückgeführten Terminologie der Römer, die Juristen in
<lb/>Rücksicht auf die subjektiven Berschiedenbeiten leicht von duae species
<lb/>obligationis oder selbst duae obligationes reden konnten. Nach der
<lb/>Obligationen-Mehrheitstheorie dagegen müßte man die bet Weitem zahl- 
<lb/>reicheren Stellen, wo una obligatio steht, durch Interpretation be- 
<lb/>seitigen. Der Verf. beschränkt sich indeffen nur auf die 1. 3 D d.
<lb/>duob reis, die er, ich weiß nicht auö welchem Grunde, für die Haupt-
<lb/>stelle ansieht. Nach einer längeren Attseinandersetzung kommt er zu
<lb/>dem Ergebniß, Ulpian habe in den Worten: -quum una sit obli- 
<lb/>gatio una et summa est“ nur den formell theoretischen Gesichtspunkt
<lb/>der una obligatio herbeiziehen, nickt wirklich eine Einheit der Obli- 
<lb/>gation annehmen wollen.

<lb/>Die Gründe, die er noch aus matcriellrechtlichen Erscheinungen
<lb/>bet der C.-O. gegen die nua obligatio vorbringt, sind folgende:

<lb/>1) Wenn die unitas obligationis begründet wäre, so wäre es
<lb/>unerklärlich, daß ein correus pure, der andere sub conditione ver- 
<lb/>pflichtet sein kann. Die Sache wird sehr einfach, wenn man den
<lb/>bedingt verpflichteten erst existente conditione in die Verpflichtung
<lb/>eintreten läßt.

<lb/>2) Bet der Beerbung eines correus durch den andern sollen
<lb/>nach 1. 5 I). d. lidej. in der Person des Erben duae species ob- 
<lb/>ligationis vereinigt sein. Dies hat, wie unö Scaevola in 1. 93 d.
<lb/>solut. lehrt, nur dann Sinn, wenn die beiden correi eine verschiedene
<lb/>subjective Beziehung zur obligatio haben, die natürlich mit vererbt;
<lb/>weil, wenn z. B. dem Erblasser ein pactum d. n. p. zur Seite stand,
<lb/>auch der Erbe sich hierauf berufen konnte, falls er als solcher be- 
<lb/>langt wurde. ES erledigt sich dies also durch den eben erörterten
<lb/>Sprachgebrauch.

<lb/>Endlich soll bei vorausgesetzter una obligatio auch eine vollstän-
</p>

         </div>
         <pb facs="2084748_05+1859_0172.tif"
             n="168"
             xml:id="zs1-2084748_05-1859_0172"/>
         <div xml:id="d7321e17250" type="review">
            <head>
               <title>Bekker, Theorie des heutigen deutschen Strafrechts</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="John, ...">Von Herrn Prof. John in Königsberg</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084748_05+1859_0172--><p/>
            <p>

               <lb/>163 Bckker: Theorie des heutigen deutschen Strafrechts.


<lb/>dige unitas personarum der correi eine unabweisbare Eonsequenz
<lb/>sein. Dies beruht wieder aus dem unbewiesenen Begriff der obliga- 
<lb/>tio, wonach so viel Schuldverhältniffe vorhanden sein sollen, als
<lb/>Personen activ oder passiv betheiligt sind, bedarf also keiner Wider- 
<lb/>legung.

<lb/>Es wird nicht nothig sein, daß wir uns schließlich noch aus- 
<lb/>drücklich über de« Werth des Buches aussprechen, da durch die an- 
<lb/>gegebenen Thatsachcn nebst beigefügten Erläuterlingen sattsam festge- 
<lb/>stellt sein wird, welcher Stufe es zuzuweisen sein dürfte. Ebenso
<lb/>wird sich ergeben haben, daß die Lehre von den C.-O. durch das- 
<lb/>selbe in nichts gefordert ist, daß wir vielmehr für jetzt bei der bis- 
<lb/>herigen Theorie der »na obligatio sowie des objektiven Bestandes und
<lb/>der subjectiven Beziehung, auf deren nähere Begründung bei der zu
<lb/>weit abweichenden Richtung unseres Gegenstandes hier wenig Rück- 
<lb/>sicht genommen werden konnte, stehen bleiben müsse». Sollte es aber
<lb/>zu einer definitiven Ausgleichung zwischen ihr und den Grundprinci-
<lb/>pien des Obligationenrechts kommen, so muß für die Feststellung der
<lb/>letzteren jedenfalls ebenso sehr auf die gegebenen Thatsachen und Er- 
<lb/>scheinungen Rücksicht genommen werden, als bei der Betrachtung des
<lb/>Einzelnen dem Begriff der obligatio Einfluß zu gestatten ist.

<lb/>b&gt;r. &lt;£. Zimmermann.
</p>
            <p>

               <lb/>Theorie des heutigen deutsch,en Strafrechts, von I)r. Ernst Emanuel
<lb/>Bekker. Erster Band, erste Lieferung. Leipzig, 1857.

<lb/>Es ist die vorliegende Arbeit die erste strafrechtliche, mit wel- 
<lb/>cher der Vers, vor das juristische Publikum tritt. Wäre cs die erste
<lb/>Schrift überhaupt, so konnte eine billige Kritik manches mit Rück- 
<lb/>sicht daranf entschuldigen, daß der Verf. eben ein Anfänger ist. Da
<lb/>es indessen ganz abgesehen von den civilistischen Schriften des Verf.
<lb/>bekannt genug ist, daß derselbe mehrere Jahre bindurch als Leherr
<lb/>des Strafrechts thätig gewesen, auch für ein vielgelescnes kritisches
<lb/>Blatt Beurtheilungen kriminalistischer Schriften geliefert hat, so kann
<lb/>die Kritik den Verf. eben nur als einen für seine Werke vollständig
<lb/>verantwortlichen Schriftsteller behandeln. Diesen Standpunkt nimmt
<lb/>Ref. für die nachfolgende Beurtheilung ein und von diesem Stand-
</p>
            <pb facs="2084748_05+1859_0173.tif"
                n="169"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0173--><p/>
            <p>

               <lb/>Seifet: Theorie des heutigen deutschen Strafrechts. 169

<lb/>Punkte aus kann er das Bekkcr'sche Buch nur als ein höchst tadelns-
<lb/>werthes bezeichnen.

<lb/>Wer sich ernstlich mit der Strafrechtswissenschaft beschäftigt,
<lb/>dem kann es nicht verborgen bleiben, daß es nur einen Weg giebt,
<lb/>dieselbe weiter zu führen, und das ist der Weg deS fleißigen, gründ- 
<lb/>lichen Arbcitenö. Es ist so leicht, über das Strafrecht irgend etwas
<lb/>zu sagen, sich irgend welche Gedanken zu machen, und diese mit
<lb/>größerer oder geringerer Geistreichigkeit auszuführen; es wird aber
<lb/>gewiß niemand läugncn, daß weil so mancher von dieser Möglich- 
<lb/>keit einen Gebrauch gemacht hat, dadurch gerade der Strafrechts- 
<lb/>wissenschaft bedeutender Schaden entstanden ist. Auf keinem Rechts- 
<lb/>gebiete wird man sich oberflächliche Arbeiten gefallen lassen. Zm Ge- 
<lb/>biete der Crtminalistik sind sie der Ansicht des Ref. gemäß noch
<lb/>schädlicher, als anderswo und dürfen schlechterdings nicht geduldet werden.

<lb/>Die hier zu besprechende Arbeit gehört zur Klaffe der oben bc-
<lb/>zeichneten. Der Vers, sucht zwar S. 60, 67, auSzuführen, daß der
<lb/>Zustand, in dem sich die Wissenschaft zur Zeit noch befindet, als
<lb/>mitwirkende Ursache des Fehlgebens gelten, daß die Versehen der
<lb/>einzelnen milde beurtheilt werden müssen, und im Falle deS völligen
<lb/>MißrathenS die Schuld nicht nolhwendig auf die eigene Unfähigkeit
<lb/>und Schwäche des Vers, fallen dürfe. Aber nur in dem einen Fall
<lb/>darf ein Schriftsteller hieraus „Trost und Ermuthigung entnehmen",
<lb/>wenn er „ehrlichen Fleiß" auf seine Arbeit verwandt hat. Das aber
<lb/>ist es gerade, was Ref. an der Bekker'schen Arbeit vermißt, und
<lb/>weswegen er das völlige Mißralhen derselben zwar nicht auf Un- 
<lb/>fähigkeit und Schwäche, wohl aber auf Ungründlichkeit und mangeln- 
<lb/>den Fleiß des Verf.'s schiebt. Dazu kommt noch, daß der Verf. von
<lb/>sich selbst wohl eine etwas zu hohe Meinung hat. Wer nicht mehr
<lb/>geleistet hat, als er, dem geziemt cS nicht, in der Weife aufzutre-
<lb/>tcn, wie beispielsweise S. 43 und 120 gegen Köstlin, S. 124
<lb/>gegen Berner, S. 106, 107 gegen Osenbrüggen, S. 105 ge- 
<lb/>gen Brtnz. An einer Stelle S. 118 führt der Verf. den § 22
<lb/>auS Feuerbachs Lehrbuch an und fährt dann selbst fort: „daß
<lb/>hier ein Gedanke zu Grunde liegt, ist unverkennbar." Ref. fürch- 
<lb/>tet, daß schwerlich ein Leser, der des Verf.'s Arbeit bis zu S. 118
<lb/>gelesen, bet diesen Worten ein Lächeln wird haben unterdrücken
<lb/>können.

<lb/>Doch wenden wir uns zu dem Inhalte des Bekker'schen Buches.

<lb/>Krit. Zeitschrift für gesamwte RechtSw. V. Bd. 12
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0174.tif"
                n="170"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0174--><p/>
            <p>

               <lb/>170 Belker: Theorie des heutigen deutsche« Strafrechts.

<lb/>Im § 1 wird eine „Vergleichung der geschichtlichen Entwicklung des
<lb/>Strafrechts mit der des Privatrechts" angekündigt. Der Verf. fin- 
<lb/>det, daß „die Geschichte unseres Strafrechts dem ersten Blicke wenig
<lb/>verschieden von der des Privatrcchts erscheint." Dieser erste Satz
<lb/>des Buches hat etwas entschieden frappirendcs. Wir können gewiß
<lb/>mit Recht fragen, wo sind die Achnlichkeiten der Entwicklung zweier
<lb/>ihrer Natur nach so durchaus verschiedener Nechtsmaterien? Antwort
<lb/>des Verf.'s: „ hier wie dort ist römisches und canonischcs Recht auf
<lb/>das einheimische gepflanzt und mit diesem allmältch fest verwachsen."
<lb/>(S. 3). Da nach des Verf.'s Ansicht ein genaueres Zusehen er- 
<lb/>forderlich ist, um zu erkennen, „wie die Entwicklung des einen
<lb/>Rechts abweicht von der der andern" so giebt ihm das Gelegenheit,
<lb/>auf S. 3—7 zunächst einen Abriß der Geschichte des Privatrechts
<lb/>zu liefern, ehe er auf S. 7 zur Geschichte des Strafrechts kommt.
<lb/>Hier fragt der Verf. zunächst, „in welchen! Sinne wir von einer
<lb/>Geschichte des Strafrechts reden dürfen." „Wir köunen darunter
<lb/>verstehen eine Geschichte derjenigen Anschauungen, die wir als die
<lb/>Grundlagen des jetzigen Strafrechts erkennen." „Wir können aber
<lb/>die Geschichte des Strafrechts auch so auswetten, daß sie die Be- 
<lb/>trachtung aller Principien umfaßt, die je der Anwendung von Stra- 
<lb/>fen zu Grunde gelegen haben." Obwohl Ref. die Bedeutung dieses
<lb/>Gegensatzes nicht klar durchschaut, so kommt darauf doch wenig an,
<lb/>denn der Verf. entschließt sich die Geschichte des Strafrechts in dem
<lb/>letzteren Sinne darzustellen, in welchem dasselbe auch die Geschichte
<lb/>der Principien des modernen Strafrechts mit in sich schließt. —
<lb/>Der Verf. berechtigt uns also eine Geschichte der Principien des mo- 
<lb/>dernen Strafrechts zu erwarten. Diese Geschichte liefert er nun,
<lb/>wenn wir davon absehen, was S. 11—13 über die Reception des
<lb/>römischen Rechts gesagt ist, und wodurch die Geschichte der Prtnci-
<lb/>pien des Criminalrechts gar nicht berührt wird, auf beiläufig 5 Sei- 
<lb/>ten. Ref. erlaubt sich eine Probe aus dieser geschichtlichen Entwick- 
<lb/>lung der Principien des Criminalrechts mitzutheilen. S. 10 heißt
<lb/>eS wörtlich wie folgt: „Auch das ältere deutsche Strafrecht, obgleich
<lb/>nicht so bunt, wie das römische, stellt sich nicht als Ein System dar.
<lb/>In dem Frieden, besonders darin, daß wer den Frieden anderer
<lb/>bricht, den eigenen verwirkt, mögen wir wohl der jetzigen Auffassung
<lb/>verwandte Elemente erkennen, wie ja auch früh schon einzelne öffent- 
<lb/>liche Strafen Vorkommen. Daneben aber behauptet auch die Rache
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0175.tif"
                n="171"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0175--><p/>
            <p>

               <lb/>Bekker: Theorie der heutigen deutschen Strafrecht-. 171

<lb/>ihr Feld. Dieser verwandt ist die Buße, die vielfach nur die Be- 
<lb/>deutung hat, die Rache abzukaufen. Freilich ist mit Recht darauf
<lb/>hingewiesen, daß die Buße auch eine mehr ideale Auffassung gestattet:
<lb/>daß in der Bußzahlung eine Anerkennung der eigenen Schuld liegt,
<lb/>und daß diese Demütbigung, wirklicher Strafe ähnlich, gleichsam als
<lb/>Tiigung der Schuld angesehen werden kann. Betrachten wir aber
<lb/>die sehr genauen Borschrifken der Volksrechte über die Bestimmung
<lb/>der Bußen, wo überall der Schaden des Verletzten, nicht die Schuld
<lb/>des Thäters, den Maßstab giebt, so können wir das Vorherrschen
<lb/>der roheren Auffassung nicht verkennen, die in dem Verbrechen nicht-
<lb/>anderes sieht, als die Kränkung von Privatintereffen. Bekannt ist
<lb/>wie Karl der Große und einige seiner kräftigsten Nachfolger allge- 
<lb/>mein öffentliche Strafen einzuführen suchten, aber mit geringem Er- 
<lb/>folge. Den trostlosen Zustand des deutschen Strafrechts im Mittel- 
<lb/>alter bekundet zumeist das Fehdcnwesen, das, obgleich nie eigentlich
<lb/>rechtlich anerkannt, darum nicht minder lustig gedieh. An eine ste- 
<lb/>tige Entwicklung deS Strafrecht- war daneben nicht zu denken. Leicht
<lb/>erklärlich also, daß man damals eine Reform des Strafrechts ebenso
<lb/>wie die des Privatrechts nothwendig erachtete." — Das ist nun al- 
<lb/>les, was aus dem deutschen Strafrechte von Reception des römischen
<lb/>Rechts beigebracht wird. Aus diesen bunt durcheinandergewürfelten
<lb/>richtigen, unrichtigen und namentlich halben Behauptungen sollen
<lb/>wir entnehmen, was das ältere deutsche Strafrecht zur Entwicklung
<lb/>der Principien des heutigen Strafrechts beigetragen hat! — Rcf.
<lb/>verkennt keinen Augenblick, daß die Aufgabe, die sich der Vf. stellte,
<lb/>eine schwierige war. Wenn derselbe aber erkannte, daß für seine
<lb/>Theorie eine Entwicklungsgeschichte der Principien des heutigen Straf- 
<lb/>rechts nothwendig sei, so mußte er diese Aufgabe nach besten Kräften
<lb/>zu lösen suchen. Ref. glaubt aber nicht zu viel zu sagen, wenn er
<lb/>behauptet, daß das zur historischen Entwickelung der Principien de-
<lb/>modernen Strafrechts vom Verf. Beigebrachte aus den allernächsten
<lb/>Hütfsmitteln ohne jede Mühe compilirt werden konnte. Wenn der
<lb/>Verf. glaubte, durch seine Ausführung irgend einen seiner Leser be- 
<lb/>friedigen, oder ihn nur glauben machen zu können, daß er auf die- 
<lb/>selbe seine besten Kräfte verwendet habe, so befindet er sich in argem
<lb/>Jrrthum, sowohl über die Ansprüche, wie über die Urteilsfähigkeit
<lb/>des juristischen Publikums. —

<lb/>Im § 2—4, S. 15—41 handelt der Verf. über die Ursachen
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0176.tif"
                n="172"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0176--><p/>
            <p>

               <lb/>172 Bekker: Theorie des heutigen deutschen Strafrecht-.

<lb/>der Verschiedenheit in der historischen Entwickelung des Strafrechts
<lb/>und des Prtvatrechts. Folgenden Satz stellt er dabet an die Spitze
<lb/>seiner Untersuchnng: „Ueberall muß man dem Staate eine gewisse
<lb/>Mitwirkung bei Herstellung des Rechts zugestehen. Bei dem Privat- 
<lb/>recht beschränkt sich diese Mitwirkung auf das Erkennen und Formen
<lb/>von Vorhandenem, das Strafrecht aber soll der Staat erzeugen."
<lb/>Lassen wir die Behauptung, daß der Staat das Strafrecht erzeu- 
<lb/>gen soll, auf sich beruhen, einer ernstlichen Widerlegung erscheint sie
<lb/>nicht bedürftig. Bleiben wir vielmehr bet der Behauptung stehen,
<lb/>die historische Entwickelung des Prtvatrechts und deS Strafrechts ist
<lb/>deswegen eine verschiedene, weil die Mitwirkung des Staats bet Her- 
<lb/>stellung des Rechts eine verschiedene ist. — Wenn der Verf. eine
<lb/>Verschiedenarttgkeit der Mitwirkung des Staats bei der Rcchtsbildung
<lb/>zu finden glaubte, durfte er dann hiebei auf dem letzten Grunde der
<lb/>Verschiedenheit stehen bleiben, mußte er nicht vielmehr sofort weiter
<lb/>fragen, woher eö komme, daß die Thätigkctt des Staates bet dem
<lb/>Privatrechte eine andere sei, als bei dem Strafrechtes dann würde
<lb/>das Berhältniß sich umgekehrt haben und der Verf. wäre möglicher- 
<lb/>weise zu dem Resultate gelangt, daß weil Strafrecht und Privat-
<lb/>recht zwei so ganz verschiedene Rechtsgebtete sind, daraus folge, daß
<lb/>auch die Thätigkctt des Staates in dem einen Falle anders sei als
<lb/>in dem andern. Der Fehler des Verfs. besteht also darin, daß er
<lb/>als Ursache behandelt, was nur Wirkung sein kann und als Wir- 
<lb/>kung darstellt, was Ursache ist. — Frage: Warum entwickelt sich daS
<lb/>Schaf so ganz anders als daS Pferd? Antwort: die Mitwirkung
<lb/>des Menschen bet der Zucht dieser Thiere ist eine verschiedene. Wenn
<lb/>man diese Frage so beantworten wollte, so würde jeder Verständige
<lb/>sagen: daraus lerne ich nichts, denn es versteht sich von selbst, daß
<lb/>zwei so ganz verschiedene Organismen eine ganz verschiedene Be-
<lb/>handlungSwetse bedingen.

<lb/>Res. geht noch auf die Beweisführung des Verf. ein, weil es
<lb/>ihm nicht blos daraus ankommt, die Resultate des Bekker'schen BucheS
<lb/>mitzutheilen, sondern auch die in demselben befolgte Methode der
<lb/>Untersuchungen zu charakterisiren. Im Prtvatrecht, so heißt es S.
<lb/>17: „zwingt der Staat den einzelnen der Regel sich zu fügen, die
<lb/>er, Staat, als Ausdruck des Volkswillens anerkennt. (S. 17). Dem
<lb/>unbewußt sich äußernden Volkswiüen schreiben wir aber diese rechts-
<lb/>-tldende Kraft zu, weil wir annehmen, daß dieser Volkswille kein
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0177.tif"
                n="173"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0177--><p/>
            <p>

               <lb/>Bekker: Theorie des heutigen deutschen Strafrecht«.
</p>
            <p>

               <lb/>173
</p>
            <p>

               <lb/>anderer ist, alö der göttliche Wille (S. 20). Für das Criminalrecht
<lb/>aber kann dieser Volkswille sich nicht ebenso produktiv erweisen, wie
<lb/>für das Privatrecht. Ihm fehlt (S. 21) wenigstens in neuerer Zeit
<lb/>jede Gelegenheit werkthätig sich auszusprechen; darum wird meist ein
<lb/>solcher Volkswillc jetzt sich gar nicht bilden. Die Bestrafungen sind
<lb/>nach moderner Auffaffung lediglich Akte der Staatsbeamten; die Masse
<lb/>der einzelnen Volksglieder hat nichts damit zu thun. „Aber, fragen
<lb/>wir, sollte göttlicher Wille nicht auch ohne das Medium des Volks- 
<lb/>willens in den Handlungen der mit der Strafübung betrauten Staats- 
<lb/>beamten sich aussprechen können? An der Möglichkeit wollen wir
<lb/>nicht verzweifeln. Aber daß man nicht in gleicher Weise wie aus
<lb/>der Masse der im Verkehrsleben vorkommenden Privathandlungen,
<lb/>so auch aus diesen Handlungen der Staatsbeamten auf einen zu
<lb/>Grunde liegenden höheren Willen zurückschlicßen darf, das ist doch
<lb/>nicht wohl zu verkennen." „Bei Ausübung der Strafgewalt ist die
<lb/>Thätigkeit des einzelnen Staatsbeamten keine so einfach naturgemäße.
<lb/>Giebt ihm daS heutige Recht nicht festen Anhalt, so ist er lediglich
<lb/>auf die eigene unmittelbare Erkenntniß verwiesen. Er soll handeln
<lb/>für den Staat, göttlichem Willen gemäß, und diesen Willen selber
<lb/>entdecken. Es genügt nicht, daß er von einem dumpf empfundenen
<lb/>Naturtriebe sich leiten lasse, seine Aufgabe ist eine höhere; desto
<lb/>leichter kann er die Lösung verfehlen." Der Verf. sieht S. 23 „den
<lb/>letzten Grund der Verschiedenheiten der Geschichte des Strafrechts
<lb/>und des Privatrechts darin, daß während beide dahin streben, dem
<lb/>göttlichen Willen gemäß sich zu gestalten, dieses die Lösung seiner
<lb/>Aufgabe im Leben vor sich sieht, jenes unmittelbarer Erkenntniß be- 
<lb/>darf, um zu seinem Ziele zu gelangen; daß der göttliche Wille, wie
<lb/>er das Privatrecht regelt, fast körperlich greifbar uns entgegentritt,
<lb/>während die Gebote für das Strafrecht nur den Gedanken zugäng- 
<lb/>lich sind."

<lb/>Also daS Strafrecht muß den göttlichen Willen erkennen, damit
<lb/>es sich dem göttlichen Willen gemäß entwickeln könne. AuS dem
<lb/>Volkswtllen kann das Strafrecht den göttlichen Willen nicht entneh- 
<lb/>men , wie das bei dem Privatrecht geschehen kann. Welches also ist
<lb/>die Quelle, aus der wir den zur Entwicklung des Strafrechts der
<lb/>Ansicht des Verf. nach nothwendigen göttlichen Willen zu entnehmen
<lb/>haben? Offenbarung sagt der Verf. selbst (S. 23) kommt uns da- 
<lb/>bet nicht zu Hülfe. Auch von der Gesetzgebung dürfen wir kein Heil
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0178.tif"
                n="174"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0178--><p/>
            <p>

               <lb/>174 Bekker: Theorie des heutigen deutsche« Strafrechts.

<lb/>erwarten. Denn der Verf. sagt S. 26 ausdrücklich: „dem Strafge- 
<lb/>setzgeber fehlen die Schranken, die bet der Abfassung der auf das
<lb/>Prtvatrecht bezüglichen Gesetze die schlimmsten Mißgriffe ausschlie- 
<lb/>ßen." Die Begründung dieses Satzes wird in dem Vorhergehenden
<lb/>gegeben. Wir lesen S. 25: „Die große Majorität der Staatsan- 
<lb/>gehörigen hat überall nur zu gehorchen. Diese große Majorität wird
<lb/>beherrscht von stumpfem Egoismus. Abgesehen von augenblicklicher
<lb/>Eraltation ist der Menge gleichgültig von wem ste geführt wird,
<lb/>und welche Formen bet der Führung zur Anwendung kommen. Nur
<lb/>was dem einzelnen gegeben und was von ihm gefordert wird, das
<lb/>kümmert ihn ernstlich. Hier findet auch die öffentliche Gesetzgebung
<lb/>ihre Grenze." „Unser Criminalrecht aber sS. 26) soweit eS auf
<lb/>der Auffassung beruht, daß das Verbrechen eine Verletzung der Rechts- 
<lb/>ordnung im Staate sei, ist ein Thetl des öffentlichen Rechts." —
<lb/>„Unmittelbar (S. 26) berührt er nur die Verbrecher, und diesen
<lb/>wird (sic.!) gewöhnlich ein überwiegender Einfluß auf
<lb/>die Rechtsbildung nicht ein geräumt." „Wenn wir den- 
<lb/>noch gesehen haben, daß gerade denen, die Todesstrafe verwirkt hat- 
<lb/>ten, gelungen ist, dieselbe abzuschaffen, so ist daS, Gott sei Dank,
<lb/>doch nur ein Ansnahmsfall." Ref. glaubt es getrost jedem Leser
<lb/>überlassen zu können, ob dergleichen Phrasen, die vielleicht zu den
<lb/>„kecken und groben Strichen" (S. 74) gehören mögen, mit denen
<lb/>der Verf. sein Bild von der Theorie des Strafrechts entwerfen will,
<lb/>in eine wissenschaftliche Untersuchung gehören. — Ref. bat nur dar- 
<lb/>auf aufmerksam zu machen, daß hier, wo jeder Leser die Frage ans
<lb/>den Lippen hat: Woher also entnehmen wir den zur Bildung deS
<lb/>Strafrechts nöthigen göttlichen Willen? der Verf. die Antwort schul- 
<lb/>dig bleibet. Ref. hat aber bet dem Schluffe noch nickt den Anfang
<lb/>des K vergessen, und kann daher nicht umhin auszusprechen, daß,
<lb/>obwohl der Volkswille für das Strafrecht nicht erkannt werden kann,
<lb/>obwohl Offenbarung nichts leistet, obwohl die öffentliche Gesetzgebung
<lb/>durch keine Schranken vor Mißgriffen gewahrt bleibt — dennoch der
<lb/>Staat das Strafrecht erzeugen soll (S. 15), dennoch das Gesetz deS
<lb/>Staates in der Weise den göttlichen Willen ausspricht, daß wer dem
<lb/>Staatswillen auch nur in dem kleinsten Theile entgegentritt, damit
<lb/>auch den göttlichen Willen verletze (vergl. S. 122 a. E. und S.
<lb/>123 oben).

<lb/>Der Verf. gtebt in 8 3 eine wettere Ursache der Verschiedenheit
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0179.tif"
                n="175"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0179"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0179--><p/>
            <p>

               <lb/>Belker: Theorie des heutigen deutschen Strafrechts. 175

<lb/>zwischen Strafrecht und Prtvatrecht. Er sagt S. 39: „Wenn A
<lb/>den X und wenn B den Y verwundet, mögen die Wunden in allen
<lb/>Beziehungen gleich sein, vom Standpunkte des strafenden Staates
<lb/>ist die That des A doch immer anders zu beurtheilen, als die des
<lb/>B; aber wenn Hinz beim Kunz und Fritz dem Franz unter übrigens
<lb/>gleichen Modalitäten je einer dem andern zehn Thaler geborgt ha- 
<lb/>ben, dann darf wer für den Staat Vas Privatrtchteramt versieht,
<lb/>unbedenklich beide Handlungen als rechtlich gleiche betrachten, und
<lb/>dieselben Folgen an die eine wie an die andere knüpfen." Aehnltche
<lb/>Beispiele führt der Verf. S. 28 an. Er argumentirt dann weiter
<lb/>so: Nicht in dem Erfolge besteht die strafbare Kränkung des Staats;
<lb/>der Wille des Einzelnen bat sich aufgelehnt wieder den Staat, und
<lb/>dieser Wille soll gebrochen werden, je nach Bosheit und Energie deS
<lb/>Willens. Die inneren Momente der Tbat müssen vor allem erwo- 
<lb/>gen werden; diese inneren Momente aber sind stetS verschieden bei
<lb/>mehreren Straffällen, auch wenn die Fälle äußerlich einander gleich
<lb/>sehen." Aus diesen Argumenten folgert daun der Bcrf. den Satz:
<lb/>(S. 29) „daß zwei Eriminalftratfälle — (unnützer Pleonasmus) in
<lb/>Wirklichkeit nie dieselbe Strafe verdienen, ist unläugbar." — Bei
<lb/>einigem Nachdenken würde der Verf. baden ersehen müssen, daß der
<lb/>von ibm als „unläugbar" bingestellte Satz durchaus falsch ist.
<lb/>Angenommen es käme bei der Benrtbeilung eines Verbrechens ledig- 
<lb/>lich und allein auf die Schuld des Handelnden an und es wäre der
<lb/>äußere Erfolg ganz gleichgültig, so müßte allerdings zugegeben wer- 
<lb/>den, daß ebensowenig wie ztvei vollständig gleiche menschliche Indi- 
<lb/>viduen aufgefunden werden können, ebensowenig auch die Schuld
<lb/>zweier Verbrechen eine vollständig gleiche sein wird. Dies ist aber
<lb/>nur ein qualitativer Unterschied, d. b. die einzelnen Momente, die in
<lb/>ihrer Gcsammtbett die eriminclle Schuld des einen ausmachen, wer- 
<lb/>den andere sein als die, aus denen die criminelle Schuld deS andern
<lb/>besteht. Aber diese Verschiedenartigkeit der Faktoren in zwei verschie- 
<lb/>denen Fällen ist noch kein Grund, weswegen nicht das Facit in bei- 
<lb/>den Fällen das gleiche sein sollte, 3x6 macht ebenso gut 18 wie
<lb/>2 x 9. Aber um ein criminelles Beispiel anzuführen: die Schuld
<lb/>desjenigen, der zum ersten Male stiehlt, aber einen Diebstahl mit
<lb/>Einbruch verübt, ist eine andere, als die Schuld dessen, der zum
<lb/>zweiten Male stiehlt, aber beide Male nur einen einfachen Diebstahl
<lb/>begeht. Daraus folgt aber nicht, daß nicht die Schuld des einen
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0180.tif"
                n="176"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0180"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0180--><p/>
            <p>

               <lb/>176 Bekkrr: Theorie de- heutigen deutschen Strafrechts.

<lb/>ebenso groß sein könne wie die Schuld des andern. Darauf
<lb/>aber kommt es für die Bestrafung lediglich an. — Wenn schon das
<lb/>Angeführte geeignet sein dürfte, Bedenken gegen die „Unleugbarkeit"
<lb/>des vom Verf. aufgestellten Satzes wach zu rufen, so wird dies noch
<lb/>mehr der Fall sein, wenn wir die Worte deS Verf. selbst etwas ge- 
<lb/>nauer ansehen. Derselbe behauptet nicht, bet der Bestrafung des
<lb/>Verbrechens käme es auf den äußeren Erfolg gar nicht an, sondern
<lb/>nur, man dürfe die Bestrafung „nicht einfach" nach dem äußeren
<lb/>Erfolge bemessen — in § 8 wird des Wetteren die Behauptung
<lb/>ausgeführt, daß ohne Erfolg überhaupt gar nicht von einem Verbre- 
<lb/>chen gesprochen werden könne — er behauptet nicht, daß es bei der
<lb/>Bestrafung nur auf die innere Momente der That ankomme, sondern
<lb/>daß diese „vor allem" erwogen werden müssen. Er gesteht also
<lb/>dem äußeren Erfolge der Handlung auch eine Bedeutung für die Ab- 
<lb/>messung der Strafe zu. Nun dürfte es wohl nicht geleugnet werden,
<lb/>daß bei allen Tödtungen der Erfolg derselbe sei, bei gleich schweren
<lb/>Verwundungen, bei Diebstählen gleicher Werlhe ebenso. Mit Bezug
<lb/>auf den äußeren Erfolg Horen demnach die Verbrechen auf lediglich
<lb/>individuell bestimmbar zu sein, ste lassen auch einen allgemeinen, ge- 
<lb/>nerellen Gesichtspunkt der Beurtheilung zu. Da nun weiter durch
<lb/>die Art des Erfolges auch die Art der Schuld mitbestimmt wird —
<lb/>die Schuld des Diebes ist gewiß niemals mit der Schuld des Mör- 
<lb/>ders oder Todtschlägers gleich zu setzen — so wird das Schuldmo-
<lb/>ment deS Verbrechens ebenfalls durch den äußeren Erfolg verallge- 
<lb/>meinert. Wenn daher das Strafgesetz bestimmt, daß die Schuld
<lb/>desjenigen, der einen bestimmten äußeren Erfolg in verbrecherischer
<lb/>Weise herbeigeführt hat, so groß sein müsse, daß nur zwischen den
<lb/>ausdrücklich bestimmten Strafgrenzen eine entsprechende Reaktion ge- 
<lb/>funden werden könne, so dürfte gegen eine solche Grenzbestimmung
<lb/>kaum etwas einzuwenden sein. Wenn sich nun auch in der Praxis
<lb/>die Grenzbesttmmungen der relativ unbestimmten Strafgesetze nicht
<lb/>immer als ausreichend bewähren mögen, so beweist dies wahrlich
<lb/>noch nicht, daß principiell überhaupt kein relativ unbestimmtes Straf- 
<lb/>gesetz genügen könne, daß jede Grenzbcsttmmung einmal als zu eng
<lb/>erscheinen müsse, daß es nur ein Nothbehelf des Staates sei, wenn
<lb/>er das kleinere Uebel der relativ-unbestimmten Strafgesetze wähle,
<lb/>während principiell gar kein Strafgesetz existiren sollte. Nicht eine
<lb/>innere Nothwendigkeit, so äußert sich der Verf., zwingt zur Aufstel-
</p>

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            <p>

               <lb/>Bekker: Theorie des heutigen deutschen Strafrechts. 177

<lb/>lung irgend welcher Strafnormen — denn auch das Strafgewohn-
<lb/>hcitSrccht leidet (S. 32) an denselben Uebelständen wie das gesetz- 
<lb/>liche Strafrecht — sondern es sind S. 35 lediglich Nützlichkeitsrück- 
<lb/>sichten die Quelle, aus der das Strafrecht fließt, so daß auch, wenn
<lb/>ein Volk in Beziehung auf die Strafrechtspflege sich ausbildet, sein
<lb/>Bestreben mehr und mehr darauf gehen muß, den streng rechtlichen
<lb/>Charakter derselben abzustreifen." „Paradox ließe sich sagen: das
<lb/>Ziel der Strafrechtswissenschaft sei die Vernichtung des Strafrechts".
<lb/>(S. 36). — Zu all diesen Wunderlichkeiten gelangt der Verf., weil
<lb/>er es unterließ, einen Satz, den er für unlaugbar richtig hält, et- 
<lb/>was naher zu prüfen, che er ihn aufstellte. Vielleicht wäre es gut
<lb/>gewesen, wenn der Verf. die Ausfübrimg von Berner über die
<lb/>Eintheilung der Strafgesetze in dessen Buch über die Wirksamkeit deS
<lb/>Strafgesetzes und daö von Kräwel in seiner Arbeit „Vorschläge rc.
<lb/>Berlin 1857" Gesagte einer eingehenden Aufmerksamkeit gewürdigt
<lb/>hätte. Eine genaue Benutzung der einschlagendcn Literatur hat aber
<lb/>freilich gar nicht im Plaue des Verf. gelegen, wie wir später noch
<lb/>scheu werden.

<lb/>Rcf. glaubt das, waS der Verf. in 8 4 über den Einfluß der
<lb/>Wissenschaft auf die historische Entwickelung des Strafrechts sagt,
<lb/>ebenso wie das in 8 5 über die Aufgaben der heutigen Strafrechts- 
<lb/>wissenschaft Bcigebrachte übergehen zu dürfen, und wendet sich sofort
<lb/>zu § 6, in welchem der Verf. unter der Uebcrschrift: „lieber die
<lb/>Theorie des Strafrechts" die Aufgabe darlegt, die er sich für sein
<lb/>Buch gestellt hat. Er sagt S. 63: „Das deutsche Strafrecht bestebt
<lb/>formell aus lauter Particularrechten, aber diese Particularrechte ent- 
<lb/>halten überwiegend dieselben Bestandtheile". „Die einzelnen Rechte
<lb/>sind noch nicht feste Bildungen geworden, sie sind flüssig und beweg- 
<lb/>lich, bekunden aber in ihren Bewegungen im großen keine divergiren-
<lb/>dcn Tendenzen." „Dieselben Einflüsse machen sich überall geltend
<lb/>und üben entsprechend gleiche Wirkungen auf die verschiedenen Ein-
<lb/>zelrechte aus." „So erscheint die Entwicklung der verschiedenen Par-
<lb/>ticularrcchtc als eine einheitliche gemeinschaftliche. Wir haben zur
<lb/>Zeit ein deutsches Strafrecht, das, wenn gleich äußerlich getheilt in
<lb/>viele Arme, doch als ein Recht fortwächst, und das wir vornehmlich
<lb/>darum nicht als gemeines deutsches Recht bezeichnen mögen, weil die
<lb/>einheitliche Fortbildung desselben wobl Thatsache ist, und zwar keine
<lb/>zufällige, sondern aus kennbaren Gründen nothwendtge, aber doch
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0182.tif"
                n="178"
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            <p>

               <lb/>178 Bekker: Theorie des heutigen deutschen Strafrechts.

<lb/>auf eine rechtliche Nothwendigkett sich nicht zurückführen läßt." —
<lb/>„Die Gesammtentwickelnng dieses deutschen Strafrechts müffen wir
<lb/>auch als selbständig von der Wissenschaft zu bearbeitenden Stoff er- 
<lb/>fassen" (S- 65). Verf. erklärt S. 67 mit dem Ausdruck: „Theorie
<lb/>des heutigen deutschen Strafrechts" sage er, daß die Beschauung un- 
<lb/>seres gegenwärtigen deutschen Strafrechts unternommen werden solle,
<lb/>nicht blos des Strafrechts wie es ist, sondern auch wie es sich in
<lb/>schleuniger Bewegung befindet. (Mit Bezugnahme auf das von ihm
<lb/>S. 63 ausgesührte.) Res. erkennt gerne an, daß diese Aufgabe,
<lb/>die sich der Verf. gestellt, jedenfalls eine solche ist, die wissenschaft- 
<lb/>liche Berechtigung wohl kür sich beanspruchen darf und die, voraus- 
<lb/>gesetzt, daß man über die zur Lösung derselben erforderlichen Mittel
<lb/>disponirt, auch eine böchst dankbare ist. — Der Verf. begnügt sich
<lb/>aber noch nicht mit dieser Aufgabe. Er gebt S. 68 ff. auf die seit
<lb/>Ende des vorigen Jahrhunderts ausgestellten s. g. Strafrechtstbeorien
<lb/>ein und behauptet S. 72, dem heutigen deutschen Strafrechte liege
<lb/>eine absolute Theorie zu Grunde. Er sagt, zur näheren Bezeichnung
<lb/>der absoluten Theorie (S. 73 a. O-) „wie sie oben angedeutet ist,
<lb/>und später weiter ausgeführt werden wird". Die Andeutungen, die
<lb/>uns vorläufig genügen müssen, um einen Begriff von der Theorie
<lb/>zu erhalten, die dem heutigen deutschen Strafrechte zu Grunde liegen
<lb/>soll, finden sich S. 70, 71. Da heißt cs wörtlich: „die einzelnen
<lb/>absoluten Theorien geben weniger wett auseinander, als die einzel- 
<lb/>nen relativen, sie kommen überein in der Annahme der Nothwendig-
<lb/>keit der Strafe, die sic nur verschieden zn erklären suchen; so daß
<lb/>man nicht ganz mit Unrecht gesagt hat, es gebe nur eine absolute
<lb/>Theorie, die verschieden vor getragen werden könne. Freilich bestehen
<lb/>zwischen den einzelnen Vortragsarten doch auch sehr erhebliche Un- 
<lb/>terschiede, besonders darnach, welche Anschauungen von den Bezieh- 
<lb/>ungen des menschlichen Treibens zur göttlichen Allmacht der Vortra- 
<lb/>gende zu Grunde legt. Daß die absoluten Straftheorien der relati- 
<lb/>ven noch nicht ganz Meister geworden sind, dürfte aus zwei Grün- 
<lb/>den zu erklären sein. Die absolute Theorie ist unbegreiflich, wenn
<lb/>sie nicht mit religiösen Anschauungen in Verbindung gebracht wird;
<lb/>das Strafrecht, das sie dem Staat zuschreibt, kann der Staat nur
<lb/>von Gott haben; jede andere Herleitung ist eitel, und diese selber
<lb/>rein verstandesmäßig zu begründen ist unmöglich. Wer nicht etwas
<lb/>Glauben mitbringt, wer sich vermißt, mit den kleinen Gaben, die
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0183.tif"
                n="179"
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            <p>

               <lb/>Brkker: Theorie des heutigen deutschen Strafrechts.
</p>
            <p>

               <lb/>179
</p>
            <p>

               <lb/>ihm verliehen sind, das Weltall durchdringen zu können, und die
<lb/>Existenz dessen, was er nicht zu durchdringen vermag, leugnen zu
<lb/>dürfen, der wird diese Begründung der absoluten Straftheorie und
<lb/>damit die Theorie selber verwerfen müssen. Daß aber bei mensch- 
<lb/>licher Geistesarbeit Wissen und Glauben stets Hand in Hand gehen,
<lb/>kein Wissen ohne Glauben bestehen kann, das ist ebenso wahr wie
<lb/>bestritten. Der zweite Grund aber, der der Verbreitung der absolu- 
<lb/>ten Theorie im Wege steht, ist die Meinung, daß ihre ideale Natur
<lb/>praktische Resultate aus ihr zu gewinnen schwer, wo nicht unmöglich
<lb/>mache". Diese Ansicht halt der Verf. für unrichtig. —

<lb/>Wir haben hier die Andeutungen, aus denen wir uns eine Vor- 
<lb/>stellung von der absoluten Theorie machen sollen, die dem heutigen
<lb/>deutschen Strafrechte zu Grunde lieat. — Es fällt Ref. nicht ein,
<lb/>mit dem Verf. darüber streiten zu wollen, wie weit diese Vortrags- 
<lb/>art der absoluten Theorie de lese ferenda eine wünschenswerthe wäre.
<lb/>Da aber der Verf. behauptet, seine Theorie liege dem beute gelten- 
<lb/>den Strafrechte zu Grunde, so glaubt Res. hierauf erwiedern zu
<lb/>müssen, daß bis jetzt bet Abfassung der Strafgcscizbüchcr diese Vor- 
<lb/>tragsart der absoluten Theorie „ein überwiegender Einfluß" noch
<lb/>nicht gestattet worden ist." — Der Vers, scheint dieses selbst zu em- 
<lb/>pfinden, wenn er S. 79 sagt: Der Satz, daß eine nach seinen An- 
<lb/>deutungen aufzufaffende Theorie dem heutigen deutschen Strafrechte
<lb/>zu Grunde liege, sei nicht dahin auszudeuten, daß jetzt in ganz
<lb/>Deutschland alle Consequenzen jener Principien geltendes Recht seien.
<lb/>„Nur daß in den Hauptzügen Uebercinstimmung stattfinde, ist zu be- 
<lb/>haupten und darüber hinaus etwa noch, daß die Uebercinstimmung
<lb/>im Zunebmcn sei, daß eö die Tendenz der Bewegung unsres Straf- 
<lb/>rechtes zu sein scheine, dasselbe immer mehr jenen Principien ent- 
<lb/>sprechend zu gestalten." Die Sache stebt der Ansicht des Ref. nach
<lb/>so: Der Verf. ist sich selbst über die absolute Theorie, die dem heu- 
<lb/>tigen deutschen Strafrechte zu Grunde liegen soll, nicht vollständig
<lb/>klar. Er begnügt sich daher, uns Andeutungen derselben zu geben.
<lb/>In dem vorliegenden Hefte finden wir die Theorie selbst nicht, nur
<lb/>eine Bemerkung, daß sich dieselbe erst aus der Gesammtbeit der Be- 
<lb/>trachtungen entnehmen lasse. Aber selbst seine Andeutungen erschei- 
<lb/>nen ihm — und gewiß mit vollem Rechte — als gefährlich, also
<lb/>kündigt er gleich anfangs an, daß diese Theorie nicht überall zutref-
<lb/>sen werde, sondern nur in den Hauptzügen, wobei es ihm denn na-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0184.tif"
                n="180"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0184--><p/>
            <p>

               <lb/>180 Belker: Theorie des heutigen deutschen Strafrechts.

<lb/>türlich überlassen bleibt, zu den Hauptzügen zu rechnen, was ihm
<lb/>gut scheint. —

<lb/>So viel hat der Vers, jedenfalls klar ausgesprochen; er will
<lb/>das heutige deutsche Strafrecht aus den Partikularstrafgesetzbüchern
<lb/>entwickeln, nicht blos wie es ist, sondern auch wie es sich in Beweg- 
<lb/>ung befindet (vgl. S. 66 a. O.); es ist dies eine Betrachtung über
<lb/>ein RechtSgebiet, in welchem wir kein Partikelchen Rechts außer al- 
<lb/>lem Zusammenhänge begreifen können (S. 65). Vergleichen wir da- 
<lb/>mit aber, was der Vers, ausdrücklich nicht will. Er sagt S. 73:
<lb/>„Ich verzichte auf Vollständigkeit, auch auf die mögliche relative an- 
<lb/>nähernde Vollständigkeit, die ohne meinen Zweck zu fördern mich zwin- 
<lb/>gen würde, überflüssigen Ballast aufzunehmen. So beabsichtige ich
<lb/>nicht alle je angeregten Specialftagen zu diskutiren, sondern nur auf
<lb/>die Hauptlehren des Criminalrechts mich zu beschränken. Ferner werde
<lb/>ich regelmäßig nur die Gesetzesbücher, nicht die diese im einzelnen
<lb/>fortbildenden Specialgesetze berücksichtigen. Ebenso werde ich auch die
<lb/>Entscheidungen der Praxis nur beiläufig oder wo besondere Gründe
<lb/>mich bestimmen in Betracht ziehen. Auch die Doktrin werde ich nur
<lb/>gleichsam an den Spitzen berühren, der Entstehung und Ueberliefe-
<lb/>rung doktrineller Anschauungen nur ausnahmsweise nachgehen. Das
<lb/>alles aus dem sehr einfachen Grunde, weil eines sich nicht für alle
<lb/>schickt. Es giebt Arbeiten, bei denen alles auf die sorgfältigste Aus- 
<lb/>führung der Details ankommt; das Bild aber, das ich hier geben
<lb/>wollte, konnte nur mit kecken und groben Strichen gezeichnet werden."
<lb/>— Der Grund dieser Exposition dessen, was der Verf. nicht will,
<lb/>ist wie dem Verf. scheint ein noch viel einfacherer als der vom Verf.
<lb/>angegebene. Er sah voraus, daß man ihm wegen der Nichtbenutz- 
<lb/>ung der Literatur, der Praxis, der ergänzenden Gesetze und der Un-
<lb/>vollständigkeit seiner Arbeit manchen Vorwurf machen würde. Daher
<lb/>hielt er es für nothwendtg, derartige Vorwürfe gleich von vornherein
<lb/>damit abzuschnetden, daß er erklärt, er habe dies alles nicht gewollt.
<lb/>Nun ist es gewiß richtig, daß es hinsichtlich der Aufgabe, die sich
<lb/>ein Verf. stellt, lediglich auf seinen Willen ankommt. Vorausgesetzt,
<lb/>daß die Aufgabe selbst eine vernünftige, klar gefaßte ist, kann er
<lb/>erklären, das will ich und das will ich nicht. Aber hinsichtlich der
<lb/>Mittel, die zur Lösung der Aufgabe erforderlich sind, ist sein Wille
<lb/>beschränkt. Die Aufgabe selbst bedingt die zu ihrer Lösung erforde-
<lb/>ltchen Mittel. Der Verf. konnte nicht in einem Athem sagen: wir
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0185.tif"
                n="181"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0185--><p/>
            <p>

               <lb/>Bekkcr: Theorie des heutigen deutschen Strafrechts.
</p>
            <p>

               <lb/>181
</p>
            <p>

               <lb/>können kein Partikclchen des vorhandenen Rechts außer dem Zusam- 
<lb/>menhänge verstehen, aber — auf Vollständigkeit, selbst auf relative
<lb/>Vollständigkeit verzichte ich; ich will das jetzige deutsche Strafrecht
<lb/>mit dem alten gemeinen Strafrecht und den Resultaten der deutschen
<lb/>Wissenschaft vergleichen, aber — ich »vcrde die Doktrin nur gleich- 
<lb/>sam an den Spitzen berühren und den doktrinellen Ueberlieferungen
<lb/>nur ausnahmsweise nachgchen; ich will nicht blos das deutsche Straf- 
<lb/>recht, wie es ist darstellen, sondern auch wie es sich verändert, aber
<lb/>— aus die abändcrndcn Gesetze und auf die Praxis will ich nicht
<lb/>Rücksicht nehmen. — Rcf. führt dieses an, um den Verf. darauf
<lb/>aufmerksam zu machen, daß sein „Was ich nicht will" ihn gegen
<lb/>den Vorwurf der Oberflächlichkeit nicht schützen kann. —

<lb/>Wenden wir uns jetzt zu der Ausführung des Verf. Das erste
<lb/>Buch hat die Ucberschrift: „Begriff und Begrenzung des
<lb/>Strafrechts. § 7. Staat, Strafgrwall, Strafrecht.
<lb/>Hier heißt es S. 77: „Die Existenz der Staaten auf der Erde ist
<lb/>nothwendig, dem göttlichen Willen entsprechend". Von Gott ist der
<lb/>Trieb zur Vereinigung mit andern gleichartigen Wesen in die Natur
<lb/>deö Menschen gelegt. Aber „Menschen sollen sich nicht zusammen-
<lb/>thun wie das liebe Vieh, die Heerde», wo ein Kopf so viel und so
<lb/>wenig gilt, wie der andere. Eine Gliederung der Verbindung ist
<lb/>ebenso nothwendig wie die Verbindung selber. „Diejenigen dieser
<lb/>Verbindungen, die frei handlungsfähig sind, nennen wir Staaten."
<lb/>(S. 78). Also Familie, Gemeinde, Kirche, privatrechtliche Corpora-
<lb/>tionen irgend welcher Art sind nicht frei handlungsfähig. (!) Wir
<lb/>konnten vielleicht daran denken, die freie Handlungsfähigkeit der
<lb/>Staaten sei der Ansicht des Verf. nach eine absolute, die der übrigen
<lb/>menschlichen Vereinigungen nur eine relative. Aber der Verf. sagt
<lb/>selbst: „Natürlich ist diese Freiheit deö Staates nur eine relative.
<lb/>Der Staat ist den göttlichen Geboten untergeben wie der einzelne
<lb/>Mensch, und beschrankt in seiner Handlungsfähigkeit durch die Be- 
<lb/>schaffenheit der Kräfte, über die er verfügt. Aber daS ist bezeichnend
<lb/>für das Wesen deS Staats, daß er überhaupt Kräfte hat seinen Wil- 
<lb/>len zu äußern, und daß im Gebrauch dieser Kräfte er nicht von an- 
<lb/>dern irdischen Gewalten abhängig ist." — Hat sich der Verf. wohl
<lb/>gefragt, während er diesen Satz schrieb, worin denn die juristische
<lb/>Natur des StaatsrechtS liegt, oder leugnet er überhaupt ein StaatS-
<lb/>recht, welches eine faktische und eine rechtliche Handlungsfähigkeit des
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0186.tif"
                n="182"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0186--><p/>
            <p>

               <lb/>182 Bekker: Theorie des heutigen deutschen Strafrechts.

<lb/>Staates, auch abgesehen von den göttlichen Vorschriften unterscheidet?
<lb/>— „Was dem Staat entgcgentritt (S. 69) kann mannigfacher Art
<lb/>sein." „Häufig sind es Handlungen der Menschen, denen der Staat
<lb/>entgegentrcten muß". Von den menschlichen Handlungen werden die- 
<lb/>jenigen zur näheren Betrachtung ausgewählt, welche von den eigenen
<lb/>Staatsgliedern ausgehen und denen der Staat entgegenzutreten hat,
<lb/>„weil er sie als seinen Zwecken zuwiderlaufend erkennt." „Der
<lb/>Staat darf seinen Unterthanen nicht gestatten so zu handeln, daß die
<lb/>allgemeinen Staatszwecke dadurch gefährdet würden. Und wenn der
<lb/>einzelne dennoch zum Schaden des Ganzen handelt, so muß der Staat
<lb/>hiewtder reagieren. Es fragt sich wie?" Die Antwort steht S. 82:
<lb/>„Wo der einzelne dem Staatswillc» zuwiderhandelt, da soll der Staat
<lb/>strafen". Dieses Resultat wäre vielleicht auch ohne den Apparat von
<lb/>„unterworfenen Natnrkräften", von „vernichteter oder vorausgesetzter
<lb/>Freiheit", „mißbrauchter Freiheit" „allgemein menschlichem Gefühl",
<lb/>„göttlichem Willen", „Offenbarung", „Sünde", „Staatswtllen re."
<lb/>zu erreichen gewesen, es ist zum wenigsten schon recht bekannt, und
<lb/>das neue Kleid, welches ihm Herr Bekker aufgestutzt, besteht doch
<lb/>eben nur aus schon gebrauchten Stoffen. Doch nicht überall straft
<lb/>der Staat, „in tausend Fällen findet der Ungehorsam gegen den
<lb/>Staat keine Strafe, obwohl der kleinste Ungehorsam Strafe verdient."
<lb/>„So fällt die Strafe vielfach aus, wenn der Staat auch ohne sie
<lb/>glaubt anskommen und den Ungehorsamen auf anderem Wege zur Er-
<lb/>kenntniß und Erfüllung seiner Pflicht bringen zu können. Renitenz
<lb/>wird häufig nicht mit Strafe geahndet, nicht weil die Strafe nicht
<lb/>verdient wäre, sondern nur darum, weil der Staat es seinen prak- 
<lb/>tischen Zwecken angemessener glaubt, die Renitenz auf anderem Wege,
<lb/>etwa durch Vollstreckung der Erecution zu brechen."
<lb/>Um diesen Satz beurthetlen zu können, müssen wir erst wissen, an
<lb/>welche Art der Erecution der Verfasser gedacht hat, ob an die Voll- 
<lb/>streckung der Exekution in Folge eines rechtskräftigen Erkenntnisses,
<lb/>oder an die Art der Erecution, wie sie z. B. Baiern in Kurheffen
<lb/>ausübte. Mag übrigens der Verf. das eine oder das andere gemeint
<lb/>haben, Ref. ersieht ans diesem Satz, daß die Ankündigung des Verf.
<lb/>nur mit „groben und kecken Strichen" sein Bild zeichnen zu wollen,
<lb/>nicht ausreichend gewesen ist; er liefert bedeutend mehr als er ver- 
<lb/>sprach. Wir werden weiter S. 84 belehrt, nur aus äußeren Grün- 
<lb/>den mache der Staat nicht Gebrauch von seiner Strafgewalt wider
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0187.tif"
                n="183"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0187--><p/>
            <p>

               <lb/>39elfer: Theorie de- heutigen deutschen Strafrecht-. 183

<lb/>das prtncipiell strafbare. „Aber auch nicht all das Strafbare, das
<lb/>wirklich gestraft wird, fällt unter den Begriff des Verbrechens. Wenn
<lb/>der Landsherr, in dessen Hand die Strafgewalt sich vereinigt, oder
<lb/>wenn der General, der allein seinem Könige verantwortlich ist, Re- 
<lb/>bellen ntederschießen läßt, ohne zu fragen, welche Strafe das Gesetz
<lb/>der Rebellion droht, so können wir solche Handlungen als heilige
<lb/>Pflichterfüllung anzuerkennen, als Bethätigung der ursprünglichen und
<lb/>unveräußerlichen Strafgewalt zu achten haben, vorausgesetzt, daß die
<lb/>Umstände wirklich die Anwendung dieser außerordentlichen Maßregeln
<lb/>erheischen. Und ob im einzelnen Falle die Umstände dies thun, da- 
<lb/>rüber steht keinem Gerichte, überhaupt keinem einzelnen Organe des
<lb/>Staats noch gar einem einzelnen Staatsglicdc die Entscheidung zu,
<lb/>sondern nur der höchsten Staatsgewalt selber. Was so gestraft wird,
<lb/>ist kein Verbrechen in der juristischen Bedeutung, diese Handhabung
<lb/>der Strafgewalt ist keine rechtliche. Die freie durch kein Gesetz ge- 
<lb/>bundene Strafgewalt darf der Richter so wenig ausübcn wie er sie
<lb/>zu leugnen vermag." ss. Preußische Vcrfassungsurkundc &lt;ut. 7, 3.)
<lb/>„Wir müssen also den Ausdruck Verbrechen beschränken auf diejeni- 
<lb/>gen den Staatszweckc» zuwiderlaufenden Handlungen der Untcrtba-
<lb/>nen, die nach Rechtsvorschrift strafbar sind." —

<lb/>8-8. Verbrechen. S. 36—90 sucht der Verf. nachzuwet-
<lb/>sen, daß Gedanken straflos seien, daß Handlungen Veränderungen
<lb/>in der Welt des äußeren Daseins hcrvorzubrtngcn pflege», und daß
<lb/>nur diejenigen Handlungen dem Bereiche dcö Strafrechts angehören,
<lb/>bei denen das der Fall ist. Das alles ist bekannt genug. Um das
<lb/>zu sagen und selbst bestimmter zu sagen, als in der That geschehen
<lb/>ist — denn wie cs sich mit dem Erfolg beim versuchten Verbrechen
<lb/>gestaltet, wenn Erfolg und Handlung für den Begriff des Verbrechens
<lb/>geschieden werden sollen, darüber bleiben wir im Zweifel — hätten
<lb/>allenfalls 4 Zeilen statt 4 Seiten genügt. — Aber abgesehen von
<lb/>dem äußeren Erfolg, fährt der Verf. S. 90 fort, hat das Verbre- 
<lb/>chen noch einen andern „persönlichen Erfolg." „Durch das
<lb/>Verbrechen wird der Verbrecher schlechter in den Augen des Staats,
<lb/>ein dem Ganzen weniger nützliches Glied als er zuvor gewesen. Frei- 
<lb/>lich setzt jedes Verbrechen eine gewisse Praedisposition zum Bösen
<lb/>voraus, aber dadurch, daß eben in der strafbaren That der Steg des
<lb/>Bösen über das, was bisher seine Wirksamkeit gehemmt hatte, sich
<lb/>vollendet, wird der Thäter noch schlechter als er schon zuvor gewesen.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0188.tif"
                n="184"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0188--><p/>
            <p>

               <lb/>184 53effer: Theorie des heutigen deutschen Strafrechts.

<lb/>Und da der Staat ein äußerliches Reich ist, und darum die blos in
<lb/>der Gesinnung berührende Prädisposition nicht beachten kann, so muß
<lb/>von ihm die durch das Verbrechen handgreiflich bewiesene persönliche
<lb/>Schlechtigkeit des Thäters desto mehr berücksichtigt werden." Dies
<lb/>ist zwar etwas Neues, aber auch etwas Falsches. Das Falsche be- 
<lb/>steht darin, daß die Darstellung von der Art ist, als ob zwischen
<lb/>dem rechtswidrigen Handeln und der moralischen Schlechtigkeit eines
<lb/>Menschen nur ein quantitativer Unterschied bestände. Dadurch aber,
<lb/>daß der verbrecherische Entschluß sich äußert, erleidet er eine quali- 
<lb/>tative Aenderung. Die größere oder geringere Schlechtigkeit deö Ver- 
<lb/>brechers ist, wenn wir von der Strafzumessung absehen, indifferent
<lb/>für den Strafrichter. Ob der Verbrecher dadurch, daß er handelt,
<lb/>schlechter geworden ist als er es vorher war, ist gleichgültig, mit der
<lb/>Handlung fängt erst die strafrechtliche Beurtheilung an. Es ist üb- 
<lb/>rigens leicht möglich, daß dieser Fehler des Verf.'s damit zusammen- 
<lb/>hängt, daß er sich über die Scheidung des Erfolges und der Hand- 
<lb/>lung (S. 89) nicht vollständig klar geworden sein mag; wie denn
<lb/>auch die Behauptung auf S. 91: „Hochverrath und Meineid bedin- 
<lb/>gen äußerlich wenig Erfolg" diese Ansicht des Res. einigermaßen un- 
<lb/>terstützt. —

<lb/>Weiter heißt es S. 91: „Verbrechen sind Handlungen, die den
<lb/>Staatszwecken, den Staatsinteressen zuwiderlaufen." Daraus folgt
<lb/>denn doch, daß, wollen wir mit Sicherheit bestimmen, ob eine Hand- 
<lb/>lung ein Verbrechen sei oder nicht, wir wissen müssen, welche- die
<lb/>Staatszwecke, die Staatsinteressen seien. Da empfindet nun der Vf.,
<lb/>daß er mit seiner Untersuchung in ein schwieriges Terrain geräth.
<lb/>Also S. 92: „Unterlassen wir, für jetzt wenigstens, was unS doch
<lb/>hier zu weit führen würde, die eingehende Erforschung dieser Zwecke"

<lb/>— cs findet aber überhaupt keine weder eine eingehende noch sonst
<lb/>eine Erforschung statt — „halten wir uns einstweilen nur daran,
<lb/>daß es überhaupt dergleichen Staatszwecke giebt." Die Deduktion
<lb/>des Verf. ist somit folgende: Obersatz. Verbrechen sind Handlungen,
<lb/>die den Staatszwecken zuwiderlaufen. Untersatz: Welches die Staats- 
<lb/>zwecke sind, weiß ich nicht, oder sage ich nicht. Schluß: folglich —

<lb/>— doch mag der Verf. oder der gütige Leser diesen Schluß selber
<lb/>ziehen. —

<lb/>§. 9 trägt die Überschrift: Strafbare und sündhafte
<lb/>Handlungen. Rechtsverletzung? Zunächst S. 94 eine neue
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0189.tif"
                n="185"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0189--><p/>
            <p>

               <lb/>185
</p>
            <p>

               <lb/>&lt;3 eff er: Theorie deS heutigen deutschen Strafrechts.

<lb/>Definition von Verbrechen: „Verbrechen sind diejenigen strafbaren
<lb/>Handlungen, bei welchen die Strafbarkeit von dem positiven Recht
<lb/>anerkannt und geregelt ist. Die Verbrechen bilden nur eine, aber
<lb/>nach modernen Anschauungen die wichtigste Gruppe der strafbaren
<lb/>Handlungen." Und dazu S. 95: „Betrachten wir das fetzt geltende
<lb/>Recht, so finden wir sehr wenige Fälle, wo der Staat vor- 
<lb/>gesehene strafbare Handlungen für Verbrechen darum nicht
<lb/>erklärt, weil er eine nicht von den Richtern zu bestimmende und nicht
<lb/>nach Rechtsrcgcln zu bemeffendc Bestrafung beabsichtigt. Daher hin-
<lb/>sichtö der als Verbrechen nicht aufgeführten Handlungen regelmä- 
<lb/>ßig anzunehmcn ist, daß dieselben gar nicht gestraft werden sollen."
<lb/>_ Rxf. und mit ihm gewiß mancher Leser wünscht nur ein Bei- 
<lb/>spiel, wo eine „vorgesehene strafbare Handlung" als Verbrechen nicht
<lb/>erklärt ist; Rcf. wünscht einen der wenigen Fälle kennen zu lernen,
<lb/>wo die als Verbrechen ,»icht ausgeführte Handlung dennoch im posi- 
<lb/>tiven Rechte zu strafen ist. Dasjenige, was S. 84 von dem Gene- 
<lb/>ral erzählt ist, der ohne Recht und Gesetz Rebellen nicderschießen
<lb/>läßt, wird uns der Vcrf. ernstlich wohl nicht rntgegenhalten wollen
<lb/>und auf die S. 99, 97 angeführten Fälle kann sich der Vers, des- 
<lb/>wegen nicht berufen, weil bei denselben überhaupt keine und nicht
<lb/>etwa eine nach bloßen Rechtsrcgcln nicht zu dcmeffende Bestrafung
<lb/>eintritt. S. 98—102 wird zwischen Verbrechen und sündhaften Hand- 
<lb/>lungen uiiterschicden. Es genügt, den Schlußsatz der Untersuchung
<lb/>mitzutheilen: S. 102 „Dabei also beharren wir; Verbrechen machen
<lb/>einen Theil aus der strafbare,» Handlungen und diese wieder bilden
<lb/>einen Theil der unsittlichen. Handlungen, die dem göttlichen Willen
<lb/>entgegcntrcten, sind sündhaft. AnS der ungeheuren Masse dieser schei- 
<lb/>det sich als eine Gruppe die der von Staatswcgen strafbaren Hand- 
<lb/>lungen aus. Das charakteristische für diese ist, daß ihre Richtung
<lb/>nicht nur dem göttlichen, sondern auch dem Staatswillen zuwider- 
<lb/>läuft, und daß sie weit genug in das Leben eingreifen, um das
<lb/>Staatöintcrcssc zu gefährden. Von den strafbaren Handlungen aber
<lb/>unterscheiden wir dann wieder die Verbrechen, bei denen positives
<lb/>Recht, Gewohnheit oder Gesetz, die Strafbarkeit ausdrücklich aner- 
<lb/>kannt hat. Daß das positive Recht nicht alles strafbare mit Strafe
<lb/>bedroht, erklärt sich theils aus der Mangelhaftigkeit der Erkenntniß,
<lb/>theils auö Nützlichkeitsrücksichten." — S. 103—197 sucht der Verf.
<lb/>die Ansicht zu widerlegen, daß ein Verbrechen den Angriff resp. die
<lb/>flvif, Zeiischrif! fiiv gcsamime Rech'sw. V. Br, 13
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0190.tif"
                n="186"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0190--><p/>
            <p>

               <lb/>186 Setter: Theorie des heutigen deutschen Strafrechts.

<lb/>Verletzung eines Rechts enthalte. Es kommt dem Ref. nicht zu, die
<lb/>Gründe des Verf. zu kritisiren, da er selbst dabei Partei ist. Ueber-
<lb/>dem wissen wir ja schon, daß Verbrechen Handlungen sind, die den
<lb/>Staatszwecken entgegentreten (cs. S. 91). Aber cs lnuß doch auf-
<lb/>fallen, daß an dieser Stelle seines Buches der Vers, seine bereits
<lb/>ausgesprochene Ansicht bedeutend modificirt. „Er mochte Vorschlägen",
<lb/>sagt er S. 107 „vorläufig alle Verbrechen als Verletzungen von sub- 
<lb/>jektiven dem Staate zuständigen Rechten zu erfassen." Die Durch- 
<lb/>führung dieses Gedankens konnte wenn nicht an sich, doch als Brücke
<lb/>zu besseren nicht ohne Werth sein. Dazu ist zu bemerken: 1) Die- 
<lb/>ser vorläufige Vorschlag des Verf. ist wahrlich nichts Neues; 2) er
<lb/>enthält einen Widerspruch mit dem S.91 Ausgesprochenen; 9) einen
<lb/>Widerspruch mit dem S. 109—107 Gesagten. Denn wenn der Vf.
<lb/>dagegen polemisirt, daß das Verbrechen eine Rechtsverletzung sei, so
<lb/>darf er nicht am Schlüsse seiner Polemik sagen, cs ist doch eine
<lb/>Rechtsverletzung. 4) Es enthält dieser Ausspruch etwas halbes, Un- 
<lb/>fertiges. Der Verf. fühlt es, daß dieser Gedanke möglicherweise an
<lb/>sich ohne Werth sein dürfte, also macht er nur einen „vorläufigen
<lb/>Vorschlag". Die „vorläufigen Vorschläge" des Verf. dürften nun
<lb/>aber dem juristischen Publikum vorläufig sehr gleichgültig sein. Wir
<lb/>glauben von einem juristischen Schriftsteller verlangen zu können,
<lb/>daß er so viel Achtung vor dem juristischen Publikum bat, ihm nur
<lb/>dasjenige darzubieten, womit er selbst vollständig fertig geworden.
<lb/>Mag immerhin die Strafrechtswissenschaft noch Vieles zu wünschen
<lb/>lassen, auf einer so niedrigen Stufe steht sie denn doch nicht, daß
<lb/>auch schon die „vorläufigen Vorschläge" deö Herrn Prof. Bckker ei- 
<lb/>nen Anspruch auf Beachtung erheben dürften. -

<lb/>§.10. Civilunrecht und Ungrhorsam. Der Verf. wirft
<lb/>die Frage auf: Wann ist das Civilunrecht strafbar und wann wird
<lb/>es Verbrechen? Die Frage ist gleich schief gestellt. Es war nicht zu
<lb/>fragen, wann das Civilunrecht strafbar sei, sondern: welches sind
<lb/>die Grenzen zwischen Civilunrecht und Verbrechen? Diese Frage war
<lb/>zurückzuführen auf die weitere: Welches ist der Unterschied zwischen
<lb/>civilen und criminellen ckolus und zwischen civiler und crimineller
<lb/>culpa? Ref. leugnet nicht, daß die Beantwortung dieser Fragen noch
<lb/>zu den wissenschaftlichen Problemen gehört, ebensowenig, daß die bis- 
<lb/>her versuchten Lösungen mancherlei Bedenken übrig lassen. Aber mit
<lb/>der Lösung, die der Verf. für diese Frage beibrtngt, kann Ref. am
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0191.tif"
                n="187"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0191--><p/>
            <p>

               <lb/>8effer: Theorie des heutigen deutschen Strafrechts. 187

<lb/>wenigsten übereinstimmen. Der Verf. verweist zunächst die Unter- 
<lb/>scheidung des eulposen Eivilnnreci ts und des culposen Verbrechens
<lb/>auf einen späteren, in dem vorliegenden Hefte noch nicht enthaltenen
<lb/>8 23 und erklärt in Betreff der dolosen Handlungen S. 100: „Hier
<lb/>mögen wir uns einstweilen darin genügen taffen, daß jedes do- 
<lb/>lose Civilnnrecbt strafbar ist. Aber nicht alles principiell
<lb/>strafbare, sehen wir, kan» der Staat strafen. Es ist daher auch hier
<lb/>angemessen und weise, daß der Staat ans Nützlichkeitsrücksichten Gren- 
<lb/>zen zieht, nur gewisse Arten des Eivilunrechts für Verbrechen er- 
<lb/>klärt, bei andern auf die Vollstreckung der Strafe verzichtet. Ein
<lb/>festes Princip für diese Abgrenzung vermögen wir jetzt so wenig, wie
<lb/>früher aufznstrllen; dein einen Staat kann dieses, dem andern jenes
<lb/>nützlich sein oder nützlich erscheinen, und nur die Nützlichkeit entschei- 
<lb/>det." Also der Verf. erklärt biemil, cs sei gar nicht möglich, prtn-
<lb/>cipiell die Grenzen zwischen Eivilnnrecht und Verbrechen zu ziehen.
<lb/>Nur Nüizllchkeirsrücksichten entscheiden. Damit hat er denn freilich
<lb/>die ganze Strafgesetzgebung in das Gebiet der Willkür verwiesen.
<lb/>Ref. glaubt nicht, daß die Wissenschaft sich dabei begnügen kann.
<lb/>Er möchte nur ein Bedenken dem Vers, entgegenhalten. Seiner An- 
<lb/>sicht nach ist gegen gleichartige Rechtsverletzungen in gleicher Art zu
<lb/>reagiren. Verschiedenartige Rechtsverletzungen bedingen verschiedenar- 
<lb/>tige Reaktionen. Die Reaktion, die in der Nöthignng zum Schaden- 
<lb/>ersatz besteht, und die, welche durch Strafe bewirkt wird, sind jeden- 
<lb/>falls verschiedenartig. Wenn nun das positive Recht zeigt, daß ge- 
<lb/>gen gewisse Handlungen nur durch Zwang zur Entschädigung, gegen
<lb/>andere dagegen durch Straie reagirt wird, so läßt sich auch wohl
<lb/>rückwärts schließen, das; diese Handlungen nicht ihrer Größe, sondern
<lb/>ihrer Art nach verschieden sein werden. Dies scheint darauf hinzu-
<lb/>deuten. daß rin Unterschied des Princips nicht blos der Willkür
<lb/>zwischen civilem Unrecht und Verbrechen besteht. Der Verf. könnte
<lb/>einwenden, daß er ja gesagt habe, weil civtlcS Unrecht und Verbre- 
<lb/>chen gleichartige Handlungen sind, deswegen verdiene auch jedeS do- 
<lb/>lose Eivilnnrecht Strafe. Diese Behauptung sä'lägt aber dem posi- 
<lb/>tiven Rechte geradezu in's Gesicht. Wäre die Behauptung richtig,
<lb/>so müßte aus den Quellen irgend welchen positiven deutschen Rechtes
<lb/>mehr als ein zweifelloses Eivilnnrecht aufgestellt werden können,
<lb/>welches mit Strafe nicht blos bedroht werden sollte, sondern wirk- 
<lb/>lich bedroht ist.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0192.tif"
                n="188"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0192--><p/>
            <p>

               <lb/>188 Bekker: Theorie der heutigen deutschen Strafrechts.

<lb/>§. 11. Poltzeivergehen. Der Verf. sucht den Satz aus- 
<lb/>zuführen, daß ein Unterschied zwischen Verbrechen und Polizeiver- 
<lb/>gehen nicht eristire. - Der Vers, polemisirt gegen Fcuerbach S.
<lb/>118, 119; gegen Kost!in S. 120; gegen Stadl S. 121 und
<lb/>sagt bet dieser Gelegenheit S. 122: „In der Verehrung, die wir
<lb/>Gott schulden, liegt auch die Ehrfurcht vor dem Staat, als einer
<lb/>göttlichen Institution, sie wird verletzt durch Uebertrctung je welches
<lb/>Staatsgebots. Auch in der Polizeiübertretung liegt thatsächliche Wi- 
<lb/>dersetzlichkeit gegen den Staat: es ist göttliches Gebot, daß der ein- 
<lb/>zelne dem Staate sich nicht widersetze, diese sittliche Pflicht wird ver- 
<lb/>letzt auch durch das Poltzeivergehen. Wer die Herrlichkeit des Staats
<lb/>im kleinsten Theile leugnet, leugnet auch die Herrlichkeit Gottes/'
<lb/>Also wer beispielsweise einen bei ihm eingekehrten Gast der Polizei
<lb/>nicht meldet, wer eS versäumt, zur gehörigen Zeit den Schnee von
<lb/>dem Dache seines Hauses fegen zu lassen, rc. re., der leugnet damit
<lb/>die Herrlichkeit des Staates, die Herrlichkeit Gottes? Dann dürfte
<lb/>es wahrlich keinen auch noch so frommen, noch so patriotischen Mann
<lb/>geben, der nicht häufig genug in die Lage käme, die Herrlichkeit des
<lb/>Staates und die Herrlichkeit Gottes zu läugnen.

<lb/>Der Verf. handelt in §12 über Entstehung und Inhalt des
<lb/>Strafrechts, § 18 über Analogie, §§ 14 —16 über die Wirksamkeit
<lb/>des Strafgesetzes hinsichtlich des Raumes und der Zeit. — Doch nicht
<lb/>blos das Strafgesetz, sondern auch die Besprechung eines Buches ist
<lb/>an Raum und Zeit gebunden. Wären die noch unbesprochenen Ab- 
<lb/>schnitte des uns vorliegenden so beschaffen, daß sic ein günstigeres
<lb/>Urtheil für dasselbe erwecken könnten, so käme eS auf Zeit und Raum
<lb/>weniger an. Nach bestem Gewissen kann indessen Ref. die Versiche- 
<lb/>rung geben, daß dieses seiner Ueberzcngung nach nicht der Fall ist.
<lb/>— Durch das Gesagte dürfte die am Anfänge ausgesprochene An- 
<lb/>sicht des Ref. über die Arbeit des Verf. genügend mvtivirt und die
<lb/>Methode des Verf. ausreichend charakterisirt sein. Er glaubt daher
<lb/>ebenso die Zeit der Leser wie auch den Raum, den eine Besprechung
<lb/>des Bekker'schen Buches billtgerweise beanspruchen darf, berücksichtigen
<lb/>pnd die Betrachtung selbst abbrechen zu dürfen.
</p>
            <p>

               <lb/>John.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084748_05+1859_0193.tif"
             n="189"
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         <div xml:id="d7321e19235" type="review">
            <head>
               <title>Faltin, Ueber den Anzeigebeweis in Livland nach der Theorie und Praxis</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Osenbrüggen, ...">Von Herrn Professor Osenbrüggen in Zürich</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084748_05+1859_0193--><p/>
            <p>

               <lb/>Falttn: lieber den AnzetgebewetS in Livland. Itzst

<lb/>Ueber den Anzeigebeweis in Livland nach der Theorie u. Praxis,

<lb/>von A. Falttn. Riga und Leipzig, 1857.

<lb/>Wenn der Verf. dieser Schrift sich nur allgemein die Aufgabe
<lb/>gestellt hätte, die Bedeutung des Anzeigebeweises zu zeigen, oder den
<lb/>Nachweis zu liefern, daß auf Anzeigen eine Vnurtheilung statt fin- 
<lb/>den könne, so würde man versucht sein, dieses verspätete Unternehmen
<lb/>daraus zu erklären, daß Livland „dahinten" liege; Herr F. hatte
<lb/>aber einen sehr triftigen Grund zur Behandlung seines Gegenstandes
<lb/>und diese Behandlung liegt nicht auf einer zurückgebliebenen Ent- 
<lb/>wicklungsstufe des EriminalrechtS, sondern erhebt sich gegen eine solche.
<lb/>Wir erfahren, daß das livländischc Hofgericht in Riga, welches die
<lb/>LeutcrationS-Jnstanz für Livland ist, unter Berufung auf Art. 22 der
<lb/>Earolina die Anwendung des Anzeigenbeweises als gesetzwidrig aus- 
<lb/>schließt (d. h. darauf hin keine Bernrthcilung zuläßt), während der
<lb/>riga'sche Ratb, dem Hofgericht nicht unterworfen, diese BeweiSart zu- 
<lb/>lasse; auch unter den „ctnhrinitschen Reck'tslehrcrn" herrsche eine
<lb/>gleiche Meinungsverschiedenheit, wenigstens habe M. v. Wolffel dt
<lb/>in seinen „Betrachtungen über den Beweis im livländischcn Straf-
<lb/>processc" mit großer Entschiedenheit die Meinung ausgesprochen, daß
<lb/>der Anzeigenbeweis, welcher überhaupt eine gefährliche Waffe in den
<lb/>Händen des Richters sei, in Livland, weil wider Gesetz und Praris
<lb/>streitend, nie zur Anwendung kommen dürfe; dagegen sei aber schon
<lb/>von andrer Seite Einspruch erhoben. Hr. F. tritt als Fürsprecher
<lb/>des Anzeigenbeweis ans und seine legitimatio ad causam geht ans
<lb/>seiner Schrift sebr deutlich hervor, er kennt die Wissenschaft und die
<lb/>Praris.

<lb/>Der erste Abschnitt der Abhandlung, welcher eine allgemeine
<lb/>Rechtfertigung des Anzeigenbeweises bezweckt und als einleitend zu
<lb/>betrachten ist, enthält zwar nichts Neues, gebt aber in einfacher, kla- 
<lb/>rer Weise ans die Beweislehre ein und eS tritt nicht undeutlich her- 
<lb/>vor, daß der Verf. das livländische Strafverfahren nicht für voll- 
<lb/>kommen balt.

<lb/>Biel wichtiger ist der zweite Abschnitt, der die Frage behandelt,
<lb/>ob der Anwendung des Anzeigenbeweises in Livland ein gesetzliches
<lb/>Hindernis! entgegenstehe. Indem der Verf. auf die Rechtsguellen für
<lb/>den livländischen Skrafproceß und deren Stellung zu einander genau
<lb/>eingeht, verneint er die gestellte Frage sehr entschieden. Die livlän- 
<lb/>dische Criminalpraxis hat eine so schwierige Aufgabe gehabt, wie
</p>
            <pb facs="2084748_05+1859_0194.tif"
                n="190"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0194"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0194--><p/>
            <p>

               <lb/>190 Falttn: Ueber den Anzetgebewri» in Livland.

<lb/>keine Praxis eines deutschen Landes, denn nicht bloß nach, sondern
<lb/>neben einander hatte sie Rechtsquellen sehr verschiedenen Geistes zu
<lb/>gebrauchen, das aus dem Sachsenspiegel hervorgegangene livländische
<lb/>Ritterrecht, die Carolina, schwedisches Recht und ruffisches Recht.
<lb/>Wir können den Angaben des Vers, der vorliegenden Schrift über
<lb/>das Verhältntß der verschiedenen Quellen zu einander nur beistimmen,
<lb/>aber diese Angaben sind das Resultat der neuesten, sehr verspäteten
<lb/>Doctrin des livländischen Rechts, die der früheren Praxis nicht zur
<lb/>Seite stand. Daraus ist die Unordnung im Gebrauch der Quellen
<lb/>zu erklären, die wir in lo vielen Urtheilen finden und das auch ganz
<lb/>unpolitische Heranziehen von Bestimmungen des russischen Rechts,
<lb/>wo sie gar nicht nothig waren. Das livländische Hofgericht erklärte
<lb/>im Urtheil vom 7. Mai 1804 ganz einfach, die Uloshenie v. 1649
<lb/>ski kein livl. Gesetz, am 15. Dcc. 1816 dagegen citirte es die Clos-
<lb/>henie, die russischen Kriegsartikcl und verschiedene Ukase neben ein- 
<lb/>ander. Auch die Instruction der Kaiserin Katharina von 1767, die- 
<lb/>ses berühmte Schaustück, ist vielfach in der livl. Praxis ohne Rechts- 
<lb/>grund gebraucht worden. Bei dieser Sachlage und Schwierigkeit ist
<lb/>es denn nicht zu verwundern, daß man auch die Carolina, die in
<lb/>Livland nicht als Reichsgesetz, aber mit der von Deutschland nach
<lb/>Livland strömenden deutschen Strafrechtswissenschaft Eingang fand,
<lb/>nicht immer richtig zur Anwendung brachte. Hr. F. sagt, eö sei be- 
<lb/>stritten, ob der Art. 22 der C.C C. in Livland jemals gegolten habe.
<lb/>Er hätte vielmehr sagen sollen, es stehe in Frage, ob dieser Artikel
<lb/>hätte zur Geltung kommen sollen, denn das livl. Hmgericht bat ibn
<lb/>seit langer Zeit, nicht erst neuerdings angewendet, und man muß
<lb/>diesem Gerichte wenigstens zugestehen, daß es denselben richtig inter-
<lb/>pretirte, — mehr freilich auch nicht. — Keine Praxis kann an der
<lb/>Ausschließung des Jndtcienbeweises zur Berurthcilung fcsthalten; das
<lb/>hat auch der Verf. dieser Schrift schlagend nachgewiesc». Gegen das
<lb/>Hofgericht aber können wir einen nicht zu verachtenden Gewährsmann
<lb/>aufführen, eben das Hofgericht selbst. Es hat gar nicht selten auf
<lb/>Anzeigen verurtheilt. Der Verf. dieser Schrift führt S. 34 solche
<lb/>Fälle an, deren Zahl sich vermehren läßt (hofgerichtl. Urtheil v. 5.
<lb/>Juli 1812, 17. Sept. 1812, 28. Oct. 1815, wo zur Rechtfertig- 
<lb/>ung des Anzetgenbewetses auf l. 16 6. äo poen&gt;3 und Ukas v. 28.
<lb/>April 1775 verwiesen ist, 15. Oct. 1818). Es sind dieses meistens
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0195.tif"
                n="191"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0195--><p/>
            <p>

               <lb/>Faltin: Ueber den Anzrigrbcwri- in Livland- 191

<lb/>Diebstahlsfälle, aber das Princtp der Unstatthaftigkeit der Verurtei- 
<lb/>lung auf Judicien ist dadurch negirt. Und bat denn das Hofgericht,
<lb/>wo es nicht auf Judicien verurtheilen wollte, frcigcsprochen ? Nein,
<lb/>es hat bis in die neueste Zeit hinein verurtheilt — zu einer außer- 
<lb/>ordentlichen Strafe! s. Urtbeil vom 24. Aug. 1817, 11. Jan. 1818,
<lb/>28. Nov. 1847. In dem letzteren Fall war der Jndirienbeweis ge- 
<lb/>gen den der Ermordung seiner Frau angcschuldigicn Ehemann so
<lb/>weit gefübrt, als ein historischer Beweis geführt werden kann.

<lb/>In dem dritten Abschnitt ist angegeben, welche Bedeutung dem
<lb/>Anzeigenbeweise vom praktischen Standpunkte beiznmefsen sei. Es
<lb/>wird hervorgehoben, daß die der bürgerlichen Gesellschaft gefährlichste
<lb/>Elaste von Menschen, die ans dem Verbrechen ein Gewerbe machen
<lb/>und die Kunst sich in Untersuchungen zu benehmen durch Ucbung ge- 
<lb/>lernt baben, straflos bleibt, wenn der Richter nicht auf Judicien ver- 
<lb/>urteilen dürfe. Eben so stark hätte der Berf. hervorhebcn können,
<lb/>daß die Nichtzulassung des Zndicienbeweises zur Vcrurtheilung noth-
<lb/>wendig das Streben zum Gcständniß zu bringen verdoppeln muß und
<lb/>das „zum Geständniß bringen" ist ein Begriff, der in Livland, wie
<lb/>auch anderswo, seine tragische Geschichte bat. Zwar wurde schon
<lb/>1680 von Schweden ber die Folter für Livland aufgehoben, aber
<lb/>cs ist fast gar nicht beachtet, daß sie damit nicht aufhörte, s. bofge-
<lb/>richtl. Urtbeil v. 12. Jan. 1700, 21. April 1702, 17. Feb. 1749.
<lb/>Allein auch nach Beseitigung der Folterbank ist der vielumfastende
<lb/>Begriff der „uneigentlichen Folter" sehr praktisch geworden und lange
<lb/>geblieben. Wo der Richter es für seine Hauptaufgabe halten muß,
<lb/>zum Geständniß zu bringen, da wird die uneigentliche Folter nie
<lb/>fehlen.

<lb/>Daß das livlandische Hofgericht die größte Sorge trägt, daß
<lb/>kein Unschulbiger verurtheilt werde, ist sehr ebrenwertb; daß es viel- 
<lb/>leicht nicht allen ihm untergebenen Gerichten eine richtige Handha- 
<lb/>bung deö oft schwer zu behandelnden AnzeigenbeweiscS zutraut, ist
<lb/>begreiflich, aber sich selbst sollte es diese Kunst zntrauen und beden- 
<lb/>ken, daß es eben so sehr im Interesse des Staats und der bürger- 
<lb/>lichen Gesellschaft ist, daß die Schuldigen nicht ungestraft bleiben,
<lb/>und es sollte erwägen, daß es bei seiner Stellung zum Anzeigenbe-
<lb/>weise in der fraglichen Beziehung doch inconseguent wird. Aus dem
<lb/>Studium sehr vieler Erkenntnisse des livl. HofgerichtS weiß ich, daß
<lb/>dasselbe stets von dem seiner bedeutenden Stellung entsprechenden
</p>

         </div>
         <pb facs="2084748_05+1859_0196.tif"
             n="192"
             xml:id="zs1-2084748_05-1859_0196"/>
         <div xml:id="d7321e19525" type="review">
            <head>
               <title>v. Bölderndorff, Die Form der Rechtsgeschäfte nach allgemeinen Grundsätzen u. dem postiv. Rechten</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Gundermann, ...">Von Herrn Dr. Gundermann in München</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084748_05+1859_0196--><p/>
            <p>

               <lb/>192
</p>
            <p>

               <lb/>v. Völderndorsf: Dir Form der Rechtsgeschäfte k.
</p>
            <p>

               <lb/>Streben nach Wahrheit und Gerechtigkeit beseelt gewesen ist, daher
<lb/>wird es auch ohne Zweifel die sehr beachtenswerthe Schrift des Hrn.
<lb/>Faltin beachten.

<lb/>Dsenbrüggen.
</p>
            <p>

               <lb/>Die Form der Rechtsgeschäfte nach allgemeinen Grundsätzen und
<lb/>den positiven Rechten. Von Dr. v. Böldcrndorff, k. bayer. Mi^
<lb/>ntstertalsckretär. Nördltngcn. -r. H. Beck'sche Buch-. 1857. G. 1f&gt;2. 8.

<lb/>Es ist eine häufig wiederkehrendc Bemerkung, daß in den deut- 
<lb/>schen Staaten die Bertragsformen von Seite der Gesetzgebung größere
<lb/>Begünstigung verdienen. Bei Gelegenheit meiner Anzeige des zwei- 
<lb/>ten Bandes von Bluntschli's Peivatrecht habe ich in dieser Zeit
<lb/>schrift auch auf die Wichtigkeit der Bertragsformen als Voraussetzung
<lb/>für die leichtere Nebertragung von Forderungsrechten aufmerksam ge- 
<lb/>macht. Es war mir erfreulich, einer Monographie zu begegnen,
<lb/>worin die Vertragsformen in so selbständiger und umsichtiger Weise
<lb/>behandelt sind, wie in vorliegender. Ich halte es umsomehr geboten,
<lb/>daraus aufmerksam zu machen, weil der Verfasser besonders die so
<lb/>wenig gekannten bayr. Partikularrechte ins Auge gefaßt hat. Da- 
<lb/>durch hat die Darstellung an Bestimmtheit gewonnen, ohne an all- 
<lb/>gemeinem Werth zu verlieren, da in einzelnen Theilen des Königreichs
<lb/>Bayern auch die großen Gesetzbücher, das preuß., franz. und östreich.,
<lb/>Geltung haben.

<lb/>Schrtftchen zerfällt in 2 nicht äußerlich geschiedene Tbeile.
<lb/>Im ersten behandelt der Verfasser die Bedeutung der Form bei den
<lb/>Rechtsgeschäften überhaupt und versucht insbesondere die Notbwendig-
<lb/>kett einer bestimmten und feierlichen Form der Willenserklärung nach- 
<lb/>zuweisen. Es wird hier eine geistreiche Zusammenfassung der ge- 
<lb/>wöhnlichen Doktrin gegeben und besonders betont, daß der Moment
<lb/>der Perfektion der Willensbestimmung in den der vollzogenen Willens- 
<lb/>erklärung fällt. Jedem die Willenserklärung als Form des Rechts- 
<lb/>geschäfts von der Willensbestimmung als dessen Inhalt unterschieden
<lb/>wird, wird gezeigt, da jedes Rechtsgeschäft eine Willenserklärung,
<lb/>also eine Form voraussetzt, daß der Ausdruck „formlose" Rechtsge- 
<lb/>schäfte ungenau ist. Die vom Verfasser ausgestellte Terminologie
<lb/>empfiehlt sich aber keineswegs durch Verständlichkeit und Einfachheit,
<lb/>und die Darstellung verwischt nicht nur vollends die Grenzen zwischen
</p>
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                n="193"
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            <p>

               <lb/>v. Völderndorff: Die Form der Rechtsgeschäfte ic. 193

<lb/>Consensual- und Realcontrakten, sondern zeigt auch, daß der Verfasser
<lb/>das Bedürfniß, welches die Doktrin zu einer Unterscheidung der ma- 
<lb/>teriellen cau8» deS Vertrags von der formellen geführt, noch nicht
<lb/>klar erkannt hat. ES ist entschieden irrig, wenn er S. 20 und 21
<lb/>unter Bezug auf Ltebe's Stipulation behauptet, der letzte Grund,
<lb/>warum eine Leistung angesprochen werden kann, ist immer die auf
<lb/>diesen Zweck gerichtete WillenSbesttmmung der Parteien. Daß
<lb/>die bloße Willenseinigung oder Willenserklärung die rechtliche
<lb/>Verbindlichkeit nicht begründet, darüber soll hier lediglich auf S t a b l,
<lb/>Rechtspbilos. II, S. 323, verwiesen werden.

<lb/>Ich gebe jetzt zu dem zweiten praktischen Theil des Schriftchens
<lb/>von §. 15—30 über.

<lb/>Hier untersucht der Verfasser, welche Rechtsgeschäfte ihrer Natur
<lb/>nach eine solenne Form fordern. Eine solche Form d. b. eine Deut- 
<lb/>lichkeit und besondere Sicherstellung für die Ertstenz lind Erkennbar- 
<lb/>keit einer rechtlichen Willensbestimmung fordern nach ihm gewisse
<lb/>Rechtsgeschäfte tbeils wegen des juristischen Objekts, tbeils
<lb/>wegen des praktischen Objekts, eine Unterscheidung, welche sich
<lb/>auf Kterulff's Theorie des Civilrechts Kap. III. stützt.

<lb/>Als Rechtsgeschäfte, welche wegen ibres juristischen Objekts be- 
<lb/>sondere Formen crbeischen, werden aufgefübrt die Schenkung, die
<lb/>streng einseitigen Rechtsgeschäfte, wie die Bürgschaft, insbesondere der
<lb/>Ehefrauen und das Testament, endlich solche Rechtsgeschäfte, deren
<lb/>Abschlüsse gewöhnlich ein längerer Zustand der Unentschlossenheit, ein
<lb/>besonders lebhaftes Hin- und Herreden, ein ausgedehntes Feilschen
<lb/>vorherzugeben pflegt z. B. nach den bavr. Partikularrechten Vieh- 
<lb/>handel, Wohnungsmietbe und Dienstbotengeding. Bezüglich der Schen- 
<lb/>kung wird für die Gesetzgebung der Grundsatz empfohlen, daß kleine
<lb/>Schenkungen, wenn sich der Wille durch wirkliche Uebergabe zu erkennen
<lb/>gegeben hat giltig sein sollen, daß aber bei allen Schenkungsverspre-
<lb/>chen über eine gewisse Summe, auch wenn eine wirkliche Uebergabe
<lb/>stattgefunden hätte, der Wille des Schenkenden gerichtlich erklärt wer- 
<lb/>den müsse.

<lb/>AlS Rechtsgeschäfte, welche wegen ihres praktischen Objekts eine
<lb/>solenne Form bedingen, werden vorzugsweise nur die, welche Immo- 
<lb/>bilien betreffen, hervorgehoben. Hierbei haben sich partikularrechtlich
<lb/>die Grundsätze des deutschen Rechts gegen das römische erhalten, und
<lb/>zwar lassen sich nach dem Verfasser in den Partikularrechten 2 Sy-
</p>

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                n="194"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0198--><p/>
            <p>

               <lb/>194 v. Bölderndorff: Di- Form der Rechtsgeschäfte rc.

<lb/>steme unterscheiden, ein strenges, wonach die gerichtliche Errich- 
<lb/>tung der Verträge über Liegenschaften bei Vermeidung der Nichtigkeit
<lb/>vorgeschrieben ist, und ein milderes, welches den Vertrag unter den
<lb/>Contraher.tcn ohne eine bestimmte Form perfekt werden läßt, jedoch
<lb/>die nachträgliche gerichtliche Fertigung binnen einer Frist unter Strafe
<lb/>der Nichtigkeit oder auch einer Geldstrafe fordert. Auch die Rechts-
<lb/>gestaltung in Bayern dicsteit des Rheins seit Erlassung des neuen
<lb/>Targesetzes vom 28. Mai 1852, wonach der Eintrag des Eigen-
<lb/>thumsübcrgangs in den öffentliche» Büchern nur auf Grund eines
<lb/>gerichtlich verbrieften Titels erfolgen kann, gehört hicher. Vom legis- 
<lb/>lativen Standpunkt rmpftehlt der Verfasser, wenn nicht notarielle, we- 
<lb/>nigstens Schriftform und die Festsetzung eines Termins für die ge- 
<lb/>richtliche Protokollirung des schriftlichen Vertrags und die Jntabula-
<lb/>tion der daraus abgeleiteten Rechte in den öffentlichen Büchern. Für
<lb/>Rechtsgeschäfte an Immobilien, welche zugleich eme Be sitz Verän- 
<lb/>derung bezwecken, wird die Fertigung im Grundbuch gefordert. Die
<lb/>Einführung der Grundbücher erscheint ihm geradezu juristisch geboten
<lb/>und unumgänglich für jede Reform der Gesetzgebung.

<lb/>Man kann mit dem Verfaster im letzten Punkt vollkommen der- 
<lb/>selben Ansicht sein, muß aber doch die Sätze, auf welche dieselbe
<lb/>gebaut ist, als stark irrthümlich bekämpfen. So leicht läßt sich aber
<lb/>doch nicht, wie es vom Verfasser in 20 geschehen ist, die ganze
<lb/>bisherige Besitztheorte auf den Kopf stellen. Der Verfasser verirrt
<lb/>sich in seiner Polemik gegen Savigny so weit, daß er geradezu
<lb/>Thatsache mit Recht verwechselt und Besitz und Eigentbum zusammen-
<lb/>wirft, indem er den Besitzer als denjenigen desinirt, „welcher vom
<lb/>Recht im unmittelbaren Verhältnisse zu einer Sache geschützt wird"!
<lb/>— Die Wirkungen der Thatsache des Besitzes, die selbst ihrer ganzen
<lb/>Natur nach eine össentliche ist als piiina kucia evidence, lassen sich
<lb/>durch keinerlei Theorie wie S. 97, wonach der Uebergang von Besitz,
<lb/>Eigenthum und dinglichen Reckten an Immobilien immer nur unter
<lb/>öffentlicher Autorität geschehen könne, aus dem Rechtssystcm
<lb/>Hinausweisen. Der Verkäster bat nur gegen diejenigen Recht, welche
<lb/>glauben, es bedürfe neben der Fertigung im Grundbuch auch noch
<lb/>einer besonderen Tradition. Dagegen tadelt er viel zu allgemein die
<lb/>Praxis, wenn sie dem im Besitz Eingewiesenen, aber nicht im Grund- 
<lb/>buch Eingetragenen die Besitzklagen und selbst die Publiciana nicht
<lb/>vorenthält. Jedenfalls ist hier zu unterscheiden, ob der Besitzer gegen
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0199.tif"
                n="195"
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            <p>

               <lb/>v. Vö lderndorsf: Tie Form der Rechtsgeschäfte re. 195

<lb/>den im Grundbuch Eingeschriebenen oder gegen einen Dritten klagt.
<lb/>Gegen letzteren ist er sicher klagbcrechtigt. Die Macht, die Wirkung
<lb/>des Besitzers verkennt der Verfasser auch au andern Orten, indem
<lb/>er z. B. auch die Ersitzung unter der Herrschaft jener Rechte,
<lb/>welche die gerichtlicke Erricktung der Beiträge über Liegeusckaften
<lb/>bei Vermeidung der Nicktigkeit vorsckreiben, ansschließt, ungeachtet
<lb/>ihm nicht unbekannt ist (S. 75 Note 119), daß „mehrere der bayri- 
<lb/>schen Appellhöfe sich der cutgegeugesitzlen Ansicht anzuschlußen pflegen."

<lb/>Ist nun aber auch vom Standpunkt der Kritik zumal gegen die
<lb/>vorgeblich deutsckrechtlicke Begründung der fraglicken Sckrift so Man-
<lb/>ckes einzuwenden, so muß dock anerkannt werden, daß der Verfasser
<lb/>ein sehr wicktiges Thema in anregender Weise behandelt hat und es
<lb/>ist nur zu wünscken, daß die Untcrsuckung von Ankern wettergefübrt
<lb/>werde. Für unumgänglich halte ich es, wenn die Gesetzgebung in
<lb/>diesen Fragen festen Boden sinden will, daß man hierbei das Recht
<lb/>Frankreichs mehr berücksichtige und namentlich das Englands nicht
<lb/>so ganz und gar außer Acht lasse. In Frankreich bat man seit der
<lb/>Orcl. de Moulins 156(5 und in England seit dem Etat, ok sraudg
<lb/>aus dem 29. Regierungsjahr Karls II. Jahrhundert lange Erfah- 
<lb/>rungen gemacht. Zm letzteren Land sind auch viele Fälle ausgezeich- 
<lb/>net, welche in der hier angezeigten Schrift nicht berührt sind z. B.
<lb/>Verträge von Erecutoren und Administratoren, Verträge unter Vor-
<lb/>anssetznng einer Ebe, Verträge, welche binnen Jahresfrist nicht er- 
<lb/>füllt werden, Verträge über Schiff- und Patentrechte. Hier werden
<lb/>auch Stimmen laut, welche die zu große Ausdehnung solenner For- 
<lb/>men in Zweifel ziehen. Man sehe z. B. I'apers read betöre tbe
<lb/>jurklical society No. XIV (1856).

<lb/>Schließlich darf nicht unerwähnt bleiben, daß das Sclmftchen,
<lb/>welches wir angezeigt haben, die ausgesprochene Tendenz bat, nack-
<lb/>zuweisen, „daß eine Besserung unseres im Argen liegenden Reckts-
<lb/>Irbens weniger durch prozessuale Refornien, als dadurch
<lb/>erreicht werden wird, daß im Eivilrrchte wieder festere, deutliche,
<lb/>sichtbare und feierliche Formen für die Rechtsgeschäfte, für die Er- 
<lb/>zeugung der Rechtsverhältnisse vorgeschrieben werden." Soflte hier- 
<lb/>mit das dringende Bedürfnis? einer Reform unseres Eivilprozeffes in
<lb/>Bayern, wenigstens im Beweis- und Appellationsstadium, gelängnet
<lb/>werden, so scheint es dem Verfasser nur darum zu tbun zu sein, eine
<lb/>neue Ansicht und rin Paradoxon aufzustellen, das offenbar nicht ernst- 
<lb/>lich gemeint ist. Allerdings ist a' er eine bessere Prozeßgesetzgcbung
<lb/>nur unter Erkenntniß des Zusammenhangs mir dem materiellen Recht
<lb/>möglich und namentlich ist hierbei die Bedeutung der Vertragsformen
<lb/>für das Beweisrecht maßgebend*). Gundermann.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Zch verweist auf meine gleichzeitig gedruckte Abhandlung im letzten Heb
<lb/>der Zeitschrift für deutsches Recht: „Das angelsächsische Vermögensrecht in seinem
<lb/>Zusammenhang mit dem heutigen englischen Recht."
</p>

         </div>
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         <div xml:id="d7321e19935">
            <head>Uebersicht der neuesten juristischen Literatur</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084748_05+1859_0200--><p/>
            <p>

               <lb/>Neberstcht

<lb/>der neuesten j u r i st i s ch e n Literatur.
<lb/>Oktober bis December 1857.
</p>
            <p>

               <lb/>Archiv für Entscheidungen der obersten Gerichte in den deutschen Staaten.
<lb/>Hrsg. v. Z. A. Seuffcrt u. E. A. Seuffert. Systematisches und
<lb/>alphabetisches Register üb. Bd. VI—X. München, literarisch.artist. Anstalt,
<lb/>geh. 26 Ngr.

<lb/>— — Württemberg., für Recht und Rechtsverwaltung m Einschluß der Atmi-

<lb/>nistrattv-Justtz. Als neue Folge der Mona,s»rift f. die Justizpslcgr. HrSg.
<lb/>v. Obertribunalrath Sarwey l. Bd. 3 Abthlgn. Stuttgart. Ltndrmann
<lb/>in Eomm. geh. ». 2 Thlr. 4 Ngr.

<lb/>— — für praktische Rechtswissenschaft aus dem Gebiete d. Etvilrechis, d. Etvil-

<lb/>prozeßes u. d. ErtminalrechtS m. namentl. Rücksicht auf GerichtSauSsprüche
<lb/>u. Gesetzgebung. HrSg. v. Obcrapp.TÄcr.-R. Ilr. Ehr. Fr. ElverS, l)r.
<lb/>E. Hoffmann, l),. M. Schaffer, HofgerichtSräthen. u. Gen.-StaatS-
<lb/>proenrator Ilr. E. Seitz. 5 . Bd. 3 Hftc. Marburg, Elwcrt. 2 Thlr.

<lb/>- für deutsches Wcchsclre'cht Hrsg. v. Oberapp.-R. Ed. Sicbenhaar und

<lb/>App.-R. l&gt;r. Thdr. Tauchnitz. «t. Bd. 1. ». 2. Hft. Leipzig, B. Tauchnitz.

<lb/>ü Hft. „. - Tblr.

<lb/>Aussez. Präs. I&gt;r., Handbuch üb. Tabular-Berfahrcn f. alle Kronlandcr in
<lb/>Oesterreich, wo Wandtafel-, Leig od. Grundbücher gesetzlich bestehen, mit
<lb/>bloßer AttSnahme v Ungarn u. dessen cbcmal. Rebenländcrn. Rach den
<lb/>Worten ». im Geiste der neuesten Gesetze theoretisch u. prakt. bearb. Kla-
<lb/>genfurt, Leon geh. 29 Ngr.

<lb/>Bekker, vr. Ernst Jmman. Theorie d. heutigen Deutschen Strafrechts. (In
<lb/>2 Bdn.) l.Bd. l. Lfg. Leipzig, Hirzel. geh. u. l'/., Thlr.

<lb/>Blätter, fliegende, aus Bayern. III. Hst. Nördlingcn. Beck. geh. -&gt; Thlr.
<lb/>Bl um er. GertchtSpräs. l&gt;r. I. I., Staats- und Rechtsgeschichte der schweize- 
<lb/>rischen Demokratien, od. d. Kantone Uri, Scbwyz, Unterwalden, GlaruS,
<lb/>Zug, ». Appenzell. 2. Thl. Die neuere Zeit (1511-1798). I Bd. St. Gal- 
<lb/>len 1858, Scheitltn A- Zolltkofcr. gcb. 2 Thlr.

<lb/>Brinckmcier, Hofralh l&gt;r Eb., t.Iu^suri»,» &lt;&gt;ipl»»&gt;»li,'u»i zur Erläuterung
<lb/>schwieriger, e. diplomat., htstor.. sachl., od. Worterklärg. bedürftiger lotein ,
<lb/>hoch- und besonders niederdeutscher Wörter u. Formeln, welche sich in öffentl.

<lb/>u. Privaturkunden. Capttularien, Gesetzen -c. des gesammtcn deutschen Mit- 
<lb/>telalters finden. 2. Bd. 4. Hft. Gotha. F. A. Perthes. » n. » Thlr.

<lb/>Buddee. KammergerichtS-R. Karl, die Grundsätze d. heutigen preußischen Et-
<lb/>vilprozeffcS u. ihre Anwendung beleuchtet. Berlin, Guttentag. geh. 1/2 Thlr.
<lb/>Ctvil-RcchtSsprüchc, auserlesene, der höhere» Gerichtsstellen in Württem- 
<lb/>berg. HrSg. v. RechtSconsulent Er. Ehrn Frdr. Aug. Tafel. Fortgesetzt

<lb/>v. RechtSconsulent Thdr. Tafel. 3. Bd. l. Hft. Stuttgart, Lindemann.

<lb/>„. &gt;8Ngr. 0—III, I.: n. 3. Tblr &gt;7 Ngr.)
<lb/>Dankwardt, Adv. H., Nationalökonomie u. Jurisprudenz. II. Umlauf der
<lb/>Güter (Fortsetzung.) Die Miethe. III. Umlauf der Güter (Fortsetzung.)
<lb/>Die Schenkung. Rostock, Leopold, geh. n. '/z Thlr. (l—II. : ». ?/z Thlr.)
</p>
            <pb facs="2084748_05+1859_0201.tif"
                n="197"
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            <p>

               <lb/>Ueberflcht der neuesten juristischen Literatur.
</p>
            <p>

               <lb/>197
</p>
            <p>

               <lb/>1) 6 m 6 i i u 8, Dr. Gust., legum quae ad jus civile spectant fragmenta in
<lb/>usum praelectionum collegit, disposuit, annotatione instruxit. Weimar,
<lb/>Bohlau. geh. n. V3 Thlr.

<lb/>Dirksen, II. E., ein Beitrag zur Auslegung der epigraphisehen Urkunde
<lb/>einer Stadteordnung 1. die lalmisehe ßurgergeineinde zu Salpensa.
<lb/>[Aus den Ahliandlgn. der k. Akad. der Wiss. zu Berlin 1856. Berlin,
<lb/>Diiminlcr’s N eri, in Comm. geh. n. Thlr.

<lb/>Entscheid trugen des Großherzogl. Mecklenburgischen OberappellationsgerichtS
<lb/>zu Rostock. HrSg. v. den Ob.-App.-Rathen De. Herm. Buchka u. Dr.
<lb/>Joh. Frdr. Budde. 2. Bd. WiSmar, Hinstorff. geh a n. tl z Thlr.

<lb/>Entwurf eines Handelsgesetzbuchs f. die Preußischen Staaten. Nebst Motiven.
<lb/>3. Lsg. Berlin, Decker. 1 Thlr. 8Vi Ngr.

<lb/>— — einer Prvceß-Ordnung in bürgerlichen RechtSstlettigkeiten f. das Groß-
<lb/>herzegth. Hessen nebst Motiven. Darmstadt, IonghauS. geh. n. I Thlr. 6 Ngr.

<lb/>Ficker, über e. Spiegel deutscher Leute u. dessen Stellung zum Sach- 
<lb/>sen- u. Sehwabenspiegei. Ein Beitrag zur Geschichte der deutschen
<lb/>flechtsquellen. | Aus den Sitzungsber 1857. d. kais, Akad. d. Wiss. |
<lb/>Wien, Gerolds Sohn in ( omni. geh. n. f Thlr. 2 Ngr.

<lb/>Hügel c, J. NI., Erfahrungen in einsamer u. gemeinsamer Haft sammt un-
<lb/>massgeblichen (iedanken tib. das Gelanguisswesen. 2 Hallten. Leipzig,
<lb/>G. Mayer, geh n 11 3 Thlr.

<lb/>Held, Prof. Dr. Jos., System d. Vei fassungsreebts der monarchischen
<lb/>Staaten Deutschlands m. hesond. Rücksicht auf den ( onstitutionalismus.
<lb/>2. Thl.: System des geltende n, eien deutschen constitutionellen Monar- 
<lb/>chien gemeinsamen Staatsverfassungsreehts. NVurzburg , Stahel. geh.

<lb/>n. 2 Thlr. 21 Ngr. (cplt.: n. 4 Thlr. 18 Ngr.

<lb/>Historiae patriae monumenta edita jussa regis Caroli Alberti. Liber ju-
<lb/>rium reiptiblicae Genuensis. Totn. Ii. Augustae Taurinorum. München,
<lb/>Franz, geh. n. n. 16 Thlr.

<lb/>Hoffmann, Prof Dr. Earl Heinr. Ludw., das Württembergische ginanzrecht
<lb/>od. die Finanz-Gesetzgebung u. Verwaltung d. Württembergischen Staates
<lb/>in ihrem gegenwärtigen rechtlichen Bestände, nach den Quellen dargestellt.
<lb/>(In 2 Bdn.) Bd. I. Tübingen, Laupp. geh. n. 3 Thlr. 8 Ngr.

<lb/>Horneyer, über die Informatio ex speculo Saxon um. [Aus den Abhdlgn.
<lb/>der K. Akad. d. Wiss. zu Berlin 1856 ) Berlin, Duminler’s Verl, in
<lb/>Comm. geh. 11. 16 Ngr.

<lb/>Jahrbuch für Volkswirtschaft 11. Statistik. Hrsg. v. Otto II ohne r.
<lb/>5. Jahrg. Leipzig, Hühner, geh. n. 21 2 Thlr.

<lb/>Jahrbücher der deutschen Rechtswissenschaft und Gesetzgebung. In
<lb/>Verbin dg. 111. mehreren Gelehrten hrsg v. Prof, Dr. H. Th. Schiet-
<lb/>ter. 3. Bd. 2. Hfl Erlangen, Enke s Verlag. n. 2/3 Thlr.

<lb/>Jessen, WillerS, Geisteskrankheit als Ehej'cheidungSgrund. Mil Rücksicht auf
<lb/>die Verhandln. d. Hanfes d. Abgeordneten in Preußen. Kiel, SchwerS.
<lb/>geh. n. l/z Thlr.

<lb/>Irin yi, Jof., Geschichte der Entstehung d. 26. GesetzarlikelS v. 1790/1 üb.
<lb/>die Religionsangelegenheit. Mit staatörechtl. Bemerkgn. auf Grundlage d.
<lb/>wiener u. ltnzer Friedensschlusses. [Erlauterg. der gesetzt. Stellung der
<lb/>Evangelischen in Uugarn.) Mir e. AnH. Pest, G. Kilian tn Comm. geh.

<lb/>n. I THlr. 14Rgr.

<lb/>Kaiser, Bankdirekt. Simon, die Wissenschaft d. schweizerischen Rechtes. I. Abth.
<lb/>A. u. d. T.: Schweizerisches Staatsrecht in 3 Büchern dargestellt. 1. Buch:
<lb/>Die individuellen Rechte. St. Gallen 1855, Scheitlin &lt;fc Zollikofer. geh.

<lb/>1 Thlr. 18 Ngr.

<lb/>Kalt sch, Dr. M.. rechtliche Beurthetlung des Commerzienrath I. Fraenckelschen
<lb/>Testaments in Beziehg. auf die materielle Gültigkeit der in demselbeu ver-
<lb/>yrtzneten Ettftgn. u. der den ernannten TestamentS-Ereeutoren u. Kuratoren
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0202.tif"
                n="198"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0202"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0202--><p/>
            <p>

               <lb/>198
</p>
            <p>

               <lb/>Uebersicht der neuesten juristischen Literatur.
</p>
            <p>

               <lb/>eingeräumten Machtvollkommenheit. Mit besond. Rücksicht auf den Stadel-
<lb/>schen Erbschaftsprozeß. Berlin, Mittler Sohn. geh. n. 24 Ngr.

<lb/>Kautz, Prof. Dr. Jul., Theorie u. Geschichte der National-Oekonomik. Pro- 
<lb/>pyläen zum Volks- u. staatSwirthschaftl. Studium. 1. Thl. A. u. T.:
<lb/>die National-Oekonomie als Wissenschaft. Wien 1858, Gerold'ö Sohn,
<lb/>geh. 2% Thlr.

<lb/>Koch, Lehrbuch des preußischen gemeinen Privatrechts. 3. verm. u. verb. Aust,
<lb/>l. Bd. Berlin, Guttentag. n. 8^/3 Thlr.

<lb/>Kopsz, Presbyter Dr. Joa., Jus matrimoniale novissimum catholicorum in
<lb/>imperio Austriaco. Snbariae. Wien, Wendelin. geh. n. lÖNgr.

<lb/>K 0 Sma nn , Appell.-Ger.-R. F. W. Ä., die Erkenntnisse d. Gerichtshofes zur
<lb/>Entscheidung der Kompetenz-Konflikte, als Beitrag zur Lehre v. den Gran- 
<lb/>zen der Gerichts- u. der VerwaltungS Justiz f. prakt. Juristen, Verwal-
<lb/>tungsbcamte, besonders f. Provinzial-Verwaltungsbehörden, Landräthe, Po-
<lb/>lizeibeamte :c. systematisch zusammcngcstellt. 2. Thl. Anclam, Dietze. geh.

<lb/>ä 1 Thlr.

<lb/>Land recht, allgemeines, f. die Preußischen Staaten. Unter Andeutung der
<lb/>absoluten od. aufgehobenen Vorschriften und Einschaltung der jüngeren noch
<lb/>geltenden Bestimmungen, hrSg. m. Kommentar in Anmerkgn. v. Dr. E. F.
<lb/>Koch. 2. Thl. 2. Bd. u. Reg. 2. verm. Aust. Berlin, Guttentag.

<lb/>11. 6;Vj Thlr. (eplt.: n. 2l5 6 Thlr.

<lb/>LegiSm u nd, I H., rechtliches Bedenken in Betreff der neuesten Vorgänge auf
<lb/>dem Gebiete der Ehescheidung. Mit Rücksicht auf die am t. Juni 1857 v.
<lb/>dem Hofprrdiger Dr. Schwarz in der Schloßkirche zu Gotha vollzogene
<lb/>Trauung eines in Preußen geschiedenen Beamten. Merseburg, Garcke.
<lb/>geh. 3 Ngr.

<lb/>Maassen, Prof. Dr. Frdr., Beitrag«* zur Geschichte der juristischen Lite- 
<lb/>ratur d. Mittelalters, insbesond. der Decretisten-Literatur d. XII. Jahr- 
<lb/>hunderts. [Aus dem Sitzungsber. 1857 d. k. Akad. d. Wiss.J Wien,
<lb/>Gerold s Sohn in Comm. geh. n. */2 Thlr.

<lb/>Manger, Rud., das österreichische Bergrecht nach dem allgemeinen Berg- 
<lb/>gesetze f. das Kaiserthum Oesterreich vom 23. Mai 1854. Enthaltend:
<lb/>Das allgem. Berggesetz nebst den darauf Bezug habenden Allgemeinen
<lb/>und Special-Gesetzen u. den seitdem erllossenen Ministerialvollzugs-
<lb/>vorschriften, Verordngn. u. Erläutergn. im vollstand. Urtexte, nebst
<lb/>Auszügen aus den nach amtl. Quellen veröflentl. „Motiven“ zum Berg- 
<lb/>gesetze, m. Bezugnahme der bisher, (’ommentatoren d. Berggesetzes,
<lb/>einigen Parallelstellen aus den preuss., säehs., franzüs. u. belgischen
<lb/>Berggesetzen u. endlich m. e. Anleitg. zur Beobacbtg. der gesetzt.
<lb/>Tax- und Stempelvorschriften in montanistischen Angelegenheiten.
<lb/>1. Lfg. Prag, Credner. geh. n. 1 Thlr. 6 Ngr.

<lb/>Mohl, Mor., ein Beitrag zur Erörterung d. deutschen Handelsgesetzbuches.
<lb/>Stuttgart, S. G. Liesching. geh. n. 8 Ngr.

<lb/>Noellner, Hofaer.-R. Dr. Frdr., die deutschen Einheitsbestrebungen im Sinne
<lb/>nationaler Gesetzgebung und Rechtspflege. Mit Benutzg. amtl. Urkunden.
<lb/>Leipzig, Voigt «fc Günther, geh. n. 1 Vz Thlr.

<lb/>Ortlo ff, Dr. Herrn., die Eneyelopadie der Rechtswissenschaft in ihrer gegen- 
<lb/>wärtigen Bedeutung. Zur Einleitg. in das Studium der RechtSwiffenfchaft.
<lb/>Jena, Mauke, geh. n. 2k Thlr.

<lb/>Osterloh. Prof. Dr. Rob., die summarischen bürgerlichen Processe nach Konigl.
<lb/>Sächsischem Rechte dargestellt. 3. sehr verm. n. verb. Aust. Leipzig, B. Tauch- 
<lb/>nitz. geh. n. 2 Thlr. 12 Ngr.

<lb/>Ostrow, Finanzrath Mor. Ritter v., Lcricon der politischen Gesetze d. Kaiser-
<lb/>thumS Oesterreich. t.Bd. Wien, typogr.-lit-artist. Anstalt v ZamarSki.
<lb/>geh. n. 3Va Thlr.

<lb/>Pertz, über einige Handschriften deutscher Rechts- und Gesetzbücher,
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0203.tif"
                n="199"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0203--><p/>
            <p>

               <lb/>Ueberficht der neuesten juristischen Literatur.
</p>
            <p>

               <lb/>199
</p>
            <p>

               <lb/>(Aus den Abhdlgn. d. k. Akad. d. Wiss. zu Berlin 1857.j Berlin,
<lb/>Dümmler’s Verl, in Comin. geh. n. (/z Thlr.

<lb/>Pfister'S, weil. Gener.-Superinl. Dr. Z. C. v., beschichte der Verfassung d.
<lb/>Wirtembergischen Hauses u. Landes. Aus dessen hinterlaff. Papieren bearb.
<lb/>v. Pfr. Nr. Carl Zager. Neue wohlfeile AuSa. Hetlbronn, Landherr,
<lb/>geh. 5 6 Thlr.

<lb/>Philipps, Geo., Kirchenrecht. 5. Bd. 2. Abth. Regensburg, Manz geh.

<lb/>n. 2 Thlr.

<lb/>Planck, Prof. Dr. Zul. Wilh. , systematische Darstellung d. deutschen Straf- 
<lb/>verfahrens auf (Grundlage der neueren Strafprezeßordnungen seit 1848.
<lb/>Götttngen. Dieterich, geb. n. 2 Thlr.

<lb/>Pufend orf, Oberger.-Affcff., die öffentliche Klage der Staatsanwaltschaft bei
<lb/>Verbrechen n. Polizctubenretgn. in 11 Abhandlungen u. d. Verletzten bei
<lb/>Polizeiüdertretgn. in e. Anhänge. Verden. Stetnhöfel in Eomm. geh.

<lb/>n. 121 2 Ngr.

<lb/>Qu a n dt, Salarien Kaffen Rendant E. F., der Preußische Justiz , Kaffen- u.
<lb/>Rechnungs-Beamte. Handbuch zum Selbststudium f. angehende Justiz-
<lb/>Subaltern-Bcamtc u. zum prakt. Gebrauch .» Hste. Berlin, 1856. 57, E.
<lb/>Heymann in Eomm. n. 2Thlr.

<lb/>Rasch, Dr. Gust., die Gcwerbegcsetzgcbung d. Preußischen Staates m. allen
<lb/>darauf bezüglichen, bis heute ergangenen abändernden u. ergänzenden Be- 
<lb/>stimmungen. 9. Lfg Berlin, Vieler d Co. geh. 6 Ngr. (cplt. 1 Thlr.)

<lb/>RechISfälle mit (Entscheidungen der französischen u. belgischen Gerichtshöfe.
<lb/>Zur Erlauterg. d. franzöf. CivilrechtS. Mit Rücksicht auf das dad. Land-
<lb/>recht. Hrsg. v. Oberhofger.-R. Ludw. L auckhard. 10. Bd. od. der neuen
<lb/>Folge 7. Bd. 3 Hfte. Mannheim. Götz. n. 2 Thlr.

<lb/>RechtSlertcon f. Juristen aller teutschen Staaten; red. v. Prof. Dr. Zul.
<lb/>Meiste. 11. Bd. 5. u t». Lfg. u. 12. Bd. t. Lfg. Leipzig, O. Wigand,
<lb/>geh. 5 n 2 3 Thlr ; Veltnpap. a n. 5 6 Thlr.

<lb/>(I XII, 1.; ii. 39V3 Thlr.; Velinpap. n. 482/z Thlr.

<lb/>Re naud, Hofrath Prof. Dr. Achill, Lehrbuch d. Gemeinen Deutschen sowie
<lb/>des in der Allgemeinen Deutschen Wechsel - Ordnung enthaltenen Wechsel-
<lb/>rechtS. 2. verm. u. verb. Äufi. Gießen, Nicker, geh. n. 1(3 Thlr.

<lb/>Repertorium über die Zeitschrift f. die gesammte Staats Wissenschaft.
<lb/>Bd. I—XII 11 da« Archiv der polit. Oe konomie u. Poli/ei Wissenschaft.
<lb/>Bd. I—V 11. Neue Folge i X nebst alphab. Registern iib ► die VertT.
<lb/>der einzelnen Aufsatze in beiden Zeitschriften 11. üb. die im Archive
<lb/>und dessen neuer Folge rcierirend od. rccensirend behandelten Schrif- 
<lb/>ten« Verfasst v. Landrichter Jos. v. Dali armi. Tübingen, Lau pp.
<lb/>geh. n. 1 2 Thlr.

<lb/>Rückert, Dr. Ludw, der Leibrentenvertrag. Eine civilistische Abhandlung Er- 
<lb/>langen, Deichert. geh. 9. Ngr.

<lb/>Rudorfs, Adf. Frdi.. römische Reehtsgt schichte. Zum akademischen Re~
<lb/>brauch. In 2 Bdn. 1. Bd. Hechtsbildung Leipzig, B. Tauchnitz. geh.

<lb/>l3/4 Thlr.

<lb/>Sachregister zu den 8 Banden der Sammlung der Gesetze u. Verordnungen
<lb/>s. d. Fürstenth. Hohenzollern-Sigmaringen. Enthalt die Zahrgg. vom 10.
<lb/>März 1808 bis 22. Febr. 1852. Sigmartngen 1856, Liehner. geh. 11. 28 Ngr.

<lb/>Sammlung der Entscheidungs-Gründe d. Ober-AppellationS-GertchtS der vier
<lb/>freien Städte Deutschlands zu Lübeck in bremischen Eivil - Rechtssachen.
<lb/>(Statt der Abschrift f. bremische Thetlnehmer der Sammlg. als Mscr. gedr.^s
<lb/>3. Bd. enth. die Zahrgg. 1851—56. Bremen, Hevse's Verl. geh.

<lb/>baar n 8 Thlr. 12 Ngr.

<lb/>Sammlung der Gesetze u. internationalen Verträge zum Schutze d. literarisch-
<lb/>artistischen EtgenthumS in Deutschland, Frankreich u. England. HrSg. v.
<lb/>Dr. Ch. F. M. Eisen lehr. Nachtrag. Heidelberg, Bangel ck Schmitt,
<lb/>geh. u. 2, 3 Thlr.
</p>

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                n="200"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0204--><p/>
            <p>

               <lb/>200 Ueberflcht der neuesten juristischen Literatur.

<lb/>Schlatter, Gco. Frdr., da- Unrecht der Todesstrafe dargestcllt. Erlangen.
<lb/>Enkc's Verl. geh. o. Vz Thlr.

<lb/>-- — ZuchthauSstndten, die Frucht c. sechsjährigen Einzelhaft. 1. Hft. Mann- 
<lb/>heim, Löffler. n. 3 , Tblr.

<lb/>Scho m bürg, Finanzrath l&gt;r. I. St., Betrachtungen üb. die neuere deutsche
<lb/>Belggcsetzgebnng m. Rücksicht vornehmlich auf Oesterreich, Preußen, Sach- 
<lb/>sen und Thüringen, im Anschlüsse an da- beigedruckte Berggesetz de- Groß-
<lb/>hcrzvgth. Sachsen v. 22. Junt 1858. Leipzig, Botgt ck Günther, geh.

<lb/>n. 2( -i Thlr.

<lb/>Schöpf, Dr. Jos. Ant., Handbuch d. katholischen Kirchenrechts m. befond. Be- 
<lb/>zugnahme auf Oesterreich u. m. Rücksicht auf Deutschland 3. Bd. Schaff-
<lb/>hauscn, Hurter. geh. 2 Thlr.

<lb/>Secger, Prtvaidoc. Di. Herm., Abhandlungen aus dem Strafrechte. Tübingen
<lb/>1858, Laupp. geh. n. 2&gt;/3 Tblr.

<lb/>Segesser, Ant. Phil, v., RechtSgcschichtc der Stadt u. Republik Lnrrrn. 3.
<lb/>Bd. 2. Lsg. (ob. 13. Buch: Die Staatsverwaltung wahrend der drei letzten
<lb/>Jahrhunderte j Lucern, Gebr. Räber, gcb. 24 Rgr.

<lb/>(I—III, 2.: 8 Thlr. 12 Rgr.

<lb/>Stein, Advok. Dr. Frdr, Untersuchungen üb. die Entwickelung u. Fortbildung
<lb/>d. deutsche» Sach^rrechte- v. der ältere» Zeit bis zur Gegenwart. (In 3
<lb/>Ablhlgn.) I. Avth. A. u. d. T.: Die Entwickelung u. Fortbildung des
<lb/>deutschen Sachenrechte- in der Zeit vor der Aufnahme des römischen Rechtes.
<lb/>Erlangen, Palm ck Enke. geh. n. 2 t Rgr.

<lb/>Stein, L, Lehrbuch d. Bolkswirthschaft. Zum Gebrauche s. Vorlesungen u. f.
<lb/>d„S Selbststudium. Wien 1858, Braumüller, geh. n. 2 Thlr.

<lb/>Stemann, Appell.-Ker.-Präsid. Kammerherr l)r. E. L. E. v., das Güterrccht
<lb/>der Ehegatten im Gebiete d. Jütschen Lovs. Kopenhagen, Gyldendal. geh.

<lb/>1/3 Thlr.

<lb/>Stockar v. Reuforn, Finanz-RechnungSkommissär Karl, Handbuch der ge-
<lb/>sammten Finanzverwaltung im Könige. Bayern ctnschlicsilich der Pfalz. 4 -8.
<lb/>Lsg. Bamberg, Büchner, geh. ü ». &gt;8 Rgr.

<lb/>Strafrechtspflege, die, in Deutschland. Zeitschrift in zwanglosen Heften.
<lb/>1. Hft. Weimar, Landes-Jndustric-Eomptoir. '/si Thlr.

<lb/>Strtppelmann, Oberger.-R. 1&gt;r. F. G. L., der GertchtS-Eid. 3. Abth. A.
<lb/>u. d. T.: Dt« nothwendigen rc. Eide. Mit Belegen aus der PrartS der
<lb/>obersten Gerichte. 1. Hälfte. Cassel, Fischer, geh. l. Thlr. (I —III, 1.: 4&gt;/PThlr.)

<lb/>Th ümme l. Krctsrichter I. S., das Rescrirgefchäst im prensi. Civil-u. Kriminal-
<lb/>Prozesse nebst e. Anh Halle 1858, Schroedcl 4-Stmon. geh. „. -/3 Tblr.

<lb/>Wagner, Dr. Adph., Beitrage zur Lehre von den Banken. Leipzig, Voss,

<lb/>geh. . " 2 Th,r'

<lb/>Wieding, Dr. Car. Joa. Fried, liuil., Novella Justiniani XC1X. Berlin,
<lb/>Hertz in Comm. geh. n. 1 Thlr.

<lb/>Zeitschrift für Civilrccht u. Prozeß. HrSg. von Geh. StaatSrath a. D. Dr.

<lb/>I. T. B. v. Linde, Hofrath, Prof. Dr. Th. G. L. Marczoll, Ccnsist.-
<lb/>u. Ehegertchto-R. Prof. De. I. Frdr. Schulte. Reue Folge. 15. Bd. 3
<lb/>Hfte. Gießen, Ferber n. 2 Thlr.

<lb/>-für Gesehkundc n. Rechtspflege zunächst in Ungarn, Kroatien u. Slavo-

<lb/>nien, Siebenbürgen, Serbien u. dem Tcmefer Banat. Red.: Dr. Frz. P c -
<lb/>truska. 2. Jahrg. Juli 1856—Juni 1857. 52 Rrn. Prcßburg, Wigand
<lb/>in Comm. baar n. n. 4 Thlr.

<lb/>Zur Geschichte der Preßgesetze in den Herzogthümern Schleswig u. Holstein
<lb/>u. deren neuester Gestaltung in Letzterem. Geschrieben im Octbr. 1857.
<lb/>Hamburg, PerlheS-Besser Sc Mauke, geh. n. 3 Rgr.
</p>

         </div>
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            <head>
               <title>Warnkönig, Encyclopädie der Rechtswissenschaft Ahrens, jur. Encyclopädie oder organische Darstellung der Rechtswissenschaft Walter, jur. Encyclopädie Ortloff, die Encyclopädie der Rechtswissenschaft in ihrer gegenwärtigen Bedeutung</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Dietzel, ...">Von Herrn Professor Dr. Dietzel in Leipzig</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084748_05+1859_0205--><p/>
            <p>

               <lb/>Warnkönig, jur. Encyclopädie oder organische Darstellung der Recht-Wissen«
<lb/>schaft. Erlangen 1853.

<lb/>Ahrens, jur. Encyclopädie oder organische Darstellung der Rechtswissenschaft.
<lb/>Wien 1855.

<lb/>Walter, jur. Encyclopädie. Bonn 1856.

<lb/>Ortloff, die Encyclopädie der Rechtswissenschaft in ihrer gegenwärtigen Be- 
<lb/>deutung.

<lb/>Unter den neuesten juristischen Encyclopädien sind drei, welche
<lb/>entschiedene Opposition gegen alle früheren Arbeiten gleichen Namens
<lb/>machen. Alle drei kündigen sich unS als diejenigen an, welche allein
<lb/>den Stempel einer Encyclopädie trügen. Warnkönig zumal weiß
<lb/>dies in der Vorrede zu seinem Werke zu rühmen; Walter rühmt
<lb/>dies wieder von seiner Encyclopädie und weist Warnkönig in einer
<lb/>versteckten Note mit derben Worten zurück. Solch Selbstlob klingt
<lb/>nicht fein, zumal wenn man recht bedenkt, wie leicht die Ansichten
<lb/>über Encyclopädie auseinander gehen können, und wenn man wirk- 
<lb/>lich die Schwierigkeit der Aufgabe recht begriffen und sich zu Herzen
<lb/>genommen hat. Die Größe der Aufgabe nun habe ich seit 4 Jahren
<lb/>in jedem Semester neu empfunden, so daß ich abwechselnd ebenso
<lb/>stark entmuthigt als crmuthigt war. So weiß ich denn aus eigner
<lb/>Erfahrung, daß es leichter ist eine Encyclopädie zu beurtheilen und
<lb/>noch leichter sie zu verwerfen, als sie zu schaffen nach dem ungeschaffe- 
<lb/>nen Vorbilde, das jeder tiefer denkende Geist mit sich herumtragt.
<lb/>Mit diesen Vorbilde vertragen sich Encyclopädien nicht, welche nichts
<lb/>weiter als einen Auszug bieten, welche entweder beim Anfang des
<lb/>Studiums oder bei seinem späteren Abschluß dienen sollen: solche En- 
<lb/>cyclopädien würden daö oberflächliche Wissen wohl erleichtern, aber
<lb/>das Wissen selbst nicht bessern und vertiefen. Darin stimmen auch
<lb/>die Verfasser der obengenannten Encyclopädien überein. Auch in der
<lb/>Bestimmung der Aufgabe der Encyclopädien gehen sie nicht auseinander,

<lb/>Krit. Zeitschrift für gesarumte RechtSry. V. Pd. 14
</p>
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                n="202"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0206--><p/>
            <p>

               <lb/>202 Warnköntg: Encyclopädie der Rechtswiffenschaft u. s. w.

<lb/>Warnkönig verlangt „eine organische Darstellung des Rechts, eine
<lb/>Darstellung der Rechtswissenschaft als eines wissenschaftlichen Rund- 
<lb/>gemäldes." Ah re ns sieht den Ausgangspunkt in einer Rechtsphilo- 
<lb/>sophie, „welche den ethischen Organismus deS Lebens wiederspiegelt,
<lb/>und erwartet darum von der Encyclopädie eine Kräftigung des sitt- 
<lb/>lichen Kerns. Nach Walter ist die Encyclopädie „der Spiegel der
<lb/>Wissenschaft, worin sich dieselbe in ihrer Einheit und Totalität er- 
<lb/>schaut." Darüber kann auch kein Zweifel sein und ist es wohl nie
<lb/>gewesen. Eine neue Forderung wird also nicht gestellt; und auch
<lb/>ein bestimmter Versuch im Sinn dieser Forderung ist schon gemacht
<lb/>von Welcker, die universal- und die juristisch-politische Encyclopädie,
<lb/>Stuttgart 1829. Es ist auffällig, daß dieses Buch von allen drei
<lb/>Verfassern nicht im Geringsten gewürdigt, und nur obenhin aufge- 
<lb/>zählt wird. Aber Welcker hat dieselbe Forderung deutlich und um- 
<lb/>ständlich genug ausgesprochen und mit ernstem Sinne zu erfüllen
<lb/>unternommen. Durch sein Buch geht überdies ein Zug sittlicher Kraft
<lb/>und Wärme, die sich in keiner Encyclopädie wieder findet. Denn
<lb/>darin stimme ich mit AhrenS, daß eine rechte Encyclopädie ebenso
<lb/>wissenschaftlich anregen, als sittlich kräftigen müsse. Es ist dies die
<lb/>Folge des weiten Umkreises, in den sich die Encyclopädie zu stellen
<lb/>hat, und die Wirkung des Reflexes, der von der Anschauung des
<lb/>sog. Organismus auSgeht. Dabet kommt freilich Alles auf die Durch- 
<lb/>führung des Planes an; eine Encyclopädie muß ebensosehr die Sache
<lb/>geistig durchdriugen als anschaulich darstellen. Denn der Stoff ist
<lb/>für die Encyclopädie nicht die Hauptsache, sondern — man erlaube
<lb/>hen Ausdruck — die Seele, die darin wirkt und schafft. DaS Mate- 
<lb/>rial ist wohl die Substanz; aber die Entfaltung dieser Substanz ge- 
<lb/>hört nicht in die Encyclopädie. Hier scheidet sich die Encyclopädie
<lb/>von den Spretaldisciplinen. Ihr Standpunkt ist also ein abstrakter;
<lb/>nur insofern ist die Encyclopädie philosophisch angelegt. Aber die
<lb/>Basis ist das concrete Recht mit seiner positiven Geschichte; die Spe- 
<lb/>kulation ist die Grenze der Encyclopädie. Damit bezeichne ich ihr
<lb/>Verhältnis zur Rechtsphilosophie, die als solche nur ein Moment
<lb/>der Ethik darstellen kann. Die Encyclopädie begreife ich hiernach
<lb/>als die Wissenschaft des gesammten Rechtes; sie soll das Universum
<lb/>des Rechtslebens darstellen. Manche Anödrucksweisen bezeugen, daß
<lb/>den drei Verfassern ein ähnlicher Plan der Encyclopädie Vorgelegen
<lb/>hat; die entlehnten Bezeichungen „Organismus", „Rundgemälde"
</p>

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                n="203"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0207--><p/>
            <p>

               <lb/>Warnkönig: Encyclopädie der Rechtswissenschaft u. s. w. 203

<lb/>„der Spiegel, der die Einheit und Totalität reflectirt" lassen Gleiches
<lb/>und wohl noch mehr ahnen. Wer die Encyclopädie für nothwendig
<lb/>hält, wird aber bedauern, daß auch die obigen drei Bücher uns im
<lb/>Wesentlichen nicht weiter gebracht haben.

<lb/>Die nachfolgende Abhandlung will weniger eine Kritik jener drei
<lb/>Werke sein, als versuchen, den Umfang, Inhalt, Gang der Encyclo-
<lb/>pädte zu bestimmen und damit den Begriff der Encyclopädie selber
<lb/>zu sichten. Die vorliegenden Werke sind nur die äußere Beranlaffung
<lb/>für meine Prüfung. Ihnen verdanke ich einerseits eine Ermuthigung,
<lb/>der eignen encyclopädtschen Versuche nicht müd zu werden, da schon
<lb/>daS Gefühl der Genossenschaft belebt; andrcrseit ist mir auch gerade
<lb/>durch die, wie mir scheint, verfehlte Richtung in jenen Werken die Auf- 
<lb/>gabe der Encyclopädie um VicleS klarer und faßlicher geworden.

<lb/>I. Zuerst soll unS die Frage beschäftigen, welches die äußeren
<lb/>Grenzen einer Encyclopädie sein müssen. Man ist bisher nur soweit
<lb/>klar, daß daS positive Recht den Gegenstand der Encyclopädie bilde.
<lb/>Aber welches positive Recht? Auf diese Frage kann es nur eine
<lb/>Antwort geben, wenn man sich besinnt, daß die Encyclopädie den
<lb/>organischen Zusammenhang, wie man es nebelhaft schön bezeichnet,
<lb/>bieten soll, und wenn man zugleich im Begriff deS positiven Rechts
<lb/>den des praktischen Rechtes betont. Jene Forderung einer orga- 
<lb/>nischen Darstellung läßt sich nur erfüllen, wo die Continutät deS
<lb/>Rechts- und was noch mehr ist des Cultur-Lebens nachgewiesen und
<lb/>besonders auch angeschaut werden kann. Ohne diese geschichtliche
<lb/>Continuität ist der s. g. ethische und RechtSorganiSmuS ein leeres
<lb/>Wort. Der Organismus ist ja doch meines Erachtens nur da vorhan- 
<lb/>den, wo die Kräfte auf einander bezogen sind und eben darum durch
<lb/>einander, mit einander und in einander wirken. Wer das Wort
<lb/>organisch mit ernstem Bewußtsein spricht und wer ferner das Rechts- 
<lb/>leben wirklich als ein Moment des ethischen Organismus begreift,
<lb/>der findet die Grenze der Encyclopädie da, wo die Culturgemeinschaft
<lb/>aufhvrt: denn nicht weiter geht die Rechtsgcmetnschaft. Auch nur
<lb/>soweit läßt sich der Zusammenhang wissenschaftlich Nachweisen, weil
<lb/>er nur soweit geschichtlich und praktisch besteht. Ich nenne eS daher
<lb/>Unklarheit über den Standpunkt und das Wesen der Encyclopädie,
<lb/>daß Warnkonig und Ährens die Rechtsgeschichte der orientalischen
<lb/>Völker anfgenommen haben. Auf S. 107—170 schreibt Warn -
<lb/>könig über die Rechtöentwickelung in China, der Hindus, bei den
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0208.tif"
                n="204"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0208--><p/>
            <p>

               <lb/>204 Warnköntg: Encyclopäbte btt Rechtrwtffenschast u. f. w.

<lb/>Persern und Aegyptern, den Israeliten und daS moslemitische Recht;
<lb/>ebenso AhrenS S. 182—231. Und doch bekennen Beide, daß
<lb/>eine Rechtsgeschtchte des Orients, nicht abgesondert von der gesamm-
<lb/>ten LebenSeinrichtung eines Volkes, zur Zeit noch nicht möglich sei,
<lb/>oder wie Warnkönig S. 108, 112 es bezeichnet, daß eine ver- 
<lb/>gleichende Weltrechtsgcschtchte erst geliefert werden müßte, ehe der
<lb/>Zusammenhang verfolgt werden könnte. Schon dieser literarische Uebel-
<lb/>stand hätte vor einer Aufnahme der Rechtögcschichte des Orients warnen
<lb/>müssen, auch wenn Warnköntg und Ahrens mit dem organischen
<lb/>Zusammenhang sich leichter abzufinden verstanden. Aber man hüte
<lb/>sich nur, ein bloß geschichtliches Nacheinander und Nebeneinander für
<lb/>organischen Zusammenhang auszugeben. Ich fürchte, daß dies im
<lb/>letzten Grunde der Jrrthum ist, in welchem Warnköntg und
<lb/>AhrenS befangen sind. Die zeitliche Succession ist noch lange keine
<lb/>Continuität und keine immanente Entwickelung. Ueberdies ist der
<lb/>tief-innerliche Unterschied des Orients und Occidents, auch wenn er
<lb/>vor undenklicher Zeit durch den unsichtbar wirkenden gemeinsamen
<lb/>Sprachgeist der indo-germanischen Völker noch nicht allseitig vollzogen
<lb/>war, jedenfalls durch das Christenthum weiter geführt worden: seit- 
<lb/>dem ist daö Kulturleben des Orients und Occidents definitiv geschie- 
<lb/>den. Die Rechtsgeschtchte des Orients in einer deutschen Encyclopä-
<lb/>dte ist daher ebenso unnütz als unverständlich; und es ist also keine
<lb/>Veranlassung, daß ich mich über den Werth oder Unwerth jener Dar- 
<lb/>stellungen bei Warnkönig und Ahrens näher verbreite. Nur
<lb/>kann ich nicht verschweigen, daß Ahrens ernstlicher daran denkt, die
<lb/>Culturunterschiede des Orients zu bestimmen, als W arnkö n ig;
<lb/>bet Letzterem ist noch viel mehr unvermittelt, so schätzbar auch manche
<lb/>Notizen sind.

<lb/>Mehr gerechtfertigt wird für den ersten Blick erscheinen, daß
<lb/>Warnköntg und Ahrens daS hellenische Rechtslcben bespro- 
<lb/>chen. Aber auch das gehört nicht hierher. ES könnte sich nur um
<lb/>einen Zusammenhang der griechischen und römischen Rechtscultur
<lb/>handeln. Ein Nachweis solchen Zusammenhanges wird aber aus
<lb/>gutem Grunde nicht einmal versucht. Und auch ein Einfluß der griechi- 
<lb/>schen Speculatio» auf die römische Rechtswissenschaft im großen Gan- 
<lb/>zen ist ja nicht erkennbar. Nur auS einem Grunde ließe sich etwa
<lb/>jenes Kapitel über Griechenland vertheidtgen, durch die Behauptung
<lb/>pämlich, daß ja das Studium der griechischen Philosophie in Deutsch-
</p>

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                n="205"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0209--><p/>
            <p>

               <lb/>ÜDarnkönig: Encyclopädie der Recht-wisscnschaft u. s. w. 205

<lb/>land auf unsre Rechtsanschauung zurückgewirkt habe. Aber dies
<lb/>wäre nur eine wissenschaftliche That; und diese allein kann nicht
<lb/>im Sinne haben, wer von Organismus des Rechtslebens zweier
<lb/>Völker spricht. So ist auch dieses Kapitel gänzlich unnütz; es ist
<lb/>aber auch ebenso dürftig behandelt. Ein Beispiel aus Ahrens soll
<lb/>das bweisen. „Das Proceßrecht war in Attika sehr ausgebildet."
<lb/>Das ist Alles über den griechischen Proceß; und sonst liest man
<lb/>nur bald ausgeführtere, bald abgekürztere Notizen. Das Unerquick- 
<lb/>liche solcher Behandlung hätte schon warnen müssen, daß das nichts
<lb/>Organisches sein könne.

<lb/>Diese beiden Kapitel über den Orient und über Griechenland
<lb/>mögen wohl nebenbei niit veranlaßt sein, durch die Rücksicht auf
<lb/>eine Vergleichung der verschiedenen Rechtssysteme. Wer wird nun
<lb/>den Werth und das Interesse einer Vergleichung verkennen? Aber
<lb/>die Encyclopädie ist nicht der Ort: denn die Comparation fordert
<lb/>genaues Eingehen auf das Detail, und dies eben ist der Encyclo- 
<lb/>pädie zuwider.

<lb/>Für eine deutsche Encyclopädie kann sonach nur das römische
<lb/>und das deutsche Rechtsleben Gegenstand der Betrachtung sein. Hier- 
<lb/>für sprechen die beiden Gründe, daß römisches und deutsches Rechts-
<lb/>leben in der That in innerem Bezüge stehen, und das positive Recht
<lb/>der Römer für uns auch ein praktisches ist. Die Geschichte des
<lb/>verjüngten römischen Rechts in der christlichen Zeit und die deutsche
<lb/>Wissenschaft des römischen Rechts bezeugen den inncrn Bezug theo- 
<lb/>retisch und praktisch. Hier also ist Nachweis des Zusammenhangs
<lb/>möglich und auch nvthwendig. Hierauf beschränkt denn auch Wal- 
<lb/>ter niit Recht die encyclopädische Darstellung. — Uebrigens erhellt,
<lb/>in welch weiten Umkreis uns die auch so beschränkte Encyclopädie
<lb/>stellt. Wir brauchen nur das deutsche Rechtslcben als eine Ema- 
<lb/>nation des Gcrmanenthums zu verfolgen, daneben die europäisch- 
<lb/>christliche Kultur aufmerksani zu betrachten, endlich auch der durch
<lb/>allerlei Mittel begründeten Solidarität der Interessen in der euro- 
<lb/>päischen Welt nachzugchen: so spüren wir in Sitte und Leben, im
<lb/>Denken und Empfinden, im Wollen und Schaffen, kurz in der Totalität
<lb/>der Culturbestrebungcn und Culturgestaltungen bald bewußten Gegen- 
<lb/>satz, bald bewußte Uebereinstimmung oder wenigstens Anklänge. Hier
<lb/>gibt es Anschauung, weil wir darin noch leben und geben. Keine Encyclo- 
<lb/>pädie kann den Blick auf diese europäische Culturgcmeinschaft ver-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0210.tif"
                n="206"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0210--><p/>
            <p>

               <lb/>206 Warnkönig: Encyclopädir der Rechtswissenschaft u. s. w.

<lb/>schmähen; aber eine andere Frage ist, wieweit sie hierbei Vorgehen
<lb/>und eindringen dürfe. Sollte dazu eine Darstellung z. B. der
<lb/>Rechtsentwickelung Englands nöthig sein? Ich bezweifle das sehr.
<lb/>Denn ich sehe in jedem Nationalleben eine specifische Erscheinung:
<lb/>die Art, die Richtung seiner Entwickelung wird wohl von Außen
<lb/>vielleicht angeregt, näher bestimmt, vielleicht damit im Bewußtsein
<lb/>der Nation bestimmter erfaßt. Auch gibt cs bei verwandter Cultur-
<lb/>stufe oder schon um der Gemeinschaft des Lebens willen gemeinsam
<lb/>wirkende Ideen, Kräfte, Bedürfnisse, die sich soweit überall geltend
<lb/>machen. Aber dies Alles ist kein Grund, in der Encyclopädic die
<lb/>Rechtsentwickelung irgend eines andern Volkes in toto aufzunebmcn.
<lb/>Ein nur quellenmäßiger Abriß, wie ihn Warnkönig für England,
<lb/>Skandinavien u. s. w. S. 365 298, 356—373 gibt, würde aber das
<lb/>nicht ersetzen, warum es sich bei der hier angeregten Frage handelt;
<lb/>ebenso Ahrens S. 375—84 und S. 509—516, nur um Vieles
<lb/>ungenügender.

<lb/>II. Haben wir hiernach das Gebiet der Encyclopädic begrenzt,
<lb/>so ist nun die Frage, wie sie angelegt werden müsse und wie sie
<lb/>sich zu den historischen, dogmatischen, und ethischen Elementen des
<lb/>Rechtslebens zu verhalten habe, lieber den zweiten Punkt will ich
<lb/>zuerst sprechen, und zwar zuerst über den ethischen Grund des Rechts.

<lb/>Die Frage, was das Recht sei, führt in das Gebiet der Ethik
<lb/>zurück; und es scheint natürlich, daß mit jener Frage und mit dem
<lb/>Vorbau des ethischen Organismus die juristische Encyclopädic be- 
<lb/>ginne. Die Werke von Warnkönig, Ahrens, Walter haben
<lb/>denn auch weiter ausgcholt, als es gewöhnlich geschehen, und haben
<lb/>mehr oder weniger das Recht im Umkreis der menschlichen Cultur zu
<lb/>bestimmen unternommen. Mit besonderer Liebe und entsprechender
<lb/>Genauigkeit hat dies Ahrens S. 11—73 grthan, während Warn- 
<lb/>könig und Walter mehr darauf ausgegangen sind, die Rechts- 
<lb/>wissenschaft im Kreise der Wissenschaften aufzuweisen. Diesem
<lb/>Versuch Warnkönig's und Walter's begegnen wir schon bei
<lb/>Leibnitz, nova methodus discendae docendaeque iurisprudentiae;
<lb/>ein Buch, das — beiläufig bemerkt — überschätzt wird. Durch
<lb/>die Methode Walter's und Warnkönig's wird aber für den
<lb/>Begriff und das Wesen des Rechts kaum mehr gewonnen als äuße- 
<lb/>res Fachwerk; zumal wenn man soweit zurückgreift und doch so
<lb/>dürftig verfährt wie Walter (§. 8. Das Erkennen und Denken.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0211.tif"
                n="207"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0211--><p/>
            <p>

               <lb/>Warnkönig: Encyclopädie der Rechtswissenschaft u. s. w. 207

<lb/>§. 9. DaS Wissen und die Wissenschaft. §. 10. Die Gebiete der Wis- 
<lb/>senschaft. 1) Die Natur. % 11. 2) Gott und die sittliche Weltordnung.
<lb/>§. 12. 3) Der Mensch und die Geschichte). Schon jetzt geht Walter
<lb/>auf das positive Recht über, ein Uebergang der durch das Vorige gar
<lb/>nicht vermittelt ist. Nicht besser steht es bei Warnkönig, der dem
<lb/>2. Kapitel über das Recht ein Kapitel vorausschickt, dessen Kern ein
<lb/>kurzer Aufriß der Socialwissenschaft bildet. Daß dies entbehrliche
<lb/>Paragraphen sind, bezeugen jene Bücher selbst; man kann diese Ein- 
<lb/>leitung abnehmen und vermißt Nichts in der nachfolgenden Darstellung.
<lb/>Jedenfalls bedarf es deö weiten Rahmens nicht, in welche Waller die
<lb/>juristische Encyclopädie hineinstellt. Eine ganz andere Beleuchtung und
<lb/>mehr ausreichende Begründung gibt Ähre ns. Aber auch er bringt
<lb/>für eine juristische Encvclopädie bald zu viel, bald zu wenig aus der
<lb/>Ethik herein; Ideen und Worte spielen hier noch gar sebr, eine
<lb/>durchgeführte, weiter schreitende Entwickelung vermisse ich auch hier.
<lb/>Wie sehr auch einerseits Ah re ns protestirt vor einer Anschauung,
<lb/>wornach Mensch, Recht, Staat nothwendig in Eins gedacht werden
<lb/>müssen, so ist diese Protestation faktisch in seinem Buche nicht voll- 
<lb/>zogen. Ich erkläre dies daher, daß er über den Ethos zu wenig
<lb/>die selbständigen Bedingungen des im Ethos concentrisch eingelegten
<lb/>Rechtskreises herausgehoben. Wer eine juristische Encyclopädie schreibt,
<lb/>muß den Mutb haben, einen Satz der Ethik als eine gegebene
<lb/>Thatsache an die Spitze zu stellen, es ist dies der Satz, daß die
<lb/>Gemeinschaft die Menschen unter einander eine Thatsache ist, an
<lb/>die wir nur anzuknüpfcn haben, und daß die Satzung des Rechts
<lb/>als eines wirklichen nur der Gemeinschaft Zweier bedarf. Diesen
<lb/>Satz hier auszuführcn, kann nicht die Absicht sein; daher mag er
<lb/>theilwcisk abgerissen, theilwcisc dunkel rrscheinrn. Aber wer nur
<lb/>eine juristische Encyclopädie und nicht eine Ethik haben will, der
<lb/>muß mit jenen Hypothesen der Genesis des Rechts sich begnügen
<lb/>wollen. Daß damit die obige Encyclopädiccn nicht einsetzen, scheint
<lb/>mir ihr Hauptfehler: denn cö fehlt ohne dies an der fortschreiten- 
<lb/>den Entwicklung und darum auch an klarer durchsichtiger Ordnung.

<lb/>Die Thatsache, daß unter den Menschen Gemeinschaft besteht,
<lb/>auch ohne ihren Willen, ist nur der tiefe, ewige, der objek- 
<lb/>tive Grund alles Rechtes. Das ist das ungelöste Gcheimniß, mit
<lb/>dem das RcchtSlcben beginnt. Diese Thatsache ist gleich fruchtbar
<lb/>für die geschichtliche Darstellung in eine Encyclopädie, ^als für eine
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0212.tif"
                n="208"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0212--><p/>
            <p>

               <lb/>208 W arnköntg: Encyclopädte der Rechtswissenschaft u. s. w.

<lb/>Beleuchtung der „weltöconomischen" Idee des Rechts. Das Recht
<lb/>ist keine Idee, die Gemeinschaft stiftet; das wird in der Geschichte
<lb/>der Menschheit ebenso offenbar, als im Leben der Einzelnen. Das
<lb/>Recht erscheint in der Geschichte und in der Spekulation immer nur
<lb/>als ein Secundares, als ein Bedingtes, und hat so auch für die mensch- 
<lb/>liche Gemeinschaft nur die Rolle eines Garants, eines Erhalters.
<lb/>Darum ist auch nie das Recht im Stande gewesen, die Gemein- 
<lb/>schaft, die sich lösen will und sonst innerlich schon gelöst ist, wieder
<lb/>zu beleben und zu reproduciren. Auch das weist die Geschichte nach,
<lb/>daß mit der Auflösung der Gemeinschaft, mit der Entkräftung des
<lb/>ethischen Organismus das Recht seine Autorität einbüßt. Dies mag
<lb/>genügen, um anzudeuten, wie ich mir den Aufbau der Encyclopädie
<lb/>auf dem Grunde der ethischen Gemeinschaft denke. Nur Ah re ns
<lb/>ist nahe daran gewesen, die Bedeutung des Rechts ethisch zu wür- 
<lb/>digen, und hat in der That den Anlauf genommen, seine Encyclo- 
<lb/>pädie darnach anzulegen. Aber die Methode und das durchgreifende
<lb/>Princip fehlt.

<lb/>Jene Thatsache zeigt uns aber nicht bloß den Sitz und den
<lb/>Werth des Rechts im Kosmos der Menschheit; sie ist uns auch die
<lb/>Richtschnur für die geschichtliche Entwicklung und die Darstellung
<lb/>dieser Geschichte. Jene Thatsache können wir auch so aussprechen,
<lb/>daß wir dem Menschen in der beglaubigten Geschichte begegnen als
<lb/>Glied eines natürlichen Ganzen (Stamm, Nation, Volk), das sich
<lb/>als Eins weiß in dem gemeinsamen Glauben gleicher Abstammung.
<lb/>Dieser Glaube wird getragen und auch gestützt von der Thatsache
<lb/>gemeinsamer Sprache, gemeinsamer Religion, vielleicht auch gemein- 
<lb/>samen Territoriums. Hier ist der Ort von der Beziehung jener
<lb/>Elemente, der gleichen Abstammung u. s. w., auf das Ganze des
<lb/>Rechtslebens zu sprechen; wie der Charakter der nationalen Religion
<lb/>ganz anders auf den Organismus des Volkslebens und auf das
<lb/>Verhältniß der Völker wirkt, als die christliche Religion. Das
<lb/>Specifische der nationalen, das Universelle der christlichen Religion
<lb/>ist eine gute Veranlaffung, die Differenzen des Alterthums und der
<lb/>christlichen Zeit zur lebendigen Anschauung des Rechtslebens zu vcr-
<lb/>werthen. Und welche hohe Stellung nimmt die Sprache ein; ihre
<lb/>Einheit, ihre Zersplitterung geht parallel mit Ausbildung eines festen
<lb/>Kulturkerns und seiner Zerstücklung: ein Blick auf die römische und
<lb/>die deutsche Sprache würde auch auf die Entwicklung des römischen
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0213.tif"
                n="209"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0213--><p/>
            <p>

               <lb/>Warnkönig: Encyclopadie der Rechtswissenschaft u. s. w. 209
</p>
            <p>

               <lb/>und deutschen Rechts ein tiefes Licht werfen. Das Wenige wird
<lb/>zeigen, welche Richtung die Encyclopadie weiter zu nehmen hat. Sie
<lb/>hat die anderen Gemeinschaften herauszuheben, welche entweder schon
<lb/>im Volksleben erplicirt sind wie die Familie, oder implicirt sind wie
<lb/>die Gemeinde, der Staat, ferner diejenigen Gemeinschaften, welche
<lb/>gegenüber dem Volk u. s. w. einen neutralen Charakter haben in
<lb/>der Welt der Interessen, die ich unter dem Namen der bürgerlichen
<lb/>Gesellschaft — die sociale Welt, die Gesellschaft — begreife. Hieran
<lb/>schließen sich die Bcziebungen der Einzelnen, — das Privatleben
<lb/>und das Privatrecht. All diese Gemeinschaften haben ihr Ziel und
<lb/>finden ihre Einheit in der Idee der Menschheit. Hier ist Gelegen- 
<lb/>heit wieder, den Refler des Christenthums auf das Rechtslcben zu
<lb/>zeichnen, und zugleich der Kirche als einer neuen Lebensform ihr
<lb/>Recht zu geben, welche, ungebunden an den Staat, auch die Indi- 
<lb/>vidualität aufhebt in der Einkindschaft Gottes. Das zusammen
<lb/>wäre, in naktcr Skizze, der historische Theil, damit die Encyclo-
<lb/>pädic beginnen müßte. Schon hieraus mag erhellen, wie die Ge- 
<lb/>schichte selber uns den Faden au dic Haud gibt, und wie nur auf
<lb/>solchem Wege man in die Werkstättc gelangen kann, wo daS Recht
<lb/>entsteht und also auch sich ändert. Die Erscheinungen, Volk, Staat
<lb/>u. s. w., werden dabei nicht confundirt, wie es bei Warnkönig,
<lb/>Walter, Ahrens gleichmäßig geschieht, und die Continuität, darin
<lb/>alle geschichtliche Eultur und alles geschichtliche Recht sich begründet,
<lb/>wird so wirklich nachgcwicsen. So viel Ahrens auch davon spricht,
<lb/>den objcctiven Grund des Rechts herauskehren zu wollen, so wenig
<lb/>hat er cs gcthan; das Kapitel über den Staat ist gar nicht vorbe- 
<lb/>reitet, und von den Formen des Rechtes — Gesetz — spricht er,
<lb/>noch ehe des Staates, überbaupt der politischen Lebensform genügende
<lb/>Erörterung geschehen ist. Der Plan eines solchen historischen ThcilS
<lb/>zeigt auch am besten den Gesichtspunkt, unter dem die Rechtsguellen
<lb/>zu behandeln sind; auch verträgt sich mit einem solchen Plan nicht
<lb/>die Trennung des römischen und deutschen Rechts. Leider nimmt
<lb/>der Qucllenapparat, die Literärgeschichte, eine sehr oberflächliche Ge- 
<lb/>schichte des römischen und deutschen Rechts in allen drei Encyclo-
<lb/>pädicen ungebührlichen Raum in Anspruch: weder der geschichtlich-
<lb/>juristische und politische Blick, noch der juristische Verstand gewinnt
<lb/>dabei. Das befremdet bei Ahrens ganz besonders, da der Titel
<lb/>des ersten BucheS „die rechtsphilosophischen Grundlagen" eine andere
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0214.tif"
                n="210"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0214--><p/>
            <p>

               <lb/>210 Warnkönig: Encyclopädir der Rechtswissenschaft u. s. «.

<lb/>Durchdringung des Stoffes und Anlage des Ganzen erwarten ließ.
<lb/>Walter verspricht zwar Verbindung des römischen und deutschen
<lb/>Rechts; aber der Unterschied ist nur, daß er nicht zwei Kapitel dar- 
<lb/>aus macht. Auch sucht Walter in einem Kapitel „Geist und Br-
<lb/>standtheile des heutigen Rechts." I. „Die europäische Bildung" einem
<lb/>höheren Standpunkt. Aber das, was er dort sagt S. 71—73, zur
<lb/>Orientirung über das Rechtsleben nicht bloß, sondern auch über
<lb/>das Eulturleben Nichts beiträgt, wird'Jeder zugeben, der das liest,
<lb/>was dort steht.

<lb/>III. Mit dem Satz, daß die Setzung des Rechts alö eines
<lb/>wirklichen nur der Beziehung Zweier bedarf, gehen wir zur systema- 
<lb/>tischen und dogmatischen Seite des Rechts über. Die ethische Wür- 
<lb/>digung des Rechts führt auf diesen Satz; aber er ist auch ebenso
<lb/>praktisch und zu einer einsichtigen Darstellung und Entwickelung des
<lb/>ganzen Rechts nothwendig, als er spekulativ wichtig ist. Es ist klar,
<lb/>daß durch Beleuchtung jenes Satzes das Recht und der Staat im
<lb/>Princip auseinander gehalten werden, wie sie ja auch praktisch nicht
<lb/>zusammensallen. Recht und Staat stehen nicht viel anders neben
<lb/>und zu einander, als Staat und Kirche. Es kommt darauf an dar- 
<lb/>zulegen, daß der Begriff und Inhalt des Rechtes kein andrer wird,
<lb/>wenn es der Staat setzt oder Zweie unter sich setzen, und daß Recht
<lb/>und Gesetz nicht eine Peripherie haben. Dies kann nur, wer jenen
<lb/>Satz durchdringt. Der Staat oder die Gemeinde, kurz eine politisch-
<lb/>geschlossene Gesellschaft gibt nur dem Recht einen Charakter, den es
<lb/>nach jener einfachen Setzung noch nicht hat, den der allgemeinen
<lb/>Gültigkeit, der Positivität. Der Staat gibt also dem Recht nur
<lb/>noch ein Merkmal, und zwar nur ein äußeres; das Recht wird da- 
<lb/>durch formell objectiv, d. h. positiv. Bei näherer Betrachtung
<lb/>zeigt sich aber, daß wir doch wieder auf jene einfache Setzung zurück- 
<lb/>geführt werden, und das positive Recht der Form des staatlichen
<lb/>Ausdruckes nicht bedarf, wie es beim Gewohnheitsrecht der Fall ist.
<lb/>Irgend welche Gemeinschaft genügt, um das Recht zum positiven zu
<lb/>machen. Ist das positive Recht gewonnen, so ist auch der Begriff
<lb/>des gemeinen und des partikularen Rechtes vermittelt, und
<lb/>ebenso der Herrschaftökreis des positiven Rechts resp. des Gesetzes.
<lb/>Es wird sich dabei aufs Neue Herausstellen, daß die Geltung des
<lb/>positiven Rechts intensiv dieselbe ist, wie da wo das Recht unter
<lb/>Zweien gesetzt ist; der Unterschied ist nun extensiv vorhanden. Diese
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0215.tif"
                n="211"
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            <p>

               <lb/>Warn konig : Encyclopadie der Recht-wiffenschast u. s w. 211
</p>
            <p>

               <lb/>Extensivität erweist sich auch insofern, als das positive Recht auf
<lb/>der Continuität des gemeinschaftlichen Lebens beruht und daher auch
<lb/>für Generationen gilt, die es nicht formell gesetzt haben. Hierbei
<lb/>wäre auch eine Untersuchung darüber an die Hand gegeben, wie
<lb/>sich neben dem positiven Rechte die privatrechtliche Freiheit verhalte;
<lb/>eine Frage, die durch den ersten historischen Theil schon angeregt ist.
<lb/>Dem aufmerksamen Leser wird nicht entgehen, wie man von solchen
<lb/>Vordersätzen aus das Ganze des Rechts und die charakteristischen
<lb/>Einzelnhciten durchdringen kann. Leise Spuren einer solchen Be- 
<lb/>handlung finden sich nur bei Ährens; aber der Zusammenhang
<lb/>und die fortschreitende Entwickelung ist nicht vorhanden. Das Allge- 
<lb/>meine wirklich im Einzelnen nachzuwcisen, feblt der Versuch. Durch
<lb/>seine Reckcksgeschichtc wird das erste Buch „die rechtsphilvsophischrn
<lb/>Grundlagen" nicht im Einzelnen bewiesen und aufgeklärt. Er hat
<lb/>zu sehr als Philosoph geschrieben, zu wenig als Jurist. Um Vieles
<lb/>weniger genügen hier Warnkönig und Walter.

<lb/>Nach Erörterung des Rechts, des positiven Rechts u. s. w.
<lb/>kann nickt sofort zum subjectiven Rechte vorgeschritten werden. Ein
<lb/>Kapitel über den Mens wen und die Personen, sowie ein
<lb/>zweites Kapitel über die Rechtsobjckte (und Sachen) ist erst
<lb/>nötbig; in beiden Kapiteln wäre das.jus simrvlsrs und communs
<lb/>zu betrachten. Nächst dem würde folgen die Behandlung der sub- 
<lb/>jektiven Rechte, der privaten, der politischen u. s. w. Nun erst
<lb/>würde ein Kapitel über das Unrecht und das Verbrechen ver- 
<lb/>standen werden können. Den Schluß bilden die Rechtsverhält- 
<lb/>nisse. Ährens und Walter berühren diese Frage wohl, aber
<lb/>in der Darstellung des Privatrechts, so daß keine Durchsicht entsteht.
<lb/>Nur Warnkönig gedenkt dieser Dinge im allgemeinen Theile,
<lb/>aber zu sehr vom Standpunkte des Privatrechts aus. Die Folge
<lb/>solcher encvclopädischen Behandlung ist, daß die auf allen einzelnen
<lb/>Rechtsgcbieten wiederkehrenden, allgemeinen Fragen und Elemente
<lb/>des Rechtsorganismus in demselben Verhältniß unerklärt bleiben,
<lb/>wie sie auf den einzelnen Gebieten vorausgesetzt werden, und daß
<lb/>also die Darstellung der einzelnen Rechtsgebiete nicht vorbereitet ist
<lb/>und nur Material bleibt, das anderwärts wenigstens nicht so ge- 
<lb/>kürzt und also für den Bedarf brauchbarer gegeben wird.

<lb/>IV. Mit der Darstellung der einzelnen Rechtsgebiete an sich
<lb/>kann man eher einverstanden sein. Hier zeigt sich nun evident, daß
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0216.tif"
                n="212"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0216--><p/>
            <p>

               <lb/>212 Warnkönig: Encyclopädie btt Rechtswissenschaft u. s. w.

