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         <titleStmt>
            <title type="main">Jahrbücher der deutschen Rechtswissenschaft und Gesetzgebung, Bd. 13 (1870) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Jahrbücher der deutschen Rechtswissenschaft und Gesetzgebung</title>
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               <resp>Structural data derived from older SGML data and fulltext data derived from Abby OCR output by</resp>
               <name>Andreas Wagner</name>
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         <editionStmt>
            <p>1st post-conversion edition</p>
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         <publicationStmt>
            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/">
                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
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         <seriesStmt>
            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
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               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
            </respStmt>
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               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
            </respStmt>
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            <biblFull>
               <titleStmt>
                  <title type="main" level="j">Jahrbücher der deutschen Rechtswissenschaft und Gesetzgebung, Bd. 13(1870)</title>
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               </titleStmt>
               <publicationStmt>
                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1870</date>
               </publicationStmt>
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                  <title level="j">Jahrbücher der deutschen Rechtswissenschaft und Gesetzgebung</title>
                  <biblScope>Bd. 13</biblScope>
                  <idno type="MPIeR-BibId">339358</idno>
                  <idno type="zdb">217946-5</idno>
                  <idno type="ezdb">2084706-3</idno>
                  <idno type="issn">0931-6396</idno>
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            </biblFull>
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         <projectDesc>
            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
                    then merged page-wise. The association of text and structural data to pages is
                    reliable, the association of texts to structural elements (div) not so much. In
                    other words, when a print page contained several sections, the combined TEI file
                    has the sections near the top of the page and the OCR'ed text near the bottom,
                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
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            <head>[Titelblatt]</head>
      
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            <head>Inhaltsverzeichniss</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084706_13+1870_0003--><p/>
            <p>

               <lb/>i
</p>
            <p>

               <lb/>Inhaltsverzeichniss.
</p>
            <p>

               <lb/>A. Rechtswissenschaft.
</p>
            <p>

               <lb/>I. Cifilreclit.

<lb/>[1—88.] Anzeigen und Auszüge civilisti- 
<lb/>scher Schriften und Aufsätze. S. 1 ff.
<lb/>89 ff. 177 ff.

<lb/>II. Deutsches Priyatrecht.

<lb/>[1—12.] Anzeigen und Auszüge. 8.103 ff.
<lb/>Handelsrecht.

<lb/>[1—170.] Anzeigen und Auszüge. 8.13 ff.
<lb/>108 ff. 186 ff.

<lb/>Wechsclrecht.

<lb/>[1—96.] Anzeigen und Auszüge. 8. 17 ff.
<lb/>121 ff. 197 ff.

<lb/>III. Ciyilproccss.

<lb/>[1—74.] Anzeigen und Auszüge. 8. 22 ff.
<lb/>135 ff 202 ff
</p>
            <p>

               <lb/>IT. Criminalrecht.

<lb/>[1—76.] Anzeigen und Auszüge. 8. 32 ff.
<lb/>145 ff.

<lb/>V. Criinin alprocess.

<lb/>[1—44.] Anzeigen und Auszüge. 8.44.207.
<lb/>Gefängnisswesen. 8. 47. 88.

<lb/>TI. Kirchenrecht.

<lb/>Uebersicht der neuesten Literatur. 8. 214.

<lb/>TII. Staatsrecht.

<lb/>Die staatsrechtliche Literatur Deutschlands
<lb/>seit 1868. Von Prof. Dr. Fricker in
<lb/>Tübingen. 8. 150 ff. 217 ff.

<lb/>T1H. Terwaltungsrecht.

<lb/>Heber „die Parteien im Verwaltungsstreit,
<lb/>von Schmitt", und einige andere Fragen
<lb/>der Verwaltungsrechtspflege. Von Kreis- 
<lb/>gerichtsrath Oelzen in Erfurt. 8. 227.
</p>
            <p>

               <lb/>R. Gesetzgebung.
</p>
            <p>

               <lb/>Das Strafgesetzbuch für die Preussischen Staaten
<lb/>und die Strafprocessordnung für die 1868 mit
<lb/>der Monarchie vereinigten Landestheile. Be- 
<lb/>sprochen von Geh. Justizrath Dr. Abegg in
<lb/>Breslau. 8. 49.

<lb/>Die Gesetzgebung des Königreichs Sachsen. Vom
<lb/>Generalstaatsanwalt Dr. Schwarze. 8. 59.

<lb/>Der Sächsische Gesetzentwurf über die Entzieh- 
<lb/>ung staatsbürgerlicher Rechte in Folge der
<lb/>Verübung von Verbrechen. 8. 69.
</p>
            <p>

               <lb/>Ob bayerische-? ob norddeutsche Bundes-Oivil-
<lb/>processordnung? Ein Votum vom kgl. bayeri- 
<lb/>schen Bezirksrichter Lorenz in München.
<lb/>8. 161.

<lb/>Heber den neuesten Stand der Gesetzgebung in
<lb/>Betreff der Personalhaft. Von einem bayeri- 
<lb/>schen Juristen. 8. 243.

<lb/>Beber die neue bayerische Civilprocessordnung.
<lb/>Von dems. Verfasser. 8. 251.
</p>
            <p>

               <lb/>C. Justizstatistik.
</p>
            <p>

               <lb/>Die Kechtspflege in dem Grossh. Sachsen-Weimar,
<lb/>den beiden Schwarzburgischen Fürstentümern
<lb/>und dem Fürstentum Reuss j. L. im J. 1866.
<lb/>8. 72.
</p>
            <p>

               <lb/>Die Rechtspflege im Herzogtum Sachsen-Coburg-
<lb/>Gotha im J. 1866. 8. 77.

<lb/>Die Rechtspflege im Herzogtum Sachsen-Mei- 
<lb/>ningen-Hildburghausen im J. 1866. 8. 79.
</p>
            <p>

               <lb/>D. Miscellen.

<lb/>Die Grundsätze der Strafgerechtigkeit bei den Zur Literaturgeschichte des canonischen Rechts,
<lb/>classischen Dichtern. S. 82. S. 256.
</p>
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0004--><p/>
            <p>

               <lb/>Berichte über internationales und ausländisches Recht.

<lb/>Ueber Wirkung und Vollzug ausländischer Ur-
<lb/>theile. S. 257.

<lb/>Internationales Privarecht. 8. 260.
<lb/>Internationales Handelsgesetzbuch. 8. 174.
<lb/>Französische Rechtsliteratur. 6. 88.
</p>
            <p>

               <lb/>Das Polizeistrafgetzbuch für das Königr. Italien.
<lb/>Besprochen von Adv. E. F. Schmidt in
<lb/>Dresden. 8. 83.

<lb/>Englisches Recht. 8. 261.

<lb/>Die neue Gerichtsorganisation in Russland. 8.174.

<lb/>Nordamerikanisches Recht. 8. 262.

<lb/>Entgegnungen. 8. 176.
</p>

         </div>
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            <head>Rechtswissenschaft</head>
            <div xml:id="d2055e399">
               <head>Civilrecht</head>
               <div xml:id="d2055e404">
                  <head>Anzeigen und Auszüge civilistischer Schriften und Aufsätze</head>
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084706_13+1870_0005--><p/>
                  <p>

                     <lb/>A. Rechtswissenschaft.
</p>
                  <p>

                     <lb/>i.

<lb/>C i v i I r e e h t.
</p>
                  <p>

                     <lb/>i. Ist das zwar lebendig geborene, aber nicht
<lb/>lebensfähige Kind rechtsfähig ? Vom Geh. Käthe
<lb/>v. Wächter zu Leipzig. — Archiv f. d. civil.
<lb/>Pr* Bd. L. 8.1 f.

<lb/>Wächter hat in fünf an einander anschlies- 
<lb/>senden Programmen (de partu vivo non vitali
<lb/>Pars I — V. Leipzig, Edelmann 1863 —1866)
<lb/>obige Frage mit behandelt. Dr. Fitting gibt nun
<lb/>in vorliegendem Excurse ein, alles Wesentliche
<lb/>dieser Programme wiedergebendes Referat, un- 
<lb/>ter Beibehaltung der Anwendung, der gesetzten
<lb/>Paragraphen und der Literaturnotizen. Wächter
<lb/>erklärt sich dafür, dass dem nicht lebensfähigen
<lb/>Kinde die Persönlichkeit abzusprechen sei, vor- 
<lb/>ausgesetzt, dass der Begriff der Lebensfähigkeit
<lb/>in seinem richtigen und eigentlichen Sinne auf- 
<lb/>gefasst werde. Man könne jedes lebende Kind
<lb/>lebensunfähig (im weiteren Sinne) nennen, wel- 
<lb/>chem die zur Fortsetzung des Lebens nothwen-
<lb/>digen Bedingungen fehlen; ein unreifes Kind,
<lb/>das zu früh geboren worden, um selbstständig
<lb/>das Leben fortsetzen zu können, sowie ein Kind,
<lb/>dessen fehlerhafte Bildung allein die Fort- 
<lb/>dauer des Lebens verhindere, obschon es voll- 
<lb/>kommen reif und ausgetragen sei. Diese bei- 
<lb/>den Arten der Lebensunfähigkeit seien zu un- 
<lb/>terscheiden; die letztere sei die uneigentliche
<lb/>Lebensunfähigkeit. Die erstere, die eigentliche
<lb/>Lebensunfähigkeit, (von der die blosse Frühge- 
<lb/>burt, wohl zu unterscheiden sei) wird zuerst
<lb/>behandelt. Eine noch nicht reife Frucht, welche
<lb/>vorerst nur in der Verbindung mit der Mutter
<lb/>!i fortzusetzen vermöge, könne durch

<lb/>den Heraustritt aus dem Mutterleibe, wodurch
<lb/>sie mit Nothvvendigkeit dem Tode zugefiihrt werde,
<lb/>keine Rechtsfähigkeit erlangen. Allerdings sei
<lb/>diese Meinung auch früher vielfach aufgestellt,
<lb/>aber schlecht vertheidigt worden. Die Gründe,
<lb/>welche man aufgestellt, werden geprüft und wi- 
<lb/>derlegt; die Meinung selbst sei aber die rich- 
<lb/>tige gewesen. Die älteren Juristen stützen sie
<lb/>Jahrb. f. Rechtswiss. 1868*
</p>
                  <p>

                     <lb/>besonders auf die bekannten, auf die Vermu-
<lb/>thung der Vaterschaft bezüglichen Stellen; —
<lb/>dies sei unrichtig, wie schon Seuffert, vorzüg- 
<lb/>lich aber Dähne (inElvers Themis Bd. II. S. 356 f.)
<lb/>dargethan. Aber man sei auch hier zu weit ge- 
<lb/>gangen und man habe den Sinn der Vermuthung
<lb/>falsch aufgefasst, wenn man gemeint habe, ein
<lb/>im siebenten Monate geborenes Kind sei kein
<lb/>eheliches und brauche vom Ehemann nicht an- 
<lb/>erkannt zu werden, wenn seine volle Reife
<lb/>bewiesen werden könne. Sei ein solches Kind
<lb/>reif, so könne allerdings die Vermuthung für
<lb/>die Ehelichkeit nicht geltend gemacht werden;
<lb/>— sei es aber nicht reif, so wolle man das- 
<lb/>selbe behaupten und sage, dass es der Ehemann
<lb/>nicht anzuerkennen brauche; aber mit Unrecht.
<lb/>Die Vermuthung beziehe sich vielmehr nur auf
<lb/>das lebensfähige Kind. Ein unreifes, (aber
<lb/>vor dem 182sten Tage geborenes) Kind stehe
<lb/>ganz ausserhalb der Vermuthung; es könne ja aus
<lb/>dem ehelichen Beischlafe herrühren, da es un- 
<lb/>reif sei. Dafür spreche auch ein argumentum a
<lb/>contrario aus fr. 12. D. de statu hominis, eine
<lb/>Stelle, die wohl nicht ganz richtig zeither er- 
<lb/>klärt worden. Werde aber das Kind nach dem
<lb/>181sten Tage der Ehe geboren, so genüge dies
<lb/>für obige Vermuthung, gleichviel welchen Grad
<lb/>der Reife es erlangt habe; der Grad der Reife
<lb/>sei hier gleichgültig. Dagegen dürfe auch die
<lb/>Frage nach der Lebensfähigkeit nicht nach die-
<lb/>senNativitätsterminen beurtheiit werden; sie hänge
<lb/>überhaupt mit dem Zeitpunkte der Erzeugung
<lb/>nicht zusammen. Wenn man dies zeither nicht
<lb/>gehörig gesondert habe, so folge doch daraus
<lb/>nicht die Unrichtigkeit der Ansicht, dass dem
<lb/>nichtlebensfähigen Kinde keine Rechtsfähigkeit
<lb/>zukomme. Die Richtigkeit der Ansicht folge aus
<lb/>§. 1. J. de exhered. liber. II. 13 und const. 2.
<lb/>C. de post, bered. VI. 29, dafern man nur die
<lb/>Worte: abortus und postumus richtig erkläre.
<lb/>In dem Begriffe des abortus liege nicht, dass
<lb/>das Kind bei der Geburt todt, sondern dass es


<lb/>1
</p>
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                      n="2"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0006--><p/>
                  <p>

                     <lb/>2
</p>
                  <p>

                     <lb/>I. Civilrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>nicht lebensfähig gewesen; nirgends werde
<lb/>der abortus dem partus vivus entgegengesetzt;
<lb/>das nicht lehensfähige Kind werde häufig schon
<lb/>während oder bald nach der Geburt sterben,
<lb/>aber jedenfalls umfasse der Begriff auch le- 
<lb/>bende Kinder. Man vergleiche auch const. 2
<lb/>Cod. de post, bered. Gerade auch aus dieser
<lb/>Stelle folge der Satz, dass ein zwar lebendes,
<lb/>aber nicht lebensfähiges Kind keine Person und
<lb/>nicht rechtsfähig sei. — Die eigentliche Lebens- 
<lb/>unfähigkeit ziehe die Rechtsunfähigkeit nach sich.
<lb/>Ob aber ein Kind lebensunfähig in diesem Sinne
<lb/>oder schon reif genug sei, um sein Leben ge- 
<lb/>trennt von der Mutter selbständig fortsetzen zu
<lb/>können, darüber hätten die Sachverständigen,
<lb/>d. h. die Aerzte, mit Rücksicht auf die Beschaf- 
<lb/>fenheit des Kindes zu urtheilen. 26.

<lb/>2. lieber das Rechtsverhältniss des Finders zu
<lb/>der gefundenen Sache und einem späteren drit- 
<lb/>ten Besitzer derselben.

<lb/>(Der Kellner einer Bahnhofsrestauration halte
<lb/>daselbst verlorene Sachen eines Passagiers ge- 
<lb/>funden und sie an die Bahn Verwaltung abgege- 
<lb/>ben. Ein Verlierer war nicht zu ermitteln; das
<lb/>Bahnreglement litt nicht Anwendung; der Kell- 
<lb/>ner verlangte die Sachen zurück). In Erwägung,
<lb/>dass die erhobene Klage zunächst aus dem Ge-
<lb/>sichtspuncte eines dem Kläger an den aufgefun- 
<lb/>denen Werthgegenständen angeblich zustehen- 
<lb/>den dinglichen Rechtes nicht begründet er- 
<lb/>scheint, indem rücksichtlich dieser, nach ihrer
<lb/>natürlichen Beschaffenheit nicht als herrenlos,
<lb/>sondern als dem Privateigenthum unterworfen
<lb/>sich darstellenden Werthgegenslände weder der
<lb/>unfreiwillige Verlust des Besitzes auf Seiten des
<lb/>Eigentümers, noch die Auffindung und Besitz- 
<lb/>ergreifung von Seiten des Klägers an sich eine
<lb/>rechtliche Veränderung in dem bisherigen Eigen-
<lb/>thumsverhältniss hervorzubringen geeignet war
<lb/>(vgl. 1. 67, D. de rei vind. 6, 1 — §. 48, in fin.
<lb/>Inst, de rer. div. 2, 1), vielmehr nur unter der
<lb/>Voraussetzung einer stattgehabten freiwilligen
<lb/>Eigenthumsentäusserung (Dereiiction) Seitens des
<lb/>früheren Inhabers dem Kläger als Finder die
<lb/>Möglichkeit eröffnet gewesen wäre, das Eigen- 
<lb/>tum der aufgefundenen Werthgegenstände durch
<lb/>deren Aneignung zu erwerben, für die Annahme
<lb/>des Vorhandenseins dieser Voraussetzung im
<lb/>vorliegenden Falle aber jeder erhebliche Anhalts-
<lb/>punct mangelt, und namentlich weder der Ort
<lb/>der Auffindung, noch das bisherige Unterblie- 
<lb/>bensein einer Anmeldung des Eigentümers eine
<lb/>derartige Schlussfolgerung zu begründen ver- 
<lb/>mag, dass jedoch, wenn Kläger die aufgefunde- 
<lb/>nen Wertgegenstände der betreffenden öffent- 
<lb/>lichen Behörde ausgeantwortet hat, in Erman- 
<lb/>gelung von Anhaltspunkten für eine andere Ab- 
<lb/>sicht die beiderseitige Intention dahin aufzufas- 
<lb/>sen sein würde, dass diese Auslieferung nur
<lb/>zum Zwecke einer wirksamen Ausmittelung des
<lb/>wahren Eigentümers und der Zustellung des
</p>
                  <p>

                     <lb/>Fundes an diesen geschehen, eventuell aber
<lb/>Zurückgabe an den Finder, als welcher
<lb/>zur weiteren Verfügung über die aufgefundenen
<lb/>Gegenstände alsdann zunächst berechtigt er- 
<lb/>scheint, und nicht in Folge der blossen Ablie- 
<lb/>ferung an die Behörde als auf die Vorteile des
<lb/>Fundes freiwillig verzichtend angesehen werden
<lb/>kann, erfolgen sollte; hiernach aber die erhobene
<lb/>Klage unter dem Gesichtspunkte einer persön- 
<lb/>lichen, aus dem durch Ablieferung des Fundes
<lb/>einerseits und Uebernahme seines Gewahrsams
<lb/>andererseits entstandenen Obligationsverhältniss
<lb/>abgeleiteten als an sich begründet angesehen
<lb/>werden muss etc. (Entsch. des OAG. zu Cassel.
<lb/>Heuser, Annalen etc. Jahrg. XIV. 8. 450).

<lb/>3. Immobilien — Eigenthumserwerb.

<lb/>Kann da, wo der Uebergang des Eigenthums
<lb/>an Immobilien durch Ingrossation bedingt ist,
<lb/>auf den Grund der noch nicht erfolgten Ingros- 
<lb/>sation die Zahlung des noch nicht eingeforder- 
<lb/>ten Kaufpreises verweigert werden?

<lb/>Das Oi\G. zu Darmstadt ging davon aus,
<lb/>dass bei ‘der Veräusserung von Immobilien die
<lb/>Ingrassation zur vollständigen Erfüllung des
<lb/>Kaufgeschäfts gehöre, und ehe diese geschehen,
<lb/>Zahlung des Kaufpreises nicht verlangt werden
<lb/>könne. (Emminghaus, Archiv f. pr. RW. N. F.
<lb/>Bd. IV. 8. 196.) 26.

<lb/>4. lieber die Rechtsverhältnisse an gemeinschaft- 
<lb/>lichen Winkeln. Von Ad. Stölzel in Cassel.
<lb/>(Archiv f. pract. RW. N. F. Bd. IV. 8. 1 ff.)

<lb/>Das Römische Recht enthält keine Vorschrif- 
<lb/>ten über Winkel zwischen Gebäuden; die Bau- 
<lb/>art der römischen Häuser gab dazu keinen An- 
<lb/>lass. Analogien gibt es; die Hauptsache sei die
<lb/>Natur der Sache. Der Verf. behandelt im ersten
<lb/>Abschnitte die Winkelgemeinschaft auf Grund des
<lb/>gemeinen Rechts; und hier zuerst die „civi- 
<lb/>listische Construction der Winkelgemeinschaft."
<lb/>Die Frage nach dem Eigenthume am Grund und
<lb/>Boden hat nur nebensächliche Bedeutung; der
<lb/>Gebrauch ist hier das Gemeinschaftliche; es ist
<lb/>hier eine societas rei und zwar quoad usum;
<lb/>sie entsteht zumeist tatsächlich durch die ge- 
<lb/>meinschaftliche Benutzung, wo nicht etwa dem
<lb/>Einen das Eigenthum, dem Andern eine Servitut
<lb/>zusteht. Man wird in der Regel einen solchen
<lb/>Winkel bei der Anlage des Hauses aus bestimm- 
<lb/>ten Gründen liegen lassen, und zwar beide Haus-
<lb/>eigenthümer; hier sei eine societas vorhanden,
<lb/>fr. 52. §. 13 D. XVI. 2. Der Verf. wendet sich
<lb/>zur Feststellung der Rechte und Pflichten aus
<lb/>der. Winkelgemeinsehaft. Die Constituirung ei- 
<lb/>nes gemeinsamen Winkels gibt deshalb keines- 
<lb/>wegs jeden einzelnen Anlieger das Recht, den
<lb/>Winkel zu beliebigen Winkelzwecken auszubeu- 
<lb/>ten, vielmehr ergibt sich, dass zwischen reinen
<lb/>und unsaubern oder, wie der gewöhnliche Aus- 
<lb/>druck ist, zwischen trockenen und nassen Win- 
<lb/>keln unterschieden werden muss. Insbesondere
</p>

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                      n="3"
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                  <p>

                     <lb/>I. Cmlrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>3
</p>
                  <p>

                     <lb/>kann bei trockenen Winkeln die Benutzung und Ab- 
<lb/>führung von Unreinigkeiten aus den Häusern nicht
<lb/>gestattet werden. Sodann wendet sich der Yerf.
<lb/>zur Aufhebung der Winkelgemeinschaft, sei es
<lb/>durch Einreissen des Hauses, sei es durch Auf- 
<lb/>führung eines Neubaues. Der Yerf. bespricht
<lb/>sodann die particularrechtliche Entwickelung der
<lb/>Winkelgemeinschaft, namentlich in den hessi- 
<lb/>schen Landen. 26.

<lb/>5. Theilungsklage.

<lb/>Das Obertribunal zuStuttgart hat die Theilungs- 
<lb/>klage dann für unstatthaft erachtet, wenn die noth-
<lb/>wendige Bestimmung der gemeinschaftlichen Ge- 
<lb/>genstände derTheilung entgegensteht. (Würt.Areh.
<lb/>f. St. u. Rechtsanw. IX, ‘2/3. 8. 444). 10.

<lb/>ß. Jus offerendi des nachstehenden Pfandgläu- 
<lb/>bigers.

<lb/>Das OAG. zu Cassel entschied, dass, wenn
<lb/>nicht schon nach römischem, doch jedenfalls
<lb/>nach heutigem, gerade in Beziehung auf den
<lb/>Pfandverkauf von ersterem abweichenden, Rechte
<lb/>die Ausübung der dem nachstehenden Pfandgläu- 
<lb/>biger zustehenden Befugniss, den vergehen- 
<lb/>den Gläubiger abzufinden, nicht schlechthin beim
<lb/>blossen Nebeneinanderbestehen eines verge- 
<lb/>henden und eines nachstehenden Pfandrechtes
<lb/>Platz greifen, vielmehr diese Befugniss nur zur
<lb/>Abwendung der aus der Geltendmachung des
<lb/>vergehenden Pfandrechts dem nachstehenden
<lb/>Pfandgläubiger möglicherweise erwachsenden
<lb/>Nachtheile gegeben ist. (Heuser, Annalen etc.
<lb/>Jahrg. XIV. 8. 495). 26.

<lb/>7. Correalobligationen nach römischem, gemei- 
<lb/>nem und sächsischem Rechte. Von Dr. Ed.
<lb/>Siebenhaar, K. Sachs. OARath. I. Abthei- 
<lb/>lung. Römisches Recht. Leipzig', 1867.

<lb/>Die vorliegende Schrift, welche, wie der Ti- 
<lb/>tel besagt, die erste Abtheilung eines grossem
<lb/>umfassenden Werkes über Correalobligationen
<lb/>bildet, hat sich nach den eigenen Worten des
<lb/>Verfassers nichts geringeres zur Aufgabe ge- 
<lb/>setzt, als „die vollständige Vernichtung der
<lb/>herrschenden, von Keller und Ribbentrop be- 
<lb/>gründeten Unitätstheorie, einer aus juristischen
<lb/>Antiquitäten zusammengesetzten, auf Missver- 
<lb/>ständnissen beruhenden, rein erfundenen und
<lb/>praktisch unbrauchbaren Lehre." Ob die Schrift
<lb/>diesen weit gehenden Zweck vollständig erreicht
<lb/>hat, müssen wir dem Urtheil eines jeden sach- 
<lb/>verständigen Lesers überlassen, glauben aber,
<lb/>dass jedenfalls, wie man auch über die Formu-
<lb/>lirung und wissenschaftliche Begründung der
<lb/>eigenen neuen Lehre des Verf. denken mag, hier
<lb/>zum ersten Male sehr gewichtige Bedenken ge- 
<lb/>gen die Richtigkeit der von den grössten juri- 
<lb/>stischen Autoritäten getragenen und bisher fast
<lb/>unangefochten gebliebenen herrschenden Theorie
<lb/>ausgesprochen worden sind.

<lb/>Wir brauchen die hier angegriffene von Kel- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>ler und Ribbentrop begründete Theorie von den
<lb/>Correalobligationen nur in ihren Grundzügen
<lb/>kurz anzudeuten. Darnach ist die Correalobli-
<lb/>gation eine solche, welche sich bei Einheit ih- 
<lb/>res objectiven Bestandes gleichjnässig und un- 
<lb/>geteilt auf mehrere Gläubiger oder mehrere
<lb/>Schuldner erstreckt, also eine mehrfache subjec- 
<lb/>tive Beziehung erleidet. Sie unterscheidet sich
<lb/>insofern einmal von dem VefrhäUniss des Haupt- 
<lb/>schuldners und des Bürgen zum Gläubiger, worin
<lb/>die mehrfache subjective Beziehung derselben
<lb/>Obligation keine gleichmässige und gleichzeitige,
<lb/>sondern die Verpflichtung des Bürgen eine nur
<lb/>accessorischq ist, sodann aber auch — und dies
<lb/>kommt hier in Betracht — von der einfach so- 
<lb/>lidarischen Obligation, bei welcher zwar eine
<lb/>Identität des Debitum stattfindet, aber doch ein
<lb/>jeder Schuldner selbständig aus seiner eigenen
<lb/>Verbindlichkeit verhaftet ist.

<lb/>Der Verf. gegenwärtiger Schrift leugnet nun
<lb/>vor Allem die Existenz einer von der solidari- 
<lb/>schen Verbindlichkeit verschiedenen Correalob-
<lb/>ligation, und will nur bei den durch Stipulation
<lb/>begründeten solidarischen Obligationen gewisse
<lb/>auf dem besondere Wesen der Stipulationsform
<lb/>beruhende Eigentümlichkeiten anerkennen (S.
<lb/>113 u. a.). Demgemäss zerfällt die Abhandlung
<lb/>in zwei Theile, in deren erstem von den durch
<lb/>Stipulation begründeten solidarischen (oder cor-
<lb/>realen) Obligationen die Rede ist, während der
<lb/>zweite von den aus materiellen Contracte» ent- 
<lb/>standenen Verbindlichkeiten jener Art handelt.
<lb/>In der ersten Abtheilung wird zunächst in aus- 
<lb/>führlicher Deduction hervorgehoben, dass die
<lb/>Annahme einer Einheit der Obligation bei mehr- 
<lb/>facher subjectiver Beziehung sowohl logisch un- 
<lb/>haltbar wie quellenwidrig sei, auch mit den
<lb/>Rechtssätzen über fidejussio, confusio bei Obli- 
<lb/>gationen und über einige eigentümliche Aufhe- 
<lb/>bungsarten der Obligation sich nicht vereinigen
<lb/>lasse, während diese sich aus der vom Verf.
<lb/>über die durch Stipulation begründeten Verbind- 
<lb/>lichkeiten Mehrerer aufgestellten Ansicht befrie- 
<lb/>digend erklären (8. 13—91). Diese eigentüm- 
<lb/>lichen Rechtssätze, so fährt der Verf. fort, be- 
<lb/>ziehen sich aber nur auf solche solidarische Ob- 
<lb/>ligationen, welche durch die Stipulationsform be- 
<lb/>gründet sind, und finden eben in dieser ihre
<lb/>Erklärung. Sie geben den durch Stipulation
<lb/>begründeten Solidarobligationen einen von den
<lb/>materiellen Verbindlichkeiten etwas verschiede- 
<lb/>nen eigentümlichen Charakter, und insofern, in
<lb/>Beziehung auf diese Art der Soiidarverbindlich-
<lb/>keiten, könne man vielleicht den Begriff einer
<lb/>speciell sog. Correalobligation construiren, der
<lb/>dann freilich einen ganz andern Inhalt habe, als
<lb/>nach der bisherigen Theorie. Die zweite Ab- 
<lb/>teilung (bis 8.134) behandelt die aus materiel- 
<lb/>len Verträgen hervorgegangenen solidarischen
<lb/>Verbindlichkeiten und will zeigen, dass auf diese
<lb/>die vorher hervorgehobenen Eigentümlichkeiten,
<lb/>die mit der Stipulationsform Zusammenhängen,


<lb/>1*
</p>

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                      n="4"
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                  <p>

                     <lb/>4
</p>
                  <p>

                     <lb/>I. Ciyilrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>keine Anwendung leiden, demnach hier mit noch
<lb/>weniger Recht von einer besonderen Art der
<lb/>Verbindlichkeit Mehrerer, von einer sog. Cor-
<lb/>realobligation geredet werden könne.

<lb/>Eine vollständige Kritik alles Vorgebrachten
<lb/>würde bei der Schwierigkeit der ganzen Lehre
<lb/>und ihrem engen Zusammenhang mit anderen,
<lb/>notlnvendig dabei mit zu erörternden Instituten
<lb/>des Römischen Rechts Zweck und Raum dieser
<lb/>Blätter weit übersteigen. Wir beschränken uns
<lb/>daher darauf, dem Verfasser in einige Ausfüh- 
<lb/>rungen, deren Grund oder Ungrund für die Ge- 
<lb/>staltung der ganzen Lehre besonders massge- 
<lb/>bend ist, zu folgen.

<lb/>Er macht an erster Stelle und ganz beson- 
<lb/>ders aufmerksam auf die Innern Widersprüche,
<lb/>welche sich ergeben müssen, wenn man die her- 
<lb/>gebrachte Lehre bis in ihre letzten Resultate
<lb/>verfolgt. „Das erste Bedenken, sagt er (S. 18),
<lb/>ist dieses, dass zwar eine logische Zergliederung
<lb/>der Obligation in die geschuldete Leistung oder
<lb/>das debitum und in das obligatorische Band
<lb/>zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger
<lb/>möglich ist, dass aber dem aus seinem Zusam- 
<lb/>menhang gerissenen debitum der Begriff der ob- 
<lb/>ligatio nicht zukommt_ Eine blos objective

<lb/>Obligation müsste noch Existenz haben, wenn
<lb/>man die Schuldner und Gläubiger ganz hinweg- 
<lb/>dächte u. s. w." In der That begeht auch nach
<lb/>Ansicht des Referenten die hergebrachte Theo- 
<lb/>rie darin ihren Grundfehler, ihr nqcotov yjev-
<lb/>dog, dass sie das debitum, das Object der Lei- 
<lb/>stung, losgerissen von dem Bande zwischen
<lb/>Gläubiger und Schuldner, zum objectiven Be- 
<lb/>stand der obligatio selbst erhebt, darin die una
<lb/>obligatio erblickt, während doch eine Summe
<lb/>oder Leistung erst und nur dann, wenn ein cre- 
<lb/>ditor und ein debitor hinzugedacht werden, als
<lb/>debitum den objectiven Bestand einer obligatio
<lb/>ausfüllen kann, dann aber auch, da alle Merk- 
<lb/>male einer obligatio vollzählig vorliegen, stets
<lb/>vollständig ausfüllt, so dass der Umstand,
<lb/>dass dieselbe Leistung noch einem andern debi- 
<lb/>tor obliegt, oder noch von einem andern credi- 
<lb/>tor gefordert werden kann, dieser Obligation
<lb/>nichts von den nothwendigen constituirenden
<lb/>Merkmalen entzieht, sondern nur eine zweite
<lb/>gleichartige neben der ersten Obligation begrün- 
<lb/>det. — Der Verfasser redet ferner von dem Wi- 
<lb/>derspruch, in welchen die Theorie der una ob- 
<lb/>ligatio mit verschiedenen positiven Sätzen des
<lb/>Römischen Rechts gerathen muss, nämlich mit
<lb/>den Rechtssätzen über die fidejussio (§. 7. 9)
<lb/>und über die confusio durch Beerbung (§. 11).
<lb/>Es kann nämlich zufolge der I. 6. §• 1. D. de
<lb/>duob. reis und der 1. 40. D. de fidejuss., wenn
<lb/>zwei Correalschuldner vorhanden sind, für beide
<lb/>oder auch nur für Einen derselben, und zwar
<lb/>für die ganze Schuld, ein fidejussor bestellt wer- 
<lb/>den. Mit Recht wird nun hervorgehoben, dass,
<lb/>wenn das Verhäitniss des einen correus zu dem
<lb/>Gläubiger nicht eine wirkliche volle Obligation
</p>
                  <p>

                     <lb/>ausmachen, sondern nur eine subjective Bezie- 
<lb/>hung derselben repräsentiren soll, man nicht
<lb/>einsieht, wie eine für diese subjective Beziehung
<lb/>geleistete Bürgschaft eine solche für den ge-
<lb/>sammten objectiven Bestand der Obligation sein
<lb/>kann (S. 32). Ebenso muss es der Theorie der
<lb/>una obligatio stets unfassbar bleiben, wie eine
<lb/>wechselseitige Bürgschaft der correi für einan- 
<lb/>der möglich ist, welche wir aus der 1. 11. pr.
<lb/>D. de duob. reis kennen lernen (S. 381.). Was
<lb/>aber die confusio betrifft, so wäre es unerklär- 
<lb/>lich, wie im Fall der Beerbung eines reus pro- 
<lb/>mittendi oder eines reus stipulandi durch den
<lb/>andern die Quellen sagen könnten: heres duas
<lb/>obligationes sustinet u. dgl. (1. 13. D. de duob.
<lb/>reis; 1. 5. D. de fidejuss.) Es ist dies eben der
<lb/>deutliche Ausdruck dafür, dass der correus pro- 
<lb/>mittendi, welcher einen andern correus prom.
<lb/>beerbt, nach wie vor aus seiner Obligation ver- 
<lb/>haftet bleibt, und noch einmal aus der Person
<lb/>seines Erblassers verhaftet wird (8. 53). Nur
<lb/>braucht er natürlich eine zweimalige Belangung
<lb/>sich nicht gefallen zu fassen; denn das debitum
<lb/>ist in beiden Obligationen dasselbe, und soll nur
<lb/>einmal geleistet werden (cf. 1. 5. D. de fidejuss.
<lb/>in fine).

<lb/>Der Verf. führt ausserdem wiederholt die
<lb/>Ausdrucksweise der Quellen für seine Ansicht
<lb/>an (8. 13—15), welche promiscue von una ob- 
<lb/>ligatio und plures obligationes reden, (s. bes.
<lb/>die 1. 9. §. 2. D. de duob. reis), so dass es
<lb/>misslich ist, auf erstem Ausdruck ein System
<lb/>von Correatobligationen im Gegensatz zu ge- 
<lb/>wöhnlichen Solidarobligaiionen zu bauen. Wir
<lb/>fügen noch als besonders deutlich die Worte
<lb/>Uipians in 1. 5. D. de fidejuss. hinzu, wo es
<lb/>heisst: Est autem species talis: si reus pro- 

<lb/>mittendi reo promittendi heres exstiterit, duas
<lb/>obligationes sustinet; item si reus stipulandi ex- 
<lb/>stiterit heres rei stipulandi, duas species obli- 
<lb/>gationis sustinebit.

<lb/>Ueberhaupt aber muss noch bestimmter, als
<lb/>es in gegenwärtiger Abhandlung geschehen ist,
<lb/>betont werden, dass nur ein unbelangenes, vor- 
<lb/>urteilsfreies Lassen der Quellen dazu gehört,
<lb/>um zu der Ueberzeugung zu gelangen, dass die
<lb/>Römer an eine Species solidarischer Verbind- 
<lb/>lichkeiten, welche die von der Keller-Ribben-
<lb/>trop'schen Theorie angegebene Beschaffenheit
<lb/>der sog. Correalobligation besässe, niemals ge- 
<lb/>dacht haben. Es wird überall nur von einer
<lb/>Haftung in solidum gesprochen, ganz überein- 
<lb/>stimmend bei den durch Stipulation entstan- 
<lb/>denen wie bei den auf materiellen Contrac-
<lb/>ten beruhenden Verbindlichkeiten Mehrerer (1. 2.
<lb/>D. de duob. reis; l. 9. eod.) Es wird nirgends
<lb/>gesagt, dass diese solidarische Haftung Mehrerer
<lb/>hier plures obligationes, dort una obligatio re-
<lb/>präsentire, auch nicht (womit die Theorie der
<lb/>una obligatio sich vielleicht noch helfen könnte),
<lb/>dass das eine bei der Stipulationsform, das an- 
<lb/>dere bei den materiellen Contracten der Fall
</p>

                  <pb facs="2084706_13+1870_0009.tif"
                      n="5"
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                  <p>

                     <lb/>I. Civilrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>5
</p>
                  <p>

                     <lb/>sei; vielmehr heisst es von Stipulationsverträ- 
<lb/>gen, ganz übereinstimmend mit solidarischen Ver- 
<lb/>bindlichkeiten aus materiellen Verträgen in 1. 9.
<lb/>§. 2. D. h. t.: „nam et si maxime parem cau- 
<lb/>sam suscipiunt, nihilominus in cujusque per- 
<lb/>sona propria singulorum consistit obliga- 
<lb/>tio." Dass die durch Stipulation begründeten
<lb/>Solidarobligationcn besondere Eigenschaften ha- 
<lb/>ben, welche an den übrigen sich nicht finden,
<lb/>wird nicht geleugnet; nur berechtigt dies nicht,
<lb/>aus jenen eine besondere Art von Obligationen
<lb/>zu machen, indem jene Eigenthümlichkeiten le- 
<lb/>diglich auf der Stipulationsform, nicht auf den
<lb/>Wesensmerkmalen der durch dieselbe begrün- 
<lb/>deten Obligation beruhen.

<lb/>Man kann in dieser Beziehung noch Eines
<lb/>anführen. Die bisherige Theorie hat nicht be- 
<lb/>hauptet, dass durch Stipulation immer nur Cor-
<lb/>realobligationen, durch materielle Contracte im- 
<lb/>mer nur Solidarobligationen begründet worden
<lb/>seien. Es musste also im römischen Recht ne- 
<lb/>ben den Stipulationsformen und Formeln für die
<lb/>Begründung correaler Haftung auch Formeln für
<lb/>die Begründung einer gewöhnlichen solidarischen
<lb/>Verbindlichkeit geben; m. a. W., man musste aus
<lb/>einer Verschiedenheit in der Fassung und Wahl
<lb/>der Formeln erkennen können, ob die Parteien
<lb/>im gegebenen Fall eine solidarische oder eine
<lb/>sog. correale Haftung beabsichtigt hatten. Fin- 
<lb/>den sich aber in unseren Quellen derartige zweier- 
<lb/>lei Formeln? Die hier einschlagende Stelle, das
<lb/>pr. J. de duob. reis (vgl. mit 1. 12. pr. D. de
<lb/>duob. reis), gibt nur eine Formel für die zu
<lb/>begründende Haftung Mehrerer aus einer Stipu- 
<lb/>lation, und nur eine Art der Obligation als
<lb/>daraus hervorgehend an. Es hängt dies genau
<lb/>mit dem der herrschenden Theorie vom Verf.
<lb/>gemachten nicht unberechtigten Vorwurf zusam- 
<lb/>men, dass dieselbe keine bestimmte Kennzeichen
<lb/>für ihre speciell sog. Correalobligationen und
<lb/>durchaus keine Anleitung gehe, im gegebenen
<lb/>Fall zu erkennen, ob diese Absicht der contra-
<lb/>hirenden Parteien auf eine Solidar- oder auf eine
<lb/>wirkliche Correalobligation im gegnerischen Sinn
<lb/>gerichtet gewesen sei (8. 6. 7 u. a.). Was jene
<lb/>Lehre uns bietet, ist nichts als Construction ei- 
<lb/>nes Begriffes, dessen reale Existenz in concreto
<lb/>nicht nachweisbar ist, nichts als die Ableitung
<lb/>bestimmter Entstehungsgründe einer obligatio
<lb/>correalis aus diesem Begriffe.

<lb/>Nur ganz an letzter Stelle mag als Beden- 
<lb/>ken gegen die Theorie der una obligatio noch
<lb/>erwähnt werden, dass sich zu jeder Zeit wahr- 
<lb/>scheinlich wenige Nichtjuristen finden möchten,
<lb/>denen das complicirte, mit juristischen Feinhei- 
<lb/>ten ausgestattete System einer Correalobligation
<lb/>so geläufig werden könnte, dass sie seine Re- 
<lb/>geln beim Abschluss ihrer Verträge befolgen
<lb/>würden, während der Begriff der solidarischen
<lb/>Haftung in seiner praktischen Wirksamkeit dem
<lb/>Laien sehr wohl bekannt ist und ohne Zweifel
<lb/>sich in praktischer Anwendung befindet.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Im zweiten Abschnitt bespricht der Verf. die
<lb/>aus materiellen Contracten hervorgehenden so- 
<lb/>lidarischen Verbindlichkeiten. Die Theorie der
<lb/>una obligatio hat hier geschwankt, ob ihre cor-
<lb/>realeHaftung auch bei einem Kauf, Commodat, De- 
<lb/>positum u. s. w. stattfinden könnte. Sie hat sich
<lb/>schliesslich für die Bejahung dieser Frage ent- 
<lb/>schieden, dafür aber bei dem gänzlichen, nach
<lb/>der Ansicht des Verf. sehr erklärlichen Still- 
<lb/>schweigen der Pandecten über „Correalobliga- 
<lb/>tionen" keinen Beleg aus den Quellen anzufüh- 
<lb/>ren gewusst (8. 93—95). Die 1. 9. §. 1. D. de
<lb/>duob. reis, eine viel bestrittene Stelle, macht
<lb/>den Anhängern der ältern Lehre viele Mühe; sie
<lb/>möchten dieselbe gern als Stütze einer materiel- 
<lb/>len Correalobligation gebrauchen, vermögen sie
<lb/>aber doch nicht in diesem Sinn zu deuten. Nach
<lb/>der Ansicht des Verf., die gewiss Billigung ver- 
<lb/>dient, bezieht sich die Stelle einfach auf Solidar- 
<lb/>obligationen und besagt, dass solche auch aus
<lb/>materiellen Verträgen hervorgehen können, wie
<lb/>der Verf. dies 8. 96 erörtert und in den folgen- 
<lb/>den Paragraphen ausführlich begründet.

<lb/>Wir haben schon erwähnt, dass Verf. aller- 
<lb/>dings soviel zugesteht, dass die auf Stipulation
<lb/>beruhenden solidarischen Obligationen gewisse
<lb/>Eigenthümlichkeiten besitzen, „welche sich viel- 
<lb/>leicht zur Construction des Begriffs einer spe- 
<lb/>ciell sog. Correalobligation verwenden Hessen"
<lb/>(S. 113); (letztere natürlich in einem ganz an- 
<lb/>dern Sinne als die Keller-Ribbentrop’sche Cor- 
<lb/>realobligation verstanden). Wir müssen hierauf
<lb/>noch etwas näher eingehen, da dieser Punkt
<lb/>besonders die positive Seite der vom Verf.
<lb/>vertretenen Lehre, zu der wir jetzt übergehen,
<lb/>veranschaulicht. Er sagt hierüber Folgendes:
<lb/>„Erfahren wir nun aus der 1. 9. pr. D. de
<lb/>d. r., dass aus den materiellen Verträgen (durch
<lb/>ein pactum adjectum) ebenso wie aus der Sti- 
<lb/>pulation Correalobligationen (d. h. Solidarobliga- 
<lb/>tionen im gewöhnlichen Sinn; der Verf. ge- 
<lb/>braucht beide Ausdrücke promiscue) entstehen
<lb/>können, so ist anzunehmen, es beruhe dies auf
<lb/>der Vorstellung, dass die causa des materiellen
<lb/>Vertrages, das durch diesen erzeugte obligato- 
<lb/>rische Band, sich um die mehreren Vertrag-
<lb/>schliessenden ebenso schlingen könne, wie die
<lb/>causa oder das obligatorische Band der Stipu- 
<lb/>lation. Das obligatorische Band, die causa,
<lb/>ist aber bei dieser ein lediglich auf der Beob- 
<lb/>achtung der Form beruhendes, bei diesen dage- 
<lb/>gen ein durch den dem materiellen Recht ent- 
<lb/>sprechenden Willen der Vertragschliessenden
<lb/>begründetes" (S. 111). Und ebenso wird an
<lb/>anderen Stellen ausgeführt, dass Obligationen,
<lb/>welche aus formellen Verträgen hervorgehen,
<lb/>ihre einige causa lediglich in der Beobachtung
<lb/>der Form haben, welche das Gesetz vorschreibt,
<lb/>so dass auch wenn mehrere Schuldner oder
<lb/>mehrere Gläubiger einen Stipulationsverlrag ab-
<lb/>schliessen, falls er nur von einem jeden auf
<lb/>dasselbe debitum hin abgeschlossen wird und
</p>

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                      n="6"
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                  <p>

                     <lb/>6
</p>
                  <p>

                     <lb/>I. Civilr£cht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>die StipülatiönsbäUdlürtg Wirklich unUm actum,
<lb/>eine einheitliche Formälhandlürtg bildet, (1. 12.
<lb/>pr. D. de düob. reis) die entstehenden mehreren
<lb/>obligationes dennoch eine und dieselbe causa
<lb/>haben (S. 1Ö. 11.72. 97). Dagegen haften, wenn
<lb/>jemand dieselbe Sache bei zwei Personen de-
<lb/>ponlrt hat, die beiden Depositare jeder aus sei- 
<lb/>nem besondere Vertrag, die Obligation jedes
<lb/>Einzelnen hat ihre besondere causa, auch wenn
<lb/>das Object beider identisch ist (S. 97).

<lb/>1) Daraus folgt, dass, wenn aus der auf ei- 
<lb/>ner Stipulation beruhenden Obligation gegen ei- 
<lb/>nen correus auf das Ganze geklägt wird, als- 
<lb/>dann die ganze eaüSa obligationis in judicium
<lb/>deducirt, und in die durch die Litiscontestation
<lb/>begründete neue Obligation aufgegangen ist,
<lb/>jene einige causa also nicht nochmals durch
<lb/>Anstellung einer Klage gegen einen andern cor- 
<lb/>reus ih judicium dedücirt werden kann, sondern
<lb/>dieser völlig befreit ist, indem er für die durch
<lb/>die Litiscontestation begründete neue Obligation
<lb/>nicht haften kann, die alte Obligation aber in
<lb/>ihrer ganzen causa erloschen ist. (8. d. Citate
<lb/>aüf 8. 80. 81). Eine Aenderung ist hierin al- 
<lb/>lerdings getroffen durch die Verordnung Justi-
<lb/>UiaiPs in 1. 28. C. de fidejuss., welche jeden
<lb/>correus promittendi für die Solvenz des andern
<lb/>haften lässt, also die Correalobligation des clas-
<lb/>sischen römischen Rechts indirect in eine Ob- 
<lb/>ligation mrt wechselseitiger Verbürgung für die
<lb/>Solvenz verwandelt hat. Eine Haftung mit wech- 
<lb/>selseitiger Bürgschaft konnte aber auch schon
<lb/>früher contractlich festgesetzt werden (1.11.
<lb/>pr. D. de duob. reis), wodurch der Gläubiger
<lb/>den Vortheil erlangte, auch wenn er von seinem
<lb/>Vorrecht die Forderung zu theilen und divisis
<lb/>actionibus zU klagen, Gebrauch machte, also
<lb/>nicht die ganze Obligation in judicium deducirte,
<lb/>dennoch einen jeden correus in seiner doppel- 
<lb/>ten Eigenschaft als Selbstschuldner und als Bürge
<lb/>des andern correus auf das Ganze belangen zu
<lb/>können. Hier hat freilich wieder die Nov. 4
<lb/>störend eingegriffen, indem sie dem Bürgen das
<lb/>beneficium excussionis erthellte, so dass dem
<lb/>Gläubiger, der, auch wenn er divisis actionibus
<lb/>klagte, einen correus stipulandi theils in seiner
<lb/>Eigenschaft als Selbstschuldner theils als Bürge für
<lb/>den andern correus aufdasGanze verklagen konnte,
<lb/>ohne damit schon die ganze obligatio in judici- 
<lb/>um zu deduciren, dieses sein Vorrecht in seiner
<lb/>praktischen Wirksamkeit vereitelt wurde. Hieran
<lb/>knüpft nun die Nov. 99 cap. 1 au, indem sie
<lb/>unter Hinweisung auf den nach Nov. 4 und 1.
<lb/>11. pr. D. 45, 2 bestehenden Reehtszustand den
<lb/>Gläubiger in seiner vor Erlassung jenes Gesetzes
<lb/>bestehenden günstigen Stellung (cap. 1. princ.)
<lb/>durch eine pfocessuäilsche Vorschrift (§. 1.)
<lb/>möglichst zu erhalten sucht (8. 39—44).

<lb/>Aelmlich wie der Verf. spricht sich auch
<lb/>Savigny über das Veriiältfliss der angeführten
<lb/>Gesetze und Fragmente aus. Ganz anders aber
<lb/>lautet die Interpretation, welche der Nov. 99
</p>
                  <p>

                     <lb/>durch Ribbentröp zu Theil geworden ist. Dar- 
<lb/>nach enthält sie die Vorschrift, dass die Par- 
<lb/>teien, wenn eine correale Haftung (im Sinn der
<lb/>Theorie der una obligatio) stattfinden soll, die- 
<lb/>selbe bei Abschluss des Vertrags ausdrücklich
<lb/>als beabsichtigt erklären sollen. Diese Ansicht
<lb/>stützt sich auf die Anfangsworte des cap. 1.
<lb/>Indessen steht ihr entgegen, dass dieselben gar
<lb/>nicht von einer correalen Haftung in Ribben-
<lb/>trop’s Sinne, sondern von einer gewöhnlichen
<lb/>Solidarobligation reden, über deren Existenz im
<lb/>Gegensatz zu einer Haftung pro rata, bei einer
<lb/>gegenseitigen Verbürgung der mehreren Schuld- 
<lb/>ner leicht Zweifel entstehen konnten. Ueberdies
<lb/>liegt das Hauptgewicht der Verordnung nicht in
<lb/>diesem ersten Satze, sondern in dem folgenden
<lb/>Passus bis „non sinendus“. Dieser aber lässt
<lb/>sich ohne Zusammenhang mit 1. 11. pr. D. 45,
<lb/>2 und Nov. 4 nicht erklären; ein Zusammenhang,
<lb/>den die entgegenslehende Theorie übersehen hat,
<lb/>der auch in ihre Grundanschauung von der Cör-
<lb/>realobligalion nicht passen will (Vgl. oben 8.4).

<lb/>Ganz anders bei materiellen Contracten. Hier
<lb/>hat die Haftung eines jeden der mehreren Schuld- 
<lb/>ner, welche in solidum verpflichtet sind, ihre
<lb/>besondere causa in dem mit jedem Einzelnen
<lb/>abgeschlossenen selbständigen Depositum, Com- 
<lb/>modat, Kauf u. s. w. (1. 1. 8» 43. D. depos.) Folg- 
<lb/>lich wird durch Anstellung der Klage gegen
<lb/>einen Mitschuldner die ganze causa obligationis
<lb/>nicht erschöpft, sondern die mehreren Obliga- 
<lb/>tionen kommen erst durch die solutio zum Er- 
<lb/>löschen (S. 96 ff.).

<lb/>Aus alledem geht hervor, dass die Frage:
<lb/>Welche Solidarobligationen erlöschen durch Be- 
<lb/>langung eines Schuldners, welche nicht? gar
<lb/>nicht aus dem Formen- und Formelwesen des
<lb/>römischen Processos, sondern aus dem Zusam- 
<lb/>menhang und der Bedeutung des materiellen
<lb/>Privatrechts zu beantworten ist. Denn bei den
<lb/>Stipulalionsobligationen geschieht es nicht etwa
<lb/>durch eine hier bestehende Identität der intentio
<lb/>der Formel (welche bekanntlich den Gegenstand
<lb/>der processualischen Consumtion des Klagrechts
<lb/>bildet), dass durch Anstellung der Klage gegen
<lb/>einen correus der andere liberirt wird. Viel- 
<lb/>mehr war, wie Keller selbst in seinem Werk
<lb/>über Litiscontestation und Uriheil ausführt, die
<lb/>subjective Beziehung der intentio bei jedem cor- 
<lb/>reus eine andere. Es hiess also: Si paret, Ga- 
<lb/>jum C. dare oportere, wenn gegen Gajus, und:
<lb/>Si paret, Titium dare oportere, wenn gegen
<lb/>Titius aus der Stipulation geklagt wurde. Schon
<lb/>diese Erwägung hätte die Gegner unserer An- 
<lb/>sicht, die ja auf die Erklärung des materiellen
<lb/>römischen Rechts aus dem römischen Process
<lb/>(mit Recht) sonst so grosses Gewicht legen, von
<lb/>der Annahme der una obligatio mit mehreren
<lb/>subjecti von Beziehungen abhalten sollen. Der
<lb/>Umstand, dass die intentio, je nachdem gegen
<lb/>den einen oder den andern der mehreren correi
<lb/>promittendi geklagt wurde, subjectiv eine vor-
</p>

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                  <p>

                     <lb/>I. Civilrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>7
</p>
                  <p>

                     <lb/>schiedene war, weist deutlich eben darauf hin,
<lb/>dass die Obligation eines jeden correus ihre
<lb/>selbständige Existenz hatte. Dass die eine durch
<lb/>Anstellung der Klage aus der andern erlosch,
<lb/>lässt sich nach alledem nicht aus den Grund- 
<lb/>sätzen der processualischen Consumtion, deren
<lb/>Gegenstand ja eben die intentio ist, erklären,
<lb/>sondern muss seinen Grund haben in den Grund- 
<lb/>sätzen des materiellen Rechts über die mate- 
<lb/>rielle und die blos formelle causa debendi, wie
<lb/>wir sie soeben kurz entwickelt haben.

<lb/>2) ln denselben Grundsätzen über die causa
<lb/>debendi findet eine andere Verschiedenheit zwi- 
<lb/>schen Correal- (oder Solidar-) Obligationen aus
<lb/>formellen Contracten und solchen aus materiel- 
<lb/>len Verträgen ihre Erklärung. Diese Verschie- 
<lb/>denheit besteht darin, dass, während bei den
<lb/>Stipulationsobligationen nur immer entweder wi- 
<lb/>der einen correus debendi auf das Ganze oder
<lb/>wider alle correi debendi auf Theile des Ganzen
<lb/>geklagt werden konnte, bei den durch materielle
<lb/>Verträge entstandenen Obligationen wider jeden
<lb/>correus debendi, mithin auch gegen alle zu- 
<lb/>gleich, auf das Ganze geklagt werden konnte
<lb/>(8. 112). Denn nach dem Sinne der Stipula- 
<lb/>tion, als eines einzigen Actes, der die causa der
<lb/>Obligationen sämmtlieher correi debendi bildet,
<lb/>kann die Leistung von jedem correus debendi
<lb/>ganz, aber nur einmal gefordert werden. Dage- 
<lb/>gen bei materiellen Contracten bestehen mehrere
<lb/>trennbare Verpflichtungsgründe, der Vertrag mit
<lb/>einem jeden der in solidum haftenden Schuldner
<lb/>wird als ein besonderer obligirender Act ange- 
<lb/>sehen^ wie dies die oben angegebenen Steilen
<lb/>besagen. Nichts hindert also den Gläubiger, aus
<lb/>allen diesen verschiedenen Verträgen, welche
<lb/>aber sämmtlich dasselbe Debitum zum Gegen- 
<lb/>stand haben, gleichzeitig zu klagen.

<lb/>Wir kommen nun aber noch auf einen Punkt,
<lb/>in dem wir dem Verf. so wenig wie der von
<lb/>ihm bekämpften herrschenden Theorie beizustim- 
<lb/>men vermögen. Es ist dies die Interpretation
<lb/>der l. 18. D. de duob. reis (Pomponius): Ex
<lb/>duobus reis ejusdem Stichi promittendi factis
<lb/>alterius factum alteri quoque nocet. Ribbentrop,
<lb/>Savigny und Keller erklären die Stelle im we- 
<lb/>sentlichen übereinstimmend folgendermassen:
<lb/>Während eine Mora, also ein jedes Unterlassen
<lb/>den objectiven Bestand der Obligation zufolge
<lb/>1. 173. D. de R. J. nicht afficire, sondern nur
<lb/>den morosen Schuldner persönlich verpflichte,
<lb/>müsse für eine positive Handlung (culpa in fa- 
<lb/>ciendo) des einen Correalschuldners auch der
<lb/>andere aufkommen. Sie sehen hierin eine Haupt- 
<lb/>folge der Einheit der correalen Obligation ge- 
<lb/>genüber der Mehrheit der Obligationen bei ge- 
<lb/>wöhnlicher solidarischer Haftung. Dieser Auf- 
<lb/>fassung steht unzweifelhaft Folgendes entgegen:
<lb/>1) die zweifellose Wahrheit, dass ein schuld- 
<lb/>volles Unterlassen, wie es in der Mora liegt, um
<lb/>nichts weniger den objectiven Bestand der Ob- 
<lb/>ligation, das debitum, afficirt und modificirt, als
</p>
                  <p>

                     <lb/>ein positives Handeln, indem auch die Mora die
<lb/>Leistung der Quantität und Extensität nach ver- 
<lb/>größert. 2) Das Wort factum, dessen Inter- 
<lb/>pretation als culpa in faciendo völlig willkürlich
<lb/>ist. Das Wort ist hierfür nicht gebräuchlich
<lb/>und lautet so allgemein, dass auf eine mögliche
<lb/>specielle Interpretation desselben eine so wich- 
<lb/>tige rechtliche Unterscheidung innerhalb der
<lb/>Lehre von den solidarischen Obligationen im
<lb/>weitern Sinne nicht gegründet werden darf.

<lb/>Ebenso wenig aber vermag die zurUnterstützung
<lb/>seiner gänzlich abweichenden Lehre gegebene Er- 
<lb/>klärung des Verf. vorliegender Schrift unsernBeifall
<lb/>zu finden. Er bezieht die Stelle (8.122 ff.) auf Poe-
<lb/>nalstipulationen, lediglich deshalb, weil Pomponius,
<lb/>der Verfasser, an anderen Stellen wohl von solchen
<lb/>einmal zu reden pflegt, und beruft sich auf das
<lb/>hierüber geltende Recht, wonach die Strafe als
<lb/>eigentlicher Inhalt der Stipulation, die Leistung
<lb/>des Objects nur als die Bedingung betrachtet
<lb/>wurde, der Verurteilung in jene Strafe zu ent- 
<lb/>gehen. Dies hätte, wenn bei einer Poenalstipu-
<lb/>lation mehrere correi promittendi cöncurrirten,
<lb/>dahin geführt, dass, wenn der eine derselben
<lb/>z. B. durch Tödtung des versprochenen Sclaven
<lb/>die Leistung unmöglich gemacht hatte, der an- 
<lb/>dere auf die ganze Strafe belangt werden konnte.
<lb/>Zugegeben, dass dies richtig sei, ist selbstver- 
<lb/>ständlich die Beziehung der Stelle auf Poenal-
<lb/>stipulationen rein aus der Luft gegriffen und zur
<lb/>Beseitigung der Interpretation Savigny’s undRib-
<lb/>bentrops wenig geeignet.

<lb/>Nach unserer Ansicht kann keine der ver- 
<lb/>schiedenen Theorien über die Correalobligatio-
<lb/>nen, welches auch ihr Inhalt sein mag, sich auf
<lb/>diese Stelle berufen; sie redet so kurz, allge- 
<lb/>mein und unbestimmt, dass sie für die ganze
<lb/>Lehre wenig oder gar keine Bedeutung hat und
<lb/>weder der Theorie der una obligatio mit ihren
<lb/>Gonsequenzen einen Anhalt gewährt, noch der
<lb/>vom Verf. verteidigten Lehre eine Stütze ent- 
<lb/>zieht. Pomponius’ Worte sind offenbar aus ei- 
<lb/>nem längern Zusammenhang gerissen, und um
<lb/>ihnen einen bestimmten für die Begründung an- 
<lb/>derer Rechtssätze geeigneten Sinn zu geben,
<lb/>müssen notwendig gewisse concrete Nebenum- 
<lb/>stände supponirt werden. Solche Suppositionen
<lb/>und Ergänzungen, wie sie schon von Schriftstel- 
<lb/>lern versucht sind (8.122), z. B. durch Annahme
<lb/>eines Societätsverhältnisses zwischen den beiden
<lb/>correi, bleiben aber stets unsicher und ungeeignet,
<lb/>darauf einen wichtigen Rechtssatz zu begründen.

<lb/>Wir können demnach der 1. 18 nur einen
<lb/>negativen Werth zuerkennen, indem sie, wie ge- 
<lb/>schehen, zur Begründung eines angeblichen wich- 
<lb/>tigen Unterschiedes zwischen Correal- und So-
<lb/>lidarobligationen nicht verwendet werden kann.
<lb/>Damit aber fällt, da sie die einzige hierzu be- 
<lb/>nutzte Stelle ist, jegliche Begründung dieses an- 
<lb/>geblichen Unterschiedes, der praktisch ein sehr
<lb/>wichtiger sein würde, hinweg und letzterer in
<lb/>sich selbst zusammen; es muss dabei bleiben,
</p>

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                  <p>

                     <lb/>8
</p>
                  <p>

                     <lb/>L Civilrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>dass gegenseitige Haftung für culpa nur durch
<lb/>gegenseitige Verbürgung der correi debendi er- 
<lb/>reicht werden kann.

<lb/>Wir schliessen diese Besprechung gegen- 
<lb/>wärtiger Schrift, deren zweiter Abtheilung wir
<lb/>mit gespannter Erwartung entgegensehen, indem
<lb/>wir ihren Inhalt für die Lehre von den Correal-
<lb/>Obligationen als epochemachend bezeichnen und
<lb/>zu ihren Hauptsätzen ollen unsere Zustimmung
<lb/>bekennen. W a p p ä u s.

<lb/>Hamburg.

<lb/>8. Regressrecht hei Gesammlschüldverhältuissen.

<lb/>Die Ansicht, dass dem zahlenden Correal-
<lb/>schuldner als solchem, und abgesehen von dem
<lb/>zwischen mehreren Correalschuldnern bestehen- 
<lb/>den besonderen Rechtsverhältnisse ein Re- 
<lb/>gressrecht gegen die übrigen Correalschuldner
<lb/>zustehe, ist nicht die richtige. (Entsch. d. Wär- 
<lb/>tern!). Ob.-Trib. in Kiibel’s u. v. Sarweys Wür-
<lb/>temberg. Arch. f. Recht und Rechtsverwalt. IX,
<lb/>2/3. S. 386). 10.

<lb/>9. Ueber das sog. jus variandi bei wahlweisen
<lb/>Forderungen. Von OARath D. Pöschmann in
<lb/>Dresden. (Ann. des OAG. zu Dresden. N. F.
<lb/>II, 1 ff.).

<lb/>Im Gegensatz zu Sintenis (Anl. z. Stud. d.
<lb/>bürg. GR. 8. 194. Civilrecht II, §. 83. Anm. 53)
<lb/>führt der Verf. aus, dass 1. 138. §. 1. D. de V.
<lb/>0. (45, 1) u. 1. 112. pr. D. eod. dahin zu ver- 
<lb/>stehen seien: dass nach Römischem Rechte dem
<lb/>Schuldner, wie dem Gläubiger, bei implicite
<lb/>gegebenem Wahlrecht das jus variandi unbe- 
<lb/>schränkt zusteht, dagegen das durch ausdrück- 
<lb/>liche Worte bedungene oder gegebene durch die
<lb/>erste Wahlerklärung erlischt, insofern nicht letz- 
<lb/>tere, vermöge ihrer extensiven Natur dessen
<lb/>Fortdauer anbahne. (Nach §. 699 des Säehs.
<lb/>bürg. GR. gilt mit der einseitig nicht zurück- 
<lb/>zuziehenden Wahlerklärung die Wahl als voll- 
<lb/>zogen). 2.

<lb/>10. lieber die Bedeutung und Wirksamkeit ei- 
<lb/>nes vom Schuldner bei der Zahlung gemachten
<lb/>Vorbehaltes der Rückforderung.

<lb/>Da es zunächst dem Schuldner zu- 
<lb/>kommt, den Zweck und die Bedeutung einer von
<lb/>ihm geleisteten Zahlung näher zu bestimmen,
<lb/>und in gleicher Weise, wie es unter Voraus- 
<lb/>setzung einer Mehrzahl von Schuldverpflich- 
<lb/>tungen, auf welche seine Zahlung sich beziehen
<lb/>lassen könnte, lediglich von ihm abhängt, die- 
<lb/>jenige Schuld, welche durch letztere getilgt wer- 
<lb/>den soll, zu bezeichnen (fr. I. D. de fol. 46, 3),
<lb/>so auch die Belügniss des Schuldners nicht be- 
<lb/>zweifelt werden kann, die aus der freiwilligen
<lb/>Zahlung zu folgernde Anerkennung des Schuld- 
<lb/>verhältnisses durch eine entsprechende Willens- 
<lb/>erklärung auszuschliessen und damit die even- 
<lb/>tuelle Zurückforderung des Gezahlten offen zu
<lb/>halten, so dass einer in diesem Sinne angebo- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>tenen Zahlung gegenüber der Gläubiger sich
<lb/>lediglich darüber zu entscheiden hat, ob er die- 
<lb/>selbe ablehnen oder in der vom zahlenden Schuld- 
<lb/>ner gegebenen Bedeutung annehmen und gelten
<lb/>lassen will. (Entsch. d. OAG. zu Cassel. Heu- 
<lb/>ser, Annalen etc. Bd. XIV. 8.577.584). 26.

<lb/>11. Versprechen der Leistung eines Dritten.

<lb/>Der KäuföV eines Anwesens halte sich dom
<lb/>Verkäufer vertragsmässig verbindlich gemacht,
<lb/>im Falle eines Wiederverkaufs des Anwesens die
<lb/>Uebernahme der Unterhaltung eines Brunnen- 
<lb/>werkes durch den Käufer zu bewirken, oder
<lb/>wenn dies nicht geschehe, eine Interessensumme
<lb/>von 1000 fl. zu bezahlen. Das Württemberger
<lb/>Oberlribunal hat diesen Vertrag als gütig er- 
<lb/>kannt, weil es sich bei diesem Vertrage nicht
<lb/>von dem Versprechen der Handlung eines un- 
<lb/>bestimmten Dritten oder von dem Einstehen für
<lb/>die Handlungen eines unbestimmten Kreises von
<lb/>Personen, sondern von der Schuldigkeit des Ver- 
<lb/>tragschließenden handele, mittelst seiner eigenen
<lb/>ffhätigkeit zu bewirken, dass ein Dritter sich ver- 
<lb/>pflichte, welche Verabredung nach den Gesetzen
<lb/>gütig sei und erfahrungsgemäss täglich vorkomme.
<lb/>(Würt. Arch. f. Recht u. Rechtsverwaltung IX,
<lb/>2/3. 8. 392). 10.

<lb/>12. Ort der Restitution einer veräusserten Sache
<lb/>im Falle der Aufhebung des Vertrages wegen
<lb/>Mängel der Sache.

<lb/>Die redhibitorische Klage bringt es als resti—
<lb/>tutorisches Rechtsmittel mit sich, dass mit der
<lb/>Aufhebung des Geschäfts Alles wieder in die
<lb/>Lage, als ob das Geschäft gar nie eingegangen
<lb/>worden wäre, zurückversetzt werden muss und
<lb/>im Einzelnen die früher bestandenen Verhältnisse
<lb/>vollständig und ohne Zurücklassung eines Rech- 
<lb/>tes der stattgehabten Veränderung wieder her- 
<lb/>zustellen sind. Demgemäss hat jeder Theil dem
<lb/>andern das Geleistete so zurückzustellen, dass
<lb/>dieser es wieder eben so in Händen hat, wie
<lb/>wenn es nicht aus seinen Händen gekommen
<lb/>wäre und im gleichen Umfange hat ein voraus- 
<lb/>gehendes Offert zur Zurückgabe zu geschehen.
<lb/>Demgemäss ist der veränderte Gegenstand am
<lb/>Wohnorte des Veräusserers zu restituiren und
<lb/>wird ihm die Rückgabe an einem andern Orte
<lb/>ungebeten, so ist diess kein vollständiges An- 
<lb/>gebot. (Entsch. des Ob.-Trib. zu Stuttgart im
<lb/>Würt. Arch. f. Recht u. Rechtsverwaltung IX,
<lb/>2/3. 8. 418). 10.

<lb/>13. Einrede des nicht vollständig erfüllten Ver- 
<lb/>trags mit der Wirkung der Retention der gan- 
<lb/>zen Gegenleistung.

<lb/>1. Wegen nicht vollständig geschehener Ge- 
<lb/>genleistung kann, so lange die Ergänzung des
<lb/>Mangelnden noch möglich ist, die Leistung des
<lb/>Beklagten ganz, nicht blos compensatorisch bis
<lb/>zum entsprechenden Gegenwert!) oder bis zur
<lb/>Höhe des Interesse zurückgehalten werden. —
</p>

                  <pb facs="2084706_13+1870_0013.tif"
                      n="9"
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                  <p>

                     <lb/>I. Civilreclit.
</p>
                  <p>

                     <lb/>9
</p>
                  <p>

                     <lb/>2. Wenn eine Mehrheit nicht verbundener Sa- 
<lb/>chen, obschon um einen Gesammtpreis, jedoch
<lb/>nicht um ihrer Zusammengehörigkeit willen, ver- 
<lb/>kauft auch grösslentheils überliefert und der Ver- 
<lb/>käufer nur mit einzelnen Theilen in Rückstand
<lb/>ist, so ist der Käufer nur zu einer verhältniss-
<lb/>mässigen Minderung resp. Iheilweisen, entspre- 
<lb/>chenden Einbehaltung des Kaufpreises für be- 
<lb/>rechtigt und das Vorbringen also als wahre Einrede
<lb/>zu fassen. (Entsch. d. OAG. zu Darmstadt. Em-
<lb/>minghaus, Arch. f. pract. RW. N. F. Bd. V.
<lb/>S; 98). 26.

<lb/>14. lieber das Recht des Schuldners, hei Zah- 
<lb/>lung der Schuld, Rückgabe des Schuldscheins
<lb/>zu begehren.

<lb/>Das OAG. zu Cassel entschied, dass die
<lb/>Rückgabe des Schuldscheins bei Zahlung der
<lb/>Schuld nur die Bedeutung hat, den Schuldner
<lb/>vor der Gefahr wiederholter Geltendmachung der
<lb/>nämlichen Forderung sicher zu stellen, anderer- 
<lb/>seits aber der verklagte Schuldner die Erfüllung
<lb/>der in seinem Interesse gemachten Bedingungen
<lb/>weder positiv noch durch Versagung seiner etwa
<lb/>nöthigen Mitwirkung, wenn sie ohne Verletzung
<lb/>seines rechtlichen Interesses geschehen kann,
<lb/>verhindern darf. (Entsch. des OAG. zu Cassel,
<lb/>Heuser, Annalen etc. Bd. XIV. 8.359). 26.

<lb/>15. Zur Lehre von der Crediterllicilung heim
<lb/>Verkauf, insbesondere beim Waarenhandel. Von
<lb/>OAGPräs. v. Düring. (N. Mag. f. Hann. Recht
<lb/>V, 2. 8. 143 ff.)

<lb/>Gegenüber der für den täglichen Verkehr
<lb/>bedenklichen Strenge des römisehrechllichen
<lb/>Grundsatzes, dass das Eigenthum an einer ver- 
<lb/>kauften Sache mit deren Uebergabe an den Käu- 
<lb/>fer auf diesen nur dann übergehe, wenn der
<lb/>Kaufpreis bezahlt oder dieserhalb Sicherheit ge- 
<lb/>leistet oder aber Credit ertheilt ist, sei die Mei- 
<lb/>nung einiger Rechtslehrer (z. B. Busch, Brauer,
<lb/>vgl. auch Thöl HR. I. §. 69), dass beim Waa- 
<lb/>renhandel allemal der Eigenthumsübergang le- 
<lb/>diglich an die traditio der Waare geknüpft sei,
<lb/>zu weit gehend. Doch gestatten die Gesetze
<lb/>selbst eine Auslegung, welche jenen bedenkli- 
<lb/>chen Einfluss auf den Verkehr erheblich ab- 
<lb/>schwäche, wenn man nur das fidem emtoris se- 
<lb/>qui in §. 41 J. de reb. corp. II, 1, und ebenso
<lb/>das fidem habere emtori in 1. 19. D. de contr.
<lb/>emt. 18, 1. nicht anders als von einem „dem
<lb/>Käufer trauen", „sich auf die Person des Käufers
<lb/>verlassen, dass er richtig Zahlung leisten werde“
<lb/>verstehe. 10.

<lb/>16. Heber das Recht zum Rücktritte vom Kauf- 
<lb/>geschäft wegen Verzugs in der Erfüllung. Vom
<lb/>Prof. Dr. Regelsberger zu Zürich. (Archiv
<lb/>f. d. civil. Pr. Bd. L. 8.27 ff)

<lb/>Der Verf. gibt in allgemeinen Umrissen die
<lb/>Voraussetzungen dieses Rechts nach Römischem
<lb/>Rechte und mehreren Particulargesetzgebungen
</p>
                  <p>

                     <lb/>der Neuzeit, so wie im Bereiche des Handels
<lb/>nach dem Handelsgesetzbuche. Der Verf. be- 
<lb/>zeichnet den leitenden Grundsatz dahin: Alle an
<lb/>den Verzug geknüpften rechtlichen Folgen sind
<lb/>Schadenersatzmittel. Der Verf. führt zwei Fälle
<lb/>an und knüpft daran die Frage: Wenn bei dem
<lb/>Kaufe einer räumlich abgegrenzten Quantität ver- 
<lb/>tretbarer Sachen oder eines bestimmten Betrags
<lb/>aus einer solchen der Verkäufer den vertrags-
<lb/>mässigen Gegenstand zu liefern ohne seine
<lb/>Schuld nicht im Stande ist, sich aber sofort
<lb/>zur Lieferung vollkommen gleich guter
<lb/>Waare erbietet, kann dann der Käufer von sei- 
<lb/>nem Rechte auf Rücktritt vom Vertrage wegen
<lb/>Nichterfüllung Gebrauch machen, oder muss er
<lb/>der Vertrag halten, indem er entweder die an- 
<lb/>gebotene Ersatzwaare annimmt, oder zuwar- 
<lb/>tet, bis ihm der Vertragsgegenstand selbst
<lb/>geliefert werden kann, wo dies nach den Um- 
<lb/>ständen möglich ist? — Ist das Rücktrittsrecht
<lb/>nur ein Schadensersatzmittel, so kann doch von
<lb/>ihm der Käufer, wenn er keinen Schaden hat,
<lb/>keinen Gebrauch machen. Ist freilich der Preis
<lb/>der Waare inmittelst gesunken, so würde es mehr
<lb/>seinem thatsächliehen Interesse entsprechen, sei- 
<lb/>ner Verpflichtung aus dem Kaufe enthoben zu
<lb/>werden. Dies ist aber kein rechtlich begründe- 
<lb/>tes Interesse des Käufers. Dasselbe hat viel- 
<lb/>mehr seinen Grund darin, dass er den Vertrag
<lb/>eingegangen ist, — nicht aber in dem Umstande,
<lb/>dass ihm nicht vertragsmäßig geliefert werde;
<lb/>er will sich nur dieses Zufalls bedienen, um den
<lb/>Folgen einer verkehrten Speculation zu entge- 
<lb/>hen. Man könne sich hiergegen nicht auf die
<lb/>Rechtsgleichheit der Parteien berufen. Allerdings
<lb/>seien auch Stimmen für die entgegengesetzte
<lb/>Meinung laut geworden; — der Verf. bespricht
<lb/>namentlich die Meinungen französischer Rechts- 
<lb/>lehrer und deutscher Gerichtshöfe. Wird das
<lb/>unbedingte Rücktrittsrecht vertragsmäs-
<lb/>sig eingeräumt, so erhält das Geschäft ein an- 
<lb/>deres Gepräge; es wird nicht zum Spiel, aber
<lb/>es bekommt einen spielartigen Zusatz, welcher
<lb/>es dem Bereiche des soliden Warengeschäftes
<lb/>entrückt und auf den Boden der gewagten Käufe
<lb/>verpflanzt. 26.

<lb/>17. Unter welchen Voraussetzungen kann der
<lb/>Käufer einer mit einem Pfandnexus belasteten
<lb/>Sache den in Folge einer solchen Belastung ihm
<lb/>entstandenen Schaden von dem Verkäufer ersetzt
<lb/>verlangen?

<lb/>Das OAG. zu Darmstadt entschied: Verkaufe
<lb/>Jemand eine mit einem Pfandrechte behafteteSache,
<lb/>so sei der Verkäufer, da dieses Pfandrecht we- 
<lb/>nigstens in der Regel ablösbar sei, so lange
<lb/>nicht auf Grund dieses Pfandrechts eine Eviclion
<lb/>stattgefunden hätte, zunächst nur zur Ablösung ver- 
<lb/>pflichtet, um dadurch den Käufer vor der drohenden
<lb/>Eviction zu schützen und demselben den vollen
<lb/>und ungehinderten Gebrauch des Kaufobjects zu
<lb/>gewähren: für den dem Käufer durch die ver-
</p>

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                      n="10"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0014--><p/>
                  <p>

                     <lb/>10
</p>
                  <p>

                     <lb/>I. Civilrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>zögerte Ablösung entstandenen Schaden habe er
<lb/>aber nur dann zu haften, wenn er entweder
<lb/>das Bestehen des Pfandrechts dolose verschwie- 
<lb/>gen hätte, oder wenn durch irgend eine ihm
<lb/>zur Last fallende culpa die Ablösung verzögert
<lb/>worden sei. — Ein dolus könne aber nicht
<lb/>schon unbedingt darin gefunden werden,
<lb/>dass der Verkäufer bei Abschluss des Kaufver- 
<lb/>trags dem Käufer von dem Pfandrechte keine
<lb/>Kenntniss gegeben habe, da es sehr wohl mög- 
<lb/>lich sei, dass er die Absicht gehabt habe, wenn
<lb/>der Verkauf zu Stande komme, das auf dem
<lb/>Pfandobject haftende Pfandrecht abzulösen und
<lb/>desswegen nicht für nöthig gehalten habe, den
<lb/>Käufer von dem Bestehen des Pfandrechts in
<lb/>Kenntniss zu setzen. Die speciell gesetzlichen
<lb/>Bestimmungen, wonach der, welcher wissentlich
<lb/>eine fremde oder eine mit einer Servitut bela- 
<lb/>stete Sache, ohne hiervon dem Käufer Kennt- 
<lb/>niss zu geben, verkaufe, wegen des hierin lie- 
<lb/>genden dolus für jeden hierdurch entslandenen
<lb/>Schaden haftbar erklärt werde, könnten auf den
<lb/>wissentlichen Verkauf einer mit einem Pfand- 
<lb/>recht behafteten Sache keine analoge Anwendung
<lb/>finden, da zwischen beiden Fällen insofern ein
<lb/>wesentlicher Unterschied bestehe, als das Kauf- 
<lb/>object durch Ablösung des Pfandrechts von dem
<lb/>darauf haftenden Mangel befreit werden könne,
<lb/>während eine solche Befreiung, wenn einem
<lb/>Dritten das Eigenthum oder eine Servitut zu- 
<lb/>stehe, wenigstens ohne Zustimmung des Berech- 
<lb/>tigten nicht möglich sei, und daher in dem Ver- 
<lb/>schweigen eines solchen Mangels weit eher ein
<lb/>dolus gefunden werden könne, als in dem Ver- 
<lb/>schweigen eines Pfandrechts, indem der Verkäu- 
<lb/>fer dem Käufer gegenüber eine Verbindlichkeit
<lb/>übernehme, welche zu erfüllen er voraussicht- 
<lb/>lich gar nicht in der Lage sei. (Emminghaus,
<lb/>Archiv etc. N. F. Bd. IV. 8. 200). 26.

<lb/>18. Der Schuldanerkennungs-Vertrag und der
<lb/>Entwurf eines Deutschen Obligationenrechts. Vom
<lb/>Stadtrichter R. Koch in Berlin. (Deutsche Ge- 
<lb/>richtszeitung. Neue Folge. Bd. I. 8.137—152).

<lb/>Das Verhältnis der Art. 992 bis 996 des in
<lb/>der Ueberschrift genannten Entwurfs zu der mo- 
<lb/>dernen Theorie vom Anerkennungsvertrage (Bähr,
<lb/>Unger, Endemann, v. Salpius) wird beleuchtet.
<lb/>Verf. erklärt sich dabei für die selbstständige Gel- 
<lb/>tung der Anerkennung, als Feststellung einer we- 
<lb/>nigstens in dem Bewusstsein der Contrahenten
<lb/>vorhandenen Verbindlichkeit. Er missbilligt da- 
<lb/>gegen die in Art 994 d. E. angenommene Be- 
<lb/>handlung der cautio indiscreta als Anerkennung
<lb/>und hält, die Bestimmung des Art. 993 d. E.,
<lb/>wodurch das sog. Abrechnungsgeschäft dem An- 
<lb/>erkennungsvertrage unterstellt wird, für werth- 
<lb/>los. Auch Art. 996 des Entw. (wonach Zin- 
<lb/>senzahlung und Stundung kein Anerkenntnis
<lb/>begründen) sei entbehrlich. Das Hauptverdienst
<lb/>des Entwurfs bestehe darnach in der Hervor- 
<lb/>hebung des Princips, wodurch dem Anerken- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>nungsvertrage die ihm gebührende und in der
<lb/>Praxis bereits mühsam erkämpfte Stellung unter
<lb/>die Schuldverträge eingeräumt sei. Das Ob- 
<lb/>ligationenrecht habe damit ein Institut gewon- 
<lb/>nen, welches den Uebergang zum Wechsel und
<lb/>den formalen Geschäften des Handelsrechts bilde.
<lb/>Hart an diese heranstreifend vermeide der An- 
<lb/>erkennungsvertrag es dennoch, die Individualität
<lb/>der darin aufgenommenen Obligation ganz auf- 
<lb/>zugeben. Gerade hierin liege eine Bürgschaft
<lb/>für die Erhaltung seiner Eigentümlichkeit. Der
<lb/>gemeine bürgerliche Verkehr bedürfe eines sol- 
<lb/>chen, die ursprünglichen Beziehungen der Con- 
<lb/>trahenten stärkenden, nicht verflüchtigenden Ver- 
<lb/>trages, während im Handelsverkehr das Princip
<lb/>der vollen Beweglichkeit, der Forderung über- 
<lb/>wiege, und der abstracte Verpflichtungsact dem
<lb/>entsprechend nach Erweiterung seines Gebiets
<lb/>dränge. — 66.

<lb/>19. Bürge.

<lb/>Ein Bürge, der nicht blos für den Ausfall,
<lb/>sondern, unter Entsagung auf die Einrede der
<lb/>Vorausklage, für die Schuld überhaupt haftet,
<lb/>kann sich ohne Weiteres dieser Pflicht selbst
<lb/>dann nicht entziehen, wenn der Gläubiger die
<lb/>erforderlichen Massregeln zur Beigängigmachung
<lb/>der Schuld dem Schuldner gegenüber unterlas- 
<lb/>sen hat (fr. 62. de fidejuss. 46, 1). (Entsch. d.
<lb/>OAG. zu Cassel. ‘Heuser, Annalen etc. Jahrg.
<lb/>XIV. 8. 294). 26.

<lb/>20. Regress des zahlenden Bürgen gegen seine
<lb/>Mitbürgen.

<lb/>Dafür, dass Mitbürgen, welche mehr als ihren
<lb/>Theil geleistet haben, einen directen und selbst- 
<lb/>ständigen Rückgriff gegen die anderen Mitbür- 
<lb/>gen haben, wurde sich darauf berufen, dass Mit- 
<lb/>bürgen, namentlich solche, welche sich als Selbst- 
<lb/>schuldner unter Verzicht auf die Einrede der
<lb/>Vorausklage und der Theilung verbindlich ge- 
<lb/>macht haben, als Correalschuldner anzusehen
<lb/>seien, dem Correalschuldner, welcher aber das
<lb/>Ganze bezahlt habe, ohne Weiteres der Regress
<lb/>gegen die übrigen Correalschuldner zustehe.
<lb/>Hiergegen wurde vom Obertribunal zu Stutgart
<lb/>bemerkt, dass die Ansicht, dass dem Correal- 
<lb/>schuldner, abgesehen von dem zwischen mehre- 
<lb/>ren Correalschuldnern bestehenden besonde- 
<lb/>ren Rechtsverhältnisse, ein Regressrecht zu- 
<lb/>stehe, keineswegs die richtige sei. (Würt. Arch.
<lb/>f. Recht u. Rechtsverw. IX, 2/3. 8, 427). 10.

<lb/>21. Deher die Voraussetzungen der actio de in
<lb/>rem verso utilis. Vom Assessor Dr. Ude zu Holz- 
<lb/>minden. (Archiv f. d. civil. Pr. Bd. 50. S. 370 ff.)

<lb/>Zur Begründung der actio de jn rem verso
<lb/>utilis muss man eine Contractschliessung durch
<lb/>solche freie Repräsentanten erfordern, welche
<lb/>zu der Person des de in rem verso zu verpflich- 
<lb/>tende Geschäftsherrn in dem Verhältnisse eines
<lb/>Mandatars oder eines negotiorum gestor gestan-
</p>

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                      n="11"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0015--><p/>
                  <p>

                     <lb/>I. Civilrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>11
</p>
                  <p>

                     <lb/>den haben. Dieses Requisit werde durch innere
<lb/>Gründe gerechtfertigt und stehe auch mit den
<lb/>Quellen nicht im Widerspruche. Auch spricht
<lb/>insbes. const. 7. Cod. IV. 26 für die Ausdeh- 
<lb/>nung der a. de in rem verso über die Grenzen
<lb/>des Gewaltverhältnisses, und zwar keineswegs
<lb/>nur für eine Ausdehnung auf den Fall, wenn ein
<lb/>Geschäftsführer mit einem Dritten contra-
<lb/>hirt hat. Andrerseits sei es falsch, wenn man
<lb/>die Klage ohne alles Repräsentationsverhältniss
<lb/>zulassen will; die Ansicht, nach welcher auch
<lb/>ein rein zufälliger Vermögenszuwachs hin- 
<lb/>reiche, hat keine Berechtigung. 26.

<lb/>22. Die Pflichten des unehelichen Taters nach
<lb/>den in Deutschland geltenden Gesetzen. Vom
<lb/>AR. v. Kräwei zu Naumburg. (Archiv f. d.
<lb/>civil Pr. Bd. L. 8. 341 fg.)

<lb/>Der Verf. bespricht besonders das K. Preuss.
<lb/>Gesetz v. 24. April 1854, so wie die Gründe,
<lb/>aus denen man das Verbot der richterlichen Er- 
<lb/>forschung des außerehelichen Erzeugers zu
<lb/>rechtfertigen sucht. Auch hier sind zumeist die
<lb/>in Preussen gemachten Erfahrungen erwähnt,
<lb/>insbesondere statistische Notizen von fdort und
<lb/>Kammerverhandlungen von dort. Von anderen
<lb/>Gesetzgebungen Deutschland^ werden insbes. das
<lb/>K. Sachs, bürg. Gesetzbuch und das Badische
<lb/>Gesetz v. 21. Febr. 1851 erwähnt. Das Franzos.
<lb/>Recht, welches auch in Baden wieder beseitigt
<lb/>worden, entspreche weder der Gerechtigkeit,
<lb/>noch der deutschen Sitte; — die Bestimmungen
<lb/>des Sächs. GBuchs werden besonders belobt.

<lb/>26.

<lb/>23. Zur Rechtsprechung in EheTerlöbnisssachen.
<lb/>Supplirung des elterlichen Eheconsönses durch
<lb/>das Gericht.

<lb/>1) lieber die Frage, ob im einzelnen Fall
<lb/>der elterliche, insbesondere väterliche, Consens
<lb/>rechtlich nothwendig sei, ebenso wie darüber,
<lb/>ob derselbe ohne gehörigen Grund verweigert
<lb/>werde und deshalb richterlich zu suppliren sei,
<lb/>wird regelmässig nicht im förmlichen Process-
<lb/>weg, sondern im Extrajudieialverfahren verhan- 
<lb/>delt und entschieden.

<lb/>2) Competent hierzu ist das forum domicilii
<lb/>des Descendentem

<lb/>3) Ob es für die Zulässigkeit jenes gericht- 
<lb/>lichen Verfahrens Vorbedingung sei, dass dei;
<lb/>Descendent zuvor persönlich das elterliche Ja- 
<lb/>wort erbeten haben müsse?

<lb/>4) Ob der elterliche Consens zur Verhei- 
<lb/>ratung eines grossjährigen, nicht mehr in vä- 
<lb/>terlicher Gewalt stehenden Kindes überhaupt
<lb/>rechtlich nothwendig sei?

<lb/>Nach gemeinem Recht ist der Consens der
<lb/>Eltern zur Eingehung der Ehe von grossjähri- 
<lb/>gen, nicht mehr in väterlicher Gewalt befind- 
<lb/>licher Kindern nicht rechtlich nothwendig; es
<lb/>erscheint vielmehr nur als Pflicht der Pietät,
<lb/>üas$ auch volljährige, aus väterlicher Gewalt
</p>
                  <p>

                     <lb/>getretene Kinder nicht ohne Einwilligung ihrer
<lb/>Eltern heirathen etc.

<lb/>Dass die Supplirung der elterlichen Einwil- 
<lb/>ligung zur Verehelichung in Fällen, worin die
<lb/>Erklärung der Eltern wegen Abwesenheit der- 
<lb/>selben gar nicht oder nicht wohl einzuholen
<lb/>ist, nur dem Richter zustelje und es dieserhalb,
<lb/>abgesehen von ganz besondern Ausnahmsfällen,
<lb/>auch nicht der Erlassung von Edictalien bedürfe.
<lb/>(Entsch. d. OAG. zu Darmstadt. Emminghaus,
<lb/>Archiv f. pract. R. W. N. F. Bd. V. S. 102.)

<lb/>26.

<lb/>24. Wesentlicher Irrthnm als Ehehinderniss.

<lb/>In einem, an das OAG. zu Lübeck gediehenen
<lb/>Rechtsfalle (Entsch. dessen in Frankf. Rechts,
<lb/>herausg. von Römer IV. 2. 8. 220) war dem
<lb/>Kläger der Beweis auferlegt worden, durch die
<lb/>Beklagte in Folge der Vorspiegelung des Besizes
<lb/>von fl.... zum Eheabschluss verleitet worden
<lb/>zu sein. In dem bestätigenden OAGErkenntniss
<lb/>heisst es hierüber: in Bezug auf die Appellation
<lb/>der Beklagten: Das canonische Recht anerkennt
<lb/>die Nichtigkeit der durch Zwang veranlassten
<lb/>Ehe

<lb/>cap. 15. 28 X. de spons, et matr. (4, 1)

<lb/>cap. 2. X. de eo, qui duxit in matr. (4, 7)
<lb/>und obschon keine gleiche gesetzliche Bestim- 
<lb/>mung hinsichtlich des Betruges besteht, so hat
<lb/>doch der Fall, wo ein Irrthum durch Betrug her-
<lb/>beigeführt wird, unverkennbare Aehnlichkeit mit
<lb/>dem des Zwangs, Savigny System Bd. 3 p. 115,
<lb/>und es ist desshalb unbedenklich anzunehmen,
<lb/>dass der wesentliche Betrug die Nichtigkeit der
<lb/>Ehe zur Folge habe. Zu einem wesentlichen
<lb/>Betrüge gehört aber nicht, das der durch ihn
<lb/>erzeugte Irrthum sich auf die Person und ihre
<lb/>auf das Physische der Ehe bezüglichen Qualitä- 
<lb/>ten bezogen. Soweit aller Betrug einen Irr- 
<lb/>thum erzeugt, kann von dem Betrüge als selbst- 
<lb/>ständigem Ehehindernisse nur insoweit die Rede
<lb/>sein, als tzr einen Irrthum erzeugt, der für sich
<lb/>kein Ehehinderniss ist. Denn bei einem Irr- 
<lb/>thum, der als Ehehinderniss gilt, ist es ganz
<lb/>gleichgültig, ob er durch Betrug oder zufällig
<lb/>entstanden. Wenn daher die Beklagte einen
<lb/>Hauptbetrug nur insofern als vorhanden annimmt,
<lb/>als die Täuschung sich auf die Person selbst
<lb/>und ihre das Physische der Ehe betr. Eigen- 
<lb/>schaften, welche an sich schon trennende Ehe- 
<lb/>hindernisse sind, bezogen, so hebt sie damit
<lb/>den Betrug als ein selbstständiges Ehehinderniss
<lb/>auf. Auch sprechen die von ihr angezogenen
<lb/>Stellen es nicht aus, dass der Betrug nur, wenn
<lb/>er sich auf wesentliche Eigenschaften der Per- 
<lb/>son und diese selbst beziehe, die Nichtigkeit
<lb/>der Ehe begründe. Allerdings muss die Täu- 
<lb/>schung sich auf Umstände beziehen, denen ver- 
<lb/>nünftiger Weise ein Einfluss auf die Entschlies-
<lb/>sung zur Eingehung der Ehe zugeschrieben
<lb/>werden kann. Wenn die Beklagte hätte vor-
<lb/>anssetzen dürfen, dass der Kläger sie ohne die
</p>

                  <pb facs="2084706_13+1870_0016.tif"
                      n="12"
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                  <p>

                     <lb/>12
</p>
                  <p>

                     <lb/>I. Civilrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>ihm versprochenen fl. — ehelichen werde, so
<lb/>könnte von einem wesentlichen Betrage nicht
<lb/>die Rede sein. Allein nach allen hier in Be- 
<lb/>tracht kommenden Verhältnissen konnte die Be- 
<lb/>klagte sich nicht verhehlen, dass ihre Vermö- 
<lb/>gensverhältnisse für den mittellosen, auf Begrün- 
<lb/>dung eines Etablissements bedachten Kläger von
<lb/>Einfluss auf den Entschluss einer mit ihr einzu- 
<lb/>gehenden Ehe seien. 8.

<lb/>25. Einige Bemerkungen über die Rückforderung
<lb/>der dos profeetitia. Vom Hofgeradv. Massot
<lb/>zu Darmstadt. (Archiv f. prakt. R. W. von Em-
<lb/>minghaus etc. N. F. Bd. V. 8. 62 fg.).

<lb/>Der Verf. erörtert die Controverse des ge- 
<lb/>meinen Rechts, wie es nach dem Rechte des
<lb/>Codex zu halten ist, betreff der Rückforderung
<lb/>der dos profeetitia, wenn die Ehe durch den Tod
<lb/>der Frau getrennt wird und diese (wie heutzu- 
<lb/>tage immer) emancipirt war? Für das jetzige
<lb/>Recht, wonach eine sich verheirathende Tochter
<lb/>ipso jure aus der väterlichen Gewalt tritt, stellt
<lb/>der Verf. folgende Sätze auf: t) Wenn die Ehe
<lb/>durch Scheidung oder durch den Tod des Man- 
<lb/>nes getrennt wird, so fordert die Frau allein ihre
<lb/>Brautgabe zurück; 2) wird die Ehe durch den
<lb/>Tod der Frau getrennt, so haben ihre Erben,
<lb/>also wenn Kinder aus der Ehe vorhanden sind,
<lb/>zunächst diese, das Rückforderungsrecht der
<lb/>Brautgabe. Aus dem Principe der Vererbung
<lb/>der Brautgabe folgt weiter, dass wenn der Vater
<lb/>oder ein Dritter eine Brautgabe zwar verspro- 
<lb/>chen, solche aber bis zum Tode der Frau nicht
<lb/>entrichtet hat, der Ehemann Namens der aus
<lb/>der Ehe entstandenen, die Mutter beerbt ha- 
<lb/>benden Kinder eine Klage auf Auslieferung der
<lb/>versprochenen Brautgabe hat. Ebenso, dass,
<lb/>wenn die Kinder nach der Mutter verstorben und
<lb/>von ihrem Vater beerbt worden sind, dieser
<lb/>die Brautgabe von dem Constituenten verlangen
<lb/>kann, trotzdem, dass gar keine Ehe mehr be- 
<lb/>steht. 26.

<lb/>26. Ehescheidung — Aufforderung des einen Ehe- 
<lb/>gatten an den andern, mit Dritten zu concumbiren.

<lb/>Die Aufforderung des einen Ehegatten an
<lb/>den anderen, mit anderen Frauenzimmern zu
<lb/>concumbiren, entzieht jenem nur dann das Recht
<lb/>der Klage auf Ehescheidung auf Grund des
<lb/>nachgehends geübten Ehebruchs, wenn nach den
<lb/>Umständen auf Seiten des consentirenden Ehe- 
<lb/>gatten eine ernstliche Absicht anzunehmen war.
<lb/>(Entsch. d. OG. zu Wolfenbüttel. Zeitschr. f.
<lb/>Rechtspfl. in Braunschweig Jahrg. XII. 8. 115.)

<lb/>26.

<lb/>27. Ehebruch als Ekescheiduugsgrund.

<lb/>Demselben stehen auch andere fleischliche
<lb/>Sünden gleich, z. B. blutschänderische Angriffe
<lb/>auf die Unschuld der herangewachsenen, durch
<lb/>dieselbe Häuslichkeit vereinigten Stieftöchter von
<lb/>Seiten des Stiefvaters. — Die Gestattung des
</p>
                  <p>

                     <lb/>Beischlafs gilt als Verzeihung auch in andern
<lb/>Fällen, als in dem des Ehebruchs. — Der Nach- 
<lb/>weis des Ehebruchs wird dadurch allein nicht
<lb/>geliefert, dass der Bezüchtigte an einer veneri- 
<lb/>schen Krankheit leide. (Braunschweig. Spruch- 
<lb/>praxis. Zeitschr. f. Rechtspfl. in Braunschweig
<lb/>1864. 8. 100 fg.). 25.

<lb/>28. Eheprocess — über die Verpflichtung des Ehe- 
<lb/>manns im Ehescheidungsprocesse neben der
<lb/>Alimentation der Ehefrau auch noch die Process-
<lb/>kosten vorzuschiessen.

<lb/>In einem Rechtsfalle (Römer’s Samml. d.
<lb/>Entsch. d. OAG. zu Lübeck in Frankf. Rechtss.
<lb/>IV. 1. S. 5) hat sich das OAG. zu Lübeck da- 
<lb/>hin ausgesprochen: Kläger kann sich darauf

<lb/>nicht berufen, dass der Grund der angestellten
<lb/>Ehescheidungsklage, nämlich das ehebrecheri- 
<lb/>sche Verhältniss der Beklagten zum Capitain 8.
<lb/>durch die vom Kläger in erster Instanz beige- 
<lb/>brachten Bescheinigungen bereits höchst wahr- 
<lb/>scheinlich gemacht sei. Denn obgleich zwar
<lb/>einige Rechtslehrer behaupten, dass in solchem
<lb/>Falle die Verpflichtung des Ehemannes, der Frau
<lb/>im Ehescheidungsprocesse die Kosten vorzu- 
<lb/>schiessen, hinwegfalle, (Leyser meditat. sp. 313
<lb/>m. 7. Müller ad Leyserum obs. 555), so be- 
<lb/>zieht sich doch dieser an sich schon bedenkliche
<lb/>und daher auch in der Praxis nicht durchgängig
<lb/>gebilligte Satz (Sam. Stryk de decreto interimis-
<lb/>tico cap. II. nte. T. 21. Reinharth ad Christie-
<lb/>neum vol. V. obs. 29. Thibaut Pandecten §. 348)
<lb/>auf den Fall, wo die Ehefrau die Klägerin ist,
<lb/>indem er eben aus Gesetzen hergeleitet wird,
<lb/>welche in einzelnen bestimmten Fällen den
<lb/>Beklagten fürschuldig erklären, dem mittello- 
<lb/>sen Klägef die Processkosten vorzuschiessen.
<lb/>(L. 27 §.3. D.de inoff. lest. (5, 2) c. ult. C. de
<lb/>ordine cognit. (7, 9) Leyser 1. c. sp. 84 med. 7).

<lb/>8.

<lb/>29. Heber die Erbfolge der Halbgeschwister, zu
<lb/>c. 13. Cod. de legitimis heredibus. Vom Prof.
<lb/>Dr. Schlesinger zu Göttingen. (Archiv, f. d.
<lb/>civil. Pr. Bd. L. 8. 137 fg.).

<lb/>Man hatte auf Grund obiger Stelle früher
<lb/>angenommen, dass wenn halbbürtige consan- 
<lb/>guinei und uterini nebeneinander ihren Bruder
<lb/>oder ihre Schwester ab intestato beerben, auch
<lb/>noch nach dem Intestaterberechte der Nov. 118
<lb/>jene das Vater-, diese das Muttergut vorweg
<lb/>zu nehmen hätten. Insbesondere haben Francke
<lb/>und Guyet die heutige Unanwendbarkeit der lex
<lb/>13 cit. nachgewiesen. In der vorliegenden Ab- 
<lb/>handlung wird zwar diese Unanwendbarkeit nicht
<lb/>bestritten, wohl aber der Beweis unternommen,
<lb/>dass die Gründe dieser beiden Rechtslehrer nicht
<lb/>zutreffend seien. Insbesondere lasse sich nicht
<lb/>behaupten, dass die Anwendbarkeit durch die
<lb/>Nov. 84 beseitigt worden sei. Vielmehr sei die
<lb/>Unanwendbarkeit lediglich ein Ergebniss der
<lb/>Nov. 118. 26.
</p>

               </div>
            </div>
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                n="13"
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            <div xml:id="d2055e3749">
               <head>Deutsches Privatrecht</head>
               <div xml:id="d2055e3754">
                  <head>Handelsrecht</head>
                  <div xml:id="d2055e3759">
                     <head>Anzeigen und Auszüge</head>
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084706_13+1870_0017--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Handelsrecht.
</p>
                     <p>

                        <lb/>13
</p>
                     <p>

                        <lb/>30. Fur Lehre von den pflichtlheilswidrigen
<lb/>Schenkungen. Ein Rechtsfall. Mitgetheilt von
<lb/>Fitting. (Archiv f. d. civil. Pr. Bd. L. 8. 56 fg.)

<lb/>Der Verf. bespricht einen in der Appella- 
<lb/>tionsinstanz dem Spruchcolleg in Halle zur Ent- 
<lb/>scheidung vorgelegenen Fall und eine Reihe in- 
<lb/>teressanter, hieran sich knüpfender Rechtsfragen
<lb/>aus obiger Lehre. An die Spitze stellt er den
<lb/>Satz, dass alle Schenkungen, welche erst durch
<lb/>den Tod des Schenkers ohne erfolgten Wider- 
<lb/>ruf Rechtsbestand oder Unwiderruflichkeit erlan- 
<lb/>gen, immer nur insoweit gütig sind, als sie
<lb/>nicht den Pflichttheil andrer Personen verkürzen.
<lb/>Solchen Schenkungen gegenüber sei niemals die
<lb/>querela inoff. donat, das geeignete Rechtsmittel,
<lb/>sondern vielmehr, soweit sie -das Pflichttheils-
<lb/>recht verletzen, ihre Nichtigkeit geltend
<lb/>zu machen. Hervorzuheben ist ferner der
<lb/>Satz, dass jeder Anspruch wegen Pflichttheils-
<lb/>verletzung durch eine Schenkung unter Ehegat- 
<lb/>ten auch schon dann wegfalle, wenn beim Tode
<lb/>des Schenkers jede Bereicherung des Beschenk- 
<lb/>ten zu Folge der Schenkung in anderer Weise als
</p>
                     <p>

                        <lb/>durch Rückbringung des Gegenstands in das
<lb/>Vermögen des Schenkers, z. B. durch Consum-
<lb/>lion, durch Verschenkung an einen Dritten etc.
<lb/>aufgehört hat. 26.

<lb/>31. Zur Lehre vom Oralfideicommiss. Vom
<lb/>HGAdvocat Massot zu Darmstadt. (Archiv f. d.
<lb/>pract. RW. N. F. Bd. IV. 8. 42 fg.).

<lb/>Die meisten neueren Reclitslehrer halten we- 
<lb/>der eine mündliche Auflage, noch die Gegen- 
<lb/>wart des Erben zum Rechtsbeslande des Fidei-
<lb/>commisses für nöthig. Der Verf. nimmt von
<lb/>einem Falle der hessischen Praxis Anlass, die
<lb/>Frage und insbesondere die beiden Stellen:
<lb/>c. 32 Cod. de fideic. VI. 42 und §. 12 J. de fideic.
<lb/>bered. II. 23 zu erörtern. Der Verf. ist der
<lb/>Meinung, dass von einer mündlichen Auflage ab-
<lb/>strahirt werden könne; es genüge jede directe
<lb/>Mittheilung an den Fiduciar, nicht aber eine in- 
<lb/>directe, durch Boten vermittelte Nachricht, wenn
<lb/>solcher nicht etwa blos als Ueberbringer eines
<lb/>direct vom Erblasser an den Erben gerichteten
<lb/>Briefs erscheint. Auch sei eine theilvveise Ver- 
<lb/>pflichtung der Erben wohl denkbar. 26.
</p>
                     <p>

                        <lb/>II.

<lb/>Deutsches Privatrecht.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Handel

<lb/>1. Zu Art. 4 und 272 des ADHGB. Sind
<lb/>Staatseisenbahnverwaltungen als Kaufleute im
<lb/>Sinne des Art. 4 des ADHGB. anzusehen?

<lb/>Das Württembergische Oberhandelsgericht
<lb/>hat diese Frage bejahend beantwortet. (Würt-
<lb/>temb. HGZeitung v. 1866 Nr. 39. 8. 178 ff.).
<lb/>In der ausführlicheren Motivirung dieser Ent- 
<lb/>scheidung im Württemberg. Archiv, f. Recht u.
<lb/>Rechts Verwaltung Bd. IX. Abth. 1. 8. 147 ff. ist
<lb/>über die zu den Acten des Oberhandelsgerichts
<lb/>gebrachten Nachweise über das bezügliche Ver-
<lb/>hältniss in anderen deutschen Staaten referirt.
<lb/>Hiernach werden in Preussen nicht die Staatsei- 
<lb/>senbahnen, wohl aber die unter Verwaltung des
<lb/>Staats stehenden Privatbahnen in das Handels- 
<lb/>register eingetragen. In Bayern nimmt man an,
<lb/>dass, wenn auch der Eisenbahnverkehr zu den
<lb/>Handelsgeschäften gehöre, doch die Eisenbahnen
<lb/>von der Regierung nicht gewerbmässig betrieben
<lb/>werden; die Aufforderung zur Befolgung des Art.
<lb/>19 des HGB. ist nicht an die Eisenbahndirection
<lb/>ergangen. In Sachsen sind die Staatseisenbah- 
<lb/>nen einer Justizministerialverfügung zufolge
<lb/>nicht in das Handelsregister einzutragen; die
<lb/>Staatseisenbahnen sind aber nicht als Kaufleute
<lb/>und ihr Geschäft nicht als Handelsgeschäft zu
<lb/>betrachten, weil deren Geschäftsbetrieb nicht
<lb/>eine gewerbliche Speculation ist. In Hannover
<lb/>ist eine Aufforderung zu einer Eintragung in
<lb/>das Handelsregister nicht ergangen, ln Baden
</p>
                     <p>

                        <lb/>Specht.

<lb/>wird das von der Staatseisenbahnverwaltung be- 
<lb/>triebene Frachtgewerbe als Betrieb von Handels- 
<lb/>geschäften angesehen, nicht aber angenommen,
<lb/>dass durch diesen Betrieb und insoweit der
<lb/>Staat zum Kaufmann werde. In Branschweig
<lb/>wird die Kaufmannseigenschaft der Staatseisen- 
<lb/>bahnverwaltung nicht bestritten, ein (nach dem
<lb/>braun sch w. Einf. Ges. im Verordnungswege fest- 
<lb/>zustellender) Eintrag in das Handelsregister aber
<lb/>ist nicht vorgeschrieben worden. Letzteres ist eben
<lb/>so wenig in Nassau, Frankfurt, Kurhessen und
<lb/>Grossh. Hessen verlangt worden; ein Bericht
<lb/>des Hofgerichts der Provinz Starkenburg be- 
<lb/>zeichnet als unzweifelhaft, dass die Staatseisen- 
<lb/>bahnen nicht als Kaufleute im Sinne des HGB.
<lb/>erscheinen, weil nach Art. 5 Absch. 2 des HGB.
<lb/>und den Verhandlungen dazu, die in Betreff der
<lb/>Kaufleute gegebenen Bestimmungen in Betreff
<lb/>anderer kaufmännischen Unternehmungen des
<lb/>Staats, als Banken, nicht gelten. — In Württem- 
<lb/>berg wird die Eingangs gedachte Ansicht haupt- 
<lb/>sächlich darauf gestützt, dass die Frage über
<lb/>die Gleichstellung handelsgewerblicher Unter- 
<lb/>nehmungen des Staats mit den Einzel - Kaufleu- 
<lb/>ten im HGB. nur hinsichtlich der Banken bejaht,
<lb/>für Staatseiseubahnen noch offen gelassen sei,
<lb/>sowie, dass im vorliegenden Falle ein gevverb-
<lb/>mässiger Betrieb als dauernde Einkommensquelle
<lb/>(nach Goldschmidts Definition Hdb. d. HR. I. t,
<lb/>8. 334 fg.) vorhanden sei, auch das Merkmal
<lb/>einer auf Gewinn gerichteten Absicht zutreffe. 12.
</p>
                     <pb facs="2084706_13+1870_0018.tif"
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                     <p>

                        <lb/>14
</p>
                     <p>

                        <lb/>II Deutsches Privatreeht.
</p>
                     <p>

                        <lb/>L. Zu Art. 47 des ADHGB.

<lb/>Der zu Abschluss von Lieferungsverträgen
<lb/>ermächtigte „Betriebsdirigent“ eines Industrie- 
<lb/>unternehmens ist im Zweifel auch zu Bewilli- 
<lb/>gung von Provisionen an Sammler von Bestel- 
<lb/>lungen ermächtigt. (Entsch. d. OAG. zu Dres- 
<lb/>den in dess. Ann. N. F. II. 3/4 8. 172). 2.

<lb/>3. Zu Art. 112. 114 des ADHGB.

<lb/>Das OAGericht zu Dresden hat solidarische
<lb/>Haft der Theilhaber einer offenen Handelsgesell- 
<lb/>schaft nicht angenommen in einem Falle der Un- 
<lb/>terzeichnung des betreffenden Schuldscheins zwar
<lb/>mit dem Namen der Gesellschafter, jedoch ab- 
<lb/>weichend von der eigentlichen Firma. (Entsch.
<lb/>d. OAG. zu Dresden N. F. III. 2/3 8. 54). 2.

<lb/>4. Zu Art. 273, 2 des ADHGB.

<lb/>Die solidarische Haftung der Theilhaber eines
<lb/>firmirenden Fabrikunternehmens in Bezug auf
<lb/>Contracte eines der Socien mit einem Dritten
<lb/>wegen Herstellung der Fabriklocale ist in einer
<lb/>Entsch. d. OAG. zu Dresden (in dess. Ann. N.
<lb/>F. Bd. II. 8/9 8. 430 anerkannt.) 2.

<lb/>5. Zu Art. 287 u. 292 des HGB.

<lb/>Das Recht auf sechsprocentige Verzinsung
<lb/>einer Handelsförderung hört dadurch nicht aut,
<lb/>dass letztere durch Pränotation in eine hypo- 
<lb/>thekarische Forderung verwandelt wird. (Erk.
<lb/>d. obersten Österreich. Gerichtshofs v. 1865 in
<lb/>der Oest. GZ. v. 1865 Nr. 101, und in Gold-
<lb/>schmidt’s Ztschr. f. H. R. X. 8. 568). 12.

<lb/>6. Zu Art. 291 des HGB. Begrenzung der
<lb/>Zinsen von Zinsen im Contocorrent.

<lb/>Die kaufmännische Usance, nach welcher ge- 
<lb/>gen das gemeinrechtliche Verbot der Zinsen von
<lb/>Zinsen, die im Saldo mitenthaltenen Zinsen wie- 
<lb/>der verzinst werden, bezieht sich nur .auf den
<lb/>aus einer Reihe von Compensationen hervor- 
<lb/>gegangenen Saldo, und setzt daher eine fort- 
<lb/>dauernde Geschäftsverbindung und ein dadurch
<lb/>begründetes gegenseitiges Creditverhältniss vor- 
<lb/>aus. (Entsch. d. OAG. zu Rostock in Seuffert’s
<lb/>Arch. Bd. 18 8. 343 fg. u. Goldschm. Ztschr.
<lb/>f. H. R. X. 3/4 8. 568). 12.

<lb/>7. Zu Art. 301 des ADHGB.

<lb/>Ueber Verpflichtungsgrund und Valutenbe-
<lb/>kenntniss nach Handelsrecht. Vom Stadtrichter
<lb/>R. Koch zu Berlin (Goldschmidt und Laband
<lb/>Zeitschrift für das gesammte Handelsrecht Bd. X.

<lb/>8. 428 bis 467).

<lb/>Es wird zum Zweck einer Erörterung über
<lb/>Art. 301 des H. G. B. zunächst eine Analyse
<lb/>des Begriffs „causa" gegeben. Die causa ob- 
<lb/>ligationis habe ihre besondere Bedeutung.
<lb/>Die Erklärung, Schuldner werden zu wollen, er- 
<lb/>schöpfe, wenn man die natürliche Gestalt des
<lb/>Verhältnisses in’s Auge fasse, nicht den Inhalt
<lb/>der Willenserklärung. Sie stehe vielmehr in einer
</p>
                     <p>

                        <lb/>nothwendigen Abhängigkeit zu dem weiteren für
<lb/>das Vermögen des Erklärenden beabsichtigten
<lb/>Erfolg. Diess sei die causa der Verträge, auf
<lb/>welcher die Individualität der daraus hervor- 
<lb/>gehenden Obligationen beruhe. Die Sonderung
<lb/>von res und causa sei nur in künstlicher Weise
<lb/>kraft positiver Vorschrift möglich. In dieser
<lb/>Richtung bewege sich von jeher die Neigung
<lb/>des Handelsverkehrs. Am deutlichsten zeige der
<lb/>Wechsel bei seiner Entstehung und Fortpflan- 
<lb/>zung die Abstraction von der causa. Aber auch
<lb/>das HGB. habe jener Neigung nachgegeben.
<lb/>Vor Allem in der Ausdehnung des (materiell
<lb/>wirksamen) Indossaments (Art. 301 bis 304).
<lb/>Denn noch in weit höherem Grade, als bei der
<lb/>Cession, löse sich bei dem (eigentlichen) Giro
<lb/>der Uebertragungsact von allen weiteren Ver- 
<lb/>mögensbeziehungen der Contrahenten ab. Es
<lb/>sei eine Hauptwirkung des Indossaments, dass
<lb/>es das Gläubigerrecht in der Person des Indos- 
<lb/>satars gewissermassen neu zur Entstehung bringe.
<lb/>Demnach müssten auch alle Angaben über
<lb/>jene Beziehungen in dem Indossamente entbehr- 
<lb/>lich sein, wie Art. 301 cit. ausdrücklich vor- 
<lb/>schreibe. Diese Natur des Indossaments zeige
<lb/>den Weg zu dem weiteren Inhalt der gedachten
<lb/>Vorschrift. Durch die Indossabilität sei das ur- 
<lb/>sprüngliche Forderungsrecht in ein abstractes
<lb/>Nomen umgewandelt. Freilich gelte diess nicht
<lb/>in gleichem Grade von den sog. Dispositions- 
<lb/>papieren (Art. 302. 896 d. HGB.) wegen deren
<lb/>besonderen Natur, welche eben deshalb nicht
<lb/>von der Angabe des Verpflichtungsgrundes be- 
<lb/>freit seien, auch nicht von der dazu nicht ge- 
<lb/>hörigen Versicherungspolice, deren Giro von
<lb/>geringem Belang sei. Aber selbst bei der nach
<lb/>Art. 301 von der Angabe des Verpflichtungs- 
<lb/>grundes (und dem Valutenbekenntniss) befreiten
<lb/>Papieren sei diese Bestimmung nicht überall von
<lb/>gleicher Bedeutung. Das Valutenbekenntniss
<lb/>könne sich nur auf das Indossament beziehen.
<lb/>Für die Anweisung sei ein materieller Schuld- 
<lb/>grund schon bei natürlicher Betrachtung des
<lb/>Verhältnisses überhaupt unwesentlich. Dagegen
<lb/>enthielten die „Verpflichtungsscheine" in der
<lb/>vorausgesetzten Einseitigkeit, und abstracten,
<lb/>durch die erforderte Fungibilität des Gegenstan- 
<lb/>des noch gesteigerten Natur in der That die
<lb/>nuda promissio und contio indiscreta, über deren
<lb/>Wirksamkeit die gemeinrechtlichen Juristen seit
<lb/>lange uneins seien. Nicht bloss die Beweiskraft,
<lb/>die Gültigkeit der den ganzen Bestand der
<lb/>Forderung umfassenden Urkunde sei von der
<lb/>Angabe des Verpflichtungsgrundes unabhängig.
<lb/>Das nomen sei mit Ausstellung (und Uebergabe)
<lb/>der Urkunde vollendet. Daher sei die Wirkung
<lb/>des Papiers nur, wie eine solutio, durch Nach- 
<lb/>weis eines Mangels der Willensbestimmung oder
<lb/>eines zum Widerruf berechtigenden Mangels der
<lb/>causa zu beseitigen. In wiefern dadurch die zu
<lb/>Grunde liegende materielle Obligation getilgt,
<lb/>oder nur suspendirt werde, hänge von den Um-
</p>

                     <pb facs="2084706_13+1870_0019.tif"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0019--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Handelsrecht,
</p>
                     <p>

                        <lb/>15
</p>
                     <p>

                        <lb/>ständen ab. Ein allgemeines, über den Inhalt
<lb/>des Art. 301 Al. 2 hinaus ausdehnbares Princip
<lb/>sei indessen in dieser Bestimmung nicht zu
<lb/>erkennen. Weder der gewöhnliche Schuldschein,
<lb/>noch die Anerkennung mit oder ohne Abrech- 
<lb/>nung^ noch endlich das Inhaber-Papier, deren
<lb/>Natur nach der Reihe erörtert wird, böten einen
<lb/>abstracten Yerpflichtungsact dar. Art. 301 Al. 2
<lb/>sei vielmehr, wie die Entstehungsgeschichte er- 
<lb/>gebe, strict zü interpretiren. Erhebe man den- 
<lb/>selben zum Princip des Handelsobligationenrechts
<lb/>und des modernen Verkehrsrechts überhaupt, so
<lb/>fliesse unausbleiblich Sachen - und Obligationen- 
<lb/>recht in einander und gehe in einem System
<lb/>formaler Rechtsregeln auf. — Schliesslich wird
<lb/>noch kurz darzuthun gesucht, dass das preus- 
<lb/>si sehe Recht, während zur Gültigkeit der Ces-
<lb/>sion ein Valutenbekenntniss nicht erforderlich
<lb/>sei, doch bei Begründung von Forderungsrech- 
<lb/>ten ein bestimmt geartetes materielles Ver-
<lb/>hällniss überall voraussetze und eine obligatori- 
<lb/>sche Kraft der nuda promissio nicht kenne.

<lb/>66.

<lb/>8. Zu Art. 315 und 649 des DHGB.

<lb/>Heber das dem Absender einer verkauften
<lb/>oder für Rechnung eines GommiRenten einge- 
<lb/>kauften Waare zustehende Rechtsmittel, um
<lb/>sich im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Käu- 
<lb/>fers oder Bestellers in deren Besitz zurückzu- 
<lb/>versetzen. Vom OAGRath Dr. Voigt in Lübeck
<lb/>(in dessen u. Heineken N. Arch. f. H. R. Bd. III.
<lb/>8. 249. ff. Bd. IV. 8. 379—444).

<lb/>Der Absender kann sich bei den deshalb
<lb/>vorzunehmenden Schritten auf verschiedene
<lb/>Rechtsgründe stützen; er kattn gegen deh Be- 
<lb/>sitzer der Waare auflreten 1) mit der actio
<lb/>mandati, 2) mit der rei vindicatio, 3) auf Grund
<lb/>des sog. Verfolgungsrechts des Absenders und
<lb/>zwar nach der Verschiedenheit der Fälle, nur
<lb/>mit einer dieser Klagen oder mit mehreren der- 
<lb/>selben neben einander. Der Vf. geht diese ein- 
<lb/>zelnen Modalitäten durch. Die actio mandati
<lb/>setzt voraus, dass die Waare sich noch im
<lb/>Besitz oder doch unter der Verfügung einer
<lb/>von dem Absender bestellten Mittelsperson be- 
<lb/>findet und der Widerruf des Beförderungsauf- 
<lb/>trags bei derselben zu einer Zeit eintrifft, zu
<lb/>welcher das Verhältniss noch nicht aufgehört
<lb/>hat, res integra zu sein. Der Vf. führt diess
<lb/>8. 252 ff der erstem Abhandlung näher aus und
<lb/>berührt dabei auch die nicht selten vorkommende
<lb/>exceptio retentionis der zwischen dem Absen- 
<lb/>der und dem Besteller befindlichen Mittelsper- 
<lb/>son, falls sie im Besitz der reclamirten Waare
<lb/>ist (meist des Spediteurs). Die rei vindicatio
<lb/>liege ausser dem besondern Bereiche des Han- 
<lb/>delsrechts. Anlangend endlich das Verfolgungs- 
<lb/>recht des Absenders, so wird diess in den
<lb/>Rechten der bedeutenderen Handelsstaaten fast
<lb/>allgemein dahin anerkannt, dass der Absender
<lb/>einer käuflich oder auf ähnliche Weise bei ihm
</p>
                     <p>

                        <lb/>bestellten Wäare dieselbe, nachdem sie für Rech- 
<lb/>nung des Bestellers abgeschickt worden ist,
<lb/>gleichviel ob sie bereits in dessen Eigenthum
<lb/>übergegangen sein mag, oder nicht auf dem
<lb/>Transporte und selbst am Endpunkte desselben,
<lb/>wenn nur die Waare noch nicht in den unmit- 
<lb/>telbaren oder mittelbaren Gewahrsam des Be- 
<lb/>stellers gelangt ist, in dem Falle anhalten und
<lb/>wiederum zu sich nehmen darf, wenn dieselbe
<lb/>noch unbezahlt sein oder die Vermögenslage des
<lb/>Bestellers sich so verschlechtert haben sollte,
<lb/>dass entweder dessen Insolvenz schon verkün- 
<lb/>digt worden wäre, oder doch, wenngleich ohne-
<lb/>diess, Zahlungserlangung nicht mehr erwartet
<lb/>werden könne. — Diese Sätze werden mit Rück- 
<lb/>sicht auf mehrere, hiernächst (8. 273 ff) näher
<lb/>mitgelheilte Rechtsfälle aus Preussen, Oester- 
<lb/>reich, Frankreich, England und Nordamerika
<lb/>entwickelt. — In der zweiten Abhandlung lie- 
<lb/>fert derselbe Vf. Nachträge zu den obigen Aus- 
<lb/>führungen, verbreitet sich dabei weiter über die
<lb/>in Preussen, Frankreich, Nordamerika und Bre- 
<lb/>men zur Geltung gelangenden desfallsigen
<lb/>Rechtssätze und theilt schliesslich neue Rechts- 
<lb/>fälle hierüber mit *). 10.

<lb/>9. Zu Art. 342, 344, 345 des DHGB.

<lb/>Durch Bezugnahme auf Zusendung der Waare
<lb/>„durch die (und die) Eisenbahn" wird die aetto
<lb/>venditi begründet. (Entsch. d. OAG. zu Dres- 
<lb/>den in dess. Ann. N. F. III. 4/5 8. 220). 2.

<lb/>10. Zu Art. 348 des HGB.

<lb/>Heber die Beweislast in dem Falle, wenn
<lb/>der Empfänger einer aus der Ferne beorderten
<lb/>Waare Einwendungen gegen deren Contract-
<lb/>mässigkeit erhebt. Vom 0A6R. Dr. Voigt in
<lb/>Lübeck (in dessen u. Heineken N. Arch. f. H.!R.
<lb/>Bd. IV. 8. 64 ff).

<lb/>Diese Frage ist auch jetzt noch ungeachtet
<lb/>des Art. 348 d. ADHGB. eine offene. Für die
<lb/>Beantwortung derselben ist es gleichgültig, ob
<lb/>die versendete Waare gekauft oder committirt
<lb/>war. Die Gefahr der versandten Waare trifft
<lb/>unter der Voraussetzung der Contractmässigkeit
<lb/>derselben den Besteller. Geschieht die Liefe- 
<lb/>rung unter anwesenden Contrahenten, so ent- 
<lb/>scheiden Empfang oder Nicht-Empfang (Aner- 
<lb/>kennung oder Nichtanerkennung) über die Be- 
<lb/>weislast. Dasselbe Moment ist im Allgemeinen
<lb/>auch für die Beweislast bei Einwendungen ge- 
<lb/>gen versandte Waaren bestimmend, jedoch un- 
<lb/>ter der Voraussetzung, dass der Besteller den
<lb/>Zustand der Waare bei deren Ankunft selbstän- 
<lb/>dig constatiren Hess. (Dieser letztere Grund- 
<lb/>satz gilt in der Praxis der hamburgischen Ge- 
<lb/>richte). Der Umstand, ob der Besteller in Folge
<lb/>seinerseits geschehener Pränumeration oder
</p>
                     <p>

                        <lb/>*) Ueber das hiebei in Betracht kommende in- 
<lb/>ternationale Recht s. den letzten Bogen dieses
<lb/>Heftes.
</p>

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                     <p>

                        <lb/>16
</p>
                     <p>

                        <lb/>EC. Deutsches Privatrecht.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Acceptsleistung in die Lage kommt, seinerseits
<lb/>als Kläger auftreten zu müssen, übt keinen Ein- 
<lb/>fluss auf die Beweisiast aus. — Am Schlüsse
<lb/>theilt der Vf. eine Anzahl hier einschlagender
<lb/>Rechtsfälle aus den J. 1835—1862 mit. 10.

<lb/>11. Zu Art. 348, 407, 609, 610 des DHGB.

<lb/>Leber die in den Art. 348, 407, 609 u. 610

<lb/>des ADHGBuchs vorgeschriebenen Besichtigun- 
<lb/>gen verbreitet sich ein Aulsatz des Oberrichter,
<lb/>Dr. von Dahn in Lübeck in Voigt’s u. Heineken’s
<lb/>N. Arch. f. H. R. Bd. IV. 8. 464 ff. Derselbe
<lb/>bespricht insbesondere die Unzuträglichkeiten,
<lb/>welche sich aus der Kürze der Zeit, innerhalb
<lb/>deren die durch die zuständige Behörde etc. zu
<lb/>bewirkenden, unter Präjudiz vorgeschriebenen
<lb/>Besichtigungen zu veranstalten sind, ergeben,
<lb/>und erörtert, ob und wie diesen Unzuträglich- 
<lb/>keiten abzuhelfen sei. 10.

<lb/>12. Zu Art. 349 des ADHGB.

<lb/>Ausstellung gegen die Quantität der gelie- 
<lb/>ferten Waaren.

<lb/>Nach den im Handelsverkehr geltenden Grund- 
<lb/>sätzen sind die Ausstellungen gegen die Quan- 
<lb/>tität der gelieferten Waaren in Hinsicht der
<lb/>Anzeigepflicht des Empfängers ebenso zu be- 
<lb/>handeln, wie die Ausstellungen gegen die Qua- 
<lb/>lität, vorausgesetzt, dass der Empfänger ge- 
<lb/>wusst hat, solches Quantum der Verkäufer ge- 
<lb/>liefert haben will. An die regelmässige handels- 
<lb/>gemeinrechtliche Reclamationsfrist von längstens
<lb/>14 Tagen sind daher auch die Ausstellungen in
<lb/>Hinsicht der gelieferten Qualität gebunden.
<lb/>(Entsch. d. OHG. zu Stuttgart in Württb. Arch.
<lb/>f. R. X. 72 S. 260). 10.

<lb/>13. Zu Art. 349 des HGB.

<lb/>Ueber die Haftungspflicht des Verkäufers für
<lb/>heimliche Mängel des gelieferten Gegenstandes,
<lb/>insbes. nach französischen Rechte verbreitet sich
<lb/>ein Aufsatz eines anonymen Vf’s. in Voigt's u.
<lb/>Heineken’s N. Arch. f. H. R. Bd. IV. S. 104 ff
<lb/>Es wird zunächst das Bestreben des Kaufmanns- 
<lb/>standes dargelegt, den vorkommenden Geschäf- 
<lb/>ten baldigst einen definitiven Abschluss zu ge- 
<lb/>ben, um gegen spätere Reclamationen gesichert
<lb/>zu werden. Particularrechtlich bestand auch
<lb/>mehrfach die Befreiung des Handelsverkäufers
<lb/>von Ansprüchen wegen heimlicher Mängel, wo- 
<lb/>gegen das ADHGB. die Haftbarkeit des Verkäu- 
<lb/>fers für dieselben anerkennt. Der Vf. geht nun
<lb/>(8. 107 ff) auf die Bestimmungen des französ.
<lb/>Rechts über diesen Gegenstand ein und referirt
<lb/>einen Rechtsfall sowie Entscheidungen des Han- 
<lb/>delsgerichts zu Havre und des Appellhofs zu
<lb/>Rouen. 10.

<lb/>14. Art. 376 des HGB.

<lb/>Das Ob. Trib. zu Berlin (Entsch. 54 8. 230 ff,
<lb/>bei Goldschmidt Zschr. f. H. R. X. 1 8. 138 fg.)
<lb/>hat ausgesprochen, dass als der Zeitpunkt, nach
</p>
                     <p>

                        <lb/>welchem der Börsen- oder Marktpreis zu be- 
<lb/>stimmen ist, wenn der Verkaufscommissionär
<lb/>als Selbstkäufer die Waare behält, der Tag der
<lb/>rechtlichen Perfection des Propregeschäfts , also
<lb/>der Tag der die Acceptation der Offerte mani-
<lb/>festirenden Anzeige des Commissionärs von der
<lb/>Uebernahme des aufgetragenen Geschäfts für
<lb/>eigene Rechnung, anzusehen sei. 12.

<lb/>15. Zu Art. 380. 607. 615. 618 des HGB.

<lb/>Das Bremer Handelsgericht hat wiederholt

<lb/>anerkannt, dass die Klausel des Frachtbriefs
<lb/>(Connossements) „Gewicht und Inhalt unbekannt"
<lb/>nur die Bedeutung habe, dass die Gewichtsan- 
<lb/>gabe des Connossements den Schiffer nicht bin- 
<lb/>den, dass aber dem Empfänger der Beweis frei-*
<lb/>zulassen sei, dass der Schiffer eine geringere
<lb/>Qualität abgeliefert habe, als ihm übergeben
<lb/>worden ist, und dass der Schiffer, wenn dieser
<lb/>Beweis geführt wird, zum Ersätze des Manco
<lb/>verpflichtet sei. (Bremer Handelsbl. 1864. 8. 71).
<lb/>i— Dagegen hat ein Erk. d. Ob. Trib. zu Ber- 
<lb/>lin (Arch. f. Rechtsf. Bd. 50 8. 312 fr.) den
<lb/>Spediteur, welcher einem Schiffer einen Fracht- 
<lb/>brief mit der Clausel „ohne Garantie für Ge- 
<lb/>wicht" ausstellte, seinen CommiRenten wegen des
<lb/>hiernächst sich ergebenden Gewichtsverlustes
<lb/>regresspflichtig erklärt, weil derselbe es dadurch
<lb/>sowohl sich selbst als dem Versender und Em- 
<lb/>pfänger der Waaren unmöglich mache, den
<lb/>Schiffer wegen eines Gewichtsverlustes bei der
<lb/>Ablieferung der Waare in Anspruch zu nehmen.
<lb/>(Goldschmidt Ztschr. f. H. R. X. 1. 8. 148).

<lb/>12.

<lb/>16. Zu Art. 390 ff. des HGB.

<lb/>Das Obertribunal zu Berlin (Arch. f. Rechtsf.
<lb/>Bd. 57 8. 120 ff.) hat die Frage: ob die Regeln
<lb/>für das Frachtgeschäft auf Schleppschifffahrts-
<lb/>verträge Anwendung leide? verneint, wenn dsa
<lb/>geschleppte Schiff während der Schleppschiff- 
<lb/>fahrt vom Eigentümer und seinen Leuten be- 
<lb/>dient wurde. (Goldschmidt’s Ztschr. f. H. R. X.
<lb/>1. 8. 150). 12.

<lb/>17. Zu Art. 394 des HGB.

<lb/>Die Befugniss des Absenders, vom Fracht- 
<lb/>verträge zurückzutreten, dauert bei zeitweiliger
<lb/>Verhinderung des Frachtführers so lange, als
<lb/>dieses Hinderniss selbst andauert. (Erk. d. Ob.
<lb/>Trib. zu Berlin im Arch. f. Rechtsf. Bd. 54,
<lb/>8, 76 ff. u. in Goldschmidt’s Ztschr. f. H. R. X. 1,
<lb/>8. 154). 12.

<lb/>18. Zu Art. 609. 610 des DHGB.

<lb/>Das Ob. Trib. zu Berlin (Arch. f. Rechtsf.
<lb/>Bd. 50. 8. 359 ff.) hat angenommen, dass die
<lb/>Nichtbeobachtung oder mangelhafte Beobachtung
<lb/>des im HGB. Art. 609. 610 vorgeschriebenen
<lb/>Besichtigungsverfahrens schlechthin den Verlust
<lb/>aller Ansprüche wegen Beschädigung oder theil-
<lb/>weisen Verlustes nach sich ziehe, keineswegs
</p>

                  </div>
               </div>
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                  <div xml:id="d2055e4876">
                     <head>Anzeigen und Auszüge</head>
            
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                     <p>

                        <lb/>Wechselrecht.
</p>
                     <p>

                        <lb/>17
</p>
                     <p>

                        <lb/>nur eine Veränderung oder Erschwerung der
<lb/>Beweislast. (Goldschmidt, Zlschr. f. H. R. X.
<lb/>8. 587). 12.

<lb/>IS. Assecuranz — Havarie Grosse.

<lb/>Die Frage: wie ist die dem Assecurirten von
<lb/>seinem Assecuradeur zu leistende Vergütung in

<lb/>W e C ll S e

<lb/>1. Die Creationstheorie. Eine wechselrecht- 
<lb/>liche Kritik. Von Dr. Carl Gareis. Ein Theil
<lb/>einer gekrönten Preisschrilt, (Dr. Felix Dahn
<lb/>gewidmet.) Würzburg. A. Stuber’s Buehhandlg.
<lb/>1868. 42 8. 8. *)

<lb/>Die gesammte Rechts- und Staatsanschauung
<lb/>der Römer berühre auf der Vertragsidee:
<lb/>Ihr Staat war ein Vertrag, ihre Magistratswahlen
<lb/>und Gesetzgebungsacte waren Verträge, der
<lb/>Civiiprocess und nie Adoption waren Verträge,
<lb/>aller Verkehrsaustausch war Vertrag, selbst viele
<lb/>vertragslose Obligationen wurden lonneil nach
<lb/>dem Venragstypus organisirt und Quasicontracte
<lb/>genannt, ja üie Manumission, die doch recht
<lb/>eigentlich eine Sciiöpiung, nämlich Umschaffuiig
<lb/>eines Sclaven in einen bürger war, ward ntuetl
<lb/>olt als Vertrag gestaltet. Auch das Testament
<lb/>war ursprünglich ein Vertrag, sei es mit dem
<lb/>Volke oüer mit dem familiae eintor, gewesen,
<lb/>und nur allmählich arbeitete sich die Idee des
<lb/>einseitigen Rechtsacis hindurch. Hauptsächlich
<lb/>im bereiche des commercium mortis causa trat
<lb/>diese Idee hervor, welche auf christlichem Ro- 
<lb/>den dann in der Stillung eine so reiche Ent- 
<lb/>wicklung fand. Manumission und Poliicitaüon
<lb/>stehen daneben als spätere Beispiele einseitiger
<lb/>Rechtsacte; es bleibt aber wahr, dass der Ver- 
<lb/>tragstypus das Römische Rechtswesen beherrscht.
<lb/>Dari man sich da wundern, dass es unserer
<lb/>durch und durch romanistisch geschulten und
<lb/>in ihren Romanismen zum Theil eingerosteten
<lb/>Doctrin schwer iällt, sich von der civilistischen
<lb/>Tradition zu emancipiren und mit freiem Blick
<lb/>an die Gestalten unseres modernen Verkehrs-
</p>
                     <p>

                        <lb/>*) Die Juristenfacultät der k. Universität zu
<lb/>Würzburg hatte im Jahre 1866 folgende Preisfrage:
<lb/>„Kurze bkizzirung der altern europäischen (bis 1750)
<lb/>und ausführliche Darstellung und Kritik der neuern
<lb/>deutschen (seit 1750) Wechseltheorien als der ver- 
<lb/>schiedenen Ansichten vom juristischen Wesen des
<lb/>Wechsels“, gestellt^und der von dem Verfasser der
<lb/>obgenannten Schrift darüber gelielerten Arbeit den
<lb/>Preis zuerkannt Vorbehaltlich der spätem Ver- 
<lb/>öffentlichung der ganzen Arbeit hat der Verfasser
<lb/>hier den, gegen Kuntze's Creationstheorie gerichteten
<lb/>Theil derselben im Druck erscheinen lassen. Die
<lb/>Redaction glaubte iui Interesse der Wissenschaft wie
<lb/>auch des Verfassers dem Urheber dieser Theorie
<lb/>selbst Veranlassung geben zu sollen, sich über diese
<lb/>Kritik auszusprechen, und ist selbstverständlich im
<lb/>gleichen Interesse zur Aufnahme einer Entgegnung
<lb/>in d. Bl. bereit. Die Red,

<lb/>Jahrb. f. Rechtswiss. 1868.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Havariegrosse-Fällen zu berechnen, wenn die
<lb/>Assecuranztaxe und die Havariegrosse-Schätzung
<lb/>des versicherten Gegenstandes von einander ab- 
<lb/>weichen? wird von OAGerichtsrath Dr. Voigt in
<lb/>Lübeck in dessen und Heineken’s N. Arch. f.
<lb/>H. R. Bd. IV. 8. 114 ff. erörtert. 10.
</p>
                     <p>

                        <lb/>1 r e c h t.

<lb/>lebens heranzutreten? Kann man sich da wun- 
<lb/>dern, dass junge Sprösslinge dieser Schule, die
<lb/>sich eben erst mit der Fülle civilistischer Tra- 
<lb/>ditionen gesättigt und gerüstet haben, nicht be- 
<lb/>greifen wollen, dass es neben der Vertragsidee
<lb/>noch einen anderen fundamentalen Ausgangs- 
<lb/>punkt der juristischen Organisation und Con-
<lb/>struction geben kann?

<lb/>Parcellirung und Mobilisirung bilden das
<lb/>Gepräge unseres Verkehrs. Der Tausch, wel- 
<lb/>cher der Natural- und lmmobiiiarwirthsehaft ent- 
<lb/>sprach, zerlegte sich dann in Käufe, welche die
<lb/>der Geidvvirtlischalt entsprechende Verkehrsform
<lb/>sind; dem System der Creditwirlhschaft unserer
<lb/>Zeit entspricht die weitere Zerlegung des synal- 
<lb/>lagmatischen Kaufs in die zwei Leistungen als
<lb/>selbständige Umlaufswerthe: so treten sie im
<lb/>Handels- oder Credilpapier des 19. Jahrhunderts
<lb/>auf. Diese äusserste Parcellirung ist äussersle
<lb/>Mobilisirung, und es entspricht dieser Parcel-
<lb/>iirung, dass nicht bloss die Leistungswerthe,
<lb/>die hervorgerufen werden, sondern schon die
<lb/>Rechtsgeschäfte, die sie hervor rufen, juristisch
<lb/>parceiürt — d. h. die Vertrage in einseitige
<lb/>Rechtsgeschäfte, in Creations- und Acqui-
<lb/>silionsacte auseinandergeiegt werden. Nur wenn
<lb/>die Jurisprudenz solche Acte zu Organismen, zu
<lb/>formuliren vermag, wird sie den Anforderungen
<lb/>des Verkehrs gerecht, und hält sie Schritt mit
<lb/>dem Bedürfnis raschester Circulation und un- 
<lb/>gebundener Beweglichkeit. Darum fordert die
<lb/>Thalsache der modernen Circulation die Aner- 
<lb/>kennung der Creationsidee.

<lb/>Auch der iiterargeschichtliche Gang unserer
<lb/>Wissenschatt drängt diesem Ziele zu. In der
<lb/>Gönnerschen Theorie war der Spiritualismus, in
<lb/>der Savigny’schen Theorie der Naturalismus
<lb/>gegeben; die Incorporationstheorie hält die rechte
<lb/>Mitte der Richtung, und macht am rechten Punkte,
<lb/>über den die Personificationstheorie hinausschnellt,
<lb/>Halt. Aus dem Spiritualismus ist Thöl’s ver- 
<lb/>wickelte Agglutinationstheorie hervorgegangen,
<lb/>Wie aus dem Naturalismus jene Personifications- 
<lb/>theorie; auch zwischen diesen hält sich die ln-
<lb/>corporationsiheorie im Gleichgewicht. Die In- 
<lb/>corporationstheorie aber fordert und fördert die
<lb/>Creationstheorie; diese Theorie ist allein die,
<lb/>weiche in den Anschauungen des Handelsstandes
<lb/>reflectirt (Arch. f. W.-R. VIII. 8. 847) und
<lb/>unserem wahren, nicht verbildeten, deutschen
<lb/>Rechtsbewusstsein allein zusagt (ebendaselbst
<lb/>S. 896. 403. 410).
</p>
                     <p>

                        <lb/>2
</p>
                     <pb facs="2084706_13+1870_0022.tif"
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                     <p>

                        <lb/>18
</p>
                     <p>

                        <lb/>II. Deutsches Privatrecht.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Es ist selbstverständlich, dass mit solchen
<lb/>allgemeinen Hinweisen und Ausblicken noch
<lb/>nicht das eigentliche Fundament der Theorie
<lb/>gelegt, sondern nur die Gegend, die Richtung
<lb/>angegeben ist, in welcher der Bau auszuiühren
<lb/>sei; — wenn mir der juristische und selbstbe- 
<lb/>wusst phantasielose Verfasser gestattet, iin Bilde
<lb/>fortzufahren — es ist von mir mit Anführung
<lb/>der Parallele der ultima voluntas weiter nichts
<lb/>gethan, als eine Art Gerüste aufgeführt für den
<lb/>Bau der Theorie, und wenn ich die qaive Wort- 
<lb/>fassung der üblichen Wechselbriefe uhd einzelne
<lb/>Artikel der (nicht theoretisirenden) Wechsel- 
<lb/>ordnung zur Unterstützung heranzog, so dachte
<lb/>ich so wenig daran, diese Momente zum eigent- 
<lb/>lichen Fundament zu machen, als ich ein Haus
<lb/>auf die Strebepfeiler basiren wurde. Das Ge- 
<lb/>bäude müsste allenfalls auch ohne solche Strebe- 
<lb/>pfeiler aufrecht und feststehen, wenn anders das
<lb/>Fundament solid gelegt ist, und dieses besteht aus
<lb/>den Consequenzen, in denen die Grundidee (der
<lb/>Creation) sich unmittelbar werthvoll und wirksam
<lb/>erweist: diese Consequenzen sind die eigent- 
<lb/>lichen Argumente; auf sie hat, wer die Grund- 
<lb/>idee principiell bekämpfen will, vorzugsweise
<lb/>und ernstlich einzugehen.

<lb/>Hat der Verfasser dies gethan? Ich kann es,
<lb/>aufrichtig gesagt, nicht finden. Seine ganze
<lb/>Methode oder Unmethode des Raisonnements ist
<lb/>um kein Haar besser als diejenige Laden-
<lb/>burg's, mit welcher ich mich in einer auch
<lb/>vom Verfasser citirten, aber, wie es scheint,
<lb/>nicht beherzigten Abhandlung (im Arch. f. W.-R.
<lb/>und Hand.-R. XIV. S. 1 ff.) deutlich genug aus- 
<lb/>einandergesetzt habe. Der Yerf. hätte wohl
<lb/>sein Schriftchen gefertigt, bevor ihm diese Ab- 
<lb/>handlung zu Gesicht kam, und hat sich nicht die
<lb/>Mühe genommen, darauf hin die Frage noch
<lb/>einmal in Ueberlegung zu ziehen: sonst hätte
<lb/>es ihm nicht begegnen können, dass er mehrere
<lb/>Ladenburg’sche Argumentationen einfach wieder-
<lb/>hylt, als ob gegen dieselben gar nichts zu sagen
<lb/>und gar nichts gesagt wäre, z. B. über Schen- 
<lb/>kung und Stiftung, Traditionspräsumtion und
<lb/>Erbantrittsvertrag. — Wenn ich dennoch mich
<lb/>entschlossen habe, auf des Verf. Schriftchen hin
<lb/>mich nochmals auszusprechen, so ist das aus
<lb/>einem doppelten Grunde geschehen: 1) weil ich
<lb/>gerne die gebotene Gelegenheit ergreife, zu er- 
<lb/>klären, was es mit dem vom Verf. auf 8. 28
<lb/>gerügten Widerspruch auf sich habe. Es ist
<lb/>richtig, dass ich in meiner Schrift über Oblig.
<lb/>und Singularsucc. (1856) noch den romanisti- 
<lb/>schen Vertrags-Standpunkt festhielt; ich kann
<lb/>hinzufügen, dass ich bis zu dieser Zeit auch in
<lb/>meinen alljährlichen Vorlesungen über Handels- 
<lb/>recht ein Anhänger ThöPs und ein Gegner
<lb/>EinerPs war, sowie dass ich selbst noch im
<lb/>ersten Entwürfe meines Werkes über Inhaber- 
<lb/>papiere durchaus denselben Standpunkt inne
<lb/>hatte. Zuerst am Institut der Inhaberpapiere
<lb/>fühlte ich nach wiederholtem Durchdenken die
</p>
                     <p>

                        <lb/>Nothwendigkeit eines Verlassens des gewohnten
<lb/>und bequemen, durch Jahrhunderte langes Be- 
<lb/>treten geglätteten Bodens. Von da aus ergab
<lb/>sich dann die Folge für das ganze grosse Ge- 
<lb/>biet der Handelspapiere allmählich von selbst,
<lb/>und wenn ich dermalen nach mehr als zwanzig- 
<lb/>jährigem Beobachten eines regen kaufmännischen
<lb/>Verkehrs und ununterbrochenem Nachdenken über
<lb/>dessen juristische Elemente die Creationstheorie
<lb/>festhalte und immer weiter auszubilden suche,
<lb/>so können solche Entgegnungen, wie die von
<lb/>Ladenburg und dem Verfasser, eben nur dazu
<lb/>dienen, mich über die innere Wahrheit und Dauer- 
<lb/>haftigkeit meiner Theorie zu beruhigen, sofern
<lb/>dieselbe einer contradictorischen Bekräftigung
<lb/>bedürfte. Meine „allzu phantastischen Bilder"
<lb/>möge mir dabei mein junger Gegner freundlichst
<lb/>zu Gute halten; er müsste sich denn, wie schon
<lb/>mehrere ruhmwürdige Vorgänger, an ihnen die
<lb/>Sporen verdienen wollen! — 2) weil der Ver- 
<lb/>fasser an einem Punkte (8. 17) in der That
<lb/>eine gewisse, wenn auch schüchterne Selbständig- 
<lb/>keit verrathen hat, nämlich in Betreff meines
<lb/>Vergleichs der Creation mit der ultima voluntas.
<lb/>Hier liegt die Grundidee der Creation bereits
<lb/>vor, ebenso wie in der Manumission die Grund- 
<lb/>idee der Stiftung: Creation und Stiftung unter- 
<lb/>scheiden sich, wie ich hier beiläufig, doch nach- 
<lb/>drücklich bemerke, nur darin, dass Creation
<lb/>ein (singulares) Rechtsverhältnis, Stiftung eine
<lb/>(universale) Rechtssphäre schafft. Es sind ge- 
<lb/>gen jenen dogmatischen Vergleich unglaublich
<lb/>verkehrte und confuse Einwände erhoben wor- 
<lb/>den, Einwände, welche allzu lebhaft an Don
<lb/>Quixote’s Windmühle erinnern: der Verfasser
<lb/>vermeidet diese Heldenstrasse; freilich verläuft
<lb/>er sich dafür alsbald führerlos in die sehr kennt- 
<lb/>liche Sackgasse des Quasicontracts, den er einen
<lb/>Augenblick lang für einen wahren Contract hält.
<lb/>Davon nachher!

<lb/>Wie ich bei der Handelsfirma an das Röni.
<lb/>Handelspeculium (actio tributoria), bei gewissen
<lb/>die förtune de mer ergreifenden seerechtlicheh
<lb/>Obligationen an die obligatio naturalis (mit Pfand)
<lb/>erinnere, so auch bei der Creation an die ultima
<lb/>voluntas; frei sollen wir werden von den
<lb/>romanislischen Formeln, aber in der gewonnenen
<lb/>Freiheit den Muth und Tact entwickeln, frei uns
<lb/>der typischen Grundideen zu bedienen^ welche
<lb/>im Rom. Recht mit unvergleichlicher Plastik aus-
<lb/>und vorgebildet sind. Ich finde es nicht nöthig,
<lb/>hier nochmals den Sinn, in welchem ich die
<lb/>ultima voluntas herbeiziehe, zu erörtern; dage- 
<lb/>gen will ich in Kürze zusammenstellen, in wel- 
<lb/>chen Cärdinalconsequenzen sich die Creations- 
<lb/>idee dogmatisch und praktisch darstellt.

<lb/>1) Nach der Creationstheorie ist der pjeb
<lb/>oder Finder des Papiers ipso jure Gläubiger,
<lb/>und nur durch exceptio abzuwehren, bez. durch
<lb/>vindicatio oder condictio anzugreifen, und jeder
<lb/>redliche Besitznachfolger (Nachmann, Indossatar)
<lb/>erwirbt ein unanfechtbares Recht, ^ährönfi näch
</p>

                     <pb facs="2084706_13+1870_0023.tif"
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                     <p>

                        <lb/>Wechselrecht.
</p>
                     <p>

                        <lb/>19
</p>
                     <p>

                        <lb/>der Vertragstheorie weder der redliche, noch
<lb/>der unredliche Inhaber ein Recht aus dem (rechts- 
<lb/>ungültigen) Wechsel ableiten könnte, wenn nicht
<lb/>den redlichen Nachmännern durch eine Rechts- 
<lb/>singularität unter die Arme gegriffen wird;
<lb/>2) nach der Creationstheorie steht das etwaige
<lb/>Ableben oder Wahnsinnigwerden des Ausstellers,
<lb/>Giranten, Acceptanten, Avalgebers vor der Neh-
<lb/>mung dem Zustandekommen des Wechselgeschäfts,
<lb/>Giros u. s. w. nicht entgegen, während nach
<lb/>der Vertragstheorie der zwischen hineintreffende
<lb/>Wegfall des rechtsgeschäftlichen Willens das
<lb/>Zustandekommen vereiteln würde; 3) nach der
<lb/>Creationstheorie erklärt sich, wie der Aussteller,
<lb/>Acceptant, Girant, Avalgeber durch seine Unter- 
<lb/>zeichnung nicht bloss dem Präsentanten, sondern
<lb/>zugleich eventuell jedem künftigen Inhaber ver- 
<lb/>pflichtet , also seine Erklärung im Voraus
<lb/>und für einen Kreis ungewisser Personen wirk- 
<lb/>sam wird, während nach der Vertragstheorie
<lb/>eigentlich nur der Präsentant, der als Contrahent
<lb/>gelten könnte, berechtigt würde; 4) nach der
<lb/>Creationstheorie erklärt sich ferner, dass die
<lb/>durch den Zeichnungsact begründete Rechtsver- 
<lb/>bindlichkeit eine unwiderrufliche, d. h. nicht
<lb/>durch irgendwelche nachherige Gegenerklärungen
<lb/>(der oder jener Person gegenüber) zu entkräf- 
<lb/>tende ist, während nach der Vertragstheorie der
<lb/>durch die Unterzeichnung nur erst eingeleitete
<lb/>Vertrag jederzeit durch öffentliche oder persön- 
<lb/>liche Gegenerklärung für künftige Erwerber
<lb/>paralysin werden könnte; 5) nach der Creations- 
<lb/>theorie kommt die durch die Unterzeichnung
<lb/>übernommene Garantie sämmtlichen (durch formell
<lb/>ordnungsmässige Giri legitimirten) Nachmännern
<lb/>zustatten, auch wenn eine illegitime Unter- 
<lb/>brechung der Begebungs- oder Erwerbskette
<lb/>stattgefunden hat, während es nach der conse-
<lb/>quenten Vertragstheorie än einer Ueberleitungs-
<lb/>brücke absolut gebricht.

<lb/>Eine ausserordentliche Dehnbarkeit der Ga- 
<lb/>rantie, welche von allen Wechselzeichnern über- 
<lb/>nommen wird, sichert gerade heutzutage dem
<lb/>Weltwechsel seine eminente Schwungkraft; auf
<lb/>dem, was von Volkmar und Löwy nicht übel
<lb/>als vis atlractiva bezeichnet worden ist, beruht
<lb/>jetzt ganz vorzugsweise sein Dienst im Verkehr:
<lb/>diese vis attractiva aber ist nur auf Grund der
<lb/>Creationstheorie überhaupt haltbar. Wird die
<lb/>Vertragstheorie ernstlich festgehalten, so bleibt
<lb/>das Handelspapier ein lahmes, gebrechliches
<lb/>und unzuverlässiges Verkehrsmittel, und es ist
<lb/>nicht die Schwungfeder, sondern das Kreuz des
<lb/>Handelsstandes. — Man hat gegen den oben
<lb/>sub 1) aufgeführten Satz eingewendet, dass doch
<lb/>durch Unredlichkeit nicht ein Recht (ipso jure)
<lb/>begründet werden könne; allein der Grund des
<lb/>erworbenen Rechts liegt nicht in der widerrecht- 
<lb/>lichen Handlung des Diebs oder Finders, sondern
<lb/>in der vorausgängigen grundlegenden Scriptur-
<lb/>erklärung des Unterzeichners. Man hat noch
<lb/>eingewendet, es sei doch nicht die Absicht des
</p>
                     <p>

                        <lb/>Unterzeichners, den künftigen Nehmer unler jeder
<lb/>Bedingung berechtigt sein zu lassen: auch hierauf
<lb/>habe ich schon erwidert, dass zwischen Wunsch
<lb/>und Wille, Erwartung und Erklärung zu unter- 
<lb/>scheiden sei, denn der Unterzeichner vollendet
<lb/>mit dem Scripturact seine solenne Erklärung, die
<lb/>in objectiver Form ausser ihm gesetzt und ver- 
<lb/>kehrsreif ist, in dieser Erklärung ist nichts von
<lb/>einer Bedingung angedeutet, vielmehr lautet die- 
<lb/>selbe in den Worten „gegen diesen Wechsel“
<lb/>dahin, dass die einzige Bedingung (für den Giratar)
<lb/>die tatsächliche Innehabung und Präsenz des
<lb/>Papiers sei. — So schliesst sich die Ge- 
<lb/>dankenkette, durch welche die Creationstheorie
<lb/>zusammengehalten wird, einfach und streng, und
<lb/>der (eigene) Wechsel an eigne Ordre, diese
<lb/>raffinirteste Schöpfung des modernen Wechsel- 
<lb/>getriebes, kann als eine schlagende Probe auf
<lb/>die Richtigkeit jener Theorie gelten (s. Kuntze
<lb/>i. Arch. f. W.-R. u. Hand-R. XIV. 8. 372. Löhr’s
<lb/>Centralorgan N. F, I. S. 326. Archiv ib.
<lb/>8. 118. 182); wie vermag mit diesem die Ver- 
<lb/>tragstheorie sich zurecht zu setzen? —

<lb/>Ich wende mich schliesslich zu dem Verfasser
<lb/>selbst. Er wirft mir einen Widerspruch vor,
<lb/>weil ich den noch übergebenen Wechsel einen
<lb/>unfertigen und die Obligatio eine suspendirte
<lb/>genannt, dann aber bestritten habe, dass die
<lb/>Erklärung des Unterzeichners eine suspendirte
<lb/>sei. Ich hätte mich hier vielleicht etwas vor- 
<lb/>sichtiger ausdrücken und sagen sollen: der Unter- 
<lb/>zeichner will und kann nicht die Wirksamkeit
<lb/>des Papiers von Bedingungen, die nicht aus und
<lb/>an dem Papier ersichtlich sind, abhängig machen,
<lb/>und seine Unterzeichnung gilt nicht als unab- 
<lb/>geschlossener, sondern als abgeschlossener
<lb/>Act; ich sollte aber meinen, der Verfasser hätte
<lb/>bei ruhigem Nachdenken selbst auf den Unter- 
<lb/>schied kommen können. Die Erklärung ist fertig
<lb/>und abgeschlossen, aber die Wirksamkeit, weiche
<lb/>in Entstehung der Obligatio besteht und mithin
<lb/>durch concrete Bestimmtheit eines Gläubigers
<lb/>bedingt ist, bleibt bis dahin suspendirt. Ich
<lb/>hätte nicht geglaubt, hier ein Missverständnis
<lb/>verschulden zu können. Ausserdem aber wirft
<lb/>mir der Verfasser vor, ich sei die Construction
<lb/>des Verhältnisses, dass kein Vertrag vorliege,
<lb/>schuldig geblieben. Ich staune ob dieses Vor- 
<lb/>wurfs. Seit meiner langen Erörterung in der
<lb/>Lehre v. d. Inhaberpapieren (§ 79—83) habe ich
<lb/>wiederholt und unermüdlich, weil immer wieder
<lb/>angefochten und missverstanden, mir angelegen
<lb/>sein lassen, die Acte der Unterzeichnung und
<lb/>der Nehmung als juristisch getrennte Acte zu
<lb/>construiren; ich muss darauf verzichten, es noch
<lb/>mehr ad oculos zu demonstriren. Wer es, be- 
<lb/>quemer findet, auf der breitgetretenen Strasse
<lb/>weiter zu wandeln, dem wird man vergeblich
<lb/>beweisen, dass ein anderer augenblicklich müh- 
<lb/>seliger Weg der richtige sei.

<lb/>Aber der Verfasser selbst bringt eine Con- 
<lb/>struction zum Vorschein. Nach ihm ist das Ge-


<lb/>2 *
</p>

                     <pb facs="2084706_13+1870_0024.tif"
                         n="20"
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                     <p>

                        <lb/>20
</p>
                     <p>

                        <lb/>HL Deutsches Privatrecht.
</p>
                     <p>

                        <lb/>ben und Nehmen ein Vertrag, denn „innerlich
<lb/>ist der eine Act nichts Anderes als das Ergreifen
<lb/>des anderen Actes", und „der eine Act greift
<lb/>in den anderen Act und bewegt ihn wie ein
<lb/>Kammrad“ (8. 15); aber der Vertrag ist
<lb/>doch recht frei zu verstehen, denn es genügt
<lb/>das objeclive Nebeneinander der entsprechenden
<lb/>Rechtswillen des Gebers und Nehmers (Declara- 
<lb/>tionstheorie! 8. 15). Aber, so frage ich, ist
<lb/>das phantasiereiche Bild vom Kammrad auch
<lb/>noch zutreffend, wenn ein illegitimes Giro in der
<lb/>Girokette steht? und genügt die freie Offerten- 
<lb/>theorie, wo der Unterzeichner einer ganzen
<lb/>Menge ungewisser, ihm unbekannter und bis zur
<lb/>endlichen Präsentation des Papiers (man denke
<lb/>gar an Blankogiri!) unbekannt bleibender Per- 
<lb/>sonen gegenübersteht? und möchte in der That
<lb/>der Unterzeichner, wenn er gefragt würde, dem
<lb/>Nachmann des Diebes verpflichtet sein? — Aber
<lb/>freilich! Auch Römische Juristen haben gesagt:
<lb/>videtur contrahere heres, cum adiit. Ich em- 
<lb/>pfehle dem Verfasser ein gründlicheres Studium
<lb/>der Institutionislenlehre vom 0 u a s i - Contract
<lb/>und einen Blick auf das „videtur". Ich em- 
<lb/>pfehle ihm eine nochmalige Ueberlegung, ob in
<lb/>der Clausel „gegen diesen Wechsel" der Ge- 
<lb/>danke vorliege: gegen den begebenen Wechsel
<lb/>(8. 18), und ich frage ihn, wie schon Laden- 
<lb/>burg, woher er wisse, dass das Rom. Recht
<lb/>eine Traditionspräsumtion aufgestellt habe (8.21).

<lb/>Kuntze.

<lb/>2. Zu Art. 1 u. 82 der AD WO. Wechsel-
<lb/>ausstellung Seiten einer Ehefrau.

<lb/>Das OAG. zu Dresden (Entsch. in dess. Ann.
<lb/>N. F. III. 6. 8. 274) hat die Genehmigung des
<lb/>Ehemannes zur Ausstellung eines Wechsels Sei- 
<lb/>ten seiner Ehefrau auch dann angenommen, wenn
<lb/>der Ehemann vor der Ehefrau den Wechsel un- 
<lb/>terschrieben hat. 2.

<lb/>3. Zu Art. 4, 8 und 97 der ADWO.

<lb/>Der Wohnort im Sinne der ADWO ist nicht
<lb/>identisch mit Wohnsitz. (Erk. d. Ob. Trib. zu
<lb/>Berlin in dess. Entsch. 52 8. 228 ff. und in
<lb/>Goldschmidt’s Ztschr. f. H. R. X. 576). 12.

<lb/>4. Zu Art. 21 der ADWO.

<lb/>Der Beklagte haftet auch aus einem gefälsch- 
<lb/>ten, jedoch, wenn auch irrthümlich von ihm als
<lb/>echt anerkannten, Accepte. (Entsch. d. OAG.
<lb/>zu Dresden in dess. Ann. N. F. III. 2/3. 8. 60).

<lb/>2.

<lb/>L. Zu Art. 21, 23. 95 der ADWO.

<lb/>Der Acceptant wird auch aus einem mit an- 
<lb/>derem als dem ihm eigenen Vornamen neben
<lb/>dem Familiennamen vollzogenen Accepte ver- 
<lb/>pflichtet. (Entsch. d. OAG. zu Dresden in dess.
<lb/>Ann. N. F. 111. 3/4 8. 221). 2.

<lb/>6. Zu Art. 24. 43 u. 44 d. ADWO.

<lb/>Die Clausel „zahlbar bei" in einem Wechsel
</p>
                     <p>

                        <lb/>enthält nicht nothwendig die Bezeichnung eines
<lb/>Domiciliaten zur Zahlung. (Urth. d. OG. zu
<lb/>Göttingen in v. Clausbruch u. Stegemann Archiv
<lb/>etc. I. 8. 77). 12.

<lb/>7. Zu Art. 24 u. 43 der ADWO. Domici-
<lb/>tirter Wechsel.

<lb/>Dass ein Wechsel mit dem Zusatz bei der
<lb/>Adresse „zahlbar auf der Bank N. N." ein do-
<lb/>micilirter Wechsel mit benanntem Domiciliaten
<lb/>sei, wurde von dem OHG. zu Stuttgart nach
<lb/>Analogie der Entscheidung, dass nach allgemein
<lb/>anerkanntem Handelsgebrauch der Ausdruck „zahl- 
<lb/>bar bei" gleich sei dem Ausdruck „zahlbar
<lb/>durch", angenommen. (Württ. Arch. f. R. X.
<lb/>1/2 8. 265). 10.

<lb/>8. Zu Art. 31 d. ADWO.

<lb/>Der Eintritt der Fälligkeit einer Wechselfor- 
<lb/>derung genügt nicht zur Begründung eines An- 
<lb/>spruchs auf Verzugszinsen, vielmehr bedarf es
<lb/>hierzu der Präsentation zur Zahlung. (Urth. d.
<lb/>Ob. G. zu Göttingen in v. Clausbruch u. Stege- 
<lb/>mann Archiv etc. I. 8. 76). 12.

<lb/>S. Zu Art. 31 der ADWO.

<lb/>Ueber die Anwendbarkeit der in Art. 31
<lb/>Abs. 2 enthaltenen Vorschriften, in Bezug auf
<lb/>Verjährung des wechselmässigen Anspruchs auch
<lb/>gegenüber dem Aussteller des eigenen Wechsels.

<lb/>Der allegirte Gesetzartikel, wenn er nur von
<lb/>dem Verluste des wechselmässigen Anspruchs
<lb/>gegen den Aussteller redet, kann dabei eben
<lb/>nur dem Regress - Anspruch vor Augen haben,
<lb/>welcher den Inhaber eines gezogenen Wechsels
<lb/>bei nicht erlangter Zahlung gegen den Indossan- 
<lb/>ten und den Aussteller desselben zusteht. Nur in
<lb/>dieser Bedeutung ist daher die gedachte Vor- 
<lb/>schrift auch auf die eignen Sichtwechsel anzu- 
<lb/>wenden, jedoch mit der aus der Natur der letz- 
<lb/>teren von selbst sich ergebenden Modification,
<lb/>dass der Verlust des „wechselmässigen An- 
<lb/>spruchs“ in dem damit verbundenen Sinn eines
<lb/>Regress-Anspruchs nur den Indossanten
<lb/>gegenüber eintreten kann, weil der Aussteller
<lb/>des eignen Sichtwechsels nicht als Regress-
<lb/>Verpflichteter, sondern in derselben Weise wie
<lb/>der Acceptant einer Tratte als Hauptschuld- 
<lb/>ner haftbar erscheint.... Es lässt das Gesetz
<lb/>nicht erkennen, dass der unbenutzte Eintritt des
<lb/>Verfalltages die Wechselverbindlichkeit des
<lb/>Hauptschuldners, als welcher beim gezogenen
<lb/>Wechsel der Acceptant, beim eignen Wechsel
<lb/>der Aussteller erscheint, noch weiter berührt,
<lb/>als dass dadurch die im Art. 77 bez. 100 der
<lb/>WO. bestimmte Verjährung des wechselmässigen
<lb/>Anspruchs gegen den Acceptanten bez. den
<lb/>Aussteller in Lauf gesetzt wird. (Urth. des K.
<lb/>Hann. OAG. in v. Glausbruch und Stegemann
<lb/>Archiv etc. I. 8. 83). 12.

<lb/>10. Zu Art. 41 und 88 d. ADWO. Protest- 
<lb/>urkunde.
</p>

                     <pb facs="2084706_13+1870_0025.tif"
                         n="21"
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                     <p>

                        <lb/>m. Wechselrecht.
</p>
                     <p>

                        <lb/>21
</p>
                     <p>

                        <lb/>Die Bezeichnung der Stunde der Protest- 
<lb/>aufnahme wird nicht erfordert, die Einhaltung
<lb/>der vorschriftmässigen Proteststunden wird viel- 
<lb/>mehr vermuthet. (Entsch. d. OHG. zu Stuttgart
<lb/>in Württ. Arch. f. k. X. 1/2. 8. 226). 10.

<lb/>11. Zu Art. 50 u. 98, 6 d. ADWO.

<lb/>Dem Inhaber eines eignen Wechsels, wel- 
<lb/>cher diesen bei nicht erfolgter Zahlung von
<lb/>einem Nachmanne eingelöst hat, steht gegen den
<lb/>Aussteller kein Anspruch auf Provision und
<lb/>Zinsen zu. (Urth. d. OG. zu Göttingen in v.
<lb/>Clausbruch und Stegemann Archiv etc. I. 8. 78).

<lb/>12. Zu Art. 77 — 79 d. ADWO. Wechsel-
<lb/>rerjährnng.

<lb/>Die Wechselklage gegen den Acceptanten
<lb/>eines domicilirten und beim Domiciliaten Man- 
<lb/>gels Zahlung protestirten Wechsels ist keine
<lb/>Wechselregressklage und verjährt nicht in drei
<lb/>Monaten. (Entsch. d. OHG. zu Stuttgart in
<lb/>Württ. Arch. f. R. X. 1/2 8. 267). 10.

<lb/>13. Zu Art. 79 der ADWO. Wechselver-
<lb/>jährnng.

<lb/>Das OHG. zu Stuttgart hat in einem im
<lb/>Württ. Archiv, f. R. X. 1/2 8. 268 fg. mitge-
<lb/>theilten Falle entschieden, dass die Buchung
<lb/>eines (als Rimesse erhaltenen, dann) Mangels
<lb/>Zahlung protestirten, und mit einer Retourrech- 
<lb/>nung zurückgesandten Wechsels zu Lasten des
<lb/>in einem Contocorrentverhältniss stehenden Vor- 
<lb/>mannes als Zahlung — als Wiedereinlösung
<lb/>dieser Wechsel — im Sinne des Art. 79 erst
<lb/>dann zu betrachten sei, wenn das Anerkennt- 
<lb/>nis dieses bis dahin einseitigen Actes des sich
<lb/>auf diese Weise bezahlt machenden Gläubigers
<lb/>ausdrücklich oder wenigstens stillschweigend
<lb/>erfolgt sei, und zwar auch in dem Falle, dass
<lb/>der Contocorrent durch Werthpapiere gedeckt
<lb/>ist. 10.

<lb/>14. Zu Art. 80 der ADWO. Wechselrer-
<lb/>jährnng.

<lb/>Die Eröffnung des Concurses hemmt die
<lb/>Wechselverjährung gegen den Gemeinschuldner
<lb/>(Plenarbeschluss des Württ. Ob.-Tribunals und
<lb/>Entsch. d. OHG. in Württ. Arch. f. R. X. 1/2
<lb/>8. 271). 10.

<lb/>15. Zu Art. 82 der ADWO.

<lb/>Die Einrede des SCti Vellejani ist auch bei
<lb/>indossirten Wechseln alsdann zuzulassen, wenn
<lb/>der klagende Indossatar bei dem, die Interces-
<lb/>sion enthaltenden Wechselschlusse sich bethei- 
<lb/>ligt hat und dieses ist anzunehmen, wenn er
<lb/>die auf ihn indossirten Wechsel wissend und
<lb/>wollend, dass durch deren Ausstellung eine In-
<lb/>tercession verschleiert werde, angenommen hat.
</p>
                     <p>

                        <lb/>(Urtheil d. K. Hann. OAG. in v. Clausbruch und
<lb/>Stegmann^Archiv etc. I. 8. 84). 12.

<lb/>16. Zu Art. 82 der ADWO.

<lb/>Die Einrede formloser Bürgschaft, Seiten
<lb/>einer Ehefrau (soweit gesetzlich gewisse For- 
<lb/>men für die Hebernahme der Bürgschaft vorge- 
<lb/>schrieben sind) ist für qine nach Art. 82 der
<lb/>ADWO. im Wechselprocess zu beachtende an- 
<lb/>zusehen. (Entsch. d. OAG. zu Dresden in dess.
<lb/>Ann. N. F. III. 3/4 8. 225). 2.

<lb/>17. Zu Art. 82 der ADWO. Nachträgliche
<lb/>Hinzüfügang eines DomicilTermerkes auf einem
<lb/>Wechsel.

<lb/>Zwar ist nur der Aussteller des eignen Wech- 
<lb/>sels, nicht aber der Remittent oder irgend ein
<lb/>Girant berechtigt, einem Wechsel ein Domicil
<lb/>beizufügen, und muss der Einwand, dass das
<lb/>Domicil erst nachträglich beigefügt sei, als eine
<lb/>aus dem Wechselrechte selbst hervorgehende
<lb/>Einrede nach Art 82 der ADWO. gegen jeden
<lb/>Wechselinhaber zugelassen werden. Da jedoch
<lb/>Beklagter (Aussteller) die Richtigkeit der unter
<lb/>dem Wechsel stehenden Unterschrift anerkennt
<lb/>(— er hatte aber zugleich behauptet, der auf
<lb/>dem Wechsel befindliche Domicilvermerk habe
<lb/>sich auf demselben, als er ihn unterschrieben,
<lb/>nicht befunden, sondern sei später unberechtig- 
<lb/>ter Weise auf den Wechsel gesetzt worden —),
<lb/>so wird die Richtigkeit aller über derselben im
<lb/>Wechsel stehenden Erklärungen vermuthet und
<lb/>kann er mit dem aus der Wechselurkunde selbst
<lb/>sich nicht ergebenden Einwande, dass jene Er- 
<lb/>klärung nachträglich hinzugefügt sei, in diesem
<lb/>Verfahren nicht gehört werden, sondern ist zu
<lb/>besonderm Verfahren zu verweisen. (Urth. d.
<lb/>OG. Hannover in v. Clausbruch u. Stegemanns
<lb/>Archiv etc. I. 8. 79 ff.). 12.

<lb/>18. Zu Art. 82 der ADWO.

<lb/>Das OAG. zu Dresden hat (in einer in dess.
<lb/>Ann. N. F. III. 6. 8. 269 extractweise mitge-
<lb/>theilten Entscheidung) die Ansicht ausgespro- 
<lb/>chen, dass der Einwand eines Wechselbe- 
<lb/>klagten, das unter der Form eines eigentlichen
<lb/>oder Eigenthumsgiro ausgestellte Indossament
<lb/>sei in Wahrheit ein blosses Procuraindossament,
<lb/>und der als Wechselkläger auftretende Indossa- 
<lb/>tar müsse sich alle Einreden aus der Person
<lb/>seines Indossanten entgegensetzen lassen, eine
<lb/>nach Art. 82 der ADWO. zulässige Einrede der
<lb/>Simulation enthalte. 2.

<lb/>19. Zu Art. 83 der ADWO.

<lb/>Die Bereicherungsklage aus Art. 83 der
<lb/>ADWO ist keine Schädenklage. (Erk. d. Ob.-
<lb/>Trib. zu Berlin in v. Striethorst’s Arch. 55 S. 116
<lb/>u. Goldschmidts Ztschr. f. H. R. X. 8. 577). 12.

<lb/>29. Zu Art. 86 der ADWO.
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2084706_13+1870_0026.tif"
                n="22"
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            <div xml:id="d2055e6290">
               <head>Civilprocess</head>
               <div xml:id="d2055e6295">
                  <head>Anzeigen und Auszüge</head>
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084706_13+1870_0026--><p/>
                  <p>

                     <lb/>22
</p>
                  <p>

                     <lb/>Hl. Civilprocess.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Für die Legalität eines im Auslande ange- 
<lb/>nommenen Protestes streitet die Vermuthung.
<lb/>(Eniseh. d. OHG. zu Stuttg. in Württ. Arch. X.
<lb/>1/2. 8. 271). 10.

<lb/>21. In Art. 88 der ADWO.

<lb/>Protestirung mehrerer Wechsel in einer Ur- 
<lb/>kunde ist vom OHG. zu Stuttgart für zulässig
</p>
                  <p>

                     <lb/>erachtet worden. (Württ. Arch. X. 1/2 S. 272).

<lb/>10.

<lb/>22. TFeebselproces*.

<lb/>Die Replik der Rechtshängigkeit einer im Wege
<lb/>der Compensationseinrede geltend gemachten
<lb/>Forderung ist vom OHG. zu Stuttgart (Württ.
<lb/>Arch. X. 1 /2. 8. 273) auf Grund von 1. 8. Dig.
<lb/>de comp. (16, 2) verworfen worden. 10.
</p>
                  <p>

                     <lb/>in.

<lb/>Civilprocess,
</p>
                  <p>

                     <lb/>1. Beiträge zur Literaturgeschichte des Ciril-
<lb/>processes, von Dr. J. de Wal, ord. Pcof. d.
<lb/>Rechte in Leyden. Aus den Nieuwe Bijdragen
<lb/>voor regisgeleerdheid en Wetgeving’ übersetzt.
<lb/>Mit Zusätzen des Verf. und einem Vorworte
<lb/>herausgegeben von Dr. R. Stintzing. Erlan- 
<lb/>gen, Deichert, 1866. VI. u. 96 8. 8.

<lb/>Der Professor de Wal an der Universität
<lb/>Leyden, unstreitig einen der bedeutendsten jetzt
<lb/>lebenden juristischen Literatoren, hat sich der
<lb/>Mühe unterzogen, das bekanntlich von Fehlern
<lb/>wimmelnde Werk des Kreisgerichtsrath Walther
<lb/>„die Literatur des gern. ord. Civilprocesses und
<lb/>seine Bearbeiter“ einer speciellen Kritik zu unter- 
<lb/>stellen, in welcher er Schritt vor Schritt ge- 
<lb/>hend, in Verbesserungen, Ergänzungen, Be- 
<lb/>richtigungen, ein so reiches literargeschichtliches
<lb/>Material zusammenfügt, dass man versucht sein
<lb/>könnte, ein Verdienst des Waltherschen Buches
<lb/>darein zu setzen, dass es die Schrift de Wal’s
<lb/>hervorgerufen hat. Die letztere erschien zuerst
<lb/>unter dem Titel „Anmerkungen betreffend die
<lb/>Literatur des Civiiprocessrechts vor der Mitte
<lb/>des 17. Jahrh. (Opmerkingen betreffende de li-
<lb/>teratuur van het processregt in burgerlijke
<lb/>zaken vooi het midden der zeventiende eeuw)
<lb/>nach Anleitung von Walther’s Werk etc“, in
<lb/>der oben angeführten holländischen Zeitschrift
<lb/>„Neue Beiträge zur Rechtswissenschaft und Ge- 
<lb/>setzgebung“ 15. Th. 4. St. 8.576 ff., und daraus in
<lb/>besonderem Abdruck (95 8. in 8.). Es ist dem
<lb/>Professor D. Stintzing in Erlangen sehr zu dan- 
<lb/>ken , dass er diese überaus reichhaltige und
<lb/>werthvolle literargeschichtliche Arbeit aus dem
<lb/>den deutschen Juristen nur ganz ausnahmsweise
<lb/>zugänglichen Bereiche der niederländischen
<lb/>Rechtsliteratur in das der deutschen verpflan- 
<lb/>zen liess; die Uebersetzung rührt zwar nicht
<lb/>von ihm selbst her (in dem Vorwort ist nur
<lb/>bemerkt, dass sie von einem Nicht-Juristen
<lb/>bewirkt sei), ist aber von ihm durchgesehen
<lb/>worden. Sehr richtig Hebt der Herausgeber
<lb/>hervor, dass das Walther’sche Buch, wenn es
<lb/>sich nur um den negativen Erfolg kritischer
<lb/>\ erurtheilung handle, einer so eingehenden Kritik
<lb/>ircht werth sei; dass es sich aber auch nicht
<lb/>bios darum handle, das Walthersche Buch dym
</p>
                  <p>

                     <lb/>grossem juristischen Publikum unschädlich zu
<lb/>machen *), sondern dass die de WaPsche Schrift
<lb/>ein mustergültiger literargeschichtlicher Beitrag
<lb/>von selbständiger Bedeutung sei* Unter diesem
<lb/>Gesichtspunkte eignet sich dieselbe aüch zü eirtef
<lb/>eingehenderen in Betracht-Nähme in d. Bl.
<lb/>Sie ist nicht blos gründlich belehrend, sondern
<lb/>auch vielfach zu weiteren Forschungen anre- 
<lb/>gend; denn mit der echten Bescheidenheit des
<lb/>wahrhaft kenntnisreichen Gelehrten* welche
<lb/>diese Schrift ihi schärfsten Gegfehsötze in WdP
<lb/>ther's anspruchsvollem Auftreten ziert, bezeich- 
<lb/>net de Wal auch alle Punkte, für die er noch
<lb/>keinen sicheren Beleg kennt, als der ferneren
<lb/>Aufklärung noch bedürftig, deutet die Richtung
<lb/>an, in welcher diese zu suchen '.sei, und gibt
<lb/>für seine eignen Angaben in umfassender Weise
<lb/>zuverlässige Quellen. Ref., dessen Name auch
<lb/>mehrfach in diese Anführungen verflochten ist,
<lb/>fühlt sich hierdurch veranlasst, einige fernere
<lb/>literaturgeschichtliche Beiträge an einzelne Be- 
<lb/>merkungen de Wal’s anzuschliessen. Sie mö- 
<lb/>gen , unter Voranstellung der bezüglichen
<lb/>Autoren-Namen, nach der Reihenfolge der
<lb/>Waltherschen und de Weibchen Aufführung
<lb/>folgen.

<lb/>Gui Pape. (Walther §. 64 de Wal 8. 30
<lb/>der deutsch. Uebers.) de Wal bemerkt hier,
<lb/>Gui Pape (Guido Papa) habe erweislich nicht
<lb/>lange nach 1475 gelebt, und führt weiter als
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Nach den Proben literaturgeschichtlicher Kennt- 
<lb/>nisse, welche Walther schon in seiner früheren (1859
<lb/>erschienenen) Monographie über den Manifestations- 
<lb/>eid abgelegt hatte, war freilich für seine Literatur
<lb/>des Civilprocesses schon keine günstige Vormeinung
<lb/>zu hegen. Steht doch in jener Schrift 8. 52 wört- 
<lb/>lich zu lesen, die Kursächs. Constitutionen von 1572
<lb/>seien „von Job. Heinr. Müoke verfasst.“ —
<lb/>Diese in ihrer Art wohl einzige Behauptung erklärt
<lb/>sich wahrscheinlich daraus, dass in Haubolds Lehrb.
<lb/>d. K. Sachs. Privatrechts, hei dem diese Constitu- 
<lb/>tionen behandelnden §. 16 in der Anm. a die Dis- 
<lb/>sertation von Schmiedel (Praes, Hommel) „Elector
<lb/>Augustus Saxoniae legiglator“ mit der Bemerkung
<lb/>angeführt ist: „Wahrer Vf. ist Job. Heinr. Mücke“;
<lb/>Walther hat diese Autorschaft unglücklicher Weise
<lb/>von dem Gesetz, statt von der Dissertation ver- 
<lb/>standen 1 • • ^
</p>
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                      n="23"
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                  <p>

                     <lb/>23
</p>
                  <p>

                     <lb/>Hl. Civilprocess.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Ed. princeps seiner decisiones Gratianopolita-
<lb/>nae die zu Grenoble 1490 lol. an. Dem steht
<lb/>aber entgegen, dass nach der Vorrede dieser
<lb/>Decisionen in der Frankf. Ausgabe von 1609
<lb/>Papa dieselben erst 1540 als Mitglied des Par- 
<lb/>laments der Dauphine zu sammeln angefangen
<lb/>hat. Es wird daher mulhmasslich erst die von
<lb/>de Wal zu zweit angeführte Ausgabe: Lugd.
<lb/>1554. 8, als die erste anzusehen sein, was auch
<lb/>dadurch wahrscheinlich wird, dass dieselbe eine
<lb/>Octav-Ausgabe ist, welcher bei den starken
<lb/>Vermehrungen, die diese grosses Aufsehen er- 
<lb/>regenden Decisionen in den späteren Ausgaben
<lb/>fanden, eher Quart- und Folio-Ausgaben, wie
<lb/>sie de Wal auch aufluhrt, folgen, als eine Folio-
<lb/>Ausgabe vorhergehen konnte. Versichert doch
<lb/>schon der nächste Herausgeber derselben, Matth.
<lb/>Antonianus, Vocontinus, welcher diese Heraus- 
<lb/>gabe mit Laur. Rabottus gemeinschaftlich be- 
<lb/>sorgte, mehr als 3000 Verbesserungen darin
<lb/>gemacht zu haben (in seiner Dedication v. J.
<lb/>1561). Ihm folgt Anton. Rambaudus (de Monte
<lb/>Guardino, Vapicensis dioecesis), welcher erst
<lb/>mannichfach in Italien und Frankreich als Leh- 
<lb/>rer thätig war, endlich gleichfalls in das Con- 
<lb/>sistorium supremum Delphinense eintrat und hier
<lb/>die Revision und Vermehrung der Papeschen
<lb/>Sammlung unternahm, und 1603 beendete. Die
<lb/>Frankfurter Ausgabe 1609 Fol. enthält übrigens
<lb/>nicht blos der Vorgenannten Zusätze, sondern
<lb/>auch die Anmerkungen von sechs anderen Juri- 
<lb/>sten Laur. Rabotus, Fr. Pisardus, P. Matthaeus,
<lb/>Steph. Ranchinus, Nie. Boletonius und Jac. Fer-
<lb/>rerius.

<lb/>Pet. Rebuffus. (Walther §. 97 de Wal
<lb/>8. 46). In der Ausgabe seiner tractatus varii,
<lb/>extrema auctoris manu recogniti, welche bei
<lb/>Guil. Rovillii heredes in Lyon 1619 erschien,
<lb/>wird derselbe als in Parisiensi senatu causarum
<lb/>patronus bezeichnet. Möglich, dass sich in die- 
<lb/>ser Sammlung auch das von de Wal 8.47 ange- 
<lb/>führte Werkchen de supplicationibus befindet.

<lb/>Marc. Mantua Benavidius (Walther
<lb/>$. 119 de Wal 8. 56). De Wal sagt: seine
<lb/>consilia seien zu Venedig in zwei Folianten 1560
<lb/>erschienen. Der erste Band erschien aber schon
<lb/>1544, herausgegeben von des Benavidius Schü- 
<lb/>ler, J. Claudius. Den zweiten Band hat Bena- 
<lb/>vidius selbst 1560 herausgegeben.

<lb/>Andr. Gaill (Walther 8-126, de Wal 8.58).
<lb/>Nach de WaPs Angabe ist die Ausgabe der
<lb/>Practicae observationes von 1586 noch von Gaill
<lb/>selbst veranstaltet worden, wogegen Gualterus
<lb/>Gymnicus zu „der späteren", bei Anton. Hiera- 
<lb/>lus erschienenen Zusätze geliefert hat. Allein
<lb/>auch die Ausgabe: Col. Agr. 1595 (die vierte
<lb/>Ausgabe) ist nach der Vorrede von Gaill selbst
<lb/>besorgt und hinsichtlich der Citate verbessert.
<lb/>Erst die Ausgabe der Pract. observatt. Col.
<lb/>1621 besorgte Gu. Gymnicus, und trug Allega- 
<lb/>tionen nach, eifert aber bei dieser Gelegenheit,
<lb/>zugleich gegen deren zu grossen Gebrauch.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mart. Azpilcueta (Walther §. 127, de Wal
<lb/>8. 58). Die von de Wal angeführte Römische
<lb/>Ausgabe seiner Consilia v. J. 1602 (2 Bde in 4)
<lb/>ist bereits die dritte Ausgabe derselben. Wann
<lb/>die erste erschienen sei, vermag ich nicht anzu- 
<lb/>geben. Indess sind die Consilia eines der spä- 
<lb/>testen, wo nicht das allerspäteste Werk A.’s. Er
<lb/>selbst sagt in einem, den Consilien vorgedruck- 
<lb/>ten Brieffragmente, das ipan unter seinen Pa- 
<lb/>pieren gefunden, er habe in seinem 91. Jahre
<lb/>(A.war 1493 geboren) und zwar „nicht frei von
<lb/>Katarrh, während der guten Jahreszeit, um
<lb/>nicht bei schlechtem Wetter dazu ausser Stand
<lb/>gesetzt zu sein", angefangen, diese Consilia zu
<lb/>sammeln. — Die von de Wal gegen Walther’s
<lb/>Vermuthung gemachte Bemerkung, dass in der
<lb/>Ausgabe der Opera diese Consilia nicht mit
<lb/>enthalten seien, ist ganz richtig; aber auch
<lb/>Walther’s sehr bestimmteVersicherung, A.’s Opera
<lb/>seien am vollständigsten Venet. 1602 III. Fol.
<lb/>erschienen, ist unrichtig: die editio novissima
<lb/>von Mart. Azpilcuetae Opera omnia in VI. T.
<lb/>divisa, welche Venet. 1616—18 IV. in 4. er- 
<lb/>schienen ist, bezeichnet sich auf dem Titel als:
<lb/>X commentariis aucta. Die Consilia sind auch
<lb/>von dieser Ausgabe getrennt.

<lb/>Matth. Wesenbecius [(Walther §. 128,
<lb/>de Wal 8. 58). Zu der von de Wal 8. 59 ge- 
<lb/>gebenen Geschichte der W.’schen Consiliensamm- 
<lb/>lung möge Folgendes ergänzend und berichti- 
<lb/>gend nachgetragen werden. Von den beiden
<lb/>ersten, von W. selbst — wie auch de Wal
<lb/>angibt — herausgegebenen Bänden besorgte W.’s
<lb/>Schwiegersohn, Colerus, 1633 eine verbesserte
<lb/>Ausgabe. Den 3. und 4. Bd. Hessen die Erben
<lb/>W.’s nach dessen Tode durch den auch von de
<lb/>Wal erwähnten Rechtscandidaten Nie. Bulacher
<lb/>ediren; die Vorrede datirt 1611, auf dem Titel
<lb/>eines mir vorliegenden Druckes von 1660 steht
<lb/>gleichwohl „nunc primum public." Chr. Krem-
<lb/>bergk gab nur den 5. nicht auch den 6. Theil,
<lb/>und zwar im Aufträge der Erben 1619 heraus,
<lb/>Jerem. Reusner aber den 6. Theil 1619 und den

<lb/>7. Theil 1630. Einen 8. Theil, den de Wal
<lb/>nennt, kenne ich nicht.

<lb/>Matth. Colerus (Walther §. 129, de Wal

<lb/>8. 59). Von den Decisiones Germanicae des C.
<lb/>hat Jac. Schultes aus Elbing nur den ersten, al- 
<lb/>lerdings grösseren Theil (219 Decisionen) her- 
<lb/>ausgegeben; die Pars Posterior (dec. 220—300)
<lb/>edirte Fr. Pensold (ein Schwager von Schultes),
<lb/>welcher auch die Consilia des C. nach dessen
<lb/>Tode Lips. 1612 herausgab.

<lb/>Nie. Everhardi (Walther §. 137, de Wal
<lb/>8. 61). Es giebt Sammlungen der Consilia
<lb/>mehreren Nie. Everhardi. 1) Die von de Wal
<lb/>hier angeführte (Lovan. 1554 u. 1577. Arnhem
<lb/>1642) ist wahrscheinlich die der Responsa des- 
<lb/>jenigen Nie. Ev., welcher den Beinamen de Mit—
<lb/>telburgo führte, und Präsident des grossen Se- 
<lb/>nats zu Mecheln war. 2) Ein anderer Nie. Ev.,
<lb/>Amsterdamensis, war Bayrischer Rath, 35 Jahre
</p>

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                      n="24"
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                  <p>

                     <lb/>24
</p>
                  <p>

                     <lb/>HI. Civilprocöss.
</p>
                  <p>

                     <lb/>lang Professor in Ingolstadt, 6 Jahre lang As- 
<lb/>sessor bei dem Reichskammergericht; Responsa
<lb/>desselben sind in mehreren Sammlungen, auch
<lb/>in den von J. Borcholien enthalten. 3) Einer
<lb/>seiner Söhne, gleichfalls Nie. Everhardi, war
<lb/>1537 geboren, seit seinem 21. Jahre bis an sei- 
<lb/>nen Tod 1586 Professor zu Ingolstadt und gleich- 
<lb/>falls bayrischer Rath, wie auch seine (des letz- 
<lb/>tem) Brüder Caspar und Georg, sowie sein
<lb/>Sohn Wilhelm in bayrischen Diensten waren.
<lb/>Drei andere Söhne dieses jüngeren Nie. Ev.:
<lb/>Albert, Nicolaus und Ferdinand gaben ihres Va- 
<lb/>ters (und 3) Consilia, Aug. Vindelic. 1603 II.
<lb/>Fol. heraus. In der Vorrede äussern sie die
<lb/>Absicht, auch die Consilia ihres Grossvaters,
<lb/>des (unt. 2) obgenannten Nie. Everhardi Amster-
<lb/>damensis, gesammelt herauszugeben und be- 
<lb/>merken, indem sie dabei der bereits erschie- 
<lb/>nenen Consilia Nie. Ev. de Mittelburgo (unt. 1)
<lb/>gedenken, dass, wenn sie jenen Wunsch er- 
<lb/>reichten, der Leser „trium Nicolaiorum Ever-
<lb/>hardorum opera consiliorum“ haben könne. Ob
<lb/>diess in Erfüllung gegangen, kann ich zur Zeit
<lb/>nicht übersehen.

<lb/>Borginus Cavalcanus. Diesen Namen
<lb/>führt de Wal 8. 69 mit dem Beisatz „(Vige-
<lb/>vano?)“ auf, womit wohl der Sitz des Gerichts- 
<lb/>hofes bezeichnet werden soll, dessen Decisiones
<lb/>C. sammelte. C. hiess aber Borg n inus und war
<lb/>Generalvikar des Erzbisthums Pa via, auch Ad- 
<lb/>vokat zu Fivizzano. Auf dem Titel seiner, in
<lb/>Deutschland, Frankf. 1600 erschienenen Decisionen
<lb/>nennt er sich selbst per annos XL. practicus.

<lb/>Antonius Capycius Latro wird ebendas,
<lb/>von de Wal als Herausgeber der Decisionen
<lb/>von Neapel genannt. Der Verfasser der deci- 
<lb/>siones novissimae 8. R. Consilii Neapolitani lib.
<lb/>1. II., welche mit Anmenkungen des Neapolita- 
<lb/>nischen Gelehrten Mich. Aug. Gizzius zu Genf
<lb/>1681 erschienen sind, hiess Hector Capycius
<lb/>Latro, Marchio Torelli, und war ein Neapolita- 
<lb/>nischer Patricier, erst Advokat, dann supremi
<lb/>ordinis a Latere consiliarius und Cancellarius
<lb/>regens.

<lb/>Vine, de Franchis (Walther §. 150 de
<lb/>Wal 8. 72). Da de Wal hier der Turiner Aus- 
<lb/>gabe der Decisiones des V. de Fr. ganz speciell
<lb/>gedenkt, so sei die Bemerkung nachzutragen
<lb/>erlaubt, dass diese Ausgabe auch noch die
<lb/>praeludia ad feudorum usus von Jacobus de
<lb/>Franchis enthält, und dass die Anmerkungen
<lb/>des von de Wal erwähnten Flav. Amendola sich
<lb/>auf diese praeludia, nicht, wie die der übrigen
<lb/>dort genannten drei Juristen auf das Hauptwerk
<lb/>beziehen.

<lb/>Pet. Friderus (Walther §. 178, de Wal
<lb/>S. 80). Heber den von Friderus besorgten
<lb/>Auszug der sog. Consultationes Saxonicae, der
<lb/>hier unter 2 erwähnt ist, wird sich Einiges zur
<lb/>Berichtigung und Ergänzung des dort Gesagten
<lb/>aus meiner Schrift über die Constitutionen Kurf.
<lb/>Augusts 8. 171 entnehmen lassen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Domin. T uschi (Walther 8. 182) Toschi
<lb/>(de Wal 8. 83). Von den Practicae resolu- 
<lb/>tiones 4des Cardinal Domin. Tuscus (wie er
<lb/>auf der Umschrift seines dem Buche beigegebenen
<lb/>Bildes v. J. 1605 genannt wird — auf dem Ti- 
<lb/>tel des Buches lautet die Genitivform seines
<lb/>Namens Tuschi) ist auch eine Ausgabe in 8
<lb/>Tom., Frankfurt 1621 erschienen, welche de
<lb/>Wal in seinem Verzeichniss von fünf Ausgaben
<lb/>nicht mit aulführt.

<lb/>Rutger Rulant (Walther §. 184 de Wal
<lb/>8. 84). Zu dem, was de Wal über des Reichs- 
<lb/>kammergerichtsadvokaten R.’s Schriften bemerkt,
<lb/>möge Folgendes als Nachtrag dienen: R., aus
<lb/>Aachen gebürtig, schrieb bereits in seinen
<lb/>zwanziger Jahren den tractatus de comraissariis,
<lb/>der 1597 (de Wal zweifelt, ob 1596 oder 1597)
<lb/>zuerst erschien, und dem er dann Lescuti tract.
<lb/>de testium examinatione mit Anmerkungen nach-
<lb/>folgen Hess, sowie, als ferneres Supplement,
<lb/>ein Formularium (welches auch Walther und de
<lb/>Wal anführen). Nachdem die erste Auflage ver- 
<lb/>griffen war, veranstaltete er eine neue, der er
<lb/>eine Abhandlung de articulis et interrogatoriis
<lb/>eorumque formatione beifügte, welche er wäh- 
<lb/>rend fünfjährigen Aufenthaltes in Frankreich,
<lb/>England, Belgien und der Schweiz ausgearbeitet
<lb/>hatte. R. wollte sich nun auf theologisch-po- 
<lb/>litische Arbeiten legen; seine Freunde drängten
<lb/>ihn aber, seiner Versicherung nach, mehrere
<lb/>auf das Reichskammergericht bezügliche Schrif- 
<lb/>ten, quaestiones camerales und vota cameralia,
<lb/>auch einen tractatus de utriusque bracchii in- 
<lb/>vocatione zu veröffentlichen. R. blieb dessun-
<lb/>geachtet der Themis in seinen ferneren Schrif- 
<lb/>ten nicht treu, sondern gab, als ihm unterdess
<lb/>ein Sohn geboren war, da er wollte, dass die- 
<lb/>ser „latini sermonis elegantiam addisceret“, ver- 
<lb/>schiedene peccationum formulae, ferner „plane- 
<lb/>tas Christianos inscriptas“, die er schon lange
<lb/>gesammelt hatte, heraus. Dem Anverlangen
<lb/>Nürnberger Juristen folgend ging er hiernach
<lb/>an die Herausgabe einer centuria seiner Consi- 
<lb/>lia de mercatura und eines tractatus de cambiis;
<lb/>ehe er aber damit vollständig zu Stande kam,
<lb/>wurde eine dritte Auflage seines tractatus de
<lb/>compromissis, (Fref 1617) nöthig. — So er- 
<lb/>zählt R. selbst in der Vorrede zu dieser Aus- 
<lb/>gabe, d. d. 14. Juli 1617.— Die vierte Ausgabe
<lb/>besorgte ein Verwandter R.’s, Eberh. Fabricius
<lb/>(J. U. Lic., Hessen-Darmstädtischer Rath und
<lb/>Consistorialassessor zu Giessen) zu Frankfurt
<lb/>1664. Uebrigens ist schon von der zweiten
<lb/>Auflage an diesem tractatus de commissariis
<lb/>eine Apologie auf 2 Bl., unter dem Titel:
<lb/>„Commissarius lectori apologiam autoris et trac- 
<lb/>tatus sui exponens“ beigegeben.

<lb/>Paulus Christinaeus (Walther §. 186,
<lb/>de Wal 8. 86). Die Practicae quaestiones des
<lb/>P. Christinaeus oder van Christynen (aus Mecheln,
<lb/>Herrn von Bücken, Beyssen und Assent, Syndi-
</p>

                  <pb facs="2084706_13+1870_0029.tif"
                      n="25"
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                  <p>

                     <lb/>HI. Civilprocess.
</p>
                  <p>

                     <lb/>25
</p>
                  <p>

                     <lb/>cus, Ralh und Pensionär der Stadt und Provinz
<lb/>Mecheln) führen in der, auch von de Wal er- 
<lb/>wähnten sechsbändigen Ausgabe die Bezeich- 
<lb/>nung: decisiones in supremis Belgarum curiis
<lb/>actae und enthalten zumeist Arrets des Senates
<lb/>zu Mecheln. Der Herausgeber derselben war
<lb/>der Sohn des Paulus Chr., Sebastian, gleichfalls
<lb/>Syndicus der Stadt Mecheln, zu dessen Gunsten
<lb/>sein Vater resignirt hatte. Die vorgedachte ist
<lb/>übrigens die 4. Ausgabe dieses Werks.

<lb/>Joh. van den Sande (Walther §. 190,
<lb/>de Wal 8. 88). De Wal bezeichnet die Titel
<lb/>„theatrum practicum" und „decisiones aureae"
<lb/>für die dort unter 2 aufgeführte Sammlung der
<lb/>Entscheidungen des obersten Friesischen Ge- 
<lb/>richtshofes als eine spätere Erfindung und ver-
<lb/>mulhet, dass sie aus einer Groninger Ausgabe
<lb/>in die Brüsseler von 1721 übergegangen seien.
<lb/>Allein der Titel: „Theatrum practicantium s.

<lb/>decisiones aureae" etc. findet sich schon in der
<lb/>Ausgabe Colon. 1663. 4., welcher auch bereits
<lb/>die, von de Wal angeführten Anmerkungen des
<lb/>Leipziger Doctor und Kölner Advokaten Joach.
<lb/>Burgers beigegeben sind.

<lb/>Hier. Pauschmann (de Wal 8. 90), irr-
<lb/>thümlich wohl durch einen Druckfehler statt
<lb/>Pantzschmann. Derselbe, geboren 1541,
<lb/>gest. 1596, war aus Leipzig gebürtig, aber nicht,
<lb/>wie de W. sagt, mehrere Jahre Assessor am
<lb/>k. Kammergericht, sondern Assessor des Oberhof- 
<lb/>gerichts zu Leipzig und Aulae Septemviralis
<lb/>Saxonicae Senator, zog sich aber bereits nach
<lb/>13jähriger Amtirung auf seine Güter zurück.
<lb/>Das hier erwähnte Werk: quaestiones juris prac-
<lb/>ticabiles tam juris civilis quam Saxonici, welches
<lb/>unter den Auspicien von Hartmann Pistoris er- 
<lb/>schien (2. Ausg. Jena 1609. 4. Ausg. Lpz. 1665.
<lb/>4), ist auch in dem 3. Bande des bekannten
<lb/>Sächsischen Consultationenwerkes benützt. 8.
<lb/>meine Schrift über die Constitutionen Kurfürst
<lb/>August’s von Sachsen 8. 166 ff. — Zu dem
<lb/>was de Wal in der Anmerkung 8. 90 erst in
<lb/>der deutschen Hebersetzung nachträglich aus
<lb/>einem Brief des H. Vultejus beigefügt hat, gibt
<lb/>weiteren Aufschluss das von mir a. a. 0. 8.
<lb/>150 fg. über das Verbot des Consultationswer-
<lb/>kes Bemerkte.

<lb/>Acathius Antonius de Ripoll (Wal- 
<lb/>ther §. 198, de Wal S. 93), Domicellus.
<lb/>Von diesem Spanier, der anfangs in Salamanca
<lb/>Lehrer war, von da nach Saragossa, wo er sich
<lb/>aber nur einige Monate aufhielt, dann nach
<lb/>Barcelona kam, und hier „in Bajulia generali
<lb/>Cataloniae et in officio magistri rationalis pro
<lb/>S. C. R. Majestate assessor et consiliarius"
<lb/>ward, sind auch variae juris resolutiones, (Lugd.
<lb/>1630) vorhanden, die er während seines Aufent- 
<lb/>halts in Barcelona herausgab.

<lb/>Anton. Matthaeus (Walther §. 201, de
<lb/>Wal S. 93). Nach meinen Notizen sind zwei
<lb/>Ausgaben von des Matthaeus III. „Observationes
<lb/>rerum judicatarum" etc. zu Leyden 1673 und
</p>
                  <p>

                     <lb/>1676, und zwar in Octav, erschienen, die letz- 
<lb/>tere noch die tractatus singulares mit enthaltend.

<lb/>Schietter.

<lb/>2. Lehrbuch des gemeinen deutschen Civilpro-
<lb/>cesses, mit Rücks. auf die neueren Civilprocess-
<lb/>gesetzgebungen von Dr. Achilles Renaud. —
<lb/>Der ordentliche Process. — Lpz. u. Heidelberg,
<lb/>E. F. Winter’sche Verlagshandlung 1867. XVIII.
<lb/>u. 734 8. 8.

<lb/>Bei der Beurtheilung eines neuen über einen
<lb/>ganzen Rechtstheil sich verbreitenden Lehrbuchs
<lb/>wird hauptsächlich Dreierlei in Betracht kommen:
<lb/>der Umfang, in welchem, das System, nach
<lb/>welchem, und die Form, durch welche es sei- 
<lb/>nen Stoff behandelt.

<lb/>In der ersten dieser drei Beziehungen ist
<lb/>an dem vorliegenden Werke die vergleichende
<lb/>Berücksichtigung der neuern Partikular-Process-
<lb/>gesetzgebungen als eine eben so charakteristi- 
<lb/>sche als vorzügliche Eigentümlichkeit hervor- 
<lb/>zuheben. Was der Herr Vf. über die Art, wie
<lb/>er hierbei zu Werke gegangen, und die Gründe
<lb/>für diese Art in der Vorrede bemerkt, erscheint
<lb/>vollkommen beifallswerth; ja wir glauben, dass
<lb/>es dieser Rechtfertigung kaum bedurft hätte.
<lb/>Ein Lehrbuch des gemeinen Processrechts kann,
<lb/>wenn es sich nicht aller praktischen Brauchbar- 
<lb/>keit entziehen will, unsers Dafürhaltens unmög- 
<lb/>lich der Rücksicht oder vielmehr Weitersicht
<lb/>auf die Entwickelung des Processrecht in den
<lb/>einzelnen Landesgesetzgebungen sich verschlies-
<lb/>sen, die ja, mögen sie auch imUebrigen noch so
<lb/>sehr in sich selbständig sein, immerhin auf dem
<lb/>Boden des gemeinen Processes ihre geschicht- 
<lb/>lichen Wurzeln geschlagen haben. Die Conti-
<lb/>nuität des Entwickelungsganges selbst findet
<lb/>ihren inneren zeitlichen Abschluss lediglich in
<lb/>jenen Partikularrechten, und auch die abwei- 
<lb/>chendsten und scheinbar, oder wirklich, hetero- 
<lb/>gensten Gestaltungen des letzteren dienen we- 
<lb/>nigstens in irgend einer Beziehung zur Erwir- 
<lb/>kung des vollen Verständnisses des erstem.

<lb/>Freilich macht das Maass, in welchem diese
<lb/>Rücksichtnahme erfolgen soll, nicht geringe
<lb/>Schwierigkeiten, theils im Hinblick auf den äus- 
<lb/>seren Umfang, theils im Hinblick auf den Ein- 
<lb/>fluss, welcher derselben auf die Darstellung des
<lb/>eigentlichen Kernes des gemeinen Civilprocesses
<lb/>zu geben ist. Für die Feststellung dieses
<lb/>Maasses werden indessen sich so mannichfache
<lb/>Verschiedenheiten der subjectiven Auffassung er- 
<lb/>geben, deren jeder ihre Berechtigung nicht ganz
<lb/>abzusprechen sein wird, dass man hier darauf
<lb/>verzichten muss, etwas objectiv und allgemein
<lb/>Gültiges aufzustellen zu wollen. Genug, dass
<lb/>das einmal gewählte Maass consequent einge- 
<lb/>halten werde.

<lb/>In vorliegenden Werke ist bei den einzelnen
<lb/>Materien der Entwickelung des gemeinen Rechts
<lb/>eine kurze Skizze der partikularrechtlichen Ab-
</p>

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                      n="26"
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                  <p>

                     <lb/>2§
</p>
                  <p>

                     <lb/>HI. Civilprocess.
</p>
                  <p>

                     <lb/>weichungen, nach Kategorien oder sonstigen
<lb/>Gesichtspunkten zusammengefasst, angeschlos-
<lb/>sen; den Entwurf der Allg. D. Civilprocessord-
<lb/>nung hat der Vf. erst vom 10. Bogen an nach
<lb/>dem aus der 2. Lesung hervorgegangenen Texte
<lb/>benutzen können. Auf eine irgend eingehendere
<lb/>Erörterung der einschlagenden legislativpolitischen
<lb/>Fragen hat natürlich verzichtetwerden müssen.

<lb/>Fügen wir nun hinzu, dass die Literatur- 
<lb/>nachweise allenthalben, soweit wir es ver- 
<lb/>glichen haben, mit grosser Sorgfalt beigegeben
<lb/>sind, so wird man nach dieser Seite hin nur
<lb/>zu dem Urtheiie kommen können, dass das Werk
<lb/>vollständig auf der Zeithöhe der Wissenschaft
<lb/>und zugleich der Gesetzgebung stehe.

<lb/>— En der zweiten der Eingangs gedachten
<lb/>Beziehungen, das System betreffend, deutet der
<lb/>Hr. Vf. selbst in der Vorrede auf eine Eigen-
<lb/>thümlichkeit hin, die er jedoch dort mehr nach
<lb/>ihrer Erscheinung, als nach ihrem Wesen cha-
<lb/>rakterisirt. Er nennt es „den unverhältnissmäs-
<lb/>sigen Umfang des die allgemeinen Lehren erör- 
<lb/>ternden Ersten Buches gegenüber dem Zweiten
<lb/>Buche, welches den Processgang darstellt."
<lb/>(Allerdings umfasst das zweite Buch nur 7^2
<lb/>Druckbogen, das erste aber 36). Wir möchten es
<lb/>aber vielmehr als eine veränderte Accentuation
<lb/>des Processes bezeichnen, welche dem allge- 
<lb/>meinen Theil in die Arsis, den besonderen in
<lb/>Thesis stellt, statt dass man bisher zumeist
<lb/>den ersteren nur als den vorbereitenden betrach- 
<lb/>tete und damit den vollen Accent auf den letz- 
<lb/>teren legte. Wetzeil brach freilich in seinem,
<lb/>ganz selbständigen und unläugbar tief durch- 
<lb/>dachten Systeme völlig mit dem sonst üblichen;
<lb/>aber wenn dadurch zwar die Darstellung der
<lb/>Form des Verfahrens (in seinem 3. Buch) von
<lb/>der des übrigen Inhalts des Processrechts bei
<lb/>weitem überwogen ward, so alterirt doch die
<lb/>eigenthiimliche Grundlegung des WetzelPschen
<lb/>Systems wiederum wesentliche Vortheile, wel- 
<lb/>che aus jener Scheidung zu erzielen gewesen
<lb/>wären, und führte selbst Verbindungen des All- 
<lb/>gemeinen und Besondern in den ersten beiden,
<lb/>und wiederum in dem dritten Buche seines
<lb/>Werkes herbei, welche aus andern Gründen
<lb/>nicht ganz geeignet erschienen. Renaud trennt
<lb/>dagegen zwar, wie auch früher geschah, den
<lb/>besondern Theil — die Darstellung des Process-
<lb/>ganges — von dem allgemeinen Theil; er zer- 
<lb/>legt aber diesen wieder in 4 Hauptstücke (Titel):
<lb/>I. „Die Personen im Civilprocesse" — Gerichte
<lb/>und Parteien mit ihren Nebenpersonen, — nicht,
<lb/>wie Wetzell, letztere dem 1. Buche, erstere
<lb/>dem 2. Buche zutheilend, und II. „die Begrün- 
<lb/>dung des Rechtsstreites und dessen Beendigung",
<lb/>III. „die Proresshandlungen" und IV. „die Schutz- 
<lb/>mittel gegenüber dem Richter und der richter- 
<lb/>lichen Thätigkeit, sowie gegen die processuali-
<lb/>schen Nachtheile, welche einer Partei unmittel- 
<lb/>bar aus deren Handlungen oder Unterlassungen
<lb/>erwachsen." Den wichtigsten^ und umfassend- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>sten Theit hiervon bildet der Titel III, welcher
<lb/>in §. 77—171 ziemlich zwei Fünftheile des
<lb/>ganzen Buchs umfasst. Er zerfällt in 4 Kapitel:
<lb/>1) allgemeine Grundsätze für die richterliche
<lb/>und die Parteien-Thätigkeit, 2) Zeitbestimmun- 
<lb/>gen im Civilprocesse, 3) die Parteienhandlungen
<lb/>zur Feststellung des §treitverhältnisses (a. die
<lb/>Angriffs- und Vertheidigungshandlungen, b. die
<lb/>Beweisführungen, und zwar wieder im Einzel- 
<lb/>nen: (a) der Beweis im Allg., (b) die Befrei- 
<lb/>ung von der Beweislast, (c) die unmittel- 
<lb/>bare und die mittelbare Beweisführung, (d) die
<lb/>Beweismittel, (e) gemeinsame Grundsätze hins.
<lb/>der Beweismittel und der Beweisführung [Ge- 
<lb/>meinschaftlichkeit der Beweismittel und ausser- 
<lb/>ordentlicher Beweis]), 4) die Gerichtshandlun- 
<lb/>gen zur Leitung und Erledigung des Rechts- 
<lb/>streits (a. die richterliche Thätigkeit in ihrer
<lb/>sachlichen Richtung, b. die Form der richter- 
<lb/>lichen Thätigkeit, c. die Wirkungen des ge- 
<lb/>richtlichen Decrets, d. der richterliche Zwang
<lb/>und der processualische Ungehorsam).

<lb/>Es scheint unverkennbar, dass, — mag man
<lb/>auch über die Disposition des Stoffs innerhalb
<lb/>der einzelnen Unterabschnitte selbstverständlich
<lb/>verschiedener Ansicht hier oder da sein kön- 
<lb/>nen — doch die allgemeine Verkeilung des
<lb/>Stoffs nach diesem Plane eine ebenso lichtvolle
<lb/>als übersichtliche, dass die einzelnen Theile in
<lb/>eine richtige Beleuchtung ihres Verhältnisses
<lb/>neben und nach einander gebracht und anderer- 
<lb/>seits der einheitliche Grundgedanke des Proces- 
<lb/>ses überall als leitend festgehalten ist.

<lb/>Was den ersten Titel anlangt, welcher unter
<lb/>der Ueberschrift: die Personen im Civilprocesse,
<lb/>zunächst die Gerichte, die Gerichtsbarkeit und
<lb/>die Competenz behandelt, sodann die Parteien
<lb/>und deren Nebenpersonen, so sei es erlaubt,
<lb/>hierbei an die Anerkennung eines, wie wir mei- 
<lb/>nen, wesentlichen Vorzugs des Renaud’schen
<lb/>Buches zugleich den Wunsch einer weiteren
<lb/>Modificalion zu knüpfen. Jener Vorzug besteht
<lb/>darin, dass der Hr. Vf. die Lehre von der Ge- 
<lb/>richtsverfassung und der Gerichtsbarkeit nur kurz,
<lb/>um nicht zu sagen, summarisch behandelt hat.
<lb/>Er rechtfertigt diess in der Vorrede mit dem
<lb/>Hinweise darauf, dass diese Lehren „zwar bei
<lb/>einer Darstellung des Civilprocessrechts nicht
<lb/>ganz umgangen werden können, in der That
<lb/>aber andern Rechtsgebieten angehören." Wir
<lb/>keilen diese Ansicht nicht nur vollständig, son- 
<lb/>dern möchten aus ihr auch noch weitere Conse-
<lb/>quenzen gezogen sehen. Die Lehre von der
<lb/>Gerichtsverfassung und Gerichtsbarkeit nicht
<lb/>blos, sondern auch die von der Competenz, dem
<lb/>Gerichtsstände, gehört, als auf dem Boden des
<lb/>Staatsrechts wurzelnd, unserer Ansicht nach
<lb/>gar nicht in den Rahmen einer Darstellung des
<lb/>Processrechts, sondern ist ausserhalb desselben,
<lb/>als einleitende Lehre, soweit darzustellen, als
<lb/>diess für das Verständnis des Processes selbst
</p>

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                      n="27"
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                  <p>

                     <lb/>27
</p>
                  <p>

                     <lb/>HL Civilprocess.
</p>
                  <p>

                     <lb/>nöthig* und, nach der einmal gangbaren Methode
<lb/>hier herkömmlich ist. Durch eine solche Son- 
<lb/>derstellung wird unsres Erachtens aber noch ein
<lb/>zweiter wesentlicher Vortheil erreicht: dass als
<lb/>Personen im Civilprocesso blos noch die Par- 
<lb/>teien und deren Nebenpersonen erscheinen, wie
<lb/>diess auch der Stellung entspricht, unter welcher
<lb/>die Persönlichkeit im Civilprocesse allein in Be- 
<lb/>tracht kommt, nämlich als Einzelperson einer
<lb/>andern Einzelperson einerseits und dem Staate,
<lb/>m dessen Namen das Gericht fungirt, anderer- 
<lb/>seits gegenüber. Dass das Gericht als solches
<lb/>eine juristische Person ist, — wie nach Böcking
<lb/>äüch Keftaud 8. 11 bei 2 hervorhebt — kann,
<lb/>wie wir meinen, hierbei nicht in Betracht
<lb/>kommen; denn im Civilprocesse steht es den
<lb/>Parteien, die ja selbst juristische Personen
<lb/>sein können, nicht als solche, sondern als
<lb/>Staatsbehörde gegenüber.

<lb/>^ Wir kommen schliesslich zu dem dritten
<lb/>tieslclitsßünkte,* für die Besprechung der vorlie- 
<lb/>genden Werks.' die Formgebung für den Stoff
<lb/>im Einzelnen. Hierbei müssen wir uns selbst- 
<lb/>verständlich nur auf eine allgemeine Betrachtung
<lb/>beschränken, als deren Resultat wir aussprechen
<lb/>zji sollen glauben, dass die Darstellung im
<lb/>Texte in durchgehender Gleichmäßigkeit sich
<lb/>durch Bestimmtheit ^ Kürze und Klarheit aus- 
<lb/>zeichnet. Die einzelnen Sätze sind als fertige
<lb/>Ergebnisse einer quellenmäßigen, übarall durch
<lb/>Quellencitate belegten Forschung hingestellt;
<lb/>die abweichenden Ansichten gleichfalls in ihrer
<lb/>Begründung nachgewiesen, in der Regel aber
<lb/>auch mit entsprechender kurzer Molivirung wi- 
<lb/>derlegt. Das Werk wird somit zur Orientirung
<lb/>über einzelne Fragen, wie zur Belehrung über
<lb/>ganze Partieen dieses Rechtstheils, je nach den
<lb/>Bedürfnissen des Lesers, gleich brauchbar sein.
<lb/>Dadurch, dass nicht, wie so vielfach in andern
<lb/>neueren Werken, in den Anmerkungen eine
<lb/>Menge von Einzelpunkten beliebig mehr oder
<lb/>minder eingehend erörtert sind, vielmehr alles
<lb/>Detail in genau abgemessenem Verhältniss zu
<lb/>der Gesammtdarstellung dem ]Texte einverwebt
<lb/>ist, war es dem Vf. möglich, die Anmerkungen
<lb/>fast lediglich für Quellen- und Literaturcitate
<lb/>frei zu halten, damit aber auch eine solche
<lb/>Fülle des Stoffs mitsammt den eingehendsten
<lb/>Quellennachweisen in diesem — übrigens auch
<lb/>äußerlich sehr gut ausgestatteten — Buche zu- 
<lb/>sammenzufassen.

<lb/>Wünschen wir, dass die Darstellung der
<lb/>summarischen Processarten dem vorliegenden
<lb/>Lehrbuche des ordentlichen Processes bald nach-
<lb/>folgen möge! 5.

<lb/>3. Gerichtsstand des Wohnorts eines Pächters.

<lb/>Ein Wohnsitz im rechtlichen Sinne wird
<lb/>durch den Aufenthalt an einem Orte nur dann
<lb/>begründet!, wenn die Umstände auf die Absicht
<lb/>schließen lassen, an dem Orte für immer oder
</p>
                  <p>

                     <lb/>doch so lange zu bleiben, als nicht künftig etwa
<lb/>eintretende unvorhergesehene Verhältnisse eine
<lb/>Veränderung herbeiführen. Ein seinem Grunde
<lb/>nach nur vorübergehender Aufenthalt begründet
<lb/>daher einen Wohnsitz im rechtlichen Sinn nicht.
<lb/>— Die Frage: ob durch Uebernahme des Pach-
<lb/>tes eines Landguts, einer Wirtschaft etc. ver- 
<lb/>bunden mit dem Aufenthalte auf dem gepachte- 
<lb/>ten Gute etc. ein Wohnsitz daselbst für den
<lb/>Pächter begründet werde, lässt sich daher we- 
<lb/>der allgemein vereinen noch bejahen, und wenn
<lb/>gewöhnlich die Regel aufgestellt wird, dass der
<lb/>Aufenthalt des Pächters auf dem Pachtgute kein
<lb/>Domicil begründe, so ist diess nur insoweit
<lb/>richtig, als damit ausgesprochen werden will,
<lb/>dass die Absicht eines bleibenden Aufenthaltes
<lb/>im angegebenen Sinne nicht schon aus dem
<lb/>seiner Natur nach vorübergehenden Pachtverhält- 
<lb/>nisse an sich abgeleitet werden könne. Von
<lb/>dieser Ansicht ist auch das k. württemb. Ober- 
<lb/>tribunal in einer Reihe von Fällen ausgegangen.
<lb/>(Württb. Arch. X. 1. 2. S. 211). — Das OAG.
<lb/>zu Darmstadt hat 1853 ausgesprochen, dass der
<lb/>Ort der Pachtung als der Wohnsitz des Pächters
<lb/>zu betrachten sei. Dagegen das OAG. zu Mün- 
<lb/>chen 1854, dass der Aufenthalt des Pächters am
<lb/>Pachtorte nur als eine durch vorübergehenden
<lb/>Zweck bedingte Abwesenheit vom bisherigen
<lb/>Wohnorte des Pachters zu betrachten sei und
<lb/>den Verzicht auf die Rückkehr an denselben
<lb/>nicht involvire. (Ebendas. 8. 217 u. Seuff. Arch.
<lb/>XI. 108). 10.

<lb/>4. lieber den Anwaltszwang und dessen Rechtfer- 
<lb/>tigung. Die Herbeiführung eines indirecten An- 
<lb/>waltszwangs durch die Formenstrenge des Pro- 
<lb/>cesses in Deutschland zur Zeit des Sachsenspie- 
<lb/>gels, so wie bei den alten Römern. Vom GRath
<lb/>Dr. Silberschlag zu Magdeburg. (Archiv f. d.
<lb/>civil. Pr. Bd. L. 8. 328 kg.).

<lb/>Der Anwaltszwang hat nicht lediglich das
<lb/>Interesse der Partei im Auge, welche genöthigt
<lb/>wird, einen Anwalt anzunehmt'n, vielmehr ist
<lb/>der Hauptzweck der, im Interesse der Rechts- 
<lb/>pflege selbst und also im Interesse beider Par- 
<lb/>teien wie des Gerichts ein sachgemäßes Auftre- 
<lb/>ten der Partei herbeizuführen. Er ist erfah- 
<lb/>rungsmäßig das beste Mittel, um bei t'ollegiali-
<lb/>schen Gerichten diejenige für die Rechtspflege
<lb/>nothwendige Ordnung des ^Verfahrens zu errei- 
<lb/>chen, welche bei Einzelrichtern im Falle des
<lb/>persönl. Erscheinens der Parteien durch t'ine
<lb/>energische Leitung der Verhandlung von Seittm
<lb/>des Richters erreicht wird. Der Verf. unterwirft
<lb/>das preuss. Gerichtsverfahren, welches versucht
<lb/>hat, ohne Anwaltszwang ein sachgemäßes Ver- 
<lb/>fahren vor den Collegialgerichten in erster
<lb/>Instanz zu erreichen, einer Kritik. Dieses
<lb/>Verfahren hat viele Nachtheile, namentlich bei
<lb/>der mündlichen Verhandlung. Ein Gesetzbuch
<lb/>werde bei aller Gemeinfasslichkeit die Advoea-
<lb/>ten nicht überflüssig machen. Auch in Deutsch-
</p>

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                      n="28"
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                  <p>

                     <lb/>28
</p>
                  <p>

                     <lb/>HL Civilprocess.
</p>
                  <p>

                     <lb/>land früher und bei den Römern hätte sich durch
<lb/>den Process selbst ein Anwaltszwang heraus- 
<lb/>gestellt. 26.

<lb/>5. Deber die Voraussetzungen der Klage einer
<lb/>Partei in einem Civilprocesse gegen den von
<lb/>ihr bevollmächtigten Anwalt auf Entschädigung
<lb/>bezüglich der durch instructionswidriges Han- 
<lb/>deln des Anwaltes herbeigeführten nachtheiligen
<lb/>Entscheidung des Processes.

<lb/>Wenn auch die neuere Gesetzgebung und
<lb/>Praxis zur Beseitigung einer durch ein Ver- 
<lb/>schulden des Anwaltes, namentlich durch in- 
<lb/>structionswidriges Handeln desselben, herbei- 
<lb/>geführten nachtheiligen Entscheidung das Rechts- 
<lb/>mittel der Restitution ohne vorgängige Exmission
<lb/>des Anwaltes gestaltet, so kann diese Verände- 
<lb/>rung der Processbestimmungen nach der Natur
<lb/>jenes Rechtsmittels und der des zwischen der
<lb/>Partei und ihrem Anwälte bestehenden Rechts- 
<lb/>verhältnisses nur die rechtliche Folge haben,
<lb/>dass, so lange noch die auf die instructions- 
<lb/>widrige Handlung des Anwalts sich gründende
<lb/>nachtheilige Entscheidung durch das Rechtsmit- 
<lb/>tel der Restitution zu beseitigen steht, der mit
<lb/>der Regressklage in Anspruch genommene An- 
<lb/>walt sich unter Berufung auf die Zulässigkeit
<lb/>dieses Rechtsmittels durch eine Einrede (excep- 
<lb/>tio doli) gegen die Klage zu schützen vermag.

<lb/>In dem Falle aber, wo durch ein solches
<lb/>Rechtsmittel dem für die Partei eingetretenen
<lb/>Nachtheil Abhilfe nicht mehr verschafft werden
<lb/>kann, wird der verklagte Anwalt regelmässig
<lb/>nur dann auf die vorhanden gewesene Möglich- 
<lb/>keit der Beseitigung der nachtheiligen Gerichts- 
<lb/>entscheidung durch ein zeitig angebrachtes Re- 
<lb/>stitutionsgesuch eine wirksame Einrede stützen
<lb/>können, wenn er darlegt, dass er der verletz- 
<lb/>ten Partei zeitig die Benutzung dieses Rechts- 
<lb/>mittels als nothwendig zum gedachten Zwecke
<lb/>angerathen oder diese Partei ausserdem von der
<lb/>Notwendigkeit der Anwendung dieses Mittels
<lb/>zur betreffenden Zeit Kenntniss gehabt und die- 
<lb/>selbe gleichwohl von diesem Rechtsmittel zeitig
<lb/>Gebrauch zu machen unterlassen habe. (Entsch.
<lb/>d. OAG. zu Cassel. Heuser, Annalen etc. Jahrg.
<lb/>XIV. 8. 147. 157 fg.). 26.

<lb/>6. Deber den Scjjnlz der Parteien gegen nach- 
<lb/>theilige tatsächliche Anführungen der öffentl.
<lb/>Anwälte, soweit solche auf Irrthum oder Ver- 
<lb/>sehen der Letzteren beruhen. Vom Assessor
<lb/>Heinzerling zu Zwingenberg. (Archiv f. pract.
<lb/>R. W. N. F. Bd. IV. 8. 52 fl.

<lb/>Der Verf. gibt hier eine sehr reichhaltige
<lb/>Serie versehiedner Rechtsfälle der hessischen
<lb/>Praxis betreff obiger Frage und der ertheilten
<lb/>oberstrichterl. Entscheidungen. Der Verf. hat
<lb/>besonders folgende Rubriken berücksichtigt: An- 
<lb/>wendbarkeit der Sätze auf Angaben der bevoll- 
<lb/>mächtigten Sachführer. — Verhältnis zu dem
</p>
                  <p>

                     <lb/>der Partei gegen eigene Irrthümer gewährten
<lb/>Schulz. — Qualification des Irrthums des An- 
<lb/>walts und Verhältnis des diesfallsigen Schutzes
<lb/>zum Schutze wegen Versehens des Anwalts etc.—

<lb/>26.

<lb/>7. Irrlhum des Sachwalters.

<lb/>Irrthümliche Geständnisse des Sachwalters
<lb/>sind im Zweifel nur im Restitutionswege zurück- 
<lb/>zunehmen. (Erk. d. OAG. zu Dresden in dess.
<lb/>Ann. N. F. II. 2. 8. 84). . 2.

<lb/>8. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
<lb/>gegen angeblich fehlerhafte Sachbehandlung
<lb/>Seiten ihres Actors haben juristische Personen,
<lb/>z. B. Stadtgemeinden, nicht. (Erk. d. OAG. zu
<lb/>Dresden in dess. Ann. N. F. III. 2/3 8. 68&gt;

<lb/>S. Präjadicielle Anforderung zur Klaganstellung.

<lb/>Präjudicielle Aufforderung zur Klaganstellung
<lb/>it — z. B. im Concurs — auch abgesehen von
<lb/>der eigentlichen Provocation aus justizpolizei- 
<lb/>lichen Gründen zulässig. (Erk. d. OAG. zu
<lb/>Dresden in dess. Ann. N. F. II. 11. S. 498).

<lb/>2.

<lb/>10. Zur Lehre v. d. Klagenconcurrenz und der
<lb/>Rechtskraft des Erkenntnisses. Archiv f. d.
<lb/>civil. Pr. Bd. L. 8. 120 fg.

<lb/>Während sehr häufig die Fälle erörtert wor- 
<lb/>den sind, wo die exceptio rei jud. über die
<lb/>Parteien hinaus gegen Dritte sich erstreckt,
<lb/>ist es weniger die andere Frage, wieweit jene
<lb/>Einrede zu Gunsten Jemands wirkt, der sie
<lb/>weder durch selbstgeführten Process oder durch
<lb/>einen Defensor erworben hat, noch in einem
<lb/>Successionsverhältnisse zur alten Processpartei
<lb/>steht. Der Verf. bespricht hierauf die Fälle der
<lb/>relativen Concurrenz der Klagen (im engeren
<lb/>oder eigentl. Sinne) und hebt den Fall der Con- 
<lb/>currenz der actio de recepto mit den möglichen
<lb/>Klagen gegen die dritten Thäter, namentlich
<lb/>mit der condictio furtiva, hervor, wo schon
<lb/>durch Anstellung der einen Klage dem Klä- 
<lb/>ger die andere verloren gehe. Der Verf. weist
<lb/>nach, dass die hier einschlagenden Stellen nicht
<lb/>auf die blosse Anstellung der Klage, sondern
<lb/>auf die wirkliche Realisirung und Befriedigung
<lb/>zu beziehen seien; insbesondere gelte .diess auch
<lb/>von fr. 1 §. 3 D. XLVII. 5. fr. 3 §. 5. fr. 6
<lb/>§.4 D. IV. 9. Sie sprechen von dem
<lb/>positiven Inhalte des Erkenntnisses
<lb/>selbst. Es scheint, als ob man Seiten der
<lb/>Gegner nicht blos eadem conditio personarum,
<lb/>sondern, da es sich um Concurrenz einer De- 
<lb/>bets- und Quasi delictsklage handle, selbst die
<lb/>nöthige objective Identität fehlen lasse. Auch
<lb/>die Einwendung stehe nicht entgegen, dass
<lb/>die exceptio rei jud. zwar auch als Organ für
<lb/>die Realisirung des positiven Inhalts der Sentenz
</p>

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                      n="29"
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                  <p>

                     <lb/>HI. Civüprocess.
</p>
                  <p>

                     <lb/>29
</p>
                  <p>

                     <lb/>anzuerkennen, aber die rechtskräftige Feststel- 
<lb/>lung ausdrücklich nur auf die streitigen Rechts- 
<lb/>verhältnisse und Klagrechte als solche,
<lb/>nicht auf die behaupteten Thatsachen und
<lb/>einzelnen Rechtselemente zu beziehen sei. Auch
<lb/>die Rechtsregel: res judicata facit jus inter
<lb/>partes siehe nicht entgegen.

<lb/>26.

<lb/>11. Das Falieulassen der Klage und des Pro-
<lb/>cesses. Vom Staatsrath Dr. Emminghaus zu
<lb/>Weimar (Hess. Archiv f. pract. R. W. N. F.
<lb/>Bd. V. 8. 49 fg.).

<lb/>Inwieweit der Kläger seine Klage, sobald sie
<lb/>einmal dem Beklagten zur Vernehmlassung mit-
<lb/>getheilt worden, unbeschadet des geklagten An- 
<lb/>spruchs und der Wiederholung der Klage, fallen
<lb/>lassen, also nur dem Processe zu entsagen be- 
<lb/>fugt sei, darüber herrschen verschiedene Mei- 
<lb/>nungen. Der Verf. erklärt sich für die Ansicht,
<lb/>dass der Kläger hierzu nur so lange befugt sei,
<lb/>ehe und bevor der zur Vernehmlassung auf die
<lb/>Klage aufgeforderte Kläger mit einer processord-
<lb/>nungsgemässen auf rechtlichen Austrag der Sache
<lb/>provocirenden Verteidigung gegen die Klage
<lb/>gehört worden ist. Der Verf. nimmt hierbei
<lb/>zum Ausgangspunkte seiner Deduction die Aus- 
<lb/>führung Heimbach’s in Weiske’s Rechslex. Bd. VI.
<lb/>8. 759, welcher dem Kläger unbedingt jenes
<lb/>Befugniss abspricht. Der Verf. bescheidet sich,
<lb/>dass die von ihm verteidigte Ansicht durch
<lb/>gemeinrechtliche Autoritäten nicht belegt wer- 
<lb/>den könne; allein sie sei practisch und sachge-
<lb/>möss; auch stimme im Wesentlichen der Entw.
<lb/>der allg. deutschen Civilprocessordnung v. J. 1864.
<lb/>§. 220 überein. 26.

<lb/>12. Die Einrede der Litispendenz, insbes. im
<lb/>Execulivprocesse. Vom Prof. Dr. Goldschmidt
<lb/>In Heidelberg. Archiv f. d. civil. Pr. Bd. L.
<lb/>8. 49 fg.

<lb/>Ein Fall aus der Praxis gibt dem Verf. An- 
<lb/>lass zur Mittheilung der Deductionen des Re- 
<lb/>ferenten in dem, mit dem Falle befassten Spruch-
<lb/>colleg zu Heidelberg. Es handelt sich um eine
<lb/>Klage, in welcher aus einer Schuldurkunde eine
<lb/>Zinsenforderung, und eine Klage, in welcher
<lb/>aus derselben Urkunde später eine Capitalfor-
<lb/>derung geltend gemacht, so wie um eine Klage,
<lb/>welche von dem Beklagten in jenen beiden Pro- 
<lb/>cessen noch vor Anstellung der zweiten dieser
<lb/>Klagen gegen den Kläger auf Rückgabe des
<lb/>Schuldscheins wegen dolus etc. erhoben worden
<lb/>war. Der zweiten obigen Klage (auf eine Ca-
<lb/>pitalforderung) setzte der Beklagte mit Hinweis
<lb/>auf die von ihm erhobene, dieselbe Urkunde be- 
<lb/>treffende Klage die Einrede der Litispendenz
<lb/>entgegen. Diese Einrede wurde verworfen.
<lb/>Eine Identität der Klagen liege nicht vor,
<lb/>möge man den über die Giltigkeit der Schuld- 
<lb/>urkunde schwebenden Process als eine Fort- 
<lb/>setzung des Processos über die Zinsen betrach- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>ten oder als einen besondern Process. Aller- 
<lb/>dings würde eine Entscheidung, dass die Ur- 
<lb/>kunde unwirksam sei, auf die Entscheidung im
<lb/>Executivprocess Einfluss äussern, da man den
<lb/>Satz, dass das Erkenntniss im Executivprocesse
<lb/>gar nicht über die rechliche Geltung der For- 
<lb/>derung, sondern nur provisorisch über deren
<lb/>Vollstreckbarkeit entscheide, nicht umkehren
<lb/>und die provisorische Wahrheit der defi- 
<lb/>nitiven Wahrheit weichen müsse. Aber je- 
<lb/>denfalls müsse jede Einrede im Executivprocesse
<lb/>in continenti liquid sein, und die hier aufge- 
<lb/>stellte Behauptung, dass die Urkunde unwirk- 
<lb/>sam sei, könne den Fortgang des Executivpro-
<lb/>cesses’ nicht hindern. Eine Executivklage könne
<lb/>durch die Einrede der Litispendenz wegen
<lb/>eines über die Giltigkeit derselben Urkunde, auf
<lb/>welche sich die Executivklage stützt, schweben- 
<lb/>den Processes nicht aufgehalten werden. Auch
<lb/>sei die oft gemachte Einschränkung dieses
<lb/>Satzes im Falle doloser Voranstellung der con- 
<lb/>dictio sine causa unrichtig. Steht dem Gläu- 
<lb/>biger wegen eines noch nicht eingeklagten
<lb/>Forderungsrestes eine weitere Klage aus
<lb/>derselben Urkunde zu, so gilt von der durch
<lb/>den ersten Process veranlassten Nachklage des
<lb/>Schuldners auf Cassation der Urkunde gegen- 
<lb/>über dieser zweiten Klage ganz dasselbe, was
<lb/>von ihr gelten würde, wenn sie aus freien
<lb/>Stücken vor der ersten Executivklage des Gläu- 
<lb/>bigers angestellt worden wäre. ‘26.

<lb/>13. Exc. pluris petitionis.

<lb/>Der Satz, dass die exceptio pluris petitionis
<lb/>tempore durch Eintritt des Fälligkeitstermines
<lb/>im Laufe des Processes sich erledige, ist nach
<lb/>der Ansicht desOAG. zu Dresden (Erk. in dess.
<lb/>Ann. N. F. III. 5/6 8. 225) nicht bios auf den
<lb/>Fall zu beschränken, wenn der Zahlungster- 
<lb/>min bis zum Urthel der ersten Instanz eingetre- 
<lb/>ten ist, sondern auch für Erkenntnisse der zwei- 
<lb/>ten und dritten Instanz maassgebend. 2.

<lb/>14. Die Stellung der exceptio non rite adim- 
<lb/>pleti contractus im Execulivprocesse.

<lb/>1) Kann der beklagte Käufer wegen unvoll- 
<lb/>ständiger Vorleistung des Verkäufers, so lange
<lb/>Vervollständigung derselben möglich ist, die
<lb/>ganze Gegenleistung (kraft der dilatorischen
<lb/>Function der Exc. n. a. c.) oder nur den ent- 
<lb/>sprechenden Gegenwerth zurückhalten?

<lb/>2) Genügt es im Executivprocess, falls Ver- 
<lb/>vollständigung der mangelhaften Vorleistung des
<lb/>Klägers nicht mehr möglich ist, dass die dess-
<lb/>lallsige Entsehädigungsiorderung des beklagten
<lb/>Käufers nur in quali liquid gestellt werde, oder
<lb/>muss diess auch in quanto geschehen?

<lb/>Nach richtigen Grundsätzen könne der auf
<lb/>eine Leistung — der fraglichen Art — belangte
<lb/>Verklagte auf den Grund einer unvollständigen
<lb/>Erfüllung Seitens des Klägers die ganze ver-
</p>

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                      n="30"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0034--><p/>
                  <p>

                     <lb/>30
</p>
                  <p>

                     <lb/>III. Civilprocess.
</p>
                  <p>

                     <lb/>langte Leistung retiniren, wenn eine Vervoll- 
<lb/>ständigung der Vorleistung an sich nicht un- 
<lb/>möglich sei, die Einrede des nicht erfüllten
<lb/>Vertrags also einen blos dilatorischen Cha- 
<lb/>rakter habe.

<lb/>Sei dagegen im Falle einer unvollständigen
<lb/>Erfüllung eine nachträgliche Vervollständigung
<lb/>ausgeschlossen, dann könne Beklagter auf den
<lb/>Grund einer solchen mangelhaften Erfüllung blos
<lb/>eine Entschädigungsforderung nach der oben
<lb/>erwähnten Rechtsprechung geltend machen und
<lb/>müsse hier ferner, wenn im ordentlichen Pro-
<lb/>cess geklagt worden sein sollte, den Beweis
<lb/>des erlittenen Schadens sowohl in quali als in
<lb/>quanto näher thatsächlich begründen und nach-
<lb/>weisen. Bei einer im Executivprocess erhobenen
<lb/>Klage genüge es indess, in einem Falle der
<lb/>letzterwähnten Art, nach der in den Entschei- 
<lb/>dungsgründen des unterrichterlichen Urtheils an- 
<lb/>gezogenen Rechtsprechung des obersten Ge- 
<lb/>richtshofs, wenn ein Schaden nur in quali in
<lb/>Folge der unvollständigen Erfüllung Seitens des
<lb/>Executivklägers liquid gestellt worden sei.
<lb/>(Entsch. d. OAG. zu Darmstadt. Emminghaus.
<lb/>Archiv f. pract. R. W. N. F. ßd. V. 8. 94).

<lb/>26.

<lb/>15. Einrede des nickt erfüllten Vertrags. Pro-
<lb/>cessualische Wirkung der Erfüllung im Laufe
<lb/>des Processes.

<lb/>Wenn Kläger seinerseits erst nach der Erhe- 
<lb/>bung der Klage erfüllt hat, so ist die Klage
<lb/>dennoch als verfrüht abzuweisen. Entsch. d.
<lb/>OAG. zu Darmstadt; Emminghaus, Archiv f.
<lb/>pract. R. W. N. F. Bd. 8. 8. 100. 26.

<lb/>16. Einrede des nieht gezahlten Geldes.

<lb/>Man kann anerkennen, dass die heutige
<lb/>Praxis, namentlich in Württemberg sich dahin
<lb/>Lxirt hat, dass auch einem 2 Jahre allen Schuld- 
<lb/>scheine nur die Kraft eines Beweismittels zu- 
<lb/>komme, und dass daher über den Nichtera- 
<lb/>pfang des Geldes noch ein Gegenbeweis zulässig
<lb/>sei. Dagegen hat das Ob.-Tribunal zu Stutt- 
<lb/>gart eine Eideszuschiebung gegen den Inhalt
<lb/>der Urkunde zum Beweise dieser Einrede für
<lb/>unstatthaft erachtet, theils weil diess dem allge- 
<lb/>mein anerkannten Processsatze, dass gegen den- 
<lb/>jenigen, welcher schon vollständig Beweis ge- 
<lb/>führt hat, ein Gegenbeweis durch Eidesantrag
<lb/>unzulässig sei, verstossen würde, theils unter
<lb/>Berufung auf 1. 14 §. 3. Cod. de n. n. p. (IV. 30).
<lb/>(Württ. Arch. f. R. und Rechtsverwalt. IX. 2/3
<lb/>S- 420). 10.

<lb/>17. Inserirte Replik.

<lb/>Die Replik, dass ein an Zahlungsstalt ge- 
<lb/>gebener Wechsel sich nicht als Deckungsmittel
<lb/>bewährt hat, ist der Klage zu inseriren. (Erk.
<lb/>d. OAG. zu Dresden in dess. Ann. N. F. II. 2.
<lb/>8. 83). 2.
</p>
                  <p>

                     <lb/>18. Urkundenbeweis. Ergänzungseid zum Be- 
<lb/>weise der Echtheit einer Urkunde.

<lb/>Damit der Producent einer Urkunde, deren
<lb/>Echtheit bestritten ist, auf Grund einer Schriften- 
<lb/>vergleichung zum Ergänzungseid zugelassen
<lb/>werden kann, ist nothwendig, dass die Sach- 
<lb/>verständigen zu dem Urtheil gelangen, dass
<lb/>das bestrittene Document von dem Producten
<lb/>ausgestellt sei; wenn sie eben nur die Möglich- 
<lb/>keit, dass die bestrittene Urkunde vom Produc- 
<lb/>ten herrühre, anerkennen, so kann von Aufer- 
<lb/>legung des EriÜllungseides an den Producenten
<lb/>keine Rede sein. (Erk. d. Württ. Ob.-Trib. v.
<lb/>1867 im Württ. Arch. X. 1. 2. 8. 221). 10.

<lb/>19. Urkunde — Recognition.

<lb/>Das Anerkenntniss der Echtheit einer Ur- 
<lb/>kunde enthält nicht zugleich das der Beweis- 
<lb/>kraft aller darin enthaltenen Dispositionsacte,
<lb/>namentlich nicht ein Zugeständnis der Richtig- 
<lb/>keit des angegebenen Datums im Falle der Ces-
<lb/>sion. (Erk. d. OAG. zu Dresden in dess. Ann.
<lb/>N. F. II. 5/6 8. 254). 2.

<lb/>20. Beweiskraft der Zeugnisse öffentlicher Be- 
<lb/>hörden.

<lb/>Zeugnisse öffentlichen Behörden, sofern sie
<lb/>sich nicht blos auf Amtshandlungen des Aus- 
<lb/>stellers beschränken, sondern die Bestätigung
<lb/>dessen enthalten, was von dritten Personen ge-
<lb/>than oder erklärt worden ist, besitzen nur un- 
<lb/>ter der Voraussetzung volle Beweiskraft, dass
<lb/>sie auf genügenden actenmässigen Unterlagen
<lb/>beruhen und diese letzteren speciell von dem
<lb/>Aussteller angezogen worden sind, und hieraus
<lb/>folgt umgekehrt, dass letzterenfalls ein derarti- 
<lb/>ges Zeugnis, wenn auch in ihm auf solche
<lb/>Unterlagen Bezug genommen worden ist, des
<lb/>Anspruchs auf Glaubwürdigkeit insofern ver- 
<lb/>lustig wird und werden muss, als die Unterla- 
<lb/>gen desselben mit ihm in Widerspruch stehen,
<lb/>und diess nachgewiesen werden kann. (Erk.
<lb/>d. OAG. zu Dresden in dess. Ann. N. F. II. 11
<lb/>8. 488). 2.

<lb/>21. Zurückschiebung eines deferirten und in
<lb/>Glaubensform vom Beweisführer auszuschwören- 
<lb/>den Eides.

<lb/>Die Zurückschiebung des Eides über eine
<lb/>Thatsache, über welche der Beweisgegner der
<lb/>Wahrheit, der Beweisführer dagegen nur dem
<lb/>Glauben nach schwören kann, stellt sich nur in- 
<lb/>soweit als unzulässig dar, als der Beweislührer
<lb/>sich diese Zurückschiebung nicht gefallen lassen
<lb/>will. (Entsch. des OAG. zu Cassel, Heuser,
<lb/>Annalen etc. Jahr. XIV. 8. 284). ' 26.

<lb/>22. Eidesleistung. — Nichtigkeit wegen unter- 
<lb/>bliebener Beiladung der Gegenpartei.

<lb/>Das OAG. zu Cassel entschied, dass nach
</p>

                  <pb facs="2084706_13+1870_0035.tif"
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                  <p>

                     <lb/>HI. Civilprocess.
</p>
                  <p>

                     <lb/>31
</p>
                  <p>

                     <lb/>gemeinen Pröcessvorschriften die Beiladung der
<lb/>Gegenpartei des Schwurpflichtigen zum Schwö-
<lb/>rungstermine bestimmt erfordert wird, und die
<lb/>Ausserachtlassung dieses Processrechts der Ge- 
<lb/>genpartei nach feststehender Gerichtspraxis die
<lb/>Eidesleistung unwirksam erscheinen lässt. (Entsch.
<lb/>des OAG. zu Cassel. Heuser, Annalen etc.
<lb/>Jahrg. XIV. 8. 545). 26.

<lb/>23. Eid.

<lb/>Die Form der Eidesabnahme vor einem re-
<lb/>quirirten ausländischen Gerichte, richtet sich im
<lb/>Zweifel nach den Gesetzen des betreffenden
<lb/>Auslandes. (Erk. d. OAG. zu Dresden in dess.
<lb/>Ann. N. F. III, 5/6 8. 226). 2.

<lb/>24. Juram. Zenonianum.

<lb/>Das sog. jaramentum Zenonianum oder ein
<lb/>anderer Legaieid ist nicht statthaft, um der
<lb/>Versicherungsgesellschaft gegenüber im ersten
<lb/>Verfahren den Schaden zu quantificiren, den der
<lb/>Versicherte, wenn auch durch Brandstiftung
<lb/>(eines Dritten), an dem versicherten Objecte er- 
<lb/>litten hat. (Erk. d. OAG. zu Dresden in dess.
<lb/>Ann. N. F. II. 5/6 8. 256). 2.

<lb/>25. DefinitiverkenntMS«.

<lb/>Das OAG. zu Dresden (Erk. in dess. Ann.
<lb/>N. F. III. 5/6 8. 228) hat die Berücksichtigung
<lb/>von im ersten Verfahren abgelegten, jedoch
<lb/>nicht für durchschlagend angesehenen Zugeständ- 
<lb/>nissen bei der Definitive nach geführtem Beweise
<lb/>für zulässig erachtet. 2.

<lb/>26. Appellationssumme bei Bestreitung von
<lb/>Pfahdrechlseinträgen.

<lb/>Nach bestehender Praxis ist hei Bestreitung
<lb/>von Pfandrechten die Erwachsenheit nach der
<lb/>Summe zu bemessen, mit welcher die Pfand- 
<lb/>freiheit erwirkt werden kann, wenn die als ver- 
<lb/>pfändet angesprochenen Gegenstände wenigstens
<lb/>den Werth der Appellationssumme haben. (Entsch.
<lb/>d. OAG. zu Cassel. Heuser, Annalen etc. Jahrg.
<lb/>XIV. 8. 164). 26.
</p>
                  <p>

                     <lb/>27. Execution.

<lb/>Die Gültigkeit eines gerichtlichen Pfandes
<lb/>von Mobilien wird dadurch an sich noch nicht
<lb/>beeinträchtigt, dass der Executor die abgepfän- 
<lb/>deten Effecten unter genügender Bedeutung in
<lb/>der Detention des ausgepfändeten Schuldners
<lb/>belässt. (Erk. d. OAG. zu Dresden in dess.
<lb/>Ann. N. F. III. 5/6 8. 229). ' 2.

<lb/>28. Deber die Frage, ob das gegen den mit
<lb/>der actio ad axhibendum belangtem Eigentümer
<lb/>eines Grundbesitzes ergangene rechtskräftige
<lb/>Urtheil, durch welches dieser durch dessen Vor- 
<lb/>zeigung schuldig gesprochen war, gegen den
<lb/>Singularsuccessor vollstreckt werden kann?

<lb/>Die Rechtskraft eines wider den früheren
<lb/>Eigentümer einer Sache ausgewdrkten richter- 
<lb/>lichen Urteils wider denjenigen, welcher spä- 
<lb/>ter im Wege der Singular folge deren Eigen- 
<lb/>tum erwirbt, wirkt nur insofern, als durch das
<lb/>Urteil über das Eigentum entschieden worden
<lb/>oder sonstige dingliche Rechtsverhältnisse der
<lb/>Sache zurFestsellung gekommen sind, während
<lb/>solche Entscheidungen, welche, wie die Verur- 
<lb/>teilung zur Exhibition eines Gegenstandes, nur
<lb/>persönliche Verpflichtungen des zeitigen Be- 
<lb/>sitzers dessen betreffen, den späteren Erwerber
<lb/>der Sache nicht berühren. (Entsch. des OAG.
<lb/>zu Cassel. Heuser, Annalen etc. Jahrg. XIV.
<lb/>8. 424). 26.

<lb/>29. Bxecutionsprocess.

<lb/>Für den Execntionsprocess kann nicht allein
<lb/>eine Urkunde benutzt werden, welche in Folge
<lb/>späterer Vereinbarungen nicht mehr die einzige
<lb/>Unterlage des zwischen den Parteien bestehen- 
<lb/>den Vertragsverhältnisses ist. (Erk. d. OAG. zu
<lb/>Dresden in dess. Ann. N. F. III. 6. 8. 282).

<lb/>2.

<lb/>39. RechmmgSprOCeSS.

<lb/>Im gewöhnlichen Rechnungsprocess hat sich
<lb/>die Definitive nur mit der Feststellung der Rech- 
<lb/>nung zu befassen. (Erk. d. OAG. zu Dresden
<lb/>in dess. Ann. N. F. III. 7. 8. 306). 2.
</p>

               </div>
            </div>
            <pb facs="2084706_13+1870_0036.tif"
                n="32"
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            <div xml:id="d2055e9029">
               <head>Criminalrecht</head>
               <div xml:id="d2055e9034">
                  <head>Anzeigen und Auszüge</head>
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084706_13+1870_0036--><p/>
                  <p>

                     <lb/>82
</p>
                  <p>

                     <lb/>IV. Criminalrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>IV.

<lb/>Criminalrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>i. Die Strafgesetzgebung in Deutschland vom
<lb/>Jahre 1751 bis zur Gegenwart. Von Dr. Alb.
<lb/>Friedr. Berner, ord. Prof, der Rechte an der
<lb/>Universität zu Berlin. Leipzig, B. Tauchnitz
<lb/>1867. XIV u. 344 8. gr. 8.

<lb/>Von dem vorliegenden Werke kann das be- 
<lb/>kannte vielfach variirte Wort gelten, dass das
<lb/>Nächstliegende oft lange übersehen wird und
<lb/>eine einzige glückliche Wendung es dann uner- 
<lb/>wartet als das Nahe, was es längst ist, erkennen
<lb/>lässt. Eine Geschichte des deutschen Strafrechts
<lb/>der neueren Zeit ist schon lange als Bedürfnis
<lb/>erkannt, aber eben so auch die, mit der längeren
<lb/>Zögerung, es zu befriedigen, nur sich steigernde
<lb/>Schwierigkeit, eine solche den jetzigen wissen- 
<lb/>schaftlichen Anforderungen gemäss zu schreiben.
<lb/>Dass aber eine, um so Vieles leichter-zu be- 
<lb/>wältigende Geschichte der deutschen Strafgesetz- 
<lb/>gebung der neueren Zeit dafür einen, wenig- 
<lb/>stens vorläufig und für mehrfache Zwecke
<lb/>genügenden Ersatz biete, daran scheint bisher
<lb/>noch nicht gedacht worden zu sein. Der Ver- 
<lb/>fasser des vorliegenden Werkes hat diesen glück- 
<lb/>lichen Gedanken gefasst und mit der ihm eige- 
<lb/>nen Energie und Sicherheit alsbald realisirt.
<lb/>Er giebt uns hier, wie er es selbst bezeichnet,
<lb/>die Entstehungsgeschichte, den Charakter und
<lb/>die Literatur der neuen Strafgesetzbücher (der
<lb/>deutschen und des französischen), wobei er „bei
<lb/>der Entstehungsgeschichte oft weif in die Ver- 
<lb/>gangenheit zurückgreift, wie or andererseits die
<lb/>legislative Fortbildung der Gesetzbücher bis zur
<lb/>Gegenwart darstellt."

<lb/>Die Anordnung des Stoffs ist chronologisch
<lb/>nach den Publicationsjahren 'der einzelnen Ge- 
<lb/>setzbücher; nur bei einem einzigen Staate, Ol- 
<lb/>denburg, macht der Verf. eine Ausnahme, indem
<lb/>er das äitere Strafgesetzbuch dieses Staates mit
<lb/>dem neuen zugleich bei dem Erscheinungs-
<lb/>Zeitpunkte des letzteren bespricht. Er behandelt
<lb/>daher der Reihe nach in UlCapiteln: 1. Codex
<lb/>jur. Bavarici criminalis v. 1751, 2. Theresiana
<lb/>v. 1768, 3. Josephinisches Gesetzbuch v. 1787,
<lb/>4. Strafrecht des Allg. Preussischen Landrechts
<lb/>v. 1794, 5. Oesterreich. Gesetzbuch etc. v. 1803,
<lb/>6. Französisches Str.G.B. v. 1810, 7. Bayerisches
<lb/>Str.G.B. v. 1813, 8. Sächsisches C.G.B. v. 1838,
<lb/>9. Württemberg. Str.G.B. v. 1839, 10. Braun- 
<lb/>schweigisches Str.G.B. v. 1840, 11. C.G.B. für
<lb/>das Königreich Hannover v. 1840, 12. Str.G.B.
<lb/>f. d. Grossh. Hessen v. 1841, 13. Badisches
<lb/>Str.G.B. v. 1845, 14. Thüringisches Str.G.B. v.
</p>
                  <p>

                     <lb/>1850, 15. Preuss. Str.G.B. v. 1851, 16. Oesterr.
<lb/>Str.G.B. v. 1852, 17. Sächsisches Str.G.B. v.
<lb/>1855, 18. Oldenburgische Strafgesetzbücher v.
<lb/>1814 und 1858, 19. Bayerisches Str.G.B. v. 1861.
<lb/>— Unter verschiedenen Methoden der Stoff-
<lb/>gruppirung (nach Staaten, synchronistisch in
<lb/>Perioden u. a.) ist die hier gewählte unstreitig
<lb/>diejenige, welche den leichtesten Ueberblick ge- 
<lb/>währt. Sie gränzt die Betrachtung des Entwick- 
<lb/>lungsganges der Strafgesetzgebung in Deutsch- 
<lb/>land nach den hervorragenden, zusammenfassen- 
<lb/>den Acten derselben ab und es wäre nur viel- 
<lb/>leicht erwünscht gewesen, in die olt bedeuten- 
<lb/>den Intervallen, wie namentlich 1813 — 38, die
<lb/>Anführung der dahin gehörigen Entwürfe ein- 
<lb/>geschaltet zu sehen, wobei deren nähere Be- 
<lb/>sprechung immer, wie jetzt, für den Zeitpunkt
<lb/>des Erscheinens des Gesetzbuchs, das sie vorbe- 
<lb/>reiteten, aufbehalten bleiben konnte. Die Con-
<lb/>tinuität würde dann, wie Verf. glaubt, deutlicher
<lb/>als jetzt hervorgetreten sein, wo bei jedem ein- 
<lb/>zelnen Staate — bei Oesterreich, Preussen,
<lb/>Bayern, Sachsen sogar in zwei verschiedenen
<lb/>Capiteln — jene vorbereitende legislative Thätig-
<lb/>keit chronologisch dargestellt ist.

<lb/>In Bezug auf den Zweck des Buchs bemerkt
<lb/>der Verf. sehr richtig, dass ein grosser Theil
<lb/>seines Nutzens verloren gehen würde, wenn
<lb/>jeder Leser nur dasjenige Capitel aufsuchte,
<lb/>welches sich gerade auf sein Gesetzbuch bezieht.
<lb/>In gegenwärtiger Besprechung aber glaubt Ref.
<lb/>ausdrücklich in der hier verpönten Richtung ver- 
<lb/>gehen zu müssen, weil jeder Referent gerade
<lb/>das bezeichnete Capitel relativ am genauesten
<lb/>kennen und daher in der Lage sein wird, n^ch
<lb/>dieser Seile hin die Bestrebungen des Verf. am
<lb/>geeignetsten zu iördern. In diesem Sinne er- 
<lb/>laubt sich Ref. zunächst zu dem 8., das Säch- 
<lb/>sische C.G.B. v. 1838 betreffenden, Capitel Eini- 
<lb/>ges zu sagen.

