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            <title type="main">Jahrbücher der deutschen Rechtswissenschaft und Gesetzgebung, Bd. 4 (1858) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Jahrbücher der deutschen Rechtswissenschaft und Gesetzgebung</title>
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               <resp>Structural data derived from older SGML data and fulltext data derived from Abby OCR output by</resp>
               <name>Andreas Wagner</name>
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         <editionStmt>
            <p>1st post-conversion edition</p>
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         <publicationStmt>
            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/">
                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
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         <seriesStmt>
            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
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               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
            </respStmt>
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               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
            </respStmt>
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                  <title type="main" level="j">Jahrbücher der deutschen Rechtswissenschaft und Gesetzgebung, Bd. 4(1858)</title>
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               </titleStmt>
               <publicationStmt>
                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1858</date>
               </publicationStmt>
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                  <title level="j">Jahrbücher der deutschen Rechtswissenschaft und Gesetzgebung</title>
                  <biblScope>Bd. 4</biblScope>
                  <idno type="MPIeR-BibId">339358</idno>
                  <idno type="zdb">217946-5</idno>
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         <projectDesc>
            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
                    then merged page-wise. The association of text and structural data to pages is
                    reliable, the association of texts to structural elements (div) not so much. In
                    other words, when a print page contained several sections, the combined TEI file
                    has the sections near the top of the page and the OCR'ed text near the bottom,
                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
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            <head>[Titelblatt]</head>
      
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            <head>Inhaltsverzeichniss</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084706_04+1858_0003--><p/>
            <p>

               <lb/>Inhaltsverzeichnis s.
</p>
            <p>

               <lb/>A. Rechtswissenschaft.
</p>
            <p>

               <lb/>I. Civilrecht.

<lb/>[1 —128.] Anzeigen und Auszüge civilistischer
<lb/>Schriften und Aufsätze. 8. 1 ff. 97 ff. 185 ff.

<lb/>II. Deutsche Staats - and Rechtsgeschichte.

<lb/>Anzeigen von Walter's und ZöpfFs Werken

<lb/>über dieselbe, von Geh. Hofrath Dr. Warn- 
<lb/>könig in Stuttgart. 1. Art. Geschichte der
<lb/>Rechtsquellen und der Standesverhältnisse
<lb/>S. 117 ff. — 2. Art. Geschichte des Staats- 

<lb/>und des Privatrechts von Deutschland. S. 213 ff.

<lb/>III. Civilprocessreeht.

<lb/>[1—52.] Anzeigen und Anszüge civilprocessua-
<lb/>lischer Schriften und Aufsätze. S. 15 ff. 207 ff.

<lb/>IV. Strafrecht.

<lb/>[1—88.] Anzeigen und Auszüge criminalistischer
<lb/>Schriften und Aufsätze. S. 21 ff. 230 ff.

<lb/>V. Strafprocessreeht.

<lb/>Die Entwickelung des neueren deutschen
<lb/>Strafprocessrechts. Vom Oberstaatsanwalt Dr.
<lb/>Schwarze in Dresden. 8. 33 ff.
</p>
            <p>

               <lb/>[1 —144.] Anzeigen und Auszüge strafproces-
<lb/>sualischer Schriften und Aufsätze. S. 136 ff.
<lb/>244 ff.

<lb/>VI. kircheure cht.

<lb/>Anzeigen von Geh. Hofrath Dr. Warnkönig
<lb/>in Stuttgart. 8. 66 ff.

<lb/>VII. Territoriairecht.

<lb/>liebersicht der Gesetzgebung im Gebiete des
<lb/>Preussischen Strafverfahrens und der sich
<lb/>darauf beziehenden Rechtsliteratur. Von Geh.
<lb/>Justizrath Dr. Ab egg in Breslau. 8. 255 ff.

<lb/>Die neuesten Erscheinungen der Literatur über
<lb/>Bayerisches Recht. Angezeigt von Staatsrath
<lb/>i. a. D. AGPräs. Dr. von Arnold in Eich- 
<lb/>stätt. S. 285 ff.

<lb/>Kurhessisches Recht. Von Prof. Dr. von Mei- 
<lb/>bom in Rostock. 8. 159 ff.

<lb/>VIII. Encyclopädik.

<lb/>Ortloffs Encyclopädie der Rechtswissenschaft. An- 
<lb/>gezeigt von Geh. Hofrath Dr. Warnkönig
<lb/>in Stuttgart. 8. 162 ff.
</p>
            <p>

               <lb/>B. Gesetzgebung.
</p>
            <p>

               <lb/>Uebersicht der neuesten Gesetzgebung der einzelnen
<lb/>deutschen Staaten:

<lb/>K. Oesterreich. 8. 81.

<lb/>K. Preussen. 8. 92.

<lb/>K. Bayern. 8. 166.

<lb/>K. Hannover. 8. 167.

<lb/>K. Württemberg. 8. 290.

<lb/>Kurf. Hessen. 8. 290.
</p>
            <p>

               <lb/>Grossh. Hessen. ’ 8. 290.

<lb/>Grossh. Baden. 8. 290.

<lb/>H. Holstein und Lauenburg. 8. 291.

<lb/>Die Strafgesetzgebnng des Grossherzogthums Baden
<lb/>und die darauf bezügliche Literatur. Vom Hof- 
<lb/>gerichtsrath und Staatsanwalt Haager in Gon- 
<lb/>stanz. 8. 167.
</p>
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0004--><p/>
            <p>

               <lb/>C. Justizstatistik.
</p>
            <p>

               <lb/>Die Ergebnisse der Strafrechtspflege im K. Oester- 
<lb/>reich. S. 83.

<lb/>Rückblicke auf die Sitzungen des ständigen Crimi-
<lb/>minalsenats des obersten Gerichtshofes zu Mün- 
<lb/>chen im J. 1857. 8. 181.

<lb/>Geb ersieht der Thätigkeit der Gerichte und Staats- 
<lb/>anwälte im Grossherzogthum Baden 1852—55.
<lb/>S. 87.
</p>
            <p>

               <lb/>D. Mi;

<lb/>Zur Universalrechtswissenschaft. S. 92.

<lb/>Dr. F r 1 e d r. Zöllner und die deutsche Rechts- 
<lb/>reform. S. 93.

<lb/>Die Aufhebung der allgemeinen Wechselfähigkeit
<lb/>betr. S. 93.

<lb/>Vorschläge der Commission zur Berathung eines
<lb/>allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches, meh-
</p>
            <p>

               <lb/>Uebersicht der Geschäftsführung der Gerichtsbe- 
<lb/>hörden des Herzogthums Anhalt-Dessau-
<lb/>Cöthen in Civil - und Untersuchungssachen vom
<lb/>J. 1856. S. 88.

<lb/>Die Geschäftstätigkeit des Hamburger Handelsge- 
<lb/>richts im J. 1856. 8. 91.

<lb/>Die Strafrechtspflege Frankreichs im J. 1855
<lb/>betreffend. Vom Geh. Justizrath Triest. S. 174.
</p>
            <p>

               <lb/>cellen.

<lb/>rere zur allgemeinen deutschen Wechselordnung
<lb/>in Anregung gekommene Fragen betr. S. 183.
<lb/>Zu der 1. 3. §. 7. D. de adim. leg. (XXXIV, 4.)
<lb/>Vom Oberappellationsgerichtsrath Dr. Rösch mann
<lb/>in Dresden. S. 292.

<lb/>Gefängnisswesen. 8. 94.

<lb/>Französische und englische Rechtszustände. 8. 95.
<lb/>Schwedisches Recht. S. 96.
</p>
            <p>

               <lb/>4D '
</p>

         </div>
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            <head>Rechtswissenschaft</head>
            <div xml:id="d1788e428">
               <head>Civilrecht</head>
               <div xml:id="d1788e433">
                  <head>Anzeigen und Auszüge civilistischer Schriften und Aufsätze</head>
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084706_04+1858_0005--><p/>
                  <p>

                     <lb/>A. Rechtswissenschaft
</p>
                  <p>

                     <lb/>i.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Civilrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>1. Beiträge zur Hermeneutik des römischem
<lb/>Rechts von Dr. J. J. Lang. Stuttgart, J. G.
<lb/>Cotta’scher Verlag 1857.

<lb/>Je schwieriger das Geschäft der Auslegung
<lb/>bei Gesetzen sein muss, welche, die Producte
<lb/>einer längst vergangenen Civilisation, in einer
<lb/>uns fremden und todten Sprache niedergeschrie- 
<lb/>ben sind, desto wichtiger muss eine Wissen- 
<lb/>schaft erscheinen, welche die Darstellung der
<lb/>Auslegungsregeln zu ihrem Gegenstände hat und
<lb/>es ist nur zu verwundern, dass in einer Zeit so
<lb/>reger wissenschaftlicher Thätigkeit auf dem Ge- 
<lb/>biete des römischen Rechtes vergleichungsweise
<lb/>so wenig gerade für diese Fundamentalwissen-
<lb/>schaft geschehen ist.

<lb/>Der Grund dieser Erscheinung, welche nicht
<lb/>nur für das römische Recht ihre grossen Nach- 
<lb/>theile hat, indem dadurch der Rechtstudirenden
<lb/>Jugend der rechte Weg zum Studium des rö- 
<lb/>mischen Rechts sehr erschwert wird, sondern
<lb/>auch überhaupt das solide Rechtsstudium in be- 
<lb/>denklichster Weise gefährdet, indem ohne rich- 
<lb/>tige hermeneutische Grundsätze sowohl ein selbst- 
<lb/>ständiges Rechtsstudium als auch das richtige
<lb/>Verstehen und Anwenden aller Gesetze eine Un- 
<lb/>möglichkeit ist — wir sagen, der Grund der
<lb/>spärlichen wissenschaftlichen Thätigkeit auf dem
<lb/>Doden der Hermeneutik möchte wohl in einem
<lb/>uer unsere Zeitrichtung besonders charakterisi- 
<lb/>erenden Züge, nemlich in dem Zuge nach indivi- 
<lb/>dueller Geltendmachung, in der Abneigung ge-
<lb/>Autorität zu suchen sein, einem Zuge,
<lb/>J Vm so stärker hervorzutreten pflegt, je älter
<lb/>. Aul°rität ist, gegen weiche aufzutreten er
<lb/>sicn veranlasst sieht, und je stärker, moderner,
<lb/>wenn auch nicht immer wahrer und intensiver
<lb/>die Umstande sind, welche einem solchen Auf- 
<lb/>treten sympathetisch zur Seite stehen.

<lb/>So ist denn über ein volles Jahrhti ' ert ab- 
<lb/>gelaufen, seit Eckhard seine Hermeneutiea juris
<lb/>Jahrb, f, Rechtswiss. 1857.
</p>
                  <p>

                     <lb/>veröffentlicht hat. Die erste Ausgabe erschien
<lb/>1750, die zweite, von Carl Friedrich Walch be- 
<lb/>sorgte, 1779, und wiederum sind 55 Jahre ver- 
<lb/>flossen, seit des letzteren Sohn Carl Wilhelm
<lb/>Walch (1802) die neueste Ausgabe bearbeitete.
<lb/>Die Literatur der juristischen Hermeneutik hat
<lb/>seit dem Erscheinen des Eckhard’schen Werkes
<lb/>nur wenige Schriften aufzuweisen, welche sich
<lb/>diesem Zweige der Rechtswissenschaft ex pro- 
<lb/>fesso zugewendet haben. Nennenswert!» sind
<lb/>nur die Schriften von Conradi (1782), Wittich
<lb/>(1799), Sammet (1801), Thihaut (1799, 1806,
<lb/>1842), Schümann (1806), Zirkler (1807), Za-
<lb/>chariae (1808), Magliani (1808), Hufeland (1815),
<lb/>Seuffert (1820), Mailher deChassat (1822). Aus
<lb/>neuerer Zeit können nur angeführt werden Clos-
<lb/>sius, der 1831 einen Grundriss der Hermeneutik
<lb/>mit einer Chrestomathie publicirte, Schaflrath
<lb/>(Theorie der Auslegung konstitutioneller Gesetze
<lb/>1842) und Krug (die Grundsätze der Gesetzaus- 
<lb/>legung in ihrer Anwendung auf die neueren
<lb/>deutschen Strafgesetzbücher 1848). Alles Uebrige
<lb/>ausser dem Angeführten, wovon auch nur Thibauts
<lb/>Theorie der logischen Auslegung trotz manchen
<lb/>Missgriffs eine Auszeichnung verdient, beschränkt
<lb/>sich auf das, was in grösseren und kleineren Werken
<lb/>über juristische Auslegung und zwar über Ausle- 
<lb/>gung der Gesetze, der Verträge und letztwilli- 
<lb/>gen Dispositionen gesagt ist. Eine umfassende
<lb/>Bearbeitung der juristischen Hermeneutik ist seit
<lb/>Eckhard nicht mehr versucht worden; das Um- 
<lb/>fassendste ist die Ausführung von Savigny in
<lb/>seinem System, womit indessen eine eigentliche
<lb/>juristische Hermeneutik nicht gegeben ist. So
<lb/>reducirt sich im Grunde alles auf Eckhard, des- 
<lb/>sen Werk trotz der ausgezeichneten Bemühun- 
<lb/>gen der beiden Walch jedenfalls 'em heutigen
<lb/>Standpunkte der Wissenschaft des römischen
<lb/>Rechts nicht entspricht. Sofern nun überall eine
<lb/>selbstständige Darstellung der juristischen Her- 
<lb/>meneutik als wissenschaftliches Bedürfniss aner-


<lb/>1
</p>
                  <pb facs="2084706_04+1858_0006.tif"
                      n="2"
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                  <p>

                     <lb/>2
</p>
                  <p>

                     <lb/>I. Civilrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>kannt werden will und der Bearbeiter der rechte
<lb/>Mann dazu ist, kann es nur als eine wünschens-
<lb/>werthe Unternahmung bezeichnet werden, wenn
<lb/>diese Partie der Rechtswissenschaft einer neuen
<lb/>umfassenden Bearbeitung unterworfen wird.

<lb/>Der Verf. des hier anzuzeigenden Werkes
<lb/>gibt unter dem Titel von Beiträgen zur Herme- 
<lb/>neutik des römischen Rechts acht Abhandlungen,
<lb/>welche indessen nicht abgerissene Einzelnheiten
<lb/>darbieten, sondern in einem engen systemati- 
<lb/>schen Zusammenhänge mit einander stehen, und
<lb/>wovon die fünf letzten das Gebiet der gramma- 
<lb/>tischen Auslegung umfassen, während die drei
<lb/>ersten die Begriffe festzustellen und die Grund- 
<lb/>lagen zu fixiren bestimmt sind. Das Vorwort
<lb/>verspricht die Fortsetzung der Beiträge und in
<lb/>ihr das ganze Gebiet der Hermeneutik des rö- 
<lb/>mischen Rechts zu erschöpfen. Durch diese
<lb/>freiere Form der Darstellung hat sich der Ver- 
<lb/>fasser von äusseren Fesseln des Systems frei
<lb/>erhalten, ohne den inneren Zusammenhang zu
<lb/>gefährden und die Anlage des Ganzen kann als
<lb/>eine sehr glücklich gewählte bezeichnet werden.
<lb/>Dass der Herr Verf. den Beruf für die Bearbei- 
<lb/>tung der Hermeneutik in sich trage, wird eine
<lb/>Analyse seiner Schrift ergeben, und über das
<lb/>Bedürfnis einer tüchtigen Hermeneutik spricht
<lb/>sich auch das Vorwort so energisch aus, dass
<lb/>keinem Unbefangenen ein Zweifel darüber blei- 
<lb/>ben wird. Nach dem Verf. sind „die exegeti- 
<lb/>schen Principien die Säulen des positiven Rechts
<lb/>und wenn diese wanken, so wankt das ganze
<lb/>Gebäude des Rechts von Innen und Aussen.“
<lb/>„Der Jurist muss ein treuer Diener des ihm ge- 
<lb/>gebenen Stoffes sein, den er so wissenschaft- 
<lb/>lich wie möglich gestalten möge, den er sich
<lb/>aber nicht machen darf, wenn er nicht der Will-
<lb/>kühr und massloser Eitelkeit, ja wenn er nicht
<lb/>unter Umständen der Rache des Gesetzes ver- 
<lb/>fallen will. Die wahre Natur des Juristen ist
<lb/>konservativ; er hat das Gesetz, so lange es be- 
<lb/>steht, aufrecht zu erhalten und sich seinem Wil- 
<lb/>len zu beugen. Diesen Willen zu erkennen und
<lb/>richtig zu deuten, ist seine eigentliche Aufgabe.“
<lb/>„Ueberall, sagt der Verf. weiter, ist die
<lb/>Willkür das Gegentheil der Ordnung und des
<lb/>Rechts, aber in der Exegese mehr als irgendwo.“

<lb/>Die Methode des Verf. in Behandlung der
<lb/>juristischen Hermeneutik charakterisirt sich durch
<lb/>das Bestreben, die juristische Exegetik auf die
<lb/>allgemeinsten Grundlagen des menschlichen Den- 
<lb/>kens zurückzuführen. Dieses Bestreben beur- 
<lb/>kundet sogleich die erste Abhandlung „Ueber
<lb/>das Wesen der juristischen Hermeneulik.“ Dem
<lb/>Verf. ist diese Disciplin nicht eine isolirte juri- 
<lb/>stische, vielmehr führt er sie als specielle auf
<lb/>die allgemeine Hermeneutik zurück; ihre Eigen-
<lb/>thümlichkeiten ergeben sich ihm lediglich aus
<lb/>dem auszulegenden Stoffe. Diesen bilden nicht
<lb/>bloss die Gesetze, sondern auch gewohnheits- 
<lb/>rechtliche Normen, Verträge, letzte Willensver- 
<lb/>fügungen, Klagen und Richtersprüche. Denn
<lb/>die juristische Auslegung ermittelt und ent- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>wickelt den rechtlichen Gedanken, sei er wo
<lb/>immer ausgesprochen; jeder rechtliche Gedanke
<lb/>aber bat eine unmittelbare praktische Beziehung,
<lb/>er normirt das Handeln, Der Gedanke, der das
<lb/>Handeln normirt, ist Wille. Daher ist juristische
<lb/>Auslegung Ergründung und Darlegung des in
<lb/>der Rede enthaltenen juristischen Willens, oder
<lb/>Entwicklung des Sinnes einer juristischen Norm.
<lb/>Die Regeln nun, welche sich auf alle Gegen- 
<lb/>stände der juristischen Auslegung gleichmässig
<lb/>beziehen, bilden in ihrem Inbegriff eine Herme- 
<lb/>neulik, die im Verhältniss zur allgemeinen zwar
<lb/>speci eil ist, aber gegenüber von den Grund- 
<lb/>sätzen über die einzelnen Gegenstände der ju- 
<lb/>ristischen Auslegung allgemeine Herme- 
<lb/>neutik des Rechts genannt werden kann.
<lb/>Was nun dem Verf. als Ziel vorschwebt, das ist
<lb/>nicht lediglich eine Theorie der Gesetzauslegung,
<lb/>sondern wie er die juristische Hermeneutik über- 
<lb/>haupt an die allgemeine Hermeneutik ansehliesst,
<lb/>so ist ihm die Theorie der Gesetzauslegung
<lb/>nur eine Seite der allgemeinen juristischen Her- 
<lb/>meneutik. Interessant ist die Art und Weise,
<lb/>wie die allgemeine Hermeneulik gegen ihre
<lb/>Widersacher in ihrer Berechtigung aufrecht er- 
<lb/>halten wird. Ihre Möglichkeit ergibt sich dem
<lb/>Verf. aus der Einheit des Geisles und seiner
<lb/>Gesetze. Die specielle Hermeneutik leite ihre
<lb/>Grundsätze aus dem Charakter der Sprachen ab,
<lb/>in welchem gewisse Schriften abgefasst seien
<lb/>und aus den Eigentümlichkeiten der Denk- und
<lb/>Schreibart ihrer Verfasser, sowie aus den Ab- 
<lb/>sichten, um welcher willen, und aus den Um- 
<lb/>ständen, unter denen sie schrieben. Die Be- 
<lb/>hauptung, die allgemeine Hermeneutik könne
<lb/>nichts anderes sein, als die Entwicklung des
<lb/>Auslegungsbegriffs ohne Rücksicht auf bestimmte
<lb/>Schriften, und so wenig es allgemeine Schriften
<lb/>gebe, die nicht bestimmte Schriften wären, so
<lb/>wenig gebe es eine allgemeine Hermeneutik,
<lb/>beseitigt er durch den Nachweis einer in ihr
<lb/>liegenden Begriffsverwechslung. Die allgemeine
<lb/>Hermeneutik gehe nicht auf „allgemeine Schrif- 
<lb/>ten“, sondern fasse das in sich, was alle Schrif- 
<lb/>ten, abgesehen von ihrem Inhalte, mit einander
<lb/>gemein haben. Wie es eine allgemeine Gram- 
<lb/>matik, die nur den formalen Inhalt der Sprache
<lb/>bestimme, gebe, so auch eine allgemeine Herme- 
<lb/>neutik, deren richtiges Verhältniss zu jeder
<lb/>speciellen sei, dass sie Pur letztere eine Grund- 
<lb/>lage bilde, indem die specielle theils von den
<lb/>allgemeinen Auslegungsregeln Gebrauch machen
<lb/>müsse, theils dieselbe nach ihrem Gegenstände
<lb/>wie nach der Person des Redenden modificire.
<lb/>Die Aufgabe der juristischen Auslegung hat nun
<lb/>nach dem Verf. das mit der Aufgabe jeder an- 
<lb/>dern Auslegung gemein, dass der Inhalt ihres
<lb/>Gegenstandes nothwendig ein logisches, seine
<lb/>äussere Form ein grammatisches, beides aber
<lb/>zu einem Ganzen vereinigt ein historisches Ob- 
<lb/>ject ist.

<lb/>Weil jedoch ihr innerster Kern der recht- 
<lb/>liche Gedanke ist, die Möglichkeit seines Ver-
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0007.tif"
                      n="3"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0007--><p/>
                  <p>

                     <lb/>I. Civilrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>3
</p>
                  <p>

                     <lb/>ständnisses in der Einheit des menschlichen Gei- 
<lb/>stes und seiner Erkenntnissformen ihre Grund- 
<lb/>lage hat, so setzt der Verf. das Princip der ju- 
<lb/>ristischen Hermeneutik darein, dass jeder einzelne
<lb/>juristische Gedanke in seinem Verhältnis zum
<lb/>Recht im Ganzen, zu dem Geiste des geltenden
<lb/>Rechts durch dieselbe Geisteskraft und Erkennt-
<lb/>nisstorm erforscht werde, aus der er herVorge-
<lb/>gangen ist.

<lb/>Mit gleicher Schärfe in der Feststellung der
<lb/>Begriffe handelt der Verf. im Schluss der ersten
<lb/>Abhandlung von den Quellen der juristischen
<lb/>Hermeneutik; er unterscheidet vor Allem Ausle- 
<lb/>gungsregeln und Rathschläge, und theilt erstere
<lb/>in Kunst-und Rechtsregeln. Jene gehören gros-
<lb/>sentheils der allgemeinen Hermeneutik an und
<lb/>beruhen auf den Gesetzen der Sprache und der
<lb/>Logik; die Rechtsregeln dagegen sind aus dem
<lb/>positiven Rechte zu schöpfen und zwar, da wir
<lb/>das römische Recht im Ganzen als Grundlage
<lb/>unseres gemeinen Rechts anerkennen, aus dem
<lb/>Corpus juris civilis. Der Verf. erklärt sich hier- 
<lb/>bei gegen die von Savigny aufgestellte Ansicht,
<lb/>dass die aus letzterem zu entnehmenden Ausle- 
<lb/>gungsregeln, was die Gesetzauslegung betrifft,
<lb/>nur für Justinians Rechtsbücher und Novellen an- 
<lb/>wendbar und gesetzlich bindend seien, nicht aber
<lb/>für das canonische Recht, die Reichsgesetze und
<lb/>unsere Landesgesetze. Und gewiss ist es ihm
<lb/>gelungen, die allgemeine Anwendbarkeit der
<lb/>römischen Auslegungsregeln, so lange sie nicht
<lb/>aufgehoben oder durch neuere Verfassungsge- 
<lb/>setze oder den Geist des modernen öffentlichen
<lb/>Rechts ausgeschlossen sind, nachzuweisen.

<lb/>Die zweite Abhandlung „Leber authentische
<lb/>und doclrinelle Auslegung" stellt zunächst den
<lb/>Begriff der authentischen Auslegung auf die brei- 
<lb/>teste Grundlage. Vor allem erörtert der Verf.
<lb/>das Sprichwort „quilibet verborum suorum optimus
<lb/>interpres" und führt seine wahre Bedeutung auf
<lb/>das Princip des Parallelismus zurück. In Betreff
<lb/>der Gesetzauslegung wird die Frage untersucht,
<lb/>in wie ferne die Hermeneutik durch die authen- 
<lb/>tische Auslegung berührt werde.

<lb/>Mit sicherem Tacte wird die Grenze zwischen
<lb/>authentischer und doctrineller Auslegung gezo- 
<lb/>gen, die Einwirkung der authentischen auf die
<lb/>doctrinelle bestimmt und endlich die Belugniss
<lb/>zur doctrinellen Auslegung erörtert. In der er- 
<lb/>sten Beziehung wird das Subject und die Art
<lb/>und Weise der authentischen Auslegung bestimmt,
<lb/>\n der zweiten der Vorzug der authentischen vor
<lb/>^ doctrinellen Auslegung genau formulirt; in
<lb/>aus pf^en Beziehung wird gegen Zachariae
<lb/>der^ö ^ass zur doctrinellen Auslegung Je-
<lb/>HipVrff» ir^end bin Interesse dabei hat und sich

<lb/>zulegen, berufen, dass aber der Ri ch t er schlecht- 
<lb/>hin zur Gesetzausioguna verpflichtet sei. Ge-
<lb/>gen Savjgny wird mit vollem Erfolge der Beweis
<lb/>geführt, dass das neueste römische Recht keines- 
<lb/>wegs die doctrinelle Interpretation untersagt,
</p>
                  <p>

                     <lb/>sondern nur die authenthische Interpretation dem
<lb/>Kaiser vindicirt habe. In diesem Zwecke wer- 
<lb/>den die Gesetze Justinians (L. 12. §. 1. Cod. de
<lb/>leg. und L.2. §.2l. Cod.de vet.jur.) einer ein- 
<lb/>lässlichen Interpretation unterworfen.

<lb/>Die dritte Abhandlung „Leber die Grundla- 
<lb/>gen und Vorausselzungen der juristischen Aus- 
<lb/>legung" ist in so ferne die wichtigste, als sie
<lb/>den Mittelpunkt des ganzen Werkes bildet; aus
<lb/>ihr ergibt sich die ganze vom Verf. eingehallene
<lb/>Behandlungsweise der Hermeneutik für jetzt und
<lb/>für die Zukunft. Vor Allem hält sie die alther- 
<lb/>gebrachte Eintheilung in grammatische und logi- 
<lb/>sche Auslegung gegen die Einwendungen Savig-
<lb/>ny’s fest. Die durch diese Eintheilung bezeich- 
<lb/>nte Verschiedenheit der Operation des Ausle-^
<lb/>gungsgeschäftes sei nichts Willkührliches, sondern
<lb/>etwas innerlich Nothwendiges, durch das Princip
<lb/>der Auslegung Gebotenes. Zugleich wird nach- 
<lb/>gewiesen, dass die Lnlrennbarkeit beider Ope- 
<lb/>rationen oder die Lnselbslständigkeit jeder von
<lb/>beiden längst anerkannt war, che Savigny an die
<lb/>Stelle dieser Eintheilung in seinen vier Elemen- 
<lb/>ten der Gesetzauslegung etwas gesetzt hat, was
<lb/>von jener Eintheilung nicht im geringsten ver- 
<lb/>schieden ist. Auch der Verf. basirt die Ausle- 
<lb/>gung auf Elemente; aber er geht dabei gründ- 
<lb/>licher zu Werk. Während Savigny neben dem
<lb/>systematischen und historischen Element nur das
<lb/>gramatische und logische unterscheidet, bestimmt
<lb/>der Verf. die Elemente:

<lb/>Erstlich, als das lexikale Element; jede
<lb/>Rede bestehe aus einer Anzahl von Wörtern;
<lb/>die Wörter haben absolute und relative Bedeu- 
<lb/>tungen: Die Feststellung der Wortbedeutung sei
<lb/>das lexikale Element.

<lb/>Zweitens, als das syntactische Element,
<lb/>welches in der Construction des lexikalen Stoffes
<lb/>zum Satze wirksam ist.

<lb/>Drittens, als das logische Element; da
<lb/>das lexikale Material in demselben Act, in wel- 
<lb/>chem es syntactisch konstruirl wird , die logi- 
<lb/>sche Form erhält, oder zum Gedanken wird, und,
<lb/>indem sich Satz an Satz reiht, die Gedanken sich
<lb/>zum logischen Zusammenhang verbinden.

<lb/>Viertens, als das st y listi sehe Element,
<lb/>indem das Verständnis des Gedankens Durch- 
<lb/>dringen des Stofles erfordert, der nur die ei- 
<lb/>gentümliche Art des Gedankenausdrucks in der
<lb/>Sprache ist.

<lb/>Fünftens, als das historische Element,
<lb/>indem die historischen Voraussetzungen der Rede,
<lb/>also des Gesetzes, der privaten Willenserklärun- 
<lb/>gen, der Richtersprüche untersucht und erforscht
<lb/>werden müssen. Endlich:

<lb/>Sechstens, als das systematische Ele- 
<lb/>ment, indem jeder Rede von wissenschaftlichem
<lb/>Character der Ort, an welchen sie im System
<lb/>gehört, angewiesen und ihr Verhältnis zum Sy- 
<lb/>stem bestimmt werden muss, was sich beim Ge- 
<lb/>setz von selbst versteht, aber auch für Richter- 
<lb/>sprüche u. s. f. gilt, das jedes Rechtsverhält- 
<lb/>nis für sich ein organisches Ganze ist, ohne
<lb/>1*
</p>

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                      n="4"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0008--><p/>
                  <p>

                     <lb/>4
</p>
                  <p>

                     <lb/>I. Civilrecht,
</p>
                  <p>

                     <lb/>dessen Erforschung der Geist der einzelnen Wil- 
<lb/>lenserklärung nicht erfasst wird.

<lb/>Von selbst ergibt sich, wie nach dieser Auf- 
<lb/>fassung der Elemente der Auslegung das lexi-
<lb/>kale, syntactisehe und stylistische Element die
<lb/>Grundlage der grammatischen, das historische und
<lb/>systematische Element die Grundlage der logi- 
<lb/>schen Auslegung bilden, indess das logische Ele- 
<lb/>ment sowohl der einen als der andern ange- 
<lb/>hört. Die gesammte Auslegungsoperation aber
<lb/>auf Basis dieser Elemente setzt zweierlei vor- 
<lb/>aus, einerseits Voruntersuchung über die Beschaf- 
<lb/>fenheit und das Subject der auszulegenden Rede,
<lb/>andrerseits Sachkenntnisse des Auslegers. Was
<lb/>die Beschaffenheit der auszulegenden Rede be- 
<lb/>trifft, so muss sie vor Allem einen Sinn haben;
<lb/>sie kann aber auch für den Ausleger nur ei- 
<lb/>nen Sinn haben, d. h. nur einer kann der
<lb/>wahre Sinn sein. Dies ist auch bei der un- 
<lb/>deutlichen Rede der Fall, sei sie nun dunkel oder
<lb/>mehrdeutig, was beides nicht mit Unbestimmtheit
<lb/>verwechselt werden darf. Was das Subject der
<lb/>Rede betrifft,,so ist die Voruntersuchung nicht
<lb/>bloss auf den Sprechenden, sondern auch auf
<lb/>den, zu dem er spricht, zu richten. Hieran
<lb/>knüpft der Verf. sehr genaue Erörterungen nach
<lb/>dem Stande der Quellen des Justinianischen Rechts
<lb/>über Referenten und Autoren sowie über die
<lb/>Adressaten der Rescripte. Damit wird die Veran- 
<lb/>lassung der Rede (besonders die occasio legis)
<lb/>in Verbindung gebracht. Was die Sachkennt- 
<lb/>nisse des Auslegers betrifft, so wird davon aus- 
<lb/>gegangen, dass keine Rede für den verständlich
<lb/>sei, dem es an der Kenntniss des Gegenstan- 
<lb/>des der Rede fehle, indem in der. Regel keine
<lb/>Rede voraussetzungslos ist, vielmehr „der Autor,
<lb/>indem er für Verständige schreibt, alles das mit
<lb/>Stillschweigen übergeht, was er beim Lesen als
<lb/>bekannt voraussetzen darf.“ Die Sachkenntnisse,
<lb/>die für den juristischen Ausleger verlangt wer- 
<lb/>den müssen, führt der Verf. auf und hebt von
<lb/>den allgemeineren für alle Auslegung unumgäng- 
<lb/>lich nothwendigen ganz vorzüglich Logik und
<lb/>Psychologie hervor. Hieran knüpft er aber noch
<lb/>sehr beherzigungswerthc Rathschläge für den
<lb/>Ausleger, keine der Voraussetzungen ein Ueber-
<lb/>gewieht in sich gewinnen zu lassen. Insbeson- 
<lb/>dere warnt er davor, der individuellen Ansicht
<lb/>von dem Gegenstände der zu interpretirenden
<lb/>Rede übermächtigen Einfluss auf die Auslegungs- 
<lb/>operation zu gönnen, sowie vor dem andern Ex- 
<lb/>trem, dem Buchstaben zu Liebe seine Sachkennt- 
<lb/>nis zu verläugnen, ferner, der Theorie der Aus- 
<lb/>legung den s. g. exegetischen Tact substituiren
<lb/>zu wollen, endlich vor zu grossem Selbstvertrauen,
<lb/>welches so häufig eine Autorität von sich stösst,
<lb/>wo sie ein sicherer Führer sein könnte.

<lb/>Von der vierten Abhandlung an erörtert der
<lb/>Verf. speciell die grammatische Auslegung. Die
<lb/>Quelle aller grammatischen Auslegung ist der
<lb/>Sprachgebrauch. Daher handelt diese einleitende
<lb/>Abhandlung von der „Bedeutung des Sprachge- 
<lb/>brauchs für die Auslegung.“ Als Sprachgebrauch
</p>
                  <p>

                     <lb/>definirt der Verf. „die Art und Weise, in wel- 
<lb/>cher ein grösserer Verein von Menschen, ein
<lb/>Volk oder eine Klasse des Volkes, daher auch
<lb/>die dazugehörenden Schriftsteller, ihre Sprache
<lb/>zum Ausdruck der Gedanken gebrauchen.“ Durch
<lb/>diese Definition ist der Verf., der allerdings zwi- 
<lb/>schen allgemeinem und besondern Spraehgebrauche
<lb/>unterscheidet, genöthigt, den „individuellen Sprach- 
<lb/>gebrauch“ als begriffsmässig in Frage zu stel- 
<lb/>len. An die Stelle dessen, was man mit diesem
<lb/>Ausdrucke bezeichnet, setzt der Verf. die „Re- 
<lb/>degewohnheit“ des einzelnen Individuums, ob mit
<lb/>vollem Grunde, darüber Hesse sich vielleicht mit
<lb/>ihm rechten; wenigstens sind Sprache und Rede,
<lb/>Gebrauch und Gewohnheit so in einandar flies- 
<lb/>sende Begriffe, dass man hier wohl auf das: in
<lb/>verbis simus faciles kommen dürfte. Auch sagt
<lb/>die vom Verf. angezogene Stelle desHoraz nicht,
<lb/>dass es keinen usus gebe, der nicht norma lo- 
<lb/>quendi sei. Doch ist die ganze Sache von un- 
<lb/>tergeordneter Bedeutung und der Verf. bezeich- 
<lb/>net den Begriff des individuellen Sprachge- 
<lb/>brauchs auch nur als bestreitbar. Nachdem von
<lb/>den Fehlern gegen den Sprachgebrauch, den
<lb/>Barbarismen, Solöcismen, Archaismen, Neologis- 
<lb/>men die Rede war, beschäftigt sich der Verf.
<lb/>speciell mit dem besondere juristischen Sprach-
<lb/>gebrauche, dessen Studium einen historischen
<lb/>Character habe, indem der Ausleger wissen müsse,
<lb/>wie in verschiedenen Zeiten die Sprache ver- 
<lb/>schieden behandelt, die Ausdrücke gebildet, die
<lb/>Satz- und Stylform entwickelt worden, wobei
<lb/>besonders auf die Sprachanalogie, die grammati- 
<lb/>sche und tropische, aufmerksam gemacht wird.
<lb/>Was die Hülfsmittel zur Erforschung des beson- 
<lb/>dern Sprachgebrauchs betrifft, so führt der Verf.
<lb/>als allgemeine auf: 1) die Schriftsteller in der- 
<lb/>selben Sprache, ihre Gleichzeitigkeit und Gleich- 
<lb/>artigkeit vorausgesetzt, 2) alte Übersetzungen
<lb/>3) einzelne Worterklärungen, wobei auslührlich
<lb/>von den klassischen Werken de verborum sig- 
<lb/>nificatione, wie von den Lexikographen bis auf
<lb/>die neueste Zeit die Rede ist; 4) der Parallelis- 
<lb/>mus, sowohl der Wort- als auch der Sachparal-
<lb/>lelismus (analogia verborum et rerum), worüber
<lb/>der Verf. erschöpfend und anschaulich handelt;
<lb/>5) der Zusammenhang der einzelnen Stelle, wo- 
<lb/>bei das Verfahren ein analytisches ist, welches
<lb/>das Einzelne aus dem Ganzen erklärt, ein Ver- 
<lb/>fahren welches nach dem Verf. besondere Vor- 
<lb/>sicht erheischt.

<lb/>Die vier folgenden Abhandlungen beschäfti- 
<lb/>gen sich mit den Elementen der grammatischen
<lb/>Auslegung, demlexikalen, syntactischen, logischen
<lb/>und stylistischen Element. Sehr anschaulich wird
<lb/>in der fünften Abhandlung an einem ganz ein- 
<lb/>fachen Satze der Zusammenhang dieser Elemen- 
<lb/>te nachgewiesen. Das Lexikale ist die Materie,
<lb/>welche zweierlei Formen umschiiessen: die syn- 
<lb/>tactisehe und die logische Form; durch letztere
<lb/>ist die erstere gezwungen, das Gedachte oder
<lb/>das Verstandsgemässe des Inhalts in Worten aus- 
<lb/>zudrücken. Die Art und Weise aber, wie das
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0009.tif"
                      n="5"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0009--><p/>
                  <p>

                     <lb/>I« Civilrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>5
</p>
                  <p>

                     <lb/>Verstandsgemässe des Inhalts in Worten ausge- 
<lb/>drückt wird, gibt dem Satze das stilistische
<lb/>Element. Sehr einleuchtend ist die Wechsel- 
<lb/>wirkung zwischen Lexikalem, Syntactischem und
<lb/>Logischem nachgewiesen. Die spezielle Aufgabe
<lb/>der fünften Abhandlung ist das lexikale Element,
<lb/>also die Wortbedeutung. Der Verf. geht einer- 
<lb/>seits von derArmuth, andererseits von dem Reieh-
<lb/>thume der Sprache aus; jene bewirkt die Mehr- 
<lb/>deutigkeit der Wörter, dieser führt zu Synony- 
<lb/>men. Die Basis des Sprachgebrauchs für das
<lb/>Lexikale findet der Verf. in der Unterscheidung
<lb/>zwischen Stamm- und abgeleiteten Wörtern.
<lb/>Jene bilden die unabänderliche, der Willkühr ent- 
<lb/>zogene Grundlage, sei es dass diese Grundlage
<lb/>rein national, sei es, dass sie der Sprache eines
<lb/>anderen Volkes angehörig. Hier zieht sich das
<lb/>unbestimmte Wirken der Denkkraft in ein Wort
<lb/>zusammen, ohne welches der Begriff nicht beste- 
<lb/>hen kann. Die Stammwörter sind das sprachlich
<lb/>Fixirte; aus ihnen arbeitet die Sprache die Be- 
<lb/>zeichnung neuer, nicht einmal immer verwandter
<lb/>Begriffe heraus, durch Vor- und Endsylben,
<lb/>durch Zusammensetzung. Diese Neubildung steht
<lb/>unter dem Gesetze des Sprachgebrauchs, über den
<lb/>in vielen Fällen eine Rechenschaft zu geben un- 
<lb/>möglich ist. Denn das Regelmässige in der zu- 
<lb/>lässigen Wortbildung gehört ebensowohl als das
<lb/>Widerstreben der Sprache gegen manche Wort- 
<lb/>bildungen zum Sprachgebrauche; er duldet die
<lb/>eine Wortbildung, die Bildung aus einem Sub- 
<lb/>stantiv in ein Adjectiv, aus einem Zeitwort in
<lb/>ein Hauptwort; die andere, die jener analog
<lb/>wäre, duldet er nicht (eine feine Bemerkung:
<lb/>z. B. stabilitas von stabilis, nicht aber solubi-
<lb/>lilas von solubilis; solutio von solvo, nicht aber
<lb/>volutio von volvo u. s. f.)." Wo daher die Ab- 
<lb/>leitungen von Slammwörtern nach festen Regeln
<lb/>geschehen, da bilden diese Regeln die Grundla- 
<lb/>gen der Sprachanalogie. Diese Regeln seien
<lb/>aber nicht selten durch Ausnahmen beschränkt,
<lb/>für die sich kein anderer Grund angeben lasse
<lb/>als eben der Sprachgebrauch. So erlangt der
<lb/>Verf. das Resultat, dass das Lexikale in sich
<lb/>Empirisches und Rationelles vereinige. „Das
<lb/>Empirische umfasst nicht bloss die Stammwörter,
<lb/>sondern auch die Verbindung des Worts mit dem
<lb/>Gegenstand der Bezeichnung. Zum Rationellen
<lb/>gehört das Regelmässige und Analoge, das sich
<lb/>aber immer an das Empirische anschliesst." Sehr
<lb/>interessant, und gewiss nicht bloss für die Ju- 
<lb/>risten, ist, was der Verf. über die Erforschung
<lb/>der Wortbedeutung sagt, über die historische
<lb/>Untersuchung, die hiebei nothwcndig ist, über
<lb/>die Anknüpfung diskursiver Begriffe an intuitive,
<lb/>über die Induetion vom Generellen zum Speci ei- 
<lb/>len, vom Intellectuellen zum Sinnlichen, über
<lb/>die Anwendung der Grammatik zur Auffindung
<lb/>der ursprünglichen Bedeutung. Sodann verfolgt
<lb/>der Verf. die Mehrdeutigkeit der Wörter nach
<lb/>deren Ableitung, nach deren Gebrauch und
<lb/>nach ihrem Umfang , wobei er alles durch tref- 
<lb/>fende Beispiele anschaulich macht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Handelt es sich um die Auswahl unter mehreren
<lb/>Wortbedeutungen (interpretatio declarativa), so
<lb/>erkennt zwar der Verf. das lexicale Element als
<lb/>die Grundlage hiefiir an, die jedoch nie für sich
<lb/>ausreiche; ob z. B. weit oder eng auszulegen
<lb/>sei, könne daher nur der grammatische und
<lb/>logische Zusammenhang mit Berücksichtigung
<lb/>des Styls, des historischen und systema- 
<lb/>tischen Elements entscheiden. Es wird dann
<lb/>nachgewiesen, wie die gewöhnlich aufgestellten
<lb/>Regeln, z. B. die generelle Bedeutung sei der
<lb/>speeiellen, die eigentliche sei der uneigentlichen,
<lb/>die ursprüngliche sei der abgeleiteten Bedeutung
<lb/>vorzuziehen, weniger Regeln als Gesichtspunkte
<lb/>sind, von welchen man unter gewissen Voraus- 
<lb/>setzungen ausgehen kann, wie vielmehr alle Ele- 
<lb/>mente der Auslegung zur Entscheidung über
<lb/>eine zweideutige Rede Zusammenwirken müssen.
<lb/>Nachdem die Mehrdeutigkeit besprochen ist, wen- 
<lb/>det sich der Verf. zur Unbestimmtheit des Aus- 
<lb/>drucks, die er als qualitativ und quantitativ auf- 
<lb/>fasst und wobei die Regel: propositio indefinita
<lb/>pro generali habenda geprüft wird. Zum Schlüsse
<lb/>wird ausgeführt, wie der Ausleger in Ansehung
<lb/>des lexikalen Elements dreierlei zu beachten habe,
<lb/>die Synonymen, die gegensätzlichen Ausdrücke
<lb/>und den Zusammenhang. Die Abhandlung schliesst
<lb/>mit der allgemeinen Regel: „Jedes in der zu in-
<lb/>terpretirenden Rede enthaltene Wort ist in sei- 
<lb/>nem Werthe für den dargestellten Gedanken zu
<lb/>erforschen, keines ist für überflüssig zu halten?
<lb/>wenn nicht ganz entscheidende Gründe entgegen- 
<lb/>stehen, Gründe, für welche nie, am wenigsten
<lb/>bei Gesetzen, die Yermutliung streitet."

<lb/>Die sechste Abhandlung: „der grammatische
<lb/>Zusammenhang" behandelt das syntactische Ele- 
<lb/>ment. Niemand wird wohl in einem juristischen
<lb/>Werke, wie das vorliegende, eine systematische
<lb/>Darstellung der Syntax erwarten; in der That
<lb/>lässt sich der Verf. auch, nachdem er das We- 
<lb/>sen des grammatischen Zusammenhangs (Verbin- 
<lb/>dung der Redetheile nach den Regeln der Gram- 
<lb/>matik) kurz und bündig gegeben hat, nur auf
<lb/>die Abweichung von den allgemeinen syntacti-
<lb/>schen Regeln ein, welche sich in den juristischen
<lb/>Quellen des röm. Rechts finden, indem er sie
<lb/>klassificirt und durch Nachweisungen' an sehr
<lb/>gut gewählten Beispielen anschaulich macht.
<lb/>Daher ist die Rede: 1) von der Enallage (nu- 

<lb/>merorum, casuum, praedicati, modi) und insbe- 
<lb/>sondere von dem Anakoluth; 2) von Ellipsen und
<lb/>ihrem Unterschiede von der Präcision und davon,
<lb/>wie das Ausgelassene (das Subject, Object, Ver- 
<lb/>bum) zu ergänzen ist, verbunden mit der War- 
<lb/>nung vor unnöthiger Annahme von Ellipsen, wo- 
<lb/>hin auch die scharfe Darstellung des Gebrauchs,
<lb/>den die Quellen vom Genitiv machen, gehört;
<lb/>3) von Parenthesen (grammatischen und logi- 
<lb/>schen); 4) von verwirrten Conslructionen; 5)
<lb/>von derAuswahl unter mehreren möglichen Con- 
<lb/>structionem — Alles dies mit einem Reichthum
<lb/>von treffenden Beispielen nachgewiesenl, die zu- 
<lb/>gleich Beiträge zur Kritik des Textes liefern.
</p>

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                  <p>

                     <lb/>6
</p>
                  <p>

                     <lb/>I. Civilrccht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die siebente Abhandlung „der logische Zu- 
<lb/>sammenhang“ behandelt das logische Element
<lb/>der grammatischen Auslegung. Auf Grund der
<lb/>Unterscheidung des logischen Zusammenhanges
<lb/>in näheren und entfernteren hat derVerf. seiner
<lb/>Abhandlung eine dreifache Aufgabe gestellt:
<lb/>1) die Regeln für die Erkenntniss der logischen
<lb/>Construction einzelner Sätze, 2) die Grundsätze
<lb/>für die Erkenntniss des Zusammenhangs meh- 
<lb/>rerer Sätze zu bestimmen und 3) die Erkennt- 
<lb/>niss des besonderen Ganzen zu ermöglichen,
<lb/>dessen Bestandtheile die unter sich verbundenen
<lb/>Sätze sind.

<lb/>Ad 1) ist die erste Aufgabe des Auslegers,
<lb/>in jedem Satze das Subject und Prädicat zu be- 
<lb/>stimmen; dies wird durch eine Reihe von an
<lb/>sich sehr interessanten Beispielen anschaulich
<lb/>gemacht. Die zweite Aufgabe ist, die Verbin- 
<lb/>dung des Subjects und Prädikats zu bestimmen
<lb/>und den Grund derselben. Die dritte Aufgabe
<lb/>ist eine genaue Erforschung und Feststellung
<lb/>der Nebenbegriffe, die ausser den beiden Haupt- 
<lb/>begriffen noch Vorkommen. Auch der zweite
<lb/>und dritte Punkt ist durch Beispiele aus den
<lb/>Quellen zur vollsten Klarheit gebracht. Ad 2)
<lb/>entstehen zwei Fragen: Welche Sätze stehen
<lb/>mit einander in Verbindung und wie ist die
<lb/>Art ihrer Verbindung zu bestimmen? Die erste
<lb/>Frage wird von dem Verl, begreiflich nur in
<lb/>ihrer Anwendung auf die Quellen des röm.
<lb/>Rechts, aber principiell behandelt. In Betreff
<lb/>der zweiten Fragen werden zwei Hauptklassen
<lb/>von Conjunctionen unterschieden, die Coordina-
<lb/>tion und die Subordination mehrerer Salze. Die
<lb/>eoordinirten Sätze sind bald kopulative, bald
<lb/>Correlativsätze. Die Correlation besteht in Syn- 
<lb/>thesen, Disjunctionen, Eintheilungen, und Bezie- 
<lb/>hungen. Die subordinirten Sätze erscheinen als
<lb/>Causal-, als Bedingungs-, als Zweck-, als
<lb/>Folgerungssätze. Aus diesen manchfachen Ver- 
<lb/>bindungen ergibt sich der Gontext, den derVerf.
<lb/>als Einfluss des Denkens auf die Rede, als den
<lb/>logischen Zusammenhang der Sätze bezeichnet.
<lb/>Doch bemerkt der Yerf. ausdrücklich, dass bei
<lb/>verbundenen Sätzen jene Partikeln häufig auch
<lb/>fehlen, dass die Verbindungspartikel häufig den
<lb/>Satz an den andern nur formell anreihe, end- 
<lb/>lich dass der Gebrauch der Partikeln häufig sehr
<lb/>schwankend sei, und desshalb der innere Ge- 
<lb/>halt der Sätze über den gebrauchten Partikeln
<lb/>stehe. Hiefür gibt der Verf. sehr belehrende
<lb/>Details mit anschaulichen Beispielen aus den
<lb/>Quellen, z. B. dass die Copulativpartikel (at- 
<lb/>que. et, quoque) zuweilen erkläre und erläu- 
<lb/>tere, oder bedinge, oder vergleiche, oder gar
<lb/>einen Gegensatz ausdrücke, dass die Gausalpar- 
<lb/>tikel (quia, quod, cum, enim, nam) zuweilen
<lb/>auch erkläre, einen Gegensatz bezeichne, ver- 
<lb/>gleiche u. s. f., dass Comparativpartikeln zuwei- 
<lb/>len auch eine Causalverbindung bezeichnen, Gau- 
<lb/>salpartikeln auch einen Gegensatz, Zweckpar- 
<lb/>tikeln auch eine Voraussetzung u. s. f. Ad 3)
</p>
                  <p>

                     <lb/>ist es nach dem Verf. für jede Auslegung noth-
<lb/>wendig, die Sätze, welche zusammen ein ab- 
<lb/>geschlossenes Ganze bilden, in ihrem ganzen
<lb/>Zusammenhänge aufzufassen, also, Abschnitte
<lb/>weder unbeachtet zu lassen noch willkührlich
<lb/>anzunehmen. Um jedesmal ein solches Ganze
<lb/>zu bestimmen, müsse der Ausleger Satz für
<lb/>Satz die Rede verfolgen, die in den einzelnen
<lb/>Sätzen enthaltenen Gedanken schema isiren und
<lb/>aus ihrer Verwandtschaft oder Zusammengehö- 
<lb/>rigkeit die Grenzen des Ganzen aufzufinden su- 
<lb/>chen. Auch hier ist die Coordination und Sub- 
<lb/>ordination der zusammengehörenden Gedanken
<lb/>zu unterscheiden, unter den eoordinirten die
<lb/>höhere Einheit herzustellen, unter den subordi- 
<lb/>nirten Haupt- und Nebengedanken festzustellen.
<lb/>Die Nebengedanken werden dann in erklärende,
<lb/>besteigende und erläuternde geschieden und für
<lb/>alle diese Operationen Beispiele aus den Quellen
<lb/>angeführt.

<lb/>Die achte Abhandlung „das stylistische Ele- 
<lb/>ment der Auslegung des römischen Rechts“ ist
<lb/>die letzte und umfassendste. Sie beschäftigt
<lb/>sich mit der Anschaulichkeit und Umständlich- 
<lb/>keit der Darstellung, mit dem tropischen und
<lb/>symbolischen Ausdrucke, mit den Vergleichun- 
<lb/>gen, mit dem Sinnigen, der Stärke und Schwä- 
<lb/>che des Ausdrucks und mit der Gliederung der
<lb/>Sätze. „Der Ausleger einer Rede muss den
<lb/>Styl analysiren, d. h. nicht nur den Sinn des
<lb/>Ausdrucks aus dem Styl darlegen, sondern auch
<lb/>zugleich auf die Motive des Sprechenden em-
<lb/>gehen, die ihn zur Wahl dieses Ausdrucks sei- 
<lb/>ner Gedanken bewogen haben.“ Hiemit deutet
<lb/>der Verf. zugleich an, dass das stylistische
<lb/>Element, wenn es gleich vorzugsweise dem Ge- 
<lb/>biet der grammatischen Auslegung angehört,
<lb/>doch auch mit der logischen Auslegung in der
<lb/>engsten Beziehung steht und für diese eine
<lb/>Grundlage bildet. Die vorliegende Ausführung
<lb/>hält sich indess ganz im Gebiete der gramma- 
<lb/>tischen Auslegung. Sie beginnt mit der An- 
<lb/>schaulichkeit der juristischen Sprache der Rö- 
<lb/>mer, welche es liebt, das active Zeitwort mit
<lb/>dem durch die Handlung oder das Rechtsver- 
<lb/>hältnis berührten Object zu verbinden, und mit
<lb/>der Umständlichkeit, welche das zu einer Hand- 
<lb/>lung gebrauchte Werkzeug bezeichnet, das zur
<lb/>Vorbereitung oder Begründung eines Rechts- 
<lb/>verhältnisses dienende besonders erwähnt, den
<lb/>Gegensatz ausdrücklich ausschliesst. Sodann
<lb/>geht der Verf. über zu dem im juristischen Styl
<lb/>herrschenden tropischen Ausdruck, dem eine
<lb/>sehr einlässige Darstellung gewidmet ist, indem
<lb/>es sich wirklich so verhält, „dass man nicht
<lb/>selten das Bewusstsein des tiefer liegenden Sin- 
<lb/>nes, den das Bild gibt, verloren hat.“ Der
<lb/>Verf. weist eine ganze Reihe von meonymi-
<lb/>schen Ausdrücken nach, in welchen die Ursache
<lb/>für die Wirkung und umgekehrt, das Umfas- 
<lb/>sende für das Umfasste, das Zeichen für das
<lb/>Bezeichnete oder umgekehrt, der Stoff für das
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0011.tif"
                      n="7"
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                  <p>

                     <lb/>I. Civilrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>7
</p>
                  <p>

                     <lb/>Fabrikat und umgekehrt, gebraucht ist. Eben
<lb/>so wird eine Reihe von synekdochischen Aus- 
<lb/>drücken aufgeführt, in welchen das Genus für
<lb/>die Species, das Ganze für den Theii, oder
<lb/>umgekehrt, gesetzt ist. Von der Metapher
<lb/>sagt der Verf. so wahr als schön: „Ist sie in
<lb/>der Regel eine wohl überlegte rhetorische Fi- 
<lb/>gur, durch die der Sprechende Witz, Scharfsinn
<lb/>und Phantasie an den Tag legt, so ist sie auch
<lb/>sehr oft und besonders im jurislischen Styl eine
<lb/>Folge von Armulh der Sprache, die mit der
<lb/>Bildung neuer rechtlicher Verhältnisse nicht
<lb/>gleichen Schritt hält und aus der Lebendigkeit
<lb/>und Mannichfaltigkeit des bürgerlichen VerkeHrs
<lb/>entstehende neue Beziehungen, bisher unbe- 
<lb/>kannte rechtliche Begriffe durch unmittelbare
<lb/>Vergleichung mit bekannten Beziehungen- und
<lb/>Begriffen bezeichnet und so aus Noth zur bild- 
<lb/>lichen Sprache wird.“ Im Verfolg werden die
<lb/>Metaphern in den juristischen Quellen klassifi-
<lb/>-clrt und mit Beispielen belegt. Die Obliegen- 
<lb/>heit des Auslegers der Metapher gegenüber
<lb/>wird dahin qualificirt, dass zu untersuchen sei,
<lb/>wie weit das Bildliche reiche, dass der Sinn
<lb/>der Metapher zu bestimmen und der Grund des
<lb/>metaphorischen Ausdrucks festzustellen sei; liegt
<lb/>letzterer in dem Bestreben, ein weniger be- 
<lb/>kanntes Verhältniss durch bildliche Beiziehung
<lb/>eines bekannteren deutlich zu machen, so sei
<lb/>es besonders wichtig, die Grenzen der Abstrac-
<lb/>tion, welche aus dem Bilde zu machen, genau
<lb/>zu bestimmen, das Tertium comparationis genau
<lb/>zu erkennen. Eine Anwendung auf die libertas
<lb/>praedii ist sehr belehrend. Von der Allegorie
<lb/>wird schliesslich gesagt, dass sie dem nüchter- 
<lb/>nen juristischen Styl slets fremd geblieben sei.
<lb/>Nunmehr geht der Verf. über zum symbolischen
<lb/>Ausdrucke, welcher der alten Rechtssprache
<lb/>sehr geläufig, in der spätem immer seltner ge- 
<lb/>worden sei; die Gründe hiefür sowie die Aus- 
<lb/>führung über die Symbole sind sehr einleuch- 
<lb/>tend. Den Uebergang vom tropisch-metapho- 
<lb/>rischen Ausdruck zum sinnigen bilden nach dem
<lb/>Verf. die Vergleichungen. Sie werden entweder
<lb/>durch Partikeln (tanquam, veluti, ad exemplum
<lb/>etc. etc.) oder durch die ganze Phrasenbildung
<lb/>erkannt. Für beides Beispiele. Das Wesen des
<lb/>sinnigen Ausdrucks findet der Verf. darin, dass
<lb/>er zum Denken und zu Schlussfolgerungen an-
<lb/>regt, ohne letztere selbst zu machen. Seine
<lb/>Spitze erhalte er in den Parömien und Regeln.
<lb/>Oio Ausführung über die Sprichwörter sowohl
<lb/>ues gemeinen Lebens, die in den Quellen be- 
<lb/>nutzt werden, als über die eigentliehen Rechts-
<lb/>spnchwörter, gehört zum Besten in dem ganzen
<lb/>Werke. Die Verschiedenheit der Rechtssprich- 
<lb/>wörter und der Regulae juris wird präcis be- 
<lb/>stimmt: „Das Sprichwort ist Gemeinwort, die

<lb/>Regula ist Product der wissenschaftlichen Tä- 
<lb/>tigkeit/' Dabei wird auf das Commenticium jus
<lb/>eingegangen und die historische Entwicklung
<lb/>besprochen. Weiter verbreitet sich die Aus- 
<lb/>führung des sinnigen Ausdrucks über die Pro-
</p>
                  <p>

                     <lb/>sopopoie, die Ironie, die fragende Darstellung.
<lb/>Sodann folgen Ausführungen über die in den
<lb/>juristischen Quellen vorkommenden Pioke (das
<lb/>Wortspiel), die Hyperbeln, Emphasen, Pleonas- 
<lb/>men und Annominationen.

<lb/>Den Schluss machen die Eigentümlichkeiten
<lb/>des juristischen Styls in der Satzgliederung; der
<lb/>Verf. erwähnt den Parallelismus der Satzglieder,
<lb/>indem häufig in einem folgenden Salze das aus- 
<lb/>gedrückt wird, was schon im vorhergehenden
<lb/>gesagt ist, sei es affirmativ, sei es durch Ne- 
<lb/>gation des Gegenteils, bald zum Zwecke grös- 
<lb/>serer Deutlichkeit, bald zu dem Zwecke, einen
<lb/>materiellen Gegensatz auszudrücken. Häufig
<lb/>verhalten sich beide Sätze auch so zu einander,
<lb/>dass das Allgemeine des einen in dem andern
<lb/>specialisirt wird, oder sie stehen zu einander
<lb/>im Causalnexus, oder der Nachsatz bildet eine
<lb/>Verstärkung des Vordersatzes. Endlich erwähnt
<lb/>der Verf. noch Fälle der Epanorthosis.

<lb/>Sollen wir nun schliesslich unser Gesammt-
<lb/>urtheil über das besprochene Werk abgeben, so
<lb/>ist dasselbe eigentlich schon aus unserer Be- 
<lb/>sprechung selbst leicht abzunehmen. Nichtsde- 
<lb/>stoweniger sehen wir uns veranlasst, dasselbe
<lb/>hier in einige Sätze zusammenzudrängen.

<lb/>Vor allem ist in Erwägung zu ziehen, dass
<lb/>der Gegenstand des vorliegenden Werkes, ohne
<lb/>Zweifel ein höchst schwieriger, gerade nicht
<lb/>zu denjenigen gehört, welche man leider selbst
<lb/>von Seiten mancher Juristen besonders anziehend
<lb/>finden möchte. Allein schon in dieser Beziehung
<lb/>bewährt sich die Meisterschaft des Verf., indem
<lb/>die graciöse Leichtigkeit seines Styls verbunden
<lb/>mit einer kaum übertreffliehen Klarheit, die
<lb/>scharfe und nach allen Seiten hin greifende
<lb/>Darstellung verbunden mit der lebendigsten
<lb/>Auffassung das Buch nicht nur zu einer höchst
<lb/>wertvollen Gabe für den Juristen, sondern
<lb/>auch zu einer ebenso belehrenden wie ange- 
<lb/>nehmen Lectüre für Jeden gestaltete, für wel- 
<lb/>chen die Geheimnisse der Sprache und ihrer
<lb/>Verbindung mit dem Gedanken überhaupt, ins- 
<lb/>besondere aber der für die Sittengeschichte der
<lb/>Menschheit so interessante Charakterzug des rö- 
<lb/>mischen Volkes als eines vorzugsweise rechts- 
<lb/>bildenden Volkes einige Bedeutung haben.

<lb/>Wurde diese glänzende Seite des vorliegen- 
<lb/>den Werkes auch schon an einer andern Stelle
<lb/>gebührend anerkannt (s. Beilage zur Augsb. all—
<lb/>gern. Zeitung vom 18. März 1. X), so wollen
<lb/>wir gelegentlich der Hervorhebung derselben
<lb/>nicht unerwähnt lassen, dass sich in ihr be- 
<lb/>wahrheitet, was der Verf. in der Vorrede sagte,
<lb/>nämlich, dass seine Abhandlungen aus Vorle- 
<lb/>sungen entstanden sind, welche er seit zwanzig
<lb/>Jahren in Tübingen und Würzburg gehalten hat.
<lb/>In der ganzen Haltung dieser Abhandlungen lässt
<lb/>sich namentlich nicht bloss der treffliche, seinen
<lb/>Stoff vollständig beherrschende Lehrer, sonders
<lb/>auch der befruchtende Einfluss erkennen, deli
<lb/>die akademische Wirksamkeit, wenn sie richtig
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0012.tif"
                      n="8"
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                  <p>

                     <lb/>8
</p>
                  <p>

                     <lb/>I. Civilrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>erfasst wird, auf den Mann der Wissenschaft
<lb/>zu üben vermag.

<lb/>Dass der Verf. die Form von einzelnen Ab- 
<lb/>handlungen für seine Darstellung gewählt, kön- 
<lb/>nen wir nur als einen glücklichen Wurf arach-
<lb/>ten, indem, weit entfernt, dass durch diese Dar- 
<lb/>stellungsform die systematische Durchführung
<lb/>des Gedankens Schaden gelitten, hätte, sie gerade
<lb/>durch dieselbe nur um so prägnanter hervortritt
<lb/>und zu einer grösseren Selbstständigkeit und
<lb/>Umsicht des Studiums Veranlassung gibt.

<lb/>Der Inhalt des Werkes ist, der lebendigen
<lb/>Frische und der systematischen Durchführung
<lb/>der Darstellung entsprechend, überaus reich. Er
<lb/>bewährt den tiefen gründlichen Kenner des rö- 
<lb/>mischen Rechts, den Mann von eben so gros- 
<lb/>sem practischen Tacte, wie von vollendeter wis- 
<lb/>senschaftlicher Durchbildung. Mit dieser wissen- 
<lb/>schaftlichen Durchbildung aber meinen wir nicht
<lb/>nur eine einseitige juristische, sondern eine ganz
<lb/>allgemeine, indem wir überhaupt nicht der Mei- 
<lb/>nung sind, als ob in einer Specialwissenschaft
<lb/>wahrhaft wissenschaftliche Producte ohne allge- 
<lb/>meine wissenschaftliche Bildung denkbar wären.
<lb/>Besonders hervorzuheben ist theils die Art und
<lb/>Weise, wie der Verf. den lebendigen Zusammen- 
<lb/>hang seiner Lehren festhält, theils der Geschmack,
<lb/>mit welchem er bei einem seltenen Reichthum schla- 
<lb/>gender belehrender Beispiele die Details er- 
<lb/>schöpft und dem Leser in voller Klarheit nahe
<lb/>legt.

<lb/>Wäre eine Hermeneutik des römischen Rechts
<lb/>auch weniger als es wirklich der Fall, ein Be- 
<lb/>dürfnis für die Rechtswissenschaft, besonders
<lb/>im gegenwärtigen Momente (Vorrede IV f.), ge- 
<lb/>wesen, so müssten doch die vorliegenden Bei- 
<lb/>träge als eine ebenso schätzbare Bereicherung
<lb/>unserer Literatur wie als ein schönes Denkmal
<lb/>der wissenschaftlichen Tüchtigkeit des Verf. an- 
<lb/>erkannt werden.

<lb/>Dass sich über manche Punkte unseres
<lb/>Werkes streiten lässt, wurde vom Verf. aner- 
<lb/>kannt— dass dies den Werth des Buches nicht
<lb/>mindere, bedarf keiner Ausführung. Mit Be- 
<lb/>dauern schlossen wir es, als wir an der letzten
<lb/>Seite angelangt waren, mit Freuden sehen wir
<lb/>der Fortsetzung desselben, die, wie sich aus
<lb/>der ganzen Anlage ergibt, zunächst der logi- 
<lb/>schen Auslegung gewidmet sein dürfte, ent- 
<lb/>gegen. 48.

<lb/>2. Die Geminationen im Codex Justinians. Vom
<lb/>Prof. Dr. v. Buchholz zu Königsberg. (Zeit-
<lb/>scrift f. Civilr. u. Proc. N.F. Bd.XIV. 8.211 if.)

<lb/>Es bestehen gegenwärtig drei auf Vollstän- 
<lb/>digkeit Anspruch machende Zusammenstellungen
<lb/>der geminirten Constitutionen im Justinian. Codex,
<lb/>von Pancirolus, Bien er und Herrmann. Der Verf.
<lb/>anerkennt, dass dem Scharfblick Bieneris und
<lb/>Herrmanns keine Gemination entgangen sei, er
<lb/>aber der Ueberzeugung sei, dass beide in dem
<lb/>Bestreben, Geminationen aufzustellen, nicht sel- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>ten zu weit gegangen seien. Der Verf. hat die
<lb/>von ihm aufgeführten 56 Geminationen (von de- 
<lb/>nen die Hälfte dem zweiten, dritten und vierten
<lb/>Titel des ersten Buchs des Codex angehören)
<lb/>in vier Classen getheilt. Geminirte Constit. im
<lb/>Justin. Codex seien vorhanden: 1) wenn die- 

<lb/>selbe Constitution desselben Kaisers entweder
<lb/>auf ausdrücklichen Befehl Justinians oder ohne
<lb/>denselben absichtslos oder absichtlich in den
<lb/>Codex ihrem ganzen Inhalte nach mehr oder
<lb/>weniger wörtlich übereinstimmend von den Com-
<lb/>pilatoren aufgenommen worden ist; 2) wenn die- 
<lb/>selbe Constitution desselben Kaisers einmal ih- 
<lb/>rem ganzen Inhalte nach, das zweite Mal nur zum
<lb/>Theil mehr oder weniger wörtlich von den Com-
<lb/>pilatoren aufgenommen ist; 3) wenn dieselbe
<lb/>Constitution desselben Kaisers von den Compila-
<lb/>toren zweimal, jedoch nur theilweise aufgenom- 
<lb/>men ist, in derWeise, dass einer der aufgenom- 
<lb/>menen Theile bald in grösserem, bald in gerin- 
<lb/>gerem Umfange an beiden Orten sich findet; 4)
<lb/>wenn die Originalconstitution im Justinianeischen
<lb/>Codex nicht existirt, wohl aber mehr oder we-
<lb/>ger den Worten nach selbstständige in der Sa- 
<lb/>che übereinstimmende Auszüge aus derselben —
<lb/>hiefliber weist Buchholz einige, von Herrmann und
<lb/>Biener aufgestellte Geminationen zurück, indem
<lb/>er sie auf zwei Gruppen zurückfuhrt. Erstens:
<lb/>Es sind zwei Gesetze zwar Theile desselben Ge- 
<lb/>setzes, von ihnen aber hat keines die Bestim- 
<lb/>mung des andern in sich aufgenommen, entwe- 
<lb/>der so, dass verschiedene Abschnitte desselben
<lb/>Gesetzes nunmehr zu selbstständigen Gesetzen
<lb/>erhoben sind, oder so, dass ein einziger ur- 
<lb/>sprünglich auf mehrere Gegenstände bezüglicher
<lb/>Rechtssatz in mehrere selbstständige Rechtssätze
<lb/>aufgelöst ist. Zweitens: die behaupteten Gemi- 
<lb/>nationen sind verschiedene selbstständige Consti- 
<lb/>tutionen, jedoch so, das die eine Vorbild der
<lb/>andern bei deren Abfassung gewesen ist, mögen
<lb/>sie etwa in verschieden Processen erlassene
<lb/>Rescripte oder solche sein, die in demselben
<lb/>Processe an dieselbe Person oder auch andere
<lb/>Personen gerichtet sind. 24.

<lb/>3. Besitz.

<lb/>Der Besitzerwerb durch einen proenrator omnium
<lb/>bonornm. Von Privatdoc. Dr. Schirmer zu
<lb/>Breslau. (Zeitschr. f. Civilr. u. Proc. N. F.
<lb/>Bd. XIV. 8.169 f.).

<lb/>Diese Abhandlung ist vorzugsweise gegen
<lb/>die, denselben Gegenstand behandelnde Ausfüh- 
<lb/>rung des Adv. Bremer zu Braunschweig gerich- 
<lb/>tet, welcher den Satz, dass der procurator omn.
<lb/>bonor. nicht mit dem Besitzerwerbe ihn auch für
<lb/>den dominus erwerbe, angefochten hatte. Bre- 
<lb/>mer hatte insbesondere die gewöhnliche Recht- 
<lb/>fertigung dieses Satzes (weil in dem Aufträge
<lb/>eines solchen Procurator dieser einzelne Erwerb
<lb/>nicht besonders enthalten sei) angefochten, in- 
<lb/>dem er vorzüglich geltend gemacht, dass, wenn- 
<lb/>gleich in solchem Falle der Wille des Auftrag-
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0013.tif"
                      n="9"
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                  <p>

                     <lb/>I. Civilrccht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>9
</p>
                  <p>

                     <lb/>gebers bezüglich der einzelnen Sache nicht so
<lb/>bestimmt hcrvorlrete, doch ein auf alle kraft
<lb/>des Auftrags anzuschaffenden Sachen gerichteter
<lb/>Wille des Mandanten wirklich vorhanden sei.
<lb/>Schirmer ist nun der Ansicht, dass diese Argu- 
<lb/>mentation auf einem Missverständnisse beruhe,
<lb/>indem Bremer die Frage nach der Existenz des
<lb/>Willens mit der nach seinem Inhalte verwechsle
<lb/>und vermische. Allerdings habe Br. darin voll- 
<lb/>ständig Recht, dass die Beschaffenheit des letz- 
<lb/>teren das Dasein eines Willens nicht zweifelhaft
<lb/>machen könne, dass vielmehr, sobald von irgend
<lb/>welchem Inhalte die Rede ist, sein Bestehen
<lb/>damit stillschweigend vorausgesetzt werde. Er
<lb/>vergisst aber über diese Bemerkung, dass wir
<lb/>bisher ja immer blos von dem Gegenstände des
<lb/>Auftrages, nicht von dem des animus possidendi
<lb/>esprochen haben; dass man aus seinem Vor-
<lb/>ersatze deshalb einzig die Folgerung ableiten
<lb/>dürfe, wie der noch so weite Umfang des Man- 
<lb/>dats dem animus mandati keinen Eintrag thue,
<lb/>dass aber mit allem dem für die Annahme des
<lb/>Besitzwillens noch nichts bewiesen sei. Eine
<lb/>vollständige Stellvertretung des dominus durch
<lb/>den procurator, bei welcher nicht vorher alle
<lb/>Einzelnheiten der Verwaltung, die im Aufträge
<lb/>liegen, durchgesonnen seien, die bei dem Be- 
<lb/>sitze, da er auf rein indischer Grundlage be- 
<lb/>ruhe, undenkbar, wie dann auch es unmöglich
<lb/>sei, den animus possidendi mit juristischer Wir- 
<lb/>kung für Andere zu hegen. Auch bei einer Be- 
<lb/>rücksichtigung des Besitzerwerbs in der Voll- 
<lb/>macht sei diese Form des Auftrags nicht aus- 
<lb/>reichend, den sofortigen Uebergang des Besitzes
<lb/>an den dominus durch Vermittelung des Reprä- 
<lb/>sentanten zu bewirken. Der Letztere bewahre
<lb/>immer noch seinen Character als procurator om- 
<lb/>nium bon. d. h. als Stellvertreter des Herrn in
<lb/>Bezug auf die Leitung der Geschäfte, nicht
<lb/>blos als Werzkzeug bei deren Ausführung
<lb/>und als Diener eines fremden Willens, wie der
<lb/>procurator unius rei sich darstelle. Bei dem
<lb/>procurator unius rei werde es gewöhnlich nnr
<lb/>auf den Eintritt äusserer Momente ankommen,
<lb/>welche dem eignen Ermessen des Stellvertreters
<lb/>weiter keinen Spielraum übrig lassen. Hier dürfe
<lb/>man weiter nichts begehren, als dass der do- 
<lb/>minus die Existenz der Bedingung erfahren habe,
<lb/>damit für ihn der Satz Kraft gewinne: possessio
<lb/>ignoranti acquiritur. — In den Quellen werde
<lb/>zwar, ohne dass weiter auf die besondere Be- 
<lb/>schaffenheit des Mandats Werth gelegt werde,
<lb/>blos das mandante domino emere vorausgesetzt.
<lb/>Allein dessen ungeachtet lasse sich auf einem
<lb/>Umwege Nachweisen, dass auch die Quellen ein
<lb/>Einzelmandat voraussetzen. Der Yerf. führt dies
<lb/>weiter aus und wendet sich dann zu den Stellen,
<lb/>welche nach der Lehre 3er Juristen den Salz
<lb/>beweisen, dass der proc. omnium bon. dem Herrn
<lb/>nur mit seinem Wissen den Besitz verschaffen
<lb/>könne, deren Beweiskraft aber von Bremer be- 
<lb/>stritten wird, nämlich Pauli 8. R. Lib. V. Tit. 2.
<lb/>8. 2 u. fr. 42 §. 1. De poss. XLI. 2. Der Verf.
</p>
                  <p>

                     <lb/>sucht die Einwendungen Bremer’s zu widerlegen
<lb/>und ebenso zu zeigen, dass die Stellen, welche
<lb/>nach Bremer’s Meinung der Ansicht seiner Gegner
<lb/>direct entgegenstunden, diese Bedeutung nicht
<lb/>haben. 22.

<lb/>4. Retentionsrecht.

<lb/>Auch das sogenannte qualificirte Retentions- 
<lb/>recht erlischt im Concurse und ist mithin auch
<lb/>der Faustpfandgläubiger und der antichretische
<lb/>Pfandbesitzer zur Ablieferung der Unterpfänder
<lb/>an die Concursmasse verpflichtet. Entscheidung
<lb/>des 0. A. Gerichts zu Darmstadt. (Elvers Ar- 
<lb/>chiv etc. Bd. IV. 8. 53(Lf.) 23.

<lb/>5. Beiträge zur Lehre vom Retentionsrechte.
<lb/>Vom Ref. Zaun zu Cassel. Archiv f. pract.
<lb/>RW. von Elvers Bd. IV. 8. 369 f.

<lb/>Diese Abhandlung beschäftigt sich mit der
<lb/>Frage, ob eine vom Verklagten vorgeschützte
<lb/>und begründet gefundene Retentionseinrede die
<lb/>Abweisung der erhobenen Klage im Gefolge habe,
<lb/>oder ob vielmehr der Verklagte ungeachtet jener
<lb/>Einrede verurtheilt und nur der Anspruch, der
<lb/>ihn zur Retention berechtigt, bei Fällung des
<lb/>Urtheils in gebührende Berücksichtigung gezogen
<lb/>werden müsse? Sie bezieht sich namentlich
<lb/>auch auf alle die Fälle, in welchen der Verklagte
<lb/>die geklagte Leistung — mag dieselbe auf eine
<lb/>Sache oder eine Handlung gehen — aus dem
<lb/>Grunde zuruckbehält, weil er aus dem nämlichen
<lb/>Obligationsverhältnisse, welches der Klage zur
<lb/>Grundlage dient, auch seinerseits eine noch nicht
<lb/>erfüllte Leistung des Klägers in Anspruch nimmt.
<lb/>Hieher gehören namentlich auch die Fälle der
<lb/>sogen, exceptio non adimpleti contractus bei
<lb/>rein zweiseitigen Obligationen, so wie diejenigen
<lb/>Fälle, iu welchen der Beklagte auf Grund eines
<lb/>judicium contrarium Gegenansprüche gegen den
<lb/>Kläger erhebt. (Es sei deshalb nicht bei der
<lb/>Retentionseinrede erforderlich, dass der Gegen- 
<lb/>stand der Retention eine rechtmässig in Besitz
<lb/>bekommene Sache sein müsse..) Der Verf.
<lb/>gibt zuvörderst eine historische Entwickelung,
<lb/>welche die Retentionseinrede und deren proces-
<lb/>sualische Wirkung in den verschiedenen Stadien
<lb/>des römischen Processes betrachtet. Der Verf.
<lb/>stellt hierbei fest: 1) Zur Zeit der legis actiones
<lb/>führte die Einrede niemals unmittelbar zur Ab- 
<lb/>weisung der Klage oder Absolution des Ver- 
<lb/>klagten, sondern zu einer Verhandlung, welche
<lb/>die Feststellung des Anspruchs und sodann ent- 
<lb/>weder die effective Berücksichtigung des Gegen- 
<lb/>anspruchs in arbitrium litis aestimandae oder aber
<lb/>eine Weisung des arbiter an den Kläger, dem
<lb/>Ansprüche zu genügen, zur Folge halte. 2) Zur
<lb/>Zeit des ordo judiciorum bewirkte die begrün- 
<lb/>dete Retentionseinrede regelmässig zunächst eine
<lb/>bedingte Anweisung an den Verklagten, in wel- 
<lb/>cher die Befriedigung des Retentionsansprufefes
<lb/>durch den Kläger die Bedingung der Leistung
<lb/>des Verklagten bildete. Durch die Verhandlung
<lb/>in judicio konnte aber auch diese bedingte An-
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0014.tif"
                      n="10"
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                  <p>

                     <lb/>10
</p>
                  <p>

                     <lb/>I. Civilrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Weisung ausgeschlossen und durch anderweite
<lb/>Umstände bewirkt werden, entweder, dass die
<lb/>Anweisung an den Verklagten unbedingt lautete,
<lb/>oder, dass es zu einer Anweisung an den Ver- 
<lb/>klagten gar nicht kam, die Klage vielmehr als- 
<lb/>bald abgewiesen wurde. 3) In der späteren
<lb/>Zeit hat sie die Wirkung, dass das Retentions- 
<lb/>recht in dem Endurtheil gerichtsseitig aner- 
<lb/>kannt und demzufolge dem Verklagten die Be- 
<lb/>friedigung des Klägers nur unter der Bedingung
<lb/>anbefohlen wird, dass er seinerseits wegen des
<lb/>Retentionsanspruchs befriedigt werde. Zurück- 
<lb/>gewiesen wird der Kläger nur mit der auf
<lb/>Einleitung der HilfsVollstreckung ab- 
<lb/>zweckenden actio judicati, wenn er zur
<lb/>Befriedigung des Retentionsanspruchs
<lb/>nicht bereit gewesen ist. — In den jetzi- 
<lb/>gen Lehrbüchern werde die Retentionseinrede
<lb/>als eine ’dilatorische Einrede bezeichnet,
<lb/>welche zwar nicht den Grund der Klage zerstöre,
<lb/>aber doch die Abweisung derselben zur Zeit
<lb/>herbeiführe. Nach der Ansicht des Verf., die
<lb/>er weiter begründet, seien hauptsächlich folgende
<lb/>Sätze in heutigem Rechte massgebend: I. Die
<lb/>Retentionseinrede muss, wie jede Exception, mit
<lb/>und in der Antwort auf die Klage vorgebracht
<lb/>und alsbald gehörig in factischer Hinsicht be- 
<lb/>gründet werden. Im Falle der Ableugnung ist
<lb/>Beweis aufzuerlegen. Der Regel nach bewirkt
<lb/>die Einrede, dass die Verurteilung des Ver- 
<lb/>klagten zur Leistung des eingeklagten Objects
<lb/>von der Bedingung abhängig gemacht wird, dass
<lb/>der Kläger seinerseits den Verklagten wegen der
<lb/>Retentionsforderung befriedige, dass also der
<lb/>Verklagte bedingungsweise verurtheilt werde.
<lb/>Nur ausnahmsweise (z. B. bei dem Nachweise,
<lb/>dass der Verklagte die vorherige Leistung
<lb/>versprochen) wird diese bedingte Verurtheilung
<lb/>'durch unbedingte Condemnation oder (im um- 
<lb/>gekehrten Falle des Versprechens des Klägers)
<lb/>durch alsbaldige zeitweise Abweisung der Klage
<lb/>ersetzt. In Gemässheit der bedingten Verurthei- 
<lb/>lung wird nicht eher zur Vollziehung verschrit-
<lb/>ten, als bis der Kläger die Erfüllung der Bedin- 
<lb/>gung oder einen jener gleichstehenden Umstand
<lb/>nachgewiesen hat. 23.

<lb/>8. Uebergabe.

<lb/>Eine ausführliche Darstellung der Lehre von
<lb/>der traditio nach Römischem und Deutschem
<lb/>Rechte, so wie nach mehreren Particularrechten
<lb/>vom OAR. D. Heimbach zu Jena in Weiske’s
<lb/>Rechtslex. Bd. XI. 8. 544 f. 23.

<lb/>7. Beitrag zur Lehre von der justa causa bei
<lb/>der Tradition. Von Prof. Dr. Dem bürg zu
<lb/>Zürich. (Archiv f. civil. Pr. Bd. XL. 8. 1 ff.)

<lb/>Man anerkenne immer mehr, dass die Giltig- 
<lb/>keit der Eigenthumsübertragung nicht davon ab- 
<lb/>hängig sei, ob der Zweck, welchen der Geber
<lb/>durch sie erreichen wollte, die Absicht, welche
<lb/>er sich vorsetzte, und welche den Grund (die
</p>
                  <p>

                     <lb/>causa) der Vornahme jenes Rechtsacts bildete,
<lb/>wirklich erreicht sei. Auch wenn sie nicht er- 
<lb/>reicht sei, kann er keine Eigenthumsklage we- 
<lb/>der gegen die Person, welcher er tradirte, noch
<lb/>gegen Dritte, welche etwa von dieser erwarben,
<lb/>anstellen. Nur durch eine persönliche Klage,
<lb/>die condictio, ist ihm derjenige, welchem er
<lb/>tradirt hat, zur Herausgabe des ungerechten Ge- 
<lb/>winnes verpflichtet. Es seien nun zwei Ent- 
<lb/>scheidungen — beide von Ulpian — die hieran
<lb/>irre machen könnten. Beide schienen den Eigen- 
<lb/>thumsübergang davon abhängig zu machen, dass
<lb/>die causa erreicht wurde; — nämlich fr. 18
<lb/>de reb. cred. und fr. 25 §. 1 de usufructu. Der"
<lb/>Verf. erörtert beide Stellen. In der ersten, ge- 
<lb/>wöhnlich für unerklärbar erachteten Stelle findet
<lb/>der Verf. den Fall behandelt, dass ein offen aus-
<lb/>gesprochner dissensus der Contrahenten über die
<lb/>Absichten vorlag. Wenn durch die Parteien der
<lb/>Wille des Eigenthumsübergangs ausdrücklich von
<lb/>der Realisirung einer bestimmten Absicht (z. B.
<lb/>Begründung des Darlehns) abhängig gemacht
<lb/>wird, so hindert natürlich die Nichterlüllung der
<lb/>Absicht (causa) den Willen selbst, Eigenthum
<lb/>zu empfangen. Im zweiten Falle ist der Fall
<lb/>behandelt, dass mehr übergeben wurde, als der
<lb/>Tradent, welcher über das Mehr sich im Irrthum
<lb/>befand, übergeben wollte. — Beide Stellen seien
<lb/>daher mit dem eingangsgedachten Hauptgrund- 
<lb/>satze völlig vereinbar. 25.

<lb/>8. Ueber die Beweislast der Negatorienklage.
<lb/>Vom (vorst.) OAR. Du Roi zu Lübeck. (Archiv
<lb/>f. civil. Pr. Bd. XL. 8. 24 f.)

<lb/>Der Verf. stellt die Ansicht auf, dass nach
<lb/>Röm. Rechte der Klaggrund der a. negatoria
<lb/>nicht das Eigenthum, sondern die negative Be- 
<lb/>hauptung sei, dem Beklagten stehe eine gewisse
<lb/>Servitut nicht zu, und dass das Eigenthum des
<lb/>Klägers dabei nur als legitim, ad causam vor- 
<lb/>komme. Der Verf. hält es selbst für irrelevant,
<lb/>ob sich der Beklagte im Besitze der Servitut
<lb/>befinde. Wollte der Eigenthümer die a. negator,
<lb/>gegen Jemand anstellen, der nicht im Besitze
<lb/>der Servitut sei, würde er ebenfalls die Nicht- 
<lb/>existenz der Servitut zu beweisen haben. —
<lb/>In einem Nachtrage zu dieser Abhandlung erklärt
<lb/>sich auch der verstorbene Präsident Heise zu
<lb/>Lübeck für die Ansicht Du Roi’s. Er stützt sich
<lb/>jedoch — indem er nicht alle Gründe Du Roi’s
<lb/>anerkennt — hauptsächlich auf fr. 15 D. XXXIX. 1.
</p>
                  <p>

                     <lb/>9. Verjährung bei einzelnen Grundstücken.

<lb/>Die Frage, ob die Verbindung oder Vereini- 
<lb/>gung mehrerer Grundstücke zu einem Ganzen
<lb/>an und für sich den juristischen Besitz eines
<lb/>jeden einzelnen derselben ausschliesse und die
<lb/>Unterbrechung einer deshalbigen Usucapion be- 
<lb/>wirke? wurde vom OAG. zu Cassel (Heuser’s
<lb/>Annalen Bd. IV. 8. 256) verneint. 26.
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0015.tif"
                      n="11"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0015--><p/>
                  <p>

                     <lb/>I. Civilrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>11
</p>
                  <p>

                     <lb/>10. Interd. quod vi aut clam.

<lb/>Die Einwilligung des Usufruktuars des Grund- 
<lb/>stücks, an welchem die Veränderung vorgenom- 
<lb/>men ist, hindert den Eigentümer nicht, aas In- 
<lb/>ternet quod vi aut dam anzustellen. Entsch.
<lb/>des OAG. zu Cassel. Heuser’s Annalen der
<lb/>Justizpflege. Bd. IV. 8.711. Daselbst eine Reihe
<lb/>andrer, dasselbe Interdikt betreffender Entschei- 
<lb/>dungen. 22.

<lb/>II. Ususfructus. — Usus und habitatio.

<lb/>Zwei Aufsätze — einer über ususfr. und der
<lb/>andere über usus und habit. — des OAR. Dr.
<lb/>Heimbach in Weiske’s Rechtslexikon Bd. XI.
<lb/>8. 867 f. 8. 955 f. erörtern die Lehre von diesen
<lb/>Servituten und zwar in folgenden Abschnitten:
<lb/>Ususfructus. I. Begriff, Gegenstand und Arten.
<lb/>Entstehung der usufructuarischen Caulion. II. Be- 
<lb/>rechtigung des Usufruetuars. Art des Gebrau- 
<lb/>ches. Fruchlbezug des Usufruetuars. III. Die
<lb/>auf dem Usufructuar ruhenden Lasten. IV. Re- 
<lb/>stitution der Sache nach beendigtem Niessbrauche.
<lb/>V. Theilbarkeit des Niessbrauches. VI. Die
<lb/>usufructuarische Cauti on. VII. Gesetzlicher Xi ess- 
<lb/>brauch. VIII. Der Quasiususfructus. IX. Ent- 
<lb/>stehung und Beendigung des Niessbrauches. —
<lb/>Usus und Habitatio. I. Usus. 1. Begriff und
<lb/>Inhalt. 2. Pflichten des Usuars. II. Habitatio.
<lb/>III. Operae servorum et animalium. 25.
</p>
                  <p>

                     <lb/>14. Generalpfandrecht des Fiscus.

<lb/>Die Ausnahme, welche bezüglich der Straf- 
<lb/>gelder die Gesetze bei diesem Pfandrechte sta-
<lb/>tuiren, leidet auch auf die Untersuchungskosten
<lb/>Anwendung. (Kurhess. Spruchpraxis. — Heuser,
<lb/>Annalen Bd. IV. 8. 497 f.) 25.

<lb/>15. Hypothekarische Klage.

<lb/>Die Frage, ob der hypothekarischen Klage
<lb/>des Pfandschuldners gegen den dritten Besitzer
<lb/>der Hypothek die Kündigung der Forderung,
<lb/>wenn solche überhaupt in dem Darlehensvertrage
<lb/>verabredet worden, vorausgehen müsse? wurde
<lb/>dahin beantwortet, dass eine Kündigung an den
<lb/>dritten Besitzer der Hypothek nicht nötig sei.
<lb/>(OAG. zu Cassel. Heuser’s Annalen Bd. IV.
<lb/>S. 226 f.) 26.

<lb/>10. Correalsckuldncr.

<lb/>Das OAG. zu Cassel hat in einer Entschei- 
<lb/>dung das Recht des Gläubigers anerkannt, seine
<lb/>ganze Forderung gegen den einen Correal-
<lb/>schuldner auszuklagen, wenn er dieselbe in dem
<lb/>Concurse über das Vermögen des anderen Cor-
<lb/>realschuldners liquidirt und zugesprochen erhal- 
<lb/>ten, Zahlung aber weder empfangen, noch mit
<lb/>Sicherheit zu erwarten hat. Heuser’s Annalen
<lb/>der Justizpflege. Bd. IV. 8. 619. 22.
</p>
                  <p>

                     <lb/>12. Wegegereckligkeifen.

<lb/>Das OAG. zu Lübeck hat sich für eine be- 
<lb/>jahende Beantwortung der Streitfrage entschie- 
<lb/>den: ob diejenigen einzelnen Arten von Servi- 
<lb/>tuten, welche im Römischen Rechte respeclive
<lb/>für servitutes praediorum urbanorum und für
<lb/>Servitutes praediorum rusticorum erklärt werden,
<lb/>in Beziehung auf die praktischen rechtlichen Ver- 
<lb/>schiedenheiten, die zwischen diesen beiden Gas- 
<lb/>sen der Servituten stattfinden, immer, auch in
<lb/>dem Falle, wenn ausnahmsweise die als servi- 
<lb/>tutes urbanae bezeichnten Arten bei praediis
<lb/>rusticis oder die als servitutes rusticae bezeich- 
<lb/>nten Arten bei praedis urbanis Vorkommen, als
<lb/>zu derjenigen Classe gehörig zu behandeln seien,
<lb/>welcher sie im Allgemeinen zugezählt sind; ob
<lb/>also namentlich auf Wegegerechtigkeilen immer
<lb/>und ohne Rücksicht auf den gedachten Fall der
<lb/>tmmdsatz anzuwenden sei, dass bei den servi-
<lb/>dn v» Praedi°rurn rusticorum zu der Erlöschung
<lb/>enn* i.len non usus eine hinzukommende usu-
<lb/>d T-k1 ilall's n,c^t erfordert werde ? (Entsch.
<lb/>S. 208 S* °AG- in Frankf* kechlss. IV, 2.

<lb/>13. Pfandrecht (— Fiscus — Generalhypothek).

<lb/>^oht, ausser wegen rückstän-
<lb/>^ . 3 eine stillschweigende Hypothek

<lb/>an dem Vermögen seiner Schuldner nicht zu. -
<lb/>Generalhypotheken gewahren ein Vorzugsrecht,
<lb/>anderen Gläubigern gegenüber, nur im Concurse.
<lb/>O'O. zu Wolfenb. - Zeitschr. f. Rechtspfl.
<lb/>ln Braunschweig. 18o7. 8. 4 ff.) 27.
</p>
                  <p>

                     <lb/>17. Cession - Kompensation.

<lb/>Die Frage, ob der debitor cessus dem Ces-
<lb/>sionar eine schon vor der Cession begrün- 
<lb/>dete, aber erst nach der durch den Cessionar
<lb/>erfolgten Geltendmachung der Forderung fällig
<lb/>gewordene Schuld des Cedenten dem Erste-
<lb/>ren in Anrechnung bringen dürfe? wurde vom
<lb/>OAG. zu Cassel verneint. (Heuscr’s Annalen
<lb/>Bd. IV. 8. 241.) 26.

<lb/>18. Ueber fingirte und stillschweigende Cession,
<lb/>insbes. der Yindicalion. Vom H. G. R. Dr. Zim- 
<lb/>mermann zu Giessen. (Zeitschr. f. Civilr. u.
<lb/>Proc. N. F. Bd. XV. 8. 102 f.)

<lb/>Man habe in neuerer Zeit die Regel aufge- 
<lb/>stellt, dass die ohnehin erzwingbare Cession ge- 
<lb/>rade so behandelt werde, als wenn sie wirklich
<lb/>geschehen wäre, und zwar zu der Zeit, in wel- 
<lb/>cher die wirkliche Cession hätte erzwungen wer- 
<lb/>den können, — sogen, fingirte Cession. Ebenso
<lb/>habe man aber die freiwillige Cession bei man- 
<lb/>chen Rechtsgeschäften, insbes. die Cession der
<lb/>Vindication bei dem Connossamente, als still- 
<lb/>schweigend erfolgt angenommen und daraus die
<lb/>rechtliche Natur des Geschäftes zu construiren
<lb/>gesucht. Beide Annahmen seien indess sehr er- 
<lb/>heblichen Bedenken unterworfen. Die Cession
<lb/>der Vindication sei überhaupt nur ein Notbehelf
<lb/>und könne nur da Vorkommen, wo der cedi-
<lb/>rende Eigentümer selbst die veräusserte Sache
<lb/>nicht besitzt und sie nicht überliefern kann. Es
<lb/>werde hier eine dingliche Klage abgetreten und
<lb/>der Cessionar könne sie selbst gegen den Cedens,
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0016.tif"
                      n="12"
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                  <p>

                     <lb/>12
</p>
                  <p>

                     <lb/>I. Civilrccht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>wenn dieser später in den Besitz gelange, gel- 
<lb/>tend machen, ohne dass letztrer sich mit der
<lb/>exceptio dominii schützen kann. (fr. 46. 47. D.
<lb/>de R. V.) Das Recht des Cessionars ist wirk- 
<lb/>samer als das des Oedenten. Es geht, nach der
<lb/>Glosse, auf jenen gleichsam ein dominium utile
<lb/>über. Wenn nun der Cessionar das Eigenthum
<lb/>dadurch, dass er durch die Vindication in den
<lb/>Besitz gelangt, das Eigenthum erlangt, so folgt
<lb/>daraus, dass die Vindication nicht dem Pächter
<lb/>als solchen und überhaupt nicht einem, der nur
<lb/>ein Benutzungsrecht an der Sache ausübt, abge- 
<lb/>treten werden kann. Es sei nun bedenklich, der
<lb/>fingirten Cession Wirkungen beizulegen, die die
<lb/>wirkliche Cession nicht hätte. Man lege aber
<lb/>ihr solche Wirkungen bei, z. B. ein Verkäufer,
<lb/>welcher kein Eigenthum an der veränderten
<lb/>Sache hatte, kann auch die Vindication nicht ab- 
<lb/>treten und es könne ebenso die Annahme einer
<lb/>stillschweigend erfolgten Cession der Vindication
<lb/>bei dem Connossemente nicht gebilligt werden.
<lb/>Denn 1) soll hiernach der Absender den Besitz
<lb/>und das Eigenthum behalten und dennoch die
<lb/>Vindication, welche noch gar nicht geboren ist,
<lb/>abtreten. 2) Der Absender soll mit der ihm
<lb/>verbleibenden Vindication dem Destinatär nur
<lb/>in dem Falle nachstehen, wenn beide mit dieser
<lb/>Klage einem dritten Besitzer gegenüber auftre-
<lb/>ten, — nicht aber soll der Destinatär alsdann,
<lb/>wenn der Absender später wieder in den Besitz
<lb/>der Sache gelangen sollte, diesem gegenüber
<lb/>vindiciren können. Beide Annahmen seien mit
<lb/>der Supposition einer Cession der Vindication
<lb/>nicht vereinbar. Man müsse vielmehr unter- 
<lb/>scheiden :

<lb/>I, Der Absender will Besitz und Eigenthum
<lb/>auf den damit einverstandenen Destinatär ver- 
<lb/>mittelst des Schiffers übertragen. Ist nun

<lb/>1) der Letztere der dazu bezeichnet Man- 
<lb/>datar des Destinatärs, so erwirbt der Letztere
<lb/>ohne Zweifel den Besitz und das Eigenthum an
<lb/>den Waaren mit deren Uebergabe an den Schiffer.
<lb/>2) Ist der Schiffer aber nicht zur Empfanghahme
<lb/>der Waaren von dem Destinatär bevollmächtigt
<lb/>worden, alsdann erscheint er als negot. gestor
<lb/>für den im Connossement bestimmt genannten
<lb/>Destinatär.

<lb/>II. Sollte nach der Absicht beider Theile
<lb/>der Besitz und das Eigenthum nicht übertragen
<lb/>werden, so enthält der Destinatär durch Ueber-
<lb/>mittlung des Connossements eine directe per- 
<lb/>sönliche Klage gegen den Schiffer auf Ausliefe- 
<lb/>rungen der Waaren, indem zu seinen Gunsten
<lb/>der Vertrag abgeschlossen wurde, was wenig- 
<lb/>stens nach der Fortbildung des Vertragsrechtes
<lb/>heutzutage zulässig erscheint. Ausserdem er- 
<lb/>hält der Destinatär regelmässig auch die directe
<lb/>Pfandklage auf Güter, Schiff und Zubehör, und
<lb/>wird hiedurch in der Regel genügend gesichert
<lb/>sein.

<lb/>Dieser Zustand wurde aber im neueren See- 
<lb/>rechte zur Beförderung des Verkehres erweitert,
<lb/>indem :
</p>
                  <p>

                     <lb/>1) das Connossement auf Ordre gestellt wer- 
<lb/>den kann, wodurch es den Papieren au porteur

<lb/>leichgestellt wurde. Der Schiffer ist' danach

<lb/>em Inhaber, der ihm nicht einmal bezeichnet
<lb/>worden war, direct verpflichtet.

<lb/>2) In der Hand des Absenders repräsentirt

<lb/>das Connossement die Waare, und er überträgt
<lb/>daher mit demselben, wenn diess beiderseits
<lb/>beabsichtigt wird, den Besitz und das Eigenthum
<lb/>durch Hebermittlung und Annahme von Seiten
<lb/>des Destinatärs. Die häufig dem Absender ge- 
<lb/>stattete Befugniss, die Waaren aus dem Concurse
<lb/>des Empfängers zurückzuziehen, erklärt sich ein- 
<lb/>fach aus der Fiction des Eigenthumsvorbehaltes
<lb/>zur Sicherheit des Absenders wegen der ihm
<lb/>zukommenden Gegenleistung. Der Absender be- 
<lb/>hält hier die Vindication, der Besitz der Sache
<lb/>geht aber mit dem Werthpapiere auf den Desti- 
<lb/>natär über, und dieser überträgt dasselbe weiter
<lb/>durch Indossament, wobei er nicht cedirt, son- 
<lb/>dern sich seines Rechtes begibt. Eine den Eigen- 
<lb/>thumsvorbehalt bis zur völligen Deckung des
<lb/>Absenders andeutende Clausei würde völlig der
<lb/>Absicht der Contrahenden entsprechen. Wenn
<lb/>in der Rechtsprechung dem Indossamente an sich
<lb/>unbedingt, ohne Rücksicht auf das ursprüngliche
<lb/>Rechtsverhältniss zwischen Absender und Desti- 
<lb/>natär, die Wirkung der Hebertragung des Eigen- 
<lb/>thumes an der Waare beigelegt wird, so kann
<lb/>diesem Satze doch nur eine particularrechtliche
<lb/>Geltung beigelegt werden. 26.

<lb/>19. Conventionalstrafe — Kauf.

<lb/>Die in einem Kaufcontracte verabredete Con- 
<lb/>ventionalstrafe ist, soweit sie das Doppelte des
<lb/>bestimmten Kaufpreises übersteigt, unzulässig.
<lb/>(OAG. zu Cassel. Heuser’s Annalen Bd. IV.
<lb/>8. 231 f.) 26.

<lb/>20. Beiträge zur Lehre vom Kaufe. Vom
<lb/>Landrichter Geyer in Wimpfen. (Zeitschr. f.
<lb/>Civilr. u. Proc. N. F. Bd. XV. 8. 1 f.)

<lb/>Der erste Beitrag betrifft hauptsächlich die
<lb/>Frage über die Tragung, des periculum bei nach
<lb/>Zahl, Maass und Gewicht verkauften Sachen. Der
<lb/>Verf. findet darin, dass hier das periculum auf
<lb/>den Käufer mit dem Zählen etc. übergehen soll,
<lb/>nichts Besonders, da das Zählen etc. nur das
<lb/>Mittel der Individualisirung aus dem genus sei,
<lb/>mit welcher von selbst die bei einer verkauften
<lb/>species gesetzlich feststehenden Grundsätze ein-
<lb/>treten. Ebendeshalb aber, weil das Zählen etc.
<lb/>nur das Mittel der Specialisirung sei, könne
<lb/>letztre auf dasselbe nicht beschränkt sein, son- 
<lb/>dern sie auch durch andre Mittel bewerkstelligt
<lb/>werden. Es sei nur überhaupt eine Erkennbarkeit
<lb/>der species, welche den Gegenstand des Kaufs
<lb/>bilde, die certitudo rei emtae, nöthig, was
<lb/>nicht einmal stets eine hierauf gerichtete Hand- 
<lb/>lung eines der Contrahenten erfordere. Der Verf.
<lb/>rügt, dass die Theorie nicht diesen Satz an die
<lb/>Spitze gestellt und den Satz über das periculum
<lb/>bei den nach Zahl etc. verkauften Sachen als
</p>

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                      n="13"
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                  <p>

                     <lb/>I. Civilrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>13
</p>
                  <p>

                     <lb/>etwas Besondres behandle, was er nicht sei, und
<lb/>critisirt insbes. die Ansichten ThöFs und Van-
<lb/>gerov’s, indem er die einschlagenden Gesetze
<lb/>einer näheren Prüfung unterwirft. — Der zweite
<lb/>Beitrag behandelt die Frage: Kann nicht baares
<lb/>Geld Gegenstand des Kaufs sein? — Der Verf.
<lb/>bemerkt, dass es zwar zum Begriffe des Kaufs
<lb/>gehöre, dass von dem Käufer ein pretium ge- 
<lb/>geben werde, nicht aber, dass von dem Verkäufer
<lb/>kein Geld oder etwas Anderes als Geld

<lb/>fegeben werden müsse. Es könne wohl vor-
<lb/>ommen und in sich gerechtferligt sein, dass
<lb/>die bestimmt als Waare bczeichnete Sache in
<lb/>Gelde bestehe. Es folge dies auch noch aus
<lb/>fr. 8. 8- 1. D. XVIII. 1. (Nov. 105. II. §. 1.),
<lb/>wo missilia (nummi) als Gegenstand des Kaufs
<lb/>angegeben werden. j 22.

<lb/>2i. Kauf. Auflösung desselben wegen Verzugs des
<lb/>Käufers.

<lb/>Das OAG. zu Cassel sprach sich hierüber
<lb/>dahin aus: Dass bei Verträgen über Lieferung
<lb/>von im Preise wechselnden vertretbaren Waaren,
<lb/>insbesondere unter Kaufleuten, wenn über die Zeit
<lb/>der Lieferung nichts ausdrücklich verabredet wor- 
<lb/>den, nach der Natur der Sache im Zweifel als
<lb/>stillschweigend vorausgesetzt anzunehmen ist,
<lb/>dass die Lieferung binnen einer den Verhältnis- 
<lb/>sen des einzelnen Falles entsprechenden Zeit er- 
<lb/>folgen solle, binnen welcher der Käufer, wenn
<lb/>er es übernommen, die Waaren abholen zu las- 
<lb/>sen, diese Abholung zu bewirken hat, und dass
<lb/>wenn solches von ihm nicht geschieht, dem Ver- 
<lb/>käufer die Befugniss nicht versagt werden kann,
<lb/>die Verabredung nunmehr aufzukündigen, be- 
<lb/>ziehungsweise die zu spät erst in Anspruch ge- 
<lb/>nommene Erfüllung derselben abzulehnen. (Heu-
<lb/>ser’s Annalen Bd. IV. 8. 312 f.) 24.

<lb/>22. Pacht 5 — Klage des Verpachters vor Ablauf
<lb/>der Pachtzeit.

<lb/>Kann der Verpachter eine Entschädigungsklage
<lb/>gegen den Pachter^ wegen vertragswidriger und
<lb/>den Regeln der Landwirtschaft nicht entspre- 
<lb/>chender Bestellung des verpachteten Guts schon
<lb/>vor Ablauf der Pachtzeit fordern? Die Klage
<lb/>wurde abgewiesen, da kein Grund vorliege, ihn
<lb/>schon vor Eintritt des Schadens mit einer sol- 
<lb/>chen Klage zuzulassen. Auch wo Klagen auf
<lb/>künftigen Ersatz zugelassen wurden, sei immer
<lb/>schon ein gegenwärtiger Ersatzanspruch begrün- 
<lb/>det, während es sich jetzt um eine Sachlage
<lb/>handle, in welcher der Kläger gar nicht behaupten
<lb/>konnte, dass ihm der Verklagte zur Zeit der er- 
<lb/>hobenen Klage schon etwas zu bezahlen habe.
<lb/>In fr, 24. §. 2. 4. D. loc. cond. sei zwar von
<lb/>statim agere die Rede; dies beziehe sich jedoch
<lb/>nur auf Fälle, in denen das ganze Pachtverhält- 
<lb/>nis schon vor dem vertragsmässigen Endtermine
<lb/>zur Auflösung gelange. Wenn in solchem Falle
<lb/>dem schuldlosen Contrahenlen die Befugniss zu- 
<lb/>gesprochen wird, gegen den Schuldhaften sein
<lb/>ganzes Interesse sofort einzuklagen, so lasse sich
</p>
                  <p>

                     <lb/>dies daraus erklären, dass dem klagenden Theile
<lb/>hiemit gewissermassen gestattet werde, dem auf
<lb/>gänzliche Lösung und Auseinandersetzung des
<lb/>Vertragsverhältnisses gerichteten Willen des Geg- 
<lb/>ners nachzugeben und doch zugleich seinerseits
<lb/>auch die Auseinandersetzung zu erreichen. (Kur- 
<lb/>hess. Spruchpraxis. Heuser’s Ann. IV. 8. 420 f.)

<lb/>25.

<lb/>23. Heber den Sinn und die wahre Bedeutung
<lb/>der vitia quae ex ipsa re oriuntur in fr. 15. D. lo- 
<lb/>cati conducti XIX. 2. Vom Minist.-Rathe Dr. B.
<lb/>Emminghaus in Weimar. (Sächsische Zeitschr.
<lb/>f. Rechtspfl. N. F. Bd. XV. 8. 193 f.)

<lb/>Die vitia, quae ex ipsa re oriuntur, sollen
<lb/>nach der gedachten Stelle dem colonus zur Last
<lb/>fallen. Sind hierunter vitia des Pachtstückes
<lb/>oder der darauf erzeugten Früchte zu verstehen?
<lb/>Wie geeigenschaftet müssen diese vitia überhaupt
<lb/>sein, um sagen zu können, {lass der Verpachter
<lb/>sie nicht zu vertreten habe, insbesondere einem
<lb/>Pachtgelderremisse nicht ausgesetzt sei? Aller- 
<lb/>dings errege schon die Interpunction der Stelle,
<lb/>je nachdem schon nach dem Worte coacuerit
<lb/>oder erst nach den Worten: praestare cogatur
<lb/>ein Colon oder Panct gesetzt werde, Zweifel.
<lb/>Im Allgemeinen bezieht man jedoch die Worte
<lb/>auf den Bezug der Früchte, ist aber darüber
<lb/>getheilter Meinung, ob das Gesetz einen (von
<lb/>keiner Seite verschuldeten) Unfall vor Augen
<lb/>hat, welcher bei jedem, Früchte erzeugenden
<lb/>Grundstücke sich ereignen können, oder aber
<lb/>einen solchen, welcher stets durch die Indivi- 
<lb/>dualität, durch die habituell specifische Beschaf- 
<lb/>fenheit des einzelnen Pachtfundus bedingt ist.
<lb/>Unter dem vinum coacuerit habe der Jurist wahr- 
<lb/>scheinlich — wie dies mit Bezug auf Columella
<lb/>(lib. XII. de re rutica cp. 26) ausgeführt wird —
<lb/>eine vindemia pendens, ein Sauerwerden am
<lb/>Stocke verstanden. Schon dies weise darauf
<lb/>hin, unter den vilia solche mangelhafte Erzeug- 
<lb/>nisse zu verstehen, wie sie vermöge der natür- 
<lb/>lichen Beschaffenheit und örtlichen Verfassung
<lb/>des Pachtgrundstücks nicht auffällig gefunden
<lb/>werden dürfen und worauf jeder vorsichtige Pach- 
<lb/>ter im Voraus gefasst sein müsse. Auch innere
<lb/>Gründe sprächen für die zweite der obenerwähn- 
<lb/>ten beiden Theorien. Die erstere führe zu Un- 
<lb/>terschieden, die nicht glaublich und in sich halt- 
<lb/>bar seien. Nach der zweiten Theorie sei nichts
<lb/>Auffälliges zu finden, weil hier die Missernte
<lb/>von Grundstücken herrühre, die schon vermöge
<lb/>ihrer natürlichen Beschaffenheit und Lage nur
<lb/>einen unsichern, mehr als gewöhnlich ungewis- 
<lb/>sen Ertrag in Aussicht stellten. Die Römer
<lb/>wollten den Remissanspruch, der überhaupt bloss
<lb/>aus der aequitas abgeleitet wurde, nicht auf
<lb/>Ernteausfälle ausgedehnt wissen, welche bei der
<lb/>Bemessung des verbilligten Pachtzinsbetrages im
<lb/>Zweifel bereits berücksichtigt worden waren.
<lb/>Eben weil hier aber nicht ungewöhnliche Unfälle
<lb/>gemeint sind, folge insbesondere auch, dass der
<lb/>Remiss zu gewähren sei, wenn durch Nachweis-
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0018.tif"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0018--><p/>
                  <p>

                     <lb/>14
</p>
                  <p>

                     <lb/>I. Civilrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>liehe ausserordentliche und unabwend- 
<lb/>bare Natureign isse eine ungewöhnliche
<lb/>Menge von Würmern oder schädlichen Kräutern
<lb/>auf dem Pachtfelde entstanden sind und die Saaten
<lb/>zu Grunde gerichtet haben. 26.

<lb/>24. Mandatum mandalarii tantum gratia.

<lb/>Die Worte der 1. 6. §. 5. D. mand. (XVII, 1)
<lb/>„si non esses facturus nisi ego mandassem“ sind
<lb/>nach der richtigeren Ansicht nur von dem Falle
<lb/>zu verstehen, wenn derjenige, welcher das Ge- 
<lb/>schäft verrichten soll, von dem Andern eine
<lb/>Garantie dafür verlangt, dass ihm dasselbe nicht
<lb/>zum Schaden gereichen werde, und wenn der
<lb/>Andere ihm zu diesem specielien Zwecke einer
<lb/>Garantie die Vornahme des Geschäfts in der Form
<lb/>eines Mandats auiträgt. Dann soll das Mandat
<lb/>dieser Absicht der Parteien gemäss als Ga- 
<lb/>rantie aufrecht erhalten und dem Mandatar
<lb/>gegen den Mandanten eine actio mandati con- 
<lb/>traria auf Schadloshaltung gegeben werden, ob- 
<lb/>gleich eine Verpflichtung des Mandatars zur Vor- 
<lb/>nahme des Geschäfts und also eine actio man- 
<lb/>dati directa nicht besteht. Diese Auslegung
<lb/>erscheint als den Worten gemäss und an sich
<lb/>natürlich, sobald man sich nur vergegenwärtigt,
<lb/>dass nach Römischen Rechte eine solche Garantie,
<lb/>wenn sie nicht in der Form einer Stipulation
<lb/>geleistet werden sollte, nicht durch ein einfa- 
<lb/>ches pactum geschehen konnte, sondern dafür
<lb/>neben der fidejussio per Stipulationen gerade
<lb/>ein Mandat die gewöhnliche Form war (rubr.
<lb/>tit. D. et C. de fidejussor, et mand., Nov. 4. cp. 1.
<lb/>1. 32. D. mand. XVII, 1) und sie bestätigt sich,
<lb/>wenn man mit der 1. 6 §. 5 cit. andere Stellen
<lb/>verbindet, vorzüglich die 1. 32. cit., ausserdem
<lb/>aber noch 1. 1. §. 14. D. depositi u. 1. 12. §.13.
<lb/>D. mand. — Entsch. d. OAG. zu Lübeck in den
<lb/>Entsch. dess. in Frankf. Rechtss. IV, 2. S. 184 f.

<lb/>8.

<lb/>25. Schenkung — Insinuation.

<lb/>Schenkungen von jährlichen, im Einzelbetrage
<lb/>die Summe von 500 solidi nicht übersteigenden
<lb/>Renten bedürfen nicht der gerichtlichen Insinua- 
<lb/>tion. (Kurhess. Spruchpraxis. Heuser’s Annalen
<lb/>Bd. lV. 8. 443 f.) 25.

<lb/>26. Insinuation der Schenkung — Verjährung.

<lb/>Das OAG. zu Cassel hat die Frage, ob eine
<lb/>ohne gerichtliche Bestätigung erfolgte Schenkung
<lb/>von Immobilien einen gerechten Titel zur ordent- 
<lb/>lichen erwerbenden Verjährung abgeben könne?
<lb/>verneint. Heuser’s Annalen der Justizpflege.
<lb/>Bd. IV. 8. 645. 22.

<lb/>27. Constitutum debiti proprii. (Verjährung.)

<lb/>Bei einem constitutum debiti proprii beginnt
<lb/>der Lauf der Verjährung auf's Neue von Zeit
<lb/>der Vereinbarung an. Entsch. des OG. zu Wol- 
<lb/>len!). Zeitseh. f. Braunsclnv. 1857. 8. 120.)

<lb/>Das Königlich Würtemb. Gesetz vom 6. Mai
<lb/>1852 Art. 5 bestimmt dies ausdrücklich: „Die
</p>
                  <p>

                     <lb/>Verjährung wird unterbrochen, wenn der Be- 
<lb/>rechtigte innerhalb der Verjährungsfrist dem
<lb/>Schuldner eine bestimmte Borgfrist bewilligt*.“
<lb/>Dasselbe Gesetz Art. 5, sowie das Grossherzog- 
<lb/>lich Hessische Gesetz vom 19. März 1853, Art. 23,
<lb/>schreibt ausdrücklich vor, dass ein Anerkennt-
<lb/>niss Seitens des Schuldners die laufende Ver- 
<lb/>jährung unterbreche; dieses hält sogar ein still- 
<lb/>schweigendes Anerkenntniss für genügend; jenes
<lb/>aber fordert — gewiss angemessener Weise —
<lb/>dass das Anerkenntniss schriftlich erfolgt sei.
<lb/>Nach hiesigen Rechten wird, da gemeinrechtlich
<lb/>ein Anerkenntniss die Verjährung unterbricht,
<lb/>v. Savigny, System Bd. I. 8. 314, und das
<lb/>Gesetz vom 3. Juli 1853 diesen gemeinrechtli- 
<lb/>chen Grundsatz nicht aufgehoben hat, jedes An- 
<lb/>erkenntniss Seitens des Schuldners, sei es schrift- 
<lb/>lich oder blos mündlich, sei es ausdrücklich oder
<lb/>stillschweigend, eine Unterbrechung der Verjäh- 
<lb/>rung bewirken. 21.

<lb/>28. Bürgschaft.

<lb/>Steht dem Bürgen gegen seinen Mitbürgen
<lb/>eine Klage auf Ersatz der gezahlten Schuld zu?
<lb/>Kann der Bürge von seinem Mitbürgen Befreiung
<lb/>von der Bürgschaftsschuld fordern? — In einem
<lb/>Aufsatze des Justizb. Wolf zu Rotenburg (Heu- 
<lb/>ser’s Annalen Bd. IV. 8. 257 f.) werden beide
<lb/>Fragen nach Rom. und nach Kurhess. Rechte
<lb/>verneint. 24.

<lb/>29. Intercessio muliernm.

<lb/>Die Ehefrau, welche mit ihrem Ehemanne
<lb/>gemeinschaftlich über ein empfangenes Darlehn
<lb/>einen Schuldschein zeichnet, ist als Intercedentin
<lb/>anzüsehen. (OG. zu Wolfenb. — Braunschw.
<lb/>Zeitschr. f. Rechtspfl. 1857. 8. 25 f.) 24.

<lb/>30. Trödelvertrag.

<lb/>Eine Darstellung dieses Vertrags wird von
<lb/>Adv. Merkei in Weiske's Rechtslex. Bd. XI.
<lb/>8.355 f. (nach den Grundsätzen des Rom. Rechts
<lb/>und mehrerer Partikularrechte) geliefert. 23.

<lb/>31. Schädenklage.

<lb/>Eine Frau hatte auf Andrängen ihres aus- 
<lb/>wärts wohnenden Verlobten zur Bestreitung der
<lb/>Traugebühren und der Reise an dessen Wohnort
<lb/>ihr Mobiliar verkauft, war aber von ihrem Ver- 
<lb/>lobten nicht aufgenommen, sondern zur Heimkehr
<lb/>genöthigt worden. Es entstand Streit, ob wegen
<lb/>solche^ Handlungen, welche auf Verlangen eines
<lb/>Dritten vorgenommen worden sind, gegen Letz- 
<lb/>teren auf Entschädigung geklagt werden könne,
<lb/>wenn die Aufforderung zugleich dessen eignes,
<lb/>auch dem Aufgeforderten bekanntes Interesse
<lb/>mit bezweckte. Die Frage wurde vom OAG.
<lb/>zu Cassel bejaht. (Heuser’s Annalen Bd. IV.
<lb/>8. 172 f.) 26.

<lb/>32. Pracsumtio Muciana.

<lb/>Der Ehemann, welcher auf Grund der prae-
<lb/>sumtio Muciana von seiner Ehefrau Vermögens- 
<lb/>gegenstände fordert, muss zunächst nach weisen,
<lb/>dass solche während bestehender Ehe zu der
</p>

               </div>
            </div>
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               <head>Civilprocessrecht</head>
               <div xml:id="d1788e4401">
                  <head>Anzeigen und Auszüge civilprocessualischer Schriften und Aufsätze</head>
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084706_04+1858_0019--><p/>
                  <p>

                     <lb/>IL Civilprocess.
</p>
                  <p>

                     <lb/>15
</p>
                  <p>

                     <lb/>Frau gekommen sind. — Was die Ehefrau durch
<lb/>den selbstständigen Betrieb eines Gewerbes oder
<lb/>einer Kunst verdient, gehört nicht dem Ehemanne.
<lb/>(Wolfenb. OGericht. — Zeitschr. f. Rechtspfl. in
<lb/>Braunschweig 1857. 8. 42 f.) 25.

<lb/>33. Dos.

<lb/>Das Versprechen der Brautältern, ihrer Jochter
<lb/>eine Summe Geldes zu zahlen, und die Verschrei- 
<lb/>bung dieses Geldes an den Bräutigam Seiten der
<lb/>Braut enthält die Constituirung einer dos mittels
<lb/>Gession eines nominis. (Wolfenb. Obergericht.
<lb/>Zeitschr. für Rechtspfl. in Braunschweig. 1857.
<lb/>8. 47 f.) 25.

<lb/>34. Eheweibliches Vermögen.

<lb/>Die Einwilligung der Ehefrau, dass ein ihr
<lb/>gehöriges Capital zum gemeinschaftlichen Lebens- 
<lb/>unterhalte verbraucht werde, enthält keine Ver- 
<lb/>zichtleistung auf Repetition desselben nach auf- 
<lb/>gelöster Ehe. OAG. zu Dresden. (Sachs. Zeit- 
<lb/>schrift f. Rechtspfl. Bd. XIV. 8. 80.) 24.

<lb/>35. Vormund.

<lb/>Die solidarische Haftbarkeit eines Mitvormun- 
<lb/>des und die Zulässigkeit der actio tutelae directa
<lb/>gegen diesen wurde vom OAG. zu Cassel (Heu- 
<lb/>sers Annalen Bd. IV. S. 346 f.) auf den Grund
<lb/>eines frühem Judicats, wodurch beide Vormün- 
<lb/>der zur Zahlung eines Recesses aus der vor- 
<lb/>mundschaftlichen Verwaltung schuldig erkannt
<lb/>worden, zugelassen. 24.

<lb/>36. Die Bevormundung unehelicher Kinder.

<lb/>In einem Aufsatze in d. Zeitschr. f. d. Rechts- 
<lb/>pflege in Braunschweig 1857 8. 49 f. wird mit-
</p>
                  <p>

                     <lb/>getheilt, dass die sämmtlichen Kirehenbuchfuhrer
<lb/>daselbst angewiesen sind, bei dem betr. Gerichte
<lb/>monatlich die unehelichen Geburten (behufs der
<lb/>Besorgung einer Bevormundung) anzuzeigen.
<lb/>Ferner wird daselbst ausgeführt, dass die Mutter
<lb/>und Grossmutter eines unehelichen Kindes zur
<lb/>Uebernahme der Vormundschaft gesetzlich beru- 
<lb/>fen sind, dagegen die Bestellung der Mutter als
<lb/>Vormünderin nicht zweckmässig sei. 25.

<lb/>37. Cura absentis.

<lb/>Die Curatel in Beziehung auf einen Verschol- 
<lb/>lenen erstreckt sich nicht allein auf das von ihm
<lb/>zurückgelassene Vermögen, sondern auch auf eine,
<lb/>ihm angefallene Erbschaft, so dass die eventuell
<lb/>Berechtigten auf diese Curatel hinsichtlich der
<lb/>letzteren Anspruch haben. (OAG. zu Cassel.
<lb/>Heuser’s Annalen Jahrg. IV. 8. 144 f.) 26.

<lb/>38. Universal- und Singular-Succession.

<lb/>Eine Darstellung und Entwickelung dieser
<lb/>Begriffe liefert OAR. Heimbach in Weiske’s
<lb/>Rechtslex. Bd. XI. 8. 604 f. 23.

<lb/>39. Beneficium abstinendi.

<lb/>Der suus heres kann von dem benef. absti- 
<lb/>nendi jeder Zeit bis zur erfolgten Immixtion
<lb/>Gebrauch machen. — Der Gläubiger hat gegen
<lb/>den suus heres die erfolgte Immixtion nachzu- 
<lb/>weisen. (OG. zu Wolfenb. — Braunschw. Zeit- 
<lb/>schrift f. Rechtspfl. 1857. 8. 9 f.) 27.

<lb/>40. Transmission.

<lb/>Die Lehre von derselben wird ausführlich
<lb/>von dem OAGR. Heimbach zu Jena in Weiske’s
<lb/>Rechtslex. Bd. XI. S. 511 f. dargestellt. 23.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II.
</p>
                  <p>

                     <lb/>C i v i I p

<lb/>1. Die Bedeutung des canonischen Rechts und
<lb/>des damit zusammenhängenden canonischen Pro-
<lb/>cesses als Hauptquelle des gemeinen bürgerli- 
<lb/>chen Processes nach den neuesten Forschungen
<lb/>in Deutschland, Italien und Frankreich. Von
<lb/>Mittermaier. (Archiv, f. d. civil. Pr. Bd. XL.
<lb/>8. 124 f.)

<lb/>Die neuen geschichtlichen Forschungen über
<lb/>die Entwickelung des bürgerlichen Processes
<lb/>haben die Gewissheit hergestellt, dass in dem
<lb/>canonischen Processe und in den, aus dem Mit- 
<lb/>telalter stammenden Rechtsquellen der romani- 
<lb/>schen Länder die Grundlage zu suchen ist, auf
<lb/>welcher der spätere deutsche Process fortgebildet
<lb/>wurde. Der Verf. referirt über die neuesten
<lb/>Forschungen, welche bezüglich dieser mittelal- 
<lb/>terlichen Quellen angestellt worden sind. Er ist
<lb/>dabei der Meinung, dass eine Arbeit erforderlich
</p>
                  <p>

                     <lb/>r o c e s s.

<lb/>sei, welche treu den Character des canonischen
<lb/>Processrechts, sein Verhältnis zu dem damaligen
<lb/>Gewohnheitsrechte, zu dem römischen und' zu
<lb/>dem germanischen Rechte, vorzüglich die leiten- 
<lb/>den Grundsätze darstelle, welche den canonischen
<lb/>Process durchdrangen. Er vermisse noch immer
<lb/>eine Darstellung des Verfahrens, welches in den
<lb/>Statuten der italienischen Städte im XIII. und
<lb/>XIV. Jahrhundert galt, welche Ansichten vor- 
<lb/>zugsweise durch die Lombarda ausgebildet wa- 
<lb/>ren, und welchen Einfluss dies in den geistlichen
<lb/>Gerichten vorkommende Verfahren auf den, in
<lb/>den weltlichen Gerichten allmälich ausgebildeten
<lb/>Process hatte. 25.

<lb/>2. lieber den Ursprung und die Natur des heu- 
<lb/>tigen Executivproeesses. Vom Priv.-Doc. Dr. Ort-
<lb/>loff zu Jena. (Zeitschr. f. Civil- u. Proc. N. F.
<lb/>Bd. XIV. 8. 197 f. 8. 441 f.)
</p>
                  <pb facs="2084706_04+1858_0020.tif"
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                  <p>

                     <lb/>16
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Civilproces*.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Diese Abhandlung enthält eine vollständige
<lb/>Schilderung des Ursprungs und der Natur dieses
<lb/>Processes. Bezüglich des Ursprungs tritt der
<lb/>Verk. der Ansicht Briegleb’s bei, dass derselbe
<lb/>mit den executorischen Urkunden Zusammenfalle
<lb/>und diese ihre geschichtliche Entwickelung Jahr- 
<lb/>hunderte hindurch in Italien gehabt haben. Der
<lb/>Verf. verbreitet sich auch über die deutsche
<lb/>Pfändung als parate Execution, so wie über die
<lb/>Anfänge des Executivprocesses und dessen Aus- 
<lb/>bildung in Sachsen, insbesondere nach dem Werke
<lb/>des Matthias Colerus de proc. execut. (f 1587)
<lb/>und Carpzov’s, wonach ihn auch der gemeine
<lb/>Process ausgenommen. In §. 5 beantwortet der
<lb/>Verf. die Frage: Findet sich der Executivprocess
<lb/>im deutschen Reichsprocesse oder in irgend einem
<lb/>Particularrechte vor seiner Ausbildung in Sach- 
<lb/>sen? (vorzüglich gegen Briegleb) verneinend
<lb/>und in §. 6 die Frage: Woher kam es, dass der
<lb/>Executivprocess für ein gemeinrechtliches
<lb/>Institut gehalten wurde? dahin, dass die Doctrin
<lb/>bemüht war, der particularrechtlichen Processart,
<lb/>an der sie Gefallen gefunden zu haben scheint,
<lb/>den Stempel eines gemeinrechtlichen Instituts
<lb/>aufzudrücken. 22.

<lb/>3. lieber den Einfluss der Klagebegriindungsart
<lb/>auf die Gestaltung des Civilprocesses. Vom Prof.
<lb/>Dr. Brackenhöft zu Heidelberg. (Archiv f.
<lb/>d. civil. Pr. Bd. XL. 8. 59 t.)

<lb/>Diese Abhandlung schliesst sich an eine frü- 
<lb/>here Abhandlung desselben Verf. im Archive
<lb/>Bd. XXXV. 8. 30 ff. 8. 159 ff an. Der Verf.
<lb/>stellt zuvörderst ausführlich das Resultat fest,
<lb/>„dass alles dasjenige, was erst im Processe als
<lb/>ein Zustand, der jus inter partes macht, auf den
<lb/>Grund eines Befugnisses, seine Verwirklichung
<lb/>mittels der richterlichen Gewerung empfängt,
<lb/>keines Substantiirens und im Falle eines Beweis- 
<lb/>erkenntnisses keines speciellen Beweissatzes be- 
<lb/>darf und dass das Darbringen eines begründenden
<lb/>Stoffes dafür nur Prämissen der Gewissheit oder
<lb/>Aequipollentien derselben und ein Stück der Be- 
<lb/>weisabtretung enthält.“ Der Verf. unterscheidet
<lb/>hierbei Urtheils-Process und Entscheidungs-
<lb/>Process. Er sagt nämlich: „Insoweit ein Rich- 
<lb/>terspruch jene Verwirklichung unmittelbar
<lb/>und ohne Vermittelung eines objectiven Zu- 
<lb/>standes der Gewissheit oder einer veritas eines
<lb/>ausserprocessualischen Rechtsverhältnisses her- 
<lb/>stellt, ist er ein Urtheil, beziehungsweise ein
<lb/>Zwischenurtheil. Insofern ein Process nur zu
<lb/>einer solchen unmittelbaren subjectiven Verwirk- 
<lb/>lichung unter den Parteien, wenn auch gleich
<lb/>zu einer subjectiven veritas führt, kann er durch
<lb/>die Benennung des Urtheilsprocesses von dem- 
<lb/>jenigen unterschieden werden, der in seinem
<lb/>Endresultate eine veritas inter partes herstellt,
<lb/>welche wiederum objectives jus zu erzeugen
<lb/>geeignet ist, und sich dadurch als das streitige
<lb/>Recht selber, und nicht blos die subjective Be-
<lb/>fugniss zu streiten, ergreifender Entschei-
<lb/>dungsprocess characterisirt.“ — 25.
</p>
                  <p>

                     <lb/>4. Begründung dinglicher Klagen.

<lb/>Zur Begründung der Eigenthums- sowie jeder
<lb/>anderen dinglichen Klage genügt die Anführung
<lb/>des fundamentum agendi remotum. Ist aber in
<lb/>der dinglichen Klage das fundamentum agendi
<lb/>proximum angeführt, so ist der Kläger auf des- 
<lb/>sen Beweis zu beschränken; es kann ihm nicht
<lb/>der Beweis der Existenz seines Rechts auferlegt
<lb/>werden. (Entscheidung des OAG. zu Darmstadt.
<lb/>Elvers, Archiv etc. Bd. IV. 8. 535 f.) 23.

<lb/>5. Die Aenderung des Klagevortrags. Vom
<lb/>Prof. Dr. Brackenhöft in Heidelberg. (Archiv
<lb/>f. d. civil. Pr. Bd. XL. 8. 299 ff)

<lb/>Es wird die Tendenz dieser ausführlichen
<lb/>Erörterung am besten characterisiren, wenn der
<lb/>Ref. die eignen Worte des Verf., mit denen er
<lb/>die Klagänderung und die Klagerläuterung be- 
<lb/>zeichnet, wiedergiebt. Der Verf. sagt: Es ist
<lb/>Klagänderung: 1) Jeder Vortrag, welcher
<lb/>entweder die in der zeiträumlichen oder orts- 
<lb/>räumlichen oder werthgestaltenden Umständlich- 
<lb/>keit beruhende Identität des in der Klage an- 
<lb/>gesprochenen Güterstoffes vernichtet, oder auch
<lb/>2) mittelst einer Veränderung der in derselben
<lb/>zur Begründung des Anspreehens desselben auf- 
<lb/>gestellten Aneignungsthätigkeitsgesammtheit das
<lb/>Einflussverhältniss der Rechtsvorschriften und der
<lb/>rechtlich qualificirenden Zustände auf jene Be- 
<lb/>gründung verändert. Es ist Klagenerläute- 
<lb/>rung: jeder Vortrag, der ohne eine Verände- 
<lb/>rung der vorgedachten Art zu bewirken, auf die
<lb/>Auffassung des Klagevortrages einen Einfluss
<lb/>übt, oder einen Inhalt demselben hinzufügt, sei
<lb/>er nun blosse den Sinn bestimmende Worter- 
<lb/>klärung, oder ein Fallenlassen eines Stückes des
<lb/>Vortrages, oder eine durch Substituirung anderer
<lb/>Rechtsvorschriften oder qualificirender Zustände
<lb/>vermtitelte erläuternde Abänderung der Klage- 
<lb/>behauptungen, sofern sie nicht durch die Oppo- 
<lb/>sition eines neuen Inhaltes gegen die Opposition
<lb/>des Beklagten sich zu einer Replik oder einer
<lb/>andern einredegestaltigen Unterstützung der Klage
<lb/>ausprägt. Eine qualificirte Klagenerläuterung, zu
<lb/>welcher der Weg eröffnet wird durch ein haupt- 
<lb/>sächliches Sachgesuch, welches rechtlich ver- 
<lb/>schiedene Ansprüche auf einen, nach den
<lb/>oben angegebenen Merkmalen identischen Güter- 
<lb/>stoff, als Gonclusionen derselben Geschichtser- 
<lb/>zählung, mit einander successiv cumulirt; und
<lb/>welche vermittelt wird durch ein Fallenassen
<lb/>desjenigen Stückes des Gesuches, welches eniein
<lb/>Rechtsverhältnisse angehört, das durch diese
<lb/>Cumulation in eine präjudicielle Stellung zu einem
<lb/>andern bleibenden Stücke des Gesuches versetzt
<lb/>worden ist, wird zur Klagenänderung, indem sic
<lb/>Prämissen in die Verrichtung von Substanzen
<lb/>versetzt. Sie ist unzulässig, sofern sie dem Be- 
<lb/>klagten die Freiheit des Gestaltens seiner Ver- 
<lb/>teidigung entzieht, ein Fall, der dann gegeben
<lb/>ist, wenn ihm tzein Neugestalten derselben offen
<lb/>gelassen werden kann, ohne eine processualische
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0021.tif"
                      n="17"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0021--><p/>
                  <p>

                     <lb/>II. Civilprocess.
</p>
                  <p>

                     <lb/>17
</p>
                  <p>

                     <lb/>Berechtigung auf die einmal festgestellte Gestal- 
<lb/>tung zu verletzen. Sie ist daher zulässig, wenn
<lb/>der Klagevortrag und die Antwort des Beklag- 
<lb/>ten auf denselben nur die Eigenschaft einer Vor- 
<lb/>bereitung der angriffs- und vertheidigungsge-
<lb/>staltenden Verhandlung der Klage und der Ein- 
<lb/>lassung auf, beziehungsweise der Opposition
<lb/>gegen dieselbe, in sich trägt; und zwar auch
<lb/>dann, wenn der Gegenstand dieser Vorbereitung
<lb/>die Gestaltung von Angriff und Verteidigung
<lb/>durch die Parteien ist. ' 26.

<lb/>6. Zur Lehre von der Competenz des Gerichts- 
<lb/>stands vertragsmäßig eingegangener Verbindlich- 
<lb/>keiten. Von Dr. B. Emminghaus in Weimar.
<lb/>(Zeitschr. f. Civilr. u. Proc. N. F. Bd. XV.
<lb/>8. 76 ff.)

<lb/>Findet dieser Gerichtsstand auch dann Statt,
<lb/>wenn der Beklagte zur Zeit, da er belangt wird,
<lb/>weder persönlich im Gerichtsbezirke daselbst an- 
<lb/>zutreffen ist, noch Vermögen daselbst besitzt? —
<lb/>Der Verf. findet, dass nach körn. Rechte ebenso
<lb/>wenig sich behaupten lasse, Anwesenheit des
<lb/>Verklagten wäre nöthig gewesen, um in foro
<lb/>contr. Klage wider ihn zu erheben, als zu be- 
<lb/>haupten stehe, dass der Mangel der Anwesenheit
<lb/>durch Vermögensbesitz im Gerichtsbezirke ersetzt
<lb/>worden sei. Hieran habe der Justin. Codex
<lb/>nichts geändert und das bekannte cap. I. §. 3.
<lb/>de foro compet, (in IV w. II. 2.) enthalte bei
<lb/>einer richtigen Exegese ebenfalls keine Aenderung
<lb/>des Pandectenrechts. Auch das gemeindeutsche
<lb/>Processrecht unterstütze nicht die Lehre, als ob
<lb/>die Zuständigkeit des Contractsfori durch Anwe- 
<lb/>senheit oder Vermögensbesitz des Beklagten be- 
<lb/>dingt sei. 26.

<lb/>7. Gerichtsstand — Cridar.

<lb/>Ein Ausländer, gegen welchen vom zu- 
<lb/>ständigen Gerichte der Concurs erkannt ist, ver- 
<lb/>liert dadurch auch in Beziehung auf die Verfol- 
<lb/>gung von Vermögensansprüchen bei einem dies- 
<lb/>seitigen Gerichte personam standi in judicio.
<lb/>(OAG. zu Cassel. Heuser, Annalen IV. S. 157.)

<lb/>26.

<lb/>8. Ungehorsam (contumacia).

<lb/>Heber die Lehre vom Üngehorsam verbreitet
<lb/>sich ein Aufsatz des OAR. Dr. Heimbach zu Jena
<lb/>ln Weiske’sRechtslexicon Bd. XI. 8 567 ff. unter
<lb/>hauptsächlicher Benutzung der Abhandlung von
<lb/>Sartorius über denselben Gegenstand in der Zeit- 
<lb/>schrift t. Civilrecht Bd. XVII. 8. 1—106. In dem
<lb/>Helmbach’schen Aufsatze sind folgende Titel ent-

<lb/>ai*: Römisches Recht. 2) Kanonisches Recht.

<lb/>•Ij Altdeu^hes Recht. 4) Deutsche Reichsgesetze
<lb/>und Praxis der Reichsgerichte. 5) Die Ansichten
<lb/>der älteren Schule und die deutschen Particular-
<lb/>rechte. o) Dogmatische Darstellung. Begriff und
<lb/>Wesen der contumacia. 7) Von den Principien
<lb/>und Folgen der contumacia im Allgemeinen.
<lb/>8) Ungehorsam bei befohlenen Handlungen und
<lb/>Unterlassungen. 9) Ungehorsam in Fällen facul-
<lb/>Jahrb. f. Rechtswiss. 1857.
</p>
                  <p>

                     <lb/>tativer Thätigkeit. 10) Einwendungen gegen
<lb/>die Verzichtstheorie und deren Widerlegung.
<lb/>11) Ungehorsam bei alternativen Handlungswei- 
<lb/>sen. 12) Eigenthümlichkeiten des Ungehorsams
<lb/>bei Leihfristen in der Appellationsinstanz. 13) Die
<lb/>Kostenlast als Contumaeialfolge. 15) Von der
<lb/>Regel: contumacia non accusata non nocet.

<lb/>25.

<lb/>9. Die Stellung der einzelnen Beweismittel in
<lb/>den verschiedenen Entwickelungsperioden des
<lb/>Civilprocesses. Mit einer Beilage: Ueber die
<lb/>Litiscontestation des Justinianischen Processus.
<lb/>Bei Erlangung der Doetorwürde geschrieben von
<lb/>Julius Rau. München 1856. Weiss Univer-
<lb/>sitätsbuchdr. 31 8. gr. 8.

<lb/>Die vorliegende Abhandlung bildete anfäng- 
<lb/>lich einen Theil der in dem Arch. f. d. C. Pr.
<lb/>XXXVIII. 8. 203 f. 409 f. abgedruckten Abhand- 
<lb/>lung des Verf. und konnte allerdings theils dort
<lb/>vermisst, theils hier als ein abgesondertes Ganze
<lb/>producirt werden. Der Verf. verfolgt in kurzer
<lb/>Darstellung den Beweis durch Zeugen, Urkunden,
<lb/>Augenschein, Sachverständige und Eid in den
<lb/>Perioden des älteren und neueren Römischen, des
<lb/>Canonischen und des heutigen gemeinen — bei
<lb/>dem letztbemerkten Beweismittel auch des säch- 
<lb/>sischen Rechts. Allein diese letztere Darstellung
<lb/>ist nicht genügend. Es ist hier nicht der Platz auf
<lb/>eine umfassende Darlegung einzugehen. Einige*
<lb/>allgemeine Notizen mögen inzwischen Platz fin- 
<lb/>den. Der wichtigste Satz ist der der A. P. 0.
<lb/>XIIX. §.3, worin Cumulalion des Eidesantrages
<lb/>mit anderen Beweismitteln verboten wird. Findet
<lb/>sie statt, so ist der Eidesantrag für nicht ge- 
<lb/>schehen anzusehen. Will der Kläger sich über
<lb/>die Klage des Eidesanlrages bedienen, so hat
<lb/>er diess nach altem Rechte (Const. El. XI. P. I.
<lb/>A. P. 0. XIIX. §. 1.) vor angestellter Gewehr
<lb/>und Kriegsbefestigung zu thun; nach neuem Rechte
<lb/>(Erl. Pr. 0. ad Tit. XIIX. §. 1.) sofort in der
<lb/>Klage. Der Uebergang zu förmlichem Beweis
<lb/>(durch andere Beweismittel als Eid) bildet eine
<lb/>mutatio in modo probandi und erfordert neuen
<lb/>Termin (Erl. Pr. 0. ad Tit. V. §. 9). Der Be- 
<lb/>klagte ist hinsichtlich der Zeit der Delation nicht
<lb/>gebunden. Deferirt er über die Exceptfon den
<lb/>Eid im ersten Verfahren, ist das dessfallsige
<lb/>Vorbringen genügend speciell, und aceeptirt oder
<lb/>referirt Kläger sofort, so wird so weit die Ex-
<lb/>ception beachtlich (ein wichtiger Satz des sächs.
<lb/>Rechts ist hier: negans non excipit jurejurando
<lb/>delato et acceptato) sofort auf den Eid, ausser- 
<lb/>dem auf Beweis erkannt, wobei dem Beklagten
<lb/>— nur ohne Cumulation — die Benutzung des
<lb/>Eidesantrages nachzulassen ist. Hinsichtlich der
<lb/>Repliken gilt dasselbe, was von den Excepiionen
<lb/>(Erl. Pr. 0. ad Tit. XIIX. §. 2). In Folge der
<lb/>angezogenen Bestimmungen geschieht es — für
<lb/>die Processualisten und Dikasterianten gemeinen
<lb/>Rechts horribile dictu, — dass in Sachsen viel- 
<lb/>leicht 9/10 aller Processe lediglich durch Eid
<lb/>entschieden werden. 13.
</p>
                  <p>

                     <lb/>3
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0022.tif"
                      n="18"
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                  <p>

                     <lb/>18
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Civilprocess.
</p>
                  <p>

                     <lb/>10. Das fingirte Gestäuduiss im Cirilprocessrechte.
<lb/>Vom Geh. J. R. Dr. Guy et zu Jena. Archiv
<lb/>f. d. civil. Pr. öd. XL. 8. 145 k.

<lb/>Der Verf. stellt den Satz auf, dass das fin-
<lb/>girte Gestäuduiss unbedingt und in allen Fällen
<lb/>seines Vorkommens für die nachtheilige Wirkung
<lb/>eines begangenen processualen Ungehorsams oder
<lb/>sogen. Ungehorsamsstrafe zu erklären sei. Ins- 
<lb/>besondere sei anzunehmen, dass der Vorgang,
<lb/>aus welchem das fmgirte Gestäuduiss hervor- 
<lb/>gehen soll, unbedingt ein gerichtlicher sein
<lb/>müsse, und dass es nicht aus aussergerichtlichen
<lb/>Handlungen oder Unterlassungen einer Partei
<lb/>entspringen könne, weil diese niemals* den Cha- 
<lb/>racter des Ungehorsams im proeessualischen
<lb/>Sinne haben könne. Der Verf. prüft die einzel- 
<lb/>nen hieher gehörigen Fälle des Römischen und
<lb/>Canonischen"Rechts, so wie des geltenden ge- 
<lb/>meinen Civilprocessrechts. Jedenfalls sei es
<lb/>übrigens als Gestäuduiss zu betrachten. Der
<lb/>Verf. unterscheidet hiebei folgende Fälle: 1) der
<lb/>fragliche Ungehorsam wurde in demjenigen Rechts- 
<lb/>streite selbst begangen, in welchem es sich jetzt
<lb/>um die Wirkung des daraus abgeleiteten fingir-
<lb/>ten Geständnisses handelt. Hier sei es unbedingt
<lb/>beweisend, ja es schliesse noch die Gründe aus,
<lb/>welche die Beweiskraft eines gerichtlichen wirk- 
<lb/>lichen Geständnisses zweifelhalt machen können,
<lb/>wie z. B. der Mangel der Ernstlichkeit. 2) An- 
<lb/>ders verhalte es sich mit demjenigen fmgirten
<lb/>Geständnisse, welches in einem andern Rechts- 
<lb/>streite der nämlichen Parteien vor Gericht abge- 
<lb/>legt worden sei, die gegenwärtig abermals einen
<lb/>Rechtssreit miteinander führen. Dasselbe sei
<lb/>einem aussergerichtlichen Geständnisse gleichzu- 
<lb/>achten und könne daher nach Umständen völlig
<lb/>oder nichts beweisen. Per Verf. unterstützt diese
<lb/>Ansicht mit mehreren Belegen aus der Praxis.
<lb/>3) Der Fall, wenn in dem Rechtsstreite zwischen
<lb/>gewissen Parteien gegen eine Partei die Fiction
<lb/>des Geständnisses einer gewissen Thatsache ein- 
<lb/>trat und nachher dieselbe Person mit einem Drit- 
<lb/>ten in einem Rechtsstreit geräth, in welchem
<lb/>jene Thatsache von Einfluss ist. Hier könne, da
<lb/>nicht einmal das ausdrückliche gegen eine
<lb/>andere Person abgelegte Gestäuduiss der jetzi- 
<lb/>gen Gegenpartei nützen kann, noch viel weniger
<lb/>dies bei dem fmgirten eintreten. — Schliess- 
<lb/>lich führt der Verf. noch an, dass das fmgirte
<lb/>Gestäuduiss keineswegs aus allen Gründen zu- 
<lb/>rückgenommen oder angefochten werden könne,
<lb/>aus welchen die Zurücknahme oder Anfechtung
<lb/>des ausdrücklichen, zumal des gerichtlichen Ge- 
<lb/>ständnisses möglich sei. * 24.