<lb/>die Rechtsgeschichte des Alterthums, auch der römischen Welt zu einem
<lb/>großen Theil ganz überflüssig ist für das Verständniß des heutigen
<lb/>Rechts. Wäre der historische und der systematisch-dogmatische Theil
<lb/>der Cncyclopädie energisch angelegt und consequent durchgeführt, so
<lb/>würden freilich auch hier die Verfasser mehr das Ganze der einzel- 
<lb/>nen Gebiete erfaßt haben. Doch entsprechen hier den encyclopädischen
<lb/>Anforderungen am besten noch Warnkönig und Walter, wie
<lb/>Jener auch Diesem zugesteht in seiner Recension der Cncyclopädie
<lb/>von Walter und A h r e n s, vergl. Schletter's Jahrbücher 3. Bd.
<lb/>3. Heft. Meine Einwendungen dagegen ergeben sich ans den Be- 
<lb/>merkungen unter No. 3. Sind die Kapitel über Recht, Rechte,
<lb/>Rechtsobject, Unrecht, Rechtsverhältnisse in der That allgemein, nicht
<lb/>wie es überwiegend geschieht vom privatrechtlichen Gesichtspunkte aus,
<lb/>dargestellt, so wird die Behandlung der objektiven Rechtsgebiete
<lb/>(Privatrecht u. s. w.) um Vieles concentrirter erscheinen und außer- 
<lb/>dem durchsichtiger. Eine Charakteristik der einzelnen Rechtsgebiete
<lb/>wird das Ziel sein, nicht eine Besprechung der einzelnen darin be- 
<lb/>gründeten objectiv-rechtlichcn Verhältnisse, die doch nur eine An- 
<lb/>deutung mit unklaren Ahnungen bleiben würde. Das Detail bei
<lb/>Warnkönig und Walter stört nur die Anschauung des Zu- 
<lb/>sammenhangs; und besonders den Laien, für welchen Warnkönig
<lb/>seine Cncyclopädie auch berechnet hat, während Walter (auch
<lb/>Ähre ns) — was mir das allein Richtige scheint — an denjenigen
<lb/>nur denkt, „welcher in und mit der Wissenschaft wahrhaft lebt" oder
<lb/>sehe ich hinzu, wegen seines Berufes leben „will und kann." Von
<lb/>Ähre ns durfte eine solche Charakteristik erwartet werden, da die
<lb/>Anlage seines Buches ganz deutlich darauf weist. Aber hier ge- 
<lb/>rade läßt er uns im Stich. Seine Natur geht entschieden auf prin-
<lb/>cipielle Erkenntniß, die getragen wird von einer Philosophie der
<lb/>Culturgeschichte. Soweit durch die Cncyclopädie diese Seite seines
<lb/>Wesens ergriffen wird und, ich will damit ein Lob aussprechen, er- 
<lb/>griffen werden muß, hat er den Plan getreu gearbeitet, man vergl.
<lb/>z. B. die Würdigung des römischen und deutschen Rechts S. 332
<lb/>und S. 517.; soweit nicht, soweit nämlich die Ecyclvpädie auch das
<lb/>Besondere der Rechtsgebiete, das Eigcnthümliche jedes einzelnen,
<lb/>principiell dazustellen hat, da vermissen wir bei Ährens neben
<lb/>jener Charakteristik überdies das genügende Detail, worüber wir
<lb/>wenigstens bei Walter und Warnkönig nicht zu klagen haben.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0217.tif"
                n="213"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0217--><p/>
            <p>

               <lb/>Warnköntg: Gncyclopädte btt Recht-wissrnschaft u. s. w. 213

<lb/>Man vergl. z. B. das Erbrecht S. 737, Handelsrecht S. 747; der
<lb/>Civilproceß hat nur mit Noth eine Stätte gefunden S. 501—503;
<lb/>das Strafrecht erscheint nur als ein geschichtliches Moment. Dagegen
<lb/>ist auch von Ahrens, wie von Walter und Warnkönig, das
<lb/>Privatrecht über Gebühr bedacht worden; die Sache selbst gibt aber
<lb/>dazu doch keinen Anlaß. Bedenkt man, daß wir deutsche Juristen
<lb/>mehr oder minder das Recht vom privatrechtlichen Standpunkte aus
<lb/>betrachten, weil wir, die ganze Nation, so geschult sind, so muß
<lb/>jedenfalls an die Encyclopädie die Aufgabe gestellt werden, das
<lb/>Gleichgewicht in der Rechtsanschauung zu erringen. Eine größere
<lb/>Rücksicht hierauf würde zu dem Versuch anregen, die Grenzen der
<lb/>einzelnen Rcchtsgebiete zu bestimmen; eine Frage, die theoretisch
<lb/>und praktisch einen gleich hohen Werth hat, der aber in keiner der
<lb/>Encyclopädieen nachgcspürt worden ist. Auf die Darstellung der
<lb/>einzelnen Rcchtsgebiete in den drei Encyclopädieen gedenke ich in
<lb/>einem besondern Artikel zurückzukommen: besonders fordert Ahrens
<lb/>dazu auf, da er die Natur der Sache als leitendes Princip hinstellt.
<lb/>Darüber ist Manches zu sagen; als auffällig will ich nur heute
<lb/>schon bezeichnen, daß er von der Natur der Sache und was damit
<lb/>zusammenhängt von der juristischen Methode nur im Kapitel des
<lb/>Privatrechts spricht. Das läßt sich schlechterdings nicht rechtfertigen
<lb/>und wird auch dadurch nicht entschuldigt, daß er früher die Natur
<lb/>der Sache bei den Quellen des Rechts erwähnt.

<lb/>V. Erst nach der Darstellung der einzelnen Rcchtsgebiete wäre
<lb/>meines Erachtens vom System des Rechts und von der Rcchtswiffen-
<lb/>schaft zu sprechen. Diese beiden Punkte berühren sich. Ein besonderes
<lb/>Kapitel darüber fehlt überall, wenn sich auch natürlich Hinweisungen
<lb/>darauf finden. Die Literaturgeschichte nimmt bei Warnkönig
<lb/>und Walter sogar breiten Raum ein: bei Warnkönig im ge- 
<lb/>schichtlichen Theil, bet Walter am Schluß jedes Rechtsgrbietes.
<lb/>Eine Literaturgeschichte im Sinn unserer Zeit ist das aber nicht,
<lb/>und kann es nicht sein. Wozu nun die Namenverzeichnisse? Ehe
<lb/>eine Literaturgeschichte im Sinne unserer Zeit geliefert werden kann
<lb/>— und nur diese gehört in die Encyclopädie —, müssen noch mehr
<lb/>Bücher erscheinen, ähnlich dem Ulrich Zasius von Stintzig und den
<lb/>Monographicen Mohl's. Auf diesem Gebiete sind wir noch sehr
<lb/>verlassen; die philosophischen Rechtösysteme berühren wir an den
<lb/>Spitzen; und was wissen wir denn von dem Rechtssystem eine-
</p>

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                n="214"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0218--><p/>
            <p>

               <lb/>214 Waruköntg: Encyclopädie der Recht-wiffcnschaft u. s. w.

<lb/>Douellus u. s. w.? Das ist die böse Stelle in unser Wissen- 
<lb/>schaft. Gerade hier hätte von Walter und Warnkönig mehr
<lb/>erwartet werden können, da „die älteren Rechtslehrer" doch wohl
<lb/>auch nach dieser Seite mehr Ueberblick mitbringen sollen: denn ich
<lb/>bekenne gern, daß „ältere Professoren" zur encyclopädischen Dar- 
<lb/>stellung besonders geeignet sind. Bergl. auch Warnkönig in
<lb/>Schletter's Jahrbüchern 3. Bd. 3. Heft.

<lb/>VI. Noch habe ich der Encyclopädie der Rechtswissenschaft in
<lb/>ihrer gegenwärtigen Bedeutung von I)r. H. Ortloff zu gedenken.
<lb/>Das Buch beginnt mit einer Geschichte der Encyclopädie, wobei der
<lb/>Verfasser, wie er selbst erklärt, der Ausführung Friedländerö und
<lb/>Warnkönig's (Schlctt. Jahrb. I, 1) folgt. Dann rcserirt er über
<lb/>Blüh me und die drei neuesten Encyclopädiecn. Kaum mehr als
<lb/>Referate, und diese nicht gerade eingehend. Walter steht nach
<lb/>ihm auf dem höchsten und neuesten Standpunkte. Sehr ungerecht
<lb/>und verletzend scheint es mir, die Encyclopädie Bluhme's ein
<lb/>„juristisches Prinzenheft" zu nennen; der Vers, kann hier nicht er- 
<lb/>warten, „richtig verstanden zu werden", das ist protestatio facto
<lb/>contraria. Der Vers, ist wohl durch Warnköttig's Kritik über
<lb/>Bluhme in Schletters Jahrb. I. etwas dazu aufgemuntert; aber
<lb/>unbillig ist auch Warnkönig in seinem Urtheil. Den Referaten
<lb/>folgt ein Kapitel über Begriff und Zweck der Encyclopädie. Hier
<lb/>findet sich viel Ungehöriges, thetlwerse wieder eine Kritik der frühe- 
<lb/>ren Encyclopädteen und Modificirung früherer Urtheile; nimmt man
<lb/>jedoch den auf S. 78—140 enthaltenen Kern heraus, so würde
<lb/>der Vers, wohl mit meinem Urtheil stimmen, was freilich äußerlich
<lb/>nicht so scheint. Der Vers, schwankt sehr. Ein letztes Kapitel,
<lb/>System der Encyclopädie, soll seinen anhangsweise» beigefügten
<lb/>Grundriß beleuchten S. 141—152; das ist ihm aber nicht gelun- 
<lb/>gen, da kaum mehr als was sich aus dem Blick auf den Grundriß
<lb/>sofort ergibt, angedeutet wird. Blanche Einwendungen von mir
<lb/>würden auch diesen Grundriß treffen, andere nicht: denn der Vers,
<lb/>beschränkt seine Encyclopädie auf daö deutsche Recht. Da aber bei
<lb/>der Encyclopädie Alles auf die Methode der Darstellung und die
<lb/>Verbindung der Ideen ankommt, so ist eine Besprechung des Grund- 
<lb/>risses unmöglich und wenigstens bedenklich. Nur eine Frage kann
<lb/>ich nicht unterdrücken, wieweit sich denn dieser Grundriß von dem
<lb/>verschmähten „juristischen Prinzenhefte" Bluhme's unterscheide?
</p>

         </div>
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            <head>
               <title ref="mpier:pr-194461">Rückert, Der Leibrentenvertrag</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Burchardi, ...">Von Herrn Stadtgerichtsrath Burchardi in Königsberg</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084748_05+1859_0219--><p/>
            <p>

               <lb/>Rückertr Drr Letbrentenvertrag.
</p>
            <p>

               <lb/>215
</p>
            <p>

               <lb/>Ich habe jene drei Encyclopädieen nur nach ihrem Plane an- 
<lb/>gesehen und deßhalb auf sie mich beschränkt, weil sie in der organi- 
<lb/>schen Darstellung ihre Legitimation sich ausstellen. Ich glaubte nicht
<lb/>schreiben zu dürfen, ohne wenigstens meinen eigenen Plan anzu-
<lb/>deuten, wie wenig Glauben er in dieser Gestalt auch finden wird.
<lb/>Aber dem, der selber encyclopädisch arbeitet, auch ohne daß er dar- 
<lb/>über schreibt, wird vielleicht mein Plan doch Gegenstand der Prüfung
<lb/>werden. Insofern als ich auf manche Punkte näher eingegangen
<lb/>bin, welche in der in dieser Zeitschrift befindlichen Recension von
<lb/>Loher über Warnkön ig II, 6. Heft und in der unparteiisch ge- 
<lb/>haltenen Recension Warnkönig's über Walter und Ahrens
<lb/>in Schletters Jahrb. 3. Bd. 3. Heft nicht beachtet waren, mag dieser
<lb/>Aufsatz sich rechtfertigen. Ich hatte es heute nur auf die Anlage
<lb/>abgesehen; ein späterer Artikel soll Einzelnheiten berühren.

<lb/>Leipzig. 1'rok. Or. Dietzel.
</p>
            <p>

               <lb/>Der Leibrentenvertrag. Eine civilistische Abhandlung von Or. Ludwig
<lb/>Rückert. Erlangen. Andreas Teichert. 1657.

<lb/>Seit den frühesten Zeiten des Mittelalters entstanden Verträge,
<lb/>welche die Altersversorgung des einen Contrahenten bezweckten. Für
<lb/>dergleichen Rechtsgeschäfte waren die mittelalterlichen Ausdrücke vuckri-
<lb/>ßamontuw, viagium üblich. Dieselben waren so heterogener Natur,
<lb/>daß eine Classification derselben unmöglich ist. Die Hofhörigkeit
<lb/>erzeugte bei der Gutsübcrlafsung das Nebengedinge der Leibzucht,
<lb/>eines in allen deutschen Gauen üblichen Instituts, welchem später
<lb/>eine ganz besondere juristische Ausbildung zu Thcil ward. Die übri- 
<lb/>gen Gedinge auf Altersversorgung blieben hinter der Leibzucht zurück,
<lb/>indem die Richter bei deren Eingehung nicht mitzuwirken, und auch
<lb/>nur selten über deren Bestand zu erkennen hatten.

<lb/>Schon vor der Reception des römischen Rechtes lassen sich drei
<lb/>Arten dieser Verträge unterscheiden, der Pfründnervertrag, der Leib-
<lb/>rentenvcrtrag, Vitalizienvertrag. Sie sind nur Gradationen des s. g.
<lb/>Leibgedingcs im weiteren Sinne des Wortes, und unterscheiden sich
<lb/>durch die Art und den Umfang der Vorleistung des Käufers, wonach
<lb/>dann a»lch die jährlichen Gegenleistungen des Verkäufers sehr ver- 
<lb/>schieden abgemessen wurden. Die uns darüber aufbehaltenen Ur- 
<lb/>kunden sprechen sich deutlich darüber aus, daß der erste Anstoß zu
</p>
            <pb facs="2084748_05+1859_0220.tif"
                n="216"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0220--><p/>
            <p>

               <lb/>116
</p>
            <p>

               <lb/>3t ü tfetit: Der Leibrentenvertrag.
</p>
            <p>

               <lb/>Liesen Verträgen regelmäßig von den Rentnern ausgieng. Einseitig
<lb/>von denselben ausgestellte Urkunden sind nicht ungewöhnlich. Grund
<lb/>und Zweck des Vertrages auf Seiten des Rentners ist stets das
<lb/>Beziehen einer Rente in den geschäftslosen Lagen des Alters. Hier- 
<lb/>aus ergibt sich, daß diese Versorgungsverträge mit dem Darlehn
<lb/>und dem Rentenkaufe in gar keinem inneren Zusammenhänge
<lb/>stehen. Sie bestanden vielmehr für sich, und hatten nur das Aeußer-
<lb/>liche einer dauernden jährlichen Prästation mit diesen gemein, woraus
<lb/>auf ihre innere Verwandschaft kein Rückschluß gemacht werden kann.

<lb/>Es läßt sich nur behaupten, daß die genannten drei Verträge
<lb/>neben einander in Uebung waren. In vielen war es sogar zweifel- 
<lb/>haft, ob der eine oder andere Vertrag vorlag, ohne daß der Rcchts-
<lb/>bestand dadurch gefährdet wurde. Doch scheint der Leibrentenvertrag
<lb/>bis zum 16. Zahrhunders die beiden andern bedeutend überstügelt
<lb/>zu haben. Denn der Pabst Pius IV. errichtete eine besondere Leib-
<lb/>renten-Anstalt, und verband dieselbe mit dem mons pietatis. Hierin
<lb/>liegt das kräftigste Zeugniß, daß der aus langer Uebung bekannte
<lb/>Leibrentenvertrag der Aufnahme in dieses Institut würdig befunden
<lb/>wurde. Völlig unrichtig ist es also, diese Verträge auf die päbst-
<lb/>lichen moutes pietatis zurückführen zu wollen.

<lb/>Die Erfindung der Tontine im 17. Jahrhundert brachte eine
<lb/>völlige Umkehrung in diesem Geschäft hervor. Sic fiel bekanntlich
<lb/>in sehr geldarme Zeiten. Die Tontine fand in mehren Staaten
<lb/>(in Brandenburg 1696) Eingang, wurde als Finanzmaßrcgel auö-
<lb/>gebeutet, und konnte deshalb keinen Bestand haben. Jedoch blieb
<lb/>dieselbe als eine besondere Abart der Leibrente im Privatverkehr be- 
<lb/>stehen.

<lb/>Das Gedinge auf Leibrente wurde von allen deutschen Juristen
<lb/>des 18. Jahrhundert mit dem unpassenden Ausdruck: eoutractus
<lb/>vitalitius bezeichnet. In den Lehrbüchern dieses Zeitalters werden
<lb/>die andern Verträge dieser Art kaum dem Namen nach erwähnt.
<lb/>Hierin liegt wieder ein Beweis, daß der Leibrentenvertrag ausschließ- 
<lb/>lich in Uebung war, oder wenigstens die Regel bildete, in welchen
<lb/>die andere Verträge als Species hineinfielen. Mit der Erfindung
<lb/>der Tontine verschwand in diesen Verträgen die Idee der Alters- 
<lb/>versorgung gänzlich. Sie wurden nunmehr Gedinge auf Gewinn
<lb/>und Verlust, welcher Gesichtspunkt von den modernen Gesetzgebungen
<lb/>bkibehalten wurde. Das 19, Jahrhundert war sehr reich an der
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0221.tif"
                n="217"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0221--><p/>
            <p>

               <lb/>Rückcrt: Der Leibrentenvertrag.
</p>
            <p>

               <lb/>217
</p>
            <p>

               <lb/>Erfindung von Lebensvcrsorgungsanstalten. Diese konnten auf den
<lb/>Leibrentenvertrag ihre Wirkung nicht verfehlen. Derselbe kommt heut
<lb/>zu Tage sehr selten vor, nnd ist praktisch als abgestorben anzusehen.
<lb/>Nach dieser Darstellung dürfte dasjenige zu berichtigen sein, was
<lb/>der Verfasser über die Geschichte dieses Vertrages im §. 2 nieder- 
<lb/>gelegt hat. — Derselbe hält das Princip fest, daß der Leibrentenver- 
<lb/>trag sich gerade so zum Darlehn verhält, wie der Hoffnungskauf zu
<lb/>dem gewöhnlichen Kauf. Dieser Ansicht fehlt es jedoch an aller
<lb/>historischen Basis. Die zur Unterstützung herangczogenen Art. 1909.
<lb/>1910 und 1914 des Code Napol. (S. 13) können wir als ein
<lb/>Argument nicht gelten lassen. Denn der Schematismus des fran- 
<lb/>zösischen Gesetzbuches, welcher ohne dies über Pothier nicht hinaus- 
<lb/>reicht, widerspricht gerade zu der germanischen Nechtsbildung. —

<lb/>Der Leibrentenvertrag gehört zu den gewagten Geschäften, welche
<lb/>aus einem Conflikt des römischen mit dem germanischen Recht ent- 
<lb/>standen. Bei denselben findet nach den drei modernen Gesetzgebun- 
<lb/>gen die Verletzung über die Hälfte nicht statt. Diese Bestimmung
<lb/>hat der Verfasser im §. 6 nicht weiter erwähnt.

<lb/>Die Realverträgc des heutigen Rechtes unterscheiden sich dadurch
<lb/>von den römischen sehr wesentlich, daß die Vorleistung bei diesen
<lb/>animo obligandi, und bet jener animo solvendi geschieht. — Denn
<lb/>bei den Römern wurde das Geschäft erst durch die Leistung des
<lb/>einen Thcils perfeet, während bei uns dieselbe nur den Charakter
<lb/>der Erfüllung von der einen Seite hat. Zu weit greift die Be- 
<lb/>hauptung des Verfassers, (Sic 10) daß die Rcalcontracte im preu- 
<lb/>ßischen Rechte dazu bcstiinmt seien, die schriftliche Form zu ersparen.
<lb/>Die Erfüllung eines formlos abgeschlossenen Vertrages ist vielmehr
<lb/>kein Ersatzmittel der schriftlichen Form (§§. 150 f. deS Landrechtes I.
<lb/>5.) und hat nur ein sehr beschränktes Gebiet (M. 146 und 148
<lb/>a. a. £).). Der Verfasser versucht (S. 15) das kr. 2. §. 3 Dig.
<lb/>de doli except. mit fr. 30. D. de reb. ered. zu vereinigen, und
<lb/>will die letztere Stelle auf den Fall beschränken, in welchem die
<lb/>abgeschlossene Stipulation über ein Darlehn den stillschweigenden
<lb/>Empfang desselben in sich fasse. Das ist jedenfalls unrichtig. Denn
<lb/>das kr. 30 spricht ja recht eigentlich von einem eroditor futurus, und
<lb/>geht also von der klar erklärten Voraussetzung aus, daß die
<lb/>Stipulation auf ein zu leistendes Darlehn gerichtet ist. Ob eine
<lb/>Stipulation über die künftige Hingabe eines Darlehns für beide

<lb/>Ärit. Zriischrisk für gcsammle Rechisw. V. &lt;S». 15
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0222.tif"
                n="218"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0222--><p/>
            <p>

               <lb/>218
</p>
            <p>

               <lb/>AAckert: Der Leibrentenvertrag.
</p>
            <p>

               <lb/>Theile auf Erfüllung klagbar war, ist eine Frage, deren Entscheidung
<lb/>nach dem modernen Rechte völlig müßig ist.

<lb/>Der preußische Leibrentenvertrag charakterisirt sich im Gegensatz
<lb/>zu dem gemeinen Rechte durch folgende Abweichungen:

<lb/>1) Derselbe steht zwischen dem Ankauf von fortdauernden un- 
<lb/>gewissen Prästationen (88 595 u. 596) und dem eigentlichen Vita-
<lb/>lizienvertrag (§, 16 des Ans. zu 8- 646) in der Mitte.

<lb/>2) Die Bestimmung des Betrages der Leibrente hängt derge- 
<lb/>stalt von dem Belieben der Contrahenten ab, daß die Leibrenten
<lb/>unter dem Betrage der landüblichen Zinsen Zurückbleiben dürfen

<lb/>610 und Cab. Ord. vom 10. Juni 1835.)

<lb/>3) Ist die Rente auf den Tod des Käufers oder einen Dritten
<lb/>gestellt, und der Verkäufer hat den Tod desselben vorsätzlich veran- 
<lb/>laßt, so muß das Capital ohne allen Abzug zurückgegeben werden
<lb/>(88- 621 u. 622). Steht die Leibrente auf den Tod des Ver- 
<lb/>käufers, und derselbe verliert sein Leben durch Selbstmord oder
<lb/>Todesstrafe, so hat der Käufer die Befugniß, sein Capital zurück- 
<lb/>zufordern ; er muß sich aber alles darauf anrrchnen lassen, was über
<lb/>die landüblichen Zinsen bis dahin gezahlt worden ist (§§. 626 u.
<lb/>627). Im ersten Fall trifft den Verkäufer, im letzten den Käufer
<lb/>eine Buße.

<lb/>4) Diese Buße ist beibehalten, und wird sogar verstärkt, wenn
<lb/>dem Leibrentenvertrage eine Resolutivbedingung beigefügt worden ist
<lb/>(8$- 631—634).

<lb/>5) Der Leibrentenvertrag kann wegen nachgeborner Kinder wie
<lb/>jede Schenkung wiederrufen werden (88* 635 u. 636).

<lb/>6) Der Rückstand der Leibrente durch drei Jahre berechtigt
<lb/>den Käufer von dem Vertrage wieder abzugehen, und das Lcibren-
<lb/>tencapital unverkürzt zurückzuverlangen (§§. 647 u. 648).

<lb/>7) Der Leibrentenvertrag kann von den Pflichttheilsbcrechtigten
<lb/>und Gläubigern des Leibrentners unter gewissen Voraussetzungen
<lb/>angefochten werden (88* 637—646).

<lb/>Der Verfasser hat diese Eigenthümlichkeiten des preußischen
<lb/>Rechtes hervorgehoben, jedoch folgende schwierigen Verhältnisse mit
<lb/>Stillschweigen übergangen.

<lb/>Die Controverse über die Interpretation des §. 10 ist durch
<lb/>die Cab. Ordre vom 10 Juni 1835 nicht entschieden (Koch Note 45).
<lb/>Die Gesetzreviforen interpretiren den 8« 617 auf eine eigenthümtiche
</p>

         </div>
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             n="219"
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            <head>
               <title ref="mpier:pr-243191">Koch, Deutschlands Eisenbahnen</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Goldschmidt, ...">Von Herrn Dr. Goldschmidt in Heidelberg</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084748_05+1859_0223--><p/>
            <p>

               <lb/>Koch; Deutschlands Eisenbahnen.
</p>
            <p>

               <lb/>219
</p>
            <p>

               <lb/>Weise, und wollen den altgermanischen Gedanken der Altersver- 
<lb/>sorgung in die Lehre Hineintreiben. Die Praxis geht jedoch von
<lb/>andern Gesichtspunkten aus (K o ch Note 46). Der §. 628 soll von
<lb/>dem 8- 629 unbedingt wieder aufgehoben sein, und deßhalb keinen
<lb/>Bestand haben (Koch Note 47), was, beiläufig erwähnt, unrichtig
<lb/>ist. — Endlich ist auch in der Schrift übersehen worden, daß die
<lb/>88- 641—645 durch das neue Anfechtungsgesetz vom 9. Mai 1855
<lb/>aufgehoben worden sind, und daß an die Stelle des Titels 50 der
<lb/>Proceßordnung die neue Concursordnung von 1855 getreten ist.

<lb/>Diese einzelnen Bemerkungen mögen genügen, um ein Gesammt-
<lb/>urtheil über die kleine Schrift vorzubereiten, deren äußere Anordnung
<lb/>für gelungen zu erklären ist. Burchardi.

<lb/>Stadt-Gerichts-Rath.
</p>
            <p>

               <lb/>Deutschlands Eisenbahnen. Versuch rtncr systematischen Darstellung der
<lb/>Rechtsverhältnisse aus der Anlage und dem Betriebe derselben. Von Dt.
<lb/>Wilhelm Koch, AmiSasscffor in Marburg. Erste Abthctlung: Die den

<lb/>Bau der deutschen Eisenbahnen betreffenden RcchtSverhällniffc. 8. Marburg
<lb/>Elwert'schk UnivcrsitäiS-Buchhandlung 1858. XVI. und 248 S.

<lb/>Die rechtswissenschaftliche Behandlung moderner Verkehrsverhält- 
<lb/>nisse ist von einem doppelten Standpunkt möglich. Einmal indem man
<lb/>von den überlieferten juristischen Categorieen auSgeht, und nachweist,
<lb/>ob und inwieweit dieselben auf die zu erörternden Verhältnisse anwend- 
<lb/>bar sind. Sodann, indem man die letzteren selbständig analystrt,
<lb/>die juristisch irrelevanten Elemente sorgfältig ausscheidet, an den übrig-
<lb/>bleibenden aber die geschichtlich-logische Operalion der systematischen
<lb/>Einfügung in den kunstvollen Bau des Privatrechts versucht.

<lb/>Dieser zweite Weg erscheint für die monographische Darstellung
<lb/>ebenso nothwendig, wie der erste bei der systematischen Behandlung eineS
<lb/>ganzen RechtözweigeS ununigäilglich: jedoch jener wird allein zu sicheren
<lb/>Ergebnissen führen, daher der letztere ohne tüchtige monographische
<lb/>Vorarbeiten nur mit großer Vorsicht eingeschlagen werden darf.

<lb/>In der vorliegenden Schrift ist die richtige Methode mit Erfolg
<lb/>dnrchgeführt — um so anerkennenswerthcr, da der Verfasser mit
<lb/>ehrender Bescheidenheit dieselbe als eine Erstlingsarbctt der Nachsicht
<lb/>des wissenschaftlichen Leserkreises empfiehlt. Gründliche Beherrschung
<lb/>des sachlichen Stoffes, nach allen seinen vielfach verwickelten wirth-
<lb/>schastlichen und technischen Setten, tgktvolle und sichere Ausscheidung
</p>
            <pb facs="2084748_05+1859_0224.tif"
                n="220"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0224--><p/>
            <p>

               <lb/>220
</p>
            <p>

               <lb/>Koch: Deutschlands Eisenbahnen.
</p>
            <p>

               <lb/>der blos faktischen von den rechtlich erheblichen Momenten, eingehende
<lb/>Erörterung aller praktisch wichtigen Rechtsfragen, einfache dem Gegen-
<lb/>stand angemessene Sprache, und vor allem das überall hervorleuchtende
<lb/>Bestreben, das reiche Detail unter einfache juristische Gesichtspunkte
<lb/>zu bringen, den Standpunkt des positiven gemeinen deutschen Rechts
<lb/>durchweg festzuhalten, zeichnen dieselbe in hohem Grade aus. Als
<lb/>ein für die Praxis bestimmtes Wert hält cs die richtige Mitte zwischen
<lb/>der allzuausführlichen Deduktion der leitenden Prinzipien, und der
<lb/>bloßen Aneinanderreihung mehr oder weniger sorgfältig begründeter
<lb/>einzelner Rechtssätze. Dem Praktiker ist niemals mit der ersten, dem
<lb/>wissenschaftlichen ebenso wenig mit der zweiten gedient.

<lb/>Auch empfehlen sich gerade dem praktischen Bedürfniß solche
<lb/>Werke, welche, wie dieses, einen gewissen Kreis zusammengehöriger
<lb/>Lebensverhältntsse juristisch gestalten, mögen die einschlägigen Rechts-
<lb/>lehren den verschiedensten Zweigen angehören, und im System noch
<lb/>so weit ausetnanderliegen. Selbst der Wissenschaft bringt es un- 
<lb/>mittelbare Frucht, wenn anerkannte Rechtssätze auf einen besonders
<lb/>reichen Thatbestand angewendet, und so in ihren logischen und prakti- 
<lb/>schen Conseguenzen weiter entwickelt werden. Kann es z. B. für
<lb/>das Rechtsinstitut der Expropriation an sich keinen Unterschied
<lb/>machen, ob es sich um Straßen, Kanäle, Eisenbahnen, Festungs- 
<lb/>bauten, Bergwerke u. s. w. handelt, so ist doch der Gesichtskreis hier
<lb/>bald enger, bald weiter gezogen, und damit vielfach auch die Mög- 
<lb/>lichkeit juristischer Ausbeute in geringerem oder höherem Maaße ge-
<lb/>geben.

<lb/>Das vorliegende Werk soll eine systematische Darstellung der
<lb/>etgenthümlichen Eisenbahnrechtsverhältnisse liefern, trifft also in
<lb/>seinem Plane wesentlich mit dem tüchtigen Preußischen E t s e u b a h n-
<lb/>recht von Besselund Kühlwetter, Eöln 1855. 1857, und dem
<lb/>ziemlich gleichzeitig erschienenen Deutschen E i s e n b a h n r e ch t von
<lb/>Beschorner, Erlangen 1858.*) zusammen. Bon dem ersten unter- 
<lb/>scheidet es sich dadurch, daß es nicht das Preußische, sondern das
<lb/>gemeine deutsche Recht darstellt, jedoch unter genauer Berücksichtigung
<lb/>der deutschen Partikularrechte und Praxis; von beiden durch die engere
<lb/>Begrenzung des Gegenstandes, indem es nicht allein die das Aktien-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. meine Anzeige der letzteren in meiner Zeitschrift für dar gcfammte
<lb/>Handelsrecht. Bd. 1. S. 195 ff.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0225.tif"
                n="221"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0225--><p/>
            <p>

               <lb/>Koch: Deutschlands Eisenbahnen.
</p>
            <p>

               <lb/>221
</p>
            <p>

               <lb/>Wesen betreffenden RechtSregcln, also die Rechtsverhältnisse der Eisen-
<lb/>balmgesellschaften in ihrer Eigenschaft als Aktiengesellschaften — was
<lb/>vollkommen gebilligt werden muß — sondern auch die strafrechtlichen
<lb/>auf das Eisenbahnwesen bezüglichen Normen auszuschließen gedenkt,
<lb/>überhaupt, wie es den Anschein bat, die privatrechtliche Seite des
<lb/>Gegenstandes ungleich mehr berücksichtigt als die gleichfalls wich- 
<lb/>tige offentlichrechtliche, auf welche Beschorner besonderes Gewicht
<lb/>gelegt bat.

<lb/>Die bisher erschienene erste Abtbeilung behandelt die den Eisen- 
<lb/>bahn bau betreffenden Rechtsverhältnisse. Die Einleitung gibt S. 1. 2.
<lb/>eine llcbersicht über dieselben, und erörtert S. 2—8 insbesondere die
<lb/>Bcfugniß zur Anlage, wobei richtig unterschieden wird zwischen Eisen- 
<lb/>bahnen, welche zum Privatgebrauch auf eigenem Grund und Boden
<lb/>bestimmt sind, und solchen, welche als öffentliche Transportwege dienen
<lb/>sollen, daher unter das Straßenregal fallen, gleichviel ob sie vom
<lb/>Staat selbst betrieben, oder dem Betrieb von Privatunternehmern,
<lb/>insbesondere Aktiengesellschaften, überlassen werden. Sehr richtig wird
<lb/>Note 9 bemerkt, daß gemeinrechtlich in der Eoncessionsertbetlung an
<lb/>Privatunternehmer an sich noch keineswegs die Ausschließung seder
<lb/>spateren Eoncurenzbabn inbegriffen ist. Die von Rep sch er für das
<lb/>Gegentheil angecogene I. 2 10 D. ne quid in loco publico (43, 8)

<lb/>würde vielmehr nur dann Anwendung sinden, wenn anderweitig die
<lb/>Ausschließlichkeit des ertbeilten Privilegs feststände, weil nur dann
<lb/>von einer injuria gegen den Bedrohten die Rede sein konnte.

<lb/>Die folgende Entwickelung zerfällt in fünf Titel:

<lb/>1) Grnnderwcrbnngen für Eiscnbabnbauten, insbesondere Expro- 
<lb/>priationen. S. 8—129.

<lb/>2) Zwangsweise vorübergehende Benutzung fremden EigenthumS.
<lb/>S. 129—199.

<lb/>3) Rechtsverhältnisse der Eisenbabnuntcrnebmer zu den Eigen-
<lb/>tbümrrn der anliegenden Grundstücke. S. 134—150.

<lb/>4) Außercontractliche Entschädigungspflicht der Eisenbabnunter-
<lb/>nebmer gegen sonstige Personen. S. 151 —156.

<lb/>5) Rechtsverhältnisse der Eisenbahnen in Beziehung zum Staat
<lb/>und zu den Gemeinden, in deren Territorium sie liegen. S. 157 — 161.

<lb/>Das dargebotcne dogmatische Material ist sehr reichhaltig, und
<lb/>wohl kaum eine einzige erhebliche Frage übergangen.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0226.tif"
                n="222"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0226--><p/>
            <p>

               <lb/>222
</p>
            <p>

               <lb/>Koch: Deutschlands Eisenbahnen.
</p>
            <p>

               <lb/>Die Anlagen S. 165—236 enthalten ein Gutachten Sachver- 
<lb/>ständiger im Erpropriationsverfahren, eine Erkenntniß des Oberappel-
<lb/>lationsgertchts zu Cassel vom 3. Oktober 1857 über die Rechtsver- 
<lb/>hältnisse der Anlieger, und die wichtigsten neueren deutschen Eisen- 
<lb/>bahn- und Erpropriationögesetze, welche ohnehin im Laufe der dog- 
<lb/>matischen Erörterungen sehr sorgsam benützt sind.

<lb/>In der Lehre von der Expropriation erörtert der Verfasser zu- 
<lb/>nächst deren Gegensatz: den freiwilligen Grunderwerb für Eisenbabn-
<lb/>banten. Er nimmt hier mit Recht überall da, wo ein Grundstück
<lb/>„gegen Entschädigung abgetreten" wird, im Zweifel einen Kauf als
<lb/>gemeint an; sofern ein anderes Grundstück als Aequivalent zum Eigen- 
<lb/>thum gegeben werden soll, ein Tauschgeschäft, „welches nach heutigem
<lb/>Recht wie ein Kauf behandelt wird." Dieser Zusatz ist irrig, da
<lb/>auch das heutige Recht noch wichtige materielle Unterschiede zwischen
<lb/>Kauf und Tausch kennt: die Klage auf daS Interesse auch obne
<lb/>Eviction, sofern der Gegner nicht Eigenthümer des übertragenen Ge- 
<lb/>genstandes ist, und den sofortigen Eigenthumscrwerb deS letzteren,
<lb/>mag auch die Gegenleistung weder bingegeben noch creditirt sein. Wird
<lb/>die freiwillige Uebereinkunft in der Absicht geschloffen, einen Erpro-
<lb/>priationsproceß zu vermeiden, so kommen unbedenklich die Grundsätze
<lb/>vom Vergleich zur Anwendung.

<lb/>Die Erörterung des Instituts der Expropriation selbst zerfällt
<lb/>in 6 Abschnitte: Allgemeine Grundsätze (§. 10—13), Subjecte und
<lb/>Objecte (§. 14—16), Natur bes Erpropriationsakts (§. 17—35),
<lb/>Entschädigung (§. 36—47), Verfahren (§. 48—58), Klage auf
<lb/>Berichtigung der vorläufig festgeftellten Entschädigung (§. 59). Die
<lb/>einschlägige Literatur ist berücksichtigt; wir vermissen nur die Be- 
<lb/>nützung der gründlichen Erörterungen Baumeister's in seinem
<lb/>„Prtvatrecht der freien und Hansestadt Hamburg." Bd. I. S- 264—279.

<lb/>Das Princip der Zwangsenteignung sieht der Verfasser, mit
<lb/>Häberltn, in dem Recht des Staats, die zwangsweise Abtretung
<lb/>von Privatrechten gegen vollständige Entschädigung in den gesetzlich
<lb/>bestimmten Fällen und Formen überall da zu fordern, wo eine Eolli-
<lb/>sion zwischen Privatrechten und dem öffentlichen Interesse vorliegt.
<lb/>Richtig wird auch hervorgehoben, daß die Expropriation insofern eine
<lb/>doppelte Natur hat, als deren Begründung dem öffentlichen Recht
<lb/>angehört, wogegen die Natur des Erpropriationsakts und der Umfang
<lb/>der Entschädigung sich nach privatrechtlichen Regeln bestimmt.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0227.tif"
                n="223"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0227--><p/>
            <p>

               <lb/>Koch: Deutschlands Kisrnbahnrn. 22Z

<lb/>Die geschichtliche Bemerkung G. 26, daß das Expropriation-recht
<lb/>überhaupt in Deutschland zuerst im 15. Jahrhundert anerkannt wor- 
<lb/>den, und daß es in den Gesetzgebungen deS 16. u. 17. Jahrhundert-
<lb/>noch selten vorkomme, ist, wenigstens für Bergwerksverhältnisse, nach
<lb/>den von H ä b e r l i n gegebenen Mittheilnngen (Archiv f. civ. Praxis
<lb/>Bd. 39. S. 9 ff.) zu modificiren.

<lb/>Ausführlich (S. 32 — 83) bespricht der Verfasser die Natur
<lb/>des ErpropriationSakls. Er schließt sich im Resultat der herrschenden
<lb/>Ansicht an, daß derselbe privatrechtlich als ein (nothwendiger) Kauf
<lb/>erscheine, hat dieselbe indessen gründlicher als irgend ein Vorgänger
<lb/>zu vertbeidigen gesucht, auf die praktischen Consequenzen der verschiede- 
<lb/>nen abweichenden Auffassungen, welche namentlich in der Kurhessischen
<lb/>und Würtembcrgischen Praxis bervorgetreten sind, hingewiesen, und
<lb/>den für Grfahrs- und Eigentbumsübergang, wie für die gegenseitige
<lb/>Obligirung so wichtigen Zeitpunkt der Perfektion deS Vertrags festge- 
<lb/>stellt. Im Einzelnen wäre folgendes zu erinnern:

<lb/>Daß schon daS ältere Rom. Recht Expropriationen im weiteren
<lb/>Umfang kannte, als gemeinhin angenommen wird, ergibt sich aus
<lb/>den Feldmessern (Lachmann p. 146), und namentlich mi$ Fronti- 
<lb/>nus de aquaeduct. 125. Verfehlt ist die Bemerkung, daß in l. 1 I).
<lb/>pro emtors (41.4) der Ausdruck possessor, qui litis aestimationem
<lb/>obtulit, pro emtore incipit possidere darauf hindeute, es liege nicht
<lb/>ein wirklicher Kauf vor, vielmehr besitzt pro emtore ein Jeder, der
<lb/>wirklich gekauft hat oder als Käufer gilt 1. 2 eod: pro emtore po&amp;ai-
<lb/>dct, qui re vera emit.

<lb/>Den Zeitpunkt der Perfektion bestimmt der Verfasser zunächst

<lb/>1. nach dem materiellen Gesichtspunkt der Einigung über
<lb/>Sache und Preis. Danach ist der Vertrag perfect, sobald

<lb/>1) daS zu exproprtirende Objert durch die Behörde festgestellt
<lb/>ist, und

<lb/>2) Der Preis feststeht. Der Erpropriant macht ein Entfchadi-
<lb/>gungsgebot. Bevor der Erpropriat sich über dasselbe erklärt hat,
<lb/>ist der Kauf niemals perfect, denn er kann es annehmen, oder es
<lb/>verwerfen, es also auf die richterliche Entscheidung ankommen lassen.
<lb/>Mit der zustimmenden Erklärung jedenfalls. Wie aber, wenn er
<lb/>sich verneinend erklärt? Hier entscheidet das richterliche arbitrium.
<lb/>Dieser Fall gehört also unter die Justinianeische Entscheidung in 1.
<lb/>ult. C. de C. E. (4, 38), nach welcher der Kauf durch die wirkliche
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0228.tif"
                n="224"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0228"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0228--><p/>
            <p>

               <lb/>224
</p>
            <p>

               <lb/>Koch: Deutschlands Eisenbahnen.
</p>
            <p>

               <lb/>Schatzung suspensiv bedingt sein soll. Der Verfasser will hier nicht
<lb/>einen bedingten, sondern einen betagten Kauf sehen, weil eö ja fest- 
<lb/>stehe, daß der Richter schätzen werde. Allein nicht daß geschätzt
<lb/>werden wird, ist allein entscheidend, sondern auch w o r a u f die Schätzung
<lb/>geht*): das Quantum ist hier aber völlig ungewiß, zumal bei Expro- 
<lb/>priationen so verschiedenartige Umstände auf die Hohe der Schätzungs- 
<lb/>summe influiren, und dem Ermessen der Sachverständigen nothwendig
<lb/>ein gewisser Spielraum gelassen werden muß.

<lb/>Der praktische Unterschied zwischen beiden Auffassungen ist erheb- 
<lb/>licher, als der Vers, anzunehmen scheint: ist der Vertrag ein beding- 
<lb/>ter, so ist die Gefahr beim Erpropriaten, wenn ein betagter beim
<lb/>Exproprianten. Gerade um deswillen erscheint die positive Be- 
<lb/>stimmung des Kurheffischen Expropriationsgesetzes §. 25, daß die
<lb/>Gefahr eines Grundstücks, über welches das ErpropriationSverfahren
<lb/>eingeleitet ist, bis zur Zurücknahme des Expropriationsantragö den
<lb/>Exproprianten treffen soll, sehr billigenswerth, aber auch nothwendig.

<lb/>H. Allerdings wird es auf diese materielle Perfektion um des- 
<lb/>willen selten ankommen, weil nach den Expropriationsgesetzen daS
<lb/>Verfahren mit einem zugleich die Entschädigungssumme feststellenden
<lb/>richterlichen Erkenntniß oder Resolut der Verwaltungsbehörde zu endi- 
<lb/>gen Pflegt, welches als die nothwendige Schlußform dasselbe in glei- 
<lb/>cher Weise formell perficirt, wie den freiwilligen Kauf die verab- 
<lb/>redete oder gesetzlich erforderliche schriftliche, notarielle oder gerichtliche
<lb/>Abschließung.

<lb/>Sehr bemerkenswerth ist die gegen Entscheidungen des Ober-
<lb/>appellationögerichts zu Cassel gerichtete Ausführung S. 78—83, daß
<lb/>der Grundeigenthümer, dessen Sache ohne Beobachtung der verfassungs- 
<lb/>mäßigen Expropriationsformen zum Eisenbahnbau verwendet worden,
<lb/>keineswegs auf die Entschädigungsklage beschränkt, sondern an sich
<lb/>vollkommen befugt sei, zugleich auf Herausgabe, bezüglich auf Be- 
<lb/>seitigung der Störung petitorisch oder negatorisch zu klagen — nur
<lb/>wird dieser Anspruch durch nachträgliche Einleitung des Erpropriations-
<lb/>verfahrens vereitelt werden können.

<lb/>Die schwierige und verwickelte Lehre von der Entschädigung ist
<lb/>mit musterhafter Gründlichkeit behandelt; in den §§. 36. 37 werden die
</p>
            <p>

               <lb/>*) Diesen Gesichtspunkt hebt Justinian selbst als den entscheidenden hervor
<lb/>ß. 1 7. de emt. vend. (3, 23).
</p>

         </div>
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             n="225"
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            <head>
               <title>Bonne, Du droit de fondation</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Warnkönig, ...">Von Herrn Geh. Hofrath Warnkönig in Stuttgart</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
         </div>
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            <head>
               <title>van Dame, La Main-morte et la charité</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Warnkönig, ...">Von Herrn Geh. Hofrath Warnkönig in Stuttgart</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084748_05+1859_0229--><p/>
            <p>

               <lb/>Van Dame: La Main-morte et la charite.
</p>
            <p>

               <lb/>225
</p>
            <p>

               <lb/>leitenden Prinzipien, in den §§. 38—46 die Grundsätze, welche in
<lb/>Betreff der einzelnen Entschädigungsbcrechtigten mnaßgebend sind, ent- 
<lb/>wickelt: für Verlust von Eigenthum, insbesondere Grundstücksparzellen,
<lb/>Hypotheken, Servituten, sonstigen dinglichen Rechten, Bruch von
<lb/>Zeitpacht und Miethe.

<lb/>Gleiches gilt von dem fünften Abschnitt über das ErPropriationS-
<lb/>verfahren. Bei den überaus abweickenden Prinzipien der deutschen
<lb/>Gesetzgebungen ist die große Uebersichtlichkcit der Darstellung besonders
<lb/>anzuerkennen.

<lb/>In der zwangsweisen vorübergehenden Benutzung fremden
<lb/>Eigenthums (Titel 2) siebt der Verfasser eine erzwungene Mietbe,
<lb/>und führt diesen richtigen Grundsatz in seinen einzelnen Eonsequenzen
<lb/>scharf durch.

<lb/>Indem ich mir vorbebalte, auf die in den folgenden Titeln gleich- 
<lb/>falls gründlich erörterten Lehren nach Vollendung des ganzen Werkes
<lb/>zurückzukommen, will ich schließlich nur noch den lebbaflcn Wunsch
<lb/>auösprechen, daß der Verfasser unS bald mit dieser versprochenen
<lb/>Fortsetzung, in welcher namentlich die wichtigen Lehren von den Rechts- 
<lb/>verhältnissen des Transportgeschäfls, und von den ausiercontractlichen
<lb/>Beschädigungen während des Eisenbahnbetriebs ihre Stelle finden
<lb/>werden, erfreuen möge. Uebrigens würde sich gerade hier auö der
<lb/>reichhaltigen Englischen und Französischen Literatur und Praxis nam- 
<lb/>hafter Gewinn ziehen lassen.

<lb/>Die Menge der Druckfehler ist sehr störend.

<lb/>Goldschmidt.
</p>
            <p>

               <lb/>1) Ln IHain-morte e&lt; ln eltnrltc par Joan Van Dame (b. h.

<lb/>F r e rc-0 r b n »)- I Partie Bruxelles 1854. II. Partie Bruxelles 1857.
<lb/>1 vol. pp. 1—550.

<lb/>2) Du droit de fondatlon, par .1. de Bonne. Bruxelles 1857.

<lb/>pp. 1—38.

<lb/>Die in den Sitzungen der zweiten Kammer Belgiens im Mat
<lb/>v. I. stattgehabten Debatten über das von dem damaligen Justiz-
<lb/>minister A. Nothomb vorgelegten Gesetzescntwurf über die Stiftungen
<lb/>und die öffentliche Wohlthätigkeit haben nicht bloö die für jenes Land
<lb/>so wichtige Folge gehabt, in den den 10. Decbr. 1857 abgehaltcnen
<lb/>Wahlen der s. g. liberalen Partei die Majorität und dadurch dem
<lb/>aus ihr gebildeten Ministerium Rogier u. s. w. Consistenz zu ver-
</p>
            <pb facs="2084748_05+1859_0230.tif"
                n="226"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0230--><p/>
            <p>

               <lb/>226
</p>
            <p>

               <lb/>Van Dame: La Main-morfce cl la charitö.
</p>
            <p>

               <lb/>schaffen, sondern waren auch von Veröffentlichungen bedeutender Schrif- 
<lb/>ten über diesen nicht bloS Belgien, sondern alle Länder interesstren-
<lb/>den Gegenstand begleitet. Die s. g. WohlthättgkeitSfrage bildet be- 
<lb/>kanntlich eine der schwierigsten socialen Fragen und hat sogar zur
<lb/>Abhaltung von eigenen Versammlungen (6onZr6s cko bienkalsanos) ge- 
<lb/>führt, deren letzter im Oktober v. I. in Frankfurt statt hatte.

<lb/>In Belgien hatte diese Frage seit einigen Jahren eine große
<lb/>politische Bedeutung erhalten: weil ste damals das Land beherrschen- 
<lb/>den s. g. clericalen Partei dahin gelöst werden sollte, der Wiederher- 
<lb/>stellung der Klöster als etgenthumsfähigen Eorporationen den Weg
<lb/>zu eröffnen.

<lb/>Unter den diese Frage behandelnden Schriften sind vor allem
<lb/>zwei auszuzetchnen, die von dem jetzigen Minister Fr'ere Orban ver- 
<lb/>faßte und unter dem Namen Jean van Damme veröffentlichte, deren
<lb/>erste Abtheilung schon 1854, die zweite während des Parteikampfes
<lb/>in der zweiten Kammer erschien und wesentlich zum Endergebniß des
<lb/>ganzen politischen Drama's beitrug; die zweite sehr kurze von Herrn
<lb/>Debonne, einem der gelehrtesten und geachtetsten Advokaten in Brüs- 
<lb/>sel, setzt die bei der Regulirung der Stiftungen einzuhaltenden Rechts- 
<lb/>prinzipien auseinander.

<lb/>Beide Schriften sind für den Rechtsgelehrten nicht minder wich- 
<lb/>tig wie für den Staatsmann; die erste (mit deffen Anzeige begonnen
<lb/>werden soll) hat außer dem legislativen, noch ein großes rechtsgc-
<lb/>schichtltches Jntereffe, indem der Vers, die Geschichte der Woblthätig-
<lb/>keitsgesetzgebung in Italien, Frankreich, England, Holland und Bel- 
<lb/>gien mttthetlt, mit Berücksichtigung auch der neuesten Literatur dieser
<lb/>Länder über diesen Gegenstand. Sein Buch ist allerdings eine Par-
<lb/>tetschrift und nicht selten mit Leidenschaftlichkeit geschrieben: allein da
<lb/>ihr Hauptinhalt in der Mttthetlung von Thatsachen besteht, welche
<lb/>die Grundlage der vom Verfasser vertheidigten Ansichten bilden, so
<lb/>trägt seine lebendige Darstellung nur dazu bet, das Lesen und das
<lb/>Studium seines Buches anziehend zu machen.

<lb/>Es zerfällt in zwei Abtheilungen, nämlich eine erste über die
<lb/>Main-morte (pp. J —164) und eine zweite über die 6k»rit6 (pp.
<lb/>164 - 546).

<lb/>In der ersten hat der Verf. Belgien fast ausschließlich im Auge,
<lb/>in der zweiten widmet er seine Aufmerksamkeit auch dem Auslande,
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0231.tif"
                n="227"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0231--><p/>
            <p>

               <lb/>Van Dame: La Main-morte et 1a charitd. 227

<lb/>insbesondere den Zuständen des Armenwesens in Frankreich, im Kir- 
<lb/>chenstaate in England u. s. w.

<lb/>Da in Belgien im Verlaufe von 24 Jahren das Klosterwesen
<lb/>so große Fortschritte machte, so versucht der Vers, in der ersten Ab- 
<lb/>theilung geschichtlich zu zeigen, durch welche Mittel und Wege es
<lb/>der s. g. clericalen Partei gelang, Belgien mit einer so großen Menge
<lb/>von Mönchen und Nonnen zu bevölkern, namentlich auf welche Weise
<lb/>eS möglich wurde, die der Errichtung der Klöster durchaus ungünstige
<lb/>— noch aus den Zeiten der französischen Revolution von 1789 stam- 
<lb/>mende StaatSgcsetzgebung zu umgeben, um Vereinen selbst gegen den
<lb/>Widerspruch der Gerichte eine rechtliche Eristenz zu verschaffen, welche
<lb/>mit jener Gesetzgebung nicht vereinbar ist.

<lb/>Als der belgische National-Eongrcß im Jahr 1830/81 mit der
<lb/>Abfassung der Constitution beschäftigt war, verlangte (den 16. Der.
<lb/>1830) der Erzbischof von Mecheln, Graf Mean, von demselben eine
<lb/>Bestätigung des schon von der provisorischen Regierung den 16. Oct.
<lb/>1830 proclamirten AssociatiouSrechtcs auch zu religiösen und wohl-
<lb/>thätigen Zwecken und außerdem noch, qu’il soit, assuni (dans la
<lb/>Constitution) aux association des facultes pour acquerir ce qui est
<lb/>ndeessaire a leur existence (p. 7.)

<lb/>Mehrere zur s. g. katholischen Partei gehörende hervorragende
<lb/>Mitglieder des Congresses formulirten das Begehren des Erzbischofs,
<lb/>wie Abbe de Foere, von Pelichy, von Secu u. a. und zwar dahin,
<lb/>daß den religiösen Vereinen und Stiftungen, wenn die Regierung
<lb/>cs zweckmäßig fände, eine (wenn auch beschränkte) juristische Persön- 
<lb/>lichkeit ertheilt werde. Allein sie drangen nicht durch: eö heißt im
<lb/>Art. 20 der Eonst. vom 5. Febr. 1831 nur:

<lb/>„Le Beiges ont le droit de s’associer; ce droit ne peut etre
<lb/>„soumis ä, ancune tnesure prdventive.“

<lb/>Diese Bestimmung machte nun allerdings die Errichtung aller
<lb/>religiösen Vereine, also namentlich aller kirchlichen Orden möglich.
<lb/>Allein eö ging ihnen eine für ihr fortdauerndes Bestehen unentbehr- 
<lb/>liche Eigenschaft ab, nämlich die zu einem bleibenden Gütererwerb
<lb/>nötbige juristische Persönlichkeit — das Eorporationsrecht. Man mußte
<lb/>daher Mittel sinden, um auf andere Weise zu jenen Zwecken zu ge- 
<lb/>langen; man fand sie — und zwar waren es die Jesuiten, welche
<lb/>zuerst den geeigneten Weg entdeckten und wirklich zum Ziele ge- 
<lb/>langten.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0232.tif"
                n="228"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0232--><p/>
            <p>

               <lb/>528 Van Dame: La Main-morte cl la cliarit6.

<lb/>Der Verf. erzählt uns S. 13 folgenden Vorgang:

<lb/>Den 19. Decbr. 1831 erschienen sechs Männer — die sich als
<lb/>Particulters von Profession angaben, bei dem Notar Ansieau in Na-
<lb/>mür und ließen über eine von ihnen zu errichtende Oommunautd einen
<lb/>Act aufnehmen. Jeder der 6 Theilnehmer erklärte, daß er zur Er- 
<lb/>richtung des Vereines 3000 holl. Gulden bcischiefie, h l’effet de les
<lb/>employer en biens meubles et immeubles au profit commun de
<lb/>la socidtd; die Einkünfte dieses Kapitals sollten allen zu gleichen
<lb/>Theilen zu gut kommen, nach Abzug der Ausgaben und Verwendun- 
<lb/>gen. Die Gesellschaft solle nicht aufgelöst werden können, außer
<lb/>wenn 2/3 der Mitglieder es verlangen; doch könne jeder austreten
<lb/>unter folgenden Bedingungen: a) er verliert seinen Antbeil an den
<lb/>laufenden Einkünften des Jahres, b) erhält, wenn er innerhalb der
<lb/>ersten 6 Jahr auStritt, nilr die Hälfte, wenn nachher 2/;t feiner Ein- 
<lb/>lagen und hat jedenfalls seinen Antbeil an dem Verluste der Gesell- 
<lb/>schaft zu tragen. Der Verein könne neue Mitglieder unter den glei- 
<lb/>chen Verpflichtungen aufnehmen. Welche Geschäfte derselbe zu unter- 
<lb/>nehmen gedenke, wird in der Vertrags-Urkunde nicht gesagt. Es
<lb/>ward aber bald kund: denn Namür erhielt durch ihn ein Jesuiten-
<lb/>Collegium.

<lb/>Auf ähnliche Weise traten nun nach und nach andere klöster- 
<lb/>liche Genossenschaften in's Leben, u. a. den 2. April 1832 in St.-
<lb/>Nicolas (in Ostflandern) eine Communautd des soeurs de la Präsen- 
<lb/>tation de Marie; und im Errichtungövertrag wurde festgesetzt: quc
<lb/>le d&lt;5cbs d’une ou de plusieures socidtaires ne donne lieu ni au
<lb/>partage de la socitfte ni la transmission des droits de la dt?—
<lb/>funte sur le chef des bdritiers legitimes, welche letzte nur die Ein- 
<lb/>lagen der Verstorbenen nach Abzug der Kosten der letzten Krankheit
<lb/>und des Begräbnisses (pag. 16) zurückcrbalten. (Der ursprüngliche
<lb/>Beitrag war 1814 Fr. 5 c.) 1839 wurde durch einen andern No- 
<lb/>tariatsact festgesetzt: daß die Erwerbungen der Genossenschaft als die
<lb/>der letzteren (nicht als die ihrer einzelnen Mitglieder) angesehen wer- 
<lb/>den sollen, et que les biens communs et les rdvenus seraient des-
<lb/>linds et appliquds ä perpdtuite a une fondation de bien-
<lb/>faisance au moyen d’association.

<lb/>Der Verein besaß alsbald ein Vermögen von gegen 100,000 Fr.
<lb/>und hatte (wie man sich schmeichelte) durch den bloßen Privatwillen
<lb/>der Theilhaberinnen den Charakter einer selbstständigen Vermögens-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0233.tif"
                n="229"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0233--><p/>
            <p>

               <lb/>Van Dame: La Main-morte et la charitö.
</p>
            <p>

               <lb/>229
</p>
            <p>

               <lb/>rechtlichen Person erhalten. Beim Tode der ersten entstunden die
<lb/>Rechtsfragen über die Beerbung und die Leistung deS Erbschaftsac-
<lb/>cises und damit die ersten juristischen Schwierigkeiten (p. 18.)

<lb/>Aehnlich dieser Association sind eine in Tildonk (Brabant) den
<lb/>11. Marz 1834 errichtete Gemeinschaft von Ursulanerinnen, deren
<lb/>Mitglied auch der Ortspfarrer ist (p. 18—20) $ ein den 25. April
<lb/>1844 zu Morrison sur Sambre errichteter Lehrcrverein; dann eine
<lb/>den 20. Sept. 1847 gegründete Frauengenossenschaft in Tournay und
<lb/>eine andere im Jahr 1844 in Brugelette bei Ath gestiftete religiöse
<lb/>Gesellschaft.

<lb/>Die einzelnen Bedingungen der Gesellschaftsverträge weichen in
<lb/>Nebenpunkten von einander ab : allein in allen ist es darauf abge- 
<lb/>sehen, die Zahlung der Transmissions- und Erbschaftsaccise zu um- 
<lb/>gehen und dem Verein für immer den Vermögensbesitz zu sichern
<lb/>(pag. 19—25.)

<lb/>C'S war vorauszusehen, daß bei eintretenden Todesfällen von
<lb/>Mitgliedern dieser Genossenschaft Rechtsstreite entstehen würden, ent- 
<lb/>weder zwischen diesen und den Jntestat-Erben der ersten, oder mit
<lb/>dem auf der Zahlung des 13% betragenden Erbschaftöaccises be- 
<lb/>stehenden Fiskus. Der Bcrf. setzt Seite 26—60 die vorgekommenen
<lb/>Rechtsverfolgungen, deren erste in Folge des Todes eines der Na-
<lb/>mürer Jesuiten statt hatte, auseinander. Es fehlte nicht an Advoka- 
<lb/>ten, welche die Ansprüche der Genossenschaften zu vertheidigen such- 
<lb/>ten. Die Fälle gelangten größtcutheils an den belgischen Cassations- 
<lb/>hof, der je nach der Richtung der Klage verschiedentlich, aber mei- 
<lb/>stens gegen die Genossenschaften entschied, die, wenn sie den Antheil
<lb/>eines verstorbenen Mitgliedes behielten, den ErbschaftsaeciS zu ent- 
<lb/>richte» vcrurthcilt wurden. Der Bcrf. behandelt nun selbst die zwei
<lb/>Hauptfragen: 1) die, ob die Clauseln des Gesellschaftövcrtrags, daß
<lb/>der Antheil eines verstorbenen Mitglieds ein rechtsgültiger Erwerbs- 
<lb/>titel für sie sei, und 2) ob, wenn dies der Fall, entweder der Ver-
<lb/>äußerungs- oder der ErbschaftsaeciS zu zahlen sei?

<lb/>Die erste Frage entscheidet er dahin, daß nach den (im Wesent- 
<lb/>lichen mit dem römischen Rechte übereinstimmenden) Grundsätzen des
<lb/>Code civil jene Klausel kein Erwerbstitel sein könne, weil Erbver- 
<lb/>träge nur unter Ehegatten gültig und Schenkungen der Erbschaft
<lb/>eines noch Lebenden ungültig sind, jene Clauseln auch nicht als testa- 
<lb/>mentarische Verfügungen angesehen werden können. S. 39 — 50.)
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0234.tif"
                n="230"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0234--><p/>
            <p>

               <lb/>230
</p>
            <p>

               <lb/>Van Dama: La Main-morte et la charitö.
</p>
            <p>

               <lb/>Die zweite Frage betreffend zeigt er, daß wenn ein Uebergang des
<lb/>Gesellschaftstheils an die Genossenschaft, es sei in Folge einer bcsou-
<lb/>dern Schenkung oder eines Vermächtnisses von Setten des Verstor- 
<lb/>benen, statt finde, entweder die Mutationsgebühren oder der Erb-
<lb/>schaftsaccis entrichtet werden müßte. Den letzteren hatte sogar der
<lb/>der clericalen Partei angchörende Minister Mercier cintreiben lassen.
<lb/>Die Freunde der Kirche fanden aber noch andere Mittel, um einer
<lb/>durch bloße Privatwillkür ins Leben tretenden Ordens-Institution auf
<lb/>eine bleibende Weise Vermögen zuzuwenden. Man rieth ihnen, dem
<lb/>Erzbischof, einem Bischof, einem Pfarrer oder dem „Inhaber" ande- 
<lb/>rer kirchlichen Aemter (als solchen) oder den wirklich als juristische
<lb/>Personen rechtlich geltenden Seminarien und Kirchenfabriken die sä
<lb/>pias causas bestimmten Vermögenscomplere durch Schenkungen oder
<lb/>Vermächtnisse sub modo zu htnterlassen und diese die Liberalität an- 
<lb/>nehmenden Personen zu verpflichten, die beabsichtigte Anstalt zu grün- 
<lb/>den, besondere Verwalter für dieselbe einzusetzen und es ihr möglich
<lb/>zu machen, aus den Einkünften der Vermächtnisse sich für immer zu
<lb/>erhalten. — Der Verf. widmet der Geschichte dieser Bestrebungen ein
<lb/>ganzes Capitel (N. IV, S. 61—73).

<lb/>Wenn die Regierung die auf diese Weise fideicommiffarisch hono-
<lb/>rirten (wie die der clericalen Partei angehörenden Minister, z. B. de
<lb/>Theux und Baron d'Annethan zu thun pflegten) die scheinbar honorir-
<lb/>ten autortsirten die Liberalität sub modo anzunehmen, so war der
<lb/>Zweck der Stifter erreicht. Der Verf. theilt uns S. 62 — 64 mit,
<lb/>wie auf diesem Wege vermittelst eines solchen Vermächtnisses an das
<lb/>Seminar zu Mecheln eine Congregatton der Redemptoristen an der
<lb/>Magdalenen-Capelle zu Brüssel etngeführt wurde, wie dem Erzbischof
<lb/>und seinem Nachfolger ein Legat hinterlassen wurde, mit der Ver- 
<lb/>pflichtung, an der St. Anna-Capelle in derselben Stadt eine bleibende
<lb/>Pfründe zu constttutren, und wie er ungeachtet des Protestes des
<lb/>Stadtraths von Brüssel ermächtigt wurde, das Vermächtniß anzuneh- 
<lb/>men, jedoch mit der Modifikation, die Verwaltung des Pfründver-
<lb/>mögens statt einer besondern Commission der Kirchenfabrik zu über- 
<lb/>tragen (S. 63—64). Ebenso ermächtigte der Minister de Thcur im
<lb/>April 1838 daS Bisthum Lüttich (l’dvechd) ein unter der Auflage
<lb/>der Errichtung einer Schule oder Wohlthätigkeitsanstalt in Maesyck
<lb/>hinterlaffenes Vermächtniß anzunehmen, desgleichen 1840 ein unter
<lb/>ähnlichen Bedingungen demselben von einer alten Beguine hinterlas-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0235.tif"
                n="231"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0235--><p/>
            <p>

               <lb/>Van Dame: La maln-morte et la charilö.
</p>
            <p>

               <lb/>231
</p>
            <p>

               <lb/>senes Legat von Besitzungen, deren Eigenthum von dem Stiftungs-
<lb/>rathe der Stadt Haffclt angesprochen wurde, (p. 69—70). Auch der
<lb/>Bischof von Tournay wurde 1839 von demselben Minister autorisirt,
<lb/>eine Summe Geldes dieser Art von Seite eines unbekannt bleiben
<lb/>wollenden SchenkerS anznnehmen. (p. 70 — 72). Wenn nun auch
<lb/>diesen Stiftungen die löblichsten Absichten zu Grunde lagen, so ist
<lb/>es doch offenbar verdächtig, daß man, um sie zu effektuiren, nicht
<lb/>den so leichten gesetzlichen Weg etnschlug; allein man wollte sie durch
<lb/>Bestellung eigener Verwalter der Staatscontrolle entziehen, und den
<lb/>durch dieselben zu begünstigenden Personen eine größere Unabhänig-
<lb/>keit sichern.

<lb/>In einem andern Abschnitt (V. p. 73 —100) theilt der Verf.
<lb/>noch ein anderes in Belgien übliches Verfahren mit auf ungesetzlichem
<lb/>Wege Stipendien zu errichten. Nach dem geltenden Rechte bedarf
<lb/>eine solche Errichtung der Genehmigung durch ein Gesetz; man
<lb/>brachte eö aber dahin, solchen Stiftungen vermittelst königlicher Spe- 
<lb/>cialverordnungen die rechtliche Existenz zu verschaffen. König Wil- 
<lb/>helm hatte die noch erhaltenen Stipendien der alten Universität Loe-
<lb/>weu den Studirenden der drei Staatsuniversitäten zugewiesen *).

<lb/>Auch hatte er durch ein ArrCte vom 29. Febr. 1829 bestimmt,
<lb/>daß neue Stipendien mit seiner Genehmigung gestiftet werden könn- 
<lb/>ten — eine Verfügung, welche die belgischen Gerichte für illegal und
<lb/>nichtig erklärt haben bei Gelegenheit eines Rechtsstreites gegen ein
<lb/>auf diese Weise errichtetes Stipendium.

<lb/>Der Prozeß, fast gleich dem berühmten Stadel'schen in Frank- 
<lb/>furt, wurde von den Erben gewonnen. Die belgische Regierung ge- 
<lb/>nehmigte dem ungeachtet eine große Zahl Stipendien-Stiftungen die- 
<lb/>ser Art, namentlich auch bei der von den Bischöfen 1834 gestifteten
<lb/>s. g. katholischen Universität Loewen — die bis jetzt eine bloße Pri- 
<lb/>vatanstalt — ohne juristische Persönlichkeit ist. Man versäumte aber
<lb/>nicht in manchen dieser Sttftungsbriefen ausdrücklich zu sagen: daß
<lb/>diese Universität die Fortsetzung der alten von den Franzosen aufge- 
<lb/>hobenen sei (die neue niederländische von 1817 hörte 1835 auf), was
<lb/>noch die wettere Folge hatte, daß, ohne daß die Regierung dagegen
<lb/>ctnschrttt, eine bedeutende Zahl der alten Stipendien, deren Genuß
</p>
            <p>

               <lb/>*) Jedoch, was der Verf. nicht sagt, waren die Theologischen den Zöglingen
<lb/>der Semtnaricn zugesichert.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0236.tif"
                n="232"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0236--><p/>
            <p>

               <lb/>232
</p>
            <p>

               <lb/>Van Dame: La Main-morte et la eharitd.
</p>
            <p>

               <lb/>nur den Staatsuniversitäten in Gent und Lüttich zu gut kommen
<lb/>sollten, den Studierenden dieser Privatuniversität ertheilt wurden.
<lb/>Verschiedene Rechtsstreite sollen indessen stattgefunden haben und der
<lb/>Verfasser beleuchtet ausführlich die Illegalität des ganzen Verfahrens,
<lb/>(p. 81 fg.)

<lb/>Es wurden ferner den Stistungsräthen mancher Gemeinden die
<lb/>in frühern Zeiten gestifteten nach der Einverleibung Belgiens in
<lb/>Frankreich von ihnen verwalteten Lokalschulftipendien und Einkünfte
<lb/>durch königl. Arretds entzogen, und besonderen Verwaltern überlas- 
<lb/>sen, was die Folge hatte, daß die Gemeinden den dadurch bewirkten
<lb/>Ausfall ihrer Schuleinkünfte durch Umlagen decken mußten. Es
<lb/>fanden jedoch gleichfalls Rechtsstreite über Fälle dieser Art statt,
<lb/>welche meistens zu Gunsten der Gemeinden entschieden wurden. (S.
<lb/>88 — 100).

<lb/>Der Vers, zeigt, wie sehr, wenn der clericalen Partei angehö- 
<lb/>rende Minister am Ruder waren, diese Bestrebungen, deren Zweck es
<lb/>war, soviel Vermögen wie möglich an die todte Hand zu bringen,
<lb/>begünstigt wurden. Sie gingen in dieser Richtung immer weiter,
<lb/>und autorisirten (wie in N. IV, p. 101 —115 ausgeführt wird) durch
<lb/>bloße k. speciale Verordnungen gegen das nur auf die barmherzigen
<lb/>Schwestern anwendbare katserl. Decret vom 18. Febr. 1809 eine An- 
<lb/>zahl Lehrgenossenschaften und erthetlten ihnen die Rechte von Corpo-
<lb/>rationen. Ein mit der Auszahlung eines einer solchen Genossenschaft
<lb/>hinterlassenen Vermächtnisses Belasteter weigerte dessen Auszahlung und
<lb/>ward in dem hiedurch entstandenen Rechtsstreit (1846) Sieger. Ver- 
<lb/>gebens hatte aus Befehl des Ministeriums d'Annethan der Staatsan- 
<lb/>walt auszusühren versucht: die Gerichte seien nicht competent über die
<lb/>Gesetzlichkeit solcher königlichen Verfügungen zu erkennen, (p. 102.)
<lb/>Eine gleiche Entscheidung ging in demselben Jahr 1843 vom Appell- 
<lb/>hof zu Brüssel in einer andern Sache dieser Art aus; beide Urtheile
<lb/>mit den Entscheidungsgründen werden vom Verf. mitgetheilt. (S. p.
<lb/>104-114).

<lb/>Der Caffationshof bestätigte dieselben. Der Verfasser stellt als
<lb/>einen unbestreitbaren in Belgien wie in Frankreich geltenden Rechts- 
<lb/>satz auf:

<lb/>„La puissance legislative seule peut attribuer le privilfcge
<lb/>„de erder ä, laide d’une fiction des personnes, dont la durde de
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0237.tif"
                n="233"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0237--><p/>
            <p>

               <lb/>Van Dame: La Main-morte et la charitfS. 233

<lb/>„l’existence öst inddfinie. La loi seule peut creer des personnes
<lb/>„fictives h. l’image des personnes naturelles.“

<lb/>Jeder andere Weg, um zu demselben Ziele zu gelangen, ist
<lb/>rechtswidrig und eine förmliche Verletzung der Gesetze (p. 114—116.)

<lb/>Das im Sommer 1847 zum Staatsruder gelangte liberale Mt-
<lb/>nisterium, dessen Mitglied der Vers, war, beeilte sich in der Behand- 
<lb/>lung dieser Angelegenheiten aus den legalen Weg sich zu stellen, und
<lb/>alsbald machte die Gegenpartei ihm den Vorwurf: es beeinträchtige
<lb/>die Freiheit der Wohlthätigkeit (la liberte de la ebarite) wegen sei- 
<lb/>nes Bestrebens, oer üblich gewordenen rechtswidrigen Errichtungen
<lb/>von Klöstern und sonstigen Stiftungen ein Ziel zu setzen. Man
<lb/>sagte, daß die Wohlthäligkeitsacte sich bedeutend vermindert hätten —
<lb/>was der Vers, durch die Thatsache widerlegt, daß unter diesem Mi- 
<lb/>nisterium, an dessen Spitze Rogier stand, die Vermächtnisse und
<lb/>Schenkungen zu frommen Zwecken sich jährlich auf gegen 200,000 Fr.
<lb/>mehr beliefen, als in der unnuttclbar vorhergehenden Periode (p. 127).

<lb/>Die „Wohlthätigkeitsfrage" — wie man sie nannte — wurde
<lb/>von nun an ein Hauptgegenstaud der Parteibewegung. Der abge- 
<lb/>tretene Minister Baron d'Annethan veröffentlichte ein Sendschreiben
<lb/>an den neuen Zustizminister: de l’existence legale des institutions
<lb/>cbaritables und 1851 eine Flugschrift unter dem Titel: la eharitd
<lb/>est eile libre en Belgique ? Herr de Kerchove veröffentlichte eine
<lb/>andere mit dem Titel: Legislation et enlte (?) de la bienfaisance
<lb/>en Belgique. Auch der Bischof von Brügge trat mit einer Schrift
<lb/>de la libertd de la ebarite vor bas Publikum; in der Kammer tra- 
<lb/>ten mit größter Heftigkeit die Häupter der clericaleit Partei Dumor-
<lb/>tier, Malou, van Overloop und Baillu auf und was überaus über- 
<lb/>raschend sein mußte: der einst radical-liberale Eharles de Brouckere,
<lb/>Bürgermeister von Brüssel hielt gegen das Ministerium gerichtete
<lb/>öffentliche Vorträge über die Wohlthätigkeü, die er 1853 unter dem
<lb/>Titel: la ebarite et l'assistanee publique veröffentlichte. Der Vcrf.
<lb/>widmet den ganzen Abschnitt (No. VIII. p. 157—164) der Critik
<lb/>dieser Schriften und der Würdigung dieser Ergüsse.

<lb/>Zur Vcrthcidung des Verfahrens des früheren Ministeriums be- 
<lb/>rief man sich auf §. 2 des Art. 84 des Gemeindegesetzes v. 1836:
<lb/>der dem König die Befugniß cingeräumt haben sollte, d'autoriser de
<lb/>nouvelles fondations avec tel mode d’administration, qu’il plait
<lb/>aux fondateurs de fixer; welchen nun das neue Cabinet zum Nach-
<lb/>Ätit. Zeitschrift für gesawmte Rcchl-w. V. iöd. 16
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0238.tif"
                n="234"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0238--><p/>
            <p>

               <lb/>234
</p>
            <p>

               <lb/>Yan Dame: La Maia-morte et la charit^.
</p>
            <p>

               <lb/>theil der Errichtung von Stiftungen anders auslege. Merkwürdiger
<lb/>Weife hatte der elerical gesinnte Advocat Baillu in Gent, der 1847
<lb/>dem Ministerium diesen Vorwurf machte, in einem Rechtsgutachten
<lb/>in demselben Jahre ausgrführt, daß jene Behauptung irrig sei und
<lb/>daritt gesagt: il est au moins eertain, que l’art. 84 ne confbre
<lb/>pas au roi le pouvoir exorbitant ci-dessus mentionnd. (p. 121.)

<lb/>Dumorticr glaubte den gordischen Knoten dadurch zerhauen zu
<lb/>können, daß er in der Kammer den Antrag stellte, die Vorlage eines
<lb/>Gesetzes zu verlangen: welches den (schon erwähnten) einfachen Satz
<lb/>als einzige Art enthielte: -La charite est libre.“

<lb/>Er vindicirte überspannter Weise für die Kirchcnfabriken die
<lb/>Ausübung aller dem belgischen Staatsbürger zuständigen Rechte und
<lb/>die Errichtung von Stiftungen aller Art mit besonderen Verwaltun- 
<lb/>gen zu ermöglichen, und wird vom Vers, durch die einfache Bemerkung
<lb/>widerlegt, daß juristische Personen keine pbvstsche seien, d. b. immer
<lb/>nur eine beschränkte Persönlichkeit besässen. Eh. de Bronckere erlaubte
<lb/>sich p. 45. seiner Schrift die Maßregel zur Anfrechthaltnng der ge- 
<lb/>setzlichen Ordnung auf diesem Gebiet, die Wiederbelebung von Bruch- 
<lb/>stücken einer alten socialistischeu Gesetzgebung zu nennen.
<lb/>Der Verf. geht deßhalb auf eine scharfe Widerlegung dieser Ansichten
<lb/>de Brouckere's über die Freiheit der Wohlthätigkeit ein.

<lb/>Zum Schluffe der ersten Abtheilung seines Werkes (S. 158)
<lb/>vertheidigt der Berf. mit auf die Natur der Sacke sich stützenden
<lb/>Gründen das schon von Mirabeau wohlbegründete Princip, daß der
<lb/>Einzelne im Staat nicht das Recht haben könne, durch seine bloße
<lb/>Privatwillkühr ewig dauernde Rechtsinstitute und daher
<lb/>auch juristische Personen zu erschaffen, daß also hiezu die Genehmigung
<lb/>der höchsten Gewalt im Staate nöthig sei; er verwirft die Institute
<lb/>der todten Hand mit freier Selbstverwaltung, als ungeeignete Anstalten
<lb/>der Wohlthätigkeit, verspricht für seine zweite Abtheilung die Be- 
<lb/>leuchtung dieser Ansichten, sowie einen Versuch zu zeiget:, auf welche
<lb/>Weise die Ausübung öffentlicher Wohlthätigkeit am zweckmäßigsten
<lb/>organisirt werden könne.

<lb/>Die zweite Abtheilung des Werkes unseres Verf. ist bestimmt
<lb/>durch unwiderlegliche Zeugnisse der Geschichte darzuthun, daß eine
<lb/>im Interesse des Clerus organistrte Wohlthätigkeit, namentlich die
<lb/>Vermehrung der Anstalten der todten Hand und die abgesonderte
<lb/>Verwaltung der Wohlthätigkeits-Anstalten zum Verderbm führe,
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0239.tif"
                n="235"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0239--><p/>
            <p>

               <lb/>Van Dame: La Main-morte et la eharit6.
</p>
            <p>

               <lb/>235
</p>
            <p>

               <lb/>und Bettelei, Trägbeit, Entsittlichung der Bevölkerung zur Folge
<lb/>habe, während ein zweckmäßiger Organismus und die Controlisation
<lb/>des Armenwesens in den Gemeinden die heilsamsten Wirkungen
<lb/>hervorbringe. Insbesondere weift der Bers. schon in Cb. I. nach:
<lb/>wie vom sechzcbnten Jabrbnndert an die Negierungen sowohl in den
<lb/>damals noch burgundischcn Niederlanden, wie im Fürstentbum Lüttich
<lb/>mit aller Macht darauf hinarbciteten der Bettelei durch das Mittel
<lb/>der Controlisirung der Almosenspendung ein Ziel zu setzen, aber im
<lb/>Elcrus und vor allein in den Bcttelorden auf eine nicht zu entwaffnende
<lb/>Opposition stießen. Der Nachweis; der schreiendsten Mißbräuche, die
<lb/>Nichtachtung der Stiftungs-Statuten und der Gesetze muß jedem die
<lb/>Augen offnen und ibn belcbrcn, welches die endlichen Felgen der Be- 
<lb/>strebungen der Männer sein werden, welche jetzt in Belgien mit einer
<lb/>Art von Fanatismus gerade die schlimmsten Einrichtungen wieder
<lb/>ins Leben zurückrufen wollen, die ibre Vater einst mit größter Zu- 
<lb/>friedenheit durch die französische Gesetzgebung vom Jahr IV. der
<lb/>Republik für immer für vernichtet bieltcn.

<lb/>Der Verf. unterscheidet 3 Arten von Wobltbatigkeit, die gesetz- 
<lb/>liche, die öffentliche, die Privatwobltbätigkcit; zu der ersten rechnet er
<lb/>die einst im römischen Reiche üblichen Getreide-Auötbcilungcn, die eng- 
<lb/>lischen Arnientaren, und die durch die Klöster geübte — sie fübrt
<lb/>überall zur Trägbeit, Bettelei, Lasterhaftigkeit, indem sie die Arbeits-
<lb/>Lust vernichtet; die zweite ist die den Armcucommiffionen der Ge- 
<lb/>meinden übertragene Almosenspendung. Das erste Capitel der zwei- 
<lb/>ten Abtbeilung cntbält die Geschichte beider; der Verf. schöpft seine
<lb/>Nachwcisungen aus den besten ncncsten Schriften über das Almoscn-
<lb/>wcscn als aus »oreau Christophe du Probleme de la Misture;
<lb/>Cardinal Morichini, de gli instituti de Carita di Koma (1842)
<lb/>M. Doisy, histoire de la charite pendant les quatre premiers sibeles
<lb/>de l’Kglise etc. Abbe Clmstel, 6tndes historiques sur l'inlluenee
<lb/>de la cliaritd pendant les premiers sibeles eludtiens etc. und zeigt,
<lb/>daß so lange die böchst vernünftigen Einrichtungen der ersten christ- 
<lb/>lichen Zahrblindcrte bestanden, die Armenpflege befriedigend war, daß
<lb/>sie aber ausartctc, als die reich gewordenen Bischöfe und Vorsteher
<lb/>geistiger Corporationen auch über das den Armen bestimmte Ver- 
<lb/>mögen unbeschränkt verfügen konnten, wie dann die Verwaltung
<lb/>dieses Vermögens so schlecht wurde, daß die Kaiser Valentinian
<lb/>und Justinian, sowie verschiedene Päbste, freilich ohne großen Er-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0240.tif"
                n="236"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0240--><p/>
            <p>

               <lb/>236
</p>
            <p>

               <lb/>Van Dame: La Main-morfce et ia charifcö.
</p>
            <p>

               <lb/>folg etnschritten und endlich Clemens V. durch das Concilium von
<lb/>Vienne 1311 ein das unerträglich gewordene Wesen in der Wurzel
<lb/>eingreifendes Decret sanktioniren ließ, welches die Verwaltung des
<lb/>Armen-Vermögcns in die Hände der Layen legte. Der Vers, war
<lb/>hier genöthigt, viele durchaus unwahre Behauptungen des Bischofs
<lb/>von Brügge zu widerlegen, der in seiner Flugschrift (da la libertd
<lb/>de la charitd) die Geschichte des Armenwesens in unrichtiger Weise
<lb/>darstellt, um dessen Ausspruch, daß es nur gedeihe, wenn es ganz in
<lb/>die Hände des Clerus und der tobten Hand sich befinde, (p. 169 ff.)
<lb/>als unwahre darzuthun. In Belgien war noch im Anfang des
<lb/>sechzehnten Jahrhunderts die Bettelei so groß, daß Carl V. gegen
<lb/>dieselbe den 20. Fcbr. 1525 eine Verordnung erließ, daß aber erst,
<lb/>als der Gelehrte Viveö Reformpläne vorschlug, welche 1530 die
<lb/>Stadt Upcrn, dann andere Städte ausführtcn, einige Abhülfe eintrat,
<lb/>die eben dcßhalb nicht weit führte, weil die vielen Kloster Belgiens
<lb/>die Bettelei schützten und vermehrten. Die Zustände waren noch im
<lb/>18. Jahrhundert die traurigsten und veranlaßten eine seit ihrem Er- 
<lb/>scheinen (1771) berühmte Schrift des Grafen Vilain XIV. (Ahnherrn
<lb/>des gewesenen Ministers dieses Namens): Memoire sur les rnoyens
<lb/>de corriger les roalfaiteurs.

<lb/>Seine Mitthetlungen über die belgischen Armenverhältniffe in
<lb/>früheren Jahrhunderten schöpft der Verf. größtentheils ans einer
<lb/>Schrift des noch lebenden Abbe Carton in Brügge: Memoire sur
<lb/>l’dtat ancien de la mendicitd dans la Flandre occidentale.

<lb/>Der auf Belgien bezügliche Theil dieser Geschichte des Armen-
<lb/>wesens ist eine schätzbare Bereicherung unserer Kenntntß hierüber und
<lb/>liefert den Beweis, wie groß lange von 1798 das Bedürfniß der
<lb/>vom Verf. s. g. S6cularisation de la cliariU* publique war, wie
<lb/>sehr diese angestrebt wurde, sowie die französische Radicalreform der
<lb/>Sieg des Systems war, das solange Zeit seiner Vcrwirklichnng
<lb/>brauchte. Es ist die auch in den meisten deutschen Staaten übliche
<lb/>Organisation des Armenwesens der Gemeinden *) ; es beruht auf
<lb/>zwei Einrichtungen; einer Commission administrative des hospices
<lb/>civils und einem bureau de bienfaisance (p. 219).

<lb/>In dem folgenden II. Capitel: Examen des objections faites
</p>
            <p>

               <lb/>*) Dem Verfasser scheint die Organisation des ArmcnwesenS in Deutschland
<lb/>nicht bekannt zu sein. Er erwähnt derselben Niemals.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0241.tif"
                n="237"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0241--><p/>
            <p>

               <lb/>Van Dame: La inain-morte et la charil£.
</p>
            <p>

               <lb/>237
</p>
            <p>

               <lb/>contre les administrations publiques de bienfaisance vertheidigt nun
<lb/>bet Verf. diese Organisation des Armenwesens gegen die von Seiten
<lb/>des Bischofs von Brügge und des Hrn. de Brouckere auf dieselbe
<lb/>gemachten Angriffe (S. 225—297), beide baden dieser Organisation
<lb/>(was Belgien betrifft) vorgeworfeu, die Verschwendung des Armen-
<lb/>Vermögcns durch luxuriose Bauten (luxe des constructions) z. B.
<lb/>bei dem für 2,578,000 Franken erbauten neuen St. Iobannis Spital
<lb/>in Brüssel, ferner die Kostspieligkeit der Verwaltung, so daß z. B.
<lb/>in Brüssel der tägliche llnterbalt eines Armenpfründners auf einen
<lb/>Franken zu stehen komme, wahrend in einem andern mebr kirchlichen
<lb/>Hospital er sich nur auf 45 Petit, ja in den Fennes bospices von
<lb/>Flandern nur auf 1 l Cent. belaufe, endlich rügen sic die nachtbeilige
<lb/>auch moralisch gefährliche Einrichtung der Pntbindungs- und der
<lb/>Findelbauser, welche letztere de Brouckere als eine unsittliche Ausge- 
<lb/>burt des vorigen Jahrhunderts schildert.

<lb/>Der Verf. tritt nun gegen die Bebauptungen der beiden Herrn
<lb/>mit einer Masse von Tbutsachen auf und bekämpft jedoch immer in
<lb/>den Schranken der Anständigkeit, aber mit einer oft beißenden Ironie
<lb/>ihre grundlosen und tendentioseu Beschuldigungen. Die bockst geistreiche
<lb/>— bie und da ans leidenschaftliche gränzende Ausfübrung des Verf.
<lb/>läßt sich in Kürze nicht wiedergeben, ist aber gleichfalls ein wichtiger
<lb/>Beitrag zur Beleuchtung der Geschickte des Armenwesens, welche jeder
<lb/>mit größtem Interesse lesen wird.

<lb/>Zur Bestärkung seiner ganzen Lebre gibt nun der Verf. in
<lb/>Pap. III. eine Uebersickt der Gesetzgebung über die Wobltbätigkeits-
<lb/>stiftungen in Frankreich, der in der französischen Kammer 1824—25
<lb/>gepflogenen Diseussionen über die zu machenden Reformen und das
<lb/>Gesetz vom 24. Mai, welches der gesetzgebenden Gewalt das
<lb/>Reckt, Stiftungen zuzulassen vorbebalt, daun eine Uebersicht der
<lb/>Armen-Gesetzgebungen der vereinigten Staaten von Nordamerika, von
<lb/>Holland, Toscana, Piemont und der pabstlichen Staaten (p. 297—281),
<lb/>die ziemlich ausführliche Darstellung der letzten:, in welcher sich der
<lb/>Verf. besonders auf das oben angeführte Werk des Cardinal Mori-
<lb/>chini und anderer Schriften der Grafen Tournon und Massei, des
<lb/>Cardinal Tvsti u. s. w. stützt, ist ein meisterhaft auögefübrtes Ge- 
<lb/>mälde, welches kürzlich auck die Indspendanee bel&lt;re wiedergab und
<lb/>aus dem sich ergibt, wie heilbringend von 1809—1813 die Einfüh- 
<lb/>rung der französischen Organisation des Armenwesenö in Rom ge-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0242.tif"
                n="238"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0242--><p/>
            <p>

               <lb/>238
</p>
            <p>

               <lb/>Van Dame: La Älain-morte et la charit6.
</p>
            <p>

               <lb/>wesen, welch traurige Folgen die Wiederaufhebung derselben durch
<lb/>Pius VII. hatte, und wie vergeblich Leo XII. sich bemühte, durch
<lb/>eine ihm angepaßte Reform der bestehenden Zustände die schreiendsten
<lb/>Mißbräuche aufzuhcben.

<lb/>Er führt an S. 375 aus der Schrift des Grafen Maffei folgen- 
<lb/>den Auöruf an:

<lb/>„Honneur ä nos coneitoyens, qui aux tewps passds et de
<lb/>nos jours ont fait une si large part de leurs richesses a la bien-
<lb/>faisance publique; et pourtant en prdsence de si nombreux in- 
<lb/>stituta pieux, de si grandes largesscs, de si abondantes richesses,
<lb/>pour la charitd publique, qui n’est pas diuu de douleur de voir
<lb/>chaque jour croitre au lieu de diminuer, eoinme il avient ailleurs,
<lb/>la mendicitd, l’oisivete, l’irrdligion, 1 es ddlits!!
<lb/>Qui ne craint pas pour soi, pour ses enfans en rellechissant,
<lb/>qu’une gdndration si irreligieuse et si imniorale a derrihre eile
<lb/>une autre gdndration toujours pire et toujours croissante'^“

<lb/>Die hierauf folgende Geschichte des Stiftungs- und Armenwesens
<lb/>in England ist ein ebenso anziehend geschriebenes, als lehrreiches Ea-
<lb/>pilel (worin er jedoch die Geschichte der Gesetzgebung über die Armen-
<lb/>taxen absichtlich übergebt) und beweist zugleich den vorhergehenden,
<lb/>daß die Wohlthätigkeitsfrage eine allgemeine aller Länder ist und nur
<lb/>auf eine heilbringende Weise gelöst werde, seit man die vom Berf.
<lb/>vertheidigten Principien befolge, waö gerade in unfern Tagen (fett
<lb/>1853—55 erst in England) geschieht und daß die clericalcn Staats- 
<lb/>männer Belgiens nicht minder in einem unbegreiflichen Zrrthum be- 
<lb/>griffen sind, wenn sie sich auf die (ihnen allein bekannten) früberen
<lb/>englischen Zustände beriefen, als wenn sie die Wohlthätigkeitsfreiheit,
<lb/>wie in Frankreich verlangen.

<lb/>Mit größter Genauigkeit und Gewiffenhaftigkeit bat derselbe die
<lb/>Texte der englischen Gesetzgebung über die Stiftungen und die
<lb/>Armenverwaltung, und die verschiedenen vom Parlament ungeordnete
<lb/>Enqudtes über dieselben studirt und die zuverläffigsten Schriststeller
<lb/>über den Gegenstand zu Rathe gezogen. Ref. glaubt seine Darstellung
<lb/>in Kürze wieder geben zu sollen.

<lb/>Die vier ersten M. (S. 383—415) enthalten die Geschichte
<lb/>des Stiftungswesens in England, insbesondere die Gesetze über die
<lb/>Main-morte und der Künste der Rechtsgelehrten, diese Gesetze zu um- 
<lb/>gehen, und die durch dieselben bekämpften Mißbräuche noch immer
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0243.tif"
                n="239"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0243--><p/>
            <p>

               <lb/>Van Dame: La Main-morte el la eharit^. 239

<lb/>möglich zu machen. England ist eines der Länder, in welcher man
<lb/>lange Zeit nur Vergabungen von Immobilien in die tobte Hand be- 
<lb/>schränkte. Schon unter den sächsischen Königen kamen Verbote derselben
<lb/>vor, die unter den normannischen verstärkt wurden, weil der CleruS
<lb/>immer neue Mittel und Wege fand, trotz derselben seine Habsucht zu
<lb/>befriedigen. Die magna Carta von 1215 setzt ausdrücklich fest:
<lb/>Niemand dürfe seinen Allodialbesitz einer geistlichen Corporation als
<lb/>Leben auftragen, (p. 384). Alsbald fanden doch solche Uebertragun-
<lb/>gcnan Bischöfe, Decane und Pfarrer statt (wie jetzt in Bel- 
<lb/>gien) oder man verpachtete den Grundbesitz an Corporationen auf
<lb/>100, 500, 1000 Jahre gegen eine nichtssagende Rente z. B. von
<lb/>Pfeffer! Dies vcranlaßtc das Statut Eduards I. de viris religiosis,
<lb/>welches dem Geistliche» den Kauf, Verkauf, den Pacht von Grund- 
<lb/>eigenthum, überhaupt jeder Art, wodurch solches au die todte Hand
<lb/>kommen würde, untersagt.

<lb/>Derselbe König unterwarf alles Kirchencigcnthum der Besteue- 
<lb/>rung, und als Pabst Bonifaz VII. die Entrichtung der Steuern unter
<lb/>Androhung des Kirchcn-Banncs verbot, versagte jener demselben den
<lb/>Schutz des weltlichen ArmeS, was die Folge batte, daß die Geistlich- 
<lb/>keit den Steuern der Krone Sudsidien in Bausch und Bogen leisteten
<lb/>(p. 385—3S7).

<lb/>Das Statut de viris religiosis suchten sie indessen durch simu-
<lb/>lirte Prozesse (liecouvremensj zu umgeben, wrsibalb Eduard diesel- 
<lb/>ben an die GeschworncN'Gerichte verwies; darauf versuchte man einen
<lb/>andern Schleichweg, den der Conccssion von Berechtigungen (usages)
<lb/>der Corporationen auf den Laven Grundbesitz, was König Richard II.
<lb/>(Art. 15. C. 2) gleichfalls verbot. Der Ciernö fand aber ein neues
<lb/>Mittel seine Habsucht zu befriedigen, es war das der testamentarischen
<lb/>Meßstiftungen für ewige Zeiten. DaS 23. Stak. Heinrichs VlII.
<lb/>erklärte solche Verfügungen für nichtig. Die Kirchcnrcform setzte
<lb/>dem ganzen Unwesen ein Ziel und das 34. Statut Heinrichs VIII.
<lb/>machte jeden Erwerb von Grundcigentbum durch bürgerliche oder
<lb/>religiöse Eorporatianen, von der K. Genehmigung abhängig (p. 387)
<lb/>und die Königin Elisabetb gestattete indessen zwanzig Jahre lang die
<lb/>freie Errichtung von Armcnstiftungen von nicht mehr als 200 Pfund
<lb/>Einkünften, was Jakob l. für immer erlaubte; auch wurde von Carl II.
<lb/>gestattet, die Einrichtung einer Pfarrkirche oder Capelle unter 100 Pf.
<lb/>durch Vermächtnisse und Schenkungen zu erhöhen. Noch weiter ging
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0244.tif"
                n="240"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0244--><p/>
            <p>

               <lb/>240
</p>
            <p>

               <lb/>Van Damo: La Main-morte et la charit6.
</p>
            <p>

               <lb/>1704 die Königin Anna, indem sie nicht nur aus Kronzehnten
<lb/>die Pfarreien aufbesserte, sondern allen andern daztt mitzuwirken er- 
<lb/>laubte und in wie weit dies hiezu nöthig war, die Amortisations-
<lb/>Gesetze aufhob. Das Statut ist bekannt unter dem Namen der libe-
<lb/>rality of queen Anne (p. 381). Doch erfand man wieder neue
<lb/>Schleichwege, diese Gesetze in wie weit sie fortbestanden, zu umgeben,
<lb/>und es waren die der s. g. Confulences, sie bestand darin, daß man
<lb/>das Gut Jemand übertrug, mit dem man vorder beimlich überein-
<lb/>gekommen war, die Einkünfte oder Benutzungen der zu begünstigende»
<lb/>Corporation zu überlassen. Diese Confulences und die Begünstigung
<lb/>der Königin Anna fübrten aber zu so schreienden Mißbräuchen, daß
<lb/>König Georg II. dem Parlament ein auch sie begreifendes Gesetz vor- 
<lb/>schlug, welches den 25. Juni 1806 durchging, doch bub Georg III.
<lb/>wieder verschiedene Beschränkungen auf und Wilbelm IV. und Victoria
<lb/>erlaubten Stiftungen zur Erbauung von Kirchen und Errichtung von
<lb/>Schulen, deren Einkünfte 300 Pf. nicht überstiegen (p. 393 397).

<lb/>Die nicht zur anglikanischen Kirche gehörenden religiösen Genossen- 
<lb/>schaften (mit Inbegriff der Katholiken und Juden) waren gar nicht
<lb/>fäbig, corporatives Vermögen zu haben. Sie erhielten dieses Recht
<lb/>tbeilö unter Wilhelm IV. im Jahr 1833, theils seit der Regierung
<lb/>Victorias (p. 399—400). Die Gerichtsbarkeit in Sachen der Wohl-
<lb/>thätigkeitsanstalten, sowie das Aufsichtsrecht über dieselben, steht den
<lb/>Billigkeitsgerichtcn des Lord Kanzlers u. s. w. zu.

<lb/>Sie erkennen über die Gültigkeit der Stiftungsacte, controlircn die
<lb/>Verwaltung und können ungetreue oder nachlässige Administrationen
<lb/>vom Stiftungsvcrmögen ab und durch andere ersetzen (p. 401 - 403).

<lb/>Die bisherige Gesetzgebung bezog sich nicht auf die Freigebigkeiten
<lb/>von beweglichem Vermögen, und es kamen daher abermals die schreiend- 
<lb/>sten Ungerechtigkeiten vor. Das Parlament setzte zur Untersuchung dieser
<lb/>wichtigen Angelegenheit eine Commission nieder, welche 1844 einen ersten
<lb/>Bericht erstattete, einen zweiten 1851. ES ergibt sich aus demselben:
<lb/>daß man in England eine Aenderung der Gesetzgebung für nöthig
<lb/>hielt, und zwar in der Richtung, daß die Vergabungen zu wehlthäti-
<lb/>gen Zwecken erleichtert, aber den Captationen entgegen gearbeitet
<lb/>werde, dadurch, daß nur die — 12 Monate vor dem Tode des
<lb/>Testirers errichteten, oder dann, wenn derselbe von der Krankheit,
<lb/>während welcher er sie machte, genesen war, — gültig sein sollen,
<lb/>daß überhaupt die in dieser Beziehung stehenden Unterschiede zwischen
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0245.tif"
                n="241"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0245--><p/>
            <p>

               <lb/>Van Daine: Le Main-morte et la eharite.
</p>
            <p>

               <lb/>241
</p>
            <p>

               <lb/>beweglichem und unbeweglichem Vermögen wegfallen, auch die Hin- 
<lb/>terlassung eines Pfltchttheils (wie solche in Schottland üblich ist) ge- 
<lb/>boten wurde (S. 403 — 415).

<lb/>Im §. 5. S. 415 gibt der Verf. eine Uebersicht der englischen
<lb/>Gesetzgebung betr. die Verwaltung der Frommen- und Schulstiftungen.
<lb/>Es bestand rücksichtlich derselben von Alters her das System der
<lb/>Separatverwaltung, welche zu so großen Mißbräuchen führte, daß
<lb/>schon Cromwell energisch gegen sie einschritt — jedoch ohne großen
<lb/>Erfolg (418). Im Jahr 1816 denuncirtc Lord Brongham die in
<lb/>der Verwaltung der Wobltbätigkeitsstistungen allgemein übliche Be- 
<lb/>trügereien und Veruntreuungen, und als noch viele andere in dieser
<lb/>Beziebung sich beklagten, ernannte 1818 das Parlament eine Unter- 
<lb/>suchungs-Commission, deren Akten in 4 Folivbänden gedruckt wurden,
<lb/>und die empörendsten Mifibräucben constatirtcn; 1835 schlugen Robert
<lb/>Peel und John Rüssel, obwohl politische Gegner, gemeinsam die
<lb/>Errichtung einer Eentralcommission mit ausgedehnter Bcfuguiß vor,
<lb/>namentlich mit der die stistungsmäßig ernannte Administration zu sus-
<lb/>pendircn und abzusctzen und andere vorzuschlageu (S. 423).

<lb/>1842 wurde eine andere Eommission zur Untersuchung der Ver- 
<lb/>waltung der Schulstiftungen niedergrsetzt — die gleichfalls 1853 das
<lb/>Bestehen der unglaublichsten Mißbräuche, deren der Verf. mehrere
<lb/>anfübrt nachwtes und die Errichtung einer Central-Verwaltungs-
<lb/>Eommission vorschlug. Endlich wurde den 30. Aug. 1853 (Siat. 16
<lb/>u. 17. Victoria) diese lebte für das ganze Königreich niedergrsetzt.

<lb/>Diese Behörde der Commissaires de fondations charitpbles pour
<lb/>l’Anffleterre et le pavs de Galles hat ihren Sitz in London, besteht aus
<lb/>4 Mitgliedern, wovon 2 Advoeatcn von wenigstens 12 jähriger Praris
<lb/>sein müssen, beigegebrn sind ihnen ein Eurator und zwei Jnspectoren.

<lb/>Jeder Verwalter von Armensonds ist verpflichtet, der Commission
<lb/>oder den Inspektoren auf Verlangen schriftlich Rechnung abzulegen
<lb/>und solche zu rechtfertigen. Die Administrationen von Landesftiftun-
<lb/>gen haben dies jährlich zu tlnin. Jede Weigerung wird streng be- 
<lb/>straft. Die Commission kann nach vorgrnommener Untersuchung Bau- 
<lb/>reparaturen und Aenderungen vornehmen lassen, unfähige Lehrer ab- 
<lb/>setzen und Verwaltungs-Reglement machen.

<lb/>Ein Gesetz von 1855 vermehrt die Zahl der Commissionen und
<lb/>erweitert ihre Befugnisse. Nur die katholischen Stiftungen waren
<lb/>bis 1. Septbr. 1856 ihrer Aufsicht noch nicht untergeordnet. Es sind
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0246.tif"
                n="242"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0246--><p/>
            <p>

               <lb/>242 Van Dame: La Main-rnorte et la charitö.

<lb/>also im Wesentlichen dieselben Grundsätze, die in Frankreich und
<lb/>Belgien gelten, und den belgischen Freunden der Wobltbätigkeits-Freiheit
<lb/>ein so großer Gräuel sind. In Irland bestanden sie tbeilweise schon
<lb/>seit Georg III. und wurden 1844 noch verschärft (p. 451 u. 456).

<lb/>Zu der Darstellung der englischen Zustände gehört nun noch
<lb/>ein Apendix, welche unter der Aufschrift: leg agents de la libertd de
<lb/>la charit£ ä l’oeuvre, eine aus den Protocollen der Untersuchungs Eom-
<lb/>Mission von 1844—1851 entnommene Erzählung von Erbschleichercien
<lb/>katholischer Geistlicher in England enthält sS. 521—546). Sie er- 
<lb/>füllt den Leser mit Entrüstung und Trauer.

<lb/>Den Schluß seines Werkes bilden nun unter der Aufschrift Con-
<lb/>clusion, juristisch politische Betrachtungen über das durch die Gesetz- 
<lb/>gebung über die öffentliche Wobltbätigkeit zu lösende Problem, ver- 
<lb/>bunden mit einer oft beißenden Kritik des vom belgischen Justizmini- 
<lb/>ster Notbomb der zweiten Kammer vorgelegten Gcsetzescntwurfs.

<lb/>Seine Ansichten gehen dahin, daß die Armenpflege vorherrschend
<lb/>Sache der Privatwohlthätigkeit sein müsse; die öffentlichen Armen- 
<lb/>unterstützungen müssen von Staatsbehörden ausaehen, und die Ver- 
<lb/>waltung des Armenwescns centralisirt sein. Obwohl Notbomb in
<lb/>seinem Entwurf sich auch zu diesem Princip bekenne, so hebe er die- 
<lb/>selbe doch wieder auf und suche seine Pläne durch Scheingründe zu
<lb/>rechtfertigen. Der nene Gesetzesentwurf habe die Tendenz den Ele- 
<lb/>mentarunterricht zu vernichten, die religiösen Genossenschaften werden
<lb/>den Genuß des den Armen bestimmten Vermögend an sich bringen;
<lb/>es werde unmöglich sein, die schlechte Verwaltrmg und stiftungswidrigc
<lb/>Verwendung desselben zu hindern, und so werde das Armengut der
<lb/>Verschleuderung und Entfremdung Preiß gegeben werden. —

<lb/>Es sind nun die gleichen Gesinnungen und Ansichten , wie die
<lb/>des Herrn Frere-Orban, welchen der Verf. der kleineren Schrift, deren
<lb/>Anzeige wir mit der seinigen verbunden, veranlaßt haben — vom
<lb/>streng juristischen Standpunkte aus die leitenden Grundsätze einer Ge- 
<lb/>setzgebung über die Stiftungen — festzustcllen und genau zu formu-
<lb/>liren. Nach Hrn. de Bonne (S. 6 u. fg.) sind für eine Stiftung,
<lb/>um eine rechtmäßige Existenz zu erlangen, folgende Erfordernisse
<lb/>nothig: Sie muß 1) eine Einrichtung öffentlicher Wohlfahrt (ein
<lb/>ötablissewent d’utilitd publique) sein, 2) die juristische Persönlich- 
<lb/>keit erhalten, 3) hinreichend dotirt, 4) einer öffentlichen Verwaltungs- 
<lb/>behörde untergeben und 5) durch Rechtsgarantieen der Zweck der
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0247.tif"
                n="243"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0247--><p/>
            <p>

               <lb/>Van Dame: La Main-morte et la charite.
</p>
            <p>

               <lb/>243
</p>
            <p>

               <lb/>Stiftung geschützt sein. Diese Ansicht wird von dem Verf. im Ver- 
<lb/>lauf seiner Schrift näher begründet. Er zeigt, daß nur der Staat
<lb/>darüber zu entscheiden habe*), ob eine beabsichtigte Stiftung wirklich
<lb/>eine Anstalt des Gemeindewohls sei, das; nur die souveraine Gewalt
<lb/>des Staates (wie schon das röm. Recht bestimmt), die juristische Per- 
<lb/>sönlichkeit ertheilen kann, und sogleich in Belgien, besten Verfassung
<lb/>den Grundsatz ausspricht: tont pouvoir emane du peuple, nur die
<lb/>drei Factoren der gesetzgebenden Gewalt, nicht aber der König, dem
<lb/>allein mit seinen Ministern nur dre vollzicbcndc Gewalt zustebt. Aller- 
<lb/>dings seien diese Grundsätze bei den neuern Völkern längere Zeit
<lb/>nicht befolgt, aber zuletzt dock wieder als die rechtlichen anerkannt
<lb/>worden. Dies veranlasit den Berf. von S. 1U — 21 geschichtlich aus- 
<lb/>zuführen , de quelle man ihre le droit de fondation a-t-il crtd suc-
<lb/>cessivement exerc&lt;5'.' und vermittelst genauer Prüfung der noch be- 
<lb/>stehenden belgischen Gesetzgebung, sonst an S. 27—37 zu beweisen,
<lb/>daß die Zulassung von Stiftungen und die denselben zu ertbeilende
<lb/>juristische Persönlichkeit von der souveraincn Gewalt ausgebcn müsse.

<lb/>In Deutschland wird man zwei der vom Verf. zur Errichtung
<lb/>einer Stiftung für nölhig erklärten Erfordernisse nicht für wesentlich
<lb/>halten, nämlich das eben angeführte unb die Nothwendigkcit einer
<lb/>von Staatswegen angeordnctcn Verwaltnugsbehördc des Stiftungs-
<lb/>Vermögens.

<lb/>Bekanntlich geht bei uns die Zulassung und die Grtbeilung der
<lb/>juristischen Persönlichkeit einer Stiftung lediglich vom Landesherrn
<lb/>auS, ferner bestätigt man meistens unbedenklich bei denselben die in
<lb/>den Stiftnngsbcrichtcn angcordnetc Verwaltung des Stiftungs-Ver- 
<lb/>mögens ; dagegen pflegt man durch Verwaltungs-Gesetze die
<lb/>stiftungsmäßige Verwaltung und Verwendung auf das sorgfältigste zu
<lb/>garantiren. Betrachtet man übrigens diese Ordnung der Dinge ge- 
<lb/>nauer, so wird man finden, daß die deutsche Stiftungs-Gesetzgebung
<lb/>auf den von Hrn. de Bonne angcrufencn Priucipien beruht; denn
<lb/>1) hat nach dem bei uns geltenden monarchischen Prineip der Landes- 
<lb/>herr die souverainc Gewalt, und ist nur, was die Sanktion eigent- 
<lb/>licher Gesetze (des Budgets) betrifft, an die Mitwirkung der Kam- 
<lb/>mern gebunden, so daß ihm das Recht der Ertheilung der juristi- 
<lb/>schen Persönlichkeit ebenso zusteht, wie eS einst die römischen Kaiser
</p>
            <p>

               <lb/>*) So auch v. Savtgny System des heut. Rom. Recht« Bd. II. S. 276 f.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084748_05+1859_0248.tif"
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            <head>
               <title>Hägele, Diez, Ducpetiaux u. A., Schriften über Gefängnißwesen</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Röder, ...">Von Herrn Professor Röder in Heidelberg</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084748_05+1859_0248--><p/>
            <p>

               <lb/>244 Schriften überGkfängnißwcsen v. Hägele, Dtez,.Ducpetiaur u. A.

<lb/>hatten; 2) sind auch die Privatverwaltungen der Stiftungen durch
<lb/>die Staatsgcsetze so regulirt, daß zur Gültigkeit aller wichtigeren
<lb/>Verwaltungshandlungen derselben die Genehmigung der Staatsgewalt
<lb/>erforderlich ist, und daß die Administratoren einer sehr strengen, oft
<lb/>sogar zuwctt gehenden obervormundschaftlichen Beaufsichtigung unter- 
<lb/>liegen. Allerdings hat man im oberrheinischen Kirchenstreit diese Be- 
<lb/>vormundung des Stiftungswesens scharf angegriffen, allein man wird
<lb/>fte — wenn man auch etwas größere Freiheit der Administratoren
<lb/>gestatten sollte, — bei uns gewiß nicht anfgeben. Glücklicherweise
<lb/>bestehen — (wenigstens bis jetzt) in Deutschland keine feindlich schroff
<lb/>sich bekämpfende politische Parteien, welchen der Sieg ihrer Ansichten
<lb/>mehr gilt, als das Wohl des Vaterlandes.

<lb/>Sollten aber (was in Folge der der katholischen Kirche neuestens
<lb/>ertheilten Freiheiten denkbar ist) Zwiespalte dieser Art beginnen, so
<lb/>wird man nicht ermangeln, die hier von uns angezcigten Werke
<lb/>zu Rath zu ziehen, um Tendenzen zu bekämpfen, deren Erfolg in
<lb/>unserm Vaterlande nicht minder unheilbringend seine würde, als er
<lb/>anderswo z. B. in England und in Belgien ist.

<lb/>L. A Warnkönig.
</p>
            <p>

               <lb/>I. M. Hagele (Verf. der „Zuchthausgeschichten"), Erfahrungen in ein-
<lb/>samer und gemeinsamer Haft, sammt unmaßgeblichen Gedanken über
<lb/>das Gefängnißwesen. Leipz., Verl. v. Gust. Mayer. 1857. 272 S. gr. 8.

<lb/>C. A. Diez (bad. Amtarzt u. ehemal. Strafanstaltdirektor), Ueber Ver- 
<lb/>waltung und Einrichtung der Strafanstalten mit Einzel- 
<lb/>haft und die Verbesserungen, deren diese Haftart bedürftig und fähig ist.
<lb/>Mit 8 Blättern Zeichnungen. Karlsruhe, 1857. Verlag von Malsch und
<lb/>Vogel. II. u. 228 S. gr. 6.

<lb/>Ltz. Dliepetiaux (inspeeteur gEn. des prisons et des Etablissements de
<lb/>bienfaisance), Des conditions d ’ a p p 1 i c a t i o n du Systeme de
<lb/>l’emprisonnement s 6 par 6 ou cell ulair e. Bruxelles, 1857.
<lb/>M. Hayez. 188 p. gr. 8.

<lb/>Het eelftulair nysleeni (6 Aufsätze von W. II. Sur in gar), over-
<lb/>gedrukt uit bet „Weekblad van het Regt.“ 1856 u. 1857.

<lb/>W. H. SuriNgar, Niederländisch- Mettray, die Ackerbaukolonie bei
<lb/>Zütphen, übersetzt von Nentwig. 1855. 36 S. gr. 8. (darüber und über
<lb/>die Colonie agricole et pEnitentiaire de Mettray, 18me rapport par
<lb/>Demetz. s. Bd. V. S. 48ff. dieser Zeitschrift).

<lb/>HU. M. Suriiiffar, Comment se comportent les colons de Mettray und
<lb/>Comment agissent les Edueateurs de Mettray. 24 p. 8.
</p>
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                n="245"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0249--><p/>
            <p>

               <lb/>Schriften über Gefängntßwesen v. Hägele, Diez, Ducpetiaur u. A. 245

<lb/>KuJe of the sodety flu teil Ufettray on the estate of Rysselt near
<lb/>Zutphen.

<lb/>Thomas Be^S (fellow of the Statistical society), Juvenile delin- 
<lb/>que n c y a n d re f o r ina tory institutio n s. London, 1857. W. and
<lb/>F. Cash. 35 p. 8.

<lb/>(£♦ E Ik. Alberti, die christliche Reform des Strafverfahrens
<lb/>gegen die Unmündigen im preußischen Staate. Ein Votum.
<lb/>Stettin, 1858; 32 S. 6.

<lb/>W. Luistorp, ein Besuch im Zellengefängniß zu Moabit, nebst
<lb/>einem Blick auf die gegenwärtige Lage der Gefangnenfrage in Pommern.
<lb/>Ein Bortrag. Stettin, 1857. 16 S. 8.

<lb/>Prison celluJaire a Amsterdam, expose communique au congres
<lb/>de Franefort, 1857 par Mr. *1. A. Jolles, 14 p. 8.

<lb/>Sl* D. A. Roder, lieber die notbwendige Rückwirkung der Ein- 
<lb/>führung der Einzelhaft auf die Gesetzgebung. Ein Volum
<lb/>über die im Programm des zweiten internationalen Wohlthatigkeitkongreffes
<lb/>aufgestellten Fragen. Frankfurt, 1857. 15 S. gr. 8. (nicht im Buchhandel).
<lb/>Ausfchußbericht an die gesetzgebende Versammlung der freien Stadt Frank- 
<lb/>furt, Gefängniß neubau betreffend (v. Varrentrapp). 1856.
<lb/>122 S. 8. (nicht im Buchhandel).

<lb/>Bericht der ZustizgesetzgebungSkommtsiion der Kammer der Abgeordneten über
<lb/>den Gesetzentwurf betreffend den Strafvollzug im Zel- 
<lb/>lengefang niß zu Stuttgart, (von Probst u. Wiest) 1856. 71 Dop- 
<lb/>pelspalten. 4. (nicht im Buchhandel).

<lb/>Gustav Eberty, Das Gefängntßwesen in seinem Zusammenhang
<lb/>mit der Entwickelung der Strafrechtspflege überhaupt, nebst
<lb/>einem Nachtrage, die internationalen Wehlthätigkeitkongresse betreffend. Dresden,
<lb/>1858. IV u. 81 S. gr. 8.

<lb/>Seitdem wir in dieser Zeitschrift (I V. Bd. S. 242 ff.) fünf
<lb/>Schriften über die Einzelhaft angczeigt haben, die sämmtlich in be- 
<lb/>sondrer Beziehung auf die in Baden gemachten Erfahrungen stehen,
<lb/>und ein andrer Mitarbeiter (V. Bd. S. 20 ff. 48 ff.) Mehres nach- 
<lb/>getragen hat, hatten wir uns eines so reichen Zuwachses zum Theil sehr
<lb/>wichtiger Schriften über Gefängntßwesen zu erfreuen, daß ein weiterer
<lb/>Bericht darüber geboten ist. Dieser wird sich um so leichter an unfern
<lb/>früheren anschlicßen, als gerade die drei bedeutendsten der obigen
<lb/>Werke, mit denen wir am Passendsten beginnen, ebenfalls großen-
<lb/>theils von dem Zellengefängniß zu Bruchsal ausgehen. Das erstge- 
<lb/>nannte Werk von Hagele, bespricht mehr das Wesen der Einzel- 
<lb/>haft, in seinem Gegensatz zur Gcsammthaft, es entwickelt überwiegend
<lb/>die innere Wirksamkeit beider in Vergleich mit der Aufgabe der
<lb/>Strafe; das andere, von Diez, geht näher auf die zur zweck-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0250.tif"
                n="246"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0250--><p/>
            <p>

               <lb/>246 Schriften über Gefängnißwcsen v. Hagele, Diez/ Ducpettaur u. A.

<lb/>mäßigen Durchführung der Einzelhaft erfoderlichen einzelcn Ein- 
<lb/>richtungen, namentlich die äußeren, ein, aber keineswegs bloß
<lb/>auf sie, und es ist am Nächsten verwandt mit der dritten Schrift,
<lb/>worin der unermüdliche Vorkämpfer der Verbesserung der Gefängnisse
<lb/>und Gefangenen E. Dücpetiaur uns nochmals seine reichen Er- 
<lb/>fahrungen über sämmtliche Bedingungen der Zellenhaft in Kürze vor-
<lb/>sührt. In dem Grnndton und allen Hauptpunkten, vorzüglich auch
<lb/>in Lob und Tadel Dessen, was bisher in Baden Gesetz und Hebung
<lb/>war, stimmen die beiden crsteren Werke mit den fünf früher von
<lb/>uns besprochenen in solchem Grade überein, daß sichtlich nur in der
<lb/>Unverkennbarkett gewisser Wahrheiten der zureichende Grund dieser
<lb/>Erscheinung liegt.

<lb/>Zu den gehaltvollsten Büchern über Gefangene und Gefängnisse
<lb/>gehört unstreitig das Werk von Hägclc, das denen seiner früheren
<lb/>Mitgefangenen S ch l a t t e r und C o r v i n unendlich überlegen ist.
<lb/>Es gibt eine Fülle feiner Wahrnehmungen eines scharfblickenden Be- 
<lb/>obachters und daran geknüpfter, meist kerngesunder Betrachtungen über
<lb/>die Quellen der Verbrechen und die Wirkung der Freiheilstrafcn so- 
<lb/>wohl in Gestalt der Gesammthaft als der Einzelhaft; denn dessen
<lb/>Verf. hat, als Staatsverbrecher, beide nach einander während fast dreier
<lb/>Jahre an sich erprobt. Er schildert seine reichen inneren und äußeren
<lb/>Erfahrungen in dieser Zeit der Prüfung in einer überaus frischen
<lb/>und lebendigen Sprache, die, gewürzt mit wahrem Mutterwitz und
<lb/>echter Laune, der Schrift einen seltnen Reiz verleiht, nicht bloß für
<lb/>den Mann vom Fach, sondern für Jeden, der sich über dir Gcfäng-
<lb/>nißfrage ins Klare setzen mochte. Daß er, ein gebildeter junger
<lb/>Mann, wie Jeder der nicht zum Auswurf der Menschheit gehört,
<lb/>inmitten von Räubern, Mördern u. s. f., unter die man ihn etwa
<lb/>ein Jahr lang gesteckt hatte, sich nicht wohl fühlen konnte, und der Zelle,
<lb/>der er Erlösung von diesem Uebel verdankte, entschieden den Vorzug
<lb/>gibt, versteht sich von selbst. Betrachtet man aber sein anschauliches
<lb/>Gemälde von dieser Sippschaft und ihrem widrigen Treiben genauer,
<lb/>so wird man die von ihm daraus gezogenen Schlüffe zu Gunsten der
<lb/>Zellenhaft unabweisbar finden. Im 1. Abschnitt (S. 1—117) be- 
<lb/>spricht Hägele Allgemeines und einsame und gemeinsame Haft in
<lb/>Bezug auf die äußere Lage des Gefangenen insbesondere.
<lb/>Er bezeichnet hier im 1. Kap. („die Gefangenen") als Kreböübel der
<lb/>Gegenwart und Hauptquelle der Verbrechen: verirrtes, krankes Ehr-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0251.tif"
                n="247"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0251--><p/>
            <p>

               <lb/>Schriften über Gefängnißwesen v. Hagele, Diez, Ducpetiaur u.A. 247

<lb/>und Rechtsgefühl, halbe und verkehrte Bildung, Mangel an Sinn
<lb/>für Autorität im Himmel und auf Erden, verbunden mit Genußsucht.
<lb/>Unter Hunderten fand er nur Wenige, die mit ihren Verbrechen ge- 
<lb/>prahlt hätten; fast Alle suchten dieselben zu beschönigen, sich und
<lb/>Andere über die Größe ihrer Verschuldung zu betrügen; sie klagten,
<lb/>statt ehrlich sich selbst und die innere Verkehrtheit, vielmehr — hierin
<lb/>den Irren ähnlich, Ref. — die „verkehrte Welt" an wegen des
<lb/>„Unglücks" in das sic gekommen; sie besaßen eine eigene Gabe die
<lb/>Sitten- und Rechtslehre je nach ihrem Bedarf zuzuschneiden und sich
<lb/>mit einem Heiligenschein zu umgeben. Er fragt: wie doch die Leute
<lb/>sich bessern sollten, die mit Grund sich nicht für schlechter hielten als
<lb/>den größten Theil ihrer Umgebung, von der sie begreiflich — zumal
<lb/>von den halbgebildeten Schwätzern — mit ungleich besserem Erfolg
<lb/>im Bösen bestärkt als von „dafür bezahlten" Beamten und Geistlichen
<lb/>davon abgebracht würden. Während in der Zelle schon so mancher
<lb/>begnadigte Mörder sich bekehrt hat, ist dem Verf. kein Beispiel der
<lb/>Art im Sträflingsal vorgekommen. Er möchte, um Todtschlag zu
<lb/>verhüten, händelsüchtige Bursche ebenso von Tanzböden und Wirtbs-
<lb/>häusern fern gehalten wissen, wie Letzteres mit bekannten Trunken- 
<lb/>bolden geschehe; erfindet mit Recht Gewobnheitunzucht weit schlimmer
<lb/>als Gewohnheitdiebstahl und hebt cs als groben Widerspruch hervor,
<lb/>daß jene z. B. in Baden vom Gesetz „sanktionirt" werde und „klag-
<lb/>fret auf allen Gassen herumstolzirc *)" während man grobe Nothzucht
<lb/>und politische Ketzereien erhitzter Köpfe hart strafe. Eindringlich
<lb/>schildert er den Antheil der Gesellschaft selber an Heranziehung der
<lb/>Eigenthumsverbrccher: erzeigt, wie zumal die „Jungfernkinder" vom
<lb/>Vater verleugnet, von der Mutter auf Bettel und Diebstahl abge- 
<lb/>richtet, gleich Paria's von der Gesellschaft verstoßen werden, daher
</p>
            <p>

               <lb/>*) Wir haben vor Iabren in einer besondern Abhandlung: „Kritische Bei- 
<lb/>träge zur Vergleichung merkwürdiger deutscher und ausländischer Gesetzgebung und
<lb/>RcchtSvftcgc über die außereheliche GcschlcchtSgcmcinschaft, Vaterschaft und Kind- 
<lb/>schaft, zunächst in Bezug auf Art. 340 dcS Code Nnpol., mit einem Anhang
<lb/>über die Strafen der Unzucht und die Verführung" 1837 —die erbärmlichen So-
<lb/>fistcrcicn zur Genüge beleuchtet, worauf sich dtcfi französische Gesetz zu stützen
<lb/>sucht, das mau in Hesscn-Darmstadt unbedingt, in Baden unter Beschränkungen
<lb/>angenommen hat; und noch hat Niemand unsere Gründe widerlegt. Dennoch
<lb/>hat man das, wie noch neuerlich im „Gcrichtsal" bemerkt, ward „von der Kritik
<lb/>längst gerichtete" Gesetz in Hessen ruhig bcibchalten und nur in Baden seitdem
<lb/>der Wahrheit und dem Recht eine weitere kleine Abschlagzahlung gemacht.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0252.tif"
                n="248"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0252--><p/>
            <p>

               <lb/>248 Schriften überGefängntßwcse» v. Hagele, Diez, Ducpettaur u. A.

<lb/>diese als ihre Feindin betrachten und Haffen; wie vorzugweise aus
<lb/>ihnen die Gewohnheitsdiebe, die wahren Stammgäste der Strafan- 
<lb/>stalten, hervorgehen, deren Schule der Kerker ist, deren Versorgungs- 
<lb/>anstalt das Zuchthaus wird, das ihnen, trotz aller „Schärfungen",
<lb/>doch zuletzt als das geringere Uebel, als einziger Zufiuchtort gegen
<lb/>Beschimpfung und Elend, erscheint. Zm 2. Kap. „Gefängnißsysteme
<lb/>und Schriften" sagt der Vers., daß er absichtlich nur Wenig darüber
<lb/>gelesen habe, nämlich nur Obcrmaier, Vogt und Appert über
<lb/>das „Socialsystem", M o o s e r über daö „Schweigsystem" (deffen
<lb/>völlige Unhaltbarkett Derselbe über allen Zweifel erhebe), F ü e ß l i n,
<lb/>Sch kalter undCorvtn über das „Jsolirsystem"; er gibt sich dann
<lb/>im 3. Kap. die undankbare Mühe, die Lächerlichkeit der Hirngespinste
<lb/>des unsauber« fahrenden Ritters Appert — der freilich in höchsten
<lb/>Kreisen viel Glück gemacht — aufzudecken und begießt deffen Wind- 
<lb/>beuteleien mit der schärfsten Lauge des verdienten Spotts. Ober- 
<lb/>maier wird zwar von ihm, nicht so von Diez, herkömmlicher Weise
<lb/>wiederholt gepriesen, so gewiß auch von sittlich-religiöser Besserung
<lb/>in dessen Strafanstalten, trotz aller Zucht und Ordnung, nie das
<lb/>Mindeste verlautet hat, und die Art von schweren Verbrechern, die
<lb/>sich dort befinden, überhaupt fast nie und nirgends rückfällig wird;
<lb/>doch nennt der Verf. selbst Obermaier's Schrift eine Parteischrift
<lb/>und hält es für unmöglich, daß Derselbe, der bekanntlich nie ein
<lb/>Zellengefängntß gesehen hat und sehen will, oder irgend Jemand
<lb/>sonst den Satz (S. 12) widerlege: „daß noch nie eine Strafanstalt
<lb/>mit gemeinsamer Haft sich als Besserungsanstalt bewährt habe", in- 
<lb/>dem nur die Zellenhaft das Uebel des Wechselverderbs an der Wur- 
<lb/>zel angreife. Wenn dennoch das musterhafte Zellengefängntß in Bruch- 
<lb/>sal noch lange keine Besserungsanstalt im vollen Sinne sei und Rück- 
<lb/>fälle genug vorkämen, so liege der Hauptgrund (wie Dicß auch Res.
<lb/>und Diez nachgewiesen hat) in zahlreichen Verkehrtheiten, auch der
<lb/>Gesetze, wodurch theils schon i n der Strafanstalt der Besserung Hin- 
<lb/>dernisse bereitet würden, theils nach der Entlassung ihrer Bewährung.
<lb/>Schon im 2. Kap. wird sehr gut gezeigt, daß Nichtrückfall eben- 
<lb/>sowenig Besserung beweise als Rückfall das Gegentheil; denn mit
<lb/>der Entlassung fange in mancher Hinsicht die Strafe erst recht an:
<lb/>Verachtung und Lieblosigkeit, Schwierigkeit, wo nicht — zufolge der
<lb/>Polizeiaufsicht — Unmöglichkeit Arbeit zu finden, und Sorgen jeder
<lb/>Art erschwerten die Ausführung auch der besten Vorsätze dermaßen,
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0253.tif"
                n="249"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0253--><p/>
            <p>

               <lb/>Schriften über Gcfängnißwcscn v. Hägele, Diez, Ducpetiaur u. A. 249

<lb/>daß nur eine außergewöhnliche Seelenstärke hier vor dem Erliegen
<lb/>und Irrwerden an der Menschheit bewahren könne. Je verzeihlicher
<lb/>hier Rückfälle seien, desto weniger ergebe sich (Was namentlich Barren-
<lb/>trapp S. 29 und, nebst den eben erwähnten Schwierigkeiten, Diez
<lb/>S. 8; 53 ff. vortrefflich ausführt) aus kahlen Rückfallverzeichniffen —
<lb/>dem einzigen Besserungsmefser, den die Juristen anerkennen wollten!
<lb/>— für oder gegen eine bestimmte Haflart oder Strafanstalt; gar
<lb/>Nichts beweise vollends der Arbeitcrtrag dieser letzteren, auf den doch
<lb/>leider manche „Staatshämvrrhoidare" allein Gewicht legten und den
<lb/>sie auch auf Kosten der höhcrn Zwecke und des sittlichen Erfolgs zu
<lb/>steigern suchten, womit jener doch ohne Frage leicht in umgekehrtem
<lb/>Berhältniß stehen wird; nur genaue Angaben über das ganze Ver- 
<lb/>halten der Entlassenen gäben hier volles Licht. Im 4. Kap. („Bruch- 
<lb/>sal") und im 7. Kap. des 2. Abschnitts („Aeußere Hindernisse der
<lb/>Besserung") wird dieß Alles näher entwickelt und auf Bruchsal an- 
<lb/>gewandt. Der Vers, beklagt, — auch hierin mit Diez und dem
<lb/>Rcf. in voller Uebcreinstimmung - daß man diese für die Besserung,
<lb/>im Geist eines „NacherziebungSinstituts" mit großen Kosten erbaute
<lb/>Anstalt immer mehr in eine einträgliche Fabrik zu verwandeln suche;
<lb/>daß man nicht allein oder zunächst an verwahrlosten jungen Leuten
<lb/>die Zcllenhaft versuche und zwar gleich beim ersten Schritt auf der
<lb/>Verbrechensbahn, anstatt erst dann wenn sie bereits so und so oft in
<lb/>Untersuchungs- und andern Gefängnissen herumgefahren und durch
<lb/>Mitgefangene gründlich verdorben worden seien; daß man zumal den
<lb/>ersten Diebstahl viel zu kurz strafe und nicht hier, sondern bei poli- 
<lb/>tisch Verurtheilten, wo es weit weniger am Platz sei, nur bedingt,
<lb/>nämlich „auf Wohlverhalten während mebrer Jahre" entlasse (worüber
<lb/>auch Diez (S. 64f. 165ff.) näher handelt und ganz eingehend,
<lb/>wie sich unten zeigen wird, Ducpetiaur (am oben a. O. S. 91
<lb/>—115); daß man nicht überhaupt schon vor Begehung eigentlicher
<lb/>Verbrechen auf Antrag eines Aufsichtraths, der aus ehrenhaften geist- 
<lb/>lichen und weltlichen Gemeindegliedern nnd Beamten zu bilden sei,
<lb/>junge Taugenichtse in einem Flügel des Hauses unterbringe (S. 173);
<lb/>daß man sich, in dem Wahn dadurch dem Rückfall zu begegnen,
<lb/>immer mehr der bankrotten Abschreckungsthcorie zuwende; daß man
<lb/>die gesetzlichen Strafschärfungen durch Dunkelhaft und Hungerkost
<lb/>nicht aufgebe, deren Verkehrtheit allerseits fcststehe, man möge nun
<lb/>ihre üble Wirkung hinsichts der Gesundheit deö Leibes oder Geistes,

<lb/>Krit. Zeitschrift für die gcfammte Rcchlsw. V. Bd, 17
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0254.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0254--><p/>
            <p>

               <lb/>250 Schriften überGefängntßwescn v. Hägcle, Diez, Ducprtiaur u. A.

<lb/>der Todesfälle und Selbstmorde, der Arbeit, des Unterrichts, der
<lb/>Seelsorge uud Zellenbesuche, der Stimmung und Besserung der Ge- 
<lb/>fangenen, ja sogar der Hauszucht betrachten; denn es sei klar, daß
<lb/>man bet den durch solche Schärfungen überreizten Leuten durchaus
<lb/>ein Auge zndrücken müsse, wenn sie nicht durch noch mehr Finsterniß
<lb/>und Hunger, als Zuchtmtttel, ganz zu Grunde gerichtet werden soll- 
<lb/>ten. Endlich könne die Zellenhaft gründlich verpfuscht werden durch
<lb/>eine unklare, schwankende oder gar von falschen Grundsätzen aus- 
<lb/>gehende, darum die Anwendung der Besserungsmittel verkümmernde
<lb/>Verwaltung oder Oberleitung, wenn z. B., wie in Bruchsal, am
<lb/>Unterricht, an Besuchen, am Ueberverdienst u. s. f. abgeknappt, Art
<lb/>und Maß der Arbeit verkehrt bestimmt, beständig von Oben gehof-
<lb/>meistert und Gleichmacherei geübt, oder wenn gar die folgerechte
<lb/>Durchführung der Trennung z. B. in Kirche und Schule, oder Ge-
<lb/>fichtverhüllung und Nummertäfelchcn aufgegeben würden. Ueber dieß
<lb/>Alles, zumal über die Nachcheile einer Oberleitung durch eine bloß juri- 
<lb/>stische Einzelbehvrde, muß man auch Diez (S. 71 ff.) vergleichen.
<lb/>Für die Entlassenen, deren traurige Lage Hägele schon früher
<lb/>(S. 13 f. 37 ff.) geschildert hat, fodert er eindringlich (II. 8 S. 215 ff.)
<lb/>Vereine zur Rettung vor „Mcnscheuquälerei." Die auf ihnen lastende
<lb/>gesetzliche Entehrung mache sie recht- und hülslos überhaupt, gebe
<lb/>ihnen die Ueberzeugung, daß man an ihren guten Willen nicht glaube,
<lb/>ihre Besserung nicht wolle, und erfülle sie mit Haß. Gründliche Ab- 
<lb/>hülfe gibt aber natürlich nur die gänzliche Beseitigung dieser sinn-
<lb/>und lieblosen Härte (worüber wir wohl das Beste in dem ttefflichen
<lb/>Kommisstonsbericht von Hoher an die oldenburgische Regierung über
<lb/>die Einrichtung des GefängnißwesenS 1857 gelesen haben, der hoffent- 
<lb/>lich gedruckt wird), nicht, wie Mo oser sagt, „der kümmerliche Noth-
<lb/>behelf" einer Wiedereinsetzung nach längerem Wohlverhalten, womit
<lb/>Hägele (S. 217) sich begnügt. In „Verbrccheransiedelun-
<lb/>gen" steht er nur die „polizeiliche Idylle" erweiterter Zuchthäuser
<lb/>mit gemeinsamer Haft und erwartet davon, vollends in Ungarn oder
<lb/>Siebenbürgen, Nichts, hält aber für vortrefflich, Was man in Baden
<lb/>schon häufig geübt habe, Verbrecher — und nicht bloß politische - zur
<lb/>Auswanderung zu begnadigen, versteht sich sobald sie Dessen
<lb/>würdig und sonst dafür geeignet sind (s. Diez S. 61 f. 167f.). Im
<lb/>Einklang mit aller Erfahrung und mit Diez (S. 59ff.) bemerkt
<lb/>kr, daß Schutzvereine für entlassene Sträflinge des Schciterns
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0255.tif"
                n="251"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0255--><p/>
            <p>

               <lb/>Schriften über Gcfängnißwrscn v. Hagele, Diez, Ducprttanr u. A. 251

<lb/>gewiß seien, sobald, statt der christlichen Liebe, die Staatsbeamten- 
<lb/>schaft das Steuer in die Hand nehme. Daß aber der Staat nicht
<lb/>bloß ein Recht habe mit Zwang die Schutzvereine zu unterstützen
<lb/>(was Diez zugibt), sondern ihnen vormundschaftliche Befugnisse ein-
<lb/>räumen sollte, wie in St. Gallen, ist im würtembergischen Ausschuß- 
<lb/>bericht (S. 12) und unserm „Votum" (S. 15) uäher ausgeführt.
<lb/>Wie sehr dabei eine nur bedingte Freilassung den Schutzvereinen
<lb/>zu Statten komme, hat Ducpetiaur gebührend hervorgehoben
<lb/>(am a. O. S. 114). Hagele würde allgemeine Rettungsver-
<lb/>eine zum Besten aller Verwahrlosten und Verlassenen vorziehen,
<lb/>und theilt den guten Entwurf zu einem solchen mit, der von dem
<lb/>Geistlichen einer verwahr losten Dorfgemeinde herrührt (S. 218 ff.).
<lb/>Die höchst anschauliche und anziehende Schilderung (I. 5 u. 6. S. 41 ff.)
<lb/>„eines Tags in gemeinsamer Haft" und „eines Tags in der Zelle",
<lb/>die, etwas unvollständiger, schon bei Füeßlin unter den Stimmen
<lb/>der Gefangenen zu finden ist, versetzt uns in der That gewissermaßen
<lb/>reihum in beiderlei Haft, lieber Wohnung, Bewegung, Er- 
<lb/>holung (I, 7) mögen hier nur die unbeantwortbaren Frage» stehen,
<lb/>die Hagele an die Freunde der althergebrachten Haftweise richtet:
<lb/>wie sie dem Mange! an frischer Luft, körperlicher Bewegung und
<lb/>ungestörter Nachtruhe abhelfen wollten, der von Arbeit- und Schlaf-
<lb/>sälcn unzertrennlich sei? Er erinnert an den durchdringenden Gefäug-
<lb/>nißgeruch, die erstickend dicke Luft, die vollends Nachts unausstehlich
<lb/>sei, wenn etwa 30 oder mehr Mann im verriegelten Schlafsal ihre
<lb/>Nothdurft verrichten, an die gräulichen Schnarchkonzertc, an die kläg- 
<lb/>liche Art, in der hier alle Sonn- und Feiertage — über welche letzte- 
<lb/>ren daS Bckenntntß der Mehr beit entscheide (!) — todtgcschlagen
<lb/>würden, indem die Sträflinge meist an langen Tischen sitzen müßten
<lb/>und zur äußersten, nur durch Flüstern unterbrochenen Langweile, so- 
<lb/>wie zu vorfrühem Zubettgehen (in Freiburg uni 6), sich verurtheilt
<lb/>säben, — wofür er bei den sitzend Arbeitenden Verdoppelung oder
<lb/>Verdreifachung der Dauer des gezwungenen Gänsemarsch- vorschlägt.
<lb/>Dagegen gewährten die Zellen Jedem, ganz nach seinem Bedürfniß
<lb/>und Belieben, frische Luft, Bewegung und Beschäftigung und unge- 
<lb/>hindertes Einhalten der Feiertage seiner RcligionSpartei. Die Aus- 
<lb/>stellungen Corvin's und Schlattcr's an der Luftheizung, den
<lb/>Fußböden (die freilich auch er lieber gedielt wüßte) und den Spazier-
<lb/>hofen (die in Bruchsal mehr als anderöwo auch Naturgenuß gäben)
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0256.tif"
                n="252"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0256--><p/>
            <p>

               <lb/>252 Schriften überGefängnißwesen v. Hagele, Diez, Ducpettaur u. A.

<lb/>fertigt er als ganz oder größtenteils nichtig scharf ab. Ebenso (I. 8.
<lb/>S. 63 ff.) in Betreff der Kleidung, Nahrung und Arbeit. Er geißelt
<lb/>hier, ganz aus unfern Gründen (in diesen Jahrbb. IV S. 252 ff.),
<lb/>die jesuitischen Sofistereien Schlatter's, zumal in Bezug auf „Ver-
<lb/>günstigungen", die Derselbe bet Büchern, Schreibzeug und Kost gern an- 
<lb/>genommen, hinsichts der eignen Leibwäsche aber ,,voll demokratischer
<lb/>Seelengröße" abgelehnt habe. Hagele tadelt nicht sowohl die Kost
<lb/>selbst als ihre Schmälerung durch Strafschärfungen und durch zu ge- 
<lb/>ringen Betrag für Schwerarbettende und rühmt die Bedeutung der nur
<lb/>in der Zelle möglichen „Jndividnalisirung der Kost" für die Gesund- 
<lb/>heit und sogar für die Hauözucht. Nur hier habe man nicht alsbald ein
<lb/>Geschrei von Seiten der Fanatiker der Gleichheit zu befürchten, wie in
<lb/>der Gesammthaft, wo zudem immer Schacher und Schmuggel mit
<lb/>Lebensmitteln unvermeidlich sei und z. B. die verhängte Hungerkost
<lb/>zum leeren Wort mache. Sehr gut wird gezeigt wie in Arbeitsälen
<lb/>der eigne Vortheil der schlecht besoldeten Aufseher ihrer allzugroßen
<lb/>Strenge entgegentrete (S. 73) und wie man sich weder durch einen
<lb/>künstlich gesteigerten Arbeitertrag — der, wie Bruchsal lehre, auch in
<lb/>der Zelle nicht unmöglich sei — noch durch den glänzenderen Ein- 
<lb/>druck des gemeinsamen Gewerbbetriebs, gleich der Mehrzahl der Be- 
<lb/>sucher, bestechen lassen dürfe, denn dieser sei nur erreichbar durch eine
<lb/>gewisse Fabrikmäßigkeit, die immer nur auf Kosten der inner» Weihe
<lb/>und sittigenden Kraft der Arbeit erkauft werde. Diese aber ist auf
<lb/>der Zelle ungleich größer, auch wenn sonst hier, wie mit Hagele
<lb/>die Meisten annehmen, die Vortheile und Nachtheile für den Ge-
<lb/>werbbetrieb sich etwa die Wage halten sollten. Das Wesentliche bleibe
<lb/>die Bedeutung, welche die Gewöhnung zur Arbeit im rechten Geist,
<lb/>die Erlernung eines Gewerbs oder Ausbildung in einem solchen,
<lb/>wozu noch ein Antheil am Arbettverdienst hinzukomme, für „die Ver- 
<lb/>hinderung der Rückfälle" habe, um juristisch zu reden. Wie leicht
<lb/>auch Juristen, über deren Mangel an Sachkenntniß im Gefängniß- 
<lb/>wesen sich Hagele (S. 66) stark aber wahr ausspricht, sogar alte
<lb/>Praktiker, sich durch zierliche, wenn auch höchst unpassende, (z. B.
<lb/>Knopf- und Marmorfabrik-) Arbeiten u. A. m. über die sittliche
<lb/>Fäulntß der Zustände in der Gesammthaft blenden lassen und wähnen,
<lb/>daß auch durch das Herumflicken an dieser wesentlich geholfen
<lb/>werden könne, davon gibt z. B. das Urtheil im V. Bd. S. 20 ff.
<lb/>dieser Zeitschrift abermals Zeugniß. Hätte dessen Vers, gewußt, daß
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0257.tif"
                n="253"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0257--><p/>
            <p>

               <lb/>Schriften über Gefängnißwcsen v. Hägelk, Diez, Ducpetiaur u. 8l. 253


<lb/>sein Vorschlag: die Schlafsäle mit Gaslicht zu erhellen — längst
<lb/>ganz erfolglos in allen französischen Zentralhäusern durchgeführt ist
<lb/>und hätte er die schlagenden Erfahrungen Hägele's schon gekannt,
<lb/>er würde sicher anders geurtheilt haben.*) Für jetzt thut vor
<lb/>Allem Klarheit über den Sitz des Nebels und das dadurch bedingte
<lb/>Ziel des StrebenS Noth. Erst dann wird man auch auf dem
<lb/>Wege dahin nicht irren. Was die Mitwerbung der Sträflinge
<lb/>mit den freien Arbeitern betreffe, so bemerkt der Verf. richtig, daß
<lb/>Jene ebensogut wie Diese ein Recht hinsichts der Arbeit hätten und
<lb/>daß, wie Bruchsal bestätigt, eine umsichtige Verwaltung leicht Ab- 
<lb/>satzwege finden werde, die jeden Vorwand zur Klage benähmen. Ge- 
<lb/>wiß muß man es mit Hägele (I, 9 „von Belohnungen und
<lb/>Strafen" S. 79—88) bedauern, wenn manche kleinen Vergün- 
<lb/>stigungen (w^über Diez S. 173 ff. viel Gutes sagt), die bis- 
<lb/>her in Bruchsal sebr gut gewirkt baden, neuerlich gewaltig beschnit- 
<lb/>ten worden sind. Außer Schulpreisen, Geschenken an Werkzeug,
<lb/>Abkürzung der Strafzeit (ein Antrag darauf gilt ibm richtig oft nur
<lb/>für ein natürliches Recht des Verurtbeilten und die Aussicht darauf
<lb/>auch für die Hauszucht als förderlich) zäblt er dabin die Erlaubniß
<lb/>sich etwas Butter oder Schnupftabak zu kaufen, die jetzt vom Haus- 
<lb/>arzt abbängig ist, — den die neue Dienstordnung überhaupt zum
<lb/>Alleinberrschcr machen zu wollen scheine —, und deren Versagung
<lb/>einen Gewobnbeitschnupfer schon zum Selbstmord getrieben hat.
<lb/>Trotzdem, daß man nun Alles mit Strafen und Härte zu zwingen
<lb/>suche, sei eine Minderung der Rückfälle nur scheinbar erreicht
<lb/>worden, indem man Verbrecher aller Art, die nicht der Hungerkur
</p>
            <p>

               <lb/>*) Wir können un? nicht verfallen eine bcherzigenSwertbe Stelle a»S dem
<lb/>obenerwähnten oldenburgischcn KommissionSbcricht bicr mitzuthcilen: «ES wird

<lb/>an cinffttn Orten mit den Strafanstalten recht viel Prunk und Schetnwesen ge»
<lb/>trieben. Wenn Fremde eine selche Anstalt besuchen, sehen sie nur die muster-
<lb/>haftcstc Ordnung und Regelmäßigkeit. Militärische Organisation läßt Alles
<lb/>geben wie an der Schnur. Auch nicht ein Atom Staub oder Schmutz wird ge- 
<lb/>duldet. Hohe Herrschaften und BifitationSkommissionen sind entzückt ob solcher
<lb/>Ordnung, gewabren aber nicht die tiefen sittlichen Schäden, die sich unter solchem
<lb/>Schein verstecken. Aus hier gemachten Erfahrungen können Beispiele angeführt
<lb/>werden, daß solche Erbrechen lange Zeit uncnthüllt bleiben können, und daß da«
<lb/>Auge erst geübt sein muß, vm die Geheimnisse der Ftnsterntß zu durchdringen." ic.
<lb/>Auch Diez und Duepctiaur bemerken Dasselbe.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0258.tif"
                n="254"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0258--><p/>
            <p>

               <lb/>254 Schriften über Gefängiüßwesen v. Hagele, Diez, D u c pettaur u. A.

<lb/>erliegen, über das Meer spedire oder angeblich unverbesserliche
<lb/>Diebe nach Ablauf der vom Richter zuerkannten Strafzeit poli- 
<lb/>zeilich fortwährend in einer Art Sträflingskolonie eingcspcrrt halte,
<lb/>statt sse unter dem Beding des Wohlverhaltens (nach dem Urtheil
<lb/>des Pfarrers und Gemetnderaths, nicht der Polizei) freizulaffen.
<lb/>Nur ein Anglomane werde verkennen, daß englische (auf bessere,
<lb/>freiere Stellung in der Strafkolonie berechnete) badges bei deutschen
<lb/>Gefangenen keinen Sinn hätten; ebenso fehle dieser allen Ehren-
<lb/>oder Schandzetchen in der Zelle, während rrsterc (zum Unterschied
<lb/>von äußeren Vergünstigungen) in der Gemeinschaft heute nur Spott
<lb/>eintragen würden. Warum der Verf. cs aber billigt, daß mau hier
<lb/>Schandzeichen in Baden für Rückfällige bcibcbält und zwar in Ge- 
<lb/>stalt rother Fußbändcr (während man den Schlimmsten in Bern
<lb/>Eisen um den Hals legt und Obermaier ihnen ein Bein mit
<lb/>einem Bindfaden an den Tisch binden läßt!) — sehen wir nicht ab;
<lb/>ebensowenig warum er auch in der Zelle die Entziehung der Ar- 
<lb/>beit als Hausstrafe für eine doktrinäre Grille, jedenfalls nur bei ar-
<lb/>beitgcwohnten Leuten für wirksam hält. Nach den Erfahrungen in
<lb/>Philadelphia kann sie auch bei Faulen, sofern ihnen nur andere Zer- 
<lb/>streuungen, z. B. durch Bücher, entzogen sind und sic lange genug
<lb/>währt, unter Umständen gut wirken, wenngleich hier ein Kostabzug
<lb/>meist (denn immer ist er ohnehin nicht anwendbar) ersprießlicher sein
<lb/>wird, in anderen, seltneren Fällen auch wohl Entziehung des Betts.
<lb/>Ueberdieß ist Arbeitentziehung schon von selbst in der Dunkelhaft ent- 
<lb/>halten, durch die sie noch empfindlicher wird. Von dem ausgeklü- 
<lb/>gelten Folterwerkzeug des Strafstuhls, gegen das Ref. stets sich ent- 
<lb/>schieden erklärt hat und das seitdem Schl alter, Cvrvin, Diez,
<lb/>Triest und nun auch Fücßlin verwerfen, will auch Hagele
<lb/>Nichts wissen; er verirrt sich aber zur Empfehlung der Prügel
<lb/>als Hauszuchtmittel! Weit besser hätte er Dieß den pommerschen
<lb/>Junkern überlassen, die sich gewiß nur ungern in ein Amt greifen
<lb/>lassen, worauf sie ein, Gottlob, ziemlich unbestrittenes Vorrecht uner-
<lb/>ermüdlich geltend machen. Wüßte er, wie Ref., daß in einer preu- 
<lb/>ßischen Strafanstalt vor nicht gar langer Zeit eine entsetzlich große
<lb/>Zahl von Sträflingen todt geprügelt wurde und der Prügclwuth des
<lb/>Vorstehers erst dann ein Ende gemacht ward, als wiederholt und
<lb/>bestimmt eine medizinische Fakultät die Annahme von Leichnamen ge- 
<lb/>weigert hatte, die die Spuren der abscheulichsten Mißhandlung an
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0259.tif"
                n="255"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0259--><p/>
            <p>

               <lb/>Schriften über Gefängnißwcsen v. Häkele, Dtrz, Ducpettauru. A. 255

<lb/>sich trugen, wüßte er, daß ein von ihm wie vom Ref. verehrter Vor- 
<lb/>steher eines Zellengefängnisses heute sein Amt niederlegen würde,
<lb/>wenn die Prügel in diesem eingcführt werden sollten, so hätte er
<lb/>schwerlich dieses klägliche Auskunftmittcl empfohlen, das noch nie
<lb/>Gutes, wohl aber unsäglich viel Schlimmes gewirkt hat und immer
<lb/>wirken wird, auch wenn eine „Prügelkommission" (S. 214) statt
<lb/>eines Einzelcn entscheidet. Man hat es daher mit dem größten
<lb/>Erfolg aus der Besserungsanstalt für verwahrloste und verbrecheri- 
<lb/>sche Knaben zu Russell (f. Niedcrländisch-Mcttray S. 24) ganz ver»
<lb/>bannt und auch der würtcmbergische Ausschußbericht hat es entschie- 
<lb/>den verworfen HS. 54). Des Vers, kurzes „kopfab", z. B. bei
<lb/>Mordbrennern, der „Volkstimmc" zu Veb', gehört zu ganz derselben
<lb/>Gattung rein äußerlicher Mittel der Abschreckung und Wiedervergcl-
<lb/>tung. Dem Rückfall, wie dem Zahnweh, wird dadurch freilich
<lb/>gründlich vorgebeugt; doch sollte, wer sonst kein Freund solcher
<lb/>Gründlichkeit ist, sich auch von derlei herkömmlichen Borurtheilen
<lb/>losrcißen, gegen die auch Diez hS. 09f. 188) sich mit Nachdruck
<lb/>auospricht. Darin aber mag Hägele Recht haben, daß ein Be- 
<lb/>schwerderecht der Sträflinge, wenn auch ohne aufschicbendc Wirkung,
<lb/>doch nicht ganz ohne Bedeutung ist. Zn dem Kapitel von „Mit-
<lb/>tbeilungen der Zellengefangenen unter sich" (I, 10.
<lb/>S. 88—100) widerlegt er ebenso schlagend als Diez (S. 30ff.)
<lb/>die Scheingründe gegen die Schildmütwn und Nummern, statt der
<lb/>Namen Hs. auch diese Zeilschr. IV. S. 252; 256f.), ohne welche
<lb/>von ernstlicher Durchführung des Grundgedankens der Trennungshaft
<lb/>so wenig die Rede sein könne, als wenn man Gemeinschaft in der
<lb/>Schule und Kirche herstclle. Schlechte Gesellschaft verderbe gute
<lb/>Sitten so gewiß wie faule Aepfel die gesunden ansteckten. Nicht ein- 
<lb/>verstanden sind wir, wenn Hägele in dem-11. Kap. (S. 106 bis
<lb/>117) „von der Gcsnndbeitpflege" Haar- und Bartwuchs in
<lb/>das Belieben der Sträflinge gestellt sehen möchte (denn von der Zopf-
<lb/>abschnciderci bei weiblichen Sträflingen halten auch wir Nichts),
<lb/>ebenso die Art des Gebrauchs der Bäder, wenn er also einen beson-
<lb/>dern Badaufseher, den Ducpctiaur federt, für uunöthig hält;
<lb/>dcßgleichen besondere Sonntagklcidcr, deren Zweckmäßigkeit Diez
<lb/>HS. 202) gut nachweist. Mil Recht ist er aber gegen das jetzt ziem- 
<lb/>lich allgemein verworfene trübe oder gar gerippte Glas und gegen
<lb/>die voreilige Verbringung Kranker in Krankensäle, um so mehr alö
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0260.tif"
                n="256"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0260--><p/>
            <p>

               <lb/>256 Schriften über Gefäiignißwcsen v. Hägele, Diez, Ducpcttaur u. A.

<lb/>dadurch, wie Suringar durch Zahlen schlagend bestätigt, Krank- 
<lb/>heitvorspiegelungen alltäglich werden würden. Den Hauptgrund von
<lb/>Geisteskrankheiten in der Zelle findet er in verkehrter Behandlung,
<lb/>besonders in Strafschärfungen, oder darin, daß man nicht die rechten
<lb/>Leute dort cinsperre, sondern z. B. halb Blödsinnige oder alte, sieche
<lb/>Böscwichte; jedenfalls müsse man Geistesstörungen, wenn sie den- 
<lb/>noch etwas häufiger in der Zellenhaft sein sollten, wegen deren sonst
<lb/>überwiegender Vorzüge in den Kauf nehmen, wofür auch Diez
<lb/>(S. 20) sich bestimmt ausspricht; daß aber Viele überhaupt gesün- 
<lb/>der in der Zelle werden, wo ihre frühere wüste, aufregende Lebens- 
<lb/>weise ganz wegfällt, wie Hägele erwähnt, hat sich am Auffallend- 
<lb/>sten in Amerika gezeigt.

<lb/>Der sehr lehrreiche zweite Abschnitt des Buchs von Hägele
<lb/>(S. 118—272) behandelt eingehend, als Hauptaufgabe, die Bes- 
<lb/>serung der Verbrecher. Den Vorwurf des Verf., daß Dieß bis
<lb/>jetzt noch nirgends geschehen sei, hält Ref., wenigstens hinsichtlich
<lb/>der rechtlichen Seite der Frage, für nicht ganz richtig, da er die
<lb/>„Rechtsbegründ ung derBcsserungstrafe" 1846 zur Genüge ent- 
<lb/>wickelt zu haben glaubt. Unter den Mitteln der Besserung stellt H.
<lb/>mit Grund die religiös-kirchlichen obenan; denn Mangel an positiver
<lb/>Religion, an Sinn für göttliche und menschliche Autorität, sei die
<lb/>Hauptquelle alles gesellschaftlichen Unheils und aller Verbrechen,
<lb/>und nur durch kräftige Belebung jenes Sinns sei mehr als bloße
<lb/>Beobachtung des 11. Gebots, sei eine sittliche Wiedergeburt zu hof- 
<lb/>fen. Daneben hebt er jedoch auch die mehr oder minder große Mit- 
<lb/>schuld der Gesellschaft an jedem Verbrechen hervor und verlangt da- 
<lb/>her ein ernstliches Wirken auf Tilgung dieser Schuld vor Allem
<lb/>durch vorbeugende Maßregeln, nächst dem durch bessere Gefängniß-
<lb/>einrichtungen. Er zeigt sodann vortrefflich, wie die Zelle durchweg
<lb/>das Wirken der Besserungsmittel unterstützt, weil jene ganz anders ernst,
<lb/>folgerecht und allseitig die Freiheit beschränke, durch ihr „Einerlei" sich
<lb/>in eine „sittliche Krankenstube" verwandle, das Schuldbewußtsein wecke
<lb/>und den Sträfling nur in sittlichen Mächten eine Stütze finden lasse,
<lb/>während der Sträflingsal ihm äußere Stützen in Menge darbiete in
<lb/>steter Zerstreuung und Unterhaltung, Nährung eitler Hoffnung durch
<lb/>Begnadigungen Anderer, in Nachrichten von Außen durch neue An- 
<lb/>kömmlinge, indem er alle guten Regungen einschläfern helfe durch Schön- 
<lb/>färberei, falsche Scham, schlechten Spott, Gotteslästerungen, Unter-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0261.tif"
                n="257"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0261--><p/>
            <p>

               <lb/>Schriften über Gcfängniswestn v. Hä § elc, Ttez. D u cpct&lt;a » r u. A. 257

<lb/>richt in allen Nichtswürdigkeiten. Hagele führt aus, wie nur bei
<lb/>Absonderung der Sträflinge i n der Schule und nachher (durch Aufgaben
<lb/>und Nachhülfe) tüchtig gelernt, nur hier nicht der Geistliche als „Po-
<lb/>lizeidiener und Kundschafter" angesehen, nicht verlästert, verhöhnt und
<lb/>frech belogen werde, nur hier der Sträfling keine frechen, verderbli- 
<lb/>chen Reden höre, keine schlechten Beispiele sebe, nicht alle Schwächen
<lb/>der Beamten erfahre. Arbeit im rechten christlichen Geist, die sich
<lb/>nicht erzwingen lasse, sei eine Frucht der Zelle, ebenso die nur hier
<lb/>mögliche individuelle Behandlung, die dadurch bedingte gute Stimmung
<lb/>und Zucht (II, 2. S. J41 ss.). Verstöße gegen letztere und Ungebühr der
<lb/>Hausbeamtrn seien darum seltner und nie ebenso gemeinschädlich. S.
<lb/>140 ff. wird der Werth der Bildung, also der Schule und des Lesens, für
<lb/>wahre oder auch nur „juristische" Besserung entwickelt, der platte
<lb/>Ginwand: Mißbrauch des Gelernten sei zu fürchten — u. A. m.
<lb/>treffend widerlegt, zumal durch die Frage: ob denn der Sträfling
<lb/>gar keine Ruhestunden haben solle, die er für seine Geistesbildung
<lb/>verwenden dürfe? Nur Erwerb von Gedanken und Denkenlernen
<lb/>könne der inncrn Leere so Vieler (;. B. früherer Fabrikarbeiter) ab-
<lb/>helfcn und gegen Stumpfsinn oder religiösen Wahnsinn in der Zelle
<lb/>schützen; und darum sei ein: bis hierher und nicht weiter — im
<lb/>Unterricht grundverkehrt. Für Gefangene besonders berechnete Bücher
<lb/>zeigten fast immer nur, wie man n i ch l für sie schreiben solle. Trotz
<lb/>Corvin's Gerede von „christlichem Kinderbrei" je. verwirft er alle
<lb/>nicht von christlichem Geist durchwehte Schriften, wozu er auch die
<lb/>„süßen" Stunden der Andacht und das beliebte vorgeschriebene Lese- 
<lb/>buch von Döll rechnet, während die „Traktätchen auS dem rauhen
<lb/>Hause" selbst Katholiken mit Erbauung lesen könnten; er will end- 
<lb/>lich mit Grund auch protestantischen Sträflingen nicht ohne Un- 
<lb/>terschied das alte Testament gegeben wissen. Was H. (II, 4. S.
<lb/>467—ISS) über „sittlich-religiöse Erweckung und Bildung" sagt,
<lb/>kann namentlich Gefänguißgeistlichen nicht genug empfohlen werden,
<lb/>die nach ihm, wenn sie zu individnalisiren verstehen, des segens- 
<lb/>reichsten Wirkens in der Zelle gewiß sein können; es verdient über- 
<lb/>haupt diese ganze Ausführung eine eingehende Besprechung in einer
<lb/>kirchlichen Zeitschrift. Hier nur soviel: daß innere Umkehr bloß das
<lb/>Werk des innern Menschen sein, also von Außen nie erzwungen,
<lb/>sondern höchstens angeregt und angebahnt — der gute Wille ge- 
<lb/>weckt — werden könne. Die Bedingungen dafür seien aber
</p>

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                n="258"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0262--><p/>
            <p>

               <lb/>258 Schriften über Gcfängnißwcsc» v. Hagele, Diez, Ducpctiaur u. A.

<lb/>nur in der Sonderhaft durch die ganze innere und äußere, gemüth-
<lb/>erschütternde Lage des Gefangenen gegeben, Was nun näher an Ge- 
<lb/>bet und Religionsunterricht, Gottesdienst, Kirchengesang, kirchlichen
<lb/>Heilmitteln, Leiden und Besuchen erläutert wird. Nach einer leben- 
<lb/>digen Schilderung der vielfachen Art, in der Gesicht- und Gehörsinn
<lb/>auch in der Zelle beschäftigt sind, bespricht H. (II, 5. S. 189 ff.)
<lb/>den Briefwechsel der Gefangenen, ihre Besuche durch Verwandte,
<lb/>Freunde, Hausbeamte; er rügt in Bruchsal das Verbot des Hinaus- 
<lb/>sehens durch die Fensterscheiben, die Einrichtung des Sprechzimmers,
<lb/>und die noch verkehrtere jetzige Beschränkung der Zahl der Besuche
<lb/>durch die Angestellten, die in schroffem Widerspruch sei mit dem
<lb/>früher vorgeschriebcnen Uebermaß derselben, vor Allem aber mit der
<lb/>Aufgabe der Besserung und der hier unerläßlichen geistigen und ge-
<lb/>müthlichcn Auffrischung, zumal für Neuangekommene und Kranke.
<lb/>Die schlimmen Folgen, besonders für die geistige Gesundheit, würden
<lb/>nicht ausbleiben. Trefflich spricht darüber auch Ducpctiaur
<lb/>am a. O. p. 45: „II n’y a rien a retianeher de ce chef; tout le
<lb/>systbme pivote sur les relations individuelles, aussi frequentes
<lb/>que possible"; fehle es daran ganz oder in genügendem Maß, „et
<lb/>l’organisation du rdgime ceJlulaire croule par sa base; ii ne reste
<lb/>plus qu’un Instrument d’endurcissement, de torture et de deses-
<lb/>poir. Ebenso rügt H., wie schon Res. (in diesen Jahrbb. IV. Bd.
<lb/>S. 253; 255) gethan, die Klage Schlatter's über allzu humane
<lb/>Behandlung der „gemeinen Verbrecher", die neben dem regelmäßigen
<lb/>Zusatz von „Strafschärfungen" vollends ungereimt sei; endlich den
<lb/>„völlig aus der Luft gegriffenen Vorwurf", den auch Suringar
<lb/>im zweiten seiner angeführten Aufsätze zurückwcist: dem Bewohner
<lb/>der Zelle fehle Gelegenheit zur Bcfferung und zur Bewährung der- 
<lb/>selben, — da sie vielmehr eine wahre „Schule der Selbsterkcnntniß,
<lb/>auch für die Angestellten des Hauses sei"; er zeigt sodann sehr fein
<lb/>und ad bominew, wie leicht und woran in der Zelle wahre Besse- 
<lb/>rung sich erkennen lasse, z. B. an der Art wie der Gefangene seine
<lb/>Lage ertrage, Selbstbeherrschung übe, sich äußere, sogar an seinem
<lb/>Blick, und warum auf die Dauer mit Erfolg eine Heuchlcrrolle hier
<lb/>(trotz der Widerreden von Corvin und Schl alter) nicht durchzn-
<lb/>führen sei. — Das (II, 7 u. 8) „von den äußeren Hindernissen
<lb/>der Besserung" und „von den Entlassenen" sehr gut Auögeführtc
<lb/>haben wir schon oben am geeigneten Orte erwähnt. Hier sei nur
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0263.tif"
                n="259"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0263--><p/>
            <p>

               <lb/>Schriften über Gefängnißwesen v. Hagele, Diez, Ducpettaur u. A. 259


<lb/>noch kurz gedacht des Nachweises (1l, 9), daß die Zellenhast nicht
<lb/>nnr mit dem Ebristenthum in tiefgebeutcr Uebereinstimmung stehe
<lb/>— denn Das wissen wir bereits ans Trummcr's Studien (über
<lb/>das „Verhältniß der heutigen Strafgesetzgebung zum Christcutbum"
<lb/>§. 16 ff.) — sondern insbesondere mit dem Katholizismus, sowie
<lb/>des Versuchs der Begründung der streitigen Behauptung: daß die
<lb/>Uebergabe der Zelleugefängnisse an geistliche Orden das Beste,
<lb/>zugleich Wohlfeilste, und auch bet Bevölkerungen von getheiltem Be-
<lb/>kenntniß sehr gut ausführbar sei. Sehr bcachteuswcrth ist jedenfalls
<lb/>Was hier dafür gesagt wird, um so mehr als auch Diez (S. 86f.)
<lb/>und Dücpetiaur (S. 46) — Letzterer, indem er zugleich die am
<lb/>Brüsseler Kongreß beliebte Unterscheidung der agents malst,i«!» und
<lb/>agents moraux als unhaltbar mit Recht verwirft — unter gewissen
<lb/>Bedingungen sich dafür erklärt, obwohl bisher entschieden günstige
<lb/>Erfahrungen nur für weibliche Orden sprechen, die Erfolge der Brü- 
<lb/>derschaft des rauben Hauses in Moabit aber erst abzuwartcn sind*).
<lb/>Im Schlußkapitel (S. 228—272) wird näher beleuchtet, wie es
<lb/>auch schon Sch kalter gctban, daß und warum es für das Rcchts-
<lb/>gefühl kränkend und unklug dazu sei, rein politische Verbrecher den
<lb/>gemeinen gleichzuftellcn, vollends indem man auch sie mit entehren- 
<lb/>den Strafen heimsuche. Sic würden dadurch dennoch nicht ernie- 
<lb/>drigt, wohl aber die Spitzbuben und Mörder gehoben und die Gc-
<lb/>fängnißzucht leide dabei crfabrungsmäßig Noth. Er behauptet gegen
<lb/>Schl alter, daß Ersterc die Zelle nicht leichter ertrügen und daß
<lb/>mebrenthcils sittliche Besserung ihnen sehr Roth grtban und in
<lb/>Bruchsal erreicht worden sei, wenn auch nicht politische. Zuletzt
<lb/>erläutert H. den Sah: daß man auch entlassenen politischen Gefan- 
<lb/>genen das Leben oft sehr sauer mache, — durch genauen Bericht
</p>
            <p>

               <lb/>*) Auch Wichern selbst hat tarübcr am Wohlthätigkeitkongreß 1857 vor- 
<lb/>erst noch sckwcigcn zu sollen geglaubt. Doch bars man, so erklärlich auch manche
<lb/>Bedenken sind (;. B. von Triest am a. C.), an überwiegend guten Erfolgen
<lb/>kauni zweifeln, uni so weniger alt fast bloß solche Arbeiten betrieben zu werden
<lb/>scheinen, die da« Denken und den Kunstsinn wecken, und als im ersten Jahr
<lb/>kein einziger stall von Geisteestörung und Selbstmordversuch vorgekvmmen sein
<lb/>soll, s. Qutstorp am oben a. D. S. 9 u. 12, — Wir fügen hier noch bet,
<lb/>Was wir soeben lesen, daß auch die Regierung sich sehr günstig darüber ausge- 
<lb/>sprochen hat, uiltht» erweiterte Ausdehnung der Einzelhaft nun zu hoffen steht,
<lb/>da auch das Haus der Abgeordneten nicht dagegen ist.
</p>

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                n="260"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0264--><p/>
            <p>

               <lb/>260 Schriften über Vefängnifiwesen v. Hagele, Diez, Ducpctiaur ».A.

<lb/>Über einen ihm angehängten Preßprozcfi wegen „Storung der öffent- 
<lb/>lichen Ruhe und Ordnung" durch Abfassung des Jahrgangs 1857
<lb/>des „Kalenders für Zeit und Ewigkeit". Soweit wir in der Lage
<lb/>sind zu urtheilen, können wir nur aufrichtig bedauern, aber nicht be- 
<lb/>greifen, daß auch das Urtheil unsers höchsten Gerichts dem Verf.
<lb/>ungünstig war. Ohne Zweifel wird Diesen, Wer seine Schriften,
<lb/>zumal die hier naher besprochene, gelesen hat, nicht für staatsgefähr- 
<lb/>lich, wohl aber für einen der gemeinnützigsten und geistreichsten
<lb/>Schriftsteller Badens halten.