<lb/>§ 98 gibt einen kurzen Ueberblick des al- 
<lb/>tern Sächsischen Criminalreehts. Wenn der Verf.
<lb/>hier von den Constitutionen von 1572 sagt, sie
<lb/>enthielten „viel gemeines Recht, im Lichte der
<lb/>Sächsischen Auffassung gesehen", so ist diess
<lb/>unverkennbar eine sehr präcise und sachlich
<lb/>richtige Charakteristik, vorausgesetzt, dass das
<lb/>„Sächsische“ von jedem Leser richtig verstan- 
<lb/>den wird. Das Speciüsche der Constitutionen-
<lb/>Gesetzgebung auch im criminalisiischen Theile
<lb/>liegt nach der Ansicht des Ref. hauptsächlich in
<lb/>zweierlei: zunächst in der Regelung der Sachs.
</p>
                  <pb facs="2084706_13+1870_0037.tif"
                      n="33"
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                  <p>

                     <lb/>IV. Criminalrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>38
</p>
                  <p>

                     <lb/>gemeinen Rechts, und sodann in der Lösung
<lb/>von Zweifeln, die sich aus dem Gegensätze ge- 
<lb/>meinrechtlicher und sachsenrechtlicher Rechts- 
<lb/>normen ergeben. Während in ersterer Beziehung
<lb/>die Constitutionengesetzgebung, worauf auch
<lb/>Wächter (Gern. Recht, 8. 65) hingewiesen hat,
<lb/>gerade znr Stärkung des gemeinrechtlichen
<lb/>Elements im deutschen Strafrecht wesentlich bei- 
<lb/>trug, hatte dieselbe in der zweiten Beziehung
<lb/>zunächst eine für das beschränktere Rechtsgebiet
<lb/>des Sachsenrechts, theilweise sogar (insofern sie
<lb/>sich auf frühere Sächsische Landesgesetze be- 
<lb/>zog) nur für das des Kurfürstenthums Sachsen
<lb/>eine Bedeutung, die jedoch auch hier durch die
<lb/>weitgreifende Thätigkeit der Sächsischen Dika-
<lb/>sterien einigermassen weiter ausgedehnt ward.
<lb/>Die „Sächsische Auffassung“ würde also in letz- 
<lb/>terer Beziehung wesentlich als die durch den
<lb/>Einfluss des Sachsenrechts (wie es in den Sächsi- 
<lb/>schen Rechtsbüchern enthalten ist) bedingte zu
<lb/>verstehen sein, während sie in der ersteren Be- 
<lb/>ziehung als eine Auflassung des gemeinen Rechts
<lb/>in der Doctrin und Praxis der Sächsischen Ju- 
<lb/>risten und Dikasterien zu gelten hätte. In bei- 
<lb/>derlei Beziehung wird man diess — um uns
<lb/>eines modernen Ausdrucks zu bedienen — für
<lb/>einen berechtigten Particularismus zu achten
<lb/>haben, der, wie bemerkt, andererseits gerade
<lb/>zur Förderung des gemeinrechtlichen Elements
<lb/>beitrug. Ref. ist überzeugt, dass der Verf. seine
<lb/>Charakteristik auch nur in diesem Sinne ent- 
<lb/>worfen hat, wenn gleich der gewählte, vielleicht
<lb/>zu kurze Ausdruck „Sächsische“ dem minder
<lb/>kundigen Leser zu einem Missverständniss An- 
<lb/>lass geben kann.

<lb/>Weiter führt der Verf. in § 98 an, von
<lb/>den 91 Decisionen v. J. 1661 beträfen 12, von
<lb/>den 40 v. J. 1746 4 das Criminalrecht. Weiske
<lb/>hat in sein Handb. d. Sächs. Strafgesetze 8. 25 ff.
<lb/>sogar 15 der ersteren aufgenommen. Nach
<lb/>Referentens Ansicht werden aber nur etwa 8 der
<lb/>altern und 2 der neuern Decisionen als dem Cri- 
<lb/>minalrecht im engem Sinne angehörend ange- 
<lb/>sehen werden können, da die andern dort ange- 
<lb/>führten nur criminalprocessalische oder, und zwar
<lb/>überwiegend, nur solche Vorschriften enthalten,
<lb/>Welche sich auf die civilrechtlichen Folgen eines
<lb/>Verbrechens beziehen.

<lb/>Von den weiter vom Verf. angeführten wich- 
<lb/>tigsten älteren Specialgesetzen hat das Mandat
<lb/>y. 1744 nicht bloss den, 8. 32 angegebenen,
<lb/>— nicht erschöpfenden und auch in dieser Tren- 
<lb/>nung nicht wohl verständlichen — Titel: „Ab- 
<lb/>treib-, Umbring- und Wegsetzung der Leibes- 
<lb/>früchte“, sondern es lautet derselbe auch weiter
<lb/>»und zur Welt gebornen Kinder“; dasselbe be- 
<lb/>zieht sich also sowohl auf abortus procuratio,
<lb/>als auf Kinderaussetzung und Kindestödtung.
<lb/>Ebendas, werden drei „Mandate“ über Raub und
<lb/>Diebstahl von 1719, 1755 und 1762 aufgeführt;
<lb/>us gibt aber nur zwei dergleichen, von 1719
<lb/>ünd von 1753. Vom Jahre 1762 existirt nur
<lb/>Jahrb. f. Rechtswiss, 1868,
</p>
                  <p>

                     <lb/>eine, nicht in Mandats- (allgemeiner Gesetzes-)
<lb/>form ergangene, sondern nur an die Dikasterien
<lb/>gerichtete „Bescheidung“, welche einen Zweifel
<lb/>über die im Falle der Concurrenz von Raub und
<lb/>qualificirtem Diebstahl zu erkennende Strafe ent- 
<lb/>scheidet.

<lb/>Neben den Reformen des Strafrechts gedenkt
<lb/>der Verf. (8. 93) auch noch der des Strafpro-
<lb/>cesses unter Kurf. Friedrich August III. (König
<lb/>Friedrich August I.), nennt aber in letzterer
<lb/>Beziehung ausser der Aufhebung der Folter im
<lb/>Jahre 1770 nur eine „Bescheidung“ vom Jahre
<lb/>1783. Viel bedeutender als diese — welche nur
<lb/>eine Erläuterung des Generale und einer Dika-
<lb/>sterialinstruction v. J. 1770 ist — sind aber die
<lb/>beiden Generalien wegen des Verfahrens in
<lb/>Untersuchungssachen v. 1770 u. 1783, welche
<lb/>die Grundlagen des älteren Sächsischen Partiku-
<lb/>larstrafprocessrechts bildeten.

<lb/>Von den späteren Gesetzen nennt der Verf.
<lb/>nur das Gesetz über die fleischlichen Verbrechen
<lb/>v. 1834. Ref. hätte zur Vervollständigung der,
<lb/>sonst sehr guten Uebersicht der älteren Sächs.
<lb/>Criminalgesetzgebung noch die Mandate wider
<lb/>Tumult und Aufruhr v. 1791, und vom anver- 
<lb/>trauten Gute v. 1822, sowie — insoweit des
<lb/>Processrechts weiter gedacht werden sollte —
<lb/>das Mandat, das Untersuchungsverfahren in Brand- 
<lb/>stiftungsfällen betr. v. 1829 erwähnt gewünscht,
<lb/>welches letzere wichtige exceptionelle Process-
<lb/>vorschriften enthält.

<lb/>In den folgenden §§ 99 ff. berichtet der Verf.
<lb/>über die Genesis des Criminalgesetzbuchs und
<lb/>über dessen Verhältniss zum irüheren Rechte;
<lb/>in der Hauptsache, wie er auch selbst bemerkt,
<lb/>nach Wächter’s Thüring. u. Sächs. Strafr. 1 Lief.
<lb/>Wenn er hierbei (8. 101) sagt: „von der
<lb/>Sächsischen Praxis, die mit den ge- 
<lb/>meinrechtlichen ' Normen ganz frei
<lb/>schaltete und waltete, wurden diese Par-
<lb/>ticulargesetze zwar befolgt bis zum Cri-
<lb/>minalgesetzbuch“, so liegt hierin ein, vom Verf.
<lb/>gewiss nicht gerade beabsichtigter Vorwurf für
<lb/>die Sächsische Praxis. Dieser wäre begründet,
<lb/>wenn die Sächsische Praxis abweichend von der
<lb/>der übrigen zum Gebiet des gemeinen Straf- 
<lb/>rechts gehörigen Länder „mit den gemeinrecht- 
<lb/>lichen Normen frei geschaltet und gewaltet“
<lb/>hätte, wie es nach jenen Worten allerdings den
<lb/>Anschein gewinnen kann. Dem war aber be- 
<lb/>kanntlich nicht so; die Judicialpraxis in allen
<lb/>diesen Ländern hatte seit länger als einem Jahr- 
<lb/>hunderte sich gewöhnt, die gemeinrechtlichen
<lb/>Vorschriften, zum Theil gedrängt durch deren
<lb/>Missverhältnis zu den legislativen Anschauun- 
<lb/>gen der späteren Zeit, mit freierem Ermessen
<lb/>zu handhaben, so jedoch, dass sie in dieser
<lb/>Handhabung wieder an den sich gebildet haben- 
<lb/>den usus practicus band. Hierin lag also kein
<lb/>die Sächsische Praxis, sondern, wenn über- 
<lb/>haupt, ein die gesammte Praxis der Länder
<lb/>des gemeinen Rechts treffender Vorwurf. Der


<lb/>3
</p>

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                      n="34"
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                  <p>

                     <lb/>34
</p>
                  <p>

                     <lb/>IV. Criminalrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Sächsischen Praxis gebührte im Gegensatz hierzu
<lb/>vielmehr der Ruhm, dass sie — um auch hier
<lb/>mit Wächter’s Worten (a. a. 0. 8. 23) zu reden
<lb/>— „in der Regel das Verhältnis des Richters
<lb/>zu dem Gesetz richtiger auffasste, als es in
<lb/>vielen anderen deutschen Staaten auf dem Ge- 
<lb/>biete des Strafrechts; mit Recht betrachteten die
<lb/>Sächsischen Dikasterien, obwohl in einer Stel- 
<lb/>lung von seltener Unabhängigkeit, sich lediglich
<lb/>als Organ des Gesetzes, über das der Richter
<lb/>nicht nach seiner subjectiven Ueberzeugung sich
<lb/>hinwegsetzen dürfe. So vollzogen sie in
<lb/>der Regel streng die Vorschriften der
<lb/>bestehenden Partikulargesetze und er- 
<lb/>laubten sich keine Willkür gegen sie, während
<lb/>sie allerdings mit dem gemeinen Rechte ähn- 
<lb/>lich frei verfuhren, wie die Praxis im
<lb/>übrigen Deutschland.“ Man wird bei Ver- 
<lb/>gleichung dieses Urtheiis von Wächter mit dem
<lb/>an entsprechender Stelle gegebenen, oben refe-
<lb/>rirten Urtheil des Verf. nicht verkennen, dass in
<lb/>letzterem das Rühmenswerthe jener Haltung der
<lb/>Sächs. Praxis, welches Wächter an der treuen
<lb/>Befolgung der Gesetze hervorhebt, ganz über- 
<lb/>gangen, dagegen der von Wächter der gesumm- 
<lb/>ten deutschen Praxis gemachte Vorwurf auf die
<lb/>Sächsische Praxis beschränkt ist.

<lb/>In § 108 gibt der Verf. eine mit grosser
<lb/>Sorgfalt gearbeitete u. mit kurzen Charakteristiken
<lb/>verbundene Zusammenstellung der Literatur über
<lb/>das Criminalgesetzbuch, wie überhaupt diese ge- 
<lb/>naue Berücksichtigung der Literatur gleichfalls
<lb/>zu den Vorzügen des B'schen Werkes gehört.
<lb/>Dagegen hat der Verf. die Literatur zu dem
<lb/>Entwürfe des C.G.B. ganz übergangen, obwohl
<lb/>er die zu dein Entwürfe des Sächs. Str.G.B. v.
<lb/>1855 S. 308 aufgeführt hat und obschon sich
<lb/>darunter sehr schätzbare Arbeiten zweier noch
<lb/>lebender ausgezeichneter Criminalisten befinden *).

<lb/>In § 102 — 104, 106 und 107, bespricht
<lb/>sodann der Verf. die hauptsächlichsten leitenden
<lb/>Grundsätze des C.G.B., und in gleicher Weise,
<lb/>wie bei letzterem, behandelt er auch im § 234 ff.
<lb/>die Entstehungsgeschichte, dann den Inhalt, und
<lb/>endlich die Literatur des Sächs. Str.G.B. v. 1855**).
<lb/>Es würde an diesem Orte zu weit führen, auf
<lb/>die Einzelheiten hierbei einzugehen; die schon
<lb/>oben gerühmte Sorgfalt und Gründlichkeit in der
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Abegg, Beiträge zur Kritik des Ent- 
<lb/>wurfs u. s. w. Neust. a/O. 1836. — Em. Herrmann
<lb/>(damals noch Prof, in Leipzig). Zur Beurtheilung
<lb/>des Entwurfs u. s. w. Lpzg. 1836. — Ferner noch
<lb/>zwei anonyme Schriften: (Fr. Milhauser) Einige
<lb/>Worte zur Begrüssung des Entwurfs u. s. w. Lpzg.
<lb/>1836. — (H. Th. Schietter) Andeutungen zur Beur- 
<lb/>theilung des Entwurfs u. s. w. Grimma 1836.


<lb/>**) Hier vermisst Ref. die mit grosser Sorgfalt
<lb/>gearbeitetete „Vergleichende Zusammenstellung der
<lb/>K. Sachs. Strafgesetze v. 1838 und 1855 mit einigen
<lb/>verweisenden und erläuternden Bemerkungen zum
<lb/>Handgebrauch von Dr. Theod. Wilhelm!, App.-
<lb/>Ger.-Assessor” (Leipzig, Hirschfeld, 1856.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>geschichtlichen und literarhistorischen Partie,
<lb/>wie die von einem so bedeutenden Criminalisten,
<lb/>wie Berner, zu erwartende Sicherheit der Be- 
<lb/>urtheilung tritt auch hier überall hervor. Dog- 
<lb/>matische und legislativ-politische Meinungsver- 
<lb/>schiedenheiten, welche sich namentlich an die
<lb/>von dem Verf. über einzelne Bestimmungen des
<lb/>Str.G.B. ausgesprochenen, zum Theil sehr abfälli- 
<lb/>gen Urtheil anknüpfen Hessen, können hier nicht
<lb/>füglich zum weiteren Austrag gebracht werden.
<lb/>Nur auf wenige Punkte erlaubt sich Ref. noch
<lb/>in Kürze einzugehen.

<lb/>Nachdem der Verf. in § 234 den Entwick- 
<lb/>lungsgang der Sächs. Strafgesetzgebung von
<lb/>1838 — 48 summarisch geschildert, kommt er
<lb/>in 8 235 auf die Aufhebung der sogen. Aus- 
<lb/>nahmsgesetze des deutschen Bundes und deren
<lb/>Publicalion in Sachsen 1848, dann weiter auf die
<lb/>Sächs. Gesetzgebung über Vereins- und Ver- 
<lb/>sammlungsrecht *) und über die Presse aus
<lb/>den Jahren 1848 bis 1851, schliesslich auf die
<lb/>hierauf bezüglichen Bundesbeschlüsse v. 1854
<lb/>sowie die Grundrechte des deutschen Volkes,
<lb/>deren Verkündigung und Aufhebung, insbeson- 
<lb/>dere den Fortbestand des Ausschlusses körper- 
<lb/>licher Züchtigung, zu sprechen. Von dem letz- 
<lb/>teren Punkte abgesehen, scheint dem Ref. kein
<lb/>genügender Grund vorzuliegen, aus welchem die
<lb/>übrigen vorbemerkten Gesetze u. s. w. in § 235
<lb/>besprochen werden. Denn weder das Vereins-
<lb/>noch das Pressgesetz enthalten Vorschriften,
<lb/>deren Handhabung den Strafgerichten zufällt;
<lb/>die Cognition der letzteren erstreckt sich nur
<lb/>auf die durch Vereinsbildung oder in Verei- 
<lb/>nen u. s. w., oder durch die Presse verübten
<lb/>strafgesetzwidrigen Handlungen, welche nicht in
<lb/>jenen Gesetzen, sondern in dem C.G.B., jetzt im
<lb/>Str.G.B. bezeichnet sind: Strafbestimmungen,
<lb/>deren fortdauernde Gültigkeit neben den polizei- 
<lb/>lichen Vorschrilten jener Gesetze ausdrücklich
<lb/>in den letzteren (§ 34 des Vereinsges. v. 1850,
<lb/>§ 26 und 28 des Pressgesetzes v. 1851) aner- 
<lb/>kannt ist. Höchstens indirect hat jene sächsische
<lb/>Specialgesetzgebung über diese Materien einen
<lb/>Einfluss auf den Entwickelungsgang des Sächsi- 
<lb/>schen Strafrechts insofern geübt, als mit Rück- 
<lb/>sicht auf das Gesetz v. 14. Nov. 1848 (§ 35
<lb/>des Gesetzes v. 22. Nov. 1850) Art. 117 des
<lb/>C.G.B. ganz ln Wegfall gekommen, Art. 93 des
<lb/>C.G.B. nur in beschränkterem Maasse in § 129
<lb/>des Str.G.B. aufgenommen worden ist.

<lb/>Viel wichtiger wäre es aber, nach der An- 
<lb/>sicht des Ref., gewesen, des hier ganz unerwähnt
<lb/>gebliebenen Gesetzes vom 4. April 1851, „einige
<lb/>strafrechtliche Bestimmungen enthaltend“, hier
<lb/>zu gedenken, durch welches Art. 94 und 96
<lb/>des C.G.B. aufgehoben wurden und dessen Be-
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Die Bezeichnung des Gesetzes v. 14. Nov. 1848
<lb/>über das Vereinsrecht als eines „Gesetzbuchs“
<lb/>beruht wohl lediglich auf einem Versehen.
</p>

                  <pb facs="2084706_13+1870_0039.tif"
                      n="35"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0039--><p/>
                  <p>

                     <lb/>IV. Criminalrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>35
</p>
                  <p>

                     <lb/>Stimmungen im Wesentlichen in Art. 125 bis
<lb/>128 ? 130 und 232 des Str.G.B. übergegan- 
<lb/>gen sind.

<lb/>Ein zweiter Punkt betrifft die Bemerkung,
<lb/>welche der Verf. über Art. 4 des Str.G.B. in
<lb/>§ 240macht. Er sagt: „in Art. 4findet sich die merk- 
<lb/>würdige Bestimmung, dass gegen Exterritoriale
<lb/>nur auf Anordnung des Justizministeriums vor
<lb/>inländischen Gerichten mit der Untersuchung zu
<lb/>verfahren sei. Klingt das nicht gerade, als ob
<lb/>das Sächsische Justizministerium berechtigt wäre,
<lb/>gegen Exterritoriale überhaupt ein Strafver- 
<lb/>fahren eintreten zu lassen? Weiss man denn
<lb/>nicht, dass das Völkerrecht ein solches Ein- 
<lb/>schreiten verbietet? Jeder in Sachsen ac ere-
<lb/>ditirte Gesandte ist berechtigt, die
<lb/>Streichung dieses Artikels zu fordern“.
<lb/>Die ungewöhnliche Redewendung im vorletzten
<lb/>der hier wiedergegebenen Sätze steht allerdings
<lb/>im Widerspruch mit dem, was der Verf. kurz
<lb/>zuvor (8. 304) den sächsischen Juristen nach- 
<lb/>rühmt, und ist gerade bei dem eigentümlichen
<lb/>Rechtscharakter der hier vorliegenden Frage
<lb/>noch auffallender nach dem, was derselbe 8. 308
<lb/>von der Autorschaft des Dep. Berichtes der 1.
<lb/>Kammer über den Entwurf dieses Gesetzbuchs be- 
<lb/>richtet. In der Sache selbst könnte Ref., ohne
<lb/>sich zum Verteidiger jedes Artikels der Str.G.B.
<lb/>aufwerfen zu wollen, hier entgegenhalten, dass
<lb/>zwar bekanntlich der Satz von der absoluten
<lb/>Exemtion eines Gesandten von der Strafgewalt
<lb/>des fremden Staats durch eine Anzahl der an- 
<lb/>gesehensten Rechtslehrer, auch von Berner selbst
<lb/>(Wirkungskreis etc. 8.206) vertreten wird, dass
<lb/>aber bekanntlich von mehreren nicht minder an- 
<lb/>gesehenen Völkerrechtslehrern auch Ausnahmen
<lb/>von diesem Satze statuirt werden (vgl. Heffter
<lb/>Europ. Völker. 5. Ausg. § 214 a. Schl.;
<lb/>Wheaton, Elements du droit international
<lb/>4. ödit. T. I. p. 200 fg. und die Citate bei Bar
<lb/>Internat. Pr. u. Str.R. 8. 573 not. 2.) Ref.
<lb/>hält aber kaum für nötig, auf die Controver-
<lb/>sität dieses Satzes, die wenigstens nach einigen
<lb/>Richtungen besteht, hier Bezug zu nehmen, da
<lb/>ein ganz anderer Gruhd vorliegt, welcher die
<lb/>vom Verf. erhobenen Ausstellungen ohne Wei- 
<lb/>teres erledigt. Der angeführte Art. 4 handelt
<lb/>nämlich gar nicht von Exterritorialen allein,
<lb/>sondern auch noch von andern Personen. Diess
<lb/>geht schon aus dem „etc.“ hervor, welches in
<lb/>der Ueberschrift des Artikels hinter „Exterritoria- 
<lb/>len“ steht*). Noch mehr aber spricht dafür,
<lb/>dass der Eingang des Artikels lautet: „Gegen
<lb/>Personen, welche nach den Grundsätzen des
<lb/>Völkerrechts die Exterritorialität gemessen, und
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) In der ersten Ausgabe von Krug’s Commen- 
<lb/>tar, sowie in der kleinen von Krug besorgten Hand- 
<lb/>ausgabe (1855) fehlt dasselbe allerdings. Dagegen
<lb/>steht es in dem Gesetzblatt, sowie in der Siebdrat-
<lb/>Bchen und der bei Meinhold erschienenen Hand- 
<lb/>ausgabe.
</p>
                  <p>

                     <lb/>überhaupt gegen Ausländer, welche u. s. w.“
<lb/>Die Vorschrift des Art. 4 erstreckt hiernach das
<lb/>darin enthaltene Sonderrecht nicht blos auf die
<lb/>zuerst genannten, völkerrechtlich Exterritorialen,
<lb/>sondern auch auf eine gewisse näher bezeich- 
<lb/>net Classe von Personen, bei denen die Ex- 
<lb/>territorialität völkerrechtlich zweifelhaft und be- 
<lb/>stritten ist, auf die nicht mit gesandtschaftlichem
<lb/>Titel versehenen Agenten und Commissarien
<lb/>(vgl. Heffter a. a. 0. 5. Ausg. § 222 zu Anf.).
<lb/>Das Gesetz gesteht diesen Personen keineswegs
<lb/>ohne Weiteres Exemtion von der Sächsischen
<lb/>Strafgewalt zu, sondern es will nur die Ent- 
<lb/>scheidung darüber, ob sie ihnen zustehe,
<lb/>nicht den Gerichten, sondern der Staatsregierung
<lb/>Vorbehalten wissen, und verfügt zu diesem Zwecke
<lb/>für alle solche Fälle Berichterstattung an das
<lb/>Justizministerium. Es versteht sich hiernach
<lb/>von selbst, dass das letztere die Untersuchungs- 
<lb/>einleitung erst dann anordnen werde, wenn nach
<lb/>der Ansicht der Staatsregierung ein auf Grund- 
<lb/>sätzen des Völkerrechts beruhender Exemtions- 
<lb/>fall nicht vorliegt. Sollte eine solche Exem- 
<lb/>tion wirklich einmal in einem Falle unzweifel- 
<lb/>hafter Exterritorialität nicht anerkannt werden,
<lb/>so würde diess zwischen dem betreffenden Ex- 
<lb/>territorialen, bez. dessen Regierung und der
<lb/>Sächsischen Regierung zu erledigen sein; eine
<lb/>„Streichung“ auch nur des angefochtenen
<lb/>Passus des Artikels (in Betreff der unzweifel- 
<lb/>haft Exterritorialen) aber wird wohl von keinem
<lb/>Gesandten beantragt werden — denn damit
<lb/>würden ja seine Exemtionsansprüche gestrichen.
<lb/>Wollte man aber diesen Passus, wie im Sinne
<lb/>des Verf. liegen würde, etwa dahin ändern:
<lb/>„Gegen Personen, welche nach den Grundsätzen
<lb/>des Völkerrechts Exterritorialität geniessen, darf
<lb/>keine Untersuchung wegen eines von ihnen ver- 
<lb/>übten Verbrechens vor inländischen Gerichten
<lb/>eingeleitet werden“, so wäre damit gerade das
<lb/>bewirkt, was. das Gesetz vermeiden wollte: es
<lb/>wäre die Entscheidung der Frage über Anwen- 
<lb/>dung der völkerrechtlichen Grundsätze auf den
<lb/>concreten Fall in die Hände der Gerichte ge- 
<lb/>legt. Nach der jetzigen Fassung— und nur
<lb/>nach dieser — sind hingegen die Gerichte, wenn
<lb/>die übrigen Voraussetzungen zur Untersuchungs- 
<lb/>einleitung vorliegen, zur Einleitung verpflich- 
<lb/>tet, selbst dann, wenn nach ihrer An- 
<lb/>sicht — im Gegensätze zu der durch das Justiz- 
<lb/>ministerium ihnen kurjd gegebenen Ansicht der
<lb/>Staatsregierung — ein Fall der Exemtion
<lb/>aus den in Art. 4 bezeichnten Gründen vor- 
<lb/>läge. Jede andere Fassung würde entweder
<lb/>minder präcis sein oder den Kern der Sache:
<lb/>dass nämlich die Frage über Vorhandensein oder
<lb/>Nichtvorhandensein einer Exemtion von der
<lb/>Strafgewalt über Ausländer keine straf rechtliche,
<lb/>von den Gerichten zu entscheidende, sondern
<lb/>eine Völker rechtliche sei, weniger sicher
<lb/>treffen. Daher kennt das Sächsische Str.G.B«
<lb/>überhaupt keine Exemtion der Ausländer von


<lb/>3*
</p>

                  <pb facs="2084706_13+1870_0040.tif"
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                  <p>

                     <lb/>36
</p>
                  <p>

                     <lb/>IV. Oriminalrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>der Strafgewalt des Sächsischen Staats (vgl. das
<lb/>von Wächter Thür. u. Sachs. Str.R. § 25 im
<lb/>Eingänge bemerkte), sondern es kennt blos in
<lb/>dieser Beziehung gesetzliche Schranken der Aus- 
<lb/>übung der Strafgewalt, der Strafrechtspflege —
<lb/>— „Voraussetzungen der Untersuchung“, wie
<lb/>es in der Ueberschrift zu Art. 4 und ö benannt
<lb/>wird. Diese Voraussetzung ist die Anordnung
<lb/>des Justizministeriums, welche als Regel gilt,
<lb/>von der nur die in Nro. 1 u. 2 des Art. 5 be-
<lb/>zeichneten Ausnahmen (soweit nicht auch rücks.
<lb/>dieser wiederum die allgemeine Vorschrift des
<lb/>Art. 6 Anwendung leidet) eintreten. Dieses, und
<lb/>nur dieses, hat das Strafgesetzbuch bestimmt,
<lb/>und hat es zu bestimmen gehabt.

<lb/>Was der Verf. in vier §§ (240 — 243) zur
<lb/>Charakteristik des Sachs. Str.G.B. bemerkt, ist
<lb/>überwiegend nur tadelnd. Der Verf. scheint
<lb/>diess auch selbst nicht verkannt zu haben; denn
<lb/>er stellt an die Spitze des § 244 die ausdrück- 
<lb/>liche Versicherung, es liege ihm die Absicht
<lb/>sehr fern, hier ein blosses Sündenregister des
<lb/>Sächsischen Strafgesetzbuchs, das glänzende
<lb/>Seiten hat, zu geben“. Freilich ist diese Ver- 
<lb/>sicherung aber auch das einzige, was er über
<lb/>diese „glänzenden Seiten“ sagt, und der Verf.
<lb/>hat für diese letzteren nicht einmal so viel Worte,
<lb/>als er für das „Sündenregister“ Seiten hatte.
<lb/>Diese Ungleichheit der Behandlung muss aller- 
<lb/>dings um so mehr auffallen, als sich der Verf.,
<lb/>jener eignen Erklärung zufolge, derselben deut- 
<lb/>lich bewusst gewesen ist. Von dem Preussischen
<lb/>Strafgesetzbuch z. B. sagt er in nicht weniger
<lb/>als 9 §§ (201 — 209) fast nur Vorzügliches und
<lb/>diess mehrfach unter ganz besonderer Accen-
<lb/>tuation; diesem Lobe steht nur an sehr wenigen
<lb/>Stellen eine Andeutung über zu wünschende
<lb/>weitere Verbesserungen gegenüber, von einem
<lb/>Tadel wirklicher „Sünden“ ist hier nichts zu
<lb/>finden. — Ref. glaubt, dass die so verdienst- 
<lb/>liche Arbeit des Verf. wesentlich gewonnen ha- 
<lb/>ben würde, wenn sie sich eine grössere Objec-
<lb/>tivität der Kritik in dieser Hinsicht zur Aufgabe
<lb/>gemacht hätte.

<lb/>Schliesslich spricht der Verfasser in 8 244
<lb/>von einer etwaigen künftigen Revision des Sachs.
<lb/>Str.G.B. Wenn er hierbei bemerkt, dass zu einer
<lb/>vollständigen Umgestaltung des Gesetzbuchs die
<lb/>seit dessen Einführung abgelaufene Zeit noch zu
<lb/>kurz sei und daher die Form einer Novelle sich
<lb/>eigne, so kann ihm Ref. .hierin nur beistimmen;
<lb/>nicht so unbedingt aber, wenn er den Rath hin- 
<lb/>zufügt, bei einer solchen Revision vor Allem
<lb/>tüchtig wegzustreichen, auch die grossen Vor- 
<lb/>züge des Preuss. St.G.B. (warum nicht auch die
<lb/>anderer Gesetzbücher ?) unbefangen zu würdigen.
<lb/>Die weitere Bemerkung des Verf. endlich: „Am
<lb/>besten ist es gegenwärtig wohl, überhaupt keine
<lb/>neuen Partikularstrafgesetzbücher mehr ausgehen
<lb/>uz lassen, wenigstens innerhalb des Norddeutschen
<lb/>Bundes, sondern die Erneuerung der Strafgesetz- 
<lb/>gebung gemeinsam in Angriff zu nehmen“, unter- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>schreibt Ref. vollständig, jedoch mit Aus- 
<lb/>schluss der Beschränkung „wenigstens inner- 
<lb/>halb des Nordd. Bundes“. Allerdings liegt für
<lb/>die norddeutschen Bundesstaaten in der Bestim- 
<lb/>mung des Art. 4 Nr. 13 der N.B.V. noch eine
<lb/>besondere Veranlassung, von der Emanation
<lb/>neuer Strafgesetzbücher für die Einzelstäaten
<lb/>abzusehen. Allein im Interesse der Gemeinsam- 
<lb/>keit der deutschen, d. h. der alle deutschen
<lb/>Länder umfassenden Strafgesetzgebung liegt es
<lb/>unstreitig, dass kein einzelner deutscher Staat
<lb/>an ein neues Partikularstrafgesetzbuch gehe.
<lb/>Sollte der Verf. bei dem Hinzufügen jener be- 
<lb/>schränkenden Worte vielleicht von der Erwar- 
<lb/>tung ausgegangen sein, dass dieses Werk der
<lb/>Gemeinsamkeit durch das vorherige zu Stande
<lb/>kommen eines Str.G.B. für die gesammten nord- 
<lb/>deutschen Bundesstaaten werde gefördert wer- 
<lb/>den, so kann ihm Ref. hierin nicht beitreten.
<lb/>Durch das Medium eines solchen norddeutschen
<lb/>Str.G.B. hindurch könnte man zu einem gesammt-
<lb/>deutschen nur auf zwei Wegen gelangen: ent- 
<lb/>weder auf dem der vollständigen und unbeding- 
<lb/>ten Einführung des ersteren in den übrigen
<lb/>deutschen Staaten, oder auf dem einer neuen
<lb/>Revision und Gesammtberathung. Auf dem letz- 
<lb/>teren Wege würde zwar den Gesammtinteressen
<lb/>der einzelnen deutschen Staaten am vollständig- 
<lb/>sten Rechnung getragen werden durch Zusammen- 
<lb/>wirken von Organen sämmtlicher Staaten für die
<lb/>Abfassung des Gesetzbuchs; allein jedenfalls ver- 
<lb/>geht, ehe man zu diesem Ziele durch jenes Me- 
<lb/>dium hindurch gelangt, längere Zeit, es wird
<lb/>für die successive Berathung und Aufstellung
<lb/>zweier so umfassender Gesetzeswerke eine dop- 
<lb/>pelte Summe von Arbeitskraft in Anspruch ge- 
<lb/>nommen, und es tritt endlich sehr in Zweifel,
<lb/>ob bei dem zweiten Codificalionsacte (dem des
<lb/>Gesetzbuchs für Gesammtdeutschland) die Or- 
<lb/>gane, welche im Namen des Norddeutschen
<lb/>Bundes mitzuwirken hätten, hiebei mit gleicher
<lb/>Unbefangenheit wie die der übrigen deutschen
<lb/>Staaten an die Revision eines Gesetzwerkes
<lb/>gehen würden, welches nicht lange vorher erst
<lb/>innerhalb dieses Bundesgebiets gesetzliche Sanc-
<lb/>tion erhalten hat. Dass der erst er e jener bei- 
<lb/>den Wege mit Erfolg werde eingeschlagen wer- 
<lb/>den, ist, so lange nicht ein anomaler Druck
<lb/>äusserer Verhältnisse diess erwirken sollte, kaum
<lb/>anzunehmen. Schwerlich werden, um Deutsch-
<lb/>Oesterreichs hier gar nicht zu gedenken, die
<lb/>vier süddeutschen Staaten, deren grösster erst
<lb/>vor wenigen Jahren ein lange vorbereitetes
<lb/>Particularstrafgesetzbuch erhalten hat, ohne Wei- 
<lb/>teres von freien Stücken gleichmässig und sämmt-
<lb/>lich ein norddeutsches Strafgesetzbuch pure re-
<lb/>cipiren, von dessen Milberathung sie ausge- 
<lb/>schlossen gewesen sind: es würde schon dem
<lb/>Begriff einer gemeinsamen Gesetzgebung gleich- 
<lb/>berechtigter Staaten an sich widersprechen, wenn
<lb/>diese, statt in der selbständigen Schaffung, in der
<lb/>alle Zusammenwirken, lediglich in der Annahme
</p>

                  <pb facs="2084706_13+1870_0041.tif"
                      n="37"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0041--><p/>
                  <p>

                     <lb/>IV. Criminalrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>37
</p>
                  <p>

                     <lb/>eines Gesetzwerkes bestehen sollte, das von
<lb/>einem engeren Kreise dieser Staaten für sich
<lb/>aufgestellt worden ist. Ein anomaler .Druck
<lb/>äusserer Verhältnisse aber, unter dem diess
<lb/>vielleicht möglich wäre, muss wenigstens
<lb/>ausserhalb des Gesichtskreises wissenschaftlicher
<lb/>Betrachtung bleiben, da für die desfallsigen Er- 
<lb/>wartungen oder gar Hoffnungen die politische
<lb/>Ansicht des Einzelnen massgebend ist. Inner- 
<lb/>halb jenes Gesichtskreises wird man daher, wie
<lb/>Bef. in Vorstehendem nachgewiesen zu haben
<lb/>glaubt, nur den Wunsch gerechtfertigt finden,
<lb/>dass eine Gemeinsamkeit der deutschen Strafge- 
<lb/>setzgebung ohne jenes Medium eines vorheri- 
<lb/>gen norddeutschen angestrebt werde. In zwei
<lb/>unter sich verwandten wichtigen Rechtsgebieten
<lb/>ist eine solche Gemeinsamkeit bereits früher er- 
<lb/>reicht; in zwei andern, umfassenderen, würde
<lb/>sie ohne die störende Dazwischenkunft der Er- 
<lb/>eignisse von 1866 und wenn Preussen seine in
<lb/>dieser Beziehung isolirte frühere Haltung aufge- 
<lb/>geben hätte, jedenfalls der Realisation nahe sein.
<lb/>Könnte wohl nach diesen Vorgängen, wenn wirk- 
<lb/>lich eine gesammtdeutsche Strafgesetzgebung
<lb/>das zu erstrebende Endziel ist, in der engem
<lb/>völkerrechtlichen Vereinigung eines Theils der
<lb/>deutschen Staaten ein Hinderniss liegen für ein
<lb/>wie früher gemeinsames legislatives Vorgehen
<lb/>sämmtlicher?

<lb/>Wie der Verf. über diese wichtige Frage
<lb/>denkt, ist nicht klar zu ersehen. Ausser der
<lb/>oben angeführten Stelle hat Ref. nur in dem
<lb/>das Bayerische Str.G.B. von 1861 behandelnden
<lb/>Capitel 19 8. 341 und in dem Vorwort 8. VIII.
<lb/>bezügliche Aeusserungen gefunden. An ersterer
<lb/>Stelle sagt der Verf., das Preussische Str.G.B.
<lb/>habe dem Bayerischen vielfach zum Muster ge- 
<lb/>dient und „beidetragen, was den Typus ei- 
<lb/>nes künftigen gemeinsamen Straf- 
<lb/>rechts wahrscheinlich wesentlich be- 
<lb/>stimmen wird, im Allgemeinen denselben
<lb/>Charakter.“ Im Vorwort aber fährt der Verf,,
<lb/>nach der Bemerkung, die Zukunft gehöre der
<lb/>Centralisation, für welche die (bekannte) Bestim- 
<lb/>mung in Art. 4 der N.B.V. von grösster Bedeutung
<lb/>sei, sofort: „Bis es aber zur gemeinsamen Strafge- 
<lb/>setzgebung kommt, wird wahrscheinlich das
<lb/>Preussische Strafgesetzbuch die klei- 
<lb/>nen Länder innerhalb des Bundes, de- 
<lb/>ren Mangel an Beruf zur legislativen Thätigkeit
<lb/>durch ihr bisheriges Verharren bei dem antiquir-
<lb/>ten gemeinen Rechte zur Genüge' dargethan ist,
<lb/>in Besitz genommen haben.“ Abgesehen von
<lb/>der eigenthümlichen Ausdrucksweise — welcher
<lb/>zufolge man auch statt von einer Reception des
<lb/>Römischen Rechts in Deutschland vielmehr von
<lb/>einer Inbesitznahme Deutschlands durch das Rö- 
<lb/>mische Recht sprechen müsste, und welche in
<lb/>ihrem unwillkürlichen Anklange an ein vielge- 
<lb/>brauchtes politisches Stichwort der neuesten
<lb/>Zeit, gerade in Bezug auf das Preussische
<lb/>Str.G.B. wohl hätte vermieden werden mögen —
</p>
                  <p>

                     <lb/>kann es hier einigermassen befremden, eine
<lb/>Phase der Weiterbildung der Strafgesetzgebung
<lb/>in Deutschland betont zu finden, welche nicht
<lb/>in Einklang mit der wirklichen Gemeinsamkeit
<lb/>der Strafgesetzgebung, wie sie vorhin bezeich- 
<lb/>net ward, steht, ja sogar das endliche Zustande- 
<lb/>kommen einer solchen durch gemeinsame Thä- 
<lb/>tigkeit aller gleichberechtigten Staaten eher hem- 
<lb/>men als fördern würde. Es mag ganz dahin ge- 
<lb/>stellt bleiben, ob aus dem behaupteten „Mangel
<lb/>an Beruf zur legislativen Thätigkeit“ jener klei- 
<lb/>neren Staaten ohne Weiteres die Nothwendigkeit
<lb/>der Annahme gerade des Preuss. Str.G.B. folge. Je- 
<lb/>denfalls aber würde eine derartige Erweiterung des
<lb/>Geltungsgebietes des Preussischen Str.G.B. das
<lb/>Gewicht oder vielmehr das Uebergewicht des
<lb/>Einflusses dieser Codification bei einer Gesammt-
<lb/>berathung von Organen aller deutschen Staaten
<lb/>in demselben Maasse steigern, als die Zahl der
<lb/>letzteren, welche jenem Einflüsse entzogen sind,
<lb/>sich verringert, und in gleichem Maasse würden
<lb/>die mehrgedachten Vortheile eines freien, selbst- 
<lb/>ständigen Zusammenwirkens aller für ein ge- 
<lb/>meindeutsches Str.G.B. sich durch die Herab- 
<lb/>drückung des Einflusses anderer Codificationen
<lb/>deutscher Einzelstaaten mindern. Gegen eine
<lb/>solche Ueberwuchtung im Gebiete des Rechts
<lb/>wird man sich aber vom Standpunkte der Wissen- 
<lb/>schaft aus mit Entschiedenheit zu erklären haben.

<lb/>Ref. wiederholt zum Schlüsse, dass er das
<lb/>vorliegende Werk, dessen unverkennbare Vor- 
<lb/>züge in gründlicher und sorgfältiger Darstellung
<lb/>der Genesis, der Grundsätze und der Literatur der
<lb/>deutschen Partikularstrafgesetzbücher die heraus- 
<lb/>gehobenen Mängel in hohem Grade überwiegen,
<lb/>als eine sehr werthvolle Erscheinung auf dem
<lb/>Gebiete der deutschen Strafrechtswissenschaft
<lb/>begrüsst und dass er insbesondere durch dieses
<lb/>„Rundgemälde der deutschen St.G.B.“ die wissen- 
<lb/>schaftliche wie, in ihren Keimen, die einstige
<lb/>legislative Gemeinsamkeit in diesem Rechtskreise
<lb/>wesentlich gefordert glaubt. Gerade in dieser
<lb/>Bedeutung des Buchs erblickte Ref. eine Auffor- 
<lb/>derung, von seinem Standpunkte aus einige Bei- 
<lb/>träge zur Förderung des Strebens nach demsel- 
<lb/>ben Ziele zu geben. Schietter.

<lb/>2. Die herrschenden Grondlehren von Verbrechen
<lb/>und Strafe in ihren innern Widersprüchen. Eine
<lb/>kritische Vorarbeit zum Neubau des Strafrechts.
<lb/>Von Dr. Carl D. A. Röder, Prof. d. R. zu
<lb/>Heidelberg. Wiesbaden, J. Niedner, Verlagsh.
<lb/>1867. VIII. u. 138 8. 8.

<lb/>Der unermüdliche Verfechter der „Besserungs- 
<lb/>theorie“ hat noch einmal alles, was er zur Be- 
<lb/>gründung dieser Theorie und zur Bekämpfung
<lb/>anderer Theorien, zugleich auch zur Widerlegung
<lb/>von Angriffen geltend machte, wie in einem
<lb/>Centralpunkt zusammengefasst. Zweck und Plan
<lb/>seiner Schrilt stellt er selbst folgendermassen
<lb/>auf: „die bedeutendsten und lehrreichsten der
</p>

                  <pb facs="2084706_13+1870_0042.tif"
                      n="38"
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                  <p>

                     <lb/>38
</p>
                  <p>

                     <lb/>IV. Criminalreeht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>herrschenden Ansichten über den letzten Grund
<lb/>des Strafrechts im Staate so gedrängt und treu
<lb/>als möglich darzustellen, eine jede derselben
<lb/>vom Standpunkte des schlichten Menschenver- 
<lb/>standes aus vor Allem nach ihrer Innern Einheit
<lb/>und Folgerichtigkeit, bisweilen auch in Vergleich
<lb/>mit andern Ansichten genau zu prüfen, endlich
<lb/>durch kurze Zusammenstellung sowohl des
<lb/>Wahren als des Falschen, was sich uns aus
<lb/>dieser Prüfung ergeben hat, als Grundlage mög- 
<lb/>lichst festzustellen, auf der allein eine wirklich
<lb/>haltbare und fruchtbare Theorie des Strafrechts
<lb/>aufgebaut werden kann.“

<lb/>Wir möchten glauben, dass die Absicht dieser
<lb/>Schrift, welche doch unverkennbar auf die Recht- 
<lb/>fertigung der „Besserungstheorie“ geht, kürzer,
<lb/>für den Verfasser wie fiir den Leser, zu errei- 
<lb/>chen gewesen wäre, wenn der erstere bei sei- 
<lb/>ner Recension der verschiedenen Strafrechts- 
<lb/>theorien die sämmtlichen relativen Theorien, die
<lb/>doch nur der Vergangenheit der Wissenschaft
<lb/>angehören, — natürlich bis auf die seinige —
<lb/>weggelassen und sich blos mit dem Gegensätze
<lb/>der absoluten und der, von ihm nicht besonders
<lb/>herausgehobenen, synkretistischen Theorien einer- 
<lb/>seits und der Besserungstheorie andererseits be- 
<lb/>schäftigt hätte. Er hätte damit mehr als drei
<lb/>Viertheile seiner* Schrift wegfallen lassen können,
<lb/>deren Inhalt in den Ergebnissen — obschon
<lb/>nicht in den Wegen zu diesen — ihm schwer- 
<lb/>lich einer der jetzt lebenden Criminalisten be- 
<lb/>streiten wird.

<lb/>Was hiernach noch als relevantes Object
<lb/>kritischer Betrachtung übrig bleibt, sind zwei
<lb/>Punkte: die Darstellung und Prüfung der abso- 
<lb/>luten Theorie 8. 13 — 35 und die Darstellung
<lb/>der Besserungstheorie und „Prüfung einiger
<lb/>Zweifelsgründe in Betreff der Besserungsstrafe.“
<lb/>8. 97 —138. Wir wollen nur den letzteren
<lb/>Abschnitt, der selbstverständlich den Kern des
<lb/>Ganzen bildet, einer kurzen Besprechung unter- 
<lb/>ziehen, und zwar unter einem Gesichtspunkte,
<lb/>der, wie es scheint, dem Verf. bei dem in § 29
<lb/>gegebenen Ueberblick der gedachten „Zweifels- 
<lb/>gründe“ entgangen ist. Derselbe hebt nämlich
<lb/>hier der Reihe nach folgende Einwürfe gegen
<lb/>die Besserungstheorie hervor: 1) sie wolle

<lb/>gleich der Präventionstheorie nur gegen einzelne
<lb/>wirkliche Störer der Rechtsordnung schützen,
<lb/>2) nach ihr müsse jede Unsittlichkeit oder doch
<lb/>jede Rechtsverletzung strafbar sein, 3) es gebe
<lb/>kein Recht, auch für den Staat nicht, und es sei
<lb/>zudem unmöglich, durch Zwang Menschen zu
<lb/>bilden und zu bessern, 4) zum Zweck der
<lb/>Besserung sei Besserungsfähigkeit und Besser- 
<lb/>ungsbedürftigkeit vorausgesetzt, 5) der Maass- 
<lb/>stab der Strafe würde hier die Verbesserlichkeit
<lb/>des Einzelnen ergeben müssen, die doch uner- 
<lb/>forsch lieh sei, 6) es sei unzulässig, dass die
<lb/>Gesellschaft und ihre Einrichtungen das blosse
<lb/>Mittel zum Wohle des Einzelnen sein würden,
<lb/>worauf es doch die Gesellschaft hiernach beim
</p>
                  <p>

                     <lb/>Strafen lediglich abgesehen haben würde, 7) es
<lb/>sei nach dieser Theorie endlich alle Gesetzgebung
<lb/>und sogar jedes Strafverfahren unmöglich. Nur
<lb/>bei dem letztgedachten dieser Einwürfe streift
<lb/>er an das an, was, wie wir glauben, und in
<lb/>seinen Gegenbemerkungen zu jenen Einwürfen
<lb/>nur noch mehr bestätigt finden, der durchgrei- 
<lb/>fendste Vorwurf für die von ihm aufgestellte
<lb/>Theorie ist: dass sie nämlich ebenso theoretisch
<lb/>unrichtig als praktisch und undurchführbar ist, und
<lb/>zwar meinen wir mit der theoretischen Unrich- 
<lb/>tigkeit nicht blos deren Widerspruch mit der
<lb/>richtigen Auffassung der Strafe, der ja wieder- 
<lb/>holt dem Verf. gegenüber betont worden ist,
<lb/>sondern vor Allem auch deren Widerspruch mit
<lb/>der richtigen Auffassung des Verbrechens.

<lb/>Zunächst einige Worte über diesen letzteren
<lb/>Punkt. Der Verf. sagt wörtlich hierüber S. 134:
<lb/>„Theils in der Absicht, Anknüpfungspunkte für
<lb/>genau voraus zu bestimmende gesetzliche Strafen
<lb/>darin zu finden, theils und hauptsächlich in Folge
<lb/>der altherkömmlichen äusserlich sinnlichen Auf- 
<lb/>fassung der Verbrechen, also der Ueberschätzung
<lb/>der äussern Gestalt, in der die rechtswidrige
<lb/>Gesinnung zum Vorschein kommt, haben bis
<lb/>heute alle Gesetzgebungen den eiteln Versuch
<lb/>gemacht, überwiegend nach gewissen äusser- 
<lb/>lich en Merkmalen das innerste Wesen (den
<lb/>Thatbestand) der einzelnen Verbrechen zu unter- 
<lb/>scheiden, anstatt nach der Eigentümlichkeit der
<lb/>in dieser oder jener Weise hervorgetretenen
<lb/>vorherrschenden rechtspflichtwidrigen und ge- 
<lb/>fährlichen Gesinnung und Neigung, die doch
<lb/>allein als der zuverlässige Wegweiser für die
<lb/>rechte Art und das rechte Maass der notwen- 
<lb/>digen rechtlichen Gegenwirkung (d. h. der Straf- 
<lb/>bedürftigkeit und .Würdigkeit) gelten kann.“
<lb/>Wenn, nach dem Wortlaut dieser Bemerkung,
<lb/>der Thaibestand der einzelnen Verbrechen in
<lb/>allen Gesetzgebungen überwiegend nach äusser-
<lb/>lichen Merkmalen bestimmt wird, so heisst dies
<lb/>in der That nichts anderes behaupten, als dass
<lb/>die Gesetzgebungen überwiegend nur einen ob-
<lb/>jectiven Thatbestand der Verbrechen anerkenn- 
<lb/>ten! Im Widerspruche damit sagt freilich der
<lb/>Verf. 8. 135 a. Schl, selbst: „Schon längst hatte
<lb/>man begriffen, dass den grössten Einfluss auf
<lb/>Art und Maass der Bestrafung — nächst dem
<lb/>Umstande, ob mit Vorbedacht oder in Gemüths-
<lb/>bewegung, aus Unbedachtsamkeit, Selbsttäuschung
<lb/>über das Gute des Zwecks (?) oder der Mittel etc.
<lb/>gehandelt war.— auch die sonstige Verschieden- 
<lb/>heit der Gesinnung.üben muss u. s. w."

<lb/>Allein wie Verschiedenartiges (dolus und culpa etc.
<lb/>einerseits, Versuch mit untauglichen Mitteln
<lb/>andererseits) vermischt der Verf. hier wiederum
<lb/>miteinander und bringt damit gar noch zuletzt
<lb/>(8. 136) den, nach einer gewissen Gleichheit der
<lb/>Motive bemessenen Rückfall in Verbindung ! Und
<lb/>wie ganz unrichtig fasst er die subjective Seite
<lb/>des Verbrechens auf, wenn er Vorsatz, Ab- 
<lb/>sicht und Motive dabei zugleich in Betracht ge-
</p>

                  <pb facs="2084706_13+1870_0043.tif"
                      n="39"
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                  <p>

                     <lb/>IV. Criminalrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>39
</p>
                  <p>

                     <lb/>zogen wissen will! Und doch liegt gerade in
<lb/>dieser Vermischung das ttqcotop xpevdog seiner
<lb/>Theorie, welche ja gerade darum die, wie an- 
<lb/>derwärts bereits genügend nachgewiesen wor- 
<lb/>den ist, ganz unzulässige und mit dem Zwecke,
<lb/>mit dem Recht und mit der Pflicht des Staats
<lb/>unvereinbare Forderung stellt, dass der Staat
<lb/>das Verbrechen strafen solle, um den Verbrecher
<lb/>zu bessern.

<lb/>Auf den zuletzt berührten, schon oft discu-
<lb/>tirten Punkt soll indess hier nicht eingegangen
<lb/>werden. Wir wenden uns vielmehr zu der
<lb/>praktischen Seite der Besserungstheorie, wie sie
<lb/>sich nach der Auffassung des Verf. gestalten
<lb/>würde.

<lb/>Unverkennbar bedürfte sie zu ihrer Ein- 
<lb/>führung ins Leben nichts Geringeren, als einer
<lb/>vollständigen Umgestaltung des Strafverfahrens;
<lb/>(dass auch die Strafgesetzbücher ganz umge- 
<lb/>schaffen und dem Ermessen der Gerichte noch
<lb/>hei weitem mehr als jetzt überlassen werden
<lb/>müssten, ergibt sich übrigens aus dem, was der
<lb/>Verf. 8. 134 andeutet, hinreichend, bleibt aber
<lb/>hier ausser Betracht). Der Verf. denkt sich den
<lb/>Gang folgendermassen: In dem ersten Urtheil
<lb/>wird „die gesammte Beschaffenheit der Strafe,
<lb/>also auch ihre Dauer, nicht starr unabänderlich
<lb/>bestimmt" (8. 103); sie wird „nicht sofort end- 
<lb/>gültig, sondern nur ungefähr einstweilig festge- 
<lb/>setzt." (S. 106). Sodann, „nach Ablauf einer
<lb/>zur Prüfung hinreichend langen Zwischenzeit"
<lb/>haben die Richter ein zweites Urtheil zu fäl- 
<lb/>len, durch welches „eine Berichtigung des
<lb/>früheren Urtheils" gegeben wird, wie sie sich
<lb/>„in Gemässheit der steten Beobachtung des
<lb/>Sträflings und Einwirkung auf seine Sinnes- 
<lb/>änderung, die während der Strafvollstreckung
<lb/>durch die dazu berufenen, erfahrenen Männer
<lb/>erfolgt, nothwendig darstellt." (S. 104). Hier- 
<lb/>nach wird die Strafe „späterhin unbestimmt, be- 
<lb/>ziehungsweise abgekürzt und verlängert."-(8.103).

<lb/>Erwähnen wir noch zur Vervollständigung,
<lb/>dass auch nach beendigter Strafe (im eng. 8.)
<lb/>eine Zwischenstufe zur Vermittelung des Ueber-
<lb/>gangs zur vollen Freiheit stattfinden soll (8.114),
<lb/>und dass neben der Freiheitsbeschränkung als
<lb/>Besserungsstrafe noch Geldstrafe („bei leichteren
<lb/>Gesetzesübertretungen das wirksamste Abmah-
<lb/>nungs- und Zuchtmittel"), und Verbannung (bei
<lb/>Staatsverbrechen) als Strafen bestehen sollen.
<lb/>Mit der Beurtheifung der Dauer und Art jener
<lb/>Zwischenstufe hat wohl, wie wir annehmen, auch
<lb/>nach der Ansicht des Verfs. der Richter nichts
<lb/>zu thun; was dagegen die mit Geld zu bestra- 
<lb/>fenden kleineren Vergehen und andererseits die
<lb/>mit Verbannung zu strafenden Staatsverbrechen
<lb/>anlangt, so werden auch diese, die einen nach
<lb/>Geringfügigkeit ihrer Bedeutung, die andern nach
<lb/>Geringfügigkeit ihrer Zahl, diejenigen Classen
<lb/>bilden, welche dem Richter die geringste Masse
<lb/>der Schwierigkeiten bei Ausübung seines Berufs
<lb/>darbieten. Den Haupttheil der letzteren bilden
</p>
                  <p>

                     <lb/>vielmehr alle mit der „Besserungsstrafe" zu be- 
<lb/>legenden Verbrechen, und zwar auch schon in
<lb/>der Begrenzung des richterlichen Am!es auf je
<lb/>zwei Urthel für jedes derselben.

<lb/>In dem Königreich Preussen wurden nach
<lb/>Ausweis der amtlichen Statistik (vgl. d. Jahrb.
<lb/>Bd. IX. 8. 168) im Jahre 1860 über 114000
<lb/>Personen zu einer Strafe von Criminalgerichten
<lb/>verurtheilt. Nehmen wir nun an, dass ein volles
<lb/>Zehntheil derselben nicht mit einer „Besserungs- 
<lb/>strafe", sondern mit Geldstrafe oder (was der
<lb/>Verf. wohl nur übersehen hat) Verweis oder
<lb/>Verbannung zu belegen wäre*), so würden doch
<lb/>nach der Theorie des Verf. - die Preussischen
<lb/>Richter statt 114000 vielmehr ungef. 205000
<lb/>Strafurthel zu fällen gehabt haben, und es be- 
<lb/>darf keiner Bemerkung, dass diese Summe in
<lb/>neuerer Zeit noch viel beträchtlicher ausfallen
<lb/>würde.

<lb/>Diese mehr als 200,000 Strafurthel würden
<lb/>aber keineswegs nach gleichem Verfahren er- 
<lb/>gehen, Die eine Hälfte derselben, die „ersten
<lb/>Urthel" nämlich würden auf Grund einer nach
<lb/>den geltenden processualischen Grundsätzen statt- 
<lb/>gefundenen Verhandlung gefällt werden; die an- 
<lb/>dere Hälfte aber, die „zweiten Urthel" doch
<lb/>kaum anders als auf Grund der den Richtern
<lb/>vorliegenden Berichte der Strafanstaltsdireetoren
<lb/>(„der zur Beobachtung des Sträflings und Ein- 
<lb/>wirkung auf seine Sinnesänderung während der
<lb/>Strafvollstrekung berufenen erfahrenen Männer",
<lb/>wie der Verf. S. 104 sagt). Aber auch in
<lb/>diesem zweiten Verfahren handelt es sich nicht
<lb/>etwa blos um die Frage: ob Abkürzung der
<lb/>Strafzeit oder nicht? sondern auch um die viel
<lb/>schlimmere Alternative: ob Abkürzung oder Ver- 
<lb/>längerung der Strafzeit? Da hier also sehr
<lb/>wichtige, durch das erste Strafurtheil noch gar
<lb/>nicht getroffene Rechte des Verbrechers in Frage
<lb/>stehen, so wird ihm selbstredend das Recht
<lb/>der Vertheidigung hier nicht entzogen wer- 
<lb/>den können. Damit tritt aber alsbald die wei- 
<lb/>tere Forderung der Zulassung eines Beweises
<lb/>zu Gunsten des bereits erslverurtheilten Ver- 
<lb/>brechers, im Gegensätze zu den etwaigen An- 
<lb/>trägen der Anstaltsdirectoren auf Strafverlänge- 
<lb/>rung, an uns heran; es schliesst sich hieran von
<lb/>selbst die Forderung der anderseitigen Beweis- 
<lb/>führung und wir stehen in Mitten eines ganz
<lb/>neuen Verfahrens zur Begründung des zu fällen- 
<lb/>den zweiten Urtheils.

<lb/>Doch wir wollen dieses Verfahren der Zu- 
<lb/>kunft hier nicht weiter vorzubilden versuchen;
<lb/>schon das Gesagte wird, scheint uns, zur Ge- 
<lb/>nüge darthun, wie überaus unpraktisch, d. h.
<lb/>wie unausführbar es sei. ln einer Zeit, die aus
<lb/>den verschiedensten, und darunter auch den
<lb/>allerberechtigtsten Motiven auf Vereinfachung der
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) In Sachsen beträgt die betreffende Quote nur
<lb/>ungefähr yu.
</p>

                  <pb facs="2084706_13+1870_0044.tif"
                      n="40"
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                  <p>

                     <lb/>40
</p>
                  <p>

                     <lb/>IV. Criminalrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Strafrechtspflege hindrängt und mit den wirk- 
<lb/>samsten, darunter freilich auch nicht allenthalben
<lb/>den besten, Mitteln darauf hinarbeitet, in einer
<lb/>solchen Zeit eine Umwälzung der Strafrechts- 
<lb/>pflege projectiren, ja als das allein Richtige hin- 
<lb/>stellen, welche zu einer beinahe Verdoppelung
<lb/>der richterlichen Thätigkeit, dabei aber zugleich
<lb/>auf eine Zwiespaltung des kaum erst nach rich- 
<lb/>tigen Principien geeinigten Verfahrens nöthigen
<lb/>würde, und das Alles zu dem, — wie der Verf.
<lb/>selbst (8. 106) zugibt — zuletzt ganz proble- 
<lb/>matischen Zwecke der Besserung des Sträflings
<lb/>— wir meinen, der Verf. hätte sich das nur ein
<lb/>einziges Mal deutlich vor die Seele zu führen
<lb/>gebraucht, um auch nicht im Entferntesten mehr
<lb/>an die Verwerthbarkeit eines solchen Projects
<lb/>zu denken.

<lb/>Wir haben, wie schon bemerkt, nur diese
<lb/>Eine Seite der Theorie der „Besserungsstrafe“
<lb/>herausheben wollen, die unsers Erachtens nach
<lb/>nicht mit Nachdruck betont worden ist; auf eine
<lb/>weitere Kritik derselben hier einzugehen, ist
<lb/>nicht unsere Absicht. So entschieden sich aber
<lb/>auch Ref. gegen diese Theorie als Straftheorie
<lb/>erklären muss, so wenig unterschätzt er doch
<lb/>andererseits den hohen Werth der Verfolgung
<lb/>des Besserungszweckes beim Strafvollzug, und
<lb/>eben darum schlägt er auch die Verdienste des
<lb/>VerPs. um die Hervorhebung dieses letzteren
<lb/>Punktes nicht gering an. Die vielen und be- 
<lb/>deutenden Stimmen, meistentheils von Strafan- 
<lb/>stalts-Praktikern, welche der Verf. selbst als
<lb/>Belege für die wenigstens von diesen Seiten her
<lb/>ihm zu Theil gewordene Anerkennung anführt,
<lb/>sind allerdings ein vorzüglicher Beweis, aber nur
<lb/>für den Besserungszweck beim Strafvollzug, nicht
<lb/>für die Besserung strafe. Der Verf. hat mehr
<lb/>als ein Menschenalter hindurch, fast vier Jahr- 
<lb/>zehende lang, für seine Theorie gekämpft; ein
<lb/>so edles, nur im Dienst der Wissenschaft ver- 
<lb/>brachtes mühevolles Streben ist gewiss eines
<lb/>liQhen Preises würdig, und der Verf. kann sicher
<lb/>sein, dass ihm dieser auf der erstgedachten Seite
<lb/>seines Wirkungs- und Streitfeldes nicht entzo- 
<lb/>gen sein wird; um so lebhafter möchte für ihn
<lb/>selbst und die Ungetrübtheit seines Verdienstes
<lb/>zu wünschen sein, dass er sich endlich we- 
<lb/>nigstens von der ErfolglosigkeitseinesKampfes
<lb/>nach der andern Seite hin überzeugen möchte,
<lb/>wenn er sich selbst von dessen principieller
<lb/>Grundlosigkeit nicht überzeugen sollte.

<lb/>Schl.

<lb/>3. Das Non bis in idem gegen auswärtige Strafur-
<lb/>theile. Von Prof. Dr. Berner in Berlin. (Ge- 
<lb/>richtssaal XVIII, 8. 31.)

<lb/>Der Verf. führt aus, dass, wenn ein auslän- 
<lb/>disches Strafurtheil erst theilweise vollzogen ist,
<lb/>eine. Minderung der nachträglich im Inlande zu
<lb/>erkennenden Strafe in demselben Verhältniss —
<lb/>und zwar von Rechtswegen — stattfinden
</p>
                  <p>

                     <lb/>müsse, in welchem der vollstreckte Theil der
<lb/>Strafe zu dem unvollstreckten Theile steht (also,
<lb/>wenn von 7 Monaten einer Freiheitsstrafe, die
<lb/>in W. zuerkannt waren, nur 2 verbüsst
<lb/>sind, dann von der in B. zu erkennenden Strafe
<lb/>längerer Dauer nicht blos 2 Monate — wie
<lb/>in dem Fall Sitzungsber. d. bayer. Slrafger. IV,
<lb/>282 ff. erkannt ist — sondern 2/7 der zu zweit
<lb/>auferlegten Strafe in Abzug zu bringen sind).
<lb/>— Dieser Grundsatz ist gewiss richtig, setzt aber
<lb/>freilich, wie B. auch bemerkt, qualitative Gleich- 
<lb/>heit der Strafen vorans und wird sonach nur in
<lb/>beschränktem Maasse durchführbar sein. Jeden- 
<lb/>falls ist es aber wichtig, dass B. nachgewiesen
<lb/>hat, es handle sich hier um ein Rechtsprincip,
<lb/>während selbst Bar (Internat. Strafrecht etc. 8.563)
<lb/>hier nur von Billigkeit spricht. 2.

<lb/>4. Deber die Strafbarkeit untauglicher Yersuchs-
<lb/>handlungen. Von Prof. Dr. Geyer in Innsbruck.
<lb/>(Gerichtssaal XVIII. 8. 35 fl*.)

<lb/>Eine nähere Begründung der vom Verf. in
<lb/>seinen „Erörterungen über den allgemeinen
<lb/>Thatbestand der Verbrechen“ (1862) aufgestell- 
<lb/>ten Absicht und eine Rechtfertigung derselben
<lb/>gegen verschiedene Angriffe, namentlich von
<lb/>Walther u. Rubo. Er selbst bezeichnet (8. 40 ff.)
<lb/>als das Eigentümliche seiner Theorie die Ver- 
<lb/>werfung der Unterscheidung von Vorbereitungs- 
<lb/>und Versuchshandlungen einerseits und die
<lb/>consequente Durchführung des Satzes: dass ein
<lb/>Abbrechen der verbrecherischen Thätigkeit nicht
<lb/>die Straflosigkeit für das bereits Geschehene her- 
<lb/>beiführen kann, gleichviel ob es sich um ein
<lb/>versuchtes Verbrechen handelt. Eine Modifikation
<lb/>dieser Principien wird nur dadurch herbeige- 
<lb/>führt, dass der Verf. von den Strafgesetzen eine
<lb/>Unterscheidung von Vorbereitungs- und Ver- 
<lb/>suchshandlungen aus criminalpolitisehen Gründen
<lb/>fordert, während er diese gar nicht für hinrei- 
<lb/>chend hält, eine gänzliche Straflosigkeit des- 
<lb/>jenigen zu bewirken, der vor Vollendung des
<lb/>Verbrechens von dem begangenen Verbrechen
<lb/>absteht. — Der Versuch ist dem Verf. (8. 52)
<lb/>eine theilweise Verwirklichung der Absicht,
<lb/>welche den Thatbestand des beabsichtigten Ver- 
<lb/>brechens in erkennbarer Weise darstellt. An- 
<lb/>langend den Versuch an untauglichen Objecten
<lb/>oder mit untauglichen Mitteln, so ist derselbe
<lb/>strafbar, wenn das untaugliche Mittel erst dann
<lb/>angewandt oder die Richtung gegen ein untaug- 
<lb/>liches Object erst dann eingeschlagen wird, wenn
<lb/>schon eine theilweise Realisirung der Absicht
<lb/>vorlag; lag diese noch nicht vor, so ist der
<lb/>Versuch straflos. Der Verf. unterscheidet hier
<lb/>zwischen tauglichen und untauglichen Versuchs- 
<lb/>handlungen und erklärt nur die letzteren für
<lb/>straflos. Einen Unterschied zwischen (absolut)
<lb/>untauglichen und blos unzulänglichen (relativ
<lb/>untauglichen) Mitteln statuirt er jedoch gleich- 
<lb/>falls nicht. 12.
</p>

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                      n="41"
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                  <p>

                     <lb/>IV. Criminalrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>41
</p>
                  <p>

                     <lb/>5. Zur Discnssion über die Verwechselnngs- und
<lb/>Aberrationsfälle. Von Prof. Dr. Walther in
<lb/>München. (Gerichtssaal XVIII, 8. 401 ff.)

<lb/>Der Vers, hatte bekanntlich zuerst in der
<lb/>Münchner Krit. Vierteljahrsschrift Bd. IV. 8.523 ff.
<lb/>im Gegensätze zu der gangbaren Theorie, welche
<lb/>in den Aberrationsfällen blos Versuch annimmt,
<lb/>die Ansicht ausgestellt, dass hier ein vollendetes
<lb/>Debet anzunehmen sei. — Er hat diese letztere
<lb/>Ansicht seitdem gegen zwei Angriffe, von Gess-
<lb/>ler u. Bolgiano, in den „Blättern für Rechtsan- 
<lb/>wendung" v. J. 1864 und der Münchner Krit.
<lb/>Vierteljahrsschr. Bd. VI. vertheidigt, und nimmt
<lb/>sie auch in vorstehend bezeichneter Abhandlung
<lb/>gegen die Einwürfe Stekar’s, Häberlin’s und
<lb/>v. Dollmann’s in Schutz. Das Einzelne eignet
<lb/>sich in d. Bl. nicht zu einem Auszuge.

<lb/>12.

<lb/>8. Rückfall durch Vorbestrafungen durch die
<lb/>früheren Gerichte in den mit Preussen neu ver- 
<lb/>einigten Landestheilen.

<lb/>In Bezug auf die Frage der Wirksamkeit der
<lb/>Vorbestrafungen in den nunmehr neu vereinigten
<lb/>Landestheilen auf den Rückfall heisst es in einem
<lb/>Urtheile des Ober-Tribunals vom 3. October 1867:
<lb/>dass seit der durch das Gesetz vom 20. Sep- 
<lb/>tember 1866 erfolgten Vereinigung des vormaligen
<lb/>Königreichs Hannover mit der Preussischen
<lb/>Monarchie die ehemals hannoverschen Gerichte
<lb/>Preussische Gerichte, und die von ihnen er- 
<lb/>lassenen Urtheile Urtheile Preussischer Gerichts- 
<lb/>höfe geworden sind; dass solches zuvörderst aus
<lb/>der Continuität der Landeshoheit mit Nothwen-
<lb/>digkeit zu folgern ist, da dieselbe nicht gestattet*
<lb/>frühere im Namen dieser Hoheit emanirte Acte
<lb/>in ihren Wirkungen als ausländische zu be- 
<lb/>trachten; dass demnach auch die Aenderung,
<lb/>welche das Gesetz vom 20. Septbr. 1866 in der
<lb/>Richtung hervorgebracht hat, dass Urtheile, welche
<lb/>vorher ausländische waren, nunmehr ajs Urtheile
<lb/>Preussischer Gerichtshöfe anzusehen sind, auch
<lb/>dem Angeklagten gegenüber von Wirkung sein
<lb/>muss, und zwar um so mehr, als die Nichtbe- 
<lb/>rücksichtigung solcher Urtheile auf einem Grunde
<lb/>des öffentlichen Rechts beruht, welcher von den
<lb/>früher abgeurtheilten strafbaren Handlungen des
<lb/>Angeklagten unabhängig ist. (Entsch. des Kgl.
<lb/>Ober-Trib. zu Berlin. Goltdammer, Archiv etc.
<lb/>Bd. XV. 8. 846 f.) 26.

<lb/>7. Fahrlässige Todtang oder Körperverletzung
<lb/>durch Fehler bei der Bauausführung. Ausdehnung
<lb/>der Verantwortlichkeit des Baumeisters oder Bau- 
<lb/>handwerkers hierbei, und Mitverantwortlichkeit
<lb/>des Bauunternehmers durch Lieferung des den
<lb/>Einsturz verursacht habenden Baumaterials, ohne
<lb/>Deckung dieser letzteren Verantwortlichkeit durch
<lb/>diejenige des leitenden Baumeisters.

<lb/>Es ist unbedenklich, dass auch die fahrlässige
<lb/>Tödtung durch die Verschuldung mehrerer selbst- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>ständig handelnder Personen herbeigeführt wer- 
<lb/>den kann, ohne dass dabei ein gleichzeitiges,
<lb/>gemeinschaftliches Handeln stattgefunden haben
<lb/>muss; es genügt, dass die Ursache des Todes
<lb/>das Ergebniss der Thätigkeit aller dieser Per- 
<lb/>sonen zusammen gewesen ist, sobald nur ein
<lb/>jeder von ihnen sich der aus seiner Handlung
<lb/>mit entstehenden Gefahr bewusst war, oder bei
<lb/>Anwendung der ihm obliegenden Aufmerksam- 
<lb/>keit bewusst sein konnte. (Entsch. des K. Ober-
<lb/>Trib. zu Berlin. Goltdammer, Archiv etc. Bd. XV.
<lb/>8. 773. 776.)

<lb/>8. Körperverletzung. Von Prof. D. Berner
<lb/>in Berlin. (Gerichtssaal Bd. XVIII. 8. 270 f.)

<lb/>Der Verf. resumirt und prüft die praktischen
<lb/>Erfahrungen bei Handhabung der Vorschriften
<lb/>des Preuss. Str.G.B. über Körperverletzung unter
<lb/>Vergleichung mit der Gesetzgebung und der
<lb/>Praxis anderer deutschen Staaten, nach einer
<lb/>Reihe von einzelnen Kategorien, aus denen das
<lb/>allgemein Bemerkenswertheste hier herausgeho- 
<lb/>ben werden möge. 1. Als Misshandlung ist,
<lb/>mit Oppenhoff, die dolose Störung des körper- 
<lb/>lichen Wohlbefindens (soweit sie nicht in eigent- 
<lb/>liche Körperverletzung übergeht) durch Stossen,
<lb/>Schlagen oder eine sonstige Thätlichkeit zu ver- 
<lb/>stehen; sie unterscheidet sich von dem Delicte
<lb/>in § 346 Nr. 3 durch den Mangel jener Störung
<lb/>bei letzterem. 2. Leichte, erhebliche und schwere
<lb/>Körperverletzungen. Der Verf. vergleicht ins- 
<lb/>besondere das preuss. mit dem bayerischen Str.
<lb/>G.B. 3. Verstümmelung. Verf. bekämpft die
<lb/>von der preuss. Praxis adoptirte Definition der
<lb/>Medicinaldeputation, wornach V. sei „der ge- 
<lb/>waltsam herbeigeführte Verlust eines Theils des
<lb/>Körpers, welcher eine erhebliche Erschwerung
<lb/>oder gar theilweise Störung einer Function zur
<lb/>Folge hat." Nach ihm ist vielmehr Trennung
<lb/>eines äussern Gliedes (worunter nur, nach Krug,
<lb/>die am Leben des Organismus theilnehmenden,
<lb/>zugleich aber einer selbstständigen Function die- 
<lb/>nenden Körpertheile zu verstehen, nicht also
<lb/>Haare, Nägel, Zähne) vom Körper, immer Ver- 
<lb/>stümmelung, mag dadurch eine Function gestört
<lb/>worden sein oder nicht. Die Schädigung eines
<lb/>Körpertheils ohne Trennung desselben vom
<lb/>Körper kann dagegen nur dann unter die Ver- 
<lb/>stümmelung gestellt werden, wenn sie mit Func- 
<lb/>tionsstörung verbunden ist. 4. Sinnesberaubung.
<lb/>5. Geisteskrankheit. 6. Arbeitsunfähigkeit. Die
<lb/>Preuss. Praxis hat sich dahin entschieden, dass
<lb/>darunter nicht die Unfähigkeit zur Berufsarbeit
<lb/>zu verstehen sei, sondern die Unfähigkeit zu ge- 
<lb/>wöhnlicher, körperlicher, durch erhöhten Kraft- 
<lb/>aufwand nicht bedingten Arbeit. 7. Vorsätzliche
<lb/>und fahrlässige Körperverletzung. 8. Provoca-
<lb/>tion. Verf. bemerkt bezüglich des Erfordernisses
<lb/>in § 177 des Preuss. Str.G.B., der Todschläger
<lb/>müsse ohne eigene Schuld provocirt worden sein,
<lb/>dass dieselbe mit den übrigen deutschen Str.G.B.
</p>

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                      n="42"
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                  <p>

                     <lb/>42
</p>
                  <p>

                     <lb/>IV. Crimin airecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>dem Sinn nach übereinstimme; es werde über- 
<lb/>haupt verlangt, dass der Provocirte in einem ge- 
<lb/>rechten Affect gehandelt habe. 9. Causalzu-
<lb/>sammenhang, Versuch, Vollendung. Der Verf.
<lb/>tadelt die Vorschriften des Preuss. Slr.G.B., wo- 
<lb/>nach Folge und Erfolg, entsprechend Vorsatz
<lb/>und Absicht, nicht gehörig unterschieden sei.

<lb/>10. Theilnahme, Raufhandel. Motivirung des
<lb/>Grundsatzes und Analyse der einzelnen Bestim- 
<lb/>mungen des Preuss. Str.G.B. 10.

<lb/>9. Körperverletzung. — Erfolg. — Dolus.

<lb/>Hat eine vorsätzliche Misshandlung eine erheb- 
<lb/>liche Körperverletzung zur Folge gehabt, so trifft
<lb/>den Thäter die Strafe des § 192. a. des Str.G.B.
<lb/>selbst dann, wenn jene Folge durch die Concurrenz
<lb/>eines zufälligen Umstandes herbeigeführt worden
<lb/>ist, und nicht feststeht, dass der Angeklagte die
<lb/>Möglichkeit eines solchen Erfolges habe vorher- 
<lb/>sehen können. (Entsch. des K. Ober-Trib. zu
<lb/>Berlin. K. Preuss. Justiz-Min.-Blatt. Jahrg.
<lb/>1867. 8. 47.) 26.

<lb/>10. Begriff der Arbeitsunfähigkeit.

<lb/>(Preuss. Spruchpraxis.)

<lb/>Der § 192. a. stellt allerdings keinen Be- 
<lb/>griff der Arbeitsunfähigkeit auf, überlässt seine
<lb/>Feststellung vielmehr vorzugsweise der con-
<lb/>creten Beurtheilung des Falles. Unbedenklich
<lb/>ist es aber, dass die Berufsarbeiten allein
<lb/>nicht entscheidend sind, sondern dass es auch
<lb/>auf die gewöhnlichen körperlichen Arbeiten
<lb/>ankommt, welche im Leben nicht weniger von
<lb/>Bedeutung sind. Der ausschliessliche Massstab
<lb/>der Berufsgeschäfte bietet für den Begriff keine
<lb/>Grundlage. (Entsch. des K. Ober-Trib. zu Berl.
<lb/>Goltdammer, Archiv etc. Bd. XV. 8. 849 f.)

<lb/>26.

<lb/>11. Verstümmelung.

<lb/>Diese ist schon dann vorhanden, wo ein zu
<lb/>wesentlichen Functionen bestimmtes Glied des
<lb/>Körpers auch ohne Trennung von demselben
<lb/>seiner Thätigkeit völlig oder doch in den
<lb/>Hauptbeziehungen beraubt ist. In einem Falle
<lb/>war eine Lähmung der Hand in dieser Aus- 
<lb/>dehnung eingetreten, wobei es für einflusslos
<lb/>angesehen wurde, ob der Daum seine Beweg- 
<lb/>lichkeit behalten habe und mit der Hand noch
<lb/>einige Bewegungen gemacht werden könnten.
<lb/>(Entsch. des Kgl. Ober-Trib. zu Berlin. Golt- 
<lb/>dammer, Archiv etc. Bd. XV. 8. 850.) 26.

<lb/>12. Brandstiftung. (Preuss. Praxis.)

<lb/>Die vorsätzliche Inbrandsetzung einer der
<lb/>im § 285 des Str.G.B. aufgeführten Gegenstände,
<lb/>oder die Inbrandsetzung einer Sache, welche
<lb/>vermöge ihrer Beschaffenheit und Lage geeignet
<lb/>ist, den in § 285 genannten Gegenständen das
<lb/>Feuer mitzutheilen, wird mit dem Tode bestraft,
</p>
                  <p>

                     <lb/>sobald der Tod die objective Folge des Bran- 
<lb/>des gewesen ist. Zur Anwendung der Todes- 
<lb/>strafe genügt die Thatsache des Todes durch
<lb/>den Brand. (Entsch. des K. Ober-Trib. zu Berl.
<lb/>K. Preuss. Justiz-Min.-BIatt Jahrg. 1867. 8. 352.)

<lb/>26.

<lb/>13. Begriff der Gewalt beim Raub.

<lb/>Wenn auch zuzugeben ist, dass nicht jede
<lb/>Thätlichkeit gegen die Person des Angegriffenen,
<lb/>sei sie auch noch so unbedeutend, geeignet ist,
<lb/>sie als eine mit „Gewalt" verübte zu betrachten, so
<lb/>ist es doch andrerseits nicht unumgänglich noth-
<lb/>wendig, dass die gewaltthätige Handlung eine
<lb/>an sich unüberwindliche gewesen sein muss und
<lb/>durch die überwiegende Körperkraft des Wider- 
<lb/>stand-Leistenden nicht bewältigt werden kann.
<lb/>Es ist vielmehr je nach der Lage des concreten
<lb/>Falles dem Ermessen des Thatrichters überlassen,
<lb/>zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen
<lb/>eine solche Gewalt gegen eine Person verübt
<lb/>worden, welche geeignet war, einen Zwang zur
<lb/>Duldung der Wegnahme einer Sache, resp. zur
<lb/>Erhaltung des Besitzes derselben auszuüben.
<lb/>(Entsch. d. K. Ober-Trib. zu Berlin. Goltdammer,
<lb/>Archiv etc. Bd. XV. S. 345.) 26.

<lb/>14. Betreten auf frischer Tliat.

<lb/>Der Begriff des „auf frischer That" ist auch
<lb/>nach Vollendung des Diebstahls bei Betreffen am
<lb/>Orte der That oder in nächster Nähe vorhanden.
<lb/>(Entsch. d. K. Ober-Trib. zu Berlin. Goltdam- 
<lb/>mer, Archiv etc. Bd. XV. 8. 345.) 26.

<lb/>15. Hehlerei. (Preuss. Spruchpraxis.)

<lb/>Es gehört in jedem einzelnen Falle zur Voll- 
<lb/>ständigkeit der Feststellung des Tatbestandes
<lb/>der schweren Hehlerei, dass in die den Ge-
<lb/>schwornen vorzulegende Frage alle diejenigen
<lb/>speciellen tbatsächlichen Momente aufgenommen
<lb/>werden, welche das vorangegangene Verbrechen
<lb/>bilden, durch das die in Rede stehenden Sachen
<lb/>erworben worden sind. Der Art. 81 des Ge- 
<lb/>setzes vom 3. Mai 1852 ergibt dies deutlich
<lb/>und der vorliegende Fall erläutert dies um so
<lb/>mehr, als es sich um einen schweren Diebstahl
<lb/>handelt, welcher nach § 218 des Str.G.B. in
<lb/>acht verschiedene Unterarten zerfallt. Es kommt
<lb/>demnach gerade darauf an, ob der Hehler bei
<lb/>der Begehung seiner That gewusst hat, in wel- 
<lb/>cher Weise der vorangegangene schwere Dieb- 
<lb/>stahl verübt worden ist. Die in dieser Unter- 
<lb/>suchung formulirte Frage enthält darüber nichts,
<lb/>auch nicht einmal eine Bezugnahme auf die
<lb/>frühere, den schweren Diebstahl betreffende
<lb/>Frage gegen den Thäter desselben, was um so
<lb/>nöthiger war, als zwei verschiedene schwere
<lb/>Diebstähle den Gegenstand der Untersuchung
<lb/>bildeten, und die dem Imploranten zur Last ge- 
<lb/>legte Hehlerei sich blos auf den einen bezog.
</p>

                  <pb facs="2084706_13+1870_0047.tif"
                      n="43"
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                  <p>

                     <lb/>IV. Criminalrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>43
</p>
                  <p>

                     <lb/>Hiernach und zumal der Implorant besiritlen
<lb/>hatte, gewusst zu haben, dass die an sich ge- 
<lb/>brachten Sachen von einem Diebstahle überhaupt
<lb/>herrührten, genügte es nicht, in die betreffende
<lb/>Frage den allgemeinen Rechtsbegriff eines
<lb/>schweren Diebstahls aufzunehmen, der noch
<lb/>überdies als ein allgemein bekannter im Sinne
<lb/>des Art. 82 des Gesetzes vom 3. Mai 1852 nicht
<lb/>anzusehen ist. (Fritsch, des K. Ober-Trib. zu
<lb/>Berlin. Goltdammer, Archiv etc. Bd. XV. 8. 760.)

<lb/>26.

<lb/>16. Hehler«! durch Mitwirken beim Absatz

<lb/>an Andere auch dann, wenn der Absatz nicht
<lb/>wirklich erreicht ist. (Entsch. d. K. Ober-Trib.
<lb/>zu Berlin. Goltdammer, Archiv etc. Bd. XV.
<lb/>8. 347.) 26.

<lb/>17. Wirkung des Coinpensations-Einwandes ge- 
<lb/>gen die Unterschlagung.

<lb/>Die eventuelle Einwendung der Compensation
<lb/>gegen die Anschuldigung der Unterschlagung
<lb/>von Geldsummen ist verworfen und das Ober-
<lb/>Tribunal zu Berlin hat die dagegen eingelegte
<lb/>Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen, weil die
<lb/>Verpflichtung, eine bestimmte bewegliche Sache,
<lb/>deren Besitz nur unter der Verpflichtung, sie zu
<lb/>verwahren, zu verwalten, zurückzugeben oder
<lb/>abzuliefern und nicht blos deren Werth zu er- 
<lb/>statten, durch eine Gegenforderung des Ver- 
<lb/>pflichteten excipiendo nicht aufgehoben, daher
<lb/>auch der Thatbestand, der durch die Verletzung
<lb/>der Verpflichtung — die Unterschlagung — ver- 
<lb/>übten strafbaren Handlung durch eine solche
<lb/>Gegenforderung und die dadurch gewährte Un- 
<lb/>möglichkeit eines Ersatzes nicht beseitigt wird.
<lb/>(Goltdammer, Archiv etc. Bd. XV. 8. 852 f.)

<lb/>26.

<lb/>18. Unterschlagnng im Societätsverhältnisse.

<lb/>Dem Angeklagten hat allerdings ein Mit- 
<lb/>eigenthum an den verausserten Fabrikaten zu
<lb/>y3 vermöge des constatirten Gesellschaftsver- 
<lb/>trages zugestanden. Nach längst anerkannten
<lb/>strafrechtlichen Grundsätzen schliesst jedoch das
<lb/>Miteigenthum eine Unterschlagung zum Nachtheil
<lb/>der anderen Miteigenthümer nicht aus, da die
<lb/>Sache, soweit sein Eigenthum nicht reicht, eine
<lb/>dem Thäter fremde ist.

<lb/>Ebenso wenig berechtigte das eingegangene
<lb/>Handelsgesellschafts-Verhältniss den Angeklagten
<lb/>zu einseitigen Veräusserungen von Gesellschafts- 
<lb/>fabrikaten resp. Utensilien zum Nachtheil der
<lb/>Gesellschaft, und enthebt ihn nicht von der straf- 
<lb/>rechtlichen Verantwortlichkeit für eine Hand- 
<lb/>lungsweise mit den Elementen einer Unter- 
<lb/>schlagung. Zwar hat nach dem Handelsgesetz- 
<lb/>buch Art. 102 jeder Gesellschafter die Berech- 
<lb/>tigung und Vevpflichtung zum Geschäftsbetriebe;
<lb/>diese Bestimmung schliesst jedoch den Thatbe- 
<lb/>stand der Unterschlagung nicht aus, wenn der
<lb/>Gesellschafter Gegenstände, welche der Societät
</p>
                  <p>

                     <lb/>gehören, heimlich an sich nimmt, darüber im
<lb/>eignen Interesse zum Nachtheil der Gesellschafter
<lb/>disponirt und denselben an der Societät Deckung
<lb/>nicht gewähren kann. (Entsch. d. K. Ober-Trib.
<lb/>zu Berlin. Goldtammer, Archiv etc, Bd. XV.
<lb/>8. 850.) , 26.

<lb/>19. Urkundenfälschung.

<lb/>Postvorschussbriefe resp. Postvorschussver- 
<lb/>merke darauf sind als Urkunden und Stempel an
<lb/>Stelle der Unterschritt als solche anerkannt wor- 
<lb/>den. (Entsch. d. K. Ober-Trib. zu Berlin. Golt-
<lb/>tammer, Archiv etc. Bd. XV. 8. 354.) 26.

<lb/>26. Unrichtiges Zeugniss.

<lb/>Der Thatbestand eines „unrichtigen Zeugnisses
<lb/>über den Gesundheitszustand eines Menschen"
<lb/>im Sinne des § 257 des Slr.G.B. ist auch dann
<lb/>vorhanden, wenn das zum Gebrauche bei einer
<lb/>Behörde oder Versicherungsgesellschaft ausge- 
<lb/>stellte ärztliche Attest lediglich die Thatsache
<lb/>einer stattgehabten Schwangerschaft unrichtig
<lb/>bezeugt. (Entsch. des K. Ober-Trib. zu Berlin,
<lb/>K. Preuss. Justiz-Min.-Blatt. Jahrg. 1867. 8. 99.

<lb/>26.

<lb/>21. Falsche Denuneialion.

<lb/>In Erwägung, dass der Ausspruch der vor- 
<lb/>instanzlichen Erkenntnisse, dass der in der De-
<lb/>nunciation eines Vergehens enthaltene, nicht schon
<lb/>seiner Form nach injuriöse Vorwurf ehrenrühri- 
<lb/>ger Handlungen als eine strafbare Ehrenkränkung
<lb/>nur dann anzusehen sei, wenn die tatsächliche
<lb/>Grundlage auf Unwahrheit beruhe, und der De-
<lb/>nunciant sich der Unwahrheit bewusst gewesen
<lb/>sei, allerdings eine Verletzung des Strafgesetzes
<lb/>enthält, zwar nicht insofern, als damit blosse
<lb/>Leichtfertigkeit im Sinne einer culpa als ein Mo- 
<lb/>ment des Thatbestandes der Injurie allgemein
<lb/>nicht anerkannt wird, wohl aber insofern, als
<lb/>das Bewusstsein der Unwahrheit des Vorwurfs
<lb/>als Erforderniss des Thalbestandes aufgestellt
<lb/>wird, während nach richtiger Auffassung der
<lb/>strafrechtlichen Normen, neben der objectiven
<lb/>Unwahrheit des Behaupteten, vielmehr der Mangel
<lb/>des Bewusstseins der Wahrheit genügt, indem
<lb/>der bei jeder Injurie erforderliche Dolus in An- 
<lb/>sehung der Rechtswidrigkeit der Willensbestim- 
<lb/>mung nur unter der Voraussetzung ausgeschlossen
<lb/>erscheint, dass der beleidigende unwahre Vor- 
<lb/>wurf in der Ueberzeugung von seiner Wahrheit,
<lb/>d. h. im guten Glauben, erhoben worden war,
<lb/>wogegen der Mangel dieser Ueberzeugung bei
<lb/>nur fehlendem positivem Bewusstsein der Un- 
<lb/>wahrheit zwar nicht einen bestimmten, wohl aber
<lb/>noch einen unbestimmten, durch die Vorstellung
<lb/>der möglichen Unwahrheit bedingten Dolus dar- 
<lb/>stellen kann etc. etc. Entsch. des Ober-App.-
<lb/>Ger. zu Cassel. Heuser, Annalen etc. Jahrg. XIV.
<lb/>8. 589 f. 26.
</p>

               </div>
            </div>
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                n="44"
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            <div xml:id="d2055e12427">
               <head>Criminalprocess</head>
               <div xml:id="d2055e12432">
                  <head>Anzeigen und Auszüge</head>
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084706_13+1870_0048--><p/>
                  <p>

                     <lb/>44
</p>
                  <p>

                     <lb/>V. Criminalprocess.
</p>
                  <p>

                     <lb/>22. Betrug durch Täuschung des Richters ist an- 

<lb/>genommen worden in der Executionsinstanz mit- 
<lb/>telst falschen Einwandes des Vergleichs. — Hierbei
<lb/>ist Entlassung aus der Schuldhaft als Gewinn
<lb/>des Schuldners und als Vermögensnachtheil des
<lb/>Gläubigers angesehen worden. (Entsch. d. K.
<lb/>Ober-Trib. zu Berlin. GoItdammei&gt; Archiv etc.
<lb/>Bd. XV. 8. 349.) 26.

<lb/>23. Betrug durch Verschweigen. (Preuss. Praxis.)

<lb/>Die Verschweigung einer Thatsache kann als
<lb/>ein „Unterdrücken“ derselben im Sinne des
<lb/>§ 241 des Str.G.B. angesehen werden, wenn eine
<lb/>Pflicht zur Kundmachung bestand, sollte diese
<lb/>Pflicht auch nicht rechtlich erzwingbar gewesen
<lb/>sein. (Entsch. des Kgl. Ober-Trib. zu Berlin.
<lb/>K. Preuss. Justiz-Min.-Blatt. Jahrg. 1867. 8. 92.)

<lb/>26.

<lb/>24. Begriff des Zerstörens einer fremden Sache.

<lb/>Dauerndes aber nur zeitweises Entfernen oder
</p>
                  <p>

                     <lb/>Verstecken derselben ohne Veränderung der Sub- 
<lb/>stanz ist nicht ausreichend. (Entsch. des K. Ober-
<lb/>Trib. zu Berlin. Goltdammer, Archiv etc. Bd. XV.
<lb/>8. 357.) 26.

<lb/>25. Zinswucher. — Anatocismus.

<lb/>Das Ob.-App.-Ger. zu Cassel entschied, dass
<lb/>das Zurechnen rückständiger Zinsen zum Capital
<lb/>und der Bezug der Zinsen davon jedenfalls in- 
<lb/>soweit auch strafrechtlich verboten erscheint, als
<lb/>dadurch die Zinsen des ursprünglichen Capitals,
<lb/>unter Hinzurechnung der Zinseszinsen, über das
<lb/>gesetzlich erlaubte Maass gesteigert werden, und
<lb/>diese Vorausssetzung auch dann zutrifft, wenn
<lb/>von dem Capital Zinsen bereits in dem höchsten
<lb/>erlaubten Zinsfusse bezogen werden, indem als- 
<lb/>dann jeder Bezug von Zinseszinsen eine Ueber-
<lb/>schreitung jenes Zinsfusses in dem vollen Be- 
<lb/>trage der Zinseszinsen enthält. (Heuser, Anna- 
<lb/>len etc. Bd. XIV. 8. 435.) 26.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Kriminal

<lb/>1. Ein Beitrag znr Abfassung einer deutschen
<lb/>Strafprocessordnung, unter besonderer Berücksich- 
<lb/>tigung des neuesten Preuss. Str.P.O.-Entvvurfes.
<lb/>Von Ger.-Assesor Dr. Bubo in Berlin. (Ge-
<lb/>richtssal Bd. XVIII. 8. 321 ff. u. 453 ff.)

<lb/>Der Verf. behandelt, an die bezüglichen Be-
<lb/>sitmmungen des genannten Entwurfes anknüpfend,
<lb/>eine Reihe strafprocessualischer Fragen, so dass
<lb/>auch abgesehen von jener besondern Beziehung
<lb/>die Abhandlung weiteres wissenschaftliches In- 
<lb/>teresse hat. J. Wem steht das Recht zu, An- 
<lb/>klage gegen Jedermann vor Gericht zu erheben?"
<lb/>Der Verf. spricht sich, unter besonderer Bezug- 
<lb/>nahme auf die Beschlüsse des deutschen Juristen- 
<lb/>tages, für das System der allgemeinen subsidiären
<lb/>Privatanklage aus. II. „lieber das Wesen der
<lb/>Organisation und die Functionen der Staatsan- 
<lb/>waltschaft im Allgemeinen." Für den Fall der
<lb/>Nichtannahme des vorgedachten Systems spricht
<lb/>sich der Verf. für die Unabhängigkeit der Staats- 
<lb/>anwälte vom Justizministerium und Unterordnung
<lb/>unter einen hohem Gerichtshof, sowie kur deren
<lb/>Gleichstellung mit den Richtern aus. Er tadelt
<lb/>ferner die Uebertragung von Justizverwaltungs- 
<lb/>geschäften an dieselben, die Überweisung aer
<lb/>Execution, und verlangt Auffassung ihrer Stel- 
<lb/>lung als Partei. III. „Die gerichtliche Polizei."
<lb/>Auch hier findet er die zu ausgedehnte Macht- 
<lb/>befugnis der Beamten der gerichtlichen Polizei
<lb/>verwerflich. IV. Des Angeklagten Verteidigung.
<lb/>Hier wünscht der Verf. insbesondere nicht blos
</p>
                  <p>

                     <lb/>procoss.

<lb/>facultative, sondern auch, falls der Angeklagte
<lb/>arm ist, notwendige Zuziehung eines Verteidi- 
<lb/>gers auf Verlangen des Angeklagten in allen
<lb/>(nicht blos schwurgerichflichen) Fällen, sowie
<lb/>Zulassung der Verteidigung auch in der Vor- 
<lb/>untersuchung. V. Die Gerichte in Strafsachen.
<lb/>Verf. verlangt Aburteilung aller politischen und
<lb/>Pressvergehen durch die Geschwornen, Stimmen- 
<lb/>einhelligkeit tür die Urteile, Beschränkung der
<lb/>Zwangsmittel gegen Zeugen, ferner dass im
<lb/>Schwurgerichtsverfahren dann, wenn der Ge- 
<lb/>richtshof die Sache an ein anderes Schwurge- 
<lb/>richt verweise, diess nur zum Vorteil des An- 
<lb/>geklagten gereichen, also die Sache nur inso- 
<lb/>weit dem neuen Schwurgericht überwiesen wer- 
<lb/>den könne, als das erste nach Ansicht des
<lb/>Sehwurgerichtshofes irrtümlich zum Nachteile
<lb/>des Angeklagten entschieden hat; dass ferner
<lb/>bei abgelegtem Schuldbekenntniss ohne Zu- 
<lb/>ziehung der Geschwornen nur verhandelt werde,
<lb/>wenn weder Staatsanwalt noch Verteidiger
<lb/>solche beantragen. VI. Von der Appellation.
<lb/>Verf. spricht sich für dieselbe Seiten des Ange- 
<lb/>klagten, insbesondere gegen Schwarze aus.
<lb/>VII. Von der Nichtigkeitsbeschwerde. Der Verf.
<lb/>will dieselbe zum Nachteile des Angeschul- 
<lb/>digten nur dann dem Staatsanwalt zugestanden
<lb/>wissen, wenn das Gericht seine Competenz über- 
<lb/>schritten hat, oder wenn es sich um die Zusam- 
<lb/>mensetzung der Gerichtshöfe oder der Schwur- 
<lb/>gerichte handelt, oder insoweit Anträge des
<lb/>Staatsanwalts auf Verurteilung des Angeklagten
</p>
                  <pb facs="2084706_13+1870_0049.tif"
                      n="45"
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                  <p>

                     <lb/>V. Criminalprocess.
</p>
                  <p>

                     <lb/>45
</p>
                  <p>

                     <lb/>oder auf Fragestellung an die Geschwornen nicht
<lb/>erledigt worden sind. In allen andern Fällen
<lb/>soll der Staatsanwalt nur die Nichtigkeitsbe- 
<lb/>schwerde zur Wahrung des Gesetzes haben.

<lb/>10.

<lb/>2. Zeugenbefragung durch Requisition.

<lb/>Die Competenz des requirirten Richters, über
<lb/>die von den Zeugen behaupteten persönlichen
<lb/>Befreiungsgründe zu befinden, ist anerkannt wor- 
<lb/>den. (Entsch. des K. Ober-Trib. zu Berlin.
<lb/>Goltdaramer, Archiv etc. Bd. XV. 8. 333).

<lb/>26.

<lb/>3. Feder die Beeidigung der zum Zwecke des
<lb/>Wahrspruchs zu vernehmenden Zeugen. Von
<lb/>Staatsanwalt Dr. Wirk in Wolfenbüttel. (Ge- 
<lb/>richtssaal XVIII. 8. 221 ff.)

<lb/>Eine eingehende Rechtfertigung der Forde- 
<lb/>rung, alle bei der Hauptverhandlung in Straf- 
<lb/>sachen zu vernehmenden Zeugen — mit alleini- 
<lb/>ger Ausnahme der eidesunmündigen — eidlich
<lb/>(durch wirkliche Beeidigung oder Verweisung
<lb/>auf geleistete Eide) zu vernehmen. Es werden
<lb/>insbesondere die Gründe, aus welchen man, die
<lb/>Nichtbeeidigung sog. verdächtiger Zeugen ab- 
<lb/>leitet, als auf subjective Reflexion zurückführend,
<lb/>widerlegt. Der Eid füge zu der moralischen
<lb/>Verpflichtung des Zeugen zugleich die rechtliche
<lb/>Verantwortlichkeit hinzu und sei sonach uner- 
<lb/>lässlich : er biete eine solche allgemein bündige
<lb/>Bürgschaft für die Zuverlässigkeit des Zeugnisses
<lb/>und dessen unbedingte Unterordnung unter den
<lb/>Gesichtspunkt der Gerechtigkeit, wie die letztere
<lb/>sie nöthig hat, sobald das sehliessliche Urtheil
<lb/>über Schuld oder Nichtschuld sich eben anf ei- 
<lb/>nen Zeugenbeweis angewiesen findet. 10.

<lb/>4. Die Befragung des Gerichtshofes durch die
<lb/>Geschwornen* Von Geh. Justizrath, Prof. Dr. Herr- 
<lb/>mann zu Göttingen. (Gerichtssaal XVIII. 8.197.)

<lb/>Der Verf. geht von der näher begründeten
<lb/>Forderung einer juristischen Verständigung der
<lb/>Geschwornen aus. Die processualische Organi- 
<lb/>sation einer solchen müsse den wirklichen Be- 
<lb/>darf der Geschwornen treffen und sich darauf
<lb/>beschränken, sie müsse während des Stadiums
<lb/>derBerathung der Geschwornen und müsse durch
<lb/>den Gerichtshof erfolgen. Alle diese Merkmale
<lb/>gehen dem Schlussvortrag des Präsidenten ab,
<lb/>der daher auch da, wo er eingeführt oder doch
<lb/>gestattet sei, so wenig wirke. Jene Forderun- 
<lb/>gen werden aber auf das einfachste erfüllt, wenn
<lb/>das Gesetz den Geschwornen ein Fragerecht an
<lb/>den Gerichtshof beilegt- mittelst dessen sie nach
<lb/>Maassgabe des aus ihrer Berathung sich erge- 
<lb/>benden Bedürfnisses den Gerichtshof zu einem
<lb/>Ausspruch über die ihnen zum Abschluss des
<lb/>Yerdicts erforderlichen Rechtssätze veranlassen.
<lb/>Im Uebrigen erklärt sich der Verf. auch, an den
<lb/>Vorschläge v. Bar's sich insoweit anschliessend,
</p>
                  <p>

                     <lb/>für die Zulässigkeit, bez. NothWendigkeit der
<lb/>Stellung von Zusatzfragen Seiten des Gerichts- 
<lb/>hofes, wenn letzterer in der Verhandlung Be- 
<lb/>weismomente für das concrete Dasein einer That-
<lb/>sache findet, welche nach richtiger rechtlicher
<lb/>Würdigung die Strafbarkeit der That aufhebt
<lb/>oder sie auf eine niedere Stufe der Verteidi- 
<lb/>gung herabsetzt. 10.

<lb/>5. Befreiung vom Geschwornendienste.

<lb/>Die Anwendung der Befreiung vom wieder- 
<lb/>holten Dienst als Geschworner wegen Erfüllung
<lb/>der Verpflichtung gilt nur für die Haupt-, nicht
<lb/>auch für die Ergänzungsgeschwornen. (Entsch.
<lb/>d. K. Ober-Trib. zu Berlin. Goltdammer, Arch. etc.
<lb/>Bd. XV. 8. 478.) 26.

<lb/>6. Beeidigung eines israelitischen Geschworenen.

<lb/>Das Ober-App.-Ger. zu Cassel entschied,
<lb/>dass die Beeidigung des Geschworenen R., in- 
<lb/>soweit derselbe dabei sein Haupt nach Massgabe
<lb/>der Gewohnheit der Israeliten, also zu beten,
<lb/>bedeckt hatte, der Vorschrift des § 152 Str.P.G.,
<lb/>welche für diese Form Raum lässt, überhaupt
<lb/>nicht widerspricht, insoweit aber der gedachte
<lb/>Geschworene statt der gesetzlich angeordneten
<lb/>Aufhebung der Rechten diese auf die Thora ge- 
<lb/>legt hat, in Rücksicht darauf, dass hiernach eine
<lb/>sonst noch in Bezug auf die Eidesleistung der
<lb/>Israeliten gesetzlich bestehende Form beobachtet
<lb/>worden ist, für dergestalt rechtlich ungeeignet
<lb/>nicht gehalten werden kann, dass die übrigens
<lb/>dem Gesetze gemäss geschehene Eidesleistung
<lb/>als ungültig anzusehen und daraus eine Nichtig- 
<lb/>keit des Verfahrens herzuleiten wäre. (Heuser,
<lb/>Annalen etc. Jahrg. XIV. 8. 434.) 26.

<lb/>7. Fragestellung — Hehlerei«

<lb/>Bei einer Anklage wegen schwerer Hehlerei
<lb/>genügt es nicht, durch den Spruch der Ge- 
<lb/>schwornen feststellen zu lassen; der Angeklagte
<lb/>habe gewusst, „dass die verhehlten Sachen von
<lb/>einem schweren Diebstahle" herrührten; es
<lb/>müssen vielmehr in der betreffenden Frage die- 
<lb/>jenigen Merkmale speciell hervorgehoben wer- 
<lb/>den, durch welche der Diebstahl zu einem
<lb/>schweren würde. (Entscheid, des K. Ober-Trib.
<lb/>zü Berlin. K. Preüss. Jusliz-Minist.-Blatt. Jahrg*
<lb/>1861 8. 398.) 26.

<lb/>8. Fragestellung -- NSthigtiug.

<lb/>Bei einer Anklage wegen Nöthigung muss irt
<lb/>schwurgerichtlichen Sachen das „Verbrechen" etc.,
<lb/>mit dessen Verübung gedroht wurde, in der Frage- 
<lb/>stellung durch Angabe der tatsächlichen Mo- 
<lb/>mente bezeichnet werden; es genügt nicht, zü
<lb/>tragen, ob mit der Verübung eines „Verbre**
<lb/>chens" etc. gedroht worden sei. (Entsch* des
<lb/>K. Ober-Trib. zu Berlin. K. Preuss. Justiz-Minist.*-
<lb/>Blatt. Jahrg. 1867. 8. 202.) 26.
</p>

                  <pb facs="2084706_13+1870_0050.tif"
                      n="46"
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                  <p>

                     <lb/>46
</p>
                  <p>

                     <lb/>V. CriminalprocesS.
</p>
                  <p>

                     <lb/>9. Fragestellung. Zulässigkeit eventueller, ab- 
<lb/>gelehnt gewesener Gesichtspunkte.

<lb/>Die Zulässigkeit der Fragestellung aus even- 
<lb/>tuellen Gesichtspunkten, welche von der Raths- 
<lb/>kammer und dem Anklagesenat ausdrücklich ver- 
<lb/>neint und abgelehnt sind, ist anerkannt worden.
<lb/>(Entsch. des K. Ober-Trib. zu Berlin. Goltdam-
<lb/>mer, Archiv etc. Bd. XV. 8. 478.) 26.

<lb/>10- Wiederaufnahme der Verhandlung in Schwur-
<lb/>gerichts Sachen,

<lb/>Schluss der Verhandlung. Zulässigkeit der-
<lb/>Wiederaufnahme der Verhandlung wegen neuer
<lb/>Beweisanträge auch dann noch, wenn die Ge-
<lb/>schwornen mit dem zu verkündenden Verdicte
<lb/>aus dem Berathungszimmer zurückkehren, aber
<lb/>vor der Verkündigung dieses Verdicts.

<lb/>Keine gesetzliche Vorschrift untersagt die
<lb/>Wiederaufnahme der formell geschlossenen Ver- 
<lb/>handlungen so lange, als ein Verdict dem An- 
<lb/>geklagten noch nicht bekannt gemacht und ihm
<lb/>folgeweise ein Recht ertheilt worden ist, den
<lb/>Inhalt desselben als einen ihm publicirten Spruch
<lb/>über die Thatfrage zur Grundlage des weiteren
<lb/>Verfahrens gemacht zu sehen. Was nicht (in
<lb/>Gemässheit der Art. 96 und 97 des Preuss. Gesetzes
<lb/>vom 3. Mai 1852) zu einem formgerechten und
<lb/>erschöpfenden Wahrspruche geworden und dem
<lb/>Angeklagten verkündet ist, hat weder für noch
<lb/>gegen ihn die Bedeutung eines Abschlusses der
<lb/>Verhandlungen, einer Entscheidung über die that—
<lb/>sächliche Schuld oder Nichtschuld, und kann die
<lb/>Fortsetzung der unterbrochenen Verhandlungen
<lb/>zur Herbeiführung eines möglichst richtigen Wahr- 
<lb/>spruchs nicht hindern. (Entsch. des K. Ober-
<lb/>Trib. zu Berlin. Goltdammer, Archiv etc. Bd. XV.
<lb/>8. 757. 26.

<lb/>ii. ßerichtigungsverfahren.

<lb/>Abwesenheit des Angeklagten bei den Ver- 
<lb/>handlungen gemäss Art. 97 über die Correctur
<lb/>der Antworten der Geschwornen, und anderer- 
<lb/>seits Recht desselben, die Antworten zu be- 
<lb/>mängeln. Verfahren in dem Falle, wenn aus
<lb/>jenen Verhandlungen eine auch nur der Form
<lb/>nach neue Frage an die Geschwornen hervor- 
<lb/>geht, während der Angeklagte als abwesend sich
<lb/>darüber persönlich nicht erklären kann. (Preuss.
<lb/>Praxis.)

<lb/>; Sowohl die Aenderung der ursprünglich ge- 
<lb/>stellten, als auch die Stellung neuer, besonders
<lb/>zulässiger Fragen, darf so lange erfolgen, bis
<lb/>ein regelrechter, die Anklage erschöpfender
<lb/>Wahrspruch der Geschwornen verkündet ist. Es
<lb/>ist aber andererseits ein wesentlicher Grundsatz
<lb/>des Verfahrens, dass die den Geschwornen über- 
<lb/>haupt zu stellenden Fragen sowohl ihrem Inhalte
</p>
                  <p>

                     <lb/>als ihrer Form nach Gegenstand der Verhandlung
<lb/>werden, woraus wiederum von selbst folgt, dass
<lb/>sie verlesen werden, dass dadurch also die Mög- 
<lb/>lichkeit einer solchen Verhandlung gewährt werde.
<lb/>Nun nennt aber der Arl. 87 ausdrücklich auch
<lb/>den Angeklagten persönlich als einen solchen,
<lb/>welcher zu Erinnerungen gegen die gestellten
<lb/>Fragen berechtigt sein soll; sie müssen daher
<lb/>auch in seiner Gegenwart verlesen werden;
<lb/>ebenso gestattet der Art. 87 auch dem Ange- 
<lb/>klagten die Befugniss, „noch andere Fragen",
<lb/>also jedenfalls auch Zusatzfragen, bei dieser Ge- 
<lb/>legenheit zu beantragen. Erfolgt aber nun die
<lb/>neue Fragestellung oder wenigstens die Ver- 
<lb/>änderung der ursprünglich gestellten Fragen bei
<lb/>den oben gedachten gemäss Art. 97 gepflogenen
<lb/>Verhandlungen, so lässt sich in diesem Falle der
<lb/>Widerspruch, welcher darin liegt, dass das Ge- 
<lb/>setz die Abwesenheit des Angeklagten bei jenen
<lb/>Verhandlungen gemäss Art. 97, dagegen seine
<lb/>Anwesenheit bei den Verhandlungen über die
<lb/>Fragstellung selbst gemäss Art. 87 voraussetzt
<lb/>resp. anordnet, nur dadurch lösen, dass beide
<lb/>sowohl hier innerlich zusammenhängende Acte
<lb/>dadurch von einander gesondert werden, dass
<lb/>der Angeklagte zu seiner persönlichen Erklärung
<lb/>über die veränderten oder neu entworfenen Fra- 
<lb/>gen in den Sitzungssaal zurückgeführt, und nach
<lb/>Vollendung dieses Actes wiederum abgeführt
<lb/>wird. Der Umstand, dass sein Vertheidiger da- 
<lb/>bei anwesend war, kann von dieser Maassregel
<lb/>nicht dispensiren, weil dessen alleinige Erklä- 
<lb/>rungen nur dann wirksam sind, wenn das Ge- 
<lb/>setz ihn allein als den Erklärenden bezeichnet,
<lb/>oder wenn er dieselben Namens des Angeklag- 
<lb/>ten in dessen Gegenwart abgibt. (Entsch. d. K.
<lb/>Ober-Trib. zu Berlin. Goltdammer, Archiv etc.
<lb/>Bd. XV. 8. 539.) 26.

<lb/>12. Zweite Instanz — Theilnahme des Ange- 
<lb/>klagten am Verhandlungstermine.

<lb/>Der nicht verhaftete Angeklagte hat ein
<lb/>Recht, der Hauptverhandlung zweiter Instanz bei- 
<lb/>zuwohnen. Der Appellationsrichter kann daher
<lb/>einen Vertagungsantrag, welcher auf die nach- 
<lb/>gewiesene Unmöglichkeit, im Termine zu er- 
<lb/>scheinen, gestützt ist, nicht ablehnen. (Entsch.
<lb/>des K. Ober-Trib. zu Berlin. K. Preuss. Justiz-
<lb/>Min.-Bl. Jahrg. 1867. 8. 154.) . 26.

<lb/>13. Das Recht der Berufung gegen strafgericht- 
<lb/>liche Uriheile hins. der Schuldfrage. Von 0.8t.A,
<lb/>Haager in Gonstanz. (Gerichtssaal XVIII.
<lb/>S. 135 ff.)

<lb/>Eine Darstellung des Verlaufs der badischen
<lb/>Gesetzgebung über diesen Punkt, unter ausführ- 
<lb/>lichen Mittheilungen aus den desfallsigen Kammer- 
<lb/>verhandlungen, bei welchen sich auch ein Abg.
<lb/>Haager (muthmasslich derVerf. dieses Aufsatzes)
<lb/>für die Beibehaltung des Recurses in Bezug auf
</p>

               </div>
               <pb facs="2084706_13+1870_0051.tif"
                   n="47"
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               <div xml:id="d2055e13222">
                  <head>Gefängnisswesen</head>
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084706_13+1870_0051--><p/>
                  <p>

                     <lb/>V. Criminalprocess.
</p>
                  <p>

                     <lb/>47
</p>
                  <p>

                     <lb/>die Schuldfrage ausgesprochen hat. Bei der
<lb/>Schlussabstimmung wurde der Recurs bez. der
<lb/>Schuldfrage nur gegen amtsgerichtliche Urtheile
<lb/>(auch wenn sie unter Beizug von Schöffen er- 
<lb/>gangen sind) beibehalten, gegen kreisgerichtliche
<lb/>Urtheile aber abgeschafft und gegen diese blos
<lb/>die Nichtigkeitsbeschwerde gegeben. Der Verf.
<lb/>versichert schliesslich, dass von beiden Rechts- 
<lb/>mitteln nur sehr selten Gebrauch gemacht werde
<lb/>und dass bis jetzt die Abschaffung des Recurses
<lb/>gegen kreisgerichtliche Urtheile im Volke keine
<lb/>Unzufriedenheit erregt habe. 10.
</p>
                  <p>

                     <lb/>14. Nene Beweisaufnahme in appellatorio.

<lb/>Die Verlesung der Anklageschrift kann nicht
<lb/>als ein Act der Beweisaufnahme angesehen wer- 
<lb/>den; sie kann daher den Appellationsrichter
<lb/>nicht ermächtigen, von der erstrichterllichen
<lb/>Feststellung abzuweichen, selbst wenn die An- 
<lb/>klageschrift an sich nicht für gehörig substantiirt
<lb/>erachtet wird. (Entsch. des K. Ober-Trib. zu
<lb/>Berlin. K. Preuss. Justiz-Min.BI. Jahrg. 1867.
<lb/>8. 27.) 26.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gefängnisswesen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Blätter für Gefängnisskunde. Organ
<lb/>des Vereins der deutschen Strafanstaltsbeamten.
<lb/>Unter Mitwirkung des engern Vereinsausschusses
<lb/>redigirt von C. Ekert, Director des Zellen-
<lb/>gefängnisses in Bruchsal ßd. I. II. III. Heidel- 
<lb/>berg, in Comm. bei G. Weiss (A. Emmerling’s
<lb/>Univ.-Buchh.) 1864—67.

<lb/>Die Versammlung deutscher Strafanstalts- 
<lb/>beamten zu Bruchsal im Mai 1864 beschloss, sich
<lb/>als Verein deutscher Strafanstaltsbeamten zu con-
<lb/>stituiren und gleichzeitig ein eigenes Vereins- 
<lb/>organ in zwanglosen Heften zu gründen. Dieses
<lb/>Unternehmen hat, nach beiden Richtungen hin,
<lb/>sehr erfreulichen Fortgang und grosse Ausdeh- 
<lb/>nung gefunden. In viel erweitertem Masse, als
<lb/>die erste, fand im Sept. 1867 die zweite Haupt- 
<lb/>versammlung in Dresden, unter Vorsitz des Ge- 
<lb/>neralstaatsanwalts Dr. Schwarze statt und die
<lb/>vorliegende Reihe von Heften des Vereinsorgans
<lb/>zeigt eine rege Betheiligung für die Discussion
<lb/>der wichtigsten Fragen des Gefängnisswesens.
<lb/>Wir heben in Nachstehendem die hauptsächlich- 
<lb/>sten der letzteren hervor.

<lb/>Bd. I bringt ausser dem Bericht über die
<lb/>Versammlung zu Bruchsal 1864 und dem Jahres- 
<lb/>bericht des dasigen Zellengefängnisses von 1863
<lb/>(mit werthvollen Excursen des Director Ekert
<lb/>und des Rechnungsrath Bauer daselbst), Mitthei- 
<lb/>lungen über die Straf- und Sicherheitsanstalten
<lb/>Im K. Hannover von Director Lütgen, sodann
<lb/>einen Bericht des Director v. Götzen In Köln
<lb/>über die internationale Ausstellung von in den
<lb/>Straf-, Besserungs- und Rettungsanstalten an-
<lb/>getertigten Industriegegenständen in London im
<lb/>Mai 1865 und einen sehr beachtenswerlhen Auf- 
<lb/>satz des Pfarrer Mühlhäüser über die Anwendung
<lb/>der Einzelhaft auf weibliche Sträflnge mit be- 
<lb/>sonderer Berücksichtigung des Gefängnisswesens
<lb/>lm Grossh. Baden. Vielseitiges Interesse nehmen
<lb/>auch die ebendaselbst 8. 52 f. des 3. Heftes
<lb/>niedergelegten Vorschläge zur ' Normalstatistik
<lb/>der Strafanstalten und der Strafanstalten und des
<lb/>Gefängnisswesens in Anspruch.

<lb/>. Reichhaltiger noch ist der II. Band. Er
<lb/>gmbt ausser dem Bericht über die Versammlung
</p>
                  <p>

                     <lb/>des Vereinsausschusses im Sept. 1865, (welchem

<lb/>u. A. Vorschläge zur Statistik von Dir. Brenkner
<lb/>beigefügt sind), sowie Mittheilungen über die
<lb/>Verwaltung der Hannoverischen Strafanstalten
<lb/>im J. 1865 von Dir. Lütgen, theils mehrere
<lb/>grössere selbständige Artikel, insbesondere über
<lb/>die bestehenden Aufseher-Verhältnisse von Dir.

<lb/>v. Götzen, sowie von OJAss. Jeitter, ferner über
<lb/>die Anwendung der Einzelhaft auf weibliche
<lb/>Sträflinge von Diez, und einen sehr umfassen- 
<lb/>den von Mittermaier über „den gegenwärtigen
<lb/>Stand der Ansichten und Leistungen in Bez.
<lb/>auf Verbesserung der Strafanstalten, insbes. durch
<lb/>Einführung von Einzelhaft", theils eine Reihe
<lb/>von Anträgen und Gutachten für die auf das
<lb/>J. 1866 festgesetzte Versammlung. Wir nennen
<lb/>von letzteren: den Antrag des Dir. Reg.-Rath
<lb/>d’Alinge aus Zwickau in Betreff der Gefängniss- 
<lb/>einrichtungen für Untersuchungs - und kurzzei- 
<lb/>tige Strafgefangene (Heft III 8. 164 ff), die
<lb/>Gutachten des Dr. Mess und Dir. Wilke betr,
<lb/>die Nachweise für eingelieferte Strafgefangene,
<lb/>(ebendas. 8. 195 ff); die des Dir. Polmann in
<lb/>Münster und von Szuhany ln Karlsruhe betr. die
<lb/>Kleidung der Strafgefangenen, mehrere Gutach- 
<lb/>ten über die Anrede, Bewegung und körperliche
<lb/>Reinigung derselben u. s. w. Endlich enthält
<lb/>auch noch Heft 4 eine sehr schätzenswerthe
<lb/>Mittheilung des OJAssessor Köstlin über das
<lb/>Würtembergische Gesetz betr. die Einführung
<lb/>der Zellenhaft für weibliche Zuchtpolizeihaus- 
<lb/>und Arbeitshaus-Gefangene vom 15. Dec. 1866,
<lb/>nebst einen Rückblick auf die vorausgegangenen
<lb/>Gesetzgebungsarbeiten von Würtemberg auf dem
<lb/>Gebiete des Gefängnisswesens.

<lb/>Der III. Band erörtert ein auf eigne An- 
<lb/>schauungen gegründeten Aufsatz des OARaths
<lb/>zu Jena (früheren Oberstaatsanwalts zu Weimar)
<lb/>Dr. v. Gross „die Uebertragbarkeit des Irländi- 
<lb/>schen Gefängnisssystems auf deutsche Verhält- 
<lb/>nisse", welchem sich ein Aufsatz des Dir. Elvers
<lb/>in Leuchtenburg (im Herz. S.-Altenburg) über
<lb/>das gleiche Thema anschliesst. Ausser diesen
<lb/>und einer Mittheilung des Vorstandes der Straf- 
<lb/>anstalt für jugendliche Verbrecher in Schwäbisch-
</p>
                  <pb facs="2084706_13+1870_0052.tif"
                      n="48"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0052--><p/>
                  <p>

                     <lb/>48
</p>
                  <p>

                     <lb/>V. Crimmalprocesä.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Hall, OJAssessor Jeitter, über diese Anstalt ent- 
<lb/>hält der 3. Bd. nur noch in Heft 3 und 4 die
<lb/>ausführlichen Berichte über die Verhandlungen
<lb/>der zweiten Hauptversammlung des Vereins der
<lb/>deutschen Strafanstaltsbeamten, welche, wie schon
<lb/>bemerkt, im Sept. 1867 zu Dresden stattfand
<lb/>und in einem Separatheft den Jahresbericht des
<lb/>Zellengefängnisses in Bruchsal für Bruchsal
<lb/>für 1865.

<lb/>Wir lassen schliesslich die Beschlüsse der
<lb/>vorgedachten Dresdner Hauptversammlung, die
<lb/>in Form von Resolutionen gefasst sind, folgen:

<lb/>I. In Betreff der Gefängnisseinrichtungen
<lb/>für Untersuchungs - und kurzzeitige Strafgefan- 
<lb/>gene: 1. Der Zustand der Gefängnisse für Ge- 

<lb/>fangene dieser Art, sowie die Behandlung der
<lb/>daselbst untergebrachten Gefangenen ist von
<lb/>wesentlichem Einfluss auf die Wirksamkeit der
<lb/>eigentlichen Strafanstalten; 2. der gegenwärtige
<lb/>Zustand der desfallsigen Gefängnisseinrichtungen
<lb/>ist grösstentheils mangelhaft; 3. die absolute
<lb/>Trennung der Untersuchungsgefangenen von den
<lb/>Strafgefangenen ist die erste Bedingung einer Er- 
<lb/>folg versprechenden Reform; 4. die Strafgefäng- 
<lb/>nisse sind nach gleichen Principien bei den
<lb/>Strafanstalten einzurichten, die Untersuchungs- 
<lb/>gefängnisse in solcher Art zu verwalten, dass
<lb/>der Gefangene keiner andern Beschränkung un- 
<lb/>terworfen wird, als der Zweck der Untersuchung
</p>
                  <p>

                     <lb/>fordert; 5. die Isolirhaft ist für die Untersuchungs- 
<lb/>und kurzzeitigen Strafgefangenen im Allgemei- 
<lb/>nen der einzig richtige Strafmodus.

<lb/>II. Es ist dahin zu streben, dass das ganze
<lb/>Gefängnisswesen vom Polizeigefängniss bis zur
<lb/>Strafanstalt hinauf einheitlich organisirt wird.

<lb/>III. Es ist wünschenswert, wenn die Di-
<lb/>rectoren grösserer Strafanstalten zugleich Recht
<lb/>und Pflicht haben, als Aufsichtsbeamte über die
<lb/>kleinen Untersuchungs - und Strafgefängnisse
<lb/>innerhalb bestimmter Bezirke, die ihnen von der
<lb/>Staatsbehörde zur Revision zugewiesen werden,
<lb/>zu fungiren.

<lb/>IV. Der Verein erkennt die grosse Wich- 
<lb/>tigkeit der Beurlaubungsfrage und die Bedeutung
<lb/>der im K. Sachsen gemachten Erfahrungen in
<lb/>vollem Umfange an, glaubt jedoch, dass es
<lb/>zweckmässiger sein werde, noch weitere Erfah- 
<lb/>rungen einzusammeln, sieht daher zur Zeit von
<lb/>einer directen Empfehlung der Freilassung ab,
<lb/>beauftragt aber seinen Ausschuss mit der Vor- 
<lb/>bereitung einer weiteren Discussion dieser Fraga
<lb/>für nächste Sitzung.

<lb/>V. Der Verein spricht als seine Ansicht

<lb/>in Betreff der Art, in welcher die Strafgefange- 
<lb/>nen angeredet werden sollen, dahin aus: die
<lb/>Gefangenen einer Anstalt sind in der Regel
<lb/>gleichmässig, aber so anzureden, wie dies bei
<lb/>den freien Bevölkerung üblich ist. 10.
</p>

               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084706_13+1870_0053.tif"
             n="49"
             xml:id="zs1-2084706_13-1870_0053"/>
         <div xml:id="d2055e13650" n="B.">
      
            <head>Gesetzgebung</head>
            <div xml:id="d2055e13655" type="section" subtype="Gesetze">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Das Strafgesetzbuch für die Preussischen Staaten und die Strafprocessordnung für die 1868 mit der Monarchie vereinigten Landestheile</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Abegg, ...">Besprochen von Geh. Justizrath Dr. Abegg in Breslau</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084706_13+1870_0053--><p/>
               <p>

                  <lb/>B: G e s c t z g e b u n g.

<lb/>Das Strafgesetzbuch für die Preussischen Staaten und Strafprocess-Ordnung für die
<lb/>durch das Gesetz vom 20. September 1866 und die beiden Gesetze vom 24. December
<lb/>1866 mit der Monarchie vereinigten Landestheile, mit Ausschluss des vormaligen Ober- 
<lb/>amtsbezirkes Meisenheim und der Enclave Kaulsdorf, nebst Verordnung vom 25. Juni

<lb/>1867 (Amtliche Ausgabe. Berlin 1867.)

<lb/>Besprochen vom Geh. Justizrath G. A b e g g in Breslau.
</p>
               <p>

                  <lb/>Für die Betrachtung der geschichtlichen Ent- 
<lb/>wickelung der Strafgesetzgebung, mit Einschluss
<lb/>der Gesetzgebung über das Verfahren, bei wel- 
<lb/>cher dann insbesondere diejenige über die Ver- 
<lb/>fassung und Einrichtung der Gerichte von Wich- 
<lb/>tigkeit ist, erscheint das vorstehend bezeichnet
<lb/>Werk von eigentümlicher Bedeutung. Diese
<lb/>liegt weniger in dem Inhalt, wiewohl die Frage
<lb/>nach demselben und in wie ferne durch die hier
<lb/>getroffenen Feststellungen ein Fortschritt ge- 
<lb/>macht sei, oder nicht, in Vergleichung mit an- 
<lb/>erkannten und begründeten Forderungen, sowie
<lb/>mit solchen, welche erst selbst noch einer Prüfung
<lb/>bedürfen, keineswegs abgewiesen oder für eine
<lb/>nur untergeordnete ausgegeben werden darf.
<lb/>Sie liegt vielmehr — nach der Bestimmung des
<lb/>Werkes, jedenfalls was das Verfahren be- 
<lb/>trifft, ein transitorisches und in einem bisher
<lb/>fast unbekannt gewesenen ausgedehnten Sinne,
<lb/>für die genannten Landestheile zu sein — in
<lb/>der Form der Einführung, der Behandlung der
<lb/>Sache, wobei hinsichtlich des Anschlusses an
<lb/>das Bestehende und des Hinblicks atlf die be- 
<lb/>vorstehende allgemeine Gesetzgebung es, wenig- 
<lb/>stens für die übrigen preussischen Lande oder
<lb/>für die Monarchie, mit welcher jene Landestheile
<lb/>vereinigt sind, an einer geschichtlichen Con- 
<lb/>tinui tat nicht ganz fehlt, während für diese hin- 
<lb/>zugekommenen Territorien der rasche Wechsel
<lb/>der Gesetze in den verschiedenen Gebieten jene
<lb/>vermissen lässt. Je nach den Standpunkten wird
<lb/>diess, auch wo es der vorbehaltlosen Zustimmung
<lb/>berufener Urteilender sich nicht erfreut, als
<lb/>eine bedingte Notwendigkeit gerechtfertigt, oder
<lb/>doch erklärt, oder es wird diese letztere in Ab- 
<lb/>rede gestellt, der Fortdauer der frühem Zustände
<lb/>uer Vorzug vor dem Provisorium eingeräumt,
<lb/>selbst unabhängig von der gleichfalls verschieden
<lb/>beantworteten Frage über den innern Gehalt der
<lb/>esondern durch die neueste Gesetzgebung ausser
<lb/>Jahrb. f. Kechtswiss. 1868.
</p>
               <p>

                  <lb/>Kraft getretenen Landesrechte1) in Vergleichung
<lb/>mit den nunmehr massgebenden Bestimmungen.
<lb/>Allerdings betrifft diess mehr die Form, da in
<lb/>Betreff des Inhalts — des Strafgesetzbuches
<lb/>und des Verfahrens — aller Abweichungen in
<lb/>nicht wenigen Punkten ungeachtet, doch unter
<lb/>den hier zunächst der Vergleichung sich dar- 
<lb/>bietenden Werken nicht nur, sondern auch unter
<lb/>denen aller deutschen Gesetzgebungen und der
<lb/>Entwürfe eine im Wesentlichen überwiegende
<lb/>Hebereinstimmung der Grundsätze und der aus
<lb/>diesen abgeleiteten Folgerungen — eine ma- 
<lb/>terielle Gleichheit slatlfindet. Diess mit
<lb/>Bezugnahme auf die gemeinsame geschichtliche
<lb/>Grundlage, auf die hoffentlich ferner nicht minder
<lb/>eine innere Verbindung unterhaltende, an räumlich
<lb/>politische Grenzen nicht gebundene Wissen- 
<lb/>schaft, auf die im Ganzen gleiche Stufe der sitt- 
<lb/>lichen und rechtlichen Bildung der deutschen
<lb/>Stämme, und überhaupt der durch die ganze
<lb/>Volkstümlichkeit, nach allen Seiten, allen ih-*
<lb/>ren Einfluss äussernden Beziehungen bedingten
<lb/>Anschauung, auszuführen, ist so wenig er- 
<lb/>forderlich, als eine Verwahrung gegen den nahe
<lb/>liegenden Vorwurf, es werde dadurch der be- 
<lb/>rechtigten Eigentümlichkeit jenes Volksstammes,
<lb/>der zu geltenden Volker-Individualität nicht die
<lb/>gebührende Bücksicht gewidmet. Ich glaube
</p>
               <p>

                  <lb/>i) Vergl. die folgende Note 2 und „Darstellung
<lb/>der Strafrechts-Verhältnisse in den mit Preussen neu
<lb/>vereinigten Gebieten“ in Dr. Goldtamm er’s „Archiv
<lb/>für Preuss. Strafrecht. Bd. XIV. 1866. 8. 657. Die
<lb/>Mitteilungen über Hannover sind von Herrn Prof.
<lb/>L. v. Bar zu Rostock (S. 659), über Kurhessen
<lb/>von Herrn General-Staats-Procurator Schüler zu
<lb/>Kassel (S. 668), über Schleswig-Holstein von
<lb/>Herrn Reg.-Rath a. D. von Steman zu Kiel (8.679),
<lb/>über Frankfurt a. M. von Herrn Ober-Staatsan- 
<lb/>walt Hecker daselbst (S. 697), über Nassau von
<lb/>Herrn Ober - Appellationsgerichtsrath Reichmann zu


<lb/>4
</p>
               <pb facs="2084706_13+1870_0054.tif"
                   n="50"
                   xml:id="zs1-2084706_13-1870_0054"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0054--><p/>
               <p>

                  <lb/>50
</p>
               <p>

                  <lb/>B. Gesetzgebung.
</p>
               <p>

                  <lb/>mich auf vielfache Beiträge zu den gemeinsamen
<lb/>Arbeiten in den genannten Gebieten, meine Auf- 
<lb/>fassung der Aufgabe der Gesetzgebung, als
<lb/>Codification, in Anerkennung der begründeten
<lb/>Forderungen der Gegenwart mit Festhallung der
<lb/>geschichtlichen Grundlage, beziehen zu dürfen,
<lb/>und ein Missverständniss weder zu fürchten,
<lb/>noch veranlasst zu haben. So möge denn auch
<lb/>nur vorübergehend an die durchaus zu billigende
<lb/>Thatsache erinnert werden, dass man überall,
<lb/>bei Ausarbeitung neuer Entwürfe, bei der kriti- 
<lb/>schen Beurtheilung derselben, bei den Berathun- 
<lb/>gen in den Commissionen der Landesvertretun- 
<lb/>gen und in,diesen selbst, von dem vorhandenen
<lb/>materiale aus andern Ländern Gebrauch gemacht,
<lb/>nicht nun eigne, sondern auch fremde Erfahrun- 
<lb/>gen benutzt, die Kritik in umfassender Weise
<lb/>angeregt und so sich bestrebt habe, den An- 
<lb/>sprüchen derZeit möglichst gerecht; zu werden.
<lb/>Es fehlt also nicht an innern und äussern Grün- 
<lb/>den der Uebereinstimmung, wobei die erstem
<lb/>für die letztem massgebend sind. Damit wer- 
<lb/>den sich manche Bedenken erledigen, zu denen
<lb/>der eingösehlagene Weg, welchen wir in; kurzer
<lb/>Betrachtung verfolgen wollen, Anlass gibt.

<lb/>Das vorliegende Werk enthält:

<lb/>L Die Verordnung vom 25. Juni 1867, be- 
<lb/>treffend das Strafrecht und das Straf- 
<lb/>verfahren in den — mit der Monarchie
<lb/>vereinigten Landes t hei len. Hier werden
<lb/>zunächst Vorschriften aufgestellt, welche , die
<lb/>Ergänzung des Strafgesetzbuches und der Straf-
<lb/>processordnung betreffen, sodann über die Auf- 
<lb/>hebung, Aufrechterhaltung und Abänderung bis- 
<lb/>heriger Gesetze, in Beziehung;auf das Strafrecht,
<lb/>das Strafverfahren, das Gefängnisswesen und
<lb/>Requisitionssäehen, diese, wo nicht etwas beson- 
<lb/>ders bemerkt ist, für alle Landest heile gel- 
<lb/>tend- während weitere, „Vorschriften für ei n- 
<lb/>zelne Landestheile“ folgen. Den Schluss
<lb/>machen „U e b e r g a n g s b e s t i m m u n g e n in Hin- 
<lb/>sicht auf das Strafrecht und das Strafverfahren.“
<lb/>Das Ganze umfasst XXIV Artikel.

<lb/>II. Strafgesetzbuch für diePreussi-
<lb/>schen Staaten nach dem Texte der in Ge-
<lb/>mässheit des Allerhöchsten Erlasses vom 14.
<lb/>Juni 1859 veranstalteten dritten amtlichen Ausgabe.

<lb/>Von diesen beiden gedenke ich nicht weiter
<lb/>zu handeln, als es etwa der Zusammenhang mit
<lb/>dem Verfahren erfordert, dem wegen der Wich- 
<lb/>tigkeit, und ich muss hinzusetzen, formellen
<lb/>Eigentümlichkeit der Sache eine nähere Be- 
<lb/>trachtung gewidmet werden soll.

<lb/>III. „Strafprocess-Ordnüng für die —
<lb/>mit der Monarchie vereinigten Landes-
<lb/>tKeile." — Es ist nicht meine Absicht, hier
<lb/>auf die verschiedenen Gründe einzugehen, welche
<lb/>sich für die vorläufige Beibehaltung des bisheri- 
<lb/>gen Rechtszuständes in den verschiedenenLandes-
<lb/>theileri — in der Hoffnung einer in nicht zu

<lb/>Wiesbaden (8. 70S), über Hessen-Homburg von
<lb/>Hrn. Justizamts-Assessor S t u m p f zu Homburg (8.709).
</p>
               <p>

                  <lb/>weite Ferne gerückten allgemeinen Gesetzgebung
<lb/>— und welche sich lür die jetzt beliebte Anord- 
<lb/>nung geltend machen lassen. Jenes lnterisiicum
<lb/>würde auf einige Zeit, für einen grossem Landes-
<lb/>complex, der bisher ein selbstständiges Ganzes
<lb/>mit eigner Gesetzgebung bildete, z. B. Hannover,
<lb/>ohne grosse Nachtheile für die Gesammtzustände
<lb/>und Rechtsverwaltung bestehen bleiben — be- 
<lb/>denklicher musste es allerdings sein, dass es
<lb/>sich um mehrere und zwar doch auch sehr ver- 
<lb/>schiedene Rechte und Verfahrensweisen han- 
<lb/>delte; zumal wenn man die Verhältnisse der
<lb/>Instanzen, die Rechtsmittel und was damit zu- 
<lb/>sammenhängt, die Gerichtsverfassung be- 
<lb/>rücksichtigt. So w;urde denn, auch die einst- 
<lb/>weilige Errichtung eines vön dem Obertfibunälö
<lb/>getrennten obersten Gerichtshofes' für nothwbn-
<lb/>dig erachtet.2) So hat man, obschon: es und gerade

<lb/>s* 2) TTm einen Ueberblick der Manchfaltigkeit der
<lb/>Gesetze zu gewähren, von welchen die Hede ist,
<lb/>möge der Art. VI. der Verordnung, „in Hinsicht auf
<lb/>das „Strafrecht“ hier Platz finden: Es treten
<lb/>ausser Kraft alle Strafbestimmungen', die Materien
<lb/>betreffen, auf welche sich die nach Artikel I--IV
<lb/>in Wirksamkeit tretenden Strafgesetze beziehen, na- 
<lb/>mentlich das allgemeine Criminalgesetzbueh für das
<lb/>Königreich Hannover, v. 6. August 1840, u. das Gesetz
<lb/>über polizeiliche Aufsicht vom 22. Nov. 1850, die
<lb/>gemeinen deutschen Criminalgesetze, das
<lb/>Strafgesetzbuch für das Herzogthum Nassau vom
<lb/>14. April 1849, die Strafgesetzbücher für das König- 
<lb/>reich Bayern und für das Grossherzogthum * Hessen,
<lb/>vom 10 Juli 1861 und 17. Sept. 1841 und das Franko
<lb/>furter Polizei-Strafgesetz vom 16. Sept. 1856 neben
<lb/>allen dieselben abändernden, ergänzenden und err
<lb/>läuternden Bestimmungen. Ferner Art XII „in Hin- 
<lb/>sicht auf das Strafverfahren —“ Es treten
<lb/>ausser Kraft — für das Gebiet des vormaligen König- 
<lb/>reichs Hannover die Strafprocess-Ordnüng vom
<lb/>5.: April 1859, das Gesetz über die Bildung der
<lb/>Schwurgerichte vom 24. Dec. 1849 und das Gesetz
<lb/>über die Untersuchung und Aburtheilung von Polizei- 
<lb/>vergehen durch die Verwaltungsbehörden vom:28;
<lb/>April 1859, — für das Gebiet des vormaligen, Kur- 
<lb/>fürstenthums Hessen und der vormals bayerischen
<lb/>Landestheile: das Gesetz über das Straf verfahrest
<lb/>vom 28. October 1863 und die Vorschriften über die
<lb/>Zuziehung von Gerichtsschöppen bei der unterge- 
<lb/>richtlichen Strafrechtspflege von demselben Tage; --
<lb/>für das Gebiet des vormaligen Herzogthums Nassau
<lb/>und. der vormals grossherzoglich hessischen Landes- 
<lb/>theile: das herzogl. nassauische Strafprocessgesetz
<lb/>vom 14. April 1849, die 'grossherzoglich hessische
<lb/>Strafprocess-Ordnung vom 13. Sept. 1865 uhd das
<lb/>Hessen-Homburgische Gesetz vom 22. Marz' 1659'"
<lb/>für das Gebiet der vormaligen freien Stadt Frank- 
<lb/>furt das Gesetz über das Verfahren in Strafsachen
<lb/>vom 15. Mai / 16. Sept. 1856. Statt „die gemejstey
<lb/>deutschen Criminalgesetze würde es richtiger heissen:
<lb/>„das gemeine deutsche Strafrecht und Verfahren",
<lb/>obschon ein Missverständniss^ nicht möglich ist, als
<lb/>seien nun jene Gesetze, nicht aber das gemeine
<lb/>Recht aufgehoben. Dass, wo sich das gemeine
<lb/>Recht erhalten hatte und noch besteht, längst durch
<lb/>Praxis und Wissenschaft, die eigentlichem »Gesetze,
<lb/>namentlich die PGO., meist ausser Anwendung ge- 
<lb/>kommen sind, und nirgends mehr wirkliche Geltung
<lb/>haben — ist bekannt. Dadurch, dass unsere Ver- 
<lb/>ordnung genau angibt und publicirt, was nunmelm
</p>

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                   n="51"
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               <p>

                  <lb/>B. Gesetzgebung.
</p>
               <p>

                  <lb/>51
</p>
               <p>

                  <lb/>in Preussen nicht an der Erfahrung des Neben-
<lb/>einanderbeslehens verschiedener Gesetzgebun- 
<lb/>gen gebricht — es sei nur des in den
<lb/>alten Provinzen geltenden und des in der Rhein-
<lb/>provinz so lange Zeit beibehaltenen Strafrechts
<lb/>und des hier noch geltenden Strafverfahrens ge- 
<lb/>dacht '— geglaubt, durch diese neuen Bestim- 
<lb/>mungen, die doch auch nur vorübergehend sein
<lb/>sollen, da eine gemeinsame Gesetzgebung jeden- 
<lb/>falls iiir das Königreich, und auch wohl für den
<lb/>norddeutschen Bund zu erwarten ist — Vortheile
<lb/>zu erreichen, welche überwiegend sind, gegen
<lb/>die kaum zu unterdrückenden Bedenken der
<lb/>Neuerung. Die Regierung hat Motive nicht ver- 
<lb/>öffentlicht, die ganze Sache ist, unter den ob- 
<lb/>waltenden Verhältnissen, kaum öffentlich bespro- 
<lb/>chen worden, und hat sich, so viel als möglich,
<lb/>ohne grosse Schwierigkeit vollzogen. Es war
<lb/>bekanntlich der Staatsregierung für die Zeit,
<lb/>bis zu welcher die Verfassung des Königreichs
<lb/>auch für die neuen Larideslheile in Kraft treten
<lb/>sollte, die Vollmacht zur Ergreifung der ihr
<lb/>erforderlich scheinenden Massregeln und Anord- 
<lb/>nung der betreffenden Einrichtungen erlheilt
<lb/>worden, und es ist vom Standpunkte der Be- 
<lb/>rechtigung und der Rechtsgültigkeit hier kein
<lb/>Einwand zu erheben. Das Entscheidende muss
<lb/>also in der Sache und zwar, sowohl dem Inhalte der
<lb/>älteren und jetzigen Gesetzgebung, als auch dem
<lb/>Verhältniss zur ganzen Monarchie gesucht werden.

<lb/>Berücksichtigt man den Inhalt, d. h. die Be- 
<lb/>stimmungen des Strafrechts und des Strafver- 
<lb/>fahrens, so lässt sich unzweifelhaft die bereits
<lb/>erwähnte und erklärte Gleichmässigkeit und Ueber-
<lb/>einstimmung in den wesentlichen Grundsätzen
<lb/>nicht minder für die einstweilige Beibehaltung
<lb/>des Vorgefundenen Zustandes, als für die jetzt ge- 
<lb/>troffene Aenderung geltend machen. Ich würde,
<lb/>wo die Gründe oder was hier fast mehr, und
<lb/>jedenfalls neben diesen in Betracht kommt, die
<lb/>Rücksichten für und wider einander das Gleich- 
<lb/>gewicht halten — mich gegen die Veränderun- 
<lb/>gen und für die Belassung bei den in jenen
<lb/>verschiedenen Landesiheilen bestehenden Ge- 
<lb/>setzgebungen erklären; aber der, wenn auch in
<lb/>verschiedener &gt;Veise ausgesprochene Inhalt ist
<lb/>es nicht allein, worauf es ankommt, die Gründe,
<lb/>vvelöhe ich als neben jenen mit entscheidend
<lb/>politische nennen will, dürften sich, aber
<lb/>unter der Voraussetzung, dass nicht dem Inhalte
<lb/>nach etwas die Sönder-Interessen, soweit sie
<lb/>berechtigt sind, Beeinträchtigendes eingeführt
<lb/>werde, als überwiegend behaupten. Die Einheit
<lb/>der Gesetzgebung in einem Lande ist überall
<lb/>als etwas Wünschenswertes, als eine Forderung
<lb/>anerkannt, ja in den Verfassungen als eine
<lb/>mindestens zu erstrebende Notwendigkeit aus- 
<lb/>gesprochen: sie hat ihre Bedeutung in einem
</p>
               <p>

                  <lb/>als anzuwendendes Recht gelten soll, ist jedem
<lb/>Zweifel begegnet Aber die Richtigkeit der Be- 
<lb/>zeichnung ist doch eine w'öhlbegründete Forderung.
</p>
               <p>

                  <lb/>Umfang, der weit über den Kreis des durch die
<lb/>Gerichte zu handhabenden Rechts hinausgeht.
<lb/>Und vollends wird diese Forderung in einem
<lb/>Staate hervortreten, der auf der Grundlage ge- 
<lb/>meinsamer deutscher Gesittung und Bildung in
<lb/>allen Elementen des öffentlichen Lebens, eine
<lb/>Mannigfaltigkeit von Besonderungen in sich be- 
<lb/>greift, die bis zu einem gewissen Grade für
<lb/>einige Zeit, mit Achtung ihrer etwaigen Be- 
<lb/>rechtigung ertragen werden können, dann aber
<lb/>in Folge des sich notwendig vollziehenden
<lb/>Entwicklungsganges (— um ein Fremdwort zu
<lb/>gebrauchen Assimilations-Processes —)
<lb/>in das gemeinsame Ganze aufgehen müssen.
<lb/>Kaum wo der Inhalt keine unüberwindlichen
<lb/>Schwierigkeiten darbietet, wo bei gebührender
<lb/>Schonung das Recht gewahrt wird, jener Ueber-
<lb/>gang durch geeignete Anordnungen beschleunigt
<lb/>oder, wo auch für das ganze Land, eine neue Ge- 
<lb/>setzgebung bezweckt wird, passend vorbereitet
<lb/>werden, so ist diess ein so hoch anzuschlagen- 
<lb/>der Vortheil, dass demselben gegenüber alle an- 
<lb/>dern Rücksichten als untergeordnet zurücktreten
<lb/>müssen. So wenig ich die Verbesserungsbe- 
<lb/>dürftigkeit des Preussischen Strafgesetzbuches,
<lb/>dessen Entwürfen ich ausführliche Kritiken ge- 
<lb/>widmet habe, und die Vorzüge anderer deutschen
<lb/>neuern Gesetzgebungen in einzelnen Punkten
<lb/>verkenne, so muss ich doch mich — und nicht
<lb/>blos von dem für uns zunächst in Betracht kommen- 
<lb/>den Standpunkte — auch dafür aussprechen, dass
<lb/>jenes Strafgesetzbuch, welches bereits über
<lb/>die Grenzen des Staates hinaus, theils als sol- 
<lb/>ches, theils mit einigen Abänderungen in an- 
<lb/>deren Ländern aufgenommen worden ist3), ohne
<lb/>Bedenken an die Stelle der vielen Particularge-
<lb/>setze treten konnte. Dürfte man sich aber dazu
<lb/>entschliessen, so war die Einführung eines
<lb/>gleiehmässigen Verfahrens um so mehr ge- 
<lb/>boten und gerechtfertigt, als eben in diesem
<lb/>oder durch dieses, die materiellen Rechtsgrund- 
<lb/>sätze zur Geltung gebracht werden sollen, und
<lb/>hier das Bcdürfniss einer auch äusserlich er- 
<lb/>kennbaren Einheit noch bestimmter hervortritt.
<lb/>Immer selbstverständlich unter Voraussetzung
<lb/>der unerlässlichen Forderung der Gerechtigkeit,
<lb/>denen zu entsprechen unser Verfahren nicht
<lb/>minder als das andere, welches in den genann- 
<lb/>ten Ländern bestanden hat, geeignet ist. Es
<lb/>mag über den Vorzug der einen oder andern
<lb/>Bestimmung gestritten, manche Einrichtung nach
<lb/>ihrer auch für das Recht keineswegs gleich- 
<lb/>gültigen Zweckmässigkeit bei strenger Prüfung
<lb/>missbilligt werden — aber man wird nicht be- 
<lb/>haupten können, dass der Uebung und Verwirk- 
<lb/>lichung des Rechts und dem hierauf gerichteten
<lb/>Streben gerechter Richter ein Hinderniss ent- 
<lb/>gegengesetzt sei. (In der That gehen nicht
</p>
               <p>

                  <lb/>S) Vergl. Berner: die Strafgesetzgebung in
<lb/>Deutschland. Leipzig 1867. 8. 257 f. 322.


<lb/>4*
</p>

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                   n="52"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0056--><p/>
               <p>

                  <lb/>52
</p>
               <p>

                  <lb/>B. Gesetzgebung.
</p>
               <p>

                  <lb/>wenige Angriffe, welche in Schrillten und Reden
<lb/>erhoben werden, von andern, als dem, doch
<lb/>zuerst und vor Allem in Betracht kommenden
<lb/>Standpunkte des Rechts und der Gerechtigkeit aus!)

<lb/>Von dem Strafrechte mehr zu bemerken, ist
<lb/>hier keine Veranlassung, nachdem die Frage
<lb/>über die Einführung entschieden ist; denn der
<lb/>Inhalt ist, nach der dritten amtlichen Ausgabe,
<lb/>unverändert so aufgenommen, wie er in dem
<lb/>engem Gebiete der Monarchie gilt. Dagegen
<lb/>nimmt die Strafproc ess-Ordnung die Auf- 
<lb/>merksamkeit derer in Anspruch, weiche sich
<lb/>für diesen Zweig der Gesetzgebung interessiren.

<lb/>Eine neue Strafprocess- Ordnung in Preussen!
<lb/>Schon die Bezeichnung muss einen eigentüm- 
<lb/>lichen Eindruck machen, da wir bekanntlich eine
<lb/>solche nach dem Uebergang zu der für uns
<lb/>neuen Verfahrungsweise nicht besitzen, vielmehr
<lb/>immer noch unter Beibehaltung der alten auf
<lb/>zum Theii entgegengesetzten Principien beruhen- 
<lb/>den Criminal-Ordnung, an die unvollstän- 
<lb/>dige Verordnung vom 3. Januar 1849 und das
<lb/>ergänzende Gesetz vom 8. Mai 1852, gewiesen
<lb/>sind. Eine neue Strafprocess-Ordnung zwar
<lb/>nicht für Preussen — denn für die Monarchie
<lb/>in ihrem bisherigen Bestand ist sie nicht ein- 
<lb/>geführt. Die Entwürfe vom Jahre 1851 und 1865
<lb/>sind nicht in das Stadium der Beratung durch
<lb/>die Volksvertretung gelangt. Aber doch — in
<lb/>Preussen, da die neuen hinzugekommenen Landes-
<lb/>theile mit der Monarchie vereinigt sind, wie diess
<lb/>auch die Bezeichnung der betreffenden Ein- 
<lb/>fährungsgesetze besagt.

<lb/>Beachtet man, wie lange Zeit es in allen
<lb/>einzelnen deutschen Ländern bedurfte, um ein
<lb/>solches Werk zum Abschluss zu bringen, wie
<lb/>viele Jahre überall verstrichen zwischen der
<lb/>Vorlage eines ersten Entwurfes, der revidirten
<lb/>Entwürfe, nach Prüfung der geforderten und er- 
<lb/>statteten Gutachten, Kritiken, nach den öffent- 
<lb/>lichen Verhandlungen, auf Grund der Commissions- 
<lb/>berichte, und dann an diese Abschlüsse — es
<lb/>möge nur an Sachsen, Bayern und aus der
<lb/>neuesten Periode an Baden, Württemberg
<lb/>erinnert werden — während in Oesterreich
<lb/>die Arbeiten noch immer fortgesetzt werden,
<lb/>so erklärt man es sich kaum, wie in Preussen
<lb/>fast im Stillen eine so durchgreifende Neuerung
<lb/>stattfinden konnte. Zwar ist sie so wenig ganz
<lb/>unbeachtet von Seiten der Sachverständigen ge- 
<lb/>blieben, als dasjenige, was durch Vorlegung der
<lb/>schon genannten Entwürfe bis dahin geschehen
<lb/>war; aber doch ist nicht in dem Maasse dem
<lb/>Gegenstand die öffenlliche Aufmerksamkeit zu- 
<lb/>gewendet worden, welche er an sich und we- 
<lb/>gen der Bedeutung des Landes, vielleicht auch
<lb/>der jetzt ausser Kraft gesetzten Strafprocess-
<lb/>Ordnungen, verdient. Wie anders ist der Ent- 
<lb/>wurf zum Preussischen Strafgesetzbuch aufge- 
<lb/>nommen und nach allen Seiten kritisch behandelt
<lb/>worden! Indessen mag es genügen, die That-
<lb/>sache anzuführen, ohne in die Betrachtung der
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründe ihrer Erscheinung jetzt weiter einzu- 
<lb/>gehen.

<lb/>Die Einführung der Strafprocess-Ordnung ist
<lb/>unstreitig für die Gebiete als ein erheblicher
<lb/>Fortschritt zu betrachten, welche — eine fast
<lb/>einzig dastehende Ausnahmen — den bisherigen
<lb/>schritt liehen Untersuchungsprocess auf Grundlage
<lb/>des gemeinen Rechts, wie er sich durch Wissen- 
<lb/>schaft und Anwendung ausgebildet, beibehalten
<lb/>hatten: Schleswig-Holstein. In Betreff
<lb/>der übrigen, wo bereits das Verfahren nach den
<lb/>jetzt allgemein angenommenen Grundsätzen be- 
<lb/>obachtet wurde, ist im Wesentlichen keine Ver- 
<lb/>änderung eingetreten — man kann hier nicht
<lb/>von einem Fortschritt sprechen, selbst wenn in
<lb/>einigen Punkten den neuen Vorschriften ein
<lb/>Vorzug zugestanden werden müsste, — aber
<lb/>eben so ungerecht ist der Vorwurf des Gegen- 
<lb/>teils, welcher, wie es gelegentlich ausgespro- 
<lb/>chen worden ist, teils auf Missverständnissen be- 
<lb/>ruht, teils auch von Rücksichten ausgeht, die
<lb/>für das Recht und die grosse zu verfolgende
<lb/>Aufgabe nicht maassgebend sein können.

<lb/>Ist nun die Strafprocess-Ordnung, — von
<lb/>ihrer Gestalt als solcher abgesehen — ein dem
<lb/>Inhalte nach neues Werk, mit welchem man
<lb/>Versuche anstellen wollte und dieses zu dürfen
<lb/>glaubte in jenen Landesteilen, was für das
<lb/>Königreich in keiner Weise möglich war? Das
<lb/>wäre, selbst bei der nicht bloss formellen Be- 
<lb/>rechtigung, in hohem Grade bedenklich, und
<lb/>man muss die Frage verneinen. Wir werden
<lb/>sehen, es ist auch hier durch den Anschluss
<lb/>an allgemein anerkannte Grundsätze, durch das
<lb/>Festhalten an dem geschichtlichen Gang unserer
<lb/>Gesetzgebung, die Willkühr vermieden und un- 
<lb/>zweifelhaft ein weiterer Schritt zur Gemeinsam- 
<lb/>keit des strafrechtlichen Verfahrens getan wor- 
<lb/>den, der seinen Abschluss in einer zunächst flir
<lb/>Preussen bestimmten längst vorbereiteten Straf- 
<lb/>process-Ordnung finden sollte. Oeffentlich aus- 
<lb/>gesprochen ist diess nicht: nur die Thatsache
<lb/>liegt vor, wir dürfen uns daher der Aufgabe
<lb/>nicht entziehen, diesen Gang zu verfolgen.

<lb/>Eine Vergleichung des neuen Werkes mit
<lb/>dem „Entwurf einer Strafprocess-Ord- 
<lb/>nung für den Preussischen Staat vom
<lb/>Jahre 1865" lässt erkennen, dass der letztere
<lb/>im Ganzen unverändert und meist wörtlich zu
<lb/>Grunde gelegt sei. Indessen sind anch nicht
<lb/>wenige Abänderungen getroffen, die wohl, ohne
<lb/>die nächste praktische Bestimmung, schon über- 
<lb/>haupt bei der fortgesetzten Revision unter Be- 
<lb/>rücksichtigung der ergangenen öffentlichen Be- 
<lb/>urteilungen für notwendig erachtet wurden.
<lb/>Die Zahl der letzteren ist allerdings gering;
<lb/>über den ganzen Entwurf ist ausser der von
<lb/>mir herausgegebenen kritischen Begutachtung4)
</p>
               <p>

                  <lb/>4) Leipzig 1865. XII. 8. 141. 8. 8.
</p>

               <pb facs="2084706_13+1870_0057.tif"
                   n="53"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0057--><p/>
               <p>

                  <lb/>B. Gesetzgebung.
</p>
               <p>

                  <lb/>53
</p>
               <p>

                  <lb/>keine andere erschienen5). Dieser Entwurf selbst
<lb/>aber ist als eine Umarbeitung des frühem im
<lb/>Jahre 1851 vorgelegten zu betrachten, dem ich
<lb/>gleichfalls eine ausführlichere und bei dem zweiten
<lb/>Entwürfe an vielen Stellen berücksichtigte Be- 
<lb/>trachtung gewidmet hatte6). Wenn auch, aus
<lb/>Gründen, die unabhängig von demUrtheile über
<lb/>den Werth des Entwurfs vom Jahre 1851 waren,
<lb/>dasselbe nicht den damaligen Kammern zur Be-
<lb/>rathung übergeben wurde, so ist doch die Ar- 
<lb/>beit nicht eine vergebliche gewesen. Sie ist
<lb/>bekanntlich bei den Entwürfen und Revisionen
<lb/>in den Grossherzogthümern Hessen und bei Rhein
<lb/>und Oldenburg, im Königreich Württemberg etc.
<lb/>benutzt und in Oldenburg mit nur wenigen,
<lb/>hauptsächlich durch die örtlichen Verhältnisse
<lb/>gebotenen Abänderungen die Grundlage der im
<lb/>Jahre 1858 zu Stande gebrachten Codification
<lb/>geworden, wobei es auch mir zur Genugthuung
<lb/>gereichen dürfte, meine Beurtheilung und Ver- 
<lb/>besserungsvorschläge wohlwollend und zustim- 
<lb/>mend in den Regierungsvorlagen und den Kammer- 
<lb/>verhandlungen berücksichtigt zu sehen.7) So ist
<lb/>demnach ein innerer Zusammenhang aller unserer
<lb/>legislativen Arbeiten, im Hinblick auf die noch
<lb/>zu lösende umfassendere Aufgabe nicht zu ver- 
<lb/>kennen und es verdient daher das gegenwärtige
<lb/>Werk, auch von einem andern als dem nächsten
<lb/>praktischen Standpunkte aus, der Aufmerksam- 
<lb/>keit empfohlen zu werden.

<lb/>Eine ins Einzelne gehende Kritik, eine Be- 
<lb/>handlung, wie ich sie jenen beiden Entwürfen
<lb/>habe angedeihen lassen, liegt um so mehr ausser- 
<lb/>halb des Planes der gegenwärtigen Erörterung,
<lb/>als ich theils bereits Bemerktes wiederholen
<lb/>müsste. Dagegen wird eine allgemeine Ueber-
<lb/>sicht die Bestätigung der vorerwähnten Auf- 
<lb/>fassung geben und die Gelegenheit bieten, einige
<lb/>beachtenswerthe Momente hervorzuheben.

<lb/>Eine Hauptschwierigkeit liegt in der Ver- 
<lb/>schiedenheit der Gerichtsverfassungen. Bei dem
<lb/>nothwendigen Zusammenhang derselben mit dem
<lb/>Verfahren versteht es sich, dass letzteres die
<lb/>wichtigste Seite sei, der alles andere unterge- 
<lb/>ordnet werden muss. Soll der Zweck einer
<lb/>gerechten Rechtspflege erreicht werden — und
<lb/>dieser wird doch wohl überall als solcher aner- 
<lb/>kannt und erstrebt, — und erachtet man dazu
<lb/>das Verfahren nach den jetzigen Grundsätzen
<lb/>geeignet, so ergibt sich die Forderung, die
<lb/>entsprechenden Einrichtungen in Betreff der Ge- 
<lb/>wehte, der Zuständigkeit, der Anzahl der richter- 
<lb/>lichen Personen etc. zu treffen; man kann nicht
</p>
               <p>

                  <lb/>5) Ueber einzelne Lehren und Fragen haben sich
<lb/>al c k e, v.H o 1 z e n d o r f f und Andere ausgesprochen.


<lb/>6) Der Entwurf einer Strafprozess-Ordnung für


<lb/>Breussischen Staaten, mit besonderer Berück- 
<lb/>sichtigung der Gesetzgebung anderer deutschen
<lb/>Staaten, kritisch betrachtet. Hall 1852.


<lb/>f) Meine angeführte kritische Betrachtung etc.
<lb/>VHI. Motive zu dem Entwurf von 1856 S. 178,
<lb/>üem revidirten Entwurf 1857. 8. 242.
</p>
               <p>

                  <lb/>umgekehrt von einer bestimmten Gerichtsver- 
<lb/>fassung ausgehen, und dieser das Verfahren
<lb/>so gut als möglich anpassen. Nun aber ist
<lb/>auch nicht blos dieser Zusammenhang, es ist
<lb/>nicht minder derjenige des Verfahrens und so- 
<lb/>mit der objectiven Competenz, mit dem sogen,
<lb/>materiellen Strafrechte, dem Unterschiede der
<lb/>Schwurgerichtsfälle und der andern Gattungen
<lb/>strafbarer Handlungen, der Vergehen und der
<lb/>Uebertretungen zu berücksichtigen. Es lassen
<lb/>sich ja überhaupt die abstracten Sonderungen,
<lb/>wie wir sie für die Betrachtung, und selbst hier
<lb/>nur mit dem Vorbehalt des Zusammenhangs oder
<lb/>der gegenseitigen Beziehung machen, nicht für
<lb/>die Anwendung durchführen; vollends handelt
<lb/>es sich bei der Gerichtsverfassung nicht ledig- 
<lb/>lich um das Strafverfahren; auch die an- 
<lb/>dern Zweige der streitigen und der sogen, wiil-
<lb/>kührlichen Gerichtsbarkeit dürfen nicht ausser
<lb/>Acht gelassen werden. Die Aufgabe konnte
<lb/>hier, wo es zunächst auf ein Provisorium an- 
<lb/>kommt, namentlich in Betreff der Competenz
<lb/>nur durch eine Reihe sehr ins Einzelne gehender
<lb/>Bestimmungen gelöst werden, wobei, soweit es
<lb/>thunlich war, die bestehenden Gerichts-Einrich- 
<lb/>tungen beibehalten sind. Bei der principiellen
<lb/>Durchführung der Collegialitat auch in der ersten
<lb/>Instanz, ist dem Institut der Einzelrichter, im An- 
<lb/>schluss an die in Hannover bestehende und nach
<lb/>dem Zeugniss angesehener Praktiker8) bewährte
<lb/>Einrichtung, eine organische Verbindung mit den
<lb/>Collegen gegeben, die Competenz erweitert und
<lb/>für gewisse Fälle der von dieser auszuübenden
<lb/>Polizeigerichtsbarkeit die Anordnung ge- 
<lb/>troffen, dass zur Hauptverhandlung und Ent- 
<lb/>scheidung zwei Schöppen ats beisitzende Richter
<lb/>zugezogen werden sollen. Diess ist die Regel:
<lb/>die Fälle, wo die Schöppen nicht mitwirken, be- 
<lb/>stimmt das Gesetz als Ausnahme. Diese, auch
<lb/>sonst schon bevorwortete und in mehreren Län- 
<lb/>dern seit längerer Zeit bestehenden Schöppen- 
<lb/>gerichte sind nun auch für nicht wenige Ver- 
<lb/>gehen zuständig, wo dann freilich, da eine
<lb/>Reihe von Fällen übrig bleiben, die von rechts- 
<lb/>gelehrten Richtern allein, ohne Zuziehung von
<lb/>Schöppen, und beziehentlich von Geschwornen
<lb/>entschieden werden, der Vorwurf einer nicht folge- 
<lb/>richtig durchgeführten Theilnahme des Volkes
<lb/>an der Strafrechtspflege nicht ganz abgewiesen
<lb/>werden kann. Freilich ist diese Bemerkung
<lb/>auch da, wo Schwurgerichte bestehen, am Orte,
<lb/>da diese — wenn sie wirklich allein ein ge- 
<lb/>rechtes Verfahren verbürgten,— ohne Unterschied
<lb/>* der Schwere der bevorstehenden Strafen im Falle
<lb/>der Schuld, berufen werden müssten, was bei
<lb/>uns nirgends angenommen ist. Und ferner ist
<lb/>die bei dieser im Verhältniss zu den Mitgliedern
<lb/>des Gerichts stattfindende Begrenzung der Mit-
</p>
               <p>

                  <lb/>8) v. Stern an, „Einige Bemerkungen über die
<lb/>Strafprocess-Ordnung vom 25. Juni 1807" in Dr.Golt-
<lb/>dammer’s Archiv. Bd. XV. 1867. S. 650.
</p>

               <pb facs="2084706_13+1870_0058.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0058--><p/>
               <p>

                  <lb/>54
</p>
               <p>

                  <lb/>B. Gesetzgebung.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wirkung, bez. die Theilung der richterlichen
<lb/>Funktionen ganz andrer Art als die Mitwirkung
<lb/>jener Schöppen auch bei der Rechtsprechung.
<lb/>Ein reiches Gebiet für Streitfragen; möge der
<lb/>Erfolg günstig sein und etwaige Inconsequenzen
<lb/>ertragen lassen. Bei der Grenzbestimmung hin- 
<lb/>sichtlich der Uebertretungen und der Zustän- 
<lb/>digkeit der Einzelheiten im Verhältniss zu gewissem
<lb/>Vergehen tst durch die Vorschrift, auf die
<lb/>muthmassliche Höhe der Strafe zu sehen, eine
<lb/>schwer zu beseitigende Schwierigkeit geschaffen,
<lb/>welche, wie schon erinnert worden ist9), zu Con-
<lb/>flicten zwischen den Polizeigerichten und den
<lb/>Kreisgerichten führen werden. Die Beibehaltung
<lb/>des bisher angenommenen Grundsatzes, die Strafe
<lb/>in thesi zu berücksichtigen, da, was in hypo-
<lb/>thesi eintreten kann, in der Regel nicht sofort,
<lb/>sondern erst bei der Verhandlung selbst und
<lb/>durch diese erkannt zu werden vermag, war aller- 
<lb/>dings hier auch nicht überall durchführbar: aber
<lb/>der jetzt beliebte Ausweg, auf die Strafe in
<lb/>concretem Falle zu sehen, enthalt eine bedenk- 
<lb/>liche principii petitio.

<lb/>Die Mitwirkung der Geschwornen und Alles,
<lb/>was die Einrichtung des Schwurgerichts betrifft,
<lb/>ist im Ganzen so, wie sie in den alten Provin- 
<lb/>zen stattfindet, jedoch mit einigen Modificationen
<lb/>vorgeschrieben, welche schon der zweite Ent- 
<lb/>wurf enthält. Dahin gehört, dass bei der Aus- 
<lb/>wahl der Geschwornen für die Dienstliste und
<lb/>die Jahresliste der überhaupt als zulässig Ein- 
<lb/>getragenen, an die Stelle des Regierungspräsi- 
<lb/>denten, der Appellationsgerichtspräsident treten
<lb/>soll. Ich hatte schon bei Gelegenheit des Ent- 
<lb/>wurfes diese Bestimmung, welche mehr dem
<lb/>Standpunkt der Justiz entspricht, gutgeheisen,
<lb/>ohne die Gründe, welche sich dagegen geltend
<lb/>machen lassen, bei Seite zu setzen. Auch jetzt
<lb/>noch kann ich nicht, wie es von Andern ge- 
<lb/>schieht, ein besonderes Gewicht darauf legen,
<lb/>dass der Regierungspräsident, der Chef der Ver- 
<lb/>waltung, eine genügendere weiter gehende Per-
<lb/>sonal-Kenntniss besitze, als der oberste Richter
<lb/>des Appellationsgerichtsbezirkes. Zugegeben,
<lb/>dass diese Voraussetzung richtig sei — was
<lb/>doch nicht uneingeschränkt der Fall ist, — so
<lb/>werden die, welche hier von einem gewissen
<lb/>Misstrauen gegen die Regierung ausgehen, grade
<lb/>aus solcher, die Wahl bestimmenden Personen
<lb/>Kenntniss einen Gegengrund entnehmen, der nicht
<lb/>besser entkräftet werden kann, als dadurch, dass
<lb/>man die Entscheidung den unparteiischen hohem
<lb/>Gerichtsbeamten anvertraut. Keine der bisher
<lb/>vorgeschlagenen Methoden über Wahl und die
<lb/>Art derselben, Loos u. s. w. steht über jeden
<lb/>Einwand, und eine weitere Prüfung der Ge- 
<lb/>eignetheit der Personen zu diesem wichtigen
<lb/>Dienste, als die allgemeine, auf oberflächlicher
<lb/>Bekanntschaft, die Stellung, den Ruf u. s. w.
</p>
               <p>

                  <lb/>gegründete, ist nicht wohl möglich. Will man
<lb/>für den engen Kreis, und dann für die Beauf- 
<lb/>tragung der diesem Vorstehenden, — seien es
<lb/>Beamte der Verwaltung oder der Justiz — es
<lb/>alseinen Vorzug geltend machen, dass diese durch
<lb/>häufigen Verkehr mit den Eingesessenen, ja durch
<lb/>deren frühere Mitwirkung in Schwurgerichtsfällen
<lb/>mehr im Stande seien, die Wahl der zu Berufenden,
<lb/>aus denen endlich die zwölf Geschwornen ausge-
<lb/>looset werden, zu treffen, so wird, wenn dieses
<lb/>wirklich massgebend sein sollte, nicht nur eine
<lb/>grössere Begrenzung eintreten, sondern jener aus
<lb/>der Personalkenntniss entlehnte Grund, den —
<lb/>oft mit Unrecht — misstrauischen Gegnern einen
<lb/>Angriffspunkt darbieten. Oder sollte — da doch
<lb/>dem Gerichte und dem Vorstand desselben, nur
<lb/>der ohne Angabe der Gründe, geschöpfte
<lb/>Wahrspruch der Geschwornen, nicht aber die
<lb/>Abstimmungen der Einzelnen bekannt werden,
<lb/>und die Einstimmigkeit höcht selten ist, und auch
<lb/>die Zahl der Stimmen nur ausnahmsweise ange- 
<lb/>geben werden muss und darf — wirklich der
<lb/>frühere Geschwornendienst gewisser Personen
<lb/>einen Anhalt geben, um die Fähigkeit zu prüfen?
<lb/>Nicht zu gedenken, dass die deshalb wiederholt
<lb/>Berufenen eine gesetzliche Entschuldigung, we- 
<lb/>nigstens für die nächstfolgenden Perioden haben.
<lb/>Und darf etwa das, dass die Geschwornen „Schul- 
<lb/>dig", oder dass sie „Nichtschuldig" erklärt ha- 
<lb/>ben, — unbeschadet des Urtheils, welches sich
<lb/>nothwendig die rechtsverständigen Richter über
<lb/>die Sache bilden, — einen Einfluss ausüben, der
<lb/>erklärlicherweise mit Rücksicht auf das Einver-
<lb/>ständniss mit den Verdicten oder des Gegen-
<lb/>theils stattfände, ohne eine Gefährdung des Ge- 
<lb/>schwornen-Instituts? Doch ich kann diess hier
<lb/>nicht weiter verfolgen. Bei der Unmöglichkeit
<lb/>im Allgemeinen, rein rechtliche Gesichtspunkte
<lb/>wahrzunehmen, bei dem Gegensätze der For- 
<lb/>derungen, insbesondere wo man die Jury als
<lb/>nicht blos der Gerechtigkeit dienend betrachten
<lb/>will — wogegen ich mich stets ausgesprochen
<lb/>habe — wird mindestens dafür zu sorgen sein,
<lb/>dass für die engere Auswahl der Justiz die
<lb/>überwiegende Entscheidung beigelegt werde,

<lb/>Ueber die Ausschliessung der Mitwirkung der
<lb/>Geschwornen, wenn ein vollständiges, keinem
<lb/>Bedenken unterliegendes Geständniss des Ange- 
<lb/>klagten vorliegt, — in welcher Hinsicht das bis- 
<lb/>herige in Preussen geltende Verfahren beibe- 
<lb/>halten ist, — habe ich meine Ansicht unter anderm
<lb/>bei Gelegenheit des zweiten Entwurfes ausge- 
<lb/>sprochen und darf mich darauf beziehen10).

<lb/>Auch dass, wenn ein „Schuldig“ von den
<lb/>Geschwornen mit nur sieben Stimmen gegen
<lb/>fünf ausgesprochen worden oder überhaupt die
<lb/>dem Angeklagten nachtheilige Beantwortung einer
<lb/>Frage, auf solchem Stimmenverhältniss beruht,
<lb/>der Gerichtshof selbst in Berathung tritt und
</p>
               <p>

                  <lb/>s) v. Steman m. o. 0. 8. 651.
</p>
               <p>

                  <lb/>io) A. a. 0 S, 80 etc.
</p>

               <pb facs="2084706_13+1870_0059.tif"
                   n="55"
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               <p>

                  <lb/>B. Gesetzgebung.
</p>
               <p>

                  <lb/>55
</p>
               <p>

                  <lb/>ohne Angabe der Gründe den nämlichen Punkt
<lb/>entscheidet — ist aus den frühem Rechten und
<lb/>Entwürfen entnommen ").

<lb/>Wenn in Betreff des Verfahrens bei der
<lb/>Fragenstellung an die Geschwornen, sowohl nach
<lb/>dem für den frühem Umfang des Königreichs,
<lb/>als nach der für die neu hinzugetrefenen Landös-
<lb/>theile bestimmten Straf-Pr.O. sich manche Er- 
<lb/>innerung machen lässt, und wie ich wiederholt
<lb/>bemerkt habe, hier aus der englischen Praxis
<lb/>nützliche Lehren geschöpft werden könnten, so
<lb/>darf doch nicht unbemerkt bleiben, dass die —
<lb/>ohnehin oft zu weit ausgedehnten Vorwürfe —
<lb/>mehr bdey minder alle deutschen Gesetzgebun- 
<lb/>gen, nicht vorzugsweise die unsrige treffen, und
<lb/>ferner, dass hier nicht Alles von der Gesetz- 
<lb/>gebung allein zu erwarten ist. Allerdings muss
<lb/>märi fordern, dass sie die Feststellung der Wahr- 
<lb/>heit nicht durch beschränkende Bestimmungen
<lb/>erschwere, oder derselben Hindernisse in den
<lb/>Weg lege. Man wird aber nicht wohl be- 
<lb/>haupten können, es sei dieses wirklich so. Eher
<lb/>niüSs man zugestehen, dass nicht selten die Ver- 
<lb/>anlassung zu bedenklichen Freisprechungen ge- 
<lb/>geben wird, gewiss nicht zum Vortheil der öf- 
<lb/>fentlichen Moral, und dass wir uns, auf Kosten
<lb/>der Sache des Rechts und der Wahrheit, in einer
<lb/>Reihe von Formvorschriften bewegen — aber
<lb/>man mag sich dabei beruhigen, dass, wo ir- 
<lb/>gend ein Zweifel über die richtige Subsumtion
<lb/>obwaltet, die „niehlschuldig“ Erklärung der Ge-
<lb/>Schwornen ihre Berechtigung habe und jedenfalls
<lb/>das erträglichere Uebel sei. Es ist nicht über- 
<lb/>all die Schuld, mangelhafter Fragestellung und
<lb/>fles Gesetzes, so wie man auch bei Erörterung
<lb/>des so vielseitig bereits behandelten, jedoch noch
<lb/>nicht zum Abschlüsse gebrachten Gegenstands alle
<lb/>die Rücksichten fern halten sollte, welche in
<lb/>Verbindung mit einer falschen Vorstellung von
<lb/>dem Wesen und dem Berufe des Geschwornen-
<lb/>Institufs und von einem der Gerechtigkeit fremdem
<lb/>Standpunkte aus hier und da geltend gemacht
<lb/>werden. Auch bei der, an sich gegründeten Be- 
<lb/>hauptung der Unmöglichkeit oder besser der Un- 
<lb/>statthaftigkeit der Trennung d-er That- (Beweis-)
<lb/>und der Schuld frage — die übrigens bei uns
<lb/>ja auch beide im Zusammenhang den Geschwor-
<lb/>nen zur Entscheidung übergeben werden,—hält
<lb/>man sich nicht ganz frei von Missverständnissen,
<lb/>die schon die Kenntniss des römischen Verfah- 
<lb/>rens, des bisherigen Processes, der gesetzlichen
<lb/>Beweisregeln und dessen was Gegenstand des
<lb/>Beweises durch die anerkannten Beweismittel
<lb/>— sodann der geschichtliche Gang der Sache
<lb/>in neuerer Zeit, das allrnälige Aufgeben der
<lb/>festen Bestimmungen über die s. g. Wirkungen
<lb/>der Beweise und vornehmlich in Folge derselben
<lb/>die Einlührung des Schwurgerichts — fern hal- 
<lb/>ten sollten. Wenn wirklich durch unsere Ge- 
<lb/>setzgebung es veranlasst werden kann, dass „in
</p>
               <p>

                  <lb/>zahlreichen (?) Fällen den Geschjvornen die Ent- 
<lb/>scheidung der Schuldfrage genommen uh'd ihre
<lb/>Thätigkeit lediglich Sauf die Entscheidung der
<lb/>Beweisfräge beschränkt werde“ 12J, so ist dies —
<lb/>Was in solchem Umfange nicht Zugestanden Wer- 
<lb/>den kann, —so wenig eine Gefährdung des Rechts,
<lb/>als es bei dem englischen Special-Verdict
<lb/>der Fall ist. Bei der jetzigen Anordnung der
<lb/>Verhandlung vor den Geschwornen finde ich
<lb/>einige Erinnerungen berücksichtigt, welche Ich
<lb/>für nöthig erachtet halte. (Vgl. z. B. den 8 325
<lb/>mit §. 335 des Entwurfs y. J. 1865 über RüÖk-
<lb/>fall und Verjährung.)

<lb/>Bei der Anerkennung, dass die Geschwornen
<lb/>für die ganze Schuld und nicht lediglich für die
<lb/>Beweisfrage hinsichtlich der thatßächlichen Merk- 
<lb/>male zur Beantwortung berufen sind Ist auch
<lb/>gegen den entsprechenden formellen Ausdruck:
<lb/>„Ist der Angeklagte schuldig?“ nichts ein-
<lb/>züwenden, und Os wird damit einem einfachen
<lb/>Missverständnisse bei der Formel: „Ist der An- 
<lb/>geklagte üb erführt?“ begegnet. Aber m^n
<lb/>darf auch hier nicht zu weit gehen, und sticht
<lb/>bei dem Bestreben der Ausdehnung der Befug- 
<lb/>nisse der Jury, der Wahrheit der Sache gefähr- 
<lb/>den. Ich könnte mich auf die Verschiedenheit
<lb/>des englischen und des schottischen, Verfahrens,
<lb/>auf das guilly or not guilty, prÖYen or not prö-
<lb/>ven berufen — iiidess ziehe ich ersteres und
<lb/>für uns das „schuldig“ in allen Fällen, . damit
<lb/>die Sache erschöpft wird, vor, zumal der. Ent- 
<lb/>wurf und die Straf-Pr.O. (vgl. §. 330 mit 319
<lb/>und meine Kritik 8. 74) ganz richtig erklären,
<lb/>dass der Ausspruch des „Schuldig“ “ von Sei- 
<lb/>ten der Geschwornen auch die Bejahung des
<lb/>Umstandes enthalte, dass dem Angeschuldigten
<lb/>die That zuzurechnen sei. Wird über die
<lb/>Zurechnung, im Falle des Zweifels, noch eine
<lb/>besondere Frage nothwendig, so scheint es ganz
<lb/>angemessen und entspricht der Logik wie dem
<lb/>Rechte, wemj unser Gesetz im Eingänge der
<lb/>Hauptfrage das Wort: „Schuldig“ vermieden
<lb/>wissen will. Denn es kann, ja, wo es,die
<lb/>Wahrheit gebietet, muss die Hauptfrage, die
<lb/>hier nur die Thatmomente begreift, bejaht, und
<lb/>ohne Widerspruch die Zurechnung in Abrede
<lb/>gestellt werden. Der Mangel der Zurechnung
<lb/>erklärt dann, dass der Angeklagte, obschon im
<lb/>wirklichen Sinne der Thäter, — nach Ueber-
<lb/>fiihrung, wohl selbst seinen eigenen, aber nicht
<lb/>(Schuld) ßekenntniss, — nicht strafrechtlich
<lb/>verantwortlich, nicht schuldig* sei. Seine That
<lb/>Ist keine Handlung. Wo vollends aber andere
<lb/>eigentliche Strafausschüessungsgründe, bei sonst
<lb/>Unzweifelhafter Schuld, in Frage stehen, mag
<lb/>zwar ein Bedürfnis nicht unbedingt verkannt
<lb/>werden, das ^Schuldig“ zu vermeiden, denn es
<lb/>ist kein Widerspruch, dass Jemand (die Zurech- 
<lb/>nung mit eingeschlossen) für Schuldig erklärt,
<lb/>und dann noch das Dasein eines von seiner Hand-
</p>
               <p>

                  <lb/>*2j v. Steman a. a. 0. 8. 658.
</p>
               <p>

                  <lb/>") Meine angef. Kritik 8. 75.
</p>

               <pb facs="2084706_13+1870_0060.tif"
                   n="56"
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               <p>

                  <lb/>56
</p>
               <p>

                  <lb/>B. Gesetzgebung.
</p>
               <p>

                  <lb/>lung unabhängigen Grundes der Ausschliessung
<lb/>der Strafbarkeit, als richtig befunden werde.
<lb/>Aber es ist doch jene Weise zu vertheidigen,
<lb/>da einem „Schuldig" regelmässig die Verurteilung
<lb/>folgt. Ausnahmen, wie die, dass die Handlung,
<lb/>deren der Angeklagte schuldig erkannt ist, nicht
<lb/>unter ein Strafgesetz falle und deshalb Frei- 
<lb/>sprechung erfolgen müsse 13), gehören nicht
<lb/>hierher, sollten nach den Voraussetzungen der
<lb/>Einleitung und Fortführung des schwurgericht- 
<lb/>lichen Verfahrens gar nicht Vorkommen und sind
<lb/>jedenfalls höchst selten. Streng genommen steht
<lb/>die Sache so, dass gerade bei einem wirklichen
<lb/>Schuldig ein Strafausschliessungsgrund sich
<lb/>praktisch erzeigt, dass aber, wo die Schuld (so- 
<lb/>mit auch wo die Zurechnung) verneint wird,
<lb/>der oder ein Strafausschliessungsgrund gar nicht
<lb/>in Frage steht. Denn dass die That nicht eine
<lb/>strafbare Handlung sei, dass also eine Schuld
<lb/>nicht obwalte, das ist etwas ganz anderes, als
<lb/>dass ein Grund vorliege, bei sonst vorhandener
<lb/>Strafbarkeit die Strafe oder besser die Be- 
<lb/>strafung auszuschliessen.

<lb/>Dieser richtigen Würdigung der Sache steht
<lb/>die Gesetzgebung nicht entgegen, und man sollte
<lb/>nicht die Schwierigkeiten durch weit her gesuchte
<lb/>Bedenken vermehren. Wenn unter Missbilligung
<lb/>der in jenen Fällen von dem Gesetze gebote- 
<lb/>nen Vermeidung des Ausdrucks „Schuldig" in
<lb/>der Hauptfrage und der Ersetzung durch die
<lb/>Worte: „Ist der Angeklagte überführt?" die Be- 
<lb/>sorgnis erhoben wird: „so fehlt es bei der Be- 
<lb/>jahung der Hauptfrage und Verneinung der
<lb/>Nebenfrage an einer Entscheidung darüber, ob
<lb/>nicht noch andere Strafausschliessungsgründe vor- 
<lb/>handen gewesen sind"14) — so muss man eine
<lb/>höchst oberflächliche Verhandlung als möglich
<lb/>voraussetzen. Wenn auch für die Vorunter- 
<lb/>suchung und das was zur Begründung einer
<lb/>die Gerechtigkeit bezweckenden Hauptverhand- 
<lb/>lung, nach der Versetzung in den Anklagestand,
<lb/>gehört, von Vielen die unerlässlichen Forderun- 
<lb/>gen auf das geringste Maass in kaum begreif- 
<lb/>licher Weise beschränkt werden16), so darf man
<lb/>doch erwarten, dass diese und die Gewissenhaf- 
<lb/>tigkeit der sämmtlichen mitwirkenden Beamten,
<lb/>selbst die Staatsanwaltschaft, nicht unterlassen,
<lb/>auch die einfachen Strafausschliessungsgründe zu
<lb/>erforschen und festzustellen. Und nun sollte,
<lb/>nachdem die Hauptverhandlung, die Erörterung
<lb/>über die Fragestellung, das ganze Verfahren,
<lb/>dem Vertheidiger Gelegenheit gegeben hat,
<lb/>Alles, was im Interesse seines Clienten liegt,
<lb/>auszuführen und zur Geltung zu bringen, am
<lb/>Ende das klägliche Ergebniss sich herausstellen,
</p>
               <p>

                  <lb/>13) Verordnung vom 3, Januar 1849 S. 125.

<lb/>14) v. Steman a. a. 0. Bd. XV. 8. 659.

<lb/>15) S. dagegen meine Abhandlung: „Heber die
<lb/>NothWendigkeit und den Werth gründlicher Vor- 
<lb/>untersuchung im Strafverfahren“ in der Oesterr.
<lb/>Vierteljahrsschrift. J. 1864. Bd. XIV. S. 1 ff.
</p>
               <p>

                  <lb/>dass es an einer Entscheidung über das etwaige
<lb/>Dasein noch andrer Strafausschliessungsgründe
<lb/>fehlt! Ist hier eine Schuld, so trifft sie nicht
<lb/>die vorliegende Strafprocess-Ordnung, sondern
<lb/>die mangelhafte Anwendung. Und auch das darf
<lb/>nicht, allenfalls durch die willkührliche Annahme
<lb/>der Möglichkeit jenes Ergebnisses, d. h. Zwei- 
<lb/>fels, unterstützt werden.

<lb/>Nach dem, was über Form und Inhalt des
<lb/>Werkes bemerkt ist, konnten durchgreifende Aen-
<lb/>derungen nicht vorgenommen werden. Es sind
<lb/>einige, wenn auch nicht sehr erhebliche, die als
<lb/>Verbesserungen gelten dürfen, so bei den Rechts- 
<lb/>mitteln, aber die Vorwürfe, die erhoben werden
<lb/>könnten, sind wenigstens in so fern unbillig, als
<lb/>sie durchaus und nicht blos die neue Pr.O. und
<lb/>überhaupt nicht blos das Verfahren in Preussen
<lb/>treffen. Sie beziehen sich meist auf Punkte, über
<lb/>welche noch nicht, bei dem Streit der Meinun- 
<lb/>gen und der Richtungen, welche sich neben oder
<lb/>ohne die Gerechtigkeit geltend zu machen suchen,
<lb/>abgeschlossen ist; Staatsanwaltschaft, Consequen-
<lb/>zen der Mündlichkeit, des Anklageprincips, ma- 
<lb/>terielles Recht — wie ja dieselbe Erscheinung
<lb/>sich bei uns auf dem Gebiet der bürgerlichen
<lb/>Processgesetzgebung wiederholt.

<lb/>Die Erweiterung des s. g. Mandatverfah- 
<lb/>rens, welches sonst nur bei Uebertretungen
<lb/>Platz greift, auf bestimmte Vergehen, welche
<lb/>die Motive zum zweiten Entwurf gerechtfertigt
<lb/>haben, scheint, wie sie jetzt angeordnet ist, zu
<lb/>billigen16); die blosse Versicherung, dass dies
<lb/>nach der Beschaffenheit jener Handlungen nicht
<lb/>unbedenklich sei, ist nicht geeignet, uns als Ge- 
<lb/>gengrund zu gelten. Vgl. §. 11.12. 44. 69. Da
<lb/>hier eine geraume Zeit, die Frist von zehn Ta- 
<lb/>gen, zum Einspruch gewährt ist, in Folge dessen
<lb/>das Hauptverfahren in der gewöhnlichen Weise
<lb/>eintritt (§. 362), so ist wohl keine Gefährdung
<lb/>des Rechts zu befürchten, und die Beschleuni- 
<lb/>gung und Vereinfachung der Sache ein nicht
<lb/>geringer Vorzug. Durch §. 361. Nr. 4 ist ge- 
<lb/>sorgt, dass dem, der sich durch das Strafman- 
<lb/>dat beschwert erachtet, ohne weitere Schritte,
<lb/>als die Erhebung des Einspruchs, die Gelegen- 
<lb/>heit gegeben werde, das ordentliche Verfahren
<lb/>herbeizuführen. Und wo irgend ein Bedenken ob- 
<lb/>waltet, kann und soll nach §.360 der Polizeirichter
<lb/>der Festsetzung einer Strafe sich enthalten, d. h.
<lb/>eben das ordentliche Verfahren veranlassen.

<lb/>Das Ungehorsams verfahren (§. 451 f.)
<lb/>ist, nach dem schon seit längerer Zeit in den
<lb/>alten Provinzen geltenden Bestimmungen geord- 
<lb/>net. Es ist zwar nicht ganz zu entbehren, aber
<lb/>notwendig zu beschränken, da es ohnehin meist
<lb/>ganz fruchtlos ist, so fern nicht etwa in Be- 
<lb/>schlag zu nehmende Vermögensgegenstände ein
<lb/>(doch nicht ausreichendes) Object einer Straf- 
<lb/>vollziehung darbieten, und ganz besonders, weil
</p>
               <p>

                  <lb/>re) Meine Kritik a. a. 0. 8. 84.
</p>

               <pb facs="2084706_13+1870_0061.tif"
                   n="57"
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               <p>

                  <lb/>B. Gesetzgebung.
</p>
               <p>

                  <lb/>57
</p>
               <p>

                  <lb/>es seiner Natur nach nicht die erforderliche
<lb/>Gewährleistung enthält, dass die rechtlichen Vor- 
<lb/>aussetzungen eines Straferkenntnisses vorhanden
<lb/>seien und hergestellt werden, da Vermuthungen,
<lb/>Fiction eines Geständnisses, im Strafprocesse
<lb/>nicht statt finden sollen. Und wenn auch, wo
<lb/>es sich um die Gerechtigkeit handelt, nicht ein
<lb/>Unterschied der grossem oder geringem Schwere
<lb/>der Anschuldigung gemacht und selbst bei
<lb/>der einfachsten den rechtlichen Forderungen
<lb/>entsprochen werden soll, so kann man doch
<lb/>anerkennen, dass bei den eigentlichen Ver- 
<lb/>brechen, den Schwurgerichts fällen, am
<lb/>wenigsten von jenen Forderungen abgesehen
<lb/>werden darf. Wenn vollends, und mit Recht
<lb/>(§. 459. 460), sobald der Angeklagte sich
<lb/>freiwillig gestellt, oder verhaftet wird, die
<lb/>Hauptverhandlung in der gewöhnlichen Weise
<lb/>erfolgen muss, selbst wenn bereits ein Urtheil
<lb/>ergangen war — dessen Vollstreckung nunmehr
<lb/>unterbleiben muss — so ist jenes vorläufige Ver- 
<lb/>fahren entbehrlich. Was etwa durch die mit
<lb/>der Gerechtigkeit zu vereinigenden Rücksich- 
<lb/>ten der Sicherung geboten sein könnte, lässt
<lb/>sich durch andere, die Unterwerfung des Flüch- 
<lb/>tigen begründenden Maassregeln, indirectenZwang,
<lb/>zwar nicht vollständig, aber doch eben so weit,
<lb/>als durch das eigentliche Ungehorsamsverfahren
<lb/>erreichen — worauf es hier ankommt — ohne
<lb/>die Bedenken, welche sich mit Grund gegen letz- 
<lb/>teres erheben lassen17).

<lb/>Die Appellation oder Berufung (jetzt
<lb/>auch den frühem Recurs umfassend, und einige
<lb/>der diesen betreffenden Bestimmungen bestäti- 
<lb/>gend) ist, wie ich glaube, mit gutem Grund bei- 
<lb/>behalten worden. Ich will, was ich über die in
<lb/>neuerer Zeit vielseitig behandelte Streitfrage über
<lb/>die mit der Mündlichkeit des Verfahrens schwer
<lb/>oder kaum zu vereinigende zweite Instanz,
<lb/>über Aufgebung oder Beibehaltung des Rechts- 
<lb/>mittels, wie man es auch nennen möge, aus- 
<lb/>führlich in der Begutachtung des Entwurfs vom
<lb/>J« 1865 vorgetragen habe, nicht wiederholen.
<lb/>Aber da in den übrigen Landestheilen dieses
<lb/>ordentliche Rechtsmittel anerkannt ist und sich
<lb/>such, wenn gleich gegen das frühere Recht nur
<lb/>mit Modificationen, durchführen lässt — so wäre
<lb/>es gewiss sehr gewagt und ich muss geradezu
<lb/>sagen, zu missbilligen, wenn man für die neuen
<lb/>Uandestheile, die bisher gleichfalls nach ihren
<lb/>besondern Gesetzen dasselbe hatten, eine solche
<lb/>Steuerung eingeführt hätte. Freilich bleibt über-
<lb/>all das, zwar aus dem Wesen des Schiedsgerichts
<lb/>erklärliche, aber deshalb nicht minder auffal-
<lb/>Jende Ergebniss, dass gerade für die schwersten
<lb/>rälle — eben für die schwurgerichtlichen
<lb/>bme Berufung ausgeschlossen, während sie
<lb/>ür die andern gestaltet ist. Da muss dann eine
<lb/>gegen sonst erweiterte Nichtigkeitsbeschwerde
</p>
               <p>

                  <lb/>17) Angemessene Vorschläge macht hier v. 8te-
<lb/>wan a. 0. 8. 660.
</p>
               <p>

                  <lb/>aushelfen, die doch nicht überall anwendbar, nicht
<lb/>stets zu begründen, in der Regel nur ein neues
<lb/>Verfahren, wo es sich um Mängel in der Pro-
<lb/>cedur handelte, nicht aber eine wiederholte Prü- 
<lb/>fung der Sache nach dem ersteren Verfahren
<lb/>veranlasst, dessen Ergebniss nicht in allen Fäl- 
<lb/>len die Vortheile der Berufung zu gewähren
<lb/>vermag. Allerdings sind überall auch Nichtig- 
<lb/>keiten in Betreff des Urtheils selbst als Grund,
<lb/>wenigstens einer Beurtheilung nach den fest- 
<lb/>gestellten oder noch festzustellenden Thatsachen
<lb/>anerkannt (wodurch man sich wieder mehr dem
<lb/>gemeinen bürgerlichen Processe angeschlossen
<lb/>hat) — und es ist diese Nichtigkeitsbeschwerde
<lb/>hur eine andere Benennung oder Form der
<lb/>Appellation. — Aber es bleiben immer noch
<lb/>Schwierigkeiten, denen, wenn alle ordent- 
<lb/>lichen Rechtsmittel ausgeschlossen, und die Ur-
<lb/>theile erster Instanz regelmässig unanfechtbar
<lb/>sein sollten — nur durch erhebliche, übrigens
<lb/>wohl zu empfehlende Abänderungen des Verfah- 
<lb/>rens begegnet werden könnte. In der Erwei- 
<lb/>terung der Restitution, gegen deren zu be- 
<lb/>schränkte Zulassung ich mich nochmals erklären
<lb/>muss18), kann die nöthige Abhülfe um so we- 
<lb/>niger gesucht werden, als diese doch nur ein
<lb/>ausserordentliches und an bestimmte Voraus- 
<lb/>setzungen geknüpftes Rechtsmittel ist. Wird aber
<lb/>auch die Abhülfe zurückgewiesen, welche eine
<lb/>gründliche Voruntersuchung gewährt, die Manche
<lb/>selbst für die wichtigsten Sachen beseitigen
<lb/>möchten, dann treten die Mängel noch sichtbarer
<lb/>hervor. Möchte man sich doch, bei der hier
<lb/>und da zu weit gehenden Besorgniss, es könne
<lb/>das Princip der Mündlichkeit gefährdet und die
<lb/>Hauptverhandlung zu einer Wiederholung her- 
<lb/>abgesetzt werden — was übrigens nicht ge- 
<lb/>gründet ist19) — recht vergegenwärtigen, um
<lb/>was es sich handelt. Doch gewiss nicht um
<lb/>die Mündlichkeit an sich, sondern, wozu diese
<lb/>und das ganze Verfahren doch nur Mittel sein
<lb/>soll — um die Gerechtigkeit, insbesondere
<lb/>auch im Interesse der Vertheidigung! Oder
<lb/>wäre es, wenn dieses die Aufgabe ist, ein Un- 
<lb/>glück, wenn die gehörig vorbereitete Haupt- 
<lb/>verhandlung statt überraschende neue Vorgänge,
<lb/>eine Wiederholung — und doch in ganz ver- 
<lb/>schiedener Weise des Verfahrens — lieferte?

<lb/>Thatsächüch wird nun meist in Folge der
<lb/>Berufung nicht nur eine wiederholte Prüfung
<lb/>der Sache auf der früheren Grundlage statt
<lb/>finden, sondern auch diese Grundlage selbst,
<lb/>wie es der Begriff der Mündlichkeit fordert,
<lb/>mindestens von neuem festgestellt, oft wohl
<lb/>nach Bedürfniss, erweitert werden. Dadurch
<lb/>werden an das, in Anwesenheit des Angeklag- 
<lb/>ten (Appellanten) zu veranstaltende Verfahren,
<lb/>Forderungen gemacht, welchen hier nicht überall
</p>
               <p>

                  <lb/>18) Meine angest. kritische Betrachtung 8. 110,
<lb/>und daselbst weitere Nach Weisungen.

<lb/>19) 8. die Note 14 angef. Abhandlung.
</p>

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                   n="58"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0062--><p/>
               <p>

                  <lb/>58
</p>
               <p>

                  <lb/>B. Gesetzgebung.
</p>
               <p>

                  <lb/>entsprochen zu sein scheint, wenn man nicht,
<lb/>wie billig', annehmen muss, dass das Berufungs- 
<lb/>gericht von dem im §. 377 f. gestellten Ermes- 
<lb/>sen hinsichtlich der Beweisaufnahme nicht nur
<lb/>über die etwa vorgebrachten neuen Thatsachen,
<lb/>sondern auch über die in erster Instanz erfolg- 
<lb/>ten (und in der Regel zu Grunde zu legenden)
<lb/>Feststellungen, den vollständigsten Gebrauch im
<lb/>Interesse der Gerechtigkeit machen werde. Die
<lb/>Vermehrung der Kosten, z. B. der Entschädigung
<lb/>der Zeugen, welche sich zu dem Sitze des Ge- 
<lb/>richts begeben müssen — und das sollte, gegen- 
<lb/>über der Benutzung der Aussagen im frühem
<lb/>Verfahren im vollsten nur möglichen Umfange
<lb/>gefordert werden, — darf, wo es sich um das
<lb/>Recht handelt, nicht als Gegengrund gelten;
<lb/>ohnehin ist sie nicht in den Fällen von Erheb- 
<lb/>lichkeit, wo die Berufung an das Kreisgericht
<lb/>geht, nämlich, die in erster Instanz vor die
<lb/>Polizeigerichte gewiesen sind. Allerdings tritt
<lb/>dann noch bestimmter hervor, dass mehr,
<lb/>ein neues Verlahren, als eine Verhandlung in
<lb/>der Appellations-Instanz statt finde; — aber,
<lb/>wie man auch dasselbe bezeichnen möge — es
<lb/>liegt darin wenigstens kein Grund, es für ent- 
<lb/>behrlich zu erklären und darauf Verzicht zu
<lb/>leisten.

<lb/>Die Nich tig kei ts b esh wer d e und das
<lb/>ausserordentliche Rechtsmittel der Restitution
<lb/>gegen rechtskräftige Erkenntnissesind
<lb/>zwar im Ganzen, wie in dem bisherigen Rechte,
<lb/>behandelt; jedoch ist die letztere angemessen
<lb/>erweitert worden. Namentlich durfte ich schon
<lb/>in der Kritik des Entwurfes vom Jahre 1865
<lb/>es als einen Fortschritt und Erledigung früher
<lb/>von mir vorgebrachte Bedenken, billigend er- 
<lb/>wähnen 20), dass wo die angefoehtene Verurteilung
<lb/>auf ein (angeblich) falsches Zeugniss gegründet
<lb/>worden, die Restitution nicht mehr von den er- 
<lb/>schwerenden Bedingungen über die Herstellung
<lb/>auch des subjectiven Thatbeslandes eines wissent- 
<lb/>lichen oder fahrlässigen Meineides abhängig ge- 
<lb/>macht wird. Auch sonst sind anzuerkennende
<lb/>Erweiterungen angeordnet. Ueberhaupt aber ist,
<lb/>vorausgesetzt, dass es an genügender Begrün- 
<lb/>dung der Einleitung der Wiederaufnahme der
<lb/>Sache. wobei dem gereckten Ermessen des
<lb/>Gerichtes die gebührende Frei heit eingeräumt wer- 
<lb/>den muss, oft fehlt, dieses kein Grund, ersicht- 
<lb/>lich hier so weit gehende Beschränkungen auf
<lb/>wenige Fälle unter manchfachen Erfahrungen,
<lb/>aufzustellen, wie es von einigen Gesetzgebungen
<lb/>im Anschluss an das französische Recht ge- 
<lb/>schehen. Die bei weitem mehr zu empfehlenden
<lb/>Bestimmungen der Badische n Str.P.O. und des
<lb/>Oesterr. Entwurfes vom Jahre 1864 darf ich
<lb/>jetzt, unter Verweisung auf meine Ausführung21)
<lb/>soweit in Erinnerung bringen, als die gegen- 
</p>
               <p>

                  <lb/>wärtige Str.P.O. nun für die ganze Monarchie
<lb/>zu Grunde gelegt werden sollte.

<lb/>Ich enthalte mich daher der auf jene wei- 
<lb/>tere Bestimmmung gehenden Bemerkungen und
<lb/>übergehe, was etwa noch über die Strafvoll- 
<lb/>streckung, die Gefängnissverwaltung, — welche
<lb/>der Staatsanwaltschaft (mit Ausnahme der polizei-
<lb/>gerichtlichen) übertragen ist, über die Kosten,
<lb/>wo man sich von sicher rechtlich nicht zu ver- 
<lb/>teidigenden, und den (selbst teilweise freüge-
<lb/>sproehenen) Angeklagten, ungünstigen Auf- 
<lb/>fassungen nicht ganz zu trennen wagt, — üftd
<lb/>über eine Reihe von Einzelheiten der Erwägung
<lb/>vorgelegt werden könnte.

<lb/>Möge bei der erweiterten Bedeutung, welche
<lb/>der Entwurf in der gegenwärtigen Gestalt, und
<lb/>als eine der besseren Grundlagen für die be- 
<lb/>vorstehende Gesetzgebung erhält, die Prüfung
<lb/>nicht von dem Rechtsstandpunkte sich entfernen
<lb/>und nur unter Festhaltung desselben, den ohne
<lb/>diesen, nimmermehr berechtigten Forderungen der
<lb/>Politik die gebührende Berücksichtigung zu Theil
<lb/>werden lassen. Wie nahe die Gefahr liegt, kann
<lb/>man daraus ersehen, dass ohnerachtet bisher
<lb/>nur wenige Stimmen sich über die neue Str.P.O.
<lb/>haben vernehmen lassen, doch unter diesen
<lb/>grade die hervortreten, denen wir die vorzugs- 
<lb/>weise in Anspruch genommene Bedeutung, der
<lb/>Gerechtigkeit gegenüber, nicht zugestehen dürfen.
<lb/>Zu Kammerverhandlungen war, nach der ver- 
<lb/>fassungsmässig bestimmten Art, wie die von uns
<lb/>betrachteten Gesetze in den neuen Landestheilen
<lb/>eingeführt wurden, eine selbständige Ver- 
<lb/>anlassung nicht gegeben. Man hat sie aber, bei
<lb/>Gelegenheit anderer damit in keiner Verbindung
<lb/>stehenden Gegenstände, mit herbeigezogen —
<lb/>freilich dann in einer Weise, die, wenn sie ein
<lb/>Ergebniss hier nicht bezwecken oder erwarten
<lb/>konnte, auch schon an sich nicht den Forderun- 
<lb/>gen der Gründlichkeit entsprach. Es ist doch
<lb/>nicht gerecht und nicht billig, wenn, um ein
<lb/>verwerfendes Urtheil über die ganze Str.P.O,
<lb/>hervorzurufen, einzelne Mängel. — oder nicht
<lb/>einmal — wirkliche Mängel, sondern nur solche,
<lb/>dafür ausgegebene Punkte, Vorschriften, gerügt
<lb/>werden, die nach individueller aber durchaus
<lb/>nicht allgemein getheilter Meinung des Einen
<lb/>oder Andern, solche sind. Dass ich bei dem
<lb/>Werke, wie es vorliegt, das Bedürfniss viel- 
<lb/>facher Verbesserung nach Form und Inhalt als
<lb/>ein gebieterischets anerkenne, habe ich in der
<lb/>angeführten Beurtheilung in einer Weise darge-
<lb/>than, — allerdings auch in der dem Einzelnen
<lb/>geziemenden Bescheidenheit — welche mich
<lb/>vor dem Vorwurf, lediglich dessen Lobredner
<lb/>zu sein, schützen sollte, wenn es nöthig wäre.
<lb/>Zum Schluss sei es erlaubt, nur Eines anzu- 
<lb/>führen. Die bestrittene Frage, ob die Ver- 
<lb/>eidigung der Zeugen in der Vorunter- 
<lb/>suchung oder in der Hauptverhand- 
<lb/>lung, als Regel stattfinden solle, habe ich
</p>
               <p>

                  <lb/>20) S. 114 u. Not. 99.

<lb/>21) a. a. 0. 8. 110.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Gesetzgebung des Königreichs Sachsen</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Schwarze, ...">Vom Generalstaatsanwalt Dr. Schwarze</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084706_13+1870_0063--><p/>
               <p>

                  <lb/>B. Gesetzgebung.
</p>
               <p>

                  <lb/>59
</p>
               <p>

                  <lb/>nach dem Princip der Mündlichkeit und OefTent-
<lb/>lichkeif in dem letztem Sinne bearbeitet. Die
<lb/>bisherige Preuss. Gesetzgebung und auch die
<lb/>neue Str.P.O. schreiben erslere vor. Selbstver- 
<lb/>ständlich beides mit Ausnahmen, die auch, von
<lb/>dem entgegengesetzten Grundsatz aus aner- 
<lb/>kannt werden müssen. In den übrigen deutschen
<lb/>Gesetzgebungen und Entwürfen herrscht auch
<lb/>hierüber und ebenso über die der Aussage
<lb/>vorausgehende oder nachfolgende Eidesleistung
<lb/>keine Uebereinstimmung; jede der verschiedenen
<lb/>Ansichten, findet, immer unter dem Vorbehalt
<lb/>nothwendiger Ausnahmen, gesetzliche Bestätigung.
<lb/>Für jede lassen sich Gründe anführen; wo es
<lb/>auf die Erfahrung ankommt, haben sich bewährte
<lb/>Politiker noch in der neuesten Zeit auf den ent- 
<lb/>gegengesetzten Standpunkt gestellt. Was es
<lb/>mit diesen Erfahrungen, und dem was die Cri-
<lb/>minalstatistik bietet, für eine Bewandtniss habe,
<lb/>ist von mir an andern Orlen geprüft worden22).
<lb/>Die Sache ist die, dass die Wahrhaftigkeit, Ge- 
<lb/>wissenhaftigkeit bei Abgabe des Zeugnisses, wel- 
<lb/>ches durch den Eid bestätigt, verbürgt werden
<lb/>soll, nicht erst durch den Eid hervorgebracht
<lb/>wird, sondern vorhanden sein muss, dass, wie
</p>
               <p>

                  <lb/>22) Meine Not. 23 angef. Schrift 8. 14, und
<lb/>meine Abhandlung: „Geber die Bedeutung der sogen.
<lb/>Criminalstatistik“ zu der Oesterr. Vierteljahrsschrift.
<lb/>Bd, XV. 1865. 8. 494. 8. 257 und die in der folgen- 
<lb/>den Note angeführte Schrift 8. 15 Not. 36. 37.
</p>
               <p>

                  <lb/>ich ausgeführt habe, mehr der Mann für den
<lb/>Eid, als umgekehrt der Eid für den Mann
<lb/>bürge23), und dass das, worauf es ankommt,
<lb/>unabhängig sei, von dem Zeitpunkt der Ver- 
<lb/>eidigung, ob diese in der Voruntersuchung
<lb/>oder in der Hauptverhandlung erfolge, ob der
<lb/>Eid als assertorischer oder promissorischer ge- 
<lb/>leistet werde. Wenn demnach die Entscheidung
<lb/>auf einer andern Seite liegt, und wie wohl mit
<lb/>Recht jetzt angenommen wird, nach den Grund- 
<lb/>sätzen des neuen Verfahrens passender die
<lb/>Eidesleistung der Zeugen, als Regel, in der
<lb/>öffentlichen Hauptverhan dlung er- 
<lb/>folgt24), so ist es doch unstatthaft, eine Ge- 
<lb/>setzgebung, und zwar nicht nur in Betreff dieses
<lb/>Punktes, aber wegen desselben allgemein als
<lb/>den Forderungen unseres Jahrhunderts wider- 
<lb/>sprechend anzuklagen, weil sie — und nicht sie
<lb/>allein — einer andern Ansicht folgt, die doch
<lb/>auch nicht so ohne Weiteres verworfen werden
<lb/>kann, als verstünde sich diess von selbst.
</p>
               <p>

                  <lb/>23) Meine Abhandlung im Gerichtssaal. Bd. XIX
<lb/>J. 1867.

<lb/>24) Meine Schrift: „Geber den Zeitpunkt der
<lb/>Vereidigung etc.", 8. 29; meine kritische Betrach- 
<lb/>tung über die Entwürfe vom Jahre 1805, 8. 48.
<lb/>Vgl. die von mir als Berichterstatter auf dem sechsten
<lb/>Juristentag zu München 1867 gehaltenen Vorträge
<lb/>in den betr. Verhandlungen. 8. 153. 162.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Gesetzgebung des K. Sachsen.

<lb/>Vom Generalstaatsanwalt Dr. Schwarze.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Gesetzgebung des K. Sachsen hat in der
<lb/>letzten Zeit eine sehr rege Thätigkeit entwickelt,
<lb/>und zwar ebensowohl im Gebiete des Strafrechts
<lb/>und des Strafprocesses, als in dem Gebiete des
<lb/>Civilj-echts und des bürgerlichen Processos. In
<lb/>der nachfolgenden Darstellung der neuen Er- 
<lb/>scheinungen auf diesen Gebieien soll nur das
<lb/>Hauptsächlichste hervorgehoben werden.

<lb/>I. Strafrecht.

<lb/>Das i. J. 1855 erlassene Strafgesetzbuch
<lb/>zeichnet sich in mehrfacher Hinsicht vor dem im
<lb/>1838 publieirten Criminalgesetzbuche aus.
<lb/>Während bei dem letzteren allerdings die schwie- 
<lb/>lige Aufgabe zu lösen war, aus der Masse der
<lb/>gemeinrechtlichen und particularrechtlichen straf-
<lb/>geselzlichen Bestimmungen, welche überdiess
<lb/>durch die Praxis der Strafgerichte, namentlich
<lb/>aber der inländischen Facultäten und Schöppen- 
<lb/>stühle eine wesentliche Weiterentwickelung er- 
<lb/>fahren hatten, ein in sich abgeschlossenes, voll- 
<lb/>ständiges Strafgesetzbuch herauszufördern, konnte
<lb/>da^ Strafgesetzbuch v. J. 1855 auf der Basis des
<lb/>Criminalgesetzbuchs einen entschiedenen Fort- 
<lb/>schritt, unter Benutzung der Erfahrung und der
</p>
               <p>

                  <lb/>gerade in jene Zeil fallenden wichtigen theore- 
<lb/>tischen Arbeiten, unternehmen und manche Lücken
<lb/>und Unsicherheiten des Criminalgeselzbuchs be- 
<lb/>seitigen. Diese Lücken betrafen namentlich den
<lb/>allgemeinen Tlieil des Criminalgesetzbucbs, wel- 
<lb/>cher in mancher wichtigen Lehre weder dem
<lb/>Bedürfnisse der Praxis, noch dem Standpunkte
<lb/>der Wissenschaft entsprach. So war die Lehre
<lb/>von der Theilnahme Mehrerer an einem Verbro- 
<lb/>chen keineswegs in einer befriedigenden Weise
<lb/>bearbeitet und die Abstufung der Schuld fast
<lb/>lediglich nach äusseren, keineswegs hier völlig
<lb/>klare Maasse gebenden Momenten angenommen
<lb/>worden. Auf der anderen Seite ist nicht zu ver- 
<lb/>kennen, dass das Strafgesetzbuch in mehrfachen
<lb/>Richtungen eine sehr sichere und rechtskundige
<lb/>Hand bei seiner Anwendung vorausselzt und in
<lb/>seinem Streben nach Vollständigkeit und nach
<lb/>möglichst genauer Berücksichtigung aller denk- 
<lb/>baren Unterschiede in der sittlichen Verschuldung
<lb/>des Thälers zu einer bedenklichen, die Anwend- 
<lb/>ung erschwerenden Casuistik gedrängt worden
<lb/>ist. Die Distinctione» in dem Strafgesetzbuche
<lb/>spitzen sich oft zu einer, eine sehr gründliche
<lb/>Abwägung verschiedener und verschiedenartiger
</p>
               <pb facs="2084706_13+1870_0064.tif"
                   n="60"
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               <p>

                  <lb/>60
</p>
               <p>

                  <lb/>B. Gesetzgebung.
</p>
               <p>

                  <lb/>Vorschriften bedingenden Schärfe zu, und ver- 
<lb/>dunkeln daher die Bedeutung und insbesondere
<lb/>die Tragweite der einzelnen Bestimmungen, gegen- 
<lb/>über verwandten Bestimmungen desselben Ge- 
<lb/>setzbuchs.

<lb/>Bei den mannichfachen Vorzügen, welche im
<lb/>Ucbrigen unzweifelhaft dieses Strafgesetzbuch
<lb/>auszeichnen, ist dieser Nachtheil allerdings nicht
<lb/>so entschieden hervorgetreten, so lang als die
<lb/>Anwendung des Gesetzbuchs ausschliesslich rechts- 
<lb/>gelehrten Richtern anvertraut war und diese an
<lb/>der Hand der Wissenschaft, auf deren Höhepunkt
<lb/>das Gesetzbuch bei seinem Erscheinen gestan- 
<lb/>den, es im Geiste der Wissenschaft handhaben
<lb/>konnten. Jetzt aber, wo das Gesetzbuch auch
<lb/>die Norm für die Geschwornengerichte bieten soll
<lb/>und das Gesetz über das Verfahren vor densel- 
<lb/>ben den Geschwornen die volle und unbeschränkte
<lb/>Entscheidung der Schuldfrage zuweist, tritt aller- 
<lb/>dings die Gefahr entgegen, dass das Gesetz zu
<lb/>künstlich und zu fein zugespitzt sei, um den,
<lb/>obgleich gebildeten Laien das volle Verständniss
<lb/>der einzelnen Bestimmungen in ihrer Anwendung
<lb/>auf den einzelnen Fall zu gewährleisten.

<lb/>Dessen ungeachtet hat man sich nicht ent- 
<lb/>schlossen können, bereits jetzt eine völlige Um- 
<lb/>arbeitung des Gesetzbuchs vorzunehmen. Die
<lb/>Gründe hierfür beruhen theils auf der Erwartung,
<lb/>dass ein allgemeines Strafgesetzbuch für die
<lb/>Staaten des Norddeutschen Bundes in nächster
<lb/>Zeit werde in Angriff genommen werden, theils
<lb/>auf'der Ansicht, das es ausserordentlich schwie- 
<lb/>rig ist, ohne hierüber Erfahrungen gesammelt
<lb/>zu haben, im Voraus bestimmen zu wollen, in
<lb/>wieweit einzelne Vorschriften des Gesetzbuchs
<lb/>dem Bedürfnisse der Geschwornen nicht ent- 
<lb/>sprechen werden und deshalb eine Abänderung
<lb/>erheischen. Es hat die Erfahrung in andern
<lb/>Ländern dargethan, dass Vorschriften, deren An- 
<lb/>wendbarkeit in Geschwornengerichten im Voraus
<lb/>bemängelt worden, sich gut bewährt haben und
<lb/>nicht auf Missverständnisse bei den Geschwornen
<lb/>gestossen sind, und dass Vorschriften, die ledig- 
<lb/>lich zu dem Zwecke erlassen worden, um den
<lb/>Geschwornen das Verständniss des betreffenden
<lb/>Rechtssatzes zu erleichtern, vielleicht gerade, weil
<lb/>sie eine gekünstelte Einfachheit an sich trugen,
<lb/>den gehegten Hoffnungen nicht entsprochen haben.

<lb/>Es mag hierbei noch auf eine Schwierigkeit
<lb/>aufmerksam gemacht werden, deren Bedeutung
<lb/>auch bei der Frage wegen Einführung eines all- 
<lb/>gemeinen Strafgesetzbuchs für die Staaten des
<lb/>Norddeutschen Bundes oft nicht gehörig gewür- 
<lb/>digt wird. Man wird bei der Abfassung eines
<lb/>solchen Gesetzbuchs gewiss ohne erhebliche
<lb/>Schwierigkeiten sich über die Grenzen des cri- 
<lb/>minellstrafbaren Unrechts, gegenüber den polizei- 
<lb/>lichstrafbaren in den civilgerichtlich zu verfol- 
<lb/>genden Formen des Unrechts, so wie über die
<lb/>Begriffsbestimmungen der einzelnen Verbrechen
<lb/>vereinigen und schliesslich hier jederzeit durch
<lb/>Majoritätsbeschlüsse eine feste Basis gewinnen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ganz anders verhält es sich aber mit den Stra- 
<lb/>fen. Dieselben bilden einen wesentlichen Be- 
<lb/>standteil der Vorschriften im Strafgesetzbuche
<lb/>und einen sehr wichtigen Schwerpunkt desselben.
<lb/>Mit Bestimmungen wie z. B. „ein bis zehn Jahre
<lb/>Zuchthaus“ ist noch keine Klarheit gewonnen.
<lb/>In jedem Lande wird diese Strafe in ihrer Voll- 
<lb/>streckung eine ganz andere sein, ja selbst in dem- 
<lb/>selben Lande wird sie nicht stets dieselbe sein.
<lb/>Hier wie oft begnügen sich Viele einfach mit
<lb/>einer landläufigen Bestimmung: „das Verbrechen
<lb/>wird mit Zuchthausstrafe belegt“, ohne den In- 
<lb/>halt derselben sich klar zu machen, ja selbst
<lb/>ohne ihn bei ihrem Mangel an Kenntniss bezüg- 
<lb/>lich der Einrichtung der Strafanstalten im eigenen
<lb/>Lande und von der Strafvollstreckung in der- 
<lb/>selben sich klar machen zu können. In den
<lb/>Ländern, in welchen Isolirsystem und gemein- 
<lb/>same Haft in den einzelnen Strafanstalten einge- 
<lb/>führt sind, tritt diese Verschiedenheit noch viel
<lb/>bedeutender hervor. Es sind 5 Jahre Zuchthaus
<lb/>in der Strafanstalt X nicht gleich derselben
<lb/>Strafdauer in der Strafanstalt Z. Ja, in einzelnen
<lb/>Strafanstalten bestehen beide Systeme nebenein- 
<lb/>ander, so dass es hier von dem Ermessen des
<lb/>Directors abhängt, ob der Sträfling seine Straf- 
<lb/>zeit, beziehendlich einen Theil derselben in ge- 
<lb/>meinsamer oder in Isolir-Haft abbüsst. Aus
<lb/>diesen Thatsachen folgt aber, dass gerade in
<lb/>einem der wesentlichsten Punkte in der Straf- 
<lb/>vollziehung, eine sehr erhebliche Verschieden- 
<lb/>heit obwaltet. Dieser Verschiedenheit ist nur
<lb/>durch Adoption eines Systems der Freiheits- 
<lb/>strafe für das Gebiet der Norddeutschen Straf- 
<lb/>gesetzgebung zu begegnen. Es fragt sich nun,
<lb/>ob die Practiker bereits über dieses System,
<lb/>dessen Adoption eine Bedingung eines gemein- 
<lb/>samen Strafgesetzbuchs sein würde, einig sind.
<lb/>Vor vielleicht fünf oder zehn Jahren war für
<lb/>das Isolirsystem eine ziemlich allgemeine, günst- 
<lb/>ige Meinung vorhanden. Die neuere Zeit hat
<lb/>vielfache neue, dieses System wesentlich modi-
<lb/>ficirende Vorschläge zu Tage gefordert; — sie sind
<lb/>quantitativ wie qualitativ von hoher Bedeutung;
<lb/>— jetzt herrscht jene Uebereinstimmung nicht
<lb/>mehr. Man wird aber vor der Inangriffnahme
<lb/>eines allgemeinen Gesetzbuchs diesen Standpunkt
<lb/>der Sache sich wohl vergegenwärtigen und zu- 
<lb/>nächst auf Beseitigung dieser Schwierigkeiten
<lb/>Bedacht nehmen müssen.

<lb/>Diese Schwierigkeiten traten auch einer to- 
<lb/>talen Revision des K. Sächs. Strafgesetzbuchs
<lb/>entgegen. Auch hier vergegenwärtigte man sich,
<lb/>dass dieselbe nur eine halbe Massregel sei, wenn
<lb/>man nicht auch die Frage in das Auge fasse, ob
<lb/>und in wieweit nach dem Stande der Wissenschaft
<lb/>und Erfahrung bezüglich der Gefängnissreform
<lb/>eine Umgestaltung des Strafensytems in dem
<lb/>Gesetzbuche geboten sei, und dass diese Frage
<lb/>gegenwärtig einer definitiven Lösung noch ent- 
<lb/>gegensehe, jedenfalls aber bei derselben ein ein- 
<lb/>seitiges Vorgehen in mehrfacher Hinsicht be-
</p>

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                   n="61"
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               <p>

                  <lb/>B. Gesetzgebung.
</p>
               <p>

                  <lb/>61
</p>
               <p>

                  <lb/>denklich sei und im Falle einer gemeinsamen
<lb/>Gesetzgebung, dafern diese zu einem andern
<lb/>Systeme sich entschliessen sollte, nur mit schwe- 
<lb/>ren Opfern wieder rückgängig gemacht werden
<lb/>könnte.

<lb/>Die Revision des Strafgesetzbuchs war daher
<lb/>eine ziemlich beschränkte.

<lb/>Die wichtigste Abänderung desselben besteht
<lb/>in der Aufhebung der Todesstrafe. Die Motiven
<lb/>zu dem Regierungsentwurf, wie die Gutachten
<lb/>der Deputationen beider Kammern sind von mir
<lb/>in der Allg. Gerichtszeitung f. Sachsen Jahrg.
<lb/>XII. (1868) mitgetheilt worden. Die Ver- 
<lb/>handlungen boten viele interessante Details dar;
<lb/>insbesondere machte die in der ersten Kammer
<lb/>von dem Juslizminister Dr. Schneider gehaltene
<lb/>Rede, welche vorzugsweise die aus der Bibel
<lb/>gegen die Abschaffung der Todesstrafe entlehn- 
<lb/>ten Gründe in einer, von der innigsten Ueber-
<lb/>zeugung getragenen und klaren Darstellung wi- 
<lb/>derlegte, einen sehr tiefen und alle Kreise er- 
<lb/>fassenden Eindruck. Die zweite Kammer nahm
<lb/>in wiederholter Berathung, mit ansehnlicher
<lb/>Majorität, die Vorlage der Regierung an,
<lb/>die erste Kammer lehnte sie nach wiederhol- 
<lb/>ter Berathung mit schwacher Majorität, ab.
<lb/>Die Verfassung des K. Sachsen bestimmt in § 91
<lb/>f.: „Wenn die Kammern über Annahme eines
<lb/>Gesetzesvorschlags getheilter Meinung sind, so
<lb/>haben sie, vor Abgabe ihrer Erklärung, das vor- 
<lb/>geschriebene Vereinigungsverfahren zu versuchen.
<lb/>Bleiben auch dann noch die Curiatstimmen beider
<lb/>Kammern gelheilt, so ist zu der Verwerfung des
<lb/>Gesetzvorschlags erforderlich, dass in einer der
<lb/>beiden Kammern wenigstens zwei Dritttheile für
<lb/>die Verwerfung gestimmt haben."

<lb/>In der Thronrede bei der Verabschiedung des
<lb/>Landtags erklärte der König Folgendes:

<lb/>„Ein wichtiger und mit Gottes Hilfe segens- 
<lb/>reicher Schritt ist durch die beschlossene Ab- 
<lb/>schaffung der Todesstrafe geschehen. Die Frage
<lb/>ist so ernster Natur und greift so tief in das
<lb/>menschliche Gewissen, dass jede aufrichtige
<lb/>Ueberzeugung, sei sie auch von der eigenen
<lb/>verschieden, hier vor Allem Achtung gebietet,
<lb/>und es war mir daher weder unerwartet, noch
<lb/>unerwünscht, auf Widersprüche zu stossen. Auch
<lb/>mir ist d$r Entschluss nicht leicht geworden.
<lb/>Er ist aber hervorgegangen nicht aus blos theo- 
<lb/>retischen Bedenken, sondern aus der Erwägung,
<lb/>dass bei der nach dem Charakter des sächsischen
<lb/>Volkes anzunehmenden Entbehrlichkeit dieses
<lb/>Strafmittels für die gewöhnlichen Verhältnisse
<lb/>seine Beibehaltung den entgegenstehenden ge- 
<lb/>wichtigen Zweifeln gegenüber nicht ferner ge- 
<lb/>rechtfertigt erscheine. Und so hoffe ich denn,
<lb/>dass bei gemachten günstigen Erfahrungen Sach- 
<lb/>sen die Ehre Vorbehalten ist, einen Schritt ge-
<lb/>than zu haben, der vielleicht in weiteren Kreisen
<lb/>dereinst Nachahmung findet."

<lb/>Die Publication des Gesetzes ist noch nicht
<lb/>erfolgt. Die Stände haben nämlich mit der Re- 
</p>
               <p>

                  <lb/>gierung sich dahin geeinigt, dass die sämmtlichen
<lb/>neuen Justizgesetze einer Revision bezüglich der
<lb/>Redaction und ihrer Einarbeitung in die ent- 
<lb/>sprechenden älteren Gesetze (Strafgesetzbuch,
<lb/>Strafprocessordnung) durch eine besondere, aus
<lb/>Regierungsbeamten und Ständemitgliedern zu- 
<lb/>sammengesetzte Commission unterworfen werden.
<lb/>Es sollen alle zeither zu diesen Gesetzen er- 
<lb/>schienenen Novellen in sie verarbeitet und die
<lb/>Gesetze sodann als ein vollständiges, in sich ab- 
<lb/>geschlossenes Ganze wieder publicirt werden.

<lb/>Eine andere wichtige Abänderung des Straf- 
<lb/>gesetzbuchs ist mit der völligen Aufhebung der
<lb/>Strafschärfungen erfolgt. Die letzteren bestan- 
<lb/>den in körperlicher Züchtigung, hartem Lager und
<lb/>Beschränkung der warmen Kost; — sie traten
<lb/>theils in Folge gesetzlicher Vorschrift (in ge- 
<lb/>wissen Fällen des Rückfalls), theils auf Grund
<lb/>richterlichen Erkenntnisses in den, dem richter- 
<lb/>lichen Ermessen durch das Gesetz freigestellten
<lb/>Fällen (Beschädigung fremden Eigenthums aus
<lb/>Bosheit etc.) ein. Die Gerichte machten von
<lb/>dieser Ermächtigung einen äusserst seltenen Ge- 
<lb/>brauch, — die Schärfungen überhaupt zeigten
<lb/>einen zweifelhaften Werth und die Strafanstalts-
<lb/>directionen sprachen sich nicht zu ihren Gunsten
<lb/>aus. Mit der Aufhebung dieser Schärfungen wur- 
<lb/>de auch die, lediglich für die zu Zuchthausstrafe
<lb/>Verurteilten vorgeschriebene doppelfarbige Kleid- 
<lb/>ung beseitigt. Auch diese zeigte sich mehr
<lb/>als Hinderniss wie als Förderung einer gedeih- 
<lb/>lichen Einwirkung der Strafe auf das Gemüth
<lb/>und der sittlichen Umkehr des Züchtlings.

<lb/>Ebenso wurden in dem Entwürfe die Vergehen
<lb/>der Winkelschriftstellerei und der Medicasterei
<lb/>der strafgerichtlichen Ahndung entzogen; — in
<lb/>beiden Vergehen fehlt es an einem strafrecht- 
<lb/>lichen Momente, — sie stellen sich mehr als Ein- 
<lb/>griffe in die gewerbsmässigen Befugnisse der Ad- 
<lb/>vokaten und der legitimirten Aerzte dar. Die blosse
<lb/>Gefährlichkeit für das Publikum, sich in seinen
<lb/>Rechtshändeln oder in Krankheitsfällen an Pfu- 
<lb/>scher zu wenden, mag zu polizeilichen Beschränk- 
<lb/>ungen und Ueberwachungen Anlass geben, kann
<lb/>aber die strafgerichtliche Ahndung nicht recht-
<lb/>fertigen. Ohnedem führte die criminelle Ahn- 
<lb/>dung der Medicasterei zu schwierigen Fragen,
<lb/>deren Lösung von den Gerichtsbehörden nur
<lb/>auf Grund sachverständiger Gutachten bewirkt
<lb/>werden konnte. Die Winkelschriftstellerei kann
<lb/>von den Behörden, bei welchen derartige Ein- 
<lb/>gaben Vorkommen, mit Ordnungsstrafen zur Ge- 
<lb/>nüge geahndet werden, wie die Regelung der
<lb/>einschlagenden Verhältnisse ohnedem mit der
<lb/>Regelung der Advokaten-Stellung wesentlich zu- 
<lb/>sammenhängt.

<lb/>Ferner ist durch den Entwurf die zeither
<lb/>mit Criminalstrafe belegte Gewerbsunzucht und
<lb/>Kuppelei dem Gebiete des Criminellen entzogen
<lb/>worden. Die Collisionen, welche durch das Ver- 
<lb/>bot des Strafgesetzbuchs und durch die Connivenz
<lb/>der Polizeibehörden entstehen, waren bei diesen
</p>

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                   n="62"
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               <p>

                  <lb/>62
</p>
               <p>

                  <lb/>B. Gesetzgebung.
</p>
               <p>

                  <lb/>Vergehen ziemlich peinlich für die Strafjustiz
<lb/>geworden; — die Berufung der Bestraften auf
<lb/>jene Connivenz war nicht selten. Die criminelle
<lb/>Ahndung für den Fall, dass die Frauenspersonen
<lb/>den polizeilichen Anordnungen und Reglements
<lb/>zuwiderhandeln, wie dies in einzelnen Gesetz- 
<lb/>büchern vorgeschrieben worden, ist nicht zu
<lb/>rechtfertigen; das Zuwiderhandeln erhebt die
<lb/>polizeiliche Straffälligkeit nicht zur criminellen.
<lb/>Bei Rückfällen und besonders schweren Fällen
<lb/>wird den Polizeibehörden durch die Einlieferung
<lb/>der Frauensperson in das Correctionshaus ein
<lb/>sehr wirksames Correetivmittei zu Gebote ge- 
<lb/>stellt sein.

<lb/>Die übrigen Aenderungen des Strafgesetz- 
<lb/>buchs können hier übergangen werden; — sie
<lb/>sind nicht von allgemeinem Interesse; — aber
<lb/>auch bei ihnen hat man sich auf das Nothwen-
<lb/>digste beschränkt.

<lb/>II. Strafverfahren.

<lb/>a., die Einführung der Geschwornengerichte betr.

<lb/>Die K. Sachs. Staatsregierung hatte bereits
<lb/>bekanntlich i. J. 1848 Geschwornengerichte, aber
<lb/>nur für politische und Für Press-Vergehen, ein- 
<lb/>geführt und im Geiste der damaligen Bewegung
<lb/>die Wahl der Geschwornen auf eine sehr breite
<lb/>demoeratische Grundlage basirt. Die nothwen--
<lb/>digen Erfolge dieses Versuchs traten ein; —
<lb/>das Institut der Geschwornen konnte sich zu
<lb/>einem Rechtsinstitute nicht entwickeln und da- 
<lb/>her auch nicht den Boden im Rechtsbewusstsein
<lb/>des Volks erringen. Es ist eine ungerechte Be-
<lb/>urtheilung des Instituts, wenn man ihm diese
<lb/>nachtheiligen Erfolge zur Last legen will; sie
<lb/>waren die nöthigen Consequenzen der Organi- 
<lb/>sation, welche man dem Institute gegeben. Seit
<lb/>jener Zeit ist wiederholt die Frage wegen Ein- 
<lb/>führung der Schwurgerichte in den landstlindi-
<lb/>sehen Versammlungen angeregt worden, jedoch
<lb/>ohne günstigen Erfolg; die öffentliche Meinung war
<lb/>noch durch die Erfolge der Organisation aus
<lb/>dem Jahre 1848 befangen. Vorzugsweise aber
<lb/>musste in Betracht gelangen, dass die fortdauernden
<lb/>und tiefgreifenden Reformvorschläge, welche in
<lb/>Bezug auf das Geschwornengericht und dessen
<lb/>Einrichtung von massgebenden Freunden dieses
<lb/>Gerichts sebst aufgestellt wurden, den Beweis
<lb/>dafür lieferten, dass das Institut noch nicht ge- 
<lb/>hörig geklärt und entwickelt sei, insbesondere
<lb/>noch mit der französischen Auffassung, aus wel- 
<lb/>cher es entsprungen, kämpfen müsse. Die Vor- 
<lb/>schläge der Juryfreunde waren so umfangreich,
<lb/>dass von ihnen jeder nur einigermassen erheb- 
<lb/>liche Theil der Juryeinrichtung ergriffen wurde,
<lb/>und man wohl sich die Frage stellen konnte, ob
<lb/>bei diesen, sich durchkreuzenden und die Jury- 
<lb/>verfassung in allen wesentlichen Theilen erfas- 
<lb/>senden Reformvorschlägen in der That auch nur
<lb/>ein wichtiger Fundamentalsatz vorhanden sei,
<lb/>der von diesen Vorschlägen nicht ergriffen sei.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Wichtigkeit, welche der Beiziehung dös
<lb/>Laienelements zu der Strafrechbpflege Unbe- 
<lb/>stritten beizulegen ist, wurde niemals hierbei
<lb/>verkannt; — in dieser Mitwirkung der Laien
<lb/>wurde eine erhebliche Verbesserung der Straf- 
<lb/>justiz gefunden und man war überzeugt, dass
<lb/>die gemeinschaftliche Thätigkeit der rechtsge- 
<lb/>lehrten Richter und Laien eine gesunde, lebens- 
<lb/>frische und gerechte Strafrechtspflege verbürge
<lb/>und befestige, wie das Ansehen der Strafgesetze
<lb/>und der Rechtspflege bestärke. In der Mitwirk- 
<lb/>ung der Laien wurde mit Recht das berechtigte
<lb/>Moment des Schwurgerichts erkannt und daher
<lb/>darauf Bedacht genommen, das letztere, sobald
<lb/>man zu dessen Einführung verschreiten werde,
<lb/>als ein Rechtsinstitut zu formiren, welches
<lb/>mit voller Berechtigung in den übrigen Organis- 
<lb/>mus der Rechtspflege und ihrer Behörden eiri-
<lb/>treten könne.

<lb/>Die Ansicht, dass beide Elemente, das jurist- 
<lb/>ische und Laienelement, zu ungeteilter und un-
<lb/>geirennter Arbeit zu berufen sind und in einem
<lb/>Collegium das einheitliche Urtheil zu sprechen
<lb/>haben, veranlasste den Vorschlag des Verfasstes,
<lb/>das Schöffengericht für alle strafgerichtlichen
<lb/>Fälle — also auch für diejenigen, in denen nach
<lb/>der Gesetzgebung anderer Länder die Mitiyjrkurig
<lb/>von Geschwornen nicht stalffindet, vielmehr*rechts- 
<lb/>gelehrte Riehtereollegien das Urtheil sprechen —
<lb/>einzuführen. Wegen des Näheren verweise ich
<lb/>auf meine Schrift: „das deutsche Schwurgericht
<lb/>und dessen Reform. Erlangen, 1865“, sowie
<lb/>meine Ausführungen im Gerichtssaale. Jäürg.
<lb/>1867.

<lb/>Allerdings habe ich mich später überzeugt,
<lb/>dass die Zeit noch nicht gekommen, wo man
<lb/>für alle Fälle das Schöffengericht einführönkann,
<lb/>und dass das Institut derselben noch durch die
<lb/>Praxis selbst in den ihm zuzuweisenden Fällen
<lb/>zu läutern und zu klären sei, bevor man daran
<lb/>denken dürfe, in ihm einen Ersatz auch für das
<lb/>Geschwornengericht zu finden.

<lb/>Jedenfalls aber schien es nothwendig, fin- 
<lb/>den Fall der Einführung der Geschwornenge- 
<lb/>richte, dieselben in einer Weise zu construircri,
<lb/>dass in der That auch dem Laienelemeritö freiör
<lb/>Raum zur Entwickelung gegeben ' Und insbe- 
<lb/>sondere die Mitwirkung der Laien von dOnjeW
<lb/>gen Beschränkungen und Praclusiven befreit
<lb/>werde, durch welche in Wahrheit die Laien an
<lb/>der Mitwirkung bei Entscheidung1 dös Falls ge- 
<lb/>hindert werden und welche ihnen nur die Be- 
<lb/>antwortung einer von einem andern Cölldgijim
<lb/>aufgestellten und zugespitzten Frage gestatten.
<lb/>Man will den Laien die Verantwortlichkeit, für
<lb/>die Endentscheidung mit aufbürden, aber man
<lb/>will ihnen nicht die Möglichkeit gewähren, völlig
<lb/>frei und unbeschränkt, wenngleich innerhalb 'der
<lb/>Grenzen und Normen des Strafgesetzbuchs) ihre
<lb/>Meinung über den Rechtsfall zu äussern lind das
<lb/>in ihnen lebende Rechtsbewusstsein zur Aner- 
<lb/>kennung zu bringen.
</p>

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               <p>

                  <lb/>B. Gesetzgebung.
</p>
               <p>

                  <lb/>63
</p>
               <p>

                  <lb/>Bei der Entwerfung des Gesetzes über das
<lb/>Verfahren vor dem Geschwornengerichte, nahm
<lb/>man daher darauf Bedacht, jene Präclusiven und
<lb/>Beschränkungen für die Mitwirkung der Ge-
<lb/>schvvornen in Wegfall zu bringen und den Ge-
<lb/>sch\vornen eine möglichst freie Stellung zu ge- 
<lb/>währen, andererseits aber auch eine Wechsel- 
<lb/>wirkung des juristischen und des Laienelements
<lb/>artZubahhen, in welcher ohne eifersüchtige Ueber-
<lb/>Wachung der gegenseitigen Competenzgrenzen
<lb/>jedes Collegium in der Mitwirkung des andern
<lb/>eine willkommene und nützliche Ergänzung und
<lb/>Sicherung der eigenen Thätigkeit erblickt. In
<lb/>den Motiven zu dem Entwürfe wird bemerkt:

<lb/>„Es liegt daher im Interesse des Instituts,
<lb/>wie, der Geschwornen selbst, darauf Bedacht zu
<lb/>nehfnen, dass die Mitwirkung der Letzteren bei
<lb/>der Aburtheilung der Straffälle in einer Weise
<lb/>geregelt werde, dass den Geschwornen eine
<lb/>freie und unbeschränkte Erklärung ihrer lieber-
<lb/>Zeugung möglich gemacht und der Ausdruck
<lb/>dieser Ueberzeugung nicht durch den Zwang
<lb/>der Fragstellung verfälscht und verkümmert
<lb/>werde."

<lb/>Ebenso heisst es an einer andern Stelle:

<lb/>„Insbesondere ist man auch bemüht gewesen,
<lb/>der Anschauung Ausdruck im Gesetze zu geben,
<lb/>dass die Richter und die Geschwornen in ihrem
<lb/>Zusammenwirken eine einheitliche Aufgabe durch
<lb/>gemeinsame Arbeit zu lösen berufen sind und
<lb/>däss, wenn gleich jenen wie diesen besondere
<lb/>Antheile an der Arbeit zugewiesen worden, doch
<lb/>diese Antheile zu einem harmonischen Ganzen
<lb/>sich verbinden und gegenseitig sich unterstützen
<lb/>und ergänzen müssen."

<lb/>Die geringen Mittel ferner, welche jetzt ge- 
<lb/>boten sind, Irrthümer und Missverständnisse in
<lb/>den Antworten der Geschwonien zu entdecken
<lb/>und ihnen Abhilfe zu schaffen, so wie auch die
<lb/>Richter selbst gegen irrthümliche Auflassungen
<lb/>des Verdikts zn schützen, sind fortdauernd
<lb/>Gegenstand lebhafter Erörterungen und Verbes- 
<lb/>serungsvorschläge gewesen. Auch hier ist —
<lb/>wie dife Motiven bemerken — der Entwurf be- 
<lb/>strebt gewesen, die Ermittelung solcher Irr- 
<lb/>thümer und die Remedur derselben möglichst zu
<lb/>begünstigen und den Geschwornen die Mittel zur
<lb/>nachträglichen Abänderung ihrer Wahrsprüche
<lb/>behufs eines correcteren oder entschiedeneren
<lb/>Ausdrucks ihrer Ueberzeugung zu gewähren,
<lb/>überhaupt aber die Feststellung der materiellen
<lb/>Wahrheit höher, als die Eleganz und Schulge-
<lb/>rechligKeU der Formen des Verfahrens zu stellen.

<lb/>Ebenso hat man darauf Bedacht genommen,
<lb/>den Geschwornen eine Mitwirkung bei der Frag-
<lb/>sffeltimgj sowie die Möglichkeit zu sichern, dass
<lb/>döM Absichten derselben, soweit sie auch über
<lb/>den Wortlaut der Frage hinausgehen, oder we- 
<lb/>nigstens in der Antwort auf dieselbe nicht zum
<lb/>vollen Ausdrucke gelangen können, noch ein
<lb/>bestimmter. Ausdruck gegeben werde und diese
<lb/>Ansichten dadurch zur Würdigung des Gerichts
</p>
               <p>

                  <lb/>bei Feststellung des Endergebnisses der Ver- 
<lb/>handlung gelangen.

<lb/>Bei diesem Standpunkte des Entwurfs ist es
<lb/>selbstverständlich, dass er bei der Grenzbestimm- 
<lb/>ung für die Thätigkeit und Mitwirkung der Ge- 
<lb/>schwornen in möglichst freigebiger Weise den
<lb/>Geschwornen die volle Schuldfrage überwiesen
<lb/>und von allen jenen Modifikationen sich freige- 
<lb/>halten hat, in denen, mehr oder weniger ver- 
<lb/>steckt, die alte unselige Trennung der That-
<lb/>und Rechtsfrage ihre alte Herrschaft wieder zu
<lb/>erobern sucht. Insbesondere ist die „Ersetzung"
<lb/>der Rechtsbegrifle lediglich als eine Sache des
<lb/>Ermessens des Gerichtshofs behandelt und jede
<lb/>Cognition des Cassationshofs, ob sie nothwendig
<lb/>gewesen, unbedingt ausgeschlossen worden.
<lb/>Ebenso ist verordnet worden, dass die Thatbe-
<lb/>standsmomente in den Fragen mit den im Ge- 
<lb/>setz gebrauchten Ausdrücken aufgenommen
<lb/>werden.

<lb/>Das Resume des Tatsächlichen ist nicht bei- 
<lb/>behalten, die Rechlsbelehrung des Präsidenten
<lb/>aber obligatorisch vorgeschrieben worden. Wer- 
<lb/>den Widersprüche gegen letztere erhoben, so ist
<lb/>sie, so weit nothig, protocollarisch zu fixiren
<lb/>und kann auf Grund derselben Nichtigkeitsbe- 
<lb/>schwerde gegen das Erkenntniss eingewendet
<lb/>werden. Man nimmt also an, dass die Ge- 
<lb/>schwornen an die Rechtsbelehrung des Präsi- 
<lb/>denten sich binden und in Gemässheit derselben
<lb/>das Verdict abgeben werden.

<lb/>Einzelne Bestimmungen von allgemeiner Be- 
<lb/>deutung sind: 1., Erst nachdem die Fragen an
<lb/>die Jury endgültig festgestellt sind, erfolgen die
<lb/>Plaidoyers und die Rechtsbelehrung des Präsi- 
<lb/>denten, so dass jene wie diese an die Fragen
<lb/>sich ansehliessen und letztere in ihnen beiden
<lb/>gleichsam den Commentar erhalten. 2., Den
<lb/>Geschwornen ist volle Mitwirkung bei der Fest- 
<lb/>stellung der Fragen, sowie volle Möglichkeit,
<lb/>später Aenderungen herbeizuführen, gegeben.

<lb/>3., Als ein Fall der Nichtigkeit gilt es, wenn
<lb/>eine Frage zu Gunsten des Angeklagten nicht
<lb/>gestellt worden, obgleich sie durch die Ergeb- 
<lb/>nisse der Verhandlungen unbedingt geboten wyr.

<lb/>4., Zusätze etc. zu dem Verdicte der Geschwornen
<lb/>sind zulässig; die Richter haben die rechtliche
<lb/>Bedeutung derselben zu würdigen, und hiernach
<lb/>das Verdict selbst zu erläutern und zu ergänzen,
<lb/>bez. neue Fragen zu stellen. 5., Die „mildern- 
<lb/>den Umstände" sind nicht eingeführt, wohl aber
<lb/>ist den Geschwornen die Empfehlung an die
<lb/>Königliche Gnade eingeräumt. 6., Das „Bericht- 
<lb/>igungsverfahren" ist thunlichst von allen Prä- 
<lb/>clusiven und Beschränkungen befreit. 7., Für
<lb/>den Fall des Irrthums der Jury zum Nachtheile
<lb/>des Angeklagten ist, dafern die zweite Jury den
<lb/>gleichen Ausspruch thut und die anderweiten
<lb/>Richter ihrerseits und einstimmig den gleichen
<lb/>Irrthum annehmen, bestimmt, dass solchenfalls
<lb/>eine Freisprechung einzutreten habe, 8., Zu
<lb/>einem, den Anklagen ungünstigen Ausspruche
</p>

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               <p>

                  <lb/>64
</p>
               <p>

                  <lb/>B. Gesetzgebung.
</p>
               <p>

                  <lb/>werden 2/3 der Stimmen erfordert. 9., Die Ad- 
<lb/>häsion des Beschädigten ist zulässig; er kann
<lb/>jedoch seine Ansprüche erst nach dem Verdicte
<lb/>der Geschwornen begründen und sich in die
<lb/>Fragenstellung selbst etc. nicht mischen.

<lb/>Eine eigentümliche Bestimmung enthält der
<lb/>Entwurf betreff der Rechtsmittel gegen das Er- 
<lb/>ke nntniss, indem er dem Verurteilten (nicht auch
<lb/>dem Staatsanwalte) das Befugniss einräumt, we- 
<lb/>gen zu hoch gegriffener Strafe Berufung an das
<lb/>Oberappell.-Gericht einzuwenden. Da die Straf- 
<lb/>bestimmung nur von den rechtsgelehrten Rich- 
<lb/>tern ausgeht, hielt man dieses Rechtsmittel für
<lb/>zulässig; obschon man sich nicht verhehlte, dass
<lb/>die Strafbestimmung am sichersten von denjeni- 
<lb/>gen Richtern bewirkt wird, welche bei der
<lb/>mündlichen Verhandlung mitgewirkt und hier- 
<lb/>durch die genaueste Kenntniss auch von man- 
<lb/>chem, im Protocolle nicht fixirbaren, für die Be- 
<lb/>messung der sittlichen Schuld aber wichtigen
<lb/>Momente erlangt haben. Andrerseits erwog man,
<lb/>dass die Strafmaasse in dem Strafgesetzbuch^
<lb/>ausserordentlich weit seien, und dass der häu- 
<lb/>fige Wechsel in dem Präsidenten und den Rich- 
<lb/>tern der Assisen einer constanten Praxis in An- 
<lb/>wendung dieser weiten Strafgrenzen hinderlich
<lb/>sei, so dass es sich empfehle, eine Vermittlung
<lb/>der verschiedenen Strafabmessungen in gleichen
<lb/>und ähnlichen Fällen durch ein Obergericht,
<lb/>wenigstens zu Gunsten des Angeklagten, anzu- 
<lb/>bahnen und sie nicht ausschliesslich der König- 
<lb/>lichen Gnade zu überweisen.

<lb/>Im Falle des Geständnisses tritt eine Mit- 
<lb/>wirkung von Geschwornen (u. Schöffen) nicht
<lb/>ein. Der Entwurf bestimmt hierüber:

<lb/>8- 35.

<lb/>Die Anklagekammer hat von der Verweisung
<lb/>des Angeschuldigten vor das Geschwornenge-
<lb/>richt abzusehen und ihn vor das Bezirksgericht
<lb/>zur Aburteilung zu verweisen, wenn der An- 
<lb/>geschuldigte die ihm beigemessene That einge- 
<lb/>räumt hat und die Anklagekammer befindet, dass
<lb/>das Geständniss ein glaubhaftes und die Be- 
<lb/>schuldigung vollständig umfassendes ist, auch
<lb/>der Staatsanwalt und der Angeklagte mit der
<lb/>Verweisung an das Bezirksgericht sich einver- 
<lb/>standen erklären.

<lb/>Die Anklagekammer hat zu diesem Behufe
<lb/>durch eines ihrer Mitglieder oder einen von ihr
<lb/>abzuordnenden Richter den Angeklagten unter
<lb/>ausführlichem Vorhalte des Geständnisses zu be- 
<lb/>fragen, ob er bei demselben allenthalben stehen
<lb/>bleibe und mit der Verweisung an das Bezirks- 
<lb/>gericht einverstanden sei.

<lb/>Der Untersuchungsrichter darf mit der Be- 
<lb/>fragung nicht beauftragt werden.

<lb/>Widerruft der Angeschuldigte bei derselben
<lb/>das Geständniss, oder widerspricht er auf aus- 
<lb/>drückliches Befragen der Verweisung vor das
<lb/>Bezirksgericht, so tritt die Bestimmung des § 33
<lb/>wieder ein.

<lb/>Der Befragung können der Staatsanwalt und
</p>
               <p>

                  <lb/>der Verteidiger, wenn ein solcher bei den Acten
<lb/>benannt ist, beiwohnen und sind daher von der- 
<lb/>selben rechtzeitig in Kenntniss zu setzen.

<lb/>§. 36.

<lb/>In gleicher Maasse kann verfahren werden,
<lb/>wenn einer der Angeschuldigten ein solches
<lb/>Geständniss abgelegt hat, und der besonderen
<lb/>Aburteilung dieses Angeschuldigten kein Be- 
<lb/>denken entgegensteht. Die Anklagekammer kann
<lb/>zugleich verfügen, dass mit der besonderen Ab- 
<lb/>urteilung so lange Anstand genommen werde,
<lb/>bis die Aburteilung der übrigen Theilnehmer
<lb/>erfolgt ist.

<lb/>8- 37.

<lb/>Ausgenommen von den Bestimmungen der
<lb/>88* 35, 36 sind die Fälle, in welchen das Ver- 
<lb/>brechen mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe be- 
<lb/>droht ist. Solchenfalls hat es bei der Vorschrift
<lb/>in 8- 15 sein Bewenden.

<lb/>8- 38.

<lb/>Widerruft der Angeklagte das Geständniss,
<lb/>nachdem die Verweisung vor das Bezirksgericht
<lb/>erfolgt ist, so ist auf Anzeige des Bezirksge- 
<lb/>richts von der Anklagekammer die Verweisung
<lb/>wieder aufzuheben und der Angeklagte vor das
<lb/>Schwurgericht zu verweisen, dafern nicht die
<lb/>zur Aburteilung berufene Abteilung des Be- 
<lb/>zirksgerichts den Widerruf einstimmig fiir völlig
<lb/>unglaubhaft erachtet. Die Bestimmung dieses
<lb/>Paragraphen ist anzuwenden, auch wenn der
<lb/>Widerruf erst während der Hauptverhandlung
<lb/>vor dem Bezirksgerichte, jedoch noch vor dem
<lb/>Schlüsse der Beweisaufnahme in letzterer erfolgt.
<lb/>8- 39.

<lb/>Kommen in den Fällen der 88. 35, 36 That-
<lb/>sachen in Frage, welche die Ausschliessung der
<lb/>gesetzlichen Strafe oder die Anwendung eines
<lb/>gesetzlichen Milderungsgrundes zur Folge haben
<lb/>würden, so unterbleibt die Verhandlung vor den
<lb/>Geschwornen nur dann, wenn die Staatsanwalt- 
<lb/>schaft über diese Thatsachen in ihrem ganzen
<lb/>Umfange sich zu Gunsten des Angeklagten er- 
<lb/>klärt und die Anklagekammer dieser Erklärung
<lb/>beitritt.

<lb/>Das Geschvvornen-Wahlgesetz.

<lb/>Das Gesetz hat das gemischte System ange- 
<lb/>nommen, indem es als Voraussetzung des Ge-
<lb/>schwornenamts Capacität oder Census aufstellte.
<lb/>Als Capacität betrachtet es aber nicht blos die- 
<lb/>jenigen, welche academische und ähnliche Stu- 
<lb/>dien gemacht haben, sondern auch diejenigen,
<lb/>welche durch das Vertrauen ihrer Mitbürger zu
<lb/>bürgerlichen Ehrenämtern in dem lezten Jahre
<lb/>vor der Wahl zum Geschwornen berufen gewe- 
<lb/>sen sind. Die Motiven finden in der Berück- 
<lb/>sichtigung dieser Categorie eine Abschwächung
<lb/>der Bedenken gegen das Capacitäten-System
<lb/>und bemerken hierüber noch: „Diejenigen Män- 
<lb/>ner, welche durch das Vertrauen ihrer Mitbür- 
<lb/>ger, insbesondere auch ihrer Corporalionsgenos-
<lb/>sen zur Verwaltung öffentlicher Aemter oder zur
</p>

               <pb facs="2084706_13+1870_0069.tif"
                   n="65"
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               <p>

                  <lb/>B. Gesetzgebung.
</p>
               <p>

                  <lb/>65
</p>
               <p>

                  <lb/>Mitwirkung bei den Gerichten in bürgerlichen
<lb/>Rechtsstreitigkeiten berufen worden sind, haben
<lb/>hierdurch bereits ein Zeugniss nicht nur des
<lb/>öffentlichen Vertrauens, sondern auch ihrer be- 
<lb/>sonderen practischen Tüchtigkeit erhalten, wel- 
<lb/>ches von der Gesetzgebung nicht ignorirt
<lb/>werden darf.

<lb/>Das Element der Bildung in Verbindung mit
<lb/>dem Zeugnisse der practischen Tüchtigkeit wird
<lb/>in dieser Verbindung fiir die meisten Fälle ge- 
<lb/>währleistet.

<lb/>Zugleich wird durch die besondere Hervor- 
<lb/>hebung der in solchen Vertrauensstellungen be- 
<lb/>findlichen oder befindlich gewesenen Personen
<lb/>die Jury zu einem wesentlichen Theile bereits
<lb/>bei Aufstellung der positiven Erfordernisse zum
<lb/>Gesehwornenamte auf die Gemeindevertretung
<lb/>selbst zurückgeführt und ihr dadurch das zu
<lb/>ihrer Existenz nöthige Vertrauen der Mitbürger
<lb/>mit gesichert.

<lb/>Mit dieser Berufung Derjenigen, welche in
<lb/>öffentlichen, durch das Vertrauen des Volks über- 
<lb/>tragenen Stellungen sich befinden oder befunden
<lb/>haben, wird zugleich die Gefahr beseitigt, die
<lb/>Jury aus bestimmten Ständen züsammenzusetzen,
<lb/>indem diese Personen aus allen Ständen hervor- 
<lb/>zugehen pflegen. Die Mängel, welche in der
<lb/>Zusammensetzung der Jury aus bestimmten
<lb/>Ständen gefunden werden, liegen in der Ab- 
<lb/>schliessung. und Bevorzugung bestimmter Stände;
<lb/>— nicht aber in einer Berufungsmethode, durch
<lb/>welche nur unmittelbar und zwar möglichst viele
<lb/>Stände berufen werden."

<lb/>Demgemäss bestimmt §. 1 des Entwurfs:

<lb/>„Das Ehrenamt eines Geschwornen kann nur
<lb/>von Demjenigen versehen werden, welcher zur
<lb/>Zeit der Aufstellung der Urlisten das dreissigte
<lb/>Altersjahr erfüllt hat, das Unterthanenrecht in
<lb/>einem der zum Norddeutschen Bunde gehörigen
<lb/>Staaten besitzt, im Königreiche Sachsen seit
<lb/>mindestens einem Jahre seinen wesentlichen
<lb/>Wohnsitz hat, unter keine der Ausnahmen in §§.
<lb/>2, 3 fällt und entweder

<lb/>1., Mitglied des Reichstages oder im König- 
<lb/>reiche Sachsen Mitglied des Landtages, oder
<lb/>eines Stadtraths, oder einer Stadtverordneten- 
<lb/>versammlung, oder einer Handels- oder Ge- 
<lb/>werbekammer, oder Gemeindevorstand, oder Ge- 
<lb/>meindeältester, oder sonst Mitglied eines Ge- 
<lb/>meinderaths, oder Friedensrichter ist oder in dem
<lb/>letzten Jahre gewesen und mit Ehren ausge- 
<lb/>schieden ist, oder

<lb/>2., ohne Unterschied des Landes auf einer
<lb/>Hochschule den Doctorgrad erlangt, oder auf
<lb/>einer höheren Bildungsanstalt eine Staatsprüfung
<lb/>bestanden hat, oder

<lb/>3., einen jährlichen Beitrag von wenigstens
<lb/>zehn Thalern an directer ordentlicher Staats- 
<lb/>steuer bezahlt.

<lb/>Interessant ist, dass die richterlichen Be- 
<lb/>amten ebensowenig wie die höheren Verwaltungs- 
<lb/>beamten (mit Ausnahme der Minister) von dem
<lb/>Jahrb. f. Rechtswiss. 1868.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesehwornenamte ausgeschlossen sind und dass
<lb/>unter andern zur Ablehnung des Amts be- 
<lb/>fugt sind diejenigen, welche nach ihrem ge- 
<lb/>ringen Einkommen die durch das Geschwornen-
<lb/>amt auferlegten Kosten nicht tragen können und
<lb/>darüber ein Zeugniss der Ortsobrigkeit vorlegen,
<lb/>sowie gebrechliche und mit längerer Krankheit
<lb/>behaftete Personen, deren Zustand die Ueber-
<lb/>nahme des Geschwornenamtes nicht zulässt, wenn
<lb/>solches vom Bezirksarzte bescheinigt wird.