<lb/>11. Zeugen.

<lb/>Ein Zeuge ist nicht desshalb unglaubwürdig,
<lb/>weil er von seinem Producenten nach seiner
<lb/>Wissenschaft gefragt worden. OAG. zu Dresden.
<lb/>Sachs. Zeitsehr. f. Recbtspfl. Bd. XV. 8. 129.

<lb/>24.
</p>
                  <p>

                     <lb/>12. Zur Lehre tont Eid als Beweismittet im
<lb/>Civilprocesse, von Eduard Kraussold, Doetor
<lb/>der Rechte. München, Kaiser 1857. 153 8. 8.

<lb/>Der Verf. hat sich die Aufgabe gestellt, aus
<lb/>den Quellen des gemeinen deutschen Process-
<lb/>rechts und aus der Natur der Sache darzuthun,
<lb/>dass der Eid, oder der Eidesantrag, nicht als
<lb/>Beweismittel, sondern als Schiedsmittei, als
<lb/>Wahrspruch, zu betrachten sei. Beweise,
<lb/>sagt er, sollen den Richter überzeugen und
<lb/>ihn in den Stand setzen, über die streitige That- 
<lb/>sache zu entscheiden, der Eid aber über- 
<lb/>zeugt ihn nicht; er 'begründet weder mate- 
<lb/>rielle Wahrheit, wie die Notarietät, der Augen- 
<lb/>schein, oder untrügliche Documente, noch for- 
<lb/>melle Wahrheit, wie die Aussage zwei klassi- 
<lb/>scher Zeugen und das Gestäuduiss, sondern fin-
<lb/>girte Wahrheit, wie die Rechtskraft und der
<lb/>Transact, und wenn darauf nach heutiger Rechts- 
<lb/>verfassung noch ein Urtheil ergeht, so enthält
<lb/>dieses keine Entscheidung über die Thatsache,
<lb/>sondern nur eine Anerkennung und Feststellung
<lb/>dessen, was durch den Eid bereits entschie- 
<lb/>den ist.

<lb/>Dies ist im Allgemeinen seine Deduction, die
<lb/>specielle Ausführung gibt die Belege aus den
<lb/>gemeinrechtlichen Quellen.

<lb/>Der erste Abschnitt, welcher das Römische
<lb/>Recht betrifft, sucht zunächst darzuthun, dass
<lb/>nicht nur der in jure , sondern auch der in ju- 
<lb/>dicio deferirteEid als Gegensatz des Beweises,
<lb/>als Auskunftsmittel deficientibus probationibus
<lb/>angesehen worden sei. In L. 35 p. de jureju- 
<lb/>rando, welche von deficientibus aliis probatio- 
<lb/>nibus spricht, wird unter Bezugnahme auf const.
<lb/>22 (der Vf. citirt C. 30) u. 10 C. de jure deli- 
<lb/>berandi, die sich derselben Ausdrucksweise be- 
<lb/>diene, das Wort aliis für interpolirt erklärt.
<lb/>Was durch den Eid festgestellt worden, sei un- 
<lb/>um s tos s lieh. Zwar sei schon zu Gajus Zeit
<lb/>nach C. 31 de jurej. durch constitutiones prin-
<lb/>eipum in gewissen Fällen gegen den gerichtlichen
<lb/>Eid restitutio in integrum gestattet worden, allein
<lb/>dies sei ein ausserordentliches Rechtsmittel für
<lb/>Ausnahmsfälle, welche die Regel nicht umstossen.
<lb/>Appellatio gegen einen geleisteten Eid werde
<lb/>nur in C. 28 §. 4 de appell. erwähnt, aber offen- 
<lb/>bar nur gegen das jusjurandum in litem, und
<lb/>ohne nähere Angabe des eoncreten Falls.

<lb/>Auch bei dem jusjurandum in litem aber
<lb/>könne der Richter von der durch dasselbe fes; t-
<lb/>gestellten aestimatio nicht abgehen, Es sei
<lb/>daher auch noch nach Justinianischem Reelle
<lb/>wahr, was Ulpian sage: jusjurandum vicem ?ei
<lb/>judicatae obtinet; ja selbst was Paulus sagt; jus
<lb/>jurandum speciem transactionis continet, majo- 
<lb/>rem que habet auctoritatem quam res judicata:
<lb/>denn es werde dagegen schwerer resti-
<lb/>tuirt, als gegen die Rechtskraft (L. 9. §.4 de
<lb/>jurej.)? und die naturalis obligatio, welche bei
<lb/>dem rechtskräftigem Erkenntnisse (freilich nur
<lb/>bei dem absolutorisehen, wo keM Beweis Se~
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0023.tif"
                      n="19"
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                  <p>

                     <lb/>II. Civilprocess.
</p>
                  <p>

                     <lb/>19
</p>
                  <p>

                     <lb/>führt worden) stehen bleibe, werde durch das
<lb/>jus jurandum vernichtet.

<lb/>Erst durch die Glossatoren — wird dann im
<lb/>2. Abschnitte gezeigt — sei die Auflassung des
<lb/>Eides als eines Beweismittels in Aufnahme ge- 
<lb/>kommen, wiewohl nicht ohne Widersprüche, die
<lb/>von der französischen Jurisprudenz richtig er- 
<lb/>kannt worden seien.

<lb/>Der dritte Abschnitt weist sodann nach, dass
<lb/>auch im älteren germanischen Processe der Eid
<lb/>einen Gegensatz der probatio gebildet habe.
<lb/>Nicht der Richter, sondern die Partei habe da- 
<lb/>bei, mit ihren Eidhelfern, entschieden, wie bei
<lb/>dem Gottesurlheil. In dem L. Wisigoth. lib. 11.
<lb/>cap. 22 werde der Eid nur zugelassen in causis,
<lb/>in quibus nullam scripturam vel proba- 
<lb/>ti onerfi, seu certa indicia veritatis discussio
<lb/>judicantis invenerit. Allmälig sei der gericht- 
<lb/>liche Eid durch das gefühlte Bedürfniss, Ueb er- 
<lb/>zeug ung bei den Richtern hervorzubringen,
<lb/>verdrängt worden.

<lb/>Der vierte und letzte Abschnitt sucht nach- 
<lb/>zuweisen, dass die römische Bedeutung des
<lb/>Schiedseides als eines selbständigen und unan- 
<lb/>fechtbaren 'Entscheidungsmittels auch durch die
<lb/>neueren gemeinrechtlichen Gesetze nicht geän- 
<lb/>dert worden sei. Vielmehr sei gerade die be- 
<lb/>schränkende Bestimmung der L. 31 de jurej.
<lb/>durch Art. 107 der Carolinä geradezu abrogirt.
<lb/>Nachdem dieser den Meineid, als solchen, zum
<lb/>Criminalverbrechen gemacht, sei gegen den auf
<lb/>den Grund eines Meineides Absolvirten nur noch
<lb/>ein Entschädigungsanspruch, nicht mehr
<lb/>restitutio in integrum und Wiederaufnahme des
<lb/>früheren Processes statthaft. Der geschworene
<lb/>Eid behalte also auch in diesem Falle an sich
<lb/>seine Kraft.

<lb/>Schliesslich bekennt der Vf., dass die unmit- 
<lb/>telbar practischen Consequenzen seiner Lehre
<lb/>nicht von grosser Bedeutung seien. Er betrachtet
<lb/>als solche, dass, wenn der juraturus vor der
<lb/>Eidesleistung sterbe, der Eid nicht für geleistet
<lb/>geachtet werden könne; ferner die Statthaftigkeit
<lb/>des Glaubens- und Ignoranzeides (die man doch
<lb/>unmöglich als Beweis- i. e. Ueberzeugungsinittel
<lb/>betrachten könne) und die Stellung des Mein- 
<lb/>eides im Staatssysteme als eines besonderen
<lb/>Verbrechens. m 15.
</p>
                  <p>

                     <lb/>13. Eidesleistung —^requirirtes Gericht
<lb/>OAG. zu Cassel erkannte, dass bei der
<lb/>r einem requirirten ausländischen Gerichte

<lb/>^genommenen Eidesleistung die ' Grundsätze

<lb/>«rpn»,o^oimischen Processrechts über die we-
<lb/>acliten • ^^dernisse eines Eides zu beob-
<lb/>rirtpn rlnd\. Angewendet, als bei einem requi-
<lb/>dip nq/nn£ösisclien Gerichte der Schwörende
<lb/>cnxxrah* • 1ri}ess« Rechte erforderlichen Worte
<lb/>rn ' IXAlr Oott helfe“ nicht geschworen hatte.
<lb/>\Heuser s Annalen Bd# \y g 236) 26.

<lb/>14. Beweiskraft der Handelshücher.

<lb/>Das OAG. zu Darmstadt hat folgende Sätze
<lb/>^gesprochen; 6
</p>
                  <p>

                     <lb/>Wenn ein von ausländischen Kaufleuten ge- 
<lb/>führtes und zum Beweise einer Waarenschuld
<lb/>im Inland producirtes Handelsbuch, obwohl es
<lb/>nicht ganz den im Ausland dessfalls bestehenden
<lb/>Vorschriften gemäss gelührt und eingerichtet ist,
<lb/>doch nach dem im Inland geltenden Recht be- 
<lb/>weiskräftig erscheint, so kommt letzteres zur
<lb/>Anwendung, weil es sich hier nicht von Formen,
<lb/>die zum Erwerb von Rechten aus Rechtsgeschäf- 
<lb/>ten solennitatis causa vorgeschrieben sind, also
<lb/>von einer causa obligatifiYiis, sondern von Förm- 
<lb/>lichkeiten, welche die Existenz eines angeblich
<lb/>erworbenen Rechts beweisen, die also nur pro- 
<lb/>bationis causa erfordert werden, handelt.

<lb/>Auch die Vorlage des Journals allein kann
<lb/>zur Führung des Beweises (bis zum Erfüllungs- 
<lb/>eid) genügen, wenn nicht das Resultat einer
<lb/>ganzen Geschäftsverbindung, sondern nur ein- 
<lb/>zelne Waarenverkäufe dargethan werden sollen,
<lb/>wenn es ausserdem ordnungsmässig geführt ist
<lb/>und in dasselbe die betreffenden Händel mit dem
<lb/>nöthigen Detail (Bestellen der Waaren, Quantität,
<lb/>Preis, Empfänger) in chronologischer Ordnung
<lb/>eingetragen sind.

<lb/>Enthält das Handelsbuch nichts über die Art
<lb/>und Weise der Bestellung und Versendung, so
<lb/>ist, wenn nichts besonderes angeführt wird, zu
<lb/>vermuthen, dass der eingetragene Schuldner auch
<lb/>der Besteller und Empfänger sei. (Elver’s Ar- 
<lb/>chiv Bd. IV. 8. 533 f.) 23.

<lb/>15. Beweis durch Handelsbücher.

<lb/>Das OG. zu Wolfenbüttel hat folgende Sätze
<lb/>angenommen:

<lb/>1) Das Vorrecht der Handelsbücher findet
<lb/>nur statt, wenn solche auf kaufmännische Weise
<lb/>geführt sind.

<lb/>2) Die Handelsbücher find stets micht nur in
<lb/>der Urschrift und nicht blos auszugsweise, son- 
<lb/>dern nebst den zu dem Hauptbuche gehörenden
<lb/>Nebenbüchern (dem Journale etc.) vorzulegen.

<lb/>3) Die ordnungsmässig geführten Bücher eines
<lb/>Spediteurs haben die nämliche Glaubwürdigkeit,
<lb/>wie die Bücher eigentlicher Kaufleute.

<lb/>4) Die Handelsbücher liefern halben Beweis
<lb/>nicht blos über den Betrag der Schuld, sondern
<lb/>auch über die causa debendi, den Contract selbst,
<lb/>wenn nur so viel feststeht, dass unter den Par- 
<lb/>teien ein Handelsverkehr im Allgemeinen be- 
<lb/>standen habe.

<lb/>5) Die den ordnungsmässig geführten Han- 
<lb/>delsbüchern beigelegte Beweiskraft ist nach hie- 
<lb/>siger Praxis unter der Voraussetzung, dass ein
<lb/>unter den Parteien bestandener Handelsverkehr
<lb/>im Allgemeinen nachgewiesen worden, nicht
<lb/>darauf zu beschränken, dass durch dieselben nur
<lb/>die Grösse der Forderung und die Quantität der
<lb/>Waaren dargethan werden könnte, während der
<lb/>Abschluss des Geschäfts selbst auf andere recht- 
<lb/>liche Weise nachgewiesen werden müsste. (Zeit- 
<lb/>schrift für Rechtspfl. in Braunschweig 1857.

<lb/>S. 118 fg.) 21,
</p>
                  <p>

                     <lb/>2*
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0024.tif"
                      n="20"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0024--><p/>
                  <p>

                     <lb/>20
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Civilprocess.
</p>
                  <p>

                     <lb/>16. De in integrum restitutione in easn desertae
<lb/>reprobationis, post promulgationem rotulorum pro-
<lb/>batorialium petita, interdum concedenda, inter- 
<lb/>dum deneganda. Lips. MDCCCLVII. typ. acad.

<lb/>Der Ordinarius (Dr. K. F. Günther) etc. ladet
<lb/>durch dieses Programm zu der Schütz-Gersdorf-
<lb/>schen Stipendienfeier ein. — Auf Grund von
<lb/>Nov. 90. cap. IV. Authent. Atqui semel C. de
<lb/>prob. (IV. 19) c. 25. X. de test. et attest. (II.
<lb/>20) Giern. 2 de test. (II. 7) wird verneint, dass
<lb/>nach Eröffnung der Zeugenrotuln dem Producten
<lb/>Restitution zu Einbringung eines auf Zeugen zu
<lb/>stützenden Gegenbeweises gegeben werden könne.
<lb/>Anders verhalte es sich, wenn sich der Gegen- 
<lb/>beweisführer nur Urkunden, Eidesantrages oder
<lb/>Sachverständiger bedienen wolle, wie schon die
<lb/>Glossa ad Authent. cit. distinguirt habe:

<lb/>„Quaeritur, an post aperturam possint instru- 
<lb/>menta produci? dic, quod sic: quia ibi non est
<lb/>suspicio; et sic se habet consuetudo." 13.

<lb/>17. Kostencompensation.

<lb/>Der verurtheilte Schuldner hat, wenn der
<lb/>Kläger zuviel forderte, dennoch die sämmtlichen
<lb/>Kosten zu bezahlen, wenn durch die Zuvielfor- 
<lb/>derung mehrere Kosten nicht entstanden sind.
<lb/>OG. zu Wolfenbütlel. (Braunschw. Zeitschr. f.
<lb/>Rechtspli. 1857. S. 120 f.) 21.

<lb/>18. Urtheil.

<lb/>Ein Aufsatz des OAR. Dr. Heimbach ru Jena
<lb/>in Weiske’s Rechtslex. Bd. XI. 8. 762—867 ent- 
<lb/>wickelt die Lehre vom Urtheil und enthält fol- 
<lb/>gende Abschnitte:

<lb/>I. Begriff und Eintheilungen. II. Grundsätze
<lb/>und Regeln über die Einrichtung der Erkennt- 
<lb/>nisse, besonders des Endurtheils. III. Bekannt- 
<lb/>machung der Urtheile und deren Wirkungen.
<lb/>IV. Rechtskraft des Urtheils. A. Einleitung.
<lb/>B. Geschichte der Rechtskraft. C. Darstellung
<lb/>der Lehre von der Rechtskraft. Inhalt des Ur- 
<lb/>theils als Grundlage der Rechtskraft. Genauere
<lb/>Bestimmungen des Inhaltes des Urtheils. Rechts- 
<lb/>kraft der Gründe. D. Wirkung der Rechtskraft.
<lb/>Einleitung. Einrede der Rechtskraft. Bedingun- 
<lb/>gen: 1) Dieselbe Rechtsfrage (objective Identi- 
<lb/>tät). 2) Dieselben Personen (subjective Iden- 
<lb/>tität). ' 25.

<lb/>19. Befraehtnngcn über die Wirkungen rechts- 
<lb/>kräftiger Erkenntnisse in Civilsachen, mit Berück- 
<lb/>sichtigung des Kurhess. Rechts. Vom OGR.
<lb/>Dunker in Rotenburg. (Elvers Archiv Bd. V.
<lb/>8. 50 f.)

<lb/>Der Verf. bejaht (aus bekannten Gründen),
<lb/>dass der Executionsantrag der dreißigjährigen
<lb/>Verjährung der Judicatskiage unterliege und dass
<lb/>er auf Urtheilszinsen gerichtet werden könne.
<lb/>Derselbe untersucht hierauf die negative Func- 
<lb/>tion in der Einrede der entschiedenen Sache,
<lb/>als die durch die Liftscontestation in Verbindung
<lb/>init der Aburtheilung bewirkten Zerstörung der
</p>
                  <p>

                     <lb/>angebrachten actio und die positive Function,
<lb/>welche auf den Inhalt eines, dem gegnerischen
<lb/>Ansprüche widerstreitenden Erkenntnisses sich
<lb/>stützt. In ersterer Beziehung prüft er die An- 
<lb/>sichten Keller’s und v. Savigny’s, indem er da- 
<lb/>hin sich ausspricht, dass die Consumtionstheorie
<lb/>weder aus dem Gajus, noch aus den Justinian.
<lb/>Rechtsquellen sich rechtfertigen lasse, mithin die
<lb/>negative Function im Rom. Rechte sich nicht
<lb/>finde. Vielmehr habe die Einrede nur die eine
<lb/>Function, in welcher sie zur Geltendmachung
<lb/>des positiven Resultats eines früheren Rechts- 
<lb/>streite gebraucht wird. Sie stütze sich jedoch
<lb/>nicht sowohl auf den Inhalt eines Erkenntnisses
<lb/>als auf den Anspruch, dass ein abgeurtheilter
<lb/>Streitpunct nicht wiederholt in Streit gezogen
<lb/>werde, und halte auf diese Weise nur indirect
<lb/>durch Verhinderung einer weiteren Entscheidung
<lb/>den urtheilsmässigen Rechtszustand aufrecht. Der
<lb/>Grundgedanke sei in fr. 6 de exc. rei jud. aus- 
<lb/>gesprochen. Der Verf. stellt hiebei folgende
<lb/>2 Sätze auf: die Einrede setze voraus: 1) dass
<lb/>über einen Streitgegenstand rechtskräftig abge-
<lb/>urtheilt worden, und 2) dass zwischen demsel- 
<lb/>ben und dem Streitgegenstände im neuen Rechts- 
<lb/>streite Identität obwalte, — die er weiter aus- 
<lb/>fuhrt, insbes. mit Bezug auf das Requisit der
<lb/>Identität der causa und der Parteien. 25.

<lb/>20. Adhaesio appellationis.

<lb/>Die accessorische Adhäsion hat innerhalb der
<lb/>ihr durch die Gravamina des Appellanten ge- 
<lb/>zogenen Grenzen die Wirkung eines selbststän- 
<lb/>digen Rechtsmittels. Entscheid, des OAG. zu
<lb/>Dresden. Sachs. Zeitschr/ f. Rechtspfl. Bd. XV.
<lb/>8.362. 23.

<lb/>21. Arrest.

<lb/>Das OAG. zu Gasse! erkannte, dass die Rechts- 
<lb/>hängigkeit einer Forderung nicht der Erkennung
<lb/>eines dieselbe betreffenden Arrestes entgegen- 
<lb/>steht, sowie dass die Behändigung des solchen
<lb/>verfügenden Decretos an den der Gerichtsbarkeit
<lb/>des erkennenden Richters untergebenen Schuldner
<lb/>als Arrestdritten dem Gläubiger und Impetraten
<lb/>sofort, auch vor ihm selbst gewordener Mitthei- 
<lb/>lung jenes Decretef, jede Verfügungsbefugniss
<lb/>über die bestrickte Forderung zum Nachtheil des
<lb/>Impetrantert entzieht. Heuser’s Annalen der Ju- 
<lb/>stizpflege Bd. IV. 8. c&gt;98 fg. 22.

<lb/>22. Heber den Manifesfationseid in der Execu-
<lb/>tionsinstanz. Vom Geh. Rath. Chop in Son- 
<lb/>dershausen. Archiv für d. civil. Pr. Bd. XL.
<lb/>8. 178 fg.

<lb/>Der Verf. tadelt die Schwäche, welche man- 
<lb/>che Gesetzgebungen bei der Vorschrift über die
<lb/>Execution auf Kosten der gerechten Ansprüche
<lb/>der Gläubiger den Schuldnern beweisen, und die
<lb/>Mangelhaftigkeit der hier einschlagenden Ein- 
<lb/>richtungen, wie er auch zeigt, dass die Beauf- 
<lb/>tragung von Subalternen mit der Execution viele
<lb/>Nachtheile habe. Er geht nun über auf den Ma-
</p>

               </div>
            </div>
            <pb facs="2084706_04+1858_0025.tif"
                n="21"
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            <div xml:id="d1788e6105">
               <head>Strafrecht</head>
               <div xml:id="d1788e6110">
                  <head>Anzeigen und Auszüge criminalistischer Schriften und Aufsätze</head>
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084706_04+1858_0025--><p/>
                  <p>

                     <lb/>IU. Strafrecht
</p>
                  <p>

                     <lb/>21
</p>
                  <p>

                     <lb/>nifestationseid und wendet sich zu der Frage:
<lb/>Reicht zu dem Anträge auf Auflegung dieses
<lb/>Eides die gänzliche oder theilweise Erfolglosig- 
<lb/>keit der bisherigen Executionsversuche hin, oder
<lb/>muss der Gläubiger sich auf besondere Thatsa-
<lb/>chen berufen, aus denen sich folgern lässt, dass
<lb/>ein noch nicht benutztes, bisher unbekanntes
<lb/>Executionsobject vorhanden sei? — Der Verf.
<lb/>bezieht sich nun zunächst auf c.22.§. 10. Cod. de
<lb/>jure delib., aus welcher die Praxis die Analogie
<lb/>für die Fälle des Manifestationseides genommen, so
<lb/>wie einige andere Stellen und führt aus, dass we- 
<lb/>der nach diesen Stellen, noch nach der Natur der
<lb/>Sache und dem Wesen des fraglichen Eides die
<lb/>Bezugnahme auf solche besondere Thatsachen
<lb/>nölhig sei, wofür er auch eine Bestätigung in
<lb/>Nov. 1. c. 2. §. 1 findet, und dass, wie sie in
<lb/>dem Falle des c. 22. §. 10. cit. nicht nöthig sei,
<lb/>sie auch,, da das citirte Gesetz ein jus singulare
<lb/>nicht enthalte, in andern analogen Fällen nicht
<lb/>zu erfordern sei. 24.

<lb/>23. Nothwendige Subhastation.

<lb/>Wenn vor dem Schlüsse eines nothwendigen
</p>
                  <p>

                     <lb/>Subhastationstermins die sofortige Bezahlung der
<lb/>ausgeklagten Schuld nebst Kosten angeboten wird,
<lb/>so hat das die Subhastation leitende Gericht sol- 
<lb/>che Zahlung anzunehmen und ohne weiters die
<lb/>Subhastation aufzuheben. OG. zu Wolfenbüttel.
<lb/>(Braunschw. Zeitschr. f. Rechtspfl. 1857. S. 169 f.)

<lb/>25.

<lb/>24. Summarische Processe.

<lb/>Eine Darstellung der summarischen Processe
<lb/>nach den Grundsätzen des gemeinen Rechts und
<lb/>der neueren, insbes. sächsischen Gesetzgebung
<lb/>hat der OAR. Dr. Heimbäch zu Jena in Weiske’s
<lb/>Rechtslex. Bd. X. 8. 674 f. geliefert. 25.

<lb/>25. Executiyprocess.

<lb/>Die im Executivprocesse in Folge eines gelei- 
<lb/>steten Diffessionseides erfolgte Entbindung von
<lb/>der erhobenen Klage steht der Ausführung des
<lb/>Anspruches im ordentlichen Processe nicht ent- 
<lb/>gegen. OAG. zu Dresden. Sächs. Zeitschr. f.
<lb/>Rechtspfl. Bd. XV. 8. 140. 24.
</p>
                  <p>

                     <lb/>III.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Strafrecht,
</p>
                  <p>

                     <lb/>i. Znr deutschen periodischen Criminalrechtsliteratur.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Unter dieser Ueberschrift liefert Prof. Wal- 
<lb/>ther zu München in der kritischen Ueberschau
<lb/>Bd. V. 8. 422 f. ein Referat über mehrere cri-
<lb/>minal-juristische Zeitschriften (Crim. Archiv, —
<lb/>Hitzig’s Annalen von Schlotter — Gerichtssaal —
<lb/>Terame’s Archiv Strafgericht!. Entscheidungen —
<lb/>Goltdammer’s Archiv — Blätter f. Rechtsanw. in
<lb/>Bayern — Zeitschr. f. Gesetzg. u. Rechtspfl. in
<lb/>Bayern — Schwarze’s Allgem. Gerichtszeilung
<lb/>f. Sachsen). 23.
</p>
                  <p>

                     <lb/>2. Von Fehmgerichten mit besonderer Rücksicht
<lb/>auf Schlesien. Eine rechtsgeschichtliche Abhand- 
<lb/>lung von Dr. E. Theod. Gaupp. Breslau, J.
<lb/>Max et Co. 1857. 92 8. 8.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Der Verf. bespricht zuerst in Abschn. I. die
<lb/>ausserhalb Westphalens vorkommenden Fehmge-
<lb/>«ük e#. mac^t eine Reihe solcher in Braun-
<lb/>Celle, Goslar, Altenburg, im Branden-
<lb/>i_., ?schen&gt; in Magdeburg, Zerbst und der Ober-
<lb/>UnHpt2 nan?^a^* Das Eigentümliche derselben
<lb/>, . ®r ihrem ausschliesslichen Character
<lb/>als besondere Strafgerichte wegen solcher Ver- 
<lb/>brechen, die der öffentlichen Ruhe und Ordnung
<lb/>am bestimmtesten entgegen treten. Dem Worte
<lb/>veme, vemeding liege anscheinend der Begriff
<lb/>der Abtrennung und Zusammenstellung des Ab- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>getrennten zu Grunde, wogegen der Sinn von
<lb/>Strafe wohl erst als der abgeleitete zu betrach- 
<lb/>ten sei. In dem II. Abschnitt, von den west- 
<lb/>phälischen Fehmgerichten, entwickelt er seine
<lb/>Ansichten über einige wichtigere Puncte der
<lb/>Verfassung derselben im Hinblick auf deren ab- 
<lb/>weichendes Verhältnis zu den Grundsätzen des
<lb/>Sachsenspiegels. So bespricht er in §. 4 u. 5
<lb/>die Reichsunmittelbarkeit der F., deren Bedeu- 
<lb/>tung und Zusammenhang mit andern Erschei- 
<lb/>nungen in den letzten Jahrhunderten des Mittel- 
<lb/>alters; er findet dieselbe 8. 32 in dem unmit- 
<lb/>telbaren Leihen des Königsbannes, das sich in
<lb/>den westphälischen Fehmgerichten am längsten
<lb/>behauptet, so dass also der Freigraf zwar das
<lb/>Gericht von seinem Stuhlherrn, den Königsbahn
<lb/>— die in seinem Amt liegende richterliche Ge- 
<lb/>walt — aber vom König empfing. In §. 6 stellt
<lb/>er die wichtigsten characteristischen Besonder- 
<lb/>heiten der westphälischen Fehmgerichte zusam- 
<lb/>men (Freischöffen, Verpflichtung derselben, zum
<lb/>Rügen, heimliche Acht, Vollziehung des Urthels,
<lb/>Verfahren bei handhabter That). Eine Vermu-
<lb/>thung über den ersten Keim dieser Gerichte, die
<lb/>er in $. 7 darlegt, geht dahin, dass sie zuerst
<lb/>über Schöffenbarfreie gehalten worden und diese
<lb/>selbst die ältesten Freischöffen gewesen seien.
<lb/>Die Abweichung ,der Ausbildung der Stuhlherr- 
<lb/>schaft von den Grundsätzen des Sachsenspiegels
</p>
                  <pb facs="2084706_04+1858_0026.tif"
                      n="22"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0026--><p/>
                  <p>

                     <lb/>22
</p>
                  <p>

                     <lb/>III. Strafrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>über Gerichtsverfassung wird in §. 8 nachge- 
<lb/>wiesen und in §. 9 die sächsische Gaugrafschaft
<lb/>behandelt, welche der Vf. der fränkischen Cent-
<lb/>Grafschaft vergleicht. Hieran schliesst sich Ab- 
<lb/>schnitt III über Einwirkungen der westphälischen
<lb/>Fehmgerichte auf Schlesien, welche der Vf. in
<lb/>§. 10 u. 11 im Allgemeinen characlerisirt und
<lb/>hierauf, in §. 13 die einzelnen Fälle wirklicher
<lb/>solcher Eingriffe aufFiihrt. Hierbei sind mehrere
<lb/>bisher unbenutzte Urkunden theils aus dem Raths-
<lb/>archive zu Breslau (von 1436 und 1492) theils
<lb/>aus der k. Universitätsbibliothek daselbst (Fehm-
<lb/>gerichtliches Urtheil von 1496) wörtlich mitge-
<lb/>theilt und erläutert. Den Anhang bildet eine
<lb/>aus Rehtmeier’s Braunschw.-Lüneburg. Chronik
<lb/>abgedruckte „Beschreibung des in Braunschweig
<lb/>in alten Zeiten üblich gewesenen Fehmgerichts.“
</p>
                  <p>

                     <lb/>3. Der Hausfrieden, ein Beitrag zur deutschen
<lb/>Rechtsgeschichte, von Eduard Osenbriig-
<lb/>geri. Erlangen, F. Enke, 1857. VIII und
<lb/>102 8. 8.

<lb/>Der Verf. dieses nicht nur für den Juristen
<lb/>interessanten Buches beschränkt sich in der Dar- 
<lb/>stellung seines Gegenstandes auf den Inhalt der
<lb/>Quellen des XII. bis XIV. Jahrhunderts, unter
<lb/>denen namentlich die-Stadtreehte dieser Zeit eine
<lb/>reiche Ausbeute gewähren. Er rechiferügt dies
<lb/>theils aus äusseren Gründen, theils damit, dass
<lb/>diese Quellen noch weniger benutzt seien, als
<lb/>die des älteren Sirafrechts, und dass sie, als
<lb/>Zeugnisse aus einer der Bildung eines gemeinen
<lb/>deutschen Strafrechts unmittelbar vorhergehenden
<lb/>Zeit, für uns eine besondere Bedeutung haben,
<lb/>obgleich, wie er in den letzten Abschnitten des
<lb/>Werks ausführt, die Carolina des Hausfriedens- 
<lb/>bruchs nicht gedenkt, und derselbe, als ein be- 
<lb/>sonderes Debet, erst in einzelnen neueren Straf- 
<lb/>gesetzgebungen wieder hervorgehoben worden ist.

<lb/>Die beiden ersten Capitel beschäftigen sich
<lb/>mit der Bedeutung des Hausfriedens, der Haus- 
<lb/>ehre und des Hausrechts. Der Vf. leitet diese
<lb/>Begriffe aus der Idee des „Fürsieh seins“ der
<lb/>Wohnhäuser (wohl nicht ohne Anspielung auf
<lb/>den Hegel’schen Begriff des für-sich-seins) her,
<lb/>die aus den Urverhältnissen des deutschen Volks- 
<lb/>lebens herstamme und noch in der Gegenwart
<lb/>einen Nachhall darin finde, dass in einigen
<lb/>Städten der deutschen Schweiz fast jedes Haus
<lb/>seinen Namen habe. Aehnliches findet sich auch
<lb/>anderwärts, z. B. in Wien. Das dritte und vierte
<lb/>Capitel handeln von dem Umfange des Schutzes,
<lb/>den das Haus den Bewohnern und dem Fremden
<lb/>(Asylrecht) gewähre. Als für die Gegenwart
<lb/>besonders interessant darf aus diesen Abschnitten
<lb/>hervorgehoben werden, was die alten Quellen
<lb/>über das Hausrecht eines Gastwirths (8. 8 ff.)
<lb/>und über die Haussuchung, die nur von höhe- 
<lb/>ren Beamten vorgenommen werden soll (8.29),
<lb/>erwähnen. Das fünfte Capitel hat die Ver- 
<lb/>letzungen des Hausfriedens zum besonderen
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gegenstände, unter denen die „Heimsuchung“
<lb/>eine ausgezeichnete Art des Hausfriedensbruchs
<lb/>(die bewaffnete, fehdeartige Verletzung des Haus- 
<lb/>friedens) enthält. Es schildert die verschiedenen
<lb/>Arten derselben, das Beweisverfahren, und die
<lb/>Strafen. Dass der Hausfriedensbruch in der Ca- 
<lb/>rolina keine besondere Erwähnung gefunden hat,
<lb/>wird daraus hergeleitet, dass jene Strafen nicht
<lb/>peinliche seien, und das gänzliche Verschwin- 
<lb/>den des Hausfriedensbruchs im gemeinen Straf- 
<lb/>recht aus der Ueberhandnahme der römischen
<lb/>Begriffe von vis privata und publica. Der letzte
<lb/>Abschnitt, der Hausfriedensbruch in den neuen
<lb/>deutschen Strafgesetzbüchern, konnte nach dem
<lb/>Plane des Vf. nur kurz sein. Diesen Strafge- 
<lb/>setzbüchern gegenüber hätte die Bemerkung her-
<lb/>vorgehöben zu werden verdient, dass keine der
<lb/>vom Verf. benutzten älteren Quellen das blosse
<lb/>Verweilen im Hause gegen das Gebot des Haus- 
<lb/>herrn als Hausfriedensbruch bezeichnet. 15.

<lb/>4. Gottesfriedeu. — Landfrieden.

<lb/>Ueber den Gottesfrieden hat Dr. A. Kluck-
<lb/>hohn in seiner „Geschichte des Gottesfriedens“
<lb/>(Lpg. Hahn, 1857. 150 S.) werthvolle historische
<lb/>Untersuchungen gegeben, mit welchen Mone’s
<lb/>Recension dieses Buchs in den Heidelb. Jahrb.
<lb/>1857 Heft 7. 8.499 ff. zu vergleichen ist. Letz- 
<lb/>terer fasst die Resultate dahin zusammen: „Im
<lb/>Gottesfrieden lag durchaus nicht die Idee eines
<lb/>christlichen Conföderativstaates, welche dann
<lb/>durch den Landfrieden verwirklicht worden wäre.
<lb/>Der Unterschied liegt im Wesentlichen darin,
<lb/>dass die treuga Dei eine Einrichtung kirchlicher
<lb/>Disciplin ist, der Landfrieden als ein politisches
<lb/>Institut den fehlenden Staatsschutz gewähren
<lb/>sollte.“ 2.

<lb/>5. Die Lehre vou der Nothwehr. Eine straf- 
<lb/>rechtliche Abhandlung von J. U. D. August
<lb/>Geyer. Jena, Mauke, 1857. VIII und 1758. 8.

<lb/>Der Verf., der sieh in dem Vorworte als
<lb/>österreichischer Rechtsgelehrter zu erkennen gibt
<lb/>und daher hei der Rearbeitung seiner Lehre den
<lb/>österreichischen Rechtsquellen vorwiegende Auf- 
<lb/>merksamkeit gewidmet hat, sucht in der ersten
<lb/>Abtheilung seines Werks den Begriff der Noth- 
<lb/>wehr aus* den Principien der Herbart’schen Phi- 
<lb/>losophie zu begründen, welche das Recht aus
<lb/>dem Missfallen am Streit herleitet, die Geltend- 
<lb/>machung desselben durch Zwang jedoch, nach
<lb/>dem Princip der Vergeltung des Gleichen mit
<lb/>Gleichem, nur der Gesellschaft vindieirt. Er er- 
<lb/>kennt demnach ein Recht der Nothwehr nicht
<lb/>an, wie er auch in der Selbsthülfe nur ein Recht
<lb/>zum Unrechtthun, ein riothwendiges Uebel er- 
<lb/>blickt, das nur durch das Bedürfnis, zur Ver- 
<lb/>meidung grösseren Streites,, gerechtfertigt (ent- 
<lb/>schuldigt) werde. Nur als einen Grund zur
<lb/>Ausschließung der Strafbarkeit lässt er die
<lb/>Nothwehr gelten, sofern sie sich in den Grenzen
<lb/>der Vergeltung halte. Denn dann enthalte
</p>

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                      n="23"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0027--><p/>
                  <p>

                     <lb/>in. Smtfrechl.
</p>
                  <p>

                     <lb/>23
</p>
                  <p>

                     <lb/>sie eine factische Ausgleichung des Unrechts
<lb/>durch Unrecht; es bleibe dann kein Ueberschuss
<lb/>des Unrechts, der Gegenstand der Bestrafung
<lb/>sein könnte; der Staat würde durch Bestrafung
<lb/>das Gteiehmaass nicht her stellen, sondern
<lb/>stören. Doch finde diese Straflosigkeit nur im
<lb/>Nothfalle statt, d. li. wenn der Staat nicht
<lb/>helfen könne; denn ohne diese Voraussetzung
<lb/>werde das Recht des Staates auf ausschliessliche
<lb/>Ausübung des Vergeltungsrechtes verletzt. Dem- 
<lb/>nach lässt er als Princip für die Ausübung
<lb/>der Nothwehr auch nur die Vergeltung des
<lb/>Gleichen mit Gleichem gelten. Er glaubt hier- 
<lb/>aus das Erforderniss der Ver hältnissmäs-
<lb/>sigkeit der anzuwendenden Vertheidigungs-
<lb/>mittel mit dem drohenden oder für drohend ge- 
<lb/>haltenen Angriffe herleiten zu können, und hier- 
<lb/>nach einer Beschränkung der Nothwehr und An- 
<lb/>griffe gegen die Person nicht zu bedürfen. Doch
<lb/>soll auch bei der Verteidigung des Eigen- 
<lb/>tums die Gewalt sich nach der Gewalt des
<lb/>Angreifers richten; denn es könne ja auch ein
<lb/>Kampf um geringes Eigenthum in grosse Ge- 
<lb/>walttat ausarten (ohne dass der Angriff auf das
<lb/>Eigentum in einen Angriff auf die Person über- 
<lb/>geht?). Der Theorie, welche das Recht der
<lb/>Notwehr aus der absoluten Nichtigkeit des Un- 
<lb/>rechts — der absoluten Berechtigung der Ver- 
<lb/>nunft gegen die Unvernunft — herleitet, macht
<lb/>er den Vorwurf, dass sie zu viel, mithin nichts
<lb/>beweise, da sie zu einer Pflicht der Nothwehr
<lb/>(doch nur einer ethischen!) führen würde.

<lb/>Die nachfolgenden Abschnitte haben die Ten- 
<lb/>denz, darzutun, dass auch das positive Recht,
<lb/>namentlich das römische und das canonische, die
<lb/>Notwehr nicht als die Ausübung eines Rechts,
<lb/>sondern nur als eine straflose Handlung auf- 
<lb/>fasse, und durch den Maassstab der Vergel- 
<lb/>tung beschränke. Bei dem canonischen Rechte,
<lb/>das von dem Grundsätze: besser Unrecht leiden
<lb/>als Unrecht tun, ausgeht, möchte er hierin wohl
<lb/>nicht Unrecht haben.

<lb/>In den älteren germanischen Rechtsquellen
<lb/>findet er allerdings ein Recht der Nothwehr
<lb/>Anerkannt, allein dies hänge mit der Friedlosig- 
<lb/>keit zusammen. Der Angreifer werde schon
<lb/>durch die That friedlos, und die gegen ihn an- 
<lb/>gewendete Gewalt enthalte daher nach Wilda,
<lb/>eine Vollstreckung der Strafe vor dem Urteile.
<lb/>Hieraus, und nicht aus einer etwaigen Unklarheit
<lb/>Aber die Grenzen der Nothwehr und der Selbst- 
<lb/>rache, leitet er dann das auch in den germani-
<lb/>schen Rechtsquellen hervorgehobene Requisit einer
<lb/>gewissen Verhältnissmässigkeit zwischen den dem
<lb/>Angreifer zuzufügenden Uebeln und dem Angriffe
<lb/>ao, indem er namentlich anerkennt, dass nach
<lb/>den germanischen Rechtsquellen die Tödtung
<lb/>des Angreifers nur bei einem unmittelbar gegen
<lb/>die Person gerichteten Angriffe erlaubt sei.

<lb/>Schliesslich wird zu zeigen gesucht, dass das
<lb/>Princip der gerechten Vergeltung auch den Be- 
<lb/>stimmungen der neueren Gesetzbücher unbewusst
<lb/>2um Grunde liege, da ja überall eine gewisse
</p>
                  <p>

                     <lb/>Verhältnissiqässigkeit der angewendeten
<lb/>Gewalt mit dem drohenden Angriffe gefordert
<lb/>werde. 49.

<lb/>6. Beitrag zur Lehre ?ou der Nothwehr. Vom
<lb/>St. Anw. Subst. Ha 11 wachs in Darmstadt.
<lb/>(Elvers Archiv etc. Bd. IV. 8. 430 ff.)

<lb/>In Folge eines Falles in der Grossh. Hessi- 
<lb/>schen Spruchpraxis wird der Unterschied fest- 
<lb/>gestellt zwischen Excessen in der Nothwehr und
<lb/>der Abwehr eines Angriffs, um unter derselben
<lb/>ein (schon vorher, wenn gleich nur eventuell
<lb/>oder unbestimmt beabsichtigtes) Verbrechen aus-
<lb/>zulühren und somit zu maskiren. In dem frag- 
<lb/>lichen Falle hatte der Angegriffene den Angriff
<lb/>erwartet, desshalb mit einer Waffe sieh versehen,
<lb/>und, ohne weitere, naheliegende Mittel der Ab- 
<lb/>wehr zü versuchen, seinen Angreifer — seinen
<lb/>Feind und zur Befriedigung seiner längstgeheg- 
<lb/>ten Rache — getödtet. — Der Yerf. bezeichnet
<lb/>nur denjenigen als Excedenten in der Nothwehr,
<lb/>welcher in der, durch keine Nebengedanken
<lb/>missleiteten redlichen Absicht, sich gegen einen
<lb/>widerrechtlichen Angriff zu vertheidigen, und
<lb/>nichts weiter zu thun, als sich zu vertheidigen,
<lb/>die gesetzlichen Grenzen überschreitet. 23.

<lb/>7. Theilnahme bei besonderen persönlichen Verhält- 
<lb/>nissen des Urhebers.

<lb/>Die Art der Beslralung der Theilnahme wird
<lb/>durch die Natur der dem Thäter zur Last fal- 
<lb/>lenden strafbaren Handlung bestimmt. Auch die
<lb/>besonderen, die Handlungen des Thäters er- 
<lb/>schwerenden Umstände sind dem Theilnehmer
<lb/>zlizurechnen, insofern er seine Unbekanntschaft
<lb/>mit denselben nicht darthut. Dies gilt insbe- 
<lb/>sondere auch bei dem Gattenmorde. (K. Ober- 
<lb/>tribunal zu Berlin. — Preuss. Justizmin.-Blatt.
<lb/>1857. 8. 83.) 22.

<lb/>8. Beleidigung Mehrerer.

<lb/>Wenn .Jemand in einer und derselben Aeus-
<lb/>serung mehreren Personen die gemeinschaftliche
<lb/>Verübung eines Verbrechens wissentlich fälsch- 
<lb/>lich andichtet, liegt eine reale Coneurrenz meh- 
<lb/>rerer Verbrechen der Vcrläumdung vor. (Erk.
<lb/>des OAG. zu München. Zeitschr. für Gesetzg.
<lb/>Bayerns. Bd. III. 8. 467 f.) 23.

<lb/>9. Gewcrbmässigkeit.

<lb/>Die mehreren Einzelhandlungen, durch wel- 
<lb/>che ein Gewerbe unbefugter Weise betrieben
<lb/>ist, können nicht als eben so viele selbstständige
<lb/>Vergeben angesehen werden, sind vielmehr alle
<lb/>zusammen an und für sich nur als eine straf- 
<lb/>bare Handlung zu betrachten.

<lb/>Dieser Grundsatz ist aber nicht so weit aus- 
<lb/>zudehnen, dass auch diejenigen einen Gewerbs-
<lb/>betrieb involvirenden Einzelhandlungen, welche
<lb/>erst nach Abfassung des Straferkenntnisses erster
<lb/>Instanz wegen eines gleichen Betriebes, wenn
<lb/>auch vor dem Eintritte der Rechtskraft desselben
<lb/>begangen sind, durch das ergangene Urtheil für
</p>

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                  <p>

                     <lb/>24
</p>
                  <p>

                     <lb/>IU. Strafrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>mitgeahndet zu erachten wären, und sonach
<lb/>straflos bleiben müssten. Entschl. des Obertrib.
<lb/>zu Berlin. Justizmin.-Bl. 1857. S. 274. 25.

<lb/>10. vDas Verbrechen des Kinderraords. Vom
<lb/>HGR. Dr. Bosshirt zu Mannheim. Schwurge-
<lb/>richtsz. von Dem me. 1857. 8. 31 f. 60 f.

<lb/>Der Verf. warnt davor, dass man nicht bei
<lb/>der Aburlheilung der Kindesmörderinnen dieje- 
<lb/>nigen Umstände, welche den Gesetzgeber schon
<lb/>zur milderen Ahndung der Kindestödtung im
<lb/>Allgemeinen bewogen, im einzelnen Falle noch- 
<lb/>mals zu Gunsten der Angeklagten geltend mache.
<lb/>Es reihen sich hieran einige statistische Notizen.
<lb/>Hierbei gibt der Verf. aber der Badischen Jury
<lb/>überhaupt und auch bei Aburlheilung dieses Ver- 
<lb/>brechens ein sehr günstiges Zeugniss. Es sei
<lb/>die Jury stets bei Beantwortung der einzelnen,
<lb/>an sie gestellten Fragen gewissenhaft zu Werke
<lb/>gegangen und sich keineswegs dem verderbli- 
<lb/>chen Schwindel einer sogen. Omnipotence hin- 
<lb/>gegeben. 27.

<lb/>11. Kindesaussetzung.

<lb/>Der Thatbestand einer Kindesaussetzung ist
<lb/>gegeben, wenn eine Mutter ihr Kind in der Ab- 
<lb/>sicht, sich der Verbindlichkeit der Pflege des- 
<lb/>selben zu entziehen, von sich thut, auch wenn
<lb/>sie sich aus dessen Nähe nicht eher entfernt,
<lb/>als bis sie Gewissheit darüber erlangt hat, dass
<lb/>das Kind von Jemanden zu sich genommen sei,
<lb/>und wenn sie sich der Pflege desselben nur auf
<lb/>kurze Zeit zu entziehen beabsichtigt. Entsch.
<lb/>des OAG. zu München. (Zeitschr. f. Gesetzg.
<lb/>in Bayern. Bd. IV. S. 236.) 22.

<lb/>12. Verstümmelung.

<lb/>Die wissenschaftliche Deputation für das Me-
<lb/>dicinalwesen in Preussen hat in einem Superarbi- 
<lb/>trium (Goltdammer’s Archiv Bd. V. 8.279 f.) Ver- 
<lb/>stümmelung defmirt als den gewaltsam herbeige- 
<lb/>führten Verlust eines Körperlheils, wodurch eine
<lb/>erhebliche, schwer oder gar nicht heilbare Stö- 
<lb/>rung einer Function bedingt worden ist. 21.

<lb/>13. Meuterei.

<lb/>.Der Thatbestand der vollendeten Meuterei
<lb/>ist auch alsdann schon vorhanden, wenn die zu-
<lb/>sammengerolteten Gefangenen mittelst Anwen- 
<lb/>dung von Gewalt an Sachen aus dem Gefäng- 
<lb/>nisse, wenn gleich ohne Erfolg, auszubrechen
<lb/>gesucht haben. Entsch. des k. Obertribunal zu
<lb/>Berlin. K. Preuss. Justizmin.-Blatt 1857. 8.224.

<lb/>23.

<lb/>14. Widersetzung.

<lb/>Als „thätliche Misshandlung“, wie solche zum
<lb/>Thatbestande des Verbrechens der Widersetzung
<lb/>erfordert wird, ist jede körperliche Vergewalti- 
<lb/>gung, z. B. gewaltsames Zurückdrängen, zu be- 
<lb/>trachten. Entsch. des OAG. zu München. (Zeit- 
<lb/>schrift für Gesetzgeb. etc. in Bayern Bd. IV.
<lb/>8. 198.) 22.
</p>
                  <p>

                     <lb/>15. Gotteslästerung.

<lb/>Das OAG. zu Cassel hat in dem einfachen
<lb/>Abläugnen der Existenz Gottes — gemeinrecht- 
<lb/>lich unter Bezug auf Nov. 77. cap. I. Polizei-
<lb/>Ordnung v. J. 1530 I. v. J. 1548 I. v. J. 1577 I.
<lb/>und Art. 106 der Carolina — eine Gottesläste- 
<lb/>rung gefunden und eine Ausnahme nur dann
<lb/>anerkannt, wenn es an der vorsätzlichen
<lb/>Darlegung einer Geringschätzung christlicher
<lb/>Glaubensgegenstände mangle. Dies sei anzu- 
<lb/>nehmen, wenn im Verfolg einer philosophischen
<lb/>Untersuchung ein Schriftsteller atheistische Sätze
<lb/>aufsteilt, oder auch, wenn mündliche Discussion
<lb/>von ersichtlich philosophischem Character und
<lb/>ersichtlicher Tendenz nach philisophischer Wahr-
<lb/>heitserkenntniss zu einem Läugnen des persön- 
<lb/>lichen Gottes führt. (Heuser’s Annalen Bd. IV.
<lb/>N. 7. 6.) — Im K. Sachsen hat jüngst ein Zeuge
<lb/>in der öffentlichen Verhandlung auf die Frage
<lb/>nach seinem religiösen Glaubensbekenntnisse ge- 
<lb/>antwortet: „ich bin Atheist, — ich glaube an
<lb/>keinen Gott!“ Abgesehen von der Bestimmung
<lb/>des K. Sachs. GB., würde in dieser Antwort
<lb/>auch dann keine Gotteslästerung liegen, wenn
<lb/>der Grundsatz des OAG. zu Cassel richtig wäre.
<lb/>Die Ausnahme ist daher zu eng gefasst. 24.

<lb/>16. Zar Verminderung der Meineide. Von
<lb/>Arnold. Gerichtssaal 1857. Bd. I. 8. 77 f.
<lb/>S. 127 f. (Vgl. diese Jahrb. Bd. III. 8. 127.)

<lb/>Der Verf. ist zunächst der Ansicht, dass die
<lb/>Meineide in Strafsachen häufiger Vorkommen, als
<lb/>in Civilstreitsachen *). Ob überhaupt sie sich
<lb/>vermehrt haben, sei statistisch noch nicht fest- 
<lb/>gestellt, vielmehr wohl die Frage noch offen,
<lb/>ob nicht die Entdeckungen der Meineide sich
<lb/>gemehrt hätten. Der Verf. stellt nun folgende
<lb/>Vorschläge auf, um die Zahl der Meineide zu
<lb/>vermindern: 1. Verminderung der Eide überhaupt.
<lb/>2. Feierlichkeit der Eidesleistung. 3. Yerhält-
<lb/>nissmässige Bestrafung des Meineides. 4. Volks- 
<lb/>bildung und 5. Hebung der Religiosität. Der
<lb/>Verf. erörtert diese Vorschläge, mit Bezug auf
<lb/>gemachte Erfahrungen, insbesondere aber Punct 5
<lb/>ausführlich. 22.

<lb/>17. Meineid — eidesstattliche Versicherung.

<lb/>Eine Frau hatte in einer Civilsache die Wahr- 
<lb/>heit ihrer Angaben an Eidesstatt zu Protocoll
<lb/>versichert, obschon das Gesetz in diesem Falle
<lb/>die Leistung eines förmlichen Eides verlangt.
<lb/>Sie wurde wegen Meineids etc. processirtT Das
<lb/>Obertribunal entschied, dass eine criminelle Ver- 
<lb/>folgung unzulässig sei. Denn eidesstattliche Ver- 
<lb/>sicherungen seien nur ausnahmsweis zulässig und
<lb/>rechtlich wirksam und sie daher bedeutungs- 
<lb/>los, wo eine solche Ausnahme nicht vorhanden.
<lb/>(Goltdammer’s Archiv Bd. V. 8. 265 f.) 21.
</p>
                  <p>

                     <lb/>•) Ref. hat die gegenteilige Erfahrung gemacht.
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0029.tif"
                      n="25"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0029--><p/>
                  <p>

                     <lb/>M. Strafrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>25
</p>
                  <p>

                     <lb/>18. Theilnahme am Meineide etc.

<lb/>Bei einer falschen eidesstattlichen Versiche- 
<lb/>rung ist eine Theilnahme sowohl durch Verschaf- 
<lb/>fung des Mittels zur That, als durch Hilfelei- 
<lb/>stung (Strafgesetzbuch §. 34. N. 2.) sehr wohl
<lb/>denkbar; ein solcher Fall liegt vor, wenn Je- 
<lb/>mand einem Prüfungscandidaten die von diesem
<lb/>zu liefernde Arbeit, in Betreff welcher derselbe
<lb/>eidesstattlich versichern muss: er habe sie selbst
<lb/>ohne fremde Hilfe gemacht, angefertigt, und dabei
<lb/>wusste, dass die Sache sich so verhalte, und
<lb/>dass der Candidat die Versicherung abzugeben
<lb/>habe. (K. Preuss. Obertrib. zu Berlin. — Justiz-
<lb/>min.-§latt* 1857. 8. 51. Goltd. Archiv Bd. V.
<lb/>S. 96.) 22.
</p>
                  <p>

                     <lb/>19. Die Verbrechen gegen die Sittlichkeit in
<lb/>Preussen und in Frankreich, statistisch verglichen
<lb/>yon dem Geh. Justizr. Triest zu Berlin. (Ge- 
<lb/>richtssaal 1857. Bd. I. 8. 263 f.)

<lb/>Diese Vergleichung bildet eine Fortsetzung
<lb/>der früheren statistischen Arbeiten des Verf.,
<lb/>welcher hierbei die preussische amtliche Statistik
<lb/>von 18 54/55 und die neueren französischen Re- 
<lb/>chenschaftsberichte benutzt hat. Hiemit sind zu
<lb/>vergleichen die Bemerkungen des Adv. Levita
<lb/>zu Paris (Ebendas. Bd. I. 8. 175 f.) über den
<lb/>letzten Bericht des französischen Justizministers
<lb/>bezüglich der Verwaltung der Strafjustiz. 25.

<lb/>20. Missbrauch rechtlicher Privatgewalt durch Ver- 
<lb/>führung zur Unzucht.

<lb/>Der Thatbestand dieses Verbrechens ist ge- 
<lb/>geben, wenn Stiefältern ihre Untergebenen zur
<lb/>Unzucht missbrauchen, ohne dass es des Nach- 
<lb/>weises eines besonderen Actes der Verführung
<lb/>bedarf. (K. Bayer. Spruchpraxis. Zeitschr. f.
<lb/>Gesetzg. u. Rechtspli. Bd. III. 8. 438.) 27.

<lb/>21. Unnatürliche Unzucht.

<lb/>RpJ?-n^TSeill®e Onanie fällt nicht unter den
<lb/>__ 8™ der unnatürlichen Unzucht. (Obertribunal
<lb/>zu tferlm. Goltdammer's Archiv Bd. V. 8.266 f.)

<lb/>21.
</p>
                  <p>

                     <lb/>22. Nächster Versuch der Nothzucht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Wer an einer Person weiblichen Geschlech- 
<lb/>tes, um sie wider ihren Willen zur Unzucht zu
<lb/>nöthigen, gewältthätig Hand anlegt, seine ver- 
<lb/>brecherische Absicht aber nicht erreicht hat, ist
<lb/>des nächsten Versuchs zum Verbrechen der
<lb/>iNothzucht schuldig, ohne dass es darauf ankommt,
<lb/>V h* seinem Angriffe der Vollendung des
<lb/>ist pcrens Ehr oder minder nahe gekommen
<lb/>^es OAG. zu München. Zeitschr. für
<lb/>uesetzg. u. Rechtspfl. in Bayern Bd. III. 8.493.

<lb/>23.
</p>
                  <p>

                     <lb/>2S. Raub und Selbsthilfe — Unterschied.

<lb/>Das OAG. zu Cassel sprach sich folgender-
<lb/>massen in einem Falle aus: Es handelt sich um
<lb/>die Abgrenzung der strafbaren Selbsthilfe gegen
<lb/>Raub und Diebstahl, und es fragt sich, ob inner- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>halb dieses Gegensatzes nur der Fall dem Ge- 
<lb/>biete der Selbsthilfe angehört, wo der Thäter
<lb/>die (heimlich oder gewaltsam) entfremdete Spe- 
<lb/>cies selbst als unmittelbaren Gegenstand
<lb/>seines Rechtsanspruchs betrachtet, oder ob auch
<lb/>der Fall jenem Gebiete angehört, wo zwar seine
<lb/>Absicht nur auf selbsthilfliche Rechtsverfolgung
<lb/>gerichtet war, letztere aber durch Aneignung
<lb/>mittelbarer Befriedigungsgegenstände, an de- 
<lb/>nen an sich der Thäter kein Recht in Anspruch
<lb/>nimmt, errreicht werden sollte. Heuser’s An- 
<lb/>nalen der Justizpflege Bd. IV. S. 583. 22.

<lb/>24. Brandstiftung.

<lb/>Der Thatbestand der Brandstiftung I. Grades
<lb/>ist auch in dem Falle gegeben, wenn Jemand
<lb/>beim Löschen des Brandes durch ein mit den
<lb/>Löschungsvorkehrungen im Zusammenhänge ste- 
<lb/>hendes Ereigniss das Leben verloren hat *).
<lb/>Entsch. des OAG. zu München. Zeitschrift für
<lb/>Gesetzg. etc. Bayerns. Bd. IV. 8. 68. 22.

<lb/>25. Irrthum des Diebes.

<lb/>Ueber den Einfluss des Irrthums auf die Be- 
<lb/>strafung des Diebstahls in dem Falle, wo der
<lb/>Dieb eine geringere Summe zu stehlen Beab- 
<lb/>sichtigte und vermeinte, als er wirklich entwen- 
<lb/>dete, spricht sich das OAG. zu Cassel in einem
<lb/>Urthel (Heuser’s Annalen Bd. IV. 8. 276) dahin
<lb/>aus, dass die Absicht entscheide und mithin
<lb/>nur die beabsichtigte geringere Summe zu Grunde
<lb/>zu legen sei. 24.

<lb/>26. Beendigter Versuch des Diebstahls. Vom
<lb/>G. J.R. Dr. Krug. (Allg. Sächs. Gerichtsz. 1857.
<lb/>8. 228 f.)

<lb/>In der Sächsischen Praxis ist in Frage ge- 
<lb/>kommen, ob der Versuch eines ausgezeichneten
<lb/>Diebstahls auch in dem Falle für beendigt zu
<lb/>achten sei, wenn der Dieb nach den in concreto
<lb/>vorhandenen Verhältnissen nur durch mehrere
<lb/>Qualificationshandlungen (Einsteigen in das Haus,
<lb/>Erbrechung des Zimmers, Oeffnung eines Behält- 
<lb/>nisses mit falschen Schlüsseln) zu dem Objecte,
<lb/>welches er stehlen wollte, gelangen konnte, je- 
<lb/>doch als er an der Ausführung des Verbrechens
<lb/>gehindert wurde, erst eine dieser Qualifications- 
<lb/>handlungen (das Einsteigen) vorgenommen hatte.
<lb/>Das OAG. zu Dresden hat die Frage verneint
<lb/>und die Vornahme sämmtlicher in concreto er- 
<lb/>forderlicher Qualificationshandlungen verlangt; —
<lb/>Dr. Krug vertheidigt die bejahende Antwort.
</p>
                  <p>

                     <lb/>27. Diebstahl etc. — Pflegvater.

<lb/>Die Eigenschaft eines Pflegevaters ist nicht
<lb/>dadurch bedingt, dass dieser die Erziehung und
<lb/>Verpflegung des Pflegekindes durch förmlichen
<lb/>Vertrag übernommen hat, und wird dadurch nicht
<lb/>.aufgehoben, dass das Pflegekind für seine im
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Vgl. dagegen z. B. Golldammer Arch. Bd. II. 8.130.
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0030.tif"
                      n="26"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0030--><p/>
                  <p>

                     <lb/>26
</p>
                  <p>

                     <lb/>III. Strafrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Hause des Pflegevaters geleisteten Dienste einen
<lb/>Lohn erhält. Entsch. des OAG. zu München.
<lb/>(Zeitschr. für Gcsetzg. etc. in Bayern. Bd. IV.
<lb/>S. 244.) 22.

<lb/>28. Ausgezeichneter Diebstahls

<lb/>Der Dieb, welcher, um stehlen zu können, in
<lb/>ein bewohntes Haus mittels eines selbst herbei- 
<lb/>geschafften Hilfsmittels einsteigt, macht sich eines
<lb/>ausgezeichneten Diebstahls auch in dem Falle
<lb/>schuldig, wenn er auch ohne dieses Hilfsmittel
<lb/>in das Haus hätte einsteigen können. Entsch.
<lb/>des OAG. zu München. Zeitschr. f. Gesetzg. etc.
<lb/>Bayerns Bd. IV. 8. 63. 22.

<lb/>29. Einbruchsdiehstahl.

<lb/>Einbruch in einen, unter einem Wohnliause
<lb/>befindlichen, wenn auch mit den übrigen Räumen
<lb/>desselben in keiner inneren Verbindung stehen- 
<lb/>den Keller macht den Diebstahl zu einem aus- 
<lb/>gezeichneten. Entsch. des OAG. zu München.
<lb/>Zeitschr. für Gesetzg. etc. in Bayern Bd. IV.
<lb/>8. 227. 3 22.

<lb/>30. Holzdiebstahl.

<lb/>Als geschlagenes Holz sind alle Holz-
<lb/>theile anzusehen, welche durch die Arbeit des
<lb/>Berechtigten zü selbstständigen Producten der
<lb/>Forstnutzung absichtlich hergestellt sind, und
<lb/>Sich nicht als zufällige Abfälle der Holzbear- 
<lb/>beitung darstellen. — Es gehören daher auch
<lb/>unzweifelhaft ausgerodete und gar schon ,,zu
<lb/>gut gemachte" Wurzel- (Erd-) Stöcke hierher.
<lb/>Entsch. des Obertrib. zu Berlin. Justizmin.-Blatt
<lb/>1857. 8. 135. 25.

<lb/>31. Unterschlagung.

<lb/>Eine Darstellung dieses Verbrechens liefert
<lb/>Adv. Merkei in Weiske’s Rechtslex. Bd. XI.
<lb/>8. 617 f. 23.

<lb/>32. Der Thalbestand des Verbrechens der Un- 
<lb/>terschlagung gegenüber dem Vergehen der wider- 
<lb/>rechtlichen Benutzung fremder Sachen. Vom
<lb/>Adv. Röpke zu Braunschweig. (Braunschw.
<lb/>Zeitschr. f. Rechtspfl. 1857. 8. 17 f.)

<lb/>Die Bestimmungen des GB. v. Braunschweig
<lb/>über das Verbrechen der Unterschlagung haben
<lb/>zu Streitfragen und zu einem Rescripte des Staats- 
<lb/>ministeriums vom 20. Juni 1842 Veranlassung
<lb/>gegeben. In demselben ist ausgesprochen, dass
<lb/>nicht die gewinnsüchtige Absicht, son- 
<lb/>dern die Absicht der Aneignung das cha-
<lb/>racteristische Merkmal sei, welches die Unter- 
<lb/>schlagung ebenso wie den Diebstahl von der
<lb/>Benutzung fremden Eigenthums unterscheide. Die
<lb/>Absicht des Ersatzes könne neben der Absicht,
<lb/>die Sachen auf das Vollständigste sich aneignen
<lb/>zu wollen, bestehen. Der Verf. unterwirft die
<lb/>nicht näher angegebenen Vorschriften des Re-
<lb/>scripts einer Prüfung und entwickelt seine eigne
<lb/>Ansicht. Der Dolus bei dem Diebstahle und bei
<lb/>der Unterschlagung sei derselbe, — beide Ver- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>brechen unterscheiden sich nur dadurch, dass
<lb/>bei jenem der Verbrecher die Sache noch nicht,
<lb/>wehl aber bei der letzteren habe. Die Unter- 
<lb/>schlagung sei ein diebisches Behalten. Derjenige,
<lb/>der unterschlagen wolle, müsse über das Ver*-
<lb/>hältniss sich wegsetzen, kraft dessen der Andre
<lb/>die Herausgabe der Sache fordern könne, und
<lb/>so sei das wesentliche Moment die Absicht des
<lb/>Thäters, sich dem Ansprüche des Berechtigten
<lb/>auf Herausgabe der Sache zu entziehen, diesen
<lb/>Anspruch des Berechtigten zu beseitigen, zu
<lb/>negiren. Dagegen will der, welcher die Sache
<lb/>nur rechtswidrig benutzen will, durch die Her- 
<lb/>anziehung der Sache in seinen Vermögensbezirk
<lb/>den Berechtigten nicht, wie man zu sagen pflegt,
<lb/>um die Sache betrügen. Welche Absicht ob-
<lb/>gevvaltet habe, werde in der Regel nur flach
<lb/>der concreten Sachlage sich entscheiden lassen.
<lb/>Die Absicht der Unterschlagung liege klar vor
<lb/>bei dem Abläugnen des Besitzes und bei der
<lb/>Eigenthumsveräusserung einer nicht vertretbaren
<lb/>Sache. Bei vertretbaren Sachen aber bleibe der
<lb/>Verpflichtete, trotz der Veräusserung, in der Lage,
<lb/>das id quod debetur, nicht einen blossen Ersatz
<lb/>zu leisten. Verpfändung, Verkauf mit Vorbehalt
<lb/>des Wiederkaufs etc. dagegen sei nicht ohne
<lb/>Weiteres als Unterschlagung, sondern nur als
<lb/>Benutzung anzusehen. 24.

<lb/>33. Zu dem Verbrechen der Unterschlagung.
<lb/>Vom Kreisrichter Lyneker zu Braunschweig.
<lb/>(Zeitschr. für Rechtspfl. in Braunschweig 1857.
<lb/>8. 65 f.)

<lb/>Der Verf. berührt die Schwierigkeit des Be- 
<lb/>weises bezüglich des animus lucri bei der Un- 
<lb/>terschlagung, da hier der Verbrecher bereits im
<lb/>Besitze der Sachen sich befinde und daher der
<lb/>animus besonders zu beweisen sei. Der §. 220
<lb/>des Braunschw. StrGB. beschränke zu sehr den
<lb/>Richter, wogegen ein Minist.-Rescript v. 20. Juni
<lb/>1842 den Unterschied zwischen Unterschlagung
<lb/>und widerrechtlicher Benutzung scharf auffasse.
<lb/>Der Verf. bekämpft daher die Ansichten, Welche
<lb/>in dem vorstehend referirten Aufsätze ausgeführt
<lb/>sind. Man brauche nun einmal für den Beweis
<lb/>des animus bestimmte Thatsachen und nicht blosse
<lb/>Reflexionen. Die blosse Hoffnung auf Ersatz sei
<lb/>ebensowenig geeignet, den Thatbestand auszü-
<lb/>schliessen, als bei dem Diebstahle. Verbrauch
<lb/>und Veräusserung auch vertretbarer Gegenstände
<lb/>sei bis zum Beweise des Gegentheils Beweis der
<lb/>Unterschlagung. Ebenso liege in der Regel in
<lb/>der Verpfändung fremder Sachen eine Unter- 
<lb/>schlagung und nicht blos widerrechtliche Benu- 
<lb/>tzung. 25.

<lb/>34. Unterschlagung (vertretbarer Sachen). Vom
<lb/>Oberstaatsanwalt Dr. Schwarze zu Dresden.
<lb/>fAllg. Sachs. Gerichtsz. 1857. S. 70 f.)

<lb/>Es sei allein der Beweis der auf wider- 
<lb/>rechtliche Aneignung gefighteten Ab- 
<lb/>sicht, welcher bei dem Diebstahl in der Regöl
<lb/>ohne Schwierigkeiten geführt wird, bei dem
</p>

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                      n="27"
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                  <p>

                     <lb/>III. Strafrecht
</p>
                  <p>

                     <lb/>27
</p>
                  <p>

                     <lb/>verwandten Verbrechen der Unterschlagung aber,
<lb/>eben weil der Unterschlagene sich schon im Be- 
<lb/>sitze der Sache befinde, Schwierigkeiten erzeuge,
<lb/>welche sich steigerten, wenn der Berechtigte
<lb/>nicht gerade Anspruch auf eine bestimmte ein- 
<lb/>zelne Sache habe. Es sei hier, wie bei dem
<lb/>Diebstahle die Absicht, dem Berechtigten die
<lb/>Substanz der Sache ohne Ersatz zu entziehen,
<lb/>welche in Frage komme und um deren Beweis
<lb/>es sich handle. Ebenso auch bei vertretbaren
<lb/>Sachen, wo der Gläubiger nicht gerade einen
<lb/>Anspruch auf eine bestimmte Sache habe. Hier
<lb/>entscheide die Absicht der Verwendung. Letz- 
<lb/>tere sei an sich allein ebensowenig geeignet,
<lb/>den Thatbestand der Unterschlagung herzustellen,
<lb/>als die spätere Gewähr für die verwendeten Ge- 
<lb/>genstände, ihn auszuschliessen. Die ganze Frage
<lb/>löse sich in eine Frage des Beweises über die
<lb/>Absicht der Unterschlagung und ob diese Absicht
<lb/>bei der Verwendung stattgefunden, auf. Der
<lb/>Verbrauch der vertretbaren Sachen sei nicht ein
<lb/>Moment des Tahtbestands, sondern nur ein In- 
<lb/>dicium für die Unterschlagung. Sei doch, genau
<lb/>genommen, selbst die Veräusserung einer nicht- 
<lb/>vertretbaren Sache nur der Beweis für die er- 
<lb/>folgte Aneignung derselben, — nicht aber ein
<lb/>Moment des Thatbestands. 29.

<lb/>35. Der vorstehenden Ausführung schliesst
<lb/>sich ein Aufsatz des G. J. R. Dr. Krug zu Dresden
<lb/>in derselben Zeitschrift 8. 249 f. an. Auch er
<lb/>setzt Alles auf die Absicht, um sich oder einem
<lb/>Andern die Sache zu zu eignen, die sich in
<lb/>einer äusseren, derselben entsprechenden und
<lb/>aut ihre Verwirklichung gerichteten Handlung rna-
<lb/>nifestiren müsse. Das Entziehen in solcher
<lb/>Absicht ist das maassgebende Moment. Der
<lb/>Unterschlagung gegenüber stehe die wider- 
<lb/>rechtliche Benutzung einer fremden
<lb/>Sache. Die Feststellung dieses Vergehens bei
<lb/>vertretbaren Sachen habe bei der Natur derselben
<lb/>ihre Schwierigkeit. Bei dem Gelde aber sei der
<lb/>Verbrauch eben nur der naturgemässe Ge- 
<lb/>brauch, so dass auch bei dem Verbrauche des
<lb/>Geldes die Absicht desselben entscheide, ob Un- 
<lb/>terschlagung oder nur Benützung anzunehmen
<lb/>sei. Doch liege den meisten solcher Fälle ein
<lb/>eventueller dolus oder doch eine sehr grosse
<lb/>eulpa zum Grunde, die wenigstens mit dem Be- 
<lb/>wusstsein einer Gefährdung des Vermögens
<lb/>verbunden sei und daher wohl dem dolus gleich- 
<lb/>gestellt werden könne. Dies führe zu der Ma- 
<lb/>xime, den unberechtigten Verbrauch nur dann
<lb/>jus eine widerrechtliche Benutzung gelten zu
<lb/>lassen, wenn er mit der wohlbegründeten Ueber-
<lb/>zeugung (folglich auch mit der Absicht), die
<lb/>Gewahr zur bestimmten Zeit, oder wenn eine
<lb/>solche nicht bestimmt worden, auf jedesmaliges
<lb/>Verlangen ohne Verzug leisten zu können, ver- 
<lb/>bunden ist. (Dies ist die Bestimmung des K.
<lb/>käehs. StGB. v. J. 1855). Die Unterschlagung
<lb/>un Gelde könne auch auf andere Weise als durch
<lb/>den Verbrauch geschehen; jede Entziehung in
</p>
                  <p>

                     <lb/>der Absichtder Aneignung gehöre hierher. Das- 
<lb/>selbe gelte von der unbefugten Verpfändung
<lb/>einer fremden Sache. Sie sei entweder Unter- 
<lb/>schlagung oder nur widerrechtliche Benutzung.
<lb/>Der Verf. spricht sich endlich noch über die
<lb/>Fälle der Concurrenz von Betrug und Unterschla- 
<lb/>gung aus, wenn der Verbrecher durch Betrug
<lb/>sich in den Besitz der Sache gesetzt und diese
<lb/>sodann unterschlagen hat. 29.

<lb/>36. ünterschlagniig amtlicher Gelder.

<lb/>Ein Beamter hatte Gelder angenommen und
<lb/>unterschlagen, zu deren Annahme er nicht be- 
<lb/>stellt, also nicht berechtigt gewesen. Dessen- 
<lb/>ungeachtet ist er wegen amtlicher Unterschlagung
<lb/>gestraft worden, weil es nicht nöthig sei, dass
<lb/>der Schuldige gerade derjenige Beamte sei, an
<lb/>welchen nach dem vorschriftsmässigen Geschäfts- 
<lb/>gänge die Gelder gezahlt werden sollen, es viel- 
<lb/>mehr genüge, dass er'sie bei Gelegenheit und
<lb/>in Veranlassung einer Amtshandlung angenom- 
<lb/>men habe. (Obertrib. zu Berlin. Goltdammer
<lb/>Archiv Bd. V. S. 271.) 21.

<lb/>37. Unterschlagung — Verletzter.

<lb/>Bei der Unterschlagung eines einem Postboten
<lb/>zur Zustellung an den Adressaten übergebenen
<lb/>Paquetes ist der Adressat, und nicht die Post-
<lb/>anstatt, als derjenige, an welchem die Unter- 
<lb/>schlagung verübt worden, anzusehen. Enlsch.
<lb/>des OAG. zu München. (Zeitschrift f. Gesetzg.
<lb/>u. Rechtspfl. in Bayern Bd. IV. 8. 172.) 22.

<lb/>38. Unterschlagung.

<lb/>Bei der Unterschlagung einer zur Ueberlie-
<lb/>ferung an einen Dritten anverlrauten Sache kann
<lb/>dieser als derjenige, an welchem die Unterschla- 
<lb/>gung verübt worden, auch in dem Falle erschei- 
<lb/>nen, wenn die Sache ohne dessen Auftrag und
<lb/>Wissen dem Thäter anverlraut worden ist. Entsch.
<lb/>des OAG. zu München. Zeiischr. f. Gesetzg. u.
<lb/>Rechtspfl. in Bayern Bd. IV. 8. 28. 22.

<lb/>39. Ankauf gefundener Sachen.

<lb/>Ist derselbe als Hehlerei oder als Theiinahme
<lb/>an der Unterschlagung zu betrachten? Für das
<lb/>letztere ist angeführt worden, dass die Unter- 
<lb/>schlagung erst durch den Vörkauf vollendet
<lb/>werde, da eine frühere, sie documentirende Hand- 
<lb/>lung nicht vorliege. (Entsch. des Obertrib. zu
<lb/>Berlin. Goltdammer’s Archiv Bd. V. S. 273 f.)

<lb/>21.

<lb/>40. Hehlerei.

<lb/>Hehlerei liegt auch dann vor, wenn derje- 
<lb/>nige, welcher gestohlene, unterschlagene oder
<lb/>mittelst anderer Verbrechen oder Vergehen er- 
<lb/>langte Sachen verheimlicht u. s. w., irrig an- 
<lb/>nimmt, dass sie mittelst eines bestimmten Ver- 
<lb/>brechens oder Vergehens anderer Art, als wirk- 
<lb/>lich der Fall ist, erlangt seien, z. B. wenn die
<lb/>Sache gestohlen ist, der Verheimlichende aber
</p>

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                      n="28"
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                  <p>

                     <lb/>28
</p>
                  <p>

                     <lb/>III. Strafrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>irrthümlich vermeint, sie sei unterschlagen. Entsch.
<lb/>des Obertrib. zu Berlin, Justizmin .-Blatt 1857.
<lb/>' 8. 172. 25.

<lb/>41. Thätige Reue bei Eigenthumsyergehen.

<lb/>Thätige Reue hat bei dem Vergehen der Ei-
<lb/>genthumsbeschädigung keine die Strafbar- 
<lb/>keit aufhebende oder mildernde Wirkung. Erk;
<lb/>des OAG. zu München. Zeitschr. f. Gesetzg. u.
<lb/>Rechtspfl. in Bayern Bd. III. 8. 463. 23.

<lb/>42. Dem von dem Bestohlenen nicht ange- 
<lb/>nommenen Anerbieten theilweiser Zurück- 
<lb/>erstattung des entwendeten Geldes kann die Wir- 
<lb/>kung theilweiser thätiger Reue nicht beigelegt
<lb/>werden. Entsch. des OAG. zu München. (Zeit- 
<lb/>schrift f. Gesetzg; u. Rechtspfl. in Bayern Bd. IV.
<lb/>8. 208.) 23.

<lb/>43. Wer wegen Verbrechens der fortge- 

<lb/>setzten Unterschlagung in Untersuchung ge- 
<lb/>zogen, erst nach eingeleiteter Untersuchung
<lb/>bezüglich einzelner unterschlagenen Beträge Er- 
<lb/>satz leistet, kann auf die Wirkungen thätiger
<lb/>Reue auch in dem Falle nicht Anspruch machen,
<lb/>wenn die bezüglichen Unterschlagungen erst im
<lb/>Laufe der Untersuchung bekannt geworden sind,
<lb/>und der Beschuldigte zur Zeit der Ersatzleistung
<lb/>über dieselben noch nicht speciell constituirt
<lb/>worden war. — Auch kann eine Caution als
<lb/>ein Akt, wodurch die künftige Verletzung eines
<lb/>Rechts entweder verhütet oder für den Fall
<lb/>ihres Eintrittes die Wiederherstellung gesichert
<lb/>werden soll, einer wirklichen Ersatzleistung
<lb/>nicht gleichgeachtet werden. Erk. des OAG. zu
<lb/>München. Zeitschr. f. Gesetzg. u. Rechtspfl. in
<lb/>Bayern Bd. III. 8. 506. 23.

<lb/>44. Ueber fahrlässige Eigenthumsbeschädiguiigeii.
<lb/>Vom Kreisrichter Lyncker zu Braunschweig.
<lb/>(Braunschw. Zeitschr. f. Rechtspfl. 1857. 8.145 f.)

<lb/>Nach dem Braunschw. Strafgesetzbuche wird
<lb/>der, welcher durch Fahrlässigkeit einen Brand
<lb/>oder eine andere Eigenthumsbeschä-
<lb/>digung verursacht, criminell bestraft. Es wird
<lb/>die zu weite Ausdehnung des criminell Straf- 
<lb/>baren gerügt und zugleich gezeigt, dass auch
<lb/>die Strafen viel zu hoch gegriffen seien. 21.

<lb/>45. Betrug.

<lb/>lieber die Grenzen zwischen dem strafbaren und
<lb/>dem blos civilrechtlicb zu verfolgenden Betrug. Vom
<lb/>Prof. Dr. Köstlin zu Tübingen. Zeitschr. für
<lb/>Civilr. u. Process Bd. XIV. 8.294 f. 307 f. Bd. XV.
<lb/>8. 46 f.)

<lb/>Der Verf. beginnt mit einer Feststellung des
<lb/>Begriffs des Betrugs. Ein abstractes Recht auf
<lb/>Wahrheit sei ein rechtliches Unding. Die Lüge
<lb/>sei eine Verbrechensform wie die Gewalt. Der
<lb/>Betrug sei nur eine solche Form des Handelns,
<lb/>nicht ein selbstständiges Verbrechen. Es sei je- 
<lb/>doch ein Unterschied zu machen zwischen sol- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>chen Fällen, wo vermöge der Tiefe des In- 
<lb/>halts des angegriffenen Rechts die Form
<lb/>der Handlung zur blossen Modalität herabsinke
<lb/>und solchen, wo sich dies anders verhalte und
<lb/>die Täuschung nicht mehr als blosse Modalität
<lb/>erscheine. Ebenso bei der Gewalt. Nur sei es
<lb/>unrichtig zu sagen, dass in den letzteren Fällen
<lb/>die Form zum Inhalte selbst werde, da man
<lb/>vielmehr nur sagen könne, dass sie für den In- 
<lb/>halt wesentlich mitbestimmend werde. In der
<lb/>Sphäre der Gewalt gehören dahin das crimen
<lb/>vis publicae und das Verbrechen der Nöthigung
<lb/>(vis publica — vis privata). Ganz analog ver- 
<lb/>halten sich in der Sphäre der Täuschung die
<lb/>Fälschung und der Betrug. Erstere gehöre zu
<lb/>den Verbrechen gegen die Gesellschaft, nicht zu
<lb/>den Privatverbrechen. Als Object des Verbre- 
<lb/>chens sei daher das Recht der Person anzusehen,
<lb/>nicht durch Täuschung zu einer ihr nachtheiligen
<lb/>Willensäusserung in Beziehung auf ihre Vermö- 
<lb/>gensrechte bestimmt zu werden. Der Verf. geht
<lb/>nun über zur Characterisirung der Handlung des
<lb/>Betrugs. Zur Handlung gehört objectiv 1) eine
<lb/>Täuschung d. h. eine Verletzung der Wahrheit,
<lb/>wodurch ein Anderer in einen Irrthum versetzt
<lb/>wird. Es genügt hierbei nicht an einer Wahr- 
<lb/>heitsentstellung in Bezug auf künftige Thatsachen
<lb/>(dies [sei Vertragsbruch), vielmehr müsse sich
<lb/>beim Betrüge die Wahrheitsentstellung auf be- 
<lb/>reits vorhandene Thatsachen beziehen. Man be- 
<lb/>schränke jedoch die „Thatsache“ zu eng,
<lb/>wernitz man einen Betrug auch dann nicht an- 
<lb/>nehme, wenn Jemand, der sich seiner Unfähig- 
<lb/>keit der Erfüllung bewusst sei, eine Verpflich- 
<lb/>tung übernehme. 2) Der Irrthum müsse für den
<lb/>Getäuschten der Bestimmungsgrund gewesen sein,
<lb/>um etwas zu thun oder zu unterlassen, wodurch
<lb/>3) sein Vermögensrecht verletzt oder wenigstens
<lb/>gefährdet worden. Dies sei jedoch nicht so zu
<lb/>verstehen, als ob nie Betrug vorläge, wo der
<lb/>Beschädigte, durch den Betrug berückt, freiwillig
<lb/>etwas weggegeben hat. Die Verletzung eines
<lb/>Dritten genüge nicht; die Rechtsverletzung müsse
<lb/>den Getäuschten treffen. — In subjectiver Be- 
<lb/>ziehung sei der dolus nöthig. Die Absicht einer
<lb/>bleibenden und unersetzlichen Rechtsverletzung
<lb/>sei nicht erforderlich. Wenn Jemand unter fal- 
<lb/>schen Vorspiegelungen ein Darlehen auf seinen
<lb/>Namen erschleiche, ohne die Absicht, dasselbe
<lb/>nicht heimzuzahlen, so liege doch ein, wenig- 
<lb/>stens civilrechtlicher dolus vor, wenn der Schuld- 
<lb/>ner selbst die als wirklich vorgespiegelte Si- 
<lb/>cherheit für den Gläubiger nur als eine mögliche
<lb/>und ungewisse kennt. — Vollendet sei der
<lb/>Betrug mit der wirklich erfolgten Beeinträchti- 
<lb/>gung eines Vermögensrechts des Getäuschten.
<lb/>Hierbei erklärt sich jedoch der Verf. gegen die
<lb/>Ansicht derjenigen, welche lehren, es brauche
<lb/>keineswegs bereits wirklich etwas weggegeben
<lb/>zu sein, sondern es genüge an der Eingehung
<lb/>einer formell rechtsbeständigen Verbindlichkeit
<lb/>von Seiten des Getäuschten. So lange dem Be- 
<lb/>trüger nur ein Forderungsrecht eingeräumt sei,
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0033.tif"
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                  <p>

                     <lb/>III. Strafrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>29
</p>
                  <p>

                     <lb/>könne von einer wirklichen Rechtsverletzung
<lb/>noch nicht die Rede sein. — Im Allgemeinen
<lb/>sei wohl zu unterscheiden zwischen nichtrechts- 
<lb/>widriger und rechtswidriger Lüge und zwischen
<lb/>dem blos civilrechtliche Folgen nach sich ziehen- 
<lb/>den und dem strafbaren Betrüge. — Eine rechts-
<lb/>. widrige Lüge sei nur eine solche, welche einen
<lb/>Irrthum erzeugte. Eine Lüge, welche den Be- 
<lb/>logenen nicht in Irrfhum versetzen konnte und
<lb/>nicht versetzt hat, sei vom Betrüge ausgeschlos- 
<lb/>sen. Es sei jedoch andererseits gleichgiltig, ob
<lb/>der Irrthum ein entschuldbarer oder nicht ent- 
<lb/>schuldbarer, leicht oder schwer zu vermeiden
<lb/>war. Ebenso sei die Lüge nicht rechtswidrig,
<lb/>wenn sie nicht die Ursache des schadenbringen- 
<lb/>den Thuns, des Andern gewesen. Einfache Lü- 
<lb/>gen im Civilprocesse seien daher nicht einmal
<lb/>als versuchter Betrug zu strafen; ebenso die all- 
<lb/>gemeinen Versicherungen und gewöhnlichen Ver- 
<lb/>kehrsformeln bei Abschliessung von Geschäften
<lb/>und die herkömmlichen Formeln bei Anregung
<lb/>des Wohlthätigkeitssinnes; wohl aber wenn der
<lb/>Bettler z. B. falsche Thatsachen fingire oder -fal- 
<lb/>sche Urkunden producire. Dagegen sei es eine
<lb/>unrichtige Behauptung, dass zwischen Bestim-
<lb/>mungs- und blossen Kewegungsgründen zu un- 
<lb/>terscheiden und die Erzeugung unrichtiger Be-
<lb/>wegungsgründe niemals als Betrug zu betrachten
<lb/>sei. Relative Nothwendigkeit und Zweckmässig- 
<lb/>keit bilden keinen wahren Gegensatz; necessi-
<lb/>tirend wirke überall kein Wille auf den andern,
<lb/>sondern nur determinirend. ' Hat aber ein sol- 
<lb/>ches Determiniren stattgefunden, so ist die Frei- 
<lb/>heit in beiden Fällen beschränkt worden und es
<lb/>sei ganz falsch zu sagen, in einem sei der Wille
<lb/>bestimmt worden, im andern habe Selbstbestim- 
<lb/>mung stattgefunden. Bei dem negativen Betrüge
<lb/>sei insbes. der Causalzusammenhang wichtig.
<lb/>Man werfe hier oft ganz verschiedene Dinge
<lb/>untereinander. Zu dem negativen Betrüge ge- 
<lb/>höre nur ein wirkliches Unterlassen, nämlich das
<lb/>Unterlassen der Mittheilung des Wissens oder
<lb/>besseren Wissens gegenüber einem ohne Zuthun
<lb/>des Wissenden im Irrthume Befindlichen. Hier- 
<lb/>unter könne weder ein Unterdrücken der Wahr- 
<lb/>heit gestellt werden, weil dies mehr als Unter- 
<lb/>lassen sei, noch Abläugnen, weil dies mehr als
<lb/>Benützung bereits vorhandenen Irrthums enthält.
<lb/>Es sei falsch, wenn man den Fall der reinen
<lb/>Unterlassung desshalb nicht als Betrug ansehen
<lb/>wolle, weil ein Irrthum und eine Täuschung
<lb/>schon vorhanden sei. Denn die Täuschung mache
<lb/>allein nicht den Betrug, sondern nur die Täu-
<lb/>^kung, welche den Getäuschten zu einem nach-
<lb/>‘ l^biligen Thun, Unterlassen etc. bestimme. Die
<lb/>Lausalität sei das entscheidende Moment auch
<lb/>hier. Daher reiche das Verschweigen der eige- 
<lb/>nen Motive wie die blosse Benützung des Irr- 
<lb/>thums des Andern übör'die seinigen nicht hin,
<lb/>den Rückhaltenden wegen Täuschung verant- 
<lb/>wortlich zu machen, soweit eben die Motive
<lb/>nicht die Beschaffenheit des Gegenstands des
<lb/>Vertrags betreffen. Im letztem Falle aber trete
</p>
                  <p>

                     <lb/>stets der Umstand ein, dass „Schweigen und Reden
<lb/>als ein untrennbares Ganze betrachtet werden
<lb/>müsse“; hier könne der eine erwarten, dass der
<lb/>Andere ungefragt reden werde und daher das
<lb/>Verschweigen als ein Abläugnen auffassen, wel- 
<lb/>chem er sein ihm nachtheiliges Thun unbedenk- 
<lb/>lich zurechnen dürfe. Diese Verantwortlichkeit
<lb/>trete jedoch auch ausser Vertragsverhältnissen
<lb/>unbedingt dann ein, wenn einer den Irrthum des
<lb/>Andern dolos benützt, um scheinbar einen Ver- 
<lb/>trag mit ihm einzugehen, während er ihn unter
<lb/>dem Scheine dieses wirklich gar nicht realisirten
<lb/>Vertrags lediglich beschädigt. Die Annahme einer
<lb/>Nichtschuld erachtet der Yerf. als Betrug, da
<lb/>in ihr eine positive Handlung liege. — Straf- 
<lb/>bare und nicht strafbare Täuschung. Der Verf.
<lb/>verbreitet sich über die, namentlich von den Ael-
<lb/>teren vertheidigte Ansicht, dass zwischemrechts-
<lb/>widrigem und strafbarem Betrüge kein Unterschied
<lb/>zu machen. Aus dem Buchstaben des römischen
<lb/>Rechts lasse sich hier nichts ableiten. Es bliebe
<lb/>nur die Analogie der actio doli übrig, die aber
<lb/>leicht zu Widersprüchen führe. Der Verf. prüft
<lb/>nun die verschiedenen Ansichten über die Grenze
<lb/>des strafbaren Betrugs, wobei auch auf die eng- 
<lb/>lische und französische Jurisprudenz eingegangen
<lb/>wird. Es wird hier eine tiefgehende Kritik bei
<lb/>reichem Materiale geliefert. Der Verf. geht nun
<lb/>zu seiner eignen Ansicht über: Frage man sich,
<lb/>ob sämmtliche Fälle, in welchen das Civil—
<lb/>recht wegen doloser Täuschung Verantwortlich- 
<lb/>keit eintreten lasse, auch sofort einen verbre- 
<lb/>cherischen Willen, voraussetze, so sei die Frage
<lb/>zu verneinen. Nur genüge es freilich nicht, den
<lb/>verbrecherischen Willen blos als eine quantita- 
<lb/>tive Steigerung des civilrechtlich verantwortlich
<lb/>machenden dolus zu bezeichnen, sondern es müsse
<lb/>ein qualitativer Unterschied zwischen beiden nach- 
<lb/>gewiesen werden. Worin bestehe nun eigent- 
<lb/>lich die verbrecherische Natur des Betrugs? In
<lb/>dem formellen Respectiren des fremden Willens
<lb/>liege die wahre Schwierigkeit, zugleich aber
<lb/>auch der Schlüssel zur Lösung. Als naheliegend
<lb/>biete sich folgende Unterscheidung dar. Ent- 
<lb/>weder handle der Täuschende so, dass er den
<lb/>Willen des Andern sich widerstandslos dienstbar
<lb/>zu machen suche, oder so, dass er denselben
<lb/>relativ noch als selbstständige Potenz anerkenne.
<lb/>Im ersten Falle werde er verbrecherisch handeln,
<lb/>im letzten nicht, und zwar desshalb nicht, weil
<lb/>er hier immer noch eine Reaction des fremden
<lb/>Willens als möglich zulasse, daher auch das
<lb/>Resultat davon, das Ungekränktbleiben des Eigen- 
<lb/>thumsrechts sich gefallen lässt, mithin einer prin-
<lb/>cipiellen Negation dieses Rechts nicht beschul- 
<lb/>digt werden könne. Bei einem rein passiven Ver- 
<lb/>halten trete nur die zweite Alternative ein; suche
<lb/>aber der Eine den Andern in seinem Irrthume
<lb/>durch positive Handlungen zu bestärken, so trete
<lb/>die erste Alternative ein, indem er ja strebe,
<lb/>dessen Reaction unmöglich, seinen Willen sich
<lb/>widerstandslos dienstbar zu machen. Beide Sätze
<lb/>beziehen sich aber nicht nur auf den Betrug
</p>

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                      n="30"
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                  <p>

                     <lb/>30
</p>
                  <p>

                     <lb/>III. Strafrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>ausser, sondern auch auf den Betrugen Ver- 
<lb/>tragsverhältnissen. Einige hätten zwar be- 
<lb/>hauptet, gerade in Vertragsverhältnissen müsse
<lb/>auch das Schweigen strafbar machen, weil die
<lb/>Kontrahenten sich gegenseitig zur Wahrheit
<lb/>verbunden seien. Allein das Wesen des Betrugs
<lb/>bestehe ja nicht in der Verletzung eines ab-
<lb/>straclen Rechts auf Wahrheit, sondern in der
<lb/>Herbeiführung einer" Vermögensrechtsverletzung
<lb/>durch Wahrheilsentstellung. Selbst für die Be- 
<lb/>stimmung der privatrechtlichen Folgen sei daher
<lb/>jener Satz nicht ausreichend, da es auch hier
<lb/>lediglich darauf ankomme, ob zwischen dem arg- 
<lb/>listig passiven Verhalten und der Läsion ein Kau- 
<lb/>salzusammenhang nachgewiesen werden könne.
<lb/>Bei der strafrechtlichen Sphäre frage es sich
<lb/>aber noch, ob die Handlungsweise auf eine Ver- 
<lb/>letzung des Rechts als Recht angelegt war d. h.
<lb/>ob dem Irrenden die Einsicht in den wahren
<lb/>Sachverhalt unmöglich zu machen gesucht wurde.
<lb/>Diese Frage sei bei dem blos passiven Verhallen
<lb/>stets zu verneinen. Auf dem Boden des Ver- 
<lb/>trags stünden sich beide Parteien mit gleichen
<lb/>Waffen gegenüber, auf dem Boden des täglichen
<lb/>Verkehrs, dem natürlichen Kampfplatze der In- 
<lb/>telligenz, wo Jeder erwarten könne, von seinem
<lb/>Gegner mit gleicher Münze bedient zu werden.
<lb/>Anders aber da, wo diese Bedingung fehle, wo
<lb/>dieser Boden mit seinen Konsequenzen gar nicht
<lb/>vorhanden, wo nämlich von dein einen Kontra- 
<lb/>henten. ein Vertrag gar nicht beabsichtigt, son- 
<lb/>dern der diessfalisige Irrthum des Andern dazu
<lb/>gemissbraucht wird, um ihn unter dem Scheine
<lb/>eines Vertrags um das Seinige zu bringen.
<lb/>Hier suche der Betrogene auf dem Boden,
<lb/>worauf das Irrenlassen vor sich geht, seinen
<lb/>Gegner und der Betrüger weiss, dass er hier,
<lb/>indem er die Arglosigkeit des Irrenden benutzt,
<lb/>dessen Selbstthätigkeit wirklich vernichtet, ihn
<lb/>zum blinden Werkzeuge seiner Arglist macht.
<lb/>Im Schweigen liege daher hier nicht ein blosses
<lb/>Unterlassen der Aufklärung, sondern ein wirk- 
<lb/>liches Abhalten davon, mithin ein wahres Ver- 
<lb/>leiten zu der nachtheiligen Handlung oder Un- 
<lb/>terlassung. — Der Verf. geht nun noch auf das
<lb/>mehrseitig aufgestellte Princip über, wonach die
<lb/>Täuschung dann strafbar sein soll, wenn sie
<lb/>einen unter den concreten Umständen unver- 
<lb/>meidlichen Irrthum erzeugt hat. Es sei unrichtig,
<lb/>hier die Entscheidung auf den Grad der Intelli- 
<lb/>genz des Betrogenen zu setzen, da ohnedem
<lb/>jeder gelungene Betrug zeigt, dass für den
<lb/>concreten Fall die calliditas hinlänglich magna
<lb/>war; wenn sie es nicht war, bleibt es beim blos- 
<lb/>sen Versuche. Ob der Verletzte dem Betrüger
<lb/>die Arbeit leicht oder schwer mache, darauf
<lb/>komme nichts an. Die Täuschung i m Vertrags- 
<lb/>verhältnisse begründe die civiirechtliche Entschä- 
<lb/>digungspflicht, noch nicht aber die criminelle Ver- 
<lb/>antwortung, indem es hier noch an dem, der Hei- 
<lb/>lighaltung des Eigenthums hohnsprechenden Wil- 
<lb/>len fehle. Selbst bei der positiven Täuschung
<lb/>gei nach dem modernen Rechtsbewusstsein zwi- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>schen strafbaren und nicht strafbaren Fällen zu
<lb/>unterscheiden. Die Unterscheidung liege in'dem
<lb/>Satze, dass es der Verkehr mit sich bringe, dass
<lb/>der Eine auf Kosten des Andern Vortheile zu
<lb/>erringen suche, und ein gewisses Maass der
<lb/>Uebervortheilung von seinem W^sen sich nicht
<lb/>trennen lasse. Allein dieser Satz gelte I. nur
<lb/>für den Betrug in Vertragsverhältnissen, also ins- 
<lb/>besondere auch nicht, wo es sich nur um einen
<lb/>vermeintlichen Vertrag handle. Wo der Betrüger
<lb/>die Existenz des Vertrags vorspiegle, habe man
<lb/>sich gewöhnlich zur Annahme des Betrugs darauf
<lb/>bezogen, dass der Täuschende nicht den animum
<lb/>se obligandi habe. Dieser Grund sei falsch, da
<lb/>der animus se obligandi an sich keine Thatsache
<lb/>sei; ebenso der darauf gestellte Satz, dass der
<lb/>Vertrag hier nur als Mittel der Beschädigung
<lb/>diene, sonach nur als Scheingeschäft und mithin
<lb/>kein Vertrag als existent zu betrachten. Diese
<lb/>Behauptung, wornach es ganz einerlei sein soll,
<lb/>ob eivilrechtlich ein Vertrag vorliege, sei durch- 
<lb/>aus verwerflich und enthalte einen Widerspruch
<lb/>in sich selbst. Denn wer mit verschwiegener
<lb/>Absicht, sich nicht zu obligiren, contrahire,
<lb/>gehe immer einen wirklichen Vertrag ein, da
<lb/>nur die ausgesprochene Absicht, — nicht die
<lb/>reservatio mentalis in Betracht komme. Es würde
<lb/>durch jene irrige Ansicht dem Begriffe des Be- 
<lb/>trugs eine Reihe von Fällen unterschoben, die
<lb/>gar nicht unter denselben gehören. Besteht die
<lb/>Täuschung darin, dass einer dem andern weiss
<lb/>mache, er wolle einen Vertrag mit ihm eingehen
<lb/>und eignet er sich sofort die Sache, die ihm auf
<lb/>den Grund hiervon anvertraut wird, zu, so habe
<lb/>die Täuschung nur das Anvertrauen der Deten-
<lb/>tion hervorgebracht, worin an sich keine Rechts- 
<lb/>verletzung liege; erst in der Zueignung liege das
<lb/>punctum saliens; das Verbrechen sei Unterschla- 
<lb/>gung und nicht Betrug. Ebenso sei es Unter- 
<lb/>schlagung, wenn Jemand als falsus procurator
<lb/>sich ein Darleben für einen Dritten geben lasse.
<lb/>Im römischen Rechte würde man die Annahme
<lb/>einer Nichtschuld und mit ihr ein furtum statuirt
<lb/>haben, obschon der Satz, dass die wissentliche
<lb/>Annahme einer Nichtschuld ein furtum sei, in
<lb/>der gewöhnlich allgemein angenommenen Aus- 
<lb/>dehnung unrichtig sei. — Der andere mögliche
<lb/>Fall einer Täuschung über den animus se obli- 
<lb/>gandi sei der, dass ein Vertrag wirklich vor- 
<lb/>liege, wobei aber der eine Kontrahent die Absicht
<lb/>habe, seine Verpflichtung nicht zu erfüllen. Hier
<lb/>Spreche man in einem Athem vom Vertrage und
<lb/>Seheingeschäfte und lasse sich durch Fälle ver- 
<lb/>führen, die allerdings Verbrechen seien, ganz
<lb/>mit Unrecht aber beim Betrüge untersteckt wür- 
<lb/>den. Wenn sich z. B. Jemand ein Commodat
<lb/>oder Depositum in der Absicht verschaffe, die
<lb/>Sache nicht zurückzugeben, sondern sich zuzu- 
<lb/>eignen, so liege Unterschlagung und nicht Be- 
<lb/>trug vor. Ebenso sei es nicht Betrug, sondern
<lb/>überhaupt kein Verbrechen, wenn Jemand mit der
<lb/>Absicht, nicht zu bezahlen, ein Darlehen sich
<lb/>geben liess, da die Täuschung über die Absicht
</p>

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                      n="31"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0035--><p/>
                  <p>

                     <lb/>III. Strafrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>31
</p>
                  <p>

                     <lb/>noch keine Täuschung über eine Thatsache ist.
<lb/>Kostlm formulirt nun den Satz dahin: ein Betrug
<lb/>ist afs Betrug im Vertragsverhältnisse dann nicht
<lb/>zu bezeichnen, wenn behufs der Beschädigung
<lb/>eines Andern entweder ein Vertragsverhältniss
<lb/>blos fingirt oder ein wirkliches Vertragsverhält- 
<lb/>niss bloss als Mittel (Form) gebraucht wurde, um
<lb/>das Vermögensrecht des Andern durch Täuschung
<lb/>zu verletzen.

<lb/>Die Fälle des Betrugs in Beziehung auf Ver- 
<lb/>träge, wobei gleichwohl ein Betrug im Vertrags- 
<lb/>verhältnisse nicht angenommen werden könne,
<lb/>seien hiermit noch nicht erschöpft. Vielmehr lasse
<lb/>sich der letztere Satz auch umkehren d. h. so wie
<lb/>ein Betrug im Vertragsverhältnisse dann nicht
<lb/>vorhanden sei, wenn ein wirklicher Vertrag zum
<lb/>Mittel reiner Vermögensbeschädigung gemiss-
<lb/>braucht werde, so sei das Gleiche auch dann
<lb/>der Fall, wenn durch Täuschung ein wirklicher
<lb/>Vertrag herbeigeführt werde, der seiner Natur
<lb/>oder wenigstens den concreten Umständen ge- 
<lb/>mäss die reine Beschädigung des Andern zur
<lb/>Folge habe. — Diese Sätze werden von dem
<lb/>Verf. weiter ausgeführt. — Der Verf. wendet
<lb/>sich nun zu den neuen deutschen Gesetzbüchern,
<lb/>insbes. bezüglich der Feststellung des ,,Betrugs
<lb/>bei Verträgen" und der hier maassgebend ge- 
<lb/>wesenen Unterscheidung zwischen dolus causam
<lb/>dans und incidens, welcher er in der Hauptsache
<lb/>eine strafrechtliche Bedeutung abspricht, wie
<lb/>schon daraus hervorgehe, dass man neben dem
<lb/>einen oder andern dieser doji noch eine „beson- 
<lb/>dere Arglist" verlangt habe. Nicht minder cri-
<lb/>tisirt er die Bestimmungen der neuen Gesetz- 
<lb/>bücher bezüglich der Frage, inwiefern Jemand
<lb/>dadurch strafbar werde, dass er einen Andern
<lb/>durch blosse Benützung eines nicht von ihm
<lb/>selbst erzeugten Irrthums beschädige, — worüber
<lb/>die grösste Verwirrung herrische. Es sei schon
<lb/>fehlerhalt, dass man „Vorenthaltung" und „Un- 
<lb/>terdrückung" der Wahrheit identificirt und die
<lb/>„wissentliche Benützung fremden Betrugs" mit
<lb/>der vom Thätcr selbst ausgegangenen positiven
<lb/>Täuschung gleichgestellt habe. 26.

<lb/>46. Betrug.

<lb/>Der Schuldner, welcher, um sich der Zurück- 
<lb/>zahlung eines Darlehens für den Augenblick zu
<lb/>entziehen, gegen den Gläubiger fälschlich vor-
<lb/>schützt, dass er für denselben eine dem Betrage
<lb/>üer Schuld gleichkommende Zahlung geleistet
<lb/>habe, macht sich hierdurch keines Betrugsver- 
<lb/>suches schuldig. Entsch. des OAG. zu München.
<lb/>Zeitschr. für Gesetzg. u. Rechtspfl. in Bayern
<lb/>Bd- IV. 8. Z3. 22.

<lb/>47. Wer einen Andern durch falsche Vor- 
<lb/>spiegelung über den Inhalt der vorgelegten Ur- 
<lb/>kunde zur Unterschrift eines Wechsels betrüg“—
<lb/>lieh verleitet, macht sich eines vollendeten
<lb/>Betruges an dem Aussteller des Wechsels schuldig.
<lb/>Entsch. d. OAG. zu München. Zeitschr. f. Ge- 
<lb/>setzg. etc. in Bayern Bd. IV. 8. 45. 22.
</p>
                  <p>

                     <lb/>48. Gegen einen Minderjährigen, welcher
<lb/>bei Schliessung eines Vertrags erklärt, dass er
<lb/>grossjährig sei, etwas Anderes aber nicht ge-
<lb/>than hat, um den anderen Kontrahenten zur Ein- 
<lb/>gehung des Geschäfts zu verleiten, findet eine
<lb/>Verfolgung wegen Betruges nicht statt. Entsch.
<lb/>des Obertrib. zu Berlin. Justizmin.-Blatt 1857.
<lb/>8. 165. 25.

<lb/>49. Betrug. Ausstellung einer Schuldurkunde. —
<lb/>Ciyilprocess.

<lb/>A hatte an B eine Schuldurkunde ausgestellt
<lb/>und wurde auf Klage des B zur Bezahlung des
<lb/>in der Urkunde angegebenen Betrags verurlheilt.
<lb/>Schon vorher war er wegen fahrlässiger Tödtung
<lb/>zur Untersuchung gezogen worden. Späterhin
<lb/>— nach der erfolgten, obgedachten Verurthei-
<lb/>lung — klagte die Wittwe des Getödteten auf
<lb/>Alimente. A war in Folge der Execution des
<lb/>Civilurlheils vermögenslos geworden, und es
<lb/>entstand der Verdacht, dass der A, aus Furcht
<lb/>vor der ihm drohenden Klage der Wittwe, mit
<lb/>dem B das ganze Sehuldverhältniss simulirt habe.
<lb/>Das OAGericht zu Darmstadt nahm keine Straf- 
<lb/>barkeit dieser Simulation an und bemerkte fol- 
<lb/>gendes zur Rechtfertigung:

<lb/>In Erwägung, dass in wahrheitswidrigem Vor- 
<lb/>bringen der Parteien in einem Civilproeessver-
<lb/>fahren an und für sich der Thatbestand eines
<lb/>Vergehens nicht enthalten ist, — insbesondere
<lb/>auch die im gegenseitigen Einverständnisse der
<lb/>Parteien geschehene Durchführung des vorlie- 
<lb/>genden Rechtsstreites vor Gericht ohne Weiteres
<lb/>dicht als strafbar betrachtet werden kann, —
<lb/>und ein an sieb sträflicher Missbrauch der Rechts- 
<lb/>pflege in einer solchen Processführung jedenfalls
<lb/>dann für ausgeschlossen zu halten ist, wenn,
<lb/>wie im vorliegenden Falle anzunehmen, die. Par- 
<lb/>teien die Auswirkung eines gerichtlichen Er- 
<lb/>kenntnisses über das von ihnen zur gerichtlichen
<lb/>Verhandlung gebrachte Rechtsverhältniss zu ver- 
<lb/>mögensrechtlichen Zwecken für dienlich betrach- 
<lb/>ten; — dass ebensowenig in der mit gegensei- 
<lb/>tigem Einverständnisse der Contrahenten gesche- 
<lb/>henen Errichtung einer Urkunde über ein von
<lb/>ihnen simulirtes Vertragsverhältniss an und für
<lb/>sich und so lange von jener Urkunde kein über
<lb/>die Dispositionssphäre der Contrahenten hinaus- 
<lb/>greifender, dritte Personen gefährdender Gebrauch
<lb/>gemacht worden, eine strafbare Handlung, zu
<lb/>erblicken ist, — dass nun zwar die Anfertigung
<lb/>eines solchen Vertragsinstrumentes sowie die
<lb/>Auswirkung eines gerichtlichen Erkenntnisses in
<lb/>der oben gedachten Weise unter dem Hinzutre- 
<lb/>ten eines anderweitigen rechtswidrigen Zweckes,
<lb/>zu dessen Erreichung jene Urkunden nur als
<lb/>Mittel haben dienen sollen, einen strafbaren Cha- 
<lb/>racter annehmen und namentlich auch als Ver- 
<lb/>such eines Betruges sich qualificiren können, —
<lb/>dass jedoch zu einer desshalbigen Verurlheilung
<lb/>die Feststellung eines bestimmten verbrecheri- 
<lb/>schen Zweckes erforderlich ist, — an dieser Vor- 
<lb/>aussetzung es aber gebricht, da nicht feststeht,
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0036.tif"
                      n="32"
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                  <p>

                     <lb/>32
</p>
                  <p>

                     <lb/>III. Strafrecht
</p>
                  <p>

                     <lb/>welche unredliche Absicht die Angeklagten bei
<lb/>Anfertigung der Urkunde, beziehungsweise bei
<lb/>Auswirkung des Bescheids gehabt haben, so etc.
<lb/>(Elvers Archiv Bd. IV.) „ 26.

<lb/>50. Fälschung — dolus.

<lb/>Die zum Thatbestande des Verbrechens der
<lb/>Privaturkundenfälschung erforderliche bezügliche
<lb/>Absicht ist auch in dem Falle gegeben, wenn
<lb/>die Fälschung zum Zwecke der Verheimlichung
<lb/>einer vorausgegangenen Unterschlagung vorge- 
<lb/>nommen worden ist. Entscheid, des OAG. zu
<lb/>München. (Zeitschr. f. Gesetzg. u. Rechtspfl. in
<lb/>Bayern Bd. IV. 8. 172.) 22.

<lb/>51. Fälschung.

<lb/>Wer die auf einem Postfrankostempel (Post- 
<lb/>freimarke) befindlichen Entwertungsstriche durch
<lb/>Rasur oder in anderer Weise vernichtet, und da- 
<lb/>durch dem bedeutungslos gewordenen Franko- 
<lb/>stempel etc. die Eigenschaft eines noch gültigen,
<lb/>ächten beilegt, begeht eine Fälschung. (Ent- 
<lb/>scheidung des Obertrib. zu Berlin. Justizmin.-
<lb/>Blatt 1857. 8. 115.) 25.

<lb/>52. Fälschung von Privaturkunden.

<lb/>Eine Privatschrift erhält erst durch die
<lb/>Unterschrift des darin bezeichneten Ausstellers
<lb/>ihre beweiskräftige Eigenschaft, mithin ist der
<lb/>jenige, welcher ein ihm vorliegendes Scriptum
<lb/>mit seiner Unterschrift versieht, als der Aus- 
<lb/>steller der Urkunde zu betrachten. Sonach ent- 
<lb/>scheidet die Unterschrift. Dies gilt auch von
<lb/>dem Falle, wo der Text der Schrift von dritter
<lb/>Hand geschrieben und der darin bezeichnte
<lb/>Aussteller, über den Inhalt der Schrift getäuscht,
<lb/>nur in Folge der Täuschung die Schrift mit dem
<lb/>andern, als dem von ihm gewollten Inhalte un- 
<lb/>terschrieben hat. Entsch. des Obertr. zu Berlin.
<lb/>(Goltdammer’s Archiv Bd. V. S. 273 f.) 21.

<lb/>53. Fälschung öffentlicher Zeugnisse.

<lb/>Die Zeugnisse der Gemeindeverwaltungen und
<lb/>Gemeindevorsteher über Gegenstände ihres lokal- 
<lb/>polizeilichen Wirkungskreises sind amtliche Zeug- 
<lb/>nisse. Erk, des OAG. zu München. (Zeitschr.
<lb/>für Gesetzg. u. Rechtspfl. in Bayern Bd. III.
<lb/>8. 460.) 23.
</p>
                  <p>

                     <lb/>51. Beilegung eines falschen Namens.

<lb/>Eine Angeklagte hatte sich einen falschen
<lb/>Namen beigelegt, um auf diese Weise der ihr
<lb/>drohenden Rückfallsstrafe zu entgehen. Da sie
<lb/>es sonach lediglich zu ihrer Vertheidigjung
<lb/>gethan hatte, so fand man hierin kein strafbares
<lb/>Vergehen. (Kurh. Spruchpraxis. Heuser’s An- 
<lb/>nalen IV. 8. 405 f.) 25.

<lb/>55. Bankrott.

<lb/>Wer bei vorhandener Vermögens-Insuffizienz,
<lb/>um seine Gläubiger zu verkürzen, einen erdich- 
<lb/>teten Gläubiger aufstellt, macht sich schon hie- 
<lb/>durch des vollendeten Verbrechens des be- 
<lb/>trügerischen Bankerotts schuldig, und es wird
<lb/>zur Vollendung dieses Verbrechens nicht erfor- 
<lb/>dert, dass die fmgirte Forderung gemäss rechts- 
<lb/>kräftigen Lokations-Urtheils oder eines Verglei- 
<lb/>ches auch zum Zuge gekommen ist. Erk. des
<lb/>OAG. zu München. Zeitschrift für Gesetzg. u.
<lb/>Rechtspfl. in Bayern Bd. III. 8. 496. IV. 8. 418.

<lb/>23.

<lb/>56. Zum Thatbestande des Verbrechens des
<lb/>betrügerischen Bankerottes I. Grades ist es ge- 
<lb/>nügend, dass der insolvente Schuldner sich bei
<lb/>der Begünstigung einzelner Gläubiger bewusst
<lb/>ist, (jass er hiedurch die zur Befriedigung seiner
<lb/>Gesammtgläubigerschaft bestimmte Masse zum
<lb/>Nachtheile der nicht begünstigten Gläubiger
<lb/>schmälere. Erk. des OAG. zu München. Zeit- 
<lb/>schrift f. Gesetzg. u. Rechtspfl. in Bayern Bd. III.
<lb/>8. 523. 23.

<lb/>57. Feder den Begriff „öffentliches“ Aergerniss.

<lb/>Genügt es auch, dass die Handlung, welche
<lb/>das Gesetz bestraft wissen will, für sich be- 
<lb/>trachtet, von der Beschaffenheit war, dass andere
<lb/>Unbeteiligte, welche dabei anwesend waren,
<lb/>daran Anstoss nehmen konnten und sollten, so
<lb/>kann doch nur von einer öffentlichen Ver- 
<lb/>letzung der Sittlichkeit durch unzüchtige Hand- 
<lb/>lungen da nicht die Rede sein, wo die Betei- 
<lb/>ligten diese Handlungen nicht in Gegenwart An- 
<lb/>derer, sondern geheim vorgenommen haben und
<lb/>Dritten davon nur mehr oder weniger bestimmte
<lb/>Gerüchte zu Ohren gekommen sind. (Allgem.
<lb/>Sachs. Gerichtszeitung 1857. S.440.)*) 23.
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Vgl. noch Mittermaier, im Crim. Archive 1857.
<lb/>8. 197 f.
</p>

               </div>
            </div>
            <pb facs="2084706_04+1858_0037.tif"
                n="33"
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            <div xml:id="d1788e9440">
               <head>Strafprocessrecht</head>
               <div xml:id="d1788e9445" ana="scope_-_33-65" type="article">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Die Entwickelung des neueren deutschen Strafprocessrechts</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Schwarze, ...">Vom Oberstaatsanwalt Dr. Schwarze in Dresden</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084706_04+1858_0037--><p/>
                  <p>

                     <lb/>IV. Strafprocessrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>33
</p>
                  <p>

                     <lb/>IV.

<lb/>Strafprocessrecht.

<lb/>Die Entwickelung des neueren deutschen Strafprocessrechts.

<lb/>Von Dr. Fr. Schwarze zu Dresden, Oberstaatsanwälte für das Königreich Sachsen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Es lässt sich nicht verkennen, dass das rege
<lb/>Leben, welches die Wissenschaft und die Pra- 
<lb/>xis in Bezug auf die Entwickelung des neuen
<lb/>Strafprocessrechtes entfaltet haben, in den letzten
<lb/>Jahren seit unserm, in den Jahrbüchern Bd. I.
<lb/>8.38 fg. erstatteten Berichte, eher zugenommen
<lb/>als abgenommen hat. Insbesondere aber ist es
<lb/>erfreulich, dass die politische Leidenschaftlich- 
<lb/>keit, mit welcher einzelne Fragen des neuen
<lb/>Prozessrechts discuiirt zu werden pflegten, einer
<lb/>ruhigen und besonnenen Anschauung Platz ge- 
<lb/>macht und die Wissenschaft, gestützt auf die
<lb/>Praxis, wiederum der ihr gebührenden Stelle
<lb/>sich bemächtigt hat. Es gilt dies vorzugsweise
<lb/>von dem Institute der Jury. Es sind zwar im- 
<lb/>mer noch einzelne Schriften über dasselbe er- 
<lb/>schienen, welche, in einseitiger Parteistellung,
<lb/>aus längst bekannten Gründen gegen die Jury
<lb/>sich ausgesprochen und auf Aufhebung dersel- 
<lb/>ben mit Entschiedenheit angetragen haben. Al- 
<lb/>lein, wie sie den Freunden der Jury keinen
<lb/>Nachtheil zugefugt und den Gegnern derselben
<lb/>keine Unterstützung gewährt haben, so ist auch
<lb/>die wissenschaftliche Bedeutung derselben eine
<lb/>höchst geringe *). Die Gegner der Jury, deren
<lb/>Stimmen für den endlichen Austrag dieses
<lb/>Streites einst massgebend sein werden, ha- 
<lb/>ben wohl erkannt, dass mit derartigen Decla-
<lb/>mationen und mit Wiederholung längst durch- 
<lb/>gesprochener Gründe und Gegengründe nichts
<lb/>gewonnen wird, dass vielmehr jetzt, wo das
<lb/>Institut in’s Leben eingefiihrt ist und seine Thä-
</p>
                  <p>

                     <lb/>1) Die beste Zusammenstellung der Gründe für und
<lb/>wider die Jury hat in neuester Zeit Hilgard der Ae.
<lb/>Im Crim. Archive 1855. S. 216 fg. geliefert. Als den
<lb/>entschiedensten Gegner der Jury hat sich in der Neu- 
<lb/>zeit Nöllner in s. Werke „die Juristen Deutschlands“
<lb/>(Cassel, 1854) bekannt. Dagegen findet sich eine
<lb/>sehr beachtenswerte Verteidigung des Instituts der
<lb/>Jury vom rein juristischen Standpunkte aus bei Dehrn,
<lb/>?• Aufsätze: Df. Nöllner und das Geschworncn-
<lb/>uorichi (Gerichtssaal. 1857. Bd. I. 8. 38 fg). Die ru-
<lb/>würdige Sprache eines so ehrenwerten
<lb/>Praktikers, wie das 0. A. Rehm, welcher als Richter
<lb/>und slaatsanwalischaHlicher Beamter eine so reiche
<lb/>Erfahrung für sich hat, ist allerdings geeignet* einen
<lb/>besonders günstigen Eindruck hervorzubringen. Eine
<lb/>interessante Erörterung mehrerer, gegen das Institut
<lb/>der Jury vorgebrachten Einwendungen durch einen
<lb/>Geschwornen selbst i4 in dem Gerichtssaale 1856.
<lb/>Bd. II. 8 263 fg. enthalten.

<lb/>Jahrb. f. Rechtswiss. 1857.
</p>
                  <p>

                     <lb/>tigkeit entwickelt, die Erfahrungen, welche man
<lb/>bezüglich der letztem sammelt, entscheiden
<lb/>müssen. Dieser verständigen Haltung der Geg- 
<lb/>ner der Jury ist es zu danken, dass auch im
<lb/>anderen Lager eine ruhigere Anschauung Raum
<lb/>gewonnen hat, und dass man nicht mehr Auge
<lb/>und Ohr vor Schwächen in der Einrichtung ver-
<lb/>schliesst, in denen man früher, um nur keine
<lb/>Concession zu machen und nirgends eine, im
<lb/>ihren Nachwirkungen nicht zu übersehende Re- 
<lb/>form zu genehmigen, Eigentümlichkeiten zwar,
<lb/>aber keine Fehler, ja wohl auch Vorzüge fin- 
<lb/>den wollte.

<lb/>Es kann hierbei nicht in Abrede gestellt
<lb/>werden, dass dem Verhallen der Geschwornen
<lb/>in einigen deutschen Ländern von sehr compe- 
<lb/>tenter Seite höchst günstige Zeugnisse ausge- 
<lb/>stellt worden sind. Dieselben verdienen beson- 
<lb/>dere Aufmerksamkeit. Wir nehmen hier vor
<lb/>Allem Bezug auf die in Baden gemachten Er- 
<lb/>fahrungen. Der Präsident des Juslizministerii
<lb/>erklärte sich in öffentlicher Sitzung des Land- 
<lb/>tags gegen eine beabsichtigte Beschränkung in
<lb/>der Competenz der Juxy, indem er der letzte- 
<lb/>ren und der Wirksamkeit derselben ein hohes
<lb/>Lob zollte2). Ebenso finden wir in den Mit- 
<lb/>teilungen des dasigen Oberstaatsanwalts Dr.
<lb/>Rosshirt zu Mannheim3) des Staatsanwalts und
<lb/>Hofgerichtsraths Haager zu Constanz4), der
<lb/>Hofgerichtsräte Brauer5) und StempfF6) die
<lb/>günstigsten Zeugnisse für die badische Jury.
<lb/>Als eine besonders wichtige Thatsache ist dabei
<lb/>der Umstand hervorzuheben, dass die Richter
<lb/>von dem, ihnen durch das Gesetz erteilten
<lb/>Befugnisse, im Falle eines von der Jury (bei
<lb/>dem Schuldig-Verdicte) verhangenen Irrtums
<lb/>dem Verdicte keine Folge zu geben, in einzel- 
<lb/>nen Kreisen noch niemals, in anderen höchst
<lb/>selten Gebrauch gemacht haben. Ebenso ver- 
<lb/>weisen wir bezüglich Nassaus auf das Zeugniss
<lb/>Reichmanns 7). Nicht minder ist von Praktikern
</p>
                  <p>

                     <lb/>2) Crim. Archiv. 1657. 8.261.


<lb/>3) Demmes Schwur. G. Z. 1857. S.60fg.


<lb/>4) Mag:, f. bad. Rechtspfl. Bd. L 8. 369 fg. Crim.
<lb/>Archiv 1857. 8. 258 fg.


<lb/>5) Gcricht88aal 1854. Bd. II. 8.164 fg.


<lb/>6) Mag:, f. bad. Rechtspfl. Bd. I. 8. 132 fg.


<lb/>7) Vgl. Gerichtssaal, 1853. Bd. I. 8.296 fss. 413 fg.
</p>
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                      n="34"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0038--><p/>
                  <p>

                     <lb/>34
</p>
                  <p>

                     <lb/>IV* StrafprotessrecM.
</p>
                  <p>

                     <lb/>in anderen Ländern, namentlich in Bayern * 8),
<lb/>Preussen und Hannover versichert worden, dass
<lb/>die Erfahrungen bezüglich der Geschwornen
<lb/>sehr günstig seien und, selbst da, wo vielleicht
<lb/>das Verdict in einzelnen Fällen keine allgemeine
<lb/>Zustimmung gefunden, dasselbe keineswegs als
<lb/>ein willkürliches und nicht berechtigtes bezeich- 
<lb/>net werden könne, ln Betreff Preussens ver- 
<lb/>weisen wir hierbei noch auf den schon früher
<lb/>angezogenen Bericht in Goltdammers Archive
<lb/>f. preussisches Strafrecht Bd. I. 8. 347 fg. und
<lb/>auf das competente Zeugniss von Kräwels in
<lb/>Naumburg 9).

<lb/>Dessen ungeachtet lässt sich nicht verken- 
<lb/>nen, dass die Zahl der Gegner der Jury im
<lb/>Wachsen begriffen ist. Als im Jahre 1848 die
<lb/>Einführung der Schwurgerichte ln Verbindung
<lb/>mit verschiedenen politischen Befugnissen und
<lb/>mit Reformen in der Staatsverwaltung verlangt
<lb/>wurde, ist man wohl nicht allgemein über das,
<lb/>was man verlangte, sich klar gewesen. Man
<lb/>wollte Schwurgerichte hauptsächlich desshalb,
<lb/>weil man sie für einen wesentlichen Bestand- 
<lb/>teil der politischen Umgestaltung des Landes
<lb/>hielt, weil man in ihnen einen Schutz und Schirm
<lb/>für die neue Freiheit, welcher die von der Re- 
<lb/>gierung abhängigen und auf ihre Autorität und
<lb/>Gewalt eifersüchtigen Staatsrichter nicht gewo-

<lb/>5en seien, zu finden hoffte, weil Man nicht blos
<lb/>as Recht, sondern auch die Gerichte volks- 
<lb/>tümlich machen und keinen Zweig der Staats- 
<lb/>verwaltung von der Mitwirkung des Volks aus- 
<lb/>nehmen wollte. Wir haben uns über diese Ein- 
<lb/>führung der Jury und die in ihr liegenden nach- 
<lb/>teiligen Einflüsse auf die Gestaltung der letz- 
<lb/>teren schon an einem anderen Orte ausgespro- 
<lb/>chen 10 *). Man behandelte die Einführung der
<lb/>Jury als eine politische Parteifrage, und die
<lb/>Thätigkeit der Jury wurde nicht selten durch
<lb/>diese Einführung influirt. Ebenso ist nicht zu
<lb/>verkennen, dass die allzurasche Einführung der
<lb/>Jury eine Ueberstürzung zur Folge hat e, wel- 
<lb/>che einer gedeihlichen und gesunden Entwicke- 
<lb/>lung derselben entgegenarbeitete und von ihr
<lb/>Din^e und Erfolge verlangte, die von einem
<lb/>so jungen Institute nicht zu erwarten waren.
<lb/>Gegenwärtig werden die, durch dieses Alles
<lb/>veranlagten schlechten Erfahrungen von den
<lb/>Gegnern der Jury zu Einschüchterungen der
<lb/>Freunde derselben benutzt **), und manche
<lb/>Staatsmänner und Richter, welche, wenn gleich
<lb/>nicht principiell für die Jury, doch auch nicht
<lb/>principiell wider sie gestimmt, haben nunmehr
</p>
                  <p>

                     <lb/>8) Vgl. noch die Aeusscrungen Rehms, a. a. 0.


<lb/>8. 46 lg.


<lb/>9) Archiv f. d. Crim. Recht 1855. 8.313. Vgl.


<lb/>auch Stemann in Goltdammers Archiv Bd. 111. 8. 336
<lb/>u. Triest, ebendas. Bd. IV. 8. 522.


<lb/>10) Weiskcs Rechtslexicon s. Voce Schwurgericht
<lb/>Bd. X. 8.1 fgg. Vgl. auch Brauer, Gerichtssaal 1854.


<lb/>Bd. II. 8.183.


<lb/>11) Vgl. z. B. Nöllncr, a. a. 0. 8.344. 353.
</p>
                  <p>

                     <lb/>mit Entschiedenheit wider sie sich erklärt. Die
<lb/>alte Erfahrung, dass exaltirte Freunde einer
<lb/>Sache ihr oft mehr schaden, als ihre Gegner,
<lb/>hat abermals sich bewährt.

<lb/>Mit der Entziehung der politischen Verbre- 
<lb/>chen aus der GomMenz der Jury hat man der
<lb/>letzteren einen sehr empfindlichen Stoss ver- 
<lb/>setzt12). Es liegt in ihr der Ausdruck eines
<lb/>Misstrauens gegen die Festigkeit und Gewissen- 
<lb/>haftigkeit der Jury, welches auf die Stellung
<lb/>und das Absehen derselben überhaupt nachthei- 
<lb/>lig einwirken muss. Allerdings hat die Un- 
<lb/>selbstständigkeit der Jury vorzugsweise in der
<lb/>Aburteilung der politischen Verbrechen sich
<lb/>gezeigt13). Allein man sollte die Zeit, in wel- 
<lb/>cher die angefochtenen Yerdicte erteilt wur- 
<lb/>den, und die Verhältnisse, unter welchen die
<lb/>Gehchwornen amtirten, nicht vergessen. Man
<lb/>hatte die Rechtspflege dadurch „volkstümlich"
<lb/>gemacht, dass man Jeden aus dem Volke zum
<lb/>Richteramte befähigt erklärte, den bon sens der
<lb/>Gewählten apotheosirte und in der Anklage ei- 
<lb/>nen Angriff auf die junge Freiheit fand, so dass
<lb/>man, wenn gleich die verübte That nicht zu
<lb/>billigen, doch immer entschuldbar und minde- 
<lb/>stens lür eine criminelle Bestrafung nicht ge- 
<lb/>eignet, sich berechtigt glaubte, den Angriff mit
<lb/>einer Freisprechung zu erwidern H). Wie dem
<lb/>nun aber auch sei, die Entziehung der politi- 
<lb/>schen Verbrechen hat das Ansehen der Jury
<lb/>gewiss nicht wenig herabgesetzt.

<lb/>Ebenso zeigt sich allenthalben in der deut- 
<lb/>schen Gesetzgebung das Bestreben, auch be- 
<lb/>züglich der gemeinen Verbrechen den Compe-
<lb/>tenzkreis der Jury zu beschränken. Es ist zu- 
<lb/>zugeben, dass hierbei weniger ein Widerwille
<lb/>gegen die Jury, als eine Rücksicht auf die Jury
<lb/>selbst obgewaltet hat. In vielen Ländern wird
<lb/>gerade von den Geschwornen über die ihnen
<lb/>durch Auferlegung dieses Amts entstehenden
<lb/>Verluste lebhaft geklagt. Es dürfen diese Kla- 
<lb/>gen, namentlich in einer Zeit, wie der jetzi- 
<lb/>gen, nicht gering angeschlagen werden, ln ih- 
<lb/>nen wächst ein sehr gefährlicher Feind der Jury
<lb/>auf, welcher, aus dem eignen Lager der Ge- 
<lb/>schwornen entsprossen, jede Beschränkung der
<lb/>Jury selbst wider den Schein einer Missgunst
<lb/>schützt. Man kann dagegen nicht darauf sich
<lb/>beziehen, dass Bestrafungen einzelner Geschwor- 
<lb/>nen wegen pflichtwidriger Verweigerung des
</p>
                  <p>

                     <lb/>12) Vgl. hoch unsem Aufsatz In Weiskes Rechts*
<lb/>lex. Bd. X. 8. 64 fg. und die daselbst sngCz. Literatur
<lb/>über diese Frage. Das Beste, was für die Entziehung
<lb/>der politischen Verbrechen mit Rücksicht auf die s I-
<lb/>gentfaümliehe juristische Natur und anf die
<lb/>Begriffsbestimmungen dieser Verbrechen in dön
<lb/>Gesetzbüchern gesagt worden, finden wir bei v. Ste- 
<lb/>mann, in Goltdammers Archive Bd. HI. 8.337.

<lb/>13) Vgl. noch Trümmer, das Verhältnis» der Straf- 
<lb/>gesetzgebung zum Christenth. (Frankf. 1856). S. 50.

<lb/>14) Vgl. noch Rehm, Gerichtssaal. 1857. Bd. I.
<lb/>8. 44.
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0039.tif"
                      n="35"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0039--><p/>
                  <p>

                     <lb/>IV. Strafproebisrecht«
</p>
                  <p>

                     <lb/>35
</p>
                  <p>

                     <lb/>Dienstes nur äusserst selten Vorkommen. Diese
<lb/>allerdings constatirte Thatsache beweist noch
<lb/>nichts für die Geneigtheit der Geschwornen zur
<lb/>Uebernahme der fraglichen Function, sondern
<lb/>ist nur ein Zeichen des gesetzlichen Sinns der- 
<lb/>selben 15J.

<lb/>Ein gefährlicher Gegner der Jury ist ferner
<lb/>der Widerwille vieler Richter, welche in den
<lb/>Befugnissen der Jury eine Beeinträchtigung ih- 
<lb/>rer eignen Rechte beklagen und mit Eifersucht
<lb/>und Schadenfreude die Ausübung jener Befug- 
<lb/>nisse überwachen. Das harmonische Zusammen- 
<lb/>wirken der Richter und der Geschwornen würde
<lb/>den Interessen der Rechtspflege förderlicher und
<lb/>auch für das Ansehen der Richter selbst nütz- 
<lb/>licher sein, als dergleichen naturwidrige Spal- 
<lb/>tungen und Eifersüchteleien, welche, wie überall,
<lb/>auch auf der andern Seite Misstrauen und Trotz
<lb/>erzeugen 16).

<lb/>Weiter ist zu gedenken, dass man in Län- 
<lb/>dern, in denen das öffentlichmündliche Straf- 
<lb/>verfahren, jedoch ohne Geschworne, eingeiührt
<lb/>ist, wie z. B. im K. Sachsen, sich überzeugt,
<lb/>dass viele Verbesserungen, welche man von den
<lb/>Geschwornengerichten erwartete, nicht sowohl
<lb/>diesen, als vielmehr dem öffentlichmündlichen
<lb/>Verfahren zu danken seien. Man war gewöhnt,
<lb/>Geschworne, Oeffentlichkeit, Mündlichkeit, Staats- 
<lb/>anwaltschaft, Alles in einer untrennbaren Ge- 
<lb/>meinschaft zu postuliren und die günstigen Ei- 
<lb/>genschaften eines oder des andern dieser Insti- 
<lb/>tute ihnen allen in solidarischer Verbindung,
<lb/>zuzuschreiben. Dies ist nicht der Fall, und es
<lb/>ist uns gegenwärtig schon wiederholt begegnet,
<lb/>dass gebildete Laien ihr früheres Verlangen
<lb/>nach Geschwornengerichten mit dem Bemerken
<lb/>aufgegeben haben, dass sie das, was sie von
<lb/>der Reform des Strafverfahrens er war! et und
<lb/>gewünscht hätten, vollständig in der OefFent-
<lb/>iichkeit und Mündlichkeit gefunden.

<lb/>Wenn man bezüglich der Jury, bei einer
<lb/>Gegenüberstellung mit den rechtsgelehrten Rich- 
<lb/>tern, lediglich und ausschliesslich die Frage in
<lb/>das Auge fasst, ob der Geschworne oder der
<lb/>rechtsgelehrte Richter die Schuldfrage mit grös- 
<lb/>serer Aussicht auf einen wahren Spruch zu ent- 
<lb/>scheiden geeignet sei, so begreilen wir nicht,
<lb/>wie man diese Frage zu Gunsten der Jury be- 
<lb/>antworten kann. Man ist in Deutschland immer
<lb/>mehr zu der, zwar auch in Frankreich princi-
<lb/>piell gelehrten, aber nicht in praxi festgehalte- 
<lb/>nen Geberzeugung gelangt, dass jene gepriesne,
<lb/>ouinipotence du jury ein Hohn auf die Justiz
<lb/>se** ^ass die intime eonviction nicht' eine
<lb/>willkürliehe, sondern eine raisonee sein müsse17;.
</p>
                  <p>

                     <lb/>15) Vgk jedoch noch Kräwel, im Crim. Archive
<lb/>1855. 8.312.

<lb/>16) Vgl. noch Heffter, im Archive f. d. Crim. R.
<lb/>1852. S. 11 fg.

<lb/>17) Vgl. unsre Abh. in Weiskes Rechtslex. Bd. X.
<lb/>8.49 fg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Stellt man hiernach die Aufgabe der Jury als
<lb/>ein* richterliches Amt hin, so wird die
<lb/>Antwort auf die obige Frage davon abhängen,
<lb/>wo man mehr Erfahrung und mit ihr mehr Ge- 
<lb/>schick und Sicherheit in der Sichtung und Auf- 
<lb/>fassung verwickelter Fälle finden werde18). Man
<lb/>vergegenwärtige sich nur, dass unsre Richter
<lb/>im mündlichen Verfahren in der That eine rei- 
<lb/>che Gelegenheit haben, das Leben und dessen
<lb/>wechselnde'Gestaltungen kennen zu lernen und
<lb/>zu prüfen, und dass die Zeiten, wo manche
<lb/>Richter, dem Leben entfremdet und in einseiti- 
<lb/>gen Anschauungen belangen, wohl bisweilen
<lb/>vor Gelehrsamkeit nicht zu einer befriedigenden
<lb/>Entscheidung gelangen konnten, längst vorüber- 
<lb/>gegangen sind. Die Behauptung aber, dass der
<lb/>Geschworne die individuelle Persönlichkeit und
<lb/>die ganze Anschauungsweise des Angeklagten
<lb/>besser verstehen werde als der rechtsgelehrte
<lb/>Richter, gehört zu jenen Behauptungen, die,
<lb/>wenn sie wahr wären, wie sie es nicht, Be- 
<lb/>achtung verdienen würden. Wie gross ist oft
<lb/>nicht der Unterschied zwischen der bürgerlichen
<lb/>Stellung des Geschwornen (des reichen oder
<lb/>den höchsten gesellschaftlichen Kreisen angehö- 
<lb/>renden Mannes) und der des Angeklagten!

<lb/>Man glaubt, dass man den, wider das Ge-
<lb/>sehwornengericht erhobenen Einwendungen durch
<lb/>Erlassung eines, eine sorgfältige Auswahl der
<lb/>Geschwornen verbürgenden Gesetzes begegnen
<lb/>könne19). Allein so wichtig ein solches Gesetz
<lb/>für die Bildung einer guten Jury immer auch
<lb/>ist, dasselbe wird niemals, ebensowenig als das
<lb/>ausgedehnte Recusationsrecht, eine genügende
<lb/>Garantie hierunter gewähren. Gleichviel ob das
<lb/>Gesetz die Geschwornen nur aus gewissen höhe- 
<lb/>ren Smnden der bürgerlichen Gesellschaft oder
<lb/>aus diesen und den sogen. Capacitäten beruft
<lb/>und gleichviel, welchen Einfluss man den be- 
<lb/>treff nden Verwaltungs- und Justiz-Beamten
<lb/>bei der Reduetion der Jahresliste auf die Dienst- 
<lb/>liste einräumt29), das mächtige Walten des Zu- 
<lb/>falls überhaupt und das des Irrthums bei dieser
<lb/>Reduetion insbesondere ist nicht zu verkennen.
<lb/>Ebenso ist die grössere Zahl der Sitzung- Ge- 
<lb/>schwornen und mit ihr das Erforderniss der
<lb/>grösseren Summenzahl zur Verurteilung* kein
</p>
                  <p>

                     <lb/>18) Vgl. auch noch Tippelskirch, im Goltdammer-
<lb/>schen Archive Bd. III 8 465 fg. u. unsre Abh. a. a.O.
<lb/>8.57. Die grösste Erfahrung sinkt zur todten Masse
<lb/>herab und fuhrt sogar zu gefährlicher Einseitigkeit,
<lb/>wenn das Geschick zur Benutzung derselben fehlt.
<lb/>Stehen übrigens die Richter den wechselnden Strö- 
<lb/>mungen des Lebens ferner, so bewahren sie sich auch
<lb/>vor den Einflüssen derselben auf ihre Unparteilichkeit.

<lb/>19) Ueber die verschiedenen Wahlgesetze vgl. die
<lb/>gute Zusammenstellung bei Ed. Brauer, d. deutschen
<lb/>Schwurgerichtsgesetze etc. (Erlangen, 1856).

<lb/>20) Wir verweisen hier insbesondere auf die Er- 
<lb/>örterungen in Gneist’s Schrift, d. Bildung d. Geschw.
<lb/>Gerichte in Deutschland etc. S. 160fg. u, Hefller, im
<lb/>Crim. Archive 1849. 8.1 fg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>3*
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0040.tif"
                      n="36"
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                  <p>

                     <lb/>36
</p>
                  <p>

                     <lb/>IV. Strafprocessrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Correctiv, sondern eher eine Steigerung jenes
<lb/>Ucbelstands, da mit der Vermehrung der Zahl
<lb/>auch die Gefahr unbrauchbarer Elemente wächst,
<lb/>ohne dass für ein gleichmässiges oder erhöhtes
<lb/>Wachsen der brauchbaren Elemente eine Gewähr
<lb/>vorhanden. Die Mittheilungen über die Art und
<lb/>Weise der Berathung der Jury, über den Ein- 
<lb/>fluss einzelner hervorragender Geschwornen auf
<lb/>die übrigen Geschwornen, über das Compromiss
<lb/>auf Verurteilungen mit 7 gegen 5 Stimmen,
<lb/>können, so oft auch die Quelle solcher Mitthei- 
<lb/>lungen nicht ganz unverfälscht sein mag, nicht
<lb/>gänzlich unbeachtet bleiben. Auch sind die
<lb/>Gründe, aus denen einzelne Gesehworne von
<lb/>der Anklage, beziehungsweise von der Vertei- 
<lb/>digung abgelehnt werden, so sonderbarer Art,
<lb/>dass eine Kundgebung derselben eigentümliche
<lb/>Betrachtungen erregen würde.

<lb/>Wir sind hierbei allenthalben weit entfernt,
<lb/>auf blosse Zeitungsreferate über einzelne Ver- 
<lb/>handlungen uns zu stützen. Den Werth der- 
<lb/>selben möchten wir beinahe gänzlich in Abrede
<lb/>steilen. Die Verfasser solcher Referate, häufig
<lb/>ohne Kenntniss der Voracten, und jedenfalls
<lb/>von einer bestimmten Ueberzeugung influirl, tei- 
<lb/>len aus. der Verhandlung nur das ihnen Nöihig
<lb/>Scheinende oder mit ihrer Ueberzeugung Ueber-
<lb/>einstimmende mit. Das Referat ist stets eine
<lb/>unvollständige und gefärbte Mittheilung, noch
<lb/>abgesehen von den Fällen, in denen ein unge- 
<lb/>schickter oder flüchtiger Correspondent dasselbe
<lb/>besorgt. Wir stützen uns vielmehr auf die von
<lb/>Freunden der Jury und von den Gesetzgebun- 
<lb/>gen angestrebten Verbesserungen und das in
<lb/>ihnen liegende Bekenntniss der vorhandenen
<lb/>Mängel, auf die von Richtern und Geschwornen
<lb/>gemachten glaubwürdigen Mitteilungen und auf
<lb/>die Erkenntnisse der verschiedenen Cassalions-
<lb/>liöle Deutschlands. Hier finden wir überall Zei- 
<lb/>chen der Mängel, welche das ganze Institut der
<lb/>Jury bis in die Wurzeln desselben erfassen und
<lb/>eine gedeihliche Entwickelung stören.

<lb/>Wir nehmen hierbei insbesondere noch Be- 
<lb/>zug auf die Fragstellung und die mit ihr ver- 
<lb/>bundene Trennung der Thal- und Rechtsfrage21).
<lb/>Wie die letzte eine unnatürliche und unaus- 
<lb/>führbare Aufgabe, deren Lösung, trotz der be- 
<lb/>deutenden Arbeiten Kräweis22), Ed. Brauers23),
<lb/>Stemanns 21), Arnolds 25), Goltdammers 26),
<lb/>Schlinks27), v. Stengels28) bis jetzt nicht ge-
</p>
                  <p>

                     <lb/>21) Vgl. noch unsre Abh. in Weiskes Rechtslex.
<lb/>Bd. X. 8. 44 fg.

<lb/>22) Archiv f. d. Crim. R. 1854. 8. 403 fg. Golt- 
<lb/>dammers Archiv Bd. III. 8. 213 fg.

<lb/>23) Archiv f. d. Crim. R. 1856. 8. 479 fg.

<lb/>24) Archiv f. d. Crim. R. 1852. 8. 524 fg.

<lb/>25) Gerichtssaal, Jahrg. VII. Bd. I. 8. 125 fg.
<lb/>189 fg.

<lb/>26) In s. Archive Bd. III. 8. 181 fg.

<lb/>27) Gerichtssal, Jahrg. II. Bd. II. 8.140 fg. 213 fg.