<lb/>Nachdem wir bisher an den einschlagenden Stellen vielfach auf
<lb/>die Schrift von Diez hingewiesen haben, die gleichzeitig mit der
<lb/>von Hagele erschienen ist, bleibt uns nur Wenig über jene nachzu- 
<lb/>tragen übrig. Sie verdient um so mehr Beachtung, weil ibr Verf.
<lb/>seit Jahren auf dem Gebiet der Geisteskrankheiten und des Gefäng-
<lb/>nißwesens als Schriftsteller thätig war, wir ihm namentlich die
<lb/>Preisschrift verdanken: Oos moyens les plus propres -l conserver
<lb/>la sant(* des ddtenus, soumis au rtfgime de l’eniprisonnement in- 
<lb/>dividue!, Bruxelles 1847, und weil er zu Bruchsal nickt nur daS
<lb/>Zellengefängniß, sondern auch das Zuchthaus alten und Auburn'schen
<lb/>Zuschnitts,' als Arzt und Vorsteher mehre Jahre lang kennen zu
<lb/>lernen Gelegenheit hatte. Den Ruhm des Entschlusses und der
<lb/>ersten Schritte zur Einführung der Einzelhaft in Baden nimmt er
<lb/>für Staatsrath Jolly und Ministerialrath Lamey in Anspruch,
<lb/>so erfolgreich thätig Jagemann auch bei der Durckfübrung ge- 
<lb/>wesen sei. Das Buck zerfällt in die Einleitung und vier Abschnitte:
<lb/>1) Vervollkommnung der Einzelhaft durch die Gesetzgebung; 2) durch
<lb/>die oberste Staatsverwaltung; 3) Bau und Einrichtung der Straf- 
<lb/>anstalten mit Einzelhaft; 4) Verwaltung einer solchen. In der Ein- 
<lb/>leitung wird, mit besonderer Rücksicht auf Varrentr a pp's vor- 
<lb/>trefflichen Ausschußbericht, nochmals kurz das Für und Wider der
<lb/>Einzelhaft beleuchtet und eine Aufzählung der Staaten beigesügt, in
<lb/>denen ihre Einführung geschehen, cingeleitet oder vorläufig als ge- 
<lb/>scheitert anzusehen ist. Wir freuen uns, daß des Verf. Rückschlüsse
<lb/>aus dem Entwickelungsgang der Gefängnißkunde ans die künftige
<lb/>Strafrechtspflege, auf eine unvermeidliche wesentliche Umgestaltung
<lb/>der Strafgesetzgebung und Strafrechtstheorie überall fast auf Dasselbe
<lb/>hinauslaufen, was wir in dem obengenannten „Votum", das auf
<lb/>den Wunsch des Ausschusses des Wohlthätigkeitkongresses abgegeben,
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0265.tif"
                n="261"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0265--><p/>
            <p>

               <lb/>Schriften über Gefängntßwesen v. Hagele, Diez, Ducpetiaur u. A. 261

<lb/>und durch denselben gedruckt in Frankfurt vertheilt worden ist, ge- 
<lb/>drängt zusammenzustellen versucht haben, obwohl dieses dem Vers,
<lb/>noch nicht wohl bekannt sein konnte. Nicht Abschreckung und Wie-
<lb/>dervergeltuug, die er verwirft, sondern Besserung erkennt er als das
<lb/>unvermeidlich künftig Entscheidende (S. 43; 53; 64; 69 rc.); er
<lb/>hebt die Bedeutung der Tbatsache hervor, daß auch die Gegner der
<lb/>Einzelhaft einräumten, zum Mindesten werde die wechselseitige Ver- 
<lb/>schlimmerung der Gefangenen durch sie abgewandt, und der
<lb/>Staat der schweren Schuld ledig, dieselben „zur sog. Sühne des
<lb/>beleidigten Gesetzes und zum Schutz des Eigenthums" (!) (S. 17)
<lb/>an ihren höchsten Gütern, an Sittlichkeit, Religion und Seelenheil
<lb/>zu schädigen; daß ferner — Was auch Ducpetiaur betont —
<lb/>Viele wie Ferrus u. A&gt;, aber auch z. B. Aubanel und Moos er,
<lb/>obgleich an der Spitze Auburn'scher Anstalten, doch für die gefähr- 
<lb/>lichsten und verdorbensten Verbrecher Einzelhaft verlangten und zum
<lb/>Theil, besonders anfangs, auf kurze Zeit zur Prüfung für alle —
<lb/>ein Zugcständniß von größter Beweiskraft (S. 11 f.)! Ueberhaupt
<lb/>hat die Stimmung der letzteren Beiden zu Gunsten der Zelle immer
<lb/>mehr zugcnommen (s. auch Varrentrapp S. 37ff. 83s.) und
<lb/>Letzterer ist soweit entfernt mit Ob erm aier in ein Horn zu blasen,
<lb/>wie doch Eberty am a. O. (S. 75f.) meint, daß wir gerade ihm
<lb/>die beste Aufdeckung der inneren Schäden des Verfahrens in der
<lb/>Münchener Strafanstalt verdanken. Den nothwendigen Einfluß wah- 
<lb/>rer Befferung auf die Strafdauer, daö Empfehlenswerthe der durch
<lb/>ferneres Wohlverhalten bedingten Freilaffungcn und der Eröff- 
<lb/>nung einer Aussicht darauf durchs Gesetz für wirklich Gebesserte nach
<lb/>Umlauf etwa von zwei Drittheileu der Strafzeit (warum nicht, wie
<lb/>in England, der Hälfte?), einer Herabsetzung der Dauer langer-
<lb/>zeitig er Strafen in steigendem Vcrhältniß, aber Beibehaltung der
<lb/>der kurzzeitigen (S. 50. 67 ff.) u. s. f. fübrt Diez sehr gut aus,
<lb/>fügt aber richtig bei, daß ein bloß von höchst willkürlichen Ansichten
<lb/>über die größere „Härte" der Zellenhaft, worüber sich sehr streiten
<lb/>lasse (und die z. B. Dir. Hoyer ganz leugnet Ref.), hergenomme-
<lb/>ncr Verkürzungsmaßstab ohne haltbaren inneren Grund sei (S. 47).
<lb/>Die Art wie die Einzeleu die Strafe empfänden, sei unvermeid- 
<lb/>lich bei a l l e n Strafen ungleich und daher sei der der Zelle insbe- 
<lb/>sondere gemachte Vorwurf der Ungleichheit völlig nichtssagend (S. 17).
<lb/>Den Zahlenmännern gegenüber, die sich in der „allg. Zeit." so breit
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0266.tif"
                n="262"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0266--><p/>
            <p>

               <lb/>262 Schriften über Gefängnißwesen r&gt;. Hagele, Dtcz, Ducpetiaur u. A.

<lb/>gemacht, erinnert er unter Anderm an die bedeutende Ersparniß, die
<lb/>aus der badischen Abkürzung der Zellenhaft um Vs erwachse, sowie
<lb/>daran daß, wenn hier unter den höheren Anfoderungcn um der
<lb/>Besserung willen der Arbeitertrag etwas leide, Dieß auch bei andern
<lb/>Hastarten der Fall sei wegen der bei diesen nöthigen vielen Ord-
<lb/>nungstrafcn; endlich daß, wenn man den doch unerläßlichen Fort- 
<lb/>schritt von Schlafsälen zu Schlafzcllcn thun wolle, ein Neubau sol- 
<lb/>cher Art wenig mehr koste als einer mit durchgehender Absonderung
<lb/>(S. 26 ff.). Sehr gut weist D. die grundverkehrtcn Ansichten über
<lb/>die wesentlichen Bedingungen der Einzelhaft nach, von denen
<lb/>v. Wick ausgeht und nach denen die mecklenburgische Strafanstalt
<lb/>Dreibergen geleitet wird (S. 30; 37 f. 48; 09), wo man die Hin- 
<lb/>derung der Bekanntschaften unter den Sträflingen für unnvthig hält,
<lb/>wo Unterricht, Gottesdienst, Seelsorge, Besuche kläglich beschränkt,
<lb/>die Zellen viel zu klein und schlecht beschaffen sind, endlich der grelle
<lb/>Satz an die Spitze gestellt wird: „die Zuchthausstrafe muß so streng
<lb/>eingerichtet sein als cs ohne Grausamkeit möglich ist"! — Wo ist
<lb/>hier die Gränzc? fragt D. mit Recht. Man sieht hier recht deut- 
<lb/>lich, wohin man geräth, wenn man nicht den falschen Grundsatz
<lb/>aufgibt, von dem man heute noch überall ausgeht: daß das Wesen
<lb/>der Strafe in der Pein enthalten sei, die sie bereite und womit
<lb/>abgeschreckt und vergolten werden müsse, da cs doch nur darin liegen
<lb/>kann, daß sie ihrem Zweck entspreche, der nur durch ihren Grund:
<lb/>die rechtswidrige Willensrichtung des Verbrechers — bestimmt wer- 
<lb/>den kann (s. IV. Bd. S. 249 f. dieser Jahrbb.). Auf jener mor- 
<lb/>schen Grundlage ruhen heute noch immer unsere sog. Strafsysteme,
<lb/>und namentlich auch die verschiedenen Arten der üblichen Freiheit- 
<lb/>strafen. D. sagt richtig (S. 171): daß sic lediglich nach ihrer
<lb/>„Härte" und ihren „Ehrenfolgcn" abgestuft seien. Daß diese Art
<lb/>des Unterschieds durch die Einzelhaft ein Ende nehmen müsse, hatte
<lb/>Ref. längst gefodert und er freut sich, daß man endlich in Olden- 
<lb/>burg und Holland die Freiheitstrafen auf gleiche Benennung zu brin- 
<lb/>gen im Begriff ist, weil man einsieht, daß leibliches Quälen so
<lb/>wenig mit der Einzelhaft sich verträgt als Entehren durch die
<lb/>Strafe (!) — während die öffentliche Meinung nur nach der Hand- 
<lb/>lung selbst über die Ehrenrührigkeit entscheidet (s. Diez S. 55; 57.)
<lb/>Daß Zellenhaft, wenn sic helfen soll, allgemein durchgeführt werden
<lb/>muß, und zwar am Besten, nach Dänemarks Vorgang, von unten
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0267.tif"
                n="263"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0267--><p/>
            <p>

               <lb/>Schriften über Gefängntßwesen v. Hägrle, Diez, Ducpettaur u. A. 263

<lb/>herauf, erkennt auch Diez an (S. 44f. 171), sowie der würtemb.
<lb/>Ausschußbericht (S. 54 ff.). Viel Gutes findet man ferner bei D.
<lb/>über die Nothwendigkeit von Zufluchtbäusern für Entlassene (S. 59.
<lb/>62), die Gründe der häufigen Rückfälligkeit der Eigenthumsverbrc-
<lb/>cher (S. 55), die irrige Behauptung eines besondcrn Ungeschicks
<lb/>entlaffcner Zellensträflinge, wovon man in Baden (trotz Arnold
<lb/>im „Gerichtssal") noch Nichts bemerkt bat (S. 21), die Verwerf- 
<lb/>lichkeit des (nach Triest besonders in Moabit häufigen) Gebrauchs
<lb/>von Sträflingen als „Hausschänzer" (S. 110), das verkehrte Auf- 
<lb/>geben der Einzelhaft bei allen Siebzigern, wie in Baden (S. 103), wo- 
<lb/>gegen sich auch der würtembcrgischc Ansschußbericht (S. 63) erklärt,
<lb/>— oder bei den lebenslänglichen Verurtheilungen — die auch D.
<lb/>für unstatthaft hält (S. 45 ff. 69) — wie in Holstein und
<lb/>nach dem Antrag der Mehrheit des Würtcmbergischen Ausschuffes
<lb/>(s. dessen Bericht S. 56 f.); — was Alles großcntheils schon Ref.
<lb/>mehrfach gerügt hat. Eine Reibe behcrzigcnswcrther Bemerkungen
<lb/>und Vorschläge in Betreff der Einzelheiten der Verwaltung endlich
<lb/>und einige erläuternden Tafeln erhöhen den Werth des Buchs be- 
<lb/>deutend. —

<lb/>Auch bei Ducpeti aur' s neuester Schrift begegnet man, wie
<lb/>bei der von Diez, fast auf jeder Seite Bemerkungen, wie sie nur
<lb/>langjährige, sclbsteigne Beobachtung und gründliche Sachkenntniß
<lb/>eingebcn kann. Weniger eingehend zwar als in mancher seiner
<lb/>früheren Schriften, besonders dem ausgezeichneten &gt;l6wo'ire h l’ap-
<lb/>pui du projet de loi sur les prisons. Brux. 1845, aber dafür um
<lb/>so übersichtlicher und bündiger, stellt er nochmals die Frage der Zel- 
<lb/>lenhaft von allen Seiten dar und zieht gleichsam das Facit aus den
<lb/>Erfahrungen aller Länder darüber bis zur neuesten Zeit. Zn einer
<lb/>kurzen Einleitung weist er namcntllch das ganz Verfehlte der Angriffe
<lb/>von Santa-Pietra und Lepcllctier de la Sarthe nach,
<lb/>von denen Ersterer nur einige groben Verkehrtheiten im Zellengcfäng-
<lb/>niß Mazas, Letzterer vollends daS Hirngespinnst gänzlicher Vereinsa- 
<lb/>mung, der Zcllcnhaft unterschiebe und damit sie zu bekämpfen glaube;
<lb/>dann läßt er in drei Abschnitten eine Erörterung der conditione ma- 
<lb/>terielles (S. 10—33), conditions morales (S. 34—62) und con- 
<lb/>ditione supplementaires (S. 62—121) der Zellenhaft folgen, faßt
<lb/>zum Schluß, in Gestalt eines Gesetzentwurfs mit nächster Beziehung
<lb/>auf Belgien (dem Kern nach desselben mit dem seines 4.vantpro)et
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0268.tif"
                n="264"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0268--><p/>
            <p>

               <lb/>264 Schifften über Gesängnißwcsc» v. Hägelc, Dtcz, Ducpetiaur u. A.

<lb/>de loi sur le regime des prisons. Brux. 1854. 4.), seine Ansichten
<lb/>kurz zusammen (S. 121 — 135) und theilt endlich noch in einem
<lb/>Anhang die jüngsten irländischen Erfahrungen über die bedingten
<lb/>Freilassungen mit (S. 137—143). Da wir schon oben auf Ein-
<lb/>zeles aus diesem Werke verwiesen haben, so beschränken wir uns hier auf
<lb/>Folgendes. Wir stimmen mit beut Verf. (S. 73) darin überein
<lb/>Hs. unser „Votum" S. 7), daß die Verwaltung Ausnahmen, und
<lb/>zwar nach allen individuellen Umständen, von der Zcllenhaft muß
<lb/>machen dürfen; nicht aber darin, daß er die von F ü e ß l t n ausgestellten
<lb/>Klassen Auszunehmender (S. 64) gutbeißt oder gar die drei Klassen
<lb/>von Ferrus; denn man darf sicher nicht, wic Ersterer, die vielleicht
<lb/>in Verbrechen Ergrauten (sobald sie 60 Jahre sind) und die mehr- 
<lb/>fach rückfälligen Gewohnheitsdiebe ohne Weiteres aufgeben oder
<lb/>etwa als ungefährlich für Andere ansehcn; aber auch nicht mit Letz- 
<lb/>terem die Scham- und Willenlosen, im Gegensatz zu den Willens-
<lb/>kräftigen, zur Zcllenhaft ungeeignet halten — wovon überdieß
<lb/>Mooser das gerade Gegentheil behauptet — sondern nur die „hal- 
<lb/>ben Simpel", sofern überhaupt Strafe, und zwar Freibeitstrafe,
<lb/>bet ihnen einen Sinn hat, außerdem die höchst Gebrechlichen und
<lb/>meist, außer im Fall ganz kurzer Verurtheilung, sehr junge Tauge- 
<lb/>nichtse. Daß diese Letzten nach vielen neueren Gesetzen, ohne Un- 
<lb/>terschied ob sie wegen einer bestimmten einzelen Uebelthat ver-
<lb/>urtheilt oder losgesprochen worden sind, in besondere Besserungsan- 
<lb/>stalten gebracht werden können und sollen, wie auch Ducp. fodert
<lb/>(S. 69 f.), ist eine der zahlreichen unwillkürlichen Anerkennungen,
<lb/>daß der Besierungszweck das allein Entscheidende sei. Wie richtig
<lb/>D. ferner überall die Aeltern, sofern sie mit Schuld haben, zur
<lb/>Deckung des Unterhalts ihres Kindes verpflichtet, bestätigt auch wie- 
<lb/>der ein in Beggs' genannter Schrift (S. 21 ff.) erzählter Fall.
<lb/>Mit Unrecht tadelt D., daß man in Belgien Soldaten, die gemeine
<lb/>Verbrechen begehen, von Nichtsoldaten nicht scheidet; mit Recht, daß
<lb/>Manche auch die Weiber von der Zcllenhaft ansnehmen wollen, da
<lb/>doch gerade Weiber sie erfahrungsmäßig noch besser vertrügen als
<lb/>Männer, ihre Sterblichkeit sehr gering, die Zahl der Geistesstörungen
<lb/>fast null, bei der Schweigzucht aber ausnehmend hoch sei (S. 66 ff.).
<lb/>Wo Ausnahmen von der Zellenhaft aus inneren oder äußeren Grün- 
<lb/>den, z. B. aus zeitlichem Mangel an Zellen, geboten seien, verlangt
<lb/>D. Trennung wenigstens bei Nacht und hält mitunter Arbeiten, die
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0269.tif"
                n="265"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0269--><p/>
            <p>

               <lb/>Schriften über Gefängntßwesen v. Hagele, T iez, Ducpetiaur u. A. 265

<lb/>eine freiere Bewegung ermöglichen, z. B. landwirthschaftliche oder
<lb/>als Hausschänzer, für zulässig und räthlich, daher er wenigslens eine
<lb/>solche Ackerbaustrafansiedlung für Belgien neben der Zellenhafl vor- 
<lb/>schlägt, etwa nach dem Muster von Dartmoor, und darin gleichsam
<lb/>eine Ergänzung und ein eurrigens derselben erblickt (S. 75 f.).
<lb/>Bereinigung der Zellenhaft mit der Gemeinschafthaft unter demselben
<lb/>Dach sieht er aber, gleich Suringar (der Dieß im Weekblad van
<lb/>het Regt sehr gut näher nachgewiesen hat), als die größte Verkehrt- 
<lb/>heit und Störung der elfteren an (S. 76 f.). Besonders beachtcns-
<lb/>werth ist Was er über die allseitigeu Nachthcile jeder zu langen
<lb/>Dauer der Freiheitstrafe sagt, wo die Gewöhnung deren Wirkung
<lb/>nothwendig schwäche, das Gesängniß als Zufluchtort erscheinen lasse
<lb/>und zu Rückfällen führe (S. 87 ff.). Eröffnung der Aussicht auf
<lb/>Vergünstigungen überhaupt, und namentlich auf Abkürzung der Straf- 
<lb/>zeit im Fall der Besserung (wie in England bis zur Hälfte) — ne- 
<lb/>ben welcher freilich lebculange Berurtheilungen gar keinen Sinn
<lb/>mehr haben — wirke aufmuntcrnd und hebe den Sträfling in den
<lb/>eignen Augen (S. 56; 62); sowie andrerseits die sichre Aussicht
<lb/>auf Zurechnung aller Tage, an denen eine Ordnungstrafe verbüßt
<lb/>werden mußte, zur Strafzeit, wie es auch Diez (S. 192) verlangt,
<lb/>endlich geradezu, im Fall offenbarer Nichtbcsscrung, auf einen ergän- 
<lb/>zenden Zusatz zur Strafhaft (ddtention supplementaire S. 115 ff.),
<lb/>wie cs mit Bonncville u. A. Rcf wiederholt gcfodert hat (s.
<lb/>Votum S. 12 f. Verbesserung des Gefängnißwcscns mittelst der Ein- 
<lb/>zelhaft S. 51 ff. und Art. „Besserungstrafc" in Welckcr's Staals-
<lb/>lerikon) — nur den wohlthäligsten Einfluß üben könne. Er ertnnert
<lb/>dabei an die treffende Bemerkung des Erstercn, daß der Richter,
<lb/>wenn er das Ungenügende der von ihm ausgesprochenen Strafe
<lb/>hätte voraussehcn können, jedenfalls eine länger wählende selbst
<lb/>würde zuerkannt haben und daß cs sinnlos sei einen mit einer an- 
<lb/>steckenden Krankheit Behafteten halb geheilt aus dem Krankenhaus
<lb/>zu entlaffcn, sowie an Livingston'ö Aeußerung: daß man der
<lb/>Gesellschaft eine Steuer von unbestimmter Größe auflege, wenn man
<lb/>einen nicht ganz gebesserten Dieb in Freiheit setze. Den einzig rich- 
<lb/>tigen Uebergang zur vollen Freiheit sieht auch Ducpetiaur in der
<lb/>nur bedingten Freilassung (S. 91—115) nach Englands viel- 
<lb/>versprechendem Vorgang; denn es bedürfe durchaus einer Zeit der
<lb/>Prüfung für den in sittlicher Genesung Begriffenen: die Aussicht

<lb/>jtrii. Zeuschrur für die gcsammtc Rcchlöw. V. Bd, 18
</p>

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                n="266"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0270--><p/>
            <p>

               <lb/>266 Schriften über Gcfängnißwesen v. Hagele, Diez, Ducpettaur ». A.

<lb/>auf sofortige Rückversetzung ins Gefängniß bet schlechter Gcsammt-
<lb/>aufführung halte aber sogar nicht ganz Gebesserte im Zaum. Er- 
<lb/>wäge man nun, daß % aller Rückfälle in die ersten zwei Jabre
<lb/>nach der Entlassung fallen, so begreife man die davon in Großbri- 
<lb/>tannien und Irland schon jetzt erprobte sehr günstige Einwirkung
<lb/>auf Abnahme der Verbrechen, die jedenfalls noch bedeutender sein
<lb/>würde, wenn die Entlassung unmittelbar aus der Zelle und
<lb/>nicht erst nach vorheriger Gesammthaft geschähe - eine Verkehrtheit,
<lb/>die unvermeidlich wieder sehr viel verderbe — und w e n n in der
<lb/>rechten Weise durch die vormundschaftliche Fürsorge von Schutzver-
<lb/>einen (S. 55 ff.) oder, bei jungen Ucbelthätcrn, durch die Bedingung
<lb/>des Eintritts in eine Besserungsanstalt (S. 115), das Bcfferungs-
<lb/>werk während der bedingten Freilassung fortgesetzt werde. Bei Man- 
<lb/>chen werde auch die Bedingung des Answanderns am rechten Ort
<lb/>sein (S. 114); Dies; ist aber gewiß nur da der Fall, wo ihre Ver- 
<lb/>setzung in ganz andere Verhältnisse zweckmäßig und völlig ausreichend
<lb/>erscheint um sie im Guten z;i erhalten. Sind sie noch gar nicht
<lb/>auf gutem Wege, dann würde die Stellung dieser Bedingung nur
<lb/>zu einer neuen Auflage des alten gegenseitigen Sichzuschiebcns der
<lb/>Verbrecher durch Landesverweisung werden. Das Geschrei über die
<lb/>bedingten Freilassungen sei in England rasch vor den schlagenden
<lb/>Erfolgen verstummt und so dürfe man hoffen, daß auch das Fest- 
<lb/>land nicht lange mehr säumen werde diesen Weg zu betreten, der
<lb/>überdteß die größten Ersparnisse und neben der Zellenhaft eine we- 
<lb/>sentliche Aenderung der ganzen Stufenleiter der Strafen nothwcndig
<lb/>im Gefolge führe (S. 90; 143.). Mit Nachdruck wird herausgc-
<lb/>hoben, daß die Zellenhaft mit merkwürdiger Geschmeidigkeit sich dem
<lb/>individuellen leiblichen und sittlichen Bedürfnis; anpaffcn lasse
<lb/>(S. 43 ss.), daß aber, sobald es an hinreichendem Verkehr mit den
<lb/>Gefangenen fehle, oder man Diese, wie in Bruchsal — „dont ie re-
<lb/>gime ä tout autre &lt;%ard präsente un si excellent niod&amp;le“ —
<lb/>mit Strafschärfungen heimsuche, im besten Falle großentbeilS die gute
<lb/>Wirkung der Zelle neutralisirt, im schlimmsten ein bloßes Werkzeug der
<lb/>Marter aus ihr gemacht werde (S. 45; 53). Ebenda zeigt er vor- 
<lb/>trefflich, welchen Geist die Hausstrafcn athmen müssen, nämlich nicht
<lb/>den einer bloßen, Trotz rc. herausfoderudcn, leiblichen Qual, sondern
<lb/>einer selbstverschuldeten Entziehung, wenn anders sie das Nachdenken
<lb/>pnd Gewissen anregen, kurz von sittlicher Wirkung sein sollen; und
</p>

         </div>
         <pb facs="2084748_05+1859_0271.tif"
             n="267"
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         <div xml:id="d7321e27009" type="review">
            <head>
               <title>Berner, Lehrbuch des deutschen Strafrechts</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Ortloff, ...">Von Herrn Dr. Herrn Ortloff in Jena</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084748_05+1859_0271--><p/>
            <p>

               <lb/>Berner: Lehrbuch des deutschen Strafrechts. 267

<lb/>anderseits wie verschiedenerlei Aufmunterungen bei guter Ausführung
<lb/>durch Einzelhaft, und nur durch- sie, möglich sind.

<lb/>(Schluß folgt.)
</p>
            <p>

               <lb/>Das Lehrbuci) des deutschen Ttrafrechts vcn l)&gt;. Albert Fried,

<lb/>rtch Berner, Professor der Rechte zu Berlin. Leipzig bei Tauchnih 1357.

<lb/>Die gangbarsten Systeme und Lehrbücher des deutschen Straf- 
<lb/>rechts waren in den letzten Jahren noch die von Marlin, Hcff-
<lb/>ter und Mare zoll, daneben waren noch die Handbücher von
<lb/>Jarcke und Henke im Gebrauch; auf den Universitäten wurde
<lb/>zum Theil Hessters Lehrbuch den Vorlesungen zu Grunde gelegt,
<lb/>oder MarezollS Lebrbnch zum ergänzenden Gebrauch empfohlen.
<lb/>Das erstcre ist zu dem erwähnten Zweck nicht gerade jedem Nechts-
<lb/>lehrer hastend, weil es bei dem Streben nach conciser Darttelluug
<lb/>an Klarheit und Uebtrsichtlichkeit, welche Eigenschaften für den acadc-
<lb/>mischen Gebrauch die ersten Erforderniste ansmachen, gebricht, und
<lb/>weil es in seiner systematischen Anordnung auffallende Abweichungen
<lb/>enthält. Indessen sab sich mancher Nechtslcbrer, welcher doch seinen
<lb/>Vorlesungen ein Lehrbuch zu Grunde legen wollte, gcnöthigt, zu dem
<lb/>H effler'scheu zugreifen, weil das Martin'schc zu alt geworden
<lb/>und das F e ne r b a ch'sehe, trotz seiner werthvollen sticstauratron von
<lb/>Mitterinaier und seines noch immer großen Ansehens bei den
<lb/>Praktikern, im Svstem und Tert gleichfalls hinter den Fortschritten
<lb/>der Wissenschaft zurückgeblieben ist. Das Lehrbuch des Stra'rcchts
<lb/>von Marc zoll hingegen eignet sich weniger, um darnach
<lb/>Vorlesungen halten zu können; es enthält schöne geiänchtliche
<lb/>doginatische und legislative Darstellungen zum Selbststudium und
<lb/>zeichnet sich durch große Klarheit und Vollständigkeit, so wie durch
<lb/>ein faßliches Svstem vor vielen andern Büchern ans, aber es fehlt
<lb/>ihm, um cs den Vorlesungen zu Grunde zu legen, an einem gewissen
<lb/>Schematismus, oder richtiger, an der sichtbaren Organisation, die für
<lb/>den Anfänger so scbr wesentlich ist. Kost!in's unvollendet geblie- 
<lb/>benes System des deutschen Strafrechts sollte nie in die Hände der
<lb/>Anfänger kommen, weil es in der philosophischen und sonderbar man-
<lb/>terirten Darstellung für ihn ganz unverständlich und ungenießbar sein,
<lb/>oder wenigstens viel philosophische Unklarheit verbreiten würde. Das
</p>
            <pb facs="2084748_05+1859_0272.tif"
                n="268"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0272--><p/>
            <p>

               <lb/>268 Berner: Lehrbuch des deutschen Strafrechts.

<lb/>Köstltn' fche Buch hat seinen größten Werth nicht im Text, sondern
<lb/>in den doppelten Anmerkungen, namentlich in der mit unendlichem
<lb/>Fleiß gearbeiteten Doguiengeschichte und Vergleichung der neuesten
<lb/>Gesetzgebungen, und endlich in der daS ganze Buch charakterisircnden
<lb/>scharfen Kritik.

<lb/>So kam es, daß der Rechtslehrer, welcher kein selbstständiges
<lb/>Register für seine Vorlesungen über das Strafrecht aufstellen und
<lb/>nicht dazu ein gründliches Heft geben wollte, zu Hefster's Lehr- 
<lb/>buch greifen mußte, weil kein anderes neueres da war.

<lb/>Einem offenbaren Bedürfniß hilft das im Herbst 1857 erschie- 
<lb/>nene Lehrbuch des deutschen Strafrechts von Dr. Albert Friedrich
<lb/>Berner in Berlin, welcher schon durch seine eriminalistischen Mono-
<lb/>graphieen, die Lehre von der Theilnahme am Verbrechen, durch seine
<lb/>Jmputationslehre und mannigfache Abhandlungen, sich einen bedeu- 
<lb/>tenden Namen erworben hat, ab, indem es jeglichen Altsprüchen an
<lb/>ein für den acadcmischen Gebrauch berechnetes Lehrbuch entspricht;
<lb/>System, Organisation und Darstellung in demselben sind durchweg
<lb/>so trefflich, daß das Ganze ein lebendiger Theil-Organismus der
<lb/>Rechtswiffenschast genannt werden kann. Außerdem wird der Rechts- 
<lb/>lehrer, welcher es in Gebrauch zu seinen Vorlesungen nehmen will,
<lb/>durch die Vollständigkeit der Ausführung namentlich im bcsondern
<lb/>Thetl der Nothwendigkeit, ein Dictat zu geben, gänzlich überhoben;
<lb/>oder demjenigen Studenten, welcher zwar sonst eine Vorlesung über
<lb/>das Strafrecht gehört, aber kein Heft darüber geführt hat, wird das
<lb/>beste und ausführlichste Hülfsmiktel zum Selbststudium in die Hand
<lb/>gegeben. Der Verfaffer hat offenbar das wissenschaftliche Be- 
<lb/>dürfniß der academischen Jugend, für welche er geschrieben, sehr gut
<lb/>durch Jahre langen academischen Verkehr mit ihr kennen gelernt,
<lb/>und veröffentlicht in diesem Lehrbuch wahrscheinlich ein lang durch-
<lb/>arbeitetes Collegicnheft, welches sich freilich in seinem jetzigen Ge- 
<lb/>wand sehr stattlich, vollständig und wissenschaftlich ausnimmt. Der
<lb/>Verfaffer dieser Kritik muß sich, da er eine ganz ähnliche Darstellung
<lb/>in seinen Vorlesungen über das Strafrecht gebraucht hat, vollkommen
<lb/>für einverstanden mit der Berners erklären.

<lb/>Berner hat sein Lehrbuch mit einer Ansprache an die acade-
<lb/>mische Jugend der Oeffentlichkeit übergeben, worin namentlich darauf
<lb/>hingewiesen wird, daß das Buch zugleich den Geist der Wissenschaft-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0273.tif"
                n="269"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0273--><p/>
            <p>

               <lb/>Berner: Lehrbuch des deutschen Strafrecht«.
</p>
            <p>

               <lb/>269
</p>
            <p>

               <lb/>lichkeit, über dessen Abnahme sich kante Klagen hören ließen, in der
<lb/>studirenden Jugend Deutschlands wieder anznfachen, geschrieben sei.

<lb/>Er hat dem Ganzen eine sehr umfangreiche Einleitung voraus- 
<lb/>geschickt, worin er den Gegenstand derselben in drei Gruppen vertheilt.
<lb/>Die erste Gruppe enthalt den Begriff des Strafrechts, die Ableitung
<lb/>des strafrechtlichen Prinzips und das Verbältniß des Strafrechts zu
<lb/>bei- und übergeordneten Wissenschaften oder die „encyclopadische
<lb/>Stellung" desselben. Die zweite Gruppe umfaßt die Geschichte und
<lb/>die geschichtlichen Quellen des Strafrechts, und in der dritten werden
<lb/>die Hülfsmittcl der Wissenschaft des Strafrechts, die f. g. Hülföstudien
<lb/>und die Literatur zusammengestellt.

<lb/>In der ersten Gruppe der Einleitung gebt der Verfasser
<lb/>von der Unerläßlichkeit des philosophischen Standpunkts aus, und
<lb/>zerlegt den Begriff des Strafrechts in suhjectivcs und ohjectives Straf- 
<lb/>recht. Das erstere ist das Recht des Staates zu strafen — jus
<lb/>puniendi — und daun bezeichnet es den Inbegriff der Befugnisse,
<lb/>die dem Staate als dem ausübenden Subject der Straftbätigkcit zu-
<lb/>steben; das letztere hingegen ist der Inbegriff der Grundsätze, welche
<lb/>der Staat bei der Ausübung Befugnisse zu beachten bat. Darin soll
<lb/>aber zugleich die Begründung des Strafrechts im subjectiven Sinn
<lb/>liegen, weil die Grundsätze des Strafrechts im subjectiven Sinn nicht
<lb/>nur bestimmen, wie, sondern auch daß und in welchen Fällen
<lb/>der Staat Gebrauch von seiner Befugniß machen dürfe und solle.
<lb/>Der Staat habe nur insoweit ein Recht zu strafen, als jene Grund- 
<lb/>sätze Strafe fordern und ihm die Bestrafung zur Pflicht machen,
<lb/>diesem Recht aber stebe auch eine Pflicht zu strafen zur Seite, ja
<lb/>diese erscheine sogar als Quell des Rechtes, und das Strafrecht
<lb/>im subjectiven Sinne müsse mitbin als ein Ausfluß
<lb/>des Strafrechts im objektiven Sinne aufgefaßt werden.
<lb/>Wir stimmen darin mit Berner überein, daß dem Recht des Staa- 
<lb/>tes zu strafen auch eine Pflicht zu strafen gegenüger stebe; daß aber
<lb/>nach der heutigen Anschauung des Staates diese Pflicht viel großer
<lb/>ist als das Reckt oder die Berechtigung, wird nicht in Abrede ge- 
<lb/>stellt werden können. Der Gesichtspunkt, daß der Staat in vielen
<lb/>Verbrechensfällen unmittelbar, in allen wenigstens mittelbar verletzt
<lb/>und als Verletzter zur Strafverfolgung berechtigt werde, gränzt an
<lb/>die privatrechtliche Auffassung von Recht, Rechtsverletzung und Scha- 
<lb/>den hart an, und von dieser aus würde der Ausspruch Berners
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0274.tif"
                n="270"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0274--><p/>
            <p>

               <lb/>270
</p>
            <p>

               <lb/>Berner: Lehrbuch des deutschen Strafrechts.
</p>
            <p>

               <lb/>vielleicht richtig sein, daß das Recht zu strafen — jus puniendi —
<lb/>ein Ausfluß des Strafrechts im objektiven Sinn sei, denn der In- 
<lb/>halt einer Befugniß oder Berechtigung enthält seine Sanktion als
<lb/>Recht im subjective« Sinn erst durch die Rechtsnorm. Allein nach
<lb/>der heutigen Anschauung vom Wesen des Staates, als eines mit
<lb/>ideeller Persönlichkeit versehenen Ganzen oder eines großen lebendigen
<lb/>Gesa.nmtorganismns, welcher aus Körper und Geist besteht, und deffen
<lb/>Wille durch die Staatsgewalt und Staatsregicrung der ganzen Kör- 
<lb/>per beherrscht, soweit es die Naturgesetze, unter denen dasselbe steht,
<lb/>eben erlauben, erscheint das Recht zu strafen im Allgemeinen als
<lb/>das ursprüngliche, aber als gleichzeitig mit der Pflicht zu
<lb/>strafen. Das Selbstbewußtsein des Staats erzeugt vor allen Dingen,
<lb/>wie bei jedem Menschen, das Streben nach Sclbsterbaltung und höch- 
<lb/>sten körperlichen und geistigen Wohl, nach Verbesserung der Existenz
<lb/>und nach möglichster Vollkommenheit. Die Grundbedingung ist die
<lb/>Ordnung im Organismus, oder die Beseitigung jeder Störung von
<lb/>Anfang an, oder eventuell doch die Aufhebung einer sactischcn Stö- 
<lb/>rung. Die Realisirung eines Strebens ist der höchste Staatszweck,
<lb/>sie ist zugleich rin Urrecht und die erste Pflicht des Staates, gerade
<lb/>so wie bei dem Individuum die Erhaltung des Organismus Recht
<lb/>und Pflicht zugleich ist. Erst die allgemeine Ueberzcugung von der
<lb/>Notbwendigkeit, die Staatsordnung vor allen Dingen zu erhalten,
<lb/>sanctionirt im Allgemeinen die Befugniß des Staates, Mittel und
<lb/>Wege aufzufinden, welche zur Erhaltung der Staatsordnung führen;
<lb/>diese Befugniß ist zugleich Staats Pflicht. Die Befugniß tind Pflicht
<lb/>des Staats, die Staatsordnung zu erhalten, sind die ursprünglichen Fac-
<lb/>toren, welche bewirken, daß im Staatsleben nach gewissen die Staatsord- 
<lb/>nung bedingenden Regeln oder Normen gebandelt und gelebt werde;
<lb/>mögen letztere sich unmittelbar aus der Volksüberzeugung oder mittelbar
<lb/>durch besondere sanctionirende Gewalten herausbilden, die Anerkennung
<lb/>und zwangsweise Geltung wird doch erst durch jene Befugniß und
<lb/>Pflicht des Staates bewirkt. Diese Regeln und Normen bilden in
<lb/>ihrer formellen und zwingenden Gestalt das Recht im objectiven Sinn,
<lb/>entspringen aber erst aus jenem Urrecht des Staates im subjectiven
<lb/>Sinn. Ein Theil dieses Urrechts des Staates ist auch daS Straf- 
<lb/>recht — jus puniendi — welches sich in der Befugniß äußert, ge- 
<lb/>wisse der Staatsordnung drohende oder gefährliche positive Handlun- 
<lb/>gen oder die Unterlassung gewisser Handlungen zu verbieten, und
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0275.tif"
                n="271"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0275--><p/>
            <p>

               <lb/>Berner: Lehrbuch des deutschen Strafrechts.
</p>
            <p>

               <lb/>271
</p>
            <p>

               <lb/>zwar unter Androhung Strafübels für den Fall der thatsächlichen
<lb/>Uebcrschreitung dieses Verbotes. Das Strafrecht im subjecti-
<lb/>ven Sinn berechtigt also erst zur Aufstellung von
<lb/>Strafrechts normen, welche den Zweck haben, den verbrecheri- 
<lb/>schen Willen von der Tbat abzuballen und somit jeder Störung der
<lb/>Staatsordnung von Anfang an zuvorzukommen; dann aber berech- 
<lb/>tigt cs ferner, wenn demnach eine Strafrcchtsnorm
<lb/>mißachtet nnd thatsächlieh übertreten worden ist, den
<lb/>Staat und verpflichtet ihn, auf gleiche Weise das als
<lb/>Folge für dieUebertretung gedrohte Strafübel wirk- 
<lb/>lich zu vollziehen, nnd in concreto zu strafen. Hier
<lb/>wird also nicht i» concreto erst ein Strafrecht im subjektiven Sinn,
<lb/>wie Berner meint, erzeugt, sondern es wird nur vor dem allge- 
<lb/>meinen Recht in concreto rin lha tsächli ch er Gebrauch ge- 
<lb/>macht, und zugleich der Staatspflicht genügt.

<lb/>Die Androhung der Strafe ist also zunächst das Mittel,
<lb/>Störungen der Staatsordnung zuvorzukommen und dem Staatszweck
<lb/>förderlich zu sein; das Verbot der störenden Handlungen und Unter-
<lb/>laffungen ist der Staatswille, welcher ditrch den Staatszweck motivirt
<lb/>ist. Die Achtung vor diesem Willen sollte im Allgemeinen aus der
<lb/>sittlichen Beschaffenheit des Menschen und aus seiner denkenden und
<lb/>erkennenden Natur von selbst entspringen, allein die wilden Regungen
<lb/>des Bcgebrungsvermögens und eines sündhaften Willens betäuben
<lb/>die Achtung gebietende Stimme; deshalb muß ihren Forderungen ein
<lb/>besonderer Nachdruck gegeben werden und als Gegengewicht gegen die
<lb/>Regungen des Begebrungsvermögens ein Uebel angcdroht werden,
<lb/>deffen Vorstellung sic unterdrücken soll. Dieses Uebel muß aber der-
<lb/>gestallt beschaffen sein, daß cs zum Nachdruck und als Folge der
<lb/>Mißachtung des drohenden Strafgesetzes auch wirklich vollzogen
<lb/>werden kann.

<lb/>Die Vollziehung der Strafe ist ihrer Hauptbedeutung nach
<lb/>notbwendige Folge der Uebertretung des Verbotes einer Hand- 
<lb/>lung oder Unterlassung, doch sic kann daneben auch verschiedene be- 
<lb/>sondere Zwecke z. B. Besserung des Tbätcrs, Abschreckung Anderer
<lb/>u. s. w. haben. Diese Folge bat die Eigenthümlichkeit, daß mit
<lb/>ihrem Eintritt hauptsächlich das durch das Verbrechen angestistete
<lb/>Uebel mit einem womöglich entsprechenden Uebel, daneben aber auch
<lb/>die formelle Mißachtung des Staatswillens vergolten wird.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0276.tif"
                n="272"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0276--><p/>
            <p>

               <lb/>272 Berner: Lehrbuch des deutschen Strafrechts.

<lb/>Die Gerechtigkeit, welche der Staat realisiren soll, damit
<lb/>das Selbstbewußtsein innerer Zufriedenheit und eines psychischen
<lb/>Wohles erreicht und erhalten werde, leidet nicht, daß ein thatsächliches
<lb/>Unrecht existire, sie gebietet die Aufhebung jedes Unrechts und sie
<lb/>rechtfertigt nicht allein die Verhängung der Strafe, sondern sie be- 
<lb/>stimmt auch die Strafart, das Strafmaß und die Art und Weise,
<lb/>wie verfahren werden soll, damit die Strafe vollzogen werden konnte,
<lb/>sie bestimmt also, daß das Unrecht aufgehoben werde, wodurch
<lb/>und wie es aufgehoben werden müsse. Der Staat trägt dieser For- 
<lb/>derung der Gerechtigkeit Rechnung, indem er die Folge für das Un- 
<lb/>recht feftsetzt, welche zugleich das Mittel ist, daß eben das Unrecht
<lb/>aufgehoben oder getilgt werde. Dieses liegt nicht bloß darin, daß
<lb/>ein Schade angertchtet worden ist, denn sonst konnte durch Wieder- 
<lb/>herstellung des Schadens oder durch einen entsprechenden Ersatz die
<lb/>Rechtsungleichhcit wieder ausgeglichen werden, sondern auch abgesehen
<lb/>von allem irreparabel,, oder unersetzbaren Schaden in der Verletzung
<lb/>des Gemeingutes der Rechtssicherheit oder der Staatsordnung. Die
<lb/>Gerechtigkeit, welche nicht gerade eine absolute Gleichheit der Strafe
<lb/>und des Uebels im Verbrechen verlangt, bestimmt ein den Thäter
<lb/>treffendes Uebel für die Tbat, welches im angemessenen Ver- 
<lb/>hält n i ß nicht allein zum etwa angerichteten Schaden, und auch zur
<lb/>Verletzung der Staatsordnung, sondern auch zur verbrecherischen Natur
<lb/>des Thäters steht; dieses Uebel wird in allgemeinen, auf Empirie
<lb/>beruhenden Gränzen für normale Uebertretungsfälle im Gesetz angc-
<lb/>droht, aber es wird innerhalb dieser Gränzen als concrete Strafe
<lb/>von den die Gerechtigkeit ausübenden Richtern nach der Natur des
<lb/>Straffalles zugemeffen und verhängt, und so durch die Strafvoll- 
<lb/>ziehung die Rechtsgleichheit durch Vergeltung des Unrechts an
<lb/>dem Thäter, auö dem Grunde und nach dem Maße der Gerechtigkeit,
<lb/>wiederhergestellt, und somit thatsäcklich ebenfalls wieder die Staats- 
<lb/>ordnung erhalten. Die Erhaltung der Staatsordnung bleibt
<lb/>also der Ausgangs- und Endpunct des Strafrechts und ist
<lb/>also dessen leitendes Princip, mag man jenes im subjective,,
<lb/>oder objectiven Sinn auffassen; die Erhaltung der Staatsordnung
<lb/>aber ist wieder die Grundbedingung der Staatsselbsterhaltung und der
<lb/>Erlangung des höchsten Wohles und der Erreichung größter Voll- 
<lb/>kommenheit des Menschen.

<lb/>Diese Widerlegung Berners hat uns sogleich auf die Straf-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0277.tif"
                n="273"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0277"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0277--><p/>
            <p>

               <lb/>Berner: Lehrbuch des deutschen Tlrasiechts.
</p>
            <p>

               <lb/>273
</p>
            <p>

               <lb/>rechtstheorien geführt; von diese» handelt derselbe, nachdem er die
<lb/>Aufgabe der Strafrechtswissenschaft dabin firirt bat, daß sie zugleich
<lb/>daS Recht und die Pflicht zu strafen, zugleich das Strafrecht im sub- 
<lb/>jektiven und objektiven Sinn zu begründen habe, und nachdem er
<lb/>den Unterschied zwischen positiven und begriffsmäßigen Strafrecht er- 
<lb/>örtert hat. Er bat in angemessenem Verchältniß die relativen, ab- 
<lb/>soluten und gemischten oder „Vereinigungstbeorieen" charakterisirt
<lb/>und kurz kritisirt, und endlich ein eklektisches Resultat zusammenge-
<lb/>stellt. Wir stimmen mit dem vom Verfasser an die Spitze gestellten
<lb/>Satz, daß durch die Strafe das Recht wieder bergestellt werde, indem
<lb/>sie das Unrecht vernichte, und daß sic ein Akt der Gerechtigkeit sei,
<lb/>überein; ferner auch darin, daß das Grundwesen der vcrbängten
<lb/>Strafe Vergeltung sei, und zwar Vergeltung nach dem objektiven
<lb/>und subjective» Wertbe auf Grund der Empirie, ferner daß die un- 
<lb/>mittelbare Wirkung der Vergeltung die Genugtbuung sei, wodurch
<lb/>auf Seiten der Verletzten s Individuum und Staat) das Geiübl der
<lb/>Befriedigung, auf Seiten des Verletzers das der Rübe vor der Ver- 
<lb/>folgung allerdings erzeugt wird. Daneben erkennt der Verfasser aste
<lb/>Rcbenaufgaben der Strafe, welche durch den erreichten Genugtbuungs-
<lb/>zweck nicht erreicht werden, als im Befferungs- und Abschreckungs-
<lb/>zwecke vereinigt an; beiden letzteren gestattet er bei Erörterung der
<lb/>Frage, wie die Strafzwecke auf den Ebarakter und das Maß der
<lb/>Strafe wirken, einen gewissen Einfluß auf den Ebarakter, auf die
<lb/>Vostzicbungsweise der Strafe und auch auf das Maß derselben, allein
<lb/>die vergeltende Gerechtigkeit fordere ein bestimmtes Strafmaß, ein
<lb/>anderes aber Besserung und Abschreckung. Hier erkennt nun Ber- 
<lb/>ner die Schwierigkeit einer Vereinigung der absoluten Theorie mit
<lb/>den relativen an, aber er beseitigt sie durch eine Untersuchung des
<lb/>Begriffes von Maß; dieses brauche nach der Theorie der vergelten- 
<lb/>den Gerechtigkeit kein ahsolntes Ttuantum, sondern cs könne ein durch
<lb/>ein Strafmarimum und Minimum begränztcs sein; innerhalb der
<lb/>Gränzcn konnten und sollten der Befferungs- und Abschreckungszweck
<lb/>auf das Maß der Strafe einen Einfluß üben. Berner erkennt
<lb/>schließlich den Nutzen aster Strafrechtstbeoriecn an und bekennt sich
<lb/>zur Vereinigung des Wescnbaften jener Tbcorieen, verwahrt sich aber
<lb/>gegen den Eklckticismus, dem sich jedoch keine gemischte Theorie ent- 
<lb/>ziehen kann.

<lb/>Wir stimmen mit der Gerechtigkeitstheorie Berners überein,
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0278.tif"
                n="274"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0278--><p/>
            <p>

               <lb/>274 Berner: Lehrbuch des deutschen Strafrechts.

<lb/>aber nicht mit der ibm allerdings originellen Auffassung von der
<lb/>Einwirkung des Besserungs- und Abschreckungszweckes, der also immer
<lb/>erst durch den Richter in concreto erreicht werden soll, wenn der- 
<lb/>selbe die Strafe innerhalb der gerechten Gränzen abmißt. Gerade
<lb/>von solchen Rücksichten, glauben wir, darf der Richter nicht geleitet
<lb/>werden, sondern ganz allein von dem Prinzip, nur Gerechtigkeit zu
<lb/>üben, also das angemessene Vcrhältniß der Strafe zur Uebelthat und
<lb/>Schuld aufzusinden und festzuftellen. Derartige Zwecke bat ntir die
<lb/>Verwaltung und der Gesetzgeber, nicht auch der Richter, zu berück- 
<lb/>sichtigen. Ferner, wie wird es denn nach Berners Beschränkung
<lb/>der von der Gerechtigkeit geforderten Begränzung des Strafquantums
<lb/>auf ein Minimum und Maximum, mit den gesetzlichen Strafminde-
<lb/>rungs- und Straferschwerungsgründen und mit dem Hinausgcben
<lb/>über das Maximum und Minimum? Darüber finden wir weder
<lb/>hier noch im §. 138, wo von diesen Besonderheiten der Strafzu- 
<lb/>messung gehandelt wird, ein Wort erwähnt, und man erfährt nicht
<lb/>ob hier die Gerechtigkeit unbestimmte Gränzen oder bloß Ausnahmen
<lb/>gestattet.

<lb/>Schon oben wurde darauf hingewiesen, daß ein Unterschied
<lb/>zwischen der Strafe in concreto und der in »detracto, wie sie das
<lb/>Gesetz im Allgemeinen für alle Fälle androht, zu machen sei. Die
<lb/>Strafdrohung im Allgemeinen ist der geeignetste Weg die Ver-
<lb/>brechensbegehung zu verhindern und der Staatsstörung zuvorznkom-
<lb/>men, daher ist die Fixirung und möglichst weite und wiederholte Ver- 
<lb/>öffentlichung der Strafgesetze durch Vertheilung derselben oder popu- 
<lb/>läre Darstellung, oder durch Oeffentlichkeit der Hauptverhandlung im
<lb/>Strafverfahren das erste Erfordernis;. Dieser Grundsatz wird mit
<lb/>Recht das politische oder polizeiliche Prinzip genannt und
<lb/>seine Wirksamkeit können wir täglich im Kleinen an dem einfachen
<lb/>Beispiel erleben, wenn wir an einen durch eine Warnungstafel mit
<lb/>Strafdrohung verbotenen Weg kommen. Sind wir sittlich und ver- 
<lb/>nünftig soweit erstarkt, daß wir das Verbot achten, weil wir die
<lb/>Schädlichkeit des Betretens erkennen und weil wir den Willen des
<lb/>Verbietenden gehörig würdigen und schon, weil der Weg verboten
<lb/>ist, ihn nicht betreten wollen, so bewirkt das bloße Bewußtsein des
<lb/>Verbotes, daß wir den Weg nicht gehen, mag er kürzer oder ange- 
<lb/>nehmer sein, als der nun etnzuschlagende. Stehen wir aber nicht
<lb/>auf diesem Höhepunkt der Respectirung des Verbotes, sondern kämpfen
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0279.tif"
                n="275"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0279"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0279--><p/>
            <p>

               <lb/>Berner: Lehrbuch deS deutschen Strafrechts.
</p>
            <p>

               <lb/>275
</p>
            <p>

               <lb/>wir in uns, ob wir den verbotenen Weg trotz des Verbotes gehen
<lb/>sollen, weil er uns Vortbeile gewährt, oder ob wir ihn vermeiden
<lb/>sollen, bloß weil er verboten ist, so wird die Entscheidung dieses
<lb/>Kampfes für das Betreten des Weges uns sehr erschwert werden,
<lb/>wenn eine uns unangenehme Strafe als Folge angedrobt wird, und
<lb/>wir ziehen es vor, auf dem erlaubten Weg oder der allgemeinen Heer- 
<lb/>straße wciterznaeben und die Neigungen des Begehrnngsvermögens
<lb/>durch den vom Erkennen und Denken geregelten Willen zu über- 
<lb/>winden.

<lb/>Warum ist die Warnungstafel überhaupt ausgestellt ‘i 1) Damit
<lb/>Jedermann wisse, daß der Weg verboten ist; 2s damit er in Be- 
<lb/>wußtsein dessen ihn nicht betrete; 3) damit also der Zweck, welcher
<lb/>das Verbot motivirt, erreicht, entweder Schaden verhütet, oder auch
<lb/>nur der Rechtswille des Berechtigten in Geltung erhalten und seine
<lb/>Rechtssphäre nicht gestört werde.

<lb/>Warum ist aher die Strafe in der Warnungstafel aufgenommen
<lb/>worden 2 1s Damit Jedermann wisse, daß auf Uebertretnng des Ver- 
<lb/>botes eine bestimmte Strafe folge; 2 ) daß er in Kenntniß derselben,
<lb/>umsomehr, oder sogar um sie zu vermeiden, jenen Weg nicht betrete;
<lb/>3) damit also der beabsichtigte Zweck des Verbotes und der Strafe
<lb/>um so eher erreicht werde.

<lb/>Man wird nicht in Abrede stellen können, daß ganz derselbe
<lb/>psychologische Prozeß auch bei dem Strafgesetz zu Grunde gelegt ist,
<lb/>und daß hier die Erhaltung des Staatswillens oder der Staatsord- 
<lb/>nung der letzte Zweck und zugleich der Grund des Strafverbotes oder
<lb/>des Strafgesetzes ist, ferner daß gerade die Strafandrohung der ge- 
<lb/>rechteste und geeignetste Weg zur Erreichung dieses Zieles ist, und
<lb/>er desbalh zuerst betreten werden muß. Man kann sich daher dem
<lb/>Präventionsprinzip oder dem politischen, polizeilichen Standpunkt, zu
<lb/>welchem sich das Prinzip der Abschreckung oder des psychischen Zwanges
<lb/>nur als Hülfsprinzip verhält, nicht entziehen; cs ist das primäre
<lb/>und auch im deutschen Strafrecht seit der Entwickelung der Staats-
<lb/>idee, besonders nach der peinlichen HalsgcrichtSordnung erkennbar,
<lb/>mitbin auch geschichtlich für den modernen Staat begründetes, und
<lb/>somit rechtfertigt es die Strafdrohung ganz besonders. Man
</p>
            <p>

               <lb/>*) Bergt, meine Abhandlung über die öffentliche Anklage in Rerscher'S
<lb/>Zcitschr. für deutsches R. XV!. S. 397.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0280.tif"
                n="276"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0280--><p/>
            <p>

               <lb/>276 Berner: Lehrbuch des deutschen Strafrecht-.

<lb/>wendet gewöhnlich gegen diese Theorie ein, die Strafe würde dann,
<lb/>um zu ihrem Zweck zu führen, selbst für geringe Verbrechen, eine
<lb/>recht schwere sein müssen; allerdings würde damit der Zweck noch
<lb/>leichter erreicht werden, aber der Charakter und das Maß der Strafe
<lb/>werden nicht durch diesen Zweck bestimmt, sondern durch das Prinzip,
<lb/>welches die Verhängung oder Ausführung der Strafdrohung
<lb/>bestimmt, und dies ist das der Gerechtigkeit, welches verlangt,
<lb/>daß überhaupt die wirkliche Uebertretung des Strafgesetzes bestraft
<lb/>werde, d. h. daß der nugedrobte Nachtheil als nothwendige Folge
<lb/>einer Uebertretung eintrete, welches aber auch zugleich bestimmt, in
<lb/>welchem Verhältniß derselbe zum Verbrechen stehen müsse, um
<lb/>das erzeugte Anrecht aufzubeben oder zu vergelten. Daraus folgt,
<lb/>daß die Strafe nur in derselben Weise angedroht werden kann, wie
<lb/>sie zum Vollzug gebracht werden soll, wenn jene Warnung nichts
<lb/>gefruchtet hat. So wird auch die Natur und Große der Strafe
<lb/>durch die Gerechtigkeit bestimmt; ihre qualitative und quantative Be- 
<lb/>schaffenheit ist aber auch eben so nothweudig in der Strafdrohung
<lb/>wie das Verbot der Strafe überhaupt, damit die Kenntniß der Folge
<lb/>einer Uebertretung den Willen um so mehr bestimmen kann.

<lb/>Das Prinzip der Gerechtigkeit bestimmt demnach die Ver-
<lb/>fahrungsart in dem Falle, daß jene Strafdrohung ihren Zweck ver- 
<lb/>fehlte, es greift also erst eventuell und subsidiär Platz; es ver- 
<lb/>gegenwärtigt in der Strafdrohung also nur die Folgen einer künfti- 
<lb/>gen Uebertretung, indem cs die Natur und das Maß der Strafe
<lb/>bestimmt; es wird aber thatsächlich erst zur Geltung und Wirksam- 
<lb/>keit gebracht, wenn eine Uebertretung des Strafgesetzes wirklich ein- 
<lb/>getreten ist; es ist aber erst dann zur entschiedenen Geltung und
<lb/>Wirkung gebracht, wenn die durch ein Verbrechen entstandene Rechts- 
<lb/>ungleichheit aufgehoben, d. h. das verletzte Recht hergestellt oder
<lb/>gesühnt, das Unrecht überhaupt wieder als getilgt erscheint, und ein
<lb/>Zustand der Ruhe und Ordnung, nanientlich der allgemeinen Befrie- 
<lb/>digung wieder eintritt. Wann dies geschehe, das bleibt allerdings
<lb/>der Empirie überlassen, und danach fallen die Bestimmungen über
<lb/>die Art und daS Maß der Strafe aus. Die Strafe wird also um
<lb/>der Gerechtigkeit willen als nothwendige Folge voll- 
<lb/>zogen, und bewirkt für den Verletzten eine Sühne und Befriedigung,
<lb/>für den Verletzer aber eine Vergeltung und Sicherung vor weiteren
<lb/>Nachthetlen, also das Uebel, welches im Verbrechen lag, wird durch
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0281.tif"
                n="277"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0281--><p/>
            <p>

               <lb/>Berner: Lehrbuch des deutschen Strafrecht«. 277


<lb/>daS Uebel in der Strafe abgebüßt, bezahlt wie eine Schuld des
<lb/>Schuldners an den Gläubiger. Einer solchen Grundanschauung kön- 
<lb/>nen wir uns bei dem Strafvollzug ebenfalls nicht entziehen, und sie
<lb/>läuft schließlich auf den privatrechtlichen Gesichtspunkt hinaus,
<lb/>wie im ältcrn deutschen Recht bei dem Composilionensystem der An-
<lb/>theil des Privatverletzten und der des Fiscus oder des Richters an
<lb/>der Bestrafung; nur tritt dieser privatrechtliche Gesichtspunkt jetzt,
<lb/>bei dem vorwiegenden Interesse des Staates für Erhaltung der all- 
<lb/>gemeinen Rechtsordnung, und namentlich bei der Anerkennung seiner
<lb/>Pflicht, für jene Sorge zu tragen, fast ganz zurück.

<lb/>Da nun diese beiden Grundtheoricen die der rechtlichen Vergeltung
<lb/>und der Prävention in der deutschen Rechtsgeschichte begründet, und
<lb/>in der That rationell begründet die hauptsächlichsten vor allen andern
<lb/>Theortecn sind, so hat man jeden weiteren Streit über die Straf-
<lb/>rechtstheoriecn für unnütz erklärt*). Allerdings hat die Vereinigung
<lb/>der Prävcnlionstheorie und die der Vergeltung und Sühne, welche
<lb/>wir Gerechtigkeitstheorie nennen, außer ihrem Jnhaltsgewicht
<lb/>besonders noch das für sich, daß sic ein historisches Fundament für
<lb/>das deutsche Strafrecht hat. Im ältcrn deutschen Recht herrschte die
<lb/>privatrechtliche Anschauung vom Verbrechen vor, aber auch schon in
<lb/>der Aufstellung der zahlreichen Lußregister in den Volksrechten kann
<lb/>eine Art Prävention erkannt werden, damit Jedermann wisse, daß
<lb/>und wie eine bestimmte Uebclthat abgebüßt werden solle; allein die
<lb/>Idee der Prävention tritt doch erst offenbarer hervor, als der deutsche
<lb/>Einzelstaat zum Bewußtsein seiner Stellung und Pflicht kam, die
<lb/>Verbrechen von Staatswegen verfolgen und bestrafen zu müssen, und
<lb/>als er, um die Staatsordnung zu erhalten, schwere Strafen für selbst
<lb/>mittlere und geringe Vergeben androhcn zu müssen glaubte, damit
<lb/>zur Erreichung seines Zweckes zunächst der verbrecherische Wille ab-
<lb/>geschrcckt werde. Diese Anschauung hat sich, nur in gemilderter Weise
<lb/>in dem Volk bis auf den heutigen Tag erhalten, indem man aber
<lb/>auch das Prinzip der Gerechtigkeit, als die Art und das Maß der
<lb/>Strafe bestimmend, gleichfalls anerkennt.

<lb/>Zum Schluß der ersten Gruppe bespricht Berner die encyclo-
<lb/>pädische Stellung des Strafrechts und zwar desselben als Theils des
</p>
            <p>

               <lb/>*) Bien er. tm Gertchtssaal. 1855, II. Abth. XXX. S. 413 und dessen
<lb/>Abhandlungen au« dem Gebiete der Rechtsgeschichte, II. Cap. II.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0282.tif"
                n="278"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0282--><p/>
            <p>

               <lb/>278 Berner: Lehrbuch des deutschen Strafrechts.

<lb/>öffentlichen Rechts, des Verwaltungsrechts, und dann noch das Ver-
<lb/>hältniß des Strafrechts zur Polizei, zum Eivilrecht, zum Strafprozeß
<lb/>und zur Criminalpolitik.

<lb/>In der zweiten Gruppe der Einleitung folgt zunächst die Ge- 
<lb/>schichte des Strafrechts in drei Perioden eingetheilt, an deren Ende
<lb/>der Verfasser die Aufgabe der Gegenwart für den akademischen Un- 
<lb/>terricht bestimmt. Hier stimmt man dem Verfasser darin bei, daß
<lb/>wir, selbst wenn wir eine gemeinsame deutsche Gesetzgebung er- 
<lb/>hielten, doch die wissenschaftlichen Elemente des alten gemeinen Straf- 
<lb/>rechts, wie überhaupt des gemeinen Rechts, welches immer das
<lb/>„Centrum der Wissenschaft" gewesen ist, nicht aufgeben dürfen; es
<lb/>muß den Ausgangspunkt bilden, von dem ans die Darstellung in
<lb/>die neueren Gesetzgebungen eingrbt; die in ihnen enthaltenen Bestim- 
<lb/>mungen sollen nicht bloß äußerlich und mechanisch an das gemeine
<lb/>Recht angeschlossen werden, sondern „gemeines Recht und neueres
<lb/>Recht müssen, ohne völlig in einander aufzugehen, unter die Herr- 
<lb/>schaft durchwirkender Prinzipien gebracht und dem entsprechend dar- 
<lb/>gestellt werden." „Schlägt die deutsche Strafrechtswissenschaft den
<lb/>bezcichneten Weg nicht ein, so wird sic entweder in der Alterthums- 
<lb/>krämerei, oder im Partikularismus ihren Tod finden." An die Ge- 
<lb/>schichte schließen sich die Quellen des Strafrechts als andrer Theil
<lb/>dieser Gruppe.

<lb/>In der dritten Gruppe stehen die Hülfsstudien und die Litera- 
<lb/>tur; unter ersteren wird mit Recht die immer mehr und mehr er- 
<lb/>kannte Bedeutung der Statistik hervorgehoben.

<lb/>Das Berner'sche Strafrecht zerfällt wie jedes andere in die
<lb/>beiden Haupttheile, den allgemeinen und den besondcrn. Der crstere
<lb/>zerfällt in drei Bücher, wovon das erste von« Verbrechen, das zweite
<lb/>von der Strafe, und das dritte von der Anwendung der Strafe auf
<lb/>das Verbrechen und von der Aufhebung der Strafe handelt. In
<lb/>dem ersten Buch schickt der Verfasser erst s. g. Präcognoscenda,
<lb/>welche er von dem inner» „organischen" Bau der Lehre absondern
<lb/>zu müssen glaubt, einleitungsweise voraus, und erörtert darin den
<lb/>Begriff und die Eintheilungen des Verbrechens, sowie auch in einem
<lb/>Ueberbltck vorläufig den Thatbestand; dann erst geht er auf die Sub- 
<lb/>jecte, Objecte und Mittel des Verbrechens im ersten Titel über, zer- 
<lb/>gliedert im zweiten Titel die verbrecherische Handlung, indem er hier
<lb/>im Allgemeinen von der Handlung und Zurechnung (nicht von der
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0283.tif"
                n="279"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0283"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0283--><p/>
            <p>

               <lb/>Berner: Lehrbuch des deutschen Strafrechts. 279

<lb/>Zurechnungsfähigkeit, welche im vorigen Titel ausgeführt ist), dann
<lb/>vom (lolug und der culpa, mit von der Vollendung und dem Ver- 
<lb/>such des Verbrechens handelt, und schließt im dritten Titel dieses
<lb/>Buch mit der Lehre von der Theilnahme am Verbrechen. Das
<lb/>zweite Buch behandelt die Strafe, die Strafzwecke und die Straf- 
<lb/>mittel; im dritten Buch, welches die Anwendung der Strafe auf
<lb/>das Verbrechen und die Aufhebung jener zum Gegenstand hat, wird
<lb/>zuerst das Strafgesetz und zwar deffen Herrschaft rücksichlllch der Zeit
<lb/>des Ortes und der Personen abgehandelt, darauf folgt ein Titel:
<lb/>vom Richter, wobei zwischen Ausmessung des Verbrechens und der
<lb/>Strafe unterschieden wird, endlich macht die Vollziehung und Aus- 
<lb/>schließung der Strafe den Beschluß in diesem Buch und zugleich den
<lb/>des allgemeinen Theilö.

<lb/>Der ganze allgemeine Theil, wenn auch etwas gedrängt, ist in
<lb/>einem schonen Ebenmaß dargestellt, welches in den Lehrbüchern selten
<lb/>zu stnden ist; gerade hier Halle der Verfasser durch seine erwähn- 
<lb/>ten Monographien über die Imputation und dre Theilnahme am
<lb/>Verbrechen seinem Lehrbuch schon tüchtig vorgearbeitet; leider können
<lb/>wir hier, iim nicht zu viel -Raum in Anspruch zli nehmen, nicht in
<lb/>das Material eingeben.

<lb/>Im besondern Theil des Strafrechts schickt Berner erst eine
<lb/>Motivirung seiner Eintheilung der Verbrechen voraus, wobei er zu-
<lb/>gesteht, daß eine „durchschneidende" Eintheilung unmöglich sei, daß
<lb/>aber die verschiedene Verbrechen nach ihrem Hauptcharakter gruppirt
<lb/>werden könnten; lind daß der Gegenstand der Verletzung den Haupt-
<lb/>geslchtöpunkt für die Feststellung des Eharakters bilde. Aus dem
<lb/>Gebiete des Ethischen treten folgende Kreise heraus: der des Einzel- 
<lb/>nen, der Familie, der Gesellschaft, des Staates und der Kirche, und
<lb/>nach diesen hat der Verfasser den besonder« Tbeil in fünf Bücher
<lb/>eingetheilt. Das erste Buch zerfällt in einzelne Titel, worin die
<lb/>Verbrechen gegen die Ehre, daö Vermögen, die persönliche Freiheit,
<lb/>die leibliche Unversehrtheit und das Leben besprochen werden. Zm
<lb/>zweiten Buch werden die Verbrechen gegen die geschlechtliche Sitt- 
<lb/>lichkeit denen gegen die Ehe und den Familienstand vorausgestellt.
<lb/>Die im dritten Buch abgehandelten Verbrechen gegen die Gesell- 
<lb/>schaft umfassen die Verletzungen der Gesetze des Verkehrslebens, die
<lb/>Friedensstörungen und die gemeingefährlichen Verbrechen. Das vierte
<lb/>und umfangreichste Buch hat die Verbrechen gegen den Staat zum
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0284.tif"
                n="280"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0284--><p/>
            <p>

               <lb/>280 Berner: Lehrbuch des deutschen Strafrechts.

<lb/>Gegenstand, »nd hier findet folgende Classificirung statt: Verbrechen
<lb/>gegen die Verwaltungszweige begreifen die von Unterthanen jeder Art
<lb/>begangenen Verbrechen gegen die Finanzhohett, gegen die Poltzeige-
<lb/>walt, gegen die Rechtspflege und die Militärhoheit, ferner die Be- 
<lb/>stechung, widerrechtliche Erlangung und Uebertragung eines Amtes
<lb/>und endlich die Verbrechen der Beamten; Verbrechen gegen die Kam- 
<lb/>mern und gegen das Staatsoberhaupt bilden gleichfalls eine beson- 
<lb/>dere Klaffe, ebenso wie die gegen das Staatsganze. Endlich im
<lb/>fünften Buch stehen die Verbrechen gegen Religion und Kirche.

<lb/>Auf Einzelheiten kann hier ebensowenig wie im allgemeinen
<lb/>Theil eingegangen werden. Was die organische Eintheilung der Ver- 
<lb/>brechen betrifft, so läßt sich dagegen nichts cinwcnden, als daß fie
<lb/>von den bisherigen Eintheilungcn der Wissenschaft abweicht; jeden- 
<lb/>falls ist sie aber motivirt und deshalb neben allen andern Einthei-
<lb/>lungen vollkommen gleichberechtigt. Die organische Darstellung er- 
<lb/>folgt bet Berner in der Art, daß erst das römische, canonische und
<lb/>deutsche Recht aufgeführt und dann zur Definition und zur Zerlegung
<lb/>des Thatbestandes des Verbrechens in seine einzelnen Bestandtheile
<lb/>und Merkmale, wie sie gegenwärtig den Begriff des Verbrechens aus- 
<lb/>machen, übergegangen wird. Die neuen Gesetzgebungen sind, nament- 
<lb/>lich das Preußische Strafrecht, sehr vollständig berücksichtigt, die
<lb/>wesentlichsten principiellen Bestimmungen in den Text, bcsondre Ab- 
<lb/>weichungen und Einzelheiten aber in die Anmerkungen ausgenommen
<lb/>worden. Auch hier ist das Ebenmaß bei Vertheilung des Materials,
<lb/>in der Geschichte und Darstellung des praktischen Rechts getroffen
<lb/>und besonders hervorzuhebcn; zugleich ist auf 556 Seiten auch die
<lb/>möglichste Vollständigkeit erreicht worden.

<lb/>Wir beschließen unsere Betrachtung mit der günstigen Prognose,
<lb/>daß Bern er's Lehrbuch, weil cs sich zum Gebrauch bei akademi- 
<lb/>schen Vorlesungen ebensogut wie zum Selbststudium eignet, und da- 
<lb/>durch vor allen andern Lehrbüchern der Gegenwart etwas voraus hat,
<lb/>bald in weiten Kreisen Eingang finden und mehrere Auflagen erlebeil
<lb/>wird.
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. H. Ortloff.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084748_05+1859_0285.tif"
             n="281"
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         <div xml:id="d7321e28353" type="review">
            <head>
               <title>Passy, Des origines de la communauté de biens entre époux</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Warnkönig, Th. A.">Von Herrn Dr. Th. A. Warnkönig in Wertheim</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084748_05+1859_0285--><p/>
            <p>

               <lb/>De« origine* de la eoiiiniiiiiaute de iiiens entre
<lb/>e))OUi; du passif de ln coinmunaute apres sa dissoiuliou — These
<lb/>pour le doetorat — par Louis Fassy. Faris 1857.

<lb/>Die Entstehung der ehelichen Gütergemeinschaft ist ein rechts-
<lb/>htstortscheS Problem, besten Losung die französischen Juristen nicht
<lb/>weniger beschäftigt als die deutschen. In Frankreich wie in Deutsch- 
<lb/>land tritt unö die gleiche unaufgeklärte Erscheinung entgegen, daß
<lb/>die Gütergemeinschaft, den ältesten Rechtsguellen fremd, in den
<lb/>RechtSbüchern deS später« Mittelalters schon als vollendete Tbatsache
<lb/>vorkommt, ohne daß sich der Uebergang von dem früheren zum spä- 
<lb/>teren ehelichen Güterrechlssyftem mit Bestimmtheit Nachweisen ließe.

<lb/>Eben diese Gemeinsamkeit der äußeren Erscheinung deutet aber
<lb/>auf eine innere Verwandtschaft der beiden Nationalrechte auch in die- 
<lb/>ser Beziehung bin, sic führt notbwendig auf die Vermuthung, daß,
<lb/>was freilich die Mehrzahl der französischen Rechtsgelehrten in Ab- 
<lb/>rede stellen, die eheliche Gütergemeinschaft ihre Wurzeln in dem alt- 
<lb/>germanischen Rechte hat, und sich unter dem Einfluste gleichartiger
<lb/>Einwirkungen in beiden Ländern in gleicher Weise entwickelt und
<lb/>ausgebildet hat. Eben deßhalb sind aber auch alle ächt historischen
<lb/>Forschungen, die in dem einen oder andern Lande hierüber angestellt
<lb/>werden, als das gemeinsame Eigenthum beider zu betrachten, welche
<lb/>in dem einen ebensowenig wie in dem andern übersehen werden dür- 
<lb/>fen. Zu diesen dürfen wir wohl ihrem Hauptinhalte nach die vor- 
<lb/>liegende Abhandlung zählen, auf welche wir daher die Aufmerksam- 
<lb/>keit unserer Germanisten zu lenken uns verpflichtet fühlen.

<lb/>Diese Diffcrtation behandelt in zwei Abtheilungen zwei*' ver- 
<lb/>wandte Gegenstände, die Entstehungsgeschichte der ehelichen Güterge- 
<lb/>meinschaft (des origines de la communautä de biens entre dpoux)
<lb/>und die Lehre von den Schulden nach aufgelöster Gütergemeinschaft
<lb/>(du passik de la oowmunaudd aprtzs sa dissolution). Die erstere
<lb/>soll uns hier vorzugsweise beschäftigen, f

<lb/>Krit. Zeitschrift für gesammte Rechtsw. V. Py.
</p>
            <p>

               <lb/>19
</p>
            <pb facs="2084748_05+1859_0286.tif"
                n="282"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0286--><p/>
            <p>

               <lb/>282 P assy: Des origines de la communaut£ de biens entre opoux.
</p>
            <p>

               <lb/>Sie zerfällt in vier Abschnitte. In dem ersten (des origines
<lb/>celtiques, roraaines et germaniques de la communautd) weist der
<lb/>Verfasser nach, daß die Anfänge der Gütergemeinschaft weder im
<lb/>celtischen noch im römischen, noch aber auch im altgermanischen Rechte
<lb/>(des Tacitus) zn snchen sei. Insbesondere bekämpft er die in Frank- 
<lb/>reich von Kvnigswarter, Klimrath, Dnbois und Ginoulhiac vertretene
<lb/>Ansicht, daß sie aus dem germanischen Mundium abzuleiten sei, je- 
<lb/>doch nur aus dem Grunde, weil das Mundium dem Wesen der Gü- 
<lb/>tergemeinschaft geradezu entgegengesetzt sei: 1'essenee de la commu-
<lb/>nauts sagt er, est l'sgalits daus l'assoeiatiun, tandisque 1'essenee
<lb/>de la puissance maritale est la hidrarcliie! ? (©. 8).

<lb/>Dagegen sucht er in dem zweiten Abschnitt (de la eommunaute
<lb/>du cinquifeme au ouzifeme sieele) den Ursprung der Gütergemein- 
<lb/>schaft in dem Rechte, welches vom fünfzehnten Jahrhundert an den
<lb/>Frauen in mannichfaltigster Weise an der Errungenschaft eingeräumt
<lb/>wurde (droit aux acqueta.) Dieses Recht sei aber den alten Ger- 
<lb/>manen selbst fremd gewesen, und erst von der Kirche eiugesührt wor- 
<lb/>den, welche bei ihrer Auffassung der Ehe als einer Genossenschaft,
<lb/>worin Mann und Frau gleichberechtigt sei» sollen, theils ihre Mit- 
<lb/>wirkung bei der Abschließung der Eheverträge (wie sie uns so viel
<lb/>fach in den Formulae erhalten sind), theils ihren Einfluß bei der
<lb/>Abfassung der Volksrechte dazu benutzte, der Frau an dem in Folge
<lb/>des Erbgutösystems allein noch disponiblen Errungenschaftsvermögcn
<lb/>nach und nach einen Antheil zu sichern. Dieses sei im Anschluß an
<lb/>die dos geschehen, ohne welche seit dem Concilium Arelatense keine Ehe
<lb/>gültig eingegangen werden konnte (imltum sine dote liat conjugium),
<lb/>indem einerseits durch Ehevertrag (dotalitium) außer der eigentlichen
<lb/>dos regelmäßig noch eine bestimmte Quote (meist '/.,) der Errungen- 
<lb/>schaft ausgesetzt, andrerseits an diese Sitte sich anschließend in den
<lb/>meisten leges barbarorum bestimmt wurde, daß in Ermangelung einer
<lb/>vertragsmäßigen Disposition, die Frau im Falle ihres Ueber- 
<lb/>lebe ns nicht bloß eine bestimmte Summe als dos, sondern auch
<lb/>einen aliquoten Theil der Errungenschaft wenigstens alsdann erhal- 
<lb/>ten soll, wenn ihr der Mann keine Morgengabe auSgeworfen habe
<lb/>(Fex liipuar. XXXVII 2). Aus diesem letzteren Umstande argu-
<lb/>mentirt der Vers, weiter, daß dieses von ihm s. g. droit aux acquets
<lb/>von der Kirche dem ihr anstößigen Institut der Morgengabe substi-
<lb/>tuirt worden sei. Uebrigens sei (außer in der Fex Visigotdorum
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0287.tif"
                n="283"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0287--><p/>
            <p>

               <lb/>1* a s » y: Des origines de la conimunaut^ de Kiens entre epoux. 283

<lb/>IV, c. 16, wo die Associationsidec von der Ehe durchgeführt wor- 
<lb/>den) die Errungenschaft nicht als Miteigcnthum der Frau, sondern
<lb/>als ausschließliches Eigenthum des Mauues angesehen worden, daher
<lb/>jenes Recht wenigstens, welches die Bolksrechte der Frau daran ein- 
<lb/>räumten (denn in den Dotalitien konnte und wurde in der Regel
<lb/>auch ein Anderes bestimmt), ein bloßes Wittwenrecht — gain de
<lb/>Burvie, also ein Erbrecht — droit de succession — und darum
<lb/>cntsagbar gewesen sei. Dieses Recht der überlebenden Frau be- 
<lb/>schränkt aber der Vers, nicht auf die Errungenschaft, sonorrn dehnt
<lb/>es ans, ohne rinnt Grund dafür anzugeben, ans die Fahrniß.
<lb/>Wie der überlcbeitdc Mann Alles an sich gezogen habe, Errungen- 
<lb/>schaft und Fahrniß, so habe die Wittwe auch ihren Antheil an bei-
<lb/>dem aus dem Nachlaß des Mannes an sich gezogen, und nicht blos
<lb/>etwa zu Nießbrauch, sondern zu dauerndem Eigcnthum. de oonlond«
<lb/>&amp; dessein, sagt er, les aequots et les rueubles; la fortune mobi- 
<lb/>lere etait si peu considerable, et il eut 6l6 si difficile de distin-
<lb/>guer celle du man et eelie de la lemnie. La ieuirnc est et u’eet
<lb/>qu’une beritibre, saus droits laut que vit le de cujus, niais, dfes
<lb/>qu’il est mort, p r o p r i e t a i I e. Daß diese Behauptung nicht blos
<lb/>problematisch, sondern sogar ganz unbegründet ist, braucht hier kaum
<lb/>bemerkt zu werden; sic ist aber, wie wir spater sehen werden, ein
<lb/>wesentliches Postulat seiner Theorie.

<lb/>Von den Germanen geht sodann der Vers, aus die Romanen
<lb/>über, und weist nach, daß das droit aux acquets, wie es bei jenen
<lb/>aus der Morgengabc bervorging, so bei diesen sich gleichfalls unter
<lb/>dem Einfluß der Kirche aus der im Süden üblichen dooatio propter
<lb/>nuptias entwickelte. Gerade aus der Annäherung des Südens und
<lb/>Nordens in diesem Rcchtsinstitut schließt der Vers., daß cs nur der
<lb/>Kirche seinen Ursprung zu verdanken babe.

<lb/>Nach einer gründlichen Forschung der cinschlagenden Stellen der
<lb/>leges barbarorum und der übrigen Rcchtsquellen des fünften bis
<lb/>achten Jahrhunderts gelangt der Vers, an die für die gegenwärtige
<lb/>Untersuchung interessanteste Periode des st. bis zum 11. Jahrhundert.
<lb/>Ueber diesen für die Rechtögeschichte bis jetzt so räthselhaften Zeitab- 
<lb/>schnitt ist in Folge der in den letzten Jahren neurdirten Urkunden- 
<lb/>sammlungen viel Licht verbreitet worden; aber nicht bloö diese, son- 
<lb/>dern auch viele noch unedirten Quellenwerke hat der Vers, benutzt
<lb/>und theilweise excerpirt, was seiner Abhandlung unstreitig einen
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0288.tif"
                n="284"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0288--><p/>
            <p>

               <lb/>284 Passy: Des origines de la communautd de biens enlre epoux.

<lb/>großen Werth verleiht, wenn gleich das gewonnene Resultat den Er- 
<lb/>wartungen keineswegs entspricht, ja in vielen Beziehungen ein ganz
<lb/>unerwartetes ist. Es besteht nemlich dieses einfach in der nachweis- 
<lb/>lichen Fortdauer des seitherigen Rechtszustandes fast ohne alle Modi- 
<lb/>fikation bis zum Anfang des 1l. Jahrhunderts. Abgesehen von dem
<lb/>Capitular des Kaisers Ludwigs des Frommen vom I. 821, welches
<lb/>bestimmt, daß die überlebenden Ehefrauen auch von den aus den
<lb/>Lehngütern gemachten Errungenschaften (quam simul in beneficio
<lb/>conlaboraverunt) ein Drittel erhalten sollen, bestehen die hieher ge- 
<lb/>hörigen Rechtsquellen dieser Periode lediglich auS Vertragsinstrumen-
<lb/>ten, worin der Mann unter Berufung auf sein VolkSrecht
<lb/>der Frau einen Thetl seines Vermögens des gegenwärtigen sowohl
<lb/>als des künftigen bald als Dotalitiuro, bald als Sponsalitiuin, bald
<lb/>auch als Morgcngabe verschreibt. Wir können cs uns nicht versagen
<lb/>einige der interessantesten Stellen derselben im Auszug wtderzugeben.

<lb/>So heißt es in einer Urkunde vom I. 840: Dono tibi in do-
<lb/>talitio de omnem rem facultatem meam quicquit visus sum aut
<lb/>possidere aut inantea conquirere, vel laborare potuerimus . . . .
<lb/>tertia portione tibi dono sicut lex salica commemorat at abendi.

<lb/>Vom I. 903: cedo tibi tercia portione de omnes res facul- 
<lb/>tates meas, quas visus sum abere aut possidere aut in antea una
<lb/>cum Deo omnipotentis adjutorio conquirere vel laborare potuero
<lb/>. . . ad abendum . . . sicut lex mea salica commemorat.

<lb/>Vom I. 904: Esponsavi . . . . juxta legem salicam
<lb/>et consuetudinem per solida et denario. . . .

<lb/>Vom I. 909: desponso micbi juxta legem meam roma-
<lb/>nam, . . . et do tibi .... in sponsalitium. . . .

<lb/>Vom I. 922: Dono in esponsalicio secundum lege mea
<lb/>romana aliquid de res meas, - - - sodann von demselben: dono
<lb/>tibi in dotalicio de omnem rem facultatem meam de quidquid
<lb/>visus sum abere aut possidere, aut in antea conquirere vel com- 
<lb/>parare potuero.

<lb/>Vom I. 915. Secundum lege mea Gonbada in mor- 
<lb/>gen gi na ad integrum tibi dono adabendum.sodann von

<lb/>demselben: et de alias res meas quicquid visus sum abere tam
<lb/>de alaudo, tarn de conquisto tertie par ... tibi dono in dotalicio.

<lb/>Vom I. 975: .... secundum legem meam Gonbada
<lb/>te sponsavi propterea dono tibi aliquot de res meas. . . .
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0289.tif"
                n="285"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0289"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0289--><p/>
            <p>

               <lb/>Passy: Des origines de la coimnunautö de biens entre epoux. 285
</p>
            <p>

               <lb/>Vom I. 987. Ego Jldegarde . . . cedo alodutn juris mei,
<lb/>quem senior meus secundum legem salicam et secundum
<lb/>consuetudinem, qua viri proprias uxores dotant, michiin proprium
<lb/>concessit.

<lb/>Vom I. 994: tibi dono in esponsalicio sicut lex romana
<lb/>commemoret.

<lb/>Vom I. 1006. Totum tibi dono et de alias res que michi
<lb/>advenit quaesitum, ad inquirendum tertia parte tibi dono in ea
<lb/>tenore, si heres de nosmetipsos advenerit, ad illos perveniat,
<lb/>et sinon abeamus, dummodo vivimus usum et Iructum, post tu- 
<lb/>um discessum a propincos meos perveniat.

<lb/>Aus diesen und andern Stellen argumentirt der Vers., daß in
<lb/>dieser Periode das Dotalitium, worunter er lediglich die Verschreibung
<lb/>versteht, die der Mann der Frau im Ehevertrag macht, sowohl die
<lb/>Morgengabc der Germaiten, als die donatio propter nuptias der
<lb/>Romanen absorbirt, und in der Schenkung und sofortigen Rechts- 
<lb/>übertragung eines Theils nicht blos des gegenwärtigen Vermögens
<lb/>des Mannes, sondern in der Regel auch der künftigen und gemein- 
<lb/>samen Errungenschaft bestanden habe, in welch letzterem Falle eine
<lb/>Art dcö GcsellschaftSvertrags unter den Eheleuten begründet gewesen
<lb/>sei. Das neben dem dotalitium vorkommende aber auch oft damit
<lb/>verwechselte sponsalitium sei eine der Ehe vorausgegangene Schen- 
<lb/>kung gegenwärtiger Güter gewesen, und meist nur bei den Romanen
<lb/>vorgekommen, wcßhalb es bei dieser Untersuchung wenig in Betracht
<lb/>kommt. In Ermangelung eines Dotalitiums hätten die von Ludwig
<lb/>dem Frommen erneuerten und erweiterten gesetzlichen Bestimmungen über
<lb/>die Rechte der überlebenden Wittwe, das gain de survie, Platz ge- 
<lb/>griffen, welche der Frau nur ein durch ihr Ueberleben bedingtes An- 
<lb/>recht an die Errungenschaft verliehen, während die durch dotalitia
<lb/>constituirten Rechte sogleich existent waren. Er schließt daher diesen
<lb/>Abschnitt mit folgendem Resume: „Unter den Merovingern und Ca-
<lb/>rolingcrn war oie eheliche Gütergemeinschaft unbekannt; es geben ihr
<lb/>aber zwei Institute voraus, durch welche sie angekündigt wird, nem-
<lb/>ltch das dotalitium, welches die Morgengabe und die donatio prop- 
<lb/>ter nuptias absorbirt, und eine Art Errungcnschaftsgesellschaft in der
<lb/>Sitte begründet; sodann das gain de survie, welches nach den le- 
<lb/>ges barbarorum und den Capitulariern der fränkischen Frau einen
<lb/>Antheil an der Errungenschaft und an den Mobilien zu-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0290.tif"
                n="286"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0290"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0290--><p/>
            <p>

               <lb/>286 Passy: Des origines de la communautd de biens entre epoux.

<lb/>sichert. Beide Institute sind der juristische Ausdruck einer neuen
<lb/>Sachlage und des Einflusses der Kirche."

<lb/>In dem dritten Abschnitt (La communaut£ tians la socidtc
<lb/>Modale) verfolgt der Vers, die weiteren Fortschritte und die endliche
<lb/>Ausbildung der Gütergemeinschaft unter der Herrschaft des Lebens- 
<lb/>wesens. Er beginnt mit einer objektiven Schilderung des GüterrechtS
<lb/>der Ehegatten, wie es sich in den verschiedeiten Provinzen Frankreichs
<lb/>vom 12. bis zum 16. Jahrhundert gestaltet bat, so insbesondere im
<lb/>Hennegau, Flandern, Artois, Picardie, Normandie, Bretagne, An- 
<lb/>jou, Maine und Touraine, Poitou, Ile-de-France, Champagne,
<lb/>Lothringen, Burgund, Auvergne, Dauphine und Languedoc, wobei
<lb/>er wieder eine große Menge neu cdtrtcr und tbeilwcife unedirter
<lb/>Quellen benutzt. Aus dem wirren Bilde buntester Mannichfalrigkeit
<lb/>zieht er sodann seine Resultate für das allgemeine Gewohnbeitsrecht
<lb/>Frankreichs. Als Hauptresultat seiner Untersuchung stellt er die ganz
<lb/>liche Verschiedenheit in der Entstehung der Gütergemeinscha't bei dem
<lb/>Adel und bei dem Bürgerstand hin.

<lb/>Bei dem Adel bildet sie sich, nach seiner Ansicht, im Anschluß
<lb/>an die germanische Ueberliesernng, in Folge der Veränderung, welche
<lb/>unter dem Einfluß des Lebcnswcsens mit dem dotalitium und dem
<lb/>gain de survie vorging. Das Lehnswesen, welches die Frau vom
<lb/>Erwerb von Liegenschaften ausschloß, gestattete nicht mehr, daß sie
<lb/>damit bewidmet wurde. Das Dotalitium konnte nicht mehr das Ei- 
<lb/>genthum an gegenwärtigen oder zukünftigen Liegenschaften übertragen,
<lb/>und bestand nur noch im Nießbrauch an den Erbgütern des Mannes.
<lb/>De» acquets, sagt daher der Vers., le dotalitium passe atix propres
<lb/>et s’y fixe. Aus dem gleichen Grunde führte König Pbiltpp-Augnll
<lb/>durch Ordonnance vom I. 1219 das gesetzliche Wittbum (dom» i re
<lb/>Idgal) ein, wornach die Frau in Ermangelung eitles vertragsmäßi- 
<lb/>gen Witthums den Nießbrauch an der Hälfte der Güter des ManneS
<lb/>erhalten soll. Allein neben dieser gesetzlichen oder vertragsmäßigen
<lb/>Wittwenversorgung atls den Erbgütern des Mailnes, erhielt sich das
<lb/>gain de survi« der alten Volksrechtc als eine hergebrachte Ueberlie-
<lb/>ferung in der Sitte fort. Da es indessen aufgebört batte, ein bloß
<lb/>gesetzliches (subsidiäres) Recht der Frau zu sein, vielmehr ein
<lb/>unter allen Umständen Platz greifendes Gewohnheitsrecht geworden
<lb/>war, so hatte es auch seine rechtliche Natur völlig geändert, es war
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0291.tif"
                n="287"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0291"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0291--><p/>
            <p>

               <lb/>Fassy: Des origines de la comrnunaut^ de bien« entre epoux. 287
</p>
            <p>

               <lb/>kein bloßes Erbrecht mehr, sondern wahres Miteigenthum der Frau*).
<lb/>Da eS aber doch aus einem Erbrecht hervorgegangen war, so behielt es
<lb/>seine anfängliche Entsagbarkeit. Nur stempelte man dieses mit dem
<lb/>Begriffe des Miteigenthums nicht wohl vereinbare Entsagungsrecht
<lb/>der Frau zu einem Privilegium der adeligen Wittwe.

<lb/>Diese Umgestaltung des gain de survie zur Gütergemeinschaft
<lb/>geschah jedoch nur allmälig, und zwar zunächst bei dem Fahrnißver-
<lb/>mvgen, indem man der Frau gestattete, außer ihrem Witthum auch
<lb/>die Mobilien an sich zu ziehen, wogegen sie aber die Schulden mit
<lb/>übernehmen mußte; sie konnte sich aber auch mit ihrem Witthum
<lb/>vergnügen lassen, und sich der Fahrntß und der darauf haftenden
<lb/>Schuldenlast cntschlagen. Später erst, als die Frauen zum Erwerb
<lb/>der Lehngütcr zugelaffen wurden, dehnte man dieses Recht auch auf
<lb/>die Errungenschaft aus. Seitdem bilden beide zusammen den Ge- 
<lb/>genstand der ehelichen Gütergemeinschaft.

<lb/>Die Form, worin sich dieselbe bei dem Adel äußerte, war das
<lb/>Pieciput (Voraus, portio statiitaria ‘i), indem sich die Sitte bildete,
<lb/>die bald zum Gewohnheitsrecht wurde, daß, wenigstens in dem Falle,
<lb/>daß keine Lcibescrbcn vorhanden waren, der überlebende Ehegatte, sei
<lb/>es der Mann oder die Frau, den ausschließlichen Genuß sämmtlicher
<lb/>Fahrniß und Errungenschaft erhielt. Aber auch die bei dem Bür- 
<lb/>gerstand übliche Gütergemeinschaft, die vom Verf. s. g. Compagnie,
<lb/>eignete sich der Abel an, von der sogleich die Rede jein soll.

<lb/>Bei den Bürgern soll sich nemlich nach des Verf. Ansicht, die
<lb/>Gütergemeinschaft neben jener des Adels in selbstständiger Weise ge- 
<lb/>bildet haben. Dem von der Kirche gegebenen Impulse folgend, und
<lb/>durch das Lehnswesen nicht gebindert, suchten sie die schon in der
<lb/>vorigen Periode angebahnte Affociationöidce anfänglich durch Verträge
<lb/>zu verwirklichen, in welchen sich die Eheleute in Bezug auf ihr Ver- 
<lb/>mögen nach dem Grundsatz der Gleichberechtigung vergesellschafteten,
<lb/>— Compagnie machten. Ans diesen zur Sitte gewordenen Gcsell-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Diejenigen, denen dieser Lau etwas zweifelhaft verkommen möchte, müs- 
<lb/>sen auf den Verf. verwiesen werden, der sich hierüber in folgender Weise auS-

<lb/>sprickt: 0n ne s’aper^oit pas qu’cn ressant d’etre l£gal, en devenant cou-
<lb/>tumier le gain de survie change de nature. La veuve noble senible in-
<lb/>voquer un droit de succession un droit de veuve; eile recueille en r£alit6
<lb/>un droit de propriete.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0292.tif"
                n="288"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0292"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0292--><p/>
            <p>

               <lb/>288 Passy: Des origines de la communautö de biens enlre epoux.

<lb/>schaftsverträgen ging sodann die Gütergemeinschaft des BürgerstandcS
<lb/>als Gewohnheitsrecht hervor. Nach der Natur jener Verträge konnte
<lb/>die Bürgersfrau ihre Ansprüche am Gemeinschaftsvermogen nicht wie
<lb/>die adelige Dame in der Eigenschaft als Erbin geltend machen,
<lb/>sondern nur als Genossin, daher sie sich denn auch nicht durch Ver- 
<lb/>zicht auf die Gemeinschaft der Theilnahme an den Schulden ent-
<lb/>schlagen konnte. Die Rechte des Ehemannes am Vermögen der Frau
<lb/>waren zwar faktisch dieselben geblieben, rechtlich aber gänzlich ver- 
<lb/>ändert, sie waren kein Ausfluß des germanischen Mundiums mebr,
<lb/>sondern eines stillschweigenden Mandats der Frau (!). Wie aber
<lb/>jetzt schon die adelige Gütergemeinschaft die bürgerliche nachznahmen
<lb/>sucht, so eignet sich auch der Bürgerstand von dem Güterrechte des
<lb/>Adels Manches an, und so findet sich auch das ?r6ciput des Adels
<lb/>häufig bet den Bürgern vor, wo es aber mehr den Charakter einer
<lb/>fortgesetzten Gütergemeinschaft annimmt, während es bei dem Adel
<lb/>als ein gegenseitiges Erbrecht der Ehegatten erscheint.

<lb/>Neben diesen beiden Arten der Gütergemeinschaft gab es in
<lb/>manchen Gegenden Frankreichs, noch eine dritte Art, — eine Güter- 
<lb/>gemeinschaft unter Leibeigenen, die durch bloßes Zusammenleben über
<lb/>Jahr und Tag entstand. Diese Einrichtung, deren Ursprung mit
<lb/>großer Wahrscheinlichkeit in Tit. XLVII, c. 4 der Lex aalica zu
<lb/>suchen ist, hat aber ihrem ganzen Wesen nach keine specielle Bezie- 
<lb/>hung zur ehelichen Gütergemeinschaft, daher ihr der Verf. mit Recht,
<lb/>gegen die Ansicht von Gaupp, Laferrifere und Laboulaye, jeden Ein- 
<lb/>fluß auf die Entstehung und Ausbildung der letzteren abspricht. —

<lb/>Im vierten Abschnitt (de Ia comniunauttf des coutumes an
<lb/>code) schildert der Verf. die vollständige Verschmelzung der adeligen
<lb/>und bürgerlichen Gütergemeinschaft zu einem gleichartigen Ganzen,
<lb/>in der Weise, daß zwar das Entsagungsrecht der adeligen Frau ver- 
<lb/>allgemeinert wird, im Uebrtgen aber die Associationöidee den end- 
<lb/>lichen Sieg davon trägt. Von ihr ausgehend führt die Jurisprudenz
<lb/>nach und nach die Ersatzansprüche von und zur Gemeinschaft, sowie
<lb/>das gesetzliche Unterpfandsrecht der Frau ein, und so gebt diese Idee
<lb/>noch mit manchen Fesseln angethan, die sie in ihrem Kampfe mit
<lb/>dem älteren Rechte nicht ganz abzustreifen vermochte, in den Code
<lb/>über.

<lb/>Dteß ist in ihren Grundzügen die Theorie des Verfassers über
<lb/>die Entstehung der Gütergemeinschaft. Gänzlich neu ist diese Theorie
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0293.tif"
                n="289"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0293"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0293--><p/>
            <p>

               <lb/>Passy: Des origines de la communant6 de biens entre epoux. 289
</p>
            <p>

               <lb/>gerade nicht, sie ist der Hauptsache nach schon vor zehn Jahren von
<lb/>Ref. ausgestellt, und seitdem von vielen andern reproducirt worden;
<lb/>nur ist sie mit Hülfe vieler neuen Quellen näher entwickelt, ja so- 
<lb/>gar weiter ansgeführt worden, als diese Quellen nur reichen; um
<lb/>eS mit einem Worte zu sagen, unser Verfasser bat einer im Uebri-
<lb/>gen gut durchgeführten leitenden Idee zu Liebe sich zu wett auf das
<lb/>Feld der Conjecturen gewagt. Man mag ihm gerne zugeben, daß
<lb/>die Kirche vom Princip der Gleichberechtigung beider Ehegatten auS-
<lb/>gebend, all ibren Einfluß aufbot, um eine Besserstellung des sehr be- 
<lb/>drängten Rechtszustandes der germanischen Frau berbeizufübren, und
<lb/>daß diese Bemühungen nicht wenig dazu beitrugen, die Gütergemein- 
<lb/>schaft in's Leben zu rufen. Insbesondere mag der Kirche das Ver- 
<lb/>dienst zugeschrieben werden, daß der Frau in den Ebevcrträgen und
<lb/>auch in den Volksbüchern und Eapitularien gewisse Antbeile an der
<lb/>Errungenschaft eingeräumt wurden, woraus nach aller Wahrschein- 
<lb/>lichkeit die ErrungenschaftSgemeinschaft und deren Erweiterungen ber-
<lb/>vorgegangen sind. Allein der geschichtliche Entwicklungsgang, den
<lb/>der Verf. dieser Rechtsbildung zuschreibt, ist in manchen Beziehungen
<lb/>ebensowenig begründet, als das Societätsverbältniß selbst, worin er
<lb/>das Wesen der ebelichen Gütergemeinschaft bestehen läßt.

<lb/>Es ist und bleibt wabr, was Dumonlin und Potbier sagten,
<lb/>ersterer: maritus vivit dominus, moritur ut socius, mulier non est
<lb/>proprie socia, quam speratur fore; letzterer: la comraunautt* ne
<lb/>commence qu’ä la dissolution du manage. In der That ist das,
<lb/>was man Gütergemeinschaft nennt, Nichts als eine zum Zwecke der
<lb/>Auseinandersetzung des beiderseitigen Vermögens der Ehegatten bei
<lb/>Auflösung der Ehe angenommene Fiktion, vermöge deren daS wäh- 
<lb/>rend der Ebe unter dem Mundium de-5 ManneS verbundene Ver- 
<lb/>mögen beider Ehegatten, theilweise wenigstens, als ein gemeinschaft- 
<lb/>liches gedacht, und unter beiden Tbeilen gleichheitlick' getbeilt wird,
<lb/>statt daß eS, wie es in der altgermanischen Zeit geschah, wieder ganz
<lb/>in seine ursprünglichen oft schwer wieder zu erkennenden Bcstandtbeile
<lb/>zerlegt werde. Diese Fiktion ist allerdings keine germanische, wie
<lb/>auch das ibr zum Grunde liegende Recktsverbältnist dem ältesten ger- 
<lb/>manischen Rechte fremd war. Im klebrigen aber ist das Güterrecht
<lb/>der Ehegatten in seinen wesentlichsten Beziehungen heute unter der
<lb/>Herrschaft des Code Napoleon dasselbe wie zur Zeit des Taettus.
<lb/>Das Mundium, die ebeherrliche Gewalt des germanischen Rechts ist,
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0294.tif"
                n="290"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0294--><p/>
            <p>

               <lb/>290 Passy: Des origines de la cornmunautö de biens entre epoux.

<lb/>wie es anerkanntermaßen die persönlichen Beziehnngen der Eheleute
<lb/>fortwährend noch normirt, auch immer noch die eigentliche Basis ihrer
<lb/>vermögensrechtlichen Verhältnisie. Durch das Mundium wird das
<lb/>beiderseitige Vermögen der Ehegatten in der Hand des Mannes zur
<lb/>Einheit verbunden, und seiner unbeschrankten Disposition unterworfen.
<lb/>Aus dem Mundium allein läßt sich das eigenthümliche Recht ablei- 
<lb/>ten, welches der Oode in gleicher Weise wie die leges barbarorum
<lb/>dem Manne einräumt, das s. g. Gemeinschaftsvermögen nicht bloß
<lb/>zu nutzen und zu verwalten, sondern auch frei darüber zu verfügen,
<lb/>ohne ihm jedoch zugleich das unbeschränkte Eigeuthum daran zu über- 
<lb/>tragen. Dieses exorbitante Recht ist durchaus unverträglich mit des
<lb/>Vcrf. Associationstheorie und läßt sich am allerwenigsten aus einem
<lb/>stillschweigend von der Frau als Gesellschafterin ertheilten Auftrag
<lb/>deducircn.

<lb/>Aus diesem Grunde schon muß der ganze Versuch für die Gü- 
<lb/>tergemeinschaft des Bürgerstandes einen von der des Adels unabhän- 
<lb/>gigen, aus der Affociationsidee herrorgegangenen Ursprung nachzu-
<lb/>weiscn, ein verfehlter genannt werden. Zudem gebricht es der An- 
<lb/>nahme einer doppelten neben einander bestandenen, mehr in ihrem
<lb/>Princip als in ihrer äußeren Erscheinung verschiedenen Gütergemein- 
<lb/>schaft mit selbständigem Entstehungsgrund an innerer Wahrscheinlich-
<lb/>keit sowohl, als an historischer Begründung. Die Hauptstelle, auf
<lb/>die sich der Vers, beruft, ist Beaumanoir XXI, 2 : Cascun set que
<lb/>compagnie se fait par mariage, car si tost comme mariage
<lb/>est fes, le bien de l’nn et de l’autre sont commtin par le vertu du
<lb/>mariage. In dieser Compagnie erblickt der Vcrf. einen durch bloße Ein- 
<lb/>gehung der Ehe stillschweigend abgeschlossenen G e seil sch aftöv er- 
<lb/>trag, wodurch die Eheleute ihr beiderseitiges Vermögen freiwillig
<lb/>in eine gemeinsame Masse dergestalt zusammenwcrfen, daß jedem
<lb/>Theile daran die Rechte eines Gesellschafters zustehen sollen. Allein
<lb/>abgesehen davon, daß jene Stelle von der Compagnie keineswegs als
<lb/>von einem besonderen Rechtsinstitut Erwähnung thut, sondern sie als
<lb/>eine natürliche Folge der Ehe bezeichnet, rechtfertigt sic noch weniger
<lb/>die Annahme, daß sie eine Eigenthümlichkcit der bürgerlichen
<lb/>Ehe gewesen sei; ja der Vcrf. gibt selbst zu, daß seine Compagnie
<lb/>schon zu Beaumauoir'ö Zeiten unter Adligen vorgckommen sei.

<lb/>Dagegen bestand zwischen dem Adel- und dem Bürgerstand in Anseh-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0295.tif"
                n="291"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0295"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0295--><p/>
            <p>

               <lb/>Passy: Des origines de la coiumunautd de biens entre epou.v. 291

<lb/>ung der ehelichen Gütergemeinschaft allerdings derjenige Unterschied,
<lb/>von dem Loysel in seinen Institutes eoiitumieees No. 112 u. 113
<lb/>sagt: „ A 1« communautt? ies veuves nobles de deux qui monraient
<lb/>au voyage d’outre-mer enrent p r i v i 1 &amp; g e de renoncer, et depuis
<lb/>en gtlndral, toutes les autres. Ce qui a et6 depuis £tendu jus-
<lb/>qu’aux roturibres, par I’autorite et invention de maitre Jean Jac- 
<lb/>ques de Mesme. Hierin liegt der eigentliche Stütz- und Ausgangs- 
<lb/>punkt seiner ganzen Theorie; denn in dem Entsagungsrecht der ade- 
<lb/>ligen Wittwe will er kein Privilegium, sondern nur eine natürliche
<lb/>Folge des Erb- oder Wittumsrechtes an der Fabrniß und Errungen- 
<lb/>schaft erkennen, ans welchem die Gütergemeinschaft des Adels her-
<lb/>vorgegangrn sei, wahrend der Ausschluß dieses Rechts bet der bür- 
<lb/>gerlichen Wittwe ihm eine Folge des Mitrigrntbums ist, welches die
<lb/>Eompagnte derselben verlieb. Ta mm aber in den alteren Rechts-
<lb/>quellen stets nur von der Entsagung der Mobilien und nicht auch
<lb/>der Errungenschaft die Rede ist, so greift der Vers, zu der Hvpo-
<lb/>these, es sei das gain de survie der Volksrcchte in Folge des Lebns-
<lb/>wesens, welches die Frauen vom Erwerb der Liegenschaften ansschloß,
<lb/>auf die Mobilien beschränkt worden, obgleich zu jener Zeit schon die
<lb/>Frauen zum Lebnserwerb zugelaffen waren. Diese Beschränkung des
<lb/>alten gain de survie auf die Fabrniß setzt aber wiederum voraus,
<lb/>daß es ein solches Recht überhaupt an Fabrniß gegeben habe, wäh- 
<lb/>rend von demselben überall nur an der Errungenschaft die Rede ist.
<lb/>So kommt cs denn, daß der Vers., um zu seinem Endresultat, der
<lb/>Verwirklichung der christlichen Associationsidee zu gelangen, von einer
<lb/>Hypothese yir andern greifen muß, nnd nirgends mit seinen Quel-
<lb/>lenzcugnissen ansznretchrn vermag. Im Uebrigen enthält aber seine
<lb/>Untersuchung des Tbatsächlichen doch so viel, daß sie immerhin eine
<lb/>reiche Ausbeute von Forschungen für die Geschichte der Gütergemein- 
<lb/>schaft darbietet. Jedenfalls ist sie die an Materialien reichste Ab- 
<lb/>handlung, welche die französische Rcchtsliteratur über diesen Gegen- 
<lb/>stand aufzuwctscn hat.

<lb/>Seine im ersten Tbeil ausgestellte Theorie wendet der Vers, in
<lb/>dem zweiten auf die schwierigste Frage in der heutigen Lehre von
<lb/>der Gütergemeinschaft, auf sie Behandlung der Schulden nach auf- 
<lb/>gelöster Gemeinschaft. Obgleich die Anwendung des Societätsprin-
<lb/>zips auf die Vermögensrechte nach getrennter Ebe sich leichter durch- 
<lb/>führen läßt, als auf die während der Ehe, so hat dasselbe doch we-°
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0296.tif"
                n="292"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0296--><p/>
            <p>

               <lb/>292 Passy: Des origines de la communautö de b'iens enlre epoux.
</p>
            <p>

               <lb/>der einen praktischen Nutzen, noch läßt es sich überall mit dem Geiste
<lb/>der gesetzlichen Bestimmungen identificiren. Der Vers, selbst sieht sich
<lb/>deßhalb gleich anfangs zu der Bemerkung veranlaßt, daß obgleich die
<lb/>Rechte des Mannes in Anschauung der Güter der Gemeinschaft aus
<lb/>einem stillschweigenden Mandat der Frau herzulcitcn seien, dennoch:
<lb/>„ce mandat ne peut legitimer le droit, que la loi accorde au
<lb/>mari de les dissiper, de les grever par ses ddiits, de les emplo-
<lb/>yer ä l’acquittement de ses dettes personelles; il faut chercher
<lb/>dans l’liistoire le secret de cette disposition.“ Auch macht er im
<lb/>Verlaufe seiner sonst durch scharfe Logik und gesundes Rcchtsgefühl
<lb/>sich auszeichnenden Abhandlung nur selten von jenem Princip eine
<lb/>wichtige oder glückliche Anwendung.

<lb/>Was die Lehre von der gesetzlichen Gütergemeinschaft im fran- 
<lb/>zösischen Rechte besonders erschwert, ist, daß sic keine allgemeine,
<lb/>sondern eine partikuläre ist, die nur die Fahrniß und die Errungen- 
<lb/>schaft ergreift. Die Folge davon ist, das zwischen den Ehegatten
<lb/>statt der vielgepriesenen Einheit eine dreifache Vermögensmaffe be- 
<lb/>steht; man muß nemlich das eigene Vermögen des Mannes, das
<lb/>eigene Vermögen der Frau, und das Gcmcinschaftsvermögen getrennt
<lb/>sich denken, und daher auch zwischen eigenen Schulden des Mannes,
<lb/>eigenen Schulden der Frau und Gemeinschaftsschulden unterscheiden.
<lb/>In dieser dreifachen Absonderung erscheinen aber die Schulden nur
<lb/>in dem Verhältniß der Ehegatten unter sich, und auch hier nur nach
<lb/>aufgelöster Gemeinschaft. Den dritten gegenüber gibt es nur persön- 
<lb/>liche Schulden der Frau. Die Folge davon ist, daß oft Gemein- 
<lb/>schaftsschulden aus dem Sondergut des einen oder andern Ehegatten
<lb/>bezalt werden, und umgekehrt, was dann durch gegenseitige Vergü- 
<lb/>tungen wieder ausgeglichen werden muß. Die Vergütungsansprüche
<lb/>der Frau sind aber wieder wahre Gemeinschaftsschulden, deren Ver-
<lb/>bältniß zu den Forderungen anderer Gemeinschaftsgläubiger in Col-
<lb/>lisionsfällcn festzustellen ist. Endlich unterliegen alle diese Verhält- 
<lb/>nisse wieder einer verschiedenen Beurtheilung, je nachdem die Frau
<lb/>von ihrem Entsagungsrecht Gebrauch macht oder nicht.

<lb/>Mit Rücksicht auf diese verschiedene Complikationen, theilt der
<lb/>Verf. seinen Stoff zuerst in 2 Capiteln ein. Das I. Cap. — du
<lb/>passif de la commuuautd apr&amp;s l’acceptation de la femme —
<lb/>zerfällt in 4 Abschnitte; im ersten wird das gegenseitige Verhältniß
<lb/>der Ehegatten bezüglich der Gemeinschaftsschulden — droit de con-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0297.tif"
                n="293"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0297--><p/>
            <p>

               <lb/>Passy: Des origines de la communaute de hiens entre epoux. 293
</p>
            <p>

               <lb/>tribution —; im zweiten das Verhältniß, 8 1 des Mannes, 8 2
<lb/>der Fran den Gläubigern gegenüber — de l’obligation aux dettes
<lb/>— erörtert. Hiebei stellt der Verf. als These ans: der Mann kann
<lb/>wegen solcher Schulden der Frau auf daö Ganze belangt werden,
<lb/>zu welchen entweder er, oder der Richter die Ermächtigung gegeben,
<lb/>oder welche er gemeinschaftlich mit ihr contrahirt hat. Für sonstige
<lb/>Schulden der Frau haftet er den Gläubigern nur insoweit zur Hälfte,
<lb/>als sic der Gemeinschaft zur Last fallen; in dem Falle aber, daß
<lb/>die Frau außer Stande sein sollte, die andere Hälfte ans ihrem Ver- 
<lb/>mögen zu bestreiten, dann sollen die Gläubiger in Ausübung der
<lb/>Rechte der Frau (Art. 1166) wegen des Fehlenden ihren Rückgriff
<lb/>an den Mann nehmen dürfen. Der zweite Abschnitt enthält ferner
<lb/>eine ausführliche Erörterung deö beneliciunr inventarii der Frau
<lb/>(Art. 1483) und schließt mit der Besprechung des Falles, daß die
<lb/>Frau als Besitzerin einer ihr in der Thcilung zugeschicdenen Errun-
<lb/>genschaftSlikgenschaft eine darauf haftende Pfandschuld gezalt hat.
<lb/>Der dritte handelt von den Vrrgütungsansprüchrn der Ehegatten,
<lb/>welche Gemcinschaftsschulden ans ihrem Eondergut bczalen mußten,
<lb/>und der vierte von der Collision der Gläubiger des Gcmcinschafts-
<lb/>vermögenS mit jenrn des Privatvermögcns des einen oder andern
<lb/>Ehegatten, sowie mit den Ersatzansprüchen der Frait. Hier verwirft
<lb/>der Vers, die Ansicht derjenigen, welche von der Auffassung der Gü- 
<lb/>tergemeinschaft als einer juristischen Pcrsoit ausgehend, den Gläubi- 
<lb/>gern der Gemeinschaft einen Vorzug vor jenen des Mannes zuge-
<lb/>stehen, — sodann aber dir von Troplong ausgestellte und vom Cas- 
<lb/>sationshof gegen die bisherige Uebung seit 1854 adoplirte Ansicht,
<lb/>daß die Frau mit ihren Vergütungöansprüchen allen andern Gläubi- 
<lb/>gern vorgehc, eine Ansicht, die auch schon von Obcrhofrichter Stabel
<lb/>in den badischen oberhofgcrichtlichen Jahrbüchern (N. F. XIII, S.
<lb/>127) bekämpft worden ist.

<lb/>Das zweite Capitcl, — du passit de la comiuunautd aprbs la
<lb/>renonciation - zerfällt gleichfalls in vier Abschnitte: 1) von den
<lb/>Wirkungen der Entschlagung der Fran auf die Rechte und Verbind- 
<lb/>lichkeiten des Mannes, 2) von de» Wirkungen derselben auf die
<lb/>Rechte und Verbindlichkeiten der Frau, 3) von den Ersatzansprüchen
<lb/>der Frau im Falle der Schuldenzalung, 4) von der Collision der
<lb/>Gläubiger. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Capitel die
<lb/>Prinzipfrage, ob und inwiefern durch die Entsagung der Frau das
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0298.tif"
                n="294"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0298"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0298--><p/>
            <p>

               <lb/>294 Passy: Des origines de ln eomnmvnnlö de biens entre epoux.

<lb/>Wesen der Gemeinschaft selbst altertet wird. Der Vers, widerspricht der
<lb/>Ansicht, daß in diesem Faste die Gütergemeinschaft entweder gar nicht ent- 
<lb/>stehe, oder rückwärts wieder aufgehoben werde, er behauptet vielmehr,
<lb/>daß sie bis zu ihrer Auflösung nicht bloß bestanden habe, sondern
<lb/>auch ihre Wirkungen nach derselben fortäußerc, nur mit dem Unter- 
<lb/>schied, daß der Mann zu seinem Antbeil an dem GemeinschaftSver-
<lb/>mögen den von der Fra« derelingniten Antbeil .jure non decrescendi
<lb/>erwerbe, und der Frau gegenüber für die Schulden allein hafte.
<lb/>Insbesondere soll das stillschweigende Mandat, welches nach seiner
<lb/>Theorie die Frau dem Manne zur Verwaltung der Gemeinschaft
<lb/>während der Ehe gegeben hat, die Frau den Dritten gegenüber im
<lb/>Falle der Entschlagung ebenso verpflichten, als in den, der Annahme.
<lb/>Er entscheidet daher auch zum Schluß die sehr bestrittene Frage, ob
<lb/>die Frau ihr gesetzliches Nnterpfandörecht an den errungenen Liegen- 
<lb/>schaften selbst zum Rachtbeil derjenigen geltend machen könne, welchen
<lb/>sie der Mann verpfändet oder veräußert bat, aus dem Grunde ver- 
<lb/>neinend, weil der Mann durch jenes Mandat der Frau zur Veräu- 
<lb/>ßerung »nd Verpfändung des Gemeiuschaflsvermögenö selbst zum
<lb/>Nachtheil ihrer Rechte legitimirt war, und ein solches Mandat nicht
<lb/>zum Nachtheil der Dritten, welche mit dem Manne als Mandatar
<lb/>der Frau contrahirt hatten, widerrufen werden könne (Art. 2005).
<lb/>Wenn auch neu, so wird dieses Argument doch schwerlich den end- 
<lb/>lichen Ausschlag in dieser Controverse geben. Die ihm zu Grunde
<lb/>liegende Societätstbcorie ist wie historisch, so auch theoretisch unrichtig.
<lb/>Uebrigens enthält auch dieser zweite Theil der Abhandlung unseres
<lb/>Verf. einen beachtcnSwerthen Beitrag zu der so schwierigen und strit- 
<lb/>tigen Lehre von der Gütergemeinschaft.

<lb/>Dr. Th. A. Warnkönig

<lb/>in Wertheim.
</p>

         </div>
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         <div xml:id="d7321e29652" type="review">
            <head>
               <title>Dictionnaire de législation, de jurisprudence et de doctrine en matière de mines, minières, carrières, forges, hauts-fourneaux, toubières, usines metallurgiques etc</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Fürst, ...">Von Herrn Referendar Fürst in Heidelberg</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084748_05+1859_0299--><p/>
            <p>

               <lb/>Dictionnaire clc legislatio«, de jurisprudence etc.
</p>
            <p>

               <lb/>295
</p>
            <p>

               <lb/>Ilielioillftaire de ioil, d e j u r i s p r u de n e e e t d e doc-

<lb/>trine e » matiere de min es, minieres, carri eres, forges,
<lb/>h a u t s - f o u r n e a e u \ , ton r )»i e r e s , u s i n es m e t a 11 u r g i q n e s
<lb/>etc. rontenant p«ir ordre clironologique et sons forme analytique
<lb/>les lois, rtfglements, deercts. ordonnanees royales, arretes, avis du
<lb/>conseil de tat amsi que les deeisions judiciaires et administratives
<lb/>intervenues en France et en ßelgique depuis 1810 jusqu’en 1857.
<lb/>par ii u avocat ä la conr d'nppci de Liege. — Liege: F.
<lb/>Henard, editeur; Faris: Cotiilon , libraire; Leipzig: Ch. (inusä,

<lb/>Conim. pour I’Allemagne 1857.

<lb/>Die Wichtigkeit eines rationell geleiteten Bergwerkbetriebö für
<lb/>die Civilisation und den Nationalwohlstand bedarf wohl für Nie- 
<lb/>manden einer besonderen Erinnerung mehr. Ohne auf die tiefem-
<lb/>grrifende Bedeutung des Etsenö und Kupfers oder auf den Einfluß
<lb/>der edeln Metalle auf den Verkehr erst aufmerksam uiache» zu wol- 
<lb/>len, möge eS genügen, auf den enormen Umschwung hinznweisen,
<lb/>welcher seit der Entdeckung und gebot igen Ausbeutung der fossilen
<lb/>Brennmaterialien in allen Industrie- und Verkehreverhältnissen zu
<lb/>Tage trat. In Berücksichtigung dieser Bedeutung der Mineralien
<lb/>waren die Reglerungen schon sebr früh darauf bedacht, den Betrieb
<lb/>derselben theilS durch Gesetze zu reguliren und im öffentlichen Inte- 
<lb/>resse zu überwachen, tbeils auS siskalischen Rücksichten die Benützung
<lb/>derselben zu beschranken. ES ist hier nicht der Ort, die darüber ent- 
<lb/>standene Controverse zu entscheiden, ob dem Staate ein Bergregal,
<lb/>sei eö in dem Sinne, daß er das dominium directum und der Berg-
<lb/>werkSbesitzer das dominium utile an den Fossillien hat, oder in dem
<lb/>Sinn, daß er nur das Recht hat, gewisse Mineralien für sich aus- 
<lb/>zubeuten, an anderen daö BetriebSrecht denen, die eS sich vom Grund-
<lb/>eigenthümer erworben, bloß zu bestätigen, oder ob ihm bloß die
<lb/>Berghoheit zukomme, d. h. daS Recht, bei anerkanntem Eigenthum
<lb/>des GrundeigrnthümerS und der Rothwendigkeit des Bergeigenthümers
<lb/>daS Bergeigenthum vom Grundeigenthümer zu erwerben, eine Ober- 
<lb/>aufsicht über den Betrieb der Bergwerke zu führen. Es halten sich
<lb/>darüber allenthalben verschiedene Ansichten sowohl in der Gesetzgebung,
<lb/>wie in der Wissenschaft geltend zu machen versucht. Wie in Deutsch- 
<lb/>land in den verschiedenen Territorien hierüber verschiedene Rechte gal- 
<lb/>ten, so war dieß auch vor der Revolution von 1789 in den ver- 
<lb/>schiedenen Provinzen Frankreichs der Fall. Damals suchte man auch
<lb/>auf diesem Gebiete eine neue einheitliche Gesetzgebung zu schaffen,
</p>
            <pb facs="2084748_05+1859_0300.tif"
                n="296"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0300"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0300--><p/>
            <p>

               <lb/>296 Dictionnaire de l^gislation, de jurisprudence etc.


<lb/>und das Gesetz vom 12. Juli 1791 unternahm es, die Losung die- 
<lb/>ser Frage herbeizuführen. Gegenüber dem vorher unmäßig gesetzlich
<lb/>ausgedehnten und durch eine noch unmäßigere Praxis erweiterten Re-
<lb/>galitätsrechte, fing man an, die Rechte der Grundeigenthümer mehr
<lb/>in's Auge zu fassen, ohne deßhalb sich verschweigen zu können, daß
<lb/>beim Mangel einer aufmerksamen staatlichen Controle, diese wichtige
<lb/>Quelle des öffentlichen Wohlstandes in einen Raubbau auSarten
<lb/>würde. Daraus ergab sich für diesen ersten Versuch ein Schwanken,
<lb/>bei welchem es schwer ist, zu erkennen, welchem Prinzip die Con- 
<lb/>stituante den Vorzug geben wollte. Rach den Worten dcö Art. 1
<lb/>dieses Gesetzes: rLes miues — — sont a la dispositiou de la

<lb/>Nation en ce seng seulement, que ci-g substances ne pourront
<lb/>etre exploit&lt;5es que de son conseutement et sous sa surveillance

<lb/>a la Charge d’indemniser-les propridtaires de la surface,

<lb/>ist wohl die Ansicht Merlin'S") als die richtigere anzusehen, wornach
<lb/>das Gesetz das Recht des Grnndeigenthümers als EigenthümerS der
<lb/>Grube anerkannte, welches aber abgesehen von dem Recht auf Ent- 
<lb/>schädigung und auf vorzugsweise Berücksichtigung in einigen Fällen
<lb/>gegenüber dem llcbcrwachungsrechte der Nation sich fast auf Null
<lb/>reducirt. Wenn Delebccque*) **) statt dessen behauptet, das bespro- 
<lb/>chene Gesetz habe als Prinzip das droit r^galien des Staates aner- 
<lb/>kannt, so versteht er selbst unter diesem droit regalien nichts weiter,
<lb/>als die Berghoheit, und gibt selbst als Grund der unbestimmten Fas- 
<lb/>sung des Gesetzes an, daß man eS auf jede Weise hätte vermeiden
<lb/>wollen, dieses Recht als eine propri&amp;c domaniale erscheinen zu las- 
<lb/>sen. Es sind hier überhaupt nur drei Annahmen möglich: Entwe- 
<lb/>der gründet sich nemlich das Recht dcö Grubenbesitzers auf occupatio
<lb/>oder er leitet eS vom Staate oder vom Grundeigenthümer als Aue-
<lb/>toren ab. Die Idee der Oeeupation ist nun unbestriltenermaßen
<lb/>nicht in dem Gesetze von 1791 adoptirt. Es bleibt also nur die
<lb/>Wahl zwischen den beiden anderen Theorieen. Das Projeet vom 20.
<lb/>März 1791 hatte schon die unbestimmte Fassung, wie sie später de- 
<lb/>finitiv angenommen wurde. Heurtant de Lamerville verlangte zwar,
<lb/>daß man ausdrücklich das Recht des Grundeigenthümers anerkenne.
<lb/>Allein durch das Ansehen Mtrabeaus ließ man sich zur Beibehaltung
</p>
            <p>

               <lb/>*) Questions de droit in. miues.


<lb/>**) Trait£ sur la l^gislation des miues.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0301.tif"
                n="297"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0301--><p/>
            <p>

               <lb/>Dictionnaire de legislation, de jurisprudence etc.
</p>
            <p>

               <lb/>297
</p>
            <p>

               <lb/>jenes Projekts bestimmen. Er erklärte aber dabei ausdrücklich, daß
<lb/>der Ausdruck sont ä la dispositiori de la Nation die Rechte des
<lb/>GrundeigenthümerS nicht verletze; denn er werde nur dann zur Ab- 
<lb/>tretung des GrubeneigenthumS (also eine Expropriation) genöthtgt,
<lb/>wenn er sie selbst nicht ausbeuten wolle; daß ihm auch das Eigen- 
<lb/>thum an vielen Arten von Bergwerken verbleibe, daß er 100 Toi-
<lb/>sen tief alles benützen dürfe, daß er eine Entschädigung verlangen
<lb/>könne, daß aber das öffentliche Interesse es verlange, das Gruben- 
<lb/>eigenthum zur Disposition der Nation zu stellen, obgleich man eS
<lb/>nicht zur domaine public machen wolle. Man sieht, es liegt hier
<lb/>nur eine Transaction zwischen widerstreitenden Interessen vor. Al- 
<lb/>lein wenn es keine domaine public ist, wenn der Grundetgenthümer
<lb/>Entschädigung (und zwar den doppelten Werth der Oberfläche oder
<lb/>dessen Kauf) verlangen kann, wenn ihm viele Minen zu Eigenthum
<lb/>zustehen und wenn er alle anderen durch seine Coneurrenz auSschlie-
<lb/>ßen kann: was anders ist dieß, als die Anerkennung seines Eigen- 
<lb/>thums?*)

<lb/>Nach dieser Abschweifung kehre ich wieder zur Analyse des Ge- 
<lb/>setzes von 1791 zurück.

<lb/>Dasselbe zählt einige Mineralien auf, zu deren Ausbeutung eine
<lb/>Eoneeffion oder Permission der Regierung gehört. Diese soll nur
<lb/>nach vorgängiger genauer Untersuchung des MineralienreichthumS der
<lb/>Gegend, für welche sie nachgesucht wird, ertheilt werden, welche Un- 
<lb/>tersuchung sich ferner auf die Vortheile oder Hindernisse, welche auf
<lb/>das Etablissement fördernd oder störend einwirken können, die per- 
<lb/>sönlichen Eigenschaften, Kenntnisse und Geldmittel des Petenten zu
<lb/>erstrecken und die etwa dagegen erhobenen Einwendungen zu prüfen
<lb/>hat. Dahin gehören nach Art. 1 les mines et minieres tant m&amp;al-
<lb/>liques que non m&lt;5talliques, ainsi que les bitumes, charbon de terre
<lb/>ou de pierre et pyrites. Sonst beschränkten sich die Rechte der Re- 
<lb/>gierung auf Ueberwachung, für welche daS Gesetz selbst keine be- 
<lb/>stimmte Grenzen angibt. Zur Erlangung des Rechts auf Betreibung
<lb/>von Eisenbergwerken, Schmelzen und Hammerwerken ist gleichfalls
<lb/>Autorisation nöthig. Das Allgemeinste über die Rechte des Eigen-
<lb/>thümers der Oberfläche habe ich bereits oben mitgethetlt.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Die richtige Ansicht findet sich auch in unserem Victioouaire m. domaine
<lb/>de p. 321.

<lb/>Stxiu Zeitschrift für gesamwte Rechtsw. V. Bd.
</p>
            <p>

               <lb/>20
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0302.tif"
                n="298"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0302"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0302--><p/>
            <p>

               <lb/>298
</p>
            <p>

               <lb/>Dictionnaire de legislation, de jurisprudencc etc*
</p>
            <p>

               <lb/>Wie aus dem Mitgetheilten erhellt, mangelt eS in diesem Ge- 
<lb/>setze überall an einer scharfen Scheidung der verschiedenen zu trennen- 
<lb/>den Gebiete von einander. So zeigt sich dies in der schwankenden
<lb/>Bestimmung des Art. 1 über die Rechte des gouveroements und des
<lb/>propridtaire loncier, in der mangelhaften Aufzählung derjenigen Mi- 
<lb/>neralien, zu deren Gewinnung eine Conceffion erforderlich ist, in
<lb/>der Unbestimmtheit darüber, was in dem droit de surveillance ent- 
<lb/>halten ist und dem daraus entspringenden Mangel aller wirklich zur
<lb/>Sicherheit der beim Bergbau beschäftigten Personen und des Eigen- 
<lb/>thums erforderlichen Vorsichtsmaßregeln.

<lb/>Diesen Mangeln gegenüber suchte auch in dieser Materie Na- 
<lb/>poleon durch ein neues Gesetz mehr Sicherheit zu schaffen und so
<lb/>entstand auf feine Veranlassung das Gesetz vom 21. April 1810.

<lb/>Auch hier suchte man von Neuem nach einem leitenden Prinzip,
<lb/>welches man der Gesetzgebung in dieser Materie zu Grunde legen
<lb/>sollte. Nach mehreren Vorschlägen, das Eigenthum an den Minen
<lb/>als domaine public oder als propridtd uouvelle de la mino des Gru-
<lb/>beneigenthümers zu proklamiren, kam man dennoch wieder auf die
<lb/>propridtd priv6e des Eigenthümers der Oberfläche zurück, besonders
<lb/>durch den Umstand bestimmt, daß man erst kurz zuvor (am 6. Pluv.
<lb/>XII. oder 22. Januar 1804) im Art. 552 des Code civile festge- 
<lb/>setzt hatte, daß der Eigenthümer von Grund und Boden zugleich als
<lb/>Eigenthümer dessen anzusehen sei, was sich über und unter demselben
<lb/>befindet. Derselbe ist aber insoweit beschränkt, daß er gegen die in
<lb/>der Regierungsconcession bestimmte Summe das Grubeneigenthum ab- 
<lb/>geben muß, wenn er es nicht vorzieht, selbst die Conceffion zu er- 
<lb/>langen , und auch in diesem Falle war die redevance für den Fall
<lb/>einer späteren Trennung des so consolidtrten EigenthumS in der Con- 
<lb/>ceffion zu bestimmen.

<lb/>Nach der größeren oder geringeren Bedeutung der Mineralien
<lb/>unterscheidet das Gesetz von 1810 mines, minibres, und carribres.
<lb/>Zu den elfteren werden nach Art. 2 gezählt celles connues pour
<lb/>eontenir en filons, en couches ou en araas, de l’or, de l’argent,
<lb/>du platine, du mercure, du plorab, du fer en filons ou couches,
<lb/>du cuivre, de lYtain, du zinc, de la calamine, du bismuth, du co-
<lb/>balt, de l’arsdnic, du manganbsc, de l'antimoiue, du molybdine,
<lb/>de la plombagine, ou autres matibres mdtalliques, du soufre, du
<lb/>charbon de terre ou de pierre, du bois fossile, des bitumes, de
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0303.tif"
                n="299"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0303"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0303--><p/>
            <p>

               <lb/>Diclionnaire de Ilgislation, de jurisprudence etc. 299

<lb/>l’alutt et des sulfates h base m&amp;allique; zu den minieres gehören:
<lb/>les minerais de fer dits d’alluvion, les terres pyriteuses propres &amp;
<lb/>§tre converties en sulfates de fer, les terres alumineuses et les
<lb/>tourbes; die carribres endlich begreifen les ardoises, les grbs, pier-
<lb/>res L bätir et autres, les marbres, granits, pidrres L chaux, pierres
<lb/>ä platre, les pouzzolanes, le trass, les basaltes, les laves, les
<lb/>marnes, orales, sables, pierre a fusil, argiles, kaolin, terres L fou-
<lb/>lon, terres ä poterie, les substances terreuses et les cailloux de toute
<lb/>nature, les terres pyriteuses regard^es comme engrais, le tout ex-
<lb/>ploitd k ciel ouvert ou avec des galeries sousterraines. Zur Er- 
<lb/>werb,mg deS Rechts auf Betrieb einer mine ist eine concession nö-
<lb/>thig (daher mine concessible), welche auf eine demande en conces- 
<lb/>sion und nach Prüfung der nötbigen Requisite die Grenzen und den
<lb/>Umfang der Rechte des Impetrante» festfetzt und die dem Eigenthü-
<lb/>mer des Bodens zu zahlende Summe firirt; Art. 6, 7, 13, 14, 18
<lb/>bis 31 des allegtrten Gesetzes. Die Coneeffion bestimmt die Rechte
<lb/>der Eigenthümer der Oberfläche und gibt dem Eonceffionnair das Et-
<lb/>genthum der Grube und bildet auf diese Weife eine Beschränkung
<lb/>deS EigenthumS an dem Grundstück, unter welchem dieselbe liegt.
<lb/>(Diclionnaire, m. concession p. 129). Die Concession ertheilt der
<lb/>Kaiser nach vorgängiger Bcrathung im Staatsrath.

<lb/>Zur Ausbeutung einer minibre genügt eine bloße Permiffion,
<lb/>d. h. eine von dem Präfekten ertbeilte Ermächtigung, welche nur ge- 
<lb/>geben werden kann, wenn der Eigenthümer der Oberfläche die Mi- 
<lb/>neralien nicht selbst ansbcuten will, wozu er selbst keiner Ermächti- 
<lb/>gung, sondern nur einer Anzeige bedarf; oder wenn er deren Betrieb
<lb/>lässig führt oder 2 Monate hindurch ganz unterlaßt, (tit. VII des
<lb/>Gesetzes von 1810.) Bet den carri&amp;rcs ist auch diese Permission
<lb/>nicht nöthig, sondern eine Anzeige an die Behörde und der Eigen- 
<lb/>thümer hat das freie Benützungsrecht und sich bloß nach den gewöhn- 
<lb/>lichen Aufsichtömaßregeln zu richten. Art. 81 und 82.

<lb/>Die Rechte der Regierung besteben nach diesem Gesetze in der
<lb/>Befugniß, gewisse Concessione,, für sich vorzubehalten, wie dicß z. B.
<lb/>bei den Salinen der Fall ist, in der Ertheilung der Conceffionm
<lb/>und Permissionen, und in der polizeilichen Aufsicht darüber, daß bet
<lb/>den Arbeiten das Leben der Personen, welche in den Gruben beschäf- 
<lb/>tigt sind, nicht gefährdet werde, sowie ihr das Recht zukommt, in
<lb/>diesen Richtungen Verordnungen und Reglements zu erlassen. Kei-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0304.tif"
                n="300"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0304"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0304--><p/>
            <p>

               <lb/>300 Dictionnaire de Idgislation, de jurisprudence eie.


<lb/>neswegs mischt sich dieselbe aber in die inneren administrativen An- 
<lb/>gelegenheiten des Bergherrn, wie dies auch Napoleon bei der Bera-
<lb/>thung des Gesetzes in der Sitzung des Staatsrathes vom 3. Febr.
<lb/>1810 als Prinzip in folgenden merkwürdigen Worten aussprach:
<lb/>6'vst un grand d^fätit dans un gouvernement que de vouloir etre
<lb/>trop pfere. A force de sollicitude il ruine et la libertd et ia pro-
<lb/>pridtd.

<lb/>Diese Reglements beziehen sich theils auf Anordnung von Si-
<lb/>cherhcitsmaßregeln, z. B. Einlassung von Licht und Wetter (a^rage
<lb/>et dclairage), Abhaltung schädlicher Gase; theils auf das Verhält-
<lb/>ntß mehrerer Grubenbesitzer zu einander, z. B. hinsichtlich der Benütz- 
<lb/>ung der Stollen und Wasserableitungen, oder der Wasserleitungen
<lb/>zum Betrieb der Hütten - und Hammerwerke; theils auf die gehörige
<lb/>Ausbildung der Arbeiter und Ingenieure und die Aufsicht über Letztere.

<lb/>Die ungeheuren Fortschritte, welche seit Abfassung des Gesetzes
<lb/>von 1810 alle Zweige der Naturwissenschaften machten, und welche
<lb/>dadurch auch den durch sie mittelbar oder unmittelbar berührten In- 
<lb/>dustriezweigen eine mehr oder minder veränderte Gestalt gaben, konn- 
<lb/>ten nicht verfehlen, gerade in der Berg- und Hüttenkunde und deren
<lb/>praktischer Ausübung Veränderungen zu erzeugen, welche ganz neue
<lb/>Erscheinungen zu Tage treten ließen und die alten so modifizirten,
<lb/>daß sie einer veränderten Behandlung bedurften. Dadurch wurde
<lb/>nothwendtger Weise auch ein Fortschritt der Gesetzgebung und Juris- 
<lb/>prudenz in dieser Beziehung verlangt, indem ganz neue Verhältnisse
<lb/>und Gesichtspunkte sich darboten, welche denjenigen, die zur Zeit der
<lb/>Entstehung des Gesetzes eristirten, nicht mehr entsprachen, abgesehen
<lb/>von den sich naturgemäß nach den Bedürfnissen des Augenblicks rich- 
<lb/>tenden Polizei- und Admtntstratwgesetzen und Verordnungen.

<lb/>Diesen Anforderungen ist denn auch sowohl die französische, als
<lb/>die seit 1814 von ihr getrennte belgische Gesetzgebung nachgekommen,
<lb/>indem in beiden Ländern auf dem Gesetze von 1810 fortbauend, ab- 
<lb/>gesehen von den umfassenden Gesetzen über Einrichtung von Schulen
<lb/>für Bergingenieure (ingdnieurs des mines) und Bergarbeiter (mai-
<lb/>tres ouvriers mineurs) und deren Beschäftigung und Beaufsichtigung*)
</p>
            <p>

               <lb/>*) Zn Frankreich bestand schon seit lt83 eine ecole des mines für In- 
<lb/>genieure, und es bestehen deren noch heut zu Tage eine zu Parts und eine zu
<lb/>St. Menne. Unabhängig davon wurde aber eine solche im Jahre 1843 für die
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0305.tif"
                n="301"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0305"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0305--><p/>
            <p>

               <lb/>Dictionnaire de l^grislation. de jurisprudence etc.
</p>
            <p>

               <lb/>301
</p>
            <p>

               <lb/>eine Menge von Gesetzen, ministeriellen Verordnungen und Regle- 
<lb/>ments ergingen zur Handhabung der Ordnung, Anwendung der nv-
<lb/>thigen SicherheitSmafiregeln und Erleichterung des Bergwerkbetriebs.

<lb/>Wie wichtig alle diese Verhältnisse für die Beförderung eines
<lb/>rationellen Bergwerkbetriebs sind, wird wohl Niemanden entgehen und
<lb/>der Verfasser des viotionnsira hat in den bezüglichen Artikeln ssr»As
</p>
            <p>

               <lb/>maitres ouvriers ntinenrs zu AlaiS gegründet, worin die Zöglinge in fast rein
<lb/>praktischer Weise, wozu die an den verschiedensten Arten von Mineralien reiche
<lb/>Umgegend von AlaiS die beste Gelegenheit bietet, zum Bergdienst erzogen wer- 
<lb/>den neben allgemeinster theoretischer Anleitung in Mathematik, Geometrie, Plan- 
<lb/>zeichnen, dem Allgemeinsten aus der Physik, Chemie und angewandten Mechanik.
<lb/>ES half dieß einem langst gefühlten Bedürfnisse ab, indem die Schüler zu Paris
<lb/>und St. Etienne, wie noch Delebccquc klagt, zwar tüchtige Theoretiker aber kei- 
<lb/>nen einzigen praktisch brauchbaren Bergbeamten erzeugten.

<lb/>In Verbindung mit diesen Einrichtungen steht die Organisation des Berg- 
<lb/>ingenieurdienstes. Es bestand in Frankreich hierüber ein Gesetz vom I. 1810,
<lb/>worin Napoleon gleichfalls von dem Grundsätze ausging, zwar den öffentlichen
<lb/>Dienst zum Behufe der Verbütung von Unglücksfällen und unvernünftigen Zn-
<lb/>angriffnehmenS und Betriebs der Bergwerke zu überwachen, aber die industrielle
<lb/>Freiheit der Einzelnen nicht zu sehr zu beschränken. Auf demselben Prinzip be- 
<lb/>ruht auch die Verordnung vom 24. Dezember 1851 — 14. Januar 1852, welche

<lb/>den Dienst der Ingenieure von Neuem erganisirt.-Zn Belgien bildete vor

<lb/>1838 die Bergingenieurschule einen Th eil der zur Universität Lüttich gehörigen
<lb/>ecole des arts et manufactures et des mines, wurde aber in diesem Jahre
<lb/>durch kgl. Decret vom 1. Oktober unter dem Namen ^cole speciale des mines
<lb/>als selbstständiges Studienfach wieder von der ecole des arts et manufactures
<lb/>getrennt, womit zugleich ein Studienplan für dieselbe eingeführt wurde. Durch
<lb/>ein arrete royal vom 17. September 1845 wurde das Avancement der Bergin- 
<lb/>genieure regulirt und damit in Verbindung am 19. September eine detaillirte
<lb/>Verordnung erlaffeu über die Prüfungsgegenstände, um von einer Studienklasse
<lb/>zur andern zu gelangen, vervollständigt durch eine Verordnung vom 16. Oktbr.
<lb/>1847. Endlich im Jahre 1850 wurde ein in'S Einzelne gehender Studienplan
<lb/>für jede einzelne Klasse dieser Branche festgesetzt. Die Trennung der Ccole
<lb/>speciale des mines von der ecole des arts et manufactures wurde 1852 wie- 
<lb/>der aufgehoben, worauf im Jahre 1656 ein neuer Studienplan eingeführt wurde.

<lb/>Die Organisation des JngenteurcorpS wurde in Belgien durch ein crrCtC
<lb/>vom 28. März 1850 geregelt.

<lb/>Ich glaubte eine ausführliche Darstellung der gesetzgeberischen Thätigkeit in
<lb/>dieser Beziehung mittheilen zu müssen, um an diesem Einen Beispiele daS Be- 
<lb/>streben der Regierungen zu zeigen, den Fortschritten der Wissenschaft in der Ge- 
<lb/>setzgebung zu folgen, und um bei dem raschen Wechsel der Gesetze die Nothwen-
<lb/>digkeit einleuchtend zu machen, die Resultate deS h. z. T. noch Geltenden für
<lb/>den Praktiker zusammenzustellen.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0306.tif"
                n="302"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0306"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0306--><p/>
            <p>

               <lb/>302
</p>
            <p>

               <lb/>Dictionnaire de l^gislation, de jurisprudeace eic.
</p>
            <p>

               <lb/>et Iclairage (p. 25—35), assdcliement (p. 47), eaux (p. 209
<lb/>suiv.), dchelles (p. 213 suiv.), espontes (p. 265 suiv.), forges (p.
<lb/>294 suiv.) die neueste Gesetzgebung nach ihren jetzt noch praktischen
<lb/>Resultaten vollständig zusammengestellt, und wo es nöthig schien län- 
<lb/>gere theoretische Darstellungen eingereiht. Nicht minder befriedigend
<lb/>sind diejenigen Theile behandelt, welche in das Strafrecht (vgl. w.
<lb/>ddlit p. 171 und contravention 152 suiv.) und in das Privatrecht
<lb/>nach den verschiedenen Richtungen hin einschlagen, wo zugleich über- 
<lb/>all die Literatur und die Gericktspraris mit Hinweisung auf die er- 
<lb/>gangenen Präjudizien mttgethcilt wird. So über den Berkauf in
<lb/>den Artikeln cession (p. 100 suiv.), forfait (p. 289 suiv.), clause
<lb/>rdsolutoire (p. HO) u. a., über Verpachtung p. 53, über Verpfän- 
<lb/>dung p. 314 suiv., über eheliches Gülcrrecht p. 112 suiv. Privat- 
<lb/>rechtsverhältnisse, die speziell die Beförderung des Berg- undHütten-
<lb/>werkbetrtebs bezwecken, sind behandelt in den Artikeln chemin (p.
<lb/>105 suiv.), chemins vicinaux (p. 107 suiv.), communication (p.
<lb/>113 suiv.)} endlich soweit es den Prozeß betrifft, kommen die Artikel
<lb/>actio» possessoire (p. 21 suiv.), autoritd judiciaire (p. 50 suiv.),
<lb/>compdtence (p. 115 suiv.), u. a. in Betracht. In das öffentliche
<lb/>Recht schlagen die Artikel expropriation (p. 283 suiv.), impöt (p.
<lb/>319 suiv.) u. a. ein. In letzterer Beziehung hebt der Verfasser ge- 
<lb/>genüber dem Bestreben der Besteuerung des Bergwerkbetriebs, nament- 
<lb/>lich rücksichtlich der Steinkohlen die wichtigen Grundsätze hervor, welche
<lb/>der Abfassung des Gesetzes von 1810 zu Grunde liegen, wo nament- 
<lb/>lich Stanislas Girardin in seinem Expos«? des motifs ausdrücklich dar- 
<lb/>auf htnweist: qu’il est reconnu, que tout impot, qui pbse sur l’in-
<lb/>dustrie est beaucoup plus nuisible qu’utile.

<lb/>Bezüglich der Fürsorge für verunglückte Arbeiter wurde in Frank- 
<lb/>reich durch kaiserliches Deeret vom 26. Mat 1813 eine caisse de
<lb/>prdvoyance und im Jahre 1817 eine caisse de secours aus Erspar- 
<lb/>nissen der Arbeiter gebildet. Besser ist in dieser Beziehung in neue- 
<lb/>ster Zeit in Belgien gesorgt, wo jeder Unternehmer vor Erlangung
<lb/>der Coneession eine bestimmte Einlage in die caisse de prdvoyaace
<lb/>machen muß, und außerdem noch eine caisse des veuves et orphe-
<lb/>lins ertsttrt.

<lb/>Die Oberaufsicht über alle diese Einrichtungen steht in Frank- 
<lb/>reich dem couseil d’&lt;?tat zu, in Belgien ist sie einer eigenen Behörde,
<lb/>dem evnseil des miaes, übertragen.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0307.tif"
                n="303"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0307"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0307--><p/>
            <p>

               <lb/>Dictiotinaire de iegislation, de jurisprudetice etc.
</p>
            <p>

               <lb/>303
</p>
            <p>

               <lb/>Außer diesen positiven gesetzlichen Bestimmungen theilte der Ver- 
<lb/>fasser noch, wo es ihm zum Verständnisse nöthtg schien, historische
<lb/>Notizen mit. Dieselben lassen sich in zwei Katcgorieen theilen. Theils
<lb/>sind eö nemlich solche, welche sich auf die Geschichte der Gesetzgebung
<lb/>und Ausbildung der einzelnen Institute rücksichtlich dieses Gegenstan- 
<lb/>des in Frankreich und Belgien beziehen, theils solche, welche eine
<lb/>vergleichende Darstellung der Gesetzgebung deS Auslandes zu liefern
<lb/>bestimmt sind. Interessant in ersterer Beziehung sind die Artikel
<lb/>areine (p. 44 suiv.) und eens d’areine (p. 99 suiv.) Areine oder
<lb/>arbne ist nemlich in der Sprache des ehemaligen payrg de Lifcge
<lb/>gleichbedeutend mit galerie, Stollen. Die Anlegung einer solchen
<lb/>alpine gab in jenem Lande, wo schon seit langer Zeit die Kohlen- 
<lb/>bergwerke ausgebcutet wurden, ähnlich der deutschrechtlichen Stollen-
<lb/>gerechtigkeit einen Anspruch auf Betrieb der Minen, durch welche
<lb/>sie sich erstreckte, und welchen sie zu Gute kam, taut dessous que
<lb/>dessus eaux, wie sich die Paix de Saint-Jacques auSdrückt.

<lb/>Ich kann mir bei Erwähnung dieses merkwürdigen Versuchs der
<lb/>Bergwerksgesetzgebung nicht versagen, einige Notizen hierüber beiläu- 
<lb/>fig mitzutheilen. Schon sehr früh, man behauptet um 1200, sollen
<lb/>die Kohlengruben in jener Provinz durch einen Hufschmied entdeckt
<lb/>worden sein. Nachdem Anfangs blos nach den coutuwes und re-
<lb/>cords (WeiSthümern) abgcurtbrilt wurde, kam unter dem Fürsten
<lb/>Jean de Hoorne 1-187 die besagte Paix de St.-Jacques zu Stande,
<lb/>welche in den Art. t — 15 die Art des Erwerbes, die Rechte und
<lb/>Pflichten der Bergbautreibendrn und Grundcigenthümer^) regultrt,
<lb/>in den folgenden (16--24) die Erledigung der Streitigkeiten und
<lb/>Straffälle *) **) durch voirs )»&gt;6s, Berggeschwvrcue und selievins, Berg- 
<lb/>schöffen anordnet. Einige dieser Bestimmungen, besonders hinsichtlich
</p>
            <p>

               <lb/>*) Nach Art. 6, 7, 10 hatte dieser das erste Recht auf Benützung der un- 
<lb/>ter seinem Grundstück befindlichen Kohlengrube, und wenn ein Anderer dasselbe
<lb/>erlangt hatte, die Befugnis;, das Produkt gegen eine richterlich fcstzufetzcudc Tare
<lb/>an sich zu ziehen (denree saus cotits). Der areinier (der einen Stollen an.
<lb/>legte) mußte ihn für die Oberfläche entschädigen und jährlich einen eens d’a- 
<lb/>reine zahlen.


<lb/>**) Die Strafen wurden nach voies (— voyages), d. h. dem Kostenbetrag
<lb/>einer Wallfahrt zu 8t. Jngo di Compostella bestimmt, daher der Name I'aix
<lb/>de 8t. Jacques.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0308.tif"
                n="304"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0308"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0308--><p/>
            <p>

               <lb/>304 Dictionnaire de Egislation, de jurisprudence etc.

<lb/>der Rechte der »reiniers (oder arniers) und des eens d'are'me sind,
<lb/>so weit sie nicht dem Gesetze von 1810 widersprechen, noch heut zu
<lb/>Tage im Gebrauch.

<lb/>Den schwächsten Theil des Werkes bilden die Angaben über die
<lb/>auswärtigen Gesetzgebungen in den Artikeln Angleterre (p. 42)
<lb/>Autriclie (p. 52), Bade (ibid.), Bavifere (p. 57), Bobbme (ibid.),
<lb/>Espagne (p. 265), Hanovre et Hartz (p. 310 suiv.) und llongrie
<lb/>(p. 314). Wenn schon die für den Zweck eines Dictionnärs aller- 
<lb/>dings gebotene, aber doch hier etwas zu sehr beobachtete Kürze,
<lb/>schwer im Stande ist, attch nur einen allgemeinen Begriff von dem
<lb/>System und den Principicn der Gesetzgebung in diesen Ländern zu
<lb/>geben, so kommt hierzu noch, daß der Verfasser lediglich seinen Vor- 
<lb/>gängern Htfron de Villefosse und Delebecque (dessen erster Band
<lb/>seines oben bereits angeführten Traitd etc. eine ausführliche esquisse
<lb/>historique der Bergwerksgesetzgebungen aller Länder der alten Welt
<lb/>von den Chinesen und Egyptern an bis auf daö Gesetz v. 21. April
<lb/>1810 enthält) gefolgt ist. Delebecgue aber arbeitete fast ausschließ- 
<lb/>lich nach Heron de Villefosse, Delius und Karsten, so daß beide auf
<lb/>dem Standpunkte stehen, welchen die Bergwerksgesetzgebung zu Ende
<lb/>des vorigen und Anfang dieses Jahrbunderts einnahm. Da nun
<lb/>auch in den außerfranzosischen Ländern die Gesetzgebung mehr oder
<lb/>weniger den Fortschritten der Wissenschaft und Industrie folgte, so
<lb/>ist nicht zu verwundern, wenn fast alle diese Angaben der Wirklich- 
<lb/>keit nicht mehr entsprechen, und somit füglich hätten wegbleiben kön- 
<lb/>nen, wenn sich der Verfasser nicht die Mühe nehmen wollte, sich
<lb/>selbst nach den betreffenden Gesetzen umzusehen.

<lb/>Abgesehen jedoch hiervon, entspricht das Werk, von welchem
<lb/>bis jetzt erst der erste Band in 22 Bogen gr. 8. (A — Inscription
<lb/>hypothfoaire) vorltegt, vollkommen seinem Zweck, den Prakttker auf
<lb/>die Resultate der Gesetzgebung, Literatur und Gerichtspraris hinzu- 
<lb/>weisen, und es ist zu wünschen, daß der Verfasser in dieser Rich- 
<lb/>tung den zweiten Band vollende, wo die wichtigen Materien über
<lb/>mines, minieres, minerais de fer, police, propridtaire, recherche,
<lb/>saisie, socidtd, tribunaux, usines und usufruit ihren Platz finden,
<lb/>daß er aber in den Artikeln Brasse und Eussie die bezüglich der
<lb/>auswärtigen Gesetzgebung im ersten Bande gemachten Fehler vermeide.

<lb/>Fürst.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0309.tif"
                n="305"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0309--><p/>
            <p>

               <lb/>Schriften über Gcfängnißwesen v. Hagele, Diez, Ducpetiaur u. A. I05

<lb/>Schriften über Gefängnißwesen.

<lb/>(Schluß.)

<lb/>Je schwerer die Zellenbaft für Solche zu ertragen sein wird, die
<lb/>nicht lesen können (in Belgien sind deren 570 unter 1000, in Baden
<lb/>kaum Einige!), desto nöthiger ist cs, daß auch Aelteren Leseunterricht
<lb/>crtheilt werde, daß es nicht an paffenden Büchern fehle (wie es nach D.
<lb/>daran in flämischer Sprache sehr fehlt) und keinesfalls an Besuchern in
<lb/>genügender Zabl (deren Sprache die Gefangenen verstehen, woran
<lb/>es nach Graf Görtz in Philadelphia hei den Deutschen sehr fehlt!
<lb/>Nef.). In Betracht aller dieser Umstände halten wir es für einen
<lb/>unhegreifiichen Mißgriff, daß man in Löwen ein Hauptzellengefäng-
<lb/>niß für nicht weniger denn 600 Sträflinge haut, dessen Grundriß
<lb/>in Ducpetiaur's Schrift heigefügt ist, und mit der Vermehrung auch
<lb/>der anzustellcnde» Lehrer, in Vergleich zu Bruchsal, um ein bloßes
<lb/>Drittel auszureichen glaubt. Wir müssen hier darauf verzichten noch
<lb/>Weiteres mitzutheilen, indem wir nur die Bemerkung beifügen, daß
<lb/>wir kein ausländisches Werk kennen, worin gleich sachkundig und
<lb/>gedrängt alle Hauptfragen in Betreff der Sonderbaft und ihrer
<lb/>zweckmäßigsten Einrichtung beantwortet sind.

<lb/>Von den sechs Aufsätzen des um das Kefängnißwesen hochver- 
<lb/>dienten Präsidenten der niederländische» Gesellschaft für sittliche Bes- 
<lb/>serung der Gefangenen, H. W. Suringar, wäre sebr zu wün- 
<lb/>schen, daß sic deutschen Lesern zugänglich würden. Einer wahrhaft
<lb/>erfolgreichen Strafrechtspflege würde damit größerer Vorschub getban
<lb/>als durch zahlreiche, mit müßigen Haarspaltereien oder antiquarischer
<lb/>Gelehrsamkeit angefüllte Abhandlungen unsrer Zeitschriften. Dieß
<lb/>gilt namentlich von dem 3., 5. und 0 Aufsatz über „die präventiv
<lb/>Gefangenen", „daS Klaffifikationssvflem", „Individualisiren — Fa- 
<lb/>brikmäßige Besserung", denn die drei andern beziehen sich überwie- 
<lb/>gend auf die Niederlande und widerlegen die erst seit 1856 aufge-
<lb/>tauchte Feblrichtnng der dortigen Regierung, wonach namentlich in
<lb/>allen neu zu bauenden Gefängnissen zugleich Zellen und Säle
<lb/>sein sollen. In Lausanne und in Preußen sei man von selchen
<lb/>Halbheiten und Zwitterdingen abgekommen, wobei Nichts beranskomme
<lb/>als Unfug in den Sälen und Unzufriedenheit und Verbitterung, statt
<lb/>Besserung, in den Zellen, deren Bewohner sich, weil die Zellenbaft
<lb/>nicht allgemein sei, als zurückgesetzt ansähen, wobei ferner die Beam- 
<lb/>ten, auch wenn sie für beiderlei Haft gleich gut sein sollten, doch
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0310.tif"
                n="306"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0310--><p/>
            <p>

               <lb/>306 Schriften überGefängnißwesen v. Hägcle, Diez, Ducpettaur u. A.

<lb/>bald — weil die nöthige Einbeit fehle — Lust und Takt ebenso
<lb/>sicher verlieren würden als die Zellenhaft ibren guten Ruf. S. will
<lb/>keine alten Lappen auf ein neues Kleid gesetzt wissen und sieht nicht
<lb/>ab, wie man erwarten kann, daß aus einem trüben Brunnen saube- 
<lb/>res Wasser laufe. Nach welchem Maßstab, fragt er, soll denn die
<lb/>„angemessene" Anzahl der Zellen und der „nöthigcn" Säle bestimmt
<lb/>werden, und nach welchem Grundsatz sollen die Gerichte zum Einen
<lb/>oder Andern verurthetlen — es werde ihnen nun ganz oder zum
<lb/>Thetl freie Hand gelassen. Das Gute, was die unverfälschte Zellen-
<lb/>haft negativ (in Verhütung des Bosen) stifte, sei unbegränzt;
<lb/>Keiner werde wenigstens durch sie schlechter, Viele würden zum Still- 
<lb/>stehen auf dem bösen Wege gebracht, Manche zur Umkehr. Die
<lb/>Sträflingsäle aber lieferten die künftigen Störer der Ruhe und des
<lb/>Eigenthums der Gesellschaft; denn sie machten Jene, die wegen
<lb/>einer Sünde hineinkämcn, mit allen Sünden vertraut, und nie
<lb/>sei Jemand durch das Beisammensein mit Mitgefangenen besser ge- 
<lb/>worden. „Das habe ich nicht verdient, rief ein junger Mensch ans,
<lb/>„daß man mich dahin gebracht hat, wo langsam der letzte Funke der
<lb/>„Sittlichkeit erstickt wird, ich mag wollen oder nicht. Ich laufe Ge-
<lb/>„fahr, dieses Haus als ein vollendeter Bösewicht zu verlassen". Wie
<lb/>viel Böses, sagt S., stiftet doch, meist ohne es zu wissen, jeder
<lb/>Gegner der Einzelhaft. Der ausführlichste 3. Aufsatz bespricht die
<lb/>Untersuchungshaft. Hier zeigt S. vortrefflich, daß es nicht nur
<lb/>ein allgemein von jeher zugestandenes Recht sei, Angcschuldtgte in
<lb/>Einzelhaft zu bringen (Was mit einer Absperrung Derselben von
<lb/>allem äußeren Verkehr — secret — nicht zu verwechseln sei), son- 
<lb/>dern so gewiß auch eine Pflicht, als man, um die Schuldigen von
<lb/>den Unschuldigen zu trennen, wie es viele Gesetzgebungen, z. B. die
<lb/>französische, mit Recht immer verlangten, kein sichres Mittel habe
<lb/>als Alle zu trennen. Selbst Gegner der Zelle, wie Leon Tau- 
<lb/>cher und Lucas, erkennten darin die einzige Hülfe gegen Ver-
<lb/>derbniß, vielleicht auf Zeitlebens, durch Andere. Zugleich führe die
<lb/>Zelle durch das bloße Ntchtzugcgensetn Anderer wie von selbst zur
<lb/>ungestörten Wirkung des Gewissens, und so zum Geständniß, sei
<lb/>also vom größten Werth für die Rechtspflege, während die Gemein- 
<lb/>schaft wirke wie jener Spruch, den ein Gefangener au die Wand
<lb/>des Sals geschrieben hatte: „Bekenne Nichts; Bekennen hat schon
<lb/>Einen von uns an den Galgen gebracht!" Nicht die Zelle als
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0311.tif"
                n="307"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0311--><p/>
            <p>

               <lb/>Schriften über Gefängntßwesen v. Hagele, Die;, Ducpettaur u. A. 307

<lb/>solche, sondern das böse Gewissen wirke hier als Erschwerung und
<lb/>bereite Folterqual; aber immer noch besser sogar, daß diese zum
<lb/>Selbstmord treibe, als daß ein Angeschuldigter S e e l e n Mördern in
<lb/>die Hände falle, indem man ihn unbedenklich mit s. g. leichten Ver- 
<lb/>brechern — Korrektionellen — zusammcnbringen zu können meine,
<lb/>die öfter als es scheint grundverdorben seien. Gerade der erste
<lb/>Tritt ins Gcfängniß sei oft entscheidend für immer, also sehe man
<lb/>sich wohl vor und führe Niemand in Versuchung, indem man ihn
<lb/>zwingt mit Bösewichten zu verkehren, deren Wille bald für ihn
<lb/>Gesetz sein werde. Eine unschuldig auf acht Tage in Gesammthaft
<lb/>gebrachte Frau in Amsterdam habe geäußert: „Jetzt braucht mir
<lb/>Niemand mehr zu sagen wie es in der Hölle aussieht". Am Tief- 
<lb/>sten sinke und am Gefährlichsten werde hier, nach aller Erfahrung,
<lb/>gerade der Gebildetere, und der Ungebildete müsse den ihm dadurch
<lb/>gewährten Zeitvertreib tbeucr erkaufen. Principiis obsta! — Das
<lb/>Beste vielleicht, was gegen das KlassifikationSsnftcm gesagt
<lb/>worden ist, enthält S.'s 5. Aufsatz. Er selbst hatte früher vorge- 
<lb/>schlagen sechs Klaffen zu machen, meint auch, daß dadurch wenigstens
<lb/>die äußere Ruhe und Ordnung gewonnen habe, man also dabei blei- 
<lb/>ben solle solange man überhaupt Verbrecher zusammensperre, so ge- 
<lb/>wiß auch der Hauptzweck verfehlt werde und die gröbsten Fehlgriffe,
<lb/>die das Gelächter der Sträflinge selbst erregten, dabei unvermeidlich
<lb/>seien; denn nur Gott könne nach der sittlichen Verdorbenheit schei- 
<lb/>den, die z. B. bei Jungen oft größer als bei Alten, jedenfalls sehr
<lb/>ungleich auch bei gleichen Tbaten, kleiner bei großen Verbrechen und
<lb/>umgekehrt, sein könne. Ein Einziger könne leicht eine ganze Klaffe
<lb/>verderben, am Leichtesten wo sic nur aus Wenigen bestehe, und auch
<lb/>Gleich und Gleich verdürben Einander. In England habe man cs
<lb/>sogar bis auf 15 und 16 Klassen gebracht; die einzige fehler- und
<lb/>gefahrlose Klassifikation sei aber wenn man aus jedem Gefangenen
<lb/>eine Klaffe mache, also: die Einzelhaft. Einstimmig hätten die Ge- 
<lb/>fangenen selbst geäußert: „Klassiflzircn hilft Nichts! Sondern Sie
<lb/>uns Alle von Einander ab, wenn Sic etwas Gutes wollen. Sie
<lb/>machen Gesetze gegen die Vereinigung von mehr als 20 Personen
<lb/>in der Freiheit und Sie lassen uns im Gcfängniß Unterricht in der
<lb/>Kunst geben uns zu bösen Zwecken zu verbinden". Je weniger jetzt,
<lb/>da eine deutsche Zeitschrift, die über Gefängntßwesen berichtet hat,
<lb/>nach der andern eingeschlafen ist, zu erwarten steht, daß S.'s Aus-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0312.tif"
                n="308"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0312--><p/>
            <p>

               <lb/>308 Schriften über Gefängnißwesen v. Hagele, Diez, Ducpetiaur u. A.

<lb/>sähe sonst unter uns bekannt werden, desto mehr fühlen wir uns
<lb/>gedrungen, den Hauptinhalt auch des 6. kurz hier mitzntheilen, der
<lb/>über „Individualismen und fabrikmäßige Besserung" handelt und in
<lb/>anziehender Anschaulichkeit und überzeugender Kraft, wie sie S. eigen
<lb/>ist, alles Andere hinter sich läßt. Nie gewinnt — sagt der erfah- 
<lb/>rungsreiche Mann — stets verliert der Gefangene, den man mit
<lb/>Mitgefangenen zusammenbringt. Dicsi Heilmittel ist immer schlim- 
<lb/>mer als das Uebel. Seinen individuellen Bedürfnissen kann man
<lb/>gerade in der Zelle, ohne Andern Zbnstoß zu geben, aufs Leichteste
<lb/>abhelfen, wenngleich auch hier, wie bei allen Gesetzen und Ein- 
<lb/>richtungen, Manches zu wünschen übrig bleibt. Merkwürdig ist S.'s
<lb/>Mittheilung aus einem Brief Ristelbuber's, worin Dieser offen
<lb/>bekennt, daß er durchgehende Einzelhaft in jeder Hinsicht für das
<lb/>Zweckmäßigste achte, nicht aber ihre Beschränkung in der Art wie
<lb/>er selbst in der Schrift: „Die Straf- und Besserungsanstalten nach
<lb/>den Bedürfnissen unsrer Zeit" 1843 — worin er gegen die Zelle
<lb/>„als Universalmittel zur Besserung" geeifert — es vorgeschlagen ge- 
<lb/>habt habe. Unstreitig, sagt S., könne man so wenig den Neben- 
<lb/>menschen positiv weise und besser machen, als Korn wachsen lassen,
<lb/>wohl aber Hindernisse entfernen und dazu Beihülfe leisten. So
<lb/>wenig Sinn es habe, wenn man darum von fabrikmäßiger Heilung
<lb/>bei leiblich Kranken reden wollte, weil — die unendlich verschie- 
<lb/>denen Heilmittel für sie in derselben Art von Arzneigläsern
<lb/>herbeigeschasst würden, gerade so wenig Sinn habe cs bei den sittlich
<lb/>kranken Zellengefangenen darum weil — Einer wie der An- 
<lb/>dere in einer Zelle sitze. Nur hier könne man Art, Grad und
<lb/>Ursache seiner Krankheit genau kennen lernen und ihn danach behan- 
<lb/>deln: Besuche, Gespräche, Unterricht, Bücher, Arbeit danach bemessen.
<lb/>Auf den bunt gemischten Hausen in gemeinschaftlichen Werkstätten
<lb/>hingegen könne man nur mit Universalmitteln fabrikmäßig zu wirken
<lb/>versuchen, werde aber sehr selten Etwas erreichen, weil jeder gute
<lb/>Eindruck wieder weggespottet, jede Nachwirkung desselben vereitelt
<lb/>werde, weil vollends Zeichen der Reue nur Hohn und Mißhandlung
<lb/>eintrügen, weil endlich dieselbe Arbeit Vielen, wider Neigung und
<lb/>Geschick, aufgenöthigt werde und durch ihre Fabrikmäßigkeit nicht
<lb/>wohl heilsamen Einfluß üben könne, überdieß den Broderwerb nach
<lb/>der Entlassung ungemein erschwere. Liebe zur Wahrheit könne in
<lb/>der Lügenfabrik der Sträflingsäle so wenig aufkommen alö Selbst-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0313.tif"
                n="309"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0313"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0313--><p/>
            <p>

               <lb/>Schriften über Gefängntßwcsen v. Hagele, Diez, Ducpettaur u. A. Z09

<lb/>ständigkett; die Hoffnung, daß hier, inmitten einer steten, allseiligen
<lb/>Abrichtung zur Sünde, die wenigen Besseren gut wirken oder auch
<lb/>nur Lust und Muth dazu haben würden, sei völlig eitel, schon in
<lb/>Folge des tiefen und gerechten gegenseitigen Mißtrauens Aller. Vier
<lb/>dieser Besseren seien binnen sechs Jahren in Holland zur Verzweif- 
<lb/>lung und um ihren Verstand gebracht worden! Und die wenigen
<lb/>durch ihre Mitgefangenen nicht sittlich zu Grunde Gerichteten hätten
<lb/>stch nach der Entlassung nur dadurch vor Jenen zu retten vermocht,
<lb/>daß sie ihnen sorgfältig aus dem Wege gingen. Wie fest gewurzelt
<lb/>die überlieferten schiefen und Helldunkeln Begriffe von Strafe, ihrem
<lb/>Grund und Zweck, die unselige Verwechslung des bei aller Strafe
<lb/>allein Wesentlichen und des bloß Zufälligen, der inner» Heilkraft
<lb/>und des bloßen meist bittern Geschmacks der Strafarznci, — zu sitzen
<lb/>pflegen (worüber wir schon oben auf Anlaß v. Wick's und in
<lb/>unserm „Votum" S. 5 und 0 uns ausgesprochen haben), davon
<lb/>gibt übrigens auch der wackere S. ein sprechendes Beispiel. Er, der
<lb/>fast sein ganzes Leben der wahren Aufgabe der Strafe: der Be- 
<lb/>kehrung der Verbrecher zum Recht und zur Pflicht — geweiht, der
<lb/>unermüdlich die zahllosen Verkehrtheiten bekämpft hat, die deren Er- 
<lb/>reichung im Wege stehen und aufs Wärmste die jener Aufgabe ein- 
<lb/>zig entsprechenden Erzichungs-, Zucht- oder Heilmittel empfiehlt —
<lb/>er sogar kann sich von der alten Vorstellung nicht trennen, aus der
<lb/>allein doch alle jene Verkehrtheiten geflossen sind, daß die Strafe
<lb/>zunächst auf Abschreckung des Verbrechers und Anderer, erst an
<lb/>zweiter Stelle auf Besserung gerichtet sein solle. Daß dann das
<lb/>rein zufällige, unendlich verschiedene Gefühl des äußern Leides zur
<lb/>maßgebenden Hauptsache gemacht, und den für das Ganze wie für
<lb/>den Verbrecher gleich segensreichen Besserungsbcstrebungcn ein Riegel
<lb/>vorgeschoben wird, ist für sich klar. — Oder wäre wirklich der Sinn
<lb/>und Zweck der Strafe für jugendliche Verbrecher ein ganz anderer,
<lb/>grundverschiedener?! Warum will S. doch ihnen — selbst den
<lb/>verwildertesten, boshaftesten jungen Taugenichtsen — eine Straf- 
<lb/>erz t e h u n g, eine Besserung strafe angedcthen lassen? Bedürfen
<lb/>deren die erwachsenen Verbrecher vielleicht nicht ebenso dringend,
<lb/>wenn auch in etwas andrer, noch strengerer und nachhaltigerer
<lb/>Weise — ? Der Staat ist sich und Allen denen es Noth thut
<lb/>schuldig, soviel er vermag dafür zu thun, daß sie ihnen zu Theil
<lb/>werde, und alle Kreise der Gesellschaft, vor allen die Kirche, müssen
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0314.tif"
                n="310"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0314--><p/>
            <p>

               <lb/>310 Schriften über Gefangnißwescn v. Hagele, Diez, Duepettaur «.A.

<lb/>ihn darin unterstützen. Die Unhaltbarkett der herrschenden Begriffe
<lb/>von Zurechenbarkeit, wenn damit etwas Anderes als die Bedürftig- 
<lb/>keit einer strengen, straffen (d. h. Straf-) Zucht ausgedrückt werden
<lb/>soll, hat man bei den jungen Miffcthätern t h a t s ä ch l i ch überall zuge- 
<lb/>geben, und die ebenso unhaltbare Unterscheidung zwischen dieser strengen
<lb/>vormundschaftlichen Zucht und der Strafe aufgegcben (s. oben S. 264).