<lb/>Der Entwurf hat eine doppelte Reduction der
<lb/>Geschwornen-Urlisten angeordnet. Die erste er- 
<lb/>folgt durch einen Wahlausschuss. Derselbe be- 
<lb/>steht aus dem Director des Bezirkgerichts, der
<lb/>ersten Magistratsperson und dem Stadtverordne-
<lb/>tenvorstande der Bezirksstadt und den von dem
<lb/>Director des Bezirksgerichts zu bestimmenden
<lb/>Vorständen von drei städtischen und von drei
<lb/>ländlichen Gemeinden des Bezirks.

<lb/>Hierüber können nach dem Ermessen des Be- 
<lb/>zirksgerichts-Direktors noch drei von der ersten
<lb/>Magistratsperson zu bestimmende Bürger aus' der
<lb/>Stadtgemeinde der Bezirksstadt, sowie drei von
<lb/>dem Bezirksgerichtsdirector zu bestimmende Be- 
<lb/>wohner benachbarter ländlicher oder städtischer
<lb/>Ortschaften des Bezirks beigezogen werden.

<lb/>Die zweite Reduction, welche behufs der
<lb/>Bildung der Jahresliste vorgenommen wird, ist
<lb/>dem Präsidenten der letzten Schwurgerichtssitz- 
<lb/>ung übertragen worden.

<lb/>Die Geschwornen erhalten keine Auslösung;
<lb/>— die unentschuldigt Verweigerung des Amts
<lb/>ist mit schweren Geldbussen bedroht; — der
<lb/>Verlust des Rechts, zu Gemeindeämtern etc. ge- 
<lb/>wählt werden, ist nicht angedroht.

<lb/>b., Einführung der Schöffengerichte.

<lb/>Die consequente Fortbildung des Gedankens,
<lb/>dass in der Zuziehung des Laienelements zu der
<lb/>Verhandlung und Aburteilung der Straffsachen,
<lb/>eine neue Bürgschaft für eine gerechte Straf- 
<lb/>rechtspflege dargeboten sei, führte dahin, neben
<lb/>den Geschwornengerichten Schöffengerichte zu
<lb/>etabliren. Die Ausdehnung der Geschwornen-
<lb/>gerichte auf alle Classen der Verbrechen und
<lb/>Vergehen erschien wegen der hierdurch nötig
<lb/>werdenden grossen Belastung der Geschwornen
<lb/>bedenklich. Die Schöffen werden in einer viel
<lb/>geringeren Zahl, als es bei den Geschwornen
<lb/>bezüglich der Geschwornengerichte der Fall ist,
<lb/>beigezogen, weil sie im Verein mit den Richtern
<lb/>ein Collegium bilden und cs daher ausreicht,
<lb/>wenn mit 3 Richtern 4 Schöffen das Richtercol- 
<lb/>legium bilden. Ebenso werden die Schöffen aus
<lb/>der Stadt, woselbst das Gericht seinen Sitz hat,
<lb/>und dessen nächster Umgebung beigezogen.
<lb/>Hiermit ist jedem Schöffen fortdauernd die Commu-
<lb/>nication mit seiner Familie und seinen Geschäf- 
<lb/>ten ermöglicht; er kann Mittags zu Hause spei- 
<lb/>sen und Abends, in der Regel schon Nachmittags
<lb/>vollständig seinen Geschäften sich widmen; ein
<lb/>Leben ausser der Familie, entfernt an einem


<lb/>5
</p>

               <pb facs="2084706_13+1870_0070.tif"
                   n="66"
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               <p>

                  <lb/>66
</p>
               <p>

                  <lb/>B. Gesetzgebung.
</p>
               <p>

                  <lb/>dritten Orte und seinen Geschäften entzogen, wie
<lb/>es dem Geschwornen angesonnen wird, wird von
<lb/>dem Schöffen nicht gefordert.

<lb/>Der Schwerpunkt des Schöffengerichts liegt
<lb/>in der gemeinsamen Berathung der Richter und
<lb/>der Schöffen über die Schuldfrage. In den Mo- 
<lb/>tiven des Entwurfs wird hierüber Folgendes ge-
<lb/>äussert:

<lb/>„Ein Moment tritt bei dem Institute der Ge- 
<lb/>richtsschöffen besonders in den Vordergrund,
<lb/>welches allerdings eine Abweichung von einer
<lb/>wesentlichen Eigenschaft des Schwurgerichts ent- 
<lb/>hält, andererseits aber gerade zu denjenigen
<lb/>Eigenschaften des Schöffengerichts gehört, welche,
<lb/>nach der übereinstimmenden Ansicht der Prac-
<lb/>tiker, die günstigen Erfolge desselben herbeige- 
<lb/>führt haben. Es ist dies die Verbindung der
<lb/>Schöffen und des Richters zu einem Gerichte
<lb/>und zu untheilbarer Arbeit In dieser
<lb/>Verbindung liegt die Möglichkeit des gegensei- 
<lb/>tigen unbeschränkten und völlig freien Aus- 
<lb/>tausches der bei der Verhandlung gemachten
<lb/>Wahrnehmungen und gewonnenen Ansichten und
<lb/>somit des vollständigen Durchdringens und gegen- 
<lb/>seitigen Ergänzens des richterlichen und des
<lb/>Datenelements. Es ist das Erkenntniss des Ge- 
<lb/>richts in Wahrheit das Erkenntniss eines Col- 
<lb/>legiums, hervorgegangen aus einer und der- 
<lb/>selben Berathnng, und daher in sich bereits
<lb/>ein harmonisches Ganzes. Die gemeinsame Be- 
<lb/>rathung lässt die volle Entwickelung des Laien- 
<lb/>elements, wie andererseits die Befruchtung des- 
<lb/>selben durch das richterliche Element zu, und
<lb/>erfüllt somit dasjenige Erforderniss, dessen ge- 
<lb/>hörige Befriedigung die vorzüglichste Aufgabe
<lb/>der auf die Geschwornengerichte bezüglichen
<lb/>Reformvorschläge mit Recht gewesen ist."

<lb/>Ein zweites, wichtiges Moment besteht darin,
<lb/>dass die Gerichtsschöffen nicht zu einer Ge- 
<lb/>richtssitzung, sondern zumeist zu einer Mehrheit
<lb/>von auf einander folgenden Gerichtssitzungen zu- 
<lb/>gezogen werden. In den Motiven des Entwurfs
<lb/>wird hierüber gesagt: »

<lb/>„Auch hierdurch wird das Verhältniss des
<lb/>Gerichts zu den Schöffen und der letzteren zu
<lb/>jenem ein näheres und dadurch auch freieres
<lb/>werden, bei welchem die Schöffen an Sicherheit
<lb/>und Entschiedenheit in der Auffassung, wie in
<lb/>der Beurtheilung des Falls und in der Feststel- 
<lb/>lung und dem Ausdrucke ihres Urtheils ge- 
<lb/>winnen werden.

<lb/>Es liegt in dieser Einrichtung zugleich auch
<lb/>ein erheblicher Vortheil für die Geschwornen- 
<lb/>gerichte selbst. Denn in den Gerichtsschöffen,
<lb/>welche durch ihre nahe Beziehung zu den Ge- 
<lb/>richten und durch ihre gemeinsame Arbeit mit
<lb/>denselben sich eine grössere Fertigkeit in der
<lb/>Behandlung der Straffälle aneignen, werden die
<lb/>zuverlässigsten und tüchtigsten Geschwornen
<lb/>herangebildet werden."

<lb/>Die Schöffengerichte sind, bez. waren bereits
<lb/>in Hannover und Kurhessen, sowie in Oldenburg,
</p>
               <p>

                  <lb/>Bremen und Baden für die an den Einzelrichter
<lb/>gewiesenen Strafsachen eingeführt; es wurde
<lb/>hier ein Collegium dadurch gebildet, dass man
<lb/>dem Richter zwei aus den Bürgern (zumeist aus
<lb/>der Geschwornen-Urliste) gewählte Gerichts- 
<lb/>schöffen beigegeben.

<lb/>Man findet oft den Schwerpunkt, ja den
<lb/>alleinigen Vortheil dieser Einrichtung darin, dass
<lb/>durch sie ein Collegium gebildet werde, und
<lb/>glaubt daher, ihr keine weitergehende Bedeutung
<lb/>zugestehen zu sollen, wo bereits ein Collegium
<lb/>(von rechtsgelehrten Richtern) vorhanden; man
<lb/>will sie daher recht eigentlich auf die Einzel- 
<lb/>richtersachen beschränken und in ihr nur einen
<lb/>Ersatz der Collegialität finden, so dass schliess- 
<lb/>lich in ihr nur eine finanzielle Erleichterung
<lb/>des Justizbudgets durch die Ersparniss von
<lb/>Staats-Richtern liegen würde. Der Nutzen der
<lb/>Einrichtung ist aber ein viel höherer und inten- 
<lb/>siverer; er berührt die Strafrechtspflege in ihrer
<lb/>innersten Natur. Die Einrichtung hat sich in den
<lb/>genannten Ländern ausserordentlich bewährt;
<lb/>keineswegs ist sie daselbst als eine blosse Er- 
<lb/>sparniss angesehen worden; sie erfreut sich
<lb/>eines hohen Ansehens bei dem Publikum, und
<lb/>es haben die Richter selbst ihr ein sehr gutes
<lb/>Zeugniss ausgestellt. Es sind über diese Er- 
<lb/>folge umfassende Erkundigungen Seiten der K.
<lb/>Sachs. Regierung eingezogen worden, und es
<lb/>haben dieselben das günstige Urtheil über die
<lb/>Schöffengerichte in vollster Maasse bestätigt.

<lb/>Man hat jedoch im K. Sachsen davon ab-
<lb/>sehen müssen, diese Gerichte bei den Einzel- 
<lb/>richtern (Gerichtsämtern) einzuführen. Die längst
<lb/>beabsichtigte Reorganisation derselben war bis
<lb/>zu der Einführung der bereits vorgelegten und
<lb/>durch eine Deputation der Kammern geprüften
<lb/>Reform des Civilprocesses verschoben worden,
<lb/>um sie sofort auch den Bedürfnissen des refor-
<lb/>mirten Civilprocesses anzupassen. Diese Reform
<lb/>ist gegenwärtig in Erwartung der gemeinsamen
<lb/>Civilprocessordnung f. d. Staaten des Nord- 
<lb/>deutschen Bundes vertagt worden, — und mit ihr
<lb/>daher auch die Reorganisation der Gerichtsämter.
<lb/>Letztere wird natürlich auch auf das strafgericht- 
<lb/>liche Verfahren Rücksicht zu nehmen haben.
<lb/>Es erschien daher angemessen, bis dahin auch
<lb/>die Einführung der Schöffengerichte bei den Ge- 
<lb/>richtsämtern zu beanstanden.

<lb/>Das Collegium für jede Collegial-Strafsache
<lb/>wird aus 3 Richtern und 4 Schöffen zusammen- 
<lb/>gesetzt.

<lb/>Die Wahl der Gerichtsschöffen für jedes Jahr
<lb/>erfolgt aus der Urliste der Geschwornen der
<lb/>Stadt und der nächsten Ortschaften durch den
<lb/>Wahlausschuss, welcher die Geschwornendienst-
<lb/>liste für das Jahr festzustellen hat. Bei den üb- 
<lb/>rigen Einrichtungen hat man möglichst die in
<lb/>den genannten Staaten bestehenden Vorschriften
<lb/>über die Wahl der Gerichtsschöffen und die hier- 
<lb/>über gemachten Erfahrungen benutzt.

<lb/>Wenn der Angeschuldigte bis zur Eröffnung
</p>

               <pb facs="2084706_13+1870_0071.tif"
                   n="67"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0071--><p/>
               <p>

                  <lb/>B. Gesetzgebung.
</p>
               <p>

                  <lb/>67
</p>
               <p>

                  <lb/>der Hauptverhandlung vor Gericht ein völlig
<lb/>glaubhaftes und die wider ihn erhobene Be- 
<lb/>schuldigung ein völlig umfassendes Geständniss
<lb/>abgelegt hat, auch hierüber der Staatsanwalt und
<lb/>der Angeschuldigte auf die Zuziehung von Schöf- 
<lb/>fen verzichten, so findet eine solche zu der
<lb/>Hauptverhandlung und Aburteilung nicht statt.

<lb/>Abänderungen der Straf-Processordnung.

<lb/>Die Rechte der Verteidigung, welche
<lb/>ohnedem bereits in der Straf-P.-O. wesentlich
<lb/>begünstigt war, sind erweitert worden. Der Ent- 
<lb/>wurf bestimmt zunächst:

<lb/>„Der Verteidiger ist berechtigt, wenn der
<lb/>Richter Augenschein, Aussuchungen, Beschlag- 
<lb/>nahme, Durchsuchung von Papieren, Leichen- 
<lb/>schau oder Leichenöffnung vornimmt, denselben
<lb/>beizuwohnen und hierbei Anträge wegen Er- 
<lb/>örterung einzelner, solchenfalls von ihm anzu- 
<lb/>gebender Punkte oder wegen der Gegenstände
<lb/>zu steilen, auf welche sich diese Handlungen
<lb/>erstrecken sollen."

<lb/>Weiter war bereits in der Straf-P.-O. der
<lb/>Anfang der notwendigen Verteidigung (deren
<lb/>Kosten von der Staatscasse bestritten werden,
<lb/>welche sich sodann an den Angeklagten hält und
<lb/>bei dessen Vermögen .sie unbedingt übertragen
<lb/>muss) auf den Zeitpunkt gestellt, dass der An- 
<lb/>geklagte wegen eines schweren Vergehens zur
<lb/>Hauptverhandlung verwiesen worden, und zwar
<lb/>nicht erst, wenn die Verweisung rechtskräftig
<lb/>geworden. Der Entwurf geht noch weiter, in- 
<lb/>dem er den Eintritt der Notwendigkeit schon
<lb/>auf den staatsanwaltschaftlichen Antrag stellt,
<lb/>in welchem die Verweisung wegen eines solchen
<lb/>Vergehens beantragt wird.

<lb/>Die gerichtspolizeiliche Thätigkeit
<lb/>der Staatsanwälte und der Polizeibehörden war
<lb/>früher schon durch eine besondere Verordnung
<lb/>geregelt und hierbei der Satz der Straf-P.-O.,
<lb/>dass die Geschäfte der gerichtlichen Polizei unter
<lb/>der obersten Leitung und Aufsicht des Justiz- 
<lb/>ministeriums von der Staatsanwaltschaft und den
<lb/>Polizeibehörden besorgt werden, weiter ausge- 
<lb/>führt worden. Der Entwurf hat diesen Satz fest- 
<lb/>gehalten und hierüber noch bestimmt, dass die
<lb/>Staatsanwälte die Handlungen der gerichtlichen
<lb/>Polizei entweder unmittelbar selbst vornehmen
<lb/>oder ihre Vornahme bei dem Gerichte oder der
<lb/>Polizeibehörde beantragen können. Die Gerichte
<lb/>^nd Polizeibehörden haben den Anträgen der
<lb/>Staatsanwaltschaft, sofern sie überhaupt recht- 
<lb/>lich zulässig sind, zu entsprechen. Beschwerden
<lb/>v°n Behörden oder Privaten über Entschliess-
<lb/>J*ngen und das Verfahren der Polizeibehörden,
<lb/>Gerichte und Staatsanwälte in einzelnen Sachen
<lb/>der gerichtlichen Polizei sind von dem General-
<lb/>staatsanwalte und in höherer Instanz von dem
<lb/>Justizministerium zu erledigen.

<lb/>Die Staatsanwälte konnten zeither schon zu
<lb/>Gunsten des Angeklagten Nichtigkeitsbeschwer- 
<lb/>den einwenden; — es ist dieses Befugniss jetzt
<lb/>auf alle Rechtsmittel ausgedehnt worden.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dem Staatsanwalte und dem Vertheidiger ist
<lb/>das directe Fragrecht, Letzterem auch eine grössere
<lb/>Mitwirkung bei Aufstellung der Beweismittelliste
<lb/>eingeräumt worden.

<lb/>Die Richter, welche bei der Ertheilung des
<lb/>Verweisungserkenntnisses mitgewirkt haben, sind
<lb/>von der Hauptverhandlung ausgeschlossen; es ist
<lb/>dagegen die Zahl der Richter bei der letzteren
<lb/>(in Folge der Zuziehung der Geschwornen und
<lb/>der Schöffen) auf drei herabgesetzt worden.

<lb/>Die Berufung gegen die Enderkenntnisse der
<lb/>Collegialstrafgrichte (Bezirksgerichte) ist in der
<lb/>Hauptsache aufgehoben und nur bezüglich der
<lb/>Strafhöhe, (ebenso wie in Schwurgerichtssachen)
<lb/>beibehalten worden.

<lb/>In den Motiven des Entwurfs wird hierüber
<lb/>Folgendes bemerkt:

<lb/>„In dem der Ständeversammlung des Jahres
<lb/>1854 vorgelegten und späterhin zum Gesetze
<lb/>erhobenen Entwürfe einer Strafprocessordnung
<lb/>für das Königreich Sachsen war bereits die Frage:
<lb/>ob gegen die auf Grund mündlicher Beweisauf- 
<lb/>nahme gefällten Enderkenntnisse von Collegial-
<lb/>gerichten eine Berufung bezüglich der Thatfrage
<lb/>zu gestatten sei? verneint und diese Verneinung
<lb/>in den Motiven des Entwurfs ausführlich gerecht- 
<lb/>fertigt worden.

<lb/>„Bei den ständischen Berathungen erachtete
<lb/>man jedoch den Wegfall dieses Rechtsmittels
<lb/>als eine bedenkliche Massregel, durch welche
<lb/>eine wesentliche Bürgschaft gegen Fehler und
<lb/>Irrthümer des ertsinstanzlichen Verfahrens und
<lb/>Erkenntnisses beseitigt werde.

<lb/>„Die Regierung gab dem auf Beibehaltung der
<lb/>Appellationsinstanz gerichteten Anträge insoweit
<lb/>nach, als sie damit sich einverstanden erklärte,
<lb/>dass die Appellation in ihrer ursprünglichen und
<lb/>eigentlichen Bedeutung als das „remedium ulte- 
<lb/>rioris defensionis", sonach als ein dem Ange- 
<lb/>klagten zu dessen Gunsten zustehendes Rechts- 
<lb/>mittel, beibehalten, dagegen weder der Berufung
<lb/>des Angeklagten die Wirkung, dass auch zu
<lb/>dessen Ungunsten das angefochtene Erkenntniss
<lb/>abgeändert werde (wie dies einige Gesetzgeb- 
<lb/>ungen gethan), beigelegt, noch auch dem Staats- 
<lb/>anwalte das Rechtsmittel zum Nachtheile des
<lb/>Angeklagten eingeräumt werde.

<lb/>„In dieser Maasse wurde auch der Entwurf
<lb/>abgeändert und von den Ständen angenommen.

<lb/>„Es ist inmittels die Frage wegen Beibehalt- 
<lb/>ung der zweiten Instanz bezüglich der That- 
<lb/>frage, gegenüber den Erkenntnissen der Colle-
<lb/>gialgerichte, und hierbei insbesondere die Frage
<lb/>über die Stellung des Appellationsrichters zu
<lb/>den tatsächlichen Feststellungen des erstinstanz- 
<lb/>lichen Erkenntnisses und über die Voraussetz- 
<lb/>ungen und den Umfang der Reproduction des in
<lb/>erster Instanz erhoben gewesenen Beweises und
<lb/>die Beweisaufnahme bezüglich etwaiger neuer
<lb/>Thatsachen oder Beweismittel vielfach erörtert
<lb/>worden.

<lb/>(Vergl. die Literatur bei Schwarze, die zweite
</p>
               <p>

                  <lb/>5*
</p>

               <pb facs="2084706_13+1870_0072.tif"
                   n="68"
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               <p>

                  <lb/>08
</p>
               <p>

                  <lb/>B. Gesetzgebung.
</p>
               <p>

                  <lb/>Instanz im mündlichen Strafverfahren, Wien 1861.)

<lb/>„Insbesondere stellten sich in Betreff der Be- 
<lb/>weiserhebungen in der zweiten Instanz die er- 
<lb/>heblichsten Schwierigkeiten in der Praxis und
<lb/>die verschiedenartigsten Reformvorschläge zu
<lb/>ihrer Abhilfe heraus. Es ist namentlich von
<lb/>hervorragenden Practikern
<lb/>(vergl. vorzüglich Voitus, in dem Goltdammer’-
<lb/>schen Archive, II. Bd., 8. 620 flg.)
<lb/>auf Grund ihrer langjährigen Erfahrungen be- 
<lb/>zeugt worden, dass die zweite Instanz durchaus
<lb/>nicht im Stande sei, ein befriedigendes Mittel
<lb/>für eine gerechte Rechtspflege zu bieten, und
<lb/>dass auch kaum eine Hoffnung vorhanden sei,
<lb/>den ihr entgegentretenden Schwierigkeiten gründ- 
<lb/>liche Abhilfe zu gewähren.

<lb/>„Die Berufung ist recht eigentlich in dem
<lb/>schriftlichen Verfahren an ihrer Stelle, aber sie
<lb/>ist unvereinbar mit der Mündlichkeit. Die suc- 
<lb/>cessive und somit gelheilte Arbeit der verschie- 
<lb/>denen Instanzen im schriftlichen Verfahren ist
<lb/>eine Hilfe gegen die bei dem schriftlichen Ver- 
<lb/>fahren leicht sich einschleichenden unrichtigen
<lb/>oder unvollständigen Auffassungen der auf das
<lb/>Studium der Acten sich stützenden und einen
<lb/>Extract aus denselben gewährenden Referate
<lb/>in den Urthelssitzungen der erkennenden Ge- 
<lb/>richte, — im mündlichen Verfahren dagegen
<lb/>wird diese successive Arbeit der Instanzen durch
<lb/>die gleichzeitige Arbeit der im Collegium
<lb/>vereinten Richter, welche gleichzeitig und mit
<lb/>einer auf andere Weise gar nicht in dieser Maasse
<lb/>zu bewirkenden Vollständigkeit und Treue von
<lb/>den Beweisen unterrichtet werden, ersetzt. Die
<lb/>Berufung im mündlichen Verfahren bleibt ein
<lb/>der Natur desselben widersprechendes Institut
<lb/>und sie kann wohl eine nochmalige erste, aber
<lb/>nicht eine, auf das Material der ersten Instanz
<lb/>und sonach auf die Grundlagen des von dieser
<lb/>ertheilten Erkenntnisses hingewiesene zweite
<lb/>Instanz gewähren.

<lb/>„Der Hauptein wand der Vertheidiger der zwei- 
<lb/>ten Instanz gegen die Aufhebung der Berufung
<lb/>ist schliesslich nur von der Mangelhaftigkeit der
<lb/>in erster Instanz vorgenommenen Erörterungen
<lb/>und der Besetzung der erstinstanzlichen Gerichte
<lb/>hergeleitet. In ersterer Beziehung macht man
<lb/>vorzugsweise geltend, dass oft erst das Erkennt- 
<lb/>nis der ersten Instanz dem Angeklagten dar- 
<lb/>über, welche That ihm beigemessen worden, auf
<lb/>welche Beweise die Beschuldigung gestützt
<lb/>werde, und welche Lücken des Vertheidigungs-
<lb/>beweises vorhanden seien, volle Gewissheit ge- 
<lb/>währe und daher die zweite Instanz ihn in den
<lb/>Stand setze, in diesen Richtungen seine Inter- 
<lb/>essen vollständig wahrzunehmen.

<lb/>(Vergl. insbesondere hier Goltdammer, in seinem
<lb/>Archive, Bd. X., 8. 315 flg.)

<lb/>„Allein zunächst können die Mängel und Ge- 
<lb/>brechen des erstinstanzlichen Verfahrens durch die
<lb/>Einrichtung mehrerer Instanzen niemals gründ- 
<lb/>lich geheilt werden, vielmehr ist dafür Sorge
</p>
               <p>

                  <lb/>zu tragen, dass das erstinstanzliche Verfahren
<lb/>in einer, auch in den vorstehend erwähnten
<lb/>Richtungen völlig zufriedenstellenden Weise ein- 
<lb/>gerichtet, keineswegs aber es erst von dem Be- 
<lb/>lieben des Angeklagten abhängig gemacht werde,
<lb/>ob er die Beschränkungen seiner Verteidigung,
<lb/>die zugleich nachteilig auf das Erkenntniss
<lb/>und dessen Hebereinstimmung mit der Forderung
<lb/>der Gerechtigkeit einwirken, in der zweiten
<lb/>Instanz beseitigen will. Das erste Erkenntniss
<lb/>soll mit allen den Bürgschaften ausgerüstet sein,
<lb/>welche dasselbe als ein gerechtes und auch die
<lb/>Interessen der Verteidigung vollständig wahren- 
<lb/>des kennzeichnen; es soll keineswegs sich nur
<lb/>gleichsam als ein provisorisches oder als ein
<lb/>Gutachten kennzeichnen.

<lb/>(Vergl. noch Sehwarze, in Goltdammer's Ar- 
<lb/>chive, Bd. XI., 8. 11 flg. und 73 flg.)

<lb/>„Die Bezugnahme auf die mangelhafte Besetz- 
<lb/>ung der erstinstanzlichen Gerichte ist dasjenige
<lb/>Argument, welches besonders von den Franzö-
<lb/>sisehen-Juristen für Beibehaltung der zweiten
<lb/>Instanz geltend gemacht wird. Auch dieses
<lb/>Argument ist nicht haltbar. Denn auch hier ist
<lb/>es richtiger und sachgemäßer, die erste Instanz
<lb/>in angemessener und zweckentsprechender Weise
<lb/>zu besetzen, als die Abhilfe der schlechten
<lb/>Rechtspflege, welche letztere der mangelhaften
<lb/>Besetzung zugeschrieben wird, in der Einricht- 
<lb/>ung der zweiten Instanz zu suchen.

<lb/>„Es giebt hiernächst wenige Theile des münd- 
<lb/>lichen Verfahrens, in welchen eine solche Menge
<lb/>der wichtigsten Zweifel und eine solche Menge
<lb/>der tagtäglich wiederkehrenden Streitfragen sich
<lb/>zeigen, als gerade in der Einrichtung der zwei- 
<lb/>ten Instanz.

<lb/>(Vergl. die Darstellungen bei Schwarze, Ge- 
<lb/>richtssaal, Jahrg. 1857, Bd. I.. 8. 447 flg.
<lb/>und 465 flg., Jahrg. 1861, 8. 102 flg.,
<lb/>Jahrg. 1862, 8. 279 flg.)

<lb/>„Die Schwierigkeiten, welche hierbei sich
<lb/>zeigen, sind unüberwindlich, weil sie, wie ge- 
<lb/>sagt, die nothwendigen Consequenzen des
<lb/>mündlichen Verfahrens sind und daher insbeson- 
<lb/>dere auch nicht durch die Pflichttreue, die Ge- 
<lb/>wissenhaftigkeit und die Umsicht der Richter
<lb/>in der zweiten Instanz beseitigt werden können.

<lb/>„Es haben auch in unserem Vaterlande diese
<lb/>Schwierigkeiten sich eingestellt, ohne dass es
<lb/>der zweiten Instanz bei aller anzuerkennenden
<lb/>Sorgsamkeit und Gewissenhaftigkeit derselben
<lb/>gelungen ist, sie vollständig zu heben. Es hat
<lb/>daher auch das Oberappellationsgericht selbst in
<lb/>einem hierüber von ihm erforderten Gutachten
<lb/>sich dahin ausgesprochen, dass eine Berufung
<lb/>über die Thatfrage gegen die Erkenntnisse der
<lb/>Bezirksgerichte entbehrlich und sie, dafern Schöf- 
<lb/>fengerichte für die bezirksgerichtlichen Straf- 
<lb/>sachen eingeführt würden, sogar bedenklich
<lb/>sein werde.

<lb/>„Ebenso haben wiederholt ausgezeichnete
<lb/>Practiker in den erstinstanzlichen Gerichten des
</p>

            </div>
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                n="69"
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                  <title level="a" type="main">Der Sächsische Gesetzentwurf über die Entziehung staatsbürgerlicher Rechte in Folge der Verübung von Verbrechen</title>
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               <!-- Case 1: ocr of page 2084706_13+1870_0073--><p/>
               <p>

                  <lb/>B. Gesetzgebung.
</p>
               <p>

                  <lb/>kS
</p>
               <p>

                  <lb/>Landes, gestützt auf ihre bei den vor ihnen ver- 
<lb/>handelten Straffällen gemachten Erfahrungen,
<lb/>für die Aufhebung der zweiten Instanz sich er- 
<lb/>klärt. Insbesondere ist dies auch in den Be- 
<lb/>richten geschehen, welche das Justizministerium
<lb/>im Jahre 1859 von den Bezirksgerichten über
<lb/>die bezüglich des neuen Verfahrens gemachten
<lb/>Erfahrungen eingezogen hat.

<lb/>(Vergl. auch noch Neidhardt, in der Zeitschrift
<lb/>für Rechtspflege und Verwaltung. N. F.
<lb/>Bd. XXI., 8. 109 flg.)

<lb/>„In mehreren Ländern Deutschlands ist die
<lb/>zweite Instanz im mündlichen Strafverfahren
<lb/>gleichfalls aufgehoben worden. In den Straf-
<lb/>processordnungen Braunschweig’s vom Jahre
<lb/>1849, Altenburg’s vom Jahre 1854 und Baden’s
<lb/>vom Jahre 1864 ist die zweite Instanz beseitigt
<lb/>worden. Wie nun schon nach den Zeugnissen
<lb/>der Pracliker in diesen Ländern, soweit solche
<lb/>öffentlich mitgetheilt worden, irgend ein Nach- 
<lb/>theil in Folge des Mangels der zweiten Instanz
<lb/>sich nicht gezeigt hat, so hat auch die Königlich
<lb/>Sächsische Regierung im vorigen Jahre bei den
<lb/>betreffenden Regierungen Erkundigungen über
<lb/>die Erfolge dieser neuen Einrichtung eingezogen.
<lb/>Dieselben haben übereinstimmend versichert, dass
<lb/>die Beseitigung der zweiten Instanz sich voll- 
<lb/>ständig bewährt und irgend einen Nachtheil oder
<lb/>das Bedürfniss zu ihrer Wiedereinführung sich
<lb/>nicht gezeigt habe.

<lb/>„Bei der jetzigen Umgestaltung des Strafver- 
<lb/>fahrens, welche durch die Einführung der Schwur-
<lb/>erichte nothwendig geworden, trat nun die
<lb/>rage wegen Beibehaltung der zweiten Instanz
<lb/>wieder hervor.
</p>
               <p>

                  <lb/>„Insbesondere gelangte in Betracht, dass die
<lb/>zweite Instanz (in Betreff der Thatfrage) bei den
<lb/>Schwurgerichten und deren Erkenntnissen aus- 
<lb/>geschlossen sei, sonach gerade in den wichtig- 
<lb/>sten Fällen, und dass hiermit die Zahl und die
<lb/>Bedeutung der künftig noch an die zweite In- 
<lb/>stanz gelangenden Fälle wesentlich abgemindert
<lb/>werde. *

<lb/>„Man hat den Ausschluss der zweiten Instanz
<lb/>bei den Schwurgerichten als eine nothwendig©
<lb/>Consequenz der Zuziehung von Geschwornen
<lb/>bezeichnet, indem die Mitwirkung derselben nicht
<lb/>einer Prüfung durch die zweite Instanz unter- 
<lb/>zogen werden könne, da man wohl eine zweite
<lb/>Instanz mit erfahreneren und besonders ausge- 
<lb/>zeichneten Richtern besetzen könne und diese
<lb/>Besetzung daher eine vorzügliche Garantie gegen- 
<lb/>über den erstinstanzlichen Gerichten und den
<lb/>bei ihnen angestellten Richtern darbiete, da- 
<lb/>gegen aber keine Möglichkeit vorhanden sei,
<lb/>eine zweite Instanz mit erfahreneren und tüch- 
<lb/>tigeren Geschwornen zu besetzen, als den Schwur- 
<lb/>gerichtshof erster Instanz.

<lb/>„Es kommt daher bei der Frage wegen Bei- 
<lb/>behaltung der zweiten Instanz auch der Umstand
<lb/>in Betracht, dass die Regierung den Entschluss
<lb/>gefasst hat, bei den von den Bezirksgerichten
<lb/>in erster Instanz zu verhandelnden Strafsachen
<lb/>Gerichtsbeisitzer aus dem Volke (Schöffen) bei- 
<lb/>zuziehen.

<lb/>„Die Bestimmungen wegen der Nichtig- 
<lb/>keitsbeschwerde endlich sind verallgemei- 
<lb/>nert und hierbei auch die zeitherigen Beschränk- 
<lb/>ungen der Staatsanwaltschaft modificirt worden.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Sächsische Gesetzentwurf über die Entziehung staatsbürgerlicher Rechte in Folge

<lb/>der Verübung von Verbrechen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Im vorigen Bande dieser Jahrbücher 8. 262 ff.
<lb/>sind vorbereitende Arbeiten zu der legislativen
<lb/>Behandlung der in derUeberschrift bezeichneten,
<lb/>wichtigen, auch vom Deutschen Juristentag in
<lb/>das Reine seiner Besprechung gezogene Frage
<lb/>mitgetheilt und discutirt, und es finden sich da- 
<lb/>selbst (8. 263) auch die auswärtigen Anträge,
<lb/>welche die Sächsische Ständeversammlung im
<lb/>Jahre 1864 deshalb an die Regierung gelangen
<lb/>Hess. Die letztere hat derselben durch Vorlage
<lb/>eines Gesetz - Entwurfes entsprochen, der im
<lb/>Wesentlichen ganz auf den dort entwickelten
<lb/>Ansichten beruht. Wir lassen denselben nach- 
<lb/>stehend folgen und heben aus den ihm beige- 
<lb/>gebenen Motionen nur folgende Stelle hervor:

<lb/>„Der Entwurf beschränkt sich zunächst darauf,
<lb/>die Folgen eines Straferkenntnisses für die in
<lb/>S 1 bezeichneten politischen Rechte festzustellen.
<lb/>Insoweit specielle Gesetze die Ausübung noch
<lb/>anderer Rechte ausdrücklich von dem Besitze
<lb/>»bürgerlicher und politischer Ehrenrechte“ ab- 
<lb/>hängig machen, wird die Anwendbarkeit der im
</p>
               <p>

                  <lb/>Entwürfe enthaltenen Vorschriften auch auf diese
<lb/>Fälle durch § 2 desselben ausgesprochen. Da- 
<lb/>gegen hat der Entwurf die Folgen, welche die
<lb/>Verübung eines Verbrechens in sonstiger Be- 
<lb/>ziehung auf die Rechtssphäre des Verbrechers
<lb/>äussern kann, unberührt lassen wollen, und geht
<lb/>derselbe daher auf die Frage, inwieweit jene
<lb/>die Fähigkeit zu Uebernahme aller oder gewisser
<lb/>Aemter und sonstiger öffentlicher Functionen
<lb/>entziehen, beziehendlich den Verlust solcher
<lb/>Aemter, ingleichen den von Orden, Würden, Rang
<lb/>oder Titeln mit sich bringen solle, nicht ein.
<lb/>Es können nämlich in den verschiedenen eben
<lb/>angedeuteten Beziehungen verschiedene Rück- 
<lb/>sichten einschlagen, so dass es nicht thunlich
<lb/>sein würde, die sich darbietenden Fragen ins-
<lb/>gesammt gleichmässig zu entscheiden, während
<lb/>andererseits das Eingehen auf alle Verschieden- 
<lb/>heiten dieser Fälle in dem xorliedenden Gesetze
<lb/>zu weit führen würde. Die Regulirung dieser
<lb/>Punkte bleibt daher besser nach wie vor den
<lb/>auf den Staatsdienst, die Advocatur, das Nota-
</p>
               <pb facs="2084706_13+1870_0074.tif"
                   n="70"
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               <p>

                  <lb/>70
</p>
               <p>

                  <lb/>B. Gesetzgebung.
</p>
               <p>

                  <lb/>riat, das Schulwesen etc. bezüglichen Special- 
<lb/>gesetzen überlassen.

<lb/>Der Entwurf selbst lautet folgendennassen:

<lb/>§ 1. Die staatsbürgerlichen Rechte, auf
<lb/>welche gegenwärtiges Gesetz sich bezieht, sind:

<lb/>1. das Stimmrecht und die Wählbarkeit in Ge- 
<lb/>meindeangelegenheiten,

<lb/>2. das Stimmrecht und die Wählbarkeit bei den
<lb/>Wahlen für die Ständeversammlung des König- 
<lb/>reichs,

<lb/>3. das Stimmrecht und die Wählbarkeit für den
<lb/>Reichstag des Norddeutschen Bundes nach
<lb/>Nassgabe des Wahlgesetzes für den Letzteren.
<lb/>§ 2. Wo Gesetze, Verordnungen oder Sta- 
<lb/>tuten die Ausübung anderer Rechte von dem
<lb/>Besitze bürgerlicher oder politischer Ehrenrechte
<lb/>abhängig machen, sind unter letzteren die in
<lb/>§ 1 gedachten Rechte zu verstehen.

<lb/>§ 3. Die Entziehung der staatsbürgerlichen
<lb/>Rechte wegen Verübung von Verbrechen kann
<lb/>nur durch richterliches Erkenntniss oder durch
<lb/>Strafverfügung erfolgen. (Vergl. jedoch § 16
<lb/>Abs. 2.)

<lb/>§ 4. Auf die Entziehung der staatsbürger- 
<lb/>lichen Rechte ist zu erkennen:

<lb/>a) wenn Jemand zu einer Zuchthausstrafe ver- 
<lb/>urteilt wird, oder

<lb/>b) wenn Jemand wegen Unzucht mit Kindern,

<lb/>Meineides, Fälschung, Diebstahls, Erpressung,
<lb/>Unterschlagung, Betrugs, gewerbsmässiger
<lb/>Hehlerei und Farti rer ei oder böslichen

<lb/>Bankrotts oder wegen eines anderen Ver- 
<lb/>brechens, sofern solches aus Gewinnsucht
<lb/>verübt worden, zu einer Arbeitshaus- oder
<lb/>Gefängnisstrafe, oder

<lb/>c) wenn Jemand wegen einer vorsätzlichen
<lb/>verbrecherischen Handlung, die als beson- 
<lb/>ders gefährlich sich darstellt, oder deren

<lb/>Verübung eine besonders verwerfliche oder
<lb/>widerrechtliche Gesinnung bekundet, über- 
<lb/>haupt zu einer Freiheitsstrafe
<lb/>verurteilt wird, jedoch vorbehältlich der be- 
<lb/>sonderen Bestimmung in den folgenden Para- 
<lb/>graphen.

<lb/>Der Versuch und die Beihülfe, sowie die
<lb/>Verbindung und Anstiftung zu einem Verbrechen
<lb/>sind ebenso wie das Verbrechen selbst zu be- 
<lb/>urteilen.

<lb/>§ 5. Bei den nach dem Gesetze, die
<lb/>Forst- etc. Diebstähle betreffend, vom 11. August
<lb/>1855 zu beurteilenden Vergehen, soweit sie
<lb/>nicht unter Art. 1 und Art. 2 desselben fallen,
<lb/>sowie bei den Vergehen der Entwendung der
<lb/>eigenen Sache (Art. 274), des einfachen Credit-
<lb/>betrugs (Art. 286), der Fundunterschlagung
<lb/>(Art. 291), der Partirerei (Art. 292), der Ent- 
<lb/>fremdung (Art. 302), der Entwendung etc. von
<lb/>Esswaaren etc. (Art. 303), des leichtsinnigen
<lb/>Bankrotts (Art. 207 flg.) und des leichtsinnigen
<lb/>Aufborgens (Art. 309), der Hinterziehung der
<lb/>Hülfsvollstreckung (Art. 310), des Gebrauchs
<lb/>fremder Waarenbezeichnungcn (Art. 312), der
</p>
               <p>

                  <lb/>in Art. 313, 319, 330, 331 und 335 des Straf- 
<lb/>gesetzbuchs erwähnten Täuschungen und Beein- 
<lb/>trächtigungen fremden Eignnthums hat das Ge- 
<lb/>richt im einzelnen Falle zu erwägen, ob nach
<lb/>Lage der Sache eine Entziehung der staatsbür- 
<lb/>gerlichen Rechte als angemessen sich darstelle,
<lb/>und demgemäss auf solche zu erkennen oder
<lb/>von ihr abzusehen.

<lb/>8 6. Die Dauer der Entziehung wird nach
<lb/>richterlichem Ermessen bestimmt. Dieselbe soll
<lb/>im Falle der Verurteilung zu einer Zuchthaus- 
<lb/>strafe wenigstens fünf und höchstens fünfzehn
<lb/>Jahre und in den übrigen Fällen wenigstens
<lb/>zwei und höchstens zehn Jahre betragen. (Vergl.
<lb/>jedoch 88 9, 10, 11.)

<lb/>§ 7. Wegen Verbrechen, die Jemand vor
<lb/>Erfüllung des 18. Altersjahres begangen hat,
<lb/>kann der Richter von Entziehung der staats- 
<lb/>bürgerlichen Rechte absehen.

<lb/>§ 8. Die Entziehung beginnt mit der Rechts- 
<lb/>kraft des Erkenntnisses, in welchem sie ausge- 
<lb/>sprochen ist, und dauert während der Strafvoll- 
<lb/>streckung, und zwar, wenn diese in einzelnen
<lb/>Zeitabschnitten erfolgt, auch während der Aus- 
<lb/>setzung derselben, fort.

<lb/>Dagegen wird die Frist für die erkannte
<lb/>Dauer der Entziehung erst von dem Tage an
<lb/>berechnet, an welchem die Freiheitsstrafe ihre
<lb/>Endschaft erreicht hat.

<lb/>§ 9. Wird Jemand in demselben Erkennt- 
<lb/>nisse wegen einer Mehrzahl von Verbrechen
<lb/>verurteilt, und würde nach 88 4 und 5 wegen
<lb/>aller oder mehrerer dieser Verbrechen auf die
<lb/>Entziehung der staatsbürgerlichen Rechte zu
<lb/>erkennen sein, so ist bei der Bestimmung der
<lb/>Zeitdauer der Entziehung zunächst dasjenige
<lb/>Verbrechen, wegen dessen die der Zeit nach
<lb/>längste Entziehung auszusprechen sein würde,
<lb/>zum Anhalte zu nehmen, jedoch kann in einem
<lb/>solchen Falle wegen des Zusammentreffens mit
<lb/>den übrigen Vergehen die wegen des schwer- 
<lb/>sten Verbrechens auszusprechende Dauer jener
<lb/>Entziehung bis um die Hälfte, jedoch nicht über
<lb/>den Höchstbetrag der in 8 6 bestimmten Dauer,
<lb/>verlängert werden.

<lb/>In gleicher Masse ist zu verfahren, wenn
<lb/>Jemand in einer Mehrzahl von Kenntnissen mit
<lb/>der Entziehung der staatsbürgerlichen Rechte
<lb/>belegt worden und ein Nachtragserkenntniss
<lb/>nach Art. 421 der Strafprocessordnung zu er- 
<lb/>teilen ist.

<lb/>8 10. Ist Jemand, nachdem wider ihn auf
<lb/>Entziehung der staatsbürgerlichen Rechte er- 
<lb/>kannt worden, anderweit zum Verluste dieser
<lb/>Rechte zu verurteilen, ohne dass ein Nachtrags- 
<lb/>erkenntniss zu erteilen ist, so tritt die auf die
<lb/>Entziehung dieser Rechte bezügliche Bestimmung
<lb/>des vorigen Erkenntnisses ausser Kraft. Es ist
<lb/>jedoch in dem anderweiten Erkenntnisse bei der
<lb/>Bestimmung der Zeitdauer der Entziehung dieser
<lb/>Rechte darauf, dass sie dem Verurteilten be- 
<lb/>reits entzogen gewesen, Rücksicht zu nehmen
</p>

               <pb facs="2084706_13+1870_0075.tif"
                   n="71"
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               <p>

                  <lb/>B. Gesetzgebung.
</p>
               <p>

                  <lb/>71
</p>
               <p>

                  <lb/>und in solchem Falle die Dauer der Entziehung
<lb/>angemessen, jedoch nicht über den Höchstbe- 
<lb/>trag der in § 6 bestimmten Dauer, zu verlängern.

<lb/>§ 11. Insbesondere ist in dieser Masse zu
<lb/>verfahren, wenn gegen Jemand nach erfolgter
<lb/>Verbüssung einer Strafe, mit deren Zuerkennung
<lb/>diese Entziehung verbunden worden, während
<lb/>des Zeitraums, auf welchen letztere ausgespro- 
<lb/>chen worden, anderweit auf Verlust der staats- 
<lb/>bürgerlichen Rechte zu erkennen ist.

<lb/>§ 12. Der Inländer, welcher wegen eines
<lb/>Verbrechens im Auslande rechtskräftig zu einer
<lb/>Freiheitsstrafe verurtheilt worden ist, soll, da- 
<lb/>fern eine anderweite Aburtheilung vor den in- 
<lb/>ländischen Gerichten nach Art. 9 des Strafge- 
<lb/>setzbuchs ausgeschlossen ist, dennoch den Rechts- 
<lb/>nachtheilen, welche das gegenwärtige Gesetz mit
<lb/>der Zuerkennung der Strafe verbindet, ebenfalls
<lb/>noch den obigen Vorschriften unterliegen, und
<lb/>hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft das in- 
<lb/>ländische Strafgericht hierüber in einem ledig- 
<lb/>lich auf diesen Punkt zu beschränkenden Urtel
<lb/>zu erkennen.

<lb/>Dasselbe gilt von dem im Auslande bestraf- 
<lb/>ten Ausländer, dafern er im Inlande die Aus- 
<lb/>übung staatsbürgerlicher fRechte in Anspruch
<lb/>nimmt. Sind ihm letztere bei seiner Bestrafung
<lb/>im Auslande bereits entzogen und die für deren
<lb/>Erziehung etwa erkannte Frist noch nicht abge- 
<lb/>laufen, so ist er zu deren Ausübung auch in
<lb/>Sachsen bis zu der nach dem Obigen zu ertei- 
<lb/>lenden Entscheidung des inländischen Richters
<lb/>nicht zuzulassen.

<lb/>§ 13. Das Gericht hat bei seinem Aus- 
<lb/>spruche din rechtliche Beurteilung, welcher die
<lb/>Handlung nach der inländischen Gesetzgebung
<lb/>unterliegen würde, sowie beziehendlich nach
<lb/>SS 4 und 5 die Natur des Verbrechens selbst
<lb/>in Betracht zu ziehen.

<lb/>Die Frage, ob der Bestrafte sich des Ver- 
<lb/>brechens überhaupt und in dem ihm beigemesse- 
<lb/>nen Umfange schuldig gemacht habe, ist hierbei
<lb/>nicht anderweit zu erörtern, vielmehr insoweit
<lb/>das im Auslande gesprochene Erkenntniss als
<lb/>massgebend anzusehen.

<lb/>Das Gericht hat über den Antrag des Staats- 
<lb/>anwalts den Betheiligten zu hören und entscheidet
<lb/>über denselben in nicht öffentlicher Sitzung durch
<lb/>eine Abtheilung von drei Richtern.

<lb/>§ 14. Zuständig in den Fällen der §§ 12,
<lb/>13 das Bezirksgericht desjenigen Bezieks, in
<lb/>welchem der Bestrafte seinen Wohnsitz oder in
<lb/>dessen Ermangelung seinen Aufenthaltsort hat
<lb/>oder zuletzt gehabt hat.

<lb/>§ 15. Gegen den richterlichen Ausspruch,
<lb/>durch welchen die Entziehung der staatsbürger- 
<lb/>lichen Rechte erfolgt, sind dieselben Rechtsmittel
<lb/>und unter denselben Voraussetzungen zulässig,
<lb/>wie sie gegen Straferkenntnisse, beziehendlich
<lb/>Strafverfügungen, nach den Bestimmungen der
</p>
               <p>

                  <lb/>allgemeinen strafprocessualen Vorzchriften zu- 
<lb/>lässig sind. Insbesondere kann die zweite In- 
<lb/>stanz unter den in §§ 4 ffg. bestimmten Voraus- 
<lb/>setzungen und Beschränkungen die erkannte Ent- 
<lb/>ziehung aufheben, sowie eine Herabsetzung der
<lb/>bestimmten Zeitdauer aussprechen.

<lb/>§ 16. Wird einem Verurteilten die erkannte
<lb/>Strafe durch landesherrliche Gnade ganz oder
<lb/>teilweise erlassen, so ist die Frist für die in
<lb/>dem Straferkenntnisse ausgesprochene Entziehung
<lb/>der staatsbürgerlichen Rechte, wofern der Gnaden- 
<lb/>act nicht ausdrücklich darauf mit erstreckt wird,
<lb/>von dem Tage an zu berechnen, an welchem
<lb/>dem Verurteilten der völlige Straferlass be- 
<lb/>kannt gemacht wird, oder die verminderte Strafe
<lb/>verbüsst ist.

<lb/>Wird die erkannte Todes- oder lebensläng- 
<lb/>liche Zuchthausstrafe im Wege der Begnadigung
<lb/>in eine zeitliche Freiheitsstrafe verwandelt, so
<lb/>tritt, abgesehen von einer besonderen, auch
<lb/>hierauf gerichteten Begnadigung, die Entziehung
<lb/>der staatsbürgerlichen Rechte auf die längste
<lb/>für diese Strafart nach § 6 gestattete Frist ein.

<lb/>§ 17. Während der Untersuchung wegen
<lb/>eines der in § 4 unter b. gedachten, oder im
<lb/>Gesetze überhaupt mit Zuchthaus- oder Arbeits- 
<lb/>hausstrafe bedrohten Verbrechens kann der An- 
<lb/>geschuldigte die staatsbürgerlichen Rechte nicht
<lb/>ausüben.

<lb/>§ 18. Die Entziehung staatsbürgerlicher
<lb/>Rechte, welche in Gemässheit der zeither gel- 
<lb/>tenden Gesetzesvorschriften nach unvollständiger
<lb/>Freisprechung von der Anklage eines Verbre- 
<lb/>chens eingetreten ist, hört mit Beginn der Wirk- 
<lb/>samkeit des gegenwärtigen Gesetzes auf.

<lb/>§ 19. In den Fällen, in denen vor Beginn
<lb/>der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes
<lb/>bereits rechtskräftig auf eine Strafe erkannt wor- 
<lb/>den ist, leiden auf die Beurtheilung der Folgen
<lb/>des Verbrechens die bisher geltenden Gesetze
<lb/>auch ferner Anwendung, doch hört die hiernach
<lb/>eingetretene Entziehung staatsbürgerlicher Rechte
<lb/>jedenfalls auf, sobald seit Verbüssung der er- 
<lb/>kannten Strafe ein Zeitraum von zehn Jahren,
<lb/>oder wenn das Erkenntniss auf Zuchthausstrafe
<lb/>gerichtet war, ein Zeitraum von fünfzehn Jahren
<lb/>abgelaufen ist.

<lb/>Im Uebrigen werden die Vorschriften des
<lb/>Gesetzes, die Abänderung einiger Bestimmungen
<lb/>der allgemeinen Städteordnung betreffend, vom
<lb/>9. December 1837, Nr. 1, der Landgemeinde- 
<lb/>ordnung vom 7. November 1838, 8 29 Nr. 6,
<lb/>des Gesetzes, die Wahlen der Abgeordneten
<lb/>beider Kammern' der Ständeversammlung be- 
<lb/>treffend, vom 19. October 1861, § 2 unter h.
<lb/>(soweit hier von den Folgen der Verurtheilung
<lb/>zu Zuchthaus- oder Arbeitshausstrafe gehandelt
<lb/>wird), ingleichen § 2 unter i., hiermit aufgeho- 
<lb/>ben und treten die Bestimmungen des gegen- 
<lb/>wärtigen Gesetzes an deren Stelle.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084706_13+1870_0076.tif"
             n="72"
             xml:id="zs1-2084706_13-1870_0076"/>
         <div xml:id="d2055e20259" n="C.">
      
            <head>Justizstatistik</head>
            <div xml:id="d2055e20264" type="section" subtype="Sonstiges">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Rechtspflege in dem Grossh. Sachsen-Weimar, den beiden Schwarzburgischen Fürstenthümern und dem Fürstenthum Reuss j. L. im J. 1866</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084706_13+1870_0076--><p/>
               <p>

                  <lb/>C. Justiz-Statistik.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Rechtspflege in dem Grossherzogthnm Sachsen-Weimar, der beiden Schwarzbnrgi-
<lb/>schen Fürstentümern and dem Fürstentum Renss j. L. *) im Jahre 1866.

<lb/>(Bez. des App.-Gerichts zu Eisenach.)
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Civilrechtspflege.

<lb/>Der Geschäftsumfang im Jahre 1866 bei den
<lb/>Kreisgerichten und Einzelgerichten ist im All- 
<lb/>gemeinen etwas stärker, als der im Vorjahre,
<lb/>indess nicht bedeutend.

<lb/>Die Zahl der bei den sämmtliehen Ge- 
<lb/>richten 1866 neu anhängig gewordenen Rechts- 
<lb/>streitigkeiten beträgt

<lb/>20,642 gegen

<lb/>18,524 des Vorjahrs, also
<lb/>2,118 mehr als 1865.

<lb/>Davon waren am Jahresschlüsse noch uner- 
<lb/>ledigt 3305.

<lb/>Der gesammte Depositalbestand bei dem Ap- 
<lb/>pellationsgerichte, den Kreisgerichten und den
<lb/>Einzelgerichten betrug

<lb/>a) in Urkunden . . 5,458,568 Thlr.

<lb/>b) baar. 70,739 „

<lb/>5,552,972 Thlr. Sa.
<lb/>dagegen im Vorjahr 5,528,947 Thlr.
<lb/>also weniger . 24,025 Thlr.

<lb/>Auf die einzelnen Territorien vertheilt, er- 
<lb/>gibt sich folgendes Verhältniss:

<lb/>I. Grossherzogthum Weimar:

<lb/>a) Urkunden 3,275,480 Thlr.

<lb/>b) Baarschaft *44,943 „

<lb/>_3,320,423 Thlr. Sa.

<lb/>11. Fürstenth. Schwarzburg-Rudolstadt:

<lb/>a) Urkunden . 597,357 Thlr.

<lb/>b) Baarschaft . , 5,944 „

<lb/>603,301 Thlr. Sa.


<lb/>i) Zum erstenmal liegt gegenwärtig ein statisti- 


<lb/>scher Gesammtbericht über die Rechtspflege in den
<lb/>8ämmtlichen Staaten der Ernestinischen Linie des


<lb/>Hauses Sachsen, in den Schwarzburgischen Fürsten-
<lb/>thümern, dem Fürstenthum Reuss j.L. und dem Her- 
<lb/>zogthum Anhalt für das Jahr 1666 vor, herausgege- 
<lb/>ben von dem KGRath Dr. Voller! in Arnstadt (Jena,
<lb/>Frommann. 1868. 181 S. 8.) — Vgl. den vor. Bd. d.
<lb/>Jahrbücher, 8. 254 ff. — Da die einzelnen Appella- 
<lb/>tionsgerichtsbezirke hier gleichwohl noch geschieden
<lb/>sind, so müssen wir die nachfolgenden Auszüge auch
<lb/>in mehrere Abtheilungen zerlegen.
</p>
               <p>

                  <lb/>III. Fürstenth. Sch warzbürg- Sonders- 

<lb/>hau sen:

<lb/>a) Urkunden . 411,998 Thlr.

<lb/>b) Baarschaft . 8,724 „

<lb/>420,722 Thlr. Sa.

<lb/>IV. Fürstenthum Reuss j L.:

<lb/>a) Urkunden 1,173,733 Thlr.

<lb/>b) Baarschaft 10,768 „

<lb/>1,184,501 Thlr. Sa.

<lb/>Auch der Umfang der Geschäfte des ge- 
<lb/>meinschaftlichen Appellationsgerichts
<lb/>ist im Allgemeinen gegen das Vorjahr sich
<lb/>ziemlich gleich geblieben. Von förmlichen Er- 
<lb/>kenntnissen zweiter Instanz in Civilsachen
<lb/>wurden bei demselben gefällt: 1019 gegen 1048
<lb/>des Vorjahres, also 29 weniger, dagegen in
<lb/>Untersuchungssachen: 202 gegen 166 des
<lb/>Vorjahrs, also 36 mehr, Entscheidungen der
<lb/>Anklagekammer: 133 gegen 116 des Vor- 
<lb/>jahrs, also 17 mehr. Von 1035 neu eingegan- 
<lb/>genen Berufungen in Civilsachen kamen

<lb/>a) aus d. Grossherzogthum . 577, also ca.553/4%.

<lb/>b) „ Frstnth. Rudolstadt 180, „ „ 17^4 °/0.

<lb/>c) „ „ Sondersh. 131, „ „ 123/4%.

<lb/>d) „ ,&gt; Reuss j.L. 147, „ „ 14% %•

<lb/>Von den an düs Appellationsgericht gelang- 
<lb/>ten 213 Appellationen in Strafsachen
<lb/>waren

<lb/>a) aus d. Grossherzogthum 114, also ca. 531 */2°/0.

<lb/>b) „ Frstnth. Rudolstadt 14, „ „

<lb/>c) ,, „ Sondershn. 62, ,, „ 9^/4 OA.

<lb/>d) „ „ Reuss j.L. 23, „ „ 10%%.

<lb/>Hauptverhandlungen vor den Ge-
<lb/>schwornen sind 112 (gegen 115 des Vor- 
<lb/>jahrs) abgehalten worden.

<lb/>Die Geschäftsverhältnisse der Kreisge- 
<lb/>richte betreffend, so betrugen dieRegistran- 
<lb/>dennummern bei sämmtlichen dieser Gerichte
<lb/>102,616 gegen
<lb/>98,643 des Vorjahrs, also
<lb/>4,073 mehr.
</p>
               <pb facs="2084706_13+1870_0077.tif"
                   n="73"
                   xml:id="zs1-2084706_13-1870_0077"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0077--><p/>
               <p>

                  <lb/>C. Justizstatistik.
</p>
               <p>

                  <lb/>73
</p>
               <p>

                  <lb/>An Civilprocessen wurden bei denKreis-
<lb/>gerichten

<lb/>3,739 gegen
<lb/>3,142 des Vorjahrs, also
<lb/>615 mehr

<lb/>neu anhängig.

<lb/>Der Berufungen gegen Erkenntnisse
<lb/>der Einzelgerichte waren zusammen
<lb/>447 gegen

<lb/>520 des Vorjahrs, also

<lb/>73 weniger.

<lb/>Die Zahl der gerichtlichen Ehescheidun- 
<lb/>gen betrug

<lb/>45 gegen
<lb/>42 des Vorjahrs.

<lb/>Die Gesammtzahl aller Begistranden- 
<lb/>nummern der Einzelgerichte betrug
<lb/>653,055 gegen
<lb/>623,525 des Vorjahrs, also
<lb/>29,530 mehr.

<lb/>Die Zahl aller Termine:

<lb/>149,498 gegen
<lb/>157,653 des Vorjahrs, also
<lb/>8,165 weniger.

<lb/>Anträge auf Uebereignungen waren
<lb/>neu eingegangen :

<lb/>18,112 gegen

<lb/>17,966 des Vorjahrs, mithin um
<lb/>146 mehr.

<lb/>Am Ende des Jahres waren davon noch un- 
<lb/>erledigt 3357,

<lb/>dagegen im Jahr 1865

<lb/>3620, mithin 263 weniger.

<lb/>Die Zahl der neuen Anträge auf Pfand- 
<lb/>bestellungen betrug

<lb/>9,598 gegen

<lb/>9,048 des Vorjahrs, mithin
<lb/>550 mehr,

<lb/>wovon am Jahresschlüsse noch
<lb/>403

<lb/>unerledigt waren (im Jahre 1865: 442).

<lb/>Concurse wurden neu anhängig

<lb/>74 gegen

<lb/>42 des Vorjahrs, also

<lb/>32, fast um das Doppelte mehr,

<lb/>und zwar

<lb/>a) im Grossherzogthum 32,

<lb/>b) „ Fürstenthum Rudolstadt 14,

<lb/>c) „ Fürstenthum Sondershausen 12,

<lb/>d) „ Fürstenthum Reuss j. L. 16.

<lb/>Davon waren am Jahresschlüsse erledigt

<lb/>ad a) 9, ad b) 4, ad c) 4, ad d) 6.

<lb/>Von den im vorigen Jahre unerledigt geblie- 
<lb/>benen Concursen

<lb/>66 an Zahl
<lb/>waren zu Ende dieses Jahres
<lb/>erledigt 33.

<lb/>Handelsfirmen sind neu eingetragen wor- 
<lb/>den 162,
</p>
               <p>

                  <lb/>davon

<lb/>a) im Grossherzogthum 65,

<lb/>b) „ Fürstenthum Rudolstadt 32,

<lb/>c) „ Fürstenthum Sondershausen 38,

<lb/>d) „ Fürstenthum Reuss j. L. 27.
</p>
               <p>

                  <lb/>A. Appellationsgericht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Berufungen gegen Erkenntnisse

<lb/>der Kreisgerichte lagen vor

<lb/>wurden erledigt 84
<lb/>der Einzelgerichte lagen vor 23
<lb/>wurden erledigt 23
<lb/>davon blieben in Rest:
</p>
               <p>

                  <lb/>über- dies- 
<lb/>jährige jährige
<lb/>84 678
</p>
               <p>

                  <lb/>618

<lb/>357

<lb/>339
</p>
               <p>

                  <lb/>Berufungen gegen Erkenntnisse

<lb/>der Kreisgerichte — 60

<lb/>der Einzelgerichte — 28

<lb/>Von den erledigten Berufungen wurden durch
<lb/>Erkenntnisse des App.-Gerichts 1019
<lb/>auswärtige Erkenntnisse 19

<lb/>Zurücknahme oder sonst 36
</p>
               <p>

                  <lb/>erledigt.
</p>
               <p>

                  <lb/>überjähr. diesjähr.
</p>
               <p>

                  <lb/>Oberberufungen lagen vor 60 137

<lb/>wurden erledigt 58 2) 70 2)

<lb/>Rest 2 67

<lb/>Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse
<lb/>der Kreisgerichte lagen 5, gegen solche des
<lb/>App.-Gerichts gleichfalls 5 vor; von ersteren
<lb/>wurden 3 bestätigend, 1 abändernd, von diesen
<lb/>2 bestätigend erledigt.
</p>
               <p>

                  <lb/>B. Kreisgerichte.

<lb/>Vor den 8 Kreisgerichten (Weimar, Eisenach,
<lb/>Weida, ‘Rudolstadt, Sondershausen, Arnstadt,
<lb/>Gera, Schleiz) waren förmliche Reehtsstreitig-
<lb/>keiten überj. diesj.

<lb/>anhängig 1302 3739

<lb/>davon wurden erledigt

<lb/>durch Erkenntniss 448 702

<lb/>durch Vergleich oder sonst 491 1872
<lb/>sonach noch unerledigt 363 1049
<lb/>Berufungen gegen Erkenntnisse
<lb/>der Einzelrichter lagen vor 19 447

<lb/>davon erledigt

<lb/>durch Erkenntniss bestätigend 203

<lb/>abändernd 241

<lb/>durcbTVergleich oder Zurücknahme 17
<lb/>bleiben also unerledigt 5

<lb/>Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse
<lb/>der Einzelgerichte lagen vor und wurden er- 
<lb/>ledigt 3

<lb/>Förmliche Ehescheidungen

<lb/>durch Erkenntniss 45

<lb/>ex gratia (nur im Fürstenth. Reuss) 7
<lb/>Berufungen gegen Erkenntnisse des Kreis- 
<lb/>gerichts lagen vor 803
</p>
               <p>

                  <lb/>2) 8. 7 des Rerichts ergeben die hierbei no-
<lb/>tirten Zahlen auf beiden Colonnen nur je 53, was
<lb/>aber, wie sich aus der Restzahl ergibt, ein Druck- 
<lb/>fehler sein muss und daher oben nach letzterer Zahl
<lb/>berichtigt worden ist. D. Herausg.
</p>

               <pb facs="2084706_13+1870_0078.tif"
                   n="74"
                   xml:id="zs1-2084706_13-1870_0078"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0078--><p/>
               <p>

                  <lb/>74
</p>
               <p>

                  <lb/>C. Justizstatistik.
</p>
               <p>

                  <lb/>davon erledigt

<lb/>durch Erkenntniss bestätigend 351
<lb/>abändernd 216

<lb/>durch Zurücknahme 90

<lb/>Concurse bei den Kreisgerichten 36

<lb/>C. Einz elgerichte.

<lb/>Von den 55 Einzelgerichten (32 im Grossh.
<lb/>S.-Weimar, 9 im Fürstenth. Schwarzburg-Rudol- 
<lb/>stadt, 6 im Fürstenth. Schwarzburg-Sonders-
<lb/>hausen, 8 im Fürstenth. Reuss j. L.) waren förm- 
<lb/>liche Rechtsstreitigkeiten ^erj ^esj

<lb/>anhängig 2106 16903
<lb/>davon erledigt

<lb/>durch Erkenntniss 594 3055

<lb/>durch Vergleich oder sonst 1225 11592
<lb/>sonach noch unerledigt 287 2256

<lb/>Concurse anhängig 59 74

<lb/>erledigt 33 23

<lb/>Berufungen gegen Erkenntnisse der Kreis- 
<lb/>gerichte anhängig 335

<lb/>erledigt durch Erkenntniss bestätig. 127
<lb/>abändernd 155
<lb/>durch Zurücknahme 14

<lb/>Berufungen gegen Erkenntnisse an das App.-
<lb/>Gericht anhängig 318

<lb/>erledigt durch Erkenntniss bestätig. 156
<lb/>abändernd 228
<lb/>durch Zurücknahme 12
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Niehtstreitige Gerichtsbarkeit.
</p>
               <p>

                  <lb/>Von den 55 Einzelgerichten la- überj.
<lb/>gen vor Anträge auf Uebereignungen 4610
<lb/>wurden erledigt 3825
<lb/>sonach Rest

<lb/>Anträge auf Pfandbestellungen
<lb/>lagen vor
<lb/>wurden erledigt
<lb/>sonach Rest

<lb/>Eingetragene Privilegien
<lb/>Laufende Vormundschaften
<lb/>mit Verwaltung
<lb/>ohne Verwaltung
<lb/>Nachlassregulirungen lagen vor
<lb/>wurden erledigt
</p>
               <p>

                  <lb/>785

<lb/>474

<lb/>446

<lb/>28
</p>
               <p>

                  <lb/>853

<lb/>685
</p>
               <p>

                  <lb/>diesj.

<lb/>18112

<lb/>14755

<lb/>3357

<lb/>9598

<lb/>9195

<lb/>403

<lb/>1520

<lb/>1884

<lb/>32960

<lb/>3047

<lb/>2228
</p>
               <p>

                  <lb/>III. Strafrechtspflege.

<lb/>A. Vor den Einzelrichtern.

<lb/>Gemeine Uebertretungen:

<lb/>Eingegangene Anzeigen überhaupt
<lb/>darunter Anz. weg. Forstdiebstahls
<lb/>Verurtheilte Personen überhaupt
<lb/>darunter wegen Forstdiebstahls
<lb/>Freigesprochene Personen
<lb/>Polizeiliche Uebertretungen:

<lb/>Verurtheilte Personen
<lb/>Freigesprochene Personen
<lb/>Defraudationen: Verurtheilt

<lb/>Freigesprochen
</p>
               <p>

                  <lb/>13948

<lb/>7698

<lb/>11069

<lb/>8040

<lb/>977

<lb/>5321

<lb/>602

<lb/>140

<lb/>19
</p>
               <p>

                  <lb/>4789
</p>
               <p>

                  <lb/>1538
</p>
               <p>

                  <lb/>1474

<lb/>74

<lb/>8089

<lb/>2848
</p>
               <p>

                  <lb/>Ehrenkränkungen: Verurtheilt 1175

<lb/>Freigesprochen 395

<lb/>Summe aller verurtheilten Personen

<lb/>(incl. durch Mandatsverfahren) 17705
<lb/>darunter im Mandatsverfahren ver- 
<lb/>urtheilt 11191

<lb/>Zahl der Personen, gegen welche durch
<lb/>Zurücknahme des Strafantrags
<lb/>eines Privatanklägers die Un- 
<lb/>tersuchung erledigt worden
<lb/>Zahl der aus dem Vorjahr und das
<lb/>Geschäftsjahr herübergenom- 
<lb/>menen Untersuchungen
<lb/>Zahl der im Laufe des Geschäftsjahrs

<lb/>begonnenen Untersuchungen 24255
<lb/>Zahl der am Jahresschlüsse noch un- 
<lb/>erledigten Untersuchungen
<lb/>darunter noch aus dem Vorjahre
<lb/>anhängige

<lb/>Zahl der abgehalt. Hauptverhandlungen
<lb/>Zahl der Tage, an denen sie vorkamen
<lb/>Eine Vergleichung mit den beiden Vorjahren
<lb/>ergibt, dass sich die Zahlen der wegen Ueber- 
<lb/>tretungen Verurtheilten

<lb/>1866 17705
<lb/>1865 18554
<lb/>1864 15071

<lb/>gegen das Vorjahr im Allgem. etwas gemindert
<lb/>haben.

<lb/>Nur die Zahl der wegen Defraudationen Ver- 
<lb/>urtheilten (1866 140, 1865 126, 1864 107) und
<lb/>die der wegen Ehrenkränkung Verurtheilten (1866
<lb/>1175, 1865 1131, 1864 1114) stellt sich etwas
<lb/>höher.

<lb/>Das Mandatsverfahren hat sich auch in die- 
<lb/>sem sehr bewährt. Von den 17705 Verurtheil- 
<lb/>ten sind 11191, also fast % durch Mandat ver- 
<lb/>urtheilt.

<lb/>Einsprüche gegen Mandate kamen vor
<lb/>1866: 2026 auf 11191
<lb/>1864: 1029 „ 9965

<lb/>1865: 1249 „ 12495.

<lb/>Das Verhältnis hat sich daher im Geschäfts- 
<lb/>jahr noch günstiger gestaltet, indem die Zahl
<lb/>der Einsprüche diesmal noch lange nicht 10 pCt.
<lb/>— etwa 91/6 pCt. aller Mandate erreicht.

<lb/>Die Zahlen aller von sämmtlichen Einzel- 
<lb/>richtern Verurtheilten haben sich im Vergleich
<lb/>zum Vorjahr für sämmtliche Staaten gemindert
<lb/>und zwar am meisten, fest 8 pCt., für Schwarz-
<lb/>burg-Sondershausen; für Reuss und Weimar etwa
<lb/>4 pCt., für Schwarzburg-Rudolstadt 1 pCt.

<lb/>Die Zahl der Verurtheilten erscheint in den
<lb/>beiden Schwarzburgischen Fürstenthümern im
<lb/>Verhältnis zum Grossherzogthum Sachsen ausser- 
<lb/>ordentlich hoch. Dagegen ist die betreffende
<lb/>Zahl im Fürstenthum Reuss j. L. nach wie vor
<lb/>eine ganz unverhältnissmässig niedrige; insbe- 
<lb/>sondere ist die Zahl der wegen Forstdiebstahls
<lb/>Verurtheilten, verglichen mit den Zahlen aus
<lb/>den Schwarzburgischen Fürstenthümern, für Reuss
<lb/>eine sehr geringe.
</p>

               <pb facs="2084706_13+1870_0079.tif"
                   n="75"
                   xml:id="zs1-2084706_13-1870_0079"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0079--><p/>
               <p>

                  <lb/>C. Justizstatistik,
</p>
               <p>

                  <lb/>75
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Rubrik „Zahl der Personen, gegen welche
<lb/>durch Zurücknahme des Strafantrags eines Pri- 
<lb/>vatanklägers die Untersuchung erledigt wurde“,
<lb/>welche diesmal die Ziffer 4789 aufweist, bezieht
<lb/>sich zum bei weitem grössten Theile auf ver- 
<lb/>glichene Injurienhändel. Vergleicht man diese
<lb/>Zahl mit der Zahl der verurtheilten (1175) und
<lb/>freigesprochenen (395) Personen in Injurien- 
<lb/>sachen, so ergibt sich, dass wohl mindestens
<lb/>3/4 aller Injurienhändel vor Fällung des End- 
<lb/>erkenntnisses verglichen worden.

<lb/>Was den Geschäftsumfang der Einzelrichter
<lb/>anlangt, so hat sich die Zahl der im Laufe des
<lb/>Geschäftsjahres begonnenen Untersuchungen wie- 
<lb/>derum nicht unbeträchtlich gesteigert: 1864

<lb/>20,515; 1865 28,156; 1866 24,255. Ebenso ist
<lb/>die Zahl der Hauptverhandlungen eine grössere
<lb/>als in den Vorjahren: 1864 6784; 1865 7816;
<lb/>1866 8089.

<lb/>B. Vor den Preisgerichten,
<lb/>a) Formelle Geschäftsthätigkeit der Staatsanwälte
</p>
               <p>

                  <lb/>und der betr. Kreisgerichte.

<lb/>Neue Sachen sind eingegangen 4186

<lb/>zurückgewiesen 247
<lb/>and. Behörden abgegeben 764
<lb/>Die Voruntersuchung veranlasst 3376
<lb/>die Einstellung d. Unters, veranlasst 1628
<lb/>Anklageschriften 1224

<lb/>Nachträge dazu 22
<lb/>Rechtsmittel (des Staatsanwalts)
<lb/>gegen Verweisungserkenntnisse 13
<lb/>gegen Endurtheil 236

<lb/>Hauptverhandlungen erster Instanz 1149
<lb/>zweiter „ 213
</p>
               <p>

                  <lb/>Eingestellte oder auf sich be- überj. diesj.

<lb/>ruhen geblieb. Untersuchungen 247 1882
<lb/>Durch Zurücknahme des Straf- 
<lb/>antrags vor Fällung des End-
<lb/>urtheils erled. Untersuchungen 52 361
<lb/>Durch Endurtheil oder Zurück- 
<lb/>weisungsbeschluss rechtskräf- 
<lb/>tig erledigte Untersuchungen
<lb/>(incl. Schwurgerichtssachen) 359 984
<lb/>Am Jahresschluss noch schwebend 40 639
<lb/>Die Zahl der im Geschäftsjahr begonnenen
<lb/>Untersuchungen hat sich gegen das Vorjahr im
<lb/>Ganzen um etwa 100 vermehrt.

<lb/>Auch die Zahl der durch Zurücknahme u.s.w.
<lb/>erledigten Untersuchungen ist erheblich hoch, im
<lb/>Ganzen 9 pCt. der Gesammtsumme.

<lb/>Die Zahl der durch Endurtheil erledigten
<lb/>Untersuchungen beträgt etwa 30 pCt., die der
<lb/>Angestellten, unter welchen sich auch die an
<lb/>andern Behörden abgegebenen befinden, nahe- 
<lb/>zu 47 pCt.

<lb/>b) Materielle Ergebnisse.3)
<lb/>Angezeigte Verbrechen 4015
</p>
               <p>

                  <lb/>s) Die nachfolgende Uebersicht bezieht sich so- 
<lb/>wohl auf die von den Kreisgerichten als von den
<lb/>Schwurgerichten Verurtheilten.
</p>
               <p>

                  <lb/>Hauptverhandlungen 1140

<lb/>Freigesprochen 191

<lb/>Verurtheilt 1252

<lb/>von letzteren männlichen Geschlechts 1020
<lb/>weiblichen Geschlechts 232
<lb/>Ausländer 104

<lb/>Von denselben wurden verurtheilt zu

<lb/>lebenslänglichem Zuchthaus —

<lb/>Zuchthaus über 10 Jahre 2

<lb/>Zuchthaus über 5—10 Jahre 4
<lb/>Zuchthaus von 5 J. u. darunter 46
<lb/>Arbeitshaus über 4 Jahre
<lb/>Arbeitshaus über 1—4 Jahre 55
<lb/>Arbeitshaus v. 1 Jahr u. darunter 236
<lb/>Gefängniss 773

<lb/>Geldstrafen 125

<lb/>Verweis 11
</p>
               <p>

                  <lb/>Eine Vergleichung der Zahl der bei den Kreis- 
<lb/>gerichten Verurtheilten mit der entsprechenden
<lb/>Zahl aus den beiden Vorjahren ergibt:

<lb/>1866: 1167
<lb/>1865: 1027
<lb/>1864: 937.

<lb/>Unter den Strafarten ist die Zahl der zu Ar- 
<lb/>beitshaus (291 gegen 232 im Vorjahr) und be- 
<lb/>sonders die Zahl der zu Gefängniss (737 gegen
<lb/>657 im Vorjahr) Verurtheilten am erheblichsten
<lb/>gewachsen.

<lb/>Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Kreis- 
<lb/>gerichte kamen in folgender Zahl vor (wobei
<lb/>überall die Zahl der Personen, nicht der Unter- 
<lb/>suchungen zu Grunde gelegt ist):

<lb/>Zahl der unter Anklage gestellten Personen
<lb/>bei den Kreisgerichten 1667

<lb/>beim Gesehwornengerieht 137
<lb/>Zahl der Verweisungs-Beschlüsse

<lb/>bei den Kreisgerichten 1456

<lb/>bei der Anklagekammer 117

<lb/>Abgewiesene Anklagen

<lb/>bei den Kreisgerichten 20

<lb/>bei der Anklagekammer 1

<lb/>Nichtigkeitsbeschwerden gegen Ver- 
<lb/>weisungsbeschlüsse beim Kreis- 
<lb/>gerichte

<lb/>vom Staatsanwalt 6

<lb/>von den Angeklagten 2

<lb/>bei der Anklagekammer
<lb/>vom Staatsanwalt
<lb/>von den Angeklagten 2

<lb/>Entscheidungen auf dergleichen Nich- .
<lb/>tigkeitsbeschwerden
<lb/>gegen das Kreisgericht

<lb/>auf vom Staatsanwalt erhobene 2

<lb/>auf von Angeklagten erhobene 2

<lb/>gegen die Anklagekammer
<lb/>auf vom Angeklagten erhobene 1

<lb/>sämmtlich verworfen.

<lb/>Berufungen der Staatsanwaltschaft

<lb/>gegen Verweisungsbeschlüsse
<lb/>der Kreisgerichte 9

<lb/>der Anklagekammer —
</p>

               <pb facs="2084706_13+1870_0080.tif"
                   n="76"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0080--><p/>
               <p>

                  <lb/>76
</p>
               <p>

                  <lb/>C. Justizstatistik.
</p>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen desApp.Gerichts

<lb/>auf dieselben bestätigend 5

<lb/>abändernd 2

<lb/>Appellationen gegen Er- v. Staatsanw. v. Ang.
<lb/>kenntniss der Einzelrichter 34 243

<lb/>davon zurückgenommen 10 10

<lb/>unerledigt ♦ — 16

<lb/>der Kreisgerichte 35 271

<lb/>davon zurückgenommen 9 31

<lb/>unerledigt 3 42

<lb/>Entscheidungen

<lb/>der Kreisgerichte auf Ap- 
<lb/>pellationen :
</p>
               <p>

                  <lb/>bestätigende 6 119

<lb/>freisprechende 3 63

<lb/>verurteilende 10 3

<lb/>strafmindernde 1 31

<lb/>slraferhöhende 4 —

<lb/>cassirende — 1

<lb/>des Appellations-Gerichts:

<lb/>bestätigende 11 132

<lb/>freisprechende — 27

<lb/>verurteilende 4 —

<lb/>strafmindernde — 38

<lb/>straferhöhende 7 —

<lb/>cassirende 1 1

<lb/>Nichtigkeitsbeschwerden gegen
<lb/>Enderkenntnisse an das Ob.App.G.:

<lb/>gegen Erk. d. Kreisgerichte 4 4

<lb/>davon zurückgenommen 1 1

<lb/>unerledigt 2 1

<lb/>gegen Erk. d. App.Ger. 4 6

<lb/>davon zurückgenommen — 1

<lb/>unerledigt 1 2

<lb/>gegen Erk. d. Geschw.Ger. 1 7

<lb/>unerledigt — 1

<lb/>Entscheidungen aufNichtigkeits-
<lb/>beschwerden:

<lb/>gegen Erk. d. Kreisgerichte

<lb/>verwerfend 1 2

<lb/>cassirend — —

<lb/>gegen Erk. d. App.Ger.

<lb/>verwerfend 2 2

<lb/>cassirend 1 1

<lb/>gegen Erk. d. Geschw.Ger.

<lb/>verwerfend — 6

<lb/>cassirend 1 —

<lb/>Entscheidungen der Kreisgerichte auf Ap- 
<lb/>pellationen gegen Erkenntnisse der Einzelrichter
</p>
               <p>

                  <lb/>(in Privatanklagesachen):

<lb/>auf 41 App. des Anklägers

<lb/>bestätigend 19

<lb/>freisprechend 1

<lb/>verurteilend 4

<lb/>strafmindernd —

<lb/>straferhöhend 1

<lb/>in and. Weise abänd. 13
<lb/>(Zurückgen. wurden 10).
<lb/>auf 79 App. des Angeklagten

<lb/>bestätigend 40

<lb/>freisprechend 5

<lb/>verurteilend —
</p>
               <p>

                  <lb/>strafmindernd 9

<lb/>straferhöhend —

<lb/>in and. Weise abänd. 12

<lb/>(Zurückgenommen 6

<lb/>unerledigt 3).

<lb/>C. Vor dem Geschwornengericht und
<lb/>dem Ober-Appellationsgericht.

<lb/>In vier Sitzungen des Geschwornengerichts,
<lb/>welche 55 Sitzungstage umfassten, wurden 94
<lb/>Fälle mit 111 Angeklagten abgeurtheilt (gegen
<lb/>1865 mit 87 und 114 eine geringe, gegen 1864
<lb/>mit 67 und 85 eine starke Steigerung). Von
<lb/>diesen 111 waren 92 Personen männlichen Ge- 
<lb/>schlechts, von denen 69 verurteilt, 23 frei- 
<lb/>gesprochen wurden, und 19 weiblichen Ge- 
<lb/>schlechts, von denen 16 verurteilt, 23 frei- 
<lb/>gesprochen wurden. Unter den insgesammt
<lb/>freigesprochenen 26 Personen waren 21, bei
<lb/>denen die Freisprechung gegen den Antrag der
<lb/>Staatsanwaltschaft war.

<lb/>Eine Uebersicht des Verhältnisses zwischen
<lb/>Verurteilten und Freigesprochenen vor den ver- 
<lb/>schiedenen Gerichtsständen ergibt, dass auf
<lb/>100 Verurteilte

<lb/>bei den Einzelrichtern 11,2

<lb/>bei den Kreisgerichten 14,1
<lb/>bei dem Geschwornengericht 30,5
<lb/>kommen, mithin bei den Einzelrichtern der Grad
<lb/>der Repression verhältnissmässig am stärksten
<lb/>ist4), namentlich für die gemeinen und polizei- 
<lb/>lichen Uebertrelungen, während nach Ausweis
<lb/>anderweiter Tabellen speciell für die Injurien die
<lb/>Zahl der Freigesprochenen zu der der Verur- 
<lb/>teilten sich verhält wie etwa 1: 3.

<lb/>Von den 216 von den Geschwornen abge- 
<lb/>gebenen Aussprüchen lauteten

<lb/>88 auf Schuldig wegen der unter Anklage
<lb/>gestellten Verbrechen,

<lb/>3 auf Schuldig wegen eines andern Ver- 
<lb/>brechens,

<lb/>124 auf Schuldig wegen eines Vergehens,
<lb/>46 auf Nichtschuldig.

<lb/>Die Zahl der einstimmigen Aussprüche war
<lb/>190, die der Freisprechungen mit 5 ca. 7 war
<lb/>3, die der gegen den Antrag der Staatsanwalt- 
<lb/>schaft lautenden Aussprüche 40.

<lb/>Die materiellen Verbrechen anlangend, über
<lb/>welche vor dem Geschwornengericht verhandelt
<lb/>ward, so waren (von 111) Anklagenten 21 we- 
<lb/>gen ausgezeichneten Diebstahls, 18 wegen Ver- 
<lb/>untreuung, 19 wegen Meineids, 8 wegen Un- 
<lb/>zucht mit Kindern angeklagt. Von den 19 des
<lb/>Meineides Angeschuldigten wurden 10 frei- 
<lb/>gesprochen, 8 wegen Meineides, 1 wegen leicht- 
<lb/>sinnigen Eides verurteilt. Auch hier ist das
<lb/>Verhältniss der Freigesprochenen zu den Ver-
</p>
               <p>

                  <lb/>4) oder andererseits bei den Kreis- und Schwur- 
<lb/>gerichten die Einleitung der Untersuchung an nicht
<lb/>so stringente Voraussetzungen gebunden wird, wie
<lb/>bei den Einzelrichtern.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084706_13+1870_0081.tif"
                n="77"
                xml:id="zs1-2084706_13-1870_0081"/>
            <div xml:id="d2055e21763" type="section" subtype="Sonstiges">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Rechtspflege im Herzogthum Sachsen-Coburg-Gotha im J. 1866</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084706_13+1870_0081--><p/>
               <p>

                  <lb/>C. Justizstatistik.
</p>
               <p>

                  <lb/>77
</p>
               <p>

                  <lb/>urtheilten, wie schon früher, ein sehr hohes
<lb/>(das sich nur in einer der vorgedachten beiden
<lb/>Weisen erklärt): auch 1865 wurden 15 verur-
<lb/>theilt, 9 freigesprochen, 1864 8 verurtheilt, 10
<lb/>freigesprochen. Von den wegen Meineides An- 
<lb/>geklagten hatten geschworen
<lb/>in Alimentationssachen 5 (dar. Freigespr. 2)

<lb/>in and. Civilprocesssaehen 7 ( ,, „ 4)

<lb/>in Injuriensachen 4 ( „ „ 8)

<lb/>der Entlastungszeugen im

<lb/>Strafprocess 3 ( ,, ,, 1)

<lb/>In Betreff der Zusammensetzung der Ge-
<lb/>schwornenbänke ist zu bemerken, dass von den
<lb/>erschienenen Hauptgeschwornen
<lb/>57 Mitglieder des Bauernstandes, einschl. der
<lb/>Dorfmüller und Dorfgastwirthe,

<lb/>49 Gewerbtreibende vom Handwerkerstande
<lb/>aus Städten und Flecken,

<lb/>88 Rittergutsbesitzer, grössere Guts- und Do- 
<lb/>mänenpachter, Fabrikanten, Kaufleute, Buch- 
<lb/>händler, Rentiers, Beamte, Professoren,
<lb/>Künstler, Studirte
<lb/>waren.

<lb/>Die Anklagekammer des gemeinschaft- 
<lb/>lichen App.Gerichts (zu Eisenach) hat im Jahre
<lb/>1866 gegen 117 Personen Verweisungsbeschlüsse
<lb/>gefällt und gegen 1 Person den Antrag des
<lb/>Oberstaatsanwalts auf Versetzung in den Anklage- 
<lb/>stand zurückgewiesen.

<lb/>Von 45 der Anklagekammer vorliegenden
<lb/>Recursen blieben 9 unerledigt; von den übrigen
<lb/>42 waren 20 von der Staatsanwaltschaft ein- 
<lb/>gewendet (davon 8 stattgegeben, 2 verworfen,
<lb/>10 zurückgenommen), 22 von Angeschuldigten
<lb/>eingewendet (davon 2 stattgeben, 20 verworfen).

<lb/>Bei der Oberstaatsanwaltschaft gingen 20 Re- 
<lb/>curse oder Beschwerden gegen Verfügungen der
<lb/>Staatsanwälte ein, 1 kam aus dem Vorjahre hin- 
<lb/>zu. Davon rührten 2 von Angeschuldigten her,
<lb/>1 von einer bei der strafrechtlichen Verfolgung
</p>
               <p>

                  <lb/>interessirten Behörde, 18 von Privatpersonen
<lb/>gegen Verweigerung der Untersuchungseinlei- 
<lb/>tung gerichtet. Verworfen wurden 15, statt- 
<lb/>gegeben 6.

<lb/>Berufungen gegen Erkenntnisse der Kreis- 
<lb/>gerichte (deren Gesammtzahl 1332 betrug), wur- 
<lb/>den 254 eingewendet, so dass, einschl. 52 vor- 
<lb/>jähriger, 306 dem Appellationsgerichte Vorlagen,
<lb/>davon wurden 40 (9 vom Staatsanwalt, 31 von
<lb/>Angeklagten eingewendet) zurückgenommen oder
<lb/>sonst erledigt, die noch übrig bleibenden 266
<lb/>verhalten sich zur Zahl der Erkenntnisse wie
<lb/>19:100 (1865 wie 17:100, 1864 wie ^18:100).

<lb/>Von diesen 266 Berufungen waren 35 vom
<lb/>Staatsanwalt, 271 von Angeklagten eingewendet.

<lb/>Von den 35 Rechtsmitteln der Staatsanwälte
<lb/>hatten 12 Erfolg, und zwar 4 durch Verurteil- 
<lb/>ung, 7 durch Straferhöhung, 1 durch Cassation
<lb/>des angefochtenen Erkenntnisses; verworfen
<lb/>wurden 11, zurückgenommen 9; die übrigen 3
<lb/>blieben am Jahresschlüsse unerledigt.

<lb/>Von den 271 Appellationen der Angeklagten
<lb/>wurden 132 verworfen; 66 hatten Erfolg, und
<lb/>zwar 27 durch Freisprechung, 38 durch Straf- 
<lb/>minderung und 1 durch Cassation des angefoch- 
<lb/>tenen Erkenntnisses; 31 wurden zurückgenom- 
<lb/>men (resp. 2 durch Tod erledigt), und 42 blie- 
<lb/>ben unerledigt.

<lb/>Nur gegen die Strafhöhe eingewendet waren
<lb/>19 Berufungen der Angeklagten, von denen aber
<lb/>14 verworfen wurden.

<lb/>Vor dem Appellationsgericht standen 162
<lb/>Termine zu öffentlichen zweitinstanzlichen Ver- 
<lb/>handlungen.

<lb/>Auf Berufungen der Staatsanwälte gegen
<lb/>Verweisungs-, bezüglich Zurückweisungs - Be- 
<lb/>schlüsse der Kreisgerichte ergingen 5 verwer- 
<lb/>fende und 2 stattgebende Erkenntnisse des Ap- 
<lb/>pellationsgerichts.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Rechtspflege in dem Herzogthum Sachsen-Coburg-Gotha im Jahre 1866.

<lb/>(Bezirk des App. - Gerichts zu Gotha.)
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Civilrechtspflege.

<lb/>A. Appellationsgericht.

<lb/>Von 84 vorliegenden Berufungen gegen Er- 
<lb/>kenntnisse der Kreisgerichte wurden 79 von
<lb/>170 Berufungen gegen Erkenntnisse der Einzel- 
<lb/>gerichte 160 erledigt, so dass 5 und 16 in Rest
<lb/>verblieben. Von den erstgedachten Berufungen
<lb/>wurden 219 durch Erkenntniss des App.-Ger.,
<lb/>3 durch auswärtige Erkenntnisse und 17 durch
<lb/>Zurücknehmen oder sonst erledigt.

<lb/>Von 74 Oberberufungen (29 vor- und 45
<lb/>diesjährigen) wurden 44 durch bestätigende, 13
</p>
               <p>

                  <lb/>durch abändernde Erkenntnisse, 6 durch Zurück- 
<lb/>nahme oder sonst erledigt, 11 (davon 1 vor- 
<lb/>jährige) blieben in Rest.

<lb/>Nichtigkeitsbeschwerden gingen ein:
<lb/>gegen Erkenntnisse der Einzelgerichte . . 3

<lb/>&gt;y „ „ Kreisgerichte . . —

<lb/>„ „ des App.-Gerichts . . 1

<lb/>„ „ Ober-App.-Gerichte 2

<lb/>Von den ersten wurden 2, sowie die gegen
<lb/>ein Erk. des App.-Gerichts, durch bestätigendes
<lb/>Erkenntniss erledigt, ebenso eine der beiden
<lb/>zuletzt aufgeführten, während die andere zurück- 
<lb/>genommen ward.
</p>
               <pb facs="2084706_13+1870_0082.tif"
                   n="78"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0082--><p/>
               <p>

                  <lb/>78
</p>
               <p>

                  <lb/>C. Justizstatistik.
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Kreisgericht (Coburg u. Gotha),

<lb/>überj.

<lb/>Von 0 23109

<lb/>Ordinarprocessen wurden
<lb/>. . j , Erkenntniss 327

<lb/>erledigt durch Vergleich od. sonst 1422

<lb/>. 640

<lb/>127
</p>
               <p>

                  <lb/>sonach noch unerledigt
<lb/>Von
</p>
               <p>

                  <lb/>durch
</p>
               <p>

                  <lb/>summarischen Processen insb.
<lb/>Ehesachen wurden erledigt
<lb/>( Erkenntniss
<lb/>^ Vergleich od. sonst
<lb/>sonach noch unerledigt

<lb/>Von

<lb/>Handelsprocessen wurden

<lb/>erledigt durch/ Erkenntniss

<lb/>( Vergleich od. sonst
<lb/>sonach unerledigt
<lb/>Von 674 Berufungen gegen Er- 
<lb/>kenntnisse des Kreisgerichts

<lb/>wurden durch Erkenntniss
<lb/>durch Zurücknahme

<lb/>erledigt.

<lb/>Förmliche Ehescheidungen er- 
<lb/>folgten durch Erkenntniss
<lb/>ex gratia

<lb/>III. Einzelgerichte2).
<lb/>a. Gotha.
</p>
               <p>

                  <lb/>110

<lb/>6

<lb/>11

<lb/>11
</p>
               <p>

                  <lb/>diesj.

<lb/>102228

<lb/>2610

<lb/>52126

<lb/>2492

<lb/>1555
</p>
               <p>

                  <lb/>58

<lb/>626

<lb/>421

<lb/>289
</p>
               <p>

                  <lb/>3

<lb/>8
</p>
               <p>

                  <lb/>best.

<lb/>252

<lb/>4
</p>
               <p>

                  <lb/>21

<lb/>248

<lb/>20
</p>
               <p>

                  <lb/>Von
</p>
               <p>

                  <lb/>überj.

<lb/>683
</p>
               <p>

                  <lb/>abänd.

<lb/>116
</p>
               <p>

                  <lb/>114

<lb/>3
</p>
               <p>

                  <lb/>diessj.

<lb/>6181
</p>
               <p>

                  <lb/>durch Erkenntniss / bestätigend 79

<lb/>( abändernd — 34

<lb/>durch Zurücknahme — 17

<lb/>erledigt.

<lb/>b. Coburg.

<lb/>überj. diesj,

<lb/>Von förmlichen Rechtsstreitigkeiten 124 1880

<lb/>wurden erledigt

<lb/>durch f Erkenntniss 24 326

<lb/>\ Vergleich od. sonst 96 1423

<lb/>sonach unerledigt 4 133

<lb/>Von Concursen 13 15

<lb/>wurden erledigt 9 6

<lb/>Von 35 Berufungen gegen Erkenntnisse an
<lb/>das Appellationsgericht wurden 19 durch be- 
<lb/>stätigendes, 12 durch abänderndes Erkenntniss,
<lb/>2 durch Zurücknahme erledigt.

<lb/>B. Strafrechtspfege.

<lb/>a. Vor den Einzelgerichten etc. abgeur-
<lb/>theilte Uebertretungen
</p>
               <p>

                  <lb/>förmlichen Rechtsstreitigkeiten
<lb/>wurden erledigt

<lb/>durrh f Erkenntniss 274 2162

<lb/>\ Vergleich od. sonst 407 3299

<lb/>sonach unerledigt 2 720

<lb/>Von Concursen 23 27

<lb/>wurden erledigt 15 10

<lb/>Von 138 Berufungen gegen Erkennt- 
<lb/>nisse an das App.-Gericht wurden

<lb/>0 Die erste Zahl bezeichnet die Coburgischen,
<lb/>die zweite die Gothaischen Rechtssachen.

<lb/>2) Es ist za bedauern, dass in der amtlichen
<lb/>Statistik die betreffenden Zahlenangaben überall nur
<lb/>von den einzelnen Gerichten gegeben, nicht sum-
<lb/>mirt sind, was wir hier nachgetragen haben. Auch
<lb/>sind bei Einem Gerichtsamte des Herzogthums Gotha
<lb/>die Berufungen gegen Erkenntnisse der Einzel- 
<lb/>gerichte gar nicht angegeben. — Der ersterwähnte
<lb/>Umstand nöthigt uns auch, von einem Auszuge der
<lb/>Uebersicht der Acte der freiwilligen Gerichtsbarkeit
<lb/>hier ganz abzusehen, da es unverhältnissmässigen
<lb/>Müh- und Zeitaufwand machen würde, die hier be- 
<lb/>trächtlich grösseren Ziffern erst summiren zu sollen.
<lb/>~ Hoffentlich werden diese Uebelstände bei der
<lb/>nächsten, nach der bevorstehenden Aufhebung des
<lb/>App.-Gerichts zu Gotha wohl von der Ober-Staatsan- 
<lb/>waltschaft bei dem App.-Gericht zu Eisenach zu lei- 
<lb/>tenden statistischen Aufnahme vermieden werden.

<lb/>Die Red.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesammtzahl
<lb/>Zahl der verurtheilten Personen
<lb/>darunter weibl. Geschl.
<lb/>jugendi. Alters
<lb/>rückfällige
<lb/>Ausländer

<lb/>b. Beiden Staatsanwaltschaf-
</p>
               <p>

                  <lb/>Einstellung d. Unters. „
<lb/>Anklageschriften u. Nachträge
<lb/>Rechtsmittel

<lb/>Oeffentliche Hauplverhandlungen
<lb/>Appellationsverhandlungen
<lb/>Zahl der aus dem Vorjahre herüber- 
<lb/>genommenen Untersuchungen
<lb/>Davon eingestellt oder auf sich be- 
<lb/>ruhen geblieben
<lb/>Durch Zurücknahme des Straf- 
<lb/>antrags erledigt
<lb/>Durch Endurtheil oder Zurück- 
<lb/>weisungsbeschluss rechts- 
<lb/>kräftig erledigt
<lb/>Am Jahresschluss schwebende
<lb/>Zahl der im Laufe des Geschäfts- 
<lb/>jahres anhängig gewordenen
<lb/>Untersuchungen

<lb/>Davon eingestellt oder auf sich
<lb/>beruhen geblieben
<lb/>Durch Zurücknahme des Strafan- 
<lb/>trags erledigt

<lb/>Durch Endurtheil oder Zurück- 
<lb/>weisungsbeschluss rechtskräf- 
<lb/>tig erledigt

<lb/>am Jahresschlüsse schwebend
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Die hier ausfallenden Zahlen sind nach der
<lb/>amtlichen Angabe „nicht zu ermitteln“ gewesen!
</p>
               <table n="table-B9E98E95-9B1C-11E7-2140-09173F13E4C5"
                      xml:id="table-B9E98E96-9B1C-11E7-2140-09173F13E4C5"
                      rend="3322,2472,3844,5484">
                  <row n="row-B9E98E97-9B1C-11E7-2140-09173F13E4C5"
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                     <cell>


'oburg.
</cell>
                     <cell>


Gotha.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


173
</cell>
                     <cell>


307
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B9E98E9B-9B1C-11E7-2140-09173F13E4C5"
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                     <cell>


+)
</cell>
                     <cell>


378
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


+)
</cell>
                     <cell>


108
</cell>
                  </row>
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                       xml:id="row-B9E98EA0-9B1C-11E7-2140-09173F13E4C5">
                     <cell>


+)
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


+)
</cell>
                     <cell>


11
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B9E98EA3-9B1C-11E7-2140-09173F13E4C5"
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                     <cell>


+)
</cell>
                     <cell>


49
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B9E98EA5-9B1C-11E7-2140-09173F13E4C5"
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                     <cell>


381
</cell>
                     <cell>


1142
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B9E98EA7-9B1C-11E7-2140-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B9E98EA8-9B1C-11E7-2140-09173F13E4C5">
                     <cell>


288
</cell>
                     <cell>


978
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B9E98EA9-9B1C-11E7-2140-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B9E98EAA-9B1C-11E7-2140-09173F13E4C5">
                     <cell>


174
</cell>
                     <cell>


273
</cell>
                  </row>
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                       xml:id="row-B9E98EAC-9B1C-11E7-2140-09173F13E4C5">
                     <cell>


74
</cell>
                     <cell>


244
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B9E98EAD-9B1C-11E7-2140-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B9E98EAE-9B1C-11E7-2140-09173F13E4C5">
                     <cell>


10
</cell>
                     <cell>


65
</cell>
                  </row>
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                       xml:id="row-B9E98EB0-9B1C-11E7-2140-09173F13E4C5">
                     <cell>


84
</cell>
                     <cell>


197
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


12
</cell>
                     <cell>


30
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B9E98EB3-9B1C-11E7-2140-09173F13E4C5"
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                     <cell>


33
</cell>
                     <cell>


186
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B9E98EB5-9B1C-11E7-2140-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B9E98EB6-9B1C-11E7-2140-09173F13E4C5">
                     <cell>


12
</cell>
                     <cell>


96
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


11
</cell>
                     <cell>


9
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B9E98EB9-9B1C-11E7-2140-09173F13E4C5"
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                     <cell>


10
</cell>
                     <cell>


72
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


9
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


307
</cell>
                     <cell>


978
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


129
</cell>
                     <cell>


508
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


66
</cell>
                     <cell>


101
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


71
</cell>
                     <cell>


182
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


41
</cell>
                     <cell>


187
</cell>
                  </row>
               </table>

            </div>
            <pb facs="2084706_13+1870_0083.tif"
                n="79"
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            <div xml:id="d2055e22643" type="section" subtype="Sonstiges">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Rechtspflege im Herzogthum Sachsen-Meiningen-Hildburghausen im J. 1866</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084706_13+1870_0083--><p/>
               <p>

                  <lb/>C. Justizstatistik.
</p>
               <p>

                  <lb/>79
</p>
               <p>

                  <lb/>c. Von den Kreisgerichten und dem
<lb/>Schwurgerichte abgeurtheilte Verbrechen:
</p>
               <p>

                  <lb/>Angezeigte Verbrechen 1512

<lb/>Freigesprochene Personen 71

<lb/>Verurtheilte Personen 479

<lb/>Unter den Verurteilten waren

<lb/>männliche 379

<lb/>weibliche 82

<lb/>Ausländer 40

<lb/>Es wurden verurteilt zu Todesstrafe 1

<lb/>lebenslänglichem Zuchthaus —

<lb/>zeitlichem 24

<lb/>Arbeitshaus 111

<lb/>Gefängniss 325

<lb/>Geldstrafe 9

<lb/>Verweis 8

<lb/>Verlust der staatsbürgerlichen und Ehren- 
<lb/>rechte 41

<lb/>Stellung unter Polizeiaufsicht 4

<lb/>Landesverweisung 6
</p>
               <p>

                  <lb/>Vor dem Schwurgericht allein wurden in 56
<lb/>Hauptverhandlungen 11 Personen freigesprochen,
<lb/>49 (41 m. 8 w.) verurteilt, unter letzteren 6
<lb/>Ausländer. Verurteilt wurden zu Todesstrafe
<lb/>1, zu Zuchthaus von 5 — 10 J. 5, zu Zuchthaus
<lb/>von 5 J. und darunter 20, zu Arbeitshaus über
<lb/>4 J. 3, von 1 — 4 J. 8, von 1 J. und darunter
<lb/>4, Gefängniss 9.

<lb/>d. Rechtsmittel gegen Entscheidungen.

<lb/>Unter Anklage gestellte Personen waren bei
<lb/>den Kreisgerichten 707 (dav. 240 aus dem Vor- 
<lb/>jahre herübergenommen), bei den Schwurgerich- 
<lb/>ten 81 (dav. 21 aus dem Vorjahre.

<lb/>bei den bei der

<lb/>Zahl der Verweisungsbeschlüsse Kreisge- Anklage- 
<lb/>richten. kammer.

<lb/>275 22

<lb/>Zahl der abgewiesenen Anklagen 7 2

<lb/>Nichtigkeitsbeschwerden gegen

<lb/>Verweisungserkenntniss 13 1

<lb/>und zwar von der Staatsanwalt- 
<lb/>schaft erhoben 12 —

<lb/>Hierauf ergangene Entscheidungen

<lb/>verwerfende 11 1

<lb/>cassirende 25 —

<lb/>Berufungen der Staatsanwaltschaft
<lb/>gegen Verweisungsbeschlüsse 16 —

<lb/>Entscheidungen des App.-Gerichts

<lb/>hierauf bestätigende 12 —
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Rechtspflege in dem lerzogthnm Sachsen

<lb/>1. Appellationsgericht.

<lb/>1) Im Allgemeinen.

<lb/>Am 31. December 1866 waren aus dem Jahre
<lb/>1865 noch 43 Registrandennummern zu erledi- 
<lb/>gen. Diese und 4097 im Jahr 1866 bearbeitete


<lb/>*) Der sehr detaillirten amtlichen Statistik sind
<lb/>Allgemeine Bemerkungen vorausgeschickt, welche wir


<lb/>luer auszugsweise wiedergeben.
</p>
               <p>

                  <lb/>abändernde 7 —

<lb/>Zahl der Erkenntnisse

<lb/>der Einzelrichter 470

<lb/>(die freisprechenden Erk. nicht mit inbegriffen.)
<lb/>des Kreisgerichts 233
<lb/>der Schwurgerichte 46
<lb/>Appellationen gegen Erkenntnisse

<lb/>der der
<lb/>Einzel- Kreis- 
<lb/>richter. gerichte.

<lb/>von der Staatsanwaltschaft 13 20

<lb/>von dem Angeklagten 32 33

<lb/>Hievon zurückgenommen 5 5

<lb/>Entscheidungen des App.-Ge-
<lb/>richtes bez. des Kreisgerichtes

<lb/>des des
<lb/>Kreis- App.-
<lb/>Ger. Ger.

<lb/>beseligende { A~i' 1? 22

<lb/>{a,:fTd:sSA4;' -

<lb/>verurlbeilende | ,uf AW- ** SU- 3 3

<lb/>1 „ „ „ Ang. 2 —

<lb/>strafmildernde j auf APP- des S‘-A- 2 1

<lb/>straferhöhende f au^ *^PP* ^es ^ 1 4

<lb/>\ „ Ang. — —

<lb/>Nichtigkeitsbeschwerden an das Ob.-App.-
<lb/>Gericht wurden nur 3 erhoben und zwar 2 von
<lb/>der Staatsanwaltschaft gegen Erkenntnisse des
<lb/>Kreisgerichtes, 1 von Angeklagten gegen ein
<lb/>Erkenntniss des Schwurgerichts. Es ergingen
<lb/>insgesammt 6 Entscheidungen auf Nichtigkeits- 
<lb/>beschwerden gegen Enderkenntnisse; 2 auf Be- 
<lb/>schwerden des Staatsanwalts gegen Erkenntnisse
<lb/>des Kreisgerichtes, 4 auf solche der Angeklag- 
<lb/>ten gegen Enderkenntnisse des Kreisgerichts,
<lb/>des Appellationsgerichts und des Schwurgerichts,
<lb/>sämmtlich verwerfend.

<lb/>e. Aus der Uebersicht über die Geschäfts-
<lb/>thätigkeit des Oberstaatsanwalts heben wir nur
<lb/>heraus, dass 119 Schwurgerichtssachen eingin- 
<lb/>gen, 61 Einstellungsanträge und 22 Anträge auf
<lb/>Versetzung in Anklagestand erhoben und 47
<lb/>Termine vor dem Schwurgericht, 86 vor dem
<lb/>App.-Gericht, 8 vor dem Ober - App. - Gericht
<lb/>gehalten wurden.
</p>
               <p>

                  <lb/>Meiningen-Hildhnrghausen im Jahre 1866*).

<lb/>Nummern bilden die Gesammtzahl von 4140 ge- 
<lb/>gen 3995 im Jahr 1865 und 4232 im Jahr 1864.

<lb/>Zur juristischen Prüfung haben sich gemeldet
<lb/>und sind geprüft worden 8 Rechtscandidaten,
<lb/>welche unter die Zahl der Appellationsgerichts-
<lb/>Auditoren, und 4 Auditoren, welche unter die
<lb/>Zahl der Appellalionsgerichts - Referendare auf- 
<lb/>genommen worden sind.

<lb/>Revisionen der Untergerichte durch einen
</p>
               <pb facs="2084706_13+1870_0084.tif"
                   n="80"
                   xml:id="zs1-2084706_13-1870_0084"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0084--><p/>
               <p>

                  <lb/>80
</p>
               <p>

                  <lb/>C. Justizstatistik.
</p>
               <p>

                  <lb/>Commissar des Appellationsgerichts haben vor- 
<lb/>nehmlich in Bezug auf das Gefängnisswesen, so- 
<lb/>wie auf den Stand des Depositenwesens und die
<lb/>sichere Aufbewahrung der Depositen 15 statt- 
<lb/>gefunden.

<lb/>Disciplinarstrafen sind gegen 2 Justizbeamte
<lb/>und gegen 3 Rechtsanwälte ausgesprochen
<lb/>worden.

<lb/>2) Civilsachen.

<lb/>Berufungen gegen Bescheide der Unterge- 
<lb/>richte sind 625 eingewendet worden gegen 551
<lb/>im Jahr 1865 und 666 im Jahr 1864.

<lb/>Von den 625 Berufungen waren 288 gegen
<lb/>kreisgerichtliche, 337 gegen einzelrichtliche
<lb/>Bescheide gerichtet.

<lb/>Am 31. December 1866 waren noch uner- 
<lb/>ledigt: 19 Berufungen gegen kreisgerichtliche
<lb/>und 35 gegen einzelrichterliche Entscheidungen.

<lb/>Gesuche um Moratorien wurden 8 angebracht
<lb/>gegen 7 des Vorjahres. Dieselben wurden durch
<lb/>rejectorische Entschliessungcn des Appellations- 
<lb/>gerichts wegen Mangels der gesetzlichen Voraus- 
<lb/>setzungen sämmtlich zurückgewiesen.

<lb/>3) Untersuchungssachen.

<lb/>Im Wege der Berufung sind 69 in erster
<lb/>Instanz zur Entscheidung vor die Kreisgerichte
<lb/>gehörige Untersuchungssachen an das Appella- 
<lb/>tionsgericht gelangt, eine mehr als 1865 und
<lb/>vier mehr als 1864.

<lb/>Ueber die in diesen Untersuchungen einge- 
<lb/>wendeten Rechtsmittel wurde in 16 Sitzungen
<lb/>entschieden. Am 31. December 1866 waren die- 
<lb/>selben bis auf Eine erledigt.

<lb/>An die Anklagekammer des Appellationsge- 
<lb/>richts gelangten 20 Anklagen des Oberstaatsan- 
<lb/>walts gegen 18 im Jahr 1865 und gegen 24 im
<lb/>Jahr 1864. Von den 20 Anklagen wurden 14
<lb/>an das Geschwornengericht verwiesen, bei 2 der- 
<lb/>selben wurde die Nichtversetzung in Anklage- 
<lb/>stand ausgesprochen, bei 3 derselben erfolgte
<lb/>auf Grund der Strafprocessnovelle vom 14. Juli
<lb/>1862 Ueberweisung an die betreffenden Kreis- 
<lb/>gerichte und 1 fand durch Niederschlagung der
<lb/>Untersuchung im Wege der Gnade ihre Er- 
<lb/>ledigung. — In kreisgerichtlichen Vorunter- 
<lb/>suchungen wurden 7 Recurse gegen Kreisge- 
<lb/>richtsbeschlüsse an die Anklagekammer einge- 
<lb/>wendet, 3 von der Staatsanwaltschaft und 4 von
<lb/>den in Untersuchung befangenen Personen. Be- 
<lb/>rufungen gegen Verweisungsbeschlüsse der Kreis- 
<lb/>gerichte sind 3, Nichtigkeitsbeschwerden gegen
<lb/>Verweisungserkenntnisse der Anklagekammer sind
<lb/>nicht vorgekommen.

<lb/>Rückstände zur Uebertragung auf das nächste
<lb/>Jahr fanden sich am 31. December 1866 bei der
<lb/>Anklagekammer nicht vor.

<lb/>4) Freiwillige Rechts- und Vormund- 
<lb/>schaftssachen.

<lb/>Bei der Abtheilung des Appellationsgerichts
</p>
               <p>

                  <lb/>für freiwillige Gerichtsbarkeit sind 29 Berufun- 
<lb/>gen bez. Recurse eingegangen (gegen 40 im
<lb/>Jahr 1865), welche bis auf 4 am Schlüsse des
<lb/>Jahres erledigt waren.

<lb/>II. Geschwornengericht.

<lb/>Vor dem Geschwornengericht wurden 10
<lb/>Untersuchungen gegen 18 Angeklagte verhandelt,
<lb/>wovon 14 verurtheilt, 4 freigesprochen worden
<lb/>sind. Von den Verurtheilten gehören 11 dem
<lb/>männlichen, 3 dem weiblichen Geschlecht an.
<lb/>Eine Frauensperson wurde wegen Ermordung
<lb/>ihres 18 Wochen alten Kindes zum Tode verur- 
<lb/>teilt. Die Todesstrafe wurde im Gnadenwege
<lb/>in lebenslängliches Zuchthaus umgewandelt.

<lb/>III. Kreisgerichte.

<lb/>I) Im Allgemeinen.

<lb/>Der Depositalbestand bei den Kreisgerichten,
<lb/>mit Einschluss der Depositen der Kreisgerichts- 
<lb/>deputationen am Sitz der Kreisgerichte, welche
<lb/>mit denselben in Bezug auf die äussere Ge- 
<lb/>schäftseinrichtung eine Behörde bilden und
<lb/>eine gemeinsame Depositalverwaltung haben,
<lb/>belief sich auf 7842 fl. 553/8 kr. baar gegen
<lb/>16,637 fl. 2 kr. im Jahr 1865, — 598,576 fl. 49 kr.
<lb/>in Urkunden und Wertpapieren gegen 520,661 fl.
<lb/>231/2 kr. im Jahr 1865.

<lb/>Bei Hinzurechnung der Depositen bei den
<lb/>Einzelgerichten ausserhalb der Kreisgerichtssitze
<lb/>stellt sich die Summe der sämmtlichen Depositen
<lb/>auf 10,172 fl. 331/2 kr. baar gegen 24,087 fl.
<lb/>143/4 kr. im Jahr 1865, — 966,475 fl. 553/4 kr.
<lb/>in Urkunden und Wertpapieren gegen 620,941 fl.
<lb/>121/2 kr. im Jahr 1865.

<lb/>2) Oivi Ir echt Streitigkeiten.

<lb/>(III. bis VI. Werthclasse.)

<lb/>Civilprocesse sind bei den Kreisgerichten
<lb/>verhandelt worden: 2319, darunter 769 aus den
<lb/>Vorjahren und 1550 neu hinzugekommene, wäh- 
<lb/>rend im Jahr 1865 im Ganzen anhängig waren:
<lb/>2064, darunter 838 aus den Vorjahren und 1126
<lb/>neu angefallene. Diese Vermehrung hat wohl
<lb/>hauptsächlich in den Verhältnissen des Jahres
<lb/>1866 und namentlich in der durch den Krieg
<lb/>veranlassen Gewerbsstockung ihren Grund.

<lb/>Von den im Jahre 1866 anhängigen 2319
<lb/>Rechtsstreitigkeiten sind bis zum Schluss dieses
<lb/>Jahres erledigt worden:

<lb/>1) durch Erkenntniss 251 ältere und 491
<lb/>diesjährige gegen 230 be?. 413 des Vor- 
<lb/>jahres.

<lb/>2) durch Vergleich oder sonst 361 ältere
<lb/>und 775 diesjährige gegen 429 bez. 527
<lb/>des Jahres 1865.

<lb/>Es blieben am 31. Decbr. 1866 nur noch
<lb/>anhängig: 157 aus der Zeit vor Beginn des
<lb/>Jahres 1866 und 284 in diesem Jahr erst an- 
<lb/>gefallene.

<lb/>Concurse waren 61 gegen 71 des Vorjahres
</p>

               <pb facs="2084706_13+1870_0085.tif"
                   n="81"
                   xml:id="zs1-2084706_13-1870_0085"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0085--><p/>
               <p>

                  <lb/>C. Justizstatistik.
</p>
               <p>

                  <lb/>81
</p>
               <p>

                  <lb/>anhängig und von den 61 sind 2 durch Er- 
<lb/>kenntnis, 15 durch Vergleich erledigt worden.

<lb/>Ehescheidungen im Rechtsweg sind 15, im
<lb/>Gnadenweg 1 vorgekommen gegen 11 bez. 4 im
<lb/>Jahr 1865 und gegen 5 bez. 5 im Jahr 1864.

<lb/>3) Untersuchungssachen.

<lb/>Kreis- und schwurgerichtliche Untersuchun- 
<lb/>gen sind 1288 angefallen gegen 1116 des Jahres
<lb/>1865. Die Vermehrung trifft vor allen den Hild- 
<lb/>burghäuser und den Sonneberger Bezirk. Un- 
<lb/>gewöhnlich gross war insbesondere die Zahl der
<lb/>zur Untersuchung gekommenen Körperverletzun- 
<lb/>gen: 319 bei sämmtlichen Kreisgerichlen, wovon
<lb/>aber 148 allein auf den Sonneberger Bezirk
<lb/>fallen.

<lb/>Hauptverhandlungen sind bei den Kreisge- 
<lb/>richten abgehalten worden 301 gegen 250 des
<lb/>Jahres 1865.

<lb/>Erkenntnisse I. Instanz in Untersuchungs- 
<lb/>sachen haben die Kreisgerichte ertheilt: 309 ver- 
<lb/>urteilende und 34 freisprechende gegen 246
<lb/>bez. 27 des Vorjahres.

<lb/>Detinirt waren in den Kreisgerichtsgefängnissen
<lb/>wegen Vergehen und Verbrechen 456 Unter- 
<lb/>suchungsgefangene mit zusammen 7124 Haftta- 
<lb/>gen und 429 Strafgefangene mit 9399 Hafttagen,
<lb/>während das Jahr 1865 308 Untersuchungsge- 
<lb/>fangene mit 8355 Hafttagen und 286 Strafgefan- 
<lb/>gene mit 7173 Hafttagen ergeben hatte.

<lb/>IV. Einzelgerichte.

<lb/>1) Im Allgemeinen.

<lb/>Die Zahl der zu den freien Gerichtstagen
<lb/>angebrachten streitigen Rechtssachen ist von
<lb/>14,067 des Jahres 1865 auf 15,588 gestiegen,
<lb/>wovon in den freien Terminen 10,681 Sachen,
<lb/>also über 2/3 derselben durch Vergleich oder
<lb/>Zugeständnis sofort erledigt worden sind.

<lb/>2) Civilrechtsstreitigkeiten.

<lb/>&lt;1. und II. WerthclaBse.)

<lb/>Die 15 Einzelgerichte haben 5155 streitige
<lb/>Rechtssachen im förmlichen Processwege zu be- 
<lb/>handeln gehabt, gegen 4487 des Jahres 1865.
<lb/>Unter den 5155 waren 591 aus dem Vorjahr
<lb/>Übergegangen, 4564 waren im Jahr 1866 neu
<lb/>angefallen. Von der Gesammtsumme waren am
<lb/>31. Decbr. 1866 erledigt:

<lb/>1) durch Erkenntnis:

<lb/>309 überjährige und 1171 diesjährige;

<lb/>2) durch Vergleich oder sonst:

<lb/>220 überjährige und 2960 diesjährige.

<lb/>Es blieben zum Uebergang in das Jahr 1867
</p>
               <p>

                  <lb/>übrig 62, welche älter als ein Jahr waren, und
<lb/>433, deren Alter noch nicht ein Jahr erreicht hatte.

<lb/>3) Strafsachen.

<lb/>Die Zusammenstellung der sämmtlichen einzel- 
<lb/>richterlichen Strafsachen ergibt eine Verminderung
<lb/>gegen das Vorjahr. Angezeigt zur Bestrafung
<lb/>wurden 11,735 gemeine üebertretungen, incl.
<lb/>8860 Forstentwendungen, gegen 14,355 (darun- 
<lb/>ter 101,58 Forstentwendungen) im Jahr 1865.
<lb/>Auch die Untersuchungen wegen Ehrenkränkun- 
<lb/>gen haben sich gemindert. Auf gestellte Straf- 
<lb/>anträge wegen Beleidigung sind 443 Personen
<lb/>verurtheilt, 99 freigesprochen worden gegen
<lb/>482 bez. 126 im Jahr 1865. Nur bei den Polizei- 
<lb/>übertretungen zeigt sich eine Zunahme gegen
<lb/>das Vorjahr. Es wurden wegen solcher verur- 
<lb/>theilt 1880, freigesprochen 377 Personen, gegen
<lb/>1860 bez. 297 im Jahr 1865.

<lb/>Auch im Jahr 1866 war die Zahl der bei den
<lb/>Landgerichten Eisfeld und Wasungen angezeig- 
<lb/>ten Forstentwendungen noch sehr hoch, obgleich
<lb/>eine Verminderung eingetreten ist. Dieselbe be- 
<lb/>trägt für Eisfeld 2164 gegen 2359 des Jahres
<lb/>1865, für Wasungen 1875 gegen 2663 des Jahres
<lb/>1865. In dem grossen Sonneberger Bezirk
<lb/>summiren sich die angezeigten Forstentwendun- 
<lb/>gen auf nur 720 gegen 472 des Jahres 1865.

<lb/>Bei sämmtlichen Einzelgerichten waren in
<lb/>Untersuchungshaft 138 Personen gegen 108 im
<lb/>Jahr 1865, in Strafhaft 2906 gegen 2827 im Jahr
<lb/>1865. Die Zahl der Hafttage bei den Unter- 
<lb/>suchungs-Gefangenen betrug 804 gegen 536 im
<lb/>Jahr 1865, die Hafttage der Strafgefangenen
<lb/>10,367 gegen 11,187 im Jahr 1865.

<lb/>4) Freiwillige Gerichtsbarkeit.

<lb/>Anträge auf Uebereignung von Grundeigen- 
<lb/>thum kamen vor: bei sämmtlichen Gerichten 5250
<lb/>gegen 5071 im Jahr 1865.

<lb/>HypothekbcStellungen wurden beantragt 2679
<lb/>gegen 2512 im Jahr 1865.

<lb/>Die laufenden Vormundschaftssachen bei
<lb/>sämmtlichen Gerichten bestehen in 2883 mit,
<lb/>und 10,921 ohne Vermögensverwaltung gegen
<lb/>2691 bez. 10,556 im Jahr 1865.

<lb/>Sporteln sind bei den Gerichten (Appellations- 
<lb/>gericht und Untergerichten) angefallen:

<lb/>98,452 ff. gegen 87,375 des Jahres 1865.

<lb/>Der Anfall der Geldstrafen, incl. der Geld- 
<lb/>verwandlungen bei Gefängnisstrafen hat be- 
<lb/>tragen :

<lb/>11,937 fl. gegen 13,857 fl. im Jahr 1865.
</p>
               <p>

                  <lb/>Jahrb. f. Rechtswiss. 1868.
</p>
               <p>

                  <lb/>6
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084706_13+1870_0086.tif"
             n="82"
             xml:id="zs1-2084706_13-1870_0086"/>
         <div xml:id="d2055e23457" n="D.">
      
            <head>Miscellen</head>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Grundsätze der Strafgerechtigkeit bei den classischen Dichtern</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084706_13+1870_0086--><p/>
               <p>

                  <lb/>D. Miscellcn.

<lb/>Die Grundsätze der Strafgerecjitigkeit hei den klassischen Dichtern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der vor wenig Monaten plötzlich dahin ge- 
<lb/>schiedene Ahegg, — dessen als feines treuen Mit- 
<lb/>arbeiters Andenken auch die Redaction der Jahr- 
<lb/>bücher dankbar zu ehren hat, und von welchem
<lb/>oben S. 49 ff. ein posthumer Aufsatz, vielleicht
<lb/>seine letztvollendete literarische Arbeit, in den
<lb/>Jahrbüchern veröffentlicht ist — beschäftigte
<lb/>sich in den letzten Jahren mit einer umfassenden Ar- 
<lb/>beit, welche die Grundsätze der Strafgerechtig- 
<lb/>keit bei den älteren und späteren classischen
<lb/>Dichtern zum Gegenstände hatte. Einen bereits
<lb/>abgeschlossenen Theil derselben hat er in einem,
<lb/>wohl nur dem kleinsten Theil der Juristen zu
<lb/>Gesicht gekommenen Sammelwerke zum Abdruck
<lb/>gebracht, weshalb wir hier um so mehr Gelegen- 
<lb/>heit nehmen wollen, desselben, da er wenigstens
<lb/>in einigen Beziehungen auch für die Rechtswis- 
<lb/>senschaft Bedeutung hat, zu gedenken. Es ist
<lb/>der Artikel: »die Idee der Gerechtigkeit und
<lb/>die strafrechtlichen Grundsätze in Dante’s Gött- 
<lb/>licher Comödie« in dem »Jahrbuch der deut- 
<lb/>schen Dante-Gesellschaft«, l.Bd. (Leipz., Brock- 
<lb/>haus 1867) S. 177 — 257. Specieller auf die
<lb/>Durchführung dieser Gedankenreihe durch die
<lb/>einzelnen Partieen des Dante’schen Gedichtes
<lb/>einzugehen, wie sie dort mit Entwickelung gros- 
<lb/>ser Belesenheit gegeben ist, liegt hier keine Ver- 
<lb/>anlassung vor. Der Verf. resumirt jene Gedan- 
<lb/>kenreihe selbst in Folgendem (S. 254 fl.): »Die
<lb/>Zurückführung von Recht und Gerechtigkeit, un- ,
<lb/>beschadet der Bestrebung sie philosophisch zu
<lb/>begreifen, auf Gott; die Anerkennung des, nicht
<lb/>blos als Verbrechen hervortretenden, eine Auf- 
</p>
               <p>

                  <lb/>hebung und Ahndung fordernden Unrechtes —
<lb/>als dem göttlichen Willen und der Liebe wider- 
<lb/>sprechend ; eine göttliche Weltregierung, die sich
<lb/>auch auf das Diesseits bezieht, wie denn auch
<lb/>der Staat, das Reich, die weltliche Herrschaft
<lb/>auf diesen Grund zurückzuführen sind. Im Zu- 
<lb/>sammenhänge damit, die Auffassung der Strafe
<lb/>als durch die Gerechtigkeit gefordert, welche als
<lb/>gerecht der Schuld, der Uebelthat entspricht,
<lb/>in diesem Sinne Vergeltung ist und keinen an- 
<lb/>deren Zweck hat, als der Gerechtigkeit zu die- 
<lb/>nen und deren Herrlichkeit zu offenbaren. Da- 
<lb/>mit verbindet sich die mögliche und wünschens-
<lb/>werthe Folge der Scheu vor dem Unrecht, dem
<lb/>Widerspruch, den dasselbe nach verschiedenen
<lb/>Richtungen hin enthält und der gelöst werden muss.
<lb/>Die Schuld aber, in dem Willen und Wissen
<lb/>des Frevlers beruhend, ist nothwendig eine zu- 
<lb/>zurechnende. Sie geht von der Freiheit und
<lb/>dem Missbrauch derselben aus, was sich auf ver- 
<lb/>schiedene, jedoch auf bestimmte Gesichtspunkte
<lb/>hinsichtlich der Art und Form der Handlung,
<lb/>sowie der Beweggründe zurückführen lässt. Aller- 
<lb/>dings gilt diess von dem Unrecht in einer über den
<lb/>engem Begriff des Verbrechens nach positiver
<lb/>Bestimmung hinausgehenden Bedeutung. Und
<lb/>nur auf solcher Zurechnung und dem Schuld- 
<lb/>bewusstsein beruht die Gerechtigkeit der Strafe.
<lb/>So kommen denn in Ansehung der Schuld, wie
<lb/>der nothwendig durch sie bedingten Ahndung,
<lb/>auch das Bekenntniss, die Reue und Busse, mit
<lb/>ihr die Reinigung und die in der Strafe liegende
<lb/>Wohlthat, sowie die Gnade zur wahren Geltung.«
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084706_13+1870_0087.tif"
             n="83"
             xml:id="zs1-2084706_13-1870_0087"/>
         <div xml:id="d2055e23632" type="section" subtype="Sonstiges">
            <head>
               <title level="a" type="main">Berichte über internationales und ausländisches Recht</title>
            </head>
      
      
            <div xml:id="d2055e23640" type="review">
               <head>
                  <title>Das Polizeistrafgesetzbuch für das Königr. Italien</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Schmidt, E. F.">Besprochen von Adv. E. F. Schmidt in Dresden</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084706_13+1870_0087--><p/>
               <p>

                  <lb/>Berichte über internationales und ausländisches Recht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Polizeistrafgesetzbnch für das Königreich Italien.

<lb/>Besprochen von Adr. Friedrich Ernst Schmidt in Dresden.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zugleich mit dem Gesetze über die Provin- 
<lb/>zial- und Gemeindeverwaltung im Königreich
<lb/>Italien vom 20. März 1865, welches im wesent- 
<lb/>lichen den belgischen Gesetzen über die Ver- 
<lb/>waltung der Provinzen und Gemeinden nachge- 
<lb/>bildet ist, erschien auch das Gesetz über die
<lb/>öffentliche Sicherheit (legge sulle sicurezza pub- 
<lb/>lica) und umfasst in 118 Artikeln in kurzen
<lb/>Sätzen einen Polizeistrafcodex, wie ihn die
<lb/>meisten Staaten Deutschlands nicht bieten.
<lb/>Dieses Gesetz, dessen hauptsächlicher Inhalt
<lb/>nachstehend wieder gegeben wurde, ist mit
<lb/>fast draconischer Strenge abgefasst und es
<lb/>lässt sich wohl erwarten, dass dasselbe, wenn
<lb/>das Königreich Italien zu fester Gestalt gekom- 
<lb/>men, vielfache Abänderungen erleiden wird.

<lb/>Der erste Titel handelt von der Organi- 
<lb/>sation und Stellung des Polizeiperso- 
<lb/>nals, und zwar im 1. Capitel von der Unter- 
<lb/>ordnung dieser Beamten unter den Minister
<lb/>des Innern, die Präfekten und Unterpräfekten.
<lb/>In der Abhängigkeit von Beiden stehen näm- 
<lb/>lich die Königl. Carabiniers, die Quästoren, In- 
<lb/>spektoren, und besonders abgeordnete Polizei- 
<lb/>beamten (Art. 1). In jeder Hauptstadt der Provinz,
<lb/>deren Einwohnerzahl 60,000 übersteigt, sind
<lb/>besondere Quästurämter errichtet, und der
<lb/>Quästor versieht mit Hilfe von Inspektoren sein
<lb/>Amt in dem Kreise seines Wohnsitzes (Art. 2).
<lb/>Bei der Präfektur oder Unterpräfektur und dem Quä-
<lb/>sturamt amtiren noch besondere Commissionen,
<lb/>die auch in verschiedene umliegende Orte ver- 
<lb/>theilt werden können (Art. 3). In Gemeinden,
<lb/>wo kein Königl. Polizeibeamter fungirt, versieht
<lb/>der Syndikus, oder dessen Stellvertreter nach
<lb/>den Weissungen des Präfekten oder Unterprä- 
<lb/>fekten, des Ersteren Stelle (Art. 4.) Die Er- 
<lb/>nennung aller Königl. Polizeibeamten erfolgt auf
<lb/>Vorschlag des Ministers des Innern durch Königl.
</p>
               <p>

                  <lb/>Decret (Art. 5.): das Wachtpersonal erwählt
<lb/>der Präfekt.

<lb/>Executivbeamte der Polizeibehörden (agenti,
<lb/>wohl zu unterscheiden von uffiziali, die mehr
<lb/>unsern Käthen und Canzleipersonal entsprechen)
<lb/>sind die Königl. Carabiniers, die Wachmann- 
<lb/>schaften, die Forstwächter, die in den Städten
<lb/>und auf dem Lande angestellten Wächter. Auch
<lb/>können von den Ministern des Innern und der
<lb/>Finanzen gewisse polizeiliche Funktionen den
<lb/>Zoll- und Steuerbediensteten, den Telegraphen- 
<lb/>beamten und Flurwächtern übertragen werden.
<lb/>In der Regel müssen die polizeilichen Anzeigen
<lb/>an die Executivbeamten und an die Polizeibehörden
<lb/>erstattet werden (Art. 6). Auch können Privat- 
<lb/>personen zum Schutz ihres Besitzthums besondere
<lb/>Wächter annehmen, doch gehört dazu die Ge- 
<lb/>nehmigung des Präfekten, und müssen die
<lb/>Letzteren besonders verpflichtet werden (Art. 7.)
<lb/>Besondere Instructionen regeln das Ineinander- 
<lb/>greifen dieses Wachtpersonals. (Art. 8.)

<lb/>Das Capitel 2 handelt von den Rechten und
<lb/>Pflichten der Polizeibeamten, wie nachfolgt:

<lb/>Die Hauptthätigkeiten der Beamten der öffent- 
<lb/>lichen Sicherheit ist die Aufrechthaltung der Ge-
<lb/>Gesetze, der öffentlichen Ruhe, der Aufteilung
<lb/>von Verbrchern und Unterstützung bei Unglücks- 
<lb/>fällen gerichtet. Bei Privatstreitigkeiten schreiten
<lb/>sie nur auf Verlangen ein, und die Protokolle
<lb/>und Anzeigen derselben sind beweisfähig, wenn
<lb/>sie von den Parteien oder zwei Zeugen unter- 
<lb/>schrieben sind. (Art. 9.) Sie stehen in einem
<lb/>festen Verband, können aus Soldaten der 1.
<lb/>und 2. Categorie genommen werden, denen der
<lb/>Polizeidienst als Dienst unter der Fahne gerech- 
<lb/>net wird. Art. 10.)

<lb/>Uebertretungen der Gesetze und Regulative
<lb/>werden an diesen Beamten geahndet: mit Ver- 
<lb/>weis, Arrest bis zu 40 Tagen, zeitweiliger Ent-


<lb/>6*
</p>
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                   n="84"
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               <p>

                  <lb/>84
</p>
               <p>

                  <lb/>Berichte über internationales und ausländisches Recht.
</p>
               <p>

                  <lb/>fernung vom Dienst und Gehaltsverkürzung, Ver- 
<lb/>lust oder Zurücksetzung des Grades, Ausstos-
<lb/>sung aus dem Corps, und Versetzung unter
<lb/>eine Art von Sträflingen (caceiatori franchi)
<lb/>(Art. 11). In jedem Hauptort der Provinz be- 
<lb/>steht für schwere Vergehungen der Polizeibeamten
<lb/>ein Diseiplinarrath unter dem Vorsitz des Präfekten
<lb/>oder Quästor, und unter Theilnahme zweier
<lb/>Militärbeamten, eines Präfekturraths und eines
<lb/>durch’s Loos bestimmten Polizeibeamten. Die
<lb/>Funktion des Secretärs und Berichterstatters ver- 
<lb/>sieht ein vom Präfekten ernannter Verwaltungsbe- 
<lb/>amter (Art. 12). Nach Gehör des Angeschuldigten
<lb/>fasst der Diseiplinarrath das Erkenntniss, das der
<lb/>Genehmigung des Minister des Innern unterliegt
<lb/>(Art. 13). Nach dem Militärstrafgesetzbuch und
<lb/>von Militärgerichten wird die qualificirte Deser- 
<lb/>tion, d. h. mit der Armatur, und der Ungehor- 
<lb/>sam gegen Obere verbunden mit Drohungen
<lb/>und Thätlichkeit geahndet (Art. 14).

<lb/>Zu Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung
<lb/>kann im Fall der Unzureichendheit der Polizei- 
<lb/>gewalt die Nationalgarde und das regulaire
<lb/>Militär aufgefordert werden (Art. 15). Diese
<lb/>bleiben zwar unter ihrem Befehlshaber, die Ver- 
<lb/>antwortlichkeit für das Verhalten trifft aber die
<lb/>Civilbehörde (Art. 16). Die durch die bewaff- 
<lb/>nete Macht Verhafteten sind der Lokalpolizei- 
<lb/>behörde zu überliefern und von dieser binnen
<lb/>24 Stunden an die Gerichtsbehörde abzugSben
<lb/>(Art. 17).

<lb/>Ueber die dienstlichen Verrichtungen muss
<lb/>der Beamte der öffentlichen Sicherheit einen voll- 
<lb/>ständigen Rapport erstatten (Art. 18). Er muss
<lb/>bei öffentlichem Auftreten mit einer dreifarbigen
<lb/>Schärpe über die Brust bekleidet sein, und die
<lb/>Anordnungen im Namen des Gesetzes ertheilen
<lb/>(Art. 19).

<lb/>Die Beamten der öffentlichen Sicherheit
<lb/>dürfen ausser ihrem Gehalte keine Belohnung
<lb/>oder Entschädigung für ihre Dienstleistungen
<lb/>fordern und in Empfang nehmen, und die Ver- 
<lb/>gehen hiergegen werden neben der Strafe des- 
<lb/>halb in Gemässheit der Strafgesetze auch noch
<lb/>mit Amtsentsetzung geahndet (Art. 20). Sie
<lb/>können vom Präfekten suspendirt werden, doch
<lb/>bestimmt der Minister des Innern, an welchen des- 
<lb/>halb sofort Bericht zu erstatten ist, die Dauer der
<lb/>Suspension, die aber 3 Monate nicht überdauern
<lb/>darf (Art. 21).

<lb/>Präfekten, Unterpräfekten und Quästoren
<lb/>können im Dringlichkeitsfall auch in Provinzen
<lb/>ausserhalb derjenigen, in welchen sie ihr Amt
<lb/>ausüben besondere Commissäre absenden , doch
<lb/>ist davon die Provinzial- und Localbehörde zu
<lb/>benachrichtigen (Art. 22).

<lb/>Cap. III handelt von den Besoldungen
<lb/>und Pensionen der Polizeibeamten und deren
<lb/>Wittwen, namentlich wenn erstere im Dienste
<lb/>verstorben oder verwundet sind der Vermehrung
<lb/>und Verminderung der Beamten, je nach- 
</p>
               <p>

                  <lb/>dem sie vom Staate oder Gemeinde angestellt
<lb/>werden (Art. 23, 24 u. 25).

<lb/>Mit dem Titel II beginnt in mehreren Ca-
<lb/>piteln die Aufzählung der Polizeivergehen,
<lb/>die wieder in einzelne Unterabtheilungen zer- 
<lb/>fallen.

<lb/>Das 1. Capitel beschäftigt sich mit den An- 
<lb/>ordnungen zu Aufrechthaltung der öffent- 
<lb/>lichen Ordnung, nämlich in der 1. Abthei- 
<lb/>lung mit dem Verfahren der Polizeibehörde
<lb/>bei Aufläufen. (Art. 26—29). Es geschehen
<lb/>nämlich zuerst dreimalige Aufforderungen an
<lb/>die Menge, sich zu zerstreuen, begleitet mit
<lb/>Hornsignal oder Trommelwirbel, erst dann er- 
<lb/>folgt gewaltsames Einschreiten. Die Verhafteten
<lb/>müssen an die Gerichtsbehörde abgeliefert wer- 
<lb/>den. Abtheilung 2. behandelt in den Art. 30
<lb/>und 31 das Verbot der Anwerbung zu frem- 
<lb/>den Kriegsdienste, der Ansammlung
<lb/>von Waffen und Kriegsmunition ohne
<lb/>Genehmigung der Behörde, sowie das Waffen- 
<lb/>tragen und die Fabrikation und den Im- 
<lb/>port von Waffen und Munition. In der
<lb/>3. Abtheilung (Art. 32. 33. 34.) ist das Verbot
<lb/>von öffentlichen 8chaustellungen ohne
<lb/>Genehmigung der Behörde enthalten, zu thea- 
<lb/>tralischen Vorstellungen werden im In- 
<lb/>teresse der öffentlichen Sittlichkeit und Ordnung
<lb/>besondere Vorschriften Vorbehalten; solche
<lb/>Schaustellungen können von der Polizeibehörde
<lb/>geschlossen werden.

<lb/>Das Maskentragen ist nur zu der von der
<lb/>Polizeibehörde genehmigten Zeit und unter be- 
<lb/>sonderen Sicherheitsmassregeln statthaft (Art. 34).

<lb/>Eine grosse Strenge, die in den deutschen
<lb/>Staaten wohl kaum vorkommt, tragen die poli- 
<lb/>zeilichen Bestimmungen über die Errichtung und
<lb/>Haltung von Wirtschaften, Kaffehäu-
<lb/>ser und Schenken, worüber die 4. Abthei- 
<lb/>lung in den Art. 35—47 sich verbreitet. Es
<lb/>ist nicht allein untersagt, ein solches Etablisse- 
<lb/>ment ohne Erlaubnis der Behörde zu errichten,
<lb/>sondern diese wird von der Kreisbehörde nur auf
<lb/>die Dauer eines Jahres ertheilt, und zu jeder
<lb/>Verlängerung derselben ist dieselbe Behörde
<lb/>zuständig. Die Erlaubniss ist nur persönlich,
<lb/>kann also nicht auf einen Anderen über- 
<lb/>tragen werden. Auf die Dauer von Messen,
<lb/>Märkten und andern ausserordentlichen Gelegen- 
<lb/>heiten kann die Localpolizeibehörde Erlaubniss
<lb/>zu Errichtung solcher Etablissements erlheilen.
<lb/>Streng sind ferner die Verpflichtungen zur Hal- 
<lb/>tung der Register über die einkehrenden und
<lb/>abreisenden Fremden, die nächtliche Beleuch- 
<lb/>tung, die darinnen betriebenen Spiele, die Be- 
<lb/>rechtigung des Eintritts der Polizeibeamten in
<lb/>die Loealitälen, und die Schliessung derselben,
<lb/>sowie in Betreff der Vermiethung möblirter
<lb/>Wohnungen.

<lb/>Die 5. Abtheilung, welche die Arbeit be- 
<lb/>trifft, ist am meisten von unsern Anschauungen von
<lb/>dem Rechtsverhältnis des Arbeitgebers und Ar-
</p>

               <pb facs="2084706_13+1870_0089.tif"
                   n="85"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0089--><p/>
               <p>

                  <lb/>Berichte über internationales und ausländisches Recht.
</p>
               <p>

                  <lb/>85
</p>
               <p>

                  <lb/>beitnehmers entfernt: es ordnen nämlich die
<lb/>Artikel 48, 49 und 50 an, dass in die Bücher
<lb/>der Arbeiter die vertragsmässigen Bestimmungen,
<lb/>die Leistungen und das Benehmen der Arbeiter
<lb/>einzutragen sei; auch dürfen Soldaten vom Land-
<lb/>und Seeheer oder Militärpflichtige nicht ohne
<lb/>Weiteres in Arbeit genommen werden.

<lb/>Uebereinstimmend mit den deutschen Be- 
<lb/>stimmungen in Belreikder Presserzeugnisse,
<lb/>öffentlichen Anschläge, der Reinlich- 
<lb/>keit der Gebäude sind die in der 6. Ab- 
<lb/>theilung in den Art. 51—56 enthaltenen An- 
<lb/>ordnungen.

<lb/>Die 7. Abtheilung enthält in den Art. 57—
<lb/>64 sehr gute Anordnungen über Personen, die
<lb/>während des Herumziehens im Lande ihr
<lb/>Gewerbe treiben, und begreift darunter selbst
<lb/>Barkenführer, Kutscher, Diener, Lastträger: die- 
<lb/>sen Leuten wird nun, wenn sie unbescholten
<lb/>sind, eine Erlaubnis von der Localbehörde er-
<lb/>theilt, die nur erst durch das Visum der Vorge- 
<lb/>setzten Behörde Kraft erlangt: bei Leuten, die
<lb/>nicht dem Italienischen Königreich angehören,
<lb/>nur von der Kreispolizeibchörde.

<lb/>Bei Messen, Märkten und dergleichen kann
<lb/>die Localpolizeibehörde in beschränkter Weise
<lb/>die Erlaubniss ertheilen. Diese Licenzen gelten
<lb/>nur auf ein Jahr, und sind bei Missbrauch auch
<lb/>innerhalb dieses Jahres widerruflich.

<lb/>Die Erlaubniss muss dem Polizeibeamten
<lb/>auf Verlangen vorgezeigt werden, geschieht diess
<lb/>nicht, so wird der Contravenient längstens 24
<lb/>Stunden zu Haft gebracht, und falls er damit
<lb/>nicht versehen, oder andern die Lizenz über- 
<lb/>lässt, vor das Gericht gestellt.

<lb/>Ohne Erlaubniss der Eltern, Vormünder
<lb/>und der Obrigkeit dürfen Minderjährige unter
<lb/>16 Jahren nicht von herumziehenden Gewerb-
<lb/>treibenden mitgenommen werden, ausserdem
<lb/>werden die Kinder den Eltern und Vormündern
<lb/>oder der Obrigkeit zurück gegeben: bei schlech- 
<lb/>ter Behandlung der Kinder hat die Polizeibehörde
<lb/>das Recht, dieselbe den Herumziehenden zu
<lb/>entnehmen.

<lb/>Die Genehmigung der Kreispolizeibehörde
<lb/>ist erforderlich zu den öffentlichen Verrichtungen
<lb/>der Agenten, Schulen, zu Pfandleihanstalten und
<lb/>zu Vermittlung der Geschäfte bei Leihhäusern.

<lb/>Die 8. Abtheilung enthält in den Art. 65
<lb/>und 66 noch die alten Bestimmungen über die
<lb/>Documente zum Ausweise der Personidentität,
<lb/>als Pässe, Arbeitsbücher etc. deren Er- 
<lb/>mangelung Zurückweisung, selbst mit Zwang
<lb/>nach sich zieht, so wie über Zwangspässe
<lb/>für die aus den Gefängnissen Entlassenen.

<lb/>Heber Bettler verbreitet sich die 9. Ab- 
<lb/>theilung in den Art. 67, 68, 69 und verdient
<lb/>eine besondere Erwähnung, zumal das Bettel- 
<lb/>wesen in den südlichen Ländern nicht den ent- 
<lb/>ehrenden Charakter trägt, wie im Norden. In
<lb/>Gemeinden, wo kein Asil für Bettler vorhanden,
<lb/>oder dasselbe unzureichend ist, erhalten die zur
</p>
               <p>

                  <lb/>Arbeit Untauglichen, die weder Subsistenzmittel
<lb/>besitzen, noch zu deren Unterstützung verpflich- 
<lb/>tete Verwandte haben, von der Localbehörde
<lb/>eine Bescheinigung ihrer Dürftigkeit und Ar- 
<lb/>beitsunfähigkeit, welche, mit dem Visum der
<lb/>Kreispolizeibehörde versehen, als Erlaubniss zum
<lb/>Betteln im betreffenden Kreise gilt. Ausserdem
<lb/>ist das Beiteln verboten. Der Bettler darf aber
<lb/>auch nicht Gebrechen vorgeben, oder Stöcke
<lb/>und Waffen tragen, oder Drohworte aussprechen.
<lb/>Während der Nacht ist das Betteln unbedingt
<lb/>verboten. Der unbefugte Bettler wird vor das
<lb/>Gericht gestellt, und in das Asil für Bettler
<lb/>so lange gebracht, bis er Subsistenzmittel nach- 
<lb/>weist, oder von einer cautionsfähigen Person
<lb/>erlöst wird.

<lb/>Die 10. Abtheilung hat in den Artikeln
<lb/>70—76 das Verfahren gegen Müßig- 
<lb/>gänger und Herumtreibende zum Ge- 
<lb/>genstand. Der deshalb Verdächtige wird vor
<lb/>den Richter geführt, zum Nachweise der Be- 
<lb/>schäftigung aufgefordert und ermahnt mit der
<lb/>Bedeutung, sich ohne vorgängige Genehmigung
<lb/>der Polizeibehörde nicht von einem gewissen
<lb/>Orte zu entfernen. Befolgt er beides nicht, so
<lb/>wird gegen ihn nach den Bestimmungen des
<lb/>Strafgesetzbuchs verfahren. Dergleichen Per- 
<lb/>sonen unter 16 Jahren werden zu den Eltern
<lb/>oder Vormündern zurückgeführt, oder in ein
<lb/>öffentliches Arbeitshaus untergebracht. Vierzehn
<lb/>Tage vor Verbüssung der Strafe gibt das öffent- 
<lb/>liche Ministerium der Kreisbehörde davon Nach- 
<lb/>richt, welche den Bestraften, dafern er dem
<lb/>Königreiche nicht angehört, über die Grenze
<lb/>schaffen lässt. Der dem Königreich Italien An- 
<lb/>gehörige wird nach der Bestrafung von der
<lb/>Polizeibehörde mittelst Zwangspasses in seine
<lb/>Gemeinde gewiesen, aus welcher er sich ohne
<lb/>polizeiliche Erlaubniss nicht entfernen darf.
<lb/>Weicht derselbe von dem ihm angewiesenen Wege
<lb/>ab, oder meldet er sich nicht bei der bestimm- 
<lb/>ten Polizeibehörde, oder entfernt er sich eigen- 
<lb/>mächtig von dem ihm angewiesenen Aufenthalts- 
<lb/>ort, so wird das gerichtliche Verfahren gegen
<lb/>ihn eingeleilet, und er wird der Strafverbüssung
<lb/>mit Gewalt in seine Heimath zurückgebracht.

<lb/>Im Interesse der öffentlichen Ordnung und
<lb/>Sicherheit kann der Präfekt dem deshalb Bestraf- 
<lb/>ten untersagen, sich in dem von ihm gewählten
<lb/>Orte aufzuhalten.

<lb/>Auch kann aus denselben Gründen der
<lb/>Minister des Innern einem rückfälligen Müssig-
<lb/>gänger und Vagabunden innerhalb eines Jahres
<lb/>einen bestimmten Ort zum Aufenthalt anweisen.

<lb/>Heber die unter besond ere polizei liche
<lb/>Aufsicht gestellten Personen ordnet die
<lb/>Abtheilung 11 in den Artikeln 77—83 Folgendes an:
<lb/>Will ein Solcher sich von dem von ihm erwählten
<lb/>oder ihm zugewiesenen Aufenthaltsort entfernen,
<lb/>so hat er nur die Genehmigung dazu bei der
<lb/>Kreispolizeibehörde nachzusuchen, und muss sich
<lb/>mit einem Pass versehen, und bei der Polizei-
</p>

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                   n="86"
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               <p>

                  <lb/>86
</p>
               <p>

                  <lb/>Berichte über internationales und ausländisches Recht.
</p>
               <p>

                  <lb/>behörde seines neuen Wohnorts nach der An- 
<lb/>kunft sofort melden.

<lb/>Die von der Polizeibehörde verlangte Auf- 
<lb/>enthaltskarte muss er stets bei sich führen, so- 
<lb/>dann an den ihm bestimmten Tagen vor der Be- 
<lb/>hörde sich stellen, die Karte dem Polizeibe- 
<lb/>amten auf jedesmaliges Verlangen vorzeigen,
<lb/>bestimmte Orte meiden, zu bestimmter Stunde
<lb/>zu Hause anwesend sein, das Tragen von Stöcken
<lb/>und Waffen unterlassen und Aehnliches mehr.
<lb/>Diese Anordnungen sind auf seiner Karte be- 
<lb/>sonders aufzuführen. Die Localpolizeibehörde
<lb/>muss über die unter solche besondere Aufsicht
<lb/>Gestellten ein genaues Register führen und bei
<lb/>guter Aufführung können diese Beschränkungen
<lb/>nachgelassen werden.

<lb/>ln der 12. Abtheilung wird in den Artikeln
<lb/>84 und 85 über die Störung der öffent- 
<lb/>lichen Ruhe gehandelt. Es ist nämlich unter- 
<lb/>sagt, Zusammenläufe zu veranlassen, und die
<lb/>Obrigkeit und öffentliche Macht durch Ver- 
<lb/>breitung falscher Nachricht auf öffentlichen Plätzen,
<lb/>Erzählung unwahrer Unglücksfälle, Missbrauch
<lb/>der Glocken, Trommeln, und anderer lärmender
<lb/>Instrumente etc. in Bewegung zu setzen.

<lb/>Nach 11 Uhr Nachts oder nach der von
<lb/>der Gemeindebehörde festgesetzten Stunde ist Ge- 
<lb/>schrei, Gesang, Lärm, und die Ausübung, die
<lb/>Ruhe siörender Gewerbe untersagt.

<lb/>Das 3. Capitel betrifft Anordnungen über
<lb/>die öffentliche Sittlichkeit, und bestimmt
<lb/>im Art. 86, dass die Polizeibehörde Alle in
<lb/>Haft bringen solle, welche Häuser für Prostitu- 
<lb/>tion heimlich halten, indem es der Regierung
<lb/>Vorbehalten wird, Regulative über die öffent- 
<lb/>lichen Mädchen herauszugeben.

<lb/>Art 87 überlässt der Localbehörde die Be- 
<lb/>stimmungen über das öffentliche Baden.

<lb/>Im 4. Capitel finden sich die Anordnungen
<lb/>über die öffentliche Wohlfahrt: es ist
<lb/>nämlich in der 1. Abtheilung Art. 88 der Pro- 
<lb/>vinzialdeputation auf Ansuchen der Gemeindebe- 
<lb/>hörde oder der betheiligten Person überlassen,
<lb/>Fabrikanlagen und Niederlagen als unsaubere, ge- 
<lb/>fährliche und unbequeme zu erklären. Eine
<lb/>solche Erklärung bedarf der Genehmigung des
<lb/>Präfekten und behindert die Errichtung dieser
<lb/>Etablissements, doch ist das gegen die Beschwerde
<lb/>zulässig.

<lb/>Ohne Genehmigung der Provinzialbehörde
<lb/>nach Art. 89 ist die Erzeugung von Schiess- 
<lb/>pulver und anderen leicht entzündlichen Stoffen,
<lb/>sowie die Aufbewahrung über 5 Kilogramm
<lb/>untersagt. Des Präfekten Anordnungen sind da- 
<lb/>bei streng von Jedermann zu befolgen.

<lb/>Die 2. Abtheilung dieses Capitols verbreitet
<lb/>im Art. 90 das Ab rennen von Feuer werks- 
<lb/>körper und Geschützen etc. in der Nähe von
<lb/>Wohnungen ohne Zustimmung der Localpolizei- 
<lb/>behörde.

<lb/>Art. 9t untersagt das Herumlaufen der
</p>
               <p>

                  <lb/>Hunde ohne besondere Vorsicht, namentlich
<lb/>der sogenannten Bulldoggen.

<lb/>Nach Art. 92 dürfen auf Fenstern, Baikonen
<lb/>nach der Strasse weder Thiere, noch Sachen aus- 
<lb/>gestellt werden, durch deren Herabfallen Scha- 
<lb/>den und Unordnung entstehen kann.

<lb/>Die 3. Abtheilung behandelt die Veranstal- 
<lb/>tung von Begräbnissen, und zwar darf nach
<lb/>Art. 93 bei gewöhnlichen Fällen erst nach Ab- 
<lb/>lauf von 24 Stunden, ausserdem von 48 Stunden
<lb/>nach der Todesanzeige die Beerdigung erfolgen.
<lb/>Erst nach der Todtenschau und nach Ablauf der
<lb/>erwähnten Zeit ist das Verschlüssen des Sargs
<lb/>und das Einbalsamiren gestattet.

<lb/>Auch ist es den Gemeinden nach Art. 95 er- 
<lb/>laubt, Todlenkammern zu errichten. Leichen dür- 
<lb/>fen in bedeckten Särgen und mit bedeckter Bahre
<lb/>fortgeschafft werden.

<lb/>Das 4. Capitel beschäftigt sich mit besonde- 
<lb/>ren polizeilichen Bestimmungen zum Schutz
<lb/>des Eigenthums und zwar handelt die 1. Ab- 
<lb/>theilung über Felddiebstähle und Missbrauch des
<lb/>Weiderechts. In den Art. 97. 98. 99. 100 wird
<lb/>das Verfahren gegen Felddiebe und die des Weide- 
<lb/>recht Missbrauchenden geschildert, es beginnt
<lb/>zuerst mit Warnung, und beziehendlich mit der
<lb/>Weisung, binnen einer gewissen Zeit auf eine
<lb/>bestimmte Zahl das Weidevieh zu vermindern.
<lb/>Unter letztere Personen sind namentlich diejenigen
<lb/>begriffen, welche ausserhalb der festgestellten
<lb/>Zeit von einer Gemeinde zu andern wandern, oder
<lb/>nicht nachweisen können, dass sie sich auf die
<lb/>Länge des Weges mit Futter versehen haben.
<lb/>Wird der des Felddiebstahls bezüchtigte und
<lb/>Verwarnte des Diebstahls beschuldigt, so schrei- 
<lb/>tet der Richter zur Haussuchung, zur Beschlag- 
<lb/>nahme der verdächtigen Gegenstände und Ver- 
<lb/>haftung des Angeschuldigten, und übergibt ihn
<lb/>dann der Gerichtsbehörde. Wird eine solche
<lb/>Person auf Feldern, Strassen und Büschen mit
<lb/>Holz und andern ländlichen Erzeugnissen ge- 
<lb/>troffen, über deren rechtlichen Erwerb sie sich
<lb/>sofort nicht ausweisen kann, so wird sie sofort
<lb/>an das Gericht abgeliefert.

<lb/>Die in Verwahrung genommenen Gegen- 
<lb/>stände, oder bei leicht vergänglichen deren Werth
<lb/>werden, wenn sie binnen 3 Monate von der
<lb/>Bekanntmachung deshalb vom Eigenthümer nicht
<lb/>zurückgefordert worden sind, an die Kinderasyle im
<lb/>Orte oder eine Wohlthätigkeitsanstalt des Orts
<lb/>abgeliefert.

<lb/>Das dem Verbote zuwider beibehaltene Vieh
<lb/>wird vom Richter weggenommen und veräus-
<lb/>sert, der Erlöss daraus nach Abzug der Kosten
<lb/>aber dem Eigenthümer gezahlt. Gehört das Vieh
<lb/>angeblich einen Dritten, so wird dieser binnen
<lb/>2 Tagen davon benachrichtigt: der Eigenthümer
<lb/>ist zu Zurückforderung seines nachgewiesenen
<lb/>Eigenthums berechtigt, muss aber die Kosten
<lb/>deshalb erlegen.

<lb/>Sind die Angeklagten noch nicht 16 Jahre
<lb/>alt, so werden die Eitern und sonstige Ver-
</p>

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                   n="87"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0091--><p/>
               <p>

                  <lb/>Berichte über internationales und ausländisches Recht.
</p>
               <p>

                  <lb/>87
</p>
               <p>

                  <lb/>wandten, die sie zu vertreten haben, vorge- 
<lb/>fordert, um die Verwarnung zu geben.

<lb/>Zweijährige gute Auflührung hebt die Wir- 
<lb/>kung der Verwarnung auf.

<lb/>In der 2. Ablheilung werden polizeiliche
<lb/>Bestimmungen in Begriff gewisser Persönlich- 
<lb/>keiten getroffen, es handelnnämlich die Ar- 
<lb/>tikel 105. 106. 107. 108. z. B. von folgenden
<lb/>Personen, den Strassenräubern, Gaunern,
<lb/>Taschendieben und Hehlern. Die als
<lb/>solche Erkannten werden vom Richter ermahnt,
<lb/>sich gut aufzuführen, und wenn sie dagegen
<lb/>handeln, wie die Bettler und Herumtreibenden
<lb/>bestraft: auch können sie unter polizeiliche Auf- 
<lb/>sicht gestellt werden.

<lb/>Sind solche Personen unter 18 Jahren, so
<lb/>werden die Eltern, Grossältern und sonstige
<lb/>dafür verantwortliche Personen vor den Richter
<lb/>gefordert, der sie zur strengen Aufsicht auf
<lb/>Erstere unter den gesetzlichen Strafen auffordert.

<lb/>Bei solchen Personen kann die Polizeibe- 
<lb/>hörde bei jedem erheblichen Verdacht mit der
<lb/>Haussuchung verfahren. Die dabei gefundenen
<lb/>Sachen und Geldsummen, die mit ihren Ver- 
<lb/>hältnissen nicht passen, werden, dafern nicht
<lb/>deren rechtlicher Erwerb nachgewiesen werden
<lb/>kann, in Verwahrung genommen, die Person
<lb/>aber innerhalb 24 Stunden an das Gericht
<lb/>abgeliefert.

<lb/>In der 3. Abtheilung dieses Capitels sind
<lb/>in den Artikeln 110. 111 und 112 einige Vor- 
<lb/>schriften bezüglich des Transports beweg- 
<lb/>licher Gegenstände und der Sicherheit
<lb/>der Wohnungen gegeben.

<lb/>Nach Ablauf der ersten Stunde von Sonnen- 
<lb/>untergang bis zu Tagesanbruch darf Niemand
<lb/>Möbelstücke, Wäsche und Silbersachen fort- 
<lb/>schaffen, er müsste denn von Person wohl be- 
<lb/>kannt sein. Der Zuwiderhandelnde wird vor
<lb/>die Polizeibehörde gebracht und geeigneten Falls
<lb/>an die Gerichtsbehörde abgegeben. Auch dürfen
<lb/>dergleichen Gegenstände zu dieser Zeit nicht
<lb/>angenommen werden.

<lb/>Die Polizei- und Gemeindebehörden können
<lb/>die Anordnungen treffen, dass während der
<lb/>Nachtzeit nur ein Ausgang des Hauses nach der
<lb/>Strasse offen bleibt.

<lb/>Der 3. Titel behandelt die Strafe, und
<lb/>zwar ordnet Art. 113 an, dass mit Polizei- 
<lb/>strafen oder Kerker bis zu 3 Monaten geahndet
<lb/>Werden können: die Bestimmungen in Betreff
<lb/>des Waffentragens, Waffensammeln und Ver- 
<lb/>fertigung von Waffen, unbefugtes Tragen der
<lb/>Masken, eigenmächtige Eröffnung von Wirt- 
<lb/>schaften und dergl Annehmen von Soldaten in
</p>
               <p>

                  <lb/>Arbeit, unberechtigtes Ausüben eines Gewerbes,
<lb/>im Herumziehen, Nichtanmeldung eines unter
<lb/>polizeiliche Aufsicht Gestellten, dessen Abweichung
<lb/>von dem vorgeschriebenen Wege, Verbreitung
<lb/>beunruhigender Gerüchte, Halten von aufsichts- 
<lb/>losen Hunden, gefährliche Heraussetzung von Ge- 
<lb/>genständen und Thieren an Fenster und Baiko- 
<lb/>nen, Verstösse gegen die Begräbnissvorschriftcn
<lb/>und Tragen von Möbeln, Wäsche und Silbersachen
<lb/>zur Nachtzeit.

<lb/>Mit Kerker nicht unter einem Monat werden
<lb/>nach Art. 114 bestraft: die bei einem Auflauf
<lb/>Verhafteten, wenn die 3malige Aufforderung er- 
<lb/>gangen, Anwerbung zu fremden Kriegsdienste
<lb/>und Verschaffung von Waffen und Munition, un- 
<lb/>befugtes Ausüben der Buchdruckerkunst etc.,
<lb/>eigenmächtiges Verlassen des angewiesenen
<lb/>Aufenthaltsortes und jeder Versuch der unter
<lb/>polizeiliche Aufsicht Gestellten, den polizeilichen
<lb/>Organen gegenüber, den Gehorsam zu ver- 
<lb/>weigern.

<lb/>Art. 115 schreibt die Confiscation der Ge- 
<lb/>nehmigung aufgesammelter Waffen und Munition
<lb/>vor.

<lb/>Im Art. 116 wird der Gerichtsbehörde die
<lb/>Ermächtigung ertheilt, gegen Schenkwirthe u. dergl.
<lb/>Personen, die zu einer mehr als dreimonatlichen
<lb/>Strafe verurtheilt worden sind, die theilweise oder
<lb/>gänzliche Entziehung ihres Gewerbes auszu- 
<lb/>sprechen. Dasselbe gilt auch, wenn ein solcher
<lb/>Gewerblreibende innerhalb eines Jahres zweimal
<lb/>wegen gewerblicher Uebertretung bestraft worden.

<lb/>Nach Art. 117 sind Polizeistrafen zulässig,
<lb/>wenn auch die Vergehen nicht namentlich im
<lb/>Gesetze ausgesprochen: bei Rückfall tritt Ker- 
<lb/>ker ein.

<lb/>Der Art. 118 bestimmt endlich, dass die
<lb/>angedrohten Polizeistrafen die Auflegung schwerer
<lb/>Strafen in Gemüssheit des Strafgesetzbuchs oder
<lb/>andere Gesetze nicht ausschliessen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ausser vorstehenden polizeilichen Bestim- 
<lb/>mungen hat noch das Gesetz über öffentliche
<lb/>Arbeiten, das ebenfalls am 20. März 1865 be- 
<lb/>kannt gemacht worden, sehr ins Einzelne gehende
<lb/>Polizeivorschriften getroffen, nämlich im Tit. III.
<lb/>Cap. 4 in Betreff der Strassen, im Cap. 7 in
<lb/>Betreff der öffentlichen Gewässer, im Tit.
<lb/>IV. Cap. II. in Betreff der Häfen und des
<lb/>Meeresstrandes, und im Tit. V. Cap. VI in
<lb/>Betreff der Eisenbahnen, welche letztere
<lb/>meist mit den in Deutschland üblichen überein-'
<lb/>stimmen.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084706_13+1870_0092.tif"
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         <div xml:id="d2055e24972">
            <head>Nachtrag</head>
            <div xml:id="d2055e24977">
               <head>Französische Rechtsliteratur</head>
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084706_13+1870_0092--><p/>
               <p>

                  <lb/>Französische Rechtsliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Revue historique de Droit Frangais et
<lb/>Etranger f. 1867. Bd. 13 enthält:

<lb/>Laboulaye, la Table de Bronze d’Esterzili.
<lb/>Pezeril, le Calendrier Romain.

<lb/>Simon net, PElat des Personnes et PEtat
<lb/>civil dans Pan eien Droit Bourguignon.

<lb/>Gatteschi, Nouvelle Organisation judiciaire
<lb/>en Egyple.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dieselbe für 1868 enthält:

<lb/>Labatut, Edm., Les Ediles et la Censure
<lb/>du Theätre ä Rome.

<lb/>Picot, Em. LaQuestion des Israelites Rou-
<lb/>mains au point de vue du Droit.

<lb/>Belot, Em. Histoire des Chevaliers Ro- 
<lb/>mains — jusqu’au temps des Gracques. Paris
<lb/>1867. 0.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nachtrag

<lb/>zu dem Art. „Gefängnisswesen“ 8. 47 fg. d. Heftes.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bei der dortgedachten Dresdner Versamm- 
<lb/>lung des Vereins deutscher Strafheamlen wurde
<lb/>noch in Betreff der Einzelhaft weiblicher
<lb/>Sträflinge beschlossen:

<lb/>1) Die Gerechtigkeit wie die Humanität ver- 
<lb/>langt, dass, wo die Einzelhaft als die zweck-
<lb/>mässigste Haftart anerkannt und eingeführt wird,
<lb/>sie nicht nur bei männlichen, sondern auch bei
<lb/>weiblichen Sträflingen zur Anwendung kommt.

<lb/>2) Dieser Grundsatz schliesst übrigens die
<lb/>Forderung nicht aus, sondern ein, dass bei An- 
<lb/>wendung der Einzelhaft auf weibliche Sträflinge
<lb/>diejenigen Modificationen einzutreten haben, wel- 
<lb/>che in der Eigenthümliehkeit des weiblichen Ge- 
</p>
               <p>

                  <lb/>schlechts und in den besonderen Verhältnissen
<lb/>weiblicher Strafgefangenen begründet sind.

<lb/>3) Die Modificationen der Einzelhaft bei weib- 
<lb/>lichen Sträflingen, wohin namentlich die Gemein- 
<lb/>schaftlichkeit bei dem Kirchen- und Schulbesuch,
<lb/>sowie bei den Spaziergängen, und der Wegfall
<lb/>der Nummern und Masken gehören, bestimmen
<lb/>sich durch das Wesen und den Zweck der Ein- 
<lb/>zelhaft selbst und dürfen insbesondere weder
<lb/>die Strenge des gesetzlichen Strafvollzugs, noch
<lb/>die genügende Fürsorge für das geistige und
<lb/>sittliche Wohl der Gefangenen irgendwie beein- 
<lb/>trächtigen.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084706_13+1870_0093.tif"
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         <div xml:id="d2055e25107" n="A.">
      
            <head>Rechtswissenschaft</head>
            <div xml:id="d2055e25112">
               <head>Civilrecht</head>
               <div xml:id="d2055e25117">
                  <head>Anzeigen und Auszüge civilistischer Schriften und Aufsätze</head>
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084706_13+1870_0093--><p/>
                  <p>

                     <lb/>A. Rechtswissenschaft.
</p>
                  <p>

                     <lb/>i.

<lb/>C i v i 1 r e e li t.
</p>
                  <p>

                     <lb/>32. Civilrechtliche Erörterungen von Dr. Ferd.
<lb/>Regelsberger. Heft 1. enthaltend: Die Vor- 
<lb/>verhandlungen hei Verträgen, Angebot. An- 
<lb/>nahme, Tractate, Punktation nebst der Lehre
<lb/>von der Versteigerung und von der Auslobung.
<lb/>Weimar 1868.

<lb/>In der Einleitung §. 1—4 handelt der Ver- 
<lb/>fasser von der Willenserklärung in Verträgen
<lb/>und im §. 5—8 von der Vollendung des Ver- 
<lb/>tragsabschlusses.

<lb/>Zu Dem, was den rechtlichen Willenserklär- 
<lb/>ungen gemeinsam ist: Vorhandensein eines auf
<lb/>einen bestimmten rechtlichen Zweck gerichteten
<lb/>ernstlichen und fertigen Willensentsehlusses,
<lb/>eines handlungsfähigen Subjeets und Erkennbar-
<lb/>machung dieses Entschlusses in einer positiven
<lb/>oder negativen Handlung — ist für die Willenser- 
<lb/>klärung in Verträgen, damit sie einen Vertrags- 
<lb/>abschluss bewirken, noch erforderlich: Abgabe
<lb/>derselben gegen den andern Vertragstheil oder
<lb/>dessen Stellvertreter, Uebereinstimmung des
<lb/>Willens beider Vertragstheile und das Bewusst- 
<lb/>sein beider Theiie von dieser Uebereinstimmung.
<lb/>Hierbei entscheidet sich der Verfasser S. 24 lg.
<lb/>mit Recht gegen die Aeusserungstheorie, wel- 
<lb/>che mit der blossen Aeusserung der Einwilli- 
<lb/>gung des Anbietenden, also bei Angeboten un- 
<lb/>ter Abwesenden mit der Absendung der An-
<lb/>uahmeerklärung sich begnügt, für die Vernehm- 
<lb/>ungstheorie, welche Vernehmen der Aeusser- 
<lb/>ung durch den Anerbotenen verlangt, geht aber
<lb/>Lu weit, wenn er S. 81 igg. bei Angeboten
<lb/>unter Abwesenden ausser dem Empiange der
<lb/>schriftlichen Annahmeerklärung des Anerbotenen,
<lb/>auch das Lesen derselben durch den Anbieten- 
<lb/>den oder dessen Stellvertreter fordert. Nach
<lb/>dein allgemeinen Rechtsgrundsatze von dem Er- 
<lb/>fülltsein einer Bedingung, deren Erlüllung der
<lb/>Verpflichtete hinderte, (1. 161. Dig. de reg. jur.

<lb/>Jakrb. f. Rechtswiss. 1669.
</p>
                  <p>

                     <lb/>50. 17) ist, wenn der Anbietende die ihm zu- 
<lb/>gegangene schriftliche Annahmeerklärung nicht
<lb/>liest, diese für gelesen und von ihm „vernom- 
<lb/>men“ anzusehen. Auch das Allgemeine Deutsche
<lb/>Handelsgesetzbuch lässt im Art. 820 den Ein- 
<lb/>gang der Annahmeerklärung beim Anbietenden
<lb/>zur Vertragsvollendung genügen, datirt aber, im
<lb/>Art. 321, wenn durch den Eingang dieser Er- 
<lb/>klärung der Vertrag zu Stande gekommen ist,
<lb/>dessen Abschluss auf den Zeitpunkt zurück, in
<lb/>welchem die Erklärung abgesendet worden ist.

<lb/>Im Abschnitt I. §. 9 bis 14 werden das An- 
<lb/>gebot und die Annahme behandelt.

<lb/>Das Angebot ist an keine Form gebunden *),
<lb/>muss ernstlich und in bindenderAbsicht
<lb/>gestellt sein und der Anbietende den Willen
<lb/>haben, auf die von ihm angegebenen Bedingun- 
<lb/>gen sofort den Vertrag mit dem Anerbotenen
<lb/>abzuschliessen (S. 49). Daher ist eine dem
<lb/>Publikum gemachte Offerte nicht als ein Ange- 
<lb/>bot, sondern als eine Einladung zur Stellung
<lb/>von Angeboten (Bestellungen) anzusehen (8.50).
<lb/>Das Angebot muss auch vollständig d. h. so
<lb/>beschallen sein, dass es durch die Antwort des
<lb/>Anerbotenen vollkommen wird und über alle
<lb/>wesentlichen Punkte des Vertrags eine Einigung
<lb/>vorliegt (8. 50).

<lb/>Die Frage, ob die Einladung zur Actien-
<lb/>zeichnung ein Angebot sei, verneint im §. 10
<lb/>der Verl, und findet in der Betheiligungserklär- 
<lb/>ung der Zeichner ein pactum (mit den Unter-
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Auch durch concludente Handlang kann das
<lb/>Angebot erfolgen z. B. durch Zusendung von Waa-
<lb/>ren (nicht blosser Proben, vergl. Art. 337 des HOB. )
<lb/>mit Preisangabe. Eben so lässt sich der zu spät
<lb/>eingegangene Widerruf der Annahme als das An- 
<lb/>gebot für einen (Aufhebungs-) Vertrag ansehen, der
<lb/>durch die rechtzeitige Annahme des Anerbotenen
<lb/>(früheren Anbietenden) perfect wird.

<lb/>7
</p>
                  <pb facs="2084706_13+1870_0094.tif"
                      n="90"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0094--><p/>
                  <p>

                     <lb/>so
</p>
                  <p>

                     <lb/>I. Givilrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>nehmern) in favorem tertii (des künftigen Ac- 
<lb/>tienvereins, (8.56), wobei nur dem Actienverein
<lb/>gegen die Zeichner, nicht diesen gegen jenen
<lb/>eine Klage zustehen und die Zeichner kein an- 
<lb/>deres Recht haben sollen, als das auf Abtretung
<lb/>der negotiorum gestorum actio contraria der Unter- 
<lb/>nehmer (die negot. gestores des Actienvereins)
<lb/>zur Verfolgung des vollen Interesses gegen den
<lb/>Actienverein (8. 57 fg.). Und als Zeitpunkt
<lb/>für den Eintritt der Verpflichtung der Zeichner
<lb/>nimmt der Verf. den Moment der Betheiligungs- 
<lb/>erklärung an, wogegen er das obige Recht der
<lb/>Zeichner mit der Gründung des Vereins, wenn
<lb/>bis dahin die Verwerfung der Zeichnungen nicht
<lb/>erfolgt ist, beginnen lässt.

<lb/>Diese Lösung obiger Frage befriedigt durch- 
<lb/>aus nicht. Ein pactum in favorem tertii setzt
<lb/>die Existenz eines tertius nothwendig voraus,
<lb/>an der es aber zur Zeit der Zeichnung noch
<lb/>fehlt. Die Einladung zur Zeichnung von Actien
<lb/>ist vielmehr — da auch zukünftige Sachen Gegen- 
<lb/>stand eines Vertrags sein .können (1. 34 §. 2.
<lb/>Dig. 18. 1) und das Unternehmen bereits bei
<lb/>der Einladung durch die Vorarbeiten und die
<lb/>Betheiligung der Unternehmer als gesichert er- 
<lb/>scheint, so dass oft nur noch ein kleiner Theil
<lb/>der Actien zur Zeichnung durch das Publikum
<lb/>übrig ist, — eben so wie die Aufforderung zur
<lb/>Subscription auf ein bereits fertiges und durch
<lb/>den Druck oder Stich oder dgl. zu vervielfälti- 
<lb/>gendes Geistesproduct als Angebot der Unter- 
<lb/>nehmer und die Zeichnung als Annahme dieses
<lb/>Angebots zu betrachten, aber bedingt durch das
<lb/>Zustandekommen des Unternehmens und die Bild- 
<lb/>ung des Actienvereins und beschränkt durch
<lb/>den Umfang der Beiheiligung, falls darnach eine
<lb/>Reparlition der Actien nöthig wird. Beide, die
<lb/>Unternehmer und die Zeichner, erlangen Rechte
<lb/>aus der Zeichnung gegen einander, jene: dass
<lb/>die Zeichner beim Eintritt der Bedingung die
<lb/>Actien abnehmen und die Einzahlungen darauf
<lb/>leisten, auch das etwaige Aufgeld innelassen,
<lb/>diese: dass ihnen die gezeichneten bezvv. da- 
<lb/>rauf repartirten Actien vom Actienverein ge- 
<lb/>währt, auch, wenn die Unternehmer mit dem
<lb/>Beschlüsse über Gründung des Actienvereins
<lb/>und der Ausführung dieses Beschlusses zögern,
<lb/>dass die Unternehmer hierzu in einer da nöthig
<lb/>vom Richter zu bestimmenden Frist angehalten
<lb/>werden.

<lb/>Das Angebot an sich berechtigt den Aner- 
<lb/>botenen wohl, verpflichtet ihn aber nicht zur
<lb/>Annahme desselben, auch nicht zur Annahme
<lb/>oder Aufbewahrung oder Rücksendung des An- 
<lb/>gebotenen; er haftet nur nach den Grundsätzen
<lb/>der aquilischen culpa. Ein Rechts- und Ver-
<lb/>tragsverhältniss zwischen ihm und dem Anbieter
<lb/>entsteht in der Regel durch die Rücksendung
<lb/>der Waaren oder deren Annahme in der Ab- 
<lb/>sicht sie aufzubewahren oder sie zu prüfen und
<lb/>darnach über ihr Behalten oder Rücksenden sich
<lb/>zu entschüessen. Dort ist eine negotiorum
</p>
                  <p>

                     <lb/>gestio, hier ein unbenannter Contract vorhanden.
<lb/>In beiden Fällen haftet der Anerbotene nur für
<lb/>rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit.
<lb/>Ausnahmsweise wird beim Angebot mit Zusen- 
<lb/>dung der Waare die Pflicht zur einstweiligen
<lb/>Aufnahme oder selbst zur Rücksendung begrün- 
<lb/>det durch vorausgegangene Thatsachen, welche
<lb/>eine Veranlassung zum Angebot enthalten (8.
<lb/>62 fg.)

<lb/>Der Anbietende ist an sein Gebot vor dessen
<lb/>Annahme nicht gebunden, er darf es beliebig
<lb/>widerrufen; auch erlischt es ohne Widerruf,
<lb/>wenn es auf Zeit gestellt, mit Ablauf des Wi- 
<lb/>derrufs von selbst. Aber auch ohne Zeitbe- 
<lb/>stimmung ist nicht als Wille des Anbietenden
<lb/>anzusehen, dass das Angebot auf alle Zeit wirk- 
<lb/>sam sein soll. Die Frist, auf welche (unbe- 
<lb/>schadet des Widerrufsrechts) das Angebot als
<lb/>gestellt anzusehen, ist nach den gesammten Um- 
<lb/>ständen des einzelnen Falles zu bemessen. Bei
<lb/>kaufmännischen Angeboten (d. i. solchen, welche
<lb/>Theile eines zusammenhängenden Handelsge- 
<lb/>schäftes sind, 8. 65), muss die Erklärung über
<lb/>Annahme ohne Verzug erfolgen d. i. unter Ge- 
<lb/>genwärtigen, ehe sie auseinandergehen, unter
<lb/>Abwesenden nach der kaufmännischen Uebung
<lb/>(S. 67 fg.). Es giebt jedoch Angebote, bei
<lb/>welchen der Widerruf ausgeschlossen ist. Still- 
<lb/>schweigend ist diess bei den kaufmännischen
<lb/>Angeboten der Fall. Dass ein solches Angebot
<lb/>mit ausdrücklichen oder stillschweigenden Wi- 
<lb/>derrufsverzichte auch vor der erfolgten An- 
<lb/>nahme nicht widerrufen werden kann, erklärt
<lb/>der Verf. durch die Annahme eines mit dem
<lb/>Angebote verbundenen Vertrags über den Wi- 
<lb/>derrufsverzicht, der auch als stillschweigend
<lb/>abgeschlossen gelte (§. 13. 8. 7*2).

<lb/>Ueber die Angebotsfrist unter Abwesenden
<lb/>handelt näher §. 14. Der Verf. unterlässt eine
<lb/>allgemeine Beantwortung der Frage: ob die Frist
<lb/>mit der Absendung des Angebots oder mit des- 
<lb/>sen Empfange beginne (8. 79). Es kann aber
<lb/>nach den vom Verf. vorgetragenen allgemeinen
<lb/>Gründsätzen nicht zweifelhaft sein; in der Regel
<lb/>und wo nichts Anderes bestimmt, ist das Letztere
<lb/>anzunehmen. Bei der Frage: ob es für die
<lb/>Annahme des Angebots genüge, dass die Er- 
<lb/>klärung der Annahme innerhalb der Frist öb-
<lb/>gesandt oder beim Anbietenden eingegangen sei,
<lb/>entscheidet sich der Verf. für das Letztere
<lb/>(S. 79). Ein Zufall, welcher den Empfang des
<lb/>Angebots bezw. den Eingang der Annahmeer- 
<lb/>klärung verhindert oder verspätigt, trifft den
<lb/>Anerbotenen (8. 80 fgg.).

<lb/>Die Annahme, von der im §. 15 bis 17 die
<lb/>Rede ist, kann nur Der gültig erklären, an den
<lb/>das Angebot gerichtet ist oder dessen Stellver- 
<lb/>treter. Auf seine Erben geht das Recht nicht
<lb/>über (8. 87). Die Annahmeerklärung eines
<lb/>negotiorum gestor gilt nur dann, wenn der An- 
<lb/>bietende den neg. gestor zulässt (8. 87). Die
<lb/>Frage: ob die Genehmigung des Geschäftsherrn
</p>

                  <pb facs="2084706_13+1870_0095.tif"
                      n="91"
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                  <p>

                     <lb/>I. Civilrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>91
</p>
                  <p>

                     <lb/>innerhalb der Annahmeerklärungsfrist hinzutreten
<lb/>müssen, lässt der Verf. unbeantwortet (8. 88);
<lb/>sie ist aber nach den über die Bestimmung und
<lb/>Wirkung dieser Frist oben angegebenen Grund- 
<lb/>sätzen zu bejahen. Dass der Anbietende oder
<lb/>Geschäftsführer vor der Genehmigung des Ge- 
<lb/>schäftsherrn die Wirkung der Annahmeerklärung
<lb/>wieder aufheben könne, nimmt der Verf. mit
<lb/>Recht an (8. 89). Denn der Vertrag zwischen
<lb/>jenen ist, wie das Pr. LR. I. 5. §. 87—89 ver- 
<lb/>bunden mit §. 74—77 richtig erklärt, ein pac- 
<lb/>tum in favorem tertii, das für den Geschäfts- 
<lb/>herrn erst durch dessen Anschlusserklärung Gel- 
<lb/>tung erhält.

<lb/>Das Angebot ist untheilbar und ausschliess- 
<lb/>lich, auch in den Nebenbestimmungen. Dem
<lb/>entsprechend vermag nur eine umfassende und
<lb/>vorbehaltlose Annahme, ohne Abweichung vom
<lb/>Angebote, ohne Einschränkung und Bedingung,
<lb/>eine bindende Willenseinigung hervorzubringen;
<lb/>jede Abweichung, Einschränkung oder Bedingung
<lb/>gilt der Ablehnung gleich; der Vertrag kommt
<lb/>nicht theilweise zu Stande. Ein Irrthum in Ne- 
<lb/>benbestimmungen schliesst zwar die Entstehung
<lb/>des Vertrags nicht aus, doch ist die hierbei
<lb/>eintretende Ergänzung der Willensbestimmung
<lb/>unzulässig, wenn eine bestimmte Ablehnung des
<lb/>Angebots in diesem Nebenpunkte liegt (§. 16).

<lb/>Ein Angebot, welches auf reine Bereicherung
<lb/>des Anerbotenen abzielt und mehrere selbstän- 
<lb/>dige Sachen oder eine Quantität zum Gegenstände
<lb/>hat, ist im Zweifel als eine Summe von Ange- 
<lb/>boten anzusehen und kann darum auch theil- 
<lb/>weise angenommen werden (8. 92). Eine be- 
<lb/>schränkte oder bedingte Annahme enthält aus- 
<lb/>ser der Ablehnung des gemachten Angebots
<lb/>zugleich ein neues Angebot, das der Annahme
<lb/>bedarf (S. 92).

<lb/>Die Annahme kann durch Worte, wie durch
<lb/>Handlungen erfolgen (S. 93). Das blosse Still- 
<lb/>schweigen ist keine Ablehnung, sondern nur
<lb/>keine Annahme. Stillschweigen gilt als Ein- 
<lb/>willigung, wenn nach Lage der Umstände die
<lb/>Annahme mit Grund vorausgesetzt werden darf
<lb/>und deshalb eine besondere Erklärung derselben
<lb/>nicht erwartet wird oder wo irn Falle der An- 
<lb/>nahme an die Stelle der Erklärung die sofortige
<lb/>Erfüllung zu treten pflegt, so dass die Unter- 
<lb/>lassung der Benachrichtigung von der Ablehnung
<lb/>den Antragsteller in seiner wohlbegründeten Er- 
<lb/>wartung täuschen würde, was z. B. bei dem
<lb/>regelmässigen Abnehmen von Waaren der Fall
<lb/>Ist (8. 96).

<lb/>Unter den unwillkürlichen persönlichen Hin- 
<lb/>dernissen der Vertragsvollendung betrachtet der
<lb/>Verf. zunächst den Tod des Anbietenden (§.
<lb/>18—22). Das Angebot, auch das verbindliche,
<lb/>welches innerhalb der Erklärungsfrist nicht wi- 
<lb/>derruflich ist, erlischt durch den vor dessen
<lb/>Annahme und der Benachrichtigung hiervon ein- 
<lb/>tretenden Tod des Anbietenden (S. 100). Ac-
<lb/>ceptirt aber der Anerbotene in Kenntniss vom
</p>
                  <p>

                     <lb/>Tode des Anbietenden, so liegt darin ein neues
<lb/>Angebot, das dem Erben, nicht der Erbschaft,
<lb/>gemacht ist (8. 101). Ob beim Vorhandensein
<lb/>von Miterben die Annahme nur von Allen, oder
<lb/>auch von einzelnen erfolgen könne, ist quaestio
<lb/>facti. Ist dem Anerbotenen zur Zeit der An- 
<lb/>nahme der vorher eingetretene Tod des Anbie- 
<lb/>tenden unbekannt, so wird trotz dieses Todes
<lb/>der Vertrag durch die Annahme für beide Tlieile
<lb/>verbindlich, wenn nicht Angebot oder Annahme
<lb/>in erkennbarer Weise auf die Person des An- 
<lb/>tragenden beschränkt würde (8. 111 und 116).
<lb/>Kaufmännische Angebote erlöschen überhaupt
<lb/>nicht durch den Tod des Anbietenden (8. 114).
<lb/>Dass der Anbietende von der noch bei seinem
<lb/>Leben erfolgten Annahme keine Kenntniss er- 
<lb/>langt hat, hindert die Vollendung des Vertrags
<lb/>nicht (8. 116 fg.). Die durch Annahme eines
<lb/>Angebots, das durch den Tod des Anbietenden
<lb/>nicht erlischt, entstandene obligatio gehört zum
<lb/>Nachlassvermögen, nicht zum Sondervermögen
<lb/>des Erben (S. 118). Ist das beabsichtigte Rechts-
<lb/>verhältniss ein theilbares, so kann, bei sonst
<lb/>zulässigem Widerrufe jeder von mehreren Erben
<lb/>zu seinem Antheile widerrufen (8. 119). Wenn
<lb/>der Verf. a. a. 0. gleichwohl dieses Widerrufs- 
<lb/>recht für den Fall, dass der Anerbotene vor
<lb/>dem Widerrufe des einen mit den anderen Mit- 
<lb/>erben bereits abgeschlossen hat, von der Ueber-
<lb/>einstimmung aller Miterben abhängig macht, so
<lb/>ist diess eine Inconsequenz, die auch nicht durch
<lb/>Utilitätsgründe zu rechtfertigen, weil der Aner- 
<lb/>botene beim Abschlüsse mit dem einen Miterben
<lb/>bereits weiss, dass der Antrag sich in so viele
<lb/>Theilanträge, als Erben vorhanden sind, aufge- 
<lb/>löst hat, daher auch ein theilweiser Widerruf
<lb/>möglich ist.

<lb/>Durch den Tod des Anerbotenen vor der
<lb/>Annahme des Angebots erlischt dasselbe. Kauf- 
<lb/>männische Angebote sind als auf die Erben des
<lb/>Anerbotenen miterstreckt anzusehen (§.23 8.121).
<lb/>Stirbt der Anerbotene zwar nach der Annahme- 
<lb/>erklärung, aber ehe der Anbieteqde hiervon’
<lb/>Kenntniss erlangt ; so lässt der Verf. die Vol- 
<lb/>lendung des Vertrags nicht gelten, weil er aus
<lb/>der von ihm vertheidigten Vernehmungstheorie
<lb/>(§. 5) folgern zu müssen glaubt, dass ein Ver- 
<lb/>trag nur dann entstehe, .wenn beide Theile den
<lb/>Zeitpunkt der Vollendung erleben, — obschon
<lb/>er damit nicht blos mit dem früher 8. 116 auf- 
<lb/>gestellten Satze, dass der Vertrag gültig sei,
<lb/>wenn die Annahme zwar dem Ableben des An- 
<lb/>tragsstellers vorausging, aber nicht mehr zu
<lb/>seiner Kenntniss gelangte, sondern auch mit dem
<lb/>praktischen Bedürfnisse, wie er 8. 121 selbst
<lb/>anerkennt, in Widerspruch kommt. Die Ver- 
<lb/>nehmungstheorie fordert jene Folgerung nicht,
<lb/>sondern nur: die Kenntniss des Anbietenden
<lb/>von der Annahme des Angebots, die aber durch
<lb/>den Tod des Anerbotenen nach Absendung der
<lb/>Annahmeerklärung offenbar nicht gehindert wird;
<lb/>weder factisch, weil der Anerbotene als lebend


<lb/>7 *
</p>

                  <pb facs="2084706_13+1870_0096.tif"
                      n="92"
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                  <p>

                     <lb/>92
</p>
                  <p>

                     <lb/>I. Civilrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>gedacht wird, noch auch bei der persönlichen
<lb/>Repräsentation des Erblassers durch die Erben,
<lb/>rechtlich. Anders ist es, wenn der Anerbotene
<lb/>zwischen Absendung der Annahmeerklärung und
<lb/>der Benachrichtigung des Anbietenden hiervon
<lb/>handlungsunfähig (durch Wahnsinn) wird und
<lb/>einen Vormund erhält. Solchen Falls fehlt es
<lb/>an der persönlichen Repräsentation des Aner- 
<lb/>botenen wie bei der Erbfolge durch den Erben.
<lb/>Der Vormund hat diese Repräsentation nicht.
<lb/>Daher wird auch die Vollendung des Vertrags
<lb/>durch jene Thatsache verhindert, weil die Hand-
<lb/>lungs- und Verpflichtungsfähigkeit beider Theile
<lb/>bis zur Vollendung des Vertrags fort-
<lb/>dauern muss (8. 123). Doch ist auch hier
<lb/>bei kaufmännischen Angeboten dieselbe Aus- 
<lb/>nahme zu machen, wie für die Hinderung des
<lb/>Vertragsabschlusses durch den Tod eines Theils
<lb/>(S. 124).

<lb/>Im Falle der Concurseröffnung erhalten
<lb/>über Angebote weder die Gläubiger, noch der
<lb/>Concurscurator ein Verfügungsrecht; sie können
<lb/>daher die Entstehung des Vertrags weder hin- 
<lb/>dern, noch herbeiführen (8.126). Hieraus ist aber
<lb/>mit dem Verf. nicht zu folgern, dass Veräusse-
<lb/>rungsverträge über einen zur Concursmasse ge- 
<lb/>hörigen Gegenstand nichtig sind, wenn der Con-
<lb/>curs vor der Vollendung des Vertrags eröffnet
<lb/>wird. Vielmehr wird solchen Falls nicht die
<lb/>Vollendung des Vertrags, sondern nur dessen
<lb/>Erfüllung aus der Concursmasse- verhindert.

<lb/>Dasselbe gilt bei Verträgen über einen, mit
<lb/>Arrest belegten einzelnen Gegenstand.

<lb/>Im Abschnitt II. §. 25 bespricht der Verf.
<lb/>die Vertragsunterhandlungen (Tractate)
<lb/>und die Vorverträge.

<lb/>Vorverhandlungen, welche der Annahme oder
<lb/>Ablehnung eines Angebots zuweilen vorausge- 
<lb/>hen, um eine Aenderung desselben herbeizu- 
<lb/>führen, sind, auch wenn sie zu einer Einigung
<lb/>über einzelne Punkte des Vertrags führen, un- 
<lb/>verbindlich. In wie weit die Uebereinkunft,
<lb/>dass zwischen den Parteien ein Vertrag über
<lb/>einen Punkt als fester Kern, ein sog. pactum
<lb/>de contrahendo, abgeschlossen werden soll, ist
<lb/>nach den allgemeinen Vertragsgrundsätzen zu
<lb/>beurtheilen, insbesondere wird der Inhalt dem
<lb/>Erforderniss der gehörigen Bestimmtheit entspre- 
<lb/>chen müssen (S. 129).

<lb/>Der Verf. anerkennt Vorverträge sowohl bei
<lb/>Real- als auch bei Consensualcontracten. Dort
<lb/>hat der Berechtigte nur eine Klage auf das In- 
<lb/>teresse, der der Verpflichtete durch Erfüllung
<lb/>entgehen kann, hier auf den Abschluss des Ver- 
<lb/>trags. Zu den letzteren rechnet der Verf. das
<lb/>pactum de retroemendo, de retrovendendo, pro-
<lb/>timiseos, die Aushändigung einer Eintrittskarte
<lb/>zu einer Vorstellung, wofür der Preis nur im
<lb/>Falle wirklicher Benutzung zu zahlen ist, die
<lb/>Verpflichtung eines Kaufmanns, Jemandem bis
<lb/>zu einem gewissen Betrage nach Verlangen
<lb/>Waaren auf Credit zu verabfolgen (S. 131 fg.)*
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die Verpflichtung zur Eingehung des Haupt-
<lb/>Vertrags fällt nicht weg, wenn seit dem Vor- 
<lb/>verträge die Verhältnisse so wesentlich sich ver- 
<lb/>ändert haben, dass zweifellos bei Voraussicht
<lb/>dieser Aenderung nicht übernommen worden
<lb/>wäre (8. 133).

<lb/>Im Abschnitt III. §. 26 — 30 ist die Punc- 
<lb/>tati on, die Schrift als Vertragsform und die
<lb/>Erfüllung des Vertrags vor der verab- 
<lb/>redeten Beurkundung behandelt. Puncta-
<lb/>tion ist die unfeierliche Aufzeichnung eines ma- 
<lb/>teriell vollendeten, durch eine feierliche schriftliche
<lb/>Form bedingten Schuldvertrags (8. 136). Dieselbe
<lb/>ist an keine Form gebunden, erfordert aber die
<lb/>Unterschrift der Contrahenten, wenigstens des
<lb/>Vertragsgegners ihres Inhabers (8. 137 fg.).
<lb/>Welche rechtliche Wirkung die materiell vollen- 
<lb/>dete Uebereinkunft vor Beifügung der gesetz- 
<lb/>lichen Form hat, hängt von der Bedeutung und
<lb/>dem Zwecke der gesetzlichen Form Vorschrift ab.

<lb/>Hinsichtlich der Schriftlichkeit alsFormvorschrift
<lb/>sind zu unterscheiden: a) Urkunden, welche Träger
<lb/>des Forderungsrechts sind; bei diesen ist die Schrift
<lb/>gleich wesentlich für dessen Entstehung wie für
<lb/>Fortdauer; b) Urkunden, bei denen die Schrift
<lb/>für die Entstehung, nicht für die Fortdauer we- 
<lb/>sentlich ist; ist hierbei aa) durch das Gebot der
<lb/>Schrift eine Einwirkung auf den Willen der
<lb/>Parteien beabsichtigt, z. B. bei Schenkungen über
<lb/>500 solidi, Intercessionen der Ehefrauen, Veräus-
<lb/>serungsverträgen über Immobilen, so kommt der
<lb/>Uebereinkunft vor Vollendung der Form noch
<lb/>gar keine verbindliche Wirkung zu, der Mangel
<lb/>der Form kann auch nicht durch den Eid er- 
<lb/>gänzt werden; hängt aber das Geschäft von ei- 
<lb/>ner Genehmigung durch den Richter oder Notar
<lb/>ab, dann ist die Unverbindlichkeit der ausser-
<lb/>gerichtlichen Parteiverabredung keineswegs lo- 
<lb/>gisch geboten; wenn bb) mit der Schriftlichkeit
<lb/>nur die Constatirung des Geschäfts beabsichtigt
<lb/>st, so erzeugt die materiell vollendete Ueber- 
<lb/>einkunft eine Klage auf Vollziehung der Form,
<lb/>eine Strafverabredung ist gültig und Geleistetes
<lb/>kann blos wegen mangelnder Form nicht zu- 
<lb/>rückgefordert werden, c) Urkunden, bei denen
<lb/>die Form dem Vertrag einen hohem Grad von
<lb/>Wirksamkeit verleiht, aber kein Erforderniss für
<lb/>seinen Bestand an sich bildet (8. 139 fgg.).

<lb/>Bei der gewillkürten Form nimmt der Verf.
<lb/>an, dass durch const. 17. Cod. de fideinstr. 4,21
<lb/>der Vereinbarung über das Hauptgeschäft vor
<lb/>vollkommener Fertigung der Urkunde jede Ver- 
<lb/>bindlichkeit abgesprochen und eine entgegenge- 
<lb/>setzte Willensmeinung der Parteien ausgeschlos- 
<lb/>sen sei (S. 154). Nach der heutigen Rechtsan- 
<lb/>schauung wird, wenn bei der Unterhandlung über
<lb/>einen Vertrag die schriftliche Abfassung verein- 
<lb/>bart worden ist, im Zweifel der Vertrag erst
<lb/>durch den schriftlichen Vollzug gültig und es
<lb/>steht eine, die wesentlichen Bestandteile des
<lb/>Vertrags und die Unterschrift der Parteien ent-
</p>

                  <pb facs="2084706_13+1870_0097.tif"
                      n="93"
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                  <p>

                     <lb/>I. Civilrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>93
</p>
                  <p>

                     <lb/>haltende Punctation dem förmlichen Vertrage
<lb/>gleich (8. 160).

<lb/>Wenn die schriftliche Abfassung des gesetz- 
<lb/>lich formfreien Vertrags dessen Vollendung be- 
<lb/>dingt, gleichwohl die Erfüllung dieses Vertrags
<lb/>vorher stattgefunden hat; so kann das Geleistete
<lb/>nicht zurückgefordert werden und der Empfän- 
<lb/>ger ist zum willkürlichen Rücktritt nicht be- 
<lb/>rechtigt, sobald die Erfüllung im Bewusstsein
<lb/>der mangelnden Vollendung geschah. War eine
<lb/>der beiden Parteien bei der Erfüllung bezw.
<lb/>Annahme der Leistung in einem entschuldbaren
<lb/>Irrthume, so entsteht für sie keine Verbindlich- 
<lb/>keit aus der Leistung bezw. Annahme. Die
<lb/>Rückforderung ist jedoch auch hier zu versa- 
<lb/>gen, wenn kraft der bisherigen Uebereinkunft
<lb/>eine Verpflichtung zur Vollziehung der Form
<lb/>besteht (8. 161).

<lb/>Anhang I. §. 31—40, enthält die Lehre von
<lb/>der Versteigerung. Die Versteigerung ist
<lb/>weder, noch erzeugt sie eine eigene Art von
<lb/>obligatio. Daher wird das, auf diesem Wege
<lb/>zu Stande gekommene Vertragsverhältniss von
<lb/>den Grundsätzen derjenigen Obligationsart be- 
<lb/>herrscht, unter welche es seiner materiellen Be- 
<lb/>schaffenheit nach fällt (8. 166). Das Aufgebot
<lb/>des Versteigerers, auch mit einer Taxe verse- 
<lb/>hen, ist nicht als Angebot, sondern nur als Auf- 
<lb/>forderung zu Angeboten zu betrachten und erst
<lb/>der Zuschlag vollendet den Vertrag (8.170 fg.).
<lb/>Dagegen ist das Gebot des Bieters in der Re- 
<lb/>gel ein den Widerruf stillschweigend ausschlies-
<lb/>sender Vertragsantrag fS. 173). Die Befreiung
<lb/>des Bieters durch ein Mehrgebot gilt als die
<lb/>Regel für die Versteigerung im engem Sinne
<lb/>(S. 177), nicht für die Vergebung im Submis- 
<lb/>sionswege d. i. bei geheimer und schriftlicher
<lb/>Gebotslegung (8.180) und nur wenn das Mehr- 
<lb/>gebot den Versteigerungsbedingungen entspricht
<lb/>(S. 181). Der Versteigerer hat keine Verpflich- 
<lb/>tung, dem Meistbietenden den Zuschlag zu er- 
<lb/>teilen (8. 182). Die Verpflichtung aus ^dem
<lb/>Meistgebote dauert nicht über die Versteige- 
<lb/>rungstagfahrt hinaus und erlöscht mit deren Be- 
<lb/>endigung, wenrt der Zuschlag nicht bis dahin
<lb/>erfolgt (8. 183).

<lb/>Privatpersonen und Notare, welchen die Ver- 
<lb/>steigerung übertragen wird, haften nach den
<lb/>Grundsätzen des Mandats, gegen öffentliche Be-
<lb/>aiute (Staats- oder Gemeindebeamte) ist die
<lb/>eetio de dolo und die Syndicatsklage gegeben
<lb/>(S. 185 fgg.). Der Gantbeamte und der Man- 
<lb/>datar, welchen eine Versteigerung übertragen
<lb/>jst, dürfen nicht mitbieten, weder in eigener
<lb/>Person, noch durch einen Andern. Eine Ueber-
<lb/>tretung dieses Verbots hat die Anfechtbarkeit
<lb/>des Kaufs zur Folge und der dem meistbietenden
<lb/>Gäntbeamten vorausgehende Bieter erscheint als
<lb/>Meistbietender. Dagegen kann ein Gebot, wel-
<lb/>ches das des Beamten oder Mandatars des Ver- 
<lb/>steigerers übersteigt, nicht angefochten werden,
</p>
                  <p>

                     <lb/>ausser im Falle rechtswidrigen Einverständnisses
<lb/>zwischen jenem und diesem (8. 188 fg.).

<lb/>Der Vertrag, wonach sich Jemand verpflichtet,
<lb/>von der Theilnahme an einer Versteigerung zu
<lb/>Gunsten des andern Theils gegen Entgelt abzu- 
<lb/>stehen, ist unsittlich und rechtlich unwirksam.
<lb/>Auf Erfüllung des Versprochenen kann nicht
<lb/>geklagt, das Geleistete aber nicht zurückgefor- 
<lb/>dert werden (S. 100). Der Versteigerer kann
<lb/>den Zuschlag an den Theilnehmer eines solchen
<lb/>Vertrags wegen Arglist mit der Contractsklage
<lb/>und exc. doli anfechten, hat aber keinen An- 
<lb/>spruch auf Schadensersatz gegen die anderen
<lb/>Theilnehmer (S. 191 fg.)

<lb/>Eben so ist der Vertrag zwischen dem Ver- 
<lb/>steigerer und den von ihm aufgestellten Schein- 
<lb/>bietern zu beurtheilen. Letztere können auf das
<lb/>Versprochene nicht klagen, Ersterer kann das
<lb/>Geleistete nicht zurückfordern und der Ersteher
<lb/>ist berechtigt, den Vertrag als ungültig anzu- 
<lb/>fechten (8. 192).

<lb/>Dem richterlichen Zuschlagsbescheide nach
<lb/>der Versteigerung räumt der Verf. auf Grund
<lb/>eines Gewohnheitsrechts die Wirkung unmittel- 
<lb/>baren dinglichen Rechtsüberganges ein (S. 194).

<lb/>Anhang II. (§. 41 — 48) handelt von drer
<lb/>Auslobung. Die Auslobung, als das öffent- 
<lb/>liche Versprechen eines Vermögenswerthes an
<lb/>Jeden aus dem Volke oder aus einem bestimm- 
<lb/>ten Kreise desselben, welcher eine gewisse Lei- 
<lb/>stung vollführen wird, ist ein Angebot, das für
<lb/>sich noch keine rechtlichen Ansprüche erzeugt
<lb/>(8. 201). Die geforderte Leistung muss mög- 
<lb/>lich und mit den Geboten des Rechts und der
<lb/>Sitte im Einklang, auch genügend bestimmt sein
<lb/>(8. 212). Der Auslobende muss die Leistung
<lb/>ernstlich wollen; entgegengesetzten Falls, wenn
<lb/>er wünschen muss, dass sie nicht gelinge, z. B.
<lb/>bei der Aussetzung eines Preises für Entdeckung
<lb/>eines Fehlers der Waare u. dergl., ist die Aus- 
<lb/>lobung aus dem Gesichtspunkte der Wette, we- 
<lb/>gen Einseitigkeit des Einsatzes, unverbindlich;
<lb/>es kann nicht auf deren Erfüllung geklagt wer- 
<lb/>den, die Rückforderung des gezahlten Preises
<lb/>ist jedoch unzulässig (8. 206 fgg.).

<lb/>Die Auslobung verliert ihre verpflichtende
<lb/>Kraft, sobald der Auslobende den gesuchten
<lb/>Zweck erlangt hat, gleichviel ob durch Einen,
<lb/>weicher dadurch den ausgesetzten Preis erwor- 
<lb/>ben hat, oder auf sonstige Weise. Der Aus- 
<lb/>lobende ist auf keinen Fall zur mehrfachen Be- 
<lb/>zahlung des ausgesetzten Preises verpflichtet,
<lb/>auch nicht einmal zum Ersatz für den Aufwand
<lb/>an Mühe und Geld. Kommen Mehrere zu glei- 
<lb/>cher Zeit mit der Erfüliung ein, so entscheidet
<lb/>das Loos, wirken Mehrere zur Erfüllung zusam- 
<lb/>men, so hat jeder Anspruch auf einen verhält-
<lb/>nissmässigen Antheil am Preise (8.209 u. 210).
<lb/>Der Verf. erkennt einen Anspruch auf den Preis
<lb/>auch Demjenigen zu, der die Leistung bewirkte,
<lb/>ohne Kenntniss dabei von der Auslobung (S.
<lb/>212), obschon er 8. 213 in der Erbringung
</p>

                  <pb facs="2084706_13+1870_0098.tif"
                      n="94"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0098--><p/>
                  <p>

                     <lb/>94
</p>
                  <p>

                     <lb/>I. Civilrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Dessen, was der Auslobende suchte, die An- 
<lb/>nahme seines Angebots unter der Voraussetzung
<lb/>findet, dass die Erbringung mit Rücksicht
<lb/>auf die geschehene öffentliche Zusicherung er- 
<lb/>folgt ist.

<lb/>Der Auslobende kann die Leistung nicht zu- 
<lb/>rückweisen und wird durch die Verhinderung
<lb/>der anerbotenen Erfüllung in Verzug der An- 
<lb/>nahme ersetzt (8. 213). *

<lb/>Den Widerruf hält der Verf. für an sich zu- 
<lb/>lässig, aber nicht wirksam gegenüber Demjeni- 
<lb/>gen, welcher zur Zeit des Widerrufs mit der
<lb/>Ausführung der geforderten Leistung begonnen
<lb/>hatte. Der Widerruf muss auf dieselbe Weise
<lb/>zur Kenntniss des Publikums gebracht werden
<lb/>wie die Auslobung (8. 224).

<lb/>Stirbt bei Preisaufgaben einer der Preisrich- 
<lb/>ter, so hat der Auslobende das unbeschränkte
<lb/>Recht, einen andern zu benennen, nur dass,
<lb/>wenn der Fall eintritt, nachdem die Auslobung
<lb/>unwiderruflich geworden war, der Bewerber
<lb/>etwaige, richterlich zu bescheidende Einwendun- 
<lb/>gen Vorbringen darf (8. 225).

<lb/>Der Tod des Auslobenden hebt die Bewer- 
<lb/>bung um den Preis für denjenigen nicht auf,
<lb/>welcher bei dem Beginn der Ausführung von
<lb/>jenem Umstande keine Kenntniss hatte (8.226).

<lb/>Ob der Auslobende gegen Bezahlung des
<lb/>ausgesetzten Preises das vollkommene Verfü- 
<lb/>gungsrecht über die preiswürdig erklärte Arbeit,
<lb/>namentlich das sogenannte geistige Eigenthum
<lb/>erhält, ist im Zweifel mit Berücksichtigung aller
<lb/>Umstände des einzelnen Falles zu entscheiden
<lb/>(8. 227).

<lb/>-Die vorliegende Schrift ist mit vielem

<lb/>Fleiss und mit praktischem Geschick geschrie- 
<lb/>ben und fördert wesentlich die Lösung der be- 
<lb/>handelten Fragen. 55.

<lb/>38. Znrn Releutiousrechte. Von Dr. Harder
<lb/>zu Hamburg. (Archiv f. d. civil. Pr. Bd. LI. N.
<lb/>F. Bd. I. 8. 110 f.).

<lb/>Der Verf. nimmt in der Hauptsache die Aus- 
<lb/>führungen Grosskopffs (z. Lehre v. Retentions- 
<lb/>rechte. Oldenburg 1858) gegen Frank (Sieben-
<lb/>haar's Archiv f. Wechselrecht Bd. XIII. 8. 225,
<lb/>über d. Retentionsrecht des Spediteurs) in Schutz,
<lb/>welcher letztre namentlich auch nach Rom. Rechte
<lb/>für das Retentionsrecht die pfandrechtlichen
<lb/>Grundsätze angewendet wissen will. Hiergegen
<lb/>wendet sich der Verf. Auch zeigt derselbe an- 
<lb/>dererseits, dass das Retentionsrecht, wie nach
<lb/>Grosskopffs Darstellung es im Rom. Rechte sich
<lb/>zeigt, nicht dasjenige Einhaltungsrecht ist, wel- 
<lb/>ches täglich im Verkehre angewendet wird, dass
<lb/>dieses vielmehr auf das deutsche Selbstpfändungs- 
<lb/>recht zurückzuführen ist. Es wird nach Röm.
<lb/>Rechte mittels des jus retentionis gar nichts
<lb/>Anderes geltend gemacht, als das mittels der
<lb/>Aufwendungen in die fremde Sache übergegan- 
<lb/>gene Eigenthum des retentor. Dieses Eigen- 
<lb/>thum ist von der fremden Sache nicht zu tren- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>nen; derjenige, welcher diese fordert, muss ihre
<lb/>Zurückhaltung durch den retentor sich solange
<lb/>gefallen lassen, bis er durch Ersatz der Auf- 
<lb/>wendungen dessen Eigenthum davon ausgelöst
<lb/>hat. Deshalb steht es auch dem possessor malae
<lb/>fidei zu. Auch folgt daraus, dass das Reten- 
<lb/>tionsrecht eine körperliche Sache und die Con- 
<lb/>nexi tat der Gegenforderung mit ihr voraussetzt.
<lb/>Die Bestimmung wegen des Faustpfandgläubigers
<lb/>ist eine singuläre Vergünstigung. Das deutsche
<lb/>Recht verlangt weder Connexität, noch körper- 
<lb/>liche Sache; auch Forderungen können durch
<lb/>Rückhaltung der sie betreffenden Documento re-
<lb/>tinirt werden; hier ist das Retentionsrecht (ab- 
<lb/>weichend vom Röm. Rechte) nur eine Art des
<lb/>Selbstpfändungsrechts. Auf das Letztere ist auch
<lb/>das Retentionsrecht des Vermiethers zurückzu- 
<lb/>führen. In deutschem Rechte ist zwar die eigen- 
<lb/>mächtige Wegnahme der Sache zum Zwecke
<lb/>der Pfändung verboten; aber ist die Sache schon
<lb/>in der Were des Gläubigers und findet also
<lb/>eine Verletzung der Were des Schuldners nicht
<lb/>statt, so kann letzterer über seine Sache nicht
<lb/>wider den Willen des Gläubigers verfügen. Dies
<lb/>ist auch bei der richterlichen Execulion, wo der
<lb/>Richter, damit nicht das Recht der Were des
<lb/>Schuldners eigenmächtig verletzt werde, für den
<lb/>Gläubiger pfändet; dieser aber bedarf des Rich- 
<lb/>ters nicht, wenn er die Sache schon im Besitz
<lb/>hat. 26.

<lb/>34. Zur Lehre Tom Eigenthumserwerb durch
<lb/>Accession und von den Sachgesammtheiten. Von
<lb/>Dr. A. Bechmann, Professor in Kiel. (Kiel,
<lb/>Schwers’sche Buchhandlung 1867. 79 Seilen).

<lb/>Diese Abhandlung ist zum Theil ein durch
<lb/>Zusätze vermehrter Abdruck eines nicht in den
<lb/>Buchhandel gelangten academischen Programms,
<lb/>zu welchem indessen verschiedene neue Ab- 
<lb/>schnitte hinzugekommen sind.

<lb/>Die wesentlichsten Resultate der vom Verf.
<lb/>hierüber angestellten Untersuchungen lassen sich
<lb/>kurzhin folgenden Sätzen zusammenfassen:

<lb/>1) Eigenthumserwerb durch Acces- 
<lb/>sion findet nur Statt im Falle der Verbindung
<lb/>von Flüssigkeiten und von Metallen mit Ein- 
<lb/>schluss der Ferrumination. In allen anderen
<lb/>Fällen, welche regelmässig noch hierher gerech- 
<lb/>net werden,, findet entweder kein Ei gen thums- 
<lb/>erwerb statt (und hierher gehören die Fälle
<lb/>der satio und plantatio, der avulsio, der com- 
<lb/>mixtio, die Verbindung flüssiger und fester Sa- 
<lb/>chen, die Verbindung fester Sachen unter sich,
<lb/>das Malen und das Schreiben), oder derselbe
<lb/>beruht nicht auf Verbindung (Erwerb des alveus
<lb/>derelictus, der insula in flumine nata und die
<lb/>alluvio).

<lb/>2) Gegenstand der Vindi cation sind nicht
<lb/>blos Sachen, sondern auch Werthe, die auf
<lb/>sachlicher Grundlage beruhen: andererseits be- 
<lb/>ruht das rechtliche Dasein dieser Werthe —
<lb/>im Gegensätze zu ihrer sachlichen Grundlage —
</p>

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                      n="95"
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                  <p>

                     <lb/>I. Civilrecbt.
</p>
                  <p>

                     <lb/>95
</p>
                  <p>

                     <lb/>ausschliesslich darin, dass sie vindicirt werden
<lb/>können. Im Uebrigen aber kann das Verhältniss
<lb/>dieses Werthobjects zu seiner sachlichen Grund- 
<lb/>lage ein mehrfaches sein:

<lb/>a) das des Ganzen zu seinen Bestandtheilen,
<lb/>welche letzteren allein ein sachliches Dasein ha- 
<lb/>ben. Ob eine Cohärenz der Bestandtheile
<lb/>nöthig sei oder nicht, ist dabei im Wesentlichen
<lb/>gleichgültig;

<lb/>b) das der Eigenschaft gegenüber dem kör- 
<lb/>perlichen Substrate (Gemälde). 65.
</p>
                  <p>

                     <lb/>35. Das Einspruchsrecht gegen ßaunnternehmen u.
<lb/>andere Veränderungen an Grundstücken, oder
<lb/>das Interdictum qüod vi aut clara und die Ope- 
<lb/>ris novi nuntiatio. Von Dr. Hesse, Gerichts- 
<lb/>amtmann und Justizrath. — (Leipzig, Rossberg'-
<lb/>sche Buchhandlung 1866. 170 Seiten).
</p>
                  <p>

                     <lb/>Der VerL hat in der bereits früher von ihm
<lb/>Verfassten Schrift: „Heber die Rechtsverhältnisse
<lb/>der Grundstücksnachbarn" jene beiden Rechts- 
<lb/>mittel in ihren Grundzügen dargestellt. Der
<lb/>Umstand, dass jüngst eine neue Abhandlung
<lb/>über denselben Gegenstand vom Obergerichts- 
<lb/>assessor Holzel in Kassel (Kassel und Göttingen,
<lb/>bei Wigand 1865, 40 Bogen) in vielen Punk- 
<lb/>ten, auch in hauptsächlichen, von der Darstellung
<lb/>des Verfassers und von den Ansichten der mei- 
<lb/>sten Rechtslehrer abweicht, hat Ersterem Ver- 
<lb/>anlassung gegeben, den Gegenstand nochmals
<lb/>nach allen Seiten hin in Erwägung zu ziehen
<lb/>und das Resultat dieser Forschungen legt der- 
<lb/>selbe dem juristischen Publikum in der obigen
<lb/>neuen Schrift vor.

<lb/>In der ersten Abtheilung (§§. 1—21) wird
<lb/>das Interdictum quod vi aut clam näher bespro- 
<lb/>chen, auf die StölzePsche Theorie ist dabei spe- 
<lb/>zieller eingegangen und schliesslich verbreitet
<lb/>sich der Verl, über den heutigen Gebrauch des
<lb/>InterJicts, indem er hier ausführt: es sei zu
<lb/>keiner Zeit und von keinem Gerichtshöfe das
<lb/>interdict in seiner eigentlichen Gestalt und in
<lb/>seiner wahren Bedeutung aufgefasst worden,
<lb/>insbesondere seien die Fragen, ob ein Privat- 
<lb/>verbot noch die Wirkung der römischen pro-
<lb/>nibitio bei uns äussere, und ob die denuntiatio,
<lb/>jds das Mittel, die Anschuldigung der Heimlich- 
<lb/>keit zu vermeiden, bei uns recipirt und prac-
<lb/>”Sch sei, fast gar nicht erörtert worden. Als
<lb/>Grundlage der Klage werde von einigen Ge-
<lb/>tfchtshöfeh ein bloss factisches Interesse
<lb/>schon für genügend erachtet, während andere
<lb/>ejn rechtliches (klagbares) Interesse unter-
<lb/>stellen. Ein gewaltsames Handeln (vis) werde
<lb/>°ft angenommen, wo Heimlichkeit vorliegt, und
<lb/>cs werde überhaupt das zwischen den Parteien
<lb/>bestehende Rechtsverhältnis so in den Vorder- 
<lb/>hand gestellt, dass der zweite und Haupt-Fac-
<lb/>Jpr des Interdicts, die Eigenmacht oder Heim- 
<lb/>lichkeit sammt ihren in der prohibitio und de-
<lb/>üüriciatio eingeschlossenen Voraussetzungen, fast
<lb/>Sanz aus dem Gesichtskreis verdrängt werde.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Was uns in der Praxis unter dem Namen In- 
<lb/>terdictum quod vi aut clam begegne, sei nicht
<lb/>mehr das römische Interdict, sondern eine neue
<lb/>Schöpfung, welche nur mit einer ungenauen und
<lb/>ungetreuen Kopie des römischen Originals ver- 
<lb/>glichen werden könne. Es sei eine neu ge- 
<lb/>schaffene Klage, welche man da zulasse, wenn
<lb/>nach dem vorliegenden Rechtsverhältnis ein
<lb/>opus in solo unrechtmässig erfolgt ist, ohne
<lb/>dass man noch auf ein Privatverbot oder Heim- 
<lb/>lichkeit grosse Rücksicht nehme. Der Verf. bleibt
<lb/>daher bei der von ihm in der oben angeführten
<lb/>älteren Abhandlung ausgesprochenen Ansicht,
<lb/>dass das Interdict in Deutschland nicht recipirt
<lb/>sei und davon in foro gar 'nicht die Rede sein
<lb/>sollte, stehen.

<lb/>Die zweite Abtheilung der jetzigen Abhand- 
<lb/>lung (§§. 1—19 S. 92 f.) beschäftigt sich mit
<lb/>der operis novi nuntiatio. Es wird unter An- 
<lb/>derem (8. 161 f.) gezeigt, dass die Formalien
<lb/>der Nuntiation in Deutschland niemals in Ge- 
<lb/>brauch gewesen, dass aber ebensowenig auch
<lb/>der materielle Inhalt der nuntiatio bei dem deut- 
<lb/>schen Mandats- oder Inhibitivprocesse beachtet
<lb/>und festgehalten worden sei, wo es sich um In-
<lb/>hibirung von Bauten gehandelt habe. Wenn in- 
<lb/>dessen auch dieses Rechtsinstitut in seiner wah- 
<lb/>ren Gestalt und eigentlichen Bedeutung nicht
<lb/>angewendet worden und selbst für das materielle
<lb/>Recht nur noch einen geringen Werth in der
<lb/>heutigen Rechtsübung haben möge, so hat doch
<lb/>der Verf. noch die Frage aufgeworfen, ob die
<lb/>operis novi n. nicht wieder in's Leben zu rufen
<lb/>sei. Nach seiner Ansicht „ist zwar für unsere
<lb/>Verhältnisse, wo das Angehen des Richters je- 
<lb/>der Zeit möglich und die Auswirkung eines
<lb/>richterlichen Verbots bequem und leicht gemacht
<lb/>ist, auch der Beklagte durch Strafen und Unge- 
<lb/>horsamspräjudicien vom Richter zur Stellung
<lb/>im Gericht gezwungen wird, die dringende Noth-
<lb/>wendigkeit eines Privatverbotes mit Inhibitivef-
<lb/>fect nicht mehr in dem Grade vorhanden, wie für
<lb/>die Römer der klassischen Zeitperiode; aber an- 
<lb/>dererseits lässt sich nicht verkennen, dass die
<lb/>Strömung der Zeit wieder, wiejür das Gemeinde- 
<lb/>leben, so auch für die Einzelnverhältnisse dahin
<lb/>drängt und strebt, dass mehr Selbstständigkeit
<lb/>zur Ordnung ihrer Angelegenheiten in die Hände
<lb/>der Gemeinden und Privaten gelegt werde, und
<lb/>der practische Jurist muss anerkennen, dass ein
<lb/>Privatverbot mit Inhibitivkraft von nicht gerin- 
<lb/>gem Vortheil für das Rechtsleben sein dürfte.
<lb/>Mandate und Inhibitorien setzen die Bescheini- 
<lb/>gung des factum turbationis, der Gefahr eines
<lb/>grossen oder unersetzlichen Schadens, bezüglich
<lb/>des Verhinderungsrechts voraus; diese Beschei- 
<lb/>nigung bedingt das Angehen eines Notars oder
<lb/>des Gerichts, erfordert nicht geringe Kosten,
<lb/>die einer Aussöhnung der Parteien und einem
<lb/>Vergleich erfahrungsgemäss sehr hinderlich wer- 
<lb/>den, und verzögert die Sache so lange, dass
<lb/>die gerichtliche Inhibition den Gegner oft in
</p>

                  <pb facs="2084706_13+1870_0100.tif"
                      n="96"
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                  <p>

                     <lb/>96
</p>
                  <p>

                     <lb/>I. Civilreeht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>eine sehr missliche Lage versetzen kann. Die
<lb/>Einbringung des Inhibitionsgesuchs erfordert
<lb/>wiederum die Beihülfe des Sachwalters, was
<lb/>neue Verzögerung und abermalige Kosten be- 
<lb/>dingt.44

<lb/>Aus diesen Gründen hält der Verfasser die
<lb/>Aufnahme des Privatverbots (Einspruchsrecht)
<lb/>mit Inhibitivkraft in eine neue Gesetzgebung für
<lb/>angemessen und nützlich und er will Einspruch
<lb/>überhaupt da gestatten, wo durch das beabsich- 
<lb/>tigte opus ein dingliches oder persönliches Recht
<lb/>des Einsprechers verletzt wird. Für zweck- 
<lb/>mässig hält er dabei die Vorschrift, dass der
<lb/>Einspruch in Gegenwart des Ortsrichters (Ge- 
<lb/>meindevorstehers etc.) oder zweier Zeugen ein- 
<lb/>gelegt werden muss, unter Angabe des Veran- 
<lb/>lassungsgrundes. Der Gegner soll verbunden
<lb/>sein, mit dem Unternehmen einzuhalten; Zuwi- 
<lb/>derhandlung wird mit Geldbusse zu ahnden sein,
<lb/>abgesehen von der Verbindlichkeit zum Scha- 
<lb/>densersatz und von der Derelictionspflicht, wenn
<lb/>er sine jure das Werk unternommen hat. "Will
<lb/>er das Einspruchsrecht nicht anerkennen, so hat
<lb/>er den Richter um Erörterung der Sache anzu- 
<lb/>gehen, welcher sodann einen Justificationstermin
<lb/>anzuberaumen hat.. Der Einsprecher hat imJu-
<lb/>stificationsverfahren sein Verbietungsrecht zu
<lb/>bescheinigen, petitorische Einreden des Gegners
<lb/>werden nur insoweit beachtet, als sie sofort ur- 
<lb/>kundlich bescheinigt werden können. 65.

<lb/>36. Eigentliumserwerb an einer Urkunde.

<lb/>Das OAGericht zu Celle hat in einem (vom
<lb/>OAG.-Präs. v. Düring im N. Mag. f. Hann. Recht
<lb/>VII, 3 8. 390 ff. näher besprochenen) Rechts- 
<lb/>fall angenommen, dass dadurch, dass das Gericht
<lb/>eine von ihm aufgenommene Urkunde dem
<lb/>Schuldner gegen Erlegung der Gerichtsgebühr
<lb/>und Stempelgabe übergiebt, dieser zum Ei-
<lb/>genthümer der Urkunde wird. Denn in der Ue-
<lb/>berlassung eines zumal auf Stempelpapier ge- 
<lb/>schriebenen Schrittstücks sei eine Veräusserung
<lb/>desselben von Seiten des Fiscus zu erblicken,
<lb/>welche nach §. 13 Inst, de usuc. II, 6 (sowie
<lb/>nach der im Wesentlichen hiermit übereinstim- 
<lb/>menden Vorschrift des Preuss. Landrechts Th. I.
<lb/>Tit. XIV. §. 304 u. Tit. XV, §. 42) den Acqui-
<lb/>renten ohne Weiteres zum Eigenthümer des
<lb/>veräusserten Gegenstandes macht, selbst wenn
<lb/>der Fiscus nicht wirklicher Eigenthümer dessel- 
<lb/>ben war. Allerdings lasse sich in Zweifel zie- 
<lb/>hen, ob auch dem Gerichte die Rechte des Fis- 
<lb/>cus einzuräumen seien. Allein wenn man be- 
<lb/>rücksichtigt, dass der Vertrieb des Stempelpa- 
<lb/>piers so wie die Erhebung der Geriehtsgebüh-
<lb/>^ ren eine rein fiscalische Maassregel ist, so lasse
<lb/>sich nicht in Abrede stellen, dass, indem das
<lb/>Gericht nur gegen diese Abgaben die Ausferti- 
<lb/>gung vornahm, und dem Schuldner das Docu-
<lb/>ment überliess, dasselbe die Rechte des Fiscus
<lb/>wahrnahm und sich wie eine statio fisci verhielt,
</p>
                  <p>

                     <lb/>dass daher auch das Document insofern als ein
<lb/>Gegenstand zu betrachten ist, den der Fiscus
<lb/>gegen ein Entgelt dem Schuldner zum Eigen- 
<lb/>thum überliess. 6.

<lb/>37. Ueber den Eigenthumserwerb am Schatze.
<lb/>Vom Kreisger.-Secretär Gimmenthal in Arn- 
<lb/>stadt. (Archiv f. d. civil. Pr. Bd. LI. N. F.
<lb/>Bd. I. 8. 63 fg.)

<lb/>Der Verf. tadelt die gewöhnliche Auffassung,
<lb/>insbes. die Einreihung des Schatzes in die res
<lb/>nullius, und die unzureichende Motivirung des
<lb/>Paulus. Das justin. Recht über den Schatzer- 
<lb/>werb erscheint in seinen Ansprüchen als ein
<lb/>Reflex der abslracten Ansicht, dass der Schatz
<lb/>als ein donum fortunae zu betrachten sei, und
<lb/>dass das Glück seine Gabe an Finder u. Grund-
<lb/>eigenthümer vertheilt wissen wolle. Man müsse
<lb/>sich hiernach den Schatz als in der Herrschaft
<lb/>und Gewalt des Glücks befindlich denken, wel- 
<lb/>ches im Augenblicke der Auffindung über diese
<lb/>in den Rechten äusserlich als res nullius er- 
<lb/>scheinende Sache verfügt und sie zu Gunsten
<lb/>des inventor und des domin. fundi vertheilt, in- 
<lb/>dem es den erstem als Werkzeug (bei der Schatz- 
<lb/>findung) und als unfreiwilligen Repräsentanten
<lb/>(bei der Schatzerhebung) im Interesse des letz- 
<lb/>teren figuriren und thätig werden lässt. Der An- 
<lb/>spruch des domin. fundi ist nicht noch durch das
<lb/>wirkliche Heben des Schatzes bedingt; das letz- 
<lb/>tere ist nur eine Folgerung aus dem schon vor- 
<lb/>handenen Anrechte. Es ist daher auch nicht
<lb/>erst die traditio des Finders, welche dem domi- 
<lb/>nus fundi seinen dann nur persönlichen Anspruch
<lb/>an jenen vermitteln würde, und der Gesichts- 
<lb/>punkt der accessio unbedingt zu verwerfen. Läge
<lb/>das Recht des dominus wirklich schon fertig in
<lb/>einem Zustande vor der Auffindung, wäre es
<lb/>schon realiter kraft seines Verhältnisses zum
<lb/>Grundstücke begründet, so müsste nothwendig
<lb/>dasselbe den ganzen Schatz ergreifen und würde
<lb/>für den Finder nur ein persönlicher Anspruch
<lb/>auf Finderlohn übrig bleiben. Vielmehr fällt der
<lb/>Schatz unmittelbar durch die Auffin- 
<lb/>dung zur (ideellen) Hälfte dem Finder, zur
<lb/>Hälfte dem Eigenthümer des Bodens zu; die das
<lb/>Anrecht erzeugende Thatsache und der äussere
<lb/>Erwerbsmodus decken sich sachlich und zeit^
<lb/>lieh. Im Allgemeinen stellt hierbei der Verf
<lb/>noch den Satz auf: „Wo Eigenthum durch einen
<lb/>natürlichen Process oder rein zufälligen Vorgang?
<lb/>völlig unabhängig von menschlicher Thätigkeit?
<lb/>sich erzeugt, da bedarf es auch für den Erwerb
<lb/>desselben nicht noch des Hinzutritts einer be"
<lb/>sondern Willensäusserung des Erwerbers; dann
<lb/>fallen regelmässig auch die Thatsachen der Er"
<lb/>zeugung und des Erwerbes in demselben Mo"
<lb/>mente zusammen.44 26.

<lb/>38. Zur Lehre von der rei vindicatio und
<lb/>bliciana in rem actio. Von OAG.-Präs. von
</p>

                  <pb facs="2084706_13+1870_0101.tif"
                      n="97"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0101--><p/>
                  <p>

                     <lb/>I. Civilrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>97
</p>
                  <p>

                     <lb/>Düring in Celle. (N. Mag. f. Hann. Recht.
<lb/>Bd. VII, Heft 3 8. 390 fg.).

<lb/>An einem Rechtsfall führt der Verf. folgende
<lb/>Sätze aus: 1) bei der rei vindicatio überhebt
<lb/>der blosse Umstand, dass der verklagte Besitzer
<lb/>des streitigen Objectes seinen Besitz vom Klä- 
<lb/>ger selbst ableitet, diesen des Beweises sei- 
<lb/>nes Eigenthums nicht. 2) Die Frage: ob der
<lb/>verklagte Besitzer des streitigen Gegenstandes
<lb/>die wider ihn erhobene actio Publiciana durch
<lb/>Berufung auf seinen eigenen guten Glauben ab- 
<lb/>wenden kann, wenn er seinen Besitz vom Klä- 
<lb/>ger selbst mittelbar oder unmittelbar ableitet,
<lb/>ist zweifelhaft. Allerdings kann an die Zuläs- 
<lb/>sigkeit der a. P. die Bedingung der bona fides
<lb/>um deswillen nicht geknüpft werden, weil das
<lb/>Römische Recht selbst für die vollendete Usu-
<lb/>capion der mala fides superveniens keine Be- 
<lb/>deutung einräumt, die Bestimmungen des Römi- 
<lb/>schen Rechts über die a. P. durch die Vor- 
<lb/>schriften des Kanonischen Rechts über die mala
<lb/>fides superveniens bei der Verjährung keine
<lb/>Aenderung erlitten haben (Glück VIII 346. v.
<lb/>Vangerow §. 335. Anm. sub 2d). Die Vorschrift
<lb/>in 1. 9. 8- 4. D. VI, 2 scheint als Ausnahme- 
<lb/>bestimmung, da sie nur von eodem domino,
<lb/>nicht auch von dessen Autor oder Specialrechts- 
<lb/>nachfolger spricht, nicht auf den Fall zu extendiren
<lb/>zu sein, wo nicht für beide Litiganten der näm- 
<lb/>liche Autor in Frage ist. Dagegen erscheint es
<lb/>nach 1. 9. §. 5 eod. in Verb, mit §. 3 Inst. II,
<lb/>6 consequent, dass man demjenigen, welcher
<lb/>eine bewegliche Sache immerhin in gutem Glau- 
<lb/>ben, von einem Besitzer, welcher weiss, dass
<lb/>ihm die Sache nicht gehört, requirirt hat, weder
<lb/>die Publicianische Klage zur Verfolgung der
<lb/>Sache, noch das Recht einräumen kann, sich
<lb/>zum Schutz wider eine gegen ihn erhobene
<lb/>Klage auf seinen gutgläubigen Besitz zu beru- 
<lb/>fen. (Im vorliegenden Fall mangelte der des-
<lb/>fallsige Beweis). 6.

<lb/>39. Ususfructus.

<lb/>Die Zahlung an den Usufructuar befreit den
<lb/>Schuldner nur dann, wenn die cautio usufruc- 
<lb/>tuaria vorher bestellt oder erlassen worden ist.
<lb/>(Kutsch, d; OG. Stade, Best, vom OAGer. in v.
<lb/>Ulausbruck u. Stegemann Arch. f. Entsch. d.
<lb/>Coli. Ger. d. K. Hannover I. 8. 33 if.). 2.

<lb/>40. Weiderecht in Forsten.

<lb/>Ueber die Frage, inwieweit der Forstherr
<lb/>durch fremde Weiderechte in der Forstcultur
<lb/>beschränkt werde und inwieweit er namentlich
<lb/>2U Culturveränderungen, z. B. Nadelholz An- 
<lb/>pflanzungen gegenüber dem Servitutenberech-
<lb/>tigten befugt sei, sind zwei, vom OAGer. be- 
<lb/>stätigte, Urthel des OGer. zu Göttingen in v.
<lb/>Clausbruch u. Stegemann Arch. f. Entsch. des
<lb/>Coli. Ger. d. K. Hannov. I. 8. 37 ff., in welchen
<lb/>lusbesondere als massgebender Gesichtspunkt be- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>zeichnet wird, dass bei Gerechtigkeiten der vor- 
<lb/>liegenden Art im Zweifel das Bedürfniss der
<lb/>praedii dominantis die bestimmende Gränze ab- 
<lb/>gebe. 2.

<lb/>41. Gesetzliches Pfandrecht.

<lb/>Die Forderung desjenigen, weicher zum Wie- 
<lb/>deraufbau eines zerstörten Gebäudes Materialien
<lb/>oder Arbeitslohn creditirt hat, steht kein gesetz- 
<lb/>liches Pfandrecht zu und darf die Bestimmung
<lb/>in 1. 1. D. XX, 2 nicht hierauf extendirt wer- 
<lb/>den. Entsch. d. OG. zu Verden, bestätigt in
<lb/>der Berufungsinstanz, (v. Clausbruch u. Stege- 
<lb/>mann Archiv f. Entsch. d. Coli. Ger. d. K. Hann.
<lb/>I, S. 46.). 2.

<lb/>42 Die Haftung für fremde Culpa nach römi-
<lb/>mischen Recht. Von D. P. Friedrich v. Wyss.
<lb/>Zürich, 1867 (147 8., Inauguraldissertation).

<lb/>Der Verf. behandelt diese Lehre in zwei
<lb/>Hauptabschnitten, indem er die Haftung
<lb/>mit Deliktsklagen von derjenigen mit Con-
<lb/>traktsklagen unterscheidet. Der erste Ab- 
<lb/>schnitt wiederum handelt im ersten Capitel
<lb/>von der Haftung der Delikte gewaltunter- 
<lb/>worfener Personen und im zweiten von der
<lb/>Haftung für gewisse. Delikte dritter Personen
<lb/>aus Zweckmässigkeitsgründen.

<lb/>Im ersten Capitel (S. 7 bis 55) wird
<lb/>zuerst und am eingehendsten die Haftung des
<lb/>dominus aus Delikten der Sklaverei erör- 
<lb/>tert: hier bekämpft der Verf. besonders die fast
<lb/>zur allgemeinen Geltung gelangte Theorie Z i m-
<lb/>mermann’s, wonach wegen der selbststän- 
<lb/>digen Verantwortlichkeit des Sklaven der
<lb/>Herr desselben als dessen Vertreter unmit- 
<lb/>telbar hafte. Im Einzelnen stellt er jener Auf- 
<lb/>fassung die principi eile Zahlungsunfähigkeit
<lb/>des Sklaven entgegen und sucht die in den
<lb/>Quellen zu findenden Sätze, dass „servi ex de- 
<lb/>licto obligantur“, der Eigentümer aber als
<lb/>„defensor“ aufzutreten habe, so zu erklären,
<lb/>dass jene obligatio erst mH der Manumission
<lb/>entstehe und nur uneigenllich an den Zielpunkt
<lb/>des Deliktes als ihres Entstehungsgrundes ge- 
<lb/>knüpftwerde, während ferner unter dem defensor
<lb/>nur der dinglich Beklagte zu verstehen sei, wei- 
<lb/>cher entweder sich verteidigen oder die ge- 
<lb/>klagte Sache (den Sklaven) dem Gegner preis- 
<lb/>geben müsse. Gegenteils sprächen, wie näher
<lb/>ausgeführt wird, die Quellen dafür, dass der
<lb/>Sklave blosses Forderungsobject sei (S. 6
<lb/>bis 19). Dagegen tritt der Verl, im Wesent- 
<lb/>lichen der Ansicht Dirksen’s bei, wonach das
<lb/>ältere römische Recht in Anschluss an die Be- 
<lb/>stimmungen der XII Tafeln (— deren auf die
<lb/>noxa bezügliche Stelle übrigens nach v. Wyss in
<lb/>dem uns nicht mit überlieferten Sehlussatze we- 
<lb/>nigstens dem Sinne nach so gelautet haben soll:
<lb/>„8i servus furtum faxit noxiamve nocuit, domi- 
<lb/>nus aut noxae dedito aut aestimatio- 
<lb/>nem offerto“ —) festgesetzt haben soll, dass
</p>

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                      n="98"
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                  <p>

                     <lb/>98
</p>
                  <p>

                     <lb/>I. Civilrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>der Beschädigte einen Anspruch auf Ausliefer- 
<lb/>ung der schädigenden Person behufs Ausübung
<lb/>der Privatrache habe; die eventuelle Haftung
<lb/>auf die aestimatio aber erklärt er aus der
<lb/>mit letzterer Hand in Hand gehenden Möglich- 
<lb/>keit, dieselbe durch Vergleich abzuwenden,
<lb/>daher nach älterem Rechte die noxae datio als
<lb/>das Principale, das aestimationem offerre erst
<lb/>als das Secundäre erscheine — ein Standpunkt,
<lb/>welcher, wie der Verf. zugiebt, den späteren
<lb/>Juristen aus der Erinnerung entschwunden sei
<lb/>(8. 19 bis 26). -

<lb/>Von den nachfolgenden Erörterungen über
<lb/>die Fortbildung des Instituts der Noxalhaft
<lb/>durch die lex Aquilia, das Edict und die
<lb/>Juristeninterpretation, sowie über die
<lb/>dogmatische Gestaltung jenes (S. 26 bis 36)
<lb/>haben wir als charakteristisch und bez. neu des
<lb/>Verf. Ansichten über die Umbildung der For- 
<lb/>mel der Noxalklage (8. 27), die in gewissen
<lb/>Fällen dem Gläubiger wegen Verschulden des
<lb/>Sklaven zustehende Contraktsklage (8. 29)
<lb/>und die Person des haftenden (8. 34) her- 
<lb/>vorzuheben.

<lb/>Bezüglich Entstehung, Princip und
<lb/>Wirkung der Noxalhaft des paterfamilias
<lb/>stellt der Verf. den Satz auf, dass diese der- 
<lb/>jenigen des dominus dem Wesentlichen ent- 
<lb/>spreche: so namentlich im classischen römi- 
<lb/>schen Rechte, wo auch der filius familias durch-
<lb/>auch vermögenslos sei; die Bestimmungen der
<lb/>Quellen über die obligatio ex noxa filii und
<lb/>die (im Falle der Emaneipation u. s. w. wirk- 
<lb/>sam werdende) selbstständige Obligation
<lb/>desselben stünden nicht im Wege, sondern be- 
<lb/>züglich dieses Dualismus gelte das Nämliche,
<lb/>wie beim Sklaven. Uebrigens komme die von
<lb/>jener unabhängige Obligation des Sohnes wäh- 
<lb/>rend der väterlichen Gewalt erst im späteren
<lb/>Rechte (nach Einführung des s. g. peculium ca- 
<lb/>strense) zur Geltung, ohne dass doch in Folge
<lb/>dieser zunehmender Vermögensfähigkeit der filii
<lb/>familias eine Abnahme der Noxalhaft bemerkbar
<lb/>sei; dieses Institut sei vielmehr bezüglich der
<lb/>Haussöhne unabhängig von der Ausbildung des
<lb/>Peeuliensystems in sich selbst, und zwar längst
<lb/>vor Justinian, zerfallen (8. 37 bis 47). Im spä- 
<lb/>teren römischen Rechte aber sei keine Spur
<lb/>von Deliktshaftung, welche blos an das Vater-
<lb/>verhältniss als solches geknüpft werde, zu
<lb/>finden; insbesondere werde auch die a. de pe- 
<lb/>culio aus Delikten vom Prätor nie gegeben:
<lb/>die Ausnahmen bei geschehener Verurtei- 
<lb/>lung des Sohnes aus einer obligatio ex delicto
<lb/>und die Bereicherungsklage gegen den
<lb/>Vater seien nur scheinbare, aus dem kon- 
<lb/>traktlichen, bez. quasicontraktlichen Charakter
<lb/>dieser Klagen zu erklären (8. 47 bis 53).

<lb/>Die Haftung des Gewalthabers aus Delikten
<lb/>der in manu oder in mancipio stehenden
<lb/>Psrsonen bildet den Abschluss des Capitols; in
<lb/>dieser Lehre schliesst sich der Verf. in der
</p>
                  <p>

                     <lb/>Hauptsache den Ausführungen Keller’s an (S.
<lb/>53 bis 55).

<lb/>Die Verbrechen des zweiten Capitols (vgl.
<lb/>das oben Bemerkte) zerfällt er in zwei Grup- 
<lb/>pen: die erste, wo subjectiv von dem per- 
<lb/>sönlichen Verhältnisse des Haftenden zum De- 
<lb/>linquenten ansgegangen werde, bilden die Haf- 
<lb/>tung der nautae etc. für damnum und fur- 
<lb/>tum ihrer Leute und diejenige der publicani
<lb/>für Ausschreitungen ihrer Untergebe- 
<lb/>nen; die zweite, wobei das prius die objec-
<lb/>tive Abgrenzung einer Species gleichartiger
<lb/>Delikte in der Absicht, sie ohne Rücksicht auf
<lb/>die direkte Urheberschaft einer bestimmten
<lb/>Person zuzurechnen, sei, bilden die Fälle der
<lb/>Haftung des Hausbewohners mit der a. de
<lb/>effusis et dejectis.

<lb/>Rücksichtlich aller dieser werden — im Ein- 
<lb/>klänge mit der herrschenden Theorie — die
<lb/>Einführung, das Princip und die Einzelheiten der
<lb/>Haftung in den Grundzügen dargestellt; als ma- 
<lb/>teriellen Einführungsgrund bezeichnet der
<lb/>Verf. überall die publica utilitas, als for- 
<lb/>mellen Rechtsgrund die Fiktion eigner Culpa
<lb/>(8. 55 bis 70).

<lb/>In dem zweiten Abschnitte, dessen Gegen- 
<lb/>stand, wie erwähnt, die Lehre von der Haftung
<lb/>für fremde Schuld mit Contraktsklagen ist,
<lb/>wird wiederum in zwei Capiteln danach unter- 
<lb/>schieden, ob die Haftung aus eigenem oder
<lb/>aus fremdem Contrakte entspringe.

<lb/>Im dritten Capitol glaubt der Verf. zwi- 
<lb/>schen Haftung für casus und solche für be- 
<lb/>stimmte Arten fremder Schuld unterscheiden
<lb/>zu sollen. In jene Kategorie fallen nach ihm
<lb/>die Vertrags weise Uebernahme des casus
<lb/>(— dabei die Vieldeutigkeit der Begriffe „cu- 
<lb/>stodia" und „periculum" zu beachten —), das
<lb/>receptum der nautae etc. (— das politi- 
<lb/>sche Einführungsmotiv, das materielle und for- 
<lb/>male Princip ganz das nämliche, wie bei der
<lb/>vorher besprochenen, entsprechenden Delikts- 
<lb/>klage —) und, uneigentlich, die Haftung
<lb/>des morosen Schuldners (8. 73 bis 83). Die
<lb/>zweite Unterabtheilung bildet — neben der Haf- 
<lb/>tung des emtor redhibens und der an- 
<lb/>geblichen Haftung (des zur custodia Verpflich- 
<lb/>teten) für Diebstahl (8. 83 bis 87) — na- 
<lb/>mentlich der Fall der Haftung für culpa der
<lb/>Mittelspersonen, welche bekanntlich von
<lb/>Ubbelohde neuerdings in epochemachender
<lb/>Weise behandelt worden ist (8. 87 bis 116).
<lb/>In dieser Lehre tritt der Verf. — abgesehen von
<lb/>dem einfach zu entscheidenden Falle eigener
<lb/>culpa des Principals und den fast unbestrittenen
<lb/>Rechtssätzen bezüglich der Haftung desselben
<lb/>für den Substituten beim Depositum und Man- 
<lb/>date — der von dem genannten Rechtslehrer
<lb/>entwickelten Ansicht entgegen: so besonders
<lb/>bei der locatio conductio operis, bezüg- 
<lb/>lich welcher Ubbelohde behauptet, dass hier
<lb/>die Garantieübernahme des conductor für seine
</p>

                  <pb facs="2084706_13+1870_0103.tif"
                      n="99"
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                  <p>

                     <lb/>I. Civilrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>99
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gehülfen in der lex contractus schon nach rö-
<lb/>mischem Recht vorhanden sei, bez. dass die- 
<lb/>ses bereits bei allen Contrakten des ei- 
<lb/>gentlichen Geschäftsverkehres, nament- 
<lb/>lich mit Handwerkern, die Haftung des Geschäfts- 
<lb/>herrn für seine Arbeiter anerkannt habe.

<lb/>Im Anschlüsse an die ältere Theorie sucht
<lb/>aber der Verf. diese Sätze durch die Deutung
<lb/>der von U. für sich angezogenen, von der prae- 
<lb/>statio periculi sprechenden, Quellen dahin,
<lb/>dass diese blos den Anspruch auf die merces
<lb/>betreffen, durch die Darlegung, dass die An- 
<lb/>nahme eines stillschweigenden Garantie- 
<lb/>versprechens dem römischen Rechte überhaupt
<lb/>fremd sei, und durch die von ihm beliebte Aus- 
<lb/>legung der Hauptargumente der neueren Theorie,
<lb/>der 1. 41 und 1. 25 §. 7 D. h. 1. 19, 2 zu wi- 
<lb/>derlegen, und kommt so zu dem Resultate, dass
<lb/>auch der conductor operis nur insoweit haftbar
<lb/>sei, als die Anwendung von omnis diligentia
<lb/>seinerseits den durch seine Gehülfen dem loca- 
<lb/>tor zugefügten Schaden habe abwenden können.
<lb/>Gleiches gelte auch vom Commodat und einigen
<lb/>ähnlichen Contrakten — wo die Unterscheidung
<lb/>U.’s zwischen Handlungen des Schuldners in
<lb/>seinem und des Gläubigers Interesse ungerecht- 
<lb/>fertigt sei — und von der societas (8. 87
<lb/>bis 11V).

<lb/>Bezüglich der im vierten Capitel behan- 
<lb/>delten Haftung für fremde Culpa aus fremden
<lb/>Contrakten endlich, der Lehre von den actiones
<lb/>adjectitiae qualitatis, hält mit Puchta,
<lb/>Windscheid u. s. w. der Verf. die zwischen
<lb/>den beiden Extremen — der Theorie, wonach
<lb/>der institor etc. nur procurator sei, und derje- 
<lb/>nigen, wonach der Principal für alle beim Ge- 
<lb/>schäftsbetriebe von demselben begangene Rechts- 
<lb/>widrigkeiten, bez. nach Nassgabe der über Haf- 
<lb/>tung für zugezogene Gewerbsgehülfen geltenden
<lb/>Grundsätze verantwortlich sei (Ubbelohde) —
<lb/>liegende Mittelmeinung für die richtige. Er
<lb/>unterscheidet zwischen dolos em, weil unbe- 
<lb/>fugtem, Contrahiren des Gewaltunterworfe- 
<lb/>nen, Präpositus u. s. w., Weichenfalls der Prin- 
<lb/>cipal bei unterlassener Publikation der Voll- 
<lb/>machtsbeschränkung, aber auch* dann, wenn
<lb/>letztere dem Dritten durch andere Ursachen
<lb/>(ohne Dessen Schuld) nicht bekannt worden sei,
<lb/>die Täuschung des Letzteren zu vertreten habe,
<lb/>einerseits; und andererseits der Haftung für
<lb/>„Modifikationen, welche die vom institor
<lb/>u. s. w. contrahirte Schuld durch rechts- 
<lb/>widriges Benehmen desselben erlitten haben"
<lb/>(Puchta). In letzterer Beziehung sucht er
<lb/>nach Vorgang Kcller’s aus der formellen
<lb/>Einheit der intentio der a. adjectitiae qua- 
<lb/>litatis mit derjenigen der ursprünglichen Gon- 
<lb/>traktsklage, sowie aus Quellenzeugnissen
<lb/>(— bei der a. institoria insbesondere werden
<lb/>1. 5 §. 3—10 D. h. t. 14, 3 einer eingehenden
<lb/>Erläuterung unterzogen —) bezüglich sämmt-
<lb/>licher fünf der mehrbemerkten Gattung ange- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>hörenden Klagen den Satz, dass der Inhalt der
<lb/>Obligation des Garanten stets durch sämmt-
<lb/>liche auf das Contraktverhältniss bezügliche
<lb/>Handlungen des Contrahenlen, nicht durch den
<lb/>Gontraktabschluss als solchen (allein?) bestimmt
<lb/>werde, also eine unbeschränkte Haftung für
<lb/>dergl. Modifikationen, nachzuweisen (S. 116 bis
<lb/>147). 63.

<lb/>43. üeber das Wesen und die Arten der Ver- 
<lb/>träge des heutigen Römischen Rechts. Ein Ver- 
<lb/>such zur Widerlegung der Lehre, dass es im
<lb/>heutigen römischen Rechte noch formelle Ver- 
<lb/>träge gebe. Von Dr. Ch. A. Hesse, Justizrath
<lb/>und Gerichtsamtmann. (Jena, Mauke’s Verlag,
<lb/>1868. 382 Seiten).

<lb/>Der Verf. dieser, mit grossem Fleissc sowie
<lb/>mit Sachkenntnis und Gründlichkeit ausgestat- 
<lb/>teten Schrift gedenkt in dem Vorworte, dass
<lb/>dieselbe schon vor einigen Jahren geschrieben
<lb/>worden sei. Allein der Beifall, welchen das
<lb/>Buch von Bähr: „die Anerkennung als Ver- 
<lb/>pflichtungsgrund" mehr und mehr sich errungen,
<lb/>habe ihn damals von der Veröffentlichung seiner
<lb/>Arbeit abgeschreckt, und ihn selbst misstrauisch
<lb/>gegen seine Ansicht in der Sache gemacht.
<lb/>Nach wiederholter Prüfung des Gegenstandes
<lb/>sei er indessen zu der festen Ueberzeugung ge- 
<lb/>langt, dass die Bähr’sche Lehre im römischen
<lb/>Rechte keinen Grund und Boden habe, und dass
<lb/>sie das sittliche Princip des Rechts verletze und
<lb/>gefährde. Nunmehr hat sich der Verfasser ent- 
<lb/>schlossen, seine — inzwischen im Manuscripte
<lb/>umgearbeitete — Schrift der 0Öffentlichkeit zu
<lb/>übergeben.

<lb/>Es ist hierbei zu gedenken, dass Bähr in
<lb/>seiner vorstehend angeführten Schrift (1855) die
<lb/>Ansicht vertheidigt, wie es im heutigen Ver- 
<lb/>kehre Rechtsgeschäfte gebe, die in gleicher
<lb/>Weise wie die römischen Formalverträge dazu
<lb/>dienen, den Bestand oder Nichtbestand von Ob- 
<lb/>ligationsverhältnissen processualisch zu sichern,
<lb/>Rechtsgeschäfte, welche deshalb als formelle
<lb/>Verträge des heutigen Rechts, oder auch, dp
<lb/>sie ihren materiellen Gehalt aus der Anerken- 
<lb/>nung eines ausser ihnen liegenden Rechtsver- 
<lb/>hältnisses entnehmen, als An erkenn tniss-
<lb/>verträge sich bezeichnen lassen. Als deren
<lb/>Protolypus sollen Schuldscheine und Quit- 
<lb/>tung sich darstellen.

<lb/>Diese Lehre, welche auch später von Bähr
<lb/>in einigen Aufsätzen (Jahrbücher für Dogmatik
<lb/>des heutigen rörn. u. deutschen Privalr. II. Bd.
<lb/>8. 283—350, 367—455) wiederholt vertheidigt,
<lb/>übrigens unter Anderem auch in dem bür- 
<lb/>gerlichen Gesetzbuche für das Königreich Sach- 
<lb/>sen (§. 1397 f.) gesetzlich anerkannt worden
<lb/>ist, hat mancherlei Anfechtung, andererseits aber
<lb/>wiederum eine nicht geringe Anerkennung bei
<lb/>den Theoretikern und selbst in die juristische
<lb/>Praxis Eingang gefunden.

<lb/>Der Verf. richtet seine Deductionen zum
</p>

                  <pb facs="2084706_13+1870_0104.tif"
                      n="100"
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                  <p>

                     <lb/>100
</p>
                  <p>

                     <lb/>I. Civilrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>grossen Theile besonders gegen die Bähr’schen
<lb/>Ausführungen, was sieh schnn dadurch erklärt,
<lb/>dass Bahr gerade es ist, welcher die fragliche
<lb/>Lehre mit grossem Scharfsinn und umfassender
<lb/>Gelehrsamkeit anerkannt hat. Eine besondere
<lb/>Wichtigkeit gewinne die Frage — so meint der
<lb/>Verf. — in legislatorischer Hinsicht. Denn die
<lb/>Aufnahme jener Lehre in die neuen Gesetzbü- 
<lb/>cher führe uns zu einem Rechtszustande zurück,
<lb/>gegen den die Praxis der späteren Kaiserzeit
<lb/>sich mächtig erhoben und gegen den Justinian
<lb/>energisch angekämpft habe. Die ganze Lehre
<lb/>hält der Verf. wissenschaftlich für verfehlt, prac-
<lb/>tisch für überflüssig und zwecklos, daneben aber
<lb/>im gemeinen Verkehr des Lebens für gefähr- 
<lb/>lich und dem Rechtsbewusstsein des Volkes
<lb/>schnurstracks zuwiderlaufend; sie untergrabe die
<lb/>sittliche Grundlage des Rechts und wirke de-
<lb/>moralisirend auf das Volk.

<lb/>Die Hesse’sche Schrift selbst zerfällt in
<lb/>zwei Hauptabschnitte, deren erster (§§. 1—34.
<lb/>8. 1 —240) eine Darstellung der materiellen und
<lb/>formellen Verträge nach römischem Rechte ent- 
<lb/>hält, während der Verf. im zweiten Abschnitte
<lb/>(§§.35—56 8.241—382) speciell sich mit Wider- 
<lb/>legung der Theorie von formellen Verträgen im
<lb/>heutigen römischen Rechte und mit Erörterung
<lb/>der „Anerkennung als Verpflichtungsgrund" be- 
<lb/>schäftigt.

<lb/>„Formelle Verträge" — bemerkt der
<lb/>Verf. in seinen Schlussbetrachtungen (S. 377 f.)
<lb/>— „lassen sich aus dem natürlichen Rechte nicht
<lb/>ableiten, sie sind rein positiver Natur und als
<lb/>Singularitäten zu betrachten. Sie widerstreiten
<lb/>insbesondere dem sittlichen Principe des Rechts,
<lb/>und alteriren die naturgemässe und gleichbe- 
<lb/>rechtigte Stellung des Angriffs und der Vertei- 
<lb/>digung im Process. Die formellen Verträge der
<lb/>Römer beruhen, was die Literalcontracte anlangt,
<lb/>auf römischen Einrichtungen, welche uns fremd
<lb/>sind und schon bei den Römern ausser Gebrauch
<lb/>gekommen waren, und soviel die Stipulation be- 
<lb/>trifft, auf der historischen Entwickelung des
<lb/>Obligationenrechts, auf einer gewissen Autono- 
<lb/>mie der römischen Bürger, bedingt durch den
<lb/>Mangel an ausreichenden und anerkannten Rechts- 
<lb/>grundsätzen über Verträge. Der Gegensatz zwi- 
<lb/>schen strictum jus und aequitas (condictio und
<lb/>exceptio doli) bildete dabei nur eine Ueber-
<lb/>gangsperiode; zu Justinian’s Zeiten waren die
<lb/>formellen Verträge im Principe verworfen, Ju- 
<lb/>stinian selbst bezeichnet sie als absurd, unge- 
<lb/>recht und dem Zeitgeist widerstrebend. Das
<lb/>wahre Rechtsbewusstsein des Volkes verlangt
<lb/>bei uns, wie bei den Römern, nach materiellem
<lb/>Rechte; das Zurückkommen und Zurückgreifen
<lb/>auf die formellen Verträge des römischen Rechts
<lb/>(stipulatio) erscheint als ein Verstoss gegen die
<lb/>Rechtsgeschichte, und läuft auf einen Rückschritt
<lb/>im Rechte, nicht aber auf einen Fortschritt hin- 
<lb/>aus," und 8. 382 ruft er allen Juristen und
<lb/>Staatslenkern, welche bei der Gesetzgebung über
</p>
                  <p>

                     <lb/>das Obligationenrecht betheiligt sind, in Hinsicht
<lb/>auf die formellen Verträge zu: „videant consu- 
<lb/>les, ne res publica detrimentum capiat," da er
<lb/>sich der Besorgniss nicht erwehren könne, dass
<lb/>mit der Adoption der Theorie von der Aner- 
<lb/>kennung und den formellen Verträgen unmerk- 
<lb/>lich und unscheinbar ein Giftstoff in das Rechts- 
<lb/>leben eingeimpft werde, welcher zwar langsam
<lb/>aber desto tiefer und nachhaltiger auf die Sitt- 
<lb/>lichkeit einwirken dürfte."*

<lb/>Soviel im Allgemeinen zur Characterisirung
<lb/>der vorliegenden Schrift. Was die Details an- 
<lb/>belangt, so müssen wir auf jene selbst hinwei-
<lb/>sen. 65.