<lb/>28) Leitsehr, f Gesetzg. etc. in Bayern Bd. II.
<lb/>S. 3621g. Bd. III. 8. 284 fg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>lungen ist und wohl auch nie gelingen wird,
<lb/>so ist die Fragstellung überhaupt eine ergiebige
<lb/>Quelle von Beschwerden und Einwendungen,
<lb/>durch welche der Formalismus eine wesentliche
<lb/>Verstärkung zum Nachtheile der Gerechtigkeit
<lb/>erhält. In diesem Punkte bedarf es nur einer
<lb/>Bezugnahme auf die in Goltdammers Archiv
<lb/>für preussisches Strafrecht29) befindlichen reich- 
<lb/>haltigen und lehrreichen Mitteilungen in Ver- 
<lb/>bindung mit den Referaten der Zeitschrift für
<lb/>Gesetzgebung in Bayern30). Die so oft ge- 
<lb/>hegte Befürchtung, dass geringe, an sich von
<lb/>keiner Seite für erheblich erachtete Verstösse
<lb/>als willkommene Gelegenheit zu Anträgen auf
<lb/>Cassation unbequemer ^Entscheidungen gemiss-
<lb/>braucht werden würden, hat sich vielfach be- 
<lb/>stätigt, und diese Erfahrung hat dem Ansehen
<lb/>und der Wirksamkeit der Strafjustiz gerade kei- 
<lb/>nen Nutzen geschafft. Allerdings begegnen uns
<lb/>derartige Erscheinungen überhaupt im münd- 
<lb/>lichen Verfahren, aber in einem viel geringeren
<lb/>Maasse und allenthalben mit der Gewissheit, dass
<lb/>diesem Missbrauche durch Reform des Gesetzes
<lb/>gesteuert werden kann. Bezüglich der Frag- 
<lb/>stellung an die Jury liegt aber in dem Postu- 
<lb/>late der Fragstellung an sich schon die unver-
<lb/>tilgbare Ursache solcher Missbrauche, denen
<lb/>mithin auch durch eine Reform nicht vorgebeugt
<lb/>werden kann.

<lb/>Wir erinnern hierbei noch an die lebhaft ge- 
<lb/>führte Controverse, ob die Geschwornen auch
<lb/>ungefragt ihrem bejahenden Wahrspruche einen
<lb/>Zusatz in Bezug auf Strafausschliessungs - und
<lb/>Strafmilderungs-Gründe beilügen dürfen31), —
<lb/>so wie auf die Frage, ob der Schwurgerichtshof
<lb/>befugt sei, den auf Stellung einer Zusalzfrage
<lb/>gerichteten Antrag des Verteidigers desshalb,
<lb/>weil nach der Ansicht des Gerichts derselbe
<lb/>durch die luetischen Ergebnisse der Beweisauf- 
<lb/>nahme nicht unterstützt werde, abzulehnen 32), —
<lb/>weiter auf die Frage, wie lange überhaupt der
<lb/>Antrag auf Stellung von Zusatzfragen zulässig
<lb/>sei33). Die vielfachen und hierbei oft sehr är- 
<lb/>gerlichen Streitigkeiten zwischen Anklage und
</p>
                  <p>

                     <lb/>29) Vgl. diese Jahrb. Bd. I. S. 272 fg.

<lb/>30) Vgl. die Extracte in diesen Jahrbüchern Bd. I.
<lb/>8.273. Heber die Fragstellung in Brandstiflungsfällen
<lb/>nach dem Bayer. GB. vgl. Zeitschr. f. Gesetzg. etc. in
<lb/>Bayern Bd. II. 8. 115 fg.. bei Versuch des Giftsmords
<lb/>ebendas. Bd. IV. 8. 247 fg. Eine Anleitung zur For-
<lb/>mulirung der Fragen, nach den hauptsächlichsten Ver- 
<lb/>brechen geordnet, hat Stempff in Mannheim (Mag. f.
<lb/>badische Rechtspfl. Bd. I. Nr. XVI. Bd. II. Nr. III) ge- 
<lb/>liefert.

<lb/>31) Walther, in Schietters Annalen etc. 1855.
<lb/>Bd. I. 8. 209 fg. und Biener, ebendas. Bd. II. 8.1 fgr

<lb/>32) Blätter f. Rechtsanw. in Bayern Bd. XIX. 8.12.
<lb/>Bd. XX. 8. 1. S. 17 fg. in Verbindung mit Dollmann,
<lb/>ebendas. Bd. XIX. Nr. 20. 21 und Gerichtssaal, 1854.
<lb/>Bd. 11. S. 52 fg. Ferner Blätter f. Rechtspfl. in Thü- 
<lb/>ringen 1854 8.285.

<lb/>33) Goltdammers Archiv Bd. 11. 8. 87 fg. 401.
<lb/>531. 532. und insbes. Bd. V. 8.502 fg.
</p>

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                      n="37"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0041--><p/>
                  <p>

                     <lb/>IV. Strafprocessrechf.
</p>
                  <p>

                     <lb/>37
</p>
                  <p>

                     <lb/>Verteidigung über die Fragstellung, insbeson- 
<lb/>dere über die Zulassung von Zusatzfragen zei- 
<lb/>gen, wie beide Theile durch Modificationen der
<lb/>Frage und Zusatzfragen eine günstige Entschei- 
<lb/>dung der Jury herbeizuführen hoffen.

<lb/>In allen diesen Richtungen finden wir eine
<lb/>naturwidrige Scheidung zusammengehöriger Un- 
<lb/>terlagen der Aburlheilung, welche nothwendig
<lb/>Unvollständigkeiten und Widersprüche erzeugt,
<lb/>die wiederum auf den Werth der Entscheidung
<lb/>selbst nachtheilig einwirken. Das, der Entschei- 
<lb/>dung unterbreitete Malerial wird durch derartige
<lb/>Manipulationen verfälscht und, dem Formalismus
<lb/>zu Liebe, die Feststellung materieller Wahrheit
<lb/>verkümmert. Es kann in der That von keinem
<lb/>Unbefangenen in Abrede gezogen werden, dass
<lb/>das ganze System der Fragstellung dem Zufalle
<lb/>und der Willkür einen höchst bedenklichen Ein- 
<lb/>fluss auf die Endentscheidung verschafft, so wie
<lb/>dass aus demselben eine reiche Quelle frivoler
<lb/>Nichtigkeitsbeschwerden, welche dessen unge- 
<lb/>achtet einen günstigen Erfolg versprechen,
<lb/>sprudelt.

<lb/>Es ist hierbei die nicht unwichtige Erfah- 
<lb/>rung zu constatiren, dass durch die französisch-
<lb/>deutsche Art der Fragstellung den Richtern ein
<lb/>Malerial für ihr Erkenntniss geliefert wird, wel- 
<lb/>ches von ihnen mit Bezug auf die Brauchbarkeit
<lb/>für das letztre, insbesondere auch die Vollstän- 
<lb/>digkeit, kritisirt wird. In dessen Folge geschieht
<lb/>es öfters, dass die Richter in dem Yerdicte Wi- 
<lb/>dersprüche und Unvollständigkeiten finden und
<lb/>behufs der Hebung und Erledigung derselben
<lb/>die Jury zu anderweiter Berathung in ihr Zim- 
<lb/>mer zurücksenden. Diese nachträglichen Ver- 
<lb/>besserungen, zu welchen die Jury genöthigt
<lb/>wird, erregen nicht selten einen gewissen Zweifel
<lb/>an ihrem Werthe und wohl auch an ihrer inne- 
<lb/>ren Berechtigung, selbst abgesehen davon, dass
<lb/>im einzelnen Falle darüber, ob derartige Wi- 
<lb/>dersprüche oder Lücken wirklich in dem Ver- 
<lb/>date vorhanden gewesen, häufig gestritten wird.
<lb/>Es liegt in dem Tadel, welchen das Gericht durch
<lb/>das Zurückschicken der Jury zu neuer Berathung
<lb/>ausdrückt, noch mehr aber in den ausgesproch- 
<lb/>en Motiven dieser Maassregel im einzelnen Falle
<lb/>nur zu oft der Hinweis auf die Meinung, von
<lb/>welcher das Gericht selbst bezüglich der Re- 
<lb/>sultate des Beweises ausgeht, und eine gelinde
<lb/>Aufforderung an die Jury, dieser Meinung sich
<lb/>anzuschliessen 3*).

<lb/>Es ist ferner eine eigentümliche Erscheinung,
<lb/>zu sehen, wie die von der Jury erteilten Yer- 
<lb/>dicte nachträglich einer Interpretation von den
<lb/>Richtern und Verteidigern unterzogen und hier- 
<lb/>bei verschieden ausgelegt werden, — wie die
<lb/>Cassationshöfe bei eingewendeten Nichtigkeits- 
<lb/>beschwerden diese Interpretation fortsetzen und
</p>
                  <p>

                     <lb/>34) Zu vgl. ist noch die Ausführung von Walther
<lb/>in den Blättern f. Rechtsanw. Bd. XXI. 8. 193 f. mit
<lb/>der Nachschrift Dollmanns.
</p>
                  <p>

                     <lb/>in der Antwort auf die, der Jury vorgelegt ge-
<lb/>wesne einfache Frage die Erledigung verschie- 
<lb/>dener anderer, an sich in der That in jener Frage
<lb/>nicht mitbegriffner Fragen finden und somit dem
<lb/>Yerdicte der Jury eine Bedeutung geben, an
<lb/>welche sie selbst gar nicht gedacht hat 35).
<lb/>Hierher gehört auch der Fall, wo der Gerichts- 
<lb/>hof Zusätze, welche die Jury unaufgefordert
<lb/>ihrem Yerdicte beifügt, ohne Weiteres beseitigt
<lb/>und das Yerdict als öin unbedingtes oder unbe- 
<lb/>schränktes behandelt36).

<lb/>Die feinere Nuancirung des Schuldgrades,
<lb/>die Hervorhebung der Milderungs- und Erschwe- 
<lb/>rungsgründe, der Unterschiede zwischen Urheber
<lb/>und Gehilfen, zwischen Versuch und Vollendung,
<lb/>insbesondere wenn man die Unterschiede zwi- 
<lb/>schen naher und entfernter Beihilfe, beendigtem
<lb/>und nicht beendigtem Versuche, so wie zwischen
<lb/>freiwilligem und nichtfreiwilligem Abstehen vom
<lb/>Versuche in's Gesetzbuch aufgenommen, — alle
<lb/>diese feineren Momente, an welche wir jetzt
<lb/>gewöhnt sind, und in denen wir ein Hilfsmittel
<lb/>zur Feststellung einer gerechten Strafe finden,
<lb/>sie wollen nicht recht für die Entscheidung durch
<lb/>ein Laiengericht passen. Wir befinden uns auf
<lb/>einem anderen Felde der Rechtswissenschaft und
<lb/>deren Entwickelung, als dasjenige ist, in welchem
<lb/>ein Laiengericht dauernd Wurzel fassen kann.

<lb/>Man hat eine Vermittelung zwischen den
<lb/>ständigen Gerichten und den Schwurgerichten
<lb/>anzubahnen versucht. Der Vorschlag von Hfl—
<lb/>gard im Criminalarchive 1855. S. 216 f. 8.340 f.
<lb/>hat einiges Aufsehen erregt und ist insbesondere
<lb/>von Haager ebendas. 1857. 8. 257 f: 8. 444 f.
<lb/>und von Reichmann, im Gerichtssaale 1857. Bd.I.
<lb/>8. 1 f., so wie von Walther, in der krit. Ueber-
<lb/>schau Bd. IV. 8. 209 f., zum Gegenstände wei- 
<lb/>terer Besprechung gemacht worden 37J. Die
<lb/>beiden erstgenannten Rechtsgelehrten sind ebenso
<lb/>wie Hilgard Männer der Praxis und haben sich
<lb/>durch ihre Arbeiten über strafprocessuale Fragen
<lb/>im Gerichtssaale und im Magazine für die ba- 
<lb/>dische Rechtspflege verdiente Anerkennung er- 
<lb/>worben. Ebenso hat Walther seine vorzügliche
<lb/>Befähigung zur Beurtheilung der Fragen des
<lb/>Strafprocesses längst dargethan. Es ist diesen
<lb/>Rechtsgelehrten zuzugeben, dass der Hilgardsche
<lb/>Vorschlag einen principiellcn Widerspruch ent- 
<lb/>hält und practisch kaum ausführbar sein wird.
<lb/>Allein er ist immer ein bedeutendes Zeichen
<lb/>dafür, dass selbst ältere Practiker, wie Hilgard,
</p>
                  <p>

                     <lb/>35) Vgl. noch Miltermaier, Rechtsübung 8. 599.
<lb/>Auch hier kann noch auf die Mittheilungen in Golt-
<lb/>dammers Archiv verwiesen werden (z. B. Bd. V. S. 455).
<lb/>Vgl. ferner z. B. das im Justiz-Min.-Bl. 1655. S. 7 mit-
<lb/>getheille Erkenntniss des Obertrib. zu Berlin.

<lb/>36) Vgl. hiergegen noch Goltdammer, Archiv Bd. II.
<lb/>8. 419. Zeilschr. f. Rechtspfl. in Braunschweig 1855.
<lb/>8. 29.

<lb/>37) Ein älterer ähnlicher Vorschlag von v. Stengel
<lb/>ist bereits von Zentner, d. Geschwornengericht 8. 461
<lb/>widerlegt worden.
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0042.tif"
                      n="38"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0042--><p/>
                  <p>

                     <lb/>33
</p>
                  <p>

                     <lb/>IV. Strafprocessrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>mehr, und mehr das juristische Element in das
<lb/>Schwurgericht einführen und letzteres durch , er-
<lb/>steres zu kräftigen glauben. Der Hilgardsehe
<lb/>Vorschlag entspringt aus demselben Gedanken,
<lb/>welcher ln der Verweisung der Entscheidung an
<lb/>die rechtsgelehrten Richter bei einem Verdiete
<lb/>mit 7 gegen 5 Stimmen und ähnlichen, die Stel- 
<lb/>lung der Jury beschränkenden Einrichtungen 38)
<lb/>einen gewichtigen Ausdruck gefunden hat Es
<lb/>liegt in ihnen ein Misstrauen gegen die Befähi- 
<lb/>gung der Jury zu selbsts ändiger Lösung ihrer
<lb/>Aufgabe, welches durch die ganze Organisation
<lb/>des Instituts sich durchzieht und in der Eifer- 
<lb/>sucht der Richter gegen nie Jury nur oft einen
<lb/>starken Bundesgenossen findet. Schon früher
<lb/>war bekanntlich von Götze, in seinem „Votum
<lb/>über die preussischen Schwurgerichte und deren
<lb/>Reform" beantragt, dem Schwurgerichtspräsiden- 
<lb/>ten den regelmässigen Vorsitz auch im Collegium
<lb/>der Geschwornen zu übertragen. Auch dieser
<lb/>Vorschlag ist nichts anders, als das Institut der
<lb/>Jury seiner eigentlichen Natur zu entkleiden und
<lb/>ihm in einem Staatsrichter einen juristischen
<lb/>Director zu geben, dessen Einfluss in Folge
<lb/>seiner Theilnahme an der Berathung der Jury
<lb/>noch den des englischen Richters überbieten und
<lb/>die Geschwornen sehr bald zu blossen Ja-Herren
<lb/>stempeln würde ™). Man ist fortdauernd geneigt,
<lb/>die Mitwirkung der Staatsrichter zu erhöhen und
<lb/>das Verdict d$r Jury der Prüfung und Revision
<lb/>derselben zu unterstellen. Wenn nun Männer,
<lb/>wie Hilgard, die Gebrechen der Jury durch die
<lb/>Einführung des juristischen Elements in die letztre
<lb/>heilen wallen, so erhöht sich hierdurch die Re- 
<lb/>den ung jener Gebrechen und der Werth des
<lb/>juristischen Elements noch bedeutend, nur dass
<lb/>jene durch die Hilfe des letztem nicht geheilt
<lb/>werden können.

<lb/>Eine anderweite Abhilfe hat man in dem
<lb/>Vorschläge gefunden, die Jury zur Abgabe von
<lb/>Entscheidungsgründen zu verpflichten 40). Die-
</p>
                  <p>

                     <lb/>38) Ueber dieselben vgl. insbes. die Abh. V; Krä-
<lb/>wels im Crim. Archive 1855. S. 309 f. und Mitler-
<lb/>maier, Hechtsübung etc. 8. 593 f. — Ueber die Ent- 
<lb/>scheidung durch die Staatsrichter im Falle des Schuldig
<lb/>mit 7 gegen 5 vgl. Kräwel, a. a. O., sowie Triest in
<lb/>Goltdammers Archive Bd. IV. 8. 510 und Crim. Archiv
<lb/>1857. 8. 152 f. Erslerer spricht für, — lelztrer gegen
<lb/>diese Einrichtung aus. — Ueber die Aussetzung des
<lb/>Uriheus des Schwurgerichtshofs und Verweisung der
<lb/>Sache an eine andere Jury, vergl. Haager im Mag. f.
<lb/>bad. Rechtspfl. Bd. II. 8. 413 f. Im Allg. vergl. noch
<lb/>die lehrreiche Abh. von Heffter, die Politik des Rechts
<lb/>und^das Recht der Politik; im Crim. Archive 1852.

<lb/>39) Vergl. auch Delbrück, im Gerichtssaale 1852.
<lb/>Bd. II. 8. 181.

<lb/>40) Vgl. Biener, d. engl. Geschw.-Gericht, tz. 57, Dern-
<lb/>burg, über den Werth der Schwurgerichte S. 112. Nach
<lb/>der altenglischen Praxis konnte der dasige Richter die
<lb/>Jury über die Motive des Verdicls befragen. Biener,
<lb/>a. a. 0. §. 25. Gegenwärtig ist die Jury nur in dem
<lb/>Falle, wenn sie ein Nichtschuldig wegen insanity aus- 
<lb/>spricht, diesen: Grund ihrem Verdiete beizufügen ver-
</p>
                  <p>

                     <lb/>ßer Vorschlag, hat etwas Ansprechendes, in- 
<lb/>dem durch denselben eine Einsicht in die Mo- 
<lb/>tive de§ Verdicls und mit ihr die Möglichkeit
<lb/>einer Prüfung desselben gewonnen, such wohl
<lb/>manche Cassation vermieden werden würde. In
<lb/>letzterer Beziehung bemerken wir, dass gegen- 
<lb/>wärtig jede Beschränkung der Verteidigung bei
<lb/>der Aufnahme des Beweises die Cassation nach
<lb/>sich ziehen muss, weil man nicht wissen kann,
<lb/>wie weit die Anklageihatsache, gegen welche
<lb/>der Beweisantrag des Verteidigers gerichtet
<lb/>war, auf die Ueberzeugung der Jury mit einge- 
<lb/>wirkt hat 4t). Bei der Abgabe von Entscheidungs- 
<lb/>gründen würde sich häufig finden, dass die be- 
<lb/>treffende Thatsache von der Jury nicht für er- 
<lb/>heblich erachtet worden und daher in der Ab- 
<lb/>lehnung des Beweisantrags eine Benachteiligung
<lb/>der Verteidigung nicht zu finden ist "a). Wir sind
<lb/>nun nicht der Ansicht, dass an sich das Verdict
<lb/>der Jury eine Motivirung nicht zulasse 42); dann
<lb/>dasselbe soll ja auf einer „gewissenhaften Prü- 
<lb/>fung der Beweise" beruhen, auf. einer conviction
<lb/>raisonnee. Allein wir glauben, dass die Orga- 
<lb/>nisation der Jury die Auslührung dieses Vor- 
<lb/>schlags fast unmöglich macht, indem die Abfas- 
<lb/>sung von Entscheidungsgründen, wenn sie nur
<lb/>einigermassen ihrem Zwecke entsprechen soll,
<lb/>eifie Fertigkeit und Erfahrung erfordert, die man
<lb/>bei der Jury, in Rücksicht auf ihre Zusammen- 
<lb/>setzung, nicht voraussetzen kann.

<lb/>Einen eigentümlichen Vorschlag hat Pur-
<lb/>gold^ in Darmstadt (Gerichtssaal 1855. Bd. II.
<lb/>S. 155 f.) zur Verbesserung der Jury gemacht,
<lb/>indem er die Einrichtung einer zweiten Instanz
<lb/>im Falle eines Widerstreits des Verdicts der Jury
<lb/>mit der Ueberzeugung des Assisenhofs empfiehlt.
<lb/>Die Unstatthaftigkeit eines solchen Hilfsmittels
<lb/>ist schon von Reichmann (Gerichtssaal 1856.
<lb/>Bd. I, 8.32 f.) nachgewiesen worden. Ein nicht
<lb/>minder eigentümlicher Vorschlag ist in der, in
<lb/>diesen Jahrb. Bd. III. 8. 241 referirten, speciell für
<lb/>die Organisation in 8. Coburg berechneten Schrift
<lb/>gemacht worden.

<lb/>Man hat die Schwächen und Mängel der Ju- 
<lb/>rygerichte nicht verkannt. Man findet die Ur- 
<lb/>sache derselben in der Adoption der französi-
</p>
                  <p>

                     <lb/>pflichtst, weil sodann die Regierung die Verwahrung
<lb/>des Losgesprochnen in einer Irrenanstalt verfügen kann.
<lb/>Miltermaier, das englische Strafverfahren 8. 487.“ Da- 
<lb/>gegen ist die englische Jury berechtigt, Gründe ihrem
<lb/>Verdiete beizulügen, — ein Recht, von welchem sie
<lb/>bisweilen Gebrauch macht. Miltermaier, Gesetzgeb.
<lb/>und Rechlsübung etc. 8. 580.

<lb/>41) Vgl. z. B. noch die neuerliche Entscheidung
<lb/>des Obertribunals zu Berlin, in Goltdammers Archive
<lb/>Bd. V. 8. 74.

<lb/>41 a) Vgl. z. B. noch Goltdammer Bd. V. 8. 463

<lb/>42) Vgl. aher Miltermaier, im Mag. f. hannov. R.
<lb/>Bd. II. 8. 90 fv — Walther dagegen (Crim. Arch;
<lb/>1857. S. 255) macht den Vorschlag, die Jury zur An- 
<lb/>gabe von Gründen im Falle eines lossprechenden
<lb/>Verdicts zu verpflichten. Die Argumente dieses Vor- 
<lb/>schlags lassen sich im Interesse des Angeklagten auch
<lb/>auf die Fälle des Wahrspruchs auf Schuldig aUwcnden.
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0043.tif"
                      n="39"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0043--><p/>
                  <p>

                     <lb/>IV* Strafprocossrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>39
</p>
                  <p>

                     <lb/>sehen Einrichtungen und beklagt, dass letztere
<lb/>soweit von ihrem Verbilde, nach welchem die
<lb/>Jury in Frankreich geschaffen worden, sich ent- 
<lb/>fernt habe 43). Man glaubt, dass mit einer Be- 
<lb/>seitigung der französischen Einrichtungen und mit
<lb/>einer, wenigstens annähernden Einlührung des
<lb/>englischen Verfahrens das liebe! gründlich ge- 
<lb/>heilt werden könne. Wir zweifeln an dem gün- 
<lb/>stigen Erfolge einer solchen Massregel, ja wir
<lb/>halten sie ltir unmöglich 44). Alles, was uns bis
<lb/>jetzt von englischer Rechtsgesetzgebung und
<lb/>Rechtspflege mitgetheilt worden, scheint uns
<lb/>nicht geeignet, die Adoption dasiger Einrichtun- 
<lb/>gen zu empfehlen. Durch das treffliche Werk
<lb/>Mhtermaier’s über das englische etc. Strafver- 
<lb/>fahren 45) jst das bereits durch die verdienstli- 
<lb/>chen Werke Dieners, Mührys, Marquardsens und
<lb/>Glasers vorbereitete Studium des englischen Straf- 
<lb/>verfahrens wesentlich angeregt und befördert wor- 
<lb/>den. Je mehr man aber mit diesem Studium
<lb/>sich beschäftigt, desto "lebendiger tritt die Be- 
<lb/>fürchtung hervor, dass die ganze Grundanschauung
<lb/>des dasigen Verfahrens iür uns nicht übertrag- 
<lb/>bar sei. Die französischen Staatsmänner und Ju- 
<lb/>risten hatten bei der Adoption der Jury trotz
<lb/>ihrer damaligen Vorliebe für die englischen Ein- 
<lb/>richtungen die Unmöglichkeit einer Adoption des
<lb/>englischen Verfahrens recht wohl erkannt und
<lb/>gleich anfänglich dem Untersuchungsprincipe die
<lb/>möglichste Geltung verschafft. Es möchte in der
<lb/>That auch schwer, ja unausführbar sein, eine,
<lb/>unsern Anschauungen und unsern Bedürfnissen
<lb/>entsprechende Strafprocessordnung nach' dem
<lb/>Muster des englischen Verfahrens zu entwer- 
<lb/>fen 45). Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens an
<lb/>sich, die Masse der Widersprüche, die wahrhaft
<lb/>schreckliche Sorglosigkeit bei der Aufnahme des
<lb/>Beweises, insbesondere auch bei den Vorerörte- 
<lb/>rungen , — die Vernachlässigung, ja Beschrän- 
<lb/>kung der formellen Vertheidigung, wie sie sich
<lb/>in dem englischen Verfahren zeigen, mögen hier- 
<lb/>bei nicht geltend gemacht werden. Man würde
<lb/>uns entgegnen, dass dieses Alles durch ent- 
<lb/>sprechende Vorschriften beseitigt werden könne.
<lb/>Dagegen machen wir geltend, dass das englische
<lb/>Verjähren wesentlich auf dem Anklageprincipe
<lb/>beruht und von dem letzteren durchdrungen ist.
<lb/>Darüber aber kann kein Zweifel obwalten, dass
<lb/>das Anklageprincip für unsere Zustände und Ver- 
<lb/>hältnisse nicht mehr passt und überhaupt nur in
</p>
                  <p>

                     <lb/>43) Es ist dies vorzugsweise auch die Ansicht Mit-
<lb/>termaiers, die bereits in Depp, Vergleichung der eng- 
<lb/>lischen und französischen Jury (Crim. Archiv Jahrg.
<lb/>1849. 8.368 f. 8. 580 f. Jahrg. 1850. 8.1 f. 307 f.
<lb/>305 f.) ihren warmen Vertheidiger gefunden hatie.

<lb/>44) Vgl. hier u. A. die interessante Schrift von
<lb/>Grohmann, d. Schwurgericht (Schwerin, 1857) undSte-
<lb/>mann, im Crim. Archive 1852. 8. 74 f.

<lb/>45) Vergl. noch die Zusammenstellung von Torrent
<lb/>in der Krit. Zeilsehr. der RW. des Auslands Bd. XXVII.
<lb/>Nr. 21. Bd. XXV111. Nr. IX.

<lb/>46 J v. Stemann, a. a. 0, 8.74.
</p>
                  <p>

                     <lb/>einem noch nicht vollständig entwickelten und
<lb/>den staatlichen Verhältnissen nicht entsprechen- 
<lb/>den Verjähren anwendbar ist. Das Officialprincip
<lb/>ist wohl jetzt allgemein als das allein berech- 
<lb/>tigte anerkannt, und wie es bezeichnend genug
<lb/>ist, dass Frankreich bei der Adoption des eng- 
<lb/>lischen Schwurgerichts, trotz aller Vorliebe für
<lb/>dasselbe und den in ihm angeblich dargebotenen
<lb/>Schutz der Freiheit, von dem Offieialprincipe
<lb/>sich nicht losringen konnte und nach ihm allent- 
<lb/>halben das englische Verfahren modificirte, ins- 
<lb/>besondere die Trennung der That- und Rechts- 
<lb/>frage aufstellte und hiermit sofort den Grund-
<lb/>character der englischen Jury zu Gunsten des
<lb/>juristischen, in den Staatsrichtern vertretenen
<lb/>Elements vernichtete, so ist es andrerseits gewiss
<lb/>ebenso bemerkenswert!!, dass in England fort- 
<lb/>dauernd Reformen des dasigen Verfahrens ver- 
<lb/>langt und auch bewilligt werden, diese alle aber
<lb/>aus der Anerkennung, dass das Anklageprincip
<lb/>nicht mehr genüge und man zu dem Offieialprin- 
<lb/>cipe übertreten müsse, hervorgegangen sind 47).
<lb/>Die englische Strafrechtspflege erinnert hierbei
<lb/>vielfach an die altrömische und die alldeutsche
<lb/>Rechtspflege. Allein, wie jene bei vorschreiten- 
<lb/>der Reehtsenlwickelung immer mehr und mehr
<lb/>Elemente des Officialprincips in sich aufnahm
<lb/>und die Volksrichter aus ihrer Competenz hinaus- 
<lb/>drängte, so finden wir ganz dieselbe Erschei- 
<lb/>nung in der letzteren wieder. Es gehört freilich
<lb/>hier und dort zu einer beliebten R» densart, die
<lb/>Einfachheit der damaligen Verhältnisse zu prei- 
<lb/>sen und eine Rückkehr zu den Einrichtungen
<lb/>jener Zeit zu empfehlen. Allein man kann die
<lb/>Zeit und die mit ihr rastlos sich fortbewegende
<lb/>Entwickelung unserer staatlichen Verhältnisse, wie
<lb/>aller öffentlichen Einrichtungen nicht zurück- 
<lb/>schrauben und die, auf jene Entwickelung
<lb/>mächtig einwirkende Gestaltung aller Verkehrs- 
<lb/>und Bildungsrichtungen nicht neutraiisiren oder
<lb/>jene von dieser und diese von jener iosmachen.
<lb/>Können wir das nicht, so können wir auch nicht
<lb/>der Entwickelung der Rechtspflege eine Bahn
<lb/>anweisen, welche mit der Entwickelung der übri- 
<lb/>gen öffentlichen Einrichtungen nicht vereinbar ist.
<lb/>Die Einfachheit der englischen Aburtheilung ist
<lb/>nur mit der dürftigen Entwickelung des engli- 
<lb/>schen, hauptsächlich noch auf Gewohnheitsrecht
<lb/>beruhenden Rechts möglich und jedenfalls mit
<lb/>den Anforderungen an eine gerechte, den Fall
<lb/>nicht blos in seiner rohesten und allgemeinsten
<lb/>Auffassung, sondern auch in seinen, oft erst die
<lb/>wahre und eigentlichste Natur desselben darle- 
<lb/>genden einzelnen Momenten und Umständen prü- 
<lb/>fenden und feststehenden Rechtspflege nicht ver- 
<lb/>einbar. Es ist daher an sich ebensowenig auf- 
<lb/>fällig als zu missbilligen, dass man in Deutsch- 
<lb/>land die französischen Einrichtungen als die Vor- 
<lb/>lage für die eigenen Reformen sich gewählt hat,
</p>
                  <p>

                     <lb/>47) Vgl. hierüber z. B. die Mittheilungen Mitter-
<lb/>maier’s im Gerichtssaale 1856. Bd. II, 8. 321 f.
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0044.tif"
                      n="40"
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                  <p>

                     <lb/>40
</p>
                  <p>

                     <lb/>IV. Strafprocessrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>und nur zu beklagen, dass man hierbei Manches
<lb/>ohne Prüfung, ob es wesentlich oder zufällig
<lb/>und ob es nur in dem sonstigen französischen
<lb/>Gerichtsverfahren und Behördenorganismus oder
<lb/>in allgemeinen Gründen seine Rechtfertigung
<lb/>finde, mit herüber genommen hat.

<lb/>Die englischen Staatsmänner und Juristen
<lb/>verkennen auch nicht die Nachtheile und die
<lb/>Widersprüche des englischen Verfahrens. Wenn
<lb/>nun gleich überhaupt in England eine Reform
<lb/>nur mühsam sich Bahn bricht und das starre
<lb/>Festhalten an dem zeither üblichen, wenn gleich
<lb/>mangelhaften Verfahren schwer überwunden wird,
<lb/>so zeigt sich doch auch in England, wie das
<lb/>juristische Element immer mehr in die Verfas- 
<lb/>sung des Geschwornengerichts eindringt und Mo-
<lb/>dificationen erzeugt, welche einer einstigen to- 
<lb/>talen Umgestaltung Bahn brechen. Die grossen,
<lb/>tiefeingreifenden, aber die Competenz der Jury
<lb/>beschränkenden Reformen in der Civilrechtspflege
<lb/>sind bekannt48). Es liegt in der Natur der Sache,
<lb/>dass eine gleiche Reform in der Strafrechtspflege
<lb/>langsamer sich entwickelt. Allenthalben aber
<lb/>macht sich in ihr das Bedürfniss geltend, durch
<lb/>Einrichtungen und Vorkehrungen besonderer Art
<lb/>den Gebrechen des Verfahrens im Interesse der
<lb/>öffentlichen Ordnung und Sicherheit Abhilfe zu
<lb/>gewähren. Alle diese Einrichtungen und Vor- 
<lb/>kehrungen scheinen zwar nur Nebenpunkte des
<lb/>Strafverfahrens zu berühren, treffen aber dies
<lb/>Verfahren in seinen wichtigsten Grundlagen. Sie
<lb/>nähern sich ziemlich sicher dem Officialprincipe
<lb/>und untergraben die Stellung der Jury. In neue- 
<lb/>rer Zeit sind insbesondere die Einrichtungen der
<lb/>Polizeibehörden in den englischen grösseren
<lb/>Städten in’s Auge zu fassen. Die tiefeingreifende
<lb/>Bedeutung derselben wird allgemein anerkannt49),
<lb/>und, wenn auch die Durchführung in den grös- 
<lb/>seren Städten auf manche, aus dem selfgover-
<lb/>nement fliessende Schwierigkeiten stösst50), ist
<lb/>sie doch nicht mehr zurückzuhalten und die
<lb/>Rückwirkung derselben auf die Strafrechtspflege
<lb/>gewiss bedeutend. Es ist ein allseitig als wahr
<lb/>eingeräumter Uebelstand, dass in England eine
<lb/>grosse Zahl von Verbrechen ungestraft bleiben,
<lb/>weil die Vorkehrungen zur Gestellung der Ver- 
<lb/>brecher vor das Gericht äusserst mangelhaft und
<lb/>willkürlich sind. Diesem Uebelstande wird durch
<lb/>die neuen Polizeieinrichtungen begegnet werden.

<lb/>Ein wichtiges Moment in der Natur der eng- 
<lb/>lischen Jury ist der Einfluss des Vorsitzenden
<lb/>Richters auf die letztere. Wir finden in demsel- 
<lb/>ben eine, dem Begriffe der Jury, wie wir in
</p>
                  <p>

                     <lb/>48) Vergl. Miltermaier, Krit. Zeitschr. d. RW. des
<lb/>Ausl. Bd. XXVI. 8. 462 f. Torrent, ebendas. Bd. XXVI.
<lb/>8. 389 f. XXVII. 8. 90 f.

<lb/>49) Vgl. Miltermaier, in der Krit. Zeitschrift der
<lb/>RW. des Auslands. Bd. XXV11. 8. 1 f. in Verb, mit s.
<lb/>Werk, das englische etc. Strafverf. S. 107 und unserm
<lb/>Aufsatze in Weiskes Rechtslcx. Bd. X. 8. 24 f.

<lb/>50) Vgl. Mitlermaier, in der angez; Zeitschrift.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutschland ihn uns gebildet haben, nicht ent- 
<lb/>sprechende Mitwirkung des juristischen Elements.
<lb/>Die Einwendungen gegen das französischrecht- 
<lb/>liche Resume des Vorsitzenden sind bekannt.
<lb/>Insbesondere bezweifelt man die völlige Unpar- 
<lb/>teilichkeit oder vielmehr Farblosigkeit desselben
<lb/>und erblickt in der, das Resume durchziehenden,
<lb/>aus der Ansicht des Vorsitzenden über die Schuld- 
<lb/>frage stammenden Färbung eine bedenkliche Ein- 
<lb/>wirkung auf die Jury. Wie viel tiefer in die
<lb/>Sache geht die Belehrung des englischen Rich- 
<lb/>ters ein! In seinen Erklärungen über die Be- 
<lb/>deutung und den Werth einzelner Beweismittel
<lb/>liegt oft genug bereits die Anweisung über die
<lb/>Entscheidung selbst51). Er resumirt nicht die
<lb/>Thatsachen allein, sondern er beurtheilt sie und
<lb/>gibt die Regeln an, nach welchen die Beziehung
<lb/>derselben zur Anklage zu prüfen ist. Er „ent- 
<lb/>wickelt (wie man in England zu sagen pflegt)
<lb/>der Geschwornenbank die Wahrscheinlichkeiten“.
<lb/>Er frischt ihnen — sagt Marquardsen (die Evi- 
<lb/>denz nach englischem Rechte etc. Gerichtssaal
<lb/>1849. Bd. II. 8. 195) — die Lehren auf, welche
<lb/>Erfahrung und Vernunft uns über den Zusammen- 
<lb/>hang betreffender Thatumstände an die Hand
<lb/>geben. Allerdings ist die Jury an diese Instruc- 
<lb/>tion nicht gebunden. Allein, wie es bekannt ist,
<lb/>dass die Jury durch die ihr mitgetheilten Be- 
<lb/>weisregeln sich gebunden glaubt, so ist es eben- 
<lb/>falls notorisch, dass die Jury meistens jene Be- 
<lb/>lehrung als eine vollgiltige Norm für ihre Ent- 
<lb/>scheidung entgegennimmt und ihr Yerdict so,
<lb/>wie cs der Vorsitzende angedeutet hat, ertheilt.
<lb/>Nur hierdurch und durch die Einfachheit der
<lb/>Anklage ist es, trotz des Gebots der Stimmen- 
<lb/>einheit, möglich, dass die englische Jury in der
<lb/>Regel in sehr kurzer Zeit, oft ohne den Sitzungs- 
<lb/>saal zu verlassen, mit ihrem Verdicte zu Stande
<lb/>kommt und wie sie die schwierigsten Sachen
<lb/>mit einer Leichtigkeit, welche an sich befrem- 
<lb/>den muss und deutsche Juristen gewiss nicht
<lb/>erfreuen wird, entscheidet.

<lb/>Bei diesem Einflüsse des Vorsitzenden Rich- 
<lb/>ters ist es erklärlich, dass man die Beantwor- 
<lb/>tung der Schuldfrage in voller Ausdehnung und
<lb/>ohne Beschränkung auf die sogen. Thatfrage der
<lb/>(englischen) Jury anvertraute, wie man ja in
<lb/>England überhaupt in der Entscheidung von
<lb/>Rechtsstreitigkeiten durch Laien nichts Bedenk- 
<lb/>liches findet und bei dem dasigen Standpunkte
<lb/>der Rechtswissenschaft oder vielmehr bei dem
<lb/>Standpunkte und der Aufgabe der dasigen Ju- 
<lb/>risprudenz nicht finden kann.

<lb/>Alles das lässt sich auf unsre Zustände nicht
<lb/>übertragen, — es würde die Ueberlragung gera- 
<lb/>dezu unmöglich werden, — und wir würden
<lb/>sehr bald darüber klar werden, dass man die
</p>
                  <p>

                     <lb/>51) Vgl. noch Miltermaier, das englische Strafverf.
<lb/>8. 434 f. Vgl. auch die im Gerichtssaale Jahrg. VI.
<lb/>Bd. 11. 8. 162 f. referirie Erklärung des Lordkanzlers
<lb/>von England in der Parlaments-Sitzung v. J. 1854.
</p>

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                  <p>

                     <lb/>IV. Strafprocessrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>41
</p>
                  <p>

                     <lb/>englischen Einrichtungen nicht ohne deren Grund- 
<lb/>lagen annehmen kann, diese aber weder über- 
<lb/>tragbar, noch auch annehmbar sind.

<lb/>Uebrigens ist es eine bekannte/Thatsacbe52),
<lb/>dass auch die englischen Juristen niemals dess-
<lb/>halb für die Jury sich erklären, weil die Ge-
<lb/>schwornen fähiger zu einer Entscheidung seien,
<lb/>als rechtsgelehrte Richter, sondern weil sie in
<lb/>der Jury ein nothwendiges Bestandteil ihrer
<lb/>Staatsverfassung erblicken und sie in einer Auf- 
<lb/>hebung derselben einen unberechtigten Eingriff
<lb/>in eine, dem Volke lieb gewordene und mit dem
<lb/>Rechtsbewustsein desselben untrennbar verbundne
<lb/>Einrichtung finden würden. In einer Zeit, wo
<lb/>die Gerichte von dem Regenten des Landes zur
<lb/>Hebung des Unrechts gemissbraucht wurden und
<lb/>die Unabhängigkeit der Richter eine noch nicht
<lb/>gekannte Forderung war, hatte das Institut der
<lb/>Jury sich die Liebe Englands erworben 53).

<lb/>Soviel hierbei insbesondere noch die Frage we- 
<lb/>gen der Stimmenzahl bei dem Verdicte anlangt54),
<lb/>so ist jbekannt, dass die Vorschrift des englischen
<lb/>Rechts wegen der Stimmeneinheit in Deutsch- 
<lb/>land nur in Braunschweig und in Waldek adop-
<lb/>tirt, dagegen neuerdings selbst in England der
<lb/>Gegenstand lebhafter Discussionen geworden ist
<lb/>und man daselbst mehrseitig eine Modification
<lb/>der Vorschrift verlangt hat 55). Diese Discus- 
<lb/>sionen haben in England zu keiner Aenderung der
<lb/>jetzigen Einrichtung geführt, wenngleich solche
<lb/>nur aus einer jetzt nicht mehr massgebenden
<lb/>historischen Thatsache 56) und aus einer, der ge- 
<lb/>genwärtigen Auffassung der Jury nicht mehr
<lb/>entsprechenden Ansicht über die Aufgabe der
<lb/>Letzteren entsprungen. Ebenso wird versichert,
<lb/>dass die Vorschrift in Braunschweig sich be- 
<lb/>währt habe. Wir sehen dagegen einen mannig- 
<lb/>fachen Wechsel der Ansichten in Frankreich.
<lb/>Jede seiner Regierungen hat hier nach ihrem
<lb/>jeweiligen politischen Standpunkte Aenderungen
<lb/>vorgenommen, und die bunte Reihe der erlasse- 
<lb/>nen Bestimmungen 57) ist ein trauriges Zeichen
<lb/>für die Schwankungen in der französischen Ge- 
<lb/>setzgebung. Dessen ungeachtet können wir uns
<lb/>von der Ansicht nicht losringen, dass das Postulat
<lb/>der Stimmeneinheit eine gerechte Strafrechts- 
<lb/>pflege mindestens erschwert, keinenfalls beför- 
<lb/>dert. Man versichert, dass in England diese Vor-
</p>
                  <p>

                     <lb/>52) Vgl. die Nachweisungen in unserm Aufsatze
<lb/>in, Weiskes Rechlslexicon (das Schwurgericht) Bd. X
<lb/>S. 52 fg. und die Bemerkungen ebendas. 8. 20 fg.

<lb/>53) Schmitthenner, Staatsrecht (Giesen 1845) S. 550.

<lb/>54) Vgl. hierüber die Zusammenstellung und Er- 
<lb/>örterung von Brauer im Crim. Archive 1857. 8. 527 fl.

<lb/>55) Vgl. Mittermaier in der Krit. Zeitschrift derRW.
<lb/>des Ausl. Bd. 28. S. 1 fgg. Derselbe* das eng- 
<lb/>lische etc. Strafverfahren. 8. 476 fg. und Gesetzge- 
<lb/>bung und Rechtsübung etc. 8. 564 fg.

<lb/>56) Biener, d. englische Geschw. Gericht Heft II.
<lb/>8.172 lg. in Verb, mit s. Abhandl. Heft I. 8. 34.
<lb/>Mittermaier, d. englische Strafverf. S. 471 fg.

<lb/>57) Vgl. Brauer, a. a. 0. S. 528.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Schrift in praxi auf nur geringe Schwierigkeiten
<lb/>stosse, und dass äusserst selten es erforderlich
<lb/>sei, von dem Rechte Gebrauch zu machen, wo- 
<lb/>nach eine Jury, welche nach längerer Berathung
<lb/>über ihr Verdict sich nicht zu einigen vermag,
<lb/>entlassen und eine andere Jury zur Aburtheilung
<lb/>einberufen werden kann. Wir müssen diese
<lb/>Thatsache als conslatirt ansehen, finden aber die
<lb/>Erklärung derselben in dem schon oben bespro- 
<lb/>chenen überwiegenden Einflüsse des Vorsitzen- 
<lb/>den auf die Jury und — wenn uns erlaubt ist,
<lb/>diese Vermuthung auszusprechen — in der
<lb/>Sorglosigkeit der Jury bei Verurtheilungen, in
<lb/>der Vernachlässigung der auf den Grad der Theil—
<lb/>nähme etc. bezüglichen Unterschied# u. s. w.
<lb/>Der Mangel einer gründlichen Discussion, an
<lb/>sich auffällig und bedenklich, ist um so bemer-
<lb/>kenswerther, als die Existenz von Beweisregeln
<lb/>eine so leichte intime conviction, wie sie häufig
<lb/>bei der französischen Jury gefunden wird, hin- 
<lb/>dert. Wir wollen zugeben, dass eine zu weit
<lb/>gehende Discussion und ein zu scharfes Abwä- 
<lb/>gen aller einzelnen Thatsachen bisweilen von
<lb/>dem Wege zur Wahrheit abführt. Allein im
<lb/>Allgemeinen ist gewiss, dass eine gründliche
<lb/>Discussion durch ihre läuternde, sichtende und
<lb/>vermittelnde Kraft eine bedeutende Garantie für
<lb/>den, aus ihr hervorgehenden Spruch darbietet.
<lb/>Wie oft aber vermag sie dennoch nicht eine
<lb/>Einheit der Stimmen herbeizuführen, — wie
<lb/>oft bewirkt sie, dass die ursprüngliche Majori- 
<lb/>tät zur Minorität herabsinkt, dass einzelne Ar- 
<lb/>gumente an entscheidender Kraft verlieren oder
<lb/>gewinnen, dass selbst die Gründe, durch welche
<lb/>mehrere Richter zu einer Ansicht bestimmt
<lb/>werden, bei jedem derselben ganz verschieden
<lb/>sind. Man hat in Braunschweig die Stimmen- 
<lb/>einheit auch für die Entscheidungen der rechts- 
<lb/>gelehrten Richter vorgeschrieben. Dessen un- 
<lb/>geachtet können wir, auf Grund mehrjähriger
<lb/>Mitgliedschaft von Spruchbehörden, uns es nicht
<lb/>vergegenwärtigen, wie es möglich sein soll,
<lb/>diese Forderung durchzuführen, ohne nicht der
<lb/>Ueberzeugung der Einzelnen durch Compromisse
<lb/>und tadelnswerthe Nachgiebigkeit oder bezie- 
<lb/>hendlich durch ungerechtfertigte Freisprechungen
<lb/>Zwang anzuthun.

<lb/>Wir nehmen hierbei noch auf die englische
<lb/>Beweislehre Bezug58). Wir finden in ihr, ge- 
<lb/>genüber der intime conviction, wie solche häufig
<lb/>aufgefasst wird, einen Gewinn, — nicht aber
<lb/>gegenüber den Wahrsprüchen einer deutschen
<lb/>Jury. Derartige Beweisregeln mögen in man- 
<lb/>chen, gewiss aber auch nicht in allen Fällen
<lb/>jenen ungreifbaren „Gesammteindruek“ zum
<lb/>klaren Verständnisse bringen, beziehendlich die
<lb/>Nichtberechtigung desselben darlegen. Wird aber
</p>
                  <p>

                     <lb/>58) Vgl. Mittermaier, d. Gesetzgebg. und Rechts-
<lb/>übg. etc. 8. 487 fg. und in Demmes Schwurgerichtsz.
<lb/>1858. 8. 24 fg., in Verb, mit Marquardsen, d. Evi- 
<lb/>denz nach englischem Rechte etc., im Gerichtssaal
<lb/>1849, Bd. I, 8. 116 fg. Bd. II., 8. 191 fg.
</p>

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                  <p>

                     <lb/>kV. Sfrafprocessreeht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>42
</p>
                  <p>

                     <lb/>von der Jury eine gewissenhafte und sorgfältige
<lb/>Prüfung der ihr vorgeführten Beweise vorge- 
<lb/>nommen, wie es ihr das Gesetz ausdrücklich zur
<lb/>Pflicht macht, so kann solchen Beweisregeln
<lb/>besonderer Werth nicht zugestanden werden.
<lb/>Die begründeten Einwendungen gegen gesetz- 
<lb/>liche Beweislheorie kehren auch hier zurück.
<lb/>Solche Beweisregeln machen den verständigen
<lb/>Richter nicht verständiger und den beschränk- 
<lb/>ten Richter nicht klug, weil sie in ihrer All- 
<lb/>gemeinheit ziemlich werthlos, im einzelnen Falle
<lb/>überdies oft unanwendbar sich zeigen und der
<lb/>Wahrheit Zwang anthun. Man beruft sich bei
<lb/>der Empfehlung der englischen Beweisregeln
<lb/>häufig auf die Art und Weise, wie der Beweis
<lb/>in Frankreich aufgenommen und der Jury die
<lb/>verständige Prüfung und Zergliederung dessel- 
<lb/>ben durch die Leidenschaftlichkeit und Einsei- 
<lb/>tigkeit der Staatsanwälte und Vertheidiger un- 
<lb/>möglich gemacht werde. Allein angenommen,
<lb/>dass man der französischen Jury die englischen
<lb/>Beweisregeln vorschriebe, würde es hierdurch
<lb/>anders werden? Was helfen alle solche Be- 
<lb/>weisregeln, die gewissermaßen nur Mahnungen
<lb/>und Warnungen enthalten, gegen die Leiden- 
<lb/>schaftlichkeit eines Beamten, gegen das Decla-
<lb/>miren eines Verteidigers und endlich gegen
<lb/>den Einfluss, welchen die Jury auf sich durch
<lb/>jene oder durch dieses geschehen lässt! Der
<lb/>Schutz liegt in dem pflichtmässigen und unpar- 
<lb/>teiischen Verhalten der Richter und Staatsanwälte
<lb/>und in der verständigen und ruhigen Haltung
<lb/>der Jury bei Lösung der einem jeden gestellten
<lb/>Aufgaben. Man behandle die Jury nicht wie
<lb/>Männer, welche derartigen Manipulationen nicht
<lb/>zu widerstehen vermögen, sondern als Männer,
<lb/>welche zu einer richterlichen Entscheidung über
<lb/>Leben und Freiheit eines Menschen berufen
<lb/>sind, — man nehme auf eine parteilose und
<lb/>gerechte Aufnahme des Beweises Bedacht, —
<lb/>man missbrauche nicht Seiten der Staatsanwalt- 
<lb/>schaft, die ihr zu Gebote stehende Gewalt zu
<lb/>unberechtigten Einwirkungen auf die Jury, —
<lb/>mit einem Worte: man vergegenwärtige sich
<lb/>Seiten aller Betheiligten und in jedem Augen- 
<lb/>blicke der Verhandlung, dass über Leben oder
<lb/>Freiheit eines Menschen, über den Ausspruch,
<lb/>ob er ein Verbrechen begangen und Strafe ver- 
<lb/>wirkt habe, entschieden werden solle. Würde
<lb/>man in dieser Masse in Frankreich handeln, so
<lb/>würden die gedachten, an sich nur zu gerech- 
<lb/>ten Vorwürfe gegen das dasige Verfahren nicht
<lb/>entstanden sein. Den Verteidigern ist hierbei
<lb/>der geringste Theil der Schuld beizumessen.
<lb/>Sie sind genötigt, denselben Weg einzuschla- 
<lb/>gen, welchen die Staatsanwaltschaft vorange- 
<lb/>gangen ist und von weichem aus sie die Anklage
<lb/>durchführt. Auch sie würden einen anderen
<lb/>Standpunkt einnehmen, wenn Richter und Staats- 
<lb/>anwälte ihnen hier ein leuchtendes Vorbild wä- 
<lb/>ren. Dass man endlich auf diese Weise die Jury
<lb/>selbst verdirbt und sie über ihre Stellung und
<lb/>Aufgabe täuscht, ist natürlich und fällt weniger
</p>
                  <p>

                     <lb/>ihr, als den betreffenden Beamten zur Last. Die
<lb/>französische Gesetzgebung hat das Ihrige zu
<lb/>dieser verderblichen Gestaltung mit beigetragen,
<lb/>insbesondere indem sie die geneime Abstimmung
<lb/>der Jury wieder einführte und dadurch tatsäch- 
<lb/>lich dieBeralhung derselben vernichtete. Glaubt
<lb/>man aber, dass die Jury ohne solche Beweis- 
<lb/>regeln dem Andrängen des Staatsanwalts nicht
<lb/>Widerstand leisten und eine selbstständige An- 
<lb/>sicht von der Sache nicht gewinnen könne, so
<lb/>stellt man hierdurch der Jury ein Armuthszeug-
<lb/>niss aus, das ziemlich stark gegen ihre Befähi- 
<lb/>gung zum Richteramie überhaupt spricht. Wir
<lb/>suchen daher die Verschiedenheit der englischen
<lb/>und der französischen Jury in der Stellung,
<lb/>welche die eine wie die andere einnimmt, —
<lb/>derartige Einrichtungen wie die Beweisregeln
<lb/>sind nur Ausdrücke dieser Stellung, nicht aber
<lb/>kann durch die Uebertragung derselben der
<lb/>Grundton selbst geändert werden 59). Man gebe
<lb/>der französischen Jury, noch so viel Beweisre- 
<lb/>geln; sie wird dessen ungeachtet ihre zeitherige
<lb/>Natur nicht verläugnen. Es ist aber auch zu
<lb/>berücksichtigen, dass diese englischen Beweis- 
<lb/>regeln ein ebenso regelloses, willkürliches und
<lb/>unvollständiges Aggregat bilden, wie das ganze
<lb/>englische Strafprocessrecht 60), und auch den
<lb/>Engländer nicht durchgängig befriedigen 61).

<lb/>In der Trennung der That- und Rechtsfrage
<lb/>liegt der Schwerpunkt der Frage über die Jury
<lb/>und in der Festhaltung dieser Trennung die
<lb/>Unmöglichkeit einer gedeihlichen Entwickelung
<lb/>des Instituts. Mit dieser Trennung wird es stets
<lb/>kränkeln und an ihr sich verzehren. Diese
<lb/>Trennung aber ist bei uns eine Nothwendigkeit,
<lb/>weil unser Recht und der Standpunkt seiner
<lb/>Ausbildung eine Ueberweisung von Rechtsfragen
<lb/>an ein Laiengericht nicht verträgt 62).

<lb/>Das Lob wird allerdings stets den englischen
<lb/>Richtern und der englischen Jury verbleiben,
<lb/>dass beide als gleichberechtigte Arbeiter an,
<lb/>demselben Werke sich betrachten und mit ver- 
<lb/>einten Kräften nach dem gleichen Ziele, der
<lb/>Ermittelung der materiellen Wahrheit streben,
<lb/>so dass durch eine gegenseitige Ergänzung und
<lb/>Unterstützung beider Organe ein einheitliches
<lb/>Verfahren sich gestallet, durch welches der na- 
<lb/>turwidrige Dualismus nicht äusserlich hervoriritt
<lb/>und sein, die Gerechtigkeit verkümmernder Ein- 
<lb/>fluss wesentlich abgeschwächt wird, mit dieser,
<lb/>von jeder Eifersucht freien Zusammenwirkung
<lb/>aber jenes^ Verhältnis hergestellt wird, in wel- 
<lb/>chem ehrenwerthe Vertheidiger der Jury (wir
<lb/>nehmen hier nur beispielsweise auf den ver-
</p>
                  <p>

                     <lb/>59) Gegen die Beweisregeln für die Jury erklärt
<lb/>sich wie überhaupt gegen Beweisregeln neuerdings
<lb/>Rehm, in dem Gerichissaale. 1857. Bd. 1. 8. 36 lg.

<lb/>60) Man vgl. die Zusammenstellung bei Marquard-
<lb/>sen a. a. 0.

<lb/>61) Marquardsen a. a. 0. S. 194.

<lb/>62) Vgl. jedoch noch Delbrück, im Gerichtssaale
<lb/>1852. Bd 11. 8.173 fg.
</p>

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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0047--><p/>
                  <p>

                     <lb/>IV* Strafprocessrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>43
</p>
                  <p>

                     <lb/>dienten bayerischen Praktiker, 0. A. R. Rehm,
<lb/>Bezug)63) den Kern und den Vorzug des Insti- 
<lb/>tuts der Jury finden. Auch hier zeigt sich der
<lb/>Ursprung und die Richtung der französichen und
<lb/>deutschen Jury, — gegenüber der englischen.
<lb/>Hervorgegangen aus einem Misstrauen gegen die
<lb/>Gerichte und durchdrungen von dem Gedanken,
<lb/>ein Palladium für zum Schutze der Volksfreiheit
<lb/>zu sein, musste bei jener ein gemeinsames Wirken
<lb/>von Richtern und Gesehwornen erschwert und eine
<lb/>gegenseitige eifersüchtige Controle wach geru- 
<lb/>fen werden 64).

<lb/>Wir haben schon oben uns gegen gesetz- 
<lb/>liche Beweisregeln ausgesprochen und dehnen
<lb/>diesen Widerspruch auf alle und jede gesetz- 
<lb/>liche — positive oder negative — Beweistheo- 
<lb/>rie aus. Es liegt ausser der Tendenz des ge- 
<lb/>genwärtigen Aufsatzes, auf diese Frage näher
<lb/>einzugehen, über welche noch immer ein leb- 
<lb/>hafter Streit statt findet. Es ist aber jedenfalls
<lb/>als ein -Irrthum zu bezeichnen, wenn man in
<lb/>dem Ausschlüsse solcher Beweisregeln ein cha- 
<lb/>rakteristisches Kennzeichen des Geschwornen-
<lb/>gerichts findet und die rechtsgelehrten Richter
<lb/>an eine Beweistheorie binden zu müssen glaubt.
<lb/>Der Streit, ob rechtsgelehrte Richter oder ob
<lb/>Laien zur Entscheidung der Schuldfrage zu be- 
<lb/>rufen seien, hat mit der Frage wegen der Be- 
<lb/>weistheorie nichts zu thun. Die entgegenge- 
<lb/>setzte Ansicht ist neulich wieder von v. Wiek
<lb/>(Crim. Archiv 1857. 8.42 lg.) vertheidigt und
<lb/>zugleich von ihm versucht worden, den Gegen- 
<lb/>salz zwischen objecliver und subjectiver Rich- 
<lb/>tung im Beweissysteme, welchen er in jener
<lb/>Streitfrage findet, durch Hineinziehung neuer
<lb/>oder vielmehr Wiederauffrischung altgermani- 
<lb/>scher Elemente zu vermitteln. Die Befürchtung
<lb/>liegt nahe, dass diese Elemente einem bereits
<lb/>überwundenen politischen Standpunkte angehö- 
<lb/>ren, und dass durch sie nicht die organisch
<lb/>nothwendige, neuerdings leider! oft vernach- 
<lb/>lässigte Entwickelung des Gegebenen und Vor- 
<lb/>handenen , sondern die Vermischung der Justiz- 
<lb/>pflege mit politischen Elementen angestrebt werde.
<lb/>Wir sind weit entfernt, zu glauben, dass die
<lb/>Organisation der Justizbehörden ohne alle Rück- 
<lb/>sicht auf die übrigen Zweige der Staatsverwal- 
<lb/>tung erfolgen könne. Allein die Justizpflege
<lb/>darf nicht von administrativen Erwägungen und
<lb/>Politischen Einrichtungen abhängig sein, wenn
<lb/>Sie nicht in den naturgemäßen Wechsel der- 
<lb/>selben hineingezogen werden und hiermit ihren
<lb/>festen ^Standpunkt verlieren soll. Wir haben
<lb/>uns über die Wickschen Ansichten in einem
<lb/>Aufsätze ausgesprochen, welcher in dem zwei- 
<lb/>ten Heile des Gerichtssaals 1858 Aufnahme fin- 
<lb/>den wird. Jedenfalls wird aus der Aufstellung
<lb/>einer Beweistheorie niemals ein wahrer Gewinn
</p>
                  <p>

                     <lb/>63) Gerichtssaal. 1857. Bd. 1. 8. 39 fg. Vgl. noch
<lb/>HefRer, im Crim. Archive 1852. 8. 11 fg.

<lb/>64) Vgl. unsere Abh. In Weiskes Rechtslex. Bd. X.
<lb/>S. 44.
</p>
                  <p>

                     <lb/>für die Rechtspflege resultiren, vielmehr sie
<lb/>stets ein Hemmschuh für die Freiheit der rich- 
<lb/>terlichen Ueberzeugung oder mindestens eine
<lb/>überflüssige und niemals erschöpfende, unsichere
<lb/>und selbst willkürliche Vorschrift lür den Rich- 
<lb/>ter sein. Die Erfahrung hat diess bisher stets
<lb/>bewiesen 65). Die Beweistheorie des bayerischen
<lb/>Strafgesetzbuches vom Jahre 1813 hat sich ebenso
<lb/>wenig bewährt, als sich die der österreichischen
<lb/>Straf-P. 0.66) bewährt. Insbesondere ist aber
<lb/>die negative Beweistheorie eine halbe Maassre- 
<lb/>gel, die in sich schon einen Widerspruch ent- 
<lb/>hält und am besten zeigt, wie das Princip der
<lb/>Beweistheorie in praxi nicht durchführbar ist.

<lb/>An die Frage wegen der Beweistheorie reihen
<lb/>wir die Frage wegen der sogen, praesumtiones
<lb/>doli et imputabilitatis. Die Wissenschaft hat sie
<lb/>als feststehende Präsumtionen längst beseitigt.
<lb/>Allein sie kehren in praxi häufig zurück. Wir
<lb/>gedenken hier nicht der Fälle, in denen in der
<lb/>concreten Sachlage der Beweis des geläugne-
<lb/>ten doli liegt. Ebenso wird man bei voller
<lb/>Klarheit der Sachlage den Beweis etwaiger, vom
<lb/>Angeklagten vorgeschützter, aber mit keinem
<lb/>Beweismittel unterstützter Exculpalionsmomente
<lb/>vom Angeklagten erwarten können, indem so
<lb/>wenig praesumtiones doli wider ihn zugelassen
<lb/>werden, er auch nicht verlangen kann, dass
<lb/>seine blossen, mit der festgestellten übrigen
<lb/>Sachlage unvereinbaren Anführungen ohne Wei- 
<lb/>teres, etwa wegen des favor rei, als wahr an- 
<lb/>gesehen werden müssen. Ferner kann der An- 
<lb/>geklagte nicht verlangen, dass gegen ihn der
<lb/>Beweis der Abwesenheit aller nur denkbaren
<lb/>Exculpalionsmomente in gleicher Masse wie der
<lb/>Beweis des Vorhandenseins der zu seiner Be- 
<lb/>strafung nöthigen Momente geführt werde. Die
<lb/>Praxis geht aber über diesen Standpunkt zum
<lb/>Nachtheile des Angeklagten bisweilen hinaus
<lb/>und erwartet von Letzterem den Beweis von
<lb/>Umständen, deren Feststellung offenbar mit zu
<lb/>dem, dem Gerichte obliegenden Schuldbeweise
<lb/>gehört67). So hat man z. B. in Preussen be- 
<lb/>züglich des Missbrauchs von Kindern unter
<lb/>14 Jahren zur Unzucht angenommen, dass die
<lb/>Unkenntniss des Alters der gemissbräuchten Per- 
<lb/>son von dem Angeklagten anzuführen und zu
<lb/>beweisen, nicht aber die Kenntniss des Alters
<lb/>alsTheil des Belastungsbeweises anzusehen sei68).
</p>
                  <p>

                     <lb/>65) Vgl. noch Mittermaier, vier Abhandlungen etc.
<lb/>^Frankfurt 1849). 8. 17 fg.

<lb/>66) Wir nehmen hier nur Bezug auf die, dem
<lb/>Zeugnisse des Beschädigten beigelegte geringe Bedeu- 
<lb/>tung, was in praxi zu seltsamen Umgehungen des Ge- 
<lb/>setzes geführt hat.

<lb/>67) Vgl. z. B. die Abh. von Küssner in Goltdam-
<lb/>mers Archive Bd 111. 8. 32 fg.

<lb/>68) Vgl. Goltdammer, Archiv a. a. 0. 8. 49 fg.
<lb/>Dagegen Mittermaier im Gerichtssaale 1854. Bd. 11.
<lb/>8.11 fg. und wir selbst in den Bl. f. Rechtspfl in
<lb/>Thüringen 1855. 8.211 fg. Ueber das Hannöv. Recht
<lb/>vgl. noch Dreyer im Mag. f. d. Hannöv. Recht Bd. V.
<lb/>8. 53 fg.
</p>

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                  <p>

                     <lb/>44
</p>
                  <p>

                     <lb/>lV. Strafprocessrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Es wird der Beweis der Kenntniss nicht selten
<lb/>aus der ganzen Sachlage resultiren oder dadurch
<lb/>entbehrlich werden, dass man die Ueberzeu-
<lb/>gung gewinnt, wie es dem Angeklagten gleich-
<lb/>gütig gewesen, in welchem Alter das Kind ge- 
<lb/>standen, und wie er auch bei der Kenntniss des
<lb/>jugendlichen Alters sein Vorhaben nicht aufge- 
<lb/>geben haben würde. Allein immerhin bleibt
<lb/>diese Thatsache Gegenstand des Belastungsbe- 
<lb/>weises. Ein ganz anderer Fall ist es, wenn der
<lb/>Gesetzgeber die Stralbarkeit eines Vergehens
<lb/>für die Fälle eines besondern schweren Erfolgs
<lb/>desselben erhöht und daher hier darauf, ob der
<lb/>dolus speciell auch auf diesen Erfolg gerichtet
<lb/>ewesen, nichts ankommt, vielmehr eben hier
<lb/>er äussere Erfolg allein, als ein von dem Ur- 
<lb/>heber des Vergehens mitzuvertretender und ihm
<lb/>zur Schuld anzurechnender, entscheidet; wie z. B.
<lb/>bei den schwereren Fällen der Körperverletzung,
<lb/>der Brandstiftung. In diesen Fällen wird der
<lb/>Thatbestand des Verbrechens von dem Vorhan- 
<lb/>densein des schwereren Erfolgs nicht berührt,
<lb/>und letzterer ist eben nur ein Straferhöhungs- 
<lb/>grund! Ja, selbst diese Abweichung verliert
<lb/>ihre Bedeutung, wenn man den dolus indirectus
<lb/>zu Hilfe nimmt, indem hier der Verbrecher fast
<lb/>nie den Umfang des Erfolgs im Voraus berech- 
<lb/>nen kann und daher mit jedem Erfolge einver- 
<lb/>standen ist.

<lb/>Bei der Achtung vor der Wissenschaft, wel- 
<lb/>che glücklicherweise noch grossentheils in der
<lb/>deutschen Praxis in und ausser den Gerichts- 
<lb/>höfen sich erhalten hat, war zu erwarten, dass
<lb/>dieselbe die ihr vorangeschrittene Gesetzgebung
<lb/>bald wieder einholen und der Praxis ihre Dienste
<lb/>anbieten werde. Aus jener Ueberstürzung der
<lb/>Gesetzgebung, welche wir in den Jahren 1848 fg.
<lb/>beobachteten, entsprang auch die Haltlosigkeit
<lb/>der Praxis, der wir jetzt oft begegnen, und mit
<lb/>ihr das Bedürfnis der letzteren, in der Wis- 
<lb/>senschaft eine Stütze und Leiterin wieder zu
<lb/>gewinnen. Wir möchten behaupten, dass die
<lb/>Wissenschaft selten so dankbare Aufnahme bei
<lb/>der Praxis finden wird, als jetzt, vorausgesetzt,
<lb/>dass sie nicht in unfruchtbaren Theorien und Ex-
<lb/>perimentiren sich versucht, sondern die Entwicke- 
<lb/>lung in der Praxis in das Auge fasst, und die
<lb/>Bedürfnisse derselben zum Gegenstände ihrer
<lb/>Prüfung macht. Darüber kann man allerdings
<lb/>nicht im Zweifel sein, dass die Wissenschaft,
<lb/>wenn sie in eine nutzlose Reaction gegen jede,
<lb/>im Jahre 1848 f. angebahnte Reform des Pro-
<lb/>cessrechts sich einlassen und eine unbedingte
<lb/>Rückkehr zum Alien predigen wollte, ihren Beruf
<lb/>völlig verkennen und die Praxis, bald von ihr
<lb/>sich entfernen würde. Mit der Mündlichkeit und
<lb/>Oeflentlichkeit des Verfahrens ist auch die Wis- 
<lb/>senschaft genöthigt, an die Praxis und die Be- 
<lb/>dürfnisse derselben sich anzuschliessen und sie
<lb/>als die Gegenstände ihrer Untersuchung, frei
<lb/>von jeder einseitigen, nur sich selbst genügen- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>den Theorie, zu betrachten 60). Es fehlt jedoch
<lb/>zur Zeit noch an der gehörigen Durchdringung
<lb/>der Grundelemente des neuen Verfahrens in der
<lb/>Praxis und mit ihr an jenem Verständnisse des- 
<lb/>selben, in welchem allein eine Bürgschaft für
<lb/>eine sachgemäße Anwendung des Gesetzes und
<lb/>eine, dem Geiste desselben entsprechende Ent- 
<lb/>wickelung des Rechts gegeben ist. Wir haben
<lb/>das französische System mit mehr oder weniger
<lb/>Modificationen eingeführt, und es sind an dem- 
<lb/>selben in den letzten Jahren verschiedene Heil- 
<lb/>versuche vorgenommen worden, welche jenes
<lb/>Verständnis der Grundelemente des neuen Ver- 
<lb/>fahrens vermissen lassen. Gleicher Unkenntnis
<lb/>begegnen wir häufig in den Entscheidungen der
<lb/>Cassationshöfe. Man findet nicht selten, dass
<lb/>es eben ein fremdes Recht ist, zu dessen An- 
<lb/>wendung urplötzlich Beamte und Sachwalter ge- 
<lb/>rufen wurden, und welches mit dem Systeme, das
<lb/>ihnen auf der Universität vorgetragen und von
<lb/>ihnen in der Praxis gehandhabt worden, sich
<lb/>nicht vereinigen liess. Jene tüchtige theoretische
<lb/>Vorbildung, welche in der Praxis geläutert und
<lb/>gleichsam practicabel gemacht wurde, fehlte, und
<lb/>in diesem Mangel fühlte sich der Einzelne ver- 
<lb/>lassen und unsicher. Dazu kommt, dass wir nur
<lb/>zu oft bei der Adoption fremder Einrichtungen
<lb/>uns an die äussere Erscheinung derselben halten
<lb/>und ihren Grundgedanken Zu wenig erforschen,
<lb/>mithin das fremde Recht selbst nicht gehörig
<lb/>verstehen und bei der Anwendung desselben
<lb/>Consequenzen ziehen, welche in den Ländern
<lb/>jenes Rechts bei den dasigen Juristen keine An- 
<lb/>erkennung finden würden. Es sind genug Aeus-
<lb/>serlichkeiten des französischen Verfahrens als
<lb/>wesentliche Bestandtheile mit einer gewissen
<lb/>Verehrung angenommen und festgehalten wor- 
<lb/>den, die eben nichts weiter als Aeusserlichkeiten
<lb/>sind. Die Ausscheidung derselben wird dazu
<lb/>dienen, die Grundelemente sicherer zu erkennen
<lb/>und festzustellen.

<lb/>Die Gesetzgebung und die Rechtswissenschaft
<lb/>in Deutschland sind wohl darüber einig, dass das
<lb/>Officialprincip die Grundlage des Strafverfahrens
<lb/>bleibe. Die wissenschaftlichen Erörterungen über
<lb/>die Bedeutung desselben von Abegg70), Bleuer7*),
<lb/>haben es noch mehr befestigt72). Her Ruf nach
</p>
                  <p>

                     <lb/>69) Walther, in der krit. Ueberschau etc. Bd. IV.

<lb/>8. 200.

<lb/>70) In seiner Kritik des Preuss. Entwurfs einer
<lb/>Straf-P.O.

<lb/>71) Geriehtssaal 1855. Bd. I. 8. 408 f. 427 f. in
<lb/>Verb, mit seinen Abhandlungen Heft II. 8. 36 f. 96.
<lb/>Biener bezeichnet das neue Verfahren als „eine Ver- 
<lb/>bindung accusatorischer Formen mit dem politischen
<lb/>(d. i. Official-) Principe.“ Vgl. auch über diese Ver- 
<lb/>bindung Mittermaier in Demmes Schwurgerichtsz. 1857.
<lb/>S. 314 f., so wie Luden, in den Blättern f. d. Rechts- 
<lb/>pflege in Thüringen 1857. 8. 138.

<lb/>72) Vgl. noch die Ausführungen, von Glaser, Crim.
<lb/>Archiv 1852. 8. 95 f. Gerau ebend. 1853. Erg.-Heft.
<lb/>8. 125 f. Stcmann, ebend. 1852. 8. 75 f. Dieterici,
<lb/>in Goltdammers Archive Bd. II. 8. 501 f.
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0049.tif"
                      n="45"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0049--><p/>
                  <p>

                     <lb/>IV. Strafprocessrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>45
</p>
                  <p>

                     <lb/>dem Anklageprocesse war ein unberechtigter,
<lb/>meistens auch unverständiger, weil man die An- 
<lb/>klageform, durch welche man die Trennung der
<lb/>Anklagefunction von demrichterlichen Amte ver- 
<lb/>mitteln wollte, mit dem Anklageprincipe ver- 
<lb/>wechselte und verschiedene Gebrechen des deut- 
<lb/>schen Untersuchungsverfahrens nicht diesem, son- 
<lb/>dern dem Inquisitionsprincipe zur Last legte. So
<lb/>seltsam es klingen mag, so kann nicht bezweifelt
<lb/>werden, dass selbst der Name „Inquisitions-
<lb/>Princip“ in Manchem die Idee einer nahen Ver- 
<lb/>bindung desselben mit der spanischen Ketzer-
<lb/>Inquisition und ihren Gräueln erzeugte. Und
<lb/>doch wird, wenn wir nicht mit dem Standpunkte
<lb/>unserer staatlichen und sittlichen Entwickelung
<lb/>und unserer Rechtsbildung brechen wollen, das
<lb/>Inquisilions- oder, wie man jetzt es bezeichnet
<lb/>hat73), dss Olficial-Princip der massgebende
<lb/>Grundton bleiben müssen. - Wir geben hierbei
<lb/>gern zu, dass manche Gonsequenzen desselben
<lb/>nicht dergestalt ihm exclusive angehören, dass
<lb/>sie nicht auch in den Anklageprocess übertrag- 
<lb/>bar wären und mit ihnen mancher Einwand
<lb/>gegen letzteren beseitigt oder doch geschwächt
<lb/>werden könnte 74). Allein wir bezweifeln, dass-
<lb/>sie dadurch aufhören, Gonsequenzen des Official-
<lb/>princips zu sein, und behaupten, dass mit ihrer
<lb/>Aufnahme ein Gemisch beider Principien ensteht,
<lb/>bei welchem gestritten werden kann, welches
<lb/>derselben nunmehr das vorwiegende und gleich- 
<lb/>sam tonangebende sei.

<lb/>Wie ferner in der Aufstellung der Staatsan- 
<lb/>waltschaft nicht eine Negation, ja, in gewissen
<lb/>Richtungen, eher eine Verstärkung des Official-
<lb/>princips zu finden ist, so ist auch weder die
<lb/>Mündlichkeit noch die Oeffentlichkeit des Ver- 
<lb/>fahrens ein Widerspruch mit diesem Principe.
<lb/>Dasselbe wird in der Mündlichkeit eine Beför- 
<lb/>derung seines Strebens nach materieller Wahr- 
<lb/>heit finden. Allerdings will auch das Anklage-
<lb/>princip nichts anderes, als den Sieg des mate- 
<lb/>riellen Rechts, aber unter gleichzeitiger Aner- 
<lb/>kennung verschiedener Grundsätze, welche auf
<lb/>die Feststellung materieller Wahrheit einen nach- 
<lb/>theiligen Einfluss äussern, dessenungeachtet aber
<lb/>das ganze Verfahren von Anfang bis zu Ende
<lb/>beherrschen und in demselben allenthalben Aus- 
<lb/>druck erhalten. Es ist eine interessante Erfahrung,
<lb/>daäs das englische Kreuzverhör, welches man
<lb/>In den preussischen Schwurgerichtsprocess auf- 
<lb/>genommen, daselbst keinen Anklang gefunden
<lb/>und selbst die Vertheidiger von ihm keinen Ge- 
<lb/>brauch gemacht haben. Ebenso sind wir sicher,
<lb/>dass jede Annäherung an den Anklageprocess,
<lb/>soweit durch sie der Grundton des Officialprin-
<lb/>C*P? ^drde, auf eine oft selbst zwar

<lb/>nicht klare, aber immerhin gerechtfertigte Oppo-
</p>
                  <p>

                     <lb/>73) Vgl. insbes. Walther, Krit. Ueberschau etc.
<lb/>Bd. IV. 8. 215 f.

<lb/>74) Vergl. hier insbes. Mittermaier, in Demmes
<lb/>Schwurgerichtsz. 1857. S. 319.
</p>
                  <p>

                     <lb/>sition in der Praxis stossen und an ihr unter- 
<lb/>gehen würde. Es herrscht glücklicherweise in
<lb/>Deutschland noch so viel Vertrauen zu den Rich- 
<lb/>tern, dass man von ihnen eine unparteiische
<lb/>Ausführung des Inquisitionsprincips erwartet und
<lb/>mit Zuversicht ihren Entscheidungen entgegen- 
<lb/>sieht. Allerdings ist auch davor zu warnen, dass
<lb/>man dieses Vertrauen nicht durch Bestimmungen
<lb/>erschüttere, welche die richterliche Unabhängig- 
<lb/>keit und Selbstständigkeit gefährden. Die, in
<lb/>manchen Ländern erlassenen Dienstvorschriften
<lb/>lassen, indem sie die Richter einem bedenklichen
<lb/>Disciplinarverfahren preisgeben, diese Rücksicht
<lb/>schmerzlich vermissen.

<lb/>Man hat wiederholt zu Gunsten des Ankla-
<lb/>geprincips auf die erfahrungsmässige Haltung
<lb/>der Richter und Staatsanwälte bei den mündli- 
<lb/>chen Verhandlungen, gegenüber dem Angeklag- 
<lb/>ten, sich berufen. Es wird hierbei auf die, aus
<lb/>dieser Haltung fliessenden Beeinträchtigungen der
<lb/>Freiheit des Angeklagten in seiner Vertheidigung
<lb/>und auf die hiermit verbundene Gefahr unge- 
<lb/>rechter Verurlheilungen hingewiesen. Eine Er- 
<lb/>ledigung dieser Bedenken hofft man von dem
<lb/>Anklageprocesse, in welchem dem Angeklagten
<lb/>eine Verpflichtung zur Beantwortung der ihm
<lb/>vorgelegten Fragen nicht angesonnen, überhaupt
<lb/>eine eigentliche Vernehmung ausgeschlossen, so
<lb/>wie die gesammte Beweisaufnahme nach der Ver- 
<lb/>handlungsmaxime geregelt sei. Hiergegen be- 
<lb/>merken wir zunächst, dass der Vorwurf der
<lb/>Leidenschaftlichkeit und Parteistellung in der
<lb/>Regel, wenn er überhaupt erhoben wird, gegen
<lb/>die Staatsanwälte und nicht gegen die Richter ge-
<lb/>richte tist und daher eigentlich nur bei Geschwor-
<lb/>nengerichten Bedeutung hat. Da, wo rechtsge- 
<lb/>lehrte Richter zu Gericht sitzen, ist er an sich
<lb/>unerheblich, wie er denn, auffällig genug, in der
<lb/>Regel mit der Befürchtung in Verbindung ge- 
<lb/>bracht wird, dass die Staatsanwälte, als ver- 
<lb/>pflichtete, höhere und meist intelligente Beamte,
<lb/>einen, die Unbefangenheit der Jury benachtei- 
<lb/>ligenden Einfluss ausüben könnten. Von einer
<lb/>gleichen Einwirkung der Staatsanwälte auf die
<lb/>Richter spricht man nicht. Soviel hiernächst die
<lb/>Haltung der Richter selbst anlangt, so ist nicht
<lb/>in Abrede zu stellen, dass die Oeffentlichkeit
<lb/>dem Angeklagten einen ausreichenden Schutz
<lb/>gewährt. Nicht als ob wir irgendwie dem Publicum
<lb/>eine Controle über die richterliche Thätigkeit
<lb/>einräumen wollten. Allein die Erfahrung hat
<lb/>gelehrt, dass die Oeffentlichkeit den Richter fort- 
<lb/>dauernd an seine Pflicht erinnert, und dass sie
<lb/>menschliche Schwächen, welche in Empfindlich- 
<lb/>keit, Leidenschaft oder Härte sich äussern, bei
<lb/>ihrem Entstehen in ihm unterdrückt. Bei Colle-
<lb/>gialgerichten kommt noch die Anwesenheit der
<lb/>übrigen, ohnedem mit der Beweisaufnahme selbst
<lb/>nicht beschäftigten und daher ruhigen Richter
<lb/>hinzu. Im Allgemeinen möchten wir aber glau- 
<lb/>ben, dass die Stellung, welche das Anklage-
<lb/>princip dem Richter bei der Beweisaufnahme
<lb/>zutheilt, und die Verweisung der letzteren aq
</p>

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                      n="46"
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                  <p>

                     <lb/>46* IV. StrAsMötzLsreekk.
</p>
                  <p>

                     <lb/>die Parteien, eine der deutschen Rechtsanschauung
<lb/>völlig fremde ist, wie denn selbst in unserem
<lb/>Civilprocesse der Inslruetionsmaxime immer mehr
<lb/>Raum eingeräumt und auch im englischen Pro- 
<lb/>cesse die examinalion of parties (welche neuer- 
<lb/>lich eingeführt worden) gerühmt wird. Wir
<lb/>werden uns in Deutschland niemals mit den Ge- 
<lb/>danken befreunden können 75), dass der Richter
<lb/>nicht zugleich, unabhängig von den Anträgen
<lb/>der Anklage und Vertheidigung, durch eigene
<lb/>Thätigkeit die Wahrheit, soweit möglich, zu er- 
<lb/>forschen verpflichtet und dass er zu diesem Be-
<lb/>hufe den Angeklagten zu befragen nicht berechtigt
<lb/>sei. Das Interesse des Staats und die Forderung
<lb/>der Gerechtigkeit sprechen gegen eine solche
<lb/>Auffassung, ohne dass man desshalb Zwangs-
<lb/>massregeln gegen das Schweigen und Ungehor- 
<lb/>samsstrafen gegen Lügen des Angeklagten ein-
<lb/>zulühren oder die Gründlichkeit und Vollständig- 
<lb/>keit der Beweisaufnahme, insbesondere in Bezug
<lb/>auf den Entlastungsbeweis zu beschränken nöthig
<lb/>hat. Auch hier ist auffällig, dass man zur Recht- 
<lb/>fertigung der Vorschrift des englischen Rechts
<lb/>darauf sich bezieht, dass eine Einseitigkeit des
<lb/>Vorsitzenden leicht eine irrige Ansicht in der
<lb/>Jury, namentlich bei Benutzung der Voracten
<lb/>durch denselben, erzeugen könne, eine gleiche
<lb/>Befürchtung aber bezüglich der rechtsgelehrten
<lb/>Beisitzer nicht ausspricht76). Gerade in der Ver- 
<lb/>pflichtung des Richters zur Aufnahme des Be- 
<lb/>weises findet die deutsche Rechtsansicht einen
<lb/>Schutz des Staats, wie des Angeklagten gegen
<lb/>parteiische und einseitige Recntssprüche. Der
<lb/>deutsche Untersuchungsproeess ist allerdings in
<lb/>seinem Bestreben, Geständnisse zu erzielen, unter
<lb/>Anwendung aller Mittel, welche nicht an sich
<lb/>den Schein des Unrechts trugen, (das „soge- 
<lb/>nannte Mürbemachen des Angeschuldigten") eine
<lb/>beklagenswerthe Erscheinung gewesen. Allein
<lb/>die Abstellung dieser, aus der schrankenlosen
<lb/>Willkür des Inquirenten und aus dem Principe
<lb/>der Schriftlichkeit entsprungenen Mängel berührt
<lb/>das Untersuchungsprincip selbst nicht und reinigt
<lb/>es nur von Auswüchsen, welche die Tendenz
<lb/>desselben, materielle Wahrheit zu ermitteln,
<lb/>schwächten, keineswegs aber beförderten 77).
<lb/>Am wenigsten möchte man hierbei auf England
<lb/>sich berufen, wo der Mangel in Bezug auf die
<lb/>formelle Vertheidigung bei dieser Beweisaufnahme
<lb/>eine höchst bedenkliche Benachtheiligung des An- 
<lb/>geklagten erzeugen muss, ohne dass ihm die
<lb/>Rechtsregel, dass der Richter der natürliche Be- 
<lb/>schützer des Angeklagten sei, genügenden Schutz
<lb/>in praxi gewährt 78).
</p>
                  <p>

                     <lb/>75) Vergl. hiergegen jedoch Glaser, im Crim. Ar- 
<lb/>chive 1851. S. 191 f.

<lb/>76) Miltermaier, Gesetzg. u. Hechtsübung 8. 464.

<lb/>77) Wir beziehen uns hier noch auf die Abhandlung
<lb/>Jagemanns „das Verh, des Untersuchungsrichters zu
<lb/>dem Angeschuldigten“ (Gerichtssaal. Jahrg. I. Bd. I.
<lb/>8. 122 f.). welcher jedoch den richtigen Gesichtspunkt
<lb/>nicht vollständig erfasst.

<lb/>78) Es ist auch in England neuerlich gewünscht
</p>
                  <p>

                     <lb/>Im Inquisitionsprincipe liegt für die irrt Straf- 
<lb/>verfahren thäiigen Beamten die Verpflichtung,
<lb/>ebensowohl für den Belastungs- als fiir den Ent- 
<lb/>lastungsbeweis besorgt zn sein. Die Gesetzge- 
<lb/>bung aber ist verbunden, Einrichtungen zu treffen,
<lb/>durch welche der Richter in Erfüllung dieser
<lb/>schweren und in sich selbst einfgermassen un- 
<lb/>vereinbaren Verpflichtung unterstützt und Ver- 
<lb/>nachlässigungen derselben wieder ausgeglichen
<lb/>werden. Eine solche Einrichtung ist die Münd- 
<lb/>lichkeit der Beweisaufnahme vor dem erkennen- 
<lb/>den Gerichte, Aufstellung der Staatsanwaltschaft
<lb/>und die Begünstigung der formellen Vertheidi- 
<lb/>gung. Sie dienen alle dem einen und untheil-
<lb/>baren Zwecke jedes strafgerichtlichen Verfahrens,
<lb/>die materielle Wahrheit zu erforschen und fest-
<lb/>zusteilen. Es ist unrichtig, wenn man in praxi
<lb/>nicht selten behauptet, dass jene Verpflichtung
<lb/>des Richters durch eine Aufstellung des Staats- 
<lb/>anwaltes eine Abänderung erlitten habe. Wir
<lb/>finden, dass eine solche Abänderung mit dem
<lb/>Wesen des Richteramts unvereinbar sein würde.

<lb/>Nach dieser Auffassung würden wir es be- 
<lb/>klagen, wenn man das neue Verfahren von den
<lb/>Grundelementen des deutschen Strafprozesses
<lb/>völlig losreissen und die letzteren als verbraucht
<lb/>beseitigen wollte. Im Gegentheile möchten wir
<lb/>in einer Fundirung des ersteren auf letztere eine
<lb/>Garantie seines Bestandes und zugleich seine
<lb/>Beglaubigung bei dem Rechtsbewusstsein des
<lb/>Volkes finden. Diese organische Verbindung
<lb/>würde hier, wie oft, den Boden schaffen, in
<lb/>welchem das Neue wurzeln kann, die Negation
<lb/>derselben aber auch hier das Letztere der Willkür
<lb/>der Ze»t und der zufälligen Gestaltung der son- 
<lb/>stigen öffentlichen Zustände preisgeben. Die Ver- 
<lb/>nachlässigung organischer Weitergestaltung öffent- 
<lb/>licher Einrichtungen und dieLosreissung derselben
<lb/>von dem geschichtlichen Boden hat sich in neue- 
<lb/>ster Zeit oft genug gerächt, so dass die hier- 
<lb/>durch gewordene Mahnung nicht unbenutzt für
<lb/>die Justizgesetzgebung und Rechtspflege ver- 
<lb/>klingen sollte. -

<lb/>Man kann sich nicht verhehlen, dass der
<lb/>deutsche Untersuchungsproeess nicht arm an Ge- 
<lb/>brechen und Mängeln gewesen 79). Die schran- 
<lb/>kenlose Willkür des Inquirenten gegenüber einem,
<lb/>ihm preisgegebenen, meist rechtsunkundigen An- 
<lb/>geschuldigten, — die Wiilkürlichkeit insbeson- 
<lb/>dere in der Eröffnung, Fortsetzung und Ausdeh- 
<lb/>nung der Untersuchung80) und in der Anlegung
<lb/>der Haft mit ihrer geistigen, manchmal auch leib- 
<lb/>lichen Tortur, — die geringe Garantie, welche
<lb/>die Treue und Vollständigkeit der in ihnen nie- 
<lb/>dergelegten richterlichen Zeugnisse über die
</p>
                  <p>

                     <lb/>worden, dass der Richter gewisse Fragen an den An- 
<lb/>geklagten stellen dürfe. Vgl. Mittermaier, Gesetzg. u.
<lb/>Rechtsübung etc. 8. 372 f. Anm. 14.

<lb/>79) Vgl. Zachariä, d. Gebrechen und Reform des
<lb/>deutschen Strafverf. 8 78 f.

<lb/>80) Vgl. noch Stemann, im Crim. Archive 1852.
<lb/>8. 72 f.
</p>

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                  <p>

                     <lb/>IV* ßtrafprocessrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>47
</p>
                  <p>

                     <lb/>Vorgänge In der Untersuchung (Protocolle), so- 
<lb/>wie gegen Rechtsirrlhümer und Missverständ- 
<lb/>nisse des Richters darbieten, — die bei diesem
<lb/>Gebrecheil sich fühlbar machenden Beschrän- 
<lb/>kungen der formellen Verteidigung. — der
<lb/>Mangel des Vertrauens zu den, auf solche Un- 
<lb/>terlagen gefällten Erkenntnissen bei dem Publi- 
<lb/>kum und insbesondere bei dem Angeschuldigten,
<lb/>der seine Richter nicht gesehen und seine Ver- 
<lb/>teidigung nicht ihnen selbst gegenüber, führen
<lb/>können, — Alles diess hatte den deutschen Un-
<lb/>tersuchungsprocess decreditirt und eine Reform
<lb/>desselben dringend nötig gemacht. Alle diese
<lb/>Gebrechen erforderten eine Reform, — nicht
<lb/>aber eine totale Losreissung des neuen Ver- 
<lb/>fahrens von den Grundelementen des alten Ver- 
<lb/>fahrens.

<lb/>Dr. Ortloff zu Jena hat bereits in einem em- 
<lb/>pfehlenswerten Aufsatze (in der Heidelberger
<lb/>kritischen Zeitschrift für die gesammte Rechts- 
<lb/>wissenschaft Bd. V. 8. 60 f.) auf das Bedenk- 
<lb/>liche, welches aus einer solchen gewaltsamen
<lb/>Losreissung erwachsen, und auf die Notwen- 
<lb/>digkeit einer Anknüpfung der Reformen an die
<lb/>deutsche Rechtsanschauung hingewiesen. Er
<lb/>hat sehr richtig hervorgehoben, dass das deutsche
<lb/>Strafprocessrecht sich zu schnell auf seinem
<lb/>Wendepunkte befestigen wollen, seine Position
<lb/>aber, weil sie zu weit hinausgeschoben und die
<lb/>Entfernung von seiner Grundlage, dem gemeinen
<lb/>Strafprocesse, zu gross gewesen, keine feste
<lb/>sei. Selbst die Praxis hat den letzteren nicht
<lb/>zu beseitigen vermocht, und überall flüchtet sich
<lb/>die Praxis in seinen Schutz, wenn sie in den
<lb/>Irrgängen des neuen Rechts keine Hille gefun- 
<lb/>den und aus der Quelle desselben, dem fremden
<lb/>Rechte, Hilfe sich zu holen Bedenken getragen
<lb/>hat. Wir haben uns hierüber schon früher in
<lb/>dem Vorworte zu der Schrift „Grundsätze des
<lb/>königl. sächs. Strafprocessrechts (Leipzig, 1856)“
<lb/>ausgesprochen und sind hierin durch die immitlels
<lb/>gemachten Erfahrungen nur befestigt worden.

<lb/>Wir möchten hierbei insbesondere einen
<lb/>Punkt noch hervorheben, bei weichem wir, in
<lb/>zu rascher Aufnahme des fremden Rechts, von
<lb/>einem Extreme zum andern geeilt sind. Die
<lb/>Formlosigkeit des gemeinen Strafprocesses ist
<lb/>ein bekanntes Gebrechen desselben; der Wert
<lb/>verständiger Formen, welche teils dem Ver- 
<lb/>fahren einen sichern Gang und eine geregelte
<lb/>Haltung gewähren, teils aber auch eine voll- 
<lb/>ständige und treue Beweisaufnahme verbürgen
<lb/>und dadurch zugleich der Erreichung materieller
<lb/>Wahrheit wesentlich dienen, ist in dem gemei- 
<lb/>nen Strafprocesse häufig verkannt worden. Jetzt
<lb/>waren wir in Gefahr, dem Formalismus das ma- 
<lb/>terielle Recht zu opfern. Gerade in diesem
<lb/>Punkte zeigt sich aber bereits gegenwärtig eine
<lb/>wohltätige Reaetiön. Die freie, naturgemässe
<lb/>Bewegung der Richter, so wie der Anklage und
<lb/>der Verteidigung nird durch den übertriebenen
<lb/>Formalismus beengt, ohne in der That einen
<lb/>wahrhaften Gewinn zu schaffen. Allerdings glau- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>ben wir, dass mit der Mündlichkeit die Not- 
<lb/>wendigkeit, die Beweisaufnahme durch beson- 
<lb/>dere Formvorschriften zu regeln, erhöht worden
<lb/>ist und überhaupt mit der Freiheit in der amt- 
<lb/>lichen Thätigkeit des Richters und des Staats- 
<lb/>anwalts die Gefahr der Einseitigkeit und der
<lb/>Willkür wächst. Allein diese Formvorschriften
<lb/>können nur dem einen Zwecke dienen, welchen
<lb/>wir oben bezeichnet haben. Wenn die Formen
<lb/>weder die Grundelemente des Verfahrens schützen-
<lb/>noch die Beweisaufnahme vor Beeinträchtigungen
<lb/>der materiellen Wahrheit sichern, haben sie im
<lb/>Uebrigen nur einen untergeordneten Werth. Die
<lb/>Häufung solcher Formen ist „eine Schlinge für
<lb/>die Gerechtigkeit und ein Schlupfwinkel für die
<lb/>Verbrecher81)“, wie in der Formlosigkeit „die
<lb/>Trägheit eine Stütze und die Böswilligkeit einen
<lb/>Reiz zur Ungerechtigkeit findet.“ Man überzeugt
<lb/>sich immer mehr, dass in den Gassationen we- 
<lb/>gen Formfehler eine grosse Gefahr für die
<lb/>Rechtspflege und das Vertrauen zu derselben
<lb/>liegt. Es ist in der That oft ein Hohn auf die
<lb/>Strafjustiz, wenn man liest, wie Richtersprüche
<lb/>wegen einer Verletzung von Formen cassirt
<lb/>werden, welche eine Beschränkung der Anklage
<lb/>und Verteidigung in ihren Rechten bei der
<lb/>Beweisaufnahme ebensowenig als eine materielle
<lb/>Bedeutung für das Erkenntniss selbst enthält.
<lb/>So viel man auch bezüglich dieses Punktes ex- 
<lb/>perimenti rt hat82), so kehrt man doch immer
<lb/>zu der Ueberzeugung zurück, dass, abgesehen
<lb/>von den allgemeinen, die wesentlichen Voraus- 
<lb/>setzungen der Rechtsbeständigkeit jedes straf- 
<lb/>gerichtlichen Veriahrens und Ürtheils bettreffen- 
<lb/>den Processvorscbriften, deren Fixirung durch
<lb/>das Gesetz selbst erfolgen muss, im Uebrigen
<lb/>nur der einzelne Fall in seiner besondern Ge- 
<lb/>staltung entscheiden und eine wesentliche Ver- 
<lb/>letzung nur da angenommen werden kann, wo
<lb/>wenigstens ein möglicher Causalzusammenhang
<lb/>zwischen der Verletzung und dem Inhalte des
<lb/>Unheils nachweisbar ist83). Mit dieser Auffas- 
<lb/>sung vereinfachen wir zugleich das ganze System
<lb/>der Nichtigkeitsbeschwerde und führen den
<lb/>Grundgedanken der formellen Nichtigkeit auf
<lb/>den, bei der Verletzung des materiellen Rechts
<lb/>bereits maassgebenden, dass nämlich eine Nich- 
<lb/>tigkeit nur bei wirklich materieller Rechtsver- 
<lb/>letzung verhangen sei, zurück81).

<lb/>Das System übertriebener Formalität finden
<lb/>wir auch in manchen Nebenpartien des Pro- 
<lb/>cessos. Die Furcht, dass durch Nachlässigkeit
<lb/>und Verzögerungen bei Fortstellung des rro-
<lb/>cesses das Resultat desselben gefährdet werden
</p>
                  <p>

                     <lb/>81) Walther, d. Rechtsmittel etc. Bd. 11. 8. 57.

<lb/>82) Vgl. Miltermaier, in seiner Abhandlung über
<lb/>die Nichtigkeitsbeschwerde, in dem Gerichtssaale 1850
<lb/>Bd. I. 8. 293 ff.

<lb/>83) Vgl. hier insbes. d. Abh. Haagers im Mag. f,
<lb/>d. badische Rechtspfl. Bd. II. 8. 92 ff.

<lb/>84) Vgl. noch hierüber unsere Ausf. in der Allg.
<lb/>Sächs. Gerichtszeitung. 1858. Heft 3.
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0052.tif"
                      n="48"
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                  <p>

                     <lb/>48
</p>
                  <p>

                     <lb/>IV. Strafprocessrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>könne, hat zu Bestimmungen geführt, die weit
<lb/>über aas Moliv derselben hinausgehen. Eine
<lb/>besonders ergiebige Quelle von Cassationsre-
<lb/>cursen gewährt hierbei diess Verfahren vor der
<lb/>Jury. Es fehlt auch hier an einem klaren Ver- 
<lb/>ständnisse des Verhältnisses der Jury zu den
<lb/>Richtern und der zwischen ihnen nun einmal
<lb/>staltfindenden Theilung des richterlichen Amtes.
<lb/>Wir rechnen hierher ferner die Verbote wegen
<lb/>Mitgabe von Aktenstücken in das Berathungs-
<lb/>zimmer der Jury85) und wegen der Communi-
<lb/>cationen derselben nach Aussen86), so wie die
<lb/>Bestimmungen über die Belehrung der Jury in
<lb/>dem Berathungszimmer durch den Präsidenten87),
<lb/>über die Formalitäten bei Verzeichnung des Ver-
<lb/>dicts, so wie bei Abänderungen von Irrthümern
<lb/>und Lücken in demselben in Verbindung mit
<lb/>der Frage, wiefern noch nach Verkündung
<lb/>des Verdicts Zusatzfragen, welche nunmehr
<lb/>erst wünschensvverth werden, zulässig ge- 
<lb/>stellt werden können88). . Es ist eigentümlich,
<lb/>dass man bezüglich der Communicationen der
<lb/>Richter mit der Aussenwelt keine gleichen Vor- 
<lb/>schriften für nötig erachtet und mithin densel- 
<lb/>ben eine grössere Selbstständigkeit zutraut. Ge- 
<lb/>rade in den vorgehobenen Punkten zeigen die
<lb/>Annalen unserer deutschen Gerichtshöfe eine
<lb/>reiche Sammlung von Cassationsbeschwerden und
<lb/>auch von Cassationen, welche unsere obige Mei- 
<lb/>nung bestätigen. Wie selten wird in Fällen
<lb/>dieser Art eine materielle Rechtsverletzung oder
<lb/>auch nur eine wirkliche Gefährdung der Rechte
<lb/>der Anklage oder der Verteidigung behauptet
<lb/>werden können, und wie wenig entspricht also
<lb/>hier die Cassation dem Gerechtigkeitsprincipe
<lb/>und dem Rechtsbewusstsein im Volke, — wie
<lb/>oft ist bei den, auf Berichtigung oder Vervoll- 
<lb/>ständigung des Verdicts, insbesondere auch auf
<lb/>die spätere Stellung von Zusalzfragen89) bezüg- 
<lb/>lichen Beschwerden die strenge Beobachtung der
<lb/>Form mit dem Streben nach einem, der Gerech- 
<lb/>tigkeit entsprechenden und erschöpfenden Ver-
<lb/>dicte und somit auch nach einem befriedigenden
<lb/>Erkenntnisse unvereinbar, — wie wenig stimmt
<lb/>oft das, durch die Fragstellung eingeengte Ver- 
<lb/>di ct und das hierauf gebaute Erkenntniss der
<lb/>Richter mit der Anschauung der Jury überein,
<lb/>indem Unerträgliche Formvorschriften beide Theile
<lb/>an einer freien und allseitigen Aburlheilung des

<lb/>35) Vgl. hierMiltermaier, Reehlsübungetc. S. 549 ff.
<lb/>Vgl. ferner Goltdammers Archiv Bd. 11. 8. 233. 236.
<lb/>396. 111. 8. 815. Zeitschrift f. Gesetzg. etc. in Bayern
<lb/>Bd. 1. 8. 343. 345 ff. Heuser’s Annalen etc. Bd. 111.
<lb/>8. 140 ff.

<lb/>86) Goltdammers Archiv Bd. 111. 8. 243. Eine in- 
<lb/>teressante Entscheidung s. ebendas. Bd. IV. 8. 808 ff.
<lb/>Miltermaier, a. a. 0. 8. 552 ff. Vgl. noch unsre Ab- 
<lb/>handlung in Weiskes Rechlslex. Bd. X. 8. 47 ff.

<lb/>87) Miltermaier, a. a. 0. 8. 554 ff.

<lb/>881 Vgl. hier z. B. die Mittheil, in Goltdammers
<lb/>Archiv Bd. 11. 8. 91 ff. 247 ff. Bd. IV. 8. 206 ff. und
<lb/>bes. Bd.V. S. 502 ff.

<lb/>89) Vgl. die oben in diesen Jahrb. Bd. 1. 8. 274
<lb/>referirten Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>gesammten Stoffs hinderten und die Vereinigung
<lb/>zwischen Verdict und Erkenntniss nur durch
<lb/>willkürliche Auslegungen des ersteren erzwungen
<lb/>wurde, — wie wenig ist man geneigt, den
<lb/>Geschwornen eine freiere Bewegung bei Beant- 
<lb/>wortung der Fragen zu gestatten und ihnen
<lb/>hierdurch die Möglichkeit eines vollständig und
<lb/>erschöpfend ihrer Geberzeugung entsprechenden
<lb/>Verdicts zu verschaffen90).

<lb/>Mit dem gerügten Formalismus steht die
<lb/>Lehre von der Rechtskraft der Erkenntnisse und
<lb/>der Wiederaufnahme einer Untersuchung in Ver- 
<lb/>bindung91). Die Schwierigkeiten, welche bei
<lb/>der Mündlichkeit des Verfahrens mit der Wie- 
<lb/>deraufnahme einer Untersuchung verbunden sind,
<lb/>so wie die Gefährdung des Beweises, welche
<lb/>aus der Abschwächung und dem Verluste der
<lb/>Beweismittel im Laufe der Zeit entsteht, sind
<lb/>nicht zu verkennen. Ebenso ist zuzugeben, dass
<lb/>das Ansehen und die Kraft der Strafjustiz leidet,
<lb/>wenn Enderkenntnisse mit leichter Mühe nach
<lb/>Jahren wieder umgestossen werden können.
<lb/>Insbesondere hat man bei lossprechenden Er- 
<lb/>kenntnissen, mit Rücksicht auf den Satz ne bis
<lb/>in idem inquiratur, die Wiederaufnahme unbe- 
<lb/>dingt ausgeschlossen. Allein ein völliger Aus- 
<lb/>schluss der Wiederaufnahme führt auch bei los- 
<lb/>sprechenden Erkenntnissen leicht zu offenbaren
<lb/>Verletzungen des höchsten Princips der Rechts- 
<lb/>pflege und wird durch die Rechtsregel ne bis
<lb/>in idem inquiratur92) nicht gerechtfertigt, wäh- 
<lb/>rend andrerseits die Ansicht, als ob durch die
<lb/>Lossprechung nur gerade das in der Anklage
<lb/>characterisirte Verbrechen (le crime qualifiö),
<lb/>im Gegensätze zu der äusseren That (le fait
<lb/>materiei) eonsumirt, mithin zwar die Anklage,
<lb/>ihrem Wortlaut nach, erledigt, nicht aber die
<lb/>anderweite Verfolgung derselben That im Falle
<lb/>anderer rechtlicher Charakterisirung ausgeschlos- 
<lb/>sen werde, zu einer ungerechtfertigten Härte
<lb/>wider den Angeklagten führt und aus einer un- 
<lb/>richtigen Ansicht über die Tragweite einer rich-
</p>
                  <p>

                     <lb/>90) Miltermaier, Gesetzgebung u. Rechtsübung etc.
<lb/>S. 581 ff. Hierher gehört die in Bayern vielfach dis-
<lb/>cutirte Frage, ob den Geschworenen freistehe, ohne
<lb/>besondere Frage ihrem Schuldausspruche die Beschrän- 
<lb/>kung beizufügen: „mit geminderter Zurechnungsfähig- 
<lb/>keit.“ Das OAG. zu München verneint die Frage
<lb/>(Sitzungsberichte etc. Bd.1V. 8.453 ff. Bd V. 8.126 ff.).
<lb/>Dr. Seuffert bejaht sie (Blätter für Rechtsanwendung.
<lb/>1854. 8. 1 ff.).

<lb/>91) Die Literatur ist ziemlich reichhaltig. Arnold,
<lb/>im Gerichlssaale Jahrg. 111. Bd. 1. 8. 46 ff. Waser,
<lb/>ebendas. Jahrg. 111. Bd. 11. 8. 373 ff. Kirchner, Jahr- 
<lb/>gang V. Bd. 1. 8. 191 ff. Abegg, ebendas. Jahrg. IX.
<lb/>Bd. 1. 8. 241 ff. Schwarze, im Archive des Crim. R.
<lb/>1851, 8. 554 ff. Friedreich, die Rechtsmittel etc.
<lb/>8.35 ff. Walther, d. Rechtsmittel etc. Bd. 11. S. 118 ff.
<lb/>Miltermaier, d. Rechtsübung etc, 8. 670 ff. und Planck,
<lb/>System etc. §. 199 ff. 8. 606 ff.

<lb/>92) Wir verweisen hier auf die in Goltdammers
<lb/>Archiv Bd. 11. 8. 785 ff. Bd. 111. 8. 198 ff. (Dr. Küss-
<lb/>ner) und besonders Bd. 111. 8. 472 ff (Berner) ent- 
<lb/>haltenen Ausführungen.
</p>

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                      n="49"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0053--><p/>
                  <p>

                     <lb/>IV. Strafpföcessrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>49
</p>
                  <p>

                     <lb/>terlichen Entscheidung, gegenüber der ihr un- 
<lb/>terbreitet gewesenen Anklage, entsprungen ist93).

<lb/>In der Königlich Sächsischen Stralprocess-
<lb/>ordnung ist im Art. 386 Schlusssatz bestimmt,
<lb/>dass ausser den in dem Gesetze ausdrücklich
<lb/>angegebenen Fällen dieselben Thatsachen, welche
<lb/>schon Gegenstand der Verhandlung und Entschei- 
<lb/>dung waren, nicht nochmals Gegenstand der
<lb/>Verhandlung und Aburtheilung werden können,
<lb/>und zwar auch dann nicht, wenn die That einer
<lb/>anderen rechtlichen Auslassung, als frühere ge- 
<lb/>schehen, unterzogen werden könnte, und diese
<lb/>Ansicht ist auch von dem Obertribunal zu Ber- 
<lb/>lin 94) für die richtige anerkannt worden.

<lb/>Wir gestatten die Anfechtung eines Erkennt- 
<lb/>nisses durch ein Rechtsmittel wegen des in
<lb/>ersterem mit dem Untersuchungsmateriale oder
<lb/>dem Gesetze befindlichen Widerspruchs und zwar
<lb/>behufs der Herbeiführung einer, der Gerech- 
<lb/>tigkeit entsprechenderen Entscheidung. Dasselbe
<lb/>Princip ist massgebend, wenn behauptet wird,
<lb/>dass zwar das Erkennlniss der damaligen
<lb/>Sachlage völlig entsprochen habe und daher
<lb/>durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden
<lb/>konnte, dass jedoch nachträglich Thatsachen
<lb/>sich ergeben hätten, mit denen die frühere that—
<lb/>sächliche Grundlage des Erkenntnisses unverein- 
<lb/>bar sei, und bei deren Kenntniss die Verfasser
<lb/>des Letzteren zu einer anderen Entscheidung
<lb/>als der gefällten bewogen worden sein würden.
<lb/>Hier wie dort ist es eine Forderung der Ge- 
<lb/>rechtigkeit, dass dieser Widerspruch gelöst, und
<lb/>an die Stelle des zeitherigen Erkenntnisses ein
<lb/>anderes Erkenntniss gesetzt werde. Wir können
<lb/>daher im Principe nicht zugeben, dass die Wie- 
<lb/>deraufnahme gegen ein lossprechendes Erkennt- 
<lb/>niss unzulässig sei95). Das erwähnte Postulat
<lb/>der Gerechtigkeit trifft dasselbe ebenso wie das
<lb/>verurteilende Erkenntniss 96). Allein es ist zu- 
<lb/>zugeben, dass dieses Postulat nicht bis in die
<lb/>äusserste Consequenz befriedigt werden kann,
<lb/>weil die vorhandenen Mittel hierzu nicht hinrei- 
<lb/>chen. Die Emancipalion der Richter von der
<lb/>gesetzlichen Beweistheorie in Verbindung mit
<lb/>der Mündlichkeit des Verfahrens, so wie die
<lb/>Gefahr der Abschwächung und des Verlustes
<lb/>der Beweismittel schliessen die bis zur äus-
<lb/>sersten Consequenz fortgesetzte Durchführung
<lb/>aus. Denn jene verhindert häufig die Möglich- 
<lb/>keit einer völlig sicheren Prüfung der Frage,
<lb/>ob eine neue Thatsache, gegenüber der dama-
</p>
                  <p>

                     <lb/>hierüber Abegg, im Gerichtssaale 1857.
<lb/>o* 241 ff., welcher ebenfalls gegen die Slalt-
<lb/>fiaiiigkeit der Verfolgung eines Freigesprochenen auf
<lb/>t. ei?rer, neuen sog. Qualifikation der That sich
<lb/>™ 5,uch Mag. für Hannov. Recht ßd. 111.

<lb/>8. 414 ff. fOAG. zu Celle).

<lb/>94) Vgl. die in Goltdammers Archiv ßd. 111. 8.822
<lb/>mitgetheilten Thesen, sowie Archiv ßd. IV. S. 374 ff.
<lb/>und K. Preuss. Justiz-Min.-Bl. 1856. S. 77.

<lb/>95) VgL jedoch Arnold 8.48 ff.

<lb/>96) Walther S. 175.

<lb/>Jahrb. f. Rechtswiss. 1858.
</p>
                  <p>

                     <lb/>ligen ^tatsächlichen Feststellung und der dama- 
<lb/>ligen Beweisaufnahme überhaupt, für erheblich
<lb/>zu achten sei, zumal wenn man erwägt, dass
<lb/>möglicherweise der Ausfall einer Thatsache
<lb/>den ganzen damaligen Beweis erschüttert haben
<lb/>oder aber auch entgegensetzt, auf das Endresultat
<lb/>einflusslos geblieben sein würde, — diese aber
<lb/>erzeugt die Gefahr einer unvollständigen und
<lb/>unsichern Beweisaufnahme. Insoweit aber diese
<lb/>Hindernisse nicht entgegenstehen, ist kein Grund
<lb/>vorhanden, erhebliche Nova als unzulässig zu- 
<lb/>rückzuweisen. Man wird insbesondere den frag- 
<lb/>lichen Hindernissen das Zugeständnis machen
<lb/>müssen, dass man die Wiederaufnahme gegen
<lb/>lossprechende Erkenntnisse nur in besonders
<lb/>prägnanten Fällen, in denen aus derselben eine
<lb/>ungerechte Gefährdung des Angeklagten be- 
<lb/>stimmt nicht erwachsen kann, zulässt, wogegen
<lb/>es wohl statthaft ist, die Voraussetzungen zur
<lb/>Wiederaufnahme gegen verurteilende Erkennt- 
<lb/>nisse weniger streng zu behandeln9?). Es liegt
<lb/>hierin eine, aus der Begünstigung des Entlas- 
<lb/>tungsbeweises erklärliche und desshalb zuläs- 
<lb/>sige Ungleichheit. Wie wenig entsprechen nun
<lb/>aber die meisten Prozessordnungen in dieser
<lb/>Materie den Anforderungen der Gerechtigkeit98),
<lb/>— wie principlos und ungerecht sind nicht ins- 
<lb/>besondere die hierher gehörigen Vorschriften
<lb/>des französischen Rechts, welche man adop-
<lb/>tirte, — wie sehr hat man hier dem Formalismus
<lb/>auf Kosten des materiellen Rechts gehuldigt. —
<lb/>Eine besondere Berücksichtigung erheischt noch
<lb/>die Frage, unter welchen Voraussetzungen kann
<lb/>der Antrag auf Einleitung einer Untersuchung,
<lb/>nachdem derselbe vom Gerichte abgelehnt wor- 
<lb/>den, wiederholt werden99)? Die Verschieden- 
<lb/>heit der exceptio rei judicatae und der rei in
<lb/>judicium deductae bedarf keiner ausführlichen
<lb/>Hervorhebung, wie auch die, aus der Mündlich- 
<lb/>keit entspringenden Schwierigkeiten bei der
<lb/>letztgedächten Exceptio nicht vorhanden sind.

<lb/>Der Wissenschalt wird in der ihr bezüglich
<lb/>des Strafprocesses gestellten ^Aufgabe ein wei- 
<lb/>tes und dankbares Feld für ihre Thätigkeit er- 
<lb/>öffnet 109). Ebenso ist das Material, welches sie
<lb/>vorfindet, ein reiches. Die vielen, das Parti-
<lb/>cularrecht des einzelnen Landes vorzugsweise
<lb/>behandelnden Zeitschriften werden fortdauernd
<lb/>die Erfahrungen mittheilen, welche die neuen
<lb/>Processgeselze bei ihrer Anwendung geliefert
<lb/>haben; die Wissenschaft aber wird in ihnen den
<lb/>Stoff zu ihren Arbeiten finden und hiermit sich
<lb/>zugleich ein vorzügliches Mittel zu einer frucht- 
<lb/>reichen Verbindung mit der Praxis sichern. Die
</p>
                  <p>

                     <lb/>97) Vgl. noch K. Sachs. Str. Pr. 0. Art. 386 ff
<lb/>und Schwarze, Commentar etc. ßd. 11. S. 211 ff.

<lb/>98) Vgl. z. B. den in Goltdammers Archiv etc.
<lb/>BdJI. 8. 743 ff. referirten Fall.

<lb/>99) Vgl. insbes. Abegg, a. a. 0.

<lb/>100) Vgl. hier Abegg, über d. Verhältniss der Wis- 
<lb/>senschaft zu der Aufgabe ihrer Zeit (Gerichtsaal. 1849.
<lb/>ßd. 1. 8.260 f. 369 f.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>4
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0054.tif"
                      n="50"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0054--><p/>
                  <p>

                     <lb/>50
</p>
                  <p>

                     <lb/>IV. Strafprnemyuracht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Wissenschaft wird ferner durch die Erforschung
<lb/>und Darstellung der massgebenden Elemente der
<lb/>neuen Reformen und die Prüfung der letzteren
<lb/>an der Hand der deutschen Rechtsanschauung
<lb/>die notlnvendige Verbindung des alten und des
<lb/>neuen Rechts wiederherstellen und hiermit eine
<lb/>lebensfähige, in sich selbstständige und natur-
<lb/>gemässe Fortentwickelung des Rechts anbahnen.
<lb/>Sie wird auf diese Weise dem fortdauernden,
<lb/>das Reehtsbewusstsein im Volke gefährdenden
<lb/>und die gesammle Staatsverwaltung erschüttern- 
<lb/>den Experimentiren EinhaK thun und die gesetz- 
<lb/>geberische Thätigkeit in einer, die Interessen
<lb/>der Rechtspflege und üherhaupt das gesammte,
<lb/>mit ihnen untrennbar verbundene Interesse des
<lb/>Staats befriedigenden Weise unterstützen. Auch
<lb/>hier nehmen wir Bezug auf den obgedachten
<lb/>OrtlofFschen Aufsatz, so wie auf das Vorwort
<lb/>zu dem Jahrgange 1858 des „Gerichtssaals,“

<lb/>Es ist zweckmässig, dass zu diesem Be- 
<lb/>hüte die versehiedne Gestaltung der einzelnen,
<lb/>in jedem Lande aber sich wiederfindenden Ein- 
<lb/>richtungen geprüft, das Gemeinsame dieser Ge- 
<lb/>staltung festgestellt und die Vereinbarkeit der- 
<lb/>selben, zugleich unter Hervorhebung ihrer Gon- 
<lb/>sequenzen, mit den obersten Prineipien des Straf-
<lb/>processes und den Anforderungen der Gerech- 
<lb/>tigkeit untersucht werde. Bereits ein oberfläch- 
<lb/>licher Blick in die neuen Processordnungen und
<lb/>in die Mittheilungen aus der Praxis zeigt uns
<lb/>eine grosse Mannichfaltigkeit in der Auffassung
<lb/>einzelner Institutionen, so wie in der Einreihung
<lb/>derselben in den übrigen Schematismus des Pro-
<lb/>cesses. Gerade dieser letztere Punkt gewährt
<lb/>einen interessanten Stoff zu weiteren Prüfungen,
<lb/>indem in ihm eine wesentliche Bedingung der
<lb/>Lebensfähigkeit der Einrichtung selbst liegt, da- 
<lb/>gegen man nicht selten aus verschiedenen Ge- 
<lb/>setzgebungen ohne Rücksicht auf das System
<lb/>derselben einzelne Einrichtungen entlehnt und
<lb/>zu einem harmonischen Ganzen zu verschmelzen
<lb/>vergeblich versucht hat. In einer solchen, die
<lb/>Particularrechte vereinigenden Prüfung wird zu- 
<lb/>gleich die Verbindung derselben mit der, für
<lb/>Alle sorgenden Wissenschaft erhalten, und die
<lb/>Verflachung, mit welcher die parti cularrechtljche
<lb/>Praxis in ihrer einseitigen Beschränkung auf die
<lb/>Ausbildung des einheimischen Rechts sich selbst
<lb/>gefährdet, beseitigt, mindestens gemildert. Es
<lb/>ist gerade gegenwärtig, wo das Bedürfniss ei- 
<lb/>ner solchen Ab- und Aufklärung mächtig sich
<lb/>geltend macht, und die Praxis die Materialien zu
<lb/>den beabsichtigten Revisionen der Gesetze lie- 
<lb/>fern soll, derZeitpunkt vorhanden, wo die Wis- 
<lb/>senschaft in ihre alte Stellung unter sehr gün- 
<lb/>stigen Verhältnissen wieder eintritt. Die parti-
<lb/>cularrechtliehe Praxis und die particularrechtliche
<lb/>Gesetzgebung werden durch eine solche Kritik
<lb/>geläutert und in der Erklärung und in der Er- 
<lb/>gänzung des einheimischen Rechts wesentlich
<lb/>unterstützt werden.

<lb/>Durch die rastlose und unermüdliche Thätig- 
<lb/>keit Mitlermaiers ist in seinem Werke „die Ge- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>setzgebung und Rechtsübung über Strafyertah-
<lb/>ren nach ihrer neuesten Fortbildung" (Erlangen,
<lb/>1856) ein sehr reiches Material angessmmelt
<lb/>worden. Wir finden ln ihm durchgängig eine
<lb/>sorgfältige Benutzung der Erfahrungen in den
<lb/>einzelnen Ländern und eine bedeutende Anzahl
<lb/>trefflicher Excurse und gewichtiger Warnungen*
<lb/>Es liegt in dem Buche ein reicher Schatz, wel- 
<lb/>cher , wenn schon vielleicht nicht allenthalben
<lb/>die einzelnen Materien gehörig durehaxheitet
<lb/>sein dürften, bei jeder wissenschaftlichen oder
<lb/>gesetzgeberischen, den Strafprocess betreffenden
<lb/>Arbeit die erspriesslichsten Wanste leisten wird.

<lb/>Ebenso verdienen hier die Commentare zu
<lb/>den einzelnen Strafprocesjsordnungefl volle Be- 
<lb/>achtung. Es ist zuzugeben, wie dadurch,
<lb/>dass dieselben gleichzeitig mit den erläu*
<lb/>terten Gesetzen erschienen, sie zwar das
<lb/>Studium und die Anwendung des Gesetzes zu
<lb/>erleichtern geeignet sind, selbstverständlich aber
<lb/>eine, die Entwickelung desselben selbst be- 
<lb/>treffende Auskunft nicht gewähren, Allein
<lb/>ihre Verfasser haben meistens bei der Ent- 
<lb/>wertung des Gesetzes wesentlichen Antheil ge-
<lb/>gehabt, und es sind daher ihre Erklärungen dß$r
<lb/>selben unentbehrliche Hilfsmittel zur Prüfung
<lb/>des Gesetzes bezüglich seiner UeHereinslimmung
<lb/>mit den allgemeinen Prineipien des Strafproces-
<lb/>ses und den übrigen Institutionen. Dasselbe
<lb/>gilt vpn den Regierungsmotiven des Entwurfs
<lb/>und den ständischen Verhandlungen über den- 
<lb/>selben.

<lb/>Auf einige Werke allgemeineren Inhalts
<lb/>möchten wir hier noch higweisun - deren Ver- 
<lb/>dienstlichkeit längst anerkannt tsb Wir meinen
<lb/>die „Zusammenstellung der dnnkchen Schwur-
<lb/>gerichtsge$eize“ von Eduard Bauer (Erlangen*
<lb/>1856)ioi), die Zusammenstellung der Strafpro-
<lb/>cessordnungen und Gesetze von Häberlin (Greifs- 
<lb/>wald, 1852), und das ausgezeichnete Werk Wal- 
<lb/>thers über die Rechtsmittel im Strafverfahren
<lb/>Bd. I. II. (München, 1853* 1855). Walther hat
<lb/>auch in der kritischen Ueberschau Bd* IV. S.iBQf.
<lb/>begonnen, ein ebenso lehrreiches als interes- 
<lb/>santes Referat über die Entwickelung des neue- 
<lb/>ren deutschen Strafprocessrecbts m liefern, von
<lb/>welchem leider! bis jetzt nur die erste Abtei- 
<lb/>lung erschienen isL Eine interessante ßchrift,
<lb/>welche dem Untersuchungsrichter viele gute
<lb/>Winke, bezüglich der Untersuchungsführung er-
<lb/>theilt und an Jagemanns bekanntes Handbuch der
<lb/>Untersuchungskunde erinnert, jedoch die einzel- 
<lb/>nen Lehren tiefer erfasst und wissenschaftlicher
<lb/>begründet, verdanken wir dem App. R. Richter,
<lb/>(„Grundsätze der Untersuchungsführung in Crj*
<lb/>mjnalsacben.“ Dresden, 1855) *02). Wir gestat- 
<lb/>ten uns ferner Bezug auf unsere Abbandawg
</p>
                  <p>

                     <lb/>101) Vergb das Referat in diesen JtzHrhsteh. Bd* UI.
<lb/>8. 48 f.

<lb/>102) Vergl. das Referat in diesen Jahrbuch. Rd*H.
<lb/>S. 391tz.
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0055.tif"
                      n="51"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0055--><p/>
                  <p>

                     <lb/>IV. £tofprpce$srechf.
</p>
                  <p>

                     <lb/>51
</p>
                  <p>

                     <lb/>„das Schwurgericht“ in Weiske’s Rechtslexicon
<lb/>Bd. X. 8.1—-125 zu nehmen, in welcher wir
<lb/>insbesondere den Versuch gemacht haben, ein
<lb/>getreues und vollständiges Referat über die
<lb/>neuere Literatur und die Praxis des Strafver- 
<lb/>fahrens bei den einzelnen Partien desselben zu
<lb/>liefern.

<lb/>vr. Temme hat in seiner Ausgabe von
<lb/>Marlins Lehrbuch des gemeinen deutschen Cri-
<lb/>nünalprocesses (Leipzig und Heidelberg, 1857)
<lb/>den Versuch gemacht, die organische Verbin- 
<lb/>dung des gemeinen Processes mit dem neuen
<lb/>deutschen Strafprocesse in einer gleichzeitigen
<lb/>Darstellung beider Processe systematisch vorzu-
<lb/>ftihren. Derselbe Verfasser hatte schon früher
<lb/>(1650) „Grundzüge eines deutschen Strafverfah- 
<lb/>rens^ herausgegeben, welche jedoch auf einem,
<lb/>von der Wissenschaft wohl nicht anerkannten
<lb/>Boden stehen und vielfach den Stempel der
<lb/>kurz zuvor noch herrschend gewesenen politi- 
<lb/>schen Anschauungen tragen, im fiebrigen aber
<lb/>eine bedeutende Anzahl interessanter und lehr- 
<lb/>reicher Excurse, wenngleich oft in sehr apho- 
<lb/>ristischer Darstellung, enthalten. Der obge- 
<lb/>dachte Versuch bezüglich des Martin’schen Lehr- 
<lb/>buchs hat uns nicht völlig befriedigt. Es wur- 
<lb/>zelt dieses Lehrbuch zu tief und zu fest in dem
<lb/>Boden des gemeinen deutschen Processes, um
<lb/>die Aufnahme der Principien des neuen Rechts
<lb/>vertragen zu können, und der Widerstreit zwi- 
<lb/>schen beiden tritt überall fühlbar und ungelöst
<lb/>dem Leser entgegen. Wir haben uns oben be- 
<lb/>reits über die Beziehung des gemeinen Proces- 
<lb/>ses zu dem neuen Rechte ausgesprochen und
<lb/>können nur wiederholen, dass wir dem ersteren
<lb/>seine Bedeutung für das letztere, insbesondere
<lb/>filr das Verständnis des letsteren und der ihm
<lb/>inwohnenden organischen Verbindung mit erste-
<lb/>rem, nicht entziehen können. Allein dem Mar- 
<lb/>tin-f emmeschen Lehrbuche ist das alte Ver- 
<lb/>fahren der wichtigste Gegenstand der Behand- 
<lb/>lung und das neue Verfahren gleichsam nur der
<lb/>Anhang dazu. Es ist keine Vermittelung, son- 
<lb/>dern eine blosse Anfügung des neuen Rechts
<lb/>an das alte Verfahren ersichtlich, wie in einem
<lb/>Lehrbuche particularrechtliche Abweichungen er- 
<lb/>wähnt zu werden pflegen. Heber die wissen- 
<lb/>schaftliche Behandlung des neuen Strafproees-
<lb/>868, gegenüber der des gemeinen Strafverfah- 
<lb/>rens, hat Ortloff in der Heidelberger Krit. Zeit- 
<lb/>schrift Bd. V. 8. 69 ff. interessante Andeutungen
<lb/>gegeben, welche wir hier jedoch ebensowenig
<lb/>als unsre eigne Ansicht weiter verfolgen können.

<lb/>Eine bedeutende Erscheinung in der Lite- 
<lb/>ratur des Strafprocesses ist unstreitig das Werk
<lb/>Plancks, „systematische Darstellung des deut- 
<lb/>schen Strafverfahrens auf Grundlage der neue- 
<lb/>ren Stralprocessordnungen seit 1848“ (Göttin—
<lb/>gen, 1857). Er geht davon aus, dass die Um- 
<lb/>gestaltung des Verfahrens, in Folge ihrer Ver- 
<lb/>anlassung und ihrer Tendenz, in wesentlichen
<lb/>Theilen glcichmässig in allen Ländern vor sich
<lb/>gegangen sei, und dass es die Aufgabe der
</p>
                  <p>

                     <lb/>«Wissenschaft sei, die Grundgedanken, welche
<lb/>die Gesetzgebung in der Einrichtung des Gan- 
<lb/>zen und des Einzelnen geleitet haben, und welche
<lb/>auch den Anhalt zur Entscheidung der unent-
<lb/>schiednen Fragen geben müssen, zu erkennen
<lb/>und richtig abzugrenzen. Der Verl, versucht in
<lb/>systematischer Reihenfolge und nach einem be- 
<lb/>stimmten Lehrgebäude das Wesen und die ein- 
<lb/>zelnen Einrichtungen des neueren deutschen
<lb/>Strafverfahrens in der Weise wiederzugeben,
<lb/>dass die allen Gesetzen gemeinsamen Gedanken
<lb/>zusammengefasst, bei vorhandener Mannigfal- 
<lb/>tigkeit aber die verschiedenen Anschauungen,
<lb/>von denen die einzelnen Gesetzgeber ausgingen,
<lb/>dargelegt sind. Dabei ist das Hauptbestreben
<lb/>darauf gerichtet gewesen, zu zeigen, zu wel- 
<lb/>chen Folgesätzen die angenommene Grundan- 
<lb/>sicht, mag sie nun allen Gesetzen oder nur
<lb/>mehreren gemeinsam sein, oder einem einzigen
<lb/>angehören, führen müsse. Das Werk zeugt von
<lb/>ebenso vielem Fleisse bei der Zusammenstellung,
<lb/>als von einem scharfen, sichern und verständi- 
<lb/>gen Urtheiie und wird ebensowohl der Wissen- 
<lb/>schalt als der Gesetzgebung und Praxis, wShn
<lb/>sie es um Rath fragen, wesentliche Dienste lei- 
<lb/>sten. Es ist das erste systematische Werk des
<lb/>gesammten deutschen Sirafprocessrechts und
<lb/>auch desshalb ebensowohl der Aufmerksamkeit
<lb/>als der Anerkennung würdig.

<lb/>Ehe wir uns nun zu der particularrechtli-
<lb/>chen Literatur wenden, wird es nicht uninteres- 
<lb/>sant sein, einen Blick auf die einen allgemei- 
<lb/>neren Standpunkt einnehmenden Zeitschriften zu
<lb/>werfen. Wir nennen hier zuvörderst das Ar- 
<lb/>chiv für das Criminalrecht, welches mit 1857
<lb/>nach einer sehr langen Reihe xon Jahren seine
<lb/>verdienstliche Wirksamkeit geschlossen hat. Es
<lb/>ist der Redaction dieser Zeitschrift das Zuge- 
<lb/>ständnis zu machen, dass sie es vorzugsweise
<lb/>gewesen, welche die beantragten Reformen in
<lb/>den Kreis ihrer Erörterungen gezogen und auf
<lb/>die Nothwendigkeit derselben längst vor dem
<lb/>Jahre 1848 mit Ernst und Entschiedenheit hin- 
<lb/>gewiesen hat. In der Zeit, wo der wissen- 
<lb/>schaftliche Streit über die Genesis und den
<lb/>Werth der Jury vorzüglich lebhaft auf den Ge-
<lb/>lehrten-Congressen und in der Literatur geführt
<lb/>wurde, war es auch die Redaction der Zeitschrift
<lb/>für deutsches Recht, welche diesem Streite ihre
<lb/>besondere Aufmerksamkeit zuwendete und sehr
<lb/>tüchtige Beiträge in ihre Zeitschrift aulnahm.
<lb/>An diese Zeitschriften schloss sich im Jahre
<lb/>1849 der Gerichtssaal an, dessen Begründer
<lb/>und erster Redacteur, v. Jagemann, mit dem
<lb/>regen Eifer und der aufoplernden Hingebung,
<lb/>welche ihn auszeichnete, jedoch auch mit jener
<lb/>liebenswürdigen Schwäche, welche den regen
<lb/>Eifer oft gegen die Mängel und Gebrechen ei- 
<lb/>ner Sache blind macht, iür die neuen Reformen
<lb/>auf den Kampfplatz trat und durch seine Arbei- 
<lb/>ten manches Verdienst um die Aufklärung der
<lb/>Natur einzelner Institutionen sich erworben hat.
<lb/>Die spätere Redaction des Gerichtssaals ist be-


<lb/>4*
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0056.tif"
                      n="52"
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                  <p>

                     <lb/>52
</p>
                  <p>

                     <lb/>IV. Strafpreeosarecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>müht gewesen, das ihr gesteckte Ziel zu errei- 
<lb/>chen, und hofft, dass ihre Bemühungen nicht
<lb/>ganz erfolglos geblieben. Mit dem Jahre 1858
<lb/>beginnt eine neue Folge des Gerichtssaals und
<lb/>verweisen wir hierbei auf das, in dem ersten
<lb/>Hefte derselben aufgestellte neue Programm. —
<lb/>Einige gute Beiträge lieferte ferner die Allge- 
<lb/>meine deutsche Gerichtszeitung vom Geh. Käthe
<lb/>Dr. Schmid und Prof. Dr. Wolff (Leipzig und
<lb/>Wien), von welcher jedoch nur ein Band er- 
<lb/>schienen ist. — ln neuester Zeit sind zwei
<lb/>neue (allgemeine) Zeitschriften ins Leben getre- 
<lb/>ten. Zunächst die allgemeine Schwurgerichts- 
<lb/>zeitung von Hemme. Die Tendenz derselben
<lb/>ist in mehreren Nummern von dem Herausgeber
<lb/>ausführlich dargelegt worden. Sie enthält ausser
<lb/>der Miltheilung mehrerer interessanter Rechts- 
<lb/>fälle aus Deutschland und aus der Schweiz, ins- 
<lb/>besondere lehrreiche Erörterungen über die Stel- 
<lb/>lung der Staatsanwaltschaft von v. Tippelskirch
<lb/>zu Stettin, von v. Buttel zu Oldenburg und v. Gross
<lb/>zu Eisenach, über die Verteidigung von Dr. Barth
<lb/>zu^Augsburg, eine Reihe von Erörterungen über
<lb/>die Wirksamkeit und Gebrechen der Schwurge- 
<lb/>richte in Deutschland von Mittermaier etc. Wir
<lb/>können hierbei den Wunsch nicht unterdrücken,
<lb/>dass es dem Herausgeber gefallen wolle, die
<lb/>von ihm aufgenommenen Beiträge der Mitarbeiter
<lb/>nicht durch seine eigenen Bemerkungen zu com-
<lb/>mentiren und zu unterbrechen, so wie nach sei- 
<lb/>nem Ermessen abzuändern, indem hierdurch die
<lb/>Originalität gefälscht und nicht selten der Ein- 
<lb/>druck gestört wird. Die andere Zeitschrift ist
<lb/>betitelt „Unsere Strafrechtspflege“ von Dr. v. Gross,
<lb/>Oberstaatsanwalt zu Eisenach. Es sind bis jetzt
<lb/>zwei Hefte erschienen, von denen das erste das
<lb/>Piaidoyer des Herausgebers in dem mehrfach
<lb/>besprochenen Processe wider die, der Brandstif- 
<lb/>tung angeklagte Begeholdt enthält, beide Hefte
<lb/>aber noch keine Erörterung über Fragen des
<lb/>Processrechts geliefert haben. — Ein anerken- 
<lb/>nenswertes Verdienst um das neue Strafprocess-
<lb/>recht haben sich auch die beiden kritischen Zeit- 
<lb/>schriften Deutschlands — die kritische Ueber-
<lb/>schau von Arndts etc. in München, wo insbe- 
<lb/>sondere die Excurse Walthers, und die Heidel- 
<lb/>berger kritische Zeitschrift, wo insbesondere die
<lb/>Excurse Marquardsens zu erwähnen sind — er- 
<lb/>worben.

<lb/>Wir fügen nun noch einen Ueberblick über
<lb/>die strafprocessuale Literatur in den einzelnen
<lb/>Ländern Deutschlands bei, so weit sie uns be- 
<lb/>kannt geworden und zu Händen ist.

<lb/>Oesterreich. Die Strafprocessordnung des
<lb/>J. 1850 ist durch ein neues Gesetz ersetzt wor- 
<lb/>den, durch die P.-O. v. 1853. Die letztere ist
<lb/>zum Gegenstand wiederholter Besprechungen im
<lb/>Gerichtssaale (1854. Bd. I. 8. 77 f. 145 f.) und
<lb/>im Crim. Archive (1853. 8. 563 f. 8. 539 f.),
<lb/>so wie in diesen Jahrbüchern (von Glaser, Bd. I.
<lb/>8. 364 f.) gemacht worden. Der Commentar
</p>
                  <p>

                     <lb/>von v. Wurth zu der P.-O. v. J. 1850103) hat
<lb/>seine unmittelbare practische Bedeutung, nicht
<lb/>aber seinen allgemein wissenschaftlichen Werth,
<lb/>durch den er sich vortheilhaft auszeichnet, ver- 
<lb/>loren. Die P.-O. des Jahres 1853, die erste
<lb/>der neuen Processordnungen ohne Geschwornen-
<lb/>gerichte, ist insbesondere wegen ihres möglich- 
<lb/>sten Anschlusses an das alte Processrecht in
<lb/>einflussreichen Theilen und wegen der Selbst- 
<lb/>ständigkeit in der Behandlung einzelner Lehren,
<lb/>wie z. B. der Staatsanwaltschaft, der Rechtsmittel,
<lb/>so wie wegen des Versuchs, eine gesetzliche
<lb/>Beweistheorie beizubehalten, wichtig. Die „lei- 
<lb/>tenden Grundsätze“ derselben sind von dem Verf.
<lb/>des Gesetzes, Dr. von Hye, bekannt gemacht
<lb/>worden. Dieses, für das Verständniss des Ge- 
<lb/>setzes wichtige Werk enthält eine grosse Zahl
<lb/>werthvoller Excurse, die sich gleichfalls durch
<lb/>Selbständigkeit auszeichnen und daher vorzüg- 
<lb/>liche Beachtung verdienen. Hierüber ist noch
<lb/>ein kürzerer Commentar von Frühwald zu er- 
<lb/>wähnen, dem sich einige Nachschlagebücher,
<lb/>Formulariensammiungen und ähnliche Hilfsmittel
<lb/>von Frühwaid, Rulf, u. A. anschliessen. Eine
<lb/>neuere Schrift ist von Lienbacher „Anklagegrund- 
<lb/>satz und Anklageform in ihrem Einflüsse auf die
<lb/>Dauer und Kosten des österr. Strafpr." (Pesth,
<lb/>1857), welcher insbesondere zur Vereinfachung
<lb/>des Verfahrens eine consequente Durchführung
<lb/>der Anklageform und des Princips der Staats- 
<lb/>anwaltschaft empfiehlt. Die Practiker klagen über
<lb/>die Verschleppung des Verfahrens durch die ge- 
<lb/>häuften Instanzen, über die zu weite Ausdehnung
<lb/>der Voruntersuchung, auf welcher der Schwer- 
<lb/>punkt des Verfahrens liegt, und zu welcher die
<lb/>Schlussverhandlung nur als eine etwas magere
<lb/>Wiederholung sich verhält, so wie vorzugsweise
<lb/>über die, durch die gesetzlichen Beweisregeln
<lb/>widernatürlich gehemmte freie Entscheidung
<lb/>der Richter. Belege zu der letzteren Klage fin- 
<lb/>den sich auch wiederholt in der Allg. Oesterr.
<lb/>Gerichtszeitung. Diese Zeitschrift, unter der
<lb/>tüchtigen Redaction des Prof, von Stubenrauch,
<lb/>wendet eine vorzügliche Aufmerksamkeit dem
<lb/>Strafverfahren zu und liefert von Zeit zu Zeit
<lb/>eine Zusammenstellung wichtigerer, auf das Straf- 
<lb/>verfahren bezüglicher Entscheidungen des höch- 
<lb/>sten Gerichtshofes zu Wien. Einzelne Fragen
<lb/>des Strafprocesses sind insbesondere von Glaser
<lb/>besprochen worden.

<lb/>Preussen. Einen wichtigen Beitrag zur
<lb/>Erklärung der Verordnung vom J. 1849 und des
<lb/>Gesetzes von 1852, verbunden mit Excursen von
<lb/>allgemeinerer Bedeutung, namentlich über meh- 
<lb/>rere neuere Verbesserungsvorschläge, enthalten
<lb/>die unter dem Titel „Vollständige Materialien zu
<lb/>der Verordnung vom 3: Januar 1849 und dem
<lb/>Gesetze vom 3. Mai 1852" in Druck erschiene- 
<lb/>nen, das letztere Gesetz betreffenden Motive,
</p>
                  <p>

                     <lb/>103) Vgl. noch den Aufsatz von Dr. Liszt im Ge- 
<lb/>richtssaale 1851. Bd. I. 8. 277 f.
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0057.tif"
                      n="53"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0057--><p/>
                  <p>

                     <lb/>IV. Strafprocessrccht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>53
</p>
                  <p>

                     <lb/>Commissionsberichte und Kammerverhandlungen.
<lb/>Es lässt sich nicht verkennen, dass die wissen- 
<lb/>schaftliche Behandlung des älteren Strafverfahrens
<lb/>in Preussen sehr dürftig gewesen und durch die
<lb/>Abgeschlossenheit der alten Criminalordnung auch
<lb/>nicht begünstigt wurde. Erst mit dem Gesetze
<lb/>vom 17. Juli 1846, welches als der Vorbote einer
<lb/>totalen Umgestaltung des zeitherigen Verfahrens
<lb/>freudig begrüsst wurde und insbesondere die
<lb/>Aufmerksamkeit von Neuem auf den Rheinischen
<lb/>Strafprocess lenkte, ward ein frischeres Leben
<lb/>bemerkbar. Den Anfang machten die Erläuterun- 
<lb/>gen dieses Gesetzes von Kamplz (unter dessen Mi- 
<lb/>nisterium der revidirte Entwurf des Gesetzes aus- 
<lb/>gearbeitet worden) v. J. 1846, von dem Präsi- 
<lb/>denten Dr. Scheller („Aeusserungen über das
<lb/>Gesetz etc." Frankf. 1846) und von Nessel („das
<lb/>Gesetz vom etc. und dessen Zukunft“) (Berlin,
<lb/>1848), so wie die höchst lehrreichen Materialien
<lb/>zur Revision der Rhein. Preuss. Straf-P.-O. von
<lb/>Ruppenthai (Köln, 1848) in Verbindung mit den
<lb/>trefflichen „Betrachtungen über das Gesetz etc."
<lb/>von Abegg in dem Crim. Archive 1847. 8.103 f.
<lb/>8. 155 f. Derselbe Rechtslehrer gab kritische
<lb/>„Betrachtungen" über die Verordnung v. J. 1849
<lb/>in einem Beilageheft z. Crim. Archive 1849, so
<lb/>wie Bemerkungen zu den, diese Verordnung be- 
<lb/>treffenden Präjudizien des Obertribunals (Crim.
<lb/>Archiv 1851. 8. 163 f.) heraus. Ihm folgte Hä- 
<lb/>gens mit einem „Commentar" dieser Verordnung
<lb/>(Berlin, 1849). Eine* gehaltvolle, durch Inhalt,
<lb/>wie durch die Stellung seines Verfassers bedeu- 
<lb/>tende Schrift, welche vielfaches Aufsehen erregt
<lb/>hat, ist das „Votum" des Yicepräsidenten des
<lb/>Obertribunals Dr. Götze zu Berlin („Ueber die
<lb/>preussischen Schwurgerichte und deren Reform.
<lb/>Mit Zusätzen von D. Keller." Berlin, 1851), —
<lb/>eine Schrift, in welcher zuerst der Vorschlag
<lb/>gemacht wurde, dem Vorsitzenden des Gerichts- 
<lb/>hofs ein für alle Mal auch den Vorsitz in dem
<lb/>Geschvvornen-Collegium und die Leitung seiner
<lb/>Berathungen zu übertragen 104). Erläuterungen
<lb/>der Verordnung vom J. 1849 sind von Kletke
<lb/>(Berlin, 1850) herausgegeben worden. Von be- 
<lb/>sonderem Interesse ist der im J. 1851 bekannt
<lb/>gemachte (officielle) Entwurf einer vollständigen
<lb/>Strafprocessordnung, der jedoch nicht zur Vor- 
<lb/>lage an die Kammer gelangte, und die Kritik
<lb/>desselben von Abegg (Halle, 1852). Die An- 
<lb/>wendung der neuen Gesetze wird durch die fort- 
<lb/>dauernde Giltigkeit der neben ihnen noch fort- 
<lb/>bestehenden alten Criminalordnung sehr erschwert.