<lb/>Beggs in der oben angeführten Schrift rühmt es daher
<lb/>mit vollem Recht als einen großen Fortschritt, daß man der bis- 
<lb/>herigen Anomalie (die er S. 18 einen »et of folly, cruelty, and
<lb/>injnstice nennt) in der Strafrechtspflege allmählich los werde: junge
<lb/>Uebelthäter nach kurzer Etnsperrung wieder frei zu lassen, damit
<lb/>— sie abermals stehlen oder hungern, während jetzt nach den
<lb/>„Youthful Offondera Acts“ (1854 tt. 1855) der Richter Jene,
<lb/>wenn sie unter 16 Jahren sind, auf eine Zeit von mindestens zwei
<lb/>nnd höchstens fünf Jahren in eine anerkannte relorinatoiy school
<lb/>schicken kann, anstatt in das Gefängntß, — Bestimmungen, deren
<lb/>nahe Verwandtschaft mit den französischen (Ode pen. art. 66) und
<lb/>den preußischen (Kab.-Ordre v. 2. Dez. 1847 u. 4. Dez. 1852)
<lb/>sogleich inS Auge fällt. Um jene Anomalie dreht sich auch die gut
<lb/>geschriebene Schrift von Alberti, soweit dieselbe hierher gehört,
<lb/>fast ausschließend und beklagt — freilich mit einem echt pommer'schen
<lb/>Rückblick auf die für jugendliche Verbrecher zu früh dahtngeschtedene
<lb/>körperliche Züchtigung — daß mau Dieselben jetzt, wo die Richter
<lb/>nicht einmal mehr wie früher zugleich Vormtindschaftrichter seien,
<lb/>plötzlich, mit gänzlicher Mißachtung ihres Erziehungsbedürfnisses, vor
<lb/>Gericht stelle, und nach aller „Strenge der Gesetze" in ein für sie
<lb/>verderbliches Gefängniß stecke, wie cs noch das Landrccht nicht gewollt
<lb/>habe. Er verlangt mindestens bis zum vollendeten achtzehnten Jahr
<lb/>ein „erziehendes Strafverfahren", in der Regel durch zeitweilige
<lb/>Verweisung in ein Rettungshaus, zumal bei wiederholten Vergeh- 
<lb/>ungen, und zwar „so daß die ursprünglich ihnen auferlegte Zeit —
<lb/>ebensowohl nach Maßgabe der Umstände abgekürzt als auch verlän- 
<lb/>gert werden könnte" (S. 23), also ganz DaS was bet allem
<lb/>Strafen als nothwendig erscheint, sobald man einsieht, daß es einen
<lb/>vernünftigen Sinn nur als Nacherziehung hat. Worin sich
<lb/>jene englischen Besserungsanstalten (denn bloße Schulen sind
<lb/>auch sie keineswegs) zu ihrem Nachtheil von ihrem Vorbild, dem rauhen
<lb/>Hause, unterscheiden, wird von Beggs ehrlich eingeraumt (S. 17f.)
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0315.tif"
                n="311"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0315"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0315--><p/>
            <p>

               <lb/>Schriften über Gefängnißwescn ».Hagele, Diez, Ducpetiaur u. 91. 311

<lb/>und überhaupt gezeigt, wie (sogar in Hinsicht des Geldpunkts) es
<lb/>unendlich vortheilhafter sei die Lasterhaften, Verwahrlosten zn bessern
<lb/>als die Verbrechen zn strafen. Da nach der übereinstimmen- 
<lb/>den Wahrnehmung der Gesängnißgeistlichen die Hauptschuld bei
<lb/>Vergehen der Kinder auf die Aeltern zu fallen pflege (in 75 %)
<lb/>— ganz wie bei uns — und zwar meist (in 67%) auf die
<lb/>Trunksucht des Vaters (nicht ganz so bei uns), so fodert er vor Allem
<lb/>hier die Versuche der Abhülfe um Verbrechen vorzubeugen. 33
<lb/>der -12 englischen Grafschaften haben jetzt reformatory schools.

<lb/>Wie sicher aber Großes durch eine wohlwollende, von sittlich-
<lb/>religiösem Geist durchdrungene nachgeholte Erziehung bei der versun- 
<lb/>kenen Jugend noch zu erreichen ist, hat sich auch in Mettray und
<lb/>im niederländischen Mett rav zu Rysselt, welches letztere dem
<lb/>rauhen Hause treuer gefolgt ist, glänzend bewährt und darüber hat
<lb/>ein andrer Mitarbeiter dieser Zeitschrift (V. Bd. S. 46 ff.) bereits
<lb/>in Bezug auf den Jahresbericht von Demetz und die im Druck
<lb/>erschienene Schrift und Rede Suringar's „Niederländisch Met- 
<lb/>tray" Näheres mitgctbeilt. Ebendaraut bezieht sich dieses Letzteren
<lb/>oben angeführter Bericht über das Verhalten der Zöglinge und der
<lb/>Erzieher von Mettray (Rysselt), woraus besonders Jene sich eines
<lb/>Besseren belehren können, die von bloß äußerlichen Gewaltmitteln
<lb/>bei der Straferziebung Etwas erwarten und Stock und Peitsche als
<lb/>deren Grundpfeiler betrachten. Ueber die Grundlagen der ganzen
<lb/>Stiftung gibt auch, in 51 Art., die Kule of the society Dutch
<lb/>Mettray Auskunft. Da Landbau allezeit die Beschäftigung der Mehr- 
<lb/>zahl bleiben wtrd, überdies; der Gesundheit sehr zuträglich ist, beson- 
<lb/>ders bei Kindern — die möglichst viele Bewegung im Freien be- 
<lb/>dürfen — so wird er in Rvssclt, wie in der belgischen Muster-
<lb/>anstalt zu Ruvsselcde und in den meisten andern ähnlichen An- 
<lb/>stalten für die vcrwahrlos'lc und verbrecherische Jugend, vorzugweise,
<lb/>aber doch mit Recht keineswegs ausschließend, betrieben. Im Gan- 
<lb/>zen sind alle diese Anstalten sehr glücklich, wenn auch nicht gerade
<lb/>die von Eberty gepriesene englische zu Redhill, wie schon daraus
<lb/>erhellt, daß seit 1849 daselbst von 874 Knaben 96 als unverbesser- 
<lb/>lich entlassen worden oder durchgegangen sind, obwohl von den
<lb/>Uebrigen 70 Prozent sich später gut aufgeführt haben sollen (s.
<lb/>Beggs am a. O. S. 18). Dieß führt uns von selbst zur Be- 
<lb/>sprechung der Fantasien des neuesten warmen Lobredners der Acker-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0316.tif"
                n="312"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0316"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0316--><p/>
            <p>

               <lb/>312 Schriften überGefängnißwesen v. Hagele, Die-, Ducpetiaur u. A.

<lb/>baukolonien, sowie überhaupt der Beschäftigung der Sträflinge im
<lb/>Freien, wofür bisher vorzüglich von Baiern aus, wo es bekanntlich
<lb/>keinen Winter gibt, in der „allg. Zeit." gekämpft worden ist.

<lb/>Wenn Eberty in der oben genannten Schrift die „Erziehung der
<lb/>Gefangenen zur Freiheit" als das wahre Ziel bezeichnet, so sieht Das
<lb/>einem Grundsatz, und zwar dem einzig richtigen, sehr ähnlich und
<lb/>stammt jedenfalls aus einer richtigen höher» Ahnung. Da indeß
<lb/>der Sinn jener Rede nirgends völlig unzlveideutig ausgesprochen
<lb/>wird, so kann man auch nicht bestimmt wissen, ob die erwähnte
<lb/>Aehnlichkeit nicht täuscht. Sollte nun Schlatt er auch Recht ha- 
<lb/>ben, wenn er jenen Satz E b e r t y' ö rühmt, so hat dieser doch auf
<lb/>Kosten der Wahrheit dafür gedankt, indem er die ganz vortreffliche
<lb/>Widerlegung der Schlatter'schen Scheingründe durch Hägele
<lb/>„leichtfertig" nennt und überhaupt das ganze tüchtige und gründliche
<lb/>und keineswegs „im Novcllenton", wohl aber sehr geistreich geschrie- 
<lb/>bene, Buch dieses Letzteren mit einer unverantwortlichen Leichtfertig- 
<lb/>keit abthut, weil cs ihm sichtlich unbequem ist und die Einzelhaft
<lb/>wahrlich nicht bloß — wie er ihm unterschiebt — aus dem, freilich
<lb/>schwer genug wiegenden, Grunde preist: „daß die Verbrecher sich
<lb/>nicht Einander schlechter machen". Was soll man aber sagen, wenn
<lb/>man bei E. (S. 73) liest: „diesen Prinzipien der Erziehung der
<lb/>Gefangenen für die Freiheit, und zwar vorzüglich auf dem
<lb/>Felde des Ackerbau's(!), wendet man jetzt in Preußen sowohl
<lb/>als in England und Frankreich, in den Niederlanden wie in Bel- 
<lb/>gien, sich zu"! Man sieht, Was bei dem Spielen mit dem viel- 
<lb/>deutigen Wort Freiheit herauskvmmt, worin E- sich so sehr gefällt
<lb/>(s. z. B. S. 2). Gewiß ist, daß zu der einzigen Freiheit, auf die
<lb/>es hier ankömmt: zur Fähigkeit vernünftiger Selbstbestimmung, zur
<lb/>Sittlichkeit, — Gefangene auf diesem Wege nicht erzogen werden
<lb/>können; denn, wie Diez sehr wahr sagt (S. 24): „Eine Beschäf- 
<lb/>tigung der Strafgefangenen mit Ackerbau ist nichts Anderes als ein
<lb/>vollständiges Verzichten nicht nur auf alle Besserung, sondern sogar
<lb/>auf jeden Versuch, einer wechselseitigen Verschlechterung Derselben Ein- 
<lb/>halt zu thun", da sie Schulbesuch, Beaufsichtigung und Seelsorge so
<lb/>gut wie unmöglich macht; die Vortheile dieser Beschäftigung aber
<lb/>sind, wie ebenda weiter ausgeführt wird, ohne Belang; sie wird
<lb/>auch nicht leicht verlernt; Erlernen eines Handwerks daneben aber
<lb/>wird nie schaden und späterhin jedenfalls erleichtern auch außer der
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0317.tif"
                n="313"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0317--><p/>
            <p>

               <lb/>Schriften über Gefängnißwesen v. Hagele, Diez, Ducpetiaur u.A. 313

<lb/>Heimat Unterhalt zu finden; endlich wird jeder Fachkundige Hrn. E.
<lb/>sagen, daß, vollends in unserm Himmelsstrich, die Betretung dieses
<lb/>Wegs nur in sehr beschränklem Maße möglich und nur aus-
<lb/>nahmweise rathsam ist (s. oben S. 265). Daß vorzüglich
<lb/>ibn die genannten Staaten eingeschlagen hätten, ist unrichtig.
<lb/>Wo es versucht ward, ist man gescheitert. Was in der Art in
<lb/>Dartmoor und in Baiern (zu Kaisheim) geschieht, ist kaum der
<lb/>Rede werth. DaS s. g. W c n tz e l' sche System endlich ist von allen
<lb/>Sachkennern als eine bloße vorübergehende Nothhülse erkannt wor- 
<lb/>den (s. auch den würtemb. Ausschußbericht S. 39), die für die
<lb/>Sittlichkeit ein offener Schaden ist, auch wenn sie wirthschaft-
<lb/>ltch von Vortheil gewesen sein sollte. Die in mancher Beziehung
<lb/>gute, von Fleiß und ziemlicher Belesenbeit zeugende, Uebersicht der
<lb/>Geschichte des GefängnißwescnS, die wir in E.'s Schrift finden, lei- 
<lb/>det jedoch an einer gewissen Schönrednerei und bauptsächlich an einer
<lb/>überall hervortretende», großen Voreingenommenheit gegen die Zcl-
<lb/>lenhaft, die den unstreitig strebsamen und begabten Mann verleitet
<lb/>Alles, waS sich darauf bezieht, auch (im Nachtrag) die Verhandlun- 
<lb/>gen der Abtheilung für Gefängnißwesen am Frankfurter Kongreß 1657,
<lb/>mit einer auffallenden und ganz wabrbeitwidrigen Einseitigkeit dar- 
<lb/>zustellen. Einer in sich unklaren Tbeorie zu Liebe, die schon darum
<lb/>bei der Anwendung überall Schiffbruch leiden muß, hätte der Verf.
<lb/>nicht versäumen sollen den reichen Schatz von Erfahrungen, der allen
<lb/>an der Gefängnißberatbung des I. 1S46 Thcilncbmenden, also auch
<lb/>ibm, aufgeschlossen wurde, nutzbarer anzülegen und zu vermehren,
<lb/>indem er mit Unbefangenheit einige Zcllcngefängnisse besucht und
<lb/>zuverlässige Mitthcilungcn darüber, wie sie freilich bei Corvin (s.
<lb/>über ihn diese Jabrbb. IV. S. 261) nicht zu finden sind, auch nicht
<lb/>durchweg bet Sch!alter, wobl aber bei Fücßlin, Diez und
<lb/>Hägcle, endlich auch, wie wir nach dem Urtheil der genauesten
<lb/>Kenner glauben dürfen, in unsrer eignen Schrift über „die Verbes- 
<lb/>serung des Gefängnißwesens mittelst der Einzelhaft". Ja er scheint
<lb/>die Hauptschrift über die Anstalt zu Bruchsal (von F ü e ß l i n) so wenig
<lb/>zu kennen wie er die Anstalt selbst kennt. So gilt auch von ihm, ob- 
<lb/>wohl er regen Eifer für die Gefängnißfrage bcthätigt und sich da- 
<lb/>durch schon vortbeilhaft von der großen Mehrzahl unterscheidet, eini- 
<lb/>germaßen Das was oben von den Juristen überhaupt bemerkt wor- 
<lb/>den ist. Es fehlt seiner Schrift ein völlig klares und bestimmtes

<lb/>Ärit. Zeilschritt für tic grfummtr SJfAh'U'. V. Bk, 21
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0318.tif"
                n="314"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0318--><p/>
            <p>

               <lb/>314 Schriften über Gefängnißwescn v. Hagele, Diez, Ducpetiaur u. A.

<lb/>Ziel, — ein Hauptmangel, gegen den einige kleinere, z. B. daß er,
<lb/>statt der Quellen, mitunter ziemlich ungenaue Berichte darüber be- 
<lb/>nutzt hat, verschwinden. So soll z. B. in Baden nach ihm die Ein- 
<lb/>zelhaft erst 1852 eingeführt worden sein; so schreibt er immer
<lb/>La Mettray (ex anal, von Lamettrie), Beranger u. s. f.

<lb/>Aus dem kurzen, in Frankfurt 1 857 verteilten, sehr verständi- 
<lb/>gen Bericht des niederländischen Generalprokuratorö Zolles über
<lb/>das Zellengefängniß zu Amsterdam ersieht man, daß daffclbe nicht
<lb/>zu groß ist und in 208 Zellen Bernrthcilte und Angeklagte,' auch,
<lb/>in einem besondcrn Flügel, Frauen beherbergt, die Ersten vorläufig
<lb/>(versuchweise) jetzt bis zn einem Zahr, das für zwei in Gemein- 
<lb/>schaft verbrachte Jahre gilt. Seit 10. Oktober 1850 bis zum
<lb/>Juni 1857 hatten sich dort 4808 Gefangene befunden, und zwar
<lb/>2712 Vcrurtheilte, darunter 548 Weiber und 400 noch nicht 18 Jahr
<lb/>Alte. Von diesen Letzten kommen auf 114 überhaupt rückfällig Ge- 
<lb/>wordene: 59, also mehr als die Hälfte! Die Gründe sind mit Hän- 
<lb/>den zu greifen und zeigen, wie sehr es Noth thut vor Allem dieser
<lb/>Verlassenen sich thätig anzunehmen. Verschwörungen, ansteckende
<lb/>Krankheiten, namentlich Cholera, sind nicht vorgekommcn, ebensowenig
<lb/>Geistesstörungen und nur 5 Todesfälle. Der Krankheitfälle waren
<lb/>,1281, darunter &lt;/3 Skrofeln; 5/„ jener kommen auf Untersu-
<lb/>chungsverhaftete, meist in Folge sehr ausschweifenden Lebens und
<lb/>Trunks; ebenso 7 von 9 Selbstmorden, in Voraussicht der Berur-
<lb/>theilung zu schweren Strafen, während die beiden andern Fälle
<lb/>ebensowenig in der Zellenhaft ihren Grund hatten ttnb wenige Tage
<lb/>nach der Vcrnrtheilung zu nur kurzer Freiheitstrafe erfolgten, keiner
<lb/>aber in den letzten drei Jahren. Die Wirkungen für die Gesund- 
<lb/>heit, die geistige und gewerbliche Bildung sowie für die Sittlichkeit,
<lb/>waren höchst befriedigend. In zunehmendem Maße verlangten die
<lb/>Sträflinge selbst nach der Zelle und erkannten dankbar an, Was
<lb/>ihnen durch diese zu Theil geworden. Die Erfahrung habe gelehrt,
<lb/>wie sehr dadurch später das Unterbringen Derselben erleichtert werde.
<lb/>Alle Abtheilungen des Vereins für sittliche Besserung der Gefangenen
<lb/>hätten sich, auf Umfrage der Regierung, einstimmig für die Zellen- 
<lb/>haft erklärt, deren Strenge zugleich gefürchtet werde und dadurch
<lb/>Verbreche» verhüte, kurz für die Sträflinge (Kinder ausgenommen)
<lb/>wie für die Gesellschaft die beste Strafweise sei, deren Verallgemei-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0319.tif"
                n="315"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0319--><p/>
            <p>

               <lb/>Schriften über Gefängnißwcscn v. Hagele, Diez, Ducpetiaur u. A. ZI 5

<lb/>nerung und Ausdehnung bis zu mindestens fünf Jahren man sehr
<lb/>wünschen und hoffen müsse.

<lb/>Es bleibt uns noch übrig einige Worte zu sagen über zwei
<lb/>vorzügliche Vorarbeiten in Bezug auf die gesetzliche Einführung der
<lb/>Einzelhaft in zwei deutschen Staaken, Frankfurt und Würtemberg.
<lb/>Die älteste (vom 27. Sept. 1856) von beiden ist der, von dem
<lb/>Mitherausgeber der Jahrbücher für Gesänguißkuude, Dr. Varren-
<lb/>trapp, verfaßte Bericht des Ausschusses des gesetzgebenden Körpers
<lb/>von Frankfurt, Gefängnißueubau betreffend, — eine Arbeit die
<lb/>durchweg von der reichsten Belesenheit und genauesten Sachkunde
<lb/>Zeugniß gibt und von der aufs Lebhafteste bedauert werden muß,
<lb/>daß ste nicht in den Buchhandel gekommen ist. Daß sich in Folge
<lb/>dieser vorzüglichen Arbeit die gesetzgebende Versammlung einstimmig
<lb/>für die Einzelhaft entschieden bat, ist bekannt. Wenn wir von
<lb/>Allem, was nur örtlichen Belang hat, absehen, so finden wir im
<lb/>Uebrigen darin den Stoff in drei Hauptstücken vertbeilt: 1) Prüfung
<lb/>der verschiedenen Haftarlen (S. 11—77), 2) Stand der Gefäng-
<lb/>nißreform in den verschiedenen Ländern (S. 77 N9). 3) Ist die

<lb/>Einzelhaft auf alle Klassen von Gefangenen anzuwenden? (S.
<lb/>89—95). Das erste und wichtigste Hauptstück erörtert wieder nach
<lb/>einander den „Zweck der Strafe" —- wobei der Vers, am Wenigsten
<lb/>auf seinem Felde war und in der Hauptsache leider den, weder
<lb/>rechtsfilososisch haltbaren noch mit Erfolg im Leben durchführbaren,
<lb/>Ansichten von Wick sich augeschloffeu bat; — biernächst folgt eine
<lb/>Schilderung der alten Gefängnisse", die Beleuchtung dcS „Auburn'-
<lb/>schen Systems" in Rücksicht uamentlrch des, trotz aller Hausstrafen,
<lb/>nicht aufgehobenen Wechfelvcrkehcs der Gefangenen, der Grausamkeit
<lb/>und Schädlichkeit dieser Strafen, der Wiedererkenuung nach der Ent- 
<lb/>lassung, der Arbeit, deö GotkesdicnftS und Religionsunterrichts, der
<lb/>Rückfälle, endlich der Unzulänglichkeit des Schwcigsystcms. Hieran
<lb/>schließt sich die Prüfung des „Klafflsikationssystems" und der „Ein- 
<lb/>zelhaft". Bei letzterer wird besonders bervorgehoben ihre Berechti- 
<lb/>gung, ihre Empfindlichkeit, abschreckende und bessernde Wirkung, die
<lb/>erleichterte Hausordnung, die Aussicht auf bessere Beamten und ent- 
<lb/>sprechende Abkürzung der Strafen; es werden sodann die Hauptein- 
<lb/>wendungen gegen sic widerlegt, zumal in Betreff der Kostspieligkeit,
<lb/>der Arbeit, des Schulunterrichts, des Gottesdienstes, der körperlichen
<lb/>und geistigen Gesundheit. Es ist uns unmöglich, dem Vers, in sei-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0320.tif"
                n="316"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0320--><p/>
            <p>

               <lb/>316 Schriften über Gefängnlßwcsen v. Hägele, Diez, Ducpettaur u.A.

<lb/>nen vortrefflichen Ausführungen im Einzelen zu folgen, die überall
<lb/>bezeugen, daß er nicht nur sehr viel selbst gesehen, sondern auch mit
<lb/>großer Besonnenheit die Erfahrungen aller Lander verglichen und
<lb/>benutzt hat; doch dürfen wir nicht unterlassen wenigstens auf Eini- 
<lb/>ges besonders aufmerksam zu machen. Dahin gehört vor Allem die
<lb/>ausgezeichnete, so gedrängt und zugleich vollständig bisher nirgends
<lb/>gegebene, Darlegung (S. 61—77) der Gesundheit - und Sterblich-
<lb/>keitverhältuiffe der Zellengefangenen in Vergleich zu den Insassen
<lb/>anderer Gefängnisse, wobei wir namentlich verweisen auf die (S.
<lb/>64 f.) daraus gezogenen Schlüsse, auf den Nachweis, daß von einer
<lb/>besondern Abschwächung durch die Zelle gar nicht die Rede sein
<lb/>könne, wohl aber sehr oft von einer sichtlichen Erstarkung der Ge- 
<lb/>sundheit (S. 69); auf die schlagende Widerlegung der, geradezu
<lb/>lächerlich übertriebenen, Angaben des Dr. Darrach über die Gei- 
<lb/>steskrankheiten in Cherryhill, wovon (unerhörter Weise) 78 % ge- 
<lb/>heilt, 13°/0 gebessert worden sein, keine zum Tode geführt haben
<lb/>soll! (S. 71); auf die sehr gute Erklärung des großen Lärms über
<lb/>die Nachtheile der Zelle für den Geist und der allzugrvßen Aengst-
<lb/>lichkeit der Engländer in dieser Hinsicht. Zn Beziehung auf das
<lb/>gewöhnliche Steckenpferd der wenigen Juristen, die sich überhaupt
<lb/>weiter als bis zur Fällung des Urtheils um die Verbrecher beküm- 
<lb/>mern, nämlich: die Zahl der Rückfälle — wonach man oft die Güte
<lb/>der Strafanstalten bemessen zu können wähnt, — können wir die
<lb/>Beherzigung Dessen, was Barren trapp (S. 29 ff., 50 ff.) über die
<lb/>Unsicherheit dieses Maßstabs ausgcführt hat, nicht genug empfehlen.
<lb/>Treffend wird gezeigt, wie verkehrt es wäre kurzzeitige Strafgefangene
<lb/>zusammenzubringen, oder auch langjährige nach kürzerer oder längerer
<lb/>Zeit (S. 89 ff.), obwohl es im letzten Fall weniger nachlheilig sei;
<lb/>daß ferner auch junge Verbrecher, sofern sie nicht besser in Ret- 
<lb/>tungshäuser zu bringen seien, ebensowenig als Weiber oder Unter- 
<lb/>suchungsgefangene von der Zellenhaft ausgenommen werden dürften,
<lb/>wohl aber alle Solche bei denen es, fortwährend oder vorübergehend,
<lb/>Gesundheitrücksichten fodern (S. 93 ff.). — Allgemeinere Beachtung
<lb/>verdienen noch die Erörterungen des Für und Wider einer Trennung
<lb/>des Verwahrungs- und Untersuchungsgefängnisses von dem Straf- 
<lb/>hause (S. 95ff.), wobei das Für mit Recht das Uebergewicht be- 
<lb/>hauptet hat. Ein Anhang gibt noch eine Anzahl Uebersichten über
<lb/>den Bestand der Frankfurter Gefangenen, Auszüge aus dem Ge-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0321.tif"
                n="317"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0321--><p/>
            <p>

               <lb/>Schriften über Gefänflnlßwescn v. Hagele, Diez, Ducpetiaur u. A. 317

<lb/>fängnißgesetzentwurf des Ausschusses der französischen Pärskammer
<lb/>1847, und des für Belgien 1854 bestimmten, aus dem Gesetz für
<lb/>die Niederlande vom 28. Juni 1851, dem Strafgesetzbuch und der
<lb/>Hausordnung für die Gefängnisse Toskana's; er theilt endlich das
<lb/>Gesetz über den Strafvollzug im Zellengefängniß zu Bruchsal vom
<lb/>I. 1845 und zu Ebrtstiania vom I. 1848, sowie den ersten und
<lb/>zweiten Beschluß der Versammlung für Gefängnißverbesserung zu
<lb/>Frankfurt im I. 1816 mit. — Daß eine so verdienstliche Arbeit
<lb/>nicht ohne Einfluß bleiben konnte, ist für sich klar. ES zeigt sich
<lb/>Dieß, wie an den oben erwähnten Schriften von Diez und Eberty,
<lb/>so auch an dem tüchtigen (am 9. Marz 1857 ausgegebenen) Be- 
<lb/>richt deS würtembergischen Hauses der Abgeordneten, auf den wir
<lb/>schon oben mehrfach verwiesen haben.

<lb/>Dieser Bericht, hauptsächlich erstattet von Probst, der sich als
<lb/>selbstdcnkender Schriftsteller auf dem Felde des Strafrechts schon
<lb/>früher bekannt gemacht bat, neben ihm von Wiest, ruht zum grö-
<lb/>ßern Theile (zufolge des Vorworts) auf einer umfassenden geschicht- 
<lb/>lichen Arbeit des Berichterstatters der 1855 aufgelösten Kammer,
<lb/>Weber, und bespricht, mit Inbegriff der Einleitung in 11 §§., die
<lb/>allgemeinen Grundsätze, die Strafanstalten unter dem allgemeinen
<lb/>Gesichtspunkte, Statistisches aus Würtembcrg, Obermaier, das
<lb/>Auburn'iche und Pennsvlvanische System, einige neueren Systeme
<lb/>(nämlich das der Beschäftigung im Freien und das sog. Marken- 
<lb/>system), die Kosten, die allgemeinen Ergebnisse. Hierauf folgt der
<lb/>Vortrag des Mitbcrichtcrstatters, die Erörterung der Vorgänge in
<lb/>Würtemberg und der etnzelen Bestimmungen des Gesetzentwurfs.
<lb/>So sehr der Fleiß Anerkennung verdient, womit der Berichterstatter
<lb/>sich in vielen der hier einschlagenden Schriften umgeseben hat, so
<lb/>hat er sich doch mitunter etwas zu sehr auf sie, zumal auf die fort- 
<lb/>laufenden" Uebersichtcn des Standes des Gefängnißwesens im Archiv
<lb/>des Kriminalrechts verlassen, denen es an, mitunter verdängnißvollen,
<lb/>Fehlern nicht fehlt. Dazu gehört der, in den Nusschußbericht
<lb/>(S. 24) übergegangene, riesige Jrrtbum, daß in Pentonville 12 See- 
<lb/>lenstörungen auf 100 (soll heißen 1000!) Gefangene zu rechnen
<lb/>seien, — wie sich übrigens schon aus den dicht vorher von Probst
<lb/>mitgcthcilten Zahlen leicht ergibt. So ist ferner die angeblich
<lb/>„wichtige" (S. 26) Erklärung von Pearson völlig nichtSbcdeu-
<lb/>tend, da sie nicht auf vielseitigen Beobachtungen dieses eitlen Man-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0322.tif"
                n="318"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0322--><p/>
            <p>

               <lb/>318 Schriften über Gcfängnißwescn v. Hagele, Diez, Ducpetiaur n. A.

<lb/>ncs beruht, sondern lediglich auf dcsscu Wahrnehmung, daß man in
<lb/>einem bestimmten Zellengefängniß, nämlich in Reading, die Ge- 
<lb/>fangenen lauge schlafen und so gut wie Nichts thun laßt, dafür
<lb/>aber fast auSschlicßend an ihrer Bekehrung arbeitet. Von einer
<lb/>solchen verkehrten Uebertrcibung irird aber kein Besonnener sein Nr-
<lb/>theil bestimmen lassen. Ebensowenig wcrth ist daS nach Mitter-
<lb/>maier wiedergcgebene Cbaoö thcilwcise geradezu widersinniger sog.
<lb/>englischer Erfahrungen für und besonders gegen die unerläßliche
<lb/>durchgehende, folgerechte Trennung der Gefangenen — auch in der
<lb/>Kirche und durch die Mützenklappe — (©. 58). Dennoch hat sich
<lb/>der Berichterstatter dadurch verleiten lassen die bierin durchaus rich- 
<lb/>tige Bestimmung dcS Gesetzcntwurfs zu beanstanden. Mit Recht
<lb/>urthcilt auch Probst über daS sog. System Obermaicr's: daß,
<lb/>wenn man diese Persönlichkeit wegdcnke, Nichts übrig bleibe als ein
<lb/>gewöhnliches Zuchthaus, mit allen Mängeln behaftet und nickt zur
<lb/>Nachahmung zu empfehlen (S. 9); ferner, auf Anlaß dcS sog.
<lb/>Wentzel'schen Systems f§. 7): daß der Arbeit im Freien, auch
<lb/>wenn dabei die entwürdigende Schaustellung der Sträflinge vermie- 
<lb/>den werde, doch alle Nachtbeile ihres Zusammenseins anhaften. Zu
<lb/>solchen Arbeiten größeren Belangs auf Jahrzehnte bin fehle überdies;
<lb/>in Würtemberg die Gelegenheit. Viel Wahres enthält auch seine
<lb/>Beurtheilung des „Markensystems", wenn man die unbestimmte
<lb/>Redensart von dem „sog. objektiv bestimmten Maß der Sühne"
<lb/>in Abzug bringt; denn dafür müssen wir dergleichen beliebte Wen- 
<lb/>dungen, in denen neuerlich besonders Köstlin wieder Namhaftes
<lb/>geleistet hat, solange halten bis uns Jemand — nicht etwa aber- 
<lb/>mals mit tönenden, Helldunkeln Worten, sondern deutlich und greif- 
<lb/>bar — zeigt, von welchem „Objekt" und von welchen „Momenten
<lb/>der That" — und wie? — man dieses unfaßbare Maß herzu- 
<lb/>nehmen hat. Die von der Mehrheit dcS Ausschusses erwähnten,
<lb/>„an sich begründeten Erhöhungen und Schärfungen der Strafe, in
<lb/>deren Charakter der Besserungszwcck nie abändernd eingrcifen darf"
<lb/>(S. 56), geben einen neuen Beleg, wie gefährlich cs ist, mit der- 
<lb/>gleichen nichtssagenden Stichworten sich und Andere zu täuschen.
<lb/>Dem unbegründeten Tadel der bedingten Freilassungen (S. 40),
<lb/>deren Werth schon oben beleuchtet worden ist, möchten wir nur noch
<lb/>die Bemerkung entgegenhalten, daß die Zeit überhaupt Nichts ist,
<lb/>Das was in der Zeit geschieht Alles, m. a. W. daß nur
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0323.tif"
                n="319"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0323"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0323--><p/>
            <p>

               <lb/>Schriften über Gtfängnißwescn v. Hagele, Diez, Ducpettaur u. A. 319

<lb/>hiernach die Zeit und ihr Werth genau meßbar ist, daß Ebendieß
<lb/>auch von der Bemessung der Strafzeit gelten muß, wenn sie eine
<lb/>höhere Bedeutung als die der reinsten Willkür haben soll —
<lb/>einerlei ob diese nun gesetzliche oder richterliche Willkür sei; — daß
<lb/>ebendarum eine nachherigc Aenderung derjenigen Strafzeit, die von
<lb/>vorn herein als durch den rechtlichen Grund und Zweck der Strafe
<lb/>wahrscheinlich erfodert angesetzt worden ist, mit Rücksicht auf das
<lb/>inzwischen bereits Geschehene, das gerade Gegentbeil jener Willkür
<lb/>ist und jedenfalls auf weit bestimmteren und zuverlässigeren Gründen
<lb/>ruht als jener erste Ansatz und ohngefabre Voranschlag selbst, (vgl.
<lb/>unser „Votum" S. 13 ff.) dessen erdichtete Unfehlbarkeit freilich nach
<lb/>der herrschenden Ansicht noch immer zum „Fundament der Strafge- 
<lb/>rechtigkeit" gestempelt wird, während der starre Buchstabe solcher
<lb/>formellen Strafurtbeilc vielmehr sicher ist den Geist des Rechts und
<lb/>den Sinn der Strafe zu tobten. Im 9 saßt Prob st das Er-
<lb/>gebniß der bisher von ihm berichteten Erfahrungen zusammen. Er

<lb/>hält dafür, daß nicht Einsamkeit, sondern Einzelhaft . unter den

<lb/>gehörigen Bedingungen — eine so wesentliche Verbesserung enthalte,
<lb/>„daß sich der Staat der Pflicht nicht entziehen darf sich dieselbe an- 
<lb/>zueignen" ; daß sie „die Möglichkeit der positiven Besserung in höhe- 
<lb/>rem Grade gewähre als irgend eine andere Strafart", zumal da sie
<lb/>„das geeignetste Mittel biete dem inner» Zustand des Gefangenen
<lb/>näher zu treten und ju individualisieren"; daß, wenn sie nicht obne
<lb/>Gefahren für die Gesundheit des Geistes sei, dieselben doch kaum
<lb/>größer sein möchten als bei dem Schweigsvstem, daß diese jedenfalls
<lb/>nur die Wirkungen eines Zustandes seien, der eben die positive
<lb/>Stärke der Zellenbaft ansmache; daß letztere endlich, wo sie nicht
<lb/>bessere, doch in böbcrm Grade abschreckc als andere Strafen. Er
<lb/>gesteht keinem Verbrecher ein Recht auf Erstehung feiner Strafe in
<lb/>Gemeinschaft zu und will demgemäß Aufhebung der Zcllenhaft nur
<lb/>da, wo leibliches oder geistiges Leiden cs verlange, oder wo diese
<lb/>lange genug gedauert habe um ohne jene Gefahr aufgehoben wer- 
<lb/>den zu können, die mit Wiederherstellung einer Gemeinschaft noth-
<lb/>wendig verbunden sei, sobald die Sträflinge nur etwa neun Monate,
<lb/>wie in England, oder nur wenige Jahre in der Zelle zugebracht
<lb/>hätten (S. 44). Von Würtemberg wird berichtet, daß in den letz- 
<lb/>ten Thcuerungsjahrcn die Zabl der eingelieferten Verbrecher bis auf
<lb/>4797 gestiegen war (im 1.1854), worunter 2921 Verbrecher gegen
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0324.tif"
                n="320"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0324--><p/>
            <p>

               <lb/>320 Schriften überGefängntßwcscn v- Hagele, Diez, Ducpcttaur u. A.

<lb/>das Ekgenthum, 2182 Rückfällige, und 90/0 unter 16 Jahren; so- 
<lb/>wie daß, in Vergleich zur Mittelzahl der Gefangenen, immer über
<lb/>die Hälfte aus Rückfälligen bestand, auch wenn man Solche, die
<lb/>vorher nur Bezirksgcfängniß erstanden hatten, nicht einrechnet; daß
<lb/>bisher die Bemühungen des Schutzvereins keinen in Zahlen nach- 
<lb/>weisbaren günstigen Erfolg gehabt haben, daß der Todesfälle im
<lb/>Ganzen etwa 5% waren, und daß endlich während der Zeit der
<lb/>Aufhebung der Prügelstrafe (18-19—54) weit weniger Ordnung- 
<lb/>strafen verhängt werden mußten als vorher sowohl wie nachher,
<lb/>nämlich dort nur 189, hier aber 277 und 226 %. Bcmerkens-
<lb/>werth ist ferner, daß die feit 1854 wieder eingeführten Prügel, so- 
<lb/>fern sie als „Strafschärfung" oder auch als Ersatz eines Theils der
<lb/>Zuchthausstrafe erkannt werden; — wobei ihr höchster Betrag:
<lb/>50 gleich 6 Monaten gerechnet wird —■ im ersten Strafjahr voll- 
<lb/>zogen werden müsten, weil man einsah, daß sie der Erreichung des
<lb/>Besserungszwecks (wie jedes andern nicht unrechtlicben Zwecks Ref.)
<lb/>im Wege stehen und nur erbittern, gleich allen andern Strafschär- 
<lb/>fungen, die schon im Urtheil ein für allemal, ohne alle Rücksicht
<lb/>auf Individualität und Fortschritte im Guten, fatalistisch im Voraus
<lb/>bestimmt sind. Schon bei Berathung des Strafgesetzbuchs batte der
<lb/>Ausschuß der Abgeordneten seinen Antrag auf „baldige Einführung
<lb/>eines umfassenden Besserungssystems" sehr richtig darauf gestützt,
<lb/>„daß nur die Besserung der zur Bestrafung kommenden Verbrecher
<lb/>die Zahl der Verbrechen nachhaltig vermindern kann und daß
<lb/>ohne hierauf gerichtete umfassende Anstalten auch das beste Strafge- 
<lb/>setzbuch nur von geringem Erfolg sein wird". — Da es unmöglich
<lb/>ist mit einem Mal in allen Strafanstalten „die Gemeinschaft zu
<lb/>beseitigen", so kann man, sofern Dieß (wie von Probst) als „Roth-
<lb/>wendigkeit" festgehalten wird, immerhin zugebcn, daß beim Zucht- 
<lb/>haus der Anfang gemacht wird, obwohl man damit „den Krebs- 
<lb/>schaden nicht am richtigsten Ort trifft" (S. 55) und es sich noch
<lb/>fragt, ob nicht der Versuch mit der Einzelhaft an längerzeitig Ver-
<lb/>urtheilten im Ganzen weniger gute Früchte bringt als bei den
<lb/>nicht bereits völlig verdorbenen, wenigstens bet den zum ersten
<lb/>Male, wenn auch nur auf kürzere Zeit, Verurtheilten. Offenbar sind
<lb/>Mißstände, Willkürlichkeiten und Folgewidrigkeitcn nach allen Seiten
<lb/>hin nicht zu vermeiden, solange nicht durchweg alle Gefangenen
<lb/>gesondert sind und bleiben, solange man mithin, z. B. nach Ablauf
</p>

         </div>
         <pb facs="2084748_05+1859_0325.tif"
             n="321"
             xml:id="zs1-2084748_05-1859_0325"/>
         <div xml:id="d7321e32147" type="review">
            <head>
               <title>Rudorff, Römische Rechtsgeschichte. Zum akademischen Gebrauch</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Stintzing, ...">Von Stintzing</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084748_05+1859_0325--><p/>
            <p>

               <lb/>Schriften überGrfängnißwrsen ». Hägele, Diez, Ducprtiaur u. A. 321

<lb/>von sechs Jahren, ihren Willen über die Fortdauer der Zellenhaft
<lb/>entscheiden läßt, sofern nicht wieder andere Zufälligkeiten, — wie der
<lb/>dadurch entstehende „Mangel an Raum" für neu Eingelteferte oder
<lb/>,,andere Anstände" (eine höchst bedenklich unbestimmte Fassung!) —
<lb/>diesem wichtigen Wahlrecht in den Weg treten. Daß ein solche-
<lb/>Wahlrecht mit der innern Natur der Strafe überhaupt in Wider- 
<lb/>spruch steht, wie Holder (S. 65 des Berichts) bemerkt hat, ist
<lb/>gar nickt zu leugnen und eS kann daher höchstens als NothauSkunft
<lb/>gelten. Ebenso richtig ist seine Anfechtung einer gesetzlichen Einfüh- 
<lb/>rung der Zellenhaft für Züchtlinge nur „soweit der Raum eS
<lb/>verstattet" (S. 68)! Daß aber, auch wenn die Einzelhaft frei
<lb/>gewählt worden ist, die Strafkürzung, die das Gesetz mit jener ver- 
<lb/>knüpft, eintreten muß, wird ebenda von Probst gut gezeigt, sowie
<lb/>(S. 66 f.) die Möglichkeit — und in der Tbat die Nothwendigkcit,
<lb/>wie wir hinzufügen möchten — auch die gerichtlich zuerkannten
<lb/>Strafschärfungen in Zuchthausstrafe zu übersetzen und zu der Haupt- 
<lb/>strafe hinzuzurechnen. Wir bedauern aufrichtig, daß dem tüchtigen
<lb/>schwäbischen Stamm seine erste Kammer (anS unbegreiflichen Grün- 
<lb/>den!) für jetzt den Segen der Einzelhaft noch nicht gönnen mochte,
<lb/>während einst die badische einstimmig derselben Vorschub that; eben- 
<lb/>so daß wir hier auf ein Gutachten des bekannten Irrenarztes Dr.
<lb/>Erlenm eher für einen norddeutschen Staat, das entschieden für
<lb/>die Einzelhaft ist, nur vorläufig aufmerksam machen können mit dem
<lb/>Wunsch seines baldigen selbständigen Erscheinens; endlich daß wir
<lb/>ebendarauf hinsichtS unserer eingehenderen Arbeit über „Besserung-
<lb/>strafe und Befferungstrafanstalten" uns beschränken müssen, die wir
<lb/>genöthigt waren zurückzuzieben, nachdem sie acht Monate druckbereit
<lb/>für das „StaatSlexikon" (s. oben S. 265) in Leipzig gelegen hatte.

<lb/>K. Röder.
</p>
            <p>

               <lb/>ft. F. Rudorfs. Römische Rechtsgeschichte. Zum akademischen Gr.
<lb/>brauch. Erster Band. Recht-bildung. Leipzig 1857. XU u. 395 S. 8.

<lb/>Wer ein gerechtes Urthetl über das vorliegende Buch abgeben
<lb/>will, wird zwei Gesichtspunkte unterscheiden und festhalten müssen.

<lb/>Betrachten wir zunächst das Material, welche- hier zusam- 
<lb/>mengetragen ist, so finden wir uns zum größten Danke verpflichtet.
</p>
            <pb facs="2084748_05+1859_0326.tif"
                n="322"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0326--><p/>
            <p>

               <lb/>322 Rudorfs- Römische RechtSgrschlchte.

<lb/>Wie es von dem Verf. nicht anders zu erwarten war, ist mit selte- 
<lb/>ner Gelehrsamkeit, Genauigkeit und Uebersichtlichkeit ein reicher Stoff
<lb/>uns vorgelegt. Und es versteht sich bei ihm von selbst, daß er
<lb/>uns überall auf den neuesten Standpunkt nicht blos fremder, sondern
<lb/>auch der eignen gründlichen Forschung stellt. Wir haben demnach
<lb/>ein vortreffliches Hand- und Hülfsbuch vor uns, aus der der An- 
<lb/>fänger sowohl, wie der Vorgeschrittene einen reichen Schatz des Wis- 
<lb/>sens sammeln kann.

<lb/>Es würde zu weit führen, wenn Ref. dieses Lob, welches sich
<lb/>auf die Einzelheiten bezieht, weiter begründen wollte: er glaubt sich
<lb/>dessen um so eher überheben zu dürfen, als er der allgemeinen Zu- 
<lb/>stimmung gewiß zu sein erwartet.

<lb/>Es kann dabet nicht ausbleibrn, daß die einzelnen Resultate
<lb/>nicht überall gleichmäßig Anerkennung finden werden, ohne daß darum
<lb/>der Werth des Buchs ein geringerer wäre. Ref. will sich auf die
<lb/>Erörterung einiger Punkte beschränken, in denen Verf. eine eigen-
<lb/>thümliche Auffassung vertritt, welche dem Ref. bedenklich scheint.

<lb/>S. 9 heißt es: den Juristen der Katserzeit habe die Lex als
<lb/>ein publizistischer Vertrag der Mitstimmenden über die Proposition
<lb/>des regierenden Magistrats gegolten.

<lb/>Ungeachtet der l. 1 D. d. leg. müssen wir diese Behauptung
<lb/>so wie sie hier steht, für verfehlt halten. Die Bezeichnung PapinianS
<lb/>„communis reipublieas sponsio" ist offenbar nichts weiter als eine
<lb/>Remittiscenz an des Demosthenes „itöfaas övv&amp;yxr) xocvrju,f ein
<lb/>gelegentlich hingeworfencr Gedanke, der einen gewissen Schein hat
<lb/>und darum auch von Marcian in seinen Institutionen erwähnt wird
<lb/>(I. 2 D. d. legibus.) Verf. dagegen stellt die Sache so dar, als
<lb/>läge hierin die eigentlich juristische Auffassung der bindenden Kraft
<lb/>des Gesetzes vor uns. Die lex ist eine sponsio, die consuetudo eine
<lb/>tacita conventio — mithin ist der Rechtsgrund von beiden der Ver- 
<lb/>trag. Demnach müßte man annehmen, daß die Rom. Juristen in
<lb/>der Frage über Entstehung von Recht und Staat der Vertragstheorie
<lb/>gehuldigt haben, und Verf. bestärkt diese Ansicht noch durch die Be- 
<lb/>merkung „die moderne Allgewalt der Gesetzgebung über das Privat- 
<lb/>recht ist nicht römisch."

<lb/>Die Unrichtigkeit dieser Darstellung ergiebt sich schon aus den
<lb/>Stellen selbst, welche den Verf. dazu veranlaßt haben. Denn darin
<lb/>erscheint die „communis reipublieas sponsio" neben mehreren andern
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0327.tif"
                n="323"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0327"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0327--><p/>
            <p>

               <lb/>Rudorfs: Römische RechtSgefchichte.
</p>
            <p>

               <lb/>323
</p>
            <p>

               <lb/>Bezeichnungen; und die lex ist danach ebensogut ein inventum et
<lb/>munus Dei, ein commune praeceptum, virorum prudentum consul- 
<lb/>tum u. s. w. Warum nun eine auS diesen Bezeichnungen und ge- 
<lb/>rade diejenige herausgreifen, welche sich bei weiterer Berfolgutig und
<lb/>Ausführung den Römern als durchaus unhaltbar erweisen mußte?
<lb/>Denn ist die lex ein „Vertrag der Mitstimm enden", so kann
<lb/>niemals ihre allgemeine verbindliche Kraft gefolgert werden; sie
<lb/>wäre für die Abwesenden eine res inter alios acta.

<lb/>Auch die angeführte Bemerkung, welche deS Verfassers Ansicht
<lb/>scheint zur Folie dienen zu sollen, können wir nicht billigen. Daß
<lb/>die Allgewalt der Gesetzgebung über Privatrechte nicht römisch sei,
<lb/>ist gegenüber vielen der leges agrariae, foenebus et de aere alieno,
<lb/>welche Vers, in den §§. 15. 16. 19 ausführt, eine sehr gewagte Be- 
<lb/>hauptung. Die Heiligkeit wohlerworbener Rechte scheint uns jeden- 
<lb/>falls dem germanischen Rechlsbewußtsein verwandter, alS dem römi- 
<lb/>schen und romanischen.

<lb/>Wollte Vers, die communis reipublicae sponsio des Paptnian
<lb/>nicht ganz mit Stillschweigen übergehen, so hätten wir gewünscht,
<lb/>daß er bei der Erklärung geblieben wäre, welche er zu Puchta's Jn-
<lb/>stit. Bd. 1 $.74 Note b aufstellt, wonach sich dieselbe auf die auch
<lb/>bei der lex übliche „Form von Frage und Antwort" bezieht.

<lb/>Im §. 5 führt Vers, eine Ansicht weiter aus, welche er schon
<lb/>früher zu

<lb/>Puchta, Jnstit. Bd. 1 $. 104 Note ss
<lb/>„ „ „ 2 5. 176 Note c

<lb/>angedeutet hat: die durchgreifende Unterscheidung von jus ordinarium
<lb/>und extraordinarium.

<lb/>Res. kann nicht umhin, sowohl den Nutzen wie die Berechtigung
<lb/>dieser Classisikation zu bestreiten.

<lb/>Daß der Nutzen sehr gering ist, beweist Vers, selbst durch die
<lb/>That; er macht von der Classisikation im Grunde keinen Gebrauch,
<lb/>denn die Rubrik jus extraordinarium erscheint bei ihm gar nicht,
<lb/>was sich um so seltsamer auönimmt und verwirrend ist, da die Rubrik
<lb/>jus ordinarium mehrmals vorkommt.

<lb/>Der Grund der Nutzlosigkeit liegt in der Unklarheit der Etn-
<lb/>theilung, woraus sich wiederum die Nichtberechtigung ergiebt.

<lb/>Jus extraordinarium soll sein das Resultat der vom Kaiser
<lb/>ausgehenden, von seinen Beamten gehandhabten Rechtöbildung, wel-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0328.tif"
                n="324"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0328"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0328--><p/>
            <p>

               <lb/>324
</p>
            <p>

               <lb/>Rudorfs: Römische RechtSgcschtchte.
</p>
            <p>

               <lb/>cheö deshalb so benannt wurde, weil es extra ordinem, außer und
<lb/>nach der alten republikanischen Rechtsordnung des .jus civile und ho - 
<lb/>norarium entstanden ist.

<lb/>Allein man weiß im Grunde nicht recht, was man sich dabet
<lb/>denken soll. Nach jener Bezeichnung würde das gesammte Constitu-
<lb/>tionen-Recht dazu gehören: allein dies ist nicht deö Verf.'s Ansicht;
<lb/>vielmehr scheint nach seinen wetteren Angaben das Kriterium die
<lb/>extraordinaria cognitio sein zu sollen. Allein dann gehört
<lb/>zum jus extraordinarium wieder Manches, was noch in der Republik
<lb/>entstanden ist.

<lb/>AuS den Stellen, welche Vers, anführt, geht keineswegs hervor,
<lb/>daß sein Begriff von .jus extraordinarium bei den Rom. Juristen
<lb/>anerkannt war. Auch haben wir weder in der 6onst. Ornnern noch
<lb/>sonst wo einen Beleg dafür finden können, „daß seit Paptnian daö
<lb/>jus extraordinarium als dritter Rechtstheil im RechtSunterrtchte und
<lb/>in den Codificationen bestimmt hcrvortrete." Demnach haben uns des
<lb/>Verf.'s Quellen ebenso im Dunkeln gelassen, wie seine Ausführungen.
<lb/>Einige Klarheit hätten wir vielleicht gewinnen können, wenn uns
<lb/>Vers, in einem Abschnitt daö ju8 extraordinarium selbst vorgeführt
<lb/>hätte. Daß dies unterblieben ist, macht gegen die ganze Sache sehr
<lb/>mißtrauisch.

<lb/>Natürlich soll nicht geläugnet werden, daß in den Quellen ge- 
<lb/>legentlich einmal ein jus extraordinarium erwähnt wird. Aber Vers,
<lb/>hat hier, wie in dem vorher besprochenen Falle, die Bedeutung einer
<lb/>von ihm gemachten Wahrnehmung übertrieben, und sich bemüht, aus
<lb/>einer gelegentlichen secundare« Betrachtung der Juristen einen prin-
<lb/>cipiellen Gesichtspunkt zu formuliren.

<lb/>Res. kann daher auch in den Tadel nicht einstimmen, mit wel- 
<lb/>chem Vers, die Neueren bedenkt, welche inögesammt den von ihm
<lb/>vertretenen Gegensatz vernachlässigen. Der Rudorff'schen Ausführungen
<lb/>ungeachtet scheint er uns noch immer so unentwickelt und geringfügig,
<lb/>daß ihm genug Ehre geschieht, wenn er beiläufig in einer Note be- 
<lb/>rührt wird.

<lb/>Gern hätten wir gesehen, daß Rudorff sich am Schluß dieses §.
<lb/>etwas deutlicher darüber erklärt hätte, warum er den ordo judiciorum
<lb/>mit einem „fälschlich so genannt" bezeichnet. Auch sehen wir den
<lb/>Grund nicht ein, weshalb gerade Walter deswegen in einer Note
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0329.tif"
                n="325"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0329"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0329--><p/>
            <p>

               <lb/>Rudorfs: Römische Rechtsgeschichte. 325


<lb/>kurz abgefertigt wird, da es dvch näher gelegen hätte, Keller dafür
<lb/>verantwortlich zu machen.

<lb/>Ref. kann bei diesem Anlässe die Bemerkung nicht zurnckbalten,
<lb/>daß er es bedauert, bei Rudorff das Bestreben nach einem Lapidar- 
<lb/>styl wicderzufinden, welcher in neuerer Zeit für ächt juristisch gehalten
<lb/>zu werden scheint. So lobenswertb an und für sich die Kürze ist,
<lb/>wird es doch wohl besser sein, sich vor einem Lakonismus zu tüte»,
<lb/>welcher in der Darstellung sehr leicht den Schein prätentiöser Dun- 
<lb/>kelheit*) mit sich bringt und in der Polemik an geringschätziges Ab-
<lb/>urtheilen gränzt. Ref. hält es mehr mit der alten Ansicht, nach
<lb/>welcher auch dem vornehmsten Schriftsteller eS noch der Mübe werth
<lb/>schien, seinen Lesern zur Belehrung und seinen Gegnern zur Ueber-
<lb/>zeugung ein Wort mehr zu gönnen.

<lb/>ES reiht sich hieran eine andere Beschwerde. Der Verfasser
<lb/>hat auch darin sich einer neuen Sitte angeschlossen, daß er die ur- 
<lb/>sprünglichen technischen Bezeichnungen des röm. Staatswcsens gern
<lb/>mit modernen vertauscht. Es ist gewiß an und für sich ein löbliches
<lb/>Bestreben der neueren Zeit, die Erkenntntß der alten Welt durch
<lb/>Vergleichung mit modernen Zuständen zu beleben und sie durch Ent- 
<lb/>kleidung von einem falschen fremdartigen Nimbus unserem Bewußt- 
<lb/>sein näher zu bringen. Allein es führt zu weit, wenn man moderne
<lb/>und antike Institutionen, die doch niemals ganz congruent sind, durch
<lb/>' Gemeinschaft der Bezeichnungen geradezu vermengt. Nicht blos die
<lb/>Klarheit und Wahrheit, sondern auch der gute Geschmack läuft dabei
<lb/>Gefahr. Dieser hat sich mit Recht dagegen erhoben, den Römischen
<lb/>Consul zu einem deutschen „Bürgermeister" zu machen; und ebenso
<lb/>wird er sich mit Entschiedenheit gegen den „Stadtrichtcr" erklären,
<lb/>in dessen Amtstracht wir bet R u d o r f f (S. 149) den praetor urbanus
<lb/>wiederfinden. Wenn wir ferner lesen von dem „Kaiser, seinem Ju- 
<lb/>ristencollegium und Parlament" HS. 11), von „gemeinen Bescheiden"
<lb/>und „Justizprozrammen" (S. 144) des praetor urbanus, welche sich
<lb/>auf seine „vbcrgcrichtliche Rechtshandhabung" HS. 146) beziehen und
<lb/>gelegentlich auch als „Nothgesetzgebung des StadtrichtcrS" (S. 246)
<lb/>charaktertsirt werden: so müssen wir sehr bezweifeln, daß durch solche
<lb/>Geistreichigkeiten mehr Verständniß als Confusion in den Köpfen der
</p>
            <p>

               <lb/>*) Man lese z. B. den §. 21, welcher den „Grundcharakter des jus priva-
<lb/>tum" darlegen soll.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0330.tif"
                n="326"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0330"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0330--><p/>
            <p>

               <lb/>326
</p>
            <p>

               <lb/>Rudorfs: Römische RechtSgcschtchtc.
</p>
            <p>

               <lb/>Unkundigen erzeugt wird. Der Kundige aber. wird bedauern, daß
<lb/>Rudorfs sich zu diesen Dingen hat verleiten lassen, während er selbst
<lb/>Diejenigen verurthcilt, welche „die durch ihre Festigkeit und Eigen-
<lb/>thümlichkcit unschätzbare Rechtssprachc mit einer unsichern Termino- 
<lb/>logie" vertauschen. (Vorrede S. VII.)

<lb/>Allein all' diese Ausstellungen berühren den Werth des Buches
<lb/>nicht; sie betreffen Auswüchse, welche abgeschnitten werden können,
<lb/>ohne den Baum ins Mark zu treffen — und Res. wiederholt hier
<lb/>die bereits oben ausgesprochene Ansicht, daß der Vers, für die Zu- 
<lb/>sammenstellung und Verarbeitung deö Materials den größten Dank
<lb/>verdient.

<lb/>Wendet sich Res. nun aber zu dem zweiten Gesichtspunkte seiner
<lb/>Beurtheilung, berücksichtigt er die von dem Vers, vertretene
<lb/>und befolgte Methode, so kann er nicht umhin, seine Meinung
<lb/>dahin anszusprecheu, daß dieses Buch ein durchaus verfehltes ist.

<lb/>Es würde dieses Urtheil schon daun ein unbegründetes sein,
<lb/>wenn R.'s Werk einen andern Titel führte. Als Einleitung in
<lb/>das Studium des Rom. Rechts könnten wir es gelten lasten
<lb/>in seinem ganzem Werthe; als „Rechts ge schichte" aber können
<lb/>wir es nicht anerkennen. Allein Res. würde auch mit diesem Urthcile
<lb/>nicht hervorgetreten sein, wenn Vers, nicht seinem Werke eine Vorrede
<lb/>beigegeben hätte, in welcher dasselbe nicht ohne einige Ostentation als
<lb/>ein Spezimen ächt historischer Behandlung des Rechts beim Publikum
<lb/>eingeführt wird.

<lb/>Als einen Vorzug seines Werkes hebt der Vers, hervor, daß
<lb/>„die Unklarheit, welche der herkömmlichen Scheidung einer äu- 
<lb/>ßern und innern Rechtsgcschichtc zu Grunde liegt, ganz
<lb/>vermieden" sei. „Man kann, so fährt er fort, jedes Rechtsin- 
<lb/>stitut von außen nach innen und umgekehrt construtren, je nachdem
<lb/>man von seiner Quelle, der Lex , Formula und drgl. oder von sei- 
<lb/>nem Prinzip ausgeht. Es ist also unrichtig, eine Verschiedenheit der
<lb/>Methode als Theilungsgrund des Stoffs zu behandeln."

<lb/>Offenbar hat Rudorff das „Construiren von außen nach innen"
<lb/>zu seiner Methode gemacht, denn wie der Augenschein lehrt, geht er
<lb/>überall von den Formen der Quellen aus. Wir mögen daher an
<lb/>seinem eignen Versuche prüfen, ob es wahr ist, daß man jedes In- 
<lb/>stitut so construiren könne. r

<lb/>Untersuchen wir z. B. wie es dem Vers, bei den verschiedenen
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0331.tif"
                n="327"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0331"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0331--><p/>
            <p>

               <lb/>Rudorff: Römische Rcchtsgeschichte.
</p>
            <p>

               <lb/>Z27
</p>
            <p>

               <lb/>Instituten des Familienrechts gelungen ist. — Allein wir suchen
<lb/>vergeblich! Vom Familienrechte ist in dieser Rechtsgeschichte fast nur
<lb/>die Rede in Anlaß der L. Julia et Papia Poppaea und einiger darauf
<lb/>und auf Verbesserung des Vormundschaftswesens bezüglichen Senats- 
<lb/>beschlüsse. Patria potestas, manus, mancipium und ähnliche Dinge
<lb/>sind kaum dem Worte nach zu finden.

<lb/>Und suchen wir nun weiter wie Rudorff die Institute des Ei-
<lb/>genthnms, der obligatio, der hereditas u. s. w. construirt hat, so
<lb/>finden wir zwar hin und wieder sehr brauchbare Notizen aus dieser
<lb/>und jener Quelle — aber nach einer Behandlung, Darstellung, Eon-
<lb/>struction irgend eines dieser Rcchtsinstitnte sehen wir in der vorlie- 
<lb/>genden Rcchtsgeschichte uns vergebens um.

<lb/>Es würde beleidigend sein, wenn wir fragten, ob Rudorff
<lb/>glaube, daß diese Dinge in eine Rcchtsgeschichte nicht geboren. Was
<lb/>ihn dennoch veranlaßt bat, sich mit diesen wichtigen Rcchtsinstituten
<lb/>so dürftig abznfinden, ist nur seine Methode.

<lb/>In der THat kann diese zu keinem andern Resultate führen.
<lb/>Denn die Behauptung, daß man jedes Rcchtsinftitut von außen nach
<lb/>innen construircn könne, mag wahr sein für das preußische Landrecht,
<lb/>aber unwahr ist sie für das Rom. Recht. — Zunächst ist bei ihr
<lb/>die Existenz eines j»s non scriptu m ganz ignorirt. Aber selbst
<lb/>wenn das ganze Rom. Recht auf „leges, formulae und dcrgl." be- 
<lb/>ruhte, so würde dennoch Rudorff's Methode unanwendbar sein, da sie
<lb/>zu ihrer Voraussetzung die unwahre Annahme bat, daß wir uns im
<lb/>Besitz dieser schriftlichen Quellen befinden.

<lb/>Man betrachte nun Rudorff's Werk. Nachdem im §. 2 uns
<lb/>gesagt ist, was jus non scriptum ist, erscheint cs unter den „Ele- 
<lb/>menten und Organen deS Rechts" nirgends. Soll der Anfänger
<lb/>die Meinung gewinnen, daß das Gewobubeits-Rccht an der Bildung
<lb/>des Rom. Rechts keinen Antheil habe?

<lb/>Sodann werden die Quellen des jus scriptum aufgezäblt. Hier
<lb/>berichtet Rudorff mit großer Sorgfalt den Inhalt der einzelnen Pe- 
<lb/>ges, Plebiscita und 8enatusconsulta — und construirt also von
<lb/>außen nach innen, zwar keineswegs Rechtsiustitute, aber
<lb/>doch rechtliche Bestimmungen. Allein wenn es dann zu den
<lb/>Constitutionen, Edictcn und Rcsponsen kommt, niurmt die Darstellung
<lb/>eine andere Gestalt an. Vcrf. beschränkt sich hier im Ganzen auf
<lb/>lehrreiche Erörterungen über Rechtsgrund, Form und Entstehungsge-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0332.tif"
                n="328"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0332--><p/>
            <p>

               <lb/>328
</p>
            <p>

               <lb/>Rudorfs: Römische RechtSgeschlchtc.
</p>
            <p>

               <lb/>schichte, woran dann namentlich bei den Constitutionen einzelne Bei- 
<lb/>spiele gereiht werden. Warum aber hat denn Vers, nicht z. B. beim
<lb/>Prätor. Edict von außen nach innen construirt? Wie lehrreich würde
<lb/>nicht eine Darstellung des ,jus honorarium gewesen sein! Wir wissen
<lb/>nicht, ob Rudorff meinte, daß uns zu viel, oder daß uns zu wenig
<lb/>vom Edikt erhalten sei, um solche Construction unternehmen zu können.

<lb/>Unrichtige Auffassung der Rechtsproduction, Unvollständigkett in
<lb/>säst unglaublichem Grade und Ungleichmäßigkeit in der Ausführung
<lb/>scheinen demnach dem Res. die Resultate dieser Methode zu sein.

<lb/>Könnten wir das ganze Gebiet der Quellen des Röm. Rechts
<lb/>übersehen und beherrschen, so würden freilich die gerügten Mängel
<lb/>nicht fühlbar werden. Allein Res. müßte sich dennoch mit Entschie- 
<lb/>denheit gegen die Methode des ConstruirenS von außen nach innen
<lb/>erklären. Denn da nach ihr die Darstellung an die äußere Quelle
<lb/>anknüpft, so ist es nicht möglich, jedes Rechtsinstitut als Einheit im
<lb/>Bilde vorzuführen. Denn nur von wenigen kann behauptet werden,
<lb/>daß sie aus einem Gusse seien; an der Mehrzahl haben verschiedene
<lb/>Quellen, theils gleichzeitig, theils nach einander geschaffen, und die
<lb/>Folge jener Methode wird daher fein, daß die einzelnen Institute
<lb/>zerstückt, unter verschiedene rein äußerliche Gesichtspunkte in
<lb/>Fragmenten vertheilt behandelt werden. Und ebensowenig wie die
<lb/>plastische Anschaulichkeit, kann die Chronologie ihr Recht dabei finden.
<lb/>Zwar kann man wohl in den Rubriken die einzelnen Stücke chrono- 
<lb/>logisch ordnen: aber für die Gesammtheit des Ganzen wird in den
<lb/>Kopf des Lesers nur chronologische Confusion hervorgebracht werden.

<lb/>Irren wir nicht, so ist es gerade die Erkenntniß solcher Nach- 
<lb/>theile gewesen, welche zu der von dem Verfasser als „unklar" ver- 
<lb/>worfenen Unterscheidung einer äußern und inner« RechtSgeschichtc die
<lb/>Veranlassung gegeben hat. Man hat richtig erkannt, daß die Ge- 
<lb/>schichte der Rechtsinstitute nicht zur Anschauung gebracht werden kann,
<lb/>wenn man ihre einzelken Daten einen: für sie rein äußerlichen Sche- 
<lb/>matismus einreiht. In der richtigen Erkenntniß, daß die Geschichte
<lb/>der Rechtsquellen nach andern Gesichtspunkten behandelt werden muß,
<lb/>als die Entwickelung des Privatrechts selbst, hat man ihnen geson- 
<lb/>derte Darstellungen gewidmet. Man mag die Namen „äußere und
<lb/>innere" Rechtsgeschichte tadeln; man mag sagen, daß es schwer ist,
<lb/>die Gränzgebiete zu sondern; man mag mit apriortsttschen Betrach- 
<lb/>tungen dagegen streiten: der Werth der Sache wird dadurch nicht
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0333.tif"
                n="329"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0333--><p/>
            <p>

               <lb/>Rudorfs: Römische RechtSgeschtchte. ZZg

<lb/>getroffen. Denn dieser liegt in einem praktischen Bedürfnisse, in
<lb/>methodischen und didaktischen Forderungen, die sich nicht straflos
<lb/>ignoriren lassen. ES ist aber Pedanteret das didaktisch und metho- 
<lb/>disch Zulässige nur nach dem Maaße deS logisch Nothwendigen be- 
<lb/>messen zu wollen und dabei die Zweckmäßigkeit gering zu schätzen.
<lb/>Unklarheit kann man der fraglichen Unterscheidung nur dann vor-
<lb/>werfen, wenn man in der falschen Vorstellung befangen ist, daß der
<lb/>zu Grunde liegende Gegensatz ein absoluter sein solle und müsse.
<lb/>Wenn es dagegen für unS noch einer Bestärkung in unserer Ueber-
<lb/>zeugung bedurft hätte, so wäre sie unS in vollem Maaße geworden
<lb/>durch den hier gemachten Versuch die alte Methode zu beseitigen.

<lb/>Doch wollen wir nicht unterlassen unS zu dem Gesunden und
<lb/>Richtigen, welches wir in R.'S Ansichten zu sinden vermochten, gern
<lb/>zu bekennen. Dafür aber sehen wir den Fingerzeig an, daß eS falsch
<lb/>ist die äußere Rechtsgeschichte gar zu äußerlich zu nehmen und nicht
<lb/>wenigstens die Produkte der Rcchtsqucllen ihrem Charakter nach zu
<lb/>zeichnen.

<lb/>Rudorff hat ferner thatsächlich und ausdrücklich die Einthei-
<lb/>lung in Perioden verworfen, weil sie „die Darstellung im vollen
<lb/>Zuge der Entwicklung zerschneiden."

<lb/>Allerdings, wenn die Einthcilung nach Perioden diesen Erfolg
<lb/>hat, so ist sie zu verwerfen: vielleicht hat Rudorff auch Recht dies
<lb/>von den „herkömmlichen" Perioden zu sagen — obgleich Ref. eS be- 
<lb/>zweifelt, und nicht genau weiß, was R. unter den herkömmlichen
<lb/>Perioden versteht, da seit Hugo sehr verschiedene Periodisirungcn der
<lb/>Rechtsgeschichte versucht worden sind.

<lb/>Allein gilt denn daS Gesagte von all' und jeder Periodisirung,
<lb/>so daß Rudorff berechtigt war sie überhaupt zu verwerfen und eine
<lb/>andere Art der Abtheilung „in ihre Stelle treten" zu lassen?

<lb/>Daß bei einer historischen Darstellung irgend etwas Anderes „in
<lb/>die Stelle" der Perioden treten können, erscheint dem Ref. schon
<lb/>eine sehr bedenkliche Ansicht. Denn sie zeigt, daß die Perioden be- 
<lb/>trachtet werden als eine nur nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit
<lb/>und logischen Unterscheidung gewählte Eintheilunq deS Stoffs.

<lb/>Zn allen andern Zweigen historischen Wissens ist eS eine aner- 
<lb/>kannte Sache, daß das Ziel der Darstellung sein muß, die Entwick- 
<lb/>lung zur Anschauung zu bringen. Es ist ferner anerkannt, daß keine
<lb/>Entwicklung eine so gleichmäßige und stätige ist, daß sich darin nicht

<lb/>Krit. Zeitschrift für gesaruwte Rechksw. V. Bd. 22
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0334.tif"
                n="330"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0334--><p/>
            <p>

               <lb/>330 Rudorfs: Römische Recht-geschlchte.

<lb/>Stufen unterscheiden ließen; daß die Geschichte nicht überall in einem
<lb/>Auge gleich kräftig zu schaffen scheint, sondern daß zwischen den Stu- 
<lb/>fen Räume liegen, in denen das Geschehene fort wirkt und daS Zu- 
<lb/>künftige sich still vorbereitet. Hier haben wir Perioden vor uns,
<lb/>welche die Geschichte selbst macht; und wenn die Darstellung diese
<lb/>Abschnitte zn ihren eignen Ruhepunkten wählt, so wird sie nur
<lb/>den Forderungen ihres Stoffes gerecht.

<lb/>Was nun von den übrigen Zweigen der Geschichte gilt, sollte
<lb/>das für die Geschichte des Rechts nicht gelten? Allerdings ist die
<lb/>Schwierigkeit richtiger Pertodtsirung anerkannt: aber sie ist eben eine
<lb/>Aufgabe, mit welcher der Rechtöhistoriker ringen soll, vor der er
<lb/>nicht die Augen verschließen, die er nicht schnöde abweisen darf. Fast
<lb/>wie Ironie aber klingt cs, wenn der Berf. uns zum Ersätze dessen,
<lb/>was wir vermissen, auf eine magere Tabelle verweist!

<lb/>Zn dem vorliegenden Buche ist diese Aufgabe durchaus bei Seite
<lb/>gesetzt und damit dann auch der gewagte Versuch nur die historische
<lb/>Entwicklung des Rom. Rechts darzustellen, gänzlich vermieden worden.
<lb/>Wir haben einen verständigen Katalog der Quellen des jus
<lb/>scriptum, geordnet nach den „der Gesetzgebung und Rechtspflege
<lb/>eigenthümlichen Erscheinungsformen." Nach dem einleitenden ersten
<lb/>Kapitel werden uns nämlich im zweiten die einzelnen Klaffen des
<lb/>jus scriptum in Gemäßheit deS 8- 3 ll. 6. jure nat. 1, 2 vorge- 
<lb/>führt und dann in einem dritten die verschiedenen im Laufe der Rom.
<lb/>Geschichte gelungenen und mißlungenen Versuche der „Inkorporation
<lb/>und Codification des Rechts" dargestellt. Auffallend bleibt dabet nur,
<lb/>daß wir im zweiten Kapitel einer Anordnung begegnen, welche sehr
<lb/>nahe an die von Rudorff sonst verschmähte Periodisirung streift: wir
<lb/>meinen die Gegenüberstellung des jus vetus und novum. Gewiß ist
<lb/>vom Standpunkte der Constanttnischcn Zeit aus gegen diese Unter- 
<lb/>scheidung Nichts zu erinnern. Allein in einem Buche, welches sonst
<lb/>alle Periodisirung vermeidet, wäre auch diese Abtheilung besser fort- 
<lb/>geblieben: denn sie erweckt in ihrer Einsamkeit die seltsame Vorstel- 
<lb/>lung, als bilde die offizielle Anerkennung des Christenthums den
<lb/>einzigen bemerkenöwerthen Abschnitt im Laufe der Rom. Rechtsge- 
<lb/>schichte. Welche Betrachtung Rudorff hier geleitet haben mag, er- 
<lb/>kennen wir nicht; wir sehen die Nothwcndtgkeit gerade diesen Ab- 
<lb/>schnitt hervorznheben nicht ein, sondern meinen, daß in einer Rubrik,
<lb/>Welche z. B. die L. Licinia Sextia de modo agri und die Epistolae
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0335.tif"
                n="331"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0335--><p/>
            <p>

               <lb/>Rudorff: R-mische^Rrcht-geschtchtr.
</p>
            <p>

               <lb/>331
</p>
            <p>

               <lb/>v. Hadriani und D. Pii friedlich nebeneinander bringt, auch wohl
<lb/>noch für die formae a praefecto Praetorio datae ein Raum gewesen
<lb/>sein würde.

<lb/>Ref. wünschte, daß er zum Schluß von dieser Ausstellung zu
<lb/>einer großen Anerkennung übergehen und sich mit Ehrlichkeit daS
<lb/>oäium ersparen könnte, welches den trifft, der über die Kritik die
<lb/>Pietät zu vergeffen scheint. Allein Rcf. darf nicht verschweigen, daß
<lb/>es ihn mit Besorgniß um unsere Wissenschaft erfüllt, wenn er sieht,
<lb/>wie ein Mann, den wir bereitwillig zu den hervorragenden Schü- 
<lb/>lern Savtgny's zählen, sich darin mit „den bekannten Anschauungen
<lb/>der historischen Rechtsschule" einig zu wlffen glaubt, daß er thatsäch-
<lb/>lich und ausdrücklich auf das Streben verzichtet, den Entwicklungs- 
<lb/>gang des Rechts innerlich zu erfaffen. Wir waren bisher der
<lb/>Ansicht, daß die historische Schule ein höheres Ziel verfolgt habe,
<lb/>als die Ermittlung und präcise Feststellung einzelner Thatsachen.
<lb/>Wir meinten, daß man heutzutage bistorischcs Erkennen und anti- 
<lb/>quarische Gelehrsamkeit unterscheide. Irren wir uns darin, so sehen
<lb/>wir nicht ein, worin unsere bistorischc Schule die alten Holländer und
<lb/>Franzosen übertrifft, noch warum sie sich mit einem vornehmeren Ramm
<lb/>und nicht wie jene als die elegante oder antiquarische bezeichnet.

<lb/>Man ist in den übrigen Zweigen historischer Wissenschaft sich
<lb/>längst darüber einig, daß ohne getreue Erforschung des Einzelnen
<lb/>die Gesammihett einer Entwicklung nicht erkannt werden kann; daß
<lb/>aber auch die historische Combination, das Zusammenfassen der ein- 
<lb/>zelnen Thatsachen zu einem Gcsammtbilde eine notbwendige und des
<lb/>Gelehrten ebenso würdige Aufgabe ist. Auch darüber ist man sich
<lb/>einig, daß zwar keine von beiden Thätigkeiten vernachlässigt werden
<lb/>darf, daß aber die individuelle Begabung des Einen ibu mehr nach
<lb/>der ersten, die des Andern ibn mebr nach der andern Seite führen
<lb/>soll, und daß Keiner von Beiden befugt ist, den Andern gering zu
<lb/>schätzen, weil er ihn nicht seinen Weg verfolgen siebt.

<lb/>Zn der Disziplin der Rom. Rechtsgeschichte scheint man zu sol- 
<lb/>cher Einsicht nicht gelangen zu wollen. So oft in neuerer Zeit der
<lb/>Versuch gemacht worden ist, aus dem reichen Material zu einer RechtS-
<lb/>geschichte diese selbst einmal lebendig aufzubauen, hat man von der
<lb/>andern Seite nicht gesäumt seine Geringschätzung an den Tag zu
<lb/>legen. Allerdings sind wir weit entfernt davon, zu behaupten, daß
<lb/>einer dieser Versuche bis jetzt völlig befriedigend ausgefallen sei; auch
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0336.tif"
                n="332"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0336--><p/>
            <p>

               <lb/>332 Rudorfs: Römisch« Recht-gkschicht«.

<lb/>verkennen wir die mit ihnen verbundenen Gefahren keineswegs. Aber
<lb/>wir wissen nicht mit welchem Rechte Diejenigen vornehm die Achseln
<lb/>darüber zucken, welche sich mit Emphase zur historischen Schule be- 
<lb/>kennen und sich doch selbst noch niemals von dem sichern Boden an- 
<lb/>tiquarischer Gelehrsamkeit entfernt und den Gefahren ächt historischer
<lb/>Probleme genähert haben.

<lb/>Einem Manne wie Rudorfs räumen wir gern das Recht ein
<lb/>„die bedenkliche Unterschätzung treuer Erforschung auch des scheinbar
<lb/>Geringfügigen" scharf zu tadeln. Allein wir möchten ihn fragen,
<lb/>ob es denn nicht auch eine bedenkliche Ueberschätzung solcher For- 
<lb/>schungen gebe und ob nicht für die Wissenschaft eine Gefahr auch in
<lb/>der Sinnesart liege, die mit exacter Darstellung des Einzelnen die
<lb/>letzten Aufgaben der Wissenschaft erreicht zu haben glaubt.

<lb/>Es ist nicht blos eine Forderung der Billigkeit, die wir für die
<lb/>von Rudorfs so geringschätzig behandelte Richtung erheben; sondern
<lb/>wir verlangen trotz aller Mängel die Anerkennung ihrer Be- 
<lb/>rechtigung im Interesse der Wissenschaft selbst; denn in ihrer ab- 
<lb/>soluten Verschmähung liegt die traurige Resignation auf die Möglich- 
<lb/>keit einer ächten Geschichte des Rechts. Gestehen wir ein, daß mit
<lb/>P u ch t a die Kraft zu Grabe ging, von der wir das Gelingen dieses
<lb/>Werks erwarten durften. Aber es scheint uns eine Versündigung
<lb/>gegen das, was Puchta für unsere Wissenschaft geleistet hat, darin
<lb/>zu liegen, wenn dies dürre Compendium Rudorfs's jetzt den
<lb/>Platz einer Rechtsgeschichte ausfüllen will. Mag der Historiograph
<lb/>deS Rechts noch nicht geboren sein, so soll doch unsere Wissenschaft
<lb/>sich nicht müde zur Ruhe legen im Behagen ihrer gelehrten Schätze.
<lb/>Denn wie die neuere Zeit auf die gelehrte Kenntniß der alten
<lb/>Kunstwerke eine Geschichte der Kunst aufcrbaute, so kann und muß
<lb/>eS einmal auch im Rechte gelingen. Dies Ziel liegt noch vor uns.

<lb/>Ik. Stintzirrg.
</p>

         </div>
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            <head>
               <title>Kraushold, Zur Lehre vom Eid als Beweismittel im Civilprozeß</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Nissen, ...">Von Herrn Privatdocent Dr. Nissen in Leipzig</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084748_05+1859_0337--><p/>
            <p>

               <lb/>ArauShold: zur Lehre vom Eid re.
</p>
            <p>

               <lb/>333
</p>
            <p>

               <lb/>Di». Kraushold, zur Lehre vom Eid als Beweismittel im Ctvtlprozeß. Mün«
<lb/>chen, Kaiser 1857.

<lb/>Der Vers, giebt auf 153 Seiten eine Ausführung der von ihm
<lb/>aufgestellten Behauptung, daß der Eid, der die Partei im Civtlpro-
<lb/>zeß leiste, kein Beweismittel sei, sondern ein Wahrspruch, durch den
<lb/>die Partei den Rechtsstreit selbst schlichte. Ob der Gegner den
<lb/>Schwörenden zur Entscheidung berufen habe oder der Richter, daS
<lb/>könne bei der Natur des Eides nicht eine veränderte Wirkung Her- 
<lb/>vorbringen, in beiden Fällen müsse der Eid gleich unantastbar sein;
<lb/>ja eS zeige bei richtiger Würdigung der Quellen sich sofort, daß auch
<lb/>in ihnen der geleistete Eid stets die gleiche Wirkung habe; die Hei- 
<lb/>ligkeit des Eides sei in gleicher Weise erkannt, und die einzige durch
<lb/>das Chrtstenthum htneingetrageue Veränderung bestehe darin, daß
<lb/>nunmehr die Beziehung des Eides auf den Einen lebendigen Gott
<lb/>eintrete. p. 8. Am Schluß p. 148 erklärt der Vers., es sei ihm nur
<lb/>darauf angekommen, dem Eide seine richtige Stellung im System zu
<lb/>verschaffen; er gebe zu, daß praktische von den bisherigen abweichende
<lb/>Resultate nickt durch seine Untersuchung erzeugt würden. Dies bat
<lb/>ihm im Magazin für Rechts- und Staatswissenschaft von Haimcrl
<lb/>u. s. w. 1857. XV b. den Ausspruch erworben: seine Sckrift habe
<lb/>für die Theorie keine besondre Bedeutung, noch weniger für die Praxis.
<lb/>Inwiefern diese Kritik gerechtfertigt und ob der Berf. nöthig hatte
<lb/>ste selbst hcrvorzurufen, das wird sich später ergeben.

<lb/>Ref. muß vor Allem bemerken, daß er mit den vom Vers, ge- 
<lb/>wonnenen Resultaten völlig übereinstimmt, und besten ihm leider erst
<lb/>sehr spät zu Gesicht gekommenes Buch mit um so größrer Spannung
<lb/>ergriff, als er selbst einige Zeit vorher öffentlich versuchte, die vom
<lb/>Verf. aufgestellte Theorie zu begründen. In Bezug auf den Gang
<lb/>der Untersuchung jedoch weicht Ref. völlig von der in vorliegender
<lb/>Schrift adoptirten Methode ab und ist auch bei abermaliger Prüfung
<lb/>nur auf's Neue zu dem Urthcil gekommen, daß eine historische Be- 
<lb/>gründung auf diesem Gebiete unmöglich ist, vielmehr jede historische
<lb/>Forschung nur dahin führen kann, die Unhaltbarkett der heutigen
<lb/>Doctrin darzulegen. Allerdings könnten wir vielleicht zu einer ge- 
<lb/>sunden Ansicht vom Eide gelangen, wenn die vom Verf. vorgcnom-
<lb/>mene Operation zu der Ueberzeugung führte, daß bereits in den
<lb/>Quellen eine solche vorhanden, dieselbe nur durch Mißverständnisse
</p>
            <pb facs="2084748_05+1859_0338.tif"
                n="334"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0338--><p/>
            <p>

               <lb/>334
</p>
            <p>

               <lb/>Kraurhold: zur Lehr« vom Eid».
</p>
            <p>

               <lb/>verdeckt sei; allein der Vers, wird gestehen, daß seine ganze Argu- 
<lb/>mentation stürzt, sobald sich diese Ueberzeugung nicht herausstellt,
<lb/>weil ihm dann die Basis völlig entzogen wird. — Auf der andern
<lb/>Seite kann Ref. nicht einränmen, daß die Frage nach der Natur des
<lb/>EideS nur eine rechtshistorische Seite noch habe, daß ihm von der
<lb/>Gesetzgebung bereits die Stellung angewiesen sei, welche aus der
<lb/>Anerkennung der verfochtenen Ansicht entspringe. Dies weiter zu
<lb/>entwickeln ist jedoch hier nicht der passende Ort, cs kann hier nur
<lb/>darauf ankommrn unbefangen zu würdigen, ob der vom Verf. einge-
<lb/>schlagene Weg ihn zu dem gesteckten Ziele führt.

<lb/>I. Das Römische Recht, p. 16—55.

<lb/>Der Verf. läßt hier das iusiur. extraiudiciale völlig außer
<lb/>Ansatz, erklärt nur, der außergerichtliche Eid habe die gleiche Wir- 
<lb/>kung gehabt wie das iusiur. in iure und in indicio delatum, könne
<lb/>daher hier weggelaffen werden, weil es nur auf die Entwicklung im
<lb/>Prozeß abgesehen sei p. 17. n. 5. Hätte der Verf. dies unterlassen,
<lb/>was unstreitig als Folge seines Bestrebens erscheint, die in thesi
<lb/>ausgestellten Gedanken durch die historischen Experimente zu bewahr- 
<lb/>heiten — dann würde nach der Ansicht des Ref. ihm nicht entgangen
<lb/>sein, daß die Quellen gewaltige Unterschiede statuiren zwischen den
<lb/>verschiedenen Eiden, daß man daher nicht berechtigt ist, die Gesetzes-
<lb/>stellen willkürlich für alle anzuwenden. Dies ist wohl als theoretisch
<lb/>feststehend auzusehen, ebschon nicht zu verkennen ist, daß nichts desto-
<lb/>weniger von Vielen solche Stellen, welche nur auf das iusiur. extra-
<lb/>iudiciale gehen, auf die andern Eide zur Stützung vorgefaßter An- 
<lb/>sicht bezogen werden.

<lb/>Nachdem also der Vers, des iusiur. extrai. ausgeschieden, sucht
<lb/>er zu entwickeln, daß beim iusiur. in iure delatum die Hobe sittliche
<lb/>Kraft des römischen Volks p. 23, welche auch von den Schriftstellern
<lb/>mit solcher Begeisterung geschildert werde, p. 6, sich darin zeige, daß
<lb/>der geleistete Eid völlige Erledigung des Streites berbeiführe; und
<lb/>Wetter: daß das iusiur. in iudieio delatum völlig gleiche Wirkung
<lb/>habe, wie das besonders daraus hervorgehe, daß der Eid den pro- 
<lb/>bationes und probatum esse geradezu entgegengesetzt werde. Die
<lb/>bet der Prüfung der einzelnen Stellen sich erbebenden Schwierigkeiten
<lb/>beseitigt der Vers, durch das einfache Mittel einer Interpolation, ob- 
<lb/>gleich er dieselben p. 32 für so gewichtig erklärt, daß der Verdacht
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0339.tif"
                n="335"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0339--><p/>
            <p>

               <lb/>Kraushold: zur Lehre vom Eid re.
</p>
            <p>

               <lb/>335
</p>
            <p>

               <lb/>nah« liege, als wolle er sophistische Künste üben. Es ist nämlich in
<lb/>die reine hochsittliche Anffassung der klassischen Zeit später die un- 
<lb/>richtige hincingcdrungen, nach welcher der Eid nur ein Beweismittel
<lb/>genannt zu werden verdiene; p. 42 aber die Wirkung sei dadurch
<lb/>nicht modisicirt p. 35, diese sei zur Zeit des getrennten Verfahren-
<lb/>wie nachher stets die gewesen, daß der Eid unumstößliche Gewißheit
<lb/>schaffe. Nücksichtlich dieser Wirkung schließt sich der Vers, der von
<lb/>Keller ausgestellten Auffassung an, nach welcher der Eid durch eine
<lb/>in factum actio ex iureiur. und denselben entsprechende exceptio
<lb/>geschützt ist und der bekannte Ausdruck der I. 2. I). iit. maioremgus
<lb/>badet auctoritatem guam re» iudicata, nur die Aufhebung der na- 
<lb/>turalis obligatio und eine Beschränkung der Restitution für Minder- 
<lb/>jährige bezeichne, p. 13. n. 7.

<lb/>Nach der Ansicht des Nef. ist durch die allgemeinen Räsonne-
<lb/>mcntS der Schriftsteller wenig genützt; sie können für die juristische
<lb/>Combination eine höchst secundare Bedeutung nur da beanspruchen,
<lb/>wo andre Hülfömittcl fehlen. Dazu kommt im vorliegenden Falle,
<lb/>daß die Frage nach der Heiligkeit, nach dem Halten des Eides eine
<lb/>hier ganz abliegende ist; sie tritt hervor vorzüglich beim promissori- 
<lb/>schen Eide, woratlf sich auch das vom Vers. p. 0 adgedruckte Eitat
<lb/>bezieht, und daß der promissorische Eid einen völlig andern Ebarak-
<lb/>ter habe als der assertorische, bedarf keiner Erwähnung. Selbst im
<lb/>Röm. Recht erfuhr der Bruch eines promissorischen Eides eine ab- 
<lb/>weichende Behandlung: l. 31 6. de testib. 4. 20. 1. 17 C. de dign.
<lb/>12. 1. l. 41 C. de transaet. 2. 4. — Für die Auffassung der Rö- 
<lb/>mischen Juristen kann mithin jene Aueikenuung kein Präjudiz ab-
<lb/>geben, dieselbe ist aus den Gesetzen zu entnehmen. — Der Vers, ge- 
<lb/>steht nun zu, daß die Veranlassung des Eides eine dreifache sein
<lb/>konnte, je nachdem der entsprechende Antrag außergerichtlich oder nach
<lb/>crhobnem Streite vom Gegner geschah, oder drittens der R'.chtcr einen
<lb/>Eid forderte; für alle 3 Eide pratcndirt der Vers, die gleiche Wir- 
<lb/>kung auf Grund der demselben innewohnenden Heiligkeit. Allein wie
<lb/>will der Vers, cs mit dieser angeblichen Heiligkeit in Einklang brin- 
<lb/>gen, daß der Referent den Eid formulirt, ihn beliebig auf Recht- 
<lb/>sätze oder Thatsachcn richtet, mögen diese den fraglichen Streit be- 
<lb/>rühren oder nicht? l. 5. pr. 1.39. bt. und ferner: daß Nichtigkeit
<lb/>vorliegt bei der geringsten Inkongruenz des beschworncn Satzes und
<lb/>des in der Delation proponirten, 1. 33. dt.; daß weiter die Lehre
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0340.tif"
                n="336"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0340--><p/>
            <p>

               <lb/>336
</p>
            <p>

               <lb/>Kraushold: zur Lehre vom Eid re.
</p>
            <p>

               <lb/>der causa adiecta und non adiecta hineinspielt bei der Frage nach
<lb/>der Wirkung des EideS, 1. 28; daß Dritte gar nicht direct Bethei-
<lb/>ligte schwören I. I. §. 2 D. quar. rer. a. n. d. 44. 5; daß endlich
<lb/>Schwur gegen Schwur I. 28. §.10 und Eid über Eid gesetzt i. 29;
<lb/>provisorisch geschworen wird I. 12 6. ht ? Wenn der Referent das
<lb/>Thema bildet und nur von seinem Thema absoluter Gebrauch gemacht
<lb/>werden kann, wo bleibt da die Garantie, welche die heilige Beziehung
<lb/>zu dem, wobei geschworen wird, gewähren soll? Augenscheinlich ist
<lb/>da nur von unbeschränkter Willkür zu sprechen. Nicht als ob die
<lb/>Römer nicht ursprünglich die Feierlichkeit der gegebenen Versicherung
<lb/>als das Entscheidende angesehen hätten; nur sehen sie eben so wohl
<lb/>ein, daß juridisch die Sache anders liege, und sie sonderten daher
<lb/>für die juristische Wirkung auch eine juristische, außerhalb der Sub- 
<lb/>jektivität liegende Ursache; rin Rechtsgeschäft mußte dem Eide Gel- 
<lb/>tung verschaffen auf dem Gebiet deö Rechts, dem er sonst fern ge- 
<lb/>blieben wäre. Mit andern Worten, der Eid erscheint als die Be-
<lb/>dingung, unter welcher die Parteien sich vergleichen wollen über die
<lb/>zweifelhaften Rechtsverhältnisse. Juristisch steckt die Wirkung im
<lb/>Vergleich !. 2 st. und die Wirkung dieses Vergleiches muß nothwen-
<lb/>dig verschieden sein je nach den verschiedenen Verhältnissen, unter
<lb/>denen der Eid geleistet wird. — Ein außergerichtlicher läßt daher
<lb/>nur ein einfaches paetum ins Leben treten §. 4 J. de exerc. ohne
<lb/>He civilis obligatio zu vernichten; während der vor dem Prätor ge- 
<lb/>schworene Eid oder die Verweigerung eines solchen kraft singulärer
<lb/>durch die Würde des PrätorS gebotner Vorschrift mit der Fiction
<lb/>völliger confessio bekleidet ist, oder einen vor dem Prätor selbst ge- 
<lb/>schlossenen, mithin liquiden Vertrag ins Leben ruft. l. 38 bt. sagt
<lb/>ausdrücklich: manifestae turpitudinis et confessionis est etc.
<lb/>wie sich danach die von Keller Rom. Eivilproz. §. 64 aufgestellte
<lb/>vom Vers, adoptirte Behauptung einer nothwendigen actio in factum
<lb/>galten läßt, ist nicht abzusehen. Nach Einsicht des Res. muß die
<lb/>Wirkung dieser Fiction gleich der der confes-io und eine besonder
<lb/>actio in factum ex iureiurando ebenso undenkbar sein wie eine solche
<lb/>ex confessione. Beide Ansprüche sind, falls sie certa pecunia nm-
<lb/>fiiffcn, sofortiger Erecution fähig, beide ermächtigen im andern Falle
<lb/>noch eine Art Liquidationsinstanz, ein iudicium aestimatorium. Die
<lb/>für Keller's Ansicht citirten Stellen beziehen nach des Ref. Auffassung
<lb/>sich einzig auf iusiur. extraiud. Der Vers, umgeht eine präcise Erör-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0341.tif"
                n="337"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0341--><p/>
            <p>

               <lb/>Krau-Hold: zur Lrhre vom Eid ,c. ZZ7

<lb/>terung dieser Frage durch die Aeußerung „in den meisten Fällen"

<lb/>p. 21.

<lb/>Die Wirkung deS in iure geschwornen Eides liegt also in dem
<lb/>Vertrag (et. p. 135), welcher durch die Erfüllung der Bedingung
<lb/>ins Leben tritt; daraus erklären stch weiter die gesammten Regeln
<lb/>über die Befugniß der streitenden Theile entweder selbst zu schwören
<lb/>oder den Gegner zum Schwur zu lassen, resp. demselben durch Er- 
<lb/>laß oder Recusation den gleichen Vortheil zu verschaffen. DaS Recht
<lb/>faßt das erste als meliorirende Handlung auf, daS zweite als detcrio-
<lb/>rirende. — Auf der andern Seite liegt in der formellen Wirkung
<lb/>oder der Liquidität des Contractsabschlusses der Grund zu jener Be- 
<lb/>zeichnung maioremque habet auctoritatem quam res iudicata; nur
<lb/>für den in iure geschwornen Eid ist sie eigentlich berechnet und hier
<lb/>beißt sie, daß über eine rea iudicata immer noch Zweifel obwalten
<lb/>könnten, diese mitbin ihrer Eristenz und Qualität nach zu erweisen
<lb/>sei, während der vor dem Prätor durch Erfüllung der eidlichen Be- 
<lb/>dingung perfect gewordene Vergleich liquide, mithin zu sofortiger
<lb/>Erecntion tauglich sei, ja die rea iudicata aufhebcn könne, indem
<lb/>ihre Eristenz abgeschworcn werde; und endlich, daß der unter der
<lb/>Bedingung deS Eides geschloffene Vergleich nach erfüllter Bedingung
<lb/>oder eingetretner Fiction nicht anfechtbar sei wie die res iudicata. —
<lb/>WaS die nach Einiger Ansicht bei der res iudicata bleibende, durch
<lb/>den Eid getilgte obligatio naturalis anlangt, so ist hier nicht der
<lb/>Ort darauf einzugehen, ob eine naturalis obligatio bei der res iudi- 
<lb/>cata bestehen bleibe; wenn man aber, wie der Verf. dies annimmt,
<lb/>so läßt sich eine directe Gleichstellung des EideS und der res iudicata
<lb/>auch nicht rechtfertigen. Der Verf. gerätb daher in Widerspruch mit
<lb/>seinen eignen Behauptungen, wenn er p. 18 n. 7 die maior vis
<lb/>iurisiurandi u. A. mich in der Tilgung der obligatio naturalis fin- 
<lb/>det, und hernach p. 134 ff. der rechtskräftigen Entscheidung die gleiche
<lb/>Fiction wie dem Eide beilegt. — Was endlich den zweiten Punkt
<lb/>anlangt, die Beschränkung der Restitution Minderjähriger bei geschwor-
<lb/>nrm Eide, in welcher der Verf. auch die maior vis zu finden glaubt,
<lb/>so ist klar, daß in 1.9 §. 4 ht. der Minderjährige gar nicht gegen den
<lb/>Eid restttuirt wird, sondern gegen die Delation desselben, gegen die
<lb/>VergleichSpropositton, und Ref. vermag in der Stelle nichts weiter
<lb/>zu erkennen als daS Anempfehlen einer causae cognitio bei der Re- 
<lb/>stitution. Daß im circumscriptum esse nothwendigcs Element der
</p>

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                n="338"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0342--><p/>
            <p>

               <lb/>338
</p>
            <p>

               <lb/>Kraurhold: zur Lkhrr vom Eid re.
</p>
            <p>

               <lb/>äolu8 des Gegners sei, wie der Vers. p. 136 behauptet, stellt Ref.
<lb/>in Abrede; die p. 137 citirte I. 1. C. si adversus vendit, gehört überall
<lb/>nicht in die ganze Frage, da sie vom promissorischen Eide handelt.

<lb/>Bis hierher laßt des Vers. Ansicht sich halten, wenn wir von
<lb/>untergeordneten Einzelheiten absehen; freilich stützte sie sich auf einen
<lb/>unrichtigen Gang, aber sie gerieth immerhin noch in keine Collision
<lb/>mit den feststehenden Resultaten. Anders beim Eide, der in iudicio
<lb/>geschworen wird. Auch hier soll also nach dem Vers, völlige Wahr- 
<lb/>heit auf Grund einer Fiction eintreten gemäß der verstandnen Hei- 
<lb/>ligkeit des Schwurs.

<lb/>Das unterliegt keinem Zweifel, daß wir diejenigen Stellen,
<lb/>welche vom iudex und iudieans sprechen, nicht ohne Kritik auf den
<lb/>alten iudex anwenden dürfen; für die Beurtheilung der Stellung
<lb/>desselben müssen vor Allem die Grundsätze entscheiden, welche als die
<lb/>leitenden des Formularprozesses wissenschaftlich fcststehen. Demnach
<lb/>hat der iudex zu prüfen, was ihm in der Formel als Gegenstand
<lb/>bezeichnet ist, und das Resultat seiner Prüfung hat er auszusprechcn
<lb/>in dem Endnrthcil. Bis zu diesem Ausspruch existirt keine richter- 
<lb/>liche Ueberzeugung; mit andern Worten bis dahin kann sie stets ge- 
<lb/>ändert werden durch andere Beweisgründe, und formelle Beweisgründe
<lb/>existiren überhaupt nicht. Wollen die Parteien unter der Bedingung
<lb/>eines Eides sich vergleichen, so steht ihnen das selbstverständlich stets
<lb/>frei, sie können einfach fortbleiben; aber der iudex kann diesen Ver- 
<lb/>gleich weder erzwingen, noch kann er den geschlossenen schützen, wenn
<lb/>die eine Partei ihn nicht hält. Das erste folgt aus der Unzulässig- 
<lb/>keit formeller Beweisgründe, das zweite aus der Natur der Formeln,
<lb/>auch ist nicht abzusehen, wie dadurch, daß solcher Zwang für un- 
<lb/>statthaft erklärt ist, die Negation jedweden Rechtszustandes ausge- 
<lb/>sprochen wird, wie der Vers. S. 25 meint; vielmehr liegt cs in der
<lb/>Consequenz einer materiellen Beweistheorie, daß der bcweispflichtige
<lb/>Thetl kein Recht hat auf eine vom Gegner zu leistende Unterstützung,
<lb/>wie eine solche schon in dem Zwang zur Erklärung über die Eides-
<lb/>delation enthalten wäre. Wie der Verf. von einer Chikane des De-
<lb/>laten sprechen kann, durch welche jede Entscheidung unmöglich ge- 
<lb/>macht werde, läßt sich gar nicht absehen. Der Verf. wird doch zu- 
<lb/>geben, wie das unverkennbar aus der Stellung der einzelnen leges
<lb/>folgt, daß auch in der Zeit des Justinianischen Rechts die Eidesfor- 
<lb/>mel beliebig vom Deferenten proponirt wurde, und daß die Möglich-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0343.tif"
                n="339"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0343--><p/>
            <p>

               <lb/>KrauShold: zur Lehre vom Eid re.
</p>
            <p>

               <lb/>339
</p>
            <p>

               <lb/>keit eines Zwanges zugleich die Möglichkeit involvirt, diese Präposition
<lb/>materiell zu formuliren; da dem iudex diese letzte Möglichkeit nicht
<lb/>offen steht, kann er auch die erste unmöglich haben; beides kann nur
<lb/>vor dem Prätor stattfinden, welcher als selbständiges Organ der
<lb/>Rechtsbildung befäbigt ist Fiktionen zu schaffen, während der iudex
<lb/>als pronunciatives Organ seiner rein subjektiven Ueberzeugung und
<lb/>begränzt durch die kormula dasteht.

<lb/>Wenn also in iudicio der Eid deferirt wird, kann nach der
<lb/>Ansicht des Res. ein richterlicher Zwang nicht eintreten; hat aber der
<lb/>Gegner den Eid geschworen, so fragt es sich nunmehr nach der Wir- 
<lb/>kung. Der Vers, erklärt p. 26 ff.: der iudex stehe da in der Stel- 
<lb/>lung eines unparteiischen dritten, welcher unbekümmert um den wahren
<lb/>Sachverhalt für wabr halte, was beschworen sei. Augenscheinlich
<lb/>verliert der Vers, dabei wiederum aus den Augen, dast das Scbwur-
<lb/>tbrma und das tbemu probandum in gar keiner Beziehung zu stehen
<lb/>brauchen; wenn eine Partei vor dem iudex feierlich versichert auf die
<lb/>von dem Gegner propositionsweise gestellte Bedingung eingehend: „ich
<lb/>bin auf's Kapitol gestiegen", I. 39 bt, dann sollte der Richter über- 
<lb/>zeugt sein, daß der Schwörende nun keine rechtlichen Verpflichtungen
<lb/>zu erfüllen habe? Diese Eonseguenz wird den Vers, von der Unhalt- 
<lb/>barkeit seiner Auffassung überzeugen.

<lb/>Was nun den richterlichen Notbeid anbelangt, so beansprucht,
<lb/>wie bereits bemerkt, auch für diesen der Verf. die gleiche Wirkung
<lb/>p. 40, es soll auch hier der Beweis eines Meineids unzulässig sein;
<lb/>während beim iusiur. a parte delatum das R. R. diesen Satz, ge- 
<lb/>stützt auf die drin Eide vcrausgebende Ucbereinkunft der Parteien zu
<lb/>seinen äußersten Eonsequrnzen durchfübrte, wäre es nicht so einseitig
<lb/>gewesen in diesem Parteiwillrn die einzige Stütze der Kraft des Eides
<lb/>zu erkennen: p. 38 ff. Nur später habe sich durch kaiserliche Con- 
<lb/>stitutionen das iiisiurandnm necessarium eine Ausnabmssteüung ge- 
<lb/>bildet. I. 31 I) bt. p. 40: Die Jneonseguenz ist in die Augen fallend.
<lb/>Wenn die begriffene Heiligkeit deS EidfchwnrS hier das Entscheidende
<lb/>ist wie dort, so stützt das R.R. aus diese Heiligkeit die Folgerungen;
<lb/>und andrerseits wenn die den Eid hervorrufende Ueberetnkunft ihm
<lb/>die Festigkeit gicbt, so kann mau von der begriffnen Heiligkeit nicht
<lb/>reden wollen. Die Befugniß des iudex einen Eid aufzulegen, ent- 
<lb/>hält unverkennbar ein Abgehen vom frühern Prinzip, nach welchem
<lb/>derselbe nur sein coudemva dann auszusprechcn hatte, wenn er durch
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0344.tif"
                n="340"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0344--><p/>
            <p>

               <lb/>340
</p>
            <p>

               <lb/>Araushold: zur Lehrr vom Eid re.
</p>
            <p>

               <lb/>die Beweisführung des Petenten überzeugt war.. Aus diesem Grunde
<lb/>kann dem iudex die Befugniß auch erst in einer Zeit gegeben sein,
<lb/>in der sich allmälig der Zusammenfall deö in ius und iudicium ge-
<lb/>fpaltnen Verfahrens vorbereitete und durch ein analoges Ausdehnen
<lb/>der bisher vor dem Prätor geltenden Rechtssätze man die große Dif- 
<lb/>ferenz zu ebnen begann. Um aber eine Fiction schaffen zu können,
<lb/>mußte der iudex bereits aufgehört haben iudex zu sein; nur durch
<lb/>den so oder so bedingten Urtheilsspruch konnte er seiner Ansicht Gel- 
<lb/>tung verschaffen; das Material, dessen er zur Bildung seiner Urber- 
<lb/>zeugung sich bediente, war nur als Factor relevant, hatte keinen
<lb/>selbständigen Werth. So auch beim Notheide. Man konnte den
<lb/>prätorischen Zwang zur Erklärung dem iudex übertragen, indem man
<lb/>ihm gestattete, im Recusations- oder Schwörungsfall eine Sentenz
<lb/>zu erlassen, welche durch ihre Rechtskraft eine der prätorischen Fiction
<lb/>nahekommende Geltung hatte; aber vor allen mußte der von ihm
<lb/>auferlegte Eid einen möglichen Einfluß dadurch haben, daß er ma- 
<lb/>teriell in Verbindung stand mit dem tbema probandum, und der
<lb/>Verf. irrt daher mit der aufgestellten Behauptung: „einen Unterschied
<lb/>im Inhalt des auferlegten und angetragnen Eldes gab es nicht",
<lb/>p. 46; ferner hatte der Eid an sich gar keine Kraft, das Gcgentheil
<lb/>hätte dem iudex eine selbst den Prätor überragende und zugleich die
<lb/>Gegenpartei lähmende Macht gegeben; nach wie vor liegt die Be- 
<lb/>deutung in der Sentenz, bis zu deren Erlaß immer ein Gegenbeweis
<lb/>denkbar ist. Aus der gleichen Erwägung erklärt sich die Zulässigkeit
<lb/>einer Anfechtung dieses auf Grund des Eides ergangnen UrtheilS
<lb/>mittelst neu aufgefundner Beweismittel I. 31 D ht. Dagegen p. 124
<lb/>Baldus ad h. 1. sagt: hic iudex pronunciavit fundando se super
<lb/>falso iuramento partis. Dolus sei ja dieser Anfechtung nicht erfor- 
<lb/>derlich, der könne für sich zur Restitution führen, die Vorschrift der
<lb/>verlornen Constitutionen sei gerade darin singulär gewesen, daß sie
<lb/>eine retractio causae ohne Restitution im Fall deö auf Eid gestützten
<lb/>UrtheilS statuirt hätte. — Wenn nun der Verf. auf der einen Seite
<lb/>die gleiche Kraft auch für diesen Eid beansprucht p. 40, und zugleich
<lb/>p. 48 erklärt, „ohne sententia wäre der Streit, welcher in indicio
<lb/>mittelst des EideS entschieden wurde, aller Wirksamkeit für die Zu- 
<lb/>kunft bar gewesen, erst durch diesen formellen Abschluß sei die Mög- 
<lb/>lichkeit einer Realisirung des anerkannten Rechtszustandes ermöglicht
<lb/>worden" und dann wieder p. 121: „Jeder Bescheid, welcher auf einen
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0345.tif"
                n="341"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0345--><p/>
            <p>

               <lb/>Kraushold: zur Lehre vom Eid rc.
</p>
            <p>

               <lb/>341
</p>
            <p>

               <lb/>Schwur folgt, ist demnach nichts als eine öffentliche Beglaubigung
<lb/>dessen, was im Grunde durch die Eidesleistung als rechtskräftig zwi- 
<lb/>schen den Parteien festgestellt worden ist" — wann der Verf. dieses
<lb/>Alles zugleich alö nichtig behauptet, so liegen nach Ansicht des Ref.
<lb/>wiederum völlig unvereinbare Widersprüche vor. Ist die Sentenz
<lb/>nur ein Beglaubtgungsact, so giebt sie nicht die Wirkung, sondern
<lb/>ermöglicht nur die Beweisführung, welche eben sowohl durch andre
<lb/>Mittel geschehen könnte, es ist dann unzulässig, sie als die nothwen-
<lb/>dige Bedingung der Geltung eines bereits „anerkannten" Rechtzu- 
<lb/>standes aufzustellen. Die Consequenz treibt den Verf. dahin, daß er
<lb/>eine res iudicata mit verschiedenen Wirkungen statuirt, denn er er- 
<lb/>klärt p. 48, daß die actio rei iureiuranllo iudicata« nichts anders
<lb/>sei als die actio 8 iureinraullo; den Vorzug dieser fand der Verf.
<lb/>aber wie gesagt auch darin, daß sie keine naturalis obligatio übrig
<lb/>laffe. Bei der actio oder exceptio aus dem Judicat hätte also nicht
<lb/>dieses entschieden, sondern die ihm zu Grunde liegenden Materialien;
<lb/>in dieser andern Fassung wird der Verf. zweifelsohne seinen Gedanken
<lb/>deSavouiren.

<lb/>Auf die einzelnen Qucllenstcllen einzugehen, durch deren Inter- 
<lb/>pretation oft in sehr gewagter Weise der Verf. seine Auffassung zu
<lb/>stützen sucht, ist um so weniger nöthig, als derselbe freiwillig zuge- 
<lb/>steht, daß dieselben mit der herrschenden Theorie sehr wohl in Ein- 
<lb/>klang stehen. Nur ein Punkt ist noch übrig: der Verf. behauptet
<lb/>p. 35 ff.: durch den Wegfall der Trennung zwischen ius und iudi-
<lb/>cium sei in der Natur des EideS keine Veränderung eingctreten) um
<lb/>diese Behauptung zu begründen, erklärt der Verf., cs sei eine arge
<lb/>Ungeschicklichkeit gewesen, wenn die Eompilatoren in „unbegreiflicher
<lb/>Verworrenheit" Stellen ausgenommen hätten, welche unzweideutig das
<lb/>frühere getrennte Verfahren voraussctztcn und also durch dessen Be- 
<lb/>seitigung völlig unbrauchbar geworden waren. AlleS was früher
<lb/>Rechtens gewesen, habe fortbestandcn, nur die Form sei verändert.
<lb/>Ref. kann nicht cinschen, wie man in der Umwandlung des Verfah- 
<lb/>rens nur eine Modification der Form erblicken und die Fortdauer
<lb/>aller proccffualischcn RcchtSsätze in einem andern Gewände präten-
<lb/>dtrcn kann, zumal wo die Umwandlung daS urtheilende Individuum
<lb/>in so evidenter Weise afficirt, indem sie dasselbe unter die Doppel- 
<lb/>herrschaft der bisher auf zwei Personen angewandten Rechtssätze stellt.
<lb/>Der Verf. wird die Existenz eineö ewdlewa Triboniani in Abrede stellen.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0346.tif"
                n="342"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0346--><p/>
            <p>

               <lb/>342
</p>
            <p>

               <lb/>KrauShvld: zur Lehre vom Eid rc.
</p>
            <p>

               <lb/>So weit die erste Abtheilung der Schrift. Bet den folgenden
<lb/>werden wir kürzer zu Werke gehen , weil der Zweck bereits erfüllt
<lb/>ist: Ref. glaubt dargethan zu haben, daß die vom Verf. gegen die
<lb/>herrschende Ansicht gerichteten Angriffe keinen Einfluß äußern können,
<lb/>daß also die vom Verf. geschaffene Grundlage seiner Operation und
<lb/>mit ihr diese selbst hinfällig ist. Ein neuer Beweis für die alte
<lb/>Wahrheit, daß nur mit unbefangner Würdigung der Quellen sich
<lb/>Resultate gewinnen lassen.
</p>
            <p>

               <lb/>II.

<lb/>Der Verf. stellt nun von p. 55—76 die Theorie des M. A.
<lb/>und der folgenden Zeit dar. Ref. kann diese Methode nicht für ge- 
<lb/>sund erklären, da bei ihrer Befolgung cs absolut unmöglich ist, den
<lb/>aus germanischen Einflüssen entspringenden Modificationen auf die
<lb/>Spur zu kommen; ohne diese zu berücksichtigen, sollte h. z. T. billig
<lb/>Niemand über diese Entwicklungsphasen schreiben. Aus dem gleichen
<lb/>Grunde ist dem Ref. unverständlich, wie der Vers, das Kanonische
<lb/>Recht bei der Darstellung der Entwicklung mit der Bemerkung bei
<lb/>Seite schiebt, daß dasselbe als noch geltendes Recht seine Würdigung
<lb/>später finden werde. Hier p. 137 beruht denn auch die verheißene
<lb/>Würdigung eigentlich nur in einem Citat, aus welchem erhellt, daß
<lb/>auch das Kanonische Recht den Eid für eine möglichst zu haltende
<lb/>Versicherung gehalten habe. p. 147. 127.

<lb/>Daraus geht hervor, daß diese Partie die dürftigste ist und die
<lb/>Methode eben nur darin bestanden hat, hier und da Anhaltspunkte
<lb/>zur Stützung einer vorgefaßten Ansicht zu gewinnen, was um so mehr
<lb/>zu rügen ist, als dadurch einer oberflächlichen Art der historischen
<lb/>Untersuchung das Wort geredet wird. Wenn alle Forschung, aller
<lb/>Fleiß von vorneherein eine unwandelbare Richtung eingesch lagen hat,
<lb/>so kann die Folge nur in Unaufrichtigkeit bestehen, welche allen
<lb/>Schwierigkeiten möglichst aus dem Wege geht und den gutgläubigen
<lb/>Leser auf einen unterminirtcn Boden stellt.

<lb/>Nachdem der Vers, in I. 31 D ht. 1. 42 C de transact. 2. 4.
<lb/>1. 2 C. de indicta vid. 6. 40. (die beiden letzten Stellen beziehen sich
<lb/>wieder auf promissorische Eide, gehören also nicht hiehcr) daS Auf- 
<lb/>stellen von gelegentlichen Ausnahmsbestimmungen entdeckt hat, mit
<lb/>denen man den Nachtheilen des Falschschwörens zu entgehen gesucht
<lb/>habe, (aus I. ult. 0. ht. beruft er sich nicht dabei) spricht er die Be-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0347.tif"
                n="343"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0347--><p/>
            <p>

               <lb/>Kraushold: zur Lehre vom Eid re.
</p>
            <p>

               <lb/>343
</p>
            <p>

               <lb/>hauptung aus, die Auffassung als Beweismittel finde sich alSdann
<lb/>nicht nur in allen rein processnalischen Schriften, sondern auch in der
<lb/>Glosse und allgemein in den Commentaren kanonischen und civilisti- 
<lb/>schen Inhalts; Vers, wolle dies an einigen der Hauptstellen Nach- 
<lb/>weisen. Res. ist nun zwar durchaus nicht der gleichen Anficht, welche
<lb/>der Vers. p. 56 dahin ausspricht, daß wiederholte Darstellungen ent- 
<lb/>gegengesetzter Anfichten nur selten verschieden geartete Anknüpfungs- 
<lb/>punkte zu weitern Eonseguenzen bieten würden, daher ohne Nutzen
<lb/>seien. Eine umfänglichere Berücksichtigung der einschlagenden Litera- 
<lb/>tur, ja schon eine sorgsamere Prüfung der berücksichtigten würde den
<lb/>Vers, zweifelsohne in heftige Collisionen mit seinem Vorurtheil ge- 
<lb/>bracht und ihm gezeigt haben, daß die Richtung dieser Zeit vielmehr
<lb/>aus ein möglichst sorgsames Beachten des geschwornen Eides ging,
<lb/>anstatt daß „nunmehr aller Orten, wo ein entfernter Anlaß für die
<lb/>Darstellung der Differenz des iusiurandum von der ros iudicata ge- 
<lb/>geben war, sofort auf jenes recurrirt wurde, um zu zeigen, daß der
<lb/>Eid einem regelmäßigen Beweismittel weichen müsse." Der Vers,
<lb/>wird zngeben, daß die von ihm anfgesührten Stellen allerdings mit
<lb/>einer solchen Auffassung möglicher Weise harmoniren können; daß sie
<lb/>im Stande seien dieselbe zu beweisen, wird er nicht prätendiren. Res.
<lb/>will auf einige Zeit eingehen, damit sein Vorwurf nicht ungerecht
<lb/>erscheint. Die p. 59 n. 11 citirte Stelle des Hostlensis bezieht sich
<lb/>auf einen außergerichtlichen Eid, daö geht daraus hervor, daß keine
<lb/>actio in factum ex iureiiirando int Sinne des Vers, als Erecutions-
<lb/>klage gegeben wird, sondern eine actio utilis ex empto resp. ex ven-
<lb/>dito. Das zeigt schon Durandis IV. 2 de iuriur. §. 1. Derselbe
<lb/>zählt nun freilich, wie auch der Vers. p. 60 n. 13 ettirt, den Eid
<lb/>unter den probationes auf II. 2 de probat. §. 3, indeß andre Stel- 
<lb/>len zeigen zur Genüge, daß dies eben nur eine Elassifieation ist,
<lb/>welche ohne Einfluß auf die Lehre des Instituts bleibt; z. B. II. 1
<lb/>de except. no. 36: intellige consensu, puta per iusiurandum a
<lb/>parte parti delatam, quod non est minoris autoritatis quam res
<lb/>iudicata. In gleicher Weise stellt Lanfrane in seinem Commentar
<lb/>zur l. 31 ganz die Theorie des Römischen Rechts dar. Uebrigens
<lb/>scheint es auch, als ob der Vers, es nicht ernst damit gemeint hätte,
<lb/>wenn er p. 55 der Glosse und den Commentatoren den Vorwurf
<lb/>macht, daß sie jene Ausnahmen des neuromischen Prozesses mißver- 
<lb/>ständlich zur Regel erhoben und den Eid zum Beweismittel gemacht
</p>

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                n="344"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0348--><p/>
            <p>

               <lb/>344
</p>
            <p>

               <lb/>Kraushold: zur Lehre vom Eid rc.
</p>
            <p>

               <lb/>hätten; denn obgleich die Theoretiker des 13. Jahrh. „dem geschil- 
<lb/>derten Resultat der Glosse als leitendem Motive folgend zn nothwen-
<lb/>digen Inkonsequenzen kamen", so zeigt sich doch p. 61 eben daraus,
<lb/>„daß man aus dem besten Wege war, die Lehre dadurch zum Ab- 
<lb/>schluß zu bringen, daß man den Eid als sententia parti» ein für
<lb/>allemal gelten ließ." Aber „die nnabwendbare i. 31 kt. bildete eine
<lb/>Scheidewand und warf jede weitere Folgerung zurück." Der Inhalt
<lb/>dieser Constitutionen sei für so eingreifend gehalten, daß Ilostiensis
<lb/>den nach gründlicher Prüfung gewonnenen Beweiöbegriff wieder
<lb/>aufzugeben sich genöthigt gesehen habe, weil die delatio iurisiurandi
<lb/>und das iuiamentuin purgatorium nicht hineinpaffe, p. 61. Ref.
<lb/>hat sich vergebens bemüht, in dieser Darstellung dem Gedankengang
<lb/>zu folgen: bald halten die Schriftsteller den Eid für ein Beweis- 
<lb/>mittel, bald wieder gicbt sich (und zwar bei denselben) daö Gefühl
<lb/>kund, daß von Beweisführung nicht geredet werden könne, — bald
<lb/>stehen die Ansichten ganz auf dem Boden des R.R., freilich ohne
<lb/>zu erkennen, daß man nicht auf ihm steht, p. 59; bald wieder ver- 
<lb/>dreht man die Ausnahmen des R.R. grade zur Regel p. 55. Bor
<lb/>Allem ist unfaßlich, wie 1. 31 D. u. 1. 13 C ht. nöthigen sollen, den
<lb/>Begriff des Beweismittels aufzugeben, p. 61, während sie bisher die
<lb/>Rolle der Ausnahmen spielten, welche grade jenen Begriff provocir-
<lb/>ten. Das einzige Neue, was der Verf. vorführt, besteht in der Be- 
<lb/>merkung, daß man trotz der erlaffencn Sentenz geneigt war, eine
<lb/>selbständige Klage auS dem Eide zu statuiren, p. 60. Möge eS dem
<lb/>Verf. mit den von ihm angeführten Stellen des Azo und Hostien-
<lb/>sis besser geglückt sein als mit der p. 65 abgedruckten Stelle des
<lb/>Bartolus, in welcher das grade Gegenthcil der Tertcsansicht enthalten
<lb/>ist; auf alle Fälle aber läßt sich die Zulässigkeit jener selbständigen
<lb/>Klage doch kaum als allgemeine Doctrin hinstellen, p. 93.

<lb/>Nachdem nun schon durch Mascard ein Auftauchen deö richtigen
<lb/>Gedankens im M. A. repräsentirt (p. 79. freilich hat dieser nur ganz
<lb/>die gleichen Gedanken mit 'I'avered III. de prob. i. f.), nachdem
<lb/>auch erwähnt ist, daß im 15. Jahrhundert man begann an die Ent- 
<lb/>wicklung des Eidbegriffes zu gehen und die ersten Andeutungen eines
<lb/>Aufschwungs der Auffassung für die Folgezeit lieferte (p. 67 danach
<lb/>scheint der durch Jahrhunderte sich ziehende Kampf über Begriff und
<lb/>Zulässigkeit des Eides dem Verf. unbekannt zu sein) — nachdem
<lb/>dies gezeigt ist, behauptet der Verf. p. 70, daß die franz. Juristen
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0349.tif"
                n="345"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0349--><p/>
            <p>

               <lb/>Kraushold: zur Lehre vom Eid re. 345


<lb/>nicht hätten umhin können, den ganzen Schatz der Kenntnisse ihrer
<lb/>Vorgänger bei Seite liegen zu lassen und von deren unerquicklichen
<lb/>Deductionen und verschrobnen Begriffsbestimmungen zur einfach klaren
<lb/>Ausdrucksweise der Quellen zurückzukehren. Zwar sie sprechen auch
<lb/>vom Eid als species probationis, aber sie meinen nichts damit,
<lb/>„ähnlich wie die Gesetze von einer species transactionis, novationis,
<lb/>delegationis, solutionis und acceptationis reden, ohne damit nur im
<lb/>Entferntesten eine Gleichstellung dieser einzelnen Thätigketten mit
<lb/>jenem gemeint zu haben." Das ist die gerühmte einfach klare Aus- 
<lb/>drucksweise .der Gesetze!
</p>
            <p>

               <lb/>HI. Deutsches Recht vor der Reception. p. 76—112.

<lb/>Auf diesem Gebiete mußte es dem Verf. weit leichter werden,
<lb/>seine Ansicht durchzuführen, weil hier anerkanntermaßen der Eid die
<lb/>entscheidende Kraft hat, welche nach dem Verf. ihm zu allen Zeiten
<lb/>von allen Nationen beigelcgt ist. Während nun der Verf. diese an- 
<lb/>erkannte Wahrheit ausführt und mit Stellen belegt, erklärt er zu- 
<lb/>gleich der bisherigen Terminologie auch hier den Krieg. Von einem
<lb/>principiellen Unterschiede des Rom. und Deutschen Rechts in der Be-
<lb/>weiStheoric könne man nicht reden, die Grundsätze des erstem hin- 
<lb/>sichtlich der Beweislast seien im deutschen Recht nicht durchbrochen p. 100,
<lb/>nur eine Ausnahme hätte daS deutsche Recht dadurch geschaffen, daß
<lb/>nach seiner Bestimmung ein freier Mann nicht hätte schuldig erkannt
<lb/>werden können, wenn er sich von Schuld freizuschwören vermöge.
<lb/>Daß durch den Eid Beweis geführt werde, sei mindestens ungenau;
<lb/>man könnte mit eben dem Reckt die in iure geschehene Eideödclation
<lb/>als anticipirteö Bcweisvcrfahren auffaffen; dem stehe der alte deut- 
<lb/>sche Eid völlig gleich, die verschiedene Veranlassung begründe keine
<lb/>verschiedene Wirkung des Sckwurs p. 94. Jene Stellung deS Be-
<lb/>klagten zum Eide lasse sich keineswegs als Recht auffaffen, sonst hät- 
<lb/>ten ihm mehr Mittel zu Gebote stehen müssen außer dem Eide p. 99,
<lb/>rS sei eine Verpflichtung, welche man ihm auferlcgt habe, da er doch
<lb/>die beste Instruction von der Sache habe p. 98 ff. und weil man der
<lb/>aufrichtigen Erfüllung dieser Pflicht nicht ohne Garantie vertraue,
<lb/>habe man Eidhelfer zugezogen p. 85. Früh hätten sich einzelne
<lb/>Ausnahmen von der Regel gebildet, nach welcher der Beklagte sich
<lb/>durch Eid befreien könne p. 103; aber wo immer es zum Eide
<lb/>Um. Zcikschntt für die ge sammle Rech!SW. V. Bd, 22
</p>

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                n="346"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0350--><p/>
            <p>

               <lb/>346 Kraushold: zur Lehre vom Eid re.

<lb/>komme, da stehe dieser im Gegensatz zu ander« ordentlichen Beweise
<lb/>p. 403 ff.

<lb/>Allerdings wird nicht leicht Jemand der in iure vorgenommenen
<lb/>Eidesdelatiou den Namen einer anttcipirten Beweistnstanz beilegen,
<lb/>grade aber aus dem Grunde, weil nicht die Wirkung des EideS in
<lb/>Betracht kommt, sondern die des Vergleiches; aber dem sei immerhin,
<lb/>wie eS will, jedenfalls ist noch kühner den in iure geschwornen Eid
<lb/>sammt den vorhergehenden Handlungen mit dem altdeutschen Eide in
<lb/>gleiche Linie zu stellen. Davor hätte schon warnen müffen die Will- 
<lb/>kür, welche den Parteien bet der Abfassung des EtdesthemaS im
<lb/>R. R. gestattet war. Weshalb nun weiter der Verf. gegen die ge- 
<lb/>wöhnliche Bezeichnung „Recht zum Eide" zu Felde zieht, wird aus
<lb/>seinen Durchführungen mindestens nicht klar: weshalb müffen dem
<lb/>Beklagten Alternativen offen stehen, wenn man von einem ihm zu- 
<lb/>stehenden Bewetsrecht sprechen wollte? Ist eS nicht genug, wenn
<lb/>ihm gestattet wird, sich gegen die erhobene Anklage durch Eid zu
<lb/>schützen, wenn er dieselbe nach seinem besten Wissen für unwahr
<lb/>hält? uud folgt daraus nicht nothwendig, daß er die Wahrheit der
<lb/>Anklage zugiebt, wenn er sich nicht im Stande glaubt, zu schworen?
<lb/>Die große Unbilligkeit, welche der Verf. hierin gegen den Beklagten
<lb/>findet, ist nur von einseitigem Standpunkt zu erkennen; anders liegt
<lb/>ein unverkennbares stolzes Vorrecht darin, die Wahrheit oder Un- 
<lb/>wahrheit der aufgestellten Behauptung durch feierliche Wiederholung
<lb/>definitiv feststellen zu dürfen; der Verf. bezeichnet auch an andern
<lb/>Orten das Verhältniß in der gewöhnlichen Weise, p. 80. 84. 92.
<lb/>98. 109. Ebenso wenig hält Ref. die vom Verf. wieder (ei. Bayer
<lb/>p. 96. Malblank p. 329) aufgestellte Ansicht für richtig, nach welcher
<lb/>die Etdhelser aus Mißtrauen in den Schwur des Einzelnen zugegen
<lb/>seien; es wäre ein höchst auffallender Gang, welcher uns dann zei- 
<lb/>gen könnte, daß mit den Culturverhältniffen daS Zutrauen in die
<lb/>Aussage des Individuums gestiegen sei; das liegt in der Consequenz
<lb/>der vom Verf. entwickelten Ansicht.

<lb/>Wenn ferner der Verf. die Römische Theorie über Beweislast
<lb/>als die Regel ansieht, welcher nur jene Einschränkung zur Seite
<lb/>stehe, daß ein Freier nicht verurtheilt werden könne, wenn er sich
<lb/>freizuschwören bereit sei, p. 100, so bedarf dies kaum näherer Wider- 
<lb/>legung. Wenn die Regeln über Beweis nur suspendirt wären, bis
<lb/>fich sestgestellt hätte, ob der freie Angeschuldtgte von seinem Recht
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0351.tif"
                n="347"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0351--><p/>
            <p>

               <lb/>KrauShold: zur Lehre v«m Eid re. I47

<lb/>zum Eide Gebrauch mache, dann würde weiter folgen, baß bei recu-
<lb/>firtem Eide nun nicht die Fiction des Geständnisses eintrete, sondern
<lb/>daß alsdann die gewöhnlichen Regeln Platz griffen. Wollte aber
<lb/>der Verf. mit dem citirten Ansdruck nicht das sondern nur sagen, daß
<lb/>die ganze Lehre vom Eide der römischen Doctrin vorgehe, dann stimmt
<lb/>Res. bei, aber damit ist denn auch zugleich die völlig verschiedene
<lb/>Theorie gesetzt, denn der Vers, erklärt selbst, daß durch Eid die mei- 
<lb/>sten Processe entweder direct oder indirekt, d. h. durch die Fiction bei
<lb/>der Recusation entschieden würden. Wenn jedoch der Verf. seine
<lb/>Ansicht für richtig hielt und die altdeutsche Theorie mit der römischen
<lb/>übereinstimmend glaubte (vgl. freilich p. 80 unten), dann hätte er
<lb/>nach Ansicht des Res. besser gethan, nicht von einer völligen Regel- 
<lb/>losigkeit des deutschen BewciöverfahrenS zu sprechen p. 94. 103.

<lb/>IV. Heutiges gemeines Recht, p. 112—153.

<lb/>Zn diesem letzten Abschnitt endlich sucht der Vers, die für den
<lb/>Satz: der Eid sei Beweismittel ausgestellten Argumente zu entkräf- 
<lb/>ten, nachdem er sie p. 113 unter 3 Sätze zusammengefaßt hat. Zum
<lb/>Schluß beantwortet der Vers. p. 149 die Fragen, ob ein acceptirtcr
<lb/>Eid nach dem Tod des Acceptanten als geschworen anzusehen, ob
<lb/>Glaubenseide zulässig, welche Bedeutung dem Ignoranz-Eide beizu- 
<lb/>legen sei? Eide de credulitate und de ignorantia erklärt der Vers,
<lb/>p. 152 für zulässig, wenn der Gegner sich damit einverstanden erkläre.

<lb/>Schon in die 3 aufgestellten Sätze, welche die heutige Doctrin
<lb/>enthalten sollen, kann Res. nicht cinstimmen; eö wird nicht leicht
<lb/>Jemand aufstellen, daß die Bestimmungen der Pandekten und des
<lb/>Codex für uns allein Geltung hätten, in denen der Eid als speeies
<lb/>probationis aufgeführt werde, während „die frühere Auffassung deS
<lb/>EidcS als eine Art Vertrag oder Vergleich nur für die Zeit des alten
<lb/>Römischen Civilprozesscs mit gctheiltcm Richtcramtc Bedeutung habe."
<lb/>p. 114. Waö nun der Verf. mit der einen Hand gicbt, nimmt er
<lb/>mit der andern, denn gleich darauf erklärt er, daß in 1.11 C. de sent.
<lb/>grade die Auffassung deS Eides als Wahrspruch sanctionirt sei 116;
<lb/>soll denn diese Stelle, welche obenein der Verf. falsch auslegt, den
<lb/>Processualisten unbekannt geblieben sein? das wird der Verf. von
<lb/>einer so vielbesprochenen Stelle nicht behaupten. Wie aber sollen
<lb/>dann die Rechtslehrer dazu gekommen sein: die in den Quellen an-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0352.tif"
                n="348"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0352--><p/>
            <p>

               <lb/>348
</p>
            <p>

               <lb/>Kraushold: zur Lehre vom Eid rc.
</p>
            <p>

               <lb/>geblich enthaltene Auffassung als species probationis zu adoptiren
<lb/>trotz so einleuchtender Widersprüche? Der Vers, giebt die Willkür
<lb/>dieses seines SatzeS selbst zu, indem er p. 114 n. 7 die „hervorra- 
<lb/>gendsten unserer gegenwärtigen Prozeßlebrer" als abweichender An- 
<lb/>sicht anfführt; freilich wird dabei der Begriff eines Arguments zur
<lb/>Stützung der allgemeinen Ansicht etwas schwankend. Ebenso wenig
<lb/>wird die vom Vers. p. 145 ausgestellte Unterscheidung zwischen ma- 
<lb/>terieller und formeller und fingirter Gewißheit Anhänger finden; auch
<lb/>nicht die Theorie 124, daß durch art. 7 der Carolina (1555?) ge- 
<lb/>radezu die Bestimmungen der I. 31 ht. abrogirt seien, welche Ansicht
<lb/>augenscheinlich auf einer Vermengung von Gegen- und Meineids-
<lb/>Beweis wurzelt; auch nicht endlich die Auffassung des Meineides alö
<lb/>eines Verbrechen gegen die Sittenpolizei p. 10, obgleich diese
<lb/>dem Vers, das Organ der hoher» sittlichen Ordnung im Staate zu
<lb/>sein scheint, p. 141 n. 48 a.

<lb/>Es kann der Zweck einer Reeension nicht sein, auf die Details
<lb/>in erschöpfender Weise einzugehen, aber schon ans den hcrvorgehobe-
<lb/>nen Punkten ist ersichtlich, daß es nicht an Widersprüchen in der
<lb/>Arbeit fehlt. Wie der Verf. p. 78 sagt, hat er sich ein Problem
<lb/>gestellt und dessen Richtigkeit zu bewahrheiten gesucht; wohin eine
<lb/>solche Methode führt, zeigt sich: der Verf. hat die verschiedenen Stel- 
<lb/>len nicht im Zusammenhang geprüft, sondern sie hingcstellt, wo sie
<lb/>ihm gerade zur Stützung einer vereinzelten Behauptung gelegen kamen;
<lb/>er hat in gleicher Weise zufällig sich treffende Aeußerungen z. B.
<lb/>Savigny's für sich allegirt, ohne zu berücksichtigen, daß dieselben die
<lb/>consequcnten Ausläufer eines ausgestellten Prinzips sind, mit welchem
<lb/>sie stehen und fallen. Unter solchen Umständen kann auch der an- 
<lb/>gestrengteste Fleiß keine Resultate liefern, welche dem Verf. unstreitig
<lb/>zugefallen waren, wenn er nicht von vornherein sich die unbefangene
<lb/>Auffassung der Quellen unmöglich gemacht hätte. Wäre aber das
<lb/>Gegentheil geschehen, hätte der Verf. die gleiche Wirkung der Eide,
<lb/>mögen sie durch den Gegner oder durch den Richter veranlaßt sein,
<lb/>für das heut. Recht nachgewiesen, dann würde er trotz der ablehnen- 
<lb/>den Behauptung p. 148 auch practische Resultate und Neuerungen
<lb/>hervorgerufen haben, denn die Gleichberechtigung der Eide ist nicht
<lb/>Grundsatz der heutigen Doctrin.
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Nisten.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084748_05+1859_0353.tif"
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            <head>
               <title>Brinz, Lehrbuch der Pandekten</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Kuntze, ...">Von Herrn Professor Kuntze in Leipzig</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084748_05+1859_0353--><p/>
            <p>

               <lb/>Brtnz: Lehrbuch der Pandekten.
</p>
            <p>

               <lb/>349
</p>
            <p>

               <lb/>Lehrbuch der Pandekten von Dr. Alotr Brtnz, o. ö. Professor der
<lb/>Rechte zu Erlangen sjetzt zu Prag^. Erste Abtheilung. Erlangen, Der-
<lb/>lag von Andr. Deichcrt. 1857. XVI. u. 650 S.

<lb/>§. 1. Vielleicht ist kaum je ein Buch erschienen, an besten In- 
<lb/>halte so Vieles wie in Einem Athem zugleich zu loben und zu
<lb/>tadeln wäre, und gewiß ist die kritische Besprechung eines solchen
<lb/>Buches, will sie den jetzt hier und da üblichen entweder stachen oder
<lb/>aber cavalieren Ton vermeiden, keine zu leichte Aufgabe. Wenn ich
<lb/>es dennoch unternehme, den von dieser ungewöhnlichen Erscheinung
<lb/>meinerseits empfangenen Eindruck, nach Kräften motivirt hier vorzu-
<lb/>legcn, so geschieht es namentlich mit Hinblick auf die mehrfachen Be- 
<lb/>gegnungen prinzipieller Tendenz, welche ich selbst mit dem Verf. des
<lb/>zu besprechenden Werkes im Bereiche des Rechtes bereits gehabt habe.
<lb/>Unsere beiderseitigen Wege sind nickt ganz die nämlichen, darum
<lb/>kreuzen wir uns oft ; wie nabe oder entfernt einander unsere Ziele
<lb/>liegen, ist kaum schon zu crmesten: dies kann sich nur nach und nach
<lb/>konstatiren. Ein Tbeilchcn zu dieser Konstatirung beizutragcn, dazu
<lb/>ist vorliegende Besprechung bestimmt.

<lb/>Nur auf außergewöhnlichem Boden pflegen außerordentliche Ge- 
<lb/>wächse zu gedeihen; wir müssen daher vor Allem Umschau halten
<lb/>auf dem allgemeinen Boden, aus welchem der Gegenstand unserer
<lb/>Betrachtung hervorgewachsen ist, also auf dem dermaligen Zustande
<lb/>unserer Jurisprudenz: im vorliegenden Pandektcnlehrbucke spiegelt sich
<lb/>dieser Zustand ab, so treu, so überraschend, daß man schwankend
<lb/>wird, ob dem Verfasser wegen seiner Fehler ein Vorwurf gemacht
<lb/>werden könne, und daß man ihm beinahe eher einen Dank votiren,
<lb/>als ein Verdikt fällen möchte. Die gegenwärtige Jurisprudenz regt
<lb/>sich und ringt — und in vorliegendem Werke ist dieses Ringen ob-
<lb/>jektivirt: das ist in Lumina Summarum Wesen und Werth des
<lb/>Buches. Viel Unbehagen und wenig Frische, viel Unzufriedenheit und
<lb/>wenig Math herrschen in unsrer Doetrin, mit hypochondrischer Müh- 
<lb/>seligkeit und Aussichtslosigkeit, wüblt man sich in die gewundenen
<lb/>Gänge der civilistischen Kasuistik, und arbeitet mit dem rregettschen
<lb/>Mikroskop in der Hand die kleinsten Metallstäubchen aus dm Legal-
<lb/>Bergwerken heraus, in Wahrheit eine Wiederholung jener antiken
<lb/>Sklavenarbeit in den meiall,-,. Brinz wagt den Versuch, aus die- 
<lb/>sen beengenden Schachten des Sklaventhums unserer Doktrin sich zu
</p>
            <pb facs="2084748_05+1859_0354.tif"
                n="350"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0354--><p/>
            <p>

               <lb/>350
</p>
            <p>

               <lb/>Stlnj: Lehrbuch der Pandekten.
</p>
            <p>

               <lb/>hefteten; tn seinem Muthe liegt sein Hauptverdienst. Brtnz scheint
<lb/>sich freizumachen von einem Standpunkte, der nun bald hinter unS
<lb/>liegen wird; sein Gang strebt vorwärts, aber noch hält das Alte oder
<lb/>hinter ihm Liegende seinen Blick gefesselt; so ist Rück- und Fortschritt
<lb/>tn seiner Bewegung seltsam gemischt. Brinz fühlt das Bedürfniß
<lb/>des Neuen, aber es mangelt ihm an demselben Muthe für das Neue,
<lb/>welchen er dem Alten gegenüber bethätigt hat; seinem Muthe des
<lb/>Abbruchs kommt nicht gleich sein Muth des Neubaus. So steht er
<lb/>zerrissenen Herzens zwischen Altem und Neuem — wie unsre
<lb/>Doktrin. Einen Augenblick scheinen beide Mächte gleich stark, der
<lb/>Kampf ist unentschieden: dieser Moment des controversen Gleichge- 
<lb/>wichts hat sich in Brtnz persönlich fixirt; das scheint mir sein lite-
<lb/>rär-geschichtliches Factum, und in seinem Werke hat sich des Urhebers
<lb/>Lebensprinzip objektivirt. — Unter diesem Gesichtspunkte wollen wir
<lb/>das Werk betrachten.

<lb/>Eine Zeit lang herrschte die in zahlreichen Auflagen erschienene
<lb/>ckurisprudentia Romana des Herm. VUltejus, die ckurispruäenti»
<lb/>forensis des E. A. Struve und die doctrina Pandectarum von
<lb/>Ludovtci, später Höpfner's Commentar und Hellfeld's «Ju- 
<lb/>risprudentia forensis, auf diese aber folgte das Prinzipat von Thi-
<lb/>baut und Macke!dey, und nachdem hat Puchta's Pandekten- 
<lb/>lehrbuch denselben Platz eingenommen, welchen ihm kein neueres Werk
<lb/>streitig zu machen vermocht hat, auch Seuffert, v. Bangerow
<lb/>oder Arndtö nicht, welche neben Puchta jetzt am meisten den Pan- 
<lb/>dektenvorträgen zu Grunde gelegt werden. Puchta ist so scharf und
<lb/>bündig, wie keiner vor oder nach ihm, und um dieser Vorzüge willen
<lb/>hat man sich bis jetzt gern oder ungern seinen Individualismen un- 
<lb/>terworfen. Dennoch wankt seine Herrschaft, weil immer mehr er- 
<lb/>kannt wird, wie einseitig romanistisch Puchta's ganze, den rvm.
<lb/>Juristen „kongeniale" Geistesanlage ist, und das moderne Verkehrs- 
<lb/>wesen, welches tn dem Hauptstücke der civilistischen Dogmatik sich
<lb/>wtederfinden will, in dem römischen Reckte nur das eine Element
<lb/>seines Totalbestandes hat. Dieser selbige Grund ist es aber, welcher
<lb/>zugleich verhindern wird, daß Seuffert, v. Bangerow oder
<lb/>Arndts je in Puchta's Prinzipat einrücken können. Sintcnis
<lb/>ist zu ausführlich, um hier in Betracht zu kommen, er könnte etwa
<lb/>das Handbuch von Schweppe zu ersetzen fähig sein; Schmtd ist
<lb/>auf halbem Wege sitzen geblieben, dem B ö ck i n g 'schen Werke droht,
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0355.tif"
                n="351"
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            <p>

               <lb/>Brinz: Lehrbuch der Pandekten.
</p>
            <p>

               <lb/>351
</p>
            <p>

               <lb/>wie wir vernommen haben, leider dasselbe Schicksal, und dieses Werk
<lb/>ist überdies zu schwer und minutiös für den gewöhnlichen Gebrauch.
<lb/>Doch, ich will nicht den Versuch einer erschöpfenden Aufzählung
<lb/>machen, denn gewiß werden die Meisten zugeben, daß daS Bedürfniß
<lb/>eines neuen civil-dogmatifchen Lehrbuchs rege und bis jetzt nicht wirk- 
<lb/>lich befriedigt sei. In den Bereich dieses Bedürfnisses nun tritt
<lb/>Brinz mit seiner Gabe ein. Welche Zukunft sollen wir derselben
<lb/>fignalifiren? wohl nur eine geringe, und zwar hauptsächlich aus fol- 
<lb/>genden drei Gründen: 1) weil es, im Widerspruche mit des Lehr- 
<lb/>buchs Aufgabe, viel Flüssiges und wenig Festes gibt und wir über
<lb/>diese Bedenklichkeit auch nicht die vom Verf. in der Vorrede (S. VII)
<lb/>beliebte spitzfindige Unterscheidung eines Lehr- und Lernbuches hin-
<lb/>weggehoben werden; 2) weil der Verf., obschon er in der Vorrede
<lb/>(S. VIII) ausdrücklich versichert, daß er römische Institute und Non- 
<lb/>nen verfolgt habe, um heutige Begriffe und geltendes Recht festzu- 
<lb/>stellen, doch das zweite, germanistische Element des modernen Rechts- 
<lb/>wesens fast so gut wie seine Vorgänger ignorirt hat; 3) weil der
<lb/>Verf. und zwar mit sichtbarem Bebagcn zu dem Jnstitutivnensysteme
<lb/>zurückgekehrt ist (Vorr. S. IX) und sich einer systematologischen Rt-
<lb/>vellirungötendenz annähcrt, welche am allerwenigsten dem Geiste un- 
<lb/>serer Zeit entspricht. lieber die Prinzipien der Brtnz'schen Systema- 
<lb/>tik will ich mich schon hier ausführlicher erklären.

<lb/>§.2. System. I. Der Verf. hat sich nur kurz über sein
<lb/>systematologisches GlaubenSbekenntniß, und zwar in der Vorrede, aus- 
<lb/>gesprochen; er sagt zunächst: „Im Systeme bin ich zu den Institu- 
<lb/>tionen zurückgekchrt, obwohl schon Duarenus eS als „Unsinn" be- 
<lb/>zeichnet, ihren personae, res, actiones die ganzen Pandekten unter- 
<lb/>werfen zu wollen; — als ob dem Systeme Einheit minder noth-
<lb/>wrndig sei als Vielheit!" — Diese Hervorkebrung des Jnftitutionen-
<lb/>systemö ist der zuerst ins Auge zu fassende Punkt; wir unterscheiden
<lb/>an ihm 3 besondere Momente. 1) Wenn eS richtig ist, was Brinz
<lb/>selbst betont (Vorr. S. IX.) und ich (wenigstens der Idee nach)
<lb/>nicht bestrette, daß „jene res der Institutionen im älteren Juristen-
<lb/>verstande nicht bloS Sachen, sondern Vermögens-Rechte waren"*):
</p>
            <p>

               <lb/>*) Gleichsam die das Reich des Rechte- bevölkernden Realitäten (res oor-
<lb/>porkiles, iveorporsler). Bergt, auch Rudorfs, Röm. RechtSgeschichtk, ®. 174,
<lb/>Aom. 11.
</p>

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                n="352"
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            <p>

               <lb/>352
</p>
            <p>

               <lb/>Brinz: Lehrbuch der Pandekten.
</p>
            <p>

               <lb/>so ergibt sich, daß das moderne Pandektensystem im Grunde nicht
<lb/>eine Abweichung, sondern eine Detaillirnng jenes antiken Systems
<lb/>ist: unsere 2 Abschnitte von dem Subjekt und Objekt der Rechte
<lb/>(im subj. Sinne), wie sie im s. g. allgemeinen Theile, und auch
<lb/>wieder in den einzelnen Kapiteln des besonderen Theiles, vorgetragen
<lb/>zu werden psiegen, sind nichts anderes als jene personae und res.
<lb/>Wenn also Br. eine Rückkehr zu diesen personae und res ver- 
<lb/>langt, so verstehe ich ihn nicht: etwas ReueS (Verlorengrgangenes)
<lb/>bietet er uns nicht, sondern das ganz Gewöhnliche, nur mit einiger
<lb/>Niveüirung und Unklarheit; Venn er gibt die reichere Ausarbeitung
<lb/>des Systems wieder preis, und indem er den Begriff des Objek- 
<lb/>tes, welcher ein Hauptgestaltungsprinzip im Vermögensrechte ist,
<lb/>beseitigt, verlieren wir die systematische Prägnanz. Das, warum es
<lb/>sich hier handelt, ist die Nebeneinanderstcllung der Persönlichkeit
<lb/>(persona) als der schöpferischen Potenz im Privatrecht (an welche
<lb/>die Idee der Vermögenssphäre sich unmittelbar anschlicßt) und
<lb/>der einzelnen Rechtsverhältnisse (ros) als der kreatürlichen
<lb/>Elemente im Rechtsgebiete und der Einzelbestandtheile der (totalen)
<lb/>Rechtsphäre; persona und res sind Kreator und Kreatur der
<lb/>Rechtswclt, und diese Unterscheidung ist im modernen Pandektensystem
<lb/>mit Nichten zu vermissen.

<lb/>2) Neben persona und res kommt die aetio zu stehen; über
<lb/>sie sagt der Vers, in der Vorrede (S. X): „Von den Rechten
<lb/>sind die Personen als deren Träger, und die Actionen alö die
<lb/>vom Recht nicht blos zur Geltendmachung, sondern im älteren Sinne
<lb/>des Wortes, auch zur Begründung von Rechten auserschcnen und
<lb/>gestalteten Handlungen, ausgeschieden, und um ihrer allgemeineren,
<lb/>immcrwiederkehrenden Bestimmtheit willen auch ausznscheiden. Be- 
<lb/>züglich der Personen ist man schon so gezwungen, den engeren
<lb/>Gesichtskreis des Privatrechts zu überschreiten, weil ihre Fähigkeit,
<lb/>selbst zu den Actionen und Rechten der Privatrechte, auf Bürgerthum
<lb/>ruht oder ruhte; aber auch das agere cum populo, die consulares
<lb/>und tribuniciae actiones, das edicere und jus dicere, die ganze Le- 
<lb/>gislation und viele andere Handlungen des öffentlichen, deö heiligen
<lb/>wie des weltlichen Rechtes sind A c t i o n e n. Die Actionen rechte
<lb/>sind überall mir Theile der Rechte, die Rechte mitunter nichts als
<lb/>Actionenrechte. Von den Rechten ausgeschieden kommen die Actione«
<lb/>nur nach der Form und Gestalt in Betracht, mit denen sie das Recht,
</p>

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                n="353"
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            <p>

               <lb/>Brinz; Lehrbuch der Pandekten.
</p>
            <p>

               <lb/>353
</p>
            <p>

               <lb/>Ihrem Zweck gemäß, ausgerüstet hat. Die Lehre vom Civilprozeß ist
<lb/>eine Formenlehre, gleich der von den Rechtsgeschäften. Letztere sind
<lb/>zwar im Constitutionensystcm unter die Lehre von den Personen und
<lb/>Rechten vertheilt; das konnte mich aber nicht abhalten, ihre allge- 
<lb/>meine Betrachtung auf einen Platz zu stellen, an welchen sich der
<lb/>Civilprozeß, wenn ein ganzes Rechtslystem zu geben wäre, sofort an- 
<lb/>schließen würde."

<lb/>In diesem letzteren Hinweis scheint mir Br. sich mit der Idee
<lb/>deS Schnaubert'schen Hülfsbuches für die jurist. Praxis (1853)
<lb/>zu berühren; im Uebrigen vermag ich aber nicht, aus den gegebenen
<lb/>allhier mit Absicht wörtlich mitgetbeilten Andeutungen des Verf. eine
<lb/>bestimmte Vorstellung von seiner svsteinatischen Tendenz mir zu bil- 
<lb/>den. Irre ich nicht, so lausen in seinem Actioncngesichtspunkte drei
<lb/>oder vier verschiedene Momente zusammen: a. die Cntstchungs-, Um-
<lb/>gcstaltungs - und llntergaugsweise, also der Lebenslauf der Rechts- 
<lb/>verhältnisse ; t&gt;. die civilistische Form oder Außenseite der Rechtsver- 
<lb/>hältnisse l beim ctominiiim z. B. P088638io genannt); r. die Form
<lb/>fcrr prozessualischen Geltendmachung, und etwa 6. die pragmatische
<lb/>Ausrüstung der Rechtsverhältnisse mit Kautelen. Unverkennbar ba- 
<lb/>den diese vier Momente einen gewissen Zusammenhang, zuvörderst
<lb/>einen praktischen: denn es ist das Naturgemäße, daß-die Cnt-
<lb/>stehungsweise mit der Außenseite des Rechtsverhältnisses conform ist,
<lb/>diese, als das Organ und Lhinbol der inneren Rechtsubstanz, gerade
<lb/>im Cntstebnngsakte prägnant bervoriritt und die Cntstebungsweisc in
<lb/>der Außenseite oder Form des bestehenden Rechtsverhältnisses gleich- 
<lb/>sam fortlrbt und nachklingt; ebenso naturgemäß aber bietet die Au- 
<lb/>ßenseite des Rechtsverhältnisses sich als Anknüpfungspunkt für die
<lb/>prozessualische Geltendmachung und die Unterbreitung eines dafür
<lb/>erforderlichen formellen Substrates dar; und was die Kautelarans-
<lb/>stattung des Rechtsverbältuiffes anlangt, so ist es ebenso natürlich,
<lb/>daß diese in »nmittelbaren Bezug zu der Foriu und Außenseite des
<lb/>Rechtsverhältnisses gebracht wird, wie daß der Mensch den Harnisch
<lb/>gerade über seinen Körper, der die Außenseite seiner Individualität
<lb/>ist, zieht und folglich jenen dem Körper anpassen muß. — Dieser
<lb/>praktische Zusammenhang der vier Momente ist aber zugleich die
<lb/>Ursache eines historischen ZusamenhangS; im Streite wird eine
<lb/>Potenz gefestigt, in der Abwehr reift sie zum Selbstbewußtsein:
<lb/>darum beginnt alles Rechts bewußtst in im Prozeß, alle Theorie
</p>

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                n="354"
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            <p>

               <lb/>354
</p>
            <p>

               <lb/>Brtnz: Lehrbuch der Pandekten.
</p>
            <p>

               <lb/>ist zuerst Kasuistik und und llisputatio ton: zur Vorbeugung dient die
<lb/>Kautel, bet der formellen Konstitutrung deS Streites muß alle Ener- 
<lb/>gie des RechtsinneS sich auf die Form des Rechtsverhältnisses richten,
<lb/>und der Entstehungsgrund wird zum Brennpunkt deö prozessualen
<lb/>Experimentes. Darum wächst z. B. das ganze jus bonorarium aus
<lb/>der (bonorum) possessio und actio hervor und in dem jus, quoll
<lb/>all actiones pertinet, ruhen ursprünglich alle jene vier Momente
<lb/>unbefangen und naturwüchsig neben einander. Allein die systemati- 
<lb/>sche Dogmatik muß diesen gordischen Knoten auflösen und jeden Faden
<lb/>an seinem Orte besonders anheften und abspinnen; auch Brtnz thut
<lb/>dies der Hauptsache nach, indem er (S. X der Vorr.) zwischen Ak- 
<lb/>tionen (die obigen Momente unter a u. c ?!) und Aktionenrechten
<lb/>(oben unter b?!) unterscheidet und im Hinweis auf den Anschluß
<lb/>des Civilprozesses an die abgesonderte Betrachtung der allgemeinen
<lb/>Lehren von den Rechtsgeschäften den Kautelargesichtspunkt hervorzu- 
<lb/>heben scheint. Wozu also jene Auseinandersetzung in der Vorrede
<lb/>(S. X), die gleichsam mit Nachdruck auf die gefüllte klimpernde
<lb/>Geldbörse schlägt? Dies kann sich erst am Schluffe des Pandekten-
<lb/>kompendiums Herausstellen.

<lb/>Jene Gliederung des Systems nach personae, res und actiones
<lb/>ist eine vielbesprochene, und noch immer ist eigentlich unermittelt, wo
<lb/>ihr innerster Lebenskern ruhe; denn daß sie nach verschiedenen Rich- 
<lb/>tungen hin der geordneten Rechtsanschauung forderlich sei, ist schon
<lb/>oft und zuletzt wieder von Rudorfs anerkannt worden. Es scheint
<lb/>ein besondrer theoretischer Reiz in dieser Dreigliederung zu liegen,
<lb/>als gälte es einen Schatz zu heben, und in der That arbeitet hier
<lb/>unser Rechtsbewußtsein an einem Faden, welcher bis in die Urzeiten
<lb/>des römischen Rechtsinstinktes zurückreicht. — Wir wollen hier nicht
<lb/>Experimente anstellen und daher nur beiläufig andeutcn, daß vielleicht
<lb/>das Innerste unsrer Trias in der Nebenetnanderstellung der Vor- 
<lb/>aussetzung, der Struktur und des Lebenslaufs der Rechts- 
<lb/>verhältnisse — dieser Individuen im Reiche des Rechtes — enthalten
<lb/>sei: die Personen sind die Faktoren der Rechtöwelt, die Schöpfer
<lb/>des Lebens; die r«8 find die Geschöpfe in der Rechtswelt, die Träger
<lb/>des Lebens darin, und die Aktionen zeigen den Verlauf, die Be- 
<lb/>wegung und das Schicksal der Rechtswelt. An sie knüpft am besten
<lb/>die geschichtliche Bewegung selbst an, wie auch der Prätor seine Fäden
<lb/>an dem 3. Theile der Tripertita anknüpste, wo die actiones ihren
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0359.tif"
                n="355"
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            <p>

               <lb/>Brtnz: Lehrbuch brr Pandekten.
</p>
            <p>

               <lb/>355
</p>
            <p>

               <lb/>Platz hatten; was selbst noch im Werden, im Fluß ist, fühlt stch am
<lb/>verwandtesten und nächsten dem Theile des Rechtes, welcher bestimmt
<lb/>ist, ein Bild von der Bewegung der Rechtswelt zu geben. Nun
<lb/>scheint es, als rege sich in der gegenwärtigen Doktrin ein Bedürfniß,
<lb/>solch' einen dritten Tbeil zu organisiren, eine methodische Kautelar- 
<lb/>jurisprudenz zu gründen: man will der Praxis die Hand bieten, und
<lb/>man sehnt sich daneben nach einem Theile im System, wo, ohne
<lb/>Prätension und unbefangen, unerledigte Probleme angefügt werden
<lb/>können, jungen und unreifen Betrachtungen ein vorläufiges Plätzchen
<lb/>bereit ist. Bisher diente hierzu der allgemeine Thcil, welcher
<lb/>dadurch zu einer unförmlichen Größe angeschwollen ist und, weil er
<lb/>eigentlich die Quintessenz der Systematik geben soll, am wenigsten
<lb/>geeignet ist, unverarbeitete Massen in seinen zarten Bau aufzunehmen.
<lb/>An Brtnz nun ist eine bcachtenswerthe Reaktion hiergegen zu er- 
<lb/>kennen (vergl. auch Sintenis in der Vorr. zum 1. Bande seines
<lb/>prakt. gem. Eivilr.).

<lb/>3) Brinz fährt nämlich (S. XI der Vorr.) so fort: „Durch
<lb/>die Befolgung des Znstitutionensustemö ist der allgemeine Tbeil über- 
<lb/>flüssig geworden; enthalten doch die Personen und Aktionen das
<lb/>meiste von dem, was man in den allgemeinen Tbeilen unterzubringen
<lb/>pflegt. Aber die Personen und Aktionen der Institutionen sind Pfei- 
<lb/>ler des Einen Banes; die allgemeinen Theile meistens zufällig oder
<lb/>gewultthätig losgcrissene Bruchstücke." Man sieht, die beginnende
<lb/>Reaktion tritt etwas rücksichtslos auf, der „allgemeine Theil soll ganz
<lb/>zu eristiren aufhören, Brinz kreuzigt sich vor aller dogmatischen
<lb/>Generalisirung dessen, was den dinglichen, obligatorischen und anderen
<lb/>Rechtsverhältnissen („res") gemeinsam ist. Zwar hat auch Brinz
<lb/>der Sache nach einen „allgemeinen Tbeil", er nennt ihn nur nicht
<lb/>so, d. h. er gibt ihm gar keine Ueberschrift, indem er bloß dem gan- 
<lb/>zen 1. Theil eine Ueberschrift („die reinen Privatrechte") gönnt und
<lb/>dann sofort zu den einzelnen Paragraphen (§. 22 fgg.) übergeht. Im
<lb/>Ganzen aber halten wir dafür, daß das Gebiet deS den „einzelnen
<lb/>Rechten" Vorausgeschickten viel zu kärglich ansgeftattet sei; am we- 
<lb/>nigsten gern vermissen wir hier die allgemeinen Lehren von den
<lb/>Rechtsobjekten, den Entstebungs- und Endigungsgründen und von
<lb/>der Ausübung (zu unterscheiden von der prozessualischen Geltend- 
<lb/>machung) der Rechte.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0360.tif"
                n="356"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0360--><p/>
            <p>

               <lb/>356
</p>
            <p>

               <lb/>Brtnz: Lehrbuch brr Pandrkten.
</p>
            <p>

               <lb/>§. 3. II. Wir wenden uns nunmehr zu einigen Einzelheiten
<lb/>des Brinz'schen Systems. 1) In Betreff der dem Besitz zugewie-
<lb/>senen Stellung sagt der Vers, in der Vorrede (S. XI): „Ob ich
<lb/>lio88688io nicht besser neben der r68 (Eigenthum)... als im Anhang
<lb/>an den Unterschied von Klagrecht und richterlichen Schutz behandelt
<lb/>hatte, darüber bin ich jetzt nicht sicherer als ich es im entscheidenden
<lb/>Augenblicke war." Das ist ehrlich gesprochen, aber ein fatales Be-
<lb/>kenntniß an der Spitze eines Lehrbuchs; cs ist fast, als ob der „all- 
<lb/>gemeine Theil" sich an seinem Verächter habe rächen wollen; „Be- 
<lb/>sitz" im allgemeinen Theil, „Besitz" als Anhang zu der Lehre vom
<lb/>Unterschied zwischen Klagrecht und richterlichem Schutz! fürwahr, ein
<lb/>seltsames Symptom der Rathlosigkeit, fast unerklärlich, wenn man
<lb/>nicht vermuthen dürfte, daß hinter dieser Annäherung des „Besitzes"
<lb/>an das Klagerecht eine richtige Ahnung verborgen sei: es ist die
<lb/>Ahnung von der inneren dogmatischen Verwandtschaft zwischen pos-
<lb/>868310 und actio im technisch-römischen Sinne, wonach die possessio
<lb/>sich zum dominium geradeso verhält, wie die actio zur obligatio.
<lb/>Weiter unten (§. 10) wird hiervon ausführlicher die Rede sein.

<lb/>2) Von der Familie handelt der Verf. ick 2. Buche, also
<lb/>in der Lehre „von den Personen." Gleichsam „longa manu", wie
<lb/>dies der Verf. liebt, deutet er einen Gedanken an (S. 10), welchen
<lb/>wir nicht mit Stillschweigen übergehen wollen. Er sagt nämlich,
<lb/>daß die Person auch als Mitglied gewisser Personeiigesammtbciten4n
<lb/>Betracht komme, und von oiesen (nur) Staat, Kirche und Familie
<lb/>(waruui nicht auch Gemeinde, Provinz?) bicher gehörten; „selbst
<lb/>diese vielmehr um die Verbindung mit dem öffentlichen Recht auf- 
<lb/>recht zu erhalten, als weil Bürgerthum, Ebristentbum, adelige und
<lb/>eheliche Abkunft die Rechtsfähigkeit auch noch im Privatrecht beding- 
<lb/>ten." Mit Recht betont der Verf., daß alle diese standesmäßigen und
<lb/>corporative« Verhältnisse poblici Joris sind; er erstreckt diese Annahme
<lb/>auch auf die Familie, indem er hinzufügt, daß die Familie „nicht
<lb/>so fast vom Rechte, als von der Schule dem Privatrecht über- 
<lb/>lassen bleibt." Dieser gewundenen Erklärung entspricht die Halbheit
<lb/>des eingenommenen systematischen Standpunktes: wir finden demge- 
<lb/>mäß zu loben, daß der Verf. das reine Familienreckt („die Familie
<lb/>an sich", oder „als Genossenschaft") von dem Güter-Familien-
<lb/>recht getrennt behandelt, aber zu tadeln finden wir, daß er die Familien-
<lb/>genossenschaft einem Abschnitte (2. Buch) einvcrlcibt, welcher im
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0361.tif"
                n="357"
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            <p>

               <lb/>Brinz: Lehrbuch der Pandeklrn.
</p>
            <p>

               <lb/>357
</p>
            <p>

               <lb/>Ganzen als Theil des Privatrechtes prädizirt ist. — Wir treffen
<lb/>also den Vers, auf dem Wege, den wir wollen, aber wir hätten ge- 
<lb/>wünscht, daß auch im systematischen Ausdruck die Familie mehr zu
<lb/>ihrem elementaren Rechte gekommen sei. Der Vers, trägt noch viel
<lb/>zu viel romaniftischeö Blut in seinen Adern. Nach unsrem Dafür- 
<lb/>halten nämlich birgt sich in der systematischen Behandlung
<lb/>der Familie das Problem der Verschmelzbarkeit des Römischen
<lb/>(Romanischen!) und Deutschen. Es ist indogermanische und mit- 
<lb/>hin germanische Uranschauung, daß die Familie die politische (juristi- 
<lb/>sche) Originalsphäre sei, der Fötaltypus rechtlicher Organisation: in
<lb/>der Familie stecken der Dualismus des jus publicum et privatum
<lb/>und die weitere Grnndgliederung, welche uns auf Nebeneinanderstel- 
<lb/>lung von Gemeinde, Privatsphäre, Provinz und Staat führt; all
<lb/>diese historisch-organische» Differenzen schlummern im Schooß der
<lb/>Familie, diese ist der indifferenzirte Rechtskrcis. Sie bleibt auch als
<lb/>Wurzeltypus neben den hcrvortretendcn DiffercnzirungStnpen bestehen,
<lb/>nur vom einseitig civilistischen (vermvgcnsrechtlichen) Standpunkte der
<lb/>Römer aus ward die Originalität des Familienkreises auf ein Mi- 
<lb/>nimum reduzirt; das ist aber von Grund aus nndeutsch und wi- 
<lb/>derspricht unsrer Auffassung und praktischen Gestaltung der Ehe, der
<lb/>Kindschaft, des Gcsindewesens und der Vormundschaft. Nach unsrer
<lb/>Ansicht ist es die tiefste Wunde, welche von romanistischer Befangen- 
<lb/>heit und doktrinärer Rücksichtslosigkeit dem deutschen (modernen, Rechts- 
<lb/>sinne geschlagen wurde: daß die Lehre von der Familie dem Privat-
<lb/>recht cinverleibt wurde. Das juristische Wesen der Familie liegt
<lb/>gerade darin, daß in ihm das Recht noch gar nicht zur Differenzirung
<lb/>des Publizistischen und Eivilistischcn gelangt ist, und daß die Familie
<lb/>daher als Naturgestalt das darstcllt, waö unS im modernen Staat
<lb/>(im Staat als einem selbständigen Grnndgebilde) als Knnstgestalt
<lb/>wieder entgegcntritt: die Vermittelung ded Gemeinwesens und deS
<lb/>Einzelwesens, von denen jencS in der Gemeinde, dieses in dem Pri-
<lb/>vatkreise einseitig entwickelt ist. — Die Familiengenofsenschaft muß
<lb/>demgemäß im heutigen Rcchtsystem einen ganz selbständigen Platz
<lb/>neben und zwar vor dem Privatrccht erhalten; an ihr ist gar
<lb/>Vieles von juristischem Werth, waS bisher unerwähnt blieb in dem
<lb/>schmalen Anhang, als welchen der Romanist die Familie gleichsam
<lb/>am Privatrecht anbrachtc d. i. anklebte. Es ist eine deutsche
<lb/>That, wenn unsere Dogmatik der deutschen Familie ihr systemati-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0362.tif"
                n="358"
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            <p>

               <lb/>358
</p>
            <p>

               <lb/>Brtnz: Lehrbuch der Pandekten.
</p>
            <p>

               <lb/>sche Ehre rettet; B r i n z hat diese Ehre erwähnt, aber nichts wirklich
<lb/>gethan für sie; er vindizirt unserer „Familie" ihre einheimische Na- 
<lb/>tur und bezeichnet sie als „eiirdeutsches römisch-modifictrteS Institut",
<lb/>allein von dem, was die eigentliche Rechtssubstanz des Familienkör- 
<lb/>pers ausmacht, finde ich nichts ausgeführt; von den Entstehungs- 
<lb/>und Endigungsgründen hat Br. geredet, vom Inhalt nichts. Von
<lb/>der disctpltnartschen Hausgewalt (nicht zu verwechseln mit der ver-
<lb/>mögensrechtlichen msnus und potestr^) des Gatten und Vaters,
<lb/>bezieh, der Mutter oder deö Vormundes über Kinder und Gesinde,
<lb/>von dem Rechte des Gewalthabers, Wohnort, Beruf und Beschäfti- 
<lb/>gung der Famtlienglieder zu bestimmen, von der Verpflichtung dieser
<lb/>zu äußerem Respekt und von der Verpflichtung deS Gewalthabers zur
<lb/>bürgerlichen Vertretung, ökonomischen Subvention und zu standesmä-
<lb/>ßtgem Unterricht wäre in der Lehre von der Familie zu handeln;
<lb/>freilich ist nicht Alles hier so mit Händen zu greifen wie im Ver- 
<lb/>mögensrecht, wo in der Bestimmtheit und Begränztheit des Objektes
<lb/>der juristische Sinn einen objektiven Anhalt unmittelbar und einfach
<lb/>vorfindet, oder wie im Staatsrecht, wo in der Organisirung der
<lb/>Obrigkeit sichtbare Werkzeuge des Rechtszwangs selbständig konstttuirt
<lb/>sind, — aber doch handelt es sich hier keineswegs blos um spielende,
<lb/>doktrinäre Experimente, sondern um manchen Satz von unmittelbarster
<lb/>praktischer Wichtigkeit: ich erinnere z. B. an die Grenzlinie zwischen
<lb/>Haus und Schule, Eltern und Lehrer, d. h. die Frage, wie wett
<lb/>Recht und Pflicht der Lehrer auf und gegen das Kind neben den
<lb/>elterlichen Rechten und Pflichten gehen, — oder an die Grenzlinie
<lb/>zwischen (öffentlicher) Polizei und Hausdtsztplin, — oder an die dem
<lb/>modernen Geiste entsprechende Ausbildung der Stellung des Weibes
<lb/>neben ihrem Ehemanne, wonach die Frage zu beurthetlen ist, ob auch
<lb/>die Ehefrau durch die Beleidigung ihres Gatten eine (mittelbare)
<lb/>Injurie erfahre, oder an die Ausbildung der Stellung der Kinder
<lb/>und des Gesindes im Hause, wovon die kriminalistische Behandlung
<lb/>der Domestikalentwendungen abhängt. In diesem ganzen Gebiete der
<lb/>juristischen Familiensubstanz (Verfassung) herrscht dogmatische Prin-
<lb/>ziplosigkett; wollen wir diese in Permanenz erklären, indem wir nnS
<lb/>mit Aufzählung der (römischen) Entstehungs- und Endtgungsgründe
<lb/>begnügend oder soll die Familie ein Monopol der „Germanisten"
<lb/>bleibend
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0363.tif"
                n="359"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0363--><p/>
            <p>

               <lb/>Brtnz: Lehrbuch der Paudekte«.
</p>
            <p>

               <lb/>359
</p>
            <p>

               <lb/>K. 4. 3) Einen Hauptstreich gegen die Tyrannei der Ueberlie-
<lb/>ferungen meint der Verf. ausgeführt zu haben, indem er bet der
<lb/>Aufführung der „einzelnen Personen" ausschließlich von den
<lb/>Menschen redet und alle „nichtmenschlichen Personen" bei Seite
<lb/>läßt (s. S. 30). In der Vorrede bemerkt er dazu: „ . . . Um so
<lb/>ruhiger meine ich bezüglich der Personen sein zu können, wiewohl
<lb/>Eine fehlt — die juristische. Das sollte meines Erachtens so wenig
<lb/>auffallen, wie wenn die Naturgeschichte unter den Menschen die Vo- 
<lb/>gelscheuche nicht aufführt, die doch auch eine Person vorstellen soll.
<lb/>So unmöglich es zweierlei Personen gibt, so nothwendig gibt es
<lb/>zweierlei Vermögen; diese zweite VermögenSart soll einen Ersatz bil- 
<lb/>den für den Abgang der zweiten Personenart." Wir erfahren hier,
<lb/>wohl zum ersten Male, daß die Vermögenspersönlichkeiten der Ge- 
<lb/>meinde, andrer Korporationen, der Stiftungen, deS Fiskus, der Aktien- 
<lb/>vereine, wohl auch der ruhenden Erbschaft — juristische Gespenster,
<lb/>Ungeheuer, „Vogelscheuchen" seien. Sollten diese Bermögenspersön-
<lb/>lichketten in der That keine positive Rechtsubstanz enthaltend Wir
<lb/>können ahnen, wie der Verf. sich die Theorie dieser „Vogelscheuchen"
<lb/>zurechtlegen, d. h. alle dogmatischen Prinzipien von der Hand weisen
<lb/>und uns dafür in ein Gemisch skeptisch-pragmatischer Raisonnements
<lb/>locken, wie er ohne Person und Subjekt sich einen der elastischesten
<lb/>Begriffe von Vermögen konstruiren wird; allein da für bloße Ver-
<lb/>muthungen hier kein Raum ist, so wollen wir selbst mit einigen
<lb/>Worten unseren Standpunkt in Betreff des dogmatischen Problem-
<lb/>der juristischen („nichtmenschlichen", nicht physischen, oder intelligiblen)
<lb/>Personen darthun. Die herkömmliche Lehre ist, daß eS physische
<lb/>(natürliche) und nichtphyfische (juristische) Personen gebe; zu ersteren
<lb/>rechnete man alle menschlichen Zndividuen (mit Rechtsfähigkeit), zu
<lb/>letzteren alle übrigen Wesen, an denen sich eine Vermögensfahigkeit
<lb/>wahrnehmen ließ. Wir werden sogleich sehen, welche Inkorrektheit
<lb/>in dieser Eintheilung liegt und heben zuvorderst hervor, daß eine
<lb/>Klärung der ganzen Lehre dadurch ungemein erschwert wurde, daß
<lb/>man sich selten über die hier in Frage kommende Idee der Persön- 
<lb/>lichkeit ganz klar machte. Unter „juristischer Person" ist in
<lb/>diesem Zusammenhänge, wie schon v. Savtgny (wenn auch nicht in
<lb/>der ganz richtigen Form) auseinandergesetzt hat, lediglich da- Sub- 
<lb/>jekt einer Vermögensphäre zu verstehen; die Idee der Persönlichkeit
<lb/>erstreckt sich aber im weiteren Umsange auf das ganze Reich der
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0364.tif"
                n="360"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0364--><p/>
            <p>

               <lb/>360
</p>
            <p>

               <lb/>Brtnz: Lehrbuch der Pandekien.
</p>
            <p>

               <lb/>Rechtsverhältnisse: es gibt also neben den civilistischen auch publi- 
<lb/>ci st t s ch e Persönlichkeiten; dergleichen sind (die Familie,) die
<lb/>Gemeinde, die Provinz (2), der Staat; alle diese publicistischcn Per- 
<lb/>sönlichkeiten aber können auch in das Vermögensgebiet hineinrageu
<lb/>und so mit einer civilistischen Persönlichkeit ausgestattct werden: „äuas
<lb/>siment personas.“ Diese publicistische Persönlichkeit intereffirt uns
<lb/>nun hier nicht unmittelbar, nur daS ist festzuhalten, daß die civi- 
<lb/>listische Seite au ihnen nicht die einzige juristische Seite ist. Der
<lb/>Hauptpunkt ist aber dieser, daß das natürliche Substrat dieser „nicht- 
<lb/>menschlichen Personen" erkannt und festgestellt werde. Diese Fest- 
<lb/>stellung fällt unter den Gesichtspunkt des von Brtnz so arg mitge- 
<lb/>nommenen Leist'schcn „Naturstudiums". Das Natmstudium der
<lb/>Verkehrörealitäten führt uns nämlich zu dem Resultat, daß die na- 
<lb/>türlichen Substrate der s. g. juristischen Personen sehr verschiedener
<lb/>Art sind, daß keineswegs sämmtlichc Arten derselben zu den nicht-
<lb/>physischen Personen gerechnet werden dürfen, und daß dagegen
<lb/>andere (nicht alle) auf der dogmatischen Grundlage einer Fiktion
<lb/>ruhen. Das steht fest — oder wird wenigstens von uns streng fest- 
<lb/>gehalten —, daß ein Vermögen (im juristischen Sinne) ohne ein
<lb/>Subjekt ein Unding, daß folglich Subjekt ein logisches Element des
<lb/>Vermögensbegriffes sei. Subjektivität nun ist nichts Anderes als die
<lb/>juristische Qualität einer Individualität, diese mithin das natürliche
<lb/>Substrat der Subjectivität oder civilistischen Persönlichkeit. Das
<lb/>einfachste Substrat derselben ist die Individualität des Menschen: in
<lb/>ihr haben wir die unmittelbare und cvnceutrirteste Persönlichkeit, aber
<lb/>neben verselben gibt es andere Arten von Persönlichkeiten, welche wir
<lb/>im Gegensatz zu jener centraler: als Eollektiv Individualität bezeichnen
<lb/>können. Die lokale Einheit der Gemeinde, die genetisch-linguistische
<lb/>Einheit der Nation sind nicht leere Komina, nicht bloße Gedanken- 
<lb/>dinge, sondern historisch-organische Realitäten, welche sich in Gemäß- 
<lb/>heit ihres typischen Wesens die Organe ihres Handelns aus sich er- 
<lb/>zeugen: solche große Körperschaften bestehen daher nicht durch Fiktion,
<lb/>sondern kraft ihres selbständigen Wesens als kreatürliche Potenzen,
<lb/>welche uuter Anderem (neben einer ästhetischen, intellektuellen) auch
<lb/>eine juristische Seite haben oder gewinnen können. Es ist daher
<lb/>grundfalsch, solche Korporationen als fingirte Personen zu bezeich- 
<lb/>nen; sie sind vielmehr so gut wie die (einzelnen) Menschen natür- 
<lb/>liche Personen und unterscheiden sich mit diesen gemeinsam von
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0365.tif"
                n="361"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0365--><p/>
            <p>

               <lb/>B ri nz: Lehrbuch der Pandekten. sZtzl


<lb/>denjenigen Arten, welche in der That nicht ohne eine Fiktion dog- 
<lb/>matisch konstruirt werden können. Hiernach rubrizire ich:

<lb/>I. Natürliche Personen.