<lb/>44. Nichtübereinstimmung der dem Gesetze äus-
<lb/>serlich entsprechenden Vertragsurkunde mit den
<lb/>vorangegangenen mündlichen Vertragsberedun- 
<lb/>gen. Von OGR. Dr. Kübel (in Württ. Arch.
<lb/>f. R. u. Rechtsverw. X, 3 8. 449 ff.).

<lb/>Wenn das Gesetz eine besondere Form für
<lb/>gewisse Verträge, z. B. Schriftlichkeit verlangt,
<lb/>so kommt auf eine solche Nichtübereinstimmung
<lb/>nichts an. In diesem Sinne sprachen sich das
<lb/>Württemberg. Liegenschaftsgesetz, das Preuss.
<lb/>LR., das Oesterr. u. das Zürcher bürg. GB. aus.
<lb/>Aehnlich der Dresdner Entwurf, bei dessen Bera-
<lb/>thung aber anerkannt wurde, dass nur der Beweis,
<lb/>die Vertragsurkunde sei in Irrthum über ihren Inhalt
<lb/>unterzeichnet worden, nachgelassen werden soll.
<lb/>Der Gerichtshof zu Tübingen hat dagegen den
<lb/>directen Gegenbeweis der Richtigkeit des In- 
<lb/>halts der Vertragsurkunde, wenigstens soweit
<lb/>es sich um wesentliche Bestandtheile des Ver- 
<lb/>trags handelt, zugelassen. Der Verf. spricht
<lb/>sich dagegen aus. 10.

<lb/>45. Datio in Solutam.

<lb/>In der Annahme eines Wechsels, wenigstens
<lb/>in der Disposition über denselben ist eine An- 
<lb/>nahme an Zahlungsstatt zu befinden. (Urth. d.
<lb/>K. Hann. OAGerichts in v. Clausbruch u. Stege- 
<lb/>mann Archiv etc. I. S. 78). 12.

<lb/>46. Kauf — Uebergang der Gefahr.

<lb/>Das OAGericht zu Stuttgart hat in einem
<lb/>Falle, wo zmf Zeit des Vertragsschlusses nicht
<lb/>einmal die Menge, der Vorrath (das genus), aus
<lb/>dem das gekaufte Quantum (die species) ge- 
<lb/>leistet werden sollte, vorhanden war, oder je- 
<lb/>denfalls die Zuwägung erst im Augenblicke des
<lb/>Absendens der Waare vorgenommen werden
<lb/>sollte, die Gefahr des Untergangs und der Ver- 
<lb/>schlechterung der Waare erst mit der erfolgten
<lb/>Zuwägung an den Käufer, beziehungsweise dessen
<lb/>Stellvertreter, oder aber im Falle des Verzugs
<lb/>des Käufers ein Ab langen der Waare mit
<lb/>der einseitig erfolgten Ausscheidung des be- 
<lb/>treffenden Quantums (Verfüllung desselben in
<lb/>einem besondern Behälter) und damit verbun- 
<lb/>denen Benachrichtigung des säumigen Käufers
<lb/>von der erfolgten Ausscheidung übergehe. (Würt-
</p>

                  <pb facs="2084706_13+1870_0105.tif"
                      n="101"
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                  <p>

                     <lb/>I. Civilreeht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>101
</p>
                  <p>

                     <lb/>temb. Arch. f. Recht u. Rechtsvervv. X, 72, 8.
<lb/>259). 10.

<lb/>47. Dienstvertrag.

<lb/>Das aus dem Dienstvertrage dem Dienstherrn
<lb/>entspringende Recht, über die Arbeitskraft sei- 
<lb/>nes Bediensteten verfügen zu können, gehört
<lb/>nicht zu denjenignn Vermögensobjecten, welche
<lb/>durch ‘Abtragung an Dritte übertragen werden
<lb/>können. (Rutsch, d. Würt. O.-Trib. im Württ.
<lb/>Archiv f. R. u. R.-Verw. X, 3 8. 435). Der- 
<lb/>selbe Satz war auch in dem Dresdner Entwürfe
<lb/>eines gemeinsamen deutschen Gesetzes über
<lb/>Schuldverhältnisse Art. 674 erster Lesung aus- 
<lb/>gesprochen, ist jedoch bei der zweiten Lesung
<lb/>weggelassen worden. 2.

<lb/>48. Concurs.

<lb/>Dem Gütervertreter gegenüber kann nicht
<lb/>mit einer bei Ausbruch des Concurses noch nicht
<lb/>fälligen Wechselforderung an den Gemeinschuld- 
<lb/>ner compensirt werden. (Erk. d. OAGer. zu
<lb/>Dresden in dess. Ann. N. F. 2 S. 91). 2.

<lb/>49. Concnrs.

<lb/>Das OAGer. zu Dresden hält (Erk. in dess.
<lb/>Ann. N. F. III. 6. 8. 285) den Satz fest, dass
<lb/>bei dem außergerichtlichen Nachlassverlrage
<lb/>dem Gläubiger ein Nachforderungsrecht nur dann
<lb/>zustehe, wenn es ausdrücklich zugestanden wor- 
<lb/>den ist. 2.

<lb/>50. Concurs.

<lb/>Der Bürge kann im Creditwesen nicht neben
<lb/>dem Hauptgläubiger liquidiren. (Erk. d. OAG.
<lb/>zu Dresden in dess. Ann. N. F. II, 11. 8. 499).

<lb/>2.

<lb/>51. Bemerkungen zu dem Receptnm der Wirthe.
<lb/>Vom Assessor Weis in Darmstadt. Archiv f.
<lb/>pract. Recht. N. F. Bd. V. 8. 280 fg. 8. 337.

<lb/>Eine ausführliche, sehr übersichtliche und
<lb/>vollständige Entwicklung der obigen Lehre und
<lb/>Ihrer wichtigsten Controversen, unter sorgfälti- 
<lb/>ger Benutzung der Literatur und der Spruch- 
<lb/>praxis in Deutschland. 26.

<lb/>52. Heber die Haftverbindlichkeit aas ertheiltem
<lb/>Rathe und aus der Empfehlung einer Person.
<lb/>Von Prof. Dr. Tewes zu Graz. (Archiv f. ci-
<lb/>vilr. Pr. Bd. LI. — N. F. Bd. I. — 8. 35 fg.)

<lb/>Der Verf. beantwortet folgende drei Fragen;
<lb/>*• Wenn Jemand den Rath ertheilt, so und so

<lb/>handeln, wird derselbe dadurch obligirt?
<lb/>eventuell unter welchen Voraussetzungen? II.
<lb/>Wenn Jemand einen Dritten als geeignet, mit
<lb/>mm in ein Rechts- oder factisches Verhältniss
<lb/>alnzutreten, empfiehlt, wird derselbe dadurch
<lb/>obligirt? Eventuell unter welchen Voraussetzun- 
<lb/>gen? III. Wenn Jemand der Obervormundschaft
<lb/>einen Dritten als geeignet zur Uebernahme der
<lb/>Vormundschaft empfiehlt, wird derselbe dadurch
</p>
                  <p>

                     <lb/>dem Pupillen obligirt? Eventuell unter welchen
<lb/>Voraussetzungen? — Zu I. Der „Rath" ist nur
<lb/>uneigentlich als Mandat bezeichnet worden; auch
<lb/>das etwa concurrirende Interesse des Rathgebers
<lb/>verwandelt den Rath nicht in ein eigentliches
<lb/>Mandat. Ein Unterschied zwischen mandatum
<lb/>sua gralia und consilium besteht nicht. Eine
<lb/>specielle Erörterung wird dem fr. 6. §. 5. D.
<lb/>XVII. 1 gewidmet. Der Verf. findet in dieser
<lb/>Stelle keinen Widerspruch mit der gewöhnlichen
<lb/>Regel, dass einfache Rathserlheilung nicht obli- 
<lb/>girt. Der Verf. bespricht sodann die Fälle der
<lb/>gemischten Rathsertheilung: a. wenn der Rath- 
<lb/>geber für den guten Ausgang der angerathenen
<lb/>Handlung die Garantie übernommen, b. wenn er
<lb/>wissentlich einen schlechten Rath gab, c.
<lb/>wenn ein besonderer Rechtsgrund ihn zur Raths- 
<lb/>ertheilung verpflichtete under culposer Weise
<lb/>einen schlechten Rath gab. Zu II. III. Auch
<lb/>hier können, ebenso wie vorstehend, dolus, culpa
<lb/>und Garantie eine Haftverbindlichkeit erzeugen.
<lb/>In dem Falle III. stehen die Klagrechte dem Pu- 
<lb/>pillen zu. 26.

<lb/>53. Nachforderungsreckt.

<lb/>Dass der Cridar zu besserem Vermögen
<lb/>gekommen, folgt nicht schon daraus, dass er aus
<lb/>neuer Geschäftslhätigkeit eine Forderung gegen
<lb/>den betreffenden früheren Gläubiger erlangt hat.
<lb/>(Erk. d. OAG. zu Dresden in dess. Ann. N. F.
<lb/>III. 2/3. 8. 70). 2.

<lb/>54. Wirksamkeit der pacta de compromittendo.

<lb/>ln einem bei v. Clausbruch u. Stegemann
<lb/>Arch. f. Rutsch, d. Coll.Ger. d. K. Hann. I. 1.
<lb/>8. 59 ff. mitgetheilten Falle, hatte das OG. zu
<lb/>Göttingen angenommen, dass aus dem Umstand,
<lb/>dass es ungewiss bleibe, ob der von den Con-
<lb/>trahenten vereinbarte Weg einer außergericht- 
<lb/>lichen Erledigung ihres Streites zum Ziele füh- 
<lb/>ren werde, da dies insbesondere von der Be- 
<lb/>reitwilligkeit der zu errichtenden Schiedsrichter
<lb/>zur Uebernahme des angetragenen Schiedsamts
<lb/>abhängen werde, ein Bedenken gegen die Rechts- 
<lb/>gültigkeit und Rechtsverbindlichkeit der Ueber-
<lb/>einkunft an sich nicht entlehnt werden könne.
<lb/>Auch Ubbelohde (in der dort citirten Anzeige
<lb/>in der Gott. gel. Anz. 1863, 5) erkennt an,
<lb/>dass solchenfalls zwar das pactum de compro- 
<lb/>mittendo ohne Wirkung sei, aber nicht als p.
<lb/>d. c. an sich, sondern als ein pactum von die- 
<lb/>sem mangelhaften Inhalt. 2.

<lb/>55. Die Regel: pater est, qu. n. d., ist nur
<lb/>eine Präsumtion.

<lb/>Das OG. zu Göttingen hat in zwei bei von
<lb/>Clausbruch u. Stegemann (Arch. f. Rutsch, der
<lb/>Coli. Ger. d. K. Hann. I, 1. S. 63) angeführten
<lb/>Fällen entschieden, dass die nach entschiedenem
<lb/>Gewohnheitsrechte auch auf ausser der Ehe er- 
<lb/>zeugte Kinder anwendbare Regel in 1. 12. D. I.
<lb/>5. u. 1. 3 S- 12. D, XXXVIII. 16 nur eine ge-
</p>

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                      n="102"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0106--><p/>
                  <p>

                     <lb/>102
</p>
                  <p>

                     <lb/>I. Civilrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>setzliche Vermuthung der Paternität begründe,
<lb/>welche daher in dem Falle cessiren müsse, wenn
<lb/>der angebliche Schwangerer Umstände nach- 
<lb/>weist, welche die Annahme, dass das Kind aus
<lb/>dem in Rede stehenden Beischlaf erzeugt sei.
<lb/>Im concreten Falle wird behauptet und erwie- 
<lb/>sen, dass das in Rede stehende Kind bei der
<lb/>Geburt ein völlig ausgetragenes gewesen sei,
<lb/>was dasselbe als Frühgeburt nicht hätte sein
<lb/>können, wenn es durch den zugestandener Maas-
<lb/>sen in dem Zeitraum vom 189.—196. Tage er- 
<lb/>folgten Beischlaf erzeugt wäre. 2.

<lb/>56. lieber das Verwaltungsrecht des Vaters an
<lb/>den bona advetitia regularia u. irregularia der
<lb/>Kinder.

<lb/>Die Erbantheile der noch lebenden Kinder an
<lb/>dem Nachlasse eines verstorbenen sind zwar
<lb/>nach Nov. 118 c. 2 zu den sog. bona advetitia
<lb/>irregularia zu rechnen, allein dessen ungeachtet
<lb/>ist dem Vater das Verwaltungsrecht daran ge- 
<lb/>setzlich nicht entzogen. Denn das gemeinsame
<lb/>Merkmal der verschiedenen einzelnen, unter dem
<lb/>Namen der sog. bona advetitia irregularia zu- 
<lb/>sammengefassten Fälle ist nur das, dass dem
<lb/>Vater der Nießbrauch entzogen ist, während die
<lb/>Verwaltung bei einigen ihm bleibt, bei andern
<lb/>nicht. Zu den ersteren gehört der hier vorlie- 
<lb/>gende Fall, da in demselben nach der ausdrück- 
<lb/>lichen Vorschritt der Nov. 118 c. 2 dem Vater
<lb/>nur der ususfructus entzogen werden soll, un- 
<lb/>ter diesem Ausdruck sowohl nach der regel- 
<lb/>mässigen Bedeutung des Wortes wie insbeson- 
<lb/>dere wegen des Gegensatzes, in welchen das- 
<lb/>selbe bei den bonis maternis, maternive generis
<lb/>zu der gubernatio gebracht wird (vgl. z. B. c. 6
<lb/>8. 2. C. VI, 6) und endlich wegen des Grun- 
<lb/>des, der in der gedachten Nov. für das Weg- 
<lb/>fallen des ususfructus angeführt wird (nämlich
<lb/>das Miterbrecht des Vaters), nur das Niessbrauchs-
<lb/>recht, nicht zugleich die ihm vermöge der vä- 
<lb/>terlichen Gewalt mindestens während der Zeit
<lb/>der Minderjährigkeit seiner Kinder gleichfalls
<lb/>zustehende Vertretung derselben verstanden wer- 
<lb/>den kann. (Aus einem Urth. d. OG. Hann, bei
<lb/>v. Clausbruch u. Stegemann Arch. f. Entsch. d.
<lb/>Coli. Ger. d. K. Hann. I. 8. 21). 2.

<lb/>57. Zur Theorie und Gesetzgebung 'über ehe- 
<lb/>liches Güterrecht. Von Prof. Dr. F. Dahn in
<lb/>Würzburg. (Deutsche Ger. Zeit. N. F. II, 3.
<lb/>8. 175 ff.).

<lb/>Erörterungen, angeknüpft an eine Kritik von
<lb/>0. Frhr. v. VölderndorfPs „Entwurf eines Ge- 
<lb/>setzes über das eheliche Güterrecht auf Grund
<lb/>der bayerischen Statutarrechte“. Insbesondere
<lb/>werden die verschiedenen in Deutschland gel- 
<lb/>tenden Güterrechte und Systeme übersichtlich
<lb/>classificirt (8. 176), dann wird — im Gegen- 
<lb/>sätze zu der Bluntschlischen Theorin des „Ge-
<lb/>sammteigenthums“ und der „Genossenschaft —
<lb/>der Begriff der Allmände und der ehelichen Gü- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>tergemeinschaft juristisch construirt (letzterer
<lb/>nach der weit überwiegenden Mehrzahl der Sta- 
<lb/>tuten als „Miteigenthum der Gatten je zur idea- 
<lb/>len Hälfte am Object der Gemeinschaft, ohne
<lb/>Rücksicht auf das Grössenverhältniss des von
<lb/>dem einen oder anderen Galten conferirten Ver- 
<lb/>mögens“ 8. 182 — wenn man aber Miteigen- 
<lb/>thum nicht annehmen will, „Construction der
<lb/>Ehe als einer (relativen) juristischen Person, in
<lb/>deren Eigenthum während der Dauer des ehe-
<lb/>lishen Bandes das s. g. gemeinsame Vermögen
<lb/>steht, nach aussen einseitig vertreten durch den
<lb/>verwaltenden Mann im Interesse und Zweck des
<lb/>ehelichen Lebens“ 8. 184), und es reihen sich
<lb/>hieran eine Reihe von — nicht wohl eines Aus- 
<lb/>zugs fähigen — Besprechungen und Beurtei- 
<lb/>lungen der einzelnen Artikel des Entwurfes. —
<lb/>Nicht unbeachtet möge die rechtsgeschichtliche
<lb/>Bemerkung bleiben, welche der Verf. gelegent- 
<lb/>lich S. 191 bezüglich der Morgengabe macht:
<lb/>dass in der ältesten Zeit „diese öffentlich (we- 
<lb/>nigstens vor den versammelten Sippe) zuge- 
<lb/>sprochene Gabe noch (ausser der Witt wen Ver- 
<lb/>sorgung) einen andern juristischen Z&gt;veck hatte,
<lb/>nämlich den, den animus maritalis des Mannes
<lb/>zu constatiren und so das Recht der Frau und
<lb/>ihrer zu erwartenden Kinder gegenüber der Sippe
<lb/>des Mannes zu sichern, — „eine Vorsicht, wel- 
<lb/>che in jener Uebergangsperiode da . . . es nach
<lb/>manchen Rechten an einem äußerlichen, un- 
<lb/>zweifelhaften Formunterschied zwischen Ehe und
<lb/>Concubinat gebrach, keineswegs überflüssig er- 
<lb/>schien.“ 10.

<lb/>58. Dotalprivileginm der jüdischen Ehefrau.

<lb/>Die gemeinrechtliche Streitfrage, ob durch
<lb/>die Justinianische Gesetzgebung den jüdischen
<lb/>Ehefrauen das Dotalprivileginm entzogen sei, ist
<lb/>in Hannover durch eine entschiedene Praxis be- 
<lb/>jaht. (8. die Citate bei v. Clausbruch u. Stege- 
<lb/>mann Arch. f. Entsch. d. Coli. Ger. d. K. Hann.
<lb/>I. 1. 8. 45). In einem ebendas, abgedruckten
<lb/>Erkenntniss des OAGer. zu Celle v. J. 1864 ist
<lb/>dabei auch ausgesprochen, dass der in §. 6 des
<lb/>Ges. v. 5. Sept. 1848 aufgestellte Verfassungs- 
<lb/>grundsatz („die Ausübung der politischen und
<lb/>bürgerlichen Rechte ist von dem Glaubensbe- 
<lb/>kenntnisse unabhängig“) die das eheliche Gü- 
<lb/>terrecht der Juden bezielende bürgerliche Ge- 
<lb/>setzgebung an und für sich völlig unberührt
<lb/>gelassen habe. 2.

<lb/>59. Sliterben.

<lb/>Das solidarische Recht jedes Miterben auf
<lb/>Herausgabe der im Nachlasse befindlichen Schuld-
<lb/>documente — als Beweisdocumente, deren je- 
<lb/>der Miterbe an der verbrieften Forderung zur
<lb/>Geltendmachung wenn auch nur seines Antheils
<lb/>ganz und vollständig bedarf — ist in einer Ent- 
<lb/>sch. d. OAG. zu Celle (in v. Clausbruch und
<lb/>Stegemann A. f. Entsch. d. Coli. Ger. d. K. Hann.
<lb/>I, 1. 8. 94) anerkannt. 2.
</p>

               </div>
            </div>
            <pb facs="2084706_13+1870_0107.tif"
                n="103"
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            <div xml:id="d2055e29032">
               <head>Deutsches Privatrecht</head>
               <div xml:id="d2055e29037">
                  <head>Anzeigen und Auszüge</head>
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084706_13+1870_0107--><p/>
                  <p>

                     <lb/>I. Civilrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>103
</p>
                  <p>

                     <lb/>60. lieber heredis institutio excepta re certa.
<lb/>Von Prof. Dr. Maudry in Tübingen. (Arch. f.
<lb/>d. civ. Pr. Bd. LI. N. F. Bd. I. 8. 83 fg.).

<lb/>Diese institutio ist als eine Art institutio ex
<lb/>re certa aufgefasst worden. Diese Theorie er- 
<lb/>regt indessen ein Bedenken in Beziehung auf
<lb/>den Begriff der Erbfolge und deren Verhältniss
<lb/>zur Verrnächtnissfolge. Es kann nämlich diese
<lb/>institutio nur dann eine heredis institutio ex re
<lb/>certa sein, wenn die Herausnahme einzelner
<lb/>Vermögensbestandtheile aus dem Nachlasse, in
<lb/>welchen der Erbe succediren soll, das univer- 
<lb/>sum jus zerstört und hierdurch die Universal-
<lb/>succession unmöglich macht. Wäre es richtig,
<lb/>dass der Erbe in alle einzelnen Vermögensver- 
<lb/>hältnisse des Verstorbenen durch die Erbfolge
<lb/>succedirt, dass dieUniversalsuccession nothwendig
<lb/>und wesentlich eine Succession in alle Vermö- 
<lb/>gensbestandtheile ist, so könnte jene Voraus- 
<lb/>setzung der in Frage stehenden Ansicht aller- 
<lb/>dings einen Zweifel an der Richtigkeit der letz- 
<lb/>teren nicht erregen. Allein diese Annahme ist,
<lb/>wie ausgeführt wird, nicht begründet. Der Verf.
<lb/>bespricht die Stellen, in welchen von der here- 
<lb/>dis institutio excepta re gehandelt wird, so wie
<lb/>auch von der Fideicommissar-Verfügung, dass
<lb/>der Erbe die Erbschaft ganz oder zu einem
<lb/>Theile einem Dritten zu restituiren habe: de- 
<lb/>ducta, praecepta, retenta re. Die Behandlung
<lb/>dieser Verfügung spricht gegen die Auffassung
<lb/>der im Titel erwähnten Erbeinsetzung als einer
<lb/>institutio ex re certa. 26.

<lb/>61. Erbeseinsetzung des in conditione positus.

<lb/>Die Frage, ob der in conditione positus als
</p>
                  <p>

                     <lb/>bedacht anzusehen sei, muss nach den Umstän- 
<lb/>den des jedesmaligen concreten Falles beurlheilt
<lb/>werden, indem darauf zu sehen ist, ob nach
<lb/>diesem angenommen werden darf, dass der Te- 
<lb/>stator habe ausdrücken wollen, dass der in
<lb/>cond. pos. durch ihn bedacht sein soll. Die
<lb/>1. 82. u. 1. 85 D. de her. inst, sprechen von
<lb/>Fällen der Intestaterbfolge, nicht der testamen- 
<lb/>tarischen Berufung und enthalten also keine be- 
<lb/>besondern abweichenden Vorschriften zu Gun- 
<lb/>sten des in einem Testamente in cond. pos.
<lb/>(Entsch. d. OAG. zu Celle in v. Clausbruch u.
<lb/>Stegemann Arch. f. Entsch. d. Coli. Ger. d. K.
<lb/>Hann. I, 1 8. 92). 2.

<lb/>62. Einfluss des Irrtbums auf letztwillige Ver- 
<lb/>fügungen.

<lb/>Das OG. zu Verden hat in einem (in v. Claus- 
<lb/>bruch u. Stegemann Arch. f. Entsch. d. Coli. G.
<lb/>d. K. Hann. I. 1. S. 85 ff. referirten) Falle der- 
<lb/>jenigen der über diese Controverse vorhandenen
<lb/>Ansichten beigepflichtet, welche den Einfluss des
<lb/>Irrthums in den Motiven hins. derartiger letzt- 
<lb/>willigen Verfügungen auf die einzelnen in den
<lb/>Quellen hervorgehobenen Fälle beschränkt, den
<lb/>Vorzug gegeben und zwar um so mehr „als
<lb/>wohl in jenen einzelnen Fällen aus den beson- 
<lb/>deren Umständen desselben neben dem Irr- 
<lb/>thum ein Rückschluss auf den wahren Willen des
<lb/>Disponenten erlaubt war, ein solcher aber bei
<lb/>Annahme eines allgemeinen Princips nicht immer
<lb/>mit Sicherheit . . . gefunden werden kann.“
</p>
                  <p>

                     <lb/>II.

<lb/>Deutsches Privatrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>1. Deutsche Recbtsgeschichte. Von Friedr.
<lb/>Schuler-Libloy, o. ö. Prof. a. d. k. ung.
<lb/>Rechtsacademie in Hermannstadt. 2. theilweise
<lb/>verm. und verbess. Aufl. Mit 3 historisch-po- 
<lb/>litischen Karten. Wien, W. Braumüller, 1868.
<lb/>VIII. u. 196 S. 8.

<lb/>Die erste Auflage dieses Buches ist in den
<lb/>Jahrb. X. 8. 100 — 102 von dem verewigten
<lb/>Warnkönig ausführlich besprochen und in ihren
<lb/>vielfachen Verdiensten gewürdigt worden. Dass
<lb/>sich schon nach 4 Jahren eine zweite Auflage
<lb/>Nöthig macht, spricht nicht minder zu Gunsten
<lb/>des Buchs, das hier in der äussern Rechtsge- 
<lb/>schichte vielfach nachgebessert sich darstellt.
<lb/>Wir begnügen uns unter diesen Umständen mit
<lb/>dieser kurzen Anzeige und erneuerten Empfeh- 
<lb/>lung desselben und heben nur den beherzigens-
<lb/>werthen Schlusssatz der Vorrede zu dieser 2.
<lb/>Aufl, heraus: „Die vergleichende Rechtswissen- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>schaft wird in der auf solcher Grundlage fort- 
<lb/>bauenden Behandlungswelse den Keim und Kern
<lb/>der mitteleuropäischen Rechtsgeschichte auffin- 
<lb/>den und für die Erkenntnisse unserer Zustände
<lb/>auch den Gewinn erzielen, daran festzuhalten,
<lb/>dass die grossen Ideen des Fortschritts, wohl
<lb/>nach Zeit, Raum, Trägern, Stoff und Mitteln
<lb/>in Deutschland und Ungarn geschieden, im Reiche
<lb/>der gemeinsamen Interessen der Menschheit keine
<lb/>politischen Grenzen kennen und keine nationalen
<lb/>Unterschiede aufkommen lassen.“ 2.

<lb/>2. Das „Hofhoorighrecht in de Twente."

<lb/>Unter diesem Titel publicirt Adv. Kirch-
<lb/>hoff in Celle im N. Mag. f. bann. R. (Bd. VII
<lb/>Heft 3. S. 359 ff.) ein bisher in Deutschland
<lb/>unbekanntes, das älteste umfassende, Gesetz über
<lb/>Colonatrecht auf deutschem (westphälischem)
<lb/>Boden, v. J. 1546, welches auf Anordnung K.
<lb/>Karls V., des damaligen Landesherrn dieses
</p>
                  <pb facs="2084706_13+1870_0108.tif"
                      n="104"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0108--><p/>
                  <p>

                     <lb/>104
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Deutsches' Privatrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gebiets, verfasst worden war. Die jetzt einen
<lb/>Theil der niederländischen Provinz Oberyssel
<lb/>bildende Landschaft Twente umfasste vor der Ab- 
<lb/>trennung der Niederlande vom deutschen Reich
<lb/>auch die jetzige Grafschaft Bentheim mit, welche
<lb/>noch heutzutage mit diesem Th eite der Nieder- 
<lb/>lande vielfach und zum Theil mehr als mit dem
<lb/>übrigen Deutschland, von dem es durch Moor-
<lb/>und Haideflächen grossentheils getrennt ist, im
<lb/>Verkehr steht: daher für das Verständniss des
<lb/>Bentheimer Particularrechts, das fast ausschliess- 
<lb/>lich auf Gewohnheitsrecht beruht, es keine
<lb/>neuere und zuverlässigere Quelle giebt, als die
<lb/>ältere Gesetzgebung dieses benachbarten Land- 
<lb/>strichs.

<lb/>Der Herausgeber giebt dieses Gesetz nach
<lb/>einem Anhang in der Ausgabe des Oberyssel-
<lb/>schen Landrechtes von 1676 (es soll auch be- 
<lb/>sonders gedruckt 1668 erschienen sein) und
<lb/>zwar wegen der darin vorkommenden vielen
<lb/>rein holländischen Worte in deutscher Ueber-
<lb/>setzung und mit Anmerkungen begleitet. Es
<lb/>enthält in 22 §§ hauptsächlich eine Aufzeich- 
<lb/>nung des damals geltenden Gewohnheitsrechtes
<lb/>Auf Befehl des Kaisers waren nämlich die
<lb/>sämmiliehen Hofmeier aus der Twente zusam- 
<lb/>mengetreten und hatten unter Zuziehung der
<lb/>ältesten Hof- und Hausgenossen dasselbe ver- 
<lb/>fasst. Es war zunächst für die kaiserlichen
<lb/>Hörigen bestimmt, erhielt aber alsbald in der
<lb/>ganzen Twente allgemein gesetzliches Ansehen.
<lb/>Der Herausgeber bemerkt zu dessen Charakte- 
<lb/>ristik noch Folgendes (8. 360 fg.): „Dasselbe
<lb/>bietet ein werthvolles Material zur Beurtheilung
<lb/>der auf dem Eigenbehörigkeitsverhältnisse be- 
<lb/>ruhenden Meierverfassung Westphalens, bez. in- 
<lb/>sofern als es sich über manche, noch heutzu- 
<lb/>tage bestrittene Fragen ausspricht. So, um Ein- 
<lb/>zelnes anzuführen, tritt es entschieden der An- 
<lb/>sicht der relativen Unfähigkeit des weiblichen
<lb/>Geschlechts zur Succession in den Hof entge- 
<lb/>gen, nimmt es als selbstverständlich an, dass
<lb/>das Ausheirathen eines Kindes den Verlust sei- 
<lb/>nes Erbfolgerechts in den Hof nach sich ziehe,
<lb/>und verneint die Ansicht, dass der Hof einen
<lb/>Gegenstand der ehelichen Gütergemeinschaft
<lb/>bilde."

<lb/>Bedeutenden Werth hat es für das gemeine
<lb/>deutsche Meierrecht. Es zeigt, wie früh schon
<lb/>sich in Deutschland die eigenthümlichen Grund- 
<lb/>sätze und Institute des bürgerlichen Rechts aus-
<lb/>gebildet hatten, als: Individualsuccession, An- 
<lb/>erbenrecht, Leibzucht etc."

<lb/>Die Veröffentlichung dieser Rechtsquelle ist
<lb/>dem Herausgeber um so mehr Dank zu wissen,
<lb/>als dieselbe nicht blos in den Schriften über
<lb/>Meierrecht nicht erwähnt wird, sondern, wie er
<lb/>selbst versichert, ihm auch während seiner An- 
<lb/>wesenheit im Bentheim’schen (er war früher
<lb/>Auditor in Neuenhaus) nie von anderer Seite
<lb/>etwas darüber zu Ohren gekommen ist. 2.
</p>
                  <p>

                     <lb/>3. Krones, Dr. Fr. X., deutsche Geschichts-
<lb/>und Rechtsquellen aus Oberungarn. Wien, Ge- 
<lb/>rold u. Sohn (42 S.).

<lb/>Ein Abdruck aus dem Archiv für Kunde
<lb/>österreichischer Geschichtsquellen, welcher drei
<lb/>Beiträge zur Geschichte des deutschen Rechts
<lb/>der Zipser Städte enthält, 1) betr. ein Göllnilzer
<lb/>Stadtbuch aus dem 17. Jahrhundert, welches
<lb/>ausser einer Formelsammlung auch noch 17
<lb/>bisher unbekannte Artikel der Zipser Willkür
<lb/>giebt; 2) betr. ein 1628 geschriebenes Rechts- 
<lb/>buch, in Form eines Rechtstlexikons; 3) betr.
<lb/>eine Handschrift des Schwabenspiegels im Raths- 
<lb/>archiv zu Kaschau von 1430, woraus hervor- 
<lb/>zugehen scheint, dass der Schwabenspiegel auch
<lb/>in den Sachsenstädten des Zipser Landes ver- 
<lb/>breitet gewesen sei. 2.

<lb/>4. Bildet die Classe der Hänsiioge einer Ge- 
<lb/>meinde ein fteehtssiibject?

<lb/>Im Gegensatz zu der bejahenden Entschei- 
<lb/>dung des OAGerichts zu Göttingen (— in wel- 
<lb/>chem Sinne sich sowohl das OG. zu Wolfen- 
<lb/>büttel 1858 und das OAG. zu Jena 1845, als
<lb/>auch der 2. Civ. Sen. d. Ob.-Trib. zu Celle 1859
<lb/>ausgesprochen hatten — vgl. die Nachweise bei
<lb/>v. Clausbruch und Stegemann a. a. 0.) erkannte
<lb/>der 1. Civ. Sen. d. Ob.-Trib. zu Celle 1865 in ent- 
<lb/>gegengesetztem Sinne: „in Erwägung dass die
<lb/>unter dem Namen „Häuslinge" begriffenen, mit
<lb/>Grundbesitz nicht angesessenen Bewohner der
<lb/>Gemeinde weder nach den Gesetzen noch zu- 
<lb/>folge der Natur des Verhältnisses eine juristi- 
<lb/>sche Person oder eine zum Erwerb für die Ge-
<lb/>sammtheit und die Einzelnen fähige Genossen- 
<lb/>schaft bilden, bei den Häuslingen überhaupt,
<lb/>wenn sie auch das mit einander gemein haben,
<lb/>dass sie in derselben Gemeinde Wohnrechte ha- 
<lb/>ben oder doch wohnen und dieser als politi- 
<lb/>scher Gemeinde mit angehören mögen, doch in
<lb/>privatrechtlicher Hinsicht zumal den Hofbesitzern
<lb/>gegenüber ein einheitliches Band gänzlich zu
<lb/>vermissen ist." (v. Clausbruch und Stegemann
<lb/>Arch. f. Entsch. d. Coli. Ger. d. K. Hannöver, I.

<lb/>S. 4 fg.) 2.

<lb/>5. Grundzüge des Osnabrückschea Markenrecbts.
<lb/>Von OGR. Lodtmann in Osnabrück. (N. Mag.
<lb/>f. Hann. R. VI, 364 ff. VII, 3 ff.)

<lb/>„Die Marken und Markenrechte haben bis in
<lb/>die neueste Zeit einen so wesentlichen Bestand-
<lb/>theil der Verfassung in den westphälischen Län- 
<lb/>dern gebildet und auf die Gestaltung der Ver- 
<lb/>hältnisse des Grundeigenthums in so erheblicher
<lb/>Weise eingewirkt, dass selbst nach Auflösung
<lb/>der meisten Markgemeinden durch Theilungen
<lb/>der Einfluss der Markenrechte auf die heutigen
<lb/>Rechtszustände nicht zu verkennen ist." Der
<lb/>Verf. hat daher in sehr verdienstlicher Weise
<lb/>eine quellenmässige Darstellung des Markenrechts
<lb/>im Fürstenthum Osnabrück gegeben, wo das
</p>

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                  <p>

                     <lb/>II. Deutsches Privatrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>105
</p>
                  <p>

                     <lb/>Markenrecht, abgesehen von seinem geschicht- 
<lb/>lichen Werte, noch heute von practischer Be- 
<lb/>deutung ist, weil einestheils die Grundsätze die- 
<lb/>ses Rechts für die bislang ungetheilt gebliebe- 
<lb/>nen Marken einzelne Bestimmungen auch für
<lb/>die bereits getheilten Marken Anwendung fin- 
<lb/>den, anderntheils viele gegenwärtig bestehende
<lb/>Rechtsverhältnisse auf den früheren Markenge- 
<lb/>rechtsamen beruhen und nur auf Grundlage des
<lb/>Markenrechts richtig zu beurtheilen sind: Die
<lb/>Abhandlung zerfällt in 7 Abschnitte, deren er- 
<lb/>ster die Mark und die Markgemeinde behandelt.
<lb/>„Die Mark ist ein nach Aussen begrenzter, im
<lb/>Innern aber ungeschlossener Landbezirk, wovon
<lb/>das Eigenthum einer nach gewohnheitsrechtlicher
<lb/>Verfassung früher unter einem Holzgrafen ver- 
<lb/>einigten Gemeinde — Markgemeinde oder Mark- 
<lb/>genossenschaft —, die Nutzung aber den ein- 
<lb/>zelnen Gliedern der Gemeinde, — den Markge- 
<lb/>nossen — nach einem gewissen Verhältniss —
<lb/>Ware — zusteht." Es kommen hier zunächst
<lb/>die Markgrenzen (8. 2), dann die Rechte und
<lb/>Pflichten (Marklasten) der Markgenossen (ge- 
<lb/>meine Männer), welche oft auch Markinteres- 
<lb/>senten genannt werden (§. 3. 4), sodann der
<lb/>Holzgraf, der Vorsteher und Richter der Mark
<lb/>(8. 5—7), der Unterholzgraf und die Malleute
<lb/>(8. 8), endlich als Berechtigte neben den Mark- 
<lb/>genossen die Erbaren (§. 9) in Betracht,
<lb/>schliesslich bespricht der Verf. die Beschlüsse
<lb/>der Markgemeinden und die Vertretung im Pro- 
<lb/>cesse (8 10, 11). In dem 2. Abschnitte (8-12
<lb/>—14. Heft VII, 3 ff.) handelt der Verf. von der
<lb/>rechtlichen Natur der Markgemeinde, im 3. von
<lb/>der Marknutzung der Genossen, insbes. hin- 
<lb/>sichtlich des Holzes und der Mast, der Weide,
<lb/>der Plaggen, des Torfstichs, des Flachs- und
<lb/>Hanfrotens, der Sand- und Steingruben, der
<lb/>Gewässer und der Fischerei, endlich der An- 
<lb/>schluss (8- 15— 25), sodann im 4. Abschnitt
<lb/>von den Zuschlägen (§. 26) und im 5. Abschn.
<lb/>(8. 27, 28) von den Nachbarrechten (Pfalbauern,
<lb/>Anlieger). Den Markgenossen (Einmärker) sind
<lb/>die Ausmärker entgegengesetzt, worunter im
<lb/>engem Sinn Personen zu verstehen sind, die,
<lb/>ohne Besitzer eines im Markbezirke gelegenen
<lb/>Hofes und ohne Mitglied der Markgemeinde zu
<lb/>sein, entweder Grundstück in oder an der Mark,
<lb/>oder Gerechtsame an der Mark haben. (6. Ab- 
<lb/>schnitt §. 29). Im letzten, 7. Abschn. (8. 30)
<lb/>bespricht der Verf. die Marktheilungen. 2.

<lb/>6. Deber die VereinigoDg von Baaerhofen im
<lb/>Fürstenthum Lüneburg. Vom Amtsass. Schulze
<lb/>ln Harburg. (N. Mag. f. Hann. R. Bd. VII. Heft 2
<lb/>S. 214 ff.).

<lb/>Der Verf. entwickelt folgende quellengemässe
<lb/>Rechtssätze, die er aus den desfallsigen, in den
<lb/>Zeitraum von 1640 — 1706 fallenden Gesetzen
<lb/>deducirt: 1) Es besteht ein gesetzliches Ver- 
<lb/>bot der Einziehung erledigter gutspflichtiger
<lb/>Höfe Seiten des Gutsherrn. 2) Es besteht ein
<lb/>Jahrb. f. Rechtswiss. 1869.'
</p>
                  <p>

                     <lb/>gesetzliches Verbot der Einziehung und des Lie- 
<lb/>genlassens wüster (in dem Sinne verfallener)
<lb/>Höfe Seiten des Gutsherren. 3) Die Vereini- 
<lb/>gung gutsherrlicher Höfe, dieselben mögen wüste
<lb/>sein oder nicht, mit dem Gute des Gutherrn ist,
<lb/>weil darin eine unbefugte Einziehung zu finden
<lb/>ist, unstatthaft. 4) Ein allgemeines polizeiliches
<lb/>Verbot der Vereinigung von Bauernhöfen mit
<lb/>einander oder mit Rittergütern ist für das Für- 
<lb/>stenthum Lüneburg weder gesetzlich noch ge- 
<lb/>wohnheitsrechtlich begründet. Es können daher,
<lb/>abgesehen von dem sub 3 erwähnten Falle,
<lb/>Bauerhöfe sowohl mit einander als mit Ritter- 
<lb/>gütern frei vereinigt werden, ohne dass es dazu
<lb/>der regiminellen Erlaubnis bedarf. 2.

<lb/>7. Feber die rechtliche Natur der Uahljahre,
<lb/>ihre gesetzliche Dauer und die Wirkungen
<lb/>ihres Ablaufs nach heutigem Osnabrück’schen
<lb/>Provinzialrecht. Von Auditor Kellinghausen
<lb/>in Osnabrück. (N. Mag. f. Hann. R. Bd. VII, 2.

<lb/>8. 234 ff.).

<lb/>Die Mahljahre des Osnabrück’schen Provin- 
<lb/>zialrechts sind von der sog. Interimswirthschaft
<lb/>des s. g. gemeinen deutschen Privatrechts we- 
<lb/>sentlich verschieden. Letzteres setzt den Weg- 
<lb/>fall des Colonen voraus, und das Bauerngut
<lb/>ist bei denselben dem Anerben bereits ange- 
<lb/>fallen; die Mahljahre des Osnabrück'schen Prov.
<lb/>Rechts hingegen finden in der Wiederverheira-
<lb/>thung eines der Colonen beim Vorhandensein
<lb/>von den Kindern aus der vorhergehenden Ehe
<lb/>ihre Veranlassung und setzen gerade voraus,
<lb/>dass die Stätte noch nicht eröffnet ist, sondern
<lb/>noch ein Colon oder eine Colone auf der Stätte
<lb/>vorhanden ist. Beide Rechtsinstitute stimmen
<lb/>aber darin überein, dass sie im Interesse des
<lb/>Anerben gegeben sind. Nach dem Rechte der
<lb/>Eigenthumsordnung vom 25. April 1722 wurde
<lb/>der auf die Stätte heirathende Ehegatte mit be- 
<lb/>wehrfestet und erlangte dadurch ein eigenes
<lb/>Recht am Colonate. Um nun den Antritt der
<lb/>Stätte für den Anerben nicht zu weit hinaus zu
<lb/>schieben, bestimmte der Gutsherr den beiden
<lb/>neuen Ehegatten die Mahljahre. Die Mahljahrs-
<lb/>wirthe setzen demnach das frühere Colonatrecht
<lb/>fort, freilich beschränkt durch die Rechte der
<lb/>Kinder der früheren Ehe rücksichtlich der Dauer
<lb/>ihres Rechts und der Disposition über die Stätte,
<lb/>namentlich der Belastung derselben mit Schulden.

<lb/>Nach der ang. Eigenthumsordnung von
<lb/>1722 galt der Gutsherr als Eigentümer der
<lb/>Stätte, und das Colonatrecht war in seinem
<lb/>Wesen ein dingliches Nutzungsrecht; nach §.134
<lb/>-der Hann. Ablösungsordnung vom 23. Juli 1833
<lb/>aber sind sämmtliche damals eigenbehörige Höfe
<lb/>dem Eigenthum des Gutsherrn entzogen und in
<lb/>das der Colonen übergegangen. Auch die Mahl-
<lb/>jahrswirthe sind als Eigentümer der Stätte an- 
<lb/>zusehen. Anlangend die gesetzliche Dauer der
<lb/>Mahljahre, so muss angenommen werden, dass
<lb/>zur Zeit bei obrigkeitlich nicht bestimmten Mahl-


<lb/>8
</p>

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                  <p>

                     <lb/>106
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Deutsches Privatrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>jahren die Regel eintritt, dass der Ablauf des
<lb/>25. Lebensjahres des Anerben der entscheidende
<lb/>Zeitpunkt ist, wogegen der Gutsherr dieselben
<lb/>bis zum Ablauf des 30. Lebensjahres des An- 
<lb/>erben verlängern kann. Nach dem Ablauf der
<lb/>Mahljahre wird der Anerbe nicht kraft des Ge- 
<lb/>setzes Eigentümer der Stätte und des Stätte- 
<lb/>vermögens, sondern es bedarf dazu noch eines
<lb/>Rechtsgeschäfts zwischen ihm und den Mahl-
<lb/>jahrswirthen; der Anerbe hat gegen diese einen
<lb/>persönlichen Anspruch auf Vornahme eines sol- 
<lb/>chen Rechtsgeschäfts, welches ihn in den Besitz
<lb/>der Stätte und des mit ihr gesetzlich verbunde- 
<lb/>nen Vermögens zu setzen vermag, und vor der
<lb/>Vornahme dieses Rechtsgeschäfts sind dieMahi-
<lb/>jahrswirthe die rechten activen und passiven
<lb/>Vertreter der universitas juris, als welche der
<lb/>Colonat mit dem damit verbundenen Vermögen
<lb/>anzusehen ist. 2.

<lb/>8. kontroversen aus dem Lünebürgischen Meier-
<lb/>rcchte. Von OGR. Stromeyer in Celle. (N.
<lb/>Mag. f. Hann. R. Bd. VII, S. 128 ff. 8. 163 ff
<lb/>S. 323 ff)

<lb/>Im Anschlüsse an die früher behandelten
<lb/>Controversen *) fährt der Yerf. in der Erörte- 
<lb/>rung dieser Fragen fort, deren hier wieder 23
<lb/>vorliegen. Siebehandeln grösstentheils die Ab- 
<lb/>findung: die Vermögenstheile, welche bei der
<lb/>Feststellung von A. in Anschlag zu bringen
<lb/>sind; die Berücksichtigung des zur Ablösung
<lb/>von Hofeslasten verwandten Allodialvermögens,
<lb/>bei der Festsetzung von A., die Feststellung
<lb/>derselben durch den Vater oder durch Vertrag
<lb/>des Anerben mit seinen Geschwistern oder durch
<lb/>das Gericht; die Fälligkeit und Verzinsung des
<lb/>A. Insbesondere werden folgende Sätze be- 
<lb/>gründet: Bei Feststellung der A. ist derjenige
<lb/>Bestand des Allodialvermögens zu Grunde zu
<lb/>legen, welcher zur Todeszeit des Erblassers
<lb/>vorhanden war, nicht der zur Zeit der Hofan- 
<lb/>nahme durch den Anerben vorhandene. Die
<lb/>ältere Vorschrift, dass Ehestiftungen und son- 
<lb/>stige Verträge, worin A. festgestellt sind, bei
<lb/>Strafe der Nichtigkeit bei der Obrigkeit ange- 
<lb/>meldet und den Gerichtsbüchern einverleibt wer- 
<lb/>den sollen, ist aufgehoben, auch zur Festsetzung
<lb/>von A. gutsherrlicher Consens nicht mehr er- 
<lb/>forderlich. Wenn bei Feststellung der Abfin- 
<lb/>dung eines Meierkindes vertragsmäßig festge- 
<lb/>setzt ist, dass dieselbe erst bei seiner Verhei-
<lb/>rathung fällig sein solle, so kann die Abfindung
<lb/>von dem Meierkinde vor seiner Verheiratung
<lb/>nicht gefordert werden, selbst wenn es den Hof
<lb/>für immer verlassen hat. Einer Antretung der
<lb/>väterlichen Erbschaft bedarf es Seilen der Ab- 
<lb/>findlinge nicht; vielmehr gilt auch hier der Rechts- 
<lb/>satz: „Der Todte erbt den Lebendigen." Ab- 
<lb/>findungen sind keine Reallasten, sondern Allo-
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Vgl. d. Jalirb. Bd. XII. 8. 225.
</p>
                  <p>

                     <lb/>dialschulden, die der Hofeswirth nur in seiner
<lb/>etwaigen Eigenschaft als Allodialerbe und nicht
<lb/>schon als blosser Besitzer des Hofes abzuführen
<lb/>hat. Die Abfindungen der Meierkinder sind
<lb/>gleich Erbegeldern jure separationis vor allen
<lb/>ConcUrsgläubigern als Masseschulden zu berich- 
<lb/>tigen. Kinder, welche der Meier noch be- 
<lb/>kommt, nachdem er den Hof abgetreten hat und
<lb/>Altentheiler geworden ist, haben keinen Anspruch
<lb/>auf eine von dem neuen Hofwirthe zu entrich- 
<lb/>tende Abfindung. — Ferner werden auch die cöfr-
<lb/>troversen Fragen behandelt: inwieweit der An- 
<lb/>spruch der abzufindenden Kinder an dem Näch-
<lb/>lass des Meiers an den Hof zurückfalle, wenn
<lb/>jene das Fälligwerden der Abfindung nicht er- 
<lb/>lebt haben? ob die Kinder des Interimswirths
<lb/>gesetzlich ein Recht auf eine Abfindung aus
<lb/>dem Hofe oder dem Allodialnachlasse des
<lb/>verstorbenen Meiers haben? und ob der Witt-
<lb/>we eines Meiers ein absolutes (d. h. ein vom
<lb/>Consense der Vormundschaft für den Anerben
<lb/>unabhängiges) Recht zustehe, einen IrUbrims-
<lb/>wirth auf den Hof zu bringen? so wie über
<lb/>das Asylrecht gebrechlicher Meierkinder, den
<lb/>Pflichttheil und die actio suppletöria. — In Heft
<lb/>3. 8. 323 ff erörtert derVerf. noch einige Fra- 
<lb/>gen in Betreff der Leibzucht, die gleichfalls
<lb/>sehr verschieden beantwortet werden: darf der
<lb/>Leibzüchter die Nutzung der Leibzuchtswohnung
<lb/>oder eines Theils derselben ohne Zustimmung
<lb/>des Hofwirlhes einem Dritten überlassen? darf
<lb/>er andere Personen in seine Leibzuchtswohnung
<lb/>aufnehmen? darf ein verwittweter Leibzüchter,
<lb/>welcher sich wieder verheirathet, seine zweite
<lb/>Ehefrau ohne Einwilligung des Hofwirths in
<lb/>seineLeibzuchtswohnung aufnehmen? ferner wird
<lb/>der Satz begründet: der abtretende Colon kann
<lb/>mit dem Successor in den Hof auf eine diesen bin- 
<lb/>dende Weise den Altentheil für seine Ehefrau,
<lb/>ohne Zuziehung des letzteren vereinbaren. Zum
<lb/>Schluss handelt der Verf. noch von der Suc-
<lb/>cession in freie Bauerhöfe, und zwar solche,
<lb/>welche niemals in gutsherrlichem Verbände ge- 
<lb/>standen haben, oder vor der Emanirung der
<lb/>Ablösungsgesetze davon befreit worden sind,
<lb/>und deducirt namentlich, dass bei der Succes-
<lb/>sion in gutsherrnfreie Bauernhöfe im s. g.
<lb/>grossen Freien nicht das römische Intestaterb- 
<lb/>recht maassgebend sei, vielmehr dabei .gewohn- 
<lb/>heitsrechtlich eigenthümliche Grundsätze zur An- 
<lb/>wendung kommen, welche denen des Lünebur- 
<lb/>gischen Meierrechts sehr nahe kommen.

<lb/>2.

<lb/>9. Heber das Eigenfhnm an Deichen nach allg.
<lb/>Grundsätzen und der Bremen-Verdenschen Deich- 
<lb/>ordnung vom 29. Juli 1743.

<lb/>Das Ob. G. zu Verden hat in einem (bei V.
<lb/>Clausbruch u. Stegemann Arch. f. Entsch. Ä.
<lb/>Coli. Ger. d. K. Hannover 1, S. 23 ff. mitgetheil-
<lb/>ten) Urthel ausgesprochen, dass die Deiche nicht
<lb/>allgemein im Staatseigentum, sondern der Re^
</p>

                  <pb facs="2084706_13+1870_0111.tif"
                      n="107"
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                  <p>

                     <lb/>II. Deutsches PriVdtrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>107
</p>
                  <p>

                     <lb/>gel nach anzunehmen sei, dass die früheren Ei- 
<lb/>genthumsverhältnisse an dem Grund und Boden
<lb/>und dem auf denselben errichteten Deiche un- 
<lb/>verändert geblieben, die Ausübung dieses Rech- 
<lb/>tes aber durch die Oberaufsicht des Staates
<lb/>wesentlich beschränkt sei und zwar sowohl nach
<lb/>gemeinem Rechte, als nach dem der obgedach- 
<lb/>ten Deichordnung. »Wer daher im einzelnen
<lb/>Falle als Eigentümer des Deiches anzusehen,
<lb/>wird quaestio facti sein; wenn aber, wie dies
<lb/>bei den älteren Deichanlagen die Regel bilden
<lb/>wird, das Eigenthum des Einzelnen nicht mehr
<lb/>nachzuweisen ist, so wird als Grundsatz anzu- 
<lb/>erkennen sein, dass der Deich das Eigentum
<lb/>derjenigen sei, auf deren Kosten er angelegt
<lb/>worden ist, indem, von Ausnahmen abgesehen,
<lb/>anzünehmen steht, dass diejenigen, welche den
<lb/>Deich angelegt haben, entweder ihr eigenes Land
<lb/>zu dem Deiche hergegeben, oder das erforder- 
<lb/>liche Areal von den Eigentümern erworben
<lb/>haben." 2.

<lb/>10. Ueber eheliche Gütergemeinschaft und Vor- 
<lb/>mundschaftsrecht im Lande Radeln, (v. Claus- 
<lb/>bruch u. Stegemann, Arch. f. Entsch. der Coli.
<lb/>Ger. d. K. Hannover I. 8. 12 ff.)

<lb/>Nach Radeier Landrecht setzt der überlebende
<lb/>Ehemann mit seinen Kindern die Gütergemein- 
<lb/>schaft fort und ist alleiniger und fast unum- 
<lb/>schränkter Repräsentant des gemeinschaftlichen
<lb/>Vermögens bis zur etwaigen Wied er Verheira- 
<lb/>tung. Dasselbe Röcht wird nach der Praxis,
<lb/>obgleich es nicht ausdrücklich im Hadeler Land- 
<lb/>recht bestimmt ist, auch der überlebenden Ehe- 
<lb/>frau eingeräumt. Nach einem vom OG. zu Ver- 
<lb/>den anerkannten Gewohnheitsrecht des Landes
<lb/>Hadelh steht der überlebenden Ehefrau bei
<lb/>hekindeter Ehe in gleicher Weise wie dem
<lb/>überlebenden Vater, das Besitzenbleiben in un- 
<lb/>geteilten Gütern mit den Kindern zu; die über- 
<lb/>lebende Ehefrau und Mütter wird aber auch
<lb/>nicht zur Vormünderin ihrer Kinder bestellt, ihr
<lb/>auch, so lange als dieses Güterverhältnis dauert
<lb/>Ünd als die Kinder nicht etwa Sondergüter er- 
<lb/>werben, eine Vormundschaft bezüglich ihrer
<lb/>Kinder nicht beigeordnet. 2.

<lb/>11. Prorogirte Gütergemeinschaft.

<lb/>Nach dem Rechte des Landes Wursten in
</p>
                  <p>

                     <lb/>Hannover, nach welchem übrigens die allgemeine
<lb/>Gütergemeinschaft nicht mit Eingehung der Ehe,
<lb/>Son'döfn erst thit beerbter Ehe (sobald ein Kind
<lb/>in der Ehe lebend geboren ist) eintritt, werden
<lb/>Erbschaften, die während einer prorogirten all- 
<lb/>gemeinen Gütergemeinschaft auch von Ascen- 
<lb/>denten den Kindern anfallen, nicht Gegenstand
<lb/>der prorogirten communio; die allgemeine Gü- -
<lb/>tergemeinschaft ergreift aber alles Vermögen
<lb/>und allen Erwerb der beiden Ehegatten, jedoch
<lb/>mit Ausnahme desjenigen Vermögens, hinsicht- 
<lb/>lich dessen einer derselben mit einem Parens in
<lb/>prorogirter Gütergemeinschaft lebt. (v. Claus-
<lb/>brüch u. Stegemann Arch. f. Entsch. d. Coli.
<lb/>Ger. d. K. Hannover I. 8. 18 ff.) 2.

<lb/>12. Verfügungsrecht des in fortgesetzter eheli- 
<lb/>cher Gütergemeinschaft lebenden Parens super- 
<lb/>stes über das Gesammtgut.

<lb/>Das Recht der mit einem ihrer Ascendenten
<lb/>in der fortgesetzten ehelichen Gütergemeinschaft
<lb/>lebenden Kinder ist allerdings keineswegs ein
<lb/>blosses Erbrecht gegen diesen Ascendenten,
<lb/>sondern vielmehr ein gegenwärtiges Recht am
<lb/>gemeinen Gute; dieselben sind insbesondere mit
<lb/>dem Ascendenten zusammen zu ihren Theilen
<lb/>Miteigentümer aller zu diesem Gute gehörigen
<lb/>Sachen und Mitgläubiger aller zu demselben
<lb/>gehörigen Forderungen. Das den Ascendenten
<lb/>an den Quoten der Kinder zustehende Recht der
<lb/>Verwaltung ist aber keineswegs nach Analogie
<lb/>der dem Vater nach R. R. an den Advenlitien
<lb/>zustehenden Befugnisse zu beurteilen. Kraft
<lb/>dieses freien Verwaltungsrechts ist der Ascendent
<lb/>vielmehr, wenigstens was Mobilien und Forde- 
<lb/>rungen anbetrifft, nicht allein zu Veräußerungen
<lb/>aus dem gemeinen Gute insoweit befugt, als er
<lb/>durch dieselben für das gemeine Gut Aequiva-
<lb/>lente erwirbt, oder Pflichten der Genossenschaft
<lb/>erfüllt, bez. ihre gemeinsamen Interessen för- 
<lb/>dert, sondern auch insoweit als er durch die- 
<lb/>selben das gemeine Gut nicht um mehr als den
<lb/>Werth seiner Quote mindert. (Erk. d. OG. zu
<lb/>Verden, bestätigt vom OAGer. 1864, in v. Claus- 
<lb/>bruch u. Stegemann Arch. f. Entsch. das Coli.
<lb/>Ger. d. K. Hannover I, 8. 14 ff.) 2.
</p>

               </div>
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                   n="108"
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               <div xml:id="d2055e30376">
                  <head>Handelsrecht</head>
                  <div xml:id="d2055e30381">
                     <head>Anzeigen und Auszüge</head>
            
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                     <p>

                        <lb/>108
</p>
                     <p>

                        <lb/>II. Deutsches Privatrecht.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Handel

<lb/>20. Zur Kritik des preussisclien Entwurfes fiber
<lb/>die Handelsgerichte. Von Herrn Dr. jur.
<lb/>W. Kompe, Syndicus der Börse und Handels- 
<lb/>kammer zu Breslau.

<lb/>Unter Berücksichtigung ausländischer Gesetz- 
<lb/>gebungen, der Wünsche und Gutachten einer gan- 
<lb/>zen Anzahl von Handelskammern und der Vota
<lb/>der Versammlungen von Fachmännern (z. B. des
<lb/>Juristentages, des deutschen Handelstages etc.)
<lb/>spricht sich der HerrVerf. zunächst im Principe
<lb/>für die Einführung von Handelsgerichten, weiche
<lb/>in der Hauptsache mit Gliedern des Handels- 
<lb/>standes zu besetzen seien, aus, obwohl er die
<lb/>Schwierigkeit, welche einer genauen Begrenzung
<lb/>ihrer Zuständigkeit durch den vagen Begriff der
<lb/>Handelssache nach dem Handelsgesetzbuche be- 
<lb/>reitet wird, nicht verkennt. Dass aber im Ent- 
<lb/>würfe dieses Princip insofern nur halb durch-

<lb/>?eführt wird, als derartige Gerichte nur an be- 
<lb/>eidenden Handels- und Seeplätzen errichtet
<lb/>werden sollen, wird wohl mit Recht getadelt,
<lb/>da hiernach gerade der Uebelstand hervortritt,
<lb/>dass der mit auswärtigen Detaillisten in Verbin- 
<lb/>dung stehende Grossist seine Angelegenheiten
<lb/>meist vor den gewöhnlichen Gerichten entschei- 
<lb/>den sehen muss. Dagegen findet die Zusammen- 
<lb/>setzung des Gerichts (zwei Kaufleute unter dem
<lb/>Vorsitze eines rechtsgelehrten Richters) den
<lb/>Beifall des Herrn Verf. insbesondere gegenüber
<lb/>der Besetzung der Handelsgerichte nach franzö- 
<lb/>sischem Muster mit lauter Kaufleuten und einem
<lb/>rechtskundigen Gerichtsschreiber, der wie die
<lb/>Erfahrung lehre, trotz seiner äusserlich unter- 
<lb/>geordneteren Stellung doch die Seele des Gan- 
<lb/>zen sei, sowie gegenüber der Art und Weise,
<lb/>wie diese Gerichte in Bayern gebildet sind
<lb/>(3 Juristen, 2 Kaufleute.) Weiterhin erscheint
<lb/>dem Verf. aber die Bestimmung, dass in Erman- 
<lb/>gelung kaufmännischer Behörden der Gemeinde- 
<lb/>vorstand die Handelsrichter wähle, als eine
<lb/>nicht zu billigende Abweichung von dem sonst
<lb/>mit Recht adoptirten Principe, wonach diese
<lb/>Richter von ihren Berufsgenossen gewählt und
<lb/>vom Könige kraft des Hoheitsrechtes bestätigt
<lb/>werden. Nur würde es nicht zu rechtfertigen
<lb/>sein, wenn — worüber der Entwurf schweige —
<lb/>die Bestätigung zu diesem der Politik fern
<lb/>stehenden Amte, wie leider zuweilen geschehen,
<lb/>aus politischen Gründen verweigert werden sollte.
<lb/>Besonderem Tadel begegnet die Bestimmung,
<lb/>dass auch die Handelsrichter wegen ihres ausserr
<lb/>amtlichen Verhaltens dem Disciplinargesetze für
<lb/>Beamte unterstehen, und scheint allerdings die Be-
<lb/>sorgniss gerechtfertigt, dass dies von Ueber-
<lb/>nahme des fraglichen Amtes sehr abschrecken
<lb/>werde. Die Besprechung schliesst endlich mit
<lb/>einigen Bemerkungen über den Umfang der
</p>
                     <p>

                        <lb/>rechts.

<lb/>Competenz der Handelsgerichte, das Verfahren
<lb/>vor denselben und den Instanzug in Handels- 
<lb/>gerichtssachen. 43.

<lb/>21. Das allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch
<lb/>mit Ausschluss des 5. Buches vom Seehandel,
<lb/>unter Berücksichtigung der von den deutschen
<lb/>Gerichtshöfen ausgesprochenen Präjudizien sowie
<lb/>der neueren handelsrechtlichen Literatur darge- 
<lb/>stellt von A. Wen gl er, K. 8. Gerichtsrath.
<lb/>Leipzig, B. Tauchnitz, 1867 B. VIII. u. 430 8. 8.

<lb/>Der Inhalt dieses Werkes und damit auch
<lb/>der Zweck desselben erhellt aus dem Titel; wir
<lb/>fügen zur Kennzeichnung seiner formellen An- 
<lb/>lage noch hinzu, dass ein vollständiger Abdruck
<lb/>des HGB. zu Grunde liegt, welchem sich bei
<lb/>jedem einzelnen Artikel zunächst die Verweise
<lb/>auf die Entwürfe und Protokolle, dann einschla- 
<lb/>gende Literaturnachweise, endlich in der Form
<lb/>von Zusätzen der Inhalt der dazu gehörigen
<lb/>Präjudicien unter vollständiger Angabe von
<lb/>Quellen, wo letztere zu finden, anschliessen.
<lb/>Der Verf. hat mit grosser Umsicht und Sorgfalt
<lb/>das überaus reiche Material, das ihm hiernach
<lb/>sich darbot, durchforscht und zweckmässig ein- 
<lb/>geordnet. Ref. hat an verschiedenen Stellen die
<lb/>Vollständigkeit des Werkes geprüft und bewährt
<lb/>gefunden. Als fehlend (wenn nicht vielleicht
<lb/>an anderm Orte citirt) kann er beispielsweise
<lb/>nur die Verordnung des K. 8. Justizministeriums
<lb/>vom 24. März 1862 wegen Eintrags von Agen- 
<lb/>turen in das Handelsregister (im Arch. f. Wech- 
<lb/>sel- und Handelsrecht Bd, XI. 8. 434) bezeich- 
<lb/>nen, sie findet sich weder bei Art. 212. noch
<lb/>bei Zus. 4 oder 44 zu Art. 271. Ferner ver- 
<lb/>misst er bei der bekanntlich controversen Frage:
<lb/>ob die Engagementsverträge von Handlungsge-
<lb/>hülfen Handelsgeschäfte seien, — eine Frage,
<lb/>die wohl passender bei Art. 271, als bei Art.
<lb/>317 zu erwähnen gewesen wäre, — den gegen die
<lb/>dort angeführte Entscheidung des Berliner Ob.-
<lb/>Tribunals gerichteten Aufsatz des Kreisrichters
<lb/>Lesse in Thorn in der deutsch. Ger. Zeit, vom
<lb/>J. 1865 8. 88 ff, Diess hindert jedoch nicht,
<lb/>die vorzügliche Brauchbarkeit dieses Werkes
<lb/>vollständig anzuerkennen und dasselbe aufrich- 
<lb/>tig zu empfehlen. Füllen doch die Zusätze zu
<lb/>dem (freilich hierin auch sehr ergiebigen) Art.
<lb/>270 allein 22 Seiten. 2.

<lb/>22. Die Commissiou8berichte und weiteren Ver- 
<lb/>handlungen über die Einführung des ADHGBuchS
<lb/>in Hamburg, mit dem Einfühfungsgesetze; für
<lb/>practischen Gebrauch zusammengestellt. Ham- 
<lb/>burg C. Meissner, 1866. XXXX. u. 152 8. 8.

<lb/>Wir machen, wenn auch etwas verspätet,
<lb/>auf dieses kleine, vielleicht manchem Fachmann
<lb/>seiner Zeit entgangene Schriftchen aufmerksam.
</p>
                     <pb facs="2084706_13+1870_0113.tif"
                         n="109"
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                     <p>

                        <lb/>Handelsrecht.
</p>
                     <p>

                        <lb/>109
</p>
                     <p>

                        <lb/>Der (unter dem Vorworte Unterzeichnete) Her- 
<lb/>ausgeber, Herr Dr. P. Hirsch, welcher bei der
<lb/>zweiten Lesung des Hamburger Einführungsge- 
<lb/>setzes zum ADHGB. Seiten der dafür dort nie- 
<lb/>dergesetzten Commission als Secretär fungirte,
<lb/>hat hier die bezüglichen Vorarbeiten geordnet
<lb/>zusammengestellt. Der erste Theil des Com- 
<lb/>missionsberichts enthält (auf XXXX. 8.) eine
<lb/>Einleitung, welche für die Kritik des HGB. von
<lb/>bleibendem Werthe ist; der zweite, für den
<lb/>practischen Gebrauch bestimmte, grössere Theil
<lb/>des Berichts geht auf einzelne Abschnitte des
<lb/>Entw. des HGB. näher ein und hebt namentlich
<lb/>die Beziehungen des neuen Gesetzes zum alten
<lb/>Rechte hervor. Dieser Bericht enthält somit
<lb/>nach verschiedenen Seiten hin sehr beachtens-
<lb/>werthes Material für das Studium des deutschen
<lb/>Handelsrechts. 2.

<lb/>23. Zu Art. 42 des ADHGB.

<lb/>Art. 42 des ADHGB. bezieht sich nicht auf
<lb/>das Yerhältniss zwischen dem Procuristen und
<lb/>dem Principal, sondern auf das des ersteren zu
<lb/>Dritten. (Erk. des OAGer. zu Dresden in dess.
<lb/>Ann. N. F. IV, */4 8. 176.) 2.

<lb/>24. Zu Buch II. tit. 2. Absch. 1 und Buch
<lb/>III. tit. 1. d. ADHGB.

<lb/>Die Commanditgesellschaft und die stille
<lb/>Handelsgesellschaft nach dem Allg. deutschen
<lb/>Handelsgesetzbuche. Von Hrn. Paul v. Seide- 
<lb/>witz. A. f. d. W.- u. HR. Bd. XVII. 8. 50.

<lb/>Eine Erörterung über Begriff, Entstehung,
<lb/>Unterschiede, Aehnlichkeiten und etwaiges künf- 
<lb/>tiges Loos beider Gesellschaften. 34.

<lb/>25. Zu Art. 271 d. ADHGB’s. Handelsge- 
<lb/>schäft.

<lb/>Rechtsgeschäfte, bei welchen die Einräumung
<lb/>des Besitzes eines Grundstückes, um daraus ge- 
<lb/>wisse, die Substanz des Grundstücks afficirende
<lb/>Nutzungen zu ziehen, als unmittelbares Ver- 
<lb/>tragsobject sich darstellt, wie dies bei der Ue-
<lb/>bernahme eines Grundstücks zum Austorfen der
<lb/>Fall ist, können nicht als Handelsgeschäfte an- 
<lb/>gesehen werden. (Erk. d. Ob.-Trib. zu Berlin
<lb/>v. 19. März 1866. Arch. f. W.- u. HR. Bd.
<lb/>XVI. 8. 334). 34.

<lb/>26. Zu Art.286 d. A. D. HGB. laesio enormis.

<lb/>Anfechtung wegen Verletzung über die Hälfte
<lb/>ist auch bei Handelsgeschäften und selbst dann
<lb/>zulässig, wenn die Waare angenommen worden
<lb/>ist. (Erk. d. OAG. Lübeck v. 20. Juli 1864.
<lb/>Ztschr. f. d. g. HR. Bd. 9. 8. 136.)

<lb/>27. Zu Art. 288 u. 334 d. HGB.

<lb/>Werden im Handelsverkehr auf eine fällige
<lb/>Forderung an Zahlungsstatt später fällig wer- 
<lb/>dende Wechsel eingesandt, so kann der Em- 
</p>
                     <p>

                        <lb/>pfänger das Discont abziehen. (Erk. d. OAG.
<lb/>zu Dresden in dess. Ann. N. F. IV. 1/2 - 8. 81.)

<lb/>2.

<lb/>28. Zu Art. 289 d. ADHGBs. Verzinsung.

<lb/>Die Verabredung, dass für die Waare Wech- 
<lb/>sel, zahlbar 3 Monate a dato, auf den Käufer
<lb/>gezogen werden sollen, enthält eine Gestundung
<lb/>des Kaufpreises und können daher insolange
<lb/>Legalzinsen nicht gefordert werden. (U. d.
<lb/>OAG. zu Lübeck v. 15. Dec. 1860. Ztschr. f. d.
<lb/>ges. HR. Bd. 9. 8.362.)

<lb/>29. Zu 8.306 ff. d. ADHGBs. Pfand- und
<lb/>Retentionsrecht. Das kaufmännische Pfand- und Re- 
<lb/>tentionsrecht. Von Laband.

<lb/>Zum Zwecke der sehr gründlichen und kla- 
<lb/>ren Besprechung dieses Themas wird unter- 
<lb/>schieden zwischen dem vertragsmäßigen Pfände,
<lb/>dem gesetzlichen Pfände und dem Retentions- 
<lb/>rechte.

<lb/>Rücksichtlich des Ersteren werden die Vor- 
<lb/>aussetzungen, in Form seiner Bestellung (Pfand- 
<lb/>vertrag, Besitzübertragung, Indossament bei
<lb/>Verpfändung von Ordrepapieren) der Umfang
<lb/>desselben rücksichtlich des Pfandobjectes und
<lb/>der dadurch gesicherten Forderung, die Formen,
<lb/>unter denen es geltend zu machen ist, das Ver-
<lb/>hältniss zu anderen dinglichen Rechten (früher
<lb/>begründetes Eigenthum, Faustpfand, Hypothek
<lb/>an Mobilien, wo diese noch vorkommt), ferner
<lb/>die Verpflichtung des Pfandgläubigers und end- 
<lb/>lich das Verhältniss des kaufmännischen Pfandes
<lb/>zum Pfandrecht des bürgerlichen Rechtes be- 
<lb/>sprochen.

<lb/>Schon dieses Thema ist ein so umfassendes,
<lb/>dass ein Raum von 58 Seiten zu einer gedräng- 
<lb/>ten Darstellung nöthigt. Mit den vom Herrn
<lb/>Yerf. entwickelten Sätzen kann man sich im
<lb/>Wesentlichen einverstanden erklären.

<lb/>In ähnlicher Weise wird sodann das gesetz- 
<lb/>liche Pfandrecht des Commissionärs, Spediteurs
<lb/>und Frachtführers, sowie das Retentionsrecht
<lb/>behandelt. Auch hier scheinen uns die mannich-
<lb/>fachen Zweifel und Streitfragen, zu denen das
<lb/>Handelsgesetzbuch wie in vielen anderen Be- 
<lb/>ziehungen, so leider auch hier Veranlassung
<lb/>giebt, mit Geschick und Glück gelöst worden
<lb/>zu sein.

<lb/>Etwaige Bedenken gegen sie Resultate und
<lb/>die Construction derselben haben wir so wenige
<lb/>und einflusslose bemerkt, dass wir keinen Grund
<lb/>erblicken, auf dieselben besonders einzugehen.

<lb/>43.

<lb/>30. Zu Art. 306 d. ADHGB’s. Erwerb im
<lb/>redlichen Glauben.

<lb/>Die Entstehung und Erlöschung dinglicher
<lb/>Rechte an beweglichen Sachen in Folge redli- 
<lb/>chen Erwerbes nach Art. 306 des Allg. deut- 
<lb/>schen Handelsgesetzbuchs. Vom Herrn Han-
</p>

                     <pb facs="2084706_13+1870_0114.tif"
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                     <p>

                        <lb/>110
</p>
                     <p>

                        <lb/>II. Deutsches Privatrecht.
</p>
                     <p>

                        <lb/>delsgerichtsrath Hauser in München. (A. f.
<lb/>d. W.- u. HR. Bd. XVI. 8. 265 f.)

<lb/>Nach einer kurzen Besprechung der Entste- 
<lb/>hung des das gemeinrechtliche Vindieationsprin-
<lb/>cip total durchbrechenden Art. 306, wird sofort
<lb/>zu dessen Zergliederung geschritten. Ais Er- 
<lb/>fordernisse des Erwerbs 1) hinsichtlich des
<lb/>Gegenstandes werden bezeichnet, dass derselbe
<lb/>ein beweglicher sein müsse und nicht ge- 
<lb/>stohlen oder verloren sein dürfe. Zu den
<lb/>beweglichen Sachen gehören auch die Seeschiffe,
<lb/>nicht aber nach den Protocollen die auf den
<lb/>Namen lautenden Actien, überhaupt aber nur
<lb/>körperliche Sachen. Heber den Wechsel ent- 
<lb/>hält die WO. die betr. Bestimmungen. Als Aus- 
<lb/>nahme von diesen Bestimmungen über die He- 
<lb/>bertragbarkeit beweglicher Gegenstände erscheint
<lb/>die Unmöglichkeit des Erwerbes gestohlener und
<lb/>verlorener Sachen bloss auf den Grund des gu- 
<lb/>ten Glaubens hin. Infolge dieser Ausnahme wird
<lb/>für den Art. 306 das Princip gewonnen, dass
<lb/>in der Hand des gutgläubigen Erwerbers ein
<lb/>dingliches Recht nach seinem vollen ihm von
<lb/>Natur zukommenden Umfange, an der beweg- 
<lb/>lichen Sache nur begründet werde, wenn diese
<lb/>Sache aus der Inhabung des früheren Berech- 
<lb/>tigten mit dessen Willen gekommen sei.
<lb/>Den gestohlenen Sachen stehen daher die ge- 
<lb/>raubten gleich. Dagegen fallen unter den Art.
<lb/>306 alle Sachen, welche wegen Nichtigkeit oder
<lb/>Anfechtbarkeit des der traditio zu Grunde lie- 
<lb/>genden Geschäftes nach gemeinem Rechte eon-
<lb/>dicirt werden können, ja sogar die Sachen, wel- 
<lb/>che im Irrthum über die Identität übergeben wor- 
<lb/>den sind, ferner unterschlagene, und infolge
<lb/>einer Anweisung des Berechtigten zu einem
<lb/>bestimmten Zwecke genommene Sachen; nicht
<lb/>einmal die zur Zeit des im guten Glauben ge- 
<lb/>schehenen Erwerbes bereits erfolgte Anfechtung
<lb/>des Hebertragungsgeschäfts gegenüber dem nach-
<lb/>herigen Veräusserer bez. Verpfänder hindert den
<lb/>im Art. 306 statuirten Rechtserwerb. 2) Als
<lb/>subjective Erfordernisse kommen in Betracht,
<lb/>die Veräusserung von seiten eines Kaufmanns
<lb/>als solchen, die Hebergabe der Sache, und die
<lb/>Redlichkeit des Erwerbes. Was den ersten Punct
<lb/>anlangt, so muss der Hebergabe mithin ein Ver-
<lb/>äusserungs- bez. Pfandsvertrag und zwar ein
<lb/>civilrechtlich gültiger zu Grunde liegen. Inwie- 
<lb/>fern derselbe von einem Kaufmanne in dessen
<lb/>Handelsbetriebe ausgeht, richtet sich nach den
<lb/>Vorschriften des Handelsgesetzbuchs. Rücksicht- 
<lb/>lich des zweiten Punctes wird erwähnt, dass
<lb/>derselbe in einer wirklichen Aushändigung
<lb/>der Sache oder auch nur in einer traditio brevi
<lb/>manu bestehen könne. Das blosse constitutum
<lb/>possessorium ohne eine Veränderung des Ge- 
<lb/>wahrsams, in dem sich die Sache befindet, scheint
<lb/>der Herr Verf. nicht für ausreichend zu achten.
<lb/>Hieran schliessen sich Bemerkungen über die
<lb/>Fälle, in denen die Waare von einem auswär- 
<lb/>tigen Erfüllungsorte übersendet wird, und dem
</p>
                     <p>

                        <lb/>Transportübernehmer bez. Spediteur bald die
<lb/>Rolle eines unmittelbaren bald die eines mittel- 
<lb/>baren Vertreters des EmpFängers zufällt, sowie
<lb/>über die Fälle der Hebertragung des Gutes durch
<lb/>Begebung von an Ordre lautenden Connosse-
<lb/>ments etc. Angehend endlich den dritten Punct,
<lb/>der Erwerb im guten Glauben, so besteht der- 
<lb/>selbe in dem Glauben, dass der Veräusserer Ei- 
<lb/>gentümer sei. Diese Redlichkeit wird aber
<lb/>ausgeschlossen durch grobe Fahrlässigkeit. Fand
<lb/>der Erwerb durch einen Vertrag statt, so muss
<lb/>sowohl in der Person dieses, wie in der des
<lb/>Vertretenen die bona fides vorhanden sein, aus- 
<lb/>genommen in den Fällen, in denen der Veräus- 
<lb/>serer, wie bei der Hebersendung von einem
<lb/>auswärtigen Erhebungsorte, den Erwerber ver- 
<lb/>tritt. Bei der Veräusserung mittelst Begebung
<lb/>eines Ordrepapieres (Connossement etc.) kommt
<lb/>e$ jedesmal auf den Glauben des Nehmers an.
<lb/>Was endlich den Zeitpunct anlangt, zu welchem
<lb/>die bona fides vorhanden sein muss, so genügt
<lb/>hier der Moment des Erwerbes, sie muss aber
<lb/>solange fortdauern, bis dieser Erwerb in allen
<lb/>seinen einzelnen etwa erforderlichen Handlungen
<lb/>vollendet ist. Der Wechsel, welcher während
<lb/>dieses Zeitraumes in der Person des Erwerbers
<lb/>sei es durch Cession oder Erbfolge eintritt, än- 
<lb/>dert hieran in der Regel Nichts. Erwerben
<lb/>Mehrere gleichzeitig, so wird ein Jeder unab- 
<lb/>hängig von den Anderen nach seinem Glauben
<lb/>beurteilt. Es kann daher eine communio inci- 
<lb/>dens zwischen den gutgläubigen Erwerbern und
<lb/>dem früheren Eigentümer der Sache eintreten.

<lb/>Nachdem in dieser Weise die Voraussetzun- 
<lb/>gen des Art. 306 gewonnen worden sind, wen- 
<lb/>det sich der Herr Verf. zu den Wirkungen,
<lb/>welche sich an den Eintritt der ersteren knüpfen.
<lb/>Dieselben sind: Begründung des Eigenthums in
<lb/>der Person des Erwerbers der Sache und was
<lb/>sich hiernach von selbst versteht, Erlöschung
<lb/>des früheren Eigentums. Hier wird zuvörderst
<lb/>darauf aufmerksam gemacht, dass die Lage des
<lb/>gutgläubigen Erwerbers, welcher von einem
<lb/>Nichteigentümer erwirbt, nicht besser sein solle
<lb/>als diejenige dessen, der vom Eigentümer er- 
<lb/>wirbt. Das Rechtsgeschäft, auf dessen Grund
<lb/>tradirt werde, müsse geeignet sein, unter Hin- 
<lb/>zutritt der traditio Eigentum zu übertragen.
<lb/>Der Erwerber habe die zur Begründung seines
<lb/>Rechtes erforderlichen Thatsachen zu beweisen,
<lb/>ohne dass ihm schlechthin die Vermutung der
<lb/>Redlichkeit zur Seite stände (?). Das Dasein
<lb/>eines Ausschliessungsgrundes zu behaupten und
<lb/>zu beweisen, sei Sache des Gegners.

<lb/>Die Erlöschung des früheren Eigentums ist
<lb/>eine absolute, d. h. dasselbe ruht nicht bloss
<lb/>solange sich die betr. Sache in den Händen red- 
<lb/>licher Erwerber befindet, daher concurrirt bei- 
<lb/>spielsweise mit der condictio furtiva des red- 
<lb/>lichen Erwerbers gegen den Dieb, keine ding- 
<lb/>liche Klage des früheren Eigentümers gegen
<lb/>eben diesen für.
</p>

                     <pb facs="2084706_13+1870_0115.tif"
                         n="111"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0115--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Handelsrecht.
</p>
                     <p>

                        <lb/>111
</p>
                     <p>

                        <lb/>In ähnlicher Weise wird sodann die Bestim- 
<lb/>mung, dass das sonach erworbene Eigenllmm
<lb/>von jedem früher begründeten Pfand- oder son- 
<lb/>stigen dinglichen Rechte frei sei, sofern dasselbe
<lb/>dem Erwerber unbekannt gewesen, sowie die
<lb/>Bestimmung über den Erwerb des Pfandrechtes
<lb/>seitens eines redlichen Pfandnehmers nach Er- 
<lb/>fordernissen und Wirkungen analysirt.

<lb/>Im Allgemeinen kann man sich mit den Er- 
<lb/>gebnissen, zu denen der Herr Verf. gelangt,
<lb/>einverstanden erklären. Indess wollen wir ein
<lb/>Bedenken, welches uns gekommen ist, nicht
<lb/>verschweigen. Es betrifft dasselbe die nach unserer
<lb/>Ansicht zu enge Begrenzung des Begriffes der
<lb/>Redlichkeit, sowie der Unbekanntschaft des Er- 
<lb/>werbers bez. Pfandnehmers mit etwaigen an der
<lb/>Sache begründeten früheren dinglichen Rechten.
<lb/>Nach Ansicht des Herrn Verf's ist die Redlich- 
<lb/>keit bez. der Zustand der Unbekanntschaft dann
<lb/>nicht vorhanden, wenn der Erwerber sich bei
<lb/>gewöhnlicher Sorgfalt von dem Gegentheile
<lb/>dessen, was er annahm, hätte überzeugen kön- 
<lb/>nen. Wir meinen, dass hiermit in den Art. 306
<lb/>hineingetragen wird, was nicht darin liegt. Red- 
<lb/>lichkeit und Unbekanntschaft sind Begriffe, die
<lb/>sich nur auf den factischen Thalbestand stützen,
<lb/>und nicht davon abhängen, was hätte geglaubt
<lb/>oder für wahr gehalten werden sollen. Wir
<lb/>geben indess zu, dass diese Differenz der An- 
<lb/>sichten practisch nicht von Belang ist, weil
<lb/>in den Fällen, in denen der Erwerber sich mit
<lb/>leichter Mühe vom Gcgentheil dessen, was er
<lb/>glaubte, unterrichten konnte, der Richter den
<lb/>Beweis der mala fides sehr oft als erbracht an-
<lb/>sehen wird. ' 34.

<lb/>31. Zu Art. 309 d. ADHGBs. Faustpfand.

<lb/>Ein kaufmännisches Faustpfand kann auch
<lb/>im Wege der Execution erworben werden (?)
<lb/>(Plenarentscheidung des öst. ob. Ger.-Hofs v.
<lb/>46. Dec. 1863. Ztschr. f. d. ges. HR. Bd.9. 8.162.)

<lb/>32. Zu dems. Art. Retentionsrecht.

<lb/>Auch an Waaren, welche bereits zur Dispo- 
<lb/>sition gestellt worden sind, kann beim Vorhan- 
<lb/>densein der sonstigen Erfordernisse ein Reten- 
<lb/>tionsrecht ausgeübt werden. (Erk. dess. Ge-
<lb/>richtsh. v. 14. Dec. 1864. Ztschr. f. d. ges. HR.
<lb/>Bd. 9. 8.172.)

<lb/>33. Zu Art. 310 d. ADHGBs. Einkaufscom-
<lb/>missionen.

<lb/>DerEinkaufscommissionär ist an die Beobach- 
<lb/>tung der im Art. 310 vorgeschriebenen Formen
<lb/>nicht gebunden. (U. d. Ob. Trib. zu Berlin v.
<lb/>9. Juni 1864 [richtige Entscheidung, aber unzu- 
<lb/>treffende Gründe]. Ztschr. f. d. ges. HR. Bd. 9.
<lb/>S. 626).

<lb/>34. Zu Art. 310. 374 u. 375 d. ADHGBs.
<lb/>Befriedigung des €onunissionärs aus dem Gommis-
<lb/>siousgute.

<lb/>Der Commissionär befriedigt sich aus dem
</p>
                     <p>

                        <lb/>Commissionsgute ohne Concurrenz Hes Gerichtes.
<lb/>(U. d. öst. ob. Gerichsh. v. 11. Oct. 1865 [eben- 
<lb/>falls richtige Entscheidung aus unrichtigen Grün- 
<lb/>den]. Ztschr. f. d. ges. HR. Bd. 9. 8. 628.)

<lb/>35. Zu Art. 313 d. ADHGBs. Retentionsrecht.

<lb/>An Aussenständen eines Kaufmannes sowie
<lb/>an der ideellen Qutfte eines im gemeinsamen
<lb/>Eigenthume befindlichen Gegenstandes kann kein
<lb/>Retentionsrecht ausgeübt werden.

<lb/>Auch ist Innehabung einer gemeinschaft- 
<lb/>lichen Vermögensmasse und Auftrag, dieselbe
<lb/>für den Miteigenthümer zu verwalten, kein Han- 
<lb/>delsgeschäft und folglich kein Grund, um dem
<lb/>Miteigenthümer gegenüber ein Retentionsrecht
<lb/>geltend machen zu können. (Erk. d. Rhein.
<lb/>App.-Ger. v. 30. Nov. 1864. Ztschr. f. d. ges.
<lb/>HR. Bd. 9. 8. 165.)

<lb/>36. Zu Art. 318 ff. u. 323 des ADHGBs.
<lb/>Antrag. Auftrag.

<lb/>Besteht zwischen diesen in den Art. 318—323
<lb/>d. ADHGBs. gebrauchten Ausdrücken ein Unter- 
<lb/>schied und welcher? (Erk. d. HAG. zu Nürn- 
<lb/>berg v. 27. Juni 1864. Ztschr. f. d. ges. d. HR.
<lb/>Bd. 9. 8. 180.)

<lb/>37. Zu Art. 318 u. 319 d. ADHGBs. Antrag.

<lb/>Stimmt der Inhalt der Factur nicht mit dem
<lb/>überein, was bei Abschluss des Vertrags ver- 
<lb/>einbart worden, so enthält die Factur einen An- 
<lb/>trag auf Abänderung des Vertrags und das
<lb/>Schweigen des Oblaten kann nicht ohne Weite- 
<lb/>res als Zustimmung zur Aenderung betrachtet
<lb/>werden. (U. d. HAG. zu Nürnberg v. 8. Mai
<lb/>1865. Ztschr. f. d. ges. HR. Bd. 9. 8.377.)

<lb/>38. Zu Art. 319 ff. d. ADHGBs. Vertragsabschluss,
<lb/>lieber den Zeitpunct der Perfection eines unter
<lb/>Abwesenden verhandelten Vertrages. Von Herrn
<lb/>Dr. Felix Dahn, Prof, in Würzburg. (Ztschr. f.
<lb/>d. ges. d. HR. Bd. 9. 8. 503 ff.)

<lb/>Diese Abhandlung ist wesentlich durch die
<lb/>Bestimmungen in den Art. 319, 320. u. 321 des
<lb/>HGB. hervorgerufen und zwar speciell dadurch,
<lb/>dass von einigen Seiten ein Widerstreit in den
<lb/>Bestimmungen der beiden letztgenannten Artikel
<lb/>erblickt worden ist. Einige haben das Haupt- 
<lb/>gewicht auf den Art. 320 gelegt, und conform
<lb/>mit den civilrechtlichen Grundsätzen auch für
<lb/>das Handelsrecht daran festgehalten, dass die
<lb/>Perfection des Vertrags nicht anders angenom- 
<lb/>men werden könne, als wenn die beiderseitige
<lb/>Willensübereinstimmung den beiden Contrahenten
<lb/>zum Bewusstsein gekommen sei, jeder Theil
<lb/>also die Erklärung des anderen vernommen oder
<lb/>gelesen habe. Andere dagegen gehen gestützt
<lb/>auf Art. 321 davon aus, es sei zum Zustande- 
<lb/>kommen des Vertrags schon genug, wenn der
<lb/>Oblat seine der Offerte entsprechende Antwort
<lb/>abgesendet habe, auch wenn sie der andere
<lb/>Theil nicht gehört, nicht gelesen habe.
</p>

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                         n="112"
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                     <p>

                        <lb/>112
</p>
                     <p>

                        <lb/>II. Deutsehes Privatrecht.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Letztere Ansicht nennt der Herr Yerf. die
<lb/>Declarationstheorie, erste die Resciscionstheorie.
<lb/>Was schon die Bildung des letzten Wortes an- 
<lb/>langt, so möchten wir demselben in das Ge-
<lb/>dächtniss rufen, dass die von den verbis ab- 
<lb/>geleiteten Substantiven auf io, sofern sie ein
<lb/>Handeln oder einen Zustand ausdrücken, aus
<lb/>dem Supinum, nicht aber aus dem Infinitiv des
<lb/>Präsens gebildet werden.

<lb/>Was aber die Sache selbst anlangt, so scheint
<lb/>uns der ganze Streit, offen gestanden, ein sol- 
<lb/>cher de lana caprina zu sein. Dass nämlich
<lb/>Art. 320 zur Perfection des Vertrags beiderseitige
<lb/>Kenntniss der gegenseitigen Willenserklärun- 
<lb/>gen voraussetzt, scheint eben so wenig be- 
<lb/>zweifelt werden zu können, als es unwahr ist,
<lb/>dass Art. 321 hiermit im Widerspruch stehe.
<lb/>Denn Art. 321 sagt nicht, dass der Vertrag mit
<lb/>dem Augenblicke zum Abschluss komme, wo
<lb/>der Oblat seine Antwort absende, sondern:
<lb/>„wenn ein Vertrag unter Abwesenden wirk- 
<lb/>lich zu Stande gekommen sei, so gelte
<lb/>als Zeitpunct der Perfection der Augenblick, wo
<lb/>die Antwort abgesendet worden." An den Er- 
<lb/>fordernissen der Perfection ist daher nichts
<lb/>nachgelassen, es wird nur die Wirkung eines
<lb/>unter Abwesenden verhandelten Vertrags auf
<lb/>einen früheren Zeitpunct als den des wirklichen
<lb/>Abschlusses zurückbezogen, ähnlich wie
<lb/>sich dies nach Ansicht Vieler gemeinrechtlich
<lb/>rücksichtlich der Wirksamkeit bedingter Verträge
<lb/>verhält.

<lb/>Alle Schlussfolgerungen und Theorien, welche
<lb/>auf diesen angeblichen Widerspruch gebaut sind,
<lb/>zerfallen daher in Nichts. Man darf daher auch
<lb/>die vorliegende Erörterung auf sich beruhen las- 
<lb/>sen. 43.

<lb/>39. Zu Art. 330 d. ADHGBs. „bis zu einem
<lb/>bestimmten Tage".

<lb/>Ist im Schlusszettel bestimmt, dass dieWaare
<lb/>bis zu einem bestimmten Tage abzunehmen sei,
<lb/>so ist damit nicht bloss dem Käufer für die Ab- 
<lb/>nahme, sondern auch dem Verkäufer für die
<lb/>Lieferung ein bestimmter Termin gesetzt, und
<lb/>Letzterer hat nicht das Recht, die Lieferung über
<lb/>jenen Termin hinaus zu verzögern. (U. d. HG.
<lb/>zu Hamburg v. 2. Oct. !1861. Ztschr. f. d. ges.
<lb/>HR. Bd. 9. 8. 186.)

<lb/>4V. Zu Art. 337 ff. und 360 ff d. ADHGBs.
<lb/>Kauf oder Yerkaufscommission.

<lb/>Es ist Kauf und nicht Verkaufscommission,
<lb/>wenn der Uebernehmer derWaare sich schuldig
<lb/>bekennt, der Preis derselben unerwartet ihres
<lb/>Weiterverkaufs zu bezahlen. (U. d. Ob. Hofger.
<lb/>zu Mannheim v. ? Ztschr. f. d. ges. HR. Bd. 9.
<lb/>8. 387.) *

<lb/>41. Zu Art. 339 d. ADHGBs. Kauf auf Probe.

<lb/>Auch derjenige Kauf, welcher davon abhän- 
<lb/>gig gemacht worden ist, dass die Waare den
</p>
                     <p>

                        <lb/>Abnehmern des Käufers Zusage, ist ein gültiger
<lb/>Kauf auf Probe. (Erk. d. HAG.*" zu Nürnberg
<lb/>v. 9.Dec. 1864. Ztschr. f. d. ges. HR. Bd. 9.8.184.)

<lb/>42. Zu Art. 340 d. ADHGBs. Kauf nach
<lb/>Probe.

<lb/>Bedeutung der Clausei, die Waare falle wie
<lb/>sie wolle, bei einen Tabakskauf nach Probe.
<lb/>(Erk. d. Brem. HG. v. 14. Oct. 1861. Ztschr. f.
<lb/>d. ges. HR. Bd. 9. 8.189.)

<lb/>43. Zu dems. Art. Kauf nach Probe.

<lb/>Heber die Bedeutung einer neben einem sol- 
<lb/>chen Kaufe herlaufenden Versicherung besonde- 
<lb/>rer Eigenschaften derWaare. (Erk. d. Civ.-Ger.
<lb/>zu Basel v. 30. Aug. 1864. Ztschr. f. d. ges. HR.
<lb/>Bd. 9. 8. 193.)

<lb/>44. Zu dems. Art. Gattungskauf. Kauf nach
<lb/>Probe?

<lb/>Verkauf eines bestimmten Vorrathes vertret- 
<lb/>barer Gegenstände ist ein Species- kein Gat- 
<lb/>tungsverkauf. Der Umstand allein, dass die
<lb/>besten Stücken oben auf liegen, verheisst noch
<lb/>nicht die gleiche Beschaffenheit der übrigen,
<lb/>macht also den Kauf an und für sich noch nicht
<lb/>zum Kaufe nach Probe. (U. d. OAG. zu Darm- 
<lb/>stadt v. 21. Jan. 1862. Ztschr. f. d. ges. HR.
<lb/>Bd.9. S. 194.) .

<lb/>45. Zu dems. Art. Kauf auf Probe.

<lb/>Welche Zeitpuncte entscheiden bei Feststel- 
<lb/>lung der Werthsdifferenz zwischen Probe und
<lb/>Waare? (U. d. OAG. zu Lübeck v. 20. Sept.
<lb/>1864. Ztschr. f. d. ges. HR. Bd. 9. 8. 196.

<lb/>46. Zu Art. 342 u. 345 u. 313 d. ADHGBs.
<lb/>1. ult. Cod. de novat. Eigenthumsfibergang. Reten- 
<lb/>tionsrecht. Ausschluss der Kompensation. Still- 
<lb/>schweigende Novation.

<lb/>Soll der Käufer gegen Empfang der Waare
<lb/>Accepte geben, so ist derUebergang des Eigen- 
<lb/>thums an der Waare durch die Ausantwortung
<lb/>der Accepte bedingt.

<lb/>Veräussert der Käufer, ohne die Accepte zu
<lb/>geben, so ist diese Veräußerung, weil der Be- 
<lb/>sitz im bösen Glauben erworben, eine arglistige
<lb/>und der Käufer dem vindicirenden Verkäufer
<lb/>gegenüber als fictus possessor zu behandeln.

<lb/>Auch ein Retentionsrecht kann derselbe auf
<lb/>Grund anderer noch ungetilgter Handelsförderun- 
<lb/>gen, nicht geltend machen, weil bei einer Wei- 
<lb/>gerung, die Accepte zu geben, nicht anzunehmen
<lb/>ist, dass er mit dem Willen des Veräusserers
<lb/>die Innehabung der Waare erlangt hat.

<lb/>Der Compensalion der Kaufschuld mit jenen
<lb/>Handelsförderungen steht die Abrede, für die
<lb/>Kaufschuld Accepte geben zu wollen, entgegen,
<lb/>da letztere besonders für den Verkäufer dem
<lb/>Versprechen baarer Zahlung gleichkommt.

<lb/>Auch aus dem Umständen des einzelnen
<lb/>Falles kann die Absicht zu noviren, entnommen
</p>

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                     <p>

                        <lb/>Handelsrecht.
</p>
                     <p>

                        <lb/>113
</p>
                     <p>

                        <lb/>werden. (U. d. OAG. zu Lübeck v. 16. Mai
<lb/>1862. Ztschr. f. d. ges. HR. Bd. 9. 8. 366.)

<lb/>47. Zu Ari. 342 u. 345 d. ADHGBs. üebcr-
<lb/>gabe der Waare.

<lb/>DerWaarenkauf inter absentes wird im Zwei- 
<lb/>fel durch Uebergabe der Waare an den Trans- 
<lb/>porteur am Wohnsitze des Verkäufers erfüllt.
<lb/>(Decr. d. Hofger. zu Wiesbaden v. 1863. Ztschr.
<lb/>f. d. ges. HR. Bd. 9. 8. 362.)

<lb/>18. Desgleichen.

<lb/>Die Uebergabe der Waare inter absentes ge- 
<lb/>schieht durch Uebergabe derselben an den Trans- 
<lb/>porteur. (U. d. OAG. zu Celle v. 10. Nov. 1864.
<lb/>Ztschr. f. d. ges. HR. Bd. 9. 8.363.)

<lb/>49. Desgleichen.

<lb/>Als Uebergabe ist es anzusehen, wenn der
<lb/>Verkäufer dem Käufer gestattet, die noch in
<lb/>seinem Magazin lagernde Waare an sich zu neh- 
<lb/>men, und der Käufer nun, von dieser Erlaubnis
<lb/>Gebrauch machend, auch nur einen Theil der
<lb/>Waare wegholt, sobald demselben nur der Zu- 
<lb/>tritt zum Magazin freisteht. (U. d. OAH. zu
<lb/>Lübeck v. 28. Oct. 1862. Ztschr. f. d. ges. HR.
<lb/>Bd. 9. 8. 364.)

<lb/>50. Zu Art. 343. Abs. 2 d. ADHGBs. Ver- 
<lb/>kauf der Waare bei verzögerter Abnahme.

<lb/>Der im Art. 343 Abs. 2 gestattete Verkauf
<lb/>der Waare für Gefahr und Kosten des Käufers,
<lb/>wenn dieser mit Empfangnahme derselben in
<lb/>Verzug ist, ist Sache des Verkäufers und ge- 
<lb/>schieht ohne jede Concurrenz des Gerichtes.
<lb/>(Erk. d. HAG. zu Nürnberg v. 20. Oct. 1864.
<lb/>Ztschr. f. d. ges. HR. Bd. 9. 8.185.)

<lb/>51. Zu Art. 347 d. AHGBs. Untersuchungs-
<lb/>u. Anzeigepflicht.

<lb/>Sobald der Empfänger die Waare nicht prü- 
<lb/>fen kann, ohne sie zu ramponiren, ist die Dis- 
<lb/>positionsstellung als rechtzeitig erfolgt anzu- 
<lb/>sehen, wenn er sie unmittelbar nach ihrer Re-
<lb/>tournirung durch den Abnehmer zur Verfügung
<lb/>stellt. (U. d. O.-Gerichts zu Wolfenbüttei v.
<lb/>30. Mai 1864. Ztschr. f. d. ges. HR. Bd. 9 8 283.)

<lb/>52. Desgl.

<lb/>Zwei verschiedene Entscheidungen des App.-
<lb/>6er. zu Cöln v. 16. u. 18. Dec. 1862 über die
<lb/>Untersuchungspflicht bei verpackten über See
<lb/>gehenden Waffenlieferungen. (Ztschr. f. d. ges.
<lb/>HR. Bd. 9 8. 383.)

<lb/>53. Zu Art. 347 u. 349 d. ADHGB. Aus- 
<lb/>stellungen gegen die Beschaffenheit der Waare.

<lb/>Dem Käufer bleiben die rechtlichen Einwen- 
<lb/>dungen wider die Beschaffenheit von einem an- 
<lb/>deren Orte ihm zugesendeten Waare bis zu
<lb/>deren Eintreffen am Bestimmungsorte Vorbehal- 
<lb/>ten, auch wenn ein anderer Ort als Ort der Er- 
</p>
                     <p>

                        <lb/>füllung gilt. (Erk. d. Ob.-Trib. zu Berlin v.
<lb/>14. Dec. 1865. A. f. d. W - u. HR. Bd. XVI.
<lb/>8. 333.

<lb/>54. Zu Art. 347 d. AHGBs. Dispositions- 
<lb/>stellung.

<lb/>Der Käufer hat nur das Recht die unannehm- 
<lb/>bare Waare zurückzuweisen nicht aber zu einem
<lb/>niedrigeren Preise zu behalten. (U. d. HAG. zu
<lb/>Nürnberg v. 2. Juli 1863. Ztschr. f. d. ges.
<lb/>HR. Bd. 9 8. 395.)

<lb/>55. Desgl.

<lb/>Blosse sofortige Zurücksendung der Waare
<lb/>entspricht der Vorschrift des Art. 347 nicht.
<lb/>Es ist vielmehr mit erklärter Annahmeverweiger- 
<lb/>ung die Angabe der Gründe, aus denen sie er- 
<lb/>folgt, zu verbinden. (U. dess. Ger. v. 25. April

<lb/>1864. Ztschr. f. d. ges. HR. eod.)

<lb/>56. Zu Art. 347—349 des HGB.

<lb/>Die Bestimmungen des Art. 347 — 349 des
<lb/>ADHGB. sind beim Platzhandei nicht anwendbar.
<lb/>(Erk. d. OAG. zu Dresden in dess. Ann. N. F,
<lb/>III. i°/u. 8. 52t.) 2.

<lb/>57. Zu Art. 357 d. AHGBs. Verzug.

<lb/>Bedeutung des Garantieversprechens, dass
<lb/>eine verkaufte schwimmende Ladung, bezüglich
<lb/>deren die Connossemente bereits tibergeben sind,
<lb/>bis zu einem bestimmten Tage eintreffe. (U. d.
<lb/>Comm. u. Adm. Coli, zu Danzig v. 9. Oct. 1863.
<lb/>Ztschr. f. d. ges. HR. 8. 571.)

<lb/>58. Zu demselben Art. Fixgeschäft.

<lb/>Ueber die Bedeutung und Voraussetzungen
<lb/>eines Geschäftes wenn es unter Art. 357 fallen
<lb/>solL (U. d. HAG. zu Nürnberg v. 22. März

<lb/>1865. Ztschr. f. d. ges. HR. Bd. 9 8. 574.)

<lb/>59. Zu dems. Art. Verzug.

<lb/>Bei Fixgeschäften kann auf das Interesse nur
<lb/>geklagt werden, wenn der nicht säumige Theil
<lb/>gehörig offerirt hat, oder aus einem anerkannten
<lb/>Grunde der Realoblation überhoben ist. (U, d.
<lb/>OAG. zu Lübeck v. 31. Jan. 1859. Ztschr. f.
<lb/>d. ges. HR. Bd. 9 8. 375.)

<lb/>69. Zu dems. Art. Verlaugen der Erfüllung.

<lb/>Will der nicht säumige Theil bei Fixgeschäf- 
<lb/>ten trotz Verzugs der Anderen, dass noch ge- 
<lb/>liefert werde, so muss dies ungesäumt, unter
<lb/>Umständen sogar telegraphisch erklärt werden.
<lb/>(U. d. HAG. zu Nürnberg v. 16. Dec. 1864.
<lb/>Ztschr. f. d. ges. HR. Bd. 9 8. 375.)

<lb/>61. Zu dems. Art. Begriff des Fixgeschäftes).

<lb/>Die Bestimmung, dass „bei offener, oder bei
<lb/>erster Schifffahrt geliefert werden solle“ schliesst
<lb/>die Anwendung des Art, 357 nicht aus. (U. d.
<lb/>Ob.-Trib. zu Berlin v. 19. Mai 1864. Ztschr. f.
<lb/>d. ges. HR. Bd. 9 8. 577.
</p>

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                     <p>

                        <lb/>114
</p>
                     <p>

                        <lb/>II. Deutsches Privatrecht.
</p>
                     <p>

                        <lb/>62. Zu dems. Art. „erweislich höherer Schaden“.

<lb/>Der Berechnung des Schadens ist in der Regel
<lb/>der Marktpreis am bestimmten Erfüllungstage zu
<lb/>Grunde zu legen, es müsste denn der Käufer
<lb/>nach weisen, dass er in Folge besonderer Um- 
<lb/>stände zur vertragsmäßigen Lieferzeit einen
<lb/>höheren Preis erlangt haben würde. (U. d. Ob.-
<lb/>Trib. zu Berlin v. 21. März 1865. Ztschr. f. d.
<lb/>ges. HR. Bd. 9 8.579.)

<lb/>63. Zu Art. 357 des ADHGB.

<lb/>Der Verkäufer hat bei einem nach Art. 357
<lb/>des ADHGB. zu beurtheilenden Lieferungsge- 
<lb/>schäfte wenn er bei Säumniss des Käufers die
<lb/>Abnahme der Waare diese für dessen Rechnung
<lb/>verkaufen und Schadenersatz fordern will, bei
<lb/>dem Verkaufe die Vorschriften des Art. 343 zu
<lb/>befolgen, demgemäss aber bei Staatspapieren,
<lb/>welche einen Börsenpreis haben, den nicht öf- 
<lb/>fentlichen Verkauf (nach vorgängiger Androh- 
<lb/>ung) durch einen Handelsmäkler, oder in Er- 
<lb/>mangelung eines solchen, durch einen zu Ver- 
<lb/>steigerungen befugten Beamten zum laufenden
<lb/>Preise zu bewirken. (Erk. d. OAGer. zu Dres- 
<lb/>den u. dess. Ann. N. F. IV, 1/2 8. 88.) 2.

<lb/>61. Zu Art. 359 d. AHGBs. Theilbarkeit
<lb/>der Erfüllung.

<lb/>Ist bei Vereinbarung ratenweiser Lieferung
<lb/>bedungen worden, dass bei unvollständiger Lie- 
<lb/>ferung der Käufer zurücktreten und eine sich
<lb/>nach der Höhe des Mancos richtende Entschädig- 
<lb/>ung zu verlangen berechtigt sein sollq, so ist
<lb/>nicht ausgeschlossen, dass bei Unvollständigkeit
<lb/>einer Rate der Käufer nicht bloss diese sondern
<lb/>auch die übrigen Lieferungen zurückweisen dürfe.
<lb/>Art. 359 ist keine zwingende Vorschrift. (U.
<lb/>d. Ob.-Trib. zu Berlin v. 19. Mai 1864. Ztschr.
<lb/>f. d. ges. HR. Bd. 9 8. 588.)

<lb/>65. Zu Art. 859 u. 342 Abs. 3 d. AHGBs.
<lb/>Theiliieferungen. Verzug.

<lb/>Ist der Preis für eine in Raten zu bewirkende
<lb/>Lieferung nicht im Ganzen, sondern nach ge- 
<lb/>wissen Zahleinheiten (pro 100, pro Schock etc.)
<lb/>bestimmt, so ist im Zweifel auch jede Rate für
<lb/>sich, nicht aber erst dann zu zahlen, wenn alle
<lb/>Raten abgeliefert sind. (U. d. HAG. zu Nürnberg
<lb/>v. 25. April 1864. Ztschr. f. d. ges. HR. Bd. 9
<lb/>8. 590.)

<lb/>66. Commission. Zu Art. 360 d. AHGBs flg.

<lb/>Der Verkaufscommissionär, welcher ein über- 
<lb/>seeisches Haus mit der Consignation der Waare
<lb/>beauftragt, hat mit der erforderlichen Diligenz
<lb/>den Consignatär zur Erfüllung seiner Obliegen- 
<lb/>heiten anzuhalten, widrigenfalls er nach Höhe
<lb/>der Factura haftet. (U. d. OAG. zu Lübeck v.
<lb/>15. Nov. 1856. Ztschr. f. d. ges. HR. Bd. 9 8. 599.

<lb/>67. Ders. Art. Commissionär.

<lb/>Wenn ein Kaufmann den anderen beauftragt,
</p>
                     <p>

                        <lb/>für seine Rechnung Waaren zu verkaufen, so ist
<lb/>der letztere im Zweifel berechtigt, als Commis- 
<lb/>sionär aufzutreten. Beschallt der Committent die
<lb/>Waare nicht rechtzeitig, so kann der Commis- 
<lb/>sionär sich, um die im eigenen Namen einge-
<lb/>gangene Verbindlichkeit zu erfüllen, anderweit
<lb/>auf Gefahr des Committenten mit den nöthigen
<lb/>Waaren versehen. (U. d. Fac. zu Tübingen
<lb/>vom ? in der Ztschr. f. d. ges. HR. Bd. 9
<lb/>8. 629.)

<lb/>68. Trödelvertrag oder Verkaufscommission?

<lb/>Ein Urtheil d. OAG. zu Lübeck v. 30. Jan.
<lb/>1856, welches sich zugleich über die Erage aus- 
<lb/>spricht, unter welchen Voraussetzungen der Tröd- 
<lb/>ler genöthigt werden kann, die Waare zu be- 
<lb/>halten und zu bezahlen. (Ztschr. f. d. ges. HR.
<lb/>Bd. 9 8. 594.)

<lb/>69. Ders. Art. Kommissionär. Rechnungslegung.

<lb/>Ueber die Voraussetzungen, unter denen ein
<lb/>Commissionär, wenn über seine Rechnungslegung
<lb/>Streit entsteht, nicht zum förmlichen Beweise ge- 
<lb/>nöthigt, sondern zur eidlichen Bestärkung seiner
<lb/>Abgaben gelassen wird. (U. d. OAG. zu Lübeck
<lb/>v. 28. Febr. 1865. Ztschr. f.'d. ges. HR. Bd. 9
<lb/>8. 605 ) Desgl. über die Verkeilung der Be- 
<lb/>weislast und über die Begründung des Anspruchs
<lb/>auf Rechnungslegung. (U. d. OAG. zu Lübeck
<lb/>v. 16. Sept. 1865. Ztschr. f. d. ges. HR. Bd. 9
<lb/>8. 609.)

<lb/>70. Zu Art. 363 d. AHGBs. Kommission.

<lb/>Limitum.

<lb/>Die in Factura angegebenen Preise gelten
<lb/>im Binnenverkehr als Limitum für den Com- 
<lb/>missionär. (U. d. HAG. zu Nürnberg v. 12. März
<lb/>1863. Ztschr. f. d. ges. HR. Bd. 9 8. 618.)

<lb/>71. Zu Art. 367 d. AHGBs. Kommission.
<lb/>Recht, zu versichern.

<lb/>Der Commissionär ist zur Versicherung der
<lb/>Waare berechtigt. (U. d. Ob.-Trib. zu Berlin v.
<lb/>17. Dec. 1861. Ztschr. f. d. ges. HR. Bd. 9
<lb/>8. 618.)

<lb/>72. Art. 360 u. 371 d. AHGBs. Committent
<lb/>und Kommissionär.

<lb/>Ueber die Verpflichtung des Committenten
<lb/>gegenüber dem insolventen Einkaufscommissionär.
<lb/>(U. d. OHG. zu Mannheim v. 16. Mai 1861
<lb/>Ztschr. f. d. gns. HR. Bd. 9 8. 619.)

<lb/>73. Inhaberpapiere.

<lb/>Soweit nicht staatliche Verbote entgegen- 
<lb/>stehen, können Inhaberpapiere auch von Privaten
<lb/>rechtsgiltig creiirt werden. Inhaberpapiere unter- 
<lb/>liegen einer Mortification nur insoweit als Gesetze
<lb/>dies besonders anordnen, denn dieselbe wider- 
<lb/>spricht an sich der Natur solcher Papiere. Am
<lb/>wenigsten kann der von Ordrepapieren handelnde
<lb/>Art. 73 d. ADWO. hierher bezogen werden.
</p>

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                         n="115"
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                     <p>

                        <lb/>Handelsrecht.
</p>
                     <p>

                        <lb/>115
</p>
                     <p>

                        <lb/>(Erk. d. O.-Trib. zu Stuttgart v. 4. Jan. 1862.
<lb/>Ztschr. f. d. ges. HR. Bd. 9 8. 137.)

<lb/>74. Inhaberactien.

<lb/>Actien, welche auf den Inhaber lauten, kön- 
<lb/>nen gleich anderen Inhaberpapieren auch dann
<lb/>durch blosse Uebergabe veräussert werden, wenn
<lb/>das Gesellschaftsstatut zur Gültigkeit dieses Actes
<lb/>Umschreibung im Gesellschaftsregister erfordert.
<lb/>Der redliche Erwerber solcher Actien ist gegen
<lb/>Vindication zu schützen, sofern er aus dem In- 
<lb/>halte der Actie dieses weitere Erwerbserforder-
<lb/>niss nicht ersehen konnte. (Erk. d. Cass. Hofes
<lb/>Darmstadt v. 9. Nov. 1863. Ztschr. f. d. ges.
<lb/>HR. Bd. 9 S. 139.)

<lb/>75. Inhaberpapiere.

<lb/>Sobald die Vindication von Inhaberpapieren
<lb/>nicht ausgeschlossen ist, genügt zur Begründung
<lb/>derselben die Bezugnahme auf den blossen
<lb/>früheren Besitz nicht. (Erk. d. OAG. Lübeck v.
<lb/>26. Feb. 1863. Ztschr. f. d. ges. HR. Bd. 9
<lb/>8. 141.)

<lb/>76. Desgl.

<lb/>Inhaberpapiere können nur auf Grund be- 
<lb/>sonderer gesetzlicher Ermächtigung mortificirt
<lb/>werden. (Erk. d. App.-Ger. zu Cöln v. 26. Febr.
<lb/>1863. Ztschr. f. d. ges. HR. Bd. 9 8. 147.)

<lb/>77. (Sog. unächte) Inhaberpapiere.

<lb/>Wer auf Grund der Innehabung eines Spar- 
<lb/>kassenbuches, welches ursprünglich auf den
<lb/>Namen eines Anderen lautet, die Einlagen er- 
<lb/>hebt, kann von dem ursprünglichen Inhaber zur
<lb/>Herausgabe des empfangenen Geldes nur ver- 
<lb/>möge eines besonderen, ihn hierzu verpflichten- 
<lb/>den Rechtsgrundes, nicht aber schon deshalb, weil
<lb/>das Buch nicht auf seinen Namen gelautet habe,
<lb/>angehalten werden. (Erk. d. Ob.-Hofger. Mann- 
<lb/>heim v. 28. März 1862. Ztschr. f. d. ges. HR.
<lb/>Bd. 9 8. 144.)

<lb/>78. Abgenutzte Werthpapiere.

<lb/>Bloss abgenutzte, aber in ihren wesentlichen
<lb/>Bestandteilen unverletzte Wertpapiere kann
<lb/>der Käufer nicht zurückweisen. (U. d. Hand.-
<lb/>Ger. zu Hamburg v. 5. Nov. 1863. Ztschr. f. d.
<lb/>ges. HR. Bd 9 8. 375.)

<lb/>79. Haftung des Verkäufers. Inhaberpapiere.

<lb/>Ist zur Erfüllung eines in genere geschlos- 
<lb/>senen Kaufes eine species gegeben worden und
<lb/>es zeigt sich hintendrein ein wesentlicher Mangel
<lb/>der species, so kann nur Auflösung des Kaufes
<lb/>nicht aber Lieferung einer anderen fehlerfreien
<lb/>species verlangt werden. Beim Forderungskaufe
<lb/>(auch beim Kaufe von Inhaberpapieren) haftet
<lb/>der Verkäufer für das Vorhandensein der Forde- 
<lb/>rung und, wenn diese durch Pfand gedeckt ist,
<lb/>auch für das Vorhandensein des Pfandes (So
</p>
                     <p>

                        <lb/>allgemein?) (U. d. OAG. zu Lübeck v. 15. Juni

<lb/>1863. Ztschr. f. d. ges. HR. Bd. 9 8. 373.)

<lb/>80. Code pönal Art. 422 und Code civil
<lb/>Art 2078. Kauf erst noch zu emittirender Actien.

<lb/>Kauf erst noch zu emittirender Actien ist an
<lb/>sich noch kein Differenzgeschäft. Nachträgliche
<lb/>Ueberlassung eines Pfandes an Zahlungsstatt ist
<lb/>zulässig. (U. d. Cass. Hofes zu Darmstadt v.
<lb/>14. Sept. 1863. Ztschr. f. d. ges. HR. Bd. 9
<lb/>8. 375.)

<lb/>81. Beweislast bei Mangelhaftigkeit der Waare.

<lb/>Der Abnehmer hat nur den Zustand der
<lb/>Waare zur Zeit der Ankunft zu beweisen, nicht
<lb/>aber auch den zur Zeit der Absendung, da ihm
<lb/>dies nicht unmöglich sein wird und dahin führen
<lb/>würde, ein arglistiges Verfahren des Absenders
<lb/>zu begünstigen. (U. d. Ob.-Ger. zu Hamburg
<lb/>v. 1. Mai und 22. April 1861. Ztschr. f. d. ges.
<lb/>HR. Bd. 9 8. 399 u. 402.)

<lb/>Desgl.

<lb/>(U. d. OAG. zu Lübeck v. 12. April 1862.
<lb/>Ztschr. f. d. ges. HR. Bd. 9 8. 553.)

<lb/>82. Beweislast bei Behauptung eines bestimmten
<lb/>Erf&amp;llungstage8.

<lb/>Die Beweislast trifft den auf den Kaufpreis
<lb/>klagenden Verkäufer, wenn der andere Theil be- 
<lb/>hauptet, dass er sich bei Abschluss des Vertrags
<lb/>die Einhaltung eines bestimmten Lieferungstages
<lb/>bedungen habe. (U. d. OAG. zu Cassel v. 10.
<lb/>Oct. 1863. Ztschr. f. d. ges. HR. Bd. 9 8. 562.)

<lb/>83. Girirung des Schlusszettels. Realoblation.

<lb/>Wenn der Käufer durch Girirung des Schluss-
<lb/>zettels seine Rechte aus dem Lieferungsgeschäfte
<lb/>veräussert, so wird er dadurch dem Lieferanten
<lb/>gegenüber nicht befreit, es müsste ihn denn die- 
<lb/>ser seiner Verbindlichkeiten entlassen haben.
<lb/>Gemeinrechtlich ist bei Lieferung grosser Men- 
<lb/>gen Realoblation zur Begründung der mora de- 
<lb/>bitoris nicht unbedingt erforderlich. (U. d. OAG.
<lb/>zu Lübeck v. 30. Jan. 1860. Ztschr. f. d. ges.
<lb/>HR. Bd. 9 8. 564.)

<lb/>84. Teleg8praphische Korrespondenz.

<lb/>Auf dem Wege telegraphischer Correspondenz
<lb/>geschlossene Verträge sind dann als schriftlich
<lb/>geschlossene zu betrachten, wenn die Aufgabe- 
<lb/>depeschen von den Aufgebern vollzogen sind.
<lb/>(Obertrib. zu Berlin v. 2. Mai 1861. Ztschr. f.
<lb/>d. ges. HR. Bd 9 8. 176.)

<lb/>85. Differenzgeschäft.

<lb/>Differenzgeschäfte sind nach gemeinem Rechte
<lb/>unklagbar. (U. d. OAG. zu Rostock v. 3. Nov.
<lb/>1862. Ztschr. f. d. ges. HR. Bd. 9 8. 580.)

<lb/>Dergl. nach österr. Rechte.

<lb/>(U. d. Ob. Oesterr. Gerichtsh. v. 9. Febr.

<lb/>1864. Ztschr. f. d. ges. HR. Bd. 9 8. 583.)
</p>

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                     <p>

                        <lb/>116
</p>
                     <p>

                        <lb/>II. Deutsches Privatrecht.
</p>
                     <p>

                        <lb/>86. Kauf. Theilweise Zurückweisung der
<lb/>Lieferung.

<lb/>Ist eine Lieferung nach dem Inhalte des Ver- 
<lb/>trags als [heilbar zu betrachten, so kann dieselbe,
<lb/>soweit sie der Bestellung entspricht angenommen,
<lb/>und soweit sie derselben nicht entspricht, zurück- 
<lb/>gewiesen werden. (U. d. App.-Hofes zu Cöln
<lb/>v. 16. Dec. 1861. Ztschr. f. d. ges. HR. Bd. 9
<lb/>S, 591.)

<lb/>87. Kauf. Verpflichtung zur Abnahme eines
<lb/>Theiles.

<lb/>Eine theilweise Lieferung von Waaren, wel- 
<lb/>che ihrer Natur nach als untheilbare Objecte
<lb/>nicht angesehen werden können, kann nicht ohne
<lb/>Weiteres zurückgewiesen werden, wenn nicht
<lb/>dadurch eine angemessene Verwendung des ge- 
<lb/>lieferten Quantums nach der präsumtiven Ab- 
<lb/>sicht der Kontrahenten ausgeschlossen wird.
<lb/>(U. d. OAG. zu Lübeck v. 5. Juni 1863. Ztschr.
<lb/>f. d. ges. HR. Bd. 9 8. 587.)

<lb/>88. Kauf.

<lb/>Handel, wie zu besehen oder Kauf einer von
<lb/>beiden Theilen im Sinne gehabten bestimmten
<lb/>Waare? (U. d. OAG. zu Lübeck v. 26. April
<lb/>1864. Ztschr. f. d. ges. HR. Bd. 9 8. 378.)

<lb/>89. Kaufserfüllung.

<lb/>Der Käufer, welcher eine bestimmte Quanti- 
<lb/>tät, welche ihm per Schiff geliefert werden soll,
<lb/>gekauft hat, ist nicht verpflichtet, ein Conosse-
<lb/>ment anzunehmen, welches eine grössere Quan- 
<lb/>tität ausweist und welches ihm mit der Ermäch- 
<lb/>tigung, die von ihm erkaufte Menge der Ladung
<lb/>zu entnehmen, ungebeten wird, da die dadurch
<lb/>entstehende Vermögensgemeinschaft leicht Ver- 
<lb/>wickelungen herbeiführen und ihm besondere
<lb/>Pflichten auferlegen könnte. (U. d. OAG. zu
<lb/>Lübeck v. 30. Jan. 1860 u. 18. Juli 1861. Ztschr.
<lb/>f. d. ges. HR. Bd. 9 8. 585.)

<lb/>90. Kauf „wie besehen“.

<lb/>Wenn sich der Gehalt einer Waare nur durch
<lb/>chemische Prüfung ermitteln lässt, die Frage
<lb/>also, ob eine Waare die Bezeichnung verdient,
<lb/>unter weicher sie verkauft worden, nicht schon
<lb/>bei der im Handel und Wandel üblichen Art zu
<lb/>prüfen, beantwortet werden kann, so präjudicirt
<lb/>auch eine vorherige Besichtigung der Waare
<lb/>durch den Käufer, dessen Recht, den Kauf wegen
<lb/>eines wesentlichen Irrthums für nichtig zu er- 
<lb/>klären, nicht, sobald sich herausstellt, dass die
<lb/>Waare nicht unter den Begriff falle, unter dem
<lb/>sie gekauft worden. (U. d. OAG. zu Lübeck v.
<lb/>27. März 1861. Ztschr. f. d. ges. HR. Bd. 9
<lb/>8. 380.)

<lb/>91. Haftung des Verkäufers.

<lb/>Der Verkäufer von Werthpapieren haftet im
<lb/>Zweifel für deren Aechtheit. (U. d. Hofger. zu
<lb/>Wiesbaden v. 1863. Ztschr. f. d. ges. HR. Bd.
<lb/>9 8. 376.)
</p>
                     <p>

                        <lb/>92. Kauf, Haftung des Verkäufers.

<lb/>Inwieweit haftet der Lieferant einer Maschine
<lb/>für Schaden? (U. d. Cass. Hofs zu Darmsladt
<lb/>v. 23. Dec. 1862. Ztschr. f. d. ges. HR. Bd. 9
<lb/>8. 390.)

<lb/>93. Kauf.

<lb/>Haftung für Gleichartigkeit der Waare? (U.
<lb/>d OAG. zu Lübeck v. 26. April 1864. Ztschr.
<lb/>f. d. ges. HR. Bd. 9 8. 197.)

<lb/>94. Erfüllungsort. Locus regit actum.

<lb/>Die Bestimmung „ab Bahnhof" (nämlich von
<lb/>dem des Wohnortes des Verkäufers) ändert auch
<lb/>nach Handelsgebrauch den gesetzlichen Erfüll- 
<lb/>ungsort nicht. Wer von auswärts Waaren be- 
<lb/>zieht, unterwirft sich den am Wohnsitze des
<lb/>Verkäufers geltenden Gesetzen. (U. d. Ob. Ger.
<lb/>zu Wolfenbüttel v. 4. Febr. 1865. Ztschr. f. d.
<lb/>ges. HR. Bd. 9 8. 561.)

<lb/>95. Kauf. Locus regit actum.

<lb/>Der Zeitpunct des Gefahrsüberganges richtet
<lb/>sich nach den Gesetzen des Erfüllungsortes. (U.
<lb/>d. Ob. Hofger. zu Mannheim vom ? in der Ztschr.
<lb/>d. ges. HR. Bd. 9 8. 372.)

<lb/>96. Kauf ohne Preisrereinbarung.

<lb/>Ist für die Waare ein Preis nicht vereinbart,
<lb/>so ist der Käufer den derselben entsprechenden
<lb/>(Fabrik-) Preis, einen gewöhnlichen Preis, —
<lb/>nicht gerade den mässigsten, jedoch auch keinen
<lb/>übermässigen — zu zahlen verpflichtet (arbitrio
<lb/>boni viri). (Erk. d. OAG. zu Lübeck v. 30.
<lb/>Sept. 1862 — d. Ob.-Trib. zu Berlin v. 11. Juli
<lb/>1863 — d. Hofger. zu Wiesbaden v. 1863.
<lb/>Ztschr. f. d. ges. HR. Bd. 9 8. 188 u. 189.)

<lb/>97. Eigenthumsübergang beim Kauf.

<lb/>Wer bestellte Waaren empfängt, erwirbt deren
<lb/>Eigenthum, auch wenn er beim Empfange die
<lb/>Absicht gehabt hätte, nicht für sich zu empfan- 
<lb/>gen, sobald er nicht diese Absicht beim Em- 
<lb/>pfange constatiren lässt. (U. d. OAG. zu Lübeck
<lb/>v. 19. Nov. 1860. Ztschr. f. d. ges. HR. Bd. 9
<lb/>8. 369.)

<lb/>98. Desgl.

<lb/>Einhändigung der Factura ersetzt die Ueber-
<lb/>gabe der Waare nicht. (U. d. OAG. zu Darm- 
<lb/>stadt v. 29. Nov. 1861. Ztschr. f. d. ges. HR.
<lb/>Bd. 9 8. 730.)

<lb/>99. Desgl. (nach älterem Rechte).

<lb/>Die Uebergabe des girirten Conossements auf
<lb/>Grund vorangegangenen Kaufs steht der lieber-
<lb/>gäbe der Waare selbst, gleich. (U. d. komm,
<lb/>u. Adm. Coli, zu Danzig vom 8. Aug. 1862.
<lb/>Ztschr. f. d. ges. HR. Bd. 9 8. 730.)
</p>

                     <pb facs="2084706_13+1870_0121.tif"
                         n="117"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0121--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Handelsrecht.
</p>
                     <p>

                        <lb/>117
</p>
                     <p>

                        <lb/>100. Verzag bei einem Kaufverträge mit mehre- 
<lb/>ren Lieferungsfristen.

<lb/>Wenn vereinbart ist, dass die behandelte
<lb/>Lieferung nach und nach erfolgen soll, so kann
<lb/>mit weiteren Lieferungen erst dann einge- 
<lb/>halten werden, wenn der Käufer mit Zahlung
<lb/>des Preises in Verzug kommt. Ist im Gegen-
<lb/>theil der Lieferant in Verzug, so erwächst die- 
<lb/>sem daraus, dass nun der Käufer die Zahlung
<lb/>zurückhält, nicht das Recht, von weiteren Liefe- 
<lb/>rungen vorläufig abzusehen. (U. d. O.-Ger. zu
<lb/>Wotfenbüttel v. 28. Oct. 1863. Ztschr. f. d. ges.
<lb/>HR. Bd. 9 8. 563.)

<lb/>101. Zu Art. 354 d. ADHGBs. Verzag des
<lb/>Käufers.

<lb/>Zahlt der Käufer nicht und ist die Waare
<lb/>noch nicht übergeben, so hat der Verkäufer nur
<lb/>die Wahl zwischen der im Art. 354 bczeichne-
<lb/>ten Alternativen. Insbesondere verliert er seinen
<lb/>Anspruch, wenn er den Verkauf der Waare nicht
<lb/>genau nach den Bestimmungen des Art. 343 be- 
<lb/>wirkt. (U. d. O.-Trib. zu Berlin v. 6 Sept.
<lb/>1864. Ztschr. f. d. ges. HR. Bd. 9 8. 568. U.
<lb/>d. HAG. z. Nürnberg v. 8. u. 22. Oct. 1863.
<lb/>Ztschr. f.. ges. HR. Bd. 9 8. 569.)

<lb/>102. Mängelgewähr.

<lb/>Liegt ein Garantieversprechen und ein ver- 
<lb/>borgener Mangel vor? (U. d. Ob.-Hofger. zu
<lb/>Mannheim v. 19. Febr. 1863. Ztschr. f. d. ges.
<lb/>HR. Bd. 8. 377.)

<lb/>103. Directer Weiterverkauf.

<lb/>Unter directem Weiterverkauf ist allerdings
<lb/>in der Regel ein Weiterverkauf ohne Dazwischen-
<lb/>kunft eines Commissionärs zu verstehen. Indess
<lb/>muss man einen solchen bei überseeischen Ge- 
<lb/>schäften auch dann annehmen, wenn ein Weiter- 
<lb/>verkauf in einem überseeischen Hafen ohne Ver- 
<lb/>mittlung eines dortigen Hauses als Commissionärs
<lb/>für gewöhnlich unthunlich sein würde. Unter solchen
<lb/>Umständen würde ein directer Weiterverkauf nur
<lb/>dann nicht vorliegen, wenn sich der Weiterver- 
<lb/>käufer auch schon hier eines Commissionärs
<lb/>bediente. Blosse Spediteure kommen bei Be- 
<lb/>stimmung dieses Begriffs nicht in Betracht. (U.
<lb/>d. OAG. zu Lübeck v. 27. Mai 1858. Ztschr* f.
<lb/>d. ges. HR. Bd. 9. 8. 558.)

<lb/>104. Deberweisuug eines Lieferungsvertrages.
<lb/>Usance bei Oelgeschäften.

<lb/>Dadurch dass sich der Verkäufer mit Zahlung
<lb/>des Preises an einen weiteren Abnehmer weisen
<lb/>lässt, entlässt er seinen unmittelbaren Abnehmer
<lb/>seiner Verbindlichkeiten nicht, hat aber bei Oel-
<lb/>geschäflen, um sich nicht Schädenansprüchen aus- 
<lb/>zusetzen, diesem binnen 3 Tagen Anzeige zu
<lb/>Machen, wenn der Assignat nicht zahlt. (U. d.
<lb/>OAG. zu Lübeck v. 23. Febr. 1860. Ztschr. f.
<lb/>d. ges. HR. Bd. 9 8. 566.)
</p>
                     <p>

                        <lb/>105. Zu Art. 395 des ADHGB's. Frachtgut.

<lb/>Unter Frachtgut ist auch das Reisegepäck
<lb/>der Passagiere aller öffentlichen Transport- 
<lb/>anstalten, zu denen auch Unternehmungen zum
<lb/>Zwecke des Personentransportes gehören, zu
<lb/>verstehen. Für die Haftung des Unternehmers
<lb/>rücksichtlich dieses Gepäckes ist es einflusslos,
<lb/>ob das Letztere dem Inhaber der Transportan-
<lb/>slalt selbst oder dessen Kutscher und ob es
<lb/>mehrere Stunden oder unmittelbar vor Beginn
<lb/>der Reise übergeben worden ist. (Erk. d. Ob.-
<lb/>Trib. zu Berlin v. 12. Sept. 1865. A. f. d. W.
<lb/>u. HR. Bd. XVI. 8. 219. 34.

<lb/>106. Zu Art. 402 des BDHGB's.

<lb/>Der Klage auf Rückgabe über Eisenbahnver- 
<lb/>waltung zum Transport übergebener jedoch nicht
<lb/>abgelieferter Waare gegenüber ist es eine von
<lb/>Beklagten zu beweisende Einrede, dass die Waare
<lb/>auf dem Transport durch Feuer untergegangen
<lb/>sei. (Erk. d. OAGer. zu Dresden u. dess. Ann.
<lb/>N. F. IV. b/g 8. 255.) 2.

<lb/>107. Zu Art. 406 des ADHGB's. Anspruch
<lb/>*fles Frachtführers.

<lb/>Hat der im Frachtbriefe bezeichnte Empfän- 
<lb/>ger des Frachtgutes dieses weiter verkauft und
<lb/>der Frachtführer dasselbe an diesen Käufer ab- 
<lb/>geliefert, ohne dabei wegen Bezahlung des Fracht- 
<lb/>lohnes und seiner Auslagen sein ihm gesetzlich
<lb/>zustehendes Pfandrecht auszuüben, so schliesst
<lb/>dies den Anspruch des Frachtführers an den im
<lb/>Frachtbriefe bezeichnten Ladungsempfänger nicht
<lb/>aus. (Erk. d. Ob.-Trib. zu Berlin v. 27. Febr.
<lb/>1866. A. f. d. W.- u. HR. Bd. XVI. 8. 333.)

<lb/>34.

<lb/>108. Zu Art. 409 des ADHGB's, Pfandrecht
<lb/>des Frachtführers.

<lb/>Ist der Frachtschein und das Frachtgut dem
<lb/>Adressaten vorbehaltsfrei und ohne irgend eine
<lb/>dabei gemachte Dispositionsbeschränkung aus
<lb/>geantwortet worden, so ist dadurch sowohl für
<lb/>den letzten Spediteur als dessen Vormänner die
<lb/>Detention und damit die nächste und erste Vor- 
<lb/>aussetzung des Pfandrechts wegen der Fracht
<lb/>etc. verloren. (Erk. d. Ob.-Trib. zu Berlin v.
<lb/>24. Mai 1866. A. f. d. W.- u. HR. Bd. XVI.
<lb/>8. 335.) 34.

<lb/>109. Zu Art. 542 des ADHGB's. Unterhalt
<lb/>während der Zurückbeförderung.

<lb/>Auch in den Fällen des Art. 542 hat die
<lb/>Schiffsmannschaft ausser dem Ansprüche auf
<lb/>Rückbeförderung nach dem Heuerhalen den Un- 
<lb/>terhalt während der Rückreise zu fordern. Un- 
<lb/>ter dem Unterhalte ist aber Bekleidung nicht zu
<lb/>verstehen. (Erk. d. Ob.-Trib. zu Berlin v. 20.
<lb/>März 1866. Arch. f. d. W.- u. HR. Bd. XVI.
<lb/>8. 334.) 34.
</p>

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                     <p>

                        <lb/>118
</p>
                     <p>

                        <lb/>II. Deutsche^ Privätrecht.
</p>
                     <p>

                        <lb/>110. Doppelrersicherang und Ueberrersickerung.
<lb/>Vom Herrn Actuar Just in Dresden. (A. f. d.
<lb/>W.- u. HR. Bd. XV. 8. 225.)

<lb/>Der Verf. versucht nachzuweisen, dass weder
<lb/>die Doppelversicherung noch die Ueberversiche-
<lb/>rung vom theoretischen Standpuncte aus unzu- 
<lb/>lässig und ungültig zu betrachten sei, dass die- 
<lb/>selben aber auch ebensowenig die ihnen gewöhn- 
<lb/>lich zugeschriebenen practischen Nachtheile im
<lb/>Gefolge haben. 34.

<lb/>111. Das Wesen des Versicherungsgeschäftes. Von
<lb/>Herrn Prof. Dr. W. Ende mann, Oberappella- 
<lb/>tionsrath in Jena. (Ztsclir. f. d. gesammte H R.
<lb/>Bd. 9. 8. 284 ff. u. 511 ff)

<lb/>Dr. Endemann, dem man Originalität der
<lb/>Ideen schwerlich absprechen kann, hat auch in
<lb/>der Behandlung des obgenannten Stoffes diese
<lb/>seine Eigentümlichkeit wenigstens in sofern
<lb/>nicht verläugnet, als er mit voller Entschieden- 
<lb/>heit die in Theorie und Praxis bisher herr- 
<lb/>schende Auffassung der Versicherung als blosser
<lb/>Schadenvergütung bekämpft. Zwar ist uns die
<lb/>vom Herrn Verf. vertretene Ansicht über das
<lb/>Wesen der Versicherung nicht völlig neu, wir
<lb/>erinnern uns jedoch nicht, dieselbe schon in
<lb/>einer so ausführlichen Begründung, wie hier
<lb/>geschehen, gelesen zu haben.

<lb/>Die bislang gangbare Vorstellung von der
<lb/>Natur der Versicherung besteht bekanntlich in
<lb/>dem Gedanken, dass dieselbe nur in soweit
<lb/>einen Anspruch auf rechtlichen Schutz habe,
<lb/>als sie dazu diene, Ersatz für einen möglichen
<lb/>oder eingetretenen Schaden zu gewähren, wes- 
<lb/>halb denn auch die Leistung des Versicherers
<lb/>nicht eigentlich in der bedingten Verpflichtung
<lb/>zur Zahlung einer bereits festbestimmten oder
<lb/>erst noch zu ermittelnden Summe als vielmehr
<lb/>in der mit Eintritt des Versicherungsschlusses
<lb/>anhebenden Uebernahme einer bestimmten Gefahr
<lb/>bestand. Dies ist wenigstens die Anschauung,
<lb/>von der die Versicherer in ihrem eigenen In- 
<lb/>teresse auszugehen pflegen und welcher sich
<lb/>das Handelsgesetzbuch, sowie Praxis und Doctrin
<lb/>aus rechtspolitischen Gründen, insbesondere aber
<lb/>um den Hebergang der Versicherung in eine
<lb/>Wette zu verhüten, sich angeschlossen haben.

<lb/>Die Bedenken des Herrn Verf.rs gegen diese
<lb/>Ansicht sind nun theils aus der Geschichte des
<lb/>Versicherungswesens theils aus inneren Gründen
<lb/>entnommen.

<lb/>In ersterer Beziehung wird von dem foenus
<lb/>nauticum der Römer, welches zwar noch kein
<lb/>eigentliches Assecuranzgeschäft sei, wohl aber
<lb/>die Keime desselben enthält, ausgegangen.
<lb/>Seiner Natur nach verzinsliches Darlehen, unter- 
<lb/>scheide es sich von dem gewöhnlichen mutuum
<lb/>dadurch, dass der Darleiher nicht bloss die regel- 
<lb/>mässige Gefahr jedes Creditgebehs, sondern auch
<lb/>idie Gefahr der hingeliehenen Summe (bez. ihres
<lb/>Surrogates) trage, welche sonst der Darlehens- 
</p>
                     <p>

                        <lb/>empfänger als Eigentümer der gezahlten Münzen
<lb/>zu tragen gehabt haben würde. Der Herr Verf.
<lb/>nimmt aber weiter auch noch an, dass pecunia
<lb/>trajectitia nicht bloss diejenige gewesen, welche
<lb/>körperlich Irans märe venitur, sondern auch die,
<lb/>welche unsichtbar am Schiffe hing, sodass also,
<lb/>wenn wir denselben recht verstehen, der debitor
<lb/>auch die gar nicht mit trähs mare gegangene
<lb/>Summe behielt, sobald das betreffende Schiff
<lb/>ohne sein Verschulden den Bestimmungsort nicht
<lb/>erreichte. In wie weit dies wirklich aus 1. 1.
<lb/>de naut. foen. D. 22, 2 u. c. 2. Cod. eod. 4.33. her- 
<lb/>vorgehe, müssen wir allerdings dahin gestellt
<lb/>sein lassen, obwohl wir nicht verkennen, dass
<lb/>diese Annahme wirtschaftlich viel für sich hat.

<lb/>Hebernehme nun aber der Darleiher, fährt
<lb/>der Herr Verf. fort, durch Gewährung des See- 
<lb/>darlehens ein ziemliches Risicö, so habe zwar
<lb/>die Frage, ob man darin nicht ein ungültiges
<lb/>aleatorisches Geschäft erblicken müsse, ziemlich
<lb/>nahe gelegen, es sei dieselbe aber (1. 5. Dig.
<lb/>eod. Scävola.) verneint worden, freilich in einer
<lb/>Motivirung, der man deutlich genug ansehe,
<lb/>wie es sich nur darum gehandelt, diese nun
<lb/>einmal nicht mehr zli beseitigende Classe von
<lb/>Geschäften, so gut es gehe, auch juristisch zu
<lb/>rechtfertigen.

<lb/>Obwohl sich nun hieraus ergebe, wie nahe
<lb/>die pecunia trajecticia der Versicherung gegen
<lb/>Seegefähr stehe, so sei sie doch mit einer sol- 
<lb/>chen schon um deswillen nicht zu identificireri,
<lb/>weil die Hingabe eines Darlehens für sie immer
<lb/>Voraussetzung geblieben sei. Sie habe auch
<lb/>nicht sowohl dem Bedürfniss der Schifffahrt nach
<lb/>Deckung gegen Gefahr, als vielmehr der Neigung
<lb/>der Capitalisten, Geld auf hohen Gewinn anzu- 
<lb/>legen, gedient.

<lb/>Referent möchte dem indess nicht so unbe- 
<lb/>dingt zustimmen. Denn wäre es in der That,
<lb/>wie Herr Dr. Endcmartn anzunehmen scheint,
<lb/>nicht erforderlich, dass das Seedarlehen mit dem
<lb/>Schiffe über See ging, so unterscheidet sich die
<lb/>pecunia trajecticia von unserer Seeversicherung
<lb/>nur durch eine Aeusserlichkeit und zwar da- 
<lb/>durch, dass bei den Römern die Versicherungs- 
<lb/>summe sofort bei Beginn der Gefahr gezahlt
<lb/>und beim glücklichen Heberstehen derselben mit
<lb/>Zinsen für die Zwischenzeit und dem pretium
<lb/>periculi (Prämie) zurückgegeben würde, während
<lb/>heutzutage der Versicherer pendente conditione
<lb/>noch im Besitze der Versicherungssumme bleibt,
<lb/>dafür aber auch nur das pretium periculi, nicht
<lb/>aber Zinsen erhält und erst zahlt, wenn das be- 
<lb/>stimmte Ereigniss eintritt. Beide Manipulationen
<lb/>liefern dasselbe Ergebniss, nur dass der See- 
<lb/>darleiher beim Eintritte der Gefahr mit dem
<lb/>Capitale auch die Zinsen der Zwischenzeit sammt
<lb/>dem unter ihnen begriffenen pretium periculi
<lb/>verlor. — Sodann aber möchte der Ansicht,
<lb/>dass das Seedarlehn in erster Linie der Specu-
<lb/>lationsneigung des Capitalisten gedient hätte,
<lb/>wohl gerade die schon citirie 1.5. Dig. cit. ent-
</p>

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                     <p>

                        <lb/>Handelsrecht.
</p>
                     <p>

                        <lb/>119
</p>
                     <p>

                        <lb/>gegehstehen. Denn Scävola scheint dieses Ge- 
<lb/>schäft eben hur in dem Falle, wenn der Haupt- 
<lb/>zweck Sicherung gegen Gefahr, nicht
<lb/>aber blosse Wette war, anzuerkennen.

<lb/>Der Behauptung des Herrn Verfs., dass die
<lb/>Römische Döctrin dem Seedarlehen, auch wenn
<lb/>dasselbe innerlich nur Geld- und Differenz-
<lb/>geschäft — oder richtiger: unstatthafte Welte —
<lb/>gewesen, nicht hinderlich gewesen sein sollte,
<lb/>möchte Referent daher nicht bei treten. Endlich
<lb/>erinnert der Herr Verf., was die aus dem Rom.
<lb/>Rechte sich allenfalls darbietenden Anknüpfungs- 
<lb/>punkte anlangt; noch an die Sponsion, in wel- 
<lb/>cher Beziehung namentlich der Titel de V. 0.
<lb/>Beispiele biete, welche anscheinend sehr nahe
<lb/>an Assecuranz streifen. Auch dieses möchten
<lb/>wir indess nicht behaupten, da einmal die Seite
<lb/>297 urfcf 298 erwähnten Formeln, wie: si navis
<lb/>Venerit, Titius consul factus est etc. wohl nur
<lb/>Schemate sein sollen, zweitens aber, auch wenn
<lb/>man dfes nicht annimmt, noch immer denkbar
<lb/>bleibt, dass derartige Sponsionen eben nicht
<lb/>blosse Wetten in unserem Sinne waren, sondern
<lb/>einen reelleren Sinn hatten.

<lb/>Im Ganzen gelangt der Herr Verf. zu der
<lb/>Ansicht, dass den Römern die eigentliche Asse- 
<lb/>curanz fremd und insbesondere die eigentliche
<lb/>Seeversicherung unbekannt gewesen sei.

<lb/>Ganz Unzweifelhafte Spuren finden sich erst
<lb/>im 15. Jahrhundert, während sich die Literatur
<lb/>im folgenden Jahrhundert dieses Stoffes bemäch- 
<lb/>tigte. Bei Besprechung dieser Periode wird
<lb/>besonders der Einfluss des kanonischen Dogmas
<lb/>von der Unfruchtbarkeit des Capitales auf die
<lb/>juristische und wirtschaftliche Ausbildung der
<lb/>Assecuranz hervorgehoben. Die damalige Doc-
<lb/>trin habe dem Versicherungsverträge, als einer
<lb/>neuen Rechtsbildung eine sorgfältige Beachtung
<lb/>geschenkt, nicht aber in erster Linie etwa des- 
<lb/>halb, um ihn nach Seiten der Wettassecuranz
<lb/>hin abzugrenzen. Dies lasse sich schon deshalb
<lb/>nicht annehmen, weil vön den strenggläubigsten
<lb/>juristischen Schriftstellern jener Zeit gewisse
<lb/>Wettgeschäfte, welche die Censur heutzutage
<lb/>kaum passiren dürften, als zweifellos zu Recht
<lb/>beständig angesehen worden seien. Der Grund
<lb/>zu jenen Untersuchungen habe vielmehr darin
<lb/>gelegen, dass man, um die Zulässigkeit des
<lb/>Versicherungsvertrags darzuthun, habe nach-
<lb/>weisen müssen, dass derselbe kein verpöntes
<lb/>negotium usurarium sei. Dass derselbe indess
<lb/>sehr dicht an das Verbot: pecunia pecuniam
<lb/>parere non debet streife, habe sich nicht ver- 
<lb/>kennen lassen, und habe daher das Bestreben
<lb/>der Juristen sein müssen, dem erwähnten, der
<lb/>gesunden Vernunft Hohn sprechenden Dogma
<lb/>des kanonischen Rechtes jeden Schritt breit
<lb/>Landes streitig zu machen, und für die Capital-
<lb/>bewegung zu retten. Aus diesem Grunde, nicht
<lb/>aber um damit die vermeintliche Absicht der
<lb/>Kontrahenten festzustellen, habe man zuerst den
<lb/>Uontract in eine vom kanonischen Rechte an- 
</p>
                     <p>

                        <lb/>erkannte Rubrik von Verträgen einreihen (peri- 
<lb/>culi pretium [Scävola 1. 5. Dig. de näüt. foen.]
<lb/>daher emtio periculi) und sodann näher definiren
<lb/>müssen, worin denn nun die beiderseitige Lei- 
<lb/>stung bestehe. Hier habe sich nun freilich nicht
<lb/>verkennen lassen, dass die Versicherung, wenn
<lb/>sie auch im Princip vor dem Forum des Kano- 
<lb/>nischen Rechts gerechtfertigt sei, doch zu
<lb/>Wuchergeschäften sich vielfach werde ausbeu-
<lb/>ten lassen. Um die justitia contractus zu wah- 
<lb/>ren, nicht aber aus Furcht vor der Wettasse- 
<lb/>curanz, sei man daher dahin gekommen, den
<lb/>Anspruch des Versicherers lediglich auf eine
<lb/>Entschädigung für das übernommene Risico,
<lb/>seine Leistung aber demgemäss auch nur auf
<lb/>eine Garantie eines Schadens, insoweit derselbe
<lb/>eben eintreten sollte, zu beschränken.

<lb/>In wirtschaftlicher Hinsicht dagegen habe
<lb/>das kanonische Zinsverbot das Capital zwar
<lb/>gerade auf Bahnen gedrängt, zu denen die
<lb/>Uebernahme gewagter Geschäfte gehöre, da- 
<lb/>gegen aber auf der anderen Seite grosse Capital-
<lb/>associationen verhindert, sodass in jener Zeit
<lb/>Versicherungen immer nur von Einzelnen haben
<lb/>übernommen werden können, ein Umstand, der
<lb/>natürlich einer gedeihlichen Entwicklung des
<lb/>Versicherungswesens das grösste Hinderniss in
<lb/>den Weg gelegt habe.

<lb/>Was die Tendenz des Herrn Verf. ist, lässt
<lb/>sich hiernach unschwer erraten. Denn sind
<lb/>selbst die strenggläubigen Decretalisten nur
<lb/>durch das Zinsverbot abgehalten worden, der
<lb/>Assecuranz auch nach der Seite der Wette hin
<lb/>freies Spiel zu lassen, so sollte man heutigen
<lb/>Tages, wo jenes Verbot gefallen, nicht strenger
<lb/>sein wollen, und nach einem neuen Steine
<lb/>suchen, um ihn der weiteren Entwicklung des
<lb/>Versicherungswesens in den Weg zu werfen.

<lb/>Würden dies die einzigen Gründe sein,
<lb/>welche sich gegen den Satz, dass die Versiche- 
<lb/>rung nicht blosser Gewinnspeculation dienen
<lb/>solle, in das Feld führen Hessen, so möchte es
<lb/>mit der Ansicht des Herrn Verfs. schlecht be- 
<lb/>stellt sein. Denn dass die Decretalisten oder
<lb/>überhaupt die unter dem Einflüsse des Kanoni- 
<lb/>schen Rechtes schreibenden Juristen die Wett- 
<lb/>assecuranz als etwas Erlaubtes betrachtet haben
<lb/>— was wir übrigens nicht einmal so unbedingt
<lb/>behaupten möchten — würde uns heutzutage
<lb/>bei gänzlich veränderten Verhältnissen und be- 
<lb/>sonders bei dem Umstande, dass Gefühl für
<lb/>wahre Sitte und Schicklichkeit sich in allen ge- 
<lb/>bildeten Nationen ein bei Weitem grösseres Ge- 
<lb/>biet errungen hat, als ehedem, doch nicht inso- 
<lb/>weit binden, dass wir die Ansicht einer vergangenen
<lb/>Zeit über das, was Tadelns- oder Lobenswerth
<lb/>sei, auch jetzt noch theilen müssten. Dass aber
<lb/>das blosse Spiel mit grossen Vermögenswerthen,
<lb/>geschehe dasselbe nun in Form der Differenz- 
<lb/>geschäfte, der Wetten oder eigentlicher Spiele
<lb/>von der Gegenwart für etwas in der That Ver- 
<lb/>werfliches gehalten wird, möchte wohl bei dem
</p>

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                     <p>

                        <lb/>120
</p>
                     <p>

                        <lb/>II. Deutsches Privatrecht.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Verdicte der Neuzeit besonders über die öffent- 
<lb/>lichen Spielbanken kaum einem Zweifel unter- 
<lb/>liegen. Wenn der Staat daher einem von dem
<lb/>Volksgefühle reprobirten Treiben seinen Arm
<lb/>leihen wollte, so möchten wir bezweifeln, ob
<lb/>damit etwas Gutes gestiftet würde und das, was
<lb/>der HerrVerf. hie und da über die Bestrebungen
<lb/>der Gesetzgebung, sich in dieser Richtung mit
<lb/>den Ansichten der Zeit behufs Bekämpfung sol- 
<lb/>cher Verirrungen in Einklang zu bringen, ein- 
<lb/>gestreut hat, erscheint in der That als nicht
<lb/>viel mehr als Redensart.

<lb/>Ebenso unerquicklich sind die Bemerkungen
<lb/>über die angebliche Neigung unserer heutigen
<lb/>Jurisprudenz zum Schematismus. Es soll nicht
<lb/>verkannt werden, dass derselbe noch nicht völ- 
<lb/>lig vertilgt ist, wie z. B. im Gebiete des Wech- 
<lb/>selrechtes. Allein so sehr wir denselben in
<lb/>uns und in Anderen zu bekämpfen uns bemühen,
<lb/>so sollte man doch nicht so ohne Weiteres das
<lb/>Festhalten am Ueberlieferten bloss deshalb, weil
<lb/>dies mit den eigenen Ansichten nicht überein- 
<lb/>stimmt, mit diesem Namen belegen.

<lb/>Wenn endlich der Herr Verf. noch darin,
<lb/>dass das „Interesse" etwas schwer zu definiren-
<lb/>des und im concreten Falle noch schwerer zu
<lb/>bestimmendes sei, ein Moment findet, welches
<lb/>gegen die bisher herrschende Ansicht über die
<lb/>Grenze, innerhalb deren sich der Versicherungs- 
<lb/>vertrag zu bewegen habe, spreche, so stimmen
<lb/>wir ihm auch hierin nicht bei, weil dieses Argu- 
<lb/>ment zu viel und darum nichts beweist. Darüber,
<lb/>ob das lucrum cessans mit versichert werden
<lb/>dürfe, wird sich eine Vereinigung leicht im be- 
<lb/>jahenden Sinne erzielen lassen; es fiele denn
<lb/>die im concreten Falle oft schwierige Unter- 
<lb/>scheidung zwischen lucrum cessans und dam- 
<lb/>num emergens von selbst hinweg.

<lb/>Trotz aller dieser von uns erhobenen Aus- 
<lb/>stellungen befinden wir uns indess doch in der
<lb/>Lage, die Ansicht des Herrn Verf., obwohl wir
<lb/>selbst bisher die entgegengesetzte vertreten
<lb/>haben, einer ernstlichen Prüfung empfehlen zu
<lb/>müssen.

<lb/>Wie wir schon angedeutet haben, geht die- 
<lb/>selbe dahin, dass auch bei den nicht unter den
<lb/>Begriff der Lebens- oder Rentenversicherung
<lb/>fallenden Versicherungen die vorherige Fest- 
<lb/>setzung einer Summe, welche unbedingt im
<lb/>Falle des Totalschadens zu zahlen sei, zu ge- 
<lb/>statten, mit anderen Worten, dem Versicherer
<lb/>nur in besonderen Fällen z. B. bei dolus des
<lb/>Versicherten, eine nachträgliche Herabsetzung
<lb/>der Versicherungssumme zu concediren sei. Hier- 
<lb/>durch wird allerdings auch ihrer inneren Natur
<lb/>nach die Leistung des Versicherers eine ganz
<lb/>andere, da derselbe davon nicht eigentlich die
<lb/>sonst den Versicherten treffende Gefahr über- 
<lb/>nimmt, sondern lediglich ein bedingtes Verspre- 
<lb/>chen ertheilt, gegen dessen Erfüllung er sich
<lb/>weder durch den Nachweis der Überversicher- 
<lb/>ung noch durch den Beweis, dass inzwischen
</p>
                     <p>

                        <lb/>die Gefahr vom Versicherten auf einen Anderen
<lb/>übergegangen sei, schützen kann. Nach der
<lb/>vom Herrn Verf. aufgestellten Theorie würde es
<lb/>sogar denkbar sein, dass Jemand sich eine
<lb/>Summe für einen Fall versprechen lässt, in wel- 
<lb/>chem von vornherein ein Anderer die Gefahr
<lb/>trägt. Es bedarf keiner weiteren Auseinander- 
<lb/>setzung, dass dies sich von einer Versicherung
<lb/>für fremde Rechnung wesentlich unterscheidet.
<lb/>Die Definition dieses Vertrags lautet daher
<lb/>nicht mehr

<lb/>Versicherungsvertrag ist der Vertrag, mittelst
<lb/>dessen der Versicherer den Ersatz des Scha- 
<lb/>dens, welcher dem Versicherten aus einer be- 
<lb/>stimmten Gefahr droht, gegen Entgelt über- 
<lb/>nimmt,

<lb/>sondern vielmehr

<lb/>Versicherung ist derjenige Vertrag, durch
<lb/>welchen sich der Versicherer gegen Entgelt
<lb/>verpflichtet, im Falle eines gewissen im Ver- 
<lb/>trage näher bestimmten Ereignisses, eine
<lb/>bestimmte Summe oder den Ersatz des
<lb/>Schadens zu zahlen.

<lb/>Was heutigen Tages befürchtet wird, ist
<lb/>allerdings das, dass sich eine zu missbilligende
<lb/>Speculation der Versicherungen bedienen könnte,
<lb/>um zu spielen, wozu noch bei einigen Arten
<lb/>der Versicherungen (besonders den Feuerver- 
<lb/>sicherungen) besondere Bedenken hinzutreten.
<lb/>Zuzugeben ist jedoch, einmal dass derartige
<lb/>Speculationen total zu verhindern, keiner Gesetz- 
<lb/>gebung gelingen wird, und zweitens, dass man
<lb/>den befürchteten Uebelstand in seiner practischen
<lb/>Bedeutung überschätzt. Ein wahres Bedürfniss
<lb/>ist sicherlich nur für die reelle Versicherung
<lb/>anzuerkennen und die Fälle, in denen erheblich
<lb/>über das Bedürfniss hinaus oder ohne ein sol- 
<lb/>ches versichert werden würde, dürften auch
<lb/>ohne die gegenwärtigen Prävenlivmassregeln bei
<lb/>der Unzahl von Versicherungen überhaupt ein
<lb/>sehr kleines Contingent liefern. Ueberdiess läge
<lb/>es in der Hand der Versicherer, bei Gestattung
<lb/>taxirter Policen, und sobald eine nachträgliche
<lb/>Herabsetzung derselben ausgeschlossen wird,
<lb/>gleich im Voraus für gehörige Taxation des
<lb/>etwa möglichen Schadens zu sorgen. Was aber
<lb/>von der grössten Bedeutung für das sich ver- 
<lb/>sichernde Publicum wäre, das wäre die infolge
<lb/>der taxirten und einseitig nicht herabsetzbaren
<lb/>Police eintretende Unmöglichkeit, den Versicher- 
<lb/>ten nach eingetretener Gefahr mit difficilen
<lb/>Schädenermittelungen hinzuhalten und mürbe zu
<lb/>machen, oder ihn gar wegen angeblicher Ueber-
<lb/>versicherung gänzlich um sein Recht zu bringen.
<lb/>Dass dies noch immer möglich, halten wir für
<lb/>den Krebsschaden unseres heutigen Versicher- 
<lb/>ungswesens, und in der NothWendigkeit, den- 
<lb/>selben mit allen Mitteln zu bekämpfen, fühlen
<lb/>wir uns allerdings mit dem Herrn Verf. einig-
<lb/>Ob es aber freilich dazu einer so radicalen Um- 
<lb/>wälzung bedarf, wie die vorgeschlagene, ist eine
<lb/>Frage, welche noch eingehende Erörterungen
</p>

                  </div>
               </div>
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                  <head>Wechselrecht</head>
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                     <head>Anzeigen und Auszüge</head>
            
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                     <p>

                        <lb/>Wechselrecht.
</p>
                     <p>

                        <lb/>121
</p>
                     <p>

                        <lb/>fordert. Vielleicht Hesse sich derselbe Zweck
<lb/>auch schon dadurch erreichen, dass man die
<lb/>einseitige Herabsetzung taxirter Policen nur bis
<lb/>zum wirklichen Eintritte der Gefahr gestattete,
<lb/>also Air diese Befugniss eine Art von Präclusiy-
<lb/>frist setzte, dadurch aber den bisherigen Begriff
<lb/>der Versicherung rettete.

<lb/>Was endlich die systematische Stellung des
<lb/>Versicherungsvertrags anlangt, so können wir
<lb/>dem Herrn Verf. nicht Recht geben, wenn der- 
<lb/>selbe meint, dieser Vertrag habe gegenwärtig,
<lb/>wo die Assecuranzgeselischaften ihren Geschäfts- 
<lb/>betrieb infolge der gemachten Erfahrungen und
<lb/>der dadurch möglichen Berechnungen auf so
<lb/>rationellen Unterlagen gründen, die Wagniss-
<lb/>natur abgestreift; sei also aus der Reihe dpr
<lb/>aleatorischen Verträge zu streichen. Webt da- 
</p>
                     <p>

                        <lb/>rauf scheint es an^uhommen, ob der Versicherer
<lb/>den Nachtheil aus einem Vertrage mit den Vor- 
<lb/>theilen, die ihm aus einer Reihe anderer zu-
<lb/>fliesst, compensirt. Entscheidend bleibt immer
<lb/>die Natur des Vertrages selbst. Wer von den
<lb/>Contrahepten aber aus dem einzelnen Geschäft
<lb/>Vortheil oder Nachtheil haben wird, hängt nach
<lb/>wie vor vom Spiele des Zufalles ab. Das Re- 
<lb/>sultat einer ganzen Reihe von einzelnen Ver- 
<lb/>trägen für den Versicherer kann hier ebenso- 
<lb/>wenig massgebend sein, wie wenn man sagen
<lb/>wollte, das Spielen an einer Bank sei kein Spiel,
<lb/>weil der Bankhalter erfahrungsmässig durch
<lb/>seine fortgesetzte Betheiligung am Spiele in der
<lb/>Regel Gewinn und Verlust nicht bloss ausgleiche,
<lb/>sondern sogar profitire. 43.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Wechselrech t.
</p>
                     <p>

                        <lb/>LZ Ein Wechsel als Schuldschein.

<lb/>Entspricht ein eigener Wechsel zugleich den
<lb/>Erfordernissen eines Schuldscheines und ist die
<lb/>Wechselkraft durch Präjudiz oder Verjährung
<lb/>erloschen, so ist der Kläger zur Begründung
<lb/>des von ihm als aus einem gegebenen haaren
<lb/>Darlehen geltend gemachten Anspruches auf den
<lb/>fraglichen Wechsel sich zu stützen befugt und
<lb/>der Verklagte muss das im Wechsel enthaltene
<lb/>Valutabekenntniss bis zur Führung des Gegen- 
<lb/>beweises gegen sich gelten lassen. (Erk. d. Ob.-
<lb/>Trib. zu Berlin v. 9. Juni 1864. A. f. d. W. u.
<lb/>H.R. Bd. XVI. 8. 336.)

<lb/>24. Ueber die ßedentung und Rechtswirkung der
<lb/>sog. Wechselprolongation. Vom Herrn Dr. Jo- 
<lb/>hann Swoboda, Kreisgerichtsrath in Eger. (A.
<lb/>f. d. W. u. HR. Bd. XVI. 8. 29 fg.)

<lb/>Während in manchen früheren Gesetzgebun- 
<lb/>gen, soviel wenigstens den eigenen Wechsel
<lb/>anlangt, die Wechselprolongation als eigenes
<lb/>zum Wechselrechte gehöriges Institut behan- 
<lb/>delt wurde, enthalten neuere Gesetze, wie
<lb/>der Code de Comm. und die AD WO. principiell
<lb/>darüber keine Bestimmungen. Nichtsdestoweni- 
<lb/>ger wird von neueren Schriftstellern der Pro- 
<lb/>longation, von Manchen unter der Voraussetzung
<lb/>der schriftlichen Form, ein Einfluss auf den Wech- 
<lb/>sel selbst zugestanden. Riesen Ansichten tritt
<lb/>der Herr Verf. entgegen, indem er in derselben
<lb/>lediglich einen ausserhalb des Wechsels liegen- 
<lb/>den civilrechtlichen Vertrag, die Wechselforde- 
<lb/>rung trotz der Verfallzeit innerhalb einer ge- 
<lb/>wissen Frist nicht geltend zu machen, erblickt,
<lb/>Wobei es nicht einmal einen Unterschied mache,
<lb/>ob die Prolongation auf dem Wechsel vermerkt
<lb/>worden sei oder nicht. Berechtigt zur Erthei-
<lb/>lung einer solchen Stundung sei nur der Wech- 
<lb/>selinhaber, ihn verbinde auch der Vertrag, frei-
<lb/>Jahrb. f, Rechtswiss. 1869,
</p>
                     <p>

                        <lb/>lieh nur dem Proiongaten gegenüber. Nur könne
<lb/>ein solches pactum nicht bewirken, dass der
<lb/>Weqhsel schlechthin eine andere Zahlungszeit,
<lb/>oder nur inter contrahentes also dem Prolonga-
<lb/>ten gegenüber einen anderen Zahlungstermin
<lb/>erhalte. Vermöge der Natur des Wechsels, der
<lb/>so, wie er vom Aussteller geschaffen worden,
<lb/>auch in seinen wesentlichen Theilen bleiben
<lb/>müsse, sei eine spätere Abänderung des Ver- 
<lb/>falltages unstatthaft; wogegen die Hinausschie- 
<lb/>bung der Verfallzeit für nur einen oder wenige
<lb/>Wechselschuldner sich an der Nov. 3 slosse.

<lb/>Demgemäss werde nicht einmal inter partes
<lb/>für die Verjährung durch Prolongation ein spä- 
<lb/>terer Anfangstermin gesetzt. Selbst eine Hem- 
<lb/>mung der Verjährung erkennt der Herr Verf.
<lb/>nicht an. Es kann daher die Folge eintreten,
<lb/>dass wenn bis zum Ablauf der Verjährungsfrist
<lb/>prolongirt worden, der Prolongirende mit seiner
<lb/>Klage gegen den Proiongaten auf Grund des
<lb/>pactum de non petendo abgewiesen und ihm
<lb/>später nach Ablauf der Stundung, wegen inzwi- 
<lb/>schen eingetretener Verjährung ein Klagrecht
<lb/>aus dem Wechsel überhaupt abgesprochen wird,
<lb/>so dass ihm nur die Bereicherungsklage bleibt.

<lb/>Endlich wird bemerkt, dass auch die aus dem
<lb/>Wechsel ersichtliche Prolongation den Nachmann
<lb/>des Prolongirenden nicht bindet.

<lb/>25. Prüfung der Wechselrechtstheorieen. Vom
<lb/>Herrn Oberappellationsrathe Dr. Siebenhaar
<lb/>in Dresden. (Arch, f. d. W. u. HR. Bd. XVI.
<lb/>8. 113).

<lb/>Mit nicht geringen Erwartungen nahmen wir
<lb/>vorstehend genannte Schrift zur Hand, da uns
<lb/>die practischen Erfahrungen, die umfassende Be- 
<lb/>kanntschaft des Herrn Verf. mit der Wechsel-
<lb/>rechtslitteratur upd dessen Scharfsinn etwas Ge- 
<lb/>diegenes versprachen. Und wir freuen uns, ge- 
<lb/>stehen zu können, dass unsere Erwartungen bei

<lb/>9
</p>
                     <pb facs="2084706_13+1870_0126.tif"
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                     <p>

                        <lb/>1*22
</p>
                     <p>

                        <lb/>II. Deutsches Privatrecht.
</p>
                     <p>

                        <lb/>der Lectüre noch übertroffen worden sind. Denn
<lb/>es handelt sich, wie die Ueberschrift vermuthen
<lb/>lässt, nicht bloss um eine Prüfung der bisher
<lb/>aufgestellten Theorien, bei deren Perlustration
<lb/>uns immer das Gefühl des Unbehagens beschleicht,
<lb/>welches man empfindet, wenn man ein langer- 
<lb/>sehntes Ziel erreichen möchte und plötzlich in- 
<lb/>mitten des Weges Hindernisse sich aulthürmen
<lb/>sieht, zu deren Bewältigung alle vorhandenen
<lb/>Hülfsmittel nicht ausreichen — es handelt sich
<lb/>vielmehr um nichts Geringeres, als um die Auf- 
<lb/>stellung einer neuen Theorie, welche, soviel sich
<lb/>aus der gedrängten und vom Herrn Verl, selbst
<lb/>nur als provisorisch bezeiehneten Darstellung
<lb/>entnehmen lässt, ungemein viel Ansprechendes
<lb/>enthält. Ein endgültiges Urtheil wird sich aller- 
<lb/>dings erst geben lassen, wenn der geehrte Herr
<lb/>Verf. auch die vorbehaltene weitere Ausführung
<lb/>seiner Ideen der juristischen Welt vorlegen
<lb/>würde.

<lb/>Wenn es indess wahr ist, dass sich die
<lb/>Wahrheit, sobald sie enthüllt worden, zuletzt
<lb/>immer als etwas sehr Einfaches und Naheliegen- 
<lb/>des darstellt, und wenn es gerechtfertigt ist, in
<lb/>dieser Eigenschaft einer Ansicht eine Bürgschaft
<lb/>für deren Richtigkeit zu erblicken, so möchten
<lb/>wir annehmen, dass es dem Herrn Verf. gelun- 
<lb/>gen sei, der Natur des Wechsels so ziemlich
<lb/>auf den Grund zu kommen. lieber Einzelheiten
<lb/>wird sich freilich immer noch streiten lassen,
<lb/>aber in der Hauptsache dürfte das gefundene
<lb/>Resultat als ein ganz wesentlicher Fortschritt zu
<lb/>begrüssen sein.

<lb/>Das bisher noch unenthüllte Geheimniss be- 
<lb/>steht, um uns der Worte des Herrn Verf.'s zu
<lb/>bedienen, darin „dass der Wechsel ein in der
<lb/>Schrift verkörperter Vermögenswerth ist, wel- 
<lb/>cher durch die Wechseloperationen (Ausstellung,
<lb/>Indossament, Accept, Mitunterschriften hierbei)
<lb/>ein Object der verschiedenartigsten Rechtsge- 
<lb/>schäfte werden kann." Der Wechsel schöpft
<lb/>seine Kraft, wie die Inhaberpapiere, aus dem
<lb/>Credite und zwar aus dem seiner Unterzeichner.
<lb/>Wenn aber auch „der Credit etwas bloss Ideel- 
<lb/>les, Ungreifbares, etwas bloss in der Ansicht
<lb/>und Ueberzeugung Existirendes ist, so ist er
<lb/>dessen ungeachtet in seinem Werthe etwas dem
<lb/>wirklichen Besitzthume oder dem effec- 
<lb/>ti ven Vermögen Gleiches, wo nicht diesem Ue-
<lb/>berlegenes." Mit der Vollziehung oder Mit- 
<lb/>vollziehung eines Wechsels sondert der Unter- 
<lb/>zeichner von dem gesummten Credite, den er
<lb/>geniesst, einen Theil ab, welcher nunmehr als
<lb/>besonderer durch den Wechsel in die sinnliche
<lb/>Natur getretener Werth die Eigenschaft erlangt,
<lb/>wie jede andere körperliche, irgend einem Zwecke
<lb/>dienende Sache Verkehrsgegenstand zu werden.

<lb/>Entschieden tritt der Herr Verf. der Ansicht
<lb/>entgegen, dass der Wechsel eine Obligation, die
<lb/>Wechseloperationen (Ausstellung etc.) Rechts- 
<lb/>geschäfte seien. Erst durch die über den Wech- 
<lb/>sel geschlossenen Rechtsgeschäfte können Obli- 
</p>
                     <p>

                        <lb/>gationen entstehen, und die Wechselöperätionen
<lb/>sind nur einseitige Acte, welche erst dann ob- 
<lb/>ligatorisch werden, wenn sie mit Beziehung auf
<lb/>eine andere Person vorgenommen und als fertige
<lb/>Vermögensobjecte dem Gläubiger überliefert
<lb/>werden.

<lb/>Es wird hierbei nachgewiesen, wie gerade
<lb/>die jede Privatwillkür ausschliessenden Bestim- 
<lb/>mungen der Wechselordnung über den Inhalt
<lb/>und Umfang des an den Wechsel geknüpften
<lb/>Forderungsrechtes (Art. 4, Nr. 2. 4. 6. 8. Art.
<lb/>5. 6. 8. 20. 24. 80. 81 — 35. 43. 92. 93. 99.)
<lb/>auf dem Grundgedanken beruhen, dass dieses
<lb/>Recht, um es zu einem Vermögensrechte der be- 
<lb/>zeichnten Art zu machen, und dadurch den
<lb/>körperlichen, schon von Natur von anderen Din- 
<lb/>gen gehörig geschiedenen Sachen, möglichst ho- 
<lb/>mogen zu gestalten, eine allseitige jeden Zwei- 
<lb/>fel abschneidende Begrenzung erhalten müsse;
<lb/>wie fernerhin die strenge Execution aus dem
<lb/>Wechsel die Erwartung der pünktlichen Zahlung
<lb/>sicherstellen und endlich die in der Wechsel- 
<lb/>ordnung vorgeschriebene genaue Bezeichnung
<lb/>insbesondere der Schuldnerseite (Trassant und
<lb/>Trassat) den Maasstab für den Werth des im
<lb/>Wechsel verkörperten Debitums gewähren sollte.

<lb/>Was sodann die Ausstellung anlangt, so
<lb/>wird durch dieselbe die Absonderung eines Ver-
<lb/>mögenstheiles von dem gesamnUen Vermögen,
<lb/>zu dessen Bestandteilen ja auch der Credit ge- 
<lb/>hört, vollzogen und dieser Vermögenstheil cir-
<lb/>sulationsfähig gemacht. Gelegentlich der Be- 
<lb/>sprechung dieser Operation, tadelt der Herr Verf.
<lb/>mit Recht die Annahme, es enthalte die Aus- 
<lb/>stellung ein Mandat an den Bezogenen, aus dem
<lb/>Grunde, weil dieselbe fremdartige Momente mit
<lb/>dem Wechselrechte vermische. Ebenso wenig
<lb/>gehöre die Beantwortung der Frage, ob meh- 
<lb/>rere Aussteller bez. Avalisten als Correalschuld-
<lb/>ner haften, hierher, vielmehr genüge es zu wis- 
<lb/>sen, dass sie aus ihrer Unterschrift für die Wech- 
<lb/>selschuld ungelheilt haften.

<lb/>Das Indossament sei weder Cession noch
<lb/>Verbürgung, noch sonst ein Vertrag, noch eine
<lb/>neue Tratte, sondern 1) die Unterschrift des
<lb/>Wechsels und 2) die Modalität der Begebung.
<lb/>Der Indossatar trete an die Stelle des Remitten- 
<lb/>ten und der indossirende Remittent übernehme
<lb/>nunmehr die gleiche Haftung, wie der Ausstel- 
<lb/>ler, sofern diese Haftung nicht durch eine ge- 
<lb/>eignete Clausel ausgeschlossen werde. Neu ist
<lb/>hierbei die Auffassung des BlancoindossamenteS
<lb/>und der Clausel „nicht an Ordre".

<lb/>Die Adresse endlich sei nichts anderes als
<lb/>die Bezeichnung der Stelle, an welcher der
<lb/>Wechsel bezahlt werden solle: das Accept
<lb/>aber die Erklärung, die Verbindlichkeit des
<lb/>Trassanten übernehmen und erfüllen zu wollen,
<lb/>eine Erklärung, die indess, um richtig verstan- 
<lb/>den zu werden, unabhängig von jeder materiei^
<lb/>len causa gedacht werden müsse.

<lb/>Alle diese Operationen eignen sich nun we-
</p>

                     <pb facs="2084706_13+1870_0127.tif"
                         n="123"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0127--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Wechselrecht.
</p>
                     <p>

                        <lb/>123
</p>
                     <p>

                        <lb/>gen ihrer Abstractheit zu den mannigfachen
<lb/>Zwecken, denen der Wechsel diene und nur
<lb/>wenn dies klar erfasst werde, und wenn man
<lb/>von denselben die ihnen als Motiv zu Grunde
<lb/>liegende civilistische causa, welche je nach den
<lb/>Verhältnissen bald diese bald jene sei, fern
<lb/>halte, werde es gelingen, die Natur des Wech- 
<lb/>sels rein darzustellen, und der Wechselordnung
<lb/>zu ihrem Rechte zu verhelfen.

<lb/>Wegen der gedrängten Darstellung ist es
<lb/>unmöglich, hier mehr als obige Sätze wieder- 
<lb/>zugeben, die gewissermassen den Kern, um
<lb/>welchen sich alles Uebrige gruppirt bilden. Wir
<lb/>würden sonst entweder genöthigt sein, die ganze
<lb/>Abhandlung hier abdrucken zu lassen, oder auf
<lb/>das Geradewohl einzelne Partien herausgreifen
<lb/>und andere ebenso wichtige weglassen müssen.
<lb/>Wer sich für die Sache interessirt, möge daher
<lb/>selbst lesen. 43.

<lb/>26. Beiträge rar Erklärung einzelner Artikel der
<lb/>ADWO. Vom Herrn Hofgerichtsrath Dr. Emil
<lb/>Ho ff mann in Darmstadt.

<lb/>XVIH. Erfordert die Unterschrift des Aus- 
<lb/>stellers dessen Namensfertigung unter dem
<lb/>Contexte des Wechsel? Art. 4 Nr. 5 d. WO.

<lb/>Diese Frage wird, wohl mit Recht, bejaht,
<lb/>da das Einrücken des Namens in den Context,
<lb/>oder das Selzen des Namens neben den Text
<lb/>oder auf die Rückseite des Wechsels zu Irrun- 
<lb/>gen Veranlassung gebe und überhaupt keine
<lb/>Bürgschaft dafür biete, ob die wechselmässige
<lb/>Erklärung zum Abschlüsse gelangt sei, oder ob
<lb/>nicht nach der Zeichnung und Begebung die
<lb/>ursprüngliche Erklärung durch Zusätze modifi-
<lb/>cirt worden.

<lb/>Nicht zum eigentlichen Texte wird dagegen
<lb/>das Datum der Ausstellung gerechnet, so dass
<lb/>dieses unbeschadet der Gültigkeit des Wechsels
<lb/>der Namenszeichnung auch folgen könne.

<lb/>XIX. Ueber die Bedeutung der Benennung
<lb/>Mehrerer Zahler und Zahlorte in einem trassir-
<lb/>ten Wechsel. Art. 4 Nr. 7 u. 8. d. WO.

<lb/>Der Herr Verf. bemerkt im Anschluss an
<lb/>seine bereits Bd. XII. 8. 348 fg. ausgesprochene
<lb/>Ansicht, dass der Wechsel von vorn herein
<lb/>Mehrere Adressen tragen könne. Lauten die- 
<lb/>selben auf denselben Zahlungsort, so werde der
<lb/>Inhaber sich einer doppelten Präsentation ev.
<lb/>Erotesterhebung nicht entbrechen können. —
<lb/>"Olle dem Inhaber freigestellt bleiben, weiche
<lb/>v°n beiden Adressen er um Zahlung angehen
<lb/>^olle, so könne der Wechsel wohl auch für
<lb/>•j®de Adresse einen anderen Zahlort enthalten.
<lb/>Erhelle aus dem Wechsel nicht bestimmt, in
<lb/>Richer Absicht eine doppelte Adresse auf den
<lb/>Wechsel gesetzt worden, so werde der Nehmer
<lb/>Bei verschiedenen Zahlorten nach seiner Wahl
<lb/>Bur einer Adresse zu präsentiren brauchen, bei
<lb/>Mehreren Adressen mit dem nämlichen Zahlorte
<lb/>aber eine jede um Zahlung angehen müssen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>XX. Ueber die Bedeutung und Wirksamkeit
<lb/>des Wechsels an eigene Ordre und seiner In-
<lb/>dossirung.

<lb/>Der Herr Verf. erkennt in diesem Capitel
<lb/>zunächst an, dass, bevor ein Wechsel dieser Art
<lb/>girirt worden, aus demselben vorläufig nur
<lb/>Rechte und Verpflichtungen zwischen dem Aus- 
<lb/>steller und Acceplanten entstehen, dass derselbe
<lb/>aber zu seiner Wirksamkeit gegen Dritte einer
<lb/>Ergänzung durch das Indossament bedarf.

<lb/>Insoweit kann gegen die Ausführung ein Be- 
<lb/>denken nicht obwalten. Zweifelhafter erscheint
<lb/>indess der nunmehr folgende Gedanke, dass ein
<lb/>solches Indossament Dritten gegenüber als der
<lb/>eigentliche Ausstellungsact, die vorangegangene
<lb/>Ausstellung aber als blosse Vorbereitung hierzu
<lb/>erscheine, dass also nach Ansicht des Herrn
<lb/>Verf.'s der Wechsel an eigene Ordre vor dem
<lb/>ersten Indossamente strenggenommen als ferti- 
<lb/>ger Wechsel noch nicht angesehen werden könne.
<lb/>Hieran wird die Bemerkung geschlossen, dass,
<lb/>weil dem Wechsel die Bezeichnung eines eigent- 
<lb/>lichen Remittenten fehle, das Indossament des
<lb/>Ausstellers diesen Mangel ergänzen müsse, dass
<lb/>folglich das erste Indossament auf einem Wech- 
<lb/>sel an eigene Ordre kein Blancoindossament sein
<lb/>dürfe.

<lb/>Nach unserem Dafürhalten ist aber der Satz,
<lb/>erst die Indossirung eines Wechsels an eigene
<lb/>Ordre sei Dritten gegenüber der eigentliche Aus- 
<lb/>stellungsact, eine willkürliche, durch die Wech- 
<lb/>selordnung nicht unterstützte Annahme und ver- 
<lb/>dient die von L. Wächter für seine entgegen- 
<lb/>stehende Ansicht gegebene Begründung nicht
<lb/>den ihr 8. 357 gemachten Vorwurf einer reinen
<lb/>Abstraction. Die WO. verlangt allerdings zur
<lb/>Giltigkeit der Tratte die Benennung dessen, an
<lb/>den gezahlt werden soll; es ist aber gleichgül- 
<lb/>tig, ob als Zahlungsempfänger ein Dritter oder
<lb/>der Aussteller selbst benannt ist, genug, wenn
<lb/>überhaupt diese Person durch den Wechsel be- 
<lb/>stimmt ist. Es ist mithin auch beim Wechsel
<lb/>an eigene Ordre ein Remittent in der That vor- 
<lb/>handen, bevor der Wechsel indossirt worden,
<lb/>und deshalb wohl kaum zu rechtfertigen, wenn
<lb/>rücksichtlich des ersten Giros ein Unterschied
<lb/>zwischen einer gewöhnlichen Tratte und einer
<lb/>Tratte an eigene Ordre statuirt wird, obwohl
<lb/>die Wechselordnung selbst einen solchen Unter- 
<lb/>schied nicht macht. Wir können nicht glauben,
<lb/>dass das Gesetz eine Unterscheidung von sol- 
<lb/>cher Bedeutung, wenn dieselbe beabsichtigt ge- 
<lb/>wesen, nicht deutlicher hervorgehoben haben
<lb/>werde.

<lb/>Ebenso vermag sich Referent auch mit einer
<lb/>zweiten Consequenz jener als unbegründet be- 
<lb/>kämpften Voraussetzung nicht zu befreunden.
<lb/>Es soll nämlich das mit der Clausel ohne Obligo
<lb/>versehene Indossament des Ausstellers eines
<lb/>Wechsels an eigene Ordre nicht als nicht ge- 
<lb/>schrieben gellen, sondern der Ausstellung jede
<lb/>Wirkung benehmen. Ref. ist indess der An-


<lb/>9 *
</p>

                     <pb facs="2084706_13+1870_0128.tif"
                         n="124"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0128--><p/>
                     <p>

                        <lb/>124
</p>
                     <p>

                        <lb/>II. Deutsches Privatrecht.
</p>
                     <p>

                        <lb/>sicht, dass nicht einmal die von dem Herrn Verl,
<lb/>aufgestellte Prämisse: der eigentliche Ausstel-
<lb/>lnngsact sei bei Wechseln an eigene Ordre in
<lb/>die Indossirung zu verlegen, zu der fraglichen
<lb/>Consequenz drängt, weil der Aussteller eines
<lb/>Wechsels an eigene Ordre selbst nach der In- 
<lb/>dossirung Aussteller bleibt und das Gesetz an
<lb/>die Handlung des Ausstellens und Begebens eines
<lb/>Wechsels,unwiderruflich die Folge der wechsel-
<lb/>massigen Haftung knüpft, so dass die Hinzufii-
<lb/>gung der Clausei „ohne Obligo" zur Namens- 
<lb/>zeichnung des Ausstellers als eine wirkungslose
<lb/>protestatio facto contraria erscheinen würde.

<lb/>Ebensowenig ist den weiter aus der bezeich- 
<lb/>nten Voraussetzung abgeleiteten Folgesätzen:

<lb/>3) dass die einem solchen Indossamente bei- 
<lb/>gesetzte Clausei „nicht an Ordre" die trotzdem
<lb/>erfolgten weiteren Indossamente als blosse Ces-
<lb/>sionen erscheinen lasse;

<lb/>4) dass ferner der Aussteller eines Wech- 
<lb/>sels an eigene Ordre nicht wechselmässig hafte,
<lb/>wenn das angeblich von ihm herrührende In- 
<lb/>dossament gefälscht sei

<lb/>beizutreten. Nur den weiteren Sätzen:

<lb/>5) dass nämlich der Aussteller eines solchen
<lb/>Wechsels trotz der Aechtheit des Indossamentes
<lb/>nicht hafte, wenn er in der Zeit zwischen Aus- 
<lb/>stellung und Indossirung die Dispositionsfähig- 
<lb/>keit verloren habe;

<lb/>6) dass er aber endlich dann hafte, wenn
<lb/>zwar seine Unterschrift als Aussteller unächt,
<lb/>die Indossirung aber ächt sei, oder wenn er
<lb/>zwar nicht zur Zeit der Ausstellung wohl aber
<lb/>zur Zeit der Indossirung dispositionsfähig ge- 
<lb/>wesen ,

<lb/>ist zwar an sich beizustimmen, dabei aber zu
<lb/>bemerken, dass sich alle diese Sätze auch ohne
<lb/>jene Voraussetzungen ausreichend erklären.

<lb/>Der von dem Herrn Verfasser aufgestellte
<lb/>siebente und letzte Folgesatz:

<lb/>Der Acceptant eines rechtsgültigen an eigene
<lb/>Ordre ausgestellten Wechsels ist im Sinne
<lb/>der ADWO. zwar dem Aussteller, den späte- 
<lb/>ren Nehmern gegenüber aber dann nicht ver- 
<lb/>pflichtet, wenn das Indossament seiner eige- 
<lb/>nen sichtbaren Gestalt nach den Aussteller nicht
<lb/>zu verpflichten vermag, also namentlich dann,
<lb/>wenn das Indossament in blanco gestellt oder
<lb/>mit der Clausel „sine obligo" versehen gewe- 
<lb/>sein sollte,

<lb/>könnte als eigentlicher Probirstein für den Werth
<lb/>der aufgestellten Prämisse bezeichnet werden.
<lb/>Ist nämlich nach Ansicht des Herrn Verfassers
<lb/>ein in blanco giriter Wechsel an eigene Ordre
<lb/>wegen mangelnder Benennung des Remittenten
<lb/>unfertig oder entbehrt ein „ohne Obligo“ in-
<lb/>d^ssirter ebensolcher Wechsel eines wechsel- 
<lb/>mässig haftenden Ausstellers, so handelt es sich
<lb/>offenbar nicht bloss um eine Lücke in der Le- 
<lb/>gitimation zwischen der Reihe der Indossatare
<lb/>und dem Aussteller, sondern der Wechsel wäre
<lb/>im ersteren Falle wegen mangelnder Angabe
</p>
                     <p>

                        <lb/>des Remittenten und im zweiten Falle in Er- 
<lb/>mangelung eines Ausstellers selbst ungültig.
<lb/>Denn ein nicht wechselmässig haftender Aus- 
<lb/>steller ist nach der ADWO. etwas Unmögliches.
<lb/>Aus einem solchen Wechsel würde aber nach
<lb/>Art. 7 der ADWO. der Acceptant auch nicht
<lb/>einmal dem Aussteller wechselmässig haften.

<lb/>XXI. Ueber die Stellung des trassirt-eigenen
<lb/>Wechsels zu den anderen Arten von Wechseln.
<lb/>Art. 6 Abs. 2 der ADWO.

<lb/>Als Folge des Characters dieser der Form
<lb/>nach als Tratte erscheinender Wechsel ist aus
<lb/>den Ausführungen des Herrn Verfassers hervor- 
<lb/>zuheben :

<lb/>1) dass dieselben der Acceptation fähig sind,

<lb/>2) dass infolge davon ein Regress auf Si- 
<lb/>cherstellung Mangels Annahme möglich ist,

<lb/>3) dass die Präsentation zur Annahme wie
<lb/>zur Zahlung am Zahlungs- und nicht am Aus- 
<lb/>stellungsorte zu erfolgen hat,

<lb/>4) dass bis zum Momente der Annahme des
<lb/>Wechsels der Aussteller nicht unbedingt, son- 
<lb/>dern nur regressmässig d. h. unter der Voraus- 
<lb/>setzung rechtzeitiger Protesterhebung haftet, wo- 
<lb/>gegen, nach erfolgter Annahme zur Verbind- 
<lb/>lichkeit des ^Ausstellers noch die unbedingte des
<lb/>Acceptanten hinzutritt.

<lb/>Die theilweis entgegenstehenden Ansichten
<lb/>Sterns werden und zwar wohl mit Recht ver- 
<lb/>worfen.

<lb/>Nur in einer Beziehung sind die Angaben in
<lb/>diesem Abschnitte zu berichtigen. Der Herr Verf.
<lb/>stellt ganz allgemein die Behauptung auf, dass
<lb/>der kaufmännischen Anweisung die specifische
<lb/>Eigenschaft der Wechselhaft fehle. Für Sachsen,
<lb/>welches unstreitig ein nicht unbedeutendes Con- 
<lb/>tingent zur Zahl der in Deutschland vorkommen- 
<lb/>den sog. kaufmännischen Anweisungen stellt,
<lb/>ist dies nicht richtig, indem nach §. 3 des Ges.
<lb/>über den Schuldarrest und Wechselprocess vom
<lb/>7. Juni 1849 kaufm. Anweisungen und Wechsel
<lb/>in Rücksicht der Personalhaft einander völlig
<lb/>gleichgestellt sind.

<lb/>XXII. Ueber die Bedeutung der befristeten
<lb/>Präsentation bei trassirten sowie eigenen Sicht-
<lb/>und Zeitsichtwechseln und die Folgen der Ver-
<lb/>säumniss der Präsentationsfrist. Art. 19, 20, 31,
<lb/>93 Nr. 3 u. 5 d. ADWO.

<lb/>Bemerkenswerth ist hierunter hauptsächlich,
<lb/>dass bei Tratten, welche auf eine bestimmte Zeit
<lb/>nach Sicht lauten, die Präsentation des Wechsels
<lb/>beim Bezogenen nicht bloss den Zweck hat,
<lb/>ein Accept zu erlangen, sondern auch vermit- 
<lb/>telst der Datirung des Accepts den Verfalltag
<lb/>des Wechsels durch den Bezogenen feststellen
<lb/>zu lassen. Es ist daher wohl denkbar, dass der
<lb/>Bezogene entweder ein Accept ertheilt, die Da-
<lb/>tirung aber verweigert, oder dass er den Tag
<lb/>der Präsentation durch Angabe des Datums der- 
<lb/>selben auf dem Wechsel bescheinigt, dagegen
</p>

                     <pb facs="2084706_13+1870_0129.tif"
                         n="125"
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                     <p>

                        <lb/>Wechselrecht.
</p>
                     <p>

                        <lb/>125
</p>
                     <p>

                        <lb/>aber das Accept verweigert. Im ersteren Falle
<lb/>würde der Acceptant haften und der Verfalltag,
<lb/>wenn Mangels Vatirung nicht protestirt worden,
<lb/>dem Acceptanten gegenüber nach Art. 20 Abs. 3
<lb/>zu berechnen sein. Im zweiten Falle könnte
<lb/>dagegen der Bezogene, weil er nur datirt, nicht
<lb/>aber acceptirl hatte, aus einem Accepte auch
<lb/>nicht in Anspruch genommen werden.

<lb/>Weiter stellt der Herr Verfasser die Ansicht
<lb/>auf, dass der blosse mit der Unterschrift des
<lb/>Bezogenen versehene Vermerk „gesehen den
<lb/>.„im Zweifel einem Accepte gleichzuach- 
<lb/>ten sei, weil einmal jede auf dem Wechsel ge- 
<lb/>schriebene und vom Bezogenen unterschriebene
<lb/>Erklärung, insofern dieselbe nicht ausdrücklich
<lb/>die Nichtannahme oder eine Annahme nur unter
<lb/>gewissen Einschränkungen ausspreche, nach Art.
<lb/>21 als Accept gelte und weil zweitens dieser
<lb/>Vermerk ohne die Absicht, den Wechsel hono-
<lb/>riren zu wollen, keinen Sinn habe.

<lb/>Dieser Ansicht dürfte besonders aus dem er- 
<lb/>sten Grunde beizutreten sein.

<lb/>Sodann berichtigt der Herr Verf. die von
<lb/>ihm früher ausgesprochene Meinung, dass für
<lb/>den Bezogenen, wenn derselbe auf Vorzeigung
<lb/>eines Sichtwechsels statt zu zahlen nur accep-
<lb/>tire, die Verjährung vom Tage des Acceptes zu
<lb/>laufen beginne, dahin, dass solchenfalls die Ver- 
<lb/>jährung' für den Acceptanten mit dem von ihm
<lb/>bezeichnten oder durch Protest festgestellten
<lb/>Verfalltage beginne.

<lb/>Es will indess scheinen, als ob der Herr
<lb/>Verf. mit dem Aufgeben einer Meinung kein
<lb/>rechtes Glück hatte. Dies gilt auch hier für
<lb/>den Fall, wenn der Bezogene den Wechsel bei
<lb/>Sicht ohne Angabe eines bestimmten Verfalltages
<lb/>blos acceptirt. Da indess dieser Fall kaum ver- 
<lb/>kommen dürfte, so erlauben wir uns, um nicht
<lb/>unnöthig Raum zu verbrauchen, die Begründung
<lb/>Unserer Ansicht für den besonderen Fall, dass
<lb/>derselbe gefordert würde, aufzusparen.

<lb/>Endlich erörtert der Herr Verf. die Frage,
<lb/>ob durch eine Versäumniss der Präsentations- 
<lb/>frist bei Sichtwechseln und bei Wechseln auf
<lb/>bestimmte Zeit nach Sicht die Verbindlichkeit
<lb/>der Hauptwechselschuldner erlösche, und ver- 
<lb/>eint dieselbe.

<lb/>XXIII. Kann die Unterbrechung der Reihen- 
<lb/>folge der Indossamente und inwiefern geheilt
<lb/>Werden ?

<lb/>Diese Frage wird bejaht, falls einer der frü- 
<lb/>heren Wechselinhaber, hinter deren Indossament
<lb/>erst die Unterbrechung stattgefunden, durch ein
<lb/>Heues Indossament oder nach Durchstreichung
<lb/>der dem früheren Indossamente folgenden Giros
<lb/>wieder in den Besitz des Wechsels gelangt.
<lb/>Jedoch hat ein solcher Inhaber Regressansprüche
<lb/>nur gegen seine ursprünglichen Vormänner.

<lb/>XXIV. Wie lange kann ein Wechselduplical
<lb/>noch nachgefordert werden?

<lb/>Der Herr Verf. spricht dem Verlierer eines
</p>
                     <p>

                        <lb/>Wechsels das Recht der Nachforderung eines
<lb/>Duplicates nur unter der Voraussetzung des
<lb/>mangelnden Interesses ab, mithin nur dann, wenn
<lb/>der verlorene Wechsel bereits verjährt ist, denn
<lb/>selbst im Falle des Eintrittes der Verfallzeit
<lb/>oder der Bezahlung des verlorenen Exemplares
<lb/>sei die Möglichkeit eines Interesses nicht aus- 
<lb/>geschlossen. 43.

<lb/>27. Das mandatum aliena gratia des modernen
<lb/>Rechts. Vom Oberhofgerichtsadvocaten Dr. La- 
<lb/>denburg in Mannheim. (A. f. d. W - u. HR.
<lb/>Bd. XVI. 8. 1 fg.)

<lb/>Die Erörterung beschäftigt sich mit einer
<lb/>Beleuchtung der Rechtsverhältnisse, welche aus
<lb/>dem Wechsel, der Anweisung und dem Credit-
<lb/>briefe zwischen dem Aussteller und Nehmer und
<lb/>demjenigen, welcher zahlen soll, entstehen. Zwi- 
<lb/>schen dem Aussteller dieser Papiere und dem
<lb/>Zahler besteht nach Ansicht des Herrn Verf.'s
<lb/>ein Mandat (aliena grätia), wogegen das Papier
<lb/>in der Hand des Nehmers kein Mandat, sondern
<lb/>nur eine Ermächtigung zur Erhebung der Zah- 
<lb/>lung bekundet, mithin unter den Gesichtspunkt
<lb/>einer Vollmacht fällt. Was insbesondere den
<lb/>Wechsel anlangt, so scheitert diese,Theorie un- 
<lb/>seres Erachtens an dem Umstande, dass es tras-
<lb/>sirt-eigene Wechsel und Weehsel an eigene
<lb/>Ordre giebt, welche hiernach nicht erklärt wer- 
<lb/>den könnten. Wir müssen daher wiederholen,
<lb/>dass mit der Romanisirung moderner Rechtsin- 
<lb/>stitute nichts erreicht wird.

<lb/>28. Zu Art. 4 Nr. 3 der AD WO. Remittent.

<lb/>„An die Ordre von uns selbst, nicht Ordre"
<lb/>enthält keine Bezeichnung des Remittenten. (Erk.
<lb/>d. Ob.-Trib. zu Berlin v. 17. April 1866. A. f. d.
<lb/>W.- u. HR. Bd. XVI. 8. 225.)

<lb/>29. Desgleichen.

<lb/>„An die Ordre von selbst" enthält keine ge- 
<lb/>nügende Bezeichnung eines Remittenten. (Erk.
<lb/>d. Ob.-Trib. zu Berlin v. 19. April 1866. A. f.
<lb/>d. W.- u. HR. Bd. XVI. 8. 227.)

<lb/>SO. Zu Art. 4 Nr. 4 d. ADWO. Zahlungs-
<lb/>zeil.

<lb/>Ein Wechsel, in welchem gesagt ist, dass
<lb/>bis zu einem bestimmten Tage z. B. bis zum
<lb/>16. Aug. 1864 gezahlt werden soll, ist wegen
<lb/>mangelnder Angabe eines dem Art. 4. Nr. 4 d.
<lb/>ADWO. entsprechenden Zahlungstages ungültig.
<lb/>(Erk. d. Ob.-Trib. zu Berlin v. 18. Mai 1865.
<lb/>A. f. d. W.- u. HR.|Bd. XVI. 8. 221.)

<lb/>31. Zu Art. 4. Nr. 5 d. ADWO. Unterschrift
<lb/>des Ausstellers.

<lb/>Art. 4. Nr. 5 verlangt für die Namenszeich- 
<lb/>nung des Ausstellers nur die Namenszeich- 
<lb/>nung auf der Vorderseite des Wechsels. Diese
<lb/>Namenszeichnung braucht nicht unter dem
<lb/>Texte, sondern kann auch seitwärts von dem-
</p>

                     <pb facs="2084706_13+1870_0130.tif"
                         n="126"
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                     <p>

                        <lb/>126
</p>
                     <p>

                        <lb/>II. Deutsches Privatrecht.
</p>
                     <p>

                        <lb/>selben erfolgen. (Entsch. des Wiener Oberl.-
<lb/>Gericlits v. (?). A. f. d. W.- u. HR. Bd. XVI.
<lb/>8. 90.)

<lb/>32. Zu Art. 4 der ADWO. Ansstellungstag.

<lb/>Dem Wechselnehmer, welchem ein auf einen
<lb/>bestimmten Verfalltag gestellter Wechsel mit der
<lb/>Ermächtigung, das fehlende Datum der Ausstel- 
<lb/>lung zu ergänzen, übergeben worden ist, kann
<lb/>dies ohne Zeitbeschränkung während der gan- 
<lb/>zen 3jährigen Verjährungszeit thun. Die Erben
<lb/>des Ausstellers können es, den Fall des dolus
<lb/>ausgenommen, nicht bemängeln, wenn der Wech- 
<lb/>selnehmer einen dem wahren Datum der Aus- 
<lb/>stellung nicht entsprechenden, ja sogar einen
<lb/>dem Todestage des Ausstellers erst nachfolgen- 
<lb/>den Ausstellungstag in den Wechsel setzt. (Erk.
<lb/>d. Ob.-Trib. zu Berlin v. 10. April 1866. A.
<lb/>f. W.- u. HR. Bd. XVI. 8. 222.)

<lb/>33. Zu Art. 4. Nr. 4 der ADWO. Sicht- 
<lb/>wechsel.

<lb/>„Nach Sicht“ bedeutet soviel wie „auf Sicht“,
<lb/>wenn nicht beigefügt ist, zu welcher Zeit nach
<lb/>Sicht gezahlt werden solle. (Entsch. d. österr.
<lb/>ob. Gerichtshofs v. 18. Oct. 1865. A. f. d. W-
<lb/>u. HR. Bd. XVI. 8. 89.)

<lb/>34. Zu Art. 4 d. ADWO. Zcitfolge der Ent- 
<lb/>stehung der Wechselerfordernisse.

<lb/>Ueber die Zeitfolge der Entstehung der we- 
<lb/>sentlichen Bestandteile eines Wechsels ist in
<lb/>der ADWO. nichts gesagt, (Erk. d. Ob.-Trib.
<lb/>zu Berlin v. 6. Dec. 1864. A. f. d. W- u. HR.
<lb/>Bd. XVI. 8. 87.)

<lb/>35. Zu Art. 4 der ADWO. Unterschriften.

<lb/>Nur das Vorhandensein, nicht aber die Rich- 
<lb/>tigkeit der Namensunterschriften der im Art. 4
<lb/>der ADWO. bezeichneten Personen gehört zu
<lb/>den wesentlichen Erfordernissen eines Wechsels.
<lb/>(Erk. d. Ob.-Trib. zu Berlin v. 8. März 1866.)

<lb/>r 36. Zu Art. 6 u. 14 d. ADWO. „Ohne Ob- 
<lb/>ligo“ beim Indossamente des Ausstellers eines Wech- 
<lb/>sels an eigene Ordre.

<lb/>Die dem Indossamente des Ausstellers eines
<lb/>Wechsels an eigene Ordre beigeiügte Clausei
<lb/>„ohne Obligo“ befreit den Aussteller nicht von
<lb/>der Haftpflicht aus dem Indossamente. (Erk. d.
<lb/>Ob.-Trib. zu Berlin v. 17. Jan. u. 16. Sept. 1865.
<lb/>A. f. d. W.- u. HR. Bd. XVII. 8. 106.)

<lb/>37. Zu Art. 6 u. 76 d. ADWO. Gefälschtes
<lb/>Indossament des Ausstellers eines Wechsels an eigene
<lb/>Ordre.

<lb/>Unter dem Aussteller im Art. 76 ist der
<lb/>Aussteller eines Wechsels an eigene Ordre nicht
<lb/>zu verstehen. Ein solcher wird nicht als Aus- 
<lb/>steller, sondern nur aus seinem Indossamente
<lb/>verpflichtet. Er haftet daher aus dem Wechsel
<lb/>überhaupt nicht, wenn das angeblich von ihm
</p>
                     <p>

                        <lb/>herrührende Indossament gefälscht ist (?). (Erk.
<lb/>d, Ob.-Trib. zu Berlin v. 21. März 1865. A. f.
<lb/>d. W.- u. HR. Bd. XV. 8. 329.)

<lb/>38. Zu Art. 7 d. ADWO. Mangel eines Er- 
<lb/>fordernisses.

<lb/>Der Einwand, dass erst nach dem Tode des
<lb/>Trassaten der Tag der Ausstellung und Fällig- 
<lb/>keit, die Bezeichnung der Ordre und der Ver- 
<lb/>rechnungsvermerk im Wechselformulare ausge- 
<lb/>füllt worden ist an und für sich unerheblich.
<lb/>(Erk. d. Ob.-Trib. zu Berlin v. 27. Sept. 1864.
<lb/>A. f. d. W.- u. HR. Bd. XVI. 8. 74.)

<lb/>Zu dems. Art. Desgl.

<lb/>Die Annahme einer Wechselurkunde, welcher
<lb/>noch ein oder mehrere Erfordernisse fehlen,
<lb/>stellt die nachträgliche Beisetzung derselben dem
<lb/>Wechselinhaber anheim. Die Behauptung einer
<lb/>geschehenen unbefugten oder vertragswidrigen
<lb/>Art dieser Ausfüllung dieser Art hat der Ac- 
<lb/>ceptant zu beweisen. (Entsch. d. österr. ob.
<lb/>Ger.-Hofs v. 25. Oct. 1864. A. f. d. W.- u.
<lb/>HR. Bd. XVI. 8. 92.)

<lb/>39. Zu Art. 17 d. ADWO. Incassomaudat.

<lb/>Der Incassomandatar unter der Maske des
<lb/>Indossamentes. Vom Herrn Stadtrichter R. Koch
<lb/>in Berlin. (A. f. d. W.- u. HR. Bd. XV. 8.270.)

<lb/>Der überaus häufige Missbrauch, welcher vor
<lb/>dem Berliner Stadtgerichte mit dem Einwande
<lb/>der Simulation (dass der Kläger nur Incasso- 
<lb/>mandatar seines Vorgängers sei und der Zusatz
<lb/>„zum Incasso“ unterblieben sei, um den Be- 
<lb/>klagten seiner Einreden gegen den Indossanten
<lb/>zu berauben) getrieben wird, veranlasst den
<lb/>Herrn Verf. zu untersuchen, ob dieser Einwand
<lb/>in der Thal, wie vom Stadtgericht und mehreren
<lb/>deutschen obersten Gerichtshöfen geschieht, zu
<lb/>beachten, oder, wie das Berliner Obertribunal
<lb/>annimmt, zu verwerfen sei. Der Herr Verfasser
<lb/>entscheidet sich für letztere Ansicht.

<lb/>40. Zu Art. 19, 45, 88, 153, 228 d. HGB's.
<lb/>Zeichnung der Firma.

<lb/>Druck der Firmen statt handschriftlicher Zeich- 
<lb/>nung bei Unterschriften ist unstatthaft. Practische
<lb/>Folgen. Vom Herrn Bezirksgerichtsactuar Dr.
<lb/>Noack in Dresden. (A. f. d. W.- u. HR. Bd.
<lb/>XV. 8. 249.)

<lb/>41. Zu Art. 21 d. ADWO. Blancoaccept.

<lb/>Wer einen der Unterschrift des Ausstellers
<lb/>noch entbehrenden Entwurf eines gezogenen
<lb/>Wechsels als der darin bezeichnete Trassat mit
<lb/>seinem Accepte versieht und dieses Accept be- 
<lb/>hufs Regulirung seiner Schuld aus einem mit
<lb/>einem Anderen eingegangenen Kaufe diesem
<lb/>Anderen übersendet, autorisirt nur diesen, nicht
<lb/>aber irgend einen Anderen, der bis dahin un- 
<lb/>vollständigen Schrift dadurch, dass er sie als
<lb/>Aussteller vollzieht, Wechselkraft zu verschaffen
</p>

                     <pb facs="2084706_13+1870_0131.tif"
                         n="127"
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                     <p>

                        <lb/>Wechselrecht.
</p>
                     <p>

                        <lb/>127
</p>
                     <p>

                        <lb/>und* das Accept zu einem wechselmässig ver- 
<lb/>bindlichen zu machen. Weder der Concursver-
<lb/>treter noch irgend ein Gläubiger haben daher
<lb/>das Recht einen solchen unfertigen Wechsel sei
<lb/>es mit dem Namen des Schuldners oder mit dem
<lb/>ihrigen auszufüllen. (Erk. d. Ob.-Trib. zu Ber- 
<lb/>lin (Datum unbekannt). (A. f. d. W.- u. BR.
<lb/>Bd. XVII. 8. 99.)

<lb/>42. Zu Art. 21 d. ADWO. Accept.

<lb/>Die ADWO. enthält keine Vorschrift, nach
<lb/>welcher zu vermuthen wäre, dass jedes Accept
<lb/>auf einer Schuldverbindlichkeit des Acceplänten
<lb/>gegen den Aussteller beruhe; es kann deshalb
<lb/>dem Acceptanten nicht unbedingt der Beweis
<lb/>aufgebürdet werden, dass ein solches Yerhält-
<lb/>niss zwischen ihnen nicht existirt habe; der
<lb/>Nachweis des Gegentheils kann vielmehr geeig- 
<lb/>neten Falles dem Zieher obliegen. (Erk. d. Ob.-
<lb/>Trib. zu Berlin v. 13. Nov. 1864. A. f. d. W.-
<lb/>u. HR. Bd. XV. 8. 325.)

<lb/>43. Zu Art. 24 d. ADWO. Domicil.

<lb/>Geber die Bedeutung des Ausdrucks „aller
<lb/>Orlen" und des Wortes „bei" sowie über die
<lb/>Angabe mehrerer Zahlungsorte. Vom Herrn Prof.
<lb/>Platner in Marburg.

<lb/>Bei einem hessischen Gerichte war ein Wech- 
<lb/>sel eingeklagt worden, der den Domicilvermerk
<lb/>„Zahlbar in Fulda bei 8. L. oder auch zahl- 
<lb/>bar in Frankfurt a./M. bei Gebr. B. und allen
<lb/>Orlen"

<lb/>trug. Das Untergericht erachtete die Protest- 
<lb/>erhebung bei einem der Dorniciliaten für ge- 
<lb/>eignet, die zweite Instanz erforderte Protester- 
<lb/>hebung bei beiden Dorniciliaten. Die dritte
<lb/>Instanz erklärte den Wechsel wegen des Zu- 
<lb/>satzes „und allen Orten" überhaupt für keinen
<lb/>Domicilwechsel.

<lb/>Anknüpfend an diesen Fall, spricht sich der
<lb/>Herr Verf. zunächst dahin aus, dass der Zusatz
<lb/>»und allen Orten" welcher in der Regel nur
<lb/>bei eigenen Wechseln vorkomme, nichts anderes
<lb/>bedeute, als dass der Aussteller dem Wechsel-
<lb/>gläubiger, überall wo er angetroflen werde,
<lb/>processualiscb Rede stehen wolle, mithin nicht
<lb/>eigentlich eine Extension des Zahlungsortes
<lb/>enthalte. Für den Domicilvermerk sei er daher,
<lb/>Weil der Domiciliat nicht im Wechselnexus stehe,
<lb/>bedeutungslos. Es sei daher demnächst zu er- 
<lb/>örtern, welchen Einfluss die Angabe zweier Zah- 
<lb/>lungsorte (Fulda und Frankfurt) habe. Hier ent- 
<lb/>scheidet sich der Herr Verf. für die Ansicht,
<lb/>dass die Benennung mehrerer Zahlungsorte, selbst
<lb/>in alternativer Form, wegen der Unbestimmtheit,
<lb/>die dies in dem Wechsel bringe, dessen Gültig- 
<lb/>keit vernichte, dass aber insbesondere die Mei- 
<lb/>nung, dass nur der erste der Zahlungsorte der
<lb/>ullein zu beachtende sei, auf reiner Willkür be- 
<lb/>ruhe.

<lb/>Wenn man aber endlich auch den Wechsel
<lb/>trotz der beiden Zahlungsorte für gültig ansehen
</p>
                     <p>

                        <lb/>wollte, so hält der Herr Verf. denselben nicht
<lb/>für einen Wechsel mit benannten Dorniciliaten,
<lb/>sondern für einen Domicilwechsel, den der Aus- 
<lb/>steller selbst am Domicil zahlen werde. Dies
<lb/>wird in der Hauptsache aus der Präposition „bei"
<lb/>sowie daraus, dass der Remittent, bei welchem
<lb/>der Wechsel domicilirt ist, voraussichtlich das
<lb/>Geld überbracht haben, nicht aber dasselbe noch- 
<lb/>mals habe zahlen wollen, gefolgert.

<lb/>44. Zu Art. 24 d. ADWO. DomicilTermerk.

<lb/>Wenn der Acceptant den Einwand erhebt,
<lb/>dass das Domicil erst nach geschehener Accep-
<lb/>tation und ohne seine Einwilligung auf die Ur- 
<lb/>kunde gesetzt worden, so trifft ihn die Beweis- 
<lb/>last rücksichtlich der nachträglichen Beisetzung,
<lb/>wogegen es Sache des Gegners ist, die Berech- 
<lb/>tigung zu dieser nachträglichen Beisetzung dar-
<lb/>zuthun. (Entsch. d. österr. ob. Ger.-Hofes vom
<lb/>25. Oct. 1864. A. f. d. W.- u. HR. Bd. XVI.
<lb/>8. 92.)

<lb/>45. Desgl.

<lb/>Der Einwand, dass der auf dem Wechsel
<lb/>befindliche Domicilvermerk erst nach erfolgter
<lb/>Acceptation und ohne sein Einverständnis er- 
<lb/>folgt sei, steht dem Acceptanten gegen jeden
<lb/>Wechselinhaber zu. Auch der Aussteller haftet
<lb/>nicht im Sinne dieses Vermerkes, wenn derselbe
<lb/>erst nach der Begebung und ohne sein Einver- 
<lb/>ständnis auf den Wechsel gesetzt worden ist.
<lb/>(Erk. d. österr. ob. Ger.-Hofs v. 15. Mai 1865.
<lb/>A. f. d. W.- u. HR. Bd. XVI. 8. 95.)

<lb/>46. Zu Art. 24 d. ADWO. Domicilrermerk.

<lb/>Auch der Acceptant kann im Einverständnis
<lb/>mit dem Aussteller ein Domicilvermerk auf den
<lb/>Wechsel setzen. Ein solches Einverständnis
<lb/>ist anzunehmen, wenn der Aussteller den vom
<lb/>Bezogenen unter Beifügung eines solchen Ver- 
<lb/>merkes acceptirten Wechsels, ohne Missbilligung
<lb/>der Domicilirung zurückempfängt. (Erk. d. Ob.-
<lb/>Trib. zu Berlin v. 6. Febr. 1864. A. f. d. W.-
<lb/>u. HR. Bd. XVI. 8. 83.)

<lb/>Zu dems. Art. Desgl.

<lb/>Dem Aussteller eines Wechsels sieht aus der
<lb/>nachträglich von wem immer geschehenen Bei- 
<lb/>setzung eines Domicilvermerks auf demselben
<lb/>keine Einwendung zu. (Entsch. d. österr. ob.
<lb/>Ger.-Hofs v. 5. Oct. 1865. A. f. d. W.-tu. HR.
<lb/>Bd. XVI. 8. 91.)

<lb/>47. Zu Art. 29 d. ADWO. Regress auf Si- 
<lb/>cherstellung.

<lb/>Das gegen die Vormänner oder den Acceptanten
<lb/>einer nicht fälligen Tratte gestellte Begehren auf
<lb/>Sicherstellung ist wechselmässig nach Art. 29
<lb/>zu beurtheilen. (Entsch. des österr. ob. Ger.-
<lb/>Hofs v. 20. April 1865. A. f. d. W.- u. HR.
<lb/>Bd. XVI. 8. 100.)
</p>

                     <pb facs="2084706_13+1870_0132.tif"
                         n="128"
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                     <p>

                        <lb/>128
</p>
                     <p>

                        <lb/>II. Deutsches Privatrecht.
</p>
                     <p>

                        <lb/>48. Desgl.

<lb/>Der Regress wegen Unsicherheit lies Accep-
<lb/>tanten setzt nach Art. 29 Nr. 2 wirkliche An- 
<lb/>legung der Personalhaft, nicht aber den blossen
<lb/>Beschluss der Anlegung als Bedingung voraus.
<lb/>(Entsch. des österr. ob. Ger.-Hofs v. 7. Febr.

<lb/>1865. A. f. d. W.- u. HR. Bd. XVI. 8. 103.)

<lb/>49. Zu Art. 36 d. ADWO. Durchstrichenes
<lb/>Indossament.

<lb/>Befand sich zur Zeit der Protesterhebung
<lb/>Mangels Zahlung auf dem Wechsel hinter dem
<lb/>Biancogiro des Remittenten ein ausgelulltes Giro
<lb/>und ist dieses, um die Legitimation des aus dem
<lb/>Wechsel nicht als Inhaber hervorgehenden Wech- 
<lb/>selklägers vermittelst des gedachten Blancogiros
<lb/>des Remittenten zu erbringen, so ist diese Pro-
<lb/>cedur für zur Legitimation des Klägers geeignet
<lb/>zu erachten. (Erk. d. Ob.-Trib. zu Berlin vom
<lb/>6. März 1866.)

<lb/>50. Zu Art. 36 d. ADWO. Legitimation.

<lb/>Der Remittent und erste Indossant eines ge- 
<lb/>zogenen Wechsels, welcher die vom Bezogenen
<lb/>am Verfalltage nicht berichtigte Wechselsumme
<lb/>bezahlt hat, bedarf nur der Quittung des Zah- 
<lb/>lungsempfängers, um den Wechsel (gegen den
<lb/>Aussteller) weiter zu indossiren, nicht aber ei- 
<lb/>nes neuen Indossamentes, vielmehr können die- 
<lb/>jenigen Giros, welche die Legitimation hindern
<lb/>würden, solchenfalls vom Remittenten durch- 
<lb/>strichen werden. (Erk. d. Ob.-Trib. zu Berlin
<lb/>v. 20. Oct. 1864. A. f. d. W.- u. HR. Bd. XVI.
<lb/>8. 78.)

<lb/>51. Zu Art. 40 d. ADWO. Reposition.

<lb/>Der Acceptant kommt auch bei unterbliebe- 
<lb/>ner Präsentation des Wechsels mit dem Verfall- 
<lb/>tage in Verzug, wenn er nicht deponirt. (Erk.
<lb/>d. österr. ob. Ger.-Hofs v. 7. März 1865. A.
<lb/>f. d. W.- u. HR. Bd. XVI. 8. 418.)

<lb/>52. ADWO. Art. 40. Deposition.

<lb/>Der Verzug des Acceptanten tritt mit dem
<lb/>Verfalltage auch ohne Präsentation des Wechsels
<lb/>ein, es sei denn, dass der Acceptant die Wech- 
<lb/>selsumme gerichtlich deponirt hätte. (Erk. des
<lb/>oster, ob. Ger.-Hofs v. 7. März 1863. Arch. f.
<lb/>d. H.- u. WR. Bd. XVI. S. 418.)

<lb/>53. Zu Art. 51 d. ADWO. Kosten.

<lb/>Unter den im Art. 51 der ADWO. erwähnten
<lb/>Kosten sind nur die der Einlösung oder infolge
<lb/>der Einlösung erwachsenden zu verstehen. Ge- 
<lb/>richtliche und aussergerichtliche Kosten, welche
<lb/>ein Indossatar im Processe gegen den Accep- 
<lb/>tanten aufgewendet hat, können vom Indossan- 
<lb/>ten daher an und für sich nicht gefordert wer- 
<lb/>den. (Erk. d. Ob.-Trib. zu Berlin v. 31. Mai

<lb/>1866. A. f. d. W.- u. HR. Bd. XVI. 8. 332.)

<lb/>54. Zu Art. 62 d. ADWO. Ehrenzaklung.

<lb/>Zu Art. 62 der allgemeinen deutschen Wech- 
</p>
                     <p>

                        <lb/>selordnung. Vom Herrn Adv. Dr. Hillig in
<lb/>Leipzig. (Arch. f. das W.- und HR. Bd. XV.
<lb/>8. 264.)

<lb/>Der Herr Verf. bespricht besonders mit Rück- 
<lb/>sicht auf das vom protestirenden Notar einzu- 
<lb/>haltende Verfahren den Fall, wenn von einer am
<lb/>Zahlungsorte befindlichen Nothadresse oder von
<lb/>einem Ehrenacceptanten beim Nothieiden des
<lb/>Wechsels Zahlung angeboten, hinterdrein, nach- 
<lb/>dem der Protest beim Trassaten erhoben wor- 
<lb/>den, wieder verweigert wurde.

<lb/>55. Zu Art. 77 der ADWO. Beginn der
<lb/>Verjährung.

<lb/>In die dreijährige Verjährungsfrist ist der
<lb/>Verfalltag nicht einzurechnen. Die Verjährung
<lb/>ist von Amtswegen zu berücksichtigen. (Erk.
<lb/>d. Prager Oberlandesgerichts v. 23. Jan. 1865.
<lb/>A. f. d. W.- u. HR. Bd. XVI. 8. 341.)

<lb/>56. Zu dems. Art. Prolongation.

<lb/>Eine Prolongation wirkt nur zwischen den
<lb/>Paciscenten. Ihre Wirksamkeit ist von der Zu- 
<lb/>stimmung der übrigen Wechselverpflichteten un- 
<lb/>abhängig. (Erk. d. öster. ob. Ger.-Hofs v. 10.
<lb/>Mai 1865. Arch. f. d. W.- und HR. Bd. XVI.
<lb/>8. 342.)

<lb/>57. Zu Art. 80 d. ADWO. Verjährung.

<lb/>Das Ruhen der Wechselverjährüng.
<lb/>Von Herrn Justizrath Purgold in Darmstadt.
<lb/>(A. f. d. H.- u. WR. Bd. XVI. 8. 345 fg.).

<lb/>Der Herr Verf. erinnert zunächst, dass die
<lb/>WO. zwar Vorschriften über den Beginn, den
<lb/>Ablauf und die Unterbrechung der Verjährung
<lb/>von Wechseln, nicht aber das Schlafen der Ver- 
<lb/>jährung enthalte, und folgert aus dem Umstande,
<lb/>dass Äch bei wechselmässigen Ansprüchen eben
<lb/>sowie bei Ansprüchen anderer Art dasselbe Be- 
<lb/>dürfnis nach einer Regelung der aus der Un- 
<lb/>möglichkeit der Klagerhebung entstehenden Fol- 
<lb/>gen geltend mache, die Anwendbarkeit der ge- 
<lb/>meinrechtlich hierüber bestehenden Vorschriften.
<lb/>Darin, dass weder das Wesen des Wechsels im
<lb/>Principe das dormire praescriptionem ausschlies-
<lb/>sen, noch dass dies die Leipziger Conferenz hat
<lb/>auschliessen wollen, kann man sich mit dem
<lb/>Herrn Verf. wohl nur einverstanden erklären.
<lb/>Weniger aber würde dies der Fall sein, wenn
<lb/>die Ansicht desselben dahin ginge, es solle die
<lb/>in der Wechselordnung vorhandene Lücke durch
<lb/>die Bestimmungen des gemeinen, d. h. des in
<lb/>Deutschland recipirten und fortgebildeten römi- 
<lb/>schen Rechtes über das Ruhen der Verjährung
<lb/>ergänzt werden. Die allgemeine Regel dürfte
<lb/>vielmehr die sein, dass solchenfalls die Bestim- 
<lb/>mungen des im betr. Territorium geltenden bür- 
<lb/>gerlichen Rechtes Anwendung zu finden haben.
<lb/>Es lässt sich indess aus dem Eingänge des er- 
<lb/>sten Abs. 8. 346 der Abhandlung vermuthen,
<lb/>dass der Herr Verf. Letzteres nur hat ausspre- 
<lb/>chen wollen und somit lediglich ein durch die
</p>

                     <pb facs="2084706_13+1870_0133.tif"
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                     <p>

                        <lb/>Wechselrecht.
</p>
                     <p>

                        <lb/>129
</p>
                     <p>

                        <lb/>heimathlichen und von dem Herrn Yerf. zunächst
<lb/>vor Augen gehabten Verhältnisse veranlasster
<lb/>nicht ganz präciser Ausdruck vorliege. 43.

<lb/>58. Zu Art. 80 d. ADWO. Verjährung.

<lb/>Ist die Eröffnung des Concurses über das
<lb/>Vermögen des Wechselschuldners ein Hinderniss
<lb/>der Wechselverjährung? Vom Herrn Obertri- 
<lb/>bunalrath Dr. Kübel in Stuttgart. (Arch. f. d.
<lb/>W.- u. HR. Bd. XVI. 8. 177 fg. u. 233 fg.)

<lb/>Indem vorerst an den Unterschied zwischen
<lb/>der Unterbrechung und der blossen Hemmung
<lb/>der Verjährung (dormire praescriptionem) er- 
<lb/>innert wird, werden dem Leser zunächst die
<lb/>sich nicht immer gleichgebliebenen Ansichten
<lb/>verschiedener deutscher Gerichtshöfe, inglei- 
<lb/>chen die Ansichten von Wechselrechtsleh- 
<lb/>rern über diese Frage vorgeführt. Hieran
<lb/>schliesst sich sodann im zweiten Theile der Er- 
<lb/>örterung die mit gewohnter Klarheit gegebene
<lb/>Darstellung der Meinung des Herrn Verfassers,
<lb/>welche dahin geht, dass der Annahme einer
<lb/>Verjährungsunterbrechung die WO. entge- 
<lb/>genstehe, dass aber die Annahme einer Hem- 
<lb/>mung von diesem Gesetze nicht gehindert werde,
<lb/>nach der Natur der Sache aber geboten erscheine.
<lb/>Für Sachsen ist diese Frage in dem nämlichen
<lb/>Sinne gesetzlich bereits entschieden.

<lb/>59. Zu Art. 80 d. ADWO. Unterbrechung
<lb/>der Verjährung.

<lb/>Zur Unterbrechung der Verjährung genügt
<lb/>die Klagbehändigung, Fortstellung der Klage ist
<lb/>nicht erforderlich. (Erk. d. österr. ob. Ger.-Hofs
<lb/>v. 10. Mai 1865. A. f. d. W.- u. HR. Bd. XVI.
<lb/>S. 342.)

<lb/>60. Zu Art. 87 d. ADWO. Aval.

<lb/>lieber dag Weseu des Avals. Vom Herrn Dr.
<lb/>Johann Svvoboda in Prag.

<lb/>Aus einem prolongirten Wechsel war der
<lb/>Avalist des Acceptanten belangt worden. Die
<lb/>erste Instanz verurlheilte denselben, weil die
<lb/>Gestundung keine Novation enthalte, das Aval
<lb/>also nicht erloschen sei. Die zweite Instanz
<lb/>reformirte, weil der Wechsel durch die Prolon- 
<lb/>gation den Zahlungstag, bis zu welchem der
<lb/>Avalist nur hafte, verloren habe, und weil in
<lb/>der ohne Zustimmung des Avalisten erfolgten
<lb/>Gestundung ein Verzicht auf das Aval zu er- 
<lb/>blicken sei. Die dritte Instanz endlich stellte
<lb/>die Prima wieder her, weil der Avalist des Ae-
<lb/>°eptanten ebenso wie dieser 3 Jahre lang hafte,
<lb/>wobei im Uebrigen bemerkt wurde, dass in Er- 
<lb/>mangelung besonderer Bestimmungen der Wech- 
<lb/>selordnung über das Aval, die bürgerlichen Vor- 
<lb/>schriften über die Bürgschaft anzuwenden seien.

<lb/>An diesen Rechtsfall knüpft der Herr Verf.
<lb/>mi, indem er einige Notizen über die Entstehung
<lb/>des Avals giebt, sodann die Unterschiede zwi- 
<lb/>schen der Bürgschaft und dem Aval hervorhebt
<lb/>Und hieraus mit Recht den Satz ableitet, dass
</p>
                     <p>

                        <lb/>das Aval keine Bürgschaft, sondern ein eige- 
<lb/>nes wechselrechtliche^ Institut sei, dessen so
<lb/>häufige Bezeichnung als Wechselbürgschaft zu
<lb/>dem verhängnissvollen Irrthum führe, als lassen
<lb/>sich die civilrechtlichen Bestimmungen über die
<lb/>Bürgschaft subsidiär auf das Aval anwenden.

<lb/>Hiernach wendet sich der Herr Verf. zu der
<lb/>Natur der Wechselobligation und bezeichnet das
<lb/>Verhältniss der mehreren Verpflichteten bez.
<lb/>Wechselgaranten zum Inhaber als Correalsehuld-
<lb/>verhältniss (?). Hierbei laufen allerdings einige
<lb/>Behauptungen mit unter, welche wir nicht ohne
<lb/>Weiteres unterschreiben möchten. Dass das
<lb/>Siebenhaar’sche Werk über Correalobligationen
<lb/>dem Herrn Verf. erst zu spät zu Händen ge- 
<lb/>kommen, kann man als triftigen Entschuldigungs- 
<lb/>grund wohl nicht gelten lassen.

<lb/>Nachdem sodann noch der Entstehungsgang
<lb/>des Art. 81 gegeben worden, geht der Herr Verf.
<lb/>zur eigentlichen Darlegung seiner Ansicht über
<lb/>und begründet dabei folgende Sätze:

<lb/>1) Das Aval ist der Beitritt zu einer be- 
<lb/>stimmten Wechselverbindlichkeit (der des Ac- 
<lb/>ceptanten, des Ausstellers oder eines Giranten),
<lb/>das Aval zum Ehrenaccept ist wirkungslos.

<lb/>2) Das Aval ist eine selbstständige, von der
<lb/>Existenz der Verbindlichkeit, welcher es beige- 
<lb/>fügt ist, unabhängige, lediglich auf der Mitun- 
<lb/>terschrift beruhende Verpflichtung.

<lb/>3) Der Avalist theilt die Pflichten und Rechte
<lb/>des Wechselschuldners, dem er speciell beige- 
<lb/>treten ist. Ein am Fusse des Wechsels ersicht- 
<lb/>liches Aval gilt als Beitritt in die Obligation des
<lb/>Ausstellers.

<lb/>4) Zahlung seiten des Mitverpflichteten und
<lb/>Compensation seiten desselben befreien in tan- 
<lb/>tum auch den Avalisten. Ebenso Novation, Ver- 
<lb/>gleich und individueller Erlass (?).

<lb/>5) Dem Avalisten gebührt unter allen Um- 
<lb/>ständen kein wechselmässiger Regress den gegen
<lb/>Mitunterzeichner, sondern gleich diesem nur ein
<lb/>Regress gegen die gemeinsamen Vormänner.

<lb/>Die vorstehend wiedergegebenen Ausführun- 
<lb/>gen gipfeln sonach in dem Satze: der Avalist
<lb/>ist nicht Bürge, sondern Mitunterzeichner. Der
<lb/>Avalist des Acceptanten ist daher Mitaeceptant,
<lb/>der des Ausstellers Mitaussteller und der eines
<lb/>Giranten Mitgirant. Es bemessen sich hier- 
<lb/>nach auch die jedesmaligen Rechte und Pflich- 
<lb/>ten desselben, so dass der Zusalz „als Avalist«
<lb/>bedeutungslos erscheint.

<lb/>Wir glauben, dass sich der Herr Verf. in
<lb/>der Hauptsache durch seine Arbeit Dank verdient
<lb/>hat.

<lb/>61. Zu Art. 82 d. ADWO. Einreden.

<lb/>Unter den Einreden, welche dem Beklagten
<lb/>gegen den jedesmaligen Kläger zustehen, sind
<lb/>nicht bloss solche zu verstehen, welche dem
<lb/>Verklagten ursprünglich zugestanden haben, son- 
<lb/>dern auch die erst durch Dritte an ihn gediehe-
</p>

                     <pb facs="2084706_13+1870_0134.tif"
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                     <p>

                        <lb/>130
</p>
                     <p>

                        <lb/>II. Deutsches Privatrecht.
</p>
                     <p>

                        <lb/>nen. (Erk. &lt;!. Ob.-Trib. zu Berlin v. 24. Mai
<lb/>1868. A. I. d. W.- u. HR. Bd. XVI. 8. 335.)

<lb/>62. Zu Art. 82 d. ADWO. Einrede.

<lb/>Der Aussteller ist im Zweifel civilrechtlich
<lb/>verpflichtet, dem Acceptanten Deckung zu ver- 
<lb/>schaffen. Wenn daher ein entgegengesetztes
<lb/>Abkommen nicht getroffen worden, ist der Ac- 
<lb/>ceptant berechtigt, der Klage des Ausstellers
<lb/>die Einrede der nicht erhaltenen Valuta entge- 
<lb/>genzusetzen. (Erk. des österr. Ger.-Hofs v. 8.
<lb/>Febr. 1865. Arcli. f. d. W.- u. HR. Bd. XVI.
<lb/>8. 419.)

<lb/>63. Zu dems. Artikel.

<lb/>Der Einwand eines Mittrassaten, dass der
<lb/>klagende Aussteller von ihm die Unterschrift
<lb/>des Wechsels bloss in der Eigenschaft der eines
<lb/>Zeugen verlangt habe, ist zulässig. (Erk. des
<lb/>öst. ob. Ger.-Hofs v. 15. Febr. 1865. A. f. d.W.-
<lb/>u. HR. Bd. XVI. 8. 422.)

<lb/>64. Zu Art. 82 d. ADWO. Einreden.

<lb/>Das praktische Wechselrecht. Vom Herrn Ober-
<lb/>hofgeriehtsadvocaten Dr. Ladenburg in Mann- 
<lb/>heim. (Vierter Tlieil.) A. f. d. W- u. HR. Bd.
<lb/>XVII. 8. 67.

<lb/>Die unverkennbar wenig gelungene Fassung
<lb/>des Art. 82 der WO. hat bereits eine wahre
<lb/>Fluth von Abhandlungen und Erörterungen zu
<lb/>Tage gefördert, ohne dass es desshalb einer
<lb/>bestimmten Ansicht gelungen wäre, sich dauernd
<lb/>in der Doetrin zu befestigen. Auch der Herr
<lb/>Verfasser hat diese Sysiphusarbeit von Neuem
<lb/>begonnen, nur dass er sich im vorliegenden
<lb/>Heftchen nicht das ganze Gebiet des Art. 82,
<lb/>sondern lediglich die Einrede der Zahlung zum
<lb/>Gegenstände seiner Untersuchung ausersehen hat.
<lb/>Er behandelt die beiden Fragen:
<lb/>von wem und gegen wen Zahlung vorge- 
<lb/>schützt werden könne,

<lb/>und geht bei Beantwortung derselben von dem
<lb/>Satze aus, dass die Zahlung wie jede andere
<lb/>Obligation, so auch die aus dem Wechsel ent- 
<lb/>springende tilge. Dem Empfänger der Zahlung
<lb/>sowie jedem, an dessen Stellvertreter oder Uni- 
<lb/>versalrechtsvorgänger gezahlt worden sei, könne
<lb/>daher die Thatsache der Zahlung entgegenge- 
<lb/>setzt werden, und zwar nicht bloss von dem
<lb/>Zahlenden selbst, sondern überhaupt von jedem
<lb/>Wechselschuldner. Anderen Personen, als den
<lb/>genannten, stehe indess die Thatsache der Zah- 
<lb/>lung wegen Unzulässigkeit der exceptiones ex
<lb/>persona indossantis nur dann im Wege, wenn
<lb/>die Zahlung auf dem Wechsel beurkundet sei.
<lb/>Letztere Beschränkung wird jedoch sofort wie- 
<lb/>der auf die Fälle der Theilzahlung beschränkt,
<lb/>da im Falle einer Totalzahlung der zahlende
<lb/>Schuldner sich den quittirten Wechsel aushän- 
<lb/>digen zu lassen berechtigt sei, die blosse Quit- 
<lb/>tung auf dem in der Hand des Gläubigers ge- 
<lb/>bliebenen Wechsel aber, besonders bei dem
</p>
                     <p>

                        <lb/>Gebrauche der Handelswelt, den Wechsel quittirt
<lb/>zur Zahlung vorzulegen, nichts beweise.

<lb/>Den Schluss der Erörterung bildet eine Ver- 
<lb/>gleichung des gefundenen Resultates hauptsächlich
<lb/>mit den Ansichten ThöPs und Liebe’s.

<lb/>Wir bedauern, das Ergebniss der Arbeit des
<lb/>Herrn Verf. nicht als ein befriedigendes be- 
<lb/>zeichnen zu können und hieran ist unseres
<lb/>Dafürhaltens der Umsland schuld, dass sich
<lb/>der Herr Verf. von vornherein auf einen un- 
<lb/>richtigen Standpunkt gestellt hat.

<lb/>Es ist von einem Verfahren kein Heil zu
<lb/>erwarten, welches sich lediglich bemüht, Rechts- 
<lb/>gebilde der neueren Zeit zu drehen und zu wen- 
<lb/>den, bis sie glücklich in eine Form hineinge- 
<lb/>zwängt sind, welche uns die Römer in allen
<lb/>ihren einzelnen Theilen und nach ihren ver- 
<lb/>schiedenen Seiten genau beschrieben haben. Die
<lb/>Anhänger eines solchen Verfahrens glauben sich
<lb/>auf diese Weise mit dem Räthselhaften dieses
<lb/>Institutes abfinden und auf den Lorbeeren der
<lb/>röm. Juristen ausruhen zu dürfen. Nun heisst
<lb/>es freilich bei einer solchen Methode: die Augen
<lb/>fest zugedrückt und nun frisch darauf zu, es
<lb/>möge biegen oder brechen.

<lb/>Wir haben schon wiederholt auszusprechen
<lb/>Veranlassung gefunden, dass durch die Berufung
<lb/>auf römisch-rechtliche Sätze zur Erklärung der
<lb/>Eigenheiten des Wechsels nicht nur nichts be- 
<lb/>wiesen, sondern in die Lehre vom Wechsel nur
<lb/>Verwirrung gebracht wird. Der Wechsel hat
<lb/>gerade ebenso viel Recht, aus seiner eigenen
<lb/>Natur heraus erklärt zu werden, wie jedes an- 
<lb/>dere Rechtsinstitut. Nach unserem Dafürhalten
<lb/>besteht nun der Grundirrthum des Herrn Verf.
<lb/>in der Meinung, der Wechsel sei eine Obli- 
<lb/>gation, etwa wie eine gewöhnliche Schuldur- 
<lb/>kunde, nur dass dieselbe die Eigenschaft habe,
<lb/>nach und nach eine Anzahl von Verpflichteten
<lb/>an sich zu ziehen und dass die Ueberlragung
<lb/>derselben an einen Dritten doch eigentlich nichts
<lb/>anderes als eine Cession sei, welche letztere
<lb/>nur insofern etwas modernisirt worden, als das
<lb/>zu übertragende Forderungsrecht frei von den
<lb/>Mängeln, welche es in der Person des Abtreten- 
<lb/>den gehabt, auf den Erwerber übergeht. Wir
<lb/>glauben recht wohl, dass uns dies von dem
<lb/>Herrn Verf. lebhaft bestritten werden möchte,
<lb/>allein wir müssen gestehen, dass uns eine an- 
<lb/>dere Auffassung unmöglich erscheint, solange
<lb/>Jemand den Satz aufstellt, der Wechsel erlösche
<lb/>durch Zahlung. Bei der Aufstellung eines sol- 
<lb/>chen Satzes wird nämlich übersehen, dass die
<lb/>im Wechsel gegebene Zusicherung des Empfan- 
<lb/>ges einer allseitig genau bestimmten Geldsumme
<lb/>nicht etwa ausserhalb des Wechsels existirt,
<lb/>sondern dass sie sich im Wechsel verkörpert
<lb/>und in demselben lebt, und nicht eher und nicht
<lb/>später erlischt, als das Papier selbst Wechsel
<lb/>zu sein aufhört. Der Wechsel ist demnach ein
<lb/>Werthobject, man kann es wohl geradezu
<lb/>eine Sache nennen, die allerdings ihren Werth
</p>

                     <pb facs="2084706_13+1870_0135.tif"
                         n="131"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0135--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Wechselreeht.
</p>
                     <p>

                        <lb/>131
</p>
                     <p>

                        <lb/>nicht in sich selbst trägt, sondern durch die Zah- 
<lb/>lungsfähigkeit ihrer Giranten empfängt. Ebenso
<lb/>wenig nun, wie bei dieser Natur des Wechsels
<lb/>zur Gültigkeit einer Wechseloperation (Ausstel- 
<lb/>lung, Accept, Indossament etc.) etwas darauf
<lb/>ankommt, aus welchem materiellrechtlichen Grunde
<lb/>dieselbe vorgenommen wurde, ebenso gleichgül- 
<lb/>tig ist es für das Fortbestehen des Wechsels
<lb/>an und für sich, ob ein Wechselschuldner das- 
<lb/>jenige zahlt, was er zu zahlen hat, um den
<lb/>Wechsel wieder zu erhalten, wenn er ihn in der
<lb/>That nicht erhält. Der Wechsel besteht aber
<lb/>mit seinen Wirkungen fort. Wir müssen daher
<lb/>der Geltung der exceptio solutionis für das
<lb/>Wechselrecht geradezu widersprechen. Es gibt
<lb/>im Wechselrechte keine Einrede der
<lb/>Zahlung. Liegt trotz erfolgter Zahlung bei
<lb/>nochmaligem Zahlungsbegehren auf Seiten des
<lb/>Fordernden ein dolus vor, so kann nur dieser
<lb/>zur Abwehr benutzt werden. Wenn die erfolgte
<lb/>Zahlung und das nochmalige Erfordern einen
<lb/>solchen dolus nicht involvirt, also eine exceptio
<lb/>doli nicht substantiirt werden kann, kommt über- 
<lb/>haupt eine Zahlung im Wechselrechte einem
<lb/>Kläger gegenüber nicht in Betracht.

<lb/>Auch in manchen Einzelheiten können wir
<lb/>uns, von Obigem abgesehen, mit dem Herrn
<lb/>Verfasser nicht einverstanden erklären. Indess
<lb/>wird es nach vorstehenden Bemerkungen eines
<lb/>Eingehens auf dieselben nicht bedürfen. 43.

<lb/>65. Zu Art. 82 d. AD WO. Einreden.

<lb/>l)ie Compensalionseinrede im Wechselprocesse nnd
<lb/>der Uebergang des Wechselverfahrens in den
<lb/>ordentlichen Process. Vom Herrn Justizrath
<lb/>Purgold in Darmstadt. (A. f. d. W - u. HR.
<lb/>Bd. XVI. 8. 57.)

<lb/>Der Herr Verf. beschäftigt sich mit den bei- 
<lb/>den Fragen:

<lb/>1) Kann im Wechselprocesse eine Gegen- 
<lb/>forderung geltend gemacht werden, welche dem
<lb/>Aussteller des Wechsel bereits vor Ausstellung
<lb/>desselben gegen denjenigen zustand, dem er den
<lb/>Wechsel ausstellte? und

<lb/>2) kann der Kläger auch ausser dem Falle
<lb/>des Abläugnens der Unterschrift den Uebergang
<lb/>des Wechselprocesses in das ordentliche Ver- 
<lb/>fahren verlangen?

<lb/>Die erste Frage wird verneint, die zweite
<lb/>bejaht.

<lb/>66. Zu Art. 82 der ADWO. Einrede der

<lb/>Zahlung.

<lb/>Einfluss der Zahlung auf die Wechselobligation.
<lb/>Vom Herrn Leo Geller in Kalusz (Galizien).
<lb/>(A. f. d. W.- u. HR. Bd. XV. 8. 308.)

<lb/>Der Gedankengang, den der Verf. bei Erör- 
<lb/>terung der Frage nimmt, welchen Einfluss eine
<lb/>(nicht auf dem Wechsel vermerkte) Zahlung auf
<lb/>die Verpflichtung der mehreren Wechselschuldner
<lb/>habe, ist in Kürze folgender: Der Wechsel sei
<lb/>e,n verkörpertes debitum, eine res. Seine Aus- 
</p>
                     <p>

                        <lb/>stellung (die Scriptur) habe die sofortige Ent- 
<lb/>stehung der Schuldnerschaft zur Folge, weil
<lb/>der Wechsel der Träger der letzteren sei. Eine
<lb/>Gläubigerschaft aus dem Wechsel entstehe
<lb/>erst durch die Apprehension des Wechsels sei- 
<lb/>tens eines Drittens, so dass also das Verbind- 
<lb/>lichwerden und das Berechtigtwerden bei dieser
<lb/>„Obligation“ abweichend von den übrigen Schuld- 
<lb/>verhältnissen nicht gleichzeitig einzulreten
<lb/>brauche. Auf diese Möglichkeit, dass man aus
<lb/>dem Wechsel verbindlich werden könne, ohne
<lb/>doch Jemandem verbindlich zu werden, wird
<lb/>der Schluss gebaut, dass man auch aus dem
<lb/>Wechsel verbindlich bleiben könne, ohne dass
<lb/>es — wenn auch nur momentan — Jemanden
<lb/>mehr gebe, dem man verbindlich sei. Der Herr
<lb/>Verf. drückt dies so aus: die Gläubigerschaft
<lb/>könne untergehen, ohne dass die Schuldnerschaft
<lb/>deshalb zu existiren aufhöre. Hierauf wird die
<lb/>weitere Ansicht gegründet, dass für die Schuld- 
<lb/>nerschaft und für die Gläubigerschaft nicht ei- 
<lb/>nerlei Erlöschungsgründe gellen. Die Schuldner- 
<lb/>schaft bleibe nämlich solange bestehen, als das
<lb/>Papier nicht vernichtet oder quittirt sei, die
<lb/>Gläubigerschaft gehe dagegen ausser in diesen
<lb/>Fällen auch noch durch die Zahlung unter; der
<lb/>Gläubiger werde aus dem gesammten Wech- 
<lb/>selnexus gewissermassen exnexuirt, weil die
<lb/>sämmtlichen Wechselschuldner dem Wechsel- 
<lb/>gläubiger gegenüber solidarisch verpflichtet seien,
<lb/>die Zahlung des einen daher alle liberire, wenn
<lb/>auch im Uebrigen „auf dieses Verhältniss manche
<lb/>Regeln der röm. Correalilätslehre nicht anwend- 
<lb/>bar seien.“ Der Gläubiger erscheine vom Mo- 
<lb/>ment der Zahlung an als malae fidei possessor,
<lb/>er sei zur Anstellung der Klage nicht mehr le- 
<lb/>gi timirt. Gelange dagegen der Wechsel aus
<lb/>seinen Händen wieder in die Hand eines Drit- 
<lb/>ten, so sei zur Elidirung des Anspruches dieses
<lb/>Gläubigers eine neue rechtsaufhebende Thatsache
<lb/>erforderlich.

<lb/>Wir wollen nicht bestreiten, dass der Herr
<lb/>Verf. wenigstens bestrebt gewesen ist, in dem
<lb/>Chaos von Wechseltheorien sich eine eigene Mei- 
<lb/>nung zu bilden. Es ist auch jedenfalls aner-
<lb/>kennenswerth, dass er der Versuchung, die
<lb/>weehselrechtlichen Erscheinungen nach den
<lb/>Grundsätzen des röm. Rechtes schlechterdings
<lb/>zu beurtheilen, möglichst zu widerstehen ver- 
<lb/>sucht hat. Allein einmal ist ihm letzteres doch
<lb/>nicht ganz gelungen und zweitens darf man in
<lb/>diesem Bestreben nicht soweit gehen, juristisch
<lb/>Unmögliches nicht nur für möglich sondern so- 
<lb/>gar als wirklich existirend auszugeben. Wir
<lb/>haben nämlich an seiner Theorie folgendes aus- 
<lb/>zusetzen :

<lb/>Richtig ist, dass der Wechsel etwas Körper- 
<lb/>liches ist. Indess ist er kein debitum und keine
<lb/>Obligation selbst. Er repräsentirt vielmehr ei- 
<lb/>nen, wenn auch imaginären, nämlich im Credit
<lb/>seiner Garanten beruhenden Vermögenswerth.
<lb/>Zu erwähnen ist hierbei, dass der Herr Verf.
</p>

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                     <p>

                        <lb/>132
</p>
                     <p>

                        <lb/>II. Deutsches Privatrecht.
</p>
                     <p>

                        <lb/>dieser durch Dr. Siebenhaar vertretenen und
<lb/>wohl allein richtigen Ansicht mehrmals ganz
<lb/>nahe kommt.

<lb/>Fernerhin nimmt derselbe mit Kuntze an,
<lb/>dass der Aussteller sich schon durch die Scrip-
<lb/>tur verpflichte. Sein absoluter Wille vermöge
<lb/>ihn zum Schuldner zu machen, ohne dass er
<lb/>ein rechtsfähiges Subject als Gläubiger gegen- 
<lb/>über habe. Wir gestehen, dass dies der Stein
<lb/>des Anstosses in der Kuntze’schen Theorie ist.
<lb/>Denn eine Obligation ohne einen Gläubiger ist
<lb/>nacii unseren Begriffen ein juristisches Unding.
<lb/>Dieses für möglich gehalten zu haben, ist der
<lb/>Hauptfehler des Herrn Verf’s.

<lb/>Vojkmar und Löwy haben deshalb den Wech- 
<lb/>sel selbst als Gläubiger angesehen. Der Herr
<lb/>Verf. dreht diesen Satz um und behauptet, der
<lb/>Wechsel sei Träger der Schuldnerschaft, und
<lb/>zwar, um seinen Satz, dass, obwohl momentan
<lb/>kein Gläubiger mehr existire (z. B. bei der
<lb/>Dereliction des Wechsels), dennoch die Wechsel- 
<lb/>verpflichteten verhaftet bleiben, zu erklären. Ist
<lb/>aber Volkmar und Löwy’s Ansicht unmöglich,
<lb/>weil ein Ding keine Person sein, also nicht Rechte
<lb/>erwerben kann, so ist dies in eben dem Grade
<lb/>auch mit dem Satze des Herrn Verf. der Fall.

<lb/>Endlich aber verfällt der Herr Verf. selbst
<lb/>in den von ihm getadelten Fehler, nur mittelst
<lb/>einer petitio principii zu seinem Ziele zu ge- 
<lb/>langen. So nennt derselbe nämlich die Argu- 
<lb/>mentation Löwy’s, dass eine auf dem Wechsel
<lb/>nicht vermerkte Zahlung keine wechselmässige
<lb/>sei, also den Wechsel nicht tilge, ferner die Ar- 
<lb/>gumentation, dass jede Unterschrift eine selbst- 
<lb/>ständige Verpflichtung begründe u. s. w. Wir
<lb/>fragen indess, was ist es anders, wenn der Herr
<lb/>Verf. behauptet, dass die mehreren Wechsel- 
<lb/>schuldner dem jeweilgen Wechselinhaber gegen- 
<lb/>über als Solidarschuldner erscheinen ? Was
<lb/>heisst dies anderes als: die Zahlung eines
<lb/>Schuldners befreit den anderen, weil die Zah- 
<lb/>lung des einen den andern befreit? Und womit
<lb/>begründet der Herr Verf. seine Ansicht, dass
<lb/>die Wechselschuldner Correalschuldner seien?
<lb/>Mit der Behauptung: das vom Aussteller ge- 
<lb/>schaffene Debitum sei ein einziges, jeder
<lb/>Wechselverpflichtete schulde eandem rem. Rich- 
<lb/>tiger gesagt, jeder Wechselschuldner haftet aus
<lb/>seiner Garantieübernahme und garantirt, dass
<lb/>die Zahlung erfolge, wie sie im Wechsel be- 
<lb/>stimmt ist. Dass diese so bestimmte Zahlung,
<lb/>wenn auch nicht gegen Aushändigung des Wech- 
<lb/>sels, wohl aber ohne diese, mehrmals erfolgen
<lb/>kann, lässt sich nicht bezweifeln, weil die Zah- 
<lb/>lung in Geld besteht und mit der eadem res
<lb/>ist also hier ebenfalls nichts bewiesen. Denn
<lb/>zwei Personen, welche unter ganz gleichen Be-
<lb/>diiigungen die gleiche Summe schulden, sind des- 
<lb/>halb allein noch nicht Correalschuldner. Es ist
<lb/>dies im concreten Fall möglich, aber nicht ein
<lb/>für allemal nöthig. Aus der Wechselordnung
<lb/>lässt es sich wenigstens nicht beweisen, dass
</p>
                     <p>

                        <lb/>die Wechselverpflichteten dem Wechselgläubiger
<lb/>als Correalschuldner gegenüber stehen. Diese
<lb/>ganz ausserordentlich verbreitete und festge- 
<lb/>wurzelte Ansicht ist ebenfalls nichts anderes
<lb/>als ein Ausfluss der Bestrebungen, den Wechsel
<lb/>zu romanisiren. ImUebrigen irrt nach unserem
<lb/>Dafürhalten der Herr Verf. auch, wenn derselbe
<lb/>annimmt, dass die anderweite Benutzung des
<lb/>Wechsels seitens des Zahlungsempfängers immer
<lb/>etwas den übrigen Wechselschuldnern Nachthei- 
<lb/>liges oder immer etwas dem Rechtsgefühle Wi- 
<lb/>derstreitendes sein müsse.

<lb/>Wir sind daher immer noch der vom Herrn
<lb/>Verf. bekämpften Ansicht, dass eine auf dem
<lb/>Wechsel nicht abgeschriebene Zahlung nur unter
<lb/>den Voraussetzungen der exc. doli geltend ge- 
<lb/>macht werden kann und dass es eine exc. so- 
<lb/>lutionis im Wechselrechte nicht gibt. 43.

<lb/>67. Zu Art. 83 d. ADWO. Berefchernugs-
<lb/>klage.

<lb/>Ein nach eingetretener Verjährung des Wech- 
<lb/>sels auf denselben gebrachtes Indossament ist
<lb/>weder seiner Form noch seinen Wirkungen nach
<lb/>eine Cession. Im Falle eines solches Indossa- 
<lb/>mentes beziffert sich daher der Schaden des
<lb/>Indossatars, um den sich der mit Deckung ver- 
<lb/>sehene Acceptant auf des Ersteren Kokten be- 
<lb/>reichern würde, nach der Summe, um welche
<lb/>dieser Indossatar den verjährten Wechsel an
<lb/>sich gebracht hat. (Entsch. des österr. ob. G.-
<lb/>Hofs v. 1. März 1865. Arch. f. d. W.- v. HR.
<lb/>Bd. XVI. 8. 423.)

<lb/>68. Hers. Artikel.

<lb/>Die Inanspruchnahme des Ausstellers auf
<lb/>Grund des Art. 83 setzt voraus, dass auch der
<lb/>wechselmässige Anspruch gegen den Acceptan-
<lb/>ten verjährt ist. Der Concurs des Acceptanten
<lb/>ändert hieran nichts. (Entsch. des österr. ob.
<lb/>Ger.-Hofs v. 3. Mai 1865. A. f. d. W.- u. HR.
<lb/>Bd. XVI. 8. 426.)

<lb/>69. Art. 83 d. ADWO. Bercichernngsklage.

<lb/>Steht dem Wechselinhaber auch eine Bereicherungs- 
<lb/>klage gegen den Domiciiialen zu? Vom Herrn
<lb/>Stadtgerichtsrath Dr. Wolf in Frankfurt a./M.

<lb/>Veranlasst worden ist diese Erörterung durch
<lb/>ein Erkenntniss des Stadtgerichtes zu Frankfurt
<lb/>a./M., in welchem dem Wechselinhaber eine Be- 
<lb/>reicherungsklage gegen den Domiciiialen zuge- 
<lb/>sprochen worden war. In den Gründen zu die- 
<lb/>ser Entscheidung war darauf Bezug genommen,
<lb/>dass gegen diese Ansicht der Art. 83 der WO.
<lb/>nicht angeführt werden dürfe, da dieser keine
<lb/>Veranlassung gehabt, sich darüber auszusprechen
<lb/>ob auf dem Wechsel benannte aber nicht wech-
<lb/>selmässig haftende Personen mit dieser Klage
<lb/>belangt werden können oder nicht; ferner dar- 
<lb/>auf, dass nach heutigem Rechte auch Dritte aus
<lb/>einem ohne ihre Concurrens geschlossenen Ver- 
<lb/>trage, wenn er ihren Vortheil bezwecke, be-
</p>

                     <pb facs="2084706_13+1870_0137.tif"
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                     <p>

                        <lb/>Wechselrecht.
</p>
                     <p>

                        <lb/>133
</p>
                     <p>

                        <lb/>rechtigt werden, sowie endlich darauf, dass dem
<lb/>Domicilirten, selbst wenn er Gläubiger des Ac-
<lb/>ceptanten sei, ohne Genehmigung des Letzteren
<lb/>nicht gestattet werden könne, sich mit dem zu
<lb/>anderen Zwecken in seine Hände gelangten
<lb/>Gelde bezahlt zu machen.

<lb/>Der Herr Verfasser weist die Unstichhaltig- 
<lb/>keit dieser Gründe nach. Indess will es uns
<lb/>scheinen, als ob der Apparat, den er ins Feld
<lb/>führt, für den vorliegenden Fall etwas zu um- 
<lb/>fangreich sein dürfte. Insbesondere genügt wohl
<lb/>zur Entkräftung des ersten Entscheidungsgrun- 
<lb/>des schon der Hinweis darauf, dass derjenige,
<lb/>welcher etwas innehat, was er dem Geber zu- 
<lb/>rückzuerstatten verpflichtet ist, eben nicht um
<lb/>den Werth dessen was er auf diese Weise be- 
<lb/>sitzt, bereichert erscheint. Eines Nachweises,
<lb/>dass der Satz: aequum est, neminem cum alterius
<lb/>detrimepto fieri locupletiorem, ein von den Rö- 
<lb/>mern in dieser Allgemeinheit anerkanntes und
<lb/>angewendetes Princip nicht enthalten solle,
<lb/>bedarf es schwerlich mehr, wenn auch hier und
<lb/>da einmal ein Schriftsteller sich verleiten lässt, den
<lb/>beregten Satz in der angedeuteten Richtung zu
<lb/>missbrauchen, Indess lässt sich nicht bestreiten,
<lb/>dass die Condictionen allerdings eine, wenn auch
<lb/>vereinzelte und einer Ausdehnung nicht fähige
<lb/>Anwendung dieses Satzes sind; nur wird sich nicht
<lb/>behaupten lassen, dass dieselben im Allgemei- 
<lb/>nen auf Grund des Irrthums — bei mehreren
<lb/>derselben kommt ein Irrthum gar nicht ins Spiel

<lb/>gegeben werden.

<lb/>Ueberhaupt ist das, was der Herr Verf. über
<lb/>die Condictionen ausführt, nicht durchgängig
<lb/>ganz correct. Wir können uns indess ein wei- 
<lb/>teres Eingehen hierauf ersparen, da soviel rich- 
<lb/>tig ist, dass eine Condiction im gegebenen Falle
<lb/>nicht Platz greift.

<lb/>Demjenigen ferner, was über die Unzulässig- 
<lb/>keit der Unterstellung eines pactum ad favorem
<lb/>tertii gesagt wird, kann beigepflichtet werden.
<lb/>Es Hesse sich vielleicht noch hinzufügen, dass,
<lb/>selbst zugegeben, es liege ein solches pactum
<lb/>vor, die Absicht des Acceptanten doch im Zwei- 
<lb/>fel nicht dahin gegangen ist, den Domiciliaten
<lb/>zu ermächtigen, auch einen durch die Nachläs- 
<lb/>sigkeit des Inhabers präjudicirten Wechsel
<lb/>zu bezahlen.

<lb/>70. Zu Art. 83 der AD WO. Bereicherongs-
<lb/>klagc.