<lb/>In den letzten Jahren sind eine grosse Menge
<lb/>von Nachschlagebüchern, Zusammenstellungen,
<lb/>Präjudiziensammlungen erschienen, über welche
<lb/>sowohl von Abegg in seiner Schrift „die preus-
<lb/>sische Strafgesetzgebung und die Rechtslitera- 
<lb/>tur etc." (Berlin, 1854) und in den gegenw. Jahr- 
<lb/>büchern (Bd. I. 8.176 f. 8. 371), als auch von
</p>
                  <p>

                     <lb/>104) Vgl. hierzu die Ausführung von Delbrück, im
<lb/>Gerichtssaale 1852. Bd. II. 8. 167 f.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Goltdammer, in s. Archive, referirt worden ist.
<lb/>Wir heben insbesondere die Zusammenstellungen
<lb/>von Frantz („der preussische Strafprocess." Qued- 
<lb/>linburg und Leipzig, 1852), von Hartmann („das
<lb/>gesammte Unlersuchüngsverf. f. d. preuss. Staa- 
<lb/>ten." Breslau, 1854) und von Hahn („die preuss.
<lb/>Gesetzg. über d. mündl. u. öff. Verf. in Unter- 
<lb/>suchungssachen u. üb. Geschw.-Gerichte." Berlin
<lb/>1857) hervor. Die letztgedachte Schrift scheint
<lb/>uns vorzugsweise empfehlenswert zu sein. Eine
<lb/>gute Schrift ist die Schrift von Makover, über
<lb/>die Verteidigung, welche ziemlich selbstständig
<lb/>zu Werke geht. Eine sehr wertvolle „Skizze
<lb/>des preussischen Strafprocesses" hat v. Stemann
<lb/>(der Verf. des bekannten Werks über d. Jury)
<lb/>in dem Gerichtssaale 1855. Bd. II. 8. 382 f. 430 f.
<lb/>geliefert, womit die Abhandlung Kräwels „die
<lb/>Entwickelung des Schwurgerichts in Preussen,"
<lb/>ebendas. 1853. Bd. I. 8. 357 f. zu verbinden ist.
<lb/>Letzterer \at auch „die geschichtliche Entwicke- 
<lb/>lung des preussischen Untersuchungsverfahrens“
<lb/>ebendas. 1851. Bd. I. 8. 387 f. geliefert. Ein
<lb/>hervorragendes Verdienst um die Entwickelung
<lb/>des preussischen Strafprocesses hat sich vor
<lb/>Allen der Obertribunalrath Goltdammer durch die
<lb/>Herausgabe und umsichtige Leitung des Archivs
<lb/>f. preussisches Strafrecht (von welchem bis jetzt
<lb/>5 Bände von je 6 Heften erschienen sind) er- 
<lb/>worben. Es ist in diesem Archive ein fast über- 
<lb/>reiches Material an einzelnen Abhandlungen und
<lb/>Erörterungen, so wie an Mittheilungen aus der
<lb/>Praxis der Gerichte und Staatsanwaltschaften und
<lb/>an Entscheidungen des Cassationshofs vorhanden.
<lb/>Wir machen hier besonders auf folgende Abh.
<lb/>aufmerksam: Goltdammers über die Stellung des
<lb/>Vorsitzenden Richters zu den Geschwornen, ins- 
<lb/>besondere über seinen Schlussvortrag (Bd. I.
<lb/>8. 164 f. 334 f.), über die Beweislast im Straf- 
<lb/>prozesse (Bd. III. S. 49 f.), über That- und
<lb/>Rechtsfrage in der Fragestellung (Bd.III. S. 181 f.),
<lb/>über die Stellung des Appell.-Richters zur That-
<lb/>frage (Bd.III. 8.404 f. IV. 8.31 f.), über Frag- 
<lb/>stellungen etc. (Bd. IV. 8.485 f. Bd. V. S. 452 f.
<lb/>S. 502 f.), Mittermaiers, über die Stellung und
<lb/>Wirksamkeit der Sachverständigen im Strafver- 
<lb/>fahren (Bd. I. 8. 7 f. 8. 107 f. 8.279 f.), Idelers,
<lb/>über die Mitwirkung der Aerzte bei der Bestim- 
<lb/>mung der Zurechnungsfähigkeit etc. (Bd. I. 8.435 f.
<lb/>621 f. Bd. II. 8. 3 ft), v. Stemanns, d. Frage- 
<lb/>stellung im schwurg. V. nach d. preuss. Gesetz- 
<lb/>gebung (Bd. II. 8. 167 f.), Kräwels, über dens.
<lb/>Gegenstand (Bd. III. 8. 213), Berners, so wie
<lb/>Dr. Küssners über die Regel: non bis in idem
<lb/>(Bd. HI. 8. 472 f. 8. 385 ft), Aheggs, über den
<lb/>Adhäsionsprocess (Bd. III. 8. 577 ft), Voitus’s,
<lb/>über die Unvereinbarkeit der Appell, bezüglich
<lb/>der Thatfrage mit den Grunds, der Mündlichkeit
<lb/>(Bd. II. 8. 621 ft), von Tippelskirch, Beiträge
<lb/>zur künftigen Straf-Pr.-O. Preussens, welche in
<lb/>Bd. II. III. IV. V. eine Reihe interessanter Fra- 
<lb/>gen des Processrechts beleuchten. In jedem
<lb/>Hefte befindet sich eine grosse Anzahl wichtiger
<lb/>Entscheidungen des Cassationshofs und lehrrei-
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0058.tif"
                      n="54"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0058--><p/>
                  <p>

                     <lb/>54
</p>
                  <p>

                     <lb/>IV. Sfrafyn&amp;essreekt.
</p>
                  <p>

                     <lb/>eher Fälle für die Fragstellungen. Es kann nicht
<lb/>unsere Aufgabe hier sein, näher auf den Inhalt
<lb/>dieser fünf Bande einzugehen, so wie selbst nur
<lb/>die wichtigen Beiträge sämmtlieh hervorzuheben.
<lb/>Die einflussreiche Bedeutung dieser Zeitschrift
<lb/>ist neuerdings auch von Zachariä 105) besonders
<lb/>noch nachgewiesen worden.

<lb/>Bayern. Erläuterungen des Gesetzes vom
<lb/>10. Nov. 1848 sind sowohl von v. Scheurl, auf
<lb/>Grund der Kammerverhandlungen (München 1848),
<lb/>als auch von Rottmann (unter Hinzufügung der
<lb/>späteren Verordnungen) (Erlangen, 1852) her- 
<lb/>ausgegeben worden. Einen, tiefer noch in das
<lb/>Gesetz eingehenden und die Erfahrungen bei der
<lb/>Anwendung desselben beachtenden Commentar
<lb/>haben wir von Dollmann in dem zweiten Bande
<lb/>des dritten Theils der „Gesetzgebung des Kö- 
<lb/>nigreichs Bayern seit Maximilian II. mit Erläu- 
<lb/>terungen“ (Erlangen, 1857) zu erwarten. Bis
<lb/>jetzt sind die ersten 12 Bogen erschienen und
<lb/>sie enthalten bereits werthvolle Erläuterungen
<lb/>des verdienten Verfassers. Eine Vergleichung
<lb/>der neuen bayerischen Strafgesetzgebung mit den
<lb/>französischen Einrichtungen hat Petersen im Ge- 
<lb/>richtssaale 1849. Bd. I. 8. 453 f. Bd. II. S. 19 f.
<lb/>97 f. geliefert, welche viele practische gute Be- 
<lb/>merkungen enthält. Eine „Sammlung von Mini-
<lb/>sterialentschliessungen und Auszügen aus oberst-
<lb/>richterlichen Erkenntnissen zu dem neuen Straf- 
<lb/>verfahren" ist von Fertig herausgegeben und von
<lb/>v. Volderndorff fortgesetzt (3 Bände) worden.
<lb/>Eine kurze, aber gute und übersichtliche Zu- 
<lb/>sammenstellung dieser „Präjudizien" ist in Bay- 
<lb/>reuth 1856 erschienen. Eine reiche Sammlung
<lb/>interessanter Fälle aus dem neuen Strafverfah- 
<lb/>ren lieferten die von SeufFert herausgegebenen
<lb/>„Sitzungsberichte der bayerischen Strafgerichte".
<lb/>Ebenso sind die, meistens dem bürgerlichen
<lb/>Rechte und Processe zugewendeten, jedoch dem
<lb/>Strafverfahren nicht völlig verschlossenen „Blätter
<lb/>für Rechtsanwendung" zu erwähnen; wir nehmen
<lb/>hier nur z. B. Bezug auf die interessanten Aus- 
<lb/>führungen Dollmanns (Bd. XVII. 8. 305 f.) über
<lb/>die Verweisungserkenntnisse. Das wichtigste
<lb/>Werk über di^ Erfahrungen in dem bayerischen
<lb/>Strafprocesse ist die von Dollmann besorgte
<lb/>„Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtspflege
<lb/>des K. Bayern" (bis jetzt 4 Bände; Erlangen,
<lb/>1854 f.), welche vorzugsweise dem Strafrechte
<lb/>und dem Strafverfahren gewidmet ist und nicht
<lb/>nur eine reiche Sammlung von Ministerialent-
<lb/>schliessungen und Entscheidungen des OAGe-
<lb/>richts in Strafsachen, so wie von statistischen
<lb/>Uebersichten, sondern auch einige, sehr werth- 
<lb/>volle Abhandlungen, z. B. über die Abfassung
<lb/>der Entscheidungsgründe im mündlichen Straf- 
<lb/>verfahren (Bd. I. S. 291 f.), über die Wieder- 
<lb/>aufnahme der Untersuchung (Bd. I. 8. 168 f.),
<lb/>über die Fragestellung in Brandstiftungsfällen
<lb/>(Bd. II. 8. 115 f.), über die Fragstellung über-
</p>
                  <p>

                     <lb/>105) Crim. Arch. 1854. 8. 322 f.
</p>
                  <p>

                     <lb/>haupt (Bd. II. 8. 362 f. Bd. III. 8. 284 f.) ent- 
<lb/>hält. Von Monographien haben wir die interes- 
<lb/>sante Schrift des Staatsanw. von Slenglein, die
<lb/>wiederbelebte Instanzentlassung im bayerischen
<lb/>Strafverfahren (München, 1854), welche beson- 
<lb/>ders über die Bedeutung der Verweisungsbe- 
<lb/>schlüsse und das Verhältniss der Voruntersuchung
<lb/>zur Hauptverhandlung sich verbreitet, herauszu- 
<lb/>heben. Eine Darstellung des Verfahrens in der
<lb/>bayerischen Pfalz hat Merkel im Gerichtssaale
<lb/>1849. Bd. I. 8. 182 f. geliefert.

<lb/>K. Sachsen. Die neue Strafprocessordnung
<lb/>ist am 11. August 1855 publicirt und am 1. Oc- 
<lb/>tober 1856 eingeführt worden. lieber die Ab- 
<lb/>weichungen des Gesetzes von dem Entwürfe
<lb/>haben wir bereits im Crim. Archive Jahrg. 1855.
<lb/>S. 173 f. referirt. Wir werden über die, in
<lb/>praxi gemachten Erfahrungen Nächstens ausführ- 
<lb/>lich noch berichten. Wir nehmen hier Bezug
<lb/>auf den von uns verablassten Commentar zu der
<lb/>Pr.-Ordnung (in zwei Bänden. Leipzig, 1855.
<lb/>1856.), so wie auf die ebenfalls von uns verab-
<lb/>fasste systematische Darstellung des K. Sachs.
<lb/>Strafprocessrechts („Grundsätze des K. Sächs.
<lb/>Strafprocessrechts. Ein Leitfaden zu academ.
<lb/>Vorlesungen und zum Selbststudium." Leipzig,
<lb/>1856). Nicht minder gedenken wir zwei sehr
<lb/>verdienstlicher systematischer Darstellungen des
<lb/>K. Sächs. Strafprocessrechts von Schietter („Lehr- 
<lb/>buch des K. Sächs. Strafprocessrechts etc." Leipzig
<lb/>1855) und von Kritz (Leipzig, 1857). Seit dem
<lb/>Jahre 1857 erscheint übrigens unter unserer Re- 
<lb/>daction eine neue Zeitschrift, unter dem Titel,
<lb/>„Alig. Sächs. Gerichtszeitung f. d. K. Sachsen

<lb/>u. d. Grossh. u. Herz. Sächs. Länder". (Leipzig,
<lb/>b. Voigt u. Günther), welche sich vorzugsweise
<lb/>die Fortbildung des neuen Strafverfahrens zur
<lb/>Aufgabe gestellt hat. Wir erlauben uns hierbei,
<lb/>auf unsere Aufsätze über die Verteidigung in
<lb/>zweiter Instanz, — über die Abfassung der Ent- 
<lb/>scheidungsgründe, — über die Rechtsmittel des
<lb/>Verletzten im Strafverfahren, — über die Abhö- 
<lb/>rung und Vereidung der Zeugen in der Haupt- 
<lb/>verhandlung) (Artikel 1—5), — über das Rechts- 
<lb/>mittel der N. Beschwerde (Art. 1 — 5) etc. uns
<lb/>zu beziehen.

<lb/>Hannover. Eine Commentirung der, am
<lb/>8. Nov. 1850 publicirten Strafprocessordnung,
<lb/>welche vorzugsweise dem französischen Gesetze
<lb/>nachgebildet ist, hat der Verf. derselben, Leon- 
<lb/>hardt, in seinem Werke „die Justizgesetzgebung
<lb/>des Königreichs Hannover" auf Grund der Mo- 
<lb/>tiven, ständischen Berichte etc. geliefert. Das
<lb/>wichtigste Organ für Kenntnissnahme der dasigen
<lb/>Praxis ist, nachdem die nur kurze Zeit bestan- 
<lb/>dene hannov. Gerichtszeitung f. Schwurgerichte
<lb/>von Mühry wieder eingegangen war, das von

<lb/>v. Klenke gegründete, gegenwärtig unter der
<lb/>Hauplredaction des Präsidenten v. Düring und
<lb/>des OAR. Wachsmuth in Celle siebende Magazin
<lb/>f. Hannov. Recht, (bis jetzt 7 Bände), in wel- 
<lb/>chen insbesondere die bedeutenderen Entschei- 
<lb/>dungen des Cassationshofes zu Celle mitgeiheiit
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0059.tif"
                      n="55"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0059--><p/>
                  <p>

                     <lb/>IV. Bm
</p>
                  <p>

                     <lb/>werden. Eine werthvolle Schrift hat Häsenbalg
<lb/>unter dem Titel: „Zur Strafprozessordnung. Von
<lb/>der Erhebung der öffentlichen Klage und ihrer
<lb/>Consumtion durch richterliches Urtneil." (Han- 
<lb/>nover, 1854) geliefert. Es sind hier inbeson- 
<lb/>dere die Verhältnisse und Beziehungen der An- 
<lb/>klage zur Ha upt vefha n d l trn g und ZU dem End-
<lb/>ttrtheile, so wie die Cönslruction der Anklage
<lb/>und die Bedeutung derselben gegenüber etwaigen
<lb/>Novis gut erörtert.

<lb/>Württemberg. In Württemberg ist nur
<lb/>das Verfahren in den, vor Ae Schwurgerichte
<lb/>gehörigen Strafsachen und zwar durch das Ge- 
<lb/>setz vom 14. August 1049, welches vorzugsweise
<lb/>neben dem französischen Code das Grossh. Hes- 
<lb/>sische Gesetz vom 28. October 1848 Zürn Ver- 
<lb/>bilde genommen hat, geordnet worden, während
<lb/>im Uebrigen noch die Strafprocessordnung vom
<lb/>22. Juni 1843 in Kraft besteht. Einen ausführ- 
<lb/>lichen Commentar zur Letzteren hat Knapp (Stutt- 
<lb/>gart, 1843) Und einen, an Hinweisungen auf die
<lb/>wartZÖsischreehtfiche Praxis reichen Commentar
<lb/>ZU jenem Gesetze Hölzfnger („die Schwur- 
<lb/>gerichte in Württemberg" Stuttgart, 1849) ge- 
<lb/>liefert. Mitteilungen aus der Spruchpraxis ent- 
<lb/>hält die von Sarwey heräüsgegebene „Monats- 
<lb/>schrift für d. Justizpflege", an deren Stelle seit
<lb/>1857 Unter derselben Redaction das „Württemberg.
<lb/>Archiv f. Recht und Rechtsverwaltung" (Stutt-

<lb/>Srf) getreten ist. Ein besonders wichtiges Werk
<lb/>- Kenwtniss der Würtlemb. Strafrechtspflege
<lb/>ist das von Lehret begonnene, von dem Stsats-
<lb/>rathe von Steck beendete Buch „die Strafrechts- 
<lb/>pflege der Gerichte des Königreichs Württem- 
<lb/>berg", dessen zweiter Band die Strafproeessge-
<lb/>bung behandelt. Neben dem Texte oer Gesetze
<lb/>und Erläuterungsverordnungen werden die wich- 
<lb/>tigeren Entscheidungen des Cassationshofs, eine
<lb/>grosse Anzahl von Instructionen, Hausordnun- 
<lb/>gen etc. mitgetheilt.

<lb/>Kurfürstenthum Hessen-Cassel. Durch
<lb/>die Gesetze v. 31. Oct. 1848 wurde eine voll- 
<lb/>ständige Reform des däsigen Strafverfahrens,
<lb/>nach dem Vorbilde des französischen Hechts,
<lb/>jedoch Zugleich Unter einer selbstständigen und
<lb/>damals vielfach belobten Gerichtsorganisation
<lb/>eingeführt, während in dem Jahre 1851 diese
<lb/>Gesetze eine mehrfache Abänderung durch das
<lb/>provisorische Gesetz vom 22. Juli erlitten.
<lb/>Eine besondere, auf das kurhessische Strafver- 
<lb/>fahren bezügliche Schrift ist üns nicht bekannt.
<lb/>Dagegen sind hier die Annalen der Justizpflege
<lb/>und Verwaltung in Kurhessen von Heuser (seit
<lb/>1853) hefvorzuhebett, weiche mehrere, für die
<lb/>Strafrechtspflege interessante Milfhefhlflgett, na- 
<lb/>mentlich Ministerialerlasse gebracht haben. Vor
<lb/>der Herausgabe dieser Zeitschrift Wurden vdn
<lb/>demselben Redacteur die interessanteren Straf—
<lb/>rechtsfälle mit den Entscheidungen der Oberge- 
<lb/>richte in einer besonderen Sammlung unter dem
<lb/>Titel „Bemerkenswerthe Entscheidungen der Cri- 
<lb/>mina! kämm er des OAGerichts zu Cassel" bekannt
<lb/>gemacht, m dem letzten Bande derselben sind
</p>
                  <p>

                     <lb/>bereits Entscheidungen aus dem damals ins
<lb/>Leben getretenen neuen Verfahren mitgetheilt
<lb/>worden.

<lb/>Grossh. Baden. Neben der, unter dem
<lb/>8. März 1845 pübiieirten Strafprocessordnung,
<lb/>welche bereits ein mündliches Verfahren mit
<lb/>Staatsanwaltschaft vorschrieb und wegen ihrer
<lb/>wissenschaftlichen Gediegenheit allgemeine Auf- 
<lb/>merksamkeit erregte, jedoch nur in einigen Titeln
<lb/>zur Ausführung gekommen ist, gilt das Gesetz
<lb/>v. 5. Febr. 1851 für die schwereren, der Jury
<lb/>überwieseftert Straffällä. Eine Darstellung des
<lb/>Verfahrens nach dein Gese ze vom J. 1851 hat
<lb/>(unter diesem Titel, — Freiburg 1852) A. Mayer
<lb/>und eine Zusammenstellung der verschiedenen
<lb/>Gesetze und Verordnungen nebst einem kurzen,
<lb/>den französischen Straiprocess und die badische
<lb/>Literatur berücksichtigenden Commentar hat HGR.
<lb/>Ruth (Heidelberg, 1856) geliefert. Ausser den
<lb/>Annalen des Oberhofgerichts zu Mannheim ist
<lb/>insbesondere das Magazin für die badische Rechts- 
<lb/>pflege (bis jetzt 3 Bände), unter der Hauptre- 
<lb/>daction von Zentner, zu erwähnen. Dasselbe
<lb/>enthält mehrere, sehr tüchtige Arbeiten über
<lb/>strafprocess. Themata, von denen wir nur die
<lb/>classische Abhandlung Mittermaiers über die Ver- 
<lb/>teidigung im mündlichen Strafverfahren (Bd. I.
<lb/>8.230 f. 412 f.), die Abh. Rosshirts, über die Einheit
<lb/>u. Untheilbarkeit der Staatsanwaltschaft (Bd. II.
<lb/>S. 214 f.), Haagers über die Nova in der Haupt- 
<lb/>verhandlung (Bd. II. 8. 313 f.) und di6 Nichtig- 
<lb/>keitsbeschwerde des Angeklagten gegen schwur-
<lb/>gerichtl. Erkenntnisse (Bd. 11. 8. 89 f. 169 f.),
<lb/>so wie die von Zentner gelieferten Referate über
<lb/>die Entscheidungen des Cassationshofs zu Mann- 
<lb/>heim (Bd. II. 8.118 f. 187 f.) und die von Stempf
<lb/>ausgearbeiteten Vorschläge zur Fragestellung an
<lb/>die Jury (Bd. I Bd. II. 8. 39 f.) hervorheben.

<lb/>Grossh. Hessendarmstadt. Das Gesetz
<lb/>vom 28. Oetbf. 1848 übertrug das Institut der
<lb/>Jury auch auf die Provinzen Starkenburg und
<lb/>Oberhessen, unter vorzugsweiser Adoption des
<lb/>in Rheinhessen zeither bestandenen Verfahrens.
<lb/>Gerade irrt Grossh. Hessen zeigt sich jedoch eine
<lb/>besonders starke Reaction gegen das Institut der
<lb/>Jury. Die Competenz derselben ist späterhin im
<lb/>Jahre 1852 eingeschränkt worden. Der Entwurf
<lb/>einer vollständigen Strafprozessordnung, wobei
<lb/>der preussische Entwurf v. J. 1851 vielfach be- 
<lb/>nutzt worden, gelangte nicht zur Annahme. Von
<lb/>der particutarrechl liehen Literatur sind uns nur
<lb/>die Sammlung der Entscheidungen des grossh.
<lb/>Cassationshofs in Civil- und Strafsachen (seit
<lb/>1850) Von Emmerling und das unter der Haupt-
<lb/>redaetion vonElvers stehende Archiv f. d. Rechts- 
<lb/>pflege, in welchem mehrere Mitteilungen aus
<lb/>der GroSSh. Hessischen Praxis enthalten (bis jetzt
<lb/>5 Bände), bekannt.

<lb/>Thüringen. Die Strafprocessordnung vom
<lb/>Jahre 1850, bekanntlich eine Hauptquelle der
<lb/>Strafprocessordnung Oesterreichs von demselben
<lb/>Jahre und mehrfach an die badische Strafpro- 
<lb/>cessordnung sich anlehnend, gilt in Weimar,
</p>

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                      n="56"
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                  <p>

                     <lb/>56
</p>
                  <p>

                     <lb/>Strafprocessrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Meiningen, den Schwarzburg’schen und denAn-
<lb/>haltinisehen Fürstenthüinern (ausgenommen Bern- 
<lb/>burg), wie sie auch neuerdings mit einigen Mo-
<lb/>difieationen in Coburg-Gotha eingeführt worden
<lb/>ist. Ein wichtiges, theils modifieirendes, theils
<lb/>erläuterndes Nachtragsgesetz für Weimar und
<lb/>die Schwarzburg’schen Lande ist im Jahre 1854
<lb/>erlassen106) und insbesondere von Vollert in den
<lb/>Schletter’schen Annalen N. F. Bd. XLII. S. 101 f.
<lb/>besprochen worden 107j. Geber die Strafprocess-
<lb/>gesetzgebung Thüringens ist besonders noch
<lb/>zu vergleichen Hotzel, in den Blättern f. Rechts- 
<lb/>pflege in Thüringen Bd. IV. 8. 310 ff. Vor- 
<lb/>zügliche Beachtung verdienen die gegenwärtig
<lb/>unter der Hauptredaction des Oberappellations- 
<lb/>raths Hotzel zu Jena stehenden so eben cilirten
<lb/>Blätter für Rechtspflege in Thüringen und An- 
<lb/>halt (seit 1854, — Jena), in welchen bezüglich
<lb/>des Strafverfahrens insbesondere die wichtigeren
<lb/>Entscheidungen des Oberppellationsgerichts zu
<lb/>Jena mitgetheilt werden. Geber das Vorver- 
<lb/>fahren nach der Thüringischen Strafprocessord-
<lb/>nung verbreitet sieh ein interessanter Aufsatz
<lb/>von v. Bertrab im Gerichtssaale 1853. Bd. 1.
<lb/>S. 99 ff. — Im Herzogthum Altenburg ist un- 
<lb/>ter dem 27. Februar 1854 eine besondere, das
<lb/>Institut der Jury und die Appellation wegen der
<lb/>Thatfrage ausschliessende Strafprocessordnung
<lb/>erschienen. Bezüglich derselben sind zu ver- 
<lb/>gleichen die Schrift (,,Kritik der Strafprocess- 
<lb/>ordnung etc." Jena, 1854)108) von Dr. v. Gross
<lb/>zu Eisenach und die Berichte von Hotzel in
<lb/>seinen Blättern für Rechtspflege in Thüringen,
<lb/>Bd. IV. 8. 355 ff. und von uns im Gerichtssaale,
<lb/>1854. Bd. II. 8. 107 ff. Gegen die Schrift des
<lb/>Dr. v. Gross ist eine Entgegnung des Dr. Herbst
<lb/>in Schletter’s Annalen etc. 1855. Bd. I. S. 105 ff.
<lb/>gerichtet.

<lb/>Braunschweig. Die dasige Strafprocess- 
<lb/>ordnung vom 22. August 1849 nähert sich am
<lb/>meisten den englischen Einrichtungen, insbe- 
<lb/>sondere durch möglichste Adoption des Ankla-
<lb/>geprincips, durch das Gebot der Stimmeneinheit
<lb/>bei verurtheilenden Verdicten der Jury und Er- 
<lb/>kenntnissen der rechtsgelehrten Richter, durch
<lb/>Ausschluss der Appellation gegen die Entschei- 
<lb/>dung der Thatfrage etc. Ein sehr wichtiges
<lb/>Material zur Erklärung und zum Verständnisse
<lb/>des Gesetzes liefert der, hauptsächlich auf die
<lb/>ständischen Verhandlungen gestützte Commentar
<lb/>von Degener. Ein neueres Gesetz von 1856
<lb/>beschränkt die Competenz der Jury. Vgl. hier- 
<lb/>über Degener, in der Zeitschrift für Rechts-
<lb/>Pflege in Braunschweig 1856. 8. 113 ff. Die
</p>
                  <p>

                     <lb/>106) In Meiningen wurde im J. 1856 eine Novelle
<lb/>erlassen.

<lb/>107) Geher den Entwurf dieses Gesetzes haben
<lb/>Müller zu Jena (Kritische Bemerkungen, Jena 1853)
<lb/>und wir selbst (in den N. Jahrh. f. Sachs. Strafrecht
<lb/>Bd. Vlll. 8. 278 ff.) geschrieben.

<lb/>108) Vgl. noch das Referat ln diesen Jahrh. Bd. 1.
<lb/>S. 256.
</p>
                  <p>

                     <lb/>in Braunschweig seit 1855 herausgegebene, in
<lb/>monatlichen Nummern erscheinende Zeitschrift
<lb/>für Rechtspflege in Braunschweig hat ausser ei- 
<lb/>nigen statistischen Notizen mehrere Erlasse und
<lb/>Entscheidungen über strafprocessrechtliche Punkte,
<lb/>auch einige Erörterungen gleicher Art, insbe- 
<lb/>sondere eine interessante Abhandlung Wiecks
<lb/>über die gerichtliche Polizei (Bd. I. S. 117 ff.
<lb/>133 ff.) geliefert. Eine Sammlung der Entschei- 
<lb/>dungen des Cassationshofs zu Wolfenbüttel in
<lb/>Strafsachen (bis jetzt 2 Bände) ist von Görtz
<lb/>herausgegeben worden.

<lb/>Es sei uns endlich gestattet, noch auf einige
<lb/>Punkte, deren wissenschaftliche Behandlung ein
<lb/>vorzügliches Bedürfnis der Praxis und der
<lb/>Legislation genannt werden kann, aufmerksam
<lb/>zu machen. Wir sehen hierbei ab von den
<lb/>Fragen über die Wahl der Geschwornen, die
<lb/>Zusammensetzung des Schwurgerichts, die Frag- 
<lb/>stellung an die Jury, das Verdict derselben und
<lb/>die Mittel, ein unvollständiges oder ungenaues
<lb/>Verdict zu ergänzen, beziehendlich das Verdict
<lb/>zu beseitigen. Betreff der Fragstellung nehmen
<lb/>wir nochmals ausser den schon oben angeführ- 
<lb/>ten Abhandlungen auf die reiche Sammlung ein- 
<lb/>schlagender Fälle und Belehrungen in jedem
<lb/>Hefte des Goltdammer’schen Archivs Bezug.
<lb/>Ebenso verweisen wir hierbei wie überhaupt auf
<lb/>das Werk Mittermaiers, die Rechtsübung etc.,
<lb/>insbesondere auf §. 37 ff. Wir beschränken uns
<lb/>auf einige Fragen von besonders praktischer
<lb/>Bedeutung, welche das Schwurgericht als sol- 
<lb/>ches nicht berühren.

<lb/>a) Wir stellen hier die Frage über die Auf- 
<lb/>gabe der Staatsanwaltschaft, insbesondere über
<lb/>die Stellung derselben zu dem Untersuchungs- 
<lb/>richter und die Theilnahme derselben an der
<lb/>Untersuchung an die Spitze. Wir nehmen da- 
<lb/>bei (abgesehen von der älteren Literatur) auf
<lb/>die Abhandlung Herrmanns im Criminal-Archive
<lb/>1852. 8. 289 ff., Tippelskirehs in Goltdammers
<lb/>Archiv Bd. II. 8. 447 ff. und eine, uns erst
<lb/>neuerdings bekannt gewordene, lehrreiche Ab- 
<lb/>handlung Ortloffs in der Zeitschrift für deutsches
<lb/>Recht Bd. VI. 8. 254 ff. 376 ff. (die öffentliche
<lb/>Anklage in Deutschland mit besonderer Berück- 
<lb/>sichtigung des Fiscalates) und die Ausführungen
<lb/>v. Gross’s zu Eisenach, v. Tippelkirch’s zu Stet- 
<lb/>tin und v. Buttel’s zu Oldenburg in Demme’s
<lb/>Allgemeiner Schwurgerichtszeitung 1857, sowie,
<lb/>soviel insbesondere das Verhältniss des Staats- 
<lb/>anwalts zum Untersuchungsrichter anlangt, auf
<lb/>die Ausführungen Mittermaiers, im Criminalar-
<lb/>chive 1849. 8. 199 ff. und in seinem Werke
<lb/>„die Rechtsübung und Gesetzgebung" 8. 355 ff.,
<lb/>Sprung’s im Gerishtssaale Jahrgang III. Bd. I.
<lb/>8. 161 ff. und Berlrab’s, ebendaselbst Jahrg. IV.
<lb/>Bd. I. 8. 157 ff. Bezug. Gerade in dieser Ma- 
<lb/>terie gehen die Ansichten noch sehr auseinan- 
<lb/>der. Während man von der einen Seite den
<lb/>Staatsanwalt mehr auf den Parteistandpunkt des
<lb/>Anklägers stellen möchte, der, wenngleich in
<lb/>strenger Festhaltung der Wahrheit und der Un-
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0061.tif"
                      n="57"
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                  <p>

                     <lb/>Strafprocessrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>57
</p>
                  <p>

                     <lb/>Parteilichkeit bei seinen Anträgen und Ausfüh- 
<lb/>rungen nur dasjenige, was zur Aufrechthaltung
<lb/>der Anklage dient, berücksichtigt und vorträgt,
<lb/>will man auf der andern Seite ihm, wie dem
<lb/>Richter, welchen er in der Findung des Urtheils
<lb/>nur unterstütze, die gleichmäßige Berücksich- 
<lb/>tigung des Belastungs - wie des Entlastungsbe- 
<lb/>weises zur Pflicht machen. Der mit der Unter- 
<lb/>suchung befasste Richter ist an die Anträge der
<lb/>Staatsanwaltschaft nicht gebunden109). Wir
<lb/>müssen die Untersuchung als ein rein richter- 
<lb/>liches Geschäft, unabhängig und nicht dienstbar
<lb/>irgend einer Parteieinseitigkeit, auflassen110).
<lb/>Ebenso herrscht darüber ein lebhafter Streit, ob
<lb/>man dem Staatsanwalte eine thätige Mitwirkung
<lb/>dergestalt, dass er den Vernehmungen der
<lb/>Zeugen und der Angeschuldigten in der Vorun- 
<lb/>tersuchung beiwohnen könne, einräumen solle
<lb/>oder doch dürfe (vgl. Bertrab, s. a. 0. S. 152 ff.
<lb/>und Kayser, im Criminalarchive 1856. 8.167 ff,
<lb/>so wie Mittermaier, ebendaselbst 1855. 8. 210).
<lb/>Nicht minder ist das Verhäliniss des Staatsan- 
<lb/>walts gegenüber den Sicherheitspolizeibehörden
<lb/>zu einem Gegenstände reiflicher Prüfung zu
<lb/>machen* * 111) und in Frage zu ziehen, ob nicht
<lb/>ein einheitliches, sicheres und rasches, dem
<lb/>Zwecke der späteren Untersuchung wahrhaft
<lb/>dienliches Verfahren bei den gerichtspolizeilichen
<lb/>Vorerörterungen nur dann zu erwarten sei, wenn
<lb/>der Staatsanwalt zum Mittelpunkte der gericht- 
<lb/>lichen Polizei bestellt wird und ihm die übrigen
<lb/>Polizeiorgane untergeordnet werden. Die Er- 
<lb/>fahrung zeigt täglich, dass der Ausgang einer
<lb/>Untersuchung nicht selten von der Schnelligkeit,
<lb/>der Einheit und dem Geschicke abhängt, womit
<lb/>diese polizeilichen Vorerörterungen in Angriff
<lb/>genommen und geleitet werden112). Gegen- 
<lb/>wärtig vermisst man vorzugsweise die erforder- 
<lb/>liche persönliche, wie sachliche Einheit in Folge
<lb/>der Existenz mehrerer, mit den Vorerörterungen
<lb/>beauftragter coordinirter Behörden, sowie
<lb/>die Verschiedenheit* in der Auffassung der Sache
<lb/>Seilen der Polizeibehörde und Seilen der Staats- 
<lb/>anwaltschaft , welche letztere doch den Strafan- 
<lb/>trag stellen und die Sache bei dem Gerichte
<lb/>betreiben soll, die Thätigkeit der Staatsanwalt- 
<lb/>schaft erschwert, den Plan derselben stört und
<lb/>daher durch die Einseitigkeit und Mangelhaftig- 
<lb/>keit der Gründlage nachtheilig auf die Unter- 
<lb/>suchung selbst einwirkt. Wir nehmen hier noch
</p>
                  <p>

                     <lb/>109) Vgl. dagegen Bertrab, im Gerichtssaale 1852.
<lb/>vd. I. 8. 159.


<lb/>110) Vgl. noch die Entscheidung des Obertribunals
<lb/>zu Berlin. Goltdammers Archiv Bd. 11. S. 409 ff.


<lb/>111) Mittermaier, die Rechtsühung etc. im Straf- 
<lb/>verfahren S. 34o ff.

<lb/>112) Ueber die Wichtigkeit dieser Vorerörterungen
<lb/>vgl. noch Rüttimann, in s. Ausg. d. St. Pr. 0. von
<lb/>Zürich, S, 56 ff. 62 und über die Grenzlinie zwischen
<lb/>der Thätigkeit der Polizeibehörden und der Strafge- 
<lb/>richte Würth, in seinem Gommentar zur Oesterreich.
<lb/>Str. Pr. 0. 8. 134 ff.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Bezug auf die Ausführung von Wieck in der
<lb/>Braunschweiger Zeitschrift Bd.l. S. 117 ff. 133 fg.
<lb/>und von Brauer im Gerichtssaale Jahrg. I. Bd. II.
<lb/>8. 159 ff., so wie auf unsere eigene Abhand- 
<lb/>lung über die gerichtliche Polizei in dem Ar- 
<lb/>chive für das Criminalrecht 1849. S. 483 ff.
<lb/>Hierher gehört auch noch die Frage über den
<lb/>Kreis der Befugnisse des Staatsanwalts in den
<lb/>Fällen der sogenannten frischen That (vgl. hier
<lb/>Merkel, im Gerichtssaale Jahrg. 1850. Bd. I.
<lb/>S. 396 ff. und W. Brauer, ebendas. 1855. Bd. II.
<lb/>8. 282).

<lb/>Weiter ist die Frage wegen der Selbststän- 
<lb/>digkeit des Staatsanwalts bei Aufstellung der
<lb/>Anklage, so wie der Beweismittelliste von er- 
<lb/>heblicher Bedeutung, indem wir hierbei insbe- 
<lb/>sondere dem Gerichte ein Befügniss, die Liste
<lb/>zu prüfen und abzuändern, durchaus nicht zu- 
<lb/>gestehen können. Wir beziehen uns hierbei
<lb/>noch auf unsere Abhandlung über die Wahl und
<lb/>Bestimmung der Beweismittel für die Hauptver- 
<lb/>handlung, im Gerichtssaale Jahrg. 1854. Bd. I.
<lb/>8. 318 ff. — Ferner bietet die Frage wegen
<lb/>der Stellung der Staatsanwaltschaft bei der
<lb/>mündlichen Beweisaufnahme manchen Stoff zu
<lb/>praktisch wichtigen Erörterungen, so z. B. das
<lb/>Fragerecht113), — das Recht, die Verhaftung
<lb/>eines meineidigen Zeugen zu verlangen114) u. s. w.
<lb/>Endlich weiter ist die Stellung der Staatsan- 
<lb/>waltschaft betreff der Execution der Erkenntniss ein
<lb/>Betracht zu ziehen. — Endlich bietet die Or- 
<lb/>ganisation der Staatsanwaltschaft, insbesondere
<lb/>die gegenseitige Unterordnung der einzelnen
<lb/>staatsanwaltschaftlichen Beamten und die Stellung
<lb/>des Justizministers zu derselben Veranlassung
<lb/>zu manchen Erörterungen115).

<lb/>b) Das Verhältniss der Voruntersuchung
<lb/>zur Hauptverhandlung betreffend116). Es zeigt
<lb/>sich noch überall das Bestreben, die Vorunter- 
<lb/>suchung so gründlich zu führen, dass die Haupt- 
<lb/>verhandlung lediglich als eine Wiederholung
<lb/>derselben sich darstellt und in jener gleichsam
<lb/>nur eine Revision ihrer Richtigkeit vorgenommen
<lb/>wird. Die Nachtheile eines solchen Verfahrens,
<lb/>durch welche die Bedeutung der Hauptverhand- 
<lb/>lung wesentlich abgeschwächt und der Werth
<lb/>der Beweisaufnahme in denselben bedeutend
<lb/>verringert wird, liegen klar vor. Unsere Rich-
</p>
                  <p>

                     <lb/>113) Hye, Commentar etc. S. 261 ff.

<lb/>114) Würth, 8. 499.

<lb/>115) Vgl. noch Ruppenthal im Gerichtslaale Jahr- 
<lb/>gang 1. Bd. 11. 8. 416 ff. Vgl. auch die Nachwei- 
<lb/>sungen in unserm Commentare Bd. 1. 8. 64. 70 ff.
<lb/>Geher den 8atz le ministere public est un et indivisible
<lb/>vgl. Rosshirt, im Mag. f. bad. Rechtspflege Bd. 11.
<lb/>8. 214 ff.

<lb/>116) Vgl. insbes. Mittermaier, im Crim.-Archive
<lb/>1848. 8. 599 ff. 1849. 8.177 ff. 8. 317 ff. in seinem
<lb/>Werke „die Rechtsübung etc. im 8trafverfahrcn etc.“
<lb/>8. 325 ff u. in Demme’s Allg. Sehwurgerichtsg. 1857.
<lb/>8. 313, sowie Tippelskirch in Goltdammer’s Archiv
<lb/>Bd. 11. 8. 327 u. Heydenreich in Heuser’s Annalen etc.
<lb/>Bd. 1. 8. 607 ff
</p>

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                      n="58"
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                  <p>

                     <lb/>IV- ßtrafproc«s*techt.
</p>
                  <p>

                     <lb/>ter haben den Grundgedanken, dass die Vor- 
<lb/>untersuchung eben nur eine Voruntersuchung
<lb/>sei, noch nicht practisch durchdrungen und sich
<lb/>zu eigen gemacht. In dieser Beziehung äusseft
<lb/>nun das Institut der unmittelbaren Vorladung
<lb/>vortrefflichen Nutzen. Die Erfahrungen im Kö- 
<lb/>nigreich Sachsen, woselbst das Gesetz die Zu- 
<lb/>lässigkeit dieser Vorladung ausserordentlich
<lb/>ausgedehnt hat "7) un(j von ihr in praxi ein sehr
<lb/>häufiger Gebrauch gemacht wird, sind dieser
<lb/>Einrichtung sehr günstig118). Bei der Umfäng- 
<lb/>lich keit, mit welcher häufig noch die Vorunter- 
<lb/>suchung geführt und in Folge deren auf die
<lb/>Ergebnisse derselben bei der Hauptverhandlung
<lb/>zurückgegangen wird, ist es ferner besonders
<lb/>nöthig, die Voraussetzungen festzustellen, unter
<lb/>welchen die Bezugnahme auf diese Ergebnisse,
<lb/>vorzüglich auch in dem Erkenntnisse, Zulässig
<lb/>ist und welche Beweiskraft ihnen in dem Falle,
<lb/>wenn der Angeklagte oder ein Zeuge eine
<lb/>frühere Aussage als irfrthümlich zurücknimmt
<lb/>oder die Richtigkeit des Protokolls anficht, zu- 
<lb/>gestanden werden kann. Hiermit steht in nächster
<lb/>Verbindung die Frage, welche Formen für die
<lb/>Beweisaufnahmen in der Voruntersuchung zur
<lb/>Sicherung der Ergebnisse gegen spätere An- 
<lb/>fechtungen vorzuschreiben sind. — Mit der
<lb/>Feststellung des Charakters der Voruntersuchung
<lb/>als einer Vorbereitung der Hauptverhandlung
<lb/>wollen wir jedoch nicht die Mittel ausschliessen,
<lb/>durch welche bereits während der Vorunter- 
<lb/>suchung der Angeschuldigte gegen ungegrün- 
<lb/>dete Beschuldigungen sich schützt, wesshalb wir
<lb/>ihm das Rechtsmittel der Beschwerde gestatten119),
<lb/>so wie auch zu gleichem Behufe nicht die Er- 
<lb/>örterung von Anklage-Thatsachen aus der Vor- 
<lb/>untersuchung verbannen.

<lb/>c) Die Vertheidigung im mündlichen Straf- 
<lb/>verfahren nimmt eine viel würdigere Stellung
<lb/>ein und die Aufgabe derselben ist viel bedeu- 
<lb/>tender, die Möglichkeit, ihr zu genügen, aber
<lb/>auch viel erleichterter, als solches alles im
<lb/>schriftlichen Untersuchungsverfahren, welches
<lb/>durch eine grosse Missgunst der formellen Ver- 
<lb/>theidigung sich auszeichnete, gewesen. Wir
<lb/>nehmen hier bezüglich der Klagen gegen das
<lb/>Letztere auf die Abhandlungen von Rühl und
<lb/>Eckert in der Zeitschrift für deutsches Straf- 
<lb/>verfahren Bd. II. 8. 362 ff. Bd. III. 8. 113 ff.
<lb/>und die Ausführungen von Zachariä, in seinen
<lb/>„Gebrechen und Reform des deutschen Strafver- 
<lb/>fahrens“ S. 138 ff„ so wie bezüglich des neuen
<lb/>Rechts auf die Abhandlungen von Mitfermaier über
<lb/>die Vertheidigung im mündlichen Strafverfahren
<lb/>in dem Magazin für die badische Rechtspflege
</p>
                  <p>

                     <lb/>117) Vgl. Sfr. P. O. Art. 253.

<lb/>118) Vgl. noch bez. Bayerns das Minist.-Reser.
<lb/>v. 13. Dezbr. 1848 (Blätter f. Rechtsaiwend. Bd. XIV.
<lb/>Urg. 8. 14).

<lb/>119) Vgl. unsern Commentar, Bd. 1. S. 201 ff.,
<lb/>so wie unsere Abhandlung im Gerichrfssaale Jahrg. 111.
<lb/>Bd. 11. 8. 453 ff. (üb. das Rechtsmittel der Beschwerde).
</p>
                  <p>

                     <lb/>Bd. I. 8. 320 ff. 412 ff. und von Stemann, in
<lb/>dem Gerichtssaale Jahrg, V. Bd. I. 8. 210 f.
<lb/>Bezug. Dessenungeachtet wird der Vertheidigung
<lb/>noch hier und da ihre Stellung verkümmert und
<lb/>insbesondere das französische Verfahren, wel- 
<lb/>ches den Vertheidiger erst mit der Hauptver-
<lb/>handlung zulässt 12°), bereitwillig adoptirt. Die
<lb/>Nachtheile des Letzteren sind in neuerer Zeit
<lb/>wiederholt geltend gemacht worden, insbesondere
<lb/>die Beschränkung der Acteneinsicht. Wir ver-
<lb/>vefweisen hier auf die Ausführungen von Hänle
<lb/>im Gerichtssaale Jahrg. 1864. Bd. II. 8. 38 f.,
<lb/>Reichmann ebendas. 1856. Bd. II. 8.241 f. Bopp,
<lb/>Crim. Archiv 1853. Erg. Heft 8. 76 f. (gegen
<lb/>die strengere Ansicht von Arnolds fm Crim. Ar-
<lb/>chive 1856. 8.153 f.) Es kann nicht oft genug
<lb/>daran erinnert werden, dass die Vorwürfe und
<lb/>Beschuldigungen, welche zur Rechtfertigung der- 
<lb/>artiger Beschränkungen gegen die Vertheidigung
<lb/>vorgebracht werden, eben durch das Misstrauen
<lb/>gegen letztere erst erzeugt werden, und dass
<lb/>dieses Misstrauen den Missbrauch hervorruft.
<lb/>Man komme Seiten der Gesetzgebung und der
<lb/>Richter den Verteidigern mit vollem Vertrauen
<lb/>und mit voller Anerkennung der Bedeutung der
<lb/>ihnen gestellten Aufgabe, in deren Lösung man
<lb/>eine Unterstützung des Gerichts bei Findung eines
<lb/>gerechten Uriheils erblickt, entgegen und die
<lb/>Vertheidigung wird mit einem, der Gerechtigkeit
<lb/>entsprechenden Gebrauche ihrer Befugnisse und
<lb/>mit einem, jede Belästigung des Gerichts mit
<lb/>unnützen Beschwerden, Anträgen etc. vermei- 
<lb/>denden, der Würde ihrer Stellung stets bewussten
<lb/>Benehmen antworten. Es ist zweckmässig, wenn
<lb/>die Wissenschaft fortdauernd sich bemüht, diese
<lb/>Stellung immer mehr zum klareren Verständnisse
<lb/>zu bringen, und wir nehmen hier auf die Aus- 
<lb/>führung von Planck, in seinem Systeme etc. 8.49
<lb/>und die Abhandlung von Pixis, über die gegen- 
<lb/>seitige Stellung der Anwälte und der Richter,
<lb/>im Gerichtssaale 1852. Bd. II. 8. 357 Bezug.
<lb/>Weiter bedarf die Frage, wie weit sind die Ver- 
<lb/>wandten, der Vormund etc. des Angeklagten,
<lb/>auch ohne speciellen Auftrag, beziehentlich selbst
<lb/>wider den Willen desselben, ihn bei Gericht zu
<lb/>vertreten befugt, einer gründlichen Lösung. Wir
<lb/>beziehen uns hier noch auf die Entscheidungen
<lb/>des Ober tri bunals zu Berlin in Goltdammers Ar- 
<lb/>chiv Bd. III. 8. 403. Bd. V. 8. 76 und die K.
<lb/>Sachs. Straf-P.-O. Art. 101. Hiermit steht die
<lb/>Frage in Verbindung, wieweit ist der Verthei- 
<lb/>diger ohne speciellen Auftrag zur Einwendung
<lb/>von Rechtsmitteln berechtigt. Vergl. hier diese
<lb/>Jahrb. Bd. I. 8. 278. II. 8. 171 und Walther,
<lb/>die Lehre von den Rechtsmitteln Bd. II. 8. 92.
<lb/>Einige interessante Mitlheiluflgeft aus den Er- 
<lb/>fahrungen eines Verthei di gers sind ton Hänle
<lb/>und Bopp im Gerichtssaale und von Barth in
</p>
                  <p>

                     <lb/>120) Vgl. Levita, die Vertheidigung im französischen
<lb/>Strafprocesse. Gerichtssaal Jahrg. B. Bd. f. 8. 148 f.
<lb/>ln Verbindung mit Mittermaier, die Mündlichkeit tmd
<lb/>Oeffentlichkeit etc. 8. 212.
</p>

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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0063--><p/>
                  <p>

                     <lb/>IV. Strafpföc*ssreclit.
</p>
                  <p>

                     <lb/>SS
</p>
                  <p>

                     <lb/>Demme’s Schwurgerichts-Zeitung niedergelegt
<lb/>worden.

<lb/>d) Die Regeln für die Untersuchungshand- 
<lb/>lungen in der Voruntersuchung sind vorzugsweise
<lb/>speciell in den Strafproeessorduungen Badens
<lb/>und Württembergs, so wie Thüringens, Oester- 
<lb/>reichs und des K. Sachsen aufgestellt worden.
<lb/>Die Frage wegen Zulässigkeit von Ungehorsams- 
<lb/>und Lügen-Strafen scheint gegenwärtig keine
<lb/>practische Bedeutung mehr zu haben, — sie ist
<lb/>allseitig verneint worden121). Ebenso zeigt sich
<lb/>allenthalben das Bestreben, den Angeklagten vor
<lb/>unpassenden Einwirkungen des Inquirenten, ins- 
<lb/>besondere auch durch Zusagen im Falle des Ge- 
<lb/>ständnisses sicher zu stellen und ihm die thun-
<lb/>Iichste Gelegenheit zur Wahrung seiner Interes- 
<lb/>sen einzuräumen. Eine völlige Vernachlässigung
<lb/>des Entlastungsbeweises in der Voruntersuchung
<lb/>wird niemals dem deutschen Rechtssinne ent- 
<lb/>sprechen. Die Frage, wie weit der Richter zur
<lb/>Anlegung vorläufiger Festnahme oder der von
<lb/>ihr in den Gesetzgebungen (mit Recht) unter- 
<lb/>schiedenen Untersuchungshaft und zur Anwen- 
<lb/>dung anderer Gestellungsmittel, insbesondere
<lb/>auch zur Haltanlegung bei dem Verdachte der
<lb/>Collusion, befugt sei, wird noch bisweilen dis—
<lb/>cutirt122). Allein in praxi wird wohl die Be- 
<lb/>rechtigung zur Anlegung der Collusionshaft nicht
<lb/>mehr bestritten. Im Allgemeinen nehmen wir
<lb/>noch auf Mittermaier, die Rechtsübung etc. im
<lb/>Strafverfahren 8. 369 f. Bezug. Ebenso wollen
<lb/>wir hier die Frage über die Mittel, durch wel- 
<lb/>che die Gestellung der Zeugen, so wie die Be- 
<lb/>nutzung einzelner Beweisquellen gesichert wird,
<lb/>z. B. Haussuchung (wegen derselben vgl. noch
<lb/>Waser, im Gerichtssaale Jahrg. 1853. Bd. I. 8.61 f.
<lb/>Schietter, in seinen Annalen der Rechtspfl. Bd.
<lb/>XXXVII. 8. 101 f.) übergehen. Bezüglich der
<lb/>Aufnahme des Beweises ist zu wünschen, dass
<lb/>die alten Regeln des deutschen Processes wegen
<lb/>der Feststellung des Tatbestands nicht zu leicht
<lb/>beseitigt werden. Ohne in Abrede zu stellen,
<lb/>dass der Thatbestand, nach Befinden, auch durch
<lb/>das Geständniss des Angeklagten bewiesen wer- 
<lb/>den kann, ist doch, bei der Möglichkeit von
<lb/>Irrthümern elc. in dem Geständnisse, eine von
<lb/>ihm unabhängige Feststellung wünschenswert!,,
<lb/>und es ist zu beklagen, dass man hier und da
<lb/>mit dem Wegfalle der gesetzlichen Beweistheorie
<lb/>jene alten Regeln für unnütz und beschwerlich
<lb/>ansieht. Die Wissenschaft wird bemüht sein
<lb/>müssen, die Irrigkeit dieser Auffassung nachzu- 
<lb/>weisen und den Verlust eines Vorzugs, welchen
<lb/>das zeilherige Verfahren irr dieser Beziehung
<lb/>unbestritten gehabt hat, abzuwenden. — Ueber
<lb/>die Einrichtung der Vernehmung des Bezüchtig-
<lb/>ten herrscht fortdauernd ein lebhafter Streit. Wir
<lb/>haben schon oben gegen die englische Einrich-
</p>
                  <p>

                     <lb/>121) M. vgl. noch Zachariä, Reform etc. 8. 107 f.

<lb/>122) Vgl. z. B. Kompe, Gerichtssaal 1855. Bd. 11.
<lb/>S. 124 f. Vgl. auch Purgold, fib. Untersuchungshaft Crim.
<lb/>Archiv 1850. S. 454 f. und Mittermaier, ehend. 8.4805.
</p>
                  <p>

                     <lb/>tung uns erklärt und sind überzeugt, dass sie
<lb/>niemals in Deutschland zur Geltung gelangen
<lb/>werde. Wir nehmen hier noch Bezug auf die
<lb/>Abhandlung von Glaser, im Archive des Crim.
<lb/>Rechts 1851. S. 70 f., sowieTemme, Grundzüge
<lb/>des Strafproc. 8. 73. Die Lehre von dem Be- 
<lb/>weise durch Zeugen und Sachverständigen wird
<lb/>bereits in der Voruntersuchung ihre Wirksamkeit
<lb/>äussern. Sie ist in neuerer Zeit vielfach zum
<lb/>Gegenstände von Erörterungen gemacht worden.
<lb/>Wir nehmen hier Bezug auf die Excurse von
<lb/>Mitlermaier in seiner Lehre vom Beweise (Darm- 
<lb/>stadt, 1834), auf die elassisehe Abhandlung des- 
<lb/>selben Rechtslehrers über die Stellung und Wirk- 
<lb/>samkeit der Sachverständigen im Strafverfahren
<lb/>(Beitrag 1. II. HL) in Goltdammers Archiv etc.
<lb/>Bd. I. 8.7 f. 107 f. 219 f., auf die Abhandlun- 
<lb/>gen Reiehmanns, über die Vernehmung von Zeu- 
<lb/>gen, welche das Zeugniss zu verweigern belügt
<lb/>sind (Gerichlssaal 1855 Bd. II. 8. 302 f.) und Ed.
<lb/>Brauers, über d. Vernehmung der nächsten Ange- 
<lb/>hörigen (Gerichtssaal 1856 Bd. I. 8.1 f.), und über
<lb/>die Zulassung der Zeugen vom Hörensagen (Ge- 
<lb/>richtssaal 1857. Bd. I. 8. 48 f.), Arnolds, über
<lb/>das Verhältniss der Sachversländigen zu den
<lb/>Richtern und Geschwornen (Crim. Archiv. N. F.
<lb/>Bd. IV. S. 497), so wie bezüglich der Befreiung
<lb/>von der Zeugnisspflicht auf die Abhandlung Ross- 
<lb/>hirts in der Zeitschrift für deutsches Strafver- 
<lb/>fahren N. F. III. 8. 120 I., ferner auf die Ab- 
<lb/>handlung Mittermaiers in dem Gerichtssaale 1854.
<lb/>Bd. I. 8. 409 f. (Befreiung der Aerzte etc.) und
<lb/>Bd. II. 8. 1 f. (Ablehnung des sachverst. Gut- 
<lb/>achtens), und die in diesen Jahrb. Bd. II. 8. 221
<lb/>relerirten Entscheidungen.

<lb/>e) Die Einrichtung des Verfahrens bei den
<lb/>auf Antrag des Verletzten strafbaren Handlun- 
<lb/>gen und der Mitwirkung des Staatsanwalts bei
<lb/>der Untersuchung bedarf ebenfalls noch einer
<lb/>genauen Prüfung und Feststellung. Es ist ins- 
<lb/>besondere eine schwierige Frage, wieweit der
<lb/>Verletzte, gleich anfänglich oder wenigstens im
<lb/>Falle der Ablehnung des Antrags Seiten des
<lb/>Staatsanwalts, als Privatankläger bei dem Gerichte
<lb/>auftreten könne? welche in den einzelnen Ge- 
<lb/>setzen verschieden beantwortet worden ist. Auch
<lb/>bei den, bereits durch das Gesetz selbst der-Pri- 
<lb/>vatanklage zugewiesenen Vergeben ist die völ- 
<lb/>lige Ausschliessung der Mitwirkung der Staats- 
<lb/>anwaltschaft schon dessbalb nicht zu billigen,
<lb/>weil die Frage, ob ein Fall der Privatanklage
<lb/>vorliege, das Interesse der Staatsanwaltschaft
<lb/>wesentlich berührt, auch die späteren Ergebnisse
<lb/>der Untersuchung möglicherweise eine andere
<lb/>rechtliche Beurlheilung bewirken. Die Stellung
<lb/>des Verletzten während der Untersuchung bietet
<lb/>ebenfalls manche Zweifel. Wir beziehen uns auf
<lb/>Planck, System etc. §.51. 8.122 f. §. 62. S. 161 f.,
<lb/>Hasenbalg, in seiner Schrift von der Erhebung
<lb/>der öffentlichen Anklage etc. 8. 12 f., auf die
<lb/>Abhandlung von Gerau, in dem Crim. Archive
<lb/>1857. 8. 121 f., und auf die Ausführung von
<lb/>v. Tippelskireh in Goltdammers Archive Bd. II.
</p>

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                  <p>

                     <lb/>60
</p>
                  <p>

                     <lb/>IV. Strafprocessrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>8.28 f. Es ist anzunehmen, dass in den Fällen,
<lb/>in welchen der Staatsanwalt den Antrag des zu
<lb/>demselben allein berechtigten Verletzten vor Er- 
<lb/>hebung der Anklage abwarten muss, der Staats- 
<lb/>anwalt, sobald der Antrag gestellt ist, die Sache

<lb/>frleich wie jede andere, von Amtswegen zu ver- 
<lb/>tilgende zu behandeln hat, daher auch ihm allein
<lb/>una nicht auch dem Verletzten die geordneten
<lb/>Rechtsmittel gegen die gerichtlichen Beschlüsse
<lb/>und Erkenntnisse zustehen. Vgl. auch unsere
<lb/>Abhandlung (über die Rechtsmittel des Verletz- 
<lb/>ten bei der Untersuchung der auf Antrag des- 
<lb/>selben zu verfolgenden Verbrechen) in der Sachs.
<lb/>Allg. Gerichtsz. 1857. S. 153 f. 157 f. In.dieser
<lb/>Masse haben auch das Obertribunal zu Berlin
<lb/>(Goltdammer, Archiv Bd. III. 8. 402) und die
<lb/>OAG. zu Dresden (Allg. Sachs. Gerichtsz. 8.414),
<lb/>zu München (Zeitschr. f. Gesetzgeb. etc. Bd. I.
<lb/>S. 209), und zu Darmstadt (Emmerlings Samm- 
<lb/>lung etc. 1854. 8. 93) erkannt.

<lb/>f) Die Frage über die Bedeutung des Crimi-
<lb/>nalurtheils für die Civilsache und des Civilurtheils
<lb/>für die Criminalsache ist Gegenstand lebhafter
<lb/>Discussion gewesen. Mit ihr in Verbindung
<lb/>steht einigermassen die Frage, wieweit ist der
<lb/>Criminalrichter, bez. der Civilrichter verpflichtet,
<lb/>einen, an sich zu seiner Competenz nicht gehö- 
<lb/>rigen, auf seine Entscheidung aber einflussreichen
<lb/>Punkt des Processes auszusetzen und der Ent- 
<lb/>scheidung des andern Richters zu überlassen; —
<lb/>das eigentliche praejudicium. Ueber dieses prae- 
<lb/>judicium sind zwei lateinische Dissertationen von
<lb/>zwei hannov. Rechtsgelehrten Leist (1840) und
<lb/>Mejer (1841) zu vergleichen, von denen letzterer
<lb/>auch eine eingehende Erörterung der Frage in
<lb/>dem Gr im. Archive 1844. 8. 321 f. geliefert hat.
<lb/>Wir verweisen noch auf die Abhandlung von
<lb/>Küssner in Goltdammers Archive Bd. III. S. 516 f.
<lb/>und die Bemerkungen von Mittermaier, in seiner
<lb/>Rechtsübung etc. 8. 439, so wie wir uns ge- 
<lb/>statten, auf eine Abhandlung von uns selbst
<lb/>über diesen Gegenstand in der Sachs. Zeitschrift
<lb/>für Rechtspflege und Verwaltung N. F. Bd. X.
<lb/>S. 218 f. Bezug zu nehmen. Soviel aber dann
<lb/>die oben an die Spitze gestellte Frage (le cri-
<lb/>minel empörte le civil) anlangt, so ist sie aus- 
<lb/>ser von Planck, die Mehrheit der Rechtsstreitig- 
<lb/>keiten 8.15, von Merkel im Gerichtssaale Jahrg.
<lb/>1852. Bd. II. 8. 500 f. 1853. Bd. I. 8. 153 L
<lb/>von Schaffer (Archiv f. d. civil. Pr. Bd. XXXVII.
<lb/>S. 1 f.), von Zimmermann (Zeitschr. f. Civilr.
<lb/>und Proc. N. F, Bd. XI. 8.55 f., Bd. XII. S.217f.)
<lb/>von Büff (Heusers Annalen Bd. II. 8. 400 f.), —
<lb/>von Goltdammer in Anschluss an den auf einen
<lb/>Antrag wegen gesetzlicher Regulirung dieser
<lb/>Frage in den Preußischen Kammern erstatteten,
<lb/>im Goltdammerschen Archive Bd. V. 8. 344 f.
<lb/>mitgetheilten interessanten Bericht (des Abg.
<lb/>Staatsanw. v. Grävenitz), mit besonderer Berück- 
<lb/>sichtigung der Praxis und unter scharfer Schei- 
<lb/>dung der einzelnen Unterfragen behandelt wor- 
<lb/>den. Merkel, Zimmermann, Büff und Goltdammer
<lb/>haben auch die Frage wegen der Verpflichtung
</p>
                  <p>

                     <lb/>des Criminalrichters gegenüber dem Civilurthel,
<lb/>die übrigen Schriftsteller aber nur die dcsCivil-
<lb/>richters gegenüber dem Criminalurthel erörtert.
<lb/>Wir nehmen noch Bezug auf die Abhandlung
<lb/>Büschs im Archive f. d. civil. Pr. Bd. XXXIX.
<lb/>S. 86 f. („Wie lassen sich die Uebelstände be- 
<lb/>seitigen, die aus der Verschiedenheit des Ver- 
<lb/>fahrens in Civil- und Strafsachen entspringen?")
<lb/>Von den Gesetzgebungen ist die Beweiskraft des
<lb/>Criminalurthels für die Civilsache am Entschie- 
<lb/>densten in der K. Sachs. Strafprocessordnung
<lb/>Art. 449 ausgesprochen, dagegen ist sie in
<lb/>neuester Zeit z. B. von dem OAG. zu Darmstadt
<lb/>(Eivers, Archiv etc. Bd. III. 8. 152 f.) *&amp;), von
<lb/>dem OG. zu Wolfenbüttel (Braunschweig. Zeit- 
<lb/>schrift 1855. 8. 57) und von dem Obertribunal
<lb/>zu Berlin (Goltdammers Archiv Bd. V. 8.370)124)
<lb/>verneint worden. Vgl. auch noch Seuffert Ar- 
<lb/>chiv Bd. VIII. Nr. 96. 97. Bd. IX. Nr. 82 f. Bd. X.
<lb/>Nr. 217. In hier mitgetheilten Entscheidungen
<lb/>des OAG. zu Cassel (vgl. auch Heusers Annalen
<lb/>Bd. II. 8. 426 f.) und des OHG. zu Mannheim
<lb/>ist die Beweiskraft des Criminalurthels ausge- 
<lb/>sprochen worden. Ueber die Bedeutung des Ci- 
<lb/>vilurtheils für den Strafrichter sind Erkenntnisse
<lb/>des Obertribunals zu Berlin von Goltdammer a.
<lb/>a. 0. und im Justiz-Min.-Blatte 1856. 8. 96 mit-
<lb/>getheilt worden. Hierüber ist noch auf Blätter
<lb/>f. Rechtsanw. Bd. XVIII. 8.183. Bd. XIX. 8.363.
<lb/>Bd. XXI. 8. 74. 484 zu verweisen. Das OAG.
<lb/>zu München hat unter dem 19. Mai 1857 fol- 
<lb/>genden Plenarbeschluss (Regier. Blatt v. J. 1857.
<lb/>S. 701) erlassen: „Einem nach dem Strafpro-
<lb/>cessgesetze von 1848 erlassenen strafgericht- 
<lb/>lichen Erkenntnisse, wodurch eine Frage ent- 
<lb/>schieden ist, welche der Entscheidung einer Ci- 
<lb/>vilsache präjudicirt, kommt vermöge seiner Rechts- 
<lb/>kraft für diese letztere die Wirkung eines voll- 
<lb/>kommenen Beweises zu; dem freisprechenden
<lb/>jedoch nur insoweit, als dasselbe einen Thatum-
<lb/>stand in bejahender oder verneinender Weise
<lb/>als gewiss bekundet hat." Die Motiven dieses
<lb/>Beschlusses sind in der Zeitschrift für Gesetz- 
<lb/>gebung u. Rechtspflege in Bayern Bd. IV. 8.288 f.
<lb/>mitgetheilt und besprochen worden. Hiermit steht
<lb/>die Frage noch in Verbindung, wieweit ein Prä- 
<lb/>judiz auch bezüglich solcher Punkte anzunehmen,
<lb/>welche gar nicht den Gegenstand der strafrecht- 
<lb/>lichen Verfolgung selbst bildeten, sondern im
<lb/>Laufe derselben wegen des Zusammenhangs mit
<lb/>der strafbaren Handlung mit erörtert und fest-
<lb/>gestellt worden waren. Das Oberappellations-
<lb/>erichts zu München hat in Consequenz seines
<lb/>eschlusses auch diesen Erforschungen und Fest- 
<lb/>stellungen unbedingte Beweiskraft für den Civil-
<lb/>process zugestanden. (Blätter f. Rechtsanwend.
<lb/>1857. 8. 374 f.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>123) Früherhin bejahte es die Frage, in Schietters
<lb/>Annalen Bd. XXXV111. 8. 128 f.

<lb/>124) Früherhin hat jedoch dieser Gerichtshof wie- 
<lb/>derholt anders erkannt; vgl. z. B. Entscheid, des Ober- 
<lb/>tribunal Bd. Vlb 8. 231.
</p>

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                  <p>

                     <lb/>IV. Strafproeessrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>61
</p>
                  <p>

                     <lb/>g) Bei dieser Lehre berühren wir noch die
<lb/>Frage über den Anschluss des Beschädigten an
<lb/>das Strafverfahren zur Geltendmachung seiner
<lb/>Schädenansprüche. Wir haben dieselbe ausführ- 
<lb/>lich im Archive f. d. Crim. Recht 1852. S. 342 f.
<lb/>erörtert und verweisen ferner auf Aheggs Ab- 
<lb/>handlung in Goltdammers Archive Bd. III. 8. 577 f.
<lb/>596 f. und die Ausführungen Plancks in seinem
<lb/>Systeme etc. §. 109. 8. 636 f. Die theoretische
<lb/>Zulässigkeit und die practische Wichtigkeit des
<lb/>Anschlusses und somit der Uebertragung der
<lb/>Civiljurisdiction auf den Criminalrichter ist wohl
<lb/>als festgestellt zu betrachten.

<lb/>h) Die Trennung des Vorverfahrens und der
<lb/>Hauptverhandlung durch das Verfahren behufs
<lb/>der Entscheidung über Versetzung in den An- 
<lb/>klagestand , beziehendlich Einstellung der Unter- 
<lb/>suchung bietet noch manchen, der Erörterung
<lb/>werthen Punkt dar, wobei insbesondere die Ver- 
<lb/>gleichung mit der früheren Trennung in General- 
<lb/>und Special-Inquisition in Betracht zu ziehen ist.
<lb/>Vgl. noch W. Brauer, im Gerichtssaale 1857.
<lb/>Bd. I. 8. 87 f. Mittermaier, ebendas. 8. 97 f.
<lb/>und Gesetzgebung u. Rechtsübung etc. 8. 395 f.
<lb/>Wiederholt ist hierbei die Frage, ob eine zwei- 
<lb/>malige Entscheidung über die Versetzung in den
<lb/>Anklagestand bei schweren Verbrechen vorzu- 
<lb/>schreiben sei, discutirt worden. Vergl. auch
<lb/>Brauer, a. a. 0.

<lb/>Aus neuester Zeit ist das französische Gesetz
<lb/>vom 17. Juli 1856, durch welches die diesfall-
<lb/>sigen Bestimmungen des Code eine wesentliche
<lb/>Umgestaltung erfahren haben, und die Raths- 
<lb/>kammer aufgehoben worden ist, von hoher Wich- 
<lb/>tigkeit. Ueber die Bedeutung und die Motiven
<lb/>desselben vgl. Mittermaier im Gerichtssaale 1857:
<lb/>Bd. I. 8. 81 f. und Walther, ebensdas. Bd. II.
<lb/>8. 200 f.

<lb/>Ueber die Versetzung in Anklagestand vgl.
<lb/>Glaser, im Archive f. d. Crim. Recht 1852. 8.88 f.
<lb/>252 f. und Mittermaier, in seinem Werke, die
<lb/>Rechtsübung etc. 8. 386 f.

<lb/>i) Die rechtliche Natur des über die Vor- 
<lb/>untersuchung gefassten Beschlusses oder Er- 
<lb/>kenntnisses, durch welches die erstere einge- 
<lb/>stellt oder der Angeklagte zur Hauptverhand- 
<lb/>lung verwiesen worden, ist namentlich in Bayern
<lb/>Gegenstand lebhafter Erörterung gewesen (vgl.
<lb/>Blätter f. Rechtsanw. Bd. XV. S. 177 fg. Bd. XVI.
<lb/>Erg. BI. S. 41 fg. Bd. XVI. 8.385 fg. — von
<lb/>Dollmann — Stengel, d. Instanzentlassung etc.
<lb/>München, 1854), hierbei aber festgehalten wor- 
<lb/>den, dass der Verweisungs-Beschluss im Haupt- 
<lb/>werke nur als eine processleitende, die Com-
<lb/>petenz des erkennenden Gerichts definitiv fest- 
<lb/>stellende und die Anklage in ihren tatsäch- 
<lb/>lichen Unterlagen fixirende Verfügung zu be- 
<lb/>trachten ist. Die Bedeutung des Einstellungs-
<lb/>Beschlusses nähert sich mehr der eines UrtheiIs,
<lb/>insoweit er eine definitive Entscheidung über
<lb/>die Unzulänglichkeit der bis dahin erhobenen
<lb/>Verdachtsgründe enthält. Zu verweisen ist noch
<lb/>auf Mittermaier, d. Rechtsübung etc. 8. 407fg.,
</p>
                  <p>

                     <lb/>und auf Planck, in s. Systeme etc. §. 107 fg.,
<lb/>8. 304 fg., so wie auf die Entscheidungen des
<lb/>0. A. Gerichts zu Cassel (Heusers Annalen
<lb/>Bd. HI. 8.533 fg Bd. IV. 8. 1 fg.), zu München
<lb/>(Sammlung d. Präjud. Bayreuth, 1856. 8.41 fg.)
<lb/>und zu Darmstadt (Emmerlings Sammlung Jahrg.
<lb/>1856. Abth. II. 8. 28).

<lb/>k) Nicht zu billigen ist es 126), wenn man
<lb/>die mündliche Verhandlung bei einem, zur Ver- 
<lb/>urteilung genügenden Geständnisse ausschlies-
<lb/>sen will127), indem das Geständniss eben auch
<lb/>nur ein Beweismittel ist und die Beweiskraft
<lb/>desselben durch die mündliche Verhandlung fest- 
<lb/>gestellt werden soll, sonach die Verurteilung
<lb/>auf Grund eines in der Voruntersuchung abge- 
<lb/>legten Geständnisses ohne mündliche Verhand- 
<lb/>lung einen Widerspruch mit dem ganzen Sy- 
<lb/>steme enthält128).

<lb/>l) In Bezug auf die Hauptverhandlung wol- 
<lb/>len wir nur einige Punkte hervorheben. Wir
<lb/>verweisen imUebrigen auf Mittermaier, d. Rechts- 
<lb/>übung etc. 8. 421 fg. 8.449 fg. 8. 462 fg. Wir
<lb/>meinen zuerst die Frage, wieweit ist die Vor- 
<lb/>lesung schriftlicher Zeugenaussagen und anderer
<lb/>Urkunden, insbesondere Gutachten von Sach- 
<lb/>verständigen zulässig? Die Vorlesung von Zeu- 
<lb/>genaussagen, insoweit sie nicht als Vorhalt bei
<lb/>Abweichungen des Zeugen gelegentlich seiner
<lb/>Abhörung in der Hauptverhandlung gebraucht
<lb/>wird, kann nur in Notfällen, wo ausserdem
<lb/>die Aussage völlig unbenutzt bleiben würde, und
<lb/>auch hier, da der Zeuge nicht dem Angeschul- 
<lb/>digten gegenübergestellt werden kann, nur mit
<lb/>Vorsicht gestattet werden. Die Nachtheile wer- 
<lb/>den doppelt erheblich, wenn die Verhandlung
<lb/>vor Geschwornen und nicht vor rechtsgelehrten
<lb/>Richtern erfolgt. Zu vergleichen ist hier im
<lb/>Allgemeinen Mittermaier, im Gerichtssaale Jahrg. I.
<lb/>Bd. II. S. 1 fg. und in s. Werke, die Rechts- 
<lb/>übung etc. im Strafverf. 8. 312 fg., sowie Pe-
<lb/>tersen, imGerichtssaaleJahrg.il, Bd. II. S. 113 fg.
<lb/>498 fg. und Reichmann, ebendas. Jahrg. VI.
<lb/>Bd. II. 8. 34 fg. Ferner beziehen wir uns auf
<lb/>Ruppenthals Materialien etc. 8.136 fg. und im
<lb/>Gerichtssaale Jahrg. IV. Bd. I. 8. 553 fg. Hey- 
<lb/>denreich in Heusers Annalen Bd. II. 8.146 fg.
<lb/>Eine reiche 8ammlung hierher gehöriger Ent- 
<lb/>scheidungen aus der Bayer. Spruchpraxis ent- 
<lb/>halten die Bayer. Sitzungsberichte (vgl. z. B.
<lb/>Bd. I. 8.196.402. Bd. II. 8.447. Bd. IV. S.420fg.)
<lb/>und die Sammlungen von Fertig (8. 22. 56.
<lb/>64 fg. Ergänz. Heft 8.24). (Vgl. noch Zeitschr.
<lb/>f. Gesetzg. etc. in Bayern Bd. I. 8.206. 330.
<lb/>337129), sowie Goltdammers Archiv Bd.I. 8.682.
<lb/>Bd. III. S. 98 fg.).
</p>
                  <p>

                     <lb/>126) Vgl. auch Walther, d. Bedeutung des Ge- 
<lb/>ständnisses etc. im Crim. Archive 1851 S. 232 fg.

<lb/>127) Oester. Straf P. 0. §. 188. 200.

<lb/>128) Vgl. auch Oester. Allg. Gerichtszeitung v. J.
<lb/>1855. Nr. 106 fg.

<lb/>129) Vgl. diese Jahrb. Bd. 1. S. 269.
</p>

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                  <p>

                     <lb/>62
</p>
                  <p>

                     <lb/>IV. Strafprocesirecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Wir gedenken hier ferner der Frage über
<lb/>die Stellung der Aerzte im mündlichen Verfah- 
<lb/>ren. Ausser der schon oben cjUrten Abhand- 
<lb/>lung Mittermaiers in Goltdammers Archive und
<lb/>den vielen Abhandlungen in den gerichtlich me-
<lb/>dicinischen Zeitsehriiten (vgl. noch diese Jahrb.
<lb/>Bd. I. S. 46 lg. 269 lg.) nehmen wir noch auf
<lb/>die Abhandlungen Aheggs im Gerichtssaale Jahr- 
<lb/>gang IV. Bd. I. 8. 113 fg. und Kräweis, eben- 
<lb/>das. Bd. I. 8. 355 fg. Bezug.

<lb/>Weiter heben wir die Frage hervor, ob das
<lb/>Verbot der Vereidung der vom Präsidenten kraft
<lb/>seiner discretionären Gewalt unmittelbar vorge- 
<lb/>ladenen Zeugen sich rechtfertigen lasse? vgl.
<lb/>Gr im. Archiv 1855. S. 438 fg. und Gerichtssaal
<lb/>1850. Bd. II. S. 489 fg., ferner ebendas. 1851.
<lb/>Bd. I. 8. 333 fg. 377 fg. (von Heintz), und Mit—
<lb/>termaier, Gesetzg. 8. 484 fg., sowie über die
<lb/>ungünstigen Erlahrungen in Nassau (Reichmann,
<lb/>im Gerichtssaale. 1854. Bd. II. 8.36) und in
<lb/>Bayern (Biä.ter f.Rechtsanwendung Bd.XIV. Erg.
<lb/>8. 73 und Sitzungsberichte etc. Bd. I. 8.375).

<lb/>Geber die Leitung der schwurgerichtlichen
<lb/>Verhandlungen überhaupt wollen wir nur aus
<lb/>der neuesten Zeit auf die von Haynau, aus der
<lb/>Mappe eines Criminalisten 8. 1 fg. mitgetheilten
<lb/>Erfahrungen und den Aufsatz in Heusers Anna- 
<lb/>len etc. Bd. 111. 8.513 fg. verweisen. Geber die
<lb/>Stellung des Vorsitzenden und des Gerichts wird
<lb/>bei Erörterung des Processprincips und der Na- 
<lb/>tur der Hauptverhandlung mitzusprechen sein.
<lb/>Von Wichtigkeit ist hierbei, die Fälle festzu- 
<lb/>stellen , in welchen der Vorsilzende kraft seiner
<lb/>discretionären Gewalt zu handeln befugt ist und
<lb/>in welchen seine Entschliessungen auf Antrag
<lb/>des Betheiligten durch die Entscheidung der
<lb/>übrigen Richter abgeändert werden können. Zu
<lb/>verweisen ist hierbei noch auf die Abh. Hasen- 
<lb/>balgs im Mag. f. Hannov. Recht Bd.IV. S.413fg.
<lb/>und Grimms im Gerichtssaale 1850. Bd. 11.
<lb/>8. 258 fg. Gebrigens verweisen wir noch auf
<lb/>die in unserem Commentar Bd. II. 8. 67 f. an- 
<lb/>geführte Literatur, auf Mittermaiers, Rechts- 
<lb/>übung etc. im Slrafverf. 8. 450 fg., und auf
<lb/>Plancks Syslem etc. 8. 353 fg. Geber die Ver- 
<lb/>nehmung des Angeklagten und der Zeugen ver- 
<lb/>weisen wir noch auf SchäfFer, Gerichtssaal. 1853.
<lb/>Bd. I. 8.387. Glaser, im Crim. Archive 1851.
<lb/>8.70 fg. und bezüglich der Zeugenabhörung auf
<lb/>unsere Aufsätze (Artikel 1—4) in der Sachs.
<lb/>Allg. Gerichtsz. 1857. 8. 230 fg. 315 fg. 323 fg.
<lb/>424 lg. Geber den Beweis durch Zeugen in
<lb/>Strafsachen vgl. noch v. Stemann, Gerichtssaal.
<lb/>1852. Bd. I. 8. 70 fg.

<lb/>Besondere Berücksichtigung erfordert die
<lb/>Lösung der Frage, wieweit ist das Gericht be- 
<lb/>fugt, die Entscheidung auf neue, erst bei der
<lb/>Hauplverhandlung vorgetretene Thatsachen mit
<lb/>zu stützen ? Ausser der Abh. von uns im Crim.
<lb/>Archive 1853. 8. 37 und den Erörterungen von
<lb/>Leonhardt im Mag. f. Hannöv. Recht Bd. I.
<lb/>8. 346 fg. und Martin, ebendas. Bd. II. 8.111 fg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>113 fg. Änd besonders zu erwähnen die *Abh.
<lb/>von Haager im Mag. f. d. bad. Rechtspflege
<lb/>Bd. II. 8. 313 fg. und die Ausführungen von Ge- 
<lb/>rau, im Crim. Archive 1853. Erg. Heft 8.146 fg.
<lb/>Arnold, ebendas. 1855. 8. 156 fg. und Hasen- 
<lb/>balg, d. Erhebung der öffentlichen Klage etc.
<lb/>8.134 fg.

<lb/>m) Bezüglich des Verfahrens in contuma^
<lb/>ciam herrscht sowohl in der Theorie als in der
<lb/>Gesetzgebung noch ein grosser Streit. Es ist
<lb/>nun auch von Planck, System 8. 182 fg. nach- 
<lb/>gewiesen worden, dass die Ansicht, als ob der
<lb/>Anklageprocess das Contumaeiaiprineip in sich
<lb/>schliesse, ebenso irrig ist, als die, dass letz- 
<lb/>teres unbedingt durch das Gntersuchungsprincip
<lb/>ausgeschlossen werde. Vgl. noch die Abh. von
<lb/>Gerau üb. d. Contumacial-Verfahren etc. (Crim.
<lb/>Archiv 1855. 8. 555 fg.), sowie die Referate
<lb/>von Büchner im Gerichtssaale 1857. Bd. II. 8.51 fg.
<lb/>8. 81 fg. und Heidenreich in Heusers Annalen
<lb/>Bd. II. 8. 453 fg,

<lb/>n) Geber die Voraussetzungen der Wieder- 
<lb/>aufnahme einer, durch Enderkenntniss entschie- 
<lb/>denen Untersuchung ist, insbesondere in Folge
<lb/>des Anschlusses an die ebenso principlosen als
<lb/>ungerechten Bestimmungen des französischen
<lb/>Rechts, vielfache Unsicherheit in der Gesetzge- 
<lb/>bung und Spruchpraxis zu bemerken. Wir ha- 
<lb/>ben schon oben hierauf hingewiesen und tragen
<lb/>hierbei nur noch nach, dass Fälle, wie der in
<lb/>Goltdammers Archiv Bd. II. 8. 743 fg, und
<lb/>— wenn es erlaubt ist, hierauf sich zu bezie- 
<lb/>hen, — in Temmes Criminalgeschichten etc.
<lb/>Bd. I. Nr. 2 referirten, in der That ein schlech- 
<lb/>tes Zeugniss für die Bestimmungen über die
<lb/>Wiederaufnahme enthalten. Hier muss in die- 
<lb/>sen Ländern stets, obschon es sich um ein un- 
<lb/>gerechtes Grtheil, um eine offenbare Rechtsver- 
<lb/>letzung handelt, die Begnadigung nachhelfen,
<lb/>durch welche aber das Erkenntniss selbst, in
<lb/>welchem der Angeklagte ungerechter Weise ei- 
<lb/>nes Verbrechens lür überführt erklärt wird, und
<lb/>mithin die Schuldig-Erklärung, nicht, wie durch
<lb/>ein neues richterliches Erkenntniss geschehen
<lb/>könnte und sollte, beseitigt werden kann.

<lb/>o) Noch bedeutender, weil erlährungsgemäss
<lb/>in die Praxis tiefer einschneidend, ist die Frage
<lb/>über das System der Rechtsmittel. Es stehen
<lb/>hier die Ansichten ziemlich schroff sich gegen- 
<lb/>über, und an eine Vermittelung derselben ist
<lb/>nicht zu denken, da es sich hier wieder um
<lb/>Principien handelt, bei denen Transactionen un- 
<lb/>möglich oder doch in ihren Folgen höchst nach- 
<lb/>theilig sind und keinen Theil befriedigen. Wir
<lb/>sehen hier ab von der Ansicht derjenigen, wel- 
<lb/>che in jedem Rechtsmittel vor der Endentschei- 
<lb/>dung einen bedenklichen Verschleif der letzte- 
<lb/>ren linden und bisweilen die Gerechtigkeit der
<lb/>Schnelligkeit zum Opfer bringen. Dies gilt ins- 
<lb/>besondere von denjenigen, welche dem Ange- 
<lb/>schuldigten das Rechtsmittel der (mit Suspensiv-
<lb/>krait nicht versehenen) Beschwerde gegen den
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0067.tif"
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                  <p>

                     <lb/>IV. fiirafprocesirecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>68
</p>
                  <p>

                     <lb/>Beschluss auf Einleitung der Voruntersuchung 13°)
<lb/>und das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde
<lb/>gegen den Vorweisungsbeschluss versagen. Es
<lb/>lässt sich gellend machen, dass gegen den letz- 
<lb/>teren, in Rücksicht auf die immerhin vorhande- 
<lb/>nen Nachtheile einer Untersuchung und insbe~
<lb/>sondere einer Hauptverhandlung iür den Ange- 
<lb/>schuldigten, nach dem Grundsalze des gemeinen
<lb/>Rechts, welches ein Rechtsmittel gegen Inter- 
<lb/>locute propter damnum irreparabile per appeh-
<lb/>lationem a sententia definitiva gestattet, wenige
<lb/>stens dann, wenn die rechtliche Straflosigkeit
<lb/>der angeschuldigten Handlung bestritten wird,
<lb/>die Nichtigkeitsbeschwerde zuzulassen sei 131).
<lb/>Wir sehen hier ferner ab von dem Rechtsmittel
<lb/>der Nichtigkeitsbeschwerde, indem auf die Aus-*
<lb/>dehnung und Behandlung desselben ausser der
<lb/>Gliederung des Verfahrens und der gegenseitig
<lb/>gen Bedeutung der einzelnen Abschnitte des
<lb/>Letzteren vorzugsweise das System einwirkt,
<lb/>von welchem das Gesetz bei Aufstellung der
<lb/>Formalien des Verfahrens ausgegangen ist, hiei&gt;
<lb/>über wir aber oben schon Einiges bemerkt hal- 
<lb/>ben. Nur auf eine Frage möchten wir wieder-^
<lb/>holt aufmerksam machen: Inwieweit ist nach
<lb/>eingetretener Cassation des Verfahrens das an- 
<lb/>derweit in der Sache entscheidende Gericht an
<lb/>die Ansichten gebunden, von welchen in Be-r
<lb/>treff der Beweisaufnahme, sowie der einzelnen
<lb/>Beweismittel, und ihrer Beweiskraft das (nun- 
<lb/>mehr aufgehobene) Erkenntniss ausgegangen ist
<lb/>und kann insbesondere das Gericht bei einer
<lb/>auf Antrag des Angeklagten ausgesprochenen
<lb/>Cassation nunmehr auf eine schwerere Strafe
<lb/>oder nach einer strengen Rechtsansicht erken- 
<lb/>nen, als solches in dem früheren Erkenntnisse
<lb/>geschehen ist 132)? *

<lb/>Dagegen wenden wir uns zu dem Rechtst
<lb/>mittel der Berufung gegen die, auf Grund münd- 
<lb/>licher Verhandlung ertheilten Erkenntnisse, Wir
<lb/>finden in ihm fortdauernd einen unauflösbaren
<lb/>Widerspruch und eine naturwidrige Vermischung
<lb/>des schriftlichen Verfahrens, in weichem es
<lb/>allein seine Rechtfertigung und Möglichkeit er- 
<lb/>hält, mit dem mündlichen Verfahren, in welchem
<lb/>überdiess die Garantie des Instanzenzugs durch
<lb/>viel tüchtigere Garantien ersetzt werden. Es
<lb/>ist die Festhaltung der zweiten Instanz eine to- 
<lb/>tale Abschwächung des mündlichen Verfahrens
<lb/>zu Gunsten des schriftlichen Verfahrens und auf
<lb/>Kosten der Gerechtigkeit. Wir haben uns über
<lb/>diese Materie bereits ausführlich in dem Gerichts- 
<lb/>saale Jahrg. 1855. Bd. II. 8.3 fg. 81 fg. und
</p>
                  <p>

                     <lb/>ISO) Vgl. noch v. Berirab, im Gericbtsaale Jahrg.
<lb/>1853. Bd. 1. 8. in kg. und unsere Abu. üb. d. Rechts- 
<lb/>mittel d. Beschwerde, ebendas. 1851. Bd. 11. 8.453lg.

<lb/>131) Vgl. noch K. Sachs. Straf P. 0. Art. 242. 11.

<lb/>132) Vgl. K. Sachs. Straf P. 0. Art. 353 und un-
<lb/>sem Commentar, Bd. 11. 8.177 in Verb, mit Mitter-
<lb/>maier, Rechtsübung etc. 8. 665 fg. Das Obertribunal
<lb/>au Berlin verneint die zuletzt gedachte Frage. (Golt-
<lb/>dammer, Archiv. Bd. lü. S. 252. Bd. IV. 8.69).
</p>
                  <p>

                     <lb/>später noeh ebendas. Jahrg. 1857. Bd.I. S.44fg.
<lb/>ausgesprochen. Die Zahl der Gegner der zwei- 
<lb/>ten Instanz ist sichtlich im Wachsen, und die
<lb/>günstigen Erfahrungen, welche man in Braun- 
<lb/>schweig 133) und in Altenburg bezüglich dieser
<lb/>Frage gemacht hat, werden um so gewichtiger,
<lb/>als man hiergegen die Erfahrungen in Betracht
<lb/>ziehen muss, welche z. B. in rreussen (trotz
<lb/>aller Vorkehrung der Gesetzgebung) nach Aus- 
<lb/>weis der trefflichen Abhandlung von Voitus im
<lb/>Goltdammerschen Archive Bd. II. 8. 621 fg. und
<lb/>nach den, ebendas, mitgelheilten Controversen
<lb/>über die Stellung des Appellationsrichters ge- 
<lb/>genüber der Thatfrage-Entscheidung gemacht
<lb/>worden sind. Dass die Zahl der, in einzelnen
<lb/>Ländern ertheilten reformatorischen Entschei- 
<lb/>dungen (wohin aber z. B. das K. Sachsen nicht
<lb/>gehöit) keinen Beweis zu Gunsten der zweiten
<lb/>Instanz enthält, ist bereits früher von Marquard-
<lb/>sen, in d. Heidelberger Krit. Zeitschrift Bd. II.
<lb/>Heft 5. 8. 477 und von uns im Gerichtssaale
<lb/>Jahrg. 1857 a. a. 0. gegen Mittermaier (Crim.
<lb/>Archiv 1854. 8. 3C0) und Gerau (ebendas.
<lb/>8. 255 fg.) dargelegt worden. Die meisten
<lb/>Gründe der Anhänger der Appellation fussen
<lb/>auf, ausserhalb derselben liegenden Momente,
<lb/>wie z. B. auf der mangelhaften Besetzung der
<lb/>Gerichte der ersten Instanz, auf der ungenü- 
<lb/>genden Sorge für den Entlastungsbeweis in der
<lb/>Voruntersuchung, auf den Beschränkungen in der
<lb/>Verteidigung u. dgl. mehr. Es hat daher nicht
<lb/>an gewichtigen Stimmen gefehlt (z? B. Arnold
<lb/>im Gerichtssaale Jahrg. 1856. Bd.I. S. 197),
<lb/>welche im Falle einer tüchtigen Besetzung des
<lb/>Gerichts erster Instanz von der Forderung einer
<lb/>zweiten Instanz absehen. Selbst Mittermaier, in
<lb/>s. Rechtsübung etc. 8. 632 bemerkt, wie es
<lb/>wohl möglich sei, eine Einrichtung zu treffen,
<lb/>bei w elcher die Berufung entbehrt werden könne,
<lb/>und findet sie in einer entsprechenden und Ver- 
<lb/>trauen erweckenden Besetzung der Gerichte mit
<lb/>erfahrenen und unabhängigen Richtern. In ähn- 
<lb/>licher Weise hat sich auch Rehm, im Gerichts-
<lb/>saate 1856. Bd. I. 8.192 ausgesprochen, wel- 
<lb/>cher im Uefarigen (8. 181 fg.) auch die Unver- 
<lb/>einbarkeit der Mündlichkeit mit der Berufung
<lb/>anerkannt. Wir sind — gegen Walther, Rechts- 
<lb/>mittel, 8. 114 und trotz seiner scharfsinnigen
<lb/>Ausführung — aus den schon im Gerichtssaale
<lb/>a. a. 0. dargelegten Gründen der Ansicht, dass
<lb/>diese Unmöglichkeit der Appellation nicht mit
<lb/>der Aulhebung der gesetzlichen Beweistheorie,
<lb/>sondern mit der Mündlichkeit des Verfahrens
<lb/>zusammenhängt, wie auch die ältere Gesetzge- 
<lb/>bung und die früheren Erfahrungen im K. Sach- 
<lb/>sen bereits zur Genügen achgewiesen haben. Die
<lb/>Literatur in dieser Frage ist bereits von uns im
<lb/>Gerichtssaale 1855 a. a. 0. und im Commentare
</p>
                  <p>

                     <lb/>133) Ueber dieselben den neuesten Aufsatz von
<lb/>Degener in d. Zeitschr. f. Rechtspfl. in Braunschweig,
<lb/>1856. 8.114.
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0068.tif"
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                  <p>

                     <lb/>64
</p>
                  <p>

                     <lb/>IV. Strafprosessrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Bd. I. 8. 154. II. 8.142 sowie von Mittermaier,
<lb/>d. Rechtsübung etc. im Strafverf. S. 625 fg. an- 
<lb/>geführt worden. Eine sehr beachtliche Arbeit,
<lb/>welche im Hauptwerke für die zweite In- 
<lb/>stanz sich ausspricht, ist neuerdings von Goltdam-
<lb/>mer, in s. Archive Bd. IV. S. 31 fg. geliefert
<lb/>worden. Dagegen hat sich ein tüchtiger preuss.
<lb/>Praktiker, der Oberstaatsanwalt v. Tippelskirch
<lb/>zu Stettin (in Goltdammers Archive Bd. IV.
<lb/>S. 612 fg.) wieder gegen die zweite Instanz
<lb/>erklärt. Ebenso nehmen wir Bezug auf eine,
<lb/>die ganze Frage nochmals resumirende und die
<lb/>neuesten Gesetzgebungsarbeiten und Erfahrun- 
<lb/>gen in Frankreich, in den Niederlanden, in
<lb/>Frankfurt, Braunschweig und Oldenburg mit be- 
<lb/>rücksichtigende Darstellung Mittermaiers in
<lb/>dem Gerichtssaale 1857. Bd. II. 8.1 fg. Mit der
<lb/>Beschränkung der Competenz der Jury und
<lb/>Ueberweisung der ihr entzogenen Straflalle an
<lb/>die Richtercollegien wächst die praktische Be- 
<lb/>deutung der Frage.

<lb/>Bei dieser Controverse wird in den Ländern,
<lb/>in welchen das Gericht zweiter Instanz an die
<lb/>tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzli- 
<lb/>chen Erkenntnisses gebunden ist, der Begriff*
<lb/>und die Ausdehnung der Letzteren von Wich- 
<lb/>tigkeit134). Wir haben hierzu, unter Berück- 
<lb/>sichtigung der Gesetzgebung Preussens, Sach- 
<lb/>sens und Churhessens, im Gerichtssaale 1857.
<lb/>Bd. I. S. 465 fg. einen Beitrag, geliefert.

<lb/>Die Stellung des Appeilationsrichtes gegen- 
<lb/>über der erstinstanzlichen Entscheidung der
<lb/>Thatfrage 135) wird in dem mündlichen Verfah- 
<lb/>ren immer eine schwierige sein und mannich-
<lb/>fache Controversen erzeugen. Insbesondere ge- 
<lb/>hört hierher auch die Frage, wieweit sich das
<lb/>Befugniss der Prüfung und beziehendlich der
<lb/>Abänderung erstreckt, wenn die Beweisaufnahme
<lb/>nur theilweise wiederholt oder die neue Be- 
<lb/>weisaufnahme auf einzelne Punkte des Beweises
<lb/>beschränkt worden ist 136). Man bemerkt, dass
<lb/>die Praxis dieses Befugniss auszudehnen geneigt
<lb/>ist, und dass auf Grund von partiellen Beweis- 
<lb/>aufnahmen, welche überdiess an sich nur ge- 
<lb/>ringe Bedeutung beanspruchen köigien, totale
<lb/>Reformatorien erkannt werden, ohne dass ein
<lb/>nolhwendiger innerer Zusammenhang jener mit
<lb/>diesen sich wahrnehmen lässt137). Es liegt so- 
<lb/>dann die Gefahr nahe, dass in zweiter Instanz
<lb/>derartige partielle Beweisaufnahmen nur dess-
<lb/>halb beschlossen werden, um auf Grund der
<lb/>letzteren, ohne Rücksicht auf das Ergebniss
<lb/>oder doch die Tragweite desselben, die für
<lb/>nöthig erachtete Abänderung des erstinstanz-
</p>
                  <p>

                     <lb/>134) Vgl. noch Goltdammer Archiv Bd. 111. S. 821.
<lb/>Heusers Annalen Bd. 111. Offic. Theil 8. 3 fg.

<lb/>135) Vgl. noch Goltdammer, Archiv Bd. IV. 8.31 fg.

<lb/>136) Vgl. Goltdammer, Archiv Bd. 111. S. 404 fg.
<lb/>Bd.1V. 8. 31 fg.

<lb/>137) Vgl. die Entscheidungen im K. Preuss. Ju- 
<lb/>stiz Min. Blatt 1854. 8. 14. 42 fg. und in Goltdammers
<lb/>Archive Bd. IV. 8. 221 fg. Bd. V. S. 410.
</p>
                  <p>

                     <lb/>liehen Erkenntnisses erkennen zu können 138).
<lb/>Ohnedem haben, gegenüber einer mündlichen
<lb/>Verhandlung und einem auf sie gegründeten
<lb/>Erkenntnisse, derartige partielle Reproductionen
<lb/>einen sehr geringen, ja bisweilen gar keinen,
<lb/>mindestens gewiss nicht den Werth, um auf
<lb/>Grund derselben jenes Erkenntniss für unrichtig
<lb/>erklären und reformiren zu können 139).

<lb/>Ueber die reformatio in durius vgl. Heusers
<lb/>Annalen etc. Bd. III. S. 321 fg. Goltdammers
<lb/>Archiv Bd. III. S. 821 fg. IV. 8. 678 fg. 545 und
<lb/>insbesondere IV. 8.63 fg., sowie auch unsere
<lb/>Abh. im Gerichtssaale 1857. Bd. I. 8. 450 fg.

<lb/>Mit dieser Frage steht auch das Befugniss
<lb/>der zweiten Instanz zu Strafermässigungen in
<lb/>Verbindung. Man findet nicht selten, dass die
<lb/>zweite Instanz von diesem Befugnisse einen
<lb/>ausgedehnten Gebrauch macht. Es ist zu wün- 
<lb/>schen, dass die Gerichtshöfe zweiter Instanz vor
<lb/>einer gewissen Sucht, an den erkannten Strafen
<lb/>ändern zu wollen, sich freihalten. Vgl. Pixis,
<lb/>im Gerichtssaale 1850. Bd. I. 8. 344 fg. und v.
<lb/>Arnold ebendas 1855. Bd. II. 8. 472 fg. Es ist
<lb/>eigenthümlich, dass gegenwärtig die deutschen
<lb/>Strafprocessgesetze eine Appellation gegen die
<lb/>Straihöhe bei Erkenntnissen der Assisenhöfe
<lb/>nicht zulassen, obwohl sie von den rechtsge- 
<lb/>lehrten Richtern bestimmt wird, während da,
<lb/>wo auch die Schuldfrage von rechtsgelehrten
<lb/>Richtern entschieden wird, diese Entscheidung
<lb/>ebenso wie die Festsetzung der Strafe und zwar
<lb/>äuch letztere allein angefochten werden kann.
<lb/>Es liegt zu dieser Verschiedenheit kein ausrei- 
<lb/>chender Grund vor 14°). Von Interesse ist hier- 
<lb/>bei die neue Nassauische Gesetzgebung v. Jahr
<lb/>1853. Als sie der Jury viele Straflalle entzog
<lb/>und den Richtercollegien zuwies, gestattete sie
<lb/>zwar hier die Appellation gegen die Entschei- 
<lb/>dung der Schuldlrage, — nicht aber wegen der
<lb/>ausgesprochenen Strafhöhe, dalern nicht eine
<lb/>Nichtigkeit behauptet wird. Vgl. hierüber noch
<lb/>Reichmann, im Gerichtssaale 1856. Bd. II. 8.157.
<lb/>Es ist nicht zu verkennen, dass das Ermessen
<lb/>des erstinstanzlichen Richters auch bezüglich der
<lb/>Strafhöhe meistens ein sicheres, als das des
<lb/>zweitinstanzlichen sein wird, da dasselbe gleich- 
<lb/>falls auf die mündliche Verhandlung sich stützt
<lb/>und gerade bei der Strafabmessung zur Bestim- 
<lb/>mung des Grades der sittlichen Schuld und der
<lb/>Stratbarkeit des Angeklagten überhaupt oft ein
</p>
                  <p>

                     <lb/>138) Ueber die von der zweiten Instanz verfugten
<lb/>commissarischen Beweiserhebungen vgl. Goltdammer,
<lb/>Archiv Bd. 11. S. 103. 674. 676. Bd. 111. 8. 740 fg.

<lb/>139) Vgl. unsere Ausführung im Gerichtssaale 1855.
<lb/>Bd. 11. 8. §7 fg.

<lb/>140) Vgl. aber Merkel, Gerichtssaal 1854. Bd. 11.
<lb/>8. 388, welcher sagt, dass, weil die Geschwornen
<lb/>und die Richter zusammen das Assisengericht bilden
<lb/>und von einander unzertrennlich sind, ebenso auch
<lb/>das Verdiet und das darauf gebaute Erkenntniss ein
<lb/>unzertrennliches Ganze bilde. Diese Auffassung ist
<lb/>nicht richtig. Vgl. Gerichtssaal 1855. Bd. 11. S. 27 lg.
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0069.tif"
                      n="65"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0069--><p/>
                  <p>

                     <lb/>IV. Strafprocessrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>65
</p>
                  <p>

                     <lb/>recht genaues Eingehen in das Detail der ein- 
<lb/>zelnen Thatumstände und verschiedener, für die
<lb/>Entscheidung der Schuldfrage völlig einflusslo- 
<lb/>ser Momente, welche nur bei der mündlichen
<lb/>Verhandlung erkennbar sind und in dem Proto-
<lb/>colle nicht verlautbart werden, ja oft nicht ver- 
<lb/>lautbart werden können, eine unabweisbare
<lb/>Nothwendigkeit ist 141).

<lb/>p) Endlich wollen wir hier "noch die Frage
<lb/>wegen der Entscheidungsgründe berühren. Der
<lb/>Werth derselben ist häufig überschätzt wor- 
<lb/>den 142). Jedenfalls halten wir die Frage, ob
<lb/>Entscheidungsgründe oder nicht zu ertheilen
<lb/>seien, für eine solche, welche von der Frage
<lb/>über gesetzliche Beweistheorie unabhängig ist14a)
<lb/>und auch mit der Oeffentlichkeit nichts zu thun
<lb/>hat144). Wir finden weder in der Oeffentlich- 
<lb/>keit ein Surrogat für die Entscheidungsgründe,
<lb/>noch in diesen ein Surrogat jener 145). Die
<lb/>Oeffentlichkeit kann mit Entscheidungsgründen,
<lb/>welche (ohne jene) nur dem Angeschuldigten
<lb/>und dessen Vertheidiger bekannt gemacht wer- 
<lb/>den, nicht verglichen, noch kann die Bürgschaft
<lb/>für eine gründliche und erschöpfende Bera-
<lb/>thung der Richter bei Abfassung des Urthels,
<lb/>welche man in den Entscheidungsgründen fin- 
<lb/>det, durch die Oeffentlichkeit der Verhandlung,
<lb/>welche mit denselben gar nicht zusammenhängt,
<lb/>gewährt werden. Die neueste Arbeit über das
<lb/>Institut der Entscheidungsgründe und das Ver- 
<lb/>hältnis desselben zur Beweistheorie verdanken
</p>
                  <p>

                     <lb/>141) Vgl. Gerichtssaal 1855. Bd. 11. 8. 102 fg.

<lb/>142) Vgl. unsere Abh. im Gerichtssaale 1855.
<lb/>Bd. II. S. 23. 97 fg. und in der Allg. Sachs. Gerichts?,
<lb/>(üb. d. Abfassung der Entsch. Gr.) 1857. 8.41 fg.

<lb/>143) Vgl. aber z. B. v. Wiek a. a. 0. in Verb, mit
<lb/>Walther, d. Lehre v. d. Rechismilieln Bd. 1. S. 131 fg.

<lb/>144) Vgl. dagegen Kösllin, Wendepunkt etc. 8. 125,
<lb/>welcher einen Ersatz für die Entscheidungsgründe in
<lb/>der Oeffentlichkeit findet, und Bernburg, Geschw. Ge- 
<lb/>richt S. 101, welcher behauptet, dass die Oeffentlich- 
<lb/>keit nur durch die Motivirung Werth erhalte. Vgl.
<lb/>auch Hye, Commentar etc. S. 283.
</p>
                  <p>

                     <lb/>wir Walthern im Crim. Archive 1857. 8.239 fg.
<lb/>Am wenigsten kann man in dem Institute der
<lb/>Entscheidungsgründe ein genügendes Argument
<lb/>zur Widerlegung der Einwendungen gegen die
<lb/>Beibehaltung der zweiten Instanz im mündlichen
<lb/>Verfahren finden 146j, obschon natürlich der
<lb/>Werth, und die Bedeutung der Entscheidungs- 
<lb/>gründe mit der Beibehaltung der zweiten In- 
<lb/>stanz wesentlich sich erhöht hat. Die * ntschei-
<lb/>dungsgründe haben auch für den Cassationsrich- 
<lb/>ter Werth, indem die tatsächliche Feststellung
<lb/>in denselben für letzteren die Basis zur Prü- 
<lb/>fung der Frage gewährt, ob das Strafgesetz
<lb/>richtig angewendet worden. In den Fällen, wo
<lb/>diesem Zwecke die tatsächliche Feststellung
<lb/>nicht entspricht, liegt ein solcher Mangel vor,
<lb/>welcher die Cassation des Erkenntnisses selbst
<lb/>nach sich zieht147). Gerade darin, dass nicht
<lb/>zu entziffern ist, ob das Gesetz richtig ange- 
<lb/>wendet wurde, muss eine unrichtige Anwen- 
<lb/>dung gefunden werden. In dieser Masse hat das
<lb/>Oberappellationsgericht zu München wiederholt
<lb/>entschieden 148). Von besonderer Wichtigkeit
<lb/>sind noch die Entscheidungsgründe der Verwei- 
<lb/>sungserkenntnisse. Man begegnet hier in praxi
<lb/>sehr verschiedenen Ansichten. Hasenbalg (die
<lb/>Erhebung der oflentl. Klage etc. S. 27 fg.) stellt
<lb/>den Grundsatz auf, dass das tatsächliche Fun- 
<lb/>dament des Verweisungserkenntnisses durch die
<lb/>Gesammtheit der Thalsachen gebildet werde,
<lb/>welche erforderlich seien, um die zum juri- 
<lb/>stischen Thatbestande des angeschuldigten
<lb/>Verbrechens nothwendigen ihat säe bli- 
<lb/>chen Momente darzustellen, wogegen alles
<lb/>Andere nebensächlich sei.
</p>
                  <p>

                     <lb/>145) Letzteres nimmt Walther a. a. 0. an.

<lb/>146) Vgl. g. B. Gerau im Crim. Archive 1854.
<lb/>S. 278 fg.

<lb/>147) Vgl. unsere Abh. in der Sachs. Gerichts?,
<lb/>a. a. 0. 8. 44 fg.

<lb/>148) Vgl. Zeitseh. f. Gesetzg. etc. in Bayern Bd. 1.
<lb/>S. 133. 203. 291. 334.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Jahrb. f. Rechtswiss. 1857.
</p>
                  <p>

                     <lb/>5
</p>

               </div>
            </div>
            <pb facs="2084706_04+1858_0070.tif"
                n="66"
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            <div xml:id="d1788e19070">
               <head>Kirchenrecht</head>
               <div xml:id="d1788e19075" type="review">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Anzeigen</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Warnkönig, ...">von Geh. Hofrath Dr. Warnkönig in Stuttgart</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084706_04+1858_0070--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Vi Kiffchönrtcht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Y.

<lb/>Kirchcnrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Anzeigen von Geh. Hofrath vr. Warnfeönig in Stuttgart
</p>
                  <p>

                     <lb/>I. Pr. Maassen, Beitrage zur Geschichte der
<lb/>juristischen Literatur des Mittelalters, insbesondere
<lb/>der Dekretisten - Literatur des III. Jahrhunderts.
<lb/>Wien l&gt;57. Aus dem B. XXIV der Jahresliefte
<lb/>der Wiener Aeademie, phitus. hist Klasse (be- 
<lb/>sonders abgedruekt 8. 1—84).

<lb/>Je seltener die literarhistorischen juristischen
<lb/>Studien werden, um so mehr verdienen Schrif- 
<lb/>ten aus diesem Gebiete, die sieh durch Gründ- 
<lb/>lichkeit und eine zweckmässige praktische Rich- 
<lb/>tung auszeichnen, hervorgehoben zu werden.
<lb/>An und tür sich mühsam scheinen auf den er- 
<lb/>sten Anblick Forschungen dieser Art unfrucht- 
<lb/>bare Spielereien zu sein: allein wenn man denkt,
<lb/>dass die Gestaltung des Rechts selbst in unsern
<lb/>Tagen seinen Urgrund in den wissenschaftlichen
<lb/>Arbeiten und Ansichten der Rechtsgelehrten des
<lb/>hohen Miteialters hat, dass jedes Zeitalter auf
<lb/>den Schülern der vorhergegangenen steht, so
<lb/>überzeugt man sich, dass dieselben richtig ge- 
<lb/>leitet ein helles Licht über vieles verbreiten,
<lb/>woran man in der Gegenwart gewöhnt ist, ohne
<lb/>zu wissen, von wo es kam und warum es ge- 
<lb/>worden ist?

<lb/>Eine Schrift dieser Art, die sich enge an
<lb/>Savigny’s Geschichte des römischen Rechts im
<lb/>Mittelaher anschliesst, ist die rubrizirte des
<lb/>Herrn Professor Maassen in Inspruck; sie füllt
<lb/>eine Lücke in demselben aus, indem si'6 den
<lb/>Zusammenhang der Giossatörensehulen der De-
<lb/>kretisten und der Legisten zeigt und dadurch
<lb/>den des kanonischen Rechtsstudiums mit dem
<lb/>civilistischen. Mit Recht bemerkt der Verfasser
<lb/>8. 4, die Arbeiten der Glossatoren des kano- 
<lb/>nischen Rechts haben noch gegenwärtig auch
<lb/>für das Civilreeht, seine Dogmengeschichte so- 
<lb/>wohl als seine Dogmatik eine nicht genug an-
<lb/>zuschlagendc Bedeutung. Sind doch die De-
<lb/>kretalen eine Quelle des gemeinen Rechts, tür
<lb/>deren Verstehen einmal das Zurückgehen auf
<lb/>das frühere kanonische Recht, namentlich auf das
<lb/>Dekret, dann aber auch und zwar vor allen
<lb/>Dingen auf die Glossatorensehriflen erforderlich
<lb/>ist. In dieser Beziehung ist trotz der grossen
<lb/>Vorarbeiten Sartis (de claris Archigymnasii Bo- 
<lb/>noniensis professoribus) noch wenig geschehen,
<lb/>zumal Savigny die Dekrelisten Bolognas so gut
<lb/>wie nicht berücksichtigt hat. Der Verfasser
<lb/>musste auch zu finden und bervorzuheben su- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>chen, was, \Vie die glossa ordinaria selbst da- 
<lb/>mals rückwärts liegt; was ohne Forschungen in
<lb/>Handschriften und Incuabeln nicht geschehen
<lb/>konnte: diese unternahm er, und wurde auch
<lb/>durch liberale Miltheilungen solcher Werke aus
<lb/>den Bibliotheken von München und Bamberg
<lb/>hierin unterstützt, während die der Universität
<lb/>Inspruck ihm gleichfalls eine achtungswerthe
<lb/>Ausbeute bot.

<lb/>Die Abhandlung des Verfassers zerfällt in
<lb/>zwei Abtheilungen; in der ersten ist die Rede
<lb/>von einzelnen kanonischen Glossatoren und Gius-
<lb/>satorenschriften, nämlich 1) von der Glosse des
<lb/>Cardinalis (S. 10 — 25); 2) von der Summa des
<lb/>Johannes Faventinus (8. 25 — 34); 3) von der
<lb/>Summa des Huguccio (S. 35—46). Eine Hand- 
<lb/>schrift des Dekrets in der Bibliothek zu Inspruck
<lb/>ist mit Glossen eines Cardinalis versehen; dass
<lb/>ein Glossalor mit dieser Bezeichnung existirte,
<lb/>weiss man aus der Glosse des Huguccio , aus
<lb/>der dieser einigemal Stellen anlührt. Diese
<lb/>Stellen finden sich in dieser Handschrift wieder
<lb/>mit dem Sigle: C, ausserdem aber eine Menge
<lb/>anderer zum Theil sehr ausführlicher. Es Tragt
<lb/>Sieh, wer war er? Jedenfalls ein Kardinal;
<lb/>unter den verschiedenen Kardinalen, an die hier
<lb/>gedacht werden kann, hält nun der Verfasser
<lb/>einen als päbstlicher Legat in England vorkom- 
<lb/>menden Gratian, der 1168 in Bologna lehrte
<lb/>und 1178 Kardinal wurde, für den Verfasser
<lb/>und begründet diese seine Conjectur sehr gut.
<lb/>Der Verfasser theilt eine Reihe ungedruckter
<lb/>Stellen aus dessen Glosse mit S. 20—25.

<lb/>2) Dass Job. Faventinus ein sehr alter Glos-
<lb/>sator des Dekrets gewesen, wusste man aus
<lb/>Angaben von Johannes Andreae und der An- 
<lb/>führung seiner Glossen bei Huguccio — und
<lb/>zwar durch die ersten, dass er eine Snmma
<lb/>zum Dekret verfasst habe. Die Auffindung die- 
<lb/>ser Summa verdankt man den Bemühungen des
<lb/>Herrn Prof.Kunstmann in München; wo sie sich
<lb/>im Cod Lat. 3873 findet. Dieselbe enthält fer- 
<lb/>ner eine Bamberger Handschrift. Dass beide
<lb/>Codices dieses Werk enthalten, constatirt 8. 28
<lb/>der Verfasser aus Vergleichung von Auszügen
<lb/>derselben bei Huguccio mit den entsprechenden
<lb/>Stellen in den Handschriften. Die Summa kann
<lb/>nicht vor dem Jahre 1171 vollendet worden
<lb/>sein. Vermittelst derselben steht fest, dass die
</p>
                  <pb facs="2084706_04+1858_0071.tif"
                      n="67"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0071--><p/>
                  <p>

                     <lb/>V. Kirchenrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>67
</p>
                  <p>

                     <lb/>Glossatoren Rußnus Gandulfus und Stephanus
<lb/>vor dieser Zeit geschrieben haben, so wie dass
<lb/>die Summe des Sicardus Cremanensis der die
<lb/>des Faventinus anführt, nicht wie Sarti annahm
<lb/>gegen das Jahr 1159, sondern unter Pabst Ale- 
<lb/>xander III. f 1183 zu setzen ist.

<lb/>3) Der grosse Commentar des Huguccio ist
<lb/>ohne Zweifel die bedeutendste unter allen Ar- 
<lb/>beiten über das Decret. Mit ihm ist lür dessen
<lb/>Bearbeitung der Höhepunkt erreicht; weil von
<lb/>nun an die bedeutenden Kräfte dem in den De-
<lb/>kretalen Alexander III. und seiner Nachfolger
<lb/>massenhaft sich häufenden Stoff ihre Thätigkeit
<lb/>zuwenden, und nicht ohne Bedauern der altern
<lb/>Glossatoren das Dekret in den Hintergrund tritt
<lb/>(S. 35). Es ward früher angenommen, dass
<lb/>Huguccio, der gegen 1187 schrieb, sein Werk
<lb/>nicht vollendet habe. Mit einem seltenen Auf- 
<lb/>wand von Gelehrsamkeit und Scharfsinn zeigt
<lb/>8.36—46 der Vf., dass diess nicht der Fall war.

<lb/>Die zweite Abtheilung der Abhandlung un- 
<lb/>seres Verfassers (S. 476) enthält die Darlegung
<lb/>eines Theiis seiner dogmengeschichtlichen Stu- 
<lb/>dien; sie beziehen sich auf den Stand der
<lb/>Rechtsquellen iin zwölften und dreizehnten Jahr- 
<lb/>hundert und deren Verhältnis zu einander. Er
<lb/>bemerkt sehr richtig, dass das justinianische-
<lb/>Recht wirkliches Gesetz war und als solches
<lb/>von den Glossatoren behandelt wurde; während
<lb/>das Dekret nur als Privatsammlung gelten konnte
<lb/>und auch bei den letzten als solche galt (S. 47).
<lb/>Deshalb gingen sie bei ihrer Auslegung der
<lb/>Stellen in Grati an auch auf die früheren Samm- 
<lb/>lungen zurück und was der Verfasser auslühr-
<lb/>lich nachweist die des 12. Jahrhunderts aut die
<lb/>Dyonisii-Hadriani, das magnum corpus cano- 
<lb/>num, d. h. auf die von den Glossatoren so be-
<lb/>zeichnete acht isidorische Sammlung, endlich
<lb/>auf Ivos Panormie und die Sammlung Burchards
<lb/>von Worms (S. 48 — 68).

<lb/>Die dekretistischen Glossatoren, z. B. Guido
<lb/>a Baisia (1300) der spätem Zeit benutzten die
<lb/>drei letzten Werke, ferner einen Auszug aus
<lb/>Ivo, die Breviatio canonum des Fulgentius Fer-
<lb/>randus. 8. 64 wird vom Verfasser auch ein
<lb/>wie es scheint bald nach 1179 verfasster An- 
<lb/>hang zu Gratians Decret aufgeführt,- der von
<lb/>Bedeutung war. Er findet sich in Nr. 90 der
<lb/>Handschrilten der Insprucker Bibliothek.

<lb/>Was das Verhältniss der kirchlichen Gesetz- 
<lb/>gebung zum weltlichen Rechtsgebiet betrifft, so
<lb/>nahmen die Glossatoren nach 8. 67 diesen all- 
<lb/>gemeinen Standpunkt ein: „Die weltlichen Ge- 

<lb/>setze haben für den kirchlichen Richter nur
<lb/>dann verbindende Auctorität, wenn sie von der
<lb/>Kirche gutgeheissen sind. Umgekehrt haben
<lb/>aber auch die von der Kirche ausgehenden Be- 
<lb/>stimmungen civilrechtlichen Inhalts keine Rechts- 
<lb/>verbindlichkeit für den weltlichen Richter. Al- 
<lb/>lerdings wäre es gut, wenn die weltliche Ge- 
<lb/>setzgebung diejenigen Modificationen der Gesetze,
<lb/>welche die Kirche um des Heils der Seelen
<lb/>willen für nöthig hält, stets sich zu eigen
</p>
                  <p>

                     <lb/>machte; so lang aber diess nicht geschehen, ist
<lb/>der Richter juristisch nicht verpflichtet, die
<lb/>von der Kirche getroffenen Bestimmungen an- 
<lb/>zuwenden, da die Kirche auf dem Gebiet des
<lb/>weltlichen Rechts keine Gesetzgobungsgi walt
<lb/>hat."

<lb/>Diese Auffassung ist überaus lehrreich noch
<lb/>für unsere Tage; sie ist zugh ich die der ra-
<lb/>nonistischen Glossatoren ihrer das V ilaitniss
<lb/>der geistlichen und weltlichen Gewalt! Sie zeigt,
<lb/>dass diese letzte damals nicht der ersten .ür
<lb/>juristisch unterworfen galt! Huguciio sagt
<lb/>übrigens nachdem er die gegenseitige Unabhän- 
<lb/>gigkeit des Pabstes und des Kaisers ange.ührt:
<lb/>dass nur darin eiu Unterschied dir Stellung
<lb/>beider liege, dass der Pabst die geistliche Ju- 
<lb/>risdiction über den Kaiser, aber nicht der Kai- 
<lb/>ser die weltliche über den Pabst habe. Dieser
<lb/>war also im 12. Jahrhundert weltlicher Souve- 
<lb/>rän. Vergl. die vorn Verfasser in der Note
<lb/>8. 68 aus Huguccio angeführte längere 8.eile.

<lb/>Zur nähern thatsächlichen Begründung der
<lb/>im allgemeinen bezeichneten Ansicht der De-
<lb/>kretisten des zwöliten Jahrhunderts über die
<lb/>kirchliche Gesetzgebung in il rem Verhältnisse
<lb/>zum weltlichen Reehtsgebiete wählt der Verfas- 
<lb/>ser (S. 09 f.) zwei Beispiele, nämlich l) das
<lb/>des Zinsenverbots, und der bona fides con- 
<lb/>tinua bei der Verjährung. Aus Stellen der
<lb/>Glosse ergibt sich, dass der weltliche Richter
<lb/>in jener Zeit Klagen auf Zinsenzahlungen aus
<lb/>dem Darlehen nicht annahm, weil das von der
<lb/>Kirche ausgesprochene Zinsenverbot auch von
<lb/>der weltlichen Gewalt gehandhabt werde. Un- 
<lb/>widerleglich beweist er aus einer Stelle des
<lb/>Huguccio zu C. XXV. 9. I. dass man den
<lb/>Satz des kanonischen Rechts, es werde
<lb/>durch mala fides superveniens die Verjährung
<lb/>unterbrochen, für die weltlichen Richter noch
<lb/>nicht als bindend betrachtete: denn derselbe
<lb/>sagt: Quia leges aperte reclamant (d. h. die
<lb/>bona fides continua nicht für nöthig erklären),
<lb/>dicamus, quod completa praescriptione sine bona
<lb/>fide tutus est quis ratione fori, non ratione
<lb/>poli; tutus est quoad possessionem corporalem
<lb/>non quantum ad salutem spiritualem, quantum
<lb/>ad leges saecurales, non quantum ad ecclesia- 
<lb/>sticas. Unde patet, quod alia est ratio et con- 
<lb/>sideratio in ecclesiasticis alia in saecu- 
<lb/>laribus praescriptionibus et causis.

<lb/>Der Verfasser schliesst mit der Beantwor- 
<lb/>tung zweier Fragen seine Abhandlung: 1) mit der,
<lb/>ob die kanonistischen Glossatoren auch gründ- 
<lb/>liche Kenntnisse im römischen Rechte batten?
<lb/>Er bejaht sie für die älteren, wie Johann Fa- 
<lb/>ventinus i) und Huguccio, bezweifelt sie für
<lb/>manche späteren und beweist seine Behauptung
</p>
                  <p>

                     <lb/>1) Dieser scheint sogar ülpians Fragmente gekannt
<lb/>zu haben, wie von ihm angeführte Stellen vermulhen
<lb/>lassen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>5*
</p>

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                      n="68"
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                  <p>

                     <lb/>68
</p>
                  <p>

                     <lb/>V. Kirchenrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>durch Beweisstellen; 2) auf welchen Rechts- 
<lb/>grund die Glossatoren die verbindliche Kraft des
<lb/>römischen Rechts stützten?

<lb/>Den interessantesten Aufschluss hierüber gibt
<lb/>eine 8. 79 — 80 angeführte Stelle aus Huguccio
<lb/>zu C. 12. D. I. Man sieht, dass sie es, weil
<lb/>es kaiserliches daher vom allgemeinen weltlichen
<lb/>Oberhaupt der Christenheit vorgeschriebenes
<lb/>Recht sei, für verbindlich hielten, selbst für Frank- 
<lb/>reich und England, quia subsunt et subesse de- 
<lb/>bent romano imperio; nam unus imperator in
<lb/>orbe, sed in diversis provinciis diversi reges
<lb/>sub eo u. s. w.

<lb/>Hundert Jahre später lehrt Guido a Baisio
<lb/>unter Anrufung einer Stelle aus der Glosse des
<lb/>Laurentius, eines jüngeren Zeitgenossen des
<lb/>Huguccio schon das Gegentheil.

<lb/>So viel über den Inhalt der Beiträge unse- 
<lb/>res Verfassers. Zu rühmen ist in demselben
<lb/>sein Styl und sein schönes Talent, die Darstel- 
<lb/>lung dieser an und für sich sehr trocke- 
<lb/>nen Materien anziehend zu machen. Auch die
<lb/>äussere Ausstattung der Schrift verdient das
<lb/>beste Lob.

<lb/>Möge der Verfasser uns bald wieder mit ei- 
<lb/>ner solchen Probe seiner gründlichen Studien
<lb/>auf dem jetzt so wenig betretenen literarhisto- 
<lb/>rischen Gebiete der Rechtswissenschaft erfreuen.

<lb/>2. F. Walter, Lehrbuch des Kirchenrechts
<lb/>aller christlichen Konfessionen; XI. und XII. ver- 
<lb/>besserte und vermehrte Auflage. Bonn 1854
<lb/>und 1856.

<lb/>Es muss für einen Schriftsteller, der bei
<lb/>seinem ersten Auftreten als wissenschaftlicher
<lb/>Reformator und als strenger Forscher nach
<lb/>Wahrheit, der Zeitströmung entgegentrat und
<lb/>nicht hoffen durfte, seine Ansichten würden
<lb/>einst die von ihm bekämpften verdrängen, ein
<lb/>Gefühl des Triumphs sein, wenn ihm auch erst
<lb/>nach vielen Jahren zu erleben vergönnt ist,
<lb/>dass dieselben zur Ueberzeugung einer jünge- 
<lb/>ren Generation geworden, eine in eine ferne
<lb/>Zukunft hinausragende praktische Geltung er- 
<lb/>langt haben. ln dieser gewiss erfreulichen
<lb/>Lage befindet sich F. Walter als Verfasser
<lb/>der zwei neuesten, besonders der letzten Auf- 
<lb/>lage seines im Jahre 1822 zum erstenmal her- 
<lb/>ausgegebenen Lehrbuchs des Kirchenrechts.

<lb/>Lange. schon vernachlässigt und in ge- 
<lb/>schmackloser Weise bearbeitet, hatte selbst
<lb/>nachdem längst der Umschwung des civilisti- 
<lb/>schen Rechtsstudiums stattgehabt, und der des
<lb/>germanischen schon glänzend begonnen hatte,
<lb/>dieser Zweig der Rechtswissenschaft noch kei- 
<lb/>nen Gelehrten gefunden, der in dem neu er- 
<lb/>wachten historischen Geiste ihn zu behandeln
<lb/>geneigt gewesen wäre; vielleicht hielt man ihn
<lb/>für einen nicht mehr beachtenswerten, sah das
<lb/>kanonische Recht für untergegangen an und
<lb/>hielt es nicht der Bemühung werlh, durch jene
<lb/>höhere wissenschaftliche Behandlungsweise ihn
</p>
                  <p>

                     <lb/>wieder zu beleben und ihm die verlorene Be- 
<lb/>deutung wieder zu geben Da legte der mit
<lb/>eminenten Geiste und anziehender Darstellungs- 
<lb/>gabe ausgerüstete Verfasser die Hand ans Werk.
<lb/>Ohne Anleitung, sagt er uns nun in der Vor- 
<lb/>rede zur 12. Auflage seines Buchs, ohne die
<lb/>gehörigen Vorarbeiten entwarf er seine erste
<lb/>Ausgabe, die nichts Eigentümliches hatte als
<lb/>nur, dass sie die Aufmerksamkeit und Achtung
<lb/>für einen Stoff in Anspruch nahm, den man
<lb/>beinahe als abgetan zu betrachten und zu miss- 
<lb/>handeln gewohnt war. Dieser Ton interessirte
<lb/>durch seine Neuheit und bei vielen durch die
<lb/>damit verbundene Wärme. Eine zweite Aus- 
<lb/>gabe erschien 1823, eine dritte 1825, jede mit
<lb/>Verbesserungen. Nachdem der Verfasser, so
<lb/>erzählt er weiter, durch längern Umgang mit
<lb/>seinem Gegenstände eine grössere Sicherheit
<lb/>erlangt hatte, schuf er 1829 die vierte Ausgabe
<lb/>zu einem neuen Werke um, welches 1831 und
<lb/>1833 in der fünften und sechsten Auflage stets
<lb/>mit Verbesserungen erschien. Der Anfang einer
<lb/>neuen Zeitrichtung veranlasse ihn zur aberma- 
<lb/>ligen Umarbeitung in der siebten Auflage vom
<lb/>Jahr 1836, welche 1839 auch in der achten
<lb/>beibehalten wurde. Mittlerweile war das Inter- 
<lb/>esse, für diesen Stoff durch die Zeitverhältnisse
<lb/>immer zugewachsen; die entstandenen Konte-
<lb/>stationen hatten auf die innersten Grundprinzi- 
<lb/>pien zurückgeführt, neue Einsichten wurden
<lb/>gewonnen, unhaltbare Ansichten aufgegeben;
<lb/>alles diess wurde in der 1842 erschienenen
<lb/>neunten Ausgabe berücksichtigt und das Werk
<lb/>in vielen Materien umgearbeitet, blieb dann in
<lb/>der zehnten vom Jahre 1846 der Hauptsache
<lb/>nach dasselbe. Ein neuer Standpunkt wurde
<lb/>indessen durch das Jahr 1848 für die Behand- 
<lb/>lung in der eilften 1854 möglich; der Verfasser
<lb/>empfand (wie er 8. VII sagt), zum erstenmale
<lb/>den Vortheil, die Grundsätze der kirchlichen
<lb/>Freiheit unumwunden vertheidigen zu können,
<lb/>ohne mit den Grundsätzen des Staatsrechts in
<lb/>erheblichen Punkten in Widerspruch zu kom- 
<lb/>men und er beeilte sich, diese neue Lage für
<lb/>die Wissenschaft in Besitz zu nehmen und zu
<lb/>formuliren. Diess macht die Eigentümlichkeit
<lb/>der eilften Ausgabe aus, die nun in der zwölf- 
<lb/>ten mit Berücksichtigung des österreichischen
<lb/>Concordates vom 18.“ August 1855 gemachten
<lb/>noch prägnanter hervortritt. In Beiden finden
<lb/>sich Umarbeitungen und Zusätze auch in andern
<lb/>Lehren, wie der Fortschritt der Verhältnisse
<lb/>und der Wissenschaft sie nöthig machten. Die
<lb/>Paragraphen, in welchen die wichtigsten Aen-
<lb/>derungen der 12. Ausgabe Vorkommen, sind in
<lb/>der Note XX. S. VIII angeführt, es sind 45,
<lb/>ausserdem ein neu hinzugekommener §. 316
<lb/>und eine wichtige Note zu §. 348. — Es ist
<lb/>zu bedauern, dass der Verfasser nicht schon in
<lb/>der eilften die Umänderungen und Zusätze angab,
<lb/>zumal die letzten zum Theil von grösster Bedeu- 
<lb/>tung sind und deshalb in gegenwärtiger Anzeige
<lb/>besonders hervorgehoben werden sollen.
</p>

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                  <p>

                     <lb/>V. Kirchenrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>69
</p>
                  <p>

                     <lb/>Das Hauptverdienst des Verfassers besteht
<lb/>in seiner 'unermüdlichen Pflege des katholischen
<lb/>Kirchenrechts, welchem gegenüber er das pro- 
<lb/>testantische stiefmütterlich, ja manchmal weg- 
<lb/>werfend behandelte. Wir werden ihm daher
<lb/>nur auf jenem Gebiete folgen und zwar zuerst
<lb/>und hauptsächlich in seiner Darstellung des Ver- 
<lb/>hältnisses der Kirche zum Staate und der durch
<lb/>dieses berührten Lehren.

<lb/>Hier wenden wir uns zuerst zu den in den
<lb/>beiden Ausgaben gleichlautenden Zusatzpara- 
<lb/>graphen 46 a bis 46 g und den in der 12ten
<lb/>etwas modifizirten §. 47. In denselben bekämpft
<lb/>der Verfasser die noch bis in unsere Tage fest- 
<lb/>gehaltene Theorie des landesherrlichen jus circa
<lb/>sacra bis in's Einzelnste und stellt derselben
<lb/>seine eigene entgegen. Als neuster Vertreter
<lb/>der von ihm als falsch bezeichneten Theorie
<lb/>führt er den Referenten in seiner Schrift; die
<lb/>staatsrechtliche Stellung der katholi- 
<lb/>schen Kirche in den katholischen Län- 
<lb/>dern des deutschen Reichs, Erlangen
<lb/>1855, auf, über deren Tendenz damit zugleich
<lb/>das Verdammungsürtheil ausgesprochen wird.
<lb/>Referent bedauert nun, dass er sogleich hier
<lb/>egen den Verfasser den entschiedensten Wi-
<lb/>erspruch einlegen muss und zwar in doppelter
<lb/>Beziehung. Die oben angeführte Schrift hat
<lb/>nemlich (obgleich man in ultramontanen Blät- 
<lb/>tern ihm diess zuschrieb und desshalb unerbitt- 
<lb/>lich über ihn herfiel) gar nicht den Zweck, das
<lb/>früher im deutschen Reiche befolgte Kirchen- 
<lb/>staatsrecht zu vertheidigen, sondern lediglich
<lb/>den, es streng geschichtlich so darzustellen, wie
<lb/>es war, wenn Referent gelegentlich seine ei- 
<lb/>gene Auffassungsweise über diese Verhältnisse
<lb/>mit einfliessen liess, so huldigt er (wie er diess
<lb/>ja vollständig in seiner Schrift; die katholische
<lb/>Frage vom Jahre 1848, in der 1853 erschie- 
<lb/>nenen deutschen und der 1854 herausgegebenen
<lb/>französischen — über den oberrheinischen Kir- 
<lb/>chenstreit ausführlich entwickelt) denselben An- 
<lb/>sichten, welche der Verfasser jetzt in seinem
<lb/>Zusatzparagraphen aufstellt, Ansichten die jetzt
<lb/>selbst durch die würtembergische Convention
<lb/>mit dem heiligen Stuhl vom April 1857 eine Be- 
<lb/>stätigung erhalten haben.

<lb/>Nachdem der Verfasser in §. 44 die ge- 
<lb/>schichtliche Ausbildung des Verhältnisses der
<lb/>Kirche zur Staatsgewalt in den altern Zeiten
<lb/>vortrefflich geschildert, beginnt er den §. 45,
<lb/>worin der Uebergang zur neuern Zeit darge- 
<lb/>stellt wird, mit der Erklärung; die Stellung,
<lb/>wozu der Gang und das Bedürfniss der christ- 
<lb/>lichen Civilisation Europas die Hierarchie er- 
<lb/>hoben hatte, war so hoch, dass sie nur durch
<lb/>die grösste Mässigung und Weisheit behauptet
<lb/>werden konnte. Allein (sagt ^r) die allzuhäu- 
<lb/>figen Reibungen mit der weltlichen Macht, die
<lb/>zwiespältigen Pabstwahlen, die Unordnungen,
<lb/>die daraus hervorgingen, (er hätte noch hinzu- 
<lb/>fügen sollen, die last zur Tagesordnung gewor- 
<lb/>denen Uebergrifle der geistlichen Gewalt, die
</p>
                  <p>

                     <lb/>furchtbar schreienden aller Reklamationen un- 
<lb/>geachtet Jahrhunderte lang nicht abbestellten
<lb/>Missbräuche im Schoosse der Kirche, ihre Ma-
<lb/>terialisirung, die Gelderpressungen Roms, das
<lb/>Zurückbleiben der Vertreter der Kirche hinter
<lb/>den wissenschaftlichen Fortschritt der Zeit —)
<lb/>verwirrten (richtiger änderten) die Meinung der
<lb/>Nationen; die Kirchenslrafen wurden durch zu
<lb/>vielen Gebrauch der Menge gleichgültiger,
<lb/>schwierige Zeitverhältnisse nöthigten zu Acco-
<lb/>modationen an die weltliche Regierungskunst
<lb/>und von den formalen einseitigen und geistli- 
<lb/>chen Schulsystemen in Sicherheit hingehalten,
<lb/>wurden die Häupter der Kirche und die ihnen
<lb/>nahe stehenden über ihre Stellung und die Be- 
<lb/>dürfnisse der Völker getäuscht, während so das
<lb/>glänzende (?) Doppelgestirn des Mittelalters —
<lb/>Pabst und Kirchenthum in den Ozean der Zeiten
<lb/>wieder versank, kehrten sich die Blicke dem
<lb/>an der andern Seite aufgehenden Schimmer
<lb/>wachsender Fürstenmacht zu u. s. w. Diese
<lb/>Macht nun ist es, sagt er, welche nach und
<lb/>nach die Kirche in Fesseln schlug und die be-
<lb/>klagenswerthe Zeiten am Ende des 18ten und
<lb/>im Anfang des I9ten Jahrhunderts für die Kirche
<lb/>herbeiführte. Mit andern Worten heisst diess,
<lb/>die Kirche kam in eine andere Stellung zum
<lb/>modernen Staat und hatte zuletzt die ihre äus- 
<lb/>sere Macht zerstörenden Schicksale zu erdulden.
<lb/>Allein diese Alle blos auf Rechnung der Fürsten
<lb/>zu setzen, und über den innern Verfall der
<lb/>Kirche und die Entartung des Klerus hinwegzu- 
<lb/>gehen, beide von aller Schuld freizusprechen,
<lb/>ist kein geschichtliches Verfahren und steht so- 
<lb/>gar mit des Verfassers eigenen Aeusserungen
<lb/>8.362—369 der ersten Ausgabe seiner deutschen
<lb/>Reichs- und Rechtsgeschichte im Widerspruch.
<lb/>Ebensowenig wissenschaftlich ist es auch, die
<lb/>Entstehung und Ausbildung der Theorien über
<lb/>das jus circa sacra dem Einfluss der Fürsten- 
<lb/>macht zuzuschreiben, die wie der Referent in
<lb/>seiner vorhin angeführten Schrift überzeugend
<lb/>dargethan haben glaubt, das Werk der Wis- 
<lb/>senschaft und zwar französischer, niederlän- 
<lb/>discher und deutscher auch katholischer
<lb/>Gelehrten war, welche letzte gegen die katholische
<lb/>Religion durchaus keine feindseligen Gesinnungen
<lb/>hegten. Es wäre in §. 46 der Ort gewesen,
<lb/>statt sogleich mit der Beleuchtung eines der
<lb/>8. g. Majestätsrechten in Kirchensachen dem jus
<lb/>advocatiae zu reden, die Grundanschauung der
<lb/>Theorie selbst objectiv darzulegen, und wenn
<lb/>der Verfasser sie unhaltbar fand, die Falsch- 
<lb/>heit des leitenden Princips darzuthun.

<lb/>Es würde diess freilich ihm sehr schwer ge- 
<lb/>worden sein, wie er denn auch indirekt in jenen
<lb/>Paragraphen durch Unterscheidungen und Be- 
<lb/>richtigungen die Richtigkeit derselben zugibt.
<lb/>Er läugnet nicht 1) dass in thesi der Staat das
<lb/>Recht besitzt eine Religion oder einen Cultus
<lb/>zuzulassen oder nicht, er lehrt dieses gerade
<lb/>wie alle Rechtslehrer in §. 55 und 56; dass
<lb/>2) das jus advocatiae besteht, welches wenn
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0074.tif"
                      n="70"
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                  <p>

                     <lb/>i
</p>
                  <p>

                     <lb/>70 V. Kirchenrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>es im Namen der Kirche (wie einst vom Kaiser
<lb/>und allen katholischen Landesherrn) ausgeübt
<lb/>wird, diese zu executores canonum macht und
<lb/>ihnen eine kirchliche Gerichlsbarkeit gibt und
<lb/>dass 3) endlich das jus cavendi und inspectionis
<lb/>ein von jeder Staatsgewalt unzertrennliches
<lb/>Hoheitsrecht nothwendig von ihr nicht sowohl
<lb/>der Kirche als den Trägern der Kirchengewalt
<lb/>gegenüber zur Anwendung kommen kann. Sein
<lb/>Tadel hätte ihn daher nicht zur Verwerfung der
<lb/>Theorie, sondern nur dazu führen sollen, die
<lb/>verkehrte Anwendung derselben nachzuweisen.
<lb/>Wenn er in §. 46 bemerkt, man gehe bei der
<lb/>Annahme des s. g. jus reformandi von einem
<lb/>fingirten Standpunkte aus, weil wenn die Staats- 
<lb/>gewalt zur Erkenntniss des Christenthums ge- 
<lb/>langt ist, es Interesse und Pflicht für sie sei
<lb/>es anzunehmen, so ist es doch richtig, dass es
<lb/>und zwar immer einem bestimmten Bekenntniss
<lb/>gemäss angenommen werden müsste, um recht- 
<lb/>liche Geltung zu haben, wie seit dem 16ten
<lb/>Jahrhundert die neuen Confessionen, und 1803
<lb/>nach Aufhebung der Bestimmungen des west-
<lb/>phälischen Friedens über das Normaljahr, die volle
<lb/>kirchliche Freiheit der katholischen und protestan- 
<lb/>tischen Länder. Und wenn jetzt für die Aus- 
<lb/>übung dieses Rechts, was die eine oder die
<lb/>andere der drei Hauptconfessionen betrifft, keine
<lb/>Veranlassung in Deutschland mehr ist (im Aus- 
<lb/>lande, z. B. in Italien, Spanien, Schweden ist
<lb/>eine solche noch immer vorhanden), so kommt
<lb/>es doch noch beim Auflauchen neuer Sekten
<lb/>zur Sprache und muss namentlich dann auch von
<lb/>einem katholischen Staate beansprucht werden.

<lb/>Das Placet war ursprünglich nichts anderes
<lb/>als die Gestattung des staatlichen Exequa- 
<lb/>tur für Erlasse der Kirchenobern, welche deren
<lb/>Befolgung zunächst nur kirchlich befehlen, aber
<lb/>von der weltlichen Macht des katholischen Staats
<lb/>deren Vollzug vermittelst des weltlichen Banns
<lb/>nur als die Erlüllung einer Kirchenpflicht ver- 
<lb/>langen konnten *).

<lb/>Es wäre eine Veräusserung der Souveraini-
<lb/>tätsrechte gewesen, wenn die Staatsgewalt sich
<lb/>für juristisch unterthänig angesehen hätte. War
<lb/>doch selbst Bonifaz VIII genöLhigt zu erklären,
<lb/>die Könige seien der Pabstgewalt nur mora- 
<lb/>lisch untergeben. Demgemäss bedurften päbst-
<lb/>liche Verordnungen überall und die auswärtigen
<lb/>Bischöfe von Seilen der über einen Theil ihrer
<lb/>Diözese gebietenden Landesherrn die Zustim- 
<lb/>mung der weltlichen Macht, wie Walter selbst
<lb/>am Ende seines §. 46 vortrefflich demonstrirt.

<lb/>Es gab nun freilich immer Erlasse der Kir- 
<lb/>chenbehörden, bei welchen kein Exequatur nö-
</p>
                  <p>

                     <lb/>1) Diess war selbst die Ansicht der Canonisten des
<lb/>12ten Juhrhundeits z. B. des Glossalor Hnguccio wie
<lb/>in einer neuen vonjuns so eben angezeigten Schrift von
<lb/>Prof Blaassen in inspruok gezeigt wird (Beiträge zur
<lb/>juristischen Literatur des Miltelaliers. . Wien 1857
<lb/>8. 67. 68.
</p>
                  <p>

                     <lb/>thig war; da man aber vor deren Kenntniss-
<lb/>nahme nicht wissen konnte, in wie weit diess
<lb/>nöthig sei, so erklärt sich die Feststellung der
<lb/>Allgemeinheit der Placets von selbst. Allerdings
<lb/>kam dessen Anwendung bald in einem andern
<lb/>Sinne, in dem einer gegen die wenn auch nur
<lb/>gelürchteten Uebergriffe der päbstlichen Macht
<lb/>nöthigen Präventivmaasregel in Uebupg; man
<lb/>muss sich aber erinnern, dass Jahrhunderte lang
<lb/>der Pabst auch als weltlicher Souverain von
<lb/>Bedeckung, dass ferner das durch die Con-
<lb/>eiüen des löten Jahrhunderts bestätigte Episco-
<lb/>palsystem noch in Geltung war, sowie dass die
<lb/>kirchliche Gerichtsbarkeit sich auf eine Menge
<lb/>weltlicher Sachen ausdehnte; die Landesherrn
<lb/>hielten sich daher für verpflichtet (und in den
<lb/>Wahlkapitulationen versprach jeder Zeit der
<lb/>Kaiser dafür Sorge zu tragen), dass dem Rechte
<lb/>der Staatsgewalt von Rom her u. s. w. kein
<lb/>Eintrag geschehe. In Frankreich galt später die
<lb/>katholische Kirche als eine Feindin des durch
<lb/>die Revolution umgeschaffenen Staats. Mehr
<lb/>noch hielt man es von Seiten protestantischer
<lb/>Regierungen für nöthig, der katholischen Kir- 
<lb/>chengewalt gegenüber sich sicher zu stellen,
<lb/>da endlich doch alle Staaten Polizeistaaten waren
<lb/>und bis 1848 am Präventivsystem nach allen
<lb/>Richtungen hin festhielten; so erklärt es sich,
<lb/>warum die Notwendigkeit das Placet selbst in
<lb/>Staatsgrundgesetzen z. B. dem Würtemberg’schen
<lb/>von 1819 §. 72 ausdrücklich sanctionirt wurde.
<lb/>Für Neapel hatte der Pabst selbst im Concor- 
<lb/>date von 1818 dessen Zuständigkeit als die des
<lb/>Exequatur consentirt (wie Pius IX. es ja nun
<lb/>für Würtemberg in kirchlichen Erlassen über
<lb/>gemischte Angelegenheiten zulässt2). Gegen- 
<lb/>wärtig wäre das Festhalten an dem alten abso- 
<lb/>luten Placet ein Anachronismus und kein Kir- 
<lb/>chenrechtslehrer wird es in einem andern Sinne
<lb/>für zulässig erklären, als in dem vom Verfasser
<lb/>S. 95 vertheidigten3). Da unsere Staaten nicht
<lb/>mehr den Charakter strenger Poiizeistaaten ha- 
<lb/>ben und da die Pressfreiheit überall besteht, so
<lb/>mussten eine Menge Beschränkungen der Aus- 
<lb/>übung der Kirchengewalt hinwegfallen — was
<lb/>aber weniger den Fortschritten der kirchlichen
<lb/>Gewalt, sondern den der allgemeinen bürger- 
<lb/>lichen und politischen Freiheit zuzu- 
<lb/>schreiben ist und sogar von den Freunden der
<lb/>letzten neustens wieder bedenklich gefunden
<lb/>wird, weil in mehreren Staaten Symptome frei-
<lb/>heitsfeindlieber kirchlicher Invasionen sich zu
<lb/>zeigen angefangen haben. Mit Recht sagte einst
<lb/>Benjamin Conslant, der Ruf nach Freiheit sei
<lb/>nicht selten nur der nach Herrschaft! —

<lb/>Der Verfasser lässt in §. 40 b auch ein Recht
<lb/>der Oberaufsicht von Seiten des Staats in kirch-
</p>
                  <p>

                     <lb/>2) Siehe die päbsfliche Instruktion zum Art. 4 der
<lb/>Convention vom J. 1857.