<lb/>1) civilistische Centralpersönlichkeiten

<lb/>2) civilistische Kollektivpersönlichkeiten.

<lb/>II. Fingirte Personen.

<lb/>Die sub. I. 1. haben organische Einzelwesen, die sub. I. 2.
<lb/>organische Gemeinwesen zur Unterlage, die sub. II. endlich entbehren
<lb/>jeder natürlichen Unterlage, erhalten dieselbe vielmehr „juris intellectu1*
<lb/>ruhen mityin nicht aus einer organischen, sondern juristisch-mechanischen
<lb/>Existenz. Die natürlichen Personen tragen ihren Selbstzweck in
<lb/>sich, und die juristische Seite ist nur Eine Seite ihreö Wesens, die
<lb/>ihrem kreatürlichen Gcsammtwesen dienen soll; die fingirten Per- 
<lb/>sonen dagegen haben keinen Selbstzweck, sie existiren gar nicht außer- 
<lb/>halb M Rechtes, nicht dieses dient ihnen, sondern sie dienen dem
<lb/>Recht, mit a. W.: sie sind nur Mittel zu juristischen Zwecken. Zu- 
<lb/>nächst kommen sie hier nur als civilistische Existenzen *) in Frage.
<lb/>— Welche Personen nun sind es die auf einer solchen singirten Zn-
<lb/>dividulität ruhen? Aus dem Röm. Recht sei hier das ewbri^v su- 
<lb/>perstes und der liereclitus jacens gedacht (ck. meine Schrift über
<lb/>die Oblig. und Singularsuce. §. 94. @. 378 sq.); als wichtigstes
<lb/>Erzeugntß des modernen Rechtsinnes sind hier die Aktienvereine
<lb/>zu nennen, denen ähnliche Verkehröfunktionen zugefallen sind, wie
<lb/>wir sie in der Röm. Kaiserzeit von den Sklaven erfüllt sahen. Zch
<lb/>will hier unerörtcrt lassen, ob und inwiefern etwa auch die Han- 
<lb/>delsfirmen und Rhederunternehmungen unter denselben
<lb/>Gesichtspunkt der Fiktivpersonifikation gestellt werden können, und will
<lb/>mich begnügen, auf die in dem Znstitute der Aktienvereine vollzogene
<lb/>Ausdehnung eines dogmatischen Generalprinzipcs nachdrücklich hinzu- 
<lb/>weisen (vgl. meine Schrift über Znhabcrpapiere, 2. Abth. S. 509 sq.)
<lb/>Aktienvereine sind zum Zwecke civilistischer Metamorphosen geschaffene
</p>
            <p>

               <lb/>*) Es bleib« urierörtrrt inwiefern sie unter Umständen auch eine publici»
<lb/>stische Seite erhalten z. B. als steuerpflichtige Unterthanrn, der Gemeind» oder
<lb/>des Staates in Betracht gezogen werden können. Wie die Römer proletarii
<lb/>hatten, die höchstens Militärdienst, nicht Abgaben zu leisten vermochten, so bildet
<lb/>sich im heutigen Staatsleben ein künstliches Proletariat heran, welches höchstens
<lb/>Steuer zu zahlen, nie mit seinem Blute dem Gemeinwesen Ritterdienst zu leisten
<lb/>vermag.

<lb/>kkrit, Zeitschrift für die gcsammtc RcchlSw. V. Bd&gt; 24
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0366.tif"
                n="362"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0366--><p/>
            <p>

               <lb/>362 Brtnz: Lehrbuch der Pasdekten.

<lb/>Persönlichkeiten; aus Reflexion und Prtvatberechnung gehen sie her- 
<lb/>vor, in die Privatkreise sinken sie zurück; ihr Leben ist ein künstliches,
<lb/>durch den Staatswillen allein getragenes, nur im Recht sind sie
<lb/>geschloffene, wirksame Potenzen, außerhalb deö Rechtes, zwischen den
<lb/>kräftigen Naturbildungen des korporativen Volkslebens wandeln sie
<lb/>wie Gespenster, wie blutlose Schatten einher, ja sie erwecken ängst- 
<lb/>lichen Vogeluaturen wohl ein ähnliches Grauen, wie vom Wind be- 
<lb/>wegte Vogelscheuchen: es ist, wie so oft, daß Natur und Ctvilistik
<lb/>ihre eignen Wege gehen, daß Leben und Recht sich einen Augenblick
<lb/>trennen, um in einem höheren Ziele sich wieder zusammenzuflnden;
<lb/>wohl soll das Recht sich nicht willkürlich von der Natur entfernen
<lb/>(jus „imitatur naturam1-), aber unter Umständen hat das Recht ge- 
<lb/>rade auch die Aufgabe, Abnormitäten deS Lebens zu korrtgiren. Aktien-
<lb/>vereine scheinen Korporationen mit organischer Substanz und sind cö doch
<lb/>nicht, es fehlt ihnen der sittlich-soziale Körper; das Recht kommt zu
<lb/>Hülfe, es ersetzt den Mangel mit seiner plastischen Kraft, indem es
<lb/>eine Persönlichkeit singirt. — So viel zur Ausführung des Gedankens,
<lb/>daß, was die traditionelle Dogmatik als „juristische Personen" be- 
<lb/>zeichnet, auf zwei sehr verschiedene Gattungen von Personen hin- 
<lb/>ausläuft, daß eine dieser Gattungen eine Unterart der natürlichen
<lb/>Personen bildet, und nur die andere Gattung als fingir te Personen
<lb/>bezeichnet, für sie aber der Fiktion keinesfalls entbehrt werden kann.

<lb/>§. 5. 4) Die Ankündigung des Vers., daß er nach den (unter
<lb/>vorlieg. 1. Abtheilung behandelten) „einzelnen Vermögensrechten",
<lb/>d. t. den Sachenrechten und Forderungen, von dem Vermögen als
<lb/>Ganzem und von dem Zweckvermögen, welches einen Ersatz
<lb/>für die ausgelassene Gattung der juristischen Personen bilden soll,
<lb/>handeln werde, gibt mir zu folgender Auseinandersetzung Anlaß.
<lb/>Nicht ohne Weiteres finde ich diesen Schritt verwerflich, denn ich bin
<lb/>der Ansicht, daß es gälte, neben dem Sachen- und Obligationcnrecht
<lb/>eine dritte Gattung von Vermögensrechten zu organisiren, für welche
<lb/>wir bereits im Röm. Recht ein treffliches Vorbild finden aber eine
<lb/>treffende Analogie im modernen Rechtsleben zu vermissen meinen.
<lb/>Jenes Vorbild ist die potestas als civilistische Vermögensgewalt;
<lb/>die Bedeutung derselben liegt darin, daß die Rechtsmacht über eine
<lb/>Vermögenssphäre („univorsum jus") schlechthin ist, wodurch diese
<lb/>Sphäre zu einem Btnnenkreis, zu einer civilistischen Provinz inner- 
<lb/>halb der VermvgenSsphäre des Gewalthabers wird. Bet den Römern
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0367.tif"
                n="363"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0367--><p/>
            <p>

               <lb/>Brtnz: Lehrbuch der Pandekten.
</p>
            <p>

               <lb/>363
</p>
            <p>

               <lb/>bildete die Vermögenssphäre deS Haussohnes, auch die deS Sklaven
<lb/>(die ja nicht absolut als juristische Null galt) ein solches ObM der
<lb/>Vermvgensgewalt (eines civilistischen Universalrechte-); durch Aus- 
<lb/>setzung eines Pekulium konnte der Inhalt der Dependenz oder Filial-
<lb/>sphare komplicin werden, ja es scheint, als sei die Idee der potestas
<lb/>mit ganz besonderer Rücksicht aus das Partikularverhältniß uud dessen
<lb/>hohe Bedeutung im antiken Merkantilwcsen von den Römern auSge-
<lb/>bildet worden. Mit Recht handelt Puch 1a in seinen „Institutionen"
<lb/>von der PotestaS und den anderen, den Vermögensrechten, analogen
<lb/>Rechten an Personen in einem besondern (9.) Capitrl neben
<lb/>den Sachenrechten und Obligationen. — Wie nun verhalten sich
<lb/>hierzu die Darsteller des modernen Civilrechtes? schlechthin rathloS,
<lb/>wie mir scheint. Man bemüht sich, der römischen potestas über HanS-
<lb/>kinder in der Doktrin ein kümmerliches Dasein zu fristen, welchem
<lb/>daS Leben mit Nichten entspricht. Die Idee des peculium militare,
<lb/>bet den Römern die Ausnahme, ist bei uns die Regel; ein allge- 
<lb/>meine- Vermögensgewaltrecht des paterlswilias kennt unser Leben
<lb/>nicht, cs ist nicht rezipirt, wenn auch ein peculium prvkseticlum
<lb/>und »ckrsnticium denkbarer Weise vorkommt. Die allgemeine potestas
<lb/>über tiliilawitias also kennen wir nicht, Sklaven haben wir auch
<lb/>nicht: fällt demnach nicht die ganze dritte Klaffe von Vermögens- 
<lb/>rechten im heuttgcn Systeme aus? Ich antworte hierauf zuerst, daß
<lb/>unser modernes Rechtslebcn allerdings mehrere civilistische Universal- 
<lb/>rechte kennt, die jedoch nicht ohne Weiteres der potestas gleichgestellt
<lb/>werden dürfen, sondern gleichsam den jura in re »liena analoge Uni-
<lb/>versalrcchte d. h. beschränkte Verfügungsrechte über ftemde Bermögens-
<lb/>sphären sind: ich rechne hierher daS ehemännliche Dvtalrecht, daö
<lb/>konkurömäsrige Befriedigung-recht der Liquidanten und daS Recht am
<lb/>Vermögen Verschollener, bezieh, alle Rechte welche man unter de« Ge- 
<lb/>sichtspunkt einer „anticipirten Erbfolge" gebracht hat. Diese Seitenklaffe
<lb/>civilistischer Universalrechte wollen wir aber hier nicht weiter verfolgen,
<lb/>sondern zweitens die Aufmerksamkeit dem Institut der Aktiew-
<lb/>vereine zuwenden, welches richtig aufgefaßt uns eine ganz neue
<lb/>systemattsche Perspective eröffnet. Noch schwankt unsere Doktrin vor
<lb/>diesem von dem modernen Rechtsverkehr aufgethürmten Problem; ich
<lb/>meine, daß dessen Lösung zusammenfäüt mit der Organisation deS
<lb/>Gebietes der von mir s. g. civilistischen Universalrechte.

<lb/>Daß ich die Aktienvereine, in der jetzt fast ohne Ausnahme Mi-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0368.tif"
                n="364"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0368--><p/>
            <p>

               <lb/>364
</p>
            <p>

               <lb/>Ärinzr Lehrbuch der Pandekten«
</p>
            <p>

               <lb/>chen Einrichtung, für Persönlichkeiten auf Grundlage fingtrten Zndt-
<lb/>dualität halte, habe ich schon angeführt. Hier handelt es sich um
<lb/>das Rechtsverhältniß der (einzelnen) Aktionäre zu der Veretnsperson;
<lb/>ich verstehe es als eine moderne Anwendung der civilistischen Mostas,
<lb/>jeder Aktionär hat zu seinem Antheil ein Universalrecht an der Ver-
<lb/>mvgensphare der Vereinsperson, und der Vermvgensbestand ist das
<lb/>dieser Dependenzpersonlichkeit ausgesetzte Pekultum. — Diese Auf- 
<lb/>fassung mag überraschen, aber ich meine, daß gerade sie am vollkom- 
<lb/>mensten der nationalvkonomischen und merkantilen Tendenz des Aktien-
<lb/>instituteö entspricht, und ich spreche mich hier um so lieber über die- 
<lb/>ses täglich an Bedeutung zunehmende Institut aus, da ich meine
<lb/>eigene früher sestgehaltene und bereits (in meiner „Lehre von den
<lb/>Inhaberpapieren. 2. Ablh. S. 512.) ausgesprochene Ansicht zu korri-
<lb/>giren, bezieh, weiterzubilden im Fall bin. Ich habe nämlich früher
<lb/>Wesen und Werth der Aktie- als obligatorischen Anspruch
<lb/>des Aktionärs gegenüber der Vereinsperson aufgefaßt; insofern nun
<lb/>hierin zunächst eine Opposition gegen die von Manchen beliebte Auf- 
<lb/>fassung der Aktie als einer Eigen thumsrate liegt, gebe ich nichts
<lb/>von meiner früheren Darstellung auf; auch daran halte ich fest, daß
<lb/>die Aktie ein Rechtsverhältniß deS Aktionärs zu der Vereinsperson
<lb/>ausbrückt; allein darin ändere ich das Frühere, daß ich jetzt die Aktie
<lb/>als eine Rate der civilistischen Universalgewalt auffasse, welche ich
<lb/>den Aktionären an der Vcrmvgensphärc der Vereinsperson beilege;
<lb/>die Vermvgensphäre dieser ist, gleichwie die des rom. Haussohns,
<lb/>eine Filialsphäre im Rechtskreise der Gewalthaber. Eine solche Auf- 
<lb/>fassung dürfte alle civilistischen Ansprüche befriedigen: denn sie ent- 
<lb/>spricht einmal der formellen Zusammenfassung deS Unternehmens,
<lb/>das wie ein neuer Weltbürger in das Verkehrswesen eintritt, und sie
<lb/>gibt uns die Formel, mittels d&lt;ren alle Vermvgensvcrhältniffe des
<lb/>Vereins, dingliche wie obligatorische, gleichsam uno spiritu aus die
<lb/>Gewalthaber (Aktionäre) bezogen werden. Mit jener Auffassung wird
<lb/>ferner auch das Bedürfniß einer gewissen systematischen Konsequenz
<lb/>befriedigt, indem wir an den Hypothekenbriefen und namentlich an
<lb/>den Bremer Handfesten (vgt. deutsche Vierteljahrschrift. Oktober,
<lb/>S. 50—65), welche die in den Hypothekenbüchern consignirten Grund-
<lb/>werthe mobiltsiren, und in den Partialobligationen (und Or-
<lb/>drepapteren) Formen besitzen, in welchen die dinglichen und obliga- 
<lb/>torischen Werthe kingeschmolzen werden, neben diese aber nun in den
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0369.tif"
                n="365"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0369--><p/>
            <p>

               <lb/>Prinz: Lehrbuch der Pandekten.
</p>
            <p>

               <lb/>365
</p>
            <p>

               <lb/>Aktien sich dieselbe Form und Tendenz rücksichtlich der dritten Ver- 
<lb/>mögensgattung (potestas) stellt. Handfesten, Partialen und Aktien
<lb/>sind die Maschinen, durch welche die barten, ungefügen, schwerfälligen
<lb/>und zersplitterten Gütermassen gesammelt, umgeschmolzen und derjeni- 
<lb/>gen Versatilität tbeilbaft gemacht werden, welche der schnelleren Be- 
<lb/>wegung des modernen Verkebrstromes gleichartig ist; sie sind die
<lb/>oausae dominii, Obligation!,s und potestatis, im Geiste des gegen- 
<lb/>wärtigen Rechtslebens umgebildet; in der Konsequenz dieses Geistes
<lb/>liegt die von mir gegebene Auffassung der Aktie, und ich vermutbe,
<lb/>daß ich mit ibr der Brinz'schen Idee des „Zweckvermögens", wel- 
<lb/>ches an die Stelle der juristischen Personen treten soll, zum Tbeil
<lb/>wenigstens näber komme, als es auf den ersten Blick scheint. —
<lb/>Rach diesem Vorausblick auf die 2. Abtbeilung des Lebrbnchs wenden
<lb/>wir uns nunmebr zur Betrachtung der einzelnen Abschnitte der vor- 
<lb/>liegenden 1. Abtbeilung.

<lb/>§. 6. Das erste Buch s„Vom Pandektenrecht") weißt nur
<lb/>vier Paragrapben und neun Seiten auf: „Begriff, Quellen, Aus- 
<lb/>legung, Jurisprudenz." — Wir greifen aus dem bier Gegebenen
<lb/>zwei Momente beraus: 1) Unverkennbar beginnt eine mebr stille als
<lb/>offenkimdiae Reaktion gegen den kübnen Satz der bistorischen Schule,
<lb/>daß das Rom. Recht in Bausch und Bogen rezipirt, daß z. B. selbst
<lb/>das Rechtsinstitut der sfipnlatio ins moderne Recht übergegangen und
<lb/>nur nach und nach, wie diese stipulatio, so auch manches 'andere
<lb/>spezifisch Römische wieder ausgeschieden, oder tbatsächlich außer An- 
<lb/>wendung gesetzt worden sei (v. S a vi g n v, Qblig.-R. Bd. II. S. 239).
<lb/>Aus dem eiaentlich nur prozessualischen Satze, daß der auf einer
<lb/>Vorschrift des Rom. Rechts sich berufende fundatam intentionem
<lb/>babe, war allmäblig eine gewaltige Fiktion geworden; voraus ging die
<lb/>Fiktion von dem Fortleben des Rön? Rechts im Mittelalter; wie ein
<lb/>lebendiges Wesen sab man das tlorpus juris an und begab sich zu
<lb/>ibm in den Zustand des Sklaventbums; es war das kaum noch eine
<lb/>bloße juristische Fiktion zu nennen, denn man sab das Römische
<lb/>Rechtswestn nicht als einen defunrtns, sondern als in leibbaftiger
<lb/>Gegenwart befindlich an und zollte ibm Ebren wie einer lebendigen
<lb/>Macht. Cu ja eins drückt den Höbepunkt dieses Kultus auS (vergl.
<lb/>auch DuarenuS bei v. Savignv, a. a. O. S. 232); aber schon
<lb/>batte mit dem deutschen Z a s i u s eine neue Epoche des modernen Rechts- 
<lb/>bewußtseins begonnen; — da formulirt noch einmal die jüngste
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0370.tif"
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            <p>

               <lb/>366
</p>
            <p>

               <lb/>Brtnz: ichrtuch der Pandekten.
</p>
            <p>

               <lb/>historische Schule, am Schluffe eines 700 jährigen EntwickelungSpro--
<lb/>zeffeS die Gesammtthat deS romano-germanischen Geistes; über Cu- 
<lb/>ja cius vergißt man den Zasius, über dem aufgefundenrn Gaius
<lb/>den „«sus modernus Pandectarum.“ Wie nun verhält stch daS
<lb/>reifende Bewußtsein deS deutschen Nationalgeistes zu jenem Triebe
<lb/>nach Knechtsdienst? Die Arbeit des Zasius wird im neuen Geiste
<lb/>wieder ausgenommen; man wagt es, das antike Rechtswesen als einen
<lb/>defunctus anzuseben; man will statt sich in die potestas des Römers
<lb/>zu begeben, das corpus juris wie eine hereditas jacens in den eignen
<lb/>Rechtskreis anfnehmen, gleichsam unter die eigne potestas bringen
<lb/>und eine Fusion auf organischem Wege vollziehen; aber cum bene-
<lb/>fieio inventarii tritt man die Erbschaft an, und der römische Geist
<lb/>ist es, welcher sich dem deutschen Geiste unterordnen und einfügen
<lb/>muß: das ist der Fortgang ans dem resormatorischen Wege des Zasius,
<lb/>und das Ziel ist die Aufrichtung einer umgekehrten Gloffa; hie
<lb/>Glossatoren schrieben ihre modernen Bemerkungen zwischen die Lapi- 
<lb/>darschrift des Römischen Geistes, die neue Glosse aber wird die röm.
<lb/>Bemerkungen wie ein diamantnes Netz über den Lebensbau des deut- 
<lb/>schen Geistes spannen: das ist eben baS umgekehrte Verbältnifi,
<lb/>und das Gelingen dieser Umschaffung ist die Regeneration der deut- 
<lb/>schen Rechtswissenschaft selbst. Noch vor 15 Jahren (Vorrede zur
<lb/>2. Ausg. der Pandekten) schrieb Pnchta, daß die Frage, ob der
<lb/>civilistischen und germanistischen Jurisprudenz nicht eine Verschmelzung
<lb/>bestimmt sei, in der Zukunft liege und nicht zur vorzeitigen Ent- 
<lb/>scheidung gedrängt werden dürfe; aber Saumseligkeit ist die andere
<lb/>Gefahr, denn nicht besitzt jede Zeit die Frische und Energie des Ent- 
<lb/>schlusses und die Mittel der Ausführung, um den entscheidenden
<lb/>Schritt in großer Angelegenheit zu thun; mir scheint die Zeit dazu
<lb/>gekommen, und ich erkenne mehr Schlaffheit und Mnthlofigkeit, welche
<lb/>die neuen Strebungen in Mißkredit zu bringen bemüht sind. Der
<lb/>Gang aber läßt sich nicht aufhalten. Kierulff bat mit Energie
<lb/>begonnen, Leist hat die Reaktion gegen die Despotie des Röm. Rechtes
<lb/>fortgesetzt, und unter den neuesten Schriften civilistischen JnhalteS
<lb/>sind es nur wenige, die nicht als Rebesten vom Standpunkte der
<lb/>strenghistorischen Schule aus bezeichnet werden müßten. Brinz ist
<lb/>vorsichtig, er findet, daß das Röm. Recht „in complexu“ und „als
<lb/>geschriebenes Recht" nicht aber „als ein Komplex von Rechtsinsti-
<lb/>tuten„ reeipirt sei, dem er hinzufügt: „Wir haben nur einige
</p>

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            <p>

               <lb/>Brtnzr Lehrbuch der Pandekte«.
</p>
            <p>

               <lb/>367
</p>
            <p>

               <lb/>wenige Rechtsinstttute (z. B. das Testament), dagegen aber
<lb/>zu vielen, überall und auch bei unS heimischen Instituten Römische
<lb/>Rechtssätze rezipirt" (S. 1). Wir könnm uns vorläustg mit diesem
<lb/>Zugcständniß im Munde eines Romanisten begnügen.

<lb/>2) Enger als gewöhnlich angenommen wird, hängt mit der
<lb/>.Receptionsauffaffung die Stellung zur ltterärgeschichtlichen Periodisi-
<lb/>rung zusammen. Bisheriger Grundton auf diesem Gebiete war, daß
<lb/>Cujacius den Höhepunkt bilde und nach ihm die ganze Bewegung
<lb/>der modernen Rechtswiffcnschast sich in zwei große Epochen scheide,
<lb/>d. h. man maß den Fortschritt deS RechtSbewußtseinS hauptsächlich
<lb/>nach dem Maßstab der Einsicht in'S Rom. Recht. In jüngster Zeit
<lb/>nun ist uns durch StintzingS Verdienst ein andrer Rechtslehrer
<lb/>in den Vordergrund des ltterärgeschichtlichen Schauplatzes gerückt
<lb/>worden: Z astus, welcher durch langjährige Praris und eine seltene
<lb/>Unabhängigkeit des Geistes befähigt war, reformatorische Ideen im
<lb/>Sinne der modernen Kultur in die Eivilistik hinetnzutragen; mit
<lb/>Zasius*) hebt eigentlich die zweite Epoche deS modernen RechtS-
<lb/>getfteS, der uous modernus an. — Dieser Wendepunkt nun ist von
<lb/>Brinz so wenig berücksichtigt worden (§. 4), als von Anderen vor
<lb/>ihm, er betrachtet die historische Schule als eine bloße Fortsetzung der
<lb/>„kritisch-exegetisch" historischen (französisch-holländischen) Schule, und
<lb/>meint, daß mit ihrer Hülfe der Gegensatz zwischen positivem und
<lb/>Naturrecht zu Gunsten des ersteren überwunden fei (S. 9). Ich
<lb/>bestreite dies; allerdings bat die historische Schule fast ausschließlich
<lb/>(trotz Eichhorn's) die Einsicht in's Röm. Recht als Maßstab an
<lb/>den ltterärgeschichtlichen Fortschritt gelegt, aber eben hiergegen wird
<lb/>reagirt; im Gegensätze der philosophischen und der historischen Schule
<lb/>barg sich neben dem Unterschiede der Methode auch der Unterschied
<lb/>zwischen einer mehr moderne» und antikifirenden Tendenz. Die philo- 
<lb/>sophische Schule ist mit ntchten überwunden, und eine minder befan- 
<lb/>gene Generation als die bisherige ist, wird die Verdienste der philo- 
<lb/>sophischen nicht unter die der historischen Schule stellen; als Einsei- 
<lb/>tigkeiten sind bereits beide Schulen überwunden, obschon sie „noch
<lb/>mancherorts, mitunter da, wo man sie am wenigsten sehen möchte,
</p>
            <p>

               <lb/>*) Auf ihn führt fich der Uebergang Ut civilistischen PrincipeS von den
<lb/>romanischen auf die germanischen Nationen zurück: Schola Zasiana a.

<lb/>Germanica!
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0372.tif"
                n="368"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0372--><p/>
            <p>

               <lb/>368
</p>
            <p>

               <lb/>Brinz: Lehrbuch der Pandekten.
</p>
            <p>

               <lb/>fortspuken"; der rechte Fortschritt wird eben in der Ueberwindung
<lb/>— nicht der einen oder der andern, sondern — des Gegensatzes
<lb/>beider gegeben sein. Brinz selbst hat hierzu Manches beigetragen.

<lb/>§,. 7. Das zweite Buch („von den Personen") handelt von
<lb/>der Familie und den einzelnen Personen, worunter Brinz
<lb/>erklärtermaßen bloß die individuellen (natürlichen) Personen versteht.-
<lb/>Heber daS Allgemeine dieser zwei Punkte habe ich mich bereits aus- 
<lb/>gesprochen, Einzelnes aber mit genauerem Eingehen hervorzuheben,
<lb/>finde ich mich hier nicht angeregt. Des Vers. Worte, in denen er
<lb/>unS seine allgemeine Auffassung der Familie im heutigen Rechte ent- 
<lb/>hüllt, will ich hieher setzen, weil sic für unsere obige Erörterung der
<lb/>Rezeptionstbatsacke Werth haben: „Mit der deutschen Emancipation
<lb/>ist von der einheimischen Familie viel mehr erhalten, als durch
<lb/>Ausnahme der röm. Emancipation (?), Adoption, Legitimation an
<lb/>ihr modificirt worden. Und überhaupt ist unsere Familie engsten
<lb/>Sinnes nicht etwa ein römisches, oder deutsch-modificirtes Römisches,
<lb/>sondern ein deutsches, römisch-modificirtes Institut." Der Vers,
<lb/>hat nämlich eine Familie in dreifachem Sinne unterschieden: 1) im
<lb/>engsten Sinne (S. 11) d. h. als Vereinigung unter derselben potestng,
<lb/>2) im weiteren Sinne (S. 22) als Vereinigung sämmtlicher Agnaten
<lb/>(I. 195 §. 2. D. de V. 8.) und 3) Vereinigung aller Blutsver- 
<lb/>wandten (S. 23). — Uebrigens darf ich nicht verhehlen, daß mir
<lb/>deS Vers. Verhalten zu dem Justinianeischen Eberecht, das er vor- 
<lb/>tragt, äußerst bedenklich erscheint; „es kann der ritus nuptisrum noch
<lb/>immer (auch heute?) der alte sein, nur ausbilfs- und bloß stan- 
<lb/>desweise . . . wird er kirchlich": danach wäre also die Eivilcbe heut- 
<lb/>zutage gemeines Recht?! — Oder was soll das bedeuten, wenn es
<lb/>auf S. 14 beißt: „Die Mandate der Kaiser gegen Eben von Pro- 
<lb/>vinzialbeamten und ihren Söhnen mit Provinzialinnen bestehen fort...
<lb/>Oanudium fehlt noch immer den Sklaven und wird endlich auch den
<lb/>Colonen entzogen." Wir fragen, welchen Werth diese rein histori- 
<lb/>schen Notizen in einem heutigen Lehrbuch der Pandekten haben, ob
<lb/>das nicht nur unnöthige und darum schädliche lleberfüllung mit todtem
<lb/>Material sei, und ob nicht eine Inkonieguenz darin liege, daß, wäh- 
<lb/>rend einerseits die modernen Modifikationen des Römerrechtes vorge-
<lb/>tragen werden, andrerseits soviele beseitigte Vorschriften, an denen eben
<lb/>negative Modifikationen erkennbar sind, wie Schönheitspflästerchen
<lb/>kleben bleiben? Dergleichen Consequenzen stören den Kopf des An-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0373.tif"
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            <p>

               <lb/>Brtnz: Lehrbuch der Pandekten.
</p>
            <p>

               <lb/>369
</p>
            <p>

               <lb/>fängerS mehr als man bisweilen meint; der Verf. aber hat diese
<lb/>Inkonsequenzen mit vollem Bewußtsein begangen (s. §. 7 seines Lehr- 
<lb/>buchs z. A.), und darum unterliegt er einer um so ernsteren Rüge.
<lb/>— Wenn der Verf. das Institut der deutschen Verschollenheit
<lb/>mit den Worten abferttgt, daß es „nur den Beweis des Todes" be- 
<lb/>treffe, so kann ich mich nicht befriedigt finden. Das Recht der Jm-
<lb/>petranten an dem Vermögen des Verschollenen ist ein besonderes
<lb/>Rechtsvcrhältniß und gehört in die Klaffe der universalen Vermögens- 
<lb/>rechte; als einfache (antizipirte) Erbfolge kann es nicht aufgefaßt
<lb/>werden, und die Möglichkeit der Rückkehr des Verschollenen muß ge- 
<lb/>wisse civilistische Modalitäten an der Vermögensherrschaft des Jmpe-
<lb/>tranten hervorbringcn. Die Arbeit von Bruns über die Verschollen- 
<lb/>heit (im 1. Bande des Bekker'schen Jahrbuchs) konnte von Brinz
<lb/>nicht berücksichtigt werden. —

<lb/>Von der (bürgerlichen) Ehre handelt der Verf. unter den
<lb/>„Eigenschaften der Personen"; über ihre, so schwierige Begriffsbe- 
<lb/>stimmung gibt er nur Andeutungen (S. 32). Wir finden an den
<lb/>herkömmlichen Definitionen der Ehre namentlich zweierleizu tadeln:
<lb/>1) daß die Ehre mit der korporativen Stellung des Individuums
<lb/>in Verbindung gebracht und 2) daß das Moment der Sittlich- 
<lb/>keit zu Hülfe genommen wird, um der Ehre einen Inhalt zu geben.
<lb/>Ersteres vermeidet Brinz, indem er als Grund der Ehre den
<lb/>Stand nennt und hinzufügt, daß sie nur insofern möglich sei, als
<lb/>der Mensch (nicht im Staate, sondern) in bürgerlicher Gesell- 
<lb/>schaft lebt; verstebt nämlich Brinz unter bürgerlicher Gesellschaft
<lb/>dasselbe wie Stahl (in seiner Rechtsphilosophie, II, 2. S. 51.
<lb/>§. 14), nämlich den wirtschaftlichen Ständeverband, oder überhaupt
<lb/>die berufsweise Konstellation der Menschen; so gewinnen wir eine
<lb/>besondere Unterlage für den Ehrbegriff, welche uns auch zeigt, wie
<lb/>die Ebre sich zur Persönlichkeit verhalte. Der Vermengung der Mo- 
<lb/>ralität aber mit politischen Gesichtspunkten hat auch Brinz sich
<lb/>schuldig gemacht. — Es ist vor allem zu fragen, worin das natür- 
<lb/>liche Wesen der Ehre ruhe; daß sie ihren Grund nicht in der Per- 
<lb/>sönlichkeit habe, betont Brinz gegen Puchta u. A&gt;, „sonst müßte
<lb/>auch ibr Gegenteil, die Schande, ihren Grund in geschmälerter
<lb/>Rechtsfähigkeit haben." Sofern nun unter Persönlichkeit das juri- 
<lb/>stische Wesen der Individualität verstanden wird, stimme ich dem Verf.
<lb/>bei; der Ehrbegriff gehört so wenig dem RechtSgebtete ausschließlich
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0374.tif"
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            <p>

               <lb/>370
</p>
            <p>

               <lb/>Brinz: Lehrbuch der Pandekten.
</p>
            <p>

               <lb/>an, wie der Mensch mitnichten bloße Rechtsperson ist. Unsere Anf-
<lb/>faffung der Ehre ist diese: der kreatürliche Bestand des Menschen
<lb/>(an Körper, Seele, Geist) bildet den Naturgrund der Individualität
<lb/>(oder der Persönlichkeit im natürlichen Sinne); zu diesem ursprüng- 
<lb/>lichen Bestand aber gesellt fick ein Potenzirungselement hinzu, welches
<lb/>aus dem weltökonomischen und gesellschaftlichen Berufe des Indi- 
<lb/>viduums (als Mann oder Weib, als Bürger im Gegensatz des Bar- 
<lb/>baren oder Sklaven, als diesen oder jenen Sonberberuf verfolgend)
<lb/>entspringend der Gestalt des Individuums spezifische Färbung ver- 
<lb/>leibt, der Werth des Berufes oder Standes für den Welt- und Ge-
<lb/>sellschaftsplan spiegelt sich in denjenigen Individualitäten wider, welche
<lb/>sich diesem Berufe gewidmet hingegeben haben. Hiernach ist Ehre
<lb/>der Berufswcrth (dignitas) deS Individuums, es ist die Ehre ein
<lb/>Bestandthcil der (im Berufe) vollendeten Individualität; als solcher
<lb/>kann sie in asten Gebieten Bedeutung gewinnen, in denen die mensch- 
<lb/>liche Individualität überhaupt von Bedeutung ist: im ästhetischen, juri- 
<lb/>stischen, intellektuellen und sittlich-religiösen Gebiete; ferner ist ein
<lb/>Angriff auf die körperliche Freiheit, eine Berlehung der individuellen,
<lb/>persönlichen Integrität, und Schmälerung der Ehre ist Deprimirung
<lb/>der Persönlichkeit (meinetwegen Beschränkung der Persönlichkeitspoten-
<lb/>zirung). Durchaus verwerflich aber ist die juristische Sette der Ehre
<lb/>aus ihrer moralischen Seite erklären zu wollen*); wie immer, so ist
<lb/>auch hier das Juristische nur juristisch zu erklären. Bet den Römern
<lb/>war die Idee des Berufes und des Standes nur schwach entwickelt,
<lb/>und darum haben sie es auch nicht zu einer klaren Gestaltung des
<lb/>Institutes der Ehre gebracht; sie kannten im Wesentlichen nur Eine
<lb/>Ehre: die des Römers, welcher sich in Kontrast mit dem Bar- 
<lb/>barenthum, mit allen gentes setzte, und in sich den Weltberuf, Herr- 
<lb/>schervolk zu sein, erkannte; was mit diesem Berufe sich nicht vertrug,
<lb/>beeinträchtigte die dignitas des Individuums. Auch hier also finden
<lb/>wir die Berufseite, nicht etwa das korporative (staatliche) Element,
<lb/>betont.

<lb/>§. 8. Ueber die Rechts- und Handlungsfähigkeit der
</p>
            <p>

               <lb/>*) Die Ehre ist weit.entfernt an sich eine sittliche Potenz zu sein, sie soll
<lb/>sittlich durchdrungen und verklärt werden, aber sic kann selbst sich an die Stelle
<lb/>der Moral sehen, indem sic, wo moralische Martmen herrschen sollten, mit dem
<lb/>EuktuS der natürlichen Ehre abfindet.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0375.tif"
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            <p>

               <lb/>Brinz: Lehrbuch der Pandekte».
</p>
            <p>

               <lb/>371
</p>
            <p>

               <lb/>Individuen (§. 18. S. 37) bemerkt der Verf. „Handlungsfähigkeit
<lb/>ist die Macht wirksam zu handeln; alle Handlungen sehen eine natür- 
<lb/>liche (geistige und leibliche) Fähigkeit voraus — natürliche Hand- 
<lb/>lungsfähigkeit ; gewisse Handlungen (nur die Rechtsgeschäfte) setzen
<lb/>überdies eine vom Recht gewährte Macht, die juristische Fädigkeit
<lb/>voraus; ohne die natürliche Handlungsfähigkeit wäre die juristische
<lb/>(z. B. des infans, furiosus) unnütz, wenn das Recht nicht zugleich
<lb/>für Stellvertretung gesorgt hätte . . . juristische Handlungsfähigkeit,
<lb/>die Jemand nicht bloß für Andere, sondern für sich selber hat, sei
<lb/>es mit oder ohne natürliche Handlungsfähigkeit nennen wir Rechts- 
<lb/>fähigkeit." Wir finden diese Formulirung empfehlenswertb, weni- 
<lb/>ger glücklich dagegen die (auf S. 38) gegen Puchta durchgeführte
<lb/>Unterscheidung von „ausgeschlossener" und „undenkbarer" Dispositions-
<lb/>befngnifi, denn der Unterschied hier scheint uns vielmehr darin gelegen,
<lb/>daß der Grund der DiSpofitionSunftattbaftigkeit bald in Objekt bald
<lb/>Subjekt enthalten sei. — Ueber den Minorennitäts cons ens sagt
<lb/>der Verf. (S. 44): „Dieser Konsens ist nichts als eine Vollmacht,
<lb/>wie jede Vollmacht bald enger bald weiter, möglicherweise dem Voll- 
<lb/>machtswäger das ganze Wie der Handlung überlassend: dergestalt
<lb/>setzt er, als eine Vollmacht, Handlungsfähigkeit voraus, während
<lb/>Antoritas nur einen Ansatz zu derselben voraussetzt, demnach nicht
<lb/>nur das Daß, sondern das ganze Wie der Handlung zu gewäh- 
<lb/>ren bat."

<lb/>9. DaS dritte Buch („von den Rechten") und zunächst
<lb/>der erste Tbeil („die reinen Privatrcchte") wird mit wenigen all- 
<lb/>gemeinen Bemerkungen etngeleitet. Privatrechte nennt Brinz
<lb/>„diejenigen Rechte, welche nichts als Rechte sind. . . Wo immer da- 
<lb/>gegen in einem Rechte zugleich eine Pflicht ist, wie z. B. in der
<lb/>väterlichen und in der vormundschaftlichen Gewalt, hört der Egois- 
<lb/>mus des Rechtes und damit daö Privatrecht auf." Vom gewöhn- 
<lb/>lichen Standpunkte aus können wir hierin dem Verf. beistimmen; in
<lb/>allen öffentlichen Rechtsverhältnissen, in die wir als Glieder der
<lb/>Familie, Gemeinde, des Staates wctrn, find Rechtsmacht und Rechts- 
<lb/>pflicht unmittelbar verschmolzen, daS sollte mehr als bisher hervvr-
<lb/>geboben werden, daß es kein öffentliches Recht gibt, welches nicht
<lb/>zugleich und ganz in demselben Umfange Rechts Pflicht ist; es fin- 
<lb/>den sich in unseren Theorien des Staatsrechts noch weit mehr An- 
<lb/>klänge an die frühere patrimoniale Auffassung des Staatswesens, als
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0376.tif"
                n="372"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0376--><p/>
            <p>

               <lb/>372
</p>
            <p>

               <lb/>Brtn-: Lehrbuch der Pandekten.
</p>
            <p>

               <lb/>man zu denken scheint; ich will nur des Stimmrechtes erwähnen,
<lb/>welches streng genommen zugleich Stimm Pflicht ist, und nur der
<lb/>Umstand, daß aus praktischen Gründen hier nicht leicht ein direk!er
<lb/>Rechtszwang eingerichtet werden kann, mag äußerlich erklären,
<lb/>daß unsere publizistischen Theorien meist das Pflichtelement übergehen;
<lb/>das Gebiet der Rechtspflicht reicht aber bekanntlich weiter als das- 
<lb/>jenige des Rechtszwanges. — Was die Auffassung der Privat-
<lb/>rechte als des organisirten Egoismus anlangt, so befindet sich Bri n z
<lb/>damit eben auf römischem Boden — und in Widerspruch mit der
<lb/>(modernen) deutschen Auffassung, welche sich noch keineswegs ent- 
<lb/>wöhnt hat im Vermögen einen Beruf zu erblicken. Vom Stand- 
<lb/>punkte der wahrhaft deutschen RechtSauffassung aus wird das Prinzip
<lb/>des antiken Egoismus im Privatrecht wesentlich modifizirt: theils
<lb/>durch Beschränkung des Berechtigten in der Ausübung des Rechtes
<lb/>gegenüber Dritten, die vor Chikane geschützt sein sollen, theils durch
<lb/>Geltendmachung einer Gerechtigkeit zu welcher die Person gegen sich
<lb/>selbst auch verpflichtet ist. Doch wir wollen nur andeuten, nicht aus- 
<lb/>führen, in wiefern nns der Rom. Maßstab nickt ausreichend scheint.

<lb/>Ueberraschen muß die Bemerkung (S. 49): „Reines Privatrecht
<lb/>ist einzig das Eigenthum sammt seinem Zubehör und Beiwerk —
<lb/>worunter wir auch die Obligationen erblicken." Sie dient zur Vor- 
<lb/>bereitung auf den seltsamen Standpunkt, welchen Brinz in Betreff
<lb/>der Auffassung der Obligationen einnimmt; mit ihr werden wir
<lb/>uns nachher um so ausführlicher beschäftigen müssen, da sie uns den
<lb/>Verf. in allen seinen Eigenthümlichkeiten am hellsten zeigt.

<lb/>§. 10. Von Wichtigkeit sind die Andeutungen, welche der Verf.
<lb/>in §. 23 (S. 49, 50) gibt, weiter aber erst in der Lehre vom Eigen- 
<lb/>thum und den Obligationen ausführt. Zwar verniissen wir auch
<lb/>wenn wir diese späteren Ausführungen hinznnehmen, einen wahren Ab- 
<lb/>schluß der Theorie, und sind daher tbeilweise auf Vermuthungen an- 
<lb/>gewiesen, indcß erscheint uns doch das Gegebene bedeutend genug,
<lb/>um durch Beifügung unserer Ansicht einen Abschluß zu versuchen.
<lb/>Es handelt sich hier um das, was der Verf. „Inhalt des Rechtes"
<lb/>nennt, ich aber die Komplexion oder Struktur des Rechtsver- 
<lb/>hältnisses nennen mochte. — Noch fehlt unsrer civilistischen Dogma- 
<lb/>tik alle klare und kräftige Gestaltung der Existenzen, mit deren sie
<lb/>es zu tbun hat; ich will hier die Rechtsphären (gleichsam die
<lb/>Makrokosmen im juristischen Universum) beiseite lassen und unsere
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0377.tif"
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            <p>

               <lb/>Brtnz: Lehlbuch^Ler Pandekten.
</p>
            <p>

               <lb/>873
</p>
            <p>

               <lb/>Betrachtung auf die Rechtsverhältnisse (die Mikrokosmen, die
<lb/>einzelnen individuellen Großen, von denen eine Rechtsphärc erfüllt,
<lb/>bevölkert ist) einschränken. Wir sprechen von dominium, von obli- 
<lb/>gatio, daneben von possessio, von actio, von usus oder frui licere,
<lb/>von Befugnissen und von Ausübung des Rechts, neben dem domi- 
<lb/>nium, von proprietas, neben obligatio, von nomen; wir reden von
<lb/>einer causa rei beim dominium, von causae obligationum, wir finden,
<lb/>daß obligatio und actio in den Quellen oft geradezu gleichbedeutend
<lb/>gebraucht werden, und wieder reden wir von actiones, die nicht eigent- 
<lb/>liche, oder etwa nur gleichsam werdende obligationes seien. Klarheit,
<lb/>Uebereinstimmung, Konsequenz vermisst man hier fast allenthalben
<lb/>bis zu der Frage herab, wie die possessio sich zum dominium ver- 
<lb/>halte, und ob von ersterer im s. g. allgemeinen Theile oder in der
<lb/>Eigenthumölehre zu handeln sei. — Wir nun glauben, daß wir be- 
<lb/>ginnen müssen mit der Gestaltung unsrer Totalanschauung vom Rechts-
<lb/>verhältniß, welches die einzelne Realität in der Rechtswelt ist;
<lb/>daS Rechtöverhältniß im Ganzen, in seiner gesummten organischen
<lb/>Komplexion will angeschaut sei», um von da aus uns zum Verständ-
<lb/>niß der verschiedenen Elemente oder Seiten des Rechtsverhältnisses
<lb/>überzuführen. Schon die Geschichte lehrt uns, daß possessio und
<lb/>proprietas, daß actio und obligatio nicht getrennt, sondern verbun- 
<lb/>den, in einander gebildet sind und so auch auftreten, sei es nun daß
<lb/>das eine oder das andere tm Rechtsbewußtsein anfangs vorwiegt.
<lb/>Aus der possessio wuchs das dominium, aus der bonorum possessio
<lb/>ein Erbrecht hervor, aus vielen actiones wurden obligationes, und
<lb/>keine Zeit läßt sich angeben, wo jene possessiones oder actiones rein
<lb/>das waren, was in einem ansgebildeteren Rechtswesen dann der pro- 
<lb/>prietas oder dem nudum jus quiritium oder dem merum jus obli- 
<lb/>gationis gegenübergestellt ward. So mag denn auch die Dogmatik
<lb/>damit anheben, daß sie die gesammte Komplerion des dominium und
<lb/>der obligatio vorführt, die ans Einem Guß sind, uno spiritu con- 
<lb/>tinentur, obschon sie sich organisch gliedern. Die Art dieser Gliede- 
<lb/>rung ergibt sich durch folgende Betrachtung. Ein jedes Rechtsver-
<lb/>hältniß muß als einzelne reelle Größe einen individuellen Rechtsge- 
<lb/>halt haben, mit welchem es erfüllt ist und durch welchen es eine in- 
<lb/>dividuelle Bedeutung in der Rechtswelt hat; für die Person als Sub- 
<lb/>jekt muß dieser Rechtsgehalt die Bedeutung einer Macht in der
<lb/>Rechtswelt haben: die herrschende Person vermag kraft ihre?
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0378.tif"
                n="374"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0378--><p/>
            <p>

               <lb/>374
</p>
            <p>

               <lb/>Brtnz: Lehrbuch der Pandekten.
</p>
            <p>

               <lb/>Stellung zum Rechtsverhältniß, kraft der Angehörigkeit des Rechts- 
<lb/>verhältnisses, Etwas innerhalb der Rechtswelt, vermag Veränderun- 
<lb/>gen in den Rechtsbestand hervorzubringen, z. B. die eigene Sache
<lb/>zum Objekt eines Servitutrechts zu machen, also die Rechtswelt
<lb/>um ein Rechtsverhältniß zu bereichern, oder durch Dereliktion der
<lb/>Sache die Rechtswclt um ein Rechtsverhältniß ärmer zu machen, oder
<lb/>aber die Sache durch Uebertragung in eine andere Rechtsphäre zum
<lb/>Gegenstand eines neuen Rechtsverhältnisses (des Singularsucceffor)
<lb/>zu machen u. s. w. Dieser Rechtögehalt bildet die Seele des Rechts- 
<lb/>verhältnisses, und wir wollen ihn daher die sudstautia desselben (das
<lb/>ipsum jus) nennen. Daö zweite ist, daß dieser Rechtögehalt mit
<lb/>einer Gestalt ausgcstattet gedacht werden muß, wodurch eine An- 
<lb/>knüpfung an das Reich der sinnlichen Thatsachen vermittelt, der in- 
<lb/>dividuellen Rechtsgröße ein besonderer Raum in der Rechtswelt an- 
<lb/>gewiesen und eine äußere Begrenzung gegen ähnliche, benachbarte
<lb/>Rechtsverhältnisse, welche nicht verschwimmen dürfen, zu Thetl wird.
<lb/>Auch diese Gestalt ist eine ideale, keineswegs eine sinnliche, greif- und
<lb/>tastbare Existenz, sie gehört eben der (idealen) Rechtswelt, nicht der
<lb/>materiellen Natur an; wir wollen sie kurzweg die Form (die aus- 
<lb/>wendige Seite) des Rechtsverhältnisses nennen. Endlich läßt sich ein
<lb/>drittes Element unterscheiden mit Bezug aus die ökonomische Bedeu- 
<lb/>tung, welche das Rechtsverhältniß in der Konstellation der Kultur-
<lb/>bedürfntsse und Verkehrsbeziehungen hat; in dieser Bedeutung liegt
<lb/>der Werth des Rechtsverhältnisses für die Person, in ihr das Inte- 
<lb/>resse am Rechtsverhältniß: wir wollen diese Seite den Werth oder
<lb/>die Ursache (causa) nennen. Substanz, Form und Werth
<lb/>bilden den Normaldestand des Rechtsverhältnisses, die vollkommene
<lb/>Komplexton desselben: von der Voraussetzung ihres ungestörten Vor- 
<lb/>handenseins muß die dogmatische Betrachtung ausgehen, Bccinträchti-
<lb/>gung oder Mangel des einen der drei Elemente kompliztrt die Be- 
<lb/>trachtung, diese aber muß, will sie methodisch sein, vom Einfachen
<lb/>und Natürlichen beginnen, um zum Komplicirten und Anomalen
<lb/>fvrtzuschreiten. *)

<lb/>Ich irre nun wohl nicht wesentlich, wenn ich die von mir auf- 
<lb/>gestellte. Dreigliederung in der Brinz'schen Unterscheidung einer
</p>
            <p>

               <lb/>*) Ausführlicher habe ich mich über obige Trtchotomie ln meiner „Lehre von
<lb/>den Znhaberpapieren" S. 221-250 ausgesprochen.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0379.tif"
                n="375"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0379"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0379--><p/>
            <p>

               <lb/>Brinz: Lrhrbuch^der Pandekten.
</p>
            <p>

               <lb/>375
</p>
            <p>

               <lb/>rechtlichen Macht (Können, posss), einer natürlichen Macht
<lb/>und einer Befugniß (Dürfen, licere) wtederfinde. Zwar spricht
<lb/>sich Brinz nicht näher über das aus, was er in diesem Zusammen- 
<lb/>hänge unter „natürlichen Macht" versteht; indem er aber sagt, daß
<lb/>es zur Ausübung der Befugnisse „natürlicher Macht" bedürfe, schei- 
<lb/>nen wir auf denselben Weg angewiesen, auf welchem ich den Be- 
<lb/>griff der Form des Rechtsverhältnisses gewinne, denn diese ist eben
<lb/>das praktische Medium der Ausübung, gleichsam die Handhabe des
<lb/>Rechtsverhältnisses. Ich will hier gleich hinzufügen, daß wir diese
<lb/>Form bet dem dominium als possessio (juristischer Besitz), bei der
<lb/>Obligation aber als actio im technischen Sinne bezeichnen, denn eö
<lb/>wird unsere nächste Aufgabe sein, uns mit dem Verf. über seine
<lb/>Auffassung des Klagrechtes und des Besitzes, von denen in §§.24—34.
<lb/>S. 50—107) gehandelt wird, auseinanderzusetzen.

<lb/>§.11. Das Klagrecht, .jus agendi. Der Verf. faßt das
<lb/>Klagrecht als einen „Fall (besser: Element) der rechtlichen Macht"
<lb/>auf, also als die dem Berechtigten zustchende potestas, die contro- 
<lb/>versia in das judicium (lis) hinübcrzuführen, daS RechtSverhältniß
<lb/>mit der Waffe des Angriffs zu bewahren. Klagrecht ist hier also
<lb/>dem Verf. zunächst die prozessualische Gestalt dcS Rechtes. Allein
<lb/>man wird schnell gewahr, daß er bei dieser Vorstellung nicht stehen
<lb/>bleibt. Der Ausdruck „jus agendi („eine Macht, sich selbst handelnd
<lb/>geltend zu machen") gefällt ihm besser, dünkt ihm männlicher, als
<lb/>das deutsche „Klagrecht"; sodann erwähnt er (S. 51), daß nicht
<lb/>selten zunächst Actionen arrfgestellt und erst dadurch Rechte erzeugt
<lb/>wurden, sowie daß das Wesen und der Unterschied der Rechte ihren
<lb/>Ausdruck in Namen und Gestalt der Aciioncn gefunden hätten. Das
<lb/>Alles will sich nicht recht mit der Auffassung der „actio* als Klag- 
<lb/>recht, Recht der Verfolgung reimen, uns scheint vielmehr, daß hier
<lb/>überall die technische Bedeutung von actio, die vielleicht erst in der
<lb/>Jurisprudenz der Kaiscrzeit (etwa seit Pomponius: ck. I. 37. pr. D.
<lb/>de 0. et A. 44, 7) mehr und mehr verwischt ward, hineinspielt.
<lb/>Es ist neuerdings von Wind scheid mit Glück ausgeführt worden,
<lb/>daß in dem Worte actio ein wesentlich obligatorischer Begriff
<lb/>enthalten, und actio von judicium zu unterscheiden sei; actio in
<lb/>dieser Anwendung ist das, waß ich oben die Form (kacies, iwago)
<lb/>der Obligation genannt habe. Freilig springt bei der Klage zuerst
<lb/>die actio (tormula!) in die Augen, gleichwie bet der Eigenthums--
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0380.tif"
                n="376"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0380"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0380--><p/>
            <p>

               <lb/>376
</p>
            <p>

               <lb/>Brinz: Lehrbuch der Pandekten.
</p>
            <p>

               <lb/>Verfolgung der possessio, aber dogmatisch müssen Form und Ver- 
<lb/>folgung des Rechtsverhältnisses ausetnandergehalten bleiben: nicht
<lb/>aus der Verfolgung die schon ein Recht vorauösetzt, wurde „das Recht
<lb/>erzeugt", sondern nachdem lange Zeit nur die Form dcS Rechtsver- 
<lb/>hältnisses im Bewußtsein gelebt hatte, trat in dasselbe allmähltg auch
<lb/>die Substanz ein; daß aber in der Gestalt der actio sich des
<lb/>Rechtsverhältnisses Wesen ausdrückte, ist ganz natürlich. Rei perse- 
<lb/>cutio ist der klassische Ausdruck für das, was wir Verfolgung (ge- 
<lb/>richtliche Geltendmachung) des Rechtsverhältnisses nennen, eine treffen- 
<lb/>dere Bezeichnung gibt es nicht, denn daß „res“ häufig für „Rechts-
<lb/>verhältniß" gebraucht ist, wurde oben schon erwähnt (s. Brinz,
<lb/>S. 52. a. E&gt;). AuS vielen Stellen (cf. namentlich Celsus in
<lb/>]. 51. D. de 0. et A. 44, 7) geht hervor, daß »ctio vorzugsweise
<lb/>von der obligatio gebraucht wird; Ulpian braucht in l. 25. D. de
<lb/>0. et A. von den dinglichen Klagen der Ausdruck „petere" von den
<lb/>obligatorischen dagegen den anderen „agere“, und noch prägnanter
<lb/>sagt Papin. in I. 28. D. eod.: „Actio in personam infertur,
<lb/>petitio in rem." Diese und andere Beweismittel (so auch das Ge- 
<lb/>genüberstellen von actiones und res in I. 2. Cod. de litig. 8, 37.)
<lb/>ftnb bekannt, und wir sollten uns daher (namentlich mit Hinblick auf
<lb/>den Schluß der eit. Stelle Papinians) möglichst bald gewöhnen,
<lb/>von einer Eintheilung, nicht der Actionen, sondern der Persekutionen
<lb/>in dingliche (petitiones, vindicationes) und obligatorische (actiones,
<lb/>condictiones) zu reden, und „das Actionenrecht", scharf gesondert
<lb/>„Klagrecht", als ein Seitenstück des Besitzrechtes aufzufaffen. Zu
<lb/>diesem wenden wir unS jetzt.

<lb/>(Schluß im nächsten Heft.)
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0381.tif"
                n="377"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0381"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0381--><p/>
            <p>

               <lb/>Lehrbuch der Pandekten von Di. Alots Brtnz, o. ö. Professor der

<lb/>Rechte in Erlangen j jetzt In Prag). (Schluß )

<lb/>8- 12. Die Interdicte und der Besitz. Die Interdicte
<lb/>scheinen sich der Dogmatik als Mittelglieder zwischen actio und pos- 
<lb/>sessio darzubicten, und irren wir nicht, so drängt sich auch zwischen
<lb/>den Brinz'scheu Ausführungen der Besitzlehre manche Andeutung
<lb/>jenes Gedankens hervor. Auch ich aber wollte das nur andeutcn.

<lb/>Die Brinz'sche Auffassung des Besitzes ist mehrfach eine
<lb/>Reaktion gegen die Savigny'sche Lehre, durch welche auch ich mich
<lb/>nicht befriedigt finden kann. Namentlich in zwei Punkten scheint mir
<lb/>die übliche Darstellung der Besitzlebre tadelnswerth: 1) daß man häufig
<lb/>von dem Begriffe der detentio ausgcht, um zu dem der possesmo
<lb/>als einer Steigerung zu gelangen: denn es ist vielmehr die possesmo
<lb/>das grundlegende und einfachere, oie detentio alieno nomine dagegen
<lb/>das komplizirtcre Berhältniß, und ein detinere das weder proprio
<lb/>noch alieno nomine geübt wird, ist überhaupt kein civilistisch rele- 
<lb/>vanter Thatumstand. 2) Daß man, gleichsam die historische Methode
<lb/>in die dogmatische Konstruktion hineintragend, das Wesen des Be- 
<lb/>sitzes aus dem Entstehungsgrunde, oder doch in Anschluß an ihn, ent- 
<lb/>wickelt hat: wodurch die Doktrin zu einer viel zu materialistischen Auf- 
<lb/>fassung der p088e83io gelangt ist. Diese muß beseitigt werden.*)
<lb/>I'o88e8sio ist ein organisches Element des dominium (im normalen
<lb/>Bestand), dominium aber ein Rechtsverhältniß b. h. eine der Rechts-
<lb/>welt ungehörige Große und darum eine ideale, in keiner Beziehung
<lb/>sinnliche Große; es folgt hieraus, daß vom Wesen des Besitzes
<lb/>alle körperlichen Symptome fern gehalten werden müssen: Besitz ist
<lb/>ein natürliches, aber darum nicht physisches, sondern psychisches Ver-
<lb/>hältniß, m. a. W. ein Berbältniß nicht unsres Körpers, sondern
<lb/>unsres Willens (unsrer juristischen Energie).
</p>
            <p>

               <lb/>*) Man denke an die obligatio ex verbis, die zu ihrer Entstehung, nicht
<lb/>aber zum Bestand der üssura verborum bedurfte.
<lb/>ftxit. Zeitschrift für gefaurmte Rechtsw. V. Bd.
</p>
            <p>

               <lb/>25
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0382.tif"
                n="378"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0382"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0382--><p/>
            <p>

               <lb/>378
</p>
            <p>

               <lb/>Brinz: Lehrbuch der Pandekten."
</p>
            <p>

               <lb/>Brinz nun hat sich von diesen zwei gerügten Fehlern frei er- 
<lb/>halten. Namentlich hebt er schon einleitungsweise (S. 56) hervor,
<lb/>daß das Postulat des „körperlich Erkennbaren und Ausgezeichneten"
<lb/>mehr als in Zweifel gestellt sei, obschon zur Entstehung aller- 
<lb/>dings in allen Fallen „etwas Körperliches" gefordert werde; mag
<lb/>sein, daß die Römer die possessio in früherer Zeit noch ziemlich
<lb/>sinnlich faßten, später brachten sie deren ideales d. h. civilistisches
<lb/>Wesen zur entschiedensten Geltung; Brinz sagt: „Die Gewalt und
<lb/>die Natur des Besitzes ist unter der Herrschaft des Rechtes zurück- 
<lb/>gedrängt, auf dem Gebiete des Rechtes ist er ansässig („naturalisirt")
<lb/>und dann durch die Berührung mit dem Rechte „civilisirt" worden."
<lb/>Freilich denkt Brinz hier nicht bloß an eine Jdealtsirung („Befrei- 
<lb/>ung des Besitzes von seinen körperlichen Banden." S. 89), sondern
<lb/>zugleich an eine Verselbständigung der possessio, wodurch diese zu
<lb/>einem selbständigen Rechtskörper im Recht neben der proprietas, von
<lb/>der sie sich sogar ablöscn konnte und hänsig im „Handel und Wan- 
<lb/>del" ablöste, ausgebildet und ihr eine bcsondre Technik zum Behuf
<lb/>ihrer eigenen Bewegungen zuthetl ward („Civilisirung").

<lb/>Wir rücken hiermit der Frage näher, worin denn nun eigentlich
<lb/>das Wesen des Besitzes ruhe; es ist als scheue Brinz sich vor der
<lb/>entscheidenden Aeußerung, denn er redet von der Entstehung und der
<lb/>Endigung des Besitzes, ja von dem „abgeleiteten", oder wie er ge- 
<lb/>sagt wissen will, dem „anvertrauten" Besitze früher als vom Wesen
<lb/>des Besitzes, und von diesem selbst sagt er dann (S. 74), daß cs
<lb/>sich beschreiben, nicht dcfinircn" lasse. Dabei ist das wohl ungenau
<lb/>ausgedrückt, daß „der juristische Besitz ausschließliche physische Ge- 
<lb/>walt sein kann" (S. 59); nur das ist zugegeben, daß der jnristischc
<lb/>Besitz mit der corporalis detentio oder custodia verbünde n sein
<lb/>kann. — Den animus possidendi anlangend, so unterscheidet
<lb/>der Verf. an ihm „drei Richtungen": 1) animus habendi d. b.
<lb/>affectio tenendi, 2) animus rem habendi, d. h. die Sache ging,
<lb/>nicht bloß einzelne Seiten derselben begchreitd, und 3) animus rem
<lb/>gib! habendi („für sich und ausschließlich"); alle drei zusammen
<lb/>machen den Besitzwillen aus. — Welche Fälle des s. g. abge- 
<lb/>leiteten Besitzes des Rom. R. gehabt, und ob es namentlich
<lb/>dieses Institut auch auf die Emphyteuse (wogegen der Verf. sich aus- 
<lb/>zusprechen scheint S. 79) angewcndet habe, bleibe hier unerortert;
<lb/>über das Wesen des abgeleiteten Besitzes spricht sich der Verf. nicht
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0383.tif"
                n="379"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0383"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0383--><p/>
            <p>

               <lb/>Brinz: Lehrbuch der Pandekten.
</p>
            <p>

               <lb/>379
</p>
            <p>

               <lb/>ganz bestimmt aus; er verwetßt auf die psychische Natur deö Besitzes,
<lb/>bezeichnet die Entstehung des abgel. Besitzes als Uebertragung eines
<lb/>„bereits vorhandenen, nicht erst zu gründenden Besitzes" und als
<lb/>ein „Anvertrauen" und betont daneben, daß der Juhaber des abgel.
<lb/>Besitzes nicht „den vollen animus rem sibi liabendi“ habe. Das
<lb/>Problem, welches hier für die Dogmatik gestellt ist, erscheint um so
<lb/>schwieriger, je mehr von der eigentlichen Definition des Besitzes (wie
<lb/>wir es fordern) alle physischen Dctentionselemente fern gehalten wer- 
<lb/>den, und aller Nachdruck ans den Willen gelegt wird. Wie kann das
<lb/>Recht denjenigen als Besitzer behandeln, dem offenkundig der Besitzwille
<lb/>fehlt'i Brinz spricht von einem „Anvertrauen": dagegen wäre
<lb/>freilich auf die Bemerkung von Saviguy's (Besitz ^.24. S. 339
<lb/>der 6. Aust. Anm. 1) zu verweisen, indes: führt uns jenes Wort viel- 
<lb/>leicht auf den rechten Standpunkt, falls wir auf den Begriff der Treue
<lb/>aufmerksam werden. Die Treue als Rechtsinstilut ist das Band
<lb/>aller Gemeinwesen, und innerhalb eines Gemeinwesens tritt nicht
<lb/>Individuum gegen Individuum, gibt es nicht isolirte Rechtösphären,
<lb/>sondern eine große lebendige Einheit, an welcher die Etnzelncn nur
<lb/>als Organe oder Glieder erscheinen. Ließe sich nicht der Bcsitzhin-
<lb/>gcber und der Inhaber des abgel. Besitzes auch als eine subjektive
<lb/>Einheit, gleichsam als eine Miniaturkorporation und der Inhaber
<lb/>des abgel. Besitzes als das Organ jener Einheit auffaffen? Es wäre
<lb/>damit die Schwierigkeit von dem Bcsitzwcscn hinüber in die subjektive
<lb/>Sphäre der Personen verlegt, wo sie leichter zu losen scheint. Frei- 
<lb/>lich trägt dieser Losungsvcrsuch in die Rom. Rechtswelt eine Eonfi- 
<lb/>guration Hinein, die wenig Analoges dort findet, vielmehr der ger- 
<lb/>manischen Rcchtsauffaffung entspricht (emjihytheusis?) und höchstens
<lb/>an Manches aus dem altpatrizischcn Rechte RomS erinnert (preea-
<lb/>rium ?). Wer nun die Ansicht, daß der Prätor in vielen Stücken
<lb/>an die alte patrizischc Rechtsanschauung «»geknüpft habe, nicht ohne
<lb/>Weiteres beiseite schiebt, wird nicht abgeneigt sein, hier einer Hypo- 
<lb/>these Raum zu geben, welche von Anderen von vorn herein als Phan- 
<lb/>tom ausgenommen werden dürfte. Wir lassen cs hierbei bewenden
<lb/>und richten unsere Aufmerksamkeit auf den Besitzverlust (S. 70
<lb/>bis 74).

<lb/>Der Verf. versteht in der Lebre vom Besitzverluste die viclbe-
<lb/>rufenc Stelle des Paulus (I. 153. 0. de R. J.) im bekannten
<lb/>Sinne v. Saviguy's welcher das „utruraque“ mit alterutrum er-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0384.tif"
                n="380"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0384"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0384--><p/>
            <p>

               <lb/>330 Brinz: Lehrbuch der Pandekte«.

<lb/>klärt. Ich meinerseits vermag nun weder bei dieser Snbstituirung,
<lb/>welche mir durch die beigcbrachten Belegstellen übel gestützt scheint,
<lb/>mich zu beruhigen noch vom allgemeinen Standpunkte aus oder sonst
<lb/>grammatisch die dem Pauluö untcrgelegte Ansicht gerechtfertigt zu
<lb/>finden. Vielmehr ist meine Ansicht, daß Paulus die Regel in
<lb/>Hinsicht der Erfordernisse deS Besitzverlustes aufstellcn wollte, ohne
<lb/>dabei zunächst die etwaigen Ausnahmen (utilitatis causa introducta!)
<lb/>zu berücksichtigen: dies ist ans der allgemeinen Fassung der Steve,
<lb/>sowie insbesondere aus der Art, wie das Dogma vom Besitzverlust
<lb/>dort an ein noch allgemeineres Dogma vom Recklsverlust überhaupt
<lb/>angeknüpft wird, zu schließen. Hauptsächlich aber ist zu erwägen,
<lb/>daß Paulus nicht vom Besitzstände und dessen Fortdauer, sondern
<lb/>ausdrücklich von den Akten des Erwerbs und Verlustes redet; die
<lb/>Erfordernisse des Verlustes stellt er denen des Erwerbs gegenüber,
<lb/>er parallelisirt beide und bezeichnet die Erfordernisse des letzteren als
<lb/>„in contrarium acta“: der natürliche Verstand wird hier annehmen,
<lb/>daß beiden Akten gemeinsam sei diejenige Doppclseitigkcit, welche
<lb/>Paulus durch „animo et corpore“ ansdrückt; wie am Erwerbs- 
<lb/>akt, so werde auch am Verlustakte (regelmäßig) ein inneres und
<lb/>äußeres Element erfordert; sonst würde die Corrcspondabilität feh- 
<lb/>len, welche von Paulus augenscheinlich betont tvird. Dabei berück- 
<lb/>sichtige man den Ausdruck: „actum“, welches offenbar auf Rechts- 
<lb/>geschäft geht (!. 19 D. de V. 8.) und daher solche Fälle wie z. D.
<lb/>in l. 3. §. 13. D. de poss. (41, 2.) zur Seite liegen läßt. Die
<lb/>bei v. Savigny (S. 394) zu lesende Deduktion scheint mir auf
<lb/>einem Scheinschluß zu ruhen, indem dem Begriffe des Besitzverlnstcö
<lb/>der der Fortdauer substituirt wird: die Fortdauer erfordert keiucSwegs
<lb/>dieselben Elemente, welche für die Entstehung verlangt werden. End- 
<lb/>lich scheint es mir auch dem praktischen Bedürfnis! zu entsprechen,
<lb/>daß die Besitzaufgabe möglichst prägnante Merkmale trage und nicht
<lb/>an das einfache Aufhörcn des corpus oder des animus, sondern nur
<lb/>an bestimmte positive und wirklich conträre Thatsachcn, durch welche die
<lb/>Begründungsthatsachen paralysirt werden, geknüpft gedacht werde. —
<lb/>Uebrigens ist gewiß, daß, je nachdem jene Stelle so oder so gefaßt
<lb/>wird, die ganze Theorie vom Besitzverlust anders zu stellen ist.

<lb/>§. 13. In demjenigen was der Vers, über „das was der
<lb/>Besitz ist" (S. 74) sagt, vermisse ich ein klares und festes Prinzip.
<lb/>Daß der Besitz „überall die für jetzt vorhandene natürliche Möglich-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0385.tif"
                n="381"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0385"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0385--><p/>
            <p>

               <lb/>Brinz: Lehrbuch der Pandekten.
</p>
            <p>

               <lb/>381
</p>
            <p>

               <lb/>keit des Sachgebrauchs" sei, wird durch die vielen vom Vers, zum
<lb/>Theil selbst (S. 56) angeführte« Besitzfälle widerlegt, von denen der
<lb/>frappanteste der Besitz eines servus fugitivus ist. So lange wir das
<lb/>Wesen des Besitzes in die äußere Lage des Objektes, nicht in das
<lb/>innere Willensverhalwn des Subjektes, verlegen, müssen wir immer
<lb/>und immer wieder in Widersprüche gerathen und zuletzt uns mit
<lb/>Brinz in einer skeptischen Symptomatik beruhigen. Was soll der
<lb/>Hörer zu solchen Worten eines civilistischen Dogmatikers sagen: „Das
<lb/>Wesen des Besitzes läßt sich beschreiben, nicht desiniren; das Allge- 
<lb/>meinste, Wichtigste und Kürzeste haben die Römer ausgesprochen:
<lb/>daß er res lucti und res Juris — also von gemischter Art sei;
<lb/>wir können dies vielleicht noch etwas näher ausdrücken, indem wir
<lb/>ihn ein factisches Haben nennen, das nicht selten dem rechtlichen Haben
<lb/>ähnlich wird, wie weit er aber sich zu der Art eines rechtlichen Ha- 
<lb/>bens erheben könne, vermögen wir in keine Formel zu fassen." Das
<lb/>fließt und zerfließt Alles in der Hand des Anfängers, der nach Festem
<lb/>und Geschlossenem sehnsüchtig verlangt. Bald erscheint der Besitz alö
<lb/>„ein Wesen des Rechtes", das „nur mehr gedacht werden kann", bald
<lb/>aber als eine Handgreiflichkeit; und w a r » m und wann das eine oder
<lb/>andere? Antwort: es ist ein Gemisch! Es ist eine Annäherung vom
<lb/>Factischen zum Rechtlichen; — aber wie weit oder fern? ja, das ist
<lb/>nicht zu formuliren! — ■ Uns scheint diese ausgesprochene Rathlosig-
<lb/>keit eine nothwendige Folge der früheren, durch v. Savigny eher
<lb/>befestigten als überwundenen, Materialistik der Besitzauffassung zu
<lb/>sein: Brinz hat daS Verdienst der Ehrlichkeit in dieser Ralhlosigkctt,
<lb/>und wenn man beute vielleicht milder und weniger fanatisch und ver- 
<lb/>ächtlich auf die Gans'schcn (freilich unvollkommnen) Experimente
<lb/>zurückblickt, so dürfte die Brinz'sche „Besitzbeschreibung" einigen
<lb/>Antbcil an diesem Umschwünge gewinnen.

<lb/>Der Besitz des saltus hiberni, des servus fugitivus (vgl. dazu
<lb/>meine „Lehre von den Jnhaberpapicren, 69. T. 291. u. $.73.
<lb/>S. 313), und durch ministerium alienum zeigen, wie irrelevant die
<lb/>äußere Lage des Bcsitzobjektes ist, und daß uns keine Wahl bleibt:
<lb/>daS eigentliche Wesen des Besitzes ist lediglich im Willensverhalten
<lb/>des Subjektes zu suchen. Denken wir zuriächst an den Normalzu- 
<lb/>stand des Besitzes, welcher als Ausdruck und Symbol der Proprietät,
<lb/>erscheint, so ergibt sich, daß der Proprietät als dem Willensvrr-
<lb/>hälinih, wodurch die Sache zum Rechtsobjekt gemacht, innerhalb dcs
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0386.tif"
                n="382"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0386--><p/>
            <p>

               <lb/>382
</p>
            <p>

               <lb/>Brtnz: Lehrbuch der Pandekten.
</p>
            <p>

               <lb/>Rechtsgebietes erhalten und auf ein bestimmtes Subjekt bezogen wird,
<lb/>der Besitz als dasjenige Willensverhältniß entspricht, wodurch das
<lb/>Subjekt sich in dauernden natürlichen Herrschaftsbczug zur Sache
<lb/>setzt. Dieser Herrschaftsbezug ist ein innerlicher, psychischer,
<lb/>obschon er den natürlichen Bestand des Besitzobjektes betrifft. Ich
<lb/>will dies noch näher bestimmen, soweit dies ohne genauere psycholo- 
<lb/>gische Auseinandersetzungen*'! hier in Kürze möglich ist. — Der
<lb/>Wille welcher sich nach Außen (auf die Umgebung des Subjektes)
<lb/>geltend macht und von juristischer Relevanz ist, ist als eine dauernde
<lb/>Versetzung und Versenkung der Persönlichkeit in das Willrnsobjekt
<lb/>zu denken: das Subjekt lebt sich in das Objekt hinein, äußert sich
<lb/>auf dasselbe, verhält sich zu ihm geistig einwirkend, es erfährt in die- 
<lb/>sem energischen Bezüge die Persönlichkeit eine Erweiterung. Indem
<lb/>wir hiernach solchen Wisten als Energie fassen, schließen wir alle
<lb/>ähnlichen Phänomene, wie den unbestimmten Wunsch, eine bloße
<lb/>Laune, einen augenblicklichen Einfall, jede unklare und unvernünftige
<lb/>Vorstellung aus: keines dieser Phänomene ist geeignet, psychische
<lb/>Unterlage eines (juristischen) Bcsitzverhältniffcs zu sein. Wir ver- 
<lb/>legen hiermit das Besitzkriterium auö der Beschaffenheit der äußeren
<lb/>Situation in die innere Existenz und Berechtigung des Willens, so
<lb/>daß die äußere Situation nur eine sekundäre Rolle spielt, und können
<lb/>den Besitz als den Willen dauernder physischer Sachbeherrschung
<lb/>oder als die energische Ftrirung des persönlichen Beherrschungswillens
<lb/>auf eine Sache definiren; dieser Wille aber muß ein ächter Wille
<lb/>(Energie) sein, und daher ist, Besitz überall da, höchstens scheinbar,
<lb/>nie wirklich vorhanden, wo entweder jener Wille nicht da ist,
<lb/>oder (wie sich binznfügen läßt) wo er nicht da sein kann. Frei- 
<lb/>lich ist es eine Unbehülflichkeit unseres Denkens, daß wir Unmög- 
<lb/>lichkeit uud Unwirklichkeit als zwei Klaffen hier nebencinandcrstelleu,
<lb/>und ich thue es um Anderer, nicht um unseretwillen: was ich aus- 
<lb/>drücklich zu berücksichtigen bitte.

<lb/>Ich sage also: nur ein wirklicher, und nur ein an sich
<lb/>möglicher und vernünftiger Herr sch astöwille bildet
</p>
            <p>

               <lb/>*) Es gebricht unserer Jurisprudenz überhaupt noch an aller erakten psycholo- 
<lb/>gischen Fundtrung der (juristischen) WillenSbczügc, obschon hierzu in Herbarts
<lb/>Psychologie (welche ich für den bedeutendsten Thctl seiner Arbeiten überhaupt
<lb/>halte) neue Anregungen gegeben sind. ES gehört dies in das Eapttel des
<lb/>Leist'scheu Naturstudiums!
</p>

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                n="383"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0387--><p/>
            <p>

               <lb/>Brinz: Lehrbuch der Pandekten.
</p>
            <p>

               <lb/>383
</p>
            <p>

               <lb/>den Besitzstand (das Wesen des Besitzes), Unwirklich (unächt)
<lb/>ist der Wille, wo ein bloßer, launenhafter, Wunsch sich usurpatortsch
<lb/>spreizt, und keineswegs die ganze Persönlichkeit dabei innerlich be- 
<lb/>theiligt ist, wo mithin der entschiedene Wille mangelt. Unmög- 
<lb/>lich aber ist ein solcher Herrschaftswille, sofern die Sache (der Be-
<lb/>sitzgegcnstand) überhaupt aufgehört hat, als Sache (sei eS physisch
<lb/>oder juristisch) zu bestehen, oder aber, sofern sie aller natürlichen Ein- 
<lb/>wirkung definitiv und durchaus entrückt ist (z. B. Verschlingung durch
<lb/>Erdbeben). So lange die Einwirkungsmöglichkeit nicht definitv be- 
<lb/>seitigt ist, kann vernünftigerweise ein Besitzstand angenommen werden;
<lb/>allein die Römer haben bier mancherlei Einschränkungen positiver
<lb/>Art aufgestellt oder (bistorisch ausgcdrückt) vielmehr beibehalten: denn
<lb/>in der Urzeit faßte man — was dem naturalistischen Drange und
<lb/>Gepräge kindlicher Anschauungen entspricht — den Besitz sinnlicher,
<lb/>und forderte wie zum Besitzanfang so auch zum Besitzstand das Symptom
<lb/>sinnlicher Unmittelbarkeit, d. h. man begnügte sich nicht mit der Ver- 
<lb/>nünftigkeit des Herrschaftöwillcns, sondern verlangte ununterbrochene
<lb/>Bethätigung desselben (Einklemmung zwischen seinen vier Pfählen,
<lb/>zwischen Zaun und Gewerc); nur langsam „civilisirte" man diesen
<lb/>rohen Besitzkörper. — Hiernach unterscheide man: 1) innere Schran- 
<lb/>ken (d. i. dialektische Bestimmung) des Besitzwillenö: der Wille muß
<lb/>wirklicher und ächtcr Herrschaftswille sein und sein können, sonst ist
<lb/>er eben nicht Wille (Energie) und folglich kein Besitz da; 2) äußere
<lb/>Schranken (d. i. positive oder praktische Bestimmung) des Besitz-
<lb/>willens: a) die Rcalisirbarkeit des Herrschaftöwillens darf nicht eine
<lb/>nach der Natur der Sache unwahrscheinliche (difficilis) sein
<lb/>(geworden sein): denn der Rechtsinn will und soll sich im Allgem.
<lb/>im Einklang mit dem Normalvcrlauf des Verkehrslebens halten;
<lb/>unter Umständen also wo die Hcrrschaftswiedcrgewinnung nur durch
<lb/>eine ganz exorbitante und aller Berechnung entzogene Lage der Dinge
<lb/>denkbar ist, wird der Rechtsinn abgeneigt sein, einen Besitzstand fortan
<lb/>zn statuircn. Hier muß der Takt entscheiden; es hat durchaus nichts
<lb/>Unlogisches, so lange einen Besitzstand anzunehmen, als eine wenn
<lb/>auch noch so unsichere Möglichkeit der Gcwahrsamswiedererlangung
<lb/>gegeben ist; das Gebiet dieser Wahrscheinlichkeit aber kann mit einer
<lb/>größeren Aengstlichkeit oder Zuversichtlichkeit umgrenzt werden. Im
<lb/>itrsprünglichcn Verkchrszustande nämlich wird man geneigt sein, nur
<lb/>da cirre Möglichkeit zu sehen, wo sie gleichsam durch die Wirklichkeit
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0388.tif"
                n="384"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0388--><p/>
            <p>

               <lb/>384
</p>
            <p>

               <lb/>Brtnz: Lehrbuch der Pandekten.
</p>
            <p>

               <lb/>selbst gedeckt ist (Gewcre). Je freier die Anschauung und je häufi- 
<lb/>ger infolge der Verkehrskomplikation die Wirklichkeit des Gewahrsams
<lb/>beschränkt werden wird, um so mehr wird' die Tendenz hervortreten,
<lb/>um sich an die Wahrscheinlichkeit der Wiedererlangung zu
<lb/>halten, und zuletzt wird man sich vielleicht mit einer ziemlich lockern
<lb/>Wahrscheinlichkeit begnügen. Diesen letzten Schritt haben die Römer
<lb/>nur bei fundi und servi durchgeführt, es lag die tiefere Intention
<lb/>zu Grunde, dadurch eine Berkehrskontinuität, welche keine Lücke im
<lb/>ganzen Getriebe zulasse, juristisch zu organisiren. Diesen Schritt aber
<lb/>auf das ganze Sachengrbiet auözudrbnen, mag für eine Zeit zu kühn
<lb/>gewesen sein, welche sich keineswegs einer solchen polizeilichen Ge- 
<lb/>schlossenheit und Concinniität erfreute, wie sie allein jenen Schritt
<lb/>hätte praktisch rechtfertigen können. Heutzutage aber, wo in Deutsch- 
<lb/>land (in Europas) die Bevölkerung so dicht, der Verkehr durchschnitt- 
<lb/>lich so klar geordnet, wo die polizeilichen Anstalten so wirksam mein-
<lb/>andergreifen, die Lokal-, Provinzial- und Weltpresse sich dem Nach- 
<lb/>forscher verlorner Sachen in den handlichsten Formen zu Gebote stellt,
<lb/>wo alle Besitzzustände wie ein feines Räderwerk ineinandergreifen:
<lb/>kann wohl der Gedanke Gestalt gewinnen, daß die Kulturwelt wie
<lb/>eine einzige große Stadt innerhalb einer einzigen Mauer sei, in wel- 
<lb/>cher alles einmal zum Vermögenstück gestempelte Brsitztbum gleich- 
<lb/>sam durch eine gemeinsame custodia getragen werde. A n uns wäre
<lb/>es demnach, jenen, vielleicht von Labeo begünstigten Gedanken mit
<lb/>modernen Mitteln wiederaufzunehmen. Ich habe ihn zunächst für
<lb/>den Verkehr uiit Jnhaberpapieren (vergl. meine Lehre derselben. §. I.
<lb/>S. 2. 3. u. §. 73) durchzufüvren versucht; aber ich glaube, daß er
<lb/>noch weiter entwickelungsfähig ist: es wird nur darauf ankommen,
<lb/>die Momente der modernen Eivilisation ungehinderten Einzug in unsere
<lb/>steife doktrinäre Rechtsanschauung halten zu lassen! — b) Eine be- 
<lb/>sondere Bedeutung hat der Fall der Besitze ntsetzung (Dejckrion,
<lb/>Vorenthaltung oder Cvntrektation): man kann hier sagen, daß cs
<lb/>einen Augenblick gebe, wo zwei gegenüberstehende Willen mit gleicher
<lb/>Energie sich auf die Sache sixirt haben. Den Ausschlag muß hier
<lb/>der äußere Erfolg geben, und hinzukommt das praktische Motiv, der
<lb/>Selbsthülfe möglichst enge Grenzen anzuweisen. Unvernünftig aber
<lb/>ist an sich der alte Wille in seiner Fortdauer nicht zu nennen, viel- 
<lb/>mehr, ist er energisch genug, so stellt er den Gewahrsam gegen den
<lb/>fremden Eingriff sich wieder her: dies haben die Römer rücksichtlich
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0389.tif"
                n="385"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0389--><p/>
            <p>

               <lb/>Brinz: Lehrbuch der Pandekten.
</p>
            <p>

               <lb/>385
</p>
            <p>

               <lb/>deS kundus sogar ausdrücklich anerkannt, denn hier ist es das „dis-
<lb/>cedere“ oder Entferntbleiben, insofern es ein Aufgcben des Besitz-
<lb/>willens in Gestalt des Widerstandswillens enthält, an welches der
<lb/>Besitzverlust geknüpft ist.

<lb/>Mit dieser Unterscheidung logischer und positiver Besitzbegren- 
<lb/>zungen dürfte sich die Besitzlehre dogmatisch etwas anders gestalten
<lb/>als bisher; im logischen Gebiete waltet die subtilitas juris im posi- 
<lb/>tiven Gebiete die aequitas und utilitas. Dies sind klare Sätze mit
<lb/>denen prinzipmäßig operirt werden kann. Freilich widerspricht ihnen
<lb/>die Wendung, welche Brinz (S. 75) nimmt, indem er bte natura- 
<lb/>lis possessio als „körperliche Seite" der possessio bezeichnet: was
<lb/>der possessio verbunden sein und ihr auch fehlen kann, darf nicht
<lb/>als eine Seite derselben bezeichnet werden. Ebensowenig ist billigenö-
<lb/>wcrth den Besitz zu bezeichnen als das, was „zwischen der Entstehung
<lb/>und dem Untergänge des Besitzes" liegt (S. 74); mit solchen Wen- 
<lb/>dungen darf nicht gespielt werden, weil dadurch der Anfänger unwill- 
<lb/>kürlich darauf hingeführt wird, die Momente des Bcsitzwesens nach
<lb/>den Symptomen des Erwerbs- oder Berlustaktcö zu bestimmen; An- 
<lb/>fang und Ende sind nach dem W e s e n, nicht dieses nach jenen zu
<lb/>formuliren: dies fordert der dogmatische Standpunkt.

<lb/>§. 14. Die Lehre von der juris (quasi) possessio und
<lb/>den Interdikten anlangcnd so enthalte ich mich des Eingehens
<lb/>auf Einzelnheiten und erwähne nur Folgendes. In der Bestimmung,
<lb/>welche der Bcrf. dem Rechtsbesitze gegeben, sinden wir nicht mehr
<lb/>Sicherheit als in früheren Bestimmungsversucheu der Doktrin; sobald
<lb/>wir das Besitzkriterium in die innere Willcnsrichtung verlegen, ist es
<lb/>nicht schwierig, die re! und juris (rei incorporalis!) possessio auf
<lb/>einen Generalnenner zu bringen, mit Recht aber bemerkt der Verf.
<lb/>(S. 80): „Uebrigcns halten wir es nicht für richtig, wenn man, um
<lb/>Einheit für juris quasi possessio und possessio zu erzielen, letztere
<lb/>eine Ausübung des Eigcntbums nennt; denn das faktische
<lb/>Haben ist wie daS rechtliche ohne Ausübung d. i. wirklichen Gebrauch
<lb/>der Sache möglich." Die Ausübung des Rechts hat zunächst gar
<lb/>nichts mit Besitz (oder actio) zu thun, sondern hängt mit dem zu- 
<lb/>sammen, was ich die causa (rei — obligationis) nenne; auch die Ent- 
<lb/>stehung der quasi possessio ruht nicht (wie Brinz gegen Bruns
<lb/>meint) auf Ausübung, sondern auf einem Besitzergreifungsakt, der nur
<lb/>ungenau usus genannt wird. — Die Behandlung der Interdikte
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0390.tif"
                n="386"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0390--><p/>
            <p>

               <lb/>386
</p>
            <p>

               <lb/>Brtnz: Lehrbuch der Pandekten.
</p>
            <p>

               <lb/>für juris q. possessio in bcr Besihlehre, (im allgemeinenTheil!)
<lb/>zwar überhaupt sehr üblich, gehört zu den ärgsten systematologischen
<lb/>Schnitzern, denn wie soll der Anfänger sich zu den feinsten Fragen
<lb/>über Servituten an einem Platze verhalten, wo die Servitutenlehre
<lb/>selbst noch der Ztlkunft Vorbehalten ist? Ungern sehen wir auch
<lb/>Brinz unter den Befolgcrn des alterthümlichen Weges. —

<lb/>§. 15. Indem wir die von den praetoriae stipulationes und der
<lb/>in integrum restitutio handelnden §§. 34 — 39 (S. 107 —127),
<lb/>als besonders viel Veraltetes und im Einzelnen Bestrittenes enthal- 
<lb/>tend übergehen, schenken wir zunächst dem 40. (K lagencon-
<lb/>currenz) einen kurzen Blick. „Verkehrt ist es, wenn man die Klag.-
<lb/>Conc. unter die Aufhebung der Klagen stellt*), eine Vcrvielfältigkcit
<lb/>des Daseins von Klagen unter ihren Untergang." Diese gute Bemer- 
<lb/>kung des Verf. (S. 127) enthält gleich manchen anderen Bemerk»»"
<lb/>gen desselben eine dogmatische Neaktion gegen die alte historisicirende
<lb/>Methode der Darstellung. Nicht viel besser als diese von dem Verf. ge- 
<lb/>rügte Placirung der Klagenconcurrenz ist z. B. die Einführung der
<lb/>novatio als eines (obligatorischen) Tilgungsgrundeö ins System,
<lb/>während sie, durch ihren Bezug auf die causa obligationis, in die
<lb/>Lehre von der Ausübung der Obligation oder des Verkehrs mit obli- 
<lb/>gatorischen Werthcn gehört. — Ebenso stimmen wir dem Verf. darin
<lb/>bei, daß Klagenconcurrenz überall da nicht vorliegt, wo den mehrcrn
<lb/>Klagen mehrere Personen entsprechen; freilich befriedigt uns des Verf.
<lb/>Antwort darauf, was dann in solchen Fällen vorliege, nicht. Wir
<lb/>müssen streng zwischen obligatio und actio (im technisch-civilistischen
<lb/>Sinn — s. oben) unterscheiden: wo mehrere Personen (berechtigt
<lb/>oder verpflichtet) sind, sind in Wahrheit ebensoviele Obligationen vor- 
<lb/>handen; aber es ist denkbar, daß eine und dieselbe obligatio mit
<lb/>einer mehrfaltigen actio ansgestattet, mit mehrern Organen oder
</p>
            <p>

               <lb/>*) Recht frappant nimmt sich die Schiefheit dieser Stellung bei Puchta
<lb/>(Pand. 8. 86. 87) aus, welcher sagt: zerstört werde die Klage »Heils durch ihren
<lb/>wirklichen Gebrauch (Proeeß), theils durch vor ihrer Anstellung eintretende Umstände
<lb/>(Concurrenz, Tod, Verjährung). Von der Eonrurrenz aber sagt er dann, die
<lb/>kumulative bewirke keine Klagenaufhebung, und die elektive habe nicht schon alS
<lb/>Coneurrenz diese Wirkung, auch nicht die Anstellung der einen Klage, sondern
<lb/>erst die wirkliche Leistung des Gegenstandes. Uns dennoch soll die Klagencon- 
<lb/>currenz unter die Aufhebung der Klagen gehören? Man fragt billig, mit welchem
<lb/>Recht in aller Welt?!
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0391.tif"
                n="387"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0391--><p/>
            <p>

               <lb/>Brinz: Lehrbuch der Pandekten.
</p>
            <p>

               <lb/>387
</p>
            <p>

               <lb/>Formen begabt erscheint. Das ist allerdings ein komplizirtes Ver-
<lb/>hältniß und als Ausnahme anzusehen; eine innere Begründung dieser
<lb/>Ausnahme kann aber nur auf Grund einer genaueren Feststellung
<lb/>des civilistischen Begriffs von actio gelingen: was unserer Theorie
<lb/>bis jetzt fehlt. Der Sache nach stimmen wir mit dem Verf. überein,
<lb/>wenn er sagt (S. 128). „Erst wenn zwischen denselben Personen,
<lb/>in einem und demselben Klagfall (Contract, Verletzung oder Delikt)
<lb/>mehrere Klagen zutreffen, concurriren die Klagen; sei es nun
<lb/>cumulativ oder nicht." Durch die Hereinziehung des Falles mehrerer
<lb/>Personen, z. B. des Solidar- und Korrealverhältniffes, ist diese ganze
<lb/>Lehre nnnöthig verwickelt gemacht worden: ich meine aber, wir müssen
<lb/>in der Beschneidung ihrer Grenzen noch weiter gehen, indem wir ste
<lb/>geradezu auf das Gebiet der Obligationen beschränken und die
<lb/>ganze Lehre in dem Abschnitt von der „Ausübung der Obligationen"
<lb/>verweisen; das Zusammentreffen einer persönlichen mit einer ding- 
<lb/>lichen Klage scheint mir überhaupt nicht in diesen Zusammenhang
<lb/>zu gehören, und so auch von dieser Seite her ein Hinweis auf jenen
<lb/>streng civilistischer Begriff von actio (welcher der obligatio entspricht
<lb/>und mit dem Sachenrecht nichts zu thun bat) gegeben. Man erkennt,
<lb/>daß hiermit der s. g. allgemeine Tbcil eine neue, nicht zu beklagende,
<lb/>Einbuße erleiden würde.

<lb/>§. 16. Die Erceptionen (%. 39—18. S. 130—174.)
<lb/>scheinen eine Lieblingslehre des Verf. zu bilden, denn er ist verhält-
<lb/>nißmaßig sehr ausführlich über sie. Wir heben einige seiner Be- 
<lb/>merkungen heraus. Gegen „eine moderne Auffassung der Erccptionen,
<lb/>wonach sie Bestreitung eines Rechtes durch ein entgegenstehendes
<lb/>Recht sein sollen", sagt der Verf. (S. 131.): „Nur ein Thcil der
<lb/>Erceptt. hat diesen Charakter. . . So wenig Jedem, der eine exceptio
<lb/>hat, eine actio zustebt, so wenig Jedem ein Recht. Viele Erccptionen
<lb/>haben ihren Grund lediglich in der Schlechtigkeit des klägcrtschen
<lb/>Rechtes. Sv ist z. B. ein Recht, das der exceptio doli praeteriti
<lb/>zu Grunde läge, nicht zu entdecken; es wäre denn das Recht zu erci-
<lb/>piren, zu defendiren." Demgemäß verlegt der Verf. das Kriterium
<lb/>in die gerichtliche Geltendmachung: „Wir haben in der exceptio ein
<lb/>Hemmniß dcS Klagrechts" (S. 132); „Grund zu Erceptionen fan- 
<lb/>den die Römer 1) überall, wo ihnen die Vernrthetlung justa, aber
<lb/>iniqua schien ... 2) in Zwecken des jus singulare (Set. Macedon).
<lb/>3) ob rem judicatam unb auch sonst zu gemeinem Nutzen." (S. 135.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0392.tif"
                n="388"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0392--><p/>
            <p>

               <lb/>388
</p>
            <p>

               <lb/>Brinz: Lehrbuch der Pandekten.
</p>
            <p>

               <lb/>136). Der Bemerkung (S. 133), daß von einer pcremtorischcn
<lb/>exc. betroffene Forderungen wirkungslos würden fügt der Verf. die
<lb/>Frage bei: „Wenn der Römer hier dennoch von einem Dasein der
<lb/>actio (?) und des Rechtes sprach, so mochte das eine Tribut sein,
<lb/>den er dem Alter und Ansehn des jus zollte, aus welchem unvor- 
<lb/>denklich die actio entsprungen war — gegenüber der leges exc.,
<lb/>denen die Erceptt. ihren Ursprung verdankten. Es entsteht die Frage,
<lb/>ob auch wir diesen Tribut reichen oder bloß diejenigen Defcnstonen
<lb/>noch Exc. nennen sollen, denen ein wahres und wirkliches kein bloß
<lb/>nominelles Recht gegcnübcrstcht?" In der von Brinz beliebten
<lb/>Fragestellung liegt schon seilte Atrtwort. Ich aber bezweifle sotvohl,
<lb/>daß in dem Institute der entkräfteten obligationes (inutiles) bloß
<lb/>eine römische Altcrthümlichkeit enthalten, und daß von den Römern
<lb/>hier ein Fortbestehen der actio angenommen worden sei; cö scheint
<lb/>mir vielmehr hier auf einen Unterschied des civilistischen Denkens hin- 
<lb/>auszukommen, der allezeit sein Recht in der exakten Dogmatik be- 
<lb/>haupten muß, und unrömtsch halte ich es, zu sagen, die Römer hät- 
<lb/>ten die actio gegen die exceptio aufrecht erhalten, vielmehr sehe ich
<lb/>die Wirksamkeit der exceptio gerade darin, daß sie dic substantia
<lb/>zwar unangefochten lastend gerade die actio als deren civilistisches
<lb/>Organ zerstörte (actio summota, desorganisirte obligatio!). —
<lb/>„Wegen ihres allgemeinen Borkommens" bandelt der Vers,
<lb/>„schon hier insbesondere" von der exceptio pacti conventi (S. 136
<lb/>bis 144), rei judicatae (S. 144—160), temporis (Verjährung:
<lb/>S. 160—172). Ueber die zweite bemerkt der Berf, richtig (S. 145),
<lb/>daß sie noch im Kampfe liege. Keller und v. Savigny sind von
<lb/>der Idee der prozessualischen C o n s ll m t i o n ausgegangen,
<lb/>Bekker ist dagegen in seiner emphatischen Schrift über die proeess.
<lb/>Eons, aufgetreten und hat einen neuen, von v. Savigny beiläufig
<lb/>erwähnten Gedanken „bis de eadem re ne sit actio“ zu Grunde
<lb/>legen wollen. Seine Ausfübrung bat unseren Vers, ziemlich oeeupirt,
<lb/>wenn auch zu keiner Ueberzeugung gebracht. Ihm scheint der Bek-
<lb/>ker'sche Satz „allerdings einfacher und näherliegend" keineswegs
<lb/>aber „trivial", wie v. Helmolt gemeint hat. Ich muß mich auf
<lb/>v. Helmolt's Seite schlagen, denn eS scheint mir in dem Bek-
<lb/>ker'schen Satze überhaupt kein juristisches Dogma, sondern nur ein
<lb/>äußeres praktisches Motiv enthalten, nnd der Fortschritt des Röm.
<lb/>Rechtsbewußtseins gerade darin gelegen zu sein, daß, während man
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0393.tif"
                n="389"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0393--><p/>
            <p>

               <lb/>Brtnz: Lehrbuch der Pandekten.
</p>
            <p>

               <lb/>389
</p>
            <p>

               <lb/>früher die prozessualischen Rechtseinwirkungen in ihrer Einzelnhcit
<lb/>aussaßte und sich dabei nur durch eben jenes äußerliche Motiv leiten
<lb/>ließ, später (ich vermuthe: seit der Kaiserzeit) das Bedürfniß einer
<lb/>civilistischen Organisation der Lehre entstand: wobei die Idee der
<lb/>novationsähnlichcn Consumtion, als dem conventionellen Prozeßbau
<lb/>sehr schon entsprechend, sich wie von selbst darbot. ES war dies ein
<lb/>Fortschritt vom Rcchtsinstinkt zum Rechtsbewußtsein oder vom Recht
<lb/>zur Rechtswissenschaft — und ebenso erkenne ich eS als einen solchen
<lb/>Fortschritt unserer Wissenschaft, daß wir durch Keller zur
<lb/>theoretischen Erkenntniß jenes civilistischen Dogmas geführt und über
<lb/>den Standpunkt römischer Philologen und Grammatiker erhoben wor- 
<lb/>den sind, zu welchem Bekker den civilistischen Werth solcher Dogmen
<lb/>nicht begreifend, uns wieder hinabdrängen wollte (vergl. meine Be- 
<lb/>merkung hierüber in meiner Schrift über d. Oblig. u. Sing. Succ.
<lb/>§. 45. S. 186. Anm.). Jenes (zeitliche und dogmatische) Berhält-
<lb/>niß des Bekker'scheu und des Keller'scheu Satzes macht übrigens
<lb/>erklärlich, wie v. Savi gny recht wohl beider neben einander geden- 
<lb/>ken konnte (was der Berf. S. 147 tadelt), und daß die Keller'schc
<lb/>Grundlage im Widerspruche stehe mit dem gemeinen Wesen der Er-
<lb/>ceptionen, kann ich dem Berf. nicht zngeben; denn daß die exc. eine von
<lb/>Rechtswegen bestehende actio voraussetze, gebe ich nicht zu, insofern ich
<lb/>hier die actio im materiell-civilistischen Sinne, nicht das prozessualische
<lb/>agere (experiri) verstehe. ES kommt eben wieder darauf hinaus, zwi- 
<lb/>schen actio und lis zu unterscheiden: die exceptio ist in der Thal „Folge",
<lb/>Form, „Organ", Geltendmachung der Consnmtion und die Con-
<lb/>sumtionskraft des Prozesses ist der Novationskraft der stipulatio ana- 
<lb/>log gedacht: darüber haben wir entscheidende Aussprüche römischer
<lb/>Juristen, während von der (Zulänglichkeit der) Bekker' schcn
<lb/>Theorie nur Nicht Juristen unmittelbare Mitthcilung machen. Eine
<lb/>andere Frage (ct. S. 151) ist, ob wir von einer Consumtion noch
<lb/>in unserem heutigen Prozesse reden dürfen. Ich denke: nein; denn
<lb/>unser Prozeß entbehrt jener civilistischen Organisation des römischen
<lb/>Prozesses, welche bereits in der nachklassischen Zeit (in Byzanz)
<lb/>corrumpirt und heutzutage durch publizistische Motive ersetzt ist.

<lb/>Die civilistische Wirksamkeit der Klagcnvcrjährung an- 
<lb/>langend, so unterscheidet der Berf. (S. 165) zwischen der prätorischen
<lb/>und der Tbeodostantschen Verjährung, indem er annimmt, daß infolge
<lb/>nur der crstercn, nicht der letzteren, die actio (in personam) erloschen
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0394.tif"
                n="390"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0394--><p/>
            <p>

               <lb/>390 Brtnz: Lehrbuch der Pandcklen.

<lb/>sei. Auch hier fragt sich wieder, was „actio" bedeuten solle, und
<lb/>vor Allem scheint erforderlich das Institut der naturalis obligatio
<lb/>von hier gänzlich fern zu halten. Die Frage ist: wurde durch die
<lb/>Theodosische Verjährung actio suwmota? Ich antworte: ja! aber
<lb/>nicht mehr und nicht weniger. Durch Verjährung ward zwar die
<lb/>obligationis substantia nicht afficirt, aber die actio (im materiell-
<lb/>civilistischen Sinne), daS ObligativnSorgan zerstört, folglich die Obli- 
<lb/>gation deöorganisirt, gleichwie infolge einer Session mit begleitender
<lb/>Denunciation. Das actio summovetur liegt im Wesen der Ver- 
<lb/>jährung ) ob obi. naturalis übrig bleiben soll, hängt von anderen
<lb/>Motiven (des positiven Rechtes) ab; so lange man die Institute der
<lb/>naturalis und der inutilis obligatio durcheinandermengt, wird obige
<lb/>Streitfrage unentschieden bleiben (vergl. meine „Lehre von den Zn-
<lb/>haberpapieren" §. :&gt;6. S. 231. Anm. 10.).

<lb/>§. 17. Wir gehen zur Betrachtung des 1. Abschnittes der- 
<lb/>jenigen Lehren über, welche man sonst als den „besonderen Theil"
<lb/>zu bezeichnen pflegt. Er handelt von den einzelnen Privat-
<lb/>rechten oder reinen Vermögensrechten: wie der Vers.
<lb/>(S. 172) sich ausdrückt. Sie füllen die vorlieg. Abtheilung aus,
<lb/>und sind entweder Sachenrechte oder Forderungen.

<lb/>I. Die Sachenrechte (§§. 49—87. S. 173—360). Fünf
<lb/>Rubriken stellt der Vers, auf: 1) Eigenthum. 2) Prädial- 
<lb/>servituten. 3) Personalservituten. 4) Superficies
<lb/>und Emphyteuse. 5) Pfandrecht. Wir bemerken hierzu vor- 
<lb/>erst im Allgemeinen, daß wir die selbständige Aufzählung der bei- 
<lb/>den Urgattungen der jura in rc aliona (Servituten) neben
<lb/>dem Eigenthum und Pfandrecht billigen, da das den sämmtlichen
<lb/>Servituten Gemeinsame in der That nichts Andres als das Allge- 
<lb/>meine der jura in rc alicna (dinglichen Partialrcchte) überhaupt ist,
<lb/>also kaum Ein wichtiges Moment den Personal- und Prädialservi- 
<lb/>tuten gemeinsam sein dürfte, das nicht auch der Hypothek zukäme.
<lb/>Unsere Dogmatik hat sich in diesem Punkte noch nicht vollständig von
<lb/>den Traditionen der römischen Jurisprudenz und den Fesseln der alten
<lb/>Legal-Doktrin emanzipirt, odschon der Anfang dazu erfreulich gemacht
<lb/>ist. Was die Vorausstellung der Prädialservituten anlangt,
<lb/>so läßt diese sich vielleicht vom historischen Standpunkte (sorv. praed.
<lb/>rusticorum — res mancipi! Prädialservituten als servitutes oder
<lb/>jura schlechthin bezeichnet!) aus, und namentlich unter Zugrundelegung
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0395.tif"
                n="391"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0395--><p/>
            <p>

               <lb/>Brtn'zr Lehrbuch der Pandekten.
</p>
            <p>

               <lb/>391
</p>
            <p>

               <lb/>des freilich von Brtnz nicht adoptirten Dogma's wonach die Prä- 
<lb/>dialservitut ein Recht des Grundstücks sein soll (S. 252), rechtferti- 
<lb/>gen, allein vom dogmatischen Standpunkte aus ist die Bor- 
<lb/>ausstellung der Personalserv. dadurch indizirt, daß deren Struktur
<lb/>weit einfacher ist als die der Prädtalserv. Was endlich die übliche
<lb/>und von Brtnz beibehaltene Einreihung der Zwitterrechte der Su- 
<lb/>perficies und Emphyteusis unter die übrigen jura in re aliena
<lb/>anlangt, so würde ich dagegen einen namhaften dogmatischen Fort- 
<lb/>schritt erkennen, wenn diese besonderen Rechtöbildungen denen in canon
<lb/>und solarium ein obligatorisches Element eigen und wesentlich ist,
<lb/>eine abgesonderte Stellung da erhalten, wo man sie mit gutem Ge- 
<lb/>wissen erst vortragen kann: nach dem Sachen- und Obligationenrecht;
<lb/>es ist entschieden unrömisch (et. l. 56. D. de usufr. 7, 1.), die ding- 
<lb/>liche Seite der Emphyteuse einseitig zu betonen, denn nur mittels
<lb/>des canon, dessen praktische Idee uns an des GatuS Sentenz in
<lb/>l. 39. D. de usufr. erinnert, ist es ermöglicht, ein so umfassendes
<lb/>jus in re aliena zu gründen, wie es die Emphyteuse ist.

<lb/>§. 18. Wenige Bemerkungen über Begriff und Objekt
<lb/>der dinglichen Rechte schickt der Berf. den einzelnen Rubriken
<lb/>voraus (§. 49. 50). Zur Aufklärung über den Inhalt der Sachen- 
<lb/>rechte dient eine Erörterung über die verschiedenen Arten von „H a n d-
<lb/>lungen." Es gibt nämlich einfache Handlungen, in denen der
<lb/>Mensch sich auf sich selber beschränkt (Worte, Reden, Gebärden), und
<lb/>zusammengesetzte, in welchen irgend ein greifbarer Gegenstand
<lb/>außer dem Handelnden, oder mehrere zugleich als Gegenstand oder
<lb/>Mittel von der Handlung ergriffen werden, dergestalt daß (diese)
<lb/>Gegenstände der Außenwelt als Fortsetzung der Mittel (des Handelns)
<lb/>erscheinen, und also die Außenseite oder der Leib der Handlung et- 
<lb/>was, aus dem Handelnden und der Außenwelt Zusammenge- 
<lb/>setztes hat"; Gegenstand solcher Handlung sei häufig ein Grund- 
<lb/>stück, die Handlung sclhft aber könne als dingliche oder sachliche
<lb/>bezeichnet werden; „der Römer begreift sie mit dem Worte uti frui re
<lb/>und da sie in der That ein Gebrauch von Sachen sind, können wir
<lb/>sie auch Gebrauchshandlungen nennen. Die meisten Sachen- 
<lb/>rechte nun enthalten eine Befugniß zu solchen sachlichen Handlungen,
<lb/>ja um dieser Befugniß willen sind die Sachenrechte vorzugsweise da.
<lb/>Wenn man das Sachenrecht als Recht au einer Sache bezeich- 
<lb/>net, so ist dies ein abgekürzter oder bildlicher Ausdruck für das Recht
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0396.tif"
                n="392"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0396--><p/>
            <p>

               <lb/>Brtnz: Lehrbuch der Pandekten.
</p>
            <p>

               <lb/>392


<lb/>zu gewissen Inbegriffen von Handlungen in Betreff, an, auf, mit rc.
<lb/>dieser Sache." Diese Gebrauchshandlungen nun sind dieselben, welche
<lb/>der Vers, vorher als Handlungen der Befugniß bezeichnet
<lb/>hat (vergl. oben §. 10 z. E.); hier sagt er von ihnen dreierlei
<lb/>aus: 1) in der Befugniß liege nur ein Gewöhnliches, nicht ein Noth-
<lb/>wendigcs der Sachenrechte (proprietas?); 2) es seien Gebrauchs-
<lb/>Handlungen nicht in allen Sachenrechten inbegriffen, in einer Classe
<lb/>derselben schlechthin nicht (negat. Servituten), in einer anderen wenig- 
<lb/>stens der Regel nach nicht (Pfandrecht). Brinz betrachtet diese
<lb/>Rechte (die sonach „lediglich rechtliche Macht" sind) als „ein Vor- 
<lb/>spiel jener großen Schaar von Rechten, welche lediglich Macht sind
<lb/>(Forderungen)"; es finde sich eine Befugniß zu den sachlichen Hand- 
<lb/>lungen bet solchen, die kein Sachenrecht haben: bei Pächtern u. s. w.
<lb/>Wir wollen hier von der Jnconcinnität abschen, welche darin liegt,
<lb/>daß der Vers, von „Handlungen der Befugniß" und „Befugniß zu
<lb/>solchen Handlungen", also von einer Befllgniß zu Handlungen der
<lb/>Befugniß redet; wichtiger ist die Gefahr der Rivellirung grundver- 
<lb/>schiedener Dinge, welche darin liegt, daß der Ausdruck „Recht an
<lb/>einer Sache" alö ein bildlicher bezeichnet und statt dessen den ding- 
<lb/>lichen Rechten ein Inhalt gegeben wird, wodurch sic qualitativ mit
<lb/>den Forderungen alö homogen sich darstellen würden. Jene Auflö- 
<lb/>sung des dinglichen Rechtes in Rechte zu Handlungen (an Sachen)
<lb/>führen uns um das Prinzip der Sachbeherrschung (vgl. unt. §. 20)
<lb/>herum und drängen uns zuletzt auf den sonderbaren Standpunkt derer,
<lb/>welche bei der Konstruktion des Rechtsverhältnisses den Begriff deö
<lb/>Rechsobjektes im strengen Sinn ganz ignoriren. Nun spricht
<lb/>der Verf. (S. 178) von einem Gegenstände des Etgenthums, allein
<lb/>in einem unverkennbaren abgeschwächten Sinne und daß er bei der
<lb/>Obligation des Gegenstandes überhaupt so gut wie ganz entrathen
<lb/>will, werden wir weiter unten sehen.

<lb/>§. 19. In §.50 handelt der Verf. von den universitates
<lb/>rerum distantium, Hauptbeispiel: grex. Die Frage, was hier
<lb/>als Objekt anzusehen sei, wiederholt sich bei dem Portinenzver- 
<lb/>hält« iß, über welches ich nichts Förderliches vom Verf. gesagt
<lb/>finde. In beiden Fällen sind es Kollekttvsachen, nur mit dem
<lb/>(für unsre Frage irrelevanten) Unterschiede, daß dort die mehreren
<lb/>Einzelsachen (singula corpora) in einem CoordtnationS-, hier in einem
<lb/>Subordinationsverhältniß zu einander stehen. Des Verf. Ansicht mm
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0397.tif"
                n="393"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0397--><p/>
            <p>

               <lb/>Lehrbuch bet Pandtkten.
</p>
            <p>

               <lb/>393
</p>
            <p>

               <lb/>von den Kollektivsachen ist, daß hier „ein Widerstreit des Einzelnen
<lb/>mit der Gesammtheit, nicht des Körperlichen mit dem Unkörperlichen,
<lb/>— eine Ausdehnung des Eigenthums auf Gesammtheitcn im Gegen- 
<lb/>satz zu Einzelnheiten, nicht auf incorporalia im Gegensatz zu corpo-
<lb/>ralia“ sei. Wir treten hiergegen der Puchta'schen Auffassung bei,
<lb/>indem uns unzweifelhaft scheint, daß eine Gesammtheit, die nicht als
<lb/>äußerliches Aggregat, sonder» als innere Einheit betrachtet wird, nichts
<lb/>Körperliches sein könne; wir sehen und fühlen nur die einzelnen
<lb/>capita, aber diese können ja unbeschadet der Identität der grex sümmt-
<lb/>lich wechseln, folglich ist, was wir jetzt sinnlich wahrnehmen, etwas
<lb/>ganz anderes, als was zuvor. Die Einheit kann daher nicht ein
<lb/>physisches Phänomen sein, sie ist et» psychisches, ruhend auf den
<lb/>Dispositiv- oder Sliflungswillen des Disponeiilen, auf einer lex
<lb/>(privata), welche durch gewisse feste Veranstaltungen objektivirt ist.
<lb/>Welche Veranstaltungen und Kriterien hierzu qualifizirt und zureichend
<lb/>sind, ist aus der Erforschung der Sitte zu entnehmen. Das Recht
<lb/>macht die Kollektivsachen nicht nur seinetwillen, sondern erkennt sie
<lb/>als vom Leben ihm dargebotene Existenzen an; es findet sich in
<lb/>Ucbercinstimmung mit Leben und Natur, indem es den Begriff der
<lb/>Kollcktivsachen aufstellt und organisirt, und cs erreicht dadurch ver- 
<lb/>schiedene Vortheile (Einzeldogmen); Brinz will diese cinschränken
<lb/>auf d&gt;e Vindikationsmöglichkeit, „nur der Vindication zu lieb ist Ein
<lb/>Eigenthum an einer Gesammtheit einzelner Sachen aufgestellt wor- 
<lb/>den; so gewinnt es denn auch lediglich in der Vindication Bedeu- 
<lb/>tung und Dasein; darüber hinaus halten wir es sogar für undenk- 
<lb/>bar" (S. 117). Ich bi» sehr anderer Ansicht und weise jenem Be- 
<lb/>griffe eine weit breitere Basis an; beispielsweise sei angeführt, daß
<lb/>für die Frage, auf welche Weise einzelne Stücke in der Lebcnsphäre der
<lb/>universitas eintretcn, die gewöhnlichen Sätze über Besitz- und Eigen-
<lb/>thumserwcrb (Traditio») ccffircn müssen, ferner daß das Pertinenz-
<lb/>verhältniß nicht bloß für die Vindication, sondern ebenso für die
<lb/>Hypothecirung, namentlich sofern diese mit Jngroffation verbunden
<lb/>ist, von Bedeutung wird, indem es hierbei sich durchaus nicht um
<lb/>eine schmale Znterprctationsfrage, sondern darum handelt, ob die Jn-
<lb/>grossation der Hauptsache (auch rücksichtlich Dritter) sich auf die Zu-
<lb/>behörung als mitlcidendes Pfandobjekt erstrecke, wenn eine ausdrück- 
<lb/>liche Erklärung fehlt (cf. z. B. Zeitschr. f. RechtSpfl. u. Verw. in
<lb/>Dachsen, N. F. Bd. 16. (857. S. 262). Darin aber stimme ich
<lb/>Krit. Zeitschrift für die gesarmute RechrSw. V, Bd, 26
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0398.tif"
                n="394"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0398--><p/>
            <p>

               <lb/>394
</p>
            <p>

               <lb/>Brknz: Lehrbuch der Pandekten.
</p>
            <p>

               <lb/>dem Verf. gern bei, daß es im Sinne der modernen Lebensauffassung
<lb/>liege, die Falle der Kollektivsachen zu vermehren, denn es entspricht
<lb/>der größeren Ausbildung der heutigen Verkchrstechnik, daß die ver- 
<lb/>schiedensten Sachcombinationcn mit der Kraft geschlossener Existenzen
<lb/>begabt werden.

<lb/>Von den s. g. res communes omnium sagt der Vers.,
<lb/>daß sie überhaupt dem Vermögen entzogen seien, „nicht bloß dadurch,
<lb/>daß sie kernen Gebrauch, sondern auch dadurch daß sie einen für Alle
<lb/>zulassen." Das scheint mir aber nichts Anderes als: ein Symptom
<lb/>für dett Grund angeben. Der Grund der Objeklsunfähigkeit jener
<lb/>Elemente liegt darin, daß sie „indigesta moles“, d. h. ungeformte
<lb/>Stoffe sind und folglich der Individualität oder der dauernden Jndivi-
<lb/>dualisirbalkeit entbehren. Stoff und Form in Verbindung erst bil- 
<lb/>den eine species im sachlichen Sinne.

<lb/>8- 20. Zn §. 52 wendet sich der Verf. zur Bestimmung des
<lb/>Inhalts des Eigent hu ms, nachdem er vorausgeschickt hat, daß
<lb/>„die Definition des Eigentbums noch nicht gesichert scheint" (S. 178)
<lb/>und „in dem meum esse scheust uns das Gehcimniß des Sachen- 
<lb/>rechtes zu liegen; vielleicht (?!) daß wir Wetter unten, bei den For- 
<lb/>derungen, ein erklärendes Wort dafür finden" (S. 176). Wir wol- 
<lb/>len, so gut es eben geht, diesen systcmatologischcn Fehler, kraft dessen
<lb/>die Lehre vom Eigenthum früher vorgetragen, als der Versuch ge- 
<lb/>macht wird, der Etgenthumsidee näher auf den Leib zu rücken, gut
<lb/>zu machen suchen und vorweg nehmen, was der Verf. in § 88 bei
<lb/>Gelegenheit der Dbligationsdesiiiition ausführt. Er sagt (S. 361):
<lb/>„Die Sache, welche sich im Ergenthum der Person befindet, steht
<lb/>dieser so nabe, daß die Sprache sie als eine Eigenschaft derselben
<lb/>bezeichnet und für den Zusammenhang des Menschen mit seinen Ge- 
<lb/>danken, Tugenden, Thaten kein innigeres Wort fand, als das: oju8,
<lb/>meum, nostrum esse“; ferner (S. 363): „Da die röm. Schule
<lb/>Forderungen und fürs in re als res incorporales zusammenstcllte,
<lb/>wollte sie nicht sagen, weder daß das Etgenthum kein jus, noch daß
<lb/>an Forderungen und jura in re in keiner Weise etwas Körperliches
<lb/>sei, sondern nur aussprechen, daß der Gläubiger und in re Berech- 
<lb/>tigte nichts Andres habe, als etwas Unkörperliches, während der
<lb/>Eigenthümer nicht bloß sein Recht, sondern auch seine Sache hat."
<lb/>— Wir wollen uns so ausdrücken: Eigenthum ist dasjenige Rechts- 
<lb/>verhältnis wodurch eine Sache (ein mögliches Rechtsobjekt) zu einem
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0399.tif"
                n="395"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0399--><p/>
            <p>

               <lb/>Brlnz: Lehrbuch der Pandekten.
</p>
            <p>

               <lb/>395
</p>
            <p>

               <lb/>(wirklichen) Rechtsobjckt gestempelt und ihr rechtliches Schicksal im
<lb/>Allgemeinen bestimmt wird; es ist falsch, von vorn herein eine Be- 
<lb/>ziehung zu anderen Persönlichkeiten (das Eigenthum sei ausschließliche
<lb/>Herrschaft) in die Definition aufzunehmen; jedes Rcchtsverhältniß ist
<lb/>vielmehr zunächst lediglich aus dem Bezug des Subjekts zum Objekt
<lb/>zu bestimmen. Dieser Bezug nun besteht hier darin, daß eine Sache
<lb/>dem Vermögensgcbiet einer Person cinverlcibt, dadurch zur erweiter- 
<lb/>ten Persönlichkeit oder Rechtsphäre derselben gezogen und so über- 
<lb/>haupt zum (civilistischen) Rcchtsobjckt wird, die objektive Rechtsquali- 
<lb/>tät der Sache rst eine Dcpendenz der subjektiven Rechtqualität des
<lb/>Eigenthümers, dieser also der Kreator des EigenthumsvcrhältnisseS
<lb/>als seiner Kreatur: in diesem Sinn paßt der technische Ausdruck:
<lb/>ejus, meum est. In diesem (freilich durch die B rin z'sche — vergl.
<lb/>oben §. 19. — Auflösung m „Handlungen an, auf und mit der
<lb/>Sache" mit nichten erschöpften) Kreaturvcrbältniß, das nicht ein logi- 
<lb/>sches also nicht rationales, sondern ein organisch-irrationales ist, liegt
<lb/>das so schwer zu fassende „Geheimniß des Sachenrechtes"; aber
<lb/>es ist nicht schwerer und nicht leichter als jedes andere Vermögens-
<lb/>verhältniß: Servitut, Schuldverhältniß, potestas, Urheberrecht.

<lb/>Was nun den Inhalt der substantia (ipsum jus) clominii
<lb/>(oder »flominii proprietas“) anlangt, so besteht er eben in nichts
<lb/>Anderem, als der geistigen Macht, das rechtliche (civilistische) Schick- 
<lb/>sal der Sache zu bestimmen. Das kann auf verschiedene Weise ge- 
<lb/>schehen. Der Berf. zählt auf (S. 183 — 185): jus proludendi,
<lb/>alienandi, eine Macht der Sclbstbcschränkung (res serviens) und eine
<lb/>Macht der Selbsterweitening (gute Bezeichnung des Zustandes der
<lb/>res äominans), Leibe (sei eS vergünstigungs-, mieth- oder pachtweise:
<lb/>dies ist freilich näher dahin zu bestimmen, daß nicht die Constituirung
<lb/>der Miethobligation, sondern die Ermächtigung zum Gebrauch der
<lb/>Sache, also die Ermächtigung zur Ausübung der Miethobligation
<lb/>zur Eigenthumsmacht gehört), endlich die Verpfändung.

<lb/>§. 21. Erwerb (des Eigenthums): S. 191f. Der
<lb/>Verf. unterscheidet hier gut zwischen Erwerb des Eigenthums und
<lb/>der „bloßen Erweiterung oder Veränderung des Eigenthums durch
<lb/>körperliche Verbindung, sowie durch alvei mutatio und insula in
<lb/>flumine nata.“ Denn verstehe ich ihn recht, so tadelt er, daß manche
<lb/>Vorgänge als Erwcrbsarten aufgefaßt worden seien, die in der Thal
<lb/>dies nicht sind; z. B. alluvio verschafft nicht neues Eigenthum, läßt
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0400.tif"
                n="396"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0400--><p/>
            <p>

               <lb/>39ß Brtnzr Lehrbuch der Pandekten.

<lb/>nicht ein neues Eigenthumsverhältniß entstehen, sondern vermehrt nur
<lb/>thatsächlich den ökonomischen Werth des EigenthumsobjektcS, d. h. das
<lb/>Angeschwemmte wird von etueui bereits bestehenden Eigcnthum erfaßt
<lb/>und gleichsam aufgesogen und mithin die Sache, nicht aber das Eigen-
<lb/>thum afficirt oder verändert (vergl. dazu Brinz, 79. S. 297.
<lb/>a. E.).

<lb/>Ebenso finden wir die gegen Böcking gerichtete Bemerkung in
<lb/>Betreff der specificatio aus eignem Stoffe gut, wonach
<lb/>ihre Aufstellung relevant sei, „wenn der Eigenthümer einmal spater
<lb/>vtndictren müßte: ein Fall, in welchem ihm diese originäre Erwerbs- 
<lb/>art zum Vortheil gereichen konnte" (S. 194). — Treffend ist der
<lb/>Ausdruck, daß im Fall einer Fruchtlostrennung, Vervielfältigung
<lb/>des Eigeuthuuls einrrcle (S. 195). — Rücksichtlich der Stellung deö
<lb/>t). f. possessor zu den Früchten entscheidet sich der Verf. namentlich
<lb/>mit Bezug auf I. 13. D. usufr. quemadm. (7, 4). I. 25. §. 1. D.
<lb/>de usur. (22, 1), u. I. 48. D. de a. r. d. (41, 1) für sofortigen Eigen-
<lb/>thumserwerb, indem er vermuthet, daß die d. k. possessio (hier, gleich- 
<lb/>wie in Betreff des Namens der Publiciana actio und der Usucapion)
<lb/>sich dem naturalen (nichtquintarischen) ejus esse anschließe (S. 199).
<lb/>Freilich ist dies eine bloß äußerliche, historische, dem Dogmatiker un- 
<lb/>befriedigt lassende Erklärung; vielleicht führt sie aber auf den richti- 
<lb/>gen Gedanken. —Den jactus missilium nennt der Verf. „einen
<lb/>Ucbergang von bloßer Dereliktion zttr Tradition . . . dartim einen
<lb/>bloßen Uebergang, weil zu Gunsten einer incerta persona Eigenthum
<lb/>aufgegeben wird; wo wir die entschiedene Tradition haben, ist eine
<lb/>certa persona unumgänglich" (S. 203). Der Verf. tritt hiermit
<lb/>auf die Seite v. Scheuerl'ö, welcher den jact. miss, eine „modi-
<lb/>fizirte Dereliktion" nennt. Ick selbst habe früher (Schletters Jahr- 
<lb/>bücher, II. S. 124.) der Traditionsannahmc gegenüber die Dere- 
<lb/>liktion noch entschiedener zur Geltung gebracht, seitdem aber mich
<lb/>überzeugt, daß die Dereliktion in der That dem Karakter des jactus
<lb/>widerstreite, und vielmehr dieser als einseitiger Rechtsakt auf-
<lb/>zufaffen sei, während die Tradition regelmäßig in der Gestalt eineö
<lb/>Vertrags, also zweiseitigen Rechtsgeschäftes vorkommt. Dem Wesen
<lb/>des zweiseitigen Rechtsgeschäftes widerstrebt die incertitudo personae,
<lb/>nicht aber dem des einseitigen Rechtsaktes und gerade dessen Tendenz
<lb/>ist es auch, welche der praktischen Idee des jactus vollkommen ent- 
<lb/>spricht, wobei die Initiative und der Schwerpunkt des Handelns ein-
</p>

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                n="397"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0401--><p/>
            <p>

               <lb/>Brinzr Lehrbuch der Pandekten.
</p>
            <p>

               <lb/>397
</p>
            <p>

               <lb/>fettig im AuSwerfenden gelegen ist svergl. hierzu meine „Lehre v. d.
<lb/>Jnbaberpap." §. 69. S. 295 ff. 81. S. 348). — Die Frage
<lb/>nach dem Wesen der u 8 u c a p i o entscheidet der Vers. (S. 205) dahin:
<lb/>Die Alten denken ste das eine Mal als tinis sollicitudinis . . . ein
<lb/>ander Mal als adjectio dominii, demnach sofort als Erwerb. Dort
<lb/>sollte ste den Streit enden, bier streitbar machen, statt unvollständi- 
<lb/>ger Gewere (Puhl.) vollständige (rei vind.) verschaffen. . . So batte
<lb/>die usucapio doppelten Dienst und bat ihn noch." Das kann uns nicht
<lb/>genügen, denn es kann nicht ein Ding einen doppelten Ursprung
<lb/>haben. Jenen Erklärungsgrund geben Cicero und Gaius, diesen
<lb/>aber U l p i a n und MoHe ft in; zwischen beiden Gruppen steht N e-
<lb/>ratius si- 5. pr. D. pr. suo 41, 10) mit der bemerkenswerthen
<lb/>Darstellung: „Usucapio rerum etiam ex aliis causis con- 
<lb/>cessa, interim propter ea, quae nostra existimantes
<lb/>possideremus, constituta est, ut aliquis litium finis esset.“ Die
<lb/>Nostristcation durch continuatio possessionis (animus sibi habendi!
<lb/>usus!) kann ihren eigentlichen Grund nur in der allmäbligen natür- 
<lb/>lichen Hineinlebung der besessenen Sache in die ganze Willens- und
<lb/>Lermvgensphäre des Besttzers balun; die Sache selbst wird ja im
<lb/>Laufe der Zeit stofflich zu einer, anderen (Tbiere, Ernährung!), die
<lb/>auf sie verwendete Mühe acereseirt gleichsam ihrem Wesen und stellt
<lb/>einen natürlichen Rapport zwischen der Sache und den übrigen Ver-
<lb/>mvgrnsstücken her, endlich der Geist deS Besitzers wächst gleichsam
<lb/>mit der Sache zusammen, so daß ein werdendes organisches Verbaltniß
<lb/>zerrissen wird, wenn usurpatio eintritt. Hai nun eine Sache wahrend
<lb/>eines Jahres, also während aller 4 Jahreszeiten, während eines
<lb/>biennium also während einer kleinen Wirthschaftsperiode, oder wäh- 
<lb/>rend längerer Zeiten in der fremden Gewere sich bekunden, so ist sie
<lb/>in diese hineingewachsen, und das Recht legitiinirt dieses Wachstbnm
<lb/>(adjectio dominii). So ruft das Ersitzungsinstitut nicht, wie das Ver-
<lb/>jäbrungsinstitut, auf äußerlichen Zweckmäßigkeitserwägungen, sondern in
<lb/>der Natur der Sache; nur die Zeitbestiiumung enthält ein mechani- 
<lb/>sches Element. — Auf Einzelheiten der Usueapionslebre z. B. daS
<lb/>Polemische gegen Moll entstiel, Stintzing u. A. wollen wir
<lb/>uns hier nicht einlaffen. Ueber die accessio possessionis
<lb/>bemerkt der Verfasser gut: bei ihr erscheint der Besitz des Usuea-
<lb/>pirnten als Hauptsache, der des Auctor als Accession; bet dem
<lb/>succedere in usucapionem dagegen ist sosehr der Besitz des
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0402.tif"
                n="398"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0402--><p/>
            <p>

               <lb/>398
</p>
            <p>

               <lb/>B rinz: Lehrbuch der Pandekten.
</p>
            <p>

               <lb/>Erblassers die Hauptsache und der des Erben Acceffion, daß letzte- 
<lb/>rer wobl auch ganz fehlen und die vom Erblasser begonnene Usu-
<lb/>capion sich nichts desto weniger vollziehen kann" (S. 217).

<lb/>§. 22. Akti onen des EigenthumS (S. 226 — 252).
<lb/>Ueberrascht bat uns, womit der Vers, die Lehre beginnt: „Aktionen
<lb/>des Eigentbums nennen wir alle diejenigen, welche einen Bcstandtheil
<lb/>des Eigentbums bilden, einen Thei! der obengenannten Macht des
<lb/>Eigenthums. Sie sind nicht mehr denkbar, nachdem das Eigentbum unter- 
<lb/>gegangen und folgen dem Eigenthum von Hand zu Hand; lexis Aquiliae
<lb/>ist darum keine Eigcnthumsklage... dagegen die überall hi», nur nicht
<lb/>hierher verschlagene a. pluv. arcendae actio.“ Nach diesem Gesichts- 
<lb/>punkte zählt er dann außer der a. pl. arc. actio (S. 229—232), die
<lb/>op. nov. nunc, (nebst einigen Prohibitionsfällen) unter dem Titel von
<lb/>außergerichtlichen Aktionen, endlich auch die tinium reg. und communi
<lb/>div. actio zu den Eigentbumsklagen und trägt sie demgemäß hier in
<lb/>der Eigenthumslehre vor. Wir bestreiten nicht gerade alles Recht hierzu,
<lb/>müssen aber doch zu bedenken geben, daß es wobl richtiger ist, zu sagen,
<lb/>jene Klagen seien zum Schutze und Beßtcn, nicht des Eigen c h u m e s,
<lb/>sondern des E ig enthü in ers gegeben, sie entspringen nicht aus dem
<lb/>Eigenthum wie die dinglichen Klagen, sondern sind nur utilitatis
<lb/>causa dem Eigenthümer gegeben und daber nur als mechanisch dem
<lb/>Eigenthum angehcftet anzusehen; sehen wir von ihrem Motiv ab und
<lb/>auf ihr civilistisches Wesen, so zeigt sich sofort ihr obligatorischer
<lb/>Karakter („non in rem, sed personalem“ betont Ulptan in 1. 6.
<lb/>§. 5. D. de aquae 39, 2), und dieser Karakter muß dann -wohl
<lb/>ihre systematische Stellung bestimmen, welche nimmermehr von prakti- 
<lb/>schen Motiven (der Institute) abhängig gemacht werden darf. Bei
<lb/>dem S. 232. 233 behandelten Prohibitionsrecht findet der Bcrf. selbst,
<lb/>daß es nicht bloß dem Eigenthümer, sondern selbst anderen Interes- 
<lb/>senten zustebe, allein auch das macht ihn nicht ernsthaft verlegen:
<lb/>„immerhin aber enthält das Eigenthum diese Verbotsuiacht; es ent- 
<lb/>hält sie darum nicht minder, weil sie noch anderem Interesse beige- 
<lb/>legt ward." Ich sollte meinen, daß, was durch Eigenthum nicht be- 
<lb/>dingt ist, auch nicht aus dem Eigenthum deduzirt werden kann; wir
<lb/>kommen daher darauf zurück: der Eigenthümer bat das Prohibitions- 
<lb/>recht, er hat es um des Eigentbumswillen, nicht durch das Eigen-
<lb/>thum, und das ist der wichtige Unterschied von den dinglichen
<lb/>Klagen; diese gehen gegen Dritte kraft des Sachenrechtes, jene
</p>

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                n="399"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0403--><p/>
            <p>

               <lb/>Brtnz: Lehrbuch drr Pandekten. 399

<lb/>persönlichen Klagen aber kraft persönlicher Situationen. Aus die- 
<lb/>sem Grunde tadeln wir des Vers. Einreibung dieser Klagen in's
<lb/>Sachenrecht: sie kann nur dazu führen, die Scheide zwischen Sachen- 
<lb/>recht und Odlig.-R. abzuschwächen, wie denn der Vers, auch vom
<lb/>Gebiete der Obligationen aus (wir werden dies gleich nachher wahr-
<lb/>nehmen) an dieser Abschwächung arbeitet.

<lb/>§. 23. Prädialservituten (§§.69—71. S. 252—263).
<lb/>Diese denkt sich der Vers, als „Rechte des Grundeigcntbums", „ein- 
<lb/>mal gegründet ist es (das Mg) Bestandtheil eines GrundeigeuthumS
<lb/>. . . allein weder ein anfänglicher, noch ein nothwendiger, erscheint
<lb/>darum als eine Acccssion." Mit Recht spricht sich der Vers, gegen
<lb/>die Austastung des Grundstücks als Subjektes der Servitut aus.
<lb/>Eigenthümlich ist, wie er die Servitut von Seiten der res serviens
<lb/>aus darstellt: „Auf Seite deS dienenden Grundstücks ist es wiederum
<lb/>kein bloßes Grundstück, sondern Eigenthum, woran unser Reckt haf- 
<lb/>tet. Dies zeigt sich darin, daß die Servitut als eine gewisse Eigen- 
<lb/>schaft, nicht etwa des Grundstücks, sondern des Eigenthums wirkt."
<lb/>Ich trage Bedenken, dieser Anschauung beizutreten, sofern unter ihr
<lb/>etwas Anderes, als ein organisches Eouueriiätsverhällniß verstanden
<lb/>werden soll; ich betone daher, daß die (dienende) Sache das sei,
<lb/>woran das Recht ruhe, sich festsctze: dies liegt schon in den Aus- 
<lb/>drücken; res serviens Jibera; die Znstanz des Verf., daß nicht abzu- 
<lb/>sehen sei, wie ein fundus, oder Eigcnthumsobjekt sei, noch über heißen
<lb/>könne, beseitigt sich wohl durch die Auffassung des Eigenthums als
<lb/>desjenigen Rechtsverhältnisses, wodurch die Sache überhaupt in das
<lb/>Rechtsgebiet, zu einem Rechtsobjckt erhoben wird; vcrgl. auch i. 13.
<lb/>§. 1. D. de 8. P. K. (8, 3): „totus ager servit. . . omnes glebae
<lb/>serviant . . . ceterae partes agri liberae sunt“, und Prinz §.82.
<lb/>S. 317 (liberatur pignus!). — Daß an einem derelinguirten fun- 
<lb/>dus eine Servitut fortbestebe, läßt sich gewiß nicht, wie Brinz an-
<lb/>zunehmen scheint, aus dem Wesen der Servitut deduztren, sondern
<lb/>könnte höchstens als utilitatis causa introductum angesehen werden;
<lb/>die Analogie des servus sine domino paßt nicht, denn wir müssen
<lb/>bedenken, daß Sklaven, wie sie nickt als merx bezeichnet und rück-
<lb/>sichtlich der possessio anders als Mobilien behandelt wurden, auch
<lb/>nicht eigentlich im ordinären und einfachen Sinne Rechtsobjekte waren;
<lb/>wie hätten sie sonst als Subjekte von naturales obligationes, als
<lb/>mögliche Bürger (manumissio!) in Betracht kommen können?)
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0404--><p/>
            <p>

               <lb/>400
</p>
            <p>

               <lb/>Brinz: Lehrbuch der Pandekten.
</p>
            <p>

               <lb/>Die Eintheilungen der Servituten anlangenb so verharrt
<lb/>der Vers., namentlich gegen v. d. Pfordten, dabei, daß serv.
<lb/>praed. rust. die einem peasd. rusticum znstkhende Servitut u. s. f.
<lb/>sei, und verwirkt andrerseits die Vangerow'sche Eintbeilung in
<lb/>affirmative und negative Servituten, als den Quellen unbekannt und
<lb/>der „Einheit des Gesichts- und Standpunktes" ermangelnd (S. 257).
<lb/>Bei dieser Gelegenheit berührt der Verf. die von mir zuletzt in
<lb/>dieser Z eit sch r. Bd. II. S. 239 fy. besprochene Frage, wie der
<lb/>Inhalt der Servitut neben dem Inhalte des Eigentbums zu denken
<lb/>sei. Die Quellen dürfen in solchen Eonstruktionösragen nicht ohne
<lb/>Weiteres nach ihren Worten benutzt und betont werden, weil sich dann
<lb/>aus ihren meist unbefangenen Wendungen fast Alles deduziren ließe;
<lb/>allerdings sprechen die Quellen von einer deductio ususfructus, aber
<lb/>PauluS (1. 63. D. de usufr. 7, 1) sagt andrerseits mit besonderer
<lb/>Ausführlichkeit: „Quod nostrum non est, trahsferemus ad alios:
<lb/>veluti is, qui fundum habet, quamquam usumfructum non habeat,
<lb/>tarnen usumfructum cedere (schaffen!) potest.* Brinz sagt am
<lb/>Schluß seiner zweifelhaften Betrachtung (S. 259): „Uns will be-
<lb/>dünken, daß der Inhalt des Geschaffenen dem Schaffet.den nicht
<lb/>schlechthin gleich sein müsse; daß der Inhalt der Prädialservitut zwar aus
<lb/>dem dienenden Etgenthum entnommen, durch dasselbe geschaffen, und
<lb/>dann auch seinem Geschlechte nach eigentbumsartig sei; daß er aber
<lb/>gleichwohl, durch den Einfluß der Umstände, eine besondere, nicht
<lb/>auch schon im Etgenthum dagewesene Individualität empfangen habe."
<lb/>Den Nutzen meiner Erklärung, daß durch die Servitut nicht das
<lb/>Eigenthum, sondern der Eigenthümer in der Ausübung beschränkt zu
<lb/>denken sei, bezweifelt Brinz; vielleicht wird das von mir Gesagte
<lb/>deutlicher, wenn ich es so ausdrücke: das Kriterium (substanti», ipsum
<lb/>jus) des Eigenthums ruht in der potestas (Macht) disponendi, diese
<lb/>bleibt unversehrt bei der Servitutbestcllung, ja zeigt sich in derselben
<lb/>gerade lebendig; dagegen wird der Servitutinhalt der causa dominii
<lb/>(dem „Werthe" des Eigenthums — vergl. oben §. 10) entnommen,
<lb/>und mithin die licentia (nur diese) beschränkt.

<lb/>§. 24. Personalservituten. Der Vers, macht hier gegen
<lb/>Puchta's Versuch, den usus als Original der übrigen zur Geltung
<lb/>zu bringen, Front: „Puckta fand noch eine andere besondere Per- 
<lb/>sönlichkeit dieser Rechte, nicht bloß in ihrer Existenz (Abhängigkeit
<lb/>vom Dasein der Person), sondern auch in ihrem Inhalte: darin, daß
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0405.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0405--><p/>
            <p>

               <lb/>Brinz: Lehrbuch der Pandekten.
</p>
            <p>

               <lb/>401
</p>
            <p>

               <lb/>Art und Umfang ihres Inhalts von dem persönlichen Bedürfnisse
<lb/>gerade dieser Person abhange" (S. 264). Gng mit dieser Frage
<lb/>hängt die andere zusammen, welche Stelle der usus im modernen
<lb/>Recht behaupte. Darüber sagt Brinz (S. 271): „Die Mög-

<lb/>lichkeit des Usus im heutigen Rechte läßt sich deswegen,
<lb/>weil wir kein technisches Wort für ihn haben, nicht in Abrede stellen;
<lb/>ein bloß mögliches Recht steht aber von dem in Uebung begriffenen
<lb/>so weit ab, daß wir seine weitere Ausführung wohl aussetzen dürfen."
<lb/>Diese Selbstbeschränkung tadle ich an sich nicht, finde aber darin vom
<lb/>Standpunkte des Vers, aus (z. B. neben der Darstellung des Iustinian.
<lb/>Eherechts — cf. oben §. 7. — und der praetor, stipp.) eine In- 
<lb/>konsequenz. lieber das Verbältniß des usus zum ususfr. wird hin-
<lb/>zugefügt (S. '270): „Der Usus ohne Fructus unterscheidet sich vom
<lb/>usus (et) fructus nicht etwa bloß quantitativ, . . allerdings btetct
<lb/>der Usus weniger . . . allein nicht das persönliche Bedürfniß bildet
<lb/>den Maßstab . . . denn was der Usufructuar mehr bat, ist der Fructus,
<lb/>und der ist etwas anderes als der Usus. . . In dem Gebrauch (nach
<lb/>Abzug des Fructus) ist eine Beschränkung auf das Bedürfniß nirgends
<lb/>zu finden; ja der arme Usuar kann dem Herrn die Benützung deS
<lb/>leeren Palastes wehren und je nach Laune die Gemächer wechseln...
<lb/>Allein er kann den Gebrauch auch nicht nmstonst an Andre «blassen.
<lb/>Hierin scheint der Usus persönlicher als der Ususfr.; aber nicht etwa
<lb/>weil sich das Recht des Usus nach dem Bedürfnisse deS UsnarS
<lb/>bemisst, sondern weil der Usus seinen, nicht eines Anderen Bedürf- 
<lb/>nissen dienen soll. . . Der Ususfr. ist auch einer befitmmten Person
<lb/>bestimmt; allein diese muß ihn ausleihen können, des fructus bal- 
<lb/>ber. . . Die Interpretation (nun) glaubte den letzten Willen nicht
<lb/>so strenge nehmen und unter Umständen auch dem Usuar Früchte ver- 
<lb/>gönnen zu müssen; hier, in diesen über strenge Gebühr verwilligten
<lb/>Früchten kommt eine Beschränkung ans das persönliche Bedürfniß vor;
<lb/>eine strengere bei Ulpian, eine minder strenge bei PauluS; von
<lb/>dieser natürlichen Beschränkung eines außerordentlichen Ser-
<lb/>vitutengebaltes ließen sich die Neueren zu einer außerordentl.
<lb/>Beschränkung deS ordentlichen Servitutengebaltcs verführen." Recht
<lb/>gut'. Vielleicht ließe sich.noch schärfer der Unterschied zwischen einem
<lb/>wirklichen Servitut-Dogma und einer bloßen Jnterpretationsmaxim
<lb/>betonen: es scheint mir der nämliche Unterschied hier vorznliegen, wel- 
<lb/>chen z. B. Böcking (Pand.-Jnstit. I. §. 81. S. 202. Anm. 4) zwi- 
<lb/>schen Pertinenzqualität und Znlerpretationsmotiv hervorgehoben hat.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0406.tif"
                n="402"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0406--><p/>
            <p>

               <lb/>402
</p>
            <p>

               <lb/>Bitnz: Lehrbuch der Pandekten.


<lb/>Habitatio (S. 271): „Für eine Unterscheidung der bab.
<lb/>von dem Usus haben wir vollends den Anhalt verloren; doch moch- 
<lb/>ten heutzutage, wenn Jemandem eine „Wobnung" bintcrlassen wäre,
<lb/>die Grundsätze der habitatio vor denen des Usus Anwendung ver- 
<lb/>dienen." Meint der Vers, dies, was nicht ganz zweifellos ist, so
<lb/>hätte er jene Grundsätze doch nicht so ganz übergehen dürfen.

<lb/>Es folgen nun (§§. 73-76. S. 272—284) Betrachtungen
<lb/>über „Gemeinschaftliches der Prädial- und Personal- 
<lb/>se r v." (Erwerb und Verlust — Aktionen deS Servitutenrechts — Theil-
<lb/>barkeit und Untheilbarkcit der Servituten). Ich übergehe die mancher- 
<lb/>lei Anregungen, welche mau in diesen Betrachtungen finden kann,
<lb/>und bemerke nur, daß zu der Lehre von der Untheilbarkeit meine
<lb/>Ausführung in dieser Zeitschr. I. S. 546 —561. zu verglei- 
<lb/>chen ist.

<lb/>8. 25. Superficies und Emphyteuse (S. 284—291).
<lb/>Die Emphyteuse ist in ihrer geschichtlichen Entstehung beinahe ein
<lb/>publizistisches Institut (ager vectigalis!) zu nennen, und in der
<lb/>Anwendung hat sich immer ein publizistischer Anklang erhalten („in
<lb/>praediis municipum“). Im Anfang wog im röm. Rechlsbewußtsein,
<lb/>welches lange genug daran gearbeitet bat, das Institut unter einen
<lb/>einfachen civilistischen Gesichtspunkt zu bringen, der obligatorische Ka-
<lb/>rakter vor („in perpetuum locare“, lex locationis!), die pensio stand
<lb/>im Vordergründe, der Nutzen der vcrerbpachtenden Gemeinde; später
<lb/>kehrte man den Schutz des Emphyteuta (Begünstigung deS Acker- 
<lb/>baues in den Zetten beginnender Verödung) mehr heraus, und die
<lb/>Anschauung des Institutes als eines dinglichen „jus perpetuarium“'
<lb/>trat vor; die Geschichte der röm. Volkswirthschaft ist auch die Ge- 
<lb/>schichte der Emphyteuse, und kaum läßt sich behaupten, daß das röm.
<lb/>Rechtsbewußisein dieses Institut wirklich ganz verarbeitet habe; das- 
<lb/>selbe bewährt sich als kürzeste Brücke zum Gebiet germanischer Kor-
<lb/>porativbildungen in der Bodenkultur. — Die Grenze zwischen Emphy- 
<lb/>teuse und Eigenthum ist eine überaus feine. Brinz bemerkt (S. 287)
<lb/>dazu: „Es ist verzeihlich, wenn man bis auf Thibaut (über
<lb/>domin. directum und utile) in der Emphyteuse Eigenthum selbst er- 
<lb/>blickte; denn soweit geht in ihr die Nachahmung desselben,
<lb/>daß wir überhaupt keine Aktion desiclben wissen, mit welcher der
<lb/>Emphyteuta nicht ausdrücklich, oder muthmaßlich und unzweifelhaft
<lb/>belehnt wäre. Das ihr gegenüberstehende Grundeigenthum hat dann
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0407.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0407--><p/>
            <p>

               <lb/>Brinz: Lehrbuch der Pandekten.
</p>
            <p>

               <lb/>403
</p>
            <p>

               <lb/>auch an Befugnissen (causa dominii!) nichts mehr, und nur in
<lb/>einer gewissen Macht (proprietas dominii!) besteht es fort" (Erb-
<lb/>zinSforderuug, Privationsrecht, Lehnwaare).

<lb/>§. 26. Das Pfandrecht (§§. 78-87. S. 291-360).
<lb/>Interessant ist die vom Vers, darüber angcstellte Erörterung (S. 291
<lb/>bis 293), ob die übliche Auffassung des Pfandrechtes als einer Ac-
<lb/>cession der Forderung haltbar sei. Er gibt zu, daß die Ver- 
<lb/>pfändung nirgends Selbstzweck sei, allein seiner weiteren Ausführung
<lb/>liegt der Gedanke stillschweigend zugrunde, daß das praktische Motiv
<lb/>nicht ohne Weiteres maßgebend für die dogmatische (civil'stische) Kon- 
<lb/>struktion sei. Man hat bisher nur zu oft das praktische Motiv*)
<lb/>betont, so daß Manche sogar das Pfandrecht dem Oblig.-Recht an- 
<lb/>geordnet haben. Als Reaktion hiergegen nun sehe ich es an, wenn
<lb/>Brinz sagt (S. 293): „Wir kommen zu der Behauptung, daß das
<lb/>Pfandrecht zwar scheinbar Accessio» einer Forderung ist, weil es mit
<lb/>einer neben und außer ibm stehenden Forderung, überdiefi im Dienste
<lb/>derselben, zu entsteben und zu enden pflegt; daß aber in Wahrheit daS
<lb/>Pfandrecht eigenen Bestand bat, eine Forderung in sich trägt,
<lb/>mitunter selbst dann auch, wenn die außer ihm bestehende Forderung
<lb/>untergcgangcn ist. Wie dies zu denken sei, soll in 82 klarer werden;
<lb/>hier genüge die Andeutung, daß eine Forderung, ohne erfüllt zu sein,
<lb/>endigen kann; daß daS Pfandrecht selbst, als solches, eine obligatio
<lb/>ist, welche den Inhalt einer neben und außer ihr stehenden obligatio
<lb/>zum Gegenstand zu haben pflegt, dagegen nicht nur ihre eigene Rea-
<lb/>ltflrung, sondern auch eigene Bedingungen ihrer Existenz bat; nament- 
<lb/>lich kann eS ohne Befriedigung nicht erloschen („suas conditiones
<lb/>habet hypot. actio“). Die neben und außer dem Pfandrecht beste- 
<lb/>hende Forderung kann ohne Befriedigung erloschen, während eben
<lb/>darum pignoris obligatio noch fortdauert." linter den Stützen die- 
<lb/>ser Ansicht spielen jenes «remanet propter pignus, naturalis obli- 
<lb/>gatio“ des Paulus und das jus olkerendi (hypothekarische Sin-
<lb/>gnlarsuccrssion) eine Rolle. Ich nun erkenne die Wichtigkeit der
<lb/>Brinz'scheu Moiivirung an, finde indes; die Jdcntifizirung der
<lb/>„Acccffion" mit „Grundlage" bedenklich und bestreite die Berechti- 
<lb/>gung zum Hinweis auf das Verhältniß der heredis institutio zum
</p>
            <p>

               <lb/>*) Bergt. ba;u meine Bemerkungen in der BeurtHeilung des Jh ert n g'schen
<lb/>»Geist d. R. 9t." in der Münchner fett. Ueberschau, Bd. II. S. 182. 183.
</p>

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                n="404"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0408--><p/>
            <p>

               <lb/>404
</p>
            <p>

               <lb/>Brtnz: Lehrbuch btt Panbekttn.
</p>
            <p>

               <lb/>Testament (statt dessen hätte mit jener das Vermächtniß zusammengestellt
<lb/>werden müssen.) Es ist das allgemeine Wesen der Naturobligation,
<lb/>daß sie durch ein anders und gleichsam übergeordnetes, oder richtiger
<lb/>in den Vordergrund geschobenes Nechtsverhältniß (der potostas des
<lb/>Hausherrn — der durch lis contestata begründeten Prozeßobligatton)
<lb/>verdeckt und so zu einer gewissen Unselbständigkeit herabgedrückt, oder
<lb/>richtiger: in eine gewisse Verhüllung und Tbatlosigkeit gebracht sei.
<lb/>Damit ist aber nicht unvereinbar, daß die Naturoblig. dennoch als
<lb/>Grundlage des im Vordergrund stehenden Rechtsverhältnisses gelte;
<lb/>dieses verdeckt jene, aber lrbnt sich zugleich an sie; auch die Prozeß- 
<lb/>obligation lehnt sich an die naturale Grundobligation; beide ver- 
<lb/>schwimmen nicht in einander, sie sind feste und individuelle Gestalten
<lb/>neben oder hinter einander. Hiermit soll die Frage nicht erledigt,
<lb/>sondern nur der Wunsch weiterer Erwägungen ausgedrückt sein. Ge- 
<lb/>stehen muß ich, daß, wäre ich auch geneigt , jener Ansicht des Vers,
<lb/>beizntreten, ich doch von diesem Schritte durch die weiteren Konsequen- 
<lb/>zen abgeschreckt werde, welche der Vers, in §. 82 daran knüpft. Auf
<lb/>diese will ich sofort übergeben, indem ich die dazwischen liegenden
<lb/>Betrachtungen über oas Pfandobjekt und die geschichtliche
<lb/>Ausbildung des Pfandrechtes^) bei Seite lasse.

<lb/>§. 27. Zu jenen mir bedenklichen Konsequenzen rechne ich
<lb/>namentlich, daß der Verf., obschon er (S. 317) gegen die Verdrän- 
<lb/>gung und Verkümmerung der Dinglichkeit des (Sachen-) Pfand- 
<lb/>rechtes protestirt doch auf einem Umwege zu fast demselben Resultate
<lb/>wie Büchel gelangt, oder wenigstens soviele Unterschiede zwischen
<lb/>Obligation und Hypothek binwegrafft, daß uns bange werden muß,
<lb/>wollten wir danach noch jene beiden Institute scharf zu unterscheiden
<lb/>versuchen. Wir befinden nns hier wieder auf einem Gebiete, auf
<lb/>dem wir den Verf. sich allerdings mit einer gewissen Meisterschaft
</p>
            <p>

               <lb/>*) Der Bcrf. steigt, um den ä'testen Begriff de« SachenpfandeS z» verein-
<lb/>fachen, in eine Zeit zurück, wo „natürliches Eigenthum von pos^-ssio ungctrenut
<lb/>und untrennbar" war. und laßt das (spätere) pfandrechtltche jus in re „auS altem
<lb/>Vfandeigcnthum" erwachsen; in der alten pignoris depositio hätten wir den „vol- 
<lb/>len 'Abglanz der fiducia“ (E&gt;. 304). Wir wollen die Hypothesen nicht um neue
<lb/>hier vermehren, und bemerken daher nur beiläufig, daß uns scheint, als zeige das
<lb/>jus honorarium überhaupt in vielen Punkten auf das alte patrizische (Munizi- 
<lb/>pal-) Recht (daS jus gentium auf daS jus gentilicium!) zurück: so auch in
<lb/>Betreff der possessio (ursprünglich: vom Staat abgeleitete Gewere!).
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0409.tif"
                n="405"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0409--><p/>
            <p>

               <lb/>405
</p>
            <p>

               <lb/>Brtnzr Lehrbuch der Pandekten.


<lb/>bewegen sehen, aber so, daß uns (wir gestehen es) ängstlich dabet zu
<lb/>Muthe wird. — Nachdem der Ve&gt;f. (S. 317) betont, daß „der ganze
<lb/>Zubehör von Kunstausdrücken, von welchem sonst die obligatio
<lb/>umgeben ist", hier wiederkehre, so will er doch „Allen denen den
<lb/>Streit verkünden, welche die pignoris obligatio sür nichts achten."
<lb/>Er fährt (S. 318) fort: „Wir leugnen, daß der Ausdruck obligatio
<lb/>für das Pfandrecht ein „uneigentlicher" sei; vielmehr wir räumen
<lb/>ein, daß er ein bildlicher sei, behaupten aber dasselbe für die „obli- 
<lb/>gatio“ der gemeinen Forderung, und sagen, daß demselben Bilde
<lb/>hier wie dort dieselbe Wahrheit zu Munde liege. Ze nach Art des
<lb/>Pfandes gibt es verschiedene Pfandrechte, aber eine obligatio sind
<lb/>alle, darin beruht ihre Gemeinschaft und Einheit, nicht in dem Ver-
<lb/>kaufsrecht, das historisch später, begrifflich nicht nothwendig, und im
<lb/>einzelnen Falle bedingt ist." Das Weitere unterscheidet nun der
<lb/>Verf. zwischen Zwecken und Mitteln und meint, daß rücksichtlich
<lb/>der erstcren („Zweck daß der Gläubiger etwas — nicht habe, sondern
<lb/>— bekomme") Pfandrecht und Obligation zusammen, nur rücksicht- 
<lb/>lich der letzteren auscinandtrgingen, indem der Zweck dort durch die
<lb/>Person deS Schuldners, hier durch eine Sache u. dergl. vermittelt
<lb/>werden soll.

<lb/>Wir wollen dieser Betrachtung nicht von vorn herein jede Be- 
<lb/>rechtigung absprechen, und verfolgen sie, selbst hier in dem engen
<lb/>Rahmen einer Recension, um so lieber noch einen Schritt weiter, da
<lb/>in der jüngsten Schrift V. Platner'S über die germanische Bürg- 
<lb/>schaft Ideen öffentlich geworden sind, welche einer verwandten An- 
<lb/>schauungsweise entsprochen sein dürften. Wie dort das Pfand mit
<lb/>dem Bürger zusammengestellt, in Eins zusammengezogen wird, so
<lb/>bei Brinz Pfand- und Obligationsnexus überhaupt. Auch tonst
<lb/>entdecken wir bei Brinz unter dem romanistischen Material Keime
<lb/>germanistischer Essenz, und wenn wir annehmen, daß das Rom.
<lb/>Recht, welches mit einer Seite sich scharf abwendet von (indo-!)
<lb/>germanischer Weise, auch eine Seite habe, womit es gleichsam den deut- 
<lb/>schen Rrchtsinn freundlich anblickt: so gewinnt folgende Brtnz'sche
<lb/>Betrachtung an innerer Tragweite: „Wenn man annehmen wollte,
<lb/>die Sache sei Schuldnerin, so wäre das allerdings eine Absurdität,
<lb/>und selbst für ein Bild zu stark und geschmacklos. . . Die Frage ist
<lb/>nur, ob auch dieser bildlichen Haftung oder Gebundenheit der Sachen
<lb/>eine Wahrheit und Wirklichkeit zu Grunde liegt, die derjenigen gleich
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0410.tif"
                n="406"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0410--><p/>
            <p>

               <lb/>406
</p>
            <p>

               <lb/>Brinz: Lehrbuch der Pandekten.
</p>
            <p>

               <lb/>oder doch verwandt ist, welche die Haftung einer Person zu Grunde
<lb/>liegt. Wir finden aber, daß die Haftung der Pfandsache bei Pignus
<lb/>und Hypothek in einer Macht des Gläubigers besteht, die Sache klag- 
<lb/>bar zu verfolgen und beizutrciben (pignoris persecutio). Im Ver- 
<lb/>kauf des Pfandes liegt bereits eine Losung des Pfandes (pignoris
<lb/>solutio), nicht mehr die Haftung. Theils in der Befugniß der Selbst- 
<lb/>pfändung, theils in der Macht der Interdikte, vollkommen aber erst
<lb/>in der Macht der pignerat, in rem a. beruht die Haftung des Pfandes.
<lb/>Diese Haftung (Pfandfvlge) ist das erste und wesentliche Mittel zur
<lb/>Verwirklichung des Pfandzwecks . . . ein zweckmäßiges, aber an und
<lb/>für fich entbehrliches Mittel ist der Verkauf („utilitas pignoris*).
<lb/>Wie wir nun sagen mußten, daß das Pfandrecht seinem Zwecke nach
<lb/>obligatio sei, so dürfen wir behaupten, daß cö seinem ersten und
<lb/>wesentlichen nach einer oblig. gleiche. Denn wenn die obligatio,
<lb/>was Mittel und Macht ihrer Durchsetzung anlangt, mitunter weniger
<lb/>ist, als Klagrecht (naturalis obl.), so kann sie dieselbe doch nie über- 
<lb/>steigen; im Zustande der Vollkommenheit ist die Forderung nichts als
<lb/>eine Klagmacht. Das Eigenthum ist auch Klagmacht, aber — als ein
<lb/>Haben — noch manches dazu; desgl. sonstige jura in re. Das Pfandr.
<lb/>aber... ist gleichfalls nichts als Klagmacht (!. 27. pr. I). nox. aet.
<lb/>9, 4). Daß in der Verkaufsmacht zu dem nothwendigen Mittel ein
<lb/>nützliches hinzutritt, zerstört seine Verwandtschaft mit der Forderung nicht:
<lb/>schon um deßwillen nicht, weil einst auch die obligirte Person verkauft
<lb/>werden konnte. Wird ein nomen verpfändet, so schwindet fast
<lb/>aller Unterschied zwischen Pfandrecht und oblig.; wenn eine
<lb/>Sache, besteht der, daß dort in personam actio, hier Interdikte und in
<lb/>rem actio find. In dieser in rem actio und lediglich durch sie ist das
<lb/>Pfandrecht sus in re; weil aber letzteres nichts als Klagmacht ist,
<lb/>gleicht es (wie auch schon die Prohibitivservituten) einer Forderung;
<lb/>man konnte sein theils der oblig. theils den dinglichen Rechten zuge- 
<lb/>wendetes Wesen nicht besser und wahrer ausdrücken, alS indem man
<lb/>es rei obligatio nannte."

<lb/>Diese ganze Betrachtung ist, auch methodisch für den Verf.
<lb/>karakteristisch. Daß wir darin auf tiefere Wahrheiten hingewiesen
<lb/>werden, als sie in den landläufigen Darstellungen enthalten sind, ist
<lb/>gewiß; aber welches Resultat erlangen wir in dieser Zwitterbildung
<lb/>zwischen dinglichem und obligatorischem Recht?! Denn hierauf kommt
<lb/>es zuletzt hinaus, wenn dem Verf. nicht eine bessere Formulirung ge-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0411.tif"
                n="407"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0411--><p/>
            <p>

               <lb/>Brtnz: Lehrbuch der Pandekten.
</p>
            <p>

               <lb/>407
</p>
            <p>

               <lb/>lingen sollte. — Zwei Ausdrücke haben im Bereiche der jura in re
<lb/>aliena die Römer vcrwcrthet, die viel Analoges bieten: servitus und
<lb/>obligatio: der Verf. hat den ersteren Ausdruck auf das dominium,
<lb/>den zweiten aber auf die res (pignus) selbst bezogen, wir sehen nicht
<lb/>ein, warum diese Verschiedenheit der Auffassung? Ueberhaupt kann ich
<lb/>die Bedeutung nicht zugeben, welche der Verf. dem Ausdrucke obligatio
<lb/>vindizirt; ich gebe ihm zu, daß es die obligatio pignoris sei, welche
<lb/>das Sachenpfandrecht mit den Verpfändungen von res incorporales
<lb/>gemeinsam hat, aber eben hieran erkennt man, daß jene Pfandobli-
<lb/>girung nicht das civilistische Wesen ausdrücken kann; in der That
<lb/>führt uns der Ausdruck nur auf das praktische Motiv der Sicher- 
<lb/>stellung (des Gläubigers); dieses Motiv ist es, nach welchem das
<lb/>Pfandverhälmiß nicht definirt, sondern geschildert, beschrieben wird, und
<lb/>mithin steht der Ausdruck aus gleicher Linie mij solchen Ausdrücken, wie
<lb/>intercessio, donatio, in denen uns auch nur ein praktisches Motiv,
<lb/>nicht daS civilistische Wesen, — ein Vcrkehrszweck nicht ein Rechts- 
<lb/>institut genannt wird. Daß der in dieselbe Klaffe gehörige Aus- 
<lb/>druck ^servitus" (für Servitutrccht) zum technischen Ausdruck des
<lb/>Rechtsinstitutes der Servitut ward, ist eine Besonderheit, neben wel- 
<lb/>cher nicht vergessen werden darf, daß auch die Verbindung ^jus ser- 
<lb/>vitutis^ oder »servitus debetur" vorkommt, und daß es in der In- 
<lb/>tentio hieß: jus mihi esse (altius tollere etc.). — Dagegen gefällt
<lb/>uns, daß der Verf. auf eine Differenzirung in der Komplexion des
<lb/>Pfandrechtsverhältniffcs hingcwiesen, welche uns auf die oben (in
<lb/>§. 10 der gegenwärtigen Rezension) angestellte Betrachtung zurück- 
<lb/>führt. Denn was der Verf. hier als Pfandmacht (Pfandfolge)
<lb/>bezeichnet, entspricht dem waö wir substantia juris, und was der Verf.
<lb/>alö Verkaufsmacht bezeichnet, entspricht in gewissem Belang dem,
<lb/>was wir oben causa juris nannten: die persecutio pignoris selbst
<lb/>nämlich (wozu ich freilich das jus distrahendi rechne) ist eine potes- 
<lb/>tas, die Sebstbefriedigung aber nach ausgeübtem Distraktionsrecht ge- 
<lb/>hört zur licentia des Pfandberechtigtcn, das Verfügungsrecht (jus
<lb/>distrahendi) selbst muß, da es eine Bestimmung über die RechtS-
<lb/>odjektivität, nicht über den natürlichen Bestand, der Sache enthält zur
<lb/>potestes d. h. zur Substanz des Pfandrechts so gut gehören, wie
<lb/>z. B. das Recht der Servituterrichtung zur potestas des dominus rei.