<lb/>Von einer Klage auf Erstattung des dem
<lb/>Wechselinhaber durch die unterbliebene Zahlung
<lb/>entstandenen Schadens ist in der ADWO. nicht
<lb/>die Rede, zumal eine solche Klage von der Be- 
<lb/>reicherungsklage durchaus verschieden ist. Letz- 
<lb/>tere beruht auf dem Grundsätze, dass sich Nie- 
<lb/>mand mit des Anderen Schaden bereichern soll.
<lb/>Eine solche Bereicherung würde vorliegen, wenn
<lb/>der Wechselaussteller gegen den Wechsel ein
<lb/>Darlehn empfangen hätte und nur letzteres nach
<lb/>Verjährung und Präjudicirung des Wechsels dem
</p>
                     <p>

                        <lb/>Inhaber nicht zurückzahlen wollte. (Erk. d. Ob.-
<lb/>Trib. zu Berlin v. 9. Juni 1864. A. f. d. W -

<lb/>u. HS. Bd. XVI. 8. 337.)

<lb/>71. Zu Art. 87 d. ADWO. Protest.

<lb/>Zur Beweisfähigkeit eines im Auslande auf- 
<lb/>genommenen Protestes in Oesterreich gehört
<lb/>Legalisation des Protestes seitens der belr. österr.
<lb/>Gesandtschaft. (Der Mangel der Legalisation
<lb/>kann durch Nachsicht des Gegners sanirt wer- 
<lb/>den). (Entsch. des Prager Oberlandesgerichts

<lb/>v. 7. Juni 1864. A. f. d. W.- u. HR. Bd. XVI.
<lb/>8. 427.)

<lb/>72. Zu Art. 88 d. ADWO. Protest.

<lb/>Wenn der Trassat, dem im Laufe des Zah- 
<lb/>lungstages der Wechsel zur Zahlung vorgelegt
<lb/>wird, zwar Zahlung nicht leistet, wohl aber er- 
<lb/>klärt, bis zum Ablaufe des Zahlungstages den
<lb/>Wechsel noch einlösen zu wollen, so ist der
<lb/>Ablauf dieser dem Trassaten zustehenden Frist
<lb/>zu erwarten, und erst Protest zu erheben, wenn
<lb/>der Trassat diese Frist verstreichen lässt. Ein
<lb/>früher aufgenommener Protest ist vorzeitig und
<lb/>daher ungültig. (Erk. d. OAG. zu Jena vom (?).
<lb/>A. f. d. W.- u. HR. Bd. XV. 8. 318.)

<lb/>73. Zu Art. 88 Nr. 1 des ADWO. Copie

<lb/>des Wechsels im Proteste.

<lb/>Eine Auslassung der Buchstaben „a. c." beim
<lb/>Verfalltage in der im Proteste enthaltenen Wech- 
<lb/>selabschrift, beweist nicht, dass diese Buchstaben
<lb/>auch im Wechsel gefehlt haben. Geringe Ab- 
<lb/>weichungen dieser Copie vom Wechseloriginale
<lb/>sind unerheblich, solange die Identität beider
<lb/>nicht zweifelhaft ist. (Erk. d. Überhandelsge- 
<lb/>richts in Württemberg v. 7. Sept. 1866. A. f.
<lb/>d. W. u. HR. Bd. XVI. 8. 106.)

<lb/>74. Zu Art. 91 d. ADWO. Ort der Protcst-
<lb/>aufnakme.

<lb/>Hat der Doiniciliat seine Wohnung gewech- 
<lb/>selt, und ist daher in einer anderen als der im
<lb/>Wechsel angegebenen Wohnung des Domiciliaten
<lb/>protestirt worden, so liegt ein gütiger Protest
<lb/>vor, und bedarf es der Angabe dessen, wie der
<lb/>Notar die jetzige Wohnung des Domiciliaten er- 
<lb/>kundet hat, nicht. Eines Vermerkes, dass bei
<lb/>der Polizei nachgefragt worden, bedarf es über- 
<lb/>haupt nur dann, wenn die Nachfrage erfolglos
<lb/>geblieben ist. (Erk. d. Ob.-Trib. zu Berlin v.
<lb/>24. April 1866. A. f. d. W.- u. HR. Bd. XVI.
<lb/>8. 330.)

<lb/>75. Zu Art. 94 der ADWO. Beglaubigung
<lb/>von Handzeichen.

<lb/>Der Mangel einer Beglaubigung einer durch
<lb/>Kreuzzeichen vollzogenen Wechselerklärung ent- 
<lb/>zieht der letzteren jede Wechselkraft und kann
<lb/>durch Zugeständniss der Gegenpartei nicht be- 
<lb/>hoben werden. (Entsch. d. österr. ob. Ger.-Hofs
</p>

                     <pb facs="2084706_13+1870_0138.tif"
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                     <p>

                        <lb/>134
</p>
                     <p>

                        <lb/>Wechselrecht.
</p>
                     <p>

                        <lb/>v. 20. Dec. 1864. A. f. d. W.- u. HR. Bd. XVI.
<lb/>8. 104.)

<lb/>76. Zu Art. 94 der AD WO. Notarielle Be- 
<lb/>glaubigung Ton Handzeichen.

<lb/>Der Vorschrift des Art. 94 ist genügt, nicht
<lb/>nur wenn der Notar das Handzeichen des Schrei- 
<lb/>bensunkundigen auf dem Wechsel selbst unter
<lb/>Beidrüekung des Dienstsiegels beglaubigt hat,
<lb/>sondern auch, wenn von dem Notar unmittelbar
<lb/>ein, die Beglaubigung der von dem Schreibens- 
<lb/>unkundigen unter den Wechsel gesetzten und
<lb/>von ihm vor dem Notar anerkannten Handzeichen
<lb/>enthaltendes Notariatsprotocoll aufgenommen wor- 
<lb/>den. (Erk. d. Obertrib. zu Berlin v. 4. März
<lb/>1865. A. f. d. W.- u. HR. Bd. XVI. 8. 83.)

<lb/>77. Zu Art. 95 der AD WO. Bevollmäch- 
<lb/>tigter.

<lb/>Nicht schon wer einen fremden Namen auf
<lb/>dem Wechsel unterschreibt, sondern nur derje- 
<lb/>nige, welcher seinen Namen mit dem Zusatze,
<lb/>als Beauftragter eines namhaft gemacht Dritten
<lb/>zu unterzeichnen, auf den Wechsel bringt, haf- 
<lb/>tet, im Falle das Auftragsverhältniss nicht be- 
<lb/>steht, nach Wechselrecht, da wechselmässig
<lb/>überhaupt nur derjenige belangt werden kann,
<lb/>dessen Namen auf dem Wechsel vorkommt.
<lb/>(Entsch. des Wiener Oberlandesgerichts vom 5.
<lb/>April 1865. Arch. f. d. W.- u. HR. Bd. XVII.
<lb/>8. 106.)

<lb/>78.

<lb/>Der Raufer, welcher über die Waarenschuld
<lb/>dem Verkäufer ein Accept gegeben, unter der
<lb/>Verabredung, dass Letzterer durch Hinzufügung
<lb/>seiner Namensunterschrift, dasselbe zu einem
<lb/>gültigen Wechsel machen solle, ist, wenn der
<lb/>Verkäufer des seinerseits nicht ausgefüllte Ac- 
<lb/>cept hiernächst verloren hat, nur dann zur Zah- 
<lb/>lung der Waarenschuld verpflichtet, wenn ihm
<lb/>der Nachweis geführt wird, dass das Accept
<lb/>nicht mehr existire, oder dass ihm aus demsel- 
<lb/>ben kein Nachtheil erwachsen könne, oder wenn
</p>
                     <p>

                        <lb/>der Verkäufer jeden möglichen Nachtheil sicher- 
<lb/>stellt. (Erk. des Obertrib. zu Berlin v. 9. März
<lb/>1865. A. f. d. W.- u. HR. Bd. XV. 8. 327.)

<lb/>79. Zu Art. 95 der ADWO. Unterzeichnung
<lb/>durch Bevollmächtigte.

<lb/>Die Unterschrift des Bezogenen kann auch
<lb/>durch einen Dritten, wenn auch nur mit des Be- 
<lb/>zogenen Wissen und Willen geschehen. Schrift- 
<lb/>liche Vollmacht ist hierzu nicht nöthig. (Entsch.
<lb/>d. österr. ob. Ger.-Hofs v. 10. Dec. 1865. A.
<lb/>f. e. W.- u. HR. 8. 97. Bd. XVI.)

<lb/>80. Wechselprocess.

<lb/>Der Mangel der Notification an die Vormän- 
<lb/>ner ist nicht amtswegen zu berücksichtigen. Vor
<lb/>Geltendmachung desselben ist der Kläger nicht
<lb/>zum Beweise der Notification anzuhalten. (Entsch.
<lb/>d. Siebenb. Landesgeb. v. 6. Febr. 1865. A. f.
<lb/>d. W.- u. HR. Bd. XVI. 8. 105.)

<lb/>81. Wechselprocess.

<lb/>Im Wechselseparalum kann ein Einwand wie- 
<lb/>der vorgebracht und unter Beweis gestellt wer- 
<lb/>den , über welchem im Wechselprocesse dem
<lb/>Gegentheile der Eid angetragen und de igno- 
<lb/>rantia abgeleistet worden ist. (Erk. d. Ob.-Trib.
<lb/>zu Berlin v. 28. Juni 1864. ' Arch. f. d. W - u.
<lb/>HR. Bd. XVI. 8. 80.)

<lb/>82. Wechselprocess.

<lb/>1) Gegen Käufer eines Vermögensinbegriffes
<lb/>ist in Preussen die Geltendmachung der Wech- 
<lb/>selverpflichtungen im Wechselprocesse statthaft.

<lb/>2) Die unter den Parteien streitige Frage,
<lb/>ob der zwischen dem Weehselverklagten und
<lb/>dem Acceptanten geschlossene Uebcrtragungs-
<lb/>vertrag ein Vitalitien- oder Alimentationsver- 
<lb/>trag sei, ist im Wechselprocesse selbst zu ent- 
<lb/>scheiden. (Erk. d. Obertrib. zu Berlin vom 9.
<lb/>Sept. 1864. Arch. f. d. W.- u. HR. Bd. XVI.
<lb/>8. 85.)
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2084706_13+1870_0139.tif"
                n="135"
                xml:id="zs1-2084706_13-1870_0139"/>
            <div xml:id="d2055e37773">
               <head>Civilprocess</head>
               <div xml:id="d2055e37778">
                  <head>Anzeigen und Auszüge</head>
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084706_13+1870_0139--><p/>
                  <p>

                     <lb/>III. Civilprocess.
</p>
                  <p>

                     <lb/>135
</p>
                  <p>

                     <lb/>in.
</p>
                  <p>

                     <lb/>C i v i 1 p

<lb/>31. Der Nothstand des Schädenprocesses und
<lb/>der Entwurf der k. .sächs. Civilprocessordnung
<lb/>(v. J. 1864), von Dr. Guslav Lehmann, Ad- 
<lb/>vocat zu Dresden. (Leipzig, bei Günther, 1865).

<lb/>32. Betrachtungen zu dem Entwürfe einer
<lb/>Sächsischen Civilprocessordnung in seiner Be- 
<lb/>ziehung zu dein Handelsgeriehtsverlähren, von
<lb/>Ernst Beck, Advocat in Kamnnz (Kamenz,
<lb/>Krausche, 1866).

<lb/>33. Beiträge zur Beurtheilung des Entwurfs
<lb/>einer bürgerlichen Processordnung für das Kö- 
<lb/>nigreich Sachsen. Chemnitz, bei Pocke, 1865.

<lb/>34. Ein freies Wort gegen den Entwurf einer
<lb/>bürgerlichen Processordnung für das Königreich
<lb/>Sachsen, von Adv. Gustav Emil Häntzschel.
<lb/>Chemnitz, bei Pocke, 1865.

<lb/>35. Vorschläge zu zweckmässiger Regelung
<lb/>des Verfahrens in geringfügigen Rechtssachen
<lb/>von Prof. Dr. Ernst Robert Oster loh. Leipzig
<lb/>1865.

<lb/>Die vorstehend unter t bis 4 aufgeführten
<lb/>Schriften beziehen sich auf den im Jahre 1864
<lb/>der sächsischen Ständeversammlung zur Bera- 
<lb/>tung vorgelegten Entwurf einer bürgerlichen
<lb/>Processordnung und sie haben, nachdem inmit-
<lb/>tels die^bürgerliche Processordnung auf das Pro- 
<lb/>gramm des norddeutschen Bundes gebracht wor- 
<lb/>den, mit der dadurch bedingten Zurückziehung
<lb/>jenes Entwurfes Seiten der k. s. Staatsregierung
<lb/>insoweit das allgemeine Interesse verloren.

<lb/>Jener Umstand gab aber zugleich einem Mit-
<lb/>^gliede des im Jahre 1866 zusammengetretenen
<lb/>‘sächsischen Landtages Veranlassung zu dem an
<lb/>die Slaatsregierung gerichteten Anträge: auf
<lb/>die Zeit bis zur Erledigung des Gesetzgebungs-
<lb/>Werkes bei dem norddeutschen Bunde für Ver- 
<lb/>einfachung und grössere Beschleunigung des
<lb/>bürgerlichen Processverfahrens nach verschiede- 
<lb/>nen Seiten hin Anordnungen zu treffen. Damit
<lb/>hangt ein specieller, von dem Verfasser der
<lb/>°ben unter 1. gedachten Schrift bei dem Land- 
<lb/>tage eingebrachter Antrag zusammen, in wel- 
<lb/>chem derselbe unter Bezugnahme auf letztere
<lb/>nm Einführung einer den bisherigen Schäden-
<lb/>Process regierenden gesetzlichen Abstimmung

<lb/>Der Verf. schildert nun in dieser seiner
<lb/>Schrift die Schattenseiten des bisherigen säch- 
<lb/>sischen Schädenprocesses, wendet sich dann
</p>
                  <p>

                     <lb/>r o c e s s.

<lb/>hauptsächlich gegen den sächsischen Entwurf
<lb/>einer Civilprocessordnung und giebt sodann die
<lb/>Mittel und Wege an, wie in Wahrheit zu einem
<lb/>besseren Schädenprocesse gelangt werden kann.
<lb/>Er findet vor Altem nöthig, dass man sich da- 
<lb/>ran gewöhne, das richterliche Ermessen minde- 
<lb/>stens in dieser Partie des Processes frei und
<lb/>ungebunden wirken zu lassen. „In dieser un-
<lb/>gefesselten Beweglichkeit des richterlichen ar- 
<lb/>bitrii liege ja das ganze Geheimniss des fran- 
<lb/>zösischen Schädenprocesses. Wenn man heule
<lb/>das Ermessen des französischen Richters in en- 
<lb/>gere Gränzen einzwänge, dann sei es auch so- 
<lb/>fort mit der Leichtigkeit und Elasticität des
<lb/>französischen Schädenprocesses vorüber (S. 51).
<lb/>Jenes freie richterliche Ermessen werde vor
<lb/>Allem in der Handhabung des Begriffes des
<lb/>lucrum cessans, eigentlich des heikeligsten Punk- 
<lb/>tes im ganzen Schädenrechte sich zu bethätigen
<lb/>haben (S. 53 f.tt). In dem französischen Schä- 
<lb/>denprocesse findet der Verf. ein Etwas, das dort
<lb/>dem richterlichen Urtheile bei Findung und Aus- 
<lb/>wertung der Erstattungssumme einen so unge- 
<lb/>mein weit gesteckten Kreis der freien Bewegung
<lb/>giebt, und „dieses Etwas besteht darin, dass
<lb/>die französischen Richter unter Umständen auch
<lb/>einen nicht vermögensrechtlichen Schaden mit
<lb/>in Ansatz bringen und ebenfalls mit in Geld
<lb/>anschlagen." Erst durch dieses durchaus ra- 
<lb/>tionelle Verfahren der französischen Gerichte,
<lb/>welches der Verf. durch eine Reihe solcher
<lb/>Schädenrechtsfälle (S. 80 f.) belegt, meint der- 
<lb/>selbe, dass die französischen dornmages-interets
<lb/>so recht eigentlich zu einem Repressivmittel
<lb/>gegen die Störung der civilrechtlichen Ordnung
<lb/>werden.

<lb/>Die Vorschläge des Verf. hinsichtlich einer
<lb/>vortheilhafteren Aenderung in der Behandlung
<lb/>des Schädenprocesses gipfeln sich, wenn man
<lb/>dieselben zusammenfasst, in folgenden Salzen:
<lb/>„Die Frage über Vorhandensein und Höhe
<lb/>von Schäden kann in richterliches Ermessen
<lb/>gestellt werden. Das Gericht darf sich
<lb/>diesem Ermessen nicht entziehen. Es hat
<lb/>bei Hebung desselben vor Allem zum Mass- 
<lb/>stab zu nehmen, was einfache Vermuthun- 
<lb/>gen und die gemeine Erfahrung des Lebens
<lb/>an die Hand geben, überhaupt in völlig
<lb/>ungebundener Würdigung aller einschla- 
<lb/>genden Umstände die Entscheidung zu tref- 
<lb/>fen. Die Schädensumme ist in der Regel
<lb/>in freiem Aversionalanschlage (d. h. in
</p>
                  <pb facs="2084706_13+1870_0140.tif"
                      n="136"
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                  <p>

                     <lb/>136
</p>
                  <p>

                     <lb/>III. Civilprocess.
</p>
                  <p>

                     <lb/>einem Bauschquantum) auszuwerfen. Dem
<lb/>Gerichte steht es frei, wenn nöthig, zu
<lb/>besserer Construirung auch Amtswegen Er- 
<lb/>örterungen anzustellen. Desgleichen ist es
<lb/>seinem Ermessen überlassen, inwieweit es
<lb/>da, wo Fachkenntnisse in Frage kommen,
<lb/>lür erforderlich erachtet, Sachverständige
<lb/>als richterliche Geholfen zuzuziehen oder
<lb/>von deren Zuziehung abzusehen. Nur in
<lb/>dem Falle, wenn es an jedem anderen An- 
<lb/>halte gebricht, kann es zu Bekräftigung
<lb/>tatsächlicher Behauptungen einen Eid auf- 
<lb/>erlegen."

<lb/>Eine diesen Vorschlägen im Wesentlichen
<lb/>entsprechende gesetzliche Bestimmung ist die- 
<lb/>jenige, welche in der unter’m 13. März 1867
<lb/>erlassenen k. sächs. Verordnung, einige Abän- 
<lb/>derungen im bürgerlichen Processe betr., unter
<lb/>Nr. V. enthalten ist.

<lb/>-In der oben unter 4 angeführten Schrift

<lb/>wird unter Anderem (S. 19 f.) der Satz aufge- 
<lb/>stellt und zu vertheidigen gesucht, dass, wenn
<lb/>das Mündlichkeits- und Unmittelbarkeitsprincip
<lb/>wirklich zur Wahrheit werden soll, es seine
<lb/>letzte und wichtigste Gonsequenz nur in der
<lb/>Einführung des Gesch wo menge rieh ts auch
<lb/>für Civilsachen finden könne, ohne diesen Ab- 
<lb/>schluss es aber eine Frucht ohne Kern bleibe.
<lb/>Der Verf. verkennt (8. 22) hierbei zwar nicht,
<lb/>dass die Einführung der Jury für den Civilpro- 
<lb/>cess insofern seine besonderen Schwierigkeiten
<lb/>habe, als hier die Trennung der Sachirage von
<lb/>der Rechtsfrage schwerer sei, als im Strafpro-
<lb/>cesse. Für unübersteiglich hält er indessen die- 
<lb/>ses Hinderniss nach dem Beispiele anderer Staa- 
<lb/>ten nicht und meint, dass die Schattenseiten,
<lb/>mit weichen man das Geschworneninstitut häufig
<lb/>habe discreditiren wollen, in der Hauptsache nur
<lb/>auf einen überschwenglichen Wahlmodus zurück- 
<lb/>fallen.

<lb/>ln der unter 5 genannten Schrift — einer
<lb/>academisehen Gelegenheitsschrift — werden nach
<lb/>Vorausschickung allgemeiner legislatorischer Ge- 
<lb/>sichtspunkte, welche bei Einführung einer be- 
<lb/>sonderen Procedur in geringfügigen Rechtssachen
<lb/>massgebend erscheinen, vom Verf. selbstständige
<lb/>Vorschläge zu zweckmässiger Regelung des Ver- 
<lb/>fahrens in solchen Rechtssachen gemacht und
<lb/>die bereits von anderer Seite in dieser Bezieh- 
<lb/>ung angegebenen Mittel einer Kritik unterwor- 
<lb/>fen. Der Verf. meint, dass das Richtige wohl
<lb/>dann getroffen werde, wenn man, wie dies in
<lb/>der That nahe liege, nicht dem Verfahren über- 
<lb/>haupt, für welches sich die Festhaltung des
<lb/>Mündlichkeitsprincips in geringfügigen Rechts- 
<lb/>sachen, wenn möglich, noch dringender empfehle,
<lb/>als in grösseren, wohl aber dem Vorverfahren
<lb/>protocollarische Form geben, also die ohnehin
<lb/>in den neuen Gesetzgebungsarbeiten (deren
<lb/>einschlagende Ergebnisse kurz mit berührt wer- 
<lb/>den) getroffene zweckmässige Bestimmung, dass
<lb/>die Klage nicht blos schriftlich überreicht, son- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>dern auch zu Protocoll gegeben werden dürfe,
<lb/>auch auf das übrige Parteivorbringen ausdehnen
<lb/>und den Parteien rücksichtlich ihrer Erklärungen
<lb/>im Vorverfahren allgemein mündliche Einbrin- 
<lb/>gung zu Protocoll gestalten wolle, ohne ihnen
<lb/>die Möglichkeit der Einreichung von Schrift- 
<lb/>sätzen zu entziehen, wenn sie solche wirklich
<lb/>in ihrem Interesse finden. Um die Ausführbar- 
<lb/>keit und Zweckmässigkeit eines solchen Vorver- 
<lb/>fahrens möglichst vor Augen zu führen, giebt
<lb/>der Verfasser zugleich (8. 22 f.) die Grund- 
<lb/>züge kurz an, nach denen dasselbe seiner An- 
<lb/>sicht zufolge zu regeln wäre. 65.

<lb/>36. „Processualiscke Aphorismen" von Stadt- 
<lb/>gerichtsrath R. Koch zu Berlin (Fr. und P.
<lb/>Hinschius Zeitschr. f. Gesetzgebung und Rechts- 
<lb/>pflege in Preussen Bd. I. 1867. 8. 374—391.)

<lb/>Mit Rücksicht auf Renaud’s Civilprocessrecht
<lb/>werden eine Anzahl processualischer Special- 
<lb/>fragen erörtert. So zunächst die Stellung der
<lb/>Sachverständigen. Der Verf. sieht das
<lb/>entscheidende Merkmal in der denselben oblie- 
<lb/>genden Ergänzung der richterlichen Qualitäten
<lb/>durch Suppeditirung einer technischen Kenntniss
<lb/>behufs Beurtheilung bereits vorliegender That-
<lb/>sachen. Auf diesem Gebiete bestehe zwar
<lb/>gleichfalls eine Beweislast. Aber sowohl in
<lb/>dieser Beziehung, als bezüglich der Zahl und
<lb/>Wahl der Sachverständigen sei das Recht und
<lb/>die Pflicht der Parteien durch ein gewisses sub- 
<lb/>sidiäres Ermessen des Richters moderirt. Diese
<lb/>freiere Stellung komme dem Richter endlich
<lb/>auch in Ansehung der Beweiskraft der Gutach- 
<lb/>ten zu. Die hievon abweichenden Ausführungen
<lb/>Renaud’s sucht Verf. zu widerlegen, und prüft
<lb/>schliesslich noch die einschlagenden Vorschriften
<lb/>des Handelsgesetzbuchs. — In der Lehre von
<lb/>der Anerkennung sodann sucht Verf die
<lb/>erforderliche Harmonie zwischen Civilrecht und
<lb/>Process herzustellen. Aussergerichtlich, wie
<lb/>gerichtlich könne der Parteiwille gewisse Rechts- 
<lb/>verhältnisse ausser Streit stellen. Die preussi-
<lb/>sche Gesetzgebung habe den richtigen Stand- 
<lb/>punkt. — Sodann wird die processualischff
<lb/>Stellung der Vermuthung unter Benutzung
<lb/>der neuesten Schrift von Burckhard (1866) näher
<lb/>entwickelt. Nur als Reehtsvermuthung sei der
<lb/>Begriff von juristischem Gehalt. Analoge Grund- 
<lb/>sätze für die gemeine Vermuthung aufzustellen
<lb/>(wie Renaud), sei fruchtlos. — Hierauf erklärt
<lb/>sich Verf. gegen die enge Auffassung des De- 
<lb/>volutiv-Effects der Appellation, welche sich
<lb/>zuweilen in massloser Prüfung blosser präpa- 
<lb/>ratorischer Entscheidungen in den obe- 
<lb/>ren Instanzen zeige. Der Oberrichter dürfe
<lb/>nicht nach reinem Belieben den Streit als un- 
<lb/>erledigt ansehen und die Sache zur Endent- 
<lb/>scheidung in die erste Instanz zurückweisen.
<lb/>Man gelange sonst zu einer Rechtskraft der
<lb/>Gründe und Zersplitterung des Processes. —
</p>

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                      n="137"
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                  <p>

                     <lb/>Hl. Civilprocess.
</p>
                  <p>

                     <lb/>137
</p>
                  <p>

                     <lb/>Endlich wird noch ein Rechtsfall aus dem Ge- 
<lb/>biet des Nandats-krocesses mitgetheilt.

<lb/>37. Foram contractas.

<lb/>Die Zuständigkeit des Gerichts als forum
<lb/>contractus ist nicht dadurch bedingt, dass Klä- 
<lb/>ger sich auf diesen Grund der Zuständigkeit
<lb/>Berufen hat; es genügt, wenn derselbe nur bei
<lb/>Erhebung der Klage wirklich vorhanden war.
<lb/>Der Umstand, dass etwa Verklagter im Laufe
<lb/>des Processes sein früher im Gerichtsbezirke
<lb/>vorhandenes Vermögen aus diesen entfernt hat,
<lb/>kann die begründete Zuständigkeit nicht nach- 
<lb/>träglich aufheben. (Entsch. des OAG. zu Ber- 
<lb/>lin, Heuser; Annalen etc. Jahrg. XV. 8.385.)

<lb/>26.

<lb/>38. Nominatio auctoris. Einiges vom Be- 
<lb/>sitzer auf fremdem Namen beim Streite über
<lb/>das Eigenthum, und von der Benennung des
<lb/>Auctors. Von B. Emminghaus zu Weimar.
<lb/>(Archiv f. pract. KW. N.F. Bd. V. 8. 124 f.).

<lb/>Der Verf. knüpft an einen früheren Aufsatz
<lb/>Über die nominatio auctoris in der Zeitschr. f.
<lb/>Civilr. u. Proc. N.F. Bd. XVII, S. 421 fg. und
<lb/>an Einwendungen Endemanns gegen dens. in s.
<lb/>deutschen Civilprocessrechte Ablh. I. §. 78.
<lb/>Note 2 an. Der Verf. halte den Satz aufgestellt,
<lb/>dass der blosse Detentor der wider ihn ange-
<lb/>stellten Eigenthumsklage vermittelst der recht- 
<lb/>zeitig ihr entgegengesetzten und von ihm nach- 
<lb/>gewiesenen Behauptung, wie er die vindicirte
<lb/>— gleichviel ob bewegliche oder unbeweg- 
<lb/>liche — Sache auf fremdem Namen inne habe,
<lb/>der wahre Besitzer also sein Auctor sei oder
<lb/>ru sein behaupte, stets sich zu erwehren im
<lb/>Stande sei. An diesem Satze hält der Verf. fest
<lb/>und sucht ihn näher zu begründen; insbeson- 
<lb/>dere auch die Unhaltbarkeit der Ansicht, als ob
<lb/>der Verklagte, welcher die nominatio auctoris
<lb/>Unterlassen, stets als fictus possessor zu be- 
<lb/>handeln sei. 26.

<lb/>30. Welches Gericht hat über die von einem in
<lb/>uiner bürgerlichen Rechtssache vorgeladenen
<lb/>Zeugen gegen seine Zeugenschaftspflicht erho- 
<lb/>bene Einsprache zu cognosciren? Von B. Em-
<lb/>SJi ngh aus zu Weimar. (Archiv f. pract. RW.

<lb/>F. Bd. V. 8. 113 fg.).

<lb/>Man beantwortet die Frage dahin, dass sie
<lb/>^ets dem ord. Richter des zum Zeugnisse be- 
<lb/>rufenen zustehe, also dem Gerichte, bei wel- 
<lb/>chem der Hauptrechtsstreit anhängig ist, nur
<lb/>dann, wenn diesem der Zeuge für alle gegen
<lb/>mn zu verfolgende Civilansprüche unterworfen
<lb/>sei. Die Praxis der obersten Gerichtshöfe
<lb/>Peutschlands stimmt nicht überein. Der Verf.

<lb/>der Ansicht, dass eine absolute und unbe- 
<lb/>dingte Competenz weder für den judex requi- 
<lb/>es noch für den requisitus anzunehmen sei,
<lb/>dahrb. f. Rechtswiss. 1869.
</p>
                  <p>

                     <lb/>vielmehr die concrete Gestaltung des einzelnen
<lb/>Falles entscheide; — das zur Stellung oder
<lb/>Vernehmung des Zeugen requirirte Gericht als
<lb/>solches jedoch nie. Wenn der Zeuge bei dem
<lb/>requirirten Gerichte, wenn gleich er ihm an
<lb/>sich nicht unterworfen, seine Einwendungen
<lb/>geltend macht, so wird, wenn letztere gegen
<lb/>den Gerichtsstand oder gegen die Adresse der
<lb/>Requisition gerichtet sind, der judex requisitus
<lb/>ebenso zuständig sein, als der Regel nach der
<lb/>judex requirens, wenn der Zeuge an ihn sich
<lb/>wendet und dadurch dessen Competenz aner- 
<lb/>kennt. Ist der remonstrirende Zeuge der Ge- 
<lb/>richtsbarkeit des requirirten Gerichts unterwor- 
<lb/>fen, so steht die Cognition doch dem requirens
<lb/>zu; die Zeugenschaftspflicht beruht nicht auf
<lb/>dem materiellen Rechte, sondern ist eine
<lb/>rein processualische Pflicht. Allerdings
<lb/>tritt der judex requisitus niemals mandatario
<lb/>nomine des requirens ein, sondern stets ver- 
<lb/>möge seiner eigenen Jurisdiction. Am leichte- 
<lb/>sten und sichersten wird aber der Richter der
<lb/>Hauptsache auch über den Incidentstreit ent- 
<lb/>scheiden. Nach gemeinem Rechte muss aber
<lb/>bei dem Mangel einer solchen Vorschrift das
<lb/>Processgericht sich jedes Eingriffes in die Rechte
<lb/>eines andern, namentlich auch eines von ihm
<lb/>requirirten Gerichts sich enthalten. 26.

<lb/>40. Die freie Advocatnr nnd ihre legislative Organi- 
<lb/>sation. Eine Abhandlung zur Reform der deut- 
<lb/>schen und österreichischen Gesetzgebung. Von
<lb/>Dr. Heinrich Jaques. Wien, 1868, Braumüller.
<lb/>236 Seiten.

<lb/>Ueber wenige Probleme im staatlichen Le- 
<lb/>ben ist so viel gedacht und geschrieben, über
<lb/>wenige so selten unbefangen und nüchtern ge- 
<lb/>dacht und geschrieben worden, wie über die
<lb/>Stellung der Advocatur.

<lb/>Auch der Verf. hat in der obigen Abhand- 
<lb/>lung sich die Aufgabe gestellt, diesen Gegen- 
<lb/>stand zu erörtern.

<lb/>Er geht zunächst von dem Grundgedanken
<lb/>aus, dass das Wesen des Berufes eines Advo-
<lb/>caten darin bestehe, dass derselbe die Rechte
<lb/>seiner Clienten d. h. ihr Vermögen und nach
<lb/>Umständen ihre Freiheit, ihre Ehre, ja selbst ihr
<lb/>Leben schützt gegen etwaige Unkenntniss und
<lb/>falsche Anwendung des Gesetzes oder gegen
<lb/>Willkühr auf Seiten der Gerichte, und gegen
<lb/>Unkenntniss und Willkühr auf Seiten der Ad- 
<lb/>ministrativbehörden, von der niedersten bis zur
<lb/>höchsten. Je selbstständiger, je unabhängiger
<lb/>der Parteienvertreter demnach den Gerichten und
<lb/>den Verwaltungsorganen gegenüberstehe, je
<lb/>würdevoller, je stolzer diesfalls seine Position
<lb/>sei, desto thatkräftiger und erfolgreicher werde
<lb/>derselbe die Parteienrechte zu vertreten, desto
<lb/>wirksamer werde er das Gedeihen der Rechts- 
<lb/>pflege im Staate zu fördern vermögen.

<lb/>Es sei somit die erste Aufgabe und das


<lb/>10
</p>

                  <pb facs="2084706_13+1870_0142.tif"
                      n="138"
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                  <p>

                     <lb/>138
</p>
                  <p>

                     <lb/>HI. Civilprocesg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Fundamentalprincip für die Regelung der Ad- 
<lb/>vocatur im freien, im Rechtsstaate, dass dieselbe
<lb/>rücksichtlich ihrer Wirksamkeit völlig unabhän- 
<lb/>gig gestellt werde, sowohl von der Verwaltung
<lb/>als von den Gerichten, .unabhängig bei der Er- 
<lb/>langung des Amtes, durch Wegfall jedes Er- 
<lb/>nennungsrechtes auf Seiten der Gerichte oder
<lb/>der Justizministerien, unabhängig in der Aus- 
<lb/>übung des Amtes, durch den Wegfall jeder
<lb/>Disciplinargewalt der Gerichte, sowie jeder Nor-
<lb/>mirung der Advocatenhonorare mittels Taxord-
<lb/>nungen oder mittels Expensenmoderirung Sei- 
<lb/>tens der Gerichte oder der Administrativbehör- 
<lb/>den (8. 3 f.). Sei es demnach ein unbestreit- 
<lb/>bares Axiom, dass die Würde des Advocaten-
<lb/>standes eine Bedingung sei für das Gedeihen
<lb/>der Rechtspflege, und dass diese Würde im eng- 
<lb/>sten Zusammenhänge stehe mit der völligen Un- 
<lb/>abhängigkeit der Advocatur von Gericht und
<lb/>-Verwaltung, so müsse als erstes Erforderniss
<lb/>festgehalten werden, dass der Advocat zu seiner
<lb/>Berufsstellung gelangen könne, sobald er einmal
<lb/>seine theoretische und practische Befähigung zur
<lb/>Ausübung dieses Berufes in legaler Weise dar-
<lb/>gethan habe, ohne sich dann noch irgendwie
<lb/>der Willkühr was immer für einer Behörde un- 
<lb/>terwerfen zu müssen. Sein Amt zuerst ersitzen
<lb/>und dann erbetteln, sehr häufig aber sogar er- 
<lb/>schleichen und erkriechen zu müssen, nichts
<lb/>stehe in grellerem Widerspruche gerade mit
<lb/>denjenigen Geistes- und Charactereigenschaften,
<lb/>die für eine gedeihliche Wirksamkeit des Rechts- 
<lb/>freundes die unerlässlichen Postulate sind. Sei
<lb/>nun aber die gedeihliche Entwickelung der Rechts- 
<lb/>pflege an eine würdige Stellung des Advocaten-
<lb/>standes gebunden, so folge hieraus auch mit
<lb/>stringenter Nothwendigkeit das Weitere, dass
<lb/>man für alle Diejenigen, welche einmal ihre
<lb/>theoretische und practische Befähigung zur Aus- 
<lb/>übung des Advocatenberufes in legaler Weise
<lb/>dargethan haben, eine völlig freie Concurrenz
<lb/>eröffnen müsse, und dass man am allerwenigsten
<lb/>beim Wegfall des Ernennungsmodus etwa neue
<lb/>Schranken, wie z. B. die derAnciennität in
<lb/>der advocatorischen Praxis innerhalb der formell
<lb/>in gleicher Weise Befähigten aufrichten dürfe
<lb/>(S. 5 f.).

<lb/>Hiernächst wendet sich der Verf. zu einer
<lb/>Erörterung der hauptsächlichsten Uebelstände
<lb/>und Gefahren, die man von einer freien Advo- 
<lb/>catur befürchtet und zu einer Prüfung der Cau-
<lb/>telarmaassregeln, welche man vermeint zu Ver- 
<lb/>hütung der ersteren vorschlagen zu müssen.
<lb/>Ueberfluthung des Advocatenstandes; in
<lb/>Folge derselben ein Advocatenproletariat
<lb/>und in weiterer Consequenz das Sinken, die De- 
<lb/>moralisation des Standes sind jene haupt- 
<lb/>sächlichsten Gefahren, deren {[befürchtetes Um- 
<lb/>sichgreifen bei den Gegnern der freien Ad- 
<lb/>vocatur ihre Argumentation gegen deren Ein- 
<lb/>führung begründet.

<lb/>Der Verf. sucht an der Hand einer vom Ober- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>tribunalsrath Faber in Stuttgart mitgetheilten Zu- 
<lb/>sammenstellung über die Frequenz der öffent- 
<lb/>lichen Rechtsanwälte in ihrem Verhältnisse zur
<lb/>Bevölkerungszahl aus dem Zeiträume zwischen
<lb/>1856 und 1863 und mit besonderer Berücksich- 
<lb/>tigung der bisherigen Verhältnisse der Advoca- 
<lb/>tur in den deutsch-österreichischen Ländern den
<lb/>Ungrund jener Befürchtungen nachzuweisen (8.
<lb/>12—23).

<lb/>Als Cautelarmaassregeln in der vorhin ge- 
<lb/>dachten Beziehung sind vorgeschlagen worden;

<lb/>1) Beschränkungen rücksichtlich der Berech- 
<lb/>tigung, vor Einzeln-, vor Collegial- und endlich
<lb/>vor Obergerichten die Advocatur zu üben.

<lb/>2) Beschränkungen rücksichtlich der Erlan- 
<lb/>gung des Rechtes, auf dem Lande, in den Städ- 
<lb/>ten und endlich gar in der Reichshauptstadt, z.
<lb/>B. in Wien, als Advocat zu fungiren.

<lb/>3) Beschränkung der Freizügigkeit auch in

<lb/>den unter der Herrschaft gleicher Gesetze ste- 
<lb/>henden Ländern, in Oesterreich z. B. der cis-
<lb/>ieithartischen Reichshälfte. * 4

<lb/>Diese Puncte werden im III. Abschnitt der
<lb/>Abhandlung (S. 24—38) näher besprochen^

<lb/>Die Frage, ob die Advocatur von der An- 
<lb/>waltschaft getrennt oder mit ihr vereinigt sein
<lb/>soll, findet der Verf. (S. 40 f.) durch die über- 
<lb/>aus ungünstigen Erfahrungen, welche hinsicht- 
<lb/>lich der getrennten Anwaltschaft (Attornies im
<lb/>Gegensätze zu Barristers, Avoues zu Advocats)
<lb/>in England, Frankreich und in der Schweiz ge- 
<lb/>macht worden sind, durch die vortheilhaften Re- 
<lb/>sultate, welche das entgegengesetzte System in
<lb/>der Rheinprovinz zu Tage gefördert hat, sodann
<lb/>durch die übereinstimmenden Ueberzeugungen
<lb/>der gewiegtesten juristischen Praktiker und Män- 
<lb/>ner der Wissenschaft bereits im Sinne der Ver- 
<lb/>einigung beider Aemter gelöst, und er stellt,
<lb/>indem er sich weiter mit den Grundzügen der
<lb/>legislativen Organisation der Advocatur beschäf- 
<lb/>tigt, als Fundamentalprincip die beiden gfätze auf
<lb/>(8. 42 f.), dass

<lb/>1) die Controle über den Advocatenstand
<lb/>nach Aussen geübt werde durch die Öffent- 
<lb/>lichkeit, d. i. durch das öffentlich-mündliche Ci- 
<lb/>vil- und Strafverfahren.

<lb/>2) Dass die Controle über den Advocaten- 
<lb/>stand nach Innen geübt werde durch die Cor- 
<lb/>poration selbst, durch die Genossenschaft der
<lb/>ausübenden Advocaten.

<lb/>Hierbei werden vom Verf. speciell noch fol- 
<lb/>gende Momente ins Auge gefasst:

<lb/>I. Die Bedingungen der Zulassung zur Ad- 
<lb/>vocatur und die Modalität der letzteren;

<lb/>II. die Handhabung der Disciplinargewalt über
<lb/>die Advocaten;

<lb/>III. das Gebühren- und Taxwesen;

<lb/>IV. die Genossenschaft (Corporation) der Ad- 
<lb/>vocaten und Repräsentirung.

<lb/>Zu I. erkennt der Verf. in der Ablegung de§
<lb/>juristischen Doctorates die unerlässliche, durch
<lb/>keinen Dispens zu hebende Vorbedingung ftir
</p>

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                      n="139"
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                  <p>

                     <lb/>III. Civilproc6S3.
</p>
                  <p>

                     <lb/>139
</p>
                  <p>

                     <lb/>die Zulassung zur Advocaturpraxis, wobei er
<lb/>von der Voraussetzung ausgeht, dass die gleiche
<lb/>Bedingung in Zukunft auch für das Richteramt
<lb/>eiten sollte; er fordert ferner unbescholtenen
<lb/>ebenswandel des Bewerbers in dem Sinne, dass
<lb/>derselbe nicht etwa eine Verurtheilung wegen
<lb/>Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht
<lb/>hervorgehenden oder die öffentliche Sittlichkeit
<lb/>verletzenden Vergohens, oder einer solchen Ue-
<lb/>bertrelung auf sich gezogen habe. Für noth-
<lb/>wendig erachtet es der Verf. auch, dass die
<lb/>Würde und Ehre des Standes gegen das Ein- 
<lb/>dringen unlauterer Elemente besonders geschützt
<lb/>werde. Wenn deshalb der um die Zulassung
<lb/>zur Praxis ansuchende Doctor der Rechte er- 
<lb/>weislicher Massen Geschäfte betreibe, welche
<lb/>mit dem Advocatenberufe unvereinbar seien, z.
<lb/>B. Agenten- und Maklergeschäfte, wenn er sich
<lb/>mit Winkelschriftstellerei abgebe, so solle dem
<lb/>Ausschüsse der Advocatenkammer das Recht, das
<lb/>Ansuchen motivirt abzuweisen, zustehen, und
<lb/>gegen dies Erkenntniss eine Berufung an das
<lb/>Plenum der Advocatenkammer zulässig sein. —
<lb/>Die Oberaufsicht über die eingetragenen Advo-
<lb/>caturcanditaten führt der Präsident der Advo-
<lb/>catenkammer mit dem Ausschüsse, und ihnen
<lb/>steht die Disciplinargewalt zu. Nach drei Jah- 
<lb/>ren der Rechtspraxis, wovon zwei in der Kanz- 
<lb/>lei eines ausübenden Advocaten, eines bei Ge- 
<lb/>tickt zuzubringen wäre, wird der Candidat unter
<lb/>den gleichen Modalitäten, wie sie bezüglich der
<lb/>Zulassung zur Rechtspraxis zu gelten haben,
<lb/>zur Advocatenprüfung zuzulassen, welche vor
<lb/>einer Commission aus zwei Rathen des obersten
<lb/>Gerichtshofes, einem dritten als Vorsitzenden
<lb/>nebst zwei Advocaten öffentlich stattfindet (8.
<lb/>54-57).

<lb/>Zu II. soll die Disciplinargewalt in den Hän- 
<lb/>den des Präsidiums der Advocatenkammer und
<lb/>des Ausschusses, beziehentlich in den Händen
<lb/>des Plenums der Kammer liegen; alle Theil-
<lb/>nahme von Gerichts- und Verwaltungsbehörden
<lb/>un der Handhabung derselben wird vom Verf.
<lb/>grundsätzlich ausgeschlossen. Er fasst in die- 
<lb/>ser Richtung die Standesgenossenschaft der Ad-
<lb/>yocaten gleichsam als ein Hauswesen auf, des- 
<lb/>sen Oberhaupt dazu berufen ist, Sitte und Ord- 
<lb/>nung, Ehre und Ansehen aufrecht zu erhalten,
<lb/>°kne dass, so lange die staatlichen Gesetze nicht
<lb/>verletzt werden, irgend Jemandem ausserhalb
<lb/>das Recht zustehe, in die autonome Leitung
<lb/>störend einzugreifen.

<lb/>Das Recht bei dem Ausschüsse der Advo-
<lb/>cätenkammer Beschwerde über ein Mitglied der- 
<lb/>selben zu führen, könne weder einer Partei noch
<lb/>Einem Gerichte versagt werden. Dem Ausschüsse,
<lb/>beziehentlich dem Präsidenten soll obliegen, das
<lb/>"erfahren zu bestimmen, nach Umständen in
<lb/>^bntradidorischer Verhandlung den Kläger selbst
<lb/>oder wenn etwa ein Gericht (z. B. wegen un-
<lb/>ziemlichen Benehmens eines Advocaten) Klage
<lb/>Blhrte, den Leiter der Staatsanwaltschaft bei
</p>
                  <p>

                     <lb/>demselben, und ebenso den Geklagten zu ver- 
<lb/>nehmen, Beweis anzuordnen, sohin zu erkennen.
<lb/>Als zweckmässig wird die Einführung der han- 
<lb/>noverischen Einrichtung bezeichnet, wornach
<lb/>ein Mitglied des Ausschusses während eines ge- 
<lb/>wissen Zeitraums ständig das Amt des Anklä- 
<lb/>gers, gleichsam als Staatsanwalt zu führen hat.

<lb/>Als Disziplinarstrafen würden zu erkennen
<lb/>sein: die Ermahnung, sei es durch den Prä- 
<lb/>sidenten allein oder vor versammeltem Aus- 
<lb/>schüsse; die Rüge, entweder vor dem ver- 
<lb/>sammelten Ausschüsse oder vor dem Plenum
<lb/>der Kammer; die Suspension vom Amte;
<lb/>die Streichung aus der Liste, d. h. die Ent- 
<lb/>ziehung des Advoeaturbefugnisses.

<lb/>Das Gebühren- und Taxvvesen wird sodann
<lb/>(8. 62—67) ausführlich besprochen und es wer- 
<lb/>den dabei insbesondere folgende Fragen beant- 
<lb/>wortet :

<lb/>1) Was hat zu geschehen, wenn die Partei
<lb/>nachträglich angiebt, es seien bei der zwischen
<lb/>ihr und dem Advocaten getroffenen Vereinba- 
<lb/>rung über das Honorar die Vorschriften einer
<lb/>ehrenhaften Geschäftsführung, bez. die Grenzen
<lb/>der Mässigung überschritten worden, und es
<lb/>bestehe dieselbe demnach nicht zu Recht?

<lb/>2) Was hat zu erfolgen, wenn keine Ver- 
<lb/>einbarung getroffen wurde?

<lb/>3) Wie ist der durch die im Processe un- 
<lb/>terliegende Partei zu leistende Köstenersalz, in- 
<lb/>soweit derselbe das gegnerische Advocatenho-
<lb/>norar zum Gegenstände hat, zu regulieren?

<lb/>Abschnitt IV. (8. 67 — 69) handelt von der
<lb/>Genossenschaft der Advocaten und ihrer Reprä-
<lb/>sentativorgane, Abschnitt VI. (S. 70 — 87) von
<lb/>der namentlich neuerdings vielfach ventilirten
<lb/>Frage, ob der sogenannte Anwaltszwang
<lb/>bestehen oder nicht bestehen solle, während im
<lb/>letzten Abschnitt der Abhandlung (8. 88 — 96)
<lb/>die Frage nach der politischen Bedeutung einer
<lb/>freien Advocatur sowie die weitere Frage er- 
<lb/>örtert wird, ob die Organisation der letzteren
<lb/>mit der Einführung des öffentlich - mündlichen
<lb/>Civil Verfahrens in solch’ organischer Verbindung
<lb/>stehe, dass sie erspriesslicher Weise erst zu- 
<lb/>gleich mit dem Eintreten des letzteren ins Werk
<lb/>gesetzt zu werden vermöge.

<lb/>Als Anhang ist eine Uebersicht über die
<lb/>Lage der Advocatur in den einzelnen deutschen
<lb/>Staaten beigegeben (8. 101—232). 65.

<lb/>41. Der Schutz der Parteien gegen nachtheilige
<lb/>tatsächliche Anführungen der öffentlichen An- 
<lb/>wälte, soweit solche auf Irrthum oder Versehen
<lb/>der Letzteren beruhen. Mit besonderer Rück- 
<lb/>sicht auf Ansprüche der rechtsrheinischen Ge- 
<lb/>richtshöfe des Grossherzogthums Hessen. Von
<lb/>Wilhelm Heinzerling, Landgerichtsassessor
<lb/>in Zwingenberg a. d. B. (Darmstadt und Leip
<lb/>zig, Eduard Zernin, 1867. 84 Seiten).

<lb/>Der Verf. constatirt zunächst, dass es kaum


<lb/>10*
</p>

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                  <p>

                     <lb/>140
</p>
                  <p>

                     <lb/>HI. Civilprocess.
</p>
                  <p>

                     <lb/>eine Materie im Civilprocess giebt, bezüglich
<lb/>deren sich in der Theorie so verschiedene An- 
<lb/>sichten vertreten finden, wie gerade die Lehre
<lb/>über den Schutz der Parteien gegen nachtheilige
<lb/>thatsächliche Anführungen ihres Anwalts. Je
<lb/>mehr hiernach die Ansichten in der Theorie
<lb/>differiren und je weniger feste Anhaltspunkte
<lb/>diese der Praxis bietet, um so wichtiger ist es
<lb/>für den mit Entscheidung oder Betreibung von
<lb/>Processen befassten Tbeil des juristischen
<lb/>Publikums, die Grundsätze kennen zu lernen,
<lb/>welche die höheren Gerichte als die in ihrer
<lb/>Rechtsprechung massgebenden aufgestellt haben.
<lb/>Eine hierauf zielende Mittheilung der Gerichts- 
<lb/>praxis hat dann umgekehrt auch für die Theorie
<lb/>insofern Interesse, als durch Behandlung con-
<lb/>creter Rechtsfälle vielfach Fragen angeregt wer- 
<lb/>den, welche zu beantworten die Theorie sich
<lb/>überhaupt noch gar nicht veranlasst gesehen
<lb/>hat.

<lb/>Die vorliegende Heinzerling’sche Abhandlung
<lb/>hat nun weniger die Absicht, theoretische Un- 
<lb/>tersuchungen über das concrete Streitgebiet an- 
<lb/>zustellen, als vielmehr einem praktischen Be- 
<lb/>dürfnisse in der eben angedeuteten Richtung
<lb/>abzuhelfen, indem aus einer Reihe von Rechts- 
<lb/>fällen, welche bei den höheren rechtsrheinischen
<lb/>Gerichten des Grossherzogthums Hessen zur
<lb/>Entscheidung gelangt sind, die Gesammtheit der
<lb/>Grundsätze festgestellt wird, von welchen bei
<lb/>diesen Gerichten der hier in Rede stehende
<lb/>Schutz der Partei beherrscht wird.

<lb/>Im Zusammenhänge mit der obigen Heinzer-
<lb/>ling’schen Schrift steht ein bereits früher von
<lb/>demselben Verfasser veröffentlichtes Werk:

<lb/>42. Die gemeindeutscheCivilprocess-
<lb/>Restitution," systematisch dargestellt (Darm- 
<lb/>stadt, bei Schorkopf, 272 Seiten) nebst Bele- 
<lb/>gen (1866. 8. 176), worüber noch Folgendes
<lb/>bemerkt werden mag.

<lb/>Die Gesammtlehre von der Restitution ge- 
<lb/>hörte lange zu denjenigen Lehren, welche einer
<lb/>befriedigenden wissenschaftlichen Bearbeitung
<lb/>entbehrten. Erst der ausführlichen und sorg- 
<lb/>fältigen Darstellung Burchardfs, den scharfsin- 
<lb/>nigen Bemerkungen v. Schröter’s und den klaren
<lb/>Ausführungen v. Savigny’s war es Vorbehalten,
<lb/>jenes Institut in einer Weise zu begränzen und
<lb/>darzustellen, dass jetzt den Ansprüchen der
<lb/>Wissenschaft insoweit volle Genüge geleistet
<lb/>ist. Die gedachten Schriften haben indessen im
<lb/>Wesentlichen nur die civilrechtliche Resti- 
<lb/>tution zum Gegenstände, d. h. die Restitution
<lb/>gegen verletzende Rechtsgeschäfte und die Ver- 
<lb/>jährung; sie beziehen sich dagegen nicht in
<lb/>gleicher Weise auch auf die Restitution im
<lb/>Process, welche letztere sie vielmehr zumeist
<lb/>nur beiläufig und nur insoweit berücksichtigen,
<lb/>als das Wesen des Instituts überhaupt es als
<lb/>unbedingt nöthig erscheinen lässt. Die specielle
<lb/>Behandlung der processrechtlichen Restitution
</p>
                  <p>

                     <lb/>blieb daher bisher den Lehr- und Handelsbü- 
<lb/>chern des Processes überlassen. Eine eigent- 
<lb/>lich systematische und zugleich in das Detail
<lb/>sich vertiefende Durcharbeitung fehlte bisher in
<lb/>diesem Gebiete, obschon dasselbe ein durchaus
<lb/>practisches, ja eigentlich weit praclischer ist,
<lb/>als dasjenige der civilrechtlichen Restitution;
<lb/>denn während Verhandlungen in letzterer Rich- 
<lb/>tung zu den Seltenheiten gehören, wird kaum
<lb/>ein Process von Wichtigkeit zu Ende gefuchten,
<lb/>ohne dass eine der Parteien in die Lage käme,
<lb/>einen im und durch den Process erlittenen Nach- 
<lb/>theil durch ein Restitutionsgesuch zu beseitigen.

<lb/>Der Verf. ist in seiner practischen Laufbahn
<lb/>öfter in der Lage gewesen, Restitutionsfälle zu
<lb/>bearbeiten und er hat, da in den rechtsrheini- 
<lb/>schen Provinzen des Grossherzogthums Hessen
<lb/>wesentlich gemeines Privatrecht gilt, an der
<lb/>Hand der hessischen Rechtsprechung die Lehre
<lb/>von der Process-Restitution einer eingehenderen
<lb/>Betrachtung zu unterziehen begonnen. Gerade
<lb/>die Mangelhaftigkeit der bestehenden Literatur
<lb/>einerseits, das practische Bedürfnis andererseits
<lb/>veranlasse ihn, die gewonnenen Resultate schrift- 
<lb/>lich zu fixiren und zu ordnen und schliesslich
<lb/>die ganze Lehre einer durchgreifenden syste- 
<lb/>matischen Bearbeitung zu unterwerfen.

<lb/>Bei der Behandlung des Stoffes richtete der
<lb/>Verf. sein Augenmerk in erster Linie auf eine
<lb/>reine, von allem Particularrechtlichen freie Dar- 
<lb/>stellung der gern ein-deutschen Process-
<lb/>Restitution. Daher ist der Urtext der Bearbei- 
<lb/>tung ganz ausschliesslich dem gemeinen Rechte
<lb/>gewidmet und es ist vermieden worden, Prin-
<lb/>cipien des hessischen Rechts irgend einen Ein- 
<lb/>fluss zu gewähren. Um indessen auch dem prac- 
<lb/>tischen Bedürfnisse seines engeren Vaterlandes
<lb/>gerecht zu werden, hat der Verf. in den dem
<lb/>Urtexte beigefügten Noten das specielt auf die
<lb/>hessische Praxis bezügliche Material eingereihet.
<lb/>Bei Feststellung dieses particulären Rechts sind
<lb/>die einschlagenden gesetzlichen und reglemen-
<lb/>tären Bestimmungen berücksichtigt worden, eben- 
<lb/>so die Rechtsprechung des Oberappellationsge- 
<lb/>richts und des Hofgerichts in Darmstadt, soweit
<lb/>solche auf gedruckten förmlichen Präjudizien
<lb/>beruhet, und auch im Uebrigen war der Autor
<lb/>bestrebt, die gesammte Rechtsprechung des
<lb/>höchsten Gerichts und der beiden Hofgerichte
<lb/>möglichst vollständig zu ergründen und wieder- 
<lb/>zugeben.

<lb/>Um endlich den Praktiker sicher zu stellen
<lb/>und ihm eine vollkommen selbstständige Prüfung
<lb/>zu ermöglichen, hat der Verfasser eine Reihe
<lb/>der wichtigsten Restitutionsfälle, welche bei dem
<lb/>Oberappellationsgericht in Darmstadt zur Int-
<lb/>scheidung gelangt und in der Bearbeitung alle-
<lb/>girt sind, unter gedrängter Angabe der Ent- 
<lb/>scheidungsgründe in einem besonderen Hefte,
<lb/>den oben aufgeführten „Belegen" dargestellt.

<lb/>Wir müssen aus naheliegenden Gründen es
<lb/>uns versagen, dem Verf. im Einzelnen auf das
</p>

                  <pb facs="2084706_13+1870_0145.tif"
                      n="141"
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                  <p>

                     <lb/>HI. Civilprocess.
</p>
                  <p>

                     <lb/>141
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gebiet seiner fleissigen und gründlichen Dar- 
<lb/>stellung zu folgen, und wollen daher nur noch
<lb/>Einiges über den Plan und Gang seiner Be- 
<lb/>handlung anführen.

<lb/>Der ausserordentliche Umfang des Rechts-
<lb/>ebiets und die unbegrenzte Mannigfaltigkeit
<lb/>es darauf sich entwickelnden Rechtslebens
<lb/>bringt es nothwendig mit sich, dass das einer
<lb/>jeden Gesetzgebung zu Grunde liegen sollende
<lb/>Ziel: das geschriebene Recht mit dem inneren
<lb/>Rechtsgefühl in vollkommenen Einklang zu brin- 
<lb/>gen, nicht immer vollständig erreicht werden
<lb/>kann und selbst bei einer wohldurchdachten Ge- 
<lb/>setzgebung wird die Anwendung des Gesetzes
<lb/>auf einen einzeln besonders gearteten Fall nicht
<lb/>selten eine materielle Ungerechtigkeit mit sich
<lb/>führen, die menschliche Satzung wird im Wi- 
<lb/>derspruch sich befinden mit dem über ihr ste- 
<lb/>henden höheren Rechtsbewusstsein. Dadurch
<lb/>macht sich das Bedürfniss einer Abhülfe, einer
<lb/>Ausgleichung des sich gegenüberstehenden stren- 
<lb/>gen Rechtes mit der aequitas erforderlich.

<lb/>Ausgehend von diesem allgemeinen Satze,
<lb/>constatirt derVerf. zunächst, dass es vorn her- 
<lb/>ein zwei Möglichkeiten giebt, wie diesem Be- 
<lb/>dürfnisse Rechnung getragen werden könne,
<lb/>indem einmal davon sich ausgehen lasse, dass
<lb/>dem Bedürfnisse nur durch die Gesetzgebung
<lb/>selbst abgeholfen werden könne, so dass also
<lb/>die abhelfende Norm nach ordnungsmäßiger
<lb/>Entstehung einfach in das Gebiet des positiven
<lb/>Rechts eintrete, das andere Mal aber nach den
<lb/>legislatorischen Verhältnissen eines Staates schon
<lb/>von vorn herein die Möglichkeit einer Abhilfe
<lb/>in Betracht gezogen und unter besonderen per- 
<lb/>sönlichen und sachlichen Garantieen die Zuläs- 
<lb/>sigkeit eines ausserordentlichen Rechtsbehelfs
<lb/>statuirt werde. Nur die letztere Art der Ab- 
<lb/>hülfe, welche nicht wie die erstere eine Reihe
<lb/>von Fällen dem strengen Recht zum Opfer bringt
<lb/>und der Aequitas nur nachhinkt, könne als der
<lb/>richtige Ausweg anerkannt werden, und in ihr
<lb/>beruhe der Grundgedanke der Restitution, der
<lb/>Wiederherstellung eines dem strengen
<lb/>Recht nach verlorenen Zustandes aus
<lb/>Gründen des höheren Rechtsbewusst- 
<lb/>seins. Das Römische Recht, auf welchem die- 
<lb/>ses Rechtsinstitut in seiner heutigen Gestalt we- 
<lb/>sentlich beruhe, anerkenne diesen Grundge- 
<lb/>danken in schärfster Weise und er sei es, wel- 
<lb/>cher das Institut trotz der mannichfachsten Aen-
<lb/>derungen und Wandlungen bei den Römern stets
<lb/>beherrscht habe. Dieser Grundgedanke sei auch
<lb/>derselbe geblieben und er müsse bis auf den
<lb/>heutigen Tag als das Institut beherrschend und
<lb/>ru seinem inneren Verständnis unerlässlich
<lb/>festgehalten werden.

<lb/>In der vorliegenden Abhandlung wird indes- 
<lb/>sen , wie bereits angedeutet, nur von der Rich- 
<lb/>tung und Wirkung jener ausserordentlichen
<lb/>Rechtshülfe auf dem Gebiete des Civilpro-
<lb/>cesses gehandelt.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Als Gonsequenz dieses vom Verf. festgehal- 
<lb/>tenen Planes ist es daher anzusehen, wenn der- 
<lb/>selbe die Frage, inwiefern und unter welchen
<lb/>Umständen jener Rechtsbehelf Wirkung äussere,
<lb/>wenn Verletzungen durch civilrechtliche
<lb/>Grundsätze (das Civilrechts - Gesetzbuch) ent- 
<lb/>standen sind, ausgeschlossen und folglich Ver- 
<lb/>letzungen durch das Sachenrecht (Ersitzung etc.),
<lb/>das Obligationenrecht (verletzende Rechtsge- 
<lb/>schäfte etc.), Familienrecht (verletzende Arro-
<lb/>gation etc.) und das Erbrecht (verletzende An- 
<lb/>tretung einer Erbschaft etc.) überhaupt nicht
<lb/>zur Sprache gebracht, ingleichen auch von Wir- 
<lb/>kung ddr durch die Klagverjährung eingetrete- 
<lb/>nen Verletzungen abgesehen hat.

<lb/>Die civilprocessualische Restitution wird (8.
<lb/>8) definirt als die Zulassung eines dem
<lb/>strengen Processrecht nach nicht mehr
<lb/>zulässigen neuen Materials aus ge- 
<lb/>setzlich anerkannten Gründen derBil- 
<lb/>ligkeit.

<lb/>Die nachfolgenden Erörterungen verfolgen die
<lb/>Tendenz, festzustellen:

<lb/>1) unter welchen Bedingungen eine sol- 
<lb/>che ausserordentliche Zulassung eines neuen
<lb/>Materials statthaft sei;

<lb/>2) wie diese Zulassung zur Ausführung
<lb/>gebracht werde.

<lb/>In ersterer Beziehung wird gehandelt von
<lb/>der Verletzung, von dem Restit,utions-
<lb/>grunde (§§. 3—19, 20—55, S. 9—48, 49—
<lb/>170), in zweiter Richtung von den richter- 
<lb/>lichen Behörden (§§. 56—58, 8. 171—175),
<lb/>von den Parthieen (Parteien) (§§. 59—61, 8.
<lb/>171—183), von dem Verfahren (§§. 62—81, 8.
<lb/>184—231), endlich von den Wirkungen (§§. 82
<lb/>—84, 8. 232-240). 65.

<lb/>43. Restitution und Einspruch im mündlichen
<lb/>Civilprocesse. Wien, 1868. (36 8.)

<lb/>Wenn auch die vorliegende Schrift zunächst
<lb/>nur den Zweck hat, das in dem zur Zeit ihrer
<lb/>Entstehung veröffentlichten Entwürfe einer Öster- 
<lb/>reicher Civilprocessordnung adoptirte Institut
<lb/>der Restitution aus jenem wieder zu besei- 
<lb/>tigen und durch den auch in den „deutschen"
<lb/>Entwurf aufgenommenen „Einspruch" zu er- 
<lb/>setzen, ein Bestreben, welches in den 8. 30 ff.
<lb/>zu lesenden Abänderungsvorschlägen seinen
<lb/>Abschluss findet, so ist die Abhandlung doch
<lb/>desshalb nicht blos von partikularem und histo- 
<lb/>rischem Interesse, weil der (ungenannte) Verf.
<lb/>beide Institute von einem principiellen Stand- 
<lb/>punkte aus und unter Angabe der Stellung,
<lb/>welche die neueren Gesetzgebungen, beziehungs- 
<lb/>weise Entwürfe zu der angeregten Frage, wel- 
<lb/>ches von ihnen vorzuziehen sei, einnehmen
<lb/>(8. 25 ff.), der Erörterung unterzieht.

<lb/>Dem Bedürfnisse, gegen die Härten der an
<lb/>sich unerlässlichen, strengen Folgen des Unge- 
<lb/>horsams ein Correktlv zu geben, werde — führt
</p>

                  <pb facs="2084706_13+1870_0146.tif"
                      n="142"
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                  <p>

                     <lb/>142
</p>
                  <p>

                     <lb/>UI. Civilprocegs.
</p>
                  <p>

                     <lb/>er aus — namentlich in zwei Hauptrichtungen
<lb/>zu begegnen versucht: einmal durch das (ge- 
<lb/>meinrechtliche) System der gegen die Versäu- 
<lb/>mung von Tagfahrten und Fristen zu er-
<lb/>theilenden Restitution; sodann durch das
<lb/>(namentlich in Frankreich) ausgebildete In- 
<lb/>stitut des Einspruches.

<lb/>Das erstere System komme hei folgerich- 
<lb/>tiger Durchführung in zwei bestimmt ausge- 
<lb/>prägten Formen zur Erscheinung, von denen
<lb/>die eine durch bedenkliche Milde, die andere
<lb/>durch abschreckende Härte sich auszeichne:
<lb/>Indem man nämlich zwischen den beiden äus-
<lb/>sersten Extremen — dem des groben Verschul- 
<lb/>dens und dem unwiderstehlichen Hindernisse —
<lb/>eine unabsehbare Reihe von Restitutionsfällen
<lb/>anerkannt habe, deren Entscheidung ganz und
<lb/>gar dem billigen Ermessen des Richters
<lb/>anheimzugeben sei, sei ein durchaus laxes
<lb/>Wiedereinsetzungsverfahren entstanden, welches
<lb/>die Processe unabsehbar verschleppe; eine Ab- 
<lb/>hülfe in der Richtung aber, dass der Richter
<lb/>neben der Erheblichkeit des angezeigten Be- 
<lb/>hinderungsgrundes auch die Güte der Sache bei
<lb/>seiner Entscheidung, ob die Restitution zu ge- 
<lb/>ben sei, oder nicht, mit ln Berücksichtigung
<lb/>ziehe, sei nicht durchführbar. So sei man denn
<lb/>zu dem Institute einer strengen, an unab- 
<lb/>wendbare Hindernisse gebundenen Resti- 
<lb/>tution übergegangen; zur Sanirüng von Frist- 
<lb/>versäumnissen sei dies auch unbedenklich, da
<lb/>die Einhaltung der Fristen bei leidlicher Auf- 
<lb/>merksamkeit in der Regel durchführbar sei;
<lb/>anders aber im Falle einer versäumten Tag- 
<lb/>fahrt. Wenn man hier nur unbesiegbaren
<lb/>Hindernissen Einfluss einräume, stelle man an
<lb/>die Parteien Anforderungen, durch die oft das
<lb/>materielle Recht beeinträchtigt werden würde.
<lb/>Besonders bedenklich sei hier die Bestimmung,
<lb/>dass für jede nicht durch dergleichen Hinder- 
<lb/>nisse entschuldigte Terminvefsäumniss des Pro-
<lb/>cessbevollmächtigten die Partei haftbar
<lb/>zu machen sei, während andererseits, wenn
<lb/>man einmal das strenge System annehme, eine
<lb/>Nebenbestimmung, dass jedes Verschulden jenes
<lb/>für diese einen genügenden Restitutionsgrund
<lb/>abgebe, wegen der groben darin liegenden In-
<lb/>consequenz ebensowenig sich empfehlen würde.
<lb/>So führe in jeder Beziehung die Härte des
<lb/>Gesetzes zu einer „milden Praxis," d. i. zur
<lb/>Umgehung desselben.

<lb/>Fast allseitig sei daher das Institut des
<lb/>Einspruches von den neueren Gesetzgebun- 
<lb/>gen angenommen worden.

<lb/>Von den Hauptsätzen, in welchen sich nach
<lb/>des Verf. Referat über das Genfer Gesetz das
<lb/>Wesen dieses Instituts zusammenfassen lässt,
<lb/>heben wir hier als den wichtigsten den hervor,
<lb/>dass das Versäumungserkenntniss durch den
<lb/>blossen, an eine Frist gebundenen, Einspruch
<lb/>entkräftet werde, gegen das im Falle aberma- 
<lb/>ligen Ausbleibens in dem anderweiten Termine
</p>
                  <p>

                     <lb/>ergangene Versäumungserkenntniss aber weder
<lb/>Einspruch, noch Restitution zulässig sei. Das
<lb/>genannte Institut und insbesondere den bemerk- 
<lb/>ten Hauptsatz desselben vertheidigt nun die
<lb/>Schrift in ungefähr folgender Weise:

<lb/>Principi eil sei nach der richtigen Lehre
<lb/>von dem Werthe der Vermuthung und von
<lb/>der Verkeilung der Beweislast davon aus- 
<lb/>zugehen, die durch das Versäumungspirtheil
<lb/>ausgesprochene Vermuthung, der Säumige habe
<lb/>nicht erscheinen wollen, sei eine äusserst
<lb/>schwache und daher durch die in dem recht- 
<lb/>zeitigen Einsprüche zu findende Bereitwilligkeit,
<lb/>das Versäumte nachzuholen, zu entkräften;
<lb/>wenn aber andererseits der durch jenes Er- 
<lb/>kenntnis so nachhaltig Gemahnte im Schweigen
<lb/>verharre, so werde die Vermuthung des Un- 
<lb/>gehorsams der Gewissheit so nahe gebracht,
<lb/>dass die Verwandlung des im Versäumungser- 
<lb/>kenntnisse liegenden Provisori! zum Definitivum
<lb/>sich rechtfertige. In praktischer Beziehung
<lb/>ferner empfehle sich dem Restitutionssysteme
<lb/>gegenüber das Einspruchsverfahren durch die
<lb/>grosse Einfachheit und die damit verbundene
<lb/>wesentliche Abkürzung des Processes;
<lb/>andererseits sei nicht zu befürchten, dass die
<lb/>Einführung des in seinen Voraussetzungen er- 
<lb/>leichterten Einspruches zu Chikanen führen
<lb/>werde, da es der böswilligen Partei auch an
<lb/>Scheingründen, die ein Restitutionsgesuch recht-
<lb/>fertigen, nie fehlen werde; endlich werde auch
<lb/>der Vortheil, welchen das Institut der Restitu- 
<lb/>tion insofern mit sich bringe, als hier dem
<lb/>Zwischenverfahren jene suspendirende Wir- 
<lb/>kung auf den Hauplprocess nicht beigelegt
<lb/>werde, welche dem Einsprüche nothwendig zu- 
<lb/>komme , durch eine Reihe von AusnahmsfäUen,
<lb/>welche bei dem ersteren Institute bezüglich jener
<lb/>Regel nothwendig zu statuiren seien, wesent- 
<lb/>lich geschwächt. Nach diesem Allem und dem
<lb/>Zeugnisse der praktischen Erfahrung sei eine
<lb/>entsprechende Regelung des mündlichen Pro- 
<lb/>cesses nur durch Adoptirung des mündlichen
<lb/>Einspruchverfahrens zu erreichen. 63.

<lb/>44. Aenderung in der Person des Sachwalters
<lb/>— Restitution.

<lb/>Ertheilung der Restitution gegen den ergan- 
<lb/>genen Ausschluss des Klägers mit seiner Re- 
<lb/>plikerklärung und bez. gegen das hierauf er- 
<lb/>folgte Erkenntniss auf den Grund hin, dass
<lb/>Kläger, dem sein früherer Anwalt das Mandat
<lb/>gekündigt, nicht rechtzeitig einen anderen An-
<lb/>walt habe finden können. — Anerbotene eid- 
<lb/>liche Erhärtung, dass der Partei von dem Be- 
<lb/>weisinterlokut erst Kenntniss gegeben, nachdem
<lb/>das Endurtheil ergangen gewesen, behufs Re- 
<lb/>stitution gegen die Rechtskraft des Beweisinter- 
<lb/>lokuts, resp. den vom Anwalt ohne Instruction
<lb/>der Partei erklärten Verzicht auf Appellation,
<lb/>und gegen das Enderkenntniss. (Entsch. des
</p>

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                      n="143"
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                  <p>

                     <lb/>HI. Civilprocess.
</p>
                  <p>

                     <lb/>143
</p>
                  <p>

                     <lb/>OAG. zu Darmstadt. Emminghaus, Archiv für
<lb/>prakt. RW. N. F. öd. V. 8. 324.) 26.

<lb/>45. Restitutions-Eid.

<lb/>Allgemeine Zulässigkeit des offerirten Eides
<lb/>in processualischen Restitutionssachen unter der
<lb/>Voraussetzung der Tüchtigkeit der Restitutions- 
<lb/>causalien. Der Richter hat die erheblichen Thal- 
<lb/>sachen zu bezeichnen und darauf den Eid zu
<lb/>richten. (Entsch. d. OAG. zu Darmstadl. Em-
<lb/>minghaus, Archiv f. prakt. Rechtswiss. N. F.
<lb/>ßd. V. S. 410.) 26.

<lb/>46. Eidesunfähigkeit.

<lb/>Das Oberäpp.-Gericht zu Berlin entschied,
<lb/>dass aus den Bestimmungen des canonisehen
<lb/>Rechts über die Eidesunfähigkeit Meineidiger
<lb/>die Verpflichtung des wegen versuchten Mein- 
<lb/>eides verurteilten Klägers nicht abzuleiten steht,
<lb/>einen jeden ihm im Processe zugeschobenen
<lb/>Eid zurückzüschiebeh. (Heuser, Annalen etc.
<lb/>Jahrg. XV. 8.156.) 26.

<lb/>47. Juramentum Zenonianum.

<lb/>Das juramentum Zenonianum setzt immer
<lb/>eine auf geschehene Gewalt gestützte Klage,
<lb/>interdictum unde vi, Spolienklage, voraus.
<lb/>(Entsch. des Oberger.- zu Wolfenbüttel. Zeitschr.
<lb/>f. Rechtspfl. in Braunschweig. Jahrg. XV. 8.42.)

<lb/>26.

<lb/>48. Ueber die Rechtsmittel im ordentl. Pro- 
<lb/>cesse: Appellation, Oberappellation (Revision)
<lb/>und Nichtigkeitsbeschwerde. Vom Stadt- und
<lb/>Kreis-GR. Dr. Silberschlag zu Magdeburg.
<lb/>(Archiv f. d. civil. Pr. Bd. LI. N. F. Bd. I.
<lb/>8. 119 fg.).

<lb/>Der Vf. verwirft das Rechtsmittel der Ober- 
<lb/>appellation ebenso wie die Versagung der Ap-
<lb/>pellalionsinstan# überhaupt. Die Appellation
<lb/>gegen erstinstanzliche Erkenntnisse ist nicht
<lb/>zu entbehren, — wohl aber die Oberappellation.
<lb/>Denn jene ist nur deshalb unentbehrlich, weil
<lb/>nicht blos die Richter, sondern namentlich auch
<lb/>die Parteien bei der ersten Verhandlung der Sache
<lb/>leicht Versehen oder Versäumnisse begehen
<lb/>können, deren Remedur in der zweiten Instanz
<lb/>erfolgen kann. In Frankreich besteht die Ober- 
<lb/>appellation nicht; die dortigen Erfahrungen sind
<lb/>günstig. 26.

<lb/>49. Ueber den jSuspensiveffect .der Appellation
<lb/>des Beklagten bei dem reined. ex lege ult. Cod.
<lb/>de edicto D. Hadriani tollendo. Vom Justizrathe
<lb/>Purgold zu Darmstadt. (Archiv f. d. civil. Pr.
<lb/>Bd. LI. N» F. Bd. I. 8. 55 f.g.).

<lb/>Im Allgemeinen könne nur die Vereitelung
<lb/>des Zweckes des Provisoriums ohne sofortige
<lb/>Vollziehung desselben döm gegen dessen An- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>ordnung an den Oberrichter ergriffenen Recurse
<lb/>den Suspensiveffect nehmen. Ein solcher Grund
<lb/>trete aber bei dem oben erwähnten remed. ex
<lb/>lege ult. cit. nicht ein. Weder allgemein recht- 
<lb/>liche Grundsätze, noch specielle positive Gesetze
<lb/>rechtfertigen die Versagung des Suspensiveffects.
<lb/>Weder im Gesetze selbst, noch in anderen,
<lb/>hierfür angezogenen Gesetzen (fr. 7. D. XLIX.
<lb/>6. — c. 6. Cod. quor. app. VII. 65) liege ein
<lb/>Grund. 26.

<lb/>50. Die Verkümmerung der Arbeits- und Dienst- 
<lb/>lohne. Von Dr. Julius Hopf. Gotha, 1868.
<lb/>(40 8.)

<lb/>Der Yerf. behandelt die dieses Jahr beim
<lb/>Reichstage angeregte und auf dem deutschen
<lb/>Juristentage verhandelte Frage, ob und inwie- 
<lb/>weit die Verkümmerung noch nicht ver- 
<lb/>dienter Arbeits- und Dienstlöhne im Execu-
<lb/>tions- oder Arrestwege statthaft Sei.

<lb/>Von dem wohl nie bezweifelten Satze aus- 
<lb/>gehend, dass einmal beide Arten der Inhibition
<lb/>nach gleichen Rücksichten zu beurtheilen seien,
<lb/>unterscheidet er bezüglich dieser Frage den ju- 
<lb/>ristisch-technischen von dem wirth-
<lb/>8 c ha ftl ich-socia len Standpunkte.

<lb/>In erster er Beziehung sei— führt der Vf.
<lb/>aus — eine jede Lohnforderung, einen per- 
<lb/>fekten Arbeitsvertrag vorausgesetzt, als
<lb/>Sicherungs- oder Befriedigungsmittel des Gläu- 
<lb/>bigers dienlich; es seien hier drei Fälle zu
<lb/>unterscheiden : der erste, wo der Dienste oder
<lb/>Arbeitsvertrag auf einen bestimmt abgeschlos- 
<lb/>senen Zeitraum, der zweite, wo er auf
<lb/>Kündigung eingegangen, der dritte endlich,
<lb/>wo Stücklohn festgesetzt worden sei. In
<lb/>allen Fällen sei vor Ablauf der Zeit^ bez.
<lb/>Beendigung der Arbeit die Lohnforderung nicht
<lb/>nur an einen Fälligkeitstermin, sondern auch
<lb/>an eine Bedingung, im zweiten Falle sogar noch
<lb/>überdies das Rechtsverhältniss an einen dies
<lb/>incerlus quando geknüpft; nach der Natur der
<lb/>Inhibition als einer bezüglich der betr. Forderung
<lb/>slattfindenden quasi pignoris capio, erzwunge- 
<lb/>nen Gession oder Delegation seien aber in allen
<lb/>Fällen die Forderungen des Schuldners als
<lb/>Rechte, welche zu dessen Vermögen gehören
<lb/>und seiner Verfügung unterworfen seien, der
<lb/>Inhibition zu unterwerfen. Insbesondere sei
<lb/>— wie näher ausgeführt wird*— indem zweit- 
<lb/>bemerkten Falle jederzeit ein Minimalinhalt des
<lb/>Forderungsrechtes vorhanden, ein Gegenstand
<lb/>der Verkümmerung wenigstens in rerum natura.
<lb/>Dass die Ungewissheit, welche einem Rechts- 
<lb/>verhältnisse durch "die in Folge eines dies und
<lb/>einer conditio stattfindenden Modificationen an- 
<lb/>hafte, eine Disposition über die aus jenem
<lb/>fliessenden Rechte nicht auf hebe, zeige nament- 
<lb/>lich das zur Beantwortung vorliegender Frage
<lb/>analog in Anwendung zu bringende Verhältniss
<lb/>des salarirten Beamtenthums.
</p>

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                      n="144"
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                  <p>

                     <lb/>144
</p>
                  <p>

                     <lb/>HL Civilprocess.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Anders sei nicht nur nach dem Gefühle
<lb/>und dem sittlichen Werthe der Arbeit, son- 
<lb/>dern auch von dem wirtschaftlichen
<lb/>Standpunkte aus jene Frage zu entscheiden.
<lb/>Insbesondere in letzterer Beziehung werde, da
<lb/>der Fall, dass gerade durch Lohninhibition vom
<lb/>Gläubiger Deckung gesucht werde, gewisser-
<lb/>massen voraussetze, dass der Schuldner bereits
<lb/>excussus sei, auch dem Brodherrn kaum eine
<lb/>andere Wahl bleibe, als einen solchen Arbeiter
<lb/>u. s. w. zu entlassen, durch eine unbe- 
<lb/>schränkt statthafte Lohnverkümmerung das
<lb/>Interesse des Letzteren in der empfindUchsten
<lb/>und ungerechtfertigsten Weise geschädigt. An- 
<lb/>dererseits aber sei die extreme Forderung, der
<lb/>Arbeitslohn solle gegen jede Verkürzung abso- 
<lb/>lut sichergestellt werden, nicht berechtigt. Es
<lb/>stehe dem nicht nur das doch in erster Linie
<lb/>zu betonende Recht des Gläubigers, sondern
<lb/>auch das Interesse des Arbeiters, welchem
<lb/>durch eine Durchführung jenes Princips der
<lb/>Credit entzogen werden würde, direct entgeg- 
<lb/>en. So sei jener in der Beschlagnahme des
<lb/>ohns nur zu beschränken. Hier biete sich
<lb/>die Alternative, ob der Zeit oder der Summe
<lb/>nach.

<lb/>Die erstere (von Schulze auf dem Reichs- 
<lb/>tage vorgeschlagene) Modalität, dass nur die
<lb/>bereits verdiente Löhnung dem Gläubiger preis
<lb/>zu geben sei, laufe beinahe auf das oben an- 
<lb/>gedeutete Extrem hinaus, da nicht nur — ins- 
<lb/>besondere beim Arbeitsvertrage — die Löh- 
<lb/>nungsfristen regelmässig sehr kurze sein, son- 
<lb/>dern auch der Gläubiger völlig in die Hände des
<lb/>Schuldners und Arbeitsgebers geliefert werde,
<lb/>welche durch ein Uebereinkommen auch Pränu- 
<lb/>merandozahlungen bewirken könnten, dass zu
<lb/>keiner Zeit verdienter Lohn vorhanden sei.

<lb/>Nothwendig müsse sich daher die Thei-
<lb/>lung zwischen dem Rechte des Arbeiters und
<lb/>dem des Gläubigers auf dem Gebiete der Summe
<lb/>bewegen, wie dies beim Beamtengehalte stets
<lb/>so gehalten worden sei. Das Recht des Gläu- 
<lb/>bigers sei stets als das Principale anzu- 
<lb/>sehen, daher dürfe auch die Beschlagnahme des
<lb/>Lohnes nicht etwa als ein blos subsidiäres
<lb/>Zwangsmittel angesehen werden; dem Schuld- 
<lb/>ner aber stehe auch hier das beneficium
<lb/>competentiae zu. Ebendeshalb sei im vor- 
<lb/>liegenden Falle die abstracte Normirung nach
<lb/>einem festen Procentsatze, zu welchem das Lohn
<lb/>inhibirt werden könne, unthunlich; die
<lb/>Grenze sei vielmehr im concreten Falle nach
<lb/>vorgängiger causae cognitio durch das arbi- 
<lb/>trium des Richters zu ziehen. Selbst eine
<lb/>gesetzliche Schranke dieses Arbitriums aber sei
<lb/>bedenklich, da sie in manchen Fällen niedriger,
<lb/>in manchen aber auch höher, als angemessen,
<lb/>sich zeigen werde.

<lb/>Die Form der Beschlagnahme endlich an- 
<lb/>langend, so sei die bestehende Einrichtung na- 
<lb/>mentlich für den Arbeitsherrn zu unbequem; es
</p>
                  <p>

                     <lb/>werde sich eine Einrichtung der Art empfehlen,
<lb/>dass derselbe auf die erhaltene richterliche Ver- 
<lb/>fügung lediglich Ort und Zeit der Auslohnung
<lb/>dem Gerichte anzeige, dieses aber bei jedem
<lb/>Lohntermine durch den Executor den inhibirten
<lb/>Lohnbetrag abhole. 63.

<lb/>51. Heber die Zulässigkeit der Beschlagnahme von
<lb/>Arbeit«- und Dienst-Lohnen. Von R. Koch, Kö-
<lb/>nigl. Stadtgerichtsrath in Berlin, z. Z. Schrift- 
<lb/>führer der Bundes-Civilprocess-Commission. Ber- 
<lb/>lin. Verlag von J. Guttentag. 1869. 8. 56.

<lb/>Der erste Theil der kleinen Schrift ist unmit- 
<lb/>telbar unter dem Eindrücke der bekannten Reichs- 
<lb/>tags - Resolution vom 28. Mai 1868 entstanden,
<lb/>durch welche der Bundesrath des Norddeutschen
<lb/>Bundes aufgefordert wurde, einen Gesetzentwurf
<lb/>vorzulegen, worin das unbedingte Verbot jeder
<lb/>Beschlagnahme noch nicht verdienter Arbeits- 
<lb/>und Dienst-Löhne im Executions- und Arrest- 
<lb/>wege ausgesprochen werde. DerVerf. führt im
<lb/>Anschluss an sein über dieselbe Frage dem 7.
<lb/>deutschen Juristentage erstattetes Gutachten aus,
<lb/>dass die Beschlagnahme künftiger Löhne an sich
<lb/>nicht unzulässig, dass es indessen aus Gründen
<lb/>der Sittlichkeit und Socialpolitik, im Einklang
<lb/>mit dem Geiste des heutigen Executionsrechts,
<lb/>gerechtfertigt sei, dem Schuldner das Unent- 
<lb/>behrliche zu belassen, welches sich am Besten
<lb/>mittelst gesetzlicher Fixirung einer abzugsfähigen
<lb/>Quote (V4) bemessen lasse. Vorausgeschickt ist
<lb/>eine gedrängte und übersichtliche Darstellung
<lb/>des bezüglich des Lohnarrestes in Deutschland
<lb/>geltenden Rechts und der einschlagenden Be- 
<lb/>stimmungen der neueren Gesetzentwürfe, sowie
<lb/>der namentlich in Preussen hervorgetretenen
<lb/>Bestrebungen, den Lohnarrest einzuschränken oder
<lb/>ganz zu beseitigen. DerVerf. entnimmt daraus,
<lb/>dass die Rechtsentwickelung bereits deutlich je- 
<lb/>nen von ihm empfohlenen Weg eingeschlagen
<lb/>habe. — In einem »Nachträge," welcher in- 
<lb/>dessen die grössere Hälfte der Schrift bildel,
<lb/>bringt der Verf. neues Material. So sind in
<lb/>erster Linie der Abtheilungs- und Plenar-Be- 
<lb/>schluss des Juristentages (September 1868), wo- 
<lb/>nach dem Schuldner „das Recht auf die Befas- 
<lb/>sung einer Kompetenz" eingeräumt wird, nebst
<lb/>den vorangegangenen Debatten auszüglich mit-
<lb/>getheilt und eingehend gewürdigt. Auch andere
<lb/>Stimmen in der Literatur und periodischen Presse
<lb/>erfahren eine Kritik. Der Verf. selbst bleibt bei
<lb/>seiner früheren, noch näher begründeten Ansicht
<lb/>und wägt am Schlüsse namentlich die Vortheile
<lb/>einer gesetzlichen Fixirung der Quote ge- 
<lb/>gen die einer richterlichen Bestimmnng i|n
<lb/>concreto sorgfältig ab, ohne der letzteren ein
<lb/>Uebergewicht einräumen zu können. Im Inte- 
<lb/>resse der Einfachheit und Klarheit des Princips
<lb/>will er übrigens die empfohlene Einschränkung
<lb/>auch auf rückständige Löhne ausdehnen, wie
<lb/>denn überhaupt verschiedene mit der Lohnarrest- 
<lb/>frage in Verbindung stehende Kontroversen näher
</p>

               </div>
            </div>
            <pb facs="2084706_13+1870_0149.tif"
                n="145"
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            <div xml:id="d2055e40592">
               <head>Criminalrecht</head>
               <div xml:id="d2055e40597">
                  <head>Anzeigen und Auszüge</head>
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084706_13+1870_0149--><p/>
                  <p>

                     <lb/>IV. Criminalracht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>145
</p>
                  <p>

                     <lb/>geprüft und entschieden sind. Angesichts des Zeit der Rechtsunsicherheit ist für die Lohnar-
<lb/>von der Bundescivilprocesscommission bereits restfrage ebenso gewiss ihrem Ende nahe, als
<lb/>entworfenen Gesetzes schliesst die Schrift mit die eines ins strictum, welches sich von dem
<lb/>den Worten: „Wie aber auch die Entscheidung menschlichen und sittlichen Grunde alles Rechts
<lb/>des norddeutschen Bundes ausfallen möge, die entfernt hat.“ 66.
</p>
                  <p>

                     <lb/>IV.

<lb/>Griminalrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>26. Veriährung von Kontraventionen gegen Po- 
<lb/>lizeigebote.

<lb/>Ordnungswidrige Bauführung verjährt nicht,
<lb/>so lange der ordnungswidrige Zustand dauert.
<lb/>(Entsch. d. oberst. Ger. Hofs zu München. Steng-
<lb/>lein, Zeitschr. f. Gerichtspraxis etc. in Bayern.
<lb/>Jahrg. 1867. 8. 99. 232). 26.

<lb/>27. Verjährung. Unterbrechung.

<lb/>Durch die Verfügung des Untersuchungsrich- 
<lb/>ters, die Acten dem Staatsanwalte vorzulegen,
<lb/>wird die Verjährung unterbrochen, (Erk. d. k.
<lb/>Cass. Hofs f. Bayern. Stenglein, Zeitschr. f.
<lb/>Ger. Praxis etc, in Bayern Bd. VII. 8.338). 26.

<lb/>28. Anrechnung der Haft.

<lb/>Abrechnung der Untersuchungshaft als un- 
<lb/>verschuldet erlitten, ist nicht deshalb allein ge- 
<lb/>rechtfertigt, weil der ursprünglich wegen Ver- 
<lb/>brechens des Diebstahls Verdächtige nur wegen
<lb/>Hehlerei verurtheilt wurde. (Entsch. d. oberst.
<lb/>Ger. Hofs zu München. Stenglein, Zeitschr. f.
<lb/>Gerichtspraxis etc. in Bayern. Jahrg. 1867.
<lb/>S. 338). 26. .

<lb/>29. Angehörige — Verlobte. (Braunschw. Pr.)

<lb/>Zu den unter den „Angehörigen“ im §. 73
<lb/>des Crim. Ges. Buchs erwähnten „Verlobten“
<lb/>sind alle diejenigen zu rechnen, welche ein
<lb/>ernstlich gemeintes, wenngleich kein förmliches
<lb/>Eheversprechen mit einander gewechselt haben.
<lb/>(Entsch. d. Obergerichts zu Wolfenbüttel. Zeit- 
<lb/>schrift f. Rechtspfl. in Braunschweig. Jahrg. XV.

<lb/>S. 21). 26.

<lb/>30. Miturheberschaft.

<lb/>Wenn mehrere Personen bei Verübung einer
<lb/>strafbaren Handlung, In der Absicht dieselbe zu
<lb/>vollbringen, sich in die zur Ausführung dien- 
<lb/>lichen Rollen theilen und dieselben durchführen,
<lb/>ist jeder als Thäter, keiner als Gehilfe strafbar.
<lb/>(Entsch. d. oberst. Ger. Hofs zu München. Steng- 
<lb/>lein, Zeitschr. f. Gerichtspraxis etc. Jahrg. 1867.
<lb/>8. 101). 26.

<lb/>31. Miturheber — Verkeilung der Rollen.

<lb/>Zwei Diebsgenossen, von denen der eine
<lb/>gemäss Verabredung den Diebstahl ausführt, der
</p>
                  <p>

                     <lb/>andere den Verfolger gewaltsam aufhält und die
<lb/>Flucht des andern ermöglicht, sind als Mitur- 
<lb/>heber des Diebstahls zu bestrafen. (Erkenntniss
<lb/>des Cassationshofs für Bayern. Stenglein, Zeit- 
<lb/>schrift f. Ger. Praxis etc. in Bayern. Bd. VII.
<lb/>8. 339). 26.

<lb/>32. Miturheberschaft — Betheiligung an allen
<lb/>Acten der That.

<lb/>Eine Person, die in der Absicht, durch Zu- 
<lb/>sammenwirken mit einer andern ein Verbrechen
<lb/>zu begehen, bei dessen Verübung mitwirkt, ohne
<lb/>jedoch alle Handlungen zu begehen, welche den
<lb/>Thatbestand des Verbrechens bilden, kann nicht
<lb/>wegen Theilnahme an demselben, sondern nur
<lb/>als Urheber verurtheilt werden. (Erkenntniss
<lb/>des k. Cassationshofs f. Bayern, Stenglein, Zeit- 
<lb/>schrift f. Ger. Praxis etc. in Bayern. Bd. VII.
<lb/>8. 7). 26.

<lb/>33. Rückfall beim Diebstahl.

<lb/>Die Rückfallsbestimmungen bei Diebstahl fin- 
<lb/>den Anwendung, gleichviel ob die Vorstrafen
<lb/>oder die neue Verurteilung nur wegen Ver- 
<lb/>suchs oder Theilnahme an Diebstahl erfolgten.
<lb/>(Erk. des k. Bayer. Cassationshofs zu München.
<lb/>Stenglein, Zeitschr. f. Gerichtspraxis u. Rechts- 
<lb/>wissenschaft in Bayern. Jahrg. 1867. 8.11). 26.

<lb/>34. Rückfall — Ausländer.

<lb/>Die von einem Ausländer im Auslande früher
<lb/>verwirkte Verbrechensstrafe genügt zur Ver- 
<lb/>hängung einer Rückfallsstrafe, wenn derselbe
<lb/>Verbrecher später im Inlande eine mit solcher
<lb/>bedrohte That begeht, und ist nicht auf die
<lb/>Benennung der That im früheren Urtheile, son- 
<lb/>dern auf deren Beschaffenheit Rücksicht zu neh- 
<lb/>men, auch ist gleichgültig, ob in demselben
<lb/>eine Beschädigungssumme festgestellt ist. (Er- 
<lb/>kenntniss des k. Cassationshofs in Bayern. Steng- 
<lb/>lein, Zeitschr. für Gerichtspraxis etc. in Bayern.
<lb/>Bd. VII. 8. 311). 26.

<lb/>35. Rückfall — ausländisches Urtheil.

<lb/>Die von einem ausländischen Gericht ausge-

<lb/>Sinen Verurtheilungen begründen in Preussen
<lb/>ückialligkeit, wenn der für die Zuständig- 
<lb/>keit des Gerichts damals maassgebende Ort jetzt
<lb/>zu Preussen gehört, sollte auch der Sitz des
</p>
                  <pb facs="2084706_13+1870_0150.tif"
                      n="146"
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                  <p>

                     <lb/>146
</p>
                  <p>

                     <lb/>IV. Griininalrechti
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gerichts nach wie vor dem Auslande angehö- 
<lb/>ren. (Erkenntniss des K. OAG. zu Berlin. K.
<lb/>Preuss. Juslizminist. Blatt. Jahrg. 1868. 8. 83.)

<lb/>26.

<lb/>36. Hausfriedensbruch.

<lb/>Eindringen in eine fremde Wohnung ist nicht
<lb/>gegeben, wenn der Thäter nicht gegen den
<lb/>Willen des Inhabers eingetreten ist, wenn auch
<lb/>in der Absicht widerrechtlich Gewalt an einer
<lb/>Person zu verüben. (Erk. d. Je. Gassationshöfs
<lb/>f. Bayern. Sienglein, Zeiisehr. f. Ger. Prax. etc.
<lb/>in Bayern. Bd. VII. S. 67). 26,

<lb/>37. Widersetzung.

<lb/>Für den Begriff der Widersetzung ist es
<lb/>gleichgültig, ob die obrigkeitliche Verfügung,
<lb/>gegen die* man sich widersetzt, von der zu- 
<lb/>ständigen Behörde ausging oder ob der in öf- 
<lb/>fentlicher Funktion handelnde obrigkeitliche Die- 
<lb/>ner sich vollkommen innerhalb der Grenzen
<lb/>seiner Vorschriften hielt. (Erk. d. k. Bayer. App.
<lb/>Ger. der Oberpfatz u. v. Regensburg. Stenglein,
<lb/>Zeitschr. f. Ger. Praxis etc. in Bayern. Bd. VII.
<lb/>8. 412). 26.

<lb/>38. Widersetzlichkeit.

<lb/>In Fällen der Widersetzlichkeit gegen ein
<lb/>Organ der obrigkeitlichen Gewalt ist darin, dass
<lb/>dasselbe bei seinem (Einschreiten die Grenzan
<lb/>seiner amtlichen Befugnisse überschritten hatte,
<lb/>kein strafausschliessendes, sondern nur ein bei
<lb/>Abmessung der Strafe zu berücksichtigendes
<lb/>Moment zu finden. (Erk. d. K. Sachs. Ob. App.
<lb/>Ger. zu Dresden in Allg. Gerichtszeitung
<lb/>f. d. Königreich Sachsen, Jahrg. 1867. 8. 20).

<lb/>52.

<lb/>39. Befreiung von Gofangenen.

<lb/>Die Befreiung eines Kindes aus dem Schul- 
<lb/>arreste ist als Befreiung von Gefangenen nicht
<lb/>strafbar, sondern ist hiezu die Befreiung einer
<lb/>Person erforderlich, welche auf Grund der Straf- 
<lb/>oder Civiljusitz oder auf Anordnung einer Po- 
<lb/>lizeibehörde der Freiheit boraubt ist. (Erkerint-
<lb/>niss des k. Cassationshofs f. Bayern. Stenglein,
<lb/>Zeitschr. f. Ger. Praxis etc. in Bayern. Bd. VII.
<lb/>S. 91). 26.

<lb/>40. Zusammenrotten.

<lb/>Auch Personen, welche schon Jvorher am
<lb/>Orte der That versammelt waren, können sich
<lb/>zusammenrotten. (Entsch. d. oberst. Ger. Höfs
<lb/>zu München. Stenglein, Zeitschr. f. Gerichts- 
<lb/>praxis etc. in Bayern. Jahrg. 1867. 8. 253).

<lb/>. 26.

<lb/>41. Aufruhr.

<lb/>Zum Begriffe des Aufstandes genügt es, wenn
<lb/>eine zusammengerottete Menschenmenge that-
<lb/>sächlich den Willen an den Tag legt, uoihigen-
<lb/>fälls zur Verhinderung des Vollzugs einer öbrig-
</p>
                  <p>

                     <lb/>keitlichen Verfügung gegen die mit dem Voll- 
<lb/>züge Beauftragten Gewalt anzuwenden, wenn
<lb/>auch die Art der Gewalt nicht bestimmt be- 
<lb/>zeichnet wird. (Erkenntniss des k. Cassations- 
<lb/>hofs für Bayern. Stenglein, Zeitschr, f. Ger.
<lb/>Praxis etc. in Bayern. Bd. VII. 8. 329). 26.

<lb/>42. Aufruhr — Zuiamraenrotten.

<lb/>Das zum Aufruhr erforderliche Moment des
<lb/>Zusammenrotte ns wird dadurch nicht aus- 
<lb/>geschlossen; dass die fraglichen Landwehrleute
<lb/>zur Control Versammlung bestellt waren, weil
<lb/>die in jenem thatbestandlichen Merkmale sich
<lb/>darstellende aufrührerische Absicht auch erst
<lb/>nachfolgend von einer aus anderen erlaubten
<lb/>bez. nothwendigen Veranlassungen zusammen- 
<lb/>getretenen Menge gefasst und kundgegeben
<lb/>werden kann.

<lb/>Ebenso gebricht es nicht an dem weiteren
<lb/>Erforderniss einer, wenn auch noch nicht zur
<lb/>Vollziehung gekommenen, doch in erkennbarer
<lb/>Weise in Aussicht gestellten Gewalt, da. das
<lb/>festgestellte, trotz Ruhegebötes etc. erfolgte
<lb/>laute Schreien, Rufen und Brüllen der Menge,
<lb/>unverkennbar einen solchen drohenden Charak- 
<lb/>ter enthielt, welcher den obrigkeitlichen Mili- 
<lb/>tärpersonen wider ihren, der Menge bekannten
<lb/>Willen den Zwang auferlegte, von dem gewoll- 
<lb/>ten Acte der Beeidigung der Landwehrleute ab- 
<lb/>zusehen, und dies zur Erschöpfung jenes that- 
<lb/>bestandlichen Merkmals genügt etc. (Entsch. d.
<lb/>Appell. Ger. zu Cassel. Heuser, Annalen etc.
<lb/>Jahrg. XV. 8. 261 fg.). 26.

<lb/>43. Fälschung — Urkunde.

<lb/>Ein der Unterschrift und jeder sonstigen Be- 
<lb/>zeichnung’ des Ausstellers entbehrendes Schrift- 
<lb/>stück kann nicht als Urkunde angesehen wer- 
<lb/>den. — Falsche Vorspiegelungen über die Per- 
<lb/>son des Ausstellers machen eine Urkunde noch
<lb/>nicht zu einer falschen. — Vorsätzlichkeit der
<lb/>Fälschung ist nicht identisch mit rechtswidriger
<lb/>Absicht, letztere bedarf noch besondern Nach- 
<lb/>weises. (Entsch. des Ob. App. Ger. zu Dresden
<lb/>in Allg. Gerichtsz. f&lt; d. K. Sachsen. Jahrg. 1867.
<lb/>S. 144. 369. 345). 52.

<lb/>44. Falsches Zeugniss bei der Gefahr der ei- 
<lb/>genen Anklage.

<lb/>Falsche Zeugschaft in einer Untersuchungs- 
<lb/>sache ist strafbar, wenn auch der Zeuge bei der
<lb/>zur Untersuchung gezogenen That betheiligt war,
<lb/>jedoch die Wahrheit ohne Gefahr einer Selbst- 
<lb/>anklage hätte angeben können. (Entsch. des
<lb/>oberst. Ger. Hofs zu München. Stenglein, Zeit- 
<lb/>schrift f. Gerichtspraxis etc. in Bayern. Jahrg.
<lb/>1867. 8. 50). 26.

<lb/>45. Meineid — Gefahr eigener Selbstanklage.

<lb/>Meineid in einem Civilprozesse wird nicht
<lb/>dadurch entschuldigt, dass der Schwörende,
<lb/>wenn er die Thätsachön wahrheitsgemäß angö-
</p>

                  <pb facs="2084706_13+1870_0151.tif"
                      n="147"
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                  <p>

                     <lb/>IV. Criminalrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>147
</p>
                  <p>

                     <lb/>geben halte, einer strafrechtlichen Verfolgung
<lb/>wegen Verbrechens oder Vergehens sich aus- 
<lb/>gesetzt halte. In dieser Lage befindet sich aber
<lb/>die Partei in einem Civilprocesse niemals, indem
<lb/>dieselbe den von ihr geforderten oder ihr auf- 
<lb/>erlegten Eid einfach verweigern oder nicht lei- 
<lb/>sten darf, ohne den wahren Sachverhalt oder
<lb/>nur überhaupt einen Grund ihrer Weigerung
<lb/>angeben zu müssen. (Erkenntniss des k. Cas- 
<lb/>sationshofs f. Bayern. Stengiein, Zeitschr. für
<lb/>Ger. Prax. etc, in Bayern. Bd. VII. S.150. 151).

<lb/>26.

<lb/>46. Versuch eines Meineides.

<lb/>Das AG. zu Cassel sprach aus, dass ein
<lb/>Anfang der Ausführung einer That nur insofern
<lb/>vorhanden sein kann, als der Handelnde den
<lb/>Willen hat, die Thal zu vollführen, und dieser
<lb/>Wille durch seine Handlung documentirt wird,
<lb/>dieser Wille aber etc. nicht als vorhanden an- 
<lb/>genommen werden kann, da das Gericht, vor
<lb/>welchem der Eid abgeleistet werden sollte, vor- 
<lb/>her dem Angeklagten ausdrücklich eröffnet hat,
<lb/>dass es ihm den Eid nicht vollständig abneh- 
<lb/>men, sondern nach Erhebung der Schwurfinger
<lb/>abbrechen werde, folglich der Angeklagte wusste,
<lb/>dass er den Eid nicht ableisten könne. Hier- 
<lb/>nach liegt also ein Versuch im Sinne des §. 31
<lb/>des Str. Ges. B. nicht vor. (Entsch. des App.
<lb/>Ger. zu Cassel. Heuser, Annalen etc. Jahrg. XV.
<lb/>8. 265 fg.). 26.

<lb/>47. Diebstahl— Versuch.

<lb/>Der Dieb, welcher eine fremde bewegliche
<lb/>Sache noch in den Räumlichkeiten des Bestoh- 
<lb/>lenen zurecht legt, um sie später leichter ab- 
<lb/>holen zu können, begeht hiedurch allein nur
<lb/>versuchten, nicht vollendeten Diebstahl, falls er
<lb/>vom Abholen durch äussere Hindernisse abge- 
<lb/>halten wird. (Erkenntniss d. k. Cassationshofs
<lb/>f. Bayern. Stengiein, Zeitschr. f. Ger. Praxis
<lb/>in Bayern. Bd. VII. 8. 323). 26.

<lb/>48. Diebstahl — Fundunterschlagung.

<lb/>Wer eine dem Eigenthümer ohne sein Wis- 
<lb/>sen entfallene, jedoch noch in seinem Bereiche
<lb/>befindliche Sache in der Absicht rechtswidriger
<lb/>Zueignung hinweg und zu sich nimmt, macht
<lb/>sich elftes Diebstahls, nicht aber einer Vor- 
<lb/>enthaltung fremder Sachen schuldig. (Erk. des
<lb/>k. Cassationshofs f. Bayern. Stengiein, Zeitschr.
<lb/>f. Ger. Praxis etc. in Bayern. Bd. VlI. S. 350).

<lb/>26.

<lb/>49. Betrug — Diebstahl.

<lb/>Derjenige, welcher eine fremde Sache unter
<lb/>der Vorspiegelung, er sei hierzu beauftragt,
<lb/>verkauft, und den Kaufpreis einnimmt, begeht
<lb/>Betrug, nicht Diebstahl. (Entsch. des obersten
<lb/>Gerichtshofs zu München. Stengiein, Zeitschr.
<lb/>für Ger. Praxis etc* in Bayern. Jahrg. 1867.
<lb/>8.26). 26.
</p>
                  <p>

                     <lb/>56. Diebstahl an Darlehnsscheinen.

<lb/>Der Diebstahl an Darlehensscheinen, welche
<lb/>auf Namen lauten, ist zwar als Diebstahl, jedoch
<lb/>nicht als solcher an der Summe des Darlehns,
<lb/>sondern als an einer einen bestimmten Werth
<lb/>nicht an sich tragenden Sache zu bestrafen.
<lb/>(Entsch. d. obersten Ger. Hofs zu München.
<lb/>Stengiein, Zeilschr. f. Ger. Praxis etc. in Bayern.
<lb/>Jahrg. 1867. S. 58). 26.

<lb/>51. Diebstahl — Wechsel*

<lb/>Die Entwendung eines Wechsels kann nur
<lb/>dann der Entwendung der Geldsumme, auf welche
<lb/>der Wechsel lautet, gleichgeachtet werden, wenn
<lb/>der Wechsel ein Blancogiro enthielt und daher
<lb/>zu seinerVerwerthung keine weitere verbreche- 
<lb/>rische Handlung erforderlich war. (Entsch. d.
<lb/>Ob. App. Ger. zu Dresden in Allg. Gerichtsz. f.
<lb/>d. K. Sachsen. Jahrg. 1867. 8. 146). 52.

<lb/>51. Diebstahl an aufbereitetem etc. Holze.

<lb/>Wird die von dem Berechtigten im Walde
<lb/>zusammengerechte und zur Abfuhr bereits her- 
<lb/>gerichtete Waldstreu aus dem Walde entwendet,
<lb/>so liegt Diebstahl, nicht Forstfrevel vor. (Erk.
<lb/>d. k. Cassationshofs f. Bayern. Stengiein, Zeit- 
<lb/>schrift f. Ger. Praxis etc. in Bayern. Bd. VII.
<lb/>8. 77). 26.

<lb/>5!. Hausdiebstahl — Mitbewohner.

<lb/>Diebstahl unter Mitbewohnern derselben Woh- 
<lb/>nung ist kein Hausdiebstahl. (Entsch. d. Ober-
<lb/>ger. zu Wolfenbüttel. Zeitschr. f. Rechtspfl. in
<lb/>Braunschweig. Jahrg. XV. 8. 127). 26.

<lb/>54. Diebstahl im bewohnten Gebäude.

<lb/>Erforderniss, dass das bewohnte Gebäude
<lb/>dem Diebe nicht gewöhnlich zugänglich sei. (Preuss.
<lb/>Praxis).

<lb/>Die Angeklagten sind Gefangenwärter und
<lb/>sie sind wegen Diebstahls zur Nachtzeit in einem
<lb/>bewohnten Gehäuüe verurtheilt, weil sie durch
<lb/>Gefangene Holz aus dem Gefängnissgebäude nach
<lb/>ihrer Privatwohnung ausserhalb desselben haben
<lb/>schaffen lassen.

<lb/>Die Beschwerde über die Anwendung des
<lb/>Gesetzes deshalb, weil dasselbe ein Einschlei- 
<lb/>chen in ein dem Diebe sonst nicht zugängliches
<lb/>bewohntes Gebäude voraussetze, ist zurückge- 
<lb/>wiesen, weil die gedachte Auslegung der Vor- 
<lb/>schrift eine unbegründete sei, da dieselbe eine
<lb/>solche Beschränkung nicht aufstelle. (Entsch.
<lb/>d. K. Ober-Trib. zu Berlin. Goltdammer, Ar- 
<lb/>chiv etc. Bd. XVI. 8. 149). 26.

<lb/>55. Diebstahl — Einsteigen.

<lb/>Das erschwerende Merkmal des Einsteigens
<lb/>beim Diebstahl im gesetzlichen Sinne liegt dann
<lb/>nicht vor, wenn der Dieb nur von einem Theile
<lb/>des Hauses in einen anderen durchsteigen durch
</p>

                  <pb facs="2084706_13+1870_0152.tif"
                      n="148"
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                  <p>

                     <lb/>148
</p>
                  <p>

                     <lb/>IV. Criminalrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>eine zum Eintritt nicht bestimmte Oeffnung ge- 
<lb/>langte. (Entsch. d. oberst. Ger. Hofs zu Mün- 
<lb/>chen. Stenglein, Zeitschr. k. Gerichtspraxis in
<lb/>Bayern. Jahrg. 1867. 8. 379). 26.

<lb/>56. Ersatz.

<lb/>Die Zurücklassung eigener Werthsobjekte
<lb/>am Orte der That seiten des Diebes kann nur
<lb/>dann als rechtzeitiger freiwilliger Ersatz ange- 
<lb/>sehen werden, wenn sie unter ausdrück- 
<lb/>licher Gestattung der Verwendung fraglicher
<lb/>Sachen zum Ersätze erfolgte, da es sonst an
<lb/>der erforderlichen Manifestation des Willens,
<lb/>Ersatz zu leisten, sowie an der Füglichkeit so- 
<lb/>fortiger Verwerthung zu diesem Zwecke fehlt.—
<lb/>Die Ertheilung eines Auftrags zur Ersatzleistung
<lb/>ist noch kein Ersatz, so lange der Auftrag un- 
<lb/>ausgeführt geblieben, ebensowenig genügt das
<lb/>Vorhandensein der Absicht und der Mittel zur
<lb/>Ersatzleistung. — Ersatz kann auch mit ge- 
<lb/>stohlenem Gelde, ja mit demselben Gelde ge- 
<lb/>leistet werden, welches zu diesem Behufs erst
<lb/>dem nehmlichen Verletzten rechtwidrig entzogen
<lb/>worden ist. (Entscheid, des Ob. App. Ger. zu
<lb/>Dresden in Allg. Gerichtsz. f. d. K. S. Jahrg. 1867.
<lb/>8. 51. 113. 215. 312). 52.

<lb/>57. Werlhsermittelung beim Diebstahl etc.

<lb/>Bei leicht und regelmässig verkäuflichen Sa- 
<lb/>chen ist der Verkaufs- nicht der Einkaufs- 
<lb/>preis als der gemeine Werth der gestohlenen etc.
<lb/>Sache anzusehen. (Entsch. d. Ob. App. Ger. zu
<lb/>Dresden in Allg. Gerichtsz. Jahrg. 1867. 8.144).

<lb/>52.

<lb/>58. Unterschlagung.

<lb/>Unterschlagung ist auch angenommen wor- 
<lb/>den, als ein Gassenbeamter sich Gelder zuge- 
<lb/>eignet, die er zuvor behufs Deckung von De- 
<lb/>fekten, jedoch mit der Absicht der Wiederan-
<lb/>sichnahme nach beendigter Gassenrevision, ein- 
<lb/>gelegt hatte. (Entscheid, d. Ob. App. Ger. zu
<lb/>Dresden in Allg. Gerichtsz. f. d. K. Sachsen.
<lb/>Jahrg. 1867. 8. 107).

<lb/>Dem anvertrauten Gute steht auch sol- 
<lb/>ches gleich, in dessen Besitz sich der Inhaber
<lb/>ohne Wissen und Willen des Eigenthümers, wenn
<lb/>auch nicht von vornherein in der Absicht der
<lb/>Aneignung gesetzt hatte, insofern in solchem
<lb/>Falte dem Besitzer die nehmlichen Verpflichtun- 
<lb/>gen gegen den Eigentümer obliegen wie im
<lb/>Falle einer Anvertraung. (Entsch. d. Ob. App.
<lb/>Ger. zu Dresden, ibidem 8. 29). 52.

<lb/>59. Betrag — Freiwilliger Rücktritt vom
<lb/>Versuche.

<lb/>Ein Betrüger, welchrr von dem versuchten
<lb/>Betrüge in Folge eindringlicher Vorstellungen
<lb/>von Seite des Beschädigten von seinem Vorha- 
<lb/>ben absteht, oder bei dem diess auch nur teil- 
<lb/>weise Folge des freien Entschlusses ist, kann
<lb/>wegen Versuchs nicht bestraft werden. (Erk.
</p>
                  <p>

                     <lb/>d. k. Cassationshöfs f. Bayern. Stenglein, Zeit- 
<lb/>schrift f. Ger. Praxis etc. in Bayern. Bd. VII.
<lb/>8. 355). 26.

<lb/>60. Betrug +- Licitalion.

<lb/>Arglistige Täuschungen, durch welche Stei- 
<lb/>gerungslustige vom Bieten bei einer öffentlichen
<lb/>Versteigerung abgehalten werden, sind nach
<lb/>Art. 335 StrafgeS.-Buch strafbar, auch wenn
<lb/>jene Täuschungen der Versteigerung vorausge- 
<lb/>gangen Sind. (Entsch. d. oberst. Ger. Hofs zu
<lb/>München. Stenglein, Zeitschr. f. Ger. Praxis etc.
<lb/>in Bayern. Jahrg. 1867. 8. 242). 26.

<lb/>61. Betrug — falsche Behauptung der Zah- 
<lb/>lung Seiten des cessus.

<lb/>Wenn ein Schuldner^ als debitor cessus im
<lb/>Einverständnisse mit dem Cedenten und in der
<lb/>Absicht demselben einen rechtswidrigen Vortheil
<lb/>dadurch zu verschaffen, dass er die Befriedigung
<lb/>des Cessionars verhindert, diesem gegenüber
<lb/>behauptet, er habe die Schuld schon bezahlt
<lb/>gehabt, so begeht er hierdurch keinen Betrug.
<lb/>(Entsch. des obersten Ger. Hofs zu München.
<lb/>Steuglein, Zeitschr. f. Ger. Praxis in Bayern.
<lb/>Jahrg. 1867. 8. 372 fg.) 26.

<lb/>62. Betrug in der Executionsinstanz.

<lb/>Die Vorspiegelung, seinen Gläubiger befrie- 
<lb/>digt zu haben, mittels eines auf einen leeren
<lb/>Brief mit Werthsangabe enthaltenen Postscheins,
<lb/>dem mit einem Auspfändungsbefehl versehenen
<lb/>Gerichtsdiener gegenüber in der Absicht, die
<lb/>Auspfändung abzuwenden, ist als Betrug straf- 
<lb/>bar. (Erk. d. k.'Bayer. App. Ger. Mittelfranken.
<lb/>Stenglein, Zeitschr. f. Ger. Praxis etc. in Bayern.
<lb/>Bd. VII. 8. 382). 26.

<lb/>63. Betrug — simulirter Kaufvertrag.

<lb/>Simulirte Kaufverträge zur Abwendung von
<lb/>Executionen und Gebrauch derselben zu diesem
<lb/>Zwecke als Betrug. Theilnahme des Notars an
<lb/>solchem Betrüge durch Abschliessung solcher
<lb/>Verträge mit der Kenntniss und zur Förderung
<lb/>ihres Zweckes. Erforderniss der Theilnahme in
<lb/>ihrer Richtung auf eine konkret bestimmte That
<lb/>auch ohne eine bestimmte dabei ins Aüge ge- 
<lb/>fasste Person des dadurch zu Verletzenden.
<lb/>(Entsch. d.K.Ober-Trib. zu Berlin. Goltdammer,
<lb/>Archiv etc. Bd. XVI. 8. 235). 26.

<lb/>64. Betrug — Lotteriecollekteur.

<lb/>Ein Lotteriecollekteur hatte einem Dritten
<lb/>unverlangt ein Loos der K. Sächs. Landeslotterie
<lb/>zugeschickt. Noch ehe der Empfänger sich über
<lb/>Annahme des Looses erklärt, wurde dasselbe
<lb/>von dem Lotteriecollekteur unter Verschweigung
<lb/>des Umstandes, dass mittlerweile das Loos mit
<lb/>einem Gewinne herausgekommen war, zurück- 
<lb/>gefordert. Das K. Sachs. Ober-App. Ger. zu
<lb/>Dresden sah die Handlungsweise des Lotterie-
<lb/>collekteurs nicht als Betrug an, da es Sache des
</p>

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                      n="149"
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                  <p>

                     <lb/>IV. Criminalrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>/

<lb/>449
</p>
                  <p>

                     <lb/>Spielenden gewesen sei, sich darum zu küm- 
<lb/>mern, ob das ihm offerirte Loos gewonnen, wel-
<lb/>chenfalls er nach §. 11 des K. Sachs. Landes- 
<lb/>lotterieplanes den Gewinn zu beanspruchen ge- 
<lb/>habt haben würde. Die blosse Verschwei- 
<lb/>gung des auf das Loos gefallenen Gewinnes
<lb/>sei daher nicht als eine derartige Täuschung,
<lb/>wie sie der Begriff des Betrugs vor aussetze, zu
<lb/>betrachten. (Allg. Gerichtsz. f. d. K. Sachsen.
<lb/>Jahrg. 1867. 8. 56). 52.

<lb/>65. Missbrauch von Waarenbezeichnungen.

<lb/>Bei dem Missbrauch fremder Gewerbszeichen
<lb/>u. s. w. genügt, wenn ein angeblich nachge- 
<lb/>ahmtes Gewerbszeichen aus Zeichen und Firma
<lb/>besteht, nicht bloss die Nachahmung eines von
<lb/>beiden zur Strafbarkeit; doch genügt eine solche
<lb/>Nachahmung des ganzen Zeichens, welche ohne
<lb/>völlige Gleichheit eine Täuschung schwer er- 
<lb/>kennen lässt, auch muss die That vorsätzlich
<lb/>geschehen. (Lutsch, d. oberst. Ger. Hofs zu
<lb/>München. Stenglein, Zeitschr. f. Gerichtspraxis
<lb/>in Bayern. Jahrg. 1867. 8.299). 26.

<lb/>66. Absetzung bilfslser Personen.

<lb/>Das Verbrechen der Aussetzung wird nicht
<lb/>bloss durch das Unterlassen jeder Hilfsleistung,
<lb/>sondern auch durch offenbar ungenügende Ver- 
<lb/>pflegung einer hilflosen Person verübt — der
<lb/>Begriff der Aussetzung fällt weg, sobald der
<lb/>Gefährdete die Gefahr abzuwenden selbst ver- 
<lb/>mögend gewesen wäre und sobald die Maass- 
<lb/>nahmen, durch welche jene Gefahr herbeigefuhrt
<lb/>wurde, mit seiner Einwilligung in das Werk
<lb/>gesetzt worden sind. (Entsch. d. Ob. App. Ger.
<lb/>zu Dresden in Allg. Gerichtsz. f. d. K. Sachsen.
<lb/>Jahrg. 1867. 8. 282. 349). 52.

<lb/>67. Raufhandel.

<lb/>Sobald bei einer Misshandlung zwei Perso- 
<lb/>nen gegen eine Person betheiligt sind, liegt ein
<lb/>Raufhandel vor, wenn auch der Einzelstehende
<lb/>dieselben veranlasst hat und seine Gegner in
<lb/>Nothwehr waren. Bei einer Überschreitung
<lb/>derselben in einem solchen Falle ist die Straf- 
<lb/>verfolgung vom Anträge des Verletzten nicht
<lb/>bedingt. (Entsch. d. oberst. Ger. Hofs zu Mün- 
<lb/>chen. Stenglein, Zeitschr. f. Gerichtspraxis etc.
<lb/>ln Bayern. Jahrg. 1867. S. 353). 26.

<lb/>68. Feststellung des animus injuriandi.

<lb/>Beschimpfende Aeusserungen können nur
<lb/>dann als Ehrenkränkungen bestraft werden,
<lb/>Wenn die Absicht zu beleidigen festgestellt ist.
<lb/>Ries kann nur im Urtheile geschehen. (Entsch.
<lb/>d. oberst. Ger. Hofs zu München. Stenglein,
<lb/>Zeitschr. f. Gerichtspraxis etc. in Bayern. Jahrg.
<lb/>1867. 8. 209). 26.

<lb/>69. Ehrenkränkung — Vorwurf geistiger Be- 
<lb/>schränktheit.

<lb/>Nicht nur in einem Angriffe auf die mora- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>lische Würdigkeit, sondern auch in dem Vor- 
<lb/>wurf geistiger, zur Erfüllung der Berufspflichten
<lb/>unfähig machenden Beschränktheit, begangen in
<lb/>beleidigender Absicht liegt eine Ehrenkränkung.
<lb/>(Entsch. d. ob. Ger. Hofs zu München. Steng- 
<lb/>lein, Zeitschr. f. Ger. Praxis etc. in Bayern.
<lb/>Jahrg. 1867. 8. 90). 26.

<lb/>76. Kompensation von Ehrenkränkungen.

<lb/>Compensalion von Ehrenkränkung ist zuläs- 
<lb/>sig, wenn auch der Beklagte die vom Kläger
<lb/>erlittene Ehrenkränkung nur vertheidigungsweise
<lb/>vorbrachte. Ein Schuldausspruch hat hierbei
<lb/>gegen beide Parteien nicht zu erfolgen. Ob die
<lb/>Ehrenkränkungen sich aufheben, ist der Prüfung
<lb/>des obersten Gerichtshofes entzogen. (Erk. des
<lb/>k. Cassationshofs f. Bayern. Stenglein, Zeitschr.
<lb/>f. Ger. Praxis in Bayern. Bd. VII. 8. 37).

<lb/>Zur Begründung einer Compensationseinrede
<lb/>kann eine Ehrenkränkung auch dann noch be- 
<lb/>nützt werden, wenn fcdie Klagefrist für dieselbe
<lb/>schon abgelaufen ist. (Erk. d. k. Cassionshofs
<lb/>f. Bayern. Stenglein, Zeitschr. f. Ger. Praxis etc.
<lb/>in Bayern. Bd. VII. 8.59). 26.

<lb/>71. Unzucht mit Gewalt—Begriff der Gewalt.

<lb/>Unzüchtige Handlungen mittelst gewallthäti-
<lb/>gen Angriffs erfordern keine Gewaltanwendung,
<lb/>welche jeden Widerstand unmöglich inacht, son- 
<lb/>dern es genügen hiezu alle die freie Selbstbestim- 
<lb/>mung der angegriffenen Person hindernden Hand- 
<lb/>lungen. (Entsch. d. ob. Ger. Hofs zu München.
<lb/>Stenglein, Zeitschr. f. Ger. Praxis etc. in Bayern.
<lb/>Jahrg. 1867. 8. 231). 26.

<lb/>72. Verletzung der Sittlichkeit.

<lb/>Die Vollziehung des Beischlafs an einem öf- 
<lb/>fentlichen Wege ist als Verletzung der Sittlich- 
<lb/>keit strafbar, wenn auch der Weg zur Zeit der
<lb/>That nicht begangen war und nur ein zufällig
<lb/>des Wegs kommender Gendarme sie bemerkte.
<lb/>(Erk. d. k. Cassationshofs f. Bayern. Stenglein,
<lb/>Zeitschr. f. Ger. Praxis etc. in Bayern. Bd. VII.
<lb/>8. 19). 26.

<lb/>73. Oeffentliche Verletzung der Sittlichkeit.

<lb/>Eine Verletzung der Sittlichkeit ist als Ver- 
<lb/>gehen gemäss Art. 223 Str.-Ges.-B. nicht straf- 
<lb/>bar, wenn dieselbe an einem einsamen Orte
<lb/>begangen und von Niemand wahrgenommen
<lb/>wurde, als von den Organen der Sicherheits- 
<lb/>polizei, welche sich lediglich zum Zwecke des
<lb/>Einschreitens gegen die fragliche Handlung an
<lb/>jenem Orte oder in dessen Nähe befänden.
<lb/>(Entsch. d. ob. Ger. Hofs zu München. Steng- 
<lb/>lein, Zeitschr. f. Ger. Praxis etc. in Bayern.
<lb/>Jahrg. 1867. 8. 83). 26.

<lb/>74. Oeffentliche Verletzung der Sittlichkeit.

<lb/>Zum Thatbestande des Vergehens der Ver- 
<lb/>letzung der Sittlichkeit ist zwar Anwesenheit
<lb/>einer Person erforderlich, welche Aergerniss an
</p>

               </div>
            </div>
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                n="150"
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               <head>Staatsrecht</head>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Die staatsrechtliche Literatur Deutschlands seit 1868</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Fricker, ...">Von Prof. Dr. Fricker in Tübingen</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084706_13+1870_0154--><p/>
                  <p>

                     <lb/>150
</p>
                  <p>

                     <lb/>V. Staatsteckt.
</p>
                  <p>

                     <lb/>der That nehmen konnte; es Ist aber nicht er- 
<lb/>forderlich , dass sie wirklich Aergerniss nahm
<lb/>und kann diese Person auch ein wider seinen
<lb/>Willen in unzüchtiger Weise Angegriffener sein.
<lb/>(Entsch. d. ob. Ger. Hofs zu München. Steng-
<lb/>lein, Zeitschr. f. Ger. Praxis etc. in Bayern.
<lb/>Jahrg. 1867. 8. 42). 26.

<lb/>75. Pressvergehen.

<lb/>Bei Aburtheilung eines Pressvergehens müs- 
<lb/>sen nicht die einzelnen Stellen des incriminirten
<lb/>Presserzeugnisses, durch welche die strafbare
<lb/>That begangen sein soll, in die Fragestellung
<lb/>aufgenommen werden, sondern genügt die Be- 
<lb/>zeichnung des wesentlichen Inhalts. (Erk. des
<lb/>k. Cassationshofs f. Bayern. Stenglein, Zeitschr.
<lb/>f. Ger. Praxis etc. in Bayern. Bd. VII. 8. 83 L),

<lb/>26.

<lb/>76. Poststrafsachen.

<lb/>Verbot der Zusätze zu Kreuzbandsendungen;
<lb/>Anstreichen einzelner Stellen.

<lb/>Das Obertribunal zu Berlin entschied, dass
<lb/>in dieser gesetzlichen Bestimmung unter „irgend
</p>
                  <p>

                     <lb/>welchen Zusätzen oder Aenderungen am Inhalte
<lb/>der Druckschrift“ nicht bloss Zusätze und Aen- 
<lb/>derungen am Sinne des gedruckten Inhalts, son- 
<lb/>dern alle ausserhalb des Druckes, in seiner fer- 
<lb/>tigen Gestalt als Druck oder sonstiges mecha- 
<lb/>nisches Produkt von einem ganz beliebigen In- 
<lb/>halte vorgenommenen Zusätze zu dem Druck- 
<lb/>erzeugnisse verstanden werden müssen, wie die
<lb/>angeführten Beispiele, als Punktiren, Unter- 
<lb/>streichen, veranschaulichen, und dabei insbe-?
<lb/>sondere nicht von den Postbehörden geprüft
<lb/>werden kann, noch von den Gerichten als er- 
<lb/>heblich angesehen und untersucht werden soll,
<lb/>ob und wie weit ein schriftlicher Zusatz das
<lb/>Verständniss des Gedruckten ändere oder be- 
<lb/>stätige, eine nothwendige oder eine überflüssige
<lb/>Erläuterung etc. des gedruckten Werkes sei,
<lb/>einem betreffenden Satze desselben eine gewisse
<lb/>Wichtigkeit vor anderen beilege, wozu das Un- 
<lb/>terstreichen oder Anstreichen zu dienen pflegt,
<lb/>oder ihn als unwichtig.bezeichnet, z. B. durch
<lb/>Einklammerung, oder endlich ganz überflüssiger
<lb/>Weise gemacht worden sei.. (Entsch. des K.
<lb/>Ober-Trib. zu Berlin. Goltdammer, Archiv etc.
<lb/>Bd. XVI. S. 138). 26.
</p>
                  <p>

                     <lb/>V.

<lb/>Siaatsrecht,

<lb/>Die staatsrechtliche Literatur Deutschlands seit 1866, besonders vom Jahre 1868.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Von Professor Dr. F

<lb/>Ereignisse wie die des Jahres 1866 sind
<lb/>auch bestimmend für den Gang der staatsrecht- 
<lb/>lichen Literatur.

<lb/>Staatliche Neugestaltungen rufen nach zwei
<lb/>Seiten zu staatsrechtlichen Untefsuchpngen auf:
<lb/>einmal bedarf es der Auseinandersetzung mit
<lb/>dem Alten und dann der Bearbeitung des Neuen.
<lb/>In beiden Beziehungen gilt es zunächst, prak- 
<lb/>tische Bedürfnisse zu befriedigen. Die höhere
<lb/>zusammenfassende wissenschaftliche Arbeit findet
<lb/>ihre Stelle erst, wenn die neuen Gestaltungen
<lb/>Bestand erhalten und sich einleben, wenn das
<lb/>neue Recht sich abklärt, wie seine Mängel, seine
<lb/>Vorzüge, seine Lücken sich herausstejien. Im
<lb/>jetzigen Augenblick ein Deutsches Staatsrecht
<lb/>schreiben in der Form des juristischen Systems
<lb/>scheint zu spät oder zu früh. Ein Anachronis- 
<lb/>mus läge in der Behandlung nach bisheriger
<lb/>Art und Weise, während der Bruch mit dem
<lb/>Alten, die volle Hingabe an das Neue in rein
<lb/>juristischer Behandlung fast nothwendig gestört
<lb/>würde durch den Druck des Bewusstseins, dass
<lb/>wir in einem Provisorium leben.

<lb/>Pass in der That ein System des deutschen
</p>
                  <p>

                     <lb/>Icker in Tübingen.

<lb/>Staatsrechts jetzt eine andere Behandlung er- 
<lb/>fahren müsste, als vor 1866, möchte sich aus
<lb/>folgender Erwägung ergeben.

<lb/>Von der Beseitigung der deutschen Gesammt-
<lb/>organisation im deutschen Bunde und der theil-
<lb/>weisen Neubildung im norddeutschen Bunde sehen
<lb/>wir hiebei ab. Wir vindiciren vielmehr dem
<lb/>deutschen Territorialstaatsrecht eine andere als
<lb/>die bisherige Behandlung. .

<lb/>Hinter dem Abstractum des gemeinen deut- 
<lb/>schen Staatsrechts musste bisher? das Particu-
<lb/>larstaatsrecht der einzelnen Staaten in seiner
<lb/>praktischen Bestimmtheit zürücksteheh. Nun aber
<lb/>ist für den Umfang des norddeutschen Bundes
<lb/>neben der Darstellung der Bundesverfassung und
<lb/>des preussischen Staatsrechts nur noch das
<lb/>sächsische und das mecklenburgische Staatsrecht
<lb/>der Bearbeitung für einen allgemeinen Kreis
<lb/>werth. Dazu kommt, dass zu Folge des weit
<lb/>gehenden Ineinandergreifens von Bundesrecht und
<lb/>Particularstaatsrecht im norddeutschen Bund das
<lb/>norddeutsche Staatsrecht sich mit dem Staats- 
<lb/>recht der süddeutschen Staaten nicht mehr zu
<lb/>der homogenen Masse eines abstracten gerne!-
</p>
                  <pb facs="2084706_13+1870_0155.tif"
                      n="151"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0155--><p/>
                  <p>

                     <lb/>V. Staatsrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>151
</p>
                  <p>

                     <lb/>rien deutschen Rechts zusammengestalten lässt.
<lb/>Ganz dasselbe muss von dem so eigentümlichen
<lb/>österreichischen Staatsrecht gelten, wenn man
<lb/>nicht etwa dem Art. 4 des Prager Friedens gar
<lb/>keine directe Bedeutung für den Umfang des
<lb/>deutschen Staatsrechts geben will. Eine der
<lb/>bisherigen Darstellung entsprechende Behand- 
<lb/>lung wäre nur noch möglich für die süddeut- 
<lb/>schen Staaten. Allein je mehr sich die Zahl
<lb/>dieser so zusammen fassbaren Staaten verringert
<lb/>hat, desto natürlicher wird sich das Ueberwie-
<lb/>gen des Rechts in seiner individuellen Wirk- 
<lb/>lichkeit über die Abslraction für die Darstellung
<lb/>ergeben.

<lb/>Dass bisher das deutsche Staatsrecht nicht
<lb/>das unmittelbar praktische Recht der einzelnen
<lb/>Staaten darstellte, hat der Wissenschaft nicht
<lb/>geschadet; das fortwährende Vergleichen, das
<lb/>Aufsuchen des zri Grund liegenden Gedankens,
<lb/>des Punkts, um den die Particularstaats-
<lb/>rechte oscillirten, hat sicherlich zur Erhebung
<lb/>der deutschen Staatsrechtswissenschaft auf ihre
<lb/>jetzige Höhe beigetragen: aber ein Mangel blieb
<lb/>das Zurücktreten des wirklichen Rechts gleich- 
<lb/>wohl, ein Mangel, der nur durch die tatsäch- 
<lb/>liche Unmöglichkeit der Bewältigung, nicht un- 
<lb/>mittelbar durch das wissenschaftliche Bedürfnis
<lb/>geboten war. Sonst müsste ja auch da, wo
<lb/>etwa eine Nation nur in zwei Staaten zerrissen
<lb/>wäre, die Wissenschaft fordern, dass nicht diese
<lb/>beiden Staatsrechte, sondern ein Abstractum aus
<lb/>beiden zum Gegenstand der wissenschaftlichen
<lb/>Darstellung gemacht Würde, was gewiss Nie- 
<lb/>mand für das Richtige erkennen möchte.

<lb/>Aehnliches muss jetzt hinsichtlich der Dar- 
<lb/>stellung des deutschen Staatsrechts gelten. Was
<lb/>bisher das gemeine deutsche Staatsrecht war,
<lb/>muss sich zurückziehen auf die Stellung des
<lb/>Einleitungsstoffes. Der Hauptraum aber muss
<lb/>der wissenschaftlichen Untersuchung und Be- 
<lb/>trachtung des praktisch gütigen Staatsrechts in
<lb/>seiner positiven Bestimmtheit gewidmet werden.

<lb/>Nicht oder kaum berührt durch das Jahr 1866
<lb/>ist das allgemeine Staatsrecht.

<lb/>Die Thatsachen bestätigen diese Bemerkungen.

<lb/>Auf dem Gebiet des allgemeinen Staats-
<lb/>Rechts konnte riieht blos eine 4. Auflage des
<lb/>Blunfschli'sehen Werkes in die Welt treten,
<lb/>sondern es gab uns das Jahr 1868 ein neues
<lb/>Büch, H el d^s Grundzüge des Allgemeinen Staats- 
<lb/>rechts. Auch Brockhaus' Legitimitätsprincip
<lb/>gehört hieher^ sowie Samuelys Buch über
<lb/>Ministerverantworllichkeit. Endlich nennen wir
<lb/>noch, zurückgreifend auf das J. 1867, das Buch
<lb/>v. Moy de Sons, das Recht ausserhalb der
<lb/>Volksabstimmung. Das deutsche Staatsrecht hat
<lb/>allerdings auch eine Bearbeitung gefunden —
<lb/>durch Gr Olef end, während Schulze bei der
<lb/>Einleitung stehen geblieben ist und die Darstel- 
<lb/>lung des deutschen Staatsrechts selbst zurück-
<lb/>gestellt hat; Zachariä’s 3. Auflage blieb von
<lb/>dun neuen Ereignissen unberührt. Von spe- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>zielleren Werken gehört Meyer's Buch über
<lb/>Expropriation wenigstens mit einer Seite hieher.
<lb/>Die neuen Ereignisse selbst haben vor Allem
<lb/>eine Literatur, welche eben die politischen Neu- 
<lb/>gestaltungen zum Gegenstand hat, hervorgerufen.
<lb/>Abgesehen von den officiellen Parlamenisver-
<lb/>handlungen und Gesetzespublicationen, abge- 
<lb/>sehen von den vielen Privatausgaben der nord- 
<lb/>deutschen Bundesverfassung und der norddeut- 
<lb/>schen Bundesgesetze ist hier an das Glaser-
<lb/>Koller’sehe Archiv, die Hirth'sehen Annalen
<lb/>und der Hiersemenzel' sehen Arbeit als Quel- 
<lb/>lensammlungen, an die kritische Arbeit v. Mar-
<lb/>titz und an die dogmatische von Meyer zu
<lb/>erinnern, woran sich noch manche speciellere
<lb/>Untersuchung anreiht.

<lb/>Der Wegfall des deutschen Bundes hat bis- 
<lb/>lang nur nach einzelnen Seiten hin zur Unter- 
<lb/>suchung über seine Rechtswirkungen angeregt,
<lb/>namentlich hinsichtlich des hohen deutschen
<lb/>Adels (Zachariä, 'Zöpfl, die Berliner Bro-
<lb/>chure v. 1868).

<lb/>Werfen wir noch einen Blick auf die Par- 
<lb/>ti cularstaatsrechtsliteratur, so hat das preussische
<lb/>Recht manche Specialarbeit aufzuweisen (so die
<lb/>Mäscher’sehen); für die Kenntniss des deut- 
<lb/>schen Staatsrechts in allgemeinen Umfang da- 
<lb/>gegen ist die 3. Auflage der Brater’schen
<lb/>Verfassungsurkunde Bayerns und Wench’s Ge- 
<lb/>schichte der badischen Verfassung von grösserer
<lb/>Bedeutung.

<lb/>Nach dieser allgemeinen Uebersicht betrach- 
<lb/>ten wir die wichtigsten der angeführten Werke
<lb/>noch besonders.

<lb/>1. Der 4. Auflage von Bluntschli’s
<lb/>Allgemeinem Staatsrecht thun wir ge- 
<lb/>nug, indem wir sie begrüssen. Mag man mit
<lb/>der Richtung im Ganzen und mit den Ausfüh- 
<lb/>rungen im Einzelnen vollkommen einverstanden
<lb/>sein oder nicht: ein bedeutendes Werk ist es
<lb/>und erfreulich daher jede neue Auflage. Durch
<lb/>beide Bände hindurch fehlt es nicht an der
<lb/>Durcharbeitung im Einzelnen, an mehr oder
<lb/>weniger bedeutenden Aenderungen und Besse- 
<lb/>rungen; nur selten aber sind neue Abschnitte
<lb/>eingeschoben. Im ‘Ganzen ist das Buch geblie- 
<lb/>ben, was es war, und überhebt uns deshalb
<lb/>eines näheren Eingehens.

<lb/>2. Held, Grundzüge des allgemeinen Staats- 
<lb/>rechts oder Institutionen des öffentlichen Rechts.
<lb/>Leipzig, F. A. Brockhaus 1868.

<lb/>Ganz anderer Art als das Werk Bluntsch- 
<lb/>li’s ist das Held'sehe Buch, das eine neu ge- 
<lb/>stellte Aufgabe in origineller Weise zu erfüllen
<lb/>sucht. Schon der Titel deutet dies an, die Ein- 
<lb/>leitung gibt nähere Auskunft.

<lb/>Der Verfasser findet in der Specialisirung
<lb/>der Rechtswissenschaft einen grossen Uebel-
<lb/>stand, nämlich die dadurch herbeigeführte Ein- 
<lb/>seitigkeit, also UnwissenschaftlichkeitjWomit nicht
</p>

                  <pb facs="2084706_13+1870_0156.tif"
                      n="152"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0156--><p/>
                  <p>

                     <lb/>152
</p>
                  <p>

                     <lb/>V. Staatsrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>selten diese Wissenschaft betrieben wird. Er
<lb/>hält eine in wahrhaft wissenschaftlichem Sinn
<lb/>vorgenommene Reform der gelehrten Studien
<lb/>für ein absolutes Erforderniss. Von diesem Ge- 
<lb/>sichtspunkt aus will er nun namentlich auch die
<lb/>Aufgabe des allgemeinen Staatsrechts erfassen
<lb/>und lösen. Demnach soll das allgemeine Staats- 
<lb/>recht darauf gerichtet sein, „den Studirenden
<lb/>durch die wissenschaftliche Betrachtung des
<lb/>Rechts vom Standpunkt des Staats aus die Mög- 
<lb/>lichkeit zu gewähren, unter scharfer Erfassung
<lb/>der Eigentümlichkeit des öffentlichen Rechts die
<lb/>Einheit des ganzen Rechtslebens und dessen
<lb/>Eigentümlichkeit im Verhältnis zu andern Fac-
<lb/>toren des Völkerlebens in einem juristisch-dog- 
<lb/>matischen Gesammtbild zu erkennen und den
<lb/>innern Zusammenhang der Einrichtungen und
<lb/>Bestimmungen des öffentlichen Rechts unter sich
<lb/>wie ihre Einheit mit den übrigen Elementen des
<lb/>staatlichen Seins und Lebens zu verstehen."

<lb/>Näher sei in dieser Aufgabe gelegen der
<lb/>Nachweis, dass das Recht nur eine, und zwar
<lb/>nicht die allein wesentliche, Seite der Lebens- 
<lb/>verhältnisse sei, und daher nicht für alle Völker
<lb/>und Zeiten gleich bestimmt werden könne, dass
<lb/>jedes juristisch bestimmbare Lebensverhältniss
<lb/>eine privat- und öffentlichrechtliche Seite zu- 
<lb/>gleich habe, dass jede staatliche Einrichtung
<lb/>nur im Zusammenhang mit allen übrigen und
<lb/>mit der ganzen Eigentümlichkeit eines Staats
<lb/>in ihrer Bedeutung erklärt werden könne.

<lb/>Demgemäss sollen die allgemeinen und ewi- 
<lb/>gen, das öffentliche Recht bestimmenden Prin-
<lb/>cipien des Staats begründet und das richtige
<lb/>Verhältnis derselben zu ihrer besondern histo- 
<lb/>risch - nationalen Ausbildung in den verschie- 
<lb/>denen Zeiten und Völkern dargestellt werden.
<lb/>Das politische, philosophische und historische
<lb/>Material soll hiebei nur insofern betrachtet wer- 
<lb/>den, als es zur Ausscheidung des positiven
<lb/>öffentlichen Rechts und zu seiner wissenschaft- 
<lb/>lichen Auffassung erforderlich ist.

<lb/>Diese Aufgabe wird in acht Abschnitten zur
<lb/>Erfüllung gebracht. Der erste handelt vom
<lb/>Recht, Staat und Staatsrecht als Vorbegriffe für
<lb/>das allgemeine Staatsrecht, der zweite vom Be- 
<lb/>griff des allgemeinen Staatsrechts als einer rein
<lb/>rechtswissenschaftlichen Disciplin, der dritte und
<lb/>vierte von denQuellen des allgemeinen Staatsrechts,
<lb/>der fünfte von der Stellung der Wissenschaft
<lb/>des öffentlichen Rechts unter den übrigen Rechts-
<lb/>disciplinen, der sechste von der Eintheilung des
<lb/>öffentlichen Rechts in Verfassungs- und Ver- 
<lb/>waltungsrecht, der siebente von den Eigen- 
<lb/>schaften des Staats, der achte von Entstehung,
<lb/>Bestand, Princip, Zweck und Form des Staats.

<lb/>Nahezu drei Viertheile des ganzen Raums
<lb/>nehmen den ersten, vierten und achten Ab- 
<lb/>schnitt ein.

<lb/>Die innere Ordnung ist die, dass in den
<lb/>ersten 6 Abschnitten vom Staatsrecht, resp.
<lb/>öffentlichen Recht, in den beiden letzten vom
</p>
                  <p>

                     <lb/>Staat gehandelt wird. Es erklärt sich dies aus
<lb/>der gestellten Aufgabe selbst. Dieselbe besteht
<lb/>wesentlich in der begrifflichen Analyse. Die
<lb/>Auseinandersetzung der allgemeinen Begriffe,
<lb/>aus denen sich der Begriff des Staats und des
<lb/>Staatsrechts zusammensetzt, ist die Hauptsache;
<lb/>die juristische Betrachtung des Einzelnen ist nur
<lb/>die Anwendung.

<lb/>Dass insbesondere der Betrachtung der Quel- 
<lb/>len ein so umfänglicher Raum gewidmet ist,
<lb/>scheint uns gleichfalls der Aufgabe des Buches
<lb/>angemessen. Die Erreichung der begrifflichen
<lb/>Klarheit erfordert dies. Für die juristische
<lb/>Durchdringung des öffentlichen Rechts und seine
<lb/>juristische Scheidung vom Privatrecht ist nichts
<lb/>nothwendiger als eben die Untersuchung der
<lb/>Rechtsentstehung.

<lb/>Die Ueberschrift des dritten Abschnittes:
<lb/>Quellen des allgemeinen Staatsrechts oder des
<lb/>öffentlichen Rechts vom Standpunkt des allge- 
<lb/>meinen Staatsrechts aus scheint uns aber nicht
<lb/>ganz zutreffend zu sein; es sollte heissen Quel- 
<lb/>len des Rechts vom Standpunkt des allgemeinen
<lb/>Staatsrechts aus.

<lb/>Es ist gerade als ein Vorzug des Buches
<lb/>zu bezeichnen, dass es die Frage von der Ent- 
<lb/>stehung des Rechts allgemein erörtert. Gerade
<lb/>für die Studirenden, denen dieses Buch in er- 
<lb/>ster Linie gewidmet ist, muss dies von höch- 
<lb/>stem Werthe sein. Denn nach der bisherigen
<lb/>Behandlung des juristischen Studiums erhielt
<lb/>der Sludirende nirgends die Antwort auf diese
<lb/>wichtigste Frage von der Entstehung des Rechts.
<lb/>Die einzelne Disciplin beschäftigt sich mit den
<lb/>Quellen regelmässig nur in der Einleitung, und
<lb/>nur sofern sie das besondere Recht ihres Ge- 
<lb/>biets normiren. Dem Privatrecht allein Gel nach
<lb/>dem Herkommen die Erörterung der Quellen- 
<lb/>theorie in allgemeinerer Weise zu; die andern
<lb/>Disciplinen machten es sich leicht und verwie- 
<lb/>sen hierauf. Nun ist aber gerade das Privat- 
<lb/>recht am allerwenigsten berufen, sich auf den
<lb/>für die Darstellung der allgemeinen Lehre von
<lb/>den Rechtsquellen nöthigen höheren Standpunkt
<lb/>zu stellen. Das Staatsrecht seinerseits erinnerte
<lb/>sich eines solchen Berufes nicht: es behandelte
<lb/>in der Einleitung die Frage von den Staatsrechts- 
<lb/>quellen, in seinem besondern Theil die Gesetz- 
<lb/>gebung; denn es hatte keine Stelle für die
<lb/>Frage von den Rechtsquellen überhaupt. Der
<lb/>Studirende ging also leer aus, und es klaffte
<lb/>eine offene Lücke im System. Denn die Frage
<lb/>nach der Entstehung des Rechts ist selbst mit
<lb/>einer Seite eine Rechtsfrage, eine Frage also,
<lb/>für die das Rechtssystem eine Stelle haben muss.
<lb/>Diese Stelle kann unmöglich nur im Vorhofe,
<lb/>nur in den Einleitungen sein — damit wäre ja
<lb/>die Frage wieder ausserhalb des Systems ge- 
<lb/>stellt und ihr der Charakter der Rechtsfrage
<lb/>entzogen. Wo soll nun die Stelle sein? Auch
<lb/>wir glauben — und nicht erst seit heute —,
<lb/>dass sie im Staatsrecht angewiesen sei. Denn
</p>

                  <pb facs="2084706_13+1870_0157.tif"
                      n="153"
                      xml:id="zs1-2084706_13-1870_0157"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0157--><p/>
                  <p>

                     <lb/>V. Staatsrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>153
</p>
                  <p>

                     <lb/>was auch der Inhalt des Rechts sein möge:
<lb/>seine Schaffung ist immer eine öffentliche Sache
<lb/>und daher, soweit überhaupt Gegenstand der
<lb/>Rechtsordnung, dem öffentlichen Recht ange- 
<lb/>hörig.

<lb/>Es ist ganz richtig, das allgemeine Staats- 
<lb/>recht bekommt bei dieser Behandlung gewisser-
<lb/>massen den Charakter einer allgemeinen Rechts- 
<lb/>lehre, wie denn namentlich der erste Abschnitt
<lb/>des Buches diesen Charakter ganz an sich trägt.
<lb/>Sollte dies aber weit gefehlt sein? Die Auf- 
<lb/>gabe, welche sich Held stellte, musste von
<lb/>selbst zu dieser Behandlung führen; dass er
<lb/>nun dieser Arbeit den Namen des allgemeinen
<lb/>Staatsrechts beigelegt hat, scheint uns eben
<lb/>wieder ein Zeichen des Fortschrittes zu sein
<lb/>und dem Staat und Staatsrecht seine richtige
<lb/>Bedeutung für das Recht überhaupt anzuweisen.

<lb/>Auf das Einzelne einzugehen ist hier nicht der
<lb/>Ort. Es genügt an der allgemeinen Bezeich- 
<lb/>nung des Inhalts der einzelnen Abschnitte zu
<lb/>allgemeiner Orienlirung. Nur der erste, grund- 
<lb/>legende, Abschnitt bedarf noch der näheren
<lb/>Bezeichnung seines Inhaltes.

<lb/>Zuerst wird hier die Freiheit als der for- 
<lb/>melle Factor des Rechtes besprochen und in
<lb/>Verbindung damit die Positivität des Rechtes
<lb/>überhaupt und das Wesen des positiven Rechts
<lb/>dargelegt. Daran schliesst sich die Unterschei- 
<lb/>dung des objectiven und subjectiven Rechts und
<lb/>an den lelzteren Begriff der der Persönlichkeit
<lb/>und der der Rechtsgleichheit. Die Persönlichkeit
<lb/>wird als eine dreifache aufgefasst: privata,
<lb/>publica und internationalis; die Betrachtung der
<lb/>letzteren schliesst die Auseinandersetzung mit
<lb/>dem Völkerrecht in sich; die Betrachtung der
<lb/>publica und privata persona führt zu der der
<lb/>Sklaverei, der Verschiedenheit der politischen
<lb/>Rechte, der rechtlichen Stellung der Fremden,
<lb/>Frauen u. s. f.; auch die staatsbürgerlichen
<lb/>Rechte finden hier ihre Stelle. Den Schluss
<lb/>bildet die juristische Person und die Corporation
<lb/>und in Verbindung damit die Frage nach der
<lb/>Persönlichkeit des Staats und des Souverains.

<lb/>Wir müssen uns hier bescheiden, nur diese
<lb/>dürre Aufzählung zu machen. Wir können es
<lb/>nicht verhehlen, dass, sobald wir auf die Sache
<lb/>selbst eingehen wollten, wir so vielfach die
<lb/>vorgetragenen Sätze bekämpfen müssten, dass
<lb/>das Maass dieser Zeitschrift ohne Zweifel weit
<lb/>überschritten würde. Um so mehr verweisen
<lb/>Wir auf das Buch selbst, dessen Tendenz und
<lb/>originelle Durchführung die grösste Beachtung
<lb/>verdient.

<lb/>3. v. Moy de Sons, das Recht ausser- 
<lb/>halb der Volksabstimmung. Regensburg und
<lb/>New - York 1867.

<lb/>Dieses wunderliche Buch ist gßwissermassen
<lb/>ofn allgemeines Naturrechtssystem. Nach einer
<lb/>Einleitung, die vom Rechte überhaupt handelt,
<lb/>folgt in drei Büchern eine Betrachtung des Pri-
<lb/>Jahrb. f. Rechtswissen. 1868.
</p>
                  <p>

                     <lb/>vatrechts, des öffentlichen Rechts und des inter- 
<lb/>nationalen Rechts; das öffentliche Recht zerfällt
<lb/>in Kirchenrecht und Staatsrecht. Dass der grösste
<lb/>Abschnitt des kleinen Buches dem Kirchenrecht
<lb/>gewidmet ist, ist nicht zufällig. Es hängt dies
<lb/>zusammen mit dem Zweck und der Tendenz der
<lb/>Arbeit, die auch den eigentümlichen Titel des
<lb/>Buches erklärten. „Wir sind auf den Punkt
<lb/>gekommen, nicht mehr zu wissen, was Recht,
<lb/>und ob nicht etwa die Anarchie das schöne Ideal
<lb/>ist, nach dem wir zu streben haben", so lautet
<lb/>die Klage, mit der das Vorwort beginnt. Wir
<lb/>schwanken zwischen einer Schule, die uns un- 
<lb/>ter dem Gesetz der Vergangenheit zurückhalten
<lb/>möchte und einer Schule, die uns das Gesetz
<lb/>der Zukunft auflegen wolle, das sich aber jede
<lb/>Partei wieder anders denkt. Das allgemeine
<lb/>Stimmrecht, das man als Universalheilmittel
<lb/>annähme, werde bald Niemanden mehr täuschen;
<lb/>denn das Recht lasse sich nicht nach Willkür
<lb/>machen; „es ist, wo es ist, die Zahl der Stim- 
<lb/>men für oder wider, thut nichts dazu und nichts
<lb/>davon; es besteht durch eine innere Nothwen-
<lb/>digkeit, die unsere Vernunft verkennen, an der
<lb/>aber unser Wille nichts ändern kann. Um es
<lb/>zu finden, muss man seinen Standpunkt ausserhalb
<lb/>der philosophischen Systeme nehmen, die uns
<lb/>bisher nur Verwirrung gebracht haben und sich
<lb/>lediglich an die unzerstörbaren und unverjähr- 
<lb/>baren Bedürfnisse der menschlichen Natur hal- 
<lb/>ten; denn unsere Bedürfnisse sind es, die uns
<lb/>das Gesetz auferlegen, und die Verhältnisse, die
<lb/>unseren wahren Bedürfnissen entsprechen, sind
<lb/>ganz gewiss diejenigen, die uns gebühren und
<lb/>die einzigen, in denen wir ausharren können."
<lb/>Trotz des eigentümlichen Titels, der etwa ein
<lb/>besonderes Eingehen auf die Volksabstimmung,
<lb/>eine Untersuchung über ihr natürliches Gebiet
<lb/>erwarten liessen, haben wir aber auch in die- 
<lb/>sem Buch wiederum nicht mehr noch weniger
<lb/>vor uns als „eine Philosophie des Rechts aus
<lb/>katholischem Standpunkt.“ Nun soll gar nicht
<lb/>verkannt werden, dass Moy wirkliche Schäden
<lb/>aufdeckt und manchen richtigen Gedanken bringt.
<lb/>Aber es geschieht dies in einem wunderlichen
<lb/>Gemisch von populärem Ton bis herab zur plat- 
<lb/>testen Trivialität, und von philosophischer und
<lb/>mystischen Reden. Dazu ist er nichts weniger
<lb/>als klar; was ihm die Hauptsache ist, die Ein- 
<lb/>setzung der Sittlichkeit und Religion in die ih- 
<lb/>nen gebührende Stellung und in das richtige
<lb/>Yerhältniss zum Recht, hat keineswegs in ihm
<lb/>selbst einen klaren logischen Abschluss erhal- 
<lb/>ten. Dass Moy sich ganz besonders gegen die
<lb/>Philosophie richtet (wenigstens in der Vorrede;
<lb/>im Text selbst geschieht es nur indirect und
<lb/>implicite) ist ungerecht. Das, was er bekämpft,
<lb/>bekämpft auch die moderne Rechtsphilosophie;
<lb/>er selbst hat zum Theil ziemlich ungenirt aus
<lb/>solchen Philosophen der neuern Zeit geschöpft,
<lb/>und wenn*er es noch mehr gethan hätte, so
<lb/>hätte ihn das vor vielen Irrthümern bewahrt,


<lb/>11
</p>

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                      n="154"
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                  <p>

                     <lb/>154
</p>
                  <p>

                     <lb/>V. Staatsrccht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>welche die Bedeutung seiner Angriffe schwächen.
<lb/>Schwerlich auch thut es der Philosophie grossen
<lb/>Abbruch, wie sich Moy fast ausschliesslich nur
<lb/>auf die Bibel und die Kirchenväter beruft; man
<lb/>braucht beide nicht irn geringsten zu unter- 
<lb/>schätzen, um doch der Rechtsphilosophie in ihrem
<lb/>Gebiet ihre Bedeutung zuzuerkennen und an die
<lb/>Berechtigung der historischen Fortentwicklung
<lb/>der Wahrheit zu glauben. Wenn Moy im
<lb/>Schlusswort behauptet, seit Thomas Aquinas
<lb/>habe die Theorie des Rechts darum so wenige
<lb/>Fortschritte gemacht, weil man den von Tho- 
<lb/>mas angegebenen Weg verlassen habe, und
<lb/>wenn er nun weiter „in diesem Chaos wider-
<lb/>streitender Stimmen nur eine, die des Marquis
<lb/>von Val de Gama, unterscheidet, die ihn wie
<lb/>ein Lichtstrahl berührt, weil dieser in der hei- 
<lb/>ligen Dreieinigkeit das Vorbild der menschlichen
<lb/>Gesellschaft erblickt“: so giebt dies zwar Zeug-
<lb/>niss von seiner tiefinnerlichen Auffassung, be- 
<lb/>kundet aber andererseits nahezu Unfähigkeit, in
<lb/>klaren Begriffen sich fortzubewegen, und ist end- 
<lb/>lich im Grunde genommen eine auch für die
<lb/>Religion nicht unbedenkliche Spielerei und Ro- 
<lb/>mantik.

<lb/>Der dem Staatsrecht gewidmete Abschnitt
<lb/>hat uns übrigens beziehentlich noch am meisten
<lb/>zugesagt. Zwar leidet auch er durchaus an
<lb/>den allgemeinen Mängeln des Buches; man lese
<lb/>z. B. 8- 77; andererseits findet sich gerade hier
<lb/>mancher gute und verständnisvolle Gedanke
<lb/>(z. B. in dem kleinen §. 78) und endlich tritt
<lb/>uns hier, freilich neben vielen übertriebenen Be- 
<lb/>hauptungen, in manchen wichtigen Punkten auch
<lb/>wieder eine Mässigung entgegen, die man nicht
<lb/>erwartet hätte.

<lb/>4. Brockhaus, das Legitimilätsprincip.
<lb/>Leipz. 1868.

<lb/>Hier athmen wir auf; eine gesunde Luft weht
<lb/>uns entgegen.

<lb/>Brockhaus will die Frage lösen, „wodurch
<lb/>sich der Bestand derjenigen unter den gegen- 
<lb/>wärtigen Dynastien erkläre, welche ihre Herr- 
<lb/>schaft in deren jetzigem Machtumfang im Wider- 
<lb/>spruch mit den berechtigten Ansprüchen eines
<lb/>andern Fürstenhauses erworben haben.“

<lb/>Zu dem Ende wird der Legitimitätsbegriff
<lb/>zunächst in seiner historischen Entwickelung
<lb/>dargelegt und beurtheilt. Es wird gezeigt, wie
<lb/>er von Talleyrand aufgestellt und verwendet
<lb/>worden, wie er dann von der heiligen Allianz
<lb/>aufgenommen und wie er endlich gegen die
<lb/>freiheitliche Bewegung im Innern der Staaten,
<lb/>ja gegen den Constitutionalismus selbst gewen- 
<lb/>det wurde. Dies ist der Punkt, wo der Legi- 
<lb/>timitätsbegriff übergeht in das monarchische
<lb/>Princip und es wird daher auch dieses der Prü- 
<lb/>fung unterzogen. Namentlich beschäftigt sich
<lb/>das Buch mit der Theorie vom göttlichen Recht
<lb/>des Monarchen und vom Eigenthum des Mo- 
<lb/>narchen am Staate, wobei die Lehren von Ro- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>nald, de Maistre, Malte Brun, v. Hal- 
<lb/>ler, Stahl eingehend analysirt und kritisirt
<lb/>werden.

<lb/>Jetzt erst wendet sich der Verfasser wieder
<lb/>der Hauptfrage zu.

<lb/>Eine Berufung auf das fait accompli genüge,
<lb/>wenn man sich einmal auf den Legitimitätsstand- 
<lb/>punkt stelle, nicht; eine Legitimation gebe die
<lb/>Thatsache nicht. Der Ablauf langer Zeit und der
<lb/>göttliche Wille könne gleichfalls nicht als Le- 
<lb/>gitimation behauptet werden, sofern die Legiti- 
<lb/>mität ein Rechtsbegriff sein soll. Man müsse
<lb/>sich vielmehr auf ein in der staatlichen Rechts- 
<lb/>ordnung selbst liegendes rechtliches Institut zu
<lb/>berufen im Stande sein. In diesem Sinn habe
<lb/>man dann die Heilung der Illegitimität durch
<lb/>Verjährungbehauptet. So S a v i g n y, B l u n t s c h 1 i;
<lb/>der erstere in klarer bestimmter Weise,
<lb/>Bluntschli unklar und schwankend.

<lb/>Brock haus unterscheidet nun die verschie- 
<lb/>denen Verjährungsarten.

<lb/>Eine Äcquisitivverjährung des Monarchen- 
<lb/>rechts sei unmöglich, da dieses Institut nicht
<lb/>ohne Weiteres ausgedehnt werden könne; es
<lb/>sei gar nicht der eigentliche und directe Zweck
<lb/>der Ersitzung, ein Recht zu verschaffen, son- 
<lb/>dern Rechtsverhältnisse zu sichern; dieses Be- 
<lb/>dürfnis aber habe schon das Privatrecht nicht
<lb/>allgemein anerkannt; das Staatsrecht und Völ- 
<lb/>kerrecht vollends verwerfe die Ersitzung im be- 
<lb/>sten Fall stillschweigend, wo dies nicht aus- 
<lb/>drücklich geschieht, sodann erzeuge die Er- 
<lb/>sitzung im Privatrecht nur subjective Rechte,
<lb/>nicht Rechtssätze, während die Acquisitivver-
<lb/>jährung des Monarchenrechts eine Verfassungs- 
<lb/>änderung wäre; eine Äcquisitivverjährung ohne
<lb/>Verjährungsfrist sei überhaupt nicht zu denken;
<lb/>aus eigenem Ermessen würde kein Richter im
<lb/>Stande sein, sie als vollendet anzusehen; end- 
<lb/>lich liege ein durchschlagender Grund für die
<lb/>Unzulässigkeit der Annahme einer staatsrecht- 
<lb/>lichen Ersitzung des Rechts auf die Souverai-
<lb/>netät darin, dass der illegitime Thronbesitz re- 
<lb/>gelmässig ein vitiöser Besitz sei.

<lb/>Ebenso unstatthaft sei die Annahme einer
<lb/>Extinclivverjähi ung des legitimen Rechtes. Die
<lb/>Klagverjährung sei nur zulässig, weil und in- 
<lb/>soweit der Berechtigte seine Klage während der
<lb/>ganzen langen Verjährungsfrist habe geltend
<lb/>machen können; allein der vertriebene Monarch
<lb/>habe kein Forum für eine Klage; die Gross- 
<lb/>mächte bilden nach Völkerrecht keineswegs ein
<lb/>solches; auch zum Krieg sei er nach Völker- 
<lb/>recht nicht befugt.

<lb/>Die unvordenkliche Verjährung endlich könne
<lb/>nicht als Legitimation angesehen werden, da in
<lb/>dem Augenblick, wo von ihr geredet werden
<lb/>könnte, nach ihrer eigenen Voraussetzung gar
<lb/>nicht mehr die Frage aufgeworfen werden könnte,
<lb/>ob der Thron illegitim erworben worden sei.

<lb/>Rechtliche Bedeutung komme also der Ver- 
<lb/>jährung auf diesem Gebiete nicht zu; dagegen
</p>

                  <pb facs="2084706_13+1870_0159.tif"
                      n="155"
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                  <p>

                     <lb/>V. Staatsrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>155
</p>
                  <p>

                     <lb/>besitze der Ablauf einer längeren Zeit aller- 
<lb/>dings eine heiligende oder sühnende Kraft, die
<lb/>Zeit kann auch der illegitimen Dynastie eine
<lb/>factisehe Weihe gewähren.

<lb/>Könne nun eine staatsrechtliche Verjährung
<lb/>Nicht angenommen werden, so Jalie auch die
<lb/>Möglichkeit weg, dass die Usurpation durch die
<lb/>regelmässige selbständige Wirksamkeit eines
<lb/>bestimmten Rechtsinstituts geheilt werde. Sehe
<lb/>Uran sich nun nach einem andern Legitimations- 
<lb/>grund um, so müsse derselbe sich anpassen
<lb/>bn den besondern Charakter des Monarchen- 
<lb/>rechts. Aus ihm ergebe sich, dass das Recht
<lb/>der legitimen Dynastie jedenfalls nicht eher für
<lb/>Vernichtet erachtet werden könne, als bis sie
<lb/>buf dasselbe verzichtet habe; vorher also könne
<lb/>jedenfalls der legitime Usurpator nicht legitimer
<lb/>Herrscher werden, und zwar müsse das ganze
<lb/>Herrscherhaus verzichten; allein gerade das ge- 
<lb/>schehe regelmässig nicht; auch fehle diesem
<lb/>Verzichten regelmässig die zu ihrem Begriff ge- 
<lb/>hörige Freiheit des Verzichtenden. Die An- 
<lb/>nahme eines stillschweigenden Verzichts habe
<lb/>Noch ihre besonderen Schwierigkeiten. Selbst
<lb/>das Auftreten der legitimen Dynastie könnte auf
<lb/>den Usurpator kein Recht übertragen. Zopf 1
<lb/>habe auch mit Recht darauf aufmerksam ge- 
<lb/>macht, dass der Staat nicht ohne Herrschaft sein
<lb/>könne, bis es der legitimen Familie gefalle, zu
<lb/>Verzichten. Zöpfl habe daher die Legitimität
<lb/>in drei Beziehungen aufgefasst, für deren jede
<lb/>Or eine besondere Legitimationsweise annehme,
<lb/>dadurch würde es möglich, gleichzeitig den
<lb/>Usurpator als dem Volk und anderen Staaten
<lb/>gegenüber legitimirt anzusehen und doch der
<lb/>Vertriebenen Dynastie bis zu deren Verzicht ihr
<lb/>Hecht zu wahren. Allein eine Dynastie könne
<lb/>Unmöglich nach der einen Seite hin legitim, nach
<lb/>der andern illegitim sein; fehle es an irgend
<lb/>einem Punkt an der Legitimität, so sei der Usur- 
<lb/>pator eben illegitim; dem Volk gegenüber ins- 
<lb/>besondere könne nur der durch die Verfassung
<lb/>berufene Monarch legitim sein; das Privatlür-
<lb/>^enrecht kann aber unmöglich in einem Staat
<lb/>dlfferiren vom Verfassungsrecht und ebenso können
<lb/>dritte Staaten einem nach Staatsrecht legitimirten
<lb/>Herrscher nicht die Anerkennung versagen; die
<lb/>völkerrechtliche Anerkennung sei weder ein
<lb/>Hjchterspruch noch eine Disposition über den
<lb/>Abron eines Staates, sondern lediglich eineCon-
<lb/>statirung des Umstandes, dass ein völkerrecht-
<lb/>hohes Rechtssubject wirklich entstanden und
<lb/>beziehungsweise der neue Herrscher oder gleich- 
<lb/>viel wie zur Herrschaft gelangte Repräsentant
<lb/>»Hies solchen Rechtssubjects sei. Ueber die
<lb/>Hogitimität sei dadurch nicht entschieden. Eben-
<lb/>s°wenig habe es irgend eine rechtliche Bedeu-
<lb/>lUng, wenn das Volk selbst den Usurpator be-
<lb/>*üfe oder das Volk, die Volksvertretung, die
<lb/>^richte ihn anerkennen; das Volk könne in kei-
<lb/>hor Monarchie über den Thron verfügen; es
<lb/>Könne nur den anerkennen, der wirklich legitim
</p>
                  <p>

                     <lb/>sei; die Unterwerfung beantworte keine Rechts- 
<lb/>sondern nur eine Gewaltfrage. Von einem Ge- 
<lb/>wohnheitsrecht endlich könne gleichfalls nicht
<lb/>die Rede sein; die Bildung eines Gewohnheits- 
<lb/>rechts sei ein allmählicher unabsichtlicher Vor- 
<lb/>gang, welcher erst nach der vollendeten Production
<lb/>eines bestimmten Rechtssatzes erkennbar werde;
<lb/>ebendeshalb, sei der Bildungsprocess eines Ge- 
<lb/>wohnheitsrechts auch niemals unrechtlich, selbst
<lb/>dann nicht, wenn dasselbe dem geschriebenen
<lb/>Recht derogire; die Usurpation aber sei stets
<lb/>ein widerrechtlicher Act; das Gewohnheitsrecht
<lb/>hätte hier also eine ganz andere Aufgabe als
<lb/>sonst, nämlich die, Unrecht in Recht zu ver- 
<lb/>wandeln; allerdings können auch Verfassungs- 
<lb/>sätze durch Gewohnheitsrecht geändert werden;
<lb/>nicht aber alle; dass insbesondere die Monar- 
<lb/>cheninstitution durch Gewohnheitsrecht angeta- 
<lb/>stet werden könnte, sei undenkbar, weil sie
<lb/>fortlebe durch die Lebenskraft ihrer Träger,
<lb/>durch den Geist der Dynastie selbst; wie sollte
<lb/>denn auch die gewohnheitsrechtliche Heilung
<lb/>der Illegitimität vor sich gehen? Der Gehorsam
<lb/>des Volks sei nur Zeichen der vollendeten Usur- 
<lb/>pation, nicht Zeugniss des Rechtsbewusstseins
<lb/>der Nation.

<lb/>Sonach ergebe sich als Resultat, dass ein
<lb/>illigitimer Monarch nur durch Verzicht der le- 
<lb/>gitimen Dynastie legitimirt werden könne. Wie
<lb/>aber erklärt sich die Herrschaft desjenigen, der
<lb/>so nicht legitimirt wird? Antwort: der legitime
<lb/>Herrscher hört mit dem zweifellosen Verlust der
<lb/>Staatsgewalt schlechterdings auf, staats- und
<lb/>völkerrechtlich in Betracht zu kommen, staats- 
<lb/>rechtlich, weil es kein Forum geben kann, vor- 
<lb/>dem er seinen Anspruch geltend machen könnte
<lb/>und weil nur der Unterthanen haben kann, der
<lb/>die Staatsgewalt innehat, völkerrechtlich, weil
<lb/>er regelmässig kein Kriegsrecht mehr besitzt,
<lb/>d. h. die Illegitimität ist juristisch vollständig
<lb/>irrelevant, sie schadet in rechtlicher Beziehung
<lb/>ebensowenig wie die Legitimität nützt, sie tritt
<lb/>ganz aus dem Juristischen heraus. Der Besitz
<lb/>allein giebt also den Ausschlag für die Frage,
<lb/>wer gegenwärtig zum Herrschen berechtigt sei;
<lb/>der illegitime Thronbesitz wird legitim, wenn
<lb/>er sich nicht mehr als die Folge eines Gewalt-
<lb/>aets, sondern als die Folge eines wenn auch
<lb/>vielleicht von dem illegitimen Herrscher erst
<lb/>aufgestellten, in Geltung befindlichen Rechts- 
<lb/>satzes darstellt.

<lb/>Diese Theorie allein entspreche der Idee des
<lb/>Staates; sei einmal die Usurpation vollendet, so
<lb/>müsse auch dem Usurpator gehorcht werden, weil
<lb/>nur er in der Lage sei, die Staatsgewalt aus- 
<lb/>zuüben, ohne die der Staat selbst zu existiren
<lb/>aufhören würde.

<lb/>Es ist hier nicht der Ort, auf diese Argu- 
<lb/>mentation im Einzelnen einzugehen; wir stellen
<lb/>uns hauptsächlich zur Aufgabe, über die Lite- 
<lb/>ratur zu berichten; wir gestehen aber, dass
<lb/>wir im Ganzen und Einzelnen erhebliche Be- 
<lb/>ll*
</p>

                  <pb facs="2084706_13+1870_0160.tif"
                      n="156"
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                  <p>

                     <lb/>156
</p>
                  <p>

                     <lb/>V. Staatsrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>denken haben. In der That hat Brockhaus
<lb/>den Knoten nicht aufgelöst, sondern zerhauen.
<lb/>Wenn er erklären will, wie eine Herrschaft
<lb/>bestehen kann „im Widerspruch mit den berech- 
<lb/>tigten Ansprüchen eines andern Fürstenhauses“,
<lb/>so erfüllt er seine Aufgabe nicht durch eine
<lb/>Antwort, welche solche „berechtigte Ansprüche“
<lb/>überhaupt verneint. Die Antwort geräth mit der
<lb/>Frage in Widerspruch. Ist der thatsächliche
<lb/>Verlust der Staatsgewalt gleichbedeutend mit
<lb/>dem Verlust des Rechtes, ist die Illegitimität
<lb/>juristisch irrelevant, so giebt es kein Recht auf
<lb/>den Thron; auch der Verzicht der berechtigten
<lb/>Familie ist dann ohne alle Bedeutung. Noch
<lb/>weniger kann man von einer Legitimation durch
<lb/>die vom Usurpator selbst aufgestellte neue Ver- 
<lb/>fassung reden. Denn wenn nicht schon die
<lb/>vollendete Usurpation der Grund der Monarchen- 
<lb/>stellung ist, so ist ja die vom Usurpator gege- 
<lb/>bene Verfassung rechtlich ungültig, kann also
<lb/>nicht ihrerseits die Grundlage seiner Berechti- 
<lb/>gung geben. Brockhaus hätte, um dieses
<lb/>Resultat zu rechtfertigen, nachweisen müssen,
<lb/>dass und wie es kein Recht auf den Thron gebe;
<lb/>er aber behauptet gerade ein solches Recht.
<lb/>Dass unser positives Staats- und Völkerrecht
<lb/>kein Mittel aufzustellen vermag, das den ver- 
<lb/>triebenen legitimen Fürsten sein Recht wieder
<lb/>verschafft, entscheidet doch nicht über dieses
<lb/>Recht selbst, entzieht ihm nicht den Rechtscha- 
<lb/>rakter. Dagegen verdient das Buch in anderer
<lb/>Beziehung das vollste Lob. Im Wegräumen von
<lb/>störendem Schutt, im unerbittlichen Zerstören
<lb/>der vielen Unklarheiten auf diesem Gebiet hat
<lb/>Brockhaus Alles geleistet, was nur zu ver- 
<lb/>langen ist. Bleibt er auch zu seinem Nachtheil
<lb/>in den Grundgedanken unselbständig, so ist er
<lb/>doch innerhalb dieser Schranken mit grosser
<lb/>logischer Sicherheit und Kraft zu Werk ge- 
<lb/>gangen. Ganz besondere, Anerkennung ist der
<lb/>schönen Sprache zu zollen, die überall der
<lb/>Sache die rechte Form zu geben weiss und einen
<lb/>wohl geschulten Geist erkennen lässt.

<lb/>Es macht uns Freude, der Brockhau s’-
<lb/>schen Arbeit ein Buch anreihen zu können, das
<lb/>nicht geringere Anerkennung verdient.

<lb/>5. Samuely, das Princip der Minister- 
<lb/>verantwortlichkeit in der constitutioneilen Mo- 
<lb/>narchie. Berlin 1869.

<lb/>Diese Schrift macht einen höchst wohlthuen-
<lb/>den Eindruck — wie wir glauben, durch den
<lb/>gesunden Menschenverstand, der überall hervor- 
<lb/>tritt. Weit entfernt damit einen Mangel nach
<lb/>anderer Seite hin auszudrücken, ist vielmehr das
<lb/>wissenschaftlich - gelehrte Element gleichfalls
<lb/>zum vollkommensten Ausdruck gelangt.

<lb/>Die Frage, deren Beantwortung sich der
<lb/>Verfasser stellt, ist die: „Welches ist der

<lb/>Rechtsgrund, der Umfang und die juristische Na- 
<lb/>tur der durch die Anklage der Volksvertretung
<lb/>zu realisirenden Verantwortlichkeit der Mini- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>ster?“ Sie zu beantworten zerfällt das Buch
<lb/>in zwei Theile: einen kritischen und einen dogr
<lb/>malischen, dieser wieder in einen Abschnitt,
<lb/>der den Grundlagen und einen solchen, der den
<lb/>Ausführungen bestimmt ist. Der kritische Theil
<lb/>und der erste Abschnitt des dogmatischen fas- 
<lb/>sen je drei Punkte ins Auge: das Verhältniss
<lb/>der Minister zum Monarchen, das der Regie- 
<lb/>rung zur Volksvertretung, die juristische Natur
<lb/>der Ministerverantwortlichkeit.

<lb/>ln Beziehung auf den ersten Punkt: das Ver- 
<lb/>hältniss der Minister zum Monarchen, werden
<lb/>drei Theorien bekämpft:

<lb/>1) Die Ansicht Constant’s, der dio Mini- 
<lb/>ster regieren lässt und den Fürsten eine neu- 
<lb/>trale Stellung zuweist; die Argumentation Con- 
<lb/>sta nt’s gipfle in dem Satz: damit der König
<lb/>kein Unrecht thue, darf er gar nichts thun; die
<lb/>hier beliebte Stellung des Monarchen stehe in
<lb/>Widerspruch mit der Idee der Monarchie;

<lb/>2) noch verwerflicher sei die Buddeus-
<lb/>Bischof’sche Theorie, welche die Minister zu
<lb/>einem passiven Werkzeug des Fürsten, ja zu
<lb/>einem Prügelknaben herabdrücke, der nicht seine
<lb/>eigene Schuld büsse, sondern lediglich die des
<lb/>unverantwortlichen Monarchen; eine Consequenz
<lb/>dieser falschen Theorie bestehe darin, dass die
<lb/>Ministerverantwortlichkeit nicht Platz greife hin- 
<lb/>sichtlich derjenigen Handlungen der Minister,
<lb/>welche sie ohne Befehl des Souveräns begehen;

<lb/>3) Die Ansicht Montes qui eu’s, wonach die
<lb/>Ministerverantwortlichkeit auf der gesetzlichen
<lb/>Fiction beruht, dass der Souverän kein Unrecht
<lb/>thun könne oder wolle, dass daher jedes von
<lb/>ihm ausgehende Unrecht stets als eine Folge
<lb/>der schlechten Berathung, der positiven oder
<lb/>negativen Pflichtverletzung der Minister zu be- 
<lb/>trachten sei — wird gleichfalls widerlegt: aus
<lb/>dem Begriff der Souveränetät folge nicht, dass
<lb/>der Fürst nur das Gute thun wolle und könne,
<lb/>sondern nur die Unmöglichkeit, ihn für seine
<lb/>Regierungshandlungen persönlich zur Verantwor- 
<lb/>tung zu ziehen; der Minister sei nicht allein
<lb/>als Rathgeber des Monarchen, sondern überhaupt
<lb/>für seine eigene Mitwirkung zu den landesherr- 
<lb/>lichen Regierungsacten verantwortlich. — Ganz
<lb/>richtig und in klarster Weise spricht der Ver- 
<lb/>fasser dieser Theorie gegenüber seine eigene
<lb/>Ansicht dahin aus: der oberste Grundsatz des
<lb/>constitutionellen Staatswesens sei, dass Jeder,
<lb/>dem man eine öffentliche Gewalt anvertraue, für
<lb/>die pflichttreue Ausübung derselben verantwort- 
<lb/>lich sein müsse; die Verantwortlichkeit des Mo- 
<lb/>narchen könne gleichwohl nur eine moralische
<lb/>sein, weil eine Realisirung derselben auf recht- 
<lb/>lichem Weg nicht denkbar sei; ein Correctiv
<lb/>dieser Verantwortlichkeit des Monarchen habe
<lb/>man nun darin gefunden, dass demselben Or- 
<lb/>gane, welche nur die Spitzen der GentralVer- 
<lb/>waltung sein können, zur Seite gestellt werden,
<lb/>an deren Zustimmung und Mitwirkung er bei
<lb/>allen seinen Regierungshandlungen gebunden
</p>

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                      n="157"
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                  <p>

                     <lb/>V. Staatsrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>157
</p>
                  <p>

                     <lb/>sei, und welche die Verantwortlichkeit für ihre
<lb/>Mitwirkung tragen; die Ministercontrasignatur
<lb/>sei daher die unentbehrliche Bedingung für die
<lb/>Rechtsgültigkeit der fürstlichen Verfügungen; für
<lb/>die. Verantwortlichkeit des Ministers habe seine
<lb/>Contrasignatur die Bedeutung eines authentischen
<lb/>Beweises seiner Mitwirkung zu dem von ihm
<lb/>contrasignirten Acte des Monarchen; keineswegs
<lb/>dagegen habe die Contrasignatur die Bedeutung,
<lb/>die Verantwortlichkeit der Minister zu begrün- 
<lb/>den, die vielmehr hinsichtlich ihrer gesammten
<lb/>Thätigkeit bestehe; ob der Minister innerhalb
<lb/>seines selbständigen Kreises handle oder zu
<lb/>einem Act des Monarchen mitwirke, sei für seine
<lb/>Verantwortlichkeit ganz gleichbedeutend, da er
<lb/>in beiden Beziehungen gleich frei sei.

<lb/>In Beziehung auf den zweiten Punkt: Ver- 
<lb/>hältnis der Regierung zur Volksvertretung wird

<lb/>1) die von Montesquieu herrührende An- 
<lb/>sicht bekämpft, wonach dem legislativen Körper
<lb/>das Recht zustehe, über die Ausführung der
<lb/>von ihm gegebenen Gesetze Seitens der Execu-
<lb/>hon zu wachen; vielmehr müssen die Regie-
<lb/>rungsorgane für ihre gesammte Thätigkeit ver- 
<lb/>antwortlich sein und zwar der Ständeversamm-
<lb/>lung; diese Theorie schliesse den Fehler in
<lb/>sich, dass sie nicht das materielle Unrecht,
<lb/>sondern nur die Versäumung der Einholung der
<lb/>ständischen Zustimmung zur Verantwortung
<lb/>ziehe;

<lb/>2) nicht minder unrichtig sei die Ansicht
<lb/>MohPs, wonach der Staatsgerichtshof bestimmt
<lb/>sei, gegen Minister einerseits und Volksvertreter
<lb/>andererseits als die beiden Spitzen des im Con-
<lb/>stitulionalismus sich findenden Dualismus wegen
<lb/>Verfassungsverletzung einzuschreiten; der Mini- 
<lb/>ster sei verantwortlich, weil ihm die staatliche
<lb/>Gewalt anvertraut sei; der Volksvertreter müsse
<lb/>aus politischen Gründen sogar über das Mass
<lb/>der rechtlichen Gonsequenz hinaus unverant- 
<lb/>wortlich sein; es sei sodann nicht abzusehen,
<lb/>Warum gegen Verfassungsverletzungen ein be- 
<lb/>sonderer und höherer Schutz, als gegen son- 
<lb/>stige Rechts- und Pflichtsverletzungen der Mi- 
<lb/>nister nöthig sein sollte.

<lb/>Seine eigene Ansicht in diesem Punkt spricht
<lb/>Samuely dahin aus: die Aufgabe der Volks- 
<lb/>vertretung sei eine doppelte, Mitwirkung bei
<lb/>oinzelnen Acten der Staatsgewalt und Controle
<lb/>ucr gesammten Thätigkeit der Regierung; das
<lb/>Controlrecht bedürfe eines besondern Schutzes,
<lb/>Weil hier die Beschwerde naturgemäss nicht
<lb/>ausreiche; dieser Schutz könne nur bestehen in
<lb/>dem Recht der Volksvertretung zur Erhebung
<lb/>oiner Anklage vor einem hiezu bestimmten
<lb/>Gericht, und zwar müsse dieses Recht jeder der
<lb/>beiden Kammern für sich zustehen; nur eine
<lb/>Anklage der Minister sei unentbehrlich; dem
<lb/>Minister gegenüber müsse aber dieses Anklage- 
<lb/>jocht bestehen wegen aller Handlungen oder
<lb/>Unterlassungen, welche in den gemeinen Straf- 
<lb/>gesetzen als gemeine oder Amtsverbrechen mit
</p>
                  <p>

                     <lb/>bestimmten Strafen bedroht seien, sofern solche
<lb/>Handlungen zugleich unfähig zur Führung des
<lb/>Amts eines Ministers machen, sodann wegen
<lb/>aller sonstigen Verletzungen der Verfassung und
<lb/>der Verwaltungsgesetze, endlich überhaupt we- 
<lb/>gen aller schweren Verletzungen der aus der
<lb/>Natur des Amts fliessenden Pflichten, mögen
<lb/>dieselben auch gegen keine bestimmte Gesetzes- 
<lb/>vorschrift verstossen: mit andern Worten, die
<lb/>Verantwortlichkeit der Minister, de- 
<lb/>ren Realisirung der Volksvertretung
<lb/>zustehe, sei ein Ausfluss der discipli-
<lb/>nären Verantwortlichkeit aller Staats- 
<lb/>diener.

<lb/>Hinsichtlich des dritten Punkts: der juristi- 
<lb/>schen Natur der Ministerverantworljichkeit wird
<lb/>deren Auffassung als strafrechtliche oder poli- 
<lb/>tische Verantwortlichkeit ebenso bekämpft wie
<lb/>die vom Gesichtspunkt eines Schiedsgerichts;
<lb/>dem Zweck der Ministerverantwortlichkeit ge- 
<lb/>mäss müsse die Ministerverantwortlichkeit viel- 
<lb/>mehr als eine disciplinäre aufgefasst werden,
<lb/>was eine volle Klarheit über die Behandlung
<lb/>von dolus und culpa verbreite; als Disciplinar-
<lb/>mittel schliessen sich die der sog. niederen
<lb/>Disciplin, die Ordnungsstrafen aus; naturgemäss
<lb/>könne es sich hier nur von der höheren, reini- 
<lb/>genden Disciplin, der Entlassung handeln; eine
<lb/>solche sei aber nach feststehender Ansicht nicht
<lb/>mehr Verwaltungs-, sondern Justizsaihe. So- 
<lb/>weit die Grundlagen der Ministerverantwortlich- 
<lb/>keit. Dieselbe, schliesst der Verfasser, sei da- 
<lb/>her nicht, wie man sie bisher auffasste, eine
<lb/>Besonderheit, sondern sie schliesse sich orga- 
<lb/>nisch den geltenden Rechtssätzen an; sie sei
<lb/>nicht allein der Schlussstein des constitutioneilen
<lb/>Systems, sondern auch der Schlussstein der Ver- 
<lb/>antwortlichkeit des gesammten Beamtenthums.

<lb/>Die Ausführungen behandeln 4 Gegen- 
<lb/>stände:

<lb/>1) Der Gerichtshof: Derselbe müsse eine
<lb/>sowohl von der Regierung wie von der Volks- 
<lb/>vertretung unabhängige, selbständige und un- 
<lb/>beeinflusste Stellung einnehmen; das juristische
<lb/>Element dürfe nicht einseitig vorherrschen, die
<lb/>Richter müssen juristisch durchgebildete Staats- 
<lb/>männer sein; das Oberhaus der Ständeversamm- 
<lb/>lung und das oberste Landesgericht eignen sich
<lb/>zu dieser Function nicht.

<lb/>2) Das Verfahren: nur das accusatorische
<lb/>Verfahren sei zulässig, die Volksvertretung habe
<lb/>die Rolle des Anklägers; das Verfahren müsse
<lb/>ein beschleunigtes sein; der Richter dürfe nicht
<lb/>an positive Beweisregeln gebunden sein; mit
<lb/>der Anwachsung der Klage beim Staatsgerichts- 
<lb/>hof müsse dem Minister ipso jure die Ausübung
<lb/>des Amts bis zur Beendigung des Verfahrens
<lb/>entzogen sein; die Unterbrechung der Thätig- 
<lb/>keit und die Existenz der Volksvertretung dür- 
<lb/>fen keinerlei Einfluss auf den Gang des Ver- 
<lb/>fahrens haben; aus der Natur des Instituts er- 
<lb/>gebe sich das Recht der Volksvertretung, auf
</p>

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                      n="158"
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                  <p>

                     <lb/>158
</p>
                  <p>

                     <lb/>V. Staatsrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>die Anklage zu verzichten, sie fallen zu lassen;
<lb/>Zulassung erlöschender Verjährung sei zu em- 
<lb/>pfehlen; Ausscheidung des Ministers aus dem
<lb/>Dienst vor Erhebung der Anklage müsse ohne
<lb/>Einfluss bleiben auf da^ ständische Anklage- 
<lb/>recht:

<lb/>3) das Urtheil: sein Inhalt könne nur sein
<lb/>entweder Entlassung aus dem Staatsdienst über- 
<lb/>haupt oder wenigstens Entlassung aus dem Mi- 
<lb/>nisteramt, in beiden Fällen nothwendig mit Ein- 
<lb/>schluss der Disqualificalion in dem einen oder
<lb/>andern Umfang;

<lb/>4) Begnadigung — sie habe keine Stelle
<lb/>gegenüber der reinigenden Disciplin; durch die
<lb/>Verurteilung durch den Staatsgerichtshof werde
<lb/>nicht das Recht der Begnadigung, son- 
<lb/>dern das Ernennungsrecht des Staatsoberhaupts
<lb/>beschränkt, das auch abgesehen davon nicht un- 
<lb/>beschränkt sei; die Aufhebung der Disqualifi-
<lb/>cation sei nur durch Gesetz möglich, was unter
<lb/>Umständen aus Gründen des Staatswohls, der
<lb/>Gerechtigkeit und der Billigkeit zu geschehen
<lb/>habe.

<lb/>Von den nicht zahlreichen Bedenken, die wir
<lb/>in Beziehung auf einzelne Behauptungen und
<lb/>Ansichten des Verfassers, namentlich in den
<lb/>Ausführungen hätten, wollen wir absehen. Da- 
<lb/>gegen scheint uns das Wesen der Ministerver- 
<lb/>antwortlichkeit ganz richtig bezeichnet und nach- 
<lb/>gewiesen zu sein. Allein wenn es auch wahr
<lb/>ist, dass die Minister der Sache nach in dem
<lb/>Umfang verantwortlich sind, welchen die disci- 
<lb/>plinare Verantwortlichkeit der Staalsdiener be- 
<lb/>greift, und dass eine Beurtheilung ihrer Hand- 
<lb/>lungen aus diesem Gesichtspunkt nothwendig ist,
<lb/>so ist doch der Schluss von hier zur Auflas- 
<lb/>sung des besondern Agens für Geltendmachung
<lb/>der Ministerverantwortlichkeit als gleichartig mit
<lb/>einem andern Disciplinarorgan zu rasch. Die
<lb/>Stellung des Ministers im constitutionellen Staat
<lb/>ist einzig in ihrer Art und gerade dieses ihr
<lb/>specifisches Wesen macht sich namentlich auch
<lb/>in der Eflectuirung der Verantwortlichkeit noth- 
<lb/>wendig geltend.

<lb/>6. Unter den Werken des positiven deut- 
<lb/>schen Staatsrechts, die in den Kreis unserer
<lb/>Besprechung fallen, nimmt Zachariä’s deut- 
<lb/>sches Staats- und Bundesrecht 32. Auf- 
<lb/>lage. 2 Bände. Göttingen 1865. 1867
<lb/>die erste Stelle ein. Diesem Werke gegenüber
<lb/>hat der Berichterstatter nur die Pflicht der Be-
<lb/>grüssung einer neuen Auflage. Die Bedeutung
<lb/>des Werkes steht fest; es ist anerkannt als eine
<lb/>ausgezeichnete Leistung. Die Einzelkritik eines
<lb/>solchen Buches liegt ausserhalb der Aufgabe
<lb/>dieser Anzeige. Dass der Verf. für die neue
<lb/>Auflage, so wie die Aufgabe es erheischt, fort- 
<lb/>gearbeitet hat, zeigt jeder Paragraph. Das We- 
<lb/>sen des Buches ist jedoch, wie zu erwarten,
<lb/>unverändert geblieben. Dass der Verf. auch den
<lb/>Ereignissen von 1866, die mitten in die Aus- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>gabe des zweiten Bandes fielen, keinen Einfluss
<lb/>mehr auf die Gestaltung des Werkes verstaltete,
<lb/>ist vollkommen gerechtfertigt. Das Buch ist
<lb/>nun so, wie es ist, die letzte wissenschaftliche
<lb/>Zusammenfassung des Staatsrechts der abge- 
<lb/>schlossenen Periode des deutschen Staatslebens
<lb/>und wird als solche unvergänglichen Werth
<lb/>besitzen. — Schulze's Einleitung in das
<lb/>deutsche Staatsrecht wird eine besondere
<lb/>Besprechung in diesen Blättern finden. Dagegen
<lb/>haben wir uns nun mit einem neuen umfäng- 
<lb/>lichen Werk des deutschen Staatsrechts zu be- 
<lb/>schäftigen :

<lb/>7. Grotefend, das deutsche Staatsrecht der
<lb/>Gegenwart. Berlin 1869. (Datirt übrigens mit
<lb/>der ersten Hälfte von 1868).

<lb/>Dem äusseren Umfang nach hinter Zacha-
<lb/>riä und Zöpfl (nach Abrechnung der allge- 
<lb/>meinen Lehre, der historischen Einleitung und
<lb/>des deutschen Bundesrechts und unter Berück- 
<lb/>sichtigung des verschiedenen Formates) nicht
<lb/>sehr bedeutend zurückstehend ist das Buch ein
<lb/>volles System des gesammten deutschen Staats- 
<lb/>rechts der Gegenwart. Es kann sich eben darum
<lb/>hier nicht davon handeln, die Arbeit von §. zu §•
<lb/>zu verfolgen und mit kritischen Glossen zu ver- 
<lb/>sehen. Wir müssen uns begnügen, das Werk
<lb/>als Ganzes ins Auge zu fassen und die Frage
<lb/>zu beantworten, was will es, was leistet es in
<lb/>der Reihe der Systeme des deutschen Staatsrechts?

<lb/>Die Einrichtung des Buches ist folgende:

<lb/>Auf eine kurze Einleitung, die vom allge- 
<lb/>meinen Staatsbegriff, von der Staatsidee, vom
<lb/>Staatskörper , von der Persönlichkeit des Staats,
<lb/>von den deutschen Staaten der Gegenwart, vom
<lb/>Staatsrecht, von den Zeugnissen des deutschen
<lb/>Staatsrechts, von der Literatur desselben, von
<lb/>Gegenstand, Methode, System des Buches han- 
<lb/>delt, folgt das System selbst in zwei Abthei- 
<lb/>lungen, deren erste das Recht der Staatsgewalt,
<lb/>deren zweite die Verfassung des Staates zum
<lb/>Gegenstand hat. Die erste Abtheilung tlieilt
<lb/>sich wieder in drei Capitel: Das erste enthält

<lb/>allgemeine Erörterungen, die zum grössten Theii
<lb/>dem Ganzen der Staatsgewalt, besonders den
<lb/>staatsbürgerlichen Rechten gewidmet sind; das
<lb/>zweite Capitel spricht von den unmittelbaren
<lb/>Rechten der Staatsgewalt, nämlich vom Recht,
<lb/>vom Rechtsleben d. h. der Rechtsschöpfung, dem
<lb/>Rechtsschutz und der Heilung des verletzten
<lb/>Rechts durch den Staat, vom Recht auf dem
<lb/>Gebiet des Gemeinwohls (Fürsorge für die sitt- 
<lb/>liche und geistige Bildung, für das materielle
<lb/>Gemeinwohl und für die Industrie), vom Poli- 
<lb/>zeirecht; das dritte Capitel beschäftigt sich mit
<lb/>den mittelbaren Rechten der Staatsgewalt, näm- 
<lb/>lich dem Finanzrecht, Wehrrecht und Hilfsdienst- 
<lb/>recht. Die zweite Ablheilung: von der Ver- 
<lb/>fassung zerfällt nach vorgängigen allgemeinen
<lb/>Erörterungen in drei Theile: Elemente des Staats,
<lb/>Formen des Staatslebens, Organ des Staatslebens.
</p>

                  <pb facs="2084706_13+1870_0163.tif"
                      n="159"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0163--><p/>
                  <p>

                     <lb/>V. Staatsrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>159
</p>
                  <p>

                     <lb/>Unter den Elementen des Staats werden begriffen
<lb/>das Staatsgebiet, das Staatsoberhaupt, die Un-
<lb/>terthanen. Als Organ des Staatslebens werden
<lb/>aufgeführt der gesetzgebende Körper und die
<lb/>Organe der Regierungsgewalt.

<lb/>Aus dieser kurzen Uebersicht schon dürfte
<lb/>sieh zweierlei ergeben, einmal wie sehr das
<lb/>System abweicht von den andern Systemen und
<lb/>dann, welch’ grossen Bedenken diese Systematik
<lb/>zum Theil unterliegt. Weit mehr würde sich
<lb/>das zeigen, wenn wir noch näher in das De- 
<lb/>tail der Systematik cingehen wollten. Am mei- 
<lb/>sten Aehnlichkeit hat diese Anlage mit dem
<lb/>System Gerbers; doch ist sie diesem keineswegs
<lb/>gleich und schon die Zusammenfassung des gan- 
<lb/>zen Stoffs, soweit er nicht zur ersten Abtheilung
<lb/>gehört, unter den Begriff der Verfassung, ist
<lb/>eine Abweichung. Gerade damit aber ist der
<lb/>Verf. bei allem Streben, originell zu sein, in
<lb/>die alte Eintheilung: Verfassung und Verwal- 

<lb/>tung zurückgesunken. Zwar sagt uns die Vor- 
<lb/>rede, das Verwaltungsrecht sei ausgeschlossen.
<lb/>Allein es ist im Wesentlichen doch nicht mehr
<lb/>und nicht weniger ausgeschlossen, als dies in
<lb/>den Systemen des Staatsrechts überhaupt zu ge- 
<lb/>schehen pflegt; denn das was in diesen als Ver- 
<lb/>waltungsrecht dem Verfassungsrecht entgegen- 
<lb/>gesetzt zu werden pflegt, ist in Wahrheit nicht
<lb/>das sachliche Verwaltungsrecht in seinem tech- 
<lb/>nischen Detail, sondern die Untersuchung über
<lb/>die Aufgaben und Mittel der staatlichen Thätig-
<lb/>keit. Will man aber einmal so oder so das
<lb/>Recht der Staatsgewalt der Verfassung des Staats
<lb/>gegenüberstellen, dann sollten wenigstens die
<lb/>staatsbürgerlichen Rechte in dies Verfassungs- 
<lb/>recht aufgenommen werden. Gerber war hiezu
<lb/>nicht genöthigt, weil er dem Recht der Staats- 
<lb/>gewalt gegenüber keine allgemeine Rubrik: Ver- 
<lb/>fassung des Staats aufgestellt hat. Grotefend
<lb/>aber, der dies that, begeht einen Fehler der
<lb/>Systematik, wenn er die staatsbürgerlichen Rechte
<lb/>unter dem Recht der Staatsgewalt begreift.

<lb/>Wir haben schon oben unsere Bedenken bez.
<lb/>der Fixirung des heutigen öffentlichen Rechts- 
<lb/>zustandes Deutschlands in einem System des
<lb/>deutschen Staatsrechts ausgesprochen.

<lb/>Wer ein solches System schreibt, der muss
<lb/>darüber im Klaren sein, ob er seine Aufgabe
<lb/>wissenschaftlich oder praktisch fassen will. Nicht
<lb/>so als ob nicht Beides stets beisammen sein
<lb/>müsse: aber das entscheidende Gewicht muss
<lb/>nach der einen oder andern Seite liegen und
<lb/>die Behandlung des Stoffs muss eine andere
<lb/>werden je nach der gestellten Aufgabe. Die
<lb/>wissenschaftliche Aufgabe müsste dasjenige zum
<lb/>Ziel haben, was man das gemeine deutsche
<lb/>Staatsrecht zu nennen pflegt. Eine solche Dar- 
<lb/>stellung könnte aber unmöglich auf das Herein- 
<lb/>ziehen des historischen Elementes verzichten.
<lb/>Denn der Begriff des gemeinen deutschen Rechts
<lb/>ruht auf der Auffassung des Rechtes als eines
<lb/>Bestandteils der Culturentwicklung deutscher
</p>
                  <p>

                     <lb/>Nationalität. Für eine solche Darstellung wäre
<lb/>geboten, aus der Erscheinung in ihrer Man-
<lb/>nichfaltigkeit das Wesen herauszufinden; das
<lb/>positive Recht käme also nicht in seiner unmit- 
<lb/>telbar praktischen Bedeutung in Betracht, jeder
<lb/>Satz irgend eines einzelnen deutschen Staats- 
<lb/>rechts wäre als Moment im Bild des Ganzen
<lb/>gleichbedeutend, seine besondere Heraushebung
<lb/>würde nur von seiner Innern Qualität abhängen.
<lb/>Das österreichische Staatsrecht könnte nicht aus
<lb/>formellen Gründen ausgeschlossen werden. Eine
<lb/>Beschränkung auf diese Behandlung wäre im
<lb/>jetzigen Augenblick sicherlich unzweckmässig;
<lb/>auf der andern Seite aber könnte eine wissen- 
<lb/>schaftliche Darstellung einer solchen Behandlung
<lb/>jedenfalls nicht entbehren. Sie hätte die Grund- 
<lb/>lage abzugeben, auf welcher dann das Staats- 
<lb/>recht den wenigen praktisch in Betracht kom- 
<lb/>menden Einzelstaaten zur Darstellung käme.

<lb/>Sollte der praktische Gesichtspunkt entschei- 
<lb/>dend sein, so wäre gerade die Darstellung des
<lb/>Einzelstaatsrechts in seiner positiven Bestimmt- 
<lb/>heit die Hauptsache. Die Ausschliessung des
<lb/>österreichischen Staatsrechts Hesse sich recht-
<lb/>fertigen. Genügte hiebei die Tendenz auf die
<lb/>formelle Vollständigkeit, so wäre die Arbeit eine
<lb/>wesentlich statistische; das Staatsrecht des klein- 
<lb/>sten Staates hätte denselben Anspruch wie das
<lb/>des grössten. Ein wirkliches Bedürfnis würde
<lb/>eine solche Arbeit kaum befriedigen; das grössere
<lb/>Publicum empfindet schwerlich ein solches Be- 
<lb/>dürfnis; der Mann von Fach wird sich stets
<lb/>leichter und lieber an die Quellen wenden.

<lb/>Einem praktischen Bedürfnis würde dagegen
<lb/>die Darstellung des norddeutschen Bundesrechts
<lb/>in Verbindung mit dem Staatsrecht Preussens
<lb/>und der wenigen übrigen grösseren Staaten
<lb/>Deutschlands entsprechen. Damit würde der
<lb/>positive Stoff geboten, dessen Kennlniss nach
<lb/>dem eigentlichen Stand der Sache dem Sludiren-
<lb/>den wie dem gebildeten Publikum erwünscht
<lb/>und beziehungsweise notwendig ist. Für das
<lb/>wissenschaltliche Staatsrechtsstudium wäre dies
<lb/>allerdings nur ein Hülfsmittel, aber ein er- 
<lb/>wünschtes Hülfsmittel.

<lb/>Grote fend hat nun aber weder den einen
<lb/>noch den andern Weg eingeschlagen. Er be- 
<lb/>schränkt sich auf die Darstellung des wirklich
<lb/>geltenden Rechts der Gegenwart und fasst in
<lb/>dieser alle noch geltenden Verfassungen der
<lb/>einzelnen Staaten zusammen; gut ist es, dass
<lb/>diese Statistik wenigstens ganz in die Noten
<lb/>verwiesen wurde. Die Verfassungsurkunden ent- 
<lb/>halten nun aber nicht den ganzen Staatsrechtsstoff
<lb/>eines Landes, insbesondere gilt dies auch von
<lb/>dem Grotef end’schen Umfang des Staatsrechts- '
<lb/>begriffs. Es muss also auch die Gesetzgebung
<lb/>des Landes hereingezogen werden. Hat man
<lb/>nun einmal den Verfassungsstoff von allen Staa- 
<lb/>ten zusammengetragen, so ist es doch die ein- 
<lb/>fachste Forderung der Consequenz, dass in dem
<lb/>Umfang, als diese Gesetzgebung überhaupt her-
</p>

                  <pb facs="2084706_13+1870_0164.tif"
                      n="160"
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                  <p>

                     <lb/>160
</p>
                  <p>

                     <lb/>V. Staatsrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>eingezogen wird, sie gleichmässig aus allen
<lb/>deutschen Staaten geholt werde. Das Geständ- 
<lb/>nis der Vorrede: „Es wird die folgende Dar- 

<lb/>stellung nicht selten auch einen Blick in die
<lb/>speciellere particularrechtliche Gesetzgebung
<lb/>werfen. Man wolle aber in diesen beispiels- 
<lb/>weisen Erwähnungen nicht auch ein bestimmtes
<lb/>System erwarten. Weder als Muster noch nach
<lb/>einem bestimmten Plane sind diese Beispiele
<lb/>gegeben, sondern nur um den Blick auf diese
<lb/>Angelegenheiten selbst zu lenken. Es erschien
<lb/>darum nicht eben von Bedeutung, aus welcher
<lb/>Gesetzgebung das Beispiel entnommen" — die- 
<lb/>ses Geständniss ist fast geeignet, Zweifel an
<lb/>der nölhigen Umsicht bei Feststellung des Plans
<lb/>der Arbeit zu erregen.

<lb/>Grotefend hatte bekanntlich schon vor 1866
<lb/>(1860. 1863) ein System des deutschen Staats- 
<lb/>rechts zu veröffentlichen begonnen; die allge- 
<lb/>meine Lehre und das deutsche Bundesrecht wa- 
<lb/>ren erschienen; das Particularstaatsrecht fehlte.
<lb/>Was jetzt als besonderes Werk erscheint, ist
<lb/>im Wesentlichen eben der Rest des früheren
<lb/>Buchs. Die Vorrede spricht selbst davon, und
<lb/>fügt bei, dass das Manuscript dem neuesten
<lb/>Stand der öffentlichen Rechtsverhältnisse ent- 
<lb/>sprechend umgearbeitet worden sei.

<lb/>Subjectiv erklärlich ist dies gewiss; für die
<lb/>objective Bedeutung des Buches aber kommt es
<lb/>nicht in Betracht. Man soll den neuen Most
<lb/>nicht in alte Schläuche füllen, ist doch auch in
<lb/>gewisser Weise hier anzuwenden. Die Verar- 
<lb/>beitung der neuen Rechtsverhältnisse und staat- 
<lb/>lichen Gestaltungen ist keineswegs als gelungen
<lb/>anzusehen. Aus dieser Darstellung wird ins- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>besondere die eigentümliche staatliche Gestal- 
<lb/>tung Norddeutschlands nur schwer zu einem
<lb/>Gesammtbild zusammenzufassen sein. Der Ge- 
<lb/>danke, erst zu Ende des ganzen Buches die
<lb/>Organisation des norddeutschen Bundes darzu- 
<lb/>stellen und zwar in Coordination mit der Or- 
<lb/>ganisation der einzelnen nord- und süddeutschen
<lb/>Staaten und des Zollvereins, darf wohl als ein
<lb/>verunglückter bezeichnet werden, sowohl in
<lb/>theoretischer als praktischer Beziehung.

<lb/>Dass Grotefend selbst keine volle Befrie- 
<lb/>digung bei dieser Arbeit fand, klingt in der
<lb/>Vorrede an mehreren Orten deutlich hindurch.

<lb/>Wir haben übrigens keineswegs blos zu
<lb/>tadeln. Die Paragraphentexte legen ein reges
<lb/>Streben zu selbständiger Durcharbeitung des
<lb/>Stoffes dar, und so viel man auch in einzelnen
<lb/>Beziehungen sich nicht wird einverstanden er- 
<lb/>klären können, so ist doch nicht zu verkennen,
<lb/>dass auch ein Reichthum von richtigen Gedanken
<lb/>sich findet, dass mancher neue Gesichtspunkt
<lb/>den Stoff in bessere Beleuchtung setzt und
<lb/>mancher Irrthum, manches Vorurtheil zerstört
<lb/>wird. Wissenschaftlicher Sinn ist hier nicht zu
<lb/>vermissen. Ja diese §§. machen häufig genug
<lb/>eher den Eindruck eines allgemeinen als eines
<lb/>deutschen Staatsrechts. Ist dies aber nicht selbst
<lb/>wieder das Symptom nicht ganz richtiger Be- 
<lb/>handlung? Wir glauben es. Nicht die gänz- 
<lb/>liche Beseitigung des historischen Elements,
<lb/>sondern dessen neue Belebung und bessere Ver- 
<lb/>wendung ist Bedürfniss für unsere Staatsrechts- 
<lb/>wissenschaft.

<lb/>(Schluss im nächsten Hefte.)
</p>

               </div>
            </div>
         </div>
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            <head>Gesetzgebung</head>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Ob bayerische-? ob norddeutsche Bundes-Civilprocessordnung?</title>
                  <title level="a" type="sub">Ein Votum</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Lorenz, ...">vom kgl. bayerischen Bezirksrichter Lorenz in München</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084706_13+1870_0165--><p/>
               <p>

                  <lb/>B. Gesetzgebung.

<lb/>Ob bayerische-? ob norddeutsche Bundes - Civilprocessordnung ?

<lb/>Ein Votum von Hrn. k. bayer. Bezirksrichter Lorenz in München.
</p>
               <p>

                  <lb/>Das ist die Frage, welche in der jüngsten
<lb/>Zeit durch zwei verschiedene von sich gegen- 
<lb/>seitig unabhängige Umstände auf die Ober- 
<lb/>fläche geworfen, in Bayern seitdem vielseitig
<lb/>mit einer Lebhaftigkeit discutirt wird, welche
<lb/>dem rein wissenschaftlichen Character der
<lb/>Frage kaum angemessen, nur durch die mit
<lb/>unterlaufenden politischen Ab- und Rück- 
<lb/>sichten ihre Erklärung finden kann. — Die
<lb/>aus der nur noch einige Monate währenden
<lb/>Dauer des Mandats der gegenwärtigen
<lb/>Abgeordnetenkammer Bayerns da und
<lb/>dort, auch in Abgeordnetenkreisen und selbst
<lb/>im Gesetzgebungsausschusse der Abgeordneten
<lb/>hin und wieder aufgetauchten Zweifel, ob es
<lb/>in dieser kurzen Zeit noch möglich sei, den
<lb/>bayerischen Civilprocessgesetzentwurf endgül- 
<lb/>tig zu berathen, haben nämlich im Hinblick
<lb/>auf die für den norddeutschen Bund in Aus- 
<lb/>sicht (stehende Civilproeessordnung, welche
<lb/>füglich, wenn auch mit Modificationen in
<lb/>Bayern adoptirt werden könne, die Ansicht
<lb/>und das Verlangen hervorgerufen, die wei- 
<lb/>tere Berathung des bayerischen Entwurfs auf
<lb/>sich beruhen zu lassen, zumal — und hiermit
<lb/>verstärkte sich die Zahl der die ganze Exi- 
<lb/>stenzberechtigung des bayerischen Entwurfs
<lb/>in Frage ziehenden Gegner — derselbe auch
<lb/>mit der in der Gegenwart allseitig auf das
<lb/>Nachdrucksamste urgirten und nicht mehr
<lb/>von der Hand zu weisenden Freigebung
<lb/>der Advocatur unvereinbar sei. —

<lb/>Ohne auf diese unseres Erachtens leicht
<lb/>zu beseitigende Frage und jene der angeblich
<lb/>unzureichenden Legislaturdauer als die veran- 
<lb/>lassenden Momente unseres Thema’s näher
<lb/>einzugehen, finden wir es genügend, dass
<lb/>damit die Frage: ob bayerischer? ob nord- 
<lb/>deutscher Process ? an sich und überhaupt ge- 
<lb/>stellt und als der Ausdruck einer sehr ver- 
</p>
               <p>

                  <lb/>breiteten Anschauung in die öffentliche Discus-
<lb/>sion gezogen zu werden angefangen hat. —
<lb/>Mit der vorwiegenden Betonung, dass die
<lb/>Bevölkerungen der Einzelstaaten an rarticular-
<lb/>gesetzen kein Interesse mehr zeigen, sondern
<lb/>sich nur in dem Verlangen nach gemeinsamer
<lb/>deutscher Gesetzgebung begegnen, ist die p o- 
<lb/>litische Seite der ganzen Frage signalisirt,
<lb/>und der Wunsch der deutschen Nation nach
<lb/>grösserer, kraft- nnd wirkungsvollerer Einig- 
<lb/>ung in den verschiedensten Zweigen prakti- 
<lb/>scher Thätigkeit und den sie schützenden und
<lb/>fördernden Gesetzen in die Waagschale ge- 
<lb/>legt. Und in der That ist neben der Ge- 
<lb/>meinsamkeit der Sprache Nichts, was das Ge- 
<lb/>fühl der Zusammengehörigkeit so sehr nährt
<lb/>und stärkt, als Gemeinsamkeit der Gesetze,
<lb/>während Zerrissenheit im Rechte ausschliess- 
<lb/>lich Entfremdung zur Folge hat. — Zu dieser
<lb/>idealen, patriotischen Seite gesellt sich noch
<lb/>das practische Postulat der materiellen Interes- 
<lb/>ses, um gemeinsamen und gleichartigen Fort- 
<lb/>schritt einer das Ganze umfassenden Gesetz- 
<lb/>gebung als nationales Bedürfniss den Regierun- 
<lb/>gen an das Herz zu legen. Während in der
<lb/>rein practischen Debatte des jüngsten deut- 
<lb/>schen Handelstages über die Handels- 
<lb/>gerichte durch die vom Mitgliede für Aschaf- 
<lb/>fenburg im Namen sämmtlicher bayerischer
<lb/>Mitglieder des Handelstages für Erweiterung
<lb/>der Competenz des Zollparlamentes abgege- 
<lb/>bene entschiedene Erklärung das Bewusstsein
<lb/>deutlich hervorgetreten ist, dass nur die Zu- 
<lb/>sammengehörigkeit zu einem grossen, gesetz- 
<lb/>lich geeinigten und mächtigen Ganzen dem
<lb/>Handel und der Industrie Schutz und Sicher- 
<lb/>heit nach Aussen, gedeihliche Entwicklung
<lb/>im Innern gewähren könne, hat der Land- 
<lb/>rath von Schwaben und Neuburg in
<lb/>seinen eben erst geschlossenen Verhandlungen
</p>
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                   n="162"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0166--><p/>
               <p>

                  <lb/>162
</p>
               <p>

                  <lb/>B. Gesetzgebung.
</p>
               <p>

                  <lb/>mit gleich grossem Nachdrucke und unter sehr
<lb/>überzeugender Motivirung einstimmig die Bitte
<lb/>an die bayerische Staatsregierung beschlossen,
<lb/>dahin zu wirken, dass die Zuständigkeit des
<lb/>Zollparlamentes auf das Gebiet der Gesetzgebung
<lb/>überdas Münz-, Nass- und Gewichtssystem,
<lb/>über das Eisenbahn-, Post- und Telegraphen- 
<lb/>wesen, über die Banken- und Erfindungs- 
<lb/>patente, sodann auf eine gemeinsame con-
<lb/>sularische Vertretung des Zollvereins im Aus- 
<lb/>lande ausgedehnt werde. — Und wäre auch
<lb/>die seit mehreren Decennien in Deutschland
<lb/>allgemeiner angewendete Erfindung der Tele- 
<lb/>graphie und der Eisenbahnen, wodurch die
<lb/>Entfernungen verschwinden und eine bis da- 
<lb/>hin nie gekannte Schnelligkeit und Leichtigkeit
<lb/>des Völkerverkehrs beigeführt worden ist, kein
<lb/>so gewaltiges Einigungsmitte], wie sie es in
<lb/>Wirklichkeit ist, so sind doch gleiche Sprache,
<lb/>gleiche Sitten, gemeinsame Kunst, Lite- 
<lb/>ratur und Geschichte, schwunghaft in
<lb/>einander greifende Gewerbs - und Handels- 
<lb/>industrie, und das Bewusstsein von all’
<lb/>Diesem nebst geographischem Zusam- 
<lb/>menhang und Umgrenzung zu gewaltige
<lb/>centripetale Kräfte, als dass dieselben im Le- 
<lb/>ben einer Nation auf die Dauer ohne Wirkung
<lb/>und Beachtung bleiben könnten. — Durch
<lb/>die allgemeinen deutschen Gesetzbücher für
<lb/>Handel- und Wechselrecht, sowie durch den
<lb/>reconstruirten Zollverein ist in einem weiten
<lb/>Gebiete des praetischen Lebens der Macht je- 
<lb/>ner Verhältnisse Anerkennung geworden, und
<lb/>wenn auch eine allgemeine deutsche Civilpro-
<lb/>cessordnung nicht z. B. mit der Gesetzgebung
<lb/>des Zollvereines, welche nur durch ein Zusam- 
<lb/>menwirken aller verbündeten Staaten entstehen
<lb/>und sich fortbilden kann, auf gleiche Linie
<lb/>gestellt zu werden vermag, so wäre es im- 
<lb/>merhin , abgesehen davon, dass es zur Be- 
<lb/>festigung des nationalen Geistes beitragen
<lb/>würde, immerhin nicht blos für den Süd- und
<lb/>Norddeutschen, sondern auch für das mit uns
<lb/>im Verkehre lebende Ausland von hohem,
<lb/>practischem Werthe, dass an allen deutschen
<lb/>Gerichten nach denselben Grundsätzen Recht
<lb/>genommen und ertheilt werden müsse. —
<lb/>Gleichwohl muss man bei ruhiger, un- 
<lb/>befangener Erwägung der deutschen Verhält- 
<lb/>nisse Bedenken tragen, das Verlangen der Deut- 
<lb/>schen nach grösserer Einigung als ein Solches
<lb/>aufzufassen, welches alle Schichten des Volkes
<lb/>durchdringe und alle Gebiete des Lebens mit
<lb/>nothwendiger Macht umspanne. Wer könnte
<lb/>übersehen, was man gewöhnlich den Anta- 
<lb/>gonismus des norddeutschen — und des
<lb/>süddeutschen Characters nennt, und welcher
<lb/>besonders seit den letzten Jahren mit der
<lb/>durch die Anbahnung einheitlicher Gestaltung
<lb/>Deutschlands erhöhten Aussicht auf grössere
<lb/>Steuern in gleichem Verhältnisse gewachsen
<lb/>und ein neuer Beleg dafür geworden ist, dass
</p>
               <p>

                  <lb/>in Geldsachen nicht blos 'die Gemüthlichkeit,
<lb/>sondern auch gewisse politische Phautasieen
<lb/>auf hören? Wer könnte verkennen, dass ne- 
<lb/>ben jenen Einheitsbestrebungen ein sehr kräf- 
<lb/>tig ausgeprägter Eifersuchts- und Wi- 
<lb/>derspruchsgeist in den verschiedenen
<lb/>deutschen Volksstämmen reagirt, sobald die
<lb/>absolute Selbstständigkeit des Staates oder
<lb/>Stäätchens bei irgend einem auch kleinlichsten
<lb/>Anlasse bedroht scheint? Es soll nicht von
<lb/>der Entrüstung gesprochen werden, welche
<lb/>im ersten Viertel dieses Jahrhunderts das deut- 
<lb/>sche Volk erfüllte, als gewisse Bundesbeschlüsse
<lb/>die freie Selbstständigkeit der Einzelstaaten
<lb/>bedrohten. Näher liegend und mehr die
<lb/>Masse des Volkes eliaracterisirend ist die Er- 
<lb/>innerung, wie im Jahre 1848 — 49, wo der
<lb/>Ruf eines einigen Deutschland bekanntlich in
<lb/>wahrhaft fanatischer Weise an allen Ecken
<lb/>und Enden erscholl, es doch gleichzeitig Volks- 
<lb/>aufstände veranlasste, wenn z. B. in einem
<lb/>deutschen Staate das von der deutschen Cen- 
<lb/>tralgewalt requirirte Militair eines andern
<lb/>deutschen Staates einrückte; da kannte man
<lb/>keine Deutschen, sondern nur Nassauer, Ba- 
<lb/>denser, Bayern u. s. w., und Graf Bismarck
<lb/>hat, wenn anders ein ihm in den Mund ge- 
<lb/>legtes Wort wahr ist, ganz treffend den deut- 
<lb/>schen Sondergeist gezeichnet, indem er sagte,
<lb/>dass jeder Deutsche, wenn es ihm möglich
<lb/>wäre, sich gerne seinen eigenen König halten
<lb/>würde. —

<lb/>Selbst an der französischen Nation,
<lb/>welche vermöge ihres romanischen Characters
<lb/>doch so sehr zur Centralisation neigt, lässt
<lb/>sich nach weisen, dass neben diesem Streben,
<lb/>alle das Leben und Wirken der Nation im
<lb/>Ganzen beeinflussenden Gewalten zusammen- 
<lb/>zufassen, gleichzeitig doch in früherer Zeit
<lb/>und bevor die uniforme Consolidirung aller
<lb/>Theile sich vollzogen hatte, eine entgegen- 
<lb/>strömende Richtung mit Erfolg hervorgetreten
<lb/>ist; denn wenn auch das Bedürfniss einer Ab- 
<lb/>hülfe gegen die aus der Verschiedenartigkeit
<lb/>der gerichtlichen Einrichtungen und Gebräuche
<lb/>an den zahlreichen Seigneurs oder Suzerains
<lb/>gehörigen Gerichten hervorgegangenen Miss- 
<lb/>stände zu der unter dem Namen: »Etablis- 
<lb/>sements de Saint Louis« bekannten und
<lb/>für alle Theile und Gerichte Frankreichs ver- 
<lb/>bindlich erklärten Processordnung und später
<lb/>zu der auch dem Napoleonischen Processgesetz-
<lb/>buche wesentlich zu Grunde liegenden ordon- 
<lb/>nance civile von 1667 und einer neuen Ge- 
<lb/>richtsordnung geführt hat, so darf doch nicht
<lb/>vergessen werden, wie jenem ersten allgemein
<lb/>verbindlichen Processgesetzbuche nachgängig
<lb/>allmählich gleichwohl in den »Coutumiers«
<lb/>der Provinzen werthvolle Sammlungen der
<lb/>Jenem häufig derogirenden Gewohnheits- 
<lb/>rechte entstanden sind, und wie ferner, nach- 
<lb/>dem die ordonnance civile in centralisirender
</p>

               <pb facs="2084706_13+1870_0167.tif"
                   n="163"
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               <p>

                  <lb/>B. Gesetzgebung.
</p>
               <p>

                  <lb/>163
</p>
               <p>

                  <lb/>Weise ein Parlament geschaffen hatte, die
<lb/>früheren alten, gewissermassen selbstständig
<lb/>gewesenen Provinzen doch immer eine so zähe,
<lb/>selbsteigene Lebenskraft äusserten, dass, wenn
<lb/>auch nur missbräuchlich — in jeder derselben
<lb/>sich ebenfalls ein eigenes Parlament etablirte,
<lb/>welches im Umfange seines Bezirkes souverain
<lb/>war, so dass die Urtheile des Einen in dem
<lb/>Bezirke des Anderen nur mit einer Executo-
<lb/>rischerklärung des Letzteren vollzogen werden
<lb/>konnten. —

<lb/>Die richtige Abgrenzung der bei- 
<lb/>den Sphären: der grösstmögliehen Freiheit
<lb/>und Selbstständigkeit in Entwicklung der
<lb/>durch die individuelle Stammes- und Territo- 
<lb/>rialverschiedenheit gegebenen Verhältnisse ei- 
<lb/>nerseits, und eines kraftvollen, einheitlichen
<lb/>Zusammenfassens aller die Interessen und das
<lb/>Ansehen der Nation im Ganzen beeinflussen- 
<lb/>den Gewalten andererseits, ist die in unserer
<lb/>Zeit brennend gewordene Frage, von deren
<lb/>glücklichen oder unglücklichen Lösung das
<lb/>Schicksal des deutschen Volkes und seiner
<lb/>Fürsten auf lange Zeit hinaus bestimmt wer- 
<lb/>den wird. Geht man bei Ziehung derDemar-
<lb/>cationslinie immer von der Frage des »Noth-
<lb/>wendigen« aus, und werden die Ansprüche
<lb/>von keinem der dabei interessirten Factoren
<lb/>über oder unter diese Grenze ausgedehnt oder
<lb/>eingeschränkt, so wird man stets einen festen,
<lb/>sicheren Standpunkt für die zu lösende Frage
<lb/>und gleichzeitig damit auch eine Bürgschaft
<lb/>dafür gewinnen, dass von der einen Seite nicht
<lb/>zu Viel verlangt, von der anderen aber auch
<lb/>nicht zu wenig gegeben wird; denn was nicht
<lb/>nothwendig ist, entbehrt noch den Nachweis
<lb/>seiner absoluten Existenzberechtigung, wäh- 
<lb/>rend andererseits die Notwendigkeit schon
<lb/>von den Griechen als eine Alles bezwingende
<lb/>Macht verehrt wurde.

<lb/>Wenden wir diese Erkenntniss auf die
<lb/>Frage einer für ganz Deutschland gemeinsa- 
<lb/>men Gesetzgebung, insbesondere für das gericht- 
<lb/>liche Verfahren an, so muss man wohl zuge- 
<lb/>ben, dass, so wünsehenswerth nach dem be- 
<lb/>reits oben Gesagten die Befriedigung des Ver- 
<lb/>langens nach einer gemeinsamen deutschen Ci-
<lb/>vilprocessordnung ist, eine NothWendig- 
<lb/>keit dafür aber dennoch nicht vorliegt. —
<lb/>Wenn man uns desshalb vielleicht von Seite
<lb/>derjenigen, welche den Alles nivellirenden und
<lb/>centralisirenden Staatenstaat als die allein
<lb/>angemessene und heilbringende Verfassungs- 
<lb/>form für Deutschland betrachten, den Vorwurf
<lb/>eines für die Selbstständigkeit und Gleichbe- 
<lb/>rechtigung der deutschen Einzelstaaten einge- 
<lb/>nommenen, den nationalen Bestrebungen feind- 
<lb/>lichen Föderalisten machen wird, so sehen
<lb/>wir uns damit in den Kreis von Männern ver- 
<lb/>wiesen, die stets und bis auf den heutigen
<lb/>Tag als die wärmsten Patrioten gegolten und
<lb/>seiner Zeit als Solche auch gelitten haben.
</p>
               <p>

                  <lb/>»Längst überzeugt«— schrieb Behr *), Einer
<lb/>der sogenannten Demagogen der zwanziger
<lb/>und dreissiger Jahre — „von der Unhaltbarkeit
<lb/>»der Form eines Völkerstaates für coexistirende
<lb/>»Völker, die bereits als eigene Staaten consti-
<lb/>»tuirt, sonach mit ihren eigenen Staatsgewal- 
<lb/>ten versehen sind,.konnte ich

<lb/>»die im Jahre 1806 eintretende Umwandlung
<lb/>»der Coexistenzordnung deutscher Völker aus
<lb/>»der Form eines Völker-Staates in die
<lb/>»eines Völker- oder Staaten Bundes nur als
<lb/>»einen bedeutenden Fortschritt zum Besseren
<lb/>»anerkennen. Um jene, tief in die Natur
<lb/>»eines Völker-Staates verwebte Hauptquelle
<lb/>»eines an seinem eigenen Leben notli-
<lb/>»wendig nagenden Uebels zu beseiti- 
<lb/>gen, gibt es nur diesen Ausweg; denn in ei-

<lb/>»nem Staatenbunde.ist die höchste

<lb/>»Gewalt jedes Einzelnen seiner Staaten durch
<lb/>»Nichts gestört, ihre ganze Kraftanstrengung
<lb/>»in dem Erstreben des eigentlichen Staats-
<lb/>»Zweckes zu concentriren, und es kann sich
<lb/>»also die innere Kraft und Festigkeit der Theile
<lb/>»des Vereines und ihre Zufriedenheit in steten
<lb/>»Fortschritten erhöhen.«

<lb/>Und als es bald nach Schaffung des deut- 
<lb/>schen Staaten -Bundes »das Ansehen gewann,
<lb/>»als wolle denselben der Geist eines Völker-
<lb/>»Staates beschleichen, gelüstend nach einer
<lb/>»höchsten Staatsgewalt, wenn auch noch zur
<lb/>»Zeit nicht in ihrer bürgerlichen Gestalt«, da
<lb/>warnte Behr mit den Worten: »Die uner- 

<lb/>freulichen Erfahrungen, welche Deutschland
<lb/>»in der Epoche seines Völkerstaates gemacht
<lb/>»hat, liegen uns zu nahe, und die Aussicht
<lb/>»auf die Kämpfe, welche das Zurückdrängen
<lb/>»der einmal errungenen Souveränität auf die
<lb/>»Stufe untergeordneter Landeshoheit auf Ko-
<lb/>»sten der Völker hervorrufen müsste, ist zu
<lb/>»drückend, als dass man sich nicht aufgefordert
<lb/>»sehen müsste, nach Kräften beizutragen, dass
<lb/>»unser Staatenbund von jenem Friedenstören-
<lb/>»den, fremdartigen Geiste frei und rein erhal- 
<lb/>ten werde.« —

<lb/>Endlich an einer dritten Stelle spricht sich
<lb/>Behr über die Beschränkung der Freiheit der
<lb/>einzelnen Staaten in Beziehung auf Gesetzge- 
<lb/>bung und Rechtspflege so aus: »In der ur- 

<lb/>sprünglichen Wahl »und Festsetzung der Mit- 
<lb/>tel und Bedingungen für seine Zwecke be-
<lb/>»ruht das wahre Wesen der Gesetzgebung ei-
<lb/>»nes Staates, und dass er die Mittel für seine
<lb/>»Zwecke selbstthätig und ohne Leitung durch
<lb/>»einen fremden Willen wählen, die Bedingun- 
<lb/>gen dieser Zwecke nach eigener Einsicht fest-
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Von den rechtlichen Grenzen der Ein- 
<lb/>wirkung des deutschen Bundes auf die Verfassung,
<lb/>Gesetzgebung und Rechtspflege seiner Gliederstaa- 
<lb/>ten. — Ein staatsrechtliches Programm von Dr. W,
<lb/>J. Behr, K. Hofrath, Professor und z. Z. Prorector
<lb/>an der Universität Würzburg. 1820.
</p>

               <pb facs="2084706_13+1870_0168.tif"
                   n="164"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0168--><p/>
               <p>

                  <lb/>164
</p>
               <p>

                  <lb/>B. Gesetzgebung.
</p>
               <p>

                  <lb/>»stellen könne, ist unverkennbar einer der
<lb/>»ersten Charactere seiner Unabhängigkeit.« —
<lb/>Indem wir dieses förderalistische Glaubens-
<lb/>bekenntniss vom reinsten Wasser, wonach jeder
<lb/>Gedanke an eine gemeinsame durch irgend ei- 
<lb/>nen fremden Willen beeinflusste Gesetzgebung
<lb/>perhorrescirt wird, als eine raison imprimee
<lb/>für uns anführen, glauben wir kaum andeu- 
<lb/>ten zu müssen, dass von einer herabwürdigen- 
<lb/>den Beengung jener legislatorischen Unabnän-

<lb/>Sigkeit selbstredend indessen dann nicht die
<lb/>bde sein kann, wenn eine Regierung aus
<lb/>freieigener Selbstbestimmung und im eigenen
<lb/>Interesse ihrer Staatsangehörigen sowie der
<lb/>ganzen deutschen Nation auf dem Wege der
<lb/>Vereinbarung ein dem Particularrechte dero-
<lb/>girendes, für alle Staaten verbindliches Ge- 
<lb/>setz annimmt, oder zu schaffen mit hilft, wie
<lb/>ja die meisten deutschen Staaten in der Neu- 
<lb/>zeit bei verschiedenen Materien zum eigenen
<lb/>und allgemeinen Frommen gethan haben,
<lb/>ohne ihrer Würde auch nur das Geringste zu
<lb/>vergeben.

<lb/>Indessen ist eine vollständig gleiche Gesetz- 
<lb/>gebung — und hiermit knüpfen wir an den
<lb/>oben verlassenen Faden wieder an — nur für
<lb/>jene Nation, welche eine und dieselbe
<lb/>Obrigkeit hat, ein fast bis zur Unentbehr- 
<lb/>lichkeit gesteigertes Bediirfniss. Wenn man
<lb/>jedoch desshalb, um ein Argument gegen die
<lb/>behauptete Nothwendigkeit einer gemeinsamen
<lb/>Prozessordnung für die deutschen Staaten zu
<lb/>gewinnen, auf den Zustand der Schweizer
<lb/>Gesetzgebung hin weist, so hinkt dieser Ver- 
<lb/>gleich insoferne, als dort nicht eine Na- 
<lb/>tion, sondern drei Nationalitäten: Deutsche,
<lb/>Franzosen und Italiener gegeben sind. — An- 
<lb/>ders verhält es sich jedoch mit der Analogie
<lb/>der nordamerikanischen Gesetzgebung.
<lb/>Dort hat man der größtmöglichen Entwick- 
<lb/>lung aller nationalen Kräfte in den Glieder- 
<lb/>staaten neben der mächtig wirkenden Potenz
<lb/>des gesummten nationalen Geistes, durch eine
<lb/>sehr kluge Combinirung der Verfassungsge- 
<lb/>setze der Art Rechnung getragen, dass, wäh- 
<lb/>rend die einzelnen Staaten die, ihrem germa- 
<lb/>nischen Character entsprechend, weitestge- 
<lb/>hende Autonomie besitzen, die Bundesorgane
<lb/>doch gleichzeitig derartig constituirt und mit
<lb/>solchen Attributen versehen sind, dass bis zu
<lb/>einer gewissen Grenze ganz die Kriterien eines
<lb/>Staatenstaates vorliegen, wie denn z. B. auf
<lb/>dem uns hier interessirenden Gebiete der Ju- 
<lb/>stiz die einzelstaatliche Selbstständigkeit nach
<lb/>einer gewissen Richtung sehr geschickt und
<lb/>wirkungsvoll mit centralisirenden Factoren
<lb/>balancirt wird. — Dahin gehört zunächst der
<lb/>Artikel III. Abschn. 1 §. 1 der Bundesverfas- 
<lb/>sung v. 7. September 1787, wodurch neben
<lb/>der durch die Unabhängigkeitserklärung v.
<lb/>1776, wie durch die Bundesartikel v. 1778
<lb/>feierlich gewährleisteten Souveränität der Ein- 
</p>
               <p>

                  <lb/>zelstaaten für die Vereinigten Staaten ein
<lb/>oberster Nationalgerichtshof errichtet
<lb/>wird, dessen Competenz sich erstrecken soll:
<lb/>Abschn. 2. §. 1. a. a. 0.: »auf alle Fälle von
<lb/>Gesetz und Billigkeit, »die unter dieser
<lb/>Verfassung, unter den Gesetzen der
<lb/>»Vereinigten Staaten und den unter ih-
<lb/>»rer Autorität gemachten oder noch zu ma- 
<lb/>chenden Verträgen sich ereignen; auf alle
<lb/>»Fälle, welche Gesandte, andere öffentliche Mi- 
<lb/>nister und Consule betreffen; auf alle Fälle
<lb/>» der Admiralität und Seegerichtsbarkeit; auf
<lb/>»Streitigkeiten, bei welchen die Vereinigten
<lb/>»Staaten Partei sein werden; auf Streitigkei-
<lb/>»ten zwischen zwei oder mehreren Staaten, zwi- 
<lb/>schen einem Staate und Bürgern eines an-
<lb/>»dern Staates, zwischen Bürgern ver- 
<lb/>schiedener Staaten, zwischen Bürgern
<lb/>»eines und desselben Staates, welche Lände-
<lb/>»reien unter Verleihungen verschiedener Staa-
<lb/>»ten ansprechen, und zwischen einem Staate
<lb/>»oder den Bürgern desselben und
<lb/>»fremden Staaten, Bürgern oder Un-
<lb/>»terthanen.«

<lb/>Es bedarf kaum einer Andeutung, wie
<lb/>werthvoll die Existenz eines mit solcher Com-
<lb/>etenz ausgestatteten obersten Nationalgerichts-
<lb/>ofes für die Reinerhaltung und einheitliche
<lb/>Förderung des Rechtes bei einer Regierungs- 
<lb/>form ist, wo die Gesetze des Ganzen beständig
<lb/>in Gefahr sind, durch die Gesetze der ein- 
<lb/>zelnen Theile paralysirt zu werden, und wie
<lb/>sehr das Vertrauen zur Justiz in und ausser
<lb/>dem Lande gehoben und der Credit gefördert
<lb/>wird, wenn man weiss, dass Prozesse nicht
<lb/>ausschliesslich durch Gerichtshöfe der Einzel- 
<lb/>staaten entschieden werden müssen, sondern
<lb/>durch die Wahl der Partei vor den National- 
<lb/>gerichtshof gebracht werden können, welcher
<lb/>mit Ausnahme der Fälle, wo ein Botschafter,
<lb/>Minister, Consul oder ein Staat betheiligt ist,
<lb/>und wofür er ursprüngliche Gerichtsbarkeit
<lb/>hat, immer als Appellationsgericht und zwar
<lb/>nach den Principien des betreffenden Orts- 
<lb/>rechtes erkennt. —

<lb/>Die Verschiedenheit dieses Letzteren und
<lb/>das ihm zu Grunde liegende absolute Prinzip
<lb/>der Territorial - Souveränität wird aber noch
<lb/>ferner gemildert und eine aus diesen Verhält- 
<lb/>nissen etwa drohende Hemmung undlsolirung
<lb/>im Verkehre der einzelnen Staaten dadurch
<lb/>hintangehalten, dass verfassungsgemäss in

<lb/>t'edem Staate den öffentlichen Acten,
<lb/>Urkunden und richterlichen Ver- 
<lb/>handlungen eines jeden anderen
<lb/>Staates voller Glaube und Credit ge- 
<lb/>schenkt werden muss, und ihre entschei- 
<lb/>dende Kraft der der inländischen Urtheile
<lb/>gleichkommt, soferne überhaupt die Gerichts- 
<lb/>barkeit des Hofes nicht bestritten wird. Ge-
<lb/>niesst eine Urkunde nach dem Geschriebenen
<lb/>oder Gewohnheits - Rechte bei den Gerichten
</p>

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                   n="165"
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               <p>

                  <lb/>B. Gesetzgebung.
</p>
               <p>

                  <lb/>165
</p>
               <p>

                  <lb/>des einen Staates, woher sie stammt, Beweis- 
<lb/>kraft, so bildet sie auch bei jedem anderen
<lb/>Gerichtshof Urknndenbeweis, und kann ein
<lb/>Urtheil in dem Staate, wo es gefällt wurde,
<lb/>nochmals untersucht werden, so unterliegt es
<lb/>derselben Untersuchung in jedem anderen
<lb/>Staate. (Artikel IV. Abschn. 1. §. 1 d. B. V.)

<lb/>Selbst die Beglaubigung solcher Acte,
<lb/>Urkunden und Verhandlungen erfolgt nicht
<lb/>mehr in der ehedem von den einzelnen Staa- 
<lb/>ten je nach Zeit und Ermessen vorgezeichne- 
<lb/>ten oder, wo kein Gesetz bestand, von den
<lb/>Gerichten nach ihren Ansichten localer Ge- 
<lb/>wohnheit und Jurisprudenz freibemessenen
<lb/>Weise, sondern wird zur Verhütung von Ver- 
<lb/>wirrungen und Behufs Erzielung von Ein- 
<lb/>förmigkeit in den Regeln des Beweises vom
<lb/>Congresse durch allgemeine Gesetze normirt.
<lb/>(Art. IV. Abschn. 1. §. 1).

<lb/>Und gleichwohl liegt es weder im Geiste
<lb/>noch in der Absicht der nordamericanischen
<lb/>Bundesgesetze, noch ist dort je der practi-
<lb/>sche Versuch dazu gemacht oder auch nur
<lb/>verlangt worden, für alle Staaten der Union
<lb/>eine gemeinsame Prozessordnung in dem
<lb/>Sinne zu schaffen, wie man für die deutschen
<lb/>Staaten als nothwendiges Postulat der Gegen- 
<lb/>wart darstellt. Alles, was man mit den
<lb/>oben angeführten centralisirenden Einrich- 
<lb/>tungen und Gesetzesbestimmungen erreichen
<lb/>will, ist nur ein harmonisches Zusammen- 
<lb/>stimmen der Territorialgesetze mit den
<lb/>Grundprincipien und dem Geiste der
<lb/>Bundesverfassung und der Bundes- 
<lb/>gesetze, von welchen Erstere in ihrem Ar- 
<lb/>tikel VI. §.2 desshalb ausdrücklich bestimmt,
<lb/>dass die Verfassungen und Gesetze aller Ein- 
<lb/>zelstaaten der Verfassung und den Gesetzen
<lb/>des Bundes untergeordnet, und die Richter ei- 
<lb/>nes jeden Staates verpflichtet sind, sich im
<lb/>Collisionsfalle nur nach diesen Letzteren
<lb/>zu richten. — So wirksame Garantien hier- 
<lb/>nach dafür gegeben sind, dass in der Ge- 
<lb/>setzgebung und Rechtspflege America’s ein
<lb/>gewisses Mass von Einheit besteht, und nicht
<lb/>aus der feierlich gewährleisteten Souveränität
<lb/>der Einzelstaaten eine die Rechtssicherheit und
<lb/>das Ansehen der Justiz untergrabende Bunt- 
<lb/>farbigkeit und Disharmonie der Legis- 
<lb/>lationen sich einschleiche und über Hand
<lb/>nehme, so soll doch durch diesen ganzen Ap- 
<lb/>parat von Präventivbestimmungen nur der
<lb/>Missstand und die selbst den dauernden Be- 
<lb/>stand der Union bedrohende Gefahr — aber
<lb/>auch sonst Nichts — verhütet werden, dass
<lb/>die Territorialgesetze nicht zu dem gleichen
<lb/>allgemeinen Systeme der Politik stimmen und
<lb/>nicht von dem gleichen Geiste getragen seien.
<lb/>In den Grundlagen soll Harmonie und
<lb/>Concordanz bestehen; alles Weitere bleibt den
<lb/>Einzelstaaten, und die oben mitgetheilte Be- 
<lb/>stimmung der durch alle Gliederstaaten zie- 
</p>
               <p>

                  <lb/>henden Gültigkeit öffentliche, gesetzlich be- 
<lb/>glaubigter Acte, Urkunden etc. ist nur ein
<lb/>Corollar der grundgesetzlichen Harmonie der
<lb/>Einzelgesetzgebung mit den Principien der
<lb/>Union. — Selbst in Frankreich, wo für den
<lb/>anzen Staat ein Processgesetzbuch Geltung
<lb/>at, besteht in vielen Punkten neben den über- 
<lb/>all gleichgeltenden Principien doch eine grosse
<lb/>Verschiedenheit im Verfahren je nach den Ge- 
<lb/>richtshöfen. Wie verschieden ist z. B. das
<lb/>Verfahren zwischen Anwälten mittels der Huis-
<lb/>siers, in welcher Verschiedenheit kommen die
<lb/>Gonclusions motivees vor, wie verschieden ist
<lb/>das System der Vertagung, je nachdem das
<lb/>Gericht nachsichtig oder streng ist; welche
<lb/>Verschiedenheit entsteht dadurch, wenn bei
<lb/>einzelnen Gerichten die Verrichtungen des
<lb/>avoue und des avocat in Einer Person vereinigt,
<lb/>während anderwärts getrennt sind ? Aber
<lb/>alle diese Verschiedenheiten alteriren nicht
<lb/>die Einheit der Gesetzgebung in ihren Grund- 
<lb/>sätzen z. B. über die Competenz, über die Zu- 
<lb/>lässigkeit des Zeugenbeweises, die Art der
<lb/>Rechtsmittel etc.

<lb/>Die Beschränkung der Legislatur auf den
<lb/>Umfang bloser Grundlagengesetze gilt
<lb/>auch in Deutschland Vielen für empfeh- 
<lb/>lenswerter , als die bis in die Einzelheiten
<lb/>zugespitzte Ausarbeitung ganz gleichförmiger,
<lb/>für Alle gleich verbindlicher Gesetze. »Die
<lb/>Vorliebe für gleichformulirte Reformgesetze«,
<lb/>sagt Gneist1) »erzeugt gerade die Un- 
<lb/>gleichheit, weil die glei chlauten-
<lb/>»den Gesetze auf ungleiche Verhält-
<lb/>»nisse angewendet werden. Nicht
<lb/>»durch gleichlautende — den ver- 
<lb/>schiedenen Gerichtssystemen nicht
<lb/>»angepasste — sondern durch parallel
<lb/>»gehende Gesetze wird die erstrebte
<lb/>»Gleichheit der Wirkung erreicht,
<lb/>»mögen solche auch auf einer anderen Seite
<lb/>»der Gesetzgebung ihren Platz finden. Die
<lb/>»Vorliebe für allgemein klingende Gesetze ist
<lb/>»ein Hauptgrund der Verflachung unseres
<lb/>»Staatswesens in der Richtung des Polizei-
<lb/>»Staates. Noch stärker gilt dieses gegen über- 
<lb/>eilte Versuche, Organisationsgesetze dieser
<lb/>»Art sogleich für »alle« deutschen Staaten zu
<lb/>»erlassen. Je zweifelhafter die Fähigkeit ist,
<lb/>»Gesetze für die wirklichen concreten Zustände
<lb/>»zu geben, desto mehr wächst die Leiden-
<lb/>»sehaft, allgemeine Gesetze zu geben. Das
<lb/>»»Allgemeine“ glaubt der Politiker von Fach
<lb/>»immer zu verstehen. Am stärksten gilt die-
<lb/>»ser Vorwurf aber gegen die chronisch ge- 
<lb/>wordene Liebhaberei für neue Prozessord- 
<lb/>nungen, auf welche dann Alles Andere war-
<lb/>»ten soll.«

<lb/>Das Zutreffende dieser zunächst zwar nur
<lb/>in Beziehung auf sporadische Gesetzesänder-

<lb/>1) Freie Advocatur. Berlin 1867.
</p>

               <pb facs="2084706_13+1870_0170.tif"
                   n="166"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0170--><p/>
               <p>

                  <lb/>166
</p>
               <p>

                  <lb/>B. Gesetzgebung.
</p>
               <p>

                  <lb/>ungen gesprochenen Worte für unsere Frage
<lb/>springt in die Augen. — Ganz in gleichem
<lb/>Sinne spricht sich Mitterm aier l) aus, indem
<lb/>er davor warnt, die angeblich grossen Vor- 
<lb/>theile zu überschätzen, welche mit einer in
<lb/>allen Einzelheiten gleichförmigen Civilprocess-
<lb/>esetzgebung für Deutschland gewonnen wer-
<lb/>en sollen. In der Civilproeessgesetzgebung
<lb/>entscheidet vorzüglich das rrincip der Zweck-
<lb/>mässigkeit, die aber nach den besonderen
<lb/>Verhältnissen und practischen Bedürfnissen
<lb/>des Landes, selbst nach den Sitten der ver- 
<lb/>schiedenen Bevölkerungen sich richten muss,
<lb/>für welche die neue Gesetzgebung eingeführt
<lb/>werden soll. Niemand kann aber verkennen,
<lb/>dass in Deutschland in den verschiedenen Ge- 
<lb/>genden die Argwöhnungen des Volkes, ebenso
<lb/>wie örtliche Verhältnisse so verschieden sind,
<lb/>dass durch eine erzwungene Gleichförmigkeit
<lb/>der Vorschriften in dem Civilprocesse das
<lb/>Bedürfnis« leicht verletzt werden könnte.

<lb/>Im fiebrigen verliert die Frage, ob eine
<lb/>gemeinsame deutsche, in sich abgeschlossene
<lb/>Proeessordnung nothwendig oder auch nur
<lb/>wünschenswerth sei, ihre ganze Bedeutung,
<lb/>sobald man auch die Möglichkeit einer
<lb/>solchen legislatorischen Schöpfung prüft; denn
<lb/>fällt diese Untersuchung ungünstig aus, so
<lb/>hilft der beste Wille nicht weiter, wie man
<lb/>an dem Ergebnis« der Conferenz zu Han- 
<lb/>nover Behufs Ausarbeitung einer allgemei- 
<lb/>nen deutschen Civilprocessordnung gesehen
<lb/>hat. Die deutschen Regierungen waren damals
<lb/>aus eigener Initiative und mit so aufrichtig
<lb/>ernstlichem Streben nach einer gemeinsamen
<lb/>Civilproeessgesetzgebung an das Werk gegan- 
<lb/>gen, dass sie sich selbst durch das Fernhal- 
<lb/>ten Preussens nicht beirren und abhalten Hes- 
<lb/>sen, obwohl dadurch natürlich von Anfang an
<lb/>die ganze Bedeutung der unternommenen Ar- 
<lb/>beit abgeschwächt und das Vertrauen in die
<lb/>Lebensfähigkeit des zu erwartenden Gesetz- 
<lb/>entwurfes selbst bei den auf der Conferenz
<lb/>vertretenen Regierungen nothwendig wankend
<lb/>gemacht werden Musste. Und trotz dieses
<lb/>entschiedenen Willens, und trotz dieser Beharr- 
<lb/>lichkeit der Regierungen kam der aus der
<lb/>Conferenz hervorgegangene Entwurf doch nicht
<lb/>über die Grenze eines blossen Grundlagenge- 
<lb/>setzes hinaus, was Niemand wundern kann,
<lb/>der sich die vielfachen und für den Augen- 
<lb/>blick nicht zu bewältigenden Hindernisse
<lb/>einer für alle deutschen Staaten ganz gleich- 
<lb/>förmigen Rroeessordnung vergegenwärtigt.

<lb/>Voran unter diesen Hindernissen steht die
<lb/>Verschiedenartigkeit der Gerichts- 
<lb/>organisation in den einzelnen Staaten. Mit
<lb/>der Procedurordnung in genauer Verbindung
<lb/>gtehend, bildet die Gleichförmigkeit in der
<lb/>Aufstellung und den Attributen der Gerichte,
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Archiv für die civil. Praxis. Band 45 S. 388.
</p>
               <p>

                  <lb/>vermöge welcher jedem Unterthan in allen
<lb/>Theilen des Staats- oder Bundesgebietes, unter
<lb/>gleichen Voraussetzungen, die Gerechtigkeit
<lb/>in gleicher Form und Art verwaltet wird, ei- 
<lb/>nen um so nothwendigeren Theil der ganzen
<lb/>gerichtlichen Reform, als ein gemeinsames
<lb/>Proeessgesetzbueh auch bei aller Vortrefflich- 
<lb/>keit den von ihm sonst zu erwartenden Nutzen
<lb/>nicht bringen kann, wenn die Organisation
<lb/>der Gerichte eine verschiedenartige oder man- 
<lb/>gelhafte ist. Im norddeutschen Bunde, wo nur
<lb/>beschränkte Souveränitäten bestehen, wird eine
<lb/>gleiche Gerichtsorganisation eben so wie ein
<lb/>gleichförmiges Proeessverfahren leichter zu er- 
<lb/>langen sein, als in den ausserhalb jenes po- 
<lb/>litischen Verbandes stehenden, vollkommen
<lb/>souverainen süddeutschen Staaten, obwohl
<lb/>auch dort die in der Sache selbst liegenden
<lb/>Schwierigkeiten eine zu grosse Zuversicht auf
<lb/>das Gelingen auszuschliessen geeignet sind.
<lb/>Hat doch selbst die, wie erwähnt, aus freiem
<lb/>Antriebe der Regierungen gebildete Commis- 
<lb/>sion zu Hannover vor den mit Schöpfung ei- 
<lb/>ner gleichförmigen Gerichtsverfassung ver- 
<lb/>knüpften Schwierigkeiten die Waffen strecken
<lb/>und in §. 2 ihres Elaborates zugeben müs- 
<lb/>sen, dass die Verfassung der Gerichte, so- 
<lb/>weit dieses Gesetz darüber keine besonderen
<lb/>Vorschriften enthält, durch die Landesgesetz- 
<lb/>gebung geregelt werde. —

<lb/>Da vollständige Gleichförmigkeit der Ge- 
<lb/>setzgebung im Uebrigen eigentlich nur für
<lb/>jene Nation vollen Werth und Bedeutung hat,
<lb/>welche unter einer einzigen Regierung steht,*
<lb/>so wird man sich in Deutschland, auch was
<lb/>die Organisation der Gerichte betrifft, damit
<lb/>begnügen können, dass vorerst wenigstens die
<lb/>störendsten Sondereigenthümlichkeiten einer
<lb/>veralteten Ordnung verschwinden und nur die
<lb/>Hauptgrundzüge einer durch die Anforderun- 
<lb/>gen der Neuzeit geklärten Anschauung in Auf- 
<lb/>nahme gebracht werden, wohin z. B. vor Al- 
<lb/>lem der Grundsatz gehört, dass für alle
<lb/>Rechtsstreitigkeiten in der Regel Collegialge-
<lb/>richte die erste Instanz bilden. — Indessen
<lb/>werden freilich selbst solche bescheidene Wün- 
<lb/>sche und Erwartungen des deutschen Patrioten
<lb/>merklich herabgestimmt, wenn man die Re- 
<lb/>sultate betrachtet, welche die deutschen Landes- 
<lb/>gesetzgebungen gerade im Gebiete der Ge- 
<lb/>richtsorganisation aufzuweisen haben, wo man
<lb/>ungeachtet des mustergültigen Vorbildes der
<lb/>höchst practischen und erst jetzt etwas mehr
<lb/>zur Anerkennung kommenden Gerichtsverfas- 
<lb/>sung Frankreichs nie zu einer befriedigenden
<lb/>Organisation gelangen konnte, theils weil man
<lb/>sich von den alten Einrichtungen nicht lössa-
<lb/>en konnte, theils aber auch weil man statt
<lb/>urch sachliche Prinzipien sich von unterge- 
<lb/>ordneten Nebenrücksichten wie z. B. auf den
<lb/>Kostenpunkt u. dergl. leiten Hess.

<lb/>Aber auch bei Unterstellung einer befrie-
</p>

               <pb facs="2084706_13+1870_0171.tif"
                   n="167"
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               <p>

                  <lb/>B. Gesetzgebung.
</p>
               <p>

                  <lb/>167
</p>
               <p>

                  <lb/>digenden Gestaltung der Organisationsfrage
<lb/>wird von einem gleichförmigen, in sich ab- 
<lb/>geschlossenen deutschen Processgesetze nicht
<lb/>die Rede sein können; denn eine solche voll- 
<lb/>kommene Concordanz des gerichtlichen Verfah- 
<lb/>rens in den deutschen Staaten müsste ferner
<lb/>voraussetzen, dass sie alle sich eines und
<lb/>desselben Civilrechtes erfreuen, da aus
<lb/>diesem bekanntlich stets zahlreiche mit dem
<lb/>Processe zusammenhängende Fragen ihre Be- 
<lb/>antwortung finden müssen. — Nimmt man
<lb/>z. B. das französische Civilpro cessge-
<lb/>setzbuch, so bedingen gleich die beiden er- 
<lb/>sten Artikel, wovon der Eine unter den Er- 
<lb/>fordernissen einer Ladung die Angabe des Do-
<lb/>micils des Klägers anführt, während der andere
<lb/>bestimmt, dass in rein persönlichen oder mo-
<lb/>biliaren Sachen die Ladung vor den Richter
<lb/>des Domicils des Beklagten oder seiner resi-
<lb/>dence gegeben muss, ein Zurückgehen auf
<lb/>die den ganzen III. Titel des I. Buches des
<lb/>code civil füllenden Bestimmungen über »do-
<lb/>mieile«, sowie auf die im II. Buch art. 516
<lb/>u. f. desselben Gesetzbuches enthaltene Un- 
<lb/>terscheidung der Güter (de la distinction des
<lb/>biens) — abgesehen von den zum Verständ- 
<lb/>nis dieser Artikel noch weiter erforderlichen
<lb/>Gesetzesverfügungen.