<lb/>3) In diesem allein vertheidigte es Referent 1848
<lb/>und 1853/ö4-
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0075.tif"
                      n="71"
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                  <p>

                     <lb/>71
</p>
                  <p>

                     <lb/>. WfvdevreM.
</p>
                  <p>

                     <lb/>liehen Dingen zu, in §. 46 d auch eine durch
<lb/>Vereinbarung naher zu bestimmende Mitwirkung
<lb/>desselben bei der Anstellung der Kirchenbeam- 
<lb/>ten, verwirft die jetzt allgemein aulgegebene
<lb/>Theorie des staatlichen Obereigenthums über das
<lb/>Kirchengut und §. 46 c, den Recursus ab abusu
<lb/>ausser beiüeberschreilungen des geistlichen Ge- 
<lb/>biets durch die kirchlichen Behörden, spricht sich
<lb/>aber zu allgemein aus, wenn er 8. 96 lehrt,
<lb/>dass wenn ein behaupteter Missbrauch innerhalb
<lb/>der geistlichen Sphäre vorgekommen und nicht
<lb/>darüber hinausreichende Amtshandlungen, so seien
<lb/>um darüber zn erkennen, die kirchlichen Ober- 
<lb/>behörden nach dem vorgeordneten Instanzenzug
<lb/>da und daran habe sich der weltliche Arm,
<lb/>wenn er um Hülfe angerufen wird, zu halten. —
<lb/>Man wird desshalb zu subintelligiren haben, was
<lb/>er selbst 8. 371 in §. 189 sagt: dass wenn ein
<lb/>Geistlicher durch ein Strafurtheii des geistlichen
<lb/>Gerichts seines Beneficiums enthoben wird, sich
<lb/>aber tatsächlich tm Besitz desselben behauptet
<lb/>und zu dessen Entfernung die Hülfe der Staats- 
<lb/>behörde in Anspruch genommen wird, so müsse
<lb/>man dieser Behörde das Recht zustehen, sich
<lb/>aus den Akten von dem ordnungsmässigen Pro-
<lb/>cesßverfahren zu überzeugen1 2).

<lb/>Der Verfasser ist demnach in allen hier be- 
<lb/>sprochenen Punkten keiner andern Ansicht als
<lb/>der ungeänderten des Referenten, dem es daher
<lb/>unerklärlich ist, wie er ihn zu seinem Gegner
<lb/>und zum Repräsentanten der von ihm bekämpften
<lb/>falschen Theorieen hat machen wollen ?).

<lb/>In K' 47 wirft der Verfasser seine Blicke
<lb/>auf die neuesten katholischen Zustände verschie- 
<lb/>dener Länder, beklagt die in Piemont seit 1848
<lb/>bestehenden, die spanischen seit 1854 und so- 
<lb/>gar die in Neapel; da aber in den beiden letz- 
<lb/>ten Staaten im Jahre 1857 ein totaler Umschwung
<lb/>stattfand, so wird er sich jetzt wohl zufrieden
<lb/>gegeben haben.

<lb/>Nach dieser hier für nothwendig gehaltenen
<lb/>Beleuchtung des 8- 46 a — g und 47 der neuen
<lb/>Ausgaben, hat Referent noch auf die Aen-
<lb/>derungen in der zwölften Ausgabe aufmerksam
<lb/>zu machen, muss sich aber auf die bedeuten- 
<lb/>deren beschränken.

<lb/>Die Note 27 zu §. 19 8. 36—37 der zwölf- 
<lb/>ten Ausgabe ist geändert, indem der Verfasser
<lb/>seine von den Ballerini vertheidigte, auch von
<lb/>Philipps angenommene Ansicht über die durch
<lb/>die Beschlüsse des Concils von Sardica 344
<lb/>sanctionirten Appellationen an den Pabst abgeht
</p>
                  <p>

                     <lb/>1) Hiezu führt der Verfasser §. 4 und 5 der kai- 
<lb/>serlich Österreich. Verordnung vom 18. April 1850
<lb/>und Art. 13 des {Schreibens des Erzbischofs von Wien
<lb/>an den Cardinal Viale Prela an.


<lb/>2) Referent hat neustens in seiner Abhandlung
<lb/>über die würtembergische Convention in der Zeit- 
<lb/>schrift für deutsches Recht XVI. 3 die von ihm stets
<lb/>und zwar gegen den Vitramontanismus vertheidigten
<lb/>Ansichten ausführlich dargelegt.
</p>
                  <p>

                     <lb/>und einer neuen der Stellung des Pabstlhums
<lb/>günstigere Auslegung jener Beschlüsse von
<lb/>He feie, (Conciliengeschichte I §.64) den Vor- 
<lb/>zug gibt.

<lb/>Dieses neue Werk wird denn auch später
<lb/>nicht selten angelührt zu §. 65 a, 68 und be- 
<lb/>sonders zu §. 157.

<lb/>Zur Beleuchtung der Sammlung des Patriar- 
<lb/>chen Photius wird in den §§. 73, 75 bis 77
<lb/>Bieners Abhandlung in der Zeitschrift für die
<lb/>Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des Aus- 
<lb/>landes Bd. XXVllI benutzt und der Text der
<lb/>Paragraphen zum Theil neu redigirt.

<lb/>Am Ende des §. 80 wird auch dessen Anzeige
<lb/>der zu Athen im J. 1852 erschienene kirchenrecht- 
<lb/>liche Sammlung aulgelührt und Ende §. 80 das
<lb/>in das moldauische übersetzte griechische Peda- 
<lb/>lion von 1800. In den Noten zu §. 93 wird auf
<lb/>Hildebrands Untersuchungen über die Poenilen-
<lb/>tialbüeher mehr Rücksicht genommen als früher;
<lb/>in der Darstellung des Organismus der römir
<lb/>sehen Curie in §. 133 und folgenden auf das
<lb/>1854 erschiene Werk von Bangen. In Note 8
<lb/>zu §. 154 8. 309 vertheidigt und erklärt der
<lb/>Verfasser näher den Satz: dass der Erzbischof
<lb/>vor dem Empfang des Palliums keine solenne
<lb/>Jurisdictionshandlung ausüben dürfe.

<lb/>Wesentlich geändert sind in §. 178 die
<lb/>Sätze über die die Unfehlbarkeit des Pabstes
<lb/>betreffende Frage. Noch in der eilften Ausgabe
<lb/>sagt der Verfasser 8. 321: ob er (der Pabst)
<lb/>dabei als absolut unfehlbar anzusehen sei, ist
<lb/>eine unentschiedene doctrinelle Frage. Jetzt
<lb/>heisst es in der zwölften 8. 344—345: Sein
<lb/>(des Pabstes) Ausspruch ist also ein Zeugniss
<lb/>aus der Kirche heraus in die Kirche hinein
<lb/>(sic!) und als einer zur Bewahrung des Glau- 
<lb/>bens und der Thätigkeit des kirchlichen Lehr- 
<lb/>körpers wesentliche und unentbehrliche Funktion
<lb/>steht ihr nothwendig auch der göttliche Bei- 
<lb/>stand und Erleuchtung zur Seite, welche dein
<lb/>kirchlichen Lehramte im Ganzen und daher in
<lb/>den zu seiner Lebensäusserung nothwendigen
<lb/>Formen verheissen ist. In der Note 7 zu dieser
<lb/>Stelle wird deren Fassung gerechtfertigt» jedoch
<lb/>gesagt, die ganze Frage sei eine doctrinelle und
<lb/>unentschiedene. »

<lb/>In §. 179 (Text und Note 10 8. 350) nimmt
<lb/>der Verfasser jetzt die ultramontane Ansrcht an:
<lb/>dass die päbstlichen Erlasse im Bereiche der
<lb/>ganzen katholischen Kirche Gesetzeskraft haben
<lb/>vom Augenblicke an, wo sie In acie camp!
<lb/>Florae publicirt sind. Die Fassung des §.170
<lb/>über Dispensationen und die Ouinquenal’aeuiläten
<lb/>hat offenbar unter dem Einfluss von 0 Mejers
<lb/>Werk: die Propaganda eine theilweise Umarbei- 
<lb/>tung erhallen. In §. 81 von der geistlichen
<lb/>Gerichtsbarkeit sid Doves Inauguraldisseria ’jm
<lb/>und Bouix tractatus de judiciis, beide von 18oo
<lb/>berücksichtigt, von letzterem in der No,e ge- 
<lb/>sagt, man finde darin viel (?) Brauchbares (und
<lb/>sehr richtig), fiber manche (ja viele) veralte en
<lb/>und unhaltbaren Anschauungen; und in $. J83
</p>

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                      n="72"
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                  <p>

                     <lb/>72
</p>
                  <p>

                     <lb/>V. Kirchenrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>ist Haenel (novellae constitutiones p. 445—476
<lb/>berücksichtigt.

<lb/>Der schon oben angeführte §. 189 über die
<lb/>Strafgewak der Kirche hat theilvveise eine durch
<lb/>die Berücksichtigung des Art. 15 der preuss.
<lb/>Verfassung vom 31. Januar 1850 und des öst-
<lb/>reithiscl en Concordats nothweudig gewordene
<lb/>Umarbeitung erhalten. Welche Folgen die (nie
<lb/>von Rom anerkannte) criminelle Verurteilung
<lb/>geistlicher durch das weltliche Gericht für das
<lb/>gcistlici e Amt und den geistlichen Stand habe,
<lb/>ist (nach einer eingeschobenen Stelle in §. 190
<lb/>S. 373) nach dem Prinzip der kirchlichen Frei- 
<lb/>heit lediglich der Kirche zu überlassen: sie
<lb/>wird schon aus eigenem Interesse für ihre
<lb/>Würde sorgen.

<lb/>Eine durchgreifende zum Theil durch die
<lb/>Berücksichtigung der neuen Schriften von Moli- 
<lb/>tor (über kanonisches Gerichtsverfahren, Mainz,
<lb/>1856) und Bouix de judiciis veranlasst sehr
<lb/>gelungene Umarbeitung wurde dem §. 194 vom
<lb/>Verfahren in Strafsachen zu Theil. Am Ende
<lb/>desselben 8. 388—389 führt der Verfasser das
<lb/>je zt wieder in Anspruch genommene und be- 
<lb/>sonders in Frankreich verteidigte Recht des
<lb/>Bischofs auf: bei geheimen Vergehen eines

<lb/>Geistlichen, dessen Suspension vom Ordo und
<lb/>dadurch von der Ausübung des Amtes oder Be-
<lb/>neficiums (also wohl nicht dessen Pfründe)
<lb/>ohne alle gerichtliche Procedur blos auf den
<lb/>Grund der außergerichtlichen nach bestem Ge- 
<lb/>wissen gewonnenen moralischen Ueberzeugung
<lb/>der Schuld (ex informata conscientia) ohne Zu- 
<lb/>lässigkeit einer eigentlichen Appellation zu ver- 
<lb/>fügen! — Ob der Verfasser ein so gefährliches
<lb/>Recht eines Bischofs für begründet hält, sagt
<lb/>er nicht.

<lb/>Der §. 203, welcher eine Deduclion des
<lb/>dem Bischöfe zustehenden Rechts auf die Er- 
<lb/>ziehung und die Leitung des Unterrichts der
<lb/>künftigen Kleriker enthält, ist teilweise und
<lb/>mit Rücksicht auf das österreichische Concordat
<lb/>neu redigirt und in denselben der richtige Stand- 
<lb/>unkt, wornach diese Angelegenheit als eine
<lb/>irchliehe zu behandeln ist, eingehalten worden.
<lb/>Der Verfasser hätte übrigens einräumen dürfen,
<lb/>(was auch frühere Kanonisten tun z. B. Frey)
<lb/>dass bei derselben auch der Staat interessirt
<lb/>ist, weshalb ihm, namentlich wenn er die Geld- 
<lb/>mittel zum Unterhalt der geistlichen Unterrichts- 
<lb/>anstalten bewilligt, ein Aufsichtsrecht nicht ab- 
<lb/>gesprochen werden kann. Der hiegegen ge- 
<lb/>richtete Einwand des Verfassers, dass dieser
<lb/>Anspruch auf jenem falschen Standpunkte eines
<lb/>herab würdigenden Misstrauens beruhe, ist of- 
<lb/>fenbar kein juristischer, weil der Anspruch nicht
<lb/>darin, sondern in der Natur der Sache ge- 
<lb/>gründet ist. Der §. 215 über die allgemeinen
<lb/>Standesrechte der Geistlichen ist ganz umgear- 
<lb/>beitet und mit einer Apologie der clerikalen
<lb/>Privilegien bereichert worden; die ganze Dar- 
<lb/>stellung gut, aber die Frage der, ob die Immu- 
<lb/>nität der Geistlichen namentlich das privilegium
</p>
                  <p>

                     <lb/>fori (wovon die §§. 183 und 190 ausführlich
<lb/>handeln) göttlichen Rechts sei, nicht einmal
<lb/>aufgeworfen.

<lb/>Die die Besetzung der Bischofssitze betref- 
<lb/>fenden §§.223 und 226 haben kleine und zweck- 
<lb/>mässige Abänderungen der Redaktion erhalten.

<lb/>Der §. 235 über das Privatrecht erhielt am
<lb/>Ende (8. 454) kleine Zusätze, den, dass er die
<lb/>Competenz der geistlichen Gerichte in Patro- 
<lb/>natsstreitigkeiten, die jetzt selbst der Pabst in
<lb/>der würternbergischen Convention Art. 5 teil- 
<lb/>weise aulgibt, verteidigt, dann bemerkt: als
<lb/>ein Institut alter Zeilen, dessen Bedeutung man
<lb/>jetzt nicht mehr sucht, sind die Landesgesetze
<lb/>zu dessen Aufhebung geneigt. Als ein wohl
<lb/>erworbenes Recht will aber die Kirche dasselbe
<lb/>respektirt wissen. Referent fügt bei, dass sie
<lb/>hierin nicht inconsequent sein darf, weil sie
<lb/>ja in eigenem Interesse, wo immer möglich auf
<lb/>dem Prinzip der Fortdauer des kanonischen
<lb/>Rechts beharrt.

<lb/>In §. 241 von der Besetzung der Kirchen- 
<lb/>ämter überhaupt ist unter Nr. VII 8. 473 ein
<lb/>neuer Absatz eingeschaltet, worin es heisst:
<lb/>Da der Geistliche auch in Treue gegen die Lan- 
<lb/>desregierung als Beispiel vergehen soll, so liegt
<lb/>es in der Natur der Sache, dass nicht solche
<lb/>gewählt werden, die in ihrem politischen Be- 
<lb/>tragen Anstoss gegeben haben. Diess lässt
<lb/>sich jedoch nicht zu einem Gesetze
<lb/>formuliren, sondern man muss dabei
<lb/>auf den Takt der, Kirchenobern rech- 
<lb/>nen. Se. Heiligkeit der Pabst ist in dieser
<lb/>Beziehung anderer Ansicht, indem durch die
<lb/>würtembergisehe Convention festgestellt ist:
<lb/>Der Bischof wird kirchliche Pfründen
<lb/>niemals an Geistliche vergeben, welche
<lb/>aus erheblichen und auf Thatsaehen
<lb/>gestützten Gründen der königlichen
<lb/>Regierung in bürgerlicher oder poli- 
<lb/>tischer Beziehung missfällig sind.
<lb/>Um dieses zu erfahren, wird der Bi- 
<lb/>schof bei jeder Vakatur der königli- 
<lb/>chen Regierung in offieiöser Weise,
<lb/>die Namen der Bewerber mittheilen,
<lb/>damit dieselben binnen einer kurzen
<lb/>zu vereinbarenden Frist ihre etwaigen
<lb/>Einwendungen geltend machen kann
<lb/>(Instruktion zu litt. A des Art. IV.)

<lb/>Der teilweise neu redigirle §. 251 vom Ei- 
<lb/>gentum am Kirchengut beginnt mit dem rich- 
<lb/>tigen Rechtssatze, dass die bürgerlichen Gesetze
<lb/>zu bestimmen haben, ob die Kirchen Vermögen
<lb/>haben können und wer überhaupt im concreten
<lb/>Falle Subject von Kirchengut sei? Damit ist
<lb/>die Eveltsche Theorie, dass die ganze Katho- 
<lb/>lische es sei, unvereinbar, weil in dieser Be- 
<lb/>ziehung die juristische Persönlichkeit ihr nicht
<lb/>zukommt.

<lb/>Es scheint daher Referent nicht consequent,
<lb/>wenn Verfasser 8. 489—490 behauptet: dass,
<lb/>wenn ein Bisthum zu existiren aufhöre, das
<lb/>Kirchengut der Diöcese dem strengeren Rechte
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0077.tif"
                      n="73"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0077--><p/>
                  <p>

                     <lb/>V. Kirchenrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>73
</p>
                  <p>

                     <lb/>gemäss an die übrigen Kirchen fallen, weil durch
<lb/>jenes zufällige Ereigniss (?) die Bestimmung des
<lb/>Kirchenguts dem Rechte nach nicht aufgehoben
<lb/>wird." Er setzt zwar wohlweislich hinzu, es
<lb/>greife in diesem Falle insgemein die Macht der
<lb/>Thatsachen ein. Allein jenes angeblich strenge
<lb/>Recht ist doch wohl nicht begründet. Eine
<lb/>Bisthumsdotation hat nur die concrete Zweckbe- 
<lb/>stimmung Vermögen des besondern Bisthums
<lb/>als juristischer Person zu sein. Welcher
<lb/>Rechtsgelehrte möchte aber eine Erbfolge an- 
<lb/>derer kirchlichen Personen in dasselbe oder
<lb/>ein allgemeines kirchliches jus occupandi bona
<lb/>vacantia dieser Art für rechtlich begründet hal- 
<lb/>ten? 8. 493 ist der feudale Ursprung der sog.
<lb/>Amortisationsgesetze noch nicht angeführt, ob- 
<lb/>gleich schon mehrmals vom Referenten darauf
<lb/>hingewiesen wurde. Die Textänderungen in
<lb/>§. 252 — 254 und 256 sind nicht von Erheb- 
<lb/>lichkeit. Die Lehre von der Ehe (§§. 294 —
<lb/>324) ist mit Rücksicht auf die neuesten Mono- 
<lb/>graphien von Knopp, Uhrig, Schulte und Kutsch-
<lb/>ker, die österreichische instructio jud. in caus.
<lb/>matrimon. einer Revision unterzogen, doch de- 
<lb/>ren Redaktion nur in einigen Abschnitten geän- 
<lb/>dert, dagegen haben die Noten wichtige Er- 
<lb/>weiterungen oder Zusätze erhalten. Im Anfang
<lb/>des §. 295 wird die Ansicht als massgebend
<lb/>ausgesprochen, dass die im Geiste des Christen- 
<lb/>thums auszuführende Ehegesetzgebung nur von
<lb/>der Kirche und nicht von der Staatsgewalt aus- 
<lb/>gehen könne, da diesem ohne die Kirche die
<lb/>nöthige Erleichterung dazu fehle. Referent fragt
<lb/>aber: warum soll sie von der Kirche er- 
<lb/>leuchtet nicht selbst eine ächt christliche Ehe- 
<lb/>gesetzgebung zu sanctioniren befähigt sein? Und
<lb/>warum schloss sich das kirchliche Eherecht
<lb/>im Ursprung so fest an das staatliche an? und
<lb/>wenn die Kirche allein die erleuchtete ist; wa- 
<lb/>rum begehrt 8. 575 der Verfasser von ihr eine
<lb/>Abänderung ihres Prinzips, dass eine ohne Con-
<lb/>sens der Eltern geschlossene Ehe gültig sei?
<lb/>und wie kommt er — Laye — dazu in §.316B
<lb/>ihr Aenderungen ihres Eherechts vorzuschlagen.
<lb/>Dass die Civilehe vom Verfasser perhorrescirt
<lb/>wird, ist jener Ansicht vollkommen gemäss;
<lb/>allein er hätte doch die Ehe als Rechtsinstitut
<lb/>von derselben als religiösem Verbände unter- 
<lb/>scheiden sollen, wie dieser unbeschadet die
<lb/>französischen Gesetzgebung thut und in Ländern
<lb/>wo verschiedene Konfessionen bestehen, zur
<lb/>Abschneidung sonst unvermeidlicher Konflikte
<lb/>nöthig ist.

<lb/>S. 581 behandelt der Verfasser die in den
<lb/>vom Referenten angezeigten Streitschrift von
<lb/>Knopp und Uhrig erörterte Frage, ob die Ehe
<lb/>der Protestanten auch in Ansehung der Form
<lb/>aus dem katholischen Standpunkte als der tri—
<lb/>dentinischen Vorschrift unterworfen zu betrachten
<lb/>sei, und sagt es sei zu unterscheiden. 1) Die
<lb/>Frage sei zu verneinen, wo die tridentinische
<lb/>Verordnung nie publicirt worden ist. 2) Eben
<lb/>so gewiss sei sie in solchen katholischen Län- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>dern zu bejahen, wo es für Protestanten keine
<lb/>andere Form der Eheschliessung gibt, weil sie
<lb/>dort vereinzelt ohne Geistliche Vorkommen, oder
<lb/>weil ihre Geistlichen nicht zu den Akten des
<lb/>Civilstandes berechtigt sind — wie dieses in
<lb/>Frankreich von 1685 bis 1787 der Fall war.
<lb/>3) Hinsichtlich der Länder aber, wo die Prote- 
<lb/>stanten neben den Katholiken ihre eigenen an- 
<lb/>erkannten Pfarrsysteme haben, sind, wenn da- 
<lb/>selbst die tridentinischen Vorschriften publicirt
<lb/>worden, die Meinungen getheilt etc. — welche
<lb/>Ansicht aber die richtige sei, — sagt der Ver- 
<lb/>fasser im Text des Paragraphen nicht, bringt
<lb/>aber doch in den Noten für Uhrings Behauptung
<lb/>dass die Protestanten dem Tridentinum, was die
<lb/>Form der Eheschliessung betrifft, nicht unter- 
<lb/>worfen seien — schlagende Gründe vor.

<lb/>S. 583 erklärt er sich für die Gültigkeit der
<lb/>Gewissenscheu eines protestantischen Landes- 
<lb/>herrn, weil diesem das Selbsldispensationsrecht
<lb/>zustehe.

<lb/>8. 590 ändert der Verfasser seine noch in
<lb/>der eilften Ausgabe festgehaltene Ansicht, dass
<lb/>die Staatsgewalt vernichtende Ehehindernisse
<lb/>sanctioniren könne, dahin, dass er solchen Ehe- 
<lb/>hindernissen nur die Kraft zuspricht die bür- 
<lb/>gerlichen Wirkungen der Ehe zu vernichten, die
<lb/>Geistlichkeit habe aber, sagt er, die Verpflichtung
<lb/>die Staatsgewalt auch in solchen Vorschriften zu
<lb/>unterstützen Essei, sagt er 8.591 endlich, wie
<lb/>schon in der eilften Ausgabe, allerdings eine
<lb/>Inconvenienz, dass eine Verbindung kirchlich
<lb/>eine Ehe, bürgerlich es aber nicht sei. Allein
<lb/>die Schuld daran falle der Staatsgesetzgebung
<lb/>zur Last, indem sie durch ihre Neuerungen
<lb/>dieses herbeilühre und weil der Staat sich nach
<lb/>der Kirche und nicht diese nach dem Staate
<lb/>sich zu richten habe! — Der Verfasser ist hier
<lb/>allerdings als Katholik durchaus consequent —
<lb/>ob er aber als Rechtsgelehrter soweit gehen
<lb/>durfte, lässt Referent dahin gestellt.

<lb/>S. 595 hält der Verfasser an seiner schon
<lb/>früher verteidigten Ansicht fest, dass eine ka- 
<lb/>tholische Ehe nichtig sei, wenn der eine
<lb/>Theil gewisse Eigenschaften des andern, oder
<lb/>eine bleibende Geisteskrankheit desselben, die
<lb/>erlittene Verurteilung zu einer infamirenden
<lb/>Strafe, oder die Schwangerschaft der Braut von
<lb/>einem Dritten nicht kannte und führt zu den hie-
<lb/>für angeführten Gründen in der Note 9 noch
<lb/>einige andere auf. Ausser diesen meistens
<lb/>kleinen Aenderungen in seiner Darstellung des
<lb/>Eherechts fügt der Verfasser den schon er- 
<lb/>wähnten ganzen Paragraphen (§. 316b) bei, in
<lb/>welchem er unter den Rückblick auf die Ent- 
<lb/>wickelung des katholischen Eherechts der Kirche
<lb/>zuruft: dass eine von ihr vorzunehmende Re- 
<lb/>vision der Ehegesetzgebung auch mit Rücksicht
<lb/>auf die weltlichen Rechte ein Bedürfnis^ sei.
<lb/>Er schlägt fünf Aenderungen vor; 1) die Hinaus- 
<lb/>schiebung des Termins der Ehemündigkeit;
<lb/>2) die Erhebung des Mangels des elterlichen
<lb/>Consenses zu einem jedoch nur aufschiebenden
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0078.tif"
                      n="74"
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                  <p>

                     <lb/>74
</p>
                  <p>

                     <lb/>V. Kirchcnrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Hindernisse; 3) die Beschränkung des aus der
<lb/>Blutverwandtschaft stammenden Hindernisses auf
<lb/>den zweiten Grad; 4) die des Hindernisses aus
<lb/>der Schwägerschaft der Seitenlinie und 5) die
<lb/>des Hindernisses geistlicher Verwandtschaft auf
<lb/>die Ehe eines der Pathen mit dem Täuflinge.

<lb/>Der Verfasser hat in diesen Rathschlägen
<lb/>Schulte zum Vorgänger — doch hält er es nicht
<lb/>für nothwendig denselben als solchen anzuführen.

<lb/>In §. 326 vom Begräbniss bekennt sich der
<lb/>Verfasser 8. 645 nun auch zu einer strengen
<lb/>katholischen Ansicht, wie noch nicht in der
<lb/>eilften (8. 584).

<lb/>Er erklärt jetzt den katholischen Pfarrer
<lb/>nicht mehr für berechtigt den Beerdigungsakt
<lb/>eines Protestanten vorzunehmen — obwohl in
<lb/>manchen Diöcesen diess in Nothfällen ihm ge- 
<lb/>stattet sei.

<lb/>Der §. 330 von den religiösen Orden be- 
<lb/>ginnt in der neuen Ausgabe mit einer psycho- 
<lb/>logischen Erklärung ihres Entstehungsgrundes
<lb/>und endigt mit einem Zusatze, in weichem der
<lb/>Verfasser die Ansicht ausspricht, die Kirche müsse
<lb/>von der Staatsgewalt die Freiheit der Errichtung,
<lb/>des Bestehens derselben und ihres ungehinderten
<lb/>Zusammenhangs mit den Ordensobern in An- 
<lb/>spruch nehmen; nach der Note 6 8. 653 ist die
<lb/>Zustimmung der Staatsregierung zur Einführung
<lb/>eines neuen Ordens durch den Bischof als eine
<lb/>Nebensache behandelt.

<lb/>Ganz consequent sagt er am Ende des
<lb/>§. 334: der Staatsgewalt gegenüber gehöre
<lb/>auch die Errichtung von Brüderschaften zur
<lb/>Freiheit des Cultus und des Associationsrechts.

<lb/>In §. 336 ist 8. 664 von den Volksschulen
<lb/>unter Beziehung auf Art. 8 des Oestr. Concor- 
<lb/>dates das Einschiebsel gemacht; es sollten die
<lb/>Regierungen schon um ihrer selbst und der
<lb/>Kirche willen die Volksschule in den engsten
<lb/>Zusammenhang mit der Kirche bringen.

<lb/>Der Totaleindruck der Aenderungen des Ver- 
<lb/>fassers in der neuesten Ausgabe seines Lehr- 
<lb/>buchs des Kirchenrechts ist der: dass er in
<lb/>einem noch viel hohem Grade kirchlich und
<lb/>ultramontan gesinnt erscheint als er es früher
<lb/>war. Er steht hier offenbar unter dem Einflüsse
<lb/>der wissenschaftlichen Bewegung, die er in
<lb/>diesem Zweige der Jurisprudenz hervorrief; von
<lb/>derselben überhöht, setzt er sich mit deren
<lb/>neusten Höhe in Einklang und kann so neben
<lb/>andern gleichgesinnten, die Ehre Haupt und
<lb/>Führer in diesem Fache zu bleiben, vollständig
<lb/>in Anspruch nehmen.

<lb/>3. 0. Meyer. Institutionen des gemeinen deut- 
<lb/>schen Kirchenrechtes. Zweite umgearbeitete Aufl.
<lb/>Göttingen, 1856. 8.1. — XIV. 1 — 621.

<lb/>Mit besonderem Vergnügen zeigt Referent
<lb/>dte neue umgearbeitete Ausgabe des Lehrbuchs
<lb/>des Kirchenrechts von Herrn. Gons. Rath Profes- 
<lb/>sor 0. Meyer hier an. Aus einem Abrisse ist
<lb/>es ein bedeutendes Buch geworden, in welchem
</p>
                  <p>

                     <lb/>der Stofl auf eine selbstständige Weise behan- 
<lb/>delt wird. Die frühere Absicht des Verf. gieng,
<lb/>wie er in der Vorrede uns sagt, auf ein ein- 
<lb/>leitendes Lehrbuch zum Gebrauche für acade-
<lb/>mische Vorlesungen, welches das kirchenrecht- 
<lb/>liche Material in einem kurzen Abrisse — soweit
<lb/>etwa, wie es im Examen gewusst werden muss,
<lb/>enthielt, an die Uebersicht des geltenden Rechts
<lb/>die historischen Entwickelungen knüpfte und we- 
<lb/>gen alles Details auf die Lehrbücher von Eich- 
<lb/>horn, Walter und Richter verwies, nament- 
<lb/>lich an das letzte sich enger anschloss. Die
<lb/>Fortschritte dieses Zweigs der Rechtswissen- 
<lb/>schaft in den letzten zehn Jahren verlangte aber
<lb/>für eine zweite Ausgabe eine gänzliche Umar- 
<lb/>beitung des Buches, die freilich nicht vollstän- 
<lb/>dig durchgeführt, jetzt vor uns liegt. Das Werk
<lb/>erscheint in doppelter Bogenzahl der ersten Auf- 
<lb/>lage. Dabei hat der Verfasser jedoch die kurze
<lb/>Fassung der letztem möglichst beibehalten, in
<lb/>vielen Stellen nur die Noten erweitert und über- 
<lb/>haupt vorzüglich praktische Gesichtspunkte zu
<lb/>verfolgen gestrebt; alles hierauf Bezügliche,
<lb/>auch wo er es früher nur mittelst Verweisungen
<lb/>berührt hatte, mit der nöthigen Spezialität selbst
<lb/>ausgeführt. Bei der Darstellung des protestan- 
<lb/>tischen Kirchenrechts hat er auch die Par- 
<lb/>tikularrechte berücksichtigt, besonders aus- 
<lb/>ser dem schon früher vorzugsweise beachteten
<lb/>hannoverischen, jetzt auch das meklenburgische
<lb/>das braunschweigische, das lauenburgische und
<lb/>das ides Königreichs Sachsen, überhaupt der
<lb/>genauen Beleuchtung desselben mehr Sorgfalt
<lb/>zugewandt, als es in manchen andern Lehrbü- 
<lb/>chern, z. B. dem von Walter geschieht. Das- 
<lb/>selbe getrennt vom katholischen darzustellen,
<lb/>hielt er nicht für geeignet, daher es verbunden
<lb/>mit dem katholischen, das ja auf dessen Gestal- 
<lb/>tung einen so grossen Einfluss hatte, abgehan- 
<lb/>delt wird. Das Werk zerfallt in 12 §§. Prole-
<lb/>gomena und drei Bücher, deren erstes bis 8.243
<lb/>eine sehr gelungene Verfassungs und äussere
<lb/>Geschichte des Kirchenrechts gibt; das zweite
<lb/>die heutige Verfassung der Kirche darstellt (von
<lb/>8. 247 fbis 8.426) und das dritte (S. 429 bi
<lb/>8.599) das Leben derselben.

<lb/>Die Prolegomena beginnen mit der Feststel- 
<lb/>lung der Grundbegriffe und enden mit einer No-
<lb/>menciatur der Bearbeiter der Kirchenrechtswis- 
<lb/>senschaft. Der Ausgangspunkt des Verfassers
<lb/>ist der eines Gläubigen Lutheraners, als welcher
<lb/>er überhaupt im Verfolge seines Werkes auf-
<lb/>tritt. Er definirt daher 8. 3 die Kirche: als die
<lb/>Versammlung aller Gläubigen, bei welchen
<lb/>das Evangelium rein gepredigt und die Sakra- 
<lb/>mente laut des Evangelii gereicht werden — sie
<lb/>ist Heilsgemeinschaft und Heilsanstalt.
<lb/>Da nun in der katholischen Kirche sowohl als
<lb/>in der reformirten obiges nicht so geschieht,
<lb/>wie der lutherischen Auffassung gemäss es ge- 
<lb/>schehen soll, so hätte der Verfasser streng lo- 
<lb/>gisch die Bezeichnung Kirche jenen beiden ver- 
<lb/>weigern können; allein er thut dies nicht, cha-
</p>

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                      n="75"
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                  <p>

                     <lb/>V. Kirchenrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>75
</p>
                  <p>

                     <lb/>rakterisirt sie aber in §. 7 und 8 auf eine Weise,
<lb/>dass er ihre Schattenseite der lutherischen Kirche
<lb/>gegenüber sogleich hervorhebt. Die Kirche als
<lb/>eine Heilanstalt bedarf einer Leitung (eines Kir- 
<lb/>chenregiments) welches verschiedenen zustehen
<lb/>kann, ursprünglich den Aposteln, später den
<lb/>Bischöfen zustand, von der lutherischen Kirche
<lb/>vom Regierungsstande verwaltet wird. Basis
<lb/>der Heilsgemeinschaft ist das Bekenntniss, aus- 
<lb/>gesprochen im Symbolum, dessen Verschieden- 
<lb/>heit den Grund zur Spaltung der Kirche in meh- 
<lb/>reren von einander getrennten Genossenschaften
<lb/>legte; eine Trennung, die jedoch nicht hindert,
<lb/>dass sie sich gegenseitig als christliche Kir- 
<lb/>chen betrachten (S. 8), diess, muss Referent
<lb/>bemerken, ist allerdings richtig von Seiten der
<lb/>protestantischen, nicht aber von der katholischen
<lb/>Kirche, welche bekanntlich sich allein für die
<lb/>Kirche hält und gehalten wissen will.

<lb/>Von seinem streng lutherischen Standpunkte
<lb/>aus ist der Verf. genöthigt, den Gegensatz der
<lb/>Priester und der Laien in der katholischen Kirche
<lb/>für unevangelisch zu erklären und der refor-
<lb/>mirten vorzuwerfen, dass sie die Kirche ihres
<lb/>Charakters als Heilsanstalt entkleide, weil sie
<lb/>die Natur der Sakramente als Gnadenmittel
<lb/>schwäche und die durch Prädestination kirchen- 
<lb/>sammelnde Thätigkeit des heiligen Geistes mehr
<lb/>oder weniger an ihrer Stelle setze. Ein rein-
<lb/>geschichtliches Verfahren würde den Verf. dazu
<lb/>geführt haben, seinen Begriffsentwickelungen,
<lb/>die ihnen jetzt mangelnde Objektivität zu geben
<lb/>und hätten ihn abgehalten von vornherein schon
<lb/>für (was ein Rechtsgelehrter zu vermeiden hat)
<lb/>die Grundanschauungen einer Confession Partei
<lb/>zu nehmen. Sehr zweckmässig ist die den üb- 
<lb/>rigen Lehrbüchern des Kirchenrechts unserer
<lb/>Zeit fehlende Aufzählung der Bearbeiter der
<lb/>Kirchenrechtswissenschaft von Gratian bis zur
<lb/>Gegenwart. (8.17 — 30.)

<lb/>Die vom Verf. gewählte Periodesirung der
<lb/>äusseren Verfassungs- und Rechtsgeschichte der
<lb/>Kirche ist die, dass er vier Hauptzeiträume un- 
<lb/>terscheidet: 1) von den Aposteln bis Justinian,

<lb/>t 565, 2) von da Bis zum Anfänge des vier- 
<lb/>zehnten Jahrhunderts, 3) dann von diesem bis
<lb/>zum westphälischen Frieden, endlich 4) von
<lb/>diesem bis auf die Gegenwart. Referent möchte
<lb/>noch immer der (in seinen Umrissen ei- 
<lb/>ner Kirchen Verfassung und äusseren
<lb/>Rechtsgeschichte, Tübingen 1848, be- 
<lb/>folgten) Scheidung von Perioden, nemlich von
<lb/>Christus bis Constantin, von diesem bis Pseu- 
<lb/>doisidor, von dem letzten bis zur Reformation,
<lb/>von dieser bis zur französischen Revolution, end- 
<lb/>lich seit der le.zten bis jetzt, den Vorzug ge- 
<lb/>ben; weil doch die Haup.Umgestaltungen der Kir- 
<lb/>chenverfassung und des kirchlichen Rechtes auf
<lb/>diese Weise sich richtiger gruppiren lassen.
<lb/>Sehr zweckmässig handelt er aber in jeder Pe- 
<lb/>riode 1) von der Kirchenverfassungen , 2) von
<lb/>Kirche und Staat, 3) von den Kirchen nebenein- 
<lb/>ander und 4) von denJRechtsquellen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Des Verfassers Ansicht über den Ent- 
<lb/>wicklungsgang der ältesten Kirchenverfassung
<lb/>(8.37—49) wobei er vorzugsweise auf Kurtz,
<lb/>Handbuch der allgemeinen Kirchengeschichte
<lb/>3. Auflage, Mietau 1853 sich beruft, kommen
<lb/>dem richterschen am nächsten. Die höchste
<lb/>Leitung einer Kirche ging nach ihm im 2. Jahr- 
<lb/>hundert von den Aposteln auf ein den übrigen
<lb/>als emtTxonog vorstehendes Mitglied des Pres-
<lb/>biteriums über, das nach und nach die Chore- 
<lb/>piscopi verdrängte, in den Zusammenkünften der
<lb/>Vertreter der Christengemeinden diese allein re-
<lb/>presentirte, während zugleich der mit der Aus- 
<lb/>bildung der Hierarchie zusammenhängende mit- 
<lb/>telst Uebertragung alttestamcnt lieber Anschauun- 
<lb/>gen Gegensatz zwischen Clerus und Laien
<lb/>sich ausbildete. Dann steigen über die Episcopi
<lb/>der einzelnen Gemeindebezirken die Melripolilen,
<lb/>über diese die Patriarchen empor; der Primat
<lb/>Roms war geschichtlich zunächst die Wirkung
<lb/>der Trennung des weströmischen Reichs vom
<lb/>oströmischen und der ersten Unterjochung durch
<lb/>die Germanen. Vollendet wurde er durch den
<lb/>Sieg der Ansicht, der Bischof von Rom sei
<lb/>Nachfolger von Petrus, dem Christus selbst die
<lb/>höchste Leitung seiner Kirche übertragen habe.
<lb/>Dass die katholischen Kirchenrechtslehrer diesen
<lb/>zwar in gedrängte:' Kürze, doch sehr einleuch- 
<lb/>tend vorgetragenen Auffassungen entgegen sind,
<lb/>braucht kaum bemerkt zu werden. Das Ver-
<lb/>hältniss des christlich gewordenen Staates zur
<lb/>Religion gestaltete sich alsbald so, dass die
<lb/>Kaiser die orthodoxe Kirche materiell schützten,
<lb/>aber auch ein Mitregiment derselben übten, dass
<lb/>aber die Satzungen des Sacerdotium nicht durch
<lb/>das Imperium geändert werden konnten; doch
<lb/>war die Ecclesia in imperio Romano. Auf der
<lb/>Grundlage des von der Kirche gebotenen Ge- 
<lb/>horsams erkannte der Clerus den Kaiser als sei- 
<lb/>nen obersten Richter an. Da das Heidenthum
<lb/>proskribirt und die Ketzerei verfolgt wurde, so
<lb/>gab es neben der einen katholischen Kirche
<lb/>keine andere; jedoch einzelne Häretiker mit
<lb/>verminderter bürgerlicher Rechtsfähigkeit (S. 50
<lb/>—'53) die Rechtsquellen waren die auf der Au- 
<lb/>tonomie der Kirche beruhenden xctvovfiq und
<lb/>die von den Kaisern ausgehenden Leges: jene
<lb/>theils das durch die Tradition constatirtö Ge- 
<lb/>wohnheitsrecht, des von denConcilien aus- 
<lb/>gehende kirchlichen Gesetzes und des in den
<lb/>literae decretales ausgesprochenen Autoritäts- 
<lb/>recht; also die drei für die Entstehung des
<lb/>Rechts überhaupt möglichen Quellen, welche
<lb/>jedoch der Verf. nicht systematisch von einan- 
<lb/>der scheidet, sondern mit den Erkenntnissquel-
<lb/>len derselben, d. h. Canones apostolorum, den
<lb/>Sammlungen der Concilienbeschlüsse u. s. w.
<lb/>zusammengeworfen aufführt (8. 53 — 59). Auf
<lb/>Bunsens Aufklärungen über jene erste Sammlung
<lb/>(in seinen Hippolythus) nimmt er keine Rück- 
<lb/>sicht, sondern hält sich an Bickel und Jacob- 
<lb/>sons Artikel in Herzogs Realencyclopädie I,
<lb/>449. —
</p>

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                      n="76"
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                  <p>

                     <lb/>76
</p>
                  <p>

                     <lb/>V. Kirchenrecht
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die Stellung der Kirche in der zweiten Pe- 
<lb/>riode (von 565 bis 1314) wird vom Verf. im
<lb/>8.31 8. 60 sehr gut so charakterisirt: während
<lb/>von nun an die griechische Kirche regungslos
<lb/>erstarrte, war für die lateinische Christenheit
<lb/>der Mittelpunkt des Fortschrittes in Rom, in
<lb/>Folge dessen die Kirchenverfassung sich zu der
<lb/>einen absoluten Monarchie gestaltete. Die Frage:
<lb/>ob Pabst oder Kaiser an der Spitze der Chri- 
<lb/>stenheit stehe, wurde durch einen Kampf zwi- 
<lb/>schen ihnen ausgemacht, indem der erste siegte.
<lb/>Er stand an der Spitze der lateinischen Welt,
<lb/>bis durch die individuelle Entwicklung der Na- 
<lb/>tionalitäten mit dem 14. Jahrhundert dieselbe
<lb/>gesprengt ward. Diesen Grnndgedanken führt
<lb/>der Verf. zuerst tn der Darstellung des inneren
<lb/>Entwicklungsganges der Kirche, besonders des
<lb/>Pabstthums (§.32—35), dann in der des Ver- 
<lb/>hältnisses zwischen Staat und Kirche, und das
<lb/>der letztem zu andern jetzt noch weniger als
<lb/>früher möglichen Kirchen (§.36 — 37) mit eben
<lb/>so viel Gelehrsamkeit als Geist aus, betont
<lb/>(8. 65) zwei massgebende pseudoisidorischen
<lb/>Grundanschauungen: 1) Die, dass die Leitung
<lb/>der Welt von Christus dem Sacerdotium anver- 
<lb/>traut, und dass das Inperium ihm in geistlichen
<lb/>Dingen absolut untergeben und jeder Einfluss
<lb/>der Laien (wie ihn die fränkischen Könige noch
<lb/>übten) ungehörig sei; 2) dass der Stuhl Petri,
<lb/>weil der Pabst Stellvertreter nicht des letztem,
<lb/>sondern von Christus selbst sei, alle geistliche
<lb/>Gewalt vereine, also ihm allein die gesetzge- 
<lb/>bende Gewalt in der Kirche zustehe und den
<lb/>Concilien nur eine berathende Autorität zu- 
<lb/>komme, so dass (nach S. 71) Thomas vonAquin
<lb/>lehren konnte: Patres in concilio congregati nil
<lb/>statuere possunt, nisi auctoritate romani Ponti- 
<lb/>ficis interveniente, sine qua etiam nec concilium
<lb/>congregari potest. Non tamen Papa quando ali- 
<lb/>quid aliter facit quod a sanctis patribus consti- 
<lb/>tutum sit, contra horum statuta facit, quia ser- 
<lb/>vatur intentio statuentium, quae est utilitas ec- 
<lb/>clesiae, sicut et in omni jure positivo accidit.
<lb/>Man begreift warum in unseren Tagen des sieg- 
<lb/>reiche Ultramontanismus die Schriften dieses be- 
<lb/>rühmten Kirchenvaters wieder das höchste An- 
<lb/>sehen gemessen. —

<lb/>Von Gregor VII. bis Bonifacius VIII. gelangte
<lb/>die diesen Doctrinen allein gemässe Ansicht,
<lb/>dass das weltliche Schwerdt von der Kirche
<lb/>verliehen nach ihrem Befehl (ad nutum) von der
<lb/>Staatsgewalt zu führen sei, zur vollen Geltung,
<lb/>in Deutschland vermittelst des Bundes der Für- 
<lb/>sten mit dem Pabst gegen den Kaiser, bis un- 
<lb/>ter dem zu letzt genannten Pabste der unver- 
<lb/>meidliche Rückschlag erfolgte. Zur Ausrottung
<lb/>der Ketzerei bestand die Inquisition in allen
<lb/>Ländern. Die Geschichte der Rechtsquellen in
<lb/>dieser Periode ist kurz literär- historisch über- 
<lb/>sichtlich und beschränkt sich auf das Allerwe- 
<lb/>sentlichste (§. 38 — 44). Ueber die Urheber der
<lb/>falschen Decretalen theilt der Verf. die Ansich- 
<lb/>ten von Wasserschieben und bemerkt 8.82
</p>
                  <p>

                     <lb/>ihre Brauchbarkeit verschaffte die Verbrei- 
<lb/>tung.

<lb/>In der dritten Periode (8.91 ff.) in deren
<lb/>Beginn die päbstliche Monarchie ihren Höhepunkt
<lb/>überschritten hatte, bildete sich gegen die päbst-
<lb/>Allgewalt eine doppelte Opposition, nemlich die
<lb/>des Episcopats, der sich das sog. Ep i scopat-
<lb/>system entwickelte und die des Particularis-
<lb/>mus der Nationalitäten, welcher der Reforma- 
<lb/>tion den Sieg verschaffte. Von dieser an spal- 
<lb/>tet sich die kirchliche Verfassungs - und Rechts- 
<lb/>geschichte in die der katholischen und in die
<lb/>der protestantischen Kirche und wird vom Verf.
<lb/>daher getrennt behandelt. Er zeigt §. 46 f. wie
<lb/>durch die Concilien von Konstanz, Basel und
<lb/>die Concordate jenes System (der Ominipotenz
<lb/>der allgemeinen Concilien) zur Geltung kam,
<lb/>aber nachdem das letzte durch seinen Kampf
<lb/>mit Eugen IV. zur Partei herabgesunken war
<lb/>und die Resultate seiner relormatorischen Ge- 
<lb/>danken selbst vereitelt hatte (8. 96) durch das
<lb/>lateranische Concil von 1512 feierlich verworfen
<lb/>wurde und das sog. Papalsystem zuletzt in den
<lb/>Beschlüssen des Coneils von Trient ungeachtet
<lb/>einiger kräftigen Bekämpfungen desselben zwar
<lb/>den Sieg formell davon trug, aber bis in unser
<lb/>Jahrhundert doch nicht zur vollen factisehen An- 
<lb/>erkennung (namentlich nicht in Frankreich und
<lb/>Deutschland) gelangen konnte. Die Verteidi- 
<lb/>gung dieser Anschauung war die Sache des Je- 
<lb/>suitenordens, der zugleich, jedoch nicht allein,
<lb/>mit dem Geschäfte der Mission durch die unter
<lb/>Gregor XIII. entstandenen und Gregor XV. durch- 
<lb/>geführten Propaganda beauftragt wurde, in Folge
<lb/>welcher auch das protestantische Deutschland
<lb/>später als Missionsland behandelt, und die darin
<lb/>zerstreuten katholischen Gemeinden unter apo- 
<lb/>stolische Vicarien gestellt wurden (S. 99 bis 100).
<lb/>Das Verhällniss der Kirche zum katholischen
<lb/>Staate modificirt sich aber vom 14. Jahrhundert
<lb/>an wesentlich, indem das Placet und der Recur- 
<lb/>sus ab abusu in der letzten überall die geist- 
<lb/>liche Allgewalt und vor allem die des Papstes,
<lb/>trotz seines ununterbrochenen Widerspruchs be- 
<lb/>deutend beschränkte (§.48 — 49). Das Verhält-
<lb/>niss der katholischen Kirche zu der protestan- 
<lb/>tischen Confession war zwar das, dass sie die
<lb/>rechtliche Existenz der letzten eben so wenig
<lb/>anerkannte, wie die Orthodoxie in der schisma- 
<lb/>tisch - griechischen Kirche, dass sie jedoch sie
<lb/>als factisch existirend behandeln musste. Die
<lb/>Geschichte des Abfalls des protestantischen
<lb/>Deutschlands von Rom und die Entstehung und
<lb/>die definitive Anerkennung des Protestantismus
<lb/>durch den westphälischen Frieden wird vom
<lb/>Verf. S. 104—118 auf das ausführlichste und
<lb/>genaueste dargestellt. Unter den neuen Rechts- 
<lb/>quellen der katholischen Kirche in diesem Zeit- 
<lb/>räume hebt er §.53 die römischen Kanzleiregeln
<lb/>und die überall correctorisch eingreifenden tri—
<lb/>dentinischen Concilienschlüsse, hervor. Staat- 
<lb/>liche Quellen waren die Concordate, die Reli- 
<lb/>gionsfrieden und verschiedene Landesgesetze.
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0081.tif"
                      n="77"
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                  <p>

                     <lb/>V. Kirchenrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>77
</p>
                  <p>

                     <lb/>Der Verf. gibt (8. 120—148) eine Geschichte
<lb/>der Entstehung und der Entwicklung der Ver- 
<lb/>fassung zuerst der lutherischen, dann der refor-
<lb/>mirten Kirche, hebt deren Gegensätze auf das
<lb/>lichtvollste hervor, zeigt ihre gegenseitigen
<lb/>Modificalionen in den deutschen Ländern und
<lb/>führt die Quellen des protestantischen Kirchen- 
<lb/>rechts mit grösster Vollständigkeit auf. Da Re- 
<lb/>ferent aber seine Anzeige nur auf die in dem
<lb/>Werke desselben enthaltene Darstellung des ka- 
<lb/>tholischen Kirchenrechts beschränkt, so über- 
<lb/>lässt er diese sowie alle andern, sich mit dem
<lb/>protestantischen Kirchenrechte befassenden Ab- 
<lb/>schnitte des Buches einem competenteren Rich- 
<lb/>ter, namentlich also auch die §. 65—72, welche
<lb/>der Entwicklungsgeschichte des protestantischen
<lb/>Kirchenrechts in der vierten Periode (von 1648
<lb/>bis jetzt) gewidmet sind. Auf diese lässt der
<lb/>Verf. die der katholischen Kirche in derselben
<lb/>folgen (§.73 — 82) und schliesst (§.83 — 90)
<lb/>dem ganzen historischen Theil seiner Institutio- 
<lb/>nen mit einer sehr ins Einzelne gehenden Ge- 
<lb/>schichte der kirchlichen Rechtsquellen, sowohl
<lb/>der gemeinsamen als der besondern jeder der
<lb/>drei Confessionem Den allgemeinen Gang der
<lb/>neuern katholischen Zustände schildert der Verf.
<lb/>S. 171 sehr richtig so: Der Gegensatz zwi- 

<lb/>schen der römischen Curia und deren Anschauung
<lb/>in kirchlichen Dingen einerseits und den Bischö- 
<lb/>fen und den Staatsregierungen anderseits hat
<lb/>sich in keinem wesentlichen Punkte geändert,
<lb/>verschiedene Entwicklungsstadien durchlebt, sich
<lb/>aber in seiner Bedeutung behauptet. Unter den
<lb/>der katholischen Kirche mehr als den protestan- 
<lb/>tischen ungünstigen Einflüssen des Nationalismus
<lb/>wurde derselben Anfangs eine missliche, um
<lb/>indessen schliesslich entschiedenen Vortheil da- 
<lb/>von zu haben. Unter jenem Einfluss verlor die
<lb/>Kirche auch in Deutschland ihr Vermögen und
<lb/>die Opposition der Bischöfe anfangs ihre Kraft.
<lb/>Nachdem aber diese sahen, dass sie nur im
<lb/>engsten Anschluss an Rom dem Staat gegen- 
<lb/>über ihre Stärke wieder finden konnten, steht
<lb/>die Curia am Ende dieser Periode ungleich
<lb/>mächtiger, als am Anfänge derselben da. —
<lb/>Von diesem Entwickelungsgang der katho- 
<lb/>lischen Kirchengeschichte gibt der Verfasser ein
<lb/>mit gründlichster Sachkunde und tiefem Scharf- 
<lb/>blick in die mit Nolhwendigkeit eingetretenen
<lb/>oder noch eintretenden Folgen desselben in den
<lb/>§§. 74—81 und §§. 88 und 89 ausgeführten
<lb/>Gemälde, welches den Leser in den Stand setzt,
<lb/>die gegenwärtige äussere Stellung der katho- 
<lb/>lischen Kirche und die des Pabstthumes zum
<lb/>Episcopate vollständig zu begreifen. Er zeigt
<lb/>(§. 74) wie der Episcopalismus sich in Frank- 
<lb/>reich als Gallicanismus ausbildete und selbst
<lb/>von Napoleon I. noch festgehalten wurde; wie
<lb/>er in Deutschland theoretisch als Febronianismus
<lb/>hervortrat und praktisch in Oesterreich als Jo- 
<lb/>sephinismus sich geltend machte. Dieser ward
<lb/>Muster für andere deutsche Staaten, in welchen
<lb/>die Nationalkirche zur Landeskirche, der
</p>
                  <p>

                     <lb/>Einfluss des Pabstes auf alle Weise beseitigt
<lb/>und ein Abhängigkeitsverhältniss der Kirche von
<lb/>der landesherrGchen Gewalt festgestellt wurde.
<lb/>Nach der zuerst im revolutionären Frankreich,
<lb/>dann 1803 in Deutschland befolgten Theorie ei- 
<lb/>nes dem Staat gebührenden Obereigenthums
<lb/>über das Kirchenvermögen, wurde dieses säcu-
<lb/>larisirt. Nach der Auflösung des deutschen
<lb/>Reichs mussten die allen Diöcesancircumscriptio-
<lb/>nen geändert und manches andere neu geord- 
<lb/>net werden; es begannen (1807) Concordats-Un-
<lb/>terhandlungen zwischen den neuen Souverainen
<lb/>von Bayern, Württemberg und Baden mit Rom,
<lb/>welche jedoch den Plänen Napoleons ein ein- 
<lb/>ziges Rheinbundsconcordat zu vermitteln, oder
<lb/>das französische auf den Rheinbund auszudehnen
<lb/>weichen mussten (8. 176—177): Auf dem

<lb/>Wiener-Congresse traten dem Febronianismus
<lb/>und Josephinismus die Uitramontanendoctrinen
<lb/>entgegen, so dass für den Aufbau einer Na- 
<lb/>tionalkirche Deutschlands nichts geschah. Die
<lb/>nothwendige definitive Regulirung der kirch- 
<lb/>lichen Verhältnisse in den einzelnen deutschen
<lb/>Staaten ging nun auf verschiedene Weise vor
<lb/>sich und Rom verhielt sich anderst zu den Re- 
<lb/>gierungen, deren Länder zum deutschen Mis- 
<lb/>sionsgebiete gezählt wurden, als in Oesterreich
<lb/>und Bayern. Der Verfasser gibt eine der Haupt- 
<lb/>sache nach seinem berühmten Werke über die
<lb/>Propaganda entnommene sehr genaue Schilde- 
<lb/>rung der Hergänge in Preussen, Hannover und
<lb/>der oberrheinischen Kirchenprovinz in §. 76
<lb/>geht dann in §. 77 in eine eben so lichtvolle
<lb/>Darstellung als scharfsinnige Beurtheilung der
<lb/>durch die politische Bewegung von 1848 her- 
<lb/>beigeführten oder geförderten Fortschritte der
<lb/>katholischen Kirche oder vielmehr des nun von
<lb/>einer nach und nach einflussreich gewordenen
<lb/>ultramontanen Partei kräftig unterstützten Cu-
<lb/>rialismus über. Er zeigt, wie Rom das von den
<lb/>Regierungen festgehaltene jus inspectionis sae- 
<lb/>cularis über die Kirche negirte, dagegen die
<lb/>strenge Ausübung des Rechts oder vielmehr der
<lb/>Pflicht der Advocatia von den Landesherrn for- 
<lb/>derte und zwar selbst von den protestantischen,
<lb/>weil sie doch immer, obwohl heterodoxe, Chri- 
<lb/>sten, die Kirche zu schützen verpflichtet seien.
<lb/>Daraus erklärt sich der Prinzipienkampf zwischen
<lb/>dem von Rom ausgeleiteten Espiscopate gegen
<lb/>die in Oesterreich noch als Josephinismus be- 
<lb/>stehende, in Bayern 1818 und in den Staaten
<lb/>der oberrheinischen Kirchenprovinz gegen die
<lb/>besonders durch die Verordnung vom 30. Januar
<lb/>1830 aufs Neue angeordnete strenge Bevormun- 
<lb/>dung der Kirche durch den Staat — ein Kampf
<lb/>der wie der Verfasser 1856 rücksichtlich der
<lb/>Zukunft in gewissem Sinne prophetisch voraus- 
<lb/>sagte, zu den Ergebnissen fuhren musste — die
<lb/>wir jetzt in Württemberg durch dessen Con- 
<lb/>cordat mit Rom (vom April 1857) herbeige-?
<lb/>führt sehen.

<lb/>Was das von ihm in §. 80 kritisch be- 
<lb/>leuchtete Yerhältniss zwischen Staat und Kirche
</p>

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                      n="78"
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                  <p>

                     <lb/>78
</p>
                  <p>

                     <lb/>V. Kirchenreclff.
</p>
                  <p>

                     <lb/>betrifft, so zeigt er, wie es im katholischen
<lb/>Staate ein anderes sein müsse, wie im prote- 
<lb/>stantischen; dass aber, in dem dieser die der
<lb/>katholischen Kirchengewalt verfassungsmässig
<lb/>zukommenden Berechtigungen nicht mehr wie
<lb/>bisher vorenthalten kann, durch andere Mitltel
<lb/>eine Selbstständigkeit zu wahren und sich so
<lb/>wie das evangelische Christenthum zu schützen
<lb/>habe. ' Als ein solches Mittel, indem er das
<lb/>Placet und den Recursus ab abusu aufgibt —
<lb/>erscheint ihm die Verweigerung des weltlichen
<lb/>Arms zur Ausführung der blos von den kirch- 
<lb/>lichen Behörden ausgehenden Verordnungen und
<lb/>Straf- oder anderer Urtheile. Allerdings ist
<lb/>diese Verweigerung, welche in Belgien seit
<lb/>1831 besteht, eines dieser Mittel, dessen die
<lb/>Staatsgewalt sich bedienen kann, um die kirch- 
<lb/>liche zu nöthigen von masslosen Unabhängig- 
<lb/>keitsbestrebungen abzugehen, — wie dann sol- 
<lb/>ches nun in der erwähnten württembergischen
<lb/>Convention geschehen ist.

<lb/>Indessen bemerkt der Verfasser sehr richtig,
<lb/>dass das Verhällniss von Staat und Kirche sich
<lb/>jetzt in einer Uebergangsperiode, ja immer noch
<lb/>in einem Kriegszustände befinde, welcher aber,
<lb/>wie Referent wünscht, nachdem Oesterreich und
<lb/>Württemberg jenes auf eine bestimmte Weise
<lb/>festgestellt haben, in Deutschland zu Ende gehen
<lb/>sollte. In der vortrefflichen Darstellung der
<lb/>Rechtsquellen der vierten Periode zeigt und be- 
<lb/>urteilt wieder mit dem ihm eigenen Scharfblick
<lb/>der Verfasser in §. 88 und 89 den Einfluss,
<lb/>welchen die jetzige äussere Stellung der katho- 
<lb/>lischen Kirche auf die Gesetzgebung derselben
<lb/>haben müssen.

<lb/>Wenn Referent dem geschichtlichen Theile
<lb/>des Werkes des Verfassers seines reichen In- 
<lb/>haltes wegen eine ausführlichere Anzeige
<lb/>widmete, so kann er sich bei der des dogma- 
<lb/>tischen bei weitem kürzer fassen. Die in
<lb/>I. Abschn. des B. II. §. 91 —104 enthaltene
<lb/>Darstellung der katholischen Kirchenverfassung
<lb/>ist im Ganzen dieselbe, wie in der ersten Aus- 
<lb/>gabe, nur bedeutend bereichert mit Noten, in
<lb/>welchen auch teils zustimmend, teils entge- 
<lb/>gentretend auf die neue und neueste Literatur
<lb/>verwiesen wird (sehr häufig auf Philipps, ferner
<lb/>auf Walter, Richter und Perinaneder). Gleich
<lb/>vielen frühem Canonisten systematisirt der Verf.
<lb/>den hier einschlagenden Stoff nach deren Ge- 
<lb/>gensatz der Hierarchia ordinis und der Hierar-
<lb/>chia jurisdictionis und gibt, obwohl sehr ge- 
<lb/>drängt, aber doch vollständig ausreichend, die
<lb/>Lehre von der Ordination (§.92 und 93), die
<lb/>von den Kirchenämtern (§. 94 —104); hiebei
<lb/>kommt seiner Darstellung offenbar, die von den
<lb/>Neueren häufig vernachlässigte Aufführung und
<lb/>Benützung der lateinischen Kunstworte des ca-
<lb/>nonischen Rechts und seiner Wissenschaft, vor- 
<lb/>teilhaft zu statten, durch welche die Begriffe
<lb/>mit fast gleicher Präcision bezeichnet werden,
</p>
                  <p>

                     <lb/>wie durch die Technik des römischen Rechts
<lb/>die des letzten. In der Lehre von den Kir- 
<lb/>chenämtern sind die Ueberschriften der Para- 
<lb/>graphen, die 1) das Concil- und Episcopal-
<lb/>system, 2) Bischöfe, Kapitel und bischöfliche
<lb/>Curia, 3) Erzbischöfe und ihre Curia, 4) der
<lb/>Pabst und sein Hof: Legaten, Nuntien, aposto- 
<lb/>lische Vicarien (hier wird fortlaufend auf das
<lb/>Werk von Bangen: Die römische Curia,
<lb/>ihre Zusammensetzung und ihr Ge- 
<lb/>schäftsgang. Münster 1854. Rücksicht ge- 
<lb/>nommen), 5) Concilien, von welchen er 8. 291
<lb/>sehr richtig sagt: sie seien an sich kein Faktor
<lb/>in der Hierarchie der Jurisdiction und der Cu-
<lb/>rialismus sehr in ihnen blosse Regierungsmass-
<lb/>regeln, die für sehr verschiedene Zwecke eine
<lb/>Form bilden können. — 6) Die Plärrer, ihre
<lb/>Gehülfen und die Kirchendiener (die ersten wer- 
<lb/>den in §. 103 allzukurz abgetan), endlich
<lb/>7) Majoritas und Obedientia (hier teilt der Ver- 
<lb/>fasser 8. 300—311 in einer Anmerkung die
<lb/>Formel des dem Pabste zu leistenden Bischofs- 
<lb/>eids nach dem Pontificale romanum nebst den
<lb/>für Hannover gebräuchlichen Varianten mit.
<lb/>Nachdem er im 11. Abschn. (§. 105—110) die
<lb/>Verfassung der evangelischen Kirche abgehan- 
<lb/>delt, stellt er im dritten (S. 111 —116) die
<lb/>kirchlichen Vermögensverhältnisse (wie sie in
<lb/>beiden Confessionen vorkommt) dar, gibt I. die
<lb/>allgemeinen Grundsätze namentlich gegen Evelt
<lb/>und Genossen, die von Schulte, verteidigte rich- 
<lb/>tige Theorie vom Subjekt des Kirchen Vermögens
<lb/>(8.334^-336) erklärt jedoch 8.339 die Beschlag- 
<lb/>nahme von kirchlichen Vermögensmassen, deren
<lb/>staatsgefährliche Verwendung zu befürchten
<lb/>steht (!) möglicher Weise für gerechtfertigt;
<lb/>spricht II. von den Bestandteilen des Kirchen- 
<lb/>vermögens und zwar 1) im Allgemeinen (in
<lb/>§. 112), 2) insbesondere von den Pfründen,

<lb/>3) vom Fabrikgut und der Baulast; 4) von der
<lb/>Kirchengutsverwaltung; III. von der kirchlichen
<lb/>Besteuerung. In ausiührlichen Noten ist überall
<lb/>das nötige Geschichtliche oder literärisch Wis- 
<lb/>senswerte mitgetheilt. Der IV. Abschnitt
<lb/>(§. 117 — 125) enthält in §. 117—118 Allge- 
<lb/>meines, handelt 2) in §. 119 von der Bischofs- 
<lb/>und der Pabslwahl, 3) in §. 120 vom Patronat,

<lb/>4) in §. 121 von der Provisio extraordinaria,

<lb/>5) in §. 122 vom heutigen Verfahren des pro- 
<lb/>testantischen Kirchenregiments bei kirchlichen
<lb/>Anstellungen, 6) von den allgemeinen Amts- 
<lb/>pflichten und Amtsrechten (§. 124) und 7) von
<lb/>der Erledigung und dem Verlust der Kirchen- 
<lb/>ämter (§. 125). Im V. Abschnitt §. 126 spricht
<lb/>der Verfasser von der Veränderung des Kir- 
<lb/>chenverfassungsorganismus d. h. von den Imu-
<lb/>tationes officiorum u. s. w. und im VI. §. 127
<lb/>bis 128 vom Ordenswesen und Klosterleben,
<lb/>sowie §. 129 in einem Anhang vom kirchlichen
<lb/>Armenwesen. —

<lb/>Was das Ordenswesen betrifft, so wäre eine
<lb/>dasselbe physologisch erklärende und seinem
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0083.tif"
                      n="79"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0083--><p/>
                  <p>

                     <lb/>V* Kirchenfecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>79
</p>
                  <p>

                     <lb/>Entwicklungsgang pragmatisch beleuchtende Dar- 
<lb/>stellung hier am rechten Orte gewesen. Es
<lb/>liegt nemlich im Menschen ein Trieb zur Stei- 
<lb/>gerung der Religiosität und des moralischen
<lb/>Lebens, besonders durch Schöpfungen ergän- 
<lb/>zender Gemeinschaft. Aus diesem Triebe er- 
<lb/>klärt sich die Entstehung und Verbreitung der
<lb/>Klöster, Orden und Congregationen; ihre Zwecke
<lb/>waren und sind noch I. Abtödtung der Sinnlich- 
<lb/>keit durch Askese, oder Steigerung des Gefühls der
<lb/>Gottinnigkeit durch das Gebet und die religiöse Con-
<lb/>templation. II. Gottgefällige Werke für Religion und
<lb/>Kirche, für Wissenschaft und Kunst, für wohl-
<lb/>thätige Zwecke. Nach der Verschiedenheit der
<lb/>Bildungsstufen, der Nationalität, der Sitten und
<lb/>der socialen Bedürfnisse der Völker gestalten
<lb/>sich die durch diesen Grundzug der mensch- 
<lb/>lichen Natur ins Leben gerufenen Anstalten und
<lb/>Einrichtungen sehr mannigfaltig, sind aber alle
<lb/>leicht der Entartung und selbst verkehrten Rich- 
<lb/>tungen ausgesetzt.

<lb/>Im Schoosse der katholischen Kirche finden
<lb/>wir zuerst die Askese der Eremiten u. s. w.,
<lb/>im Occident die Schotten — und die auch der
<lb/>Förderung der Wissenschaft gewidmeten ßene-
<lb/>dictinerklöster, deren die mit germanischer Im- 
<lb/>munität begabten bald Versorgungsanstalten der
<lb/>Söhne und Töchter der hohem, später oft nur
<lb/>der höchsten Stände wurden — dann verschie- 
<lb/>denen Reformen unterlagen, aus welchen andere
<lb/>Orden hervorgiengen z. fe. die Cistercienser; in
<lb/>der Culminationsperiode des Mittelalters verband
<lb/>sich einerseits das Ordenswesen in den Temp- 
<lb/>lern und Johannitern u. s. w. mit dem Ritter- 
<lb/>thum, und erzeugte anderseits für die niedere
<lb/>Klassen der Bevölkerung und aus ihr die Bet- 
<lb/>telorden. Als im sechszehnten Jahrhundert die
<lb/>katholische Kirche wissenschaftlicher Kämpfer
<lb/>(und zwar mit politischer Richtung) bedurfte,
<lb/>entstand der Jesuitenorden. Im achtzehnten
<lb/>Jahrhundert begegnen wir den für Zwecke der
<lb/>Humanitätsbildung und der Philanthropie gestif- 
<lb/>teten Oratorier, den verschiedenen männlichen
<lb/>und weiblichen Lehrorden, den barmherzigen
<lb/>Schwestern und Brüdern u. s. w.

<lb/>In der neusten Zeit bedurfte die Kirche vor
<lb/>Allem der Missionen und der jetzigen Cul-
<lb/>turhöhe gewachsenen Lehrorden (rief daher die
<lb/>Jesuiten wieder in's Leben) — für die, welche
<lb/>im Lebensgenüsse sich überstürzend vor der
<lb/>Verzweiflung sich zu retten suchen, schuf man
<lb/>die Asyle der Trappisten, für Gefallene die
<lb/>Häuser zum guten Hirten u. dgl.

<lb/>Es gehört endlich zu den merkwürdigen
<lb/>Zeichen der Zeit, dass der Socialismus sich auch
<lb/>des religiösen Gebiets und zwar aller christlichen
<lb/>Confessionen bemächtigt und Vereine der ver- 
<lb/>schiedensten Art und Richtung schuf, deren
<lb/>einige in dem grossen religiösen Kampfe der
<lb/>Gegenwart schon eine bedeutende Rolle gespielt
<lb/>haben und gewiss noch eine grössere spielen
<lb/>werden. Ein absolutes Verwerfen der Ordens- 
<lb/>vereine und Congregationen durfte sich desshalb
</p>
                  <p>

                     <lb/>nicht rechtfertigen lassen -- wohl aber die Ue-
<lb/>berwachung und wo sie geboten erscheint die
<lb/>Beschränkung, ja die Wiederaufhebung dersel- 
<lb/>ben durch den Staat.

<lb/>Das dritte Buch der Institutionen des ge- 
<lb/>meinen deutschen Kirchenrechts begreift unter
<lb/>der Aufschrift: das Leben der Kirche sehr
<lb/>Verschiedenartiges und könnte als praktisches
<lb/>Kirchenrecht bezeichnet werden, wenn es nicht
<lb/>mehr als blos Juristisches z. B. auch die ge*-
<lb/>sammte Cultus — Sakramentenlehre und zwar bei- 
<lb/>der Confessionen behandelte.

<lb/>Der Abschnitt I (der Gottesdienst) enthält in
<lb/>§. 130 Allgemeines, spricht in §. 131 von der
<lb/>Lithurgie, in §. 132 von den Festen und dem
<lb/>Fasten.

<lb/>Im Abschnitt II von der Verwaltung des
<lb/>Werkes wird gehandelt von der Predigt, der
<lb/>sonstigen Lehrtätigkeit, den die Lehre betref- 
<lb/>fenden Deliclen der letzten Ordnung und dem
<lb/>Begräbniss (§§. 133—137) und §§. 138 — 147
<lb/>von der Ehe, von der Ordination, dem Gelübde,
<lb/>dem Eide (§. 148. 149). Wie der Verfasser
<lb/>dazu kommt: die drei katholischen Sakramente
<lb/>der letzten Oelung, der Ehe und der Ordination
<lb/>als Akte der Verwaltung des Werkes aufzu- 
<lb/>führen, obgleich er im Abschn. III die Sakra- 
<lb/>mentsverwaltung, aber freilich nur die
<lb/>Taufe und das Abendmahl (diess nebst der Kir- 
<lb/>chenzucht und dem Bann) abhandelt, lässt sich
<lb/>schwer rechtfertigen, erklärt sich jedoch
<lb/>einigermassen aus dessen lutherischem 8 and-
<lb/>punkte, dem aber das katholische Kirchenrecht
<lb/>nicht untergeordnet werden durfte. Dem Ju- 
<lb/>risten ist eigentlich nur das Eherecht von grös- 
<lb/>serem Belange. Der Verfasser verbindet das
<lb/>katholische und das protestantische, steht in
<lb/>seiner Darstellung auf dem neusten Höhepunkte
<lb/>der Wissenschaft, für das erste berücksichtigt
<lb/>er fleissig Schulte, für das letzte Goeschen (in
<lb/>Herzog’s Realencyclopädie Bd. III 8. 666 und
<lb/>desselben Doctrina de matrimonio ex ordina- 
<lb/>tionibus ecclesiae evangelicae. Die Systemati-
<lb/>sirung des Stoffes ist zweckmässig und dessen
<lb/>ganze, obwohl gedrängte Behandlung lobens- 
<lb/>wert ; doch hält es Referent nicht iür nötig
<lb/>das darin enthaltene allgemein Bekannte im Aus- 
<lb/>zuge hier wieder zu geben, ausgenommen dessen
<lb/>sehr gelungene Darstellung der Behandlungs- 
<lb/>weise der gemischten Ehen durch die katho- 
<lb/>lische Kirche in §. 147.

<lb/>Er sagt: Ehe mit Angehörigen einer andern
<lb/>Confession könne keine Kirche billigen, während
<lb/>an der rechtlichen Geltung von keiner gezwer-
<lb/>felt werde. Die römische Kirche, indem sie
<lb/>den Protestanten als Ketzern die communicatio
<lb/>in sacris versagt, verschliesst ihnen auch das
<lb/>Ehesakrament und kann sie daher streng ge- 
<lb/>nommen zu demselben nur nach erfolgter Äb-
<lb/>juratio zulassen. Da aber die Häresie nur als
<lb/>aufschiebendes Ehehinderniss wirkt, so kann die
<lb/>Kirche Ketzerehen gründlich nur wo die Tri-
<lb/>dentinische Eingehungsform Rechtens ist, ver-
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0084.tif"
                      n="80"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0084--><p/>
                  <p>

                     <lb/>80
</p>
                  <p>

                     <lb/>V. Kirchenrecht
</p>
                  <p>

                     <lb/>hindern. Dass sie hiehei auch die Protestanten
<lb/>an das Tridentinum gebunden erachtet, liegt in
<lb/>ihrem System i). Sie behandelt daher in sol- 
<lb/>chen Landern auch die von protestantischen
<lb/>Geistlichen eingegangenen Ehen für nichtig.

<lb/>In Missionsländern, in weichen das Triden- 
<lb/>tinum ja nicht publieirt ist, müsse sie dagegen
<lb/>jede auch vor solchen consentirte eheliche Ver- 
<lb/>bindung für gültig erklären, suchte aber wenn
<lb/>eine vor dem katholischen Geistlichen einge- 
<lb/>gangen werden will, sich so nahe wie möglich
<lb/>an dessen Normen zu halten. Sie begnügte sich
<lb/>mit dem Versprechen des katholischen Theils,
<lb/>die Gonversion des protestantischen zu erwirken
<lb/>oder auch nur mit der Zusage katholischer Kin- 
<lb/>dererziehung, verlangt zeitweilig z. B. in
<lb/>Preussens östlichen Provinzen nicht einmal diese;
<lb/>lässt endlich im letzten Falle häufig die s. g.
<lb/>passive Assistenz zu. In den ehemals katho- 
<lb/>lischen, erst durch neuere politische Ereignisse
<lb/>zu Missionsländern gewordenen Territorien, in
<lb/>welchen also die tridentinische Eheordnung for- 
<lb/>me! gilt (wie z. B. im katholischen Theil Wür-
<lb/>tembergs), sollte daher die katholische Kirche
<lb/>protestantisch eingegangene Ehen für nichtig
<lb/>erklären — eine Consequenz die jedoch faktisch
<lb/>nicht wohl durchführbar ist. Sie hat sich daher
<lb/>entweder legislativ durch Aufhebung der Aus- 
<lb/>schliesslichkeit des tridentinischen Eingangsmo- 
<lb/>dus, oder stillschweigend durch Dissimulation
<lb/>geholfen und behandelt im Allgemeinen diese
<lb/>zweite Art der Missionsländer der ersten gleich.
<lb/>Auch in Oestreich und Bayern verfuhr man so.
<lb/>Wo die Verweigerung der Trennung durch den
<lb/>katholischen Geistlichen blos kirchliche Maass- 
<lb/>regel ist, kann der Staat durch Anerkennung
<lb/>der protestantischen oder bürgerlichen Eheform
<lb/>reagiren. —

<lb/>Der vierte und letzte Abschnitt handelt von
<lb/>der Verwaltung des Kirchenregiments,
<lb/>zuerst in §. 155 überhaupt, dann §. 156 von
<lb/>der kirchlichen Aufsicht, §. 157 von dem Dis- 
<lb/>pensationswesen, endlich §. 158—160 von der
<lb/>Gerichtsbarkeit. Eine ausführliche Note zu
<lb/>§. 158 8. 571 — 580 gibt eine zwar sehr ge- 
<lb/>drängte, aber doch erschöpfende Geschichte der
<lb/>Gerichtsbarkeit im römischen, in den germani- 
<lb/>schen Reichen, nach dem Recht der Dekretalen
<lb/>und seit der Zeit des Sinkens der Kirchenge- 
<lb/>walt, endlich die der protestantischen Kirche.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Dr. Doves Dissertation über diese Materie
<lb/>scheint dem Verfasser noch nicht bekannt ge- 
<lb/>wesen zu sein; da er nur frühere Monogra- 
<lb/>phien z. B. die von Hildebrand als die neuste
<lb/>anführl.

<lb/>Der Verfasser musste zuletzt vom Verhalten
<lb/>des Staats gegenüber den geistlichen Gerichten
<lb/>sprechen, namentlich wenn diese zum Vollzüge
<lb/>ihrer Urtheile den weltlichen Arm anrufen. Er
<lb/>thut diess 8. 586 in folgender Weise.

<lb/>Der Staat dehnt sein allgemeines Inspections-
<lb/>recht über die Kirche auf die Ausübung der
<lb/>kirchlichen Gerichtsbarkeit mit vollem Rechte
<lb/>aus. Diese Aufsicht bethätigt sich hauptsächlich
<lb/>für mögliche Fälle des Missbrauchs eine Rekurs- 
<lb/>instanz zu constituiren, die aber die Kirche
<lb/>niemals anerkannte und Abseiten Oestreichs
<lb/>ihren Widerspruch neuerdings geopfert wurde
<lb/>(doch nicht ganz)2). Jenes Recht ist aber
<lb/>seinem Wesen nach in den wichtigsten Punkten
<lb/>unveräusserlich. Denn wegen des Kriegszu- 
<lb/>standes, in welchem die römische Kirche mit
<lb/>jedem Staate der Gegenwart steht, wird es dem
<lb/>Letztem unmöglich rein kirchliche Gesichts- 
<lb/>punkte der geistlichen Gerichtsbarkeit vollends
<lb/>anzuerkennen, da die Kirche in den Fall
<lb/>kommen kann, staatsfeindliche Handlungen ihrer
<lb/>Glieder und Diener als berechtigt zu loben,
<lb/>während der Staat dieselben für Delikte er- 
<lb/>klären und entweder richterlich oder auf an- 
<lb/>dern! Wege faktischer Gewalt ablehnen muss.

<lb/>Hier wirft (wie es Referent scheint) der
<lb/>Verfasser Verschiedenartiges durcheinander. Es
<lb/>ist klar, dass der Staat verbrecherische Hand- 
<lb/>lungen, die durch Träger der Kirchengewalt
<lb/>begangen werden, strafen muss, sollte sie auch
<lb/>die Kirche für verdienstliche halten. Allein eine
<lb/>Hauptanwendung des Rekursrechtes ist vorhan- 
<lb/>den, wenn der durch das geistliche Gericht
<lb/>verurtheilte Geistliche sich freiwillig der Strafe
<lb/>nicht fügt. Dass hier die Staatshülfe nur nach
<lb/>vorgenommener Cognition der Sache und erst wenn
<lb/>die weltliche Behörde sich von der Rechtmäs- 
<lb/>sigkeit des Slrafurtheils überzeugt hat, einzu- 
<lb/>treten habe, sonst aber zu verweigern ist, kann
<lb/>selbst die Kirche nicht bestreiten, weshalb denn
<lb/>auch der dies Prinzip sanctionirende Paragraph
<lb/>der kaiserlich östreichischen Verordnung vom
<lb/>18. April 1850, wie des Card. Rauschers Literae an
<lb/>den Cardinal Viale Prela §. XIII beweisen, nicht
<lb/>aufgehoben ist. —
</p>
                  <p>

                     <lb/>1) Der Verfasser folgt hier Schulte, Eherecht
<lb/>S. 228 ff.
</p>
                  <p>

                     <lb/>2) Vergl. unsere Jahrbücher v. 1857 8.16.
</p>

               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084706_04+1858_0085.tif"
             n="81"
             xml:id="zs1-2084706_04-1858_0085"/>
         <div xml:id="d1788e23392" n="B.">
      
            <head>Gesetzgebung</head>
            <div xml:id="d1788e23397" type="section" subtype="Gesetze">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Uebersicht der neuesten Gesetzgebung der einzelnen deutschen Staaten:</title>
               </head>
        
        
               <div xml:id="d1788e23405">
                  <head>K. Oesterreich</head>
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084706_04+1858_0085--><p/>
                  <p>

                     <lb/>ß. Gesetzgebung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Kais. Oesterreich.

<lb/>Unter dem 17. Dezbr. 1856, publ. 1857, ist
<lb/>eine Verordnung des Justizminislerii erlassen
<lb/>worden, in welcher, „um jedem nachtheiligen
<lb/>Einflüsse auf den Gang und die Entscheidung
<lb/>anhängiger Rechtssachen möglichst zu begeg- 
<lb/>nen," den Parteien und deren Vertretern unter- 
<lb/>sagt wird: jede Empfehlung und Besprechung
<lb/>in anhängigen Civil- und Strafsachen mit den
<lb/>Gerichtsbeamten, welchen die Bearbeitung der- 
<lb/>selben übertragen ist, oder welche als Beisitzer
<lb/>an der Berathung darüber Theil zu nehmen ha- 
<lb/>ben, jede Erforschung der Person dieser Beam- 
<lb/>ten und die Verkeilung von Denkschriften oder
<lb/>anderen Aufsätzen an dieselben, so wie den
<lb/>letzteren deren Annahme. Ebenso wird jeder
<lb/>mit Untersuchungsacten begangene Missbrauch
<lb/>und insbesondere jede Bekanntmachung oder
<lb/>öffentliche Besprechung des Inhalts derselben,
<lb/>weiche auf das Gemüth der Zeugen oder Sach- 
<lb/>verständigen einen vorgreifenden Einfluss neh- 
<lb/>men oder dem Zwecke der Untersuchung auf
<lb/>andere Weise nachtheilig werden können, ver- 
<lb/>boten. "

<lb/>Unter dem 27. Dezbr. 1856, publ. 1857, ist
<lb/>eine Verordnung des Justizministeriums und des
<lb/>Ministeriums des Innern erlassen worden, durch
<lb/>welche die Theilung der Häuser nach ein- 
<lb/>zelnen materiellen Bestandteilen — in Böh- 
<lb/>men — verboten wird.

<lb/>Im Januar 1857 ist ein, am 3. Juli 1856 zu
<lb/>Washington zwischen Oesterreich und Nordame- 
<lb/>rika abgeschlossener Staatsvertrag wegen ge- 
<lb/>genseitiger Auslieferung der Verbrecher bekannt
<lb/>gemacht worden. Ebenso später ein am 5. Dezbr.
<lb/>1856 in gleichem Betreff zu Rom abgeschlos- 
<lb/>sener Staatsvertrag zwischen Oesterreich und
<lb/>dem Kirchenstaate. Endlich eine Additionalcon- 
<lb/>vention zu dem am 16. Juli 1853 zwischen
<lb/>Oesterreich und Belgien abgeschlossenen Ver- 
<lb/>trage gleichen Betreffs vom 18. März 1857.
<lb/>Der mit Nordamerika abgeschlossene Vertrag
<lb/>bezieht sich nur auf gemeine Verbrechen, —
<lb/>der mit dem Kirchenstaate aber auf alle straf- 
<lb/>baren Handlungen, welche nach österreichischen,
<lb/>Jahrb. f. Rechtswiss. 1857.
</p>
                  <p>

                     <lb/>bez. nach päbstlichen Gesetzen als Verbre- 
<lb/>chen (delilto) gelten, — und in dem belgischen
<lb/>Staatsvertrage endlich wird ausdrücklich von
<lb/>dem Begriffe eines politischen Verbrechens aus- 
<lb/>geschlossen: ein gegen die Person eines frem- 
<lb/>den Souveräns oder gegen jene der Mitglieder
<lb/>seiner Familie verübtes Attentat, wenn es den
<lb/>Thatbestand eines Mords, Meuchelmords oder
<lb/>einer Vergiftung darstellt.

<lb/>In einem Erlasse des Justizministeriums vom
<lb/>9. Januar wird für den Fall, dass, wenn bei ei- 
<lb/>ner, vor drei Richtern begonnenen Schlussver- 
<lb/>handlung sich im Laufe derselben zeigt, dass
<lb/>die That zu der Classe derjenigen Verbrechen
<lb/>gehört, zu deren Aburtheilung lünf Richter ge- 
<lb/>hören, verordnet, dass annoch zwei Richter
<lb/>bpi zuziehen, die Schlussverhandlung aber nun- 
<lb/>mehr vor diesen fünf Richtern wiederholt werde.

<lb/>In einem Erlasse des Justizministeriums vom
<lb/>13. Januar wird entschieden, dass der Vor- 
<lb/>sitzende bei einer Schlussverhandlung nicht be- 
<lb/>fugt sei, zu verlangen, dass der Vertheidiger etc.
<lb/>die an die Zeugen etc. beabsichtigten Fragen
<lb/>vorher auseinandersetze, sondern nur befugt sei,
<lb/>eine schon gestellte, ihm aber unpassend er- 
<lb/>scheinende Frage zurückzuweisen und daher
<lb/>die Beantwortung derselben dem Befragten zu
<lb/>untersagen.

<lb/>Durch einen Ministerialerlass vom 13. März
<lb/>wird entschieden, dass in der Untersuchung und
<lb/>Bestrafung von Dienstvergehen eines Beamten
<lb/>diejenige Dienstbehörde zuständig ist, welcher
<lb/>der Beamte zu der Zeit angehört, wo das Ver- 
<lb/>gehen entdeckt wird, auch wenn es zu einer
<lb/>Zeit begangen wurde, wo er einer anderen Be- 
<lb/>hörde angehörte.

<lb/>Zu der, unter dem 29. Januar 1855 erlas- 
<lb/>senen Verordnung über die gerichtliche Todten-
<lb/>beschau sind einige Nachtragsbestimmungen un- 
<lb/>ter dem 8. April bekannt gemacht worden.

<lb/>Ein Ministerialerlass vom 21. April erkennt
<lb/>an, dass der Gerichtshof bei der Schlussver- 
<lb/>handlung, auch ohne Aenderung in dem lao- 
<lb/>tischen Verhältnisse den Angeklagten, des rechts- 
<lb/>kräftigen Anklagebeschlusses ungeachtet, los- 
<lb/>sprechen und schuldlos erkennen könne,


<lb/>6
</p>
               </div>
               <pb facs="2084706_04+1858_0086.tif"
                   n="82"
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               <div xml:id="d1788e23627">
                  <head>K. Preussen</head>
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084706_04+1858_0086--><p/>
                  <p>

                     <lb/>82
</p>
                  <p>

                     <lb/>6. Gesetzgebung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Von dem Ministerium des Innern ist ausge- 
<lb/>sprochen worden, dass jeder, wenn auch un- 
<lb/>veränderte Abdruck einzelner Bestandteile von
<lb/>Druckschriften, welcher abgesondert herausge- 
<lb/>geben wird, als ein selbstständiges Presser-
<lb/>zeugniss zu betrachten ist und dass dem Drucker
<lb/>und Verleger obliege, davon das Probe- und die
<lb/>Pflichtexemplare abzuliefern.

<lb/>In einer Verordnung des Justizministeriums
<lb/>vom 8. Juni ist als Winkelschriftsteller
<lb/>bezeichnet: a) wer, ohne berechtigter Rechts- 
<lb/>freund zu sein, in denjenigen Streitsachen, in
<lb/>welchen sich die Parteien nach den Vorschriften
<lb/>der Processordnung eines Rechtsfreunds bedie- 
<lb/>nen müssen, unbefugter Weise im Namen einer
<lb/>Partei einschreitet oder Eingaben für sie ver- 
<lb/>fasst; b) wer, ohne von der zuständigen Be- 
<lb/>hörde dazu berechtigt zu sein, es zu seinem
<lb/>Geschäftsbetriebe macht, Rechtsurkunden oder
<lb/>gerichtliche Eingaben in oder ausser Streitsa- 
<lb/>chen, wenn auch das Einschreiten eines Rechts- 
<lb/>freunds bei demselben gesetzlich nicht vorge- 
<lb/>schrieben ist, für Parteien zu verfassen oder
<lb/>als Bevollmächtigter bei Gericht einzuschreiten,
<lb/>es möge der Bezug eines Entgelts hierbei er- 
<lb/>wiesen sein oder die gewinnsüchtige Absicht
<lb/>auch nur aus der Menge der verfassten Rechts- 
<lb/>urkunden oder Eingaben, aus häufigen Einschrei- 
<lb/>tungen in der Eigenschalt eines Bevollmächtig- 
<lb/>ten, aus der Beibringung verstellter Cessionen
<lb/>oder aus anderen Umständen mit Grund zu fol- 
<lb/>gern sein.

<lb/>Durch eine Verordnung des Justizministerii
<lb/>vom 3. Septbr. 1857 wird die Verpflichtung des
<lb/>Verth einiger s im Strafverfahren anerkannt, in
<lb/>der Schlussverhandlung bei der Verkündigung des
<lb/>gerichtlichen Erkenntnisses gegenwärtig zu sein,
<lb/>da jene erst mit dieser ihr Ende erreiche, auch
<lb/>die Gegenwart im Interesse des Angeklagten
<lb/>liege.

<lb/>K. Preussen.

<lb/>Gesetz über das unerlaubte Creditgeben an
<lb/>Minderjährige, vom 2. März 1857. In §. 1 die- 
<lb/>ses Gesetzes ist folgendes bestimmt:
</p>
                  <p>

                     <lb/>„Wer in gewinnsüchtiger Absicht und unter
<lb/>Benutzung des Leichtsinns oder der Unerfahren- 
<lb/>heit eines Minderjährigen sich von demselben
<lb/>Schuldscheine, Wechsel, Empfangsbekenntnisse,
<lb/>Bürgschaftsinstrumente oder andere eine Ver- 
<lb/>pflichtung enthaltende Urkunden ausstellen, oder
<lb/>auch nur mündlich ein Zahlungsversprechen er-
<lb/>theilen lässt, soll mit Gefängniss von drei Mo- 
<lb/>naten bis zu Einem Jahre und mit Geldbusse
<lb/>von lünzig bis Eintausend Thalern, sowie mit
<lb/>zeitiger Untersagung der Ausübung der bürger- 
<lb/>lichen Ehrenrechte bestraft werden."

<lb/>Gesetz vom 9. März 1857. In §. 1 dieses
<lb/>Gesetzes ist folgendes bestimmt:

<lb/>„Sklaven werden von dem Augenblicke an,
<lb/>wo sie Preussisches Gebiet betreten, frei. —
<lb/>Das Eigenthumsrecht des Herrn ist von diesem
<lb/>Zeitpunkte ab erloschen."

<lb/>Gesetz vom 15. April 1857, betr. die Er- 
<lb/>gänzung und Abänderung des Ablösungsge- 
<lb/>setzes vom 2. März 1850, bezüglich der Ablö- 
<lb/>sung der den geistlichen und Schulinstituten,
<lb/>sowie den frommen und milden Stiftungen etc!
<lb/>zustehenden Reallaslen. In §. 2 dieses Gesetzes
<lb/>ist bestimmt: „Feste Abgaben in Körnern, so- 
<lb/>wie feste Leistungen an Holz und Brennmate- 
<lb/>rial werden in der bisherigen Weise fortent- 
<lb/>richtet."

<lb/>Durch ein Gesetz vom 18. Nov. 1857 wer- 
<lb/>den alle Actiengesellschaften, die ganz oder
<lb/>theilweise auf einen Handels- oder Gewerbebe- 
<lb/>trieb irgend welcher Art gerichtet sind — mit
<lb/>Ausschluss der Eisenbahnactiengesellschaften —,
<lb/>ingleichen alle zu einem gewerblichen Zwecke
<lb/>gebildeten Gesellschaften, deren Grundcapital in
<lb/>Actien oder ähnliche Antheile zerlegt ist, der
<lb/>Gewerbesteuer unterworfen.

<lb/>Eine Verordnung vom 27. Nov. 1857 suspen-
<lb/>dirt die Wuchergesetze auf die Dauer von drei
<lb/>Monaten, jedoch dergestalt, dass die höheren
<lb/>als die gesetzlich bisher zulässigen Zinsen für
<lb/>einen längeren als zwölfmonatigen Zeitraum nicht
<lb/>bedungen werden können. 22.
</p>
               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084706_04+1858_0087.tif"
             n="83"
             xml:id="zs1-2084706_04-1858_0087"/>
         <div xml:id="d1788e23845" n="C.">
      
            <head>Justizstatistik</head>
            <div xml:id="d1788e23850" type="section" subtype="Sonstiges">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Ergebnisse der Strafrechtspflege im K. Oesterreich</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084706_04+1858_0087--><p/>
               <p>

                  <lb/>C. Jnstizstatistik.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Ergebnisse der Strafrechtspflege im K. Oesterreich während des Jahres 1850 ).
</p>
               <p>

                  <lb/>A. Verbrechen.

<lb/>1) Hochverrat

<lb/>2) Majestälsbeleidigung

<lb/>3) Beleidigung der Mitglie- 
<lb/>der des kaiserl. Hauses

<lb/>4) Störung der öffentlichen
<lb/>Ruhe

<lb/>5) Aufstand und Aufruhr

<lb/>6) Oeffentliche Gewaltthätig-
<lb/>keit durch gewaltsames
<lb/>Handeln gegen eine von
<lb/>der Regierung berufene
<lb/>Versammlung

<lb/>7) Oeffentliche Gewalttä- 
<lb/>tigkeit durch gewaltsa- 
<lb/>mes Handeln gegen
<lb/>gesetzlich anerkannte
<lb/>Körperschaften und Ver- 
<lb/>sammlungen
</p>
               <table n="table-BD9A6B1E-9B19-11E7-2774-09173F13E4C5"
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                     <cell>


An ge- 
</cell>
                     <cell>


losgespro- 
chen oder
schuldlos
</cell>
                     <cell>


wegen Un- 
zulänglich- 
keit der Be- 
weise frei- 
</cell>
                     <cell>


verur- entwichen,
</cell>
                     <cell>


Rü ckf all i g3)
im gerin- im hohem
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


klagt.
</cell>
                     <cell>


erkannt.
</cell>
                     <cell>


gesprochen.
</cell>
                     <cell>


theilt. gestorben1 2), gern Grade.
</cell>
                     <cell>


Grade.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


3
</cell>
                     <cell>


6
</cell>
                     <cell>


30 3
</cell>
                     <cell>


2
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


223
</cell>
                     <cell>


13
</cell>
                     <cell>


25
</cell>
                     <cell>


143 22
</cell>
                     <cell>


22
</cell>
                     <cell>


15
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


13
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


2
</cell>
                     <cell>


11 —
</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


2
</cell>
                  </row>
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                       xml:id="row-BD9A6B2B-9B19-11E7-2774-09173F13E4C5">
                     <cell>


28
</cell>
                     <cell>


12
</cell>
                     <cell>


6
</cell>
                     <cell>


9 —
</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


18
</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


18
</cell>
                     <cell>


20 —
</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


2
</cell>
                  </row>
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                       xml:id="row-BD9A6B2F-9B19-11E7-2774-09173F13E4C5">
                     <cell>


19
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


4
</cell>
                     <cell>


15 —
</cell>
                     <cell>


6
</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                  </row>
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                       xml:id="row-BD9A6B31-9B19-11E7-2774-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>1) Seitens des k. k. Justizministeriums wurde die für die Vorbereitung der im Septbr. 1857 zu Wien
<lb/>stattgefundenen dritten Versammlung des internationalen (Kongresses für Statistik niedergesetzte Juslizsection
<lb/>ermächtigt, die vorliegenden amtlichen Daten über die Strafrechtspflege für eine Gesammtdarstellung zu be- 
<lb/>nutzen und diese den Theilnehmern des (Kongresses vorzulegen. Der Güte des Herrn Ministerialrath Professor
<lb/>Dr. Hye Ritter von Glunek verdankt die Red. d. J. die Gebersendung eines Exemplares dieses mit ausge- 
<lb/>zeichneter Sorgfalt und Sachkenntnis zusammengestellten statistischen Werkes. Es zerfällt in drei Abtheilun- 
<lb/>gen: I. Darstellung des Ganges und der Ergebnisse des Strafverfahrens in Bezug auf Verbrechen und Ver- 
<lb/>gehen (62 Tabellen). II. Darstellung der persönlichen Verhältnisse der wegen Verbrechen und Vergehen
<lb/>Verurteilten (62Tabellen). III. Darstellung des Ganges und der Ergebnisse des Strafverfahrens in Beziehung
<lb/>auf Uebertretungen (14 Tabellen). Vorausgeschickt ist (auf 40 S. in 4) ein Abriss der gegenwärtig in Oeste- 
<lb/>reich bestehenden Organisation der Strafgerichte, ihrer Zuständigkeit und ihres Wirkungskreises, sowie der
<lb/>Hauptphasen ihrer Thätigkeit. Eine Vergleichung mit den Ergebnissen der Strafrechtspflege anderer Länder,
<lb/>sowie eineBeurtheilung der dadurch constatirten Thatsachen ist späterer Veröffentlichung Vorbehalten. Wir geben
<lb/>nachstehend auszugsweise daraus eine Gehersicht der wegen einzelner Verbrechen und Vergehen Ange- 
<lb/>klagten, Freigesprochenen, Verurtheilten, sowie der Rückfälligen unter Letzteren. D. Red.


<lb/>2) ünter den im geringem Grade Rückfälligen fassen wir hier die zusammen, welche bereits (ein-
<lb/>oder mehrmals) wegen Vergehen oder Uebertretungen — unter Rückfälligen im hohem Grade die,
<lb/>welche bereits (ein- oder mehrmals) wegen Verbrechen verur heilt waren.


<lb/>3) Unter dieser Rubrik sind auch die mitbegriffen, gegen welche das Verfahren durch Ablassungsbeschhm
<lb/>beendigt worden ist,


<lb/>6*
</p>
               <pb facs="2084706_04+1858_0088.tif"
                   n="84"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0088--><p/>
               <p>

                  <lb/>84
</p>
               <p>

                  <lb/>C. Jnstizstatistik.
</p>
               <p>

                  <lb/>wegen Un-
<lb/>losgespro- zulänglich-

<lb/>chen oder keitderBe- Rückfällig

<lb/>Ange- schuldlos weise frei- verur- entwichen, im gerin- im hohem
<lb/>klagt. erkannt, gesprochen, theilt. gestorben, gern Grade. Grade.
</p>
               <p>

                  <lb/>8) Oeffentliche Gewalttä- 
<lb/>tigkeit durch gewaltsame
<lb/>Handanlegung oder ge- 
<lb/>fährliche Drohung gegen
<lb/>obrigkeitliche Personen

<lb/>9) Oeffentliche Gewalttätig- 
<lb/>keit durch gewaltsamen
<lb/>Einfall in fremdes unbe- 
<lb/>wegliches Gut

<lb/>10) Oeffentliche Gewalttä- 
<lb/>tigkeit durch boshafte Be- 
<lb/>schädigung fremden Ei- 
<lb/>gentums

<lb/>11) Oeffentliche Gewalttä- 
<lb/>tigkeit durch Beschädi- 
<lb/>gung an Eisenbahnen

<lb/>12) Oeffentliche Gewalttä- 
<lb/>tigkeit durch Beschädi- 
<lb/>gung und Störung an
<lb/>Staatstelegraphen

<lb/>13) Oeffentliche Gewalttä- 
<lb/>tigkeit durch andre bos- 
<lb/>hafte Handlungen oder
<lb/>Unterlassungen unter be- 
<lb/>sonders gefährlichen Ver- 
<lb/>hältnissen

<lb/>14) Oeffentliche Gewalttä- 
<lb/>tigkeit durch Menschen- 
<lb/>raub

<lb/>15) Oeffentliche Gewalttä- 
<lb/>tigkeit durch unbefugte
<lb/>Einschränkung der per- 
<lb/>sönlichen Freiheit eines
<lb/>Menschen

<lb/>16) Oeffentliche Gewalttä- 
<lb/>tigkeit durch Behand- 
<lb/>lung eines Menschen als
<lb/>Sclaven.

<lb/>17) Oeffentliche Gewalttä- 
<lb/>tigkeit durch Entführung

<lb/>18) Oeffentliche Gewalttä- 
<lb/>tigkeit durch Erpressung

<lb/>19) Oeffentliche Gewalttä- 
<lb/>tigkeit durch gefährliche
<lb/>Drohung

<lb/>20) Missbrauch der Amtsge- 
<lb/>walt und Geschenkan- 
<lb/>nahme in Amtssachen

<lb/>21) Verleitung zum Miss- 
<lb/>brauche der Amtsgewalt

<lb/>22) Verfälschung öffentlicher
<lb/>Creditspapiere

<lb/>23) Münzverfälschung

<lb/>24) Religionsstörung

<lb/>25) Notzucht, Schändung
<lb/>und andere schwere Un- 
<lb/>zuchtsfälle

<lb/>26) Mord
</p>
               <p>

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—
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                  <lb/>C. Justizstatistik.
</p>
               <p>

                  <lb/>85
</p>
               <p>

                  <lb/>losgespro- 
<lb/>chen oder
</p>
               <p>

                  <lb/>27) Kindesmord

<lb/>28) Todtschlag

<lb/>29) Abtreibung der Leibes- 
<lb/>frucht

<lb/>30) Weglegung eines Kindes

<lb/>31) Schwere körperliche Be- 
<lb/>schädigung

<lb/>32) Zweikampf

<lb/>33) Brandlegung

<lb/>34) Diebstahl und Theilneh-
<lb/>mung am Diebstahle 29099

<lb/>35) Veruntreuung 790

<lb/>36) Raub 912

<lb/>37) Betrug 3484

<lb/>38) Zweifache Ehe 25

<lb/>39) Verleumdung 177

<lb/>40) Verbrechern geleisteter

<lb/>Vorschub 153
</p>
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Ange- 
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                     <cell>


schuldlos
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klagt.
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erkannt.
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21
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               </table>
               <p>

                  <lb/>838

<lb/>45

<lb/>39

<lb/>253

<lb/>1

<lb/>14

<lb/>20
</p>
               <p>

                  <lb/>Summa ad A. 42232
</p>
               <p>

                  <lb/>1699
</p>
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                     <cell>


wegen Un- 
zulänglich- 
keit der Be-
weise frei- 
</cell>
                     <cell>


verur-
</cell>
                     <cell>


entwichen,
</cell>
                     <cell>


Rückfällig
im gerin- im hohem
</cell>
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                     <cell>


gesprochen.
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                     <cell>


theilt.
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                     <cell>


gestorben.
</cell>
                     <cell>


gern Grade.
</cell>
                     <cell>


Grade.
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40
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142
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2
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1
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3
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43
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264
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3
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32
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20
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13
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                     <cell>


27
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                     <cell>


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                     <cell>


2
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                     <cell>


_
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7
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55
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                     <cell>


1
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                     <cell>


4
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1
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227
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1813
</cell>
                     <cell>


23
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255
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                     <cell>


79
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_
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
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128
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                     <cell>


212
</cell>
                     <cell>


13
</cell>
                     <cell>


43
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                     <cell>


34
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3519
</cell>
                     <cell>


22050
</cell>
                     <cell>


491
</cell>
                     <cell>


4007
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                     <cell>


4530
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89
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555
</cell>
                     <cell>


7
</cell>
                     <cell>


40
</cell>
                     <cell>


36
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176
</cell>
                     <cell>


580
</cell>
                     <cell>


18
</cell>
                     <cell>


75
</cell>
                     <cell>


127
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562
</cell>
                     <cell>


2309
</cell>
                     <cell>


71
</cell>
                     <cell>


• 289
</cell>
                     <cell>


228
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


5
</cell>
                     <cell>


14
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


27
</cell>
                     <cell>


112
</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


27
</cell>
                     <cell>


18
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


42
</cell>
                     <cell>


77
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


8
</cell>
                     <cell>


5
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


5555
</cell>
                     <cell>


30755
</cell>
                     <cell>


684
</cell>
                     <cell>


5178
</cell>
                     <cell>


5306
</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>B. Vergehen.

<lb/>1) Auflauf, §8.279 bis incl.

<lb/>284, St. G. 173

<lb/>2) Theilnahme an geheimen

<lb/>Gesellschaften (geheimen
<lb/>Vereinen) §§. 285 bis
<lb/>incl. 297 , St. G. —

<lb/>3) Aufwiegelung, §. 300,

<lb/>St. G. 38

<lb/>4) Aufreizung zu Feindse- 
<lb/>ligkeiten gegen Nationali- 
<lb/>täten, Religionsgenossen- 
<lb/>schaften , Körperschaften

<lb/>u. dgl. §.302, St. G. 3

<lb/>5) Beleidigung einer gesetz- 

<lb/>lich anerkannten Kirche
<lb/>oder Religionsgesellschaft,
<lb/>§.303, St. G. 125

<lb/>6) Beförderung einer vom
<lb/>Staate für unzulässig er- 
<lb/>klärten Religionssecte,

<lb/>8.304, St. G. 4

<lb/>7) Oeffentliche Herabwürdi- 

<lb/>gung der Einrichtung der
<lb/>Ehe, der Familie, des
<lb/>Eigenthumes, oder Gut- 
<lb/>heissung von ungesetz- 
<lb/>lichen oder unsittlichen
<lb/>Handlungen, 8- 305, St. G. —

<lb/>8) Beschädigung von Grab- 

<lb/>stätten, Eröffnung von
<lb/>Gräbern, Hinwegnahme
<lb/>oder Misshandlung an
<lb/>Leichen, §.306, St. G. Jo

<lb/>9) Verbreitung falscher be- 
<lb/>unruhigender Gerüchte
<lb/>od. Vorhersagungen durch
</p>
               <p>

                  <lb/>7
</p>
               <p>

                  <lb/>7
</p>
               <p>

                  <lb/>1

<lb/>2
</p>
               <p>

                  <lb/>3
</p>
               <p>

                  <lb/>16 133 7 9 2
</p>
               <p>

                  <lb/>5 23 3 4 1
</p>
               <p>

                  <lb/>2
</p>
               <p>

                  <lb/>7 106 1 12 2
</p>
               <p>

                  <lb/>4 - 1
</p>
               <p>

                  <lb/>5 — 1
</p>

               <pb facs="2084706_04+1858_0090.tif"
                   n="86"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0090--><p/>
               <p>

                  <lb/>86
</p>
               <p>

                  <lb/>G. Justizstatistik,
</p>
               <p>

                  <lb/>losgespro- 
<lb/>chen oder
<lb/>Ange- schuldlos
<lb/>klagt. erkannt.

<lb/>Druckschriften, §. 308,

<lb/>St. G.

<lb/>10) Gesetzwidrige Verlautba- 
<lb/>rungen durch Druckschrif- 
<lb/>ten, §.309, St. G.

<lb/>11) Sammlungen oder Sub- 
<lb/>scriptionen zur Vereite- 
<lb/>lung der gesetzlichen Fol- 
<lb/>gen von strafbaren Hand- 
<lb/>lungen durch Druckschrif- 
<lb/>ten, §. 310, St. G.

<lb/>12) Fahrlässige Tödtung ei- 
<lb/>nes Menschen in den Fäl- 
<lb/>len der §§. 335, 336,

<lb/>341, 343, 356, 357,358,

<lb/>363, 369, 370,371,372,

<lb/>373, 376, 377, 378,380,

<lb/>382, 384, 387, 422, 423,

<lb/>424, 425, 426, St. G.

<lb/>13) Fahrlässiges Verschulden
<lb/>inBeziehung auf die Si- 
<lb/>cherheit des Lebens un- 
<lb/>ter besonders gefährli- 
<lb/>chen Verhältnissen, wenn
<lb/>hieraus eine schwere kör- 
<lb/>perliche Beschädigung
<lb/>oder der Tod erfolgte,

<lb/>§.337, St. G. 73

<lb/>14) Vergehen gegen Post- 
<lb/>anstalten, §.393, St. G. 110

<lb/>15) Vergehen gegen das lite- 
<lb/>rarische und artistische
<lb/>Eigenthum, §.467, St. G.

<lb/>16) Verschulden von in Con-
<lb/>curs verfallenen Schuld- 
<lb/>nern §.486, St. G.

<lb/>17) Wucher

<lb/>18) Die in den §§.487—492
<lb/>St. G. bezeichnten Fälle
<lb/>der Ehrenbeleidigung, in
<lb/>soferne sie durch Druck- 
<lb/>schriften begangen
<lb/>wurden

<lb/>19) Verletzung der Sittlich- 
<lb/>keit oder Schamhaftigkeit
<lb/>durch Druckschriften,

<lb/>8-516, St. G.

<lb/>20) Besitz und Tragen von
<lb/>Waffen und andere Ver- 
<lb/>gehen nach dem kaiserl.

<lb/>Patente vom 18. Jänner
<lb/>1818 und den Ministe-
<lb/>rialverordn, v. 21. April
<lb/>1854 u. 15. März 1856

<lb/>Summa ad B
<lb/>Hauptsumme in Beziehung
<lb/>auf Verbrechen (A.) und
<lb/>Vergehen (B.) 44563
</p>
               <p>

                  <lb/>wegen Un- 
<lb/>zulänglich- 
<lb/>keit der Be- Rückfällig

<lb/>weise frei- verur- entwichen, im gerin- im hohem
<lb/>gesprochen, theilt. gestorben, gern Grade. Grade.
</p>
               <p>

                  <lb/>38 319 6 19 3
</p>
               <p>

                  <lb/>15 44 — 2

<lb/>6 79 5 1
</p>
               <p>

                  <lb/>1
</p>
               <p>

                  <lb/>14 188 6 4 5

<lb/>119 378 10 31 11
</p>
               <p>

                  <lb/>19 1 1
</p>
               <p>

                  <lb/>15 275 1 43 11
</p>
               <p>

                  <lb/>494
</p>
               <p>

                  <lb/>71
</p>
               <p>

                  <lb/>9

<lb/>5
</p>
               <p>

                  <lb/>262

<lb/>582
</p>
               <p>

                  <lb/>21

<lb/>48
</p>
               <p>

                  <lb/>11 —
</p>
               <p>

                  <lb/>440
</p>
               <p>

                  <lb/>2331
</p>
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                  <title level="a" type="main">Uebersicht der Thätigkeit der Gerichte und Staatsanwälte im Grossherzogthum Baden 1852-55</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084706_04+1858_0091--><p/>
               <p>

                  <lb/>C. Justizstatistik.
</p>
               <p>

                  <lb/>87
</p>
               <p>

                  <lb/>II. UebersicM der Thätigkcil der Gerichte und Staatsanwälte im Grosslierzogtlium

<lb/>Baden 1852 —1855.
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Oberhofgericht.

<lb/>A. Bürgerliche Rechtssachen.

<lb/>1852 1853 1854 1855

<lb/>Anhängig

<lb/>aus dein vorigen Jahre
<lb/>neu hinzugekommen
<lb/>Summa

<lb/>gestrichen wegen Beruhen- 
<lb/>lassen

<lb/>erledigt durch:

<lb/>Vergleich oder Verzicht
<lb/>Verweisung der Oberappei-
<lb/>lation als unzulässig
<lb/>Urtheil, bestätigend
<lb/>Urtheil, abändernd
<lb/>Urtheil, theils best., theils
<lb/>abändernd

<lb/>Beweiserkenntniss oder Zw
<lb/>schenverfügung
<lb/>Schiedsgerichtliches Urthei
<lb/>blieben unerledigt

<lb/>B. Strafsachen und Ehe- 
<lb/>scheidungsachen.

<lb/>Anhängig

<lb/>aus dem vorigen Jahre
<lb/>neu hinzugekommen
<lb/>Summa

<lb/>erledigt durch:

<lb/>Verzicht

<lb/>Verwerfung des Recurses
<lb/>Urtheil, bestätigend
<lb/>Urtheil, abändernd
<lb/>Urtheil, theils best., theils
<lb/>abändernd .

<lb/>Entscheidungen von Compe
<lb/>tenzstreitigkeiten
<lb/>Auf Erledigung von Yorver
<lb/>fügungen beruhen einst
<lb/>weilen

<lb/>blieben unerledigt
<lb/>darunter waren Nichtig
<lb/>keitsbeschwerden
<lb/>gegen schwurgericht- 
<lb/>liche Urtheile
<lb/>anhängig
<lb/>erledigt durch:

<lb/>Verzicht

<lb/>Verwerfung der Beschwerd
<lb/>Aufhebung des Urtheils

<lb/>II. Hofgerichte.

<lb/>A. Bürgerliche Rechts- und Ehesachen.

<lb/>1852 1853 1854 1855

<lb/>Anhängig

<lb/>aus dem vorigen Jahre 1478 1035 782 658

<lb/>neu hinzugekommen 3621 3470 3037 2635

<lb/>Summa 5099 4505 3819 3353
</p>
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                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B5204D56-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5"
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                     <cell>


t-
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


7
</cell>
                     <cell>


10
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B5204D58-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5"
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                     <cell>


8
</cell>
                     <cell>


32
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


24
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B5204D5A-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5"
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                     <cell>


4
</cell>
                     <cell>


6
</cell>
                     <cell>


8
</cell>
                     <cell>


5
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B5204D5C-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5"
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                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B5204D5E-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5"
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                     <cell>


e 3
</cell>
                     <cell>


3
</cell>
                     <cell>


8
</cell>
                     <cell>


4
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B5204D60-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B5204D61-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5">
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


3
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>1852 1853 1854 1855

<lb/>Erledigt:

<lb/>durch Urtheil 2779 2598 2291 1946

<lb/>durch Verzicht oder Ver-
</p>
               <table n="table-B5204D62-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5"
                      xml:id="table-B5204D63-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5"
                      rend="1950,1072,3692,5446">
                  <row n="row-B5204D64-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B5204D65-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5">
                     <cell>


gleich
</cell>
                     <cell>


268
</cell>
                     <cell>


246
</cell>
                     <cell>


201
</cell>
                     <cell>


174
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B5204D66-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B5204D67-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5">
                     <cell>


durch Verfallenerklärung 1017
</cell>
                     <cell>


879
</cell>
                     <cell>


669
</cell>
                     <cell>


621
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B5204D68-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B5204D69-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5">
                     <cell>


Summa
</cell>
                     <cell>


4064 3723 3161
</cell>
                     <cell>


2741
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B5204D6A-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B5204D6B-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5">
                     <cell>


blieben unerledigt

B. Hofgerichtliche Straf- 
</cell>
                     <cell>


1035
</cell>
                     <cell>


782
</cell>
                     <cell>


658
</cell>
                     <cell>


612
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B5204D6C-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B5204D6D-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5">
                     <cell>


sachen.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B5204D6E-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B5204D6F-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5">
                     <cell>


a) Erster Instanz.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B5204D70-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Anhängig

aus dem vorigen Jahre
</cell>
                     <cell>


134
</cell>
                     <cell>


210
</cell>
                     <cell>


172
</cell>
                     <cell>


171
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B5204D72-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B5204D73-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5">
                     <cell>


neu hinzugekommen
</cell>
                     <cell>


2097 2125 2505 2351
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B5204D74-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B5204D75-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5">
                     <cell>


Summa
</cell>
                     <cell>


2231 2335 2677 2522
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B5204D76-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B5204D77-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5">
                     <cell>


Erledigt:
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B5204D78-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B5204D79-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5">
                     <cell>


durch Urtheil
</cell>
                     <cell>


1522
</cell>
                     <cell>


1770 2147 2020
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B5204D7A-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B5204D7B-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5">
                     <cell>


durch Einstellung des
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B5204D7C-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B5204D7D-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5">
                     <cell>


Verfahrens
</cell>
                     <cell>


499
</cell>
                     <cell>


393
</cell>
                     <cell>


359
</cell>
                     <cell>


395
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B5204D7E-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B5204D7F-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5">
                     <cell>


blieben unerledigt
</cell>
                     <cell>


210
</cell>
                     <cell>


172
</cell>
                     <cell>


171
</cell>
                     <cell>


107
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B5204D80-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B5204D81-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5">
                     <cell>


b) Zweiter Instanz.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B5204D82-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B5204D83-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5">
                     <cell>


Anhängig

aus dem vorigen Jahre
</cell>
                     <cell>


29
</cell>
                     <cell>


27
</cell>
                     <cell>


33
</cell>
                     <cell>


54
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B5204D84-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B5204D85-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5">
                     <cell>


neu hinzugekommen
</cell>
                     <cell>


370
</cell>
                     <cell>


422
</cell>
                     <cell>


434
</cell>
                     <cell>


399
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B5204D86-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B5204D87-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5">
                     <cell>


Summa
</cell>
                     <cell>


399
</cell>
                     <cell>


449
</cell>
                     <cell>


467
</cell>
                     <cell>


453
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B5204D88-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B5204D89-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5">
                     <cell>


Erledigt
durch Urtheil
</cell>
                     <cell>


372
</cell>
                     <cell>


416
</cell>
                     <cell>


413
</cell>
                     <cell>


428
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


blieben unerledigt
</cell>
                     <cell>


27
</cell>
                     <cell>


33
</cell>
                     <cell>


54
</cell>
                     <cell>


25
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B5204D8C-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5"
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                     <cell>


C. Schwurgerichtliche Straf-
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B5204D8E-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B5204D8F-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5">
                     <cell>


Sachen.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B5204D90-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5"
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                     <cell>


a) Anklagekammern.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B5204D92-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Anhängig

aus dem vorigen Jahre
</cell>
                     <cell>


24
</cell>
                     <cell>


14
</cell>
                     <cell>


16
</cell>
                     <cell>


18
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B5204D94-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5"
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                     <cell>


neu hinzugekommen
</cell>
                     <cell>


469
</cell>
                     <cell>


359
</cell>
                     <cell>


369
</cell>
                     <cell>


204
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B5204D96-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B5204D97-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5">
                     <cell>


Summa
</cell>
                     <cell>


493
</cell>
                     <cell>


373
</cell>
                     <cell>


385
</cell>
                     <cell>


222
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B5204D98-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B5204D99-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5">
                     <cell>


Erledigt:
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B5204D9A-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B5204D9B-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5">
                     <cell>


durch Einstellung des Ver-
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B5204D9C-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5"
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                     <cell>


fahrens
</cell>
                     <cell>


123
</cell>
                     <cell>


93
</cell>
                     <cell>


93
</cell>
                     <cell>


44
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B5204D9E-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B5204D9F-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5">
                     <cell>


durch Verweisung an's Hof-
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


156
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B5204DA0-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B5204DA1-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5">
                     <cell>


gericht

durch Verweisung an's
</cell>
                     <cell>


159
</cell>
                     <cell>


114
</cell>
                     <cell>


69
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B5204DA2-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B5204DA3-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B5204DA4-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B5204DA5-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5">
                     <cell>


Schwurgericht
</cell>
                     <cell>


197
</cell>
                     <cell>


150
</cell>
                     <cell>


118.
</cell>
                     <cell>


. 97
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B5204DA6-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B5204DA7-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5">
                     <cell>


Summa
</cell>
                     <cell>


479
</cell>
                     <cell>


357
</cell>
                     <cell>


367
</cell>
                     <cell>


2,0
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B5204DA8-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B5204DA9-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5">
                     <cell>


blieben unerledigt
</cell>
                     <cell>


14
</cell>
                     <cell>


16
</cell>
                     <cell>


18
</cell>
                     <cell>


12
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B5204DAA-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B5204DAB-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5">
                     <cell>


b) Schwurgerichte.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B5204DAC-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B5204DAD-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5">
                     <cell>


Anhängig

aus dem vorigen Jahre
</cell>
                     <cell>


6
</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


3
</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B5204DAE-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B5204DAF-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5">
                     <cell>


neu hinzugekommen
</cell>
                     <cell>


199
</cell>
                     <cell>


150
</cell>
                     <cell>


118
</cell>
                     <cell>


96
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B5204DB0-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B5204DB1-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5">
                     <cell>


Summa
</cell>
                     <cell>


205
</cell>
                     <cell>


151
</cell>
                     <cell>


121
</cell>
                     <cell>


97
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B5204DB2-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B5204DB3-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5">
                     <cell>


Erledigt:

durch Verurtheilung
</cell>
                     <cell>


189
</cell>
                     <cell>


144
</cell>
                     <cell>


109
</cell>
                     <cell>


66
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B5204DB4-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B5204DB5-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5">
                     <cell>


durch Freisprechung
</cell>
                     <cell>


12
</cell>
                     <cell>


4
</cell>
                     <cell>


11
</cell>
                     <cell>


9
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B5204DB6-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B5204DB7-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5">
                     <cell>


Summa
</cell>
                     <cell>


201
</cell>
                     <cell>


148
</cell>
                     <cell>


120
</cell>
                     <cell>


95
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B5204DB8-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B5204DB9-9B19-11E7-1836-09173F13E4C5">
                     <cell>


blieben unerledigt
</cell>
                     <cell>


1"
</cell>
                     <cell>


*) 3
</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


2
</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>*) 2 Fälle erledigten sieh durch den Tod, 1 durch
<lb/>die Flucht des Angeschuldigten.
</p>
            </div>
            <pb facs="2084706_04+1858_0092.tif"
                n="88"
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            <div xml:id="d1788e26858" type="section" subtype="Sonstiges">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Uebersicht der Geschäftsführung der Gerichtsbehörden des Herzogthums Anhalt-Dessau-Cöthen in Civil- und Untersuchungssachen vom J. 1856</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084706_04+1858_0092--><p/>
               <p>

                  <lb/>88
</p>
               <p>

                  <lb/>C, Justizstatistik.
</p>
               <p>

                  <lb/>III. Staatsanwälte,
</p>
               <p>

                  <lb/>A. Schwurgerichtliche Sachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>1852 1853

<lb/>Anhängig

<lb/>aus dem vorigen Jahre 87 83

<lb/>neu hinzugekommen 1355 721
<lb/>Summa 1442 804
<lb/>davon waren gerichtet
<lb/>gegen Unbekannte 782 311

<lb/>gegen bestimmte Personen 660 493
<lb/>erledigt durch die Staats- 
<lb/>anwälte mittelst Einstel- 
<lb/>lung des Verfahrens
<lb/>gegen Unbekannte 688 302

<lb/>gegen bestimmte Personen 179 93

<lb/>unerledigt blieben 83 56
</p>
               <p>

                  <lb/>1854 1855

<lb/>56 61

<lb/>853 487
<lb/>909 548

<lb/>420 231
<lb/>489 317
</p>
               <p>

                  <lb/>403 229
<lb/>74 58

<lb/>61 *) 45
</p>
               <p>

                  <lb/>B. Hofgerichtliche Ge- 
<lb/>schäfte.
</p>
               <p>

                  <lb/>a) Einstellung des Ver- 
<lb/>fahrens in hofgerichtlichen
<lb/>Strafsachen

<lb/>Eingekommene Untersu-
</p>
               <table n="table-B8CDEDC8-9B19-11E7-2801-09173F13E4C5"
                      xml:id="table-B8CDEDC9-9B19-11E7-2801-09173F13E4C5"
                      rend="332,2496,2060,3260">
                  <row n="row-B8CDEDCA-9B19-11E7-2801-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B8CDEDCB-9B19-11E7-2801-09173F13E4C5">
                     <cell>


chungen
</cell>
                     <cell>


1300
</cell>
                     <cell>


CD

GO
</cell>
                     <cell>


1449 1269
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B8CDEDCC-9B19-11E7-2801-09173F13E4C5"
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                     <cell>


genehmigt
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B8CDEDCE-9B19-11E7-2801-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B8CDEDCF-9B19-11E7-2801-09173F13E4C5">
                     <cell>


gegen Unbekannte
</cell>
                     <cell>


967
</cell>
                     <cell>


646
</cell>
                     <cell>


1077
</cell>
                     <cell>


924
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B8CDEDD0-9B19-11E7-2801-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B8CDEDD1-9B19-11E7-2801-09173F13E4C5">
                     <cell>


gegen bestimmte Thäter
</cell>
                     <cell>


215
</cell>
                     <cell>


253
</cell>
                     <cell>


275
</cell>
                     <cell>


250
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B8CDEDD2-9B19-11E7-2801-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B8CDEDD3-9B19-11E7-2801-09173F13E4C5">
                     <cell>


verweigert
</cell>
                     <cell>


118
</cell>
                     <cell>


85
</cell>
                     <cell>


97
</cell>
                     <cell>


95
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B8CDEDD4-9B19-11E7-2801-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B8CDEDD5-9B19-11E7-2801-09173F13E4C5">
                     <cell>


b) Presssachen
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B8CDEDD6-9B19-11E7-2801-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B8CDEDD7-9B19-11E7-2801-09173F13E4C5">
                     <cell>


aus dem vorigen Jahre
</cell>
                     <cell>


10
</cell>
                     <cell>


2
</cell>
                     <cell>


13
</cell>
                     <cell>


12
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B8CDEDD8-9B19-11E7-2801-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B8CDEDD9-9B19-11E7-2801-09173F13E4C5">
                     <cell>


neu hinzugekommen
</cell>
                     <cell>


21
</cell>
                     <cell>


234
</cell>
                     <cell>


505
</cell>
                     <cell>


8
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B8CDEDDA-9B19-11E7-2801-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B8CDEDDB-9B19-11E7-2801-09173F13E4C5">
                     <cell>


Summa
</cell>
                     <cell>


31
</cell>
                     <cell>


236
</cell>
                     <cell>


518
</cell>
                     <cell>


20
</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>*) 1 Fall erledigte sich durch den Tod des Ange- 
<lb/>schuldigten.
</p>
               <table n="table-B8CDEDDC-9B19-11E7-2801-09173F13E4C5"
                      xml:id="table-B8CDEDDD-9B19-11E7-2801-09173F13E4C5"
                      rend="2098,496,3832,3354">
                  <row n="row-B8CDEDDE-9B19-11E7-2801-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B8CDEDDF-9B19-11E7-2801-09173F13E4C5">
                     <cell>


davon erledigt
</cell>
                     <cell>


1852 1853 1854 1855
29 223 506 19
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B8CDEDE0-9B19-11E7-2801-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B8CDEDE1-9B19-11E7-2801-09173F13E4C5">
                     <cell>


gehen auf das folgende
Jahr über
</cell>
                     <cell>


2
</cell>
                     <cell>


13
</cell>
                     <cell>


12
</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B8CDEDE2-9B19-11E7-2801-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B8CDEDE3-9B19-11E7-2801-09173F13E4C5">
                     <cell>


c) Rekurse
des Staatsanwalts
</cell>
                     <cell>


8
</cell>
                     <cell>


15
</cell>
                     <cell>


12
</cell>
                     <cell>


12
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B8CDEDE4-9B19-11E7-2801-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B8CDEDE5-9B19-11E7-2801-09173F13E4C5">
                     <cell>


Anschliessungen
</cell>
                     <cell>


17
</cell>
                     <cell>


22
</cell>
                     <cell>


17
</cell>
                     <cell>


14
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B8CDEDE6-9B19-11E7-2801-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B8CDEDE7-9B19-11E7-2801-09173F13E4C5">
                     <cell>


Einfache Vernehmlassun- 
gen
</cell>
                     <cell>


246
</cell>
                     <cell>


303
</cell>
                     <cell>


304
</cell>
                     <cell>


295
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B8CDEDE8-9B19-11E7-2801-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B8CDEDE9-9B19-11E7-2801-09173F13E4C5">
                     <cell>


Summa
</cell>
                     <cell>


271
</cell>
                     <cell>


340
</cell>
                     <cell>


333
</cell>
                     <cell>


321
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B8CDEDEA-9B19-11E7-2801-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B8CDEDEB-9B19-11E7-2801-09173F13E4C5">
                     <cell>


Erledigung der Rekurse
des Staatsanwalts:
Bestätigung
</cell>
                     <cell>


5
</cell>
                     <cell>


8
</cell>
                     <cell>


6
</cell>
                     <cell>


7
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B8CDEDEC-9B19-11E7-2801-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B8CDEDED-9B19-11E7-2801-09173F13E4C5">
                     <cell>


Abänderung
</cell>
                     <cell>


3
</cell>
                     <cell>


3
</cell>
                     <cell>


5
</cell>
                     <cell>


5
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B8CDEDEE-9B19-11E7-2801-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B8CDEDEF-9B19-11E7-2801-09173F13E4C5">
                     <cell>


d) Ehrenkränkungsklagei
für öffentliche Diener
aus dem vorigen Jahre
</cell>
                     <cell>


n

3
</cell>
                     <cell>


4
</cell>
                     <cell>


9
</cell>
                     <cell>


17
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B8CDEDF0-9B19-11E7-2801-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B8CDEDF1-9B19-11E7-2801-09173F13E4C5">
                     <cell>


neu hinzugekommen
</cell>
                     <cell>


11
</cell>
                     <cell>


22
</cell>
                     <cell>


43
</cell>
                     <cell>


35
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B8CDEDF2-9B19-11E7-2801-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B8CDEDF3-9B19-11E7-2801-09173F13E4C5">
                     <cell>


Summa
</cell>
                     <cell>


14
</cell>
                     <cell>


26
</cell>
                     <cell>


52
</cell>
                     <cell>


52
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B8CDEDF4-9B19-11E7-2801-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B8CDEDF5-9B19-11E7-2801-09173F13E4C5">
                     <cell>


davon erledigt
</cell>
                     <cell>


10
</cell>
                     <cell>


17
</cell>
                     <cell>


35
</cell>
                     <cell>


31
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B8CDEDF6-9B19-11E7-2801-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B8CDEDF7-9B19-11E7-2801-09173F13E4C5">
                     <cell>


gehen auf das folgende
Jahr über
</cell>
                     <cell>


4
</cell>
                     <cell>


9
</cell>
                     <cell>


17
</cell>
                     <cell>


21
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B8CDEDF8-9B19-11E7-2801-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B8CDEDF9-9B19-11E7-2801-09173F13E4C5">
                     <cell>


e) öffentliche Verhand- 
lungen vor den Hofgerichten 6
</cell>
                     <cell>


10
</cell>
                     <cell>


2
</cell>
                     <cell>


2
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B8CDEDFA-9B19-11E7-2801-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B8CDEDFB-9B19-11E7-2801-09173F13E4C5">
                     <cell>


f) Prüfung der amtlichen

Monatstabellen

Zahl der amtlich abgeur-
theilten Fälle 5396 4748 5406
</cell>
                     <cell>


4848
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


amtliche Urtheile, deren
Aufhebung beantragt
wurde
</cell>
                     <cell>


30
</cell>
                     <cell>


17
</cell>
                     <cell>


29
</cell>
                     <cell>


23
</cell>
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                     <cell>


aufgehoben wurden amt- 
liche Urtheile
</cell>
                     <cell>


18
</cell>
                     <cell>


11
</cell>
                     <cell>


24
</cell>
                     <cell>


22
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                  </row>
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                     <cell>


g) Selbstmorde
</cell>
                     <cell>


190
</cell>
                     <cell>


161
</cell>
                     <cell>


149
</cell>
                     <cell>


149
</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>III. Uebersicht der Geschäftsführung der Gerichtsbehörden des Hcrzogthums Anhalt-
<lb/>Dessau-Köthen in Civil- und Untersuchungssachen vom Jahre 1856.
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Cmlrechtspflege.

<lb/>A. Bei den Herzogi. Kreisgerichten waren
</p>
               <p>

                  <lb/>anhängig:

<lb/>Ordinarsachen ' 571

<lb/>worunter aus früherer Zeit 202

<lb/>Extraordinarsachen 315

<lb/>worunter aus frühem Jahren 45

<lb/>davon kamen

<lb/>1) auf das Kreisgericht Dessau

<lb/>a) Ordinarsachen 179

<lb/>b) Extraordinarsachen 124
</p>
               <p>

                  <lb/>wovon durch Vergleich oder Zurücknahme oder
<lb/>sonst erledigt wurden:

<lb/>zu a) 62 zu b) 41,

<lb/>durch Abweisung ohne förmliches Erkenntniss:

<lb/>zu a) 6 zu b) 2,

<lb/>durch Sistirung:

<lb/>zu a) 3 zu b) —, '

<lb/>durch Erkenntniss und Bescheide:

<lb/>zu a) 83 zu b) 37,
</p>
               <p>

                  <lb/>und beim Ablauf des Jahres 1856 noch anhän- 
<lb/>gig geblieben sind:

<lb/>zu a) 66 zu b) 5.

<lb/>Ein schriftliches Verfahren fand in 25 Ordinar- 
<lb/>sachen Statt.

<lb/>2) auf das Kreisgericht Köthen

<lb/>a) Ordinarsachen 300

<lb/>b) Extraordinarsachen 104

<lb/>davon wurden erledigt durch Vergleich oder
<lb/>Zurücknahme:

<lb/>zu a) 116 ^ zu b) 53,

<lb/>durch Abweisung ohne förmliches Erkenntniss:

<lb/>zu a) 8 zu b) 2,

<lb/>durch Sistirung:

<lb/>zu a) 8 zu b) 1,

<lb/>durch Erkenntnisse und Bescheide:

<lb/>zu a) 133 zu b) 42,
<lb/>und blieben noch schwebend:

<lb/>zu a) 89 zu b) 11.

<lb/>Schriftlich wurde in 153 Ordinarsachen und
<lb/>4 Extraordinarsachen verfahren.
</p>
               <pb facs="2084706_04+1858_0093.tif"
                   n="89"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0093--><p/>
               <p>

                  <lb/>C. Justizstatistik.
</p>
               <p>

                  <lb/>89
</p>
               <p>

                  <lb/>3) auf das Kreisgericht Zerbst:

<lb/>a) Ordinarsachen 92

<lb/>b) Extraordinarsachen 87

<lb/>Erledigt wurden davon durch Vergleich oder

<lb/>Zurücknahme:

<lb/>zu a) 65 zu b) 76,
<lb/>durch Abweisung ohne förmliches Erkenntniss:

<lb/>zu a) 1 zu b) —

<lb/>durch Sislirung:

<lb/>zu a) 3 zu b) 1,

<lb/>durch Erkenntnisse und Bescheide:

<lb/>zu a) 28 zu b) 31,
<lb/>unerledigt blieben:

<lb/>zu a) 27 zu b) 11.

<lb/>In 27 Ordinarsachen wurde schriftlich ver- 
<lb/>fahren.

<lb/>Bei den Kreisgerichten und Kreisge- 
<lb/>richtscommissionen sind ferner verhandelt
<lb/>worden:

<lb/>Bagatellsachen zusammen ^ 3120

<lb/>worunter aus früherer Zeit in das Jahr 1856
<lb/>übergegangene 183

<lb/>und Alimentensachen 124

<lb/>Die grösste Anzahl der Bagatellsachen war
<lb/>bei dem Kreisgericht Köthen mit 1233, die
<lb/>kleinste bei der Kreisgerichtscommission Gross-
<lb/>Alsleben mit 30 anhängig.
</p>
               <p>

                  <lb/>Davon wurden erledigt:

<lb/>durch Vergleich oder Zurücknahme 2730

<lb/>durch Abweisung ohne Erkenntniss 64

<lb/>durch Processstillstand 52

<lb/>durch Erkenntnisse und Bescheide 301

<lb/>schwebend blieben 98
</p>
               <p>

                  <lb/>In Sachen der freiwilligen Gerichts- 
<lb/>barkeit hatte die Geschäftsführung der Her-
<lb/>zogl. Kreisgerichte und deren Commissionen im
<lb/>Jahre 1856 zum Gegenstände:

<lb/>1311 Kauf-, Tausch- und andere Kontracte
<lb/>mit einem Gesammlwerthe der Vertragssumme
<lb/>von 2,050766 Thlrn., 1014 Schuld- und Hy- 
<lb/>pothekverschreibungen mit einer Vertragssumme
<lb/>von 560433 Thlrn., 324 Cessionen mit einer
<lb/>Vertragssumme von 250029 Thlrn., 1755 Quit- 
<lb/>tungen mit einem Objecte von 942045 Thlrn.,
<lb/>211 Ehestiftungen mit einem Object von 188524
<lb/>Thlrn., 229 Testamente, 1385 Vormundschafts- 
<lb/>sachen und Erbregulirungen, 487 Lehns- und
<lb/>Erbenzinssachen und 1455 sonstige Acte der
<lb/>freiwilligen Gerichtsbarkeit.

<lb/>B. Bei dem Herzogi. Oberlandesgericht
<lb/>kamen 206 Civilsachen zur Verhandlung, nämlich
</p>
               <p>

                  <lb/>a) Ordinär-Prozesssachen 71

<lb/>b) Separationssachen 7

<lb/>c) geringfügige oder nach Art derselben

<lb/>zu behandelnde Civilsachen 32

<lb/>d) Justizbeschwerden 96
</p>
               <p>

                  <lb/>Die durchschnittliche Dauer der Instanz be- 
<lb/>trug:

<lb/>zu a) 122, zu b) 38, zu c) 35, zu d) 18 Tage.
<lb/>Der Inhalt der Erkenntnisse war confirmato-
<lb/>risch, resp. abweisend:
<lb/>zu a) in 30, zu b) in 6, zu c) in 16, zu d)
<lb/>in 44 Sachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Reformatorisch, resp. cassatorisch und ab- 
<lb/>helfend :

<lb/>zu a) in 11, zu b) —, zu c) in 11, zu d) in
<lb/>38 Sachen.

<lb/>Von den Ordinär-Prozesssachen wurden 9
<lb/>zurückgenommen, 10 ohne Erkenntniss abge- 
<lb/>wiesen, 1 verglichen, 1 blieb beim Herzogi.
<lb/>Oberappellationsgericht schwebend, in 38 wurde
<lb/>vom H. Oberlandesgericht, in 1 vom H. Ober- 
<lb/>appellationsgericht, in 10, wobei 7 Leuterungen,
<lb/>von auswärtigen Spruchbehörden entschieden
<lb/>und in 1 auf Prozessstillstand compromittirt.
<lb/>Von den 7 Separationssachen wurde* in 4 vom
<lb/>Oberlandesgericht und in 2 durch auswärtiges
<lb/>Urtheil erkannt und 1 Sache, in welcher aus- 
<lb/>wärtiges Erkenntniss beantragt, blieb noch
<lb/>schwebend. In den 32 geringfügigen Civilsa- 
<lb/>chen ist 1 zurückgenommen, 1 ad acta genom- 
<lb/>men, 3 als unstatthaft verworfen und in 27 vom
<lb/>H. Oberlandesgericht entschieden worden. Von
<lb/>den Justizbeschwerden wurden 12 ohne schrift- 
<lb/>liche Relation entschieden, 12 zurückgenommen
<lb/>oder sonst erledigt, 2 ohne Resolution zurück- 
<lb/>gegeben, 2 an den beir. Unterrichter zur Erle- 
<lb/>digung gewiesen.

<lb/>II. Strafrechtspflege.

<lb/>A. 1) Bei den Herzogi. Kreisgerichten
<lb/>und deren Commissionen waren 820 Pri- 
<lb/>vatanklage- und Ehrenkränkungssa- 
<lb/>chen anhängig, von welchen 181 auf das Kreis- 
<lb/>gericht Dessau, 218 auf das Kreisgericht Köthen
<lb/>und 39 auf das Kreisgericht Zerbst, die übrigen
<lb/>382 auf die neun Kreisgerichtscommissionen
</p>
               <p>

                  <lb/>kommen. Davon sind

<lb/>verglichen oder zurückgenommen 693

<lb/>ohne förmliches Erkenntniss abgewiesen 7

<lb/>sislirt 2

<lb/>durch Erkenntnisse und Bescheide erledigt 119

<lb/>schwebend geblieben 10
</p>
               <p>

                  <lb/>Ausserdem wurden von diesen Sachen 2 an
<lb/>die Staatsanwaltschaft, 2 an andere Gerichte
<lb/>abgegeben und von 1 Sache ist nicht angeführt,
<lb/>was aus ihr geworden.

<lb/>2) Die Beamten der Herzogi. Staatsan- 
<lb/>waltschaft haben im Jahre 1856 hei den
<lb/>Kreisgerichten und deren Commissionen 650
<lb/>neue Criminaluntersuchungen, nämlich
<lb/>1 wegen Majestätsbeleidigung,

<lb/>17 „ Ungehorsams gegen öffentliche Be- 

<lb/>hörden und Friedensstörungen,

<lb/>8 „ Verbrechen wider das Leben,

<lb/>18 „ Verbrechen wider die Gesundheit,

<lb/>5 „ Verletzung der persönlichen Freiheit,

<lb/>4 „ gemeingefährlicher Handlungen,

<lb/>4 „ Verletzung des Eides und der Ehr- 

<lb/>erbietung gegen die Religion,

<lb/>38 „ Verletzung der Ehre,

<lb/>4 „ Selbsthülfe und Zweikampf,

<lb/>451 „ Diebstahls und Veruntreuung,

<lb/>550 Latus.
</p>

               <pb facs="2084706_04+1858_0094.tif"
                   n="90"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0094--><p/>
               <p>

                  <lb/>90
</p>
               <p>

                  <lb/>0. Justizstatistik.
</p>
               <p>

                  <lb/>550 Transport

<lb/>38 wegen betrügerischer Handlungen und Fäl- 
<lb/>schungen,

<lb/>15 „ Beeinträchtigung fremden Eigen- 

<lb/>thums,

<lb/>7 „ Pflichtverletzung in besondern Ver- 

<lb/>hältnissen incl. der ungehorsamen
<lb/>Militairpflichtigen,

<lb/>25 „ Holzdiebstahls nach §. 1 des Ge- 

<lb/>setzes Nr. 283 *),

<lb/>2 „ Zoll- und Steuerdefraudationen,

<lb/>13 „ Verletzung der Sittlichkeit

<lb/>650 in Summa

<lb/>eingeleitet, von welchen 564 erledigt worden
<lb/>und 86 schwebend geblieben sind.

<lb/>Die Erkenntnisse in den zur Hauptverhand- 
<lb/>lung gelangten Untersuchungen betrafen 899
<lb/>Angeklagte, welche aus 510 männlichen und
<lb/>389 weiblichen Personen bestanden, von denen
<lb/>41 unter 14 Jahren, 54 über 14 Jahr und 804
<lb/>über 18 Jahr alt waren, worunter sich 157 im
<lb/>Rückfalle befanden und wovon 738 verurtheilt,
<lb/>77 freigesprochen und 84 der Anklage durch
<lb/>den Tod, Abolition oder Einstellung der Unter- 
<lb/>suchung enthoben worden sind.

<lb/>Diese Untersuchungen richteten sich

<lb/>a) wegen Uebertretungen gegen 638,
<lb/>nämlich 324 männliche und 314 weibliche Per- 
<lb/>sonen, von welchen sich 36 in dem Alter un- 
<lb/>ter 14 Jahr, 36 in dem Alter über 14 Jahr,
<lb/>566 in dem Alter über 18 Jahr befanden;

<lb/>b) wegen Vergehen gegen 240 Personen,
<lb/>und zwar gegen 170 männliche, 70 weibliche,
<lb/>wovon 5 unter 14 Jahr, 18 über 14 Jahr, 217
<lb/>über 18 Jahr alt waren;

<lb/>c) wegen Verbrechen gegen 21, nämlich
<lb/>16 männliche, 5 weibliche Personen, sämmtlich
<lb/>über 18 Jahr alt.

<lb/>Von diesen Untersuchungen waren bei dem
<lb/>Kreisgericht Dessau und dessen Commissionen
<lb/>229 gegen 340 Personen anhängig, und wur- 
<lb/>den davon 195 erledigt und 34 blieben schwe- 
<lb/>bend. Auf das K. G. Köthen und dessen Com- 
<lb/>missionen kamen 328 Untersuchungen gegen
<lb/>466 Personen, wovon 295 erledigt - und 33
<lb/>schwebend geblieben sind. Das K. G. Zerbst
<lb/>jind dessen Commission hatte 93 Straffalle ge- 
<lb/>gen 93 Personen zu untersuchen, und es wur- 
<lb/>den davon 74 erledigt und 19 blieben schwe- 
<lb/>bend.

<lb/>3) Ausserdem wurden bei den Kreisgerich- 
<lb/>ten und deren Commissionen wegen Jagd-,
<lb/>Forst- und Waldfrevel 1685 neue Unter- 
<lb/>suchungen anhängig und davon 1579 erledigt,
<lb/>während 106 unerledigt blieben. Die ersteren
<lb/>waren gegen 1800 Personen, 953 männliche,
<lb/>847 weibliche, wovon 132 unter 14 J., 251
</p>
               <p>

                  <lb/>*) 8. 2. Bd. d. Jahrbücher 8. 186 u. 379 Ann.
</p>
               <p>

                  <lb/>über 14 J., 1417 über 18 J. alt, gerichtet;
<lb/>davon wurden 1716 verurtheilt, 18 freigespro- 
<lb/>chen und 66 zum Theil starben, zum Theil
<lb/>wurde die Untersuchung gegen sie eingestellt.

<lb/>B. An das Herzogi. Oberlandesgericht
<lb/>kamen durch Appellation 52 in erster Instanz
<lb/>durch Einzelrichter entschiedene Untersuchungs- 
<lb/>und Privatanklagesachen und 31 wichtigere Un- 
<lb/>tersuchungssachen. Ausserdem wurden 5 Nich- 
<lb/>tigkeitsbeschwerden, resp. Beschwerden wegen
<lb/>Nichtversetzung in den Anklagestand verhandelt.