<lb/>Zum Schluß (S. 320) kommt der Verf. nochmals auf die Idee
<lb/>zurück, „daß pignoris obligatio ein selbständiges Dasein habe." Er
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0412.tif"
                n="408"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0412--><p/>
            <p>

               <lb/>Brtnz: Lehrbuch der Pandekten.
</p>
            <p>

               <lb/>408


<lb/>sagt dazu: „Cs wäre denkbar, daß nach irgend einem Rechte

<lb/>gar keine persona« obligatio vorkäme, daß z. B. ein Darlehns- 
<lb/>empfänger nicht seine Person, sondern lediglich eine seiner Sachen
<lb/>obligirle. Die Verpflichtung, das Darlebn heimzuzahlen, wie der
<lb/>Anspruch es zurückzudekommen, wäre hier ein Bcstandthcil der pig-
<lb/>noris obligatio, ganz wie bei der personae obligatio; und erst in
<lb/>Klage, Exekution und Prästation würde sich zeigen, daß nicht persona,
<lb/>sondern res obligirt sei. Offetlbar wäre pignoris obligatio von selb- 
<lb/>ständigem Dasein." Das sind germanische Anklänge: eine Pfand-
<lb/>Haftung ohne obligatio, eine Sache anstatt der Person! Wer denkt
<lb/>an das Bodmereigeschäft? Bergl. meine Lehre v. d. Jnhaber-
<lb/>pap." 8- H2. S. 491 u. §. 114. S. 505. So viel ich hrer sehe,
<lb/>gehört diese Anschauung ganz ins alte deutsche Recht in welchem die
<lb/>Idee der obligatio noch zu wenig consolidirt, dagegen die Typen der
<lb/>sachenrechtlichen Verhältnisse mit ihrer mehr sinnlichen Handlichkeit so
<lb/>breit int Vordergründe aufgestellt waren, daß, wenn ich so sagen soll,
<lb/>eine obligatorische Gestalt recht wohl von einer dinglichen ins Schlepp- 
<lb/>tau genommen werden konnte. Wie sehr entgegengesetzt die Rom.
<lb/>Anschauung war, zeigt eben jene naturalis obligatio des Paulus,
<lb/>quae propter pignus retinetur, d. h. zu Ehren der civilistischen Ele- 
<lb/>ganz, welche eine Obligation als Prinzipalität heischt.

<lb/>Auf die der Verpfändung von jura in re, sowie der Entstehung
<lb/>und Verfolgung (Erlöschung) des Pfandrechts gewidmeten Betrach- 
<lb/>tungen lassen wir uns nicht ein.

<lb/>§.28. Die Fordernngeu. Wir wenden uns hiermit zu
<lb/>dem zweiten Hauptabschnitt des besonderen TbeilS, welcher den Rest
<lb/>des vorliegenden BandeS, etwa die Hafte des ganzcn auSfüllt. Wir
<lb/>befänden uns demgemäß etwa erst in der Mitte der Rezension, allein
<lb/>ich beabsichtige nicht derselben eine solche Ausdehnung zu geben, denn
<lb/>theils habe ich mich bereits an anderen Orten (in meinen Schrif- 
<lb/>ten über „die Oblig. und Singularsucc.", über den „Wendepunkt
<lb/>der Rechtswissenschaft" nnd insbesondere in der „Lehre von den Jn-
<lb/>haberpaptcren", §§. 54—58) über viele Hauptprobleme des Oblig.-
<lb/>Rechts, mit ausdrücklichem Bezug auf Brinz ausgesprochen, theils
<lb/>werde ich in Zukunft, da ich mit Vorliebe mich dem Ausbau des
<lb/>Oblig.-Rechts widme, öfters Veranlassung haben, auf den Brinz-
<lb/>schen Standpunkt zurückzukommen, theils aber befinde ich mich schon
<lb/>tn der Grundauffassung der obligatio in so schneidendem Contrast zu
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0413.tif"
                n="409"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0413--><p/>
            <p>

               <lb/>Brtnz: Lehrbuch der Pandekten.
</p>
            <p>

               <lb/>409
</p>
            <p>

               <lb/>dem Verf., daß ich bei einer ins Einzelne eindringenden R^ension
<lb/>ein ganzes Buch schreiben müßte, um mich genügend mit ihm ausein- 
<lb/>anderzusetzen. DieS geht nicht, und daher will ich mich mit Hervor- 
<lb/>hebung einiger wenigen Hauptpunkte begnügen, nachdem ich durch
<lb/>die verhältnißmäßig ausführliche Besprechung des Sachenrechtes mein
<lb/>besonderes Interesse an des Vers, anregender Arbeit bekundet habe.
<lb/>Die systematische Physiognomie des Oblig.-R. ist nicht sehr ausge- 
<lb/>prägt: unter sieben Rubriken wird vom Begriff, von den ein- 
<lb/>zelnen Forderungen (A. Geschästsforderungen, a. aus gewissen
<lb/>Contracten: «) Realcontractssorderungen, ß) Vertragsschulden, b. Aus
<lb/>ungewissen Contracten: «) Realcontractssorderungen, ß) Vertrags- 
<lb/>forderungen. B. DelictSfordcrungen) vom Inhalt der Forderung
<lb/>(in der Person des Gläubigers — des Schuldners) von der Theil-
<lb/>barkeit und Ungetheiltheit, von der Vertretung (Corea-
<lb/>lität, Jnterceffion), den Cautionen und von der Aufhebung
<lb/>gehandelt. — Der Verf. hat mancher der aus dieser Masse auftau-
<lb/>chenden Fragen neue Seiten abzugewinnen vermocht; wir beschränken
<lb/>unS darauf, folgende in Erwägung zu ziehen.

<lb/>§.29. Begriff der Forderung (Obligation). „Den
<lb/>Begriff der Forderungen getrauen wir uns durch die ganze Dar- 
<lb/>stellung des Obl.-R. nicht zu erschöpfen": so beginnt (S. 361) der
<lb/>Vers. Wir sehen daraus, wie ernst er es nimmt; soll mit jener Wendung
<lb/>daS irrationale Wesen aller juristischen Grundbildungen bezeichnet sein
<lb/>oder etwas der Oblig. Spezifisches ? Das möchten wir noch wissen. Der
<lb/>Verf. setzt hinzu: „Um einen Begriff von den Forderungen zu bekommen,
<lb/>müssen wir davon ausgehen, daß auch sie Vermögen sind." Mit diesen
<lb/>Worten sind wir sofort an der Stelle angelangt, wo die Grund»
<lb/>differenz zwischen des Verf. und meiner Bestimmung des Oblig.-
<lb/>BegriffeS liegt. Gewiß, die Forderungen gehören zu den Vermögensver-
<lb/>hältniffen, aber eben weil dies der Fall, finden wir unS von vorn her- 
<lb/>ein auf ein Moment als Obligationskriterium htngewiesen, welches
<lb/>Brinz dann eigentlich von der Hand weist. Was Vermögen ist,
<lb/>ist eS nur dadurch, daß es uns eine Macht, eine Gewalt gewährt,
<lb/>welche das Gebiet unsres Willens über den Naturumfang der In- 
<lb/>dividualität hinauscrweitert; solche Macht ist undenkbar, ohne be- 
<lb/>stimmtes Objekt, die Summe der unterworfenen Objekte bildet eben
<lb/>das Rechtsgebiet der Person, und dieses Gebiet ist die Unter- 
<lb/>lage (der Naturgrund) der civilistischen Sphäre de? Persönlichkeit.

<lb/>Krit. Zeitschrift für gesammte Recht-w. V. B». 27
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0414.tif"
                n="410"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0414--><p/>
            <p>

               <lb/>410
</p>
            <p>

               <lb/>Brinz: Lrhrbuch der Pandekten.
</p>
            <p>

               <lb/>Daher kann nimmer ein Vermögensverhältniß sicher konstruirt werden
<lb/>ohne sofortige Feststellung des Objektes, und dessen Natur ist von
<lb/>größtem Einfluß auf die Gestaltungöweise der substantis (pvstestas).
<lb/>Die Römer selbst, die doch sonst in ihren Rechtsgestaltungen mehr
<lb/>idealistisch als naturalistisch zu Werke gehen, haben der Relevanz deS
<lb/>Objektes dadurch Ausdruck gegeben, daß sie, was das eigentliche
<lb/>Wort für die Objekte ist, nämlich „res", geradezu für das gebrau- 
<lb/>chen, was wir Rechtsverhältniß, d. i. der kronkrete Herrschafts- 
<lb/>bezug zwischen Subjekt und Objekt nennen; es entsprach dieser Ge- 
<lb/>brauch zugleich dem röm. Bedürfniß nach civilistischer Plastik: denn
<lb/>wie die Sache eine Individualität, eine Species im Reiche der Natur,
<lb/>so war ihnen das Rechtsverhältniß eine Individualität, eine Spezies
<lb/>im geistigen Reiche des Rechtes. — Diese konstruktive Bedeutung des
<lb/>Objektes hat sich nun jetzt auch an Brinz bewährt, aber freilich
<lb/>negativ: denn Brinz hat unternommen, ohne Hülfe der ObjektS-
<lb/>natur einen Begriff von der Obligation zu suchen — darum hat er,
<lb/>so dünkt uns, statt der Sache nur Schatten gefunden: trotz mancher
<lb/>treffenden Wahrnehmung, die er von diesem unbetretenen Wege
<lb/>mttbringt.

<lb/>Also auch Brinz knüpft an den Vermögensbegriff an; aber
<lb/>wie? Indem er sagt: „die Verschiedenheit der Forderungen und der
<lb/>Sachenrechte in ihrer juristischen Gestalt liegt Jedem vor Augen
<lb/>(sic I) j weniger geläufig ist die Bemerkung, daß all diese vielfältige
<lb/>Verschiedenheit aufgeht in einen Unterschied: in demjenigen nämlich,
<lb/>wornach sie als Vermögen unterschieden sind." ES überrascht
<lb/>uns in der That, daß diese Bemerkung eine nicht sehr geläufige ge- 
<lb/>nannt wird, da doch alle Lehrbücher Sachenrechte und Obligationen
<lb/>als dem Vermögensrecht angehören, und innerhalb dieses Bereichs
<lb/>als verschieden vortragen. Es ist das eine von jenen schimmernden
<lb/>Wendungen des Verf., welche bei näherer Betrachtung in Nichts zer- 
<lb/>gehen. Wir finden bis hteher durchaus nichts Neues gesagt, das
<lb/>Neue kommt erst, indem Brinz aufstellt, daß der wesentliche Unter- 
<lb/>schied zwischen beiden Vermögensorten ein quantitativer, gradueller
<lb/>sei — nicht also ein qualitativer wie es Alle Andere meinten. „Als
<lb/>Vermögen (fährt der Vers, fort) sind sie unterschieden nach dem
<lb/>Grade, in welchem sie Vermögen sind. Wenn wir in einem Ver- 
<lb/>mögen Güter der Außenwelt erblicken, welche durch das Recht mit
<lb/>einer Person verknüpft sind, sv finden wir auch, daß von diesen
</p>

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                n="411"
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            <p>

               <lb/>Brinz; Lehrbuch der Pandrkte«.
</p>
            <p>

               <lb/>411
</p>
            <p>

               <lb/>Gütern ein Theil enger, vollständiger, unmittelbarer, der andere ent- 
<lb/>fernter, unvollkommner, mittelbar mit der Person verbunden ist. . .
<lb/>Sie (d. i. die Sache, welche wir erst zu fordern haben) sollen wir
<lb/>erst bekommen, während wir, was in unserem Eigenthum fich be- 
<lb/>findet, haben." Nun, wir meinen, daß, wenn Brinz wirklich
<lb/>nur Güter der Außenwelt zum Vermögen rechnet, er gar keinen
<lb/>Unterschied der Rechtsverhältnisse, sondern lediglich verschiedene Arten
<lb/>und Stadien des Erwerbs hätte statuiren muffen: das wäre der
<lb/>Weg, auf welchen wir etwa dazu zurückkehrten, den Vertrag d. h.
<lb/>die Obligation als einen Erwerbsmodus ins System einzuführen.
<lb/>Hat dies Brinz bedacht? hat er sich ferner überlegt, daß eö Obli- 
<lb/>gationen gibt, welche gar nicht auf ein Sachverschaffung, z. B. auf
<lb/>ein patientiam praestare, auf ein Jntercediren, auf irgend eine Arbeit
<lb/>(opera) gehen, wobei von einem Gut der Außenwelt kein Stäub- 
<lb/>chen wahrzunehmen ist? So ist es denn vielleicht eine stolze Un- 
<lb/>sicherheit, welche den Berf. also fortfahren läßt (S. 362): „Dieser
<lb/>Gegensatz deö Habens und Bekommens, wenn er gleich Man- 
<lb/>chem nicht erhaben oder tief genug sein wird, scheint uns das Wesen
<lb/>und den Unterschied des Vermögens, oder der dieses bildenden Rechte,
<lb/>am kürzesten und beßten zu bezeichnen." Dabei begnügt fich der Vers,
<lb/>„vorläufig"; allein sofort im folg. §. (89) findet er, daß die Forde- 
<lb/>rung doch nicht bloß ein zukünftiges Haben, sondern eine durch Klag- 
<lb/>recht bestimmte Wahrscheinlichkeit oder Hoffnung sei, „so begegnet
<lb/>unS in der Forderung eine gewisse Doppelarttgkeit: daß fie nämlich
<lb/>zugleich ein Haben und ein Bekommensollen ist. Zn ihrem Gegen- 
<lb/>stände (id quod debetur) ist enthalten, was wir bekommen sollen,
<lb/>in dem „ipsum jus obligationis“, was wir haben. Während also
<lb/>die Forderung den Gläubiger dadurch, daß er erst bekommen soll,
<lb/>vom Eigcnthümer und anderen dinglich Berechtigten entfernt, bringt
<lb/>sie ihn dadurch, daß er in ihr bereits etwas hat, denselben wieder
<lb/>nähe r." Aber nicht bloß in diesem Hin- und Herziehen gefällt fich
<lb/>der Verf., sondern auch in der Auffindung einer Verwandtschaft
<lb/>„zwischen dem Gläubiger und denen, die „aliquod jus in re habent“
<lb/>(dadurch, daß diese wie jene nichts haben als ein Recht, jus). Ob
<lb/>das zur Klarheit beiträgt?!

<lb/>In §. 90 (S. 364) wendet sich der Verf. zur näheren Be- 
<lb/>stimmung des „ipsum jus obligationis“, dieses sei „eine rechtliche
<lb/>Macht, die Forderung oder oblig. zu realtfiren" (“jus exactionis“),
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0416.tif"
                n="412"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0416--><p/>
            <p>

               <lb/>412
</p>
            <p>

               <lb/>Brinz: Lehrbuch der Pandekten.
</p>
            <p>

               <lb/>„die vorzugsweise Klagrccht ist." UcLtv die Persönlichkeit dieses
<lb/>Forderungsklagrechts wird gesagt (S. 365): „Anstatt die rei (i. e.
<lb/>pignoris) obligatio immer im Lichte der personae oblig. zu betrach- 
<lb/>ten, könnten wir einmal auch den umgekehrten Versuch machen, und
<lb/>sagen, in der rei oblig. sei eine Sache, in der persona« oblig. die
<lb/>Person des Schuldners selbst das Pfand; dort hätten wir
<lb/>rei, hier personae persecutio; pignoris executio als rei, distractio
<lb/>addictio haben wir noch, Addiction und Verkauf des Schuldners
<lb/>haben wir nicht mehr, allein eben so gewiß ist, daß Beides da war."
<lb/>Ich meinerseits wäre, so bedenklich auch solche Constcllationen für die
<lb/>Dogmatik sind, nicht abgeneigt diesem Gcdankengangc zu folgen, wenn
<lb/>uns ein Gesichtspunkt zugegeben würde, welcher dem Vers, gerade
<lb/>freilich sehr fremd zu sein scheint. Fassen wir nämlich die obligatio
<lb/>für sich als eine Macht über ein schnldncrischcS Willensmoment, unter
<lb/>der Gestalt der „Handlung" als selbständige Rcchtskrcatur und Ob- 
<lb/>jekt gedacht; so erscheint die Obligation als Kreatur des Schuldners
<lb/>und gleichsam zu individueller Existenz aus dem Umkreis der Per- 
<lb/>sönlichkeit desselben hervortretcnd; für diese Kreatur nur könnte der
<lb/>Kreator d. i. der Schuldner recht wohl als einstehend, haftend gelten,
<lb/>Erfüllung der Obligation wäre Loskauf (solutio) der dem Gläubi- 
<lb/>ger verschriebenen Kreatur, und die Parallele zu dem Pfandrecht läge
<lb/>nahe. Aber Brinz schmilzt ja gerade das Pfandrecht so mit dem
<lb/>Obligationsbegriff zusammen, und raubt der obligatio selbst so sehr
<lb/>ihre solide Individualität, daß, wenn er nun den Vergleich zwischen
<lb/>pignus und persona wagt, derselbe einen ganz anderen Karakter
<lb/>gewinnt.

<lb/>In §. 92. (S. 373) führt der Verf. die Vermögensqualität
<lb/>der Forderungen weiter so aus: „Wir behaupten, daß die eine Art
<lb/>derselben es mehr ist, als die andere . . . und sagen, daß die For- 
<lb/>derungen ihrer Art nach bald mehr bald weniger Vermögen sind."
<lb/>Die Graduation also, welche unS gleichsam unvermerkt aus dem Sa- 
<lb/>chenrecht ins Oblig.-R. hinüberführt, setzt sich innerhalb des letztem
<lb/>fort. Immer deutlicher stellt sich hier heraus, wie Brinz alles
<lb/>Wesen der Vermögensrechte in Klagrecht, persecutio verwandelt: Ver- 
<lb/>mögen ist Macht, Macht ist Klagrecht; aber in seinem „Klagrecht"
<lb/>steckt freilich nicht ein reines judicium, sondern das was ich oben
<lb/>actio im materiell-civilistischen Sinne genannt habe (vergl. nament- 
<lb/>lich Brinz S. 366. 2.); er nennt es jetzt Erigtbilität: „Wenn
</p>

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                n="413"
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            <p>

               <lb/>Drin?: Lehrbuch der Pandekten.
</p>
            <p>

               <lb/>413
</p>
            <p>

               <lb/>nämlich alle Forderungen nur kraft ihrer Erigibilität Vermögen sind,
<lb/>so werden diejenigen Forderungen, welche ihrer Art nach weniger
<lb/>exigibel sind, ihrer Art nach weniger Vermögen seien, als die andere"
<lb/>sz. B. die mit manus injectio, dann stricti juris actiones, S. 380).

<lb/>Diese Graduation innerhalb des Obligationengebietes obschon
<lb/>wir sie gerade anzuerkennen bereitwilliger sind und daneben auf die
<lb/>prompten Obligationen des modernen Handelswesens Hinweisen
<lb/>möchten, interessirt uns jetzt weniger, und wir wenden uns daher zu
<lb/>dem, was der Vers, in 124—126 (S. 534—543) über den

<lb/>Inhalt der Forderung sagt; erst hier, nach vielen verschiedenen
<lb/>Zwischenausführungen finden wir des Vers. Schildcrungsversuch wie-
<lb/>der ausgenommen und, in seinem Sinne, zu Ende geführt. Brinz
<lb/>sagt: „Das Recht der Forderung ist lediglich Macht, vor Allem Klag- 
<lb/>recht, — aber auch Recht zur Novation — Delegation — Cession
<lb/>— Verzicht. Jede dieser Mächte pflegt Bcfugniß zugleich zu sein.
<lb/>Doch werden wir Abweichungen hiervon finden. Eine Befugnis! aber,
<lb/>die nicht in der Macht entbalten läge, bat der Gläubiger nicht. Insbeson- 
<lb/>dere keine Gebrauchsbefugnisi. Die Gebrauchsbefugnif?, die mancher Gläu- 
<lb/>biger bat, ist nicht mebr Inhalt seiner Forderung, sondern deren Er- 
<lb/>füllung." Auch hier zeigt sich wieder, das; „die Befugnis;" mit dem
<lb/>zusammenstimmt, was ich causa oder nomcn, auch Vermögensftoff
<lb/>genannt habe, d. b. dasjenige bewegliche Element der oblig., in wel- 
<lb/>cher ihr Werth liegt, die utilitas rei; häufig ist dafür der Ausdruck
<lb/>„Ausübung" gebraucht worden, obne das; man diesem Begriffe eine
<lb/>rechte Stellung anzuweisen vermochte. Die Erfüllung der Obli- 
<lb/>gation aulangend, so möchte ich gegen den Verf. geltend machen,
<lb/>daß in ihr allerdings eine Gebrauchsbefugntß, nämlich eine Aus- 
<lb/>übung der Obligation liegt: wie recht deutlich bei der Obligation auf
<lb/>periodische Prästationeu hervortritt. Ueberhanpt sollte anerkannt wer- 
<lb/>den, daß in der solutio des klassisch römischen Rechts ein zweifaches
<lb/>enthalten ist, welches in früherer Zeit gewiß getrennt gewesen, unb
<lb/>in der Anschauung getrennt zu halten ein dogmatisches Bedürfniß ge- 
<lb/>blieben ist. Ich meine nämlich, daß in der exactio obligationis an
<lb/>sich nur deren (vollendete) Ausübung liegt, neben welcher die solutio
<lb/>als Conträrakt des nexus obligatorius ein ganz selbständiges Phäno- 
<lb/>men ist; ursprünglich traf Beides nur bei der retronumeratio auf
<lb/>einen Realkontrakt zusammen, und daß auch bet anderen z. B. Ver-
<lb/>dalobligationen die Naturalprästation als Tilgungsakt behandelt ward,
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0418.tif"
                n="414"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0418--><p/>
            <p>

               <lb/>414
</p>
            <p>

               <lb/>Nrlnz: Lehrbuch der Pandekten.
</p>
            <p>

               <lb/>ist gewiß ein späterer, wenn auch in der Perspektive unsrer Rechts- 
<lb/>geschichte verhältntßmäßig sehr früher, Schritt, ein Schritt, welcher
<lb/>uns sehr entschieden an den Uebergang von den formalen zu den
<lb/>s. g. materialen Entstehungsgründen (Consensualverträgen) gemahnt;
<lb/>vergl. hierzu meine Lehre v. d. Jnhaberpap. §.75 S. 322.

<lb/>In 125 (S. 536) polemtsirt der Vers. u. A. auch gegen
<lb/>mich, und bet dieser Gelegenheit entschlüpfen ihm noch mehrere Aeuße-
<lb/>rungen, welche wir benutzen können, um unsere Anschauung von dem,
<lb/>was Brinz unter Obligation versteht, zu vervollständigen. Ich sehe
<lb/>allerdings jetzt, daß Brinz darin Besseres als Puchta gibt, daß
<lb/>er von der Macht der Obligation die B e f u g n i ß sorgfältig (wenn
<lb/>auch nicht überall ganz verständlich) ausscheidet; nun aber liegt nicht
<lb/>darin das Verdienst des Vers., daß er die Macht als eine rechtliche
<lb/>karakterisirt, sondern darin, daß er zeigt, cs gehörten zur Komplerion
<lb/>der Obligation gewisse Elemente, welche anderer, nämlich natürlicher
<lb/>Art seien und darum nicht zur Macht oder substantia (ipsum jus)
<lb/>gerechnet werden dürfen. Hier würde ich mich also wohl mit dem
<lb/>Vers, zu einer Vereinigung bringen, nicht dagegen bei dessen weiteren
<lb/>Schilderungsversuchen.

<lb/>Er sagt (S. 536): „nicht im Gegenstände der Forderung,
<lb/>ja nicht einmal im Fordcrungsklagrecht, aus das wir doch allen Nach- 
<lb/>druck zu legen scheinen, ist das Eigene der Obligation: wir finden
<lb/>es nicht darin, daß Gläubiger klagen kann, sondern darin, daß er
<lb/>nur klagen kann. Aller Reichthum des Gläubigers liegt darin, daß
<lb/>er klagen kann; alle seine Armuth darin, daß er nur klagen kann.
<lb/>Haben und Nichthaben, Bekommensollen und Erstbekommenmüssen,
<lb/>Sicherheit und Gefahr, find in der gemeinen, aber durch das Wesen
<lb/>der Sache eingeflößten (sie!) Vorstellung von Forderungen unzer- 
<lb/>trennlich verknüpft; unzertrennlich, weil die Forderung Klagrecht ist,
<lb/>während das Eigenthum zunächst eine Fülle von Befugnissen und nur
<lb/>zur Vertheidigung derselben Klagrecht ist. In unserer Forderung wäre,
<lb/>wenn wir sie mit Klagrecht übersetzen, demnach daS Eine und
<lb/>Einzige ausgedrückt, was die Forderung ist und hat."

<lb/>Den „Gegenstand" also verwirft der Verf. als Kriterium; Alles
<lb/>Wesen wird tn's „Klagrecht" verlegt, aber dieses Klagrecht ist freilich
<lb/>ein ganz Anderes, als was wir bisher Klagrecht nannten. Dies hat
<lb/>der Verf. schon oben angedeutet. Hier gibt er einige nachhelfende
<lb/>Momente. Denn gegen meine Einwendungen (Obltg. und Sing.-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0419.tif"
                n="415"
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            <p>

               <lb/>Sr Inj: Lehrbuch der Pandekten.
</p>
            <p>

               <lb/>415
</p>
            <p>

               <lb/>Succ. S. 10) bemerkt er, daß die Novations-, Delegations-, Cessions--
<lb/>Macht selbst zum Klagrecht zu rechnen seien. Die dabei einge- 
<lb/>schalteten Hinweise auf daS Sachenrecht (S. 538) kann ich nicht
<lb/>gelten lassen, wie denn namentlich über die vindicatio cessa die Akten
<lb/>noch keineswegs geschloffen sind; dagegen aber habe ich nichts, daß
<lb/>versucht wird, die Novattonsmacht u. s. w. mit der exactio obliga- 
<lb/>tionis auf einen Generalnenner zu bringen: nur erlaube man mir,
<lb/>die Bezeichnung der Novationsmacht als eines Klagrechtes für
<lb/>äußerst ungeschickt und nicht minder gefährlich zu halten. Wie wenig
<lb/>der Gesichtspunkt deS Klagrechts hier Stich hält, zeigt die Gestalt
<lb/>der naturalis obligatio, welche als doch auch zu den Obligationen
<lb/>gehörig von mir gegen B r i n z in's Treffen geführt worden ist. Der
<lb/>Verf. nennt diese „eine bloße Verkümmerung der civilis obligatio";
<lb/>ob dieser, vielleicht besser für den Fall bei Gai. IV, 57. passende
<lb/>Ausdruck die Sache treffe, möge dabin gestellt bleiben; ich begnüge
<lb/>mich, folgende Worte des Verf. einfach anzuführen: „Man wird
<lb/>etnwerfen: Novation und Delegation sind auch an naturales obli- 
<lb/>gationes möglich; also könne das Klagrecht weder Gegenstand noch
<lb/>Grund der Novation und Delegation sein. DaS scheint unüberwind- 
<lb/>lich; und cS mag sein, daß wir wenigstens in Ansehung der No- 
<lb/>vation und Delegation noch zu dem Zugcständniß genöthigt werden:
<lb/>daß die Forderung nicht bloß Klagrecht sei. Vorderhand aber räumen
<lb/>wir nur so viel ein, daß in der natur, oblig. kein Klagrecht kraft
<lb/>Klagrecht novirt werde; behaupten aber zugleich, daß hieraus ein
<lb/>Schluß auf die Novation der (klagbaren) Forderung nicht gezogen
<lb/>werden könne." Hier vermissen wir festen Boden, und sehen höchstens
<lb/>eine werdende, keine gewordene Theorie. Es bleibt uns un- 
<lb/>zweifelhaft, daß des Verf. „Klagrecht" fallen muß, wenn die natur,
<lb/>oblig. bestehen soll; sollte sich aus jenem Klagrecht eine Theorie der
<lb/>actio und der substantia obligationis in dem von mir oben angege- 
<lb/>benen Sinne entwickeln, dann wollen wir uns zu ihr halten. Wir
<lb/>könnten uns aber verlieren, wollten wir jetzt schon unö in alle Ein- 
<lb/>zelheiten cinlassen.

<lb/>§. 30. Wie an manchen Punkten, so finden wir auch in der
<lb/>in H. 100 enthaltenen Betrachtung über „Schuldscheinforderun- 
<lb/>gen" den Verf. auf moderner Fährte; er knüpft sogar bet dem Recht
<lb/>der Kaiserzeit an: „Indessen hatte man die Möglichkeit, daß ein
<lb/>Schuldschein die Schulden nicht nur beweisen, sondern auch machen
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0420.tif"
                n="416"
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            <p>

               <lb/>416
</p>
            <p>

               <lb/>Brtnz: Lehrbuch der Pandekten,
</p>
            <p>

               <lb/>könne (oliiro§rr»plls nnd s^ngraplrae), schon damals vor Augen*);
<lb/>und eS ist durch Bähr sehr glaubhaft geworden, daß dieses Pro-
<lb/>grinenrechi nochmals in das R. R. eingedrungen sei. Zwar scheint
<lb/>die Schule auch über diese Neuerung möglichst hinweggegangcn zu
<lb/>sein; allein die Praxis war sicher von der mebr oder minder klaren
<lb/>Vorstellung durchdrungen, daß die Handschrift als solche obligire.
<lb/>Denn vor Allem verfallt die Stipulation selbst einer Verwesung, die
<lb/>zuletzt nur mehr die Fiktion einer Stipulation übrig läßt." Einert
<lb/>ist eS, der zuerst in die alte Orthodoxie hier Bresche geschossen hat,
<lb/>und seitdem hat mancher in dem späteren R. R. das prafigurirt ge- 
<lb/>funden, wonach sein modernes Herz sich sebnt. Auch an anderen
<lb/>Punkten nimmt man dieselbe Tendenz wahr, und wir werden gleich nach- 
<lb/>her sehen, daß nicht bloß Wind scheid, sondern auch Brinz das,
<lb/>was sie Stngularsucccssion in Obligationen nennen, bereits unter der
<lb/>Eisdecke römischer Formen pulsiren zu fühlen meinen. Sollten die
<lb/>röm. Juristen wirklich sich im Widerspruch mit der Praxis befunden
<lb/>haben? Man hat nun zwar den röm. Juristen bereits gar Vielerlei
<lb/>vorgeworfen; allein ehe man sie als unpraktische Doktrinäre anschul-
<lb/>dige, bedenke man sich wohl. Ich vermuthe eher, daß wir in dieser,
<lb/>wie in manchen anderen Fragen, den beginnenden Kampf des rein
<lb/>Röm. und des orientalischen (griechischen) Rechtes vor uns haben,
<lb/>und daß die Röm. Juristen als die Wackter römischer Konsequenz,
<lb/>recht wohl wußten, warum sie laxen und prinziplosen Theorien die
<lb/>Lebenslust abschnttten. Wir entdecken hier die andringenden Wogen
<lb/>der peripherischen Provinzialismen (vergl. z. B. I. 9. §. 3. D. de
<lb/>jure dot. 23, 3) gegen den eentralen Bau dessen, was Brtnz mit
<lb/>Sarkasmus „die Schule" genannt bat. Vielleicht ist es eines der
<lb/>größten Verdienste Justinian's, daß er gegen die Gelüste
<lb/>seiner Zeit noch einmal zur Einkehr in jenem gefeiten Bau zwang
<lb/>(ok. z. B. ckust. de iit. oblig. 3, 22). Wir haben den Kaiser des
<lb/>6. Zahrh. so oft geschmäht, daß er viel von der Kastizitat des klasti- 
<lb/>schen Rechtes nachgelasten, vielleicht sollten wir ibn vielmehr loben,
<lb/>daß er im 6. Jabrh. noch einmal sich um 3 Jahrhunderte zurückzu- 
<lb/>versetzen und die byzantinischen Laxitaten der Praxis verhaltnißmäßtg
<lb/>zu zügeln verstand, d. h. wir sollten den Kaiser mit dem Maßstab
<lb/>des 6., nicht des 3. Jahrh. messen.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vergl. meine „Lehre von den Jnhaberpapteren." §. 12. S. 46.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0421.tif"
                n="417"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0421--><p/>
            <p>

               <lb/>Brtnz: Lehrbuch der Pandekten.
</p>
            <p>

               <lb/>417
</p>
            <p>

               <lb/>Mit Bahr nun ist Brinz zu der Annahme, in Betreff unsre-
<lb/>heutigen Rechts fortgeschritten (S. 423), daß in unserem Schuldschein
<lb/>die litera der verpflichtende Grund sei. „Wie sehr dieses vor allem
<lb/>dem gemeinen Gebrauch des Schuldscheins entspreche, zeigt der Um- 
<lb/>stand, daß er auch ohne nähere Angabe des Schuldgrnndes ausge- 
<lb/>stellt wird (cautio indiscreta") . . . „Da man das Bedürfniß nach
<lb/>einem Ersatz für die rvm. Stipulation anerkennt: warum ein Aus-
<lb/>kunftsmittel verschmähen, das in Form und Wirkung minder streng
<lb/>als der Wechsel, durch alle Klaffen des Volkes verbreitet, nach dessen
<lb/>eigenem Sinn und Gedanken ein Formalakt ist und zuguterletzt noch
<lb/>das R. R. für sich hat?" Das sind etwas sanguinische Vorstellun- 
<lb/>gen, wenn wir auf dir uns bekannte Praxis blicken. Erstens halten
<lb/>wir dafür, daß im Geiste des deutschen Rechtes nicht der Formal-
<lb/>contrakt, sondern der Eonsensual- und Materialcontrakt die Grund- 
<lb/>lage bildet, denn das kurze knappe Wesen der formalen indiskreten
<lb/>causa widerstrebt dem germanischen, das Individuelle liebenden Sinne.
<lb/>Zweitens ist nicht richtig, daß die Praxis für Entbehrlichkeit der
<lb/>materieflen causa debendi gestimmt fei, vielmehr gilt es als eine der
<lb/>ersten Kautelarregeln, daß bei Abfassung von Schuldurkunden nicht
<lb/>bloß ein generelles Zablungsversprechen, nicht bloß ein generelles
<lb/>Schuldbekenntnifi, sondern der diskrete Schuldgrund sich bekenne,
<lb/>aus einem Darlehn, durch Abrechnung u. s. w. schuldig zu
<lb/>sein) ausgenommen werde. *) Eine Ausnahme hiervon bilden nur
<lb/>die q u a l i f i; i r t e n Skripturen, welche ehedem als merkan- 
<lb/>tile Spezialitäten angesehen jetzt mehr in das gemeine Recht
<lb/>eingedrungen sind, in demselben Maße, alö Merkantilismus zur allge- 
<lb/>meinen Verkehrsgestalt wird. Dabei ist nnn aber wobl zu berück- 
<lb/>sichtigen, daß nicht der Skriptur an sich jene Kraft civilistischer
<lb/>Ilmschaffung (nomen transcripticium!) zugestanden, sondern immer
<lb/>ein besonderes Gepräge der Skriptur vorausgesetzt ist, und zwar, wie
<lb/>mich dünkt ein solches, wodurch von vorn herein dem Papiere die
<lb/>Negoziabilität, die Mission für den Umsatz, ausgeprägt wird: als
<lb/>Wechsel, alö Anweisung, als Inhaberpapier wird die
<lb/>Skriptur Träger eines nomen, an jener Besonderheit merkt Jeder,
<lb/>daß er ein besonderes Papier ausstellt, erhält. Jedem ordinären
</p>
            <p>

               <lb/>*) Anderer Ansicht scheint Gundermann, Zettschr. f. dent. R., Bd. 17.
<lb/>(1857) S. 206. (Anm. 140.) und S. 215.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0422.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0422--><p/>
            <p>

               <lb/>418
</p>
            <p>

               <lb/>Brtnz: Lehrbuch der Pandekten.
</p>
            <p>

               <lb/>Schuldscheine die Kraft der -stipulatio aufzupropfen, halten wir für
<lb/>unzweckmäßig und der Sitte widerstreitend.

<lb/>Wir sehen hier ein Kämpfen, ein Suchen und Abwägen; —
<lb/>ähnliche Zustände dürsten in Gai. III, 134. u. s. w. angedeutet vor- 
<lb/>liegen. —

<lb/>Auch die von Bähr so sehr begünstigte „Anerkennung als
<lb/>Schuld gründ" bringt B rinz (S. 431) mit seinem favor literae
<lb/>in Rapport. Die Abrechnung bildet seit lange im kaufmännischen
<lb/>Geschäftswesen einen Forderungs- und Klaggrund, allein, soviel uns
<lb/>bekannt, ohne besondere Rücksicht auf Schrift und Buchung; und daS
<lb/>mit Recht, denn in der That ist die „Anerkennung" selbst ein mate- 
<lb/>rieller Vertrag, trägt mithin die Speciali3 causa in sich und bedarf
<lb/>mit Nichten derjenigen Elemente, wodurch der Formalvertrag gestützt
<lb/>werden soll.

<lb/>§. 31. Die Session der Forderungen anlangend so ist die
<lb/>Arbeit von Windscheid über die Actio des röm. Civilrechts nicht
<lb/>ohne Einfluß auf Brtnz geblieben. Ich habe schon anderwärts
<lb/>(Lehre v. d. Jnhaberpap. 58) mich gegen Beide ausgesprochen,
<lb/>und begnüge mich daher, bier Folgendes zu bemerken.

<lb/>Der Verf. findet mein „Axiom, daß es eine solche Uebertragung
<lb/>(von Obligationen) nicht geben kann" durch „Wind sch et d's er- 
<lb/>neute und unparteiliche Prüfung" beseitigt. Ich will hier, da ich
<lb/>nicht eine Rezension der Windschetd'schen Schrift gebe, uner-
<lb/>vrtert lassen, ob jene Prüfung ebenso gründlich sei, als sie nach
<lb/>Brinz für unparteilich zu halten ist; auch das scheint mir noch
<lb/>fraglich, ob jene Prüfung wirklich ganz unbefangen ausgefallen sei;
<lb/>unparteilich? mag sein! Aber Unbefangenheit scheint mir da zu fehlen,
<lb/>wo man der Untersuchung von vorn herein die Absicht anmerkt, moder- 
<lb/>nere Behauptungen einen antiken Anhalt zu verschaffen. Es däucht
<lb/>mir überhaupt, daß in neuer Auflage jene Zeit wiederkehre, wo man
<lb/>moderne Sätze mit römischen Gewändern behing, um ihnen Eingang
<lb/>in die aristokratische Versammlung ahnenreicher Dogmen zu erschlei- 
<lb/>chen. Das geschah in der Periode des „us»s moderne“ mit einer ge- 
<lb/>wissen Naivität, und jene Versammlung stand auf zu festem Boden
<lb/>im Glauben der romanistisch geschulten Geister, um innerlich beein- 
<lb/>trächtigt zu werden; heutzutage, wo an diesem Glauben allenthalben
<lb/>gerüttelt wird, dringt die skeptische Erschütterung ganz anders in die
<lb/>Fugen des Rom. Rechtsbaues ein, und cs ist Gefahr, daß man moderne
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0423.tif"
                n="419"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0423--><p/>
            <p>

               <lb/>Brtnz: Lehrbuch der Pandekten.
</p>
            <p>

               <lb/>419
</p>
            <p>

               <lb/>Bedürfnisse mit antiken Sätzen vermischt. Wir treffen ja gegenwär- 
<lb/>tig dieselbe Tendenz auf verwandten Gebieten, so in der Röm. Ge- 
<lb/>schichtschreibung an, wo mit einer Nivellirungsfertigkeit ohne Gleichen
<lb/>die römischen Seelen in moderne Habite gesteckt werden, und der
<lb/>Geist der Zeiten ineinander gebraut wird. Wir dagegen befleißi- 
<lb/>gen uns, die ideale Eigenthümlichkeit deS Alterthums möglichst streng
<lb/>zu wahren, daneben aber unsere modernen Bedürfnisse mit selbstän- 
<lb/>digem Geiste zur Geltung zu bringen, AntikeS und Germanisches in
<lb/>aller ihrer einseitigen Individualität hervorkehrend, um darauf in
<lb/>einem höheren Dritten, daS wir aus modernem Geiste selbständig
<lb/>zeugen, jene zwei zu vermählen. Ein Beispiel hierzu ist der Ver- 
<lb/>kehr mit obligatorischen Werthen, das commercium nomi- 
<lb/>num. In unseren merkantilen Zeiten ist das Bedürfniß entstanden,
<lb/>der obligatio eine Seite abzugewinnen, von welcher sie eine größere
<lb/>Versalität zeigt, als die Römer ihr abzugewinncn wußten oder auch
<lb/>nur beabsichtigten. Ich habe geäußert, daß der Weg zur Befriedi- 
<lb/>gung jenes Bedürfnisses in der methodischen Ausführung der causa,
<lb/>welche an jedem Rechtsverhältniß zu unterscheiden sei, liege; die causa
<lb/>obligationis ist, was die Römer auch das oomen genannt haben; in
<lb/>diesem ist der individualtsirte Vermögenswerth enthalten, und indem
<lb/>wir ihn mehr in den Vordergrund treten lassen, gelingt es, die er- 
<lb/>forderliche Verkehrselastizität der obligatio zu gewinnen, ohne ihrem
<lb/>civilistischen Wesen Gewalt anzuthun. Immer hat der deutsche Rechts-
<lb/>finn den „Werth" der Rechtsverhältnisse besonders, ja fast ausschließ- 
<lb/>lich betont; eS kommt jetzt darauf an, dieser Anschauung eine feste
<lb/>BasiS in der konstruktiven Dogmatik zu geben. — Statt nun dieses
<lb/>germanische Element herauszuarbeiten und innerhalb der Obligations-
<lb/>gestalt organisch zur Geltung zu bringen, sind Windscheid und
<lb/>Brinz bemüht, im spätern R R. die laren Grundsätze als bereits
<lb/>vorbereitet nachzuweisen, welche uns aller gründlichen Erörterung über
<lb/>Uebertragbarkeit (besser: Stngularsucceffion) der Obligationen sofort
<lb/>überheben und welche zu einer recht einfach klingenden Lehre von
<lb/>derivativen Erwerbsarten überhaupt führen würden: denn wir dürften
<lb/>unS doch nicht subtiler verhalten, als die Römer, diese Meister der
<lb/>subtilitas juris, selbst! Nun wäre dies aber der gerade Weg zu einer
<lb/>vollständigen Perversion der Antike, das ganze Obligationenrccht der
<lb/>Römer müßte eine andere Gestalt gewinnen, wäre der Satz richtig,
<lb/>daß Stngularsuccession in Obligationen eine den Römern
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0424.tif"
                n="420"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0424--><p/>
            <p>

               <lb/>420 Brknz: Lehrbuch der Pandekten.

<lb/>geläufige Vorstellung gewesen sei; die ganze geniale Prägnanz und
<lb/>Plastik der röm. Obligationen würde verloren gehen, wären folgende
<lb/>Sätze des Vers, in der Thai begründet: „Es ist zwar richtig, daß die
<lb/>Römer keine Form für Uebertragung von Forderungen hatten, allein nicht
<lb/>minder, daß sie den Gedanken einer Uebertragung von Forderungen hatten.

<lb/>. . . Die Römer hatten aber die Uebertragung von Forderungen nicht
<lb/>bloß im Gedanken, sondern auch dem Erfolge nach. . . . Wenn das
<lb/>Mandat 0" rem 8uam) zurückging, oder von Anfang die Forderung
<lb/>bloß (?) verkauft, verpfändet, vermacht, in dotem, in solutum ge- 
<lb/>geben oder geschenkt wurde, dann kann die Sache (unter einer Vor- 
<lb/>aussetzung) in die Lage, als ob Cefftonar ohne Novation an die
<lb/>Stelle deS Gläubigers gerückt wäre. Er bekam die Forderung (actio)
<lb/>des Gläubigers, zwar nicht direct: denn sie war nicht förmlich auf
<lb/>ihn übertragen, sondern utiliter. . . . So scheint es unS richtig, wenn
<lb/>Wind scheid die Fiktion dieser utilis actio nicht in einer Fiktion
<lb/>des Mandats, sondern in einer der Gläubigrrschalt erblickt. ... Es
<lb/>zeigt sich in allen Stücken, daß die Forderung des Gläubigers dem
<lb/>Eeffionar gehört; dieser ist es, an den gezahlt werden muß" :c.

<lb/>Was sollen wir hierzu sagen? Daß Ausdrücke wie: debitum,
<lb/>actionem trän»fette nicht beweisen, bedarf keiner Ausführung,
<lb/>der einzige Ausdruck: actionibus cedere genügt zur Paralysirung;
<lb/>der Ausdruck utilis actio besagt nicht „indirekte Uebertragung",
<lb/>sondern Constituirung einer zweiten actio neben der Originalklage;
<lb/>Fiktionen von Rechtsverhältnissen („Gläubigerschaft") ferner kennen
<lb/>wir überhaupt nicht: es gibt nur Fiktionen von Tbatsachen, z. B.
<lb/>von Erwerbs grün den Endlich aber verfallen wir einem bloßen
<lb/>Spiel von Worten, wenn wir statt: Obligation die „Forderung"
<lb/>nennen, denn die „Forderung" unsres Vers, ist schon rin ganz ande- 
<lb/>res Ding als die röm. obligatio. Unterscheiden wir nun an der
<lb/>obligatio die actio, substantia und das nomen, so ist es einfach und
<lb/>verständlich zu sagen: der Cedent bebalte daS ipsum .jus obligationis,
<lb/>das nomen aber kommt dem Cessionar zugute, der auch eine actio
<lb/>(implicite eine abgeleitete obligatio) erhält (cedens tribuit actio- 
<lb/>nem v. praestat), infolge der denuntiatio aber wird dem cedens die
<lb/>actio genommen (actio summota), die substantia obligationis ver- 
<lb/>bleibt ihm als Stamm der abgeleiteten Obligation des Eessionars,
<lb/>dem nun das nomen allein zugute kommt. Mit dieser Aussassung
<lb/>vermeiden wir, den Römern Unbehülflichkeit des GestaltenS vorzu-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0425.tif"
                n="421"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0425--><p/>
            <p>

               <lb/>Brtnz: Lehrbuch der Pandekten.
</p>
            <p>

               <lb/>421
</p>
            <p>

               <lb/>werfen, und uns in künstliche Unterscheidungen „von Form und Sache"
<lb/>oder „Recht und Gewicht" (jenes von Brinz, dieses von Wind-
<lb/>scheid) zu verlieren. Gegen den Vergleich des Cedens mit dem
<lb/>dominus ex nudo jure Quir. hätte ich weniger, als gegen den von
<lb/>Brinz angeführten Grund, daß es den Römern an einer förm- 
<lb/>lichen Uebertragungsweise gefehlt habe. Derselbe Geist, welcher
<lb/>für den Sachenvcrkehr freie Formen fand, würde ganz gewiß auch
<lb/>für das commercium nominum entsprechende Formen gefunden haben,
<lb/>wenn es nicht dem logischen Sinne widersprochen hätte, eine Sin-
<lb/>gularsucceffion für Obligationen auzunehmen. Uebrigens geht Brinz
<lb/>selbst auf diesen Punkt gar nicht eigentlich ein, und konnte es
<lb/>auch nicht, weil er sich um das Objekt des obligatorischen Rech- 
<lb/>tes nicht kümmert; daher sagt Brinz (S. 563): „Endlich ist noch
<lb/>auSzuführen, daß der Ceffionar dem Erfolge nach dieselbe For- 
<lb/>derung bekam, die der Cedens (im Text steht irrthümlich: „Ceffio- 
<lb/>nar") hatte, mithin dem Erfolge nach eine Stngularsucceffion
<lb/>in die Forderung da war. . . . Auf Forderungen angewandt besteht
<lb/>die Sing.-Succ. darin, daß die Forderung des Cessionars durch keine
<lb/>neue causa obligationis, sondern einzig kraft des bisherigen Forde-
<lb/>rnngsrechtes begründet wurde." Man sieht, wie breit des Verf.
<lb/>Sing.-Suee.-Begriff ist; auf meine Erörterungen des Wesens der
<lb/>Sing.-Succ. hat er sich nicht eingelassen, es war ihm bequemer,
<lb/>ihren Begriff zu dem der derivativen Erwerböart überhaupt dreitzu-
<lb/>drücken, den Römern aber, und der modernen Civilistik folgende Vor- 
<lb/>würfe zu machen, welche als ein Curiosum noch hier Platz finden
<lb/>mögen:

<lb/>„Alles zusammengefaßt hatten die Römer der Form nach keine
<lb/>Sing.-Succ. in Forderungen, dem Gedanken und dem Erfolge nach
<lb/>hatten sie dieselbe. Man kann auch sagen, dem Scheine nach war
<lb/>die Ceffion keine Uebertragung von Forderungen; in Wahrheit war
<lb/>sie eine. . . . Für uns kann kein Grund sein, jenen Zwiespalt zwi- 
<lb/>schen Form und Sache, Schein und Wahrheit, nicht etwa fortzu- 
<lb/>nähren, sondern in Schwung zu bringen. Denn biö auf die letzten
<lb/>Jahrzehnte dachte Niemand anders, als daß der Ceffionar selbst Gläu- 
<lb/>biger fei. *3 Da lernte man die Formel kennen, in welcher der procu-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Dar klingt ja fast, als habe man vordem gar nicht über da- CeffionS-
<lb/>perhältniß nachgedacht und polemistrt. Ob der Cedens Gläubiger blethe und
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0426.tif"
                n="422"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0426--><p/>
            <p>

               <lb/>422
</p>
            <p>

               <lb/>Letnz: Lehrbuch der Pandekten.
</p>
            <p>

               <lb/>rstor in rem suam klagte, und verlor darüber den Sinn für Alles,
<lb/>was darum und daran hing; was dort -Name, Form, Schein ist,
<lb/>gab man für Wesen und innere Nothwendigkeit aus, und was dort
<lb/>Wirklichkeit und Wahrheit für Unmöglichkeit." — Zum Schluß flüch- 
<lb/>tet der durch „juristische Construktion" und „klastischen Formensinn"
<lb/>geangsttgte Verf. in das moderne Lager „durch Hunderte von Hän- 
<lb/>den wechselnden Staats Papiere", jene zur Mode werdende peti- 
<lb/>tio principii, welche das Wandern des Papiers, das erst civilistisch
<lb/>zu konstruiren ist, ohne Weiteres für eine obligatorische Sing.-Succ.
<lb/>erklärt, und übersieht, daß dem Papierverkehr am allerwenigsten mit
<lb/>der Session gedient ist. — Am Ende sehen wir, daß der Verf.
<lb/>mit großer Virtuosität „Forderung" und „Klagrecht", obligatio und
<lb/>actio, Singularsucceffton und derivative Erwerbsart untereinandcr-
<lb/>schüttelt, die obligatio mit dem Maßstab des Sachenrechtes mißt, und
<lb/>um dem modernen Recht eine scheinbare Vereinfachung zu gewinnen,
<lb/>in daö R. R. den scheinbaren „Zwiespalt von Form und Sache,
<lb/>Schein und Wahrheit" hineinträgt: ein Resultat fürwahr, welche-
<lb/>zur Erwägung führen mußte, ob denn nicht jenes vertrakte antike
<lb/>Recht mittels eines kühnen Griffs ganz über Bord zu werfen sei.
<lb/>Natürlich sagt und will daö Brinz nicht. —

<lb/>Vielleicht ist es ein ähnlicher Gegensatz von Form und Sache,
<lb/>wie der nach Obigem bei der röm. Session vom Verf. angenommen,
<lb/>wenn derselbe in der Korrealität (8- 143. S. 617) ein materiel- 
<lb/>les und formelles Recht unterscheidet. Ueber des Verf. ganze Auf- 
<lb/>fassung der Korrealität habe ich mich schon ftüher hinreichend aus- 
<lb/>gesprochen (in meiner Schrift über die Oblig. und Sing.-Succ.,
<lb/>§. 32); ich finde nicht, daß vom Verf. meine Einwände beseitigt
<lb/>worden seien, und namentlich kehrt das wieder, was ich einfach als
<lb/>eine Verdrehung des Thatbestandes bezeichnen muß: die Idee, daß
<lb/>die Korrealität auf „Vertretung" beruhe, und daß demnach die am
<lb/>Verhältniß wahrnehmbare Künstlichkeit nicht in dem sympathischen
<lb/>Connex der mehrere Obligationen, sondern in der Mehrheit der Schuld- 
<lb/>ner, wo nur Eine Schuld und Ein Schuldner erwartet werde, zu
<lb/>suchen sei. Die einseitige Betonung der Legalstellen, wo von una
<lb/>eademque obligatio die Rede ist, findet sich gleichfalls hier wieder,
</p>
            <p>

               <lb/>inwiefern der Eessivnar Gläubiger genannt werben könne, ist seit btt Glesse be- 
<lb/>stritten gewesen.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0427.tif"
                n="423"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0427--><p/>
            <p>

               <lb/>0tingi Lehrbuch der Panbrkte».
</p>
            <p>

               <lb/>423
</p>
            <p>

               <lb/>wogegen ich ein ernstes Eingehen auf meine Gründe für die Mehr-
<lb/>fachheit der Obligationen vermisse. Daß der Verf. die actt. adjecti-
<lb/>ciae quäl, unter denselben Gesichtspunkt mit der Korrealität bringt
<lb/>(S. 616. 620), freut uns, wenn wir auch den Gesichtspunkt selbst
<lb/>(„Vertretung") nicht billigen. —

<lb/>§. 32. Unsere kritische Besprechung ist lang geworden, dennoch
<lb/>können wir von der Arbeit des Verf. nicht scheiden, ohne ein allge- 
<lb/>meines Schlußurthcil zu wagen. Daß wir den Verf. den „Skepti- 
<lb/>ker" unter unseren Civilisten genannt haben, scheint ihm nicht recht;
<lb/>nun, cS gibt eine frivole und eine zeugungslustige Skepsis; nicht die
<lb/>erstere, sondern eher die zweite haben wir in Brtnz gefunden und
<lb/>auch wieder gefunden, denn mancher Funken einer neuen Ge- 
<lb/>dankenwelt blitzt unter seiner Zertrümmerungsarbeit auf. Freilich
<lb/>zwischen Trümmerwerk schreitet der Leser hin; wer das R. R. zum
<lb/>ersten Male aus des Verf. Lehrbuch kennen lernte, welch' seltsames
<lb/>Bild müßte Der empfangen! Nach einem allgemeinen und populären
<lb/>Maßstab ist des Verf. Buch unmöglich zu messen, er fordert seinen
<lb/>eigenen. Wir sehen da die ganze Masse des R. R., welche sich
<lb/>schon mehrmals, und neuerdings wieder unter dem Zauber der histori- 
<lb/>schen Schule krystalltsirt hatte, von neuem in Fluß gebracht, hundert
<lb/>Herkömmlichkeiten in Frage gestellt, hundert schlafende Fragen wach- 
<lb/>gerufen, vordem Geschiedenes wieder parallesirt und combinirt, längst
<lb/>Geeintes wieder auSetnandergeriffen — oft mit sichtlichem Behage«.
<lb/>ES zuckt ein revolutionärer Geist durch Form und Stoff der vorlie- 
<lb/>genden Arbeit; schnelles Licht wird in manche dunkle Ecke und Kam- 
<lb/>mer des RechtSbaus geworfen, aber zuvörderst nehmen wir nur flackern- 
<lb/>den Schein wahr, es fehlt die Ruhe des taghellen Leuchten-, und
<lb/>auch aus diesem Grunde trägt des Verf. Arbeit den Stempel der
<lb/>Znkommensurabilität; selten ist man sicher, seine Winke ganz ver- 
<lb/>standen zu haben, den Kernsatz seiner Ansicht in diesem § oder 10
<lb/>oder 20 Paragraphen weiter unten suchen zu müssen. Daö ganze
<lb/>Buch wimmelt von Wendungen und Ausdrücken deS selbstbewußten
<lb/>Zweifels: ein „vielleicht", „halbwegs", „so spricht doch manches
<lb/>dafür" „läßt sich hiernach so ziemlich errathen", „man hört es
<lb/>gerne, wenn", „nicht ohne Weiteres" befördert in einer für Lehr- 
<lb/>bücher ungewöhnlichen Weise die Unruhe des Lesers. Gewiß! Es
<lb/>wird Niemand, welcher sich durch die Unregelmäßigkeit der Behand- 
<lb/>lung nicht abschreckkn läßt, deS Verf. Arbeit durchgehen, ohne viel-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0428.tif"
                n="424"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0428--><p/>
            <p>

               <lb/>424
</p>
            <p>

               <lb/>Brtnz: Lehrbuch der Pandekten.
</p>
            <p>

               <lb/>faltige und behutsame Anregungen zu empfangen und Mancher durch
<lb/>sie in den Bemühungen, von gewissen festwurzelnden Anschauungen
<lb/>emanziptrt zu werden, sich dankenswerth unterstützt finden; aber man
<lb/>darf auch nicht verfehlen, daß der Verf. nicht Garben gereifter Aehren,
<lb/>sondern Bündel zweischneidiger, widerhaktger Sperre bietet, welche
<lb/>wie zu einer Pflugschaar künstlich verbunden sind, hergerichtet, um
<lb/>den hartgewordenen Boden, über den die Phalanx der historischen
<lb/>Schule ein Halbjahrhundert lang stolz geschritten ist, von Neuem
<lb/>umzuwühlen. Mit „kritischen Blättern" begann der Verf.; wir fin- 
<lb/>den in dem vorliegenden Buche gewissermaßen die Fortsetzung davon,
<lb/>eine pikante, anregende, treffliche Gedanken enthaltende, Feuillcton-
<lb/>Civilisttk, mehr für hartgesottene Pedanten und Gewohnheitsverehrer
<lb/>unter den Lehrern, als für der „Schule" bedürftige Lerner. Dem
<lb/>Lernenden muß eine gewisse objektive Ruhe cntgegenkommen, Unruhe
<lb/>und Streben bringt derselbe kraft seiner Jugend mit.

<lb/>Unzweifelhaft macht sich in der Ausführung der Dogmen bei
<lb/>Brtnz ein spekulatives Element geltend: es liegt dies jetzt
<lb/>gleichsam in der Luft, die wir Alle einathmen; so in den Entwicke- 
<lb/>lungen des Pfandrechts, des Obligationenbegriffs u. s. w. Wir finden
<lb/>diese Erörterungen lobenswerth, insofern sie Freiheit und Selbständig- 
<lb/>keit des Geistes bekunden. Daneben aber spreizt sich freilich mit einer
<lb/>gewissen Behaglichkeit des Verf. Subjektivität, welche dem ganzen
<lb/>Buche einen Karakter der Willkür und — fast mochte ich sagen —
<lb/>der Launenhaftigkeit oder Zufälligkeit aufprägt, wie er allenfalls in
<lb/>Monographien, nimmermehr aber in einem Compendium oder „Lehr- 
<lb/>buche" zulässig ist. Es fehlt an ruhiger Gleichmäßigkeit der Erörte- 
<lb/>rungen; nicht über eine glatte Fläche, welche man in einem System
<lb/>zu erwarten gewöhnt ist, sondern über eine wogende Flut werden wir
<lb/>geführt; bald finden wir uns oben bei der schwindelnden Spitze einer
<lb/>aufschäumenden Woge mit irgend einer blendenden Hypothese über- 
<lb/>rascht, bald aber in einer wett ausholenden und durch Polemik weit
<lb/>auseinandergezogenen Betrachtung, wie in ein breites Thal hineinge- 
<lb/>senkt. Den Mangel an fertiger Ueberzeugung, der mit dieser Un- 
<lb/>gebundenheit und Schwankenlosigkeit der Form gepaart ist, hat der
<lb/>Verf. verstanden mit einer geistreichen Fülle pikanter Wendungen zu
<lb/>überziehen, welche leicht sich zur Manier bei ihm verdichten dürfte,
<lb/>wenn er nicht durch seine kräftige Natur sich davor bewahren läßt.
<lb/>Es wäre nicht gut, wenn mit solchen Mitteln, wie sie dem Perf.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084748_05+1859_0429.tif"
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         <div xml:id="d7321e42489" type="review">
            <head>
               <title ref="mpier:pr-215980">Wächter, Das Verlagsrecht, mit Einschluß der Lehren von dem Verlagsvertrag und Nachdruck etc.</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Schmid, R.">Von Herrn Professor Dr. R. Schmid in Bern</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084748_05+1859_0429--><p/>
            <p>

               <lb/>Wächter: Das Verlagsrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>425
</p>
            <p>

               <lb/>zu Gebote stehen, dem juristischen Publikum eine solche Manier, die
<lb/>in ihrer Rücksichtslosigkeit gegen alle Lehrbuchs-Traditionen beinahe
<lb/>etwas verletzendes hat, auf die Dauer octroyirt würde. Als Einzel- 
<lb/>erscheinung zur Erweckung träger Kräfte in kraftlosetr Intelligenzen
<lb/>mag sie gelten und ihre Mission in unserer Zeit erfüllen.

<lb/>Zum Schluß noch ein Wort über die äußere Oekonomie der
<lb/>Darstellung. Solche Handgreiflichkeiten wie die Einverleibung sämmt-
<lb/>licher Expeptorationcn, Andeutungen und Citate (der Quellen sowohl
<lb/>als der Literatur) in den tenor compendii kann ich nicht billigen,
<lb/>so sehr auch zu wünschen ist, daß Niemand die Quellen als „Unter- 
<lb/>geordnetes" betrachte und daß er sich dies auch jeden Augenblick wie- 
<lb/>derhole. Der Lehrer hat auf feinere Weise, durch innere Organisa- 
<lb/>tion des Stoffes, den Lernenden die Wichtigkeit der Citate nahezu- 
<lb/>legen. Warum die pädagogischen Zwecke so auf die Außenseite her- 
<lb/>vordrängen? Nichts ist, denke ich, gefährlicher, als das, denn cs ge- 
<lb/>wohnt den Lernenden an Handgreiflichkeiten und macht ihn geistig
<lb/>lahm, es erschwert die Steigerung des NahelegenS hervorragender
<lb/>Gesichtspunkte und nimmt dem Stoffe die Plastik; endlich es stört
<lb/>die Stetigkeit der Gedankenbewegung, die vom Anfänger vor Allem
<lb/>gelernt werden muß. — Gegenwärtiges Buch ist ein Buch weniger
<lb/>für Anfänger, als für solche, die mit der bisherigen Methode, mit
<lb/>der jetzigen Rechtswissenschaft, endlich mit sich und ihren eigenen Im- 
<lb/>pulsen zu Ende sind.

<lb/>vr. I. G. Krrntze.
</p>
            <p>

               <lb/>I)r. Oscar Wächter, das Verlagsrecht, mit Einschluß der Lehr«» von
<lb/>dem VerlagSvrrtrag und Nachdruck, nach der geltenden deutschen und in»
<lb/>trrnatlonalen Rechten, mit besonderer Rücksicht auf die Grsrhgebungen
<lb/>von Oesterreich, Preußen, Bayer» und Sachsen, systematisch dargestellt.
<lb/>Erste Hälfte. Stuttgart 1857.

<lb/>So oft auch die Lehren, mit welchen sich das vorliegende Werk
<lb/>beschäftigt, zum Gegenstände der eingehendsten Untersuchungen ge- 
<lb/>macht worden sind und so werthvolle Beiträge namentlich die neuere
<lb/>Zeit zn einer wissenschaftlichen Entwicklung derselben gebracht hat,
<lb/>bleibt doch noch viel für eine sichere Feststellung der einschlagenden
<lb/>Rechtsgrundsätze zu thun übrig. Schon eine Vergleichung der gang,
<lb/>barsten Compendien zeigt uns, daß nicht nur in dem feinern Detail

<lb/>Liit. Zeitschritt für die gestimmte Rechts». V. Bd» 28
</p>
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                n="426"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0430--><p/>
            <p>

               <lb/>426
</p>
            <p>

               <lb/>Wächter: Das Verlagsrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>der Casuistik, sondern auch in den leitenden Prinzipien noch immer
<lb/>höchst bedeutende Differenzen bestehen. Zwar sind wir über manche
<lb/>früher weitverbreitete Jrrthümer hinausgekommen und namentlich ist
<lb/>man jetzt wohl allgemein zu der Ueberzeugung gelangt, daß es ein
<lb/>vergebliches Bemühen war, aus dem altern gemeinen Recht einen
<lb/>Schutz des s. g. literarischen und artistischen Eigenthums abzuleiten,
<lb/>daß also das Verbot des Nachdrucks lediglich auf die BundeSgesetze
<lb/>und die altern und neuern Partikulargesetze gestützt werden könne;
<lb/>ob aber das Autorrecht als ein Eigenthumsrecht betrachtet werden
<lb/>dürfe oder waS ihm sonst für ein rechtlicher Charakter zuzuschretben
<lb/>sei; ob ferner das Autorrecht erst wenn es ein Vermögensobjekt wird
<lb/>in die Rechtösphäre falle oder auch die rein geistigen Interessen des
<lb/>Autors rechtliche Bedeutung haben, und über manche andere höchst
<lb/>wichtige Fragen mehr, die alle durch die daran sich knüpfenden recht- 
<lb/>lichen Folgerungen für die Beurthetlung des ganzen Verhältnisses von
<lb/>großer Bedeutung sind, bestehen noch fortwährend sehr abweichende
<lb/>Meinungen. Jeder neue Versuch, hier eine größere Ueberetnstimmug
<lb/>herbeizuführen und die ganze Lehre wenigstens ihren Grundzügen nach
<lb/>zu einem Abschluß zu bringen, muß daher in hohem Grade will- 
<lb/>kommen sein.

<lb/>Unser Verf. hat diese Aufgabe zwar nicht im weitesten Umfange
<lb/>ausgenommen, denn er beschränkt seine Erörterung auf das, was er
<lb/>das Verlagsrecht des Autors nennt, und schließt die dem Verfas- 
<lb/>ser eines dramatischen Werkes und dem Urheber einer musikalischen
<lb/>Compositton in Bezug aus deren öffentliche Aufführung etngeräumte
<lb/>Befuguiß damit von vornherein aus; aber er will doch nicht bloß
<lb/>einzelne wichtigere Fragen herausheben und zum Gegenstand abge- 
<lb/>sonderter Untersuchungen machen, sondern die ganze Lehre vom Ver- 
<lb/>lagsrecht, Verlagsvertrag und Nachdruck in ihrem Zusammenhänge
<lb/>einer umfassenden Erörterung unterwerfen, und dabei sowohl die
<lb/>BundeSgesetze als die Partikulargesetze und die internationalen Ver- 
<lb/>hältnisse möglichst vollständig darstellen. Damit geht er sowohl über
<lb/>Jolly hinaus, der in seiner „Lehre vom Nachdruck", wie schon der
<lb/>Titel zeigt, nur diese besondere Verletzung des Autorrechtes behandeln
<lb/>wollte und dabet auch lediglich die Bundesgesetze zur Grundlage nahm,
<lb/>als auch über Harum, dessen Absicht zunächst nur auf eine syste- 
<lb/>matische Darstellung und Erläuterung der gegenwärtigen östreichischen
<lb/>Preßgesetzgebung gerichtet wär, obschon er freilich in einer vortreff-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0431.tif"
                n="427"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0431--><p/>
            <p>

               <lb/>Wächter: Das Verlagsrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>427
</p>
            <p>

               <lb/>lichen einleitenden Abhandlung das Autorrecht im Allgemeinen zum
<lb/>Gegenstand seiner Erörterung machte. Unser Vers, will durch seine
<lb/>Arbeit nicht nur dem unmittelbaren praktischen Bedürfntß entgegen-
<lb/>kommen, sondern auch einer künftigen Gesetzgebung Vorarbeiten; er
<lb/>spricht die Hoffnung aus, daß die Rechtsverhältnisse der Autoren und
<lb/>Verleger nicht mehr lange einer gemeinsamen deutschen Gesetzgebung
<lb/>entbehren werden.

<lb/>DaS ganze Werk, dessen erste Hälfte uns vorltegt, zerfallt in
<lb/>drei Abtheilungen. Die erste behandelt in einer Einleitung die Ge- 
<lb/>schichte, die Quellen und die Literatur; die zweite enthält die Dar- 
<lb/>stellung deS geltenden deutschen Rechtes selbst und die dritte beschäf- 
<lb/>tigt fich mit den internationalen Verhältnissen, verbunden mit einem
<lb/>Ueberbltck der fremden Rechte. Außer der Einleitung (S. 3 — 85)
<lb/>ist bis jetzt nur der erste Abschnitt der zweiten Abtheilung erschienen,
<lb/>der unter der Rubrik: Verlagsrecht an sich, fünf Kapitel enthält.

<lb/>1) Begriff, Wesen und Inhalt deS Verlagsrechtes (S. 89 —113),

<lb/>2) Gegenstände, an welchen ein Verlagsrecht stattfindet (S. 113—
<lb/>182); 3) Entstehung und Erwerb des Verlagsrechts (S. 182—
<lb/>391); 4) posittvrechtliche Beschränkungen deS dem Verlagsrecht ge- 
<lb/>währten Rechtsschutzes (S. 392 — 471) und 5) Erlöschen des Ver- 
<lb/>lagsrechtes (S. 471—484). Erst in der noch zu erwartenden zwet-
<lb/>tm Hälfte des Werks soll die Lehre von den Verletzungen deS Ver- 
<lb/>lagsrechtes und von der Geltendmachung der Rechte auS der Verletz- 
<lb/>ung desselben erörtert und dann daS ganze Werk mit einer Darstel-
<lb/>lung der internationalen Verhältnisse und der fremden Rechte abge- 
<lb/>schlossen werdm.

<lb/>Daß der Verf. nicht daS Autorrecht in allen seinen Beziehungen
<lb/>zum Gegenstand seiner Darstellung machen wollte, wurde schon oben
<lb/>bemerkt; er handelt nur in soweit daran, als eS die ausschließliche
<lb/>Befugniß der Veröffentlichung dnrch mechanische Vervielfäl- 
<lb/>tigung eines literarisch-artistischen Erzeugnisses enchält und schließt
<lb/>also andere Arten der vermögensrechtlichen Nutzung von seiner Er- 
<lb/>örterung aus. Darin liegt auch der Grund, warum er das Autor- 
<lb/>recht, soweit es hier in Bewacht kömmt, als Verlagsrecht bezeich- 
<lb/>net. Für diesen Sprachgebrauch kann er sich allerdings auf das
<lb/>Oesterr. Patent v. I. 1845 §.13 berufen, aber der gemeine Sprach- 
<lb/>gebrauch und die grammatische Bedeutung des Wortes wird doch un- 
<lb/>ter Verlagsrecht immer nur das durch den Verlag eines literarisch-,
</p>

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                n="428"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0432--><p/>
            <p>

               <lb/>428
</p>
            <p>

               <lb/>Wächter; Das Verlagsrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>artistischen Werkes begründete und bedingte. Recht verstehen, und stcher
<lb/>ist es kein Grund für eine Ausdehnung der Bezeichnung auf das
<lb/>ursprüngliche Autorrecht, wenn fich W. (S. 5 Anm.) darauf beruft,
<lb/>daß daö Recht des Verlegers nur ein vom Autor abgeleitetes
<lb/>sei, denn eben dadurch wird ja gerade die eigenthümliche Natur des
<lb/>Verlagsrechts im Gegensätze vom Autorrecht bestimmt.

<lb/>Der Verf. geht in seiner Geschichte des s. g. Verlagsrechtes da- 
<lb/>von aus, in dem Rechlsbcwußtsein liege das Postulat, baß der Ur- 
<lb/>heber eines geistigen Erzeugnisses als solcher in der Weise geachtet
<lb/>werde, daß ihm die Früchte seiner Thätigkeit, die Nutzungen seines
<lb/>Werkes, gegen Eingriffe dritter gesichert bleiben (S. 3). Dieser
<lb/>Forderung entspreche unser positives Recht dadurch, daß eö dem Ur- 
<lb/>heber die ausschließliche Befugniß der Vervielfältigung und Veröffent- 
<lb/>lichung, und dadurch der vcrmvgensrechtlichcn Nutzung seines Werkes
<lb/>zuspreche und ihn in derselben schütze. So lange die Bücher nur
<lb/>durch Abschriften vervielfältigt wurden, habe für den Autor kein drin- 
<lb/>gender Grund Vorgelegen, eine ausschließliche Befugniß der Ver- 
<lb/>vielfältigung der Exemplare zu beanspruchen. Anders fei es seit der
<lb/>Erfindung der Buchdruckerkunst geworden. Diese gewähre ein leich- 
<lb/>tes mechanisches Mittel der ausgedehntesten Vervielfältigung und da- 
<lb/>mit zugleich eine Ausbreitung des literarischen Verkehrs, wodurch die
<lb/>gelstigen Erzeugnisse der Schriftsteller eine ganz neue Bedeutung er- 
<lb/>langt hätten; sie seien eine Quelle des pekuniären Gewinnes für den
<lb/>Autor geworden, indem er den Druck und Absatz entweder aus eigne
<lb/>Rechnung betreiben oder ein Honorar von dem Unternehmer der Ver- 
<lb/>vielfältigung, welchem er den Verlag überließ, beziehen konnte. Al- 
<lb/>lein bald hätten sich Schriftsteller und Verleger von Dritten bedroht
<lb/>gesehen, welche die verkäuflichen Bücher wieder abdrucklen, und nicht
<lb/>nur den Gewinn, der dem Autor oder seinem Rechtsnachfolger zu- 
<lb/>kommen sollte, an sich rissen, sondern auch den rechtmäßigen Verle- 
<lb/>ger dadurch in Schaden brachten, indem dessen Aufwand für Her- 
<lb/>stellung der Originalausgabe nicht gedeckt und sein Absatz durch die
<lb/>Concurrenz des Nachdrucks geschmälert wurde.

<lb/>Der Vers, zeigt nun, wie diese Unsittlichkeit bald zum Bewußt- 
<lb/>sein kam, die Theorie und Praxis sich aber vergebens bemühte, an
<lb/>das bestehende positive Recht anknüpfend einen Schutz gegen den Nach- 
<lb/>druck zu gewähren, und wie man daher lange Zeit durch Privile- 
<lb/>gien zu Helsen suchte, die gegen den Nachdruck einzelner Werke ver-i
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0433.tif"
                n="429"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0433--><p/>
            <p>

               <lb/>Wächter: Da« Verlagsrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>429
</p>
            <p>

               <lb/>liehen wurden, bis endlich die Gesetzgebung sich der Sache annabm
<lb/>(S. 12 fg.). Schon im Anfang des 17. Jahrhunderts schritten
<lb/>manche Landesgesetzgebungen, wie namentlich die sächsische, gegen den
<lb/>Nachdruck ein, aber nur zum Schutze privilegirter Werke, bis dann
<lb/>endlich wiederum in Sachsen im I. 1686 das Verbot des Nachdrucks
<lb/>ans alle Bücher ausgedehnt wurde, welche die Verleger von den Au- 
<lb/>toren redlicher Weise an sich gebracht. Gin weiteres sächsisches Man- 
<lb/>dat folgte im I. 1773, nachdem auch in Hannover im I. 1754
<lb/>ein Verbot des Nachdrucks ergangen war. Gegen Ende des vorigen
<lb/>Jahrhunderts schlossen sich endlich Oesterreich und Preußen diesen
<lb/>Vorgängen an; das in der Wablcapitulation Leopold's II. gegebene
<lb/>Versprechen, den Buchhandel „durch die völlige Unterdrückung des
<lb/>Nachdrucks von seinem Verfall zu retten", blieb jedoch unerfüllt.
<lb/>Nach der Auflosnng des deutschen Reiches erließen zwar noch mehrere
<lb/>andere Staaten Nachdrucksverbote, wie Baden, Baiern, Nassau und
<lb/>Würtemberg, das in Art. 18 der deutschen B,indesacte gegebene
<lb/>Versprechen, sich mit Abfassung gleichförmiger Verfügungen über die
<lb/>Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den
<lb/>Nachdruck zu beschäftigen, ging aber erst durch die BundeSbrschlüsse von
<lb/>1832, 1837, 1841, 1845 und 1856 in Erfüllung.

<lb/>In dem zweiten Abschnitt der Einlei'ung, wo sich unser Vers,
<lb/>mit den Quellen des in Deutschland geltenden Rechtes beschäftigt,
<lb/>behandelt er nur die Bundesgesetze und die in den einzelnen deutschen
<lb/>Staaten geltenden Landesgesetze und internationalen Verträge. Die
<lb/>Bundesgesetze, von denen er einen vollständigen Abdruck liefert, läßt
<lb/>er mit Recht nicht als Quelle eines formell gemeinen deutschen
<lb/>Rechtes gelten, sondern nur eineS materiell gemeinsamen.
<lb/>Die einzelnen Landesgesetze stellt er vollständiger zusammen, als es
<lb/>btSber irgendwo geschehen ist, dagegen vermissen wir einen Aufschluß
<lb/>über die leitenden Grundsätze, von denen er bei seiner eignen Dar- 
<lb/>stellung auSging. Es würde ibn allerdings zu weit geführt haben,
<lb/>wenn er hier eine vollständige Theorie und Methodik des deutschen
<lb/>Privatrechts hätte entwickeln wollen, aber bei den großen Differen- 
<lb/>zen, die noch jetzt in dieser Beziehung bestehen, wären einige An- 
<lb/>deutungen über die von ibm befolgten Grundsätze doch um so mehr
<lb/>am Platze gewesen, als gerade das Autorrecht und der Verlagscon-
<lb/>tract zu denjenigen Instituten gehören, die sich ganz unabhängig von
<lb/>der Gesetzgebung auöbildeten und in die diese nur in einzelnen Be-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0434.tif"
                n="430"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0434--><p/>
            <p>

               <lb/>430
</p>
            <p>

               <lb/>Wächter: Da- Verlagsrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>Ziehungen, namentlich in Betreff des Nachdrucks, regulirend eingriff.
<lb/>Freilich sind es aber sehr kitzliche Fragen, in welche der Vers, ver- 
<lb/>wickelt worden wäre, und er ist nur dem Vorgang der meisten Ger- 
<lb/>manisten gefolgt, indem er darüber stillschweigend binwegging, als
<lb/>verstehe sich das alles von selbst, darauf bauend, daß die in der
<lb/>Sache liegende Nothwendigkett schon auf den richtigen Weg leiten
<lb/>werde.

<lb/>Mit der Geschichte des Autorrechtes fällt die Geschichte der Li- 
<lb/>teratur unserer Lehre zum Theil zusammen. Der Vers, gibt im drit- 
<lb/>ten Abschnitt der Einleitung eine kritische Nebersicht derselben. Ganz
<lb/>vollständig ist dieselbe nicht, es ist aber dem Vers, daraus kaum ein
<lb/>Vorwurf zu machen, da so Vieles zerstreut in einzelner Schrift ver- 
<lb/>borgen liegt, wo eö nur schwer anfzufinden ist. Die kritischen Be- 
<lb/>merkungen des Vers, müssen natürlich ihre Rechtfertigung hauptsäch- 
<lb/>lich durch die Ausführung des dogmatischen Theiles seiner Darstel- 
<lb/>lung erhalten, und zu dieser wollen wir unS deshalb auch sofort
<lb/>wenden.

<lb/>Der Verf. beginnt (§ 9) mit einer Erörterung des Wesens des
<lb/>Verlagsrechtes. Er sucht hier hauptsächlich zwei Sätze auszufübren,
<lb/>nämlich: 1) daß das Autorrecht ein rein vermögensrechtlichen Eha-
<lb/>rakter habe und 2) daß es zu den Gewerbsrechten gerechnet werden
<lb/>müsse.

<lb/>Es ist bekanntlich besonders in der neuern Zeit viel darüber
<lb/>gestritten worden, inwiefern geistige Interessen für die recht- 
<lb/>liche Beurtheilung des Autorrechtes maßgebend seien. B l u n t sch l i (deut- 
<lb/>sches Pr. Recht, II, S. 181) will dies im weitesten Umfange aner- 
<lb/>kannt wissen; er hält den Vermögenswerth eines literarisch-artistischen
<lb/>Werkes nicht für den innersten Kern des Autorrechtes, sondern räumt
<lb/>ihm für die juristische Erkenntniß nur eine sekundäre Bedeutung ein.
<lb/>Beseler (d. P. R. III, S. 336) stellt wenigstens das geistige und
<lb/>pekuniäre Interesse als gleichberechtigt neben einander, indem er eine
<lb/>persönliche und vermögensrechtliche Seite des Autorrechtes unterschei- 
<lb/>det, und Harum (Preßgesetzgebung S. 25 f.) sucht in ähnlichem
<lb/>Sinne nachzuweisen, daß das Autorrecht nicht ein bloßes Vermögens- 
<lb/>recht sei. Dagegen wollen R e n o u a r d (TraitdIII, S. 10), Jolly u.
<lb/>a. m. nur das vermögensrechtliche Interesse in Betracht gezogen wis- 
<lb/>sen. Jolly (S. 75) stützt sich dabei hauptsächlich auf die deutsche
<lb/>Bundesgesetzgebung, nach welcher es ihm unzweifelhaft scheint, daß
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0435.tif"
                n="431"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0435--><p/>
            <p>

               <lb/>Wächter: Das Verlagsrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>431
</p>
            <p>

               <lb/>das Bundesgesetzliche Verbot des Nachdrucks nur zum Schutze der
<lb/>deui Schriftsteller zustehendcn Vermögensrechte und keineswegs dazu
<lb/>bestimmt sei, ihn gegen alle Rechtsverletzungen sicher zu stellen,
<lb/>welche er möglicher Weise hinsichtlich seines Werkes erfahren kann.
<lb/>Unser Vers, dagegen findet zwar in der Bundesgesetzgebung eine Be- 
<lb/>stätigung seiner Ansicht, er sucht diese aber auch durch Berufung aus
<lb/>allgemeine Rechtsgrundsätze zu stützen. Er meint nämlich, daö gei- 
<lb/>stige Interesse deS Autors falle darum nicht in das Gebiet des Rechts,
<lb/>weil dieses überhaupt nur die äußern Verhältnisse normire, nur die
<lb/>Art bestimme, wie der Wille des Menschen in äußern Beziehungen
<lb/>gegen Andre sich verhalte (S. 90 Anm. 2).

<lb/>Dies Argument können wir aber nicht gelten lassen; es beruht
<lb/>offenbar auf einem Mißverständniß. Allerdings normirt das Recht
<lb/>nur die äußern Verhältnisse der Menschen und betrachtet daher die
<lb/>Motive einer Handlung, wenn letztere nun dem Rechte entspricht, als
<lb/>ganz irrelevant. Damit ist aber begreiflicher Weise keineswegs ge- 
<lb/>sagt, daß sich das Recht geistigen Interessen gegenüber gleichgültig
<lb/>verhalten müsse. Wenn das Recht nur die Art bestimmen kann,
<lb/>wie der Wille des Menschen in äußern Beziehungen gegen Andre
<lb/>sich verhalten soll, weil überhaupt die Gesinnung sich der äußern Ge- 
<lb/>walt entzieht, so folgt daraus nicht, daß wir nicht diejenigen äußern
<lb/>Handlungen, die durch geistige Interessen gefordert werden, zu Rechts- 
<lb/>pflichten erheben könnten. Wie wir z. B. unsere Ehegesetze mit dem
<lb/>Interesse der bürgerlichen Gesellschaft an einer sittlichen Gestaltung
<lb/>des ehelichen Lebens in Einklang zu bringen suchen und uns über- 
<lb/>haupt im Famtlienrecht vielfältig durch rein sittliche Interessen leiten
<lb/>lassen, so können sehr wohl auch die geistigen Interessen eines Au- 
<lb/>tors durch die Gesetzgebung geschützt werden.

<lb/>Wenn wir uns aber auch nicht darum, weil das geistige In- 
<lb/>teresse des Autors nicht in das Gebiet des Rechts falle, gegen die
<lb/>Ansicht B l u n t s ch l i 's erklären dürfen, so stehen doch ganz andere Be- 
<lb/>denken seiner Auffaffungswetse entgegen, auf die uns die Geschichte
<lb/>des ganzen Institutes führt.

<lb/>Wie wir oben gesehen haben, geht unser Verf. bei der Be- 
<lb/>gründung des Verlagsrechtes von dem Satze auö, eS liege in dem
<lb/>Rcchtsbewußtscin daö Postulat, daß der Urheber eines geistigen Pro- 
<lb/>ductes alS solcher in der Weise geachtet werde, daß ihm die Früchte
<lb/>seiner Thätigkeit, die Nutzungen seines Werkes, gegen Eingriffe Drit-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0436.tif"
                n="432"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0436--><p/>
            <p>

               <lb/>432
</p>
            <p>

               <lb/>Wächter: Das Verlagsrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>ter gesichert bleiben. Neber die Anwendung dieses Grundsatzes hat
<lb/>sich Res. schon an einem andern Orte ausgesprochen*). Man hat
<lb/>denselben öfter benützt, um daraus ein natürliches Eigenthnmsrecht
<lb/>des Autors abzuleiten, indem man die geistige Produktion mit der
<lb/>Spezifikation einer körperlichen Sache zusammenstellte. Allein der
<lb/>Satz, daß jedem Menschen ein Recht auf den ausschließlichen Ge- 
<lb/>brauch dessen zustehe, was er durch seine (körperliche oder geistige)
<lb/>Kraftanstrengung hervorgebracht habe, ist eigentlich nur eine fehler- 
<lb/>hafte Anwendung des allgemeinen Grundsatzes der vergeltenden Ge- 
<lb/>rechtigkeit justitia commutativa), welcher eine Ausgleichung zwischen
<lb/>Verdienst und Lohn fordert, und den man etwas zweideutig in dem
<lb/>Satze auszusprechen pflegt: Jeder hat ein Recht auf die
<lb/>Früchte seiner Arbeit. Damit scheint nämlich allerdings gesagt
<lb/>zu sein, es müsse nothwendig einem Jeden ein Recht auf dasjenige
<lb/>zugesprochen werden, was er durch seine Arbeit hervorgebracht bat,
<lb/>d. i. ein Eigenthumsrecht auf das Produkt der Spezifikation. Allein
<lb/>das was jemand als Frucht seiner Arbeit sucht, ist gar nicht immer
<lb/>das unmittelbare Produkt derselben und es bestebt auch keine recht- 
<lb/>liche Nothwendigkeit, daß der Lohn gerade in der Gewährung des
<lb/>Eigenthums an diesem Produkt bestehen müsse, wenn der Arbeiter
<lb/>einen Anspruch darauf macht, sondern die Gerechtigkeit fordert nur
<lb/>ganz allgemein, daß die Arbeit, durch welche sich jemand ein Ver- 
<lb/>dienst erworben hat, nicht ohne einen entsprechenden Lohn bleibe, und
<lb/>nur Gründe der Zweckmäßigkeit können darüber entscheiden, worin
<lb/>dieser Lohn zu bestehen habe.

<lb/>Was nun die Vergeltung literarisch-artistischer Verdienste anbe- 
<lb/>langt, so sind dabei sehr verschiedene Gesichtspunkte möglich: Wie
<lb/>das Verdienst selbst ein rein geistiges ist, so könnte man sagen, müsse
<lb/>auch der Lohn in der gleichen Sphäre gesucht werden; die Anerken- 
<lb/>nung, Achtung, Ehre, die sich ein Schriftsteller erworben, sei für
<lb/>ihn die entsprechende Vergeltung. So war eö in der Thai vor der
<lb/>Erfindung der Buchdruckerkunst. Man könnte aber auch davon aus- 
<lb/>gehen, daß der Natur der Sache nach jedes literarische oder arti- 
<lb/>stische Werk durch die Veröffentlichung sofort ein Gemeingut werde
<lb/>und daß es demnach dem Gemeinwesen obliege, literarische und ar-
</p>
            <p>

               <lb/>*) R. Schmid, Theorie und Methodik des bürgerlichen Rechts. Jena 1848,
<lb/>S. 159 f.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0437.tif"
                n="433"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0437--><p/>
            <p>

               <lb/>Wächter: Das Verlagsrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>483
</p>
            <p>

               <lb/>tistische Verdienste durch ehrende Auszeichnung und Bezahlung zu
<lb/>belohnen, ähnlich wie dies nicht selten bei nützlichen Erfindungen ge- 
<lb/>schehe. Es würde dies Prinzip wenigstens nicht darum, weil es mit
<lb/>den Forderungen der Gerechtigkeit in Widerspruch stände, verworfen
<lb/>werden müssen, wenn schon sich vom Standpunkte der Zweckmäßig- 
<lb/>keit aus große Bedenken dagegen erbeben mochten. Jedenfalls scheint
<lb/>es nach dem, wie sich bet uns seit der Erfindung der Buchdrucker- 
<lb/>kunst die Verhältnisse ausgebildet haben, viel natürlicher, auch ferner- 
<lb/>hin in der Regel Jeden die Vergeltung seiner literarischen Verdienste
<lb/>auf dem Wege des Privatverkebrs bei dem Publikum suchen zu las- 
<lb/>sen und wie bisher, nur ausnahmsweise den Staat unmittelbar da- 
<lb/>bei zu betheiligen. ES hat ohne Zweifel seine großen Nachtheile,
<lb/>daß die Schriftstellerei dadurch vielfach zu einem bloßen Gewerbe
<lb/>herabgewürdigt worden ist, aber seit der Buchhandel ein ausgedehn- 
<lb/>tes und gewinnreiches Geschäft wurde, mußte die Eoncnrrenz der Ver- 
<lb/>leger, die gern für die Neberlaffnng von Werken, welche einen Ge- 
<lb/>winn versprechen, einen Tbeil des erwarteten Vortheils als Honorar
<lb/>gewährten, natürlich dahin führen, und-wenn in Folge dieser Ge- 
<lb/>staltung der Dinge Viele, die ohne inncrn Beruf dazu sind, zur
<lb/>Schriftstellerei veranlaßt werden, so bringt die große Unabhängigkeit
<lb/>von der Staatsgewalt doch von der andern Seite Vortheile, die jene
<lb/>Nachtheile eines gewerbsmäßigen Betriebes sicher wieder aufwiegen.

<lb/>Aus diesem allen ergibt sich nun, daß eS allerdings die auf
<lb/>dem Wege des Privatverkehrs bei dem Publikum zu suchende Ver- 
<lb/>geltung ist, welche der historischen Entwicklung des ganzen Verhält- 
<lb/>nisses gemäß zunächst die Bedeutung des Autorrechtes bestimmt, und
<lb/>daß dieses demnach mit Wächter wesentlich als ein Vermögens- 
<lb/>recht aufgefaßt werden muß. Aber damit ist doch noch nicht ge- 
<lb/>sagt, daß dabei nicht auch geistige Interessen in Betracht kommen
<lb/>konnten, daß also das Autorrecht, um mitBeseler zu reden, neben
<lb/>der vermögensrechtlichen Seite nicht auch noch eine persön- 
<lb/>liche habe. Daß dies tbatsächlich der Fall sei, wird jeder zugeben;
<lb/>darum aber die rechtliche Relevanz dieser thatsächlichen Beziehung in
<lb/>Abrede stellen zu wollen, weil daS Autorrecht ein Vermögensrecht sei,
<lb/>wäre ein theoretischer Purismus, durch den sich die Jurisprudenz
<lb/>mit dem Rechtsleben in einen unnatürlichen Widerspruch setzen würde.
<lb/>Es fragt sich nur, ob unsere Gesetze die Beachtung dieser persönlichen
<lb/>Seite des Autorrechtes gestatten? Dies hat man besonders darum in
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0438.tif"
                n="434"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0438--><p/>
            <p>

               <lb/>434 Wächter: Das Verlagsrecht.

<lb/>Abrede gestellt, weil sowohl die Bundesgesetze als die einzelnen Lan-
<lb/>deSgesetze immer als Folge einer Verletzung deS Autorrechtes eine
<lb/>Klage auf Entschädigung gewähren, demnach also einen Ver-
<lb/>mögensnachtheil voraussetzen. Daß der Urheber eines litera- 
<lb/>risch-artistischen Erzeugnisses nicht immer die Absicht haben müsse,
<lb/>einen Gewinn daraus zu ziehen, gibt zwar unser Vers, zu, indem
<lb/>er es für genügend erklärt, wenn daS literarisch-artistische Werk sich
<lb/>nur eigne, einen Geldwerth im Verkehr zu erhalten, was auch bet
<lb/>dem kleinsten und unbedeutendsten geistigen Erzeugntß immer noch
<lb/>angenommen werden könne; er meint aber, da hiernach die Entschä- 
<lb/>digungsklage nicht nur bet dem Nachdruck schon publtcirter Werke,
<lb/>sondern auch dann begründet sei, wenn ein literarisches Erzeugntß,
<lb/>welches der Autor entweder gar nicht oder doch nicht in seiner gegen- 
<lb/>wärtigen Gestalt publtctren wollte, von einem unbefugten dritten ver- 
<lb/>öffentlicht werde, so genüge dieS vollkommen, um tndirect auch den
<lb/>geistigen Interessen einen Schutz zu gewähren; ein Mchreres könne
<lb/>darum nicht in der Absicht unserer Gesetze gelegen haben, weil die
<lb/>geistigen Interessen überhaupt keine Schätzung nach Geldeswerth zu-
<lb/>laffen.

<lb/>Dem müssen wir indessen entgegensetzen, daß wenn auch streng
<lb/>genommen rein geistige Interessen, wie Ehre, Achtung, Ansehen,
<lb/>keine Schätzung nach Geld zulaffen, unser gemeines Recht doch bet
<lb/>den Injurien darüber hinausgegangen ist, und als eine Injurie würde
<lb/>ja eine Verletzung dieser persönlichen Interessen auch hier erscheinen.
<lb/>Unsere Gesetze geben nun zwar allerdings keinen Anhalt dafür, daß
<lb/>dieses Moment bet der Bestimmung des Schadenersatzes in Betracht
<lb/>gezogen werden dürfe, allein neben dem Ersatz und der Vernichtung
<lb/>des Nachdrucks soll auch noch eine Strafe eintreten, und wenn
<lb/>wir in Beziehung auf diese die allgemeinen Grundsätze des Straf- 
<lb/>rechts zur Anwendung bringen, werden wir nothwendig daraus ge- 
<lb/>führt, den verletzten geistigen Interessen eine rechtliche Bedeutung zu- 
<lb/>zuschreiben. Darin liegt ein sehr entscheidender Grund uns im Ein- 
<lb/>klänge mit dem allgemeinen Rechtsbewußtsein gegen Jolly u. Wäch- 
<lb/>ter für Bluntschli, Beseler und Harum zu entscheiden.

<lb/>Gehen wir nun zu dem andern Punkte über, mit dem sich un- 
<lb/>ser Vers, im §. 9 beschäftigt, so stoßen wir da gleich wieder aus
<lb/>sehr abweichende Meinungen. Es wird hier nämlich die Frage er- 
<lb/>örtert, ob das Autorrecht oder wie es der Vers, nennt, das Verlags-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0439.tif"
                n="435"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0439--><p/>
            <p>

               <lb/>Wächter: Da« Verlagsrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>435
</p>
            <p>

               <lb/>recht, als ein Eigenthumsrecht zu betrachten sei, oder welchen recht- 
<lb/>lichen Charakter wir ihm sonst zuzuschreiben haben. Der Vers, geht
<lb/>die verschiedenen Ansichten durch, nach welchen man ein Eigenthums- 
<lb/>recht der Autoren, also in Beziehung auf literarische Erzeugnisse, die
<lb/>wir hier der Kürze wegen allein ins Auge fassen, ein eigentliches
<lb/>Schrtftetgenthum annehmen zu müssen glaubte. Er sondert da
<lb/>(S. 101) zuerst das Eigenthum an dem literarischen Originalerzeug-
<lb/>niß (dem Manuskript) und an dem Druckexemplare einer Schrift als
<lb/>hierher nicht gehörig von dem ab, was Objekt des Verlagsrechts ist,
<lb/>und bemerkt dann (S. 102) weiter, von einem Eigenthum an der
<lb/>geistigen Substanz des Werkes könne darum nicht die Rede sein,
<lb/>weil sich der Gedanke der Möglichkeit einer äußern Herrschaft ent- 
<lb/>ziehe. Darin muß man ihm unzweifelhaft vollkommen beistimmen.
<lb/>Wenn er aber sodann auch die Befugniß diesen Gedanken in gewis- 
<lb/>sen Formen zu vervielfältigen und in die Oeffentlichkeit zu bringen
<lb/>für ungeeignet erklärt zum Substrat eines Etgenthumörechtes zu die- 
<lb/>nen , so scheint dieS nicht hinreichend begründet. Der Verf. stützt sich
<lb/>dabei (S. 103) im Grunde nur darauf, daß damit der Begriff deS
<lb/>Eigenthnms seiner Besonderheit und Eigenthümlichkeit entkleidet und
<lb/>in den Begriff von Vermögensrecht überhaupt verflüchtigt werde.
<lb/>Geht man freilich davon aus, das Eigenthum sei die unbeschränkte
<lb/>Herrschaft einer Person über eine körperliche Sacke, so ist es sofort
<lb/>klar, daß daö Autorrecht kein Eigenthum fein könne, denn ein kör- 
<lb/>perliches Objekt existirt dabei nicht. Aber der Verf. bemerkt (S. 100)
<lb/>selbst, daß es sich hier nur um eine analoge Anwendung des Ei-
<lb/>genthumöbegriffes auf geistige Erzeugnisse handle, und ob zu dieser
<lb/>die entsprechenden Voraussetzungen fehlen ist dabcr allein die Frage.
<lb/>Auf diese Untersuchung läßt sich aber unser Verf. eigentlich gar nicht
<lb/>ein; für ihn scheint eö entscheidend, daß er nachweist, das Verlags- 
<lb/>recht habe die Natnr eines Gcwerberrchtes. Leider verschmäht er es
<lb/>nur, uns darüber genauern Ausschluß zu geben, zu welcher Klasse
<lb/>von Vermögensrechten er die Gewcrberechte rechnet. Er sagt (S. 1l3)
<lb/>nur: „Das (Verlags-) Recht erscheint in seiner Natur und Ausbil- 
<lb/>dung als ein Gewerberecht und seine Stelle im System bestimmt
<lb/>sich nach diesem Gesichtspunkt."

<lb/>Auch Ref. findet in dem Autorrecht ein (ausschließliches) Ge-
<lb/>werberccht; er hat diese Ansicht bereits im I. 1848 in seiner „Theo- 
<lb/>rie und Methodik deS bürgerlichen Rechts" (S. 164) durchzuführen
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0440.tif"
                n="436"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0440--><p/>
            <p>

               <lb/>436
</p>
            <p>

               <lb/>Wächter: Da- Verlagsrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>gesucht. Aber damit ist noch nicht über die Frage entschieden, ob
<lb/>das Autorrecht ein Eigenthumsrecht an dem geistigen Erzeugniß ent- 
<lb/>halte. Bleiben wir freilich bei den rein römischen Begriffen stehen,
<lb/>so scheint die Sache in einer Beziehung wenigstens sehr einfach. Die
<lb/>Römer unterscheiden zwar rcs corporales und incorporales, aber ding- 
<lb/>liche Rechte lasten sie nur bet res corporales zu und Gewerberechte,
<lb/>gleich unserm Autorrechte, hätten sie daher nicht unter die dinglichen
<lb/>Rechte stellen können. Wenn bei ihnen etwas Aehnltebes vorkam,
<lb/>so mußten sie als ein Privilegium betrachten und bet Privilegien
<lb/>faßten sie nur die etgenthümliche Form der Entstehung ins Auge,
<lb/>ohne die einzelnen durch Privilegien begründeten Berechtigungen ihrer
<lb/>Natur und ihrem Inhalte nach zu klaffificiren und dem System cin-
<lb/>zuordnen. Die systematische Klassification hatte für sie überhaupt
<lb/>eine sehr untergeordnete Bedeutung; kannten sie doch auch schon die
<lb/>Reallasten (Zehnten, Bodenzinse u. s. w.), ohne ihnen in ibrem Sy- 
<lb/>stem einen besondren Platz anzuweisen. Im deutschen Recht, wo
<lb/>solche Abweichungen von dem römischen System sehr häufig Vorkom- 
<lb/>men, trat die Unvollkommenheit desselben bald hervor und man machte
<lb/>schon frühzeitig verschiedene Versuche, durch Erweiterung und Umge- 
<lb/>staltung der römischen Begriffe eine festere Grundlage für die Dar- 
<lb/>stellung des einheimischen Rechts zu gewinnen; zu einem befriedigen- 
<lb/>den Abschluß sind diese Bestrebungen eben noch immer nicht ge- 
<lb/>kommen.

<lb/>Gehen wir davon aus, daß alle Vermögensrechte eine Herrschaft
<lb/>des Berechtigten über die ihn umgebende Welt begründen, möglicher
<lb/>Gegenstand einer solchen Herrschaft aber nur eine (körperliche) Sache
<lb/>oder eine menschliche Handlung sein kann, und unterscheiden wir da- 
<lb/>nach mit unfern Systematikern zwischen Rechten auf Sachen oder
<lb/>dinglichen Rechten und Rechten auf menschliche Handlungen oder
<lb/>Fordcrungsrcchten (Obligationen), so scheint es freilich, als müßte
<lb/>das Autorrecht, wie alle ausschließlichen Gewerberechte überhaupt, zu
<lb/>den Forderungsrechten gezählt werden. Indessen ergiebt eine genauere
<lb/>Betrachtung doch bald, daß dies ganz unzulässig ist. Mit der Un- 
<lb/>terscheidung nach dem Objekt verbindet sich nämlich eine andere, die
<lb/>allerdings den Vermögensrechten nicht allein angehört, aber für diese
<lb/>doch von der durchgreifendsten Bedeutung ist. Jedem Rechte (im
<lb/>subj. S.) steht nämlich immer eine Verpflichtung Anderer gegenüber.
<lb/>DteS ist nicht bloß bei Forderungsrechtew, sondern auch bei dinglichen
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0441.tif"
                n="437"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0441--><p/>
            <p>

               <lb/>Wächter: Da- Verlagsrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>437
</p>
            <p>

               <lb/>Rechten der Fall, und namentlich bei dem umfassendsten derselben,
<lb/>dem Eigenthum, denn das Recht einer ausschließenden Beherrschung
<lb/>einer Sache legt allen Andern die Verbindlichkeit auf, sich jedes Ein- 
<lb/>griffs in die Herrschaft des Eigenthümers zu enthalten. Der Unter- 
<lb/>schied des Etgenthums von den Obligationen besteht in dieser Bezie- 
<lb/>hung darin, daß das Recht auf eine Sache ein absolutes Recht
<lb/>ist, denn eine allgemeine (negative) Verbindlichkeit aller Andern ge-
<lb/>genübcrsteht, während bei den Obligationen immer individuell be- 
<lb/>stimmte Personen zu einzelnen bestimmten (positiven oder negativen)
<lb/>Handlungen verpflichtet sind. Davon machen auch die Fälle, wo eine
<lb/>actio in rem scripta gegeben ist, wie die actio quoll metus causa,
<lb/>lls pauperie u. s. w. nur scheinbar eine Ausnahme, denn bei dieser
<lb/>tritt nur die Eigenthümlichkeit ein, daß jeder Besitzer einer Sache
<lb/>als solcher gesetzlich zu einer bestimmten Leistung verpflichtet ist,
<lb/>also in einer obligatio ex lege mit einer bestimmten andern Person
<lb/>steht, ohne daß dessen Recht dadurch ein absolutes, von jedermann
<lb/>anzuerkcnnendcs würde.

<lb/>Halten wir nun mit diesen Unterscheidungen unser Autorrecht
<lb/>zusammen, so sehen wir sofort, daß cs die Merkmale eines Forde-
<lb/>rungsrcchtes nicht besitzt, denn dem Recht des Autors steht keine
<lb/>Verbindlichkeit individuell bestimmter Personen gegenüber; vielmehr
<lb/>zeigt sich hier, wie bei dem Eigenthum, eine allgemeine Verbindlich- 
<lb/>keit Aller, sich jedes Eingriffs in die Befugnisse deö Autors zu ent- 
<lb/>halten. Hiernach erscheint dann also das Autorrecht ganz in der
<lb/>gleichen Weise wie das Etgenthum und alle dinglichen Rechte als
<lb/>ein absolutes Recht und eine Anwendung der Grundsätze von den
<lb/>Obligationen ist bet ihnen unzulässig.

<lb/>Gewiß wäre es wohlgethan gewesen, wenn unser Vers, diesen
<lb/>Verhältnissen eine größere Aufmerksamkeit zugewendet hätte; es würde
<lb/>dadurch seine ganze Lehre eine festere Grundlage erhalten haben.
<lb/>Eine bloße Verweisung auf die Stelle, welche die Gewerberechte im
<lb/>System cinnehmcn, konnte hier nicht genügen, da unsere Lehrbücher
<lb/>ihnen keine solche mit einiger Bestimmtheit anweisen, sondern mei- 
<lb/>stens nur gelegentlich bei den verschiedenen Arten des Handels, bei
<lb/>den besondren Rechten des Bürgcrstandeö oder bet den Regalen u.
<lb/>s. w. auf die ausschließlichen Gewerberechte zu sprechen kommen.
<lb/>Was unser Vers, noch selbst (S. 112 Anm. 5) darüber bemerkt,
<lb/>führt uns durchaus nicht weiter. Er erklärt da das Verlagsrecht für
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0442.tif"
                n="438"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0442--><p/>
            <p>

               <lb/>438 Wächter: Das Verlag-recht.

<lb/>ein Personenrecht, welches einen vermögensrechtlichen Charakter
<lb/>erhalte, indem es wesentlich als Recht der Nutzung eines bestimmten
<lb/>Erzeugnisses erscheine und in dieser conkreten Gestalt Objekt vermö-
<lb/>gensrechtlichen Verkehrs werde. Allein wenn er das Verlagsrecht
<lb/>darum ein Personenrecht nennt, weil „der rationelle Grund des Ver- 
<lb/>lagsrechtes lediglich der Anspruch der Persönlichkeit sei, in der Nutz- 
<lb/>ung ihrer Produkte geschützt zu werden", so ist in der That nicht
<lb/>abzuschen, warum man nicht allen dinglichen Rechten den gleichen
<lb/>Charakter zuschreiben soll, denn bei ihnen ist der rationelle Grund
<lb/>des Rechts ebenfalls der Anspruch der Persönlichkeit, in der Nutz- 
<lb/>ung, wenn nicht ihrer Produkte, doch ihres Besitzes geschützt zu wer- 
<lb/>den. Wir stellen in unfern Systemen die Personenrechte den Ver- 
<lb/>mögensrechten gegenüber; was soll es nun heißen, wenn man sagt,
<lb/>das Verlagsrecht sei ein Personcnrecht mit vermögensrcchtlichem Cha- 
<lb/>rakter? Soll damit eine besondere Qllalifikation eines Vermögens- 
<lb/>rechtes oder eines Personenrechtes bezeichnet werden? Nach den an- 
<lb/>derweitigen Ausführungen des Vers, müssen wir das erstere anneh- 
<lb/>men , aber über die rechtliche Natur dieses Vermögensrechtes erhalten
<lb/>wir durch diese Bemerkung keinen Ausschluß.

<lb/>Offenbar haben wir es bei dem Autorrecht, wie bet allen Ge- 
<lb/>werberechten überhaupt, mit einer Schöpfung des neuern Rechtes zu
<lb/>thun, für welche die römischen Begriffe nicht ausreichen, denn wir
<lb/>können nach ihnen das Autorrecht als Vermögensrecht weder den
<lb/>dinglichen noch den Forderungsrechten einrethen. Indessen steht es
<lb/>doch den dinglichen Rechten unverkennbar näher, denn eS hat die
<lb/>Natur eines absoluten Rechtes, welches nicht zwischen individuell
<lb/>bestimmten Personen Obligattonsverhältniffe begründet, sondern von
<lb/>jedermann anerkannt werden soll. Daher hat auch immer ein in- 
<lb/>stinktiver Zug, dem selbst unsere neuen Gesetzgeber meistens nicht zu
<lb/>widerstehen vermochten, auf den Begriff des Eigenthums zurückge- 
<lb/>führt, so wenig die bisherigen Theorien diesen Ausdruck zu rechtferti- 
<lb/>gen vermochten. In der That besteht aber doch der Unterschied von
<lb/>dem Eigenthnm der Römer lediglich darin, daß nicht eine res eor-
<lb/>poiatis, sondern eine re8 moorpvrslis Gegenstand desselben ist, oder,
<lb/>wenn man so sagen will, daß es ein immaterielles Etgen-
<lb/>thum ist, welches eine bloße Berechtigung zum Gegenstände
<lb/>hat. Es ist dies die dem Autor eingeräumte Befugniß ausschließ- 
<lb/>lich über die Veröffentlichung und Vervielfältigung seines Geistes-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0443.tif"
                n="439"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0443--><p/>
            <p>

               <lb/>Wächter: Das Verlagsrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>439
</p>
            <p>

               <lb/>Werkes zu verfügen und demgemäß auch Nutzungen auS demselben zu
<lb/>ziehen. In dieser Beziehung steht dem Autor ein ausschließ- 
<lb/>liches Verfügungsrecht über sein Geistesproduct zu; er kann
<lb/>dasselbe der Veröffentlichung gänzlich entziehen, es nach Willkür in
<lb/>dieser oder jener Form veröffentlichen und vervielfältigen, er kann
<lb/>auch das Recht der Nutzung durch Veröffentlichung und Vervielfäl- 
<lb/>tigung auf Andere übertragen oder es völlig aufgeben (derelinquiren)
<lb/>u. s. w. Verletzungen des Autorrechts werden zwar in der Regel
<lb/>nur persönliche Klagen zur Folge haben, namentlich eine Klage auf
<lb/>Entschädigung, wie mich bei Verletzungen des körperlichen Eigen-
<lb/>thums meistens nur persönliche Klagen begründet sind; aber wenn
<lb/>das Autorrecht selbst von dem Verletzer bestritten wird, wie z. B.
<lb/>wenn jemand ein literarisches Werk eines andern unter seinem eige- 
<lb/>nen Namen herausgibt, hat die Klage nothwendig die Natur einer
<lb/>rei vindicatio oder actio confessoria, denn sie muß dann zunächst
<lb/>auf Anerkennung des bestrittenen Autorrechtes gerichtet werden. Selbst
<lb/>publicianische Klagen können Anwendung finden, wenn mehrere Per- 
<lb/>sonen auf ein abgeleitetes Verlagsrecht Anspruch machen, und ebenso
<lb/>kann der bloße Besitz in verschiedenen Fällen in Frage kommen.

<lb/>Man könnte gegen diese Auffassung, die von der Anerkennung
<lb/>eines Eigenthums an unkörperlichen Sachen ausgeht, die Einwendung
<lb/>machen, daß das Eigenthum darum keine angemessene Analogie dar-
<lb/>bicte, weil die Herrschaft des Autors über sein Geistesprodukt sowohl
<lb/>dem Umfang alö der Dauer nach nur eine beschränkte sei, wäh- 
<lb/>rend das Wesen des Eigenthums gerade in der Unbeschränktheit der
<lb/>Herrschaft bestehe. Aber diese Unbeschränktheit gehört nicht in dem
<lb/>Sinne zum Wesen des EigenthumS, daß jede Beschränkung das Recht
<lb/>selbst aufhöbe, denn Gesetz und Privatwillkür können die Herrschaft
<lb/>des EigenthümerS den umfassendsten Beschränkungen unterwerfen,
<lb/>wenn nur dem Eigenthümcr im Uebrigen eine vollkommene Herrschaft
<lb/>bleibt und mit dem Wegfallen der Beschränkung das unbeschränkte
<lb/>Verfügungsrccht immer von selbst wieder erwacht. Das Eigenthum
<lb/>an Grund und Boden unterliegt immer mannigfachen Beschränkun- 
<lb/>gen, die zum Theil in der natürlichen Beschaffenheit des Objektes
<lb/>ihren Grund haben, zum Theil durch Rücksichten auf allgemeine oder
<lb/>nachbarliche Interessen geboten sind; eine eigenthümltche Natur zeigt
<lb/>aber besonders das Eigenthum an fließenden Gewässern in sofern,
<lb/>alö in Folge des fortwährenden Wechsels des Wassers statt eines
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0444.tif"
                n="440"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0444--><p/>
            <p>

               <lb/>440
</p>
            <p>

               <lb/>Wächter: Das Verlagsrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>bleibenden Objektes der Appropriation nur eine ununterbrochene Auf- 
<lb/>einanderfolge von greifbaren Objekten sich darbietet, so daß man sa- 
<lb/>gen könnte, auch hier bestehe das Eigenthum nur in einem Nutzungs- 
<lb/>rechte an dem vorbeifließenden Wasser. Bet dem literarisch-artistischen
<lb/>Eigenthum finden sich nun ganz ähnliche Beschränkungen, die zum
<lb/>Thetl in der Natur der Sache, zum Theil in der Gesetzgebung ihren
<lb/>Grund haben. Zn der Natur der Sache liegt es, daß das Etgen-
<lb/>thumsrecht nie auf den rein geistigen Theil des literarisch-artistischen
<lb/>Erzeugnisses ausgedehnt werden kann, weil sich der Gedanke als sol- 
<lb/>cher jeder ausschließlichen Beherrschung entzieht. Man könnte zwar
<lb/>sagen, es könne doch insofern von dem Eigenthum einer Idee die
<lb/>Rede sein, als es tn der Willkür ihres Schöpfers liegt, dieselbe mit-
<lb/>zutheilen oder für sich zu behalten (Walter, System d. d. Pr. R.,
<lb/>§. 123); aber dies Verhältniß fällt nicht in das Gebiet des Rechts,
<lb/>weil die im Innern des Geistes ausgebildete Idee noch kein mög- 
<lb/>licher Gegenstand von Rechten und Pflichten ist; sie wird dies
<lb/>erst, wenn sie durch eine sinnlich wahrnehmbare Darstellung verkör- 
<lb/>pert ist, denn von diesem Augenblick an ist erst für Andere die Mög- 
<lb/>lichkeit gegeben, sich des Geistesproduktes zu bemächtigen und daraus
<lb/>für sich Nutzen zu ziehen. Aber auch der möglichen Herrschaft
<lb/>des Autors über sein Geisteöprodukt werden noch durch das Gesetz
<lb/>bestimmte Grenzen gesetzt, weil der gewährte Schutz nicht weiter ge- 
<lb/>hen soll, als es der Gestaltung unseres literarisch-artistischen Ver- 
<lb/>kehres gemäß angemessen scheint, um sowohl die Ehre des Autors
<lb/>als sein pekuniäres Interesse zu wahren. Erkennen wir aber in letz- 
<lb/>terer Beziehung daö Princip an, daß es nur darum zu thun ist,
<lb/>dem Autor eines Geisteswerkeö einen seinem Verdienst entsprechenden
<lb/>Lohn zu sichern, so können wir auch eine Beschränkung der Dauer
<lb/>des literarisch-artistischen Eigenthums nur billig finden. Man hat
<lb/>daraus namentlich ein Argunrent gegen die Anerkennung eines Ei- 
<lb/>genthumsrechtes ableiten wollen. So bemerkt z. B. B e s e l c r (System
<lb/>d. gem. d. P. R. II, §. 81, Note 10), daß man eö selbst da, wo
<lb/>ein Schrifteigenthum oder literarisch-artistisches Eigenthum angenom- 
<lb/>men wurde, doch bei dem Ausdruck gelassen, ohne die im Begriff
<lb/>des Etgenthums liegenden Folgerungen, namentlich die unbeschränkte
<lb/>Dauer des Rechts daraus abzuleiten und gesetzlich festzustellen. Al- 
<lb/>lein die unbeschränkte Dauer ist ja selbst nach römischem Recht kein
<lb/>essential« im Begriff des Eigenthums; es läßt ebenfalls ein domi-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0445.tif"
                n="441"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0445"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0445--><p/>
            <p>

               <lb/>Wächter: Das Verlagsrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>441
</p>
            <p>

               <lb/>num temporale und revocabile zu und im heutigen Recht sind solche
<lb/>Fälle noch viel häufiger. Ebensowenig kann man mit Beseler (a. a.
<lb/>O.) darin einen Grund gegen die Annahme eines Eigenthumsrechtes
<lb/>finde», daß bei dem Autorrecht eine Mischung ideeller und materiel- 
<lb/>ler Interessen stattfinde, denn wenlt sich auch mU dem vermögens- 
<lb/>rechtlichen Interesse des Eigenthümerö ein ideelles der Person des
<lb/>Eigenthümers verbindet, behält das Eigenthum doch immer die gleiche
<lb/>rechtliche Natur.

<lb/>Daß der hier anerkannte Begriff eines Eigenthums an unkör- 
<lb/>perlichen Sachen nicht auf Geistesprodukte zu beschränken ist und daß
<lb/>er namentlich auch auf andere ausschließliche Gewerbrechte, auf Er- 
<lb/>findungörechte u. s. w. ausgedehnt werden muß, bedarf kaum der
<lb/>Erinnerung; wir müssen es uns aber versagen, die aufgestellten
<lb/>Grundsätze hier weiter zu entwickeln und nach allen Setten hin in
<lb/>ihren Consequenzen zu verfolgen. Unser Verf. hat sich zu unserm
<lb/>Bedauern in keine genauere Prüfung derselben eingelassen; waS Ref.
<lb/>darüber in seiner Theorie und Methodik des bürgerlichen Rechtes
<lb/>(S. 158—164 bemerkte, scheint ihm unbekannt geblieben zu sein.

<lb/>Nachdem der Verf. im ersten Kapitel noch (§. 10) als den
<lb/>Inhalt des Berlagsrcchtes die ausschließliche vermögensrechtliche
<lb/>Nutzung bezeichnet und demgemäß (§. 11) den Begriff des Verlags- 
<lb/>rechtes bestimmt hat, geht er im zweiten Kapitel auf die Gegen- 
<lb/>stände über, an welchen ein Verlagsrecht stattfindet. Alö solche
<lb/>werden in unfern Gesetzen literarische und artistische Er- 
<lb/>zeugnisse genannt und es entsteht daher die Frage, was hierunter
<lb/>zu verstehen sei. Wir halten uns wtederilm nur, um alle unnvthi-
<lb/>gen Weitläufigkeiten zu vermeiden, an die die literarischen Erzeug- 
<lb/>nisse betreffenden Erörterungen; sind wir darüber einig, so ist es
<lb/>leicht, die scstgesteüten Grundsätze auch auf artistische Erzeugnisse
<lb/>anzuwendcn.

<lb/>Als literarisches Erzeugniß läßt der Verf. jedes geistige Produkt
<lb/>gelten, welches an sich einen Bestandtheil der Literatur eines Volks
<lb/>zu bilden geeignet ist, und versteht unter Literatur den Compler
<lb/>geistiger Hervorbringungen, welche, mittelst der Sprache fixirt, ihre
<lb/>wesentliche Bedeutung darin haben, daß sie nicht einem concreten
<lb/>materiellen Gebrauche dienen, sondern den allgemeinen (und insofern
<lb/>öffentlichen) geistigen Verkehr der Gedanken und Vorstellungen ver- 
<lb/>mitteln (§. 12). Man sicht leicht, welche Bedeutung diese Abgren«
<lb/>Krit. Zeitschrift für gesamwte Rechts«. V. Bd. 29
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0446--><p/>
            <p>

               <lb/>442
</p>
            <p>

               <lb/>Wächter: Das Verlagsrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>zung der Begriffe für die weitere Ausführung hat, da aus ihr haupt- 
<lb/>sächlich die Entscheidung der Frage abgeleitet werden muß, für welche
<lb/>Art von geistigen Produkten dem Autor ein ausschließliches Nutzungs- 
<lb/>recht zusteht. Der Vers, bemerkt dabet noch, daß auf die Absicht des
<lb/>AutorS und den literarischen Werth des Produktes nichts ankomme,
<lb/>obschou das Erzeugniß seinen Werth für den Verkehr in seinem gei- 
<lb/>stigen Bestand haben müsse. Als Erforderniß eines Gegenstandes
<lb/>des Verlagsrechts wird hervorgehoben: 1) die individuelle gei- 
<lb/>stige Hervorbringung oder die Autorschaft (§. 13); Aus- 
<lb/>züge aus fremden Schriften, Bearbeitungen und Commentare dersel- 
<lb/>ben u. s. w. sind nur insoweit Gegenstände des Verlagsrechtes, als
<lb/>sich dabet eine geistige Hervorbringung zeigt. 2) Die Bestimmung
<lb/>des Werkes für den literarischen Verkehr (§. 14). Hier
<lb/>kommt es dem Vers, hauptsächlich darauf an zu zeigen, daß es viele
<lb/>Hervorbringungen von geistigem Ursprung und Wesen gibt, welche
<lb/>nicht literarische Erzeugnisse sein können, weil sie ihre Bedeutung
<lb/>nicht in der literarischen Sphäre, sondern in andern Beziehungen des
<lb/>Lebens finden. Dahin rechnet er Gesetze und Verordnungen der
<lb/>Staatsgewalt (S. 143), Staatsverträge (S. 145), amtliche Be- 
<lb/>kanntmachungen, Berichte, Correspondenzen, Instructionen n. s. w
<lb/>(S. 146). Bei Gutachten wissenschaftlichen oder technischen Inhalts,
<lb/>gerichtlichen Akten, Briefen u. s. w. macht der Vers, die Entscheidung
<lb/>von den besondern Umständen abhängig. Endlich spricht er noch 3)
<lb/>von Form und Inhalt der literarischen Erzeugnisse (§. 15). Ob
<lb/>rin literarisches Erzeugniß bereits veröffentlicht ist oder nicht und
<lb/>selbst ob es schriftlich fixirt oder nur mündlich mitgethetlt ist, hat
<lb/>auf die Begründung des Verlagsrechtes keinen Einfluß, obschon ein- 
<lb/>zelne Landcsgesetze nicht alle mündliche Vorträge, auch wenn sie an
<lb/>sich die Natur von literarischen Erzeugnissen haben, gleichmäßig
<lb/>schützen. Ob ein Werk unter dem Namen des Autors oder anonym
<lb/>oder pseudonym erscheint, ist unerheblich; ebenso der materielle Jn-
<lb/>balt des Werkes, insofern die Darstellung nur ein geistiges Produkt
<lb/>ist (S. 170 s.). Werke hingegen, welche überhaupt nicht in den
<lb/>Verkehr gebracht werden dürfen, also namentlich unsittliche und ver- 
<lb/>botene Werke, können nicht Gegenstand für ein Verlagsrecht sein.
<lb/>Erst nachdem der Verf. die hier angedeuteten Punkte in allen ihren
<lb/>Einzelheiten abgehandelt hat, geht er im dritten Kapitel aus Ent- 
<lb/>stehung und den Erwerb des Verlagsrechtes über, und bespricht
</p>

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                n="443"
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            <p>

               <lb/>Wächter: Das Verlagsrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>443
</p>
            <p>

               <lb/>dann (§. 16) zuerst die Entstehung eines Verlagsrechtes durch Au- 
<lb/>torschaft und sodann (8&gt; 17 — 35) die Succeffion in das Verlags- 
<lb/>recht. Auf die letztere kommen wtr weiter unten zurück.

<lb/>Der Verf. hat die Lehre von den Gegenständen des Verlags- 
<lb/>rechts und der Entstehung desselben durch Autorschaft unzweifelhaft
<lb/>mit anerkenuenswerthcr Sorgfalt behandelt und bet der Erörterung
<lb/>der zahlreichen Detailfragen, die er vollständiger zusammenstellt als
<lb/>Jolly und Harum, Scharfsinn bewährt; indessen wird doch kaum
<lb/>jemand, nach Durchlesnng der betreffenden Abschnitte, sich verbergen
<lb/>können, daß hier die Jurisprudenz noch nicht zur vollen Klarheit
<lb/>durchgedrungen ist. In einer Beziehung freilich wird dem arbit- 
<lb/>rium judici« immer ein gewisser Spielraum frei bleiben müssen. Es
<lb/>ist nicht blos das reine Vermögensinteresse, welches durch daS Ver- 
<lb/>bot des Nachdrucks geschützt werden soll, denn wenn auch daS lite- 
<lb/>rarische Eigenthum immer eine Schätzung nach Geldeswerth zuläßt,
<lb/>ist doch der rechtliche Schutz nicht davon abhängig, ob der Autor
<lb/>sein Geistesprodukt als einen Vermögensbestandthcil betrachten und
<lb/>behandeln wollte; cs kömmt vielmehr, wie schon oben bemerkt wurde,
<lb/>zugleich auch das persönliche, rein geistige Interesse in Bettacht, wie
<lb/>dies namentlich bet geistigen Erzeugnissen hervortritt, die gar nicht
<lb/>für die Publikation bestimmt sind. Wenn nun die Gesetzgebung, wie
<lb/>doch ihre Aufgabe ist, dem anerkannten Bedürfnisse eines rechtlichen
<lb/>Schutzes für Geistesprodukte entgegenkommen will, so wird sie darum
<lb/>immer dem richterlichen Ermessen eine gewisse Freiheit gestatten müs- 
<lb/>sen, weil das Bedürfniß des Schutzes mit den zeitlich hervortteten-
<lb/>dcn geistigen Interessen und der fortschreitenden Entwicklung des li- 
<lb/>terarischen Verkehrs sich verändert, so daß eine Ftxirung der Begriffe
<lb/>die den heutigen Bedürfnissen vollkommen gemäß war, vielleicht in
<lb/>kurzer Zeit den veränderten Verhältnissen nicht mehr entspräche. Un- 
<lb/>sere Gesetze haben daher auch sehr wohl gethan, daß sie in der Re- 
<lb/>gel bei dem vagen Begriffe eines literarischen oder artistischen Er- 
<lb/>zeugnisses stehen bleiben, wenn sie von den Gegenständen des litera- 
<lb/>rischen Eigenthums sprechen; denn die Unbestimmtheit und Dehnbar- 
<lb/>keit dieser Bezeichnung entspricht der Natur der Verhältnisse vollkom- 
<lb/>men. Wenn sich unser Verf., wie schon vor ihm Jolly und Harum
<lb/>bemüht, durch seine Distinktionen und Definitionen zu einer festen
<lb/>Abgrenzung der Gegenstände des literarischen Eigenthums zn gelan- 
<lb/>gen, so wird er unwillkürlich immer wieder auf das zurückgeführt,
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0448.tif"
                n="444"
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            <p>

               <lb/>244
</p>
            <p>

               <lb/>Wächter: Das Verlagsrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>was allen Entscheidungen darüber zu Grunde liegen muß, die Be- 
<lb/>achtung des durch die geistigen Interessen bestimmten Bedürfnisses
<lb/>eines rechtlichen Schutzes. Nur indem wir dies anerkennen, werden
<lb/>wir daher einen festen Boden für unsere Untersuchungen gewinnen
<lb/>können und der Gefahr entgehen, mit den Anforderungen deS Lebens
<lb/>in Widerspruch zu treten.

<lb/>Aber die Lehren Wächters, der in dieser Beziehung nicht wesent- 
<lb/>lich über I o l l y und Harum hinausgekoulmen ist, bedürfen doch auch
<lb/>in anderer Hinsicht einiger Ergänzungen und Berichtigungen.

<lb/>Einige ältere Juristen haben bekanntlich die Begründung deö
<lb/>Autorrechtes auf die Grundsätze der Spezifikation zurückgeführt,
<lb/>indem sie davon ausgingen, daß dem Menschen ein natürliches Ei- 
<lb/>genthumsrecht an den Produkten seiner Thätigkcit zustehe. Diese An- 
<lb/>sicht müssen wir allerdings verwerfen, insofern durch sie die recht- 
<lb/>liche Nothwendigkeit der Anerkennung eines literarischen Eigen- 
<lb/>thums erwiesen werden soll; aber eine Analogie bietet die Spezifi-
<lb/>cation doch für die Erwerbung des literarischen Eigenthums dar,
<lb/>denn auch hier ist es nicht der Stoff oder geistige Gehalt einer
<lb/>Produktion, welcher das Eigenthumörecht bestimmt, sondern die F o r m,
<lb/>durch welche der Gedanke firtrt wird, also bet literarischen Erzeug- 
<lb/>nissen die Sprache, bet artistischen dasjenige Mittel der Kunst,
<lb/>welches der Schöpfer des Werks gewählt hat. Die Form ist an sich
<lb/>freilich ein bloßes Abstractum und kann ohne den Inhalt nicht zur
<lb/>Erscheinung kommen, aber bet der Begründung des geistigen Eigen- 
<lb/>thums kömmt es doch weder darauf an, daß der geistige Gehalt ei- 
<lb/>nes Werks ursprünglich dem Autor angehöre, was ja überhaupt mei- 
<lb/>stens gar nicht festgestellt werden kann, noch erhält der Autor ein
<lb/>Recht auf die ausschließliche Benutzung eines Gedankens, da dieser
<lb/>sich seiner Natur nach jeder ausschließlichen Herrschaft entzieht, ein- 
<lb/>mal mttgetheilt wird er ein Gemeingut aller denkenden Wesen. Nicht
<lb/>also der geistige Bestand, wie der Verf. S. 168 sagt, bildet, juri- 
<lb/>stisch aufgefaßt, das Wesentliche an einem Objecte des Verlagsrech- 
<lb/>tes, sondern der geistige Gehalt in der ihm vom Autor
<lb/>gegebenen Form, und nicht die originale Gedankenschöpfung,
<lb/>sondern die Formgebung begründet die Autorschaft.

<lb/>Daß diese Auffassung nicht ohne Bedeutung für die genaue Be- 
<lb/>stimmung des Wesens der geistigen Hervorbrtngung oder Autorschaft
<lb/>pnd der daraus abzuleitenden rechtlichen Folgerungen ist, bedarf kauy;
</p>

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                n="445"
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            <p>

               <lb/>Wächter: Da- Verlagsrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>445
</p>
            <p>

               <lb/>der Erwähnung. Es tritt dies besonders bet der Bearbeitung frem--
<lb/>der Stoffe hervor. Insofern diese nämlich auch in einer bestimmten
<lb/>Form, die sie zu einem Gegenstand des Etgenthums machte, mitge-
<lb/>theilt wurden, entsteht die Frage, in wie weit eine neue Bearbeitung
<lb/>einen Eingriff in fremde Rechte enthalte und sodann in wie weit
<lb/>eigne Rechte des Bearbeiters dadurch begründet werden. Die erstere
<lb/>Frage kommt bei der Verletzung des literarischen Eigenthums in Be- 
<lb/>tracht, die unser Vers, erst in dem noch fehlenden zweiten Theil be-
<lb/>bandeln wird, und wir bemerken dabet nur, daß wir im Allgemei- 
<lb/>nen sagen können, die neue Form müsse, wie bei der Specification
<lb/>körperlicher Sachen, nicht in einem ganz untergeordneten Verhältniß
<lb/>zu dem bearbeiteten Gegenstände stehen, es müsse wirklich etwas
<lb/>Neues durch die Bearbeitung geschaffen sein. In der Beziehung wird
<lb/>dem arbitrium judicis wiederum ein gewisser Spielraum gelassen wer- 
<lb/>den müssen, die Gesetze greifen aber auch da in einzelnen Beziehun- 
<lb/>gen normirend ein und gaben z. B. nicht selten Bestimmungen über
<lb/>die Frage, in wie weit eine Uebcrsctzung aus einer fremden Sprache
<lb/>einen Eingriff in die Rechte des Autors enthält oder mit andern
<lb/>Worten, in wie weit die Uebertragung in eine andere Sprache in
<lb/>einem nicht blos untergeordneten Verhältniß zu dem Originalerzeug-
<lb/>niß steht. Bei der andern Frage kommt es aber hierauf gar nicht
<lb/>an, weil nur in soweit, als jemand dem fremden Erzeugniß eine
<lb/>neue Form gegeben hat, ein Eigentumsrecht begründet wird. Dies
<lb/>hat auch unser Verf. sehr richtig hervorgehoben (S. 122 f.)

<lb/>Von einer wcitcrgreifenden praktischen Bedeutung ist indessen ein
<lb/>anderer Punkt, der von unscrm Verf. nicht gehörig gewürdigt wor- 
<lb/>den ist, und bei dem wieder eine Analogie der Spezification körper- 
<lb/>licher Sachen hervortritt. Wie nämlich der Spezificant nicht durch
<lb/>daS bloße Factum der Verarbeitung eines Stoffeö Eigentümer der
<lb/>neuen Sache wird, sondern nur, wenn er mit der Spezification den
<lb/>unimus domiui verbindet, so müssen wir dies auch bet geistigen Her- 
<lb/>vorbringungen annrhmen. Es ist dies ein Erforderniß der Begrün- 
<lb/>dung des Autorrechtes, welches in der Natur der Sache liegt, denn
<lb/>durch die Autorschaft soll eine Herrschaft über das Produkt der Thä-
<lb/>tigkeit, ein Verfügungsrccht in Beziehung auf die Veröffentlichung
<lb/>und Vervielfältigung des literarischen oder artistischen Werkes, be- 
<lb/>gründet werden, das nicht ohne eine entsprechende Willensrichtung
<lb/>denkbar ist; es wäre ja widersinnig, jemanden in einem Verfügungs-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0450.tif"
                n="446"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0450--><p/>
            <p>

               <lb/>446
</p>
            <p>

               <lb/>Wächter: Da« Verlagsrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>recht schützen zu wollen, auf welches er keinen Anspruch macht. Ob
<lb/>dieser animus domini oder sibi habendi vorhanden sei, läßt sich
<lb/>freilich eben sowenig unmittelbar erkennen, wie irgend eine andere
<lb/>Willensrichtung, die im Rechte von Bedeutung ist, aber auch dann,
<lb/>wenn sich der Autor nicht ausdrücklich darüber erklärt hat, wird doch
<lb/>die Natur des GeisteSprodnktes selbst, die Art der Mtttheilung des- 
<lb/>selben und das im literarisch-artistischen Verkehr bestehende Herkom- 
<lb/>men in der Regel einen ziemlich sichern Schluß gestalten.

<lb/>Es ist auffallend, daß dies wesentliche Erforderniß der Begrün- 
<lb/>dung des Autorrechtes von fast allen neuern Bearbeitern unserer Lehre
<lb/>verkannt worden ist. Zum Thetl hat dies wobl darin seinen Grund,
<lb/>daß man die Analogie des Eiaentbums gänzlich zurückweisen zu müs- 
<lb/>sen glaubte, zum Theil aber auch, daß man den animus domini
<lb/>oder sidi habendi mit der Absicht des Autors, sein Geisteswerk zu
<lb/>veröffentlichen und zu vervielfältigen, verwechselte. Daß aber eine
<lb/>nothwendige Beziehung auf den Willen des Autors bestehe, baben
<lb/>doch die Meisten gefühlt und sich nur die Natur derselben nicht klar
<lb/>gemacht. So will Gerber (d. P. R., S. 529) wenigstens bei münd- 
<lb/>lichen Vorträgen untersucht wissen, ob es die Absicht des llrbebers
<lb/>war, mit einer Arbeit fetzt oder später in die öffentliche Literatur ein- 
<lb/>zutreten", wobei dann allerdings auch die objective Beschaffenbeit des
<lb/>Werks in Betracht komme. Gen gl er (Lehrbuch, S. 784) gebt noch
<lb/>weiter und fordert bet einem literarischen Erzeugnifi, daß dasselbe
<lb/>„zum Zwecke der Einführung in den allgemeinen oder auch wobl
<lb/>einen bestimmt begränzten Verkehr geschaffen sein müsse. Jollv (S.
<lb/>415) verwirft mit Recht die Annahme, daß die wirklich in oonereto
<lb/>begründete Absicht des Verfassers, sein Werk zu veröffentlichen oder
<lb/>nicht zu veröffentlichen, das Entscheidende sein solle, aber er will
<lb/>doch die Absicht deö Verfassers nicht unberücksichtigt lassen, und for- 
<lb/>dert, das Werk müsse, um als literarisches Erzengnisi gelten zu kön- 
<lb/>nen, seiner objektiven Beschaffenheit nach dazu tauglich sein, auf
<lb/>den literarischen Markt gebracht zu werden, und diese Beschaffenheit
<lb/>müsse auf der Absicht des Verfassers beruhen. Das kann
<lb/>nun freilich, wie schon Harum bemerkt, kaum etwas anderes heißen,
<lb/>als der Autor müsse seiner Arbeit mit Bewußtsein eine solche Be- 
<lb/>schaffenheit gegeben haben, daß sie tauglich sei auf den literarischen
<lb/>Markt gebracht zu werden, warum aber diesem Bewußtsein ein so
<lb/>entscheidende rechtliche Bedeutung gegeben werden soll, wenn damit
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0451.tif"
                n="447"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0451--><p/>
            <p>

               <lb/>Wächter: Das Verlagsrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>447
</p>
            <p>

               <lb/>nicht der Wille einer ausschließlichen Verfügung verbunden ist, laßt
<lb/>sich nicht absehen. Diesen Willen erkennt Harum (S. 83) wenig- 
<lb/>stens negativ als Erfordernis; eines literarischen Erzeugnisses an,
<lb/>indem er verlangt, „daß es nicht zunächst für einen andern Zweck
<lb/>geschaffen worden sei, welcher die Möglichkeit oder Absicht, eö als
<lb/>individuelle Geistesschöpfung in den literarischen Verkehr zu bringen
<lb/>und ein ausschließliches Recht der Veröffentlichung
<lb/>darauf zu gründen, entweder geradezu ausschließt oder doch
<lb/>gänzlich absorbirt". Unser Verf., der sich sonst häufiger an Har u m
<lb/>anschließt, gibt diese Berücksichtigung des »nimus domini, ohne sich
<lb/>ausdrücklich darüber zu erklären, wieder auf und fordert tiur, daß die
<lb/>Hervorbringung, für welche ein Verlagsrecht in Anspruch genommen
<lb/>wird, eine literarische oder artistische sei, deren Bestimmung wesent- 
<lb/>lich in der Darstellung des geistigen Inhalts für den Verkehr, und
<lb/>nicht in anderweiten materiellen Zwecken, gelegen sei « S. 135). Se- 
<lb/>hen wir indessen genauer zu, so bemerken wir doch leicht, daß auch
<lb/>er wieder unwillkürlich bei der Durchführung seines rein cbjcctiven
<lb/>Princips auf die Berücksichtigung des animus domini zurückgeführt
<lb/>wird. Sv scheidet er z. B. die Gesetze und Verordnungen der Staats- 
<lb/>gewalt von den literarischen Erzeugnissen, welche Gegenstand cineö
<lb/>ausschließlichen Verlagsrechts sein können, angeblich darum auö, weil
<lb/>sie einer andern als der literarischen Sphäre angebören (S. 143).
<lb/>Aber wenn der Grund davon darin liegen soll, daß Gesetze und Ver- 
<lb/>ordnungen „ihren Werth nicht unmittelbar in der Arlöprägung von
<lb/>Gedanken, nicht in ihrem Inhalt als solchen, sondern in einem erst
<lb/>außerhalb der unmittelbaren Erscheinung liegenden Zwecke, in der
<lb/>Dienlichkeit für einen materiellen Gebrauch deS äußern Leberiö haben
<lb/>(S. 135, Anm. 3), dann wäre nicht abzuschen, warum z. B- eine
<lb/>Anweisung zur Abfassung von Rechtsschriften, ein Receptbuch, ein
<lb/>Kochbuch u. dergl. m-, die doch ebenfalls ihre Bestimmung in der
<lb/>Dienlichkeit für einen materiellen Gebrauch deS äußern Lebens haben,
<lb/>nicht in gleicher Weise dem Verlagsrecht entzogen würden. Oder
<lb/>wollte man, wie es vom Verf. S. 115 geschieht, einen concreten
<lb/>materiellen Gebrauch vcrstaitden wissen, so müßte man bei den Ge- 
<lb/>sehen und Verordnungen bestreiten, daß sie diesem dienen, da in ih- 
<lb/>nen ja allgemeine Normen für rechtliche Lebcnsverhältnisse aufgestellt
<lb/>werden. In der That stützt sich aber der Verf. auch gar nicht auf
<lb/>dieses Argument, sondern darauf, daß Gesetze und Verordnungen einen
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0452.tif"
                n="448"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0452--><p/>
            <p>

               <lb/>448
</p>
            <p>

               <lb/>Wächter: Das Verlagsrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>Ausspruch des Staatswillcns an die Gesammtheit bilden, „welcher
<lb/>eben damit Gemeingut durch Publikation werden muß nnd deßhalb
<lb/>nicht Gegenstand eines ausschließlichen Verlagsrechts sein kann" (S.
<lb/>143). Das kann doch nichts anderes heißen, als die Staatsgewalt
<lb/>will Gesetze und Verordnungen in möglichst weitem Umfange zur
<lb/>Publikation gelangen lassen und macht darum keinen Anspruch auf
<lb/>ein ausschließliches Verlagsrecht. Dies setzt man wenigstens dem
<lb/>Herkommen gemäß voraus und duldet den Nachdruck, »nenn der Staat
<lb/>sich nicht ausdrücklich das ausschließliche Verlagsrecht Vorbehalten bat,
<lb/>wie z. B. im Großherzogthum Hessen. Daß auch durch ein Verbot
<lb/>des Wiederabdrucks eine Ausgabe von Gesetzen zu keinem literarischen
<lb/>Erzeugnis; werden könne, vielmehr ein solches Verbot nur rein äus-
<lb/>serlich neben den literarischen Erzeugnissen noch eine ganz andere
<lb/>Klasse von Gegenständen unter das Nachdrncksverbot stelle, ist eine
<lb/>rein willkürliche Annahme des Vers.'s; denn daß eine Schrift einen
<lb/>makeriellen Zweck dient, schließt sie noch nicht von der literarischen
<lb/>Sphäre aus. Dasselbe, was über Gesetze und Verordnungen bemerkt
<lb/>ist, gilt auch von andern Bekanntmachungen staatlicher oder kirchlicher
<lb/>Behörden; der Zweck der Publikation absorbirt hier in der Regel
<lb/>jeden andern Zweck und ein Eigentumsrecht wird deshalb nicht leicht
<lb/>von irgend jemand in Anspruch genommen werden, absolut ausge- 
<lb/>schlossen ist es aber darum doch nicht, und namentlich kann sich da- 
<lb/>rin ein Vorbehalt des Eigentbums aussprechen, daß die Publikation
<lb/>auf einen bestimmten Kreis von Personen beschränkt bleibt. Aus die- 
<lb/>sem Grunde könnte man unter Umständen dem (S. 146, Am.
<lb/>39) angeführten Gutachten des Berliner Sachverständigenvereins, der
<lb/>einem Bischof an dem von ihm erlassenen Hirtenbrief ein Verlags- 
<lb/>recht zugesteht, sehr wohl bcistimmen.

<lb/>Es würde uns aber viel zu weit führen, wenn wir alle hier
<lb/>einschlageuden Fragen im Einzelnen durchgehen nnd erörtern wollten.
<lb/>Nur noch wenige Bemerkungen fügen wir hinzu, ehe wir weiter- 
<lb/>gehen.

<lb/>Sehr streitig ist es bekanntlich, ob Briefe ein Objekt des Au- 
<lb/>torrechtes bilden. Jolly und Gen gier schließen sie von den literari- 
<lb/>schen Erzeugnissen aus, weil sie nur zur individuellen Mtttheilung
<lb/>bestimmt und nicht mit der von ihnen vorausgesetzten Absicht für den
<lb/>literarischen Verkehr geschaffen seien. Bluntschli findet dagegen, daß
<lb/>wenn auch die Briefe ihrer ursprünglichen Bestimmung nach keine
</p>

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                n="449"
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            <p>

               <lb/>Wächter: DaS Verlagsrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>449
</p>
            <p>

               <lb/>literarischen Erzeugnisse im eigentlichen Sinne seien, in ihrer eigen- 
<lb/>mächtigen Veröffentlichung doch eine noch größere Verletzung der Per- 
<lb/>sönlichkeit liege. Von beiden Ansichten abweichend nimmt Harum an,
<lb/>es komme lediglich darauf an, ob ein Brief die Erfordernisse eines
<lb/>literarischen Erzeugnisses in sich trage, was z. B. bet einfachen Ge- 
<lb/>schäftsbriefen, Correspondenzcn über Familienereigniffe u. dgl. nicht
<lb/>der Fall sein werde, weil sie entweder als eine tbatsächliche oder form- 
<lb/>lose Mittheilungen erschienen, und daber nicht als individuelle Gei- 
<lb/>stesschöpfungen betrachtet werden könnten. Wächter (©. 154 f.)
<lb/>schließt sich dem zwar an, indem er ebenfalls die Entscheidung der
<lb/>Frage, ob ein Brief als Gegenstand des Verlagsrechts gelten könne,
<lb/>zunächst von dem Inhalt desselben abhängig macht, kömmt aber dann
<lb/>doch zu dem Satz, daß jedes Werk ein literarisches Erzeugniß sei,
<lb/>welches in der Literatur zu erscheinen fähig sei oder darin wirk- 
<lb/>lich erscheine, und folgert daraus, „daß auch Briest, welche wi- 
<lb/>der den Willen des Urhebers in dem literarischen Verkehr gedruckt
<lb/>erscheinen, als literarische Erzeugnisse und Gegenstand eines Verlags- 
<lb/>rechtes gelten müßten" (S. 156). Hiernach scheint es, (wenn wir
<lb/>den Derf. reckt versieben), daß Briefe, die an sich nickt den Cbarak-
<lb/>ter von literarischen Erzeugnissen haben, dadurch, daß sie durch den
<lb/>Druck literarisch ausgebeutet werden, erst den Charakter von literari- 
<lb/>schen Erzeugnissen erhalten sollen. Das wäre nun freilich, wenn
<lb/>man den rein objectiven Standpunkt des Verf.'s bei der Entscheidung
<lb/>der Frage beibebalten will, eine schwer zu erklärende Annahme. Wir
<lb/>seben daraus aber wieder, daß eine feste Abgrenzung des Begriffs
<lb/>eines literarischen Erzeugnisses nickt möglich ist und daß wir bei der
<lb/>Entscheidung der Frage, ob ein geistiges Eigentbumsrecht an einem
<lb/>Briefe bestehe, auch auf den animus domini Rücksicht nehmen müssen.
<lb/>In der Regel wird eine Veröffentlichung und Verbreitung desselben
<lb/>durch den Druck nickt in dem Willen des Schreibers liegen, doch
<lb/>kann sich ans den Umständen ergeben, daß er in dieser Beziehung
<lb/>sich kein Verfügungsrecht Vorbehalten hat oder daß ihm der Druck
<lb/>des Briefes sogar erwünscht ist. Geschäftsbriefe und Familienbricfc
<lb/>kann man unmöglich bloß darum, weil sic keine literarischen Er- 
<lb/>zeugnisse seien, als der willkürlichen Verfügung des Empfängers oder
<lb/>einer dritten Person, in deren Hände sie gelangen, hingegeben an-
<lb/>nehmcn.

<lb/>Ganz ähnlich wie Briese müssen wir auch mündliche Mitthei-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0454.tif"
                n="450"
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            <p>

               <lb/>450
</p>
            <p>

               <lb/>Wächter: Das Verlagsrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>lungen beurthetlen. In so weit sie ihrer Form nach nicht geeignet
<lb/>sind durch den Druck publicirt zu werden, bleiben sie eigentlich ganz
<lb/>außer Betracht, denn ihre Publikation würde dann voraussetzcn, daß
<lb/>ihnen der Verbreiter erst die geeignete Form gegeben hat, und da
<lb/>die Formgebung und nicht die ursprüngliche Gedankenschöpfung das
<lb/>Eigenthumsrecht begründet, würde der Redactor an dem Geistesprv-
<lb/>dukt in der ihm gegebenen Form sogar Autorrechte erhalten. Daher
<lb/>mußte man Eckermanu das Eigenthum an den von ihm redigirten
<lb/>und herausgegebenen Gesprächen mit Göthe zuerkennen, obgleich der
<lb/>geistige Gehalt des Werkes wesentlich nicht von ihm, sondern von
<lb/>Gvthe herrührte. Aber darüber, welche mündliche Mittheilungen in
<lb/>ihrer ursprünglichen Form geeignet sind in der Literatur zu erschei- 
<lb/>nen, läßt sich so wenig eine feste Regel aufstellen, wie bei Briefen
<lb/>und wir können daher unserm Vers, nicht beistimmen, wenn er (S.
<lb/>158 f.) mit Beziehung auf jenes Werk Eckermann's sagt: „hätte ein
<lb/>Dritter jene Gespräche aus dem Munde von Gvthe und Eckermann
<lb/>sofort nachgeschrieben und herausgegeben, so läge hierin kein Eingriff
<lb/>in ein Verlagsrecht von Eckermann und Gvthe", denn ein literari- 
<lb/>sches Erzeugniß konnten diese Gespräche für ihn erst durch die Re- 
<lb/>daktion derselben werden, nicht aber durch die wörtliche Niederschrei-
<lb/>bung derselben. Nur Eckermann und Gvthe waren berechtigt, sie in
<lb/>ihrer ursprüngtichen Form heranszugeben, und sie müssen also als
<lb/>literarische Eigenthümer derselben angesehen werden. Dabei wird al- 
<lb/>lerdings vorausgesetzt, daß ihnen der animus sibi habendi nicht ge- 
<lb/>fehlt habe, und darüber kann wohl bei Gesprächen unter vier Augen
<lb/>kein Zweifel sein. Bei öffentlichen Reden wird man in der Re- 
<lb/>gel annehmen können, daß der animus sibi habendi nicht vorhanden
<lb/>ist, weil hier eine möglichste Verbreitung des Vorgetragcnen bezweckt
<lb/>wird, doch leidet dies bei geordneten Vorträgen, die ihrer Form und
<lb/>ihrem Inhalte nach eine literarische Bedeutung haben, eine Ausnahme,
<lb/>indem man da häufig annimmt, der Redner behalte sich selbst die
<lb/>weitere Verbreitung durch den Druck vor. Es entscheidet darüber viel- 
<lb/>fältig nur das Herkommen, das z. B. bei Kanzelreden und akademi- 
<lb/>schen Vorträgen einen Schutz gewährt, bei Reden in den Kammern
<lb/>u. s. w. dagegen den Gesichtspunkt gelten läßt, daß auch Dritte sie
<lb/>durch den Druck weiter verbreiten können, natürlich ohne ein Eigen- 
<lb/>thumsrecht davon zu erwerben. Aehnlich hat sich auch bei Zeitungen
<lb/>der Grundsatz durch Herkommen festgesetzt, daß nicht bloö faktische
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0455.tif"
                n="451"
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            <p>

               <lb/>Wächter: Das Verlagsrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>451
</p>
            <p>

               <lb/>Correspondenzen, sondern auch beurth^leude Artikel von andern Zei- 
<lb/>tungen nachgedruckt werden dürfen, während bei grvßern Abhandlun- 
<lb/>gen, die für sich eine literarische Bedeutung haben, mehr und mehr
<lb/>die Ansicht herrschend wird, daß bei ihnen der Nachdruck ausgeschlos- 
<lb/>sen sei. Man wird sich vergeblich bemühen, aus dem Begriff eines
<lb/>literarischen Erzeugnisses eine feste Abgrenzung abzuleiten.

<lb/>Bon besonderer Wichtigkeit ist die Beachtung des animus domini
<lb/>bet der Frage, wer als Autor eines geistigen Erzeugnisses angesehen
<lb/>werden soll. Der Berf. geht hier (§. 16) von dem Satz aus: Au- 
<lb/>tor ist, wer ein literarisches oder artistisches Erzeugniß in deffem we- 
<lb/>sentlichem Bestände und in derjenigen Gestalt, in welcher es in den
<lb/>Verkehr einzutreten geeignet ist, als sein Werk bervorgebracht hat
<lb/>(S. 183). Wenn bei der Produktion eines Werkes bloß Eine
<lb/>Person thätig war, kann über die Frage der Autorschaft kein Zwei- 
<lb/>fel entstehen; aber es können bei dieser Produktion auch verschiedene
<lb/>Personen zusammeuwtrken; cs kann Mitarbeiter geben. In diesem
<lb/>Faste scheidet der Verf. nun erst die bloßen GehüIsen von den
<lb/>Miturhebern aus. Als Gebülfen bezeichnet er (S. 184) Jeden,
<lb/>welcher nicht ein eigenes Werk, sei es allein oder mit Andern, pro-
<lb/>duciren, sondern nur einen Andern in der Produktion seines Werkes
<lb/>unterstützen wist, also nur einen zur Hervorbrtngung des Ganzen
<lb/>dienlichen, aber nick't daS Wesen des Ganzen bestimmenden und
<lb/>bildenden Bestandtheil liefern wist und liefert. Eine solche Hülfelci-
<lb/>stung bildet, wie der Verf. sehr richtig bemerkt, einen Gegensatz zur
<lb/>Urheberschaft, ihre Negation; durch sie kann daher für den Gebülfen
<lb/>ein ursprüngliches Verlagsrecht nicht begründet werden. Allein aus- 
<lb/>ser solchen Gebülfen können bei der Produktion eines literarischen
<lb/>oder artistischen Werks auch noch weitere Personen tbätig sein, auf
<lb/>die der Begriff der Gehülfenschaft keine Anwendung leidet, weil sie
<lb/>nicht ein fremdes Werk unterstützen, sondern seine Entstehung selbst
<lb/>veranlassen oder bewirken, bei denen eS aber sehr zweifelhaft sei, ob
<lb/>sie in die Kategorie der Urheber oder Miturheber fallen, wie
<lb/>namentlich die Besteller, die Unternehmer und die Heraus- 
<lb/>geber eines Werks. Von diesen bandelt der Verf. nun der Reibe
<lb/>nach und untersucht die verschiedenen Beziehungen, in welchen die- 
<lb/>selben zu einem Werke stehen können. ES kömmt dabei nicht bloß
<lb/>darauf an, ob die Theilnahme an der Produktion eines Werkes ein
<lb/>Autorrecht begründet, sondern auch, ob eS ein ursprüngliches
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0456.tif"
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            <p>

               <lb/>452
</p>
            <p>

               <lb/>Wächter: Das Verlagsrecht-
</p>
            <p>

               <lb/>Autorrecht ist oder nur ein abgeleitetes, denn dies ist natürlich
<lb/>darum von großer praktischer Bedeutung, weil nach der Person des
<lb/>ursprünglichen Erwerbes die Dauer des Rechtes bestimmt wird. Der
<lb/>Vers, führt die ganze Untersuchung mit großer Umsicht und Feinheit
<lb/>durch, und will, abweichend von mehrern neuern Gesetzgebungen, wie
<lb/>namentlich der österreichischen, Niemand ein ursprüngliches „Verlags- 
<lb/>recht" eingeräumt wissen, als dem wirklichen Urheber oder Mitur- 
<lb/>heber eines Werkes. Seiner ganzen Auffassung der Natur und Ent- 
<lb/>stehung der Autorrechte entspricht das vollkommen, aber eben hier
<lb/>tritt wieder das Mangelhafte derselben recht deutlich hervor. Auch
<lb/>ist sich der Vers, nicht ganz konsequent geblieben. Denn wenn er
<lb/>den Unterschied des Gehülfen vom Miturheber nicht bloß rein objek- 
<lb/>tiv von der Art und dem Umfange seiner Theilnahme an der Pro- 
<lb/>duktion eines Werkes abhängig macht, sondern auch von der ihn da- 
<lb/>bei leitenden Absicht, indem er voraussetzt, daß derselbe nicht ein eig- 
<lb/>nes Werk produciren, sondern nur Andere in der Produktion ihres
<lb/>Werkes unterstützen wolle, so können wir mit Recht fragen, warum
<lb/>es zwar bet der Gehülfenschaft auf die Absicht des Tbeilnehmers
<lb/>ankommen solle, nicht aber bei andern Arten der Mitwirkung? Der
<lb/>Vers, hat freilich vollkommen recht, wenn er (S. 184 Anm. 7)
<lb/>sagt: „Mit der bloßen Absicht ist es nicht gethan, sie könnte nicht
<lb/>den Gehülfen zum Autor machen"; aber ebensowenig wäre eS zu
<lb/>rechtfertigen, wenn man denjenigen, der einen Andern so bet der
<lb/>Produktion eines Werkes unterstützt, daß er nicht bloß einen zur Her-
<lb/>vorbrtngung des Ganzen dienlichen, sondern wirklich einen das We- 
<lb/>sen des Werkes bestimmenden und bildenden Bestandtheil liefert, auch
<lb/>dann als Miturheber betrachten wollen, wenn er für sich gar keine
<lb/>Rechte der Miturheberschaft in Anspruch nimmt. Nehmen wir aber
<lb/>dieS an, so kommen wir auch vollständig zu dem bei der Spezifika- 
<lb/>tion körperlicher Sachen geltenden Grundsatz, daß nicht das bloße
<lb/>Faktum der Bearbeitung und Formgebung das Eigenthumsrecht be- 
<lb/>gründet, sondern nur wenn es mit dem entsprechenden animus domi- 
<lb/>ni verbunden ist.

<lb/>Gehen wir von diesem Gesichtspunkt aus, so werden wir aller- 
<lb/>dings darum doch noch nicht dem Oesterreichischen Gesetz von 1845
<lb/>§. 1 unbedingt beipflichten können, wenn dieses a) den Besteller ei- 
<lb/>nes Werkes, welcher dessen Bearbeitung und Ausführung nach einem
<lb/>gegebenen Plane und auf seine Kosten an einen Andern übertragen
</p>

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                n="453"
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            <p>

               <lb/>Wächter: Das Verlagsrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>453
</p>
            <p>

               <lb/>hat; b) den Herausgeber oder Unternehmer eines Werks, welches
<lb/>durch die Lieferungen selbständiger Beiträge mehrerer Mitarbeiter ge- 
<lb/>bildet wird, und c) den Herausgeber eines anonymen oder pseudo- 
<lb/>nymen Werkes, immer dem Urheber gleichgehalten wissen will, denn
<lb/>es bleibt denkbar, daß auch diesen Fällen keineswegs die Absicht dar- 
<lb/>auf gerichtet war, das Recht des Verfassers in der Person des Be- 
<lb/>stellers, Herausgebers oder Unternehmers entstehen zu lassen. Aber
<lb/>eine Präsumtion dafür ist allerdings anzunehmen und insofern das
<lb/>Gesetz nur dies aussprechen wolle, müssen wir ihm beistimmen. Je- 
<lb/>denfalls müssen wir uns von unserm Standpunkt aus gegen Wächter
<lb/>erklären, der in allen diesen Fällen immer nur ein abgeleitetes
<lb/>Verlagsrecht auf den Besteller u. s. w. übergehen lassen will, so daß
<lb/>demnach z. B. die Dauer des Verlagsrechts bei einem Werke, wel- 
<lb/>ches durch die Lieferungen selbständiger Beiträge mehrerer Mitarbei- 
<lb/>ter gebildet wird, je nach dem Tode der letztern seinen einzelnen Be-
<lb/>standtheilen nach eine sehr verschiedene sein würde. Schon d. Preuß.
<lb/>Landrecht (Th. 1, Tit. II, §. 1021 fg.) und das Badische Landr.
<lb/>(B. II, Tit. II, Cap. 6, §. 577), sowie von den neuern Gesetzen
<lb/>die Meiningische Verordnung v. 7. Mai 1829 a. 8, die Gothaische
<lb/>Verordn, von 1828, 3 u. s. w. befolgen in dieser Beziehung an- 

<lb/>dere Grundsätze, und das Bundesges. von 1845 a. 2 wenigstens in- 
<lb/>sofern, als cs auch moralischen Personen (Akademien, Universitäten
<lb/>u. s. w.) ein ursprüngliches Verlagsrecht zuerkennt, was unser Vers,
<lb/>ganz consequent verwirft (S. 209).

<lb/>Sehr sorgfältig behandelt unser Vers, in den §§. 17 — 35 die
<lb/>Lehre von der Successio» in das Autorrecht (S. 212—
<lb/>391). Bei der Rechtsnachfolge von Todes wegen kommen die allge- 
<lb/>meinen erbrechtlichen Grundsätze zur Anwendung (§. 18). Unter
<lb/>Lebenden wird die Uebertragung des Autorrechts in der Regel durch
<lb/>Vertrag vermittelt, doch ist auch, ganz wie bei dem Etgenthum an
<lb/>körperlichen Sachen, eine Uebertragung durch Adjudication zu- 
<lb/>lässig. Bei der Successio» durch Vertrag unterscheidet der Verfasser
<lb/>einen VerlagSvcrtrag im weitern und im cngern Sinne. Im engern
<lb/>und eigentlichen Sinne wird es nur dann ein Verlagsvertrag ge- 
<lb/>nannt, wenn der Erwerber des Verlagsrechts die Verbindlichkeit
<lb/>zur Vervielfältigung und gewerblichen Verbreitung übernimmt, im
<lb/>weitern Sinn wird auch der Fall mit darunter befaßt, wenn der
<lb/>Veräußerung dem Erwerber ein ganz freies Versügungsrecht über
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0458.tif"
                n="454"
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            <p>

               <lb/>454
</p>
            <p>

               <lb/>Wächter: Das Verlagsrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>das literarische Produkt gewährt, ohne eine Verbindlichkeit zur Ver- 
<lb/>öffentlichung des Werks damit zu verbinden (S. 222). Der Ver- 
<lb/>lagsvertrag im weitern Sinne begreift also die Veräußerung des Au- 
<lb/>torrechts oder literarischen Eigenthnms selbst, wo wir lieber gar nicht
<lb/>von einem Verlagsrecht sprechen möchten, Das Geschäft kann durch
<lb/>Kauf, Tausch oder Schenkung vermittelt werden und es kommen da- 
<lb/>bei die allgemeinen Rechtsgrundsätze über diese Veräußerungsarten
<lb/>zur Anwendung. Unser Vers, beschäftigt sich im §. 20 auch mit
<lb/>der Frage, in wiefern ein solcher Veräußernngsvertrag durch conclu- 
<lb/>dente Handlungen abgeschlossen werden könne. Er führt (S. 223)
<lb/>nach allgemeinen Rechtsgründen sehr richtig aus, daß die Veräuße- 
<lb/>rung eines Originalmanuscriptö nicht nothwendtg die Uebertragung
<lb/>des literarischen Eigenthums enthalten müsse, behauptet aber, (S.
<lb/>228 f.), daß nach dem Bundcögesetz von 1837 a. 1 u. 2 eine Prä- 
<lb/>sumtion dafür anzunehmen sei, indem hier der Schutz gegen den
<lb/>Nachdruck, somit die Geltendmachung des Verlagsrechts, demjenigen
<lb/>gewährt werde, welchem der Urheber seine Rechte an dem
<lb/>Original übertragen habe. Denn die Uebertragung der
<lb/>Rechte an dem Original, welcher in Art. 2 des Bundesbe- 
<lb/>schlusses der Erwerb des Eigenthums des literarischen oder
<lb/>artistischen Werkes entspreche, könne sich nur auf das körper- 
<lb/>liche Original beziehen, d. h. auf die Rechte, welche an diesem durch
<lb/>seine Veräußerung dem Erwerber eingeräumt werden, auf daß Eigen- 
<lb/>thum der körperlichen Sache. Diese Interpretation ist allerdings zu- 
<lb/>lässig, aber man kann auch den Ausdruck: Eigenthum des literari- 
<lb/>schen oder artistischen Werkes, auf das unkörperltche literarische oder
<lb/>artistische Eigenthum beziehen, und da diese Auslegung nach Wäch- 
<lb/>ters eigener Ansicht den allgemeinen Grundsätzen über concludente
<lb/>Handlungen mehr entspricht, ist sie gewiß vorzuziehen, obschon das
<lb/>Oesterr. Preßges. §.11 die andere Ansicht angenommen hat.

<lb/>Als Verlagsvertrag im enger» und eigentlichen Sinne bezeichnet
<lb/>der Verf. (§, 2t, S. 241) diejenige Vereinbarung, durch welche
<lb/>einerseits das Verlagsrecht auf den Verleger ganz oder theilweise
<lb/>übertragen, und andernseits von dem Verleger die Verbindlichkeit der
<lb/>Vervielfältigung, Veröffentlichung und gewerblicher Verbreitung des
<lb/>Werks übernommen wird. Wenn er dazu S. 244 bemerkt, der ei- 
<lb/>gentliche Verlagsvertrag bilde eine ganz besondere eigenthümliche Art
<lb/>von Verträgen, welche man nicht, wie Viele versuchten, unter eine
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0459.tif"
                n="455"
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            <p>

               <lb/>Wächter: Das Verlagsrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>455
</p>
            <p>

               <lb/>der römischrechtltchen Vertragskatcgorien stellen könne, so ist das in
<lb/>sofern ganz richtig, als er weder ein bloßer Kaufvertrag, noch ein
<lb/>bloßer SocteiätSvertrag oder eine Dienstmielhe oder Sachenmiethe oder
<lb/>ein mandatum in rem des Verlegers ist; allein die Eigenthümlich-
<lb/>keit besteht doch immer nur in einer eigenthümlichen Combination der
<lb/>allgemeinen Grundformen aller Verträge, wie sie im römischen Rechte
<lb/>ausgebildet wurden, und es muß daher die Aufgabe der Doctrin sein
<lb/>die besondere Natur des Verlagsverirags dadurch zu einer klaren An- 
<lb/>schauung zu bringen, daß man ihn in diese allgemeinen Formen auf- 
<lb/>löst und die eigenthümliche Combination derselben nachweist; denn
<lb/>nur dadurch wird es möglich, sich der leitenden Grundsätze bei der
<lb/>Beurthetlung der einzelnen hervortretenden Beziehungen vollständig zu
<lb/>versichern. Freilich muß man sich dabet wohl hüten, alle Eigen-
<lb/>thümlichkeiten des römischen ContractSrechtes ohne weiteres auf unsere
<lb/>Verhältnisse deö modernen Rechtes in Anwendung zu bringen, denn
<lb/>wir sind in der Hinsicht vielfältig von dem römischen Recht abgewi- 
<lb/>chen. Dies hat unsere Germanisten oft von einer richtigen Anwen- 
<lb/>dung der analytischen Methode abgewendet. Wenn z. B. der Verf.
<lb/>(S. 246) bemerkt, eS verbinde sich zwar in dem Falle, wenn ein
<lb/>Verlagsvcrtrag in der Weise geschloffen werde, daß der Gewinn und
<lb/>Verlust ein gemeinsamer sein solle, mit demselben ein Moment der
<lb/>Societät, aber im übrigen sei der Verlagsvcrtrag doch nach seiner
<lb/>eigenthümlichen Natur zu beurtheilen und es leide daher das Socie-
<lb/>rätsrecht z. B. in Beziehung auf das Erlöschen durch Tod, auf freien
<lb/>Rücktritt u. dgl. bet ihm keine Anwendung, so vergißt er offenbar,
<lb/>daß diese Grundsätze überhaupt in unscrm heutigen Recht nur in ei- 
<lb/>ner sehr beschränkten Weise Eingang gefunden haben. — Daß Ref.
<lb/>in Beziehung auf das, waS der Verf. (§. 23) üoer den Gegen- 
<lb/>stand des Verlagsrechts bemerkt, nicht ganz übereinstimmen
<lb/>kann, bedarf kaum der Erinnerung. Der Verlagsvertrag ist ein zwei- 
<lb/>seitiger Vertrag; der Autor überträgt auf den Verleger ein Recht
<lb/>der Nutzung und der Verleger übernimmt andernseitS die Verbind- 
<lb/>lichkeit der Vervielfältigung und Veröffentlichung des Erzeugnisses.
<lb/>Ueber die rechtliche Natur der mehr oder weniger ausschließlichen
<lb/>Nutzung des Verlegers spricht sich der Verf. (0. 253 Anm.) nur in
<lb/>sofern aus, als er den dinglichen Charakter derselben in Abrede stellt;
<lb/>das ist für ihn ganz konsequent, aber natürlich führt deS Ref. Auf- 
<lb/>fassung des ganzen Verhältnisses zu einer andern Anschauung, die,
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0460.tif"
                n="456"
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            <p>

               <lb/>456
</p>
            <p>

               <lb/>Wächter; Da- Verlagsrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>wie wir meinen, der ganzen Lehre eine größere innere Klarheit ver- 
<lb/>leiht. Wir müssen eö uns indessen. versagen, dies hier im Einzel- 
<lb/>nen nachzuweisen, um nicht das billige Maß dieser Anzeige zu über- 
<lb/>schreiten. Besonders die Lehre von der Concurrenz von Verlegern
<lb/>eines Werkes (§. 28) wird in einigen Beziehungen eine andere Ge- 
<lb/>stalt erhalten müssen, wenn man dem Nutzungsrecht des Verlegers
<lb/>einen dinglichen Charakter zuschrcibt. Wir rechnen sonst den Ab- 
<lb/>schnitt von dem Verlagsvertrag im engern Sinne zu den gelungen- 
<lb/>sten Theilen des Werkes. Den Schluß der vorliegenden Abtheilung
<lb/>bildet die Lehre von den positivrechtlichen Beschränkungen des dem
<lb/>Verlugsrecht gewährten Rechtsschutzes (Kap. IV), wohin die Beschräu-
<lb/>kung auf inländische Erzeugnisse (§. 36), die Beschränkung durch
<lb/>Vorschriften gewisser Förmlichkeiten (§. 37) und die Beschränkung
<lb/>durch Bestimmung einer Schutzfrist und durch Verjährung gehört,
<lb/>sodann endlich (Kap. V) die Lehre von dem Erloschen des Verlags- 
<lb/>rechtes (§. 39).

<lb/>Ein Gesammturtheil über die Arbeit muß man natürlich auf- 
<lb/>schieben, bis das Werk vollständig vorliegt. Nach der detailltrten
<lb/>Uebersicht und den zahlreichen Verweisungen auf einzelne Abschnitte
<lb/>der noch fehlenden Abtheilung zu urthcilen, lag das Manuskript sei- 
<lb/>nen wesentlichen Theilen nach bereits vor, als die vorliegende Ab- 
<lb/>theilung in den Druck gegeben wurde und wir dürfen daher hoffen,
<lb/>daß das Erscheinen des zweiten Bandes nicht mehr lange auf sich
<lb/>warten läßt. Schon jetzt läßt sich indessen erkennen, daß wir in
<lb/>dem Werke, auch nach I o l l y s trefflicher Abhandlung, eine wirkliche
<lb/>Bereicherung unserer juristischen Literatur zu begrüßen haben, wenn
<lb/>schon wir durch dasselbe die Untersuchung, namentlich in Betreff der
<lb/>leitenden Principien, noch lange nicht für abgeschlossen halten. Das
<lb/>Verdienst der Arbeit beruht überhaupt weniger in der Begründung
<lb/>der leitenden Grundsätze, als in der besonnenen und sorgsamen Er- 
<lb/>örterung der zahlreichen Detailfragen, die auch da ihren Werth be- 
<lb/>halten, wo man prinzipiell von einem andern Gesichtspunkte aus-
<lb/>geht.

<lb/>Die Darstellung ist im ganzen eine klare und gedrungene. Stö- 
<lb/>rend ist es bisweilen, daß der Verf. Vieles, was recht gut in den
<lb/>Text hätte verflochten werden können, in die Anmerkungen verweist
<lb/>und diese so über Gebühr anschwellt. Man wird im Lesen oft un- 
<lb/>angenehm unterbrochen, wenn man sich für die weitere Ausführung
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0461.tif"
                n="457"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0461--><p/>
            <p>

               <lb/>Wachter: Das Verlagsrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>457
</p>
            <p>

               <lb/>Begründung oder Motivirung eines im Text aufgestellten Satzes auf
<lb/>die Noten verwiesen sieht, die dann oft dem Gedankengang eine ganz
<lb/>andere Richtung geben, so daß man beim Weiterlesen bisweilen Mühe
<lb/>hat, sich den Zusammenhang im Texte wieder zu vergegenwärtigen.
<lb/>Diesen Uebelstand sucht man jetzt auch in streng wissenschaftlichen
<lb/>Werken mehr und mehr zu vermeiden. Beiläufig bemerken wir noch,
<lb/>daß es unzulässig ist, wenn der Verf. oster, z. B. S. 301 (wenn
<lb/>der erste Verleger das Werk verschlossen haben sollte), verschlos- 
<lb/>sen für verschlißen oder verschleißt braucht; verschlossen hat
<lb/>im Hochdeutschen als part. praes, von verschließen die Bedeutung
<lb/>von clausum; für venditum es zu setzen ist ein reiner Provinzia- 
<lb/>lismus.