<lb/>Wie der code de procedure civile, so hat
<lb/>auch der in Hannover ausgearbeitete Ent- 
<lb/>wurf einer allgemeinen Processordnung für
<lb/>die deutschen Bundesstaaten vielfach auf das
<lb/>Civilrecht der Einzelstaaten Bezug genommen.
<lb/>So soll z. B. die Einrede, dass die Klage von
<lb/>mehreren Berechtigten oder gegen mehrere
<lb/>Vernichtete zu erheben sei, nur insoweit statt- 
<lb/>finden, als dieselbe ihre Begründung in civil-
<lb/>rechtlichen Vorschriften findet, sowie die Bei- 
<lb/>ladung eines dritten zu einem zwischen An- 
<lb/>deren anhängigen Rechtsstreite nur in den
<lb/>durch das Civilrecht vorgesehen Fällen Platz
<lb/>greift. — Gewisse Verwandschafts- u. Schwä- 
<lb/>gerschaftsfragen ferner, welche bei der Ver- 
<lb/>tretung vor Gericht zur Sprache kommen, ge- 
<lb/>hören natürlich ebenfalls dem Civilreehte an,
<lb/>und die durch die bürgerlichen Gesetze an
<lb/>die Anstellung oder Mittheilung der Klage,
<lb/>an die Vorladung des Beklagten oder an des- 
<lb/>sen Einlassung auf die Klage geknüpften Wir- 
<lb/>kungen treten mit der Behändigung der Kla- 
<lb/>geschrift ein. — Wollte man aber diese und
<lb/>die vielen anderen mit dem Processrechte zu- 
<lb/>sammenhängenden Civilreehtsfragen gleichzei- 
<lb/>tig mit und in der Processordnung gleichgestal- 
<lb/>tend beantworten, so würden die in den verschie- 
<lb/>denen Staaten und Provinzen geltenden Civil-
<lb/>*echts-Systeme in einer unausführbaren Weise
<lb/>zerrissen, das gesetzliche Recht lückenhaft,
<lb/>verwirrt und der allgemeine Rechtszustand ein
<lb/>schlechterer als vorher werden. — Welche
<lb/>Schwierigkeiten es hat, zu einer gleichförmi- 
<lb/>gen Civilpi oeessgesetzgebung in einem Lande
</p>
               <p>

                  <lb/>zu gelangen, welches aus verschiedenen Staa- 
<lb/>ten besteht, die bisher verschiedene Civilge-
<lb/>setzgebungen hatten, lassen die Verhandlun-
<lb/>en in der Versammlung des schweizerischen
<lb/>uristenVereins in Zürich vom September
<lb/>1862 ersehen. —

<lb/>Aber auch noch viele andere Fragen als
<lb/>die aus dem Gebiete des Civilrechts sind es,
<lb/>welche sich als kaum zu übersteigende Hin- 
<lb/>dernisse der Herstellung einer allgemeinen bis
<lb/>in die Einzelheiten ausgearbeiteten Civilpro-
<lb/>cessordnung entgegenthürmen, und welche
<lb/>auch den in Hannover vereinigt gewesenen,
<lb/>mit bedeutendem Wissen, reicher Erfahrung,
<lb/>praktischer Gewandtheit und, wie nicht zu
<lb/>bezweifeln ist, auch mit gutem Willen aus- 
<lb/>gestatteten Männern die Nothwendigkeit auf- 
<lb/>erlegten, fort und fort bald diese, bald jene
<lb/>Bestimmung den Landesgesetzen vorzu- 
<lb/>behalten. Gleich der §. 1 des Hannoveri- 
<lb/>schen Bundes - Entwurfes beginnt damit, aus- 
<lb/>nahmsweise von der Regel, dass die Vor- 
<lb/>schriften dieses Gesetzes auf alle vor die bür- 
<lb/>gerlichen Gerichte gehörigen Rechtsstreitigkei- 
<lb/>ten Anwendung finden, den Bestimmungen
<lb/>der Landesgesetze vorzubehalten, inwieferne
<lb/>bei einzelnen Arten von Rechtsstreitigkeiten
<lb/>oder bei Rechtssachen, welche besonderen Ge- 
<lb/>richten zugewiesen sind, abweichende Vor- 
<lb/>schriften gelten sollen. — Es war dieses ein
<lb/>schlimmes Omen, den Entwurf einer allge- 
<lb/>meinen deutschen Civilprocessordnung mit
<lb/>einem so weit gehenden Vorbehalte zu Gun- 
<lb/>sten der Landesgesetze beginnen zu müssen!
<lb/>— Dann folgt im §. 2 ausser der schon
<lb/>oben erwähnten UeberWeisung der Organisa- 
<lb/>tion der Gerichte an die Landesgesetzgebung
<lb/>in einem Athem eine Reihe, wenn auch nicht
<lb/>den Lebensnerv des Processverfahrens berüh- 
<lb/>render, doch immerhin bedeutsamer Vorbe- 
<lb/>halte zu Gunsten der Landesgesetzgebung,
<lb/>welcher namentlich z. B. überlassen bleibt, für
<lb/>gewisse Classen von Personen oder für ein- 
<lb/>zelne Arten von Rechtssachen besondere Ge- 
<lb/>richte zu bestellen, den Wirkungskreis der
<lb/>Staatsanwaltschaft in dem bürgerlichen Rechts- 
<lb/>verfahren zu erweitern, oder deren Theilnahme
<lb/>an denselben ganz oder th eil weise auszu-
<lb/>schliessen und in letzterem Falle die Functio- 
<lb/>nen des Staatsanwalts soweit nöthig an an- 
<lb/>dere Organe zu übertragen; endlich die nach
<lb/>diesem Gesetze den Gerichtsschreibereien der
<lb/>Einzelgerichte obliegenden Geschäfte ganz oder
<lb/>theilweise dem Richter selbst zu überweisen. —
<lb/>Fast noch wichtiger aus den zahllosen Vor- 
<lb/>behalten zu Gunsten der Landesgesetzgebung
<lb/>ist z. B. ferner der im §. 6 über die Zustän- 
<lb/>digkeit der Einzelrichter, §. 51 über die Hand- 
<lb/>lungsfähigkeit, §. 343 über Ausschliessung des
<lb/>Zeugenbeweises, §. 369 über den Urkunden- 
<lb/>beweis und die exceptio non numeratae pe- 
<lb/>cuniae, §. 161 über Oberberufung u. s. w. —
</p>

               <pb facs="2084706_13+1870_0172.tif"
                   n="168"
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               <p>

                  <lb/>168
</p>
               <p>

                  <lb/>B. Gesetzgebung.
</p>
               <p>

                  <lb/>Aber trotz dieser zum grossen Theil in der
<lb/>Natur der Sache und den politischen Verhält- 
<lb/>nissen wurzelnden Schwäche dieses Bundes-
<lb/>Entwurfes ist es immerhin sehr zu bedauern,
<lb/>dass .derselbe »Entwurf« geblieben ist. Wie
<lb/>bedeutend wäre man der gewünschten Einig- 
<lb/>ung auf gerichtlichem Gebiete näher gekom- 
<lb/>men, und welchen erspriesslichen Fortschritt
<lb/>würde das gerichtliche Verfahren in den deut- 
<lb/>schen Staaten gemacht haben, wenn nur vor- 
<lb/>erst die in jenem Entwürfe enthaltenen Prin-
<lb/>cipien und Fundamentaleinrichtungen für alle
<lb/>deutschen Staaten Geltung erlangt hätten!

<lb/>Ob man in Berlin, welches jetzt Ge- 
<lb/>legenheit hat, seine Dissidentenstellung gegen
<lb/>die nationale Berathung in Hannover zu süh- 
<lb/>nen, mit dem Entwürfe eines für den nord- 
<lb/>deutschen Bund bestimmten Processgesetzbu-
<lb/>ches und seiner endgültigen Berathung so
<lb/>rasch vorankommen wird, um zwischen die- 
<lb/>sem Werke und dem in Bayern bereits bis
<lb/>zum Schlüsse Gediehenen die Alternative ent- 
<lb/>stehen lassen zu können, unterliegt nach den
<lb/>aus öffentlichen Blättern zu vernehmenden
<lb/>Stimmen bedeutenden Zweifeln; denn bei al- 
<lb/>lem Eifer und Fleiss der dortigen Commis- 
<lb/>sion soll doch deren erste Berathung, soferne
<lb/>nicht manche schwierige Abschnitte eine Ver- 
<lb/>zögerung beiführen, erst in 6—7 Monaten
<lb/>zu Ende kommen, worauf eine zweite voraus- 
<lb/>sichtlich wieder einige Monate erfordernde Be- 
<lb/>rathung stattfinden muss. Alsdann gelangt das
<lb/>Elaborat, soferne nicht durch die Kritik des
<lb/>juristischen Publikums eine nochmalige Revi- 
<lb/>sion dieses oder jenes Kapitels veranlasst wird,
<lb/>an den Bundesrath und den Reichstag, was
<lb/>frühestens in der Frühjahrssession von 1870
<lb/>geschehen kann, und wobei sich leicht das
<lb/>Bedürfniss nochmaliger Ueberarbeitung ein- 
<lb/>zelner Partieen ergeben kann, so dass die
<lb/>definitive Entscheidung der Gesetzgebungsfac-
<lb/>toren über die Annahme des ganzen Werkes
<lb/>wohl erst Ausgangs des Jahres 1870 oder
<lb/>vielleicht noch später erfolgen kann. Allem
<lb/>diesem nachgängig müssten erst in Bayern die
<lb/>Verhandlungen über die zur Einführung noth-
<lb/>wendigen Modificationen beginnen, was an
<lb/>sich eine geraume Zeit in Anspruch nehmen
<lb/>würde, und in Verbindung mit dem selbst- 
<lb/>verständlich wenigstens ein halbes Jahr hin- 
<lb/>auszusetzenden Einführungstermine zur Folge
<lb/>hätte, dass Bayern erst im Jahre 1872, also
<lb/>drei Jahre später, von seinem Processelende
<lb/>befreit werden würde. —

<lb/>Was sind aber drei Jahre in unserer Zeit,
<lb/>wo man so rasch lebt und sich überlebt?
<lb/>Wer weiss, wie drei Jahre später die deut- 
<lb/>schen, die europäischen Verhältnisse geartet
<lb/>sind? ob man dann in der Lage ist, sich mit
<lb/>Civilprocessfragen beschäftigen zu können oder
<lb/>zu wollen? —

<lb/>Beachtet man überdies noch, was eine Au- 
</p>
               <p>

                  <lb/>torität wie Gneist neuestens über Civilpro-
<lb/>cessreform geäussert, so trüben sich die Aus- 
<lb/>sichten auf das baldige Zustandekommen einer
<lb/>solchen für den norddeutschen Bund noch
<lb/>mehr. Nachdem nämlich Gneist a. a. 0.
<lb/>die zuversichtliche Meinung ausgesprochen,
<lb/>dass es sehr wohl möglich sei, den wohler- 
<lb/>worbenen guten Namen der preussischen Ge- 
<lb/>richte zu erhalten und ihn herzustellen, so
<lb/>weit er verloren gegangen, wenn man nur
<lb/>den Richterstand und vor Allem die Advocaten
<lb/>aus ihrer fehlerhaften Stellung befreie, fährt
<lb/>er fort: »Daneben könnte man der

<lb/>»Frage nach »neuen Processordnun-
<lb/>»gen« wohl einige Ruhe gönnen. Der
<lb/>»Widerspruch, welcher zwischen den einschnei- 
<lb/>denden Grundsätzen unseres neuen Processes
<lb/>»und dem dazu nicht passenden Justizcommis-
<lb/>»sariate nur der dürftigen zerrissenen Stellung
<lb/>»des Richteramtes entstanden ist, hat einen
<lb/>»ungesunden Dur st nach immer neuen
<lb/>»ProcessOrdnungen erzeugt,über wel-
<lb/>»che zwar keine zwei Personen einig
<lb/>»sind, deren Zustandekommen zur
<lb/>»allgemeinen Befriedigung aber von
<lb/>»irgend einem noch unbekannten So-
<lb/>»lon erwartet wird. Diesem unruhigen
<lb/>»Reformdrange lässt sich nur eine beschämen- 
<lb/>de Wahrheit gegenüberstellen, welche wir
<lb/>»freimüthig aussprechen. Unsere Reformen der
<lb/>»Jahre 1846—94 waren von so unermesslicher
<lb/>»Tragweite, dass in keinem künftigen Trien-
<lb/>»nium ein weiterer Fortschritt von gleicher
<lb/>»Bedeutung mehr möglich ist. Andere Län-
<lb/>»der, andere Zeiten, andere Juristen haben aus
<lb/>»sehr viel schlechteren Gesetzen eine grosse
<lb/>»bedeutungsvolle Rechtsprechung zu bilden
<lb/>»gewusst, und viel grössere Hindernisse durch
<lb/>»ihre Persönlichkeit überwunden. Wenn die
<lb/>»preussische Justiz trotz ihres Fortschrittes
<lb/>»lahm, an manchen Punkten stümperhaft, das
<lb/>»Publicum wie der Juristenstand unbefriedigt
<lb/>»geblieben sind, so wird auch keine neue Co-
<lb/>»dification helfen, so lange das Personal in
<lb/>»seiner verschobenen, unnatürlichen und da-
<lb/>»rum kraftlosen Stellung verharrt. Versuchen
<lb/>»wir, was eine veränderte Stellung des Perso- 
<lb/>nals unter sonst günstigen Umständen ver-
<lb/>»mag.« —

<lb/>Sieht man aber auch von solchen grund- 
<lb/>sätzlichen Gegnern einer neuen Proeessord-
<lb/>nung ganz ab, so bleibt immer noch die
<lb/>durch Wahrnehmungen aus der Gegenwart
<lb/>nahegelegte Besorgniss, dass der dereinst
<lb/>glücklich aus den Berathungen der Commis- 
<lb/>sion in Berlin hervorgegangene Entwurf unter
<lb/>dem Einflüsse der sich scnroff.gegenüberstehen-
<lb/>den altpreussischen Vertreter beschränkter
<lb/>Schriftlichkeit im Verfahren und der für das
<lb/>französisch - rheinische System der unbeding- 
<lb/>ten Mündlichkeit stimmenden Rheinländer
<lb/>und Hannoveraner, von welchen Letztere aber
</p>

               <pb facs="2084706_13+1870_0173.tif"
                   n="169"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0173--><p/>
               <p>

                  <lb/>B. Gesetzgebung.
</p>
               <p>

                  <lb/>169
</p>
               <p>

                  <lb/>wieder das dem eben erwähnten Systeme wi- 
<lb/>derstreitende bindende Beweisinterlocnt sollen
<lb/>beibehalten wollen, scheitern werde, ein Fall,
<lb/>welcher für den mit den bayerischen Verhält- 
<lb/>nissen Vertranten an dem in der nächsten
<lb/>Zeit dort zur Kammerberathung gelangenden
<lb/>Entwürfe nicht leicht denkbar ist, obwohl
<lb/>auch hier das alte Schriftsystem der rechtsrhei- 
<lb/>nischen Provinzen und das französisch-rheini- 
<lb/>sche System , der Pfalz sich gegenüberstehen.

<lb/>Die an sich bestehende Ungewissheit, ob
<lb/>der dereinstige norddeutsche Entwurf, über
<lb/>dessen Grundlagen überhaupt noch alle ver- 
<lb/>lässigen Aufschlüsse fehlen, etwas Besseres
<lb/>bieten werde, als der auf sehr ge- 
<lb/>sunde und liberale Grundsätze ge- 
<lb/>baute bayerische Entwurf, wird durch
<lb/>das Vorhandensein solcher festgegliederter Par- 
<lb/>teien und ihrer jetzt schon wirksamen Machi- 
<lb/>nationen noch mehr erhöht. — Man darf
<lb/>sich aber über eine solche Erscheinung nicht
<lb/>wundern, wenn man weiss, dass ganz ähnliche
<lb/>Verhältnisse es waren, welche die Arbeit der
<lb/>Hannoveraner Conferenz erschwerten und be- 
<lb/>einträchtigten, indem von den dortigen Ab- 
<lb/>geordneten, welche alle mehr oder weniger
<lb/>für das in ihrer Heimath Gültige eingenom- 
<lb/>men waren, Einige wünschten, dass die Be- 
<lb/>stimmungen des Hannoverschen Processge-
<lb/>setzes auch von der ganzen Commission ge- 
<lb/>billigt werden möchten, während Andere eine
<lb/>entschiedene Vorliebe für das französisch- 
<lb/>rheinische, insbesondere aber für das im neuen
<lb/>bayerischen Entwürfe aufgestellte System hat- 
<lb/>ten, und endlich eine dritte Klasse unwill- 
<lb/>kürlich von dem Wunsche geleitet wurde,
<lb/>vom deutschen System nicht zu sehr abzu- 
<lb/>weichen. —

<lb/>Im höchsten Grade wünschenswert würde
<lb/>es sein, wenn dem Beschlüsse des nord- 
<lb/>deutschen Bundesrathes, den Hanno- 
<lb/>veraner Bundesentwurf bei Beratung
<lb/>des für den norddeutschen Bund bestimmten
<lb/>Civilprocessgesetzbuches geeignet zu berück- 
<lb/>sichtigen , die weiteste Rechnung getragen
<lb/>Würde, was vielleicht insoferne gehofft wer- 
<lb/>den darf, als der dermalige Justizminister
<lb/>Preussens seiner Zeit als Öberjustizrath im
<lb/>kgl. hannoveranischen Justizministerium die
<lb/>Regierung dieses Staates bei der Conferenz
<lb/>in Hannover vertreten und einen um so tä- 
<lb/>tigeren Anteil an dem Zustandekommen der
<lb/>einzelnen Bestimmungen des Entwurfes ge- 
<lb/>habt hat, als auch schon der, wenngleich
<lb/>auf teilweise wesentlich verschiedenen Grund- 
<lb/>lagen beruhende Civilprocess des damaligen
<lb/>Königreiches Hannover den Ruf eines sehr
<lb/>guten von einzelnen Staaten als Muster be- 
<lb/>nützten Gesetzgebungswerkes genossen hat,
<lb/>wozu noch weiter kommt, dass die meisten
<lb/>der in der Conferenz zu Hannover vertreten
<lb/>gewesenen Staaten jetzt Glieder des Nordbun-
<lb/>Jahrb. f. Rechtswissen. 1868.
</p>
               <p>

                  <lb/>des sind, welchen man Seitens Berlin durch
<lb/>vorzugsweise Berücksichtigung jenes Entwur- 
<lb/>fes in einer für das Gelingen des Werkes
<lb/>nicht zu unterschätzenden Weise entgegen-
<lb/>kommen würde. — Damit wäre gleichzeitig
<lb/>aber auch sehr Viel für die leientere und
<lb/>willfährigere Aufnahme der norddeutschen Pro-
<lb/>cessordnung in den übrigen deutschen, seiner
<lb/>Zeit ebenfalls in Hannover vertreten gewese- 
<lb/>nen Staaten gewonnen. Würden diese dann
<lb/>auch, wie vorauszusehen, sich zur Einführung
<lb/>nur unter gewissen durch ihre speeiellen Ter- 
<lb/>ritorialverhältnisse gebotenen Modificationen
<lb/>verstehen, so dürfte dieses — und dasselbe
<lb/>gilt auch von dem Falle eines von dem Han- 
<lb/>noveraner Entwurf ganz absehenden nord- 
<lb/>deutschen Civilprocesses — wenigstens inso- 
<lb/>ferne keine unüberwindlichen Schwierigkeiten
<lb/>bieten, als der norddeutsche Bund ja gerade
<lb/>eben so viel Interesse an einem für alle deut- 
<lb/>schen Staaten gemeinsamen Processverfahren
<lb/>hat, als die in stetem und engem Wechsel- 
<lb/>verkehr mit ihm stehenden Südstaaten. —
<lb/>Andererseits ist wieder nicht zu übersehen,
<lb/>dass in diesen Letzteren die Schwierigkeit
<lb/>einer Einigung mit dem Nordbunde in glei- 
<lb/>chem Verhältnisse wachsen wird, als consti-
<lb/>tutioneller Geist Regierungen und Kammern
<lb/>der Südstaaten beherrschen und eine selbst- 
<lb/>ständig eingehende Prüfung des norddeut- 
<lb/>schen Bundesprocessgesetzes verlangen wird.
<lb/>Denn wenn wir auch nicht bezweifeln, dass
<lb/>zwar der Referent der bayerischen Abge- 
<lb/>ordnetenkammer für den neuen Processge-
<lb/>setzentwurf, indem er in seinem bald nach
<lb/>Vorlage desselben erstatteten Berichte die An- 
<lb/>sicht aussprach, dass Bayern sich seiner
<lb/>Zeit nicht weigern würde, sich der allgemei- 
<lb/>nen Gesetzgebung anzuschliessen, damit der
<lb/>Anschauung und Intention der Staatsregier- 
<lb/>ung und lummer Ausdruck gegeben hat, so
<lb/>ist doch von dieser guten Absicht bis zu deren
<lb/>erfolgreichen Verwirklichung noch mancher
<lb/>grosse Schritt zu machen, und was bei der
<lb/>Annahme und Einführung der deutschen
<lb/>Wechselordnung und des deutschen Handels- 
<lb/>gesetzbuches geschehen ist, dürfte, wenn die
<lb/>Kammern sich ihrer damaligen Zwangslage er- 
<lb/>innern, wobei sie zwischen unbefangener Er- 
<lb/>füllung ihrer verfassungsmässigen Mission
<lb/>und der entgegengesetzten Alternative, im In- 
<lb/>teresse einer gemeinsamen deutschen Gesetz- 
<lb/>gebung jene Gesetze anzunehmen, wählen
<lb/>mussten, um so weniger wieder erwartet wer- 
<lb/>den, als man nicht verkennen wird, dass die
<lb/>Nichtberücksichtigung wesentlich verschiede- 
<lb/>ner Interessen, Zustände und Bedürfnisse der
<lb/>Einzelstaaten gerade bei dem Processverfah- 
<lb/>ren mehr als in einer anderen Materie die
<lb/>gute Wirksamkeit des Gesetzes gefährden und
<lb/>darum ein |zu hoher Preis für den dafür ein- 
<lb/>zutauschenden Gewinn eines gemeinsamen


<lb/>12
</p>

               <pb facs="2084706_13+1870_0174.tif"
                   n="170"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0174--><p/>
               <p>

                  <lb/>170
</p>
               <p>

                  <lb/>B. Gesetzgebung.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesetzes sein würde. Auf dem deutschen Ju-
<lb/>ristentag in Dresden wurde dieses Verhält- 
<lb/>nis der Einzellandtage zur Schaffung resp. Ein- 
<lb/>führung gemeinsamer deutscher Gesetze auch
<lb/>vollkommen gewürdigt und die Wichtigkeit,
<lb/>das Gesetzgebungsrecht der einzelnen Staaten
<lb/>zu achten, namentlich von Bluntschli her- 
<lb/>vorgehoben. —

<lb/>Wünscht man in Berlin ein neues Band
<lb/>mit Süddeutschland zu knüpfen, so muss man
<lb/>jedenfalls gewissen Grundsätzen, welche
<lb/>so allgemein für die allein richtigen, einer
<lb/>gesunden, frischen, dem heutigen Verkehrs- 
<lb/>leben gewachsenen Prozedur entsprechenden
<lb/>anerkannt sind, dass jedes Proeessgesetzbueh,
<lb/>es mag von Nord- oder von Süddeutschland
<lb/>ausgehen, dieselben in sich wird aufnehmen
<lb/>müssen, rückhaltlos huldigen, da anderenfalls
<lb/>jede Aussicht benommen wäre, dem hier zu- 
<lb/>nächst in Betracht kommenden, getreu nach
<lb/>den Principien des rheinisch-französischen
<lb/>Processes ausgearbeiteten bayerischen Ent- 
<lb/>würfe den Vorrang abzugewinnen. —

<lb/>So wird zunächst wohl von Niemand mehr
<lb/>in Frage gezogen werden, dass die Princi- 
<lb/>pien der Oeffentlichkeit und Münd- 
<lb/>lichkeit zur Annahme gelangen müssen, da
<lb/>es im Gegentheil nur zu verwundern ist, dass
<lb/>diese Ueberzeugung erst jetzt eine so allge- 
<lb/>meine geworden ist, nachdem bereits vor
<lb/>fast fünfzig Jahren Feuerbach bezeugt hat,
<lb/>dass so ununterbrochen das Leben und Wir- 
<lb/>ken der öffentlichen Justiz, in Frankreich wie
<lb/>in den deutschen Ländern französischen Rech- 
<lb/>tes, von ihm beobachtet worden, nicht ein
<lb/>Umstand ihm begegnet sei, welcher seine
<lb/>Ueberzeugung von der Noth Wendigkeit und
<lb/>Würde der Gerichtsöffentlichkeit auch nur
<lb/>durch den leisesten Zweifel erschüttert hätte.
<lb/>Alles, was man höre und sehe, selbst die
<lb/>nicht zu verkennenden Gebrechen der franzö- 
<lb/>sischen Form der Gerechtigkeitspflege und
<lb/>Gerichtsöffentlichkeit hätten blos dazu gedient,
<lb/>jene Ueberzeugung fester zu gründen und das
<lb/>System seines Kopfes gleichsam zur Religion
<lb/>seines Herzens zu machen. — Eine andere
<lb/>Beschränkung der Oeffentlichkeit als aus Rück- 
<lb/>sichten der Sittlichkeit und öffentlichen Ord- 
<lb/>nung, wie z. B. die von Feuerbach empfoh- 
<lb/>lene Ausschliessung aller weiblichen Perso- 
<lb/>nen mit Einschränkung der Zulassung auf
<lb/>achtbare, durch Eigenthum, Amt oder Gewerb
<lb/>angesessene Bürger, welche bereits den Staats- 
<lb/>bürgereid abgelegt haben, dürfte wohl ebenso
<lb/>wenig auf Billigung und Annahme rechnen
<lb/>können, als die Bestimmung, dass durch das
<lb/>übereinstimmende Verlangen der streitenden
<lb/>Theile die Oeffentlichkeit ausgeschlossen wer- 
<lb/>den könne, wie es das Genfer Processgesetz-
<lb/>buch und nach ihm auch der bayerische, so- 
<lb/>wie der Hannoveraner Bundes-Entwurf ge- 
</p>
               <p>

                  <lb/>stattet, und allerdings gewichtige Gründe ver- 
<lb/>langen. —

<lb/>Der Grundsatz der Mündlichkeit schliesst
<lb/>nicht aus, wie sich eigentlich von selbst ver- 
<lb/>steht, dass der öffentlichen Verhandlung ein
<lb/>vorbereitender Schriften wechsel vor- 
<lb/>ausgehe, theils um die Parteien mit den Mit- 
<lb/>teln des Angriffes und der Verteidigung im
<lb/>Voraus bekannt zu machen, theils um den
<lb/>nachfolgenden mündlichen Verhandlungen eine
<lb/>bleibende Grundlage zu geben; letzteres je- 
<lb/>doch nur in soweit, als die mündliche Ver- 
<lb/>handlung, auf welche das richterliche Erkennt- 
<lb/>nis sich stützen muss, dem in den schrift- 
<lb/>lichen Anträgen Enthaltenen nicht derogirt. —
<lb/>Wesentlich hierbei ist, dass dem bisher in
<lb/>Deutschland auf so unheilvolle Art ausge-
<lb/>beuteten schmählichen »8i fecisti, nega« mit
<lb/>dem kategorischen Gebote entgegengetreten
<lb/>werde, dass Thatsachen der Wahrheit
<lb/>gemäss, vollständig und bestimmt vorzutra-

<lb/>ten sind, ein allgemeines Ableugnen der von
<lb/>er Gegenpartei behaupteten Thatsachen unzu- 
<lb/>lässig und jede Partei gehalten ist, sich —
<lb/>den Fall eines allgemeinen Zugeständnisses
<lb/>ausgenommen — über jede einzelne von der
<lb/>Gegenpartei behauptete erhebliche Thatsache
<lb/>bestimmt zu erklären, sowie ferner, dass
<lb/>Thatsachen, welche weder bestritten noch zu- 
<lb/>lässigerweise mit Nichtwissen beantwortet sind,
<lb/>für zugestanden erachtet werden können. —
<lb/>Relevante streitig gebliebene Thatsachen müs- 
<lb/>sen zumBeweise angeboten und die be- 
<lb/>züglichen Beweismittel benannt wer- 
<lb/>den; glaubt das Gericht, durch persönliches
<lb/>Vernehmen einer Partei vor Gericht entspre- 
<lb/>chende Anhaltspunkte zur Aufhellung gewisser
<lb/>Verhältnisse zu erlangen, so muss ihm die
<lb/>Befugniss zustehen, in jedem Stadium des
<lb/>Prozesses das persönliche Erscheinen
<lb/>der Partei verordnen zu dürfen. —

<lb/>Mit diesen die Findung des Rechtes und
<lb/>die im deutschen Prozesse fast ganz abhan- 
<lb/>den gekommene Moral so sehr fördernden
<lb/>Grundsätzen muss aber notwendig der Grund- 
<lb/>satz der Urtheilbarkeit des Geständ- 
<lb/>nisses Hand in Hand gehen, weil ohne ihn
<lb/>der redlich und offen zu Werk gehende Theil
<lb/>immer in Gefahr wäre, seine wahrheitsgetreue
<lb/>Erklärung missbraucht zu sehen. — .

<lb/>Mag ferner selbst von Autoritäten gegen
<lb/>das Institut der Gerichtsvollzieher,
<lb/>Huissiers, noch so sehr geeifert werden, so
<lb/>wird eine neue Prozessordnung gleichwohl
<lb/>dasselbe aufnehmen müssen, theils um die
<lb/>Behändigung richterlicher Verfügungen sowie
<lb/>jede einer Beurkundung bedürfende Zustel- 
<lb/>lung der in einem Rechtsstreite von einer
<lb/>Partei an die andere oder an Dritte ergehen- 
<lb/>den Ladungen, Aufforderungen, Bekanntma- 
<lb/>chungen und sonstigen Mitteilungen vorneh- 
<lb/>men, theils um die Leitung des Executionsver-
</p>

               <pb facs="2084706_13+1870_0175.tif"
                   n="171"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0175--><p/>
               <p>

                  <lb/>B. Gesetzgebung.
</p>
               <p>

                  <lb/>171
</p>
               <p>

                  <lb/>fahrens durch diese »Beamten« bethätigen zu
<lb/>lassen, — Beides ohne Mitwirkung des Pro- 
<lb/>zessgerichtes, dessen Mission mit dem Aus- 
<lb/>spruche des Urtheils erfüllt ist, während ihm
<lb/>durch die Uebertragung jener ersterwähnten
<lb/>Function an die Gerichtsvollzieher schon wäh- 
<lb/>rend der durch die Anwälte unter sich
<lb/>und gleichfalls ohne Mitwirkung des Gerichtes
<lb/>zu betätigenden Instruction des Prozes- 
<lb/>ses viel Arbeit und Zeit erspart und in man- 
<lb/>chen Streitfällen noch ein Vergleich ermöglicht
<lb/>wird, welcher, wenn die Sache sich einmal
<lb/>in der Hand des Gerichtes befindet, nicht
<lb/>mehr so leicht zu Stande kommt. —

<lb/>Die Reinhaltung des Richteramtes erfordert
<lb/>aber nicht nur die Fernhaltung von der In- 
<lb/>struction des Prozesses, sondern auch die An- 
<lb/>nahme der sogenannten Verhandlungs- 
<lb/>maxime, wonach die Gerichte in der Regel
<lb/>nur auf Antrag der Parteien thätig werden
<lb/>dürfen und nur so weit zu Ausnahmen berech- 
<lb/>tigt werden, als solche Gesetze aufgeführt öder
<lb/>aber nach der Natur der Sache zu einer vernünf- 
<lb/>tigen Ausübung ihrer Gerichtsbarkeit noth-
<lb/>wendig sind; cui jurisdictio data est, ea quo-
<lb/>ue concessa esse videntur, sine quibus juris-
<lb/>ictio explicari non potest. Fr. 2 de jurisd. 2.1.

<lb/>Wer weiss, wie geneigt manche Anwälte
<lb/>zu nie enden wollenden, unnöthigen Ausfüh- 
<lb/>rungen und Aufwerfen von irrelevanten Ne- 
<lb/>ben- oder Incidentfragen sind, und wie sehr
<lb/>die Erledigung der ihrer Entscheidung harren- 
<lb/>den übrigen Sachen dadurch aufgehalten wird,
<lb/>der wird es nicht unterschätzen, dass das Ge- 
<lb/>setz dem mit der Leitung der Verhand- 
<lb/>lung betrauten Gerichtsvorsitzenden die Be-
<lb/>fugniss einräume, überflüssige Weitläufigkeiten
<lb/>oder unerhebliche, unstatthafte Nebenverhand- 
<lb/>lungen nöthigenfalls durch Entziehen des
<lb/>Wortes abzuschneiden. —

<lb/>In der Aus- und Zumessung der Fristen
<lb/>ist ferner eine weise Sparsamkeit zu beobach- 
<lb/>ten, an das Versäumen die Folge des Ver-
<lb/>wirkens und zwar regelmässig von Rechts- 
<lb/>wegen zu knüpfen, das Rechtsmittel der
<lb/>Opposition oder des Einspruchs ohne
<lb/>Grundangabe auszuschliessen und die Wie- 
<lb/>dereinsetzung in den vorigen Stand
<lb/>nur in den engsten Grenzen zulässig zu er- 
<lb/>klären. —

<lb/>Das Ungeheuer der negativen Litis-
<lb/>contestation muss verschwinden, und an
<lb/>dessen Stelle Verurtheilung des bei der münd- 
<lb/>lichen Verhandlung nicht erschienenen Be- 
<lb/>klagten treten, soferne der klägerische An- 
<lb/>spruch nach den Acten gerecht und wohl
<lb/>bewahrheitet*) erscheint. —
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Art. 150 c. pröc. civ.-les conclusions

<lb/>de la parie qui le requiert seront adjugdes, si elles
<lb/>ße trouvent just es et bien verifiees;-
</p>
               <p>

                  <lb/>Gleiches Schicksal wie die negative Litis-
<lb/>contestation muss das an der deutschen Pro- 
<lb/>zessmisere zu so grossem Th eile mitschuldige
<lb/>reehtskräftigeBeweisinterlocut erlei- 
<lb/>den, und das Gericht an den Inhalt der Be- 
<lb/>weisverfügung, soweit derselbe die Bezeich- 
<lb/>nung der des Beweises bedürfenden Thatsa-
<lb/>chen und der beweispflichtigen Partei be- 
<lb/>trifft, nicht gebunden sein. — Wie überhaupt
<lb/>die ganze Natur und Anlage eines neuen Pro- 
<lb/>zessgesetzes dahin zielen muss', den bisher
<lb/>übermächtig gewesenen Formalismus zu Gun- 
<lb/>sten des Realismus, der Erforschung des ma- 
<lb/>teriellen Rechtes mehr in den Hintergrund
<lb/>treten zu lassen, so muss auch die alte for- 
<lb/>male Beweistheorie als das nachtheiligste
<lb/>Hinderniss der freien Umschau und Erwägung
<lb/>des Richters bei Würdigung des Ergebnisses
<lb/>der Beweisführung beseitigt und nur in weni- 
<lb/>gen vom Gesetze zu bestimmenden Punkten
<lb/>dem Richter die Beobachtung gewisser Beweis- 
<lb/>regeln zur Pflicht gemacht werden. —

<lb/>Will man endlich den Grundsatz zweier
<lb/>Instanzen nebst einem Cassationshof,
<lb/>dessen Werth und Bedeutung im Hinblick auf
<lb/>die Fortbildung des Rechts gleichwie auf die
<lb/>Wahrung der Rechtseinheit bei Auslegung der
<lb/>Gesetze allerdings selbst in Frankreich neue- 
<lb/>rer Zeit sehr in Frage gezogen wird, nicht
<lb/>in seiner absoluten Umgrenzung annehmen,
<lb/>so dürfte eine zweite Appellation an eine
<lb/>dritte — ordentliche — Instanz doch nur in
<lb/>dem Falle gestattet werden, wo daserst- und
<lb/>das zweitrichterliche Urtheil sich widerspre- 
<lb/>chen. —

<lb/>Füge man zu diesen allgemeinen und ins- 
<lb/>besondere vor den Collegialgerichten erster
<lb/>Instanz zu beobachtenden Hauptgrundsätzen,
<lb/>wie sie sich in Frankreich, auf dem gan- 
<lb/>zen linken Rheinufer, in der Prozessord- 
<lb/>nung von Genf, dem Bundesprozessgesetz-
<lb/>Entwnrf von Hannover und dem bayeri- 
<lb/>schen Civilprozessgesetzentwurf bereits vor- 
<lb/>finden, noch die schon zu lange hintange- 
<lb/>haltene, mit gewissen Garantieen für die Ge- 
<lb/>diegenheit und Würde des Berufes umgebene
<lb/>»Freie Advocatur,« so werden damit die
<lb/>wesentlichsten Momente, welche nicht blos
<lb/>von der stets fortschreitenden Wissenschaft,
<lb/>sondern auch durch die in verschiedenen Län- 
<lb/>dern bereits seit langer Zeit gesammelten Er- 
<lb/>fahrungen als die einzig wirksamen Hebel zur
<lb/>Umgestaltung des deutschen Prozesses aufge- 
<lb/>wiesen werden, angedeutet sein, und damit
<lb/>der Hoffnung Raum gegeben werden dürfen,
<lb/>dass diese in keiner Prozessordnung, welche
<lb/>dieselben glänzenden Resultate liefern soll,
<lb/>wie das rheinisch-französiche Gerichtsverfah- 
<lb/>ren, entbehrlichen Grundsätze einer gemein- 
<lb/>samen deutschen Prozessordnung dereinst den
<lb/>Weg bahnen und die verschiedenen Territo- 
<lb/>rial - Gesetzgebungsfactoren zu einem förder-


<lb/>12 *
</p>

               <pb facs="2084706_13+1870_0176.tif"
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               <p>

                  <lb/>172
</p>
               <p>

                  <lb/>B. Gesetzgebung.
</p>
               <p>

                  <lb/>liehen Entgegenkommen geneigt machen wer- 
<lb/>den, wie auch von den Justizministern und
<lb/>Kammer - Ausschussreferenten Bayerns, Badens
<lb/>und Sachsens bezüglich der neuen Prozessge- 
<lb/>setzentwürfe und ihrer Verwandtschaft mit
<lb/>den Principien des Hannoveraner Entwurfes
<lb/>wiederholt hervorgehoben worden ist. — Ist
<lb/>dieses einmal gelungen und wenigstens ein
<lb/>so geartetes Grundlagengesetz glücklich
<lb/>zu Stande gekommen, und wird ferner, ähn- 
<lb/>lich wie es der Hannoveranische Bundes-Ge- 
<lb/>setzentwurf gethan, und die nordamerikani- 
<lb/>schen Verfassungsgesetze für den Verkehr in- 
<lb/>nerhalb der Union in umfassenderer Weise
<lb/>vorgeschrieben haben, im Wege des Gesetzes
<lb/>oder des Vertrages vorgesehen, dass die Ge- 
<lb/>richte der verschiedenen Staaten sich in den
<lb/>Rechtsstreitigkeiten, auf welche die Vorschrif- 
<lb/>ten der gemeinsamen Prozessordnung Anwen- 
<lb/>dung finden, gegenseitig Rechtshülfe zu
<lb/>gewähren haben, und dass die in einem deut- 
<lb/>schen Staate mit der Vollstreckungs- oder Ge- 
<lb/>nehmigungsclausei versehenen Schuldtitel und
<lb/>Urtheile in ganz Deutschland vollziehbar *)
<lb/>und nicht von Neuem einer Prüfung durch
<lb/>wiederholte Debattirung des ganzen Streitver- 
<lb/>hältnisses ausgesetzt sein sollen, so wird die
<lb/>Nation vorerst hinreichenden Grund haben,
<lb/>zufrieden zu sein, da sie wenigstens das in
<lb/>der Gegenwart Erreichbare erlangt hat, ohne
<lb/>die Möglichkeit grösserer Annäherung und
<lb/>weiterer Verbesserungen durch die der Wis- 
<lb/>senschaft wie der Rechtsübung zufallende
<lb/>Prüfung der Erfahrungen für die Zukunft
<lb/>ausgescnlossen zu sehen. Indessen haben wir
<lb/>freilich in Deutschland während der letzten
<lb/>Jahrzehnte den Fall, dass über dem Suchen
<lb/>nach dem Besseren auch das Gute verpasst
<lb/>worden ist, leider so häufig erlebt, dass man
<lb/>mit Recht daran erinnern kann, wie beschä- 
<lb/>mend der Rückblick für deutsche Kammern
<lb/>sein würde, sich zu vergegenwärtigen, wie
<lb/>viele dringende, erreichbare Ziele durch die- 
<lb/>ses Jagen nach dem absolut Besten verfehlt
<lb/>und versäumt worden sind. —

<lb/>Dieselbe Gefahr droht aber auch Denjeni- 
<lb/>gen, welche zu einer Zeit, wo hinsichtlich des
<lb/>baldigen Gedeihens der norddeutschen Gesetz- 
<lb/>gebung so erhebliche Bedenken obwalten, wie
<lb/>oben ausgeführt worden, und bevor Preus-
<lb/>sen auch nur den Schleier gelüftet hat, wel- 
<lb/>cher über den legislatorischen Absichten und
<lb/>Richtungen des Nordbundes liegt, Bayern
<lb/>zumuthen, im Hinblick auf den ungewissen
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Der §. 653 des Hannoveranischen Entwurfs
<lb/>erklärt die in einem Staate des Inlandes (§. 4) mit
<lb/>der Vollstreckungs- oder Genehmigungsclausel ver- 
<lb/>sehenen Schuldtitel in dem ganzen Gebiete dieses
<lb/>»Staates« vollstreckbar, was sich bisher wohl al- 
<lb/>lenthalben von selbst verstanden hat und schwer- 
<lb/>lich den Vorzug eines Fortschrittes beanspruchen
<lb/>kann. —
</p>
               <p>

                  <lb/>dereinstigen Gewinn eines gemeinsamen deut- 
<lb/>schen Civilprozesses mit seinem nahezu ferti-

<lb/>fen Gesetzeswerke jetzt die Segel zu streichen,
<lb/>ie endgültige Berathung desselben in der
<lb/>letzten Stunde zu sistiren und so sich mög- 
<lb/>licherweise zwischen zwei Stühle und in die
<lb/>Nothwendigkeit versetzt zu sehen, die ganze
<lb/>Arbeit, welche mit der in einigen Monaten
<lb/>zu Ende gehenden Legislaturperiode verfallen
<lb/>würde, dereinst von Neuem anfangen zu müs- 
<lb/>sen, abgesehen davon, dass es diesen Staat
<lb/>eigentümlich illustriren würde, wenn er un- 
<lb/>ter den jetzt gegebenen Verhältnissen ohne
<lb/>weiteres die Hände in den Schoos legen und
<lb/>getrost in die Ferne nach der vielleicht erfolg- 
<lb/>reicheren Thätigkeit einer anderen Regierung
<lb/>blicken wollte. — Es hat in der öffentlichen
<lb/>Meinung, dem Urtheile der Fachmänner und
<lb/>durch die später eingetretene Lage der Dinge
<lb/>die vollste Rechtfertigung erfahren, dass im
<lb/>Jahre 1863, als die gleichzeitig neben dem
<lb/>bayerischen Gesetzgebungsausschusse in
<lb/>Thätigkeit gewesene Conferenz zu Hannover
<lb/>zu der gleichen Frage des Aufschubes der
<lb/>Partieulargesetzgebung Anlass gab, der Re- 
<lb/>ferent des Ausschusses der Abgeordnetenkam- 
<lb/>mer v. Neumayer sich nach Prüfung der
<lb/>Frage für die unverweilte Inangriffnahme der
<lb/>Ausschussarbeiten aussprach und solches na- 
<lb/>mentlich mit dem motivirten Hinweis auf die
<lb/>Ungewissheit, ob und wann das Werk der
<lb/>Hannoveraner Conferenz zu Stande kommen
<lb/>werde, begründete. Nach seiner im Gesetz- 
<lb/>gebungsausschusse im Jahre 1864 gegebenen
<lb/>Erklärung hielt der damalige Justizminister
<lb/>zwar immer noch an der Hoffnung des Zu- 
<lb/>standekommens einer gemeinsamen deutschen
<lb/>Civilprozessordnung durch die Hannoveraner
<lb/>Conferenz fest; allein gleichwohl erkannte er
<lb/>die Notwendigkeit, unbeirrt durch diese Hoff- 
<lb/>nung in Bayern selbsttätig vorzugehen, wo- 
<lb/>bei ihm der Ausschuss entgegenkam, indem
<lb/>er taktvoll und frei von trügerischen Hoff- 
<lb/>nungen auf eine in weiter Ferne gelegene all- 
<lb/>gemeine deutsche Civilprozessordnung sofort
<lb/>an das heimatliche Werk Hand anlegte. —
<lb/>Gleiche Vorgänge konnten damals in Ba- 
<lb/>den und im Königreiche Sachsen, wo
<lb/>gleichfalls neue Civilprozess - Entwürfe den
<lb/>Kammern vorgelegt worden waren, beobach- 
<lb/>tet werden. In beiden Ländern waren Regier- 
<lb/>ung und Kammern gleichmässig wie in Bayern
<lb/>und aus denselben Gründen gegen ein Auf- 
<lb/>schieben der einheimischen Gesetzgebungsar- 
<lb/>beit, von welcher man da wie dort als eine
<lb/>Art Trost anführte, dass die Verwandtschaft
<lb/>der der Letzteren zu Grunde gelegten Princi- 
<lb/>pien mit jenen der Hannoveraner Arbeit, so
<lb/>weit diese bereits zu Tage getreten waren,
<lb/>eintretenden Falls den Uebergang zu dem der- 
<lb/>einstigen deutschen Prozessgesetze erleichtern,
<lb/>ja Letzteres vielleicht sogar durch Uebertra-
</p>

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               <p>

                  <lb/>B. Gesetzgebung.
</p>
               <p>

                  <lb/>173
</p>
               <p>

                  <lb/>gen inzwischen in dem neuen Particulargesetze
<lb/>erprobter Verbesserungen fördern und verbes- 
<lb/>sern könne. — So stark und allgemein war
<lb/>das Misstrauen in das Zustandekommen einer
<lb/>emeinsamen deutschen Civilprozessordnung
<lb/>ereits zu einer Zeit, wo in den Einzelstaa- 
<lb/>ten nur erst die Entwürfe Vorlagen, welche
<lb/>noch eine mehrjährige Berathung zu durch- 
<lb/>laufen hatten, während der Hannoveraner
<lb/>Entwurf in seiner ersten Lesung bereits der
<lb/>allgemeinen Kritik vorlag. — Und wie ist
<lb/>in der Gegenwart mit Bezug auf den nord- 
<lb/>deutschen Bundes-Prozessentwurf die gleiche
<lb/>Frage in Bayern gelagert? Vor sechs Jah- 
<lb/>ren war man in Bayern erst am Anfang und
<lb/>der Hannoveraner Entwurf lag der Nation
<lb/>bereits vor; jetzt ist man in Berlin kaum
<lb/>über den Anfang des Entwurfes hinweg, so
<lb/>dass man noch gar nicht weiss, was ans
<lb/>dem Embryo wird, während in Bayern der
<lb/>Prozessgesetzentwurf den langwierigen Weg
<lb/>der Ausschussberathungen bereits durchge- 
<lb/>macht hat und schon in einigen Wochen seine
<lb/>endgültige Feststellung und Sanction erwar- 
<lb/>tet. Wenn man nun vor Jahren bei der
<lb/>damaligen Sachlage sich in den Einzelstaaten
<lb/>gegen jeden Aufschub der Berathung aus- 
<lb/>sprach, wie wäre es denkbar, dass man bei
<lb/>den jetzt so sehr zu Gunsten der einheimischen
<lb/>Gesetzgebung veränderten Verhältnissen einen
<lb/>Weg einschlagen könnte, welcher selbst un- 
<lb/>ter weit günstigeren Voraussetzungen als ein
<lb/>unzweckmässiger vermieden worden ist! —
<lb/>Es war daher ganz der Genesis unserer Ge- 
<lb/>setzgebungsarbeit wie dem dermaligen Stande
<lb/>der Dinge angemessen, dass der Referent
<lb/>des Gesetzgebungsausschusses der bayerischen
<lb/>Kammer der Reichsräthe in der Ein- 
<lb/>leitung seines jüngst erstatteten Vortrags zum
<lb/>V. Buch des Entwurfs sich dahin ausgespro- 
<lb/>chen hat, dass zwar das Zustandekommen
<lb/>einer allgemeinen Civilprozessordnung für alle
<lb/>deutschen Staaten nicht nur im höchsten
<lb/>Grade wünschenswerth, sondern ein wahres
<lb/>Bedürfniss sei, zu dessen Befriedigung alle
<lb/>deutschen Staaten und Regierungen kräftigst
<lb/>zusammenzuwirken die Aufgabe haben, dass
<lb/>aber darum das einheimische bayerische Ge- 
</p>
               <p>

                  <lb/>setzgebungswerk nicht einen Augenblick auf- 
<lb/>geschoben werden dürfe, weil die bessernde
<lb/>gänzliche Umgestaltung der bayerischen Ci-
<lb/>vilrechtspflege einen Aufschub durchaus nicht
<lb/>mehr gestatte und erleiden dürfe, wenn nicht
<lb/>die höchsten Interessen des Volkes aufs Em- 
<lb/>pfindlichste geschädigt werden sollen, und
<lb/>weil durch Vollendung des einheimisch-baye- 
<lb/>rischen Gegesetzgebungs Werkes möglicher- 
<lb/>weise der doppelte Zweck erreicht werden
<lb/>könne, dass einerseits für Bayern ein dem
<lb/>Bedürfniss entsprechender guter Civilprozess
<lb/>baldmöglichst geschaffen, und andererseits
<lb/>dann dem von den einheimischen Gesetzge-
<lb/>bungsfactoren als das Beste Erkannten und
<lb/>Angenommenen auch der Weg in eine seiner
<lb/>Zeit zu Stande kommende allgemeine deutsche
<lb/>Civilprozessordnung gebahnt werde. —

<lb/>Alles, was man von Seite Bayerns dem
<lb/>Wunsche nach gemeinsamer deutscher Ge- 
<lb/>setzgebung zu Gefallen thun kann, besteht
<lb/>höchstens, d. h. wenn man von Berlin aus
<lb/>hinlänglich befriedigende Aufschlüsse über die
<lb/>Grundsätze und das Fortschreiten des nord- 
<lb/>deutschen Gesetzes erhalten haben wird, in
<lb/>der Suspendirung des Einführungs- 
<lb/>termine s für das neue bayerische Prozess- 
<lb/>gesetz, welches ohnehin kaum vor Ende des
<lb/>nächsten Jahres in Geltung wird treten kön- 
<lb/>nen. Eine Selbstentwürdigung des bayerischen
<lb/>Staates könnte darin nicht erblickt werden,
<lb/>da im Jahre 1862, wo der bayerische Gesetz- 
<lb/>entwurf den Kammern vorgelegt wurde, noch
<lb/>kein Nordbund bestand, die Vorlage selbst
<lb/>nach den Aeusserungen des damaligen Justiz- 
<lb/>ministers blos vorsorglich, d. h. nur für
<lb/>den Fall erfolgte, als die Conferenz zu Han- 
<lb/>nover zu keinem Ziele führen sollte, und end- 
<lb/>lich weil derjenige, welcher so veränderten,
<lb/>mächtigen Verhältnissen Rechnung trägt, nur
<lb/>beweist, dass er frei und unbeeinflusst von
<lb/>eitler Isolirungssucht dem Einheitsbedürfnis der
<lb/>ganzen Nation genügen will, ohne die Auto- 
<lb/>nomie im eigenen Hause mehr zu beschrän- 
<lb/>ken, als die Befriedigung jenes nationalen
<lb/>Verlangens erheischt und die pflichtgemässe
<lb/>Sorge für das eigene Wohl gestattet.
</p>

            </div>
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Berichte über internationales und ausländisches Recht</title>
            </head>
      
      
            <div xml:id="d2055e48599">
               <head>Internationales Handelsgesetzbuch</head>
        
            </div>
            <div xml:id="d2055e48605">
               <head>Die neue Gerichtsorganisation in Russland</head>
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084706_13+1870_0178--><p/>
               <p>

                  <lb/>Berichte über internationales und ausländisches Recht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Internationales Handelsgesetzbuch.

<lb/>Unter dem Titel: „D’un Project de Code de
<lb/>Commerce international, Lettre ä M. E. de Pa-
<lb/>rieu, Vice-Präsident du Conseil d’Etat, membre
<lb/>de l’Institut etc. Par Charles Le Touzä. —
<lb/>Räponse de M. E. de Parieu“ ist in Paris (bei
<lb/>Guillaumin et Co. Rue Richelieu 14.) ein be- 
<lb/>sonderer Abdruck aus dem Augusthefte des
<lb/>Journal des Economistes erschienen. Herr de
<lb/>Parieu, Vice-Präsident des Staatsraths, hatte
<lb/>im Aprilhefte des Journal des Economistes, ge- 
<lb/>legentlich einer Besprechung des Projects einer
<lb/>internationalen Münzeinigung, die Meinung aus- 
<lb/>gesprochen, es sei nicht einzusehen, weshalb
<lb/>nicht demnächst auch verschiedene Partieen des
<lb/>Handelsrechts, namentlich das Wechselrecht, zu
<lb/>einer internationalen Gleichförmigkeit sollte fort- 
<lb/>gebildet werden. Herr Le Touze führt nun in
<lb/>einem Briefe an Herrn de Parieu diesen Ge- 
<lb/>danken weiter aus. Die internationalen Han- 
<lb/>delsoperationen würden ungemein an Sicherheit
<lb/>und Leichtigkeit gewinnen, wenn das Handels- 
<lb/>recht der betheiligten Nationen nicht noch im- 
<lb/>mer so manche im Einzelnen abweichende Be- 
<lb/>stimmungen aufrecht erhielten, und zwar mit- 
<lb/>unter, besonders im Wechselrechte, Abweichun- 
<lb/>gen, deren Beseitigung keine grosse Schwie- 
<lb/>rigkeit haben könten. Das französische Han- 
<lb/>delsrecht ist in der Schweiz, in Holland, in
<lb/>Belgien, in Spanien und Portugal, in einem
<lb/>Theile Deutschlands ohne Schwierigkeit recipirt
<lb/>worden; Deutschland hat sich 1848 ohne alle
<lb/>Schwierigkeit ein gemeinsames deutsches Wech- 
<lb/>selrecht gegeben — so würde jetzt die An- 
<lb/>nahme eines gemeinsamen internationalen Wech- 
<lb/>selrechts recht wohl ausführbar sein. In manchen
<lb/>Punkten sind die Abweichungen des deutschen
<lb/>Wechselrechts von dem französischen, die der
<lb/>Verfasser anführt, solche Fortschritte zu einer
<lb/>grossem Freiheit im Wechselgebrauche, wie
<lb/>sie einem fortgeschrittenen Bedürfnisse des
<lb/>Handels entsprechen und wie auch Frankreich
<lb/>sie unbedenklich annehmen könnte, — z. B.
<lb/>das Blanco - Indossament. Andere Abweichun- 
</p>
               <p>

                  <lb/>gen, z. B. Verjährungszeit (in Frankreich 5 Jahre,
<lb/>in Deutschland 3 Jahre, in Russland 2 be- 
<lb/>ziehungsweise 1 Jahr, in England 6 Jahre), die
<lb/>Dauer der angenommenen „Usance,“ die Re-
<lb/>speettage, würden ebenfalls leicht zu beseitigen
<lb/>sein, da sie, nach des Verfassers Meinung, einen
<lb/>besonderen Grund kaum haben. Auch über die
<lb/>Wechselstempelbriefe müssten die Regierungen
<lb/>sich zu verständigen suchen, was hier wohl
<lb/>eben so gut, wie bei dem Briefporto und den
<lb/>Telegraphengebühren möglich zu machen sein
<lb/>würde. In der beigedruckten Antwort des Prä- 
<lb/>sidenten de Parieu stimmt dieser den Hoffnun- 
<lb/>gen des Briefes bei, erzählt, dass sich Herr
<lb/>M. 6. Göschen von der Handelskammer zu Li- 
<lb/>verpool bereits in ähnlicher Weise ausgespro- 
<lb/>chen habe, so wie ebenfalls deutsche gelehrte
<lb/>Juristen, und erwähnt noch, dass auch schon
<lb/>bezüglich des Seerechts Herr Frank, (in Lübeck)
<lb/>den Wunsch und den Glauben an die Möglich- 
<lb/>keit internationalen Feststellungen, wie solche
<lb/>166%4 schon in England bezüglich des Begriffs
<lb/>der verschiedenen Havarieen erstrebt sei, aus- 
<lb/>gesprochen habe. 56.

<lb/>Die neue Gericktsorganisation in Russland.

<lb/>Das königlich sächsische Justizministerium
<lb/>veröffentlicht eine auf Mittheilungen des kaiser- 
<lb/>lich russischen Ministeriums der auswärtigen
<lb/>Angelegenheiten beruhende Bekanntmachung in
<lb/>Betreff der seit dem Jahre 1864 in einigen
<lb/>Theilen des russischen Reichs ins Leben ge- 
<lb/>tretenen neuen Gerichtsorganisation und des
<lb/>Verfahrens vor den Gerichten. Wir entnehmen
<lb/>dieser Bekanntmachung Folgendes:

<lb/>I. Die Gouvernements, in denen die neue
<lb/>Gerichtsorganisation bereits eingeluhrt ist, um- 
<lb/>fassen die Bezirke der Gerichte:

<lb/>1) Petersburg, Nowgorod, Pleskau, mit dem
<lb/>Obergerichte (Palate) zu 8t. Petersburg,

<lb/>2) Moskaa, Wladimir, Kaluga, Rjänsan, Twer,
<lb/>Tula, Zaroslaw, mit dem Obergericht zu Mos- 
<lb/>kau, und
</p>
               <pb facs="2084706_13+1870_0179.tif"
                   n="175"
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               <p>

                  <lb/>Berichte über internationales und ausländisches Recht.
</p>
               <p>

                  <lb/>175
</p>
               <p>

                  <lb/>3) Charkow, Jekaterinoslaw, Kursk, Orel,
<lb/>Tambow und Woronesch mit dem Obergerichte
<lb/>zu Charkow.

<lb/>Nach der neuen Gerichtsorganisation ist die
<lb/>Justiz von der Verwaltung auch in der unter- 
<lb/>sten Instanz völlig getrennt. Letzteres ist übri- 
<lb/>gens auch im Grossherzogthum Finnland und
<lb/>den Oslseeprovinzen der Fall. Bei Beschrei- 
<lb/>tung des Rechtswegs hat sich der Kläger mit
<lb/>seinem Ansprüche an den Friedensrichter zu
<lb/>wenden, wenn die Forderung 500 Rubel oder
<lb/>weniger beträgt, und an das Bezirksgericht,
<lb/>wenn sie über diese Summe hinausgeht. Die
<lb/>Appellation geht von den Friedensrichtern an
<lb/>die Friedensrichterversammlungen, von den Be- 
<lb/>zirksgerichten an die Gerichtspalate; die dritte
<lb/>und letzte Instanz für das Reich bildet der Se- 
<lb/>nat. Die Verhandlung vor dem Friedensrichter
<lb/>ist mündlich und summarisch. Der Spruch er- 
<lb/>folgt in der Regel sofort nach der Verhandlung.
<lb/>Die Parteien können sich sowohl bei den Ver- 
<lb/>handlungen vor dem Friedensrichter, als* auch
<lb/>bei denen vor dem Bezirksgerichte durch Be- 
<lb/>vollmächtigte vertreten lassen. Dass der Ver- 
<lb/>treter ein immatricuiirter Advocat sei, ist
<lb/>unbedingt nicht erforderlich; vielmehr kann die
<lb/>Vertretung von Jedem übernommen werden,
<lb/>welcher die Fähigkeit besitzt, seine eigenen
<lb/>Rechte vor Gericht zu verfolgen.

<lb/>II. Andere Grundsätze in Betreff der Zu- 
<lb/>ständigkeit und des ^Verfahrens der Gerichte
<lb/>gelten in dep Gouvernements, in denen die Ge- 
<lb/>richtsverfassung unverändert geblieben ist. Hi4er
<lb/>ist bei liquiden Forderungen eine vorläufige
<lb/>summarische Procedqr durch die Polizei nach- 
<lb/>gelassen; zur Vermittlung Zeines solchen Ver- 
<lb/>fahrens ist das kaiserlich russische Ministerium
<lb/>des Aeussern auch jet^t noch auf gesandtschaft*-
<lb/>liche Verwendung bereit. Soll diese Vermitt- 
</p>
               <p>

                  <lb/>lung aber einen Erfolg haben, so muss der
<lb/>Ausspruch durch eine vom Schuldner vollzogene
<lb/>Urkunde liquid gemacht werden, wozu allen- 
<lb/>falls auch eine, die Unterschrift des Schuldners
<lb/>tragende Rechnung genügt. Mit einfachen, vom
<lb/>Schuldner nicht unterschriebenen Facturen ist
<lb/>in der Regel nur dann etwas auszurichten, wenn
<lb/>der Schuldner bei deren Vorlegung die For- 
<lb/>derung sofort anerkennt. Läugnet er solcher
<lb/>einfachen Factura gegenüber seine Verbindlich- 
<lb/>keit ab, oder erhebt er gegen das von ihm
<lb/>unterschriebene Document eine Einwendung, so
<lb/>wird der Kläger auf den Rechtsweg verwiesen.
<lb/>Die Sache geht dann in erster Instanz an das
<lb/>Kreisgerich!, und in zweiter an ein Civilpalat.
<lb/>Im gerichtlichen Verfahren ist jedoch mittelst
<lb/>einfacher Facturen, sobald der Schuldner seine
<lb/>Verbindlichkeit in Abrede stellt, so wenig wie
<lb/>im administrativen’Wege etwas auszurichten, da
<lb/>nach russischem Processrechte der Eidesantrag
<lb/>nicht zulässig, vielmehr der Beweis durch Ur- 
<lb/>kunden und Zeugen zu führen ist. Als erstem
<lb/>gelten u. A. beglaubigte Auszüge aus den kauf- 
<lb/>männischen Büchern, jedoch nur russischen
<lb/>Kaufleuten 1. und 2. Gilde gegenüber. Der
<lb/>Schulder wird solchenfalls zur Edition seiner
<lb/>eigenen Bücher veranlasst. Leistet er, wozu
<lb/>er übrigens an sich nicht verpflichtet ist, dieser
<lb/>Aufforderung Folge, und stimmen seine Ein- 
<lb/>träge mit denen in den Büchen des Klägers
<lb/>überein, so gilt der Beweis als erbracht. Aus
<lb/>dem Bemerkten ergiebt sich, dass die, welche
<lb/>Bewohnern des russischen Reichs Credit geben
<lb/>wollen, gut thun, sich Wechsel’ oder Schuld- 
<lb/>scheine vom Schuldner ausstellen zu lassen,
<lb/>oder wenigstens dafür Sorge zu tragen, dass
<lb/>von demselben die bei Lieferung der Waare mit
<lb/>übersendete Rechnung durch Unterschrift aner- 
<lb/>kannt werde. * 57.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084706_13+1870_0180.tif"
             n="176"
             xml:id="zs1-2084706_13-1870_0180"/>
         <div xml:id="d2055e49006">
            <head>Entgegnungen</head>
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084706_13+1870_0180--><p/>
            <p>

               <lb/>Entgegnungen.
</p>
            <p>

               <lb/>1.


<lb/>Erst vor Kurzem*) ist mir die „Entgegnung“
<lb/>des Herrn Prof. Dr. Kuntze in den deutschen
<lb/>Jahrbüchern Bd. XII. 8. 270 auf das von mir
<lb/>herrührende Referat (Jahrbücher Bd. XII. 8.125)
<lb/>zu Gesicht gekommen. Da seit der Abfassung
<lb/>desselben ein ziemlicher Zeitraum verflossen ist,
<lb/>habe ich mein damaliges Unheil einer nochma- 
<lb/>ligen Prüfung unterworfen, bin aber dabei zu
<lb/>einem wesentlich anderen Ergebnisse nicht ge- 
<lb/>langt. Am Wenigsten kann ich ein „Heber- 
<lb/>sehen“ zugeben. Sollte dagegen die Form
<lb/>meines Referates eine ungeeignete gewesen sein
<lb/>— obwohl ich es nicht befürchte —, so würde
<lb/>dies gewiss Niemand lebhafter bedauern, als ich,
<lb/>dessen Bestreben es von jeher gewesen ist,
<lb/>möglichst objectiv zu bleiben. In der Sache
<lb/>selbst darf ich allerdings nicht länger bezweifeln,
<lb/>dass Herr Prof. Dr. Kuntze mit dem neuerdings
<lb/>von ihm ausdrücklich hervorgehobenen Salze die
<lb/>von mir vermisste Definition hat geben wollen.
<lb/>Damit ist indess noch keineswegs gesagt, dass
<lb/>ein Anderer, der von dieser Absicht nichts
<lb/>weiss, in dem betr. Satze eine Definition auch
<lb/>wirklich finden muss. Noch heutzutage würde
<lb/>mich ohne den erhaltenen Wink zweierlei
<lb/>abhalten, in jenem Satze eine Begriffsbestim- 
<lb/>mung zu erkennen. Derselbe enthält nämlich
<lb/>meiner Meinung nach hierfür einerseits zu we- 
<lb/>nig, andererseits zu viel. Herr Prof. Dr.
<lb/>Kuntze muss mir schon gestatten, an ihn nicht
<lb/>gewöhnliche Ansprüche zu machen! Davon, dass
<lb/>das Erforderniss der Wechselclausei nicht in
<lb/>demselben, sondern erst im nächsten Absätze
<lb/>erwähnt wird, kann man allenfalls absehen.
<lb/>Immerhin ist aber in der Definition nur ein
<lb/>Bruchtheil der im Art. 4 der AD WO. aufge- 
<lb/>führten Requisite berücksichtigt. Denn die
<lb/>Worte „das Einzelgeschäften entspringende,
<lb/>auf Geldsummen gehende Creditpapier“ decken
<lb/>meines Dafürhaltens, um nur Eins zu erwähnen,
<lb/>die Erfordernisse unter Nr. 3, 4, 7 uud 8 des
<lb/>Art. 4 nicht genügend, wenigstens nicht mit
<lb/>ausreichender Deutlichkeit. Die 8. 354 unter
<lb/>VIII. gesperrt gedruckten Worte kommen in
<lb/>dieser Beziehung der Sache näher. Sodann


<lb/>*) Die gegenwärtige Erwiderung ist der Red.
<lb/>im Oktober 1868 und zwar nach dem Abschluss
<lb/>des 1. Heftes dieses Bds. zugegangen.
</p>
            <p>

               <lb/>aber — und hierin liegt dasjenige, was das
<lb/>Erkennen der Definition am Meisten erschwert —
<lb/>kann man erstens, so grossen Werth man auch
<lb/>auf die Personalhaft legen mag, die formelle
<lb/>Wechselstrenge nach der AD WO. doch unmög- 
<lb/>lich als ein essentiale betrachten, ebensowenig
<lb/>wie zweitens die Haftung der Indossanten über- 
<lb/>haupt, da sie beliebig ausgeschlossen werden
<lb/>kann, geradezu als Merkmal bezeichnet werden
<lb/>darf. Auch in dieser Hinsicht scheint mir der
<lb/>Text, welcher 8. 357 nur von einer Fähig- 
<lb/>keit des Wechsels, sich durch Herbeiziehung
<lb/>weiterer Garanten zu bereichern, spricht, das
<lb/>Richtigere getroffen zu haben.

<lb/>Icn muss daher bei meiner Ansicht, dass
<lb/>die Ausführung zwar die Unterlagen für eine
<lb/>Definition giebt, das Corollarium aber weder
<lb/>im Ganzen noch in seinen einzelnen Theilen
<lb/>eine Definition selbst, die man als baare Münze
<lb/>nehmen könnte, enthält, beharren.

<lb/>Der Verf. des vorgedachten Referats.

<lb/>2.

<lb/>Zur Erwiderung auf die jüngste Vertei- 
<lb/>digung der Creationstheorie.

<lb/>Herr Professor Kuntze hat im ersten Heft
<lb/>des XIII. Bandes dieser Jahrbücher meine Kri- 
<lb/>tik der Creationstheorie besprochen und hiebei
<lb/>in mehreren Punkten dem Angriffe nachgege- 
<lb/>ben ; was als „Cardinalconsequenzen“ des Crea- 
<lb/>tionsdogmas von Kuntze Seite 18 a. E. bis 19
<lb/>a. a. 0. unter Ziffer 1 bis 5 bezeichnet ist, hat
<lb/>seine eingehende Beleuchtung und beziehungs- 
<lb/>weise Widerlegung in meinem Schriftchen Seite
<lb/>24 bis 26, 39, 19 bis 20, 12 bis 13 und 34
<lb/>gefunden; auch das „videtur contrahere“ und
<lb/>die Präsumption des Gebens und Nehmens des
<lb/>Wechselbriefs wurde bereits (S. 17 —18, 24)
<lb/>ausführlich genug erörtert; ich finde an der
<lb/>ganzen Entgegnung des Herrn Professors Kuntze
<lb/>durchaus nichts Neues, wenn man nicht etwa
<lb/>den Ton desselben als neu bezeichnen will, der
<lb/>den „jungen Gegner“ verletzen soll, aber ganz
<lb/>unberührt lässt; bei dieser Sachlage sehe ich
<lb/>mich, abgesehen von dieser Darlegung dersel- 
<lb/>ben, zu einer von der Redaction freigestellten
<lb/>weiteren Replik nicht veranlasst.

<lb/>G a r c i s.
</p>
         </div>
         <pb facs="2084706_13+1870_0181.tif"
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         <div xml:id="d2055e49235" n="A.">
      
            <head>Rechtswissenschaft</head>
            <div xml:id="d2055e49240">
               <head>Civilrecht</head>
               <div xml:id="d2055e49245">
                  <head>Anzeigen und Auszüge civilistischer Schriften und Aufsätze</head>
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084706_13+1870_0181--><p/>
                  <p>

                     <lb/>A. Rechtswissenschaft.
</p>
                  <p>

                     <lb/>i.

<lb/>Givilrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>65. Imp. Justiniani Institutionum libb. IV, c.
<lb/>praefatione et ex recognitione Pb. Ed. Huschke,
<lb/>Leipzig. Teubner, 1868. XIX, u. 206 S. 12. (9Ngr.)

<lb/>Ad Huschkii jurisprudentiam Antejuslinianeam
<lb/>indices confeccit Dr. jur. Eerd. Fabricius.
<lb/>Leipz. Teubner 1868. VI, 212 8. 8. (18Ngr.)

<lb/>In dem ersteren dieser beiden — zu der
<lb/>Bibliotheca scriptorum graecorum et romanorum
<lb/>Teubneriana gehörigen — Bändchen giebtHuschke
<lb/>eine neue Textbearbeitung der Institutionen, bei
<lb/>welcher er vorzugsweise auf die Paraphrase des
<lb/>Theophilus Rücksicht genommen hat, wodurch
<lb/>sich diese neue Institutionenausgabe von der im
<lb/>vorigen Jahre von P. Krüger (Berlin bei Weid- 
<lb/>mann) veranstalteten unterscheidet, welche sich
<lb/>meist an die ältesten Handschriften und nächstdem
<lb/>die lex Romana canonice compta anschliesst. Die
<lb/>praefatio enthält eine, allerdings vielfach auf Hy- 
<lb/>pothesen beruhende Entstehungsgeschichte der
<lb/>Institutionen. — Die Indices von Fabricius sind
<lb/>eine werthvolle Zugabe zu dem auf dem Titel
<lb/>genannten Werke, aber auch für andere Aus- 
<lb/>gaben der bei Huschke gesammelten Schriften
<lb/>zu gebrauchen. 2.

<lb/>64. Fragmentum de Jure Fisci. Editit Pau- 
<lb/>lus Krueger. Lipsiae. In Aedibus B. G. Teub- 
<lb/>ner. 1868. gr. 8. 8. 22 u. 2 lithogr. Tafeln.

<lb/>Obgleich dieses in seiner Autorschaft viel
<lb/>besprochene mit Gajus in Verona aufgefundene,
<lb/>aus zwei Blättern bestehende Fragment erst
<lb/>vor 2 Jahren von Bücking ebenfalls lithogra-
<lb/>phirt herausgegeben worden ist, so hat den- 
<lb/>noch der gegenwärtige Herausgeber seinen Auf- 
<lb/>enthalt in Verona — die Vorrede ist datirt:
<lb/>»Veronae Kalendis Augustis a. 1868" — zu ei- 
<lb/>ner nochmaligen Revision benutzt. Es kam hier
<lb/>nämlich darauf an zu ermitteln, „num oder utrum,
<lb/>wie er sich 8. 6 und 7 ausdrückt, haec duo
<lb/>folia primitus inter se cohaeruerint“, da „cali-
<lb/>Jahrb. f, Rechtswissensch, 1869.
</p>
                  <p>

                     <lb/>dius ea primitus inter se cohaeruisse Goeschen
<lb/>videatur adfirmasse“ ferner welches Blatt vor
<lb/>dem andern zu setzen sei. Das Resultat ist
<lb/>von Bücking nicht abweichend; doch darin wei- 
<lb/>chen die gut lithographirlen Blätter von den
<lb/>Bücking'schen ab, dass sie einige Buchstaben,
<lb/>besonders an den Spitzen der Columnen mehr
<lb/>haben, leider aber ohne wesentlichen Gewinn
<lb/>für den Gegenstand.

<lb/>Im übrigen bespricht die Vorrede diesen
<lb/>sowohl als auch den Charakter der Schriftzüge.
<lb/>Am Ende ist der Plan mitgetheill, nach wel- 
<lb/>chem der nachfolgende Text aufs Neue bear- 
<lb/>beitet worden ist. Den Schluss des Ganzen
<lb/>macht der Index Siglorum. Aus dem Gesagten
<lb/>ergiebt sich, dass die Arbeit, obgleich klein im
<lb/>Umfange, dennoch eine sorgfältige und verdienst- 
<lb/>volle sei. 44.

<lb/>65. Besitz der Erben — a. hypothecaria.

<lb/>Besitz des überlebenden Ehegatten an Im- 
<lb/>mobilien — rechtlicher Charakter desselben
<lb/>(Detention).

<lb/>Der dem überlebenden Ehegatten an den
<lb/>Immobilien des verstorbenen zukommende le- 
<lb/>benslängliche Besitz gewährt nur Detention;
<lb/>juristischen Besitz haben nur die Eigenthumser- 
<lb/>ben des verstorbenen Ehegatten, es kann des- 
<lb/>halb gegen sie die actio hypothecaria mit Wirk- 
<lb/>samkeit angestellt werden. (Entsch. des OAG.
<lb/>zu Darmstadt. Emminghaus, Archiv f. preuss.
<lb/>RW. N. F. Bd. VI. 8. 164). 26.

<lb/>66. Theilung gemeinschaftlicher Immobilien un- 
<lb/>ter mehreren Miteigenthiimern.

<lb/>Das Verlangen der Miteigentümer nach Zer- 
<lb/>legung der gemeinschaftlichen Immobilien in zwei
<lb/>reale Hälften ist schon aus dem Gru de ver- 
<lb/>werflich, weil solche Theilung nur mittelst eines
<lb/>unverhältnissmässig hohen, fast ein Viertheil des
<lb/>Werth es der Gesammtmasse betragenden Kosten-


<lb/>13
</p>
                  <pb facs="2084706_13+1870_0182.tif"
                      n="178"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0182--><p/>
                  <p>

                     <lb/>178
</p>
                  <p>

                     <lb/>I. Civilreclit.
</p>
                  <p>

                     <lb/>aufwandes, mithin nur mit erheblicher Beschä- 
<lb/>digung der Theilhaber, erreicht werden kann.
<lb/>Auch das Verlangen die Civiltheilung durch Ver- 
<lb/>kauf lediglich unter den Communismus-Interes-
<lb/>senten bewerkstelligt zu sehen, muss aus dem
<lb/>Grunde zurückgewiesen werden, weil die mit- 
<lb/>telst öffentlichen gerichtlichen Verkaufs richter- 
<lb/>lich angeordnete Theilung der heutigen Ver- 
<lb/>kehrssitte entspricht. (Entsch. des Ob.AG. zu
<lb/>Berlin. Heuser, Annalen etc. Jahrg. XV. 8.
<lb/>139 f.) 26.

<lb/>67. Von der Vollendung des Vertragsabschlusses
<lb/>bei unter Abwesenden verhandelten doppel- 
<lb/>seitigen ConsensualcQjitracten. Vom Staatsrath
<lb/>B. Emminghaus zu Weimar. (Areh. für pract.
<lb/>BW. etc. N. F. Bd. VI. 8. 113 f.)

<lb/>Ist das geschehene Angebot als ausdrücklich
<lb/>acceptirt, der Vertragsschluss als vollendet an- 
<lb/>zusehen, sobald die Annahmeerklärung in der
<lb/>Absicht, sie dem abwesenden Offerenten hinter- 
<lb/>bracht zu sehen, irgendwie rechtzeitig positiv aus- 
<lb/>gesprochen, insbesondere der Annahmebrief unter
<lb/>der Adresse des Offerenten zur gehörigen Zeit
<lb/>abgesendet, der Bote mit der Annahmeerklärung
<lb/>abgefertigt ist? oder genügt dazu nicht einmal
<lb/>der Einlauf der Annahmedepesche bei dem Of- 
<lb/>ferenten, sondern erst das Erbrechen und Lesen
<lb/>des Briefs, oder dass der Offerent dem Boten
<lb/>zur Anhörung der Annahmeerklärung das Ohr
<lb/>geliehen habe und der erfolgten Annahme ein-
<lb/>geständlich oder überführter Massen sich be- 
<lb/>wusst worden sei? Der Verf. bespricht die
<lb/>neuesten Erörterungen dieser Controverse, na- 
<lb/>mentlich von Scheurl, Bekker und Regelsberger.
<lb/>Letzterer spricht sich für die zweite Theorie
<lb/>aus, welche er die Vernehmungstheorie nennt,
<lb/>im Gegensatz der ersteren, welche er die Aeus-
<lb/>serungstheorie nennt. Der Verf. erklärt sich
<lb/>für keine derselben, sondern erachtet den Ver- 
<lb/>tragsabschluss für vollendet, sobald die Annah- 
<lb/>meerklärung dem Offerenten in einer für ihn
<lb/>sinnlich wahrnehmbaren Form und Weise der- 
<lb/>gestalt vom Anerbotenen zugebracht worden und
<lb/>zugekommen ist, dass es nur vom Willen des
<lb/>Offerenten abhängt, der Einwilligung des Aner- 
<lb/>botenen inne zu werden. 26.

<lb/>68. Coiifocurrent — Zahlungen und deren Ab- 
<lb/>rechnung.

<lb/>Bei bestehendem Contocurrent - Verhältnisse
<lb/>können die erfolgenden einzelnen Zahlungen nur
<lb/>als ein Abtrag auf die Gesammtheit aller in Ge-
<lb/>mässheit des unter den Parteien abgeschlosse- 
<lb/>nen Vertrages bereits entstandenen und noch
<lb/>entstehenden Verbindlichkeiten betrachtet wer- 
<lb/>den; eine endgiltige Be- und Entlastung tritt
<lb/>erst beim völligen Abschlüsse des Contocurrent
<lb/>und der Ermittelung des Definitiv-Saldo ein.
<lb/>(Entsch. des Oberger. zu Wolfenbüttel. Ztschr.
<lb/>für Rechtspflege in Braunschweig. Jahrg. XV.
<lb/>S, 53.) 26.
</p>
                  <p>

                     <lb/>69. Eviction durch Pfandrerkauf. — Enfschä-
<lb/>diguugsbcrechnung.

<lb/>Auch wegen Entwährung in Folge Pfand- 
<lb/>verkaufs tritt die Verbindlichkeit zur Ersetzung
<lb/>des dem Käufer dadurch herbeigeführten Scha- 
<lb/>dens ein. Hinsichtlich der Feststellung dieser
<lb/>nach dem Werthe zur Zeit der Entwährung zu
<lb/>bemessenden Entschädigung ist aber die Aus- 
<lb/>führung, dass derselbe den Betrag des bei dem
<lb/>die Entwährung herbeiführenden Pfandverkaufe
<lb/>erzielten Erlöses nicht übersteigen könne, für
<lb/>begründet zu halten. Denn das Verfahren der
<lb/>Zwangsversteigerung von Immobilien ist gesetz- 
<lb/>lich mit Einrichtungen geordnet, welche auf die
<lb/>Erzielung eines dem gemeinen Werthe entspre- 
<lb/>chenden Preises abzwecken, und zur Erreichung
<lb/>dieses Zieles geeignet sind. (Entsch. des OAG.
<lb/>zu Berlin. Heuser, Annalen etc. Jahrg. XV.
<lb/>8. 342.) 26.

<lb/>70. Verzug.

<lb/>Ein Capitalschuldner kann durch die ober- 
<lb/>vormundschaftlich nicht genehmigte Kündigung
<lb/>eines unvollkommen volljährigen Gläubigers nicht
<lb/>in Verzug gesetzt werden. (Entsch. d. Oberger.
<lb/>zu Wolfenbüttel. Zeitschr. f. Rechtspfl. in Braun- 
<lb/>schweig. Jahrg. XV. 8. 33.) 26.

<lb/>71. Beber die Wirkung eines vertragsimissigen
<lb/>Cessionsverbots. Vom Practik. Dr. Seuffert
<lb/>zu Würzburg. (Archiv f. d. civil. Pr. Bd. LI.
<lb/>N. F. Bd. I. 8. 102 f.)

<lb/>Im modernen Rechtsverkehre kommt es nicht
<lb/>selten vor, dass zwischen den Begründern einer
<lb/>Obligation, dem Gläubiger und dem Schuldner,
<lb/>eine Verabredung dahin getroffen wird, die zwi- 
<lb/>schen ihnen begründete Forderung solle nicht
<lb/>an Dritte cedirt werden. Ebenso: Forderungen
<lb/>einer Gesellschaft sollen nicht an Nichtmitglie- 
<lb/>der der Gesellschaft cedirt werden. Der debi- 
<lb/>tor cessus kann, wenn dessenungeachtet der
<lb/>Gläubiger cedirt hat, an den Cessionar mit So- 
<lb/>lutionseffect zahlen. Kann er aber die Zahlung
<lb/>mit Bezug auf jenes Verbot ablehnen? Eine
<lb/>Quellenentseheidung existirt nicht; — die Ant- 
<lb/>wort ist nur aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen
<lb/>abzuleiten. Sintenis und Windscheid bejahen
<lb/>die Frage; der Verf. verneint sie. Das vertrags-
<lb/>mässige Veräusserungsverbot begründet' eine
<lb/>Obligation unter den Contrahenten aufNicht-
<lb/>veräusserung, bez. Entschädigung, — aber die
<lb/>trotz solchen Verbots geschehene Veräußerung
<lb/>ist nicht nichtig, sondern besteht zu Recht; —
<lb/>dies verlangt die Rücksicht auf den allgemeinen
<lb/>Verkehr; — die Grundsätze des römischen Rechts
<lb/>über die Wirkung eines vertragsmäßigen Ver-
<lb/>äusserungsverbotes bei Sachen sind auf das ver- 
<lb/>tragsmäßige Cessionsverbot wohl anwendbar.
<lb/>Es ist hierbei gleichgiltig, ob der Cessionar das
<lb/>Verbot kannte oder nicht. Der heutige Verkehr
</p>

                  <pb facs="2084706_13+1870_0183.tif"
                      n="179"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0183--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Civilrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>179
</p>
                  <p>

                     <lb/>mit Forderungen fordert die Ausdehnung jener
<lb/>Grundsätze, 26.

<lb/>72. Die Rechtsverhältnisse zwischen dem Lot-
<lb/>toriecoliecteur und dem Lotteriespieler bei der
<lb/>Classenlotterie. Vom Stadtgerichtsrathe D. Wolff
<lb/>in Frankfurt a. M. — (Archiv f. d. pract. RW etc.
<lb/>N. F. Bd. VI. 8. 133 f.)

<lb/>Der Verf. erörtert diese Lehre in folgenden
<lb/>Abschnitten: Der Vertragsabschluss, — die Re- 
<lb/>novation und Indossirung der Loose, — die Ge- 
<lb/>winnerhebung. Der Verf. bezeichnet den Vertrag
<lb/>als Spielvertrag, — nicht als einen Hoffnungs-
<lb/>kauf, wie schon die ganze Einrichtung nicht auf
<lb/>ein Handels-, sondern auf ein Spielgeschäft hin-
<lb/>weise. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Spie- 
<lb/>ler und dem Collecteur sei auch wieder ein
<lb/>ganz anderes als das des ersteren zu der Direc-
<lb/>tion. lieber die Acceptation unbestellter, oder
<lb/>auf Verlangen zur Auswahl gesendeter Loose,
<lb/>über die Renovation und Indossirung der Loose
<lb/>etc. finden sich eingehende Erörterungen. Schliess- 
<lb/>lich ist der Gewinnerhebung eine besondere Dar- 
<lb/>stellung gewidmet. 26.

<lb/>73. llehernahme der Hypothek als Kaufgeld- 
<lb/>zahlung.

<lb/>Die Uebernahme einer auf einem gekauften
<lb/>Grundstücke haftenden Hypotbekenschuld von
<lb/>Seiten des Käufers als Theil des Kaufpreises
<lb/>verpflichtet den Käufer nicht, die Befreiung des
<lb/>Verkäufers aus dem persönlichen Schuldverbande,
<lb/>dem Gläubiger gegenüber, zu erwirken. (Entsch.
<lb/>des Ob.-G. zu Wolfenbüttel. Zeitschr. f. Rechtspfl.
<lb/>in Braunschweig. Jahrg. XV. 8. 37.) 26.

<lb/>74. Darlehnszinsen — Verjährung.

<lb/>Bei einem verzinslichen Darlehen liegt in
<lb/>der Unterlassung der fälligen Zinsenzahlung eine
<lb/>Nichtanerkennung der Schuld und bildet dieselbe
<lb/>insoweit gleich der Kündigung einen selbststän- 
<lb/>digen Grund für das Beginnen des Laufs der
<lb/>Verjährung. Die Beweislast der unterlassenen
<lb/>Zinszahlung trifft in solchem Falle den Schuld- 
<lb/>ner. (Entsch. d. OAG. zu Darmstadt. Emming-
<lb/>haus, Archiv für pract. RW. N. F. Bd. V. 8.
<lb/>320.) 26.

<lb/>75. Rechnungsstellung.

<lb/>In der Verpflichtung zur Rechnungsstellung
<lb/>ist die Verpflichtung zur Vorlage von Rech- 
<lb/>nungsbelegen nicht ohne Weiteres enthalten.
<lb/>(Entsch. d. OAG. zu Darmstadt. Emminghaus,
<lb/>Archiv f. pract. RW. N. F. Bd. VI. 8.74). 26.

<lb/>76. Zur Lehre von der Sachbeschädigung. Von
<lb/>Dr. Alfred Pernice. Weimar, 1867. 247 8. 8.

<lb/>In der Einleitung (8. 1—25) geht der
<lb/>Verfasser von der in den XII Tafeln enthal- 
<lb/>tenen Bestimmung über Sachbeschädigung aus,
<lb/>welche uns Festus in den Worten: Rupitias
<lb/>— sarcito überliefert hat. Entgegen der be- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>kannten Interpretation Huschke's (— rupitias
<lb/>qui injuria faxit, sarcito —) und abweichend von
<lb/>den Erklärungsversuchen der übrigen Restituieren
<lb/>der Zwölftafelgesetzgebung spricht er den be- 
<lb/>merkten beiden Wprten jeden inneren Zusam- 
<lb/>menhang ab, indem er insbesondere aus dem
<lb/>zweiten (sarcire-damnum solvere) folgern zu
<lb/>können glaubt, der durch jene Gesetzgebung
<lb/>dem Beschädigten gewährte Ersatz habe stets
<lb/>in einer Geldentschädigung bestanden, und die
<lb/>gegenteilige Ansicht, u. A. auch durch das Ar- 
<lb/>gument, die damalige Privatklage wegen Sach- 
<lb/>beschädigung sei eine legis actio gewesen,
<lb/>zu widerlegen suchte. Nachdem sodann der in
<lb/>der Florentina uns überlieferte Text des
<lb/>Aquilischen Gesetzes mit den Emendationen
<lb/>des Verf. entwickelt, auch die Zeit, aus der
<lb/>es muthmaasslich datirt, im Wesentlichen im
<lb/>Einklänge mit der herrschenden Ansicht, näher
<lb/>bestimmt worden, wird im Gegensätze zu der
<lb/>nach dem Vorgänge Hasse’s von Huschke
<lb/>bisher mit Erfolg vertretenen Ansicht die be- 
<lb/>kannte 1. 1 pr. h. t. Ulpian’s in ihrer Trag- 
<lb/>weite dahin zu beschränken versucht, dass das
<lb/>Gesetz den XII Tafeln und den Nachträgen
<lb/>gegenüber kein allseitig reformirendes
<lb/>gewesen *) sei, die nur lose an einander ge- 
<lb/>reihten Theile desselben vielmehr lediglich in
<lb/>dem damnum ihren gemeinschaftlichen Mittel- 
<lb/>punkt finden, woraus der Verf. für die Interpre- 
<lb/>tation der lex Aquilia wichtige Gonsequenzen
<lb/>zieht.

<lb/>Das erste Capitel handelt von den all- 
<lb/>gemeinen Begriffen des Rechtes aus
<lb/>der lex Aquilia.

<lb/>Der Gedankengang ist hier folgender:

<lb/>Als nothwendige Voraussetzungen der Aqui- 
<lb/>lischen Klage erscheinen injuria und culpa:
<lb/>erstere im weiteren Sinne des Wortes genom- 
<lb/>men; die culpa — entsprechend dem ursprüng- 
<lb/>lichen, subjectiven Begriffe — nicht gleichbe- 
<lb/>deutend mit „Widerrechtlichkeit" (Hasse), son- 
<lb/>dern als Zurechnung. Die bei den römischen
<lb/>.Juristen bisweilen vorkommende begriffliche Ver- 
<lb/>tauschung beider Wörter erklärt sich dadurch,
<lb/>dass das Aquiiische Gesetz nur von injuria als
<lb/>Debet überhaupt spricht und es der Wissenschaft
<lb/>überlässt, aus diesem Worte den Thatbestand des
<lb/>Delictes zu entwickeln. Da hierzu aber noth-
<lb/>wendig culpa gehört, so schliesst die injuria
<lb/>nach den interpretirenden Juristen zwei Bedeut- 
<lb/>ungen, die objective und die subjective Rechts- 
<lb/>widrigkeit, in sich (8. 26 bis 34).

<lb/>Die erste Voraussetzung also ist die in- 
<lb/>juria (im objectiven Sinne), d. i. die Recht- 
<lb/>losigkeit des Angriffes; daher die Nicht- 
<lb/>haftung des in Ausübung des Amtes begriffe- 
<lb/>nen magistratus, das „natürliche Recht“ der
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Vgl. schon Müller, Lehrbuch der Institutionen,
<lb/>1858, 8. 406, Anm. 2.
</p>
                  <p>

                     <lb/>13
</p>

                  <pb facs="2084706_13+1870_0184.tif"
                      n="180"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0184--><p/>
                  <p>

                     <lb/>180
</p>
                  <p>

                     <lb/>Civilrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Nothwehr, die Ausschliessung der Haftung
<lb/>im Falle des Nothstandes (— obwohl hier
<lb/>entschieden eine auf den.rechtswidrigen Erfolg
<lb/>gerichtete Absicht vorhanden —) und bei den
<lb/>auf Privatbefugniss beruhenden Handlungen
<lb/>— andererseits aber die Haftung wegen
<lb/>Rechtsüberschreitung und dolosen Rechts- 
<lb/>missbrauchs (8. 34 bis 46).

<lb/>Der zweite für den Thatbestand des dam- 
<lb/>num inj. d. nothwendige Begriff ist die Zu- 
<lb/>rechnung, weichen Begriff die Römer im All- 
<lb/>gemeinen durch culpa bezeichnen. Unter- 
<lb/>scheidung von dolus und culpa (i. e. S.): dolus
<lb/>ohne eigentliche juristische technische Bedeutung,
<lb/>auch auf Unterlassungen zu beziehen; die
<lb/>culpa ebensowenig ein abstrakter Begriff, sich
<lb/>vielmehr eng an den concreten Fall anschliessend,
<lb/>und in dem einen Fall von einem Mangel der
<lb/>Geschicklichkeit, in dem andern von der Unauf- 
<lb/>merksamkeit abhängig zu machen; daher ist, wie
<lb/>bereits Hasse die Grundlosigkeit eines Unter- 
<lb/>schiedes zwischen der culpa in faciendo und
<lb/>culpa in non fariendo nachgewiesen hat, auch
<lb/>die Scheidung in aquilische und ausser-
<lb/>a quili sehe culpa überflüssig. Naher ist culpa
<lb/>die Missachtung fremden Rechts; daher
<lb/>ist dieselbe ausgeschlossen beim Willens un- 
<lb/>fähigen (— ganz wie auch in Contraktsver-
<lb/>hältnissen—), sowie überall da, wo ein animus
<lb/>damni dandi fehlt. Endlich liegt ein Grund,
<lb/>die Zurechnung aufzuheben, im Principe der
<lb/>Culpacompensation; in dieser Lehre insbe- 
<lb/>sondere entwickelt der Verf. mannigfache neue An- 
<lb/>sichten, auf welche hier indess nicht näher ein- 
<lb/>gegangen werden kann (8. 46 bis 64). Die
<lb/>Grenzen der Zurechnung ferner anlangend,
<lb/>kann er sich zwar nicht mit der neuerdings von
<lb/>Schaaf in Aufnahme zu bringen versuchten An- 
<lb/>sicht einverstanden erklären, wornach sin An- 
<lb/>knüpfung an die culpa levissima der 1. 44 pr.
<lb/>h. t.) nicht die diligentia eines bonus pater fa- 
<lb/>milias, sondern überall das individuelle Ver-
<lb/>hältniss dergestalt maassgebend sein soll, dass
<lb/>bald weniger, bald mehr, als jene Diligenz ver- 
<lb/>langt werde. Er bekämpft diese Anschauung
<lb/>vielmehr theils vom prineipiellen Standpunkte
<lb/>aus, theils durch Beleuchtung der angeblich da- 
<lb/>für sprechenden Ouellenstellen *), in welchen
<lb/>die scheinbare Abweichung von jenem idealen
<lb/>Maassstabe theils daraus, dass sich hier die di- 
<lb/>ligentia boni p. f. nach den Besonderheiten des
<lb/>Falles verschieden bestimme, theils aus einem
<lb/>Privileg zu erklären sei. Als etwas Richtiges
<lb/>aber jener Theorie will er mehr, als jetzt ge- 
<lb/>schehe, anerkannt wissen, dass die abstrakte
<lb/>Diligenz nach den besondern Umständen sich
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Namentlich 1. 54. §. 1, 2. A. R. D.; §. 4. h. t.;
<lb/>1. 39, §. 1. h. t.; 1. 29. §. 4. h. t.; welche unsere
<lb/>Wissens eine so eingehende Interpretation noch nir- 
<lb/>gends erfahren haben,
</p>
                  <p>

                     <lb/>modificire, in der Regel man es mit der con- 
<lb/>creten Erscheinungsform des b. p. f. als
<lb/>Arzt, Künstler, Schiffer u. s. w. zu thun habe,
<lb/>und eben deshalb vindicirt der Verf. dem von
<lb/>den älteren Rechtslehrern *) festgehaltenen Satze,
<lb/>dass für culpa in non faciendo nur dann ge- 
<lb/>haftet werde, wenn der Schuldige zum Handeln
<lb/>verpflichtet gewesen, eine gewisse Berechtigung
<lb/>(S. 64—78). Endlich wird aber von der Lehre
<lb/>der Culpa noch die bekannte Streitfrage, ob ein
<lb/>Vertragsverhältniss auf die Haftung ex
<lb/>lege Aquilia modificirenden Einfluss habe,
<lb/>einer ausführlichen Erörterung unterzogen (8.
<lb/>78—93). Entgegen der namentlich von Van-
<lb/>gerow, welcher diese Frage am Ausführlich- 
<lb/>sten behandelt, vertretenen Ansicht stellt nun der
<lb/>Verf. den Grundsatz auf, dass bei einem zwi- 
<lb/>schen den Partheien bestehenden Obligationsver- 
<lb/>hältnisse die Aquilische Klage nur auf Grund
<lb/>der in diesem Obligati ons Verhältnisse
<lb/>zu prästirenden Culpa zulässig sei und lässt von
<lb/>diesem Satze blos zwei Ausnahmen zu: die erste
<lb/>bilden diejenigen Obliegenheiten, welche nicht
<lb/>aus dem besondern Obligationsverhältnisse, son- 
<lb/>dern aus der allgemeinen Verbindlichkeit,
<lb/>welche man als Mensch dem Menschen
<lb/>schuldet, entspringen (V a n g e r o w); die zweite
<lb/>diejenigen Fälle, wo ein eigentliches Contrakts-
<lb/>verhältniss nach dem Willen der Pariheien
<lb/>nicht vorliegt (so beim Precaristen, Feldmesser,
<lb/>dem bona fide serviens u. s. w.). Im Einzelnen
<lb/>bekämpft der Verf. namentlich das Vangerow’-
<lb/>sclie Hauptargument: „eine Beweisführung, dass
<lb/>bei Obligationen, welche nur die Prästation von
<lb/>dolus und culpa lata erfordern, jedes geringe
<lb/>Versehen als culpa gar nicht angesehen werden
<lb/>dürfe, sei unmöglich" und unterwirft die von
<lb/>dem genannten Rechtslehrer für sich angezogenen
<lb/>Quellenstelle, dem Gedankengange desselben in
<lb/>der Hauptsache folgend, einer eingehenderen
<lb/>Untersuchung; neu ist namentlich seine Interpre- 
<lb/>tation von 1. 5. §. 3 h. t. und 1. 24 §. 5. sol.
<lb/>matr.

<lb/>Die dritte Voraussetzung des in Rede
<lb/>stehenden Deliktes endlich ist das damnum.
<lb/>Dasselbe bezieht sich — als V er mögen snaeh-
<lb/>theil — nicht etwa auf die einzelne beschä- 
<lb/>digte Sache, sondern auf die Gesammtheit
<lb/>des Vermögens; bei der Aquilia insbesondere
<lb/>ist ein doppeltes damnum, dasjenige, welches
<lb/>den Grund der Klage bildet, und dasjenige, dessen
<lb/>Ersatz mit derselben gefordert wird, zu unter- 
<lb/>scheiden. Diese Sätze werden durch Quellen
<lb/>belegt und als Consequenz davon der Satz aus- 
<lb/>geführt, dass für eine Körperverletzung, wodurch
<lb/>eine Vermögenseinbusse nicht herbeigeführt wor- 
<lb/>den set, auch nicht gehaftet werde; endlich aber
<lb/>werden aus der weiteren Voraussetzung, dass
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) S. indess auch noch Windscheid, Pand. II»
<lb/>2, K. 298,
</p>

                  <pb facs="2084706_13+1870_0185.tif"
                      n="181"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0185--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Civilrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>181
</p>
                  <p>

                     <lb/>der Vermögensnachtheil stets durch die Ver- 
<lb/>letzung einer körperlichen Sache vermit- 
<lb/>telt worden sein müsse (— wenn auch der Zu- 
<lb/>sammenhang zwischen beiden nur ein rein
<lb/>äusserlicher sei —) die Unterschiede unsrer
<lb/>Klage von der cautio damni infecti und der
<lb/>a. aquae pluviae arcendae näher nachge- 
<lb/>wiesen (8. 93—101).

<lb/>Gegenstand des zweiten Capitels ist
<lb/>Charakter und geschichtliche Ent- 
<lb/>wickelung der Aquilischen Klage.

<lb/>In diesem Capitel geht der Verf., nach Be- 
<lb/>rührung der im Criminalprocesse geltend zu
<lb/>machenden multae petitio (welche demnach
<lb/>keineswegs identisch sei mit der später berühr- 
<lb/>ten condictio certi ex I. Aqu.) von der Gestal- 
<lb/>tung der Aquilischen Klage zur Zeit der Legis-
<lb/>aktionenund der Form ihrer Geltendmachung durch
<lb/>die manus injectio aus, bei welcher letztem
<lb/>auch noch nach der lex Valeria die condem- 
<lb/>natio in duplum nicht auf den Fall des Leug-
<lb/>nens beschränkt gewesen sein soll. Anders im
<lb/>Formularprocesse, wo, wie der Verf. nach- 
<lb/>weist, sie nur contra infitientem in duplum, da- 
<lb/>gegen contra confitentem in simplum geht; und
<lb/>hiernach die doppelte Formel. Als Leugnen
<lb/>aber gilt und zieht demnach die Litiserescenz
<lb/>nach sich jeder Fall, wo der Beklagte es zum
<lb/>Rechtsspruch über Schuldig oder Nichtschuldig
<lb/>kommen lässt (Keller), so namentlich die Ein- 
<lb/>rede der Nothwehr und die Confession, welche
<lb/>etwas Unmögliches enthält. Streng von dieser
<lb/>sorgfältig ausgebildeten a. legis Aquiliae unter- 
<lb/>scheidet endlich der Verf. irn Anschlüsse an
<lb/>Keller die condictio certi der I. 9 pr. §.
<lb/>1. D. C., indem er die Ausbildung der letztem
<lb/>erst in den Ausgangspunkt der classischen Zeit
<lb/>legt, hier aber diese Klage nicht, wie Savigny,
<lb/>auf „die Fälle, wo der Beschädiger aus dem
<lb/>damnum eine Bereicherung erlangt habe4*, be- 
<lb/>schränken, sondern mit alten übrigen Klagen con-
<lb/>curriren lassen will (S. 102—116). Materiell-
<lb/>rechtlich Charakteristik er die Aquilia, wie sie
<lb/>uns zunächst bei Gaius erscheint, als Pönal-
<lb/>klage, gerichtet auf Ersatz und bekämpft, in- 
<lb/>dem er die Ansicht des ebengenannten Juristen,
<lb/>dass dieLitiscreseenz sie zu einer a. mixta
<lb/>mache, als längst überwunden ansieht, haupt- 
<lb/>sächlich den Standpunkt der herrschenden Mein- 
<lb/>ung, welche in Erwägung, dass das bei der
<lb/>Verurteilung über den einfachen Ersatz etwa
<lb/>hinausgehende Plus als Strafzusatz erscheine,
<lb/>die Klage zur a. mixta stempelt. Seine Polemik
<lb/>gipfelt sich in dem Satze: „Der Ersatz wurde
<lb/>bei den Deliktsklagen überhaupt als Strafe ange- 
<lb/>sehen", wenigstens nach dem ursprünglichen
<lb/>historischen und auch von den spätem römischen
<lb/>Juristen nie ganz aufgegebenen Standpunkte.
<lb/>Näher aber sucht der Verf. diesen Satz zu be- 
<lb/>gründen und die Lehre vom Strafzusatze zu
<lb/>widerlegen durch den Hinweis auf die Noxali-
<lb/>tä t der actio Aquilia, die bei derselben statt- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>findende Solidarität der Haftung mehrerer
<lb/>Schuldigen und die Normirung des passiven
<lb/>Ueb er ganges derselben auf die Erben; in
<lb/>letzterer Beziehung bekämpft er überhaupt die
<lb/>bezüglich der actiones mixtae herrschende Theorie,
<lb/>indem er den neuen Satz aufstellt: „Bei den

<lb/>Deliktsklagen haften die Erben nicht als solche,
<lb/>sondern lediglich aus der Bereicherung, die gegen
<lb/>sie gerichteten Klagen sind eigentlich lauter con- 
<lb/>dictiones ex injusta causa." Hiernach allent- 
<lb/>halben hält er die in den Institutionen (deren
<lb/>§. 9 h. t. und §. 19 act, allerdings ein kaum
<lb/>widerlegbares Argument für die Richtigkeit der
<lb/>herrschenden Theorie bieten dürften —) gege- 
<lb/>bene Charakteristik der Klage für unhaltbar (8.
<lb/>116—131). Der eben entwickelten Lehre stehen
<lb/>nach dem Verf. auch die Reehtssälze über die
<lb/>Klagenconcurrenz nicht entgegen. Wie
<lb/>die öffentliche Anklage ex lege Cornelia die
<lb/>Aqu. Klage nicht ausschliesse, so soll auch
<lb/>(— wiederum im Gegensätze zur herrschenden
<lb/>Theorie —) bei der Concurrenz mit den übri- 
<lb/>gen Deliktsklagen und den Contrakts-
<lb/>klagen in den Rechtsquellen die Auffassung
<lb/>der Aquilia als Pönalklage constant festge- 
<lb/>halten werden: Ersternfalls hält er, in Fällen
<lb/>der idealen Verbrechensconcurrenz wenigstens,
<lb/>die 1. 34 pr. 0. et A., wonach zwar aus jedem
<lb/>Delikt eine selbstständige Klage entsteht, indess
<lb/>poena major absorbet minorem, für ent- 
<lb/>scheidend und sucht mit dieser Stelle die 1. 15
<lb/>§. 46 injur. zu vereinigen, während er bei realer
<lb/>Verbrechensconcurrenz, wie er andrerseits her- 
<lb/>vorhebt, allerdings die Klagen in ihrem vollen
<lb/>Umfange neben einander statthaben; bei der Con- 
<lb/>currenz mit Contra kt s klagen bekämpft er die
<lb/>bekannte Savigny’sehe Ansicht wenigstens
<lb/>dem Principe nach, indem die ursprüngliche
<lb/>römische Auffassung hier freie Cumulation
<lb/>zulassen, und nur, in Beachtung, dass die poena
<lb/>der Aquilia Ersatz sei, durch künstliche Mittel
<lb/>(Caution, Remission , officio judicis) die zweite
<lb/>Klage, soweit mit der ersten bereits volle Be- 
<lb/>friedigung erlangt worden, gegenstandslos ge- 
<lb/>macht werde (8. 131 bis 144).

<lb/>Die Ausdehnung der Aquilischen Klage
<lb/>über ihr ursprüngliches beschränktes Anwen- 
<lb/>dungsgebiet hinaus anlangend, geht der Ver- 
<lb/>fasser wiederum nicht mit der herrschenden
<lb/>Meinung von der bekannten Unterscheidung, der
<lb/>Institutionen (actio directa, utilis und in
<lb/>factum), ebensowenig aber von der Darstellung
<lb/>bei Gaius (welcher die a. in factum nicht er- 
<lb/>wähnt) aus, sondern sucht nachzuweisen, dass
<lb/>die älteren classischen Juristen nur eine
<lb/>a. directa und eine a. in factum unterschei- 
<lb/>den, und zwar in gleicher Weise bei der In- 
<lb/>terpretation des ersten, wie des dritten Ka- 
<lb/>pitels der lex Aquilia. In jenem sollen sie das
<lb/>occidere — caedere, Todtschlagen im streng- 
<lb/>sten Sinne — dem mortis causam prae- 
<lb/>stare entgegensetzen und danach eine oder
</p>

                  <pb facs="2084706_13+1870_0186.tif"
                      n="182"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0186--><p/>
                  <p>

                     <lb/>182
</p>
                  <p>

                     <lb/>Civilrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>die andere der beiden Klagen geben; neben
<lb/>dem schon aus dem Wortsinne zu folgernden
<lb/>Unterschiede beider Begriffe besteht die Ver- 
<lb/>schiedenheit derselben namentlich darin, dass
<lb/>bei dem c. mortis dare noch eine Möglichkeit
<lb/>vorhanden sei, dem Tode zu entrinnen — andrer- 
<lb/>seits weist der Verfasser nach, dass die a. di- 
<lb/>recta von den Juristen bald nicht mehr auf das
<lb/>occidere beschränkt, sondern z. B. auch in dem
<lb/>Falle des Yergiflens (wo doch von einem d.
<lb/>corpore corpori d. nicht die Rede sein könne)
<lb/>gegeben worden sei. Ganz analog aber werde
<lb/>m dritten Kapitel das urere frangere
<lb/>rumpere dem causam damni praestare
<lb/>entgegengesetzt: ersternfalls, auch das cor- 
<lb/>rumpere mit inbegriffen, finde die directa,
<lb/>letzterenfalls die in factum a. statt; im Ein- 
<lb/>zelnen werden wieder die Nuancen und Ueber-
<lb/>gänge, welche je nach der strengem oder mil- 
<lb/>dern Meinung der Rechtsschulen bezüglich die- 
<lb/>ser beiden Klagen statuirt werden, nachgewiesen
<lb/>und endlich wird noch die Ausdehnung der
<lb/>letztgedachten Klage auf die Fälle wahrer Con-
<lb/>sumtion, welche unter den Wortlaut des Ge- 
<lb/>setzes nicht fällt, erörtert (8. 144 bis 157).
<lb/>Nunmehr zur a. utilis, welche bei Gajus und
<lb/>in den Institutionen vorkommt, übergehend, weist
<lb/>der Verfasser nach, dass diese von jener in fac- 
<lb/>tum a. begrifflich nicht verschieden, namentlich
<lb/>die eine, wie die andere eine honoraria a.,
<lb/>nur eine Unterart dieser utilis actio aber die
<lb/>fictitia sei, welche letztere — was von der
<lb/>a. utilis im weitern Sinne nicht nothwendig
<lb/>gelte — zu derselben Condemnation führen müsse,
<lb/>wie die civilen Musterformeln. Diese Unter- 
<lb/>scheidung auf die Aquilia in ihren verschiedenen
<lb/>Anwendungsfällen bezogen, führt er aus, dass
<lb/>die Ausdehnung dieser Klage nach Seite der
<lb/>Subjekte nicht zur a. fictilia führe, während
<lb/>in ihren übrigen Entwicklungsstufen dieselbe
<lb/>bald als directa, bald als fictitia, bald endlich
<lb/>als in factum a. erscheine, wie denn insbeson- 
<lb/>dere die letzteren beiden mannigfach ineinander-
<lb/>greilen. Erhalte so das obenbemerkte Justinia- 
<lb/>nische Schema eine gewisse Berechtigung, so
<lb/>habe überhaupt diese ganze Untersuchung nur
<lb/>historisches Interesse, da bei der utilis, wie
<lb/>bei der in factum a. sowohl bei der Aestimation
<lb/>des Schadens die bekannte Rückrechnung,
<lb/>als auch im Falle des Läugnens Litis er es een z
<lb/>stattfinde (8. 157 bis 164).

<lb/>In der bekannten Streitfrage, ob auch ein
<lb/>durch Unterlassungen verursachtes damnum
<lb/>die Aquilische Klage rechtfertige, bekämpft der
<lb/>Verfasser zunächst den von der herrschenden
<lb/>Meinung aufgestellten Satz: „Eine Unterlassung
<lb/>falle in der Regel nicht unter das Gesetz, und
<lb/>verpflichte nur ausnahmsweise dann, wenn sie
<lb/>sich an eine vorausgegangene — auch nicht
<lb/>culpose — Handlung anschliesse“ ♦), indem er

<lb/>*) Richtiger formulirfc diesen Satz Wind sch eid

<lb/>Fand., II, 2, S. 298, Anm. 91.
</p>
                  <p>

                     <lb/>in den Qiiellenstellen, aus welchen jene
<lb/>Regel gemeinhin gefolgert wird*), den Grund
<lb/>der Nichthaftung nicht in der Unterlassungshand- 
<lb/>lung, sondern in dem Mangel einer Substanz- 
<lb/>verletzung, bezüglich in der Person des Be- 
<lb/>schädigenden finden, ebensowenig aber auch die
<lb/>gedachte Ausnahme gelten lassen will. Vielmehr
<lb/>folgert er aus Coli. Nil, 7, §.7 den Satz: „Zum
<lb/>Thatbestande der direkten Klage werde eine
<lb/>Handlung und culpa dergestalt gefordert, dass
<lb/>auch eine auf eine nicht culpose Handlung fol- 
<lb/>gende culpose Unterlassung keineswegs genüge;
<lb/>wohl aber genüge eine culpose Unterlassung
<lb/>(schon an sich) für die a. ad exemplum legis
<lb/>Aqu." Hiernach führt er die ganze Frage auf
<lb/>den von ihm, wie oben angedeutet, entwickelten
<lb/>Culpabegriff zurück (8. 164 bis 172). Den
<lb/>nothwendigen Causalnexus zwischen culpa
<lb/>und damnum anlangend, verlangt er (im Ein- 
<lb/>klänge namentlich mit der im Criminalrechte
<lb/>herrschenden Theorie), dass jene zwar nicht
<lb/>noth wendige, wohl aber ausschliessliche
<lb/>Ursache des letzteren sei; so dass, wenn auch
<lb/>die causae adjuvantes die Causalität nicht auf-
<lb/>heben, diese doch durch jeden Umstand, der
<lb/>selbständig die nämliche Wirkung hervor- 
<lb/>bringe, durchschnitten werde. Dieser Satz wird
<lb/>aus den Quellen bewiesen, endlich aber die (be- 
<lb/>kanntlich auch im gemeinen deutschen Criminal- 
<lb/>rechte eine Rolle spielende) Antinomie von 1.15
<lb/>8. 1 und 1. 11 §. 3 h. t. („ut eo ictu certum
<lb/>esset eum moriturum") der Erörterung unter- 
<lb/>zogen (8. 172 bis 182).

<lb/>Das dritte und letzte Capitel handelt
<lb/>von der Durchführung der Aquilischen
<lb/>Klage.

<lb/>Hier werden zunächst diejenigen Personen
<lb/>aufgeführt, welche als Kläger im einzelnen
<lb/>Falle auftreten können; und zwar sind dies nach
<lb/>dem Verfasser der Eigenthümer, der bonae
<lb/>fidei possessor, die übrigen dinglich
<lb/>Berechtigten und, in beschränktem Umfange,
<lb/>jeder Interessent überhaupt. Bezüglich des
<lb/>Erstgenannten wird insbesondere der Fall,
<lb/>wo nach der Beschädigung das Eigenthum, und
<lb/>zwar auf eine andere Weise, als durch Ueber-
<lb/>tragung (denn letzternfalls findet bekanntlich eine
<lb/>Cession der Klage statt) auf einen Rechts- 
<lb/>nachfolger verloren geht, näher und zwar
<lb/>durchaus quellenmässig**) behandelt, so namentlich
<lb/>bezüglich des im Testamente Ireigelassenen, ver-
<lb/>mundeten Sklaven, sowie des Verhältnisses bei
<lb/>Collision des Erben mit dem Legatar und des
<lb/>Fiduciars mit dem Fideikommissar, insbesondere
<lb/>dem Universalfideicommissar. Ebenso wird der
<lb/>Fall der Concurrenz des gutgläubigen Be- 
<lb/>sitzers mit dem Eigenthümer, sowie die Klage
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Namentlich 1. 13 ß. 2 usur.


<lb/>**) Namentlich 1. 36 §. 1; 1. 13 §. 3 h. t. und
<lb/>1. 66 §. 2 ad sct. Treb. finden hierin eingehendere
<lb/>und in mancher Hinsicht neue Erklärung.
</p>

                  <pb facs="2084706_13+1870_0187.tif"
                      n="183"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0187--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Civilrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>183
</p>
                  <p>

                     <lb/>des Eigentümers gegen den Besitzer
<lb/>(und zwar soll diese nur gegen den in mala
<lb/>fide versirenden zulässig sein, da beim gut- 
<lb/>gläubigen das Moment der Missachtung frem- 
<lb/>dem Rechtes fehle), endlich umgekehrt die- 
<lb/>jenige des gutgläubigen Besitzes gegen
<lb/>den (ebenfalls gleichsam in mala fide befind- 
<lb/>lichen) Eigentümer näher betrachtet(8. 183
<lb/>bis 198). Von dinglich Berechtigten fer- 
<lb/>ner nennt der Verfasser neben dem Usufruk-
<lb/>tuar und Usuar den Pfandgläubiger. Die
<lb/>sehr bestrittene 1.^30 §, 1 h. t,, welche von der
<lb/>Klage des Letzteren und der damit concurriren-
<lb/>den Klage des Pfandschuldners „in id,
<lb/>quod debitum excedit“ spricht, unterwirft er hier
<lb/>einer eingehenden Erklärung und führt, abwei- 
<lb/>chend von früheren Interpreten, namentlich die
<lb/>letztgedachte Klage auf ihr richtiges Maass zu- 
<lb/>rück, während er sodann bezüglich der Klage
<lb/>des Pfandgläubigers gegen den Pfand-
<lb/>Schuldner die in 1.27 pign. angedeutete (bis- 
<lb/>her oft übersehene) nothwendige Voraussetzung,
<lb/>das Vorhandensein eines Interesses, betont
<lb/>(8. 198 bis 205). Endlich will Pernice von
<lb/>dem zur Zeit fast allgemein angenommenen Satz,
<lb/>dass dem blos obligatorisch Berechtigten
<lb/>die Aquilische Klage nicht zustehe, mehr Aus- 
<lb/>nahmen statuiren, als es gewöhnlich geschieht.
<lb/>Einmal findet er nämlich in dem Falle der 1. 27
<lb/>§. 14 h. t., wonach der Pächter wegen der be- 
<lb/>schädigten fructus nondum percepti die Klage
<lb/>hat, das Princip ausgesprochen, die Aquilia werde
<lb/>auf alle persönlichen Berechtigungen ausgedehnt,
<lb/>welche ohne Vermittelung eines Dritten
<lb/>zu dinglichen Rechten an der Sache führen, so
<lb/>dass namentlich dem Promissar gegen den Pro- 
<lb/>mittenten diese Klage wenigstens dann zustehe,
<lb/>wenn er zu der Zeit, wo Jener die Sache be- 
<lb/>schädigte, nicht in mora war. Als eine zweite
<lb/>Gruppe von Ausnahmsfällen aber hebt er den
<lb/>Fall der Zerstörung von Urkunden hervor und
<lb/>sucht nachzuweisen, dass bei den bezüglichen
<lb/>Entscheidungen die classisehen Juristen in erster
<lb/>Linie nicht das dingliche Recht an der Sache,
<lb/>sondern das Interesse einseitig betonen, während
<lb/>sie in der Regst allerdings den ursprünglichen
<lb/>Standpunkt festhalten und daher dem Commodatar
<lb/>z. B. die Klage entschieden versagen (8. 206
<lb/>bis 213).

<lb/>Hinsichtlich des Beklagten ist überall der
<lb/>Grundsatz maassgebend, dass nur der ex lege
<lb/>Aqu. haftet, welchem ein Verschulden, culpa,
<lb/>nachgewiesen werden kann. Nach diesem Grund- 
<lb/>sätze erörtert der Verfasser die Fragen der
<lb/>Haftung des Principals für Nachlässigkeit seiner
<lb/>Leute, mehrere Miturheber des Anstifters und
<lb/>Gehülfen, sowie Dessen, der lediglich auf Befehl
<lb/>handelte; besonders eingehend aber bespricht
<lb/>er sodann die, auch in der lex Aquilia berühr- 
<lb/>ten, Fälle der Noxalität, der Pauperies und
<lb/>die damit eng zusammenhängenden des ä d i li- 
<lb/>ci s c h e n Ediktes und der a. de dejectis
</p>
                  <p>

                     <lb/>et effusis, sämmtliche in ihrem Zusammen- 
<lb/>hänge mit der Aquilischen Klage. In allen ge- 
<lb/>nannten Fällen lässt er beide Klagen dergestalt
<lb/>concurriren, dass die letztgedachte bei statt- 
<lb/>findendem Verschulden, welches auch in blosser
<lb/>Connivenz bestehen könne, zu jenem hinzutrete,
<lb/>keine aber die andere consumire. Besonders
<lb/>hervorzuheben ist hienach seine Auffassung von
<lb/>der Haftung mehrerer condomini für das Ver- 
<lb/>gehen eines gemeinschaftlichen Sklaven, von der
<lb/>möglichen Noxalität auch der a. de pastu peco- 
<lb/>ris, der subsidiären Natur der a. ad ex. leg.
<lb/>Aqu. in den Fällen, wo ein Thier in Folge des
<lb/>Dolus eines Dritten beschädigt hat, endlich
<lb/>der a. effusis als einer blossen Unterart des
<lb/>Gattungsbegriffes des damnum inj. datum, aus
<lb/>welchem sich dieselbe ganz ähnlich entwickelt
<lb/>habe, wie die oben berührte a. in factum. Die
<lb/>nähere bezügliche Ausführung indess kann hier
<lb/>nicht wiedergegeben werden. (S. 213 bis 228).

<lb/>Der Beweis und die Be weis last richtet
<lb/>sich nach den allgemeinen Grundsätzen. Indess
<lb/>ist, wie Pernice ausführt, keineswegs in allen
<lb/>Fällen das Vorhandensein sämmtlicher Voraus- 
<lb/>setzungen der Aquilischen Klage noch besonders
<lb/>vom Kläger zu beweisen. So liegt in vielen
<lb/>beschädigenden Handlungen schon an sich die
<lb/>culpa, wie die injuria, während auch be- 
<lb/>züglich des Erweises des bestrittenen Causa 1-
<lb/>nexus die Römer sich von Subtilitäten lern- 
<lb/>halten; Sache des Beklagten andererseits ist
<lb/>es, die sich als Exeeptionen darstellenden
<lb/>Momente, wie die Bezugnahme auf Unterbrech- 
<lb/>ung des Causalnexus, Unzurechnungsfähigkeit,
<lb/>Nothstand oder Nothwehr, das trotz der Sach- 
<lb/>beschädigung fehlende damnum u. s. w., zu be- 
<lb/>weisen: während endlich, wo der Kläger ein
<lb/>Recht des Gegners zur Vornahme der beschädi- 
<lb/>genden Handlung anerkennen muss, ihm der
<lb/>(Repliken-)Beweis, dass der Beklagte sein Recht
<lb/>überschritten oder dolos gemissbraueht habe,
<lb/>obliegt. Besonders gestaltet sich noch die Sache
<lb/>bei der a. utilis und in factum: durch die

<lb/>Ausdehnung der Klage in subjektiver Beziehung
<lb/>tritt einmal dieNothwendigkeit, auch die Aktiv-
<lb/>legitimation zu erweisen, hinzu; auf der
<lb/>andern Seite aber wird gerade hier meist die
<lb/>blosse Nebeneinanderstellung von Ursache
<lb/>und Wirkung so lange genügen, als nicht
<lb/>Beklagter seine Unschuld excipiendo geltend
<lb/>macht (anders freilich auch hier in den oben
<lb/>besprochen Fällen, wo die Stellung des Beklag- 
<lb/>ten auf seine Diligenz als bonus p. f. influirte:
<lb/>diesfalls muss ihm nämlich der Mangel der er- 
<lb/>forderlichen Berufskenntnisse u. s. w. nachge- 
<lb/>wiesen werden) (8. 228 bis 238).

<lb/>Die bekannte Aestimation des Aquilischen
<lb/>Gesetzes (in welchem das „plurimi" des III. bald
<lb/>auch in das I Capitel übergetragen worden sei)
<lb/>hält der Verf., welcher ja nach dem Obigen die
<lb/>Straftendenz desselben leugnet, für eine durchaus
<lb/>eigenthümliche. Den einzigen Erklärungsgrund
</p>

                  <pb facs="2084706_13+1870_0188.tif"
                      n="184"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0188--><p/>
                  <p>

                     <lb/>184
</p>
                  <p>

                     <lb/>Civilrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>findet er darin, dass die Interpretation aus dem
<lb/>Werthersatze einen Interessenanspruch ge- 
<lb/>macht, namentlich dem Kläger die Füglichkeit,
<lb/>gegeben, die durch die Sachbeschädigung ihm
<lb/>entgangenen günstigsten Conjuncturen mit in
<lb/>Anschlag, zu bringen, das über den Sach-
<lb/>vverth hinausgehende Interesse aber als eine Art
<lb/>Accession der Hauptforderung behandelt, andrer- 
<lb/>seits aber das Bedürfniss berücksichtigt habe,
<lb/>übermässige Sehädenforderungen abzuschneiden.
<lb/>Danach soll der feste Maassstab des Durchschnitts-
<lb/>werthes lediglich als ein Correctiv jener In- 
<lb/>teressenforderung sich darstellen, und zwar zu- 
<lb/>nächst bei der directa, mehr aber noch bei der
<lb/>utilis und in factum actio. 63.

<lb/>77. Concurs. — Zwangs-Arrangement. — Rechte
<lb/>der bevorzugten Gläubiger.

<lb/>Pfandgläubiger können, als bevorzugte Gläu- 
<lb/>biger, auch für denjenigen Theil ihrer Forde- 
<lb/>rung, welcher durch das Unterpfand voraussichtlich
<lb/>nicht gedeckt wird, nicht gezwungen werden,
<lb/>einem von der Gläubigermehrheit abgeschlosse- 
<lb/>nen Arrangement (Stundungs- oder Nachlass- 
<lb/>vertrag) beizutreten.

<lb/>Wenn aber demnächst die Gläubiger ohne
<lb/>Zuziehung und Berücksichtigung des fraglichen
<lb/>Pfandgläubigers und seiner Unterpfänder ein Ar- 
<lb/>rangement zur Abwendung des Concurses ab-
<lb/>schliessen, so kann sich Letzterer dem nicht
<lb/>widersetzen, insbesondere nicht Concurserken-
<lb/>nung oder Deposition eines seine Forderung
<lb/>deckenden Betrags aus der Masse verlangen,
<lb/>sondern muss, wenn er sich nicht lediglich an
<lb/>seine Pfänder halten will, seine Ansprüche im
<lb/>Rechtsweg in sonst geeigneter Weise verfolgen.

<lb/>Wenn ein bevorzugter Gläubiger auch nicht
<lb/>verpflichtet ist, auf ein von der Mehrheit der
<lb/>Gläubiger beschlossen werdendes Arrangement
<lb/>einzugehen, so ist er doch dazu, und jedenfalls
<lb/>zur Theilnahme an den betreffenden Verhand- 
<lb/>lungen, berechtigt, zumal da er veranlasst sein
<lb/>kann, sich als chirographarischer Gläubiger zu
<lb/>constituiren (weil etwa sein Vorzugsrecht be- 
<lb/>stritten ist oder sein Unterpfand ihn nicht völlig
<lb/>deckt).

<lb/>Auch der Vorzugsrecht ansprechende Gläu- 
<lb/>biger muss daher zu Arrangementsverhandlun- 
<lb/>gen, auch wenn die Propositionen zunächst nur
<lb/>den unbevorzugten Gläubigern gemacht werden,
<lb/>beigeladen und überhaupt in Bezug auf Dispo- 
<lb/>sitionen über die Masse und auf deren Verwal- 
<lb/>tung gehört werden. (Fritsch, d. OAG. zu Darm- 
<lb/>stadt. Emminghaus, Archiv f. pract. RW. N. F.
<lb/>Bd. VI. 8. 93). * 26.

<lb/>78. Hypothecaria im Concurse.

<lb/>Dem Hypothekargläubiger steht auch im
<lb/>Concursverfahren als Regel das Recht
<lb/>zu, die alsbaldige definitive Veräußerung des
<lb/>zur Sicherheit seiner Forderung ihm verpfände- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>ten Rechts zu verlangen. Er hat dieses Recht
<lb/>selbst einer, die einstweilige Aussetzung solcher
<lb/>Veräußerung und statt dessen die Verpachtung
<lb/>des Pfandobjects beantragenden Majorität der
<lb/>Concursgläubiger gegenüber. Wenn
<lb/>auch ausnahmsweise bei vorliegenden ganz be- 
<lb/>sonderen Verhältnissen und namentlich
<lb/>dann, wenn eine alsbaldige Veräußerung des
<lb/>Pfandobjects einen, dessen wirklichem Werthe
<lb/>entsprechenden Erlös nicht erwarten lässt, das
<lb/>Concursgericht befugt erscheint, im Inter- 
<lb/>esse der Gesammtheit der Gläubiger und des
<lb/>Cridars der Vollziehung der Veräußerung eine
<lb/>gewisse Zeit lang Anstand zu geben, so setzt
<lb/>dies doch voraus, dass triftige Gründe dafür
<lb/>vorhanden seien, dass mit dem Ablaufe dieser
<lb/>Zeit die Erzielung eines höheren Erlöses zu er- 
<lb/>warten stehe. (Entsch. d. OAG. zu Darmstadt.
<lb/>Emminghaus, Archiv f. pract. RW. N. F. Bd. V.
<lb/>S. 415 f.) 26.

<lb/>79. Gläubiger im zweiten Concurse.

<lb/>Gläubiger, welche in einem früher formell
<lb/>erkannten Concurse ihres Schuldners keine Be- 
<lb/>friedigung gefunden haben, oder von jener Con-
<lb/>cursmasse ausgeschlossen waren, sind berech- 
<lb/>tigt, ihre Forderungen bei Ausbruch eines neuen
<lb/>Schuldenwesens über das Vermögen ihres Schuld- 
<lb/>ners mit Wirkung aufs Neue anzumelden. —
<lb/>Der das Schuldenwesen leitende Richter ist,
<lb/>wenn es sich um Erzwingung eines Nachlass- 
<lb/>vertrags handelt, also auch vor erkanntem for- 
<lb/>mellen Concurse, über die Zulässigkeit solcher
<lb/>aufs Neue angemeldeten Forderungen zu ent- 
<lb/>scheiden legitimirt. — (Entsch. des OAG. zu
<lb/>Darmstadt. Emminghaus, Archiv f. pract. RW.
<lb/>N. F. Bd. V. 8. 419.) 26.

<lb/>80. Concurs. Actio Paulliana.

<lb/>Kann die Mehrheit der Gläubiger in einem
<lb/>Concurs gegen den Widerspruch der Minderheit
<lb/>beschließen, dass ein vor Einleitung des Schul- 
<lb/>denwesens von dem Cridar abgeschlossener ge- 
<lb/>richtlich bestätigter Gutsanschlags-Vertrag auf
<lb/>Kosten der Concursmasse durch einen von dem
<lb/>Masse-Ausschuss bestellten Anwalt angefochten
<lb/>werden solle (actio pauliana)?

<lb/>Das OAG. zu Darmstadt hat diese Frage be- 
<lb/>jaht, weil die Feststellung der Masse zu den
<lb/>Obliegenheiten der Mehrheit der Gläubiger, resp.
<lb/>des Gläubiger - Ausschusses gehöre, dahin auch
<lb/>die Anfechtung eines solchen Uebergabsvertrags
<lb/>zu rechnen sei und auch im Falle eines Siegs
<lb/>im Processe die hierdurch entstehenden Vor- 
<lb/>theile der Concursmasse zufallen würden. (Em- 
<lb/>minghaus, Archiv f. pract. RW. N. F. Bd. VI.
<lb/>8. 202). 26.

<lb/>81. Actio Paulliana.

<lb/>Zur Substantiirung der actio Paulliana auf
<lb/>Rescission eines Kaufcontracts gerichtet, gehört
<lb/>objectiv eine von dem Erfolge der Verkürzung
</p>

                  <pb facs="2084706_13+1870_0189.tif"
                      n="185"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0189--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Civilrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>185
</p>
                  <p>

                     <lb/>der Gläubiger begleitete Veräußerung, subjec-
<lb/>tiv, dass diese Veräußerung absichtlich zur
<lb/>Verkürzung der Gläubiger vorgenommen sei.
<lb/>(Entsch. des OG. zu Wolfenbüttel. Zeilschr. für
<lb/>Rechtspfl. in Braunschweig. Jahrg. XV. 8. 172.)

<lb/>26.

<lb/>82. Uachlassvertrag — bei noch nicht entschie- 
<lb/>dener a. Paulliana.

<lb/>Nachlassverträge zur Abwendung des Con- 
<lb/>curses können gegenüber einer dissentirenden
<lb/>Gläubigerminorität nicht bestätigt werden, so- 
<lb/>lange letztere im Wege der actio Paulliana eine
<lb/>die Ueberschuldung aufhebende Ergänzung der
<lb/>Activmasse erstreiten will. (Entsch. d. OAG. zu
<lb/>Darmstadt. Emminghaus, Archiv f. pract. BW.
<lb/>N. F. Bd. V. 8. 416.) 26.

<lb/>83. Verlöbnissbruch — Klage auf Entschädigung.

<lb/>Bei einer Klage auf Entschädigung wegen
<lb/>Verlöbnissbruches braucht nicht die Summe an- 
<lb/>gegeben zu werden, welche als Satisfaciion ver- 
<lb/>langt wird; die Festsetzung derselben kann viel- 
<lb/>mehr, wenn nur die massgebenden beiderseiti- 
<lb/>gen persönlichen und Vermögensverhältnisse vor- 
<lb/>getragen werden, dem richterlichen Ermessen
<lb/>lediglich überlassen werden. (Entsch. d. OAG.
<lb/>zu Darmstadt. Emminghaus, Archiv für pract.
<lb/>BW. N. F. Bd. V. 8. 322.) 26.

<lb/>84. Elterliche Kutzniessung am Vermögen der
<lb/>Kinder. Rechte der Letzteren auf vorzugsweise
<lb/>Bestreitung ihrer Erziehungskosten und Alimente
<lb/>aus den Erträgnissen.

<lb/>Kann für Schulden der Eltern die Execution
<lb/>in die Erträgnisse des Vermögens der Kinder
<lb/>erfolgen, wenn den Eltern die Nutznießung an
<lb/>dem fraglichen Vermögen zusteht?

<lb/>Daraus, dass die Pflicht zur Alimentirung und
<lb/>Erziehung der in der Ehe erzeugten Kinder zu- 
<lb/>nächst und vorzugsweise auf der Person der
<lb/>Eltern ruht und unabhängig von dem Umstande
<lb/>besteht, ob die Kinder eigenes Vermögen be- 
<lb/>sitzen, an dem den Eitern ein Niessbrauchsrecht
<lb/>gebührt, folgt nicht, dass Eitern, welchen ein
<lb/>solches Niessbrauchsrecht zusteht, und welche
<lb/>keine anderen Mittel besitzen, um ihrer Eltern- 
<lb/>pflicht genügen zu können, berechtigt seien, die
<lb/>aus dem Nießbrauch fliessenden Revenüen
<lb/>zu anderen, zu den Kindern fremden, Zwecken
<lb/>zu verwenden, und sich hierdurch ausser Stand
<lb/>zu setzen, ihren Elternpflichten nachkommen zu
<lb/>können. (Erkenntniss des Kgl. OAG. zu Berlin.
<lb/>Emminghaus, Archiv f. pract. BW. N. F. Bd. VI.
<lb/>S. 62.) 26.

<lb/>85. Legitimation durch nachfolgende Ehe.

<lb/>Ein Ehemann, welcher das vor der Ehe ge- 
<lb/>zeugte (und vorher oder nachher geborne) Kind
<lb/>seiner Ehefrau unter Anerkennung des- 
<lb/>selben als das seinige durch nachfolgende
</p>
                  <p>

                     <lb/>Ehe legilimirt hat, ist nicht ferner in der Lage,
<lb/>seine Vaterschaft durch blosse Bezugnahme dar- 
<lb/>auf, dass die Zeugung des Kindes in die Zeit
<lb/>vor Abschluss der Ehe gefallen, oder durch die
<lb/>einfache Behauptung, mit der Mutter des Kindes
<lb/>in zutreffender Zeit nicht geschlechtlich ver- 
<lb/>kehrt zu haben, bestreiten zu können; er kann
<lb/>das nur mittelst des Nachweises der Unmög- 
<lb/>lichkeit eines solchen Abslammungsverhält-
<lb/>nisses und folglich der Irrigkeit seiner Aner- 
<lb/>kennung. Und der Dritte, welchen Mutter oder
<lb/>Kind als unehelichen Vater des letzteren in An- 
<lb/>spruch nehmen, beruft sich auf die durch sub-
<lb/>sequens matrimonium und Anerkennung des Man- 
<lb/>nes erfolgte Feststellung des Abstammungsver- 
<lb/>hältnisses mit dem nämlichen Rechtserfolge, wel- 
<lb/>chen das Berufen auf Zeugung während der
<lb/>Ehe und die dadurch begründete gesetzliche
<lb/>Vermuthung hat, so dass auch hier nur der
<lb/>Nachweis der Unmöglichkeit resp. der Irrigkeit
<lb/>der väterlichen Anerkennung für einen solchen
<lb/>Anspruch der Mutier oder des Kindes in Betracht
<lb/>kommen kann. (Entsch. des OAG. zu Berlin.
<lb/>Heuser, Annaleu etc. Jahrg. XV. 8.275 fl.) 26.

<lb/>86. Zur Lehre von dem Anwachsungsrechte hei
<lb/>demNiessbrauehe. Vom Priv. Doc. Dr. S chlayer
<lb/>in Heidelberg. (Archiv f. civil. Pr. Bd. LI. —
<lb/>N. F. Bd. I. — 8. 334 f.)

<lb/>Diese Abhandlung beschäftigt sich mit fr. 3.
<lb/>§. 2. D. VII. 4; in ihm ist ausgesprochen: Ti- 
<lb/>tius und Mävius sind zusammen zum Legat des
<lb/>Nießbrauchs in solidum berufen; dem Titius ist
<lb/>liberdiess eine Quote des ususfr. relegirt. Wenn
<lb/>hier Titius wegfällt, so erwirbt Mävius vollends
<lb/>den ganzen Nießbrauch durch das Anwachsungs- 
<lb/>recht, da er ja von Anfang an in solidum be- 
<lb/>rufen war. Zum gleichen Ergebnisse führe auch
<lb/>die Zusammenstellung mit dem Wegfallen des
<lb/>Mävius, welches nur als vollständiges zu denken
<lb/>ist; vorauszusetzen ist, dass Mävius schon vor
<lb/>dem Eintritt des Reelgatsfalls seine Niessbrauch-
<lb/>quote verloren hatte. Die Frage ist, ob Titius
<lb/>kraft des Relegats bloss die relegirte Quote oder
<lb/>nicht auch kraft des Anwachsungsrechts die
<lb/>durch das Wegfallen des Mävius freigewordene
<lb/>weitere Quote erhalte? Titius erhält nun nicht
<lb/>(wieder) das Ganze kraft des Anwachsungsrechts,
<lb/>vielmehr kehrt nur die relegirte Quote zu ihm
<lb/>zurück, der Rest aber zum Eigenthum, von dem
<lb/>ja der ususfructus abgezweigt war. Der Verf.
<lb/>bespricht hierüber die Ansicht Yangerow’s, Ba-
<lb/>ron's etc. 26.

<lb/>87. Zur Revision der Lehre von der Kollation.
<lb/>Vom HGR. Dr. Zimmer mann zu Giessen.
<lb/>(Archiv f. d. civil. Pr. Bd. LI. 8. 389 f.)

<lb/>Der Verf. findet einen Grund zur Erklärung
<lb/>der grossen Verschiedenheit zwischen Theorie
<lb/>und Praxis darin, dass man ungeachtet der all- 
<lb/>gemeinen Annahme des Verschwindens der al- 
<lb/>ten collatio bonorum der Emancipirten und der
</p>

               </div>
            </div>
            <pb facs="2084706_13+1870_0190.tif"
                n="186"
                xml:id="zs1-2084706_13-1870_0190"/>
            <div xml:id="d2055e51715">
               <head>Deutsches Privatrecht</head>
               <div xml:id="d2055e51720">
                  <head>Handelsrecht</head>
                  <div xml:id="d2055e51725">
                     <head>Anzeigen und Auszüge</head>
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084706_13+1870_0190--><p/>
                     <p>

                        <lb/>186
</p>
                     <p>

                        <lb/>II. Deutsches Privatrecht.
</p>
                     <p>

                        <lb/>collatio dotis der sua dennoch viele Rechtssätze
<lb/>derselben für die völlig umgestaltete Collation
<lb/>aller Descendenten des neuesten Justinianischen
<lb/>Rechts noch für anwendbar erklärte und zu
<lb/>wenig Rücksicht auf das deutsche Recht und
<lb/>dessen Verschmelzung mit dem Römischen Rechte
<lb/>nahm. Der Verf. stellt folgende Sätze auf:

<lb/>1) Die Collation findet auch statt unter De- 
<lb/>scendenten, welche durch Erbveftrag zur Erb- 
<lb/>folge berufen sind, unter der Voraussetzung,
<lb/>dass sie auch zur gesetzlichen Erbfolge berufen
<lb/>gewesen wären.

<lb/>2) Zu den der Collation unterworfenen Ge- 
<lb/>genständen gehört ausser der dos, propter nup- 
<lb/>tias donatio, der elterlichen Beihülfe, beziehungs- 
<lb/>weise den einfachen Schenkungen unter Leben- 
<lb/>den, auch dasjenige, was in Folge anticipirter
<lb/>Erbfolge bei Guts-Anschlags-Verträgen den De- 
<lb/>scendenten aus dem Vermögen des Erblassers
<lb/>bei dessen Lebzeiten zugewendet worden ist.

<lb/>3) Dieselbe geschieht nur durch Einrech- 
<lb/>nung des Vorempfanges nach dem Werthe des- 
<lb/>selben zur Zeit der Zuwendung, ohne Rücksicht
<lb/>darauf, ob die Gegenstände noch vorhanden sind
<lb/>oder nicht, ob sie durch Zufall oder auf andere
<lb/>Weise vernichtet oder verschlechtert worden sind,
<lb/>ob sie aus Noth oder auf sonstige Weise ver- 
<lb/>braucht worden sind oder nicht.

<lb/>Jedoch ist es der dotirten Descendentin, welche
<lb/>während ihrer Minderjährigkeit ihre Mitgift durch
<lb/>den Concurs ihres Mannes ganz oder zum Theile
<lb/>verloren hat, gewährt, statt der Einrechnung die
<lb/>ihr zuslehende Klage abzutreten.

<lb/>4) Dem Collalionspflichtigen steht es frei,
<lb/>statt der Anrechnung die empfangenen vertret- 
<lb/>baren Sachen in derselben Quantität und Quali- 
<lb/>tät, unter Zugrundelegung deren Werthes zur
</p>
                     <p>

                        <lb/>Zeit der Zuwendung, in die Erbmasse zur reel- 
<lb/>len Verkeilung einzuwerfen oder einzubringen.

<lb/>5) Beträgt der Vorempfang mehr, als der
<lb/>Erbtheil ausmacht, so ist der Collationspflichtige
<lb/>von der Theilung ausgeschlossen, er braucht
<lb/>aber auch nichts herauszugeben oder zu erstat- 
<lb/>ten, unbeschadet jedoch des Klagerechts des
<lb/>etwa hierdurch verletzten Pflichttheils-Berech- 
<lb/>tigten.

<lb/>6) Die entfernteren Descendenten haben die
<lb/>Vorempfänge ihrer Eltern zu conferiren, mögen
<lb/>sie dieselben beerbt haben oder nicht, unbe- 
<lb/>schadet jedoch ihres Pfllchttheilrechtes.

<lb/>7) Ebenso müssen dieselben ihren eigenen,

<lb/>von dem Erblasser vor oder nach dem Ableben
<lb/>ihrer Eltern empfangenen Zuwendungen sich
<lb/>einrechnen lassen. 26.

<lb/>88. Oh und von welchem Zeitpunkte an Zinsen
<lb/>von Conferenden gefordert werden können.

<lb/>1) Wenn auch in der Collationspflicht im
<lb/>Allgemeinen die Verbindlichkeit einbegriffen ist,
<lb/>auch die Früchte (Zinsen) der Conferenden von
<lb/>Eröffnung der Erbschaft an einzuwerfen, so gilt
<lb/>dies doch nur insofern die zu conferirenden
<lb/>Gegenstände frucht- oder zinstragend sind.

<lb/>2) Bei der Collation an sich nicht frucht- 
<lb/>tragender Gegenstände wird die Zinspflicht erst
<lb/>durch Mora begründet.

<lb/>3) Diese Mora tritt nur ein, wenn der Pflich- 

<lb/>tige sich seiner Collationspflicht weigert oder
<lb/>sich der Verzögerung des Theilungsverfahrens
<lb/>oder der ihm danach obliegenden im Theilplan
<lb/>begründeten Herauszahlung schuldig macht. (Erk.
<lb/>d. OAG. zu Darmstadt. Emminghaus, Archiv f.
<lb/>pr. RW. N. F. Bd. VI. 8. 56). 26.
</p>
                     <p>

                        <lb/>II.

<lb/>Deutsches Privatrecht.

<lb/>Handelsrecht.
</p>
                     <p>

                        <lb/>112. Das deutsche Handelsrecht. Systematisch
<lb/>dargestellt von Dr. Wilhelm En de mann, Prof,
<lb/>der Rechte und Oberappellationsgerichtsrath zu
<lb/>Jena. Zweite verbesserte Auflage. Heidelberg,
<lb/>Verlag von Bengel und Schmidt. 1868.

<lb/>Der Herr Vf. erklärt selbst in der Vorrede,
<lb/>dass ausser andern Gründen schon die kurze
<lb/>Zeit, welche zwischen dem Erscheinen der 1*
<lb/>und 2. Auflage mitten inne liege, eine tiefer
<lb/>greifende Revision unmöglich gemacht habe, so
<lb/>dass ausser rein ausser liehen Berichtigungen
<lb/>und Zusätzen insbesondere Beifügung der neue- 
<lb/>sten Literatur nur einzelne Partien, aus Anlass
<lb/>der Arbeiten von Faehgenossen, umgearbeitet
</p>
                     <p>

                        <lb/>worden seien. Indess auch unter diesen Um- 
<lb/>ständen wird das Werk bei der selbstständigen
<lb/>Stellung, welche »der Herr Verf. als Rechtslehrer
<lb/>einnimmt, den "Werth, der ihm früher zukam,
<lb/>noch heute, behaupten. 43.

<lb/>113. Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetz- 
<lb/>huch. Erläutert aus den Materialien, der Rechts- 
<lb/>lehre und den Entscheidungen der deutschen
<lb/>Gerichte unter genauer Berücksichtigung der
<lb/>Einführungsgesetze sämintiicher deutschen Staa- 
<lb/>ten. Von Dr. jur. Georg Löhr, Adv. in Köln.
<lb/>Elberfeld 1868. Verlag v. R. L. Friderichs.

<lb/>Den Text dieses Werkes bildet das HGB.
<lb/>selbst incl. des Seerechtes. Unter demselben
</p>
                     <pb facs="2084706_13+1870_0191.tif"
                         n="187"
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                     <p>

                        <lb/>Handelsrecht.
</p>
                     <p>

                        <lb/>187
</p>
                     <p>

                        <lb/>befinden sich die vom Herrn Verf. gegebenen
<lb/>Bemerkungen und Erläuterungen zu den ein- 
<lb/>zelnen Artikeln. Woraus das Material hierzu
<lb/>entnommen ist, deutet bereits der Titel des
<lb/>Buches an. Ein ausführliches Sachregister er- 
<lb/>leichtert den Gebrauch des letzteren.

<lb/>Hin und wieder finden sich auch selbststän- 
<lb/>dige Erörterungen des Herrn Verf., ebenso wie
<lb/>die übrigen Anmerkungen jedoch in gedrängter
<lb/>Form durch welche sich überhaupt der gegen- 
<lb/>wärtige Commentar von anderen derartigen Ar- 
<lb/>beiten unterscheidet. Trotz des nicht zu be- 
<lb/>deutenden Umfangs enthält derselbe daher stoff- 
<lb/>lich Viel und eignet sich aus diesem Grunde
<lb/>vorwiegend zum Gebrauche des Practikers. 43.

<lb/>114. Heber die Benutzung und Bedeutung der
<lb/>Berathungsprotocolle für die Interpretation
<lb/>des deutschen Handelsgesetzbuchs, von Gold- 
<lb/>schmidt. (Zeitsehr. f. d. ges. d. HR. Bd. X.
<lb/>8. 40 fg.).

<lb/>Der Herr Verf. verficht hier noehmnls seine
<lb/>Ansichten gegenüber den Ausführungen Hahns
<lb/>und Schlesingers bez. Thöls über dieses etwas
<lb/>heiklige Thema. 43.

<lb/>115. Zu Art. 133 des ADHGBs. Die Liqui- 
<lb/>dation der offenen Handelsgesellschaft. Vom Herrn
<lb/>Stadtgerichtsrath Key ss n er in Berlin. (Zeitschr.
<lb/>f. d. ges. Handelsrecht Bd. X. 8. 327 fg.).

<lb/>Indem der Zeitpunkt und die Thatsache der
<lb/>Gesellschaftsauflösung zum Ausgangspunkt ge- 
<lb/>nommen wird, werden die Bestallung und Er- 
<lb/>nennung der Liquidatoren, deren Abberufung,
<lb/>die Stellung der Liquidatoren, ihre Befugnisse
<lb/>und Pflichten, ferner die Rechtsverhältnisse der
<lb/>bisherigen Gesellschafter unter einander, sowie
<lb/>zu dritten Personen bis zur Beendigung der
<lb/>Liquidation, die Auseinandersetzung unter den
<lb/>Gesellschaftern sowohl im Falle der Solvenz wie
<lb/>in dem der Insolvenz der Gesellschaftsmasse,
<lb/>die formelle Behandlung der Sache, sobald eine
<lb/>eigentliche Liquidation nicht eintritt, sondern
<lb/>die Handlung mit Activen und Passiven von einem
<lb/>oder mehreren Anderen übernommen wird, oder
<lb/>wenn die sich auflösende Gesellschaft Zweig- 
<lb/>niederlassungen besessen u. s. w. und ,endlich
<lb/>die Beendigung der Liquidation einer eingehen- 
<lb/>den Erörterung unterworfen.

<lb/>Dem Herrn Verf. in das Einzelne zu folgen,
<lb/>ist bei dem Raume, welcher diesen Zeilen zu
<lb/>Gebote steht, nicht thunlieh.

<lb/>Hervorgehoben möge daher nur werden, dass
<lb/>der Herr Verf. davon ausgeht, dass die Gesell- 
<lb/>schaft mit dem Auflösungsvermerke bez. mit der
<lb/>Bekanntmachung der erfolgten Auflösung that-
<lb/>sächlich zwar zu bestehen aufhört und nunmehr
<lb/>an Stelle der societas eine blosse Vermögens- 
<lb/>gemeinschaft tritt, dass aber nichtsdestoweniger
<lb/>bis zur Beendigung der Auseinandersetzung zum
<lb/>Zwecke der letzteren der Fortbestand der Ge- 
<lb/>sellschaft noch fingirt wird. Hieraus ergeben
</p>
                     <p>

                        <lb/>sich Folgesätze z.B. rücksichtlich des Erlöschens
<lb/>der bisherigen Procuren, des Grades der Sorg- 
<lb/>falt, welche die bisherigen Gesellschafter nun- 
<lb/>mehr zu prästiren haben u. s. w. Was dagegen
<lb/>die rechtliche Stellung des Liquidators anlangt,
<lb/>so erscheint derselbe, abgesehen von dem Falle,
<lb/>wo ein Gesellschafter auf Grund der Bestim- 
<lb/>mungen des Gesellschaftsvertrags die Liquidation
<lb/>besorgt als Bevollmächtigter der socii. Auf die
<lb/>Befugnisse mehrerer Liquidatoren leiden da- 
<lb/>her auch nicht, wie Kräwell irrig annimmt, die
<lb/>Bestimmungen des 2. und 3. Abschnittes, son- 
<lb/>dern nur die Art. 136.137 u. 140 des Handels- 
<lb/>gesetzbuches Anwendung. Ebensowenig darf
<lb/>davon ausgegangen werden, als ob der Liqui- 
<lb/>dator an sich in irgend einem Rechtsverhält- 
<lb/>nisse zu den Gläubigern den in Liquidation be- 
<lb/>findlichen Gesellschaft stände und den Gläubi- 
<lb/>gern gegenüber für seine bei der Liquidation
<lb/>getroffenen Maassnahmen verantworlich wäre.

<lb/>Wegen des Weiteren haben wir auf die Ab- 
<lb/>handlung selbst zu verweisen. 43.

<lb/>116. Zu Art. 290 d. ADHGBs. Zinsen?

<lb/>Die nach Procenten oder sonstwie berech- 
<lb/>neten Gelder, welche Mitglieder von Vorschuss- 
<lb/>vereinen bei Verzug in der Rückzahlung von
<lb/>Darlehnen an die Vereinscasse zu entrichten ha- 
<lb/>ben, sind nicht Zinsen und unterliegen daher
<lb/>defi Zinsverboten nicht. (U. d. Ob. Trib. zu
<lb/>Berlin vom 11. Juli 1865. Zeitschr. f. d. ges.
<lb/>HR. Bd. X. 8. 569.) 43.

<lb/>117. Ueber die Zulässigkeit und Form der Ein- 
<lb/>tragung einer Inhaberpapieremission im Hypo- 
<lb/>thekenbuche. (V. 0. des k. ’sächs. Justizmini- 
<lb/>steriums v. 6.Nov. 1865. Zeitschr. f. d. ges. HR.
<lb/>Bd.X. 8. 570). 43.

<lb/>118. Zu Art. 291 d. ADHGBs. Lontocor-
<lb/>rentzieber.

<lb/>Dass bei Kaufleuten auch die im Saldo be- 
<lb/>griffenen Zinsen verzinst werden, setzt eine
<lb/>fortdauernde Geschäftsverbindung voraus. Wird
<lb/>letztere gelöst, ohne dass das letzte Saldo ver- 
<lb/>glichen wird, so werden die von da ab laufen- 
<lb/>den Zinsen nicht weiter verzinst. (U. d. OAG.
<lb/>zu Lübeck v. 9. Dec. 1861. Zeitschr. f. d. ges.
<lb/>HR. Bd. X. S. 568). 43.

<lb/>119. Zu Art. 292 d. ADHGBs. Zinsfuss.

<lb/>Die Bestellung einer Hypothek für ein Han- 
<lb/>delsschuld ändert am Zinsfuss der Letzteren
<lb/>nichts. (U. d. österr. ob. GHs. vom 8. Nov. 1865.
<lb/>Zeitschr. f. d. ges. HR. Bd. X. 8. 568). 43.

<lb/>120. Zu dems. Art. Desgi.

<lb/>Die Bezeichnung des Gläubigers als Kauf- 
<lb/>mann in der Urkunde, wenn diese Eigenschaft
<lb/>sonst zweifelhaft isl, genügt nicht, um den Ein- 
<lb/>trag der Hypothek mit mehr als 5 pCt. Zinsen
<lb/>zu rechtfertigen. (U. d. österr. ob. GHs. vom
</p>

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                     <p>

                        <lb/>188
</p>
                     <p>

                        <lb/>II. Deutsches Privatrecht.
</p>
                     <p>

                        <lb/>29. Mai 1866. Zeitschr. f. d. ges. HR. Bd. X.
<lb/>8. 568). 43.

<lb/>121. Zu Art;. 301 d. ADHBs. Accept einer
<lb/>Anweisung.

<lb/>Die Besetzung der amtlichen Eigenschaft
<lb/>zum Namen des Acceptanten, begründet noch
<lb/>nicht die Annahme, dass der Acceptant die Ver- 
<lb/>pflichtung zur Einlösung des Papiers lediglich
<lb/>auf eine von ihm in Folge seines Amtes ver- 
<lb/>waltete Kasse übernommen habe, vielmehr haf- 
<lb/>tet der Acceptirende persönlich. (U. d. HAG.
<lb/>zu Nürnberg v. 5. Sept. 1864. Zeitschr. f. d.
<lb/>ges. HR. Bd. X. S. 575). 43.

<lb/>122. Zu Art. 301 d. ADHGBs. lieber Ver-
<lb/>pflichiungsgrund und Valutenbekenntniss nach
<lb/>Handelsrecht. Ein Beitrag zum Verständniss
<lb/>des Art. 301 des HGBs. von Herrn Sladtrichter
<lb/>R. Koch in Berlin. (Zeitschr. f. d. ges. HR.
<lb/>Bd. X. 8. 428 fg.).

<lb/>Die vorliegende Abhandlung wird in der
<lb/>Hauptsache nur für Juristen derjenigen Terri- 
<lb/>torien von Werth sein, in denen die Gültigkeit
<lb/>der cautio indiscreta überhaupt, nicht, wie in
<lb/>Sachsen bereits seit 1722, gesetzlich sanctio-
<lb/>nirt ist. 43.

<lb/>123. Zu Art. 310. 343. 366. 375 d. ADHGBs.

<lb/>Commissions-Verfahren des Einkaufscommissio-
<lb/>närs bei Nichtabnahme der Waaren seilen des
<lb/>Committenten. (Erk. d. HAG. zu Nürnberg v.
<lb/>6. Oct. 1865. Zeitschr. f. d. ges. HR. Bd. X.
<lb/>8. 136). 43.

<lb/>124. Zu Art. 313 u. 374 d. HGB. Pfand-,
<lb/>bez. Retentionsrecht des Commissionärs.

<lb/>Dem Commissionär, welcher wegen nicht
<lb/>erstatteter Vorschüsse das Zurückhaltungsrecht
<lb/>an den von ihm zur Disposition des Committen- 
<lb/>ten gehaltenen Waaren des letzteren ausüben
<lb/>will, steht die Beschränkung des Art. 313.
<lb/>Abs. 2 nicht entgegen, er ist aber verpflichtet,
<lb/>hievon den Committenten ohne Verzug in Kennt-
<lb/>niss zu setzen, sobald dieser ihr anweist, in
<lb/>einer bestimmten Weise mit den Waaren zu
<lb/>verfahren. (Erk. d. HAG. zu Nürnberg vom
<lb/>18. Sept. 1865. Zeitschr. f. d. ges. HR. Bd.X.

<lb/>8. 132). 43.

<lb/>125. Zu Art. 347 d. HGBs. Benachrichti- 
<lb/>gung wegen mangelhafter Lieferung.

<lb/>Auch dem Spediteur gegenüber ist der Em- 
<lb/>pfänger von Waaren, wenn er sich an diesen
<lb/>halten will, zur sofortigen Benachrichtigung von
<lb/>augenfälligen Mängeln der Liefernng verpflichtet.
<lb/>(Erk. d. Ob. Tr. zu Stuttgart v. 4. Mai 1861.
<lb/>Zeitschr. f. d. ges. HR. Bd.'X. 8. 147). 43.

<lb/>126. Zu Art. 361 d. ADHGBs. Haftung des
<lb/>Commissionärs.

<lb/>Der Commissionär hat nur für Beobachtung
</p>
                     <p>

                        <lb/>der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ein- 
<lb/>zustehen. Hat er diese beobachtet und ein Zu- 
<lb/>fall macht seine Geschäftsführung zu einer nach- 
<lb/>theiligen für den Committenten, so ist Letzterer
<lb/>dem Ersteren nichts destoweniger zur Erstat- 
<lb/>tung der Auslagen und zur Befreiung der über- 
<lb/>nommenen Verpflichtungen verbunden. (U. d.
<lb/>OAG. zu Lübeck v. 28. Juni 1866. Zeitschr.
<lb/>f. d. ges. HR. Bd. X. 8. 536). 43.

<lb/>127. Zu Art. 371 d. ADHGBs. Vergütung
<lb/>der dem Commissionär erwachsenen Auslagen.

<lb/>Wo die Natur derWaare oder der Handels- 
<lb/>brauch die Aufnahme einer Versicherung mit
<lb/>sich bringt, hat der Committent dem Commis- 
<lb/>sionär auch die im Interesse des ersteren auf- 
<lb/>gewendeten Versicherungsspesen zu erstatten.
<lb/>Ebenso muss der Committent auf dessen An- 
<lb/>ordnung die Waare einstweilen beim Commis- 
<lb/>sionär lagern bleibt, dem letzteren im Zwei- 
<lb/>fel Lagergeld entrichten. (Erk. d. HAG. zu
<lb/>Nürnberg v, 18. Sept. 1865. Zeitschr. f. d. ges.
<lb/>HR. Bd. X. 8. 132). 43.

<lb/>128. Zu Art. 376. 321 d. ADHGBs. Com- 
<lb/>missionär.

<lb/>Nach welchem Zeitpunkte ist der Börsen-
<lb/>und Marktpreis zu bestimmen, wenn der Ver-
<lb/>kaufscommissionär als Selbstkäufer die Waare
<lb/>behält? (Nach dem Tage, von welchem die
<lb/>Anzeige darüber an den Committenten dalirt).
<lb/>(Erk. d. Ob. Tr. zu Berlin vom 11. Mai 1865.
<lb/>Zeitschr. f. d. ges. HR. Bd.X. 8.138). 43.

<lb/>129. Zu Art. 380 d. ADHGBs. Spediteur.

<lb/>Der Spediteur haftet im Zweifel nicht für
<lb/>Versehen der Zwischenspediteure. (Erk. des
<lb/>Berl. Ob. Tr. v. 25. März 1862 (aus der Zeit
<lb/>vor der Geltung d. HGBs.) Zeitsch. f. d. ges.
<lb/>HR. Bd.X. S. 141). 43.

<lb/>130. Desgl.

<lb/>Haftung des Spediteurs für eine als Eilgut
<lb/>übernommene Waare. (Urth. d. Handelsger. zu
<lb/>Hamburg v. 4. Juli 1862. Zeitschr. f. d. ges.
<lb/>HR. Bd. X. 8. 142). 43.

<lb/>131. Desgl.

<lb/>Haftung des Spediteurs für vertragswidrige
<lb/>und verspätete Ausführung des Auftrags. (Urtli.
<lb/>d. Hofgerichts zu Wiesbaden v. 1863. Zeitschr.
<lb/>f. d. ges. HR. Bd.X. S. 143). 43.

<lb/>132. Desgl.

<lb/>Haftung des Abrollsgediteurs für Speditions- 
<lb/>gut hinsichtlich des Transportes vom Bahnhof
<lb/>zur Wohnung des Empfängers. (Urth. d. Berl.
<lb/>Ob. Tr. v. 13. Sept. 1864. Zeitschr. f. d. ges.
<lb/>HR. Bd. X. 8. 143). 43.

<lb/>133. Desgl.

<lb/>Der Spediteur haftet nicht für die Versehen
</p>

                     <pb facs="2084706_13+1870_0193.tif"
                         n="189"
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                     <p>

                        <lb/>Handelsrecht.
</p>
                     <p>

                        <lb/>189
</p>
                     <p>

                        <lb/>des Frachtführers, dem er das Speditionsgut
<lb/>zum Zwecke des Transportes übergibt. (Erk.
<lb/>d.HAG. zu Nürnberg v. 12. Sept. 1804. Zeitschr.
<lb/>f. d. ges. HR. Bd. X. 8. 146). 43.

<lb/>134. Desgl.

<lb/>Der Spediteur kann sich nicht an seinen
<lb/>Committenten halten, wenn er gegen dessen
<lb/>Weisung die Waaren ohne Spesenachnahme ab- 
<lb/>lieferte. (Erk. d. ob. Oesterr. GHofs v. 3. Mai
<lb/>1864. Zeitschr. f. d. ges. HR. Bd. X. 8.147).

<lb/>43.

<lb/>135. Desgl.

<lb/>Das Bremer HG. hat der Glausei im Connos-
<lb/>sement „Gewicht und Inhalt unbekannt" nur die
<lb/>Bedeutung beigelegt, dass der Schiffer beim
<lb/>Nachweise eines Manco dieses ersetzen müsse.
<lb/>Anderer Ansicht ist das Berl. Ob. Tr. im Erk.
<lb/>v. 6. Oct. 1863. Nach diesem ist solchenfalls
<lb/>beim Vorhandensein eines Manco nur der Com- 
<lb/>mittent dem Empfänger verhaftet. (Zeitschr. f.
<lb/>d. ges. HR. Bd. X. 8. 148). 43.

<lb/>136. Zu Art. 382 d. ADHGBs. Lagergeld.

<lb/>Auch auf die Zeit, während welcher der
<lb/>Spediteur sein Retentionsrecht ausübte, kann
<lb/>derselbe Lagergeld vom Committenten verlangen.
<lb/>(OAG. zu Cassel v. 1862. Zeitschr. f. d. ges.
<lb/>HR. Bd. X. 8.149). 43.

<lb/>137. Zu Art. 390 d. ADHGBs. Schlepp- 
<lb/>schifffahrt.

<lb/>Finden auf die Schleppschifffahrt die Regeln
<lb/>vom Frachtgeschäft Anwendung? (Erk. d. Ob.
<lb/>Tr. zu Berlin v. 30. Mai 1858 u. 24. Nov. 1864.
<lb/>Zeitschr. f. d. ges. HR. Bd. X. S. 150 u. 151).

<lb/>43.

<lb/>138. Zu Art. 394 d. ADHGBs. Rücktritt.

<lb/>Die Befugniss des Absenders wegen Hinder- 
<lb/>nisse in der Fortsetzung der Reise vom Fracht- 
<lb/>verträge zurückzutreten, dauert so lange das
<lb/>Hinderniss anhält; dem Frachführer steht ein
<lb/>Schädenanspruch deshalb nicht zu. (Erk. d. Ob.
<lb/>Tr. zu Berlin v. 12. Apr. 1864. Zeitschr. f. d.
<lb/>ges. HR. Bd. X. 8.154). 43.

<lb/>139. Zu Art. 396 d. ADHGBs. Gemeiner
<lb/>Handelswerth.

<lb/>Der gemeine Handelswerth im Sinne des
<lb/>Art. 396 ist der Preis, um den sich Absender
<lb/>oder Empfänger die Waare am Orte und zur
<lb/>Zeit der Ablieferung sich verschaffen konnte.
<lb/>(Erk. d. HAG. zu Nürnberg v. 21. Nov. 1864.
<lb/>Zeitschr. f. d. ges. HR. Bd. X. 8. 155). 43.

<lb/>14«. Zu Art. 401 bez. 429 d. HGBs. Haf- 
<lb/>tung mehrerer Frachtführer bez. Eisenbahnen.

<lb/>Das Rechtsverhältnis zwischen dem Absen- 
<lb/>der und den Bahnverwaltungen, welche nach
<lb/>einander die Waare tranportiren, richtet sich
</p>
                     <p>

                        <lb/>nach den Gesetzen des Ortes, wo die jedes
<lb/>malige Uebernahme der Waare und des Fracht- 
<lb/>briefs erfolgt. (Erk. d. Rhein. App. GHofs v.
<lb/>5. Febr. 1864. Zeitschr. f. d. ges. HR. Bd. X.
<lb/>8. 164). 43.

<lb/>141. Zu Art. 409 d. ADHGBs. Vorausbe- 
<lb/>zahlung der Fracht.

<lb/>Aus der Vorausbezahlung der Fracht folgt
<lb/>keine Anerkennung der vertragsmäßigen Ablie- 
<lb/>ferung. (App. Hof zu Cöln v. 6. April 1862.
<lb/>Zeitschr. f. d. ges. HR. Bd. X. 8. 159). 43.

<lb/>142. Zu Art. 410 d. ADHGBs. Frachtspesen.

<lb/>Der Frachtführer hat die Verpflichtung, das
<lb/>Frachtgut nur gegen Entrichtung der auf das- 
<lb/>selbe verwendeten Spesen abzuliefern. Thut er
<lb/>dies nicht, so creditirt er auf eigene Gefahr und
<lb/>können die Vormänner, ohne Rücksicht darauf,
<lb/>ob der Frachtführer die von ihnen verwendeten
<lb/>Spesen bereits erhaben hat, letztere von dem
<lb/>Fuhrmanne einfordern. (Erk. d. App. Ger. zu
<lb/>Wiesbaden v. 23. März 1858. Zeitschr. f. d.
<lb/>ges. HR. Bd. X. 8. 147). 43.

<lb/>143. Zu Art. 422 fg. des ADHGBs. Das
<lb/>Frachtgeschäft der Eisenbahnen nach dem A11-
<lb/>gem. deutschen Handelsgesetzbuche von Herrn
<lb/>Dr. jnr. W. Koch in Leipzig.

<lb/>Die Abhandlung bildet den Schluss der Ab- 
<lb/>handlung Bd. VIII. 8. 401 ff. der Zeitschrift f. d.
<lb/>ges. d. Handelsrecht, über welche wir bereits
<lb/>früher referirten, und behandelt im Wesent- 
<lb/>lichen die Art. 422—430 d. ADHGBs. in Form
<lb/>eines Commentars. Hervorzuheben ist, dass sich
<lb/>an den betr. Stellen die Bestimmungen des Köl- 
<lb/>ner Vereinsgüterreglements, sowie einige ein- 
<lb/>schlagende Rechtssprüche eingestreut finden.

<lb/>Macht auch das Ganze den Eindruck, als ob
<lb/>der HerrVerf. sich bemüht hätte, die Interessen
<lb/>der Eisenbahnanstalten zu vertheidigen, so bleibt
<lb/>die Erörterung doch immer eine um so ver- 
<lb/>dienstlichere Arbeit, als an dergleichen Arbei- 
<lb/>ten bisher noch ein ziemlicher Mangel herrscht.
<lb/>(Zeitschr. f. d. ges. d. HR. Bd. X. 8. 58 fg.).

<lb/>43.

<lb/>144. Zu Art. 424 d. ADHGBs. Besondere
<lb/>Vereinbarungen.

<lb/>Die in den Tarifordnungen, Betriebsreglc-
<lb/>tnents etc. der Eisenbahnen enthaltenen Be- 
<lb/>stimmungen und die stillschweigende Unterwer- 
<lb/>fung unter dieselben durch Aufgabe von Gütern
<lb/>vertreten die Stelle besonderer Vereinbarungen*

<lb/>43.

<lb/>145 Desgl. Abs. 2 „entstehen konnte."

<lb/>Der Schaden muss gerade unter den vorlie- 
<lb/>genden Verhältnissen haben entstehen können*
<lb/>(Aus ÜHh. preuss. Gerichte. Zeitschr. f. d. ges,
<lb/>HR. Bd. X. 8.161). 43.
</p>

                     <pb facs="2084706_13+1870_0194.tif"
                         n="190"
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                     <p>

                        <lb/>190
</p>
                     <p>

                        <lb/>II. Deutsches Privatrecht.
</p>
                     <p>

                        <lb/>146. Desgl. Nr. 5. Schaden an transpor-
<lb/>tirtem Vieh.

<lb/>Die Bahnverwaltung kann zwar ihre Haftung
<lb/>für die in Art. 424. 5 gedachte Gefahr, nicht
<lb/>aber für den Schaden ausschliessen, der das
<lb/>transportirte Vieh in Folge mangelhafter Be- 
<lb/>schaffenheit des Transportsmittels trifft. (U. d.
<lb/>OLG. Dessau v. 14. Febr. 1857. Zeitschr. f. d.
<lb/>ges. HR. Bd. X. 8. 162). 43.

<lb/>147. Zu Art. 609 d. ADHGBs. Besichtigung.

<lb/>Nichtzuziehung der Gegenpartei zu der im
<lb/>Art. 609 erwähnten Besichtigung begründet den
<lb/>Verlust aller Ansprüche wegen Beschädigung
<lb/>und theilweisen Verlusts. (U. d. Ob. Trib. zu
<lb/>Berlin v. 17. Nov. 1863. Zeitschr. f. d. ges.
<lb/>HR. Bd. X. S. 587). 43.

<lb/>148. Zu Art. 730 d. ADHGBs. u. Art. 57.
<lb/>4. des pr. E. G. Dispache.

<lb/>Frist zur Anbringung von Einwendungen
<lb/>gegen eine Dispache. Heber dieselben ist förm- 
<lb/>lich zu erkennen. (U. d. Ob. Trib. zu Berlin
<lb/>v. 14. Juli 1864. Zeitschr. f. d. ges. HR. Bd. X.
<lb/>8. 587). 43.

<lb/>149. Zu Art. 810-812 d. ADHGBs. An- 
<lb/>zeigepflicht.

<lb/>Nichtigkeit des Versicherungsvertrags wegen
<lb/>Nichtanzeige wesentlicher Umstände. (U. d.
<lb/>OAG. zu Lübeck v. 29. Nov. 1859. Zeitschr.
<lb/>f. d. ges. HS. Bd. X. 8. 589). 43.

<lb/>150. Versicherung.

<lb/>Vorbehalt der Genehmigung einer zwischen
<lb/>dem Agenten und dem Beschädigten über die
<lb/>Höhe des Schadens erfolgter gegenseitiger Ver- 
<lb/>einigung seiten der Geschäftsdirection. (U. d.
<lb/>OAG. zu Darmstadt v. 29. März 1860. Zeitschr.
<lb/>f. d. ges. HR. Bd. X. 8. 591). 43.

<lb/>151. Desgleichen.

<lb/>Bedeutung eines Schiedsspruches. Sachver- 
<lb/>ständiger rücksichtlich der Höhe des Schadens.
<lb/>(U. d. Rhein. App. Ger. Hofs v. 23. Febr. 1866.
<lb/>Zeitschr. f. d. ges. HR. Bd. X. 8. 593). 43.

<lb/>152. Desgl.

<lb/>Wirkung der Bestimmung, wonach der Scha- 
<lb/>denanspruch gegen den Versicherer binnen einer
<lb/>bestimmten Frist gerichtlich geltend gemacht
<lb/>sein muss. (U. d. OAG. zu Darmstadt v. 23. Nov.
<lb/>1857 u. 6. Febr. 1860. Zeitschr. f. d. ges.
<lb/>HR.' Bd. X. 8. 595 fg.). 43.

<lb/>153. Desgl.

<lb/>Der Ausdruck „ordentliche Gerichte“ in Po- 
<lb/>licen umfasst auch die Handelsgerichte. (U. d.
<lb/>Cass. Hofs zu Darmsladt v. 19. März 1860.
<lb/>Zeitschr. f. d. ges. HR. Bd. X. 8. 600). 43.
</p>
                     <p>

                        <lb/>154. Vas Wesen des Versicherungsgescliäfts.
<lb/>Von Prof. Dr. En de mann, Oberapp.Gerichtsrath
<lb/>in Jena.

<lb/>Fortsetzung u. Schluss der Abh. Bd. IX. 8. 284
<lb/>— 327. 511-554.

<lb/>Der Schluss dieser bereits früher bespro- 
<lb/>chenen Abhandlung beschäftigt sich mit den
<lb/>Versicherungen gegen Feuersgefahr, Hagelschlag,
<lb/>den Transportversicherungen, Vieh Versicherun- 
<lb/>gen, Credit- und Rückversicherungen und end- 
<lb/>lich den Lebensversicherungen und den dersel- 
<lb/>ben verwandten Geschäften.

<lb/>Wenn wie früher, bei Besprechung der er- 
<lb/>sten beiden Theile der Erörterung, noch nicht
<lb/>ganz ohne Bedenken gegen die Ansicht des
<lb/>Herrn Verf. waren, dass man unbesorgt das
<lb/>Versicherungsgeschäft freigeben und durchweg
<lb/>die Versicherung einer festen Summe gestatten
<lb/>solle, so müssen wir offen bekennen, dass diese
<lb/>Bedenken nunmehr, nachdem wir den Herrn
<lb/>Verf. ganz gehört haben, so ziemlich geschwun- 
<lb/>den sind. Völlig beistimmen können wir aber
<lb/>demjenigen was der Herr Vf. in seinem Schluss- 
<lb/>worte über die Bedingung, unter welcher dem
<lb/>Andrängen der Versicherungsanstalten nach Be- 
<lb/>freiung von der bisher gegen sie geübten staat- 
<lb/>lichen Aufsichtslührung stattgegeben werden
<lb/>kann, sagt, dass nämlich die angestrebte Frei- 
<lb/>gabe des Versicherungswesens nur Hand in
<lb/>Hand mit dem Aufgeben des Satzes, dass nie
<lb/>mehr als der blosse Schaden vergütet werden
<lb/>dürfe, gehen könne. Nur scheint es uns eine
<lb/>Illusion zu sein, einen derartigen Erfolg, der
<lb/>wesentlich im Interesse des versichernden Pu- 
<lb/>blikums liegt, bloss von der Zulassung der
<lb/>Versicherung einer festen Summe und von der
<lb/>Concurrenz der Versicherungsanstalten zu er- 
<lb/>warten. Nach unserem Dafürhalten ist gerade
<lb/>auf diesem Gebiete von der Concurrenz wenig
<lb/>zu erwarten. Hilft aber diese nicht, so werden
<lb/>sich die Versicherungsanstalten am Allerwenig- 
<lb/>sten aus blossen Humanitätsrücksichten aus der
<lb/>günstigen Position, welche ihnen die jetzt herr- 
<lb/>schenden Rechtsansichten gewähren, in die ih- 
<lb/>nen minder günstige, welche ihnen der Herr
<lb/>Verf. bietet, begeben. Hier können nur eine
<lb/>Reihe von genügenden Bestimmungen, die ins- 
<lb/>besondere auf Beseitigung der sich in den sog.
<lb/>Versicherungsbedingungen vorfmdenden chica-
<lb/>neusen Bestimmungen zu richten wären, sowie
<lb/>die Einführung eines möglichst raschen Verfah- 
<lb/>rens behufs Herbeiführung einer Entscheidung
<lb/>über die nach Eintritt des Schadens zwischen
<lb/>dem Versicherer und dem Versicherten entstan- 
<lb/>denen Streitigkeiten helfen.

<lb/>Hervorzuheben ist endlich noch, dass sich
<lb/>bei Adoptirung der von Dr. Endemann vertei- 
<lb/>digten Auffassung des Versicherungsvertrags
<lb/>auch die Lebensversicherung, welche nach der
<lb/>bisher über das Wesen des Versicherungsge- 
<lb/>schäftes herrschenden Ansicht, wenigstens in
</p>

                     <pb facs="2084706_13+1870_0195.tif"
                         n="191"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0195--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Handelsrecht.
</p>
                     <p>

                        <lb/>191
</p>
                     <p>

                        <lb/>der Praxis ganz unbestritten eine Ausnahme- 
<lb/>stellung errungen halte, da sich der Inhalt die- 
<lb/>ser Versicherung absolut nicht unter den Begriff
<lb/>einer blossen Schadenvergütung bringen iiess,
<lb/>ganz von selbst in das System wieder einreiht.
<lb/>(Zeitschr. f. d. ges. HR. Bd. X. 8. 242 lg.). 43.

<lb/>155. Rastung der Post kür Keläsenckungen.

<lb/>Hie Postverwaltung ist ersatzpflichtig, wenn
<lb/>das bei Auslieferung einer Geldsendung ermit- 
<lb/>telte Gewicht geringer ist, als das auf dem
<lb/>Einlieferungschein bemerkte, mag jenes auch
<lb/>mit dem auf der Sendung durch die Post no-
<lb/>tirten übereinstimmen. (U. d. Landgerichts zu
<lb/>Cöln v. 25. Nov. 1857. Zeitschr. f. d. ges. HR.
<lb/>Bd. X. 8. 159), 43.

<lb/>156. Enterbreclmug der Verjährung.

<lb/>Da die Handelsgerichte sächlich keineswegs
<lb/>von den Land-, Stadt- und Bezirksgerichten
<lb/>verschiedene Gerichte sind, so unterbricht eine
<lb/>bei letzteren angebrachte, jedoch vor das Han- 
<lb/>delsgericht gehörige Klage die Verjährung. (U.
<lb/>d. HAG. zu Nürnberg v. 11. April 1865. Ztschr.
<lb/>f. d. ges. HR. Bd. X. 8. 602. 43.

<lb/>157. Ras allgemeine deutsehe Handelsgesetzbuch
<lb/>nebst den dazu in Preussen erlassenen ergän- 
<lb/>zenden Bestimmungen. Mit Commentar heraus- 
<lb/>gegeben von H. Mako wer, Rechtsanwalt und
<lb/>Notar. Dritte, vermehrte und verbesserte Auf- 
<lb/>lage. Berlin, Vertag von J. Guttentag. 1868.
<lb/>gr. 8. 8. XXIV. 748.

<lb/>Dass der vorliegende Commentar bei dem
<lb/>juristischen Publicum Eingang gefunden hat,
<lb/>beweist das Erscheinen der gegenwärtigen Auf- 
<lb/>lage. In der That dient derselbe dem prak- 
<lb/>tischen Zweck schneller Orientirung über die
<lb/>bei der Anwendung des Handelsgesetzbuchs her- 
<lb/>vortretenden Fragen in hervorragender Weise,
<lb/>wie wir aus eigener Erfahrung bestätigen kön- 
<lb/>nen. Mit besonderem Geschick sind die Pro- 
<lb/>tokolle benutzt. Bei der vorwiegenden Be- 
<lb/>stimmung für die Preussische Praxis recht- 
<lb/>fertigt sich auch die beinahe ausschliess- 
<lb/>liche Berücksichtigung der Rechtsprechung
<lb/>des Obertribunals zu Berlin, welche bis
<lb/>in die neueste Zeit vollständig durchgeführt ist.
<lb/>Zurückhaltender ist der Verf. bezüglich der Li- 
<lb/>teratur gewesen. Nur ausnahmsweise finden
<lb/>sich Allegate grösserer Werke und der Zeit- 
<lb/>schriften. Freilich ist die [innerliche Verarbei- 
<lb/>tung, welche häufig erkennbar ist, dem bloss
<lb/>äusserlichen Citiren weit vorzuziehen. Indessen
<lb/>ist Beides nicht unvereinbar und Behufs selbst- 
<lb/>ständiger Verfolgung einzelner Streitfragen wün- 
<lb/>schenswert. In der bereits mit der zweiten
<lb/>Auflage betretenen Richtung „unter freierer Be- 
<lb/>nutzung der Gesetzesquellen die einzelnen
<lb/>Rechtssätze scharf auszusondern und die Vor- 
<lb/>aussetzungen anzugeben, von welchen die An- 
<lb/>wendbarkeit der einzelnen Bestimmungen des
</p>
                     <p>

                        <lb/>Handelsgesetzbuchs abhängig erscheint," ist die
<lb/>gegenwärtige Auflage weiter fortgeschritten. Die
<lb/>übersichtliche und scharfe Analyse zweifelhafter
<lb/>Vorschriften ist durchweg anzuerkennen. Neu
<lb/>entstandene Streitfragen sind berücksichtigt,
<lb/>ältere Irrthiimer berichtigt. Bei schneller Lec-
<lb/>türe haben wir im Einzelnen nur einige we- 
<lb/>nige Erinnerungen zu machen gefunden. Bei
<lb/>der Uebernahme eines kaufmännischen Geschäfts
<lb/>hätten wir eine kurze Widerlegung der Ansicht
<lb/>des Obertribunals, dass der Erwerber dem Gläu- 
<lb/>biger ohne Weiteres aus seiner Uebernahme
<lb/>verpflichtet sei (8.34. Note c), gewünscht. So- 
<lb/>dann vermissten wir bei derselben Lehre (Art. 24)
<lb/>die Berücksichtigung der Controverse, ob die
<lb/>Erlaubniss zur Fortführung der Firma durch
<lb/>Widerrufsclausei oder Endtermin beschränkt
<lb/>werden dürfe (Löhr Centralorgan 1863. 8. 29;
<lb/>Neue Folge I. 8. 411, IV. 8. 37). Bezüglich
<lb/>des Engagements von Handlungsgehülfen (S. 58.
<lb/>Note 4, 177), wo die sorgfältige Verfolgung
<lb/>entstandener Streitfragen sonst unverkennbar
<lb/>ist, wäre noch die mehrfach erörterte Frage
<lb/>wegen des Einflusses eines über das Vermögen
<lb/>des Principals eröffneten Concurses (s. nament- 
<lb/>lich Centralorg. N. F. III. 8. 352) zu erledigen
<lb/>gewesen. Darüber, ob die Auflösung des Dienst- 
<lb/>verhältnisses „aus wichtigen Gründen" erst bei
<lb/>dem Richter nachzusuchen (2. Aufl. 8. 56.
<lb/>Note 5b), spricht Verf. seine eigene Ansicht
<lb/>nicht mehr aus (3. Aufl. 8. 59. Note 5b). Die
<lb/>gegenteilige Meinung verdient u. E. den Vor- 
<lb/>zug. — Bezüglich der Eidesleistung von Ge- 
<lb/>sellschaftern sind noch mancherlei andere Fra- 
<lb/>gen, als die, „ob der eine Gesellschafter Eide
<lb/>in die Seele des andern oder für denselben ab- 
<lb/>leisten könne" 8. 94. Note 49c), namentlich
<lb/>über die Folgen der Säumniss, aufgetreten
<lb/>(s. Busch, Arch. XI. 8. 38. 39. 464; Seuffert,
<lb/>Arch. 20. 8. 402), welche wohl nicht hätten
<lb/>übergangen werden sollen. In Betreff der Ein- 
<lb/>reden gegen kaufmännische Verpflichtungsscheine
<lb/>(8.193 fg.) dürften die Ausführungen in meinem
<lb/>Aufsatze bei Goldschmidt undLaband Zeitschrift
<lb/>f. d. ges. H. R. Bd. 10. 8. 440 f., und in dem
<lb/>Erk. d. Obertr. v. 30. April 1869 (bei Seuffert,
<lb/>Arch. Bd. 21. 8. 52) zu weiterer Erörterung
<lb/>Anlass geben. — Den Art. 317 d. HGB. fasst
<lb/>Verf. noch immer u. E. zu eng auf (8. 207.
<lb/>Note c). Die Praxis ist fast ausnahmslos anderer
<lb/>Meinung. — Die Bemarkungen zu dem wich- 
<lb/>tigen Art. 347 sind nicht ganz vollständig (s.
<lb/>8. 226). Der Begriff der Platzgeschäfte, der
<lb/>Einfluss von Verkauf und Verbrauch der
<lb/>beanslandelen Waare auf die Rechte des Käu- 
<lb/>fers, die Bedeutung einer erst nach stattgehab- 
<lb/>ter Untersuchung gemachter Anzeige hätten
<lb/>u. E. erörtert werden sollen. — Indessen mag
<lb/>man ja über diese und andere Einzelheiten ver- 
<lb/>schiedener Meinung sein. — Das Maass des- 
<lb/>sen, was in einem Commentar zu bieten ist-
<lb/>wird im Einzelnen immer sehr subjectiver Be-
</p>

                     <pb facs="2084706_13+1870_0196.tif"
                         n="192"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0196--><p/>
                     <p>

                        <lb/>192
</p>
                     <p>

                        <lb/>II. Deutsches Privatrecht.
</p>
                     <p>

                        <lb/>urtheilung unterliegen. Der Werth der vorlie- 
<lb/>genden verdienstlichen Arbeit Makower’s soll
<lb/>und kann durch vereinzelte Ausstellungen nicht
<lb/>geschmälert werden. Vielleicht entnimmt der
<lb/>Verf. daraus hier und da einen Fingerzeig für
<lb/>die 4. Auflage, welche sicherlich nicht lange
<lb/>ausbleiben wird. — Für den Preussischen Ju- 
<lb/>risten wird die Brauchbarkeit des Commentars
<lb/>durch die in gegenwärtiger Auflage vermehrte
<lb/>Beigabe der in Preussen erlassenen ergänzen- 
<lb/>den Bestimmungen, welche des Nachschlagens
<lb/>in anderen umfangreichen Sammlungen überhebt,
<lb/>nicht unbeträchtlich erhöht. Auch gegen die
<lb/>Vollständigkeit des Sach-Registers ist Nichts zu
<lb/>erinnern. Koch.

<lb/>158. Einschränkungen der Procura.

<lb/>Allg. Handels-GB. Art. 43. 44. 46. Sind
<lb/>Einschränkungen der Procura einem Dritten
<lb/>gegenüber von rechtlicher Erheblichkeit? Ver- 
<lb/>neint in dem Erk. des Ob. Trib. vom 14. Nov.
<lb/>1867 aus folgenden Gründen:

<lb/>Der Preussische Entwurf des Handels-GB.
<lb/>zählte im Art. 43 gewisse Einschränkungen der
<lb/>Procura auf, welche in das Handelsregister ein- 
<lb/>getragen werden sollten, und ordnete im Art. 44
<lb/>an, dass der Principal die nicht eingetragenen
<lb/>nur insofern entgegensetzen könne, als er be- 
<lb/>weise, dass sie letzterem zur Zeit des Ab- 
<lb/>schlusses des Geschäfts bekannt gewesen. Die
<lb/>Nürnb. Prot. 8. 79. 81. 86. 1005. 4665 ff. er- 
<lb/>geben jedoch, dass nach der einstimmigen Ent- 
<lb/>scheidung der Versammlung Beschränkungen von
<lb/>Pro euren in Erklärungen an Dritte und Eintra- 
<lb/>gungen in das Handelsregister für unstatthaft
<lb/>bezeichnet, und dass sie, gleichwvhl vorgenom- 
<lb/>men, für nicht beigesetzt erachtet werden sol- 
<lb/>len, ohne dass dadurch auch Beschränkungen
<lb/>mit alleiniger Wirkung auf das Verhältnis
<lb/>des Procura-Inhabers zum Principal abgeschnit- 
<lb/>ten wären. Man hat Einschränkungen, welche
<lb/>ihrer Natur nach zu Zweifeln und Weiterungen
<lb/>führen, überhaupt abschneiden wollen, und sich
<lb/>deshalb des kategorischen Ausdrucks im Art. 43
<lb/>bedient. Aus dem Gegensatz des Art. 46, wel- 
<lb/>cher dem Erlöschen der Procura Dritten gegen- 
<lb/>über, wenn es ihm bekannt war, Wirkung bei- 
<lb/>legt, geht deutlich hervor, dass es nicht die
<lb/>Absicht gewesen, bei den Einschränkungen
<lb/>eine solche Wirkung anzuerkennen. Der Ge- 
<lb/>setzgeber wollte die Einschränkungen Dritter
<lb/>gegenüber gänzlich für nicht beigefügt erachten,
<lb/>ihnen keine rechtliche Wirkung beilegen, selbst
<lb/>wenn sie in Erklärungen an Dritte geschehen
<lb/>seien. (Entsch. Bd. 59. 8. 277. Strieth. Arch.
<lb/>Bd. 68. 8. 348). 56.

<lb/>159. Kegriff und Befugnisse des flandelsbevoll-
<lb/>ftiäcliligten.

<lb/>A. D. Handels-GB. Art. 42. 47.

<lb/>o) Der Begriff eines Handelsbevollmächtgten
<lb/>im Sinne des Handels-GB, erfordert, dass der
</p>
                     <p>

                        <lb/>Principal in der Bestellung resp. Vollmacht die
<lb/>bestimmte Person entweder mit dem Betriebe
<lb/>seines ganzen Handels-Gewerbes oder mit der
<lb/>Führung einer bestimmten Art von Geschäften,
<lb/>oder einzelner Geschäfte in seinem Handels-Ge- 
<lb/>werbe betraut hat.

<lb/>b) Nur ein in vorstehender Art bestellter
<lb/>Handelsbevollmächtigter erscheint zur selbst- 
<lb/>ständigen Processführung für den Principal er- 
<lb/>mächtigt, wenn ihm eine solche Befugniss be- 
<lb/>sonders ertheilt ist; eine lediglich die Ernennung
<lb/>zum Handelsbevollmächtigten mit der Ermäch- 
<lb/>tigung zur Processführung enthaltende Vollmacht
<lb/>ist allein nicht ausreichend, um die Person als
<lb/>einen Handelsbevollmächtigten erscheinen zu
<lb/>lassen und sie zur selbstständigen Führungen
<lb/>Processen zuzulassen. (Erk. des Ob. Tr. zu
<lb/>Berlin vom 12. Septbr. 1867 in Strieth. Archiv
<lb/>Bd. 58. Nr. 20. 8. 132). 56.

<lb/>160. Der HamlluugsbeTollmäcktigte und Han-
<lb/>delsbevollmäebligte. Vom Appell.-Ger.-Rath Voig- 
<lb/>tei zu Magdeburg (Gruchot Beiträge Bd. 12.
<lb/>Jahrg. 1868. 8. 300—322).

<lb/>Der rühmlichst bekannte Verfasser, ein eifri- 
<lb/>ger Mitarbeiter in Büschs Archiv, gibt hier eine
<lb/>überaus praktische und übersichtliche Darstel- 
<lb/>lung über den Umfang der Befugnisse des Han- 
<lb/>delsbevollmächtigten. Die Fragen hierüber ha- 
<lb/>ben eine Fluth von Controversen hervorgerufen,
<lb/>wie die von dem Verfasser mitgetheilte Ueber-
<lb/>sieht aus den Lehrbüchern, Systemen, Doku- 
<lb/>mentären und Abhandlungen sowie aus der
<lb/>Praxis der Gerichtshöfe ergibt.

<lb/>Der Verf. bemerkt, dass das Wort „Hand- 
<lb/>lungsbevollmächtigter" weder ein juristisch so- 
<lb/>lenner, noch ein im praktischen Leben gebräuch- 
<lb/>licher sei. Die Nürnberger Conferenz habe das
<lb/>Wort erst neugebildet, und im kaufmännischen
<lb/>Leben habe es sich bisher noch nicht eingebür- 
<lb/>gert. Dagegen seien für das kaufmännische
<lb/>Hülfspersonai eine Menge anderer Ausdrücke im
<lb/>Gebrauch, welche über die Vertretungsbefugniss
<lb/>gar keinen oder nur sicheren Aufschluss geben.
<lb/>Dahin gehöre besonders der Ausdruck „Agent,"
<lb/>ein proteusartiger, unjuristischer Begriff, wel- 
<lb/>cher allerlei Arten von Unterhändlern, Vermitt- 
<lb/>lern oder Bevollmächtigten umfasse. Auch er- 
<lb/>zeuge der Handelsverkehr fortwährend neue
<lb/>eigenthümliche Auftragsverhältnisse.

<lb/>Der Beantwortung der einschlagenden Frage
<lb/>müsse eine richtige Classification des kaufmän- 
<lb/>nischen Hülfspersonals zu Grunde gelegt wer- 
<lb/>den. Eine solche könne von zwei Seiten ge- 
<lb/>schehen :

<lb/>1) Objectiv von dem Gegenstände der
<lb/>Dienstleistung,

<lb/>2) Subjectiv voii der persönlichen
<lb/>Stellung der Hülfsperson zum Eigentümer
<lb/>der Handelsniederlassung.

<lb/>In erslerer Beziehung seien zu unterscheiden:
</p>

                     <pb facs="2084706_13+1870_0197.tif"
                         n="193"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0197--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Handelsrecht.
</p>
                     <p>

                        <lb/>193
</p>
                     <p>

                        <lb/>a) Stellvertreter, welche rechtliche Dienste
<lb/>leisten (Procuristen, Handlungs- und Handels- 
<lb/>bevollmächtigte),

<lb/>b) Solche, welche faktische Dienste leisten
<lb/>(Correspondenten, Commis).

<lb/>c) Solche, welche rechtliche und faktische
<lb/>Dienste leisten (Reisende, Cassirer, Ladendie- 
<lb/>ner, Procuristen).

<lb/>Von dem subjectiven Gesichtspunkte aus sei
<lb/>eine dreifache Abstufung anzunehmen:

<lb/>a) Selbstständige, rein contractliche Stellung
<lb/>der Hülfsperson. welche dem Arbeitgeber coor-
<lb/>dinirt als selbstständiger Contrahent gegenüber- 
<lb/>steht (Handels bevollmächtigter Art. 298.
<lb/>H. G. B.).

<lb/>b) Abhängige Stellung, insofern die Hülfs- 
<lb/>person in einem gewissen Subordinationsver-
<lb/>hältniss, welches aber noch kein Dienstverhält-
<lb/>niss ist, zum Arbeitgeber als ihrem Principal
<lb/>steht (Handlungsbevollmächtigter Art 47.
<lb/>H. G. B.).

<lb/>c) Dienstverhältnis, insofern die Hülfsper- 
<lb/>son dem Arbeitsgeber als ihrem Dienstherrn
<lb/>subordinirt ist (Handlungsgehülfe Art. 57 — 65.
<lb/>H. G. B.). Das Abhängigkeitsverhältniss ad b
<lb/>bilde eine Mittelstufe zwischen den beiden Ex- 
<lb/>tremen, dem reinen Dienstverhältnis und dem
<lb/>reinen ContractVerhältnis (ad a u. c). Aber
<lb/>gerade diese Mittelstufe, welche in ihren viel- 
<lb/>fachen Modificationen die beiden Extreme mit
<lb/>einander verbinde, und dadurch die Abgrenzung
<lb/>der Begriffe erschwere, habe zu der reichen
<lb/>Controversenliteratur Anlass gegeben.

<lb/>Bei dem Handlungsbevollmächtigten müssten
<lb/>drei Erfordernisse Zusammentreffen:

<lb/>1) Derselbe müsse vor allem im Handels- 
<lb/>gewerbe des Principals bestellt sein. Den Ge- 
<lb/>gensatz bilde die Thätigkeit in nicht kauf- 
<lb/>männischen Angelegenheiten. Deshalb könne
<lb/>ein Rechtsanwalt oder Winkelconsulent, den
<lb/>eine Firma lediglich zur Führung der Processe
<lb/>oder Betreibung ihrer gerichtlichen Angelegen- 
<lb/>heiten bestellt habe, niemals für einen Hand- 
<lb/>lungsbevollmächtigten erachtet werden. (cf.
<lb/>Entsch. des Ob. Trib. Bd. 58. 8. 323. Busch
<lb/>Arch. Bd. 12. 8. 238).

<lb/>2) Es müsse ferner eine relativ stän- 
<lb/>dige, andauer de Beauftragung vorliegen,
<lb/>welche sich auf eine zusammengehörende Ge- 
<lb/>schäftsmasse erstrecke (praepositio institutoria;
<lb/>der Ausdruck „bestellt“ im Art.47 d.H. G. B.).
<lb/>Darum sei derjenige kein Handlungsbevollmäch- 
<lb/>tigter, welcher nur zu einem einzigen Ge- 
<lb/>schäft, nur zufällig und willkürlich, je nach
<lb/>Bedarf zur Dienstleistung für das Geschäft ver- 
<lb/>wendet werde.

<lb/>3) Müsse noch die Abhängigkeit von
<lb/>dem Haupte des Geschäfts hinzutreten. Dies
<lb/>habe Art. 47 1. c. dadurch ausgedrückt, dass
<lb/>er den Handlungsbevollmächtigten dem Princi- 
<lb/>pal (praeponens) als wesentliches Correlat
<lb/>gegenüberstelle.

<lb/>Jahrb. f. fteehtswissensch. 1869.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Dass der Handlungsbevollmächtigte, wo nicht
<lb/>in einem Dienstverhältnis, so doch in einem
<lb/>Abhängigkeit Verhältnisse zum Eigentümer
<lb/>der Handlungsniederlassung stehen, der letz- 
<lb/>tem angehören müsse, dies bezeichnet der
<lb/>Verf. als die in der Theorie und Praxis herr- 
<lb/>schende Meinung.

<lb/>4) Dagegen sei es nicht erforderlich, dass
<lb/>seine Thätigkeit ausschliesslich dem Dienste
<lb/>eines Handlungshauses gewidmet sei. Wenn
<lb/>nun „die Erfordernisse ad 1 u. 3 vorlägen,
<lb/>sei es gleichgültig, ob der Handlungsbevoll- 
<lb/>mächtigte nebenbei selbstständig für eigne Rech- 
<lb/>nung, oder im Handelsgewerbe anderer Prin- 
<lb/>cipale Handelsgeschäfte abschliesse (Art. 56.
<lb/>H. G. B.).

<lb/>Am Sehluss präcisirt der Verf. seine An- 
<lb/>sicht in folgenden Sätzen:

<lb/>1) Der in einem Dienstverhältnis stehende
<lb/>Handlungsgehülfe hat immer die Vertretungs-
<lb/>befugniss eines Handlungsbevollmächtigten, sollte
<lb/>er auch nur mit einem einzigen Rechtsgeschäft
<lb/>vom Principale beauftragt sein (Art. 58. H. G. B.).

<lb/>2) ein Handlungsbevollmächtigter im Sinne
<lb/>des Art. 47 1. c. ist derjenige, welcher

<lb/>a) in einem concreten Handels-Gewerbe
<lb/>zu Hand eis-Geschäften,

<lb/>b) dauernd bestellt ist,

<lb/>c) von dem Eigenthümer der Handelsnieder- 
<lb/>lassung als seinem ihm übergeordneten Prin- 
<lb/>cipale;

<lb/>3) ein selbstständiger Kaufmann (Han- 
<lb/>delsbevollmächtigter) ist derjenige Stellvertreter,
<lb/>welcher nicht in das zu 1 u. 2 gedachte Dienst- 
<lb/>oder Abhängigkeitsverhältniss zum Auftraggeber
<lb/>getreten ist. —

<lb/>Wir können uns hier nur auf diese Skizze
<lb/>beschränken, empfehlen aber jedem Praktiker
<lb/>diese Abhandlung, aus deren Material er im
<lb/>Stande ist sich eine sichere Ansicht über die
<lb/>ihm in concreto vorliegende quaestio facti zu
<lb/>bilden, zu welcher die vorstehenden drei Ka- 
<lb/>tegorien im bestimmter Mandatar zu rechnen ist.

<lb/>56.

<lb/>161. Dandelsbevolhnäcliligte als Parteirerlreter
<lb/>iw Preussischen Processe. ■*

<lb/>Art. 47 des A. H. G. B.

<lb/>Eine Vollmacht, die nichts weiter enthält
<lb/>als die „Ernennung zum Handelsbevollmächtig- 
<lb/>ten" schlechthin mit der Ermächtigung zurPro-
<lb/>cessführung, ist allein nicht ausreichend, um
<lb/>die ernannte Person als einen Handlungsbevoll- 
<lb/>mächtigten im Sinne des II. G. B. nach aussen
<lb/>hin zu betrachten. Vielmehr muss die Voll- 
<lb/>macht erkennbar machen, welche Geschäfte im
<lb/>Handelsgewerbe des Principals dem Bevollmäch- 
<lb/>tigten übertragen worden. (Erk. d. Ob. Trib.
<lb/>zu Berlin vom 12. Scpt. 1867 in Gruchot Bei- 
<lb/>träge Bd. 12. S. 337 ff. Jahrg. 1868). 56.

<lb/>14
</p>

                     <pb facs="2084706_13+1870_0198.tif"
                         n="194"
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                     <p>

                        <lb/>194
</p>
                     <p>

                        <lb/>II. Deutsches Privatreeht.
</p>
                     <p>

                        <lb/>162. Umfang der Vollmacht eines Handlungs- 
<lb/>bevollmächtigten.

<lb/>A. D. H. 6. B. Art. 47. 58. Abs. 2.

<lb/>Die Wirkung der Vollmacht eines Hand- 
<lb/>lungsbevollmächtigten für ein einzelnes Geschäft
<lb/>beschränkt sich nicht auf den ersten Abschluss,
<lb/>sondern muss nach der Natur der Sache auch
<lb/>auf die später gepflogenen Unterhandlungen nnd
<lb/>die Ausgleichung von Schwierigkeiten, welche
<lb/>sich bei der Ausführung des Vertrags ergeben,
<lb/>bezogen werden.

<lb/>Angenommen in dem Erkenntniss des O.-Trib.
<lb/>zu Berlin vom 25. Februar 1868. In dem vor- 
<lb/>liegenden Falle war der Handelsbevollmächtigte
<lb/>für befugt erachtet, das bereits abgeschlossene
<lb/>Geschäft abzuändern und den ursprünglich fest- 
<lb/>gesetzten Kaufpreis zu erhöhen. (Strieth. Arch.
<lb/>Bd. 69. Nr. 57. 8. 344) *). 56.

<lb/>163. Kann eine Adieu-Gesellschaft, die auf
<lb/>bestimmte Zeit abgeschlossen ist, über diese Zeit
<lb/>hinaus durch Mehrheitsbeschluss der Aktionäre
<lb/>gegen den Willen der Minderheit fortgeführt wer- 
<lb/>den? (Gruchot Beiträge. Bd. 12. 8. 343—354.
<lb/>Jahrg. 1868).

<lb/>§§. 277. 270. I. 17. Allg. Landr. Art. 214.
<lb/>215. 242 des A. H. G. B.

<lb/>Das Appellationsgericht zu Magdeburg hat
<lb/>dies in einem die Magdeburger Privatbank be- 
<lb/>treffenden Erkenntnisse vom 21. December 1867
<lb/>aus folgenden Gründen verneint:

<lb/>Kein Mitglied einer Societät sei durch Majo- 
<lb/>ritätsbeschlüsse gebunden, welche seine Sonder- 
<lb/>rechte betreffen, sofern nicht im Gesellschafts- 
<lb/>vertrage ausdrücklich für gewisse Fälle das Ge-
<lb/>gentheil bedungen sei. Zu diesen Sonderrechten
<lb/>gehörten die durch den Gesellschaftsvertrag er- 
<lb/>worbenen Contractsrechte. Ein solches Contracts-
<lb/>recht sei es, dass ein Socius die Auflösung der
<lb/>Societät fordern könne, wenn im Gesellschafts- 
<lb/>vertrage die Dauer der Societät begrenzt, und
<lb/>der Zeitraum, während dessen die Gesellschaft
<lb/>bestehen sollte, abgelaufen ist (§. 277. I. 17.
<lb/>A. L. R.). Sollte ein Socius, ohne sich in dem
<lb/>ursprünglichen Gesellschaftsvertrage verpflichtet
<lb/>zu haben, durch einen Beschluss der Mehrheit
<lb/>der Socien zu einer Fortsetzung der Societät
<lb/>gezwungen werden, so würde darin ein Zwang
<lb/>zum Eingehen eines neuen Societätsvertrages
<lb/>liegen; denn durch den älteren Vertrag sei der
<lb/>Wille der Socius, welcher sich nur für eine be- 
<lb/>stimmte Zeit zum Verbleiben in der Societät ver- 
<lb/>pflichtet hat, nicht gebunden. (§. 270. I. 17.
<lb/>A. L. R.).

<lb/>Der Zusammenhang der Vorschriften des H.
</p>
                     <p>

                        <lb/>*) auch Goldschmidt, Zeitschrift fiir Handels- 
<lb/>recht Bd. 8. 8. 568. Bd. 10. S. 223 u. 342. Bd. 11.
<lb/>8. 501 ff.; Endemann, Handelsr. 2. Aufl. 8.149. 150.
</p>
                     <p>

                        <lb/>G. B. (Art. 214. 215. 242) ergebe ferner, dass
<lb/>dasselbe bei den vorstehenden Grundsätzen ver- 
<lb/>blieben sei. Für die gegenteilige Ansicht könn- 
<lb/>ten die Motive zum Art. 180 des Preussischen
<lb/>Entwurfs zum H. G. B. umsoweniger angeführt
<lb/>werden, als hier von der später aufgegebenen
<lb/>Voraussetzung ausgegangen sei, dass die Ac-
<lb/>tien-Geseilschaften immer nur auf bestimmte Zeit- 
<lb/>dauer errichtet werden könnten. Ausserdem
<lb/>dürfe den Motiven eines Gesetzentwurfs, wo
<lb/>dieselben mit allgemeinen Rechtsgrundsätzen in
<lb/>Widerspruch ständen, nur dann eine Bedeutung
<lb/>für die Interpretation des Gesetzes eingeräumt
<lb/>werden, wenn aus dem letzteren selbst unzwei- 
<lb/>deutig zu erkennen sei, dass seine Bestimmun- 
<lb/>gen von den allgemeinen Grundsätzen abgewi- 
<lb/>chen sind. Das Handelsgesetzbuch enthalte aber
<lb/>keine Bestimmung, nach welcher man zu der
<lb/>Annahme gezwungen wäre, dass contractliche
<lb/>Sonderrechte der Actionäre durch Majoritätsbe- 
<lb/>schlüsse der Generalversammlung beeinträchtigt
<lb/>werden könnten, (cf. auch Renaud, das Recht
<lb/>der Actien-Gesellschaften 8. 460ff. 8. 708). 56.

<lb/>164. Begriff des objectiven Handelsgeschäfts.

<lb/>Art. 271. Nr. 1 des A. D. H. G. B.

<lb/>Für die Beurteilung, ob ein Geschäft ein
<lb/>Handelsgeschäft im Sinne des Art. 271. 1. c.
<lb/>ist, ist lediglich maassgebend, ob bei dem Ge- 
<lb/>schäft selbst die dort angegebenen Voraussetz- 
<lb/>ungen vorhanden sind. Die Qualität der Perso- 
<lb/>nen der Contraheeten als Kaufleute, als sonstige
<lb/>Gewerbtreibende u. s. w. bleibt ebenso ausser
<lb/>Betracht als bei Beziehung des Geschäfts auf
<lb/>einen Gewerbbetrieb. (Erk. d. AG. zu Hamm v.
<lb/>13. Febr. 1866 in Gruchot Beitr. Bd. XII. 8. 312.
<lb/>Jahrg. 1868.) 56.

<lb/>165. Sind ebenso in Betreff der Form, so auch
<lb/>in Betreff der Wirkung des Indossaments
<lb/>an Ordre lautender kaufmännischen An- 
<lb/>weisungen die wechselrechtlichen Vorschriften
<lb/>maassgebend?

<lb/>Art. 305 des A. D. H. G. B.

<lb/>Die Frage ist in einem Erkenntnisse des
<lb/>Kammergerichts zu Berlin vom 8. Juli 1867 —
<lb/>abweichend von der Ansicht des dortigen Stadt- 
<lb/>gerichts — verneint worden.

<lb/>In den Gründen wird ausgeführt, dass das
<lb/>H. G. B. bezüglich der Regresspflicht des Aus- 
<lb/>stellers einer Assignation eine Ausnahme von den
<lb/>Vorschriften des Civilreehts ausdrücklich und mit
<lb/>klaren Worten nicht gemacht habe. Dass dies
<lb/>auch von dem Gesetzgeber nicht beabsichtigt
<lb/>worden sei, gehe aus der Entstehungsgeschichte
<lb/>des Art. 305 t. c. hervor (cf. Prot. 8. 558—563).
<lb/>Der Beschluss der Conferenz sei dahin gegangen:
<lb/>bezüglich der materiellen Folgen dem Indossa- 
<lb/>mente die Wirkung beizulegen, dass der Indos- 
<lb/>satar dadurch ohne Weiteres zur Empfangnahme
<lb/>legitimirt werde, und dass ihm, falls das Papier
<lb/>eine Verpflichtung enthält, von dem Verpflich-
</p>

                     <pb facs="2084706_13+1870_0199.tif"
                         n="195"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0199--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Handelsrecht.
</p>
                     <p>

                        <lb/>195
</p>
                     <p>

                        <lb/>teten keine die Person des Indossanten betref- 
<lb/>fende Einrede sollte entgegengesetzt werden
<lb/>können. Dagegen sollten weitere materielle Fol- 
<lb/>gen an das Indossament nicht geknüpft werden.
<lb/>Das Gesetz habe also dem Indossamente die
<lb/>wechselrechtliche Regresspflicht absichtlich nicht
<lb/>beilegen wollen. Ob die Regresspflicht des Aus- 
<lb/>stellers im Gegensätze zu der des Indossanten
<lb/>speciell disculirt worden, machten die Protocolle
<lb/>zwar nicht ersichtlich. Allein die Gleichartigkeit
<lb/>des Verhältnisses machten es unbedenklich, dass
<lb/>das Gesetz es beabsichtigt habe, auch in An- 
<lb/>sehung des Ausstellers die materielle Berechti- 
<lb/>gung des Assignatars lediglich zu beschränken
<lb/>auf dessen Legitimation zur Empfangnahme, da- 
<lb/>gegen eine formelle Regresspflicht des Ausstel- 
<lb/>lers nicht zu statuiren. (Gruchot Beiträge Bd. 12.
<lb/>S. 354—360. Jahrg. 1868).

<lb/>166. Ladenlmrg, Dr., Obergerichts - Anwalt in
<lb/>Mannheim. Der kaufmännische Verpflichtungs- 
<lb/>schein (Löhr, Centralorgan für Wechsel- und
<lb/>Handelsrecht. Neue Folge. Bd. V. 8. 20—34.)

<lb/>Einige auf die in Art. 301 des HGB. be-
<lb/>zeichneten „Verpflichtungsscheine" bezügliche
<lb/>Fragen, sowie verschiedene im Handelsverkehr
<lb/>auftretende Formen solcher Scheine werden er- 
<lb/>örtert. Literatur und Praxis, die sich mit dem
<lb/>vorliegenden Gegenstände neuerdings viel be- 
<lb/>schäftigt haben, sind anscheinend nicht ganz voll- 
<lb/>ständig benutzt. So wird die Frage, ob auch
<lb/>ein nicht an Ordre gestellter Verpflichtungs- 
<lb/>schein von dem Erforderniss der Angabe des
<lb/>Verpflichtungsgrundes befreit ist, neuer- 
<lb/>dings bejaht in dem Erkenntniss des Kammer- 
<lb/>gerichts zu Berlin bei Busch Archiv f. HR. XIV,
<lb/>S. 441 ff*., und von C. F. Koch, Comm. zu HGB.
<lb/>2. Aufl. (1868.) 8. 484 1L, dagegen mit dem Verf.
<lb/>verneint von R. Koch bei Goldschmidt und
<lb/>Lab and, Zeitsehr. X. S. 440, und in dem Erk.
<lb/>des Stadtgerichts zu Berlin bei Busch a. a. 0.
<lb/>S. 438 ff. Das vom Verf. für seine Ansicht al-
<lb/>legirte Erkenntniss des Obertribunals zu Berlin
<lb/>v. 25. Sept. 1866 (Busch X. S. 355) steht auf
<lb/>Seiten der Gegner; denn es lässt ausdrücklich
<lb/>die Bestimmungen des Art. 301 des HGB. auf
<lb/>einen nicht an Ordre lautenden Verpflichtungs- 
<lb/>schein insoweit zur Anwendung kommen, „als
<lb/>der Umstand, dass jener Schein die Angabe ei- 
<lb/>nes Verpflichtungsgrundes oder das Bekenntniss
<lb/>baarempfangener Valuta nicht enthält, an sich
<lb/>seiner Gültigkeit nicht entgegensteht." Nur die
<lb/>Bedeutung einer formalen, Einwendungen aus dem
<lb/>ursprünglichen Schuldverhältniss auch unter den
<lb/>ursprünglichen Contrahenten ausschliessenden Ob-
<lb/>ligirung wird dem nicht an Ordre gestellten
<lb/>Scheine vom Obertribunal abgesprochen. In Be- 
<lb/>zug auf diese Frage, soweit dieselbe auch für
<lb/>an Ordre gestellte Verpflichtungsscheine aufge- 
<lb/>worfen werden kann, ist die Meinung des Verf.
<lb/>(8. 31) nicht ganz deutlich; denn gilt, wie der
<lb/>Verf. annimmt, der Verpflichtungsschein als For- 
</p>
                     <p>

                        <lb/>malact, so wird auch in dem Verhältniss des
<lb/>Ausstellers zum ersten Nehmer die „Einwen- 
<lb/>dung" aus dem zu Grunde liegenden Rechtsge- 
<lb/>schäft anders begründet werden müssen, als bei
<lb/>einem einfachen Schuldscheine (s. Löhr, Cen- 
<lb/>tralorgan. N. F. II. 8. 44 ff.; Magg, Ordrepa- 
<lb/>piere 8. 22; R. Koch a. a. 0. S. 441; Wolff
<lb/>im Centralorgan V. 8. 154 ff.) Der Verpflich- 
<lb/>tungsschein hätte sonst nicht einmal die Bedeu- 
<lb/>tung einer Anerkennung. — Dass Interims- 
<lb/>scheine, Lieferscheine und die vonThöi §.294
<lb/>erwähnten Platzbillets als kaufmännische Ver- 
<lb/>pflichtungsscheine zu erachten sind, sobald sie
<lb/>den Erfordernissen des Art. 301. HGB. entspre- 
<lb/>chen, dürfte mit dem Verf. nicht zu bezweifeln
<lb/>sein. Anders ist es mit dem Wechsel (s. die
<lb/>folgende Anzeige). Nicht minder ist es bedenk- 
<lb/>lich, ob ein nicht nach Art. 301 als kaufmän- 
<lb/>nischer Verpflichtungsschein zu erachtender In- 
<lb/>terimsschein durch Indossamente übertragen wer- 
<lb/>den kann; ein allgemeiner Handelsgebrauch
<lb/>wenigstens besteht in dieser Beziehung wohl
<lb/>schwerlich. — Ebensowenig ist dem Verf. darin
<lb/>beizutreten, dass auch bei Verpflichlungsscheinen
<lb/>das Indossament eine unbedingle Regresspflicht
<lb/>des Indossanten wie beim Wechsel - Giro be- 
<lb/>gründe. Die Nürnberger Protocolle ergeben, dass
<lb/>man diess keineswegs beabsichtigt hat, (Prot.
<lb/>8. 554. 560). Aus dem Wesen des Indossaments
<lb/>folgt nur, dass dem Schuldner gegenüber der
<lb/>Indossatar wie ein neuer Gläubiger erscheint.
<lb/>Auch Endemann (HR. 2. Aufl. 8.429) ist kei- 
<lb/>neswegs der Ansicht des Verfassers; sondern
<lb/>erfordert eine concrete Prüfung des Verhältnis- 
<lb/>ses zwischen Indossatar und Indossanten (vgl.
<lb/>auch C. F. Koch a. a. 0. Note 77 zu Art. 303,
<lb/>Note 18 zu Art. 896; Mako wer Comm. zu HGB.
<lb/>3. Aufl. Note 37 zu Art. 303; R. Koch a. a. 0.
<lb/>8. 435 und bei Sieben haar, Archiv für W.-
<lb/>und HR. XV. 8. 270 ff). Den Schuldschein fasst
<lb/>Verf. lediglich als Beweismittel (8. 31), ohne die
<lb/>Frage in Betracht zu ziehen, inwiefern in der
<lb/>Ausstellung und Annahme eines solchen ein An- 
<lb/>erkennungsvertrag enthalten sein kann.— Wenn
<lb/>Verf. schliesslich vom gesetzgeberischen Stand- 
<lb/>punkte aus befürwortet, das Erforderniss der Ein- 
<lb/>seitigkeit fallen zu lassen, so ist mit Ende mann
<lb/>(HR. 8. 429) zu entgegnen, dass die Form des
<lb/>Ordrepapiers nur bei stricter Beschaffenheit
<lb/>des Forderungsrechtes möglich ist. Nur bei be- 
<lb/>stimmten, juristisch sehr genau individualisirten
<lb/>Formen des Dispositionspapiers konnte man, so- 
<lb/>weit es sich lediglich um die Zulassung des
<lb/>Indossaments handelt, etwas laxer sein (Art. 302
<lb/>HGB.) 66.

<lb/>167. Dr. Wolff, Stadtgerichtsratli in Frankfurt
<lb/>a. M. „Kann der Wechsel auch als Verpflich- 
<lb/>tungsschein auf Grund der Art. 301 und 303
<lb/>des A. D. HGB. geltend gemacht werden?"
<lb/>(Löhr, Centralorgan für Handels- und Wech- 
<lb/>selrecht V. 8. 153—162).
</p>
                     <p>

                        <lb/>14*
</p>

                     <pb facs="2084706_13+1870_0200.tif"
                         n="196"
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                     <p>

                        <lb/>196
</p>
                     <p>

                        <lb/>II. Deutsches Privatrecht,
</p>
                     <p>

                        <lb/>Eine auch in der vorangehend besprochenen
<lb/>Abhandlung von La den bürg (S. 27, 28) ge- 
<lb/>legentlich berührte und bejahte Frage wird
<lb/>hier zum Gegenstand einer selbständigen Er- 
<lb/>örterung gemacht. Wolff ist anderer Meinung.
<lb/>Er macht zunächst geltend, dass das HGB. nur
<lb/>materielle Erfordernisse eines kaufmännischen
<lb/>Verpflichtungsscheines aufstelle. Nun sei zwar
<lb/>die Bedeutung eines solchen, wie die des Wech- 
<lb/>sels auf den Begriff des Formalacts zurück- 
<lb/>zuführen. Indessen seien die juristischen Wir- 
<lb/>kungen beider doch wesentlich verschieden, in- 
<lb/>sofern die aus einem Verpflichtungsscheine her- 
<lb/>vorgehende Verpflichtung weder von der Erfül- 
<lb/>lung formeller Voraussetzungen abhängig, noch
<lb/>an eine kurze Verjährung gebunden sei, wie
<lb/>beim Wechsel. Gerade für Formalacte, wobei
<lb/>Alles auf die Gültigkeit der Urkunde ankomme,
<lb/>gelte der Grundsatz, dass, wenn der ursprüng- 
<lb/>lich beabsichtigte Act wegen eines Mangels in
<lb/>der Urkunde oder sonst wirkungslos bleibe,
<lb/>überhaupt nichts geschehen sei. Es sei nicht
<lb/>anzunehmen, dass die Absicht der Contrahenten
<lb/>bei Ausstellung eines hinterher sich aus irgend
<lb/>einem Grunde als unvollkommen ergebenden
<lb/>Wechsels eventuell auf dessen Geltung als Ver- 
<lb/>pflichtungsschein gerichtet sei, während doch
<lb/>nach der Allg. D. WO. nach dem Verfalltage
<lb/>nur ausnahmsweise noch aus dem Wechsel
<lb/>gewisse Rechte und Verpflichtungen begründet
<lb/>werden könnten. Die Schuldbegtündung sei in
<lb/>dieser Beziehung anders zu behandeln als die
<lb/>Liberation. — Unseres Erachtens ist dieser mit
<lb/>den allgemeinen Rechtsgrundsätzen über Con-
<lb/>version der Rechtsgeschäfte übereinstimmenden
<lb/>Ansicht, welche auch vom OAG. zu Dresden
<lb/>getheilt wird (Seuffert XII. Nr. 381), vor der
<lb/>von Ladenburg der Vorzug zu geben. 66.

<lb/>168. Steht dem Waarenempfäuger gegen den
<lb/>Spediteur, welchem von dem Absender die Be- 
<lb/>förderung übertragen ist, ein directes Klage- 
<lb/>recht zu?

<lb/>Art. 344. 379. 380-405 des A. D. HGB.

<lb/>Das Obertribunal zu Berlin hat die Frage
<lb/>in dem Erkenntniss vom 15. Mai 1866 bejaht,
<lb/>aus folgenden Gründen:

<lb/>Eine directe dem Art. 405 des HGB. ent- 
<lb/>sprechende Vorschrift hinsichtlich des Spedi- 
<lb/>teurs und seines Verhältnisses zum Empfänger
<lb/>der von ihm spedirten Waare existire zwar nicht.
<lb/>Demohngeachtet sei der Empfänger, auch wenn
<lb/>er dem zwischen den Absender und dem Spe- 
<lb/>diteur geschlossenen Speditionsvertrage nicht
<lb/>beigetreten sei, berechtigt, den von dem Spedi- 
<lb/>teur nach Art. 380. 1. c. zu vertretenden Scha- 
<lb/>den selbstständig gegen den Spediteur zu ver- 
<lb/>folgen. Es könne nicht in der Absicht gelegen
<lb/>haben, die Verfolgung von dergleichen Ansprü- 
<lb/>chen nur dem Absender einzuräumen. Nach
<lb/>§. 344 1. c. sei auch der Absender, in Ermange- 
</p>
                     <p>

                        <lb/>lung einer getroffenen Abrede, berechtigt, die
<lb/>Person zu bestimmen, durch welche der Trans- 
<lb/>port der Waare ausgeführt werden solle. Hier- 
<lb/>nach sei der Absender als gesetzlicher Vertre- 
<lb/>ter und Bevollmächtigter des Warenempfängers
<lb/>anzusehen, und habe in dieser Eigenschaft in- 
<lb/>nerhalb der Grenzen des Mandats mit rechtlicher
<lb/>Wirkung für den Warenempfänger contrahirt.
<lb/>Jedenfalls seien auch Spediteure sowohl wie
<lb/>Frachtführer nach Character und Zweck ihres
<lb/>beiderseitigen Gewerbebetriebs — Art. 379. 390
<lb/>1. c. — unzweifelhaft zu den im Art. 344. 1. c.
<lb/>bezeichnten Personen zu rechnen (Zeitschr. f.
<lb/>Gesetzgebung und Rechtspflege in Preussen.
<lb/>Band I. 8. 205. Jahrg 1867). 56.

<lb/>169. Gesetzwidrige StipulaUouen in Schlusszelteln.

<lb/>A. D. H. G. B. Art. 354. 357. Code de com- 
<lb/>merce Art. 448. Novelle hierzu vom 3. Mai
<lb/>1859 (Ges. 8. 208). Preuss. Conc. 0. v. 8. Mai
<lb/>1855.

<lb/>Die Bestimmung in einem Schlussschein:

<lb/>„Wenn einer der beiden Contrahenten un-
<lb/>unfähig werden sollte, seine Verbindlichkeiten
<lb/>„zu erfüllen, sei es durch Zahlungseinstellung,
<lb/>„oder, indem er gerichtlich oder aussergericht-
<lb/>„lich Zahlungsfrist nachsucht, so soll der vor- 
<lb/>stehende festgesetzte Lieferungstermin für beide
<lb/>„Theile augenblicklich abgelaufen, und der Er-
<lb/>„füllungstag sofort eingetreten sein , und muss
<lb/>„er sich unwiderruflich der Preisbestimmung
<lb/>„unterwerfen, welche sich an dem Tage, an
<lb/>„welchem sich seine Unfähigkeit oder Insolvenz
<lb/>„erwiesen, oder solche bekannt geworden ist,
<lb/>„durch die Durchschnittsnotirung der vereideten
<lb/>„Mäkler für den betreffenden Termin ergibt.
<lb/>„Sollte im Falle des Falliments der Tag der
<lb/>„Zahlungseinstellung gerichtlich antedatirt wer-
<lb/>„den, so ist nicht dieser, sondern der Tag des
<lb/>„Bekanntwerdens der Suspension, resp. der Tag
<lb/>„der Concurseröffnung für die Rechtsfolge vor- 
<lb/>stehender Bestimmung massgebend",
<lb/>enthält eine den Gesetzen zuwiderlaufende, das
<lb/>gemeinsame Loos der Fallimentgläubiger beein- 
<lb/>trächtigende Bevorzugung eines Einzelnen. (Erk.
<lb/>des Ob.-Trib. vom 7. Mai 1867 in Strieth. A.
<lb/>Bd. 68. 8. 86) *). 56.

<lb/>170. Verhaftung des Frachtführers.

<lb/>A. D. H. G. B. Art. 395.

<lb/>Ist der Frachtführer zum Ersatz des durch
<lb/>den Verlust oder die Beschädigung des Fracht- 
<lb/>guts entstandenen Schadens verpflichtet, wenn
<lb/>dieser durch Unzulänglichkeit der von ihm, oder
</p>
                     <p>

                        <lb/>*) Die seit dem 1. April 1867 an der Berliner
<lb/>Börse eingeführten Schlusszettel der vereideten Mak- 
<lb/>ler, stimmen im §. 5 mit den obigen Bestimmungen
<lb/>im Allgemeinen überein, cf. auch Zeitschrift von
<lb/>Goldschmidt f. HR. Bd. 11. S. 360 ff. Busch Ar- 
<lb/>chiv Bd. 5. S. 308. Bd. 12. 8. 301.
</p>

                  </div>
               </div>
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                  <head>Wechselrecht</head>
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                     <head>Anzeigen und Auszüge</head>
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084706_13+1870_0201--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Wechselrecht.
</p>
                     <p>

                        <lb/>197
</p>
                     <p>

                        <lb/>von seinen Leuten, ausgewählten Transportmittel
<lb/>— gleichviel, ob dieselben auf eine Verschul- 
<lb/>dung ihrer (seiner-) seits zurückgeführt werden
<lb/>kann — entstanden ist?

<lb/>Bejaht in dem Erkenntniss des Obertribunals
<lb/>vom 17. October 1867.

<lb/>Im vorliegenden Falle war der Schaden durch
<lb/>das Brechen einer zum Transport der Oelfasser
<lb/>aus einem Eisenbahnwagen auf den Rollwagen
<lb/>benutzten Schrotleiter, was das Auslaufen eines
<lb/>Fasses zur Folge hatte, eingetreten. Die Leiter
<lb/>war zur Aufnahme so schwerer Gebinde voll- 
<lb/>kommen tüchtig, ohne erkennbaren Fehler, und
<lb/>stets zu derartigen Transporten benutzt worden.
<lb/>Gleichwohl wurde die Haftbarkeit des Fracht- 
<lb/>führers, und das Nichtvorhandensein einer Vis
<lb/>major angenommen. Auf Grund der Entsteh- 
<lb/>ungsgeschichte des Art. 395 des HGB. führte
<lb/>der erkennende Richter aus, dass diese Gesetzes- 
<lb/>vorschrift dem Frachtführer eine über die Ab- 
<lb/>sicht des preussischen Entwurfs hinausgehende
</p>
                     <p>

                        <lb/>Verhaftung für den Verlust des Frachtguts oder
<lb/>einen an demselben entstandenen Schaden habe
<lb/>aufbürden, insbesondere dass er — im Wesent- 
<lb/>lichen übereinstimmend mit den dem Schiffer im
<lb/>Art. 007 auferlegten Verpflichtungen — auch für
<lb/>zufällige, ohne seine erweisliche Verschuldung
<lb/>eingetretene Beschädigung habe aufkommen, und
<lb/>von der Verhaftung nur ausnahmsweise in dem
<lb/>Falle habe frei sein sollen, wenn die Abwen- 
<lb/>dung eines solchen zufälligen Schadens mensch- 
<lb/>liche Kräfte übersteige. Eine begriffliche Trennung
<lb/>des „Zufalls“ „casus“ von der „höheren Ge- 
<lb/>walt vis major" und ein Gegenüberstellen bei- 
<lb/>der Begriffe sei durch Art. 395 beabsichtigt
<lb/>worden. Auf die Beantwortung der Frage aber:
<lb/>ob der eine oder andere Begriff für zutreffend
<lb/>zu erachten, seien überwiegend die verwalten- 
<lb/>den Umstände des concreten Falles massgebend,
<lb/>das Urtheil hierüber falle ausschliesslich dem auf
<lb/>feste Grundsätze nicht zurückzuführenden Arbi- 
<lb/>trium anheim (Entsch. Bd. 59. 8. 286). 56.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Wecliselreclit.
</p>
                     <p>

                        <lb/>83. Lehrbuch des allgemeinen deutschen Wech- 
<lb/>selrechtes von Dr. Achilles Ren au d. Dritte
<lb/>vermehrte und verbesserte Auflage. Giessen 1868.
<lb/>J. Rickersche Buchhandlung.

<lb/>Wie der Herr Verf. in seiner Vorrede zu
<lb/>dieser dritten Auflage andeutet, hat derselbe
<lb/>diesmal mehr wie früher die A. D. W. 0. in
<lb/>den Vordergrund gestellt und das gemeine vor
<lb/>derselben geltende Wechselrecht gewissermas-
<lb/>sen nur als Folie benützt. Ebenso haben die
<lb/>seit der zweiten Auflage ergangenen Entschei- 
<lb/>dungen und die seitdem erschienene Literatur
<lb/>Berücksichtigung gefunden. Im fiebrigen ist die
<lb/>Oeconomie des Werkes im Wesentlichen die
<lb/>frühere und ist die Knappheit der Darstellung
<lb/>lobend zu erwähnen. Nicht minder kann man
<lb/>wohl damit einverstanden sein, dass der Herr
<lb/>Verfasser davon ausgeht, dass sich der Inter- 
<lb/>pret der Wechselordnung streng auf deren Bo- 
<lb/>den zustellen und der rechtsgeschichtlichen Ent- 
<lb/>wickelung des Wechsels für das heutige Recht
<lb/>nur eine untergeordnete Bedeutung beizumes- 
<lb/>sen, der Rechtsgeschichte daher auch nur einen
<lb/>geringen Raum in einem practischen Zwecken
<lb/>dienenden Lehrbuche des Wechselrechtes anzu- 
<lb/>weisen habe.

<lb/>Dagegen vermögen wir der bereits hinläng- 
<lb/>lich bekannten Theorie des Herrn Verfassers
<lb/>über die Natur des Wechsels, welche natürlich
<lb/>ihre Wirkungen in den verschiedensten einzel- 
<lb/>nen Materien äussert, unseren Beifall nicht zu
<lb/>schenken. Wir sind weit davon entfernt, dess-
<lb/>halb einen Stein auf das ganze Werk zu wer- 
<lb/>ken. Denn wer wollte bei dem Chaos von An- 
<lb/>sichten, welches noch immer in diesem Punkte
</p>
                     <p>

                        <lb/>besteht, von sich behaupten, die allein richtige
<lb/>Ansicht zu haben oder derselben zu huldigen!
<lb/>Indess möchten wir doch auch nicht unterlassen,
<lb/>einer von uns nicht getheilten Ansicht entge- 
<lb/>genzutreten, und gestatten uns daher die nach- 
<lb/>stehenden Bedenken dagegen auszusprechen.

<lb/>Obwohl der Herr Verf. an einer Stelle zu
<lb/>erkennen gibt, dass er jedes Romanisiren im
<lb/>Gebiete des Wechselrechtes für unzulässig halte,
<lb/>so wird es doch schwer halten, die Theorie des- 
<lb/>selben, nämlich die Annahme, dass der Wech- 
<lb/>sel einen Contract enthalte, unter eine andere
<lb/>Categorie zu bringen. Schon die Wechselord- 
<lb/>nung spricht mit keinem Worte davon, dass die
<lb/>Ausstellung, die Annahme, die Begebung, Con- 
<lb/>tracte seien; sie knüpft nur gewisse rechtliche
<lb/>Folgen an diese rein einseitigen Operationen,
<lb/>sobald das Papier mit der Namenszeichnung dem
<lb/>Nehmer überantwortet ist. Gewiss liegt es nun
<lb/>viel näher, anstatt die Ursache dieser Wirkun- 
<lb/>gen in einem Vertrage zu suchen, letztere auf
<lb/>das Gesetz selbst zurückzuführen. Die rein ein- 
<lb/>seitige Natur der Wechseloperation betont zu
<lb/>haben, scheint uns ein nicht zu unterschätzen- 
<lb/>des Verdienst Kuntze’s zu sein, und wenn auch
<lb/>die weitere Ansicht desselben, dass ein solcher
<lb/>Act an sich schon geeignet sei, Verbindlichkei- 
<lb/>ten zu begründen, als logisch unmöglich ver- 
<lb/>worfen werden muss, so pflegt doch meist das
<lb/>Wahre, was in dieser Ansicht liegt, über dem
<lb/>unrichtigen Theile derselben von den Anhängern
<lb/>der Vertragstheorie und auch von dem Herrn
<lb/>Verf. völlig tibersehen zu werden.

<lb/>Abgesehen davon aber, dass der Wortlaut
<lb/>der betreffenden Bestimmungen der A. D. W. 0.
<lb/>die Unterstellung eines Wechsel Vertrages nicht
</p>
                     <pb facs="2084706_13+1870_0202.tif"
                         n="198"
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                     <p>

                        <lb/>198
</p>
                     <p>

                        <lb/>II. Deutsches Privatrecht.
</p>
                     <p>

                        <lb/>unterstützt, sind es unseres Dafürhaltens beson- 
<lb/>ders zwei Puncte, welche dieser Theorie schon
<lb/>äusserlich entgegenstehen. Dies ist erstens die
<lb/>Anerkennung der Tratte an eigene Ordre als
<lb/>eines perfecten Wechsels, auch bevor sie noch
<lb/>acceptirt worden, und zweitens die Unmöglich- 
<lb/>keit, auf Grund dieser Theorie die Folgen des
<lb/>Indossamentes zu erklären. Ist der Wechsel
<lb/>ein Contract, so muss man mit Hoffmann auch
<lb/>annehmen, dass die unacceptirte Tratte an eigene
<lb/>Ordre erst durch die Bezeichnung eines Indos- 
<lb/>satars perfect werde, kommt aber dadurch frei- 
<lb/>lich mit der Wechselordnung in Widerspruch.
<lb/>Letzteres hat zwar der Herr Verf. §. 43. 8.153
<lb/>vermieden, damit aber gleichzeitig seine Theorie
<lb/>verlassen. Wohin aber letztere in der Lehre
<lb/>vom Indossamente führt, zeigt §. 52, wo der
<lb/>Herr Verf. die Subsumtion des Giro unter den
<lb/>Begriff der Cession verwirft, gleichzeitig aber
<lb/>annimmt, dass dasselbe eine Singularsuccession
<lb/>in die Wechselforderung begründe.

<lb/>Ist ferner der Wechsel, wie §. 100 gesagt
<lb/>ist, überhaupt ein formeller Vertrag, so kann
<lb/>man auch den präparatorischen Vertrag, den
<lb/>Wechselschluss, nicht für klagbar ansehen, wie
<lb/>gleichwohl §. 14 behauptet wird. Auch wir hal- 
<lb/>ten den Wechselschluss mit dem Herrn Verf.
<lb/>für klagbar, aber nur, indem wir überhaupt die
<lb/>Natur des Wechsels als eines Mittels zur Begrün- 
<lb/>dung eines Vertrags in Abrede stellen, und in
<lb/>dem Geben und Nehmen lediglich die Erfül- 
<lb/>lung eines über den Wechsel, als eine res,
<lb/>geschlossenen Vertrages erblicken.

<lb/>Unrichtig erscheint es uns ferner vom Stand-
<lb/>puncte des Herrn Verfassers aus, wenn derselbe
<lb/>die Durchstreichung des Acceptes vor der Rück- 
<lb/>gabe des Wechsels §. 37 für unzulässig erklärt,
<lb/>denn wäre das Acceptiren ein Vertrag, so ge- 
<lb/>hört zu dessen Perfection auch die gegenseitige
<lb/>Mittheilung der Willenserklärungen; die schrift- 
<lb/>lich erklärte Zustimmung so lange sie noch nicht
<lb/>zur Kenntniss des anderen Theiles gekommen,
<lb/>hat nichts Verbindendes. Man müsste denn mit
<lb/>Volkmar und Löwy den Wechsel selbst als Re- 
<lb/>präsentanten des Gläubigers ansehen.

<lb/>Warum gegen den Wechselinhaber unter den
<lb/>sonstigen Voraussetzungen Einreden aus dem
<lb/>unterliegenden Rechtsverhältnisse unzulässig sein
<lb/>sollen (8. 274), wird durch den in der Note da- 
<lb/>für angegebenen Grund nicht gerechtfertigt, zu- 
<lb/>mal der Herr Verf. Tilgung der Civilschuld durch
<lb/>den Wechsel 8. 313 nicht ohne Weiteres an- 
<lb/>nimmt.

<lb/>Die Bemerkung 8. 335 und 336, dass der
<lb/>Aussteller des Wechsels, welcher den Kaufpreis
<lb/>für denselben creditirt und nicht empfangen,
<lb/>denselben nach 1. 19 D. 18, 1. u. §. 42. J. 21.1.
<lb/>vindiciren könne, möchte dieser Allgemeinheit
<lb/>ebenfalls unrichtig sein.

<lb/>Endlich vermögen wir auch die Ausführun- 
<lb/>gen über Art.82 und 83 nicht zu theilen. Des
<lb/>Näheren hierauf einzugehen würde aber zu weit
</p>
                     <p>

                        <lb/>führen. Wir erlauben uns schliesslich noch die
<lb/>Meinung auszusprechen, dass das, was der Herr
<lb/>Verf. von 8. 264 an über den Wechselprocess
<lb/>gibt, besser wegzulassen wäre, weil sich das
<lb/>materielle Wechselrecht und insbesondere Art. 82
<lb/>völlig ohne Rücksicht auf den Process behan- 
<lb/>deln lässt, und was in einem Lehrbuche des
<lb/>allgemeinen deutschen Wechselrechts über den
<lb/>Wechselprocess gesagt werden kann, bei der
<lb/>Verschiedenartigkeit der particularen Gesetzge- 
<lb/>bungen hierin, theils lückenhaft und unvollstän- 
<lb/>dig, theils nicht einmal durchgängig zutreffend
<lb/>sein wird. , 43.

<lb/>84. Kritik einer neuen Wechseltheorie. Vom
<lb/>Obergerichtsanwalt Dr. La den bürg zu Mann- 
<lb/>heim. (Archiv f. pract. RW. N. F. Bd. VI. 8. 3 f.).

<lb/>Diese Abhandlung ist gegen die von D. Sie- 
<lb/>benhaar in seinem Archive für Wechselrecht, Bd.
<lb/>VI. S. 113 f. aufgestellte Theorie gerichtet; schon
<lb/>früher ist sie im Archive für das WR. XVII. 8.
<lb/>266 f., und in Goldschmidt’s Zeitschrift für HR.
<lb/>XII. 432 f. beurtheilt worden. Der Wechsel ist
<lb/>nach dieser Theorie ein in der Schrift verkör- 
<lb/>perter Vermögenswerth, welcher durch die Wech- 
<lb/>seloperationen ein Object der verschiedenartig- 
<lb/>sten Rechtsgeschäfte werden kann. Der Wech- 
<lb/>sel sei der Träger eines abstracten Wechsel-
<lb/>debiti, die sinnlich dargestellte Wechselschuld;
<lb/>er beruht auf keinem Rechtsgeschäfte, begründet
<lb/>auch keine Obligation, ist nicht selbst eine Ob- 
<lb/>ligation, sondern nur das Object, über welches
<lb/>Rechtsgeschäfte geschlossen werden, und rück- 
<lb/>sichtlich dessen Personen als Gläubiger und
<lb/>Schuldner in einen obligatorischen Nexus zu
<lb/>einander treten können. Der Verf. der gegen- 
<lb/>wärtigen Abhandlung findet in den Siebenhaar’-
<lb/>schen Sätzen viele Anklänge an die Creations- 
<lb/>theorie von Kuntze, und erklärt die Siebenhaar’-
<lb/>sche Theorie, insoweit sie neu ist, nicht für
<lb/>richtig und soweit sie richtig ist, nicht für neu.

<lb/>26.

<lb/>85. Bezeichnung der Wechselsuiume.

<lb/>Art. 4. Nr. 2 der D. W. 0.

<lb/>Entspricht es den Erfordernissen eines Wech- 
<lb/>sels , wenn der danach zu zahlenden Geldsumme
<lb/>die Worte „oder Werth“ beigefügt sind?

<lb/>Das 0. Trib. hat diese Frage nach constan- 
<lb/>ter Praxis verneint*), und das Erk. vom 24.
<lb/>October 1867 durch folgende Gründe motivirt:

<lb/>Aus der Fassung des Art. 4 Nr. 2 der W.
<lb/>0. geht heror, dass die Urkunde, welche als
<lb/>gezogener Wechsel gelten soll, mit Bestimmt- 
<lb/>heit die Summe Geldes bezeichnen muss, welche
<lb/>gezahlt werden soll. Mit solcher Bestimmtheit
</p>
                     <p>

                        <lb/>*1 Auch Erk. v. 4./9. 1860 (Seyffert A. Bd. 16.
<lb/>8. 386), vom 19. July 1866 (Strieth. A. Bd. 63.
<lb/>S. 321). Hartmann „die Theorie über die rechtliche
<lb/>Natur des W.“ in Dr. Löhr’s Centralorgan N. F.
<lb/>Bd. 3. S. 1 ff.
</p>

                     <pb facs="2084706_13+1870_0203.tif"
                         n="199"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0203--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Weehselrecht.
</p>
                     <p>

                        <lb/>199
</p>
                     <p>

                        <lb/>stehen aber die Worte 49 Thlr. pr. Cr. „oder
<lb/>Werth“ im Widerspruch, da sie nicht nur un- 
<lb/>gewiss lassen, ob das darin ausgesprochene
<lb/>Wahlrecht dem Zahlungsverpflichteten oder dem
<lb/>Empfangsberechtigten zustehen soll, sondern
<lb/>auch dem Streite darüber Raum geben, was
<lb/>als Werth der 49 Thlr. pr. Cr. oflerirt werden
<lb/>dürfe und angenommen werden müsse. (Entsch.
<lb/>Bd. 59. Nr. 32. 8. 297). 56.

<lb/>86. Heber die Bedeutung der Glausei: Zahlbar
<lb/>bei BL N. und aller Orten.

<lb/>Zu Art. 4. Nr. 8 d. ADWO.

<lb/>In Erwägung, dass abgesehen von der Frage,
<lb/>ob in der hinzugefügten Bezeichnung zweier
<lb/>Handiungshäuser als solcher, bei welchen die
<lb/>Auszahlung der Valuta erfolgen solle, die Be- 
<lb/>nennung eigentlicher Domiciliaten im Sinne der
<lb/>Art. 43 und 99 des Gesetzes vom 26. Oktober
<lb/>1859 zu finden sei,

<lb/>jedenfalls durch den Zusatz „und aller Or- 
<lb/>ten" zugleich vom Verklagten selbst die Zah- 
<lb/>lung versprochen, nicht blos, wie das Oberge- 
<lb/>richt angenommen hat, die Verpflichtung, sich
<lb/>dem Wechselgericht und Wechselrecht aller Or- 
<lb/>ten zu unterwerfen, eingegangen worden ist,

<lb/>hiernach aber dem Kläger freistand, mit
<lb/>Umgehung jener Handlungshäuser sich unmittel- 
<lb/>bar an den Verklagten zu halten,

<lb/>mithin der Präsentation und Protesterhebung
<lb/>bei ersteren zu Erhaltung des Wechselrechts
<lb/>wider den Verklagten es gar nicht bedurfte, und
<lb/>demgemäss auch die Erörterung der Rechtzei- 
<lb/>tigkeit jener Handlungen, sowie der Frage, ob
<lb/>diese bei beiden Häusern vorzunehmen oder ihre
<lb/>Vornahme bei einem derselben zureichend ge- 
<lb/>wesen sei, kein Interesse darbietet etc. (Entsch.
<lb/>d. 0. A. G. zu Cassel. Heuser, Annalen etc.
<lb/>Jahrg. XIV. 8. 572). 26.

<lb/>87. Vermerk „ohne Gewährleistung".

<lb/>ADWO. Art. 4. 8. 14. 81.

<lb/>Der Aussteller eines an eigene Ordre ge- 
<lb/>zogenen Wechsels wird von seiner wechsel-
<lb/>massigen Regresspflicht als Aussteller durch die
<lb/>seiner Unterschrift beigefügte Bemerkung „ohne
<lb/>Gewährleistung" oder einen gleichbedeutenden
<lb/>Vorbehalt befreit *). (Erk. des 0. Trib. zu Ber- 
<lb/>lin vom 30. Januar 1868 in Strieth. Arch.
<lb/>Bd. 58. Nr. 65. 8. 365). 56.

<lb/>88. I&amp;casso-lndossament. Dolus des Indossanten.

<lb/>ADWO. Art. 9. 10. 36. 82. Preuss. Einf.
<lb/>Ges. v. 15. Februar 1850. §. 6.

<lb/>a) Enthält das seiner Form nach eigentliche
<lb/>Indossament keinen Ausdruck des Incasso-Man-
</p>
                     <p>

                        <lb/>*) Vergl. dagegen Strieth. Arch. Bd. 64. 8. 287
<lb/>auch Bd. 16. 8. 161. Bd. 51. 8. 153, Bd. 53. 8. 270,
<lb/>Bd. 58. 8. 89. Bd. 60. 8. 285, so wie Löhr’s Cen- 
<lb/>tralorgan Bd. 1. S* 546. Bd. 3. 8.408; Bd. 4. 8.101.
</p>
                     <p>

                        <lb/>dats, so gilt der Indossatar, auch wenn der- 
<lb/>selbe mit dem Indossanten wirklich nur ein In- 
<lb/>dossament zum Incasso verabredet hat, dem
<lb/>Wechselschuldner gegenüber dennoch als eigent- 
<lb/>licher Indossatar.

<lb/>Der Wechselschuldner ist daher nicht befugt,
<lb/>dem Wechselkläger, wenn derselbe einer bö- 
<lb/>sen Absicht bei dem Empfange des Wechsels
<lb/>nicht überführt werden kann, solche Einwen- 
<lb/>dungen entgegen zu setzen, welche er dem In- 
<lb/>dossanten hätte entgegensetzen können *).

<lb/>b) Es ist demnach einem solchen Indossatar
<lb/>gegenüber auch der Einwand, der Indossant
<lb/>habe ihm das Indossament zum Incasso um des- 
<lb/>halb erlheilt, um dem Wechselschuldner seine
<lb/>Einreden abzuschneiden, unzulässig, Falls eine
<lb/>Betheiligung des Indossatars bei Ausführung die- 
<lb/>ses dolus des Indossanten, oder eine Kenntniss
<lb/>von demselben bei Annahme des ihm girirten
<lb/>Wechsels nicht behauptet werden kann. (Erk.
<lb/>des Obertrib. zu Berlin vom 15. Oktober 1867
<lb/>in Streith. Arch. Bd. 58. Nr. 44. 8. 258). 56.

<lb/>89. Undatirtes-Accept.

<lb/>ADWO. Art. 19. 20. 22.

<lb/>Ist ein, eine bestimmte Zeit nach Sicht zahl- 
<lb/>barer Wechsel vom Bezogenen ohne Datirung
<lb/>acceptirt, demnächst Mangels Zahlung Protest
<lb/>erhoben, und der Wechselinhaber im Wechsel-
<lb/>Process zur Zeit abgewiesen worden, so kann
<lb/>der Formmangel der Protesterhebung innerhalb
<lb/>der Präsentationsfrist durch Levirung neuer Pro- 
<lb/>teste behoben, und aut diese veränderte Sach- 
<lb/>lage eine neue Klage gestützt werden. (Erk. d.
<lb/>Ober-Trib. zu Berlin vom 17. Decbr. 1867 in
<lb/>Strieth. Arch. Bd. 58. No. 63. 8.357). 56.

<lb/>90. Berechtigung zur Protesterkelmng

<lb/>Allg. D. WO. Art. 41. 88. No. 2. Art. 98.
<lb/>No. 6. u. 10. Art. 99.

<lb/>Wechselrechtliche Handlungen, zu denen auch
<lb/>die Ausbringung von Protesten gehört, können
<lb/>mit rechtlicher Wirkung nur von dem hierzu
<lb/>Berechtigten vorgenommen werden. Der Zweck
<lb/>des Protestes ist nicht zu erreichen, wenn ein
<lb/>im Wechselverbande gar nicht stehender Extra- 
<lb/>neus und blosser Detentor des Wechsels den
<lb/>Protest levirt, ohne auch nur aus dem Protest
<lb/>ersichtlich zu machen * für welchen wechselbe- 
<lb/>rechtigten Inhaber resp. Eigenthümer der Pro-
</p>
                     <p>

                        <lb/>«*) cf. Strieth. A. Bd. 21. 8. 159. Bd. 28. 8. 160.
<lb/>Bd. 41. 8. 178; und dagegen: Bd. 64. 8. 155, so
<lb/>wie Borchardt Wechselordnung Aufl. 4. 8. 94. Zus.
<lb/>183; Dr. Lohr Centralorgan. Neue Folge Bd. 3.
<lb/>S. 111. Goldschmidt Zeitschrift Bd. 8. 8.148; Seuf-
<lb/>fert Arch. Bd. 12. Nr. 293; Koch »der Ineasso-Man-
<lb/>datar unter der Maske des Indossaments« im Arch.
<lb/>f. Wechselr. Bd. 15. 8. 270; auch Jolly »vom Indos- 
<lb/>samente« im Archiv für Wechselr. Bd. 5. 8. 72. Dr.
<lb/>Lohr Centralorgan neue F. Bd. 2. 8. 109. Bd. 4.
<lb/>8. 103.
</p>

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                     <p>

                        <lb/>200
</p>
                     <p>

                        <lb/>II. Deutsches Privatrecht.
</p>
                     <p>

                        <lb/>test gegen den Zahlungspflichtigen levirt werde.
<lb/>Der Wechselprotest characterisirt sich wesent- 
<lb/>lich auch als Vorbehalt der Rechte des Prote-
<lb/>stirenden. (Erk. des Ob.-Trib. zu Berlin vom
<lb/>5. Decbr. 1867 in Strieth. Arch. Bd. 68. No. 62.
<lb/>8. 352). 56.

<lb/>9 t. Wechsekerjährtiiigsfrist.

<lb/>Art. 78—80 der A. D. W. 0.

<lb/>Wird bei der Wechselverjährung unter „Mo- 
<lb/>nat“ der volle Kalender-Monat oder eine Frist
<lb/>von 30 Tagen verstanden?

<lb/>In dem Erkenntnisse des Obertribunals vom
<lb/>13. Juli 1867 wird die letztere Alternative an- 
<lb/>genommen auf Grund der Leipziger Conferenz
<lb/>Protocolle 8. 180. 190. 191, indem sich darin
<lb/>keine Hindeutung darauf ünde, dass die in den
<lb/>Art. 78 und 79 bestimmten Fristen als dem Art.
<lb/>32 entsprechend — nach dem Kalender berech- 
<lb/>net werden sollen. (Entsch. Band 59. No. 33.
<lb/>8. 33.) 56.

<lb/>92. Einreden. Zu Art. 82 d. AD WO.

<lb/>Wenn der Wechselbeklagte neben dem that—
<lb/>sächlich begründeten Einwande, dass der Wech- 
<lb/>sel ihm zur Zahlung nicht präsentirt worden,
<lb/>gegen den Wechsel Einreden geltend macht,
<lb/>und seine wechselmässige Verpflichtung bestreitet
<lb/>so wird er, wenn letztere Einreden sich als
<lb/>unbegründet ergeben, verurtheilt. (Entsch. des
<lb/>Obergerichts zu Wolfenbüttel. Zeitschr. f. Rechts- 
<lb/>pflege in Braunschweig. Jahrg. XV. 8.63). 26.

<lb/>93. Unterschrift. Zu Art. 94 der AD WO.

<lb/>Ein bei Unterzeichnung des Wechsels vor- 
<lb/>gekommener Schreibfehler schadet der Giltigkeit
<lb/>der Unterschrift nicht. (Entsch. des Oberger.
<lb/>zu Wolfenbüttel. Zeitschr. f. Rechtspfl. in Braun- 
<lb/>schweig. Jahrg. XV. 8. 65. 26.

<lb/>94. Ueber Novation durch Wechsel, oder über
<lb/>den Einfluss des Wechsels auf die unterliegende
<lb/>Verbindlichkeit von Rudolf Schauberg. Eine
<lb/>Inauguraldissertation. Zürich, Druck von Fried- 
<lb/>rich Schulthess 1866.

<lb/>Ueber diese 123 Seiten fassende Schrift das
<lb/>Erstlingswerk des Autors, lässt sich im Allge- 
<lb/>meinen Günstiges sagen. Der Verf. geht der
<lb/>bisher herrschenden Theorie, wonach ein auf
<lb/>Grund einer bereits bestehenden Verbindlichkeit
<lb/>egebener Wechsel diese letztere zerstöre, in
<lb/>en verschiedenen Formen, in welchen diese
<lb/>Meinung aufgetreten ist, gründlich zu Leibe und
<lb/>wird wohl Niemand das Schriftchen ganz unbe- 
<lb/>friedigt aus den Händen legen. Der Weg, den
<lb/>der Verf. bei seiner Beweisführung einschlägt,
<lb/>ist einfach und klar, und besteht in Folgendem:

<lb/>Zunächst stellt derselbe (8.1—19) besonders
<lb/>auf Grund der von Salpius gewonnenen Resul- 
<lb/>tate, denen indess nicht bis in alle Consequen-
<lb/>zen beigepflichtet wird, den Begriff der Nova- 
<lb/>tion fest. Sodann werden (8.20—44) die ver- 
</p>
                     <p>

                        <lb/>schiedenen bisher aufgestellten Ansichten über
<lb/>den Einfluss des Wechsels auf die unterliegende
<lb/>Verbindlichkeit (Sofortiger Untergang derselben
<lb/>durch Novation, oder Compensation — Präsum- 
<lb/>tion für den Untergang der Civilschuld vermit- 
<lb/>telst Novation — Novation der Civilschuld, so- 
<lb/>bald der klare Wille der Parteien dahin geht —
<lb/>gänzliche oder theilweise Verwerfung der No- 
<lb/>vationstheorie, Annahme einer datio in solutum)
<lb/>aufgeführt. Hieran schliesst sich eine Ausein- 
<lb/>andersetzung über den Begriff, den sich der Verf.
<lb/>vom Wechsel macht (8. 44 — 46), offenbar die
<lb/>am Wenigsten gelungene Partie des Werkes,
<lb/>worauf wir indess später noch zurückzukommen
<lb/>beabsichtigen, und endlich folgt neben einer
<lb/>Kritik und Widerlegung der obenerwähnten geg- 
<lb/>nerischen Meinungen die eigene Ansicht des
<lb/>Verfassers. Letztere geht nun dahin, dass eine
<lb/>Novation der Civilschuld aus Gründen, die theils
<lb/>in der Novation theils in der Natur des Wechsels
<lb/>liegen, durch den Wechsel schlechterdings
<lb/>unmöglich sei, dass aber gleichwohl unter den
<lb/>Voraussetzungen, dass dies der erklärte
<lb/>W Ille der Parteien gewesen, durch Begebung des
<lb/>Wechsels die vorhandene Civilschuld nnd zwar
<lb/>durch datio in solutum aufgehoben werde.
<lb/>Rücksichtlich der Begründung dieser Ansicht
<lb/>haben wir in Kürze Folgendes zu erwähnen.

<lb/>Der Verf. geht davon aus, dass das noch
<lb/>immer practische Institut der Novation in ei- 
<lb/>nem Acte dreierlei enthalte: 1) die Anerken- 
<lb/>nung einer bestehenden Verbindlichkeit, 2) die
<lb/>erklärte Absicht, dieselbe aufzuheben, und 3) die
<lb/>Uebertragung des Inhaltes der früheren Obliga- 
<lb/>tion in eine neue, welche gleichzeitig begründet
<lb/>wird. Es müsse daher zwischen der alten und
<lb/>neuen Verbindlichkeit eine erkennbare Re- 
<lb/>lation bestehen, und es dürfe ebensowenig Auf- 
<lb/>hebung der alten und Begründung der neuen
<lb/>Verbindlichkeit in zwei Acte zerfallen, indem
<lb/>dann nicht Novation, sondern zwei besondere
<lb/>Verträge vorliegen würden. Diese Connexität
<lb/>lasse nun aber der Wechsel wegen seiner Ab-
<lb/>straction von jeder Bezugnahme auf eine ältere
<lb/>Schuld nie erkennen. Nichtsdestoweniger sei es
<lb/>aber möglich, dass vermittelst der Ausstel- 
<lb/>lung, Acceptation oder Begebung eines Wech- 
<lb/>sels eine civile Verbindlichkeit habe getilgt wer- 
<lb/>den sollen; hierüber könne jedoch nur die ne- 
<lb/>ben der Wechselbegebung etwa nebenhergehende
<lb/>Vereinbarung der Interessenten Aufschluss ge- 
<lb/>ben. Ebenso wie die Ansicht, dass der Wechsel
<lb/>schlechterdings novire, sei daher auch die
<lb/>Meinung zu verwerfen, welche die Absicht der
<lb/>Tilgung der unterliegenden Verbindlichkeit prä-
<lb/>sumire. Dahingegen eigne sich der Wech- 
<lb/>sel vermöge des in ihm vorwiegenden dingli- 
<lb/>chen Elementes vorzüglich zur Annahme einer
<lb/>datio in solutum, und zwar trete durch dieselbe
<lb/>die Zerstörung der Civilschuld sofort mit der
<lb/>Tradition beziehentlich Retradition (beim Ac- 
<lb/>cepte) des Wechsels ein, wenn dies der Wille
</p>

                     <pb facs="2084706_13+1870_0205.tif"
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                     <p>

                        <lb/>Wechselrecht.
</p>
                     <p>

                        <lb/>201
</p>
                     <p>

                        <lb/>der Paciscenten sei, entgegengesetzten Falles
<lb/>aber und dies sei im Zweifel anzunehmen, erst
<lb/>mit der Einlösung des Wechsels. Im ersten
<lb/>Falle könne auf die Civilschuld weder vom Gläu- 
<lb/>biger noch vom Schuldner zurückgegriffen wer- 
<lb/>den, im zweiten dagegen werde die Klage aus
<lb/>der Civilschuld nur suspendirt und der Gläubiger
<lb/>erlange, wenn der Wechsel nicht eingelöst werde,
<lb/>die Wahl, ob er seinen Schuldner auf Grund
<lb/>des Wechsels oder der früheren Schuld in An- 
<lb/>spruch nehmen wolle.

<lb/>Wie wir schon bemerkt haben, können wir
<lb/>uns mit dem gefundenen Resultate, insofern als
<lb/>darin unter Widerlegung der bisher gangbaren
<lb/>Ansichten festgestellt worden ist, dass eine No- 
<lb/>vation durch den Wechsel unmöglich sei, und
<lb/>im Zweifel der Fortbestand der Civilschuld
<lb/>bis zur Einlösung des Wechsels angenommen
<lb/>werden müsse, nur einverstanden erklären. Wir
<lb/>geben ferner dem Verf. auch darin Recht, dass
<lb/>wenn eine Tilgung der bereits bestehenden Schuld
<lb/>durch Acceptirung oder Hingabe eines Wech- 
<lb/>sels erfolgen solle, auf ein solches Heberein- 
<lb/>kommen nur die Rechtsfigur der datio in solu- 
<lb/>tum passe. Für den entgegengesetzten Fall aber
<lb/>lässt sich unseres Dafürhaltens in der Regel
<lb/>eine datio in solutum, und zwar auch selbst
<lb/>eine bedingte d. h. erst bei der Einlösung des
<lb/>Wechsels wirkende, nicht construiren. Zwar ist
<lb/>es nicht undenkbar, dass auf Grund einer, eine
<lb/>Geldleistung nicht bezweckenden Verbindlichkeit,
<lb/>ein Wechsel gegeben wird; allein dies sind ge- 
<lb/>wiss höchst seltene Fälle. Würde aber auf Grund
<lb/>einer bestehenden Geldschuld ein Wechsel ge- 
<lb/>geben, so würde, da auch der Wechsel mit Geld
<lb/>eingelöst wird, die Voraussetzung des dare in
<lb/>solutum nämlich das aliud pro alio fehlen. Die
<lb/>solutio des Wechsels wäre auch wahre solutio
<lb/>der Civilschuld, nicht aber Tilgung durch datio
<lb/>in solutum. Möglich, dass uns der Herr Verf.
<lb/>hier einhält, er betrachte auch in diesem Falle
<lb/>die Einlösung des Wechsels nicht als das til- 
<lb/>gende Moment, sondern nur als die Beding- 
<lb/>ung, unter welcher die Hingabe des Wech- 
<lb/>sels die frühere Obligation zerstöre, und wol- 
<lb/>len wir nicht abredig sein, dass wenn einmal
<lb/>zwei, mit den Subtilitäten der Jurisprudenz ver- 
<lb/>traute Contrahenten diesen Gedanken er- und
<lb/>gefasst haben, sollten, ihr Wille gelten müsste.
<lb/>Indess, wir betreten dann das schwierige Ge- 
<lb/>biet der Rückziehung der Bedingungen und auf
<lb/>dieser durchaus noch nicht feststehenden Theorie
<lb/>ein neues Gebäude aufzuführen, erscheint uns
<lb/>bedenklich.