<lb/>C. Die Anklagekammer hat im J. 1856
<lb/>17 verschiedene Bescheide ertheilt.
</p>
               <p>

                  <lb/>D. Das Geschwornengericht, welches
<lb/>in demselben Jahre einmal zusammen trat, ur-
<lb/>theilte folgende Fälle ab:

<lb/>2 Fälle wegen Meineids,

<lb/>2 „ „ ausgezeichneter Diebstähle mit

<lb/>Bedrohung und Körperver- 
<lb/>letzung und wegen Mord- 
<lb/>versuchs,

<lb/>1 Fall „ versuchter Unzucht mit einem
<lb/>Kinde unter 14 Jahren,

<lb/>1 ,, ,, Fälschung und Veruntreuung,

<lb/>3 Fälle „ ausgezeichneter Diebstähle,
</p>
               <p>

                  <lb/>9 Fälle in Summa.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bei dem 10. Falle wegen vorsätzlicher Brand- 
<lb/>stiftung, ungleicher Theilnahme daran und we- 
<lb/>gen Meineides fand keine Untersuchung Statt,
<lb/>weil 2 der Angeklagten sich das Leben nahmen,
<lb/>der dritte aber begnadigt wurde.

<lb/>Die 13 Angeklagten, welche vor dem Schwur- 
<lb/>gericht gestanden, und von denen 12 verur- 
<lb/>theilt, 1 freigesprochen wurden, waren sämmt- 
<lb/>lich männlichen Geschlechts und über 18 Jahre
<lb/>alt. In den verurtheilenden Erkenntnissen wurde
<lb/>auf 47 */2 Jshr Zuchthaus, A/2 Jahr Arbeits- 
<lb/>haus und 3 Tage Gefängniss erkannt, wobei
<lb/>übrigens von keinem Verurteilten das Rechts- 
<lb/>mittel der Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt wor- 
<lb/>den ist.

<lb/>Wenn man nun die Kriminalstatistik des J.
<lb/>1855 mit der gegenwärtigen vergleicht, so fin- 
<lb/>det sich, dass die Kriminaluntersuchungen um
<lb/>99 sich verringert haben, wovon 84 auf das
<lb/>K. G. Dessau nebst Commissionen und 15 auf
<lb/>das K. G. Zerbst nebst Commission kamen, indem
<lb/>bei dem K. G. Köthen wiederum 328, wie im
<lb/>J. 1855, anhängig geworden sind. Eben so
<lb/>sind 248 Personen weniger als im J. 1855 zur
<lb/>Untersuchung gezogen worden. Dagegen haben
<lb/>sich die untersuchten Jagd-, Forst- und Wald- 
<lb/>frevel um 41 Fälle vermehrt, indem im Bezirk
<lb/>des K. G. Köthen 19 solcher Fälle, im Bezirk
<lb/>des K. G. Zerbst 107 derselben mehr, im Be- 
<lb/>zirk des K. G. Dessau aber 85 weniger als im
<lb/>J. 1855 vorgekommen sind. Wegen dieser
<lb/>Uebertretungen wurden 371 Personen mehr als
<lb/>im Jahre vorher zur Untersuchung gezogen.

<lb/>— e.
</p>

            </div>
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                n="91"
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            <div xml:id="d1788e28126" type="section" subtype="Sonstiges">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Geschäftsthätigkeit des Hamburger Handelsgerichts im J. 1856</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084706_04+1858_0095--><p/>
               <p>

                  <lb/>C. Justizstatistik.
</p>
               <p>

                  <lb/>91
</p>
               <p>

                  <lb/>IV. Gescliäftsthätigkeit des Hamburger Handelsgerichts im Jahre 1856.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zufolge officieller Mittheilung bei Gelegen- 
<lb/>heit der Einführung der im Jahre 1857 neuge- 
<lb/>wählten kaufmännischen Richter wurden im
<lb/>Hamburger Handelsgericht im Geschäftsjahre vom
<lb/>23. Februar 1856 bis 22. Februar 1857 (Petri
<lb/>1856 bis Petri 1857) auf die Audienzrolle ge- 
<lb/>bracht: 7432 Nummern; 2185 Erkenntnisse,
<lb/>theils in contradictorisch verhandelten Sachen,
<lb/>theils in contumaciam, theils ad supplicas, theils
<lb/>auf Berichterstattung abgegeben; 140 Appella- 
<lb/>tionen interponirt; 150 Befehle angelegt, 94
<lb/>aufgehoben; 1444 Commissionen gehalten, und
<lb/>darin 1163 Sachen verglichen, 163 Commissio- 
<lb/>nen, da die Bemühungen, die Sachen gütlich
<lb/>hinzulegen, fruchtlos blieben, aufgehoben, 118
<lb/>beibehalten; 157 Eide geleistet; 114 Zeugen- 
<lb/>verhöre und sonstige Vernehmungen gehalten;
<lb/>1169 Execulionen, ausser den in der Audienz
<lb/>zur Execution verwiesenen Sachen, verfügt.
<lb/>Bei dem mit dem Handelsgericht verbundenen
<lb/>Firmen- und Proeuren - Bureau wurden 257 An- 
<lb/>zeigen wegen errichteter Handels-Societaten
<lb/>und Firmen, 153 wegen veränderter, 36 wegen
</p>
               <p>

                  <lb/>aufgehobener Firma entgegengenommen, 233
<lb/>Procuren ertheilt, 71 aufgehoben, 50 erneuert,
<lb/>resp. verändert; 65 Fallissemente sind bei dem
<lb/>Handelsgerichte eröffnet worden (an dasselbe
<lb/>gelangen verfassungsmässig diejenigen Fallis- 
<lb/>semente in der Stadt, deren Passivmasse die
<lb/>Summe von Beo. Mk. 4000(1600 Thlr.) überschrei- 
<lb/>tet), 5 Benefieialerbschaftssachen an dasselbe
<lb/>gelangt; von 58 beendigten Massen haben 16
<lb/>Vertheilungen geliefert, und war die grösste
<lb/>Dividende, resp. 40, 30 und 20 pCt. (nach der
<lb/>gesetzlichen Classification der Gläubiger), die
<lb/>kleinste ij2 pCt.; bei 51 Massen sind die Ge- 
<lb/>meinschuldner als leichtsinnig, bei 2 als bos- 
<lb/>haft classificirt. (Bei jenen findet später ein
<lb/>beschränktes Nachmahnungsrecht der Gläubiger
<lb/>statt; diese werden durch den Concurs nicht
<lb/>von ihren Schulden befreit). Bei 5 Massen ist
<lb/>die Classification unterblieben, weil von 4 Schuld- 
<lb/>nern erst deren Verlassenschaften ans Handels- 
<lb/>gericht gelangten, und 1 Fallissement aufgeho- 
<lb/>ben ist. C.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084706_04+1858_0096.tif"
             n="92"
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            <head>Miscellen</head>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Zur Universalrechtswissenschaft</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084706_04+1858_0096--><p/>
               <p>

                  <lb/>D. M i s c c I I e n.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zur Universalrechtswissenschaft.

<lb/>Die vergleichende Methode der Rechtswissen- 
<lb/>schaft führt mehr und mehr zu der Universalität
<lb/>der letzteren, welche schon früher, freilich auf un- 
<lb/>genügender Basis, in der Richtung der Rechtsge- 
<lb/>schichte angestrebt wurde. Es ist freilich noch
<lb/>lange keine wirkliche Gesammtwissenschaft, der wir
<lb/>jetzt entgegen sehen, sondern nur eine dieser sich
<lb/>allmählig nähernde Steigerung der vergleichenden
<lb/>Jurisprudenz, und jeder Schritt auf eine höhere
<lb/>Stufe der letzteren ist hier als ein Fortschritt zu
<lb/>begrüssen, wenn ihm auch noch alle die Mängel
<lb/>anhaften, welche der gegenwärtige, noch ziemlich
<lb/>tiefe Entwickelungsstandpunkt jener Richtung unse- 
<lb/>rer Wissenschaft mit sich führt. In diesem Sinne
<lb/>begrüssen wir auch in diesen Bl. das Werk eines
<lb/>Franzosen, A. de St. Joseph (juge au tribunal de
<lb/>premiere instance de la Seine), welches unter dem
<lb/>Titel :

<lb/>Concordauce entre les Codes eivils etrangers et
<lb/>le code Napoleon

<lb/>in Paris (Cotillon) 1856 in zweiter, von dem Sohne
<lb/>des Verfassers nach dessen Tode verbesserter Aus- 
<lb/>gabe (die erste erschien 1840) erschienen ist, und
<lb/>über welches Mittermaier in den Heidelberger Jahr- 
<lb/>büchern der Lit. (1856 Nr. 51) referirt. Es ent- 
<lb/>hält im Hauptwerke eine Vergleichung des C. N.
<lb/>mit den Rechten von mehr als 40 Staaten, in vier
<lb/>Bände vertheilt. Voran geht u. A. eine von dem
<lb/>Mitherausgeber der Revue critique de la legislation
<lb/>et de jurisprudence, Herrn Beryson, verfasste Ein- 
<lb/>leitung über den Ursprung des neueren bürgerlichen
<lb/>Rechts in Deutschland, worin der Vf. das Recht 1)
<lb/>der romanischen Länder (Spanien, Portugal, Italien,
<lb/>Frankreich), 2) der germanischen (Deutschland,
<lb/>Grossbritanien), 3) der skandinavischen, 4) der sla-
<lb/>vischen Länder unterscheidet. M. macht in Bezug
<lb/>auf das italienische Recht hier darauf aufmerksam,
<lb/>dass das römische Recht bereits im Mittelalter in
<lb/>Italien auf den Universitäten anders aufgefasst wurde,
<lb/>als in anderen Ländern, und dass es durch das, auch
<lb/>germanische Rechtsansichten vielfach in sich auf- 
<lb/>nehmende Canönische Recht bedeutend modificirt
</p>
               <p>

                  <lb/>wurde, daher keineswegs das italienische Recht als
<lb/>lediglich auf römischem Boden stehend angesehen
<lb/>werden könne. Derselbe hebt ferner in Betreff des
<lb/>deutschen Rechts die Nothwendigkeit hervor, zwi- 
<lb/>schen den Familien der Rechte der einzelnen Län- 
<lb/>der so zu unterscheiden: „während z. B. das baye- 
<lb/>rische , österreichische, würtembergische Recht zu
<lb/>der Familie des schwäbischen Rechts gehören, liegt
<lb/>den Rechten von Nassau, Hessen, Frankfurt das
<lb/>fränkische und denen von Sachsen, Hannover u. A.
<lb/>das sächsische Recht zu Grunde; die Gewolmheits- ^
<lb/>rechte dieser Familienrechte sind wesentlich ver- 
<lb/>schieden.“ ----- Wir heben nachstehend die wesent- 
<lb/>lichsten, insbesondere literarischen Notizen heraus,
<lb/>welche M. a. a. 0. an die Besprechung jenes Wer- 
<lb/>kes weiter knüpft. Für die Kenntniss des südame- 
<lb/>rikanischen 1) Rechts (das bei J. nach dem Werk
<lb/>von Osrique dargestellt ist) empfiehlt M. „the civil
<lb/>law of Spain and Mexico arranged of the principies
<lb/>of the modern Codes, by G. Schmidt, Neworleans
<lb/>1851“; für das belgische „Code civil beige annote
<lb/>des modifications introduites de 1834 etc. par De-
<lb/>lebecque, Brux. 1848“. Ueber das dänische Recht
<lb/>enthält die vorliegende Sammlung (H, 134 ff.) eine
<lb/>Originalarbeit des Staatsraths Stenfeld, eine Darstel- 
<lb/>lung desselben, in welcher die Bestimmungen des
<lb/>Gesetzbuchs von 1683 mit den später ergangenen
<lb/>Gesetzen (nach der Verfassung von 1849), die viel- 
<lb/>fach das alte Gesetz abändern, in Einklang gebracht
<lb/>sind. Die Darstellung des Rechts des Kirchenstaats
<lb/>nach dem motu proprio von 1834 ist, nach M.,
<lb/>nicht hinreichend. Die Modificationen des römischen
<lb/>Rechts daselbst sind am besten aus Olio, Elementi
<lb/>delli leggi civili romane (letzte Ausg. Firenze 1856,

<lb/>5. Bde.) zu erkennen. Als die besten Werke 4iber
<lb/>das Recht von Nordamerika, sowohl des gemeinen,
<lb/>in keinem Gesetzbuche gesammelten Rechts, als des
<lb/>Rechts der einzelnen Staaten, empfiehlt M. die
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Dem Rechte der meisten Staaten Südamerikas
<lb/>liegt das spanische Recht zu Grunde, nur der Code des
<lb/>Staates Bolivia von 1843, in der vorliegenden Samm- 
<lb/>lung vollständig abgedruckt, ist selbstständig.
</p>
            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Dr. Friedrich Nöllner und die deutsche Rechtsreform</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Aufhebung der allgemeinen Wechselfähigkeit betr.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084706_04+1858_0097--><p/>
               <p>

                  <lb/>D. Miscellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>93
</p>
               <p>

                  <lb/>Schriften von Smith Elements of the laws or out-
<lb/>lines of the system of civil and criminal laws of
<lb/>the United States (Philadelph. 1853) und Walker
<lb/>Introduction to american law (Cincinnati 1846); über
<lb/>Sachenrecht aber das „kostbare44 Werk von Green-
<lb/>leaf: a Digest of the law of real property by

<lb/>Cruise, revised for the use of american sfudents hy
<lb/>Greenleaf (Boston 1850, 7 Bde). Für das englische
<lb/>Recht hält M. weniger Blaxlands Codex legum Ang-
<lb/>licarum, 1839, wonach es hier dargestellt worden,
<lb/>als Blackstones bekannten Commentar in der neue- 
<lb/>sten Ausgabe von Warren, 1855, geeignet. Die
<lb/>Sammlung von J. enthält ferner das Civilrecht Grie- 
<lb/>chenlands nach den Nachweisungen von Maurer (II,
<lb/>p. 303 ff.), das dem französischen Code nachgebil- 
<lb/>dete Gesetzbuch von Haiti von 1826 (II, p.320 ff.),
<lb/>das den französischen Code wesentlich verbessernde
<lb/>niederländische'Gesetzbuch von 1848 (II, p. 348 ff.),
<lb/>das Gesetzbuch von Louisiana (II, p. 459 ff.), das für
<lb/>die ionischen Inseln, für Malta etc. (II, p. 409 ff.),
<lb/>endlich das neueste italienische Gesetzbuch von Mo- 
<lb/>dena von 1851, letzteres hier nur im Auszuge,
<lb/>worüber noch zu vergleichen Bragnoli: Indice ra-
<lb/>gionato dei Codice civile Estense in comparazione
<lb/>del diritto Romano (Modena 1852). Weiter gibt
<lb/>die Sammlung den Codice di Parma (III, p. 21 ff.),
<lb/>wozu noch zu ziehen: Decisioni del supremo tri—

<lb/>bunale di revisione di Parma con note di J. Mel-
<lb/>gari (bis jetzt 19 Hefte); das Gesetzbuch für Polen
<lb/>von 1825 mit Gesetz von 1836, das portugiesische
<lb/>Recht (ein Civilgesetzbuch gibt es in Portugal nicht)
<lb/>nach den systematischen Privatsammlungen von Car-
<lb/>neiro Pinto (HI, p. 137 ff.), das russische Gesetz- 
<lb/>buch nach der neuen systematischen officiellen Zu- 
<lb/>sammenstellung des Svod (III, p.278 ff.), das ser- 
<lb/>bische Gesetzbuch von 1844 (III, p. 447 ff.), die
<lb/>Zusammenstellung des schwedischen Rechts nach den
<lb/>von Präsident Weser in Stockholm gelieferten Ma- 
<lb/>terialien (III, p. 503 ff.). Es folgen im 3. u. 4.
<lb/>Bande eine Anzahl Schweizer Gesetzbücher; wir
<lb/>schliessen diesen Auszug des Referats von Mitter-
<lb/>maier mit dessen Worten über das — auch in d.
<lb/>Bl. schon wiederholt erwähnte — neue Züricher
<lb/>Gesetzbuch von 1855: „die hohe Bedeutung dieses
<lb/>Gesetzbuchs, des Werkes von Bluntschli, ist leider
<lb/>noch nicht genug gewürdigt; denn das Züricher
<lb/>Gesetz ist das einzige, in welchem der Gesetzgeber
<lb/>von der (oft bei den meisten andern Gesetzgebern
<lb/>bemerkbaren) übertriebenen Anhänglichkeit an rö- 
<lb/>misches Recht sich frei hielt und mit acht prakti- 
<lb/>schem Sinne den germanischen Rechtsansichten
<lb/>folgte.44 2.

<lb/>Dr. Friedrich Miner und die deutsche Rechtsreform.

<lb/>Das Buch des Dr. Nöllner „die deutschen Juri- 
<lb/>sten und die deutsche Gesetzgebung44 hat bekanntlich
<lb/>ein grosses Aufsehen erregt und die verschiedenar- 
<lb/>tigsten Beurteilungen erfahren. Ein angesehener
<lb/>Practiker Bayerns — der App. Rath Rehm zu Bam- 
<lb/>berg — spricht sich in einem besondern Aufsatze
<lb/>in dem Gerichtssale 1856 Bd. II. S. 346 flg. eben- 
<lb/>falls Uber das Buch aus. Er lobt die redliche Ten- 
</p>
               <p>

                  <lb/>denz und die offene, ernste Sprache desselben und
<lb/>bekennt sich zu den Grundzügen desselben: die Ge- 
<lb/>genwart in ihrer particularistischen Zerrissenheit
<lb/>und in dem sichtbaren Streben nach kräftigender
<lb/>Einigung, — die Vergangenheit in ihrem Ver- 
<lb/>schulden gegen ein volkstümliches nationales
<lb/>Recht; — die Zukunft in ihrer Aufgabe der
<lb/>Verwirklichung jenes Strebens. Dagegen ist der
<lb/>Verf. mit Dr. Nöllner in mehreren Hauptpunkten
<lb/>nicht einverstanden. Hieher gehört zunächst: die
<lb/>politische Grundlage des deutschen Rechts. Insbe- 
<lb/>sondere spricht sich der Verf. für das constitutio- 
<lb/>neil-repräs. System aus. Dasselbe allein könne
<lb/>und werde bei nationaler Kräftigung, Einigung und
<lb/>Entwickelung für ein deutsches, gemeinsames und
<lb/>volkstümliches Recht wirksam sein. Der Verf. führt
<lb/>diese Sätze weiter aus. 25

<lb/>Die Aufhebung der allgemeinen Wechselfahigheit
<lb/>betreffend.

<lb/>Der §. 1 der Allgemeinen Deutschen Wechsel- 
<lb/>ordnung erklärt Jeden für wechselfähig, welcher
<lb/>sich durch Verträge verpflichten kann.

<lb/>Dass für die Länder in welchen bisher nur eine
<lb/>sehr beschränkte Wechselfähigkeit bestand, mit der
<lb/>plötzlichen Beseitigung dieser Schranken möglicher- 
<lb/>weise die Gefahr eines Missbrauchs mit dem Wech- 
<lb/>selverkehr verbunden sein könne, ist bei Einführung
<lb/>der Wechsel-Ordnung nicht verkannt worden. Die
<lb/>anderwärts gemachten Erfahrungen haben aber auch
<lb/>zu der Erwartung berechtigt, dass der Missbrauch
<lb/>welcher Anfangs hervortreten möchte, im Verlaufe
<lb/>der Zeit mehr und mehr verschwinden, und ein
<lb/>überwiegend rortheilhafter Einfluss der allgemeinen
<lb/>Wechselfähigkeit auf den Verkehr sich heraussteilen
<lb/>werde.

<lb/>In neuerer Zeit ist indess wiederholt der
<lb/>Wunsch laut geworden, dass die Wechselfähigkeit
<lb/>wieder beschränkt werden möge. Es wird behaup- 
<lb/>tet, dass für einen grossen Theil der Klassen und
<lb/>Personen, welche früher nicht wechselfähig waren,
<lb/>insbesondere für Frauen, Handwerker, Landleute
<lb/>u. s. w. die erlangte Wechselfähigkeit wenig Vor- 
<lb/>theile, aber nach den bisherigen Erfahrungen grosse
<lb/>Nachtheile zur Folge habe, wobei namentlich die
<lb/>erleichterte Verdeckung des Wuchers durch Einklei- 
<lb/>dung der Rechtsgeschäfte in die Form des Wech- 
<lb/>sels hervorgehoben wird 1).

<lb/>Um die Prüfung vorzubereiten, ob wirklich nach
<lb/>den bisherigen Erfahrungen ein Bedürfniss anzuer- 
<lb/>kennen sei auf eine Beschränkung der Wechselfä- 
<lb/>higkeit Bedacht zu nehmen, hat der K. Preussische
<lb/>Justiz - Minister durch die Provinzial - Justizbehörden
<lb/>aus allen Theilen der Monarchie Nachweisungen der
<lb/>Wechselklagen, welche

<lb/>a) überhaupt,

<lb/>b) über Beträge von 30 Thalern oder weniger,
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Diese Erfahrung ist namentlich auch bei uns in
<lb/>Sachsen gemacht worden.
</p>
            </div>
            <pb facs="2084706_04+1858_0098.tif"
                n="94"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Gefängnisswesen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084706_04+1858_0098--><p/>
               <p>

                  <lb/>94
</p>
               <p>

                  <lb/>D. Miscellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>c) gegen Ehefrauen und

<lb/>d) gegen unverheirathete Frauenspersonen und
<lb/>Witt wen

<lb/>bei den Gerichten erster Instanz in den Jahren 1848
<lb/>bis 1855 vorgekommen sind, eingfefordert, und da- 
<lb/>mit die Aufforderung verbunden, die in Ansehung
<lb/>der Vortheile oder Nachtheile der allgemeinen
<lb/>Wechselfähigkeit gesammelten Erfahrungen mitzu-
<lb/>theilen.

<lb/>Es wird nun in dem K. Preuss. Justizministerial-
<lb/>blatte mitgetheilt, dass bei der Durchsicht der ein- 
<lb/>gegangenen Berichte und Nachweisungen wenigstens
<lb/>die Ueberzeugung sich nicht abweisen lasse, dass
<lb/>die bisherigen Erfahrungen die Hoffnung auf eine
<lb/>gedeihliche Entwickelung des Wechsel Verkehrs bei
<lb/>fortbestehender allgemeiner Wechselfähigkeit eher
<lb/>unterstützen als ausschliessen, und dass daher jedenfalls
<lb/>zur Zeit keine Veranlassung vorliegt,
<lb/>eine Beschränkung der Wechselfähig- 
<lb/>keit eintreten zu lassen. 24.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gefängnissreform.

<lb/>Geher den gegenwärtigen Stand der Gefäng- 
<lb/>nissreform berichtet Dr. V arrentrapp in dem von
<lb/>ihm in Frankfurt bezüglich der dort am 23. Oktober
<lb/>vor. J. angenommenen Reformvorschläge erstatteten
<lb/>Commissionsberichte u. A. folgendes: In Oester- 

<lb/>reich sei die Gefängnissreform seit 1849 wieder
<lb/>ins Stocken gerathen; in Preussen aber namentlich
<lb/>in Folge Wicherns Berufung die endliche Ein- 
<lb/>führung der Einzelhaft in den bereits erbauten Zel- 
<lb/>lengefängnissen und die Erbauung neuer Provinzial-
<lb/>Zellenstrafhäuser in Aussicht genommen; auch in
<lb/>Mecklenburg — Strafanstalt Dreibergen — hat die
<lb/>Erfahrung dazu gedrängt, Zucht und Bau des Hau- 
<lb/>ses immer mehr auf eine allgemeine Anwendung der
<lb/>Einzelhaft einzurichten. In Baden bewähre das, nach
<lb/>v. Jagemanns Vorschlag nach demselben System er- 
<lb/>baute Männerzuchthaus zu Bruchsal unter Fuesslhfs
<lb/>Leitung seit 7 Jahren die Richtigkeit dieses Systems
<lb/>in den glänzendsten Resultaten, namentlich seien
<lb/>dort der Todesfälle halb so viel als in den gemein- 
<lb/>samen Strafanstalten Badens. In Würtemberg ist
<lb/>den 1855 versammelten (dann aufgelösten) Kammern
<lb/>ein Gesetzvorschlag wegen Einrichtung eines Zellen- 
<lb/>strafhauses in Stuttgart vorgelegt worden. England
<lb/>ist in seinen Versuchen noch schwankend: die neuen
<lb/>Gefängnisse seit 20 Jahren sind fast ohne Ansnahme
<lb/>als Zellengefängnisse erbaut worden, doch war auch
<lb/>der Erbauer des berühmten Pentoneille-Gefängnisses,
<lb/>Obrist Jebb, nicht für unbedingte und vollständige
<lb/>Dnrchführung der Einzelhaft bei längeren Strafzei- 
<lb/>ten; die strenge Einzelhaft ward neulich auf neun
<lb/>Monate herabgesetzt, worauf wenigstens gemein- 
<lb/>same Tagesarbeit folgt. V. meint, die englichen
<lb/>Gegner der Anwendung der Einzelhaft bei langen
<lb/>Strafzeiten hegten eine zu hohe Meinung von der
<lb/>schnellen moralisirenden Wirkung dieser Strafweise
<lb/>im Verlaufe von einem halben oder auch ganzen
<lb/>Jahre. In Frankreich hat sich gegen einen neueren
</p>
               <p>

                  <lb/>Erlass der Regierung (von 17. Aug. 1853), welcher
<lb/>von der Einzelhaft Umgang zu nehmen anordnete,
<lb/>allgemeine Opposition ausgesprochen zu Gunsten des
<lb/>letzteren Systems. Dasselbe sei auch in den be- 
<lb/>deutendsten Gefängnissen der Schweiz und der Nie- 
<lb/>derlande, ferner in Belgien, Schweden und Däne- 
<lb/>mark, am consequentesten aber in Toscana einge- 
<lb/>führt. 2.

<lb/>Ein Blick ins deutsche Gefängnisswesen. Von
<lb/>Dr. Friedrich Nöl Iner. (Gerichtssaal 1856. Bd. II.
<lb/>S. 171 ff.) (Vgl. noch die Abh. dess. Verf. im Ge- 
<lb/>richtssaale 1854. Bd. II. 8.314 ff., 332 ff.).;

<lb/>Der Verf. theilt im Hauptwerke einen Bericht
<lb/>über das Stockhaus zu Marburg mit, den er in
<lb/>Folge einer Besichtigung desselben an das Justiz- 
<lb/>ministerium zu Cassel erstattet hat, der jedoch viel- 
<lb/>fache Rügen und Bemerkungen enthält, welche auch
<lb/>auf die Strafanstalten in andern Ländern passen.
<lb/>In den vorausgeschickten Bemerkungen wird die
<lb/>Strafanstalt zu Bruchsal in Baden (woselbst Einzel- 
<lb/>haft eingeführt ist) gelobt und der Mangel sowohl
<lb/>des Studii der Gefängnisskunde auf den Universitä- 
<lb/>ten als auch einer einheitlichen Leitung des Ge-
<lb/>fängnisswesens in den einzelnen Ländern sehr be- 
<lb/>klagt. 25.
</p>
               <p>

                  <lb/>Französische und englische Rechtszustände.

<lb/>Bericht des Präsidenten des französischen Cas- 
<lb/>sationshofs über den Zustand der Strafgesetzgebung
<lb/>und über das Gefängnisswesen von England und
<lb/>Frankreich.

<lb/>Die französische Academie gab dem genannten
<lb/>Präsidenten Berenger die Mission „die vorzüglich- 
<lb/>sten Strafanstalten von Frankreich und England zn
<lb/>besuchen und zu prüfen, die Resultate der in den
<lb/>beiden Ländern angewandten, so verschiedenartigen
<lb/>Systeme zu vergleichen und auf Grund dieser Er- 
<lb/>fahrungen namentlich die Frage zu lösen, auf
<lb/>welche Weise am wirksamsten die guten Folgen
<lb/>einer verbüssten Strafe erzielt und bewahrt werden."
<lb/>Das hauptsächlichste Motiv zu dieser Mission wurde in
<lb/>dem Umstande der bedenklichen Vermehrung in Frank- 
<lb/>reich der Verbrechen und Vergehen und der jährlich
<lb/>zunehmenden Zahl der Rückfälle gefunden. Herr Beren- 
<lb/>ger beschränkte sich nicht auf diese Aufgabe, son- 
<lb/>dern studirte die gesammte Strafgesetzgebung Eng- 
<lb/>lands und legte einen umfassenden Bericht der
<lb/>Academie in drei Abtheilungen vor, über welchen ein
<lb/>ausführliches Referat des Dr. Levit a zu Paris im
<lb/>Gerichtssaale 1856 Bd. II. S.121flg. 161 6g. 253 fg.
<lb/>in drei Abtheilungen sich verbreitet. Die erste Ab- 
<lb/>theilung bezieht sich auf die Grundsätze des engli- 
<lb/>schen Strafprocesses und auf eine Schilderung des
<lb/>englischen Gefängnisswesens; — die zweite Abthei- 
<lb/>lung auf das französische Verfahren und die fran- 
<lb/>zösischen Gefängnissanstalten; — in der dritten Abthei- 
<lb/>lung werden allgemeine philosophische und statisti- 
<lb/>sche Notizen hervorgehoben, welche der Berichter- 
<lb/>statter au seine lehrreichen Ausführungen anknüpft,
</p>
            </div>
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                n="95"
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            <div xml:id="d1788e29067" type="miscellany">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Französische und englische Rechtszustände</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084706_04+1858_0099--><p/>
               <p>

                  <lb/>v. Miscellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>95
</p>
               <p>

                  <lb/>und die Reformvorschläge bezüglich Frankreichs
<lb/>vorgetragen. Bezüglich der Gefängnisse resumirt
<lb/>Berenger seine Vorschläge in folgenden drei Sätzen:
<lb/>Einsame Einsperrung im Beginne; gemeinschaftliches
<lb/>Arbeiten im Verlaufe der Haft und provisorische
<lb/>Freilassung vor Beendigung der Strafzeit unter ge- 
<lb/>wissen Bedingungen. 25.

<lb/>Die neuesten englischen Gesetzgebungsarbeiten
<lb/>in Bezug auf Verbesserung des Strafverfahrens, ins- 
<lb/>besondere: 1) über die Einführung öffentlicher An- 
<lb/>kläger; 2) über Verbesserung der Voruntersuchung
<lb/>und der Beweislehre; über die Ausdehnung des Sy- 
<lb/>stems unmittbarer Verurteilung auf den Grund des
<lb/>Schuldbekenntnisses. Dargestellt und geprüft von
<lb/>Mittermaier. (Gerichtssaal 1856 Bd. II. S. 321 flg.)

<lb/>I. Das Parlament Englands hat eine Commission
<lb/>zur Prüfung des Vorschlags wegen Einführung der
<lb/>Staatsanwaltschaft niedergesetzt und diese Commis- 
<lb/>sion — nach englischem Brauche — die erfahren- 
<lb/>sten Juristen befragt. Es hat sich hierbei bestätigt,
<lb/>dass das in England bestehende System der Privat- 
<lb/>anklage vielfache Nachtheile hat und dass es die
<lb/>bürgerliche Gesellschaft ebenso wie die Angeschul- 
<lb/>digten gefährdet. Die Commission hat ihren Be- 
<lb/>richt am 9. Mai 1856 dem Parlamente vorgelegt.
<lb/>Die von ihr eröffneten Vorschläge sind der Einfüh- 
<lb/>rung einer Staatsanwaltschaft günstig, sind aber auch
<lb/>ausser England von grosser Bedeutung und der Be- 
<lb/>trachtung werth. (Siehe hierüber weiteres in fol- 
<lb/>gendem Artikel.) II. Bezieht sich im Haupt- 
<lb/>werke auf einen, im Unterhause am Anfänge des
<lb/>Jahres 1856 von einem angesehenen Juristen ein-
<lb/>gebrachten Entwurf. III. Nach dem Gesetze vom
<lb/>14. August 1855 sollen die Friedens- und Polizei-
<lb/>Richter die Befugniss erhalten, in der Voruntersu- 
<lb/>chung bei Anschuldigung von einfachen Dieb- 
<lb/>stählen unter 5 Schillingen, dann wenn der Ange- 
<lb/>schuldigte sich schuldig bekennt, ohne Geschworne
<lb/>selbst das Urtheil auszusprechen und den Angeschul- 
<lb/>digten zur Gefängnisstrafe bis zu drei Monaten zu
<lb/>verurtheilen, wenn aber der Werth 5 Schillinge
<lb/>übersteigt, selbst Strafe von sechs Monaten zu er- 
<lb/>kennen. Eingeschärft wird im Gesetze dem Richter,
<lb/>dass er den Angeschuldigten vor einem übereilten
<lb/>Geständnisse warne und ihm eröffne, dass er nicht
<lb/>schuldig sei, Antwort zu geben, zugleich ihm die
<lb/>rechtlichen Folgen eines Geständnisses auseinander
<lb/>setze. Der Verf. zeigt die Bedenken, welche die- 
<lb/>ser Einrichtung entgegenstehen. 25.

<lb/>Das Institut der Anklage durch besondere Be- 
<lb/>amte und deren Einführung in England.

<lb/>Während in Schottland seit Jahrhunderten, in
<lb/>Irland in den letzten Jahren das Institut der öffent- 
<lb/>lichen Ankläger wirksam wurde, kannte zwar Eng- 
<lb/>land kein solches Institut, weil von der Einführung
<lb/>eines solchen die Besorgniss abhielt, dass dem Mi- 
<lb/>nisterium eine furchtbare Macht gegeben würde, wenn
<lb/>man gewissen, nur von ihm abhängigen Beamten
</p>
               <p>

                  <lb/>die Befugniss einräumen wollte, die Anklagen zu
<lb/>erheben. Die Idee, dass die bürgerliche Gesell- 
<lb/>schaft Verbrechen im öffentlichen Interesse verfolgt,
<lb/>war aber deswegen England nicht fremd. Wer als
<lb/>Verletzter anklagt, verfolgt dabei nicht seinen Pri- 
<lb/>vatanspruch , sondern er klagt im Interesse der
<lb/>Gesellschaft und gleichsam Namens der Königin.
<lb/>Seit einer Reihe von Jahren wird die Einführung
<lb/>in England immer lauter gefordert. In den Jahren
<lb/>1854 und 1855 war eine Bill, die hierauf ab- 
<lb/>zweckte , von Phillimore im Unterhause eingebracht
<lb/>und von diesem — nach englischem Gebrauche —
<lb/>eine Commission zur Vorerörterung niedergesetzt
<lb/>worden. Dieselbe hat erfahrene Richter, Anwälte
<lb/>und andere Beamten befragt und einen Theil der
<lb/>Ergebnisse veröffentlicht. Mittermaier referirt hierü- 
<lb/>ber in der Zeitschr. für Rechtsw. u. Gesetzg. des
<lb/>Auslands Bd- XXVIII. 8. 207 f. Es stellt sich heraus,
<lb/>dass die Einführung in der That einem praktischen
<lb/>Bedürfnisse abhelfen und für eine gleichmässigere
<lb/>Handhabung der Strafjustiz in England nützlich sein
<lb/>würde, dass die Einrichtung der Kronanwaltschaft
<lb/>in Schottland daselbst sich bewährt hat, und die
<lb/>der Kronanwaltschaft in Irland sehr beachtenswert
<lb/>ist. Von Bedeutung sind die im Berichte gesam- 
<lb/>melten Nachrichten, wie durch gewisse Anstalten
<lb/>auch im jetzigen Systeme den Nachtheilen des Man- 
<lb/>gels eines öffentlichen Anklägers in England abzu- 
<lb/>helfen gesucht wird; insbesondere die Aufstellung
<lb/>von Anklägern durch einzelne Vereine und Städte,
<lb/>sowie die Einrichtung der Polizei, so über die Or- 
<lb/>ganisation und die Befugnisse, welche der Kronan- 
<lb/>waltschaft zu geben sein würde. 32.
</p>
               <p>

                  <lb/>Von der eidlichen Vernehmung der Parleien in
<lb/>dem englischen Civilprocesse bei den Common Law
<lb/>Courts.

<lb/>Ausser der Zuziehung von Geschwornen zur Ent- 
<lb/>scheidung über Thatfragen ist im englischen bür- 
<lb/>gerlichen Processverfahren keine andere Einrichtung
<lb/>so merkwürdig und eigentümlich, als das Recht
<lb/>der Parteien, auf Antrag ihres Sachwalters oder
<lb/>eigenes Verlangen oder auf Verlangen des Gegen- 
<lb/>teils als Zeuge in dem Processe eidlich vernommen
<lb/>zu werden, Zeuge in eigner Sache zu sein. Die
<lb/>früheren Unfähigkeitsgründe sind aufgehoben- und
<lb/>die Verbindlichkeit zur Zeugnissleistung fällt nur
<lb/>weg, wenn die Person, welche als Zeuge abge- 
<lb/>hört werden soll, durch ihre Aussagen sich selbst
<lb/>eines Verbrechens anklagen müsste, und in Pro- 
<lb/>cessen gegen Ehegatten kann kein Gatte gezwungen
<lb/>werden, Zeugniss gegen den andern zu leisten, und
<lb/>in Ehescheidungsklagen und Klagen auf Entschädi- 
<lb/>gung wegen Bruchs eines Heiratsversprechens wird
<lb/>das Zeugniss der Parteien selbst nicht angenommen.
<lb/>Das Nähere referirt Herr Torrent in London in der
<lb/>Zeitschr. für die RW. und Gesetzg. des Auslandes
<lb/>Bd. XXVIII. S. 266 ff., welcher zugleich bezeugt,
<lb/>dass sich jene Einvernehmung der Parteien bis jetzt
<lb/>bewährt habe. 32.
</p>
            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Schwedisches Recht</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084706_04+1858_0100--><p/>
               <p>

                  <lb/>96
</p>
               <p>

                  <lb/>D. Miscellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Schwedisches Recht.

<lb/>Die Codification des schwedischen Strafrechts
<lb/>ist noch nicht zum Abschlüsse gekommen. Man hat
<lb/>sich begnügt, einzelne Gesetze zu erlassen. Geher
<lb/>das Strafgesetz wegen Diebstahls und Raubs refe-
<lb/>rirt Dr. Loven, ein schwedischer Justizbeamter, in
<lb/>der Zeitschr. für Rechtswissenschaft und Gesetzge- 
<lb/>bung des Auslands, Bd. XXVIII. S. 256 f. Geld- 
<lb/>bussen in Verbindung mit Freiheitsstrafen (die nicht
<lb/>zu hoch gegriffen sind) sind angedroht. Andere
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesetze schaffen die körperliche Züchtigung und die
<lb/>Kirchenbusse ab. 32.

<lb/>Auf Grund der von dem Schwedischen Justiz- 
<lb/>minister über die gesammte Rechtspflege Schwedens
<lb/>in den Jahren 1852 und 1853 vorgelegten Berichte
<lb/>wird von dem Protocollisten Huber in Augsburg ein
<lb/>interessanter Geberblick über die schwedische Rechts- 
<lb/>pflege — im Gerichtssaale 1856 Bd. I. S. 210 f. —
<lb/>geliefert. 24.
</p>
            </div>
         </div>
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         <div xml:id="d1788e29425" n="A.">
      
            <head>Rechtswissenschaft</head>
            <div xml:id="d1788e29430">
               <head>Civilrecht</head>
               <div xml:id="d1788e29435">
                  <head>Anzeigen und Auszüge civilistischer Schriften und Aufsätze</head>
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084706_04+1858_0101--><p/>
                  <p>

                     <lb/>A. Rechtswissenschaft.
</p>
                  <p>

                     <lb/>i.
</p>
                  <p>

                     <lb/>C i v i 1
</p>
                  <p>

                     <lb/>4i. Der sacrale Schatz im römischen Rechts- 
<lb/>verkehr. Beiträge zur Geschichte der Entwick- 
<lb/>lung des Rechts bei den Römern, von Dr. H.
<lb/>A. A. Danz, ord. Professor und Oberappella- 
<lb/>tionsrath in Jena. Jena, Mauke, 1857. VIII.
<lb/>und 248 8. 8.

<lb/>Der Wunsch, über das Verhältniss der Re- 
<lb/>ligion zum Rechte während des Zeitraums, „den
<lb/>wir in Rom als die Zeit des reinen Geschlech- 
<lb/>terstaats zu bezeichnen pflegen," ins Klare zu
<lb/>kommen, veranlasse den Verf. zu den Unter- 
<lb/>suchungen, deren Ergebnisse in dem obigen
<lb/>Buche vorliegen.

<lb/>Der Grundcharakter des alten Römerrrechts,
<lb/>des jus strictum, besteht, wie in der Einleitung
<lb/>hervorgehoben wird, darin, dass nur der in
<lb/>einer bestimmten Form erkennbar gemachte
<lb/>Wille der Parteien rechtlichen Schutz geniesst.
<lb/>Dieser Schutz ist aber zunächst kein positiver,
<lb/>sondern nur ein negativer: es wird dem Ver- 
<lb/>letzten gestattet, sich selbst zu helfen (durch
<lb/>manus iniectio, pignoris captio, in partes sec- 
<lb/>tio etc.).

<lb/>Die älteste jener Formen, und in dem ur- 
<lb/>sprünglichen patrieischen Geschlechterstaate die
<lb/>einzige, ist der feierliche, gestabte (praeire
<lb/>verba) Eid. Er zerfällt in die concepta verba,
<lb/>die eigentliche materielle Zusage, und die pre- 
<lb/>catio; letztere wiederum in das eigentliche jus- 
<lb/>jurandum im engeren Sinne (si fidem servasso,
<lb/>tum dii me adjuvent) und die execratio (sin
<lb/>sciens fefellero, tum ego, salvis omnibus in
<lb/>suis patriis etc. solus excidam — tum me Dispi-
<lb/>ter salva urbe arceque bonis ejiciat), wodurch
<lb/>der Versprechende im Fall des Eidesbruchs
<lb/>sich der ira deorum unterwirft. Eine unmittel- 
<lb/>bare Aeusserung dieser ira deorum wird jedoch
<lb/>nicht erwartet, wiewohl man sich durch Anru- 
<lb/>fung der Götter (testatio deorum) und voraus-

<lb/>Jahrb. f. Rechtswlss. 1857.
</p>
                  <p>

                     <lb/>recht.

<lb/>gehende Anspielen die Gegenwart und Teil- 
<lb/>nahme derselben zu sichern sucht, sondern die
<lb/>Wirkung jenes Zorns ist zunächst ebenfalls nur
<lb/>eine negative, nehmlich, dass der Eidbrüchige
<lb/>sich des Schutzes der Götter gegen die Selbst- 
<lb/>hülfe des Gegners begiebt und diese daher für
<lb/>eine berechtigte, sacralrechtlich und mithin auch
<lb/>civilrechtlich straflose gilt, soweit sich der
<lb/>Schwörende ihr unterworfen hat. Mittelbar
<lb/>schliessen sich jedoch hieran noch andere, po- 
<lb/>sitive Wirkungen von der höchsten Bedeutung.
<lb/>Selbst der unwillkürliche Eidesbruch kann nur
<lb/>mit schweren Opfern (hostiae majores vel mi- 
<lb/>nores) expiirt werden. Für den willkürlichen
<lb/>Eidesbruch aber giebt es keine expiatio. Der
<lb/>Meineidige wird impius, und dies führt zur
<lb/>execratio in einem anderen Sinne, d. h. zur
<lb/>Ausschliessung von den sacris, und hiermit, da
<lb/>im reinen Geschlechterstaate alle Theilnahme an
<lb/>den Rechten eines Bürgers auf der Theilnahme
<lb/>an den sacris beruht, zur Ausschliessung aus
<lb/>der Bürgergemeinde. Der impius wird zum ex- 
<lb/>trarius, zum hostis, der, alles Schutzes und
<lb/>alles Verkehrs beraubt, nur in der Verbannung
<lb/>sein Heil findet.

<lb/>Der weiteren Ausführung dieser Sätze ist
<lb/>das erste Capitel, mit der Ueberschrilt „vom
<lb/>promissorischen Eide im Allgemeinen" gewidmet.

<lb/>Das zweite Capitel „die sponsio" zeigt so- 
<lb/>dann, dass sponsio im technischen Sinne nichts
<lb/>anderes als der Name lür diese älteste eid- 
<lb/>liche Form des Vertragsschlusses sei. Haupt- 
<lb/>argumente sind: a) dass nach Festus v. spon- 
<lb/>dere anovdai interpositis rebus divinis dabei
<lb/>stattfanden; b) dass nach Dionys 1, 40, wer
<lb/>da will ßsßaicog %i dictnQdtT€(T&amp;cu&gt; seine
<lb/>Verträge und Eide am Altar des Hercules voll- 
<lb/>zieht; c) dass Paulus Diaconus v. Con- 
<lb/>sponsor den consponsor conjurator und
<lb/>d) dass Isidorus Orig. V, 24, 30 das sacra-
<lb/>7
</p>
                  <pb facs="2084706_04+1858_0102.tif"
                      n="98"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0102--><p/>
                  <p>

                     <lb/>98
</p>
                  <p>

                     <lb/>I. Civilrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>mentum pignus (die Garantie) sponsionis nennt.
<lb/>Zudem erklärt sich aus dieser Supposition a) dass
<lb/>die sponsio als ein Institut des patricischen Son- 
<lb/>derrechtes erscheint, weil nur den Patriciern
<lb/>die auspicia privata zukamen, die der Vf^beim
<lb/>solennen Eide als etwas Wesentliches betrach- 
<lb/>tet; b) dass die sponsio die Erben nicht bindet
<lb/>(Gaj. III, 120), was bei einer Zusage, deren
<lb/>verbindende Kraft lediglich auf dem Eide be- 
<lb/>ruht, natürlich erscheint, und wofür im ersten
<lb/>Capitel 8. 58 fF. noch besondere Beweise bei- 
<lb/>gebracht sind; es erklärt sich daraus endlich,
<lb/>wie darüber Zweifel entstehen konnte, ob die
<lb/>pax Caudina ein foedus oder eine sponsio ge- 
<lb/>wesen sei, und wie selbst ein Claudius (Liv.
<lb/>IX, 5) sich zu dieser letzteren Meinung beken- 
<lb/>nen konnte. Denn da die pax Caudina unbe-
<lb/>zweifelt beschworen worden war, so würde
<lb/>schon dies dieser Meinung entgegengestanden
<lb/>haben, wenn die sponsio ein nicht eidliches
<lb/>Versprechen gewesen wäre. Nach dem Verf.
<lb/>war nur der Inhalt der precatio (abgesehen von
<lb/>den äusseren Formen) verschieden, indem diese
<lb/>bei dem foedus auf den populus, bei der spon- 
<lb/>sio auf den Spondirenden (im fragt. Falle die
<lb/>Heerführer) gerichtet war.

<lb/>Im dritten Capitel „die promissio,“ wird die
<lb/>Entstehung dieser Vertragsform, als einer eides- 
<lb/>stattlichen Zusage, ebenfalls mit den religiö- 
<lb/>sen Ideen der Urzeit in Verbindung gebracht.
<lb/>Durch die communicatio sacrorum zwischen
<lb/>Ramnes und Ti lies war die sponsio zwar auch
<lb/>für Geschäfte zwischen diesen, nicht aber für
<lb/>Geschäfte mit Plebejern brauchbar geworden.
<lb/>Um nun eine für Alle brauchbare Eidesform zu
<lb/>schaffen, führte Numa, wie erzählt wird, den
<lb/>Fides-Cultus ein. Symbol der Fides aber war
<lb/>die rechte Hand, daher lag in dem Handschlage,
<lb/>promissio, i. e. manus pro-missio, ohne dass es
<lb/>dabei einer wirklichen Anrufung der Fides be- 
<lb/>durfte, eine eben so kräftige Zusage, wie in dem
<lb/>Eide, ja die Versicherung auf Treue konnte als
<lb/>ein wirklicher Eidesschwur, und zwar nicht
<lb/>als sanctissimum jusjurandum (dies war der
<lb/>Eid per Jovem lapidem, Gell. 1, 2t) aber doch
<lb/>als [isyigpg ogxog (Dionys. II, 75), weil der
<lb/>allgemeinste, bezeichnet werden. Ob auch we- 
<lb/>gen des blossen Handgelöbnissbruchs expiatio
<lb/>und execratio stattfand, darüber spricht sich der
<lb/>Verf. nicht aus. Nach späteren Andeutungen
<lb/>8. 166. 167 scheint er wenigstens die letztere
<lb/>nur bei einem wirklichen Eide auf Treue anzu- 
<lb/>nehmen. Freilich entbehrte dann der Hand- 
<lb/>schlag des wesentlichsten Schutzes. Aber auch
<lb/>selbst wenn die execratio an sich statthaft war,
<lb/>litt sie doch auf diejenigen, für welche diese
<lb/>Vertragsform hauptsächlich berechnet war, die
<lb/>Plebejer, keine Anwendung.

<lb/>Das vierte Capitel, weiches mehr als eine
<lb/>selbständige Abhandlung erscheint, beschäf- 
<lb/>tigt sich mit dem „sacramento agere," welches
<lb/>jedoch, nach dem Verf., ebenfalls mit dem 8a-
<lb/>cralschutze zusammenhängt. Der Verf. betrach- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>tet nehmlich auch in dem Namen der sacramenti
<lb/>actio als die ursprüngliche Bedeutung des Wor- 
<lb/>tes sacramentum diejenige, welche Festus in
<lb/>einer nach Paulus Diaconus restituirten Stelle
<lb/>mit den Worten: Sacramentum dicitur, quod
<lb/>iurisiurandi sacratione interposita agitur, be- 
<lb/>zeichnet, wogegen er in dem, was Festus an
<lb/>einer anderen Stelle sagt: sacramentum aes

<lb/>significat, quod poenae nomine penditur, sive
<lb/>eo (sacramento i. e. jurejurando) quis interro- 
<lb/>gatur, sive contenditur, eine abgeleitete Bedeu- 
<lb/>tung, nehmlich die eines Schwurgeldes findet.
<lb/>Das sacramento provocare enthält daher nach
<lb/>ihm eine Auffoderung zum Eidkampfe. Der
<lb/>Kläger erbietet sich, sein Recht an der Sache
<lb/>zu beschwören, und federt den Gegner auf, ein
<lb/>Gleiches zu thun. Schwört der Kläger, der
<lb/>Beklagte aber nicht, so ist der Streit zu Ende.
<lb/>Der Magistrat hat dann nichts weiter zu thun,
<lb/>als dafür zu sorgen, dass der Kläger nicht ge- 
<lb/>hindert werde, die Sache, die durch die vor- 
<lb/>ausgegangenen vindiciae besitzlos geworden, zu
<lb/>ergreifen. Schwören aber Beide, so hat noth-
<lb/>wendig einer von ihnen falsch geschworen.
<lb/>Dieser Frevel federt die Sacralgewait, oder die
<lb/>Staatsgewalt, der man für die älteste Zeit zwar
<lb/>wohl ein Recht, schwerlich aber eine Pflicht
<lb/>beilegen kann, reine Privatstreitigkeiten, so
<lb/>lange sie nicht in Gewaltthat übergehen, zu
<lb/>schlichten, zum Einschreiten auf. Es entsteht
<lb/>nun die Frage: utrius sacramentum iustum sit.
<lb/>Diese muss im öffentlichen Interesse entschieden
<lb/>werden, und das sacramentum = Schwurgeld
<lb/>ist. für den, cuius sacramentum injustum indi- 
<lb/>catur, die zum voraus bestimmte expiatio, so- 
<lb/>fern er nicht wegen wissentlichen Meineides der
<lb/>execratio verfällt. Doch liegt nach diesem Aus- 
<lb/>spruche auch in. dem Behalten des unrechtmäs- 
<lb/>sigen Gutes ein Frevel, der durch Herausgabe
<lb/>des Streitgegenstandes (lis von luere, luis —
<lb/>litalio) gesühnt werden muss. Eine Analogie
<lb/>zu diesem Verfahren findet der Verf. in der
<lb/>völkerrechtlichen Kriegserklärung.

<lb/>Im fünften und letzten Capitel wird noch ein
<lb/>Blick auf die „Umwandlungen des sacralen
<lb/>Schutzes" geworfen. Sie werden nicht aus dem
<lb/>Verfall des Glaubens an die ira deorum, son- 
<lb/>dern einerseits aus dem Bedürfnisse, die dadurch
<lb/>gestattete Selbsthülfe zu regeln und zu be- 
<lb/>schränken, andrerseits aus dem Anwachsen der
<lb/>plebs hergeleitet, bei welcher, da sie der sacra
<lb/>nicht theilhaftig war, der hauptsächlichste Schutz
<lb/>gegen Meineid, die execratio, hinwegfiel. Nur
<lb/>in der sepultura inhonesta blieb noch eine Spur
<lb/>derselben übrig, die weltlichen Wirkungen der
<lb/>execratio fielen der Thätigkeit des Censor an- 
<lb/>heim.

<lb/>Dies-in gedrängter Kürze der Inhalt dieser
<lb/>ansprechenden Schrift, deren interessantes De- 
<lb/>tail in dem Buche selbst nachgelesen werden
<lb/>muss. Freilich bleibt dabei noch manche Frage
<lb/>ungelöst, namentlich im vierten Capitel. Der
<lb/>Verf. übergeht mit Stillschweigen, dass Festus
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0103.tif"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0103--><p/>
                  <p>

                     <lb/>I« Civilrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>99
</p>
                  <p>

                     <lb/>in der zweiten obiger Stellen, indem er sagt:
<lb/>sacramenti nomine id aes dici coeptum est,
<lb/>also diese Bedeutung von sacramentum aller- 
<lb/>dings als eine spätere bezeichnet, hinzufügt:
<lb/>quod et propter aerarii inopiam et sacrorum
<lb/>publicorum multitudinem consumebatur id in
<lb/>rebus divinis, also eine andere Erklärung, als
<lb/>die eines Schwurgeldes, giebt. Sodann passt
<lb/>die ganze Ausführung des Yerf. doch eigentlich
<lb/>nur zu der rei vindicatio mittels actio sacra- 
<lb/>menti, während doch nach Gajus IY, 13. 20
<lb/>haec actio generalis erat und auch de eo
<lb/>quod nobis dari oportet, staltfand. Ferner wird,
<lb/>wenn die sacramenti aclio auf der patricisehen
<lb/>Sacralverfassung (mit piamentum und exeeratio)
<lb/>beruht, das Nebeneinanderbestehen derselben
<lb/>mit der doch offenbar patricisehen iudicis po- 
<lb/>stulatio, die ebenfalls de omni eo quod nobis
<lb/>dari oportet stattfand (Gajus IV, 20), sowie
<lb/>deren unverkennbarer Zusammenhang mit dem
<lb/>Centumviraigerichte und den decemviris (Gajus
<lb/>IV, 31. 95. Cic. pro Caecina, 1, 33. Auch
<lb/>pro domo, c. 29), welche ihrerseits wieder mit
<lb/>dem Centumviraigerichte in Verbindung stehen,
<lb/>nicht erklärt. Auch scheint es doch etwas ge- 
<lb/>wagt, zu behaupten, dass die Staatsgewalt in
<lb/>jener Zeit, wo die actio sacramenti entstanden,
<lb/>überhaupt keine Pflicht gehabt habe, sich um
<lb/>die Streitigkeiten von Privaten zu bekümmern.
<lb/>Eher liesse sich wohl annehmen, dass sie sich
<lb/>um die Streitigkeiten der Plebejer nicht be- 
<lb/>kümmert habe, und die sacramenti provocatio
<lb/>das Mittel gewesen sei, sie zur Notiznahme von
<lb/>denselben zu nöthigen, die Entscheidung aber,
<lb/>utrius sacramentum iustum sit — wobei man
<lb/>sich nicht an eine strenge Formel binden
<lb/>konnte — dem Centumviraigerichte, einer of- 
<lb/>fenbar plebejischen Instanz, überlassen worden
<lb/>sei. Freilich würde auch bei dieser Annahme
<lb/>die Worterklärung des Festus als ungenau und
<lb/>von einem zufälligen Nebenpunkte hergenom- 
<lb/>men, verworfen, und der Heiligkeit des Eid- 
<lb/>schwurs noch eine andere Grundlage, als die
<lb/>des alten patricisehen Sacralreehtygegeben wer- 
<lb/>den müssen, wie denn dieses nach Obigem of- 
<lb/>fenbar auch zum Schulze der blossen promissio
<lb/>(die ebenfalls hauptsächlich auf Plebejer berech- 
<lb/>net war) nicht ausreicht, lndess, alle Zweifel
<lb/>über jene dunkle Periode zu lösen, ist uns viel- 
<lb/>leicht überhaupt nicht beschieden, und dem Vf.
<lb/>bleibt ohne Zweifel das Verdienst, mit seinem
<lb/>Buche, wie er am Schlüsse der Vorrede wünscht,
<lb/>einen wirklichen Beitrag zur Geschichte der
<lb/>Entwicklung des Rechts bei den Römern gelie- 
<lb/>fert zu haben. 49.

<lb/>42. Der Ziusfuss bei den Römern. Eine hi- 
<lb/>storisch - antiquarische Abhandlung von Prof. Dr.
<lb/>W. A. Streuber in Basel. Basel, Schweig-
<lb/>häusersche Buchh.1857. X. u. 127 8. 8. (20Ngr.)

<lb/>Von den verschiedenen Ansichten, wonach
<lb/>die Höhe des altrömischen Zinsfusses bis zu den
</p>
                  <p>

                     <lb/>XII. tabb., des unciarium foenus, auf 1% (Gro-
<lb/>nov), 12% (V. Manutius), 100% (Hüllmann),
<lb/>10% (Niebuhr), 8% % jährlich (Setans Calvi- 
<lb/>sius) betragen habe, entscheidet sich der Verf.
<lb/>für die letzte. [In GersdorPs Repertorium,
<lb/>XV, 4. 8. 82 wird dagegen die Hülimannsche
<lb/>Ansicht, dass das foenus unciarium 8%% mo- 
<lb/>natlich, also 100% jährlich betragen habe,
<lb/>in Schutz genommen]. 2.

<lb/>43. Die römisch-rechtlichen Quellen des Magi- 
<lb/>ster Dosilhens. Von H. E. Dirksen. (Aus den
<lb/>Abhandlungen der k. Akad. d. Wiss. zu Berlin).
<lb/>Berlin, Dümmler, 1857. 8. 29—53. gr. 4.

<lb/>Der von dem Verf. hier näher begründete
<lb/>Hauptsatz geht dahin: dass die 2. Abthöilung
<lb/>der Schrift des Dosithens, welche de juris par- 
<lb/>tibus et manu missionibus handelt, ein Bruch- 
<lb/>stück aus der Schrift des Gajus Libri rerum
<lb/>quotidianarum sei. 2.

<lb/>44. Die Stadtrechte von Salpensa und Gordova.

<lb/>Heber das neuerlich aufgefundene Salpen-
<lb/>sische Stadtrecht hat neuerlich H. E. Dirk-
<lb/>sen in einer für die k. Akad. d. Wiss. zu Ber- 
<lb/>lin bestimmten Abhandlung, „Ein Beitrag zur
<lb/>Auslegung der epigraphischen Urkunde einer
<lb/>Städteordnung für die latinische Bürgergemeinde
<lb/>zu Salpensa." (Berlin, Dümmler’sche Verl.
<lb/>8. 677—706. gr. 4.) sich verbreitet. Er nimmt
<lb/>mit Giraud die Echtheit der Urkunde in Schutz
<lb/>gegen Laboulaye, und bespricht verschiedene
<lb/>Punkte der Form und des Inhalts derselben.
<lb/>Er ist geneigt, in letzteren einen Comitialbe-
<lb/>schluss zu erblicken, vermisst aber darin irgend
<lb/>eine Verwandtschaft mit den Organen des kais.
<lb/>Constilutionenreekts.

<lb/>Aus dem Stadtrecht von Gordova findet
<lb/>sich in einer verloren gegangenen Schrift des
<lb/>Seneca (wahrsch. „über die Ehe") ein auf die
<lb/>Form der Ehegelöbnisse oder, wie Dirksen ver-
<lb/>muthet, auf das ortsrechtliche Ritual der Ehe- 
<lb/>vollziehung bezügliche Erwähnung in einem von
<lb/>Ferronius Consuetudd. Burdigal. Comment. II.
<lb/>p. 111 aufbewahrlen Fragmente jener Schrift,
<lb/>welches in GersdorPs Repertorium v. J. 1857.
<lb/>XV. 4. 8. 80 wieder abgedruckt ist. 2.

<lb/>45. Untersuchungen aus dem römischen Civil-
<lb/>rechte von Dr. jur. Gustav Demetius, Do-
<lb/>centen des röm. Rechts an der k. k. Karl-Fer- 
<lb/>dinand s-U n i versi tä t zu Prag. Erster Band. Wei- 
<lb/>mar, Bühlau, 1856. IV und 207 8. 8.

<lb/>Der Verf. giebt unter obigem Titel zwei
<lb/>Abhandlungen, die mit einander in einem ge- 
<lb/>wissen Zusammenhänge stehen und Beide durch
<lb/>Savigny’s Verjährungslehre im V. Bande seines
<lb/>Systems veranlasst sind. Die erste derselben,
<lb/>S. 1 —108, mit der Ueberschrifl „Geschichte
<lb/>der Klagverjährung" sucht nachzuweisen, dass

<lb/>7*
</p>

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                      n="100"
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                  <p>

                     <lb/>100
</p>
                  <p>

                     <lb/>I. Civilrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>der Rechtsgedanke, eine Klage könne wegen
<lb/>Unlhätlgkelt des Berechtigten untergehen, erst
<lb/>der spatesten Kaiserzeit angehöre; und indem
<lb/>nun der Yerf. davon ausgeht, dass die longis- 
<lb/>simi temporis praescriptio, wenn auch nicht ge- 
<lb/>rade als poena negligentiae, sondern aus posi- 
<lb/>tiven Zweckmässigkeitsgründen eingefiihrt, doch
<lb/>ihre Rechtmässigkeit auf jenen Gedanken gründe,
<lb/>kommt er zu dem Resultate, dass eine Klag- 
<lb/>verjährung in dem Sinne, wie sie das justinia- 
<lb/>nische Recht kenne, in dem früheren Rechte gar
<lb/>nicht vorkomme. „Die praescriptio X vel XX an- 
<lb/>norum," sagt er 8. 83, „war nicht nur von
<lb/>vorn herein Surrogat der Usucapion, ist nicht
<lb/>nur in der Folge aus einer Klagverjährung eine
<lb/>Ersitzung geworden, sondern sie ist in der That
<lb/>nie etwas anderes gewesen, als Ersitzung, ein
<lb/>Rechtserwerb — wenn gleich gegen den frühe- 
<lb/>ren Eigenthümer nur ein per exceptionem ge- 
<lb/>schützter — per continuationem possessionis.
<lb/>Klagverjährung war sie niemals." Ebenso
<lb/>wurde auch die praescriptio XXX annorum ur- 
<lb/>sprünglich unter dem Gesichtspunkte einer Er- 
<lb/>sitzung aufgefasst, wie schon aus dem unver- 
<lb/>kennbaren Zusammenhänge derselben mit der
<lb/>vetustas des älteren Rechts, die ebenfalls die
<lb/>Stelle des justum initium für gewisse Verhält- 
<lb/>nisse vertritt, hervorgeht. Allein bei ihr war
<lb/>bereits hier und da auf die Unthätigkeit, das
<lb/>Schweigen des Eigentümers, Gewicht gelegt
<lb/>worden. Dieser Gedanke gab die Veranlassung,
<lb/>sie zunächst auf einige verwandte Verhältnisse
<lb/>auszudehnen und endlich zu einer allgemeinen
<lb/>praescriptio diuturni silentii zu machen.

<lb/>Für die Temporalklagen des älteren Rechts
<lb/>ist ein solcher Gesichtspunkt nirgends angedeu- 
<lb/>tet. Die Beschränkung der Zeitdauer beruht hier
<lb/>allenthalben auf besonderen, in der Natur des
<lb/>betroffenen Rechtsverhältnisses liegenden Grün- 
<lb/>den. So insbesondere bei der uralten auctori- 
<lb/>tatis actio darauf, dass, wenn der Käufer 2 Jahre
<lb/>lang besessen hatte, nur durch dessen Schuld
<lb/>die usucapio, die den auctor von selbst befreien
<lb/>musste, nicht eingetreten sein konnte. In der
<lb/>zweijährigen Dauer der actio Legis, Furiae ge- 
<lb/>gen den sponsor erblickt der Verf. lediglich
<lb/>einen jener legislatorischen Eingriffe, welche
<lb/>das Institut der Bürgschaft von politischen,
<lb/>rechtspolizeilichen Gesichtspunkten aus seit frü- 
<lb/>her Zeit erfahren habe. Ebendeshalb erfolgte
<lb/>aber hier die Aufhebung des Klagrechts nicht
<lb/>durch eine neue, seiner Wirksamkeit entgegen- 
<lb/>tretende Thatsache, die Nachlässigkeit des Klä- 
<lb/>gers, und durch ein hieraus für den Beklagten
<lb/>entspringendes Recht, wie bei der praescriptio
<lb/>longiss. temporis, sondern das Recht selbst ist
<lb/>von Anfang an auf die Dauer von 2 Jahren be- 
<lb/>schränkt, obgleich, wie der Verf. 8.16 meint,
<lb/>das hieraus entspringende Recht des Bürgen
<lb/>formell wohl durch eine exceptio legis Furiae
<lb/>realisirt wurde (?).

<lb/>Hieran schliessen sich nun die actiones an- 
<lb/>nales des prätorischen Rechts mit ihrer exceptio
</p>
                  <p>

                     <lb/>temporis an. Auch sie beruhen auf eigentüm- 
<lb/>lichen Gründen; die prätorischen Delictsklagen
<lb/>darauf, dass in dem Zeitablaufe selbst eine süh- 
<lb/>nende Kraft liegt, und eine spätere Verfolgung
<lb/>nicht mehr als Erzeugniss des verletzten Rechts- 
<lb/>gefühls betrachtet werden kann, die annalis
<lb/>exceptio bei der actio de peculio nach beendig- 
<lb/>ter Gewalt und bei der actio publiciana rescissa
<lb/>usucapione darauf, dass diese Klagen contra jus
<lb/>civile gegeben sind; die Fristen der ädilitischen
<lb/>Rechtsmittel darauf, dass sie eine Art restitutio
<lb/>in integrum enthalten. Auch die fünfjährige
<lb/>Dauer der querela inoff. testamenti führt der
<lb/>Yerf. auf ähnliche Gründe, wie bei den Delicts- 
<lb/>klagen, zurück.

<lb/>Alle diese besonderen Gründe sprechen aber
<lb/>für eine Beschränkung des Rechts selbst in sei- 
<lb/>ner Zeitdauer, gleich derjenigen, welche bei
<lb/>einer vertragsmäßigen Beschränkung des Fo-
<lb/>derungsrechts stattfindet. Der Prätor begründet
<lb/>durch sein: intra annum actionem dabo, ebenso
<lb/>wie die Lex Furia durch ihre Worte, ein Rechts- 
<lb/>verhältnis, das an sich auf eine gewisse Dauer
<lb/>beschränkt ist; von beiden Beschränkungen wer- 
<lb/>den dieselben Worte: biennio liberatur — tem- 
<lb/>pore Uberatur, gebraucht; an eine Nachlässigkeit
<lb/>des Berechtigten wird dabei nicht gedacht.

<lb/>Der Verf. bringt hiermit in Verbindung, dass
<lb/>bei der Injurie die Verjährung der Verzeihung
<lb/>an die Seite gestellt wird (L. 17. 56 de inju- 
<lb/>riis), dass die nothwendige Rücksichtnahme auf
<lb/>actio nata nicht, wie bei den actionibus perpe- 
<lb/>tuis, aus dem Mangel einer Nachlässigkeit des
<lb/>Klägers, sondern aus dem tempus utile herge- 
<lb/>leitet wird (L. 6. §. 14 quae in fraudem cred.
<lb/>L. 1. J. 2 quando de peculio), obgleich der an- 
<lb/>nus utilis eigentlich nur die processualischen
<lb/>Behinderungen betrifft; endlich, dass bei den
<lb/>Annalklagen von keiner eigentlichen Unterbre- 
<lb/>chung der Verjährung die Rede ist (Anstellung
<lb/>der Klage und constitutum sind keine Unter- 
<lb/>brechungen).

<lb/>Die praktische Folge aber, welche der Verf.
<lb/>hieraus, gegen Savigny, herleitet, ist die,
<lb/>dass eine naturalis obligatio zwar bei der prae- 
<lb/>scriptio XXX annorum, nicht aber beim Ab- 
<lb/>laufe der Frist für die Temporalkla- 
<lb/>gen übrig bleibe.

<lb/>Dieser Gedanke ist nicht ganz neu. Er fin- 
<lb/>det sich bereits in einer Abhandlung von Ross- 
<lb/>hirt, in dessen Zeitschrift für Civil- und Cri-
<lb/>minalrecht, H. 2, 1832, S. 156 —172 und in
<lb/>einer Recension über Reinhard t’s usucapio
<lb/>und praescriptio in der Leipziger Literaturzei- 
<lb/>tung v. 1833, Nr. 53, 8. 419 ausgesprochen.
<lb/>Der Verf. ist aber offenbar unabhängig von die- 
<lb/>sen Vorgängen auf denselben gekommen, und
<lb/>dies scheint für die Richtigkeit seiner Ansicht
<lb/>zu sprechen.

<lb/>Demungeachtet dürften sich doch noch man- 
<lb/>che Zweifel und Bedenken dagegen erheben.

<lb/>Dem allgemeinen Argumente v. Savigny's
<lb/>8. 378, dass der, dem eine naturalis obligatio
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0105.tif"
                      n="101"
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                  <p>

                     <lb/>I. Civilrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>101
</p>
                  <p>

                     <lb/>zur Seite stand, durch Einführung eines präto- 
<lb/>rischen Klagrechts mit beschränkter Dauer schlech- 
<lb/>ter gestellt worden sein würde, wenn dadurch
<lb/>auch die naturalis obligatio hätte in ihrer Dauer
<lb/>beschränkt werden sollen, begegnet der Verf.
<lb/>mit der Bemerkung, 8. 66, derjenige, der ver- 
<lb/>tragsmäßig eine auf bestimmte Zeit bestimmte
<lb/>Forderung erwerbe, stehe in Bezug auf die
<lb/>Dauer seines Rechts auch schlechter, als der
<lb/>Gläubiger einer zwar klaglosen, aber zeitlich
<lb/>unbeschränkten Obligation. Allein der grosse
<lb/>Unterschied ist, dass dies hier auf seinem Wil- 
<lb/>len beruht, während der Prätor ihn durch
<lb/>Aufhebung der obligatio naturalis geradezu
<lb/>eines Rechtes beraubt haben würde. Konnte
<lb/>dies der Prätor? ja konnte er es auch nur wol- 
<lb/>len? Der Verf. leitet die Möglichkeit aus der
<lb/>„rechtsgründenden Kraft des Edicts“ ab (8. 13),
<lb/>allein diese ging nie so weit, wohlerworbene
<lb/>Rechte, die auf einem natürlichen Rechtsver- 
<lb/>hältnisse beruhten, zu vernichten. Das Richtige
<lb/>dürfte daher sein, dass die naturalis obligatio
<lb/>bestehen bleibt, wo eine solche dem frag- 
<lb/>lichen Rechtsverhältnisse zum Grunde
<lb/>liegt, wo nicht, nicht; und zwar ohne Unterschied
<lb/>zwischen 30jähriger und kürzerer Verjährung.
<lb/>Nun sind aber allerdings zufällig -die meisten
<lb/>Temporalklagen zum Schutze exceptioneller
<lb/>Rechte verliehen, denen keine naturalis obli-
<lb/>atio zum Grunde liegt, wie z. B. alle Pönal- 
<lb/>lagen. Hier kann daher nach Wegfall des
<lb/>Klagrechts auch keine naturalis obligatio fort-
<lb/>dauern. Wo aber eine naturalis obligatio zum
<lb/>Grunde liegt, da dauert sie fort, wie z. B. bei
<lb/>der actio doli. Die exceptio doli ist ohne Zwei- 
<lb/>fel viel älter, als die actio de dolo. Konnte es
<lb/>nun die Meinung des Prätor sein, indem er ge- 
<lb/>gen den dolose Handelnden auch eine actio de
<lb/>dolo gab, diese aber in ihrer Zeitdauer (und
<lb/>sonst noch) beschränkte, auch die exceptio doli
<lb/>an diese Beschränkung zu binden? Wir wissen
<lb/>aus L.5. $.6 de doli mali exceptione, dass er
<lb/>dies nicht that. Der Grund aber, den Paulus
<lb/>dafür angiebt, — dass der Kläger es in seiner
<lb/>Gewalt habe, wann er von seinem Rechte Ge- 
<lb/>brauch machen wolle, der Beklagte aber nicht,
<lb/>Ist erstlich unrichtig, denn durch die actio doli
<lb/>wird der Betrogene eben in den Stand gesetzt,
<lb/>zu gehöriger Zeit zu klagen, und beweist zwei- 
<lb/>tens zu viel, da er auf alle Exceptionen pas- 
<lb/>sen würde. Anders verhält es sich dagegen bei
<lb/>den ädilitischen Rechtsmitteln; hier ist auch die
<lb/>exceptio an die kurze Frist gebunden, weil ih- 
<lb/>nen kein natürliches Rechtsverhältnis zum Grunde
<lb/>liegt.

<lb/>Das Hauptargument, welches Savigny aus
<lb/>der Geschichte der actio hypothecaria herleitet,
<lb/>glaubt der Verf. 8. 65 mit der Bemerkung be- 
<lb/>seitigen zu können, dass es zunächst nur auf
<lb/>die 30 jährige Verjährung Bezug habe. Allein es
<lb/>,sl nirgends gesagt, dass die actio hypothecaria
<lb/>nur hinsichtlich solcher Pfandrechte fortdaure,
<lb/>die für eine der 30jährigen Verjährung unter- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>worfene Forderung bestellt sind. Indess ist
<lb/>zuzugeben, dass jenes Argument für die hier
<lb/>vorliegende Frage allerdings von keiner Bedeu- 
<lb/>tung ist, da das pactum hypothecae eine ver- 
<lb/>tragsmäßige (oder vertragsmäßig gewordene)
<lb/>Verbindlichkeit voraussetzt, nun aber es keine
<lb/>Annalklage für eine vertragsmäßige Verbind- 
<lb/>lichkeit giebt.

<lb/>Darin übrigens wird man dem Verf. wohl
<lb/>beitreten können, dass die allgemeine Klagen- 
<lb/>verjährung auf einer anderen Idee beruht, als
<lb/>die der Temporalklagen; jene auf allgemeinen,
<lb/>diese auf speciellenGründen. Die praktische
<lb/>Bedeutung der Verschiedenheit dürfte sich aber
<lb/>auf dasjenige, was der Verf. über die Unter- 
<lb/>brechung der Verjährung bemerkt hat, be- 
<lb/>schränken. Für eine obligatio naturalis als sol- 
<lb/>che giebt es überhaupt keinen Zeitablauf.

<lb/>Die zweite Abhandlung beschäftigt sich mit
<lb/>„dem Dogma von der actio nata,“ und zwar in
<lb/>der besonderen Richtung auf die Frage, mit
<lb/>welchem Zeitpunkte die Klagverjährung beginne.
<lb/>Sie ist namentlich gegen die Theorie v. 8 a-
<lb/>vigny’s und KierulfPs gerichtet, dass das
<lb/>Klagrecht, auch bei persönlichen Klagen, eine
<lb/>Rechtsverletzung voraussetze und dass da- 
<lb/>her auch die Klagverjährung erst mit dieser
<lb/>Verletzung, also bei dem unbetagten Darlehn,
<lb/>dem Depositum, dem Commodat, dem Preca- 
<lb/>rium erst mit der Rückfederung, — wel- 
<lb/>che das längere Behalten erst zur Widerrecht- 
<lb/>lichkeit macht — beginne.

<lb/>Der Verf. beginnt mit einer allgemeinen Er- 
<lb/>örterung über das Wesen des Klagrechts. Er
<lb/>verwirft die Ansicht derer, welche dasselbe als
<lb/>etwas von der Federung selbst Verschiedenes,
<lb/>als ein annexum, einen Zusatz, eine Zugabe des
<lb/>Rechts betrachten. Vielmehr sei die Klage, die
<lb/>actio, das Recht selbst in seiner Bethätigung.
<lb/>Bei dinglichen Rechtsverhältnissen entstehe ein
<lb/>wirkliches Recht gegen eine bestimmte Person,
<lb/>eine actio, erst durch die positive Verletzung
<lb/>derselben; bei Foderungsrechten bestehe die
<lb/>Verletzung in dem rein negativen und objecti-
<lb/>ven Factum der Nichterfüllung; ja diese sei
<lb/>nicht einmal als Voraussetzung zur Ausübung
<lb/>derselben zu betrachten, sondern vielmehr die
<lb/>Leistung als Ausschliessung ihrer klag- 
<lb/>baren Geltendmachung (8.137). Demungeachtet
<lb/>fasst er dieselbe andrerseits als eine Verletzung
<lb/>auf und fasst daher das Resultat seiner allge- 
<lb/>meinen Betrachtungen 8. 165 in folgenden nur
<lb/>durch diesen Doppelsinn des Wortes vereinba- 
<lb/>ren Sätzen zusammen:

<lb/>I. Zur Entstehung des Klagrechts aus Fo- 
<lb/>derungsrechten gehört nicht, wie zu der einer
<lb/>dinglichen Klage, eine geschehene (positive)
<lb/>Rechtsverletzung, sondern sobald die Obligation
<lb/>existirt, besteht auch die Klage.

<lb/>II. Von silentium, wie es die juristische
<lb/>causa der Verjährung ist (s. die vor. Abhand- 
<lb/>lung), kann immer erst nach stattgefundener
<lb/>Rechtsverletzung die Rede sein. Zum Beginne der
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0106.tif"
                      n="102"
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                  <p>

                     <lb/>102
</p>
                  <p>

                     <lb/>I. CivilrfechL
</p>
                  <p>

                     <lb/>Klagverjährupg gehört daher eine geschehene
<lb/>Rechtsverletzung.

<lb/>III. Die Natur dieser Rechtsverletzung ist
<lb/>aber eine ganz objective. Die Verletzung ist
<lb/>gegeben, sobald die durch das Bestehen eines
<lb/>jeden Foderungsrechtes gezogene Rechtsgrenze
<lb/>verrückt wird; und dies geschieht, sobald eine
<lb/>fällige Leistung ausbleibt, ganz ohne Rücksicht
<lb/>auf den Willen des Gläubigers (der vielleicht
<lb/>noch nicht im Sinne hatte, die Leistung zu kö- 
<lb/>dern) , sobald derselbe sich nicht in einer das
<lb/>Rechtsverhäitniss gestaltenden Weise verkörpert
<lb/>hat, z. B. durch pactum de non petendo.

<lb/>Man sollte bei Gegeneinanderhaltung der
<lb/>Sätze sub I und II glauben, dass der Verf. zürn
<lb/>Anfang der Klagverjährung etwas Anderes, und,
<lb/>im Gegensätze der Regel: actioni nondum na- 
<lb/>tae praescribitur, quoties nativitas est in pote- 
<lb/>state creditoris, etwas Mehreres verlange, als
<lb/>zur wirklichen Klaganstellung., Allein dem wi- 
<lb/>derspricht der Inhalt des dritten Satzes und die
<lb/>Bemerkung, welche der Verf. den obigen Sätzen
<lb/>unmittelbar anschliesst: „die Verjährung der
<lb/>Klage aus Federungen beginnt daher (?) immer
<lb/>zu laufen, sobald ein gegenwärtiges klagbares
<lb/>Foderungsrecht besteht. Deswegen ist es auch
<lb/>ganz passend und genau geredet, wenn die Con- 
<lb/>stitutionen die Verjährung laufen lassen, ex quo
<lb/>actio jure competit et semel nata est. Nasci
<lb/>heisst hier nichts Anderes, als „entstehen, be- 
<lb/>gründet werden." "

<lb/>Von S. 164 an macht nun der Verf. die An- 
<lb/>wendung dieses Satzes auf die verschiedenen
<lb/>Foderungsrechte, namentlich die Realcontracte.
<lb/>Er erkennt an, dass hier die Absicht, der Natur
<lb/>der Sache nach, auch wenn kein dies hinzuge- 
<lb/>fügt worden, auf ein Behalten des Gegebenen
<lb/>gerichtet sei, ja sogar dass hierin ein still- 
<lb/>schweigender dies incertus liege; allein für die
<lb/>Frage, ob actio nata sei, komme es nur auf
<lb/>denjenigen Willen an, welcher durch das Rechts- 
<lb/>geschäft zur bindenden Norm geworden
<lb/>sei, und dieser gehe beim mutuum im Mangel
<lb/>besonderer Verabredungen dahin, dass der
<lb/>Schuldner durch den Empfang zur Rückgabe
<lb/>von dem Momente der Hingabe an ver- 
<lb/>pflichtet werde. Selbst beim Depositum sei dies
<lb/>der Fall und der Verf. schliesst sich daher der
<lb/>Interpretation v. Vangerow’s an, dass in L. 1.
<lb/>8- 22 depositi das: dolo facit, quod repos- 
<lb/>centi rem non reddat auch auf die Zurückfor- 
<lb/>derung durch die Anstellung der Klage zu
<lb/>beziehen sei.

<lb/>Für die Verjährungsfrage wird man dieser
<lb/>Ansicht den Beifall nicht versagen können, denn
<lb/>es würde namentlich für den Depositar eine
<lb/>grosse Härte enthalten und den Zweck der Ver- 
<lb/>jährung ganz vereiteln, wenn er, und nach Be- 
<lb/>finden seine Erben und Nachfolger, nach Ver- 
<lb/>lauf von 30 Jahren auf Zurückgabe einer Sache,
<lb/>die niemals verlangt worden, und deren Depo-
<lb/>sitalqualität niemals zur Sprache gekommen,
<lb/>belangt werden könnte. Eher würde die Frage
</p>
                  <p>

                     <lb/>erhoben werden können, ob in dem Verlangen
<lb/>der Rückgabe eine Unterbrechung der Verjäh- 
<lb/>rung liege. Allein wendet man dasselbe Princip
<lb/>auf die wirkliche Klagerhebung an, so hat es
<lb/>doch, wenigstens für unsere Verhältnisse, et-*
<lb/>was sehr Befremdendes, dass der Deponent den
<lb/>Depositar soll vor Gericht ködern können, ohne
<lb/>dass er im Geringsten sein Verlangen, die Sa- 
<lb/>che zurückzünehmen, geäussert hat. Der De- 
<lb/>positar ist ja gar nicht verpflichtet, die Sache
<lb/>zurückzubringen, ja er würde gegen den
<lb/>Sinn des Conträets handeln, wenn er dies ohne
<lb/>Auffoderung, und wenn er es namentlich so- 
<lb/>fort nach der Deposition thun wollte. Dasselbe
<lb/>Bedenken findet beim mutuum statt, zumal da
<lb/>es sehr zweifelhaft ist (namentlich nach den
<lb/>Grundsätzen des römischen Rechts über die con- 
<lb/>dictio de eo quod certo loco dari oportet), ob
<lb/>das dare debere den Schuldner zu etwas Ande- 
<lb/>rem verpflichtete, als zur Zahlung in seinem
<lb/>Hause. Diese Bedenken waren es, welche zu
<lb/>dem Satze: actioni nondum natae praescribi- 
<lb/>tur etc. Veranlassung gegeben haben. Wollte
<lb/>daher der Verf. seiner Theorie eine sichere
<lb/>Grundlage geben, so hätte er zeigen sollen, wie
<lb/>diese Bedenken im römischen Rechte ver- 
<lb/>schwinden. Vielleicht würde ihm die Erwägung,
<lb/>dass im classischen römischen Rechte gericht- 
<lb/>liche und außergerichtliche Rechtsverfolgung
<lb/>gar nicht so streng gesondert erscheinen; dass
<lb/>jedem Processe die außergerichtliche in ins
<lb/>vocatio oder die denunciatio vorausging, und
<lb/>dass der Anfang des Processes erst von der
<lb/>Litiscontestation an gerechnet wurde, hierzu den
<lb/>Weg gezeigt haben. Daraus würden sich dann
<lb/>auch die für unsere heutigen Verhältnisse nö-
<lb/>thigen Modificationen ergeben.

<lb/>Schliesslich zieht der Verf. 8. 177 noch den
<lb/>Einfluss besonderer Verabredungen in Erwägung.

<lb/>In der Glausei: cum petiero findet der Verf.
<lb/>zwar nicht unbedingt, aber nach Umständen,
<lb/>einen Aufschub der actio nata. Soll also der
<lb/>Gläubiger dadurch, dass er niemals petit, sich
<lb/>sein Klagrecht perpetuiren? Wenn Ulpian in
<lb/>der L. 48 de V. 0. sagt, diese Clausel enthalte
<lb/>mehr eine admonilio quo celerius reddatur et
<lb/>quasi sine mora, so kann man nicht annehmen,
<lb/>dass ohne diese Clausel noch schneller, näm- 
<lb/>lich sogleich und zwar ohne petitio habe ge- 
<lb/>zahlt werden müssen. Die Clausel erscheint
<lb/>hiernach eben so überflüssig, als in L. 22 pr.
<lb/>de operis libertor. die Clausel: quum popos- 
<lb/>cero, und kann daher auf die Verjährungs- 
<lb/>frage so wenig wie diese einen Einfluss ha- 
<lb/>ben. Ebensowenig kann beim depositum die
<lb/>augenblickliche factische Unmöglichkeit der Re- 
<lb/>stitution den Beginn (und etwa auch den Lauf?)
<lb/>der Verjährung ausschliessen, wie der Vf. 8.185
<lb/>meint. Was L. 1. §. 22 depos. hierüber sagt,
<lb/>kann sich offenbar nur auf die wirkliche Klag- 
<lb/>erhebung beziehen, welche dolus erfodert, und
<lb/>durchgeführt infamia zur Folge hat. Etwas An- 
<lb/>deres ist es, wenn nach dem ausdrücklichen
</p>

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                  <p>

                     <lb/>I. Civilrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>103
</p>
                  <p>

                     <lb/>oder stillschweigenden Uebereinkommen der
<lb/>Parteien die Rückgabe von einem bestimmten,
<lb/>wenn gleich der Zeit nach ungewissen Ereig- 
<lb/>nisse (bis zu besserm Vermögen u. dg!.) ab- 
<lb/>hängig gemacht worden ist (8. 187). Dann ist
<lb/>ein wirklicher dies incertus vorhanden. Mit
<lb/>Recht macht der Verf. 8. 188 f. darauf auf- 
<lb/>merksam, dass in dergleichen Fällen über die
<lb/>actio nata möglicherweise verschieden geurtheilt
<lb/>werden kann, jenachdem der Gläubiger wirklich
<lb/>innerhalb der Verjährungszeit klagt, oder um
<lb/>seine Klage' noch nach der Verjährungszeit
<lb/>aufrecht zu halten, behauptet, dass sie eine
<lb/>stillschweigend betagte gewesen sei. Dies ist
<lb/>Folge der verschiedenen Beweislast. Beim
<lb/>Commodat kann das Rückfoderungsrecht wohl
<lb/>stets nur nach beendiglem Gebrauche beginnen;
<lb/>ist über diesen keine feste Bestimmung getroffen,
<lb/>so tritt zwar das Rückfoderungsrecht gleich ein
<lb/>(S. 191), dann dürfte aber das Geschäft kein
<lb/>Commodat, sondern ein Precarium sein. Bei
<lb/>periodischen Leistungen (S. 192 f.) erklärt sich
<lb/>der Verf. für die Verjährung jedes einzelnen
<lb/>Termins von seiner. Fälligkeit an, beim Wieder- 
<lb/>kaufsrechte für den Eintritt der Verjährbarkeit
<lb/>mit dem Momente, wo der Berechtigte erklärt,
<lb/>wieder kaufen zu wollen.

<lb/>Doch wir haben uns auf das Detail der
<lb/>Schrift für den gegenwärtigen Zweck schon zu
<lb/>weit eingelassen und müssen im fiebrigen auf
<lb/>die eigne Lectüre derselben verweisen.

<lb/>49.

<lb/>46. Bemerkungen über die Erforschung von
<lb/>Gewohnheitsrechten. Von Dr. Langenbeck zu
<lb/>Jena. (Arch. f. d. civil. Pr. Bd. XL. 8. 358 f.)

<lb/>Die ältere Ansicht, nach welcher die Ent- 
<lb/>stehung des Gewohnheitsrechts als ein Factum
<lb/>anzusehen und deshalb wie andere Thalsachen
<lb/>von dem, der sich darauf zu berufen hat, zu
<lb/>beweisen sei, ist von Puchta und Andern be- 
<lb/>reits gründlich widerlegt. Der Verfasser be- 
<lb/>merkt ferner, dass die Neueren ihrerseits auch
<lb/>irrten, wenn sie die Annahme „das Gewohn- 
<lb/>heitsrecht sei Gegenstand des Beweises« für
<lb/>einen .Jrrthum« erklären und die Behauptung
<lb/>aufstellen, die „processualen Grundsätze dürfen
<lb/>nie auf dieErkenntniss von Rechtssätzen irgend
<lb/>einer Art angewendet werden.« Die Praxis er- 
<lb/>kenne jedoch immer noch auf Beweis des Ge- 
<lb/>wohnheitsrechts, begnüge sich aber dessenun- 
<lb/>geachtet, wenn die über dasselbe aussagenden
<lb/>sogeü. „Gewohnheitrechtskundigen« nur ihre
<lb/>Ueberzeugung aussprechen, ohne sie zu moti-
<lb/>viren. Der Verfasser ist der Meinung, dass die
<lb/>Feststellung des Gewohnheitsrechts selbst durch
<lb/>die Thätigkeit der Parteien, die sie während
<lb/>des Laufes des Processes beweisen müssen, be- 
<lb/>dingt ist. Unrichtig aber sei es, wenn Puchta
<lb/>(Gewohnheitsrecht Bd. II. 8. 188) sage, dass
<lb/>die Beweisauflage einen Theil des Beweisinler-
<lb/>loeuts ausmachen könne, aber so wenig auf
<lb/>diesen Ort beschränkt sei, als die Allegation
</p>
                  <p>

                     <lb/>des Rechtssatzes auf das erste Stadium des Pro- 
<lb/>cesses. Entweder bedürfe der Richter nicht der
<lb/>Mitwirkung der Partei oder er bedürfe ihrer.
<lb/>Im letzteren Falle müsse er förmlich, sei es al- 
<lb/>lein, sei es mit andern relevanten Punkten, auf
<lb/>Beweis erkennen, ohne jedoch die Partei auf
<lb/>das Bescheinigen bestimmt benannter Anhalts- 
<lb/>punkte (sogen. Requisite des Gewohnheitsrechts)
<lb/>zu beschränken. Denn auch hier müsse der
<lb/>Partei freie Wahl der Beweismittel und Beweis- 
<lb/>gründe eingeräumt werden. Auch im Uebrigen
<lb/>müssten hier die processualen Grundsätze über
<lb/>den Beweis, wie überhaupt lür den Zweck der
<lb/>Entscheidung eines einzelnen Processes, mass- 
<lb/>gebend sein und die Regeln über die Frage,
<lb/>wann ist ein Satz bewiesen, anwendbar sein.
<lb/>Das gelte auch bei der Abhörung von Zeugen
<lb/>über einzelne, das Gewohnheitsrecht bekundende
<lb/>Thatsachen und hierbei von der Pflicht des
<lb/>Richters, die Quelle der Kenntniss des Zeugen
<lb/>zu erforschen. Diese, aus der Natur der Sache
<lb/>hergeleiteten Argumente fänden auch nicht, wie
<lb/>man behauptet habe, Widerlegung in einzelnen
<lb/>gesetzlichen Bestimmungen und rechtshistori- 
<lb/>schen Argumenten. Der Verfasser prüft hier
<lb/>zunächst den Inhalt der Nov. 106, sowie sodann
<lb/>die Art und Weise, wie die alten Germanen bei
<lb/>Erforschung des Gewohnheitsrechts verfuhren.
<lb/>Die damaligen Schöffen seien mit den gegen- 
<lb/>wärtig als Zeugen aufgerufenen Gewohnheits- 
<lb/>rechtskundigen zu identifieiren. Endlich liege
<lb/>auch in Fr. 34 de legibus kein Gegenargument;
<lb/>vielmehr unterstützt diese Stelle die vertheidigte
<lb/>Meinung, da die Quellen selbst von der
<lb/>Constatirung nach processualen Grund- 
<lb/>sätzen sprächen und den Werth einer Zeu- 
<lb/>genaussage von ihrer Begründung abhängig
<lb/>machten. Zum Schlüsse verwahrt sich der Ver- 
<lb/>fasser gegen die Annahme, als ob er mit dem
<lb/>Verlangen nach Begründung der Deposition des
<lb/>Zeugen sogen. Acte der Uebung verlangt habe.

<lb/>47. Ueber die persönliche Rechtsfähigkeit in
<lb/>ihrer Anwendung auf im Auslände abgeschlossene
<lb/>Rechtsgeschäfte. Vom Syndicus Purgold in
<lb/>Darmstadt. (Elvers etc. Archiv. Bd. V. S.260f.)

<lb/>Die Grossh. Hessischen Gerichte haben an- 
<lb/>genommen, dass hinsichtlich der persönli- 
<lb/>chen Rechtsfähigkeit auch bezüglich der im Aus- 
<lb/>lande abgeschlossenen Rechtsgeschäfte das am
<lb/>Heimathorte der Contrahenten geltende Recht
<lb/>zur Anwendung komme, und auch den Beweis,
<lb/>dass nach den Gesetzen des Contractsorts die
<lb/>Rechtsfähigkeit der Contrahenten anerkannt sei,
<lb/>nicht zugelassen, da sich ein Unterthan nicht
<lb/>gütig im Auslande ein Domicil erwählen könne,
<lb/>solange er noch nicht aus dem zeitherigen Un-
<lb/>terthanenverbande entlassen sei. — Der Ver- 
<lb/>fasser prüft nun die Tragweite dieser Entschei- 
<lb/>dungen, insbesondere bezüglich der Frage we- 
<lb/>gen Giltigkeit der im Auslande abgeschlossenen
<lb/>Ehen. Auch theilt er eine Entscheidung der
</p>

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                      n="104"
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                  <p>

                     <lb/>104
</p>
                  <p>

                     <lb/>I. Civilrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Giessener Facultät mit, die sich dahin anspricht,
<lb/>dass eine von den Angehörigen eines Landes,
<lb/>in welchem kirchliche Trauung zum Abschlüsse
<lb/>der Ehe vorgeschrieben ist, im Auslande ein- 
<lb/>gegangene Civilehe nicht als eine gütige
<lb/>Ehe zu betrachten sei. 28.

<lb/>48. Termini nativitatis.

<lb/>Die blosse körperliche Beschaffenheit des
<lb/>neugebornen Kindes begründet keine Ausnahme
<lb/>von den gewöhnlichen Grundsätzen über die
<lb/>präsumtive Conceptionszeit. OAG. zu Dresden.
<lb/>Sachs. Zeitschr. f. Rechtspfl. N. F. Bd. XVI.
<lb/>8. 119. 23.

<lb/>49. Paternitätsklage.

<lb/>Der außereheliche Schwangerer kann nicht
<lb/>gezwungen werden, das außereheliche Kind als
<lb/>von ihm erzeugt anzuerkennen und eine dies-
<lb/>fallsige Erklärung vor Gericht aszugeben. (Ent- 
<lb/>scheidung des 0. A. G. zu Dresden. Sachs.
<lb/>Zeitschr. f. Rechtspfl. Bd. XV. 8. 343.) 23.

<lb/>50. Tod.

<lb/>Die Bedeutung des Todes eines Menschen
<lb/>in civilistischer, criminalistischer Beziehung etc.
<lb/>wird vom Adv. Merkel in Weiske’s Rechtslex.
<lb/>Bd. XI. 8. 416 f. ausführlich geschildert. ^

<lb/>51. Praescriptio ordinaria.

<lb/>Zum Nachweis der Erfordernisse der or- 
<lb/>dentlichen Ersitzung von zehn Jahren gehört
<lb/>auch der Nachweis der praesentia dessen, ge- 
<lb/>gen welchen präscribirt wird. (OAG. Darm- 
<lb/>stadt. Elvers etc. Archiv Bd. V. 8. 332 f.)

<lb/>28.

<lb/>52. Verjährung — Unterbrechung.

<lb/>Bei der Verwaltungsbehörde angebrachte Be- 
<lb/>schwerden unterbrechen den Lauf der Verjäh- 
<lb/>rung nicht. (OAG. zu Dresden. Sächs. Zeit—
<lb/>chrift für Rechtspfl. N. F. Bd. XVI. 8. 277.)

<lb/>23.

<lb/>53. Verjährung — Compensation.

<lb/>Eine Forderung verjährt auch dann, wenn
<lb/>sie innerhalb der Verjährungsfrist zur Compen- 
<lb/>sation hätte gebracht werden können. OAG. zu
<lb/>Dresden. Sächs. Zeitschrift f. Rechtspfl. N. F.
<lb/>Bd. XV. 8. 449. 23.

<lb/>54. Usucapion.

<lb/>In einer Recension von Schirmer’s „Grund- 
<lb/>idee der Usucapion“ in den Gott, geh Anz.
<lb/>1857. 8. 56 spricht sich der Ref. W. M. d. ä.
<lb/>für die Savigny’sche4 Erklärung der Grundlage
<lb/>des Usucapions-Institutes aus und erklärt den
<lb/>bekannten Salz in Cic. Top. so, als ob da stände:
<lb/>usus auctoritas in fundo est biennium usus.
<lb/>„In usus auctoritas ist usus der Genitiv und
<lb/>usus ist ein sorgfältig gewählter juristischer
</p>
                  <p>

                     <lb/>Ausdruck, der sowohl für den Eigenthumsbe- 
<lb/>sitz am ager privatus als für den Nutzungsbe- 
<lb/>sitz am ager publicus passt, den Gebrauch
<lb/>(des uti) wesentlich in sich schließt und die
<lb/>Eigenheiten der possessio (von pofts.undsmto)
<lb/>nicht ganz ausser Acht lässt. — Auctoritas
<lb/>ist der Rechtsschutz, welchen die Justizpflege
<lb/>des Staates angedeihen lässt, mag die Sache
<lb/>sich im Eigenthumsbesitz oder blos in der Be-
<lb/>nutzungsbefugniss befinden. — Biennium braucht
<lb/>nicht das Prädikat zu sein (wie Sch. will), viel- 
<lb/>mehr kann biennium (sc. usus) füglich den
<lb/>Subjectsbegriff bilden, so dass man übersetze
<lb/>„„beim Ackergrundstücke bringt ein Doppeljahr
<lb/>des Gebrauchsbesitzes den Rechtsschutz dieses
<lb/>Besitzes hervor.““ Doch kann man auch, ohne
<lb/>wesentlichen Unterschied des Sinnes, auctoritas
<lb/>für den Subjectsbegriff nehmen und übersetzen:
<lb/>„„der Rechtsschutz des Gebrauchsbesitzes beim
<lb/>Ackergrundstücke bedarf zwei Jahre dieses Be- 
<lb/>sitzes.“ “ 8.

<lb/>55. Pertinenzen — Dampfmaschinen.

<lb/>Dampfmaschinen sind im Zweifelsfalle nicht
<lb/>für Pertinenzien der Gebäude, in oder an wel- 
<lb/>chen sie angebracht sind, zu betrachten, daher
<lb/>sie auch nur insofern mit Effect verpfändet wer- 
<lb/>den können, als sie dem Pfandgläubiger über- 
<lb/>geben werden. (OAG. zu Dresden. Sächs.
<lb/>Zeitschr. f. Rechtspfl. N. F. Bd. XVI. 8. 262.)

<lb/>23.

<lb/>56. Res communis.

<lb/>Bei einer Meinungsverschiedenheit mehrerer
<lb/>Eigentümer rücksichtlich der Ausübung eines
<lb/>Rechtes in Betreg der gemeinschaftlichen Sache
<lb/>gilt nicht die Stimmenmehrheit. (OAG. zu
<lb/>Dresden. Sächs. Zeitschr. f. Rechtspfl. N. F.
<lb/>Bd. XVI. 8. 261.) 23.

<lb/>57. Actio communi dividundo.

<lb/>Der Miteigentümer kann von der actio com- 
<lb/>muni dividundo, insofern solche nicht zugleich
<lb/>auf personales praestationes geht, durch unbe- 
<lb/>dingte Aufgabe seines Miteigentums sich be- 
<lb/>freien. (Entsch. des OAG. zu Dresden. Sächs.
<lb/>Zeitschrift f. Rechtspfl. Bd. XV. 8. 358.) 23.

<lb/>58. Actio negatoria.

<lb/>Zur Anstellung der Negatorienklage berech- 
<lb/>tigt jede Handlung, welche der Eigentümer
<lb/>ohne das Bestehen eines besonders erworbenen
<lb/>Rechtes nicht zu dulden braucht, gleichviel ob
<lb/>sie schadenbringend oder mit der Absicht der
<lb/>Ausübung oder Erwerbung eines Rechtes ver- 
<lb/>bunden gewesen oder nicht. (OAG. Dresden.
<lb/>Sächs. Zeitschr. für Rechtspfl. N. F. Bd. XV.
<lb/>8. 398.) 23.

<lb/>59. Servitut.

<lb/>Line Servitut kann auch von demjenigen
<lb/>gültig bestellt werden, welcher das dienstbare
</p>

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                      n="105"
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                  <p>

                     <lb/>I. Civilrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>105
</p>
                  <p>

                     <lb/>Grundstück zwar nicht zur Zeit der Servitutbe- 
<lb/>stellung besitzt, jedoch später eigentümlich
<lb/>erwirbt. (OAG. zu Dresden. Sachs. Zeitschr.
<lb/>f. Rechtspfl. N. F. Bd. XVI. 8. 180.) 23.

<lb/>60. Servitus necessaria.

<lb/>Der Beweis der Notwendigkeit der Servitut
<lb/>ist dann nicht für geiührt anzusehen, wenn er
<lb/>blos ergeben hat, dass zwar der Beweisführer
<lb/>der Gerechtigkeit bedürfe, dass jedoch noch an- 
<lb/>dere Grundstücke vorhanden seien, auf welche
<lb/>die Servitut eben so gut, als auf das von dem
<lb/>Beweisfiihrer bezeichnet, gelegt werden könne.
<lb/>(Rutsch, des OAG. zu Dresden. Sachs. Zeitschr.
<lb/>f. Rechtspfl. Bd. XV. 8. 360.) 23.

<lb/>61. Wegegerechtigkeit. ,

<lb/>Der zu einem Durchgänge durch ein fremdes
<lb/>Grundstück Berechtigte kann nicht fordern, dass
<lb/>der Eigentümer des letztem die vor dem
<lb/>Durchgänge angebrachte Thüre stets unver- 
<lb/>schlossen lasse, sondern hat sich deren Auf-
<lb/>und Zuschliessen bei jedesmaligem Gebrauche
<lb/>gefallen zu lassen. (OAG. zu Dresden. Sachs.
<lb/>Zeitschr. f. Rechtspfl. N. F. Bd. XVI. 8. 252.)

<lb/>23.

<lb/>62. Fahrbefugniss.

<lb/>Die Zuständigkeit eines Fahrbefugnisses be- 
<lb/>rechtigt den Dominans an sich noch nicht, auf
<lb/>dem Grundstücke des Serviens eine feste Brü- 
<lb/>ckenanlage zu machen; es folgt dies auch nicht
<lb/>aus dem Rechte, den Fahrweg im Stande zu
<lb/>halten. (Entsch. des OAG. zu Dresden. Sächs.
<lb/>Zeitschr. f. Recktspfl. Bd. XV. 8. 380.) 23.

<lb/>63. Hypothek — spätere Pertinenzen.

<lb/>Spätere, Hypolhekeinträgen folgende Eintra- 
<lb/>gung beweglicher Pertinenzen, mit gleichzeitiger
<lb/>Bestimmung, dass diese Pertinenzen einem jetzt
<lb/>erst eingetragenen Gläubiger als erste Hypo- 
<lb/>thek haften sollen, ist nicht statthaft. Sobald
<lb/>bewegliche Sachen durch Privatwillen für Zuge- 
<lb/>hörungen eines bereits verhypothecirten unbe- 
<lb/>weglichen Gutes erklärt werden, sind sie un- 
<lb/>zertrennliche Theile des Hauptgutes, mit wel- 
<lb/>chem sie nun ein Ganzes bilden, geworden und
<lb/>werden von dem Hypothekverbande, in welchem
<lb/>sich das Hauptgut bereits befindet, dergestalt
<lb/>umschlungen, dass das Hypothekrecht der älteren
<lb/>Hypothekgläubiger auch in Ansehung dieser
<lb/>Pertinenzen eintritt und auf sie sich erstreckt.
<lb/>(OAG. in München. Blätter für Rechtsanw. in
<lb/>Bayern. N. F. Bd. II. 8. 186 f.) 26.

<lb/>94. Hypothek — Einräumung des Vorrangs.

<lb/>Diese Einräumung an einen nachstehenden
<lb/>Gläubiger, — ist sie als Intercession zu be- 
<lb/>trachten? In den Blättern f. Rechtsanw. Bd. II.
<lb/>S. 257 f. der N. F. wird ausgeführt, dass nach
<lb/>gemeinem Rechte das sogen, pactum de post- 
<lb/>ponendo in der That eine Intercession involvire.
<lb/>Es verpflichtet sich der nachtretende Hypothe- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>kengläubiger demjenigen, welchem er den Vor- 
<lb/>zug einräumt, ihm zu eigner Befriedigung das
<lb/>zu überlassen, was für ihn selbst seiner Zeit
<lb/>aus dem Hypothekobjecte werde flüssig werden;
<lb/>— er übernimmt also insofern eine fremde
<lb/>Schuld dadurch, dass er den ihn dereinst tref- 
<lb/>fenden Antheil am Erlöse des Hypothekobjects
<lb/>dem fremden Gläubiger zu dessen Sicherheit
<lb/>verhaftet. Für diese Ansicht hat sich auch das
<lb/>OAG. zu München ausgesprochen1)» 26.

<lb/>65. Hypothek — 0eflfentlichkeit des Buchs.

<lb/>Eine Hypothekforderung war cedirt, die
<lb/>Cession aber noch nicht verlautbart, wennschon
<lb/>angemeldet gewesen, als ein Gläubiger des
<lb/>Cessus eine Protestation gegen Veräusserung der
<lb/>Forderung, welche er als Hilfsobject bezeich- 
<lb/>net) eintragen Hess. Bei diesem Einträge war
<lb/>allerdings nicht zu ersehen, dass die Forderung
<lb/>bereits cedirt sei. Aber hierauf konnte der
<lb/>Protestant sich nicht beziehen, weil sich von
<lb/>seiner Protestationseinzeichnung nicht sagen
<lb/>liess, es sei damit eine, im Vertrauen auf
<lb/>das Hypothekenbuch vorgenommene
<lb/>Handlung beurkundet worden. Er hat nicht
<lb/>erst im Vertrauen auf das Hypothekenbuch Cre- 
<lb/>dit oder Nachsicht gewährt, sondern nur den
<lb/>einseitigen Versuch gemacht, durch Beschlag- 
<lb/>nahme einer vermeintlichen Forderung Deckung
<lb/>zu erlangen. Hierauf erstreckt sich die Wir- 
<lb/>kung der Oeflentlichkeit des Hypothekenbuchs
<lb/>nicht. (Blätter f. Rechtsanw. 1857. 8. 222 f.)

<lb/>26.

<lb/>66. Retentionsrecht des Pfandgläubigers.

<lb/>Das Retentionsrecht des Pfandgläubigers am^
<lb/>Pfände wegen anderer durch das Pfand nich
<lb/>gesicherter Forderungen geht durch Cessiqu der
<lb/>letzteren an den Cessionar nicht mit über.
<lb/>(OAG. zu Dresden. Sächs. Zeitschr. f. Rechts- 
<lb/>pflege. N. F. Bd. XV. 8. 407.) 23.

<lb/>67. Interpretation — Verträge.

<lb/>Bei Verträgen, welche durch Briefe ge- 
<lb/>schlossen werden, ist im Zweifel für die Er- 
<lb/>klärung der gebrauchten Worte der Sprachge- 
<lb/>brauch des Wohnortes des Proponenten ent- 
<lb/>scheidend. (Entsch. des OAG. zu Dresden.
<lb/>Sächs. Zeitschr. f. Rechtspfl. N. F. Bd. XV.
<lb/>8. 248.) 23.

<lb/>68. Die Obligation and die Singularsuccession
<lb/>des römischen und heutigen Rechts. Eine civilisti- 
<lb/>sche Studie von D. Johannes Emil Kuntze,
<lb/>Advocat und Privaldocent (jetzt Professor) der
<lb/>Rechte an der Universität Leipzig. Leipzig,
<lb/>H. Mendelsohn, 1856. XVI und 423 8. 8.

<lb/>Die grossartige und vielverzweigte Entwick- 
<lb/>lung der Verkehrsverhältnisse der neueren Zeit
</p>
                  <p>

                     <lb/>1) Dieselbe Ansicht ist im K. Sachsen gesetz- 
<lb/>lich anerkannt.
</p>

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                      n="106"
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                  <p>

                     <lb/>106
</p>
                  <p>

                     <lb/>I. Cirilrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>hat das Bedürfniss hervorgerufen, auch mit den- 
<lb/>jenigen Vermögensbestandtheilen, welche auf
<lb/>obligatorischen Verhältnissen beruhen, auf eine
<lb/>freiere Weise gebahren zu können, als das Rö- 
<lb/>mische Obligationenrecht es gestattet. Man be- 
<lb/>zog sich deshalb schon früh auf ein deutsches
<lb/>Gewohnheitsrecht, nach welchem Roderungs- 
<lb/>rechte, als res incorporales, ebenso übertragbar
<lb/>seien, wie andere Sachen, und leitete die ab- 
<lb/>weichenden Bestimmungen des Römischen Rechts
<lb/>aus einer eigentümlichen, dem Wesen der
<lb/>Sache nicht vollkommen entsprechenden Auf- 
<lb/>fassung des obligatorischen Rechtsverhältnisses
<lb/>her. Man machte geltend, dass aus der obli-
<lb/>atio, die allerdings ein zwischen bestimmten
<lb/>ersonen bestehendes Rechtsverhältniss bezeichne
<lb/>und daher von den Personen der rei oder nexi
<lb/>untrennbar sei, nach deutscher Rechtsansicht
<lb/>auf der einen Seite eine Foderung, auf der
<lb/>andern eine Schuld entspringe. Diesen
<lb/>komme eine selbständige Existenz zu, sie wür- 
<lb/>den zu activen und passiven Vermögensbestand- 
<lb/>theilen, und es müsse daher bei ihnen auch eine
<lb/>Singularsuccession möglich sein, bei der Fe- 
<lb/>derung durch Abtretung, bei der Schuld
<lb/>durch Uebernahme derselben.

<lb/>Diese Ansicht hat neuerdings in Delbrück
<lb/>einen mit civilistischem Geiste und scharfer
<lb/>Dialectik ausgerüsteten Vertreter gefunden, der,
<lb/>obwohl er die innere Consequenz und Berech- 
<lb/>tigung des Römischen Obligalionensyslems aner- 
<lb/>kennt, doch für den heutigen Rechtsverkehr
<lb/>eine andere Grundlage in Anspruch nimmt.
<lb/>Dies hat dem Verfasser des vorliegenden, den
<lb/>Herren Marezoll und Albrecht gewidmeten Buches
<lb/>zunächst die Veranlassung gegeben, für das
<lb/>Römische Obligationenrecht mit allen seinen
<lb/>Gonsequenzen in die Schranken zu treten, in- 
<lb/>dem er den Römischen Begriff der obligatio als
<lb/>eine auf streng logischem Grunde ruhende
<lb/>Schöpfung, und die Abtrennung der Federung
<lb/>und der Schuld, die ja doch nur verschiedene
<lb/>Seiten eines und desselben Rechtsverhältnisses
<lb/>seien, als eine logische Unmöglichkeit nachzu- 
<lb/>weisen, zugleich aber auch darzuthun sucht,
<lb/>dass das Römische Recht die Keime zu allen
<lb/>den Entwicklungen in sich trage, deren das
<lb/>Obligationenrecht, um den Bedürfnissen des heu- 
<lb/>tigen Verkehrs zu genügen, doch nur in for- 
<lb/>meller Hinsicht bedürfe.

<lb/>Dass der Verf. durch diese Ausgabe genö-
<lb/>thigt gewesen ist, das Obligationenrecht in
<lb/>seinem ganzen systematischen Zusammenhänge
<lb/>in Betracht zu ziehen, versteht sich von selbst;
<lb/>allein am Schlüsse erweitert sich sein Blick auf
<lb/>das gesammte Rechtsgebiet und die systema- 
<lb/>tische wie methodologische Behandlung dessel- 
<lb/>ben, .und er bezeichnet in der Vorrede diesen
<lb/>Theil seines Werkes als das eigentliche Ziel
<lb/>desselben, indem damit der Versuch gemacht
<lb/>werden soll, die philosophische und die histo- 
<lb/>rische Schule, sowie die Ansprüche einseitiger
<lb/>Romanisten und einseitiger Germanisten mit
</p>
                  <p>

                     <lb/>einander auszusöhnen, eine Aufgabe, zu deren
<lb/>Lösung ihm — insofern man von einem wirk- 
<lb/>lichen Gegensätze zwischen philosophischer und
<lb/>historischer Schule oder Grundanschauung seit
<lb/>Savigny’s grossem Werke noch sprechen kann
<lb/>— nur Glück zu wünschen sein würde.

<lb/>Der Verf. beginnt seine eigentliche Argu- 
<lb/>mentation, nach einigen einleitenden, den Be- 
<lb/>griff der obligatio und den Stand der Contro- 
<lb/>verse vorläufig fixirenden Paragraphen, mit dem
<lb/>Satze, dass Rechtsverhältnisse überhaupt nicht
<lb/>übertragbar seien, sondern nur die Objecte der- 
<lb/>selben. Denn auch das Eigenthum an einer be- 
<lb/>stimmten Sache sei in der Hand des B ein an- 
<lb/>deres, als in der Hand des A; nur uneigentlich
<lb/>könne man von einerUebertragung des Eigen- 
<lb/>thums sprechen. Nun sei aber das Object
<lb/>eines obligatorischen Rechtsverhältnisses eine
<lb/>Handlung oder Leistung. Die Handlung —
<lb/>seil, die künftige, bei Eingehung der obligatio
<lb/>gedachte — entbehre der leiblichen Individuali- 
<lb/>tät, durch welche die körperlichen Rechtsobjecte
<lb/>getragen und selbst dem rohesten Auge ver- 
<lb/>ständlich werden (S. 73); sie werde begrifflich,
<lb/>künstlich ausgeschieden aus der unbegrenzten
<lb/>Stoff bietenden Freiheitssphäre des zum Schuld- 
<lb/>ner designirten Individuums; es sei eine rein
<lb/>geistige Operation, welche einen Theil dieses
<lb/>Stoffes in dem geschlossenen Bilde „einer Hand- 
<lb/>lung'4 heraushebe, wie der Windstoss aus der
<lb/>endlosen Wasserfläche die ephemere Welle her- 
<lb/>vorhebt. Dieser Ausscheidungsprocess nun be- 
<lb/>wege sich in dem juristischen Rahmen der obli- 
<lb/>gatio: dieser zu einer selbständigen civilisti- 
<lb/>schen Gestalt geformten Personen- oder Ver- 
<lb/>mögensverknüpfung; nur innerhalb dieses Rah- 
<lb/>mens exislire die Handlung als concretes Wesen;
<lb/>ihre (individuelle) Existenz und ihre Eigenschaft,
<lb/>Object zu sein, seien logisch verbunden; nicht
<lb/>nur diese Eigenschaft, sondern ihre Existenz an
<lb/>sich werde aufgehoben, wenn jener Rahmen
<lb/>gelöst werde. Es sei also absolut undenk- 
<lb/>bar, das Object des Foderungsrechts von die- 
<lb/>sem selbst zu trennen. Das Object entstehe
<lb/>nur durch die Obligation, bestehe nur in und
<lb/>mit der Obligation und vergehe daher auch
<lb/>mit dieser. Wir mögen uns das obligatorische
<lb/>Band denken als die civilistische Unterlage, das
<lb/>Gefäss, welches das Foderungsrecht und den
<lb/>Gegenstand dieses Rechtes trägt und zusammen- 
<lb/>hält: Entstehung und Fortbestand der Obliga- 
<lb/>tion sind die unabweisbaren Voraussetzungen
<lb/>jener Individualisirung und Fixirung der Hand- 
<lb/>lung, wie ihrer Verwendung zum Rechtsobject;
<lb/>mit der Lösung jenes Bandes sinkt das von der
<lb/>Obligation umschlossene Rechtsobject unaufhalt- 
<lb/>bar in den unterschiedslosen Inhalt der subjec- 
<lb/>ti ven Freiheitssphäre zurück, verläuft sich in
<lb/>der Substanz der Freiheit spurlos, gleichwie die
<lb/>gehobene Welle zurücksinkt, sowie des Sturm- 
<lb/>windes Triebkraft aufhört."

<lb/>Der Verf. glaubt hierdurch dem Dogma von
<lb/>der Unübertragbarkeit eines Foderungsrechtes
</p>

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                      n="107"
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                  <p>

                     <lb/>L CiVilrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>107
</p>
                  <p>

                     <lb/>eine tiefere und festere Grundlage zu geben,
<lb/>als wenn Unterholzrier sagt: „ein Schuldan- 
<lb/>spruch ist nur dadurch dieser bestimmte Schuld- 
<lb/>anspruch, dass er einer gewissen Person
<lb/>egen eine gewisse Person zusteht; än-
<lb/>ert sich die Person des Berechtigten oder Ver- 
<lb/>pflichteten, so ist das Schuldverhältniss schon
<lb/>nicht mehr dasselbe", öder wenn Mühlen- 
<lb/>bruch sagt: „es ist ein Recht von ganz ver- 
<lb/>schiedenem Inhalt, verlangen zu können, dass
<lb/>Titius mir oder dass er dem Marius 1000 fl.
<lb/>gebe", denn ein Rechtsverhältnis lasse sich
<lb/>überhaupt nicht als einen von dem Subject un- 
<lb/>abhängigen, gleichsam objectiven Zustand lo- 
<lb/>gisch construiren (8. 52 f. vgl. dabei das oben
<lb/>über die Uebertragung des Eigenthums rechtes
<lb/>Gesagte). Indess fühlt der Verf. 8. 75 doch
<lb/>selbst das Bedürfniss, das Gesagte „durch eine
<lb/>geringe Wendung des Gedankens" in plasti- 
<lb/>scherer Erscheinung dem Verständniss näher zu
<lb/>führen. Jene Ausscheidung einer Handlung aus
<lb/>des Schuldners Freiheitsgebiet könne nicht an- 
<lb/>ders vollzogen gedacht werden, als durch ein
<lb/>entsprechendes Eingreifen des Gläubigers; jene
<lb/>Rechtsverringerung einerseits sei andrerseits
<lb/>eine Rechtserweiterung; nomen und debitum
<lb/>entstehen durch den Rechtsbezug zweier selb- 
<lb/>ständiger Vermögenssphären zu einander; in
<lb/>der Beschränkung der einen bestehe eben die
<lb/>Erweiterung der andern, in der Erweiterung
<lb/>dieser die Beschränkung jener etc. Es ist da- 
<lb/>mit wohl nichts Andres gesagt, als was jene
<lb/>Schriftsteller und Andere haben sagen wollen:
<lb/>das Object der obligatio besteht nicht in einer
<lb/>(an sich willkürlichen) Handlung überhaupt, son- 
<lb/>dern in einer einer bestimmten Person, dem
<lb/>Gläubiger, zu leistenden Handlung, einer
<lb/>Leistung. Nicht darin, dass das Object ein
<lb/>gedachtes ist, beruht seine Unübertragbar- 
<lb/>keit, denn warum sollte ein gedachtes Object
<lb/>(Miteigenthum von einem Miteigenthümer zum
<lb/>andern, Actien, Kuxe) nicht eben so gut, ja
<lb/>noch eher, übertragen werden können, als ein
<lb/>reelles, sondern darin, dass es als ein mit einer
<lb/>bestimmten Person verknüpftes gedacht wird.
<lb/>Dass diese Verknüpfung eine logisch nothwen-
<lb/>dige ist, ist auch wohl von Andern nicht ver- 
<lb/>kannt worden. So sagt Savigny Obi. Recht,
<lb/>8. 295: „der Gegenstand der Obligation be- 
<lb/>steht in einzelnen Handlungen einer Person, die
<lb/>aus der Freiheit derselben ausscheiden, indem
<lb/>sie einem fremden Willen unterworfen werden:
<lb/>also in den Leistungen eines Schuldners."
<lb/>In dem Begriffe einer Leistung liegt, dass
<lb/>sie nicht ohne Beziehung auf die Person eines
<lb/>bestimmten Gläubigers gedacht werden kann,
<lb/>und hieraus folgt dann schon unmittelbar, dass
<lb/>auch die active Seite derselben, das Foderungs-
<lb/>recht, ohne einen neuen Willensact beider
<lb/>durch den Begriff der Leistung Verbundenen
<lb/>nicht von der Person des bestimmten Gläubi- 
<lb/>gers gänzlich losgetrennt werden kann, und
<lb/>dass, wenn die Lostrennung eines also begrün- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>deten Foderungsrechtes von der Person des
<lb/>Gläubigers durch einen neuen Willensact beidei
<lb/>Betheiligten versucht werden wollte (novatio),
<lb/>das ursprüngliche Foderungsrecht untergehen,
<lb/>und ein neues entstehen, nicht aber das alte auf
<lb/>einen neuen Gläubiger übergehen würde. Es
<lb/>folgt dies, wie gesagt, aus der besonderen Na- 
<lb/>tur des Foderungsrechtes eben so wohl als aus
<lb/>der der obligatio und man hat daher nicht nö-
<lb/>thig, den bedenklichen Satz zu Hülfe zu nehmen,
<lb/>dass Rechtsverhältnisse (Rechte, „das Eigen- 
<lb/>thum") überhaupt nicht übertragen werden
<lb/>können, sondern nur deren Objecte. Bedenklich
<lb/>ist dieser Satz, da sich die Eigenthumsübertra- 
<lb/>gung doch nur dadurch, dass sie eben Eigen- 
<lb/>thum überträgt, von der blossen Besitzübertra- 
<lb/>gung unterscheidet. Die Sache (dasObject des
<lb/>Eigenthums) geht auch durch Letztere über, und
<lb/>das Eigenthum in der Hand des B ist wohl nur
<lb/>factisch ein anderes, als in der Hand des A,
<lb/>nicht rechtlich.

<lb/>Allein lassen sich aus dem Charakter der
<lb/>Handlung, als Leistung, auch alle anderen Ei- 
<lb/>gentümlichkeiten des Römischen Obligations- 
<lb/>rechts erklären? oder liegt nicht etwa in dem
<lb/>Begriffe der obligatio noch mehr, als jene not- 
<lb/>wendige Beziehung auf zwei bestimmte Perso- 
<lb/>nen? Fixirt, individualisirt, mit einer bestimm- 
<lb/>ten Person und einer fremden Vermögenssphäre
<lb/>in Verbindung gebracht wird die Handlung auch
<lb/>dadurch, dass sie zu Gunsten eines Dritten
<lb/>stipulirt wird, und das „entsprechende Eingreifen
<lb/>des Gläubigers" Hesse sich wohl als ein durch
<lb/>Stellvertretung vermitteltes oder durch Geneh- 
<lb/>migung hinzutretendes denken. Will man die
<lb/>Unmöglichkeit einer solchen Stipulation nicht
<lb/>aus der eigentümlichen Rechtsansicht erklären,
<lb/>die in der obligatio, ihren formalen (und origi- 
<lb/>nären) Entstehungsgrund, den contractus, mit
<lb/>ihrem materialen Bestände verwechselnd, auch
<lb/>in dem Falle, wenn sie eine einseitige Ver- 
<lb/>pflichtung heryorbringt, gewissermassen ein
<lb/>zweiseitiges Band unter denen, welche die Obli- 
<lb/>gation „contrahirl" haben, erblickt — wie sie
<lb/>denn allerdings ihre praetische, von dem Verf.
<lb/>S. 285 aufgewiesene Bedeutung hat — so kann
<lb/>man sie nicht mit dem Verf. (S. 264 f.) aus
<lb/>derselben Grundidee, wie die Unübertragbar- 
<lb/>keit, herleiten, sondern man muss einen anderen,
<lb/>weit über das Gebiet des Obligationenrechts
<lb/>hinausreichenden natürlichen (logischen) Rechts- 
<lb/>satz zu Hülfe nehmen, nehmlich: dass eine

<lb/>vollkommene Stellvertretung bei Willensacten
<lb/>überhaupt nicht möglich ist.

<lb/>An obige Deductionen schliesst sich im zwei- 
<lb/>ten Abschnitte des Buchs, S. 78 f., eine „Ge- 
<lb/>nesis des Römischen Obügationenrechls und eine
<lb/>Kritik der Delbrück’schen Theorie". Wir heben
<lb/>aus jener hervor, dass der Verf. als „das kos-
<lb/>mogenische Chaos", den Urkeim des Römischen
<lb/>Rechtssystems, die manus betrachtet, aus wel- 
<lb/>cher sich zuerst (?) das Eigenthum, sodann,
<lb/>als eine weitere, höhere Schicht, der Obliga-
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0112.tif"
                      n="108"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0112--><p/>
                  <p>

                     <lb/>108
</p>
                  <p>

                     <lb/>I. Civilrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>tionsbegriff, und als das höchste das Reich der
<lb/>Fiction hervorgehoben habe. „Das Eigen- 
<lb/>thum“, sagt der Yerf. 8. 89, „ist das Haften
<lb/>am fruchtbaren, doch schwerfälligen Boden, die
<lb/>Obligation ist die freiere Bewegung über
<lb/>die Meeresfläche; die Fiction erhebt sich zum
<lb/>stückweisen Wagniss der Luftdurchsegelung“.
<lb/>Es ist wahr, fährt er 8. 90 fort, das Gebilde der
<lb/>Obligation ist kein so einfaches, massives, wie
<lb/>das des Eigenthums, das Object des obligato- 
<lb/>rischen Rechtes ist ein gleichsam ätherisches
<lb/>Gebilde, indem es zwischen die Herrschaft und
<lb/>deren praktisches Ziel den Begriff der Hand- 
<lb/>lung als ein künstliches Medium einschiebt, das
<lb/>sich zu dem Vermögensstoffe völlig indifferent
<lb/>und neutral verhält, aber grade dadurch die
<lb/>an sich schwerfälligen Vermögens wer the zur
<lb/>höchsten Yersatilität und freiesten Verfügbarkeit
<lb/>in den mannichfachsten Configurationen bringt.
<lb/>„Darin“, heisst es 8. 91, „liegt jene so oft mit
<lb/>Recht gepriesene Elastizität und Mannichfaltig-
<lb/>keit der obligatorischen Verkettungsformen, dass
<lb/>aus der Fläche des Ozeans: der Freiheitssphäre
<lb/>des Individuums, immer und immer neue Wellen
<lb/>in beliebiger Zahl und Höhe emporgetrieben
<lb/>werden, und gleichsam derselbe Stoff in einer
<lb/>unendlichen Reihenfolge neuer Bildungen sich
<lb/>bewegt, ohne je erschöpft zu werden. Aus
<lb/>dieser Auffassung allein (?) lässt sich die civi- 
<lb/>listische Wesenheit des Correalverhält-
<lb/>nisses und der Novation, des Indossa- 
<lb/>mentsund des Papiers au porteur erklären,
<lb/>welche durch die Mündung des charakterlosen
<lb/>Formalvertrags hindurchgetrieben als kräuselnde
<lb/>Wellen auf der Spitze der Wellenkämme als die
<lb/>Blüthen der juristischen Verkehrsgestaltung her- 
<lb/>vorglitzern. Starrer ist die Masse der Körper- 
<lb/>welt. Es ist eine endliche Reihe von Sachen,
<lb/>durch welche das juristische Agens der Singu-
<lb/>larsuccession (Uebertragbarkeit) einherschreitet;
<lb/>die Zahl der auf dem festen Lande sich bewe- 
<lb/>genden Verkehrsbildungen erscheint als eine
<lb/>geschlossene; die Masse der dinglichen Rechts- 
<lb/>objecte lässt sich nicht beliebig vermehren.
<lb/>Als dem Verkehr die Erde zu eng ward, be- 
<lb/>mächtigte er sich des freien Oceans. Die fort- 
<lb/>schreitende Bedeutung des 'Obligationenrechts ist
<lb/>der geistige Reflex jenes Bildes, welches der
<lb/>entfesselte Seeverkehr der Nationen vor uns
<lb/>aufrollt.“ Man wird diese Ideenverbindungen
<lb/>minder gesucht finden, wenn man sich erinnert,
<lb/>dass gerade im Seeverkehr der indossirte
<lb/>Wechsel seine vorzügliche Bedeutung erlangt
<lb/>hat.

<lb/>Die Kritik der Delbrück’schen Theorie, die
<lb/>auch im vierten uud fünften Abschnitte fortgesetzt
<lb/>wird, übergehen wir, zumal das Wesentlichste
<lb/>derselben schon in dem bisher Hervorgehobenen
<lb/>liegt. Doch ist zu erwähnen, dass der Verf.
<lb/>in der von Delbrück vertheidigten Theorie in- 
<lb/>sofern einen richtigen Kern anerkennt (S. 111 f.),
<lb/>als auch nach seiner Ansicht das Römische Recht
<lb/>einer formalen Fortentwicklung, jedoch auf
</p>
                  <p>

                     <lb/>der Grundlage seines materiellen Gehaltes, be- 
<lb/>darf, und zwar in doppelter Hinsicht, erstlich
<lb/>darin, dass auch der Cessionar als Subject einer
<lb/>Obligation, die der Verf. als eine Zweig Obli- 
<lb/>gation bezeichnet, anerkannt werden müsse,
<lb/>und zweitens darin, dass dem Römischen Ver- 
<lb/>tragsbegriffe, infolge der Bedeutung, welche
<lb/>durch veränderte Volksbildung die Scriptur
<lb/>erlangt hat, ein erweitertes Gebiet praktischer
<lb/>Anwendbarkeit gegeben werden müsse. Durch
<lb/>die scheinbare (?) Verkörperung des Vertrags- 
<lb/>willens in transportablen Scripturen habe die
<lb/>Obligation selbst gleichsam den Anstrich einer
<lb/>realen Objectivität und Sachlichkeit gewonnen,
<lb/>der leicht zu einer irrigen Betonung äusserer
<lb/>Momente Veranlassung werden könne. Der Verf.
<lb/>verwahrt sich hierbei ausdrücklich, dass er die
<lb/>Ausstellung oder Uebertragung eines Ordre- 
<lb/>oder Inhaberpapiers auch nur als etwas dem
<lb/>Römischen Vertrags begriffe Widerstrebendes
<lb/>betrachte; der Vertrag trete nur heutzutage in
<lb/>verschiedenen dem R. R. unbekannten Schat-
<lb/>tirungen auf; noch weniger liege in diesen
<lb/>neuen Vertragsformen eine Abweichung von
<lb/>der obligatio; habe man eine solche darin ge- 
<lb/>funden, so beruhe dies auf einer tadelnswerthen
<lb/>Verwechselung des Vertrags mit der Obliga- 
<lb/>tion selbst.

<lb/>Allein wenn durch die Worte „oder Ordre“
<lb/>und ,jedem getreuen Briefsinhaber“ der Schuld- 
<lb/>ner jenes wechselseitige Band der obligatio
<lb/>eventuell mit einer Reihe ganz unbekannter und
<lb/>unbestimmter Personen eingeht, so kann darin
<lb/>wohl eben so wenig eine blos formale Aen-
<lb/>derung gefunden werden, als in der Gestattung
<lb/>der Einsetzung einer persona incerta zum Er- 
<lb/>ben, und wenn hierbei von einer Verwechselung
<lb/>des Vertrags mit der obligatio selbst gesprochen
<lb/>werden kann (s. oben), so ist diese wohl eher
<lb/>dem Römischen Rechte, als den Verteidigern
<lb/>einer abweichenden Theorie der Foderungsrechte
<lb/>zur Last zu legen.

<lb/>Zu den beiden gedachten Fortbildungen ge- 
<lb/>langt der Verf. durch das Medium der Correa-
<lb/>lität und Novation, mit denen sich daher
<lb/>der dritte Abschnitt des Buches beschäftigt.

<lb/>Derselbe beginnt jedoch mit einer allgemei- 
<lb/>neren Betrachtung, in welcher der eigentliche
<lb/>Kern der Lehre des Verf. und „der Angelpunkt
<lb/>der ganzen folgenden Darstellung“ zu suchen
<lb/>ist, und welche er als eine Ergänzung seines
<lb/>Obligationsbegriffs und zugleich als eine Probe
<lb/>für die Richtigkeit desselben betrachtet wissen
<lb/>will.

<lb/>Von der Handlung, als dem Gegenstände
<lb/>der Obligation und aem eigentlichen Rechts- 
<lb/>objecte derselben ist nämlich der Inhalt
<lb/>und der Vermögensbestand derselben zu
<lb/>unterscheiden, ein Unterschied, welchen der
<lb/>Verf. bei Christiansen, Wächter, Mühlenbruch,
<lb/>Puchta, Sintenis und Andern zwar angedeutet,
<lb/>aber nicht durchgeführt und für die Bearbeitung
<lb/>des Obligationenrechts nutzbar gemacht findet.
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0113.tif"
                      n="109"
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                  <p>

                     <lb/>1. Civilrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>109
</p>
                  <p>

                     <lb/>Jene, die Handlung nun, als Gegenstand der
<lb/>Obligation, hat nach dem Verf. nur eine formelle
<lb/>Existenz und ist nur das Medium für die juri- 
<lb/>stische Motivirung und Einkleidung des obliga- 
<lb/>torischen Vermögensstücks. Der reelle Werth
<lb/>derselben ist in ihrem Inhalte zu suchen. Nun
<lb/>hat es aber der Verkehr überall nur mit reellen
<lb/>Werthstücken zu thun. Bei den Sachenrechten
<lb/>besteht der reelle Werth in dem Rechtsobject
<lb/>selbst, es muss daher das Rechtsobject selbst
<lb/>von dem Verkehre ergriffen, d. i. transportabel
<lb/>gemacht werden. Nicht so bei den Obligations- 
<lb/>rechten. Hier schiebt sich zwischen den reellen
<lb/>Inhalt und das Recht selbst noch ein ideelles
<lb/>Object, die Handlung, ein. Dieses hat für den
<lb/>Verkehr keinen Werth, es fehlt daher dem Letz- 
<lb/>teren das Interesse an der Uebertragbarkeit die- 
<lb/>ses Objects. Lediglich auf den praktischen
<lb/>(reellen) Werth der Obligation kommt es ihm
<lb/>an, und es genügt daher, dass dieser über- 
<lb/>tragbar gemacht werde. Lässt sich daher nach-
<lb/>weisen, dass ein Verkehr mit dem Vermögens-
<lb/>werthe der Obligation möglich ist, ohne dass
<lb/>das gleichsam die Hülle desselben bildende Ob- 
<lb/>ject (die Handlung) dabei berücksicht zu wer- 
<lb/>den braucht, so erlangen wir die gewünschte
<lb/>und wirklich erfoderliche Versatilität und Ver- 
<lb/>wendungsfähigkeit der obligatorischen Vermö-
<lb/>genswerthe, ohne denselben die in der That
<lb/>werthvolle civilistische Natur der Obligation zum
<lb/>Opfer bringen zu müssen.

<lb/>Wir haben dabei nur das Bedenken, dass
<lb/>doch auch der Inhalt und Vermögensbestand der
<lb/>obligatio sich von dem daraus hervorgehenden
<lb/>Rechte nicht trennen lässt. Nicht die zu zah- 
<lb/>lenden lOOThlr. selbst, sondern das Recht die
<lb/>Zahlung derselben zu fordern, bildet den realen
<lb/>Werth derselben (der von dem Werthe der
<lb/>100 Thlr. sehr verschieden sein kann) und ist
<lb/>Gegenstand der Uebertragung. Das Recht aber
<lb/>lässt sich ohne das demselben entsprechende
<lb/>Object, die Handlung, nicht denken.

<lb/>Nach der Ansicht des Verf. fuhrt jedoch das
<lb/>richtig verstandene römische Recht selbst zu
<lb/>dieser Unterscheidung und die römischen Insti- 
<lb/>tute der Correalobligation und Novation sind es,
<lb/>welche als die Wegweiser angesehen werden
<lb/>können, die aber, um ihnen ihren civilistischen
<lb/>Kern abzugewinnen, einer neuen Begründung
<lb/>bedürfen.

<lb/>Diese giebt ihnen der Verf., nachdem er das
<lb/>Unbefriedigende der bisherigen Auffassungen des
<lb/>Correalverhältnisses nachgewiesen hat, eben durch
<lb/>Zurückführung auf jene Unterscheidung zwischen
<lb/>Gegenstand und Inhalt in der Obligation, indem
<lb/>er sowohl in der Correalobligation als in der
<lb/>Novation, 8. 145, eine (resp. simultane oder
<lb/>successive) Mehrheit von Obligationen (also
<lb/>auch mit verschiedenem Gegenstände) aber mit
<lb/>gleichem Inhalte erkennt. §. 37 bis 40
<lb/>enthalten die Begründung dieser Auffassung aus
<lb/>dem römischen Recht, wobei freilich die L. 18.
<lb/>D. de duob. reis const. „ex duobus reis ejus- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>dem Stichi promittendi factis alterius factum al- 
<lb/>teri quoque nocet" als unerklärbar fallen gelas- 
<lb/>sen wird (8. 155). In §.44—53 wird sodann
<lb/>von dieser Auffassung, zugleich zur Bestätigung
<lb/>derselben, die Anwendung auf die verschiedene
<lb/>Wirksamkeit der Liberationsgründe bei den Cor-
<lb/>realobligationen gemacht. Sie heben auch die
<lb/>andere Obligation auf, insofern sie den In- 
<lb/>halt der Obligation treffen, nicht aber, sofern
<lb/>sie sich nur auf das formelle Band zwischen den
<lb/>einzelnen Correis und dem Schuldner, resp. dem
<lb/>Gläubiger, beziehen.

<lb/>Ebenso besteht die Novation in der Verwen- 
<lb/>dung des Inhaltes einer Obligation, des darin
<lb/>enthaltenen Vermögensstoffs, zur Begründung
<lb/>einer neuen Obligation.

<lb/>Der Verf. giebt hierbei zu, ja er besteht
<lb/>darauf, dass beide, Correalobligation und Nova- 
<lb/>tion, nach dem R. R. nur durch Formalvertrag,
<lb/>und zwar die erstere nur uno actu begründet
<lb/>werden können, und erkennt an, dass in die- 
<lb/>ser Hinsicht (nur in dieser? 8. das oben zu
<lb/>Ende des 2. Abschnittes Bemerkte) die Theorie,
<lb/>um dem neueren Rechtsverkehr zu genügen, ei- 
<lb/>ner Modification bedurft habe. Allein er findet
<lb/>einen Uebergang hierzu in den fidejussoriae sti- 
<lb/>pulationes und in den actiones adjectitiae qua- 
<lb/>litatis, durch welche eine wahre, obwohl ac-
<lb/>cessorische Correalität begründet werde; auch
<lb/>liege darin keine Abweichung von dem mate- 
<lb/>riellen römischen Recht, da nur die Thatsachen
<lb/>verändert werden, durch welche die Correalität,
<lb/>als Wirkung, hervorgebracht werde. Uebrigens
<lb/>sei die formale Obligirungskraft der stipulatio
<lb/>keineswegs auf unseren einfachen Vertrag über- 
<lb/>gegangen; der Verkehr fordere hinzutretende Er- 
<lb/>klärung eines speciellen Vertragsgrundes. Es
<lb/>könne daher nicht davon die Rede sein, dass
<lb/>durch einfachen Vertrag formale Correalobliga-
<lb/>tionen begründet würden. Dagegen können
<lb/>andere Verträge durch einen Correalitätsvertrag
<lb/>befestigt werden. Von einfachen Novationsver- 
<lb/>trägen biete der kaufmännische Geschäftsverkehr
<lb/>Beispiele in der Anerkennung eines Saldo und
<lb/>in dem sog. Skontriren. Bei dem Ordrepapiere
<lb/>und dem Inhaberpapiere aber sei die Schrift
<lb/>an die Stelle der Stipulation getreten. Sie sei
<lb/>zur Hervorbringung von Formalverträger! um so
<lb/>geeigneter, als sie mit der Eigenschaft der Sti- 
<lb/>pulation, den vertragsmäßigen Willen bestimmt
<lb/>zu fixiren, den Vortheil bleibender sinnlicher
<lb/>Verlragsmerkmale verbinde. Finde hierbei eine
<lb/>materielle Verschiedenheit vom römischen Rechte
<lb/>statt, insofern die Ausstellung eines negotiablen
<lb/>Papieres nicht das wirkliche Bestehen einer
<lb/>obligatio voraussetze, und als die dadurch er- 
<lb/>zeugte Verpflichtung nicht durch Zahlung, son- 
<lb/>dern nur durch Einlösung des Papiers getilgt
<lb/>werde, so sei Beides die Folge der Schrift- 
<lb/>lichkeit des Formalvertrags, da nur die Durch- 
<lb/>streichung, Quittirung, Rückgabe des Papiers
<lb/>einen contrarius actus seiner Ausstellung und
<lb/>Begebung enthalte.
</p>

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                      n="110"
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                  <p>

                     <lb/>110
</p>
                  <p>

                     <lb/>I. Civilrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Durch die neuen Configurationen des Ge- 
<lb/>schäftsverkehrs haben daher die Gebilde des
<lb/>römischen Obligationenrechts eine neue und
<lb/>breitere Anwendung erhalten; den Römern fehl- 
<lb/>ten hierzu gewisse äusserliche YoAussetzungen,
<lb/>namentlich, dass bei ihnen die Schrilt noch nicht
<lb/>wahres Volkseigenthum geworden war. Allein
<lb/>die fundamentale Grundlage dieser Gebilde blei- 
<lb/>ben die Rechtsthatsache des Formalvertrags
<lb/>und die Rechtswirkungen der Correalität und
<lb/>Novation, welche der Yerf. zu den wichtig- 
<lb/>sten Gebilden des Obligationenrechts zählt. „Sie
<lb/>gehören zu den granitnen Säulen dieses Baues,
<lb/>welcher, von logischem Stoff gezimmert, der
<lb/>Vergänglichkeit siegreichen Trotz bietet.44

<lb/>Im vierten Abschnitte wendet sich der Verf.
<lb/>wieder zur Cession in Verbindung mit der Stell- 
<lb/>vertretung und der Schuldüberweisung. Denn
<lb/>Unstalthaftigkeit der Uebertragung einer obliga- 
<lb/>tio und Unzulässigkeit der Stellvertretung bei
<lb/>derselben beruhen nach dem Yerf. auf demsel- 
<lb/>ben Grundgedanken. „Die künstlich fixirte Hand- 
<lb/>lung, als obligatorisches Rechtsobject, ruht ja
<lb/>in dem verschränkten Willen der Vertrags- 
<lb/>parteien, ist lediglich durch diesen zur recht- 
<lb/>lichen Existenz gelangt, und diese Existenz ist
<lb/>eine subjective, d. h. von den Subjecten jenes
<lb/>Willens selbst unablösbare, die causa haftet an
<lb/>den Vertrags subjecten wie das Glied im Ge- 
<lb/>lenke sitzt.44 (Der Verf. argumentirt also hier
<lb/>aus dem Begriffe des Vertrags, nicht aus
<lb/>dem der Obligation, die ja auch ohne Vertrag
<lb/>enstehen und, wie wir oben bemerkt haben,
<lb/>denkbarer Weise auch aus dem Vertrage eines
<lb/>Dritten entspringen kann). „Die unmittelbar
<lb/>aus diesem Vertrag entspringende Obligation
<lb/>kann daher lediglich unmittelbar in den Ver- 
<lb/>trags subjecten entstehen, lediglich zwischen
<lb/>Thesen bestehen; m. a.W. es ist undenkbar,
<lb/>dass eine entstehende Obligation unmittelbar
<lb/>in einer dem Vertrage fremden Ferson (ist der
<lb/>Mandant dem Vertrage fremd?) zum Dasein
<lb/>komme und dass eine begründete Obligation
<lb/>von ihren ursprünglichen Subjecten (NB. hier
<lb/>spricht -der Verf. nicht von Vertragssubjec- 
<lb/>ten), wie ein Rock vom Leibe, abgezogen und
<lb/>einer fremden Person angezogen, gleichsam auf
<lb/>dieselbe hinübergeschnellt werde" (S. 260).

<lb/>Zu einer solchen (anfänglichen oder nach- 
<lb/>träglichen) Translocation ist aber, fährt der Vf.
<lb/>fort, in der That kein Bedürfniss. Dem Ver- 
<lb/>kehr kommt es nicht auf das Obligationsindivi- 
<lb/>duum, sondern fast immer (dieses „fast," das
<lb/>bedenklich scheinen könnte, bezieht sich jeden- 
<lb/>falls auf Fälle, wo keine Uebertragung vor- 
<lb/>kommt, weil die Obligation eine grade nur
<lb/>diesem Individuum wichtige Leistung betrifft),
<lb/>lediglich auf das Vermögensobject an. Es han- 
<lb/>delt sich nur darum, eine Rechtsfigur zu be- 
<lb/>sitzen, durch welche der interessirende Vermö- 
<lb/>gensstoff auf eine dritte Person hinübergeleitet
<lb/>werde. Diese Rechtsfigur findet der Yerf. in
<lb/>dem Begriffe einer Zweigobligation, welche
</p>
                  <p>

                     <lb/>aus der ihr zum Grunde liegenden Stamme
<lb/>Obligation organisch erzeugt werde, ohne
<lb/>diese selbst aufzuheben.

<lb/>Beispiele einer solchen Zweigobligation, die
<lb/>gleich bei dem Abschluss des Vertrages ent- 
<lb/>stehe, findet der Verf. im R. R. einerseits in
<lb/>den Klagrechten des Hausvaters aus der per- 
<lb/>sona filiifamilias, andrerseits in den actionibus
<lb/>adjectitiae qualitatis.

<lb/>Nachträglich erzeugte Zweigobligationen
<lb/>sind einerseits die Cession mit hinzutretender
<lb/>denunciatio, andrerseits die Schuldüber-
<lb/>nähme, von denen die erste durch die procur-
<lb/>ratio in rem suam, die letztere durch die de- 
<lb/>fensio suo periculo vorgebildet ist.