<lb/>vr. Ik. Schmid.
</p>
            <p>

               <lb/>Krit. Zeitschrift für die gesammte Rechts». V. Bd.
</p>
            <p>

               <lb/>30
</p>

         </div>
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         <div xml:id="d7321e45780">
            <head>Uebersicht der neuesten juristischen Literatur</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084748_05+1859_0462--><p/>
            <p>

               <lb/>Ueberstcht

<lb/>der neuesten juristischen Literatur.
</p>
            <p>

               <lb/>kranro^elre Literatur.

<lb/>Assurances (des) terrestres; par C. B. Merger, T. 1er, Assuranoes sur
<lb/>la vie h primes fixes. In-8, xv-384 p. (Cotillon.)

<lb/>Con cii i a teur (le) en affaires; par Cotil. 2. edit. ln-12, vr-623 p. (Dufet.)

<lb/>5 fr.

<lb/>Constitution de Ia propridtd intellectuelle; par J. Brunet. Pr vol. Io-18,
<lb/>174 p. 2 fr.

<lb/>D ictionnaire des formules, ou mairie pratique; par P. Dupont. 11. edit.
<lb/>2 vol. in-8, vnr-1038 p. (P. Dupont.) 18 fr.

<lb/>— du Notariat; 4. 6dit. (A—Off.) 8 vol. in-8, 6628 p. Le vol. 7 fr.

<lb/>— universel du droit commercia! et maritime; par A. Oaumont. 2. part.

<lb/>(consuls-zone.) 2. £dit. Gr. in-8 ä 2 col., p. 321-059. (Durand.) 12 fr.
<lb/>Expropriation (de !') et des dommnges causes a la propridttf, par G.

<lb/>Dufour. (Cottillon.) 7 fr.

<lb/>Ilistoire du droit criminel des peuples modernes; par A. du Boys. T. II.

<lb/>In-8, 738 p. (Durand.) 7 fr. 50.

<lb/>Jurisprudence g^nörale. Nouv. edit. publice par MM. Dalloz fr£res.

<lb/>T. XXXIX. (Regime-Sergent.) In-4 ä 2 col. 1011 p.

<lb/>Le90ns de proe^dure civile; par Boitard. 7. ödit. 2 vol. in-8, vm-1425p.

<lb/>(Cotillon.) 17 fr.

<lb/>Manuel des pourvois et des formes de proe^der devant la cour de Cas- 
<lb/>sation en matiore civile; par Bernard. In-8, xvi-428 p. (B. Duprat.) 7 fr.
<lb/>Pr&lt;$cis du droit des gens moderne de FEurope; par G. F. de Martens.

<lb/>Nouv. £dit. 2 vol. in-8, lxix-866 p. (Guillaumin et Cie.) 12 fr.

<lb/>Principes de droit maritime; par L. Pouget. 2 vol. in-8, xxxi-1235 p.

<lb/>(Durand.) 16 fr.

<lb/>8 0 ci6 t6 (de ia) en commandite par actions; par A. Frouart. In-8, 179 p.

<lb/>(Durand.) 3 fr.

<lb/>Tarif g£n6ral des douanes de Fempire de Russie et du royaurne de Fo- 
<lb/>togne pour le commerce europ£en (29 mai—9 juin 1857). (Dupont.) 5 fr.
<lb/>Theorie du notariat pour servir aux examens de capacitd; par E. Clerc.
<lb/>2. 6dit. (Cosse et Marchal.) 8 fr.

<lb/>— et pratique des obligations; par L. Larombiöre. T. I et II. 2 vol. in-8,

<lb/>1593 p. (Durand.) Le vol. 9 fr.

<lb/>— et pratique des obligations; par L. Larombiöre. T. III et IV. 2 vol. in-8.

<lb/>1435 p. (Durand.) 8 fr.
</p>
            <pb facs="2084748_05+1859_0463.tif"
                n="459"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0463--><p/>
            <p>

               <lb/>Neberflcht der neuesten juristischen Literatur.
</p>
            <p>

               <lb/>459
</p>
            <p>

               <lb/>Englische Literatur.

<lb/>Archb o I d. The Law relative to Notices and Grounds of Appeal against
<lb/>Rates, and the Law relative to Notices of Appeal and Grounds ofRe-
<lb/>moval in Cases of Orders of Removal; with Forms in all Cases which
<lb/>occur in Pratice. 2. edit. By John Frederik Archbold, Esq. 12. pp.
<lb/>222 cloth. 10 s.

<lb/>Brandt. A Treatise on the Law, Pratice, and Procedure of Divorce and
<lb/>Matrimonial Causes under the Act 20 d* 21 Vict. c. 85: containing the
<lb/>Act, also the Rules, Orders, and Forms issued thereunder; together
<lb/>with Precedents. By William Brandt, of the Inner TempJe, Esq., Bar-
<lb/>rister-at-Law. 12. pp. 250, boards 7 s. 6 d.

<lb/>Brougham’s (Lord) Acts and Bills, from 1811 to the Present Time; now
<lb/>first collected and arranged; witli an Analytical Review, showing their
<lb/>Results upon the Amendment of the Law, By Sir John E. Eardley-
<lb/>Wilmot. Royal 8. pp. 950, cloth. 21 s.

<lb/>Browne. Lives of the Prime Ministers of England, from the Restoration
<lb/>to the Present Time. By .1. II. Browne. Voll, 8. pp. 480. cloth. 14 s.

<lb/>Currency (the) under the Aet of 1844; together with Observations on
<lb/>Joint-Stoek Banks, and the Causes and Results of Cornmercial Con-
<lb/>vulsions. From the City Artieles of the „Times". 8. pp, 162, cloth. 6 s.

<lb/>Dwyer. A Compendium of the Laws and Regolations relating to the Mi- 
<lb/>litia of Great Britain and Iieland. By Edward Dwyer, B. A,, Barrister-
<lb/>at-Law. 12, pp. 154, cloth lettered 5 s. 6 d.

<lb/>Horsey. The Probate and Administration Aet, 1857; with the Rules and
<lb/>Orders of the Court of Probate: with Instructions to the Principal and
<lb/>Distriet Registrars; and a Surnmary of the Law of Exeeufors and Ad- 
<lb/>ministrators, in reference to Probates and Administrations. By George
<lb/>Horsey. 2 edit. 12. pp. 300. cloth . 10 s.

<lb/>Jebh. The Act to Amend the Law relating to Probates and Leiters of
<lb/>Administration in England. With an Introduetion, Notes, de. by Ri- 
<lb/>chard Jehh, 12. cloth. 7 s.

<lb/>Johnson. The Patentee’s Manual: being a Treatise on the Law and Prac-
<lb/>tice of Leiters Patent, especially intended for the use of Patentees and
<lb/>Inventors. By James Johnson, Esq., and I. Henry Johnson. 2. edit.
<lb/>revised and greatly enlarged, 8 pp. 328, cloth. 7 s. 6 d.

<lb/>Lodge. The Pecrage of the British Empire, as at present existing; arranged
<lb/>and printed from the Personal Communications of the Nobility: to
<lb/>which is added the Baronetage. By Edmund Lodge. 27. edit. royal 8.
<lb/>pp. 730, cloth. 31 s. 6 d.

<lb/>Macqueen. A Practical Treatise on Divorce and Matrimonial Jurisdiction
<lb/>under the Aet of 1857; and New Orders. By John Fraser Macqueen.
<lb/>Royal 8. pp. 200, cloth. 10 s. 6 d.

<lb/>Morton. The Resources of Estnfes; being n Treatise on the Agricultural
<lb/>Improvement and General Management of Land cd Property. By John
<lb/>Lockhart Morton. Illustrated with 13 Plates, 8. pp. 641 31 s. 6 d.

<lb/>P a r I i a m e n ta r y Reform : how the Representation may he amended safely,
<lb/>gradually, and efOciently. 8. sewed, 4 d.

<lb/>Po 11 ock and Nicol. The Pratice of the County Courts in respect of
<lb/>Probate and Administration; also an Appendix, eontaining the Statute
<lb/>20 and 21 Victoria, Cap. 77. Rules of Pratice, and Forms. By Charles
<lb/>Edward Pollock and Henry Nicol. Crown 8. pp. 60, sewed. 3 g.

<lb/>Redfield. A Practical Treatise upon the Law of Railways. By Isaac F.
<lb/>Redheld, LL.D. Royal 8. pp. 824, cloth (Boston, U. 8.) 30 s.

<lb/>Roscoe’s Digest of the Law of Evidence on the Trial of Actions at Nisi
<lb/>Prius. 9. edit. revised and enlarged. By Edward Smirke and Samuel
<lb/>Prentice. Post 8. pp. 1140, cloth 30 s.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0464.tif"
                n="460"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0464--><p/>
            <p>

               <lb/>460 Ueberßcht der neuesten juristischen Literatur.


<lb/>Senior. Political Economy. By Nassau William Senior, M. A« 4. edit.
<lb/>post 8. pp. 240, cloth. 4 s.

<lb/>Simmonds. A Dictionary ofTrade Products, Commercial, Manufacturing,
<lb/>and Technical Terms; with a Definition of the Moneys, Weights, and
<lb/>Measures of all Countries reduced to the British Standard. By P. L.
<lb/>Simmonds. 12. pp. 422, hf.-bd. 6 s.

<lb/>Stephen. New Commentaries on the Laws of England (partly founded
<lb/>on Blackstone). By Henry John Stephen. 4. edit. prepared for the
<lb/>Press by James Stephen. 4 vols. 8. cloth. 84 s.

<lb/>— Questions for Law Students on the Fourth Edition of Mr. Serjeant Ste-
<lb/>phen’s New Commentaries on the Laws of England. By Jam. Stephen,
<lb/>LL.D. 8. pp. 296, cloth. 10 s. 6 d.

<lb/>St. Leonards. A Handy Book on Property Law: in a Series of Letter«.
<lb/>By Lord St. Leonards. 12. pp. 200, cloth. 2 s. 6 d.

<lb/>Swabey. The Act to amend the Law relating to Divorce and Matrimo- 
<lb/>nial Causes in England; with Notes on the Principies and Practice of
<lb/>the Ecclesiastical Courts in similar Causes, &amp;c. By M. C. M. Swabey.
<lb/>2. edit. 12. pp. 222, cloth. 10 «.
</p>
            <p>

               <lb/>Niederländische Literatur.

<lb/>Blume, Mr. H. A., De toekenning van regt op verblijf in Neörlandseh
<lb/>Indie en de hoofdonderscheidingea in zijne bevolking, naar aanleiding
<lb/>van art. 105, 106, 107 en 109 van het Regerings-reglement voor N. 1.
<lb/>gr. 8. (XII, 230 en 4 S.) Leyden, J. W. van Leeuwen. 2 Fl. 25 Cts.

<lb/>Bijblad, Het, van de Economist. Tijdschrift voor alle standen tot be-
<lb/>vordering van volkswelvaart, door yerspreiding van eenvoudige be
<lb/>ginseien van staathuishoudkunde. ünder redactie van Mr. J. L. de Bruy-
<lb/>Kops. 1858. Roy. 8. (12 all. van 2 a 3 S.) Amsterdam, J. II. Gebhard &amp; Cn
<lb/>Per jaarg. hoogstens 3 Fl. 80 Cts. Prijs v. d.jaarg. 1857. 2 Fl. 40 Cts..

<lb/>Bijdragen Nieuwe, voor regtsgeleerdheit en wetgeving, verzameld en
<lb/>uit gegeven door Mr. J. van Hall en Jhr. Mr. B. J. Lintelo de Geer.
<lb/>7. deel. 1857. Nr. 1 en 2. Gr. 8. (S. 1—240.) Amsterdam, Job. Müller«

<lb/>2 Fl. 60 Cts.

<lb/>Economist, De, Tijdschrift voor alle standen, tot bevordering van volks- 
<lb/>welvaart, door verspreiding van eenvoudige beginselen van staatshuis-
<lb/>houdkunde. Onder redactie van Mr. J. L. de Bruyn Kops. 1858. 7. jaarg;
<lb/>Roy.-8. (12afl. ä 328.) Amsterd., J. H. Gebhard &amp; C. Per jaarg 3 Fl. 80C.

<lb/>Honert, T.Hz., Joan van den, Verzameling van arrosten van denHoogen
<lb/>Raad der Nederlanden. Voortgezet door Mr. J. C. M. van den Honert
<lb/>en Mr. C. C. E. d’Engelbronner. Strafregt en strafvordering. 1856. 2. deel«
<lb/>gr. 8. (XX en 182 8. (Amsterdam, Gehr. Diederichs. 1857. 1 Fl. 90 Cts.

<lb/>Smidt, Mr.II. J., Volkshuishoudkunde. Een overzigt van de beginselen dier
<lb/>wetenschap. Post 8. (VIII en 212 S.) Groningen, J. B.Wolters. 1 FL 50 Cts.

<lb/>Tijdschrift voor staathuishoudkunde en statistiek. Door Mr. B. W. A. E.
<lb/>Sloet tot Oldhuis. 16. deel. Gr. 8. (8 stukken ä 70 to 80 S.) Zwolle, W.
<lb/>E. J. TjeenkWillink. Per jaarg. 5Fl. 50Cts.} afzonderlijkestukken SOC.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084748_05+1859_0465.tif"
             n="461"
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         <div xml:id="d7321e46130" type="review">
            <head>
               <title>Muther, Zur Lehre von der römischen Aktio, dem heutigen Klagrecht, der Litiscontestatio und der Singularsuccession in Obligationen</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Zimmermann, E.">Von Herrn Dr. E. Zimmermann in Halle</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
         </div>
         <div xml:id="d7321e46145" type="review">
            <head>
               <title>Windscheid, die Actio. Abwehr gegen Dr. Th. Muther</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Zimmermann, E.">Von Herrn Dr. E. Zimmermann in Halle</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
         </div>
         <div xml:id="d7321e46160" type="review">
            <head>
               <title>Windscheid, Die Aktio des römischen Civilrechts vom Standpunkt des heutigen Rechts</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Zimmermann, E.">Von Herrn Dr. E. Zimmermann in Halle</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084748_05+1859_0465--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Wiudscheid-Muthersche Stteit.
</p>
            <p>

               <lb/>Windfcheid, btc Aktiv dcS römischen CtvilrcchtS vom Standpunkt des heutigen
<lb/>Recht-. Düsseldorf, 1856.

<lb/>Muther, zur Lehre von der römischen Actio, dem heutigen Kkagrrcht, der
<lb/>Litiscontestation und der Stngularsuccession in Obligationen. Eine
<lb/>Kritik deS Wtndschrtd'schen Buchs. Erlangen, 1857.

<lb/>Windscheid, die Actio. Abwehr gegen Dr. Th. Muther. Düsseldorf, 1857.

<lb/>„Es ist jetzt eine Richtung wach geworden und gewinnt immer
<lb/>mehr an Boden, deren Charakteristisches in dem besonder« Maaß
<lb/>von Eifer liegt, womit ste sich davor zu hüten bestrebt ist, daß ihr
<lb/>nicht ein römischer RechtSsatz als allgemein gültiger Ausdruck des
<lb/>rechtlichen Gedankens erscheine, ohne es wirklich zu sein. Wenn diese
<lb/>Richtung einerseits viel bereiter ist, als man früher es war oder
<lb/>noch Mancher heutzutage ist, rechtliche Bildungen als berechtigt und
<lb/>lebensfähig anzlterkennen, welche nicht römisch find, so hat sie aus
<lb/>der andern Seite auch eine größere Sicherheit gegen die Gefahr, in
<lb/>das römische Recht etwas hineinzutragen, welches nicht in demselben
<lb/>enthalten ist. Bon diesem Standpunkt auö wird die Theorie des
<lb/>heutigen röm. Rechtes noch manche Läuterung erfahren."

<lb/>In diesen Worten bezeichnet Windscheid selbst am bestimmtesten
<lb/>die wissenschaftliche Tendenz, von der seine „Actio deS römischen Ci-
<lb/>vtlrechts vom Standpunkt des heutigen Rechts" beherrscht wird. Sie
<lb/>basirt auf der Ueberzeugung, daß die heutige Jurisprudenz aufge- 
<lb/>hört hat, bloß Schülerin des römische» Rechts zu sein, dessen Lehren
<lb/>sie nur begreifen zu lernen hätte, daß sie vielmehr zu einem selb- 
<lb/>ständigen Maßstabe der Beurtheilung gekommen ist, nach dem sie
<lb/>Werth und Bedeutung oder die Nothwendigkeit rechtlicher Institutio- 
<lb/>nen abschätzt, eine Selbständigkeit, die allein sie auch zu einer ob- 
<lb/>jektiven historischen Betrachtung des römischen Rechts befähigt, welche

<lb/>Krit. Zeitschrift für gesammte RechtSw. V. Bd. 31
</p>
            <pb facs="2084748_05+1859_0466.tif"
                n="462"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0466--><p/>
            <p>

               <lb/>462
</p>
            <p>

               <lb/>Der Windscheid-Muthersche Streit.
</p>
            <p>

               <lb/>das Aeußerliche und Zufällige von dem Bleibenden und Nothwendi-
<lb/>gen zu sondern vermag. Windscheid spricht viel von dem heutigen
<lb/>Rechtsbewußtsein" und stellt es als das für uns allein Maßgebende
<lb/>gegenüber den Theorien römisch geschulter Juristen, die zum großen
<lb/>Theil einerseits ebensowenig den wahren Bedürfnissen unseres Rechts- 
<lb/>verkehrs entsprechen, als sie auf der andern Seite doch wieder zu
<lb/>sehr von modernen Ideen infizirt sind, als daß sie im Stande wären,
<lb/>dieser Verfälschung des heutigen Rechts durch römische und des rö- 
<lb/>mischen Rechts durch moderne Anschauungen cntgegenzuarbeiten, die
<lb/>daraus entstandenen Jrrthümer aufzudecken und zu beseitigen. Dies
<lb/>ist das Streben Windscheids, dem er in dem genannten Buche für
<lb/>die Lehre von der Klage und die damit zusammenhängende Gebiete
<lb/>Genüge leistet.

<lb/>Gerade diese scharf ausgesprochene Richtung hat eine Opposition
<lb/>hervorgerufen, die heutzutage, wo man so sehr gewohnt ist, mit der
<lb/>Klarheit einer wissenschaftlichen Ueberzeugung die objektive Ruhe des
<lb/>Gedankens zu verbinden, daß eine pathologische Betheiltgung des
<lb/>Subjekts fast Mißtrauen erweckt, zu den selteneren Erscheinungen
<lb/>gehört.

<lb/>Prof. Th. Muther zu Königsberg fürchtet von Windscheids
<lb/>Bestrebungen für die Integrität der Wissenschaft, uud hat es für
<lb/>„nichts Unnützes" gehalten, die neue Lehre desselben gleich bet ihrem
<lb/>Erscheinen einer scharfen und ausführlichen Kritik zu unterwerfen,
<lb/>um sie wo möglich sofort wieder aus dem Bereich wissenschaftlicher
<lb/>Berücksichtigung zu entfernen. Er hat diesem Vertilgnngswerke, bei
<lb/>dem er natürlich auch seine eigenen Ansichten über die eiuschlagenden
<lb/>Fragen nicht verschwiegen hat, ein besonderes Buch gewidmet, das
<lb/>den Titel führt: „Zur Lehre von der römischen Actio, dem heutigen
<lb/>Klagrecht, der Litiscontestatton und der Singularsuccession in Obli- 
<lb/>gationen." Muther spricht der Wissenschaft daS Recht ab, sich nur
<lb/>im Mindesten über den Bestand der vorhandenen Rechtsvorschriften
<lb/>zu erheben. Ihre einzige Aufgabe sieht er in dem Erkennen und
<lb/>der wissenschaftlichen Verarbeitung des bestehenden Rechts in „der
<lb/>mühsamen und oft kleinlichen Arbeit, welche den Rechtskörper Glied
<lb/>für Glied anatomisch untersucht, um schließlich zur Erkcnntniß des
<lb/>ganzen Baues zu gelangen. Ein allgemeines nationales RechtSbe-
<lb/>wußtsein, das sich mit den wirklich gegebenen Rechtsbildungen in
<lb/>Widerspruch befinden könnte, ist ihm ein Unding; das Rechtsbewußt-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0467.tif"
                n="463"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0467--><p/>
            <p>

               <lb/>Der WIndschcid-Muther'sche Streit.
</p>
            <p>

               <lb/>463
</p>
            <p>

               <lb/>sein einer Nation hat nothwendig auch in ihrem Recht den adäqua- 
<lb/>ten Ausdruck und umgekehrt. Wenn wir daher das moderne deutsche
<lb/>Rechtsdewußtscin erkennen wollen, so müssen wir unser deutsches
<lb/>Recht erkennen, das zwar aus einheimischen und fremden namentlich
<lb/>römischen Elementen zusammengesetzt ist, die gegenseitig mannichfach
<lb/>auf einander eingcwirkt haben, die aber in der Form wie sie nun
<lb/>einmal rczipirt sind, auch unfern Bedürfnissen vollständig entsprechen.
<lb/>Und da besonders das römische Recht seine heutige Gestalt im We- 
<lb/>sentlichen durch die Wissenschaft erhalten hat, so werden consequenter
<lb/>Weise auch die Lehren älterer Juristen, wie Savigny und Mühlen-
<lb/>bruch, für unantastbar erklärt; es wird ausdrücklich ein Vorwurf
<lb/>daraus gemacht, diesen Männern „einen Mangel an Einsicht zuzu- 
<lb/>trauen, der zu einer Verfälschung des heutigen Rechtsvewußtseins
<lb/>führen konnte." — Was Windscheid und seine „Gesinnungsge- 
<lb/>nossen" für nationales Rechtsdewußtscin ansgeben, ist nichts als ein
<lb/>subjectiveö Pbantasiegebilde, als „eine Ausgeburt moderner Aftcrpht-
<lb/>losophie" über deren abstrakten Sätzen und dürren Idealen daö
<lb/>schöne concrete Leben mit seiner Mannigfaltigkeit verloren geht. Es
<lb/>gilt die von Wind sch cid mißhandelte „arme actio" von dem er-
<lb/>tödtenden Hauch der „höheren Jurisprudenz" zu erretten.

<lb/>Bemcrkcnswertbcr jedoch als diese schon oft, wenn auch nicht
<lb/>immer mit solcher Entschiedenheit geltend gemachte Tendenz der streng
<lb/>historischen Schule, ist die Art, in welcher M u t h e r von seiner ent- 
<lb/>gegengesetzten Ansicht ans gegen Windscheid verfährt. Während
<lb/>man in einer wissenschaftlichen Polemik erwartet, daß die innere Un-
<lb/>haltbarkeit des bekämpften Systems mit Gründen dargethan werde,
<lb/>empfängt man hier den Eindruck, als käme es nur darauf an, den
<lb/>wirklichen Sinn der Windscheid'schen Ausführungen aufznbecken,
<lb/>um ihre Verwerflichkeit mehr als hinreichend ins Klare zu setzen.
<lb/>Mit aller Sclbstgewißhcit einer durch Tradition und Gewohnheit sich
<lb/>geheiligt glaubenden Lehre, die in jedem Andersdenkenden sofort fri- 
<lb/>vole leichtfertige Ncuerungssucht erblickt, begnügt sich Mut her nicht
<lb/>selten, Windscheid's gewichtigsten Behauptungen mit etngestrcuten
<lb/>Ausrufungs- und Fragezeichen wörtlich zu rcferiren, um schließlich
<lb/>den Lesern zu überlassen, „sich selbst ihre Glossen dazu zu machen",
<lb/>— eine Selbstgewrßhcit, die übrigens auch an den Stellen, wo mit
<lb/>Gründen argumentirt wird, meistens ein nothwendiges Supplement
<lb/>bildet. Und, wie es natürlich ist, wenn man einen Gegner zu ha-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0468.tif"
                n="464"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0468--><p/>
            <p>

               <lb/>464
</p>
            <p>

               <lb/>Der Windscheid-Muther'schc Streit.
</p>
            <p>

               <lb/>den glaubt, dem man nicht die volle wissenschaftliche Gleichberechtig- 
<lb/>ung einraumen will, der ganze Ton der Polemik gewinnt etwas
<lb/>Animirtes, Feindseliges, so sehr, daßMuther schon in der Vorrede
<lb/>sich gegen den Vorwurf „persönlicher Gereiztheit, Abneigung oder
<lb/>Haß" verwahren zu müssen glaubt, gewiß das sicherste Mittel, der
<lb/>aufgebrachten Stimmung des Recensentcn, wenn auch nicht gegen die
<lb/>Person, so doch gegen die Richtung Wind sch eid's dev vollsten
<lb/>Eindruck zu verschaffen, der übrigens auch durch die magere Aner- 
<lb/>kennung, die Wtndscheid erst in den 4 letzten Zeilen des ganzen
<lb/>Buchs erfährt, eher gehoben als gemildert wird.

<lb/>Die eben geschilderte Eigenthümlichkeit der Muther'schcn Kri- 
<lb/>tik ist es auch allein, die Windscheid zu seiner Replik: „die Actio.
<lb/>Abwehr gegen I)r. Th. Muther", veranlaßt hat. Er hat fürch- 
<lb/>ten zu müssen geglaubt, daß „die starken Worte" seines Gegners
<lb/>dem Publikum gegenüber leicht die „Schwachheit seiner Gründe"
<lb/>verdecken konnten, und eS für eine Pflicht gegen sich selbst gehalten,
<lb/>„dafür zu sorgen, daß er nicht in ungünstigerem Licht erscheine als
<lb/>er verdiene." Und zwar hat er seinerseits sich diesmal nicht mit der
<lb/>Stärke der Gründe begnügt, er hat auch die Stärke, sogar die Bit- 
<lb/>terkeit der Worte zu Hülfe gerufen, die nicht verschmäht, über per- 
<lb/>sönliche Qualitäten des Gegners Schlüsse zu ziehen. Zn der That,
<lb/>der Ton, den Wtndscheid hier anschlägt, wird nur durch die Art
<lb/>und Weise gerechtfertigt, in welcher Muther den Kampf begonnen
<lb/>hat. Soviel genügt es, über den allgemeinen Charakter eines Strei- 
<lb/>tes vorauszuschicken, der die Aufmerksamkeit der juristischen Welt ei- 
<lb/>nigermaßen auf sich gezogen hat. Ein näheres Eingehen, insbeson
<lb/>dere auf den Gegensatz der beiden Richtungen, die Wind scheid
<lb/>und Muther mit solcher Energie vertreten, würde eben so über- 
<lb/>flüssig als unfruchtbar sein. Denn einestheils ist über das s. g. hi- 
<lb/>storische und pyilosophische Prinzip der wissenschaftlichen Forschung,
<lb/>über die Berechtigung und die Gefahren beider schon soviel geschrie- 
<lb/>ben und gestritten, daß es schwer .st, etwas Neues zu sagen. So- 
<lb/>dann scheint sich aber auch immer mehr herauszustellen, daß so all- 
<lb/>gemeine Gesichtspuukte, wie die sind, unter welche unsere beiden
<lb/>Schriftsteller ihre Bestrebungen bringen, so vieldeutig und unbestimmt
<lb/>sind, daß sie selbst mehr durch positive von ihnen getragene Leistun- 
<lb/>gen eine feste klare Bedeutung bekommen, als sie für die Beurthei-
<lb/>lung dieser einen Maßstab abgcben können. Noch häufiger aber ist
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0469.tif"
                n="465"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0469--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Windschetd-Muther'sche Streit.
</p>
            <p>

               <lb/>465
</p>
            <p>

               <lb/>die Beobachtung, daß zwischen den mit Bewußtsein ausgesprochenen
<lb/>Prinzipien und ihrer Durchführung eine Differenz obwaltet, sei es,
<lb/>daß die That dem Willen nicht gleich kommt, sei es, daß der Autor
<lb/>den vollen Inhalt der von ihm als Aushängeschild gebrauchten Ten- 
<lb/>denz nicht begreift. Ein näheres Eingehen auf das Materielle des
<lb/>Windscheid-Muthcr'schen Streits wird nnö daher besser zur Beurthei-
<lb/>lung desselben befähigen.

<lb/>Der Grundgedanke der Windscheid'schen Schrift läßt sich kurz
<lb/>in Folgendem zusammensaffen:

<lb/>Für unsere moderne Rechtsanschaunng ist die Klage nur Klag-
<lb/>Handlung, nur das Mittel ein verletztes Recht wiederherznstellen. Sie
<lb/>setzt nothwcndig ein garantirtes Recht voraus, durch dessen Verletzung
<lb/>sie zur Existenz kommen kann; sie ist Ausfluß eines Rechtes und
<lb/>ohne ein solches nicht denkbar. Umgekehrt erzeugt aber auch jedes
<lb/>Privatrecht, wenn es verletzt wird, eine Klage, Anspruch auf gericht- 
<lb/>lichen Schutz.

<lb/>Fast allgemein überträgt man diese Anschauung auch auf daö
<lb/>römische Recht. Man will in der römischen actio das Klagrecht in
<lb/>unserem Sinne, das durch Verletzung eines Rechts erzeugte Recht
<lb/>auf gerichtlichen Schutz wiederfinden. Dies ist indessen unrichtig.
<lb/>Zwar war die moderne Auffassung den Römern nicht ganz fremd;
<lb/>aber neben und vor dieselbe drängte sich eine andere. Hiernach war
<lb/>die actio nicht bedingt durch ein vorher garantirtes Recht, ebenso- 
<lb/>wenig als ein vom Staate sanctionirtes Recht bei seiner Verletzung
<lb/>00 ipso eine actio verschaffte. Die actio war vielmehr ein völlig
<lb/>selbständiges, vom Recht unabhängiges Organ der römischen Rechts- 
<lb/>ordnung. Sie hatte überhaupt mit den materiell-rechtlichen Bestim- 
<lb/>mungen der Gesetze nichts zu thun, war vielmehr ein reineS Erzeug-
<lb/>niß der magistratischen Thätigkeit. Durch nichts bedingt, als durch
<lb/>die Regeln, wonach der Magistrat dem Einzelnen seine Hülfe lieh,
<lb/>war sie die ganz formelle Befugniß, „seinen Willen durchzusetzen."
<lb/>Es konnte Vorkommen, daß man ein Recht ohne eine Klage, eine
<lb/>Klage ohne Recht hatte. Und selbst wenn beide zusammentrafen, so
<lb/>tvar dies nur Zufall; die actio war darum nicht minder allein durch
<lb/>die Thätigkeit des praetor da.

<lb/>Wind scheid formulirt den Unterschied der heutigen und der
<lb/>römischen Auffassung dahin:

<lb/>Bei uns weist das Recht jedem Individuum den Herrschafts-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0470.tif"
                n="466"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0470--><p/>
            <p>

               <lb/>466
</p>
            <p>

               <lb/>Der Windschcid.Muther'schc Streit.
</p>
            <p>

               <lb/>kreis zu, in welchem seit» Wille für die andern Individuen Gesetz
<lb/>ist; wird es in diesem Herrschaftskreise nicht anerkannt, so kann es
<lb/>sich beim Staate, dem Wächter des Gesetzes, beschweren, beklagen,
<lb/>und der Staat hilft ihm zu dem Seinigen: Die Rechtsordnung ist
<lb/>die Ordnung der Rechte. Die römische Rechtsordnung dagegen sagt
<lb/>zum Individuum nicht, du hast dieses und dieses Recht, in dieser
<lb/>Beziehung ist dein Wille für die Anderen Gesetz, sondern: in dieser
<lb/>Beziehung kannst du deinen Willen den Andern gegenüber gerichtlich
<lb/>geltend machen; sie ist die Ordnung nicht der Rechte, sondern der
<lb/>gerichtlich vcrfolgbaren Ansprüche.

<lb/>Es batte die Verleihung der aetio dieselbe Bedeutung, densel- 
<lb/>ben Effekt, wie wenn bei uns Jemand ein Recht bat; darum kann
<lb/>man sagen, die actio war anstatt des Rechts. Recht und Klage
<lb/>standen nicht in Eausalzusammenhang, diese war nicht Ausfluß von
<lb/>jenen: die Klage war ein Surrogat des Rechts.

<lb/>Dies ist jedoch nicht ganz genau gesagt. Anstatt des dinglichen
<lb/>Rechts ist die Klage nicht, das dingliche Reckt geht nickt in ihr auf.
<lb/>Die Klage setzt die Beziebung eines Jndividuum's zum andern vor- 
<lb/>aus, die zwar bei obligatorischen Verhältnissen immer vorhanden ist,
<lb/>bei dinglichen Rechten aber erst durch Verletzung eintritt. Hier ist
<lb/>also die aetio nur anstatt des durch Verletzung des Rechts gegen den
<lb/>Verletzer entstandenen Anspruchs.

<lb/>Fast immer gebrauchen daher die Römer, wo wir von einem
<lb/>Recht oder Anspruch sprechen, den Ausdruck aetio; selbst in den
<lb/>Fällen, wo von einer thatsächlichen Bestellung der Klage noch nicht
<lb/>die Rede ist, also z. B- vor der eigentlichen Verletzung des zu Grunde
<lb/>liegenden Rechts. „Ein Römer würde es gar nicht verstanden haben,
<lb/>daß dem Käufer die aetio emti nicht auch vor der Verweigerung
<lb/>dessen, was er vom Verkäufer zu fordern hatte, zustchen sollte."
<lb/>Windscheid trennt daher die aetio in ihrer tbatsäcklichen Existenz,
<lb/>ihrer wirklichen Geltendmachung, und die aetio „von der Seite ihrer
<lb/>möglichen innerhalb der Befugnisse der betreffenden Person liegenden
<lb/>Verwirklichung" aufgefaßt. Nur die letztere ist anstatt des Anspruchs.

<lb/>Man könnte denken, der Verf. setze den Unterschied der römi- 
<lb/>schen und der modernen Denkweise nur in eine Verschiedenheit der
<lb/>subjektiven Auffassung eines und desselben Sachverhältniffcs. Er könnte
<lb/>meinen, daß bei den Römern sowohl wie bei uns Reckt und Klage
<lb/>nothwendig mit einander verbunden gewesen seien, diese jenes vor-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0471.tif"
                n="467"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0471--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Wlndscheld-Muther'sche Streit.
</p>
            <p>

               <lb/>467
</p>
            <p>

               <lb/>ausgesetzt hätte; daß wir jedoch das ganze Verhältniß wehr von der
<lb/>Seite des Rechts ansehcn, und wenn wir „Recht" sagen, die Klage
<lb/>mitnmfassen, während die Römer lieber die Klage nannten, ohne daß
<lb/>Recht als etwas selbstverständliches besonders hervorzuhebcn. Dem ist
<lb/>jedoch nicht so. Wind scheid sagt an mehreren Orten, namentlich
<lb/>in der Replik aufs Bestimmteste, daß die actio von dem Recht voll- 
<lb/>ständig abgesondert und unabhängig war, daß ste gänzlich ohne Recht
<lb/>bestehen konnte.

<lb/>Den Grund der eben geschilderten Rechtsanschauuug findet W.
<lb/>nur zum geringeren Theil in dem praktischen Sinne der Römer, „der
<lb/>in Betracht zog, daß man dessen, was Einem gebührt, ficher doch
<lb/>nur dann ist, wenn eine ausreichende Macht bereit steht, es Einem
<lb/>auch von dem Widerstrebenden zn verschaffen." Den hauptsächlich- 
<lb/>sten Grund sieht er in der Stellung der römischen rechtpflegcnden
<lb/>Magistrate. Diese standen nicht wie unsere Richter unter dem Recht
<lb/>um die von demselben gebotenen Zustände zu verwirklichen. Sie nah-
<lb/>n,en zwar bei ihrer Tbätigkeit ans das Recht Rücksicht, waren aber
<lb/>in der Theorie nicht daran gebunden und versagten in der Praxis
<lb/>oft genug ihre Hülse, wo das .jus civile ein Recht anerkannte; wäh- 
<lb/>rend sie oft gewährten, wo das Recht dem Bittenden nickt zur Seite
<lb/>stand. So war für die Römer das Entscheidende nicht, was das
<lb/>Reckt, sondern was das Gericht sagte; und derjenige, dem ein An- 
<lb/>spruch bestritten wurde, frug nickt, ob derselbe durch das Recht ge- 
<lb/>währleistet sei, sondern ob der Gericht hegende Magistrat geneigt sei
<lb/>Um zur gerichtlichen Verfolgung zuzulasscn, zur Geltendmachung des- 
<lb/>selben eine actio zn gewähren.

<lb/>W. nimmt für seine Ansicht von der römischen Artio nicht das
<lb/>Verdienst unbedingter Neuheit in Anspruch. Er glaubt aber, daß
<lb/>dieselbe für die Theorie des römischen Rechts noch nicht genügend
<lb/>oder eigentlich gar nickt verwertbet ist, daß vielmehr die ganze Ac-
<lb/>tionenlehrc von einer unheilvollen Vermischung römischer und moder- 
<lb/>ner Ideen beherrscht ist. Indem man einerseits sich nicht scheue, in
<lb/>der römischen actio nichts zu sehen, als das Mittel zur Wiederher- 
<lb/>stellung eines verletzten Rechts, nehme man andrerseits auch wieder
<lb/>unbedenklich Conseqnenzen der eigentbümlich römischen Selbständigkeit
<lb/>der Actio für unser modernes Klagrccht in Anspruch. Als der
<lb/>schlimmste Mißbrauch wird hrrvorgeboben, daß man heutzutage noch
<lb/>immer, wo man Recht oder Anspruch meint, von Klagen spricht.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0472.tif"
                n="468"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0472--><p/>
            <p>

               <lb/>468
</p>
            <p>

               <lb/>Der Wtndschetb'Muther'sche Streit.
</p>
            <p>

               <lb/>Die Klage ist nach unfern Begriffen ohne alles selbständige Sein

<lb/>und Leben, sie ist nur ein Ausfluß, ein Schatten des Rechts, von

<lb/>dem allein sie ihre Bedeutung herleitet. Es ist daher entschieden

<lb/>undeutsch, zur Bestimmung rechtlicher Verhältnisse auch jetzt noch die
<lb/>römischen Klagnamen beizubehalten. Diese gegenseitige Verfälschung
<lb/>des römischen und modernen Rechtsbewußtseins aufzuklären, die Lehre
<lb/>von der Klage und die angrenzenden Theile der Rechtswissenschaft

<lb/>von der richtigen Auffassung der römischen actio auö einer Revision
<lb/>zu unterwerfen, dies bezeichnet der Verf. als den leitenden Gedanken
<lb/>seines Buchs.

<lb/>Den ganzen zu bewältigenden Stoff hat er in folgende Abschnitte
<lb/>getheilt: Gegensätze in der actio, Untergang der actio, Verwirklick-
<lb/>ung der actio (Lit. cont. und Urtheil), endlich Uebergang der actio
<lb/>(namentlich d. Ceffion).

<lb/>Ebe wir jedoch auf das Einzelne eingehen, wird es von Zn-
<lb/>tereffe sein, den Reeensenten über Windscheids Grundgedanken
<lb/>zu hören.

<lb/>Zuerst sucht er dem Verfasser einen Widerspruch in seinem gan- 
<lb/>zen Gedankengange nachznweisen. Wenn unsere bisherige Jurispru- 
<lb/>denz, so argumentirt Muther, den modernen Begriff der Klage in
<lb/>das römische Recht hineingetragen und umgekehrt unserem beutigen
<lb/>Rechtsbewußtsein das römische Klagrecht aufgedrungen hat, so kann
<lb/>entweder eine Differenz der römischen und der modernen Anschauung
<lb/>gar nicht bestehen, und von einer Verfälschung der einen durch die
<lb/>andere nicht die Rede sein, oder unsere Juristen haben ein bloßes
<lb/>Phantasiegebilde eonstruirt, das weder mit der modernen Klage, noch
<lb/>mit der römischen Actio etwas gemein hat. Wenn der Jrrthum con-
<lb/>sequent sein müßte, und nicht fast regelmäßig in einer Vermengung
<lb/>verschiedener Begriffe bestände, so hätte der Recensent Recht.

<lb/>Ferner hält er auch einen großen, ja den größten Theil von
<lb/>W.'s Untersuchungen für überflüssig. Wenn es seine Absicht sei,
<lb/>das heutige Rechtsbewußtsein in seiner Reinbeit herzustellen, so ge- 
<lb/>nüge es ja zu wissen, daß die römische actio etwas anderes gewesen
<lb/>sei als unsere Klage. Die besonderen Eigenthümlichkeiten derselben
<lb/>seien gleichgültig, und ihre Erörterung hätte recht wobl unterbleiben
<lb/>können. Eine seltsame praktische Anforderung an die Wissenschaft!

<lb/>Mit merkwürdiger Heftigkeit werden die positiven Ausführungen
<lb/>W.'s angegriffen, von denen in jeder nur denkbaren Beziehung das
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0473.tif"
                n="469"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0473"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0473--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Mtndschkid'Muther'schc Streit.
</p>
            <p>

               <lb/>469
</p>
            <p>

               <lb/>Gegentheil behauptet wird. W. sagt: Für unser heutiges Rcchtöbe-
<lb/>wußtsein ist die Klage bloß Klaghandlnug, ohne selbständige Bedeu- 
<lb/>tung dem Recht gegenüber. Bei den Römern hat die Klage eine
<lb/>selbständige materielle Bedeutung, ist unabhängig vom Recht. Beide
<lb/>Anschauungen sind daher grundverschieden und dürfen nicht mit ein- 
<lb/>ander vermischt werden. Muthcr erwiedert: Die Klage ist bei uns
<lb/>nicht bloß Klaghandlung, es giebt noch ein selbständiges vom Recht
<lb/>unabhängiges Klagrecht. Im römischen Recht ist die actio immer
<lb/>an das zu Grunde liegende Rechtsverhältuiß gebunden und hat keine
<lb/>selbständige Bedeutung. Endlich sogar: die römische und die moderne
<lb/>Anschauung sind nicht verschieden und vertragen sich recht wohl mit
<lb/>einander. Dies scheint ein Uebermaß von MeinungSdiffercnz zu sein,
<lb/>das sich in sich selbst aufzulöscn droht. Wie werden unten sehen,
<lb/>wie sich Mut her herauszieht.

<lb/>Für die erste der ausgestellten Gegenbehauptungen wird ein Be- 
<lb/>weis nicht für nöthig gebalten, da ja auch Wind sch cid für seine
<lb/>Ansicht, daß heutzutage kein selbständiges Klagrecht existirt, Argu- 
<lb/>mente beizubringen versäumt hat. Muther glaubt mit der Gegen- 
<lb/>versicherung, daß ein solches auch für daS heutige Recht angenommen
<lb/>werden muß, genug gethan zu haben.

<lb/>Einer desto ausführlicheren Kritik wird W.'s Theorie der römi- 
<lb/>schen actio unterworfen. Sie beginnt mit einer Klage über den
<lb/>Mangel au Schärfe bei Bestimmung der Begriffe. Zum Beweise
<lb/>dessen wird eine Blumenlese von sämmtlichen Ausdrücken und Wen^
<lb/>düngen veranstaltet, durch welche der Vcrf. im Verlaufe seines Bu- 
<lb/>ches einmal das Wesen des römischen KlagrcchtS zu verdeutlichen
<lb/>sucht, aus deren „Durcheinanderschwirrcn" man sich unmöglich eine
<lb/>feste und sichere Vorstellung bilden könne. Wir unsrerseits haben
<lb/>nicht die mindeste Schwierigkeit gefunden, in die allerdings etwas
<lb/>mannigfaltigen Ausdrucksformen Einheit zu bringen, sobald einmal
<lb/>der leitende Gedanke erfaßt ist. Dem Verlangen freilich, welches
<lb/>Muther in der Vorrede an den Autor zu stellen scheint, daß jedes
<lb/>einzelne seiner Worte schon für sich und auö dem Zusammenbange
<lb/>gerissen sich vollständig rechtfertigen soN, mag die W.'schc Redeweise
<lb/>nicht genügen. „Die Worte stehen wie sie stehen, und wer sie stellte,
<lb/>mochte sich vorschen, als er sie hinschrieb"!

<lb/>Es folgt ein wörtlicher Abdruck der wichtigsten auf die Natur
<lb/>der römischen actio Bezug habenden Stellen, und der kurze Sinn
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0474.tif"
                n="470"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0474--><p/>
            <p>

               <lb/>470
</p>
            <p>

               <lb/>Der Wtndscheid-Muther'sche Streit.
</p>
            <p>

               <lb/>derselben wird schließlich in dem Satze rcsümirt: „Man kann eine
<lb/>actio haben ohne ein Recht zu haben, und keine actio, wenn Einem
<lb/>ein Recht zusteht." Es scheint nicht als wenn hiermit der volle
<lb/>Sinn der W.'schen Ausführungen getroffen wäre. Der Kardinal- 
<lb/>punkt derselben ist die prinzipielle Selbständigkeit der actio, die un- 
<lb/>ter allen Umständen von dem Recht unabhängig sein soll. Der von
<lb/>Muther ausgezeichnete Satz ist allerdings eine nothwcndige Conse-
<lb/>quenz dieses Prinzips; allein hingestcllt, konnte er aber ebenso gut
<lb/>eine Zufälligkeit enthalten, daß es im römischen Recht einige Klagen
<lb/>gab, die keine Rechte voraussetzten, und einige Rechte, denen keine
<lb/>Klagen zur Seite standen, unbeschadet der Regel, daß wo Recht und
<lb/>Klage Zusammentreffen, diese von jenem abhängig und durch das- 
<lb/>selbe erzeugt ist. So hat es denn auch Muther anfgefaßt. Er
<lb/>hält W.'s Ansicht überhaupt nur in Bezug auf das prätorische Edikt
<lb/>für möglich und erklärt es von vornherein für undenkbar, daß man
<lb/>in den Civilklagen etwas anderes als nothwendige Ausflüsse des ff,3
<lb/>civile sehen konnte, obgleich W. ausdrücklich bemerkt, daß auch da,
<lb/>wo ein ff,8 civile und eine actio Zusammentreffen, die letztere doch
<lb/>immer rein durch Willen des magistratus da sei. Au den prätori- 
<lb/>schen Klagen wird somit allein eine Widerlegung versucht; auch diese
<lb/>sollen immer an ein materielles Rechtsverhältniß gebunden sein.
<lb/>Wenn daher hier auch von dem richtigen Gedanken ausgegangen
<lb/>wird, daß das magistratische Edikt als eine Art Rechtsguelle zu be- 
<lb/>trachten ist, und daß eben mit dem Ertheilen der actio praetoria daö
<lb/>zu Grunde liegende Recht sanktionirt wird, so ist damit der Grund- 
<lb/>fehler der W'schen Lehre doch nicht getroffen. Wir werden unten
<lb/>hierauf zurückkommen.

<lb/>Außerdem hält aber auch Muther den einmal eingeschlagenen
<lb/>Weg der Widerlegung nicht fest, sondern kommt auf merkwürdige
<lb/>Jrrpfade. So sucht er deu Nachweis, daß bei den Römern die
<lb/>Klage immer ein materielles Recht, einen Anspruch vorauösetzte, daß
<lb/>das Recht das peius, die Klage das Erzeugte war, folgendermaßen zu
<lb/>führen: Der praetor giebt die formula nur unter gewissen Beding- 
<lb/>ungen. Zu diesen Bedingungen gehört auch, daß der Kläger vom
<lb/>Verklagten etwas verlangt, was dieser zu gewähren sich weigert, daß
<lb/>der in Anspruch Genommene nicht schon vor dem Prozeß dem An- 
<lb/>sprechenden gerecht wird. Es muß also schon vor der actio ein An-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0475.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0475--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Windschcid-Muther'sche Streit.
</p>
            <p>

               <lb/>471
</p>
            <p>

               <lb/>spruch existiren, auf Grund deffcu sie gegeben wird; ohne einen sol- 
<lb/>chen ist sie nicht denkbar, sie setzt ihn voraus.

<lb/>W. hat schon in der Replik das offenbar Falsche hierin gerügt.
<lb/>Der Ree. spricht immer von einem tbatsächlichen Ansprechen, während
<lb/>es sich ja nur um einen rechtlich garantirten Anspruch handeln kann.
<lb/>Es wäre allerdings mehr als seltsam, wenn W. behauptete, der
<lb/>praetor habe K'agen crthkilt in Fällen, wo Kläger vom Berklagten
<lb/>nichts beanspruchte. Er sagt aber nichts anderes, als daß Ansprüche
<lb/>durch Klagen geschützt werden konnten, die keine Rechtsnorm für sich
<lb/>hatten.

<lb/>Ans demselben Jrrthum scheint cs zu beruhen, wenn dem Verf.
<lb/>Schuld gegeben wird, er verwechsle Recht in objektivem Sinn und
<lb/>Recht in subjektivem Sinne. Dies ist zunächst wohl dahin zu inter-
<lb/>pretiren, daß W. subjektives Recht ohne objektives nicht für möglich
<lb/>halte. Denn eine positive Verwechselung dieser beiden Begriffe ist
<lb/>mehr als man einem einigermaßen gebildeten Juristen zutrancn darf.
<lb/>Hat der Vorwurf aber den von uns angegebenen Sinn, jo ist beim
<lb/>besten Willen nicht zu sehen, wo der Jrrthnm liegen soll. Denn
<lb/>daß ein subjektives garantirtes und geschütztes Recht eine objektive
<lb/>Rechtsnorm notbwendig bedingt, ist die einfachste Wahrheit, die es
<lb/>in der Rcchtswiffenschafl geben kann.

<lb/>Muther glaubt aber auch seinerseits eine genauere Bestimmung
<lb/>des Wesens der römischen actio geben zu müffcn, besonders zur Er- 
<lb/>klärung eines Umstandes. Wie kommt es, daß die Römer, obgleich
<lb/>bei ihnen wie bei uns die actio immer an ein Recht geknüpft war,
<lb/>doch allerdings selten fragten: „Steht dem und dem ein Recht zu",
<lb/>sondern fast immer: „Hat der und der eine actio." Der kurze Sinn
<lb/>einer längeren Untersuchung ist dieser:

<lb/>Actio wurde in der klassijchen Zeit gleichbedeutend gebraucht
<lb/>mit formula, durch die das judicium niedergesetzt und dem Petenten
<lb/>zu seinem Recht verhelfen wurde. Der praetor versprach diese For- 
<lb/>meln oder Actionen nur unter gewissen Voraussetzungen zu erthcilen.
<lb/>Sobald die Voraussetzungen eingetreten waren, hatte die betreffende
<lb/>Person einen Anspruch auf die formula, während der praetor wegen
<lb/>seines Versprechens dieselbe nunmehr zu gewähren verpflichtet war.
<lb/>Wer diesen Anspruch gegen den praetor hatte, von dem sagte man,
<lb/>er habe eine actio. Actio bekam so nach und nach die Bedeutung
<lb/>von Anspruch auf Ertbeilung einer formula. Dies obligatorische
</p>

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                n="472"
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            <p>

               <lb/>472
</p>
            <p>

               <lb/>Der Windscheid-Muther'sche Streit.
</p>
            <p>

               <lb/>Verhältniß zwischen dem Klagdcrechtigten und dem Magistrat war
<lb/>anderer Natur, als das Rechtsverhältniß zwischen dem Kläger und
<lb/>Beklagten; dieses war ein privates, jenes ein publicistisches, derVer-
<lb/>psttchtete war der praetor als Träger der Justizhoheit des Staats.
<lb/>Dieser publizistischen Verpflichtung des Magistrats, dem Kläger zu
<lb/>seinem Recht zu verhelfen, correspondirte eine publizistische Berechti- 
<lb/>gung des Staats gegen den Belangten, den Verletzer des Rechts,
<lb/>auf Aufhebung der Verletzung. Diese beiden publizistischen Verpfltch-
<lb/>tungsverhältnisse einerseits zwischen dem Verletzten und dem Staat,
<lb/>andrerseits zwischen dem Staat und dem Verletzten, garantirten dem
<lb/>ersteren die Wiederherstellung des gestörten Rechtsbestandes. Es ist
<lb/>erklärlich, daß man „mitunter" den Anspruch auf Ertheilung der
<lb/>kormula, wodurch diese Wiederherstellung vermittelt wurde, anstatt
<lb/>des direkten Rechtsanspruchs gegen den Verletzer nannte, daß man
<lb/>actio statt jus setzte.

<lb/>Richtig bemerkt W. gegen diese Deduktionen, daß damit nichts
<lb/>erklärt wird. Denn zugegeben auch, daß actio in dem Muther-'
<lb/>schen Sinne, im Effekt dasselbe bedeuten könnte, als obligatio, was
<lb/>veranlaßte denn nun wirklich die praktischen Römer, den Umweg
<lb/>durch zwei publizistische Verpflichtungsverbältnisse zu machen, um eine
<lb/>einfache direkte Privatobligation zu bezeichnen? Heutzutage würde sich
<lb/>gewiß Niemand diese Umstände machen, wenn wir den Sprachge- 
<lb/>brauch nicht von den Römern überkommen hatten, obgleich doch die
<lb/>von Muther angegebenen Gründe für uns doch jedenfalls noch die- 
<lb/>selbe Kraft haben.

<lb/>Ja, in der That, wobl eigentlich noch größere als bei den Rö- 
<lb/>mern. Denn es sollte Muther schwer werden, für die historische
<lb/>Treue seiner Auffassung von der römischen actio einzustehen. ES
<lb/>giebt wenige historisch sein sollende Ausführungen, von denen man
<lb/>moderner angeweht würde. Ideen, wie Justizhoheit deS Staats,
<lb/>das Recht des Bürgers gegen den Staat auf gerichtlichen Schutz,
<lb/>das unbedingte Recht deö Staats gegen Rechtsverletzer auf Beseiti- 
<lb/>gung der Verletzung, zu deren Ausbildung und Geltendmachung Jahr- 
<lb/>tausende nothwendig gewesen sind, sehen wir in voller Blüthe, als
<lb/>wenn die Römer sie fertig mit zur Welt gebracht hätten. Mut der
<lb/>legt in der Vorrede nicht allzugroßes Gewicht auf seine eignen An- 
<lb/>sichten, soweit er sie in seinem Buch aussprechen würde, weil ihnen
<lb/>„das, was neuen Aufstellungen allein Werth verleiht: das Beibringen
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0477.tif"
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            <p>

               <lb/>Der Windscheid-Mulher'sche Streit.
</p>
            <p>

               <lb/>473
</p>
            <p>

               <lb/>noch unbenutzter oder übersehener Quellenmaterials, fast überall ab- 
<lb/>geht." In diesem Falle dürfte es schwer sein, überhaupt Quellen-
<lb/>zeugniffe, benutzte oder unbenutzte, zu beschaffen.

<lb/>So nimmt es uns denn gar nicht Wunder, daß der römische
<lb/>Begriff der actio auch heutzutage noch Realität haben soll. Und
<lb/>zwar wird dies behauptet im Gegensätze zu W.'s Ansicht, daß die
<lb/>actio im heutigen Recht nur die Bedeutung von Klaghandlung, nicht
<lb/>von Klagrecht im römischen Sinne als eines vom Recht unabhängi- 
<lb/>gen, habe. Denn auch bei uns erfordere das oben geschilderte Klag- 
<lb/>recht, der Anspruch gegen den Staat auf richterliche Hülfe, eine ab- 
<lb/>gesonderte Betrachtung, und falle nicht mit dem materiellen Rechte
<lb/>zusammen. Es sei für die richterliche Entscheidung die Frage nach
<lb/>dem Recht des Klägers nickt die allein maßgebende. Der Richter
<lb/>unterscheide noch sehr wohl, ob, abgesehen vom Recht, auch wirklich
<lb/>geklagt werden könne. Und wenn dies der Fall sei, so sei weiter zu
<lb/>erörtern, wie ist das Klagrecht beschaffen? hat der Verletzte Anspruch
<lb/>auf abgekürztes Verfahren u. dgl. Alle diese Vorfragen seien bei
<lb/>verschiedenen Rechten verschieden zu beantworten. Es eristire nicht,
<lb/>wie W. anzunehmcn scheine, ein allgemeiner Rechtssatz, wodurch für
<lb/>jedes vom Staate gewährleistetes Recht ein für allemal die Art sei- 
<lb/>ner gerichtlichen Verfolgung festgesetzt sei. Die Klagordnung sei ver- 
<lb/>schieden von der Rechtsordnung, das Klagrecht selbständig gegenüber
<lb/>dem materiellen Recht.

<lb/>So wird auf unerwartete Weise das Bedenken gelöst, welches
<lb/>uns oben aufstieß, daß Muther, obgleich einerseits für das römi- 
<lb/>sche Recht das Gebundensein der actio an ein vorher schon vorhan- 
<lb/>denes Recht, andrerseits für das heutige Recht die Selbständigkeit
<lb/>des Klagrechts gegenüber dem materiellen Recht annimmt, doch be- 
<lb/>haupten konnte, daS römische Recht habe in dieser Beziehung auch
<lb/>noch für uns Geltung. Freilich wird jeder fragen, ob denn in W.'s
<lb/>Buch von dem eben beschriebenen Klagrecht überhaupt die Rede sei?
<lb/>Wie in der Replik mit Recht eingewendet wird, spricht Muther
<lb/>nur von formellen prozcffualischcn Verhältnissen, die gänzlich außer
<lb/>dem Bereich der streitigen Frage liegen. W. behauptet, daß actio
<lb/>Klagrecht im römischen Recht der materielle Rechtsanspruch des Ver- 
<lb/>letzten gegen den Verletzer ist, und daß diese Bedeutung im moder- 
<lb/>nen Recht wegfällt, weil schon in der Gewährleistung des bloßen
<lb/>Rechts das ausgedrückt ist, was die Römer ausdrücken wollten, wenn
</p>

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                n="474"
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            <p>

               <lb/>474
</p>
            <p>

               <lb/>Der Windschcid-Muther'sche Streit.
</p>
            <p>

               <lb/>sie Jemanden eine actio zuschrteben. Das Klagrcdbt in dem Sinn
<lb/>von Anspruch auf gerichtlichen Schutz und die besonderen Grundsätze
<lb/>über Art und Ertheilung desselben behalten daneben immer ihre Selb- 
<lb/>ständigkeit. Alle die Vorfragen über die Form des Verfahrens über
<lb/>die persönliche Fähigkeit des Berechtigten vor Gericht anfzutreten u.
<lb/>a. m. fallen allerdings nicht mit der Rechtspflege zusammen. Kei- 
<lb/>neswegs gehört aber auf dieses Gebiet die Entscheidung, ob dem
<lb/>Käufer die actio cinti, dem Miether die actio conüueti zusteht, nach- 
<lb/>dem schon das Recht gewisse Ansprüche des Käufers und Miethers
<lb/>gegen den Verkäufer und Verpächter fcstgestellt bat.

<lb/>Jndeß giebt Muther seinem Klagrecht wirklich in einer Bezieh- 
<lb/>ung wenigstens einen materiellen Inhalt. Er rechnet nämlich zu den
<lb/>Competenz desselben die Bestimmung darüber, ob im Fall der Eigen-
<lb/>thnmsverletzung petitorisch oder negatorisch zu klagen ist. Der
<lb/>Rechtsanspruch gegen den Verletzer sei unter allen Umständen der- 
<lb/>selbe; nur das Klagrecht sei verschieden, jenachdcm das Eigenthum
<lb/>total entzogen oder partiell beeinträchtigt werde. Diese Idee bedarf
<lb/>kaum der Widerlegung. Sie hängt aufs Engste mit der leeren Ab- 
<lb/>straktion zusammen, das Eigcnthum als einen Complex von Ansprü- 
<lb/>chen gegen alle Mitmenschen zu betrachten, denen eine obligatorische
<lb/>Verpflichtung jedes Einzelnen auf Anerkennung und Nicktstorung ent- 
<lb/>sprechen soll, auf die hier nicht näher eingegangen werden kann.

<lb/>Durch die Gegenausführungen deö Ree. über die Frage, ob
<lb/>heutzutage noch ein selbständiges Klagrccht cristirt, wird demnach W.
<lb/>gar nicht getroffen. Wir glauben auch nicht, daß er nach dieser
<lb/>Seite angreifbar ist. Anders verhält es sich mit der Bedeutung, die
<lb/>er der römischen actio giebt. Hier scheint der schwache Punkt seines
<lb/>Jdeenganges zu liegen.

<lb/>Ehe wir jedoch zu einer selbständigen Beurtbeilung der W.'scheu
<lb/>Theorie von der römischen actio übergehen, müssen wir vorausschicken,
<lb/>daß eine gründliche Würdigung derselben nicht möglich ist, weil wir
<lb/>nicht sehen, auf welchen Fundamenten sie erbaut, durch welche Er- 
<lb/>wägungen der Verf. dazu geführt ist. Es fehlt ihr gänzlich die Be- 
<lb/>gründung. Kaum viel detaillirtcr als wir sie oben referirt haben,
<lb/>trägt sie uns W. auf den ersten 8 Seiten seines Buchs vor. Man
<lb/>könnte denken, daß in den folgenden Abschnitten, die ihre Anwendung
<lb/>ans die einzelnen Materien enthalten, eine ausführliche Rechtfertigung
<lb/>gegeben werde. Aber auch hier überwtegt mehr das Bestreben, die
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0479.tif"
                n="475"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0479--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Wiadschetd'Muthcr'schc Streit.
</p>
            <p>

               <lb/>475
</p>
            <p>

               <lb/>Verschiedenheit der Erscheinungen unter einen vorgefaßten Gesichts- 
<lb/>punkt zu bringen, als daraus den Nachweis für diesen zu entneh- 
<lb/>men. Wenn die Gründe einer wissenschaftlichen Aufstellung ihr erst
<lb/>den wahren Sinn geben, so fehlt es uns an dieser Handhabe des
<lb/>Verstänvuiffes hier völlig, freilich an sich schon nicht der geringste
<lb/>Vorwurf, der den Autor träfe.

<lb/>Aber auch so wie uns W.'s Lehre vorliegt, ist es leicht einen
<lb/>prinzipiellen Jrrthum ganz theoretischer Art aufzufinden. Wir kön- 
<lb/>nen nicht umhin die Freiheit der Auffassung anzuerkennen, womit
<lb/>der Verf. sich von Zocen und Anschauungen, die dem heutigen Ge- 
<lb/>schlecht so in Fletsch und Blut übergegangen sind, daß man sich nur
<lb/>mit Mühe aus ihnen herausdenken kann, losgeriffen hat, nm das
<lb/>römische Recht in seiner ganz spezifischen Etgenthümlichkeit zu er- 
<lb/>fassen, eine Tugend, die schon ihrer Seltenheit wegen hervorgehoben
<lb/>zu werden verdient. Jndrß bat er doch des Guten zu viel gethan.
<lb/>Er setzt sieb nicht bloß über eigcntbümllch moderne Anschauungen hin- 
<lb/>weg, er sagt sich auch von der wahren Natur der Sache los, und
<lb/>sucht in der Verkehrung unwandelbarer Principien eine national rö- 
<lb/>mische Gestaltung.

<lb/>Der Grundgedanke W.'s ist in kurzen Worten: Bei den Rö- 
<lb/>mern war die Klage, »clio unabhängig vom Recht, ein selbständiges
<lb/>Organ der Rechtsordnung. Dies widerstreitet dem Wesen alles Pri- 
<lb/>vatrechts. Wo überhaupt von einem wirklich positiven Privatrcchte
<lb/>die Rede sein kann, werden Recht und Klage als nothwendige Cor-
<lb/>relata zusammengehören, werden sich gegenseitig bedingen, ein Grund- 
<lb/>satz, der durch keine nationale Eigenartigkeit aufgehoben werden kann.
<lb/>Alle contentiöse Jurisdiction, deren Organ die Klage ist, hat die
<lb/>Aufrechthaltung gewisser, das Zusammenleben der Einzelnen ordnen- 
<lb/>der anerkannter Normen zum Zweck, die man Recht nennt, die vor- 
<lb/>handen sein müssen, wenn Recht gesprochen werden soll, und deren
<lb/>Vorhandensein, wenn in keiner andern Weise, eben durch das Recht-
<lb/>sprcchen dokumentirt wird.

<lb/>Durch diesen Grundirrthum sind W.'s Forschungen in eine
<lb/>falsche Bahn gelenkt.

<lb/>Zunächst, wie eS scheint, verführt durch den Umstand, daß bei
<lb/>den Römern die eigentlich rcchtsprechenden Gewalten, von den bloß
<lb/>gesetzgebenden, rechtschaffenden unabhängig waren, daß der pr»«tor
<lb/>ohne Rücksicht auf vorhandene Gesetze gerichtlichen Schutz zu verlei-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0480.tif"
                n="476"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0480--><p/>
            <p>

               <lb/>476 Der Wlndschcid-Muiher'sche Streit

<lb/>hen und zu versagen befugt war, hat er geglaubt, auch das Organ
<lb/>der jurisdictionären Thätigkeit, die. actio als unabhängig vom Recht
<lb/>darstellen zu müssen. Aber sind denn die Gesetze die einzige Quelle
<lb/>des von einem Staate geschützten Rechts? Warum tiahm der Vers,
<lb/>jene Doppeltheit der römischen Rechtsordnung nicht lieber, wie es
<lb/>bisher geschah, für eine Verschiedenheit der Rechtsquellen, statt daß
<lb/>er die beiden untrennbaren Factoren jeder positiven Rechtsordnung
<lb/>auseinanderriß, und jedem einzeln die Bedeutung zu geben, die nur
<lb/>beide zusammen haben können?

<lb/>So verächtlich er auch in der Replik Mut Hers Behauptung,
<lb/>daß der praetor gewissermaßen Gesetzgeber war, Recht schuf, bet Seite
<lb/>schiebt, um die Thatsache wird er schwerlich herumkomnien. Freilich
<lb/>war die rechtschaffende Thätigkeit der Magistrate weniger kräftig, un- 
<lb/>vollkommener als die unsrer heutigen Legislative, aber prinzipiell
<lb/>war sie von dieser nicht verschieden. Wtndschetd konnte sich auf
<lb/>einige dieser Unvollkommenheiten berufen. So scheint ihn vor Allem
<lb/>der Umstand zu seiner Ansicht bestimmt zu haben, daß der praetor
<lb/>nicht immer nach vorher bestimmten und bekannt gemachten Normen
<lb/>Recht sprach, daß er nicht selten ohne irgend welche vorherige Fest- 
<lb/>setzung rein für den gerade vorliegenden Fall aetiones ertheilte. In- 
<lb/>dessen, die vorherige Feststellung und Promulgation ist kein unerläß- 
<lb/>liches Erforderniß, um thatsächlichen Verhältnissen diejenige staatliche
<lb/>Sanktion zu verleihen, durch welche sie zu rechtlichen werden. Der
<lb/>eigenthümliche Charakter des Privatrechts als eines vom Staat an- 
<lb/>erkannten liegt nur darin, daß ihm im Fall der Verletzung wirk- 
<lb/>samer Schutz zu Theil werde. Mit der Ertheilung dieses Schutzes
<lb/>ist seine Eigenschaft als Recht festgestellt. Daß eine allgemeine be- 
<lb/>kannte und vorher bestimmte Ordnung desselben cristire, ist zwar für
<lb/>die Bequemlichkeit und Sicherheit des Rechtsverkehrs von der eingrei- 
<lb/>fendsten Bedeutung, bedingt aber nicht das Wesen des Prtvatrcchts.
<lb/>Es ist eine leere Abstraktion, wie W. zwischen der Ordnung der
<lb/>Rechte und der Ordnung der gerichtlich verfolgbaren Ansprüche zu
<lb/>unterscheiden. Beide fallen thatsächlich zusammen. Mit der gericht- 
<lb/>lichen Verfolgbarkeit eines Anspruchs ist am wirksamsten ausgedrückt,
<lb/>daß er ein rechtlicher ist und mit der gesetzlichen Feststellung der Pri- 
<lb/>vatrechte ist auch deren gerichtliche Verfolgbarkeit anerkannt. Oder
<lb/>baben unsre Privatrechtsgesetze eine andere Bedeutung, als daß den
<lb/>sanktionirten Verhältnissen bei ihrer Verletzung zu Hülfe gekommen
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0481.tif"
                n="477"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0481--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Wtndscheld-Mlither'sche Streit.
</p>
            <p>

               <lb/>477
</p>
            <p>

               <lb/>werden soll? Sollen sie dem Verkehr etwa bestimmte Bahnen vor-
<lb/>zeichnen ? Wir wüßten nichts Besseres hierüber beizubringen, als was
<lb/>W. selbst bei einer andern Gelegenheit sagt (Replik S. 22): „Es
<lb/>ist im Wesen des Privatrechts begründet, daß es durch gerichtlichen
<lb/>Schutz gegen Widerstreit durchgeführt wird. Die Privatrechts-Ord- 
<lb/>nung hat zur Aufgabe, jedem Bürger innerhalb einer gewissen Sphäre
<lb/>freie Bewegung zu sichern; was hilft cs diese Sphäre mit Worten
<lb/>abzugrenzen, wenn sie der Verletzung eines jeden Preis gegeben
<lb/>wird." Wie schwer wäre es übrigens selbst heutzutage diese „Ab- 
<lb/>grenzung mit Worten" bis in's Kleinste durchzuführen; wieviel un- 
<lb/>geordnetes Material bleibt selbst bei der strengsten Eodification noch
<lb/>übrig, das erst durch den Gerichtsgcbrauch seine Sanktion erhält,
<lb/>darum aber nicht minder in den Kreis des geschützten Privatrcchts
<lb/>eintritt.

<lb/>Der Vers, könnte noch ctnwendcn: wenn man die strikte Zu- 
<lb/>sammengehörigkeit von Recht und Klage auch für das römische Recht
<lb/>behaupte, so stehe damit tu Widerspruch, daß bei den Römern dem
<lb/>gesetzlich promulgirten Rechte die Klage versagt werden konnte. Es
<lb/>bltcl e der einfache Ausweg übrig, daß bejonders die älteren römischen
<lb/>Gesetze, selbst wenn sie Privatverhältniffe ordneten, doch nicht den
<lb/>Charakter unserer heutigen Privatrechtsgesetze hatten, die ipso jure
<lb/>die Klage nothwcndig mit verleiben, daß vielmehr erst die Prätoren
<lb/>ein wahres Privatrecht schufen, eine Annahme, die hier nicht weiter
<lb/>verfolgt werden kann. Aber Wind scheid selbst wird zu dieser An- 
<lb/>nahme gezwungen, wenn er behauptet, daß selbst die zum Schutz
<lb/>eines Civilrcchts gegebene Klage von diesem unabhängig gewesen sei,
<lb/>und es steht damit in offenbarem Widerspruch, wenn er daneben
<lb/>versichert, daß unsere heutige Auffassung, wonach das Individuum
<lb/>sich sofort beim Staate beklagen kann, wenn es in dem ihm von
<lb/>diesen! zngewirsenen Herrschaftskreise gestört wird, de» Römern nicht
<lb/>ganz fremd gewesen sei.

<lb/>WaS ferner die eigcnthümliche Redeweise der Römer betrifft,
<lb/>daß sie sich des Ausdrucks actio bedienen, wo wir Recht oder An- 
<lb/>spruch sagen, so genügt zu deren Erklärung der praktische Sinn der
<lb/>Römer, in dem W. nur zum geringsten Theilc den Grund sucht,
<lb/>vollkommen. Die Römer hatten nicht von vornherein die theoretische
<lb/>Urberlegung, daß in den Fällen, wo sich die Nothwendigkeit hcrauS-
<lb/>stellte, thatsächliche Privatverhältniffe in ihrem Bestehen aufrecht zu

<lb/>Krit. Zeitschrift für gesammie Rechtsw. V. Bd. 32
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0482.tif"
                n="478"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0482--><p/>
            <p>

               <lb/>478
</p>
            <p>

               <lb/>Der Wtndscheld-Muthersche Streit.
</p>
            <p>

               <lb/>erhalten, immer rin Recht der geschützten Person zu Grunde liegen
<lb/>müsse. Diese Abstraktion schälte sich erst sehr allmählig heraus. Sie
<lb/>gebrauchten zur Bezeichnung der Sachlage, das was praktisch am
<lb/>nächsten lag, das Mittel, wodurch dem Beeinträchtigten Hülfe ge- 
<lb/>währt wurde, die Klage.

<lb/>Aber der Vers, selbst kann die »otio nicht in ihrer unnatür- 
<lb/>lichen Selbständigkeit festhalten; unwillkürlich schlägt sie ihm in
<lb/>„Recht" um. Nur durch überkünstliche Distinktionen kann ihr eine
<lb/>Scheinexistenz gefristet werden. So heißt es in der Replik S. 13:
<lb/>„Insofern kann man die Regeln, nach denen er (der Prätor) Recht
<lb/>spricht, denn doch wider Rechtsregcln nennen, da es Regeln sind,
<lb/>nach denen das Recht sich verwirklicht, und derjenige darf sich ein
<lb/>Recht zuschreiben, dem eine jener Regeln zur Seite steht. Aber deß-
<lb/>wegen ist es nicht weniger wahr, daß dieses magistratische Recht eben
<lb/>auch nur in der Rechtsprechung verwirklicht wird, nur in ihr zur
<lb/>Erscheinung kommt. Es ist Recht, weil es gesprochen wird, aber es
<lb/>wird nicht gesprochen, weil es Recht ist. Und so hat derjenige, wel- 
<lb/>cher sich auf dieses Recht berufen kann, nur ein Recht, weil er Ge- 
<lb/>richt hat, aber er hat nicht Gericht, weil er Recht hat." Dies ist
<lb/>ein Spiel mit Worten; von einer besondern Eigenthümlichkeit der
<lb/>Klage dem Recht gegenüber kann nicht mehr die Rede sein. Und
<lb/>wenn dann noch der Klage diese Selbständigkeit zugeschrieben wird,
<lb/>nur „von der Seite ihrer möglichen innerhalb der Befugnisse der
<lb/>betreffenden Person liegenden Verwirklichung", nicht in ihrer that-
<lb/>sächlichen Existenz, so ist sie nicht mehr Ausdruck des Rechts, sie ist
<lb/>zu einem bloßen Ausdruck für das Recht geworden. Dann schwin- 
<lb/>det auch völlig die Hoffnung aus der für den ersten Anschein so
<lb/>materiellen Auffassung der actio, für die Erklärung der s. g. mate- 
<lb/>riellen Wirkungen der römischen Klage Nutzen zu ziehen, die gerade
<lb/>erst mit der gerichtlichen Anstellung eintreten. Wie unfruchtbar da- 
<lb/>her die Wind sch ^id'sche Theorie für die Behandlung des römischen
<lb/>Rechts bleiben muß, wird eine Betrachtung der Anwendung derselben
<lb/>im Einzelnen ergeben, zu der wir jetzt übergehen.

<lb/>In dem folgenden besonderen Theile des W.'schen Buchs ist die
<lb/>zunächst gestellte Aufgabe nicht streng festgehalten. Der Verf. hat
<lb/>wie er in der Vorrede sagt, in der Begrenzung des Stoffs ein ge- 
<lb/>wisses Maaß subjektiven Beliebens walten lassen; wir finden eine
<lb/>Menge zum Theil höchst interessanter Detatluntersuchungen über ein-
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0483--><p/>
            <p>

               <lb/>Der WIndschetd-Muther'sche Streit.
</p>
            <p>

               <lb/>479
</p>
            <p>

               <lb/>schlagende Lehren, die mit dem leitenden Gedanken oft nur sehr lose
<lb/>Zusammenhängen. Uns kann es nur obliegen, die unmittelbarsten
<lb/>Consequenzen der neuen Lehre von der actio zu verfolgen; nur hin
<lb/>und wieder werden wir nicht vermeiden können, auf eine oder die
<lb/>andere angeknüpste Erörterung einzugehen.

<lb/>Schon in den nächsten beiden Abschnitten (II u. III) von den
<lb/>Gegensätzen in der actio und dem Untergang der actio offenbart es
<lb/>sich aufs schlagendste, wie wenig positiven Gehalt W. seiner Theorie
<lb/>abzuringen vermag. Sein ganzes Verfahren besteht darin, das Wort
<lb/>actio in das Wort Recht zu übersetzen. Die Gesichtspunkte, nach
<lb/>welchen die Römer ihre Klagen eingetheilt haben, müssen wir auf
<lb/>die Rechte selbst übertragen. Wir können nicht mehr von Actioncn
<lb/>in rem und in personam, stricti juris und bonae lid., poenam per- 
<lb/>sequentes und rem persequentes reden, sondern nur von Ansprü- 
<lb/>chen, die in einem dinglichen oder in einem persönlichen Recht ihren
<lb/>Grund haben, die im Einzelnen oder nur im Allgemeinen bestimmt
<lb/>sind, deren Gegenstand eine Strafe oder etwas anderes ale Strafe
<lb/>ist. DieS ist schon längst anerkannt, wie Muther mit Recht be- 
<lb/>merkt, und was für ein reeller Vorlheil beim Aufgeben des Sprach- 
<lb/>gebrauchs herauskommcn sollte, ist nicht abzusehen. Zwar meint W.
<lb/>daß durch das Festhalten der Eintheilung der Klagen in dingliche
<lb/>und persönliche, bei der allein länger verweilt wird, eine falsche An- 
<lb/>sicht von den Wesen der dinglichen Rechte befördert sei, wonach sie
<lb/>nur in der Begründung einer Summe von Verpflichtungen gegen den
<lb/>Berechtigten bestünden. Der Zusammenhang dieses Jrrthums und
<lb/>jener Eintheilung ist jedoch nicht klar.

<lb/>Kein besseres Resultat wird für die Lehre von dem Untergang
<lb/>der Klagen erzielt. Durch den Tod des Berechtigten gehen in den
<lb/>betreffenden Fällen nicht bloß die Klagen, sondern die Rechte unter.
<lb/>Die Concurrenz der Klagen ist als ein Zusammentreffen mehrerer
<lb/>Ansprüche auf eine und dieselbe Leistung anzusehen. Das eigentliche
<lb/>Problem, wann eine Identität der Leistung anzunehmen sei, wird
<lb/>als nicht zur Sache gehörig übergangen, während eine scharfe Kritik
<lb/>der bisherigen Versuche, diesen Punkt aufzuklären, nicht fehlt.

<lb/>Mehr Gewinn erwartet man für die Klagenverjährung, da ge- 
<lb/>rade hier die Frage, ob heutzutage noch daS Klagrecht vom Recht ge- 
<lb/>trennt werden kann, das punctum saliens ist. Besonders sollte man
<lb/>glauben, daß über das Fortbestehen einer naturalis obligatio nach
</p>

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            <p>

               <lb/>480
</p>
            <p>

               <lb/>Der Wtndschtid-Muther'sche Streit.
</p>
            <p>

               <lb/>verjährter Klage bestimmte Consequenzen gezogen würden. Jndeß
<lb/>gerade hier wird der Vcrf. bedenklich, und räumt nur das für die
<lb/>Fortdauer einer natürlichen Verpflichtung so oft angeführte Argument,
<lb/>daß ja eben nur dre Klage verjähre, hinweg, eine weitere Unter- 
<lb/>suchung von der Hand weisend. — Entschiedener tritt er bei der
<lb/>Frage nach dem Alifang der Verjährung im Fall eiueö unbctagteir
<lb/>Darlehns auf, die, wie er meint, unzweifelhaft richtige Ansicht, daß
<lb/>die Verjährung von dem Augenblick der contrahirten Schuld an laufe,
<lb/>soll sich nur aus seiner Auffassung der römischen Actio genügend
<lb/>rechtfertigen lasten. Denn wenn bet den Römern, wie bei uns, die
<lb/>Klage nur das Mittel zur Wiederherstellung eines verletzten Rechts
<lb/>gewesen wäre, so hätte die Verjährung derselben nvthwcndig erst mit
<lb/>der Kündigung beginnen können, weil ja erst mit der wirklichen Wen
<lb/>gerung des Schuldners eine Verletzung eingereelen, die actio somit
<lb/>erst zur Existenz gekommen sei. Wenn malt aber actio als Anspruch
<lb/>gegen den Schuldner ausfaffc, so sei sie schon unmittelbar mit der
<lb/>Hingabe des Darlehns existent geworden, weil ja der Gläubiger in
<lb/>jedem Augettblick sein Geld zurückfordern könne, nlüffe also auch so- 
<lb/>fort zu verjährett ansangen. W. scheint sich hier durch ein unwill- 
<lb/>kürliches Qutproquo selbst zu täuschen. Wenn er, wie schon öfter
<lb/>erwähnt, die actio mit Anspruch identtfizlrt, nur in der Möglichkeit
<lb/>ihrer Verwirklichung genommen, so liegt ja darin, daß sie anstellbar,
<lb/>»ata sein muß. Wenn die Römer Jemandem eine actio zuschreibeu,
<lb/>ohne daß schon eine wirkliche Rechtsverletzung eingetreten ist, so lhun
<lb/>sie es unter der stillschweigenden Voraussetzung ihres Eintritts, wie
<lb/>wir wohl von dem Eigenthünier ganz allgemein sagen, er habe eine
<lb/>rei vindicatio unter Voraussetzung, daß ihm der Besitz entzogen wird.
<lb/>Ebensowenig kaitn streng genommen auch unser Ausdruck „Altspruch"
<lb/>von der Möglichkeit Klage zu erheben getrennt werden. Denn wenn
<lb/>ich nicht klagen kann, so kann ich auch eigentlich noch nicht fordern,
<lb/>und wetln ich unbedingt fordern kann, so kann ich augenblicklich kla- 
<lb/>gen. Unter diesen Umständen kommt cs immer wieder auf die voit
<lb/>W. ignorirte Frage an, wann ist die actio »ata, wann tritt das
<lb/>unbedingte Rücksorderungsrecht ein?

<lb/>Die Muther'sche Kritik können wtr für die beiden eben be- 
<lb/>trachteten Abschnitte übergehen. Sie gewährt, abgesehen von einigen
<lb/>pikanten Einzelgefechten wenig Interesse.

<lb/>Im IV. Abschnitt kommt W. auf die Verwirklichung der actio
</p>

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            <p>

               <lb/>Der Windscheid-Muther'sche Streit.
</p>
            <p>

               <lb/>481
</p>
            <p>

               <lb/>und zwar zunächst die Litis Contestatio». Cr unternimmt es hier
<lb/>wirklich den Einfluß der Klaganstellung auf das materielle Recht von
<lb/>seinem Begriff des Klagrechts auS, als natürlich und nothwendtg
<lb/>darzustellen, ein Bemühen, daS, wie wir schon vben bemerkten, von
<lb/>vornherein als vergeblich bezeichnet werden muß. Denn jene mate- 
<lb/>riellen Wirkungen werden herbeigeführt meist durch die tbatsächliche
<lb/>Verwirklichung der actio und können nur von der rkgenthümlichen
<lb/>Natur des römischen Verfahrens aus begriffen werden, während W.'s
<lb/>Theorie sich nur ans die Befugniß zur Anstellung der Klage beziebt.
<lb/>Zunächst erklärt er die mit der I. c. eintretende prozessualische Com-
<lb/>sumtion und die Regel »bla ne de eadem ne sit actio“ daraus,
<lb/>daß ja die römische Rechtsordnung nicht Rechte gewäbrte, deren Rea-
<lb/>lisirung sie unter allen Umständen gerantirt bätte, sondern nur Kla- 
<lb/>gen, eben nur Gericht, und wenn dies einmal ertheilt war, war
<lb/>auch der Zweck der Rechtsordnung erfüllt; von einer weitere» Klage
<lb/>konnte dann nicht mebr die Rede sein. Aber die römische Justiz
<lb/>mußte ja mebr als blind gewesen sein, wenn sie ibren Schutz so
<lb/>aufs Gerathewobl obn? bestimmte Absicht, die Klagen bloß um ibrer
<lb/>selbst willen verlieben bätte. Cs ist doch kaum denkbar, daß die
<lb/>Prätoren, wenn sie Aktionen verlieben, nicht die Erreichung eines
<lb/>gewissen tbatsächlichen Erfolgs im Auge gehabt hätten. ES muß
<lb/>noch einen andern Grund gehabt baben, warum die Ertbeilnng der
<lb/>Klage nicht zum zweiten Male erfolgen konnte, wenn das erste Mal
<lb/>der Zweck vereitelt war.

<lb/>Uebrigens wird beftig gegen den Sprachgebrauch opponirt, daß
<lb/>durch die l. c. die actio consnmirt werde. DieS sei widersinnig;

<lb/>durch die i. o. trete sie ja vielmebr erst in Kraft. „Stirbt dasje- 

<lb/>nige, was lebendig wird?" Dies Argument klingt freilich sehr schla- 
<lb/>gend; fast zu schlagend, als daß dadurch etwas bewiesen würde.

<lb/>Kaum glaublich, daß eine so einfache Wabrbeit verkannt sein sollte.
<lb/>Unseres Wissens bat man aber die Cousumtion immer nur auf die
<lb/>Befugniß zur Anstellung der actio bezogen, eine Bedeutung, gegen
<lb/>die doch W. am wenigsten etwas einwenden sollte. Zugegeben wer- 
<lb/>den muß freilich, daß die Stellen, auS denen man gewöhnlich dedu-
<lb/>zirt, daß auch die Römer von einer consumptio der Klage sprachen,
<lb/>mindestens Zweifel übrig lassen. Indessen gtebt uns W. indirekt

<lb/>selbst eine Rechtfertigung des herrschenden Sprachgebrauchs aus den
<lb/>Quellen an die Hand. Er berichtigt denselben nämlich dabin, daß
</p>

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                n="482"
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            <p>

               <lb/>482
</p>
            <p>

               <lb/>Der Windscheid-Muthrr'sche Streit.
</p>
            <p>

               <lb/>nicht die actio, sondern die obligatio consumirt wurde. (Gai. III,
<lb/>180). Diese Aufhebung der obligatio sei aber nur deßhalb ange- 
<lb/>nommen , weil ihr fortan keine fernere actio zur Seite gestanden,
<lb/>sie somit alle Kraft verloren habe. Zugleich ergebe sich aber hier- 
<lb/>aus auch mit Nothwendigkett die Fortdauer der obligatio äurante
<lb/>judicio, weil auch die actio erst mit dem Ende des Prozesses wirk- 
<lb/>lich contzuwta sei. Wenn also Gatus sagen konnte, tollitur obliga- 
<lb/>tio litis contestatione, weil in Zukunft eine zweite actio für dieselbe
<lb/>nicht gegeben wird, obgleich sie eigentlich erst mit dem Ende des
<lb/>Prozesses untergeht, warum sollen wir nicht sagen können consumitur
<lb/>actio litis contestatione, weil sie nicht zum zweiten Male gegeben
<lb/>wird, obgleich ihr wirkliches Ende erst mit dem Ablauf des Prozes- 
<lb/>ses eintrttt?

<lb/>Der Verf. belehrt uns auch, was es mit der novatio necessa- 
<lb/>ria durch die 1. c. für eine Bewandniß habe. Vor der 1. c. sei die

<lb/>actio nur der Möglichkeit nach da; mit derselben trete sie in die

<lb/>Wirklichkeit. Dieser Uebergang aus der Möglichkeit in die Wirk- 
<lb/>lichkeit habe einige Aehnlichkeit mit der novatio. Hier verliert sich
<lb/>W. doch etwas zu sehr in nichts bedeutende Analogien.

<lb/>Ebenso verhält es sich mit dem Versuch, den s. g. positiven
<lb/>Wirkungen der 1. c. einen entsprechenden Sinn zu geben. Auch hier
<lb/>soll die Verwirklichung als solche einen so kräftigenden Einfluß auf

<lb/>den Bestand des Anspruchs haben, daß er z. B. nunmehr unter al- 

<lb/>len Umständen auf die Erben übergeht, daß der Beklagte omnis
<lb/>culpa prästiren muß u. dgl. m. Der Zusammenhang ist nicht ein- 
<lb/>zusehen, an dem juristischen Inhalte der actio wird doch durch den
<lb/>bloßen Uebergang in die Wirklichkeit denkbarer Weise nichts geändert
<lb/>werden; der wirklichen actio müssen doch dieselben Eigenschaften zu-
<lb/>geschrteben werden als der möglichen; sonst wäre sie ja nicht die
<lb/>Wirklichkeit von dieser Möglichkeit, sondern von etwas anderem.
<lb/>So allgemeine Ausdrücke wie größere „Identität" des Anspruchs,
<lb/>daS Band der Verpflichtung wird „mehr angezogen" beweisen nichts
<lb/>und grenzen gar zu nah an das Gebiet der Phrase. Uebrtgens zeigt
<lb/>es sich auch gleich darauf, daß W. in dem Bestreben möglichst viel
<lb/>aus seinem Grundgedanken zu deduziren, etwas zu weit gegangen ist.
<lb/>Bei der Betrachtung, wie es sich heutzutage mit den materiellen Ein- 
<lb/>flüssen der Klaganstellung verhalte, stellt es sich heraus, daß die po- 
<lb/>sitiven Wirkungen noch vollständig in nsn sind. Hier lassen sie sich
</p>

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                n="483"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0487--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Wtndscheid-Muther'sche Streit.
</p>
            <p>

               <lb/>483
</p>
            <p>

               <lb/>plötzlich aus allgemeingültigen Principien erklären, während sie vor- 
<lb/>her nothwendige Ergebnisse der eigenthümlich römischen Theorie von
<lb/>der actio waren.

<lb/>Muther giebt zu diesem Abschnitt hauptsächlich positive Ge-
<lb/>genaussührungen. Besonders lange verweilt er bei der prozessuali- 
<lb/>schen Consumtion. Er ist der Ansicht, daß die Regel „bis de ea- 
<lb/>dem re ne sit actio ursprünglich durch eine positive Satzung einge- 
<lb/>führt ist. Dabei habe sich aber der juristische Sinn der Römer nicht
<lb/>beruhigt, man habe nach inneren Gründen gesucht. Im Geiste der
<lb/>alten Juristen wird jene Regel nun so erklärt: Actio sei das Recht
<lb/>des Verletzten auf Staatshülfe (s. °*)5 gehe unter, sobald die
<lb/>formula erthktlt sei, weil ihm nun Genüge geschehen. An seine
<lb/>Stelle trete daö Recht auf Vcrurthcilung des Verklagten. Ebenso sei
<lb/>mit der Ertheilung der formula die Verpflichtung deö Verletzers zur
<lb/>Aufhebung der Verletzung weggefallen, und dafür die Verpflichtung
<lb/>für den Verletzer begründet, sich verurthetlen zu lassen. Kläger und
<lb/>Beklagter seien dadurch in ein ganz neueS Verhältniß zu einander
<lb/>getreten (contraditur judicio) einerseits das Recht auf, andererseits
<lb/>die Verpflichtung zur Verurtheilung, während die betreffenden Be- 
<lb/>rechtigungen bezüglich Verpflichtungen gegen den Staat aufhören.
<lb/>„Darin aber liegt die eigentliche Rechtfertigung der prozessualischen
<lb/>Consumtion."

<lb/>Treffend paraphrasirt W. diese Deduktion mit den Worten:
<lb/>„Die Rechtfertigung der prozessualischen Consumtion liegt in der pro- 
<lb/>zessualischen Consumtion." Die Schwierigkeit wird dadurch nicht ge- 
<lb/>hoben, daß man zwischen das alte und neue Verpflichtungsverhält-
<lb/>niß noch ein Mittelglied, Recht und Pflicht gegen den Staat, ein- 
<lb/>schiebt. Consumirt wird doch. Wenn es der Erklärung bedarf, daß
<lb/>man eine einmal geklagte Forderung nicht wieder einklagen kann, so
<lb/>bedarf es natürlich auch der Umstand, daß man das Recht auf
<lb/>Staatshülfe verliert, sobald sie einmal ertheilt ist.

<lb/>Am wenigsten Einfluß hat W.'s Theorie auf die Lehre von
<lb/>dem Urtheil, dem „Endpunkt der actio"; er zieht hierfür keine we- 
<lb/>sentlich neue Conseqnrnzen. Seine Untersuchungen über die exceptio
<lb/>rei judicatae, die er mit besonderer Ausführlichkeit bespricht, ob- 
<lb/>gleich sie, wie er selbst sagt, nicht innerhalb der Grenzen seiner
<lb/>Schrift liegt, stehen im Wesentlichen auf denselben Grundlagen,
<lb/>wie alle bisherigen Forschungen. Wir müssen sie hier übergehen,
</p>

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                n="484"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0488--><p/>
            <p>

               <lb/>484
</p>
            <p>

               <lb/>Der Wtndscheid-Muther'sche Streit.
</p>
            <p>

               <lb/>trotz ihrer nicht geringen Bedeutung für die behandelte Lehre. Be- 
<lb/>achtung verdienen vor Allem die Erörterungen über die positiven
<lb/>Funktionen der exc. r. j. und die daran geknüpfte Polemik gegen
<lb/>Bekker.

<lb/>Fast die Hälfte des Buchs bildet der Abschnitt (V) von dem
<lb/>Uebergange der Forderungsrechte, dessen bei Weitem größter Theil
<lb/>wieder der Cessionslehre gewidmet ist, eine Gründlichkeit, die mehr
<lb/>in der Wichtigkeit der Sache an sich und in der Bedeutung, welche
<lb/>dieselbe für die juristische Literatur in letzter Zeit gewonnen hat, als
<lb/>darin ihren Grund hat, daß W?s Lehre auf diese Materie gerade
<lb/>am einflußreichsten wäre. Die Bedeutung seiner Klagcntheorie für
<lb/>die Cession läßt sich in folgenden wenigen Sätzen wiedcrgeben:

<lb/>Zm römischen Recht konnte die Klage ohne das zu Grunde lie- 
<lb/>gende Forderungsrccht von den ursprünglich Berechtigten auf einen
<lb/>Andern übertragen werden. Es war dies nur möglich, so lange die
<lb/>actio unabhängig vom Recht, etwas Selbständiges war. Heutzutage
<lb/>wo die Klage nur Ausfluß eines Rechts, von diesem untrennbar ist,
<lb/>kann nicht die bloße Befugniß zur gerichtlichen Geltendmachung eines
<lb/>Rechts ohne den Anspruch selbst übergehen. Zn allen Fallen also,
<lb/>wo bei den Römern der Uebergang des Klagrechts vorkomml, müs- 
<lb/>sen wir das volle Recht als übergegangen betrachten; wir kennen
<lb/>keine Cession der Klagen mehr, sondern nur eine Cession der For-
<lb/>derungSrechte.

<lb/>Mit dieser einfachen Deduktion setzt sich aber W. nach zwei
<lb/>Seiten hin in den entschiedensten Widerspruch mit hergebrachten oder
<lb/>wenigstens weit verbreiteten Doktrinen. Für's Erste nämlich ist eö
<lb/>nichts weniger als anerkannt, daß nach römischeui Rechte die actio
<lb/>von dem ursprünglich Berechtigten effektiv auf einen anderen übertragen
<lb/>werden kann. Sodann wird aber auch noch immer heftig darüber
<lb/>gestritten, ob eine Singularsuccrffion in Fordcrungsrechte begrifflich
<lb/>überhaupt denkbar ist. Beide Fragen hat W. deo Gründlichstett er- 
<lb/>örtert.

<lb/>Wir sind bet der interessantesten und anziehendsten Partie des
<lb/>BucheS angekommen. Hier, wo die Forschung von dem unmittelba- 
<lb/>ren Druck der vorgefaßten Theorie befreit ist, kann das Talent des
<lb/>Verfassers erst gewürdigt werden. Man liest den Abschnitt über die
<lb/>Cession fast durchweg mit derjenigen Befriedigting, die nur die un- 
<lb/>gekünstelte aus den Thatsachen mit Rothwendigkeit sich ergebende
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0489--><p/>
            <p>

               <lb/>Der WIndscheid-Muthcr'schc Streit.
</p>
            <p>

               <lb/>485
</p>
            <p>

               <lb/>Wahrheit gewähren kann. Gerade hier ist aber auch die Opposition
<lb/>Muthers am lebhaftesten, und es scheint fast, als wäre es die
<lb/>jetzt so viel besprochene Ceffionslehre allein, die seine ganze Polemik
<lb/>hervorgcrufcn. Indessen wendet er seinen Angriff nur gegen den ei- 
<lb/>nen der beiden bedenklichen Sätze W.'S, daß das römische Recht dem
<lb/>Ceffionar eine eigene Klage gegeben habe. Die Klage sei vielmehr
<lb/>dem Cedente» verblieben, nur die Ausübung derselben sei an de»
<lb/>Ceffionar gekommen. Daraus schließt er denn consequent, daß, wo
<lb/>das römische Recht rezipirt sei, so lange nicht eine entgcgcnstehcnde
<lb/>Gewohnheit oder eine andcrweite Derogation nachgcwiesen werde,
<lb/>eine wirkliche Snceession in Fordcrungsrechte auch jetzt nicht ange- 
<lb/>nommen werden könne, obgleich er die begriffliche Möglichkeit der- 
<lb/>selben nicht in Abrede stellt.

<lb/>Verweilen wir einen Augenblick bet dieser interessanten Streit- 
<lb/>frage. Ihre ganze Bedeutung concentrirt steh in den llntersnchungrn
<lb/>über daS Weser» der dem Ceffionar zustrhendcn utilis actio. Wir können
<lb/>daher alles übrige bei Seite lassen, namentlich auch die umständlichen
<lb/>einleitenden Crörtcrungen Muthers, der sich hier ganz von der Weiff
<lb/>einer Recrnsion abweichend, zu einer selbständigen Behandlung der
<lb/>Sache erhebt. Cr schickt nämlich eine Betrachtung über die Zuläs- 
<lb/>sigkeit der Singularsneceffion überhaupt, namentlich in dingliche
<lb/>Rechte voraus, aus der sich daö Priucip ergeben soll, daß die Mög- 
<lb/>lichkeit eines llebcrgangs um so geringer ist, je mehr das dingliche
<lb/>Recht Beschränkungen unterworfen ist. Hieraus glaubt er wichtige
<lb/>Schlüsse für die Fordcrungsrechte ziehen zu können, ungeachtet ihrer
<lb/>spezifischen Verschiedenheit von den dinglichen.

<lb/>Der Angelpunkt also ist die Bedeutung der «tilia actio, die seit
<lb/>Anton. Pins, dem Ceffionar ertheilt wird, in Fällen, wo der Ce- 
<lb/>dent die durch ein Rechtsgeschäft abgetretene »ctio nicht mandirt,
<lb/>oder das Mandat zurückgenommen bat.

<lb/>ES kommt W. vor allem daralif an, die entgegenstehende, seit
<lb/>Mühlenbruch allgemein verbreitete Ansicht als unbegründet hin-
<lb/>zustellen, wonach die «tilis actio des CeffionarS noch ebenso auf
<lb/>dem eigenen Klagrecht des Cedrnten basire, als die mandata actio
<lb/>des procurator in rem suani, und nur deßbalb utilis genannt werde,
<lb/>weil daS Mandat nicht wirklich ertheilt sei, sondern durch Fiction
<lb/>als ertheilt angesehen werde. Denn einer positiven Beweisführung,
<lb/>daß die actio utilis eine eigene Klage des CeffionarS sei, bedarf es
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0490.tif"
                n="486"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0490--><p/>
            <p>

               <lb/>486
</p>
            <p>

               <lb/>Der Windscheld-Muther'sche Streit.
</p>
            <p>

               <lb/>allerdings nicht so sehr, da hierfür schon durch die Redeweise der
<lb/>Quellen, wonach von dem Cessionar gesagt wird, actionem badet,
<lb/>actio ei tribuitur, eine Präsumtion begründet wird, die ohne triftige
<lb/>Gründe nicht aufgegeben werden darf. Und ungemein treffend wird
<lb/>die Willkürlichkeit Mühlenbruchs geschildert. Kein einziges wirk- 
<lb/>liches Argument hat er für seine Behauptung vorgebracht. Der
<lb/>Grund, daß einer actio »Ulte immer eine Fiction zu Grunde liege
<lb/>beweist nicht, daß dies gerade die fictio mandati sein müsse. Außer- 
<lb/>dem giebt es actiones utiles, die sich nicht an eine directe anlehnen,
<lb/>keiner Analogie bedürfen. Wenn aber einmal fingirt werden soll,
<lb/>liegt nicht eine andere Suppositio« viel näher, nämlich die, daß der
<lb/>Cessionar wirklich Gläubiger ist?

<lb/>Nur einen positiven Grund führt W. für die Selbständigkeit
<lb/>der utilis actio an. An mehreren Stellen heißt es vom Cessionar,
<lb/>daß er im Gegensatz zu dem procurator in rem suam die »tilis ac- 
<lb/>tio, suo nomine anstelle (1. 55 D. d. procur. 1. ult. C. quando
<lb/>fiscus (4, 15) 1. 18. C. d. leg. (6, 37). DieS könne nicht anders
<lb/>verstanden werden, als daß sie die eigene Klage des CeffionarS und
<lb/>nicht die des Cedenten ist. WennMühlenbruch das suo nomine
<lb/>so zu erklären suche, daß der Cessionar im eignen Namen klage, in- 
<lb/>sofern er nicht procuratorio nomine auftrete, weil er in der Thal
<lb/>nicht Stellvertreter, nicht beauftragt sei, so erwiedert W. mit Recht
<lb/>hierauf, daß damit die Fiction des Mandats wieder verlassen werde,
<lb/>wonach ja der Cessionar eben dafür angesehen werden soll, als klage
<lb/>er nomine alieno.

<lb/>In Muther hat Mühlenbruch einen eifrigen Verfechter
<lb/>seiner Ansicht, wenn auch nicht einen Nachtreter seiner Gründe ge- 
<lb/>sunden. Muther schlägt einen wesentlich andern Weg ein. Zu- 
<lb/>nächst anfangend mit einer Begriffsbestimmung der utilis actio, be- 
<lb/>hauptet er im Gegensatz zu M ü h l e n b r u ch so entschieden, daß die- 
<lb/>selbe nicht das nothwendige Correlat zur actio directa sei, daß es
<lb/>ihm nicht einmal genügt, wenn W. sagt, die actio »tilis lehne sich
<lb/>nicht nothwendig an eine directa an. Actiones utiles sind ihm ur- 
<lb/>sprünglich alle Klagen, die der praetor gegen die feste Rechtsregel
<lb/>des jus civile propter utilitatem einführte, auch wenn sie nicht zu
<lb/>einem bestimmten eivilen Rechtssatz in Beziehung gesetzt wurden.
<lb/>Immer wenn der Prätor ein thatsächliches Verhältniß als rechtliches
<lb/>anerkannte, was bisher als solches nicht gegolten hatte, so war die
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0491.tif"
                n="487"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0491--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Windscheid-Muthrr'sche Streit.
</p>
            <p>

               <lb/>487
</p>
            <p>

               <lb/>zum Schutz desselben erthetlte »otio utilis. Wenn nun aber daS
<lb/>jus singulare in einer Reihe von Fällen gleichmäßig zur Anwen- 
<lb/>dung gekommen war, so vergaß man allmählig seine Eigenschaften
<lb/>als Ausnahmsrecht und propter utilitatem inductum und es wurde
<lb/>unter die festen maßgebenden Rechtsregeln mitgezählt. Ihm gegen- 
<lb/>über bildeten sich dann wieder abweichende jura singularia, deren
<lb/>actiones im Vergleich zu den zur Regel gewordenen utiles genannt
<lb/>werden konnten und wurden. Der Sprachgebrauch war daher in
<lb/>stetem Schwanken begriffen, indem er sich vielfach nur an jene rela- 
<lb/>tive Utilität hielt, während im Grund alle prätorischen Klagen zu
<lb/>den utiles gehörten.

<lb/>Wie man auch über diese Aufstellung denken mag, seltsam je- 
<lb/>denfalls ist die Anwendung, die davon gemacht wird. Muther
<lb/>kommt nämlich zu der ebenso überraschenden als neuen Consequenz,
<lb/>daß jede von einem procurator angestellte Klage ursprünglich utilis
<lb/>gewesen sei. Es sei ein Ausnahmerecht, dem jus civile zuwider ge- 
<lb/>wesen , daß auch ein anderer als der Berechtigte klagen konnte. Da
<lb/>indessen dieser Gebrauch bald die weiteste Ausdehnung erfahren habe,
<lb/>sei seine Singularität bald vollständig zurückgetrcten. Reue unge- 
<lb/>wöhnliche Befugnisse seien dagegen später dem i. r. s. procurator
<lb/>zugestanden, so daß dessen Klage nun zur utilis actio im eminenten
<lb/>Sinne geworden. Endlich sei die Klage des procurator auch gege- 
<lb/>ben worden, ohne daß ein wirkliches Mandat stattgefunden hatte,
<lb/>in derselben Weise, als wenn mandirt wäre. An diesem äußersten
<lb/>Ausläufer des Utilitätsprineip's sei dann der Ausdruck utilis actio
<lb/>allein haften geblieben. Diese Klage des CessionarS sei daher nichts
<lb/>anderes als die actio des eigentlich Berechtigten, deren Uebertragung
<lb/>nur auf einem nicht dem jus civile angrhörigrn, sondern vom Prä- 
<lb/>tor angebahnten Wege vermittelt worden sei.

<lb/>Aber abgesehen davon, daß wir nicht ein einziges Mal die
<lb/>Klage deS gewöhnlichen procurator oder des i. r. s. procurator als
<lb/>utilis bezeichnet finden, welches ist denn das jus singulare zu dessen
<lb/>Schutz, oder für welches im Fall der Stellvertretung die actio uti- 
<lb/>lis die entsprechende Klage ist? Wessen Recht ist es denn, daß im
<lb/>Prozeß ein Stellvertreter zulässig ist, daß ein Stellvertreter klagen
<lb/>kann, des mandans oder des procurator? Es ist eine Prozeßregel,
<lb/>die weder auf das materielle Recht, am wenigsten aber auf den Be- 
<lb/>stand der actio von Einfluß ist. Werden für solche prozessnalischen
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0492.tif"
                n="488"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0492--><p/>
            <p>

               <lb/>483
</p>
            <p>

               <lb/>Der Wtndsi-e&lt;d&lt;M»thcr'schc Streit.
</p>
            <p>

               <lb/>Vorschriften auch Klagen gegeben, können sie als solche im Wege
<lb/>der Klage geltend gemacht werden? Oder wenn wirklich durch die
<lb/>Stellvertretung an der Klagbarkeit des zu Grunde liegenden Rechts
<lb/>geändert wird, wenn die Klage in irgend einer von den Beziehungen
<lb/>durch welche sie als diese Klage bestimmt wird, eine Umwandlung
<lb/>erleiden und dadurch zu einer anderen werden sollte, wäre cö auf
<lb/>andere Weise denkbar, als dafi in der Person des Klagbcrechtigtcn
<lb/>ein Wechsel vorgegangen wäre, mit andern Worten, daß der procn-
<lb/>rator ein eigenes Klagrecht hätte? Mußte inan nicht umgekebrt wie
<lb/>Muthcr schließen, daß jede actio mandata eine eigene des Stell- 
<lb/>vertreters wäre? Dies wäre die notbwendige Eonstguenz; es bliebe
<lb/>dagegen nur der Ausweg, daß die actio utilis gar kein selbständiges
<lb/>von der äirceta verschiedenes Klagrecht voranssetze, daß die directa
<lb/>schon durch irgend eine äußere, das Klagrecht selbst als solches nicht
<lb/>tangirendc Modisikation zur utilia werden könne.

<lb/>Hierin liegt der Grundfebler der Mutber'schen Ansicht. Es
<lb/>soll zum Begriff der utilis actio nicht ein besonderes ibr allein zu- 
<lb/>gehöriges materiellrechtlichrs Substrat erforderlich sein; - lollm zwei
<lb/>Klagen in allen sie wesentlich bedingenden Voraussetzungen völlig
<lb/>identisch sein, und durch einen unwesentlichen, die Individualität der
<lb/>Klage nicht anfbebenden Umstand, die eine zur directa, die andere
<lb/>zur utilis werden können. Dieser Beweis wäre noch zu erwarten.
<lb/>Muther hat ihn nicht geführt. Im Gegentheil, wo er die utilis
<lb/>actiones begrifflich bestimmt, hebt er entschieden hervor, daß sie für
<lb/>materielle Rechtsverhältnisse eingeführt seien. So lange er dieS fest- 
<lb/>hält, verwickelt er sich unvermeidlich in den Widerspruch, daß eine
<lb/>actio zugleich directa und zugleich utilis sein könne. Denn er be- 
<lb/>hauptet, die utilis actio des Ckssionars sei nicht seine eigene, sondern
<lb/>die des Eedenten; als Klage des Eedenten ist sie aber directa; sie
<lb/>ist nur utilis insofern der Cessionar sie ausübt obne dazu beauftragt
<lb/>zu sein.

<lb/>Denselben Vorwurf kann man aber auch schon Mühlenbruch
<lb/>machen. Bet ihm tritt der Fehler nur nickt so klar hervor. Indem
<lb/>er nicht so allgemein wie Muther die Einklagung durch den eigent- 
<lb/>lich Berechtigten und die Einklagung durch den Stellvertreter, son- 
<lb/>dern nur die Einklagung durch den procurator mit Mandat und
<lb/>durch den procurator ohne Mandat in das Verhältnis? von directa
<lb/>und utilis actio setzt, kommt er gar nicht ans die Frage, ob die
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0493.tif"
                n="489"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0493--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Windscheiv-Muiher'sche Streit.
</p>
            <p>

               <lb/>489
</p>
            <p>

               <lb/>Klage durch das Mandat utilis werde. Es ist aber prinzipiell der- 
<lb/>selbe Zrrthum, wenn er den Gegensatz von utilis und directa actio
<lb/>in eine Sphäre verlegt, die für den Bestand der Klage unwesentlich
<lb/>ist, nämlich in das Gebiet des Klagmandats.

<lb/>Uebrigens würde durch die lange Untersuchung Muthers im- 
<lb/>mer noch nicht die Tharsache, sondern besten Falls die Möglichkeit
<lb/>nachgcwiesen, daß bei der utilis actio ein Mandat fingirt wurde.
<lb/>Was an direkten Beweisen vvrgebracht wird, ist ungemein spärlich.
<lb/>So werden die Worte des Gajus II, 39. daß man, wenn man ein
<lb/>fremdes Forderungsrecht ohne novatio für sich geltend machen wolle,
<lb/>„quasi procurator aut cognitor klagen müsse," auf die Fiktion des
<lb/>Mandats bei der utiiis actio bezogen, weil quasi und nicht bloß
<lb/>cognitor aut procurator gesagt sei, ohne daran zu denken, daß in
<lb/>der silbernen Latinität quasi oft iti derselben Bedeutung steht als
<lb/>tanquam. — Den Schluß der ganzen Beweisführung bildet der em- 
<lb/>phatische Hinweis auf die juristische Conscquenz der Römer: „Ist
<lb/>doch die ganze Lehre vom procurator in rem suam auf die Lehre
<lb/>vom Mandat gebaut-—. Sollten wir meinen, daß die rö- 

<lb/>mische Zurisprudrnz und Gesetzgebung, um das Institut vollständig
<lb/>anszubauen und den letzten Giebel aufzusetzen, auf einmal angefan-
<lb/>geit habe, den Baustyl zu ändern, um etwas mit dem Unterbau nicht
<lb/>Harmonirendes zu schaffen? Gewiß nicht!" Solche allgemeine Sen- 
<lb/>tenzen beweisen nichts. Mit demselben, ja noch mehr Recht, könn- 
<lb/>ten wir ein anderes Raisonnemrnt entgegensetzen: „Sollten die Rö- 
<lb/>mer nicht endlich einmal der zahllosen den Procuratore» gewährten
<lb/>Ausnahmcrechtc überdrüssig geworden sei», die materiellen Verhält- 
<lb/>nisse mit dem Rechte ausgeglichen und die zur Lüge gewordene An- 
<lb/>wendung der Manda tsprincipien auf die Crssion bet Seite geschoben
<lb/>haben? "

<lb/>Das auf den Gebrauch des „suo nomine“ gestützte Argument
<lb/>W.'ö sucht Muther unschädlich zu machen, indem er jenem Aus- 
<lb/>druck einfach die Bedeutung von „in rem suam“ giebt. Wenn dies
<lb/>auch für die uugenaue Redeweise, namentlich auch für die allegirte
<lb/>]. 1, §. 11 D. quando appell. richtig sein mag, so bemerkt doch
<lb/>Windscheid mit Recht, daß dieser Ausweg vollständig abgrschnit-
<lb/>ten ist, wo die utiiis actio suo nomine des Eessionars technisch in
<lb/>Gegensatz gebracht wird zu der Klage deS procurator i. r. s. wie in
<lb/>i. ult, C. quando iiscus und 1. 18 C. d. legat.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0494.tif"
                n="490"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0494--><p/>
            <p>

               <lb/>490
</p>
            <p>

               <lb/>Der Windschcid-Muther'sche Streit.
</p>
            <p>

               <lb/>Windscheid sieht in dem ganzen Bestreben, den Uebergang
<lb/>der Klage selbst möglichst zu entfernen, eine nothwendige Folge der
<lb/>Ansicht, daß die römische actio ein Recht voraussctzte. Denn es sei
<lb/>in den Quellen entschieden gesagt, daß der Cefftonar kein jus habe.
<lb/>Wenn ihm trotzdem eine Klage zugestanden werde, so sei dies eben
<lb/>nur mittelst seiner Theorie zu erklären, wonach actio und jus nicht
<lb/>zusammengehören. Wir unsrerseits mästen auch hier dabei stehen
<lb/>bleiben, daß, wenn der Ceffionar auch nach jus eivils ein Recht
<lb/>nicht haben mochte, die Römer ihm doch nicht jedes Recht überhaupt
<lb/>absprachcn, daß sie eben in der Ertheilung einer »etio seine selbstän- 
<lb/>dige Berechtigung anerkannten.

<lb/>Der Uebergang der Klage, die eigentliche Succeffion in dieselbe
<lb/>soll aber nicht schon dann, wenn der Successor klagen kann, son- 
<lb/>dern erst dann, wenn der Cedent nicht mehr klagen, der Schuldner
<lb/>nicht mehr an diesen zahlen darf, vollendet sein. Dies wird bewirkt
<lb/>durch die rlsnuutiruio. W. giebt dieser eine eigenthümliche Bedeu- 
<lb/>tung. Er sieht darin einen Akt der Besitzergreifung; es sei noth-
<lb/>wendig, daß der Cessionar sich die Klage thatsächlich aneigne, ehe
<lb/>sie als die seinige betrachtet werden könne. Eine Rechtfertigung die- 
<lb/>ser Ansicht wird gesucht in der Analogie dinglicher Rechte, nament- 
<lb/>lich der Servitutenbestellung.

<lb/>Hier verläßt den Verfasser die Fülle der Ueberzeugung, der wir
<lb/>in seinen Untersuchungen über die utilis »etio begegneten. Diese
<lb/>Idee von der Besitzergreifung der »etio macht zu sehr den Eindruck
<lb/>einer aller positiven Grundlage entbehrenden Unklarheit, als daß sie
<lb/>zu näherer Betrachtung einlüde. Wir können sie hier um so mehr
<lb/>unerörtert lassen, als sie W. in der Replik einstweilen wenigstens
<lb/>implicite wieder zurückgenommen hat. Er ist nämlich in seiner Be- 
<lb/>hauptung, daß der Cedent nach der üenuntimio alle Macht über
<lb/>die Obligation verloren habe, der Cefftonar einziger Fordrrungsbe-
<lb/>rechttgter sei, durch den Widerspruch und die Behauptung M u t h e r s,
<lb/>daß der Debitor cessus, wenn er an den Cedenten zahle, dem Ces- 
<lb/>sionar nicht aus dem cedirten Schuldverhältniß, sondern wegen seines
<lb/>äolus hafte, schwankend geworden und hat die ganze Frage in sus- 
<lb/>penso gelassen. Wenn aber der Cedent noch Forderungsberechtigter
<lb/>bleibt, so fällt natürlich der Gedanke einer Besitzergreifung der »etio,
<lb/>welche eben nur den Sinn haben kann, daß der Cedent dadurch aus- 
<lb/>geschlossen werde, von selbst hinweg.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0495.tif"
                n="491"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0495"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0495--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Windschcid-Muther'schc Streit.
</p>
            <p>

               <lb/>491
</p>
            <p>

               <lb/>Wohler fühlt man sich wieder bei der Behandlung deS zweiten
<lb/>Punktes, in welchem W., wie wir oben bemerkten, inveterirten Dog- 
<lb/>men entgegentritt, der bestrittenen Frage, ob die Singularsucceffion
<lb/>in ein Forderungsrecht seinem Wesen nach überhaupt möglich ist.
<lb/>Streng wird die Urtheilölosigkeit gerügt, mit der eine große Anzahl
<lb/>von Schriftstellern die Verneinung dieser Frage als selbstverständlich
<lb/>vorausgesetzt hat, mit Erfolg werden auch die Gründe widerlegt, die
<lb/>andere dafür in der Natur der Obligation gefunden zu haben mei- 
<lb/>nen. Besonders anerkennenswerth ist die siegreiche Polemik wider
<lb/>Kuntze. Nicht minder treffend werden auch die Absurditäten ge- 
<lb/>schildert, zu welchen die Gegner der Singularsucceffion kommen müs- 
<lb/>sen, wenn sie das, was thatsächlich die Stelle derselben vertritt, in
<lb/>eine wissenschaftliche Formel fassen wollen. Neben der zum Wort- 
<lb/>spiel gewordenen Trennung von Recht und Ausübung desselben sind
<lb/>es auch hier vor Allem Kuntze's abentheuerliche Unklarheiten, die
<lb/>einer scharfen Kritik unterzogen werden.

<lb/>Auf alle diese Erörterungen können wir uns nicht näher etn-
<lb/>laffen, da sie sich mehr und mehr von der leitenden Idee W.'s ent- 
<lb/>fernen. Ebenso verhält es sich mit den Ercurscn, die der Verf. über
<lb/>einige Streitfragen in der Ceffionslehre (Einreden, Privilegien, wie- 
<lb/>derholte Ceffionen u. dgl.), ferner über die Cession der aetiv io rem
<lb/>sowie den gesetzlichen Uebergang der Klagen, der Vollständigkeit hal- 
<lb/>ber giebt, in denen er wieder sein ausgezeichnetes Talent fürDetatl-
<lb/>untersuchungen bewährt, die wir aber gleichfalls übergehen.

<lb/>Auch Muther ist mit seiner Kritik nur bis zur Darstellung
<lb/>der CessionSlehre im römischen Recht gefolgt.
</p>
            <p>

               <lb/>Fassen wir schließlich noch einmal in aller Kürze daS Resultat
<lb/>unserer Betrachtungen zusammen, so hat sich uns die gänzliche Ver-
<lb/>fehltheit des Windscheid'schen Grundgedankens dargethan. Wir
<lb/>können darin nichts anderes erblicken, als ein leicht gewonnenes
<lb/>Aperxu, daS für den auf einigen äußerlichen Gesichtspunkten beruhen- 
<lb/>den Anschein einer tiefen Wahrheit, die Solidität wissenschaftlicher
<lb/>Begründung, ja selbst die Uebereinstimmung mit den fundamentalen
<lb/>Grundlehren der Wissenschaft dahingiebt. Es ergab sich dies aus
<lb/>einer einfachen durch den Stoff gebotenen Zergliederung des Inhal- 
<lb/>tes der aufgestellten Behauptungen. Wenn aber Muther, damit
</p>

         </div>
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             n="492"
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            <head>
               <title>Knapp, System der Rechtsphilosophie</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Warnkönig, ...">Von Herrn Geh. Hofrath Warnkönig in Stuttgart</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084748_05+1859_0496--><p/>
            <p>

               <lb/>492
</p>
            <p>

               <lb/>Der Windschcid'Mulhcr'sche Streit.
</p>
            <p>

               <lb/>nicht zufrieden, für die Jrrthümer eines Einzelnen eine ganze Rich- 
<lb/>tung verantwortlich macht, deren Einflüsse er mit Vorliebe als ver- 
<lb/>derblich zu brandmarken bemüht ist, wenn er es verzieht, den Werth
<lb/>wissenschaftlicher Ergebnisse, weniger an ihrer eignen inner» Folge- 
<lb/>richtigkeit, als daran abzumeffen, ob sie in den Zuschnitt einseitiger
<lb/>wcitangelegter Tendenzen hincinpasscn, so verfällt er in denselben
<lb/>Fehler, auf »velchen im Grunde alle seine Vorwürfe gegen die von
<lb/>ihm bekämpfte Richtung Hinzielen, daß das redliche Streben der
<lb/>Forschung durch den Prunk mit vortrefflichen Principicn hochmüthig
<lb/>erdrückt tvird. Nichts weniger als überraschend ist es dann aber
<lb/>auch, wenn die stolze Armee guter Grundsätze beim wirklichen Zu- 
<lb/>sammenstoß sich als unfähig erweist, den bcgonrrenen Kampf durch-
<lb/>znfcchtcn. Wir haben gesehen, daß die Angriffe Muthers gegen
<lb/>Windschcid zum großen Theil entweder daö Richtige verfehlten,
<lb/>oder gar Stoße ins völlig Leere waren.

<lb/>E Zimmermann.
</p>
            <p>

               <lb/>Ludwig Knapp, System der Rechtsphilosophie. Erlangen. 1857. S. 1 bis
<lb/>246.

<lb/>Also — auch eine materialistische Rechtsphilosophie! Bis jetzt
<lb/>noch nie vagewesen im Psieglande des Naturrcchts und der philoso- 
<lb/>phischen Rechtstbeorien. Zwar erinnert das Werk an verwandte Dok- 
<lb/>trinen im Ausland: an Helvetius, Holbach, de la Mcttrie, vor allen
<lb/>an Bentham, auch an manche Schriftsteller der neuesten Zeit, wie
<lb/>den im December 1857 verstorbenen Auguste Comte, an Littre und
<lb/>den Verfasser des dicken Buckes von Gucpin: Philosophie du dix-
<lb/>neuvitfme sifecle. - Etüde cncyclopddique at de I'hiimaiiits. Paris
<lb/>1854. Allein cs ist in seiner Eigeuthümlichkeit doch von den Er- 
<lb/>zeugnissen dieser Männer und den anderen Scnsualistcn so wesentlich
<lb/>verschieden, so, daß es für ein durchaus originelles Geistesprodukt
<lb/>erklärt werden muß. Einmal ist die Behandlungsweisc des Verfas- 
<lb/>sers ebenso streng wissenschaftlich, wie die der Hcgelschen Philosophie,
<lb/>obgleich derselbe überall als unerbittlicher Gegner der spekulativen
<lb/>Philosophie des Rationalismus auftritt, dann ist cs in einer höchst
<lb/>pikanten nicht selten an Jean Paul erinnernden bilderreichen Sprache
<lb/>und einem herausfordernden Tone geschrieben, was dem Buche einen
</p>
            <pb facs="2084748_05+1859_0497.tif"
                n="493"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0497"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0497--><p/>
            <p>

               <lb/>Knapp: System der Rechtsphilosophie.
</p>
            <p>

               <lb/>493
</p>
            <p>

               <lb/>besonderen Reiz verleiht, so daß auch der Gegner der materialistischen
<lb/>Tendenz und des oft ans Grotteske streifenden Styls es mit Ver- 
<lb/>gnügen lesen wird.

<lb/>Das Ganze ist aus einem gleichartigen Gusse und obwohl po- 
<lb/>lemisch, doch alles literärgeschichtlichen des Faches, aller Noten abso- 
<lb/>lut baar, und nennt nie die Urheber, Vertheidiger oder Vertreter der
<lb/>vom Verfasser bekämpften Ansichten, sondern macht nur allgemein
<lb/>Front gegen die bisherigen und alle philosophischen „Phantasmen"
<lb/>überhaupt und die rechtsphtlosophischen insbesondere. Als solche wer- 
<lb/>den aber nicht bloS die rationalistischen Systeme gebrandmarkt, son- 
<lb/>dern auch die aus dem Princip des Spiritualismus stammenden Satz- 
<lb/>ungen der Religionen.

<lb/>Der Verfasser bekennt sich als Anhänger von Ludwig Feuerbach,
<lb/>und Hut seine Stellung unter den neuesten Vertretern des Materialis- 
<lb/>mus in Deutschland; ohne irgend einen zu nennen, steht er neben
<lb/>Vogt, Molleschott und andern, mit welchen die rationalistische Schule
<lb/>jetzt einen so bedeutungsvollen Principienkampf führt, vergleich z. B.
<lb/>(B. 31. 2.) der Zeitschrift für Philosophie und philosophische Kritik
<lb/>von Fichte, Ulrici und Wirth, S. 222.

<lb/>Der Verfasser beginnt (im Buch I) die Feststellung des philoso- 
<lb/>phischen Problems in Kap. I mit Angabe der Denkmethoden. Den- 
<lb/>ken ist Auflösung der Vorstellungen d. h. der im Gehirn verbundenen
<lb/>Empfindungen der Gehirnnerven durch Auffinden des Gleichen im
<lb/>Mannigfaltigen und dessen Zusammenfassen in höchster Verallgemei- 
<lb/>nerung. Es strebt nach Einheit und soll Reinheit haben, d.h.
<lb/>mit der sinnlichen Erkenntniß übereinsttmmen. §. 1. Fehlt ihm diese,
<lb/>so ist es phantastisches (also nothwendtg irrthümliches) Denken, des- 
<lb/>sen letztes Ziel die Befriedigung theoretischer Wünsche, deren Genuß
<lb/>die Seeligkeit ist. Diese Methode nennt der Verfasser daher die
<lb/>Seeligkeitsmethode (§ 2. 3). Die Denkphantaste ist aber eine
<lb/>doppelte — die auf Sinnengenuß gerichtete — gestaltende des Volk-,
<lb/>deren Schöpfung die Religion ist, selbst wenn sie die Seeligkeit in
<lb/>das Zensetts verlegt und den Genuß in den Verheißungen findet
<lb/>(§. 4. 6.) dann die begriffliche, der Spekulation, die der Genuß der
<lb/>Gelehrten ist und deren Schöpfungen nicht minder wichtig
<lb/>find, als die der Religion (§. 7. 8). Beiden steht als Wissen- 
<lb/>schaft das reine, d. h. das der Sinneswahrnehmnng vollständig adä- 
<lb/>quate Denken entgegen.

<lb/>fitit Zeitschrift fur gesammte RechtSw. V. Bd.
</p>
            <p>

               <lb/>33
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0498.tif"
                n="494"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0498"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0498--><p/>
            <p>

               <lb/>494 Anappr System der Recht-phüosophte.

<lb/>Eine Art des Denkens ist das Ahnen, d. h. da« unbewußt«
<lb/>Denken, welches als die ewige, neueste und noch unfaßbare Thätig-
<lb/>keit, unvermeidlich, allmächtig und unsichtbar ist und in welches alles
<lb/>Glauben und Wissen (daS phantastische wie das reine) ausläuft und
<lb/>darin zur Weltanschauung wird (§. 12. 13).

<lb/>Seine Weltanschauung zeichnet der Verfasser in folgenden Theo- 
<lb/>remen:

<lb/>1) Alles ist Eines, eS gibt keine letzte Verschieden- 
<lb/>heit (alle Verschiedenheit ist quantitativ.)

<lb/>2) Alles ist Naturprozeß, d. h. Stoff und Geist stehen
<lb/>unter demselben Bande der Nothwendigkeit.

<lb/>3) Aller Naturprozeß ist Mechanismus (der Chemis- 
<lb/>mus ist unbekannter Mechanismus, der Organismus unbekannter Che- 
<lb/>mismus, also doppelt unbekannter Mechanismus.

<lb/>4) Der Geist ist Naturprodukt und seine Thätig-
<lb/>keit Selbstthätigkett der Natur.

<lb/>Empfinden und Denken sind Erscheinungen des Stoffs, die wie
<lb/>alle übrigen, Licht, Wärme, Anziehung — in jedem Stoff und zu
<lb/>jeder Zeit thätig vorhanden find, aber erst durch Störung des Gleich- 
<lb/>gewichts bewegt und dadurch erkennbar werden (§. 14.)

<lb/>Zm Cap. H bespricht er die Philosophie, d. h. deren Grund- 
<lb/>lage, Aufgabe, Ausgangspunkt, ihre Einthetlung (§. 15-26) und
<lb/>endigt daö Ganze im §. 27 mit rechts-phtlosophischen Folgerungen.

<lb/>Wahre Wissenschaft ist (§. 15) nur die förmliche Erkenntniß
<lb/>des Naturgesetzes und der Folgerungen aus Naturgesetzen; sie hat
<lb/>zwei große Gebiete, daS der Natur und das der geschichtlichen Wis- 
<lb/>senschaften. Mit den ersten sind die mathematischen eines. Der
<lb/>Gegenstand der letzten ist der Geist — der aber nur ein Phänomen
<lb/>der Materie ist, weßhalb auch die höchste geschichtliche Wahrheit bet
<lb/>der Naturwissenschaft zu suchen ist (§. 27), weil sie nur zur Gewiß- 
<lb/>heit erboben werden kann, wenn sie unter die höchsten Wahrheiten
<lb/>der höchsten Wissenschaft gestellt, d. h. aus Naturgesetzen gefolgert
<lb/>wird; sonst sind geschichtliche Wahrheiten halbe Wissenschaft.

<lb/>Die Naturwissenschaft ist daher die durchlaufende Grundlage der
<lb/>Philosophie (§. 27—28). Ihre Aufgabe muß im Allgemeinen die
<lb/>Darlegung der Einheit des von ihr zu betrachtenden DenkproceffeS
<lb/>und des Naturgesetzes sein, welche darauf beruht, daß der Denkpro-
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0499--><p/>
            <p>

               <lb/>Knapp: System der Rechtsphilosophie. 495

<lb/>keß Naturproceß ist, indem alle Phänomen des Denkens aus Natur- 
<lb/>gesetzen abgeleitet, also als Naturprodukte begriffen werden.

<lb/>Die Philosophie hat den Menschen vom Alpdrücken der phan- 
<lb/>tastischen Zrrsaal durch Radicalcur zu befreien, wozu sie die Mittel
<lb/>von der Naturwissenschaft, aber auch nichts mehr empfängt (§. 20).
<lb/>Zhr Ausgangspunkt ist Enthüllung des principieüen Jrrthums, also
<lb/>Erkenntniß der Religion und Spekulation. Der höchste prtncipielle
<lb/>Jrrthum ruht in dem Glauben, daß die menschliche Seele ein
<lb/>wirkliches Wesen sei, eine vielgestaltete nichtige Vorstellung und
<lb/>aus deren noch ununterbrochenem Bestand sich das ganze System des
<lb/>religiösen und speculative» Aberglaubens erklärt, der noch auf das
<lb/>Gehirn der modernen Culturvölker drückt! (§. 21.)

<lb/>Der Begriff Seele ist nemlich eine Abstraktion, die aus den
<lb/>im Gedächtntß verknüpften Sinn freie Thatsachen des Bewußtseins
<lb/>nach dem Gesetze der Verschmelzung der Vorstellungen gewonnen und
<lb/>bet ihrem ersten Durchbruch in das Bewußtsein natürlich selbst für
<lb/>ein Ding und noch nicht für eine Idee von Dingen gehalten wird
<lb/>— sie hat keine Persönlichkeit, sondern besteht nur aus den einzelnen
<lb/>Bewußtseins-Erscheinungen, welche der Stoffwechsel in dem lebendigen
<lb/>Leib producirt. Die Entstehung des Glaubens an die Existenz der
<lb/>Seele ist harmlose Unwissenheit, seine populäre Fortführung Gedan- 
<lb/>kenlosigkeit, seine gelehrte Vertheidigung Mutlosigkeit! I

<lb/>Jetzt liegt der Begriff unter dem Fallbein der Naturwissenschaft
<lb/>u. s. w. (§. 22). Die Philosophie hat die Verweltlichung der Men- 
<lb/>schen, d. h. zu zeigen, daß sein Ich nicht eine seiende Einzelheit,
<lb/>sondern der ideelle wandelbare Schwerpunkt einer beweglichen Viel- 
<lb/>heit ist. (§. 23). Da die Philosophie die Erkennung deS principtel-
<lb/>len JrrthumS und deS eingebildeten Denkens begründet, welche der
<lb/>Geschichte angehören, so ist alle Philosophie Geschichts-Philosophie
<lb/>(§. 25), zerfällt aber 1) in die Theoretische, welche die Phan-
<lb/>taSmen des theoretischen Denkens zum Gegenstände hat, und in wie- 
<lb/>weit sie Volksrrligion zum Vorwurf nimmt, ReligionS — in wie
<lb/>wett der Gelehrten Religion — Philosophie der Spekulation ist;
<lb/>2) in die praktische, nämlich die Erkenntniß der praktischen Phan- 
<lb/>tasmen, d. h. der als Gebote vorgestellten Phantasie-Gebilde, welcher
<lb/>zweiter Theil der Philosophie wiederum, je nachdem die Phantasmen
<lb/>fich als Recht oder als Moral verkörpern: Rechts- oder Moral- 
<lb/>philosophie ist (§. 26).
</p>

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                n="496"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0500--><p/>
            <p>

               <lb/>496
</p>
            <p>

               <lb/>Knapp: System der RechtSphilosophlr.
</p>
            <p>

               <lb/>Die Rechtsphilosophie hat die Rechtöphantasmen zu vernichten,
<lb/>indem sie — wie die gesammte Radicalphilosophie — die Thatsachen
<lb/>unter die höchste Gemäßheit, d. h. unter das Natur-Gesetz stellt —
<lb/>dehnt sich aber auch über die Gränzen des letztern aus, weil es noch
<lb/>ein großes Gebiet unbegriffener Thatsachen gibt, die einstweilen noch
<lb/>vogelfrei für das Ernten sind. Die wichtigste Wirkung cer natur- 
<lb/>wissenschaftlichen Methode im geschichtlichen Denken ist für jetzt das
<lb/>Wegäzen der Lorurtheile (§. 28). Zu diesen also den RcchtS-
<lb/>phantasmen gehören die Erfindung eines außermeusct lichen persönlich
<lb/>dann begreiflich gebietenden Subjekts, (was bloße Einbildung
<lb/>ist) und die Borstellung, daß das menschliche Handeln Will- 
<lb/>kür sei. Der Eontrepunkt für Anfang und Ende der Rechtsphilo- 
<lb/>sophie (so schließt der Verf. sein B. I, S. 48) ist daher die Erkcnnt-
<lb/>niß, daß Alles Naturproceß, daß also die Geschichte ein Mechanis- 
<lb/>mus ununterbrochener Nothwendigkeit, d. h. ein absolut regelmäßiges
<lb/>Gewebe von gleichen Wirkungen gleicher Ursachen ist.

<lb/>Im II. Buch beginnt der Verfasser mit der Darstellung seiner
<lb/>Denklehre, seine Theorie der geschichtlichen Mechanik. Das Denken,
<lb/>behandelt im Cap. I, ist eine Gehtrnopcration, die ausgeht von des- 
<lb/>sen Bildung der Vorstellungen, d. h. der Verbindung und nach
<lb/>Außensetzung von stets mit einander auftretenden Sinnesempfindungen
<lb/>vermittelst des Gedächtnisses (§. 30).

<lb/>Jede Vorstellung ist daher eine förmliche Realität und die Jm-
<lb/>materialität derselben ein Phantasma (§. 31).

<lb/>Das Verbinden oder Verschmelzen von Vorstellungen (daS gleich- 
<lb/>falls durch das Gehirn vermittelst des Gedächtnisses vollbracht wird,
<lb/>geht vor sich als A b st r a c t i o n und Association; jene eint das
<lb/>Mannigfaltige, diese zersetzt das Einzelne.

<lb/>Das Erzeugen von Vorstellungen und deren Ablauf durch die
<lb/>Association bildet die Maschinerie deS Denkens (§. 32). Der
<lb/>Effect der Häufigkeit der Wiederkehr der Vorstellungen bildet die
<lb/>Ueberzeugung, deren Intensität und Bestehen durch die Erfah- 
<lb/>rung bedingt ist (§. 33). (Der Verf. verwirft also alle aprioristi-
<lb/>schen Wahrheiten, auch die der Kategoricen.)

<lb/>Die Empfindungen (wie nun der Verf. weiter fortschreitet (in
<lb/>§. 34) führen so zu der Vorstellung der Außendinge, auch zu der
<lb/>des eigenen Leibes und produciren so in natürlichem Fortgang das
<lb/>Zch und damit das Selbstbewußtsein (das Ich oder daS letzte selbst
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0501.tif"
                n="497"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0501--><p/>
            <p>

               <lb/>Knapp: System der Rkchtrphilosephle.
</p>
            <p>

               <lb/>497
</p>
            <p>

               <lb/>oder die Vorstellung von ihnen?) Das Ich oder Selbst ist fnach
<lb/>§. 35) nur eine sprachliche Abstraction — nicht ein wesenliches Ding,
<lb/>sondern die Summe von unendlich vielen differenten, aber in der
<lb/>einheitlich begränzten Oertlichkeit des LeibeS belegenen Dingen!

<lb/>Die Vorstellung des Jchs ist es. welche das Selbftbewußt-
<lb/>sein setzt — d. h. den logisch oder abstrabirend und associrend tbä-
<lb/>tigen Bezug des Jchs mit einer andern Vorstellung (§. 36). Selbst-
<lb/>bewußtsein ist — x Ick! Es erfüstt eine mächtige und
<lb/>für den Zusammenbalt des Erinnernngsprozeffes unentbehrliche Func- 
<lb/>tion und besteht in dem durch Abstraction und Affociation ewig
<lb/>stoffwechselnden Widerspiel des Ick und ist daher ein verzehren- 
<lb/>der Prozeß, der die erregende Gegensätzlichkeit zwischen Ich und
<lb/>der zu verarbeitenden Vorstellung durch vollständige Einreibung und
<lb/>AuStanschung aufbebt (§. 37). Es stellt sich in seinem concreten
<lb/>Bezug zu den einzelnen Vorstellungen gegenüber gedacht als Auf- 
<lb/>merksamkeit oder Zerstreuung dar (§. 38). DarauS folgt
<lb/>nach §. 39 die Leiblichkeit deS Sclbstbewußlseins, da rS nicht wie et- 
<lb/>wa ein ideester Hirnwurm ein fertiges Ding, sondern eine vermittelst
<lb/>weitgreifender Abstraction unter einem cinbeiilichen Namen zusammen- 
<lb/>geraffte Tbätigkelt ist. Der vermittelst des Nervenmechanismus ber-
<lb/>vorgebrachte Denkprozeß ist bewußter oder unbewußter (§.40),
<lb/>seneS — wie schon §. 12 erwähnt — wirkt als Ahnung auf den
<lb/>Inhalt des bewußten Denkens ein.

<lb/>Ans diese Genesis des Denkens folgt in B. II die Physiolo- 
<lb/>gie der Denkoffenbaruug (§. 41—58), wckche den Uebergang
<lb/>zu der des Begehrens bildet.

<lb/>Die wechselseitige Fortpklanzung der Erregung zwischen dem
<lb/>Denkorqan und Sinnesuervcn bildet den Dcnkprozeß — durch den die
<lb/>Begriffe erzeugt werden. Es hängt daher auch rein von den
<lb/>Zuständen der Sinnesuervcn ab: ob das Denken Vernunft oder
<lb/>ob es Traum oder Wahnsinn wird.

<lb/>Die Fortpflanzung der Erregung des Drnkorgans auf die m o-
<lb/>torischen Nerven bewirkt MuSkelcontractionen, die, wenn
<lb/>daS MuSkelerregende Denken ein unbewußtes ist, Affecte, wenn eS
<lb/>ein bewußtes Handlungen sind (§. 4l) und bilden den geschicht- 
<lb/>lichen; wenn sie aber ohne Vermittlung des Drnkorgans vor sich ge- 
<lb/>hen den vegetativen Lebensproceß.

<lb/>Durch die Erregung welcher Muskelfasern die Affecte, durch
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0502.tif"
                n="498"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0502--><p/>
            <p>

               <lb/>498
</p>
            <p>

               <lb/>Knapp: System der Rechtsphilosophie.
</p>
            <p>

               <lb/>welche die Handlungen erzeugt werden, wird in §. 42 (Physiologisch)
<lb/>nachzuwetsen versucht.

<lb/>Darauf handelt der Vers, in §. 43 von der Sprache als einem
<lb/>Hauptmtttel der Bildung von Vorstellungen. Sie besteht in Ge- 
<lb/>räuschen, womit die Bewegung der Mund und Rackenhöhle die Tone
<lb/>des Kehlkopfes färbt — und diese durch die Schrift mit optischen
<lb/>Zeichen associrt. In jeder einzelnen Denkoffenbarung ist die Wirkung
<lb/>ihrer beiden Factoren, d. h. der Erregung des Denkorgans und der
<lb/>der Muskeln enthalten und geht mit Nothwendtgkeit vor sich (§44).

<lb/>Dies geschieht auch vermittelst des S ch l i e st e n s von unverän- 
<lb/>derlichen Wirkungen auf das Dagewesensein von Ursachen (§. 45).
<lb/>Was das Verhältniß der Action des DenkorganS zu der MuSkeler-
<lb/>regung d. h. die Erzeugung der letzten durch das Denken betrifft, so
<lb/>ist die Naturwissenschaft noch nicht soweit fortgeschritten, eS zu er- 
<lb/>klären. Indessen hat das phantastische Denken das in Bewegung-
<lb/>setzen der motorischen Nerven, zum bewußten Denken, d. h. zum
<lb/>Handeln Willkür genannt, die aber, weil nichts so nothwendig
<lb/>ist, als die Nothwendtgkeit —, Einbildung ist (§. 46), — auch
<lb/>mit der Annahme eines allerschaffenden, allmächtigen Gottes im
<lb/>Widerspruche steht. In der phantastischen Willkür lebt ein doppelter
<lb/>Jrrthum, einmal indem sie das Bewußtsein für die Quelle der be- 
<lb/>wußten Handlungen nimmt, sodann, daß sie die gesetzmäßig durch
<lb/>äußere Reize und die Association vor sich gehende Bildung von Vor- 
<lb/>stellungen für ungesetzmäßig hält. Da das unbewußte in einer Menge
<lb/>Lebensacten sich beständig offenbarende Denken unter Umständen Alles
<lb/>zu leisten vermag, was das bewußte vollbringt, so darf man das Be- 
<lb/>wußtsein, weil dieser Factor entbehrlich ist, nicht als wesentlich be- 
<lb/>dingende Ursache, sondern nur als eine begleitende des Handelns neh- 
<lb/>men (§. 48 im Ans.). Denn auch das unbewußte Denken erzeugt
<lb/>Handeln und pflegt ein zweckmäßiges zu sein: die Zweckmäßigkeit
<lb/>ist daher keine Eigenschaft des bewußten Denkens und Handelns (8-50).
<lb/>Es gibt im Menschen neben dem Denken kein besonderes Vermögen
<lb/>des Beliebens: jeder Act ist nur Product einer mit Nothwendtgkeit
<lb/>verbundenen Ursache; die phantastische Annahme einer Selbstverur- 
<lb/>sachung hat zur Idee der Willkür geführt (§. 51). Da der inten- 
<lb/>sive Gedanke und die entsprechende Muskelerregung immer unzertrenn- 
<lb/>lich nach einander auftreten, so werden sie im Gedächtniß unzertrennlich
<lb/>associrt und haben daher das Denken darauf gebracht, die Muskelerregung
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0503.tif"
                n="499"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0503--><p/>
            <p>

               <lb/>Lnapp: System der Rrcht-philesophte.
</p>
            <p>

               <lb/>499
</p>
            <p>

               <lb/>und deren Wirkung unfehlbar vereint zu setzen. Daher die Combi-
<lb/>nationsfähigkcit deS Subjekts nach Möglichkeit, Wahrscheinlichkeit oder
<lb/>Gewißheit auch jede mittelbare Fort- oder Rückwirkung vorher zu
<lb/>kennen, und dieser Vorstellung gemäß (nach ZweckmäßigkettSideen) zu
<lb/>handeln (§. 52—53). Die Fähigkeit hiezu hat die phantastische Ab- 
<lb/>straktion fälschlich zu einem eigenen originellen Vermögen gemacht,
<lb/>während es sich einfach aus dem Mechanismus des DenkprozeffeS er- 
<lb/>klärt (§. 53, S. 81). Die bewußtfichere Vorhersage ist eS, welche
<lb/>den Inhalt der Willkür bildet — die doch zuletzt nichts anderes al- 
<lb/>bte Wirkung der Handlungen oder Affecte erzeugenden animalischen
<lb/>und der organischen (Eingeweide-) Nerven und Muskeln ist (§. 55),
<lb/>deren Lagerung der Vers, beschreibt in §. 56 und 57.

<lb/>Endlich schließt der Vers, in §. 58 des II. Cap. mit dem Ver- 
<lb/>werfen der Annahme einer von ibm s. g. Ueberwillkür, d. h.
<lb/>der im Menschen wirken sollenden Wlllkühr eineS höchsten Wesens.
<lb/>Jeder ist der alleinige und zwangsfreie Vollbringer seiner bewußten
<lb/>Bewegungen — jedoch in dem Sinne, daß daS Substrat des Ich-
<lb/>nichts besonderes, sondern eine Combination von Naturkräften und
<lb/>folglich ein Theil deS absolut regelmäßigen NaturprozesseS ist. Sol- 
<lb/>ches find auch die Acte der Willkür, ein Wort das nun richtig
<lb/>verstanden, von der Wissenschaft zur Bezeichnung derselben beizube- 
<lb/>halten ist.

<lb/>Soweit geht die allgemeine physiologische Propädeutik des Ver- 
<lb/>fassers.

<lb/>Um zu einer näheren Grundlage für eine Rechtstheorie zu*ge-
<lb/>langen, geht er im Cap. III seiner „geschichtlichen Mechanik"
<lb/>zur Beleuchtung des Begehrens (§. 59) über. Es hat seine Wur- 
<lb/>zel im Gefühl, d. h. in einer im Tastsinn (». z. immer nur in
<lb/>diesem bervorgrbrachten Erregung: die entweder Lust oder Unlust
<lb/>ist, gleichviel ob die Erregung durch einen unmittelbaren physischen
<lb/>oder (secundär) durch einen vermittelst der Phantasie oder einen Denk-
<lb/>proceßreiz erzeugt wurde. AuS dieser Erregung entspringt der Wunsch
<lb/>nach Befriedigung des Begehrens zum Wegschaffen der Unlust — oder
<lb/>zur Verwirklichung oder Herbeiführung des Lustgefühls und wenn der- 
<lb/>selbe durch den gesteigerten, (stetS leiblichen, aber auch durch bloßes
<lb/>Denkcn erzeugbaren) Gefühlsdrang sich zum Willen steigert, so
<lb/>folgt, wenn dieser endlich ausgeführt wird, daS Handeln (§• 77).
<lb/>Gegenstand dieses Begehrens (und deS dcmgemäßen Handelns) ist
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0504.tif"
                n="500"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0504--><p/>
            <p>

               <lb/>500
</p>
            <p>

               <lb/>Knapp: System der Rechtsphilosophie.
</p>
            <p>

               <lb/>thatsächlich auch das Recht. Der Verf. muß daher zunächst zu einer
<lb/>Ursprungs^ und Begriffs-Erklärung desselben zu gelangen suchen und
<lb/>schlägt hiezu im III. B. mit der Aufschrift: das Recht in Cap. I
<lb/>mit der Weltstcllung des Rechts den Weg ein: daß er einen
<lb/>Schematismus des sowohl des vorstellenden, als des muskel- 
<lb/>erregenden Denkens aufstellt, indem er zuerst die zwei Objecte
<lb/>desselben, die Natur und den Menschen feststellt HS. 132), zu
<lb/>welchen als drittes und zwar überall den Erfolg entscheidendes
<lb/>Moment, die Thatsache der Vergesellschaftung hinzutritt (wie
<lb/>wir sagen würden, der menschlichen Socialcristenz), welche die auf
<lb/>diese sich beziehende Thätigkcit, die der Verf. die Gattu ngsthä-
<lb/>tigkeit O nennt, erzeugt (S. 132, 8- 88).

<lb/>Das Gattungsbewußtsein entsteht aber (nach 133) nach dem
<lb/>nervenphysiologischen Gesetz der Verschmelzung gleicher Empfindungen
<lb/>— lediglich als Abstraktion mit mechanischer Nothwendig-
<lb/>kett. (Hat also auch eine materialistische Basis) und entwickelt
<lb/>seine Leistung als Wissenschaft, als Kunst, als Volkswirth-
<lb/>schaft und als Sittlichkeit.

<lb/>Der Verf. wendet sich nun noch in §. 93—95 zur Darlegung
<lb/>des Schemas: Alle menschliche Thätigkett lauft hinaus auf dic E i n h e i t
<lb/>des Denkens und des vorgestellten Gegenstandes (§. 93). I. Das
<lb/>vorstellende Denken setzt sich in Einheit mit seinem Gegenstand,
<lb/>indem es sich ihm unterwirft, d. h. ihn begreift. 1. Das erkennende
<lb/>Denken geht nur auf die Erzeugung von Vorstellungen; seine Ein-
<lb/>heit*mit der Wirklichkeit ist die Wahrheit. Die Wahrheit, durch die
<lb/>Gattung erarbeitet, ist die Wissenschaft. 2. Das ästhetische Den- 
<lb/>ken geht nur auf die durch die Vorstellung des Gegenstandes zu er- 
<lb/>zeugenden Gefühlsempfindungen; seine Einheit mit diesen ist die Scl o»-
<lb/>heit; die Schönheit, gattungsmäßig erarbeitet, ist die Kunst (§. 94).
<lb/>II. Das muskelerregende Denken setzt sich i»Einheit mit seinem
<lb/>Gegenstand, indem es sich ihm unterwirft, d. h. ihn ergreift. I.Die
<lb/>muskulär erzwungene Unterwerfung der Natur unter die menschliche
<lb/>Gattung ist die Volkswirthschaft. 2. Die muskulär erzwungene
<lb/>Unterwerfung des Menschen unter seine Gattung ist die Sittlich- 
<lb/>keit — welche in Moral und Recht zerfällt. (S. 144.)
</p>
            <p>

               <lb/>1) Es ist also das durch den s. g. GeselltgkettStkteb erzeugte Begehren
<lb/>und Handeln.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0505.tif"
                n="501"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0505--><p/>
            <p>

               <lb/>Knapp: System der Rechtsphilosophie.
</p>
            <p>

               <lb/>501
</p>
            <p>

               <lb/>Hierauf wendet sich der Verf. in Cap. II (mit der Überschrift:
<lb/>das Werden des Rechts) seine Untersuchung der Construction
<lb/>des Sittlichkettsbegriffes ;u. — Man begreift, daß er die
<lb/>seit Jahrtausenden die Menschheit beherrschende durch alle Religionen
<lb/>und alle nicht materi -Wisch philosophischen Doktrinen anerkannten, nicht
<lb/>von außen kommenden Sittlichkeitsideen (deren Apriorität seit
<lb/>Kant wieder für ein unzweifelhaftes Ariomm gilt) nicht gebrauchen kann.
<lb/>Er muß also 1) einen andern Begriff derselben festzustellen und den
<lb/>hergebrachten dadurch umzustoßcn versuchen, daß er ihn für ein zwar
<lb/>natürlich entstandenes Vornrtheil oder Jrrthum des phantasti- 
<lb/>schen Denkens erklärt.

<lb/>Die Sittlichkeit 'st ihm nun (nach §. 96, S- 144) eine
<lb/>ans e rfahrung sma fi i gem Wissen der Ursachen undWir-
<lb/>knngen der menschlichen Handlungen gewonnene Ab- 
<lb/>straktion, die wie jede zunächst unbewußt entsteht, dann
<lb/>bewußt und ansgedrückt wird und sowohl in der unbe- 
<lb/>wußten wie in der bewußten Form nach mechanischen
<lb/>Gesetzen daö Muskelsvstcm erregt, also in Affekte und
<lb/>Handlungen a n S s ch l a g t.

<lb/>Die sittlichen Vorstellungen und Gebote haben daher kein in- 
<lb/>neres Gcistesgesctz zur Basis; wie daS vom Verf. s. g. phantastische
<lb/>Denken (der Rcligionssvsteme und dks philosophischen Rationalis- 
<lb/>mus) mit dieser Abstraktion schufen, sie ist nichtsSnbstantielles.

<lb/>Rach dem Vers. (S. 145) geschieht die Handlung als die mus- 
<lb/>kuläre Durchführung des bewußten Denkens nach einer Zweckmäßig-
<lb/>keitsidee, deren materiellen Ursprung er nun noch genauer zu
<lb/>constatiren versucht - - als Kraftaufwand des Denkens zur Erken- 
<lb/>nung deS Wertbverbaltnisses zweckdienlicher Handlungen, um
<lb/>ein bestimmtes Ziel deS Begehrens zu erreichen. Das zweckmäßige
<lb/>Denken angewandt auf die Gattungstbätigkeit, durch welches die
<lb/>Menschen belehrt werden, was dieser Tbätigkeit fördernd oder nach-
<lb/>theilig sei — erzeugt das sittliche (also wie Ref. sagen möchte:
<lb/>das dem Gattungsleben nützliche Handeln, in welchem also die
<lb/>Sittlichkeit besteht) die nach S. 146 eine irdische Volkstbat
<lb/>ist, um irdischer Zweckewillen abgerungener und dann
<lb/>im Fortwuchs der Geschlechter (vermittelst der Familieneini- 
<lb/>gung und der Menschenliebe) durch Gewährung und Einsicht
<lb/>willig erfaßter Nothwendigkeit. Die jenseitigen Vor-
</p>

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                n="502"
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            <p>

               <lb/>502
</p>
            <p>

               <lb/>Knapp: System der Rechtsphilosophie.
</p>
            <p>

               <lb/>stetlungen der Sittlichkeit, als einer göttlich persön- 
<lb/>lich oder speculatio begrifflich sich selbst Zweck seien- 
<lb/>den, sind nichts als die phantastische Deutung der un- 
<lb/>bekannten Geschichte dieses uralten zweckgemäßesten
<lb/>Menschenwerks, an dem die ganze Gattung der Bau- 
<lb/>meister und noch heute jederEtnzelne ein Arbeiter ist."
<lb/>— Daß aber die Sittlichkeit nach Grund und Herkunft ausnahmslos
<lb/>(dies gibt der Verfasser zu!) bei jedem Volke zunächst nur eine phan- 
<lb/>tastische Deutung erhielt, ruht in der ahnenden Erkenntniß ihrer Un- 
<lb/>entbehrlichkeit und Schwierigkeit (§. 78, S. 147).

<lb/>Da die Sittlichkeit, weil sie sonst nicht durchführbar wäre, Be- 
<lb/>schränkungen des negativen und affektvollen Begehrens verlangt, dieS
<lb/>Verlangen aber in der Regel schwächer, als der Gefüblsdrang der
<lb/>Begehrung ist, so bedarf es einer Verstärkung seiner Kraft und diese
<lb/>ward den sittlichen Regeln vermittelst des phantastischen Denkens da- 
<lb/>durch zu Theil, daß man dieselben durch Erziehung und in der Form
<lb/>deS Gebots überlieferte, welches letzte man von einem gebietenden
<lb/>Subjekt, d. h. entweder von einer übermenschlichen Person, oder von
<lb/>einem nberpersvnlichen jedoch motu proprio befehlshaberischen Begriff
<lb/>auSgehen ließ. Da durch daS Erkennen der Zweckmäßigkeit der sitt- 
<lb/>lichen Regeln das Gefühl der Schwäche deö sittlichen Begehrens auf- 
<lb/>gehoben wird, so bedarf es jetzt einer solchen Begründung ihrer Noth-
<lb/>wendtgkett nicht mehr. (Der Verf. ist daher hier vollständig bet der
<lb/>reinen Utilitäts - Moral von HelvetiuS und Bentham und der dem
<lb/>Benthamtömus verwandten Moraltheorie angelangt). Die weiteren
<lb/>Conscquenzen seines Systems find deshalb leicht vorauSzusehen. Es
<lb/>fragt sich nur auf welche Weise er sie durchführt.

<lb/>Wie in seinem ganzen Werke verfolgt der Verf. in der Deduc- 
<lb/>tio» der Begriffe von Sittlichkeit, Moral und Recht seinen eigenen
<lb/>Weg; faßt den Gegensatz der beiden letzten der herkömmlichen Unter- 
<lb/>scheidung gemäß auf, indem er den bloßen Gewissenszwang als daS
<lb/>allein wesentliche Merkmal der ersten und den Staatözwang als
<lb/>das des letzten annimmt. Das Wesen der Sittlichkeit überhaupt
<lb/>besteht ihm darin: daß die Regeln derselben einem Namens der Gat- 
<lb/>tung ausgeübten Zwang unterliegen, während daS Begehren des sonst
<lb/>den Individuen Nützliche ein freiwilliges und zwar deßhalb ein sol- 
<lb/>ches ist, weil jeder leicht die Nützlichkeit des zu Wollenden einsieht,
<lb/>so z. B. auf dem ganzen ökonomischen, sowie auf dem ästhetischen
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0507--><p/>
            <p>

               <lb/>Knapp: System der Rrcht-phtlosophtr.
</p>
            <p>

               <lb/>503
</p>
            <p>

               <lb/>Gebiete, dessen Vorschriften jeder Ausgebildete nach seinem Bedürfniß
<lb/>von selbst befolgt — und die daher keines gesetzlich angeordneten
<lb/>Zwange- bedürfen, weil das bloße Wissen hinreicht, um deren Be- 
<lb/>folgung zu sichern (§. 90).

<lb/>Gebote sind nur nöthig: wo die Einzelnen aus Mangel an Ein- 
<lb/>sicht von der Zweckmäßigkeit der Regeln, diese nicht von selbst befol- 
<lb/>gen, denn hier muß das Gebot eintreten. Dies ist der Fall bei
<lb/>allen Regeln der Sittlichkeit. Die ewige Nothwendigkeit diese durch
<lb/>ein menschliches Gebot zu stützen, macht sie (daher) zum Gegenstand
<lb/>besonderer Realwissenschaften, und die vergängliche Nothwendigkeit
<lb/>ihnen eine noch stärkere Stütze zu geben, zuerst eine götlliche, dann
<lb/>eine spekulativ begriffliche machte Recht und Moral zum Gegenstand
<lb/>der Philosophie (§. 100).

<lb/>DaS sittliche Begehren besteht aber einerseits in einem Fordern,
<lb/>andererseits, weil es auf Einschränkung irgend eines Triebes gerichtet
<lb/>ist, in einem Entsagen. Zwischen beiden besteht nothwendig eine
<lb/>Gränze: und zwar muß durchgängig vom reflektirenden Subjekt einer- 
<lb/>seits gegen es selbst, d. h. gegen die Ansprüche seiner eigenen
<lb/>Triebe, andererseits gegen die der übrigen Menschen Front gemacht
<lb/>werden; daber ein doppelter MuSkelzwang, ein innerer und ein
<lb/>äußerer, jener ist der der Moral, dieser der deS Recht- (§. 101,
<lb/>S. 151).

<lb/>Das Fordern und Entsagen beim sittlichen Begehren revol-
<lb/>virt sich als Nehmen und als Geben Das prtncipielle Feststellen
<lb/>der Gränze zwischen beiden einander entgegenlaufenden Richtungen des
<lb/>Begehrens ist nun die genauere (wie der Verf. meint, noch nicht ge- 
<lb/>löste) Aufgabe der Wissenschaft (§. 102).

<lb/>Die Lösung läßt sich aber leicht finden: da der sittliche Zwang
<lb/>im Nehmen, also im vorgestellten, sei es wirklichen oder vermeint- 
<lb/>lichen Interesse der Gattung besteht, so wird durch den Begriff der
<lb/>Gattung (d. b. durch das was von dieser gefordert wird, damit da-
<lb/>VergesellschaftS-Leben bestehe) das Ziel und der Inhalt der Sitt- 
<lb/>lichkeit bestimmt und nach der Verschiedenheit des etntretenden
<lb/>Zwangs die Eintheilung der Sittlichkeit (also die Scheidung tn Mo- 
<lb/>ral und Recht) §. 104.

<lb/>Der sittliche Zwang hat nämlich (nach §. 105), wenn er vom
<lb/>Einzelnen gegen sich selbst geht, immer Affekte, wenn er von einem
<lb/>Menschen gegen andere geht, immer Handlungen zur Vollzug--
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0508.tif"
                n="504"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0508--><p/>
            <p>

               <lb/>504
</p>
            <p>

               <lb/>Knapp: System der Rechtsphilosophie.
</p>
            <p>

               <lb/>Gewalt: die sittlich zwingenden Affekte bilden das Gewissen, die
<lb/>sittlich zwingenden Handlungen den Rechts zwang, der Gattungs- 
<lb/>mäßig gegliedert als Staatsgewalt erscheint. Damit ist die Thei-
<lb/>lung der Sittlichkeit in Moral und Recht gegeben (§. 105), ein
<lb/>Gegensatz, den der Vers. S. 156 noch schroff materialistisch zu be- 
<lb/>gründen suchte, indem er sagt: daß die glatten, weichen
<lb/>aus structürlichen Fasern zusammengesetzten und die
<lb/>das Herz bildenden Muskeln des vegetativen Systems,
<lb/>indem sie (wie er §.42 ausgeführt) vorberrschcnd den Af- 
<lb/>fekten dienen, vorherrschend die Moral — und daß die
<lb/>quer gestreiften, in Primitivbündel gefaserten Mus- 
<lb/>keln des animalischen Systems, indem nur sie die
<lb/>Handlungen vermitteln und auch im Gegensatz derer-
<lb/>sten allein zu Gerichsfolge Landsturm u. dergl. ver- 
<lb/>knüpf b a r sind, das Recht v o l l z i e b e n!!

<lb/>Dieser doppelte Muskrlzwang (heißt es weiter) besteht immer
<lb/>auch, wenn, wie bei einsichtsvollen Menschen, dessen materielle An- 
<lb/>wendung gar nicht vorkommt, weil sie nicht nötbig ist (§. 106).

<lb/>Nachdem der Verfasser auf diese Weise die Scheidung des Ge- 
<lb/>biets der Sittlichkeit in das der Moral und des Rechts deducirt, geht
<lb/>er in §. 107—113 zur Feststellung ihres Inhalts überhaupt und in
<lb/>ihren beiden Beziehungen über. Ref. will versuchen, die Ansicht deS
<lb/>Verf. in Kürze wiederzugeben.

<lb/>Die Erhaltung und Fördern g der Gattungswohlfabrt ist
<lb/>das leitende Princip der Sittlichkeit. Das höchste Interesse der Gat- 
<lb/>tung besteht (nach §. 107, S. 158) in der höchsten Summe der
<lb/>Einzelintereffen; jenes Princip verlangt von dem Einzelnen, daß er
<lb/>sein Einzelinteresse jener zum Opfer bringe. Wenn mehr verlangt
<lb/>würde, so wäre dies ein Widerspruch — und dennoch unnöthige Auf- 
<lb/>opferungen für dos Gesammte, oder religiöse Abmarterungen u. dgl.
<lb/>(wenn gleich der Grund solchen Heroismus ein erhebendes Motiv sein
<lb/>kann) (S. 159).

<lb/>Da aber die Vorstellungen desGattungsintercsseS, nament- 
<lb/>lich nach der Verschiedenheit der Culturhöhe der Völker sehr verschie- 
<lb/>den sind (§. 108): so gibt es zunächst keine absolute Feststel- 
<lb/>lung des Prin cipS, d. h. des Inhalts der Sittlichkeit: ja dies
<lb/>Princip ist zunächst nur ein formelles tnhaltleereS, indem nach der
<lb/>Verschiedenheit der Volksansicht und der Zeiten — dieselben Affekte
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0509.tif"
                n="505"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0509--><p/>
            <p>

               <lb/>Knapp: System der Recht-phtlosophte.
</p>
            <p>

               <lb/>505
</p>
            <p>

               <lb/>für moralisch oder für Laster, dieselben Handlungen für Recht oder
<lb/>Unrecht aufgefaßt worden sind und noch werden, auch nach jenen
<lb/>particulären Auffassungen die Begriffe gefälscht werden können; eine
<lb/>Betrachtung, die der Vers, in §. 109—111 durch den Hinweiß auf
<lb/>eine Menge Beispiele und Antithesen beleuchtet. Doch: so schließt er
<lb/>S. 166. Mögen diese in die allgemeine Sittlichkeit sich einhölenden
<lb/>Absackungen noch so viel von deren Substanz verdrängen, so werden
<lb/>in ihren particulären also das concrete Interesse der Menschheit schä- 
<lb/>digenden sittlichen Zwang doch immer nur solche Stimmungen zu
<lb/>Handlungen geschätzt, welche wie Muth, Treue, Ausdauer, Wort-
<lb/>und Vertraghalten — der Gefammtgattung ebenfalls unentbehrlich und
<lb/>folglich auf deren anstatt aus der Sondergattung Interesse angewen- 
<lb/>det, allgemein sittlich sind." Das sittliche Begehren (in Recht und
<lb/>Moral) ist ein sittlicher (Denk-) Proceß, dessen logischer Ausgangs- 
<lb/>punkt die Vorstellung des Gesammt-Interesses (§. 108) bildet, wie
<lb/>vernünftig oder unvernünftig auch der Inhalt der Vorstellung sein
<lb/>mag (§. 110). Auf den Umfang der Sittlichkeit haben daher auch
<lb/>die phantastischen Vorstellungen, welche die Vergesellschaftung aus
<lb/>überirdische Wesen (einen Gott, Teufel, Engel) auödehnen, einen
<lb/>Einfluß. Aber auch diese hypertrophische Sittlichkeit geht doch nur
<lb/>von dem menschlichen, freilich phantastisch mißverstandenen Gattungs-
<lb/>Interesse aus. Denn abgesehen davon, daß hier ganz offen das
<lb/>Menschenwohl für Himmel und Erde erstrebt wird, verrathen sich
<lb/>diese Gebote des BetenS und Glaubens als Hülss-Hypothesen zur
<lb/>Verstärkung der irdischen Sittlichkeit und werden im Gattungs-Inte- 
<lb/>resse unter den moralischen und den Rechtsschutz gestellt (§. 109,
<lb/>S. 161).

<lb/>Da nnn jede sittliche That die Resultante der gesellschaftlichen
<lb/>Reaktionen gegen die Resultante der gesellschaftswidrigen Triebe ist;
<lb/>— und die allgemeinen sittlichen Regeln auf einer Durchschnittsbe- 
<lb/>rechnung beruhen, (die also die AuSnahmsverhältniffe unentschieden
<lb/>läßt und jeder nur durch seine eigenen Neigungen bestimmt wird) so
<lb/>wird daS sittliche Urthctl über eine Handlung überhaupt nicht nach
<lb/>vorher gemachten Regeln, sondern nur durch die Betrachtung der
<lb/>Wirklichkeit gefällt — und deßhalb ist das endliche und haltbare Ur-
<lb/>theil über eine jede Handlung, wie diese selbst, ein Individuum (§.
<lb/>114). In den verschiedenen Standesausprägungen der sittlichen Re- 
<lb/>geln liegt aber für jeden ein treffliches Mittel sich in gegebenen Fällen
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0510.tif"
                n="506"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0510--><p/>
            <p>

               <lb/>506 öknappr System der Rechtsphilosophie.

<lb/>schleunig zu Recht zu finden. Es gtebt jedoch einen aber nur einzi- 
<lb/>gen Grundsatz von allgemeiner Anwendung in der Moral und semn-
<lb/>där auch im Recht — es ist der der Wahrhaftigkeit (§. 115).
<lb/>— Die Forderung derselben ist das Geheimniß der freisinnigen Recht- 
<lb/>schaffenheit, die auch der kleinsten Lüge das Gehör verweigert,
<lb/>daö sie — in milder Einsicht, selbst entsetzlichen Thaten leiht". Eine
<lb/>letzte Beschauung, womit der Berf. seine allgemeinen Sittltchkeitstheo-
<lb/>rten in §. 116 — 119 unter der Aufschrift der Tausch beschließt,
<lb/>ist die der Sittlichkeit in ihrer Stellung zur Volkswtrthschaft, d.
<lb/>h. eine Vergleichung der beiden eigenthümlichen Grundsätze.

<lb/>In beiden Gebieten herrscht der Tausch; in dem volkswirthschast-
<lb/>lichen der der Produkte, im sittlichen der der Einzel- und der Gat- 
<lb/>tungsinteressen. Wie dort der Tausch — so wird hier der GesellschaftS-
<lb/>werth gerechnet. Handlungen, welche, wie der Nahrung zu sich neh- 
<lb/>men, und die sich fortpflanzen, der Gattung zwar unentbehrlich, aber
<lb/>durch die Triebe vorgestoßen und darum der Gesellschaft von selbst
<lb/>gesichert sind, werden nicht sittlich gestempelt. (Dies, muß Ref. be- 
<lb/>merken, ist, was das sich Fortpflanzen betrifft, doch nicht richtig); ge- 
<lb/>rade so sind auch die Luft und fast allerorten daS Wasser, weil von
<lb/>der Natur umsonst geliefert, werthlos. Der volkswirtschaftliche Fort- 
<lb/>schritt geschieht durch die Maschine, der sittliche durch die Gewährung
<lb/>(§. 116). Wie in der Volkswtrthschaft der Tauschwerth als billig
<lb/>und theuer, wird in der Sittlichkeit der GesrllschastSwerth als Grad
<lb/>des Guten und Bösen normirt. Wie es in jener der absolute Werth
<lb/>ein Widerspruch ist, so sind in der Sittlichkeit das Gute und daS
<lb/>Böse stets relative Begriffe (8- 117).

<lb/>Da der Produktentausch die vegetabilische Lebensbedingung der
<lb/>Menschheit ist, so brandmarkt die Sittlichkeit den Eigennutz, d. h. daS
<lb/>einseitige den Tausch umgehende Nehmen von Produkten mit Ver- 
<lb/>ächtlichkeit und den Geldetgennutz als den schimpflichsten. Der Ver- 
<lb/>band der Sittlichkeit und des ReichthumS erzeugen den Credit, dessen
<lb/>Maaß aus dem dieser beiden Faktoren resultirt, indem beim Fehlen
<lb/>oder Sinken des einen Factors der andere eine komplementäre Ver- 
<lb/>stärkung zu erbringen hat. Gleich einflußreich ist in beiden Gebieten
<lb/>das Wissen, indem der Volkswirthschaft wirksamer als das Capital,
<lb/>im sittlichen wirksamer als die Gewöhnung. Dünn gesäete Cultur und
<lb/>anfängliche Gesellschaften haben einen so geringen Produkten» als Jn-
<lb/>tereffen-Tausch und darin eine spärliche auf engen Umfang einge-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0511.tif"
                n="507"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0511--><p/>
            <p>

               <lb/>A««pp: System der Rechttphilesophte.
</p>
            <p>

               <lb/>507
</p>
            <p>

               <lb/>schränkte und wenig gegliederte Volkswirthschaft und Sittlichkeit. —
<lb/>Die letzte weil der Unfittlichkeit die Gelegenheit fehlt (?) (§. 118).
<lb/>Wie die Volkswirthschaft die Arbeiten, so theilt die Sittlichkeit die
<lb/>Triebsbeschränkungen aus, und wie jene durch Veränderung der Pro-
<lb/>ductions- und Verkehrsmittel ganze Claffen und Länderstrtche entschä- 
<lb/>digungslos der innegehabten ökonomischen Existenz entsetzt, so fordert
<lb/>auch die Sittlichkeit, wenn das Gattungsinteresse dies bedingt, in Mo- 
<lb/>ral und Recht entschädigungslos den Blutztns ein!