<lb/>Sodann scheint uns der Begriff, den der
<lb/>Verf. vom Wechsel hat, noch einer Klärung zu
<lb/>bedürfen. Wenigstens lässt sich an der Defini- 
<lb/>tion 8. 45 so Mancherlei aussetzen. Anzuer- 
<lb/>kennen ist jedoch, dass in dieser Begriffsbe- 
<lb/>stimmung die circulirende Natur des Wechsels
<lb/>nicht auf einen obligatorischen Vertrag zurück- 
<lb/>geführt wird. Fast möchte es aber leider schei- 
</p>
                     <p>

                        <lb/>nen, als ob dieser Vorzug nur einem Zufalle
<lb/>seine Existenz verdanke, denn 8. 72, 73, 75,
<lb/>77 u. s. w. wird wiederholt von Wechselver- 
<lb/>sprechen , Schuldversprechen, Summenverspre- 
<lb/>chen, Versprechen etc. geredet.

<lb/>Hiernächst möchten wir Kuntze gegen den
<lb/>ihm 8. 101 gemachten Vorwurf, derselbe irre,
<lb/>wenn er annehme, dass die datio in solutum
<lb/>abweichend von der Novation, die Gefahr der
<lb/>Zerstörung aller Elemente des alten Schuldver- 
<lb/>hältnisses beseitige, doch etwas in Schutz
<lb/>nehmen, indem wir den Verf. an 1. 46. Dig.
<lb/>de solut. erinnern.

<lb/>Und endlich sei noch erwähnt, dass die An- 
<lb/>nahme 8. 77 „das Accept sei im Grunde ein
<lb/>eigener Wechsel“, wohl schwerlich auf dauern- 
<lb/>den Beifall wird rechnen können.

<lb/>Das Citat 8. 40 „A. - G. Glauchau“ (Appell.
<lb/>Gericht Glauchau) beruht auf einem Versehen,
<lb/>da in Glauchau nur Untergerichte existiren.

<lb/>Auf diese monita beschränken wir uns und
<lb/>nehmen von dem Herrn Verf. mit der Versiche- 
<lb/>rung Abschied, dass wir nach diesem ersten
<lb/>Begegnen einem zweiten mit Vergnügen ent- 
<lb/>gegensehen. 43.

<lb/>95. Novation und Zahlung durch Wechsel. Ge- 
<lb/>meines Recht.

<lb/>Inst. 3. 29 (30) §. 3 i. f. Dig. 46 3. Le- 
<lb/>ges 17. 52. 56. 87. Dig. 50. 16. Lex. 176.
<lb/>A. L. R. I. 16. §8. 28 ff.

<lb/>a) In der Ausstellung eines Wechsels Sei- 
<lb/>tens des Gläubigers und dessen Acceptation
<lb/>Seitens des Schuldners über den Betrag eines
<lb/>zwischen beiden bestehenden Schuldverhältnis- 
<lb/>ses kann für sich allein nie eine das letztere
<lb/>aufhebende Novation gefunden werden, wenn
<lb/>nicht die ausdrückliche Erklärung der Contra- 
<lb/>henten hinzugekommen ist, dass die ursprüng- 
<lb/>liche Forderung ganz hat getilgt und aufgeho- 
<lb/>ben sein, und dass an deren Stelle die neue
<lb/>Wechselobligation hat treten sollen. Fehlt es an
<lb/>einer solchen ausdrücklichen Erklärung, so ent- 
<lb/>steht neben der alten eine neue Obligation, und
<lb/>beide bleiben, unabhängig unter sich, neben
<lb/>einander bestehen.

<lb/>b) Eine Forderung kann dadurch allein nicht
<lb/>für getilgt erachtet werden, dass der Gläubiger
<lb/>den über dieselbe vom Schuldner ausgestellten
<lb/>Wechsel gegen Empfangnahme der Valuta wei- 
<lb/>ter begeben und so sich Befriedigung ver- 
<lb/>schafft hat.

<lb/>Im Handels- und Geschäftsverkehr erfolgt
<lb/>die Entgegennahme von Tratten und deren Wei- 
<lb/>terbegebung unter der Voraussetzung, dass dem- 
<lb/>nächst am Verfalltage von dem Acceptanten die
<lb/>Zahlung der im Wechsel vorgeschriebenen Summe
<lb/>geleistet wird, und dass in Folge dessen die
<lb/>von den Indossataren an die Indossanten ge- 
<lb/>zahlten Begebungsvaluten definitiv in den Hän- 
<lb/>den der letzteren verbleiben.
</p>
                     <p>

</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2084706_13+1870_0206.tif"
                n="202"
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            <div xml:id="d2055e56178">
               <head>Civilprocess</head>
               <div xml:id="d2055e56183">
                  <head>Anzeigen und Auszüge</head>
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084706_13+1870_0206--><p/>
                  <p>

                     <lb/>202
</p>
                  <p>

                     <lb/>III. Civilprocess.
</p>
                  <p>

                     <lb/>In sofern als diese Voraussetzung wirklich
<lb/>eintritt, ist allerdings, wenn die von dem
<lb/>Gläubiger über den Betrag seiner Forderung
<lb/>ausgestellten und von dem Schuldner acceptir-
<lb/>ten Tratten dem Erstem Behufs der Weiterbe- 
<lb/>gebung hingegeben worden, so anzusehen, dass
<lb/>der Gläubiger durch den Empfang der Weiter- 
<lb/>begebungsvaluta Befriedigung wegen seiner For- 
<lb/>derung erlangt, und dass eine Tilgung der letz- 
<lb/>teren durch Zahlung Seitens des Schuldners statt- 
<lb/>gefunden hat. Hat dagegen der Schuldner als
<lb/>Acceptant am Verfalltage keine Zahlung gelei- 
<lb/>stet, und ist dadurch der Gläubiger als Ausstel- 
<lb/>ler und Indossant in die Nothwendigkeit versetzt
<lb/>worden, die Tratten im Regresswege wieder
<lb/>einzulösen, und die empfangene Begebungsvaluta
<lb/>wieder herauszuzahlen, dann kann von einer
<lb/>durch Zahlung eingetretenen Tilgung seiner For- 
<lb/>derung weiter keine Rede sein. (Erk. des Ob.-
<lb/>Trib. zu Berlin v. 17. Septbr. 1867 in Strieth.
<lb/>A. Bd. 68. 8. 150). 56.

<lb/>96. Wechselprocess (Prcussisckes Recht).

<lb/>Ist bei der auf Requisition zu vollstrecken- 
<lb/>den Execution aus einem im Wechselprocess
<lb/>ergangenen Erkenntniss die Uebersendung des
<lb/>Wechsels erforderlich? (Gruchot, Beiträge
<lb/>Bd. 12 (de 1868) 8. 593—597.

<lb/>Der §. 5 des preussischen Einführungsge- 
<lb/>setzes zur Allgemeinen Wechselordnung er- 
<lb/>kennt die Competenz der Gerichte des Zahlungs- 
<lb/>ortes allgemein an. Es kommen deshalb die
<lb/>Fälle häufig vor, wo der Processrichter nicht
<lb/>zugleich der persönliche Richter des aus dem
<lb/>Wechsel in Anspruch genommenen Schuldners
<lb/>ist. Bei Erlass der Requisition auf Vollstreck- 
<lb/>ung der Execution wird von den Gerichten ein
<lb/>verschiedenes Verfahren beobachtet. Der Ver- 
<lb/>fasser ist der Ansicht, dass das Requisitions- 
<lb/>schreiben ohne Beifügung des Wechsels erfor- 
<lb/>derlich sei.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Es wird ausgeführt, dass die zur Unter- 
<lb/>stützung der gegenteiligen Ansicht in Bezug
<lb/>genommenen Art. 39. 48. 54 der Wechselord- 
<lb/>nung zunächst für den Fall gegeben sind, wo
<lb/>die Zahlung freiwillig erfolge.

<lb/>Werde dem Executor der Wechsel mitgege- 
<lb/>ben, so befinde sich doch derselbe nicht in der
<lb/>Lage zu quitliren, da er nicht Bevollmächtigter
<lb/>des Gläubigers sei.

<lb/>Der Executor dürfe sich in allen Fällen nicht
<lb/>mit der Annahme des Geldes befassen, wenn
<lb/>also der Schuldner dennoch an ihn zahle, so
<lb/>werde er nicht liberirt. Der dem Executor vor- 
<lb/>gezeigte Postschein, berechtige denselben eben- 
<lb/>sowenig zur Aushändigung des Wechsels. End- 
<lb/>lich sei das Verfahren unausführbar, wo der
<lb/>Gläubiger die Execution gleichzeitig gegen meh- 
<lb/>rere solidarisch verurteilte Schuldner beantrage.

<lb/>Diese Ansicht sieht der zeitherigen Praxis
<lb/>der Executionscommission des Stadtgerichts zu
<lb/>Berlin entgegen (Berliner Gerichtszeitung 1859'
<lb/>S. 209. 210). Hiernach wird angenommen, dass
<lb/>der Wechselschuldner nur in seiner Wohnung
<lb/>und seinem Geschäftslocal (Art. 91 der WO.),
<lb/>und nur gegen Aushändigung des Wechsels zu
<lb/>zahlen habe (Art. 39 eod.). Zur Begründung
<lb/>wird hervorgehoben, die Festsetzung des Art. 39
<lb/>1. c. habe in der Natur des Wechsels, als streng- 
<lb/>sten Literalvertrages so sehr seine Begründung,
<lb/>dass ein Abweichen von diesen Grundsätzen
<lb/>nicht zu rechtfertigen wäre. In den geschrie- 
<lb/>benen Worten (literis) beruhe die Verbindlich- 
<lb/>keit des Wechselschuldners: nur durch Hin- 
<lb/>wegschaffung derselben, sei es durch Zerreis-
<lb/>ren des Wechsels oder Wegstreichen des Giros
<lb/>oder Amortisation der Urkunde, erlösche die
<lb/>wechselverbindliche Kraft des Wechsels, und es
<lb/>könne keinem Schuldner, selbst wenn er es zur
<lb/>Execution kommen lasse, zugemutet werden,
<lb/>ohne Aushändigung des Wechsels Zahlung zu
<lb/>leisten. 56.
</p>
                  <p>

                     <lb/>HI.
</p>
                  <p>

                     <lb/>C i v i 1 p

<lb/>52. Heber freie Advocatur. Vom Kreisge- 
<lb/>richtsrath Hinrichs in Halle. (Archiv für d.
<lb/>civil. Pr. Bd. LI. 8. 353 ff.).

<lb/>Der Verf. berichtet im Anschlüsse an die
<lb/>Schriften von Gneist, Haack und Jaques über
<lb/>den Stand der Frage; er weist auf die Wider- 
<lb/>sprüche in den Erklärungen derjenigen hin, die
<lb/>sich für und wider die freie Advocatur ausspre- 
<lb/>chen und dabei auf Erfahrungen sich beru- 
<lb/>fen. Wer seine Ueberzeugungen nicht aus der
<lb/>gesammten Geschichte der Advocatur, der Ent-
</p>
                  <p>

                     <lb/>r o c e s s.

<lb/>Wickelung des Instituts in den europäischen Cul-
<lb/>turländern, sondern aus persönlichen Eindrücken
<lb/>und Erfahrungen herleiten und auch wissen
<lb/>wolle, was die Zukunft aus einer Institution ma- 
<lb/>chen könnte, werde ziemlich rathlos zwischen
<lb/>jenen dissentirenden Stimmen stehen bleiben müs- 
<lb/>sen. Das Ergebniss der Discussion gehe dahin,
<lb/>dass die freie wie die geschlossene Advocatur
<lb/>in jeder Organisation in der Hauptsache ihre
<lb/>Pflicht tun und den Bedürfnissen des grossen
<lb/>Publicums im Wesentlichen entsprechen könne,
<lb/>dass aber überall, je nach den Voraussetzungen,
</p>
                  <pb facs="2084706_13+1870_0207.tif"
                      n="203"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0207--><p/>
                  <p>

                     <lb/>III. Civilprocess.
</p>
                  <p>

                     <lb/>203
</p>
                  <p>

                     <lb/>die man mache, und den Ansprüchen, die man
<lb/>erhebe, mancherlei zu wünschen übrig bliebe.
<lb/>Der einzig richtige Weg sei von Gneist einge- 
<lb/>schlagen worden. Die Interessen des Publicums,
<lb/>des Advocatenstands sind nicht die massgeben- 
<lb/>den für ihn; er fragt, ob das Interesse des preus-
<lb/>sischen Staats, das allerdings mit dem des ge- 
<lb/>sa mm ten Juristenstands zusammenfallen müsse,
<lb/>die Freigebung der Advocatur erheische; auch
<lb/>die Stellung der Richter sei in’s Auge zu fas- 
<lb/>sen. Auf diesem Gneist’schen Standpunkte steht
<lb/>auch der Verf., der für die freie Advocatur sich
<lb/>ausspricht und dabei das Heil darin besonders
<lb/>findet, dass die ganze Institution „von einem
<lb/>bedeutenden bewegten öffentlichen
<lb/>Leben getragen werden müsse, und
<lb/>erst mit diesem ein wahres Bedürf-
<lb/>niss werde." Die Haaksche Brochüre, welche
<lb/>gegen Gneist gerichtet ist, könne „als Muster
<lb/>einer Advocalenschrift alten Styls gelten, als
<lb/>Probe der in den Processschriften immer noch
<lb/>herrschenden Methode, die sich an Worte halt
<lb/>und den Zusammenhang darüber aus den Augen
<lb/>verliert.“ 26.

<lb/>53. Ein von der Ehefrau mit Genehmigung des
<lb/>Mannes begründetes Domicil ist beiden Ehe- 
<lb/>leuten gemeinschaftlich.

<lb/>Angenommen in einem Falle, wo die Ehe- 
<lb/>frau entfernt von dem Wohnsitze ihres Mannes
<lb/>mit dessen Bewilligung einen selbständigen Han- 
<lb/>del betrieben, und am Sitze ihres Geschäftes ihren
<lb/>Wohnsitz aufgeschlagen hatte. Der erkennende
<lb/>Richter motivirte seine Entscheidung dadurch, das
<lb/>der von der Ehefrau am Orte des Handelsgeschäf- 
<lb/>tes genommene Wohnsitz beiden Eheleuten ge- 
<lb/>meinschaftlich sei, dass dieser Ort, den sie zum
<lb/>Mittelpunkte ihrer geschäftlichen Thätigkeit ge- 
<lb/>macht habe, auch ein Domicil des Mannes be- 
<lb/>gründe. (Erk. des AG. zu Hamm vom 15. März
<lb/>1866 in Gruchot Beitr. Bd. 13. 8.100). 57.

<lb/>54. Gerichtsstand der Zweigniederlassung.

<lb/>Eine Zweigniederlassung hat keinen beson-
<lb/>dern Gerichtsstand. Wie schon aus dem Namen
<lb/>folgt, muss sie als Pertinenz der Hauptnieder- 
<lb/>lassung in allen Beziehungen behandelt werden,
<lb/>welche von dem Gesetze nicht ausgenommen
<lb/>sind. Nur als Forum des Vertrages oder der
<lb/>geführten Verwaltung kann der Ort, an welchem
<lb/>eine Zweigniederlassung sich befindet, bezüglich
<lb/>der Competenz des Gerichts in Betracht kom- 
<lb/>men. (Erk. des AG. zu Hamm v. 3. Mai 1867
<lb/>in Gruchot Beiträge. Bd. 13. 8. 100). 57.

<lb/>55. Processcaution eines im Auslände wohnen- 
<lb/>den Preussen.

<lb/>88. 9. 13. I. 21. der Allg. 60. §. 147 des
<lb/>Anh. zur Allg. GO.

<lb/>Bei der Frage: ob Kläger in Beziehung auf
<lb/>die geforderte Processeaution als Ausländer zu
</p>
                  <p>

                     <lb/>betrachten sei, kann nicht das Gesetz vom 31.
<lb/>December 1842 über die Erwerbung und den
<lb/>Verlust als preussischer Unterthan massgebend
<lb/>sein. Vielmehr muss jeder Kläger als Auslän- 
<lb/>der angesehen werden, der seinen Wohnsitz
<lb/>im Auslande hat, gleichviel, ob er dort das
<lb/>Staatsbürgerrecht erlangt hat oder nicht. Die
<lb/>ratio legis rücksichtlich der zu fordernden Pro-
<lb/>cesscaution ist die, dass der Verklagte bei ei- 
<lb/>nem für ihn günstigen Ausgange des Processos
<lb/>sich an dem im Auslande wohnenden Kläger
<lb/>nicht mit gleichem Erfolge erholen kann, als
<lb/>wenn derselbe im Inlande wohnte. (Erk. des
<lb/>AG. zu Hamm vom 22. Octbr. 1867 in Gruchot
<lb/>Beitr. Bd. 13. 8. 119.) 57.

<lb/>56. Cautio pro expensis — pro reconventione.

<lb/>1) Der Grundsatz, dass der im Inlande kla- 
<lb/>gende Ausländer von der Stellung einer cautio
<lb/>pro expensis alsdann befreit sei, wenn er nicht
<lb/>freiwillig, sondern in Folge gerichtlicher Nölhi-
<lb/>gung klagt, gilt nicht allein in Concurs- und
<lb/>Diffarnationssachen, sondern auch in Verlassen- 
<lb/>schaftssachen, überhaupt in allen Fällen, in wel- 
<lb/>chen der Kläger durch Androhung eines Rechts- 
<lb/>nachtheils zur Klage genöthigt ist.

<lb/>2) Dieser Befreiungsgrund ist auf die cautio
<lb/>pro reconventione nicht auszudehnen. Diese letz- 
<lb/>tere ist lediglich cautio de judicio sisti, nicht
<lb/>judicatum solvi. Diese Eigenschaft der cautio
<lb/>pro reconventione ist auch auf die Bestimmung
<lb/>der Grösse der Cautionssumme von Einfluss.
<lb/>fEntsch. d. OAG. zu Darmstadt. Emminghaus,
<lb/>Archiv f. pract. RW. N. F. Bd. VI. S. 180 ff.). 26.

<lb/>57. Statthaftigkeit der Klage.

<lb/>Bezüglich der Statthaftigkeit einer Klage ist
<lb/>die Zeit der Urtheilsfällung entscheidend; es ge- 
<lb/>nügt, wenn zu dieser Zeit die tatsächlichen
<lb/>Voraussetzungen der Verfolgbarkeit eines An- 
<lb/>spruchs vorhanden sind. (Entsch. des Württ.
<lb/>Obertrib. im Württ. Archiv. XI. 8. 267). 12.

<lb/>58. Exceptio rei judicatae.

<lb/>Lex 27. Dig. 43. 2. Lex 1. Dig. 42. 1.
<lb/>Lex 207. Dig. 50. 17.

<lb/>Bei der exceptio rei judicatae ist „dieselbe
<lb/>Sache“ dann vorhanden, wenn derselbe Kläger
<lb/>von demselben Verklagten denselben Gegenstand
<lb/>aus demselben Grunde fordert.

<lb/>Das Erforderniss der „eadem quaestio" liegt
<lb/>auch dann vor, wenn die in dem späteren Pro- 
<lb/>cesse geforderte Summe von der in dem Vor-
<lb/>processe beurtheilten verschieden ist, jedoch mit
<lb/>Ausnahme des Falles, dass im Vorprocess nur
<lb/>ein Theil der Forderung eingeklagt ist, und
<lb/>nunmehr eine Restforderung geltend gemacht
<lb/>wird. (Erk. des Ob.-Trib. v. 21. Jan. 1867 in
<lb/>Strieth. Archiv. Bd. 67. 8. 57). 57.
</p>

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                  <p>

                     <lb/>204
</p>
                  <p>

                     <lb/>HL Civilprocess.
</p>
                  <p>

                     <lb/>59. Der auf den Mangel der Fälligkeit der ein- 
<lb/>geklagten Forderung gestützte Einwand wird
<lb/>dadurch beseitigt, dass erst im Laufe der Ap-
<lb/>pellationsinslanz die Fälligkeit eintritt.

<lb/>Angenommen im Erkenntniss des Appella- 
<lb/>tionsgerichts zu Hamm v. 24. April 1856, weil
<lb/>es gesetzlich unzulässig ist, eine Klage erst in
<lb/>der zweiten Instanz zu begründen. (Gruchot,
<lb/>Beitr. Bd. 13. 8. 118).

<lb/>Entgegengesetzter Ansicht ist nach constan- 
<lb/>ter Praxis das OAG. zu Dresden, (cf. das Erk.
<lb/>in den Annalen. N. F. III. 8. 225 f.) 57.

<lb/>60. Vertragsabschluss durch Stellvertreter. Be- 
<lb/>weisest.

<lb/>Vertragsabschluss durch Stellvertreter. Ein- 
<lb/>wand des Beklagten, dass er nicht sich ver- 
<lb/>pflichtet, sondern auf Namen eines Dritten con-
<lb/>trahirt habe. Beweislast.

<lb/>Den Kläger aus einem Vertrag trifft die Be- 
<lb/>weislast, dass Beklagter in eigenem Namen ge- 
<lb/>handelt habe. (Entsch. des OAG. zu Darmstadt.
<lb/>Emminghaus, Archiv für pract. RW. Bd. VI. 8.
<lb/>65). 26.

<lb/>61. Gegenbeweis gegen Quittungen.

<lb/>Nach den positiven Vorschriften des römi- 
<lb/>schen Rechts mag es richtig sein, gegen Quit- 
<lb/>tungen nach Ablauf der dreissigtägigen Frist
<lb/>einen Gegenbeweis überall nicht zuzulassen; in
<lb/>das deutsche Rechtsleben sind diese Vorschrif- 
<lb/>ten in dieser Strenge nicht übergegangen; es
<lb/>kann als allgemeine deutsche Rechtsgewohnheit
<lb/>angesehen werden, dass auch nach Ablauf der
<lb/>dreissig Tage der durch die Quittung geführte
<lb/>Beweis der Zahlung durch Gegenbeweis ent- 
<lb/>kräftet werden kann.

<lb/>Der Beweis, dass ungeachtet der Ausstellung
<lb/>der Quittung nicht gezahlt sei, ist allerdings
<lb/>kein Repliken-, sondern directer Gegenbeweis
<lb/>gegen den Beweis der Zahlung. Daraus folgt,
<lb/>dass nicht Beweis und Gegenbeweis als zwei
<lb/>getrennte Beweise, jeder für sich besonders, zu
<lb/>prüfen sind, und dass nicht bezüglich eines je- 
<lb/>den derselben auf einen nothwendigen Eid er- 
<lb/>kannt werden kann, sowie, dass ein dem Pro-
<lb/>ducten aufzuerlegender nothwendiger Eid richtig
<lb/>als Reinigungseid zu bezeichnen ist; nicht aber
<lb/>folgt daraus, dass die Auferlegung eines noth- 
<lb/>wendigen Eides an den Producten ausgeschlossen
<lb/>sei, oder das es eine Nichtigkeit desürthels in-
<lb/>volvire, wenn ein in zulässiger Weise für den
<lb/>Producten normirter nothwendiger Eid statt Rei- 
<lb/>nigungseid, Erfüllungseid benannt ist.

<lb/>Die Behauptung, trotz der Quittung sei nicht
<lb/>gezahlt, ist keine Einrede gegen ein einzel- 
<lb/>nes Beweismittel; durch den vollständigen Be- 
<lb/>weis derselben wird nicht blos ein einzelnes
<lb/>Beweismittel des Beklagten seiner Beweiskraft
<lb/>beraubt, sondern es ist der directe Gegenbeweis
<lb/>erbracht, und damit ein Erkennen über die even- 
<lb/>tuelle Eideszustimmung ausgeschlossen. (Entsch.
</p>
                  <p>

                     <lb/>des K. OAG. zu Berlin. Heuser, Annalen etc.
<lb/>Jahrg. XV. 8. 135. 136). 26.

<lb/>62. Zugeständnis nur „für eine Instanz" ab- 
<lb/>gegeben.

<lb/>Zugeständnisse, welche zur Feststellung des
<lb/>Rechtsverhältnisses unter den Parteien dienen
<lb/>sollen, können nicht „für eine Instanz" ab- 
<lb/>gegeben werden. Eine derartige beschränkte
<lb/>Anerkennung enthält nur einen Vorbehalt des
<lb/>Widerrufs für die folgenden Instanzen. Darum
<lb/>ist der Vorbehalt ungültig. (Erk. des AG. zu
<lb/>Hamm vom 9. März 1855 in Gruchot Beitr.
<lb/>Bd. 13. 8. 105). 57.

<lb/>63. Glaubwürdigkeit der Beamten in Processen
<lb/>des Fiscus.

<lb/>Es ist eine unbegründete Behauptung, dass
<lb/>landesherrliche Beamte in Angelegenheiten des
<lb/>Fiscus nicht als Zeugen oder Sachverständige
<lb/>aufgestellt werden könnten. Der Beamte, wel- 
<lb/>cher als Zeuge in einer fiscalischen Sache ver- 
<lb/>nommen, dem fiscalischen Interesse zu Liebe,
<lb/>die Wahrheit vorenthalten oder geradezu die
<lb/>Unwahrheit angeben sollte, würde nicht allein
<lb/>gegen seine Pflicht als Staatsbürger, sondern
<lb/>auch gegen den Willen der Staatsregierung, und
<lb/>also gegen seine Amtspflicht handeln *). (Erk.
<lb/>des AG. zu Münster vom 8. Juni 1849 in Gru- 
<lb/>chot Beitr. Bd. 13. 8. 106). 57.

<lb/>64. Beschwerderecht im Falle der Zulassung
<lb/>eines als unfähig angefochtenen Zeugen.

<lb/>Einfache Beschwerden wegen Verwerfung
<lb/>oder Zulassung von Einreden gegen die Person
<lb/>von Zeugen sind statthaft, wenn sie beurtheilt
<lb/>werden können, ohne zugleich der materiellen
<lb/>Streitentscheidung vorzugreifen. (Entsch. des
<lb/>Württ. Obertrib. im Württ. Archiv für Recht u.
<lb/>Rechtsverw. XI, 275). 12.

<lb/>65. Eidesleistung Seitens der Mitglieder eines
<lb/>Verwaltungsraths.

<lb/>Wird in dem Urtelstenor den Mitgliedern des
<lb/>Verwaltungsraths einer Aktiengesellschaft ein Eid
<lb/>auferlegt, so ist dies nur in ihrer Eigenschaft
<lb/>als actuelle Vertreter der Gesellschaft geschehen.
<lb/>Sind also diese Personen zur Zeit der Eides- 
<lb/>leistung ihrer Functionen enthoben, so sind nicht
<lb/>mehr sie, sondern die an ihre Stelle getretenen
<lb/>zur Vornahme des processualischen Acts (hier zur
<lb/>Eidesleistung) legitimirt. (Erk. d. O.-Trib. zu
<lb/>Berlin vom 28. Juni 1859 in Gruchot Beitr.
<lb/>Bd. 13. 8. 111). 57.

<lb/>66. Zulässigkeit eines Eides darüber, dass dem
<lb/>Verklagten eine gewisse Summe „als Darlehn" ge- 
<lb/>geben worden.

<lb/>Wenn das Rechtsleben die gegebene Summe
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Aehnliche Grundsätze in dem Erkenntniss des
<lb/>OAG. zu Lübeck vom 20. März 1856 ausgesprochen,
<lb/>cf. Hamburgisehe Praxis Bd. I. no. 6. S. 92.
</p>

                  <pb facs="2084706_13+1870_0209.tif"
                      n="205"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0209--><p/>
                  <p>

                     <lb/>UI. Civilproeess.
</p>
                  <p>

                     <lb/>205
</p>
                  <p>

                     <lb/>Darlehn nennt, so will es damit die bedungene
<lb/>Rückerstattung ausgedrückt haben. Der Aus- 
<lb/>druck „Darlehn" ist zwar ein Rechtsbegriff, aber
<lb/>ein so vulgärer, dass seine gesetzlichen Vor- 
<lb/>aussetzungen unzweifelhaft ganz allgemein und
<lb/>einem jeden selbständigen Menschen bekannt
<lb/>sind. Daher ist der Eid in obiger Fassung,
<lb/>ohne dass es einer Zergliederung der gesetz- 
<lb/>lichen Kriterien des Rechtsbegriffs bedarf, zu- 
<lb/>lässig. (Erk. des Appell. Ger. zu Hamm vom
<lb/>21. Mai 1867 in Gruchot Beitr. Bd. 13. 8. 109).

<lb/>57.

<lb/>67. Ein Muster zur Erstattung von Gutachten
<lb/>über Vergleichung von Handschriften. Mitge-
<lb/>theilt vom Appell. Ger.R. v. Kräwel zu Naum- 
<lb/>burg in Gruchot Beitr. Bd. 13 8. 194.

<lb/>Herr Ref. theilt ein schriftlich ausgearbeite- 
<lb/>tes Gutachten des rühmlichst bekannten Schriltver-
<lb/>ständigen Adolf Henze zu Neuschönefeld bei Leip- 
<lb/>zig mit, um zu zeigen, wie sich solches von
<lb/>den gewöhnlichen Gutachten der Schreiblehrer,
<lb/>Kanzlisten und Sekretäre unterscheidet. Herr
<lb/>Ref. macht auf die ausgezeichnete Befähigung
<lb/>dieses Sachverständigen aufmerksam, den bereits
<lb/>viele deutsche Regierungen empfohlen haben.
<lb/>Henze’s Arbeiten in der Schriftvergleichung
<lb/>sind Epoche machend. Sie erheben die Schrift- 
<lb/>vergleichung zu einer Wissenschaft, welche in
<lb/>dem von ihm errichteten Centralbureau für ge- 
<lb/>richtliche Schriftvergleichung gepflegt wird. Es
<lb/>stehen ihm zwei Söhne zur Seite, welche in
<lb/>seinem Geiste und gestützt auf die Erfahrungen
<lb/>des Vaters thätig sind.

<lb/>Wie wissenschaftlich von ihm die Kunst be- 
<lb/>trieben wird, zeigt die von ihm selbst consta-
<lb/>tirte Thatsache, dass er nach dem Grade der
<lb/>Cultur eine besondere Scala entworfen hat, auf
<lb/>welcher die Handschriften nach dem Grade ih- 
<lb/>rer Ausbildung von der uranfänglichsten bis zur
<lb/>vollendetesten Sorte in 300 Ordnungen classifi-
<lb/>cirt sind.

<lb/>Das vorliegende Gutachten ist in einer Wech-
<lb/>sclsache erstattet. Der Verklagte hatte dieklä-
<lb/>gerische Behauptung bestritten, dass der nicht
<lb/>lithographirte Context des Wechsels, und die
<lb/>Worte „angenommen G. A. Zander" von
<lb/>seiner Hand herrührten. Der Sachverständige
<lb/>Henze spricht die vollkommenste Heberzeugung
<lb/>aus, dass das incriminirte Schriftstück von der- 
<lb/>selben Harid herrührt, von welcher die authen- 
<lb/>tische Niederschrift bewirkt ist. Zum Beweise
<lb/>seiner Behauptung wird er von 3 Factoren ge- 
<lb/>leitet :

<lb/>1) Dem Gesammteindruck (subjectiven Geist)
<lb/>der Schrift. Diesen geistigen Charakter be- 
<lb/>zeichnet er als ein Unicum, da jeder Mensch
<lb/>eine nur ihm angehörende spectfisch subjective
<lb/>Handschrift besitze.

<lb/>2) Durch die äusseren Formen der einzel- 
<lb/>nen Buchstaben, hiernächst wird
</p>
                  <p>

                     <lb/>3) auf den moralischen Theil der Untersu- 
<lb/>chung übergegangen.

<lb/>Am Schluss erörtert der Sachverständige die
<lb/>von ihm mit Entschiedenheit verneinte Frage:
<lb/>Ob nicht die incriminirte Schrift von zwei- 
<lb/>ter Hand der Handschrift des Verklagten
<lb/>nachgebildet sein könne?

<lb/>Interessant ist hier die Motivirung, indem
<lb/>der Sachverständige ein wichtiges Princip auf- 
<lb/>stellt :

<lb/>Nach seinen zwanzigjährigen Erfahrungen
<lb/>sei es dem geschicktesten Schriftkünstler
<lb/>nicht möglich, die Handschrift eines Ande- 
<lb/>ren so nachzubilden, dass die Unächtheit
<lb/>von einem Schriftvergleichen, dem Erfahr- 
<lb/>ung und Scharfsinn zur Seite stehe, nicht
<lb/>erkannt werden sollte. Der Fälscher habe
<lb/>zwei Schwierigkeiten zu überwinden:

<lb/>1) müsse er sich seines specifisch subjecti- 
<lb/>ven Schriftcharakters gänzlich entkleiden; und

<lb/>2) müsse er eine ihm fremde Handschrift
<lb/>sowohl der Form als dem Geiste nach wieder- 
<lb/>geben.

<lb/>Das sei aber sehr schwer, ja unmöglich. Die
<lb/>Fälscher bildeten Handschriften nach, entweder
<lb/>dadurch, dass sie das Facsimile aus freier Hand
<lb/>machen, oder dadurch, dass sie mittelst Durch- 
<lb/>zeichnung die Copie zu Stande bringen. Im
<lb/>ersten Falle werde das Facsimile zwar flott, aber
<lb/>nicht getreu, im zweiten Falle werde es getreu,
<lb/>aber zitternd. 57.

<lb/>68. Zur Lehre vom sog. Manifestationseid.

<lb/>1) Auch in dem vorbereitenden Concursver-
<lb/>fahren (Schuldenwesen) kann der Antrag auf
<lb/>Ableistung des Manifestationseids mit Erfolg ge- 
<lb/>stellt werden.

<lb/>2) Der Antrag kann auch gegen die Eltern
<lb/>des Cridars gerichtet werden.

<lb/>3) Zur Begründung dieses Antrags gehört
<lb/>(wie in allen Fällen, wo der Manifestationseid
<lb/>nur analog zur Anwendung kommt) die Angabe
<lb/>und resp. Bescheinigung bestimmter Verdachts- 
<lb/>gründe.

<lb/>4) Beim Widerspruch des angeblich Schwur- 

<lb/>pflichtigen ist zwischen Antragsteller und jenem
<lb/>förmlich contradietorisches Verfahren einzuleiten
<lb/>und darauf zu entscheiden. (Entsch. des OAG.
<lb/>zu Darmstadt. Emminghaus, Archiv f. pract. R.
<lb/>W. N. F. Bd. VI. 8. 188 fg.). 26.

<lb/>69. Offenbarungseid. Erlöschung der Klage auf
<lb/>dessen Ableistung durch Verzicht und Verjäh- 
<lb/>rung.

<lb/>Im Gegensatz zu der Ansicht, dass die Klage
<lb/>auf Ableistung des Offenbarungseides nur wäh- 
<lb/>rend des Verlaufs desjenigen Geschäfts, aus
<lb/>dessen Veranlassung das Recht dazu entstan- 
<lb/>den, Platz greife und mit dem Abschluss jenes
<lb/>Geschäfts ausgeschlossen sei, ist das Württ.
<lb/>Obertribunol stets davon ausgegangen, dass der
</p>

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                      n="206"
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                  <p>

                     <lb/>206
</p>
                  <p>

                     <lb/>III. Civilprocess.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Antrag auf einen Oflenbarungseid auch noch
<lb/>nach Abschluss des fraglichen Geschäfts für
<lb/>statthaft zu erachten sei, wenn nicht aus den
<lb/>besondern Umständen des einzelnen Falles ein
<lb/>Verzicht auf den Oflenbarungseid sich entneh- 
<lb/>men lasse, wobei hauptsächlich in Frage kam,
<lb/>ob und inwieweit aus dem Anerkenntnisse des
<lb/>betreffenden Geschäfts durch die Betheiligten ein
<lb/>Verzicht derselben auf den Oflenbarungseid ge- 
<lb/>folgert werden könne. Auf demselben Stand- 
<lb/>punkt steht die neue Württ. Civilprocessordnung
<lb/>vom 3. April 1869. Art. 619.

<lb/>Die Frage: ob im einzelnen Falle ein Ver- 
<lb/>zicht auf des Verlangen eines Offenbarungseides
<lb/>sich unterstellen lasse, ist daher auch unter der
<lb/>Herrschaft der neuen PO. stets nach den Um- 
<lb/>ständen des einzelnen Falles zu entscheiden.
<lb/>(Württ. Arch. f. Recht u. Rechtsverw. XI. 8.
<lb/>270 ff.). 12.

<lb/>70. Verbindlichkeit des Universalnachfolgers eines
<lb/>Manifestationspflichtigen zur Ableistung des Ma- 
<lb/>nifestationseides.

<lb/>cf. Berger oecon. jur. Lib. II. Tit. IV. c.SO.
<lb/>not. 8. Hommel Rhaps. I. obs. 22. Leyser
<lb/>sp. 365. nr. 4. Wernher P. 2. obs. 493.
<lb/>Berger Fleet, discept. for. Tit. 18. obs. 6.
<lb/>not. 8.

<lb/>Die Verpflichtung zur Ableistung des Mani- 
<lb/>festationseides ist nicht als eine obligatio per- 
<lb/>sonalissima zu betrachten. Diese Pflicht ist als
<lb/>eine selbständige obligatio nicht denkbar, son- 
<lb/>dern lediglich eine Folge der Verpflichtung zur
<lb/>Herausgabe einer universitas rerum. Mit dieser
<lb/>Verpflichtung geht daher auch die Verbindlich- 
<lb/>keit zur Ableistung des Manifestationseides auf
<lb/>den Successor über. (Erk. des Appell. Ger. zu
<lb/>Hamm von 1855 in Gruchot Beitr. Bd. 13. 8.
<lb/>120). 57.

<lb/>71. Besilzprocess.

<lb/>Das Petitorium kann bei dem Richter des
<lb/>Possessoriums anhängig gemacht werden. (Ent-
<lb/>sch. des OAG. zu Darmstadt. Emminghaus, Ar- 
<lb/>chiv f. pract. R. W. N. F. Bd. VI. 8. 196 ).

<lb/>26.

<lb/>72. Provocatio ex lege diffamari; Zuständigkeit
<lb/>des Civilrichters.

<lb/>Die Gerichte sind für den Provocationsstreit
<lb/>nur dann zuständig, wenn es sich von der Be-
<lb/>rühmung eines privatrechtlichen Anspruchs han- 
<lb/>delt. Ob diese Voraussetzung zutreffe, darüber
<lb/>entscheidet allein die Klagbegründung, also die
</p>
                  <p>

                     <lb/>Diffamation, wie solche der Provocant behauptet,
<lb/>und zwar genügt es für die Zuständigkeit, wenn
<lb/>der Anspruch, dessen der Provocat der Behaup- 
<lb/>tung des Provocanten zufolge sich berühmt ha- 
<lb/>ben soll, überhaupt Gegenstand eines Privat- 
<lb/>rechts sein kann, und die in der Diffamation et- 
<lb/>wa zufälliger Weise enthaltene Begründung des
<lb/>Anspruchs als eine privatrechtliche möglich ist.
<lb/>Die Zuständigkeit des Civilrichters im Provoca- 
<lb/>tionsstreit ist nicht durch den Nachweis bedingt,
<lb/>dass derselbe auch für den künftigen Hauptpro-
<lb/>cess wirklich zuständig sei. . . . Die durch die
<lb/>Behauptung der Berühmung eines privatrechtli- 
<lb/>chen Anspruchs begründete Zuständigkeit des
<lb/>Civilrichters wird dadurch nicht alterirt, dass
<lb/>der Provocat die gerichtliche Competenz in der
<lb/>Hauptsache bestreitet; würde nämlich der Pro- 
<lb/>vocat geradezu anerkennen, dass er einen pri- 
<lb/>vatrechtlichen Titel nicht habe, so wäre allerdings
<lb/>der Provocationsstreit vor demCivilrichter im We- 
<lb/>sentlichen erledigt . . . weil der Provocat auf
<lb/>die Hauptklage im Voraus verzichtet hätte . . .
<lb/>Wenn dagegen der Provocat einfach nur einen
<lb/>öffentlich-rechtlichen Titel für seinen Anspruch
<lb/>anführt, ohne zugleich sich dessen mögliche
<lb/>privatrechtliche Begründung abzusprechen, so
<lb/>ist eine solche Erklärung für die Frage von der
<lb/>Competenz im Provocationsprocesse ohne Belang.
<lb/>(Entsch. d. Württ. Obertrib. im Württ. Archiv
<lb/>XI. 8. 278 ff.). 12.

<lb/>73. Ehescheidungsklage — forum del. als for.
<lb/>contr.

<lb/>Für die Scheidungsklage gegen eine Ehe- 
<lb/>frau, die bei Eingehung des Verlöbnisses resp.
<lb/>der Ehe von einem Dritten schwanger war und
<lb/>dies wissentlich ihrem Manne verheimlichte, ist
<lb/>— unter der Voraussetzung, dass die sonstigen
<lb/>Erfordernisse des forum contractus vorhanden
<lb/>sind — die Competenz des Gerichtes desjenigen
<lb/>Ortes als forum contractus (forum delicti com- 
<lb/>missi) begründet, an welchem das Verlöbniss
<lb/>resp. die Ehe eingegangen wurde. (Entsch. d.
<lb/>OAG. zu Darmstadt. Emminghaus, Arch. f. pr.
<lb/>R. W. N. F. Bd. VI. 8. 90.). 26.

<lb/>74. Summa appellabitis 5 — a.~ hypothecaria.

<lb/>Bei angestellter actio hypothecaria ist in Be- 
<lb/>treff der Frage über die Appellationsfähigkeit
<lb/>des Streitgegenstandes nicht auf die Grösse der
<lb/>Forderung, sondern auf den Werth der Unter- 
<lb/>pfänder zu sehen. (Entsch. des OAG. zu Darm- 
<lb/>stadt. Emminghaus, Arch. f. pract. R. W. N. F.
<lb/>Bd. VI. 8. 164). 26.
</p>

               </div>
            </div>
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                n="207"
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               <head>Criminalprocess</head>
               <div xml:id="d2055e57526">
                  <head>Anzeigen und Auszüge</head>
          
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                  <p>

                     <lb/>207
</p>
                  <p>

                     <lb/>IV.

<lb/>Crimiualorocess.
</p>
                  <p>

                     <lb/>15. Zuständigkeit.

<lb/>Bei brieflich verübtem Betrugsversuch ist das
<lb/>Gericht zuständig, in dessen Bezirk die That ih- 
<lb/>ren Abschluss gefunden hat. (Entsch. d. oberst.
<lb/>Gerichtshofs zu München. Stenglein, Zeitschr.
<lb/>f. Gerichtspraxis etc. in Bayern. Jahrg. 1867.
<lb/>8. 353). 26.

<lb/>16. Ehrverletzung — Ehemann für die Ehefrau.

<lb/>Wenn ein Ehemann wegen Beleidigung sei- 
<lb/>ner Ehefrau klagt, ohne als deren Vertreter auf- 
<lb/>zutreten, so ist es Vorbedingung einer Vermv
<lb/>theilung des Beklagten, dass dieser die Absicht
<lb/>halte, die Ehre des Klägers zu kränken. —
<lb/>Wenn Eheleute gemeinschaftlich eine Ehren- 
<lb/>kränkungsklage steilen, so kann ein vom Ehe- 
<lb/>mann angemeldetes Rechtsmittel nicht von selbst
<lb/>auch für die Ehefrau wirken, und kann nur
<lb/>dann die der Ehefrau zugefügte Ehrenkränkung
<lb/>auch in der Richtung gegen den Ehemann Be-
<lb/>urtheilung finden, wenn von diesem ausdrück- 
<lb/>lich wegen mittelbarer Ehrenkränkung geklagt
<lb/>wurde. (Entsch. d. oberst. Gerichtshofs zu Mün- 
<lb/>chen. Stenglein, Zeitschr. f. Gerichtspraxis etc.
<lb/>in Bayern. Jahrg. 1867. 8. 265. 293.) 26.

<lb/>17. Strafantrag — rechtliche Bezeichnung der
<lb/>That.

<lb/>Die rechtliche Bezeichnung einer strafbaren
<lb/>Handlung in einem Anträge auf Strafverfolgung
<lb/>beschränkt die Beurtheilung des Richters nicht.
<lb/>Die Schuldfrage kann alternativ dahin festge- 
<lb/>stellt werden, dass der Beschuldigte die That
<lb/>entweder selbst verübte oder einen Anderen zu
<lb/>derselben anstiftete. (Entsch. des obersten Ge- 
<lb/>richtshofs zu München. Stenglein, Zeitschr. f.
<lb/>Gerichtspraxis etc. in Bayern. Jahrg. 1867.
<lb/>S. 49.) 26.

<lb/>18. Handelsgesellschaften — Recht zum Straf- 
<lb/>antrage.

<lb/>Zur Stellung eines Strafantrags wegen Be- 
<lb/>schädigung an dem Eigenthume einer Handels- 
<lb/>gesellschaft ist jeder Gesellschafter befugt, wel- 
<lb/>cher von der Befugniss, die Gesellschaft zu ver- 
<lb/>treten nicht ausgeschlossen ist. (Entsch. des
<lb/>obersten Gerichtshofs zu München. Stenglein,
<lb/>Zeitschr. f. Gerichtspraxis etc. in Bayern. Jahrg.
<lb/>1867. 8. 295.) 26.

<lb/>19. Kontinuität der gerichtlichen, besonders der
<lb/>schwurgerichtlichen Verhandlungen. Vertagun- 
<lb/>gen mit Fortsetzung derselben. Dauer dersel- 
<lb/>ben. Zwischenverhandlungen während der Ver- 
<lb/>tagung in anderen Untersuchungen unter Theil—
</p>
                  <p>

                     <lb/>nähme derselben Geschwornen. (Entscheidung
<lb/>des Obertribunals zu Berlin).

<lb/>Es muss als hinreichend feststehend er- 
<lb/>achtet werden, dass nach der Vertagung der
<lb/>schwurgerichtlichen Verhandlung am 8. Novem- 
<lb/>ber Abends und vor deren Wiederaufnahme am
<lb/>9. November Nachmittags, also am Vormittage
<lb/>des 9. November, von dem Schwurgerichtshofe
<lb/>in mehreren anderen schwurgerichtlichen Un- 
<lb/>tersuchungen, bei denen die jetzigen Angeklag- 
<lb/>ten nicht betheiligt waren, und zwar unter Zu- 
<lb/>ziehung mehrerer derjenigen Geschwornen, wel- 
<lb/>che auch in dieser Sache, also sowohl am 8.
<lb/>als am 9. November fungirt haben, verhandelt
<lb/>worden ist.

<lb/>Da nun Vertagungen, zumal die nothwendi-
<lb/>gen von einem Tage zum andern, unter Um- 
<lb/>ständen geboten sein können, hier aber nament- 
<lb/>lich die Zeit bis zum Nachmittage des folgen- 
<lb/>den Tages mit Rücksicht auf ihre Dauer kei- 
<lb/>nerlei Bedenken zulässt, so fragt es sich nur,
<lb/>ob die gedachten Zwischenhandlungen des Ge- 
<lb/>richtshofes selbst und der dabei zugezogenen
<lb/>Geschwornen den Character einer solchen Un- 
<lb/>terbrechung haben, welche die Nothwendigkeit
<lb/>einer Wiederholung der abgebrochenen Ver- 
<lb/>handlung begründet.

<lb/>Die Continuität der Verhandlungen, soweit
<lb/>man darunter etwa den civilrechtlichen Grund- 
<lb/>satz der Einheit des richterlichen Actes ver- 
<lb/>stehen will, ist jedenfalls im Strafverfahren kein,
<lb/>zumal die Nichtigkeit begründender Grundsatz.
<lb/>(Goltdammer, Archiv etc. Bd. XVI. S. 210).

<lb/>20. Aasschiass der Oeffentlichkeit.

<lb/>Förmlichkeiten bei der Ausschliessung der
<lb/>Öffentlichkeit. Ausdrückliche Registratur über
<lb/>die Anhörung des Angeklagten über den Antrag.

<lb/>Das Protocoll constatirt in seinem Eingänge
<lb/>die Anwesenheit des Angeklagten und seines
<lb/>Verteidigers, — dass einer von ihnen oder
<lb/>Beide bei dem Beginn der nicht öffentlichen
<lb/>Sitzung über die Beratung des in Rede ste- 
<lb/>henden Antrages aus dem Saale entfernt wor- 
<lb/>den wären, ist nicht behauptet worden; es muss
<lb/>daher angenommen werden, dass sie zugegen
<lb/>geblieben seien. Sei dies aber der Fall, dann
<lb/>sei ihnen die Gelegenheit gegeben, sich über
<lb/>den Antrag auszusprechen, und wenn es nicht
<lb/>geschehen, wie das Protocoll ersehen lasse, so
<lb/>sei es ihre Schuld; eine Verletzung des Ge- 
<lb/>setzes liege nicht vor. (Entsch. d. K. O.-Trib.
<lb/>zu Berlin. Goltdammer, Archiv etc. Bd. XVI.
<lb/>8. 125). 26.
</p>
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                      n="208"
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                  <p>

                     <lb/>208
</p>
                  <p>

                     <lb/>IV. Criminalprocess.
</p>
                  <p>

                     <lb/>21. Unmittelbare Vorladung.

<lb/>Ist die Strafklage ohne vorgängige Vorun- 
<lb/>tersuchung erhoben worden, so muss der über
<lb/>die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlies-
<lb/>sende Richter bei Beurtheiiung der Zuständig- 
<lb/>keit den Thatbestand so, wie er in der Anklage- 
<lb/>schrift aufgestellt und behauptet worden ist, zum
<lb/>Grunde legen; es steht ihm in diesem Falle nicht
<lb/>zu, auch die Beweisfrage zu prüfen und die Er- 
<lb/>öffnung desshalb abzulehnen, weil er jenen
<lb/>Thatbestand ganz oder zum Theil für nicht ge- 
<lb/>nügend dargethan erachtet. (K. Preuss. Justiz- 
<lb/>minist. BI. Jahrg. 1868. 8. 64. OAG. zu Berlin).

<lb/>26.

<lb/>22. Entsciieidungsgrimde.

<lb/>Der Ausspruch der festen Geberzeugung,
<lb/>dass sich der Angeschuldigte einer bestimmten
<lb/>strafbaren Handlung schuldig gemacht habe, ist
<lb/>kein genügender Entscheidungsgrund eines Ur-
<lb/>theils. (Entsch. des obersten Gerichtshofs zu
<lb/>München. Stenglein, Zeitschrift für Gerichts- 
<lb/>praxis etc. in Bayern. Jahrg. 1867.8.230). 26.

<lb/>22. Vorlesung von Aussagen.

<lb/>Regelwidrig in I. Instanz verlesene Aussa- 
<lb/>gen können in II. Instanz nicht verlesen wer- 
<lb/>den. (Entsch. d. oberst. Gerichtshofs in Mün- 
<lb/>chen. Stenglein, Zeitschrift f. Gerichtspraxis etc.
<lb/>in Bayern. Jahrg. 1867. 8. 245). 26.

<lb/>24. Vorlesung von Zeugenaussagen.

<lb/>Die Vorlesung von Aussagen nicht gelade- 
<lb/>ner Zeugen in der öffentlichen Sitzung Kraft
<lb/>der discretionären Gewalt des Präsidenten zum
<lb/>Zwecke von Leumundserhebungen begründet keine
<lb/>Nichtigkeit des Verfahrens. (Entsch. d. oberst.
<lb/>Gerichtshofs zu München. Stenglein, Zeitschrift f.
<lb/>Gerichtspraxis etc. Jahrg. 1867. 8. 101). 26.

<lb/>25. Vorlesung von Aussagen.

<lb/>Die ungerechtfertigte Vorlesung einer Zeu- 
<lb/>genaussage in einer zweitinstanzlichen Sitzung
<lb/>bildet keine Verletzung einer wesentlichen Förm- 
<lb/>lichkeit, wenn die Aussage bei der Urtheilsfäi-
<lb/>lung ausser Berücksichtigung geblieben ist.
<lb/>(Entsch. des obersten Gerichtshofs zu München.
<lb/>Stenglein, Zeitschrift für Gerichtspraxis etc. in
<lb/>Bayern. Jahrg. 1867. 8. 117.) 26.

<lb/>26. Belehrung über Zeugnissablehnungsrecht.

<lb/>Die unterlassene Belehrung eines Zeugen
<lb/>Über sein Recht, sich der Zeugschaft zu ent-
<lb/>schlagen, zieht Nichtigkeit des Verfahrens nach
<lb/>sich, auch wenn nach den Entscheidungsgrün- 
<lb/>den dem Zeugen kein Gewicht beigelegt wurde.
<lb/>(Entsch. des obersten Gerichtshofs zu München.
<lb/>Stenglein, Zeitschrift für Gerichtspraxis etc. in
<lb/>Bayern. Jahrg. 1867. 8. 131). 26.
</p>
                  <p>

                     <lb/>27. Zeugnissablehnungsrecht — Belehrung

<lb/>Es begründet Nichtigkeit des Verfahrens,
<lb/>wenn die von Tisch und Belt getrennte katho- 
<lb/>lische Ehefrau des Beschuldigten ohne Beleh- 
<lb/>rung über das Zeugschaftentschlagungsrecht als
<lb/>Zeugin vernommen wird. (Entsch. des oberst.
<lb/>Gerichtshofs zu München. Stenglein, Zeitschrift
<lb/>f, Gerichtspraxis etc. in Bayern. Jahrg. 1867.
<lb/>8. 252 f.). 26.

<lb/>28. Zcugnissablehnung — Verwandte des Mit- 
<lb/>schuldigen.

<lb/>Wenn zwei Mitbeschuldigte getrennte Alibi- 
<lb/>beweise durch falsche Zeugen zu liefern versu- 
<lb/>chen, und diese wegen Meineids in Untersuch- 
<lb/>ung kommen, so haben die nächsten Verwand- 
<lb/>ten des einen Mitbeschuldigten nicht das Recht,
<lb/>sich in der wegen des vom anderen Mitbeschul- 
<lb/>digten versuchten falschen Alibibeweises ejnge-
<lb/>leiteten Untersuchung der Zeugschaft zu ent-
<lb/>schlagen. (Entsch. d. oberst. Gerichtshofs zu
<lb/>München. Stenglein, Zeitschr. f. Gerichtspraxis
<lb/>etc. in Bayern. Jahrg. 1867. 8. 225). 26.

<lb/>29. Geschworueubauk.

<lb/>Rüge der mangelnden Geschwornenqualität.

<lb/>Der Angeklagte rügt die Theilnahme eines
<lb/>Geschwornen, weil derselbe nach seiner bei der
<lb/>Güterabtretung declarirten Vermögenslage nicht
<lb/>zu den 300 Höchstbesteuerten des Bezirks ge- 
<lb/>hört, daher nicht auf die Dienstliste habe ge- 
<lb/>bracht werden können.

<lb/>Der Cassations-Recurs ist zurückgewiesen,
<lb/>weil die Auswahl der Geschwornen, aus denen
<lb/>die Dienstliste gebildet wird, eine Verwaltungs- 
<lb/>angelegenheit sei, auf welche den Gerichten
<lb/>keine Einwirkung zustehe, also die Qualifica-
<lb/>tionsmängel der Geschwornen der Cognition der
<lb/>Gerichte entzogen seien. (Entsch. d. K. Ober-
<lb/>trib. zu Berlin. Goltdammer, Archiv etc. Bd.
<lb/>XVI. 8. 207). 26.

<lb/>30.

<lb/>I. Ueber den Zeitpunkt der Fragstellung an
<lb/>die Geschwornen.

<lb/>II. Ueber die Hauptfrage an die Geschwor- 
<lb/>nen und die Abfassung derselben.

<lb/>III. Ueber die Ausschliessung der Geschwor- 
<lb/>nen bei vorliegendem Geständniss des Ange- 
<lb/>klagten.

<lb/>Der XI. Jahrgang der Allgemeinen Gerichts- 
<lb/>zeitung für das Königreich Sachsen enthält sehr
<lb/>interessante Aufsätze Schwarze’s, welche
<lb/>obige drei Fragen zum Gegenstände haben.

<lb/>In der ersten Abhandlung bekämpft Verfas- 
<lb/>ser die Reihenfolge, in welcher sich nach den
<lb/>meisten Gesetzgebungen die der Beweisauf- 
<lb/>nahme folgenden Acte des Verfahrens vor den
<lb/>Geschwornen abspielen. Gewöhnlich beginnt
<lb/>mit dem Schlüsse der Beweisaufnahme das Plä-
</p>

                  <pb facs="2084706_13+1870_0213.tif"
                      n="209"
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                  <p>

                     <lb/>IV. Criminalprocess.
</p>
                  <p>

                     <lb/>209
</p>
                  <p>

                     <lb/>doyer des Staatsanwalts und Vertheidigers, hier- 
<lb/>an schliesst sich das Resume des Vorsitzenden
<lb/>und nun erst folgt die Formulirung der Fragen
<lb/>an die Geschwornen resp. die Discussion über
<lb/>dieselben. Folge davon sei, dass die Vorträge
<lb/>der Parteien und des Präsidenten der eigentli- 
<lb/>chen festen Grundlage entbehrten, dass in den- 
<lb/>selben auf die noch nicht festgestellten Fragen
<lb/>kein Bezug geommen werden könne, dass ins- 
<lb/>besondere die Plädoyers und das Resume nicht
<lb/>dazu benützt werden könnten, den Geschwor- 
<lb/>nen den Sinn der Fragen und bei sich gegen- 
<lb/>seitig bedingenden Fragen den Zusammenhang
<lb/>derselben zu erläutern und zum vollen Verständ- 
<lb/>nis zu bringen. Auch werde die Wirkung der
<lb/>Schlussvorträge und des Resumes bedeutend ab- 
<lb/>geschwächt, wenn erst nach denselben die oft
<lb/>langwierige Formulirung der Fragen und die
<lb/>Discussion über solche vor sich gehe. Verl
<lb/>schlägt daher vor, nach Schluss der Beweisauf- 
<lb/>nahme zunächst die Fragen festzustellen und
<lb/>erst dann die Plädoyers und das Resume ein-
<lb/>treten zu lassen. Diese Ansicht hat sich auch
<lb/>in der neuesten Sächsischen Gesetzgebung über
<lb/>das Verfahren vor den Geschwornen Eingang
<lb/>verschafft.

<lb/>Der zweite Aufsatz enthält eine Reihe höchst
<lb/>beachtenswerter Winke über die Construction
<lb/>der den Geschwornen vorzulegenden Hauptfrage.
<lb/>Der Hauptinhalt ist folgender: Es ist durchaus
<lb/>nöthig, dass mit dem Schematismus des franzö- 
<lb/>sischen Rechts, mit der unseligen Trennung der
<lb/>That- und Rechtsfrage vollständig gebrochen
<lb/>Werde. Ebenso ist es falsch, den einfachen
<lb/>Thatbestand eines Verbrechens zu zerstückeln
<lb/>und die einzelnen Bestandteile desselben zum
<lb/>Gegenstand besonderer Specialfragen zu machen.
<lb/>Vielmehr würde eine solche Specialabstimmung,
<lb/>Wenn sich die Majoritäten aus jedesmal ver- 
<lb/>schiedenen Votanten zusammensetzten, leicht zu
<lb/>einer ganz ungerechtfertigten Verurteilung füh- 
<lb/>ren können. Anders verhält es sich bei wirk- 
<lb/>lichen Präjudicialfragen und ebenso dann, wenn
<lb/>das leichtere Verbrechen durch Hinzutritt eines
<lb/>Weitern Umstands den Charakter eines schwere- 
<lb/>ren Verbrechens annimmt. In letzterem Falle
<lb/>ist es statthaft, das Qiialificationsmoment einer
<lb/>besonderen Eventualfrage vorzubehalten. So un- 
<lb/>haltbar es ist, die Hauptfrage unter Ausschei- 
<lb/>dung jedes Rechtsbegriffs lediglich aut Thatsa-
<lb/>chen zu beschränken, so unzulässig ist es, die
<lb/>Frage ohne jede Substantiirung lediglich mit den
<lb/>Ausdrücken des Gesetzes den Geschwornen vor- 
<lb/>zulegen. Vielmehr muss die Frage sowohl die
<lb/>concreten Thatsachen als den abstracten Rechts- 
<lb/>hegriff enthalten, da nur so es den Geschwornen
<lb/>Möglich wird, beides mit einander zu vergleichen,
<lb/>Und sich zu entscheiden, ob die tatsächlichen
<lb/>Feststellungen und der Verbrechens begriff einan- 
<lb/>der decken. Das ist aber gerade die wesentliche
<lb/>Aufgabe der Geschwornen. Dazu bedürfen sie
<lb/>ludess der Hilfe und Anleitung des Richters.

<lb/>Jahrb, f. Rechtswissensch, 1869.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Wenn man nicht die Verschmelzung des Laien- 
<lb/>elements mit dem Juristenelement in Form von
<lb/>Schöffengerichten vorzieht, so muss zu solcher
<lb/>Anleitung vorzüglich das Plädoyer des Staats- 
<lb/>anwalts und Vertheidigers, sowie das Resume
<lb/>des Vorsitzenden dienen. Wenn aber verlangt
<lb/>wird, dass den Geschwornen neben der Beweis- 
<lb/>frage auch die Rechtsfrage vorgelegt werde, so
<lb/>ist damit nicht gesagt, dass man neben den
<lb/>einzelnen Thatbestandsmerkmalen auch noch
<lb/>gleichzeitig den Verbrechensbegriff in die Frage
<lb/>selbst aufnehmen solle, wie dies namentlich in
<lb/>Bayern geschieht, indem beispielsweise gefragt
<lb/>wird: ist der Angeklagte schuldig, das Verbre- 
<lb/>chen des Raubes dadurch begangen zu haben,
<lb/>dass er etc. (nun folgen die einzelnen Thatbe-
<lb/>standsmomente). Es kann dies leicht dahin füh- 
<lb/>ren, dass die Geschwornen mit sich selbst in
<lb/>Widerspruch gerathen, indem sie die einzelnen
<lb/>Requisite des Verbrechens als vorhanden erklä- 
<lb/>ren und doch das Verbrechen selbst verneinen.
<lb/>Die Auflösung der Rechtsbegriffe in die concre-
<lb/>ten Thatumstände ist, wo sie nicht unbedingt
<lb/>nöthig erscheint, zu vermeiden. Je weiter eine
<lb/>derartige Auflösung durchgeführt wird, umso- 
<lb/>mehr nähert sich dieselbe wieder der verwerf- 
<lb/>lichen That- und Rechtsfrage. Es muss den
<lb/>Geschwornen die Befügniss eingeräumt werden,
<lb/>zur Erfüllung gesetzlicher Merkmale des Ver- 
<lb/>brechens den in die Frage aufgenommenen That-
<lb/>momenten andere zu substituiren, doch müssen
<lb/>diese von ihnen speciell angeführt werden, und
<lb/>dem Richter die Prüfung zu fallen, ob diese Mo- 
<lb/>mente überhaupt Gegenstand der Verhandlung
<lb/>gewesen seien und ob sie juristisch relevant
<lb/>seien. Die Hauptfrage ist mit den Worten ein- 
<lb/>zuleiten: Ist der Angeklagte schuldig? Die- 
<lb/>ses „Schuldig“ begreift die volle Zurechnung
<lb/>vor dem Gesetze in sich, enthält also eine Ne- 
<lb/>gation des Vorhandenseins von Strafausschlies-
<lb/>sungsgründen. Mit Unrecht aber wird es auch
<lb/>auf Strafausschliessungsgründe bezogen, durch
<lb/>welche eine vorhanden gewesene Schuld erst
<lb/>nachträglich getilgt wird, z. B. thätige Reue.
<lb/>„Schuldig“ heisst noch nicht „strafbar“. Solche
<lb/>später eingetretene Strafausschliessungsgründe,
<lb/>soweit sie nicht, wie die Frage der Verjährung,
<lb/>überhaupt der Cognition der Geschwornen zu
<lb/>entziehen, sind zum Gegenstand von Nebenfra- 
<lb/>gen zu machen und kann dies auch bei an sich
<lb/>mit der That unmittelbar zusammenhängenden
<lb/>Ausschliessungsgründen z. B. dem der Nothwehr
<lb/>zweckmässig geschehen, es ist aber dann in
<lb/>der Hauptfrage anstatt das „Schuldig“ der Aus- 
<lb/>druck „überführt“ zu wählen. Endlich ist die
<lb/>Formulirung der Fragen weder dem Präsiden- 
<lb/>ten allein, noch dem Staatsanwalte, sondern dem
<lb/>Gerichtshöfe als solchem zuzuweisen.

<lb/>Der dritte Aufsatz prüft eingehend die Gründe
<lb/>für und wider eine Ausschliessung der Geschwor- 
<lb/>nen in Geständnissfällen, entscheidet sich aus
<lb/>überwiegend praktischen Gründen für eine solche,

<lb/>15
</p>

                  <pb facs="2084706_13+1870_0214.tif"
                      n="210"
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                  <p>

                     <lb/>210
</p>
                  <p>

                     <lb/>IV. Criminalprocess.
</p>
                  <p>

                     <lb/>verwirft aber durchaus die in Preussen etc. gül- 
<lb/>tige Einrichtung und empfiehlt, dass bei er- 
<lb/>schöpfendem Geständniss des Angeklagten und
<lb/>nachdem derselbe solches noch einmal vor ei- 
<lb/>nem anderen Richter als dem Untersuchungs- 
<lb/>richter nach Befinden in Gegenwart des Staats- 
<lb/>anwalts und Vertheidigers wiederholt, die An- 
<lb/>klagekammer die Aburtheilung anstatt demSchwur-
<lb/>gerichte dem Bezirksgericht zuweisen könne.

<lb/>Auch die in der zweiten und dritten Ab- 
<lb/>handlung von dem Verfasser niedergelegten An- 
<lb/>sichten sind in der neuen Sächsischen Schwur- 
<lb/>gerichtsgesetzgebung im Wesentlichen zur Gel- 
<lb/>tung gekommen. 52.

<lb/>31. Tbat- und Rechtsfrage. Ruckfall.

<lb/>Ob ein Angeschuldigter rückfällig ist, gehört
<lb/>zur Rechtsfrage. (Entsch. d. ob. Gerichtshofs
<lb/>zu München. Stenglein, Zeitschr. f. Gerichts- 
<lb/>praxis etc. in Bayern. Jahrg. 1867. 8.296). 26.

<lb/>33. Fragstellung — Antwort der G. — Theil-
<lb/>weise Verneinung.

<lb/>Wenn die über den Thatbestand des Versu- 
<lb/>ches gehörig belehrten Geschwornen die auf
<lb/>das vollendete Verbrechen der Nothzucht gerich- 
<lb/>tete Hauptfrage mit dem Zusatze bejahen, dass
<lb/>eine Vereinigung der Geschlechtstheile nicht er- 
<lb/>folgt sei, so kann der Angeklagte wegen ver- 
<lb/>suchter Nothzucht verurtheilt werden. (Erk. d.
<lb/>k. Cassationshofs f. Bayern. Stenglein, Zeitschr.
<lb/>f. Ger.-Praxis in Bayern. Bd. VII. 8. 326). 26.

<lb/>33. Fragstellung. Mord — Körperverletzung.

<lb/>Bei Verweisung wegen Verbrechens der
<lb/>Körperverletzung kann nach Ergebniss der Ver- 
<lb/>handlung eine Frage auf Mord gestellt werden.
<lb/>(Entsch. d. k. Cassationshofs in Bayern. Steng- 
<lb/>lein, Zeitschrift f. Ger.-Praxis etc. in Bayern.
<lb/>Bd. VII. 8.66). 26.

<lb/>31. Kewcisantragö — Verspätung.

<lb/>Ein auf Beweiserhebung gerichteter Antrag
<lb/>kann nicht als verspätet zurückgewiesen wer- 
<lb/>den; der Richter muss in allen Fällen seine
<lb/>Erheblichkeit prüfen, insofern er nicht findet,
<lb/>dass derselbe nur auf Verzögerung der Sache
<lb/>abzielt. (Erkenntniss des K. OAG. zu Berlin.
<lb/>Königl. Preuss. Justizminist.-Blatt. Jahrg. 1868.
<lb/>8. 132). 26.

<lb/>35. Beweisanträge.

<lb/>Neue Beweisanträge nach dem Schluss der
<lb/>Verhandlung, oder vor der Verlesung des Ver-
<lb/>dicts durch den Vorsteher der Geschwornen sind
<lb/>zulässig. (Entsch. des K. Obertribunal zu Ber- 
<lb/>lin. Goltdammer, Archiv etc. Bd. XVI. 8. 213).

<lb/>' 26.

<lb/>36. Directes Fragrecht des Staatsanwalts und
<lb/>Vertheidigers.

<lb/>Im Jahrgang 1867. S. 161 ff. der Allgem.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gerichtszeitung für das Königreich Sachsen tritt
<lb/>Staatsanwalt Löwe in Leipzig für die Gewäh- 
<lb/>rung des directen Fragrechts für Staatsanwalt
<lb/>und Vertheidiger in die Schranken, indem er
<lb/>auf die überzeugendste Weise die grossen Un- 
<lb/>zuträglichkeiten einer Vorschrift, derzufolge in
<lb/>der Hauptverhandlung Staatsanwalt und Verthei- 
<lb/>diger nur durch den Vorsitzenden Fragen an
<lb/>den Angeklagten und die Zeugen richten lassen
<lb/>können, darthut. Diese Ansicht hat sich denn
<lb/>auch in der neuesten Königlich Sächsischen
<lb/>Strafprocessgebung Bahn gebrochen, insofern
<lb/>die Revidirte Strafprocessordnung vom 1. October
<lb/>1868 das directe Fragrecht einführt, wenn sie
<lb/>auch nicht, wie es Löwe empfiehlt und in dem
<lb/>ursprünglichen Gesetzentwürfe geschah, dem
<lb/>Staatsanwalt und Vertheidiger auf Verlangen die
<lb/>Abhörung des Angeklagten bezüglich der Zeu- 
<lb/>gen ganz überlässt und ein dem englischen Kreuz- 
<lb/>verhör ähnliches Verfahren adoptirt. 52.

<lb/>37. Freies Ermessen des erkennenden Richters
<lb/>über die Nolhwendigkeit desSachverständigen-ßeweises.

<lb/>Der erkennende Richter ist nicht beschränkt,
<lb/>ein Urtheil über wissenschaftliche, technische
<lb/>u. s. w. Gegenstände selbst zu schöpfen, wenn
<lb/>er sich dazu nach gewissenhafter Prüfung be- 
<lb/>fähigt glaubt und er durch den Beweis über die
<lb/>zum Grunde liegenden Thatsachen eine ihm aus- 
<lb/>reichende Grundlage findet. Er ist demnach
<lb/>nicht verpflichtet, zu diesem Zwecke Sachver- 
<lb/>ständige zu hören, und er ist berechtigt, wenn
<lb/>er sie gehört hat, sich durch deren Gutachten
<lb/>für überzeugt zu erklären, ohne einen anderweit
<lb/>beantragten Sachverständigen-Beweis zu erhe- 
<lb/>ben. Er darf daher auch nach freiem Ermessen
<lb/>die Frage entscheiden, ob der Widerspruch
<lb/>zwischen verschiedenen von ihm vernommenen
<lb/>Sachverständigen durch sein eigenes Urtheil oder
<lb/>durch ein Obergutachten zu lösen sei. Seine
<lb/>Stellung gegenüber den Geschwornen ändert
<lb/>hierin nichts, da ihm das Gesetz bei der rein
<lb/>processualischen Frage über den Umfang und
<lb/>die Nothwendigkeit resp. Erheblichkeit der Be- 
<lb/>weiserhebung auch in dem schwurgerichtlichen
<lb/>Verfahren keine Schranken setzt, die Geschwor- 
<lb/>nen aber als Thatrichter durch ihr Verdict dem- 
<lb/>nächst in den Stand gesetzt sind, ihrer etwa
<lb/>abweichenden Ansicht Ausdruck zu geben.
<lb/>(Entsch. d. K. Ober-Trib. zu Berlin. Goltdam- 
<lb/>mer, Archiv etc. Bd. XV. 8. 208). 26.

<lb/>38. Nichtigkeit — früherer Anfang der Ver- 
<lb/>handlung als in der Ladung.

<lb/>Nichtigkeit tritt ein, wenn mit der schwur-
<lb/>gerichtlichen Hauptverhandlung in Abwesenheit
<lb/>des Vertheidigers zu einer früheren Stunde be- 
<lb/>gonnen worden ist, als zu welcher der Ver- 
<lb/>theidiger vorgeladen war. (Erk. des K. Ober-
<lb/>Trib. zu Berlin. K. Preuss. Justiz-Minist.-Blatt.
<lb/>Jahrg. 1868. S. 107).. 26.
</p>

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                      n="211"
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                  <p>

                     <lb/>IV. Criminalprocess.
</p>
                  <p>

                     <lb/>211
</p>
                  <p>

                     <lb/>39. Nichtigkeit — Richter.

<lb/>Wenn in einem Urtheile ein Richter als mit- 
<lb/>wirkend angeführt und unterzeichnet ist, wel- 
<lb/>cher in der Sache als Richter nicht fungiren
<lb/>konnte, so ist das Urtheil nichtig, wenn auch
<lb/>nach dem Protocolle und andern Actenstücken
<lb/>ein anderer Richter wirklich fungirt hat. (Erk.
<lb/>des kgl. Cassationshofs für Bayern. Stenglein,
<lb/>Zeitschr. f. Ger. Praxis etc. in Bayern. Bd. VII.
<lb/>8. 4). ' 26.

<lb/>40. Verweisungserkenntniss — Nichtigkeit.

<lb/>Wenn im Verweisungserkenntnisse der Tag,
<lb/>an welchem die That geschehen ist, irrig an- 
<lb/>gegeben wurde, so begründet dies bei sonstiger
<lb/>Gleichheit des Falls keine Nichtigkeit. (Erk. d.
<lb/>k. Cassationshofs f. Bayern. Stenglein, Zeitschr.
<lb/>f. Ger. Praxis etc. in Bayern. Bd. VII. 8. 12). 26.

<lb/>41. Rechtsmittel — Versäumniss — verspätete
<lb/>Abgabe.

<lb/>Versäumniss der Frist zur Nichtigkeitsbe- 
<lb/>schwerde durch den Verkehr des Gerichts mit
<lb/>der Post. Verpflichtung des Gerichts zur recht- 
<lb/>zeitigen Abholung der Postsachen. (Entsch. des
<lb/>K. Ober-Trib. zu Berlin. Goltdammer, Archiv
<lb/>etc. Bd. XVI. 8. 224). 26.

<lb/>42. Verzicht auf Rechtsmittel.

<lb/>Der Verzicht auf ein Rechtsmittel kann nicht
<lb/>zurückgenommen werden. (Entsch. des oberst.
<lb/>Gerichtshofs zu München. Stenglein, Zeitschr.
<lb/>f. Gerichtspraxis etc. in Bayern. Jahrg. 1867.
<lb/>S. 219). 26.

<lb/>43. Appellation — ref. in pejns.

<lb/>Verwerfung einer Berufung enthält nie eine
<lb/>Abänderung zum Nachtheile des Appellanten,
<lb/>wenn auch in den Entscheidungsgründen ange- 
<lb/>nommen sein sollte, es sei zu seinen Gunsten
<lb/>weniger bewiesen, als die erste Instanz annahm.
<lb/>(Entsch. des obersten Gerichtshofs zu München.
<lb/>Stenglein, Zeitschrift für Gerichtspraxis etc. in
<lb/>Bayern. Jahrg. 1867. S. 258). 26.

<lb/>44. Die leitenden Grundsätze des heutigen deut- 
<lb/>schen Militär-Strafverfahrens in ihrer Berechti- 
<lb/>gung, die Grundlage eines nothwendigen neuen
<lb/>Miütär-Strafverfahrens-Gesetzes abzugeben, von
<lb/>D. Carl Hilse. Berlin, 1868, (143 8.).

<lb/>Von der Notwendigkeit einer einheitli- 
<lb/>chen Militärstrafpflege für ganz Deutschland,
<lb/>als wesentlichem Erforderniss und Grundbedin- 
<lb/>gung der einheitlichen Wehr Verfassung über- 
<lb/>haupt ausgehend (8. 5—8), betont der Verf. in
<lb/>zweiter Linie die Notwendigkeit einer Tren- 
<lb/>nung der Strafpflege für die Militärpersonen
<lb/>von der allgemeinen (8. 8—18), indem er die
<lb/>Ansicht derer, welche die Beseitigung besonde- 
<lb/>rer Militärgerichte überhaupt anstreben, durch
<lb/>die Widerlegung der von denselben erhobenen
</p>
                  <p>

                     <lb/>principiellen Bedenken im Allgemeinen, insbe- 
<lb/>sondere aber durch den Nachweis zu bekämpfen
<lb/>sucht, dass über die den Militärbehörden zuge- 
<lb/>standene Gerichtsbarkeit weder diese selbst,
<lb/>noch die ihrer Gerichtsbarkeit Unterworfenen sich
<lb/>ja beschwert hätten, das Interesse der Gerech-
<lb/>keit und öffentlichen Sicherheit aber unter der
<lb/>bestehenden Einrichtung deshalb nicht leiden
<lb/>könne, weil die Berücksichtigung der besondern
<lb/>militärischen Interessen mit jenem allgemeinen
<lb/>Interesse vereinbar sei, diese besonderen Stan- 
<lb/>desrücksichten immer aber nur von Militärperso- 
<lb/>nen mit Sicherheit beurtheilt werden könnten.
<lb/>Obwohl er andererseits nicht verkennt, dass für
<lb/>die Abscheidung des Militärgerichtsstandes le- 
<lb/>diglich ein sachlicher Beweggrund massge- 
<lb/>bend sein könne, daher er jenem ausser den
<lb/>Militärpersonen nur Civilpersonen wegen von
<lb/>ihnen verübter militärischer Vergehen unterwor- 
<lb/>fen wissen will, so tritt der Verf. doch der
<lb/>vielfach gewünschten Einschränkung der
<lb/>Zuständigkeit der Militärgerichte bezüglich der
<lb/>Militärpersonen auf rein militärische Slraf-
<lb/>thaten entgegen (8. 18—23). Zwar scheint er
<lb/>den S. 11 von ihm aufgestellten Satz, von einer
<lb/>Militärperson könne niemals eine blos ge- 
<lb/>meine Strafthat begangen werden, nach 8. 14 ff.
<lb/>und 8. 22 im Principe nicht aufrecht halten zu
<lb/>wollen; aus Zweckmäsigkeitsgründen aber, na- 
<lb/>mentlich zur Vermeidung der Unzuträglichkeiten,
<lb/>welche die Verhängung von militärischen Stra- 
<lb/>fen seiten der Civilstrafgerichte mit sich brin- 
<lb/>gen würde, sowie der Competenzconflicte spricht
<lb/>er sich dafür aus, dass auch die gemeinen
<lb/>Verbrechen der Militärpersonen durch die Mili- 
<lb/>tärgerichte abzuurtheilen seien.

<lb/>Dem heutigen Militär Strafverfahren,
<lb/>welches unter besonderer Hervorhebung der
<lb/>dem Gerichtsherrn und dem Untersuchungsrich- 
<lb/>ter zugewiesenen Functionen 8. 25 — 33 cha-
<lb/>rakterisirt wird, liegt nach dem Verf. zwar im
<lb/>Allgemeinen das Untersuchungsp rincip
<lb/>im bekannten Sinne des Wortes zu Grunde; doch
<lb/>werden die durch einzelne dem Anklageverfah- 
<lb/>ren entlehnte Formen sich ergebenden Ueber-
<lb/>gänge zum sogenannten gemischten Ver-
<lb/>tahrensprincip nachgewiesen. Und wenn
<lb/>er auch der Flock’schen Ansicht, dass dem
<lb/>Gerichtsherrn das Recht der Strafverfolgung ge- 
<lb/>wahrt bleiben müsse, insoweit also das Unter-
<lb/>suchungsprincip beizubehalten sei, baitritt, so
<lb/>sucht der Verf. doch nachzuweisen, dass eine
<lb/>Uebertragung der Anklageformen (— in prin-
<lb/>cipieller Durchführung —) auf das Militärstraf—
<lb/>verfahren nicht nur durch die militärischen Ver- 
<lb/>hältnisse gestattet, sondern in gewissen Gren- 
<lb/>zen auch anzustreben sei: so namentlich wird
<lb/>die Einführung einer Staatsanwaltschaft
<lb/>(8. 35—40) als eines besonderen — freilich
<lb/>lediglich vom Gerichtsherrn abhängigen — Or- 
<lb/>gans, welchem ausser den dem Gerichtsherrn
<lb/>und den Militärgerichten bereits jetzt schon zu-


<lb/>15*
</p>

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                      n="212"
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                  <p>

                     <lb/>212
</p>
                  <p>

                     <lb/>IV. Criminalprocess.
</p>
                  <p>

                     <lb/>stehenden staatsanwaltschaftliohen Functionen die
<lb/>Befugniss, die Strafanträge im Verhandlungster- 
<lb/>mine zu vertreten, zugetheilt, anderenteils aber
<lb/>der dem Gerichtsherrn zur Zeit eingeräumte
<lb/>Einfluss auf die Besetzung der Untersuchungs- 
<lb/>und Spruchgerichte entzogen werden soll; so- 
<lb/>dann ein Anklagerath (S. 40—43) mit ähn- 
<lb/>licher Besetzung, wenn auch geringerer Mit- 
<lb/>gliederzahl, wie bei den Spruchgerichten.

<lb/>Wie aber hiernach das accusatorische Un-
<lb/>tersuchungsprincip überhaupt das geeignetste
<lb/>für die Militärstrafpflege sei, so bezeichnet ins- 
<lb/>besondere als nothwendige Grundlagen
<lb/>eines gerechten Militärstrafverfah- 
<lb/>rens der Verf. folgende, der bürgerlichen Straf- 
<lb/>rechtspflege zu entlehnende Grundsätze: die
<lb/>Öffentlichkeit, die Mündlichkeit, den
<lb/>Wegfall der förmlichen Untersuchung,
<lb/>eine freie Beweistheorie und die Bes- 
<lb/>serstellung der Verteidigung.

<lb/>Öffentlichkeit, namentlich auch dem Pu- 
<lb/>blicum gegenüber, wird nach Vorgang der baye- 
<lb/>rischen Gesetzgebung, auch für ein neues deut- 
<lb/>sches Militärstrafverfahren in demselben Um- 
<lb/>fange verlangt, wie ste in dem bürgerlichen
<lb/>Strafverfahren besteht. Dieses Verlangen wird
<lb/>durch das Recht der Allgemeinheit und des An- 
<lb/>geschuldigten, sowie durch politische und histo- 
<lb/>rische Gründe zu rechtfertigen und nachzuwei- 
<lb/>sen gesucht, dass militärische Rücksichten, na- 
<lb/>mentlich diejenigen auf Erhaltung der Subordi- 
<lb/>nation und des Ansehens des königlichen Be- 
<lb/>stätigungsrechtes, der Einführung der unbeding- 
<lb/>ten Oeflentliehkeit an sich nicht entgegenstehen,
<lb/>vielmehr nur in einzelnen — näher charakteri-
<lb/>sirten — Fällen einen Grund, dieselbe durch
<lb/>Beschluss des Spruchgerichtes auszusehliessen,
<lb/>abgeben können (S. 44 — 55). Oeflentliehkeit
<lb/>aber hat nur eine Bedeutung bei Mündlich- 
<lb/>keit und Unmittelbarkeit des Verfahrens.
<lb/>Im Gegensatz wieder von der bayerischen
<lb/>Gesetzgebung steht, wie der Verf. nach weist,
<lb/>die Bundesgesetzgebung noch durchaus auf dem
<lb/>Standpunkte des schriftlichen Verfahrens; die
<lb/>unverkennbaren Vorzüge der Unmittelbarkeit,
<lb/>welche namentlich auch mit sich führt, dass dem
<lb/>Angeschuldigten stets das letzte Wort gehört,
<lb/>rechtfertigen aber die Einführung derselben auch
<lb/>in einem neuen Militärstrafverfahren. Die da- 
<lb/>gegen scheinbar sprechenden militärischen Be- 
<lb/>denken, namentlich die vielfach ausgesprochene
<lb/>Besorgniss, dass bei mündlichem Verfahren der
<lb/>untergebene Zeuge leicht eingeschüchtert werde,
<lb/>der höher gestellte aber dem misslichen Vor- 
<lb/>wurfe der Wahrheitsentstellung seiten des An- 
<lb/>geschuldigten ausgesetzt sei, werden widerlegt,
<lb/>beziehungsweise auf ihr richtiges Mass zurück- 
<lb/>geführt, endlich aber auch hier die nothwen-
<lb/>digen Ausnahmen zugegeben, welche indess stets
<lb/>von einem Zusammentreffen besonderer Umstände
<lb/>mit einem auf Vorlesen der Zeugenaussage u. s. w.
<lb/>gerichteten Anträge eines der Betheiligten, wor- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>über wieder das Spruchgericht zu beschliessen
<lb/>habe, abhängig zu machen sein sollen (8.55—68).
<lb/>Während ferner der Grundsatz der Mündlichkeit
<lb/>den Wegfall der förmlichen Untersu- 
<lb/>chung, an deren Stelle ein reines Informa- 
<lb/>tionsverfahren in der Form der im bürgerlichen
<lb/>Strafprocesse üblichen Vorermittelungen zu tre- 
<lb/>ten hebe, mit sich bringt (S. 69 und 70), wird
<lb/>gerade für das Militärstrafverfahren — der jetzige
<lb/>bezügliche Rechtsstandpunkt ist im Bundesmili- 
<lb/>tärstrafverfahren nach dem Verf. ein unsicherer
<lb/>— die consequente Durchführung einer freien
<lb/>Beweist orie im Gegensätze zu der sog. ge- 
<lb/>setzlichen Beweistheorie, deren Entstehung und
<lb/>Rechtsgrund näher charakterisirt wird, als durch
<lb/>militärische Rücksichten geboten anempfohlen,
<lb/>wiederum unter Hinweis auf den Vorgang der
<lb/>bayerischen Gesetzgebung und unter Ver- 
<lb/>wahrung dagegen, als ob der Verf. auch die
<lb/>sog. Beweisregeln beseitigt wissen wolle
<lb/>(8. 70 — 81). Wichtiger, als alle bisher her- 
<lb/>vorgehobenen Mängel des heutigen Verfahrens
<lb/>aber erscheinen ihm die bestehenden Beschränk- 
<lb/>ungen der Verteidigung des Angeschuldig- 
<lb/>ten: unter Charakterisirung des Standpunktes,
<lb/>auf welchem in dieser Beziehung die jetzt gel- 
<lb/>tenden, wie die früheren deutschen Gesetzge- 
<lb/>bungen stehen, verlangt der Verf. für das neue
<lb/>Verfahren namentlich Freigabe des Verthei-
<lb/>digerannahmerechts, auch bezüglich der Wahl
<lb/>eines Rechtskundigen, beziehungsweise amtliche
<lb/>Beiordnung eines solchen, und Ausdehnung
<lb/>der Vertheidigungbefugnisse, letzteres
<lb/>insbesondere für das mündliche Verfahren, bei
<lb/>welchem stets dem Verlheidiger das letzte Wort
<lb/>zu gestatten sei (S. 81—92).

<lb/>Im Gegensätze zu dem oben referirten Ab- 
<lb/>schnitte, in welchem diejenigen Grundsätze be- 
<lb/>handelt werden, welche aus dem bürgerlichen,
<lb/>ohne dass daraus eine Gefährdung militärischer
<lb/>Interessen zu erwarten, auf das Militärstrafver- 
<lb/>fahren passend übertragen werden können, be- 
<lb/>spricht im folgenden Abschnitte der Verf. die
<lb/>notwendigen — und daher auch in einer
<lb/>neuen Gesetzgebung beizubehaltenden — Son- 
<lb/>derheiten des letzteren, und zwar hebt er
<lb/>als solche folgende hervor: Trennung der
<lb/>obrigkeitlichen Gewalt von der Ur- 
<lb/>teilsfindung; Zuständigkeit der Mi- 
<lb/>litärspruchgerichte auch zurEntschei-
<lb/>dung der Rechtsfrage, Bestätigung
<lb/>der Erkenntnisse, Besonderheiten des
<lb/>Rechtsmittelverfahrens, der Besetz- 
<lb/>ung der Spruchbehörden, der Gerichts- 
<lb/>organisation und der Aufsichtsbe- 
<lb/>hörde.

<lb/>In der ersterwähnten Beziehung wird
<lb/>nach der Schilderung der geschichtlichen
<lb/>Entwickelung und Charakterisirung des jetzigen
<lb/>Inhaltes der Militärgerichtsherrlichkeit
<lb/>die bestehende Vertheilung der beiden Functio- 
<lb/>nen der obrigkeitlichen Gewalt und Urtheilsfin-
</p>

                  <pb facs="2084706_13+1870_0217.tif"
                      n="213"
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                  <p>

                     <lb/>IV. Criminalproeess.
</p>
                  <p>

                     <lb/>213
</p>
                  <p>

                     <lb/>düng für die Militärstrafpflege an zwei selbst- 
<lb/>ständige, von einander unabhängige Organe auch
<lb/>aus dogmatischen Gründen und zwar im Wesent- 
<lb/>lichen damit vertheidigt: die militärische Noth-
<lb/>wendigkeit, dass für eine auf Grund dienst- 
<lb/>lichen Befehles ausgeführte, wenn auch an
<lb/>sich strafbare Handlung nicht der Angeschul- 
<lb/>digte, sondern allein der Befehlende, in ober- 
<lb/>ster Potenz der Kriegsherr, (moralisch) verant- 
<lb/>wortlich sei, führe zu der Consequenz, dass
<lb/>dem Letzteren die Möglichkeit erhalten sein
<lb/>müsse, jedes Strafverfahren vornweg abzuschnei- 
<lb/>den, bezüglich die Fortsetzung einer bereits
<lb/>eingeleiteten Untersuchung zu hemmen. Da aber
<lb/>diese Möglichkeit dem Staatsoberhaupt bei Un- 
<lb/>abhängigkeit der zur Entscheidung berufenen
<lb/>Gerichte fehlen würde, so müsse in der Militär- 
<lb/>rechtspflege dem Kriegsherrn die Strafgewalt
<lb/>zugestanden werden. Anderenteils müsse der- 
<lb/>selbe um der Gerechtigkeit willen als Träger
<lb/>der richterlichen Gewalt in der Armee eines
<lb/>Theils der daraus fliessenden Befugnisse sich
<lb/>bezüglich seiner Delegirten entäussern, die Ur-
<lb/>theisfindung könne daher gerecht — unter
<lb/>Beachtung der zur Herstellung der gebotenen
<lb/>Objectivität notwendigen Erfordernisse — nur
<lb/>durch hiefür besonders berufene Behörden ge- 
<lb/>schehen (8. 94—107). Bei der Urtheilsfindung
<lb/>selbst aber hält der Verf. eine Trennung der
<lb/>Thatfrage und der Rechtsfrage —hierin
<lb/>erblickt er das Charakteristische des heutigen
<lb/>Geschwornenverfahrens — im Militär Strafverfah- 
<lb/>ren nicht am Platze, indem er bezüglich der
<lb/>Strafrechtspflege überhaupt sich dafür zu ent- 
<lb/>scheiden scheint, dass das Strafurteil im vollen
<lb/>Umfange durch verständige Männer aus der Le- 
<lb/>bensstellung des Angeschuldigten auf Grund der
<lb/>näheren von Rechtskundigen entwickelten Meinung
<lb/>des Gesetzes gefällt werde, und eine Ueber-
<lb/>tragung dieses allgemeinen Grundsatzes auf die
<lb/>Militärspruchgerichte verlangt, ein weitergehen- 
<lb/>der Einfluss eines Fachjuristencollegiums u. s. w.
<lb/>aber bei Entscheidung der Rechtsfrage, als der«
<lb/>enige, welchen dasselbe in der Form der Rechts- 
<lb/>belehrung ausüben soll, dem Verf. weder
<lb/>nötig, noch ratsam erscheint (8. 107 — 114).
<lb/>Das Recht des Kriegsherrn, beziehungsweise
<lb/>seines Delegirten, die von den Spruchgerichten
<lb/>gefällten Erkenntnisse, beziehungsweise nach
<lb/>vorgängiger Begutachtung durch Rechtskundige,
<lb/>zu bestätigen, hält er nicht blos für durch
<lb/>die geschichtliche Entwickelung gerechtfertigt,
<lb/>sondern auch für eine notwendige Folge der
<lb/>Trennung der obrigkeitlichen Gewalt von der
<lb/>Urtheilsfindung und zum Schutze gegen etwaige
<lb/>Missgriffe der rechtsunkundigen Richter für ge- 
<lb/>boten. Ausserdem erklärt er sich aber noch aus
<lb/>höheren militärischen Rücksichten für Beibehal- 
<lb/>tung dieses Bestätigungsrechtes, einerseits frei- 
<lb/>lich mit gewissen Beschränkungen, andererseits
</p>
                  <p>

                     <lb/>aber wiederum mit Ausdehnung desselben nicht
<lb/>nur auf freisprechende Erkenntnisse, sondern
<lb/>auch auf die gegen Militärbeamte gerichteten
<lb/>Rechtsansprüche (8. 114—122). Mit dem Be- 
<lb/>stätigungsrechte steht offenbar im engen Zu- 
<lb/>sammenhang dasReehtsmittelsystem, wel- 
<lb/>ches sich nach dem Verf. bei dem heutigen Mi- 
<lb/>litärstrafverfahren in dem Verlangen, bezie- 
<lb/>hungsweise dem Zulassen einer nothwen-
<lb/>digen, beziehungsweise auf Antrag eintre- 
<lb/>tenden Revision und — regelmässig — in
<lb/>dem Versagen eines eigentlichen In- 
<lb/>stanzenzuges charakterisirt. Diese Beson- 
<lb/>derheiten sollen im Wesentlichen beibehalten
<lb/>werden, die letzterwähnte insbesondere als ein
<lb/>notwendiger Ausfluss des Wesens der Laien- 
<lb/>gerichte, unter Gleichstellung der Militärbeam- 
<lb/>ten mit den Personen des Soldatenstandes. -An
<lb/>den bezüglich der Nichtigkeitsbesch werde
<lb/>und Wiedereinsetzung in den vorigen
<lb/>Stand geltenden Grundsätzen aber soll Nichts
<lb/>geändert werden (S. 122—129). Auch betreffs
<lb/>der Besetzung der Spruchgerichte em- 
<lb/>pfiehlt der Verf. hier ein neues Verfahrensgesetz,
<lb/>in der Hauptsache Beibehaltung der bestehen- 
<lb/>den Einrichtungen, im Einzelnen unter Vor- 
<lb/>schlägen von Modificationen rücksichtlich der
<lb/>Beisitzerzahl, der concreten Ausschliessungs- 
<lb/>gründe vom Richteramt und der allgemeinen
<lb/>Erfordernisse der Richterqualification. Ob auch
<lb/>künftig durch den Gerichtsherrn die Bestellung
<lb/>der Gerichtsbeisitzer für den einzelnen Straffall
<lb/>erfolgen solle, will er dahingestellt sein lassen;
<lb/>im Verneinungsfalle empfiehlt er Wahl durch
<lb/>das Loos, im Gegensalze zu dem sogenannten
<lb/>Wahl- oder Anciennitätsprincip (S. 129—134).
<lb/>Ebenso soll, die Gerichtsorganisation an- 
<lb/>langend, den Militärgerichten ihr genossen- 
<lb/>schaftlicher Charakter gewahrt bleiben, und
<lb/>zwar dies nicht blos aus geschichtlichen, son- 
<lb/>dern auch aus den im Eingänge der Schrift
<lb/>entwickelten Gründen; im Einzelnen wird Ab- 
<lb/>änderung des bei Ermittelung der Stimmenmehr- 
<lb/>heit im heutigen Verfahren bestehenden Berech- 
<lb/>nungsmodus empfohlen und die Stellung, welche
<lb/>der, mit Stimmrecht nicht zu versehende, juristi- 
<lb/>sche Beisitzer haben soll, näher charakterisirt
<lb/>(S. 134—138), sowie die Notwendigkeit eines
<lb/>höchsten — und zwar militärischen — Gerichts- 
<lb/>hofes als Aufsichtsbehörde auch für die
<lb/>Zukunft betont (8. 138 —140), worauf endlich
<lb/>in der Schlussbetrachtung der Verf. die gegen
<lb/>seinen Vorschlag eines Einheitsgesetzes in der
<lb/>Richtung, dass für ein solches es in Deutsch- 
<lb/>land unter den verschiedenen Stämmen an der
<lb/>nötigen Gleichheit der Sitten und Bildung fehle,
<lb/>oder, dass jener Vorschlag zwar zweckmässig
<lb/>für Zeiten des Kriegs, aber unnötig in den
<lb/>Tagen des Friedens sei, vielseitig gemachten
<lb/>Einwendungen zu widerlegen sucht. 63.
</p>

               </div>
            </div>
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                n="214"
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            <div xml:id="d2055e59458">
               <head>Kirchenrecht</head>
               <div xml:id="d2055e59463">
                  <head>Uebersicht der neuesten Literatur</head>
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084706_13+1870_0218--><p/>
                  <p>

                     <lb/>214
</p>
                  <p>

                     <lb/>V. KirclionrecM.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Y.

<lb/>Kirchenreclit.

<lb/>Uebersicht der neuesten Literatur.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Von dem erfreulichen Aufschwünge des pro- 
<lb/>testantischen Kirchenrechts, seitdem Emil Lud- 
<lb/>wig Richter ihm seine erfolgreiche Thätig-
<lb/>keit gewidmet hat, legt auch die neuere Litera- 
<lb/>tur Zeugniss ab.

<lb/>Nicht nur dass Richter’s Kirchenrecht
<lb/>selbst in einer durch Dove’s dankenswerte
<lb/>Mühe neuen Gestalt an's Licht getreten ist *),
<lb/>in der es allen Ansprüchen der Gegenwart, der
<lb/>Theorie und Praxis vollauf zu genügen vermag,
<lb/>dass Meyer’s Institutionen in neuer vielfach
<lb/>vermehrter Auflage erschienen sind **): auch
<lb/>eine Anzahl tüchtiger Monographien giebt von
<lb/>der auf dem Gebiete des Kirchenrechts herr- 
<lb/>schenden Thätigkeit erfreulichen Beweis.

<lb/>Die von Dove und Friedberg herausge- 
<lb/>gebene Zeitschrift ist in den 9ten Jahrgang ein- 
<lb/>getreten. Sie brachte ausser wesentlichen Mis-
<lb/>cellen, unter denen namentlich die von Fried- 
<lb/>berg gemachte Mitteilung einer geheimen
<lb/>Convention der Hessen-Darmstädtischen
<lb/>Regierung mit dem Bischöfe von Mainz ihrer
<lb/>Zeit grosses Aufsehen erregte, und eine Herrn
<lb/>von Dalwigk höchst unbequeme Interpellation
<lb/>der Reichsversammlung veranlasst, folgende
<lb/>grössere Arbeiten.

<lb/>Von Do ve: 1) Beiträge zur Geschichte des
<lb/>deutschen Kirchenrechts Bd. 5. 8. 1 eine Um- 
<lb/>arbeitung des von dem Verf. früher in der Zeit- 
<lb/>schrift f. deutsches Recht publicirten, den
<lb/>gleichen Gegenstand behandelnden Aufsatzes, der
<lb/>noch fortgesetzt werden soll.

<lb/>2) Die Curie und die Grundsätze des mo- 
<lb/>dernen Verfassungsrechtes Bd. 8. 8. 146.

<lb/>3) Der Art. XIV. des österreichischen Con- 
<lb/>cordates, der auf die Verfolgung der Bischöfe
<lb/>wegen politischer Vergehen bezügliche geheime
<lb/>Artikel und die Rechtsprechung der österreichi- 
<lb/>schen Gerichte.

<lb/>Beide Arbeiten beanspruchen ein um so
<lb/>grösseres Interesse, je mehr das Concil die Au- 
<lb/>gen der gebildeten Welt auf sich gezogen hat,
<lb/>und die Principien, die in Oesterreich so eben
<lb/>Schiffbruch erlitten haben, der ganzen Christenheit
<lb/>als massgebend vorgehalten werden. Und endlich

<lb/>4) Aemilius Ludwig Richter Bd. 7. 8. 273,
<lb/>worin der Verf. das Bild des Verewigten im
<lb/>Anfang der neuen kirchlichen Entwickelung
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Lehrbuch d. kath. u. evangel. Kirchenrechts.
<lb/>Mit besonderer Rücksicht auf deutsche Zustande. 6.
<lb/>Auflage. Leipzig 1867.


<lb/>**) Lehrb. d. deutschen Kirchenrechts. 3. Aufl.
<lb/>Göttingen 1869.
</p>
                  <p>

                     <lb/>schildert, und an einen gehaltvollen gleichfalls
<lb/>dem Andenken Richter’s gewidmeten Aufsatz
<lb/>von Schulte in derselben Zeitschrift Bd. 5. 8.
<lb/>259 anknüpft.

<lb/>Von Friedberg finden wir folgende Ab- 
<lb/>handlungen :

<lb/>1) Beiträge zur Geschichte des Brandenbur-
<lb/>gisch-Preussischen Eherechts Bd. 6. 8. 72., in
<lb/>welcher der Verf. die Resultate seiner im Ber- 
<lb/>liner geh. Staatsarchive angestellten Untersuch- 
<lb/>ungen giebt, die nicht nur die Rechtsentwick- *
<lb/>lung des genannten Territoriums, sondern auch
<lb/>der gesummten protestantischen Kirche illustri—
<lb/>ren, und welche Bd. 7. 8. 56 fortgesetzt sind.

<lb/>2) Die schlesische Zehntverfassung und das
<lb/>Gesetz vom 10. April 1865 Bd. 6. 8. 307 auf
<lb/>Grund archivalischer dem Verf. zu Gebote ste- 
<lb/>hender Duellen bearbeitet.

<lb/>3) Der Missbrauch der geistlichen Amtsge- 
<lb/>walt und der Recurs an den Staat Bd. 6 8. 184,
<lb/>Bd. 8. 8. 280. 8.373. Bd. 9. 8. 45, behandelnd
<lb/>die Rechtsverhältnisse von Belgien, Sardinien,
<lb/>England und Deutschland und anknüpfend an den
<lb/>schon früher in dieser Zeitschrift besprochenen
<lb/>Aufsatz desselben Verfassers über den appel
<lb/>comme d'abus.

<lb/>Endlich: 4) die mittelalterlichen Lehren
<lb/>über das Verhältnis von Staat und Kirche Bd.
<lb/>8. 8. 69. — Der Literärgeschichte gehört an
<lb/>die Abhandlung von Adolf Wack über Hein- 
<lb/>rich Friedrich Jacobson Bd. 8. 8. 375, den
<lb/>langjährigen Mitarbeiter der Zeitschrift, von wel- 
<lb/>chem noch Bd. 7. 8. 422 ein Gutachten über
<lb/>die Pfarr- und Schulkasse zu St. Wendel mit-
<lb/>getheilt ist, und ebendas. 8. 143 eine Abhand- 
<lb/>lung über den gesetzlichen Charakter des römi- 
<lb/>schen Katholicismus.

<lb/>Wack selbst hat noch eine Umarbeitung
<lb/>seiner Inauguraldissertation: der Uebergang des
<lb/>Patronatrechtes u. s. w. Bd. 6. 8. 245 ge- 
<lb/>geben. ö

<lb/>Eine grössere Anzahl von Arbeiten behan- 
<lb/>delt eherechtliche Fragen:

<lb/>So: Scheurl, Ehereform in Baiern Bd. 6.

<lb/>S. 1. Stalin, die Form der Eheschliessung
<lb/>nach der neueren Gesetzgebung Bd. 5. 8. 155.
<lb/>423. Bd. 6. 8. 12. Philipps, das Ehehinder-
<lb/>niss der beigefügten Bedingung Bd. 9. 8. 369.
<lb/>Bd. 6. 8. 153. Zimmermann, über die Ge- 
<lb/>richtsbarkeit in Ehesachen der Katholiken im
<lb/>Grossherzogthum Hessen Bd. 7. 8. 405. Nach- 
<lb/>trag dazu 8. 456.

<lb/>Endlich heben wir noch als besonders wich- 
<lb/>tig hervor: Herrmann: Ueber das Recht der
<lb/>Einräumung evangelischer Kirchen zu nicht got-
</p>
                  <pb facs="2084706_13+1870_0219.tif"
                      n="215"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0219--><p/>
                  <p>

                     <lb/>V. Kirchenrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>215
</p>
                  <p>

                     <lb/>tesdienstlichem Gebrauch Kd. 5. 8. 23 f. Der-
<lb/>8elbe: Confession und Landeskirche Kd. 8.
<lb/>8. 1. 8cbeur1: Zu den Streitfragen über Kir- 
<lb/>chenverfassung Kd. 6. 28. Kd. 7. 8. 151. Neu- 
<lb/>mann: Gesch. des Wuchers in Deutschland bis
<lb/>zum J. 1654. Kd. 5. 8. 43. 208. Kitschi: die
<lb/>Begründung des Kirchenrechts, ein evangelischer
<lb/>Begriff von der Kirche Kd. 8. 8. 220. Pro-
<lb/>rubszky: kritische Beleuchtung der neuen
<lb/>österreichischen Gesetze vom 25. Mai 1868.
<lb/>Kd. 3. 8. 1.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Unter den Monographien haben wir mehrere
<lb/>eherechtliche Arbeiten zu verzeichnen:

<lb/>Wieschahn, Dr. iur. De impedimento
<lb/>disparitatis cultus. Berolini 1865.

<lb/>Der Verf. behandelt im ersten Buche das
<lb/>katholische, im zweiten das evangelische Kir- 
<lb/>chenrecht und giebt im letzten Buche einen Ue-
<lb/>berblick über die jetzt in Frankreich, Holland,
<lb/>Italien, der Schweiz, England, Amerika, Skan- 
<lb/>dinavien, Dänemark, Deutschland und speciell in
<lb/>Preussen geltenden Rechtsvorschriften.

<lb/>Je brennender die Frage der Eheschliessung
<lb/>zwischen Juden und Christen an die Gesetzge- 
<lb/>bung herantritt, um so wesentlicher sind Un- 
<lb/>tersuchungen wie die vorliegenden, welche dem
<lb/>Gesetzgeber das gesammte historische Material
<lb/>bequem geordnet an die Hand geben.

<lb/>Und darum wollen wir auch mit dem Verf.
<lb/>nicht rechten, dass seine Erörterung zuweilen
<lb/>die juristische Schärfe vermissen lassen und er
<lb/>die principielle Behandlung der Frage unterlas- 
<lb/>sen hat.

<lb/>Dem Thema nach im Zusammenhänge mit
<lb/>dieser Schrift steht:

<lb/>Karl Hilse, Civil- und Mischehe. Ber- 
<lb/>lin 1869.

<lb/>Der Verf. beabsichtigte mit seinem Buche einem
<lb/>von ihm beim Juristentage gestellten, die genannten
<lb/>Materien betreffenden Anträge — über diesen
<lb/>sind die Proff. Wasserschieben und Fried- 
<lb/>berg zur Begutachtung aufgefordert und ihre
<lb/>Vota in dem letzten Bande der Juristentagsver- 
<lb/>handlungen mitgetheilt — die wissenschaftliche
<lb/>Unterlage zu geben.

<lb/>Zu diesem Zwecke hat er die Citate aus
<lb/>Rossbach’s römische Ehe und Friedberg’s
<lb/>Recht der Eheschliessung anmuthig zusammen- 
<lb/>gestellt und sich sogar nicht die Mühe verdros- 
<lb/>sen lassen, einen Text dazu zu verfassen, der
<lb/>allerdings zum grössten Theile hätte fehlen
<lb/>können.

<lb/>Schliesslich giebt der Verf. auf den Rath
<lb/>„befreundeter Landtagsabgeordneten" auch Pro- 
<lb/>ben gesetzgeberischer Weisheit, die seinen dog- 
<lb/>matischen und historischen Erörterungen eben- 
<lb/>bürtig zur Seite stehen. Als Beispiel diene
<lb/>nur §. 5: hat Ein Eheschliessender einen Theil
<lb/>des letzten Jahres geschäftlich oder freiwillig
<lb/>(welcher Gegensatz!) auf Reisen zugebracht, so
</p>
                  <p>

                     <lb/>ist ausserdem noch durch eine kurze Bekannt- 
<lb/>machung in den amtlichen Blättern der bereisten
<lb/>Gegenden gleichzeitig mit der öffentlichen An- 
<lb/>heftung auf das ausgehängte Aufgebot hinzu- 
<lb/>weisen.

<lb/>Der Verf., der zugleich Nationalökonom ist,
<lb/>scheint beabsichtigt zu haben, die Ehesehlies- 
<lb/>senden im letzten Jahre von Vergnügungsreisen
<lb/>fern zu halten; denn wer wird sein Geld fort- 
<lb/>werfen wollen, für Annoncen in unzähligen Blät- 
<lb/>tern, bestehend in der lakonischen Notiz: Herr
<lb/>X. hat eine Nacht in X. geschlafen und will
<lb/>jetzt heirathen; wer etwas dagegen hat etc.?

<lb/>Von mehr praktischem als wissenschaftlichem
<lb/>Werthe ist die Sammlung ehegerichtli- 
<lb/>cher Entscheidungen des k. b. Oberap- 
<lb/>pellationsgerichtes ... in Ehesachen
<lb/>von Dr. Christian Carl Glück. München
<lb/>1864.

<lb/>Der Verf. giebt in dankenswerter Weise
<lb/>Mittheilungen aus der bayerischen Spruchpraxis,
<lb/>die für die fränkischen Provinzen das Preußi- 
<lb/>sche Landrecht zu Grunde legt. Deswegen ist
<lb/>die fleissige und nutzbare Sammlung auch über
<lb/>die Gränzen Bayerns hinaus für den Praktiker
<lb/>von Wichtigkeit, während sie dem Theoretiker
<lb/>die leider nur zu selten gebotene Gelegenheit
<lb/>gewährt, eine Rechtsmaterie in der Spruchpra- 
<lb/>xis genau verfolgen zu können.

<lb/>Ueber das Ehehinderniss der Ent- 
<lb/>führung von Herrmann Colberg, Dr. iur.
<lb/>Halle 1869.

<lb/>Eine höchst respectable Inauguraldissertation,
<lb/>welche in historisch - dogmatischer Weise ihr
<lb/>Thema erörtert und dabei nicht nur für das bis- 
<lb/>her wissenschaftlich noch gar nicht behandelte
<lb/>protestantische, sondern auch für das katholi- 
<lb/>sche Kirchenrecht zu neuen Resultaten gelangt.
<lb/>Möchten wir für alle Ehehindernisse Bearbeitun- 
<lb/>gen wie die vorliegende erhalten!

<lb/>Heinrich W. J. Thiersch, das Verbot
<lb/>der Ehe innerhalb der nahen Verwandt- 
<lb/>schaft. Nördlingen 1869.

<lb/>Der Verf. beabsichtigt mit seiner Schrift die
<lb/>evangelische Kirche aus dem tiefen Schlafe, in
<lb/>welchem sie nach 8. 165 liegt, zu erwecken.
<lb/>Zu diesem Zwecke giebt er einen kurzen histo- 
<lb/>rischen, vom wissenschaftlichen Standpunkt aus
<lb/>mangelhaften Ueberblick über die kirchliche Ge- 
<lb/>setzgebung, um dann der sündigen Welt ins
<lb/>Gewissen zu reden. Sie soll nämlich auf die
<lb/>mosaischen Eheverbote zurückgehen, welche
<lb/>Gottes Wort darstellen; wird nebenbei auch
<lb/>gleich die Ehescheidung beseitigt, so wäre das
<lb/>dem Verf. nicht minder angenehm.

<lb/>Ihm ist Julius Stahl unter den christlichen
<lb/>Juristen unserer Zeit der erste, die Gebrüder
<lb/>Ger lach figuriren als Zeugen der Wahrheit,
<lb/>die römisch-katholische Kirche verdient wegen
</p>

                  <pb facs="2084706_13+1870_0220.tif"
                      n="216"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0220--><p/>
                  <p>

                     <lb/>216
</p>
                  <p>

                     <lb/>V. Kirchenrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Ausschliessung der Ehescheidung den Dank al- 
<lb/>ler, denen die altchristlichen Grundsätze heilig
<lb/>sind.

<lb/>Kurzum der Verf. wiegt sich mit Behagen
<lb/>in jenen thörichten Ideen, welche das alte und
<lb/>neue Testament an die Stelle des Landesrechtes
<lb/>setzen wollen, und jeden Dorfpfarrer als Inter- 
<lb/>preten der Schrift zum Gesetzgeber und Richter
<lb/>stempeln.

<lb/>In Bezug auf das Ehescheidungsrecht haben
<lb/>seine Theorien Unglück über Preussen gebracht.
<lb/>Nur die Civilehe — für die der Verf. wahrschein- 
<lb/>lich wenig schwärmt, — kann dort noch einen
<lb/>Ausweg gewähren.

<lb/>Dem Verf. scheint aber der in Bezug auf
<lb/>das Scheiderecht in Preussen herrschende un- 
<lb/>glückselige Conflict nicht zu genügen; auch die
<lb/>Leviratsehe muss noch eliminirt werden.

<lb/>Wir können unser Urtheil über die Schrift
<lb/>in dem Satze zusammenfassen, dass sie in Heng- 
<lb/>sten bergs, jetzt Panschers evangelischer
<lb/>Kirchenzeitung zu stehen verdient. —

<lb/>Die Fragen des protestantischen Verfassungs- 
<lb/>rechtes sind in neuerer Zeit mit besonderer
<lb/>Lebhaftigkeit behandelt worden.

<lb/>Schon die im J. 1866 erfolgte Annexion von
<lb/>Hannover, Nassau, Churhessen, Schles- 
<lb/>wig-Holstein, Frankfurt musste Veran- 
<lb/>lassung geben, die Stellung dieser Landeskir- 
<lb/>chen zur Preussischen zum Gegenstand wissen- 
<lb/>schaftlicher Untersuchung zu machen.

<lb/>Ueberwiegend historischer Natur, wenn- 
<lb/>gleich mit deutlicher Verfolgung praktischer
<lb/>Tendenzen ist das Buch von Mejer, die Grund- 
<lb/>lagen des lutherischen Kirchenregimentes, wel- 
<lb/>ches den bekannten Ansichten des Verf. in ele- 
<lb/>ganter glatter Darstellung die geschichtliche
<lb/>Unterlage geben soll.

<lb/>Dagegen widmen sich der Erörterung der
<lb/>neuerdings aufgetauchten, oben angedeuteten
<lb/>Rechtsfragen vorzüglich die Schriften von Fabri,
<lb/>Friedberg, Scheurl, Herrmann, welche
<lb/>sämmtlich die berechtigten Eigenthümlichkeiten
<lb/>der einzelnen Landeskirchen wahren wollen,
<lb/>theilweise (Scheurl) dem Confessionalismus
<lb/>das Wort reden, theilweise (Fabri, Fried- 
<lb/>berg) eine Neubildung der Provinzialkirchen
<lb/>anstreben, auf deren Basis eine deutsch - natio- 
<lb/>nale Kirche erwachsen solle. —
</p>
                  <p>

                     <lb/>Der zuletzt genannten Kategorie von Schrif- 
<lb/>ten gehört auch an:

<lb/>Bierling, Gesetzgebungsrecht evan-
<lb/>gel. Landeskirchen im Gebiete der Kir- 
<lb/>chenlehre. Leipzig 1869, welcher seine
<lb/>schwierigen für die neueren Kirchenfragen so
<lb/>wesentlichen Untersuchungen in juristisch und
<lb/>theologisch durchgebildeter Sprache und mit
<lb/>anerkennenswerther Unparteilichkeit giebt.

<lb/>Auch auf dem Gebiete des territorialen Kir- 
<lb/>chenrechts herrscht eine erfreuliche Regsam- 
<lb/>keit.

<lb/>Für Preussen liegt vor: Jacobson, das
<lb/>evangelische Kirchenrecht des Preus- 
<lb/>sischen Staates, welches eine Fülle von
<lb/>Material bietet, leider aber das katholische Kir- 
<lb/>chenrecht von der Behandlung ausschliesst.

<lb/>Ferner die im Nachlasse Richters leider unvol- 
<lb/>lendet vorhandenen, aber schon wegen des Anse- 
<lb/>hens ihres Verfassers bemerkensvverthen Bei- 
<lb/>träge zum Preussischen Kirchenrecht
<lb/>(Leipzig 1865) und endlich M ei er, das preuss.
<lb/>gemeine und provinzielle Kirchenrecht (Berlin
<lb/>1868); dieses zuletzt genannte Buch muss je- 
<lb/>doch den beiden andern gegenüber eher als Rück- 
<lb/>schritt denn als Fortschritt bezeichnet werden,
<lb/>da es von einer Bearbeitung des Stoffes Ab- 
<lb/>stand nehmend lediglich das Gesetzesmaterial
<lb/>giebt. Die Anmerkungen des Verf. dazu hätten
<lb/>ohne Schaden fehlen können.

<lb/>Für Baden ist zu bemerken: Georg Spohn,
<lb/>Badisches Staatskirchenrecht (Karlsruhe 1868).
<lb/>Freilich ist auch dies nur eine Mittheilung sy- 
<lb/>stematisch geordneter Gesetzessteilen. Aber da
<lb/>das badische Recht noch lange nicht so klar
<lb/>vor uns liegt, wie das preussische, da hier der
<lb/>erste Schritt in der wissenschaftlichen Arbeit:
<lb/>die Zusammenstellung des Materials, noch nicht
<lb/>gethan ist, so begrüssen wir hier mit Freuden,
<lb/>was wir bei Meier's preuss. Recht beklagten.

<lb/>Auch die streitige Bischofswahl in Freiburg
<lb/>hat eine für Badisches Recht ergiebige Literatur
<lb/>zu Tage gefördert, aus welcher wir die Schrif- 
<lb/>ten von Herrmann, Schulte, Friedberg
<lb/>schon deswegen erwähnen, weil sie reiches un- 
<lb/>gedrucktes Material beibringen, die letzteren
<lb/>beiden auch für Preussen. 48.
</p>

               </div>
            </div>
            <pb facs="2084706_13+1870_0221.tif"
                n="217"
                xml:id="zs1-2084706_13-1870_0221"/>
            <div xml:id="d2055e60248">
               <head>Staatsrecht</head>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Die staatsrechtliche Literatur Deutschlands seit 1868</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Fricker, ...">Von Prof. Dr. Fricker in Tübingen</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084706_13+1870_0221--><p/>
                  <p>

                     <lb/>VI. Staatsrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>217
</p>
                  <p>

                     <lb/>VI.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Staatsrecht.

<lb/>Die staatsrechtliche Literatur Deutschlands seit 1888.

<lb/>Yon Professor Dr. Fricker in Tübingen.

<lb/>(Schluss aus vorigem Heft.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Indem wir nun noch auf einige Spezial- 
<lb/>schriften aus dem Gebiet des deutschen Staats- 
<lb/>rechts einen Blick zu werfen haben, müssen wir
<lb/>zunächst auf zwei demselben Gegenstand ge- 
<lb/>widmete und aus derselben Zeit (Dezember 1866)
<lb/>stammende Schriften der beiden Koryphäen der
<lb/>deutschen Staatsrechtswissenschaft zurückgreifen:

<lb/>Zachariä, Denkschrift über den territoria- 
<lb/>len Umfang der standesherrlichen Vorrechte in
<lb/>Deutschland. Karlsruhe 1867.

<lb/>Zöpfl, die neuesten Angriffe auf die staats- 
<lb/>rechtliche Stellung der deutschen Standesherren.
<lb/>Karlsruhe 1867.

<lb/>Zachariä stellt sich die Frage zur Beant- 
<lb/>wortung: „welche Bestandtheile des durch oder
<lb/>in Folge der deutschen Bundesacte begründeten
<lb/>Rechtszustandes der deutschen Standesherren sind
<lb/>in ihrer Geltung und Wirksamkeit beschränkt
<lb/>auf den Staat, in welchem das vormals reichs- 
<lb/>ständische Besitzthum ganz oder theilweise be- 
<lb/>legen ist und welche stehen ihnen, sowie den
<lb/>Gliedern der standesherrlichen Familie, überall
<lb/>oder in jedem deutschen Bundesstaat zu, wo sie
<lb/>wohnen oder sich aufhalten?“

<lb/>Als Hauptgesichtspunkt und Prinzip für Be- 
<lb/>antwortung dieser Frage stellt er die Sätze auf:

<lb/>„1) Der durch die Bundesacte garantirte
<lb/>Rechtszustand der Mediatisirten beruht nicht auf
<lb/>staatsrechtlicher Verleihung neuer Rechte oder
<lb/>Privilegien, sondern auf völkerrechtlichem Vor- 
<lb/>behalt gewisser Bestandtheile ihres früheren
<lb/>Rechtszustandes zur Zeit des deutschen Reichs
<lb/>resp. Gewährleistung gewisser Surrogate des- 
<lb/>selben;

<lb/>2) als Grundsatz ist festzuhalten, dass sie
<lb/>alle Rechte behalten sollten, die ihnen nicht
<lb/>generell oder speziell abgesprochen werden,
<lb/>ln wie weit dies der Fall sei, ist aus den Be- 
<lb/>stimmungen der Bundesacte selbst und den dazu
<lb/>gehörigen interpretativen Normen zu entnehmen.“

<lb/>Von hier aus wird dann die allgemeine Re- 
<lb/>gel gewonnen:

<lb/>„dass alle den Mediatisirten in der BA. zu- 
<lb/>gesprochenen Rechte und Vorzüge von den- 
<lb/>selben auch in allen Bundesstaaten, wo sie in
<lb/>Frage kommen, in Anspruch genommen wer- 
<lb/>den können, in so weit sie nicht 1) ihrer
</p>
                  <p>

                     <lb/>Natur nach auf den Staat zu beschränken sind,
<lb/>dem die standesherrliche Familie mit unter-
<lb/>thanschaftlicher Eigenschaft angehört, oder es
<lb/>sich 2) um Rechte handelt, welche als un-
<lb/>läugbare Realrechte nur auf das standesherr- 
<lb/>liche Besitzthum bezogen werden und demge- 
<lb/>mäss auch nur in dem Staate zur Geltung
<lb/>kommen können, in welchem die standesherr- 
<lb/>liche Besitzung belegen ist.“

<lb/>An der Hand dieser Regel werden dann die
<lb/>einzelnen Rechte des Art. 14 der BA. durch- 
<lb/>gegangen, um für jedes einzelne die aufgeworfene
<lb/>Frage zu beantworten.

<lb/>Nebenbei wird dann die Frage von den
<lb/>Rechtswirkungen der Veräußerung standesherr- 
<lb/>licher Besitzungen aufgeworfen und dahin beant- 
<lb/>wortet, dass die Vorrechte der Standesherren
<lb/>durch Veräußerung der Standesherrschaft auf
<lb/>den nichtstandesherrlichen Erwerber nicht über- 
<lb/>tragen werden, dass dagegen die persönlichen
<lb/>standesherrlichen Rechte der veräußernden Fa- 
<lb/>milie bleiben, während ihr die dinglichen ver- 
<lb/>loren gehen. Wiedererwerb der veräußerten
<lb/>oder einer andern Standesherrschaft gibt der
<lb/>betr. Familie wieder die volle Standesherrlichkeit.

<lb/>Die ganze Ausführung ist wesentlich gerich- 
<lb/>tet gegen den Aufsatz Golther’s in der Tübinger
<lb/>Zeitschrift für die gesammte Staatsvvissenschaft
<lb/>von 1861 8. 208 fg.

<lb/>Der bisher geschilderten Ausführung folgt
<lb/>daher noch ein besonderer Abschnitt zur Prüfung
<lb/>und Widerlegung der Golther’schen Theorie.
<lb/>Dann wird noch ein Blick auf die praktische Be- 
<lb/>handlung der Frage in einzelnen Bundesstaaten
<lb/>geworfen, ein letzter Abschnitt endlich beschäf- 
<lb/>tigt sich mit dem Einfluss der Auflösung des
<lb/>deutschen Bundes auf die Rechtsverhältnisse der
<lb/>deutschen Standesherrn.

<lb/>Weit umfänglicher ist die Schrift Zöpfl’s;
<lb/>er hat sich die Kritik des Berchtold’schen Ar- 
<lb/>tikels „Standesherren“ im deutschen Staatswörter- 
<lb/>buch Bd. X zur Aufgabe gestellt und schließt
<lb/>sich nun an den Gang dieses Artikels an. Die
<lb/>Abhandlung zerfällt demgemäss in drei Abschnitte:
<lb/>1) Geschichtliches, 2) Darstellung der Rechts- 
<lb/>verhältnisse der Standesherren auf Grundlage des
<lb/>Bundesrechts, 3) der Zustand bis zur Auflösung
<lb/>der Bundesversammlung, worauf dann noch ein
</p>
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                  <p>

                     <lb/>218
</p>
                  <p>

                     <lb/>VI, Staatsrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>kleiner vierter Abschnitt die staatsrechtliche Stell- 
<lb/>ung der Standesherren seit der Auflösung des
<lb/>deutschen Bundes erörtert.

<lb/>An der Spitze des zweiten Abschnittes wird
<lb/>Berchtold beigestimmt, wenn er als leitenden
<lb/>Grundsatz aufstellt, dass im Zweifel immer zu
<lb/>Gunsten der Standesherren entschieden werden
<lb/>müsse, weil es die Absicht gewesen, den Stan- 
<lb/>desherren nicht sowohl neue Rechte zu verleihen,
<lb/>als vielmehr ihnen gewisse Bestandteile ihres
<lb/>früheren Rechtszustandes zur Zeit des Reiches
<lb/>vorzubehalten.

<lb/>Sodann folgt die Betrachtung der Classifica- 
<lb/>tion der standesherrlichen Rechte und in Ver- 
<lb/>bindung hiermit die Erörterung der Frage, ob
<lb/>ein standesherrliches Recht als ein gegen alle
<lb/>Bundesregierungen und in allen Bundesstaaten
<lb/>zuständiges zu betrachten sei oder nicht. Hier
<lb/>wird der Satz Berchtold’s gebilligt, dass die
<lb/>Frage, zu welcher Art von dinglichen oder per- 
<lb/>sönlichen Rechten ein bestimmtes Recht des
<lb/>Art. 14 gehöre, aus seiner Natur und den höhe- 
<lb/>ren Rechtsverhältnissen erschlossen werden
<lb/>müsse. Noch präciser spricht Z. seine eigene
<lb/>Ansicht später dahin aus, es streite nicht nur
<lb/>die rechtliche Vermuthung dafür, sondern es sei
<lb/>auch positiv bundesgesetzlicher Grundsatz, dass
<lb/>alle Rechte des Art. 14 in allen Bundesstaaten
<lb/>anerkannt werden und Wirkung äussern müssen,
<lb/>sofern sich nicht aus dem speziellen juristischen
<lb/>Charakter eines oder des andern einzelnen Rech- 
<lb/>tes und bezw. aus der Natur seines Objectes
<lb/>ergab, dass es nur allein in einem gewissen
<lb/>Bundesstaat ausgeübt werden könne.

<lb/>Fast den ganzen Raum des zweiten Abschnittes
<lb/>füllt nun weiter die Untersuchung der einzelnen
<lb/>Rechte des Art. 14 aus, zunächst im Anschluss
<lb/>an Berchtold, aber mit fortwährender Beziehung
<lb/>auf ihren territorialen Umfang und darum unter
<lb/>gleichzeitiger Bekämpfung des Golther’sehen Auf- 
<lb/>satzes, namentlich auch hinsichtlich der inciden-
<lb/>ter behandelten Frage von der Rechtswirkung
<lb/>der Veräußerung einer Standesherrschaft.

<lb/>Der dritte Abschnitt erörtert an der Hand
<lb/>der historischen Thatsachen hauptsächlich die
<lb/>Frage, ob und in wiefern die Rechte der Standes- 
<lb/>herren der Particulargesetzgebung unterworfen
<lb/>waren.

<lb/>Vom 4. Abschnitt ist unten noch zu reden.

<lb/>Sowohl in Hinsicht auf die allgemeine Natur
<lb/>des standesherrlichen Rechtes als bezüglich der
<lb/>einzelnen Rechte der Standesherren sind die bei- 
<lb/>den Schriften sehr erhebliche Beiträge zur Unter- 
<lb/>suchung des deutschen Adelsrechtes. Dass die
<lb/>beiden hervorragendsten Staatsrechtslehrer der
<lb/>Gegenwart in den wesentlichsten Punkten über- 
<lb/>einstimmen, ist sicherlich von nicht geringer
<lb/>Bedeutung. Im Einzelnen finden sich freilich
<lb/>manche Abweichungen, auf die nicht weiter ein- 
<lb/>gegangen werden kann.

<lb/>Auf der andern Seite büssen beide Schriften
<lb/>durch den Partheicharakter wieder nicht wenig
</p>
                  <p>

                     <lb/>ein. Nicht als ob wir glaubten, es gezieme sich
<lb/>für solche Männer nicht, mit ihrer Wissenschaft
<lb/>auch dem Einzelnen zu dienen: aber peinlich
<lb/>muss es berühren, wenn dies nicht anders ge- 
<lb/>schieht als vom Advokaten gewöhnlichen Schlags.

<lb/>Der historische Geist wird in Beiden nur
<lb/>wirksam zu Gunsten der Standesherren, in der
<lb/>Feststellung ihrer Rechte, während für den nach-
<lb/>herigen Kampf in den Einzelstaaten keine Spur
<lb/>von Verständnis sich zeigt.

<lb/>Die advokatische Conception tritt auch darin
<lb/>unangenehm hervor, dass in diesen subtilen und
<lb/>auch durch die beiden Schriften nichts weniger
<lb/>als abgeschlossenen Fragen mit wahrer Unfehl- .
<lb/>barkeit gesprochen wird, und, was noch schlim- 
<lb/>mer ist, dass dieArgumentation zum Theil durch
<lb/>ihre Oberflächlichkeit weit unter das Niveau
<lb/>herabsinkt, auf dem sich Männer von diesen
<lb/>Namen unter allen Umständen halten sollten. So
<lb/>z. B. in dem ganz ungerechtfertigten Schluss
<lb/>aus der Gleichförmigkeit des Rechtszustandes
<lb/>in allen Bundesstaaten auf die Zuständigkeit der
<lb/>standesherrlichen Rechte für jede concrete stan- 
<lb/>desherrliche Familie in jedem deutschen Bundes- 
<lb/>staat. Endlich bleibt auch der Ton, den diese
<lb/>Schriften in ihrer Polemik anschlagen, häufig ge- 
<lb/>nug nicht mehr innerhalb der wünschenswerten
<lb/>Schranken. Insbesondere wird Golther’s Auf- 
<lb/>satz mit ungewöhnlicher und vollkommen unge- 
<lb/>rechtfertigter Bitterkeit und Gehässigkeit be- 
<lb/>kämpft. Insbesondere Zachariä’s Schrift hat die- 
<lb/>sen Charakter. So ist z. B. in der Polemik
<lb/>Zachariä’s gegen Golther zu lesen:

<lb/>„abgesehen von dem pro coloranda causa bei- 
<lb/>gefügten gelehrten Beiwerk"; „Mehrzahl will- 
<lb/>kürlicher Suppositionen, schiefer Wendungen
<lb/>und unbegründeter Behauptungen", ganz will- 
<lb/>kürliche, in den augenscheinlichsten Sprüngen
<lb/>sich bewegende Argumentation“, ohne irgend
<lb/>welchen Beweis untergeschobener systema- 
<lb/>tischer Anordnung“, „sieht Herr Golther nicht
<lb/>oder will er nichts sehen“, „ja er verstürzt
<lb/>sich sogar zu der kühnen Behauptung“ etc.

<lb/>Dazu kommt noch eine Verwendung von
<lb/>Fragezeichen bei der Anführung von einzelnen
<lb/>Golther’schen Sätzen, wie sie gewiss nur dem
<lb/>Geschmack Derjenigen entspricht, denen mit
<lb/>dieser Schrift ein Dienst geleistet wird; meist
<lb/>werden zwei, ja drei Fragezeichen gehäuft.

<lb/>Man sollte meinen, die Golther’sche Arbeit
<lb/>wäre nichts als ein objectiv und juristisch gänz- 
<lb/>lich unfundirtes, aller wirklichen Bedeutung ent- 
<lb/>behrendes wutschnaubendes Attentat auf die-
<lb/>Rechte der Standesherren, während sie in Wahr- 
<lb/>heit vom ersten Wort bis zum letzten in objec-
<lb/>tivster Weise, mit dem Ernste der Wissenschaft
<lb/>ohne alle Leidenschaft und mit nicht gewöhn- 
<lb/>licher Feinheit die Frage untersucht, die ihren
<lb/>Gegenstand bildet.

<lb/>Es ist wahr, die Argumente Golther’s sind
<lb/>nicht überall haltbar und ihre Bekämpfung ist
<lb/>oft im Recht; aber es ist ein Kern in der Ar-
</p>

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                  <p>

                     <lb/>VI. Staatsrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>219
</p>
                  <p>

                     <lb/>beit Golther’s, den seine beiden Gegner zu be- 
<lb/>seitigen sieh vergeblich bemühten. Die sehr
<lb/>grosse Beachtung, die sie ihm widmen, bekundet
<lb/>hinlänglich die sachliche Bedeutung der Arbeit;
<lb/>haben die beiden Schriften von Zöpfl und Za-
<lb/>chariä manche Aufklärung in einem derselben
<lb/>noch sehr bedürftigen Gebiet gebracht, so ist
<lb/>dies Golther’s Aufsatz zu danken; hinsichtlich
<lb/>seiner Mängel hätte Niemand mehr Veranlassung
<lb/>gehabt, unbilligen Tadel zurückzuhalten, als sie,
<lb/>die Meister der deutschen Staatsrechtswissen- 
<lb/>schaft, deren Arbeiten den Praktiker in einer
<lb/>hochwichtigen Frage im Stiche Hessen.

<lb/>Unter den Spezialarbeiten aus dem Gebiet
<lb/>des deutschen Staatsrechts ist auch zu nennen

<lb/>Meyer, das Recht der Expropriation. Leip- 
<lb/>zig 1868.

<lb/>Der Verfasser zieht zwar das französische
<lb/>und englische Recht auch in den Kreis der Be- 
<lb/>trachtung; in der Hauptsache aber gilt das Buch
<lb/>dem deutschen Recht. Dass die privatrechtliche
<lb/>Seite der Expropriation überwiegend berück- 
<lb/>sichtigt wird, thut an sich dem staatsrechtlichen
<lb/>Interesse keinen Eintrag, da auch diese Seite
<lb/>ein wesentliches Stück des öffentlich rechtlichen
<lb/>Institutes ist. Das Buch ist eine, wenn auch
<lb/>knapp gehaltene, doch umfängliche Monographie
<lb/>des Expropriationsrechts. Auf eine kurze Ein- 
<lb/>leitung folgt ein historischer Theil, der unge- 
<lb/>fähr die Hälfte des Ganzen ausmacht und zuerst
<lb/>das Römische Recht darstellt, um dann weiter- 
<lb/>hin zu zeigen, wie dasselbe mit Hintansetzung
<lb/>der Prinzipien des deutschen Rechts die Grund- 
<lb/>lage der mittelalterlichen und der späteren
<lb/>Doctrin wurde, und wie dann hieraus end- 
<lb/>lich die Gesetzgebung entsprang. Den Schluss
<lb/>dieses Abschnittes bildet eine Uebersicht über
<lb/>die moderne Gesetzgebung und Literatur.

<lb/>Der zweite oder dogmatische Theil stellt
<lb/>zuerst das staatsrechtliche Prinzip der Expro- 
<lb/>priation auf, behandelt dann in ausführlicher
<lb/>Weise den privatrechtlichen Charakter und wen- 
<lb/>det sich dann der Detailbetrachtung zu, nämlich
<lb/>der Betrachtung der Abtretung, der Entschädig- 
<lb/>ung und des Verfahrens. Hierbei geht neben
<lb/>der Entwicklung der eigenen Ansicht stets die
<lb/>Kritik der Meinungen Anderer, die Darstellung
<lb/>des positiven Rechts und die legislative Be- 
<lb/>trachtung her. Klare Darstellung und gesunde
<lb/>Auffassung zeichnen das Buch aus; zur Orien-
<lb/>tirung im ganzen Gebiet dient es in vortreff- 
<lb/>licher Weise. Andererseits ist aber die privat- 
<lb/>rechtliche Seite mit sichtlicher Vorliebe und sie
<lb/>allein in eingehender Weise behandelt. Auch
<lb/>scheint uns diese Seite nicht so vollständig vom
<lb/>staatsrechtlichen Prinzip durchdrungen zu sein,
<lb/>als nöthig wäre. Das staatsrechtliche Prinzip
<lb/>beherrscht auch jene Seite; alle Rechtsfragen
<lb/>auf dem ganzen Gebiet müssen in erster Linie
<lb/>ihre Antwort in der öffentlich-rechtlichen Be- 
<lb/>stimmung des Institutes finden.

<lb/>So z. B. hätten wir bei der Lösung der Per-
</p>
                  <p>

                     <lb/>fectionsfrage durch den Verfasser erhebliche Be- 
<lb/>denken; wir meinen, er sei hier unter dem Ein- 
<lb/>flüsse einer privatrechtlichen Theorie zu einem
<lb/>der öffentlich-rechtlichen Forderung nicht ganz
<lb/>entsprechenden Resultat gelangt.

<lb/>Skizziren wir nun noch in Kürze die Grund- 
<lb/>gedanken des Buches.

<lb/>Der Staat bedarf zur Erfüllung seiner Auf- 
<lb/>gaben häufig gewisser Gegenstände, die sich
<lb/>im Vermögen von Privatpersonen befinden. In
<lb/>solchen Fällen tritt eine Collision zwischen zwei
<lb/>Aufgaben des Staates ein, zwischen der Aufgabe,
<lb/>das durch das öffentliche Interesse gebotene
<lb/>Unternehmen durchzuführen, und der Aufgabe,
<lb/>wohlerworbene Vermögensrechte der Bürger zu
<lb/>erhalten und zu sichern, nicht in sie einzugrei- 
<lb/>fen. Diese Collision wird in der Expropriation
<lb/>dahin entschieden, dass der Einzelne zwar ver- 
<lb/>pflichtet ist, sein Vermögensrecht abzutreten,
<lb/>dass ihm aber dafür volle Entschädigung gebührt.

<lb/>Die Frage über die Expropriation gehört nur
<lb/>dem öffentlichen Recht an, aber es schliesst sich
<lb/>eine privatrechtliche Seite an. Die Untersuchung
<lb/>über Zulässigkeit, Bedingungen und Formen der
<lb/>Expropriation ist eine staatsrechtliche, die über
<lb/>den juristischen Charakter der gegenseitigen
<lb/>Vermögensleistungen eine privatrechtliche.

<lb/>Staatsrechtlich liegt nun der Expropriation
<lb/>die Idee zu Grunde, dass die Gesammtheit von
<lb/>einem Einzelnen Opfer fordern darf, wenn ohne
<lb/>diese Opfer ihr Fortbestehen nicht ermöglicht
<lb/>oder ihr Zweck nicht oder nicht gehörig erfüllt
<lb/>werden kann. Gegenüber dem Staat erscheint
<lb/>vom Standpunkt des Einzelnen aus die Aufgabe
<lb/>seines Rechtes als ein Opfer, eine Leistung, die
<lb/>er übernimmt, um die Erfüllung des Staatszwecks
<lb/>im concreten Fall zu ermöglichen. Verlangt die
<lb/>Realisirung des Staatszwecks ein bestimmtes
<lb/>Object, das sich im Vermögen eines Einzelnen
<lb/>befindet, so muss der Einzelne daselbe heraus- 
<lb/>geben. Der Grundsatz aber, dass kein Mitglied
<lb/>des Staates von den übrigen belastet werden
<lb/>soll, fordert, dass derjenige, der zu besonderen
<lb/>Leistungen herangezogen wird, dafür entschädigt
<lb/>werde. Dies ist das herrschende Prinzip der
<lb/>Expropriationslehre; die spezielleren Bestimm- 
<lb/>ungen müssen als Ausflüsse und Consequenzen
<lb/>dieses Prinzips erscheinen.

<lb/>In Bezug auf die privatrechtliche Construc-
<lb/>tion wird denen entgegengetreten, welche die
<lb/>Expropriation als erzwungenen Kauf betrachten,
<lb/>ferner denen, welche sie aus einem einseitigen
<lb/>Staatswillensacte ableiten und denen, welche sie
<lb/>gerade selbst für einen einseitigen Staatswillens- 
<lb/>act erklären. Zweck der Expropriation ist, ein
<lb/>dingliches Recht aus dem Privatvermögen des
<lb/>Exproprianten überzuführen in das des Expro-
<lb/>prianten; es handelt sich also um eine derivative
<lb/>Erwerbung dinglicher Rechte; diese selbst ist
<lb/>aber die Folge eines schon vorhandenen Rechts- 
<lb/>anspruchs; es wird das herzustellende dingliche
<lb/>Rechtsverhältniss vermittelt durch ein vorher-*
</p>

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                      n="220"
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                  <p>

                     <lb/>220
</p>
                  <p>

                     <lb/>VI. Staatsrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>gehendes obligatorisches Rechtsverhältnis; und
<lb/>dieses letztere ist ein zweiseitiges, da gleich- 
<lb/>zeitig mit dem Anspruch des Exproprianten auf
<lb/>die Sache etc. auch der des Expropriaten auf
<lb/>die Entschädigung entsteht. Es sind zwei Fälle
<lb/>denkbar: entweder willigt Expropriat in die
<lb/>Abtretung ein — dann liegt ein Vertrag, in der
<lb/>Regel ein Kauf vor, oder er willigt nicht ein —
<lb/>da entsteht die Obligation aus einem Zustand:
<lb/>der Umstand, dass diese Sache für Ausführung
<lb/>des öffentlichen Unternehmens nothwendig ist,
<lb/>erzeugt die Verpflichtung zur Ueberlassung der- 
<lb/>selben an den Exproprianten. Hinsichlich der
<lb/>Leistungen gleicht diese Obligation der auf Ver- 
<lb/>trag, regelmässig Kauf, beruhenden, kann also
<lb/>als obligatio quasi ex contractu aufgefasst wer- 
<lb/>den. Das Unterscheidende ist lediglich der feh- 
<lb/>lende Consens, es finden daher von den Grund- 
<lb/>sätzen über den Kauf etc. derjenigen nicht An- 
<lb/>wendung, welche Gonsequenzen des vorhandenen
<lb/>Consenses sind.

<lb/>Wo bleibt nun aber das beherrschende staats- 
<lb/>rechtliche Princip? es ist zusammengeschrumpft
<lb/>zu einem Theil des Zustandes, auf dem jene
<lb/>obligatio quasi ex contractu beruht. Und nicht
<lb/>blos die Entschädigung sondern die Abtretung
<lb/>selbst gehört nur dem Privatrecht an. Was
<lb/>bleibt dann noch übrig als staatsrechtliche Seite?
<lb/>Offenbar nichts mehr, da ja die Abtretungs- 
<lb/>pflicht auf jener objectiv beruht; dass dieselbe
<lb/>vom Gesetz normirt ist, thut dem privatrecht- 
<lb/>lichen Charakter keinen Eintrag; dasselbe ist ja
<lb/>bei jedem Privatrecht der Fall. Zu diesem Re- 
<lb/>sultat gelangte der Verfasser dadurch, dass er
<lb/>die Obligation, welche der Uebertragung des
<lb/>dinglichen Rechtes vorangeht, ohne Weiteres
<lb/>als Privatrechtsobligation auffasste. Allein der
<lb/>Inhalt der Leistung entscheidet nicht über die
<lb/>Natur der Verpflichtung, sonst müsste auch die
<lb/>Steuerleistung auf Privatrecht reducirbar sein.
<lb/>Entweder muss diese Obligation direct als staats- 
<lb/>rechtliche aufgefasst werden, oder muss wenig- 
<lb/>stens die privatrechtliche Obligation selbst erst
<lb/>abgeleitet werden aus einer ihr vorausgehenden
<lb/>und sie im Ganzen und Einzelnen bestimmenden
<lb/>staatsrechtlichen Verpflichtung. Sonst wäre die
<lb/>Geltendmachung des Expropriationsrechts ledig- 
<lb/>lich eine Justizsache; mit dem Vorhandensein
<lb/>jenes Zustandes wäre jener Abtretungsanspruch
<lb/>des Fiscus begründet und seine Sache wäre es
<lb/>nun, auf Erfüllung der Obligation nötigenfalls
<lb/>vor dem Richter zu dringen.

<lb/>Diese Gonsequenz zieht der Verfasser übri- 
<lb/>gens nicht. Es muss jedoch bemerkt werden,
<lb/>dass die Abtretungsfrage überhaupt nicht so
<lb/>klar und eingehend untersucht ist, als zu wün- 
<lb/>schen wäre. Wie sich die 3 Fragen 8. 354
<lb/>gegenseitig bedingen, ist keineswegs genügend
<lb/>auseinandergelegt. Sodann hat die spezifische
<lb/>Eigenthümlickeit des Expropriationsrechts im
<lb/>constitutioneilen Staat keine Beachtung gefunden.
<lb/>Die Verfassungsbestimmungen über Expropriation
</p>
                  <p>

                     <lb/>haben den Charakter des staatsbürgerlichen Rech- 
<lb/>tes. Der öffentliche Anspruch und der Anspruch
<lb/>des Einzelnen stehen sich gegenüber und es
<lb/>soll die Grenze zwischen beiden gezogen wer- 
<lb/>den. Dies geschieht im Allgemeinen durch das
<lb/>Gesetz, in concreto durch die Entscheidung der
<lb/>hiefür aufgestellten Behörde. Bei dieser Ent- 
<lb/>scheidung in concreto ist dann aber nicht blos
<lb/>die Frage aufzuwerfen, welche Objecte zu dem
<lb/>festgestellten, von öffentlichem Interesse gefor- 
<lb/>derten Unternehmen nöthig sind — denn dieses
<lb/>Unternehmen selbst kann immer so präcisirt
<lb/>werden, dass keine Wahl hinsichtlich der erfor- 
<lb/>derlichen Objecte mehr übrig bleibt. Die Auf- 
<lb/>gabe ist vielmehr, den öffentlichen Zweck gegen
<lb/>das geforderte Privatopfer abzuwägen; nicht jeder
<lb/>öffentliche Zweck begründet jedes Privatopfer,
<lb/>mag dasselbe auch noch so zweckmässig er- 
<lb/>scheinen d. h. noch so sehr jenem Zweck zu
<lb/>dienen geeignet sein. —

<lb/>Dass die Bildung des Norddeutschen Bundes
<lb/>eine besondere Literatur hervorbringen musste,
<lb/>versteht sich von selbst. Die Nothwendigkeit
<lb/>einer Quellenliteratur insbesondere ist unabhängig
<lb/>von der Qualität der Verfassung. Eine solche
<lb/>ist denn auch üppig aufgeschossen. Alle andern
<lb/>Werke dieser Art werden weit überragt von
<lb/>HiersemenzePs Verfassung des Nord- 
<lb/>deutschen Bundes (bis jetzt 2 Bände), Gla-
<lb/>ser's und Koller's Archiv und Hirth’s
<lb/>Annalen (Staatshandbuch) des Nord- 
<lb/>deutschen Bundes. Von Hiersemenzel liegen
<lb/>dermalen 2 Bände vor, deren erster die Norddeut- 
<lb/>sche Verfassung selbst mit fortlaufendem Com- 
<lb/>mentar enthält, während der zweite im Wesent- 
<lb/>lichen die Gesetze und Verträge des Norddeut- 
<lb/>schen Bundes und des Zollvereins, mit wenigen
<lb/>Anmerkungen gibt; weitere Bände werden sich
<lb/>anschliessen. Von grösster Bedeutung ist der
<lb/>erste Band; die nachfolgenden sind durch Archiv
<lb/>und Annalen entbehrlich gemacht; für den Hand- 
<lb/>gebrauch empfehlen sie sich freilich in hohem
<lb/>Grad. Unentbehrlich dagegen ist der erste Band
<lb/>und es hat sich mit ihm Hiersemenzel ein grosses
<lb/>Verdienst erworben. Fast zu wünschen wäre
<lb/>es, dass er von der Verbindung mit den nach- 
<lb/>folgenden Bänden gelöst wäre, dass er in zahl- 
<lb/>reichen Auflagen oder besonderen Nachträgen
<lb/>stets das gesammte Auslegungs-Material für die
<lb/>Verfassung biete.

<lb/>Das Glaser’sche Archiv hat nur einen Jahr- 
<lb/>gang erlebt, an seine Stelle ist das Koller’sche
<lb/>getreten als permanente Sammlung der Rechts- 
<lb/>quellen des Norddeutschen Bundes und des Zoll- 
<lb/>vereins. Der Gedanke des Koller’schen Archives
<lb/>ist dem Glaserischen entnommen, die Ausführung
<lb/>aber ist weit besser, weil sie sich die Erfahrung
<lb/>der Glaserischen Sammlung zu Nutze machen
<lb/>konnte. Beide Werke sind unentbehrlich und
<lb/>höchst verdienstlich. Das Koller'sche Archiv in
<lb/>seinem bis jetzt allein vorliegenden ersten Band
<lb/>hat 3 Abtheilungen. Die erste Abtheilung ent-
</p>

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                  <p>

                     <lb/>VI. Staatsrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>221
</p>
                  <p>

                     <lb/>hält ausser einer allgemeinen Uebersicht über
<lb/>die Legislaturperiode von 1867 die Bundes-Ge-
<lb/>setze und Verordnungen des Jahres 1867, und
<lb/>zwar die ersteren mit dem vollen Auslegungs-
<lb/>material. Auch der schon im Glaser’schen Ar- 
<lb/>chiv mitgetheilte Zollvereins-Vertrag wird in
<lb/>dieser Abtheilung wieder abgedruckt, aber unter
<lb/>Beifügung des Auslegungs-Materials. Die zweite
<lb/>Abtheilung enthält eine Sammlung fremder Ge- 
<lb/>setze (Oesterreich, Bayern, Württemberg, Baden,
<lb/>England, Frankreich, Preussen), die dritte Ab- 
<lb/>theilung endlich eine Sammlung diplomatischer
<lb/>Aktenstücke seit 1866, die sich auf die neue
<lb/>politische Gestaltung Deutschlands beziehen. Der
<lb/>Werth des Buches wird durch diesen grossen
<lb/>Umfang des Gebotenen ausserordentlich erhöht.
<lb/>Namentlich erachten wir die Aufnahme fremder
<lb/>Gesetze (nach dem Vorgang Glaser’s) für einen
<lb/>höchst glücklichen Gedanken, und zwar für einen
<lb/>durch den Hauptzweck der Sammlung selbst
<lb/>innerlich gerechtfertigten Gedanken. Bei diesem
<lb/>vorliegenden ersten Band hat die erste Abtheil- 
<lb/>ung in Folge der (nothwendigen) Aufnahme der
<lb/>Preussischen Militärgesetzgebung einen sehr be- 
<lb/>trächtlichen Raum weggenommen, was wohl für
<lb/>die nachfolgenden Bände nicht mehr in demsel- 
<lb/>ben Maasse der Fall sein wird. Sehr zu wün- 
<lb/>schen wäre, dass das Archiv bald auf das Lauf- 
<lb/>ende käme und mit der Emanation der Gesetze
<lb/>selbst möglichst gleichen Schritt zu halten in der
<lb/>Lage wäre.

<lb/>Die Hirth’schen Annalen reffen vielfach mit
<lb/>dem Archiv zusammen, im Grossen und Ganzen
<lb/>jedoch nicht. Dass im Interesse der Sache
<lb/>zwischen diesen beiden Unternehmungen eine
<lb/>Arbeitsteilung stattfinden muss, wird man un-
<lb/>benklich behaupten dürfen. Die Bestimmung des
<lb/>Archivs ist klar: es ist eine Sammlung von

<lb/>Rechtsquellen; eine Aenderung in dieser seiner
<lb/>Bestimmung wird auch wohl nicht eintreten
<lb/>können. Nimmt man dies als gegeben an, so
<lb/>würde sich für die Annalen hauptsächlich der
<lb/>statistische Stoff als Inhalt empfehlen. In der
<lb/>That ist nun auch die statistische Richtung in
<lb/>den Annalen vorherrschend. Das positive Recht
<lb/>tritt zurück und es enthält der erste Band der
<lb/>Annalen nicht zu einem Viertheil seines Raumes
<lb/>einen mit dem Archiv gemeinschaftlichen Stoff.
<lb/>Doch wäre wohl auch dieser Raum noch zu re-
<lb/>duciren. Jedenfalls wird in Bezug auf das Recht
<lb/>des Norddeutschen Bundes — und dies interes-
<lb/>sirt uns hier allein — durch die Annalen nichts
<lb/>geboten, was nicht auch zum Inhalt des Archivs
<lb/>gehörte. Das letztere macht also in dieser Hin- 
<lb/>sicht die ersteren durchaus entbehrlich.

<lb/>Auch eine wissenschaftliche Literatur hat auf
<lb/>dem Boden des Norddeutschen Bundes bereits
<lb/>zu erstehen begonnen. Ganz unbeanstandbar ist
<lb/>dies bei vorherrschend kritischer Richtung; zu
<lb/>solcher muss eine neue staatliche Bildung natur-
<lb/>gemäss herausfordern. Ob es aber an def Zeit
<lb/>sei, das Norddeutsche Bundesrecht dogmatisch
</p>
                  <p>

                     <lb/>darzustellen, ist sehr zweifelhaft; weder einBe-
<lb/>dürfniss noch die sonstigen Voraussetzungen
<lb/>einer solchen Arbeit scheinen vorzuliegen; neben
<lb/>der kritischen Betrachtung möchte vorerst noch
<lb/>der Commentar alles Notlüge und Mögliche lei- 
<lb/>sten; das Meyer’sche Buch dürfte eine Bestätig- 
<lb/>ung dieser Ansicht erhalten.

<lb/>Die kritische Richtung ist vorherrschend in
<lb/>v. Marti tz, Betrachtungen über die Ver- 
<lb/>fassung des Norddeutschen Bundes.
<lb/>Leipzig 1868 vertreten. Zwar durchläuft diese
<lb/>Arbeit die ganze Bundesverfassung und stellt
<lb/>deren einzelne Sätze fest, allein dies geschieht
<lb/>doch nur, um daran die kritischen Bemerkungen
<lb/>zu knüpfen. Demgemäss tritt auch die juristische
<lb/>Zeichnung der Verfassung nicht mit der Präten- 
<lb/>tion juristischer Untersuchung auf, vielmehr fehlt
<lb/>regelmässig die eingehende Erörterung und ju- 
<lb/>ristische Prüfung. Dies überhebt uns der Pflicht,
<lb/>nach dieser Seite hin Kritik zu üben — so oft
<lb/>auch hiezu Anlass geboten wäre —, während
<lb/>nach der andern Seite das Buch ohnehin nicht
<lb/>in den Kreis unserer Beurtheilung fällt.

<lb/>Gerade das umgekehrte Verhältniss findet
<lb/>statt hinsichtlich des berührten andern Werkes:

<lb/>Meyer, Grundzüge des Norddeut- 
<lb/>schen Bundesrechts. Leipzig 1868.

<lb/>Der Verfasser ist derselbe, dem wir die Ar- 
<lb/>beit über das Expropriationsrecht zu danken
<lb/>haben. Dieselben Vorzüge, welche wir in dieser
<lb/>Arbeit anerkennen müssen, finden sich auch in
<lb/>den „Grundzügen“ wieder: klare verständige
<lb/>übersichtliche Darstellung. Aber diese Eigen- 
<lb/>schaften allein reichen hier noch weniger aus
<lb/>als dort. Die politische Kritik ist nicht voll- 
<lb/>kommen ausgeschlossen — wie wir glauben zum
<lb/>Schaden des Buches, da solche Kritik einem ju- 
<lb/>ristischen Werk nicht gut ansteht, und auch für
<lb/>sich selbst ohne Bedeutung bleibt, wo sie, wie
<lb/>hier, nicht umfänglich ist und nicht in die Tiefe
<lb/>geht.

<lb/>Das Buch Meyers zerfällt in Einleitung und
<lb/>6 Abschnitte. Die Einleitung handelt vom Wesen
<lb/>der staatlichen Verbindungen -— noch ohne di- 
<lb/>recte Anwendung auf den Norddeutschen Bund,
<lb/>von der Gründung des Norddeutschen Bundes
<lb/>und vom Begriff, Quellen und Literatur des Nord- 
<lb/>deutschen Bundesrechts. Der erste Abschnitt
<lb/>spricht von Umfang und Wirksamkeit des Bun- 
<lb/>des, der zweite von der Organisation der Bun- 
<lb/>desgewalt, der dritte vom Verhältniss der Bun- 
<lb/>desgewalt zu den Bundes-Angehörigen und Bun- 
<lb/>desstaaten, der vierte von den Dienern und
<lb/>Mitteln der Bundesgewalt, der fünfte vom Ver- 
<lb/>hältniss des Norddeutschen Bundes zu den Süd- 
<lb/>deutschen Staaten, der sechste endlich zieht die
<lb/>Resultate, um sie unter die in der Einleitung
<lb/>festgestellten Begriffe zu subsumiren.

<lb/>In dieser letzteren Beziehung werden wir
<lb/>unten einige Bemerkungen zu machen haben.
<lb/>Im Uebrigen gibt uns die Einleitung Anlass,
<lb/>unser Bedenken über die Behauptung auszu-
</p>

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                      n="222"
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                  <p>

                     <lb/>222
</p>
                  <p>

                     <lb/>VI. Staatsreeht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>drücken, dass Preussen nach modernem Völker- 
<lb/>recht als Rechtstitel für seine Annexionen zwar
<lb/>nicht das blosse Recht der Eroberung, wohl aber
<lb/>die Eroberung zum Zweck einer neuen Rechts- 
<lb/>bildung auf der Basis des Nationalilätsprinzips
<lb/>geltend machen könne. Liegt der formelle
<lb/>Rechtstitel nicht im blossen Eroberungsrecht, so
<lb/>kann er durch dessen Zweck nicht entstehen;
<lb/>nur eine politische Bedeutung kann diesem zu- 
<lb/>kommen. Sodann erweckt der Satz „das recht- 
<lb/>liche Fundament des norddeutschen Bundes und
<lb/>seiner Verfassung bildet demnach ein Vertrag"
<lb/>(S. 39) Bedenken, wenigstens gegenüber seiner
<lb/>eigenen Auffassung vom juristischen Wesen des
<lb/>Norddeutschen Bundes.

<lb/>Der erste Abschnitt spricht zuerst von Bun- 
<lb/>desgebiet und der Bundes-Angehörigkeit, dann
<lb/>von der Bundescompetenz. Hier, wie durch das
<lb/>ganze Buch hindurch, fehlt es am nöthigen Ein- 
<lb/>dringen in die Sache, wozu reichlicher Anlass
<lb/>geboten wäre. Namentlich ist auch nicht der
<lb/>Versuch gemacht, die Bedeutung und Tragweite
<lb/>des in Art. 4 dem Bund gegebenen hochwich- 
<lb/>tigen Aufsichtsrechts klarzustellen. Veränder- 
<lb/>ungen des Bundesgebiets durch Ausscheiden ein- 
<lb/>zelner Staaten oder durch Aufnahme neuer Mit- 
<lb/>glieder werden von Zustimmung sämmtlicher
<lb/>Mitglieder abhängig gemacht. Vom Vertrags- 
<lb/>standpunkt aus ist das richtig, ob aber auch vom
<lb/>Standpunkt des formellen Verfassungsrechts eines
<lb/>Bundesstaats? Die Ausschliesslichkeit des Rechts
<lb/>des Bundes zur Kriegserklärung wird indirect —
<lb/>aus der Vertheidigungspflicht des Bundes — ab- 
<lb/>geleitet; schwerlich ist dies ein zwingender
<lb/>Schluss; die Bundesmilitär-Verfassung dürfte in
<lb/>dieser Beziehung besser zum Ziele führen. Sehr
<lb/>bedenklich ist dann auch die ähnliche Ableitung
<lb/>des in der Verfassung selbst nicht enthaltenen
<lb/>Satzes, dass in rein auswärtigen Angelegenheiten
<lb/>(die nicht in unmittelbarer Verbindung mit Ge- 
<lb/>bieten des innern Staatslebens stehen) die ein- 
<lb/>zelnen Staaten keine Repräsentation nach Aussen
<lb/>haben (8. 52). Endlich haben wir aus diesem
<lb/>ersten Abschnitt noch die Untersuchung über
<lb/>die rechtliche Möglichkeit der Competenz-Er-
<lb/>weiterung des Bundes hervorzuheben. Auch hier
<lb/>steht Meyer gänzlich auf dem Vertragsstandpunkt.
<lb/>Im Resultat ist hier gewiss das Richtige ge- 
<lb/>troffen, aber ebenso gewiss auf durchaus unzu- 
<lb/>länglicher Grundlage.

<lb/>Der zweite Abschnitt ist der wichtigste und
<lb/>interessanteste, obwohl auch hier die blosse
<lb/>Wiederholung der Verfassungs-Urkunde ohne
<lb/>Erklärung (selbst wo sie einer solchen sehr be- 
<lb/>dürftig wäre z. B. zu Art. 10, 22 der Verf.)
<lb/>einen breiten Raum einnimmt. Als Träger der
<lb/>Bundesgewalt wird die Gesammtheit der verbün- 
<lb/>deten Monarchen und Senate bezeichnet; denn
<lb/>nur sie, nicht die Staaten selbst, seien Glieder
<lb/>des Bundes; die Krone Preussen besitze ihre
<lb/>Befugnisse als Präsidialmacht nicht aus eigenem
<lb/>Recht, sondern als amtliches Organ; die Staats- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>form des Norddeutschen Bundes sei daher die
<lb/>aristokratische, näher — da der Träger der Ge- 
<lb/>walt durch den Reichstag beschränkt ist — die
<lb/>der constitutioneilen oder repräsentativen Aristo- 
<lb/>kratie. Repräsentant des Trägers der Bundes- 
<lb/>gewalt ist der Bundesrath; da derselbe unmög- 
<lb/>lich die ganze Regierung und Verwaltung be- 
<lb/>sorgen konnte, so musste eine Reihe von Be- 
<lb/>fugnissen einer einzigen Macht übertragen wer- 
<lb/>den — der Vormacht Preussen. Hiernach ver- 
<lb/>theile sich die Gesammtfunction folgendermaassen
<lb/>unter die verschiedenen Organe: das Gesetz- 
<lb/>gebungsrecht sei beim Bundesrath und Reichs- 
<lb/>tag, das Verordnungsrecht theils beim Bundes- 
<lb/>rath theils beim Präsidium, die Regierung und
<lb/>Verwaltung wesentlich beim Präsidium, doch so,
<lb/>dass theils dem Bundesrath und Reichstag ge- 
<lb/>meinschaftlich theils dem Bundesrath allein hie- 
<lb/>bei eine gewisse Thätigkeit eingeräumt sei. Die
<lb/>Befugnisse des Bundesraths seien daher nicht
<lb/>viel weiter gehend als die einer Kammer der
<lb/>Volksvertretung, ja seine Verwaltungsbefugnisse
<lb/>geringer als die des amerikanischen Senats.

<lb/>Die Präsidialstellung Preussens werde durch
<lb/>die Ausdrücke „Bundes-Präsidium", „Bundes^-
<lb/>feldherr“ bezeichnet; es werde mit diesen ver- 
<lb/>schiedenen Ausdrücken keineswegs eine prinzipiell
<lb/>verschiedene Stellung Preussens angedeutet. Or- 
<lb/>gan des Präsidiums sei der Bundeskanzler in
<lb/>seiner doppelten Thätigkeit — als Vertreter
<lb/>Preussens im Bundesrath und als oberster Ver- 
<lb/>waltungsbeamter, gewissermaassen Minister des
<lb/>Bundes.

<lb/>Die Erwähnung des Amts des Bundeskanz- 
<lb/>lers gibt dann zu zwei Erörterungen Anlass:

<lb/>einmal über die Verantwortlichkeit im Bunde:
<lb/>Das Bundes-Präsidium sei dem Reichstag und
<lb/>Bundesrath verantwortlich; der König von Preus- 
<lb/>sen trage aber als constitutioneller Monarch die
<lb/>Verantwortlichkeit nicht selbst, sondern für ihn
<lb/>der contrasignirende Bundeskanzler, und zwar
<lb/>unterliegen dieser Contrasignatur alle Anord- 
<lb/>nungen und Verfügungen, die der König von
<lb/>Preussen in Bundes-Angelegenheiten erlasse;
<lb/>der Bundesrath dagegen sei unverantwortlich;
<lb/>denn der die Instruction seiner Mitglieder con- 
<lb/>trasignirende Landesminister könne weder vom
<lb/>Bund noch vom einzelnen Land zur Verantwort- 
<lb/>ung gezogen werden; ein verfassungs- oder
<lb/>gesetzwidriger Beschluss des Bundesraths sei
<lb/>aber ohne Contrasignatur des Bundeskanzlers
<lb/>gar nicht realisirbar; die Landesbehörden end- 
<lb/>lich seien theils den Bundes-Organen theils den
<lb/>Ständen des Landes verantwortlich,

<lb/>sodann über die Nothwendigkeit eines förm- 
<lb/>lichen Bundes-Ministeriums: so lang überhaupt
<lb/>noch ein auswärtiges preussisches Ministerium
<lb/>existire, müsse der Bundeskanzler und der aus- 
<lb/>wärtige preussische Minister ein und dieselbe
<lb/>Person sein; wollte man noch weitere verant- 
<lb/>wortliche Bundes-Minister aufstellen, so müsste
<lb/>auch sie sowohl preussische Minister als Run-
</p>

                  <pb facs="2084706_13+1870_0227.tif"
                      n="223"
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                  <p>

                     <lb/>VI. Staatsrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>223
</p>
                  <p>

                     <lb/>desrathsmitglieder sein; das preussische Votum
<lb/>müsste in Verbindung mit ihnen collegialisch fest- 
<lb/>gestellt werden. Unmöglich und unausführbar
<lb/>erscheine dies allerdings nicht; dagegen sei die
<lb/>collegialische Organisation der obersten Bundes- 
<lb/>behörde auch nicht absolut nothwendig; die
<lb/>nöthige Arbeitstheilung lasse sich durch Unter- 
<lb/>ordnung von Abtheilungsvorständen unter den
<lb/>Bundeskanzler herbeiführen. Jetzt sei jeden- 
<lb/>falls der Bundeskanzler der einzige verantwort- 
<lb/>liche Bundesbeamte; auch in Bundesmilitärsachen
<lb/>habe er zu contrasigniren; der hierbei mitwir- 
<lb/>kende preussische Kriegsminister sei in so weit
<lb/>ein dem Bundeskanzler untergeordneter Bundes- 
<lb/>beamter.

<lb/>Endlich wird noch die Diätenfrage — wie
<lb/>wir glauben, nicht ganz genügend — besprochen.

<lb/>Der Darstellung der Organisation fügt dann
<lb/>der Verfasser eine Kritik bei. Die einzelnen
<lb/>Deutschen Fürsten haben eine sehr hervorragende
<lb/>und ehrenvolle Stellung im Bund erhalten (dies
<lb/>stimmt schwerlich zu den früheren Aussprüchen),
<lb/>Preussen sei keine Herrschaft, sondern eine
<lb/>Führerschaft eingeräumt; die Zusammensetzung
<lb/>des Bundesraths sei daher als eine sehr glück- 
<lb/>liche zu bezeichnen; der Reichstag unterscheide
<lb/>sieh gleichfalls zu seinem Vortheil von den Deut- 
<lb/>schen Volksvertretungen, was seine Zusammen- 
<lb/>setzung betreffe; dagegen sei der bekannte
<lb/>Dualismus auch in den Norddeutschen Bund hin-
<lb/>eingelragen; nur die Aufnahme des parlamen- 
<lb/>tarischen Systems könnte hier helfen; gerade sie
<lb/>sei aber ausgeschlossen, weil einmal der eine
<lb/>Factor des Staates aus 22 Regierungen bestehe,
<lb/>sodann die Bundes-Minister nothwendig Bundes- 
<lb/>rathsmitglieder sein müssen. An Entwicklungs- 
<lb/>fähigkeit stehe der Bund gleichwohl jedenfalls
<lb/>den übrigen Deutschen Staaten nicht nach, denn
<lb/>einmal könne er ein grösseres politisches Leben
<lb/>entfalten, sodann habe er den Hemmschuh einer
<lb/>ersten Kammer beseitigt.

<lb/>Der dritte Abschnitt besteht fast durchweg
<lb/>nur aus der Zusammenstellung der Bestimmun- 
<lb/>gen der Verfassung und der Bundesgesetze. Er
<lb/>zerfällt übrigens in zwei Abtheilungen: von den
<lb/>Rechten und Pflichten der Bundes-Angehörigen
<lb/>und Bundesstaaten gegenüber der Bundesgewalt
<lb/>und von der Thätigkeit der Bundesgewalt gegen- 
<lb/>über von jenen. Die Bestimmungen über die
<lb/>Rechtspflege des Bundes werden als im höchsten
<lb/>Grad mangelhaft und unausgebildet bezeichnet.
<lb/>Wenn aber daraus, dass es für Verfassungsstrei- 
<lb/>tigkeiten zwischen der Regierung und den Stän- 
<lb/>den eines Staates keine staatsrechtliche Lösung
<lb/>gibt, der Schluss gezogen wird, sie eignen sich
<lb/>nicht für eine richterliche Entscheidung, auch nicht
<lb/>die eines Bundesgerichts, so ist dies nicht ganz
<lb/>richtig. Das logische Hinderniss fällt bei der Ein- 
<lb/>fügung eines Staates in ein höheres Ganzes hin- 
<lb/>weg; andere Hindernisse sind aber allerdings
<lb/>damit nicht beseitigt.

<lb/>Der vierte Abschnitt ist gleichfalls fast nur
</p>
                  <p>

                     <lb/>Wiederholung der Verfassungs- und Gesetzes- 
<lb/>bestimmungen. Nur die Erörterung der Bundes- 
<lb/>finanzen macht eine Ausnahme, indem nament- 
<lb/>lich Art. 62 der Bundes-Verfassung untersucht
<lb/>wird unter Nachweisung der schweren Bedenken,
<lb/>die sich gegen ihn ergeben: „der Zweck dieser
<lb/>Bestimmung kann nur der sein, dem Bundes- 
<lb/>feldherrn auch für den Fall, dass eine Verein- 
<lb/>barung zwischen den beiden Factoren nicht
<lb/>stattfindet, disponible Mittel zur Verfügung zu
<lb/>stellen." In dem § über die Bundesexecution
<lb/>begnügt sich der Verfasser, den Wortlaut der
<lb/>Verfassung hinzuzufügen, dass eine Execution
<lb/>gegen Preussen rechtlich nicht möglich sei,
<lb/>worin er, da sie factisch eine Unmöglichkeit
<lb/>sein würde, einen Fehler nicht zu erblicken
<lb/>scheint.

<lb/>Der fünfte Abschnitt beschäftigt sich aus- 
<lb/>schliesslich mit den Allianz-Verträgen und dem
<lb/>Zollverein, ohne jedoch selbständige Untersuch- 
<lb/>ungen anzustellen.

<lb/>Aus dieser Uebersicht erhellt, dass das
<lb/>Meyer’sche Buch zum grossen Theil nichts an- 
<lb/>deres ist als die wissenschaftlich sehr untergeord- 
<lb/>nete Arbeit der Verkeilung des positiv gegebenen
<lb/>Stoffs in das gewählte Fachwerk; nur wenige
<lb/>Punkte haben eine eingehendere Betrachtung
<lb/>gefunden. Aber auch in diesem Punkte wird
<lb/>die Aufgabe nicht vollständig gelöst. Die Un- 
<lb/>befangenheit des Urtheils ist allerdings wohl-
<lb/>thuend; allein zu einem klaren Bilde der Nord- 
<lb/>deutschen Verfassung fehlt noch manches. Na- 
<lb/>mentlich hätte das Verhältnis zu den Einzel- 
<lb/>staaten genauer gezeichnet werden müssen; es
<lb/>hätte die rechtliche Wirkung der Bundesver- 
<lb/>fassung auf den einzelnen Gebieten für die Ein- 
<lb/>zelstaaten nachgewiesen werden müssen; ihsbe-
<lb/>sondere auf dem Finanzgebiet ist dies unerläss- 
<lb/>lich. Und dies ist nicht, oder ganz ungenügend
<lb/>geschehen. Sodann fehlt es an einer eingehen- 
<lb/>den Untersuchung über das Wesen und die Ge-
<lb/>sammtwirkung der Hegemonie; die Aufzählung
<lb/>der einzelnen Befugnisse des Präsidiums ge- 
<lb/>nügt nicht.

<lb/>Auch in der Einleitung und im sechsten Ab- 
<lb/>schnitt ist dies nicht geschehen. Diese Ein- 
<lb/>leitung ist überhaupt schwerlich als gelungen
<lb/>zu betrachten, wenn ihr gleich selbständiges
<lb/>Nachdenken zuerkannt werden muss.

<lb/>Unter den menschlichen Gemeinschaften —■
<lb/>wird hier gelehrt — gibt es solche, welche die
<lb/>auf einem bestimmten Gebiet befindlichen Men- 
<lb/>schen nicht blos nach einer einzelnen Seite ihres
<lb/>Lebens hin, sondern in ihrer Totalität erfassen,
<lb/>so dass ihnen keine Sphäre des menschlichen
<lb/>Lebens principiell verschlossen ist. Das sind
<lb/>die politischen Gemeinwesen. Das wichtigste
<lb/>unter ihnen ist der Staat, der sich von den
<lb/>untergeordneten politischen Gemeinwesen durch
<lb/>die Souveränetät, von den übergeordneten —
<lb/>den Staatenverbindungen — dadurch unterschei- 
<lb/>det, dass deren Herrschaft über ihn auf ganz
</p>

                  <pb facs="2084706_13+1870_0228.tif"
                      n="224"
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                  <p>

                     <lb/>224
</p>
                  <p>

                     <lb/>VI. Staatsrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>bestimmte Beziehungen beschränkt ist, also die
<lb/>Präsumtion gegen sich hat. Diese Präsumtion
<lb/>würde beseitigt, damit die Slaatenverbindung in
<lb/>den Staat verwandelt, sobald das herrschende
<lb/>Gemeinwesen entweder ausschliesslich die Ge- 
<lb/>walt im beherrschten Gemeinwesen bestellte,
<lb/>oder auf jedem beliebigen Gebiet politischen
<lb/>Lebens entweder ihre Competenz beschränken
<lb/>oder für sie bindende Verfügungen treffen könnte.
<lb/>Diese Herrschaft über einen Staat steht entweder
<lb/>einem andern Staat zu — Suzeränetät, oder
<lb/>einem grösseren politischen Gemeinwesen, zu
<lb/>dem der beherrschte Staat selbst mit andern
<lb/>vereinigt ist — Bundesverhältniss. Eine Ein- 
<lb/>flussnahme auf die Bildung der Particularstaats-
<lb/>gewalt pflegt im Bundesverhältniss nicht statt- 
<lb/>zufinden, vielmehr nur eine Beschränkung der
<lb/>freien Thätigkeit der Staatsgewalten auf gewissen
<lb/>Gebieten. Dies geschieht aber entweder so, dass
<lb/>die Bundesgewalt nur Anordnungen trifft, weiche
<lb/>das Verhalten der Staatsgewalten bestimmen,
<lb/>dass also die Bundesgewalt nur in Beziehung zu
<lb/>den Staatsgewalten steht — Staatenbund, oder
<lb/>so, dass die Bundesgewalt auf gewissen der
<lb/>Competenz der Staatsgewalten gänzlich ent- 
<lb/>zogenen Gebieten unmittelbar selbst thätig ist,
<lb/>dass also eine Theilung der Staatsgewalten statt- 
<lb/>findet und die Bundesgewalt in ihrem Theil in
<lb/>unmittelbarer Beziehung zu den Staatsangehöri- 
<lb/>gen steht — Bundesstaat. Daraus folgt, dass
<lb/>der Bundesstaat nie auf die auswärtigen Ange- 
<lb/>legenheiten beschränkt sein kann, wogegen der
<lb/>Staatenbund aus den inneren Angelegenheiten
<lb/>nicht ausgeschlossen ist; dass der Staatenbund
<lb/>stets auf die Gesetzgebung beschränkt ist, wo- 
<lb/>gegen der Bundesstaat keineswegs nothwendig
<lb/>die Vollziehung haben muss; dass die Organisa- 
<lb/>tion der Bundesgewalt indifferent ist für den
<lb/>Unterschied zwischen Bundesstaat und Staaten- 
<lb/>bund, vielmehr auch da, wo die Bundesgewalt
<lb/>durch die Staatsgewalt gebildet wird, ein Bun- 
<lb/>desstaat vorhanden ist, wie die einzelnen Staaten
<lb/>nicht über dem Bunde stehen, sondern Theile
<lb/>und Glieder des Ganzen sind; dass auch die
<lb/>Abhängigkeit der Bundesgewalt, von den Staats- 
<lb/>gewalten in Bezug auf Beamte, Heer und Fi- 
<lb/>nanzen nicht entscheidend ist für diesen Unter- 
<lb/>schied; dass endlich auch der Staatenbund den
<lb/>Staatsangehörigen Rechte ertheilen und andrer- 
<lb/>seits auch der Bundesstaat die Staatsgewalten
<lb/>verpflichten kann. Gemeinsam ist dem Staaten- 
<lb/>bund und dem Bundesstaat die beschränkte Com- 
<lb/>petenz und folgeweis der Mangel der Souveräne-
<lb/>tät, des Charakters als Staat, sodann dass die
<lb/>Bundesgewalt aus der Gesammtheit der ver- 
<lb/>bündeten Staaten hervorgeht, nicht einem ein- 
<lb/>zelnen übertragen ist; dies wäre Suzeränetät;
<lb/>wogegen die blosse Hegemonie d. h. die be- 
<lb/>vorrechtigte Stellung eines einzelnen Staats mit
<lb/>dem Bundesverhältniss nicht unvereinbar ist.
<lb/>Vom Bundesverhältniss unterscheidet sich der
<lb/>Staatenstaat oder das Staatenreich, wo die Ge- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>walt des Ganzen die Präsumtion für sich hat;
<lb/>hier ist also nicht eine Staatenverbindung son- 
<lb/>dern ein Staat vorhanden.

<lb/>Aut der Grundlage dieser Untersuchung der
<lb/>Einleitung wird dann im 6ten Abschnitt der
<lb/>Norddeutsche Bund für einen Bundesstaat er- 
<lb/>klärt, Preussen aber käme eine Hegemonie zu.
<lb/>Die Vereinigung mit Süddeutschland beruhe theils
<lb/>auf blosser Allianz — vermöge der Schutz- und
<lb/>Trutzbündnisse, welche eine gemeinsame höhere
<lb/>Gewalt nicht geschaffen haben, in Hinsicht deren
<lb/>jeder Contrahent das Vorhandensein des casus
<lb/>foederis selbständig zu prüfen habe — theils
<lb/>habe sie den Charakter des Staatenbundes —
<lb/>als welcher sich nämlich der Zollverein charak-
<lb/>terisire.

<lb/>Diese Ausführung (wie die des 2ten Ab- 
<lb/>schnittes) hat zwar den Vorzug formeller Prä-
<lb/>cision und Klarheit; aber vor einer tieferen
<lb/>Untersuchung vermag sie nicht zu bestehen.
<lb/>Schwerlich ist durch sie die Lehre vom Staaten- 
<lb/>bund und Bundesstaat gefördert worden. Der
<lb/>Staatsbegriff, von dem Meyer ausgeht, ist voll- 
<lb/>kommen ungenügend. Soll wirklich ein Fort- 
<lb/>schritt auf diesem Gebiete stattfinden, so kann
<lb/>es nur geschehen auf der Grundlage tieferer
<lb/>und innerlicherer Durchforschung und Prüfung
<lb/>der allgemeinen Lehre vom Staat, und besonders
<lb/>auch einer ganz neuen Durchdringung der Prin- 
<lb/>zipien des Völkerrechts, kurz auf der Grundlage
<lb/>einer Construction der rechtlichen Gesammt-
<lb/>organisation der Menschheit, welche allein auch
<lb/>dem Begriff und der Bedeutung der Nationalität
<lb/>die richtige Stelle anzuweisen im Stande sein
<lb/>wird. —

<lb/>Die Frage von der Wirkung der Beseitigung
<lb/>des deutschen Bundes für das bestehende Recht
<lb/>hat theils eine allgemeine theils eine spezielle
<lb/>Beantwortung gefunden; das erstere ist bis jetzt
<lb/>aber nur der Fall in den umfänglichen staats- 
<lb/>rechtlichen Werken, wo diese Frage, ähn- 
<lb/>lich wie die über die Rechtswirkung der Be- 
<lb/>seitigung des deutschen Reichs und des Rhein- 
<lb/>bunds, in wenigen Sätzen ganz im Allgemeinen
<lb/>behandelt wird. Nach bestimmten einzelnen Sei- 
<lb/>ten hin kam dieser Punkt in mehreren Journal- 
<lb/>aufsätzen zur Erörterung (so durch Zachariä).
<lb/>Ganz besonders wurde die Wirkung der Auf- 
<lb/>hebung des Bundes für die rechtliche Stellung
<lb/>des deutschen Adels zum Gegenstand der Unter- 
<lb/>suchung gemacht. Mit dieser Frage haben sich
<lb/>Zöpfl und Zachariä in den oben ange- 
<lb/>führten Schriften beschäftigt.

<lb/>Zöpfl argumentirt unter Anknüpfung an den
<lb/>Vortrag des Fürsten von Fürstenberg auf dem
<lb/>Ausschusstag von Baden-Baden v. 6. Sept. 1866
<lb/>die Fortdauer der besonderen Bestimmungen der
<lb/>BA. und so des Art. 14 und der auf seiner
<lb/>Grundlage ergangenen Declarationen daraus, dass
<lb/>diese Bestimmungen durch die Publication in
<lb/>den einzelnen Staaten Gesetze derselben gewor- 
<lb/>den und durch die nachfolgenden Yerfassungs-
</p>

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                  <p>

                     <lb/>VI. Staatsrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>225
</p>
                  <p>

                     <lb/>urkunden bestätigt wurden; sie haben die Kraft
<lb/>von Verfassungsgesetzen. Daraus würde nun
<lb/>aber höchstens folgen, dass sie nur im Wege
<lb/>der Verfassungsänderung geändert und resp. auf- 
<lb/>gehoben werden können. Weiter aber sieht er
<lb/>in Art. 14 nur die Wiederholung der in der
<lb/>Rheinbundsacte enthaltenen Bedingung der Sub-
<lb/>jection der Mediatisirten; er hält daher die For- 
<lb/>derung der Anerkennung der Rechte des Art. 14
<lb/>in allen deutschen Staaten und die Schaffung
<lb/>eines neuen Schutzes derselben für begründet.
<lb/>Sollte damit gesagt werden wollen: auch jetzt
<lb/>noch komme dem Art. 14 ein, den einzelnen
<lb/>deutschen Staat (den Gesetzgeber) obligirender
<lb/>Charakter,, eine höhere Kraft als die des Parti-
<lb/>cularrechts zu, so wäre dies nicht erwiesen.

<lb/>Zachariä geht von dem Satz aus, dass das
<lb/>bestehende Recht durch das Aufhören der Auto- 
<lb/>rität, die es in’s Leben gerufen oder unter deren
<lb/>Schutz es bestanden hat, seine Geltung nicht
<lb/>verliert; nur also die bundesrechtliche Garantie
<lb/>und das Beschwerderecht des Adels sei mit dem
<lb/>Bund hinweggefallen, keineswegs auch das
<lb/>Adelsrecht selbst; ja selbst der obligatorische
<lb/>Charakter dieses Rechts für die particulären
<lb/>Staatsgewalten sei geblieben, weil in Art. 14
<lb/>durch Vereinbarung der souveränen Fürsten
<lb/>Deutschlands in vertragsmässig bindender Form
<lb/>bestimmte Rechtszusicherungen ertheilt worden
<lb/>seien, welche damit zu integrirenden Bestand- 
<lb/>teilen der privativen Rechtssphäre der Bethei- 
<lb/>ligten gemacht wurden resp. die Unverletzlich-
<lb/>lichkeit der auf älterem oder selbständigem Titel
<lb/>beruhenden Rechtszuständigkeiten anerkannten,
<lb/>weil also durch die Vereinigung jura quaesita
<lb/>geschaffen oder anerkannt worden seien. Die
<lb/>Rechte des Art. 14 seien nicht vom deutschen
<lb/>Bund verliehen worden, sie beruhen auf ihrem
<lb/>eigenen historischen Fundament und seien von
<lb/>den deutschen Staaten nur anerkannt worden;
<lb/>die Stiftung des deutschen Bundes sei nicht der
<lb/>Grund, sondern nur die Veranlassung zu dieser
<lb/>Anerkennung gewesen; sie beruhen auf einem
<lb/>selbständigen Titel; Art. 14 sei ein Vertrag,
<lb/>der die Bedingungen der Subjection enthalte
<lb/>Und für jeden einzelnen Betheiligten einen selb- 
<lb/>ständigen Verpflichtungsgrund, und zugleich
<lb/>einen für Alle maassgebenden in Art. 63 der
<lb/>WSA. wiederholten Verzicht auf einseitige Ab- 
<lb/>änderung in sich schliesse, was kurz vorher
<lb/>auf dem Aachener Congress anerkannt wor- 
<lb/>den sei.

<lb/>Auch diese Ausführung ist nichts weniger
<lb/>als überzeugend. Die Standesherren selbst können
<lb/>der Particulargesetzgebung gegenüber diesen
<lb/>^ertrag oder Verzicht nicht geltend machen; das
<lb/>Gesetz steht formell über den wohlerworbenen
<lb/>Rechten der Unterthanen; mit dem Wegfall des
<lb/>Bundes haben diese Rechte nicht blos den bun- 
<lb/>desrechtlichen Schutz, sondern den bundesmässi-
<lb/>8en Charakter verloren; für die besonderen Be- 
<lb/>stimmungen der BA- eine besondere verlrags-

<lb/>Jahrb. f. Rechtswissensch. 1869.
</p>
                  <p>

                     <lb/>mässige Qualität anzunehmen, ist ganz unrich- 
<lb/>tig; sie sind ein Theil des einen Bundesver- 
<lb/>trags. Die politische Frage ist natürlich eine
<lb/>ganz andere; sie kann zu gewissen Forderungen
<lb/>für die Zukunft führen. Hierher gehört dies
<lb/>nicht.

<lb/>Noch viel bestimmter spricht der völkerrecht- 
<lb/>liche Charakter aus der anonymen Schrift „die
<lb/>Stellung der deutschen Standesherren
<lb/>seit 1866. Berlin 1868", die im Uebrigen
<lb/>sich wesentlich auf die Zachariä’schen Ausführ- 
<lb/>ungen stützt. Die Stellung der Standesherren —
<lb/>wird hier ausgeführt — stehe in keinem innern
<lb/>Zusammenhang mit den Festsetzungen der Bun- 
<lb/>desakte über die Organisation der Bundesver- 
<lb/>fassung; sie sei ein Theil des europäischen
<lb/>Völkerrechts; nicht einmal der Bund selbst hätte
<lb/>darüber verfügen können; die den Standesherren
<lb/>verbliebenen Rechte seien Reservatrechte, die
<lb/>ihren frühem Charakter behalten haben und da- 
<lb/>her den einzelnen Staaten gar nicht unterworfen
<lb/>wurden; durch den Wegfall des Bundes habe
<lb/>sich daran nichts geändert, weil ein vom Bund
<lb/>selbst nicht besessenes Recht auch nicht auf die
<lb/>Staaten übergehen könnte; die Bundesgarantie
<lb/>mache eine Institution nicht schon zu einem
<lb/>Theil des Bundesrechts, so z. B. die Religions- 
<lb/>freiheit etc.; durch den Nicolsburger Frieden
<lb/>sei überhaupt nicht das ganze Bundesrecht auf- 
<lb/>gehoben worden, sondern nur die Bundesver- 
<lb/>fassung, also insbesondere nicht die besondern
<lb/>Bestimmungen der Bundesacte; die Bundesacte
<lb/>habe nur durch Vertrag aufgehoben werden
<lb/>können, der aber nur für einen Theil vorliege.

<lb/>Die Behauptung eines europäisch-völkerrecht- 
<lb/>lichen Charakters der Stellung des deutschen
<lb/>Adels sollte man in Deutschland nicht hören;
<lb/>zum Glück ist sie auch vollkommen unbegrün- 
<lb/>det; von einer Uebertragung von Rechten des
<lb/>Bundes handelt es sich gar nicht, sondern einzig
<lb/>von der Beseitigung einer formellen Rechts- 
<lb/>schranke; ebensowenig kommt es in Betracht,
<lb/>ob die Bundesacte ganz oder zum Theil besei- 
<lb/>tigt wurde; der Bund wurde jedenfalls ganz be- 
<lb/>seitigt und deshalb kann es keine Rechte von
<lb/>bundesmässiger Qualität mehr geben; die beiden
<lb/>Fragen von der Fortdauer dieser Rechte und
<lb/>von ihrer Kraft werden fortwährend verwechselt;
<lb/>sie dauern freilich fort, aber nur noch mit par-
<lb/>ticularrechtlicher Kraft; dass die Standesherren,
<lb/>soweit ihre Rechte gehen, eigentlich gar nicht
<lb/>Unterthanen seien, ist ganz unrichtig. Im In- 
<lb/>teresse der Standesherren selbst müssen diese
<lb/>Uebertreibungen zurückgewiesen werden; kein
<lb/>deutscher Staat könnte ihre Forderungen auf
<lb/>solcher Grundlage annehmen.

<lb/>Anhangsweise sei noch bemerkt, dass ein
<lb/>Aufsatz: „Ueber die rechtliche Stell- 

<lb/>ung der deutschen Standesherren in
<lb/>den neuen preussischen Provinzen“ in
<lb/>Glaser’s Jahrbüchen für Gesellschafts- und
<lb/>Staatswissenschalten Bd. XI 8. 23 sich ganz an

<lb/>16
</p>

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                      n="226"
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                  <p>

                     <lb/>226
</p>
                  <p>

                     <lb/>VI. Staatsrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>die eben besprochene Brochtire anschliesst. Seine
<lb/>eigentliche Aufgabe aber liegt in der Zurück- 
<lb/>weisung der Behauptung, die Annexion habe
<lb/>den Standesherren der annectirten Länder gegen- 
<lb/>über tabula rasa gemacht; diese ganz grund- 
<lb/>lose und leichtfertige Behauptung wird mit vollem
<lb/>Recht und in sehr tüchtiger Weise bekämpft.

<lb/>Werfen wir nun noch einen Blick auf die
<lb/>particularstaatsrechtliche Literatur, so ist zu- 
<lb/>nächst zu nennen „Brater, die Verfassungs- 
<lb/>urkunde des Königreichs Bayern etc.
<lb/>Dritte Auflage. 1868." „Pözl, Samm- 
<lb/>lung der bayerischen Verfassungsge- 
<lb/>setze. 2. Auf!. Erste Lieferung 1868."
<lb/>Beide Arbeiten sind schon bekannt und haben
<lb/>sich in den neuen Auflagen nicht wesentlich
<lb/>geändert. Es ist erfreulich, dass diese beiden
<lb/>höchst brauchbaren Sammlungen nun wieder auf
<lb/>den neuesten Stand gesetzt zur Disposition
<lb/>stehen. Die Aufnahme der Corporationsgesetz-
<lb/>gebung in der Pözi’schen Sammlung ist sehr
<lb/>zweckmässig; wenn man diese Seite der öffent- 
<lb/>lichen Organisation nicht kennt, so kann man
<lb/>auch vom Staate kein vollkommenes und rich- 
<lb/>tiges Bild haben. Einen Wunsch hätten wir
<lb/>hinsichtlich beider, wie überhaupt hinsichtlich
<lb/>aller Gesetzessammlungen auszusprechen: es
<lb/>scheint uns weit zweckmässiger, wenn alle auf-
<lb/>zunehmenden Gesetze in chronologischer Reihen- 
<lb/>folge und in ihrer ursprünglichen Fassung und
<lb/>wo immer möglich jedes Gesetz in extenso ge- 
<lb/>geben würde; die hier gewählte Ordnung und
<lb/>Behandlung verwirrt leicht; ihr Zweck könnte
<lb/>durch Verweisungen etc. vollkommen erreicht
<lb/>werden.

<lb/>Den Schluss unserer Uebersieht widmen wir
<lb/>mit Vergnügen einem bedeutenden Werk aus
<lb/>dem Gebiete des Particularstaatsrechts:

<lb/>v. Weech, Geschichte der badischen Ver- 
<lb/>fassung. Nach amtlichen Quellen. Karlsruhe

<lb/>1868.

<lb/>Lernen wir vor Allem den Inhalt des Buches
<lb/>kennen! Es zerfallt im 7 Kapitel und 3 Bei- 
<lb/>lagen.

<lb/>Die erste Beilage enthält den 1808 gemach- 
<lb/>ten Versuch, eine der westphälischen und bayeri- 
<lb/>schen nachgebildete Verfassungsurkunde in Baden
<lb/>einzuführen (nämlich die Verfassungsentwürfe
<lb/>nebst dem dazu gehörigen Material). Da dieser
<lb/>Vorgang mit den spätem Verfassungsarbeiten
<lb/>in keinem Zusammenhang steht, so wurde im
<lb/>Text nicht weiter darauf Rücksicht genommen,
<lb/>sondern mit dem Wiener Gongress der Anfang
<lb/>gemacht. Das erste Kapitel macht uns mit den
<lb/>auf diesem Gongress vorgekommenen Einwirk- 
<lb/>ungen auf den Grossherzog von Baden zur Her- 
<lb/>stellung einer landständischen Verfassung und
<lb/>mit den hieraus hervorgehenden, durch die
<lb/>Landung Napoleons unterbrochenen Arbeiten be- 
<lb/>kannt. Das zweite Kapitel wirft einen Blick auf
<lb/>die Verhältnisse des Landes, namentlich die Be- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>strebungen des Adels und der Finanzverhältnisse,
<lb/>und zeigt in ihnen die Motive auf, welche gegen
<lb/>Ende des Jahres 1815 den Ruf nach Ertheilung
<lb/>einer Verfassung im Volk ertönen Hessen. Die
<lb/>zweite Beilage theilt mehrere interessante Acten-
<lb/>stücke über die finanziellen Zustände in dieser
<lb/>Zeit mit. Das dritte Kapitel zeigt die auf dieser
<lb/>Grundlage weiterhin erfolgende Verfassungsbe- 
<lb/>wegung am Schluss des Jahres 1815 und An- 
<lb/>fang des J. 1816, namentlich die Thätigkeit des
<lb/>Adels, und das Verhalten der Regierung dieser
<lb/>Bewegung gegenüber. Im 4. Kapitel werden
<lb/>die im Sommer 1816 zu Stande gekommenen
<lb/>(v.Sensburg* resp. Nebenius’schen) Verfassungs- 
<lb/>entwürfe mitgetheilt. Nun ruhten die Verfassungs- 
<lb/>arbeiten und kamen erst im April 1818 im An- 
<lb/>schluss an das im Dez. 1817 für die Angelegen- 
<lb/>heiten des deutschen Bundes niedergesetzte Go-
<lb/>mit6 wieder in Fluss. Das 5. Kapitel gibt hier- 
<lb/>über Nachricht, druckt die endlich zu Stande
<lb/>gekommene Verfassungsurkunde vom 22. August
<lb/>1818 ab und führt aus, wie das besondere Wahl- 
<lb/>gesetz zu Stande gekommen. Zu diesem Ka- 
<lb/>pitel gehört auch die 3. Beilage, welche das
<lb/>(briefliche) Uriheil Karl Ludwig v. Haller’s über
<lb/>die Badische Verfassung (vom 28. Februar 1833)
<lb/>enthält.

<lb/>An diesem Punkt hätte der Abschluss des
<lb/>Buches gemacht werden können; denn ein ande- 
<lb/>res ist die Geschichte der Codification der Ver- 
<lb/>fassung, ein anderes die Geschichte der codifi-
<lb/>cirten Verfassung. Wir wollen es dankbar hin- 
<lb/>nehmen, dass der Verfasser in den zwei letzten
<lb/>Kapiteln uns auch noch mit dein ferneren Schick- 
<lb/>sal der Verfassung bekannt macht. Höchst in- 
<lb/>teressant ist namentlich das sechste Kapitel. Es
<lb/>schildert die bald hervortretende reaktionäre Be- 
<lb/>wegung und die liberale Gegenströmung und
<lb/>macht auf dieser Grundlage, mit dem Zustande- 
<lb/>kommen des einige Verfassungsbestimmungen
<lb/>abändernden Gesetzes vom I. April 1825
<lb/>und mit der Wiederaufliebung derselben durch
<lb/>das Gesetz von 1831 bekannt. Das 7. Kapitel
<lb/>endlich gibt — übrigens kurz und abgerissen —
<lb/>Kunde von dem Gesetz vom 20. Febr. 1849 in
<lb/>Betreff der religiösen Freiheit (§. 9, 19, 37
<lb/>der VU.), von dem Gesetz vom 25. Oct. 1867,
<lb/>betr. den Schutz der Ständemitglieder (§. 37, 48
<lb/>der VU.) und von dem Gesetz vom 6. April 1868,
<lb/>betr. die Ministeranklage (8. 67 der VU.).

<lb/>Nicht weniger als 9 Verfassungsentwürfe
<lb/>werden uns — abgesehen von dem letzten an- 
<lb/>genommenen — in diesem Buche vorgeführt.
<lb/>Vom rein staatsrechtlichen Standpunkt aus liegt
<lb/>darin der Hauptwerth desselben. Wir werden
<lb/>hineingeführt in die Werkstätte der deutschen
<lb/>Verfassungscodification und sehen unser Ver- 
<lb/>ständnis damit nicht unbeträchtlich gemehrt.
<lb/>Grösser ist aber die allgemeine historisch-poli- 
<lb/>tische Bedeutung der v. Weech’schen Arbeit, in- 
<lb/>dem sie uns die inneren Motive aufdeckt und
<lb/>mit den Menschen bekannt macht, die hier eine
</p>

               </div>
            </div>
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               <head>Verwaltungsrecht</head>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Ueber "die Parteien im Verwaltungsstreit," eine verwaltungsrechtliche Skizze, vom Geheimerath Schmitt (Badisches Centralblatt für Staats- und Gemeidne-Ineressen. 1868, S. 9-16), und einige andere Fragen der Verwaltungsrechtspflege</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Oelzen, ...">Von Kreisgerichtsrath Oelzen in Erfurt</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084706_13+1870_0231--><p/>
                  <p>

                     <lb/>VII. V erwaltungsrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>227
</p>
                  <p>

                     <lb/>maassgebende Wirksamkeit entfalteten. DieZeich- badische Verfassungs-Jubiläum. Die Badische
<lb/>nung dieser Männer, insbesondere des Gross- Regierung verdient Dank für die Eröffnung der
<lb/>herzogs Carl, ist höchst interessant, und die Archive, wodurch die Arbeit ermöglicht wurde,
<lb/>Nebenius, C. 8. Zachariä etc. treten in klarem und nicht minder die Privatpersonen, welche
<lb/>Lichte hervor, ihr bisheriges Bild theils bestä- wichtige Privatpapiere zur Benützung überliessen.
<lb/>tigend theils auch corrigirend. Möge dieses Beispiel in anderen Staaten Nach-

<lb/>So ist das Buch eine schöne Gabe für das ahmung finden!

<lb/>VII.

<lb/>Yerwaltiingsrecht.

<lb/>lieber „die Parteien im Verwaltungsstreit.“ Eine verwaUnngsrecbtliche Skizze, vom
<lb/>Geiieimeralh Schmitt. (Badisches Gentralblatt für Staats- und Gemeinde-Interessen.
<lb/>1888 8. 9—16), und einige andere Fragen der Yerwaltungsrechlspflege.

<lb/>Von Kreisgerichtsrath Fr. Oelzen in Erfurt.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Der Verfasser versucht eine in ihren Folgen
<lb/>sehr praktische verwaltungsrechtliche Frage,
<lb/>wenn auch nur skizzenhaft zu erörtern, über
<lb/>deren Beantwortung noch grosse Dunkelheit
<lb/>herrscht. Es ist dies die Frage:

<lb/>Welche Persönlichkeiten die Parteien in ei- 
<lb/>nem Verwaltungsstreite bilden, und welches de- 
<lb/>ren Stellung zu einander ist?

<lb/>Das Ergebniss seiner Erörterungen stellt der
<lb/>Verf. in der Behauptung an die Spitze:

<lb/>dass in jedem Verwaltungsstreit immer nur
<lb/>die Verwaltung, d. h. deren Organe einerseits
<lb/>und die der Verwaltung unterstehenden Einzel- 
<lb/>nen d. i. die Staatsbürger andererseits die strei- 
<lb/>tigen Theile sind, und sein können, und dass
<lb/>somit ein Verwaltungsstreit lediglich unter den
<lb/>Einzelnen oder den Privaten als solchen gar
<lb/>nicht Platz greifen kann.

<lb/>- Ferner:

<lb/>dass bei einem Verwaltungsstreit in der Re- 
<lb/>gel die Verwaltung oder deren Organe die
<lb/>Rolle des Beklagten und der einzelne Staats- 
<lb/>angehörige jene des Klägers hat und ha- 
<lb/>ben muss.

<lb/>Den Beweis dieser Behauptung sucht er aus
<lb/>der Natur der streitigen Verwaltungsverhältnisse
<lb/>zu führen, und erprobt dies an all den einzel- 
<lb/>nen' Verwaltungsstreitigkeiten, welche nach dem
<lb/>als mustergültig anerkannten Badischen Gesetze
<lb/>vom ö. October 1863 über die Organisation der
<lb/>inneren Verwaltung den Verwaltungsgerichten
<lb/>zur Aburteilung überwiesen sind. Dieses Ge- 
<lb/>setz bestimmt nämlich in Betreff der Compe-
<lb/>tenz für die erste Instanz:

<lb/>„der Bezirksrath entscheidet Streitigkeiten des
<lb/>„öffentlichen Rechtes ohne Unterschied
<lb/>„ob Einzelne, Körperschaften, oder
<lb/>„der Staat hierbei betheiligt sind.

<lb/>Nach der Ansicht des Verf. ist bei der hier
<lb/>ventilirten Frage unter Verwaltung lediglich der
<lb/>für die Verwaltung des Innern und der
<lb/>^Finanzen bestehende Organismus, und folg- 
<lb/>lich auch unter Verwaltungsrecht das hier- 
<lb/>für geltende Recht zu verstehen. Der Verwal- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>tungsorganismus gliedert sich in den rein staat- 
<lb/>lichen und den der sog. Selbstverwaltung. Nach
<lb/>der weiteren Ausführung soll nur eine Ge- 
<lb/>setzesverletzung der Verwaltung, aber
<lb/>auch jede Gesetzesverletzung derselben, somit
<lb/>auch die durch eine Verordnung begangene,
<lb/>eine Rechtsverletzung der Gegenbetheiligtcn
<lb/>begründen. Nur eine bedenkliche Ausnahme
<lb/>rücksichtlich der Verordnung will der Verf. ge- 
<lb/>statten. Die Verwaltung könne den Inhalt der
<lb/>Verordnung beliebig modificiren oder ganz zu- 
<lb/>rücknehmen. Es lasse sich daher ein Recht der
<lb/>Staatsangehörigen auf stricte Beachtung der Ver- 
<lb/>ordnung Seitens der Verwaltung nicht construi-
<lb/>ren. Mit Recht wird diese Argumentation von
<lb/>Prof. Dr. Pözl (Krit. Viertelj. Sehr. Bd. 10. 8.
<lb/>142. Jahrg. 1868), der im übrigen sich beifällig
<lb/>über den Verf. ausspricht, bekämpft; denn auch
<lb/>die Verordnungen, solange sie bestehen, müssen
<lb/>von den Verwaltungsorganen, einschliesslich des
<lb/>Ministeriums, ebenso beachtet werden, wie die
<lb/>Gesetze.

<lb/>Die rechtlichen Beziehungen der Verwaltung
<lb/>sowohl der rein staatlichen als der Selbstver- 
<lb/>waltung zu den einzelnen Staatsangehö- 
<lb/>rigen lassen sich nach Ansicht des Verf. durch
<lb/>folgende Kategorien erschöpfend umfassen:

<lb/>1) Politische Rechte der Staatsangehörigen
<lb/>(z. B. Staatsbürgerrecht, Ortsbürgerrecht, acti-
<lb/>ves und passives Wahlrecht bei Staats-, Kreis-,
<lb/>Bezirks-, Gemeinde- und sonstigen Corpora-
<lb/>tionswahlen);

<lb/>2) Fälle, wo es sich um die von dem Ein- 
<lb/>zelnen zu bringenden Opfer handelt, welche die
<lb/>Verwaltung von ihm zur Erfüllung ihrer Auf- 
<lb/>gabe in Anspruch zu nehmen befugt ist.

<lb/>Rieher gehören die Verhältnisse rücksicht- 
<lb/>lich der Steuern und sonstigen öffentlichen Ab- 
<lb/>gaben, über Aufenthalt, Niederlassung, Auswan- 
<lb/>derung, Religionsübung, Versammlungen, Be- 
<lb/>nützung der Wälder, Wiesencultur etc., sowie
<lb/>überhaupt das ganze durch das Polizeistrafgesetz
<lb/>umschlossene Gebiet der polizeilichen Beschrän- 
<lb/>kungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>16*
</p>
                  <pb facs="2084706_13+1870_0232.tif"
                      n="228"
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                  <p>

                     <lb/>228
</p>
                  <p>

                     <lb/>VII. V erwaltungsrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Wo jedoch Polizeistrafgerichte beste- 
<lb/>hen, bleibt in den letzteren Fällen die Kompe- 
<lb/>tenz derVervvallungsgerichle ausgeschlossen, weil
<lb/>der Strafrichter die Gesetzmässigkeit der polizei- 
<lb/>lichen Anforderung zu prüfen verpflichtet ist.

<lb/>3) Fälle, wo es sich umgekehrt um Leistun- 
<lb/>gen handelt, welche die Verwaltung den Ein- 
<lb/>zelnen gesetzlich zu machen verpflichtet ist.
<lb/>Diese Rechte bezeichnet der Verf. als bürger- 
<lb/>liche Genussrechte, und er zählt dahin:
<lb/>z. B. Armenunterstützung, Bürgernutzen, Bei- 
<lb/>trag für Schulen, Gewährung der Benutzung von
<lb/>Staatsanstalten.

<lb/>Der Verf. bekämpft hier die abweichende
<lb/>Ansicht Bluntschli’s in der krit. Vierjelj. Sehr.
<lb/>Bd. 6- 8. 280. 281. Dieser hervorragende Pubii—
<lb/>eist führt dort aus, dass nicht überall, wo die
<lb/>Verwaltungsbehörden im Interesse der öffentli- 
<lb/>chen Wohlfahrt handeln, die Rechtsfrage von
<lb/>der Verwaltung weg an eine Gerichtsbehörde
<lb/>zu ziehen sei. Nach ihm würde der heutige
<lb/>Staat auf den Kopf gestellt, wenn alles öffent- 
<lb/>liche Recht an das Gericht gebracht würde. Der
<lb/>Verf. bezeugt jedoch, dass die Bestimmung des
<lb/>Badischen Rechts, wonach die Gesetzmässigkeit
<lb/>jeder Anordnung der Polizei, sofern sie mittelst
<lb/>Strafe oder auf Kosten des Ungehorsamen vollzo- 
<lb/>gen wird, zum Gegenstand richterlicher Entschei- 
<lb/>dung gebracht werden kann, als die grösste Wohi- 
<lb/>that der neuern Gesetzgebung empfunden wird.

<lb/>Dass der Einzelne im Verwaltungsstreit in
<lb/>der Regel als Kläger auftreten, die Verwaltung
<lb/>aber die Rolle des Angeklagten übernehmen
<lb/>müsse, beweist der Verf. dadurch:

<lb/>dass die Verwaltung im Allgemeinen berech- 
<lb/>tigt sei, den Ungehorsamen zur Befolgung und
<lb/>Vollziehung ihrer Befehle und Anordnungen
<lb/>zu zwingen.

<lb/>Finde sie keinen Gehorsam, so werde sie
<lb/>einfach zur Execution schreiten. Der Einzelne
<lb/>dagegen müsse gegen die Verwaltung darüber
<lb/>vor Gericht klagen, dass dieselbe das Gesetz
<lb/>verletzt habe.

<lb/>Auf Grund der vorstehenden Kategorien
<lb/>stellt der Verf. ein Schema über alle einzelnen
<lb/>Streitsachen auf, welche nach dem Badischen
<lb/>Gesetz vom 5. October 1863 an die Verwal- 
<lb/>tungsgerichte verwiesen sind.

<lb/>Wir bemerken hierbei, dass das Badische
<lb/>Gesetz die sog. Enumerations- oder Specifica-
<lb/>tionsmethode gewählt hat, keinen allgemeinen,
<lb/>die einzelnen Fälle zusammenfassenden Grund- 
<lb/>satz aufstellt, vielmehr die einzelnen Fälle be- 
<lb/>stimmt, in welchen die Verwaltungsgerichte zu- 
<lb/>ständig sind. Er hat damit einen, wenn auch
<lb/>theoretisch bestreitbaren, doch practisch viel
<lb/>empfehlenswertheren Weg eingeschlagen. Nur
<lb/>auf diese Weise kann das Verhältnis zwischen
<lb/>den Verwaltungsgerichten und der eigentlich
<lb/>Innern Verwaltung klar gestellt und öfteren Com-
<lb/>petenzstreitigkeiten vorgebeugt werden. Im All- 
<lb/>gemeinen geht das Badische Gesetz von dem
</p>
                  <p>

                     <lb/>Grundgedanken aus, alle streitigen Angelegen- 
<lb/>heiten des öffentlichen Rechts, weiche eine lo- 
<lb/>cale Beziehung haben und bei denen es sich um
<lb/>einander gegenüberstehende Ansprüche von Pri- 
<lb/>vaten oder Körperschaften (einschliesslich des
<lb/>Staats) handelt, soweit dieselben Vermögens- 
<lb/>oder Gemarkungsrechte, oder Rechte des orts- 
<lb/>bürgerlichen Standes betreffen, den Bezirksrä-
<lb/>then zur Entscheidung zuzuweisen. Bei Aus- 
<lb/>sonderung der Competenz wurden die Factoren
<lb/>der Gesetzgebung mehr von einem practischen
<lb/>Instinct geleitet, und verfuhren nur nach einer
<lb/>unbestimmten Schätzung. Weil man aber in den
<lb/>ersten Anfängen des Verwaltungsrechtes begrif- 
<lb/>fen war, so gibt das Gesetz der Regierung zur
<lb/>Prüfung anheim, ob nicht noch andere Streit- 
<lb/>fragen des öffentlichen Rechts besser dem Rechts-
<lb/>verlähren vor dem Verwaltungsgericht zuzu- 
<lb/>weisen sind, als definitiv von den activen Ver- 
<lb/>waltungsbehörden entschieden werden.

<lb/>Wenn man in dem Badischen Gesetz nur
<lb/>gewisse Arten von Geschäften den berufsmäs- 
<lb/>sigen Staatsdienern entzog und den Organen der
<lb/>Selbstverwaltung überliess, so war es übrigens
<lb/>nicht sowohl Misstrauen in die Befähigung der
<lb/>freiwillig und unentgeltlich dienenden Beamten,
<lb/>weicher diese Beschränkung veranlasste. Man
<lb/>ging in dem Vertrauen eher zu weit. Vielmehr
<lb/>war dabei das Bewusstsein leitend, dass man
<lb/>Männern, welche durch ihre Lebensstellung mit
<lb/>Besorgung ihrer eigenen Angelegenheiten hin- 
<lb/>länglich in Anspruch genommen sind, keine
<lb/>regelmässigen, täglich an sie herantretenden
<lb/>öffentlichen Aufgaben anmuthen könne. Daher
<lb/>wurden nur für solche Gegenstände, weiche sich
<lb/>in zeitweisen Sitzungen erledigen lassen, die
<lb/>Dienste der unentgeltlich Dienstleistenden in
<lb/>Anspruch genommen. In neuester Zeit ist aller- 
<lb/>dings der Ruf nach Selbstverwaltung mächtiger
<lb/>geworden, und die öffentliche Meinung macht
<lb/>erhöhte Ansprüche an die Organe des Selfgo- 
<lb/>vernment. Aber die gesunde Politik kann
<lb/>nur vor der Ueberspannung dieses Selbstver- 
<lb/>waltungselements im Staate warnen. Das Vor- 
<lb/>dringen des Bürgerthums in die Beamtenstuben
<lb/>ist nicht unter allen Umständen als Gewinn zu
<lb/>begrüssen. Es gibt für die Ausdehnung der
<lb/>bürgerlichen Ehrenämter bestimmte Grenzen, de- 
<lb/>ren Uebersehreitung sich bitter strafen könnte.
<lb/>Der Träger des bürgerlichen Ehrenamts darf
<lb/>erstens mit öffentlichen Functionen nicht über- 
<lb/>häuft, und zweitens für keine Aufgabe in An- 
<lb/>spruch genommen werden, der er nicht ge- 
<lb/>wachsen ist. Darum dürfte das Badische Ge- 
<lb/>setz im wesentlichen wohl das richtige Maass
<lb/>getroffen haben.

<lb/>Eine der beinerkenswerthesten Seiten dieses
<lb/>neuen Gesetzes ist noch die, dass die Trennung
<lb/>der Verwaltungsrechtspflege von der rein poli- 
<lb/>tischen Verwaltung bewirkt ist. In der ersten
<lb/>Instanz konnte der Gedanke begreiflicher Weise
<lb/>nicht in der Art durchgeführt werden, dass eigne
</p>

                  <pb facs="2084706_13+1870_0233.tif"
                      n="229"
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                  <p>

                     <lb/>VH. Verwaltungsröcht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>229
</p>
                  <p>

                     <lb/>von den Bezirksämtern und den Organen der
<lb/>Selbstverwaltung (Bezirksräthen) getrennte Be- 
<lb/>hörden zur Ausübung der Verwaltungsrechts- 
<lb/>pflege bestellt wurden. Es ist aber doch für
<lb/>die letztere bei diesen Behörden erster Instanz
<lb/>eine andere Einrichtung und ein anderes Ver- 
<lb/>fahren eingeführt, als bei den Geschäften der
<lb/>rein politischen Verwaltung. Während die letz- 
<lb/>tere je nach ihrem Gegenstände entweder von
<lb/>dem Bezirksamte allein oder unter obligatori- 
<lb/>scher oder facultativer Mitwirkung des Bezirks- 
<lb/>raths besorgt werden, entscheidet über Streitig- 
<lb/>keiten des öffentlichen Rechts nur der Bezirks- 
<lb/>rath als collegiate Behörde unter dem Vorsitze
<lb/>des Beamten; während bei jenen das Verfahren
<lb/>ein geheimes ist, bildet bei diesen die Oeffent-
<lb/>lichkeit die Regel. In der zweiten und letzten
<lb/>Instanz ist jedoch der Grundsatz der Trennung
<lb/>vollständig durchgeführt, indem die Recurse,
<lb/>welche früher von den jetzt aufgehobenen Kreis- 
<lb/>regierungen und von den Ressort-Ministerien
<lb/>erledigt wurden, in den durch das Gesetz be- 
<lb/>zeichnten Fällen an den für das ganze Staats- 
<lb/>gebiet errichteten Verwaltungsgerichtshof über- 
<lb/>gegangen sind, der letztere entscheidet inner- 
<lb/>halb seiner Competenz selbständig.

<lb/>Nach den sehr interessanten Motiven des Ge- 
<lb/>setzes *) führte die Staatsregierung zur Begrün- 
<lb/>dung dieser neuen Einrichtung u. a. an, dass
<lb/>die bisherige Vermischung von administrativ- 
<lb/>richterlichen Functionen mit jenen der rein po- 
<lb/>litischen Verwaltung bei deren grossen innern
<lb/>Verschiedenheit, sich nach allen Seiten hin als
<lb/>nachtheilig gezeigt habe.

<lb/>Während die politische Verwaltung die kräf- 
<lb/>tige Leitung eines von der obersten Staatsbehörde
<lb/>abhängigen und ihr verantwortlichen Einzelbe- 
<lb/>amten verlange, erfordere da'gegen die Anwen- 
<lb/>dung des öffentlichen Rechts auf die beim Voll- 
<lb/>zug der Verwaltungsgesetze entstehenden Strei- 
<lb/>tigkeiten die reifliche Berathung eines Collegiums
<lb/>von rechtsgelehrten Verwaltungsbeamten, deren
<lb/>ausschliessliche Beschäftigung mit der Gesetzes- 
<lb/>anwendung bei Verwaltungsstreitigkeiten eine
<lb/>wesentliche Garantie für die unparteiische und
<lb/>nicht von Nebenrücksichten auf Forderungen
<lb/>staatlicher Zweckmässigkeit geleitete Entschei- 
<lb/>dung biete. Denn wenn auch Gesetzmässigkeit
<lb/>Und Verwaltung nichts weniger als widerspre- 
<lb/>chende Dinge seien, so sei doch das freie Er- 
<lb/>messen der letzteren innerhalb der Schranken
<lb/>der Gesetze ein so wichtiges Moment ihrer Thä-
<lb/>tigkeit, dass die Unbefangenheit der rein politi- 
<lb/>schen Verwaltungsbeamten beeinträchtigt und
<lb/>demzufolge das Vertrauen in seine Entschei- 
<lb/>dung getrübt werde. Auf Grund dieser An- 
<lb/>schauungen war man in beiden Badenschen Kam- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Mitgetheilt in dem vortrefflichen Werk des
<lb/>Urossh. Bad. Staatsraths und Präsidenten des Ver- 
<lb/>waltungsgerichtshofs Dr. Weizel über das Badische
<lb/>Gesetz vom 5. October 1863. Karlsruhe 1864.
</p>
                  <p>

                     <lb/>mern mit der Einrichtung eines eignen Verwal- 
<lb/>tungsgerichtshofs einverstanden. Dagegen wur- 
<lb/>den die Bedenken, welche die Minorität der Ein- 
<lb/>richtung entgegensetzte, nicht für begründet
<lb/>erachtet. Als solche wurden angeführt:

<lb/>dass ein solcher Gerichtshof im Gefühl seiner
<lb/>Unabhängigkeit bei Auslegung der auf dem
<lb/>öffentlichen Rechte beruhenden Bestimmungen
<lb/>eine starre Praxis bilden könnte, welche mit
<lb/>dem Geiste der herrschenden Verwaltung im
<lb/>directen Widerspruch stünde; ja dass der Ge- 
<lb/>richtshof sogar absichtlich bei allen seinen
<lb/>Urlheilen, wenn der Wortlaut des Gesetzes
<lb/>verschiedene Deutungen zuliesse, immer die
<lb/>der politischen Richtung des Ministeriums und
<lb/>der Kammern widersprechende wählen würde;
<lb/>dass ferner ein solcher Gerichtshof, welcher
<lb/>innerhalb der Schranken des Gesetzes nach
<lb/>Zweckmässigkeitsgründen zu erkennen in die
<lb/>Lage kommen könne, vielleicht rücksichtslos
<lb/>nur nach formalem Recht seine Entscheidun- 
<lb/>gen treffen werde.

<lb/>Allein auf dem Gebiete der Verwaltung darf
<lb/>und wird der Formalismus nicht aufkommen.
<lb/>Vielmehr bildet für den Verwaltungsgerichtshof
<lb/>die materielle Seite des öffentlich recht- 
<lb/>lichen Standpunktes die Hauptsache. Ebenso
<lb/>wenig kann von einer Gegenregierung durch
<lb/>den Yerwaltungsgerichtshof oder von einer syste- 
<lb/>matischen Opposition gegen die Regierung die
<lb/>Rede sein, wo derselbe, wie in Baden, in sei- 
<lb/>ner Thätigkeit sich nicht auf dem politi- 
<lb/>schen Gebiete bewegt.

<lb/>Von diesem Grundgedanken ging auch die
<lb/>Bayrische Staatsregierung aus, als sie der Ab- 
<lb/>geordnetenkammer im März 1869 den Gesetz- 
<lb/>entwurf „betreffend die Verwaltungsgerichtsbar- 
<lb/>keit“ vorlegte. Wie in dem früheren zurück- 
<lb/>gezogenen Entwurf fasste sie auch in diesem
<lb/>zweiten die Verwaltungsgerichtshöfe lediglich
<lb/>als ein administratives Institut auf, und vermied
<lb/>denselben den Charakter einer politischen Insti- 
<lb/>tution zu geben. Diesen Gesichtspunkt glaubte
<lb/>sie unbedingt festhalten zu müssen, und wollte
<lb/>darum im Interesse der verfassungsmässigen
<lb/>Existenz des Staates die Rechte, welche die Ge- 
<lb/>setze in Fragen von politischer Tragweite der
<lb/>Staatsregierung eingeräumt haben, auch künftig
<lb/>der activen Verwaltung Vorbehalten. Die Staats- 
<lb/>regierung stiess jedoch in der Abgeordneten- 
<lb/>kammer auf heftigen Widerspruch. Die Majori- 
<lb/>tät wollte auch gewisse Fragen der innern Po- 
<lb/>litik von der Competenz der Verwaltungsge- 
<lb/>richte nicht ausgeschlossen sehen, namentlich
<lb/>die Ausweisung -, Vereins- und Presssachen,
<lb/>die Curatelangelegenheiten über die Gemeinden,
<lb/>sowie die Regressansprüche gegen die Beam- 
<lb/>ten. Es war dies der kritische Schwerpunkt,
<lb/>welcher hauptsächlich dazu beitrug, dass dieser
<lb/>im Uebrigen viele annehmbare Seiten an sich
<lb/>tragende und der bestehenden Organisation ge-
</p>

                  <pb facs="2084706_13+1870_0234.tif"
                      n="230"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0234--><p/>
                  <p>

                     <lb/>230
</p>
                  <p>

                     <lb/>VII. Verwaltungsrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>genüber als ein Fortschritt zu bezeichnende Ge- 
<lb/>setzentwurf scheiterte.

<lb/>Alle Reformfreunde, die sich für die bren- 
<lb/>nenden Fragen des modernen Verwaltungsrechts
<lb/>interessiren, verweisen wir auf die anregenden
<lb/>Verhandlungen der Bayerischen Kammer, na- 
<lb/>mentlich auf die vortrefflichen Ausschussberichte
<lb/>derrühmlichst bekanntenPublicistenDr. Brater*)
<lb/>v. 15. März 1868 über den ersten, und v. 12.
<lb/>April 1869 über den zweiten Entwurf. Aus
<lb/>diesen eingehenden legislatorischen Vorarbeiten
<lb/>entnehmen wir mit Freuden, dass dieUeberzeu-
<lb/>gung von der Errichtung selbständiger Verwal- 
<lb/>tungsgerichtshöfe in Deutschland immer festeren
<lb/>Boden gewinnt. Wir geben hier die Vorzüge
<lb/>eines obersten Verwaltungsgerichtshofs wieder,
<lb/>wie dieselben in dem Brater’schen Bericht kurz
<lb/>und treffend zusammengestellt sind:

<lb/>&gt;,1) die Verwaltungsstellen, insbesondere Mi- 
<lb/>nisterien und Kreisregierungen, sind durch die
<lb/>„Natur ihres Amtes darauf angewiesen, das wohi- 
<lb/>nder übelverstandene Interesse der Gesammt-
<lb/>„heit höher zu halten, als das Recht des Einzel- 
<lb/>nen ; es mangelt ihnen folglich die Unbefan- 
<lb/>genheit des Urtheils in denjenigen Fällen, wo
<lb/>„nach der bestehenden Einrichtung die Prüfung
<lb/>„und Anerkennung von Rechten, ohne Rück- 
<lb/>sicht auf das öffentliche Interesse in ihre Hand
<lb/>„gelegt ist. Dieser Uebelstand wird beseitigt,
<lb/>„wenn die richterliche Function der Verwaltungs- 
<lb/>stellen auf den Verwaltungsgerichtshof über- 
<lb/>geht. Dieses Collegium, dessen ausschliessliche
<lb/>„Aufgabe die Rechtsprechung ist, wird mit grös- 
<lb/>serer Unbefangenheit, ohne für oder wider das
<lb/>„öffentliche Interesse Platz zu ergreifen, die
<lb/>„Pflichten des richterlichen Berufs erfüllen;"

<lb/>„2) bei den Verwaltungsstellen bildet sich
<lb/>„in Instruction und Präjudizien eine Gesetzes-
<lb/>„auslegung, die nicht selten auf Kosten des Rechts
<lb/>„die öffentlichen Interessen, oder was dafür
<lb/>„gilt/ begünstigt. Diese Auslegung ist dann
<lb/>„maassgebend für die Entscheidung aller einzel- 
<lb/>nen Fälle von der ersten bis aufwärts zur letz- 
<lb/>ten Instanz, so dass ein wirklicher Instanzen-
<lb/>„zug, eine wiederholte Prüfung der Rechtsfrage
<lb/>„tatsächlich nicht stattfindet. Die Deutung, die
<lb/>„ein Minister oder Ministerialreferent dem Ge-
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Leider ist Dr. K. Brater am 20. October 1869
<lb/>in München verstorben. Da dieser hervorragende
<lb/>Publicist nicht bloss für das Bayerische, sondern
<lb/>auch für das deutsche Staatsrecht sich grosse Ver- 
<lb/>dienste erworben hat, so können wir nicht unterlas- 
<lb/>sen, demselben auch in diesen Blättern einen ehren- 
<lb/>den Nachruf zu widmen. Dr. K. Brater, zur libera- 
<lb/>len Partei gehörend, war eine Zierde der Bayeri- 
<lb/>schen Kammer, hervorragend als Redner und als
<lb/>Referent über die bedeutendsten schwer wiegenden
<lb/>Gesetzentwürfe. Er begründete die Blätter für ad- 
<lb/>ministrative Praxis in Bayern, betheiligte sich 1856
<lb/>an der Redaction des Staatswörterbuchs von Blunt-
<lb/>schli, für welches er viele glänzende Artikel schrieb,
<lb/>m*d rief 1858 die „Zeitschrift für Gesetzgebungs- 
<lb/>und Verwaltungsreform** in’s Leben.
</p>
                  <p>

                     <lb/>„setze gegeben hat, beherrscht die Behörden
<lb/>„im ganzen Lande. Dieser Uebelstand kann nur
<lb/>„gehoben werden, wenn als letzte Instanz ein
<lb/>„Gerichtshof urtheilt, der an Instructionen nicht
<lb/>„gebunden und bei der Auslegung des Gesetzes
<lb/>„für fremdartige Rücksichten weniger empfäng- 
<lb/>lich ist."

<lb/>„3) Das Verfahren bei den Behörden, die
<lb/>„zur Zeit als Verwaltungsgerichte fungiren, ist
<lb/>„ein schriftlisches und ein geheimes; die ganze
<lb/>„Procedur ermangelt überdies, mit wenigen Aus- 
<lb/>nahmen, der gesetzlichen Feststellung. So weit
<lb/>„die Ministerien noch eine Berufungsinstanz bil-
<lb/>„den oder ihr „problematisches Oberaufsichts-
<lb/>„recht" *) ausüben, gründet sich die endgültige
<lb/>„Entscheidung selbst der wichtigsten und schwie- 
<lb/>rigsten verwaltungsrechtlichen Fragen nicht auf
<lb/>„Collegialbeschlüsse, sondern auf das Gutbe-
<lb/>„finden eines einzelnen Beamten. Das Verfahren
<lb/>„bei dem zukünftigen Verwaltungsgerichts-
<lb/>„hof wird von diesen Fehlern frei sein. Ins- 
<lb/>besondere ist die in den Entwurf aufgenommene
<lb/>„Mündlichkeit und Oeffentlichkeit der Verhand- 
<lb/>lungen unter den Bürgschaften einer gründli- 
<lb/>chen, gewissenhaften, von fremdartigen Ein- 
<lb/>güssen unabhängigen Rechtspflege als die zu- 
<lb/>verlässigste erprobt."

<lb/>„4) Nicht ohne Werth ist es ferner, dass der
<lb/>„Entwurf den Mitgliedern des Verwaltungsge-
<lb/>pichtshofs, um die Unabhängigkeit ihrer Stel- 
<lb/>lung zu unterstützen, jene besonderen Rechte
<lb/>„einräumt, welche den richterlichen Beamten
<lb/>„verfassungsmässig zustehen."

<lb/>5) „Ein Vortheil anderer Art, den die Thä-
<lb/>„tigkeit des Verwaltungsgerichtshofs in Aussicht
<lb/>„stellt, ist in den Motiven zum Gesetzentwurf
<lb/>„mit folgenden Worten geschildert: „Seine un- 
<lb/>parteiische Rechtsprechung wird mehr als alles
<lb/>„andere, die dem positiven öffentlichen Rechte
<lb/>„noch anklebenden Mängel und Lücken zum Be-
<lb/>„wustsein bringen und deren legislative Abstel- 
<lb/>lung veranlassen; das principielie Gewicht sei-
<lb/>„ner Entscheidungen aber wesentlich dazu bei- 
<lb/>tragen, eine möglichst gleichmässige Handha- 
<lb/>bung der Verwaltungsnormen zu vermitteln
<lb/>„und auf diese Art in doppelter Richtung für
<lb/>„die Verbesserung des Verwaltungs-
<lb/>„rechts von grossem Nutzen sein."

<lb/>„Die wohllhälige Wirksamkeit des Verwal-
<lb/>„tungsgerichtshofs muss sich auch darin bevväh-
<lb/>„ren, dass das Uebermaass der Instructionen
<lb/>„vermindert, und bei Abfassung derselben eine
<lb/>„heilsame Vorsicht geübt wird. Die Instruction
<lb/>„soll nicht, wie sie es bisher gern gethan hat,
<lb/>„an die Stelle des Gesetzes treten, indem
<lb/>„sie den Behörden irgend eine Auslegung ge- 
<lb/>setzlicher Bestimmungen über Rechte und Pflich- 
<lb/>ten der Staatsangehörigen als bindende
<lb/>„Norm vorzeichnet. Diese Art der Instruc-
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Diese Bezeichnung ist aus den Motiven des


<lb/>Regierungsentwurfs entnommen.
</p>

                  <pb facs="2084706_13+1870_0235.tif"
                      n="231"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0235--><p/>
                  <p>

                     <lb/>VII. Verwaltungsrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>231
</p>
                  <p>

                     <lb/>„tionsertheilung wird allmählich verschwinden,
<lb/>„wenn ein Gerichtshof besteht, welcher die den
<lb/>„Behörden heute zur allgemeinen Nachachtung
<lb/>„eingeschärfte Gesetzesauslegung morgen viel- 
<lb/>leicht in einem einzelnen Falle für unrichtig
<lb/>„erklären würde.

<lb/>5) „Man ist überhaupt zu der Erwartung
<lb/>„berechtigt, dass der Verwaltungsgerichtshof
<lb/>„schon durch die einfache Thatsache seiner
<lb/>„Existenz dazu beitragen wird, den Sinn für
<lb/>„Recht und Gesetzlichkeit im Bereiche der
<lb/>„Verwaltung zu befestigen und auszubreiten.
<lb/>„Die Staatsregierung kann unmöglich wünschen,
<lb/>„dass der Gerichtshof häufig in die Lage ge- 
<lb/>bracht werde, gesetzwidrige Verfügungen der
<lb/>„Unterbehörden ausser Wirksamkeit zu setzen;
<lb/>„sie wird selten Ursache haben, dem Beamten
<lb/>„ihre Gunst zuzuwenden, der durch solche
<lb/>„Amtshandlungen öffentlich compromittirt; sie
<lb/>„wird sich vielmehr veranlasst sehen, eine ge- 
<lb/>wissenhafte Prüfung der Rechtsfragen, sorg- 
<lb/>fältige Beweiserhebung, gründliche Motiv!rung
<lb/>„der Beschlüsse, von den Unterbehörden ernst- 
<lb/>lich zu fordern.

<lb/>„Der Verwaltungsgerichtshof soll kein Staats-
<lb/>Gerichtshof sein, der zur schiedsrichterlichen
<lb/>„Entscheidung berufen ist, wenn zwischen Re- 
<lb/>gierung und Volksvertretung ein Verfassungs-
<lb/>„kampf ausbricht. Er urtheilt nur in letzter In-
<lb/>„stanz über die öffentlichen Rechte und Pflichten
<lb/>„der einzelnen Staatsangehörigen und Gemein- 
<lb/>den.«

<lb/>Der für Bayern projectirle Verwallungsge-
<lb/>richtshof soll also als zweite und letzte Instanz
<lb/>für den Umfang des ganzen Königreichs ent- 
<lb/>scheiden. Es fragt sich aber, ob es unter allen
<lb/>Umständen und allen territorialen Verhältnissen
<lb/>angemessen ist, die gewöhnliche Berufungs- 
<lb/>oder Recursinstanz in der Metropolis zu cen-
<lb/>tralisiren. Auch der Ausschuss der Bayerischen
<lb/>Abgeordnetenkammer regte gegen eine derartige
<lb/>Einrichtung ihre Bedenken an. Es wurde gel- 
<lb/>tend gemacht, dass einem grossen Theile der
<lb/>Bevölkerung die Berufung zur zweiten Instanz
<lb/>empfindlich erschwert werden möchte, wenn
<lb/>inan dieselbe für das ganze Königreich schafft
<lb/>und am Russe der Alpen in München etablirt.
<lb/>Die betheiligte Partei könnte hierdurch in die
<lb/>Lage kommen, die Sache mit einem Kostenauf-
<lb/>wande zu betreiben, der auch bei einem höhe- 
<lb/>ren Werthe des Streitgegenstandes oft noch ver-
<lb/>hältnissmässig gross sein würde. Der Bethei- 
<lb/>ligte könnte zwar vor dem Termine eine Denk- 
<lb/>schrift nach dem Entwurf überreichen, die in
<lb/>der Sitzung des Gerichtshofs verlesen werde.
<lb/>Wollte er aber die Vortheile des mündlichen
<lb/>Verfahrens sich nicht entgehen lassen, so werde
<lb/>er genöthigt sein, entweder die Reise nach der
<lb/>entfernten Hauptstadt zu unternehmen, oder einen
<lb/>Vertreter dahin abzuordnen, oder einen solchen
<lb/>am Sitz des Gerichtshofs zu bestellen. In der
<lb/>Regel werde letzterer nur dadurch genügend
</p>
                  <p>

                     <lb/>informirt werden können, dass der Beschwerde- 
<lb/>führer an seinem Wohnorte eine sachkundige
<lb/>Darlegung des Falles abfassen lasse, und folg- 
<lb/>lich zwei Rechtskundige honorire.

<lb/>Diese legislatorischen Erwägungen werden
<lb/>auch in andern Staaten, die mit Reformen der
<lb/>innern Verwaltung ernstlich vergehen, ihre Be- 
<lb/>achtung finden. Die Badischen Einrichtungen
<lb/>können uns für die centralisirte Recursinstanz
<lb/>nicht als Muster dienen. In Baden, welches
<lb/>nach der Volkszählung von 1867 nur 1,434,970
<lb/>Seelen, also etwa ein Territorium von zwei
<lb/>grossem Preussischen Regierungsbezirken um- 
<lb/>fasst, konnte man gewichtige Gründe haben,
<lb/>durch das Organisationsgesetz vom 5. October
<lb/>1863 das bisherige Institut der besondern Kreis- 
<lb/>regierungen zu beseitigen, welche eine Mittel- 
<lb/>stufe zwischen den Amtsbezirken und der Cen- 
<lb/>tralregierung gebildet hatten. Darum ist diese
<lb/>neue Organisation für grössere Länder, die aus
<lb/>verschiedenen von heterogenen Elementen durch- 
<lb/>kreuzten Provinzen zusammengesetzt sind, nicht
<lb/>massgebend.

<lb/>Werfen wir einen vergleichenden Blick auf
<lb/>Frankreich, so enthält auch der dort organi-
<lb/>sirte Instanzenzug für unsere deutschen Verhält- 
<lb/>nisse nichts nachahmungswürdiges.

<lb/>Bekanntlich sind in Frankreich die ordent- 
<lb/>lichen Verwaltungsgerichte der unteren Instan- 
<lb/>zen die conseils de profecture. Der Präfect führt
<lb/>den Vorsitz und hat volles Stimmrecht im Prä-
<lb/>feclurrath! Die obere Instanz für die gesummte
<lb/>Administrativ-Justiz bildet der Staatsrath, ein
<lb/>Appellationstribunal für ganz Frankreich; zu- 
<lb/>gleich als Cassationshof für Verwallungssachen
<lb/>fungirend. Wie R. v. Mo hl im dritten Bande
<lb/>seines ausgezeichneten Werks: „Geschichte und
<lb/>Literatur der Staatswissenschaften« bezeugt, hat
<lb/>dieser oberste Verwaltungsgerichtshof in Frank- 
<lb/>reich noch jetzt seine hervorragende mustergül- 
<lb/>tige Bedeutung. Durch Stetigkeit, Würde und
<lb/>systematische Fortbildung der Verwaltungsnor- 
<lb/>men hat derselbe hauptsächlich mit dazu beige- 
<lb/>tragen, dass innerhalb der letzten vier Decennien
<lb/>eine Wissenschaft des Verwaltungsrechts in
<lb/>Frankreich geschaffen ist, wie sie bis jetzt keine
<lb/>andere Nation besitzt. „Wie aller Glanz der
<lb/>Justizverwaltung in dem Cassationshof, so con-
<lb/>centrirt sich der Glanz des droit administratif
<lb/>im conseil d’etat« (Gneist). Der Staatsrath hat
<lb/>die Feuerprobe durch alle Verfassungen bestan- 
<lb/>den, sich in der Despotie, Republik, dem Con-
<lb/>stitutionalismus, und der jetzigen s. g. persön- 
<lb/>lichen Regierung bewährt. Darum blicken die
<lb/>Franzosen mit einem gewissen Stolz auf diese
<lb/>Institution, und lassen ungern an den Grund- 
<lb/>lagen derselben rütteln. Der Staatsrath ist zwar
<lb/>kein unabhängiger Verwaltungsgerichtshof. Die
<lb/>Section du contentieux, zu deren Geschäftsbe- 
<lb/>reich die Administrativ-Justiz gehört, hat keine
<lb/>jurisdiction propre. Streng genommen, hat der
<lb/>Staatsrath auch auf diesem Gebiete nur berathendo
</p>

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                      n="232"
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                  <p>

                     <lb/>232
</p>
                  <p>

                     <lb/>VII. Verwaltungsrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>und nicht entscheidende Befugnisse. Seine Ur-
<lb/>theile, denen ein contradictorisches mündliches
<lb/>und öffentliches Verfahren unter Zuziehung des
<lb/>ministere public voraufgeht, erlangen erst durch
<lb/>die Unterschrift des Staatsoberhaupts Geltung.
<lb/>Der Kaiser besitzt das Recht, eine von dem
<lb/>Gutachten des Staatsraths abweichende Ent- 
<lb/>scheidung zu treffen, die dann aber in den
<lb/>Moniteur und in das Bulletin des Lois eingerückt
<lb/>werden muss. Die Mitglieder des Staatsraths
<lb/>sind rechtlich beliebig entlassbar, tatsäch- 
<lb/>lich haben sie eine lebenslängliche Stellung
<lb/>und dürfen andere Verwaltungsämter nicht be- 
<lb/>kleiden. Dagegen haben alle Bestrebun- 
<lb/>gen, eine Unabsetzbarkeit der Mitglieder des
<lb/>Staatsraths herbeizuführen, bisher kein Resultat
<lb/>gehabt *). In früherer Zeit traten allerdings
<lb/>einige hervorragende Verwaltungsrechtslehrer,
<lb/>namentlich Cormenin (1818) und Macarei (1828)
<lb/>als Gegner des Staatsraths auf, und verlangten
<lb/>einen eigenen mit unabsetzbaren, der laufenden
<lb/>Verwaltung fern stehenden Beamten besetzten
<lb/>Gerichtshof. Allein sie blieben gewaltig in der
<lb/>Minorität, und wurden von andern Autoritäten
<lb/>bekämpft. Dass die Institution des Staatsraths
<lb/>in ihrer Grundverfassung in dem Vertrauen des
<lb/>Volks Wurzeln geschlagen hat, beweist in
<lb/>neuerer Zeit das Zeugniss des ausgezeichneten
<lb/>Staatsrechtslehrers Dareste, der in seinem Epoche
<lb/>machenden Werke: „La justice administrative

<lb/>en France ou traite du contentieux de l’admi-
<lb/>nistration." Paris 1862, in Betreff des Staats- 
<lb/>raths sagt:

<lb/>„Dass wenn auch die Einrichtung ursprüng- 
<lb/>lich eine Erfindung des Despotismus gewesen,
<lb/>„sie doch jetzt zu einer constitutioneilen Garan- 
<lb/>tie gegen den Missbrauch der Administration
<lb/>„geworden sei: dass, wenn auch einst die poli- 
<lb/>tische Freiheit in Frankreich heimisch werden,
<lb/>„und die Franzosen beginnen würden, sich
<lb/>„selbst zu regieren, wie das männlichen Völ- 
<lb/>kern zieme, wenn eines Tags die Omnipotenz
<lb/>„des Staats eingeschränkt, und die Einzelnen
<lb/>„wie die Gemeinden von administrativer Vor- 
<lb/>mundschaft befreit würden, dass dann die Auf- 
<lb/>gabe der Administrativ-Justiz keineswegs zu
<lb/>„Ende sei, dass man dieselbe vielmehr als eine
<lb/>„bleibende Einrichtung des modernen Staats zu
<lb/>„betrachten habe." Diess beweist, dass man in
<lb/>Frankreich den in dem Staatsrath für das ganze
<lb/>grosse Reich centralisirten Verwaltungsgerichts- 
<lb/>hof aufzugeben nicht geneigt ist.

<lb/>Noch in neuester Zeit sind zwar die Gegner
<lb/>der persönlichen Regierung mit einem umfang- 
<lb/>reichen Programm aufgetreten, welches den
<lb/>ernstesten Wünschen der Departementalbevöl-
<lb/>kerung entsprechen soll, und worin eine effec-
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) cf. Prof. E. Meier in den Göttinger Anz. 1864.
<lb/>S. 931; in der Encyklopädie der Rechtswissenschaft
<lb/>von Prof. v. Holtzendorf und Gen. Th. I. 8. 707.
<lb/>Leipzig 1870.
</p>
                  <p>

                     <lb/>tive Decentralisation der Staatsverwaltung ge- 
<lb/>fordert wird. Verfolgt man jedoch die einzelnen
<lb/>Rubriken dieses liberalen Manifestes, so be- 
<lb/>schränken sich die Wünsche in Betreff der Ver- 
<lb/>waltungsrechtspflege auf die Umgestaltung der
<lb/>Präfeeturräthe in Administrativtribunale.
<lb/>Von Reformen des Staatsraths ist nicht die
<lb/>Rede, woraus zu folgern, dass diese Centralin- 
<lb/>stanz noch heute einen volkstümlichen Charakter
<lb/>hat. Der Glanz der Nation, welcher sich in
<lb/>dem Staatsrath abspiegelt, die länger als ein
<lb/>halbes Jahrhundert fortgesetzte scharfsinnige
<lb/>Auslegung der Verwaltungsgesetze durch diese
<lb/>Centralbehörde, der sich hieran knüpfende Ruhm
<lb/>der wissenschaftlichen Bearbeitung der Verwal- 
<lb/>tungsgesetzgebung, die Verwaltungszusammen- 
<lb/>fassung, welche ziemlich allgemein in Frankreich
<lb/>als ein nothwendiger Bestandtheil der Einheit
<lb/>der Verwaltung betrachtet wird, diess alles sind
<lb/>Momente, welche in Frankreich nicht den Re- 
<lb/>formgedanken aufkommen lassen, die zweite In- 
<lb/>stanz über streitige Fragen des s. g. „conten- 
<lb/>tieux" dem Staatsrath zu entziehen, und in den
<lb/>Departements zu centralisiren.

<lb/>Ganz anders gestalten sich die deutschen Ver- 
<lb/>hältnisse. In Deutschland hat man nirgends
<lb/>so vollständig den Zusammenhang mit der frühem
<lb/>Geschichte der Staatseinrichtungen zerrissen, als
<lb/>in Frankreich; vielmehr hat es sich die neuere
<lb/>Gesetzgebung, namentlich auch in den grossem
<lb/>Staaten, zur Aufgabe gestellt, der Selbstbestim- 
<lb/>mung der organischen Bestandteile des Staats
<lb/>mehr Raum zu lassen, als früher, und ihnen
<lb/>alles dasjenige zur selbständigen Ordnung und
<lb/>Verwaltung anheim zu geben, was auf Eigen- 
<lb/>tümlichkeiten der Bevölkerung oder des Landes,
<lb/>oder der geschichtlichen Entwicklung beruht,
<lb/>und, ohne Beeinträchtigung der Volks- und
<lb/>Staatseinheit, durch besondere Organe und Ein- 
<lb/>richtungen besorgt wird. Darum wird man auch
<lb/>jetzt, wo das Princip der Selbstverwaltung sich
<lb/>mit aller Macht in der Entwicklung der Staaten
<lb/>erhebt, darauf bedacht sein, namentlich in gros- 
<lb/>sem deutschen Staaten der provinziellen Ver- 
<lb/>schiedenheit und Mannigfaltigkeit Raum zu las- 
<lb/>sen, und bei Ordnung des Instanzenzuges der
<lb/>Verwaltungsrechtspflege den Provinzialbehörden
<lb/>die Recursentscheidung zu überlassen. Nament- 
<lb/>lich nehmen die Provinzialregierungen in Preussen
<lb/>hinsichtlich der Intelligenz und gesicherten Stel- 
<lb/>lung ihrer Mitglieder, und der collegialischen
<lb/>Form der Berathung eine Stellung ein, die sie
<lb/>den Obergerichten ebenbürtig macht, und als
<lb/>Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts qualificirt.
<lb/>Dabei wird es jedoch unabweisbar sein, dass
<lb/>auch der Selbstverwaltung Rechnung getragen
<lb/>wird, und zwar dadurch, dass man bei colle-
<lb/>gialischer Verhandlung und Entscheidung den
<lb/>bezahlten Berufsbeamten Träger von unentgelt- 
<lb/>lichen Ehrenämtern (Provinzial- oder Kreisaus- 
<lb/>schüsse) zur Seite stellt. Da sich das Geschäfts- 
<lb/>ressort der bestehenden Mittelstufen zwischen
</p>

                  <pb facs="2084706_13+1870_0237.tif"
                      n="233"
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                  <p>

                     <lb/>VII. Verwaltungsrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>233
</p>
                  <p>

                     <lb/>der Localverwaltung und Centralregierung durch
<lb/>derartige Verwaltungstribunale bedeutend ver- 
<lb/>mindert, so wird es unvermeidlich bei der Reor- 
<lb/>ganisation sein, die Bezirke der oberen Ver- 
<lb/>waltungsbehörden zu vergrößern und zwar etwa
<lb/>für jede Provinz eine Mittelbehörde (Regierung)
<lb/>für die Verwaltung einzurichten. Einer Abthei- 
<lb/>lung dieser Provinzialbehörde würden dann die
<lb/>administrativ-contentiösen Sachen zu übertragen
<lb/>sein. Die Entscheidung der Recurssachen den
<lb/>Organen der Selbstverwaltung ausschliess- 
<lb/>lich zu überlassen, erscheint gefährlich und
<lb/>bedenklich. Für dieses Stadium des Verfahrens
<lb/>bleibt die Mitwirkung amtlicher Elemente unent- 
<lb/>behrlich, da die zur .gehörigen Besorgung der
<lb/>öffentlichen Verwaltung erforderlichen Kenntnisse
<lb/>nicht aus dem Stegreife oder durch Inspiration,
<lb/>sondern durch specielle Studien oder praktische
<lb/>Bildung erworben werden. Der Empirismus
<lb/>oder ein oberflächliches Wissen ist nicht aus- 
<lb/>reichend.

<lb/>Aber selbst die Entscheidung in der Recurs-
<lb/>instanz darf bei Verwaltungsstreitigkeiten nicht
<lb/>in allen Fällen eine endgültige sein. Es ist die
<lb/>Möglichkeit einzuräumen, dass der Verwaltungs- 
<lb/>gerichtshof, der an die Stelle der Ministerien
<lb/>als Berufungsinstanz tritt, und der ministeriellen
<lb/>Verantwortlichkeit nicht unterliegt, in seinen
<lb/>Entscheidungen das Gesetz verletzt. Zur Ein- 
<lb/>heit der Staatsverwaltung und der Verwaltungs- 
<lb/>rechtspflege muss ein oberster S t a a t s ge- 
<lb/>ri chts ho f für solche Ausnahmefälle errichtet
<lb/>werden, der die Spitze des droit administratif
<lb/>in gleicher Bedeutung bildet, wie der Cassa- 
<lb/>tionshof für das Recht der Gerichte. Dabei
<lb/>wird aber vorausgesetzt, dass dieser Gerichts- 
<lb/>hof nicht aus einer administrativ gebildeten, von
<lb/>den zeitigen Ministern widerruflich ernannten
<lb/>Commission zusammengesetzt ist. Vielmehr er- 
<lb/>scheint es als eine wesentliche Bedingung des
<lb/>modernen Rechtsstaats, dass der Gerichtshof mit
<lb/>den Attributen einer unabhängigen richterlichen
<lb/>Behörde ausgestattet wird. Es ist also erforder- 
<lb/>lich: die Besetzung mit ständigen lebenslänglich
<lb/>angestellten Mitgliedern aus dem Gremium der
<lb/>hohem Justiz- und Verwaltungsbeamten, münd- 
<lb/>liches und öffentliches Verführen mit contradic-
<lb/>torischer Verhandlung, facultative aber nicht ob- 
<lb/>ligatorische Vertretung der Parteien durch An- 
<lb/>wälte, und Zuziehung eines Vertreters der
<lb/>Staatsregierung zur Wahrung der öffentlichen
<lb/>Interessen. In denjenigen deutschen Staaten,
<lb/>wo ein besonderer Competenzgerichtshof besteht,
<lb/>wird derselbe zugleich mit dazu berufen sein
<lb/>können, die Competenz-Conflicte zwischen den
<lb/>Verwaltungsgerichten und den Verwaltungsbe- 
<lb/>hörden zu entscheiden.

<lb/>Hierfür ein besonderes Collegium ad hoc zu
<lb/>bilden, wie in Bayern vorgeschlagen, dazu
<lb/>scheint kein Bedürfniss vorzuliegen. Für den
<lb/>ministüre public in Verwaltungsstreitigkeiten sind
<lb/>staatsrechtliche, politische und wirtschaftliche
</p>
                  <p>

                     <lb/>Vorbildung eine unerlässliche Voraussetzung*
<lb/>dagegen der zuweilen mikroskopische Scharfsinn
<lb/>eines Ober- oder Generalstaatsanwalts in Sachen
<lb/>des öffentlichen Rechts höchst gefährliche Ei- 
<lb/>genschaften. Deshalb würden wir es vorziehen,
<lb/>zu jeder Verhandlung bei dem obersten Ver- 
<lb/>waltungsgerichtshof einen Beamten des Ressort- 
<lb/>ministeriums zur Vertretung des öffentlichen
<lb/>Interesses, beziehungsweise des Interesses der
<lb/>Staatsregierung, abzuordnen. Es ist unseres
<lb/>Erachtens zuweit gegangen, wenn die Anstel- 
<lb/>lung eines besondere staatsanwaltlichen Beamten
<lb/>durch das Motiv begründet wird, die Staatsre- 
<lb/>gierung, wenn sie bestimmte Verwaltungssachen
<lb/>der Entscheidung eines unabhängigen Cassations- 
<lb/>hofs anheimgibt, von jeder Verantwortlichkeit
<lb/>für deren Entscheidung, von jeder Parteistellung
<lb/>hierbei möglichst fern zu halten; vielmehr ist
<lb/>es doch der Stellung und dem Beruf eines sol- 
<lb/>chen Regierungsvertreters vollkommen entspre- 
<lb/>chend, wenn er Instructionen des ihm Vorgesetz- 
<lb/>ten Ressorts-Ministers, selbst für den concreten
<lb/>Fall, annimmt und beachtet. —

<lb/>Kehren wir nach diesen Abschweifungen zu
<lb/>unserm im Eingänge genannten Verf. zurück, so
<lb/>berührt derselbe am Schlüsse seiner Abhandlung
<lb/>noch einige verwaltungsrechtliche Fragen, ohne
<lb/>jedoch auf deren Erörterung näher einzugehen.
<lb/>Diese Fragen sind dahin tenorirt:

<lb/>1) Soll der Verwaltungsrichter nicht in noch
<lb/>höherem Grade mit den Bürgschaften der Un- 
<lb/>abhängigkeit ausgestattet sein, wie solche dem
<lb/>bürgerlichen Richter zukommen?

<lb/>2) Soll der Verwaltungsrichter an die An- 
<lb/>träge der Parteien gebunden sein?

<lb/>3) Ist die Verwaltung nicht selbst zur Ver- 
<lb/>tretung des öffentlichen Interesses genügend,
<lb/>ohne dass es eines besondern Vertreters be- 
<lb/>darf?

<lb/>4) Sollen nicht alle Klagen, welche eine
<lb/>Verletzung des Einzelnen oder des Selbstver- 
<lb/>waltungskörpers durch die active Verwaltung
<lb/>zum Gegenstände haben, vor das Verwaltungs-
<lb/>Gerichts verweisen werden?

<lb/>Auch die Fragen:

<lb/>5) über die Rechtskraft der verwaltungsge- 
<lb/>richtlichen Uriheile, und

<lb/>6) über den Beweis der Thatsachen

<lb/>behält sich der Verf. vor, späterhin einer

<lb/>Erörterung zu unterziehen.

<lb/>Wir knüpfen hieran noch nachstehende kurze
<lb/>Bemerkungen, da der uns angewiesene Raum
<lb/>nicht gestattet, diese interessanten Fragen des
<lb/>modernen Verwaltungsrechts eingehend zu be- 
<lb/>sprechen.

<lb/>Ad 1. Diese Frage haben wir theilweise
<lb/>schon vorstehend beantwortet. Die Verwaltungs- 
<lb/>tribunale, deren Mitglieder der Mehrzahl nach
<lb/>mit Organen der Selbstverwaltung besetzt sind,
<lb/>gewähren an sich schon die nöthigo Garantie
<lb/>für eine unparteiische, unabhängige Rechlspflege.
<lb/>Nach unserem Dafürhalten würde die Legislation
</p>

                  <pb facs="2084706_13+1870_0238.tif"
                      n="234"
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                  <p>

                     <lb/>234
</p>
                  <p>

                     <lb/>VII. Verwaltungsrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>ein gefährliches Experiment unternehmen, wenn
<lb/>sie schon jetzt die bezahlten Berufsämter aus
<lb/>den Verwaltungsgerichten erster und zweiter
<lb/>Instanz verdrängen wollte. Diese Elemente sind
<lb/>zur Zeit noch unentbehrlich, um die beisitzen- 
<lb/>den Kreis- und resp. Bezirks- und Provinzial- 
<lb/>ausschüsse etc. bei Berathung der einzelnen
<lb/>Rechtsfälle über die tatsächlichen und recht- 
<lb/>lichen Fragen aufzuklären, und jede dem Rechte
<lb/>widersprechende Entscheidung abzuwenden. Die
<lb/>Erfahrung wird lehren, ob diese Träger des
<lb/>unentgeltlichen Ehrenamts ihrer Aufgabe ge- 
<lb/>wachsen, und durch Kenntnisse, Tüchtigkeit,
<lb/>Gemeinsinn so ausgezeichnet sind, dass sie
<lb/>nicht blos als Nullen und Strohmänner figuriren,
<lb/>vielmehr den Berufsbeamten ebenbürtig zur Seite
<lb/>sitzen. Erst nach diesen Erfahrungen wird sich
<lb/>die Gesetzgebung die Frage vorlegen, ob die
<lb/>Selbstverwaltungsorgane von dem Rathe besol- 
<lb/>deter Beamten einancipirt werden können. Die
<lb/>Verwaltungsgerichtsbarkeit, wenn schon dersel- 
<lb/>ben ein selbstständiger Charakter einzuräumen
<lb/>ist, kann jedoch von dem durch die Natur des
<lb/>öffentlichen Rechts bestimmten Gesammtgebiete
<lb/>der Verwaltung im weiteren Sinne nicht voll- 
<lb/>ständig ausscheiden. Darum sind und bleiben
<lb/>die Verwaltungsgerichte erster und zweiter
<lb/>Instanz ein administratives Institut. Das Princip
<lb/>der Inamovibilität, welches als Garantie der
<lb/>Selbstständigkeit der Richter und einer unpar- 
<lb/>teiischen von den Einflüssen der vollziehenden
<lb/>Gewalt unabhängigen Ci vilrechtspflege ver- 
<lb/>langt wird, ist für die mit Organen der Selbst- 
<lb/>verwaltung ganz oder theilweise besetzten Ver- 
<lb/>waltungsgerichte nicht anwendbar. Darum ha- 
<lb/>ben wir oben nur für die Cassationsinstanz,
<lb/>wobei lediglich die Rechtsfrage in Betracht
<lb/>kommt, und in welcher ausschliesslich Berufs- 
<lb/>beamte entscheiden, die Garantie der Selbstän- 
<lb/>digkeit, wie bei der Justiz, gefordert.

<lb/>Zu 2. Es erscheint uns völlig unzweifel- 
<lb/>haft, dass für Verwaltungsstreitigkeiten der ci-
<lb/>vilprocessualische Grundsatz nicht zur strengen
<lb/>Anwendung kommen kann, wonach der Richter
<lb/>nicht befugt ist, über die Anträge der Parteien hin-
<lb/>anszugehcn, und ihr etwas zuzuerkennen, warum
<lb/>die Partei nicht gebeten hat. Für ein Verfah- 
<lb/>ren, das wesentlich von dem öffentlichen Inter- 
<lb/>esse beherrscht wird, muss die Verhandlungs- 
<lb/>maxime ausgeschlossen bleiben. Der Verwal- 
<lb/>tungsrichter wird z. B. keinen Anstand nehmen,
<lb/>dem Beschwerdeführer eine höhere Summe, als
<lb/>beantragt ist, zuzusprechen, wenn es sich um
<lb/>die Veranlagung von Steuern handelt, und erst
<lb/>aus der contradictorischen Verhandlung oder
<lb/>Beweisaufnahme sich ergibt, dass der Beschwer- 
<lb/>deführer mit noch einem geringem Betrag ein- 
<lb/>zuschätzen ist, als er im Beschwerdewege be- 
<lb/>antragt hat; denn gewiss liegt es im öffentli- 
<lb/>chen Interesse, dass der Staat bei Ausübung des
<lb/>hoheitlichen Besteuerungsrechts sich nicht auf
</p>
                  <p>

                     <lb/>Kosten der Steuerpflichten bereichert. Diesem
<lb/>Beispiele könnten noch andere angereiht werden.

<lb/>Wir verweisen auf die treffenden Ausfüh- 
<lb/>rungen des Prof. Bluntschli in der Kritischen
<lb/>Vierteljahresschrift Bd. 6. 8.285 ff. über Verwal- 
<lb/>tungsrecht und Verwaltungsrechtspflege. Hier
<lb/>ist unter Anderem gesagt:

<lb/>„Im Civilprocess ist Gleichheit der Partei-
<lb/>Stellung entschiedene und durchgreifende
<lb/>„Regel, bei Streitigkeiten über Verwaltungs- 
<lb/>weg tritt sehr oft der Vertreter der all- 
<lb/>gemeinen öffentlichen Interessen
<lb/>„beziehungsweise des Staats gegenüber dem
<lb/>„Verfechter eines Sonderinteresses und einer
<lb/>„Sonderstellung in hervorragender Weise her- 
<lb/>vor, so dass dadurch die allerdings zu be- 
<lb/>achtende formelle Gegenüberstellung der bei-
<lb/>„den Parteien und die relative Gleichheit, die
<lb/>„damit gegeben ist, erhebliche Modifieationen
<lb/>„erleidet, wie wir dieselbe im Civilprocess
<lb/>„nicht kennen."