<lb/>Bei ersteren macht der Verf. auf die Ana- 
<lb/>logie der Repräsentationsverhältnisse beim Be- 
<lb/>sitzerwerb aufmerksam, wo jedoch nur die Ap-
<lb/>prehension, das corpus, in der Regel eine Stell- 
<lb/>vertretung zulässt, der animus bei dem wirfc-
<lb/>lichen Besitzerwerber vorhanden sein muss. In
<lb/>den Fällen, wo dies nicht anging (Besitzergrei- 
<lb/>fung durch den Vormund und durch die Organe
<lb/>einer juristischen Person) half man sich mit der
<lb/>Fiction, dass der Wille des Stellvertreters der
<lb/>des Vertretenen sei. Bei den Obligationen würde
<lb/>eine solche Fiction zu bedenklichen Consequem-
<lb/>zen geführt haben. Als solche werden 8. 285
<lb/>geltend gemacht: Ein wesentlicher Irrthum des
<lb/>Stellvertreters würde die Entstellung der obli- 
<lb/>gatio nicht hindern; Kenntniss des Stellvertreters
<lb/>von den Fehlern der Waare würde von dem
<lb/>Verkäufer nicht geltend gemacht werden kön- 
<lb/>nen; der Mandant aber würde gehindert sein,
<lb/>die Annahme einer Waare abzulehnen, die der
<lb/>Stellvertreter für ihn ausgesucht hat, wenn ihm
<lb/>zufällig die Fehler gerade dieser Waare bekannt
<lb/>waren; es würde nur die Handlungslähigkeit des
<lb/>Mandanten in Frage kommen, und wenn für
<lb/>gewisse Classen von Personen eine besondere
<lb/>Form der von ihnen einzugehenden Geschäfte
<lb/>vorgeschrieben wäre, müsste dieselbe von dem
<lb/>Stellvertreter angewendet werden, wenn auch
<lb/>nicht er, sondern nur der Mandatar zu diesen
<lb/>Classen gehörte. Alle diese Consequenzen ver- 
<lb/>bieten es, eine unmittelbare Stellvertre- 
<lb/>tung bei Begründung von Obligationen auf den
<lb/>Gedanken zu gründen, dass nicht der Stellver- 
<lb/>treter, sondern der Principal der eigentliche
<lb/>Vertragsschliesser sei. (Allerdings wäre dies
<lb/>nicht nur eine praktisch bedenkliche, sondern
<lb/>auch eine der Natur der Sache widerstreitende
<lb/>Fiction, da die Personen des Stellvertreters
<lb/>und des Vertretenen, wo dieser eine wirkliche
<lb/>Person ist, nothwendig geschieden bleiben müs- 
<lb/>sen). Eine andere Vermittlung sei nicht denk- 
<lb/>bar, deshalb sei die Annahme einer unmittel- 
<lb/>baren Stellvertretung nicht blos für das römische
<lb/>Recht, sondern ebenso für das heutige Recht
<lb/>zu verwerfen.

<lb/>Sei nun ein Bedürfniss vorhanden, dem Prin- 
<lb/>cipal als Selbstberechtigten (oder dem Mitcontra-
<lb/>henten gegen diesen) die Wirkungen des
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0115.tif"
                      n="111"
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                  <p>

                     <lb/>I. Civilrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>111
</p>
                  <p>

                     <lb/>Vertrags (bestehn diese in etwas Anderem als
<lb/>in dem Rechte der Ausübung? der actio? s.
<lb/>unten zu Abschn. 5) zu Gute kommen zu las- 
<lb/>sen, so sei kein anderes Mittel, als dass der
<lb/>Obligation des Stellvertreters eine Obligation des
<lb/>Geschäftsherrn beigesellt werde. Diese Obliga- 
<lb/>tion habe ihren Inhalt mit dem der ersten ge- 
<lb/>meinsam , es entstehe daher ein Correalverband,
<lb/>aber ein accessorischer, wie bei den actiones
<lb/>adjectitiae qualitatis; es wachse gradezu die
<lb/>zweite Obligation aus der ersten heraus, sie
<lb/>stehe daher in dem Verhältnisse der Zweig- 
<lb/>obligation zu ihrer Stammobligation.

<lb/>Eine •solche Zweigobligation könne durch
<lb/>Vertrag (Cession) aber auch durch das Gesetz
<lb/>selbst vermittelt werden; Letzteres sei auch bei
<lb/>dem Uebergange per universitatem der Fall und
<lb/>die Möglichkeit erkennendes R. R. in den actio- 
<lb/>nibus adjectitiae qualitatis an; die Abweichung
<lb/>des heutigen Rechts von dem römischen bestehe
<lb/>daher nur darin, dass nach dem Gewohnheits- 
<lb/>recht (in allen Fällen) aus einem von dem
<lb/>Stellvertreter im Namen des Geschäftsherrn ab- 
<lb/>geschlossenen Vertrage von selbst eine voll- 
<lb/>gültige Zweigobligation für den letzteren ent- 
<lb/>springe, die Stammobligation aber, wie durch
<lb/>Cession, nicht vernichtet, wohl aber unwirksam
<lb/>gemacht werde. Vernichtet dürfe sie nicht
<lb/>werden; denn sonst würde die Zweigobligation
<lb/>selbst, ihr Erzeugniss, nicht bestehen können.
<lb/>Der Verf. sucht dies dann durch Hinweisung auf
<lb/>Analogien, namentlich auf die der actiones ad- 
<lb/>jectitiae qualitatis, von denen es heisse: non
<lb/>transfertur actio, sed adjicitur (accesso-
<lb/>rische Correalität, Zweigobligation), und die
<lb/>vermittelst einer aclio quasiinstitoria und der
<lb/>actiones utiles auch auf andere Stellvertretungs- 
<lb/>verhältnisse ausgedehnt seien, noch näher zu
<lb/>begründen und als den Grundgedanken des rö- 
<lb/>mischen Rechts nachzuweisen.

<lb/>Ebenso werden nun Cession und Schuldüber- 
<lb/>weisung auf den Begriff einer derivativen Cor-
<lb/>realobligation, einer Zweigobligation zurückge-
<lb/>liihrt, bei welcher die Stammobligation als na- 
<lb/>turalis zurückbleibt. Vom Augenblicke der Ces- 
<lb/>sion an ist der Cessionar Correalgläubiger neben
<lb/>dem Cedenten. Der Act der denunciatio ent- 
<lb/>kräftet die Stammobligation, aber er vernichtet
<lb/>sie nicht, vielmehr besteht sie als Stamm und
<lb/>Grundlage der Zweigobligation. Nur so wird
<lb/>das Fortwirken der Einreden und Accessionen
<lb/>principiell begründet. Cedirt der Cessionar wei- 
<lb/>ter, so geht nach der Ansicht des Verf. die
<lb/>erste ^weigobligation ganz unter, nur die
<lb/>Stammobligation bleibt als formale Basis auf- 
<lb/>recht. (Dies dürfte denn doch, wenn die de- 
<lb/>nunciatio erfolgt war, praktisch manches Be- 
<lb/>denkliche haben. Auch geht der Zweig dadurch,
<lb/>dass aus ihm ein neuer hervorwächst, nicht
<lb/>unter, sondern er gehört nun mit zum Stamm.)

<lb/>Die Schuldübernahme betrachtet der Verf.
<lb/>als eine passive Cession, deren Wirkung in der
<lb/>Verpflichtung besteht, dafür einzustehen, dass
</p>
                  <p>

                     <lb/>der überweisende Urschuldner fortan nicht mehr
<lb/>in Anspruch genommen werde. Dem Gläubiger
<lb/>gegenüber wird der Ueberweisende dadurch na- 
<lb/>türlich nicht frei; wohl aber nimmt der Verf.,
<lb/>analog dem bei der Cession Gesagten, eine sol- 
<lb/>che Befreiung des Schuldübernehmers an, wenn
<lb/>er die Schuld weiter einem Andern überweist.

<lb/>Die „Systematik des Obligationenrechts" und
<lb/>die Betrachtung über „die gegenwärtige Rich- 
<lb/>tung und Aufgabe der Rechtswissenschaft," wel- 
<lb/>che der Verf. im fünften und letzten Abschnitte
<lb/>hinzufügt, hat zunächst den Zweck, die von
<lb/>ihm ein geführte Bezeichnung einer Zweigobli- 
<lb/>gation und die damit zusammenhängenden Be- 
<lb/>griffe in ihr volles Recht einzusetzen. Der Vf.
<lb/>ist der Ueberzeugung, dass der Grundgedanke,
<lb/>welcher den aufgestellten Rechtsfiguren unter- 
<lb/>liegt, einzig und allein durch eine symbo- 
<lb/>lische Formel vollkommen entsprechend wie-
<lb/>dergegeben werden könne, wie er denn über- 
<lb/>haupt die dogmatische Symbolik des Rechts als
<lb/>eines der bedeutendsten Elemente einer künfti- 
<lb/>gen Vollendung des rechtswissenschaftlichen
<lb/>Tempelbaues betrachtet.

<lb/>Die Stammobligation ist das Lebensprincip
<lb/>der Zweigobligation. Diese hat nicht nur den
<lb/>Vermögensstoff mit jener gemein, sie nimmt
<lb/>auch Theil an der specifischen Verbindung der
<lb/>Stammobligation mit der gesammten Rechtssphäre
<lb/>des Stammgläubigers, in welcher dieselbe wur- 
<lb/>zelt. Die Zweigobligation wurzelt also mit
<lb/>der Siammobligalion in der Rechtssphäre des
<lb/>Stammgläubigers, sie nimmt Theil an allen Mo- 
<lb/>menten, welche auf die Stammobligation unmit- 
<lb/>telbar oder mittelbar einwirken, sie ist civili- 
<lb/>stisch durchaus nach der Stammobligation, gleich- 
<lb/>sam aus deren Seele, Atmosphäre und Boden-
<lb/>Umgebung heraus zu beurtheilen.

<lb/>Das aber ist ein organisches Verhältniss
<lb/>und für ein solches sieht sich die menschliche
<lb/>Gedankenwelt auf symbolische Analogien hin- 
<lb/>gewiesen. Die Obligation des Cessionars, des
<lb/>Mandanten, ist eine organisch aus der Stamm- 
<lb/>obligation herauswachsende; sie ist mit dem
<lb/>Vermögensstoffe der Stammobligation ausgestat- 
<lb/>tet und mit dieser durch die civilistische Soli- 
<lb/>darität verwebt, gleichwie das Wachsthum des
<lb/>Zweiges Theil nimmt an der vegetabilischen
<lb/>Triebkraft des Stammes und mit und mittelst
<lb/>des Stammes im nährenden Erdschoosse wur- 
<lb/>zelt — deshalb heisst sie die Zweigobligation.

<lb/>Sie ist aber eine wirkliche, wahre, ächte
<lb/>Obligation, und zwar eine abgeleitete, accesso-
<lb/>rische Correalobhgalion. Der Verf. verwirft
<lb/>ausdrücklich den „unfertigen Gedanken einer
<lb/>obligationslosen, d. h. einer heimat- und wur- 
<lb/>zellosen (?) actio (und doch lautet der Pandec-
<lb/>tentitel: de hereditate vel actione vendita).
<lb/>Er würde es daher wahrscheinlich auch nicht
<lb/>billigen, wenn man etwa das durch die Cession
<lb/>entstehende Rechtsverhältniss so aus drücken
<lb/>wollte: Die Forderung bleibt die des Cedenten
<lb/>(so wird es auch in den Cessionsurkunden aus-
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0116.tif"
                      n="112"
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                  <p>

                     <lb/>112
</p>
                  <p>

                     <lb/>I. Civilrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>gedrückt); auf den Cessionar geht die Aus- 
<lb/>übung (Geltendmachung) derselben als der
<lb/>seinigen über. Doch gesteht er, dass es sich
<lb/>bei Hinstellung des Begriffs einer Stammobliga- 
<lb/>tion nicht um ein unmittelbar praktisches Resul- 
<lb/>tat handelt. Er würde daher vielleicht da, wo
<lb/>es sich eben nur um praktische Resultate han- 
<lb/>delt, jene Formel gestatten, z. B. bei der Ge- 
<lb/>setzgebung. Allein er ist überhaupt kein Freund
<lb/>der Codificalion, indem er lieber vom frischen
<lb/>Baume des Lebens pflücken will, dessen unver- 
<lb/>wüstliche Wurzel er in dem römischen Recht,
<lb/>namentlich in seinem logischen Elemente er- 
<lb/>kennt. Dieses logische Element ist es nun auch,
<lb/>welches uns nöthigt, der Zweigobligation eine
<lb/>Stammobligation als civilistisches Substrat unter- 
<lb/>zubreiten.

<lb/>Er betrachtet ferner diese Zweigobligationen
<lb/>als eine elementare Erscheinung, eine besondere
<lb/>Gewächsart im Garten des Rechts, und theilt
<lb/>demnach das gesammte Gebiet der Obligationen
<lb/>in ursprüngliche und abgeleitete, deren
<lb/>Unterabtheilungen die Stellvertretung (ac- 
<lb/>tive und passive) und die (active und passive)
<lb/>Abtretung bilden. Die Bürgschaftsobligation
<lb/>ehört nicht in diese Classe, da sie mit der
<lb/>rincipalobiigalion ohne organischen Zusammen- 
<lb/>hang ist; sie ist eine ursprüngliche, aber ac-
<lb/>cessorische (eine hinzutretende, nicht eine ab-
<lb/>eleitete) Obligation. Ebenso sind die ordinären
<lb/>orrealobligationen, als Schwesterobligationen,
<lb/>und die Obligationen ex causa novationis, als
<lb/>Tochterobligationen, den Zweigobligationen ent- 
<lb/>gegengesetzt. Wollte der Verf. sein Bild noch
<lb/>weiter fortführen, so konnte er die letzteren,
<lb/>da sie doch wohl auch zu den organischen Ge- 
<lb/>bilden zu rechnen sind und den Stoff mit dem
<lb/>Stamme gemein haben, mit jenen Pflanzenge- 
<lb/>bilden vergleichen, die ihre Zweige in die
<lb/>Erde senken und daraus neue Wurzeln hervor- 
<lb/>treiben.

<lb/>Was nun folgt, die Betrachtungen über die
<lb/>Richtung und Aufgabe der Rechtswissenschaft,
<lb/>hängt durch den hauptsächlichen Nachdruck,
<lb/>welchen der Verf. nächst dem logischen auf
<lb/>das organische Element des Rechtes legt,
<lb/>mit dem Vorigen zusammen.

<lb/>In dem logischen Elemente findet der
<lb/>Verf. die Basis der Rechtswissenschaft, welche,
<lb/>wie die Mathematik als Grundlage der Natur- 
<lb/>wissenschaft, als eine Art Rechts - Mathematik
<lb/>unerschütterlich festzuhalten sei und eine abso- 
<lb/>lute Geltung für alle Zeiten und Völker habe.
<lb/>Neben derselben erkennt er aber Elemente von
<lb/>relativem Werlhe an, in denen eine gewisse
<lb/>Freiheit herrscht. Aber diese Freiheit ist
<lb/>nicht blosse Willkühr. Den organischen
<lb/>Elementen scheint er eine ziemlich gleiche Gel- 
<lb/>tung mit dem logischen zuzuschreiben. Grösser
<lb/>aber ist die Freiheitssphäre in den anorganischen
<lb/>oder, wie der Verf. sie nennt „mechanischen"
<lb/>Bestandtheilen des Rechts, die auf Nützb’chkeits-,
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zweckmässigkeits -, Bilb’gkeits- und Sittlich—
<lb/>keitsgeselzen beruhen.

<lb/>Neben diesen Elementen unterscheidet er
<lb/>auch noch ein „physikalisches" (die Fictionen)
<lb/>und ein „krystaliinisches" (die sog. dogmatischen
<lb/>Analogien) I

<lb/>Da nun das logische Element der Philosophie,
<lb/>das unorganische der Geschichte, das organische
<lb/>beiden angehört, so findet der Verf. in der hö- 
<lb/>heren Methode, welche allen diesen Elementen
<lb/>des Rechts ihre volle Berechtigung zukommen
<lb/>lässt, die von ihm angestrebte Aussöhnung der
<lb/>philosophischen und historischen Schule; und
<lb/>da das logische und das organische Element im
<lb/>römischen Rechte, dem Rechte des Rechts-Volks,
<lb/>vorzugsweise ausgebildet sind, die mehr will- 
<lb/>kürlichen Elemente aber grossentheils von Volks- 
<lb/>sitte und anderen temporaten und nationalen
<lb/>Verhältnissen abhängen, so sind auch Romani- 
<lb/>sten und Germanisten versöhnt.

<lb/>Man sieht, dass der Versöhnungsvorschlag,
<lb/>wie auch der Verf. selbst anerkennt, nicht ge- 
<lb/>rade etwas Neues enthält. Allein es ist auch
<lb/>ein Verdienst, das Wahre in neuen Gedanken-
<lb/>combinationen anschaulich und eindringlich zu
<lb/>machen. Wie dies der Verf. gethan hat, muss
<lb/>der Leser in dem Buche selbst nachsehen. Ein
<lb/>weiterer Auszug würde nur Zerstückelung sein.
<lb/>Doch rathen wir ihm, nicht beim ersten Ein- 
<lb/>blicke mit ironischem Lächeln — wie der Verf.
<lb/>in der Vorrede befürchtet — sich abzuwenden,
<lb/>indem wir versichern können, dass er durch- 
<lb/>gängig Gedachtes und gewiss auch viel Anre- 
<lb/>gendes und Beherzigenswerthes finden wird.

<lb/>Ueberhaupt konnten wir von dem Buche nur
<lb/>die Grundzüge, gleichsam das Gerippe wieder- 
<lb/>geben. Im Buche selbst ist dieses mit Fleisch
<lb/>und Blut ausgefüllt, vielleicht hier und da etwas
<lb/>zu üppig, allein es ist Saft und Kraft darin, und
<lb/>wir können dem Leser eine nähr- und schmack- 
<lb/>hafte, wenn auch bisweilen nicht ganz leicht
<lb/>verdauliche Kost versprechen. 49.

<lb/>69. Die wechselseitige Yerbürgung und die Be- 
<lb/>deutung der Nov. 99. Von Dr. Dedekind in
<lb/>Braunschweig. Archiv f. d. civ. Pr. Bd. XL.
<lb/>8. 264 fg. 8. 380 fg.

<lb/>Der Verf. ist der Ansicht, dass die in der
<lb/>Nov. 99 vor kommenden Worte äXX^Xsyyvwg
<lb/>vnevävvovq nichts anders bedeuten als „Schuld- 
<lb/>ner, welche sich wechselsweise für einander
<lb/>verbürgen" und dass diese wortgetreue Erklä- 
<lb/>rung eine verständige Interpretation zulasse.
<lb/>Der Verf. erörtert zunächst das Rechtsverhält-
<lb/>niss der gegenseitigen Bürgschaft nach Vorju- 
<lb/>stinianischem Rechte und stellt hier fest, dass
<lb/>der Gläubiger, dessen mehrere (Partial-) Schuld- 
<lb/>ner sich wieder unter* einander verbürgt hatten,
<lb/>einen derselben auf das Ganze belangen konnte,
<lb/>wobei ihm dann freilich die, den Bürgen aus
<lb/>der Person ihres Hauptschuldners zustehenden
<lb/>Einreden, hier allerdings nur bezüglich der
</p>

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                  <p>

                     <lb/>I. Civilrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>113
</p>
                  <p>

                     <lb/>Theile der Mitschuldner, mit Erfolg entgegen- 
<lb/>gesetzt werden konnten. Der Verf. wendet sich
<lb/>nun zu fr. 11. pr. D. de duob. reis. Er begreift
<lb/>unter dem reus promittendi im Eingänge nicht
<lb/>Correalschuldner, sondern gewöhnliche Mit- 
<lb/>schuldner ohne correale Verhaltung und schlägt
<lb/>eine Emendationnler Schlussworte insoweit vor,
<lb/>indem er sie daselbst streicht und hinter den
<lb/>Worten einfügt, wo erwähnt wird, dass der
<lb/>Gläubiger seine Klage gegen die wechselseiti- 
<lb/>gen Bürgen auch theilen könne. Auf diese
<lb/>Weise spreche das Gesetz nur von dem einfa- 
<lb/>chen Verhältnisse der gegenseitigen Verbürgung.
<lb/>Was änderte nun die Nov. 4 und das in ihr dem
<lb/>Bürgen gegebene benef. excussionis? Sie leidet
<lb/>auch auf die wechselseitige Bürgschaft Einfluss
<lb/>und gewährte das benef. auch dem wechselsei- 
<lb/>tigen Bürgen gegen die Klage des Gläubigers
<lb/>auf das Ganze. Ebenso verordne Justihian in
<lb/>Nov. 99 nur eine in das Gebiet der wechsel- 
<lb/>seitigen Verbürgung fallende Bestimmung;
<lb/>sie beziehe sich in dem Theile, der das Neue
<lb/>enthalten solle, nur auf den vielleicht damals
<lb/>häufigeren, dagegen zu unseren Zeiten gewiss
<lb/>nicht vorkommenden Fall, wenn bei Eingehung
<lb/>der wechselseitigen Bürgschaft die Schuldner
<lb/>ihre Verbürgung für einander ausdrücklich als
<lb/>in solidum gemeint erklärten. Justinian wollte
<lb/>als Grundlage der Haftung der Schuldner die
<lb/>gegenseitige Verbürgung derselben bestehen
<lb/>lassen, — also trete das Recht der Nov. 4 ein;
<lb/>aber ganz wirkungslos solle die Hinzufügung
<lb/>des „in solidum" doch nicht sein; und zwar
<lb/>solle der Gläubiger von dem zuerst Belangten
<lb/>wegen der Raten der fiebrigen nicht schon dann
<lb/>an diese gewiesen werden dürfen, wenn sie
<lb/>nur anwesend sind; es soll auch ihre Solvenz
<lb/>feststehen. Der Verf. sucht nun zu beweisen,
<lb/>dass der Text der Nov. gerade diese Vorschrif- 
<lb/>ten enthalte und dann, dass er keine andere,
<lb/>mindestens keine so passende Deutung zulasse.—
<lb/>Der Verf. wendet sich nun zu der communis
<lb/>opinio und zeigt, dass sie unbegründet sei und
<lb/>dass sie weder in dem griechischen Original- 
<lb/>texte, noch in der Vulgata eine Unterstützung
<lb/>finde; Justinian habe gewiss nicht in der Nov. 99
<lb/>die eigentliche Correalobligation umgestalten
<lb/>wollen. Der Verf. prüft einige ältere und selbst- 
<lb/>ständige neuere Meinungen (z. B. Burchardi’s,
<lb/>Heimbach’s, Vangerow’s, Sinteni’s). Unter einem
<lb/>Hinblicke auf die gewonnenen Resultate beleuch- 
<lb/>tet der Verf. die gegen seine Meinung von Van-
<lb/>gerow erhobenen Einwendungen und erörtert
<lb/>schiesslich einige, in foro öfters vorkommende
<lb/>Streitfragen bezüglich des benef. divisionis. 27.

<lb/>70. Zinsenrückstaud, vom Gessionar eingeklagt.

<lb/>Von einem Cessionar wurde ein der Gession
<lb/>vorgängiger 25jähriger Zinsenrückstand einge- 
<lb/>klagt. Die Cessionsurkunde sprach nur allge- 
<lb/>mein vom Empfange der Valuta. Vom Ver- 
<lb/>klagten wurde lex Anastasiana geltend gemacht.

<lb/>Jahrb. f. Rechtawis*. 1857.
</p>
                  <p>

                     <lb/>In Beurtheilung dieses Streitpunktes sagen die
<lb/>Entscheidungsgrüude des Erkenntnisses des
<lb/>OAG. zu München: Da vor der Cession verfal- 
<lb/>lene Zinsen ein Bestandteil der cedirlen For- 
<lb/>derung sind, und die Klage des Cessionars auf
<lb/>ein Weiteres nicht geht, als er selbst für die
<lb/>Forderung gegeben: (Constit. 23 eod. „nihil
<lb/>amplius accipiat ? quam ipse vero contractu re
<lb/>ipsa persolvit"), so muss der Cessionar auch
<lb/>beweisen, dass er den vollen Betrag der ver- 
<lb/>fallenen Zinsen oder wie viel weniger bezahlt
<lb/>habe. Blätter für Rechtsanwendung in Bayern.
<lb/>N. F. Bd. II. 8. 91. 92. 26.

<lb/>71. Das Gebiet der mora des Schuldners. Von
<lb/>Prof. Dr. Brackenhöft zu Heidelberg. (Zeit- 
<lb/>schrift f. Civilrecht und Praxis. N. F. Bd. XV.
<lb/>8. 122 fg. 8. 143 fg.).

<lb/>Es erscheint am passendsten die Einleitung
<lb/>zu der Abhandlung und die vorausgeschickte
<lb/>Inhaltsanzeige hier zu wiederholen: Dass das
<lb/>römische Recht eine juridische Verschiedenheit
<lb/>des obligatorischen Stofles in der Unterschei- 
<lb/>dung von dare, facere und praestare kennt, aber
<lb/>in seinen Aussprüchen über die Mora in we- 
<lb/>sentlichen Punkten ungleiche Grundsätze auf- 
<lb/>stellt, ohne jene Unterscheidung hervorzuheben,
<lb/>dass ist eine Erscheinung, die darauf hinweiset,
<lb/>dass diese^ Grundsätze vorzugsweise nach Einer
<lb/>jener verschiedenen Stoffgestaltungen sich ge- 
<lb/>bildet haben, aber doch von der andern nicht
<lb/>ganz unberührt geblieben sind. Die Elemente
<lb/>der Gestaltung der Mora im römischen Rechte
<lb/>zu berücksichtigen, stellt sich daher als noth-
<lb/>wendig dar. Deren ursprüngliche Beschaffenheit
<lb/>wird, nachdem in den §§. 1. 2 das Gebiet der
<lb/>Erörterung begrenzt worden, einen Pla.z finden
<lb/>in den §§. 3 — 6, und die §§. 7—10 werden
<lb/>die Spuren ihrer Fortdauer im späteren Rechte
<lb/>darlegen. Die weitere Entwickelung wird sich
<lb/>beschäftigen, in den §§. 11 —13 mit den Obli- 
<lb/>gationsgestaltungen, die auf die Gestaltung der
<lb/>Mora Einfluss üben, im §. 14 mit dem Zusam- 
<lb/>menwirken von Mora und Lilisconteslation, im
<lb/>§. 15 mit der Bedeutung der Interpellation, im
<lb/>§.16 mit der Gestaltung des Obligationsstoffes
<lb/>in der Klage, im §. 17 mit der Scheidung und
<lb/>Mischung von dare, facere und praestare, im
<lb/>§. 18 mit der Gestaltung und den Factoren der
<lb/>Perpetuirung der Obligation, im §. 19 mit dem
<lb/>Dualismus der rei aestimatio und des quod in-
<lb/>terest, im §. 20 mit dem Zusammenwirken von
<lb/>Mora und Culpa, im §. 21 mit der Verschie- 
<lb/>denartigkeit der Funktion der Interpellation je
<lb/>nach der Verschiedenheit des Obligationsstoffes,
<lb/>und im §. 22 mit dem Einflüsse der Mora in
<lb/>Ansehung der Nebenansprüche. Daran schliesst
<lb/>sich in den §§. 23. 24 der Organismus der
<lb/>Funktion der Mora, in dem §§. 25. 26 deren
<lb/>Gestaltung in der Correalobligation, und in den
<lb/>§§.27—30 die Auffassung, welche die Mischung
<lb/>von Mora und Culpa vermittelt. Es bilden sich
<lb/>8
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0118.tif"
                      n="114"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0118--><p/>
                  <p>

                     <lb/>114
</p>
                  <p>

                     <lb/>I. Civilfecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>daraus drei Abtheilungen: I. Elemente der Ge- 
<lb/>staltung der Mora (88. 1 —10); II. Entwicke- 
<lb/>lung der Verschiedengestaltigkeit des Zustandes
<lb/>der Mora im römischen Rechte (88. H— 22);
<lb/>III. Organismus der Funktion der Mora (§§. 23-^30).

<lb/>72. Kauf — laesio enormis.

<lb/>Der oberste Gerichtshof zu München hat in
<lb/>einem gegebenen Falle unter Berufung auf die
<lb/>Ansicht der überwiegenden Zahl der Rechtsleh- 
<lb/>rer1) und die von Alters her bestandene gleich-
<lb/>massige Rechtsanwendung2) angenommen, dass
<lb/>die Bestimmungen bezüglich enormer Läsion in
<lb/>Const. 2 de rescind. vend. (4, 44) nicht bloss
<lb/>dem Verkäufer, sondern auch dem benachthei-
<lb/>ligten Käufer zu statten kommen. (Blätter für
<lb/>Rechtsanwend. in Bayern, N. F. Bd.II. 8.368).

<lb/>26.

<lb/>73. Pretium eertum.

<lb/>Wenn unter denContrahenten eine ausdrück- 
<lb/>liche Vereinigung über den Kaufpreis nicht Statt
<lb/>gefunden hat, so ist anzunehmen, dass der üb- 
<lb/>liche, dem Werthe der Sache angemessene
<lb/>Preis gewährt werden solle. (O.A. G. zu Dres- 
<lb/>den. Sachs. Zeitschr. f. Rechtspfl. N.F. Bd.XVI.
<lb/>8. 225). 23.
</p>
                  <p>

                     <lb/>77. Retentionsrecht des Yermiethers.

<lb/>Der Abmiether kann den Vermietbar, wel- 
<lb/>cher das Retentionsrecht an den Invectis et Il- 
<lb/>latis ätisübt, zur Ausführung des zu Gründe
<lb/>liegender! Anspruchs nicht mittelst der Provoca-
<lb/>tionsklagö ex lege diffamari nöthigen. (O.A. G.
<lb/>zu Dresden. Sächs. Zeitschr. f. Rechtspfl. N. F.
<lb/>Bd. XVI. 8. 270). 23.

<lb/>78. Stipulatio in favorem tertii.

<lb/>Vor erlangter Kehntniss von der erfolgten
<lb/>Aceeptation kann der Promittent sein Verspre- 
<lb/>chen mit Erfolg revocirert, (Entsch. des O.A 6.
<lb/>zu Dresden. Sächsische Zeitschr*. f. Rechtspfl.
<lb/>Bd. XV. 8. 364). 23.

<lb/>79. lieber die de recepto actio und dsren ana- 
<lb/>loge Ausdehnung auf die Postanstalten, mit einem
<lb/>Anhänge, wie nach den Bestimmungen des
<lb/>deutsch-österreichischen Postvereins und nach
<lb/>den Particularrechten der zu demselben gehö- 
<lb/>rigen Staaten der Schadenersatz bei den Post- 
<lb/>anstalten geleistet wird, sowie über die Haft- 
<lb/>verbindlichkeit der Eisenbahnen, von Dr. jur.
<lb/>C. F. Müller (in Jena). Zweite, sehr ver- 
<lb/>mehrte Auflage. Leipzig, Serig, 1857. XIV.
<lb/>und 210 S. 8.
</p>
                  <p>

                     <lb/>74. Actio redhibitoria.

<lb/>Der Käufer eines Thieres, welcher gegen
<lb/>den Verkäufer die actio redhibitoria mit Erfolg
<lb/>angestellt hat, ist nicht verbunden, den letzte- 
<lb/>ren wegen des durante processu stattgefundenen
<lb/>Gebrauchs des Thieres zur Arbeit, oder dessen
<lb/>sonstiger ordnungsmässigen Benutzung zu ent- 
<lb/>schädigen. (Sächs. Zeitschr. f. Rechtspfl. N. F.
<lb/>Bd. XV. 8. 396. 0. A. G. zu Dresden). 23.

<lb/>75. Kauf zur Sicherstellung.

<lb/>Ein Kauf kann zu dem Zwecke, einen Gläu- 
<lb/>biger wegen seiner Ansprüche sicher zu stellen,
<lb/>gültig geschlossen werden, und es ist ein sol- 
<lb/>ches Rechtsgeschäft wenigens in der Regel nach
<lb/>den Grundsätzen des Kaufvertrages, nicht nach
<lb/>denen des Pfandvertrages zu beurtheilen. (Ent- 
<lb/>scheid. des 0. A. G. zu Dresden. Sächsiche
<lb/>Zeitschr. f. Rechtspfl. N. F. Bd. XV. 8. 250).

<lb/>23.

<lb/>76. Miethvertrag.

<lb/>Allgemeine Erklärungen, sich für den Ge- 
<lb/>brauch einer geliehenen Sache erkenntlich zu
<lb/>erweisen, machen den Vertrag noch nicht zu
<lb/>einem Mietverträge. (0. A. G. zu Dresden.
<lb/>Sächs. Zeitschr. f. Rechtspfl. N. F. Bd. XVI.
<lb/>8. 272). 23.
</p>
                  <p>

                     <lb/>1) Thibaut, System §. 500. (ed. 8), Mühlenbruch,
<lb/>Fand. §. 406, SeufTert, Fand. §. 272. Nr. 2 u. And.


<lb/>2) Glück, Komment. Bd. 17. 8. 32. Note 76.
<lb/>Vangerow, Lehrb. der Fand. Bd. 3. §. 611. Anm. 1.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Der Verf., von der Unanwendbarkeit der
<lb/>römischen actio de recepto auf die Post- und
<lb/>Eisenbahnanstalten und der Unzureichendheit der
<lb/>allgemeinen civilrechtlichen Grundsätze für die
<lb/>Beurtheilung der Haftverbindlichkeit dieser An- 
<lb/>stalten überzeugt und von der Nolhweridigkeit
<lb/>allgemein gültiger Bestimmungen über dieselbe
<lb/>durchdrungen, erblickt in den desfallsigön Fest- 
<lb/>setzungen des Postvereinsvertrags und des Kgl.
<lb/>Preussischen Eisenbahngesetzes eine treffliche
<lb/>Grundlage zur Herbeiführung allgemeingültiger
<lb/>und ausreichender Normen, zu welchen er zu- 
<lb/>gleich durch Mittheilung der wichtigsten Parti—
<lb/>culargesetze über den fraglichen Gegenstand das
<lb/>Material liefert.

<lb/>Der erste Abschnitt enthält eine gedrängte,
<lb/>aber sehr verständige und gründliche Darstel- 
<lb/>lung des Rechts der de recepto actio, nicht der
<lb/>poenalis, von deren Anwendung auf die Post- 
<lb/>anstalten nicht die Rede sein könne, sondern
<lb/>der rei persecutoria.

<lb/>Der zweite Abschnitt widerlegt die aller- 
<lb/>dings zum Theil sehr schwachen Gründe für die
<lb/>Anwendbarkeit der d. r. a. auf die heutigen
<lb/>Postanstalten unter 10 Nummern und führt so- 
<lb/>dann 4 Gründe für deren Nichtanwendbarkeit
<lb/>an. Dieselben reduciren sich darauf, dass das
<lb/>Edict über die Haftverbindlichkeit der nautae,
<lb/>caupones, stabularii, mit denen übrigens äus-
<lb/>sersten Falls nur die Posthalter zu vergleichen
<lb/>sein würden, rein singuläre und besonders
<lb/>strenge Grundsätze enthalte, deren Einführung
<lb/>nur in dem Misstrauen gegen diese Classe von
<lb/>Leuten, deren Schlechtigkeit sprichwörtlich ge-
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0119.tif"
                      n="115"
                      xml:id="zs1-2084706_04-1858_0119"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0119--><p/>
                  <p>

                     <lb/>!, Pivjlrsseht,
</p>
                  <p>

                     <lb/>115
</p>
                  <p>

                     <lb/>worden sei, ihren Grund habe, und dass sich
<lb/>die Postanstalten rücksichtlich der Möglichkeit
<lb/>einer sicheren Aufbewahrung der Sachen in ei- 
<lb/>nem weit schlimmeren Verhältnisse befinden, als
<lb/>die Schiffer und Wirthe.

<lb/>Es bleibe daher als Grundlage für die Be- 
<lb/>urteilung der Haftverbindlichkeit jener Anstal- 
<lb/>ten nur die Theorie von der locatio conductio
<lb/>übrig, die allerdings für (Jas Bedürfhiss nicht
<lb/>ausreiche. Von Anwendung der Grundsätze
<lb/>über die Assecuranz könne nur da die Rede
<lb/>sein, wo neben dem durch das Gewicht bestimm- 
<lb/>ten gewöhnlichen Portosatze noch eine beson- 
<lb/>dere, nach dem Werthe sich richtende Asssscu-
<lb/>ranzprämie erhoben werde.

<lb/>In dem dritten Abschnitte, der mit dieser
<lb/>Deduciion beginnt, werden sodann die einschla- 
<lb/>genden Bestimmungen des österreichisch - deut- 
<lb/>schen Postvereinsvertrags und der Particularge-
<lb/>selzgebungen von Braunschweig, Baden,
<lb/>Hannover, Oldenburg, Sachsen, 8. Al- 
<lb/>tenburg, Württemberg, Bayern, Meck- 
<lb/>enburg-Schwerin, Weimar und Eise- 
<lb/>nach, der Taxis'sehen Staaten, Preussen,
<lb/>einschliesslich von Birke nfeld, Anhalt-
<lb/>Bernburg, Dessau - Köthen, Waldeck
<lb/>und Pyrmont, den Unterherrschaften von
<lb/>Schwarzburg-Rudolstadt und Sonders- 
<lb/>hausen und den preussischen Postanstalten in
<lb/>den Hansestädten, endlich von Oester- 
<lb/>reich mit Lichtenstein mitgetheilt.

<lb/>Dem Postvereinsvertrage sind im §. 38 er- 
<lb/>örternde Betrachtungen beigefügt, in weichen
<lb/>namentlich auf die Lücke aufmerksam gemacht
<lb/>wird, die derselbe enthält, indem er die Post- 
<lb/>anstalt von der Haftungspflicht für nicht recom-
<lb/>mandirte Briefe und für Verspätung befreit, ohne
<lb/>etwas über die Haftpflicht des Officianten zu
<lb/>sagen, durch dessen culpa oder wohl gar do- 
<lb/>lus (Unterschlagung von Geldbriefen) der Schade
<lb/>entstanden ist. Aus der Altenburgischen Post- 
<lb/>ordnung vom 10. December 1830, die aber durch
<lb/>den Vertrag mit Sachsen wohl erloschen ist,
<lb/>wird 8.130 eine Bestimmung angeführt, die den
<lb/>Anspruch gegen diese Officianten nach allge- 
<lb/>meinen Grundsätzen ausdrücklich vorbehält.

<lb/>Der vierte Abschnitt beschäftigt sich mit der
<lb/>Haftverbindlichkeit der Eisenbahnen.

<lb/>Dass das Büchlein einem, wahren Zeitbedürf- 
<lb/>nisse auf eine rühmliche Weise entspricht, geht
<lb/>schon daraus hervor, dass der ersten, im No- 
<lb/>vember 1856 erschienenen Ausgabe bereits die
<lb/>vorliegende zweite gefolgt ist. Die Vermeh- 
<lb/>rungen derselben finden sich namentlich im drit- 
<lb/>ten Abschnitte. 49.

<lb/>80. Die actio quod jussu etc. Vom 0. A. R.
<lb/>Du Roi zu Lübeck. (Archiv f. civ.Pr. Bd.XL.
<lb/>8. 56 fg.).

<lb/>Die actio quod jussu findet Statt, wenn der
<lb/>Haussohn in den Angelegenheiten seines Vaters
<lb/>oder in seinen eigenen contrahirt hat. Der
</p>
                  <p>

                     <lb/>Verf. entwickelt die Gründe, warum sie auch
<lb/>in den letzteren Fällen zulässig sei. 25.

<lb/>81. Ein Vertrag, wodurch ein Kaufliebhaber

<lb/>das Mitbieten bei öffentlichen Versteigerungen
<lb/>gegen Zusage eines pecuniären Vortheils zum
<lb/>Vortheil eines andern Kaufliebhabers aufgibt, ist
<lb/>nicht klagbar. (OAG. zu Wiesbaden. — Elvers
<lb/>Archiv Bd. V. 8. 306 fg.). 28.

<lb/>82. Condictio indebiti.

<lb/>Im Falle eines factischen Irrthums bedarf es
<lb/>zu Begründung der condictio indebiti in der
<lb/>Regel keines besonderen Nachweises der Ent- 
<lb/>schuldbarkeit des Irrthums. (OAG. zu Dresden.
<lb/>Sächs. Zeitschrift für Rechlspfl. N. F. Bd. XV.
<lb/>8. 445). 23.

<lb/>83. Schädenklage.

<lb/>Eine Klage, welche blos auf Erstattung er- 
<lb/>weislicher Schäden gerichtet ist, ohne dass ein
<lb/>bereits eingetretener Schaden speciell behauptet
<lb/>und bezüglich quantificirt worden, ist unstatthaft.
<lb/>(OAG. zu Dresden. Sächs. Zeitschr. f. Rechts- 
<lb/>pflege. N. F. Bd. XVI. 8. 287). 23.

<lb/>84. Alimentationspflicht.

<lb/>Eine solidarische Verpflichtung beider Gross- 
<lb/>eltern unehelicher Kinder zu deren Ernährung
<lb/>findet nicht Statt. — Auch sind dieselben nur
<lb/>von angesteliter Klage an zu einem Alimenta- 
<lb/>tionsbeitrage verpflichtet. (Entsch. des OAG.

<lb/>zu Dresden. Sächs. Zeitschr. f. Rechtspfl. N. F.
<lb/>Bd. XV. 8. 382). 23.

<lb/>85. Alimentationspflicht.

<lb/>Die Berechtigung des zur Alimentation eines
<lb/>spurius verurtheiiten Stuprators, welcher die
<lb/>exceptio plurium constupratorum vorzuschützen
<lb/>und zu beweisen im Stande ist, zur Regress-
<lb/>nabme gegen die constupratores ergibt sich aus
<lb/>allgemeinen Rechtsgrundsätzen und der Analo- 
<lb/>gie positiver Rechtsvorschriften (1.1. §.10. 1. 2.
<lb/>3. 4. D. de bis qui dejec. vel effud.). Erk. des
<lb/>Fürsil. Reussischen Appellalionsgerichts zu Gera.
<lb/>(Bl. f. Rechtspfl. in Thür. IV, 5. 8. 157). 10.

<lb/>86. Defloration — Dotation.

<lb/>Schliesst nach gemeinem Rechte der ehe- 
<lb/>liche Stand des Stuprators, welchen die ge- 
<lb/>schwächte Weibsperson kannte, ihren Anspruch
<lb/>auf Entschädigung wegen Defloration aus? —
<lb/>Das OAG. zu München hat (vgl. Blätter f.Rechts-
<lb/>anw. N. F. Bd. II. 8. 350 fg.) die Frage ver- 
<lb/>neint. _ 23.

<lb/>87. Klage der Ehefrau gegen ihren außerehe- 
<lb/>lichen Schwangerer.

<lb/>Eine Ehefrau kann wider ihren außerehe- 
<lb/>lichen Schwangerer auf Alimente für das Kind
<lb/>jure proprio nicht klagen, wenn der Ehemann
<lb/>das Kind auf seinen Namen bat taufen und in

<lb/>8*
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0120.tif"
                      n="116"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0120--><p/>
                  <p>

                     <lb/>116
</p>
                  <p>

                     <lb/>I. Civilrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>das Kirchenbuch hat eintragen lassen, OAG. zu
<lb/>Dresden. Sachs. Zeitschr. f. Rechtspfl. N. F.
<lb/>Bd. XVI. 8. 157. 23.

<lb/>88. Concors — Ehefrau.

<lb/>Die Ehefrau geniesst bei Geltendmachung
<lb/>ihres Einbringens wider den Concurs ihres Ehe- 
<lb/>mannes das beneficium restitutionis in integrum
<lb/>gegen alle Fristen und Termine. OAG. zu
<lb/>Dresden. Sachs. Zeitschr. f. Rechtspli. N. F.
<lb/>Bd. XVI. 8. 132. 23.

<lb/>89. Concurs — Erbegelder.

<lb/>Das Vorzugsrecht der Erbegelder besteht
<lb/>nur insofern, als dieselben eine Abfindung aus
<lb/>bäuerlichen Grundstücken repräsentiren. (Ob. Ger.
<lb/>zu Wolfenb. Braunschweig. Zeitschr. f. Rechts- 
<lb/>pflege 1857. 8. 1 f.) 27.

<lb/>90. Compensation im Concurse.

<lb/>Die erst pendente concursu eintretende Fäl- 
<lb/>ligkeit der Forderung des Gemeinschuldners hin- 
<lb/>dert das Compensationsreeht des Schuldners
<lb/>desselben gegenüber dem Concurse nicht. Ent- 
<lb/>scheid. des OAG. zu Dresden. Sächs. Zeitschr.
<lb/>f. Rechtspfl. Bd. XV. 8. 363. 23.

<lb/>91. Compensatio fit ipso jure — Concurs.

<lb/>Müssen auch die gegenseitigen Forderungen, bis
<lb/>vom Compensationsrechte Gebrauch gemacht wird,
<lb/>ßls fortbestehend betrachtet werden, und scheint es
<lb/>daher; als gehöre die Forderung des Kridars,
<lb/>mit welcher nicht vor Eröffnung des Concurses
<lb/>compensirt worden ist, einerseits zur Gantmasse,
<lb/>und als müsse anderseits der Schuldner des
<lb/>Kridars im Conkurse mit den Gläubigern die
<lb/>Befriedigung seiner Gegenforderung nach den
<lb/>Gesetzen über Conkursliquidation und Priorität
<lb/>suchen; so kann doch die Forderung des Kri- 
<lb/>dars nur in dem Masse, als sie zugleich der
<lb/>rückwirkenden Kraft des Compensationsrechtes
<lb/>unterworfen ist, und durch dieselbe aufgehoben
<lb/>werden mag, zur Conkursmasse gerechnet, und
<lb/>es kann der Schuldner des Kridars, der für
<lb/>seine Gegenforderung nicht Befriedigung aus
<lb/>der Conkursmasse sucht, sondern sie mit einer
<lb/>bestimmten Forderung f des Kridars compensiren
<lb/>will, und zwar mittelst der Einrede der Com- 
<lb/>pensation, durch die in der Eröffnung des Con- 
<lb/>curses und in der Ausschreibung der Ediktstage
<lb/>liegenden Aufforderung, zu klagen, des recht- 
<lb/>lichen Schutzmittels jener Einrede nicht ver- 
<lb/>lustig werden. Blätter für Rechtsanw. in Bayern,
<lb/>N. F. Bd. II. 8. 404. OAG. zu München.

<lb/>26. .

<lb/>92. Ehemännliche Einwilligung.

<lb/>Die Anwesenheit des Ehemannes bei einem von
<lb/>der Ehefrau mit einer dritten Person abgeschlos- 
<lb/>senen Rechtsgeschäfte begründet, wenn er nicht
<lb/>ausdrücklich widersprochen hat, die Annahme
<lb/>seiner Einwilligung in dasselbe. OAG. zu
</p>
                  <p>

                     <lb/>Dresden. Sachs. Zeitschr. f. Rechtspfl. N. F.
<lb/>Bd. XV. 8. 410. 23.

<lb/>92. Eheweibliches Einbringen.

<lb/>Diejenigen Gelder, welche eine Ehefrau für
<lb/>ihre eigene Person in rechtsverbindlicher Weise
<lb/>erborgt, nehmen mit dem Momente der Aus- 
<lb/>händigung an den Ehemann die Natur eines
<lb/>Einbringens an. OAG. zu Dresden. Sächs.
<lb/>Zeitschr. f. Rechtspfl. N. F. Bd. XVI. 8. 133.

<lb/>23.

<lb/>94. Eheweibliches Einbringen.

<lb/>Der Umstand, dass eine Ehefrau durante ma- 
<lb/>trimonio Erbin eines Gläubigers ihres Eheman- 
<lb/>nes wird, verleiht an und für sich der ererbten
<lb/>Forderung die rechtliche Eigenschaft des ehe- 
<lb/>weiblichen Einbringens noch nicht. OAG. zu
<lb/>Dresden. Sächs. Zeitschr. f. Rechtspfl. N. F.
<lb/>Bd. XVI. 8. 279. . 23.

<lb/>95. Eheweibliehes Vermögen.

<lb/>Eine Ehefrau, welche Sachen des Ehemannes
<lb/>als ihr eigentümlich gehörige in Anspruch
<lb/>nimmt, hat blos zu beweisen, dass sie solche
<lb/>von ihrem Ehemanne gekauft und gegen Zah- 
<lb/>lung übergeben erhalten habe, nicht aber noch
<lb/>ausserdem darzutliun, woher sie die Mittel zur
<lb/>Bezahlung hergenommen habe. Entsch. des
<lb/>OAG. zu Dresden. Sächs. Zeitschr. f. Rechtspfl.
<lb/>N. F. Bd. XV. 8. 247. 23.

<lb/>96. Auctoritas tutoris.

<lb/>Der Vormund ist an einen für seinen Tuen- 
<lb/>den abgeschlossenen Vergleich so lange gebun- 
<lb/>den, als die obervormundschaftliche Genehmi- 
<lb/>gung dazu nicht ausdrücklich abgeschlagen wor- 
<lb/>den. Entsch. des OAG. zu Dresden. Sächs.
<lb/>Zeitschr. f. Rechtspfl. Bd. XV. 8. 366. 23.

<lb/>97. Restitutio miuorum.

<lb/>Auch gegen andere Rechtsgeschäfte als
<lb/>Grundslücksveräusserungen findet eine Wieder- 
<lb/>einsetzung der Unmündigen in den vorigen
<lb/>Stand nicht Statt, wenn der Vormund diesel- 
<lb/>ben unter obervormundschaftlichem Decrete
<lb/>praevia causae cognitione eingegangen ist.
<lb/>OAG. zu Dresden. Sächs. Zeitschr. f. Rechtspfl.
<lb/>N. F. Bd. XVI. 8. 269. 23.

<lb/>98. Beneficium inventarii.

<lb/>Von der Erbschaftsantretung sub benef. in- 
<lb/>ventarii; Folge der Versäumniss des Gerichts
<lb/>bei der Inventaraufnahme für den Beneficiarer-
<lb/>ben. Das OAG. zu Darmstadt sprach sich hier- 
<lb/>über (vgl. noch Elvers, Arch. Bd. V. S. 236 f.)

<lb/>folgendergestalt aus:

<lb/>Der Erbe kann als Repräsentant des Erb- 
<lb/>lassers, von dessen Gläubigern wie jeder an- 
<lb/>dere Erbe in Anspruch genommen werden, so- 
<lb/>bald die für Errichtung des Inventars gesetzlich
<lb/>bestimmte Frist verflossen ist; nur haftet er
</p>

               </div>
            </div>
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                n="117"
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               <head>Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte</head>
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                    type="review"
                    subtype="linkedDivSchluß"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Anzeigen von Walter's und Zöpfl's Werken über dieselbe</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Warnkönig, ...">von Geh. Hofrath Dr. Warnkönig in Stuttgart</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084706_04+1858_0121--><p/>
                  <p>

                     <lb/>II. Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte.
</p>
                  <p>

                     <lb/>117
</p>
                  <p>

                     <lb/>nicht über die Kräfte der Verlassenschaft, wenn
<lb/>er das Inventar zeitig und vorschriftsmässig aus- 
<lb/>genommen hat. W^nn jetzt das Gericht an- 
<lb/>statt des Beneficiarerben den Nachlass zu ver- 
<lb/>zeichnen hat, wahrend nach c. 22 de jure delib.
<lb/>der Erbe selbst unter Zuziehung von tabu- 
<lb/>larii die Verlassenschaft auszeichnen soll, so ist
<lb/>hierdurch das Verhältniss des Erben zur Ver- 
<lb/>lassenschaftsmasse und den Gläubigern nicht ein
<lb/>wesentlich anderes geworden. Der Erbe ist als
<lb/>Nachfolger in die Gesamratheit der Vermögens- 
<lb/>verhältnisse des Erblassers zur gerichtlichen
<lb/>Aufnahme des Inventars nicht blos zuzuziehen,
<lb/>sondern nach seinen Kräften auch dabei mitzu- 
<lb/>wirken verpflichtet, indem er Erkundigung über
<lb/>den Massebestaml einzieht, Auskunft ertheilt,
<lb/>Nachlassgegenstände herbeischaft u. s. w. Die
<lb/>Antretung der Erbschaft mit der Rechtswohlthat
<lb/>des Inventars lässt ihn daher nicht als vorerst,
<lb/>bis zur Feststellung der Erbschaft, ausser allen
<lb/>Beziehungen zu derselben stehend erscheinen,
<lb/>sondern Fordert ihn vielmehr gerade auf, darauf
<lb/>zu dringen und darüber zu wachen, dass das
<lb/>Gericht thue, was seines Amtes ist, und kei- 
<lb/>nerlei Verzögerungen sich schuldig mache. Wie
<lb/>§. 12 der cit. const. den Beneficiarerben, wel- 
<lb/>cher die zur Inventarserrichtung vorgeschrie- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>bene Frist versäumt, zur Strafe seiner Nachläs- 
<lb/>sigkeit nun absolut als Erben behandelt wissen
<lb/>will, so wird auch in dem Falle, wenn dem
<lb/>Gericht die Aufnahme des Inventars obliegt,
<lb/>dasselbe aber seiner Obliegenheit nicht entfernt
<lb/>nachkommt und der Erbe die gänzliche Unthä-
<lb/>tigkeit des Gerichts durch sein völlig passives
<lb/>Verhalten gewissermassen gut heisst und zu der
<lb/>seinigen macht, der Klage eines Gläubigers ge- 
<lb/>gen den Erben nicht schlechtweg durch Berufen
<lb/>auf das benef. invent. bzw. durch Vorschützen
<lb/>der exc. invent. nondum confecti begegnet wer- 
<lb/>den können. 28.

<lb/>99. Quarta Trebelliam

<lb/>Ein Verbot des Abzugs der Trebellianischeji
<lb/>Quart liegt nicht darin, dass der Testirer dem
<lb/>Erben auferlegt, eine dritte Person zum Erben
<lb/>seines Nachlasses einzusetzen, und ebensowenig
<lb/>ist ein Verzicht auf die Quart in der Agnition
<lb/>einer derartigen Disposition des Erblassers zu
<lb/>finden. — Die Unterlassung der Anfertigung
<lb/>eines Inventars führt den Verlust der Quart
<lb/>nicht herbei. OAG. zu Dresden. Sächs. Zeit—
<lb/>sehr. f. Rechtspfl. N. F. Bd. XV. 8. 402.
</p>
                  <p>

                     <lb/>n.

<lb/>Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Ferd. Walter, deutsche Rechtsgeschichte. Zweite sehr verbesserte und vermehrte Ausgabe
<lb/>Bonn 1857. Bd. I 8. I—MI u. 1 — 448. Bd. II S. 1 — 453.

<lb/>H. Zopfl, deutsche Rechtsgeschichte. Dritte, durchaus unbearbeitete, vermehrte und verbesserte
<lb/>Auflage. Stuttgart 1858. 8. I — XIII. 1 — 1006.

<lb/>Angezeigt von Geh. Hofrath Dr. Warnkönig in Stuttgart.
</p>
                  <p>

                     <lb/>I. Artikel. Geschichte der Rechtsquellen und der
<lb/>Standesverhältnisse.

<lb/>Wir befinden uns offenbar in der Blüthe-
<lb/>Zeit der geschichtlichen Bearbeitung des deutschen
<lb/>Rechts. Ausser zahlreichen Monographien, un- 
<lb/>ter welchen die von Waitz und Roth eine erste
<lb/>Stelle einnehmen und die neueste von Professor
<lb/>Siegel in Wien herausgegebene Geschichte des
<lb/>deutschen Gerichtsverfahrens Giessen 1857 her- 
<lb/>vorzuheben ist, erhielten wir nach Hillebrand’s
<lb/>Lehrbuch der deutschen Staats- und Rechtsge- 
<lb/>schichte (v. 1856) und nach der dritten Auf- 
<lb/>lage von Philipp’s deutscher Reichs- und Rechts- 
<lb/>geschichte (v. 1826) eine zweite des 1853 zum
<lb/>erstenmal herausgegebenen Werkes von Walter
<lb/>und jetzt eine dritte, des zuerst 1836, und zum
<lb/>zweitenmal 1844—47 erschienenen von Zoepfl,
<lb/>und es tragen diese beiden Werke so sehr das
<lb/>Gepräge des Strebens, diesen Zweig der Rechts- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>wissenschaft durch die gründlichsten Studien
<lb/>seiner Vollendung entgegenzuführen, dass wir
<lb/>dieselben mit Stolz dem Auslande vorführen
<lb/>dürfen. Es soll freilich damit nicht gesagt sein,
<lb/>dass dieses hohe Ziel durch dieselben erreicht
<lb/>worden ist, und zwar schon desshalb nicht
<lb/>weil es den Verfassern nicht darum zu tbun
<lb/>war, ein vollständiges bis auf die Gegenwart
<lb/>sich erstreckendes Gemälde der deutschen Staats- 
<lb/>und Rechtsentwickelung zu liefern, sondern
<lb/>deren Geschichte als Einleitung zur gründlichen
<lb/>Kenntniss des deutschen Staats-, Privat-, Pro- 
<lb/>zess- und Strafrechts darzustellen, so dass sie,
<lb/>was in den dogmatischen Lehrbüchern über diese
<lb/>früher enthalten ist, d. h. die Schilderungen
<lb/>der späteren Zustände zum Theil schon vom
<lb/>sechzehnten Jahrhundert an, nur skizzenartig
<lb/>angeben. Walter schliesst sogar mit der Auf- 
<lb/>lösung des deutschen Reichs ab, während Zoepfl
<lb/>die Geschichte bis zur Errichtung des deutschen
</p>
                  <pb facs="2084706_04+1858_0122.tif"
                      n="118"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0122--><p/>
                  <p>

                     <lb/>118
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Staats - änd ftCchtegefcchicftte.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Bundes fortftihrt. Wenn daher vom Standpunkte
<lb/>der höchsten historischen Forderungen aus der
<lb/>Verf. diese stiefmütterliche Behandlung der
<lb/>deutschen Staats- und Rechtsgeschichte der
<lb/>letzten vierthalb Jahrhunderte, schon auch dess-
<lb/>halb ein Vorwurf gemacht werden kann, weil
<lb/>die Rechts- und Staatsentwickelüng während
<lb/>dieser Zeit gewiss grossartiger war und deren
<lb/>Kenntniss ein praktisches Bedürfnis ist, so sind
<lb/>sie durch das Ziel, welches sie sich setzten,
<lb/>entschuldigt, sie wollen nicht ausführlich wie- 
<lb/>dergeben, was sich in einer Menge Bücher über
<lb/>das geltende Recht findet und in eigenen Vor- 
<lb/>lesungen auf unsern Universitäten erschöpfend
<lb/>gelehrt wird. Indessen hatte doch Manches
<lb/>von ihnen wie bei Eichhorn eingehender behan- 
<lb/>delt werden können, namentlich die Geschichte
<lb/>der Normanisirung des germanischen Rechts
<lb/>durch die Land- und Stad!rechte des sech- 
<lb/>zehnten Jahrhunderts, sowie die der Codification
<lb/>seit dem Ende des achtzehnten, und diese mit
<lb/>Hervorhebung des Geistes, in welchem dieselbe
<lb/>unternommen und ausgeführt wurde. Beide mit
<lb/>voller Selbständigkeit arbeitende Verfasser
<lb/>machten sich die strengste Erforschung und
<lb/>gründliche Aufhellung der deutschen Rechts- 
<lb/>quellen und Rechtsinstitute von der ältesten Zeit bis
<lb/>zum Ausgange des Mittelalters zur Aufgabe. Aus
<lb/>ihren Leistungen schon ist zu ersehen, wie mangel- 
<lb/>haft noch vor Kurzem unsere Kenntniss des Mate- 
<lb/>riellen vor Allem zurZeit der Leges Barbarorum
<lb/>war: auch die vorzüglichen Arbeiten von Waitz,
<lb/>Roth, Bettmann - Holweg ü. Ä. noch viel zu
<lb/>thun übrig. Man erslaut sich, dass so Vieles
<lb/>noch nicht erklärt war. Diess zeigt die neue
<lb/>wirklich ganz umgearbeitete von 40 auf 62 Druck- 
<lb/>bogen vermehrte Auflage des Zoep ff sehen
<lb/>Werkes noch mehr als die Walteris, sie enthält
<lb/>des Neuen eine so reiche Ernte, dass in ge- 
<lb/>genwärtiger Anzeige bei Weitem nicht auf Alles
<lb/>aufmerksam gemacht werden kann. Der Verf.
<lb/>hat das gesammte Recht der Merowingischen
<lb/>und Karolingischen Zeit aufs Neue quellenmässig
<lb/>mit scharfsinnigster Kritik bearbeitet, desgleichen
<lb/>das der Rechtsbücher des dreizehnten Jahrhun- 
<lb/>derts und die Kaisergesetze und Urkunden in
<lb/>Pertz, Monumenta Germania historica t. II In
<lb/>einem Umfange benützt, wie vor ihm Niemand
<lb/>that, namentlich die hundert und mehr sententiae
<lb/>der deutschen Kaiser, die ein so grosses Licht
<lb/>über so vieles und besonders über den Civil—
<lb/>process verbreiten. Er befolgte hier die Me- 
<lb/>thode, die Quellenauszüge so reichlich abdrücken
<lb/>zu lassen , dass mnn die Noten als eine Art
<lb/>Chrestomathie — (als ein corpus juris germa-
<lb/>nici reconcinnatum) bezeichnen kann, welches
<lb/>auch dem Mann vom Fache das Nachschlagen
<lb/>der Citate erspart. In den von ihm angeführten
<lb/>Texten hat er überall durch Einschiebung von
<lb/>Wörtererklärungen und Verbesseruhgen verdor- 
<lb/>bener Lesarten (ohne dass man ihm den Vor- 
<lb/>wurf einer nicht zu rechtfertigenden Conjec-
<lb/>tufalkritik machen kann) nachgeholfen. Beson- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>ders viel geschah Von ihm für die Herstellung
<lb/>der Synonymik der technische Rechtsäüssprüche,
<lb/>wobei er regelmässig die sprachlichen For- 
<lb/>schungen von F. Grimm zu Grunde legt, ühd
<lb/>nur in der äussersten Noth Und aus überwie- 
<lb/>genden Gründen von ihr abgewichen) als Bei- 
<lb/>spiel kann man die neue sehr befriädigehde Erklä- 
<lb/>rung der Chrenä crude S. 926 angeführt werden,
<lb/>welche später von uns mitgetheilt wird. Die
<lb/>von ihm dazu gegebene Nachweissüng des ju- 
<lb/>ristischen Begriffs der Worte, welche Grirnin
<lb/>als Nichtjuristen meistens entgieng, ist einfe
<lb/>dein Verfasser als Verdienst änzureänende För- 
<lb/>derung der Wissenschaft. Auch hat er beson- 
<lb/>dere Sorgfalt darauf verwendet anzugeben , wo
<lb/>und wann ein juristisches Kunstwort zum ersten- 
<lb/>mal vorkommt. Die Belegstellen sind in der
<lb/>Regel diplomatisch genau abgedruckt, ganz un- 
<lb/>bedeutende Buchstabenfehler hie und da ohne
<lb/>ausdrückliche Bemerkung verbessert, sonst jede
<lb/>Correctur durch „Lies“ bezeichnet. Es ist al- 
<lb/>lerdings zu erwarten, dass das fortschreitende
<lb/>Studium manches vom Verfasser vorgebrachte
<lb/>Neue modificiren wird, allein wenn man nicht
<lb/>ausspricht, was man entdeckte oder entdeckt
<lb/>zu haben glauben darf, auch auf die Gefahr hin,
<lb/>dass es vielleicht bald berichtigt werden kann,
<lb/>so ist kein Fortschritt der Forschung möglich.
<lb/>Vergleicht man das Zoepfl’sche Werk mit dem
<lb/>Walter's, so treten schon, was die Behandlungs- 
<lb/>weise betrifft, die grössten Gegensätze hervor.
<lb/>Doch stimmen beide auch wieder mit einander
<lb/>überein. Sie madwefoi, wie schon bemerkt, sich
<lb/>die Erforschung und Darstellung des germani- 
<lb/>schen Rechts bis zum Ende des Mittelalters zur
<lb/>Haüptaü%äbe und llasfceh die Politische (Volks- 
<lb/>oder Käufer-) 'Geschichte Deutschlands fcnr Seite
<lb/>liegen. Zoepfl that dies schon in der zweiten
<lb/>Ausgabe seines Werkes, indem er dort diesel- 
<lb/>ben von der eigentlichen Staats- und Recbtsge-
<lb/>schichte trennte und sie gewissermassen nur
<lb/>als allgemeine Einleitung in einer ersten Ab- 
<lb/>theilung voranstellte, weshalb man nicht sagen
<lb/>kann, dass erst Walter die politische Geschichte
<lb/>ausschied. Dagegen unterscheiden sich ihre
<lb/>Darstellungen dadurch von einander, dass
<lb/>1) Zoepfl sich vorzugsweise an die eigentlichen
<lb/>Rechtsquellen hielt, während Walter alle andere
<lb/>Geschichtsquellen und besonders reichlich die
<lb/>Urkunden beriützte, was ihn von selbst dazu
<lb/>führte, mehr ins Einzelne zu gehen als jener,
<lb/>dass er aber 2) deshalb nicht selten statt die
<lb/>Geschidhte der Rechtsnormen zu geben, die nicht
<lb/>blos juristischer, sondern auch anderer socialer
<lb/>Zustände giebt, und überhaupt seine Behandlung
<lb/>mehr die der Analyse als die der Syhlhese, die
<lb/>von Zdepfl die entgegengesetzte ist. Damit
<lb/>hängt 3) zusammen, dass die ganze Darstel-
<lb/>ltingsform auch im Style bei Letzterem strenger
<lb/>jtiristisch ist, als die Walterische'und daher für
<lb/>manchen• befriedigender, indem man bei ihm
<lb/>aus der grossen Masse des historischen das
<lb/>erste nicht erst aufzusuchen und auszuscheiden
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0123.tif"
                      n="119"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0123--><p/>
                  <p>

                     <lb/>II. Deutsche Staats- und Itechtsgeschichte.
</p>
                  <p>

                     <lb/>119
</p>
                  <p>

                     <lb/>hat. 4) Der Hauptunterchied Beider besteht
<lb/>aber* wie schon aus den erslen Ausgaben ihrer
<lb/>Werke zu ersehen ist, in der Anordnung des
<lb/>Stoffes und so der wissenschaftlichen Gliederung
<lb/>der einzelnen Materien. Zoepfl hält noch immer
<lb/>daran, Hauptperioden in der deutschen Staats- 
<lb/>und Rechtsgeschichte zu unterscheiden und in
<lb/>jeder nicht blos eine liebersicht der während
<lb/>derselben hervortretenden Quellen, sondern auch
<lb/>das System des in ihr geltenden Rechts zu ge- 
<lb/>ben , freilich nicht nach der eigentlichen s. g.
<lb/>synchronistischen von Eichhorn u. A. befolgten
<lb/>Methode* sondern so, dass er in einem ersten
<lb/>Theile die äussere d. b. die Quellen und in
<lb/>einem zweiten die innere Rechtsgeschichte
<lb/>d. i. die Geschichte der Rechtsinstitute behan- 
<lb/>delt. Walter erklärt sich gegen das strenge
<lb/>Abscheiden von Perioden, welches nach ihm
<lb/>aus dem Standpunkt der historischen Kunst
<lb/>nicht eine Methode, sondern eine Registratur
<lb/>zu nennen sei (Vorr. 8. VII).

<lb/>Indessen musste er doch auch Periodisirung
<lb/>einhalten. Perioden kommen, wenn ver- 
<lb/>schleiert, oft verwischt, auch bei ihm vor, ohne
<lb/>solche ist es ja nicht möglich, ein getreues Bild
<lb/>der doch in jedem Hauptzeitraune anderst ge- 
<lb/>wordenen Staats- und Rechtsordnung zu geb'en.

<lb/>Walter hat auch nicht immer die von ihm
<lb/>selbst bezeichneten Schwierigkeit überwunden,
<lb/>das Material so zu ordnen* dass alles an die
<lb/>rechte Stelle kommt, und dass die Darstellung,
<lb/>indem sie einerseits das, was zu festen Formen
<lb/>gelangt ist, scharf zeichnet, und anderseits doch
<lb/>auch der Bewegung und fortschreitenden Entwick- 
<lb/>lung in der gehörigen Weise und Ordnung folgt. —

<lb/>Auch darf man ihm wohl den Vorwurf ma- 
<lb/>chen, dass seine Systematisirung nicht einfach
<lb/>genug ist, was die zwei-, jeweilen dreimalige Dar- 
<lb/>stellung mancher Lehren und besonders die
<lb/>zahllosen Verweisungen im zweiten Theile seines
<lb/>Werkes auf Paragraphen und Noten des ersten
<lb/>beweisen.

<lb/>- Eine der grössten, gegenwärtige Anzeige
<lb/>erschwerenden, Abweichung in der Gliederung
<lb/>des Stoffes beider Schriftsteller ist die, —■ dass
<lb/>Walter keine gesonderte Geschichte der Redhts-
<lb/>quellen giebt. Referent war desshalb in Ver- 
<lb/>legenheit, glaubte aber sich hier an die Anord- 
<lb/>nung Zoepfl’s halten zu sollen, um seine An- 
<lb/>zeige einfacher und übersichtlicher zu machen.

<lb/>Ob er aber nun in derselben sich auf das
<lb/>gegen den Herrn Verfasser in der neuen Aus- 
<lb/>gabe vorgebrachten Neue i) zu beschränken,
<lb/>oder ein (er möchte sagen) photographisches
<lb/>Bild ihrer Werke zu geben habe, war für
<lb/>ihn eine sehr schwere Frage. Er entschloss
<lb/>sich für das letzte, weil das erste für die
</p>
                  <p>

                     <lb/>1) Dies Neue bestest theils in neu hinzugekom- 
<lb/>menen Paragraphen., neuen oder erweiterten Noten,
<lb/>in ganz oder theilweise neuer Redaction der Texte.
<lb/>Wo keine wesentlichen Aenderungen nöthig waren,
<lb/>haben beide Verfasser die Retlaetionen ihrer früheren
<lb/>Ausgaben beibehalten, und zwar Walter bei weitem
<lb/>öfter als Zopfle,
</p>
                  <p>

                     <lb/>Leser unserer Jahrbücher von geringem Nutzen
<lb/>gewesen wäre, weil denn doch von Beiden in
<lb/>ihren früheren Auflagen vor dem Jahr 1855 er- 
<lb/>schienenen Werken in dieser Zeitschrift noch
<lb/>nicht die Rede, das Fach der deutschen
<lb/>Staats- und Rechtsgeschichte in derselben bis- 
<lb/>her wenig beachtet war und nur durch eine aus- 
<lb/>führlichere Vergleichung die Anzeige beider Werke
<lb/>die Leser mit dem gegenwärtigen Höhepunkt dessel- 
<lb/>ben am bequemsten sich bemerkt machen konnten.

<lb/>Um dieses noch zu erleichtern, zerlegt Re- 
<lb/>ferent seine sehr umfangreiche Anzeige in meh- 
<lb/>rere Artikel. Der erste hier folgende begreift
<lb/>die Geschichte der Rechtsquellen und die der
<lb/>Standesverhältnisse.

<lb/>A. Geschichte der Rcchtsquellen.

<lb/>Während diese bei Zoepfl den die äussere
<lb/>Rechtsgeschichte enthaltenden ersten Theil seines
<lb/>Werks bildet, ist sie bei Walter überall ein- 
<lb/>geschoben. Des letzten allgemeiner Ideengang ist
<lb/>folgender.

<lb/>I. Die ältesten Zeiten (§§. 1—25).

<lb/>II. Berührungen mit den Römern (§§. 26—27).

<lb/>III. Bildung der germanischen Reiche im
<lb/>Süden von Europa (§§. 28 — 46).

<lb/>IV. Das fränkische Reich (§§. 47 —161).

<lb/>V. Neue Zustände, welche auf die Umwand- 
<lb/>lung der Verfassung einwirkten (§§.162—241).

<lb/>VI. Das deutsche Reich im Mittelalter
<lb/>(§§. 242 —333).

<lb/>VII. Das deutsche Reich der neuern Zeit
<lb/>C§§. 334-382).

<lb/>VIII. Ende des römischen Reichs deutscher
<lb/>Nation (§. 383). In den Hauptabtheilungen
<lb/>Nr. III, IV, VI, VII folgt die Geschichte der
<lb/>Rechtsquellen jedesmal auf die der staatlichen
<lb/>Zustände — so dass in §§. 30, 31, 36, 37,
<lb/>46, 145, 161, neben Nr. 111 — 10 von den
<lb/>Rechtsqunllen zur Zeit der Leg. Barbarorm, in
<lb/>§§. 313 — 333 neben N. VI, von denen das
<lb/>des 12. bis 15. Jahrhunderts und in §§. 378—382
<lb/>unter N. VII von der seit jener Zeit bis 1806
<lb/>vorkommenden die Rrde ist. In dieser Ge- 
<lb/>schichte der Rechtsquellen hat der Verfasser die
<lb/>des Canonischen Rechts gänzlich zur Seite lie- 
<lb/>gen lassen, was sich natürlich aus dem Um- 
<lb/>stande erklärt, dass er in seinem Lehrbuche des
<lb/>Kirchenrechts eine erschöpfende geschichtliche
<lb/>Darstellung derselben gegeben hat, und sich
<lb/>daher liier nur hätte wiederholen müssen. Zoepfl
<lb/>dagegen versäumt nicht, wie ja auch Eichhorn
<lb/>that, die kirchlichen Rechtsquellen in jeder
<lb/>Periode aufzuführen und freilich in gedrängter
<lb/>Kürze zu beleuchten. Darin stimmen Beide
<lb/>überein, dass sie der Entwicklungsgeschichte
<lb/>der Rechtswissenschaft keine Paragraphen wid- 
<lb/>men, mit der Ausnahme, dass Zoepfl in §. 60
<lb/>eine kurze Charakteristik der deutschen Juristen- 
<lb/>schulen unseres Jahrhunderts gibt.

<lb/>I. Einen ersten Hauptabschnitt musste bei
<lb/>beiden Rechtshistorikern die Geschichte der Le- 
<lb/>ges Barbarorum und der übrigen Rechtsquellen
</p>

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                      n="120"
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                  <p>

                     <lb/>120
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Deutsche Staats - und Rechtsgeschichte.
</p>
                  <p>

                     <lb/>im merowingischen und karolingischen Zeitalter
<lb/>bilden.

<lb/>Bei Walter umfasst 20 Seiten, bei Zoepfl
<lb/>dagegen 66 (v. 8. 7—73). Beide stehen auf
<lb/>dem neuesten Standpunkte der historischen For- 
<lb/>schung. Es ist aber klar, dass wie früher
<lb/>Eichhorn, so jetzt der Letzte als der genauere
<lb/>Führer in diesem Abschnitt der ältesten Ge- 
<lb/>schichte des deutschen Rechts sein wird, und
<lb/>zwar um so mehr, als er überall als kritischer
<lb/>Revident aüftritt.

<lb/>Schon bei der Behandlung des Gemeinsamen
<lb/>ist Zoepfl in seinem §.1 — 3 genauer und voll- 
<lb/>ständiger als Walter; während Dieser sich vor- 
<lb/>zugsweise mit der Schilderung des Zustandes
<lb/>der sogenannten persönlichen Rechte (wovon
<lb/>Zoepfl erst in §. 5 der inneren Rechtsgeschichte
<lb/>specieller) handelt, beschäftigt, und über die
<lb/>Ursprünge nur in allgemeinen Conjecturen sich
<lb/>äussert; verfolgt der Erste die ältesten Spuren
<lb/>und sucht durch philologische Aufhellungen Re- 
<lb/>sultate in ähnlicher Weise zu gewinnen, wie die
<lb/>Bearbeiter der römischen Rechtsgeschichte es
<lb/>bei uns zu thun pflegen.

<lb/>Er bemerkt 8. 8, dass die Gothen (nach
<lb/>Jornandes (11) das einzige Volk gewesen, bei
<lb/>welchem sich im sechsten Jahrhundert eine Sage
<lb/>findet, wonach gewisse Statute (unter dem Na- 
<lb/>men Bellagines schriftlich aufgezeichnet), schon
<lb/>vor der Völkerwanderung abgefasst worden wä- 
<lb/>ren. Der Verfasser erwähnt in Note 4 die ver- 
<lb/>schiedenen Entbehrungen des offenbar latinisir-
<lb/>ten germanischen Worts und glaubt sie die äl- 
<lb/>testen Willküren bene placita (Wellagh) nen- 
<lb/>nen zu dürfen. Lex war jede schriftliche Auf- 
<lb/>zeichnung des Gewohnheitsrechts und hiess,
<lb/>wenn sie Volksrecht war, auch Eva (verwandt
<lb/>mit dem Wort Ehe) und Pactum oder Pactus,
<lb/>wodurch der autonomische Charakter desselben
<lb/>bezeichnet wird (8. 9 — 10). Der Name Lex
<lb/>Salica scheint dam Verf. noch immer nicht der
<lb/>eines Rechtsbuchs der sali sehen Franken im
<lb/>Gegensatz zu dem der ripuarischen zu sein,
<lb/>sondern, wie nun auch Waitz und Grimm an- 
<lb/>nehmen, der des fränkischen Gerichts- 
<lb/>hofs Recht (die Lex der Sale) überhaupt; so
<lb/>dass nur die Lex Ripuaria und die Eva Franco- 
<lb/>rum Chamavorum Provinciairechte waren, die
<lb/>daher auch, was geschichtlich richtig ist, auch
<lb/>neben der Lex Salica galten (S. 11). Judicia
<lb/>und Fora heissen die in Folge des Gerichtsge- 
<lb/>brauchs entstandenen schriftlich aufgezeichneten
<lb/>Rechtsweis thümer, für welche wohl auch
<lb/>die Ausdrücke Wizzet, Wizut, Evisio als syno- 
<lb/>nym für Lex vorkamen. Diese Bemerkung des
<lb/>Verf. findet darin eine freilich von ihm nicht
<lb/>angeführte Bestätigung, dass das Wort Wet
<lb/>noch jetzt flamaendisch und holländisch Gesetz
<lb/>bedeutet, während der Ausdruck Wysdom (spre- 
<lb/>che Weisdom) Urtheil heisst, Wizzig oder
<lb/>Wettich bedeutet daher nichts anderes als ge- 
<lb/>setzlich — (legitimum). In §. 2 handelt der
<lb/>Verf. von den Veranlassungen zur Aufzeichnung
</p>
                  <p>

                     <lb/>der Leges Barbarorum, und zwar I. bei den aus-
<lb/>gewanderten und II. bei den in ihren allen
<lb/>Wohnsitzen zurückgebliebenen Stämmen, und führt
<lb/>hier an: dass rechtskundige Männer und Ge- 
<lb/>richtspersonen (Sapientes) zur Angabe und Ver- 
<lb/>kündigung des bisher ungeschriebenen, aber
<lb/>wohl bekannten und befolgten Rechts (zum dic- 
<lb/>tare legem) einberufen wurden. Dass bei den
<lb/>Friesen, Angeln und Werinen dies geschehen,
<lb/>wird ausdrücklich gesagt und erinnert offenbar
<lb/>an die Lagmannen der Dänen und die Lögsö-
<lb/>mathr in Schweden, Norwegen und Island, wel- 
<lb/>che, wie wir wissen, von Zeit zu Zeit die
<lb/>Rechtssatzungen vor dein versammelten Volke
<lb/>aus dem Gedächtniss hersagen mussten. Nur
<lb/>auf diese Weise erklärt sich die Erhaltung ei- 
<lb/>nes festen 'Gewohnheitsrechts, und man darf
<lb/>annehmen, dass die im Prologus, die Lex Sa- 
<lb/>lica erwähnten Gaste Rechtsbewahrer dieser
<lb/>Art waren und bei deren Aufzeichnung mitwirk- 
<lb/>ten 2). Es ist daher auch nicht nöthig, mit dem
<lb/>Verf. (8. 17—18) anzunehmen, es könnten vor
<lb/>der officiellen Redaction der Leges schon Pri- 
<lb/>vataufzeichnungen vorhanden gewesen sein.
<lb/>Doch lässt sich hierüber nicht slreitcn. — Ge- 
<lb/>wiss ist es übrigens, dass die Aufzeichnung
<lb/>unter Mitwirkung des Volkes statt hatte, aber
<lb/>durch die königliche Gewalt veranlasst wurde.
<lb/>Heisst es doch noch in C. 6 eines Capit. Carls
<lb/>des Kahlen von 864: Lex populi consensu fit
<lb/>et constitutione regis. Pertz Leges I. p. 490.

<lb/>Die Darstellung des Prineips der Persönlich- 
<lb/>keit des Rechtes im Mittelalter ist sowohl bei
<lb/>Walter als bei Zöpfl befriedigend, doch in ei- 
<lb/>nem höheren Grade bei dem Letzten, dessen
<lb/>Th. II. §.6 eine fast vollständige, wissenschaft- 
<lb/>lich gegliederte Abhandlung über diesen Gegen- 
<lb/>stand ist.

<lb/>Nur ist die Frage über den Umfang des
<lb/>Prineips bei beiden nicht erschöpfend behandelt,
<lb/>in dem nicht ausgeführt wird, ob Pardessus, Lod
<lb/>Salique p. 447 Recht hat, wenn er behauptet,
<lb/>dass, wo salische Franken lebten, die Lex salica
<lb/>das einzige Strafgesetz gewesen sei. 8. des
<lb/>Ref. französische Staats- und Rechtsgeschichte
<lb/>Bd. II. 8. 5.

<lb/>Die geschichtliche Beleuchtung der Lex sa- 
<lb/>lica ist bei Zoepfl §. 4, bei weitem vollständi- 
<lb/>ger, als bei Walter §. 150. 151. Beide halten
<lb/>sich indessen mehr an Waitz und Merkel als an
<lb/>Pardessus, berücksichtigen jedoch Petignys
<lb/>neuere Untersuchungen: Etudes Merovingion-
<lb/>nes II. p. 564 folg. Walter nimmt daher nur
<lb/>vier und nicht wie Pardessus fünf Textrecensio-
<lb/>nen derselben an. Zoepfl spricht sich hierüber
<lb/>nicht näher aus, sondern unterscheidet ausdrück- 
<lb/>lich nur die merovingische und die Lex emen- 
<lb/>data, hält jedoch eine erste Redaction des Volks-
</p>
                  <p>

                     <lb/>2) Ref. sprach diese Ansicht schon in seiner En-
<lb/>cyclopädie S, 285—286 in der Note 2 aus.
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0125.tif"
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                  <p>

                     <lb/>II. Deutsche Staats - und Rechtsgeschichte.
</p>
                  <p>

                     <lb/>121
</p>
                  <p>

                     <lb/>rechts ln der vorchristlichen Zeit der Franken
<lb/>für möglich.

<lb/>Als wahrscheinlichen „ Ort der Abfassung
<lb/>nennen Beide die Gegend von Gent, dagegen
<lb/>sprach sich Ref. schon in seinem oben ange- 
<lb/>führten Werke 8.7. §.4 aus; die Lex muss noch
<lb/>in Brabant redigirt worden sein — bei Diesl
<lb/>oder Diesborch (Dispargum), welches letzte an
<lb/>der silva Carbonaria liegt. Was die malher-
<lb/>gische Glosse betriflt, so verwerfen Beide die
<lb/>von einigen Gelehrten verfochtene Meinung: dass
<lb/>sie in celtischer Sprache geschrieben sei. Nach
<lb/>Walter (S. 157) bilden die sie enthaltenden
<lb/>Worte einen Bestandlheil des Textes, indem sie
<lb/>unmittelbar vor der Angabe der Strafe oder
<lb/>Busse in Geld stehen und mit dieser in einem
<lb/>Satze Zusammenhängen; sie bezeichnen entwe- 
<lb/>der den Namen des in Frage stehenden Ver- 
<lb/>gehens, oder den gestohlenen oder' verletzten
<lb/>Gegenstand, oder drücken in Zahlen den Belauf
<lb/>der Busse aus, oder weisen auf Ortsrechte hin
<lb/>(8. 149). Zöpfl unterscheidet von den malber-
<lb/>gischen Glossen die im Texte der Lex, wohl
<lb/>als unübersetzbar beibehaltenen deutschen Worte;
<lb/>von jenen sagt er 8. 29 und begründet diese
<lb/>Ansicht in der Note 52, sie dürfen als Leber- 
<lb/>reste einer sehr alten vollständigen fränkisch- 
<lb/>deutschen Lebersetzung sein, welcher übrigens
<lb/>das von Mono entdeckte Fragment eines dem
<lb/>neunten Jahrhundert angehörenden germanischen
<lb/>Textes der Lex nicht angehört.

<lb/>Wie die Lex Salica beleuchtet Zoepfl auch
<lb/>die Legg. Ripuariorum, Chamavorum, Alaman- 
<lb/>norum und Bajuvariorum in §§. 5—7 viel aus- 
<lb/>führlicher als Walter in §§. 152. 154. 155, des- 
<lb/>gleichen in 88. 8. 9 die Legg. Saxonum, Fri-
<lb/>sonum, Anglorum et Werinorum. Die erste
<lb/>war nach Zoepfl 8. 33 eine ostfränkische unter
<lb/>der Autorität der Könige von Austrasien ent- 
<lb/>standene Ueberarbeitung der Lex salica, ihre
<lb/>erste Redaction halte zwischen 5t 1 und 534
<lb/>statt, erhielt 594, ferner 613 — 622 bei einer
<lb/>Revision Zusätze und die letzte Redaction unter
<lb/>Dagobert (628— 638). Lnter Carl dem Grossen
<lb/>erschienen auf sie bezügliche Verordnungen,
<lb/>eine neue Redaction fand nicht stalt. Die Ca-
<lb/>rolinger betrachteten sie aber (nach 2. 8. 36.
<lb/>p. 12) als Norm für ihre Familienverhältnisse.
<lb/>Da nach demselben Verf. die Lex salica kein
<lb/>Territorialrecht war, so erklärt sich, warum
<lb/>sie in Ostfranken neben der Lex Ripuaria An- 
<lb/>wendung fand. Auch die Lex Alamannorum und
<lb/>die L. Bajuvar. wurden zuerst unter Chlodwigs
<lb/>Söhnen (550) redigirt, dann zweimal revidirt
<lb/>und vermehrt (617 — 622 und 628 — 638), die
<lb/>erste aber noch ein drittes Mal unter Herzog
<lb/>Landfried (nicht aber, wie Walter meint, unter
<lb/>Carl d. Gr. ein viertes Mal) 730. (Z. 8. 38 fg.).
<lb/>Sowohl bei Walter, als bei Zoepfl werden die
<lb/>neueren Untersuchungen von de Roziere über
<lb/>die Lex Alamannorum (in der Revue historique
<lb/>de droit T. I. p. 1855 als die von Petigny über
</p>
                  <p>

                     <lb/>die Lex Gajua (ebendaselbst T. II. p. 305 und
<lb/>461) berücksichtigt.

<lb/>De Roziere hält anderst wie Merkel, den
<lb/>zweiten Theil der Lex Alem. für den älteren
<lb/>ursprünglichen Pactus und die beiden Zusätze
<lb/>von Kap. 76 —104 noch für Stücke desselben.
<lb/>Dies ist auch Zoepfls Ansicht (8. 39). Ebenso
<lb/>sind in der L. Baj. nach ihm 8. 41 die Stel- 
<lb/>len über kirchliche Verhältnisse spätere Zu- 
<lb/>sätze zum ursprünglichen Pactus. Die letzte
<lb/>Redaction ist nach Petigny am Hofe des Fran- 
<lb/>kenkönigs Dagobert gemacht worden. Dass die
<lb/>römisch-rechtlichen Stellen in derselben der
<lb/>Lex wisigoth. 4antiqua entnommen sind, hält
<lb/>Zoepfl 8. 42 (jetzt wo man Leberreste dersel- 
<lb/>ben hat) für ausgemacht. Leber die Lex An- 
<lb/>glorum et Werinorum spricht er in §. 9
<lb/>ausführlicher, als irgend sonst in einem Lehr- 
<lb/>buch der deutschen Staats- lind Rechtsge- 
<lb/>schichte geschieht. Sie entstand nach ihm in
<lb/>Südholland (was ursprünglich Thoringia geheis- 
<lb/>sen haben soll), enthält fränkische Rechtsele- 
<lb/>mente, verbreitete sich in die auch von Thorin- 
<lb/>giern bewohnten holsteinischen und schleswig-
<lb/>schen Gegenden und kam selbst bei den Dänen
<lb/>in Gebrauch; durch diese wurde sie jedoch
<lb/>nur als Lex Werinorum nach England verpflanzt
<lb/>und ward da nichts anderes, als das unter dem
<lb/>Namen der Lex Danorum vorkommende Volks- 
<lb/>recht, welches als mit dem norwegischen Rechte
<lb/>übereinstimmend, Wilhelm der Eroberer für al- 
<lb/>lein geltendes Recht erklären wollte, ein Plan,
<lb/>von welchem er durch die Bitten der angel-
<lb/>sächsichen Barone zurückgebracht wurde. Zoepfl
<lb/>8. 47-49.

<lb/>Diese Thatsachen sind vom Verf. durch Beleg- 
<lb/>stellen erwiesen. Walter erklärt in §. 156 die
<lb/>Lex Werinorum für die der deutschen Thürin- 
<lb/>ger. Von den angelsächsischen Gesetzen spricht
<lb/>er nicht, während Zoepfl ihnen seinen §. 11
<lb/>widmet. Auf die zweite, sehr vermehrte (so
<lb/>eben erscheinende) Auflage des Werkes von
<lb/>Schmid, über dieselben konnte er natürlich noch
<lb/>nicht Rücksicht nehmen; sie ist übrigens aufge- 
<lb/>führt im Nachtrage 8.986; dagegen sind Kemb-
<lb/>le’s und Maurer’s Studien über sie schon ange- 
<lb/>geben (S. 52).

<lb/>Sehr aus ührlich handelt er in §. 12 von der
<lb/>Lex Burgundionum und in §.13 von der Lex
<lb/>Wisigothorum, welche bei Walter in §§. 30
<lb/>und 36 ziemlich kurz abgefertigt werden. Pe-
<lb/>tignys Abhandlung über die letzte in der Re- 
<lb/>vue historique de droit I. p. 209— 238 ist auch
<lb/>von ihrn^ schon angeführt, sowie von Zoepfl be- 
<lb/>rücksicht.

<lb/>Die Abhandlung von Batbie sur le forum
<lb/>judicium in Revue de legislation de l’Academie
<lb/>de Toulouse t. V. p. 233 — 309 ist noch S. 985
<lb/>im Nachtrag genannt.

<lb/>Walter nimmt als Zeit der Abfassung der
<lb/>Lex Burg, die Regierungsperiode Gundebalds
<lb/>(v. 470 — 516) an; Zoepfl sucht sie 8. 56 auf
<lb/>das Jahr 480 zu fixiren; vorausgesetzt, dass
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0126.tif"
                      n="122"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0126--><p/>
                  <p>

                     <lb/>122
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gundebald nicht schon 465 zur Regierung kam,
<lb/>in welchem Falle sie (wie Ref. in seiner fran- 
<lb/>zösischen Staats- und Rechtsgeschichte annahm)
<lb/>in das Jahr 467 zu setzen wäre.

<lb/>Beide verwerfen Savigny’s von Merkel ge- 
<lb/>billigte, aber schon von Gaupp, David Oghlou,
<lb/>Peyre (Loi Gombette, Paris 1855) bekämpfte
<lb/>Ansicht, nach welcher Sigismund zwischen 517
<lb/>und 524 dieselbe verfasst hätte. Nach Zoepfi
<lb/>erhielt sie jedoch damals ihre jetzige Gestalt
<lb/>(8. 56—57). Zusätze waren schon früher hin- 
<lb/>zugekommen. Sie war nicht blos anzuwenden
<lb/>auf Rechtsstreitigkeiten der Burgunder unter sich,
<lb/>sondern auch die zwischen Römern und ihnen
<lb/>staltfindenden. Kaiser Conrad II. soll sie wie- 
<lb/>der hervorgezogen und jedoch vergebens neu
<lb/>bekräftigt haben (Zoepfi S. 59); hatte "schon der
<lb/>Bischof Agobardus von Lyon bemerkt, sie sei
<lb/>fast ausser Gebrauch3).

<lb/>Die wichtigste, die Lex Wissigothorum be- 
<lb/>treffende Frage ist die über die Zeiten ihrer
<lb/>ersten und ihrer zweiten Abfassung. Zoepfi
<lb/>untersucht sie in §. 13 auf das strengste und
<lb/>entscheidet sich für Petignys Ansicht, der die
<lb/>erste Redaction unter Alarich II. (t 507), die
<lb/>zweite unter Reccared (633) setzt und den be- 
<lb/>rühmten Bischof Isidor von Sevilla für deren
<lb/>Redacteur oder Mitredacteur erklärt Desglei- 
<lb/>chen hält er die von Knust aufgefundenen Po-
<lb/>lympsesten-Fragmente für Stücke jener ersten
<lb/>Redaction;, die in der zweiten jedoch, nämlich
<lb/>in den mit Antiqua überschriebenen Stellen,
<lb/>Aenderungen erlitten. Gegen Petigny trat 1856
<lb/>Professor Batbie in dem angeführten Artikel des
<lb/>Recueil de PAcademie de Legislation de Toulouse
<lb/>auf, worin er alle Meinungen, sowohl der fran- 
<lb/>zösischen als deutschen und slavischen Ge- 
<lb/>schichtsforscher über diese Fragen ausführlich
<lb/>prüft, und p. 242 aufs Neue die Ansicht ver- 
<lb/>teidigt, die erste Redaction der Lex gehöre
<lb/>König Eurich (465—484) an; die zweite der
<lb/>Regierung Egicas (v.687 bis 700)). Eine neue
<lb/>Prüfung der Frage muss versucht werden.

<lb/>Der die Lex Longobardorum4) betreffende §.11
<lb/>ist bei Zoepfi grossentheils derselbe, wie der in
<lb/>der zweiten Auflage seines Werks, jedoch wo
<lb/>die neueren Forschungen und Quellenausgaben
<lb/>es nötig machten, erweitert. Diese sind auch
<lb/>bei Walter §. 46 überall berücksichtigt, und
<lb/>haben bei diesem eine neue umfassendere Re- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>3) Der Verf. macht 8. 59 und 78 auf eine inter- 
<lb/>essante Aeusserung des Bischofs Agabardus aufmerk- 
<lb/>sam, der den Wunsch aussprach, es möge für das
<lb/>ganze Frankreich nur ein Recht (und zwar will er
<lb/>das fränkische) gelten! Ein Wunsch, der in unsern
<lb/>Tagen zu dem der Nation geworden, aber auch nach
<lb/>1000 Jahren nicht erfüllt ist!


<lb/>4) lieber die neuesten in Turin von Baudi di
<lb/>Vesme veranstaltete Ausgabe derselben ist jetzt zu
<lb/>vergleichen: Sclopis in der Revue historique de droit
<lb/>III. p. 1—26.
</p>
                  <p>

                     <lb/>daction zur Folge gehabt. Neues war nichts zu
<lb/>sagen.

<lb/>Der Anhang über die Leges Walliae bei
<lb/>Zoepfl’s §. 15, mit welcher seine Geschichte
<lb/>der Leges Barbarorum endigt, ist in der neuen
<lb/>Ausgabe dem Inhalte nach derselbe geblieben.
<lb/>Desgleichen der Text des neu von den Formulae
<lb/>handelnden §. 16, während einige Noten zu
<lb/>denselben erweitert wurden.

<lb/>Ebenso bei Walter in §. 161. Nicht mit
<lb/>Unrecht handelt dieser von den letzten als einer
<lb/>nicht blos germanischen, sondern auch römi- 
<lb/>schen Rechtsquelle zuletzt; auch Zoepfi fasst
<lb/>sie so auf. Dem §. 17 bei diesem über die
<lb/>Capitularien ist ein anderes Ende beigefügt und
<lb/>in einigen Noten eine Aenderung eingetreten.
<lb/>Bei Walter ist der Anfang des von ihnen han- 
<lb/>delnden §. 159 geändert, während §. 160 der- 
<lb/>selbe blieb. Die beiden Schriftsteller heben
<lb/>nicht immer das Gleiche in dieser Rechtsquelle
<lb/>hervor, so dass sie sich gewisser Maassen er- 
<lb/>gänzen. Der die Lex Romana betreffende §.18
<lb/>bei Zoepfi erhielt einige Verbesserungen und
<lb/>Zusätze, namentlich wird am Ende bemerkt, dass
<lb/>die allgemeinere Geltung des römischen Rechts
<lb/>im Süden Frankreichs die spätere Eintheilung
<lb/>der Provinzen in pays de droit ecrit et de droit
<lb/>coutumier zur Folge gehabt habe. Walter hat
<lb/>keinen Paragraphen mit der Ueberschrift Lex
<lb/>Romana, sondern handelt in §. 37 und §. 153
<lb/>hier ganz kurz vom Breviarium Alarici (erwähnt
<lb/>dabei aber nicht Benechs verdienstliche Arbeit über
<lb/>dasselbe im Recueil de PAcademie de Legislation
<lb/>de Toulouse Bd. III. 8.180—187 v. J. 1854; jetzt
<lb/>wiederholt in dessen Melanges de droit et d’hi-
<lb/>stoire. Paris 1857. p. 573 — 620). Zoepfi hat
<lb/>der Geschichte beider Leges und dem Edictum
<lb/>Theodorici seinen sehr ausführlichen, ganz um-
<lb/>gearbeiten §. 19 gewidmet. Den neuesten Un- 
<lb/>tersuchungen, namentlich von Gaupp und Gi-
<lb/>noulhiac in der Revue historique de droit C. II.
<lb/>S. 529 gemäss setzt er die Abfassung der Lex
<lb/>Romana der Burgunder in das Jahr 506. Wal- 
<lb/>ter dagegen hält sie früher erlassen, als die
<lb/>Lex Burgundionum. Den Schluss der Geschichte
<lb/>der Rechtsquellen während der fränkischen Pe- 
<lb/>riode bildet bei Zoepfi der umfassende §. 20
<lb/>mit der Ueberschrift kanonisches Recht. Der
<lb/>Text ist aus der zweiten Ausgabe fast ganz
<lb/>beibehalten, doch in den Noten überall die
<lb/>neuere Literatur, namentlich Philipps Kirchen- 
<lb/>recht Bd. IV. Richter, Bickel, Wasserschieben
<lb/>angeführt worden. Auch jetzt erklärt er es
<lb/>nicht für erweislich, dass Benedict Levita in
<lb/>Mainz der Verfasser der pseudoisidorischen
<lb/>Sammlung sei.

<lb/>Die von Quesnel herausgegebene alte kir- 
<lb/>chenrechtliche Sammlung setzt der Verfasser
<lb/>(wie auch Eichhorn und Walter), nach Italien,
<lb/>während Richter nach Ballerini (Lehrbuch des
<lb/>röm. Rechts §. 66 p. h.) sie für eine alt galli- 
<lb/>sche hält. Wie schon bemerkt, glaubt Walter,
<lb/>vom kanonischen Recht nicht Landein zu «dürfen,
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0127.tif"
                      n="123"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0127--><p/>
                  <p>

                     <lb/>II. Dfeütsche Staats- und ftechtsgeisfchichte.
</p>
                  <p>

                     <lb/>123
</p>
                  <p>

                     <lb/>und beschränkt sich darauf in §. 158 mit der
<lb/>Ueberschrift Recht des Clerus, dessen Geltung
<lb/>nur zu erwähnen.

<lb/>Zu den schwierigsten Aufgaben der deut- 
<lb/>schen Rechtsgeschichte gehört

<lb/>II. die Darstellung der Geschichte derRechts-
<lb/>quöllen vom Ende des neunten bis gegen das
<lb/>des fünfzehnten Jahrhunderts, welche Zoepfl von
<lb/>8. 83 an 96 und Walter von 376 an 24 Seiten
<lb/>widmen, Und zwar so, dass Ersterer die hieher
<lb/>gehörenden Darstellungen der zweiten Auflage
<lb/>seines Ruches, jedoch nicht ohne Verbesserung
<lb/>Im Einzelnen und Zusätze wieder giebt; der
<lb/>Letztere die seinige, sie gleichfalls mehrentheils
<lb/>wiederholend, eröffnet sie mit einer neu redi-
<lb/>girten ausführlichen Einleitung (SS- 309).

<lb/>Während man des historischen Stoffes von
<lb/>dem zweiten Viertel des dreizehnten Jahrhun- 
<lb/>derts an so viel hat, dass es schwer wird, den- 
<lb/>selben in ansprechender Weise vorzuführen,
<lb/>herrscht über den Zustand der Rechtsquellen
<lb/>vom zehnten bis zwölften Jahrhundert eine so
<lb/>grosse Dunkelheit und Verwirrung, dass die
<lb/>nechtshistoriker sich beeilen, über diesen neue-
<lb/>stens in Frankreich als periode diplomatique be-
<lb/>zeichneten Zeitraum so schnell wie möglich
<lb/>hinwegzukommen. Ja selbst die schon reich- 
<lb/>lich fliessenden Rechtsquellen des zwölften Jahr- 
<lb/>hunderts werden als Anlänge der im Folgenden
<lb/>sich entwickelnden Zustände oft nur wenig ge- 
<lb/>würdigt. Man kann auch bei unscrn beiden
<lb/>Verfassern die Quellengeschichte des Rechts in
<lb/>Deutschland während dieser ganzen Periode
<lb/>keine genetische oder rationell ausgeführte nen- 
<lb/>nen, obwohl Beide einen Anlauf dazu nehmen.
<lb/>Denn sie geben im Grunde nur in Aggregaten
<lb/>gruppirt die bis jetzt bekannten netten ge- 
<lb/>schichtlichen oder culturgesehiehtlichen Mietsa- 
<lb/>chen wieder; der erste mit ziemlich tiefem Ein- 
<lb/>gehen auf die über den Ursprung oder das ge- 
<lb/>genseitige Verhältniss verschiedener dieser
<lb/>Rechtsquellen obwaltenden gelehrten Streitfra- 
<lb/>gen. Die ganze Entwicklungsgeschichte des
<lb/>Rechts ist vom Beginn des zehnten Jahrhunderts
<lb/>an kein blos deutsche, sondern (wie Ref. auch
<lb/>in seiner Encyclopädie §. 96 — 97 zu zeigen
<lb/>sucht), eine europäische und kann als solche
<lb/>aulgefasst, viel besser verstanden werden. Ein
<lb/>Hauptproblem ist zunächst die Erklärung der
<lb/>allgemeinen Thatsache der Antiquirung der
<lb/>Volksrechte und Kapitularien und die Umwan- 
<lb/>dlung der in ihnen enthaltenen Rechtsnormen in
<lb/>Local- und anderes Particularreclit. Dass nach- 
<lb/>dem dessen Quellen überall hervorgetreten wa- 
<lb/>ren, sich ein Bedürfniss nach allgemeinen Prin- 
<lb/>zipien wieder geltend machte, was zur Abfas- 
<lb/>sung der Spiegel und anderer Rechtsbücher
<lb/>seit der Mitte des dreizehnten Jahrhunderts
<lb/>führte, war ganz naturgemäss. Die gebildeteren
<lb/>Rechtsgelehrten der Zeit erheben sich von der
<lb/>unmittelbaren Anschauung des Individuellen zur
<lb/>Abstraction des Gemeinsamen und daraus gingen
<lb/>jene gelehrten Arbeiten hOrvor, die nicht blos
</p>
                  <p>

                     <lb/>in Deutschland, sondern auch in Frankreich,
<lb/>England, Spanien, dem scandinavischen Norden
<lb/>und sonst noch in Europa Vorkommen. Dasselbe
<lb/>Bedürfniss erzeugte die Restauration des römi- 
<lb/>schen Rechts. Nur das canonische Recht dauerte
<lb/>in seiner ursprünglichen Einheit und Allgemein- 
<lb/>heit fort. Es war das lebendige Recht der fest-
<lb/>organisirten, den ganzen Occident beherrschen- 
<lb/>den Kirche; deren Gerichten überall eine von
<lb/>Jahrhundert zu Jahrhundert weitergreifende Com-
<lb/>petenz zu Theil ward.

<lb/>Es fragt sich nun rücksichtlich des germa- 
<lb/>nischen Rechts: wie fing dessen Ausprägung
<lb/>in Localrecht an und welches war die zuerst
<lb/>hervortretende Form seiner * Satzungen? Dass
<lb/>die grösstentheils feudale Spaltung der Länder
<lb/>in eine unendliche Zahl von Localgerichten die
<lb/>erste Ursache der Localisirung des Rechts
<lb/>war, hat Walter richtig begriffen, beginnt daher
<lb/>seine Darstellung in §§. 313 — 315 mit Blicken
<lb/>auf die Gerichtsverfassung jener Zeit, und er- 
<lb/>klärt ebenso richtig. ( wie er jedoch entschiede- 
<lb/>ner in 8-290 der ersten Auflage seines Werkes
<lb/>that) das Weisthum für die älteste Form, des
<lb/>ganz Gewohnheitsrecht gewordenen germani- 
<lb/>schen Rechts. Diesen Gedanken hatte schon
<lb/>Ref. 1853 in seiner Encyclopädie genauer durch- 
<lb/>geführt. Zoepfl geht gleichfalls sehr richtig von
<lb/>der Charakterisirung dieses Rechts als Gewohn- 
<lb/>heitsrecht aus, analysirt sehr gut das Werden
<lb/>desselben als das der guten Gewohnheit
<lb/>(§. 21) scheint aber die Urtheile der Ge- 
<lb/>richte, wie freilich auch Eichhorn, Philipps u.A.
<lb/>(in 8- 22) für die erste Quelle zu halten, indem
<lb/>er erst später in 8- 25 von den W ei Stimmern
<lb/>handelt. Es ist aber klar, dass diese die erste
<lb/>sein musste, indem ja die Schöffen oder andere
<lb/>Richter sich vor ihrem Urtheilsspruche verge- 
<lb/>wissern mussten, was für Rechtsgrundsätze gel- 
<lb/>ten, auf welche ihr Urtheil sich stützen sollte?
<lb/>Zugegeben muss werden, dass wo das Local- 
<lb/>recht sich durch ein Weisthum nicht erheben
<lb/>Hess, sie nur nach eignem bestem Ermessen
<lb/>die Rechtsstreite entscheiden konnten; da nun
<lb/>aber, wie der Verf. 8. 896 nachweist und auch
<lb/>Ref. sich zu überzeugen Gelegenheit hatte, die
<lb/>Urtheile oft damit beginnen, dass die Richter
<lb/>darin zuerst die reine Rechtsfrage entschieden
<lb/>(wie Jahrhunderte lang die Lütticher Schöffen
<lb/>in ihren Records), so waren sie gleichfalls
<lb/>Weisthümer, und daher Rechtsquellen. Mate- 
<lb/>rielles Recht war so vom zehnten bis zwölften
<lb/>Jahrhundert, und vielfach noch länger, die
<lb/>stillschweigend geltend gewordene Gewohn- 
<lb/>heit; formelles das Weisthum. Wurde
<lb/>auch dies (wie in Frankreich noch Jahrhunderte
<lb/>lang durch Enquetes par Tourbes) anfänglich nur
<lb/>erhoben und schriftlich aufgezeichnet: wel- 
<lb/>ches das die gerade im Streit befangene Sache
<lb/>normirende Recht sei: .so ging man bald zur
<lb/>Abfassung von Weisthümern mannigfachen In- 
<lb/>halts über — die als Wille-Kührcan (flamän-
<lb/>disch Keuren) Vorkommen, von dem Grundherrn
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0128.tif"
                      n="124"
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                  <p>

                     <lb/>124
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte.
</p>
                  <p>

                     <lb/>als betheiligte anerkannt und desshalb bestätigt
<lb/>geschriebenes Statutar- oder Dienstrecht u. dgl.
<lb/>wurden.

<lb/>Dass aber die Weisthümer auch als Reichs- 
<lb/>recht vorkamen, wissen wir zur Genüge aus
<lb/>den vielen Acten dieser Art, welche im II. Band
<lb/>der Leges gedruckt und von Zoepfl so Reissig
<lb/>benutzt sind. Aus den Weisthümern gingen da- 
<lb/>her die ersten Stadt- und Dorfrechte hervor,
<lb/>was sich auch aus der von den Gebrüdern Grimm
<lb/>herausgegebenen Sammlung deutscher Weisthü- 
<lb/>mer ersehen lässt. Neu geschallene Gemeinden
<lb/>erhielten natürlich ihr Ortsrechts in Privilegien,
<lb/>Briefen, Handvesten u. dgl. und die Uebertra-
<lb/>gung manches Rechts auf eine andere Stadt war
<lb/>durch die Zeitbedürfnisse geboten. Neben die- 
<lb/>ser Rechtsquelle entwickelten sich oft in ähnlicher
<lb/>Weise die Dienst- und Vasallenrechte; so dass
<lb/>die ältesten Rechtsformalionen stets concrete
<lb/>Zus!andsregulirungen waren.

<lb/>Es durfte daher die Darstellung der Rechts- 
<lb/>quellen dieser Periode sich nicht vorerst mit den
<lb/>Spiegeln befassen, sondern von diesen und den
<lb/>ihnen verwandten Rechtsbüchern als dem Ender- 
<lb/>gebnis der Rechtsentwicklung derselben zuletzt
<lb/>Handeln, und darauf erst deren Rückwirkung
<lb/>auf die Erweiterung der Stadt und die Entste- 
<lb/>hung der Landrechte gezeigt werden.

<lb/>Für den mit dem Gange der deutschen Rechts- 
<lb/>geschichte im Mittelalter genauer Bekannten
<lb/>macht indessen die von unsern beiden Autoren
<lb/>befolgte Ordnung des geschichtlichen Stoffes
<lb/>keine Schwierigkeiten. Zoepfl schickt seiner Ge- 
<lb/>schichte der deutschen Rechtsbücher in §. 37
<lb/>und 38 die der Wiedererweckung des römischen
<lb/>und die Weiterbildung des canonischen Rechts
<lb/>von Pseudoisidor bis zum Ende des fünfzehnten
<lb/>Jahrhunderts voran und steht in seiner Darstel- 
<lb/>lung sowohl dieser, als der des germanischen
<lb/>Rechts überall auf dem Höhepunkte der gegen- 
<lb/>wärtigen wissenschaftlichen Forschung; wie die
<lb/>Einzelvcrbesserungen des Textes seiner Para-

<lb/>frraphen und die erweiterten oder neu hinzuge-
<lb/>ügten Noten beweisen* Das Gleiche gilt von
<lb/>Walter, der jedoch seltener sich mit polemischen
<lb/>Ausführungen befasst, sondern wie überhaupt in
<lb/>seinem Werke sich mehr an die Errungenschaf- 
<lb/>ten der kritischen Arbeiten Anderer hält und
<lb/>unter Hinweisung darauf deren Resultate angibt.

<lb/>Die Zöpfl’sche Darstellung der Geschichte der
<lb/>germanischen Rechtsbücher ist in §. 29—37,
<lb/>im Ganzen dieselbe geblieben, wie in der zwei- 
<lb/>ten Auflage seines Buches, neu Entdecktes je- 
<lb/>doch überall nachgetragen. Den Gebrauch des
<lb/>Ausdrucks Spiegel betreffend, hätte er auf das
<lb/>Speculum Morale von Vincenz von Beauvais
<lb/>aufmerksam machen können, und den englischen
<lb/>Mirror of justices. Heber das genetische Ver-
<lb/>hältniss das Sachsen- und des Schwabenspiegels
<lb/>denkt 8. 128 fg. derselbe noch wie vorher, dass
<lb/>zwar kein gemeinsames älteres Rechtsbuch de- 
<lb/>ren Urquelle war, dass sie aber ähnlich wie die
<lb/>libri feuderum ihren Ursprung der Verbin- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>dung mehrerer schon vorhandener Stücke ver- 
<lb/>danken, eine Verbindung, die aber zuerst im
<lb/>nördlichen Deutschland gemacht wurde und den
<lb/>Sachsenspiegel zur Folge hatte, wovon der sog.
<lb/>Schwabenspiegel keine blosse Nachahmung war,
<lb/>der alsbald auf die weitere Ausbildung des er-
<lb/>steren zurückwirkte. Dieser ist fast rein ger- 
<lb/>manisch, während in jenem schon mehr römisch- 
<lb/>rechtliche Spuren bemerkbar sind. Daniels Ver- 
<lb/>such, den Schwabenspiegel als das ältere Rechts- 
<lb/>buch darzustellen, verwirft Zoepfl nicht weni- 
<lb/>ger, als Walter. Das Alter des Sachsenspiegels
<lb/>ist Zoepfl geneigt, schon vor das Jahr 1235 zu
<lb/>setzen (8. 133—134) während Walter 8. 384
<lb/>in einer längeren Note ausführt, er könne nicht
<lb/>vor 1235 abgefasst worden sein.

<lb/>Doch nimmt der Erste zwei, wie allein im
<lb/>Quedlinburger Codex enthaltene ohne Abthei- 
<lb/>lungen und eine gegen das Ende gefertigte in
<lb/>drei Bücher abgetheilte an. Dass Eike von
<lb/>Repgov, das Landrechtsbuch desselben zuerst
<lb/>in lateinischer Sprache geschrieben oder zu
<lb/>schreiben versucht habe, erklärt Zoepfl S. 138
<lb/>nicht für erweislich, nach der Glosse desselben
<lb/>hat er nur einiges, z. B. die alten Privile- 
<lb/>gien Constantins oder Stellen der Capitularien
<lb/>deutsch übersetzt. Ausführlich handelt derVerf.
<lb/>8. 138—140 von den Vorreden zum Sachsen- 
<lb/>spiegel und zuletzt 8.142 von der Verdammung
<lb/>desselben durch den Pabst (1374); hierauf geht
<lb/>er in §.31 zur Geschichte und Beschreibung
<lb/>des Landrechts des sog. Schwabenspiegels über,
<lb/>dessen Abfassung als des Kaiser-, d. h. des
<lb/>allgemeinen Reichsrechts er vor dem
<lb/>Ausgang des vierten Decenniums des dreizehn- 
<lb/>ten (unter Friedrich II.) setzt, indem er die
<lb/>Fragmente aus den Predigten des Mönches Ber-
<lb/>thold von Regensburg (1272) und die Auszüge
<lb/>aus den Reichsgesetzen nach 1250 für spätere
<lb/>Zusätze hält (S. 151—153). Vollendet muss er
<lb/>1272 gewesen sein, weil Stücke aus demselben
<lb/>in dem Augsburger Stadtrecht von diesem Jahre
<lb/>sich finden. Für die älteste Handschrift des
<lb/>Rechtsbuchs erklärt der Verf. die von Lassberg.
<lb/>Sehr genau führt er dessen Quelle auf 8. 145
<lb/>—151. Für das Vaterland desselben hält der
<lb/>Verf. 8. 151 —152 eher Bayern als Schwaben.

<lb/>Hierauf handelt Zoepfl vom Lehnrecht so- 
<lb/>wohl des Sachsen- als . des Schwabenspie- 
<lb/>gels und erklärt (S. 158—160) den gereim- 
<lb/>ten Text des Auctor de Beneficiis, weil ein
<lb/>späteres Rechtsbuch ein schon in Prosa verfass- 
<lb/>tes voraussetze, für ein späteres Werk. Als
<lb/>Parallele hätte er die gereimte Redaction des
<lb/>alten Coulumier der Normandie (gedruckt bei
<lb/>Howard Lois Anglonormandes) anführen kön- 
<lb/>nen, die gleichfalls nicht die ursprüngliche 'Re- 
<lb/>daction dieses Rechtsbuchs war. Die Hauptau- 
<lb/>torität des Verf. in seiner Darstellung des säch- 
<lb/>sischen Lehönrechts ist (natürlich) Homeyer.
<lb/>Dass es jünger sei, als das Landrecht, wird
<lb/>8. 157 nachgewiesen.

<lb/>Bei Walter 8. 384—391 wird über die bei-
</p>

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                      n="125"
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                  <p>

                     <lb/>II. Deutsche Staats und Rechtsgeschichte.
</p>
                  <p>

                     <lb/>125
</p>
                  <p>

                     <lb/>den deutschen Rechtsbücher nur das Nothdürf-
<lb/>tigste mitgetheilt ohne Beimischung eigener An- 
<lb/>sichten; doch bemerkt er am Ende der Note
<lb/>8. 384 die Abfassung des Sachsenspiegels sei
<lb/>möglicherweise erst nach 1240 zu setzen. Der
<lb/>verschiedenen zur Familie des Sachsen- oder
<lb/>des Schwabenspiegels gehörenden Rechtsbücher
<lb/>des 14. und 15. Jahrhunderts geschieht bei ihm
<lb/>nur eine kurze theilweise Erwähnung, während
<lb/>deren Geschichte bei Zoepfl 8. 161 —172 voll- 
<lb/>ständig und mit Rücksicht auf die neueste sie
<lb/>betreffende Literatur mitgetheilt wird. Beide
<lb/>Verf. gehen nun über zur Beleuchtung zuerst
<lb/>der Landrechte des Mittelalters, Walter in §.327
<lb/>und Zoepfl in §. 42, zu der der Stadtrechte
<lb/>(Walter §.329. Zoepfl §.43); worauf der Erste
<lb/>sich auslässt in §. 331 über die gemischten
<lb/>Sammlungen zur Rechtsbelehrung, wie die For- 
<lb/>melbücher (wovon Zoepfl, wie bemerkt, 8.161fg.
<lb/>gehandelt hatte); über die Reichsgesetze §. 332
<lb/>und die bäuerlichen Rechtsciuellen §. 333; wäh- 
<lb/>rend Zoepfl in einem Anhänge eine gedrängte
<lb/>Geschichte der englischen Rechtsbücher (§. 44),
<lb/>der Assises von Jerusalem (§. 45), der Consti- 
<lb/>tutiones regni Siciliae (§. 46) (deren neueste
<lb/>Ausgabe vom Jahr 1857 noch nicht angeführt
<lb/>wird) giebt und von der spanischen Ley de las
<lb/>Siede Partidas (§.47), endlich in §.48—51 von
<lb/>den scandinavischen Rechtsquellen handelt.

<lb/>Dass diese scheinbare Degression hier am
<lb/>rechten Orte ist, wird man des Zusammenhangs
<lb/>der germanisch und römisch - germanischen
<lb/>Rechtsbildung . wegen, zugeben, nur be- 
<lb/>greift man nicht, warum der Verf. nicht zugleich
<lb/>von den jetzt so gut bekannten, meistens neu
<lb/>herausgegebenen französischen Rechtsbüchern
<lb/>des Mittelalters, wie von Pierre des Fontaines,
<lb/>Beaumanoir, des Etablissements de St. Louis,
<lb/>den normanischen 5) Rechtsbüchern, dem Coutu-
<lb/>mier d' Anjou und über die Olim etc. das Nöthige
<lb/>vorbringt, was ihm schon dadurch geboten war,
<lb/>dass er später in §. 59 vom Code Napoleon
<lb/>handelt, der doch nur das Endergebniss der
<lb/>französichen Rechtsentwicklung ist6).

<lb/>Auch das muss Ref. rügen, dass der Vf. die
<lb/>niederländischen Rechtsquellen, wenigstens des
<lb/>zwölften und dreizehnten Jahrhunderts mit Still- 
<lb/>schweigen übergeht, unter welchen die flandri- 
<lb/>schen, deren ein Theil (wie die Keuren (Land- 
<lb/>recht) von Waas von 1241 und die der sog.
<lb/>vier Aemter von 1242 zu den des deutschen
<lb/>Reichs gehören, durch Ref. doch vor vielen Jah- 
<lb/>ren in Deutschland, sowie einige des gleichfalls
<lb/>zu Deutschland gehörenden Brabants und sogar
</p>
                  <p>

                     <lb/>5) Diese sind um so leichter zu benützen, als der
<lb/>lateinische Urtext der normanischen im Urkundenbuch
<lb/>zu des Refer, französischer Staats- und Rechtsgcschichte
<lb/>S. 1 —144 abgedruckt ist.


<lb/>6) Einiges über diese Rechtsbücher ist in des Ref.

<lb/>zur. Encyclopädie S. 253 — 256; Ausführliches in des- 
<lb/>sen französischer Staats- und Rechtsgcschichte II.
<lb/>§. 19_27 und bei Schaffner mitgetheilt.
</p>
                  <p>

                     <lb/>des Lütticher Landes herausgegeben sind, wäh- 
<lb/>rend in Smalegang’s Geschichte von Seeland in
<lb/>den Sammlungen von Schwarzenberg, Bondam
<lb/>u. A., eine nicht geringe Zahl Stadt- und Be- 
<lb/>zirksrechte der nördlichen Niederlande abge- 
<lb/>druckt sind. Wie schätzbar z. B. die flandri- 
<lb/>schen Rechtsquellen dieser Zeit für die Aufhel- 
<lb/>lung des germanischen Strafrechts sind, konnte
<lb/>er aus Koestlin’s und Osenbrüggen’s Benützung
<lb/>derselben ersehen.

<lb/>Bevor Ref. mit unsern Verf. zur Geschichte
<lb/>der deutschen Rechtsquellen seit der Mitte des
<lb/>fünfzehnten oder dem Anfang des sechzehnten
<lb/>Jahrhunderts übergeht, hat er noch Einiges über
<lb/>deren Beleuchtung der Stadtrechte zu sagen.
<lb/>Mit Recht bemerkt Walter in der Note 1 zu
<lb/>seinem §. 329. 8. 393, dass eine neue Ausgabe
<lb/>dieser wichtigen Rechtsquelle Bedürfniss ist.
<lb/>Dies wurde bekanntlich in der 1846 in Frank- 
<lb/>furt abgehaltenen Germanisten Versammlung aus- 
<lb/>gesprochen und einigen Mitgliedern derselben
<lb/>sogar der Auftrag zu Vorarbeiten für eine sol- 
<lb/>che Ausgabe ertheilt. Eine Frucht hievon ist
<lb/>wohl Gaupp’s auch Walter misslungen scheinen- 
<lb/>des Werk: Deutsche Stadtrechte des Mittelalters
<lb/>mit rechlsgeschichtlichen Erläuterungen. Bauzen
<lb/>1851. 1852. 2. Thl. Schätzbare Beiträge zur
<lb/>Aufhellung der Geschichte dieser Rechte ent- 
<lb/>halten Gengler's deutsche Stadtrechte des Mit- 
<lb/>telalters, theils verzeichnet, theils vollständig
<lb/>mitgetheilt. Erlangen 1852. Bischofs öster- 
<lb/>reichische Stadtrechte. Wien 1857 u. s. w.

<lb/>Allein ein befriedigendes Studium dieser
<lb/>wichtigen Rechtsquellen ist nur möglich, wenn
<lb/>wir eine möglichst vollständige Ausgabe der
<lb/>Texte derselben in einer geschlossenen Samm- 
<lb/>lung haben. Eine solche könnte als Bd. IV der eine
<lb/>Abtheilung der Monumenta Germaniae historica
<lb/>bildenden Leges, durch vereinte Kräfte deutscher
<lb/>Rechtsgelehrten und Historiker leicht veranstal- 
<lb/>tet werden — und zwar so, dass zuerst die
<lb/>noch als Statuta, Küren u. dergl. fast alle la- 
<lb/>teinisch abgefasste ursprünglich städtische Rechts- 
<lb/>satzungen als Pars I, dann die erweiterten
<lb/>städtischen Rechtsdenkmale in Pars II gedruckt
<lb/>würden.

<lb/>Dann erst wird es dem Rechtshistoriker
<lb/>möglich, die den ursprünglichen Charakter der- 
<lb/>selben Inhalt der Stadtrechte bildenden Normen,
<lb/>die innere Verwandtschaft der verschiedenen Fa- 
<lb/>milien und endlich die am Ende des dreizehnten
<lb/>Jahrhunderts schon häufige Erweiterung oder
<lb/>Umgestaltung, endlich die darauf folgenden un- 
<lb/>ter dem Einfluss der Spiegel u. s. w. vor sich
<lb/>gehenden Reformen sicher und vollstän- 
<lb/>dig darzustellen. Bis dahin wird vieles Con-
<lb/>jectur bleiben oder in allgemeinen Bemerkungen
<lb/>über diese Rechtsquelle bestehen. Dies ergibt
<lb/>sich auch aus den Paragraphen unserer Verfas- 
<lb/>ser über die Stadtrechte. Walter hat nur all- 
<lb/>gemeine Betrachtungen, aus welchen die Genesis
<lb/>und das Eigenthiimliche dieser Rechtsquelle nicht
<lb/>erhellt; Zoepfl geht mehr auf das Einzelne ein
</p>

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                      n="126"
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                  <p>

                     <lb/>126
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Deutsche Staats - und Reehtsgeschjchte.
</p>
                  <p>

                     <lb/>und führt sie auf Familien zurück. Er unter- 
<lb/>scheidet drei Norddeutsche, nämlich die des
<lb/>Ha Hi s ch - magdeburgischen (Sachsenspiegels-)
<lb/>Rechts, die des Indischen und die fries- 
<lb/>ländischen, dann süddeutsche, rhei- 
<lb/>nische aus dem Cölner Recht stammende, an
<lb/>den Schvvabenspiegel sich anschliessende s c h w ä-
<lb/>bische, desgleichen bayerische und öster- 
<lb/>reichische, dann fränkische.

<lb/>Genauere Studien, die sich auch auf die
<lb/>schweizerischen, elsässischen leider
<lb/>noch meistens unedirten und die niederlän- 
<lb/>dischen Stadtrechte erstrecken müssten, wer- 
<lb/>den wohl noch zu andern Unterscheidungen
<lb/>führen, namentlich zur Constatirung einer Fa- 
<lb/>milie von Zähringer Stadtrechten, d. h. solchen,
<lb/>welchen ihren Ursprung, der auch als Rectores
<lb/>Burgundiae legislativ-thätigen Herzogen verdan- 
<lb/>ken. In der Note 8. 180 spricht Zoepfl seine
<lb/>Meinung über die Etymologie des Wortes
<lb/>Weichbild aus, und gibt der, welche sie von
<lb/>den geweihten Bildstücken der Flurgren- 
<lb/>zen ableitet, den Vorzug, bemerkend, dass Wich
<lb/>noch in Frankfurt a. M. den Rain zwischen zwei
<lb/>Grundstücken bezeichne. Wenn man indessen
<lb/>weiss, dass im flainändischen und holländi- 
<lb/>schen mit dem Worte Wik oder Wyck die
<lb/>sog. Stadtviertel bezeichnet werden, und dass
<lb/>viele Orte mit der Sylbe Wyk endigen — so
<lb/>kömmt man mit dem Refer. 7) zu dem Resultat,
<lb/>dass Wyk vom lateinischen Vicus, was Ort be- 
<lb/>deutet, herkommt, und wenn man die Sylbe
<lb/>Bild als aus der von Bill hervorgegangen an-
<lb/>niinmt, so gelangt man dazu: den Ausdruck
<lb/>Weichbild für gleichbedeutend mil Ort s-
<lb/>recht (jus loci) zu erklären.

<lb/>Die allzu stiefmütterliche Behandlung der
<lb/>letzten Periode der Rechtsquellen in Deutsch- 
<lb/>land bildet in allen bisher erschienenen Lehr- 
<lb/>büchern der deutschen Staats- und Rechts- 
<lb/>geschichte einen nicht erfreulichen Gegen- 
<lb/>satz zu der erschöpfenden der früheren Zeiten.
<lb/>Sie ist auch in den beiden von uns hier an- 
<lb/>gezeigten Werken eine Schattenseite, in dem
<lb/>Walter, der freilich die neueste Zeit nicht be- 
<lb/>rücksichtigt, die Zustände der Rechtsquellen von
<lb/>Maximilian an bis 1806 auf sechs Seiten schil- 
<lb/>dert, und Zoepfl, bis auf die Gegenwart fort- 
<lb/>schreitend, derselben zwei und zwanzig Seiten
<lb/>widmet. Und doch wie reichhaltig an Rechts- 
<lb/>entwicklungen und Rechtsquellen aller Art ist
<lb/>der seit der Mitte des fünfzehnten Jahrhunderts
<lb/>verflossene Zeitraum! Will man die Entfaltung
<lb/>des Rechts in Deutschland einem Baume ver- 
<lb/>gleichen, der durch die kräftigsten Wurzeln aus
<lb/>dem Boden unserer Nationalität seine Nahrung
<lb/>zog, zu einem starken Stamme mit vielen Aesten
<lb/>und einer durch die Wissenschaft belebten blät-
<lb/>ter- und blüthenreichen Krone emporwuchs, so
<lb/>muss man bedauern, dass unsere Rechtshistori- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>7) 8. dessen Encyclopädie S, 238.
</p>
                  <p>

                     <lb/>ker es bei der geschichtlichen Beschreibung der
<lb/>Wurzeln, des Stammes und der Aeste bewen- 
<lb/>den lassen, und von jener Krone nur spärliche
<lb/>Notizen mittheilen.

<lb/>Es sind vorzugsweise bei ihnen nur Namen,
<lb/>Titel und Zahlen zu lesen, einige allgemeine
<lb/>Thatsaehen, z. B. des Kampfes des römischen
<lb/>und germanischen Rechtes besprochen, der Ent- 
<lb/>wicklungsgang der Rechtswissenschaft im Kur- 
<lb/>zen oder ausführlicher angegeben: aber man
<lb/>erfährt bei Weitem nicht so viel Einzelnes über
<lb/>die Denkmale der deutschen Gesetzgebung der
<lb/>neueren, doch gewiss viel interessanten Zeiten,
<lb/>als von den die Gegenwart so wenig berührenden
<lb/>Leges Barbarorum oder von dem Sachsen- und
<lb/>Schwabenspiegel. Selbst durch Eichhorn’s Dar- 
<lb/>stellungen wird man nicht befriedigt. Es ist
<lb/>allerdings wahr, dass eine auf eine tiefer ge- 
<lb/>hendes Studium unserer unendlich vielen allge- 
<lb/>meinen und Particularrechtsquellen seit dem
<lb/>sechzehnten Jahrhundert, sich stützende Ge- 
<lb/>schichte derselben eine langwierige nicht gerade
<lb/>sehr anziehende, mühevolle gelehrte Arbeit ist;
<lb/>dass der Stoff aber doch anziehend behandelt
<lb/>werden kann, hat Savigny durch seine Charak- 
<lb/>teristiken und Kritiken des preussischen Land- 
<lb/>rechts, des Code Napolepn, und des österrei- 
<lb/>chischen Gesetzbuchs vom Jahr 1812 gezeigt.
<lb/>Auf ähnliche, wenn auch viel gedrängtere Weise
<lb/>könnten die Rechtsquellen Deutschlands seit dem
<lb/>sechzehnten Jahrhundert beleuchtet werden.

<lb/>Dass hiebei die Geschichte der Rechtswis- 
<lb/>senschaft in erster Linie in Betracht kommt,
<lb/>ergibt sich schon aus allen bisherigen Darstel- 
<lb/>lungen, und Zoepfl hat hier grössere Verdienste,
<lb/>als die anderen Rechtshistoriker seit Eichhorn;
<lb/>allein es darf nicht von der Bearbeitungsge- 
<lb/>schichte des Rechts allein gehandelt, sondern
<lb/>ihre Rückwirkung auf die schon durch die ver- 
<lb/>schiedenen Umgestaltungen der socialen Zu- 
<lb/>stände Europas und insbesondere unseres Va- 
<lb/>terlandes vor sich schreitende Umwandlung der
<lb/>Gesetzgebung gezeigt werden.

<lb/>Es wäre daher schon rationeller gewesen,
<lb/>wenn Zoepfl statt von der Geschichte des rö- 
<lb/>mischen Rechts bei den germanischen Völkern
<lb/>seit der Restauration seines Studiums, sowie
<lb/>von Canonischem Recht nicht im Anfänge seiner
<lb/>Darstellung der zweiten Hauptperiode (in §§.27
<lb/>und 28) am Ende derselben gehandelt hätte,
<lb/>wodurch der Uebergang zu seinem §. 56 (mit
<lb/>der Ueberschrift: die Germanisten im Ge- 
<lb/>gensatz zu den Romanisten) besser ver- 
<lb/>mittelt gewesen wäre. Walter befolgt in dieser
<lb/>Beziehung in seinen §§. 378, 379 eine geeig- 
<lb/>netere Methode, nur sagt er bei weitem zu
<lb/>wenig.

<lb/>Referent, der ja in seiner juristischen En- 
<lb/>cyclopädie die gleiche Aufgabe, wie die deutschen
<lb/>Rechtshistoriker zu lösen hatte, schlug in den
<lb/>§§. 100 u. f., dann 118 u. s.&lt; w. diese Bahn
<lb/>ein und glaubte so und überhaupt dadurch, dass
<lb/>er von der Zeit an, wo unser Recht vom Stu-
</p>

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                      n="127"
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                  <p>

                     <lb/>II. Deutsche Staats- und Hechtsgeschichte.
</p>
                  <p>

                     <lb/>127
</p>
                  <p>

                     <lb/>dium des Volksrechts in das des Gelehr- 
<lb/>ten erhoben halte, auf die Geschichte der Wis- 
<lb/>senschaft die der Gesetzgebung folgen liess,
<lb/>seinen Entwicklangsgang am zweckmässigsten
<lb/>darlegen zu können.

<lb/>Die vorherrschenden Elemente unseres Rechts
<lb/>waren dis gegen das Ende des fünfzehnten
<lb/>Jahrhunderts, germanisch und christlich- 
<lb/>kirchlich, im sechzehnten Jahrhundert durch- 
<lb/>drang sie — zum gemeinen Rechte Deutsch- 
<lb/>lands sich erhebend, das römische Element,
<lb/>im achtzehnten Jahrhundert trat allmählich
<lb/>herangebildet das des Rationalismus hinzu,
<lb/>und so müssen zwei Hauptperioden der Rechts- 
<lb/>formalion seit dem Ende des Mittelalters ver- 
<lb/>tauschende werden 1) die der Romanisirung,
<lb/>2) die der Rationalisirung unseres Rechts,
<lb/>dessen eben bezeichnete Urelemente von den
<lb/>neuen mehr und mehr verdrängt wurden. In
<lb/>Frankreich hatte das Gleiche statt, auf die Pe- 
<lb/>riode der officiellen Redaction des Cou-
<lb/>tumes im sechzehnten folgte Ae schon unter
<lb/>Ludwig XIV. beginnende in unserem Jahrhun- 
<lb/>dert vollendete der Co di ficati on. Es ist un- 
<lb/>historisch beide Reformen als sich gleichende
<lb/>Codificatioften zu behandeln, die Redaction oder
<lb/>Reformation der Land- una Stadtrechte hob ja
<lb/>die formelle Geltung des römischen Rechts, d. h.
<lb/>die aus dem Kampfe des römischen und ger- 
<lb/>manischen Rechts hervorgegangene juris pru- 
<lb/>dentia romano-germanica forensis nicht auf, und
<lb/>bezweckte nur eine Vermittlung beider, wäh- 
<lb/>rend die Cödificatfon das Verfahren eines ratio- 
<lb/>nellen Radicalismus war und noch ist; wenn
<lb/>auch, was ja selbst in Frankreich nicht mög- 
<lb/>lich war, derselbe zu einer Vernichtung des
<lb/>historisch Feststehenden sowohl germanischen
<lb/>als andern Ursprungs nicht fuhren konnte. Wenn
<lb/>daher Zoepfl von einem richtigen Tacte geleitet
<lb/>auf den oben bezeichneten §. 57 von der Op- 
<lb/>position der Germanisten und der Romanisten
<lb/>die rechtsphilosophische Richtung be- 
<lb/>spricht, und in dem §. 58 die legislative
<lb/>Opposition und fortschreitende Codi-
<lb/>fication schildert, so hält er doch jene Perio- 
<lb/>den nicht gehörig auseinander und sieht in der
<lb/>eigentlichen Codification, die im Grunde doch
<lb/>erst mit der Abfassung des preussischen Land- 
<lb/>rechts eintritt (und wozu die bayrischen Codices
<lb/>die Uebergänge bilden, nur den weiteren Fort- 
<lb/>gang der gesetzgeberischen Operation des sechs- 
<lb/>zehnten Jahrhunderts.

<lb/>Es war für die erste der von uns so un- 
<lb/>terschiedenen Perioden so viel wie möglich
<lb/>auszuführen: welche Werke die romanisirten
<lb/>Land- und Stadtrechte ihrer Bestimmung nach
<lb/>waren, deren Inhalt wenigstens der Hauptsache
<lb/>nach anzugeben, die Familien derselben festzu- 
<lb/>stellen u. 8. w. Desgleichen der ihnen (wie
<lb/>einst den Leges Barbarorum die Capitularien)
<lb/>gegenüberstehenden Landesordnungen.

<lb/>Ausserdem waren die noch sonstigen neu- 
<lb/>gebildeten oder umgestalteten Rechtsquellen auf- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>zuführen und zu charakterisiren, sowie auch
<lb/>die Geschichte der Reichsgesetzgebung prag- 
<lb/>matisch wieder zu geben 8). Was bis jetzt in
<lb/>den Lehrbüchern der deutschen Staats- und
<lb/>Rechtsgeschichte über dies alles gesagt wird,
<lb/>sind nur Andeutungen und grundrissartige
<lb/>Scizzen.

<lb/>Was die zweite rationalistische Periode un- 
<lb/>serer Gesetzgebung betrifft, so war doch ge- 
<lb/>nauer darzustellen, wie durch den Einfluss von
<lb/>Thomasius die Zweige des Rechts wissenschaft- 
<lb/>lich gegliedert und als eigene Fächer behandelt
<lb/>wurden: was dann später zu den strengeren
<lb/>Gegensätzen bei der Abfassung der Gesetz- 
<lb/>bücher führte. Auch in dieser Beziehung hat
<lb/>Referent in seiner juristischen Encyclopädie
<lb/>§. 121—131 einen Versuch gemacht. Es war
<lb/>zuletzt die Geschichte der deutschen Strafpro-
<lb/>cesse der bürgerlichen Gesetzgebung, die der
<lb/>Verfassungsurkunden, der Concordate u. s. w.
<lb/>zu geben; und dabei neben der Inhaltsbezeichnung
<lb/>der verschiedenen Arten der Rechtsquellen unserer
<lb/>Zeit, wieder Charakteristik und Kritiken wün-
<lb/>schenswerlh.

<lb/>Das bei Zoepfl 8. 218—222 Vorgetragene ist
<lb/>doch offenbar zu dürftig; und dass er in §. 59
<lb/>als Anhang von der Codification deutscher
<lb/>Rechtsideen aber durch im Code Napoleon spricht
<lb/>und einige Artikel des letzten durch Stellen des
<lb/>Sachsen- und des Schwabenspiegels beleuchtet,
<lb/>ist im Gründe doch eine Curiosität. Nicht min- 
<lb/>der ausreichend ist sein §. 60, worin die
<lb/>Richtung neuerer Juristenschulen charakteri-
<lb/>sirt werde.

<lb/>Referent wiederholt, dass er unsern Ver- 
<lb/>fassern die durch das von ihnen sich gesteckte
<lb/>Ziel veranlasse Unvollständigkeit der Behand- 
<lb/>lung der deutschen Rechtsquellen-Geschichte
<lb/>während der letzten dritthalb oder vier Jahr- 
<lb/>hunderte nicht zu einem eigentlichen Vorwurf
<lb/>machen: er glaubt dies hier nur nochmals
<lb/>hervorheben zu sollen, um die Aufmerksamkeit
<lb/>jüngerer Rechtsgelehrten auf diese Lücke un- 
<lb/>serer rechtshistorischen Literatur zu lenken.
<lb/>Zwei schöne Bücher könnten geschrieben wer- 
<lb/>den , nämlich eine Geschichte der deutschen
<lb/>Rechtswissenschaft und der Rechtsquellen vom
<lb/>sechzehnten Jahrhundert bis zum Anfang der
<lb/>achtzehnten, und eine derselben seit dieser Zeit
<lb/>bis in unsere Tage. Vorarbeiten finden sich
<lb/>viele, z. B. auch in den Lehrbüchern des
<lb/>deuschen Particularrechts, und der nachahmungs-
<lb/>werthen Arbeit Herrn Pr. Stinzing’s in seinem
<lb/>Zasius und manchen Geschichtswerken, welche
<lb/>Jedermann bekannt sind.

<lb/>B. Geschichte der Standesverhältnisse.

<lb/>Die verschiedene Behandlung des historischen
<lb/>Stoffes durch unsere Verfasser macht eine ver-
</p>
                  <p>

                     <lb/>8) Theilweise thut dies Zoepfl in den §. 59—66
<lb/>seiner neueren Rechtsgeschichte.
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0132.tif"
                      n="128"
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                  <p>

                     <lb/>128 II. Deutsche Staats -

<lb/>gleichende Anzeige dieses Theils ihrer Werke
<lb/>schwierig. Während Walter in sich abgeschlos- 
<lb/>sene Darstellungen des ganzen Rechtssystems
<lb/>in jeder Hauptperiode liefert, verfolgt Zoepfl
<lb/>jedesmal mit den Urzuständen des Rechts be- 
<lb/>ginnend, die Fortentwicklung der einzelnen
<lb/>Rechtsinstilute bis in die neueste Zeit. Dies
<lb/>macht auf den Leser insofern einen eigenen
<lb/>Eindruck, als nach dem Schlüsse einer Lehre
<lb/>in der Gegenwart inan wieder durch die Dar- 
<lb/>stellung der folgenden in die Urzustände zurück- 
<lb/>versetzt wird. Zoepfl’s Buch enthält daher eine
<lb/>systematisch geordnete Zusammenfassung von
<lb/>(wohlausgeführten) Monographieen.

<lb/>Da Referent ihn aber zum Führer genommen
<lb/>hat, so liegt auch der Anzeige des Folgenden' sein
<lb/>Ideengang zu Grund. Seine Paragraphen sind
<lb/>meistens vollständig umgearbeitet und oft be- 
<lb/>deutend verlängert. Bei Walter kommen nicht
<lb/>so viele Textänderungen vor, doch bedeutende
<lb/>Zusätze in den Noten. Zuerst soll also das
<lb/>Personenrecht oder die Geschichte der Standes- 
<lb/>verhältnisse hier entwickelt werden. Beide
<lb/>Verfasser mussten

<lb/>A. die germanischen Standesverhält- 
<lb/>nisse zur Zeit des Tacitus schildern. Sie
<lb/>thun es Beide nach dem gegenwärtigen
<lb/>Höhepunkt der geschichtlichen Untersuchungen,
<lb/>also mit Rücksicht nicht blos auf Eich- 
<lb/>horn und Savigny, sondern auch mit der
<lb/>auf die Arbeiten von Philipps, Waitz, Maurer,
<lb/>Bethmann-Holweg, Roth, Wittmann u. A. und
<lb/>ihre Darstellung musste daher oft eine polemisch
<lb/>kritische werden zur Vertheidigung der eigenen
<lb/>oder von ihnen angenommenen Ansichten.

<lb/>Beide behandeln die Urgeschichte so, dass
<lb/>sie als die Grundlage der späteren Rechtsent- 
<lb/>wicklungen erscheint.

<lb/>Sehr zu loben ist es, dass Walter in §. 8
<lb/>ein kurzes Gemälde der ältesten socialen und
<lb/>Kulturzustände voranstellt, namentlich des Cha- 
<lb/>rakters und der Beschäftigungsweise der Ger- 
<lb/>manen. Sie hatten schon Privateigenthum, wel- 
<lb/>ches so vertheilt war, dass die einzelnen Fa- 
<lb/>milienhäupter als freie Grundherren auf ihren
<lb/>Höfen sassen und das Gut durch ihre Unterge- 
<lb/>benen bebauen Hessen. Der fundamentale Un- 
<lb/>terschied der Personen war daher der der
<lb/>Freien und Unfreien; unter den ersten ragten
<lb/>höherstehende Nobiles hervor; so dass unsere
<lb/>Verfasser drei Stände unterscheiden und dem
<lb/>Adel und den Freien, die Unfreien ge- 
<lb/>genüberstellen (Walter §. 7—11. Zoepfl §. 7. 8.).

<lb/>1) Eine zu behandelnde Hauptfrage war nun
<lb/>die der Bedeutung des Adels, dessen Existenz
<lb/>geschichtlich nicht in Abrede gestellt werden
<lb/>kann. War er ein mit besondern Vorrechten
<lb/>begabter oder nur eine faktisch hervorragende
<lb/>höhere Classe gewisser Freier? Es ist bekannt,
<lb/>wie sehr, namentlich seit Savigny’s Abhandlung,
<lb/>hierüber gestritten wird. Beide Verfasser ent- 
<lb/>scheiden sich, jedoch nicht gleichmässig lür die
<lb/>letzte Ansicht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>und Rechtsgeschichte.

<lb/>Zoepfl vertheidigt besonders gegen Waitz,
<lb/>und zwar gut, die, dass nur der grosse Grund- 
<lb/>besitz den Adel gab, in welchen aber durch
<lb/>grosse Thaten sich auszeichnende Männer als
<lb/>Hindermänner neben den alten sich erhebenden
<lb/>Geschlechtern eintraten. Die Erblichkeit dieses
<lb/>Besitzes machte auch ihren Geburtstand zu ei- 
<lb/>nem erblichen (S. 251). Walter (§.10) huldigt
<lb/>der Ansicht von Philipps, dass edles Blut
<lb/>für die Ursache der edlen Eigenschaft gehalten
<lb/>worden, sagt freilich nicht: warum man das
<lb/>Blut eines Geschlechts für edel gehalten habe;
<lb/>er nimmt jedoch an: gewiss war bei den edlen
<lb/>Geschlechtern auch grösserer Reichthum an lie- 
<lb/>genden Gründen und Hörigen. Er verwirft, wie
<lb/>Zoepfl, die Meinung, dass der Adel mit den
<lb/>ältesten priesterliehen Einrichtungen zusammen-
<lb/>hiug. Sein Ursprung, sagt er, verliere sich im
<lb/>Dunkel der Zeiten und hänge mit den mannig- 
<lb/>faltigen Thatsachen zusammen, wodurch in der
<lb/>Geschichte eines Volkes die gläubige Verehrung
<lb/>an bestimmte Geschlechter geheftet wird (8.12).
<lb/>Wenn er nun 8. 11, obgleich er im Adel noch
<lb/>keinen rechtlich bevorzugten Stand erkennt,
<lb/>doch sagt: derselbe habe ein von dem der Ge- 
<lb/>meinfreien verschiedenes Eherecht und ein hö- 
<lb/>heres Wehrgeld gehabt, so wirft ihm Zoepfl in
<lb/>der Note 5. 8. 250 Inconsequenz vor; indessen
<lb/>behauptet Walter doch nur: die edle Abkunft
<lb/>habe in der Verfassung nicht mehr gewährt, als
<lb/>auch durch persönliches Verdienst erworben
<lb/>werden konnte. Uebrigens erklärt Zoepfl 8.251
<lb/>obige Behauptung Walter’s für unerwiesen und
<lb/>unerweislich.