<lb/>Wie in der Volkswirthschaft das Gesammt-Znteresse durch das
<lb/>Selbstintereffe besser bewacht wird, als auch durch die beste obrigkeit- 
<lb/>liche Fürsorge, so wird das der Sittlichkeit vermittelst der Gefühlt,
<lb/>welche der sittliche Dcnkproceß setzt, besser besorgt, als der Staat es
<lb/>zu besorgen vermag, der nur die Noth- und Nachhülfe der öffent- 
<lb/>lichen Ordnung ist — welche letzte ja selbst die Anarchie überlebt.
<lb/>Wie endlich in der Volkswirthschaft der Schutz tödtet und die freie
<lb/>Bewegung aller die Lebensbedingung ist, so erhält dir starre abstracte
<lb/>Regel der Sittlichkeit ihren Fortgang und ihren Reichthum sittlicher
<lb/>Formen durch da- Selbstdenken (§. 120).

<lb/>Sind diese Vergleichungen auch nicht immer treffend, so kann ihnen
<lb/>doch Scharfsinn und eine gewisse wissenschaftliche Bedeutung nicht ab- 
<lb/>gesprochen werden. Eine Gegenüberstellung der Moral und der (in- 
<lb/>dustriellen) Freiheit hat bekanntlich schon vor 36 Jahren Dunoyer
<lb/>versucht in seinem Buche: L’industrie et la morale conaiderdes
<lb/>dans leur rapports avec la Uderts. Paris, 1821.

<lb/>Der Vers, rückt nun dem Gegenstände seiner wissenschaftlichen
<lb/>Beschauung näher, handelt aber, bevor er daS Recht selbst in Angriff
<lb/>nimmt, in §. 120—128 von der Moral und beleuchtet hier zweier- 
<lb/>lei, das Gewissen und die Menschenliebe. Es führt, waS
<lb/>das erste betrifft, seine Fundamental-Anschauung, daß jene- keine
<lb/>selbständige Macht mit Exterritorialität sei (S. 176), sondern eine
<lb/>affektproducirende sittliche Reflexion, und daß folglich Gewissensbisse
<lb/>Verstandesbiffe seien (S. 171). Doch steigert sich seine Gewalt auch
<lb/>zu der der Leidenschaft, die mit der der Triebe kämpft, und wie diese
<lb/>als eine Art der Eigenliebe, d. h. als feiner Eigennutz thätig ist
<lb/>(S. 183). Die verschiedenen Radiationen der Thättgkeit de- Gewis- 
<lb/>sens werden vom Vers, physiologisch und psychologisch in glänzender
<lb/>Sprache geschildert (§.121—123). DieMenschenltebe (§.124)
<lb/>entsteht, indem da- Jch-Bewußtsein durch den Fortgang der Vorsteh-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0512.tif"
                n="508"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0512--><p/>
            <p>

               <lb/>508
</p>
            <p>

               <lb/>Knapp: System der Rechtsphilosophie.
</p>
            <p>

               <lb/>lungsverschmelzungen, durch die es entstanden ist, über die Grenzen
<lb/>des Leibes geht, und kreisend die Familie, das Vaterland, die Mensch- 
<lb/>heit mit seinem Ich in die Einheit des Selbstbewußtseins und damit
<lb/>der Selbstliebe setzt *). Doch beeilen wir uns mit dem Vers, auf
<lb/>das eigenthümliche Gebiet der Rechtsphilosophie uns zu begeben.

<lb/>Er widmet ihm aus 60 Seiten in 36 Paragraphen, also nur
<lb/>den vierten Thetl seines ganzen Werkes.

<lb/>Nach den Ucbergangsparagraphen i 29—133, worin er sehr kon- 
<lb/>sequent die auch der Moral gemeinsame Wurzel des Rechts alö die
<lb/>Sanktion des durch die Gattungsvorstellung nothwendtg verlangten
<lb/>Begehrens aufs neue beleuchtet - definiri er in §. 134 das Recht
<lb/>als die gewaltsame Unterwerfung des Menschen un- 
<lb/>ter das vorgestellte Gattungö-Interesse. Die Rechts- 
<lb/>normen sind daher nur durch äußeren Zwang vollziehbar moralische
<lb/>Gebote.

<lb/>Alles moralische wird durch den hinzutretende» Zwang zum
<lb/>Rechte. Der Vers, ist hierin mit der großen Mehrzahl der Rechts- 
<lb/>gelehrten der Gegenwart, namentlich auch mit Stahl vollkommen einig.
<lb/>Er läugnet also die an sich erzwtngbaren (s. g. vollkommenen) Pflich- 
<lb/>ten des Thomastsch-Kantischen Naturrechts — „denn die Rechte (sagt
<lb/>er S. 193) ergänzen um deßwillen vollkommene Pflichten, weil sie,
<lb/>indem nämlich das Erzwingen den geselligen Zwecken entspricht, in
<lb/>der Idee als erzwingend vorgestellt und in der Wirklichkeit wirklich
<lb/>erzwungen werden."

<lb/>Dies als richtig zugeben, entsteht sogleich die weitere Frage: ist
<lb/>aber alles Moralische bestimmt oder geeignet, erzwingbar gemacht
<lb/>zu werdend

<lb/>Der Vers, stellt aber diese Frage nicht, sondern schildert in §.
<lb/>135 die Wirkungsweise deS Rechtszwangs und zwar als eine dop- 
<lb/>pelte, nämlich einmal als die unmittelbur durch die Gewaltvollstreck- 
<lb/>ung, dann mittelbar durch den Denkproceß, der sich durch deren Ver- 
<lb/>hängung entspinnt, bewirkte; die erste physikalische ist spärlich, die
<lb/>zweite psychologisch und massenhaft, und streng durch die Geistigkeit
<lb/>des Menschen bedingt, diese Sätze führt der Verf. sehr treffend S.
<lb/>194 aus. Aber einerlei wie befriedigt, ist auf beide Weisen die Auf-
</p>
            <p>

               <lb/>t) Ist also doch nichts anderes als die auf diese Objekte erweiterte Eigen-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0513.tif"
                n="509"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0513"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0513--><p/>
            <p>

               <lb/>Knapp: System der Rechtsphilosophie.
</p>
            <p>

               <lb/>509
</p>
            <p>

               <lb/>gäbe des Rechtszwangs gelöst; sein bedrohender Zugriff ist selbstver- 
<lb/>ständlich nur auf den Eintritt der Verletzung auch der nur fahrlässi- 
<lb/>gen gestellt.

<lb/>Für wissenschaftlich geboten erklärt er aber die Frage über das
<lb/>Verhältniß des Rechtszwangs zur Freiheit, das er nun in §.137
<lb/>bis 139 seiner Beschauung unterwirft.

<lb/>Nachdem er in §. 137 die allgemein ganz vulgäre Bedeutung
<lb/>und den vielfachen Gebrauch des Wortes Freiheit in den verschie- 
<lb/>densten Beziehungen angegeben und durch Beispiele beleuchtet hat,
<lb/>daß jedes Wesen in wie wett cs nicht von einem andern beherrscht
<lb/>oder gebunden wurde oder wenn es unvermischt mit etwas anderem
<lb/>sei — frei genannt werde, (wie der vom Eise befreite Strom u.
<lb/>s. w.), springt er in §. 138 zur Begriffsbestimmung der Freiheit im
<lb/>Rechte über, und läßt sie in der Einheit des Denkens und des
<lb/>Rechtszwangeö bestehen, kommt also zu derselben Auffassung,
<lb/>welche Ref. in seinen Lehrbüchern der Rechtsphilosophie (1830, 1839,
<lb/>1855) ausgestellt hat. Freilich ohne eigentliche Deduction; und ist
<lb/>gewiß im Richtigen — wenn er die vom Ref. als Sociale aufge- 
<lb/>faßte Freiheit des Menschen gegenüber von andern Menschen nur in
<lb/>einer durch den Rechtszwang festgestellten GemeinlebenS-Ordnung
<lb/>meint, und die von den Naturrechtslchrern und Philosophen und in
<lb/>Revolutiouökatechismcn für angeboren erklärte Freiheit für ein Un- 
<lb/>ding erklärt und daher S. 199 sagt: Das Gebiet der Freiheit jen- 
<lb/>seits des Rechtszwangcs erweitern, heißt Besitzthümcr versprechen, die
<lb/>Niemanden zu nehmen und Drohungen machen, die an Niemanden
<lb/>zu vollstrecken sind.

<lb/>Der Stammbegriff, sagt er S. 200 mit seiner energischen Weise
<lb/>weiter: liegt dennoch, von dem Säbelrcgiment dcS RechtSzwangS ge- 
<lb/>kennzeichnet, in der Haltung oder Vernichtung der Sklaverei und
<lb/>Hörigkeit, in der Beschränkung oder Gewährleistung der Preß -, Redc-
<lb/>und Wahlfreiheit, der Glaubens-, Kirchen- und Unterrichtsfreiheit,
<lb/>endlich der Gewerbö- und Verkehrsfreiheit, was Alles auf persönliche,
<lb/>bürgerliche und Handelsfreiheit sich vcrtheilen und damit als geglie- 
<lb/>dertes Ganzes zusammenfaffcn läßt."

<lb/>Dieser Begriff der Freiheit ist wieder nur ein formeller und kein
<lb/>substantieller, und umgreift daher jegliche Freiheitsart; — ihr höchstes
<lb/>Ziel, identisch mit dem der Moral und des Rechts, ist die Gattungs-
<lb/>Wohlfahrt — als der einzige Punkt, auf dem, in dem Widerstreit der

<lb/>Mt. Zeitschrift für gesamvtte Rechtsw. V. PH. 34
</p>

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                n="510"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0514--><p/>
            <p>

               <lb/>510
</p>
            <p>

               <lb/>Knapp: System der Rechtsphilosophie.
</p>
            <p>

               <lb/>zahllosen individuellen und Standesintereffen, der statistische Mehr- 
<lb/>werth der interessirten Köpfe und Kräfte sich einigen kann.

<lb/>Mit der Analysis des Freiheitsbegriffes ist eigentlich die kaum
<lb/>begonuene juristische Fundamentallehre desVerf. schon vollendet; denn
<lb/>was weiter folgt, besteht der Hauptsache nach aus Consegucnzen sei- 
<lb/>ner einfachen Begriffsbestimmung: das Recht sei das gewaltsame Un- 
<lb/>terwerfen unter das vorgestcllte Gattungs-Interesse. Die durch sie
<lb/>vertretenen Ansprüche der Menschen sind die Rechte, die aus den- 
<lb/>selben abstrahirten Sätze sind die Rcchtsrcgeln, die daraus zu-
<lb/>fammenflicßcnde allgemeinste Abstraktion ist die Idee des Rechts.
<lb/>Je nachdem die Rechtsregeln bewußt oder unbewußt sind, besteht das
<lb/>Recht als Rcchtsgefühl oder als Rechtsbewußtsein, das
<lb/>wieder Rechts glaube oder Rechtser kenn tu iß ist.

<lb/>Der Vers, bleibt sich consegucnt, wenn er die allgemeinen höhern
<lb/>Begriffe aus den niederen concretcn ablcitct, und nicht wie die ratio- 
<lb/>nalistische Rechtsphilosophie die Entstehung der Rechtsregeln, und der
<lb/>Rechte aus der als Gesetz der vernünftigen Natur des Menschen ab- 
<lb/>leitet und erklärt. Das Allgemeine ist ja für ihn nichts substantiel- 
<lb/>les (§. 140).

<lb/>Da nach ihm wie nach Hugo und allen das alte Naturrecht
<lb/>leugnenden, es nur das durch die Zwangögcwalt geschaffene — also
<lb/>nur das positive Recht — Recht ist, so sollte er auch nur dieses
<lb/>aufführen: allein er stellt ihm (nach §. 140) das un positive, d.
<lb/>h. das nur von einer Mindcrgcwalt, es sei von Einzelnen oder Ge- 
<lb/>nossenschaften oder von confvderirten Staaten anerkannte Recht
<lb/>(d. h. ihre Rcchtsansichten) gegenüber — welcher letzte freilich nur
<lb/>wirkliches und nicht bloö gedachtes Recht ist, in wie weit ihm die
<lb/>Eigengewalt eine Vollstreckung leiht, während dagegen positives
<lb/>Recht, z. B. eine papierne Eonstitution nur als gedachtes anzuse- 
<lb/>hen ist. Diese Antithese führt ihn in 8- 141, 142 zur kritischen
<lb/>Beschauung des s. g. Vernunftrechts, dessen von den Philosophen
<lb/>wie von den Juristen, die unglaublicher Weise ihre Baupläne zu ei- 
<lb/>nem wirklichen Rechtsausbau hielten oder ausgaben, verkannte Pscu-
<lb/>doexistenz er auf höchst pikante Weise nachwcist und dagegen ausführt,
<lb/>wie jedes sowohl positive, als unpositive Recht vernünftig oder unver- 
<lb/>nünftig sein könne.

<lb/>Die Vernünftigkeit des Rechts ist dessen Zweckmäßigkeit zur Ver- 
<lb/>wirklichung von Gattungs-Interessen.
</p>

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                n="511"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0515--><p/>
            <p>

               <lb/>Knapp: System der Rechtsphilosophie.
</p>
            <p>

               <lb/>511
</p>
            <p>

               <lb/>Der Verf. geht nun zur Angabe der Hanpttheile des Rechts
<lb/>über; sttne höchste Eintheilung ist (nach §. 143) die in Privat- «.
<lb/>in Strafrecht; die Namen des ersten gehen auf die einfache Vollstreck- 
<lb/>ung der Ansprüche; die des letzten auf die Sicherung der Ansprüche
<lb/>durch Bedrohung des Willens, und z. nicht blos auf Aufhebung der
<lb/>Resultate, sondern auch auf Verhütung des entgegengesetzten Willens.
<lb/>Das erste nimmt nur die Bewahrung des Vermögens, das letzte die
<lb/>Sicherung des Menschen gegen Ueberwältigung in Schutz. Es braucht
<lb/>nur angedeutet zu werden, daß diese Begriffsbestimmungen von den
<lb/>gewöhnlichen abweichen. Der Verf. nimmt nun Veranlassung seine
<lb/>Auffassung der Idee der G e r e ch t i g k e i t mitzutheilen. Er verwirft
<lb/>das spekulative Begriffsphantasma, wornach die Gerechtigkeit als das
<lb/>allen Inhalt des Rechts setzende Prtncip gilt und aus dessen Dasein
<lb/>und Wesen die Rechtsiustitutionen hcrausgcfolgert werden. Er hul- 
<lb/>digt der aristotelischen Lehre: die Gerechtigkeit s. g. die verhältniß-
<lb/>müßige Gleichheit, nämlich Gleichheit in dem Gesetz und Gleichheit
<lb/>im Urtheilsspruch. Res. hat dagegen zu bemerken, daß Aristoteles
<lb/>nicht das ganze Wesen der Gerechtigkeit in der Glcichheitsidee beste- 
<lb/>hen läßt und daß überhaupt die Anerkennung dieser Idee zur Fun- 
<lb/>damentallehre *wS Verfassers nicht paßt: denn auch in der von
<lb/>ihm angenommenen beschränkten Bedeutung kann Res. sie nicht als
<lb/>eine materialistische Abstraction, sondern als etwas Apriortstisches an-
<lb/>sehen, und dergleichen zuzulassen streitet doch offenbar gegen des
<lb/>Vers, ganze Theorie.

<lb/>Die zweite Eintheilung des Rechtsgebietes ist nach ihm die in
<lb/>Einzel-, Staats - und Völkerrechte, und beruht auf der Ver- 
<lb/>schiedenheit der Rcchtssubjckte; jeder Thetl ist wieder Privat- oder
<lb/>Strafrecht (§. 144). Die muskuläre Währung (der Zwang) wird
<lb/>im ersten durch die Gerichte geübt, im zweiten durch den Volksauf- 
<lb/>stand, im dritten durch den Krieg — die beiden letzten so lang, bis
<lb/>durch den Völkerbund ein staatlicher Rechtszwang auch für diese Ver- 
<lb/>hältnisse geschaffen wird.

<lb/>In den beiden letzten Paragraphen dieses CapitelS (145, 146)
<lb/>giebt der Verf. unter der Aufschrift die Rechtsentwicklung die Grund- 
<lb/>züge einer Entwicklungsgeschichte des Rechts, wie solche zuerst Sa-
<lb/>vigny und nach ihm andere versucht haben.. Die Seinigc kömmt
<lb/>der von Bcseler (und des Res.) am nächsten, indem er die Stadien
<lb/>des Volks- und des Juristcnrechts, dann aber wie Res. ein dritte-
</p>

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                n="512"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0516--><p/>
            <p>

               <lb/>512 Kn ap p: System der Rechtsphilosophie.

<lb/>der Verschmelzung beider (die Res. in der Codification findet) unter- 
<lb/>scheidet.

<lb/>Doch gibt er in der Urzeit der Völker höchstens nur Keime des
<lb/>Rechtsbewußtseins zu — weil nur der geringste Grad des Gattungs-
<lb/>bewußtsetns vorhanden sei; eine Behauptung, die geschichtlich sich
<lb/>schwerlich begründen lassen dürfte.

<lb/>Im Cap. III unter der Aufschrift: „Die Rechtserkennt-
<lb/>niß" handelt der Vers, in §. 148—159 von der Rechtswissen- 
<lb/>schaft, d. h. von der Gesetzgebung und der Interpretation des (po- 
<lb/>sitiven) Rechts, in §. 160 —163 von lcr Politik und in §. 164
<lb/>bis 167 von der Rechtsphilosophie.

<lb/>Mit Hülfe einer Ref. überflüssig erscheinenden Deduction in §.
<lb/>149 u. 150 kommt der Verf. zum Satze: nur daS wirkliche positive
<lb/>Recht, also sanctionirtc und geltende Rechtösätze und Rechtsbcgriffc seien
<lb/>Gegenstand der Rechtswissenschaft. Der Zweck desselben ist Rechts- 
<lb/>sicherheit, welche durch zweierlei bedingt ist, nämlich durch Voll-
<lb/>streckungsgcwißheit, d. h. die Bereitschaft deS Zugriffs der Ge -
<lb/>walt, und durch Rechts gewiß heit, welche vorauSsctzt: daß der
<lb/>Sinn des Rechts und die ihm gemäß zu beurtheilendc Thatsache ge- 
<lb/>wiß sei. Die Gewißheit des Sinnes des Rechts wird durch Re dac-
<lb/>tion und Interpretation, die der Thatsache durch Beweis
<lb/>erbracht (§. 151). Die beiden ersten wie Patrizze und Matrizze sich
<lb/>deckend — bilden die Fassung des Rechts, deren Erkenntniß zur
<lb/>systematischen Schlüssigkeit erhoben die Rechtswissenschaft ist (§.152).
<lb/>Sie wird nothwendig Sache eines besonderen Standes (der Rechlögc-
<lb/>lehrten) (§. 153), dessen Beruf ist: die Erbringung der RechtSge-
<lb/>wißheit in der Praxis gesetzgebend zu rcdigircn und richtend zu inter-
<lb/>pretiren, und in der Theorie, die sich hier immer auf eine intcndirte
<lb/>Praxis reducirt, beides zu .anticipircn, also das juristische Denken,
<lb/>nicht das richtige oder unrichtige Grübeln über das Wesen des Rechts;
<lb/>solche Forschung bildet die Beschäftigung des Rechtöphilosophcn, nicht
<lb/>des Juristen (§. 154). Wesentlich ist bei der Behandlung der Rechts- 
<lb/>wissenschaft die Pracision: nur bei vollendeter Pracision ist der
<lb/>Rechtsbegriff classisch, einerlei, ob er in außerjuristischcr Hinsicht leer,
<lb/>seicht, ja sogar unsinnig erscheint. Dieser Scharfe der Begriffe wegen
<lb/>ist die Rechtswissenschaft — Verstandeswisscnschast — aber eine schwie- 
<lb/>rige, wie der Verf. durch Beispiele aus dem Röm. Recht darthnt.
<lb/>(§. 155-159).
</p>

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                n="513"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0517--><p/>
            <p>

               <lb/>Knapp: System der Rechtsphilosophie.
</p>
            <p>

               <lb/>513
</p>
            <p>

               <lb/>Die hier nur angedeuteten Ideen des Verf. sind in anziehendster
<lb/>Weise ausgeführt und geben Zeugniß von seiner gründlichen Erfas- 
<lb/>sung des Wesens der Rechtswissenschaft, gedacht als der wissenschaft- 
<lb/>lich gestalteten Rechtsdogmatik.

<lb/>Die Inhalts-Erforschung des Rechts gehört nach ihm dem Ge- 
<lb/>biete derselben nicht an — sondern bildet das der Politik (die
<lb/>man verkebrter Weise lange Zeit hindurch, Begriffe verwirrender Weise
<lb/>mit ihr zusammenwarf.) Die Sonderung beider ist ein Fortschritt
<lb/>der neuesten Zeit. Wer den Inhalt, das heißt die sachliche Wirkung
<lb/>und Begründung von Rechtsinstitutionen prüft, ist Politiker, wer sich
<lb/>mit Erkenntnis; des Inhalts des bestehenden Rechts befaßt, ist Poli- 
<lb/>tiker der Gegenwart — wer mit dem Inhalt des vergangenen Rechts,
<lb/>ist Politiker der Vergangenheit. Alles auf die ursächliche Ergründung
<lb/>des Rechtsinhaltes verwendete Wissen ist Politik (§. 161, S. 237).
<lb/>Die juristische Inhalts-Entfremdung (Aufschrift v. §. 162) darf da- 
<lb/>her beim Juristen nicht auffallen; er bat ja nur die Fassung dcS
<lb/>Rechts zu vollziehen, und so bat die Jurisprudenz, ohne sich selbst
<lb/>untreu zu werden, allen Herrn, und wenn sie der Gewalt der Ge- 
<lb/>waltigen traut, dem frappantesten Umschwung der Dinge gedient; sie
<lb/>ist das gesinnungslose Actuariat der Revolution, wie der Reaktion
<lb/>und bleibt sich dabei in ihren Formen gleich. — DieS ist denn auch
<lb/>die Schattenseite der Jurisprudenz, welche der Verf. mit einem Jean-
<lb/>Panlisch-satyrischen Gemälde der jetzigen deutschen Jurisprudenz, en- 
<lb/>dend im §. 163, schildert.

<lb/>Der Verf. beginnt seine §§. von der Rechtsphilosophie (§. 164,
<lb/>167) mit der Bemerkung, daß ihn hier die dreitheilige These von
<lb/>der Jurisprudenz und Politik leite. Was soll die Rechtsphilosophie
<lb/>nun aber sein? Die Antwort ist: sie sei als die Wissenschaft nicht
<lb/>des Naturrecht-, sondern der Natur des Rechts (§. 165 a.E ),
<lb/>und habe zuerst (wie vom Verf. geschah) die Nichtigkeit der RechtS-
<lb/>phantasmcn darzutbun — das Wesen zu offenbaren und zeigen: wc-
<lb/>durch daS Recht als an sich gebietend vorgestellt wird. Sie wird da- 
<lb/>her vom Verf. (vorausgesetzt, daß Ref. ihn richtig versteht) als daS
<lb/>aufgefasit, was letztere die juristische Fundamental-Lebre (&lt;) nennt,
<lb/>und daher an und für sich, wenn die propädeutische Begründung der-
</p>
            <p>

               <lb/>1) In seiner Rechtsphilosophie als Naturlehre des Rechts vom 3■ 1839,
<lb/>S.U79 und in seiner jurtstischcn Encyclopädie von 1853, S.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0518.tif"
                n="514"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0518--><p/>
            <p>

               <lb/>514
</p>
            <p>

               <lb/>Knapp: System der Rechtsphilosophie.
</p>
            <p>

               <lb/>selben abgerechnet wird, zunächst von geringem Umfang, aber doch
<lb/>einer großen Erweiterung fähig, wenn deren Principien (wie freilich
<lb/>vom Verf. nicht geschah) in allen Zweigen des Rechts durchgesührt
<lb/>werden (Z.

<lb/>Man begreift, daß nach dem Verf. die wahre Lehre nur die
<lb/>(von ihm dargestellte) des Materialismus sein kann, welchem er den
<lb/>Sieg über alle Phantasmen wahrsagt, d. h. „die völlige Unterwer- 
<lb/>fung der geschichtlichen Wissenschaften unter die Naturwissenschaft,
<lb/>welche die Beendigung aller starren Gewalten nnd dadurch, indem die
<lb/>Einbildung aufhört, nm Rechtsschutz mit zu werben, der wirkliche Ab- 
<lb/>schluß des Alterthums und des Mittelalters sein wird" (S. 240).

<lb/>An diesen Sieg kann und mag Ref. nicht glauben! So lange
<lb/>die Welt steht, werden die vom Verf. verworfenen Phantasmen, daß
<lb/>Moral und Recht auf einer andern Basis, als auf der von ihm zn
<lb/>demonstriren versuchten, beruhen, die Einzelnen und die Völker rmd
<lb/>zwar zum Heile der Menschheit beherrschen. Wie das einer höher«
<lb/>geistigen Begründung entbehrende Utilitätssystcm Benthams die alther- 
<lb/>gebrachte moralische Psiichtenlchre nicht vordrängen konnte, wird auf
<lb/>die in ihrem Endziel mit demselben übereinstimmende materialistische
<lb/>Rechtsphilosophie, wornach jede That, also auch jedes Verbrechen ein
<lb/>Act der Naturnothwendigkeit ist, schwerlich Gesammt-Ueberzcugung
<lb/>des Jahrhunderts werden, wie stark auch der jetzt sich gestaltende
<lb/>Bund der deutschen Materialisten noch werden mag.

<lb/>Die neue Lehre wird schon einer ihr scharf entgegentretcndcn
<lb/>Kritik erliegen.

<lb/>Die Würdigung der Art nnd Weise, wie der Verf. die jetzt von
<lb/>so vielen seiner wissenschaftlichen Genossen Grundanschauung des Ma- 
<lb/>terialismus: der Mensch sei eine durch materielle Einflüsse in Bewegung
<lb/>gesetzte Gedanken producirende Maschine, das Ich nnd das Selbstbewußt- 
<lb/>sein nur innhaltsleere Abstraktionen u. s. w. — überhaupt die Bcur-
<lb/>theilung der ganzen physiologisch - psychologischen Einleitungötheorie —
<lb/>überläßt Ref. den Philosophen vom Fache, überzeugt, daß es ihnen ge- 
<lb/>lingen wird, die Unhaltbarkeit derselben vollständig darzuthun. Es ist
<lb/>schwer zn begreifen, wie der gewiß geistreiche Verfasser zufrieden sein
<lb/>konnte mit dem Resultate seiner physiologischen Analysis des Empfin-
</p>
            <p>

               <lb/>1) Solche Durchführungen versucht Ref. in seinen Lehrbüchern der Rechts- 
<lb/>philosophie.
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0519--><p/>
            <p>

               <lb/>Knapp: System der Rechtsphilosophie.
</p>
            <p>

               <lb/>515
</p>
            <p>

               <lb/>dungs- und Denkprozcsses, der ohne einen planmäßig leitenden Maschi- 
<lb/>nisten mit Erfolg fungiren könne! Um wie viel weniger ist ein har- 
<lb/>monisches Zusammenwirken von Millionen solcher koexistirenden Ma- 
<lb/>schinen, oder Maschinchcn denkbar! Wenn er auch richtig den Her- 
<lb/>gang der Nerven- und Muskclthätigkcit beim Empfinden, Denken,
<lb/>Afficirtwerden und Handeln beschrieben haben mag, so gelangte er
<lb/>doch entschieden nicht zn dem als bewußte, einheitliche geistige Macht
<lb/>im Hintergründe der Erscheinung stehenden Substrate, dem der Me- 
<lb/>chanismus doch nur als Mittel dient.

<lb/>Und wie wenig gelungen ist des Vers. Versuch einer Begriffs- 
<lb/>bestimmung und UrsprungScrklärung der sittlichen Idee! Die
<lb/>Erfahrung von Jahrtausenden widerlegt seine ganze Auffassung des
<lb/>Wcscnö deS Moralischen. Wäre sic richtig, so würde schon längst
<lb/>in der Geschichte alles anders geworden sein. Seine Deduction des
<lb/>Sittlichkcits-Begriffeö aus der von den Einzelnen wahrgenommenen
<lb/>Gattnngs-Ertstrnz ist doch offenbar ungenügend, ein Deus ex machina,
<lb/>der dem Vers, über die Schwierigkeit, das große Problem zu lösen,
<lb/>hinweg helfen soll. Wie künstlich ist seine Construction der Zweck- 
<lb/>mäßigkeits-Idee! die als Gedanken leitendes Gesetz nicht aus den
<lb/>Eontractien der Nervrnröhren erklärt werden kann. Sie paßt nicht zu
<lb/>einer materialistischen Vernunftlehre! — zumal als nach dieser die Ver- 
<lb/>nunft gar nicht cxistirt! Und doch ist die Ethik des Vers. — seine
<lb/>Moral sowohl, wie seine Rechtslrhre nichts anderes, als eine Zweck-
<lb/>mäßigkcits- oder Nützlichkeitöthcoric! WaSHelvetius als Sollen
<lb/>für das höchste Gesetz deS menschlichen Handelns erklärt — die For- 
<lb/>derung des Interet des tous — wird beim Vers, das schaffende Ge- 
<lb/>setz des socialen Seins — jedoch lediglich als gesteigerter Egoismus«

<lb/>Moral und Recht werden aber bei allen Völkern von jeher als
<lb/>das Gegenthcil hiervon für heilig gehalten. Es gelingt nimmer- 
<lb/>mehr den Rechtöbegriff für identisch mit dem der Nützlichkeit und daö
<lb/>Nechtsprincip zu dem des Nutzens zu machen: wie viel blos Nütz- 
<lb/>liches auch die Zwangssanction des Rechts erhält, das aber nur in so- 
<lb/>weit für rechtlich zulässig gilt, als die Rcchtsidee nicht verletzt wird. Die
<lb/>Ableitung der Moral und des RechtS aus der Vorstellung des Gat-
<lb/>tungslcbens ist viel zu vag: unb der Vers, umgeht die Deduction der
<lb/>verschiedenen Richtungen des sittlichen Begehrens — welche als For- 
<lb/>derungen der Gerechtigkeit, der Menschenliebe oder der bloßen Wohl- 
<lb/>fahrt sich principiell einander gegenüber stehen.
</p>

         </div>
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            <head>
               <title>Compte général de l'administration de la justice civile et commerciale en France</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Triest, ...">Von Herrn Geh. Justizrath Triest in Berlin</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
         </div>
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            <head>
               <title>Compte général de l'administration de la justice criminelle en France pendant l'année 1854</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Triest, ...">Von Herrn Geh. Justizrath Triest in Berlin</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084748_05+1859_0520--><p/>
            <p>

               <lb/>516
</p>
            <p>

               <lb/>Knapp: System der RechtSphilvsophic.
</p>
            <p>

               <lb/>Und wie ist nach dem Verf. die moralische Verantwort- 
<lb/>lichkeit denkbar? Das Gewissen ist ihm ja nichts als eine Ab-
<lb/>stration! Wie kommt er dazu, von Menschenwürde zu sprechen?
<lb/>Der in der Person des Menschen concentrirte Mechanismus ist
<lb/>ja nichts mehr, als jeder andere mit physischer Nothwendigkeit fungi-
<lb/>rcnde! Der Vorwurf, daß des Verf. Rechtsphilosophie endet, wo sie
<lb/>anfing, das heißt beim bloßen Aufstetten des Princips — ist schon
<lb/>oben ihm gemacht worden. Da er eine Naturlehre dcö in der
<lb/>Geschichte hervortretcndcn Rechts schreiben wottte, — so hätte er doch
<lb/>genau die Entstehung der Rcchtsansichten, die Voraussetzungen dieser
<lb/>Entstehung, die Grundlagen jeder Rechtsordnung angeben, die Evo- 
<lb/>lution der Rechtstnstttute aus denselben darthun und überhaupt sei- 
<lb/>nen attgemeinen Entwicklungsgang systematisch im ganzen Rechtösystem
<lb/>durchführen sollen. Es haben freilich bis jetzt noch wenige Philoso- 
<lb/>phen und Rechtsgrlehrte daS zur Rechtsphilosophie gewordene Natur«
<lb/>recht — als Naturlehre des Rechts behandelt; doch sind Versuche da- 
<lb/>zu gemacht worden, deren Beachtung dem Verf. vielleicht von Vor-
<lb/>theil gewesen wäre.

<lb/>Der Versuch des Verf., der sein glänzendes Talent und reiches
<lb/>Wissen besser in einer andern Richtung würde verwcrthrt haben, hat,
<lb/>wie Rcf. scheint jedoch ein wichtiges Resultat geliefert, nämlich das:
<lb/>daß auf dem Boden des reinen Materialismus ebensowenig ein be- 
<lb/>friedigendes System des Rechts, als der Moralphilosophic aufgcbaut
<lb/>werden kann. Und dies Ergebniß ist jedenfalls ein Gewinn für die
<lb/>Wissenschaft.

<lb/>L. A. Warnkönig.
</p>
            <p>

               <lb/>Compte general &lt;Ie radininistration de la justicc civile ct

<lb/>commerciale eil France
<lb/>und

<lb/>€oinpte general «le rariniii&amp;istratiofii de la justicc criminelle
<lb/>en France pendant Pannee 1854. Paris 1854.

<lb/>Wenn man die, seit dem Jahre 1826, durch das französische
<lb/>Justiz-Ministerium verössentlichten Oomptes §6n6ranx 6s l'admini-
<lb/>stration 6s la justice civile et commerciale und 6e l’administra-
<lb/>tion 6s la justice criminelle en France als ein Zusammengehöriges
</p>
            <pb facs="2084748_05+1859_0521.tif"
                n="517"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0521--><p/>
            <p>

               <lb/>Compte gönöral de 1’administration cn France.
</p>
            <p>

               <lb/>517
</p>
            <p>

               <lb/>auffasst, dann erhält man von der Hierarchie judiciaire Frankreichs
<lb/>und dem Umfange ihrer Wirksamkeit ein eben so getreues als detail-
<lb/>lirteö Abbild.

<lb/>Je vertrauter man sich mit dem Inhalte dieser statistischen Zu- 
<lb/>sammenstellungen macht, um so mehr gelangt man zu der Ueberzeu-
<lb/>gung, daß der Fleiß und die Acuratesse, mit welcher sie gefertigt sind,
<lb/>ihre Zuverläffigkeit und ihren besondern Werth verbürgt, und daß
<lb/>der Justiz-Minister Abbatncci Recht hat, wenn er in dem Berichte
<lb/>vom April 1856, mit dem er dem Kaiser den vorstehend zuletzt ge- 
<lb/>dachten Compte überreicht, von den Comptcs sagt, „qui l’ont placd
<lb/>au premier rang des documents statistiques.“

<lb/>Vergleicht man unter Andern dieselben mit der amtlichen Sta- 
<lb/>tistik der preußischen Schwurgerichte für das Jahr 1855, welche wir
<lb/>früher bereits einer kurzen Beurtheilung unterworfen haben*), so
<lb/>wird man bald die Gewißheit erlangen, daß diese Statistik ihnen
<lb/>gegenüber nur eine höchst untergeordnete Rolle cinzunchmen berechtigt
<lb/>ist. Welches Vertrauen kann dieselbe erwecken, wenn sie z. B. zu
<lb/>dem Resultate, daß der Gerichtshof in 378 von 428 Fällen das
<lb/>Schuldausspruches der Geschwornen mit 7 Stimmen gegen 5, der
<lb/>Majorität beigetretrn ist, durch augenscheinlich falsche Unterlagen,
<lb/>gelangt.

<lb/>Nach den letzteren soll nämlich, beim Schwurgerichte zu Cottbus
<lb/>in 5 Fällen eines solchen Ausspruches der Gerichtshof 86mal, beim
<lb/>Schwurgerichte zu Arnöberg in 4 Fällen 8mal, in 18 Meineidsfäl- 
<lb/>len 23mal, in 34 Fällen der Körperverletzung 35mal, und eben so
<lb/>in 34 Fällen der Urkundenfälschung 35mal der gedachten Majorität
<lb/>beigetreten sein, obgleich dies doch in jedem einzelnen Falle nur
<lb/>einmal geschehen konnte. So soll, waS allen sonstigen Crfahrun-'
<lb/>gen widerspricht, beim Schwurgerichte zu Glatz in allen 23 Fällen
<lb/>der Entscheidung mit einfacher Stimmenmehrheit niemals der Majo- 
<lb/>rität beigetreten sein, und so soll wegen schweren Diebstahls ein In- 
<lb/>dividuum zu lebenslänglichem Zuchthaus vcrurtheilt worden sein, wo
<lb/>offenbar ein Fall des qualifizirten Raubes den Diebstählen zugezahlt
<lb/>wurde, da die gedachte Strafe keine Diebstahlsstrafe ist.

<lb/>Vergebens würde man sich bemühen, ähnliche Verstöße in den
<lb/>Oomptes gdndraux aufznfindkn, ein sorgfältiges Aufsuchen solcher
</p>
            <p>

               <lb/>*) In GoltdammcrS Archiv für prruß. Strafrecht, Sette 778 ff., Bd. 4.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0522.tif"
                n="518"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0522--><p/>
            <p>

               <lb/>518
</p>
            <p>

               <lb/>Compte gtfndrale de l’adimnistration en France.
</p>
            <p>

               <lb/>Mängel würde nur den Vorthcil der recht genauen Bekanntschaft mit
<lb/>den ersteren gewähren können, der allerdings nicht unbedeutend ist,
<lb/>da aus dem oft überreichen Zahlenmatcriale, welches zuweilen selbst
<lb/>in das Kleinliche übergeht, sich die überzeugendsten Schlüffe über den
<lb/>Werth oder Unwcrth verschiedener Rechtsinstitutionen machen lassen,
<lb/>so wie ans demselben auch insbesondere die Fälle klar hcrvortreten,
<lb/>in denen sich das Rechtöbedürfniß und Bewußtsein mit der Gesetz- 
<lb/>gebung im Widerspruche befindet.

<lb/>Es ist der Zweck dieser Blätter mit der Oekonomie und dem
<lb/>wesentlichen Inhalte der vorliegenden, ihren Vorgängern treu nach-
<lb/>gebildeten Comptcs bekannter, und so auf dieselben aufmerksamer zu
<lb/>machen, nicht nur zur weiteren Verbreitung der Kenntniß der fran- 
<lb/>zösischen Rcchtszustände, sondern auch zum Vorhalten eines Musters
<lb/>für ähnliche statistische Arbeiten anderer Staaten.

<lb/>Den Comptes finden wir die Berichte vorangestellt, mit wel- 
<lb/>cher sic der Justiz-Minister dem Kaiser überreichte. Diese Berichte
<lb/>verbreiten sich, nach kurzer allgemeiner Einleitung, über die in sedem
<lb/>einzelnen Geschäftszweige gewonnenen Haupiresultate ihrer Verwal- 
<lb/>tung, von welchen Rcsiiltaten wir soviel in unser Referat aufnehmcn
<lb/>werden, als erforderlich erscheint, um einen allgemeinen Ueberblick
<lb/>über das Ganze zu gewinnen.

<lb/>I. Der Comple general de 1’Administration de
<lb/>lajustice civile et commerciale beginnt mit den tableaux
<lb/>statistiques, welche den cour de Cassation betreffen, geht dann
<lb/>zu denen für die cours imperiales, der tribu na ux civils
<lb/>de p r e m i b r e i nstance, der justice de p a i x, die Con- 
<lb/>seils de prud’hommes und endlich zu einer Reihe von An- 
<lb/>hängen über, denen wir später speziell gedenken werden.

<lb/>A. Der Cour de Cassation.

<lb/>Er wird aus trois eliambres gebildet, der chambrc des reque-
<lb/>tes, civile und criminelle, welche sich in besondern Fällen als cham-
<lb/>bres reunies vereinigen, und deren jede aus 1 Präsidenten und 15
<lb/>Räthen besteht, außer welchen noch 1 premier presidcnt, 1 procu-
<lb/>reur gdndral und 6 avocats gdndraux fungiren.

<lb/>En rnatibre civile et commerciale unterliegen die pourvois en
<lb/>cassation vor diesem höchsten, das ganze Reich umfassenden Ge- 
<lb/>richtshöfe einer doppelten Prüfung. Sie werden zuerst der cbambre
<lb/>des requetes unterbreitet, welche apres un examen approfondi de
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0523.tif"
                n="519"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0523--><p/>
            <p>

               <lb/>Compte gönörol de radministration en France«
</p>
            <p>

               <lb/>519
</p>
            <p>

               <lb/>la procedure, aber ohne sonstige Debatten entscheidet ob die pourvois
<lb/>sont vu von admissibles. Nnr allein die crsteren gelangen sodann
<lb/>an die ebambre civile, oii i!s sont juges definitiveinent, nach vor- 
<lb/>herigem Berichte eines Rathes und mündlicher Verhandlung. Nach
<lb/>dem Gesetze vom 7. Juli 1853 gehen, der Beschleunigung wegen,
<lb/>die pourvois en matidre ä'expropriation koreüe pvur cause d'uti-
<lb/>lite publique, sofort an die Civilkammer.

<lb/>Dagegen beschließt die Ideqn^tenkammer endgültig über die de- 
<lb/>mandes en rdglemeitt de juges, en renvoi d’un tribunal a un autre
<lb/>par cause de suspicion legitime ou de surete publique, und en
<lb/>annulation de deeisons entacliees d'exeds de pouvoirs.

<lb/>Der Eassationöhof erkennt nicht in Betreff du lond des assaires
<lb/>aber er cassirt die arrets und jugeroents rendus sur des procedures,
<lb/>in welchen die gesetzlichen Formen verletzt stnd, oder welche eine con-
<lb/>travention expresse ä la loi enthalten, und sendet sie zur Entschei- 
<lb/>dung in der Sache selbst, an die conr oder das Tribunal, welche
<lb/>zu dieser Entscheidung competent waren, zurück. An die Stelle einer
<lb/>zweiten Cassation tritt dagegen die materielle Entscheidung durch die
<lb/>chambres rtfunies des Gerichtshofes.

<lb/>Der letztere ist überdies mit einer gewissen Disciplinargewalt
<lb/>über die cours inipdriales und die tribunaux de premibre instance
<lb/>bekleidet.

<lb/>Der Compte widmet der Thatigkett des conr de cassation 4 ta-
<lb/>bleaux, (II —IV), nemltch einen ütat g6»6ral des arrets rendus par
<lb/>la conr de cassation en matidie civile et commerciale, verbunden
<lb/>mit einer distribution des ccs arrßts par ordre de matieres.

<lb/>Wir erfahren aus dem Berichte des Ministers, daß in die Rolle
<lb/>der eil ambro des requetes 1854 57 6 pourvois eingetragen waren.
<lb/>Hiervon waren 399 dirig&lt;5s contre des arrets des cours imperiales,
<lb/>120 contre des jugements des tribunaux civiles, 10 contre des
<lb/>jugements des tribunaux de commerce, 1 contre un jugement
<lb/>d’un tribunal de paix, 1 contre une decision de chambre de no-
<lb/>taires und 44 contre des decisions de Jury d’expropriation.

<lb/>Die clianibre des requetes hat über 523 pourvois beschlossen,
<lb/>und demgemäß 345 arrets de rejet (66%)&gt; und 178 arrßts d’ad-
<lb/>mission (34%) ausgesprochen.

<lb/>Die chambre civile erweist dagegen 230 arrets definitifs, näm- 
<lb/>lich 100 de rejet (44%) und 128 de cassation (56 %).
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0524.tif"
                n="520"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0524--><p/>
            <p>

               <lb/>520
</p>
            <p>

               <lb/>Compte genäral de l'administration en France.
</p>
            <p>

               <lb/>Der dtat gdndral vertheilt mm diese arrcts beider Kammern
<lb/>auf die einzelnen Materien dans lesquellcs iis sont interveniis,
<lb/>wobei er die den Code Napoldon, den Code de procedure civile
<lb/>und den Code de commerce betreffenden nach den Unterabtheilungcn
<lb/>dieser Gesetzbücher, von einander sondert, und zuletzt die alle sonsti- 
<lb/>gen Rechtsmaterten berührenden, folgen laßt.

<lb/>Es würde zu weit führen ans diesem dtat general Details auf- 
<lb/>zunehmen, er gewahrt das Interesse cs übersehen zu können, in wel- 
<lb/>chem Umfange jede einzelne Rechtsmatcrie die Thätigkeit des höchsten
<lb/>Gerichtshofes in Anspruch nahm. Vorzugsweise waren cs die suc-
<lb/>ccssions, donations entre-vifs et testaments, die contrats ou obli-
<lb/>gations conventionnelles, die Privileges et hypothbques, die fail-
<lb/>lites, das enregistrement und die defaut de motifs des *jugements
<lb/>et arrcts, welche zu den pourvois die Veranlassung darbotcn.

<lb/>Die ebambre rdunies betreffen d’arrets, l, de rejet und 2, de
<lb/>cassation. Ein zweites tableau (II) vertheilt diese vorgedachten ar- 
<lb/>rcts, eben so nach den Materien geordnet, auf die einzelnen conrs
<lb/>und tribunaux, und das tabi. III die arrcts in ihrer Gesammtzahl
<lb/>auf dieselben. Man ersieht hier, daß von 8288 arrcts der conrs
<lb/>impbriales nur die vorgedachten 399, oder 48 von 1000, durch ein
<lb/>pourvoi angegriffen wurde, und daß sich die 120 gegen die Urtbeile
<lb/>der tribunaux civüs gerichteten pourvois, auf beinahe ebensoviele Erst-
<lb/>instauzgerichte vertheilten.

<lb/>Die Tabelle IV giebt außer einer allgemeinen recapitiilation
<lb/>der Geschäfte der chambres des requetes, civiles et reunies, eine
<lb/>Nachweisung der arrcts de rdglement de juges, (5) der requisitions
<lb/>tendant ä annulation de decisions pour exeds de pouvoirs, (1)
<lb/>und der pourvois restant a juge am Jahresschlüsse (415). Diese
<lb/>Arbeikörückstäude erscheinen im Verhältnisse zn dem Geleisteten jeden- 
<lb/>falls als zn hoch und liefern den Beweis von der unzulänglichen Be- 
<lb/>setzung des Gerichts.

<lb/>B. Die cours impdriales.

<lb/>Es giebt in Frankreich 27 cours impdriales, deren Jurisdiction
<lb/>sich über 1 bis 7 Departements erstreckt*). Jeder Cour hat eine
</p>
            <p>

               <lb/>*) Man vergleiche des Referenten Nacknvcisung Ihrer JurtSdictionSbezirke
<lb/>im 28. Bande der kritischen Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung
<lb/>des Auslandes, Sette 449 ff.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0525.tif"
                n="521"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0525--><p/>
            <p>

               <lb/>Compte gdnbral de l’administration en France. 521

<lb/>chambre d’accusation itnb eine chambre des appels de police cor-
<lb/>rectionelie, und 1 bis 4 chambres civiles.

<lb/>Bei fast allen cours richtet die chambre des appels de police
<lb/>correctionnelle zugleich en matibre civile et commerciale.

<lb/>Das Personal eines jeden conr besteht aus J ersten Präsiden- 
<lb/>ten, 1 Präsidenten für jede Kammer, und einer Anzahl von Räthen,
<lb/>.welche zwischen 20 und 59 variirt. Die Funktionen des öffentlichen
<lb/>Ministerii werden durch einen piocureur general und einer nach der
<lb/>Zahl der Kammern und dem Bedürfnisse des Dienstes verschiedenen
<lb/>Anzahl von avocats gdndraux und deren Substituten wahrge- 
<lb/>nommen.

<lb/>Bei der Anwesenheit von 7 Mitgliedern können die cours en
<lb/>matibre cjgile et commerciale, bei einer von 5 Mitgliedern en ma-
<lb/>tibre criminelle et correctionelle entscheide«, en matibre civile et
<lb/>commerciale insbesondere über die appels des jugemeuts des tribu-
<lb/>nau.v civils.

<lb/>Es sind die tableaux V bis XV des compte den cours impe- 
<lb/>riales gewidmet. Wir finden unter V einen dtat gdndral des tra-
<lb/>vaux de chaque cour imperiale en matibre civile et commerciale,
<lb/>verbunden mit der durbe des procedures, unter VI einen der ap- 
<lb/>pels portes, devant chaque cour, classds d’apres les tribunaux
<lb/>civils ou de commerce, qui avaient rendu les jugements attaques
<lb/>nebst den resultats des appels, unter VII eine recapitulation par
<lb/>ressort de cour imperiale, des appels formds en matiere civile et
<lb/>commerciale, unter VIII eine division des cours par classes —
<lb/>etendue superlieielle — population — contribution fonciere par res- 
<lb/>sort, importance et composition de ebaque cour-recapitulation de
<lb/>leur travaux, en matibre civile, commerciale et criminelle.

<lb/>Die tabi. IX bis XV enthalten dagegen das classement, par
<lb/>ordre de matieres, des affaires civiles et commerciales juges con-
<lb/>tradietairment par les cours d’appel. Hier ist tabi. IX dem code
<lb/>Napolbon, tabi. X dem code de procedure, tabi. XI dem code de
<lb/>commerce, tabi. XII den diverses matibres classdes suivant les
<lb/>lois et rbgleraents appliquds, tabi. XIII einer distribution des af- 
<lb/>faires civiles jugbes contradictoirement, par chaque cour impd-
<lb/>riale, entres les divers titres du code Napoldon, tabi. XIV einem
<lb/>dtat rdeapitulatif des cinq tableaux prdeedents und endlich XV
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0526.tif"
                n="522"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0526--><p/>
            <p>

               <lb/>522
</p>
            <p>

               <lb/>Compte g£nt!ral de l’adininistrntion en France.
</p>
            <p>

               <lb/>einer Nachweisung der actos ä'adoption, commis L I'bomologation
<lb/>6s cours imperiales gewidmet.

<lb/>Wir entnehmen aus diesen Tabellen, daß 1854 vor den 27
<lb/>cours imperiales 9999 affaires nouvelles gebracht wurden, daß ße
<lb/>aus dem Jahre 1853 5032 affaires zu übernehmen hatten, und daß
<lb/>außerdem 255 früher aus den Listen gestrichenen Sachen von Neuem
<lb/>in dieselben eingetragen wurden, so daß sich eine Totalsnmme von-
<lb/>15,286 affaires a juger dans l’annee bildete. Es waren dies
<lb/>11,170 appels en matidre civile, 3480 en matiore commerciale,
<lb/>337 appels de sentences arbitrales und 290 eauses portdes directe-
<lb/>ment devant les cours in Kosten und Crecutionssachcn.

<lb/>In Ansehung ihrer importance waren es 9453 affaires ordi-
<lb/>naires und 5026 affaires sommaires. t

<lb/>Die cours erledigten 10,389 oder mehr als % der vorliegen- 
<lb/>den Sachen, 7646 par des arrets par defaut und 2101 par radia-
<lb/>tion a la suite d’abandon ou de transaction; und es verblieben am
<lb/>Jahresschlüsse 4898 eauses a juger.

<lb/>Wenn die cours hiernach nur mit 32% der Sachen im Rück- 
<lb/>stände bleiben, bei der cour de cassation dies aber mit 440/0 das- 
<lb/>selbe der Fall war, dann waren die cours imperiale sehr viel curren- 
<lb/>ter mit ihren Geschäften als die cour de cassation.

<lb/>Was die durde des procedure3 betrifft, so wurden von den
<lb/>10,389 affaires beendigt 2453 nach ihrer Jnscription in die Rolle
<lb/>in den ersten 3 Monaten, 2290 in 3 bis 6 Monaten, 2979 in 6
<lb/>bis 12 Monaten, 2194 in 12 bis 24 Monaten, und 473 erst in
<lb/>mehr als 2 Jahren.

<lb/>Unter den 4897 affaires restant a juger waren 2358 in den
<lb/>letzten 3 Monaten, 951 seit 3 bis 6 Monaten, 869 seit 6 biö 12
<lb/>Monaten, 462 seit 1 bis 2 Jahren und 257 seit länger als 2 Jah- 
<lb/>ren inscribirt. Von den 719 überjährigcn Resten kommen allein 356
<lb/>auf den Gerichtshof von Eacn. Besauen und Douai hatten keine
<lb/>Reste.

<lb/>Die 27 cours imperiales zerfallen in 4 Elasten, in der ersten
<lb/>steht nur Paris mit 6, und in der zweiten Rennes mit 5 Kam- 
<lb/>mern : 9, Lyon, Eaen, Bordeaux, Rouen, Toulouse, Riom, Grenoble,
<lb/>Douai und Poitiers haben 4 Kammern und bilden die 3. Elasse,
<lb/>und die übrigen 16, Montpellier, Aix, Nimes, Besanxon, Dijott,
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0527.tif"
                n="523"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0527"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0527--><p/>
            <p>

               <lb/>Compte gdntfral de l’administration cn France. 523

<lb/>Bourges, Amiens, Limoges, Pau, Orleans, Agcn, Angers, Colmar,
<lb/>Nancy, Metz und Bastia mit 3 Kammern, die 4. Classe.

<lb/>Diese Bezirke dieser eours nehmen einen Flächenraum von
<lb/>53,028,003 Hektaren ein, und umfassen die Gesammtzahl der Ein- 
<lb/>wohner Frankreichs (35,781,628), welche an contribution foncibre
<lb/>160,450,334 Francs zahlten. Die Zahl sämmtlicher Kammern
<lb/>ist 95, die Zahl der Präsidenten und Räthe 756 (Paris 66, Ren- 
<lb/>nes 40, die 3. Claffe 30, die 4. Classe 24, Bastia 20). Die Zahl
<lb/>der avocate inserite au tadieau ist 1817 (715 in Paris, 100 in
<lb/>Lyon) die der avocate stagiaires 1375 (in Paris 800, in Lyon
<lb/>46), und die der avoues 379 (Paris 60, Lyon 24).

<lb/>Die Notizen über die ciiambres criminelles werden wir ad II
<lb/>späterhin aufnehmen; da sie mit der Crimirial-Justizverwaltung in
<lb/>genauerem Zusammenhänge stehen.

<lb/>Was die das classewent, par Ordre des matibecs, des affaires
<lb/>civiles et commerciales juges conlradictoirement par ces eours
<lb/>d’appel betreffenden Tabellen IX bis XV anbelangt, so begnügen
<lb/>wir uns damit zu bemerken, daß von den eours imperiales entschie- 
<lb/>denen Sachen, 5056 Materien des code Napoleon, 1318 des code
<lb/>de procedure, 718 des code de commerce, 9 des code lorestier
<lb/>und 265 diverses matiercs zum Gegenstände hatten.

<lb/>Die größte Zahl der affaires betreffen demandes en Separation
<lb/>de corps (132), demandes en revendication (333), die servitudes
<lb/>(337), actions en partage (343), demandes en payement (699),
<lb/>obligations du mandataire (117), die comptes et liquidations bei
<lb/>den societes (124) und die faillites et banquerotes (151).

<lb/>Nach tabi. XV belief sich die Zahl der Adoptionsacte auf 109;
<lb/>eS wurde 103 derselben stattgegebcn und 6 nicht.

<lb/>6. Dic tribu na NX c i v i I s de premibre instance.

<lb/>Es gicbt 361 solcher tribunaux in Frankreich; 1 in jedem ar-
<lb/>rondissement. Sic entscheiden über die affaires correctionnelles, die
<lb/>proebs civils, und in einzelnen arrondissements auch über die af- 
<lb/>faires commerciales. Wo der Geschäftsumfang bedeutend ist, besteht
<lb/>das Tribunal aus mehreren Kammern. Jedes Tribunal hat einen
<lb/>Präsidenten, und die, bei denen mehrere Kammern vorhanden sind,
<lb/>2 bis 8 Vicepräsidcnten. Die Zahl der Richter variirt von minde- 
<lb/>stens 2 bis höchstens 56, auch sind bei jedem Tribunal 3 bis 8 ju- 
<lb/>ges snppleants beschäftigt. Das öffentliche Ministerium besteht aus
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0528.tif"
                n="524"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0528"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0528--><p/>
            <p>

               <lb/>524 Compte general de radministr&amp;tlon en France.

<lb/>1 procureur imperial, unterstützt von 1 oder mehreren Substituten,
<lb/>deren Anzahl sich nach der der Kammern und den Geschäften richtet.
<lb/>Zu einem Nichterspruche sind mindestens 3 Richter erforderlich.

<lb/>Die Tribunale sind in allen Civilsachen aus ihrem Bezirke com- 
<lb/>petent, so weit diese nicht in die Competenz der Friedensrichter fal- 
<lb/>len, auch erkennen sie über die Appellationen gegen die Urtheile der
<lb/>Friedensrichter.

<lb/>Die tribunaux civils entscheiden en premier ressort 1) wenn
<lb/>es sich NM aetions personnelies handelt, 2) wenn die importance
<lb/>du litige est inddtermince, oder wenn in den aetions mobileres
<lb/>die Hanptsumme mehr als 1500 Fr. beträgt, oder bei den aetions
<lb/>immobiliores der Gegenstand eine 50 Fr. übersteigende Revenue ist.
<lb/>In allen geringfügigen Sachen und ihre jugements endender ressort,
<lb/>und können nicht par la voie de l’appel angefochten werden.

<lb/>Es sind dic tabi. XVI bis XXXII, welche die tribunaux civils
<lb/>betreffen.

<lb/>Auf XVI finden wir den btat general des travaux de cliaque
<lb/>tribunal en matibre civile und die durce des procodures, unter
<lb/>XVII den btat recapitulatif, par ressort de cour imperiale, des
<lb/>travaux des tribunaux de prendere instance en matiere civile,
<lb/>unter XVIII den etat', par ressort de cour imperiale, des juge-
<lb/>ments preparatoires et interlocutoires et dea jugements sur deman- 
<lb/>des incidentes, etc., unter XIX den etat, par ressort de cour
<lb/>imperiale, des ordonnances rendues par les prbsidents des tribu- 
<lb/>naux civils, und das objet de ces ordonnances, unter XX das
<lb/>classement par ordre des matieres des affaires jugees par les tri- 
<lb/>bunaux civils, unter XXI die recapitulation dieses tableau’s, unter
<lb/>XXII den btat, par departement, des demandes en Separation de
<lb/>corps et en Separation de biens und das rdsultat de ces deman- 
<lb/>des, unter XXIII den dtat, par departement, de demandes de Pen- 
<lb/>sion alimentaire, d’interdictions et de Nomination de conseil judi-
<lb/>ciaire, unter XXIV den etat, des ventes judiciaires kaltes dans
<lb/>chaque arrondissement, die nature de ces vents — incidents —
<lb/>unter XXV die recapitulafion par ressort de cour impbriale, un- 
<lb/>ter XXVI die distribution des ventes judiciaires d’aprbs leur im- 
<lb/>portance, montant des prix d’adjudication, unter XXVII den dtat
<lb/>par arrondissement, des ordres et des contribution dont les tribu-
<lb/>paux ynt eu ä s’occuper — Date de l’ouverture, resultat des pro-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0529.tif"
                n="525"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0529--><p/>
            <p>

               <lb/>Compte gdneral de l’administration en France.
</p>
            <p>

               <lb/>525
</p>
            <p>

               <lb/>cedures, unter XXVIII deren rlcapitulation par ressort de cour
<lb/>imperiale, unter XXIX die durde des procedures d’ordre et de
<lb/>contribution, unter XXX dte Utendae superficielle, populatio», con-
<lb/>tribution foncidre — composition de chaque tribunal et rel4v4 dc
<lb/>ces travaux en matiore civile, commerciale et criminelle — no-
<lb/>taires — actes notariis par arrondissement, unter XXXI die re- 
<lb/>capitulatio» des vorigen tableau’s par ressort de cour imperiale
<lb/>und unter XXXII die tribunaux civils divisds par classes et ran-
<lb/>g4$ p’aprfcs les nombres des affaires inscrites au role pour la pre-
<lb/>mitzre fois dans 1’annde.

<lb/>Die 361 tribunaux civils trugen in ihre Rollen 114,592 af- 
<lb/>faires nouvelles ein und hatten 49,469 causes anciennes zu bear-
<lb/>ten, von denen 39,600 im Jahr 1853 rückständig geblieben und
<lb/>9869 im 1.1854 reinscrites waren, nachdem ste früher als beendigt
<lb/>gelöscht gewesen waren. Hiernach standen zusammen 164,061 affai- 
<lb/>res auf der role general, wovon 83,606 (51%) als causes ordi- 
<lb/>näres und 80,425 als causes sommaires behandelt wurden.

<lb/>Von diesen 164,061 affaires wurden 125,872, mithin 767 auf
<lb/>1000, im Laufe des Jahrs beendigt, und zwar 63,425 (504 auf
<lb/>1000) par des jugemenfs contradictoires, 29,392 (223 auf 1000),
<lb/>par des jugcments par ddfaut, und 33,055 (263 auf 1000) par
<lb/>radiation h la suite de ddsistement ou de transaction.

<lb/>Von den 92,817 jugements ddfinitifs contradictoires ou par
<lb/>defaut waren 51,008 Ilrtheile erster und 41,809 llrtheile zweiter
<lb/>Instanz. Es wurden 7036 appels gegen die Urtheile des tribunaux
<lb/>civils eingelegt, da nun 51,008 derselben durch Appellation hätten
<lb/>angegriffen werden können, so kamen nur 138 Appellationen auf
<lb/>1000 jugements.

<lb/>Am 31. December 1854 blieben 38,189 affaires als unerledigt
<lb/>auf den Rollen stehen, oder 233 auf 1000 der zu erledigen gewese- 
<lb/>nen Sachen. Von diesen Nestsachen waren 14,439 weniger als 3
<lb/>Monate, 7093 3 bis 6 Monate, 8050 6 bis 12 Monate, 5325
<lb/>1 bis 2 Jahre, und 3282 mehr als 2 Jahre alt.

<lb/>Die Tribunale zu Montmortllon und Guingamp hatten gar keine
<lb/>Reste, 75 andere weniger als 20. Am schlechtesten stand das Tri- 
<lb/>bunal zu Valence, eS verblieben bei demselben 1898 Reste, oder 72
<lb/>Proc. der Totalsumme aller seiner Sachen.

<lb/>Außer den affaires du role stnd noch die zu beachten, wtlche
<lb/>#rit, Zeitschrift für die gtfammie Recht««, V. Vd» 35
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0530.tif"
                n="526"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0530--><p/>
            <p>

               <lb/>526
</p>
            <p>

               <lb/>Comple glnöral de l’aclniunstration en France.
</p>
            <p>

               <lb/>sur requSte ou sur rapport, ohne vorher in die Rolle eingetragen
<lb/>zu sein, sont Intrvänotes. Es sind dies die atlaires urgentes und
<lb/>die n'otkrant rien äs eontsntisnx, und welche ihre Beendigung
<lb/>durch jugements äs pure forme finden.

<lb/>Die Zahl dieser assaires belief sich auf 49,657.

<lb/>Diesen assaires treten noch hinzu 33,153 jugements d'avant-
<lb/>fairs-äroit, nämlich 27,564 jug. pr^paratoires en interloeataires und
<lb/>5589 jug. sur äemanäes incidentes.

<lb/>Von den fug. ä'avant-lairs droit ordneten 7202, die expertises
<lb/>535 die descentrs sur les lieux, 4594 die cnquetes sommaires ou
<lb/>par dcrit, 893 die interrogatoires sur faits et articles, 1678 die
<lb/>comparution personnellc des parties, 724 die prestation de ser-
<lb/>xnent defdrd (art. 1357 des code civil), wovon 480 durch eine Par-
<lb/>thet und 224 durch den Richter deferirt waren, 242 die verifications
<lb/>d’dcriturc, 6538 die joncteins de defaut, 650 das payement de
<lb/>provisions alimentaires etc. an.

<lb/>Die Präsidenten der Tribunale erließen vermöge ihrer attribu-
<lb/>lions personnelies 189,833 ordonnances.

<lb/>Es wurden 1681 demandes en Separation de corps interdigtrt,
<lb/>1510 durch die Frauen und 171 durch die Männer. Es wurden
<lb/>begründet 46 durch die Verurthetlung des andern Ehegatten zu einer
<lb/>peine aflictive et infamante, 1410 durch Sävitten oder injures
<lb/>graves, 116 durch den Ehebruch der Frau und 109 durch den des
<lb/>Mannes.

<lb/>Bewilligt wurden 1242 demandes de Separation, verworfen
<lb/>174, und 265 erledigt in Folge der reconciliation ou d’abandon.
<lb/>Die Tribunale entschieden über 4293 demandes de Separation de
<lb/>biens, und 128 derselben wurden verworfen.

<lb/>Die Zahl der ventes judiciaires belief sich auf 18,203. Es
<lb/>wurden deren 10,804 ii la barre du tribunal und 7399 devant des
<lb/>notaires commis par les tribunaux ausgeführt.

<lb/>Aus den ventes judiciaires wurden 183,314,837 Frcs. gelie- 
<lb/>fert, durchschnittlich 10,137 auö jedem Verkaufe. Die Verkaufskosten
<lb/>betrugen 8,787,615 Fr.

<lb/>An procedures d’ordre wurden 8033 eröffnet und an proce-
<lb/>dures de contribution 1588, und es betrug die Anzahl der nouvel-
<lb/>les und anciennes procedures beider Arten zusammen 20,880. Hie-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0531.tif"
                n="527"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0531--><p/>
            <p>

               <lb/>Compto general de l’adminislration en France. 527

<lb/>von wurden nur 11,144 beendigt, und es blieben am Jahresschluß
<lb/>9736 en cours äs rdglement.

<lb/>Ein prozessualisches Verfahren, bei welchem nur 46% der an- 
<lb/>hängigen Sachen ihre Erledigung finden, ist kein zweckentsprechendes.
<lb/>Der Justiz-Minister äußert in seinem Berichte, daß die Verzögerun- 
<lb/>gen inädpsnäants äs ln volontd äss Magistrats wären, und daß er
<lb/>einen Gesetzentwurf pour objets de mieux regier les procedures
<lb/>d’ordres zur Prüfung des Staatsraths vorzulegen beabsichtige.

<lb/>Den vorliegenden müssen wir als einen der Fälle bezeichnen,
<lb/>in welchen die Statistik ihre wesentlichsten Dienste leistet, indem sic
<lb/>zur Gesetzrevision hindrängt.

<lb/>Die 7945 beendigten orärss führten eine Vertheilung von
<lb/>87,272,432 Francs unter 54.628 crdanciers hypotliecaires herbei,
<lb/>die 146,612,663 Fr. liqnidirt hatten.

<lb/>Die 1022 beendigten proesäures äs contribution waren von
<lb/>11,386 Gläubigern ertrahirt, welche 38,864,088 Fr. forderten und
<lb/>5,954,372 Fr. erhielten.

<lb/>Die Kosten der proesäurs ä'oräres betrugen 2,897,473 Frc.
<lb/>und die der contributions 390,209, mithin rssp. 3 % und 9 % der
<lb/>Masse, was nicht unverhältnißmäßig erscheint.

<lb/>Vertheilt man die affaires jugdes par les tribunaax civils auf
<lb/>die matteres dans lesquelles ils sont intervenus, dann fallen 69,401
<lb/>auf den code Napoldon, 26,550 auf den coäs äs proesäurs civils,
<lb/>10 auf den coäs äs commerce, 39 auf den code forestier und 81
<lb/>auf matteres diverses.

<lb/>AuS der tabi. XXXI bemerken wir noch, daß die Zahl der
<lb/>ebambres des tribunaax sich auf 453, die der Präsidenten und Rich- 
<lb/>ter auf 1655, des juges suppldants auf 1178, der avocats inscrits
<lb/>au tableau auf 4420, der avocats stagiaires auf 2033, der avouds
<lb/>auf 2993, der Huissiers auf 7773, der notaires auf 9730 und
<lb/>der Friedensrichter auf 2849 belief.

<lb/>Die tribunaax civils zerfallen in 8 Elassen, in der 1. Elasse
<lb/>steht nur Paris mit 8 Kammern, 65 juges und 8 suppldants. 5
<lb/>tribunaux sind in der 2. Elaste und mit 3 Kammern, 12 juges und
<lb/>6 suppldants versehen. 2 tribunaax bilden die 3. Elaste (2 Kam- 
<lb/>mern , 10 Richter, 4 suppldants), 40 bilden die 4. Elaste, (2 Kam- 
<lb/>mern, 9 Richter, 4 suppldants), 2 die 5. Elaste (2 Kammern, 8
<lb/>Richter, 4 suppldants), 31 die 6. Elaste (2 Kammern, 7 Richter,
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0532.tif"
                n="528"
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            <p>

               <lb/>528
</p>
            <p>

               <lb/>Compte general de l'administration en France.
</p>
            <p>

               <lb/>4 suppldants), 77 die 7, Classe (1 Kammer, 4 Richter, 3 supp- 
<lb/>ldants) und 203 die 8. Classe, (1 Kammer,. 3 Richter und 3 sup- 
<lb/>pldants).

<lb/>D. Die affaires commerciales soumises aux
<lb/>tribunaux speciaux de commerce ou aux tribunaux
<lb/>civils jugeant commercialement.

<lb/>Die justice, en matiore commerciale ist in den Arrondtsse-
<lb/>. ment, wo die Handelssachen zahlreich sind, den tribunaux spdciaux
<lb/>de commerce Übertragen, in den Übrigen den tribunaux civils, welche
<lb/>in Handelssachen in demselben einfachen und schnellen Verfahren wie
<lb/>die Speztaltribunale entscheiden. 177 tribunaux civils lugent com-
<lb/>mericialement und ebenso 221 tribunaux speciaux. Die letzteren
<lb/>werden aus 1 Präsidenten, und einer, nach dem Bedürfnisse sich rich- 
<lb/>tenden Zahl von juges und suppldants gebildet, wenigstens aus 3
<lb/>Richtern und 2 suppldants, und höchstens aus 10 Richtern und 16
<lb/>suppldants. Ein öffentliches Ministerium fungirt bei denselben nicht

<lb/>Es sind den affaires commerciales die tableaux XXXIII bis
<lb/>XXXVII eingeräumt. Das tabi. XXXIII enthält die composition
<lb/>des tribunaux speciaux de commerce, affaires commerciales intro-
<lb/>duites et leur resultat; die faillites ouvertes et terminas etc., das
<lb/>tabi. XXXIV die recapitulatio» des vorigen par ressort de cour
<lb/>imperiale, das tabi. XXXV den dtat, par departement, des fail- 
<lb/>lites ä regier, mode d’ouverture des faillites, leur resultat — Sen-
<lb/>lenves arbitrales; actes de socidtd ddposds aux grosses, das tabl.
<lb/>XXXVI den dtat, par ddpartement des faillites dent la liquidation
<lb/>a dtd terminde dans l’annde, et montant de leur passif und das
<lb/>tabi. XXXVII den dtat, par ddpartement, des faillites termindes
<lb/>par concordat en liquidation, die position personelle du failli und
<lb/>die dividende obtenu.

<lb/>Die Zahl der Handelssachen hatte sich im Jahre 1854 sehr er- 
<lb/>heblich vermehrt, es wurden 196,191 neu eingeführt, deren Anzahl
<lb/>sich 1853 nur auf 156,922, 1852 auf 142,670 und 1851 auf
<lb/>138,898 belaufen hatte.

<lb/>Zu den 196,191 traten noch 10,282 causes anciennes, so daß
<lb/>206,473 Sachen zu erledigen waren, und zwar 118,880 (886 auf
<lb/>1000) durch die tribunaux speciaux de commerce und 27,393
<lb/>(134 auf 1000) durch die tribunaux civils jugeant commercial-
<lb/>meat,
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0533.tif"
                n="529"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0533--><p/>
            <p>

               <lb/>Comple gdn^ral de radministration en France.'
</p>
            <p>

               <lb/>529
</p>
            <p>

               <lb/>Von den 203,473 wurden im Laufe des Jahres 197,499 (96
<lb/>%) entschieden, ein Resultat, welches im höchsten Grade zufrieden- 
<lb/>stellend genannt werden kann. 53,767 waren jug£s contradiloire ■
<lb/>ment, 95,801 par ddfaut, 2436 rcnvoyes devant les arbitres und
<lb/>45,495 raytfs des rotes par suite de transaction ou abandond. Unter
<lb/>des jugemenfs contradictioires ou par dtifaut ergingen 21,094 en
<lb/>Premier ressort, hievon wurden 2528 durch appels angegriffen, mit- 
<lb/>hin 14%• Die Handelsgerichte erließen außerdem 18.378 juge-
<lb/>ments sur rdqüete on sur rapport, 14,298 en mattere de faillite
<lb/>und 3984 en tante autre matiore.

<lb/>Während 1853 nur 2671 nouvelles faillites eröffnet wurden,
<lb/>geschah dies 1854 mit 3691. Der Justiz-Minister hält dteS für
<lb/>eine natürliche Folge der langes ddveloppements deS Handels und
<lb/>der Industrie. Außer den neuen hatten die tribunaux de commerce
<lb/>sich noch mit 5855 alten, zusammen mit 9546 faillites zu beschäfti- 
<lb/>gen. Von diesen konnte man nur 3353 (351 auf 1000) erledigen,
<lb/>so daß 6193 Reste verblieben. Dieses Ergebniß zeigt die Mangel- 
<lb/>haftigkeit der bestehenden Gesetzgebung klar und deutlich, und drängt
<lb/>wie vorgedacht bei der procedures d’ordres und den contributions
<lb/>zu deren Abänderung, und insbesondere zur Vereinfachung der pro-
<lb/>ccdure.

<lb/>Von den faillites wurden 1392 par concordat, 1163 par li-
<lb/>quidation aptes contrat d’union, 859 par declaration d’insuffisance
<lb/>d’aetif, und 139 par annulation des jugements d^claratifs beendigt.

<lb/>Die erstgedachten 2555 faillites repräsentirten zusammen
<lb/>41,757,667 Francs d’aetif immobilier en mobilier, welche unter
<lb/>Gläubiger zu vertheilen waren, die 115,006,484 Francs forderten.
<lb/>Die cteancicrs bypothecaires erhielten nur 26%, bk chirographai-
<lb/>res 18% ihrer Forderungen.

<lb/>ES bildeten sich 1854, 3328 soctel&amp;r commerciales nouvelles,
<lb/>und zwar 2453 en nom collectif, 543 en commandite, 305 par
<lb/>action, wovon 106 nominative und 199 au porteur waren, und 36
<lb/>80ctet6s anonymes.

<lb/>In den Angelegenheiten der soctetes werden die Streitigkeiten
<lb/>durch tribunaux d’arbitres entschieden, was 1854 bei 868 affaires
<lb/>geschah, wobei es 133mal der Zuziehung eines ObmanneS bedurfte.

<lb/>E. Justicedepaix.

<lb/>Die juges de paix bilden den untersten Grad der hierarch€e
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0534.tif"
                n="530"
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            <p>

               <lb/>530
</p>
            <p>

               <lb/>Compto general de l’administrntion en France.
</p>
            <p>

               <lb/>judiciaire bei Allem, was justiciable ist, betheiligt, leisten sie d’im-
<lb/>menses Services. En mattere civile haben sie eine dreifache Mis- 
<lb/>sion. Zuerst sind sie coneiliateurs, welche alle in ihren Cantons sich
<lb/>erhebenden Streitigkeiten ä l’amiable zu beseitigen versuchen müssen.
<lb/>Sie dürfen keine eigentliche Cttation erlassen, ohne vorher erst
<lb/>unter den Partheien die Sühne zu veranlassen. Sodann, sind sie
<lb/>wirkliche Richter, innerhalb ihrer Competenz, vermöge welcher sie en
<lb/>dernier ressort bis zur Hohe von 100 Fr. und en Premier ressort
<lb/>-i la cliarge d’appel, nach den Gesetzen vom 25. Mai 1838 und
<lb/>2. Mai 1855 über höhere Objekte erkennen. Endlich sind sic en
<lb/>vertu d'attridution extrajudiciaires, mit der Zusammenberufung und
<lb/>dem Vorsitze in den Familienräthen, mit der Ausfertigung von No-
<lb/>torietäts-Aktcn, mit der Anlegung und Abnahme von Siegeln und mit
<lb/>der Empfangnahme der Adoptivus- und Emanzipations-Akte betraut.
<lb/>Jeder der 2849 juges de paix verhandelt nur assistd de son gref-
<lb/>lier, sowohl en mattere civile alS in der de simple police.

<lb/>Die Tabellen XXXVIII und XXXIX. sind für die travaux
<lb/>des juges de paixpar arrondissement, und deren recapitulation, par
<lb/>sort de cour imperiale bestimmt.

<lb/>In Folge des Gesetzes vom 25. Mai 1838 erließen die Frie- 
<lb/>densrichter 2,803,047 biilets d’avertissement pour appeler les par- 
<lb/>ties devant eux et essayer de les concilier. Die meisten derselben
<lb/>blieben ohne Erfolg, doch führten 1,370,288 die comparution en
<lb/>dehors de l’audience herbei. Nach Anhörung des ddmandeur und
<lb/>ddfendeur wurden 1,019,671 affaires verglichen, nur bei 26%
<lb/>schlug mithin der Vergleich fehl.

<lb/>In den vorgedachten affaires war die comparution des parties
<lb/>tont a fait volontaire, wogegen sie in den zur Competenz der tri-
<lb/>bunaux de premtere instance gehörigen Sachen erfolgen muß, es
<lb/>war dies in 57,317 Fällen nothwendig. In 42,672 erschien der
<lb/>ddfendeur persönlich, in 5385 durch Mandatarten, in 9261 vnt
<lb/>fait ddfaut; was die Verurtheilung zu einer Geldbuße von 10 Frs.
<lb/>nach sich zieht. 44% der zuerst gedachten 48,056 Sachen wurden
<lb/>vom Friedensrichter, nach Anhörung der Partheien beseitigt.

<lb/>Die Friedensrichter hatten ä connaitre in 534,679 affaires;
<lb/>wovon nur 10,018 aus dem vergangenen Jahre waren. Sie been- 
<lb/>digten 525,106, oder 89% der affaires, waö für ihre Thättgkeit
<lb/>das beste Zeugniß liefert. 168,547 waren jugdes contradictoire-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0535.tif"
                n="531"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0535"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0535--><p/>
            <p>

               <lb/>531
</p>
            <p>

               <lb/>Compte general de l’administration en France.


<lb/>ment, 100,504 par ddfaut, 181,944 arrangdcs ä l’amiable, 74,111
<lb/>durch ddsistement ftualifttl.

<lb/>Die Friedensrichter erließen 70,010 jugements d’avant-faire

<lb/>droit.

<lb/>Von den 269,051 j ug. contradictoires ou par ddfaut waren
<lb/>76,077 susceptibles d’appel, nur 6% derselben wurden durch Appel- 
<lb/>lation angegriffen.

<lb/>Die Friedensrichter beriefen 90,149 Familienräthe und Prafidtr-
<lb/>ten in denselben, sie übergaben 9840 actes de notorietd und 8392
<lb/>actes d’emancipatiun, und bewirkten 20,778 appositions wnb U\6es
<lb/>de scelles.

<lb/>F. Conseils de prud’hommes.

<lb/>Sie sind nur in einer gewissen Anzahl von Manufakturstädten
<lb/>ctablirt. Sie haben über die Streitigkeiten zu erkennen, welche sich
<lb/>unter den Kaufleutcn, Fabrikanten, ebefs d’atdliers, contremaitres,
<lb/>ouvriers, compagnons und apprentis erheben. Sie werden aus Ar- 
<lb/>beitgebern und Arbeitern gebildet, und zerfallen in ein bnrean parti-
<lb/>culier zum Versuche des Vergleichs, und in ein bnrean gdndral, zur
<lb/>Entscheidung der Sache, wenn der Vergleich fehl schlug. Die con-
<lb/>Beils sind auch mit einer gewissen poliee des atdliers betraut, und
<lb/>entscheiden in dieser Beziehung über die Verletzungen der diseipline
<lb/>in den genannten Etablissements. Die Anzahl ihrer Mitglieder ist
<lb/>nach der Lokalität entschieden, im bnrean partieulier müssen jederzeit
<lb/>zwei Mitglieder sein, und zwar ein patron und ein ouvrier, im bu-
<lb/>reau gdndral wenigstens 5, der Präsident, 2 Patrone u. 2 ouvriers.

<lb/>Das tabl. XL, enthält die affaires introduites et termindes de-

<lb/>vant les conseils des prud'hommes.

<lb/>Die 71 conseils hatten, im bnrean particulier über 42,499
<lb/>contestations soulevdes entre fabricants, ouvriers et apprentis zu
<lb/>verfahren. Hievon wurden 7/io oder 29,721 ausgeglichen und nur
<lb/>1843 im bnrean gdndral entschieden, 10,935 Sachen wurden znrück-
<lb/>genommen. Von 398 jugements en premier wurden nur 34 durch

<lb/>appels angegriffen.

<lb/>G. Die Anhänge.

<lb/>Im appendice des compte finden wir noch unter Nr. XLI
<lb/>bis LX1V folgende tableaux:

<lb/>DaS tabl. XLI betrifft die, nach dem Gesetze vom 22. Januar
<lb/>1857 geregelte assistancejudieiaire und deren affaires intro-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0536.tif"
                n="532"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0536--><p/>
            <p>

               <lb/>532
</p>
            <p>

               <lb/>Compto gcndral de l’uduunistriition cn France.
</p>
            <p>

               <lb/>duites devant cliaque burcau de premiere instance, im t. Xb.II, bfs*
<lb/>rcn rdcapitulation par reesort de cour imperiale und im tabi. XLIII
<lb/>die nature des affaires soumises aux bureaux d’assistance.

<lb/>Vor die bureaux de premiere instance d’assistance judiciaire
<lb/>Wurde» 9088 demandes gebracht, wovon 8132 aetions civils, 174
<lb/>uction commerciales und 782 actions de la compdtence des tribu-
<lb/>naux de paix zum Gegenstände hatten. Die bureaux beschlossen Über
<lb/>6984 demandes, es wurden admis a l’assistance 3817 (65 °/°),
<lb/>3167 (45%) verworfen und 732 renvoyds h. d’autres bureaux
<lb/>eompdtents; 738 wurden von den Partheien zurückgezogen und 634
<lb/>blieben am Jahresschlüsse encore a l’etude.

<lb/>Die bei den cours impdriales ctablirten bureaux d’appel waren
<lb/>mit 313 demandes befaßt, sie genehmigten 109 und verwarfen 120,
<lb/>sandten 8 an die competenten bureaux und 4 wurden von Partheien
<lb/>zurückgenommen, so wie endlich 12 unerledigt blieben.

<lb/>Es wurden ausgesprochen 33 rdtraits d’assislance judiciaire
<lb/>und zwar 3 ä la demande des ddfendeurs und 30 d’office und k
<lb/>la requete du ministere public.

<lb/>Am häusigsten waren die demandes d'assitance judiciaire,
<lb/>welche die Separation de corps betreffen, dies waren 1998,
<lb/>dann kamen die demandes de sommes du es 1431, de pension ali-
<lb/>mentaire 1363, die actions en partage 731, en dommages-intdrets
<lb/>457, en revendieation de propridtd 502, und en Separation de
<lb/>biens 366.

<lb/>Die demandes de pension alimentaire hatten sich in Folge der
<lb/>großen Theuerung 1854 erheblich vermehrt.

<lb/>Das tabi. XLIV betrifft die contrainte par corps. Sie
<lb/>wurde 1854 gegen 1733 debiteurs executirt, gegen 1279 en ma-
<lb/>tiere commerciale, gegen 192 en matibre civile und gegen 261 en
<lb/>inatibres de deniers et effets mobiliers publics. Verhaftet wurden
<lb/>1629 Männer und 103 Frauen, wovon 1617 Franzosen und 115
<lb/>Fremde waren.

<lb/>Auf dem tabi. XLV finden wir die admissions h domi-
<lb/>cile, Naturalisation et dispenses pour manage.

<lb/>Die admission ä domicile wurde in Gemäßheit des Art. 13
<lb/>des code Napoleon 252 Fremden bewilligt, die Naturalisation 35
<lb/>Zurückgewiesen wurden 13 admission a domicile und 5 Naturali- 
<lb/>sationen.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0537.tif"
                n="533"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0537"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0537--><p/>
            <p>

               <lb/>Compte g£n£ra! de l’administration cn France.
</p>
            <p>

               <lb/>533
</p>
            <p>

               <lb/>Die demandes de dispenses pour mariages beliefen sich auf
<lb/>957,847 wurden bewilligt und 110 zurückgewiescn, 9 betrafen dis- 
<lb/>penses d’age, 45 de parentd und 793 d’alliance.

<lb/>Die 9730 notaires cn exercice nahmen 3,662,389 Akten
<lb/>auf, 376 derselben kamen auf jeden Notar und 102 auf 1000 Ein- 
<lb/>wohner.

<lb/>Das tabl. XLVI detaiüirt die nomination dans l’ordre judi-
<lb/>ciaire.

<lb/>Bei den cours imperiales wurden 3 Kammer - Präsidenten, 37
<lb/>Räthe, 5 Generalprocuratoren, 11 General-Advokaten und 9 Sub- 
<lb/>stituten derselben ernannt, bei den tribunaux de Ire mstance dagegen
<lb/>40, Präsidenten, 11 Viceprasideuten, 128 Richter, 80 suppteants,
<lb/>74 procureurs und 145 substituta derselben. 253 Friedensrichter
<lb/>und 364 suppleants derselben.

<lb/>Die tabl. XLVII und XLVIII enthalten die matteres in der
<lb/>Charge der Advocatcn, AvouöS, Greffiers, Notarien, Huissiers nnd
<lb/>conunissaires priseurs (Taxatoren.)

<lb/>Den Beschluß machen in den tabl. XLIX biS LXIII die tra-
<lb/>vaux de la cour imperiale d’Alger et de tribunaux de l’Algerie
<lb/>en mattere civile et commerciale.

<lb/>Wir begnügen uns hier mit den Bemerkungen, daß die cour
<lb/>imperiale d’Alger 616 affaires ä juger hatte, daß sie davon 368
<lb/>beendigte und 248 im Rückstände ließ.

<lb/>Die sechs tribunaux civils de l’Algerie, zu Algier, ßlidah,
<lb/>Oran, Constantine, Beine und Philippeville, hatten 5089 causes
<lb/>civiles zu entscheiden, hiervon waren 3760 causes in die Rolle ein- 
<lb/>getragen und 1329 nicht. Die letzteren wurden sämmtlich und von
<lb/>den ersteren 2995 erledigt, so daß 765 im Rückstände blieben. Cs
<lb/>wurden 518 jugements d’avant-faire-droit ausgesprochen, ungefähr
<lb/>173 auf 1000 affaires du rnle.

<lb/>Man zählt 25 Friedensrichter in Algier, welche 24,241 billets
<lb/>d’avcrtissements erließen. Denselben lagen 9056 zu ihrer Compe-
<lb/>tenz gehörige affaires vor, von welchen sie 4274 contradictoirement
<lb/>2992 par ddfaut, 903 durch Vergleich beseitigten, und 778 durch
<lb/>Verzichtleistung beendigt wurden. Nur 111 ihrer Sachen blieben am
<lb/>Jahresschlüsse unerledigt.

<lb/>Der Justiz-Minister giebt am Schluffe seines Berichts den ma-
<lb/>gistratures en mattere civile et commerciale das Zeugniß, daß sie
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0538.tif"
                n="534"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0538"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0538--><p/>
            <p>

               <lb/>534
</p>
            <p>

               <lb/>Compte gdndral de r&amp;dministration en France.
</p>
            <p>

               <lb/>bemüht gewesen sind, nach allen ihren Kräften, uns prompte et
<lb/>elkieaos distribution äs la jüstice herbeizuführen, und
<lb/>man wird, bet aufmerksamer Durchsicht des compto gdndral, gleich- 
<lb/>sam gezwungen, dieser Ansicht des Justiz-Ministers beizupflichten.

<lb/>Eine Justiz-Verwaltung, welche, wie die französische, die klein- 
<lb/>sten Details des Dienstes in dem Maaßc überwacht, daß sie sich im
<lb/>Stande befindet, ein äoeuwent staüstiyue wie der compte gdn^ral
<lb/>vorzulegen, ist eine ebenso geregelte als umsichtige. Soweit wir auS
<lb/>unseren früheren amtlichen Stellungen es zu übersehen vermögen,
<lb/>müssen wir annehmen, daß eö z. B. der preußischen Justiz-Admini- 
<lb/>stration, ungeachtet ihrer vielen nicht zu verkennenden Vorzüge, nicht
<lb/>möglich sein würde, einen ähnlichen Verwaltungsbericht aufzustellen,
<lb/>und daß, um zu demselben zu gelangen, eS einer noch sehr umfang- 
<lb/>reicheren Vorbereitung bedürfen würde. So wett wir auch davon
<lb/>entfernt sind, der Form irgend einen Vorrang vor dem Wesen der
<lb/>Sache einzuräumcn, so ist eS doch gerade das strenge Festhalten und
<lb/>Beaufsichtigen der erstercn, welches materielle Vortheile in seinem
<lb/>Gefolge hat, und unwillkührlich zur gründlicheren und den Gesetzen
<lb/>konformen Arbeit hindrängt.

<lb/>II. Der compte gdndral de l’adininistration de la
<lb/>justice, criminelle en France, pendant Fannie 1854.

<lb/>In demselben sind den cour» d'assises, den tribunaux
<lb/>correctionels, dm recidives, dm tribunaux de simple
<lb/>Police, der Instruction criminelle und dem cour de Cas- 
<lb/>sation besondere Abschnitte eingeräumt, welchen ebenfalls eine Zahl
<lb/>von Anhängen angereiht ist.

<lb/>Dem Ganzen geht der Bericht des Justiz-MinisterS an den Kai- 
<lb/>ser vom April 1856 voran, aus welchem wir, wie dies auch ad I
<lb/>geschehen ist, das Wesentlichste an der betreffenden Stelle entnehmen
<lb/>werden.

<lb/>A. Cours d’assises.

<lb/>Es giebt in jedem der 86 Departements eine cour d'assises,
<lb/>welche im cbel-lieu desselben ihren Sitz hat, jede derselben hält we- 
<lb/>nigstens 4 Sitzungen jährlich ab, welchen nach dem Bedürfnisse ses-
<lb/>seins extraordinaires hinzugefügt werden.

<lb/>Die cours d'assises richten über die Gesetzverletzungen, welche der
<lb/>Art. 3 des Code pdnal als crimes qualifizirt, unter der Assistenz der
<lb/>Jury eontradictoirement, und ohne deren Beistand par contumace.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0539.tif"
                n="535"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0539--><p/>
            <p>

               <lb/>Compte g&lt;5nöral de l’administration cn France.
</p>
            <p>

               <lb/>535
</p>
            <p>

               <lb/>Zu jeder Session wird die eour d’assise aus einem Mitglieds
<lb/>der cour imperial« (einem Präsidenten oder Rathe derselben), wel- 
<lb/>cher vom 6ar6o 6« sceaux bestimmt wird, und aus zwei Beisitzern,
<lb/>welche an den Orten, wo die cours imperiales ihren Sitz haben,
<lb/>aus den Rathen derselben, und in den übrigen Departements-Haupt- 
<lb/>städten aus den Mitgliedern dtr tribunaux genommen werden, ge- 
<lb/>bildet.

<lb/>Die Zahl der Geschwornen beträgt 12, welche für jede einzelne
<lb/>Sache durch das Loos aus einer Anzahl von 36 auf einer Liste ste- 
<lb/>henden Namen gezogen werden. Auch diese Namen sind durch 'vas
<lb/>Loos aus einer Liste entnommen, welche in jedem Departement für
<lb/>den Dienst der Assiffcn gefertigt wird, und in den meisten Departe- 
<lb/>ment auS den Namen von 1500 citovens, in den gering bevölkerten
<lb/>aus weniger», im Departement der Seine aber auS denen von 3000
<lb/>eito^vns zusammcngestcllt ist.

<lb/>Die Functionen dcS winistdrs public werden für jede eour d'as»
<lb/>81888, da wo die eour imperiale ihren Sitz hat, durch ein Mitglied
<lb/>des parquot desselben, in den andern clief-lieux aber durch ein Mit- 
<lb/>glied des parquet des tribunal versehen.

<lb/>Eö sind die tableaux I bis LXX1II den cours d’assises be- 
<lb/>stimmt. Dieselben haben zum Gegenstände tabi. I und II die nom-
<lb/>bre des accusations et des accuses jugds contradictoirement dans
<lb/>l’annde, en distinguant lus crimes contre les personnes et les cri-
<lb/>mes contre les propridtds und das resultat des poursuites; III die
<lb/>nombre par ddpartement des accusation, des accusds, des acquit-
<lb/>tds et des condamnds, IV bis VII die rdsultats comparas de l’in-
<lb/>struction orale, VII die rdsultats de l’admission des circonstances
<lb/>attdnuantes, VIII und IX dic nature et durde des peines pronon-
<lb/>eds, X die nombre des condamnds ä wort, XI bis XXIII die dis- 
<lb/>tinctio» des accosds et des condamnds, d’aprfcs le sexe, l’äge, I’d-
<lb/>tat civil, 1’origine, le domicile, le ddgre d’instruction et la pro-
<lb/>fession.

<lb/>Unmittelbar hieran knüpft sich unter XXXIV bis LIV eine
<lb/>Reihe von tableaux indiquant, pour chaque espdee de crimes, com-
<lb/>bien d’accusds ont dtd jugds, acquittds ou condamnds dans cha- 
<lb/>que ddpartement, quelles peines ont dtd prouonedes etc. Hier
<lb/>find eS die Tabellen XXXIV bis XXXVII, welche die crimes, con- 
<lb/>tre les personnes, namentlich die rdbellions et violeuces jusq’uä ef-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0540.tif"
                n="536"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0540"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0540--><p/>
            <p>

               <lb/>536
</p>
            <p>

               <lb/>Comple genCral de l’adniinislration cn France.
</p>
            <p>

               <lb/>fusion de sang envers des fonctionaires ou agents de Ia force
<lb/>])ublique, der parricide, des empoisonnement, assassinat, die
<lb/>meurtre, die coups et blessures suivis de mort sans intention de
<lb/>la donner, d’un infanticide, die corps et blessures envers un au-
<lb/>cendant, die coups et blessures suivis d’incapacittf de travail pen- 
<lb/>dant plus de vingt jours, die faux ttfmoinage et subornation, die
<lb/>viol et attentat a la pudeur avec violences sur des adultes und
<lb/>sur des enfants, des avortement und endlich de crimes divers ent- 
<lb/>halten.

<lb/>In den Tabellen XXXVIII bis UV finden wir dagegen
<lb/>crimes contres les propridttfs und zwar fausse monnaie, faut
<lb/>en matiore de recrutement, faut en Meriture de commerce, faut
<lb/>en Meriture authentique et publique, faut en deriture privtie, con-
<lb/>cussion et corruption, vols dans les &lt;?glises, vols sur des chemins
<lb/>publifo sans und avec violence, vols ä l’aid de violence, commis
<lb/>ailleurs que sur des chemins publics, vols domestiques, abns de
<lb/>confiance par un domestique, en bomme de Service 1t gages, au-
<lb/>tres vols qualifnjs, extorsion de titre, banqueroute frauduleuse, in-
<lb/>cendies d’ddifices habitds, non babittfs, de r^coltes, bois etc. und
<lb/>zum Schlüsse noch 7 crimes divers.

<lb/>Es ist ein besonderer Vorzug des compte g6n6ral, daß in dem- 
<lb/>selben die sämmtlichen crimes, welche zu accusations veranlaßten,
<lb/>speziell aufgeführt, und nicht nur die vorzüglichsten, wie in der preu- 
<lb/>ßischen Statistik geschehen, herauSgrgrisfen, die übrigen aber unter
<lb/>der Colleettvbezeichnung „einzeln nicht aufgrführte Verbrechen" zusam- 
<lb/>mengeworfen find. Dies Verfahren giebt der ganzen statistischen Ar- 
<lb/>beit das Gepräge einer lückenhaften unvollständigen, und ist um so
<lb/>tadelnöwerther als es keineswegs die unwichtigsten Verbrechen sind,
<lb/>von welchen man auf diese Weise gar nichts erfährt. Eben so ist
<lb/>es ein Vorzug des compte, daß er die Hauptverbrechen in ihre we- 
<lb/>sentlichen Spezies zerlegt, und auch über die letzteren Rechenschaft
<lb/>giebt, wogegen die preußische Statistik Alles zusammen bringt, waS
<lb/>in demselben Titel des Strafgesetzbuchs seine Stelle gefunden hat,
<lb/>z. B. die Bigamie, mit der Blutschande, Nothzucht und Kuppelei.

<lb/>Von einem besonderen Werthe sind die tabi. VI nature des
<lb/>crimes et delits qui ont donne lieu a des condamnations d’apifcs
<lb/>les declarations du jury und VI, betreffend die resultats de l’ad-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0541.tif"
                n="537"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0541"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0541--><p/>
            <p>

               <lb/>537
</p>
            <p>

               <lb/>Compte g6n£ral de Tadministration en France.


<lb/>mission des circonstances attenuantes par le jury, in Verbindung
<lb/>mit tabi. IV, enthaltend die r^sultats compares de l’instruction
<lb/>ecrite et de l’instruction orale pour chaque espece des crimes.

<lb/>Man entnimmt aus VI, welche Strafgesetze und an wie Vielen
<lb/>sie verletzt wurden, wie oft sie in Folge der Annahme der circon- 
<lb/>stances attenuantes, das iait sich modifizirtk, und welche Bestrafungen
<lb/>diese infractions de la loi herbeiführten, und aus VII, welchen Ein-
<lb/>fluß die circonstances attenuantes auf die Bestrafungen äußerten, so
<lb/>wie man denn aus IV eine genaue Uebersicht darüber gewinnt, in
<lb/>welcher Stärke sich die Repression Kund gebe.

<lb/>Man erfährt die Anzahl der Anklagen wegen eines jeden ein- 
<lb/>zelnen crime, wieviel von diesen entierement admises waren, und
<lb/>zwar in Betreff deS einen oder einzelner Angeklagter, oder nur eines
<lb/>oder einzelner derselben, wieviel accusations avec des modificatiou
<lb/>admises waren, oder doch dem fait den caractSre de crime ließen,
<lb/>und wie vielmal das fait zum delit wurde, und wieviel Anklagen
<lb/>entierement rejettees waren, wievielen Angeklagten die circonstances
<lb/>attenuantes zu Statten kamen, und wie oft demnach die Strafe um
<lb/>einen oder um zwei Grade herabgesetzt wurde, und zwar daö erstere
<lb/>weil die Richter nicht weiter mildern wollten, und wie oft weil sie
<lb/>nicht weiter mildern konnten.

<lb/>Man findet in der preußischen Statistik eine Nachbildung dieser
<lb/>tableaux, in einer Zusammenstellung der bei den Schwurgerichten
<lb/>verhandelten Verbrechen mit Hinsicht auf die Anssprüche der Ge-
<lb/>schworuen, welche jedoch vollständig in der Lust hängt, da es ihr an
<lb/>jeder Grundlage fehlt. Sie stützt sich weder auf die Zahl der An- 
<lb/>klagen, noch die der Angeklagten, noch die der begangenen Verbre- 
<lb/>chen, obgleich sie diese voranstellt. ES würde jedoch ein vergebliches
<lb/>Bemühen sein, die einzelnen Zahlenangaben der Zusammenstellung
<lb/>in einen Einklang mit der Zahl der Verbrechen zu bringen; wir
<lb/>haben oben bereits in Betreff der Entscheidungen mit einfacher Stim- 
<lb/>menmehrheit, einen Abschnitt dieser Zusammenstellung näher zu er- 
<lb/>wähnen Gelegenheit gehabt.

<lb/>Um zuvorderst den Hauptabschnitt deS compte über die cours
<lb/>d'assises in Ansehung der gelieferten tableaux zu erschöpfen, bemer- 
<lb/>ken wir, daß die tabi. LV biS LVII Angaben über die population
<lb/>eines jeden Departement, einen rapport des accuses avec la popu- 
<lb/>lation, et des accuses sachant au moins lire avec ceilXj qui ne
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0542.tif"
                n="538"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0542"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0542--><p/>
            <p>

               <lb/>538
</p>
            <p>

               <lb/>Compte gdnsrnlv de l’administration en Franöe.
</p>
            <p>

               <lb/>savent ni lire ni 6crire und einen rapport des condamnations et
<lb/>des acquittements, en %ard soit aux diverses cours d’assises, soit
<lb/>ä. la nature des crimes etc. enthalten.

<lb/>Ein weiterer Unterabschnitt ist der contumace gewidmet, die
<lb/>tabi. LIX bis LXII, wir ersehen die nombre des accusations et de
<lb/>accustSs jug&amp; par contumace, die Zahl der Individuen, welche frü- 
<lb/>her par contumace und spater contradictoirement gerichtet wurden,
<lb/>und die Vertheilung der Eontumazialfalle auf die Departements.

<lb/>Es sind endlich die tabi. LXIII bis LXX1II, welche noch dar- 
<lb/>über Rechenschaft geben, von welcher nature et nombre die crimes
<lb/>in jedem Monate des Jahres waren, über die nature et valeur ap- 
<lb/>proximative des objets volds, über die motifs des crimes capitaux,
<lb/>und über die instruments et mergens, qui ont servir ä les com-
<lb/>mettre etc.

<lb/>Die cours d’assises hatten über 5525 accusations contradic-
<lb/>toires 1854 zu richten. Die Zahl der accusations ist ziemlich gleich- 
<lb/>bleibend, sie hatte sich seit 1851 um nur 238 vermehrt. Die Zahl
<lb/>der crimes graves, besonders die der gegen die Person gerichteten,
<lb/>ist in der Abnahme, die der gegen das Eigenthum gerichteten in der
<lb/>Zunahme begriffen. Die Assaffinate haben sich seit 1851 um 23%
<lb/>die der meurtres um 56%, die coups et blessures suivis de mort
<lb/>um 42 %, die coups et blessures graves um 61 % und die gegen
<lb/>Aseendenten gerichteten um 25%, und nur die der inianticies ver-
<lb/>mirldert.

<lb/>Was die Verbrechen des assissinat und deö meurtre betrifft,
<lb/>so steht deren Verminderung mit der Lage der Sache in Eorsiea im
<lb/>genauesten Zusammenhänge, der Familienhaß und der BanditiS-
<lb/>muS erzeugte dort eine große Anzahl der gedachten Verbrechen. DaS
<lb/>seit 1851 angeordnete Verbot des Waffentragens und die Unterdrück- 
<lb/>ung deS Banditenwesens haben die besten Früchte getragen, während
<lb/>in Eorsiea 1851 noch 70 accuses wegen assassinat und 80 wegen
<lb/>meurtre zu richten waren, belief sich 1854 deren Anzahl resp. auf
<lb/>34 und 28, und 1855 nur auf 26 und 16.

<lb/>Das Resultat bleibt für Eorsiea immer noch ungünstig genug,
<lb/>wenn in ganz Frankreich 1854 auf 129,181 Einwohner ein des
<lb/>Affaffinat und auf 361,455 ein des Todtschlags Angeklagter kommt, war
<lb/>dies in demselben Jahre in Eorsiea immer noch bei 6976 und 8437
<lb/>Einwohnern der Fall.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0543.tif"
                n="539"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0543"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0543--><p/>
            <p>

               <lb/>Compte g£n£ral de radraintatration en France.
</p>
            <p>

               <lb/>539
</p>
            <p>

               <lb/>Was die crimes eontre les propri6t6s betrifft, so stiegen die
<lb/>accusations wegen faux seit 1851 um 15%, die wegen der vols
<lb/>qualitds um 25 %, die wegen der incendies um 31 % und die we- 
<lb/>gen betrüglichen Bankerotts um 66%.

<lb/>In dem vorliegenden Jahre waren wegen crimes eontre les
<lb/>personnes 1691 accusations gegen 2083 accusäs erhoben, wovon
<lb/>626, oder 30 % fretgesprochen, die übrigen aber verurtheilt wurden,
<lb/>und zwar 08 zum Tode, 147 zur travaux forcte 5 perpdtuite, 314
<lb/>zu disBUs it teraps, 286 zur reclusion, 1 zur d^portation, 3 zur
<lb/>ddtention, 520 zu längerer als einjährige ernprisonnement 112 zum
<lb/>längerem, und 6 jounes accuses zur ddtention dans une maison de
<lb/>correction.

<lb/>Die Zahl der accusation wegen crimes eontre les propri^td
<lb/>belief sich auf 3834 gegen 5473 accusds gerichtet, hievon wurden
<lb/>1257, oder 23% freigesprochcn, und 11 zum Tode, 80 zu travaux
<lb/>koreds psrp6tuit6, 1063 zu solchen ä, temps, 840 zur reclusion,
<lb/>1903 zu mehr als einjährigem und 268 zu längerem emprisonne-
<lb/>rnent, 51 aber zur ddtention dana une maison de correction ver- 
<lb/>urtheilt.

<lb/>Von allen accusds kamen hiernach 28% auf die crimes con-
<lb/>tre les personnes und 72 auf die eontre les propridtds..

<lb/>Betrachtet man das rdsultat de poursuites in Bezug auf die
<lb/>accusations, so wurden von den 5525 accusations 3703, oder 671
<lb/>auf 1000 entikement admis und zwar 3407 &amp; l’egard du seut
<lb/>a'icussd ou de tous les accusds und 396 ä. l’dgard seulement d’une
<lb/>partie des accusds. 776 Anklagen wurden mit Modisikationen, welche
<lb/>dem kalt de caractere de crime ließen, und 340 mit solchen ange- 
<lb/>nommen, welche es zum ddlit qualifiziren, 1046 (189 auf 1000)
<lb/>accusations waren dagegen entifcrement rejetdes.

<lb/>Im Jahre 1853 waren 626 accusations entikement admises
<lb/>und 212 rdjkds, 1352 581 und 252 und 1851 545 und 269, so
<lb/>daß sich die Repression von Jahr zu Jahr verstärkte.

<lb/>Betrachtet man das rdsultat des poursuites in Betreff der An- 
<lb/>geklagten näher, so findet man, daß 1883 oder 249 auf 1000 frei-
<lb/>gesprochen, 2813 oder 372 auf 1000 zu einer peine aflietive et
<lb/>infamante und 2860 oder 379 auf 1000, zu einer peine correc-
<lb/>tionelle verurtheilt wurden. 1853 waren diese Durchschnittszahlen
<lb/>277, 359 und 364, 1852 311, 341 und 348 und 1851 333,
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0544.tif"
                n="540"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0544--><p/>
            <p>

               <lb/>540
</p>
            <p>

               <lb/>Compte göndral de I*adininUtration en France.
</p>
            <p>

               <lb/>341 und 348. Die Zahl der Freisprechungen verminderte sich hier- 
<lb/>nach, und es waren insbesondere die peines aflictives et infamantes,
<lb/>welche einen nicht unerheblichen Zuwachs erhalten hatten.

<lb/>Die Zahl der Todesurtheile, welche sich 1853 auf 39 belaufen
<lb/>hatte, steigerte sich 1854 auf 79. Der Widerspruch, welcher zwischen
<lb/>der Abnahme der erimes graves und der Vermehrung der eondam-
<lb/>nds h mort gefunden werden muß, wird vom Justiz-Minister einfach
<lb/>dahin aufgeklärt: le jury a usd moins frdquentement au profit des
<lb/>accuses des erimes graves de la facultd d’accorder Ie bdndfice des
<lb/>circonstances attdnuantes“, und so mit klaren Worten die wundeste
<lb/>Stelle der französischen Strafjustiz, selbst aufgedeckt.

<lb/>Die circonstances attdnuantes kamen 1854 3515 oder 671 auf
<lb/>1000 der Verurtheilten, 1853 691, 1852 672 und 1851 683 auf
<lb/>1000 zu stehen, so daß die Anwendung der Bestimmung des Artikel
<lb/>463, welche dem Gesetze vom 28. April 1832 doch wohl nur als
<lb/>eine Ausnahme vorgeschwebt hatte, bereits zur Regel, die Anwendung
<lb/>der gesetzlichen Strafe aber zur Ausnahme geworden war.

<lb/>Die mildernden Umstände schließen die Todesstrafe in 351 Fal- 
<lb/>len aus, wo sie die gesetzliche war, sie kam mithin nur in 10% der
<lb/>Straffälle zur Anwendung, und unter den 351 waren wiederum
<lb/>210 Fälle, in welchen sich der Gerichtshof nicht einmal bet der Her- 
<lb/>absetzung der Strafe um einen Grad begnügte, sondern sie um 2
<lb/>Grade ermäßigte. Es sind vorzüglich der infanticide und die incen- 
<lb/>dis d'edifices habitds, wo der Gerichtshof fast immer um 2 Straf-
<lb/>grade herunterging, und so die Unangemessenheit der Todesstrafe bei
<lb/>diesen Verbrechen doetimentirte.

<lb/>Die Strafe der travaux foreds «t perpetuitd wurde 227 mal
<lb/>ausgesprochen und 207mal durch die Annahme mildernder Umstände
<lb/>ausgeschlossen, hier sind es besonders die fausse monaie, daö faux en
<lb/>deriture und die vols qualifids, bei welchen die Anwendung dieser
<lb/>Strafe, auch selbst nach dem Rechtsgefühle der Richter, sich nicht
<lb/>rechtfertigen ließ.

<lb/>Es mögen diese Beispiele genügen, um darznthun, daß die Re- 
<lb/>vision des cods pdnal, deren Resultate in dem Gesetze vom 28. April
<lb/>1832 ihren Ausspruch fanden, eine völlig ungenügende war, man
<lb/>milderte die Härte des Code auf Kosten der Rechtssicherheit, ent- 
<lb/>zog den Richtern in den meisten Fällen die Anwendung des verletzten
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0545.tif"
                n="541"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0545--><p/>
            <p>

               <lb/>Compte ggneral de l’administration en France.
</p>
            <p>

               <lb/>541
</p>
            <p>

               <lb/>Strafgesetzes, und stellte das Rechtsgefühl der Geschwornen, und so- 
<lb/>mit die Willkür an die Stelle deS Gesetzes.

<lb/>Wir fügen nur noch hinzu, daß der Gerichtshof in den 3515
<lb/>Fällen der Annahme der mildernden Umstände 1441mal (bei 41%)
<lb/>die Strafe um 2 Grade milderte, und nur in 736 Fällen (21 %)
<lb/>bet einem Grade der Herabsetzung stehen blieb, wo er um 2 Grade
<lb/>hätte herunter gehen können, in 1338 Fällen (38%) aberbet einem
<lb/>Grade stehen bleiben mußte, weil ihm daö Gesetz die größere Mil- 
<lb/>derung nicht verstattete.

<lb/>Die Zahl der accusatione jugttäs par contumace belief sich auf
<lb/>399, welche 444 sccusös umfaßten. Von diesen wurden nur zwei
<lb/>sreigesprochen.

<lb/>Die Zahl der accusations gegen früher par contumace Vernr-
<lb/>theiltrn, welche nach ihrer Ergreifung erhoben wurden, belief sich auf
<lb/>132, sie waren gegen 135 Individuen gerichtet, von diesen wurden
<lb/>27 (20%) fretgesprochen und 108 verurtheilt.

<lb/>Da sich das Mißverhältniß zwischen der Anzahl der par con- 
<lb/>tumace Verurtheilten, und der von diesen späterhin contradictoire-
<lb/>ment gerichteten, auch in allen früheren Jahren in ähnlichem Um- 
<lb/>fange herausgesteüt hat, so wird die Zahl der nur par contumace
<lb/>Verurtheilten mit jedem Jahr größer, und so der Beweis geliefert,
<lb/>daß die Verfolgungen solcher Verurtheilten in Frankreich viel zu wün- 
<lb/>schen übrig lassen. In Preußen gehört es zu den seltenen Ausnah- 
<lb/>men, wenn solche Verfolgungen nicht zu dem beabsichtigten Ziele
<lb/>führen.

<lb/>Unter den accutäs jug£s contradictoirement im I. 1854 be- 
<lb/>fanden sich 6158 Männer und 1398 Frauen, (815 und 185 auf
<lb/>1090). Es waren 1131 weniger als 21 Jahr, 4224 21 bis 40
<lb/>Jahr, 1918 40 bis 60 Jahr und 283 über 60 Jahr alt, (mithin
<lb/>re»p. 150, 559, 254 und 57 auf 1000). Unter den zuerst genann- 
<lb/>ten waren 94 jeunes accusds.

<lb/>Von den accusds waren 3927 cdlibatairs, 3211 martäs und
<lb/>418 veufs (620, 425, 55 auf 1000). 5072 waren in dem Depar- 

<lb/>tement geboren, in welchem sie gerichtet wurden, 1486 hatten nur
<lb/>ihr Domizil in demselben und 998 waren ntzs ou domicitäs hors du
<lb/>departemenl ob ils out 6tä jugds ou bien sans domicile (671, 197
<lb/>und 132 auf 1000).

<lb/>4297 wohnten in commanes rurales, 2860 in communes ur-

<lb/>§rit. Zeitschrift für gcsammte Recht-». V. Pv. 36
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0546.tif"
                n="542"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0546--><p/>
            <p>

               <lb/>542 Comple general de l’adrninlslralion en France.

<lb/>baines und 399 warm saus dornicile fixe (569, 378, 53 auf
<lb/>1000).

<lb/>Nach ihrer Profession waren sie occupas des travaux des
<lb/>champs, joürnaliers, manoeuvres etc. 2952, ouvriers des diverses
<lb/>especes d’industries 2492, domestiques attacliu3 ä la personne
<lb/>550, negociants, marchands, logeurs, aubergistes 685, anpartenant
<lb/>aux professions liberales 430 und vagabonds 447 (oder resp. 399,
<lb/>330, 73, 91, 57 und 59 auf 1000).

<lb/>Nach dem degr&lt;$ d’instruction gesondert, waren von ihnen com-
<lb/>plctement illettr&lt;$s 3611, sachant lire ou ecrire imparfaitement
<lb/>3080, sacliant bien lire ou Ecrire 603 und mit einer instruction
<lb/>sup&lt;5rieure begabt 262 (oder 478, 408, 79 und 35 auf 1000).

<lb/>Cs kam auf 6479 der 35,784,144 Einwohner Frankreichs eine
<lb/>Anklage und auf 4736 derselben ein Angeklagter, wogegen in Preu-
<lb/>sicn schon auf 1994 Einwohner ein Angeklagter kam.

<lb/>8. Tribunaux correctionnbls.

<lb/>Die tribunaux correctionnels richten über die iufractions aux
<lb/>lois zweiten Grades, oder die in Artikel 1 des code p&lt;5nal als
<lb/>delits qualifizirte strafbare Handlungen. Zu diesen werden auch der
<lb/>größte Theil der contraventions fiscales und andere contraventions
<lb/>speciales gerechnet, welche mit den correctionellen Strafen (Gefäng-
<lb/>niß oder Geld) bedroht und nicht zu denen gerechnet sind, welche die
<lb/>tribunaux de simple police competircn. Auch über die crinies com- 
<lb/>mis par les enfants de moins de 16 ans, welche nach Artikel 68
<lb/>nicht den Assissen Vorbehalten sind, haben die tribunaux correction- 
<lb/>nels zu entscheiden. Ihre Entscheidungen erfolgen ohne Zuziehung
<lb/>der Jury und sie sind mit einem Präsidenten und wenigstens 2 Rich- 
<lb/>tern besetzt, ihre Zahl ist, wie die der trib. de Ire instancc 361.
<lb/>Nur in den arrondissements importants bilden sie besondere Kam- 
<lb/>mern dieser Tribunale.

<lb/>Bet jedem Tribunale ist einer der Richter zum Jnstruetionsrich-
<lb/>ter bestimmt, er ist chargd de procdder a l’instruction preiiminaire
<lb/>des crimes et des dtfiits graves denonces b, la justice. Er stattet
<lb/>seinen Bericht sur l’affaire dem zur chambre de conseil formirten
<lb/>Gerichtshöfe ab, welche über die weitere Verfolgung beschließt, und
<lb/>die Sachen, welche zur Competenz der Assissen gehören, insbesondere
<lb/>diesen überweist, oder eine ordonnance de non-lieu ü suivre ergehen
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0547.tif"
                n="543"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0547--><p/>
            <p>

               <lb/>Compte xönsral de radministraUon en France# 543

<lb/>läßt. Bei den sehr beschäftigten tribunaux giebt es 5 bis 3 Jnstruc-
<lb/>tionsrichter, in Paris deren 20.

<lb/>Es sind die Tabellen LXXIV bis CVII für die tribunaux cor-
<lb/>rectionnels bestimmt. Die tab). LXXIV bis LXXIX umfassen die
<lb/>nature et nombre des ddlits poursuivis et jugds dans tonte la
<lb/>France — den mode des poursuites, secret äge des prbvenus —
<lb/>und das resultat des poursuite, die nombre des affaires et desprd-
<lb/>venus jugds dans chaque arrondissement et dans cbaque ressort
<lb/>des vous impdriale, die rdsultats des poursuites pour les prdvenus
<lb/>de chaque, äge et de chaque sexe, und dieselben resultats, avec
<lb/>l’indication des parties poursuivantes.

<lb/>In den tabi. LXXX bis CV finden wir, in Ansehung der
<lb/>schwersten oder zahlreichsten ddlits, combien de prdvenus ont dtd
<lb/>jugds, acquittds ou condamnds dans cliaque ddpartement, et quell es
<lb/>peines ont dtd prononcds, sowie die nombre des ddlinquants fores-
<lb/>tiers qui ont dtd emprisonnds par voie de contrainte par corps.
<lb/>Hervorgchoben sind hier in besonder» Tabellen folgende Details, die
<lb/>faux commis dans des passe-ports ou certificats, die infraction au
<lb/>ban de surveiliance, vagabondage, mendiciid, outrages et violen-
<lb/>ces envers des Magistrats, des fonctionnaires, agents etc., rdbel-
<lb/>lion, coups et blessures volontaires, homicides et blessures invo-
<lb/>lontaires, homicides involontaires d’enfants nouveau-nds par leurs
<lb/>rndres, expositions d’enfants, outrage public h. la pudeur, atten- 
<lb/>tat aux moeurs, vols simples, banqueroute simple, escroquerie, abus
<lb/>de conßance, tromperie sur la nature etc. de la cliose vendue
<lb/>(nach dem Gesetze vom 27. März 1851) incendio volontaire par
<lb/>imprudence, ddlits politiques, die ouverture sans autorisations de
<lb/>cafds etc. (nach dem Gesetze vom 29. Dezember 1851), die chasse
<lb/>et portr-d’armes def., die contraventions aux lois sur les contribu-
<lb/>tions indirectes, garantie des matteres d’or et d’argent, die con- 
<lb/>traventions aux lois sur les forets.

<lb/>Die tabi. CVI und CVII umfassen endlich den Geschäftsumsang
<lb/>der cours et tribunaux d’appel en mattere correctionnelle.

<lb/>Die tribunaux correctionnels hatten 1854 in 206,794 affaires
<lb/>über 256,070 prdvenus zu richten. Gegen 1853 hatte sich die Zahl
<lb/>der affaires um 1905 und die der prdvenus um 4477 vermindert.
<lb/>Seit dem Jahre 1857 ist die Vermehrung der affaires und der xrd-^
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0548.tif"
                n="544"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0548"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0548--><p/>
            <p>

               <lb/>544
</p>
            <p>

               <lb/>Compte g&lt;indral de Fadministration en France*
</p>
            <p>

               <lb/>venus jedoch sehr bedeutend, die Zahl derselben betrug damals nur
<lb/>resp. 171,777 und 221,441.

<lb/>Der Justiz-Minister schreibt diese Vermehrung vorzüglich den
<lb/>schlechten Erndten der vergangenen Jahre zu, die vols simples stiegen
<lb/>z. B. von 24,516 auf 39,484, die vorgedachten ttompdries von 1719
<lb/>auf 1831, die Jagdcontraventionen von 18,939 auf 25,728 und die
<lb/>Forstcontraventionen von 54,133 auf 60,857.

<lb/>Mehr aber noch als den Mißcrndten wird diese Vermehrung je- 
<lb/>doch dem eilet ll'une rneilleure et plus compldte Organisation de
<lb/>Ja police judiciaire zugeschricben, in Folge deren die Zahl der Gen-
<lb/>d'armerie-Brigaden um 225 und die der eommissaires de police um
<lb/>1144 vergrößert wurde, so daß jetzt weniger als sonst die Delicte
<lb/>straflos blieben.

<lb/>Die Delicte contre les personnes et l’ordre public sind in der
<lb/>Abnahme begriffen, so gingen seit 1851 z. B. die Falle der rdbel-
<lb/>lion von 2928 auf 1925, und der coups et blessures volontaires
<lb/>von 13,684 auf 9599 herunter.

<lb/>Von den 256,670 prdvenus jugds 1854 wurden 164,263 (640
<lb/>auf 1000) ä la requete de ministfere public, 8513 (33 auf 1000)
<lb/>a eelle des parties civiles, und 83,894 (327 auf 1000) a celle
<lb/>des administrations publiques verfolgt. Von diesen prdvenus waren
<lb/>205,871 (80%) männlicher und 50,799 (20%) weiblichen Ge- 
<lb/>schlechts. Die Theilnahme des letzteren an den Delikten hat sich seit
<lb/>1851 um 30/0 gesteigert, in Folge des vorgedachten Nothstandes;
<lb/>unter den prdvenus de vol waren 1851 26% und 1854 30%, und
<lb/>unter den prdvenus de mendicitd 1851 17%, 1854 aber 26%
<lb/>Frauen.

<lb/>Von den 150,118 prdvenus, deren Alter nur ermittelt wurde,
<lb/>waren 53 auf 1000 jünger als 16 Jahre, 121 auf 1000 16 bis
<lb/>21 Jahr alt, und 826 auf 1000 älter als 21 Jahr.

<lb/>Die Zahl der jeunes prdvenus steigert sich jährlich, sie betrug
<lb/>1861 41, 1852 43, 1853 45 und 1854 53 auf 1000.

<lb/>Von den 256,670 prdvenus wurden 21,158 freigesprochen,
<lb/>91,944 zum emprisonnement und 138,223 allein zu einer Geld- 
<lb/>strafe verurtheilt, von den enfants ägds de moins de bans, recon-
<lb/>nus avoir agi sans discernement wurden 3312 envoyes en correc-
<lb/>tion und 2133 ihren Eltern zurückgesendet.

<lb/>Die elreonstanees attdnusntes kamen 73,958 eondawvA (27 %)
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0549.tif"
                n="545"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0549"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0549--><p/>
            <p>

               <lb/>Compte g&lt;?n&lt;5ral de l’administratlon en France. 545

<lb/>zu statten, bei der mendicitd insbesondere sogar 870/0, bei der va-
<lb/>gabondage 85 % und bei vol 80 %.

<lb/>Es waren 1854 9973 appels de jugements de police correc-
<lb/>tionnelle interjdtd et jugd, 48 auf 1000 sämmtlicher jugements so- 
<lb/>mit durch Appellation angefochten. Von diesen appels gelangten
<lb/>6214 an die cours impdriales und 3759 vor die 59 tribunaux de
<lb/>chefs-lieu der Departement, in welchen kein oour imperiale ihren
<lb/>Sitz hat, 63 0/0 der appels folgte die conllrrnation und 37 % die
<lb/>infirmation des Urthcils.

<lb/>C. Des rdcidives en matiere criminelles et
<lb/>correctionelle.

<lb/>In Beziehung auf erstere erfahren wir aus den tabi. CVIII
<lb/>bis CXI den dtat general de condamnds liberes, qui ont dtd tra-
<lb/>duits devant les cours d’assises de chaque ddpartement, classes
<lb/>suivant la nature des peines prdcddcmment subis, et le rdsultat
<lb/>des dernieres poursuites, den dtat des accusds en rdcidive, par dd-
<lb/>partement, classes d’apres leur origine et le nombre des cours
<lb/>ou tribunaux par lesqtiels iis ont dtd jugds, den etat des accusds
<lb/>en rdcidive, classds d’apres le nombre des condamnations qu’ils
<lb/>avaient prdcedemment subis, und ein rapprocbement des laits,
<lb/>qui ont donnd lieu aux nouvellcs poursuites de ceux, qui avaient
<lb/>motivd la premi^re condamnation, degrd d’instruction des rdcidi-
<lb/>vistes etc.

<lb/>Die tabi. CXIII bis CXV enthalten in ähnlicher Weise die
<lb/>vorgedachten Etats in Betreff der rdcidives en matibre correction-
<lb/>nelle, sowie endlich die tabi. CXVII bis CXIX sich mit einem rap- 
<lb/>procbement entre le nombre des condamnds libdrds et celui des
<lb/>rdcidives criminelles et correctionnels beschäftigen.

<lb/>Die Zahl -sämmtlicher rdcidivistes jugds de nouveau betrug
<lb/>1854 38,470, nämlich 1179 libdrds de travaux forcds, 856 de la
<lb/>reclusion, 32,873 d’emprisonnement und 3571 derjenigen, welche
<lb/>früher nur zu einer Geldstrafe vcrurtheilt waren. Seit 1851 hat
<lb/>sich die Zahl der rdcidivistes um 9931 gesteigert, mithin um 26%.

<lb/>Bon den Rückfälligen wurden 2524 wegen crimes durch die
<lb/>cours d’assises und 35,955 wegen ddlits durch die tribunaux cor- 
<lb/>rectionnels wiederum gerichtet. Wenn man erwägt, daß 1855 in
<lb/>Preußen, allein wegen schweren Diebstahls im ersten und wiederhol- 
<lb/>ten Rückfalle des Diebstahls verübt, 3972 gerichtet wurden, dann
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0550.tif"
                n="546"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0550"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0550--><p/>
            <p>

               <lb/>546
</p>
            <p>

               <lb/>Compte general de l’administration en France.
</p>
            <p>

               <lb/>erscheint die Zahl von 2524 rdcidivistes als einen geringfügige. Von
<lb/>allen accusds waren 1851 283, 1852, 311, 1853 328 und 1854
<lb/>334 auf 1000 rdcidivistes.

<lb/>Die bedeutende Steigerung der Zahl der rdcidivistes findet ihre
<lb/>Erklärung in der Einrichtung der sogenannten cahiers judiciaires,
<lb/>durch welche eine umfassendere Controllc der früheren Bestrafungen
<lb/>herbeigesührt wurde. Der Justiz-Minister spendet den cabiers judi- 
<lb/>ciaires das größte Lob, er bemerkt: Ddsorroais, pour tous les indi- 
<lb/>vidua qui diviendront l’objet des investigations de la justice, il
<lb/>sera possible de s’assurer s^ils ont ou n’ont pas subi antdrieure-
<lb/>nient quelques condaninations.

<lb/>Schon beim Beginn des Jahres 1856 soll dieser Zeitpunkt cin-
<lb/>getreten gewesen sein.

<lb/>Unter den Rückfälligen waren 31,907 Männer und 6572 (17
<lb/>o/g) Frauen. Von den rdcidivistes hatten 17,936 erst eine, 7483
<lb/>zwei, 4299 drei, 2562 vier, 1792 fünf, 1322 sechs, 946 sieben,
<lb/>657 acht, 538 neue und 1944 zehn bis fünfzig frühere Verurthei-
<lb/>lungcn erfahren.

<lb/>Die in den tabi. CXVI bis CXIX enthaltenen, vorstehend ge- 
<lb/>dachten rapprocbernents geben Rechenschaft von der nowbre des con-
<lb/>damnds liberes en 1854 des maisons centrales, durde de leur de-
<lb/>tention, leur degrd d’instruction, montant de la masse qui leur
<lb/>a dtd remise leur sortie-nombre parmis ces libdrds de ceux qui
<lb/>ont dte poursuivis de nouveau depuis leur liberation jusqu’au 31.
<lb/>decembre 1854, die durdc de la ddtention qu’ils avaient subie;
<lb/>mentant de la masse qui leur avait dte remise a leur sortie, leur
<lb/>degrd d’instruction, eine Classifikation derselben Individuen, nach der
<lb/>Anzahl ihrer Bestrafungen nach dem Gegenstände des letzten Verbre- 
<lb/>chens oder Vergehens, und nach dem Resultate der letzten Verfol- 
<lb/>gung, die Ausdehnung dieser Notizen auf die Jahre 1852 u. 1853,
<lb/>und einen rapport entre le nombre des libdrds de chaque Bagenou
<lb/>maison centrale et celui des rdcidives.

<lb/>Die Tabellen CXX und CXXI beschäftigen sich mit den jeunes
<lb/>ddtenus libdrds de 1853 h 1854 des divers dtablissements pdni-
<lb/>tentiaires — rdcidives parmi eux und die jeunes filles liberdes de
<lb/>1852 btö 1854 etc.

<lb/>Es würde zu weit führen in das reichhaltige Material, welches
<lb/>diese sämmtlichen Tabellen liefern, näher einzugehen, in Ansehung
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0551.tif"
                n="547"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0551--><p/>
            <p>

               <lb/>Compte gßnßral de l’administration en France. 547


<lb/>Nach Artikel 166 des code d’instruction criminelle können in
<lb/>den Gemeinden, welche nicht den Hauptort des Cantons bilden, die
<lb/>Maires in gewissen Fällen mit gleicher Befugniß wie die Friedens- 
<lb/>richter verfahren, es wird jedoch fast niemals von diesem Rechte ein
<lb/>Gebrauch gemacht.

<lb/>Die ’tabl. CXXII und CXXIII enthalten die nombre des juge-
<lb/>ments rendus par les tribunaux de simple police de cbaque ar-
<lb/>rondissement — Information au criminel und die nombre desjuge-
<lb/>ments rendus par les tribunaux de simple police dans chaque res-
<lb/>sort de cour d’appel, nature de quelques contraventions etc.

<lb/>Die tribunaux de simple police erließen 1854 403,235 juge-
<lb/>raents, im I. 1853 betrug ihre Anzahl 419,055. Im I. 1853
<lb/>war ihre Zahl beinahe um 100,000 im Verhältniß zum I. 1852
<lb/>und um 180,000 in dem zum I. 1851 gestiegen.

<lb/>Die tribunaux erachteten sich für incompetent in Betreff von
<lb/>1277 inculpes, sie sprachen 35,074 (68 auf 1000) frei, und ver-
<lb/>nrtheilten 454,146 (892 auf 1000) zu einer Geldstrafe und 25,621
<lb/>(50 auf 1000) zum emprisonnement von 1 bis 5 Tagen.

<lb/>Die 9 Tribunale de simple police des Seine-Departements er- 
<lb/>ließen 1854 45,627 jugements.

<lb/>E. De l’instruction criminelle.

<lb/>Die tableaux CXXIV bis CXLI sind dazu bestimmt, es er- 
<lb/>sichtlich zu machen, in welcher Weise die affaires criminelles et cor-
<lb/>rectionelles vor ihrer Verweisung au die Assiffen oder die police cor-
<lb/>rectionelle einer instruction prdliminaire unterworfen werden mußten.

<lb/>Für den größten Theil dieser affaires ist diese instruction prd-
<lb/>luminaire auf die Erkundigungen beschränkt, welche das öffentliche
<lb/>Ministerium durch die agents auxiliaires de la police judiciaire ein- 
<lb/>zieh t, für die affaires plus graves, und insbesondere die, in welchen
<lb/>der inculpo verhaftet wurde, ist der Znstruetionsrichter damit beauf- 
<lb/>tragt, die Präventivhaft zu ordnen und zu einer vollständigeren In- 
<lb/>formation vorzuschreiten. In diesen Sachen erstattet der Jnstruettons-
<lb/>rtchter seinen Bericht der cbambre de conseil*), welche mit Einschluß
<lb/>seiner aus 3 Mitgliedern des Tribunals gebildet wird, welche Kam- 
<lb/>mer sodann beschließt quelles sont les suites it donner ä l’affaire,
<lb/>und welche demgemäß entweder die cassation des poursuites oder den
<lb/>rcnvoi des inculpas devant la jurisdiction competente anordnet.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Jetzt bekanntlich aufgehoben.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0552.tif"
                n="548"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0552"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0552--><p/>
            <p>

               <lb/>548
</p>
            <p>

               <lb/>Comptö gdndrale de radministrfttion en France.
</p>
            <p>

               <lb/>Wo es sich um crirnes handelt ist dies die ebambre d'aeeusa-
<lb/>tion des cour irnpdriale. Hier ist der Beschluß der Rathskammer
<lb/>einer neuen Prüfung und Berichtserstattung unterworfen, und nur in
<lb/>Folge eines arrvt dieser Kammer geschieht die Stellung vor die Assissen.

<lb/>Es sind hier die tabi. CXXIV bis CXXIX, welche den dtat
<lb/>gdndral des affaires par venus a la connaissancc du ministdre pu- 
<lb/>blic, die prämiere direction qu’elles ont re^u, und die travaux des
<lb/>charabres du conseil et des chambres d’accusation zum Gegen- 
<lb/>stände haben.

<lb/>Hieran knüpfen sich die Tabellen CXXXI bis CXXXVIII,
<lb/>welche den marche de la justice criminelle dans cliaque ressort de
<lb/>cour irnpdriale, die durde de l’instruction und die execution des
<lb/>jugements correctionnels portant condamnation a l’emprisonne-
<lb/>ment betreffen.

<lb/>Diesen Abschnitt beschließen die Tabellen CXXXIX bis CXLI
<lb/>über die sessions des cours d’assises, insbesondere die composition
<lb/>des listes gdndrales de jury qui ont dtd dres3des en 1853 dans
<lb/>cliaque ddpartement pour en extraire los listes de service de l’an-
<lb/>nde 1854, die nombre des jurds defaillants, causes qui les ont
<lb/>empdehds de remplir leur functions, die durde des sessions dans
<lb/>chaque trimestre und die nombre de tdmoins entendus.

<lb/>Die Zahl der verschiedenen Functionnaires et agents auxiliaires
<lb/>du ministere public belief sich auf 101,231; cs waren dies 2849
<lb/>juges depaix, 36,835 maires, 1857 commissaires de police, 6784
<lb/>agents de police, 18,295 gend’armes, gethctlt in 3346 brigades,
<lb/>und 34,611 gardes champetres communeaux.

<lb/>Von allen diesen Beamten wurden 260,510 proeds verbaux zur
<lb/>Feststellung von crimes et ddlits ausgenommen, ungerechnet die, welche
<lb/>zur Feststellung der contraventions de simple police erforderlich
<lb/>waren.

<lb/>Das ministere public hatte sich mit 294,073 proeds verbaux,
<lb/>plaintes Und ddnonciations im I. 1853 und mit 296,631 im I.
<lb/>1854 zu beschäftigen.

<lb/>Von diesen proeds verbaux etc. wurden die, welche faits graves
<lb/>betrafen, oder wo die auteurs, weil sie saus domicile waren, ver- 
<lb/>haftet wurden, 90,019 an die juges d’instruction mitgetheilt, 75,513
<lb/>gelangten directement ä l’audience und 6818 aber dahin durch die
<lb/>partiss civiles, 7209 wurden an die tribunaux de simple police
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0553.tif"
                n="549"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0553"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0553--><p/>
            <p>

               <lb/>Comple gdnernl de l’adminislration en France.
</p>
            <p>

               <lb/>549
</p>
            <p>

               <lb/>bet jeunes accusas haben wir es in einet andern Stelle gethan*),
<lb/>wir begnügen uns hier damit noch herrorzuheben, daß der Justiz-
<lb/>Minister die Ansicht ausspricht, daß daö System der Repression,
<lb/>welchem man die Rückfälligen unterwirft ein zu schwaches sei, und
<lb/>nicht ellicacoment sur les Cvndamntss wirke. 18% derjenigen,
<lb/>welche aus den maisons centrales entlassen wurden, wurden schon im
<lb/>ersten Jahre der Gegenstand neuer Verfolgungen, 15% derselben
<lb/>im zweiten Jahre, und vor dem Ablaufe des dritten JahreS hätte
<lb/>man % derselben bereits wieder ergriffen. Von den Hb6r6s 6s Pois-
<lb/>sy von 1852 waren 48 % rtfciilivisles en trois anndes, von denen
<lb/>zu GaiJlon 47, zu Lors 45, zu Melun 43 und zu d'Ensisheira 42%.
<lb/>In Ansehung der Frauen gestaltete sich die Durchschnittszahl günsti- 
<lb/>ger, sie stellte sich nur auf 25% heraus.

<lb/>In den dtablissements penitentiaires consacrds aux jeunes
<lb/>d&amp;enus waren zu Ende 1854 7911 garr-ons und 900 filles, zu- 
<lb/>sammen 7911. Zu Ende 1851 hatte sich ihre Anzahl nur auf
<lb/>5500 belaufen.

<lb/>Die jeunes detenus befinden sich entweder in besonder» Quar- 
<lb/>tiers der maisons centrales et dcpartementales oder in Etablisse- 
<lb/>ments spdciaux, industriels ou agricoles. Es giebt 12 öffentliche
<lb/>und 34 Privatetablissements gedachter Art.

<lb/>D. Tribunaux de simple police.

<lb/>Es giebt in Frankreich 2511 dieser tribunanx, 168 weniger
<lb/>als Friedensrichter vorhanden sind. Es sind nämlich 107 Städte und
<lb/>Communen in mehrere CantonS gctheilt, in 2 bis 12. In jeder
<lb/>derselben ist nur ein tribunal de simple police, und alle Friedens- 
<lb/>richter der gedachten Cantons fungiren, nach bestimmter Reihenfolge
<lb/>alS Richter bei diesen Tribunalen.

<lb/>Die contraventions ou infractions la loi des 1. Grades (Art.
<lb/>1 des code penal) werden durch die Friedensrichter allein, unter
<lb/>Assistenz ihrer greffiers untersucht und die Function des ministbrv
<lb/>public wird hierbei von einem comwissaire de police oder maire
<lb/>wahrgenommen. Die Strafen, auf welche erkannt werden kann, be- 
<lb/>stehen aus 1 bis 5tägigen Gefängnisse, oder einer Geldbuße von 1
<lb/>bis 15 Francs.
</p>
            <p>

               <lb/>*) In Schletters Jahrbüchern der deutschen Rechtswissenschaft und Ge- 
<lb/>setzgebung. Band 3, Heft 1.
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0554.tif"
                n="550"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0554--><p/>
            <p>

               <lb/>550
</p>
            <p>

               <lb/>Compte general de radminisftration en France.
</p>
            <p>

               <lb/>und andere Jurisdictionen gesandt, und endlich 115,724 apr^s Infor- 
<lb/>mation im Parquet für nicht zur weiteren Verfolgung geeignet er- 
<lb/>achtet. Ueber 1288 procds verbaux war am Jahresschluß noch nicht
<lb/>die Verfügung getroffen.

<lb/>Die Jnstructionsrichter hatten sich über 95,401 affaires zu in-
<lb/>formiren, von denen am Jahresschlüsse 5079 en cour d'instrnetion
<lb/>verblieben.

<lb/>Auf die Berichte der Jnstructionörichter übersandten die cham-
<lb/>brcs de conseil 5707 (68 auf 1000) affaires an die chambres
<lb/>d’accusation als zur Kompetenz der Assissen gehörig; 57,686 («&gt;39
<lb/>auf 1000) gelangten an die poliee eorreetionnelle, 1068 (12 auf
<lb/>1000) an andere Jurisdictionen, und bei 25,881 affaires (286 auf
<lb/>looo) wurde die Nichtvcrfolgung der Sache ausgesprochen.

<lb/>Die chambres d’accusation waren mit 6078 affaires befaßt,
<lb/>welche durch ebenso viele arrOs erledigt wurden, sic sandten 5620
<lb/>an die eoui'8 d’assises, 153 an die poliee correctionnelle und 12
<lb/>an andere Jurisdictionen, und erließen 288 arrets de non lieu ä
<lb/>suivre.

<lb/>Im Ganzen betrug die Zahl der proees verbaux ete. qui sont
<lb/>laisses saus poursuite 141,721 (48 % der Totalsumme). Dies ge- 
<lb/>schah bei 64,159 (453 auf 1000), weil die faits incriminds weder
<lb/>Verbrechen noch Delicte coustituirten, bei 28,805 (203 auf 1000),
<lb/>weil die fauts etaient saus gravite und die öffentliche Ordnung bei
<lb/>denselben nicht wesentlich intcreffirt war, bei 37,563 (265 auf 1000)
<lb/>weil die Thätcr nicht ermittelt wurden, und bei 11,194 (74 auf
<lb/>1000), weil die Thätcr verstorben oder en demenee waren oder die
<lb/>Beweisführung unzulänglich war zc.

<lb/>Die Prävcntivhaft fand bei 84,161 Individuen Anwendung, die
<lb/>Zahl derselben betrug 1853 85,314 und 1852 85,625; war mithin
<lb/>in der Verminderung begriffen. Der Justiz-Minister hebt dies mit
<lb/>dem Bemerken hervor, daß die magistrature s’appliquo h, restroidre
<lb/>le plus possible l’emplir de cette mesure rigourcuse, und spricht
<lb/>hierdurch einen Grundsatz ans, welcher leider fast überall noch zu
<lb/>wenig beherzigt wird.

<lb/>Von den 84,161 prevenus arretes proventivement wurden 964
<lb/>gegen Caution vorläufig freigelassen, nach Art. 114 des eode d’in-
<lb/>struction crim. und 174 nach Art. 131 ohne Kaution. Von den
<lb/>übrigen waren 18,619 decharg&amp;s des poursuites durch ordonnances
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0555.tif"
                n="551"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0555"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0555--><p/>
            <p>

               <lb/>Compte gdnoral de radministration en France.
</p>
            <p>

               <lb/>551
</p>
            <p>

               <lb/>de non-lieu der Raths- und Anklagekammer, 4057 durch die police
<lb/>correctionnelle und 1883 durch die Assiffen Freigcsprochene, 5673
<lb/>durch die Afsissen und 52,791 durch die tn'dunaux correctiounels zu
<lb/>Strafen Verurthetlte.

<lb/>Die Dauer der Präventivhaft war bei denen, welche durch die
<lb/>Raths- und Anklagckammern von der Verfolgung entbunden wurden,
<lb/>sehr kurz, sie währte bei 9912 nur 1 bis 14 Tage, bei 5088 nur
<lb/>14 Tage bis 1 Monat, bei 2484 1 bis 2 Monate, bei 766 2 bis
<lb/>3 Monate, bet 227 3 bis 4 Monate, bet 72 4 bis 5 Monate, bei
<lb/>47 5 bis 6 Monate und bei 23 mehr als 6 Monate.

<lb/>Bei denjenigen, welche vor den Assiffen oder den tridunaux eor-
<lb/>rectionnels gerichtet wurden, war die Detention natürlich eine län- 
<lb/>gere, hier dauerte sie bei 852 auf 1O00 1 Tag bis 14 Tage, bei
<lb/>ebensovielcn 16 bis 3&lt;) Tage, bei 194 auf 1.000 l—2 Monate, bei
<lb/>61 auf 1OO0 2—3 Monate, bei 22 auf 10OO 3—4 Monate, bei
<lb/>10 auf 1000 4—5 Monate, bei 6 auf 1000 5—6 Monate, und
<lb/>nur bei 3 auf 1000 länger als 6 Monate.

<lb/>Wir haben uns nicht entbrechen können, diese Details aufzu- 
<lb/>nehmen, um den Beweis zu liefern, daß sich die Präventivhaften
<lb/>sehr wohl unter eine höhere Kontrolle, alS die der Gefangenenlisten
<lb/>stellen ließen; man begnügt sich fast überall mit einer Durchsicht der
<lb/>letzteren, diese nur zu oft für eine Calculaturarbcit erachtend, und
<lb/>versäumt so eine der heiligsten Pflichten der Justiz, darüber zu wa- 
<lb/>chen , daß die Freiheit nur da beeinträchtigt werde, wo dazu eine un-
<lb/>abweiöliche Nothwendtgkeit vorhanden, und auch keinen Moment län- 
<lb/>ger, als es unumgänglich erforderlich ist.

<lb/>Die 86 Schwllrgcrichtc Frankreichs hielten an 3742 Tagen
<lb/>Sitzungen, und eö wurden wäbrcnd der Instruction 67,095 und vor
<lb/>den Assiffen 49,258 Zeugen vernommen.

<lb/>Hiervon waren 45,617 cites a la requetc du winistbis pub- 
<lb/>lic, 3405 a. la requete des parties, nnd 336 en vertu du pouvoir
<lb/>discretionnaire du President d’assises vernommen, so daß von die- 
<lb/>ser letzteren in Betreff der Zengcnvcrhörung nur ein mäßiger Ge- 
<lb/>brauch gemacht wurde.

<lb/>F. Cour de cassation.

<lb/>In Ansehung dieses Gerichtshofs finden wir in den Tabellen
<lb/>CXLII bis CXLV Aufstellungen über die nombre des pourvois en
<lb/>cassation, des demandes en rdglement de juges, et en renvoi pour
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0556.tif"
                n="552"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0556--><p/>
            <p>

               <lb/>552
</p>
            <p>

               <lb/>Compto g&lt;5nt?ral de l’administration cn France.
</p>
            <p>

               <lb/>cause de suspicioti Idgitime et de sur&amp;td publique, formes en
<lb/>1854 dans chaque ddpartement, über die Vertheilung der arrets
<lb/>nach den Departement, zn welchen die pourvois nach ihrem Gegen- 
<lb/>stände gehören, und die Resultate des pourvois formds contre les
<lb/>arrets rendus par toutes les cours d’assises.

<lb/>Die chambre criminelle der cour de Cassation war 1854 mit
<lb/>1400 pourvois en matiere criminelle, correctionnelle et de simple
<lb/>police saisirt. Hievon waren 264 durch daö öffentliche Ministerium,
<lb/>die übrigen durch die Verurtheiltcn oder Eivtlparthcien angebracht
<lb/>wurden. Es waren 925 gegen die arrets criminels, 352 gegen die
<lb/>jugements oder arrets correctionncls, 170 gegen die jugements de
<lb/>simple police, und 19 gegen die Entscheidungen der conseils de dis-
<lb/>cipline de la garde nationale gerichtet.

<lb/>Die chambre criminelle ertheilte 1412 arrets statuant, und
<lb/>zwar 237 de cassation, 920 de rejdt und 249 de non lieu a
<lb/>statuer.

<lb/>Dieselbe Kammer beschloß über 49 demandes en rdglement de
<lb/>juges und 3 demandes en renvoi par cause de suspicion Idgitime,
<lb/>sie admittirten 37 der ersteren und 2 der letzteren.

<lb/>Wir gelangen endlich

<lb/>6. zu den Anhängen des compte.

<lb/>Es sind hier die Tabellen CXLVI bis CXLVIII der extradi-
<lb/>tions demandees et autorisdes, der fonctionnaires publics inculpds
<lb/>de crimes et ddlits, der im Departement der Seine Verhafteten
<lb/>(CXLVIII bis CLII), den dtat des morts accidentalles und der
<lb/>suicides, dem dtat des graces et commutations dans chaque bagne,
<lb/>maison centrale on prison und der frais de justice en raatibre cri- 
<lb/>minelle, et exercice de la contrainte par corps en cette matibre
<lb/>gewidmet.

<lb/>Zum Schluffe sind in den tabi. CLIV bis CLXV die travaux
<lb/>de la cour impdriale et des tribunaux de l’Algcr en matibre cri- 
<lb/>minelle znsammengestcllt.

<lb/>Von Frankreich wurden 1854 40 Auslieferungen Seitens frem- 
<lb/>der Gouvernements erbeten, und dagegen von Frankreich 75 bewilligt.

<lb/>Die Zahl der Selbstmorde stellte sich auf 3700 heraus. Unter
<lb/>den Selbstmördern waren 993 Frauen; auf das Departement der
<lb/>Seine fielen allein 642 suivites.

<lb/>Begnadigt wurden am 15. August 1854 122 forcats, 38 de-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0557.tif"
                n="553"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0557"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0557--><p/>
            <p>

               <lb/>Compte gßnCral de l’administration en France. 553


<lb/>portös do Cayenne, 317 detcnus des maisons centrales und 123
<lb/>zum emprisonnement Verurtheilte.

<lb/>Die frais de justice payes par les receveurs de 1’enregistre-
<lb/>ment belaufen sich auf 5,159,488 Francs.

<lb/>Beigetricben wurden a titre de frais de justice 3,817,491 Fr.
<lb/>und L titre d'amendes 3,283,830 Frs. Ein großer Theil der bri-
<lb/>getriebenen Geldbußen floß in die Cassen der Gemeinden.

<lb/>Die contrainte par corps wurde gegen 7421 condamnds we- 
<lb/>gen der Kosten und Geldbußen verhängt, und zwar gegen 2687 de-
<lb/>linquents forestiers und 4734 eondamnds pour delits communs.

<lb/>Was die cbambre criminelle de la cour impdriale d’Alger
<lb/>und die tribunaux zu Böne, Constantine, d’Oran und Philippeville
<lb/>betrifft, welche bis zum 1. Januar 1855 auch die affaires criminel- 
<lb/>les erkannten, so waren sie mit 248 accusations gegen 358 accusas
<lb/>befaßt.

<lb/>Von diesen wurden 63 sreigesprochen (18 %), 93 zu einer peine
<lb/>affictice et infamente (26%), und 202 (56%) zu einer eorreetio-
<lb/>nellen Strafe verurtheilt. 17 der Angeklagten waren Frauen.

<lb/>Die tribunaux correctionnels hatten über 1831 affaires gegen
<lb/>2267 prdvenus zu entscheiden, worunter 221 Frauen waren. Frei- 
<lb/>gesprochen wurden 406, zu 1 Jahr Gefängniß und mehr wurden
<lb/>100, zu kürzerem Gefängniß 989 und zu einer Geldbuße 758 ver-
<lb/>urtheilt.

<lb/>Die 21 tribunaux de simple Police erließen 6347 jugements.

<lb/>Wenn wir der vorstehendett Ausführung noch die comptes g6-
<lb/>ndraux von 1854 zum Grunde legten, obgleich vor Kurzem die von
<lb/>1855 veröffentlicht wurden, so hat dies seinen Grund darin, daß
<lb/>diese letzteren noch nicht hierher gelangt sind, und daher von unS
<lb/>nicht benützt werden konnten. Es kam uns jedoch auch nicht wesent- 
<lb/>lich darauf an, die neueste Justizstattstik Fraukreichs darzustel- 
<lb/>len, sondern die Bekanntschaft mit den comptes g&amp;idraux zu erwei- 
<lb/>tern, und wir glaubten dies je eher je lieber thun zu müssen, da es
<lb/>wahrlich an der Zeit sein dürfte, auch anderswo es sich klar zu ma- 
<lb/>chen und Rechenschaft dann abzulegen, in welcher Lage sich die Ju- 
<lb/>stizverwaltung befindet, und was zur Abhülfe der etwaigen Hebel»
<lb/>stände zu veranlassen erforderlich erscheint.
</p>
            <p>

               <lb/>Triest.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084748_05+1859_0558.tif"
             n="554"
             xml:id="zs1-2084748_05-1859_0558"/>
         <div xml:id="d7321e55457" type="review">
            <head>
               <title>Pöschmann, Observationum ad ius ante-Justinianeum et Justinianeum triga</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Dietzel, G.">Von Herrn Professor Dr. G. Dietzel in Leipzig</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084748_05+1859_0558--><p/>
            <p>

               <lb/>554 Puschmann.* Observationum ad ius Justinianeum.
</p>
            <p>

               <lb/>l*o$eIunaiiii, Dr. C. M., pot. reg. Sax. a provoc., observationum

<lb/>ad ius ante-Justiniane um et Justinianeum triga. Lipsiae,

<lb/>185/, Edelmann (VI, 31 S. 8.) br.

<lb/>Diese kleine Schrift ist zwar nicht in den Buchhandel gekommen;
<lb/>sie verdient aber sehr, beachtet «nd in ihren Resultaten mitgetheilt zu
<lb/>werden. An den zwei ersten Abhandlungen sieht man aufs Neue,
<lb/>wie sehr noch das römische Erbrecht sammt den Legaten der wissen- 
<lb/>schaftlichen Pflege bedarf. Dies und das Schicksal der Schrift wird
<lb/>es rechtfertigen, wenn ich etwas ausführlicher in der Mittheilung bin.

<lb/>Die erste Abhandlung ist ein interessanter Beitrag zum legatum
<lb/>per vindicationem und erzielt das Resultat, daß nach Ansicht der
<lb/>Sabinianer das technische Wort für Ausschlagen jenes Legates „de- 
<lb/>ponere“ war, während die Proculianer „repudiare“ „repellere“ ge- 
<lb/>brauchen mußten. Nach diesen wurde ja das Legat nicht ipso iure
<lb/>mit dcni Antritt der Erbschaft erworben, sondern erst si voluerit ad
<lb/>se pertinere. Nach den Sabinianern war also das Ausschlagen —
<lb/>Aufgeben eines Erwerbs, nach den Proculianern ein Nicht-Erwerben;
<lb/>so richtig hier repudiare, so ungenau wäre eö dort gewesen: so em- 
<lb/>pfiehlt sich deponere. Schon durch Pius wurde aber die Ansicht der
<lb/>Proculianer recipirt, und so erklärt sich das Verschwinden des Wor- 
<lb/>tes deponere. Eine Spur davon findet jedoch der Verf. mit Recht
<lb/>in 1. 8. D. de reb. cred. 12, 1. — Nam Julianus ait et traditio- 
<lb/>nes ab herede factas ad id tempus redigi quo hereditas adita fue- 
<lb/>rit, cum repudiatum sit legatum aut adpositum. Die
<lb/>letzten Worte erregen Anstoß; Andere wollten adquisitum, wieder
<lb/>Andere repositum aut agnitum. Schon Blume Rhein. Mus. IV,
<lb/>p. 385 verwarf dies Alles und schlug omissum vor. Soviel ist
<lb/>klar, daß es nach der ganzen Stelle sich nur um Ausschlagen han- 
<lb/>deln kann (vgl. dazu noch 1. 15 E&gt;. de reb. dub. 34, 5); und da
<lb/>die von Brencmann verglichenen Codices auf — positum führen —
<lb/>adp. — apos. — depos. — appos.), so empfiehlt sich statt omis- 
<lb/>sum depositum. In dem Schlußsatz repudiatum sit aut depositum
<lb/>trifft also Julianus die Terminologie der beiden Schulen. Hiernach
<lb/>ergänzt nun auch der Verf. die Lücke bet Gaius. II, 195 — post- 
<lb/>quam scierit et.tum perinde esse. An tum, was

<lb/>Niebuhr u. A. beibehielten, nahm schon Böcking Anstoß und las le- 
<lb/>gatum , ergänzte aber mit Niebuhr spreverit. Der Verf. schlägt da- 
<lb/>für vor deposuerit legatum. Ich zweifle nicht, daß die Aendernngen
</p>
            <pb facs="2084748_05+1859_0559.tif"
                n="555"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0559--><p/>
            <p>

               <lb/>Ptfschmann: Observationum ad ius Justinianeum.
</p>
            <p>

               <lb/>555
</p>
            <p>

               <lb/>das Richtige treffen: jedenfalls entspricht die Terminologie deponere
<lb/>einerseits und repudiare andrerseits dem Dogma der verschiedenen
<lb/>Schulen. — Es ist hier Gelegenheit, einen Ausspruch Fittings,
<lb/>über den Begriff der Rückziehung S. 15. 37, zu berichtigen. Der- 
<lb/>selbe sagt: „Nach der int corpus iuris angenommenen Ansicht der
<lb/>Sabinianer kommt die per vindicationem legirte Sache zwar unmtt-
<lb/>- telbar mit dem Erbschaftsantritt in das Eigenthum des Legatars,
<lb/>aber eigentlich ist doch die Sache zweifelhaft; denn schließlich kommt
<lb/>Alles auf die spätere Erklärung des Legatars an". Die Ansicht der
<lb/>Sabinianer ist aber schon von Piuö verdrängt, Gaius II, 195, und
<lb/>alle von Fitting angezogenen Stellen bezeugen nur die Ansicht der
<lb/>Proeulianer: nur diese brauchten den Begriff der Rückziehung, nicht
<lb/>die Sabinianer. Daß gleichwohl das legatum,, noch uicht erworben,
<lb/>auf die Erben des Legatorö übergeht, darf nicht irre machen, Pauli
<lb/>sent. III, 6 § 7, der ebenfalls nur die Meinung der Proeulianer
<lb/>referirt. Fitting ist hier ungenau und hätte für seine Darstellung
<lb/>besseren Gebrauch von der römischen Dogmengeschichte machen können.
<lb/>Wie sehr auch die maßvolle Beschränkung des Verf. zu loben ist, so
<lb/>ist doch zu bedauern, daß er andere Fragen, die 1. 12 D. cit. und
<lb/>Gaius II, 195 anregen, nicht ausgenommen hat.

<lb/>Die zweite Abhandlung betrifft das legatum sinendi modo duo- 
<lb/>bus disiunctim relictum zu Gaius II, 215. Die Einen (wohl Pro-
<lb/>eulianer, wie der Verf. gut vermuthet) „putant utrisque solidum
<lb/>deberi sicut per vindicationem“; nonnulli occupantis esse melio- 
<lb/>rem conditionem aestimant. Mart übersetzte utrisque solidum de- 
<lb/>beri mit singulis solidam rem deberi; damit wurde sicut per vin- 
<lb/>dicationem unhaltbar und die Eorreetur per damnationem nöthig
<lb/>wegen Gaius II, 205. Aber die Lesart per vind. ist unzweifelhaft,
<lb/>und so wird die Aenderung sehr bedenklich. Das ist schon ein ge- 
<lb/>wichtiger Grund für die Lesart des Codex Veronensis. Bedeutender
<lb/>noch ist die Natur des legatum sinendi modo, die doch zuletzt über
<lb/>Wort und Sache entscheidet; und diese ist vom Verf. vortrefflich ent- 
<lb/>wickelt. Es ist bekannt, daß das legatum per vindicationem, gleich- 
<lb/>viel ob coniunctim oder disiunctim, den Eollegataren in solidum zu- 
<lb/>fällt, so daß concursu partes Laut. Das ist auch das Recht beim
<lb/>legatum sinendi modo, wie aus Fr. Vat. § 85 direkt, aus 1. u.
<lb/>C. de cad. toll. 6, 51 — in uno tantummodo rel. indirekt hervor-
<lb/>sseht. So rechtfertigt sich: utrisque solidum deberi sicut per via-
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0560.tif"
                n="556"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0560--><p/>
            <p>

               <lb/>556 Pö sch mann: Observationum ad ins Justinianeum.

<lb/>dicationem — ad collegatorios in solidum pertinet; utrique —
<lb/>beide zusammen; vgl. Mp. Fr. XXVI, § 8 f., I, § 21. Im Wi- 
<lb/>derspruch steht 1. 14 D. de usu et usufr. leg. 33, 2-si te- 

<lb/>stator utrumque solidum habere voluit. Cujacius sah in diesem
<lb/>Satz ein Emblem Tribonians nach l. 6. de cad. toll. 6, 51; mit
<lb/>Unrecht. Der Vers, löst den Widerspruch so: wenn der Testator
<lb/>nicht ausdrücklich das Gegenthcil bestimmt, so hätte die Regel gegol- 
<lb/>ten utrisque solidum deberi sicut per vindicationem; bei der Dop- 
<lb/>pelnatur des legatum sinendi modo empfiehlt sich der Ausweg. Res.
<lb/>ist dieser ganzen Erörterung mit großem Interesse gefolgt und zwei- 
<lb/>felt nicht an deren Nichtigkeit.

<lb/>Die dritte Abtheilung beschäftigt sich mit Fr. Vat. § 128, 187
<lb/>dh tribus oneribus a quarto liberantibus et de cura kalendarii. In
<lb/>§ 128 schlägt der Vers. vor: Hodie itaque — allegare debet:

<lb/>*'et* sive tutelarum-cura kalendarii, etsi non ejusdem tituli,

<lb/>sint tria onera, a quarta excusant. Sowohl § 125 als § 231 un- 
<lb/>terstützen den Vorschlag und die Aufiösung der Sigle su in si non;
<lb/>daß erst so die Stelle rechten Sinn bekommt, kann kein Zweifel sein.
<lb/>Mehr Schwierigkeit macht § 187. Die Auffassung Rudorffs,
<lb/>Vorm. II, S. 61 kann nicht befriedigen. Der Verf. behält die Les- 
<lb/>art des Codex bei: Qui curam kalendarii Gaditanorum, a principe
<lb/>inductam (et) in sequestri ordine susceptam, administrabat:
<lb/>„Derjenige, welcher die Kämmereiverwaltung der Stadt Cadix, nach- 
<lb/>dem solche vom Kaiser cassirt und unter Sequestration gestellt wor- 
<lb/>den, verwaltete." Es ist bekannt aus 1. 22 tz 1. 41 pr. D. de exc.
<lb/>28, 1, daß derjenige von Uebernahme einer Tutel frei ist, welchem
<lb/>der Kaiser.eine Verwaltung übertragen opp. 1. 15 § 7 cod. Der
<lb/>Jurist trägt also einen Ausnahmefall vor; der Fall in Cadix ist nur
<lb/>ein Beispiel. Das Wort inducere in jenem Sinn ist zweifellos;
<lb/>dagegen kann sequestri ordo befremden. Schon die Beugung nach
<lb/>der zweiten Deelination in dieser späten Zeit fällt auf; dagegen
<lb/>stimmt die Bedeutung des Wortes in diesem Sinne mit dem späteren
<lb/>Gebrauch Muther, Sequestration S. 3. 28. 295 ffg. Vielleicht

<lb/>könnte nach 1. 6 § 7 6. Dh. 8, 4-in sequestri esse oportet

<lb/>auch in unserm Fall in sequestri für sich verstanden und ordine zu
<lb/>susceptam gezogen werden: denn sequester ordo, wiewohl Analogien
<lb/>nicht fehlen, ist doch zu wenig noch verbürgt, sequestri ordo aber
<lb/>scheint recht ungewöhnlich. Wie sehr mich auch diese Erklärung detz
</p>

            <pb facs="2084748_05+1859_0561.tif"
                n="557"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0561--><p/>
            <p>

               <lb/>Poschmann: Observationum ad ins Justinianeum.
</p>
            <p>

               <lb/>557
</p>
            <p>

               <lb/>Verf. anspricht, so bin ich doch nicht frei von Bedenken. Nur weil
<lb/>io sequestri ordine susceptam gar keinen Sinn gibt, ziehe ich gleich- 
<lb/>wohl mit dem Verf. die Lesart des Codex vor und muß dann der
<lb/>Erklärung des Verf. beistimmen. Nur streiche ich das vom Verf.
<lb/>etngeschvbene et und lese: qui curam kalendarii, a principe induc- 
<lb/>tam, in sequestri ordine susceptam administrabat und übersetze:
<lb/>„Wer die vom Kaiser caffirte Kämmereiverwaltung als Sequester
<lb/>(cura in sequestri ordine suscepta) verwaltet."

<lb/>Der Verf. hat hier Proben aus seiner Bearbeitung des Gaius
<lb/>mitgetheilt; daö Vorige wird den Wunsch erklären, daß dieselbe bald
<lb/>im Ganzen Nachfolgen möge.

<lb/>G. Dietzel.
</p>
            <p>

               <lb/>Krit. Zeitschrift für gesammte Recht sw. V. Bd.
</p>
            <p>

               <lb/>37
</p>

         </div>
         <pb facs="2084748_05+1859_0562.tif"
             n="558"
             xml:id="zs1-2084748_05-1859_0562"/>
         <div xml:id="d7321e55816">
            <head>Berichtigungen</head>
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084748_05+1859_0562--><p/>
            <p>

               <lb/>Berichtigungen

<lb/>(zu Kurrtze, über Brtnz, Lehrb. der Pandekt. Bd. V. S. 340—376).

<lb/>S. 350. Z. 13. v. o. ist „Fatum" statt Factum zu lesen.

<lb/>„ „ „ 17. „ „ ist nach „Vultcjus“, etnzuschalten: „daneben und da- 

<lb/>nach."

<lb/>„ 351. „ 14. „ „ ist „Namen" statt: Nonnen zu lesen.

<lb/>„ 352. „ 13. „ „ „worum" statt: warum."

<lb/>„ 357. „ 16. v. u. (modernen)" statt: „(modernen",

<lb/>„ 360. „ 12. „ „ „Individualitäten" statt: „Individualität."

<lb/>„ 361. „ 8. „ „ „sehen statt „sahen."

<lb/>„ „ Anmerk. ist nach „Untcrthancn" da« Komma zu streichen, und nach

<lb/>„Staates" ein Komma einzufügcn.

<lb/>„ 362. Z. 4. v. u. „sic RechtSmacht" statt: „die Rechtsmacht."

<lb/>„ 363. „ 2. v. o. „der ja" statt: „die ja."

<lb/>„ „ „ 6. „ „ „Pekuliarvcrhältniß" statt „Partikularverhältniß."

<lb/>„ „ „ 9. „ „ „Vermögensrechten analogen", statt: „Vermögensrechten,

<lb/>analogen."

<lb/>„ 364.,, 1. „ „ ist zwischen „Grundlage" und „fingirten" einzuschalten:
<lb/>„einer."

<lb/>„ 365.,, 13. v. u. „eine" statt: „einer."

<lb/>„ „ „ 15. „ „ tstzulesen: „Fiktion mit d ogmattscher Präsentto

<lb/>geworden; worau-gingdiehistortscheFiktion.

<lb/>„ 366. „ 10. „ „ ist nach „Muthlostgkcit" cinzuschaltcn: als wahre Ein-
<lb/>und Vorsicht in Vielen derjenigen".

<lb/>„ 367. Anmerk. „PrincipateS" statt: „Principes."

<lb/>„ 368. Z. 6. v. u. „eine" statt: „nur."

<lb/>„ 373. „ 6. v. o. „find die Kommata nach „äominium" und nach „obligatio“

<lb/>zu streichen.

<lb/>„ 376. „ 1. „ „ „d«e" statt: „der."

<lb/>„ „ » 15. „ „ „den Ausdruck" statt: „der rc."

<lb/>„ „ „ 24. „ „ „ist nach „gesondert" etnzuschalten: „vom."
</p>
            <p>

               <lb/>* rr
</p>
         </div>
         <pb facs="2084748_05+1859_0563.tif"
             n="559"
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         <div xml:id="d7321e55902">
            <head>Verlagsanzeigen</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084748_05+1859_0563--><p/>
            <p>

               <lb/>Literarische Anzeigen
</p>
            <p>

               <lb/>Bei I. D. Sauerlimdcr in Frankfurt am Main ist erschienen und in allen
<lb/>Buchhandlungen zu haben:

<lb/>Heises Handelsrecht.

<lb/>Gr. 8. 30 Bogen 1858. Geh. Nthlr. 2. 20. fl. 4. 40 kr.

<lb/>Heise war als einer der ersten Sterne deutscher Jurisprudenz lange Zeit
<lb/>neben Savigny und Thtbaut genannt worden, bis er den Lehrstuhl verließ
<lb/>und die Ober-AppcllationS-GerichtS-Präsidentenstelle der vier freien Städte an- 
<lb/>nahm. Es ist hinlänglich bekannt, was er in dieser Stellung geleistet hat, und
<lb/>welchen bedeutenden Einfluß die aus Lübeck in handelsrechtlichen Fragen hervor- 
<lb/>gegangenen Präjudizien mit den größtentheilS von Heise selbst bearbeiteten Ent- 
<lb/>scheidungsgründen auf die allmälige Eolidirung deutschen Handelsrechts gewonnen
<lb/>haben. In diesem Augenblick nun, wo die Veröffentlichung eines allgemeinen
<lb/>deutschen Handelsrechts bevorsteht, ist ein vollständiges Lehrbuch dieses Meisters
<lb/>von einer hierzu in hohem Grade berufenen Persönlichkeit für die juristische Welt
<lb/>gewiß von größtem Interesse.

<lb/>Tic Jurisprudenz

<lb/>des Oberappellations - Gerichts

<lb/>der

<lb/>vier freien Stiiötc DcutfcQfimös

<lb/>Wcchsclsachcu.

<lb/>1821-1857.
</p>
            <p>

               <lb/>Nebst Anhang

<lb/>ans der Jurisprudenz des Handels- und Lbergerichts zu Hamburg
<lb/>in Wechselsachen.

<lb/>November 1855—1857.

<lb/>gr. 8. 28 Bogen. 1858. geh. Nthlr. 1. 20 Sgr. fl. 2. 54 kr.
</p>
            <p>

               <lb/>Bet C. L. Hirschfeld in Leipzig ist erschienen-

<lb/>Der
</p>
            <p>

               <lb/>Zlechtschnrnliter der ÄKliemiereine.

<lb/>vr. Hubert Hermann.

<lb/>6. broch. Preis 15 Ngr.
</p>
            <pb facs="2084748_05+1859_0564.tif"
                n="560"
                xml:id="zs1-2084748_05-1859_0564"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084748_05+1859_0564--><p/>
            <p>

               <lb/>560
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
            <p>

               <lb/>In meinem Verlage ist so eben erschienen:

<lb/>LEHRBUCH

<lb/>DES

<lb/>KATHOLISCHEN UND EVANGELISCHEN
</p>
            <p>

               <lb/>MIT BESONDER ER RÜCKSICHT AUF DEUTSCHE ZUSTÄNDE

<lb/>VERFASST

<lb/>von

<lb/>Aemilius Ludwig Richter,

<lb/>Doctor der Theologie und der Rechte, Oberconsistorialralhe, ord. Professor
<lb/>der Rechte und Mitgliede des evangelischen Oberkirchenraths zu Berlin.
<lb/>Fünfte umgearbeitete Auflage.
<lb/>gr. 8. brosch. 3 Thlr.

<lb/>LEIPZIG, den 15. Octbr. 1858.


<lb/>Bernhardt
</p>
            <p>

               <lb/>Bei Friede. Mauke in Jena ist soeben erschienen und in allen Buch- 
<lb/>handlungen zu haben:

<lb/>Beiträge

<lb/>zur Lehre vom

<lb/>Klagcgrundc und dcr Bewcislasl

<lb/>mit besonderer Beziehung auf gewisse obligatorische Verhältnisse, auf
<lb/>die Nichterfüllung und die Sicherung des Objects mittelst secundarer

<lb/>Leistungen.

<lb/>Von

<lb/>Hermann Gerber,

<lb/>Justizamtmann zu Gehren im Fürstenthum Schwarzburg-Sonder-hausen.
<lb/>gr. 8. brosch. Preis 24 Rgr.
</p>
            <p>

               <lb/>In meinem Verlage ist so eben erschienen und durch alle Buchhandlungen
<lb/>zu beziehen:

<lb/>Lehrbuch

<lb/>der

<lb/>Institutionen.

<lb/>Von

<lb/>»r. Carl Otto Miller,

<lb/>Professor der Rechte und a. o. Beisitzer des K. S. Appellationsgericht- zu Leipzig,

<lb/>gr. 8. brosch. 3% Thlr.

<lb/>Leipzig, den 1. Octbr. 1S58. AeNihiNd TlMiHlÜtz.
</p>

         </div>
      </body>
   </text>
</TEI>