<lb/>Denselben Gedanken drückt der berühmte
<lb/>französische Staatsrechtslehrer Vivien in der von
<lb/>Bluntschli loc. cit. allegirten Stelle aus. Der- 
<lb/>selbe äussert treffend in seinen etudes admini- 
<lb/>stratives :

<lb/>„die Verwaltungsstreitigkeiten ertragen wohl
<lb/>„eine geregelte richterliche Behandlung, aber
<lb/>„sie sind von der Art, dass sie nicht dem- 
<lb/>selben Gericht zugewiesen werden können,
<lb/>„wie (Zivilsachen. In den gewöhnlichen Pro- 
<lb/>zessen über Privatrecht stehen die Parteien
<lb/>„mit denselben Rechtstiteln und Processvor-
<lb/>„theilen sich gleichmässig gegenüber, und die
<lb/>„Wage des Richters hält das vollkommene
<lb/>„Gleichgewicht zwischen ihnen. In den Ver-
<lb/>„waltungsstreitigkeiten dagegen erfordert das
<lb/>„öffentliche Interesse eine gewisse wohlwol- 
<lb/>lende Berücksichtigung, welche zwar das
<lb/>„Recht nicht missachtet oder verletzt, aber
<lb/>„seine Anwendung und die Art seiner Hand- 
<lb/>habung modificirt."

<lb/>Wir finden es daher völlig gerechtfertigt,
<lb/>wenn sowohl die französische als die Badensche
<lb/>Gesetzgebung bei dem Verfahren in Verwal- 
<lb/>tungsstreitsachen das Officialprincip zur Geltung
<lb/>gebracht hat.

<lb/>Ad 3. Die Zuziehung eines Vertreters der
<lb/>öffentlichen Interessen für die Cassationsinstanz
<lb/>haben wir bereits oben besprochen. Für die
<lb/>erste Instanz einer solchen besondere Vertreter
<lb/>zu bestellen, erscheint kein Bedürfniss. Viel- 
<lb/>mehr kann der Staatsbeamte, welcher in den
<lb/>Selbstverwaltungskörpern den Vorsitz führt, die
<lb/>Wahrung der öffentlichen Interessen übernehmen.

<lb/>Für die bei den Provincialbehörden anhängigen
<lb/>Recursentscheidungen kann dagegen einem Mit- 
<lb/>glied dieser Collegio die Function des ministere
<lb/>public übertragen werden. Diese Einrichtung
<lb/>erfüllt den Zweck, und dient zur Vereinfachung
<lb/>des Behördenorganismus, sowie zur Ersparung
<lb/>von Kosten.
</p>

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                      n="235"
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                  <p>

                     <lb/>VII. Verwaltungsrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>235
</p>
                  <p>

                     <lb/>A d. 4. Diese Frage berührt die Abgränzung
<lb/>der Competenz zwischen der activen (reinen)
<lb/>Verwaltung und der Verwaltungsrechtspflege.
<lb/>Es ist dies der schwierigste Punkt auf dem vor- 
<lb/>liegenden Gebiet der Legislation, da der Gegen- 
<lb/>stand sowohl der Wissenschaft, als der legisla- 
<lb/>tiven Praxis verhältnissmässig noch fremd und
<lb/>neu ist. Wir sehen hier die Ansichten in zwei
<lb/>feindliche Lager gespalten. Nach der einen
<lb/>freieren Ansicht findet der Gegensatz zwischen
<lb/>Verwaltung und Rechtspflege seinen entsprechen- 
<lb/>den Ausdruck darin, das jede Entscheidung über
<lb/>Rechtsfragen einen Gegenstand der Rechts- 
<lb/>pflege bilde, während die Entscheidung über
<lb/>Fragen der äussern und inneren Politik —
<lb/>im weitesten Sinne des Worts — dem Bereich
<lb/>der Regierung und Verwaltung angehöre. Setze
<lb/>man den Wirkungskreis der Privat- und Straf- 
<lb/>rechtspflege als einen feststehenden voraus, so
<lb/>fielen alle andern dahin nicht gehörigen Rechts- 
<lb/>entscheidungen in das Ressort der Verwal- 
<lb/>tungsrechtspflege. So weit gesetzlich das
<lb/>freie Ermessen der Verwaltung reiche, könne
<lb/>zwar durch ihre Massregeln kein Recht verletzt,
<lb/>mithin auch kein Rechtsschutz gegen diese Mass- 
<lb/>regeln gewährt werden. An der Grenze des
<lb/>administrativen Ermessens aber beginne das
<lb/>Recht und das Bedürfniss einer unparteiischen
<lb/>gleichmässigen Rechtsprechung.

<lb/>Es ist dies also die bekannte Pfeiffer’sche
<lb/>Theorie, über die Begrenzung der Justiz und
<lb/>Verwaltung, von welcher auch der Brater’sche
<lb/>Ausschussbericht der Bayerischen Abgeorden-
<lb/>kammer vom 12. April 1869 über den Gesetz- 
<lb/>entwurf „betreffend die Verwaltungsgerichtsbar- 
<lb/>keit" beherrscht ist.

<lb/>Eine abweichende Auffassung haben Stahl,
<lb/>Bluntschli und v. Gerber, welche Professor E.
<lb/>Meier in der Encyclopädie der Rechtswissen- 
<lb/>schaft. Leipzig 1870. Th. I. S. 703 dahin zusam- 
<lb/>menstellt:

<lb/>dass zwar in Strafsachen, und in reinen Pri- 
<lb/>vatstreitigkeiten die Herrschaft des absoluten
<lb/>Rechts, ohne Rücksicht auf die Zweckmässig- 
<lb/>keit und das öffentliche Wohl nach dem Grund- 
<lb/>sätze: „fiat justitia, pereat mundus" zur
<lb/>Geltung gebracht werden müsse, dass dage- 
<lb/>gen in den mit öffentlichen Zuständen in Ver- 
<lb/>bindung stehenden Rechtsverhältnissen nach
<lb/>relativen Grundsätzen, die gleichzeitig dem
<lb/>öffentlichen Wohle genügten, zu verfahren sei,
<lb/>dass im Zweifel sogar das allgemeine Inter- 
<lb/>esse dominire (Laferriere und die meisten
<lb/>Franzosen), da der Staat nicht blos Rechts- 
<lb/>staat, sondern auch Culturstaat sei.

<lb/>Es ist jedoch auch von anderer Seite (Regels- 
<lb/>berger krit. Uebersch. Bd. 4. 8.52ff. Jahrg. 1862)
<lb/>darauf hingewiesen, dass die Verwaltung in ih- 
<lb/>rer rechtsprechenden Thätigkeit das Gesetz eben- 
<lb/>so unbedingt anzuwenden habe, wie die Ge- 
<lb/>richte, und dass der bekannte Stahl’sche Satz
<lb/>(Staatslehre Aufl. HI. de 1856. S. 609): für die
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gerichte sei das Gericht Zweck, für die Ver- 
<lb/>waltung Schranke, lediglich auf die freie dis—
<lb/>cretionaire Thätigkeit zu beziehen sei.

<lb/>Gleichwohl geht Stahl (loc. cit. 8. 616) an- 
<lb/>scheinend in Lebereinstimmung mit v. Gerber *)
<lb/>von dem unseres Erachtens richtigen Grundge- 
<lb/>danken aus, dass die Zuständigkeit der Gerichte
<lb/>und Behörden nicht nach der blossen Natur des
<lb/>verfolgten Anspruchs, ob er an sich betrachtet
<lb/>ein erworbenes Recht ist, auf bestimmten Ge- 
<lb/>setzen beruht, sondern zugleich nach der Na- 
<lb/>tur des Verhältnisses, des Lebens-Gebietes,
<lb/>welchem er angehört oder für welches er in
<lb/>Frage kommt, ob es ein privatrechtliches be- 
<lb/>ziehentlich ein fiscalisches oder aber ein öffent- 
<lb/>lich rechtliches oder ein hoheitliches Ver-
<lb/>hältniss ist, welches den Gegenstand des Strei- 
<lb/>tes bildet. Dies führt uns dahin, dass es un- 
<lb/>möglich ist, namentlich bei dem umfangreichen
<lb/>und in den verschiedenen Ländern zu verschie- 
<lb/>denen Gebiete des öffentlichen Rechts, einen
<lb/>theoretischen einheitlichen Satz mit erschöpfen- 
<lb/>der Vollständigkeit zu gewinnen, worin die hier
<lb/>ventilirte Competenzfrage ihre Lösung findet.
<lb/>Vielmehr muss für die einzelnen Angelegen- 
<lb/>heiten die , Prüfung massgebend sein, ob und in
<lb/>welchem Grade bei der Entscheidung die recht- 
<lb/>lichen Erwägungen, oder Rücksichten der Poli- 
<lb/>tik und des praktischen Lebens im Sinne der
<lb/>bezüglichen Gesetze zu prävaliren haben. Da,
<lb/>wo die erstem Erwägungen als prävalirend sich
<lb/>darstellen, scheint es geboten, einen Gegenstand
<lb/>der Verwaltungsgerichtsbarkeit anzuerken- 
<lb/>nen. Für die zweite Alternative muss jedoch
<lb/>die Competenz der activen Verwaltung Vorbe- 
<lb/>halten bleiben, indem jede Schwächung dersel- 
<lb/>ben, jede Beeinträchtigung der ihr auch künftig
<lb/>verbleibenden Selbstständigkeit ausgeschlossen
<lb/>bleibt.

<lb/>Escher in seiner praktischen Politik Bd. II.
<lb/>8. 110 (Leipzig 1864) macht die treffende Be- 
<lb/>merkung :

<lb/>„Die Theoretiker, vielleicht auch praktische
<lb/>„Käuze, welche die Polizei in die Unmöglich-
<lb/>„keit versetzen möchten zu handeln, haben
<lb/>„als wesentliche Garantien gewisse minutiöse
<lb/>„Förmlichkeiten verlangt, welche in den mei- 
<lb/>sten Fällen, wo die Polizei rasch einschrei-
<lb/>„ten muss, nicht ausführbar sind."

<lb/>Zu solchen unpraktischen Vorschriften wür- 
<lb/>den wir es z. B. zählen, wenn man gegen po- 
<lb/>lizeiliche Verfügungen in Press- und Vereins-
<lb/>Sachen wegen angeblicher Rechtsverletzung den
<lb/>Rechtsweg an den Verwaltungsgerichtshof er- 
<lb/>öffnen wollte, wie dies von hervorragenden
<lb/>Rednern der Bayerischen Abgeordnetenkammer
<lb/>verlangt wurde.

<lb/>Nach dem Bayerischen Pressedict, überein- 
<lb/>stimmend mit der Pressgesetzgebung anderer
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Grundzüge des deutschen Staatsrechts. Aufl. II.
<lb/>8.176. (Leipzig 1869).
</p>

                  <pb facs="2084706_13+1870_0240.tif"
                      n="236"
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                  <p>

                     <lb/>236
</p>
                  <p>

                     <lb/>VH. Verwaltungsrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Staaten, verliert jede an sich geselzmässige Be- 
<lb/>schlagnahme diese Eigenschaft, wenn nicht bin- 
<lb/>nen 8 Tagen die Einleitung der gerichtlichen
<lb/>Untersuchung erfolgt. Aehnliche Vorschriften
<lb/>existiren für das Vereinsrecht. Bei jeder Art
<lb/>der Einrichtung der Verwaltüngstribunale wäre
<lb/>es aber undenkbar, dass dieselben in so kurzer
<lb/>Zeit über die Beschwerden wegen Beschlag- 
<lb/>nahme eines Presserzeugnisses oder Schliessung
<lb/>des Vereins eine Entscheidung zu treffen im
<lb/>Stande sind. Die Competenzbestimmungen des
<lb/>Verwaltungsgerichtshofs würden also in solchen
<lb/>Fällen kaum eine praktische Bedeutung gewinnen.

<lb/>Bei Ausübung der Vereins- und Presspolizei
<lb/>muss die Staatsverwaltung eine gewisse Macht
<lb/>haben, um ihre Autorität und Beaufsichtigung
<lb/>mit Nachdruck zu handhaben, und im entschei- 
<lb/>denden Augenblicke handeln zu können. „Freies
<lb/>Durchgreifen im richtigen Augenblick ist das
<lb/>Wesen der Polizei." (F. Böhmer). Wird die
<lb/>Ausübung derselben an verwickelte Processfor-
<lb/>men gebunden, so entsteht die Gefahr, dass ihre
<lb/>Macht unwirksam oder die Ausübung derselben
<lb/>schwerfällig werde. Beides steht im Wider- 
<lb/>spruch mit der ganzen Aufgabe der Polizei. Sie
<lb/>ist in ganz besonderem Sinne Gewalt. Wo ein
<lb/>öffentliches Bedürfniss sich mit Macht regt, da
<lb/>muss sie bei der Hand sein und von sich aus
<lb/>helfen (Bluntschli). Die Polizei ist das reichste
<lb/>Gebiet der Staatsverwaltung; was Ziel und In- 
<lb/>teresse des menschlichen Daseins ist, gehört ihr
<lb/>an, und ist vorzugsweise ihr positives Streben
<lb/>(Stahl). Sie gleicht einer Schlingpflanze, sie
<lb/>umrankt alle Theile der Staatsverfassung, alle
<lb/>Zweige der Staatsverwaltung (K. 8. Zachariä).
<lb/>Beschwerden in Polizeisachen werden daher
<lb/>nur ausnahmsweise dem Bessert der Verwal- 
<lb/>tungsgerichte überwiesen werden können. Die
<lb/>Vermuthung hierbei ist nicht für das admini- 
<lb/>strati v-conten tiöse, sondern für das ad- 
<lb/>ministrative Verfahren. Ausscheiden müssen
<lb/>natürlich auch solche Angelegenheiten, die den
<lb/>Civilgerichten zu überweisen sind. Welche da- 
<lb/>hin gehören, ist eine kritische, vielfach bestrittene
<lb/>Frage. Die Polizei, welche täglich mit den Pri- 
<lb/>vatinteressen der Einzelnen in Berührung tritt,
<lb/>wird auch täglich in Gefahr kommen, diese In- 
<lb/>teressen zu verletzen, und überall, wo dies ge- 
<lb/>schieht, wird auch die Neigung vorhanden sein,
<lb/>vor dem Richter gegen derartige Eingriffe Schutz
<lb/>zu suchen. Mehr als irgendwo wird es aber
<lb/>deshalb gerade hier darauf ankommen, die rich- 
<lb/>tigen Principien festzustellen, nach denen die
<lb/>Grenzen zwischen Justiz und Verwaltung zu
<lb/>ziehen sind, um einerseits willkürliche Eingriffe
<lb/>nach Möglichkeit zu verhindern, andererseits aber
<lb/>die Unabhängigkeit der Verwaltung intact zu
<lb/>erhalten. Bei der Schwierigkeit der Competenz-
<lb/>begrenzung bleibt nur eine positive Festsetzung
<lb/>übrig, deren Motive theils aus rechtlichen theils
<lb/>aus politischen Interessen Messen. Die deut- 
<lb/>schen Gesetzbücher stellen den „Schutz des in- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>dividuellen Rechts" als Hauptgrundsatz an
<lb/>die Spitze, um das Verhältnis der Justiz und
<lb/>Verwaltung zu bestimmen. Jede privatrechtliche
<lb/>Enclave in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis
<lb/>wird benutzt, um die Competenz der Gerichte ein- 
<lb/>zuschieben *). Ausgehend von diesem Grundge- 
<lb/>danken enthält der Preussische, leider nicht zur
<lb/>Berathung gekommene Entwurf v. 13. März 1861
<lb/>„über die Zulässigkeit des Rechtswegs in Be- 
<lb/>ziehung auf polizeiliche Verfügungen" muster- 
<lb/>gültige Bestimmungen. Hier ist anerkannt, dass
<lb/>der Rechtsweg gegen polizeiliche Verfügungen
<lb/>jedem freistehen müsse, der dadurch in seinen
<lb/>Privatrechten (d. i. in den der individuellen Rechts- 
<lb/>sphäre zugehörigen Rechten) sich für verletzt
<lb/>hält, und behauptet, dass die Verfügung den
<lb/>Gesetzen oder den kraft gesetzlicher Ermächti- 
<lb/>gung erlassenen Polizeiverordnungen widerstreite,
<lb/>oder dass er auf Grund eines scheinbaren Rechts- 
<lb/>titels von der ihm auferlegten Verpflichtung frei
<lb/>sei. Da es nun aber ein unbestrittener Grund- 
<lb/>satz ist, dass, wenn ein Slaatsangehöriger die
<lb/>Anwendung eines Hoheitsrechts auf seine Per- 
<lb/>son oder seine Sache bestreitet, d. h. unter
<lb/>Berufung auf die allgemeine bürgerliche Freiheit
<lb/>oder die Grundsätze vom freien Eigenthum ein- 
<lb/>fach negirt, die Entscheidung der Verwal- 
<lb/>tungsbehörde gebühre, so ist in einem solchen
<lb/>Falle eine Klage lediglich über die Entschädi- 
<lb/>gung zulässig.

<lb/>Ferner regelt der Entwurf die Ausführung
<lb/>polizeilicher Verfügungen durch Dritte auf Ko- 
<lb/>sten des Verpflichteten, und lässt gegen die
<lb/>Festsetzung des Betrags der Kosten nur die
<lb/>Beschwerde im administrativen Wege zu.

<lb/>Endlich enthält der Entwurf Bestimmungen
<lb/>über den zu gewährenden Rechtsschutz gegen
<lb/>Zwangsbefehle, wodurch im administrativen Exe-
<lb/>cutionswege eine Geldbusse festgesetzt wird.
<lb/>Gegen einen derartigen Zwangsbefehl kann bei
<lb/>dem Polizeirichter in gleicher Weise Schutz ge- 
<lb/>sucht werden, wie dies bei Uebertretungen all- 
<lb/>gemeiner Polizeiverordnungen der Fall ist. Der
<lb/>Richter hat dann zwar weder die Notwendig- 
<lb/>keit oder Zweckmässigkeit der Verfügung, noch
<lb/>die in das gleiche Gebiet fallenden Criterien über
<lb/>Art und Mass des Executionsmittels, sofern das- 
<lb/>selbe sich in den gesetzlichen Grenzen bewegt,
<lb/>wohl aber im Uebrigen die Behauptung zu prü- 
<lb/>fen, dass die polizeiliche Festsetzung den Ge- 
<lb/>setzen, oder den kraft gesetzlicher Ermächti- 
<lb/>gung erlassenen Polizeiverordnungen widerstreite,
<lb/>oder dass sie formell ungültig erlassen sei, oder
<lb/>endlich, dass der Betheiligte der Hauptverfügung
<lb/>nicht zuwider gehandelt habe.

<lb/>Wir können es darum nicht billigen, wenn
<lb/>nach dem Badischen Gesetz (cf. Weizel, loc. cit.
<lb/>S. 198) das Erkenntniss des Verwaltungsge- 
<lb/>richtshofs sich über die Nothwendigkeit und
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) cf. Gneist. Verwaltung, Justiz, Rechtsweg.
<lb/>Berlin 1869. S. 161.
</p>

                  <pb facs="2084706_13+1870_0241.tif"
                      n="237"
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                  <p>

                     <lb/>VEL Y erwaltungsreeht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>237
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zweckmässigkeit der angeordneten Nass- 
<lb/>regeln , und über das Nass der durch diesel- 
<lb/>ben entstandenen Kosten auszusprechen hat.
<lb/>Hier ist die Entscheidung nach freiem Ermessen
<lb/>zu treffen, welches recht eigentlich in das Be- 
<lb/>reich der reinen Verwaltung gehört; denn der
<lb/>Verwaltungsgerichtshof soll nur zum Schutz ver- 
<lb/>letzter Rechte handeln.

<lb/>Unter Anwendung der in dem Preussischen
<lb/>Entwurf enthaltenen Normen, kann man wenig- 
<lb/>stens klar darüber sein, welche Angelegenhei- 
<lb/>ten im Polizeiressort nicht zum Wirkungskreise
<lb/>der Verwaltungsjuslizorgane gehören. Zu weit
<lb/>geht u. E. Bluntschli, wenn er (Krit. Vierlelj.-
<lb/>8ehr. Bd. 6. 8. 283) ausführt: bei polizeilichen
<lb/>Verfügungen sei das öffentliche Interesse so
<lb/>entschieden vorherrschend, dass man im Allge- 
<lb/>meinen nicht geneigt sei, irgend Jemandem ein
<lb/>relativ - selbstständiges Sonderrecht
<lb/>zuzugestehen, und über dasselbe in Gerichtsform
<lb/>verhandeln lassen. Es gibt vielmehr allerdings
<lb/>Verfügungen in Polizeisachen, die eine Be- 
<lb/>schwerde an die Verwaltungstribunale ertragen
<lb/>können, ohne dass die active Verwaltung in ih- 
<lb/>rer Autorität gelähmt oder gestört wird. Wo
<lb/>die Wissenschaft ihre Bedenken erhebt, da greift
<lb/>die Gesetzgebung und Praxis mit Macht durch.
<lb/>So haben wir denn sogar in neuester Zeit ein
<lb/>gemeines norddeutsches Gesetz, welches in sei- 
<lb/>ner Ausführung auch für Polizeisachen zur Er- 
<lb/>richtung von Verwaltungsgerichtshöfen führen
<lb/>muss. Es ist dies die Gewerbeordnung vom
<lb/>21. Juni 1869. Hier sind zwar die Einwendun- 
<lb/>gen, welche auf besonderen privatrechtli- 
<lb/>chen Titeln beruhen, zur richterlichen Entschei- 
<lb/>dung verwiesen, für gewisse Gewerbepolizei- 
<lb/>liche Angelegenheiten aber ist von der Admi- 
<lb/>nistrativbehörde ein mündliches und öffentliches
<lb/>Verfahren mit contradictorischer Verhandlung
<lb/>angeordnet (§§. 20. 21. 24. 40. 54).

<lb/>Die andern Gebiete, ausser den Polizeisachen,
<lb/>hier einzeln durchzugehen, führt uns zu weit.
<lb/>Nur vier in der Praxis sehr häufig vorkom- 
<lb/>mende Angelegenheiten erlauben wir uns noch
<lb/>zu berühren, nämlich die Beschwerden in Steuer-
<lb/>und Gemeindesachen, über die Frage: ob ein
<lb/>Weg für einen öffentlichen anzusprechen, end- 
<lb/>lich auch noch die Expropriationssachen. „Der
<lb/>Staat legt die Steuern auf nicht als ein Privat- 
<lb/>gläubiger, sondern indem er seine rein staat- 
<lb/>liche Hoheit über die Privaten ausübt" (Bluntschli).
<lb/>Handelt es sich also um die Bezahlung von
<lb/>Steuern, so ist dies an sich ein Öffentlich-recht- 
<lb/>licher Gegenstand, wobei ein Privatrechtsver-
<lb/>hältniss concurrirt. Ist aber nur die Erstat- 
<lb/>tung angeblich indebite bezahlter Steuern in
<lb/>Frage, so verwandelt sich der Rechtsstreit ge- 
<lb/>gen die Administration in einen fiscalischen Pro-
<lb/>cess, und es ist kein Grund mehr vorhanden,
<lb/>den gewöhnlichen Rechtsweg auszuschliessen.
<lb/>Vielmehr wird durch die Gewährung der Rück- 
<lb/>forderungsklage wegen bestrittener Gesetzmäs- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>sigkeit der Steuer ein Postulat des Rechtsstaa- 
<lb/>tes erfüllt. Wir können es darum nicht billigen,
<lb/>wenn das Preussische Gesetz über Erweiterung
<lb/>Rechtswegs die condictio indebiti nur gestattet,
<lb/>wenn behauptet wird, dass die Steuerforderung
<lb/>schon früher getilgt oder verjährt sei. Diese Be- 
<lb/>schränkung des Rechtswegs wird zwar dadurch
<lb/>motivirt, dass von der pünktlichen Beitreibung
<lb/>der Steuern die Erfüllung des Etats, der ganze
<lb/>Finanzbetrieb, ja die Erhaltung des Staatswesens
<lb/>abhängig sei. Dieser Grund ist jedoch u. E.
<lb/>nicht stichhaltig. Die Competenz der Civilge-
<lb/>richte kann überall eintreten, wenn die bloss
<lb/>privatrechtliche Festsetzung der wechselseitigen
<lb/>Befugnisse der Betheiligten den für das öffent- 
<lb/>liche Interesse nothwendigen Erfolg nicht ver- 
<lb/>eitelt. Dieses öffentliche Interesse wird aber
<lb/>durch die im Verwaltungswege, nöthigenfalls
<lb/>durch Executiqn, beizutreibende Steuer gewahrt.

<lb/>Die Frage ferner, ob ein Weg, von dem es
<lb/>streitig ist, ob er ein öffentlicher oder ein Pri- 
<lb/>vatweg sei, für den öffentlichen Verkehr in An- 
<lb/>spruch zu nehmen ist? muss der activen Ver- 
<lb/>waltung Vorbehalten bleiben; denn es kommen
<lb/>eben hierbei lediglich die Interessen des öffent- 
<lb/>lichen Verkehrs in Betracht. Wir können uns
<lb/>deshalb nicht damit einverstanden erklären, wenn
<lb/>der Bayerische Entwurf „die Verwaltungsge- 
<lb/>richtsbarkeit betreffend" die Entscheidung der
<lb/>Frage über die öffentliche Eigenschaft eines
<lb/>Wegs den Verwaltungsgerichten überträgt.

<lb/>Der dritte Punkt betrifft die Beschwerden in
<lb/>Aufsichtssachen über die Gemeinden. Nach un- 
<lb/>serem Dafürhalten geht der Ausschussbericht des
<lb/>bayerischen Abgeordnetenhauses zu weit in sei- 
<lb/>nem Verlangen, die Beschwerden darüber, dass
<lb/>die gesetzlichen Grenzen des Auf- 
<lb/>sichtsrechts über die Gemeinden über- 
<lb/>schritten seien, durch die Verwaltungsgerichte
<lb/>entscheiden zu lassen.

<lb/>Es widerspricht dem Wesen dieses Hoheits- 
<lb/>rechts, wenn die Staatsbehörde rücksichtlich der
<lb/>Ausübung desselben der Judicatur irgend eines
<lb/>Gerichtshofs sich unterwerfen soll.

<lb/>Es wird zwar zur Verteidigung der ent- 
<lb/>gegengesetzten Ansicht geltend gemacht, dass
<lb/>die freie Thätigkeit der Aufsichtsbehörden in- 
<lb/>nerhalb ihrer Sphäre unverkümmert bleibe. Sei
<lb/>die Beschwerde dahin gerichtet, dass von dem
<lb/>Aufsichtsrecht der Verwaltungsbehörden inner- 
<lb/>halb seiner gesetzlichen Grenzen ein unbilli- 
<lb/>ger oder unzweckmässiger Gebrauch ge- 
<lb/>macht, ohne vernünftigen Grund die gesetzlich
<lb/>erforderliche Zustimmung zu einem Gemeinde- 
<lb/>beschluss versagt worden, so könne für solche
<lb/>Fragen der Verwaltungspolitik die Zuständigkeit
<lb/>des Gerichtshofs nicht in Anspruch genommen
<lb/>werden. Nur wenn und so weit über Recht
<lb/>oder Unrecht auf dem Verwaltungsgebiete
<lb/>Streit sich erhebe, solle dem Gerichtshöfe die
<lb/>Entscheidung zustehen.

<lb/>Bei allen Unterscheidungen zwischen Gesetz
</p>

                  <pb facs="2084706_13+1870_0242.tif"
                      n="238"
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                  <p>

                     <lb/>238
</p>
                  <p>

                     <lb/>YII. Verwaltungsrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>und Verwaltungsnorm, Gericht und Administra- 
<lb/>tion wird es aber auch auf dem vorliegenden
<lb/>Gebiete nicht möglich sein, die Grenzen überall
<lb/>haarscharf festzustellen. Eine Reihe von Ange- 
<lb/>legenheiten werden zugleich einen rechtlichen
<lb/>und administrativen Charakter haben. Fragen
<lb/>der Rechtmässigkeit und Zweckmässigkeit sind
<lb/>dabei zugleich zu erwägen. Die staatliche Auf- 
<lb/>sichtsgewalt über die Commune hat hervorra- 
<lb/>gend einen politischen Charakter. Es muss also
<lb/>in Collisionsfällen hier der oben ausgesprochene
<lb/>Grundsatz zur Geltung kommen, dass da, wo die
<lb/>rechtlichen Gesichtspunkte hinter Erwägungen
<lb/>zurücktreten, welche dem Ermessen der Ver- 
<lb/>waltung anheimgestellt sind, die Competenz der
<lb/>activen Verwaltung eintritt. Die Regierungsge- 
<lb/>walt als solche darf niemals von der Verwal- 
<lb/>tungsrechtspflege vor ihr Forum gezogen und in
<lb/>einen Streit mit den Regierten verwickelt werden.
<lb/>Vielmehr ist es einer der obersten Grundsätze
<lb/>für die Organisation der besondern Verwaltungs- 
<lb/>tribunale, dass die Gleichheit zwischen den ver- 
<lb/>schiedenen Zweigen der Staatsgewalt und ihren
<lb/>Trägern aufrecht erhalten wird. In der That
<lb/>würden die Verwaltungsgerichte zu Hofmeistern
<lb/>und Herren der Verwaltung gemacht, wenn man
<lb/>die Entscheidung über die Grenzen des vorer- 
<lb/>wähnten Aufsichtsrechts ihnen übertragen wolllte.
<lb/>Die Schwächung der Autorität der Regierung in
<lb/>ihrem eigensten Gebiete wäre unvermeidlich.
<lb/>„Mit der Macht über die Regierungsrechte
<lb/>„zu entscheiden wäre die Regierung selbst
<lb/>„übertragen.“ (Dahlmann).

<lb/>Hiernach können die streitigen Fragen über
<lb/>die Grenzen des staatlichen Aufsichtsrechts über
<lb/>die Gemeinden u. E. nur im Beschwerdewege des
<lb/>Verwaltungsressorts ihre Erledigung finden.

<lb/>Unseren Gegnern aber, die eine Verwaltungs- 
<lb/>willkür, eine missbräuchliche Verwandlung der
<lb/>Aufsichtsgewalt in Bevormundung befürch- 
<lb/>ten, diene zur Beruhigung:
<lb/>dass das nach der anderen Strömung zur Herr- 
<lb/>schaft gelangende System der Decentralisation
<lb/>und Selbstverwaltung unwillkürlich dahin füh- 
<lb/>ren muss, das Oberaufsichtsrecht des Staats
<lb/>auf das zur Wahrnehmung der Staatsinteres- 
<lb/>sen unentbehrliche Maass einzuschränken, durch
<lb/>gesetzliche Regeln und Einrichtungen zu fixi-
<lb/>ren, und Collisionsfälle zu beseitigen.

<lb/>Auch die Expropriationssachen dürften grund- 
<lb/>sätzlich von der Competenz der Verwaltungsge- 
<lb/>richte nicht auszuschliessen sein. Als normales
<lb/>Recht setzen wir hierbei voraus, dass die Fest- 
<lb/>stellung des in Anspruch zu nehmenden Expro- 
<lb/>priationsobjects Sache der Verwaltungsbehörde sei,
<lb/>und dass eine Mitwirkung der Civilgerichte nur
<lb/>bei der definitiven Feststellung der Ent- 
<lb/>schädigung einzutreten habe.

<lb/>Das Expropriationsrecht hat allerdings einen
<lb/>überwiegend staatsrechtlichen Charakter. Bei
<lb/>Feststellung der zu expropriirenden Objecte han- 
<lb/>delt es sich lediglich um die Beurtheilung der
</p>
                  <p>

                     <lb/>Nolhwendigkeit und Zweckmässigkeit des Unter- 
<lb/>nehmens, also um Gegenstände, welche grund- 
<lb/>sätzlich nicht zur Cognition der Gerichte gehö- 
<lb/>ren. Dieser Umstand könnte dafür sprechen, die
<lb/>Expropriationsangelegenheiten auch ferner dem
<lb/>Ressort der reinen (activen) Verwaltung zu über- 
<lb/>lassen. Auf der andern Seite ist jedoch zu er- 
<lb/>wägen, dass die moderne Wissenschaft und Le- 
<lb/>gislation den Unternehmer, selbst wenn es
<lb/>der Staat ist, als Partei dem Expropriaten ge- 
<lb/>genüberstellt. Von diesem Gesichtspunkte aus
<lb/>betrachtet wird der entscheidenden Behörde
<lb/>schon in erster Inslanz eine richterliche
<lb/>Function übertragen, und ist nicht zu verken- 
<lb/>nen, dass durch die Competenz der Verwaltungs-
<lb/>gerichle der missbräuchlichen Anwendung des
<lb/>so tief in die Privatrechtssphäre eingreifenden
<lb/>Expropriationsrechts sicherer vorgebeugt wird.

<lb/>Unseres Erachtens ist daher der Bayerische
<lb/>Entwurf „betreffend die Verwaltungsgerichtsbar- 
<lb/>keil“ ganz correct verfahren, wenn er die
<lb/>Zwangsabtretung von Grundeigenthum oder die
<lb/>Belastung desselben mit Dienstbarkeiten unter
<lb/>den Angelegenheiten aufzählt, welche Gegen- 
<lb/>stand der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind. Auch
<lb/>die Gesetzgebung des Grossherzogthums Hes- 
<lb/>sen zählt die Abtretung des Privateigenthums
<lb/>zu öffentlichen Zwecken zu denjenigen „streiti- 
<lb/>gen Administrativsachen“, die von dem „Ad- 
<lb/>ministration sgerichtshof“ zu Darmsladt
<lb/>zu entscheiden sind *).

<lb/>Die Ausführung der Unternehmungen berührt
<lb/>jedoch häufig grössere Bezirke, auch ist für die
<lb/>Ausführung des Plans eine einheitliche Hand- 
<lb/>habung erforderlich. Darum erscheint es ange- 
<lb/>messen, die erste Instanz den Bezirksregierun- 
<lb/>gen zu übertragen, wobei das entscheidende
<lb/>Collegium ebenso wie die oben vorgeschlagene
<lb/>regelmässige Recursinstanz, theilweise aus den
<lb/>Organen der Selbstverwaltung mit gebildet wer- 
<lb/>den kann. Schwierig ist es aber, die Recurs- 
<lb/>instanz für die Expropriationssachen zu orga-
<lb/>nisiren. Der neueste Preussische Entwurf, wel- 
<lb/>cher bereits von dem Herrenhause angenommen
<lb/>ist, überträgt die Recursentscheidung, wie schon
<lb/>früher, der Vorgesetzten Ministerialinstanz. Wir
<lb/>bezweifeln, dass diese Bestimmung von dem Ab- 
<lb/>geordnetenhause angenommen wird; denn es ist
<lb/>doch jedenfalls ein Postulat des Rechtstaats, dass
<lb/>dem Departementschef nicht ferner die Function
<lb/>eines obersten Verwaltungsgerichtshofs über- 
<lb/>tragen wird. Darum wird auch hier für die Re- 
<lb/>cursinstanz die Nothwendigkeit einer Staats- 
<lb/>rathsbildung hervortreten, wie Gneist loc. cit.
<lb/>S. 513 für das Eisenbahnwesen vorschlägt. Eine
<lb/>Verwaltungs-Cassationsinstanz ist für Expropria- 
<lb/>tionssachen entbehrlich; denn bei Fixirung der
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) c£ Ges. vom 27. Mai 1821. Art. 8. 9. Edict
<lb/>vom 6. Juni 1835. Art. 35. I. 6. Kreisgerichtsraths- 
<lb/>instruction vom 20. September 1832. §. 107. Staats- 
<lb/>ministerialbekanntmachung v. 27, April 1853. ad. II*
</p>

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                      n="239"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0243--><p/>
                  <p>

                     <lb/>VII. Verwaltungsrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>239
</p>
                  <p>

                     <lb/>Enteigungsobjecte handelt es sich doch nur um
<lb/>questions of lact. Wo aber, wie in Preussen,
<lb/>schon im Verwaltungswege die Entschädigung
<lb/>vorbehaltlich des Rechtswegs festgesetzt
<lb/>wird, reicht für die Verwaltungsgerichts-
<lb/>barkeit die erste Instanz aus, um eine provi- 
<lb/>sorische Entscheidung über die Höhe der Ent- 
<lb/>schädigung zu treffen.

<lb/>Ad 5. Bezüglich der Rechtskraft der ver- 
<lb/>waltungsrechtlichen Entscheidungen spricht sich
<lb/>Bluntschli (Krit. Viertelj. Sehr. Bd. 6. 8.290.291)
<lb/>dahin aus:

<lb/>„die Rechtskraft und der Vollzug des End-
<lb/>„erkenntnisses sind analog der res judicata
<lb/>„und die Exeeution im Civilprocess zu be- 
<lb/>handeln. Aber die Rechtskraft einer ge- 
<lb/>richtlichen Entscheidung kann dem aner- 
<lb/>kannten öffentlichen Rechte keine grös- 
<lb/>sere Wirksamkeit verschaffen, als das un- 
<lb/>streitige öffentliche Recht seinerNa-
<lb/>„tur nach hat. Wenn der Staat sich ändert,
<lb/>„und mit ihm die Gesetzgebung, so ändert
<lb/>„sich auch das richterlich anerkannte öffent- 
<lb/>liche Recht einer Körperschaft oder eines
<lb/>„Einzelnen ganz ebenso wie dasselbe Recht
<lb/>„anderer Personen, welche keinen Process
<lb/>„geführt haben. Das Erkennlniss kann kein
<lb/>„festes Privatrecht schaffen, und hebt
<lb/>„die Wandelbarkeit aller öffentlichen
<lb/>„Rechtsordnung nicht auf."

<lb/>Einen ähnlichen Gedanken drückt der aus- 
<lb/>gezeichnete Praktiker Bornemann in seinen „Er- 
<lb/>örterungen auf dein Gebiete des Preussischen
<lb/>Rechts44 8. 6 aus, wo er die zeitlichen Grenzen
<lb/>der Herrschaft der Gesetze bespricht, und unter
<lb/>Bezugnahme auf ein Präjudicat des Preussischen
<lb/>Obertribunals seine Ansicht dahin entwickelt:
<lb/>„Neue Gesetze, welche ausschliesslich oder
<lb/>„vorherrschend das öffentliche Recht betref-
<lb/>„fen, sind auch auf schon bestehende Ver- 
<lb/>hältnisse anzuwenden. Die Privatrechte, wel-
<lb/>„che dritte Personen auf Grund der frühem
<lb/>„Rechtsbestimmungen bereits erworben haben,
<lb/>„werden allerdings auch durch solche Gesetze
<lb/>„nicht berührt. Die Gemeinden etc., auf wel-
<lb/>„che sich die Gesetze beziehen, können aber
<lb/>„gegen deren sofortige Anwendung selbst aus
<lb/>„Vergleichen und rechtskräftigen Er- 
<lb/>kenntnissen, sofern dieselben lediglich auf
<lb/>„die frühem Rechtsbestimmungen gegründet
<lb/>„sind, keinen Widerspruch herleiten. Denn
<lb/>„die Absicht des Gesetzgebers ist eben dar-
<lb/>„auf gerichtet, dass an die Stelle des öffent- 
<lb/>lichen Rechts, welches in der vorliegenden
<lb/>„Beziehung gegolten hat, und des darauf ge- 
<lb/>gründeten Rechtszustandes, ein anderes öffent- 
<lb/>liches Recht treten soll. Auch durch Ver- 
<lb/>gleiche und rechtskräftige Erkenntnisse,
<lb/>„welche lediglich das frühere öffentliche Recht
<lb/>„zur Grundlage haben, kann daher die Ab- 
<lb/>sicht des Gesetzgebers nicht vereitelt werden."
</p>
                  <p>

                     <lb/>„Diese Wirkung ist dagegen anderen Ge- 
<lb/>setzen, welche im öffentlichen Inter- 
<lb/>esse neue privatrechtliche Bestim- 
<lb/>mungen treffen, nicht ohne weiteres beizu-
<lb/>„legen. Rechtskräftige Erkenntnisse und
<lb/>„Vergleiche, welche nach den frühem Ge- 
<lb/>setzen gültig geschlossen worden, werden
<lb/>„vielmehr durch solche Gesetze, selbst wenn
<lb/>„dieselben gebietend oder verbietend sind, in
<lb/>„der Regel nicht berührt."

<lb/>Man wird gegen diese Ausführungen nicht
<lb/>ankämpfen können. Dieselben sind jedoch
<lb/>nicht erschöpfend in der praktischen Handha- 
<lb/>bung, und namentlich für diejenigen publicisli-
<lb/>schen Verhältnisse nicht anwendbar, die von
<lb/>privatrechtlichen Enclaven umgeben, einen dop- 
<lb/>pelten Charakter an sich tragen. Die Ansicht
<lb/>Bluntschli’s geht überdies von einer beschränk- 
<lb/>ten, durch einheitliches Princip begrenzten Com-
<lb/>pelenz der Verwaltungsgerichte aus. Da nun
<lb/>aber die Gesetzgebung, wie wir oben erörtert,
<lb/>bei dieser Competenzbestimmung auf die sog.
<lb/>Enumerations - oder Speeificationsmethode an- 
<lb/>gewiesen ist, so wird nichts übrig bleiben, als
<lb/>jeden einzelnen Streitfall in Bezug auf die Frage:
<lb/>Ob res judicata im civilrechtlichen Sinne vor- 
<lb/>liegt? besonders zu erörtern, und mit Hilfe der
<lb/>Theorie über wohlerworbene Rechte zu der
<lb/>richtigen Anschauung in concreto zu gelangen.
<lb/>Welche Rechte im öffentlichen Bereich wirklich
<lb/>als wohlerworben verbürgt sind, ist Sache des
<lb/>positiven Rechts, und kann nur aus diesem er- 
<lb/>kannt werden (Stahl, Staats!. S. 635). Die At- 
<lb/>tribution der erworbenen Rechte ist die recht- 
<lb/>liche Anerkennung der regelmässigen Unent-
<lb/>zeihbarkeit. Nicht zu diesen Rechten zählt man
<lb/>die sog. politischen Rechte, also wird ein Streit
<lb/>hierüber im Wege der Verwaltungsrechtspflege
<lb/>nicht mit der Wirkung der res judicata ent- 
<lb/>schieden werden können. Ferner wird ange-
<lb/>genommen, dass ein Verhältnis, welches seiner
<lb/>wesentlichen Natur Pflichtverhältniss ist,
<lb/>wie z. B. ein öffentliches Amt, an sich nicht
<lb/>als ein wohlerworbenes Recht gelten können.
<lb/>Doch erstreckt sich dies nicht auf die vermö- 
<lb/>genrechtlichen Ansprüche aus dem Dienstverhält- 
<lb/>nisse. Insoweit man also die Streitigkeiten hier- 
<lb/>über nicht, wie in Preussen, an die gewöhnli- 
<lb/>chen Civilgerichte, sondern an die Verwaltungs- 
<lb/>gerichte verweist, wird res judicata mit voller
<lb/>Wirkung eintreten können.

<lb/>Entscheidungen, die auf Beschwerden in
<lb/>Polizeisachen ergangen sind, wird man in der
<lb/>Regel wegen ihres wandelbaren Charakters eine
<lb/>Rechtskraft nicht beilegen können. Es kann
<lb/>also eine Abänderung oder Zurücknahme sol- 
<lb/>cher Entscheidungen durch die Verwaltungsbe- 
<lb/>hörde erfolgen, wenn noch spätere Verhandlun- 
<lb/>gen das tatsächliche Verhältniss in wesentlicher
<lb/>Beziehung sich abweichend gestaltet. Man wird
<lb/>jedoch der Behörde dieses Recht nicht einräu-
</p>

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                  <p>

                     <lb/>240
</p>
                  <p>

                     <lb/>VII. Verwaltungsrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>men, wenn die Partei durch die polizeiliche
<lb/>Verfügung resp. die Entscheidung einen gesetz-
<lb/>massigen Anspruch bereits erworben hat, (so
<lb/>bestimmt der §. 88 der Voltzugsverordnung vom
<lb/>12. Juli 1864 zu dem Badischen Gesetz).

<lb/>Zweifel können entstehen in Expropriations- 
<lb/>sachen, wenn verfassungsmässig die Bestimmung
<lb/>des Enteignungsobjects den Verwaltungsbehör- 
<lb/>den zusteht. Das Obertribunal zu Berlin hat in
<lb/>einem Erkenntnisse vom 25. Jan. 1867 (Strieth,
<lb/>A. Bd. 67) neuerlich ausgeführt, dass Expro- 
<lb/>priationsbeschlüsse der Regierung nicht zu den- 
<lb/>jenigen Erlassen der Administrativjustiz gehö- 
<lb/>ren, welche nach Ablauf bestimmter Fristen zur
<lb/>Einlegung eines Recurses an die Vorgesetzte
<lb/>Behörde oder auch zur Berufung auf richterli- 
<lb/>ches Gehör die Kraft rechtskräftiger Erkennt- 
<lb/>nisse erlangen. Deshalb stehe dem nichts ent- 
<lb/>gegen, dass auf geführte Beschwerde der Res- 
<lb/>sortminister als Vorgesetzte Behörde der Regie- 
<lb/>rung einen solchen Beschluss aufheben darf. Die- 
<lb/>ses Verfahren, welches eine Folge der lücken- 
<lb/>haften Expropriationsgesetzgebung in Preussen
<lb/>ist, lässt sich de lege ferenda ebenfalls nicht
<lb/>billigen.

<lb/>Es führt zu Härten in der Ausführung und
<lb/>verletzt die Gleichheit der Rechte der Parteien.
<lb/>Man kann es daher nur als eine correcte Be- 
<lb/>stimmung bezeichnen, wenn der in neuester Zeit
<lb/>(October 1869) den Preussischen Kammern vor- 
<lb/>gelegte Entwurf eines Expropriationsgesetzes
<lb/>den Unternehmer, ohne Unterschied ob der
<lb/>Staat, eine Corporation oder ein Privater be- 
<lb/>theiligt ist, dem Expropriaten als Gegenpartei
<lb/>gegenüberstellt, und dem Beschlüsse über das
<lb/>Enteigungsobject Rechtskraft beilegt, sofern der
<lb/>Recurs nicht innerhalb der präclusivischen Frist
<lb/>eingelegt ist, oder eine Entscheidung der Re- 
<lb/>cursi nstanz vorliegt. Sehr richtig bezeichnet
<lb/>auch das Bayerische Expropriationsgesetz vom
<lb/>17. November 1837 die administrativrichterlichen
<lb/>Entscheidungen über die Abtretungsfragen in
<lb/>Expropriationsstreitigkeiten — wofür der Staats- 
<lb/>rath als letzte Instanz zuständig ist — als
<lb/>rechtskräftig.

<lb/>Sehr häufig kommt die Wirkung verwaltungs- 
<lb/>rechtlicher Entscheidungen in Steuer- und son- 
<lb/>stigen Abgabesachen in Frage. Hier kann ein
<lb/>neues Gesetz vorliegen, welches altern Ent- 
<lb/>scheidungen über Befreiungen, Präpavation etc.
<lb/>entgegensteht. Ferner ist gesetzlich die Befug-
<lb/>niss der obern Verwaltungsbehörden anerkannt, in
<lb/>Ansehung der Communallasten und deren Ver-
<lb/>tlieilung eine der veränderten Umständen und
<lb/>Bedürfnissen entsprechende, die bisherigen Ver- 
<lb/>hältnisse umgestaitende neue Regulirung vor- 
<lb/>zunehmen und die Grundsätze, nach denen die
<lb/>Lasten anderweit zu vertheilen, verpflichtend für
<lb/>sämmtliche Mitglieder der Gemeinde festzustel- 
<lb/>len. Bei Ausübung dieses Hoheitsrechtes macht
<lb/>es keinen Unterschied, auf welchen Rechtstitel
</p>
                  <p>

                     <lb/>der zeitherige Repartitionsmodus sich gründet.
<lb/>Man wird aber darum nicht sagen können, dass
<lb/>es den altern abweichenden Entscheidungen an
<lb/>der Rechtskraft gebricht. Vielmehr kommt für
<lb/>alle solche Fälle der selbstverständliche Grund- 
<lb/>satz zur Geltung, dass eine rechtskräftige Ent- 
<lb/>scheidung nicht auf veränderte Verhält- 
<lb/>nisse bezogen werden kann.

<lb/>Unzweifelhaft wird man noch den Satz hin- 
<lb/>stellen können, dass res judicata mit voller ci-
<lb/>vilrechtlicher Wirkung in den sog. administra-
<lb/>tiv-contentiösen Sachen im technischen engem
<lb/>Sinne eintritt.

<lb/>Es gehören dahin bekanntlich diejenigen
<lb/>Streitigkeiten, welche von der Gesetzgebung
<lb/>selbst zwar als bürgerliche Rechtsstreitig- 
<lb/>keiten anerkannt, der Verwaltung aber nur aus
<lb/>Zweckmässigkeitsrücksichten überwiesen worden
<lb/>sind. Sogern wir dieses Geschenk aus der
<lb/>französischen Rechtsverfassung dem Geber mög- 
<lb/>lichst bald zurückgestellt sehen möchten, so wird
<lb/>man doch hierbei in dem Particularrecht auf
<lb/>Schwierigkeiten slossen. Die Anomalie hierbei
<lb/>besteht darin, dass das administrativ-contenliüse
<lb/>Verfahren nicht für öffentlich-rechtliche
<lb/>Gegenstände wegen concurrirender Privatbe- 
<lb/>rechtigung, sondern für Privatgegen- 
<lb/>stände wegen concurrirenden öffentlichen
<lb/>Interesses eintritt. Diese anomalische Be- 
<lb/>handlung kann aber kein Grund sein, eine Aus- 
<lb/>nahme von der civilrechtlichen Regel über die
<lb/>Rechtskraft zu statuiren, wonach jedes Urtheil
<lb/>die Bestimmung hat, das wirklich vorhandene
<lb/>Recht nicht zu ändern, sondern gegen jede künf- 
<lb/>tige Anfechtung zu sichern.

<lb/>Ad 6. der oben aufgeworfenen Fragen be- 
<lb/>rühren wir noch zum Schluss „den Beweis
<lb/>von Thatsachen“ in verwaltungsrechtichen
<lb/>Streitigkeiten.

<lb/>Es bedarf keiner Ausführung, dass für ver- 
<lb/>waltungsrechtliche Streitigkeiten das Princip der
<lb/>freien Beweiswürdigung eingeführt werden muss.
<lb/>Alle die Gründe, aus welchen die moderne
<lb/>Theorie, Legislation und Praxis dieses System
<lb/>zum Axiom des mündlichen Processes erhebt,
<lb/>kommen hier in erhöhtem Maasse zur Geltung.
<lb/>Das Verfahren ist summarisch elastisch und be- 
<lb/>wegt sich in laxeren Formen als der gewöhn- 
<lb/>liche Civilprocess. Das Conlumacialverfahren
<lb/>kann hier nicht streng durchgeführt werden,
<lb/>vielmehr bringt das öffentliche Interesse, von
<lb/>dem die Procedur beherrscht wird, mit sich,
<lb/>dass auch in Abwesenheit der vorgeladenen
<lb/>Partei unter Umständen verhandelt werden kann.
<lb/>Die Verhandlungsmaxime muss hier noch mehr
<lb/>eingeschränkt werden als im Civilprocess. Man
<lb/>kann von den Verwaltungsgerichten nur verlan- 
<lb/>gen, dass sie die Regel des wechselseitigen
<lb/>Gehörs nicht verletzen, unter Beobachtung dieser
<lb/>Regel den wahren Sachverhalt zu ermitteln trach- 
<lb/>ten, und sodann nhch iarem besten Wissen ent-
</p>

                  <pb facs="2084706_13+1870_0245.tif"
                      n="241"
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                  <p>

                     <lb/>VII. Wechselrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>241
</p>
                  <p>

                     <lb/>scheiden. Dagegen lässt sich das Verhältniss
<lb/>zwischen den Gerichten und den Parteien be- 
<lb/>züglich der Aufklärung und Ermittlung des Sach- 
<lb/>verhalts nicht in enge processualische Schran- 
<lb/>ken eindämmen. Ebenso wenig kann die Even- 
<lb/>tualmaxime, und die allgemeine Regel zur An- 
<lb/>wendung kommen, dass die mündliche Verhand- 
<lb/>lung die ausschliessliche Grundlage für die Ent- 
<lb/>scheidung bildet. Nur wenn es zur Aufklärung
<lb/>der Sache nöthig, kann Seitens des Gerichts
<lb/>das persönliche Erscheinen der Parteien verlangt
<lb/>werden. Alles regelt sich mehr nach freiem
<lb/>richterlichen Ermessen, und von dieser An- 
<lb/>schauung muss auch die Frage über die Auf- 
<lb/>nahme und Würdigung des Beweises beherrscht
<lb/>werden. Man kann in dem Ueberzeugungsbe-
<lb/>weis noch weiter gehen als die neueren deut- 
<lb/>schen Processordnungen, und für die verwal- 
<lb/>tungsrechtlichen Streitigkeiten das Princip des
<lb/>französisch - rheinischen Processes einführen,
<lb/>wonach die freie richterliche Würdigung sich
<lb/>nicht bloss bei der Prüfung des Beweiser- 
<lb/>gebnisses, sondern auch in Würdigung
<lb/>der Thatsachen bethätigt. Dass diese dis-
<lb/>cretionaire Gewalt in die sog. „8 ou -
<lb/>veränetät“ der Verwaltungstribunale ausarte,
<lb/>ist eine nicht begründete Besorgniss. Die Mit- 
<lb/>wirkung der Datenelemente bei der Rechtsspre- 
<lb/>chung gewährt die sicherste Bürgschaft, dass
<lb/>die Anwendung der discretionären Gewalt nicht
<lb/>zu Missbrauchen in der Praxis führt.

<lb/>Was die einzelnen Beweismittel anlangt, so
<lb/>ist der Eid der Parteien soviel wie möglich zu
<lb/>vermeiden, aber nicht völlig zu entlehren, na- 
<lb/>mentlich nicht bei den Rechtsstreitigkeiten mit
<lb/>privatrechtlichen Enclaven, die eine gleiche Be- 
<lb/>handlung wie die civilprocessualischen Verträge
<lb/>erfordern. Von der Vereidigung der Zeugen #und
<lb/>Sachverständigen kann nicht bloss dann Abstand
<lb/>genommen werden, wenn die Parteien darauf ver- 
<lb/>zichten; vielmehr wird auch hier das freie rich- 
<lb/>terliche Ermessen Platz greifen. Bei der Ver- 
<lb/>nehmung der Sachverständigen tritt noch die
<lb/>Rücksicht hinzu, dass häufig die angesehensten
<lb/>und fähigsten Personen des betreffenden Bezir- 
<lb/>kes in die Lage kommen zugezogen zu wer- 
<lb/>den. Durch eine Nöthigung zum Eide würde
<lb/>man aber diese Vertrauenspersonen weniger ge- 
<lb/>neigt machen, sich vernehmen zu lassen, sofern
<lb/>eine Zwangspflicht zur Abgabe des Gutachtens
<lb/>durch das Gesetz nicht geboten ist. Die auch
<lb/>in die modernen Processgesetze aufgenommene
<lb/>Vorschrift, dass das Gericht nach freiem Ermes- 
<lb/>sen, ohne an das Gutachten der Sachverständi- 
<lb/>gen gebunden zu sein, zu entscheiden befugt
<lb/>ist, wird sich für die Verwaltungsgerichtshöfe
<lb/>gut bewähren. Hierdurch werden die letztem
<lb/>sich in der Lage befinden, z. B. unangemesse- 
<lb/>nen Anschlägen der Taxatoren wirksam entge- 
<lb/>genzutreten. Während es für den Civilprocess
<lb/>unerlässlich ist, dass die Sachverständigen zu
<lb/>Jahrb. f. Rechtswiesensch, 1869.
</p>
                  <p>

                     <lb/>dem schriftlich eingereichten Gutachten sich ge- 
<lb/>richtlich bekennen, wird es für das administra-
<lb/>tiv-contentiöse Verfahren genügen, dass das er- 
<lb/>kennende Gericht sich von der Authenticität
<lb/>dieses Schriftstückes überzeugt; namentlich in
<lb/>den Fällen, wo die Experten zu den ein für
<lb/>allemal vereidigten Personen gehören.

<lb/>Die civilprocessualische Bestimmung: dass
<lb/>in den Fällen, wo das Endurtheil der Beru- 
<lb/>fung unterliegt, es genügt, dass in dem
<lb/>Protocoll die stattgefundene Vernehmung ver- 
<lb/>merkt, und nur der Inhalt der Aussage in den
<lb/>Thaibestand des Urtheils aufgenommen wird (cf.
<lb/>§. 503 des Norddeutschen Entwurfs), kann in
<lb/>Verwaltungsstreitigkeiten auf alle Angelegenhei- 
<lb/>ten extendirt werden, wo der Gerichtshof, vor- 
<lb/>behaltlich des gewöhnlichen Rechtswegs, nur
<lb/>eine provisorische Entscheidung erlässt.

<lb/>Wo der Civilrichter es nicht umgehen kann,
<lb/>einen förmlichen Beweis aufzunehmen, wird der
<lb/>Verwaltungsgerichtshof sich mit einer blossen
<lb/>Bescheinigung, oder — um diesen proble- 
<lb/>matischen Ausdruck zu vermeiden — damit be- 
<lb/>gnügen, dass ihm die fragliche Thatsache
<lb/>glaubhaft oder wahrscheinlich gemacht
<lb/>wird. Doch liegt kein Bedürfniss vor, die eid- 
<lb/>liche Versicherung der Partei als Bescheinigungs- 
<lb/>mittel für das Verfahren in verwaltungsrechtli- 
<lb/>chen Streitigkeiten einzuführen.

<lb/>Von der Befugniss des Gerichts, die Auf- 
<lb/>nahme des Beweises durch Sachverständige
<lb/>abzulehnen, wenn es sich selbst die erforder- 
<lb/>liche Sachkunde beimisst, werden die Ver- 
<lb/>waltungsgerichte im weitern Umfange Gebrauch
<lb/>machen können, als die Civilgerichte. Die Be- 
<lb/>setzung der Gerichte mit Organen der Selbst- 
<lb/>verwaltung gewährt ihnen diese freiere Beur- 
<lb/>teilung. Diese Zusammensetzung wird aber
<lb/>auch häufig die Beweisaufnahme über bestrit- 
<lb/>tene tatsächliche Momente entbehrlich ma- 
<lb/>chen. Sowie man den Handelsgerichten die Be- 
<lb/>fugniss einräumt, über das Bestehen von Han- 
<lb/>delsgebräuchen auf Grund eigener Sachkunde
<lb/>und Wissenschaft zu entscheiden, so werden
<lb/>auch die Verwaltungstribunale ermächtigt sein,
<lb/>das Bestehen einer Localobservanz zu con-
<lb/>statiren, sofern einzelne Mitglieder hierüber
<lb/>Auskunft zu geben im Stande sind. Aus den- 
<lb/>selben Gründen wird sich der Verwaltungsge- 
<lb/>richtshof öfter, als der Civilrichter, auf Noto-
<lb/>rietät berufen können.

<lb/>Die Badische Vollzugsverordnung vom 12.
<lb/>Juli 1864, welche zugleich das Verfahren vor
<lb/>den Verwaltungsgerichten regelt, beruht im Gan- 
<lb/>zen auf angemessenen Principien. Nur können
<lb/>wir nicht billigen, dass der Haupt ei d (unbe- 
<lb/>schadet der entgegengesetzten Specialgesetze)
<lb/>als Beweismittel ausgeschlossen, und das Hand- 
<lb/>gelübde als Beweismittel zugelassen ist. Auch
<lb/>Bluntschli (krit. Vierteljahrsschrift Bd. 6. 8. 288)
<lb/>spricht sich für das letztere aus. Die neuere


<lb/>17
</p>

                  <pb facs="2084706_13+1870_0246.tif"
                      n="242"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0246--><p/>
                  <p>

                     <lb/>242
</p>
                  <p>

                     <lb/>VII. Y erwaltungsrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gesetzgebung ist jedoch diesem Surrogat des
<lb/>Zeugeneides abgeneigt. Die Erwägung, dass
<lb/>Eide möglichst zu vermeiden, kann nicht dahin
<lb/>führen, sie durch eine neue Art eines weniger
<lb/>feierlichen Eides zu ersetzen; denn nicht zu
<lb/>häufige Ableistung feierlicher Eide ist als ein
<lb/>Uebel zu beklagen, sondern die Kränkung der
<lb/>Wahrheit durch Gewissenlosigkeit und Leicht- 
<lb/>sinn, und dieses Uebel wird durch Zulassung
</p>
                  <p>

                     <lb/>des Angelöbnisses an Eidesstatt eher vermehrt
<lb/>als vermindert. Gestützt auf diese Motive ha- 
<lb/>ben daher weder die neuesten Processordnun-
<lb/>gen von Bayern und Würtemberg, noch der
<lb/>Norddeutsche Entwurf das Handgelübde (eides- 
<lb/>stattliche Versicherung) als Beweismittel auf- 
<lb/>genommen, und darum erscheint es auch nicht
<lb/>opportun, dasselbe für das administrativ-con- 
<lb/>tentiose Verfahren einzuführen.
</p>

               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084706_13+1870_0247.tif"
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            <head>Gesetzgebung</head>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber den neuesten Stand der Gesetzgebung in Betreff der Personalhaft</title>
               </head>
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               <p>

                  <lb/>B. Gesetzgebung.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ueher den neuesten Stand der Gesetzgebung in Betreff der Personalhaft.

<lb/>Von einem bayerischen Juristen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Folgt man den Ausführungen politischer Blät- 
<lb/>ter und manchen Kammerreden, so kommt man
<lb/>zu der Meinung, dass die Personalhaft allent- 
<lb/>halben in den modernen Gesetzen der civilisir-
<lb/>testen Staaten mit Stumpf und Stiel ausgerottet,
<lb/>die persönliche Freiheit endlich zu unbedingter
<lb/>Anerkennung gekommen und höchstens nur noch
<lb/>ein vereinzelter Staat, wie Bayern als Denk- 
<lb/>säule der zurückgebliebenen Civilisation zu er- 
<lb/>wähnen sei. — Wahr ist es, dass in Bayern
<lb/>bezüglich der Personalhaft noch die alten, zum
<lb/>Theil in das vorige Jahrhundert zurückreichen- 
<lb/>den Gesetzesbestimmungen, welche von der hu- 
<lb/>manen Forderung des canonischen Rechts: ut
<lb/>homo liber pro debito non teneatur, etsi res
<lb/>defuerint, quae possint pro debito addici (C. 2.
<lb/>X de pign. 3. 21), wie von den Ideen der Neu- 
<lb/>zeit gleichweit entfernt sind, bestehen 1); ja es
<lb/>kann sogar bemerkt werden, dass dieBerathung
<lb/>einer auf Umgestaltung der bezüglichen Gesetz- 
<lb/>gebung abzielenden Regierungsvorlage von der
<lb/>Kammer der Abgeordneten erst kürzlich noch
<lb/>vertagt worden ist. Allein wie diese Vertagung
<lb/>nur aus formalen Rücksichten bis zu der dem- 
<lb/>nächst stattfindenden Berathung des neuen Civil—
<lb/>processgesetz-Entwurfs beschlossen worden und
<lb/>nicht zu bezweifeln ist, dass im Grunde der
<lb/>Sache die Kammer der Aufhebung der Schuld- 
<lb/>haft geneigt sei, so enthalten auch die Bestim- 
<lb/>mungen der Regierungsvorlage und die sie be- 
<lb/>gleitenden Motive den Beweis, dass die Regie- 
<lb/>rung die Personalhaft als civilrechtliches Straf- 
<lb/>mittel mit der bisherigen Ausdehnung dem all- 
<lb/>gemeinen Rechtsbewusstsein nicht mehr ent- 
<lb/>sprechend findet und zu deren Beseitigung ent- 
<lb/>schlossen ist. — Wäre es aber auch anders und
<lb/>bestände in Bayern bei den verschiedenen Ge-
<lb/>setzgebungsfactoren nicht diese Einsicht und
<lb/>Geneigtheit zu Reformen, so würde das Beispiel
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Der gegenwärtige Aufsatz ist bereits im
<lb/>Februar 1869 geschrieben worden.
</p>
               <p>

                  <lb/>noch mancher anderer — und was bemerkens-
<lb/>werth ist — in Cultur und Civilisation gerade
<lb/>besonders vorgeschrittener Staaten darthun, dass
<lb/>die Personalhaft, so ungerecht und verwerflich
<lb/>sie den Einen erscheint, sich dennoch bis heute
<lb/>da und dort erhalten und mitunter in legislativen
<lb/>Körpern sogar* eine unbedingte Verteidigung
<lb/>gefunden hat, wie denn auch selbst in Frankreich,
<lb/>wo man hierin gegenwärtig den weitestgehenden,
<lb/>radialsten Anschauungen huldigt, wenige Ein- 
<lb/>richtungen von Juristen, Oeconomisten und Pub- 
<lb/>lieisten seit zwanzig Jahren mit solcher Hart- 
<lb/>näckigkeit angegriffen und so energisch vertei- 
<lb/>digt worden sind, wie die Leibeshaft. —

<lb/>Die ausgedehnteste und häufigste Anwendung
<lb/>findet die Leibeshaft nämlich zunächst in Eng- 
<lb/>land1) und zwar sowohl als Strafe für Geld- 
<lb/>strafen oder andere Geldverurtheilungen, welchen
<lb/>nicht Genüge geleistet werden kann oder will,
<lb/>wie auch als indirectes Executions- 
<lb/>mittel. Der englische Richter spricht nament- 
<lb/>lich bei kleinen Delicten fast immer eine alter- 
<lb/>native Strafe aus: entweder diese Geldstrafe
<lb/>oder so und so viel Tage Arrest nach der Wahl
<lb/>des Verurteilten, welcher dann je nach seinen
<lb/>Mitteln oder nach seinem Character sich für
<lb/>die eine oder die andere entscheiden wird, wo- 
<lb/>bei der Richter wenigstens das erzielt, dass der
<lb/>Verurteilte nicht ganz der Strafe entgeht, was
<lb/>eintreten würde, wenn er im Falle der Zahlungs- 
<lb/>unfähigkeit zu Geldstrafe verurteilt würde, ohne
<lb/>dass für diesen Fall gleichzeitig Gefängnisstrafe
<lb/>substituirt wäre. Der Leib zahlt hier für
<lb/>die Börse, wie der Engländer sagt, und der
<lb/>Richter hat nur darauf Bedacht zu nehmen, die
<lb/>Gefängnisstrafe der Geldstrafe proportioneil zu
<lb/>machen, damit eine Strafe die andere aufwiegt.
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Notes additionelles in der Revue de droit
<lb/>international etc. par Asser, Rolin-Jacquemyns und
<lb/>Westlake; 1869. I. 31 u. folg.


<lb/>17*
</p>
               <p>

                  <lb/>#
</p>
               <pb facs="2084706_13+1870_0248.tif"
                   n="244"
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               <p>

                  <lb/>244
</p>
               <p>

                  <lb/>B. Gesetzgebung.
</p>
               <p>

                  <lb/>In dieser Bedeutung als Strafe kommt aber
<lb/>die Personalhaft des englischen Rechts hier
<lb/>weniger in Betracht, vielmehr ist ihre Anwen- 
<lb/>dung als indirectes Executionsmittel derjenige
<lb/>Punkt, worin die englische Gesetzgebung und
<lb/>Gerichtspraxis heute noch »ganz strengen und
<lb/>nach der modernen Auffassung anderer Staaten
<lb/>veralteten Ansichten huldigen. Nach dem ge- 
<lb/>meinen englischen Rechte kann nämlich der
<lb/>Gläubiger, welcher ein gerichtliches Urtheil ge- 
<lb/>gen seinen Schuldner erlangt hat, diesen bis zur
<lb/>Bezahlung einsperren lassen, verliert dadurch
<lb/>aber das Recht des Zugriffes auf das Vermögen,
<lb/>so dass, wenn er seinen Schuldner freilässt,
<lb/>jedes Recht aus dem Urtheil dadurch erschöpft
<lb/>ist. Ein Gesetz vom J. 1844 verbietet die Leibes- 
<lb/>haft bei allen Verurtheilungen unter zwanzig
<lb/>Pfund ausser den Kosten des Prozesses, es sei
<lb/>denn nach der Ansicht des Richters die Schuld
<lb/>contrahirt: 1) unter falschen Vorwänden —

<lb/>false pretences — oder 2) in betrügerischer
<lb/>Absicht oder endlich 3) ohne ernstliche Aus- 
<lb/>sicht, sie zahlen zu können. — Die Grafschafts- 
<lb/>gerichte — county courts — früher für Klagen
<lb/>nicht über zwanzig und seit neuerer Zeit bis
<lb/>zu fünfzig Pfund competent, können in diesen
<lb/>drei Fällen, sowie wenn der verurtheilte Schuld- 
<lb/>ner betrügerischerweise von seinem Vermögen
<lb/>beseitigt, verheimlicht oder übertragen hat, oder
<lb/>wenn es dem Richter scheint, dass er die Mittel
<lb/>habe, um dem Urtheile zu genügen oder dass
<lb/>er sie seit seiner Rechnungsstellung gehabt habe,
<lb/>die Leibeshaft anwenden. Die Einsperrung auf
<lb/>Verordnung der Grafschaftsgerichte hat aber in
<lb/>keinem Falle die Wirkung, dem Urtheile zu ge- 
<lb/>nügen, noch die Execution gegen dasVermögen
<lb/>des Schuldners zu beseitigen. — Der Kanzlei- 
<lb/>gerichtshof verfügt in den sehr verschiedenen
<lb/>Fällen seiner Competenz die Leibeshaft wegen
<lb/>Ungehorsam gegen jedes seiner Decrete, wo- 
<lb/>durch die Zahlung einer Summe verordnet ist
<lb/>und welches er gleichzeitig an dem Vermögen
<lb/>vollziehen lässt. —

<lb/>Man würde aber sehr irren, wollte man aus
<lb/>dem Fortbestehen dieser alten Gesetzesbestim- 
<lb/>mungen bis auf unsere Tage folgern, dass man
<lb/>in England hinsichtlich der mit der Personalhaft
<lb/>als Executionsmittel verknüpften Missbrauche
<lb/>und Missstände nicht die gleichen Erfahrungen
<lb/>gemacht habe, wie anderwärts, wo die stati- 
<lb/>stischen Erhebungen gezeigt haben, dass die
<lb/>grosse Mehrzahl der dem Schuldarrest verfallen- 
<lb/>den Personen nicht aus bedeutenden Handels- 
<lb/>leuten, sondern aus kleinen Industriellen, Hand- 
<lb/>werksleuten und dergl., die denMiethzins nicht
<lb/>zahlen können, besteht. In ähnlicher Weise
<lb/>hat die Erfahrung gezeigt, dass im Queens’ Bench
<lb/>Gefängnisse selten Banquiers, wohl aber unglück- 
<lb/>liche Familienväter oder leichtsinnige, junge
<lb/>Leute angetroffen werden, durch deren Verhaf- 
<lb/>tung ein unrechtmässiger Druck auf die Familie
<lb/>geübt werden soll. Wenn gleichwohl ein im
</p>
               <p>

                  <lb/>vorigen Jahre dem Hause der Lords durch den
<lb/>Lordkanzler Cairns vorgelegter Gesetzentwurf —
<lb/>judgment debtors bill — behufs Abschaffung
<lb/>der Leibeshaft wegen Schulden nicht zum Ge- 
<lb/>setze erhoben wurde, so waren daran ganz ähn- 
<lb/>liche formale Umstände Schuld wie bei dem
<lb/>bayerischen Regierungsentwurfe über Aufhebung
<lb/>der Personalhaft. Der englische Gesetzentwurf
<lb/>beabsichtigte die Abschaffung der Leibeshaft sei
<lb/>es für den Kanzleigerichtshof, sei es für die
<lb/>höheren Gerichtshöfe des gemeinen Rechts, vor- 
<lb/>behaltlich bezüglich der Letzteren des Falles,
<lb/>wo unterstellt werden kann, dass der Schuldner
<lb/>England zu verlassen beabsichtige. In diesem
<lb/>Falle beschränkte der Gesetzentwurf die Haft
<lb/>auf einen Monat, und benahm ihr die Wirkung,
<lb/>den Zugriff des Gläubigers zu dem Vermögen
<lb/>des Schuldners zu hindern, während hinsichtlich
<lb/>der Grafschaftsgerichte es im Ganzen bei den
<lb/>bisherigen Bestimmungen verbleiben sollte. —
<lb/>Da dieser, wie man sieht, sehr engherzige Ge- 
<lb/>setzentwurf jedoch in Wechselbeziehung mit
<lb/>einem andern über Falliment stand, zur Bera- 
<lb/>tung des letzteren aber die Sessionsdauer zu
<lb/>kurz schien, so hat der Lordkanzler beide Gesetz- 
<lb/>entwürfe zurückgezogen.

<lb/>Gleich ausgedehnte Anwendung findet die
<lb/>Leibeshaft in einem andern Handelsstaat: in den
<lb/>Niederlanden, wo sie in Civil-und Handels- 
<lb/>sachen, man kann sagen, noch in neuerer Zeit,
<lb/>nämlich seit 1838 durch das damals an die
<lb/>Stelle des französischen Gesetzbuches getretene
<lb/>Civilprocessgesetzbuch geregelt und mit unbe- 
<lb/>deutenden Modificationen für Civilsachen nicht
<lb/>blos in den zahlreichen Fällen der Art. 2059
<lb/>und 2060 des Code Napoleon, sondern auch
<lb/>bei Rechnungsrückständen der Vormünder,
<lb/>Curatoren, Sequester etc. sowie bei Scha- 
<lb/>densersatz für durch eine strafbare Hand- 
<lb/>lung Verletzte, soferne der Betrag 150 Franken
<lb/>übersteigt, endlich gegen alle Fremde, welche
<lb/>in den Niederlanden keinen Wohnsitz haben,
<lb/>wegen aller zu Gunsten von Niederländern con-
<lb/>trahirten Schulden zulässig erklärt worden ist.
<lb/>Ferner ist Leibeshaft in Handelssachen gegen
<lb/>alle Kaufleute wegen Handelsschulden und zwar
<lb/>selbst solche, welche zu Gunsten eines Nicht- 
<lb/>handelsmannes eingegangen worden sind, zu- 
<lb/>lässig; ebenso gegen alle Personen, Kaufleute
<lb/>oder nicht, welche Wechsel ausgestellt, indossirt,
<lb/>acceptirt oder verbürgt haben, sowie für alle
<lb/>Seeverträge. Ausserdem wird Leibeshaft noch
<lb/>gestattet im Interesse der Prozessinstruction
<lb/>gegen ausbleibende Zeugen, wegen Vorenthaltung
<lb/>mitgetheilter Actenstücke, gegen den Failliten
<lb/>und gegen Fremde, und zwar schon vor der
<lb/>Verurteilung wegen Schulden zu Gunsten von
<lb/>Niederländern. — Die grosse Vorliebe der nie- 
<lb/>derländischen Gesetzgebung für Personalhaft
<lb/>macht sich aber mit grösster Härte noch weiter
<lb/>geltend, indem sie z. B. Frauen und 70 Jährige
<lb/>nur in einigen der obigen Fälle frei werden
</p>

               <pb facs="2084706_13+1870_0249.tif"
                   n="245"
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               <p>

                  <lb/>B. Gesetzgebung.
</p>
               <p>

                  <lb/>245
</p>
               <p>

                  <lb/>lässt, und das Maximum der Haftdauer ohne
<lb/>Rücksicht auf den Betrag der Schuld bis auf
<lb/>fünf Jahre ausdehnt. — ln Holland in den
<lb/>Generalstaaten mehrmals bekämpft, aber immer
<lb/>von den Justizministern vertheidigt, hat die Lei- 
<lb/>beshaft, zu deren Gunsten sich die meisten hol- 
<lb/>ländischen Juristen, welche sich über diesen
<lb/>Gegenstand ausgesprochen, erklärt halten, in
<lb/>dem neuen Prozessgesetze von 1866/67 ihren
<lb/>Platz unter den Executionsmitteln mit mehreren,
<lb/>meist aber sehr unerheblichen Modificationen
<lb/>behalten. —

<lb/>Richtet man aber auch den Blick auf Länder,
<lb/>in welchen die Abschaffung der Personalhaft
<lb/>entweder bereits gesetzlich ausgesprochen oder
<lb/>doch schon mit sicherer Aussicht auf die Tages- 
<lb/>ordnung gesetzt ist, so vermisst man hier bei Be- 
<lb/>seitigung dieser dem Untergang geweihten Ein- 
<lb/>richtung immerhin jene Entschiedenheit und
<lb/>Gründlichkeit, welche nicht blos in der Wahl
<lb/>des Princips nicht schwankt, sondern auch, so- 
<lb/>bald sie ein Princip als richtig erkannt und
<lb/>angenommen hat, vor dessen consequenter
<lb/>Durchführung nicht zurückscheut. Kann man
<lb/>dem neuesten französischen Gesetze über
<lb/>Leibeshaft — contrainte par corps — vom
<lb/>22. Juli 1867 eben in dieser Beziehung manchen
<lb/>Vorwurf machen, so scheint es nach der zwar
<lb/>kurzen Verhandlung in der bayerischen Abge- 
<lb/>ordnetenkammer fast, als ob auch hier das Be- 
<lb/>dürfnis gefühlt worden sei, daran zu erinnern,
<lb/>dass man sich vor Allem über das Princip selbst,
<lb/>von welchem man bei Bestimmung des Umfan- 
<lb/>ges, in welchem die Personalhaft beibehalten
<lb/>werden könne, ohne gegen die Idee des Rechts
<lb/>und der Billigkeit zu verstossen, Klarheit zu
<lb/>verschaffen und das Erkannte unverrückt im
<lb/>Auge zu behalten habe. — In Beziehung auf
<lb/>das französische Gesetz vom 22. Juli 1867 hat
<lb/>Asser, Advocat und Professor des Rechtes an
<lb/>der Universität in Amsterdam, welcher schon in
<lb/>einem vorjährigen Aufsatze der Revue de Gids
<lb/>unter dem Titel Geld en Vrijheid (Geld und
<lb/>Freiheit) das Princip der Leibeshaft vom Stand-
<lb/>puncte des Rechtes und der Soeialöconomie an- 
<lb/>gegriffen und, entgegen den an diesem Exeeu-
<lb/>tionsmittel festhaltenden holländischen Juristen,
<lb/>dessen Entbehrlichkeit für den Credit nachge- 
<lb/>wiesen hat, in neuester Zeit in der belgischen
<lb/>Revue de droit international et de Legislation
<lb/>comparee eine sehr scharfsinnige Untersuchung
<lb/>über die wesentliche Idee jenes Gesetzes ver- 
<lb/>öffentlicht und nachgewiesen, wie man auch bei
<lb/>Schaffung dieses Gesetzes häufig den Muth ver- 
<lb/>loren hat, die streng logischen Folgerungen des
<lb/>einmal angenommenen Princips zu verfolgen
<lb/>und sich vor Inconsequenzen manchfacher Art,
<lb/>ja sogar in Beziehung auf die Wahl des Prin- 
<lb/>cips selbst zu bewahren. —

<lb/>In den modernen Ideen kann, wie Asser
<lb/>Behufs klarerer Uebersicht des kritischen Ter- 
<lb/>rains in Erinnerung bringt, die Leibeshaft nur
</p>
               <p>

                  <lb/>als indirectes Executionsmittel oder als
<lb/>Strafe aufgefasst werden. Als Ersteres be- 
<lb/>zweckt sie den widerstrebenden Schuldner durch
<lb/>Androhung und Vollzug einer Civileinsperrung
<lb/>von längerer oder kürzerer Dauer zu zwingen,
<lb/>seine Gläubiger zu befriedigen. Als Strafe
<lb/>will sie den gegen ein Strafgesetz Zuwiderhan- 
<lb/>delnden, welcher die ihm vom Gesetze aufer- 
<lb/>legten Geldverpflichtungen nicht erfüllen will
<lb/>oder kann, mit Gefängnis belegen, als Ersatz
<lb/>für tden Schaden, welchen ihm die Erfüllung
<lb/>dieser Verpflichtungen verursacht haben würde.
<lb/>Der ersterwähnte Character als indirectes Exe- 
<lb/>cutionsmittel war der Leibeshaft vor dem Gesetze
<lb/>vom 22. Juli 1867 eigen, und machte sie logisch
<lb/>zulässig auch ohne strafbares oder Civil-Ver- 
<lb/>gehen selbst gegen solche Schuldner, welchen
<lb/>keine Nachlässigkeit, Unklugheit etc. vorgewor- 
<lb/>fen werden konnte, endlich gegen Kaufleute
<lb/>und Fremde in allen Fällen. Obwohl nun logi- 
<lb/>scherweise hierbei diejenigen Schuldner hätten
<lb/>ausgenommen werden müssen, welche ihre
<lb/>Zahlungsunfähigkeit nachgewiesen
<lb/>hatten, so hat man seiner Zeit diese Conse-
<lb/>quenz dennoch bis aüf einige Ausnahmsfälle aus
<lb/>dem zweifachen eben so unrichtigen als ver- 
<lb/>werflichen Grunde zurückgewiesen: erstens weil
<lb/>die Zahlungsunfähigkeit zu schwer zu consia-
<lb/>tiren sei und dann, weil die Hoffnung bestehe,
<lb/>dass Verwandte, Freunde oder bei dem Dotal-
<lb/>system die Frau, um die Haft zu beseitigen,
<lb/>durch Beschaffung von Mitteln den oder die
<lb/>Gläubiger befriedigen würde. — Das neue fran- 
<lb/>zösische Gesetz über Leibeshaft huldigt dagegen,
<lb/>wie Asser eben so scharfsinnig als überzeugend
<lb/>darlegt, gewissermassen sowohl dem Systeme,
<lb/>welches die Leibeshaft als indirectes Executions- 
<lb/>mittel auffasst, wie jenem, wonach sie Strafe
<lb/>sein soll, welche beiden Vorstellungen den Ge- 
<lb/>danken des Gesetzgebers beeinflusst haben. Be- 
<lb/>vor dieses jedoch nachgewiesen wird, muss vor
<lb/>Allem betont werden, dass das neue Gesetz die
<lb/>Leibeshaft in Civil- und Handelssachen wie
<lb/>gegen Fremde ohne Ausnahme, selbst bei
<lb/>Verurtheilungen wegen Quasi-Civildelicten oder
<lb/>in Fällen, worin dolus, fraus oder mala fides
<lb/>am deutlichsten hervortreten wie z. B. bei Stel-
<lb/>lionat auf die absoluteste Art abschafft
<lb/>und sie nur in Verbrechens-, Ver- 
<lb/>gehens- und Polizeisachen beibehält.
<lb/>— In diesen Fällen ihrer allein noch zulässigen
<lb/>Anwendung erscheint die Leibeshaft hinsichtlich
<lb/>zahlfähiger Verurtheilter, welche z. B. ihre
<lb/>Zahlungsmittel dem Zugriffe entziehen, als ein
<lb/>gesetzliches Zwangsmittel der Gesellschaft gegen
<lb/>den Schuldner, während sie bei zahlungs- 
<lb/>unfähigen Verurtheilten in gewisser Bezieh- 
<lb/>ung die Substitution einer Strafe an die Stelle
<lb/>einer anderen enthält, so dass „der Leib für
<lb/>die Börse zahlt." Die Idee des Gesetzes
<lb/>schliesst sich also, wie die Motive des Letzteren
<lb/>noch deutlicher ersehen lassen, principiell in
</p>

               <pb facs="2084706_13+1870_0250.tif"
                   n="246"
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               <p>

                  <lb/>246
</p>
               <p>

                  <lb/>B. Gesetzgebung.
</p>
               <p>

                  <lb/>beiden Fällen an die Auffassung der Leibeshaft
<lb/>als Strafe an. Gleichwohl betrachtet es die- 
<lb/>selbe als indirectes Zwangsmittel, was
<lb/>Asser dadurch erklärt, dass das Gesetz in
<lb/>seinen wesentlichen Punkten das alte Princip
<lb/>der von ihm abgeschafften Gesetze über Leibes- 
<lb/>haft beibehält, so dass man in seinen Detail- 
<lb/>bestimmungen kaum Einige findet, welche an
<lb/>die herrschende Idee des Gesetzes, wonach die
<lb/>Leibeshaft nur noch wie eine Strafe wirken soll,
<lb/>zu erinnern scheinen. Der Gesetzgeber hatte
<lb/>nicht den Muth zu einer mit logischer Noth-
<lb/>wendigkeit aus dem angenommenen Princip
<lb/>folgenden radicalen Reform des Systems der
<lb/>alten Gesetze, von denen er vielmehr so viel
<lb/>beibehielt, als der neuen Theorie nicht direct
<lb/>entgegen war, eine Wahrnehmung, welche man
<lb/>auch seinerzeit bei der Revision des Code pnael
<lb/>und code d’instruction criminelle vom Jahr 1832
<lb/>gemacht hat, wo man theils wegen der Schwie- 
<lb/>rigkeit des Unternehmens, theils wegen Wider- 
<lb/>stand und den dadurch herbeigeführten Trans- 
<lb/>actionen sich darauf beschränkte, fragliche Ge- 
<lb/>setze in verschiedenen Puncten zu modificiren,
<lb/>im Ganzen aber die alte Theorie bestehen zu
<lb/>lassen. —

<lb/>Die Inconsequenz des Gesetzgebers in der
<lb/>Auffassung des Characters der Leibeshaft als
<lb/>Strafe und als indirectes Executionsmittel tritt
<lb/>z. B. im Artikel 10 hervor, wonach die Verur-
<lb/>theilten, welche ihre Zahlungsunfähigkeit nach-
<lb/>weisen, der Leibeshaft erst nach Ablauf der
<lb/>Hälfte der durch das Urtheil fixirten Zeitdauer
<lb/>entlassen werden.

<lb/>Wenn, hat man hiergegen bemerkt, die
<lb/>Leibeshaft nur als indirectes Executionsmittel
<lb/>aufgefasst worden wäre, so wäre es unbillig,
<lb/>ihr Denjenigen zu unterwerfen, dem seine nach- 
<lb/>gewiesene Zahlungsunfähigkeit jede Möglich- 
<lb/>keit des Vollzugs benahm. Desshalb schlug
<lb/>Jules Favre ein Amendement vor, wonach
<lb/>Verurtheilte, welche ihre Insolvenz nachgewiesen
<lb/>hätten, sofort in Freiheit gesetzt werden sollten,
<lb/>was aber Justizminister Baroche als gegen
<lb/>das Princip des Gesetzes und gewisse Nothfälle
<lb/>von Repression verstossend bekämpfte, indem
<lb/>er darauf hinwies, dass die Zoll-, Forst- und
<lb/>Auflagendefraudationen fast immer durch Unzahl- 
<lb/>fähige begangen würden, für welche die Leibes- 
<lb/>haft die Geldstrafe ersetzen müsse, wenn nicht
<lb/>die gegen sie ergangenen Verurteilungen illu- 
<lb/>sorisch sein sollten.

<lb/>Die consequente Verfolgung dieses Raison-
<lb/>nements würde aber dahin geführt haben, die
<lb/>Leibeshaft in ihrem ganzen urtheilsmässigen
<lb/>Umfange vollstrecken zu lassen; allein man
<lb/>wagte nicht, so weit zu gehen, und begnügte
<lb/>sich, die Zahlungsunfähigen nur einer Leibeshaft
<lb/>von der Hälfte derjenigen Dauer zu unterwerfen,
<lb/>welcher jene Verurteilten unterliegen, welche
<lb/>ihre Unzahlfähigkeit nicht Nachweisen und also
<lb/>die Vermutung bestehen lassen, dass sie den
</p>
               <p>

                  <lb/>Betrag ihrer Geldverurteilungen wohl zahlen
<lb/>können, aber nicht wollen. Auf diese Art ga-
<lb/>rantirt die Leibeshaft die Geldstrafe sowie die
<lb/>Ersatz- und Entschädigungsansprüche nebst den
<lb/>Kosten zum Vortheil des Staates wie der Priva- 
<lb/>ten, und hierin liegt eine neue Inconse- 
<lb/>quenz, indem man, obwohl vom Princip aus- 
<lb/>gehend , dass die Leibeshaft in der Folge nur
<lb/>Strafcharacter haben solle, sie gleichwohl ausser
<lb/>zum Ersatz für Geldstrafe und analoge pecuniäre
<lb/>Verurteilungen, auch auf Kosten und Ersatz-
<lb/>wie Entschädigungsansprüche ausgedehnt hat,
<lb/>da dieses in allen Fällen, selbst bei Criminal-
<lb/>sachen Civil- und nicht strafrechtliche Verur- 
<lb/>teilungen sind. — Dieser Widerspruch wurde
<lb/>auch namentlich von Denjenigen hervorgehoben,
<lb/>welche die Leibeshaft auch in Civilsachen auf- 
<lb/>recht erhalten wissen wollten. Wenn, sagten
<lb/>sie, die Leibeshaft gerecht ist bei Civilverurthei-
<lb/>lungen, welche mit einer Verletzung des Straf- 
<lb/>gesetzes verknüpft sind, warum will man sie
<lb/>nicht bei allen Fällen aufrecht erhalten, wo dolus,
<lb/>fraus oder mala fides und sei es auch nur bei
<lb/>Civildelicten oder Quasidelicten hervortreten,
<lb/>und wo sich oft eine noch grössere Verdorben- 
<lb/>heit kundgibt und noch strengere Massregeln
<lb/>angezeigt sind, als bei Delicten des Strafgesetzes?
<lb/>Asser findet es ebenfalls schwierig, hiergegen
<lb/>Etwas zur Widerlegung zu sagen; denn wenn
<lb/>es im Princip feststand, dass die Leibeshaft fer- 
<lb/>nerhin nur als Strafe dienen sollte, so war es
<lb/>logisch, dass sie sich als accessorische Garantie
<lb/>nur auf die eigentlichen Strafen zu erstrecken
<lb/>habe. Aus dieser Verlegenheit half man sich
<lb/>mittelst eines Vergleichs, indem man die Leibes- 
<lb/>haft für die Kosten nur zu Gunsten der Priva- 
<lb/>ten, nicht aber auch des Staates eintreten lässt.

<lb/>Die Vorschriften der älteren Gesetze über
<lb/>den Vollzug der Urteile, welche Leibeshaft
<lb/>anordnen, über die Recommandation schon ein- 
<lb/>gesperrter Schuldner, über die Pflicht des Gläu- 
<lb/>bigers zur Hinterlegung der Alimente und über
<lb/>die Freilassung des Schuldners, wenn diese
<lb/>Hinterlegung nicht rechtzeitig erfolgt ist, kehren
<lb/>fast ohne Aenderung im neuen Gesetze wieder,
<lb/>stimmen aber schlecht mit der Auffas- 
<lb/>sung der Leibeshaft als Strafe, nament- 
<lb/>lich in der französischen Gesetzgebung, wo mit
<lb/>seltenen Ausnahmen wie bei Ehebruch, es nur
<lb/>öffentliche Strafen und keine Privatstrafen gibt,
<lb/>welche in ihrem Vollzüge dem Belieben der be- 
<lb/>schädigten Partei überlassen sind; sie schliessen
<lb/>sich enge an die Idee der Leibeshaft als indi- 
<lb/>rectes Executionsmittel an, was namentlich da
<lb/>der Fall ist, wo die Verurteilungen zu Gunsten
<lb/>der beschädigten Partei nicht von einem Straf- 
<lb/>sondern von einem Civilgerichte wegen eines
<lb/>vorher vom Strafgerichte festgestellten Verbre- 
<lb/>chens, Vergehens oder einer Polizeicontravention
<lb/>ausgehen. — Andere Bestimmungen, eben so
<lb/>verträglich mit der Auffassung als Strafe wie
<lb/>mit der als indirectes Executionsmittel, wie
</p>

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                   n="247"
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               <p>

                  <lb/>B. Gesetzgebung.
</p>
               <p>

                  <lb/>247
</p>
               <p>

                  <lb/>namentlich betreffs der Dauer der Leibeshaft,
<lb/>der Befugniss des Schuldners, sie durch Bürg- 
<lb/>schaft abzuwenden, des Alters über und unter
<lb/>welchem die Schuldner von Leibeshaft frei sind
<lb/>u. s. w. haben im neuen Gesetze wesentliche
<lb/>Milderungen erfahren.

<lb/>Weniger radical als das französische Gesetz,
<lb/>welches die Leibeshaft in allen Civil- und Han- 
<lb/>delssachen sowie gegen Fremde unbedingt auf- 
<lb/>hebt, ist das österreichische Gesetz vom
<lb/>4. Mai 1868, welches die Leibeshaft wohl eben- 
<lb/>falls bei Wechsel- oder anderen Schuldsachen
<lb/>ausschliesst, sie aber als Präventivverhaftung bei
<lb/>Fluchtgefahr auch ferner zulässig erklärt. Von
<lb/>dem gleichen prophylactischen Gesichtspunkte
<lb/>geht das norddeutsche Bundesgesetz v.
<lb/>29. Mai 1868 aus, indem es die Leibeshaft unter
<lb/>gewissen Vorbehalten in Civilsachen abschaffend
<lb/>bestimmt, dass sie zwar insoferne nicht mehr
<lb/>als Executionsmittel in Civilsachen angeordnet
<lb/>werden darf, als sie die Zahlung einer Summe
<lb/>Geldes oder die Leistung einer gewissen Quan- 
<lb/>tität vertretbarer Sachen oder Werthpapiere
<lb/>erzwingen soll, dass sie aber als Sicherungs- 
<lb/>mittel für den Beginn und Fortgang des Pro- 
<lb/>zesses sowie dagegen, dass der Schuldner sein
<lb/>Vermögen der Exeeution entziehe, auch in Zu- 
<lb/>kunft Anwendung finden kann. — Am radial- 
<lb/>sten verfuhr der belgische Gesetzentwurf v.
<lb/>28. November 1866, indem er die Leibeshaft
<lb/>unbedingt für alle Fälle und Sachen abschaffte.
<lb/>— Ein Gegenentwurf mehrerer Repräsentanten
<lb/>bezweckte die Aufrechthaltung der Leibeshaft
<lb/>in Handels- und Civilsachen, gegen Fremde oder
<lb/>bei Geld oder öffentlichen Werthpapieren im
<lb/>Falle von dolus, fraus oder Gewalt, oder wenn
<lb/>dargethan ist, dass der Schuldner nicht
<lb/>zahlungsunfähig ist. Das Maximum der
<lb/>Haftdauer sollte zwei Jahre sein. — Indem wir
<lb/>das System, wie es zur Begründung dieses Ge-
<lb/>genprojectes vom Berichterstatter Professor
<lb/>Delcour entwickelt wurde, in Kürze andeuten
<lb/>und die Kritik desselben durch Rolin-Jac-
<lb/>quemyns, Advocat am Appellhofe zu Gent,
<lb/>aus der oben erwähnten Revue beifügen, be- 
<lb/>kommen wir Gelegenheit unseren eigenen Stand- 
<lb/>punkt, von welchem aus wir die Personalhaft
<lb/>betrachten, anzugeben.

<lb/>Die Leibeshaft, sagt Delcour, ist nach ihrem
<lb/>Zweck ein indirectos Executionsmittel, schwer
<lb/>zu ersetzen und darum wäre es unklug, sie ab- 
<lb/>zuschaffen; gleichwohl ist die Anwendung dieses
<lb/>Mittels rechtlich nur bei mala fides, dolus, fraiis
<lb/>oder vis zulässig, „da es dann eine Strafe, aber
<lb/>„eine reine Civil- und wesentlich von der Strafe
<lb/>„in peinlichen Sachen verschiedene Strafe" ist,
<lb/>welche Unterscheidung sich auf die Einteilung
<lb/>der Gesetzesverletzungen in delits civils uni?in
<lb/>delits correetionels stützt, je nachdem sie blos
<lb/>Private oder ausserdem auch die öffentliche
<lb/>Ordnung verletzen. Wenn der Schaden durch
<lb/>ein delit civil entstand, worin würde der Schutz
</p>
               <p>

                  <lb/>gegen dolus und fraus bestehen ohne Leibes- 
<lb/>haft? Man muss mit dem Generalprocurator
<lb/>am Appellhofe von Gent wiederholen , dass die
<lb/>Gesellschaft ihre Aufgabe nicht erfüllen würde,
<lb/>wenn sie das Opfer entwaffnen würde. — Nach
<lb/>diesem Ideengang ist die Leibeshaft des Schuld- 
<lb/>ners nur eine Civil-Sanction, nur ein bürger- 
<lb/>liches Schutzmittel." —

<lb/>Gegen diese Ausführung bemerkt Rolin-
<lb/>Jacquemyns ganz richtig, dass sie die innere
<lb/>Berechtigung der Leibeshaft nicht mehr in der
<lb/>wirklichen oder vermeintlichen Nützlichkeit der- 
<lb/>selben erkennt, sondern im Gegentheil als Ele- 
<lb/>ment dieser Legitimität den Beweis eines ge- 
<lb/>wissen Grades von Verschuldung auf Seite des
<lb/>Schuldners fordert, weshalb es sich also nur
<lb/>noch frage, ob die Leibeshaft, auf den Character
<lb/>einer reinen Civilstrafe zurückgeführt, die für
<lb/>eine jede Strafe — Civil oder Criminal — we- 
<lb/>sentlichen Bedingungen erfülle? worauf Rolin-
<lb/>Jacquemyns eine entschieden verneinende Ant- 
<lb/>wort gibt, weil 1) die Strafe der Leibeshaft nicht
<lb/>nach Verhältnis der Verschuldung treffe, da sie
<lb/>nur nach der Grösse der Schuldsumme ausge- 
<lb/>messen werde, 2) jedes strafbare Debet genau
<lb/>definirt und dem Ermessen des Richters mög- 
<lb/>lichst wenig überlassen sein müsse; es heisse
<lb/>aber nicht definiren, wenn man ganz allgemein
<lb/>sage: im Falle von dolus, fraus oder vis, welche
<lb/>Fassung Niemand in ein Strafgesetz aufzunehmen
<lb/>wagen würde; 3) die Leibeshaft als Strafe folge
<lb/>nicht nothwendig dem Delicte, es müssten
<lb/>zur Verschuldung des Schuldners noch seine
<lb/>wirkliche Unzahlfähigkeit und ein wahres Be- 
<lb/>dürfnis der Rache beim Gläubiger, also der
<lb/>Verschuldung ganz fremdartige Elemente hinzu- 
<lb/>kommen. Habe der Schuldner geheime Mittel,
<lb/>so hänge es von ihm ab, sich der Strafe seines
<lb/>bösen Glaubens zu entziehen, indem er zahle,
<lb/>und wenn der Gläubiger sich nicht rächen wolle,
<lb/>so habe er kein Interesse, auf seine Kosten
<lb/>einen Zahlungsunfähigen einsperren zu lassen. —
<lb/>Hat die Gesellschaft, fährt Rolin-Jacquemyns
<lb/>fort, Interesse, über die Grenze jener civilrecht-
<lb/>lichen Bestimmung (art. 1382 c. civ.), wonach
<lb/>Jeder mit seinem Vermögen, aber nur mit diesem
<lb/>für den durch seine Schuld verursachten Schaden
<lb/>einzustehen hat, hinauszugehen und ein Mehreres
<lb/>zu thun, so kann der Gesetzgeber eine Strafe
<lb/>aussprechen; allein dann schafft er ein wahres
<lb/>Strafvergehen, dessen Ahndung durch die so- 
<lb/>ciale Gewalt selbst verfolgt werden muss.
<lb/>Ausserhalb dieser Principien erniedrigt sich das
<lb/>Gesetz zum Werkzeug eines unerlaubten Druckes
<lb/>auf Dritte oder der Privatrache.

<lb/>Soferne diese ganze Kritik des obigen Gegen- 
<lb/>entwurfs, wie es namentlich nach den vorstehen- 
<lb/>den Schlussworten Rolin-Jacquemyns’ scheint,
<lb/>sich nur auf die Fälle von dolus, fraus oder vis,
<lb/>und nicht auch auf den zuletztangeführten Fall
<lb/>des Nachweises, dass der Schuldner nicht un- 
<lb/>zahlfähig ist, bezieht, nehmen wir keinen Anstand,
</p>

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               <p>

                  <lb/>248
</p>
               <p>

                  <lb/>B. Gesetzgebung.
</p>
               <p>

                  <lb/>der Anschauung Rolin-Jacquemyns* und der Ver- 
<lb/>werfung des fraglichen Gegenentwurfs beizu- 
<lb/>stimmen, welchen wir nur in so weit gerecht
<lb/>und zweckmässig finden, als er die Leibeshaft
<lb/>zulässt, wenn dargethan ist, dass der Schuldner
<lb/>nicht zahlungsunfähig ist. Ja man kann hierin
<lb/>sogar insoferne noch eine besondere Begünsti- 
<lb/>gung des Schuldners finden, als primär der
<lb/>Gläubiger mit dem Beweise der Zahlfähigkeit
<lb/>und nicht sofort der Schuldner mit jenem der
<lb/>Insolvenz belastet wird, was doch gerechtfertigt
<lb/>wäre, da, wer Schulden contrahirt, präsumirt
<lb/>werden darf, dass er die zur Tilgung derselben
<lb/>erforderlichen Mittel besitze und also, wenn er
<lb/>das Gcgentheil behauptet, auch zum Beweise
<lb/>desselben verpflichtet ist. — Die Hauptsache
<lb/>aber ist — und das muss stets im Auge be- 
<lb/>halten werden —, dass die Zulässigkeit der
<lb/>Leibeshaft immer auf der Möglichkeit zu
<lb/>zahlen, auf dem Vorhandensein von Zah- 
<lb/>lungsmitteln des Schuldners beruhen
<lb/>muss, in welcher Beziehung jedenfalls eine Be- 
<lb/>scheinigung oder eine in den Umständen des
<lb/>Falles begründete Vermuthung genügen muss.

<lb/>Wie die Rechtmässigkeit dieser so modificir-
<lb/>ten Schuldhaft nach dem schon bisher Angedeu- 
<lb/>teten nicht beanstandet werden kann, so ist
<lb/>umgekehrt die principielle Grundlage der Leibes- 
<lb/>haft nach dem gegenwärtig z. B. in Bayern
<lb/>noch geltenden Rechte — um bei diesem einige
<lb/>Augenblicke zu verweilen —, wonach bei ge- 
<lb/>wissen Gattungen von privilegirten Forderungen,
<lb/>insbesondere bei Wechsel- und Merkantilforde- 
<lb/>rungen der Schuldner ohne Rücksicht da- 
<lb/>rauf, ob er zahlungsfähig ist oder
<lb/>nicht, blos auf Grund der Thatsache hin, dass
<lb/>er Schuldner ist, in Haft genommen werden
<lb/>kann, bis die Schuld bezahlt ist, eine durchaus
<lb/>ungerechtfertigte und unmoralische, wie der
<lb/>Gesetzgebungsausschuss der Kammer der Ab- 
<lb/>geordneten durch das Organ seines Referenten
<lb/>anerkannt hat. — In den Motiven zu den- 
<lb/>jenigen Bestimmungen des Civilprocessgesetz-
<lb/>Entwurfs vom Jahre 1861, worin die Perso- 
<lb/>nalhaft neu geregelt wird, ist zwar gesagt, dass
<lb/>die grossen Interessen des Handelsverkehres,
<lb/>besonders die Aufrechthaltung des Wechselcre-
<lb/>dits es rechtfertigen möchten, die Personalhaft
<lb/>als Vollstreckungsmittel zuzulassen; allein ab- 
<lb/>gesehen von allen übrigen Gründen, welche
<lb/>hiergegen geltend gemacht werden können,
<lb/>reicht schon die eine und zweifellos richtige
<lb/>Erwägung zum Fernhalten dieser Ausnahms- 
<lb/>bestimmungen von der grundsätzlichen Beseiti- 
<lb/>gung der Leibeshaft hin, dass kein Opportuni- 
<lb/>tätsgrund , und wenn er an und für sich voll- 
<lb/>kommen stichhaltig wäre, ausreichend sein kann,
<lb/>die Fortdauer eines Zustandes zu rechtfertigen,
<lb/>dessen Basis mit den Grundsätzen des Rechtes
<lb/>und der Sittlichkeit im Widerspruche steht. ■—
<lb/>Abgesehen von jenen angeblich durch über- 
<lb/>wiegende Rücksichten gebotenen Ausnahmen
</p>
               <p>

                  <lb/>erkennen aber die Motive des beregten Civil—
<lb/>prozessgesetz-Entwurfs an, dass der Personal- 
<lb/>arrest sich mit den Grundrücksichten des öffent- 
<lb/>lichen Rechts, mit der Achtung, welche der
<lb/>Staat der individuellen Freiheit schuldet und mit
<lb/>den Forderungen der Moral nicht wohl vereini- 
<lb/>gen lasse. Die mit dem Verluste der Freiheit
<lb/>verbundenen Leiden, die Beschädigung der Ge- 
<lb/>sundheit des Schuldners, die Zerstörung seines
<lb/>Familienglückes, die Nachtheile für seine An- 
<lb/>gehörigen sind ausser Verhältniss mit dem Geld- 
<lb/>verluste, welcher durch den Arrest möglicher- 
<lb/>weise für den Gläubiger abgewendet werden
<lb/>soll. Das Mittel soll theils gegen den Schuldner
<lb/>selbst wirken, um ihn zur Verwendung verbor- 
<lb/>gener Hülfsquellen zu nöthigen, theils gegen
<lb/>Dritte, dem Schuldverhältnisse fremde Personen,
<lb/>Verwandte, Freunde u. s. w. des Schuldners,
<lb/>damit diese für ihn Zahlung leisten. Zu letzte- 
<lb/>rem Zwecke kann sicher die Anwendung des
<lb/>Personalarrestes in keiner Weise Billigung fin- 
<lb/>den, während die Erfahrung lehrt, dass auch
<lb/>gegen. den Schuldner selbst der Arrest nur
<lb/>selten den beabsichtigten Erfolg hat. Man muss
<lb/>daher annehmen, dass häufig der Vollzug des
<lb/>Schuldarrestes auf sonstigen unlauteren Motiven
<lb/>des Gläubigers beruht. Alles dieses gilt nicht
<lb/>blos von den gewöhnlichen Schuldverhältnissen,
<lb/>sondern auch von den meisten Verpflichtungen
<lb/>besonderer Art, wofür der Arrest in manchen
<lb/>Gesetzgebungen zugelassen ist, wie Stellionat,
<lb/>depositum necessarium, Verbindlichkeiten öffent- 
<lb/>licher Beamte u. s. w. — Unter dem Einflüsse
<lb/>dieser Erwägungen glaubte der Civilprozess-
<lb/>gesetzentwurf vom J. 1861 die persönliche Ver- 
<lb/>haftung als Vollstreckungsmittel streng auf das
<lb/>Bedürfniss zu beschränken, indem er sie ausser
<lb/>den Fällen verweigerter Actenrückgabe und ver- 
<lb/>zögerter Hinterlegung eines Steigerlöses (Art. 150
<lb/>und 862) durch Art. 998 in denjenigen Fällen
<lb/>zulässig erklärte, in welchen sie zufolge Art. 576
<lb/>als Vorsichtsverfügung angewendet werden kann,
<lb/>was wegen Gefahr, die Forderung ganz
<lb/>oder th ei Iw eise zu verlieren, vorbe- 
<lb/>haltlich der Bestimmungen des Wech- 
<lb/>sel- und Handelsrechtes nur der Fall
<lb/>sein sollte: 1) gegen Ausländer, insoweit gegen
<lb/>dieselben die Zuständigkeit der bayerischen
<lb/>Gerichte begründet ist, wenn sie nicht unbe- 
<lb/>wegliches Vermögen in Bayern besitzen, dessen
<lb/>hypothekfreier Werth dem Betrage der For- 
<lb/>derung entspricht *); 2) gegen Inländer, wenn
<lb/>sie auf der Flucht begriffen oder derselben drin- 
<lb/>gend verdächtig sind. — Dabei wurde voraus- 
<lb/>gesetzt, dass die Forderung eine bereits klag-
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Ueber diese dem französischen Rechte ent- 
<lb/>stammende Massregel gegen Ausländer vergl.
<lb/>einen in nationalöeonomischer wie rechtlicher Be- 
<lb/>ziehung interessanten Artikel über Schuldhaft in
<lb/>der Beilage Nr. 17 zur Augsb. Allg. Zeitung vom
<lb/>17. Januar 1869 abbin.
</p>

               <pb facs="2084706_13+1870_0253.tif"
                   n="249"
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               <p>

                  <lb/>B. Gesetzgebung.
</p>
               <p>

                  <lb/>249
</p>
               <p>

                  <lb/>bare sei und gegen einen Ausländer mindestens
<lb/>hundert, gegen einen Inländer mindestens zwei- 
<lb/>hundert Gulden betrage.

<lb/>Die Aufnahme dieser, wie wir sehen werden,
<lb/>im Laufe der Ausschussberathungen zu Gunsten
<lb/>der Aufhebung der Leibeshaft noch erweiterten
<lb/>und modificirten Bestimmungen in dem der Kam- 
<lb/>mer gegenwärtig zur Berathung und Beschluss- 
<lb/>fassung unterliegenden Entwurf einer neuen
<lb/>Civilprozessordnung hat aber die bayerische
<lb/>Staatsregierung inzwischen nicht tibersehen
<lb/>lassen, durch Vorlage eines Specialgesetz- 
<lb/>entwurfes über Personalhaft deren un- 
<lb/>verzügliche Beseitigung zu erstreben, da sie
<lb/>erwog, dass wenn auch die Civilprozessordnung
<lb/>in der gegenwärtigen Legislaturperiode endgültig
<lb/>beschlossen wird, gleichwohl noch bis zu deren
<lb/>laotischem Inslebentreten längere Zeit verfliessen
<lb/>und es unmenschlich sein würde, inzwischen
<lb/>die Leiden der Haft gegen solche Unglückliche,
<lb/>welche dieser zwar formell gültigen, aber ma- 
<lb/>teriell ungerechtfertigten Massregel verfallen
<lb/>sind, fortdauern zu lassen.

<lb/>Nach Artikel 1 dieses Specialgesetzentwurfes,
<lb/>dessen Bestimmungen nicht nur ihrem wesent- 
<lb/>lichen Inhalte, sondern auch grossentheils ihrem
<lb/>Wortlaute nach, nur eine Reproduction dessen
<lb/>sind, was die Gesetzgebungsausschüsse der bei- 
<lb/>den Kammern bei der Berathung des Civilprozess-
<lb/>gesetzentwurfes in dieser Materie festgesetzt
<lb/>haben, soll die Schuldhaft aufrecht erhalten wer- 
<lb/>den gegen Ausländer, wenn sie nicht in
<lb/>Bayern unbewegliches Vermögen besitzen, dessen
<lb/>hypothekenfreier Werth dem Betrage der For- 
<lb/>derung entspricht; zweitens auch gegen In- 
<lb/>länder, welche flüchtig oder der Flucht drin- 
<lb/>gend verdächtig sind, oder dauernden Aufenthalt
<lb/>ausserhalb Bayern entweder schon genommen
<lb/>haben oder zu nehmen im Begriffe sind; drittens
<lb/>wenn das gegen den Schuldner eingeleitete
<lb/>Vollstreckungsverfahren erfolglos geblieben ist,
<lb/>derselbe aber Befriedigungsmittel besitzt, die er
<lb/>dem Zugriffe des Gläubigers entzieht. — Als
<lb/>ein Ergebniss der gemeinschaftlichen Ausschuss- 
<lb/>berathungen hat sich ferner herausgestellt, dass
<lb/>die Personalhalt in einer Beziehung noch ge- 
<lb/>mindert und gemildert werden müsse, um das
<lb/>dem Entwürfe zu Grund liegende Princip con-
<lb/>sequent durchzuführen und unzulässige Härte
<lb/>zu beseitigen, zu welchem Zwecke vom Aus- 
<lb/>schüsse begutachtet und vom Justizminister als
<lb/>Zusatzanträge dem Entwürfe beigelügt worden
<lb/>sind; einmal die Bestimmung, dass der Verhaf- 
<lb/>tete auf seinen Antrag der Haft zu entlassen
<lb/>sei, wenn er glaubhaft darthut, dass er keine
<lb/>Mittel zur Befriedigung seines Gläubigers besitze,
<lb/>da hiermit die Haft die Basis ihrer Zulässigkeit
<lb/>verliert. — Die zweite als nothwendig erkannte
<lb/>Zusatzbestimmung war die, dass die Schuldhaft,
<lb/>nachdem sie doch nur auf Grund einer Vermu-
<lb/>thung hin verhängt worden ist, und natürlich
<lb/>auf diesen Grund hin nicht in infinitum verhängt
</p>
               <p>

                  <lb/>bleiben darf, nach Ablauf einer bestimmten Zeit
<lb/>aufhören muss, wenn nicht von diesem Zeit- 
<lb/>punkte an der Gläubiger zu beweisen — nicht
<lb/>mehr blos zu bescheinigen, sondern förmlich
<lb/>zu beweisen — im Stande ist, sein Schuldner
<lb/>habe wirklich noch Zahlungsmittel.

<lb/>Formale Erwägungen haben aber gehindert,
<lb/>dass der fragliche Specialgesetzentwurf nebst
<lb/>diesen Zusatzartikeln einer eingehenden Berathung
<lb/>in der Kammer unterzogen wurde, indem man
<lb/>es vermeiden wollte, dadurch der Berathung des
<lb/>Civilprocessgesetzentwurfes, aus welchem jener
<lb/>Specialgesetzentwurf eigentlich nur ein Stück
<lb/>darstellt, vorzugreifen und mancherlei bedenk- 
<lb/>liche Inconvenienzen beizuführen. — Zwischen
<lb/>diese Gefahr und das dringende Gebot der Hu- 
<lb/>manität, welche die ungesäumte Aufhebung der
<lb/>Schuldhaft verlangt, wie sie zur Zeit noch in
<lb/>Bayern besteht, gestellt, schlug der Ausschuss
<lb/>vor, die vom Gesetzentwürfe beabsichtigte Auf- 
<lb/>hebung der jetzt geltenden Gesetze über die
<lb/>Schuldhaft zu beschliessen und die Berathung
<lb/>und Beschlussfassung über alle anderen Bestim- 
<lb/>mungen des Entwurfs aber für die Berathung
<lb/>und Beschlussfassung über den Civilprocess-
<lb/>gesetzentwurf vorzubehalten. — Gegen diesen
<lb/>Vorschlag, mit der Personälhaft tabula rasa zu
<lb/>machen, um sie demnächst nach dem Entwürfe
<lb/>der Civilprocessordnung mindestens theilweise
<lb/>wieder einzuführen, wurde der vom legislatori- 
<lb/>schen Standpunkte nicht zu rechtfertigende Miss- 
<lb/>stand einer Fluctuation der Gesetzgebung wäh- 
<lb/>rend zwei bis drei Jahren geltend gemacht und
<lb/>insoferne von der Kammer beachtet, als sie
<lb/>einen einfach auf Vertagung der Berathung
<lb/>und Beschlussfassung des Gesetzentwurfes über
<lb/>Personalhaft bis nach vollendeter Berathung
<lb/>und Beschlussfassung über den Entwurf der
<lb/>Civilprozessordnung gestellten Antrag zum Be- 
<lb/>schlüsse erhob.

<lb/>Ersieht man auch aus den eben besprochenen
<lb/>beiden Gesetzentwürfen und den bis jetzt wenig- 
<lb/>stens zu Tag getretenen Ansichten der bayeri- 
<lb/>schen Kammer, dass man in Bayern nicht so
<lb/>radical wie etwa in Frankreich und Belgien mit
<lb/>der Leibeshaft aufzuräumen und sie in Civil—
<lb/>und Handelssachen ganz abzuschaffen geneigt
<lb/>ist, so kann doch das zur Beruhigung dienen,
<lb/>dass das Princip, welches in der Materie der
<lb/>Schuldhaft festgehalten werden muss, um nicht
<lb/>in Willkühr und dem Vorwurfe des Mangels
<lb/>innerer Berechtigung zu verfallen, das Princip
<lb/>nämlich, dass in Zukunft Niemand schon dess-
<lb/>halb eingesperrt werden soll, weil er etwas
<lb/>schuldig ist, das er nicht bezahlt, ohne Rück- 
<lb/>sicht darauf, ob er die Mittel zur Zahlung be- 
<lb/>sitzt oder nicht, in welchem ersteren Falle allein
<lb/>Behufs Beischaffung oder Sicherung dieser Mittel
<lb/>die Personalhaft gerechtfertigt werden kann, in
<lb/>der Kammer von verschiedenen Seiten ausdrück- 
<lb/>lich und ohne Widerspruch zu erfahren, als der
<lb/>Grundgedanke der neuen Gesetzgebung bezeich-
</p>

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                   n="250"
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               <p>

                  <lb/>250
</p>
               <p>

                  <lb/>B. Gesetzgebung.
</p>
               <p>

                  <lb/>net worden ist. In diesem Sinne und mit dieser
<lb/>Beschränkung sind, wie besonders der Abge- 
<lb/>ordnete Dr. Volk mit Nachdruck und Schärfe
<lb/>hervorgehoben hat, die obenangeführten Fälle
<lb/>der Zulässigkeit der Haft zu verstehen, so dass
<lb/>wenn Vermögen notorisch nicht vorhanden ist,
<lb/>man den Ausländer wie den Inländer, welcher
<lb/>erwiesener Massen Nichts hat, auch nicht ein- 
<lb/>sperren kann.

<lb/>Mit dieser Auffassung und Vertretung der
<lb/>Zulässigkeit der Personalhaft entfernen wir uns
<lb/>von der Theorie unseres geistreichen Autors
<lb/>Asser, welcher in Civil- und Handelssachen
<lb/>die Personalhaft unbedingt ausgeschlossen
<lb/>wissen will und consequent ihr auch bei Straf- 
<lb/>sachen, insoferne als sie wegen Kosten, Ersatz-
<lb/>und Entschädigungsansprüchen aus einem Delicte
<lb/>verhängt werden will, unbedingt entgegentritt,
<lb/>hoffend und wünschend, dass der Grundsatz,
<lb/>wonach die Leibeshaft lediglich als accessorische
<lb/>Strafe zu den Geldstrafen zuzulassen sei, bei
<lb/>einer dereinstigen Umarbeitung des neuen fran- 
<lb/>zösischen Gesetzes bis in seine äussersten logi- 
<lb/>schen Consequenzen triumphiren werde, zu
<lb/>welcher Einschränkung der Zulässigkeit der
<lb/>Leibeshaft wir jedenfalls dann zustimmen und
<lb/>für die unbedingte Ausschliessung der Personal- 
<lb/>haft in allen Fällen civilrechtlicher Ansprüche,
<lb/>also auch wegen Kosten, Ersatz und Entschädi- 
<lb/>gung aus einem Debet oder Quasidelict votiren
<lb/>würden, soferne nicht auch hier von dem Prin- 
<lb/>cipe ausgegangen werden wollte, dass nur Der- 
<lb/>jenige, welcher zahlen kann, in Haft genommen
</p>
               <p>

                  <lb/>Nach

<lb/>Das vorstehendem Aufsatze nachgängig er- 
<lb/>schienene Gesetz vom 29. April 1869 die
<lb/>Einführung einer Processordnung in bürger- 
<lb/>lichen Rechtsstreitigkeiten für das Königreich
<lb/>Bayern betreffend, bestimmt im Art.3. Ziff.ll,
<lb/>dass die bezüglich der Personalhaft geltenden
<lb/>Bestimmungen mit dem 1. Juli 1870 ausser Kraft
<lb/>treten, wogegen von da an die bezüglichen Vor- 
<lb/>schriften der neuen Processordnung Geltung er- 
<lb/>langen, welche letztere unter Anderem be- 
<lb/>stimmt, dass die Personalhaft ausser den Fällen
<lb/>verweigerter Actenrückgabe (Art. 174) und des
<lb/>Vollzugs der Uriheile auf Rechnungsstellung
<lb/>(Art. 887) als Vollstreckungsmittel nur
<lb/>statthaft ist: 1) gegen Ausländer, wenn sie

<lb/>nicht in Bayern unbewegliches Vermögen be- 
<lb/>sitzen, dessen hypothekfreier Werth dem Be- 
<lb/>trage der Forderung entspricht; 2) unter gleicher
<lb/>Voraussetzung auch gegen Inländer, welche
<lb/>flüchtig oder der Flucht dringend verdächtig
<lb/>sind oder dauernden Aufenthalt ausserhalb Bayerns
<lb/>entweder schon genommen haben oder zu neh- 
<lb/>men im Begriffe stehen; 3) wenn das gegen
<lb/>den Schuldner eingeleitete Vollstreckungsverfah-
</p>
               <p>

                  <lb/>werden dürfe, oder, um mit den Worten des
<lb/>canonischen Rechtes in unserem heutigen Sinne
<lb/>zu sprechen: ut homo liber pro debito non
<lb/>teneatur — nicht: etsi, sondern — quia res
<lb/>desunt, quae possint pro debito addici.

<lb/>Seit dem Schlüsse des vorstehenden Auf- 
<lb/>satzes hat in der bayerischen Abgeordneten- 
<lb/>kammer nicht blos dieBerathung und Beschluss- 
<lb/>fassung über den Civilprozessgesetzentwurf, son- 
<lb/>dern nquestens auch jene über den mehrerwähn- 
<lb/>ten Specialgesetzentwurf betreffs der Personal- 
<lb/>haft stattgefunden. Bei der Berathung und Be- 
<lb/>schlussfassung über Ersteren, welche fast ganz
<lb/>nach den Anträgen des Ausschusses erfolgte,
<lb/>wurden die obenbesprochenen auf Personalhaft
<lb/>bezüglichen Bestimmungen desselben unverändert
<lb/>angenommen, und da dieselben in den bis nach
<lb/>der Beschlussfassung über die Civilprozessord-
<lb/>nung vertagten Specialgesetzentwurf über die
<lb/>Personalhaft aufgenommen sind, so erfolgte bei
<lb/>der nunmehr auf die Tagesordnung gesetzten
<lb/>Verhandlung die Annahme auch dieses Gesetz- 
<lb/>entwurfes ohne specielle Debatte einstimmig
<lb/>nach der Regierungsvorlage mit der Bestimmung
<lb/>des Schlussartikels, dass das neue Gesetz sofort
<lb/>mit der amtlichen Verkündigung in Kraft zu
<lb/>treten habe. Da die beiden Kammern und die
<lb/>Staatsregierung sich über die neue Civilprozess-
<lb/>ordnung, deren Bestimmungen über Personalhaft
<lb/>den Inhalt des fraglichen Specialgesetzentwurfes
<lb/>bilden, bereits geeinigt haben, so steht die Er- 
<lb/>hebung des Letzteren zum Gesetze schon für
<lb/>die nächsten Tage in sicherer Aussicht.
</p>
               <p>

                  <lb/>trag.

<lb/>ren erfolglos geblieben ist, derselbe aber Be- 
<lb/>friedigungsmittel besitzt, die er dem Zugriffe
<lb/>des Gläubigers entzieht.

<lb/>Durch Staatsvertrag kann auch die Verhaf- 
<lb/>tung der Angehörigen eines auswärtigen Staats
<lb/>für unstatthaft erklärt werden. Ist dies ge- 
<lb/>schehen, so ist auch die Verhaftung von In- 
<lb/>ländern, welche in diesem Staate dauernden
<lb/>Aufenthalt genommen haben oder zu nehmen
<lb/>beabsichtigen, nicht mehr statthaft (Art. 1139
<lb/>und 612).

<lb/>Die Vollstreckung der Personalhaft ist aus- 
<lb/>geschlossen gegen acrive Officiere und in glei- 
<lb/>chem Range stehende Militärbeamte, gegen Un-
<lb/>terefficiere, Soldaten und andere in der activen
<lb/>Armee Angestellte dieser Klassen, sowie gegen
<lb/>sonstige Wehrpflichtige, solange gewisse Dienst- 
<lb/>verhältnisse bestehen.

<lb/>Hinsichtlich der Mitglieder der Kammer des
<lb/>Landtags ist die Vorschrift des TM. VII. §. 26
<lb/>der Verfassungsurkunde massgebend (Art. 1143).

<lb/>Ein Schuldner, dessen Leben oder Gesund- 
<lb/>heit durch die Personalhaft einer nahen oder
<lb/>erheblichen Gefahr ausgesetzt würde, darf, so-
</p>

            </div>
            <pb facs="2084706_13+1870_0255.tif"
                n="251"
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                  <title level="a" type="main">Ueber die neue bayerische Civilprocessordnung</title>
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               <!-- Case 1: ocr of page 2084706_13+1870_0255--><p/>
               <p>

                  <lb/>B. Gesetzgebung.
</p>
               <p>

                  <lb/>251
</p>
               <p>

                  <lb/>lange dieser Zustand dauert, nicht verhaftet
<lb/>werden (Art. 1146).

<lb/>Jeder zur Anwendung der Personalhaft be- 
<lb/>rechtigte Gläubiger kann sich der von einem
<lb/>andern Gläubiger vorgenommenen Verhaftung
<lb/>anschliessen, in welchem Falle er die zum Un- 
<lb/>terhalte des Schuldners für mindestens einen
<lb/>Monat erforderliche Summe bei dem Gefängniss- 
<lb/>aufseher zu hinterlegen hat (Art. 1159).

<lb/>Ein Schuldner, welcher wegen Mangels der
<lb/>Hinterlegung der Unterhaltsgelder in Freiheit
<lb/>gesetzt worden ist, kann wegen derjenigen For- 
<lb/>derungen, wegen welcher er in Personalhaft
<lb/>war, nicht wieder verhaftet werden, ausgenom- 
<lb/>men wenn der Gläubiger nachweist, dass dem
<lb/>Schuldner Befriedigungsmittel zu Gebote stehen,
<lb/>welche er entweder erst nach der Freilassung
<lb/>erlangt hat oder die wenigstens dem Gläubiger
<lb/>vorher nicht bekannt waren (Art. 1164).

<lb/>Schuldner, gegen welche die Personalhaft in
<lb/>Gemässheit des Art. 1139, Ziff. 1—3 vollstreckt
<lb/>wurde, sind auf ihren Antrag aus der Haft zu
<lb/>entlassen, wenn sie glaubhaft darthun, dass sie
<lb/>Mittel zur Befriedigung der betreffenden Gläubi- 
<lb/>ger nicht oder nicht mehr besitzen. Gleiches
<lb/>gilt bei Rechnungspflichtigen, wenn sie ausser- 
<lb/>dem glaubhaft darthun, dass sie ausser Stand
<lb/>sind, die betreffende Rechnung zu stellen oder
<lb/>stellen zu lassen. Anwälte, gegen welche die
<lb/>Personalhaft wegen verweigerter Actenrückgabe
<lb/>vollstreckt wurde, sind auf ihren Antrag vor- 
<lb/>behaltlich ihrer Entschädigungspflicht der Haft
<lb/>zu entlassen, wenn sie glaubhaft darthun, dass
<lb/>es ihnen nicht möglich ist, die betreffenden Ac- 
<lb/>ten zurückzugeben (Art. 1165).

<lb/>Hat die Personalhaft sechs Monate gedauert,
<lb/>so kann der Schuldner seine Freilassung be- 
<lb/>gehren, und muss seinem Verlangen entsprochen
<lb/>werden, ausgenommen wenn die Gläubiger nach-
<lb/>weisen, dass ihm Befriedigungsmittel zu Gebote
<lb/>stehen, welche er dem Zugriffe entzieht
<lb/>(Art. 1166). Durch das Urtheil, welches die
<lb/>Freilassung wegen Ablauf der gesetzlich zuläs- 
</p>
               <p>

                  <lb/>sigen Dauer der Haft verfügt, werden aber an- 
<lb/>dere Gläubiger nicht gehindert, Personalhaft
<lb/>gegen den Schuldner vollstrecken zu lassen
<lb/>(Art. 1167).

<lb/>Verhaftungen können aber auch auf Grund
<lb/>von Vorsichtsverfügungen eintreten:' 1)
<lb/>um eine künftige Vollstreckung zu sichern, oder

<lb/>2) um drohender Privatgewalt vorzubeugen oder

<lb/>3) weil wegen Gefahr auf dem Verzüge die im
<lb/>gewöhnlichen Verfahren zu hoffende Rechtshülfe
<lb/>ohne wesentlichen Nachtheil nicht abgewartet
<lb/>werden kann (Art. 605, 607, 1172).

<lb/>Die Verhaftung des Schuldners kann in der
<lb/>Regel nur wegen einer bereits klagbaren For- 
<lb/>derung und nur unter der Voraussetzung ver- 
<lb/>fügt werden, dass der Schuldner Ausländer ist
<lb/>und in Bayern unbewegliches Vermögen, dessen
<lb/>hypothekfreier Werth dem Betrage der Forder- 
<lb/>ung entspricht, nicht besitzt. Dem Ausländer
<lb/>steht in dieser Beziehung der Inländer gleich,
<lb/>welcher auf den Fluss befindlich oder derselben
<lb/>dringend verdächtig ist, oder dauernden Auf- 
<lb/>enthalt im Auslande genommen hat oder zu neh- 
<lb/>men im Begriffe ist. Durch Staatsvertrag kann
<lb/>auch die Verhaftung der Angehörigen eines
<lb/>auswärtigen Staats für unstattaft erklärt werden,
<lb/>in welchem Falle auch die Verhaftung von In- 
<lb/>ländern, welche in diesem Staate dauernden
<lb/>Aufenthalt genommen haben oder zu nehmen
<lb/>beabsichtigen, nicht mehr statthaft ist (Art. 612).

<lb/>Statt der Verhaftung des Schuldners kann
<lb/>auf seinen Antrag die Beigebung einer Wache
<lb/>oder die einfache Polizeiaufsicht verfügt werden,
<lb/>wenn dadurch hinreichende Sicherheit geboten
<lb/>ist und der Schuldner die Kosten vorschiesst
<lb/>(Art. 616).

<lb/>Der zur Sicherstellung einer Geldforderung
<lb/>oder eines sonstigen in Geld anschlagbaren An- 
<lb/>spruchs Verhaftete ist auf seinen Antrag der
<lb/>Haft zu entlassen, wenn er glaubhaft darthut,
<lb/>dass er keine Mittel zur Befriedigung seines
<lb/>Gläubigers besitzt (Art. 617).
</p>
               <p>

                  <lb/>Ueber die neue bayerische Civilprozessordnung.

<lb/>Von demselben Verfasser.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wenn man erwägt, wie die seit einigen Jahr- 
<lb/>zehnten durch eine ungemeine Erleichterung der
<lb/>Communication gehobene Gewerbs- und Handels- 
<lb/>industrie bei fortschreitender Zunahme der Be- 
<lb/>völkerung den Verkehr in einer vorher nicht ge- 
<lb/>kannten Weise gefördert und Rechtsverhältnisse
<lb/>geschaffen hat, welche, so lange man Eisenbahn,
<lb/>Telegraphie, Actien- und Versicherungswesen,
<lb/>sowie noch manche andere Schöpfungen der
<lb/>Neuzeit nicht oder nicht in der späteren Aus- 
</p>
               <p>

                  <lb/>dehnung eingebürgert hatte, fast gänzlich unbe- 
<lb/>kannt waren, jetzt aber einen beträchtlichen Theil
<lb/>der gerichtlichen Geschäfte bilden, so wird man
<lb/>es begreifen, dass die Zahl der Prozesse
<lb/>in Bayern (und wohl auch anderwärts) während
<lb/>einem Zeitraum von fünfzig Jahren sich mehr
<lb/>als verzehnfacht hat. — In demselbenMaasse
<lb/>aber, als sich von Jahr zu Jahr der Zuwachs von
<lb/>neuanfallenden Prozessen mehrte, wurde die Un- 
<lb/>zulänglichkeit des wohl für einfachere Zeiten und
</p>
               <pb facs="2084706_13+1870_0256.tif"
                   n="252"
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               <p>

                  <lb/>252
</p>
               <p>

                  <lb/>B. Gesetzgebung.
</p>
               <p>

                  <lb/>Verhältnisse ausreichenden schriftlichen Prozess- 
<lb/>verfahrens nach den Grundsätzen des gemeinen
<lb/>deutschen Rechtes immer fühlbarer, die Rück- 
<lb/>stände bei den Gerichten immer grösser und da- 
<lb/>mit das Vertrauen in eine Justiz, von welcher
<lb/>man wie ehemals vom Speyerer Reichskammer- 
<lb/>gericht sagen konnte: Spirae lites spirant, sed
<lb/>non exspirant, immer geringer. — Eine’ durch- 
<lb/>greifende Umgestaltung des Prozesses nach den
<lb/>Grundsätzen der Oeffentlichkeit und Münd- 
<lb/>lichkeit war zwar schon in dem der ersten
<lb/>Ständeversammlung ertheilten Abschiede zuge- 
<lb/>sichert und in der Thronrede von 1831 ein
<lb/>längst gehegter und unverzüglich seinem
<lb/>Erfüllung zuzuführender Wunsch deu
<lb/>Krone genannt worden; allein gleichwohl blieb
<lb/>die Sache beim Alten, für welches eben gerade
<lb/>die einflussreichsten Personen theils im bequemer
<lb/>Gefühle der Gewohnheit, theils in Unkenntniss
<lb/>über jene Prozesseinrichtungen, von welchen
<lb/>allein Abhülfe zu gewärtiges gewesen, ebenso
<lb/>eingenommen waren, wie jene Juristen, welche
<lb/>aus Sorge für den Entgang materiellen Gewinnes
<lb/>eine gründliche Reform wenigstens nicht fördern
<lb/>halfen. Alles, wozu man sich im unleugbaren
<lb/>Drange der Noth und des Prozesselendes ver- 
<lb/>stand, waren halbe Maassregeln, welche den Zweck
<lb/>einer Abhülfe so wenig erreichten, als jener
<lb/>Lord, welcher seine baumwollenen Strümpfe da- 
<lb/>durch zu seidenen zu machen suchte, dass er sie
<lb/>immer mit Seide ausbessern liess. — Erst durch
<lb/>König Max II redlichen Willen, „dieser Zeit Ge- 
<lb/>bot zu verstehen und zu vollbringen" wurde im
<lb/>Gesetze vom 4. Juni 1848 die Grundlage
<lb/>einer neuen Gesetzgebung über Gerichtsorgani- 
<lb/>sation und gerichtliches Verfahren gegeben und
<lb/>dabei in Beziehung auf Erstere das seitdem durch- 
<lb/>geführte Princip der Trennung der Justiz von
<lb/>der Verwaltung, in Betreff des gerichtlichen Ver- 
<lb/>fahrens aber die unmittelbare mündliche,
<lb/>öffentliche Verhandlung vor dem ur-
<lb/>theilenden Gerichte mit dem Beisatze zur
<lb/>Grundlage genommen, dass bei der Ausführung
<lb/>dieses Systems hauptsächlich von den auf
<lb/>dem deutschen linken Rheinufer be- 
<lb/>stehenden Einrichtungen, soweit sie sich
<lb/>durch die Erfahrung erprobt haben, ausgegan- 
<lb/>gen werde. —

<lb/>In die Zeit von Erlassung dieses Grund- 
<lb/>lagengesetzes bis zum Erscheinen des von ihm
<lb/>verheissenen Entwurfes einer Civilprozessordnung
<lb/>fällt das Epoche machende Werk Zink’s über
<lb/>die Ermittlung des Sachverhaltes im französischen
<lb/>Civilprozesse, von welcher ausgezeichneten Er- 
<lb/>scheinung auf dem Gebiete der vergleichenden
<lb/>Jurisprudenz das Journal des debats oder die
<lb/>Gazette des Tribunaux — wir erinnern uns nicht
<lb/>mehr genau — seiner Zeit selbst erklärte, dass
<lb/>ein solches Werk, welches so in den Geist des
<lb/>französischen Prozesses eingedrungen sei, wie
<lb/>dieses, in der Literatur der Franzosen nicht
<lb/>existire. — Die französische Civilprozess- 
</p>
               <p>

                  <lb/>ordnung, nur eine grossartige Novelle, lässt,
<lb/>indem sie das ganze Gebiet des gerichtlichen
<lb/>Verfahrens durchstreift, zahlreiche Mittel der Er- 
<lb/>ledigung, wichtige und unangefochtene Ausflüsse
<lb/>und Verzweigungen der richterlichen Gewalt als
<lb/>im Geiste der ganzen Rechtsprechung, in den
<lb/>Ueberlieferungen der Richter und den Gewohn- 
<lb/>heiten der Anwälte ruhend, unberührt und un- 
<lb/>erwähnt. Nichts ist aber schwieriger, als die- 
<lb/>sen unsichtbaren und nur von der gleichförmigen
<lb/>Handhabung fortlebenden Theil eines Rechts- 
<lb/>systems mit der Einführung des Wortlautes der
<lb/>Gesetze auf ein neues Gebiet zu verpflanzen.
<lb/>Und doch ruhen die geheimen Springfedern der
<lb/>vorzüglicheren Tüchtigkeit, welche sich in der
<lb/>Rechtsverfassung Frankreichs bewährt, nicht, wie
<lb/>Uneingeweihte meinen, in den grossen Principien
<lb/>der Oeffentlichkeit und Mündlichkeit nebst einigen
<lb/>anderen Formen des Verfahrens, sondern gerade
<lb/>in jenem unsichtbaren Theile des Systems, woran
<lb/>der wirksamste Realismus im Gegensätze zum
<lb/>starren Formalismus des deutschen Prozesses
<lb/>am Lebendigsten hervortritt. Dass dieser miss- 
<lb/>trauische, hemmende Formalismus verschwinde,
<lb/>dass das richterliche Urtheil über das Vorbringen
<lb/>der Parteien sich auf den Höhepunkt einer freien
<lb/>Ueberschau und Würdigung erheben dürfe, dass
<lb/>den Gerichten die Kraft und das Ansehen wieder
<lb/>gegeben werde, welche nöthig sind, um die er- 
<lb/>bärmlichen und schamlosen Umtriebe, die ihrer
<lb/>Thätigkeit auf jedem Schritt von Parteien und
<lb/>Anwälten in den Weg gelegt werden, kräftig
<lb/>niederhalten und siegreich darüber hinwegschrei- 
<lb/>ten zu können, — das galt Zink gleich anderen
<lb/>Autoritäten als das Ziel der modernen Prozess- 
<lb/>gesetzgebung, für welche er die in dem eigent- 
<lb/>lichen und innersten Wesen des französischen
<lb/>Prozesses liegenden Mittel und Wege, durch
<lb/>welche allein die deutsche Rechtspflege wieder
<lb/>zu Ehren gebracht werden kann, gestützt auf
<lb/>eine reiche Erfahrung, einen ungemein scharfen
<lb/>Blick und einen ausserordentlichen Reichthum
<lb/>von Kenntnissen darlegte und mit edler Wärme
<lb/>empfahl. — Sein Werk war ein imposanter Vor- 
<lb/>läufer des erwarteten Civilprozess - Gesetzent- 
<lb/>wurfes, dem dadurch nicht blos insoferne der
<lb/>Weg gebahnt wurde, als es seit dem aus sol- 
<lb/>chem Munde und mit solchem Nachdrucke er- 
<lb/>folgten Anathem über das bisherige Prozessver- 
<lb/>fahren endlich nicht leicht mehr einem vorur- 
<lb/>teilsfreien Kritiker einfallen konnte, eine Ehren- 
<lb/>rettung des bisherigen Zustandes zu versuchen,
<lb/>sondern auch insoferne, als unbillige Vorurteile
<lb/>gegen das linksrheinische Gerichtsverfahren be- 
<lb/>richtigt, grössere Empfänglichkeit für die neuen
<lb/>Ideen wachgerufen und die Reform in den Köp- 
<lb/>fen in Gang gebracht wurde, so dass, als dann
<lb/>im Jahr 1861 der Entwurf der, neuen, im Geiste
<lb/>des obenerwähnten Grundlagengesetzes vom 4.
<lb/>Juni 1848 gearbeiteten Civilprozessordnung er- 
<lb/>schien, der Boden für dieselbe bereits präparirt
<lb/>war. — Nachdem dieselbe das mehrjährige
</p>

               <pb facs="2084706_13+1870_0257.tif"
                   n="253"
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               <p>

                  <lb/>B. Gesetzgebung.
</p>
               <p>

                  <lb/>253
</p>
               <p>

                  <lb/>Stadium der Ausschussberathungen endlich durch- 
<lb/>laufen und dabei mehrfache Abänderungen er- 
<lb/>fahren hatte, ist sie von den beiden Kammern
<lb/>des Landtages nunmehr in den letzten Tagen
<lb/>endgültig angenommen worden, nachdem es vor- 
<lb/>her gelungen war, die zwischen den beiden
<lb/>Kammerausschüssen aufgetauchten DifFerenzpunkte
<lb/>in einigen gemeinschaftlichen Sitzungen dersel- 
<lb/>ben bis auf einige wenige zu beseitigen, welche
<lb/>letztere aber auch endlich durch ein Nachgeben
<lb/>der Reichsrathskammer wegfielen, so dass nun- 
<lb/>mehr Gesammtbeschluss über die An- 
<lb/>nahme des Gesetzentwurfs vorliegt. —
<lb/>Dass derselbe auf das der Justizverschleppung
<lb/>vorzugsweise entgegenwirkende Princip der
<lb/>Mündlichkeit basirt wurde, ergibt sich schon
<lb/>aus dem bisher Gesagten, und wenn wir uns mit
<lb/>der blosen Erwähnung dessen begnügen und über
<lb/>die Vorzüge und Schattenseiten dieses in der
<lb/>Literatur schon so breitgetretenen Gegenstandes
<lb/>hinweggehen, so können wir doch nicht umhin,
<lb/>vor den nicht blos unter Laien, sondern auch
<lb/>unter vielen Juristen vorkommenden übertrie- 
<lb/>benen Vorstellungen von der kurzen Dauer
<lb/>der nach dem Principe der Mündlichkeit zu be- 
<lb/>handelnden Prozesse, bei welchen eine mehr- 
<lb/>jährige Schwebe gar nicht für möglich gehalten
<lb/>wird, zu warnen. Wer bedenkt, dass in einem
<lb/>französischen Rechtsstreite begreiflicherweise die- 
<lb/>selben Incidentfälle verkommen, wie in einem
<lb/>Prozesse des gemeinen deutschen Rechtes, dass
<lb/>dort wie da durch Cautionsstellung, Prüfung der
<lb/>Aechtheit von Urkunden, Todesfall einer Partei
<lb/>oder eines Anwaltes, Zeugen- und Expertenbe- 
<lb/>weis, Garantieklagen und die sonstigen mannich-
<lb/>fachen dilatorischen Einreden die definitive Er- 
<lb/>ledigung eines Prozesses hinausgeschoben wer- 
<lb/>den kann, dass ferner die französischen Gerichte,
<lb/>welche überdies mit der an die Anwälte über- 
<lb/>gegangenen Prozessinstruction, respective Leitung
<lb/>von vorneheretn fast allen Einfluss auf die Be- 
<lb/>treibung der Rechtsstreite verloren haben, auch
<lb/>im Verlaufe der Prozedur an die gemeinrecht- 
<lb/>liche Regel der Verhandlungsmaxime: judex non
<lb/>procedat ex officio gebunden, nicht eher thätig
<lb/>werden dürfen, als bis sie dazu aufgefordert
<lb/>werden, — was nicht selten schon desshalb
<lb/>längere Zeit unterbleibt, weil der betreibende
<lb/>Anwalt im Drange seiner Geschäfte noch nicht
<lb/>Zeit zur Bearbeitung der Sache gefunden
<lb/>oder von der Partei noch nicht den zur Fort- 
<lb/>setzung des Prozesses nöthigen Vorschuss er- 
<lb/>halten hat, der Gegenanwalt aber in einem sol- 
<lb/>chen Falle aus coliegialer Connivenz von einem
<lb/>rücksichtslosen Vorgehen absieht —: wer diese
<lb/>und viele andere in der Natur der Sache wie im
<lb/>Leben wurzelnde Momente beachtet, der wird
<lb/>seine allzu optimistischen Vorstellungen merkbar
<lb/>herabstimmen und auch von der neuen bayeri- 
<lb/>schen Prozessordnung keine Wunderdinge er- 
<lb/>warten. Da aber, um mit Feuerbach zu
<lb/>sprechen, neben der Mündlichkeit nur persönliche
</p>
               <p>

                  <lb/>Gegenwart den Parteien die volle beruhigende
<lb/>Ueberzeugung gewährt, dass alle vorgeschriebenen
<lb/>Formen gehörig beobachtet worden sind, dass
<lb/>während des Vortrages das Gericht in gesetz- 
<lb/>licher Zahl versammelt gewesen, dass demselben
<lb/>die Sache vollständig und richtig vorgetragen
<lb/>worden, dass die urtheilenden Richter diesem
<lb/>Vortrage fortwährend in würdiger ernster Hal- 
<lb/>tung und mit gehöriger Aufmerksamkeit beige- 
<lb/>wohnt haben, so hat der Entwurf im Vollzüge
<lb/>des Grundlagengesetzes auch das Princip der
<lb/>Oeffentlichkeit in sich aufgenommen, von
<lb/>welchem insbesondere auch ein sehr günstiger
<lb/>Einfluss auf die Hebung der Loyalität und Un- 
<lb/>eigennützigkeit der Anwälte zu erwarten ist, —
<lb/>ein Gewinn, welcher um so höher anzuschlagen
<lb/>sein wird, als die neue Prozessordnung die ganze
<lb/>Instruction des Prozesses dem Gerichte
<lb/>abnimmt und auf die Anwälte überträgt, welche
<lb/>dieselbe theils unmittelbar unter sich, theils
<lb/>mittels des Dienstes der gleichfalls neu einge- 
<lb/>führten Gerichtsvollzieher bethätigen. Hier- 
<lb/>durch werden einerseits die Richter lediglich
<lb/>ihrem Berufe des Rechtsprechens erhalten und
<lb/>vor zeitraubenden Nebenarbeiten bewahrt, woraus
<lb/>ihren Erkenntnissen der doppelte Vorzug rasche- 
<lb/>ren Erflusses und doch zugleich einer gediege- 
<lb/>neren Bearbeitung gesichert wird, während an- 
<lb/>derseits ausser Zweifel steht, dass ein von der
<lb/>Partei selbst requirirter Gerichtsvollzieher nach
<lb/>der Natur seiner Stellung an dem pünktlichen
<lb/>und raschen Vollzüge der erhaltenen Aufträge
<lb/>lebendigeres Interesse hat, als ein gar zu leicht
<lb/>von büreaukralischer Vornehmheit und Gemäch- 
<lb/>lichkeit beschlichener Richter. — So zweck- 
<lb/>mässig es ist, dass abweichend von der franzö- 
<lb/>sischen Praxis die Fertigung der Klage nicht
<lb/>dem Gerichtsvollzieher, sondern dem Anwälte
<lb/>übertragen wurde, so förderlich für die Wirksam- 
<lb/>keit und den Schutz der Rechte ist die Ueber-
<lb/>weisung des Vollzuges der gerichtlichen Ur-
<lb/>theile, welche bisher in den meisten Fällen dem
<lb/>Gläubiger das leere Nachsehen Hessen, an die
<lb/>Gerichtsvollzieher. — Mitverschuldet war bisher
<lb/>zum grossen Theil diese Nutzlosigkeit richter- 
<lb/>licher Urtheile durch den unheilvollen Wucher
<lb/>im Fristen- und Restitutionswesen des
<lb/>bisherigen Verfahrens, wogegen die neue Prozess- 
<lb/>ordnung radicale Abhülfe schafft, indem die durch
<lb/>sie eingeführten Fristen, namentlich im Vörbe-
<lb/>reitungsverfahren ausserordentlich kurz und die
<lb/>Zahl der Rechtsmittel der Art beschränkt sind,
<lb/>dass es in Zukunft nur noch zwei Instanzen
<lb/>über die Thatfrage und blos das ausserordent- 
<lb/>liche Rechtsmittel der Cassation gegen ent- 
<lb/>schiedene Rechtsfragen gibt. — Der Verschlepp- 
<lb/>ung der Prozesse, dem einstimmig im Lande be- 
<lb/>klagten Hauptübel des bisherigen Verfahrens
<lb/>sucht überhaupt die neue Prozessordnung auf
<lb/>Schritt und Tritt entgegenzuwirken, zu welchem
<lb/>Behufe sie auch das Ungeheuer der negativen
<lb/>Litiscontestation, wonach aus dem Nicht-
</p>

               <pb facs="2084706_13+1870_0258.tif"
                   n="254"
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               <p>

                  <lb/>254
</p>
               <p>

                  <lb/>B. Gesetzgebung.
</p>
               <p>

                  <lb/>erscheinen des Beklagten die ihm so günstige
<lb/>Fiction einer verneinenden Einlassung auf die
<lb/>Klage abgeleitet und der durch vorausgegangene
<lb/>Fristenverlängerungen bereits ermüdete Kläger
<lb/>jetzt erst noch mit Beweisen belastet wird, ab- 
<lb/>schafft und umgekehrt die Vermuthung gelten
<lb/>lässt, dass Beklagter den gegen ihn gerichteten
<lb/>Angriff nicht abwehren könne oder wolle, und
<lb/>daher die klägerische Forderung zuspricht, so-
<lb/>ferne dieselbe nach Lage der Acten gerechtfer- 
<lb/>tigt erscheint. —

<lb/>Aber nicht blos Beschleunigung der Rechts-
<lb/>ertheilung ist das Ziel und die Aufgabe des neuen
<lb/>Civilprozessgesetzes, sondern auch grössere Bürg- 
<lb/>schaft für das materielle Recht bildet die Direc-
<lb/>tive für seine Vorschriften. — Hierbei muss vor
<lb/>Allem bedauert werden, dass der im Entwürfe
<lb/>desselben enthalten gewesene Grundsatz der
<lb/>Uiitheilbarkeit des Geständnisses in
<lb/>Folge des Widerstandes der zweiten Kammer
<lb/>und trotz seiner nachdrucksamen Befürwortung
<lb/>durch den Regierungscommissair wie durch den
<lb/>Referenten der Reichsrathskammer und der An- 
<lb/>nahme im Ausschüsse der Letzteren den rechts- 
<lb/>rheinischen Prozessanschauungen hat weichen
<lb/>müssen. Wer eine Verpflichtung nur bedingt
<lb/>und beschränkt zugesteht, indem er seinem Ein- 
<lb/>geständnisse beschränkende Zusätze macht, be- 
<lb/>absichtigt offenbar, diese Verpflichtung nur inso- 
<lb/>weit zuzugestehen, als sich dieselbe aus dem
<lb/>Zusammenhänge seiner Erklärung entnehmen
<lb/>lässt, weshalb man kein Recht hat, eine also ab- 
<lb/>gegebene Erklärung zu spalten, das Günstige
<lb/>daraus für sich zu benützen, die nachtheiligen
<lb/>Beisätze aber unbeachtet zu lassen. Wo solches
<lb/>zulässig ist, wird die ehrlich und offen zu Werk
<lb/>gehende Partei für ihre Wahrheitsliebe gestraft,
<lb/>wovon die Folge die sein wird, dass man vor- 
<lb/>sichtshalber rundweg Alles leugnet. Das ist aber
<lb/>unmoralisch und durch die Besorgniss, dass bei
<lb/>dem gegenteiligen Systeme vielfach Beweisführ- 
<lb/>ungen notwendig werden würden, nicht zu ent- 
<lb/>schuldigen. —

<lb/>Um so erfreulicher ist es desshalb, dass die
<lb/>rechtsrheinischen Theorien in anderen auf offene,
<lb/>loyale und ungeschminkte Darlegung der Position
<lb/>jedes Streittheiles abzielenden und die Moralität
<lb/>im Prozesse aufrechterhaltenden Punkten der
<lb/>französisch-rechtlichen Anschauung und Praxis
<lb/>Platz gemacht haben, wohin wir vor Allem die
<lb/>Anticipation des Beweises, die Beseitigung
<lb/>des deutsch-rechtlichen Beweisinterlocuts
<lb/>und der gemeinrechtlichen Beweistheo- 
<lb/>rie rechnen. — Nach gemeinem deutschen
<lb/>Rechte ist die Verbindung des Beweises
<lb/>mit der Klage, den Fall des Urkundenbewei- 
<lb/>ses ausgenommen, in der Regel nutzlos, weil
<lb/>der Richter doch nicht eher interloquirt, als bis
<lb/>er auch den Beklagten gehört hat, der sich be- 
<lb/>kanntlich gar nicht beeilt, oder etwa, falls er
<lb/>seinen Gegner einer baldigen Antwort würdigt,
<lb/>durch die stereotype, nahe verlässigen Angaben
</p>
               <p>

                  <lb/>bei hundert Klagen gegen neunzig vorkommende,
<lb/>kaum bei fünf aber als begründet sich darstellende
<lb/>und durch alle Instanzen verfolgbare Einrede
<lb/>des dunklen und unschlüssigen Libells denselben
<lb/>Zweck chicanöser Verschleppung erreicht. Kommt
<lb/>es aber endlich dazu, dass er sich über den
<lb/>von seinem Gegner zu führenden Beweis erklärt,
<lb/>so geschieht auch dieses wieder in Form von
<lb/>Einwänden, welche nicht selten noch ein eigenes
<lb/>langgedehntes Incidentverfahren veranlassen,
<lb/>während dessen Dauer die eigentliche Beweis- 
<lb/>führung ruht! — Alles dieses kann nach dem
<lb/>System des neuen Prozessverfahrens, ganz
<lb/>schwierige Fälle ausgenommen, in der Regel
<lb/>während einer Stunde oder noch kürzer seine
<lb/>Erledigung finden. Durch den der öffentlichen
<lb/>Sitzung vorgängigen Schriftenwechsel der An- 
<lb/>wälte haben diese bereits ermittelt, ob, was und
<lb/>durch wen zu beweisen ist? und können also
<lb/>schon im Voraus sich mit ihren Parteien über
<lb/>Beweis- und Gegenbeweismittel benehmen, so
<lb/>dass in der Sitzung von dem betreffenden An- 
<lb/>wälte der Beweis artieuiirt ungebeten und be- 
<lb/>züglich seiner Zulässigkeit und Relevanz sofort
<lb/>von dem Gegenanwalte kritisirt wird, worauf in
<lb/>den meisten Fällen das Gericht sofort sein Ur-
<lb/>theil spricht. — In dieser Verpflichtung zur
<lb/>Anticipation des Beweises ruht das einzige Mit- 
<lb/>tel, um das im deutschen Prozesse eingefleischte
<lb/>rechtskräftige Beweisinterlocut zu be- 
<lb/>seitigen, welches eine eben so tyrannische als
<lb/>gefährliche Herrschaft ausübt. In der Beseitig- 
<lb/>ung desselben und der fast bis in's Komische
<lb/>ausgebildeten Beweistheorie des deutschen
<lb/>Rechtes, an deren Stelle jetzt die freie Umschau,
<lb/>souveraine, an kein Beweisinterlocut im deutsch-
<lb/>rechtlichen Sinne gebundene, alle Umstände um- 
<lb/>fassende Beurtheilung und gewissenhafte Ueber-
<lb/>zeugung des Gerichts tritt, liegt der Haupt- 
<lb/>scheideweg des hergebrachten Formalismus und
<lb/>des in der Folge herrschenden Realismus im
<lb/>Prozesse. — Soll aber das Recht aus der ge- 
<lb/>wissenhaften Ueberzeugung des Richters, und
<lb/>nicht aus dem unnatürlichen Facit eines künst- 
<lb/>lichen Rechenexempels, wie es die deutsche
<lb/>Beweistheorie mit sich bringt, hervorgehen, so
<lb/>musste dem Richter nothwendig gestattet wer- 
<lb/>den, auch gemeine Vermuthungen seinen
<lb/>Erkenntnissen als vollgültigen Beweis zu Grunde
<lb/>zu legen. —

<lb/>So wie aber diese Erweiterung des Kreises
<lb/>vollkräftiger Beweismittel im Interesse eines
<lb/>frischen, die materielle Wahrheit fördernden
<lb/>Rechtslebens willkommen zu heissen ist, so muss
<lb/>man aus gleichem Grunde bedauern, dass die
<lb/>rechtsrheinischen Anschauungen sich mit der im
<lb/>Gesetzentwürfe nach dem Beispiele des franzö- 
<lb/>sischen Rechtes enthaltenen Beschränkung
<lb/>des Zeugenbeweises nicht zu befreunden
<lb/>vermochten, indem man durch Ausschliessung
<lb/>desselben bei Forderungen, die einen gewissen
<lb/>Betrag übersteigen und desshalb nach dem Willen
</p>

               <pb facs="2084706_13+1870_0259.tif"
                   n="255"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0259--><p/>
               <p>

                  <lb/>B. Gesetzgebung.
</p>
               <p>

                  <lb/>255
</p>
               <p>

                  <lb/>des Entwurfes einen schriftlichen Beweis be- 
<lb/>dingen sollten, das materielle Recht zu ver- 
<lb/>kürzen fürchtete, während umgekehrt auch die
<lb/>Regierung gerade dadurch, dass Jedermann in
<lb/>solchen Fällen gezwungen sein soll, eine schrift- 
<lb/>liche Urkunde zu errichten, eine Förderung des
<lb/>materiellen Rechtes beziehe. —

<lb/>Indem wir bezüglich der Mittel zur Er- 
<lb/>forschung der Wahrheit nur noch die dem Rich- 
<lb/>ter eingeräumte Befugniss einer umfassenden
<lb/>Fragestellung an die Parteien und ihre Ge- 
<lb/>walthaber, sowie der Anordnung des persön- 
<lb/>lichen Erscheinens der Parteien zum Zwecke
<lb/>der Aufklärung der Sache als zwei erfahrungs- 
<lb/>gemäß höchst wirksame Einrichtungen erwähnen,
<lb/>bezeichnen wir damit wie mit der schon oben
<lb/>besprochenen Souveränität des Richters in Prüf- 
<lb/>ung des Beweises den Inhatt jener Machtfülle,
<lb/>welche der richterlichen Amtsgewalt,
<lb/>die im bisherigen Prozessverfahren bis zu völli- 
<lb/>ger Ohnmacht herabgesunken war, absolut noth-
<lb/>wendig ist, um dem Gesetze in der Folge An- 
<lb/>sehen und Vertrauen in seine Herrschaft zu
<lb/>sichern. — Neben der Erkenntniss der Noth-
<lb/>wendigkeit einer solchen Erweiterung der rich- 
<lb/>terlichen Amtsgewalt hat das Gesetz aber gleich- 
<lb/>zeitig auch dafür gesorgt, dass der Richter sei- 
<lb/>nem hohen Berufe, Recht zu sprechen, um so
<lb/>vollkommener Genüge leisten könne, je mehr er
<lb/>von allen Nebengeschäften befreit erscheint, wo- 
<lb/>hin ausser der Uebertragung der Prozessinstruc- 
<lb/>tion und des Vollzuges auf die Anwälte und
<lb/>beziehungsweise die Gerichtsvollzieher nament- 
<lb/>lich auch die Befreiung von aller Correspon-
<lb/>denz zu zählen ist, welche nunmehr auf die
<lb/>Staatsanwälte übergeht,deren Mitwirkung
<lb/>bjei den öffentlichen Civilgerichts-
<lb/>sitzungen nach dem Beschlüsse der Abgeord- 
<lb/>netenkammer, welchem sich schliesslich die
<lb/>Reichsrathskammer, um nicht das Zustandekom- 
<lb/>men des ganzen Gesetzes zu gefährden, an- 
<lb/>schloss, auf bestimmte im Gesetze aufgeführte
<lb/>Sachen eingeschränkt worden ist. — Die in
<lb/>verschiedenen deutschen Gesetzgebungen der
<lb/>Neuzeit, wie bei den bedeutendsten Juristen
<lb/>Deutschlands, Italiens und selbst Frankreichs
<lb/>hervorgetretene Abneigung gegen die Staats- 
</p>
               <p>

                  <lb/>anwaltschaft im Civilprozesse hat sich in der
<lb/>Kammer der Abgeordneten auch dadurch geltend
<lb/>gemacht, dass die vom Entwürfe proponirte und
<lb/>vom Ausschüsse der Kammer der Reichsräthe
<lb/>angenommene Befugniss des Generalstaatsanwalts
<lb/>am obersten Gerichtshöfe, im Interesse des
<lb/>Gesetzes die Nichtigkeitsbeschwerde
<lb/>zu erheben, beharrlich abgelehnt worden ist,
<lb/>worauf die Reichsrathskammer schliesslich eben- 
<lb/>falls zustimmte. —

<lb/>Noch sei aus dem Gebiete der Competenz-
<lb/>bestimmungen eine tief eingreifende Modification,
<lb/>in Folge deren in der Pfalz ein beträchtlicher
<lb/>Theil der jetzt in die Zuständigkeit der Bezirks- 
<lb/>gerichte fallenden Prozesse an die Landge- 
<lb/>richte übergehen wird, erwähnt: die Erhöh- 
<lb/>ung der Competenz der Letzteren von hun- 
<lb/>dert Gulden auf hundertundfünfzig, wie im ur- 
<lb/>sprünglichen Entwürfe bereits vorgeschlagen
<lb/>war, vom Gesetzgebungsauschusse der Kammer
<lb/>der Abgeordneten aber abgeworfen und erstere
<lb/>Summe proponirt wurde, — ein Punkt, worin
<lb/>sich der in der neuesten Zeit allenthalben immer
<lb/>mehr hervortrelende Kampf zweier Systeme: ob
<lb/>Einzelnrichter oder Collegialgerichte vorzuziehen
<lb/>seien, abspiegelte. —

<lb/>Auf weitere Einzelheiten der neuen Pro- 
<lb/>zessordnung einzugehen, gestattet der Raum
<lb/>nicht, weshalb nur noch im Allgemeinen gesagt
<lb/>sein möge, dass dieselbe nicht blos in ihren
<lb/>Haupt- und Grundprincipien, sondern zum gröss- 
<lb/>ten Theil in ihren einzelnen, sehr gut redigirten
<lb/>Bestimmungen das Gepräge und die Garantie
<lb/>einer vieljährigen Erprobung an sich trägt und
<lb/>als die Quintessenz alles Dessen betrachtet wer- 
<lb/>den darf, was eines Theils der scharfe und
<lb/>gewandte Blick der tiefsten juristischen Denker
<lb/>aus dem praktischen Leben einer geschäfts- 
<lb/>reichen und in ihrer Rechtsausbildung weit vor- 
<lb/>geschrittenen Nation, wie die Französische ist,
<lb/>deren Jurisprudenz nach der Natur der Sache
<lb/>vorzugsweise zu Rathe gezogen werden musste,
<lb/>als wahr, gerecht und zweckmässig erkannt hat,
<lb/>und andern Theils aus dem einheimischen
<lb/>Prozessrechte als wohlbewährt beibehalten zu
<lb/>werden würdig schien. —
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084706_13+1870_0260.tif"
             n="256"
             xml:id="zs1-2084706_13-1870_0260"/>
         <div xml:id="d2055e71122" n="D.">
      
            <head>Miscellen</head>
            <div xml:id="d2055e71127" type="miscellany">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zur Literaturgeschichte des canonischen Rechts</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084706_13+1870_0260--><p/>
               <p>

                  <lb/>C. Miscelle n
</p>
               <p>

                  <lb/>Zur juristischen Literaturgeschichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>Schulte, Friedrich, die canonis tischen Hand- 
<lb/>schriften der Bibliotheken: 1) der k. k. Uni- 
<lb/>versität, — 2) des Böhmischen Museums, —
<lb/>3) des Fürsten Georg Lobkowitz, — 4) des Me-
<lb/>tropolitan-Capitels von St. Veit in Prag. Prag
<lb/>1868. S. 115. 4. nebst 3 Bl. lit. Tafeln.

<lb/>Mittels dieses Werks hat sich der gelehrte
<lb/>Verf. neue Verdienste um die juristische Litera- 
<lb/>tur des Mittelalters erworben, und den Zweck,
<lb/>die Kenntniss der Handschriften für Literatur- 
<lb/>geschichte, namentlich des canonischen Rechts
<lb/>nutzbar zu machen, mit glücklichem Erfolge ver- 
<lb/>folgt. Um diesen zu erreichen, war es ihm aber
<lb/>nicht um eine blosse Aufzählung der Handschrif- 
<lb/>ten und deren Inhalt zu thun, sondern auch, so
<lb/>weit es ihm möglich war, und literarische Hülfs-
<lb/>mittel zu Gebote standen, um genauen Nach- 
<lb/>weis dessen, was wir bisher theils quellenge-
<lb/>mäss, theils durch die Forschungen neuerer
<lb/>Schriftsteller über diesen oder jenen Artikel
<lb/>wussten.

<lb/>Eine Frucht davon ist die, dass es dem Verf.
<lb/>gelungen ist, viele bisherige Angaben zu ergän- 
<lb/>zen, andere zu berichtigen, wieder andere, Über
<lb/>welche man bisher in Ungewissheit schwebte,
</p>
               <p>

                  <lb/>zu fixiren. Natürlich konnte er diess nicht voll- 
<lb/>bringen, ohne Besitz reicher Literaturkenntniss,
<lb/>welche zu bewundern er überall Gelegenheit
<lb/>gibt, nicht weniger aber auch die Genauigkeit,
<lb/>mit welcher er verfährt. So ist denn dieses
<lb/>Werk, dessen Gebrauch ein vollständiges Inhalts-
<lb/>verzeichniss S. 4—14 wesentlich erleichtert, ein
<lb/>höchst dankenswerther Beitrag zur juristischen
<lb/>Literatur künde, und während der Verf. schon
<lb/>in frühem Abhandlungen, z. B. die Decretalen
<lb/>zwischen den Decretalen Gregor’s IX., und dem
<lb/>Liber VI. Bonifacii VIII. u. s. w. Wien 1867. 8 —
<lb/>über drei in Prager Handschriften enthaltene Cano-
<lb/>nen-Sammlungen. Wien 1868.8 — über die Summa
<lb/>Legum des Codex Gottwieensis. Nr. 38. Wien 1868.
<lb/>8 — die Rechtshandschriften der Stiftsbibliothek
<lb/>Gottweis u. s. w. Wien 1868. 8, so manches
<lb/>Neue und bisher Unbekannte zu allgemeiner
<lb/>Kenntniss gebracht hat, so werden die Männer
<lb/>vom Fach auch dieses Werk nicht aus der Hand
<lb/>legen, ohne für die daraus ihnen gewordene Be- 
<lb/>lehrung zu danken. Möge es daher dem Verf.
<lb/>gefallen, die von ihm auf seiner Reise durch die
<lb/>französischen Bibliotheken gefüllte Schatzkammer
<lb/>dem Publikum zu erschließen. 0.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084706_13+1870_0261.tif"
             n="257"
             xml:id="zs1-2084706_13-1870_0261"/>
         <div xml:id="d2055e71267" type="section" subtype="Sonstiges">
            <head>
               <title level="a" type="main">Berichte über internationales und ausländisches Recht</title>
            </head>
      
      
            <div xml:id="d2055e71275">
               <head>Ueber Wirkung und Vollzug ausländischer Urtheile</head>
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084706_13+1870_0261--><p/>
               <p>

                  <lb/>Berichte über internationales und ausländisches Recht.
</p>
               <p>

                  <lb/>üeber Wirkung oder Vollzug ausländischer
<lb/>Urtheile.

<lb/>Die Zeitungen haben unlängst von einem
<lb/>Conflicte berichtet, weicher zwischen der baye- 
<lb/>rischen Ehegeselzgebung und den Vereinigten
<lb/>Staaten von Nordamerika entstanden ist und zu- 
<lb/>nächst im Staate Illinois grosse Entrüstung
<lb/>hervorgerufen hat. In Augsburg ist nämlich,
<lb/>wie amerikanische Blätter mittheilen, der Wittwe
<lb/>eines zu Joliat in Illinois geslorbenen, — aus
<lb/>Bayern gebürtigen, — Bürgers dieses Staates
<lb/>von Gerichts- oder Polizei wegen die Führung
<lb/>des Namens ihres verstorbenen Gatten verboten,
<lb/>ihre Ehe als eine wilde und ihr Kind als ein
<lb/>uneheliches bezeichnet worden, weil ein Gesetz,
<lb/>wonach die Ehe, welche ein geborener Bayer im
<lb/>Auslande ohne Genehmigung seiner Heimaths-
<lb/>regierung sehliesst, ungültig, null und nichtig
<lb/>ist. — In Folge davon ist dem gesetzgebenden
<lb/>Körper des Staates Illinois ein Gesetzentwurf
<lb/>vorgelegt worden, welcher besagt, dass vom
<lb/>15. Februar 1871 an der Staat Illinois keine
<lb/>ausserhalb desselben geschlossene Ehe als gültig
<lb/>anerkennen soll, wofern sie nicht in einem Staate
<lb/>geschlossen ist, welcher die im Staate Illinois
<lb/>geschlossenen Ehen als gültig anerkennt. Die
<lb/>praktische Wirkung dieses Gesetzes würde die
<lb/>sein, dass nach dem bezeiehneten Dalum die
<lb/>Hinterlassenschaft eines ohne Leibeserben und
<lb/>intestat sterbenden, aus Bayern, Würtemberg
<lb/>oder sonst einem Staate, worin die Gültigkeit
<lb/>der in Illinois geschlossenen Ehen nicht aner- 
<lb/>kannt wird, gebürtigen Bürgers von Illinois nicht
<lb/>seinen in dem Heimathslande lebenden Eltern,
<lb/>Geschwistern etc. zukommen, sondern an den
<lb/>Staat fallen würde, indem der Verstorbene näm- 
<lb/>lich alsdann als uneheliches Kind angesehen
<lb/>werden würde. —

<lb/>Wie hier zwischen ehegesetzlichen Bestim- 
<lb/>mungen des einen Staates und den Rechtsan- 
<lb/>schauungen eines anderen ein tiefeinschneiden- 
<lb/>der Confliet entstanden ist, so hat auch z. B. in
</p>
               <p>

                  <lb/>politischer und strafrechtlicher Beziehung eine
<lb/>andere internationale Frage, die nämlich nach
<lb/>der Wirksamkeit eines ausländischen Urtheils
<lb/>neuestens den Cassationshof von Paris
<lb/>beschäftigt, indem er anlässlich der Verurthei-
<lb/>lung eines Franzosen wegen Diebstahl durch das
<lb/>belgische Tribunal von Charleroi die Frage, ob
<lb/>das politische Recht der activen und passiven
<lb/>Wahlfähigkeit eines Franzosen auch durch eine
<lb/>im Auslande erfolgte Veruriheilung wegen Dieb- 
<lb/>stahl verloren gehe, zu erwägen hatte und nach
<lb/>zweitägiger Berathung unter anderen auch aus
<lb/>dem Grunde verneinend entschied, weil es im
<lb/>Principe der Souverainilät eines jeden Staates
<lb/>liege und durch den seinen Angehörigen zu
<lb/>gewährenden Schutz bedingt sei, dass ausländi- 
<lb/>sche Uriheile im Inlande keine Wirkung haben
<lb/>können, wovon bei Strafurtheilen nur aus Rück- 
<lb/>sichten der Humaniiät insoferne eine Ausnahme
<lb/>zugelassen sei, als der bereits im Auslande
<lb/>Veruriheilte wegen derselben Thalhandlung nicht
<lb/>noch einmal im Inlande vor ein Strafgericht ge- 
<lb/>stellt werden dürfe, woraus aber keineswegs
<lb/>gefolgert werden könne, dass ein solches aus- 
<lb/>ländisches Uriheil alle Wirkungen eines inlän- 
<lb/>dischen habe. —

<lb/>Es wäre ein Leichtes, diese beiden Beispiele
<lb/>von Fällen, wo die Gesetze verschiedener Staa- 
<lb/>ten und die Urtheilssprüche ihrer Gerichte mit
<lb/>einander in Confliet geriethen, reichlich zu ver- 
<lb/>mehren, um zu zeigen, wie dringend nothwendig
<lb/>auf dem Gebiete des internationalen Rechtsver- 
<lb/>kehrs eine ausgedehnte Reform mancher beste- 
<lb/>henden Gesetze und hergebrachten Rechtsübun- 
<lb/>gen geworden ist und werden musste in einer
<lb/>Zeit, wo die internationalen Verkehrs- und Cre-
<lb/>dilverhältnisse einen früher gar nicht geahnten
<lb/>Umschwung und Ausdehnung erlangt haben und
<lb/>voraussichtlich in noch grösserem Masse erfah- 
<lb/>ren werden. — Wenn auch die Doctrin der
<lb/>Rechtslehrer und die Praxis der Gerichte da und
<lb/>dort eine Neigung wahrnehmen lässt, die Ge- 
<lb/>setze in einem mit den Anforderungen und dem


<lb/>18
</p>
               <pb facs="2084706_13+1870_0262.tif"
                   n="258"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0262--><p/>
               <p>

                  <lb/>258
</p>
               <p>

                  <lb/>Beriche über internationales nnd ausländisches Recht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Geiste der Neuzeit verträglichen Sinne auszule- 
<lb/>gen und anzuwenden, und durch Aufstellung
<lb/>gesunder Grundsätze eine vor Allem nothwen-
<lb/>dige grössere Sicherheit und Bestimmtheit in
<lb/>die Materie der internationalen Beziehungen zu
<lb/>bringen, so erreichen diese immerhin förderli- 
<lb/>chen Bestrebungen doch noch lange nicht das
<lb/>anzustrebende Ziel, welchem nur im Wege der
<lb/>Gesetzgebung und der S aatsverträge nahege- 
<lb/>kommen werden kann. Nur die Einlührung be- 
<lb/>stimmter und gleicharmiger Grundsätze, wo- 
<lb/>durch die wichtigsten Fragen des internationa- 
<lb/>len Rechts in gesetzlicher Weise gelöst werden,
<lb/>wird das Verschwinden der schwersten Conflicte
<lb/>bewirken. — Zu diesen gehört vor Allem die
<lb/>weitaus am häufigsten, man kann sagen, fast
<lb/>täglich vorkommende Frage über die Wirkung
<lb/>und den Vollzug ausländischer Civil —
<lb/>und handelsgerichtlicher U r t h e i l e, de- 
<lb/>ren Kraft wohl nicht länger mehr auf die Gren- 
<lb/>zen des Ursprungsstaates beschränkt bleiben
<lb/>kann. — Der schleppende Gang der Urtheile,
<lb/>welche, um jenseits der Grenzen des Ursprungs- 
<lb/>staates in Vollzug gesetzt werden zu können,
<lb/>einer in das Innere der Sache — merita causae
<lb/>— eindringenden Revision unterliegen und so
<lb/>eine förmliche Wiederholung des Processes oder
<lb/>wenigstens die Erfüllung einer Reihe von For- 
<lb/>malitäten nothwendig machen, wovon ausser dem
<lb/>Verluste an Zeit und Kosten zuletzt auch noch
<lb/>das leere Nachsehen des Gläubigers die Folge
<lb/>ist, emspricht keineswegs der ausserordentlichen
<lb/>Schnelligkeit, mit welcher man jetzt durch die
<lb/>ganze Welt kommt. Die Sicherheit der Ver- 
<lb/>träge und der internationale Credit verlangen
<lb/>die Abschaffung alter, häufig in einem verwerf- 
<lb/>lichen und übertriebenen Misstrauen wurzelnder
<lb/>Prohibilivgesetze. Es darf nicht mehr möglich
<lb/>sein, dass ein in letzter Instanz durch das com- 
<lb/>petente Gericht verurteilter Schuldner, nachdem
<lb/>er alle Vertheidigungsmittel erschöpft hat, sich
<lb/>dem Urtheilsvollzug dadurch entzieht, dass er
<lb/>sich mit seinem jetzt so leicht zu mobilisiren-
<lb/>den Vermögen an einen anderen, dem urtei- 
<lb/>lenden Gerichte vielleicht ganz nahegelegenen
<lb/>Ort des Auslandes begibt und so den Gläubi- 
<lb/>gen zwingt, seine Zeit und sein Geld an neue
<lb/>Verfolgungen zu wenden und von Neuem die
<lb/>Verwicklungen der Chi ca ne auf die Gefahr hin
<lb/>zu durchlaufen, seinen Schuldner am Ende noch- 
<lb/>mals nach einer neuen Verurteilung davon ge- 
<lb/>hen sehen zu müssen. — Processuale Bestim- 
<lb/>mungen, wie die Cautionsstellung für die Er- 
<lb/>füllung des ergehenden Urteils — cautio ju- 
<lb/>dicatum solvi —, Beschlagnahme ausländischen
<lb/>Eigenthums — saesie foraine — u. dgl., her- 
<lb/>vorgegangen aus dem Bestreben, den eben an- 
<lb/>gedeuteten Gefahren eines Gläubigers im Voraus
<lb/>entgegenzuwirken, beeinträchtigen aber die in- 
<lb/>ternationalen Beziehungen, wesshaib man allge- 
<lb/>mein auch sie beseitigt zu sehen wünscht, wozu
<lb/>man indessen nur dadurch gelangen kann, dass
</p>
               <p>

                  <lb/>man den ausländischen, vom competenten Ge- 
<lb/>richte ergangenen Urteilen auch im Inlande
<lb/>executorische Kraft und das Ansehen der res
<lb/>judicata einräumt. — Wohl sagt man, Gerichts- 
<lb/>barkeit und executorische Kraft der Urteile
<lb/>sind ein Ausfluss der Souveränität des Staates,
<lb/>und es würde diesem'Grundsätze zuwiderlaufen,
<lb/>wollte man ausländischen Urteilen dieselbe Kraft
<lb/>beilegen. Allein wenn auch Vattel zu weit
<lb/>geht, indem er dieser Theorie entgegenstellt,
<lb/>dass die Justizverwaltung nothwendig erheische,
<lb/>dass jedes regelmässig erlassene Definiliver-
<lb/>kenntniss für gerecht gehalten oder als solches
<lb/>vollzogen werde, und dass eine Prüfung der
<lb/>Gerechtigkeit eines Endurteils Nichts Anderes
<lb/>als ein Angriff auf die Jurisdiction des Urtei- 
<lb/>lenden selbst sei, — so muss doch zugegeben
<lb/>werden, dass die Notwendigkeit gegenseitiger
<lb/>Zugeständnisse der Staaten (welche sie aller- 
<lb/>dings auch verweigern können) im Interesse der
<lb/>internationalen Gleichheit durch die gesellschaft- 
<lb/>lichen Bedürfnisse der Gegenwart mit solcher
<lb/>Uebermacht hervorgetreten ist, dass die Aufstel- 
<lb/>lung dieser Zugeständnisse als Regel und Grund- 
<lb/>satz des internationalen Rechts nicht mehr von
<lb/>der Hand gewiesen werden kann. — Es ist
<lb/>keine Entwürdigung einer unabhängigen Nation,
<lb/>wie man von mancher Seite darstellt, wenn ihre
<lb/>Beamten die im Namen eines fremden Souverai- 
<lb/>nes ergangenen Urtheile vollziehen; man darf
<lb/>nur die Erholung des Exquatur, selbst ohne Re- 
<lb/>vision, als vorgängige Bedingung des Vollzugs
<lb/>aufstellen, so ist nicht nur die j\uthenticität des
<lb/>Urtheüs constatirt, sondern auch eine Art Er- 
<lb/>mächtigung von der Regierung des Landes, in
<lb/>welchem der Urtheilsvollzug stattfinden soll, er-
<lb/>theilt und damit die Unabhängigkeit und das
<lb/>Ansehen des Staates gerettet. —

<lb/>Die einzige praktische Seite von Belang in
<lb/>der gegentheiligen Ansicht beruht blos darin,
<lb/>dass man fragt, wie der Staat; welcher im In- 
<lb/>teresse der Gerichtsbaren die Ausübung der
<lb/>Rechtspflege mit inanichfachen Garantien in Or- 
<lb/>ganisation und Besetzung der Gerichte und de- 
<lb/>ren Processordnung umgeben muss, um an die
<lb/>ergehenden Urtheile die gesetzliche Präsumption
<lb/>unanfechtbarer Wahrheit und Gerechtigkeit knü- 
<lb/>pfen zu können, diese Rechtsvermuthung auch
<lb/>solchen Erkenntnissen zu Statten kommen las- 
<lb/>sen könne, welche von Richtern ausgegangen
<lb/>sind, die ein fremder Souverain ernannt hat und
<lb/>welche nach anderen (Competenz-, Civilwehr-
<lb/>und Process-) Gesetzen geurtheilt haben, als in
<lb/>dem Lande gelten, in welchem der Vollzug
<lb/>stattfinden soll? —

<lb/>Um einen verlässigen Ausgangspunkt für die
<lb/>Beantwortung dieser Frage und die Reform der
<lb/>fraglichen Materie überhaupt zu gewinnen, be- 
<lb/>trachtet Asser, Advocat und Professor des
<lb/>Rechts zu Amsterdam in einer dem vorwürfigen
<lb/>Gegenstände gewidmeten und theilweise in ih- 
<lb/>ren Grundgedanken hier verfolgten Abhandlung
</p>

               <pb facs="2084706_13+1870_0263.tif"
                   n="259"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0263--><p/>
               <p>

                  <lb/>•Berichte iiher internationales und ausländisches Hecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>259
</p>
               <p>

                  <lb/>der ; von? ihm1 mit herausgegebenen Revue des
<lb/>»internationalen Rechts gruppenweise die nach-
<lb/>bezeichneten ‘drei verschiedenen Systeme der
<lb/>gegenwärtig bestehenden Gesetzgebungen: f

<lb/>- i 1.: Das ausländische Urtheil hat ikeirie; Kraft
<lb/>ohne vorgängige Prüfung durch den einheimi- 
<lb/>schen Richter, oder es kann selbst mittels einer
<lb/>^Revision nicht«für vol 1 ziehbar erklärt werden::-—
<lb/>Dieses System, . welches Asser das der Aus-
<lb/>dchliessungpexclusion, nennt, sei es dass man
<lb/>das fremde Urtheil als gar nicht vorhanden be- 
<lb/>itrachtet, sei es, dass man es nur nach vorgän-
<lb/>hgiger Prüfung idesiPrpcessesi durch den einhei- 
<lb/>mischen Richter vollziehen lässt, ist irmgröss-
<lb/>ten Theile Euröpa’s zugelassen^ * indem; es»in
<lb/>Fr a n k r ei ch, ?B e 1 gi e n, P or t uga 1, R us s -
<lb/>bland, Schweden, Norwegern und. in den
<lb/>Niederlanden gilt. — Bezüglich der näheren
<lb/>Modalitäten der ini diesen Ländern bestehenden,
<lb/>f'hierhen bezüglichen |Gesetze, worüber Asser sich
<lb/>etwas zweiter verbreitet, kann namentlich :die
<lb/>Gesetzgebung in Frankreich erwähnt werden,
<lb/>indem sie., durch - Art. 2123. /Nr. 4 . c. civ. hin- 
<lb/>sichtlich der im Art. 546 br prob: civ. enthalte- 
<lb/>nen Regel, dass dem Vollzüge eines ausländi- 
<lb/>schen Urtheils ; eine Prüfung " des 1 französischen
<lb/>"Richters vorausgehen müsse, den Vorbehalt be- 
<lb/>sonderer Bestimmungen durch politische Gesetze
<lb/>oder Staatsverträge macht, wie solche seit 1828
<lb/>mit der Schweiz und später mit den Rhein-
<lb/>u ferstaaten B aye r n,i Niederlanden,
<lb/>Preussen,i Baden, Grossherzogthum
<lb/>Dessen und dem seit« 1866; dem Königreich
<lb/>Preussen annectirten Herzogthum Nassau ab- 
<lb/>geschlossen worden sind. —
<lb/>r 2;Das zweite System, wonach das fremde
<lb/>? Urtheil executorisch erklärt «werden kann und
<lb/>selbst ohne,; Prüfung, «jedoch » unter gewissen
<lb/>durch diei Gesetze des Landes, wo der Vollzug
<lb/>! stattfinden soll, vorgeschriebenen Bedingungen
<lb/>ibetreffs ■Reciprocität;t Competenz des Gerichts etc.
<lb/>die Kraft der res judicata hat, gilt ausser in
<lb/>Spanien undr Dänemark auch a) in den
<lb/>deutschen Staaten und in Oesterreich.
<lb/>Die Bedingungen, unter welchen man hier das
<lb/>pareätis erlheilt,' sind fast immer die Gegensei- 
<lb/>tigkeit und die Competens des ausländischen
<lb/>Gerichtes. In einigen dieser Staaten! wird diese
<lb/>letztere nach, den Gesetzen des Vollzugsortes,
<lb/>in; Anderen nach der Gesetzgebung des Staates,
<lb/>wo das Urtheil gefällt«worden ist, bemessen.—
<lb/>Gegenwärtig liegt dem norddeutschen Bun-
<lb/>d esrathe; ein /Gesetzentwurf vor, welcher auf
<lb/>* dem Gebiete?des Rechts- und des Verkehrsle- 
<lb/>bens eine. längst ersehnte « Erleichterung von
<lb/>grosser Tragweite zu schaffen bestimmt ist. Die
<lb/>zwischen «mehreren deutschen Staaten über ge- 
<lb/>genseitige Leistung von Rechlshülfe bestehenden
<lb/>Staatsverträge sind nämlich in dem Sinne be- 
<lb/>schränkt, dass diese Rechtshülfe in: bürgerlichen
<lb/>Rechtsstreitigkeiten nur in soweit gewährt wer- 
<lb/>den kann, als in den contrahirenden Staaten
</p>
               <p>

                  <lb/>keine wesentlich verschiedenen Vorschriften über
<lb/>: die Gerichtsstände bestehen und: als der Rechts- 
<lb/>streit vor einem dieser anerkannten Gerichts- 
<lb/>stände ' anhängig geworden ist. Der fragliche
<lb/>Gesetzentwurf nun proclamirt den wichtigen
<lb/>Grundsatz, dass im ganzen Bundesgebiet ohne
<lb/>Gompetenzprüfung Rechtshülfe zu gewäh- 
<lb/>rende^ der* Art/ dass wenn eine bürgerliche
<lb/>Rechtsstreitigkeit in einem Bundesstaat rechts-
<lb/>änhängig geworden oder rechtskräftig entschie- 
<lb/>den. ist,«die Rechtsanhängigkeit oder Rechtskraft
<lb/>vor,federn Gerichte desselben oder eines ande- 
<lb/>ren Bundesstaates«geltend gemacht werden kann.
<lb/>Eine im Wege ? der; Rechtshülfe zu bewirkende
<lb/>»Executiön soll «nach den am Orte der Voll- 
<lb/>streckung geltenden Vorschriften erfolgen. Das
<lb/>dn einem Bundesstaate eröffnete Concursverfah-
<lb/>ren äussert in Bezug auf das zur Concursmasse
<lb/>«gehörige Vermögen, namentlich bezüglich der
<lb/>«Verfügungs- und Verwaltungsrechte des Schuld- 
<lb/>ners deine Wirkung: im gesammten Bundesge- 
<lb/>biete,«und inur dabei vorkommende dragen des
<lb/>materiellen Rechts z. B. über die Wirksamkeit
<lb/>einer von dem Gemeinschuldner vor Ausbruch
<lb/>des Concurses vorgenommenen Rechtshandlung
<lb/>sollen nach den Bestimmungen der Landesge- 
<lb/>setze zu beantworten sein. — In dieser etwas
<lb/>freieren Auffassung des internationalen Rechtsver- 
<lb/>kehrs wird, der Norddeutsche Bund nur von den
<lb/>b) päpstlichen Staaten überholt. Hier ist
<lb/>die Gesetzgebung ausserordentlich «liberal. In
<lb/>weltlichen * Sachen und? unter Weltlichen kann
<lb/>«mani: das Exequatur i eines fremdländischen Ur-
<lb/>theilsduf ein Rogalorialschreiben des ausländi- 
<lb/>schen Gerichts erlangen. Scheint die Coinpe-
<lb/>tenz des letzteren zweifelhaft, so verlangt der
<lb/>römische Richter hierüber Aufklärung, ohne aber
<lb/>je/in einem solchen Falle über den Fond des
<lb/>fremden Urtheils erkennen zu können. Nur wenn
<lb/>man ihm eine neue authentische Urkunde vor- 
<lb/>legt, welche vom ausländischen Richter nicht
<lb/>beachtet worden und geeignet/war, die Klage
<lb/>ganz oder theihveise zu beseitigen, muss er den
<lb/>Vollzug aussetzen und von dem erwähnten In- 
<lb/>cidente dem fremden Gerichte Kenntniss geben.
<lb/>In den hierher bezüglichen Regulativen aus den
<lb/>Jahren 1820 und 1834 ist zwar der Grundsatz
<lb/>der Gegenseitigkeit angeführt, allein es ist zu- 
<lb/>gleich bestimmt, dass dieselbe präsumirt werden
<lb/>soll •« so ferne nicht ein besonderer Grund zu
<lb/>Zweifel darüber vorliegt. — Rosst nennt diese
<lb/>Gesetzgebung wegen ihrem vorgeschrittenen
<lb/>Geiste ein Muster, werth, von Allen Denen
<lb/>nachgeahmt zu werden, welche keinen Ruhm
<lb/>darin suchen, die Resultate der Civilisalion der
<lb/>Gegenwart zu verleugnen. — Jenes System gilt
<lb/>c) in den deutschen Can ouen der
<lb/>Sch wei z, wo der Vollzug fremdländischer Ur-
<lb/>theile unter der zweifachen Bedingung der Ge- 
<lb/>genseitigkeit und« der Competenz des ausländi- 
<lb/>schen Gerichts gestattet wird, während in den
<lb/>frahzösischeil Cantonen das Sysiem der

<lb/>Ls*
</p>

            </div>
            <pb facs="2084706_13+1870_0264.tif"
                n="260"
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            <div xml:id="d2055e72066">
               <head>Internationales Privatrecht</head>
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084706_13+1870_0264--><p/>
               <p>

                  <lb/>260
</p>
               <p>

                  <lb/>Berichte über internationales nnd ausländisches Recht.
</p>
               <p>

                  <lb/>französischen Gesetzgebung überwiegt. — Die- 
<lb/>ses: keine Execulion ohne Revision galt auch

<lb/>vor der Schaffung

<lb/>d) des Königreichs Italien in den mei- 
<lb/>sten italienischen Staaten. Das sardinische Pro-
<lb/>cessgesetzbuch von 1860 gestattete die Erthei-
<lb/>lung des pareatis ohne Revision, sofern das Ur-
<lb/>theil vom competenten Richter unter Beobach- 
<lb/>tung der wesentlichsten Processformen erlassen
<lb/>war und keine dem öffentlichen Rechte Sardi- 
<lb/>niens widersprechende Bestimmung enthielt. Die
<lb/>unterm 25. Juni 1865 für das neue Königreich
<lb/>Italien erlassene und jetzt gültige Processord-
<lb/>nung reproducirt nur die ebenerwähnten Bestim- 
<lb/>mungen des sardinischen Gesetzbuches vom
<lb/>Jahr 1860. —

<lb/>e) In Grossbritannien, wo man lange
<lb/>gezögert hatte, dem in Folge eines ausländischen
<lb/>Urtheils mit einem Anträge befassten Richter
<lb/>das Recht der Prüfung — to go at large into
<lb/>the original merits — zu versagen, hat sich
<lb/>endlich die Jurisprudenz dahin fixirt, dass die
<lb/>Prüfung des ausländischen Urtheils sich eben- 
<lb/>falls nur auf die Competenz und die wesentlich- 
<lb/>sten Processformen zu erstrecken habe. — Das
<lb/>gleiche System beobachten endlich

<lb/>f) auch die Vereinigten Staaten von
<lb/>Nordamerika. —

<lb/>3. Das dritte System, welches die Revision
<lb/>nur bei den gegen Staatsangehörige ergangenen
<lb/>Urtheilen verlangt, gilt noch in Belgien. Ob
<lb/>die den Belgiern zustehende Befugr.iss, die strei- 
<lb/>tige Sache nochmals vor einem inländischen
<lb/>Gerichte, sei es als Kläger oder als Beklagter,
<lb/>debattiren zu können, per argumentum a con- 
<lb/>trario ausgeschlossen und die Vollzugserlaub-
<lb/>niss ohne Prüfung des ausländischen Urtheils
<lb/>zu ertheilen sei, wenn dieses gegen einen Aus- 
<lb/>länder ergangen war, ist streitig.

<lb/>Ueberblickt und prüft man diese verschie- 
<lb/>denen Systeme, so kann man bei keinem der- 
<lb/>selben die Nothwendigkeit einer Reform verken- 
<lb/>nen, weder für die Staaten, in welchen ein frem- 
<lb/>des Urtheil gar nicht oder nur nach vorgängi- 
<lb/>ger Prüfung des Processos Wirksamkeit erlangt,
<lb/>was ungerecht und dem Geiste wie den Anfor- 
<lb/>derungen der Gegenwart zuwider ist, noch in
<lb/>jenen Staaten, welche die Vollziehbarkeit zwar
<lb/>ohne Prüfung aber unter so beschränkenden Be- 
<lb/>dingungen einräumen, dass das freisinnige Prin-
<lb/>eip des Gesetzes oft ohne Erfolg bleibt, so z. B.
<lb/>wenn wie in Dänemark die Competenz des aus- 
<lb/>ländischen Gerichtes nach den Gesetzen des Voll- 
<lb/>zugsortes bemessen wird. — Die Reform ist
<lb/>aber auch für jene Staaten nothwendig, welche
<lb/>in übergrossem Liberalismus für die Vollzieh- 
<lb/>barkeit des ausländischen Urtheils nur Gegen- 
<lb/>seitigkeit oder eine andere Bedingung, welche
<lb/>keine wahre Garantie bietet, verlangen, während
<lb/>endlich dort, wo gar keine gesetzlichen Bestim- 
<lb/>mungen oder nur dunkle und zweifelhafte be- 
<lb/>stehen und Alles von der wechselnden Juris- 
</p>
               <p>

                  <lb/>prudenz der Gerichte abhängt, die Lösung der
<lb/>Frage über Kraft und Wirksamkeit ausländischer
<lb/>Urtheile durch Aufstellung einfacher, klarer und
<lb/>bestimmter Regeln nicht minder eine dringende
<lb/>Aufgabe der gesetzgebenden Gewalten unserer
<lb/>Zeit bildet. — Dass man sich dieser Aufgabe
<lb/>allseitig mit Ernst und ohne längeren Verzug
<lb/>zuwenden möge, darf bei der unverschiebbaren
<lb/>Dringlichkeit der Sache um so mehr gewünscht
<lb/>und erwartet werden, als die den Gegenstand
<lb/>der Reform bildenden Processgesetze blosse
<lb/>Producte gesetzgeberischer Körper sind, keinen
<lb/>ausschliesslichen nationalen Charakter haben und
<lb/>weder mit den Sitten, noch mit den Ueberliefe-
<lb/>rungen eines Volkes Zusammenhängen wie etwa
<lb/>die Ehe, das Eigenthumsrecht u. s. w., in wel- 
<lb/>chen Fällen allerdings der Gesetzgeber nicht
<lb/>so leicht in der Lage sein würde, Modificatio-
<lb/>nen zu Gunsten einer, wenn auch noch so wün-
<lb/>schenswerthen Gleichförmigkeit einräumen zu
<lb/>können. Lorenz.

<lb/>Internationales Privatreclit.

<lb/>a. Zur Lehre von der sogenannten Collision der
<lb/>Privatrechtsgesetze. Vom OAR. Martin in
<lb/>Cassel. Archiv für pract. RW. N. F. Bd. V.
<lb/>8. 225 f.

<lb/>Der Verf. verwirft die Lehre, welche die
<lb/>Entscheidung der Collisionsfälle grundsätzlich
<lb/>dem am Gerichtsorte geltenden Rechte unter- 
<lb/>stellen will, und spricht sich für das Princip
<lb/>aus, nach welchem bei der richterlichen Ent- 
<lb/>scheidung über ein streitiges Reehtsverhällniss
<lb/>jedesmal dasjenige Gebiet, welchem dasselbe
<lb/>seiner eigenthümlichen Natur nach angehört
<lb/>oder unterworfen ist, aufzusuchen, und sodann
<lb/>nach diesem Rechte als dem örtlichen des strei- 
<lb/>tigen Rechtsverhältnisses zu erkennen ist; und
<lb/>zwar sowohl unter Ablehnung aller allgemeinen
<lb/>Präsumtionen für das Recht irgend eines be- 
<lb/>stimmten Orts, als unter Verzichtleistung auf
<lb/>alle, im Wesentlichen erfolglosen, Versuche, die
<lb/>Wahl des anzuwendenden örtlichen Rechtes nach
<lb/>der einen oder andern abstracten Regel (Wohn- 
<lb/>sitz, Entstehungsort etc.) im Voraus allgemein
<lb/>zu regeln. Hiernach werden zwei Rechtsfälle
<lb/>von dem Verf. weiter erörtert; sie gehören beide
<lb/>zu den Ansprüchen aus außerehelichem Ge- 
<lb/>schlechtsverkehre, und zwar zwischen der Mut- 
<lb/>ter und dem Kinde einer- und dem Erzeuger
<lb/>des letztem andererseits auf Alimentenge-
<lb/>währung und Ausstattung. Der Verf. sucht
<lb/>hierbei in der natürlichen Vaterschaft
<lb/>das Fundament der Verpflichtungen des uneheli- 
<lb/>chen Vaters; — der Vater muss das Kind ernäh- 
<lb/>ren, weil es sein Kind und er dessen Vater ist,
<lb/>nicht weil er vor Jahren die Action der Zeugung
<lb/>vornahm. Der Verf. entscheidet sich hier für
<lb/>Anwendung des Domicilgesetzes und zwar des
<lb/>außerehelichen Vaters. Soviel den Anspruch
</p>
               <pb facs="2084706_13+1870_0265.tif"
                   n="261"
                   xml:id="zs1-2084706_13-1870_0265"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0265--><p/>
               <p>

                  <lb/>Berichte über internationales und ausländisches Recht.
</p>
               <p>

                  <lb/>26 t
</p>
               <p>

                  <lb/>der Geschwächten auf Heirath oder Ausstattung
<lb/>anlangt, so stelle er sich als eine obligatio ex
<lb/>lege dar, für welche von selbst das Gesetz am
<lb/>Wohnsitze des Verpflichteten sich darbiete.
<lb/>Schliesslich entwickelt der Verf. noch seine An- 
<lb/>sicht bezüglich der erlöschenden Verjährung
<lb/>solcher Ansprüche, welche nicht nach dem am
<lb/>Orte der Processführung geltenden Rechte, son- 
<lb/>dern nach dem für die Beurtheilung des betref- 
<lb/>fenden Schuldverhältnisses entscheidenden ört- 
<lb/>lichem Rechte zu bemessen sei. 27.

<lb/>Englisches Recht,

<lb/>a. Die Vollstreckbarkeit fremdländischer Er- 
<lb/>kenntnisse in England. Vom Stadtgerichts- 
<lb/>rath Kreyssner in Berlin. (Zeitsehr. für Ge- 
<lb/>setzgebung und Rechtspflege in Preussen Bd. I.
<lb/>Jahrg. 1867. 8. 154—165).

<lb/>Der Verf. erörtert zunächst die Frage wegen
<lb/>der Vollstreckbarkeit ausländischer Erkenntnisse
<lb/>in England, und bemerkt, dass hierüber durch
<lb/>ein ausdrückliches Gesetz nichts bestimmt sei,
<lb/>die Frage daher lediglich nach dem common
<lb/>law zu beurlheilen sei. Nach der herrschenden
<lb/>Praxis könne es als feststehend angenommen
<lb/>werden, das die in Civilsachen von einem aus- 
<lb/>ländischen Gerichtshöfe innerhalb seiner Com-
<lb/>petenz erlassenen Urtheilc ebenso rechtskräftig
<lb/>seien, wie die Entscheidung englischer Höfe,
<lb/>und zwar ohne Rücksicht auf eine Reciprocität.
<lb/>Der Verf. tlieilt zur Bestätigung dieses Grund- 
<lb/>satzes ein während der Regierungszeit Karls
<lb/>des zweiten ergangenes Ehescheidungserkennt-
<lb/>niss, sowie einige in neuerer Zeit vorgekom- 
<lb/>mene Entscheidungen mit. Auch beruft er sich
<lb/>auf die Schriften von Story, Bar und Rüttemann.

<lb/>Um ein ausländisches Erkenntniss in Eng- 
<lb/>land zur Vollstreckung zu bringen, sei Folgendes
<lb/>zu beobachten:

<lb/>1) das Erkenntniss müsse in Ausfertigung
<lb/>mit Siegel und Unterschrift, sowie gesandt-
<lb/>schaftiich legalisirt dem englischen Richter vor- 
<lb/>gelegt werden;

<lb/>2) die Rechtskraft von dem Gericht beur- 
<lb/>kundet sein;

<lb/>3) das Erkenntniss müsse die Zuständigkeit
<lb/>des erkennenden Richters nach weisen; gehe dies
<lb/>nicht aus den Gründen hervor, so könne es
<lb/>durch ein Attest über die Rechtskraft nachge- 
<lb/>holt werden; äussersten Falles habe der Kläger
<lb/>den Nachweis anderweit zu erbringen;

<lb/>4) das Verfahren dürfe nicht hinter dem
<lb/>Rücken des Verklagten stattgefunden haben; die
<lb/>Theilnahme des Verklagten an den Verhand- 
<lb/>lungen oder mindestens die gehörige Behändi-
<lb/>gung der Ladung desselben müsse deshalb aus
<lb/>dem Erkenntniss ersichtlich sein.

<lb/>Rücksichtlich der Englischen Versicherungs- 
<lb/>gesellschaften genüge die Zuziehung des zur
<lb/>Vertretung derselben im Auslande bestellten
</p>
               <p>

                  <lb/>Generalbevollmächtigten. Sollte die Prüfung der
<lb/>Vollmacht und Feststellung der Ordnungsmassig- 
<lb/>keit derselben aus dem Erkenntnisse sich nicht
<lb/>ergeben, so sei dem Kläger nicht abgeschnitten,
<lb/>den Beweis nachzubringen.

<lb/>Der Verf. bespricht weiter das Verfahren
<lb/>und die Grundsätze rücksichtlich der Vollstreck- 
<lb/>barkeit fremdländischer Erkenntnisse in den alt- 
<lb/>ländischen Provinzen Preussens. Bei dem in bal- 
<lb/>diger Aussicht stehenden Bundesgesetz über die
<lb/>zu gewährende Rechtshilfe übergehen wir je- 
<lb/>doch diese Erörterungen. 56.

<lb/>b. „Ueber den Geist der englischen Advo- 
<lb/>catur und die Mittel zu dessen Erhaltung" von
<lb/>R. Koch, Stadtgerichtsrath zu Berlin. (Hin-
<lb/>schius, Zeitschrift f. Gesetzgebung und Rechts- 
<lb/>pflege in Preussen. Bd. I. (1867.) S. 544—551.)

<lb/>Anknüpfend an einen Aufsatz im Mai-Heft
<lb/>des Law-Magazinc Jahrgang 1867, schildert der
<lb/>Verf. die Zustände der englischen Advocatur,
<lb/>insonderheit die eigenthümliche Standesdisciplin,
<lb/>deren Lockerung in neuester Zeit beklagt wird.
<lb/>Gefehlt werde hauptsächlich gegen das Herkom- 
<lb/>men, dass ein Advocat weder Auftrag, noch
<lb/>Honorar anders, als durch Vermittelung eines
<lb/>Anwalts empfangen, ferner, dass er nicht sei- 
<lb/>nen Wunsch nach Beschäftigung ankündigen
<lb/>oder in irgend einer Weise zeigen dürfe, end- 
<lb/>lich durch Umgehung der Rechtsregel, welche
<lb/>dem Advocaten die Klage auf Vergütung seiner
<lb/>Dienste versage. Der Hauptgrund liege in der
<lb/>Unzulänglichkeit der gesetzlichen Gegenmittel,
<lb/>welche näher charakterisirt werden. Hierauf
<lb/>wirft der Verf. einen vergleichenden Blick auf
<lb/>diesseitige Verhältnisse und findet, dass unsere
<lb/>gesetzlichen Disciplinar-Einrichtungen aller- 
<lb/>dings den Vorzug vor denen Englands verdie- 
<lb/>nen. Dennoch seien auch bei uns ähnliche Er- 
<lb/>scheinungen, wie dort, nicht selten. Dem ge-
<lb/>gegenüber sei die öffentliche Meinung der ehren- 
<lb/>haften Majorität der Berufsgenossen beinahe
<lb/>machtlos. Eine nota censoria, wie die Au§-
<lb/>schliessung vom Advocatentische des Bezirks*
<lb/>sei hier nicht möglich. Die Ehrenräthe seien»
<lb/>notorisch zu milde. Das einzige Mittel zur Ret- 
<lb/>tung der Ehrenhaftigkeit des Standes sei Frei-
<lb/>gebung der Advocatur bei corporativer Organi- 
<lb/>sation, wie sie auch der am 7. Mai 1867 in
<lb/>Kassel abgehaltene preussische Anwaltslag an- 
<lb/>strebe. — 66.

<lb/>c. Locus regit actum. Erbschaftsentsagung.

<lb/>Code civil Art. 784.

<lb/>Hat eine in Frankreich erklärte Erbschafts- 
<lb/>entsagung, welche wegen Formmangels dort
<lb/>keinen rechtlichen Erfolg haben würde, in Preus- 
<lb/>sen rechtliche Wirkung, wenn jene Erklärung
<lb/>den Erfordernissen einer gültigen Erbschaftsent- 
<lb/>sagung nach Preussischem Rechte entspricht?
</p>

            </div>
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               <head>Englisches Recht</head>
        
            </div>
            <div xml:id="d2055e72636">
               <head>Nordamerikanisches Recht</head>
        
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               <p>

                  <lb/>262
</p>
               <p>

                  <lb/>Berichte über internationales und ausländisches Recht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bejaht von dem Obertribunal zu Berlin in
<lb/>dem Erkenntniss vom 6. Marz 1868.

<lb/>In den Gründen wird ausgelührt: Bei den
<lb/>zur Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts vorgeschrie- 
<lb/>benen Förmlichkeiten sind solche zu unter- 
<lb/>scheiden, welche als wesentliche gelten,
<lb/>d. h. die Bedeutung der Form der Abschliessung
<lb/>— Perfection — haben, und unwesentliche d. h.
<lb/>solche, die blos zur Beglaubigung, als Beweis- 
<lb/>mittel dienen sollen. Mangelt einem Rechtsge- 
<lb/>schäft jene wesentliche Form, so ist dasselbe
<lb/>von Anfang an nichtig, mangelt jedoch nur eine
<lb/>solche Förmlichkeit, die zur Beglaubigung dient,
<lb/>wie die gerichtliche oder notarielle Form im
<lb/>Allgemeinen, so ist das Rechtsgeschäft zwar
<lb/>unwirksam, kann aber unter gewissen Beding- 
<lb/>ungen eonvalesciren. In dem vorliegenden Falle
<lb/>war die Entsagungsurkunde nur notariell auf- 
<lb/>genommen, doch darin zugleich jedem Ueber-
<lb/>bringer einer Ausfertigung oder eines Auszugs
<lb/>jener Urkunde Vollmacht ertheilt, die Entsag- 
<lb/>ungserklärung vor den Gerichtschreibern aller
<lb/>Tribunale, die es angeht, zu wiederholen.

<lb/>Nach französischem Recht war diese Urkunde
<lb/>unwirksam, denn der Art. 784 des Code civil
<lb/>schreibt vor, dass die Entsagung einer Erb- 
<lb/>schaft nur auf der Gerichtsschreiberei des Ge- 
<lb/>richts erster Instanz geschehen darf, also ge- 
<lb/>richtlich abgegeben sein muss. Die notarielle
<lb/>Aufnahme machte die Urkunde nach französi- 
<lb/>schem Recht noch nicht nichtig, indem die- 
<lb/>selbe nach dem Gutachten des kaiserlich fran- 
<lb/>zösischen Procurators in Paris (erstattet dem
<lb/>Grosssiegelbewahrer) für geeignet erachtet wurde,
<lb/>einen Bevollmächtigten zur Wiederholung der
<lb/>Entsagung vor Gericht zu legitimiren. Auf die
<lb/>äussere Form bezieht sich aber nur der Rechts- 
<lb/>grundsatz: locus regit actum, nicht auch auf die
<lb/>Wirksamkeit, wenn das Rechtsgeschäft an einem
<lb/>andern Orte, als dem, wo es entstanden ist, in
<lb/>Wirksamkeit treten soll. (Entsch. Bd. 59. 8. 49).

<lb/>56.

<lb/>Nordamerikanisclies Recht.

<lb/>Ehe und Ehevertrag nach nordamerikanischem
<lb/>Rechte. Von Lorenz (cf. Tübinger Zeitschrift
<lb/>für die gesammte Staatswissenschaft. Band 25.
<lb/>(1869). 8. 435—445).

<lb/>Der Verf. macht hier auf das Werk von
<lb/>Colfavru, Advocat am Appellhofe zu Paris auf- 
<lb/>merksam, welches unter dem Titel erschienen
<lb/>ist: „du mariage et du contrat de mariage en

<lb/>Angleterre et aux Etats - unis, Legislation com- 
<lb/>parse de l’Angleterre, des Etats-unis et de la
<lb/>France.^ Er bezeichnet dieke Schrift als für
<lb/>den praktischen Gebrauch und die leichte Orien-
<lb/>tirung zweckmässig angelegt, sowie klar und
<lb/>bündig redigirt. Den logischen Abtheilungen des
<lb/>Code Civil folgend, ist das Buch in 11 Capitel
<lb/>getheilt. Der Verf. wählt nur das Capitel 6 zu
</p>
               <p>

                  <lb/>einer nähern Besprechung aus, welches von den
<lb/>gegenseitigen Rechten und Pflichten der Ehe- 
<lb/>gatten handelt. Aus diesem Capitel gibt der
<lb/>Verf. einige aphoristische Mittheilungen, welche
<lb/>für die Behandlung amerikanischer und engli- 
<lb/>scher Rechtsangelegenheiten, und für die Be- 
<lb/>lehrung daran beteiligter Deutscher von hohem
<lb/>Interesse sind. Wir beschränken uns hier auf
<lb/>folgende Notizen:

<lb/>Unter der Herrschaft des Fundamentalgesetzes
<lb/>der Vereinigten Staaten stellt sich, gleich wie
<lb/>im englischen Rechte, der Grundsatz der „iden-
<lb/>tity“ in seiner vollen Schärfe dar. Mann und
<lb/>Frau sind eine Person, in Folge welcher Fic- 
<lb/>tion alle Verträge, welche vor der Ehe zwischen
<lb/>beiden bestanden, durch Eingehung derselben
<lb/>mittels Confusion aufgelöst, und keine weiteren
<lb/>Verträge zwischen beiden mehr möglich sind,
<lb/>da Niemand mit sich selbst contrahiren kann
<lb/>(Kent. T. II. p. 112). Nur in äusserst seltenen
<lb/>Fallen können die „courts of equity“ eine Aus- 
<lb/>nahme gestatten.

<lb/>Testamentarische Schenkungen kann
<lb/>der Mann der Frau machen, weil solche erst
<lb/>nach Auflösung der Ehe wirksam werden.

<lb/>Während der Ehe hört die Civil Verant- 
<lb/>wortlichkeit auf, und selbst bei Delicten der
<lb/>Frau haftet nur der Mann.

<lb/>Mobiliarvermögen der Frau geht durch
<lb/>den Eheabschluss so unbedingt an den Mann
<lb/>über, dass dasselbe, wenn er zuerst stirbt, auf
<lb/>seine Erben oder Rechtsnachfolger übergeht.
<lb/>(Kent T. II. p. 121).

<lb/>Uebcr das Immobiliarvermögen kann
<lb/>der Mann, so lange er lebt, frei verfügen, doch
<lb/>dasselbe nicht zum Gegenstand testamentarischer
<lb/>Dispositionen machen, vielmehr nimmt die Frau
<lb/>dasselbe in dem [unterlassenen Zustande zurück.
<lb/>Ueberlebt dagegen der Mann die Frau, so wird
<lb/>er nach dem Tode der Frau unumschränkter Herr
<lb/>ihrer Güter. Ueber das Immobiliarvermögen,
<lb/>welches die Frau am Hochzeitstage von Ascen-
<lb/>denten erhalten, steht dem Manne nur ein Nutz- 
<lb/>ungsrecht zu.

<lb/>Klagen in Betreff des Eigenthums an Im- 
<lb/>mobilien der Frau kann der Mann nur mit der
<lb/>Frau anstellen.

<lb/>Hinterlässt die Frau Kinder aus der Ehe, so
<lb/>geniesst der Mann bis zu seinem Tode die
<lb/>Früchte der Immobilien.

<lb/>Dies ist in den Grundzügen das gemeine
<lb/>Recht der Vereinigten Staaten als traditionelle
<lb/>Gesetzgebung des Mutterlandes. Erst seit 1840
<lb/>treten in den einzelnen Staaten Modifikationen
<lb/>und Reformen hervor.

<lb/>So in Vermont 1847 und in Connecticut
<lb/>1849. Das Verfügungsrecht des Mannes über
<lb/>die Früchte des persönlichen Vermögens der
<lb/>Frau ist nunmehr sehr beschränkt.

<lb/>In Alabama bleibt seit 1850 alles Vermö- 
<lb/>gen der Frau ihr getrenntes Sondereigenthum.
<lb/>Dem Manne kommen nur die Rechte eines Fi-
</p>
               <pb facs="2084706_13+1870_0267.tif"
                   n="263"
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               <p>

                  <lb/>263
</p>
               <p>

                  <lb/>Berichte über internationales und ausländisches Recht*
</p>
               <p>

                  <lb/>deicommissbesitzers daran zu, so jedoch, dass
<lb/>seine Gläubiger auf die Erträgnisse kein Zu-
<lb/>griffsrecht haben. — Beide Ehegatten sind auch
<lb/>jetzt für den Bedarf des Unterhaltes der Fami- 
<lb/>lie haftbar.

<lb/>In Massachussets kann seit 1855 resp.
<lb/>1857 die Ehefrau ihr Vermögen ohne Ausnahme
<lb/>selbstständig besitzen, wie wenn sie ferne sole
<lb/>wäre; nur beim Verkauf ist schriftliche Geneh- 
<lb/>migung des Mannes, bei dessen Weigerung Ge- 
<lb/>nehmigung des Gerichts erforderlich. Auch
<lb/>kann die Frau klagen und verklagt werden.

<lb/>Voll und unbedingt ist seit 1839 der Besitz
<lb/>und das Verfügungsrecht der Frau über jedes
<lb/>ihr — und nicht vom Manne vor der Ehe —
<lb/>zukommende Vermögen in Missisippi, des- 
<lb/>gleichen im Allgemeinen wenigstens in Texas
<lb/>und Cale for n i en, Newyork, Maine, New-
<lb/>Jersey, besckränkt in Maryland und Ken-
<lb/>tuky.

<lb/>In Folge dieser Reformen hat nun auch die
<lb/>neuere Gesetzgebung folgerichtig der Frau eine
<lb/>Haftung für ihre Verpflichtungen aulerlegt, und
<lb/>andererseits sie von der Mitschuld an den un-
<lb/>ordlichen und betrügerischen Speculationen des
<lb/>Mannes befreit. Ferner ist der Mann zu einer
<lb/>dem Range und der gesellschaftlichen Stellung
<lb/>angemessenen Unterhaltung der Frau ver- 
<lb/>pflichtet. Von dem Manne wird präsumirt, zu
<lb/>den sich in angemessener Grenze haltenden
<lb/>Schulden seiner Frau für deren Bedürfnisse zu- 
<lb/>gestimmt zu haben. Dagegen ist er nicht mehr
<lb/>civilverantwortlich sind die betrügerischen
<lb/>und strafbaren Handlungen der Frau.

<lb/>Bei Erwerb eines Immöbels ist die Frau
<lb/>jetzt nicht mehr an die Zustimmung ihres Mannes
<lb/>gebunden, sofern er nicht durch einen Act seine
<lb/>Opposition kundgegeben hat, und dann besitzt
<lb/>sie nach seinem Tode das Recht, den Vertrag
<lb/>aufrecht zu halten oder darauf zu verzichten.

<lb/>In New-York kann eine Frau ihre Im- 
<lb/>mobilien ausser Anwesenheit des Mannes durch
<lb/>schriftlichen Vertrag, jedoch nach Prüfung des
<lb/>Gerichts, veräussern; ausserhalb New-York
<lb/>mit Zustimmung des Mannes, wie wenn sie ferne
<lb/>sole wäre.

<lb/>In Ohio, Maryland, Connecticut, Illinois und
<lb/>New-York kann eine Ehefrau jetzt testamen- 
<lb/>tarisch über ihr persönliches Eigenthum ebenso
<lb/>verfügen, wie eine Unverheirathete. — Ausser- 
<lb/>halb dieser Grenze des persönlichen Eigenthums
<lb/>gilt die traditionelle Suprematie des eheherr- 
<lb/>lichen Bestimmungsrechts nach wie vor in vol- 
<lb/>lem Umfange. 56.

<lb/>Denkschrift des Generalconsulats des Nord- 
<lb/>deutschen^ Bundes zu New-York, betreffend die
<lb/>Erledigung der Requisitionen deutscher Gerichts- 
<lb/>höfe wegen Abhörung von Zeugen und Abnahme
<lb/>von Eiden (cf. Preuss. Justizministerialblatt 1869.
<lb/>8. 139—144).
</p>
               <p>

                  <lb/>Der sehr rührige Generälconsul des Nord- 
<lb/>deutschen Bundes Dr. Rösing zu New-York hat
<lb/>sich über die in den Vereinigten Staaten zu
<lb/>beobachtenden Grundsätze und Rechtsbräuche
<lb/>bei vorzunehmenden Zeugenverhören und Ei- 
<lb/>desabnahmen in einer Denkschrift verbreitet,
<lb/>welche das Preussisehe Justizministerium durch
<lb/>Rescript vom 5. Juli 1869 zur Kenntniss der
<lb/>Justizbehörden gebracht hat.

<lb/>Bei der massenhaften ^Auswanderung nach
<lb/>Amerika und den dadurch zwischen diesem Lande
<lb/>und der früheren Heimath entstandenen Wech- 
<lb/>selbeziehungen, wird es daher nicht ohne Inter- 
<lb/>esse sein, dass dieser für Richter, Anwälte, und
<lb/>Notare lehrreichen Denkschrift auch in unserer
<lb/>Zeitschrift gedacht wird.

<lb/>Nach der Processmaxime des in den Verei- 
<lb/>nigten Staaten recipirten englischen Gemeinrechts
<lb/>steht dem Richter keinerlei den Processgang
<lb/>leitende Verfügung zu, vielmehr besteht dessen
<lb/>Thätigkeit lediglich in der Fällung des Urtels.
<lb/>Einem vom Generalconsulate an einen der hie- 
<lb/>sigen Gerichtshöfe gerichteten schriftlichen Ge- 
<lb/>suche um Erledigung der Requisitionen würde
<lb/>hiernach keine Folge gegeben werden, weil es
<lb/>nach dem ausgesprochenen Principe nicht in der
<lb/>Amtssphäre des Richters liegt, die zu Erle- 
<lb/>digung derselben nothwendigen Vorladungen zu
<lb/>erlassen. Es ist deshalb von dem Generalcon- 
<lb/>sulate bisher der Weg eingeschlagen worden,
<lb/>mit der Herbeiführung einer Zeugenvernehmung,
<lb/>beziehentlich einer Eidesleistung, einen Advo-
<lb/>caten zu beauftragen, welcher durch speciellen
<lb/>mündlichen Antrag (motion) bei dem Gerichts- 
<lb/>höfe, in Uebereinstimmung mit der hiesigen Ge- 
<lb/>richtspraxis, einen Beschluss des Gerichtshofs
<lb/>(order) erwirkt, kraft dessen irgend ein Rechts- 
<lb/>anwalt als Commissarius ernannt, und mit der
<lb/>richterlichen Befugniss ausgestattet wird, nöthi-
<lb/>genfalls durch Proeessmittel, die Requisition in
<lb/>seinem Geschäftsbureau zu erledigen. Die be- 
<lb/>treffenden Requisitionsschreiben der fremden
<lb/>Gerichte müssen aber Originalschreiben, also mit
<lb/>Siegel und Unterschrift versehen sein.

<lb/>Die in den vereinigten Staaten bestehenden
<lb/>Consulate haben seit jeher dergleichen Zeugen- 
<lb/>vernehmungen und Eidesabnahmen durch einen
<lb/>in der betreffenden Grafschaft residirenden No- 
<lb/>tar herbei führen lassen. In der That wohnt
<lb/>aber den Notaren eine solche Befugniss nicht
<lb/>bei. Der Umfang der notariellen Befugnisse wird
<lb/>nämlich in den einzelnen Staaten durch beson- 
<lb/>dere Gesetze (Statutes) bestimmt, weiche dem
<lb/>Englischen Gemeinrecht (common law) derogi-
<lb/>ren. Dergleichen Bestimmungen sind in den
<lb/>verschiedenen Staaten verschieden, da jeder
<lb/>Staat in Bezug auf seine Rechtspflege vollkom- 
<lb/>men unabhängig ist. Im Allgemeinen sind die
<lb/>Notare in allen Unionsstaaten berechtigt, dieje- 
<lb/>nigen Functionen auszuüben, welche nach mer-
<lb/>cantilem Gebrauche aller civilisirter Länder den- 
<lb/>selben zustehen, nämlich Wechsel- und Marine-
</p>

               <pb facs="2084706_13+1870_0268.tif"
                   n="264"
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               <p>

                  <lb/>264
</p>
               <p>

                  <lb/>Berichte über internationales und ausländisches Recht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Proteste aufzunehmen und zu beglaubigen. Mit
<lb/>der Zeit ist ihnen (mit Ausnahme des Staates
<lb/>Nevv-Jersey) gestattet worden, sog. Affidavits ex
<lb/>parte aufzunehmen. Hierunter sind aber nur
<lb/>einseitige eidliche Erklärungen im Gegensätze
<lb/>zu denen zu verstehen, die der Richter von den
<lb/>Zeugen abnimmt, welche bei der mündlichen
<lb/>Haupt- und Schlussverhandlung (trial of the
<lb/>cause) von den Parteien zur Beweisführung ihrer
<lb/>respectiven Behauptungen in offenem Gerichts- 
<lb/>höfe ihm und der Jury vorgeführt, und nach
<lb/>Ableistung des Eides von den Advocaten- der
<lb/>Parteien examinirt werden.

<lb/>Um den Parteien grössere Erleichterungen
<lb/>zu gewähren, haben in einigen Staaten (lndiania,
<lb/>Ohio, Minnesota, Illinois, California, Connecticut,
<lb/>Vermont, Rhode-Island, New-Hampshire, Maine
<lb/>und Kentucky) dte Notare die Belugniss erhal- 
<lb/>ten, Zeugeneide zu administriren, welche beim
<lb/>trial of the cause sonst nur vom Richter abge- 
<lb/>nommen werden können. Nach dem ausdrück- 
<lb/>lichen Wortlaute der einzelnen Gesetze sind
<lb/>indessen nur solche Depositionen von Zeugen
<lb/>gemeint, welche beim trial eines Processos in
<lb/>einem Gerichtshöfe des Staates, in welchem letz- 
<lb/>tere wohnen, gebraucht werden sollen. Hieraus
<lb/>ergibt sich, dass die Berechtigung der Notare
<lb/>nicht dahin gehen kann, auch Zeugen, deren De- 
<lb/>positionen bei fremden Gerichten gebraucht wer- 
<lb/>den, eidlich zu vernehmen, und mit rechtsver- 
<lb/>bindlicher Kraft vorzuladen.

<lb/>Dem in den vereinigten Staaten reeipirten
<lb/>Englischen Gemeinrechte ist das Beweismittel
<lb/>der Eidesdelation unbekannt. Der Eid wird nur
<lb/>in gewissen Fällen im Interesse des Klägers als
<lb/>ein solches Beweismittel zugelassen.

<lb/>Hiernach kann nach Amerikanischem Rechte
<lb/>die Abnahme eines Parteieides im Wege der
<lb/>Requisition nicht Vorkommen.

<lb/>Für die im Civilprocesse erforderlich wer- 
<lb/>dende Vernehmung von Zeugen, welche wegen
<lb/>Krankheit, Abwesenheit oder Domicil im Aus- 
<lb/>lande (als welches jeder andere Staat
<lb/>der Union betrachtet wird) oder aus
<lb/>sonstigen Gründen persönlich im Gerichtshöfe
<lb/>beim trial of the cause nicht persönlich er- 
<lb/>scheinen können, haben die betreffenden Le- 
<lb/>gislaturen besondere Erlasse getroffen. Diesel- 
<lb/>ben sind übereinstimmend darin, dass sie den
<lb/>Richter des Forums autorisiren, am Wohnsitze
<lb/>des Zeugen Jemanden, der von den Parteien
<lb/>vorgeschlagen wird, zum Coinmissarius für die
<lb/>zeugeneidliche Vernehmung (Commissioner) zu
<lb/>ernennen, welchem richterliche Belugniss zu
<lb/>diesem Zweck delegirt wird. Diese Bestallung
<lb/>als Coinmissarius (sog. Commission) wird unter
<lb/>dem Siegel des Gerichts vom Clerk derselben
<lb/>ausgefertigt. Letzterer übersendet dieselbe mit
<lb/>den nöthigen Beilagen direct an den Coinmissarius.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wenn der Zeuge sich weigert, durch den
<lb/>Commissioner sich vernehmen zu lassen, so kann
<lb/>der Letztere auf eine beschworene Darstellung
<lb/>der Sachlage (Affidavit) von dem Richter des
<lb/>Wohnorts Vorladung sub poena beanspruchen.
<lb/>Hierdurch wird der Zeuge zum Erscheinen ge- 
<lb/>zwungen.

<lb/>Im Staate New-York hat der Commis- 
<lb/>sioner eines andern Staates der Union, ja selbst
<lb/>eines andern Landes, statutarisch stets die Be-
<lb/>fugniss, ohne Vermittlung des Richters, den Zeu- 
<lb/>gen sub poena vorzuladen.

<lb/>Neben dieser Form einer „Commission" ist
<lb/>noch eine andere hervorzuheben, welche die
<lb/>courts of admiralty und Chancery in England
<lb/>(fast nie die courts of law daselbst) beobachtet
<lb/>haben. Diese Gerichtshöfe haben sich nämlich
<lb/>in häufigen Fällen, um Vernehmungen auswär- 
<lb/>tiger Zeugen herbeizuführen, an das betreffende
<lb/>Gericht des Auslandes mit sog. Leiters Roga-
<lb/>tory oder commissiones sub mutuae vicissitudi- 
<lb/>nis obtenlu ac in juris subsidium gewandt, wel- 
<lb/>chen Schreiben die Fragen und Gegenfragen
<lb/>der Parteien beigelügt wurden. Dieser Form
<lb/>hat man sich jedoch in den Vereinigten Staaten
<lb/>nur sehr selten bedient.

<lb/>In der Denkschrift wird noch besonders her- 
<lb/>vorgehoben, dass in allen Amerikanischen Ge- 
<lb/>richtshöfen der Grundsatz des internationalen
<lb/>Rechts Geltung hat, nach welchem die Gerichts- 
<lb/>höfe aller Länder verbunden sind, sich gegen- 
<lb/>seitig im Interesse der Gerechtigkeit zu unter- 
<lb/>stützen.

<lb/>Um die üblichen Geschäftsformen zu veran- 
<lb/>schaulichen, sind am Schlüsse der Denkschrift
<lb/>Formulare sowohl für die „Commissions"
<lb/>als auch für die Requisitionsschreiben (Leiters
<lb/>Rogatory) mitgetheilt und die Adressen der com- 
<lb/>petente» Gerichtshöfe aller Staaten der Union
<lb/>hinzugefügt. Uebrigens ist dem Generalconsul
<lb/>Dr. Rössing zu New-York von dem Bundeskanz- 
<lb/>ler in Gemässheit des §. 20 des Bundesgesetzes
<lb/>vom 8. November 1867 (ßundesgesetzbi. 8.137)
<lb/>die allgemeine Ermächtigung zur Abhörung
<lb/>von Zeugen und Abnahme von Eiden ertheilt.

<lb/>Die der Rechtsverfassung der Vereinigten
<lb/>Staaten entsprechenden Normen sind also nur
<lb/>massgebend für Requisitionen, welche an die
<lb/>Gerichte der Unionsstaaten ausserhalb New-
<lb/>York’s gerichtet sind. Auch hierbei kann die
<lb/>Vermittlung des betreffenden Generalconsuls un- 
<lb/>ter Uebersendung eines nach dem Formular ex-
<lb/>pedirten Cominissoriums, in welchem der Name
<lb/>des Coinmissarius offen zu lassen ist, nachge- 
<lb/>sucht werden (cf. allgemeine Verf. des Preuss.
<lb/>Justiz-Minist, vom 5. Juli 1869. Justiz-Min.-Bl.
<lb/>1869. 8. 138). 0. —n.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084706_13+1870_0269.tif"
             n="265"
             xml:id="zs1-2084706_13-1870_0269"/>
         <div xml:id="d2055e73484">
            <head>Sachregister</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084706_13+1870_0269--><p/>
            <p>

               <lb/>Sachregister.

<lb/>Die Zahl bezeichnet die Seite.
</p>
            <p>

               <lb/>Aberration 41.

<lb/>Accept 126 fg; undatirtes 199.

<lb/>Accession 94.

<lb/>Actiengesellschaft auf bestimmte Zeit 194.
<lb/>Actio ad exhibendam 31. — hypothecaria 177.206.

<lb/>— hyhothecaria im Concurse 184. — de in rem
<lb/>verso utiiis 10. — Paulliana 184 ff. — Publiciana
<lb/>in rem 96. — redhibitoria 8.

<lb/>Advocatur 27ff. — freie 137 ff.202. s. Sachwalter.
<lb/>Anerkennung 99, 136.

<lb/>Angebot 89.

<lb/>Angehörige in strafrechtl, Sinne 145.

<lb/>Antrag in Handelsgeschäften 111.
<lb/>Antragsverbrechen 207. s. Strafantrag.
<lb/>Anwachsungsrecht beim Niessbrauch 185.
<lb/>Anwaltszwang 27.

<lb/>Anweisungen, kaufmännische 194.

<lb/>Appellation 136.

<lb/>Appellationssumme 31. 206.
<lb/>Arbeitsunfähigkeit 42.

<lb/>Auctoris nominatio 137.

<lb/>Aufruhr 146.

<lb/>AusländischeUrtheile, deren Vollstreckung257 ff.

<lb/>äusl. Strafurtheile 40.

<lb/>Auslobung 93.

<lb/>Aussetzung 149.

<lb/>Aval 129.

<lb/>Azpilcueta, Mart. 23.

<lb/>Baden, Grossh., Verfassung 276. — Kirchenrecht 216.
<lb/>Bauerhöfe im Fürstenth. Luueburg 105.

<lb/>Bayern, Königr., Civilprocessordnung 161 ff. 251 ff.
<lb/>Beamte, deren Glaubwürdigkeit in Processen ge- 
<lb/>gen den Fiscus 204.

<lb/>Befreiung von Gefangenen 146.

<lb/>Beleidigung der Ehefrau 207. g. Injurien,
<lb/>Benavidius, Marc. Mantua 23.
<lb/>Bereicherungsklage 132 ff.

<lb/>Berufung im Strafverfahren 46 fg. 210.

<lb/>Besitz der Erben 177.

<lb/>Besitzprocess 206.

<lb/>Besserungsstrafe 38.

<lb/>Betretung auf frischer That 42.

<lb/>Betrug 44, 148.

<lb/>Beweis im Civilprocess 30. 134. 204.
<lb/>Beweisanträge im Strafverfahren 209.
<lb/>Beweislast in Handelssachen 115. — bei Einwen- 
<lb/>dungen gegen Contractmässigkeit einer Waare 15.
<lb/>Bona adventitia 102.

<lb/>Brandstiftung 42.

<lb/>Bürgschaft 10.

<lb/>Bund, norddeutscher, über eine Bundes-Civilprocess-
<lb/>ordnung 161 ff. — über ein StGB, fur dens. 136.

<lb/>— Bundesrecht 220. — s. deutscher Bund.
<lb/>Qautio pro expensis — pro reconventione 203.
<lb/>Cavalcanus, Borg. 24.

<lb/>Zession, vertragsmäßiges Verbot ders. 178.
<lb/>Christinaeus, Paul. 24.

<lb/>Civilprocess 22 ff 135 ff 202 ff
<lb/>Civilprocessordnung, Entwürfe zu solchen
<lb/>161 ff

<lb/>Civilrecht 1 ff 89 ff 177 ff
<lb/>Code civil Art 2078, 115.

<lb/>Colerus, Matth. 23.

<lb/>Collation 185. — Zinsen von Genierenden 186.
<lb/>Collision der Gesetze, internationales Recht 260.
</p>
            <p>

               <lb/>Commission 111. 114. 188.

<lb/>Concurs 101. 184.

<lb/>Connossement 16.

<lb/>Contocorrent 14. 178. 187.

<lb/>Corpus jur. civilis, Ausgaben der Institutionen
<lb/>177. —Stellen desselben erläutert: §.41 J. de reb.
<lb/>corp. (II, 1) 9. — pr. J. de duob. reis (III, 1) 5.

<lb/>— 1. 9 §. 4. 5 Dig. VI, 2. 96. — 1. 19. D. de contr.
<lb/>emt. (XVIII, 1) 9. — 1. 82. 85. Dig. de her. inst.
<lb/>(XXVIII, 5.) 103. — 1. 112. 138. §. 1. de V. O.
<lb/>(XLV, 1.) 8. — 1. 2. 9. 11. 12. 13. Dig. de duob.
<lb/>reis (XLV, 2.) 4 ff. — const. 7. Cod. IV, 26. 11.

<lb/>— Nov. 99. c. 1. 6.

<lb/>Correalobligation 3 ff.

<lb/>Creationstheorio 17.

<lb/>Criminalproce8s — recht s. Strafprocess — recht.
<lb/>Culpa, Haftung für fremde 97.

<lb/>Darlehen 197.

<lb/>Datio in solutum 100.

<lb/>Deiche 106.

<lb/>Donunciation, falsche 43.

<lb/>Deutscher Bund, die Wirkungen von dessen
<lb/>Aufhebung 224.

<lb/>Deutsches Privatrecht 13 ff. 103 ff. 186 ff.
<lb/>Deutsche Rechtsgeschichte 103.
<lb/>Deutschland, gemeinsame Strafgesetzgebung 36.

<lb/>— gern. Strafprocessordnung 44.

<lb/>Diebstahl 42. 187.

<lb/>Dienstvertrag 101.

<lb/>Differenzgeschäft 115.

<lb/>Dispache 190.

<lb/>Dispositionsstellung 113.

<lb/>Domicil der Ehefrau als gemeinschaftliches der
<lb/>Ehegatten 203.

<lb/>Domicilwechsel 20, 21, 127.

<lb/>Donatio inofficiosa 13.

<lb/>Dos profectitia 12.

<lb/>Dotalprivilegium der jüdischen Ehefrau 102.
<lb/>Dritter, Versprechen der Leistung eines Dritten 6.
<lb/>Ehefrau, jüdische 102. t.

<lb/>Ehebruch 12.

<lb/>Ehehinderniss: wesentlicher Irrthum 11. —nahe
<lb/>Verwandtschaft 215. — Entführung 215. — dispa-
<lb/>ritas cultus 215.

<lb/>Eheliches Güterrecht 102. 107.

<lb/>Eheprocess 12.

<lb/>Ehcrocht 13 ff 215.

<lb/>Ehescheidung 12.

<lb/>Ehescheidungsklage 206.

<lb/>Eheverlöbniss 11. — dessen Bruch 185.

<lb/>Ehren Zahlung beim Wechsel 128.

<lb/>Eid, Statthaftigkeit dess. 204.

<lb/>Eidesleistung im Civilprocesse 30. 31. — Seiten
<lb/>der Mitglieder eines Verwaltungsrathes 204.
<lb/>Eidesrelation 30.

<lb/>Eidesunfähigkeit im Civilprocesse 143.
<lb/>Eigenthumserwerb an Immobilien 2. — an
<lb/>Urkunden 96. — am Schatze 96. — durch Ac- 
<lb/>cession 94.

<lb/>Eigen thum süb'ergang beim handelsrechtlichen
<lb/>Kauf 116.

<lb/>Einkaufscommission 111. «

<lb/>Einreden im Wechselproc. 129. 200. s. Exceptio.
<lb/>Einspruch im Civilprocesse 141.

<lb/>Einzelhaft 48. 88.
</p>
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0270--><p/>
            <p>

               <lb/>266
</p>
            <p>

               <lb/>Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>Eisenbahnen, deren Frachtgeschäft 189. — deren
<lb/>Haftung 189 fg. s. Staatseisenbahn.

<lb/>Eltern, deren Nutzniessung am Vermögen der
<lb/>Kinder 185.

<lb/>Englisches Recht 262.

<lb/>Entscheidungsgründe in Strafsachen 208.
<lb/>Erbeinsetzung ex re certa 103. — des in con- 
<lb/>ditione positus 103.

<lb/>Erbfolge der Halbgeschwister 12.

<lb/>Erbrecht 12. 102 ff. 185.

<lb/>Erkenntniss, Definitiv-E. 31. — Rechtskraft 28.
<lb/>Erwerb im redlichen Glauben nach Handels- 
<lb/>recht 109.

<lb/>Ev er har di, Nie. 23.

<lb/>Eviction durch Pfandverkauf 178.

<lb/>Exceptio litis pendentis 29. — non rite adimpleti
<lb/>contractus 8. 29. 30. — pecuniae non numeratae
<lb/>30. — pluris petitionis 29. — rei judicatae 203.
<lb/>Execution im Civilprocesse 31.

<lb/>Executionsprocess 31.

<lb/>Executivprocess 29.

<lb/>Expropriation 218 ff.

<lb/>Exterritoriale, Strafverfahren gegen 35.
<lb/>Fälschung 43. 146.

<lb/>Fideicommiss 13.

<lb/>Finder, dessen Rechtverhältniss zur gefundenen
<lb/>Sache 2. ö

<lb/>Fixgeschäft 173.

<lb/>Forum s. Gerichtsstand.

<lb/>Frachtführer, dessen Verhaftung 196.
<lb/>Frachtvertrag 16. 117. 189.

<lb/>Fragmentum de jure fisci 177.

<lb/>Fragrecht im Strafverfahren 209.

<lb/>Fragstellung im Schwurgerichtsverfahren 45 ff.
<lb/>55. 208 ff.

<lb/>Franchis, Vinc. de 24.

<lb/>Frankreich, Rechtsliteratur 88.

<lb/>Friderus, Pet. 24.

<lb/>Fund s. Finder.

<lb/>Gaill, Andr. 23.

<lb/>Gefängnisswesen 47 ff. 88.

<lb/>Gegenbeweis 204.

<lb/>Gemeinschaftliche Winkel 2.

<lb/>Gerichtstand des Vertrags 137. — des Wohn- 
<lb/>orts eines Pächters 27. — der Zweigniederlassung
<lb/>203. — in Criminalsachen 207.

<lb/>Geringfügige Rechtssachen, Verfahren in 136.
<lb/>Gesammtsache 94.

<lb/>G e sammt schuld Verhältnisse 3 ff.
<lb/>Geschworne, Befragung des Gerichtshofs durch
<lb/>dieselben 45. — Beeidigung 45. — Befreiung vom
<lb/>Geschwornendien8t 45. — Berichtigung ihrer Ant- 
<lb/>worten 46. — Qualificationsmangel 208. s. Schwur- 
<lb/>gerichte.

<lb/>Gesetzgebung 49 ff. 243 ff.

<lb/>Geständniss im Civilprocesse 204.
<lb/>Gewerbsunzucht 61.

<lb/>Gütergemeinschaft, eheliche 107.

<lb/>IIade ln, Land, eheliches Güterrecht 107.

<lb/>Haft, Anrechnung ders. 145.

<lb/>Handelsbevollmächtigte 192.
<lb/>Handelsgerichte 108.

<lb/>Handelsgeschäft 109. 194.
<lb/>Handelsgesellschaft 14. — Liquidation der
<lb/>offenen H. 187. — Recht ders. zum Strafantrag 207.
<lb/>Handelsgesetzbuch, Allgem. Deutsches, über
<lb/>dass. 108. 186.

<lb/>Zu Art. 4. lg.

<lb/>— Id. 126.

<lb/>— 42. 109.

<lb/>— 45. 126.

<lb/>47. 14. 194.
</p>
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Zu Art. 88.
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                  <cell>


126.
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—
</cell>
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112.
</cell>
                  <cell>


14.
</cell>
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—
</cell>
                  <cell>


114.
</cell>
                  <cell>


14.
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—
</cell>
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133.
</cell>
                  <cell>


187.
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—
</cell>
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153.
</cell>
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126.
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—
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214 fg.
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                  <cell>


194.
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—
</cell>
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228.
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126.
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—
</cell>
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242.
</cell>
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194.
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—
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271.
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109/194.
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—
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272.
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13.
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—
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273.
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14.
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—
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286.
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109.
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—
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267.
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14.
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—
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288.
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109.
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—
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289.
</cell>
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109.
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—
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290.
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187.
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—
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291.
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14. 187.
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—
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292.
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14. 187.
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—
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301.
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14. 188.
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                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


305.
</cell>
                  <cell>


194.
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                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


306.
</cell>
                  <cell>


109.
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                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


309.
</cell>
                  <cell>


110.
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                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


310.
</cell>
                  <cell>


111. 188.
</cell>
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                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


313.
</cell>
                  <cell>


111. 112.
</cell>
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                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


315.
</cell>
                  <cell>


15.
</cell>
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                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


318. 319 ff
</cell>
                  <cell>


111.
</cell>
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                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


321.
</cell>
                  <cell>


188.
</cell>
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                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


323.
</cell>
                  <cell>


111.
</cell>
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                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


330.
</cell>
                  <cell>


112.
</cell>
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                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


334.
</cell>
                  <cell>


109.
</cell>
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                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


337.
</cell>
                  <cell>


112.
</cell>
               </row>
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                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


339.
</cell>
                  <cell>


112.
</cell>
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                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


340.
</cell>
                  <cell>


112.
</cell>
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                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


342.
</cell>
                  <cell>


15. 112.
</cell>
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                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


343.
</cell>
                  <cell>


113. 188.
</cell>
               </row>
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                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


344. 345.
</cell>
                  <cell>


15. 112.
</cell>
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                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


347.
</cell>
                  <cell>


113. 188.
</cell>
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                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


348.
</cell>
                  <cell>


15. 16.
</cell>
               </row>
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                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


349.
</cell>
                  <cell>


16. 113.
</cell>
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                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


354.
</cell>
                  <cell>


117. 196.
</cell>
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                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


357.
</cell>
                  <cell>


113 fg. 19
</cell>
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                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


359.
</cell>
                  <cell>


114.
</cell>
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                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


360.
</cell>
                  <cell>


112. 114.
</cell>
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—
</cell>
                  <cell>


361.
</cell>
                  <cell>


188.
</cell>
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—
</cell>
                  <cell>


363.
</cell>
                  <cell>


114.
</cell>
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                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


366.
</cell>
                  <cell>


180.
</cell>
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                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


367.
</cell>
                  <cell>


114.
</cell>
               </row>
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                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


371.
</cell>
                  <cell>


114. 188.
</cell>
               </row>
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                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


374. 375.
</cell>
                  <cell>


111. 188.
</cell>
               </row>
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                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


376.
</cell>
                  <cell>


16. 118.
</cell>
               </row>
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                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


380 ff
</cell>
                  <cell>


16. 188. 1
</cell>
               </row>
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                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


382.
</cell>
                  <cell>


189.
</cell>
               </row>
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                  <cell>


—-
</cell>
                  <cell>


390 ff.
</cell>
                  <cell>


16. 189. :
</cell>
               </row>
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                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


394.
</cell>
                  <cell>


16. 189.
</cell>
               </row>
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                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


395.
</cell>
                  <cell>


117. 196.
</cell>
               </row>
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                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


396.
</cell>
                  <cell>


189.
</cell>
               </row>
            </table>
            <p>

               <lb/>401.

<lb/>405.

<lb/>406.

<lb/>409.

<lb/>410.

<lb/>422.

<lb/>424.

<lb/>429.

<lb/>542.

<lb/>607.

<lb/>609. 610.
<lb/>615.

<lb/>618.

<lb/>649.

<lb/>730.

<lb/>810 ff.
</p>
            <p>

               <lb/>189.

<lb/>196.

<lb/>117.

<lb/>117. 189.
<lb/>189.

<lb/>189.

<lb/>189 fg.

<lb/>189.

<lb/>117.

<lb/>16.

<lb/>16. 190.
<lb/>16.

<lb/>16.

<lb/>15.

<lb/>190.

<lb/>190.
</p>

            <pb facs="2084706_13+1870_0271.tif"
                n="267"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0271--><p/>
            <p>

               <lb/>Sachregister
</p>
            <p>

               <lb/>267
</p>
            <p>

               <lb/>Handelsrecht 13 ff. 108. 186.
<lb/>Handlungsbevollmächtigte 192.
<lb/>Handschriftenvergleichung 205,
<lb/>Hausfriedensbruch 146.

<lb/>Havarie Grosse 17.

<lb/>Hehlerei 42. 43.

<lb/>Hofhoorighrecht in de Twente 103.
<lb/>Incasso-Indossament 199.
<lb/>Incassomandat 126.

<lb/>Indossament 125 ff.

<lb/>Inhaber papiere 114 fg. — Eintragung ihrer
<lb/>Emission im Hypotbekenbuche 187.

<lb/>Injurien 149. s. Beleidigung.

<lb/>Institutiones Imp. Just. 177.

<lb/>Interditftum quod vi aut clam 95.
<lb/>Internationales Handelsgesetzbuch 174.
<lb/>Intern ationales Recht 83 ff. 174. 257 ff.
<lb/>Irrt hum des Sachwalters 28. 139. Einfluss des
<lb/>I. auf letztwillige Verfügungen 103.

<lb/>Italien, K., Polizeistrafgesetzbuch 83 ff.
<lb/>Juramentum Zenonianum 31. 143.

<lb/>Jus offerendi 3.

<lb/>Jus variandi 8.

<lb/>Justizstatistik 72 ff.

<lb/>Kauf 100. — auf Credit 9. — Rücktritt vom 9.

<lb/>— handelsrechtlicher 112 ff.

<lb/>Kaufmann, Begriff 13.

<lb/>Kaufpreis, Uebernahme der Hypothek als Kauf- 
<lb/>geldzahlung 179.

<lb/>Kinder, Elterliche Nutzniessung an deren Vermö- 
<lb/>gen 185.

<lb/>Kirche, Gesetzgebungsrecht evangelischer Landes- 
<lb/>kirchen 216.

<lb/>Kirchenrecht 214 ff.

<lb/>Klaganstellung, Aufforderung zur 26.

<lb/>Klage, deren Statthaftigkeit 203. — Fallenlassen
<lb/>ders. 29. — Concurrenz 28.
<lb/>Klagenverjährung, deren Untersuchung 191.
<lb/>Körperverletzung 41 ff.

<lb/>Latro, Capycius 24.

<lb/>Legitimation durch nachfolgende Ehe 185.
<lb/>Legitimitäts princip 154.

<lb/>Lex Aquilia 98, 179 ff.

<lb/>Lieferungsvertrag 117.
<lb/>Literaturgeschichte des Civilprocesses 22 ff,

<lb/>— canonische Rechtsquellen 256.

<lb/>Litispendenz 29.

<lb/>Lohn, Verkümmerung der Arbeite- und Dienst-
<lb/>löhne 143 ff.

<lb/>Lot ter ie sp iel 179.

<lb/>L üneb urgisches Meierrecht 105 ff.

<lb/>Mahljahre 105.

<lb/>Mandats verfahren im Strafverfahren 56.
<lb/>Mandatum aliena gratia 125.
<lb/>Manifestationseid 205 ff.

<lb/>Markenrecht, Osnabrückisches 104.

<lb/>Matthaeus, Ant. 25.

<lb/>Medicasterei 61.

<lb/>Meierrecht 104.

<lb/>Meineid 146 ff.

<lb/>Militär-Strafverfahren 210 ff.
<lb/>Ministerverantwortlichkeit 156.

<lb/>Mit eigen th ümer 177.

<lb/>Miterbe*n 102.

<lb/>Miturheber 145.

<lb/>Nachforderungsrecht 101.

<lb/>Nichtigkeit im Strafverfahren 209 ff.
<lb/>Niessbrauch 97. 185.

<lb/>Norddeutscher Bund, s. Bund, nordd.
<lb/>Nordamerikanisch es Recht über Ehe 262.
<lb/>Novation 112. — durch Wechsel 200 ff.
<lb/>Noxalhaft 98.
</p>
            <p>

               <lb/>Öffentlichkeit im Strafverfahren 207.

<lb/>Operis novi nuntiatio 95.

<lb/>O r alfideicommiss 13.

<lb/>Pacta de compromittendo 101.

<lb/>Pantzschmann, Hier. 25.

<lb/>Pape, Gui 22.

<lb/>Partus vivus sed non vitalis 1 ff.

<lb/>Pater est qu. jn. d. 101.

<lb/>Personalhaft, Gesetzgeb. über 243 ff.

<lb/>Pfand, Verkauf dess. 178.

<lb/>Pfandrecht 3. 97 ff — kaufmännisches 109. 111.

<lb/>— des Frachtführers 117.

<lb/>Post, deren Haftung 131.

<lb/>Poststrafsachen 150.

<lb/>Präsentation bei Wechseln, befristete 124.

<lb/>Pr essverg eben 150.

<lb/>Preussen, K., Kirchenrecht 216. — St.-G.-B. und
<lb/>St.-P.-O. für die neuen Landestheile 49 ff.
<lb/>Processcaution 203.

<lb/>Processkosten im Eheprocesse 12.

<lb/>Procura, Beschränkungen derselben 192.
<lb/>Provocatio ex lege diffamari 206.

<lb/>Publiciana in rem actio 96.

<lb/>Quittungen, Gegenbeweis durch, 204.

<lb/>Rath, Haftverbindlichkeit aus solchem 107.

<lb/>Raub 42.

<lb/>Raufhandel 149.

<lb/>Rebuffus, Pet. 23.

<lb/>Rechnungprocess 31.

<lb/>Rechnungsstellung 179.

<lb/>Rechtsfähigkeit des nicht lebensfähigen Kindes 1.
<lb/>Rechtskraft des Erkenntnisses im Civilprocess
<lb/>28. 31.

<lb/>Rechtsmittel in dem Civilprocesse 143. — im
<lb/>Strafverfahren 210. — Verzicht auf solche 210.
<lb/>Receptum der Wirthe 177.

<lb/>Recursus ab abusu 214.

<lb/>Regress beim Wechsel 127.

<lb/>Rei vindicatio 96.

<lb/>Replik, inserirte 30.

<lb/>Restitutio i. i., s. Wiedereinsetzung i. d. v. St.
<lb/>Restitutionseid 143.

<lb/>Retentionsrecht 94. — kaufmännisches 109.111.
<lb/>Reuss j. L., Fürst., Justizstatistik 72.

<lb/>Ripoll, Ac. Ant. de 25.

<lb/>Rückfall 41. 145.

<lb/>Rückforderung, Vorbehalt der 8.

<lb/>R ul ant, Rutg. 24.

<lb/>Russland, Gerichtsorganisation das. 175.
<lb/>Sachbeschädigung 179 ff.

<lb/>Sachgesammtheiten 94.

<lb/>Sachsen, K., Gesetzgebung 59. — Entwurf einer
<lb/>bürg. Proc. -O., 135 ff. — Gesch. der Strafgesetz- 
<lb/>gebung 33 ff.

<lb/>Sachsen-Ooburg-Gotha, Hrz., Justizstatistik 77.
<lb/>Sachsen-Mein ingen-Hildburghausen, Herz.,
<lb/>Justizstatistik 79.

<lb/>Sachsen-Weimar, Gros sh., Justizstatistik 72-
<lb/>S ach verständige im Civilprozess 136.
<lb/>Sachverständigenbeweis i. Strafverfahren 209.
<lb/>Sachwalter, Aenderung in dessen Person 142.
<lb/>Irrthum dess. 28. 139. — Schadenersatz für
<lb/>instructionswidriges Handeln dess. 28. 139.

<lb/>Sande, I. van den, 25.

<lb/>Sachzerstörung 44.

<lb/>Schädenprocess 135 ff.

<lb/>Schatz 96.

<lb/>S chlepp s chi ffahrt 189.

<lb/>Schlusszettel 115. — gesetzwidrige Dispositio- 
<lb/>nen in S’n. 196.

<lb/>Schöffengerichte, im Strafverfahren 53. 62. 65.
<lb/>Schriftlichkeit als Vertragsform 92.
</p>

            <pb facs="2084706_13+1870_0272.tif"
                n="268"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084706_13+1870_0272--><p/>
            <p>

               <lb/>268
</p>
            <p>

               <lb/>Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>Schuldanerkennungsvertra^ 10. s. Anerken- 
<lb/>nung.

<lb/>Schuldhaft, Gesetzgebung über 243 ff.
<lb/>Schuldschein, Recht der Rückforderung dess. 9.
<lb/>Schwarzburgische Fürstenth., Justizstatistik 72.
<lb/>Schwurgerichte 44. 62 ff. 208 ff. — nach der
<lb/>Preuss. St. P. 0. v. 1867 54. ff.
<lb/>Schwurgerichtliche Verhandlungen, deren Con-
<lb/>tinuität 207.

<lb/>See-As9ecuranz 17.

<lb/>Spedition 188. — Klagereclit des Waarenem-
<lb/>pfängers gegen den Spediteur 196.
<lb/>Staatsanwaltschaft 67.

<lb/>Staatsbürgerliche Rechte, deren Verlust zur
<lb/>Strafe 69.

<lb/>Staatseisenbahnverwaltungeu als Kaufleute
<lb/>s. Eisenbahn.

<lb/>Staatsrecht, deutsches 150. 217.
<lb/>Standesherren, deutsche, deren Vorrechte 217 ff.
<lb/>225 ff.

<lb/>Strafgerechtigkeit, Grundsätze derselben bei
<lb/>den classischen Dichtern 82.

<lb/>Strafprocess 44 ff. 207 ff.

<lb/>Strafrecht 32 ff 145 ff.

<lb/>Strafschärfungen 61.

<lb/>Testamente 103.

<lb/>That- und Rechtsfrage 209.

<lb/>Theilungsklage 3.

<lb/>Todesstrafe, deren Aufhebung 61.

<lb/>Tödtung, fahrlässige 41.

<lb/>Tractate 92.

<lb/>Trödelvertrag 114.

<lb/>Tuschi, Tuscus, Dom. 24.

<lb/>Ungarn, Rechtsquellen 104.

<lb/>Ungehorsamsverfahren im Strafprocesse 57.
<lb/>Unmittelbare Vorladung in Strafsachen 208.
<lb/>Unterschlagung 43. 148.

<lb/>Unzucht mit Gewalt 149.

<lb/>Urkunden, Eigenthumserwerb an solchen 96.
<lb/>Urkundenbeweis ira Civilprocess 30.
<lb/>Ususfructus 97. 185.

<lb/>Valutenbekenntnisa 14. 180.

<lb/>Vater, dessen Verwaltungsrechte an den bona ad- 
<lb/>ventitia der Kinder 102. — unehelicher 11.
<lb/>Verjährung im Strafrecht 145.
<lb/>Verkaufscommission 112. 114.
<lb/>Verletzung der Sittlichkeit 149.
<lb/>Vermuthung 136.

<lb/>Verpflichtungsgrund 14. 180.
<lb/>Verpflichtungsschein, kaufmännischer 195.
<lb/>Versicherungsgeschäft 118 ff 190.
<lb/>Versteigerung 93.

<lb/>Verstümmelung 42.

<lb/>Versuch, Strafbarkeit dess. 40.
<lb/>Vertheidigung 67.

<lb/>Verträge, formelle 99. — Vorverhandlungen bei
<lb/>V., 89. - Erfüllung bei Handelsgeschäften 114.

<lb/>Vertragsabschluss in Handelsgeschäften 133.
<lb/>— durch telegraphische Correspondenz 115. —
<lb/>unter Abwesenden 178. — durch Stellvertreter 204.
<lb/>Vertragsberedungen, im Gegensätze zur
<lb/>Vertragsurkunde 100.

<lb/>Verwaltungsgerichtshof, Verwaltungs- 
<lb/>rechtspflege 229.

<lb/>Verwaltungsrecht 227 ff.
<lb/>Verweisungserkenntnis s 210.

<lb/>Verzug, 9. 178. — in Handelsgeschäften 113.
<lb/>114. 117.

<lb/>Waare, Recht des Absenders 15. — Uebergabe 113.

<lb/>— Ausstellungen gegen deren Beschaffenheit 113.
<lb/>Waarenbezeichnungen, deren Missbrauch
<lb/>149.
</p>
            <p>

               <lb/>W aarenkauf auf Credit 9.

<lb/>Wechsel, Theorieen des Wechselrechtes 17 ff.
</p>
            <p>

               <lb/>121 ff. 176. — an eigne Ordre 123. — trassirt
<lb/>eigne 124.

<lb/>Wechselduplicat 125.
<lb/>Wechselordnung, allg. Deutsche.
</p>
            <p>

               <lb/>Zu Art.
</p>
            <p>

               <lb/>1.

<lb/>4.

<lb/>6.
</p>
            <p>

               <lb/>20.

<lb/>20. 123. 125. 198 ff
<lb/>126.
</p>
            <p>

               <lb/>— 8.

<lb/>— 9. 10.

<lb/>— 14.

<lb/>— 17.

<lb/>— 19.

<lb/>— 20.

<lb/>— 21.

<lb/>— 22.

<lb/>— 23.

<lb/>— 24.

<lb/>— 29.

<lb/>— 31.

<lb/>— 36.

<lb/>— 40.

<lb/>— 41.

<lb/>— 43. 44.

<lb/>— 50.

<lb/>— 51.

<lb/>— 62.

<lb/>— 76.

<lb/>— 77 — 79.

<lb/>— 80.

<lb/>— 81.

<lb/>— 82.

<lb/>— 83.

<lb/>— 86.

<lb/>— 87.

<lb/>— 88.

<lb/>— 91.

<lb/>— 94.

<lb/>— 95.

<lb/>— 97.

<lb/>— 98.

<lb/>— 99.

<lb/>Wechselprocess
<lb/>Recht 201.
</p>
            <p>

               <lb/>20.

<lb/>199.

<lb/>126.

<lb/>126.

<lb/>124. 199.

<lb/>124. 199.

<lb/>20. 126 ff
<lb/>199.

<lb/>20.

<lb/>20. 127.

<lb/>127.

<lb/>20. 124.

<lb/>128. 199.

<lb/>128.

<lb/>20. 199.

<lb/>20.

<lb/>21.

<lb/>128.

<lb/>128.

<lb/>126.

<lb/>21. 128. 200.

<lb/>21. 128 fg. 200.

<lb/>129.

<lb/>20. 21. 129 ff. 199 ff

<lb/>21. 132 fg.

<lb/>21.

<lb/>133.

<lb/>22. 133. 199.

<lb/>133.
</p>
            <p>

               <lb/>133 fg. 199.

<lb/>20. 134.

<lb/>20.

<lb/>21. 124. 199.

<lb/>199.

<lb/>22. 129 ff 134. — Preuss.
</p>
            <p>

               <lb/>Wechselprolongation 121.
<lb/>Wechselprotest 20. 133. — Berechtigung zu
<lb/>dessen Erhebung 199.

<lb/>Wechselrecht 17 ff 121 ff 197.
<lb/>Wechselverjährung 21. 128. 200.

<lb/>W e i d e r e c h t 97.
</p>
            <p>

               <lb/>Wesenbecius, Matth. 23.
<lb/>Widersetzung 146.

<lb/>Wiederaufnahme des Strafverfahrens 58.
</p>
            <p>

               <lb/>der Verhandlung beim Schwurgerichte 46.
<lb/>Wiedereinsetzung i. d. v. St. im Civilpro-
<lb/>cesse 28. 140 ff.

<lb/>Winkelschriftstellerei 61.

<lb/>Wucher 44.
</p>
            <p>

               <lb/>Zahlung 8. 9. — deren Einfluss auf die Wechsel- 
<lb/>obligation 131.

<lb/>Zeugen, deren Befragung durch Requisition im
<lb/>Strafverfahren 45. — deren Beeidigung 45. — un- 
<lb/>fähige^ Zulassung ders. 204.

<lb/>Zeugenaussagen, deren Vorlesung 208.

<lb/>Zeugnis s, Ablehnungsrecht 208. —falsches 43,146.

<lb/>Zeugnisspflicht, Cbmpetenz zur Entscheid- 
<lb/>ung darüber 137.

<lb/>Zinses-Zinsen 14. 187»

<lb/>Zusammenrotten 146.

<lb/>Zweite Instanz im Strafverfahren 46ff. 57. 68.
</p>

         </div>
      </body>
   </text>
</TEI>