<lb/>Dass die Königsgeschlechter allein adelig

<lb/>Gewesen, wie Wittman behauptet, stellen beide
<lb/>erf. in Abrede. Die Beleuchtung der Adels- 
<lb/>frage führt beide dazu, über die Stellung der
<lb/>Prineipes bei Tacitus sich auszusprechen.

<lb/>Walter sagt in §.11, sie seien in dreifacher
<lb/>Bedeutung vorgekommen: 1) als Erbfürsten oder
<lb/>Könige; 2) als erwählte Gaufürsten, um Recht zu
<lb/>sprechen; 3) als Häuptlinge von Kriegsgefolgen.

<lb/>Nur die beiden ersten Arten nimmt Zoepfl
<lb/>an in §. 7. Nr. VIII. Nach ihm (§. 8) sind jene
<lb/>selbst die Häupter der kriegerischen Comitatus,
<lb/>so dass er eine dritte Art von Prineipes nicht
<lb/>aufFührt. Doch unterscheidet er (8. 259) aus- 
<lb/>drücklich von ihrer Gefolgschaft, die bei Taci- 
<lb/>tus Cap. 12 genannten Centeni Comites, der
<lb/>Gaufürsten, welche theils ein diesen zur Seite
<lb/>stehender Rath, theils eine Art Landwehre ge- 
<lb/>wesen. Nach Walter 8. 13, der hier Locbell,
<lb/>Waitz, Maurer und Roth folgt, konnten auch
<lb/>Gemeinfreie zu Gauvorstehern gewählt werden;
<lb/>nur Gaufürsten hätten ein Gefolge halten können
<lb/>und regelmässig gehalten. Zoepfl nimmt weiter
<lb/>noch an (in §. 8 N. 10), dass den Gaufürsten
<lb/>auf ihren Zügen oft neben dem Comitatus eine
<lb/>Freischaarenmasse sich angeschlossen habe, wenn
<lb/>sie aufbrachen, um neue Wohnsitze zu erobern
<lb/>oder in das Verhältniss römischer Hülfstruppen
<lb/>(foederati) oder militärischer Colonieen zu treten.
</p>

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                      n="129"
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                  <p>

                     <lb/>II. Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte.
</p>
                  <p>

                     <lb/>129
</p>
                  <p>

                     <lb/>Der Comitatsverband wird von ihm 8. 258
<lb/>—259 sehr genau mit allen seinen Folgen ge- 
<lb/>schildert.

<lb/>2) Nur weniges, doch ausreichendes sagen
<lb/>beide Verfasser von dem nach Zoepfl §. 7
<lb/>Nr. XIV nicht sehr zahlreichen Slande der
<lb/>Freien, die als kriegerische GrundbesLzer die
<lb/>Volksgemeinde bildeten.

<lb/>3) Seiner Systematisirung gemäss handelt
<lb/>nun Walter in $. 12 von den Unfreien, von
<lb/>welchen Zoepfl erst in seinem §. 24 8. 353 f.
<lb/>in 17 Zeilen spricht. Der Erste schildert sie
<lb/>als ein blos dem Privatrecht angehörende
<lb/>überaus zahlreiche den Freien als Knechte, Ge- 
<lb/>sinde oder Gutsbauern gehörende Classe, deren
<lb/>Stellung keineswegs rechtlos gewesen; er be- 
<lb/>leuchtet auch gut die Bemerkung von Tacitus:
<lb/>liberti non mullum supra servos sunt.

<lb/>B. Die Standesverhältnisse zur
<lb/>Merowingischen und Karolingischen
<lb/>Zeit. Walter §§. 68—86 und sehr auslührlich
<lb/>im B. II §§. 384—440. Zoepfl §§. 9, 10 und
<lb/>25, 29.

<lb/>Der Letzte musste zweimal von den Standes- 
<lb/>verhältnissen handeln, zuerst im öffentlichen,
<lb/>dann im Privatrechte. Von Zoepfl’s Darstellung
<lb/>unterscheidet sich die seinige noch darin, dass
<lb/>der Letzte die Standesverhältnisse vorzugsweise
<lb/>so, wie sie in den Volksrechten Vorkommen,
<lb/>schildert, der Erste dagegen auch die in andern
<lb/>Geschichlsquelien besonders in unendlich vielen
<lb/>Urkunden hervortretenden überall mit in Anschlag
<lb/>bringt, namentlich in seiner Darstellung der Rechts- 
<lb/>verhältnisse der Unfreien. Was den Stand der
<lb/>Freien betrifft, so besprechen Beide ihn zu- 
<lb/>nächst an und für sich und dann die ihre Stel- 
<lb/>lung modificir-enden Abhängigkeitsverhältnisse.

<lb/>Zoepfl macht 8.260 aus den juristisch streng
<lb/>geschiedenen Stand der Freien und Unfreien 4Ctas-
<lb/>sen von Personen: nobiles, ingenui, servi und die
<lb/>zwischen beiden letzten stehenden halbfreien
<lb/>homines pertinentes, (für welche gewisse nicht
<lb/>allgemein technische Bezeichnung der vielerlei be- 
<lb/>greifenden Hörigkeit u. A. er S. 355 eine Beleg- 
<lb/>stelle beibringt). Für, jede Stufe der 4 Klas- 
<lb/>sen ist in den meisten Fällen die Verschieden- 
<lb/>heit des Wergeides ein äusseres Kennzeichen;
<lb/>so dass das des Ingenuus das normale, das des
<lb/>Adeligen ein höheres, das des Halbfreien ein
<lb/>niederes und das des Servus nur ein pretium
<lb/>ist (S. 262).

<lb/>1) Vom Adel und den freien Germanen
<lb/>wird bei Zoepfl in §. 9 N. IV—XV von 8. 203

<lb/>— 271, bei Walter §. 436—440 Bd. II. S. 70

<lb/>— 74 gehandelt.

<lb/>In den ursprünglichen Bestandtheilen der
<lb/>Lex Saiica und Ripuaria kommt nach Zoepfl
<lb/>8. 263 noch kein höheres Wergeid für den
<lb/>Nobilis vor; jedoch in den späteren Zusätzen
<lb/>und in neueren Volksrechten. Ueberhaupt ist
<lb/>das höhere Wergeid derselben eine Neuerung,
<lb/>welche mit der Entwicklung der monarchischen
<lb/>Verfassung zusammenhängt (8. 264). Dies ist

<lb/>Jahrb. f. Rechtswissenschaft. 1857.
</p>
                  <p>

                     <lb/>nicht Walter’s Ansicht, der §. 437 aber sagt:
<lb/>bei den Franken habe es noch Adelige ohne
<lb/>Auszeichnung des Wergeides gegeben.

<lb/>Doch bemerkt er, es sei bei diesem Volks- 
<lb/>stamme zuletzt ausser dem merowingischen Kö- 
<lb/>nigshause kein Geschlechtsadel mehr vorhanden
<lb/>gewesen: die primi optimales, nobiles, und
<lb/>wie sie sonst noch heissen, seien nur die An-
<lb/>trustiones und hohen Hof- und Reichsbeamten
<lb/>gewesen (II. 8. 7t). Zoepfl nimmt an, dass in
<lb/>den eroberten Ländern die Sache allerdings sich
<lb/>so gestaltet hatte, während im eigentlichen
<lb/>Deutschland neben den Optimates dieser Art
<lb/>auch noch liberi domini, liberi barones reiche
<lb/>Dynasten, die in ihren eigenen Besitzungen mit
<lb/>Grafenbann (lmunilas regia) herrschten, auch
<lb/>zu diesem Stande gehört hätten (S. 265 — 270).
<lb/>Der Grund des erhöhten (bei den Franken ver- 
<lb/>dreifachten) Wergeids war nach ihm der Kö- 
<lb/>nigsdienst (trustis regia), in welcher in
<lb/>Bayern und Sachsen, auch die Herzoge gestan- 
<lb/>den wären (S. 274—275). Solange die ersten,
<lb/>sowie die Alemannen und Burgunder noch
<lb/>unabhängig waren, gab es indessen eine eigene
<lb/>Adelsklasse bei ihnen: die aber in Folge ihrer
<lb/>Unterjochung durch die Franken, in wie weit
<lb/>sie nur nicht in truste regis waren, ihr höheres
<lb/>Wehrgeld einbüssten. So auch Walter §. 438
<lb/>— 440, der nun die den verschiedenen Abstu-
<lb/>fungender Ingenui entsprechenden Benennungen
<lb/>in ihren Volksrechten erklärt, was auch Zoepfl
<lb/>und zwar in vergleichender Weise thut, so dass
<lb/>letzlerer zu dem Resultate gelangt: dass man in allen
<lb/>germanischen Reichen drei Classen von Ingenui
<lb/>unterschieden habe, — die höchststehenden
<lb/>auf verschiedene Weise bezeichneten Nobiles,
<lb/>die freien unabhängigen Herrschaftsbesitzer, und
<lb/>die auf fremdem Grund und Boden wohnenden
<lb/>oder sonst in Abhängigkeitsverhältnissen stehen- 
<lb/>den nicht oder wenig begüterten Geburtsfreien* * * * * 9)
<lb/>8. 275 — 280. Daher der nur auf die zweite
<lb/>Classe anwendbare Begriff der Ingenuität
<lb/>(8. 281). In jenen Standesstufen liegen dann
<lb/>auch die Keime der späteren Unterscheidungen
<lb/>der Hoch st fr eien und Mi tt eifreien (8.277).
<lb/>Diese Untersuchungen lühren den Verf. in §. 10
<lb/>zur Lehre von den Commendationen, deren ver- 
<lb/>schiedene Formationen (namentlich der Autrus-
<lb/>tionen und Vasall!) in ihrem Einfluss auf die
<lb/>Standesverhältnisse von ihm ausführlich beleuchtet
<lb/>werden. Von diesen, sowie allen andern Abhängig-
<lb/>keitsverhältnissen (auch den der Unfreien) handelt
<lb/>Walter, einen Paragraphen einschaltend und die
<lb/>früheren theilweise so ändernd in B. I §. 73 f.

<lb/>Er stellt zuerst dialectisch verfahrend drei
<lb/>Hauptarten der Abhängigkeiten fest: 1) die aus
<lb/>dem Eigenthum ihrer Herren fliessende der
</p>
                  <p>

                     <lb/>9) Sie heissen daher auch pauperem und mino-


<lb/>fledi, welches Wort dem Verf. S. 276 mit dem Wort


<lb/>Flat, d. i. Putz, zusammenzuhängen scheint: so dass


<lb/>minofledi die Classe der unflätigen, d. h. sordidi,


<lb/>incomti, d. h. die Niederen bezeichnen.


<lb/>9
</p>

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                      n="130"
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                  <p>

                     <lb/>130
</p>
                  <p>

                     <lb/>U. Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Servi. 2) Die auf einem Gewaltsrecht ohne Ei- 
<lb/>gentum beruhende der Liti. 3) Die auf einem
<lb/>Schutz oder ähnliches Verhältniss allein sich
<lb/>slMzende, die aber in mehreren Abarten zer- 
<lb/>fällt, nämlich a) die Abhängigkeit der in ein
<lb/>Schutzverhältniss getretenen oder durch Frei- 
<lb/>lassung in ein solches gekommenen persönlich
<lb/>Hörigen, b) Die durch Verleihung von Be- 
<lb/>sitz mit Geld- oder Dienstbelastungen sonst
<lb/>persönlich freien Hintersassen aller Art. c) Das
<lb/>durch Vasallität begründete Abhängigkkeits-
<lb/>verhältniss der Commendation. Das letzte veran- 
<lb/>lasst den Verf. in §. 78—86 und zwar in geeig- 
<lb/>netster Weise vom Beneficialwesen zu handeln.

<lb/>Zöpfl gibt zuerst in §. 10 eine geschichtlich- 
<lb/>dogmatische Darstellung der Commendationen,
<lb/>begreisf aber darunter auch die Abhängigkeits- 
<lb/>verhältnisse der Liti und der Kop zinspüiehtigen
<lb/>Hörigen. Er unterscheidet zunächst drei Haupt- 
<lb/>arten der Commendation, a) die einfache gesetz- 
<lb/>liche der hülfsbedürfiigen im Königschutze ste- 
<lb/>henden Personen, als der Wittwen, Waisen und
<lb/>Juden, b) die mit Leistung gemeiner Servitia
<lb/>verbundene Commendation der minores perso- 
<lb/>nae (pauperes) z. B. auch der Barscalie10), c) end- 
<lb/>lich die durch fidelitatis prommissio begründete
<lb/>des ehrenvollen kriegerischen Treuverhätlnisses,
<lb/>welches unter den Merovingern vorzugsweise
<lb/>trustis, später nur vassaticum genannt wurde.
<lb/>Heber die Bedeutung des noch vor kurzem we- 
<lb/>nig verstandenen Wortes das corrumpirt als
<lb/>tristis, droctum, drictum verkümmert, so
<lb/>wie über intrustio hat der Verl, in den Noten
<lb/>47—51 8. 288—29 ) die gründlichsten, noch
<lb/>in einer Anmerkung auf 8. 983 fortgesetzten
<lb/>Utnersuchungen angestellt aus welchen sich für
<lb/>die Erklärung vieler Quellentexte höchst wich- 
<lb/>tige Resultate ergeben. Er zeigt, dass das
<lb/>Work trustis — Zug, Geleite, Gefolge und
<lb/>daher Heeresfolge bedeutet"), wesshalb da- 
<lb/>für auch das Wort hostis, z. B. in der Heber- 
<lb/>schrift der Capitular von 779 e. 14 bei Pertz
<lb/>Leg. I. 17. de truste i. e. de hoste facienda
<lb/>gebraucht wird, ferner, und zwar sehr häufig,
<lb/>solatium — gleichbedeutend mit auxilium (Note
<lb/>46), so dass einerseits auch der Ausdruck
<lb/>Trost gebraucht werden konnte — und ande- 
<lb/>rerseits das Wort Tross (d. h. Schaar) in dem- 
<lb/>selben enthalten ist (wie auch Philipps und Wal- 
<lb/>ter annehmen). Ferner ist mit trustis der Aus- 
<lb/>druck Commitatus gleichbedeutend, was zur An- 
<lb/>nahme führt, dass die Trustis die Weiterbildung
<lb/>des alten Gefolgswesens war, und warum die in
</p>
                  <p>

                     <lb/>Truste stehenden Beamten Comites genannt wer- 
<lb/>den konnten.

<lb/>Antrustiones des Königs (sowie fideles und
<lb/>leudes im engem Sinne des Wortes)12) heissen
<lb/>daher die an die Stelle des alten Geschlechts- 
<lb/>adels getretenen hohen Kriegsvasallen. Aber
<lb/>auch das Gefolge der Seniores hiess trustis
<lb/>(S. 290 N. 51). Später kam das Wort aus- 
<lb/>ser Gebrauch und der Name Vasallus sowohl
<lb/>dem Gefolge der Seniores als dem des Königs
<lb/>zu. Hatten diese eine hohe Beamtung, so hiess
<lb/>diese honor, wenn einen Regierungsbezirk —
<lb/>Caput und sie dann Capitanei (S. 291 — 295).

<lb/>Nach diesen Hntersuchungen geht der Verf.
<lb/>zur Beleuchtung der Eingehungsformen der Com- 
<lb/>mendatio, durch die Manus, das Sacramentum
<lb/>fidelitatis, und des von ihm s. g. entdeckten
<lb/>Caput tenere13), sowie der Veslitura über und
<lb/>schildert S. 297 — 300 die gegenseitigen Ver- 
<lb/>pflichtungen der Vasallen und der Seniores.

<lb/>Die Vasalli theilt der Verf. 8. 298 in zwei
<lb/>Classen: 1) die Casati, qui in casa, d. h. im
<lb/>Palast des Königs, oder den Schlössern ihrer
<lb/>Senioren Dienste verrichteten, und 2) die welche
<lb/>Güter (beneficia) oder vom König hohe
<lb/>Staatsämter (honores) erhielten. Obgleich
<lb/>auch die letztem noch in einem rein persönli- 
<lb/>chen Treuverhältniss zu ihren Senioren standen,
<lb/>so kam nun doch noch ein dinglicher
<lb/>Rechtsgrund ihrer Verpflichtung hinzu, der das
<lb/>Beneficialwesen förderte.

<lb/>Diese Verleihungen veranlassen den Verf. in
<lb/>Nr. XI. von den Beneficien zu handeln.

<lb/>Bald gab es nämlich schon Güter, die ohne
<lb/>Commendation und Fidelitatis promissio nicht
<lb/>verliehen wurden, nämlich die, welche später
<lb/>Feoda (Besoldungsgüter) genannt wurden. Dass
<lb/>die kirchlichen Beneficien der Pfründenverleihung
<lb/>dazu Veranlassung gegeben, wie Waitz und
<lb/>Waller zu beweisen suchen, 8.86—87 oder
<lb/>dass das Umgekehrle stattgehabt habe, erklärt
<lb/>der Verf. für unerweisslich. Beide Arten der
<lb/>Beneficien entstanden nach ihm (unabhängig von
<lb/>einander) aus dem römischen Precarium (S. 299
<lb/>— 3C0. Das Wort Beneficium auch donatus oder
<lb/>donatio, bezeichnet a) die Art der ursprünglich
<lb/>widerruflichen, später auch] mit lebensläng- 
<lb/>liche Zusicherung vorkommenden Verleihung.
<lb/>(Die Erblichkeit der Heberlassung war, wo sie
<lb/>vorkam, nur etwas Factisches), b) das Gut,
<lb/>welches erst durch eine, wohl oft mit der Com- 
<lb/>mendatio zusammenfallende Veslitura in des Va- 
<lb/>sallen Besitz kam.

<lb/>Auf eine Kritik der verschiedenen Ansichten
<lb/>über die Entstehung des Beneficiatwesens lässt
</p>
                  <p>

                     <lb/>10) In Nr. 72. 8. 278 erklärt der Verf. mit Waitz, —— “ "

<lb/>die8e für liberi servientes , d. h. für geburtsfreie Leute

<lb/>mit einer den hominibus ecclesiasticis gleichen oder 12) Der Verf. erklärt sich in dieser Beziehung ge-
<lb/>ähnliehen Dienstpflicht. gen Roth, wie auch Walter 8. 60. B. II.

<lb/>11) Dafür und besonders weil es auch alsDrectum 13) Es bestand darin, dass der Vasall ment blos

<lb/>(statt tristum) vorkommt, hätte der Verf. sich auch Manus suas, sondern sein Caput in manus domini
<lb/>darauf berufen können, dass Trek — holländisch mittere musste, woraus der Lehenskuss hervorgegan-
<lb/>Zug und Treken — Ziehen heisst. gen sei.
</p>

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                      n="131"
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                  <p>

                     <lb/>II. Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte.
</p>
                  <p>

                     <lb/>131
</p>
                  <p>

                     <lb/>sich der Verf. nicht ein, was jedoch Walter be- 
<lb/>kanntlich schon in seiner ersten Ausgabe §.76
<lb/>und jetzt §. 86 thut.

<lb/>* £o sehr verwerflich wie Roth und Walter
<lb/>erscheint Refer, indessen die von ihm mit vielen
<lb/>Andern vertheidigte Ansicht nicht, dass die ger- 
<lb/>manischen Könige die römischen Kaiser in die- 
<lb/>ser Reziehung nachahmten, da diese ja auch
<lb/>Besitzungen mit der Benennung Beneficium ho- 
<lb/>hen Beamten oder Kriegsleuten an den Reichs- 
<lb/>grenzen zu verleihen pflegten14). Die Entwick- 
<lb/>lung des Beneficienwesens weiter verlolgend,
<lb/>weisst Zöpfl S.304 nach, wie schon unter Karl
<lb/>dem Grossen und häufiger unter Ludwig dem
<lb/>Frommen feuda oblata Vorkommen und da die
<lb/>Erblichkeit der Lehen bald Regel ward, so der
<lb/>Keim zu dem Lehenssystem als Hauptgrund- 
<lb/>lage der nun folgenden politischen Lebensord- 
<lb/>nung gelegt wurde. Als Nachbildungen des
<lb/>Vassaticum fuhrt er 8.305 aut: 1) die durch

<lb/>den Eid der Treue gegen den König der Com-
<lb/>mendation ähnlich gewordene Stellung der Bi- 
<lb/>schöfe; 2) die der freien Leute, welche in ih- 
<lb/>rem Eigenthum, in ihrer Immunitätsbezirk sas-
<lb/>sen und unter dem Baun (Mitium) des Immuni- 
<lb/>tätsherrn standen, endlich 3) das Unterlhanen-
<lb/>verhältniss selbst, dass auf eine dem Vassaticum
<lb/>nachgebildete Grundlage gebracht wurde, na- 
<lb/>mentlich durch den allgemeinen Eid, den Karl
<lb/>der Grosse sich als Kaiser leisten liess.

<lb/>2) Von den Standesrechten der Ro- 
<lb/>mani in Frankreich.

<lb/>W. §. 71. 72. Z. §.11. Der Letzte gibt den
<lb/>Text seiner früheren Ausgabe wieder. Romanus
<lb/>possessor ist ihm noch immer der provinciale
<lb/>Grundbezitzer, während Walter nach Roth darunter
<lb/>jeden freien Romanen versteht. Conviva regis
<lb/>ist Beiden der durch Commendation dem König
<lb/>erdverbundene. Beide erklären sich in dieser
<lb/>Beziehung gegen Savigny’s dahin gehende An- 
<lb/>sicht : es sei dieser der Römer mit senatorischer
<lb/>Würde gewesen.

<lb/>3) Obgleich von beiden Verf. die Standes-
<lb/>verhäl nisse der Unfreien, Halbfreien, Freige- 
<lb/>lassenen, dinglich Hörigen u. s. w. nicht un- 
<lb/>mittelbar nach den der Freien geschildert wer- 
<lb/>den, glaubt Rel. doch schon hier ihre Darstel- 
<lb/>lung im Auszuge geben sollen.

<lb/>Wie schon bemerkt, füllt die Walter’s die
<lb/>§§.384 — 418 (des Privatrechts) im B. 11. S. 1 f.
<lb/>aus, und die Zöpfl’s dessen §§.25 — 29. Der
<lb/>erste hat eine Masse Urkunden, besonders auch
<lb/>das Polypticon von Irmino benützt und den Com- 
<lb/>mentar Guerard’s dazu, und ist — weil er noch
<lb/>überdies die späteren mittelalterlichen Zustände
<lb/>zugleich mit berücksichtigt, viel ausführlicher
<lb/>als der Letzte. Dieser gibt jedoch weit mehr
<lb/>als in seiner früheren Ausgabe und theilt die
<lb/>Gesammtheit dieser Personen, indem er sich an
</p>
                  <p>

                     <lb/>14) 8. des Verf. franz. Staats- und Rechtsgeschichte

<lb/>I. §.71.
</p>
                  <p>

                     <lb/>die Volksrechte und die sich ihnen anschliessen- 
<lb/>den Formulae hält, in drei Classen, die eigent- 
<lb/>lichen Unfreien, die Zins- und Dienst- 
<lb/>pflichtigen Leute oder Hörigen und die Mi- 
<lb/>nisterialen. Walter unterscheidet, wie schon
<lb/>bemerkt, dreierlei Abhängigkeitsverhältnisse der- 
<lb/>selben. Die auf dem Eigenthum beruhenden
<lb/>der Servi, die auf Gewalt sich stützenden der
<lb/>Liti und die schutzrechtlichen der Uebrigen
<lb/>(§. 384).

<lb/>a) Von den eigentlichen Unfreien.
<lb/>Zöpfls Schilderung in §. 26 ist jurislich vollstän- 
<lb/>dig, gut ge ordnet und klar. Walter beleuchtet
<lb/>auch ihre läclische Stellung, welche den stren- 
<lb/>gen Gegensatz zwischen ihnen und den übrigen
<lb/>abhängigen Personen bedeutend gemildert habe.
<lb/>Nach ihm waren sie nicht (wie Zöpfl lehrt) Sa- 
<lb/>chen- sondern Privatunterthanen, die nach Hof- 
<lb/>recht lebten. Sie kommen unter den verschie- 
<lb/>densten Benennungen vor und waren zuletzt sehr
<lb/>zahlreich. Er handelt in §. 384. 385 von der
<lb/>Natur und der Entwicklung des Verhältnisses
<lb/>der Unfreiheit, in §.386—390 von ihrem Ver-
<lb/>häitniss zum Herrn, in §.391—303 von der
<lb/>Beschönigung der Unfreien, in §. 393 von ihrem
<lb/>Worgeld, 394. 395, ihrem Eherechte, 396 397,
<lb/>i. rem Vermögensrecht, 399 ihren Rechtsge- 
<lb/>schäften, 4(0 ihren Gerichtsverhältnissen, 400
<lb/>ihren Vergehen, 401 von flüchtigen Knechten,
<lb/>402. 403 von den servi fiscalini, ecclesiae bene- 
<lb/>ficiarii. Einen Auszug aus dieser den Gegenstand
<lb/>erschöpfenden Abhandlung zu geben, ist nicht
<lb/>thunlich. In keinem neuern Werke über die
<lb/>deutsche Rechtsgeschichte ist eine vollständigere
<lb/>Darstellung dieser Verhältnisse zu finden. In
<lb/>§§. 410 — 4t5 behandelt er das alte Recht der
<lb/>Freilassung in §. 416 das spätere und reiht nun
<lb/>in §.417. 418. die Lehre von den Ministeria- 
<lb/>len an, die er (freilich nach dem Rechte der
<lb/>Spiegel) zu den eigenen Leuten rechnet. Ref.
<lb/>zieht übrigens Zöpfl’s, dies Rechtsverhältniss voll- 
<lb/>ständig beleuchtende Behandlung der Ministe-
<lb/>rialität (in §.29) vor, denn es ist historisch ge- 
<lb/>wiss, dass es auch (höhere) von Geburt freie,
<lb/>ja selbst adelige Ministerialen gab15). Unter
<lb/>den Ministerialen ragten bekanntlich die Inhaber
<lb/>der vier grossen Holamler hervor: es gab aber
<lb/>noch andere, diesen nahe stehende Ho (beam- 
<lb/>ten; als einen bisher nicht vom Bulicularius oder
<lb/>Butellarius verschieden gehaltenen unterscheidet
<lb/>der Verf. 8.381 Nr.24 den Buccellarius, des- 
<lb/>sen Amt als das eines eigenen Hofdieners (OfFi-
<lb/>cier de beuche) er in einer eigenen Anmerkung
<lb/>8. 984 beschreibt.

<lb/>Was die Formen der Freilassung betrifft, so
<lb/>versucht Walter in §.411 sie rationell zu er- 
<lb/>klären und unterscheidet daher drei Arten der- 
<lb/>selben a) die, wodurch der Servus aus dem
</p>
                  <p>

                     <lb/>15) Ueber die sehr belehrenden Ministerialitätsver-
<lb/>hältnisse in Flandern. 8. des Rel. Flandrische Slaats-
<lb/>und R. Gesch. ß. 111. S. 113—150.
</p>
                  <p>

                     <lb/>9*
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0136.tif"
                      n="132"
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                  <p>

                     <lb/>132
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Deutsche Staats- and Rechtsgeschichte*
</p>
                  <p>

                     <lb/>Eigenthum entlassen, aber als Litus in der
<lb/>Gewalt des Herrn zurückbehallen würde, b). Die
<lb/>des Cartularius, wodurch auch die Gewalt auf- 
<lb/>hört, aber noch ein gewöhnliches Schutzverhält-
<lb/>niss blieb und die per denarium, wodurch auch
<lb/>jede Spur der Unfreiheit getilgt wurde. Dass
<lb/>der Litus ein Freigelassener war, wird in §.411
<lb/>gezeigt und das Standesverhältniss desselben
<lb/>beschrieben jedoch nicht vollständig, indem von
<lb/>dem Litus u. s. w. noch vielfach die Rede ist
<lb/>in §§. 419. 420. 421. 423. 769. Zöpfl handelt
<lb/>erst nachdem er von den Hörigen gesprochen,
<lb/>in §. 28 von der Freilassung. Er unterscheidet
<lb/>nicht wie Waller, principiell, drei Arten, son- 
<lb/>dern zwei (je nachdem der Servus Höriger oder
<lb/>Ingenuus wurde) führt auf t|ie kirchliche,
<lb/>die zum Hörigen machte, und die drei Arten,
<lb/>welche im lombardischen Volksrecht ausführlich
<lb/>behandelt werden, deren erste (per sagittam)
<lb/>voll- und mundfrei, die zweite (per garathinx)
<lb/>nur voll-, aber nicht mundfrei und die letzte den
<lb/>freigelassenen zum Aldio machte. Hierauf
<lb/>handelt er von den sonstigen Wirkungen der
<lb/>Freilassungen.

<lb/>Auch Waller beschreibt noch in §. 414 die
<lb/>kirchliche und in §. 415 die longobardischen
<lb/>Freilassungsformen, diese jedoch, als die bei
<lb/>den Longobarden gebräuchliche der drei Frei- 
<lb/>lassungsstufen und stellt sie jedesmal den ent- 
<lb/>sprechenden fränkischen gegenüber. Im Grunde
<lb/>weicht Zöpfl’s Theorie von der Walter'sehen
<lb/>nicht ab.

<lb/>c) Der Begriff der Hörigkeit umfasst bei
<lb/>beiden Verf. die Liten die Holhörigen und die
<lb/>Zinsleute des Mittelalters. (N. §. 423 f.) Zöpfl's
<lb/>§. 27. Doch handelt der letzte auch diesen Ge- 
<lb/>genstand viel kürzer ab. Der Litus wird nicht
<lb/>als Freigelassener aufgeführt, und die Gewalt
<lb/>über ihn fürMundium erklärt. Walter’s Darstel- 
<lb/>lung isl auch hier bei weitem ausführlicher und
<lb/>genauer und handelt in §.419 — 421 von den
<lb/>Liti und Aldionen, in §.422 von den homines
<lb/>ecclasiastici, in §. 423 von den Laten, Hofhöri- 
<lb/>gen und Zinsleuten. In der Aufzählung der
<lb/>verschiedenen Benennüngen der Koplzinsigen
<lb/>vermisst Referent die im alten Polyplichon vom
<lb/>St. Bertin16) als Luminarii aufgeliihrten Wachs-
<lb/>zinsigen und die sehr bezeichnende in Flandern
<lb/>vorkommende von homines tributarii17). Zöpfl
<lb/>erwähnt die letzte auch in der Lex Ripuaria LXII.
<lb/>1. vorkommende S.263N. 4. Tributarius konnte
<lb/>nicht blos der bisherige Servus durch Freilas- 
<lb/>sung werden, sondern auch der Freigeborene,
<lb/>der sich als Schutzhöriger an eine Kirche tra-
<lb/>dirte. (So auch Walter II. 8. 56.) Streng ju- 
<lb/>ristische Unterschiede zwisenen den Kopfzinsi-
<lb/>gen und blos dinglich Hörigen werden von un-
<lb/>sern Verf. nicht hervorgehoben, obwohl noch in
</p>
                  <p>

                     <lb/>16) Gedruckt hinter Guerard’s Polyptichon.

<lb/>17) Vergl. dessen Flandr. Staats- und Hechtsge- 
<lb/>schichte B. 111. 8.23 und Urkundenbuch dazu 8.11—20.
</p>
                  <p>

                     <lb/>unserm Jahrhundert deren praetische Wichtigkeit
<lb/>sich fühlbar machte, indem durch die Aulhe-
<lb/>bung der persönlichen Unfreiheit zwar die auf
<lb/>ihr beruhenden Abgaben und Dienstleistungen (von
<lb/>welchen auch Walter in §.426— 428 ausführ- 
<lb/>lich handelt) aulhörten, nicht aber die an den
<lb/>Besitz des Guts geknüpften der blos dinglich als
<lb/>Hospites dem Gutsherrn Untergebenen18).

<lb/>C. Die Standes Verhältnisse im zwölf- 
<lb/>ten und dreizehnten Jahrhundert.

<lb/>Bekanntlich ist eine juristisch genaue Dar- 
<lb/>stellung der deutschen Standesunterschiede im
<lb/>hohen Mittelalter eine der schwierigsten rechts- 
<lb/>geschichtlichen Aufgaben.

<lb/>Wenn auch die alten Grundlagen derselben
<lb/>noch vorhanden sind, so wird doch die Stellung
<lb/>der Personen in Folge der politischen Umge- 
<lb/>staltungen Deutschlands in den verschiedensten
<lb/>Beziehungen eine andere.

<lb/>In den Rechtsquellen werden aber die Stände
<lb/>meistens nur in gewissen Beziehungen unter- 
<lb/>schieden, was Walter bewog, die Classificatio- 
<lb/>nen der Spiegel nicht zu Grund zu legen, wäh- 
<lb/>rend Zöpfl dies auszuführen versucht.

<lb/>Zu den Ursachen, welche die alten princi-
<lb/>piellen Gegensätze modificirten, gehören die
<lb/>Ausbildung des Lehenwesens, die sich ent- 
<lb/>wickelnde Landeshoheit, welche bewirkte, dass
<lb/>das Reich eine Menge Staaten in sich schloss,
<lb/>endlich die Emancipation der Städte. Ref. hat
<lb/>bis jetzt folgende Classification für die befrie- 
<lb/>digendste gehalten. Er unterscheidet:

<lb/>A. Die hohem Stände, deren gemein- 
<lb/>same Eigenschaft die Ritterbürtigkeit war. Die
<lb/>ihnen angehörigen Personen hatten als äussere
<lb/>Zeichen Wappen und Siegel und dass sie zu
<lb/>Ritter geschlagen, Sporn trugen. Zu ihnen ge- 
<lb/>hörten :

<lb/>I. Die Höchstfreien, Semperfreien,
<lb/>die Fürsten, also der Kaiser, die Herzoge, die
<lb/>Grafen, die Markgrafen.

<lb/>II. Die den Herrenstand bildenden Dynasten
<lb/>und zwar sowohl die reichsunmittelbaren Allo-
<lb/>dialdynasten, als die nicht zu den Fürsten zu
<lb/>zählenden Reichsvasallen.

<lb/>III. Die Mittelfreien, und zwar

<lb/>1) die Reichsailodien ohne Immunität be- 
<lb/>sitzende Reichsritter (Sendbare Leute);

<lb/>2) die patricischen Geschlechter der Reichs- 
<lb/>städte (mit gleicher Eigenschaft)18);

<lb/>3) die Vasallen der Semperfreien;

<lb/>4) die kriegerischen Dienstmannen oder Mi- 
<lb/>nisterialen.

<lb/>B. Niedere Stände;

<lb/>I. Freie.

<lb/>1) Die Gemeinfreien Bürger der Städte al- 
<lb/>ler Art.

<lb/>2) Die freien Bauern sowohl in den Reichs- 
<lb/>dörfern, wie die freien Pfleghaften und Land- 
<lb/>sassen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>18) Ebendaselbst 8.43 folg.
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0137.tif"
                      n="133"
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                  <p>

                     <lb/>II. Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte.
</p>
                  <p>

                     <lb/>133
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Die Nichtfreien:

<lb/>1) Die Leibeigenen aller Art.

<lb/>2) Die persönlich Hörigen oder kopfzinsigen
<lb/>Leute.

<lb/>3) Die Jaden.

<lb/>Diese Classification lässt sich auch in Eich-
<lb/>horn’s Staats- und Rechtsgeschichte auffinden
<lb/>(Vergl. Dessen §8.339—345).

<lb/>Zöpfl versucht in seinen grösstentheils umge- 
<lb/>arbeiteten §§. 12—18 für die Altfreien und 30 und
<lb/>30 a für die übrigen eine andere sogleich aufzu- 
<lb/>führende Classification. Waller beschreibt theils
<lb/>in B.I. §§.212—229. 237 — 238, theils in 8.II.
<lb/>§§. 441—459. Die verschiedenen rechtlichen
<lb/>Stellungen der Stände, für deren Gegensätze er
<lb/>keine juristische, ja nicht einmal eine factische
<lb/>systematische Classification versucht. Die Grund- 
<lb/>lage des Unterschieds den Stände bildet nach Zöpfl
<lb/>§.12, der ihrer politischen Berechtigungen,
<lb/>der vorzugsweise durch ihren Grundbesitz be- 
<lb/>dingt, als dessen Erwerb oder Sicherstellung aber
<lb/>das Lehenwesen anzusehen ist, d. h. die auf
<lb/>dinglicher Grundlage beruhende Vasallität.
<lb/>Dieser Grundbesitz ist ein dreifacher: 1) Der

<lb/>von Herrschaften, d. h. hoher Amtsbezirke mit
<lb/>Jurisdictio, wie Herzogtümer und Graf- 
<lb/>schaften. 2) Grundbesitz der zum Schöf- 
<lb/>fenamt (im Reiche) und zum Ritterstand
<lb/>befähigt, also s. g. Schöffen- und Ritter- 
<lb/>güter. 3) Der Grundbesitz solcher, welcher
<lb/>nur Privatrechte, aber keine politischen
<lb/>Rechte gab. Da diese drei Arten von Grund- 
<lb/>besitz fast nur lehensweise erworben wurden,
<lb/>so haben solchen die Gemein freien nicht.
<lb/>Beide Spiegel lassen obige Dreilheilichkeit der
<lb/>Standesverhältnisse mit der genannten Grundlage
<lb/>erblicken, doch nicht auf gleiche Weise. Der
<lb/>Sachsenspiegel kennt keinen höheren Stand, als
<lb/>den der Sehöffenbar-Freien und neben ihm nur
<lb/>Pfleghafte und Landsaten, unterscheidet
<lb/>aber bei der Angabe des Wergeids die ersten
<lb/>drei Arten der Stände, nämlich Fürsten, freie
<lb/>Herren und schöffenbare Leute, doch wer- 
<lb/>den die beiden ersten in andern Stellen als
<lb/>Edle, den letzten entgegengesetzt. Der Schwa- 
<lb/>benspiegel unterscheidet Höchst- oder Sem- 
<lb/>perfreie, Mittelfreie und freie Land- 
<lb/>sassen, erwähnt aber die Pfleghaften nicht.

<lb/>Im lombardischen Recht tritt gleichfalls die
<lb/>dreifache Gliederung der freien Stände hervor,
<lb/>namentlich valvasores regis oder majores, val-
<lb/>vasores minores, und populares oder plebeji.
<lb/>Der Verf. schildert nun ins Einzelne eingehend
<lb/>in §. 13 die rechtlich politische Stellung der
<lb/>Edlen — des Fürstenstandes und die der freien
<lb/>Herrn, weichen beiden die Reichsstandschaft
<lb/>zukömmt und die Fahnen- und die Lehen mit
<lb/>Landesherrlichkeit, sowie andere Vorrechte ha- 
<lb/>ben, in §. 14 die der schöffenbar und Mit- 
<lb/>telfreien, deren erste den erblichen Stand
<lb/>der Rechtsprechenden unter Königsbann bilden und
<lb/>die gleichfalls eine Anzahl sonstiger Vorrechte
<lb/>haben.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Im Schwabenspiegel tritt die SchöfFenbarkeit
<lb/>in den Hintergrund, und die Lebensfähigkeit
<lb/>wird die Basis der Standesrechte der Mittelfreien
<lb/>(der Mediani der karolingischen Zeit). In an- 
<lb/>dern Rechtsquellen wird die Eigenschaft sent-
<lb/>mässiger Mann auf sie bezogen, in ähnlicher
<lb/>Stellung werden mitunter die meliores et majo- 
<lb/>res terrae oder Lantherren (die Fürsten) und
<lb/>zwar als Personen genannt, welchen die poli- 
<lb/>tische Berechtigung als Landstände zukomme.
<lb/>Das Wort Adel wird auf die ganze Classe
<lb/>noch nicht bezogen. Die Bestimmungen des
<lb/>lombardischen Lehensrechts über die Stellung
<lb/>dieser Classe, kommen damit überein.

<lb/>In §. 15 handelt der Verf. von den Pfleg- 
<lb/>haften (das heisst nicht von den Advocatis
<lb/>deren Untergeben sie gewesen, sondern von den
<lb/>ihnen obliegenden Grundverpflichtungen
<lb/>sogenannten Personen, welchen den Sachsen- 
<lb/>spiegel die Birgelden (barigeldi, d. h. der
<lb/>von Gültleistungen befreiten) gegenüberstellt,
<lb/>und welche Eigen haben, dann die kein Eigen
<lb/>im Lande besitzenden, sondern nur als Zeit- 
<lb/>pächter erscheinenden Landseten. Der Schwa- 
<lb/>benspiegel führt in seinem System der freien
<lb/>Stände nur die Landsaezen (Landsassen) auf.
<lb/>Desgleichen kennen andere Quellen des Mittel- 
<lb/>alters neben den höheren Ständen nur die frei en
<lb/>Bauern (rustici liberi), weche sie von den Vogt- 
<lb/>leuten (homines advocatitii) unterscheiden, ohne
<lb/>dass diese für Unfreie zu halten wären. Der Bür- 
<lb/>erstand der Städte und der der Geistlich- 
<lb/>ei t, welche der Verf. 8.330—331 aufliihrt —
<lb/>fanden im System beider Spiegel keine Stelle.
<lb/>Hierauf handelt der Verf. in dem aus seiner
<lb/>früheren Ausgabe fast ganz beibehaltenen §. 16,
<lb/>von den He er Schilden in §.17, von der Ri t-
<lb/>termässigkeit und in §. 18 von der Eben- 
<lb/>bur t. Ref. glaubt nicht zu irren, wenn er in
<lb/>des Verf. Darstellung die Elemente seines eige- 
<lb/>nen Schematismus wieder findet. Dass der Aus- 
<lb/>druck Ritter in weiterem und engerem Sinne
<lb/>vorkomme, wird vom Verf. gut nachgewie- 
<lb/>sen; im ersten ist er eine Eigenschaft, die allen
<lb/>Personen der drei höchsten Classen zukommt;
<lb/>im engem bezeichnet er die unter ihnen, welche
<lb/>blos Ritter sind, und aus denen später sich der
<lb/>geschlossene Stand der Reichsritterschaft ent- 
<lb/>wickelt hat. Was die Unfreiheit und Ministeria-
<lb/>lität betrifft, so unterscheidet der Verf. in §.30

<lb/>1) die als homines pertinentes, liti, aldioneS vor- 
<lb/>kommende, persönlich nicht unfreien und die
<lb/>servi und homines proprii genannten eigenen
<lb/>Leute, und schildert, sich mit der ersten Clades
<lb/>nicht weiter befassend, in’s Einzelne eingehend
<lb/>die rechtliche Stellung der letzten, also das
<lb/>Recht der Leibeigenschaft und der Freilassung.

<lb/>2) Im folgenden §.30a befasst er sich mit der
<lb/>Ministerialilät der ritterlichen Dienstleute,
<lb/>welche im Sachsenspiegel als auf der Stufe der
<lb/>Unfreien, im Schwabenspiegel schon als höher
<lb/>stehende behandelt werden, indem hier der
<lb/>Dienstmann den höchsten Heerschild hat und
</p>

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                  <p>

                     <lb/>134
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Deutsche Staats - und Rechtsgeschichte.
</p>
                  <p>

                     <lb/>durch die Freilassung das Standesrecht der Mit- 
<lb/>telfreien erhält.

<lb/>Als besonders bevorrechtet erscheinen die
<lb/>Reichs dienstleute, welche Reiehsgut als
<lb/>Ritterlehen besassen. Im Laufe dieser Periode
<lb/>entwickelt sich die Ministerialität besonders an
<lb/>den Höfen der Bischöfe und der weltlichen Für- 
<lb/>sten, doch hatten die der geringeren Herren
<lb/>kein besonderes Ansehen. An allen Höfen bil- 
<lb/>dete sich, theils durch ausdrückliche Privilegien
<lb/>der Herren, theils durch Herkommen das jus
<lb/>ministeriale aus. Die Dienstleute hatten oft ein
<lb/>Beneficium, mussten jedoch davon das mortua-
<lb/>rium und das relevium entrichten.

<lb/>Die Darstellung der ganzen Theorie des Verf.
<lb/>wird von ihm auf eine Masse Belegstellen aus
<lb/>den Rechtsquellen (selten auf Urkunden) gestützt.
<lb/>Doch muss es Ref., den mit den germanischen
<lb/>Studien des 13. Jahrhunderts sich ex professo
<lb/>beschäftigenden Rechtsgelehrten überlassen, zu
<lb/>entscheiden, ob die Auflassungen desselben
<lb/>überall richtig sind.

<lb/>Sehr lichtvoll zeigt Walter in §. 212 —
<lb/>214) wie in Folge der Nothwendigkeit des
<lb/>Schutzes die geringeren fr ei geborenen Leute
<lb/>in dem sie sich unter den Schutz eines mäch- 
<lb/>tigen geistlichen oder weltlichen Herrn begaben,
<lb/>zu Pfleg haften wurden und nicht mehr selbst
<lb/>vor dem Grafengericht auftraten, auch dort nicht
<lb/>Schöffen sein konnten, so dass nur die selbst- 
<lb/>ständig Gebliebenen die Masse der der Ver- 
<lb/>pflichtung der tria placita u. s. w. unterliegen- 
<lb/>den Schöffen baren Leute bildeten: deren
<lb/>Stand sich jedoch nach und nach verlor.

<lb/>Hierauf geht er den Verfall des Heerban- 
<lb/>nes (8-215) und das Aufkommen der Feudal- 
<lb/>miliz (§.216) sowie die Belastung des Land- 
<lb/>volks (§. 217) geschichtlich beleuchtend zur
<lb/>Schilderung des Gegensatzes zwischen Ritter
<lb/>und Bauer (in §.218—219) über. Seine
<lb/>auf eine Masse angeführter Stellen aus Urkun- 
<lb/>den und eigentlichen Rechtsquellen sich stützende
<lb/>Darstellung ist gleichfalls lichtvoll und überaus
<lb/>anziehend. Ihr folgt von §. 220 bis 229 eine
<lb/>sehr gelungene Monographie der Ministeria- 
<lb/>len). Die Entslehung derselben schildernd, sagt
<lb/>er in §.220: Das häusliche und ländliche Be-
<lb/>dürfniss brachte es schon in alten Zeiten mit
<lb/>sich, dass ein Herr aus seinen Unfreien sich
<lb/>die Geschickteren auswählte und zu be- 
<lb/>stimmten Verrichtungen anstellt. Diese wurden
<lb/>servi ministeriales genannt. Ebenso wur- 
<lb/>den solche zum Reiterdienst eingeübt und
<lb/>sogar mit Benelicien versehen. Da dies bei den
<lb/>Senioren bald einen grösseren Zuschnitt annahm,
<lb/>so erhoben sich diese über die übrigen Leute
<lb/>derselben und gestalteten sich endlich zu einem
<lb/>eigenen, also von dem der Unfreien einer- 
<lb/>und dem der Freien andererseits unterschiede- 
<lb/>nen Stande zwar dem Ursprünge nach unfreien,
<lb/>aber ritterlich gebildeten mit Grundbesitz aus- 
<lb/>gestatteten Dienstmannen: oder Ministe- 
<lb/>rialen Im engeren Sinne. Bald gaben sich
</p>
                  <p>

                     <lb/>auch Freie mit Aufopferung ihrer Freiheitsrechte
<lb/>der Ministerialität hin und so ward die Ministe- 
<lb/>rialität eine merkwürdige Mischung zu gleicher
<lb/>Zeit unfreier und vornehmer Leute. Ueber
<lb/>allen standen die Träger der obern Hofämter
<lb/>(§. 222). Sie hatten eine auf herrschaltliche
<lb/>Güter reducirte Versorgung (§. 225) und leb- 
<lb/>ten in privatrechtlicher Beziehung nach dem
<lb/>festgesetzten Hof- und Dienstrechte, konnten
<lb/>jedoch Eigenthum haben und besassen oft
<lb/>ein ansehnliches Vermögen u. s. w. (§. 226).
<lb/>Man unterschied deren drei Arten — die des
<lb/>Reichs, die der Stifter und Abteien und
<lb/>die der weltlichen Fürsten, Grafen und
<lb/>Herren (§.227). Nach und nach wurden sie
<lb/>von den Vasallen nicht mehr unterschieden, das
<lb/>Dienstverhäliniss löste sich in das lehenrechtliche
<lb/>auf, wobei es diesem einige seiner Eigenthüm-
<lb/>lichkeilen mittheilte, am Ende des dreizehnten
<lb/>Jahrhunderts schon hörte der Gegensatz zwischen
<lb/>Ministerialen und Freien ganz auf. Die Aus- 
<lb/>drücke Dienstmann, Vasall, Ministerial und Lehen- 
<lb/>güter werden gleich bedeutend und im sechs- 
<lb/>zehnten Jahrhundert verschwand das Dienstwe- 
<lb/>sen auch dem Namen nach.—

<lb/>Sehr richtig unterscheidet Walter auch in
<lb/>§. 237 zwei Hauplclassen der Städtebürger, näm- 
<lb/>lich die der Altfreien (der Geschlechter) und
<lb/>die der ursprünglich Hörigen oder Leibeigenen,
<lb/>die durch Privilegienbriefe eine eigne bürger- 
<lb/>liche Freiheit erhielten. Diess hängt mit der
<lb/>Entwicklung der S adtverfassung zusammen, die
<lb/>hier ausführlich behandelt, vom Ref. aber im
<lb/>Verlauf dieser Anzeige noch zu besprechen ist.

<lb/>Im zweiten Bande §§. 442—458 kommt
<lb/>der Verf. auf den Unterschied der (freien) S*ände
<lb/>zur Zeit der Spiegel zurück, beleuchtet genauer
<lb/>in §.442—449 das System des Sachsenspiegels,
<lb/>d. h. die darin bezeichnte rechtliche Stellung
<lb/>a) der Fürsten und freien Herren, b) der Schöf- 
<lb/>fenbaren und Ritterbüriigen, c) der übrigen
<lb/>freien Landbewohner, spricht dann in §.450
<lb/>vom System des Schwabenspiegels, und darauf
<lb/>von den Dienstleuten (§.45t), der Ebenbürtig- 
<lb/>keit (§.452 — 454), vom Verhältniss des Wer- 
<lb/>geides (§.455), von den sieben Heerschilden
<lb/>(§.456) und (wörtlich nach Bethmann-Holweg)
<lb/>von den Verhältnissen in der Lombardei (§.457
<lb/>— 458). Wir begegnen hier im Ganzen jedoch
<lb/>nicht ohne Abweichungen, der auch von Züpfl
<lb/>milsretheillen, aber von Walter mit grösserer
<lb/>Ausführlichkeit entwickelten Darstellung der
<lb/>mittelalterlichen Standesrechte.

<lb/>Was die Verhältnisse der Unfreien, sowohl
<lb/>der Leibeigenen, als der Halbfreien und sonsti- 
<lb/>gen Hörigen betrifft, ist schon bemerk worden,
<lb/>dass der Verf. in seiner Darstellung derselben
<lb/>während der fränkischen Periode deren Weiter- 
<lb/>entwicklung in den darauf folgenden Zeiten
<lb/>milberücksichtigt. Insbesondere handelt er in
<lb/>§.423—428 von den Laten, Hof hörigen, und
<lb/>Zinsleuten des Mittelalters, ein Gegenstand, der
<lb/>wie schon gesagt, bei Zöpfl übergangen wird.
</p>

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                  <p>

                     <lb/>II. Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte.
</p>
                  <p>

                     <lb/>135
</p>
                  <p>

                     <lb/>Indessen konnte W. doch nur Notizen über die
<lb/>so unendlich verschiedenen Zustände dieser
<lb/>Personen zusammenstellen; für einzelne Länder
<lb/>ist es freilich oft von Belang etwas juristisch
<lb/>Genaueres hierüber zu wissen.

<lb/>Der ganzen Abtheilung von den Unfreien
<lb/>von §.384 bis 428 lässt Walter einen Abschnitt
<lb/>von den Einheimischen und Fremden fol- 
<lb/>gen und gibt in §.431 — 433 eine sehr befrie- 
<lb/>digende Geschichte der rechtlichen Behandlung
<lb/>der Juden im deutschen Reiche.

<lb/>D. Die Standesverhältnisse der
<lb/>Neuen Zeit (seit dem 15. Jahrhundert.)

<lb/>Zöpfl §§.19—23- Walter II. §§.459—465.
<lb/>Sehr richtig sagt der erste Verf. in §. 19 Nr. I.
<lb/>Da der Begriff der Ritterschaft in seiner weite- 
<lb/>ren Bedeutung schon im 13. und 14. Jahrhun- 
<lb/>dert, die Höchstfreien, die Mittelfreien und die
<lb/>Dienstmannen umfasste und alle rittermässig ge- 
<lb/>borenen zu einem ausgezeichneten Ehrenstand
<lb/>vereinigt, so trat in Folge hievon, schon seit
<lb/>dem XV.Jahrhundert entschieden, eine Erwei- 
<lb/>terung des Begriffes von Adel hervor, indem
<lb/>man nun dieses Prädicat, welches früher den
<lb/>Mitgliedern des Herrenstandes allein zukam, auch
<lb/>auf die ritterlichen Geschlechter übertrug. Der
<lb/>sehr vermehrte Bürgerstand in den Städten wurde
<lb/>als der Inbegriff der nicht adeligen Freien
<lb/>aufgefasst, zudem indessen auch die freien Bauern
<lb/>gehörten. Neben beiden bildete die Geistlich- 
<lb/>keit einen eigenen Stand, der dem Range nach,
<lb/>für den ersten galt; der des Adels war daher
<lb/>der zweite und der technische Namen des drit- 
<lb/>ten Standes wurde dann den Bürgern zuTheil.
<lb/>Die schärfere Ausbildung der Landeshoheit führte
<lb/>noch zu einer andern Eintheilung der Personen,
<lb/>nämlich zu der bekannten, in Reichsunmit- 
<lb/>telbare und Reichsmittelbare; der reichs- 
<lb/>unmittelbare Adel zerfiel aber in zwei Classen,
<lb/>den reichsständischen mit Landeshoheit, und
<lb/>wurde doctrinell der hohe genannt, während
<lb/>der übrige, als der niedere galt; zu dem also
<lb/>nicht blos die Mitglieder der Reichsrilterschaft.
<lb/>sondern der gesummte landsässige Adel gehörte,

<lb/>In den Reichsgesetzen ist nach dem Verf.
<lb/>8. 343 der Begriff des hohen Adels in dem
<lb/>oben angegebenen Sinne jedoch nicht begründet.
<lb/>Als der reichsständischen ebenbürtigen waren
<lb/>nämlich auch anzusehen die alten Familien
<lb/>Höchstfreier oder alter Dynastengeschlechter und
<lb/>die s. g. Status exemti, d. h. die mediatisirten
<lb/>Reichsstände, Mediatstände oder Standesher- 
<lb/>ren (S. 344.) Unter den reichsständischen Ge- .
<lb/>schlechtem selbst unterschied man den Fürsten
</p>
                  <p>

                     <lb/>und den ihm entgegengesetzten Grafen und
<lb/>Herrn st and; die ersten hatten eine Virilstimme
<lb/>auf dem Reichstag. Die Vermehrung der reichs- 
<lb/>ständischen Familien durch kaiserliche Standes- 
<lb/>erhöhungen wurde von 1582 an mehr und mehr
<lb/>beschränkt — nicht aber die Ertheilung des
<lb/>Reichsgrafentitels. Ebenso vermehrte sich
<lb/>der niedere Adel durch kaiserliche Verleihun- 
<lb/>gen des Brie fad eis seit Karl IV.

<lb/>Der Bürgerstand in den Städten zerfiel nach
<lb/>§.22 in den der Patrici er — den Stadtadel —
<lb/>und die übrigen — den Stand der Handwerker.
<lb/>Diese im deutschen Staalsrechte von 1806 auch
<lb/>wissenschaftlich regulirten Siandesverhältnisse
<lb/>erlitten durch die Auflösung des Reichs, die
<lb/>noch jetzt bestehenden Aenderungeo, welche
<lb/>der Verf. in §.23 näher angibt, worauf er in
<lb/>§. 24 die Lehre von der Ebenburt in ihrer jetzi- 
<lb/>gen, freilich nicht unbestrittenen Bedeutung ab- 
<lb/>handelt.

<lb/>Von den Rechten der Unfreien nach dem
<lb/>13. Jahrhundert spricht er nicht mehr, sondern
<lb/>beschränkt sich 8. 390 auf die Bemerkung, dass
<lb/>in Folge der fortschreitenden Humanität die Leib- 
<lb/>eigenschaft (doch auch die Hörigkeit?) aus der
<lb/>Reihe der deutschen Rechtsinsti.ute gestrichen
<lb/>wurde. Der Text der hier analysirten Paragra- 
<lb/>phen der genannten 2. Ausgabe ist in der jetzi- 
<lb/>gen dritten mehrmals gänzlich umgearbeitet.

<lb/>Die aus der ersten Ausgabe seines Werkes
<lb/>wörtlich beibehaltene der Darstellung der Stan- 
<lb/>desverhältnisse der neuen Zeit gewidmeten Pa- 
<lb/>ragraphen bei Walter haben die Ueberschrift:

<lb/>1) Der hohe Reichsadel (§.459), 2) der nie- 
<lb/>dere Adel (§.460—462), 3) der Bürgerstand
<lb/>(§.463), 4) der Bauernstand (§64); 5) von der
<lb/>Ebenbürtigkeit. Auch Walter beschränkt den Be- 
<lb/>griff des hohen Adels nicht auf die reichs- 
<lb/>ständischen Familien mit Landeshohheit, sondern
<lb/>unterscheidet S. 99einen hohen Reichsad-el,
<lb/>während die Landsässigen nur den Titel des ho- 
<lb/>hen Adels haben konnten. Ueber den niedern
<lb/>Adel, dessen Entwicklungsgeschichte der Verf.
<lb/>gibt, führt er als eigenthümliehe Classen des- 
<lb/>selben die Reichsritterschaft und den pa-
<lb/>tricischen Stadtadel besonders auf, zeigt
<lb/>dann die geschichtliche Vollendung des Begrif- 
<lb/>fes von Bürgerthum, und zuletzt, wie durch
<lb/>die Gegensätze von Rittersleuten und Bauern,
<lb/>Bürgern und Bauern, der jedoch nicht juristische
<lb/>Begriff des Bauernstandes sich gebildet habe,
<lb/>der sich auf die freien und unfreien Landleute
<lb/>erstreckte, aber die Unterschiede zwischen bei- 
<lb/>den nicht aufhob.
</p>

               </div>
            </div>
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               <head>Strafprocessrecht</head>
               <div xml:id="d1788e40581">
                  <head>Anzeigen und Auszüge strafprocessualischer Schriften und Aufsätze</head>
          
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                  <p>

                     <lb/>136
</p>
                  <p>

                     <lb/>IU. Strafprocessrechl.
</p>
                  <p>

                     <lb/>IIT.

<lb/>Strafprocessrecht
</p>
                  <p>

                     <lb/>1. Systematische Darstellung des deutschen Straf- 
<lb/>verfahrens auf Grundlage der neueren Strafprocess-
<lb/>ordnungen seit 1848. Von Dr. Planck, ord.
<lb/>Professor der Rechte und Ordinarius des Spruch- 
<lb/>collegiums zu Kiel. Göttingen, 1857. XXVIII. 656.

<lb/>Wie erhalten in diesem Werke die erste
<lb/>systematische Bearbeitung des neuen deutschen
<lb/>Strafprocesses. Der zeitherige gemeine Straf-
<lb/>process hat in beinahe allen Staaten Deutsch- 
<lb/>lands seit dem Jahre 1848 eine wesentliche Um- 
<lb/>gestaltung erfahren. Allein wie diese Umge- 
<lb/>staltungen meistens in einer politisch bewegten
<lb/>Zeit und in Folge derselben eingeführt wurden,
<lb/>so dass eine principielle Ein- und Durchführung
<lb/>vielseitig sich vermissen lässt, so ist auch, theils
<lb/>bei dem Mangel einer gleichmäßigen Organisa- 
<lb/>tion der Gerichte, theils bei der Verschiedenheit
<lb/>bezüglich der Jury- und des Rechtsmittelsystems
<lb/>in den einzelnen Ländern eine Uebereinstimmung,
<lb/>selbst in mehreren wichtigeren Principien, nicht
<lb/>vorhanden. Wir nehmen hier nur noch auf die
<lb/>neuerlich wieder vielfach besprochene Stellung
<lb/>und Aufgabe der Staatsanwaltschaft überhaupt
<lb/>und Betreff des Entlastungsbeweises insbeson- 
<lb/>dere, auf die immer dringender hervortretende
<lb/>Frage wegen der zweiten Instanz, auf die for- 
<lb/>mellen Vorschriften Betreff der Einwendung der
<lb/>Rechtsmittel Bezug.

<lb/>Der Verf. des vorliegenden Werkes glaubt,
<lb/>dass bei der Gleichheit der geschichtlichen
<lb/>Grundlage, von der man bei der Reform auszu- 
<lb/>gehen hat und ausging, bei der ziemlich über- 
<lb/>einstimmenden Erkennlniss der Mängel des bis- 
<lb/>herigen Verfahrens, bei der Gleichheit der po- 
<lb/>litischen und socialen Bedingungen, unter denen
<lb/>die Reform vorzunehmen sei, und bei der
<lb/>Macht der öffentlichen Meinung sich auch bezüg- 
<lb/>lich der bereits vorhandenen Reformen anneh-
<lb/>men'lasse, dass — wie auch eine zusammen- 
<lb/>fassende Betrachtung der einzelnen Gesetzge- 
<lb/>bungen ungeachtet aller sonstigen Mannichfal-
<lb/>tigkeiten zeige — diese Umgestaltung in we- 
<lb/>sentlichen Theilen gleichmäßig vor sich gegan- 
<lb/>gen sei.

<lb/>Der Verf. bemerkt, dass unter diesen Um- 
<lb/>ständen in ihm der Wunsch rege geworden, auf
<lb/>Grundlage der neueren deutschen Particularge-
<lb/>setzgebungen seit 1848 eine systematische Dar- 
<lb/>stellung des neuern deutschen Strafverfahrens zu
<lb/>versuchen.

<lb/>Aus der Vorrede heben wir nur folgende
<lb/>Erklärungen des Verf. über Zweck und Richtung
<lb/>seines Werks heraus:
</p>
                  <p>

                     <lb/>„Der bei der nunmehr vollendeten Arbeit
<lb/>festgehaltene Plan geht darauf hinaus, die durch
<lb/>jene Gesetze neu geschaffenen Einrichtungen des
<lb/>Strafverfahrens wissenschaftlich zu begreifen und
<lb/>zu begründen. Es ist demnach nicht darauf ab- 
<lb/>gesehen, nur eine statistische Nebeneinander- 
<lb/>stellung der unter sich übereinstimmenden oder
<lb/>hie und da abweichenden Vorschrillen deutscher
<lb/>Gesetze über Gegenstände des Strafverfahrens
<lb/>zu liefern, sondern vielmehr die Grundgedanken
<lb/>zu erkennen und richtig abzugrenzen, die die
<lb/>Gesetzgebung in der Einrichtung des Ganzen
<lb/>und des Einzelnen geleitet haben, die somit das
<lb/>Maass für die unentschiedenen Fragen abgeben
<lb/>müssen. Bei der Selbstständigkeit und staat- 
<lb/>lichen Unabhängkeit jeder einzelnen Parlicular-
<lb/>gesetzgebung von allen übrigen musste natür- 
<lb/>lich die Untersuchung so geführt werden, dass
<lb/>jede einzelne für sich betrachtet und aus sich
<lb/>mit Benutzung des historischen Materials ihrer
<lb/>Entstehung, soweit dem Verf. dasselbe zu Gebote
<lb/>stand, und unter Berücksichtigung der inzwi- 
<lb/>schen veröffentlichten Arbeiten der Praxis des
<lb/>betreffenden Staats erklärt wurde. Die auf die- 
<lb/>sem Wege gewonnenen Resultate wurden dem- 
<lb/>nächst mit einander verglichen und ergaben
<lb/>vielfach Uebereinstimmung, nicht selten aber
<lb/>auch Verschiedenheit der leitenden Gedanken,
<lb/>wenigstens bei Ausführung des Einzelnen. Die
<lb/>darauf gebaute Darstellung versucht nun in sy- 
<lb/>stematischer Reihenfolge das Wesen und die
<lb/>Einrichtungen des neuern deutschen Strafverfah- 
<lb/>rens in der Weise wiederzugeben, dass die
<lb/>allen Gesetzen gemeinsamen Gedanken zusam- 
<lb/>mengefasst, bei vorhandener Mannichfaltigkeit
<lb/>aber die verschiedenen Anschauungen, von de- 
<lb/>nen die einzelnen Gesetzgeber ausgingen, dar- 
<lb/>gelegt sind. Dabei ist das Hauptstreben darauf
<lb/>gerichtet, zu zeigen, zu welchen Folgesätzen
<lb/>die angenommene Grundansicht, mag sie nun
<lb/>allen Gesetzen, oder nur mehreren gemeinsam
<lb/>sein, oder einem einzigen angehören, führen
<lb/>müsse."

<lb/>Eine solche Arbeit ist natürlich mit manchen
<lb/>Schwierigkeiten verknüpft und die Lösung der- 
<lb/>selben zum Theii nur die Ueberzeugung von
<lb/>der Principlosigkeit in mehreren Processgesetzen.
<lb/>Jedenfalls wird sie aber eine gute Unterlage
<lb/>nicht nur dem Praktiker bei seinen Untersu- 
<lb/>chungen über Geist und Sinn des Gesetzes,
<lb/>welches häufig an ältere Gesetzgebungen glei- 
<lb/>cher Richtung sich angelehnt hat, sondern und
<lb/>vorzugsweise auch dem Gesetzgeber zu einer
<lb/>harmonischen Weiterausbildung des Gesetzes
</p>
                  <pb facs="2084706_04+1858_0141.tif"
                      n="137"
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                  <p>

                     <lb/>III. Strafprocessrecht
</p>
                  <p>

                     <lb/>137
</p>
                  <p>

                     <lb/>gewähren. Der Vers, bemerkt dabei sehr rich- 
<lb/>tig, wie es gerade Pflicht der Rechtslehrer sei,
<lb/>aus diesen Verschiedenheiten das, übrigens oft
<lb/>aus einer unbewussten Uebereinstimmung her- 
<lb/>vorgegangene Gemeinsame aufzusuchen und zu
<lb/>pflegen.

<lb/>Der Verf. trägt in seinem Werke in syste- 
<lb/>matischer Gliederung und Reihenfolge die von
<lb/>ihm gewonnenen gemeinsamen Fundamentalsätze
<lb/>als Grundsätze des neuen Strafprocessrechts vor
<lb/>und verweist dabei in den Anmerkungen auf
<lb/>die einschlagenden Stellen der Particulargesetze
<lb/>als die Belegstellen zu den aufgestellten Sätzen.
<lb/>Abweichungen von denselben in einzelnen Ge- 
<lb/>setzgebungen werden meistens in den Anmer- 
<lb/>kungen referirt und in der Regel auch der
<lb/>principielle Unterschied derselben dargelegt.

<lb/>Die einzelnen Abschnitte des Werkes sind
<lb/>nun folgende:

<lb/>Erstes Buch. Strafgerichtsverfassung. Er- 
<lb/>stes Capilel. Das Personal der Strafrechtspflege
<lb/>im Allgemeinen. I. Die Justizverwaltungsbe- 
<lb/>hörden. II. Die Gerichte. III. Die Staatsan- 
<lb/>waltschaft. IV. Die Rechtsanwälte. Die Poli- 
<lb/>zeibehörden. Zweites Capitel. Der Dienst der
<lb/>Gerichte. I. Die Geschäftsvertheilung. Ver- 
<lb/>schiedenartige Gerichte. (Untersucl.ungs- und
<lb/>Erkennende Gerichte). Gleichartige Gerichte
<lb/>(hierbei von der Zuständigkeit). II. Geschäfts- 
<lb/>dienst des einzelnen Gerichts. Zweites
<lb/>Buch. Gegenstand des Strafverfahrens. (Die
<lb/>öffentliche Klage-Entscheidung). Drittes Buch.
<lb/>Form des Strafverfahrens. I. Die Parteien (hier- 
<lb/>bei von der Vertretung der Parteien). II. Die
<lb/>Thätigkeit des Gerichts. (Die Untersuchung.
<lb/>Die Urtheilsfällung). Viertes Buch. Der
<lb/>Gang des Strafverfahrens in erster Instanz. Er- 
<lb/>ster Abschnitt. Die Vorbereitung der Anklage.
<lb/>Erstes Capitel. Veranlassung zur Thätigkeit der
<lb/>Staatsanwaltschaft. Zweites Capitel. Die poli- 
<lb/>zeiliche Voruntersuchung. Drittes Capilel. Die
<lb/>gerichtliche Voruntersuchung. (Kenntnissquel-
<lb/>len, Gestellung des Angeklagten und der Be- 
<lb/>weismittel etc.). Zweiter Abschnitt. Das Haupt-
<lb/>verfahren vor den erkennenden Gerichten höch- 
<lb/>ster Ordnung. Erstes Capitel. Die Anklage.
<lb/>Zweites Capitel. Die Vorbereitung der münd- 
<lb/>lichen Verhandlung. Drittes Capitel. Der Ter- 
<lb/>min zur öffentlichen mündlichen Verhandlung
<lb/>(Bildung des Schwurgerichts. Beweisaufnahme.
<lb/>Schlussvorträge. Wahrspruch. Fragestellung etc.).
<lb/>Dritter Abschnitt. Einfachere Formen des Haupt- 
<lb/>verfahrens (vor den Strafgerichten mittlerer und
<lb/>vor den Strafgerichten unterster Ordnung). Vier- 
<lb/>ter Abschnitt. Das Conlumacialverfahren. F iin f-
<lb/>tes Buch. Rechtsmittel. Erstes Capitel. Rechts- 
<lb/>mittel gegen Endurlheile. Zweites Capitel.
<lb/>Rechtsmittel im Laufe der Untersuchung. Drit- 
<lb/>tes Capitel. Rechtsmittel gegen Contumacial-
<lb/>urtheile. Viertes Capitel. Wiederaufnahme der
<lb/>Untersuchung. Sechstes Buch. Vollstreckung.
<lb/>Siebentes Buch. Verbindungsformen (Ver- 
<lb/>bundene Untersuchung gegen denselben Thä-
</p>
                  <p>

                     <lb/>ter, — gegen Mehrere, — Adhäsion des Be- 
<lb/>schädigten, — Processkosten). 25.

<lb/>2. Das öffentliche Gerichtsverfahren nnd das
<lb/>heutige Gefängnisswesen. In ihren demoralisiren-
<lb/>den und staatsgefährlichen Folgen dargestellt
<lb/>von Dr. Carl Schöpffer. Neurode, Fischer.
<lb/>1857.

<lb/>Der Verf. glaubt sich berufen, diese Fragen
<lb/>zu erörtern, weil er Nicht-Jurist sei. Die Ju- 
<lb/>risten seien „von dem Wüste, in welchem man
<lb/>sie versauern liess, mit welchem man metho- 
<lb/>disch ihr Urtheil ersticke und verwirrte, so
<lb/>befangen, dass nothvvendig die Laien in die ju- 
<lb/>ristischen Augiasställe einbrechen müssen, um
<lb/>sie zu säubern." Insbesondere seien es die
<lb/>Rechtszustände der Gegenwart, welche eines
<lb/>christlichen Staates nicht würdig seien, wo man
<lb/>„mit dem unchristlichsten aller Wahlsprüche,
<lb/>dem fiat justitia et pereat mundus sich brüste"
<lb/>und „der Sieg sich stets aufSeiten dessen neige,
<lb/>welcher den besten Advocaten habe, nicht aber
<lb/>zu Gunsten dessen, der vor Gott und seinem
<lb/>Gewissen im Rechte ist." Im Hauptwerke be- 
<lb/>hauptet der Verf., dass die Oeffentlichkeit des
<lb/>Verfahrens das Ehrgefühl tödte und die Besse- 
<lb/>rung, die wir, da wir auch den Verbrecher lie- 
<lb/>ben müssten, anstrebten, unmöglich mache. „Es
<lb/>gebe eine Partei, die, weil sie selbst keine Ehre
<lb/>besitze, mit schelen Augen nach der Ehre An- 
<lb/>derer blicke" und „nach Oeffentlichkeit schreie,
<lb/>damit sie ungestraft in den ihr dienenden Schand-
<lb/>blättern Alles mit Kladderadatsch beschmeissen
<lb/>könne," „damit es weniger auffalle, wenn auch
<lb/>ihre Mitglieder eines schönen Tages erkannt,
<lb/>überführt und bestraft werden." Der Verfasser
<lb/>knüpft hieran die seltsame Behauptung, dass der
<lb/>Richter die Oeffentlichkeit auszuschliessen durch
<lb/>das Gesetz ermächtigt sei, wenn zu befürchten
<lb/>wäre, dass Uebertretungen der Beamten zu Tage
<lb/>kämen. Die Oeffentlichkeit vermehre die Zahl
<lb/>der Verbrechen , demoralisire die Zuhörer (das
<lb/>Geschlecht der Herostrate sei noch nicht aus- 
<lb/>gestorben). /„Möglich, dass einmal ein braver
<lb/>Mensch aus Neugierde über die Schwelle des
<lb/>Sitzungssaals geführt werde, — allein schnell
<lb/>wird er sich gewiss, von tiefer Demuth ergrif- 
<lb/>fen, wieder abwenden und seinen Besuch nie
<lb/>erneuen!" — Ebenso sei das Gefängnisswesen
<lb/>zu reformiren. Das Gefängniss verbessere nicht,
<lb/>sondern verschlechtere nur. Dies zeige sich
<lb/>insbesondere auch bei Kindern, welche in ein
<lb/>Gefängniss gesperrt würden. Ueberhaupt sei
<lb/>die Abschaffung der Prügelstrafe zu beklagen
<lb/>und einsichtsvolle und gutmeinende Männer hät- 
<lb/>ten sich in neuester Zeit in Preussen vielfach
<lb/>bemüht, die Prügelstrafe wieder einzulühren.
<lb/>„Die Furcht, es mit den Verbrechern zu verder- 
<lb/>ben oder zu der Rücksehrittspartei gezählt zu
<lb/>werden," habe die Einführung verhindert. Der
<lb/>Verf. will sie jedoch nur bei „gemeinen Verbre- 
<lb/>chern" angewendet wissen, insbesondere bei
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0142.tif"
                      n="138"
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                  <p>

                     <lb/>138
</p>
                  <p>

                     <lb/>III. Strafprocessrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>denen, welche das erste Mal delinquiren. Leute,
<lb/>welche nur bestraft würden, weil sie geschrie- 
<lb/>ben, was sie für wahr hielten, solle man mit
<lb/>Stubenarrest strafen. Die Schuldhaft sei aufzu- 
<lb/>heben. Für die gemeinen Verbrecher sei le- 
<lb/>diglich die Strafarbeit bestimmt, wobei sie je- 
<lb/>doch nur, ohne ihren Familien entzogen zu
<lb/>werden, in denen sie zu verbleiben hätten, ge- 
<lb/>wisse Arbeiten, z. B. Wegebesserung etc. (viel- 
<lb/>leicht die Woche mehrere Tage) zu verrichten
<lb/>hätten. Hierdurch würde die Strafe ihr Enteh- 
<lb/>rendes, aber nicht das' Abschreckende verlie- 
<lb/>ren, — der Verbrecher auch für seine Familie
<lb/>arbeiten können, — die kostbaren Gefängniss-
<lb/>bauten vermieden werden, durch welche jetzt
<lb/>der redliche Bürger schwer betroffen werde.
<lb/>Dabei verbessere man das Institut der Schieds-
<lb/>männer und vereinfache das Gerichtsverfahren.
<lb/>Das Zellengefängniss sei unvereinbar mit dem
<lb/>gö tiichen Spruche: „Es ist nicht gut, dass der
<lb/>Mensch allein sei!" — 25.

<lb/>3. Strafrecht - Strafprocess in Preussen. Vom
<lb/>Staatsanwalt Schmidt in Glogau. (Schwurge-
<lb/>richtsz. von Demme 1857. S. 67. S. 267 fg.

<lb/>Der Verf. gibt in einer kurzen einleitenden
<lb/>Skizze den gegenwärtigen geschichtlichen Stand- 
<lb/>punkt der Preussischen Legislation in Strafsa- 
<lb/>chen, sowie in einer zweiten Skizze eineüeber-
<lb/>sicht des Strafverfahrens in Preussen. 27.

<lb/>4. Königl. Sächsische Strafprocessordnung vom
<lb/>Jahre 1855.

<lb/>In der Allgem. Sachs. Gerichtszeitung wird
<lb/>eine grosse Zahl von Erörterungen einzelner
<lb/>Artikel dieses Gesetzes von mehreren Mitarbei- 
<lb/>tern, insbesondere von dem Redacteur, dem
<lb/>Oberstaatsanwälte Dr. Schwarze, dem Verf.
<lb/>des Gesetzes, geliefert. 29.

<lb/>5. Schweizerische Strafprocessgesetzgebung.

<lb/>Fürsprech v. Erlach zu Bern gibt in Demme's
<lb/>Schwurgerichtsz. 1857. 8.148 fg. einen kurzen
<lb/>Abriss der Geschichte des Strafprocessgeselzes
<lb/>für Bern (Schwurgerichte sind daselbst einge-
<lb/>fuhrt), welches im Hauptwerke durch das von
<lb/>Pfyffer bearbeitete Gesetz für die Strafrechts- 
<lb/>pflege bei den eidgenössischen Truppen hervor- 
<lb/>gerufen wurde. Ebenso theilt der Generalpro-
<lb/>curator Hermann zu Bern (ebendas. 8. 167 fg.)
<lb/>einige „bemerkenswerte Entscheidungen, be- 
<lb/>ziehungsweise Verhandlungen aus der Rechts- 
<lb/>pflege des Cantons Bern seit Einführung des neuen
<lb/>Verfahrens" mit. Ferner wird Einiges aus dem
<lb/>Jahresberichte des Berner Generalprocurators,
<lb/>in welchem dem neuen Verfahren ein günstiges
<lb/>Zeugniss ertheilt wird, mitgetheilt. (Ebendas.
<lb/>8. 230 fg.). 27.

<lb/>6. Zur Kritik der Kompetenz - Bestimmungen
<lb/>ratione materiae — Versetzung in den Anklagestand;
<lb/>Mandatsverfahren. Vorn Staatsanwalt v. B er trab
</p>
                  <p>

                     <lb/>zu Glatz. (Goltdammer’s Archiv etc. Band V.
<lb/>8.183 fg.).

<lb/>Der Verf. kritisirt die verschiedenen Aus- 
<lb/>nahmen, welche der Preussische Gesetzgeber
<lb/>bei Hinweisung einzelner Verbrechenscategorien
<lb/>an die Richtercollegien, beziehungsweise an die
<lb/>Einzelrichter, welche, dem Systeme nach, vor
<lb/>die Schwurgerichte, beziehungsweise vor die
<lb/>Richtercollegien (Gerichtsabtheilungen) gehört
<lb/>hätten, beliebt hat. Die Gründe für die Aus- 
<lb/>nahmen sind meist die Rücksicht auf die Weit- 
<lb/>läufigkeit und Kostspieligkeit des Verfahrens.
<lb/>Der Verf. bemerkt, dass man die beabsichtigten
<lb/>Vortheile auch ohne solche System-Aenderung
<lb/>erreichen könne. In Schwurgerichtssachen sei
<lb/>es die Voruntersuchung, welche viel Zeit und
<lb/>Kosten erfordere. Allein diese sei hier eben- 
<lb/>sowenig unbedingt nölhig als bei den, an die
<lb/>Gerichtsabtheilungen gewiesenen Sachen. Die
<lb/>entgegenstehende Vorschrift des französischen
<lb/>Rechts beruhe in der Eigentümlichkeit des Letz- 
<lb/>teren. Ebenso liege keine Nothwendigkeit dafür
<lb/>vor, dass der Antrag auf Versetzung in den
<lb/>Anklagestand der Prüfung in zwei Instanzen un- 
<lb/>terworfen wird. Ebenso könne bei einem um- 
<lb/>fassenden Schuldbekenntnisse des Angeklagten,
<lb/>sofort und ohne Anberaumung einer Hauptver- 
<lb/>handlung, in der Hauptsache erkannt werden.
<lb/>Ebenso würde bei den, an die Gerichtsabthei- 
<lb/>lungen gewiesenen Sachen eine Anwendung des
<lb/>Mandatverfahrens, unter gewissen Voraussetzun- 
<lb/>gen, das Verfahren abkürzen. — Durch die
<lb/>Principwidrigkeiten bei Abänderung der Com-
<lb/>petenzstreitigkeiten sind die Anomalien auch in
<lb/>die Rechtsmittel-Instanz übertragen worden.
<lb/>(Geber die folg. Erörterung wird bei einer an- 
<lb/>dern Nr. referirt). 21.

<lb/>7. Kompetenz — letzte verbrecherische Hand- 
<lb/>lung.

<lb/>Wenn ein im Inlande begonnenes, unter
<lb/>Strafandrohung verbotenes Geschäft behuf Um- 
<lb/>gehung der hiesigen Strafgesetze im Auslande
<lb/>vollendet wird, so ist die Competenz der inlän- 
<lb/>dischen Strafgerichte begründet. (Entsch. des
<lb/>OG. zu Wolfenbüttel. Görtz, Sammlung etc.
<lb/>Bd. II. 131). 26.

<lb/>8. Kompetenz — Fälschung.

<lb/>Wenn in der Abfassung und Aufgabe eines
<lb/>Briefs auf die Post eine Fälschung enthalten ist,
<lb/>so sind die inländischen Gerichte, auch wenn
<lb/>der Brief an eine Person im Auslande gerichtet
<lb/>war, zur Untersuchung und Bestrafung compe- 
<lb/>tent. (Entsch. des OG. zu Wolfenbüttel. Görtz,
<lb/>Sammlung etc. Bd. II. 76). 26.

<lb/>9. Kompetenz der Polizeibehörde gegen Kinder.

<lb/>In den zur Competenz der Obergerichte ge- 
<lb/>hörigen Strafsachen gegen Kinder unter 14 Jah- 
<lb/>ren, ist nach Erkennung über die Thatfrage,
<lb/>im Falle nur Einsperrung oder Züchtigung er-
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0143.tif"
                      n="139"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0143--><p/>
                  <p>

                     <lb/>IN. Strafyrocessrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>139
</p>
                  <p>

                     <lb/>wirkt ist, die Anordnung des Erforderlichen
<lb/>über die Art und Zumessung dieser Strafen den
<lb/>Polizeibehörden zu überlassen. (Entsch. des
<lb/>OG. zu Wolfenbültel. Görtz, Sammlung etc.
<lb/>Bd. II. 74). 26.

<lb/>10. Gerichtsstand des Aufenthaltsorts.

<lb/>Nur ein freiwillig gewählter Aufenthalt, nicht
<lb/>also eine Strafhaft begründet die Competenz ei- 
<lb/>nes Strafgerichts. Ueberhaupt ist der Aufent- 
<lb/>haltsort zur Bestimmung der Competenz nur da
<lb/>maassgebend, wo über den Ort, wo der An- 
<lb/>geschuldigte einen förmlichen Wohnsitz genom- 
<lb/>men hat, ein Zweifel obwaltet. (Entsch. des
<lb/>K. Obertrib. zu Berlin. K. Preuss. Justiz-Mi- 
<lb/>nist.-Blatt 1857. 8. 201). 23.

<lb/>11. Gerichtsstand der Prävention.

<lb/>1) Die Prävention begründet den Gerichts- 
<lb/>stand nur dann, wenn das zuerst befasste Ge- 
<lb/>richt an sich schon zu den zuständigen gehört.

<lb/>2) Die „Ergreifung“ bezeichnet die erste
<lb/>durch einen dazu berufenen Beamten vorgenom- 
<lb/>mene Verhaftung, nicht aber eine gerichtliche
<lb/>Festnahme. (Erk. des K. Obertribunals zu Ber- 
<lb/>lin. — Preuss. Minist. — Blatt 1857. 8.19). 22.

<lb/>12. Gerichtsstand. Concurrenz von Criuiinal-
<lb/>und Polizei-Vergehen.

<lb/>Wenn nach Durchführung einer Vorunter- 
<lb/>suchung, welche ausser einem Verbrechen oder
<lb/>Vergehen auch eine in derselben Person zusam-
<lb/>mentrollende Polizeiübertretung zum Gegenstand
<lb/>hatte, das Strafverfahren wegen des Verbre- 
<lb/>chens oder Vergehens eingestellt wird, ist das
<lb/>Kreis- und Strafgericht nicht zuständig, auch
<lb/>in Ansehung der Polizeiübertretung das Straf- 
<lb/>verfahren einzustellen, sondern hat diesfalls die
<lb/>Sache an die Polizeibehörde zu verweisen.
<lb/>(Entsch. des OAG. zu München. Zeitschrift lür
<lb/>Geselzg. etc. in Bayern. Bd. IV. S. 241). 22.

<lb/>13. Competenzconflict.

<lb/>Wenn gegen eine polizeiliche Strafverfügung
<lb/>auf gerichtliche Entscheidung provocirt und in
<lb/>dem darauf eingeleiteten Untersuehungsverfahren
<lb/>von Seiten der Polizeibehörde der Einwand der
<lb/>Incompetenz des Gerichts erhoben, derselbe aber
<lb/>demnächst rechtskräftig verworfen wird, so ist
<lb/>die Erhebung des Competenzeonflicts unzulässig.
<lb/>(Erk. des Gerichtshofs zu Berlin. K. Preuss.
<lb/>Justiz-Min.-Blatt. 1857. 8. 5). 22.

<lb/>14. Die Stellung der Staatsanwaltschaft. Vom
<lb/>Landvoigte v. Buitel in Oldenburg. (Sehwur-
<lb/>gerichtsz. von Demme. 1857. 8. 14 fg.).

<lb/>Der Verf. erklärt sich gegen die Stellung
<lb/>der französischen Staatsanwaltschaft und spricht
<lb/>sich dalür aus, dass dem Slaatsanwalte nichts
<lb/>Anderes als das Amt des öffentlichen An- 
<lb/>klägers zuzulheilen sei, dass es unrichtig sei,
<lb/>dieses Amt einem einflussreichen Staatsbeamten
<lb/>zu übertragen und die Machtstellung desselben
</p>
                  <p>

                     <lb/>zu exorbitant sei, um nicht auch das Vertrauen
<lb/>zu dem Richteramte zu erschüttern. Gegen
<lb/>diese Ausführung ist eine Abhandlung des Ober- 
<lb/>staatsanwalts Dr. v. Gross zu Eisenach in der- 
<lb/>selben Zeitung 8. 112 fg. gerichtet. Derselbe
<lb/>behandelt zwei Fragen: 1) welche Stellung hat
<lb/>die Staatsanwaltschall innerhalb des Strafpro-
<lb/>cesses einzunehmen? und 2) welche Attribute
<lb/>und Befugnisse sind ihr, abgesehen und ausser
<lb/>ihrer Stellung als einer processführenden Partei
<lb/>beizulegen? — Zu 1) bemerkt der Verf., dass
<lb/>die Ansicht, als ob jetzt mit Aufstellung des
<lb/>Staatsanwalts im neuen Verfahren die Rollen,
<lb/>welche nach dem früheren Verfahren in dem
<lb/>Richter vereinigt waren, nunmehr getrennt
<lb/>sein sollen, in die des reinen Anklägers, des
<lb/>reinen Richters und des reinen Vertheidi-
<lb/>gers, schon historisch unrichtig und rationell
<lb/>unhaltbar sei. Es sollen durch das Anklage-
<lb/>verlahren nicht willkürlich Rollen gemacht
<lb/>werden, die vorher nicht da waren. Der Verf.
<lb/>zeigt, dass überall dem Slaatsanwalte eine an- 
<lb/>dere Stellung als die einer Partei zugewiesen
<lb/>worden sei, und zwar in allen Stadien der Un- 
<lb/>tersuchung. Auch die Aufgabe des Richters sei
<lb/>dieselbe geblieben; nur dass seine Thätigkeit
<lb/>durch den Staatanwalt provocirt werde. Auch
<lb/>in der Hauptverhandlung solle der Staatsanwalt
<lb/>den Vertheidigungsbeweis beachten und sei
<lb/>durchaus nicht verpflichtet, ein „Schuldig" wi- 
<lb/>der seine Ueberzeugung zu beantragen. Er
<lb/>dürfe auch solchenfalls nicht sich durch Schwei- 
<lb/>gen aus der Verlegenheit ziehen, da er immer- 
<lb/>hin noch einen Einfluss auf die Jury ausüben
<lb/>werde. Der Verf. bespricht hierbei das Maass
<lb/>der dem Staatsanwalt gegenüber den Gerichten,
<lb/>einzuräumenden Befugnisse und zeigt, dass durch
<lb/>sie weder die Unabhängigkeit der Gerichte ge- 
<lb/>fährdet, noch auch ein ungebührlicher Einfluss
<lb/>auf die Jury ausgeübt werde. — Zu 2) stellt
<lb/>der Verf. zuerst die Staatsanwaltschaft als das
<lb/>Organ auf, durch welches die Regierung, als
<lb/>Trägerin der Justizhoheit, den Gerichten gegen- 
<lb/>über ihre Ansichten über die materielle und
<lb/>processuale Uebung der Rechtspflege darlegt,
<lb/>insbesondere das Organ des Justizministerii. Die
<lb/>Staatsanwälte seien auch in Civilsachen zu ver- 
<lb/>wenden. Vorzugsweise sei es aber ihr Beruf,
<lb/>darüber zu wachen, dass das Strafverfahren den
<lb/>gesetzmässigen Gang einhalte. Auch einige an- 
<lb/>dere Geschältszweige, wie z. B. die Statistik
<lb/>seien zweckmässig den Staatsanwälten zuzu- 
<lb/>weisen. 27.

<lb/>15. lieber das Verhältnis der Staatsanwalt- 
<lb/>schaft zu den Gerichten. (Demme’s Schwurge- 
<lb/>richtszeit. 1857. S. 273 fg.). Vom OStA. von
<lb/>Tippelskirch zu Stettin.

<lb/>Der Verf. hat schon früher über obiges Thema
<lb/>in Goltdammer’s Archiv lür preussisches Straf- 
<lb/>recht Bd. II. 8. 447 fg. eine Abhandlung gelie- 
<lb/>fert, auf welche Buttel und v. Gross in ihren
<lb/>Abhandlungen sich bezogen haben. Der Verf.
</p>

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                      n="140"
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                  <p>

                     <lb/>140
</p>
                  <p>

                     <lb/>f
</p>
                  <p>

                     <lb/>III. Strafprocessrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>wendet sich jetzt hauptsächlich gegen Letzteren
<lb/>und stellt, nach einigen einleitenden Bemerkun- 
<lb/>gen über die Entwickelung des Instituts der
<lb/>Staatsanwaltschaft in Frankreich, den Satz auf,
<lb/>dass der Staatsanwalt als Vertreter einer
<lb/>Partei dem Gerichtshöfe gegenüberstehe. Die
<lb/>ideale Stellung, welche man ihm anweisen wolle,
<lb/>sei im Gesetze nicht durchgeführt und nicht
<lb/>durchführbar. Wenn man ihm übertrage, auch
<lb/>zu Gunsten des Angeklagten zu sprechen, so
<lb/>sei er ein Referent, der die Ergebnisse des
<lb/>Beweises vortrage. Eines solchen, dem Gerichts- 
<lb/>höfe nicht ungehörigen Referenten bedürfe es
<lb/>nicht. Ebenso habe das Gesstz den Staatsan- 
<lb/>walt angewiesen, den ersten Schlussvortrag
<lb/>zu halten und dem Vertheidiger zu repliciren.
<lb/>Betrachte man ihn wie einen Referenten, so
<lb/>müsste er erst nach dem Vertheidiger sprechen,
<lb/>um dessen Ausführungen mit zu berücksichtigen.
<lb/>Wenn man den Staatsanwalt den zuverlässigen
<lb/>Rath der Gesellwornen genannt, so frage man,
<lb/>was der Vorsitzende Richter dann noch sei?
<lb/>Auch sei die Jury, wenn sie Belehrung wün- 
<lb/>sche, an den Letzteren und nicht an den Staats- 
<lb/>anwalt gewiesen. Der Staatsanwalt vertrete die
<lb/>Staatsgesellschaft und die souveräne Staatsge- 
<lb/>walt bei den wider die erstre begangenen Mis-
<lb/>sethaten. Solchergestalt bringe seine Parteistel- 
<lb/>lung auch der Unschuld keine Gefahr. Der
<lb/>Staatsanwalt wolle nur die Bestrafung des Schul- 
<lb/>digen. Er solle vor dem Richter nur die An- 
<lb/>klage, das Ergebniss seiner Verfolgung, recht-
<lb/>fertigen. Er könne aber nicht auf Freisprechung
<lb/>antragen; denn er sei nicht Richter. Könne
<lb/>er die Anklage nicht aufrecht erhalten, so möge
<lb/>er schweigen oder einer Formel sich bedienen,
<lb/>wie der bekannten: je me rapporte ä lasagesse
<lb/>des juges. Einverstanden sei er mit v. Gross,
<lb/>dass es zweckmässig sei, dass das Anklägeramt
<lb/>keinem Beamten ausschliesslich übertragen
<lb/>werde. Man solle dem Staatsanwalt überhaupt
<lb/>die Vertretung der Verwaltung bei der Justiz
<lb/>übertragen und dadurch mit die Collisionen zwi- 
<lb/>schen beiden auszugleichen helfen. Denn eine
<lb/>sichere Erlaubniss dessen, was dem öffentlichen
<lb/>Interesse frommt, könne man gegenwärtig nur
<lb/>bei den Verwaltungsbehörden suchen und daraus
<lb/>folge von selbst, dass der Staatsanwalt, welcher
<lb/>die Interessen der Gesellschaft vor Gericht ver- 
<lb/>treten solle, mit den Verwaltungsbehörden in
<lb/>der unmittelbarsten Verbindung stehen müsse.

<lb/>16. lieber die Form des Verfahrens bei den nnr
<lb/>anf Antrag des Verletzten verfolgt werdenden Ver- 
<lb/>gehen, so wie bei den, den Einzelrichtern zur Ent- 
<lb/>scheidung überwiesenen Strafsachen. Vom HGR.
<lb/>Gerau in* Darmstadt. (Crim. Archiv. 1857.
<lb/>8. 121 fgO-

<lb/>Der Verf. ist damit, dass einzelne Vergehen
<lb/>der Verfolgung des Verletzten als Privatanklä- 
<lb/>gers, mit Ausschluss des Staatanwalts, über- 
<lb/>wiesen werden, nicht einverstanden. Es führt,
</p>
                  <p>

                     <lb/>nach seiner Ansicht, dieses System zu einer
<lb/>gewissen Inconsequenz, zur Ungleichheit im Be- 
<lb/>weise und Rechte, zum offenbaren Nachtheile
<lb/>des Verletzten, so wie zu mehrerer Belästigung
<lb/>der Gerichte. Der Verf. nimmt hierbei von den
<lb/>Motiven des Entwurfs der Königl. Sächsischen
<lb/>Processordnung i) seinen Ausgang. Das Gesetz
<lb/>habe diese Vergehen mit öffentlicher Strafe
<lb/>belegt und die Bestrafung als für im öffentlichen
<lb/>Interesse geboten erklärt. Diesen Gesichtspunkt
<lb/>habe das Gesetz nicht aufgeueben, als es die
<lb/>Bestrafung vom Anträge des Verletzten abhängig
<lb/>machte, indem es hierbei nur die Einleitung der
<lb/>Verfolgung, nicht auch den Gang und Erfolg des
<lb/>Verfahrens ins Auge fasste. An dem letzteren
<lb/>habe der Verletzte kein rechtliches Interesse
<lb/>weiter. Mit der Freiheit der Entschliessung, ob
<lb/>der Antrag zu stellen oder nicht, sei den Inter- 
<lb/>essen des Verletzten in der hier fraglichen
<lb/>Richtung Genüge geleistet und verlieren diesel- 
<lb/>ben mit der erfolgten Einleitung der Untersu- 
<lb/>chung ihre Bedeutung. Der Verletzte komme
<lb/>auch bei der Privatanklage in die üble Lage,
<lb/>die Beweise selbst zu sammeln und es trete zu
<lb/>seinen Gunsten die amtspflichtige Erforschung
<lb/>der Wahrheit in viel geringerem Grade ein.
<lb/>Die zu befürchtende Ueberlastung der Staatsan- 
<lb/>waltschaft (wenn man ihr auch die Fälle der Pri- 
<lb/>vatanklage zuweise) werde völlig verschwinden,
<lb/>wenn das Gesetz die geringeren Straffälle
<lb/>der Entscheidung der Einzelrichter
<lb/>zuweise und vor denEinzelrichtern das
<lb/>Untersuchungsverfahren vorschreibe.
<lb/>Man weise ihnen auch die Fälle der Privatan- 
<lb/>klage zu. Das Anklageverfahren sei bei den
<lb/>Einzelrichtern nicht angemessen. Dem Staats-
<lb/>anwalte solle man hier nur einen beschränkten
<lb/>Cassationsrecurs zur Aufrechthaltung der ge- 
<lb/>richtsverfassungsmässigen Zuständigkeit der Ge- 
<lb/>richte und richtiger Gesetzesanwendung gewäh- 
<lb/>ren. Die öffentlich mündliche Verhandlung passe
<lb/>für den Einzelrichter nicht und das Anklagesy- 
<lb/>stem widerstrebe überhaupt dem ganzen Ge- 
<lb/>schäftsleben und Organismus der Einzelrichter
<lb/>und dem Charakter der daselbst verhandelten
<lb/>Sachen. 26.

<lb/>17. Die öffentliche Klage der Staatsanwaltschaf- 
<lb/>ten bei Verbrechen und Polizeivergehen, und des Ver- 
<lb/>letzten bei Polizeivergehen vom Ob. Ger. Ass.
<lb/>Pufendorf (Werden beiSteinhöfer 1857). Eine
<lb/>Widerlegung der früher vertheidigten und in
<lb/>den Gerichten auch heimisch gewordenen Auf- 
<lb/>fassung über die Bedeutung des Anklagepro-
<lb/>cesses nach der Rannov. Straf-Proc.-Ordnung
<lb/>von 1850, insbesondere in der Richtung, dass
</p>
                  <p>

                     <lb/>1) Es ist auffällig, dass der Verf. uperall nur den
<lb/>Entwurf und nicht das längst publicirte Gesetz, in
<lb/>welchem gerade das einzelrichterliche Verfahren eine
<lb/>wesentliche Abänderung erlitten hat, berücksichtigt.

<lb/>Der Ref.
</p>

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                  <p>

                     <lb/>III. Strafprocessrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>141
</p>
                  <p>

                     <lb/>die richterliche Thätigkeit durch dieselbe ge- 
<lb/>bunden sei und auch die Staatsanwaltschaft sich
<lb/>nicht willkürlich über dieselbe hinwegsetzen
<lb/>dürfe. 40.

<lb/>18. Oeffentliche und Privatanklage bei Körper- 
<lb/>verletzungen.

<lb/>Das Vorhandensein einer solchen Körperbe- 
<lb/>schädigung, wegen welcher die Erhebung einer
<lb/>öffentlichen Anklage statthaft erscheint, schliesst
<lb/>die Erhebung einer Privatanklage wegen der- 
<lb/>selben Beschädigung aus. (Entsch. des OG. zu
<lb/>Wolfenbüttel. Görtz, Sammlung etc. Band II.
<lb/>137). 26.

<lb/>19. Strafantrag des Verletzten.

<lb/>Der zur Strafverfolgung erforderliche An
<lb/>trag einer Privatperson kann in genügender
<lb/>Weise schriftlich oder mündlich bei jeder Be- 
<lb/>hörde gemacht werden, welche im untergebenen
<lb/>Falle das Recht wie die Pflicht hat, eine An- 
<lb/>zeige über das vorgefallene Vergehen aufzu- 
<lb/>nehmen, und dessen Verfolgung zu veranlassen,
<lb/>z. B. beim Ortsschulzen.

<lb/>Der erkennende Richter darf daher die von
<lb/>der Staatsanwaltschaft beantragte Beweisauf- 
<lb/>nahme über die in der gedachten Art erfolgte
<lb/>Antragstellung nicht aus dem Grunde beseiti- 
<lb/>gen, weil die letztere nur beim Gericht oder
<lb/>der Staatsanwaltschaft habe erfolgen können.
<lb/>(Entsch. des Obertrib. zu Berlin. Justiz-Min.-
<lb/>Blatt. 1857. 8. 194). 25.

<lb/>20. Strafverfolgung.

<lb/>Das (Preussische) Gesetz macht die Bestra- 
<lb/>fung des Theilnehmers an einem Verbrechen
<lb/>nicht von der Ermittelung der Person des Thä-
<lb/>ters (Urhebers) abhängig. (Entsch. des Ober- 
<lb/>trib. zu Berlin. Jusliz-Min.-Bl. 1857. 8. 267.).

<lb/>25.

<lb/>21. Anklage — juristische Subsumtion.

<lb/>Die Rechtsausfuhrungen und Anträge des
<lb/>Anklägers hindern den Richter nicht, die in der
<lb/>Anklage enthaltenen Thatsachen unter den rich- 
<lb/>tigen Gesichtspunkt zu subsumiren. (Entsch.
<lb/>des OG. zu Wolfenbüttel. Görtz, Sammlung etc.
<lb/>Bd. II. 75). 26.

<lb/>22. Die Voruntersuchung, ihre zweckmässige
<lb/>Anordnung, insbesondere die Bedeutung der
<lb/>Rathskammer; mit Prüfung des französischen
<lb/>Gesetzes vom 17. Juli 1856 über Aufhebung
<lb/>der Rathskammer. (Gerichtssaal. 1857. Bd. I.
<lb/>S. 81 fg.).

<lb/>Durch das französische Gesetz ist die Gewalt
<lb/>des Untersuchungsrichters sehr ausgedehnt und
<lb/>ihm ein grosser Theii der Competenz, welche
<lb/>der Rathskammer zeither zugestanden, überwie- 
<lb/>sen worden. Ist die Sache nach der Ansicht
<lb/>des Untersuchungsrichters zur Competenz des
<lb/>Assisenhofs gehörig, so werden die Acten an
</p>
                  <p>

                     <lb/>die Anklagekammer zur Entscheidung über die
<lb/>Verweisung übersandt, ausserdem sendet sie der
<lb/>Richter direct an das zuständige Gericht. Das
<lb/>Rechtsmittel der Opposition gegen die Beschlüsse
<lb/>des Untersuchungsrichters, über welches die
<lb/>Anklagekammer entscheidet, ist dem Staatsan-
<lb/>walte eingeräumt. — In vorliegender Abhand- 
<lb/>lung wird das Gesetz nebst Motiven und dem
<lb/>Commissionsberichte referirt und gezeigt, dass
<lb/>ungeachtet der mangelhaften Durchlührung der
<lb/>Rathskammer die Wirksamkeit derselben doch
<lb/>eine bedeutende und segensreiche gewesen; nur
<lb/>dürfe man nicht, wie jedoch leider häufig ge- 
<lb/>schehen, bei dem Uebergewichte, welches der
<lb/>Code dem Instructionsrichter einräume, die
<lb/>Rathskammer nur als eine leicht zu Verzöge- 
<lb/>rungen führende Formalität betrachten. Auch
<lb/>der Verf. spricht sich für die Rathskammer und
<lb/>die Ueberwachung der Untersuchung durch die- 
<lb/>selbe aus, indem er ihr eine Garantie gegen
<lb/>grundlose Anklagen und Voreiligkeit des Ver- 
<lb/>fahrens findet. Die Bedeutung der Vorunter- 
<lb/>suchung sei überhaupt in Folge der Bestimmun- 
<lb/>gen über die Beweisaufnahme in der Hauplver-
<lb/>handiung, welche manches aus der Vorunter- 
<lb/>suchung ohne Weiteres herübernehme, sehr
<lb/>gestiegen. Hierher gehörten Vorhalte aus den
<lb/>Protocolien, Vorlesungen aus Zeugeprotocol-
<lb/>len etc. In der Voruntersuchung seien ferner
<lb/>häufig Rechtsfragen zu erledigen, womit die
<lb/>Nothwendigkeit einer Hauptverhandlung sich von
<lb/>selbst erledige; ebenso Fragen über die Zu- 
<lb/>rechnung, über die Verhaftung, wo eine schnelle
<lb/>Erledigung wünschenswerth sei. Hier werde
<lb/>eine Rathskammer am Orte des Untersuchungs- 
<lb/>richters sich wohlthätig erweisen und eine ra- 
<lb/>sche Entscheidung möglich machen, durch wel- 
<lb/>che ein weiteres unnützes Verfahren erspart
<lb/>werde. 25.

<lb/>23. Eröffnung der Voruntersuchung wegen einer
<lb/>Privatrechtssache.

<lb/>Das Kgl. Bayer. Justizministerium hat fol- 
<lb/>gende Verfügung erlheilt:

<lb/>Wenn sich in einer Privatrechtssache oder
<lb/>bei Gelegenheit derselben ein zur Veranlassung
<lb/>eines strafrechtlichen Verfahrens hinreichender
<lb/>Verdacht ergiebt, ohne dass jedoch die Straf—
<lb/>rechtssache eine Vorfrage bildet, welche ei- 
<lb/>nen Aufschub in der weiteren Verhandlung
<lb/>oder Entscheidung der Privatrechtssache no;h-
<lb/>wendig macht, so ist der gesetzlichen Vorschrift
<lb/>(Art. 4. Th. II des Strafgesetzbuches) bei dem
<lb/>gegenwärtigen Strafverfahren dadurch genügt,
<lb/>wenn das Civilgericht von dem vorliegenden
<lb/>Verdachte unter Mittheilung der Acten entweder
<lb/>dem zuständigen Untersuchungsrichter (Art. 2.
<lb/>Th. II des Strafgesetzbuches) oder dem betref- 
<lb/>fenden Staatsanwalte (Art. 23 des Sfrafprocess-
<lb/>gesetzes vom 10. November 1848) zur weiteren
<lb/>competenzmässigen Veranlassung Kenntniss gibt.

<lb/>Wenn jedoch der in einer Privatrechtssache
<lb/>hervorgetretene Verdacht einer strafrechtlichen
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0146.tif"
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                  <p>

                     <lb/>142
</p>
                  <p>

                     <lb/>III. Strafprocessrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Handlung einen Aufschub in der Behandlung
<lb/>oder Entscheidung der Privatrechtssache bis
<lb/>zur Erledigung der Vorfrage veranlasst
<lb/>hat, so ist es nothwendig, dass über diese Vor- 
<lb/>frage eine definitive Entscheidung erwirkt werde,
<lb/>um der Privatrechtssache den Fortgang zu
<lb/>sichern.

<lb/>Die definitive Entscheidung der Frage, ob
<lb/>bei vorliegendem Verdachte einer strafrechtlichen
<lb/>Handlung eine Voruntersuchung einzuleiten ist,
<lb/>liegt jedoch nicht einzig und allein in der Zu- 
<lb/>ständigkeit des Untersuchungsrichters; vielmehr
<lb/>ist dieselbe alsdann, wenn der Untersuchungs- 
<lb/>richter die Angehung der Voruntersuchung ver- 
<lb/>weigert, von einem Beschlüsse des betreffenden
<lb/>Appellationsgerichtes abhängig, welches übri- 
<lb/>gens einen solchen Beschluss bei dem gegen- 
<lb/>wärtigen Strafverfahren nicht mehr von Amts- 
<lb/>wegen, sondern nur auf zuvorige Anregung
<lb/>des Oberstaatsanwalts zu erlassen berechtigt ist.
<lb/>(Zeitschr. f.Rechtspfl. in Bayern. Bd. 111. S.454fg.).

<lb/>23.

<lb/>24. lieber das bei Requisitionen an die verei- 
<lb/>nigten Staaten Nordamerikas um Auslieferung ent- 
<lb/>wichener Verbrecher zu beobachtende Verfahren. Vom
<lb/>Generalstaatsprocurator Dr. v. Dehn-Rotfelser
<lb/>zu Cassel. (Elvers, Archiv etc. Bd. IV. 8.447 lg.).

<lb/>Dieser Aufsalz bezieht sich auf den zwischen
<lb/>der Krone Preussen für sich und im Namen meh- 
<lb/>rerer deutscher Staaten mit den vereinigten Staa- 
<lb/>ten Nordamerikas am 16. Juni 1852 abgeschlos- 
<lb/>senen Vertrag wegen Auslieferung gewisser
<lb/>Verbrecher. Es wird über das hierbei zu be- 
<lb/>obachtende Verfahren Verschiedenes auf Grund
<lb/>vorliegender authentischer Nachrichten, insbe- 
<lb/>sondere eines von dem Generalanwalte an den
<lb/>Präsidenten der vereinigten Staaten erstatteten
<lb/>Gutachtens, so wie weiterer übereinstimmender
<lb/>Auskunftsertheilung Seitens der k. k. österr. u.
<lb/>der k. preuss. Gesandtschaft zu Washington
<lb/>mitgetheiit. 23.

<lb/>25. Feber die Grenzen der Selbstständigkeit des
<lb/>untersuchungsrichterlichen Prolocollffihrers als solchen.
<lb/>Vom KrGR. Walther zu Sondershausen. (Alig.
<lb/>Sächs. Gerichtsz. 1857. 8.272 fg. 297 fg.).

<lb/>In Art. 9 t der SlrPO. für Thüringen ist be- 
<lb/>merkt: „der Protocollführer führt die Protocolle
<lb/>selbstständig; sie können aber auch laut, so
<lb/>dass die Anwesenden es hören, von dem Rich- 
<lb/>ter dictirt werden.“ Der Verf. nimmt hiervon
<lb/>und einer hierauf bezüglichen Verordnung des
<lb/>AG. zu Eisenach Veranlassung, sich über die
<lb/>Function des Protocolllührers, deren Schwierig- 
<lb/>keit und Bedeutung sehr oft von den hierzu
<lb/>verwendeten jungen Leulen unterschätzt werde,
<lb/>zu verbreiten. Er stellt hierbei folgende Sätze
<lb/>auf: 1) der untersuchungsrichterliche Protocoll- 
<lb/>führer hat an Allem, was zur Direclion der
<lb/>Untersuchung gehört, keinen Theil; 2) der Pro- 
<lb/>tokollführer des Untersuchungsrichters darf ohne
</p>
                  <p>

                     <lb/>Auftrag desselben nicht thätig werden; 3) er
<lb/>ist weder in Bezug auf die formelle Anordnung
<lb/>des Prolocolls, noch in Rücksicht auf die Ab- 
<lb/>fassung seines wesentlichen Inhalts unbedingt
<lb/>selbstständig. Die Unabhängkeit äussere sich
<lb/>nur in der eigentlichsten Bestimmung als die
<lb/>stete Controle des Richters, welche durch
<lb/>die treue, schriftliche Aufzeichnung der Ver- 
<lb/>handlung ihr wirkliches Dasein erhalte. Hieraus
<lb/>folge der Satz: Der Richter kann dem vor ihm
<lb/>protocoiiirenden Actuar weder befehlen, etwas
<lb/>niederzuschreiben, was gar nicht vorgekommen,
<lb/>noch etwas, was wirklich geschehen und als
<lb/>wesentlich erkannt worden, hinwegzulassen oder
<lb/>wahrheitswidrig darzustellen.' Hiermit sei aber
<lb/>der Kreis dieser Selbstständigkeit abgeschlossen
<lb/>und eine Erweiterung derselben würde in das
<lb/>dienstliche Verhäilniss störend eingreifen. Diese
<lb/>Abhängigkeit stelle sich theils als eine formelle,
<lb/>theis als eine materielle dar. Die erstere zeige
<lb/>sich zunächst in dem Belugnisse dös Richters,
<lb/>das Protocoll dein Acluare zu dictiren, so wie
<lb/>die Aumahme einzelner Vorhalle, Fragen etc.
<lb/>überhaupt und insbesondere in der anzugeben- 
<lb/>den Reihenfolge zu verlangen und dabei°Taxa-
<lb/>tionen und Berechnungen in der Form, welche
<lb/>er (der Richter) lür passend hält, niederschrei- 
<lb/>ben zu lassen, auch in Bezug auf den S.yl und
<lb/>die Ausdrucksweise im Protocolle das Notlüge
<lb/>anzuordnen. Die materielle Abhängigkeit zeigt
<lb/>sich darin, dass der Protocolllührer Alles auf- 
<lb/>nehmen muss, was der Richter ihm als wesent- 
<lb/>lich bezeichnet und zu dem Ende ihm dictirt
<lb/>oder doch marquirt, obschon letzteres aus
<lb/>Rücksicht auf den Actuar vorzuziehen sei. Die
<lb/>Belugnisse des Protocolllührers blieben hierbei
<lb/>in salvo. Ebenso sei der Richter verpflichtet,
<lb/>die Treue des Prolocolls zu überwachen und lür
<lb/>die Vollständigkeit und die Deutlichkeit des Pro-
<lb/>tocolls zu sorgen. Der Verf. geht diese einzel- 
<lb/>nen Punkte näher durch. 29.

<lb/>26. Vorerörteruugen — Voruntersuchung.

<lb/>Die über Denunciationen von den Staatsan- 
<lb/>wälten aulgenommenen Protocolle haben öffent- 
<lb/>lichen Glauben; es genügen dringende Ver- 
<lb/>dachtsgründe eines Verbrechens zur Versetzung
<lb/>in den Anklagestand; es sind nicht alle Beweise
<lb/>zur Ermittelung der Schuld oder Unschuld in
<lb/>der Voruntersuchung nothwendig zu erschöpfen.
<lb/>"(Entsch. des OG. zu Woifenbüttel. Görtz, Samm- 
<lb/>lung etc. Bd. I. 45). , 26.

<lb/>27. Voruntersuchung — Beweisaufnahme.

<lb/>In der Voruntersuchung sind nicht nothwen-
<lb/>dig alle Zeugen, aut welche die Beschuldigten
<lb/>sich berulen, zu vernehmen; Anklagezeugen,
<lb/>gegen welche die Beschuldigung des Meineides
<lb/>erhoben, sind nicht unzulässig. (Entsch. des
<lb/>OG. zu Wollenbüttel. Görtz, Sammlung etc.
<lb/>Bd. I. 48). 26.
</p>

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                  <p>

                     <lb/>III. Strafprocessrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>143
</p>
                  <p>

                     <lb/>28. Ergänzungsrecht.

<lb/>Müssen, wenn von dem Gerichte Ergän- 
<lb/>zung der Voruntersuchung durch den
<lb/>Untersuchungsrichter oder Vernehmung anderer
<lb/>Zeugen angeordnet war, dieselben Richter wie- 
<lb/>der fungiren? Die Frage ist zu bejahen.
<lb/>(Stenglein, in der Zeitschrift für Gesetzgebung
<lb/>Bayerns etc. Bd. IV. 8. 142 f.) 22.

<lb/>29. Feder Beweistheorie und Entscheidungs- 
<lb/>grunde im Criminaiprocesse und deren Yerkällniss
<lb/>zur Ermittelung der materiellen Wahrheit. Vom
<lb/>Canzleiralh v. Wiek in Bützow. (Criminal-
<lb/>archiv 1857. 8. 42 f.) *

<lb/>Ob die Entscheidung über die Thatfrage im
<lb/>Criminaiprocesse von objectiven Beweisregeln
<lb/>oder von der subjectiven Ueberzeugung des
<lb/>Richters abhängen soll, diese Frage bildet (nach
<lb/>der Ansicht des Verf.) den Kern der wichtigsten
<lb/>Gegensätze im Gebiete des Criminalprocesses.
<lb/>Das Verlangen nach Geschworuengerichten, so- 
<lb/>fern es keine politischen Gründe hat, beruhe
<lb/>aber auch nur auf dem Streben nach vollstän- 
<lb/>diger Subjectivirung unseres Beweissystems,
<lb/>indem man keine Beweisregeln (selbst nicht
<lb/>negative) und keine Entscheidungsgründe wolle.
<lb/>Wer dagegen nach Objectivität des Beweis- 
<lb/>systems strebe, werde nicht blos Beweisregeln,
<lb/>sondern auch Entscheidungsgründe verlangen.
<lb/>Der Consequenz, den Richter an Beweisregeln
<lb/>gebunden zu achten, könne sich Niemand ent- 
<lb/>ziehen, der überhaupt nach Objectivität des
<lb/>Beweissystems strebe. Entscheidungsgründe aber
<lb/>seien nicht denkbar ohne eine Theorie d. h.
<lb/>entweder eine gesetzliche oder, was auf das- 
<lb/>selbe hinauskomme, eine wissenschaltliche, die
<lb/>aber Gesetzesansehen behaupte. Denn selbst die
<lb/>Berufung auf den sogenannten gesunden Men- 
<lb/>schenverstand sei eine Berufung auf eine Theorie.
<lb/>Die Entscheidungsgründe sollen den Leser von
<lb/>der Richtigkeit des Spruchs überzeugen, und
<lb/>dies ist nur denkbar, wenn dem Leser Gele- 
<lb/>genheit gegeben wird, das Urtheil entweder an
<lb/>der allgemeinen Regel oder doch an ähnlichen
<lb/>Fällen zu messen. Was man von der Unmög- 
<lb/>lichkeit des Beweises gesagt habe, widerlege
<lb/>sich daher von selbst, sobald man zugebe, dass
<lb/>Entscheidungsgründe möglich seien. Dessenun- 
<lb/>geachtet müsse man an die Möglichkeit einer
<lb/>Verständigung zwischen beiden Principien glau- 
<lb/>ben. Wenn man nachweisen könnte, dass we- 
<lb/>der das subjective noch das objective Beweis- 
<lb/>system für sich allein zum Ziele führe, so wäre
<lb/>mit der Verständigung der Anfang gemacht. Es
<lb/>käme dann nur darauf an, dass sich beide Theile
<lb/>über die Frage vereinigten: Was soll geschehen,
<lb/>wenn zwischen objecti vor Beweisregel und sub-
<lb/>jectiver Ueberzeugung ein Streit entstünde?
<lb/>Allein allerdings wollten die Anhänger des sub- 
<lb/>jectiven Beweissystems von keiner Beweistheorie
<lb/>etwas wissen. Es verlohne sich daher der
<lb/>Mühe, solchen Vorwürfen gegenüber einmal das
</p>
                  <p>

                     <lb/>objective Beweissystem zu vertheidigen, indem
<lb/>erst jene widerlegt sein müssten, ehe von einer
<lb/>Verständigung mit den Gegnern die Rede sein
<lb/>könne. Der Verf. sucht nun zunächst auszu- 
<lb/>führen, dass es im Strafrechte nicht auf Wahr- 
<lb/>scheinlichkeit, sondern Wahrheit ankomme und
<lb/>dass die Uebereinstimmung mehrerer Richter,
<lb/>wenn man nicht blossen Zufall oder eine gött- 
<lb/>liche Fügung annehmen wollte, in einer ge- 
<lb/>meinsamen objectiven Regel ihre Begründung
<lb/>finde. Dem Richter sei allerdings die Macht
<lb/>genommen, alles Dasjenige für wahr auszu- 
<lb/>sprechen, was er gerade heute für wahr halte;
<lb/>er solle vielmehr die Wahrheit finden, die für
<lb/>Alle gilt und für Alle erkennbar ist.
<lb/>Dies werde sie nur dadurch, dass der Richter
<lb/>seiner Entscheidung 1) nur solche Schlüsse und
<lb/>.Folgerungen, die nach allgemeinen Regeln der
<lb/>Vernunft und der Erfahrung als wahr erscheinen,
<lb/>2) nur solche Thatsachen, die notorisch oder
<lb/>durch die Untersuchung zur öffentlichen Kennt-
<lb/>niss gekommen sind, zum Grunde legen darf,
<lb/>und 3) sein Urtheil vollständig durch Entschei- 
<lb/>dungsgründe rechtfertigen muss. Bei diesen
<lb/>Grundsätzen könne doch die individuelle Wahr- 
<lb/>heit nichts verlieren. Der Verf. prüft dieselben
<lb/>näher und glaubt in ihnen keine Beschränkung
<lb/>der Wahrheit des einzelnen Falles zu finden.
<lb/>So bemerkt er z. B. bezüglich der Glaubwür- 
<lb/>digkeit der Zeugen, dass diese nicht aus dem
<lb/>persönlichen Charakter, sondern aus den noto- 
<lb/>rischen persönlichen Verhältnissen derselben zu
<lb/>demonstriren sei. Als den wichtigsten Streit- 
<lb/>punkt bezeichnet der Verf. den Salz unter 3,
<lb/>den er dahin näher präcisirt, dass der Richter
<lb/>die Thatsachen und Schlüsse so vollständig darlegen
<lb/>müsse, auf denen seine Beweisführung beruht, dass
<lb/>jeder Urteilsfähige im Volke, welcher seine
<lb/>Darlegung liest oder hört, sich ein vollständiges
<lb/>Urtheil über den Fall zu bilden im Stande ist.
<lb/>Der Verf. bemerkt dabei, dass eine gründliche
<lb/>Kenntniss des Verbrechers und seiner Verhält- 
<lb/>nisse, auf welche man so viel Werth bei der
<lb/>Jury lege, bei dieser, welche aus andern Ge- 
<lb/>meinden gewählt sei und die Verhältnisse des
<lb/>Angeklagten nicht kenne, nicht vorhanden zu
<lb/>sein pflege und dass der vernünftige Mann in
<lb/>solchem Falle sich eben nicht durch subjective,
<lb/>sondern zunächst durch objective Gründe
<lb/>leiten lasse. Dessenungeachtet will der Verf.
<lb/>die Bedeutung des persönlichen Vertrauens nicht
<lb/>läugnen. Die Grundlage alles Beweises bilde
<lb/>auch heute noch wie früher das persönliche
<lb/>Vertrauen. Denn die Grundlage jedes Beweis- 
<lb/>systems bleibe das Zeugniss und dieses beruhe
<lb/>zunächst auf dem persönlichen Glauben. Ebenso
<lb/>bleibe das Misstrauen die Grundlage und erste
<lb/>Bedingung jeder Verurlheilung. Denn jeder
<lb/>Richter werde Anstand nehmen, einen Menschen
<lb/>zu veruriheilen, zu dem man das unbedingte
<lb/>Vertrauen habe, dass er eine solche That nicht
<lb/>begehen werde. Was der Verf. fordere,' be- 
<lb/>stehe nur darin:
</p>

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                      n="144"
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                  <p>

                     <lb/>144
</p>
                  <p>

                     <lb/>III. Strafprocessrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>1) Dass das Vertrauen oder Misstrauen,
<lb/>wenn auch als Grundlage oder Bedingung des
<lb/>Beweises, doch nicht als dieser selbst ange- 
<lb/>sehen werde, und 2) dass dasselbe nicht blos
<lb/>ein persönliches des Richters, sondern ein ge- 
<lb/>meines sei. Das rein persönliche Element sei
<lb/>jetzt mehr zurückgetreten, hiermit habe aber
<lb/>der Stralprocess selbst gewonnen, und es trete
<lb/>uns da, wo das Verfahren den Charakter der
<lb/>Thatsächlichkeit gewinne, der Gedanke an ein
<lb/>Goltesurtheil unwillkürlich näher. Denn so sehr
<lb/>auch die Gewissheit jeder einzelnen Thatsache
<lb/>zuletzt wieder auf persönlichem Vertrauen be- 
<lb/>ruhe oder auf Verstandesschlüssen, — das, was
<lb/>die Thatsachen aus dem Dunkel der Verborgen- 
<lb/>heit in dieser Verbindung an's Licht bringe, sei
<lb/>jedenfalls noch etwas Anderes, als der blosse
<lb/>Verstand des Untersuchungsrichters, sei ein
<lb/>göttliches Walten. Sollte es denn — fragt der
<lb/>Verf. — unmöglich sein, das persönliche Ver- 
<lb/>trauen wieder zu der herrschenden Macht auf
<lb/>Erden zu machen? Der Verl, beklagt ferner,
<lb/>dass dem Principe der Persönlichkeit nicht ge- 
<lb/>nug Raum in der Untersuchung gegeben werde,
<lb/>und findet, dass man oft die unbedeutendsten
<lb/>Umstände eher erörtere als den Glauben der
<lb/>Standes - und Gemeindegenossen über den
<lb/>Charakter des Angeschuldigten. Darauf habe
<lb/>man mit Recht grossen Werth im Mittelalter
<lb/>gelegt, während man jetzt nicht darnach frage.
<lb/>Hier sei man an einem wichtigem Punkte ange- 
<lb/>langt. Nicht in der Abschaffung aller Beweis- 
<lb/>regeln, überhaupt nicht in der Ungebundenheit
<lb/>des Richters sei die Versöhnung zu suchen,
<lb/>sondern zunächst in der Einlührung neuer, oder
<lb/>besser gesagt, Herstellung aller Institute, welche
<lb/>auf Glauben und persönlichem Verlrauen und
<lb/>genossenschaftliche Verhältnisse gegründet sind.
<lb/>Der Subjectivismus habe sich die Aufgabe leicht
<lb/>gemacht, gebe der ungebundenen Meinung des
<lb/>Richters und dem Publikum, das auf der Ga- 
<lb/>lerie stehe, die Macht in die Hände, die der
<lb/>Gemeinde und Genossenschaft gebühre. Der
<lb/>Verf. bemerkt hier, dass auf die Stimmung jeder
<lb/>unorganischen Menschenmenge, möge sie auf
<lb/>den Galerien oder sonst wo sich befinden, nichts
<lb/>ankomme; sie sei trügerisch. Das Charakter- 
<lb/>zeichen der Objectivität bestehe nicht darin,
<lb/>dass viele Menschen so denken, sondern, dass
<lb/>diese Ansicht sich in ihnen mit einer Art Noth-
<lb/>wendigkeit gebildet hat, sodann aber, dass sie
<lb/>Bestand habe und nicht von der Stimmung des
<lb/>Augenblicks abhänge. — Nun könne man zwar
<lb/>sagen, dass gerade die wahre Thatsächlichkeit
<lb/>zu der Einsicht führe, dass es unmöglich sei,
<lb/>vollständige Entscheidungsgründe zu geben.
<lb/>Allein bei aller Berechtigung des Indicienbe-
<lb/>weises könne nicht zugegeben werden, dass die
<lb/>Entscheidung lediglich dem subjeetiven Gefühle
<lb/>des Richters anheitnfalle, sondern es müsse ihm
<lb/>die Zustimmung aller Urteilsfähigen werden.
<lb/>Deshalb, weil sich die durch den Anzeigenbe- 
<lb/>weis begründete Ueberzeugung Niemandem an-
</p>
                  <p>

                     <lb/>demonstriren lasse, hat man noch kein Recht,
<lb/>sie in das Gebiet der blos subjeetiven Ansichten
<lb/>zu verweisen. Auf das Gemeinbewusst- 
<lb/>sein habe sich der Richter zu berufen, wenn
<lb/>er seine Entscheidung rechtfertige, Thatsachen
<lb/>aber, welche sich nicht darstellen, ja nicht ein- 
<lb/>mal charakterisiren liessen, sei beweisende
<lb/>Kraft nicht zuzugestehen. Insbesondere sei eine
<lb/>ganz allgemeine Charakteristik wie z. B. die
<lb/>Miene des Angeklagten ohne allen objectiven
<lb/>Werth. 25.

<lb/>30. lieber den Anzeigenbeweis in Livland nach
<lb/>der Theorie und Praxis, von A. Faltin., Riga
<lb/>und Leipzig, Bötticher, 1857. 48 8. 8.

<lb/>Der Streit über die Statthaftigkeit des Indi-
<lb/>cienbeweises bei rechtsgelehrten Richtern und
<lb/>schriftlichem Verfahren wird, wie marj. aus der
<lb/>vorliegenden Schrift ersieht, in Livland noch
<lb/>mit derselben Lebhaftigkeit, wie früher in
<lb/>Deutschland, geführt. Die vorliegende Schrift
<lb/>nimmt die Statthaftigkeit desselben gegen die
<lb/>Einwendungen, welche in den „Betrachtungen
<lb/>über den Beweis im Inländischen Strafprocesse
<lb/>von M. v. Wolffeld" dagegen erhoben worden,
<lb/>in Schutz^ Die allgemeinen Gründe, welche der
<lb/>Verf. in dem ersten Abschnitte seiner Schrift
<lb/>beibringt, sind die bekannten. Doch verlangt
<lb/>er vollständige Herstellung des objectiven That-
<lb/>bestandes (also nicht durch Indicien) und voll- 
<lb/>ständigen Beweis jedes einzelnen Jndiciums.
<lb/>Die nothwendigen Garantien findet er in der
<lb/>Intelligenz und Erfahrung der Richter, in den
<lb/>Entscheidungsgründen und in der zweiten In- 
<lb/>stanz. Von der unabhängigen Stellung der
<lb/>Richter sagt er nichts.

<lb/>Im zweiten Abschnitte bestreitet er die Gül- 
<lb/>tigkeit des Art. 22 der Carolina in Livland
<lb/>(den Art. 16 und dessen Entwurf hat er nicht
<lb/>berücksichtigt) und sucht aus den eigentüm- 
<lb/>lichen alt-livländischen, schwedischen und rus- 
<lb/>sischen Rechtsquellen, welche in Livland Gel- 
<lb/>tung haben, namentlich aus der Instruction der
<lb/>Kaiserin Katharina II. von 1767 für die Gesetz- 
<lb/>commission, die Zulassung des Indizienbeweises
<lb/>zu deduciren. Dieser Abschnitt enthält manches
<lb/>Interessante.

<lb/>Im dritten Abschnitte widerlegt er die Ein- 
<lb/>wendungen und AuskunftsmLtel der Gegner.
<lb/>Man erfährt hier, dass in Livland das Institut
<lb/>der poena extraordinaria in einer eigentüm- 
<lb/>lichen Gestalt empfohlen worden ist, nämlich
<lb/>als Versendung solcher Individuen, die mehr- 
<lb/>mals in Untersuchung gekommen sind und nicht
<lb/>haben überführt werden können, nach Sibirien
<lb/>durch einen Beschluss der Gemeinde.
<lb/>Interessant ist, dass er sich für die Statthaftig- 
<lb/>keit eines indirecten Beweises des dolus auf das
<lb/>„Reichsgesetz (seil, das deutsche) vom Jahre
<lb/>1594" bezieht, sowie was er 8.41 über den Ein- 
<lb/>fluss der verschiedenen Nationalitäten auf die
<lb/>Beantwortung der vorliegenden Frage beibringt.
</p>

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                      n="145"
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                  <p>

                     <lb/>III. StrafproceSsrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>145
</p>
                  <p>

                     <lb/>Den Beschluss machen zwei besonders auffällige
<lb/>Beispiele einer Ueberluhrung durch Indicien.

<lb/>49.

<lb/>31. Zeugenbeweis.

<lb/>Im Strafverfahren kann so wenig das Zeug-
<lb/>niss der Denuncianten als der durch das zur
<lb/>Untersuchung gezogene Verbrechen Beschädigten
<lb/>oder Verletzten für unbedingt unzulässig ange- 
<lb/>sehen werden. Entsch. des OG. zu Wollen- 
<lb/>büttel. Gortz, Sammlung etc. Bd. I. 53.

<lb/>32. Mitangeklagter — Zeuge.

<lb/>Ein Mitangeklagter ist ein zulässiger Zeuge
<lb/>und auch als einziges Beweismittel zur Erhe- 
<lb/>bung der Anklage zulänglich. Entsch. des OG.
<lb/>zu Wolfenbüttel. Görtz, Sammlung etc. Bd. II. 126.

<lb/>26.

<lb/>33. lieber die Zulassung der Zeugen vom
<lb/>Hürensagen nach Massgahe allgemeiner Beweisgrund-
<lb/>sätze mit besonderer Rücksicht auf das Schwurge- 
<lb/>richtsverfahren. Vom HGR. Brauer in Bruchsal.
<lb/>(Gerichtssaal 1857. Bd. I. 8. 48 f.).

<lb/>Die Vernehmung der Zeugen über Hören- 
<lb/>sagen sei in der Voruntersuchung nicht
<lb/>nur zulässig, sondern auch, behufs der Infor- 
<lb/>mation in der Sache und der Entdeckung wei- 
<lb/>terer Beweismittel, nach Befinden empfehlens-
<lb/>werth. Solche Zeugen seien dagegen in der
<lb/>Hauptverhandlung wn Allgemeinen unzu- 
<lb/>lässig, es wäre denn, dass sie über ausserge-
<lb/>richtliche Geständnisse eines Angeschuldigten
<lb/>oder über Aussagen naher Angehöriger dessel- 
<lb/>ben oder über aussergerichtliche, mit den ge- 
<lb/>richtlichen Depositionen nicht harmonirende Zeu- 
<lb/>genaussagen oder über Aussagen eines Ver- 
<lb/>storbenen sich ausliessen, sowie bei Leumunds- 
<lb/>zeugen. 22.

<lb/>34. üeber den Leumund, als Beweisgrund in Straf- 
<lb/>sache!!*, mit besonderer Rücksicht auf die Oester.
<lb/>S.rafprocessordnung. Vom Assessor Fischer
<lb/>in Donaueschingen. (Gerichtssaal 1857. Bd. 1.
<lb/>8. 224 f.).

<lb/>Der Verf. gibt zunächst eine Uebersicht der
<lb/>Gründe, welche nach der Oester. Strafprocess-
<lb/>ordnung die Einleitung einer Untersuchung recht- 
<lb/>fertigen, so wie der beim Endurtheile brauch- 
<lb/>baren Beweisgründe, und erörtert sodann den
<lb/>Beweisgrund des Leumunds nach Oester. Rechte.

<lb/>25.

<lb/>35. Mangel der gerichtlichen Obdoction bei
<lb/>Todtuug.

<lb/>Durch einen Brand haben sieben Menschen
<lb/>das Leben verloren. Dies haben Zeugen be- 
<lb/>kundet und die Angeklagten zugestanden. Die
<lb/>Geschwornen haben die hierauf gerichtete Frage

<lb/>Jahrb. f. Rechtswissenschaft. 1857.
</p>
                  <p>

                     <lb/>bejaht. Eine Obduction in der Voruntersuchung
<lb/>hatte nicht stattgefunden. Das Obertribunal zu
<lb/>Berlin entschied jedoch, dass durch das Verdict
<lb/>der Jury die Thatsache zu der erforderlichen Ge- 
<lb/>wissheit erhoben worden, und damit eine Anfech- 
<lb/>tung des Urtheils wegen jenes Mangels ausge- 
<lb/>schlossen sei. (Goltdammmer’s Archiv Bd. V.
<lb/>8. 252.) 21.

<lb/>36. Nahe Verwandtschaft der Obducenten.

<lb/>Vater und Sohn waren die Obducenten ge- 
<lb/>wesen. Das Obertribunal hat das Verfahren
<lb/>nicht für unzulässig erklärt. (Golldammer’s
<lb/>Archiv Bd. V. 8. 252.) 21.

<lb/>37. lieber das Formelle bei gerichtlich-che- 
<lb/>mischen Bntersuchungen, von Dr. Johann Ru- 
<lb/>dolph Wild. Cassel, Bertram, 1857. VI und
<lb/>64 8. 8. •

<lb/>Der Verf., ohne Zweifel ein vielbeschäftigter
<lb/>kurf. hessischer Gerichtsarzt, glaubt wahr ge- 
<lb/>nommen zu haben, dass die formelle Seite in
<lb/>den Protokollen über gerichtlich-chemische Un- 
<lb/>tersuchungen weit mehr Veranlassung zu Aus- 
<lb/>stellungen gebe, als die rein chemische, der
<lb/>materielle Inhalt. Dies hat ihn bestimmt, seinen
<lb/>Fachgenossen einen „kleinen Leitfaden“ in die
<lb/>Hand zu geben. Seine Rathschläge enthalten
<lb/>wohl manches Gute, aber auch Manches, was
<lb/>man wohl heutzutage keinem Chemiker mehr
<lb/>zu sagen braucht, z. B. dass man sich nicht
<lb/>begnügen dürfe von einer Substanz, deren Gift- 
<lb/>gehalt dargelhan werden soll, einem Hunde
<lb/>zu fressen zu geben! (S. 51). Auch ent- 
<lb/>halten sie Vieles, was weder die formelle
<lb/>Seite der Untersuchung, noch überhaupt die
<lb/>chemische Untersuchung betrifft, z. B. einen
<lb/>ganzen Abschnitt (§. 4) über die Einteilung
<lb/>der Gifte und die dadurch hervorgebrachten
<lb/>Krankheitserscheinungen, sowie über die An- 
<lb/>wendung von Gegengiften (§. 5). Von der
<lb/>Tüchtigkeit der Apotheker seines Landes scheint
<lb/>der Verf. keine grosse Meinung zu haben, da
<lb/>er die Gerichte vor Uebertragung chemischer
<lb/>Untersuchungen an solche und die Apotheker
<lb/>vor Uebernahme derselben warnt. Dass er von
<lb/>dem Sachverständigen eine Selbslprülung, ob
<lb/>er der Aufgabe gewachsen sei, verlangt, ist
<lb/>wohl ganz in der Ordnung, allein wenn er hier- 
<lb/>bei sich selbst als Beispiel anlührt, indem er
<lb/>die Untersuchung, ob an einem Geldstücke Pul- 
<lb/>verschwärzung wahrzunehmen sei, abgelehnt
<lb/>habe, weil er bei näherer Ueberlegung gelunden
<lb/>habe, dass das Resultat zw ei fei halt aus-
<lb/>fallen müsse, so lag hierin doch Wohl kein ge- 
<lb/>nügender Grund der Ablehnung. Auch bedarf
<lb/>es wohl nicht des Raihes, dass man in einem
<lb/>Lande, wo vorgeschrieben ist, dass chemische
<lb/>Untersuchungen von dem Gerichtsarzte unter
<lb/>Zuziehung eines Technikers vorgenommen wer- 
<lb/>den sollen, eine solche Untersuchung nicht
<lb/>allein übernehme. 49,
</p>
                  <p>

                     <lb/>10
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0150.tif"
                      n="146"
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                  <p>

                     <lb/>146
</p>
                  <p>

                     <lb/>Ilf. Strafprocessrecbt.
</p>
                  <p>

                     <lb/>38. Verteidigung — Staatsanwaltschaft (nach
<lb/>Preuss. Rechte). (Demme’s Schwurgerichtsz.
<lb/>1857. 8. 225 l.)

<lb/>Die Staatsanwaltschaft sei schon in der Voruft-
<lb/>tersuchung mehr begünstigt als die Verteidigung.
<lb/>Der Slaalsanwalt könne nicht nur schon in der Vor- 
<lb/>untersuchung Fragen an die Zeugen stellen, son- 
<lb/>dern auch — wie das Ob. - Trib. anerkannt habe—
<lb/>bei Vernehmung derselben Ermahnungen an
<lb/>sie richten. Der (ungenannte) Verf. referirt
<lb/>einen Fall, in welchem der Verteidiger schrift- 
<lb/>lich an einen Zeugen sich gewendet und ihn
<lb/>auf Einiges bezüglich seiner Aussage, wenn- 
<lb/>gleich unter Verwahrung gegen den Verdacht
<lb/>unzulässiger Einwirkung, aulmerksam gemacht
<lb/>hatte. Auf eine Beschwerde wurde der Ver- 
<lb/>teidiger zwar von dem Ehrenrathe der Rechts- 
<lb/>anwälte, bei welchem er angeklagt war, frei-
<lb/>gesprochen und auf das Beluguiss des Staats- 
<lb/>anwaltes zu den gedachten Ermahnungen hin- 
<lb/>gewiesen , diese Entscheidung aber vom Ober- 
<lb/>tribunale aufgehoben, die Gleichstellung der
<lb/>Verteidigung und di r Staatsanwaltschaft repro-
<lb/>birt, in jener Zuschrift eine Ueberschreitung des
<lb/>Befugnisses des Verteidigers geiunden und er
<lb/>mit einer „Ermahnung" belegt. Der Heraus- 
<lb/>geber der Zeitschrift spricht sich in einem
<lb/>Nachworte gegen diese Entscheidung aus.

<lb/>39. Die Verteidigung im mündlichen Straf- 
<lb/>verfahren. Vom OAB. Dr. Schwarze zu
<lb/>Dresden. (Sachs. Zeitschr. f. Rechtspfl. N. F.
<lb/>Bd. XV. 8. 1 f.)

<lb/>Der Verf. zeigt, wie in dem mündlichen
<lb/>Verfahren die Verteidigung eine viel würdigere
<lb/>Stellung einnehme und viel wirksamer lür ihre
<lb/>Aufgabe tätig sein könne, als in dein schrift- 
<lb/>lichen. Er nimmt hierbei auf die ältere, sehr
<lb/>nützliche Einteilung in General- und Spepial-
<lb/>inquisition und den Einfluss derselben auf die
<lb/>Verteidigung Bezug. Der Verf. geht nun die
<lb/>einzelnen Stadien der Untersuchung durch und
<lb/>zeigt hierbei die Berechtigungen der Verteidi- 
<lb/>gung. Der Verf. ist hierbei vorzugsweise be- 
<lb/>müht (und dies ist sichtlich die Haupttendenz
<lb/>der Abhandlung), dem Verteidiger eine In- 
<lb/>struction zu zweckmässiger Benutzung
<lb/>dieser ihm durch das Gesetz in den einzelnen
<lb/>Stadien eingeräumten Befugnisse zu erteilen
<lb/>und den Inhalt und die Tragweite der letzteren
<lb/>gehörig in’s Licht zu setzen. Insbesondere hat
<lb/>der Verf. die Vorbereitung der mündlichen Ver- 
<lb/>teidigung und diese selbst berücksichtigt. Er
<lb/>geht hierbei die Stellung des Verteidigers bei
<lb/>den verschiedenen Theiten der Beweisaufnahme
<lb/>und die Einrichtung der Schlussvorträge durch.
<lb/>Bezüglich der letzteren berücksichtigt er auch
<lb/>die rhetorische Seite derselben und erteilt den
<lb/>Verteidigern manniehfaehe Rathschläge. Ueber
<lb/>die Anordnung und Verteilung des Materials
<lb/>in den Schlussvorträgen überhaupt und bezüg- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>lich des zweiten derselben werden mehrere Re- 
<lb/>geln gegeben. Er bespricht dabei auch die
<lb/>Frage: Soll der Verteidiger zuerst die be- 
<lb/>lastenden Thatsachen beseitigen und dann auf
<lb/>die Darstellung der entlastenden übergehen, oder
<lb/>in welcher anderen Reihenfolge die Beweisgründe
<lb/>vortragen? sowie die Frage: Wie weit soll
<lb/>sich der Verteidiger auf seine Schlussvorträge
<lb/>bereits vor der mündlichen Verhandlung vorbe- 
<lb/>reiten? — Den Schluss bildet eine Beleuch- 
<lb/>tung der Frage über die sogenannte noth-
<lb/>w endige Verteidigung und über die in diesen
<lb/>Fällen einlretende Verpflichtung des Staats zur
<lb/>Uebertragung der Delensionalien bei dem Un- 
<lb/>vermögen des Angeklagten. Die diesfallsigen
<lb/>Bestimmungen der K. Sachs. Strafprocessordnung
<lb/>sind der Verteidigung sehr günstig. 25.

<lb/>40. Die Stellung der Verteidigung im Preus-
<lb/>sischen Strafverfahren. Vom Ass. Mako wer.
<lb/>Berlin, 1857.

<lb/>Der Verf. behandelt den Gegenstand in fol- 
<lb/>genden Abschnitten:

<lb/>I. Die Person des Ver theidigers.

<lb/>a) Wer kann Verteidiger sein? (Der Verf.
<lb/>spricht sich gegen die Beschränkung auf Rechts- 
<lb/>kundige aus und empliehlt die Rückkehr zu dem
<lb/>älteren, schon in der Carolina adoptirien Systeme).

<lb/>b) Wer ist verpflichtet, eine übertragene Ver- 
<lb/>teidigung anzunehmen? (Die Rechtsanwälte;
<lb/>jedoch nur bezüglich der von Arntswegen über- 
<lb/>tragenen Verteidigung und auch hier sei ein
<lb/>billiges Ermessen des Gerichts nicht ausge- 
<lb/>schlossen). c) Wer bestimmt den Verteidiger?
<lb/>(Zunächst der Angeklagte und eventuell das
<lb/>Geiicht). d) Ist es zulässig, dass mehrere An- 
<lb/>geklagte nur einen Verteidiger haben? und
<lb/>kann ein Angeklagter mehrere Verteidiger
<lb/>haben? (Bei dem Mangel einer Collision: ja).

<lb/>II. Gebiet der Vertheidigung. a) Wann
<lb/>ist die Verteidigung zulässig, wann notwen- 
<lb/>dig? (Die Beschränkung der notwendigen Ver- 
<lb/>teidigung auf gewisse Verbrechen, insbeson- 
<lb/>dere Assisen-Fälle wird gemissbilligt und die
<lb/>Ausdehnung auf alle Fälle, wo ein Staatsanwalt
<lb/>audritt, verlangt), b) Von wann ab tritt die
<lb/>Verteidigung in Thätigkeit? (Die Zulassung
<lb/>bereits in der Voruntersuchung wird empfohlen).

<lb/>III. Rechte und Pflichten des Ver-
<lb/>theidigers bis zur Haüptverhandlung.

<lb/>a) Kann der Verteidiger Einsicht oder Verab- 
<lb/>folgung der Acten fordern? (Wird bejaht).

<lb/>b) Kann oder muss sich der Verteidiger mit
<lb/>dem Angeschuldigten unten eden? (Wird be- 
<lb/>jaht). c) Wie wird der Enllastungsbeweis vor- 
<lb/>bereitet? (Der Verf. verbreitet sich hier ins- 
<lb/>besondere über die Aufsuchung und Benennung
<lb/>von Entlastungszeugen).

<lb/>IV. Rechte und Pflichten des Ver- 
<lb/>teidigers während der Hauptverhand- 
<lb/>lung. (Der Verf. geht die einzelnen Theile
<lb/>der Hauptverhandlung mit Rücksicht auf die
<lb/>Stellung des Verteidigers durch). — Wenn-
</p>

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                  <p>

                     <lb/>IIL Strafprocessrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>147
</p>
                  <p>

                     <lb/>gleich der Verf. vorzugsweise auf Preussisches
<lb/>Recht und den Code Napoleon Bezug nimmt, so
<lb/>sind doch die von ihm aufgestellten Grundsätze
<lb/>ganz allgemeiner Natur und die Schrift selbst
<lb/>ist daher als eine rein particularrechtliche nicht
<lb/>Lu bezeichnen. Der Verf. bemüht sich, allent- 
<lb/>halben der Verteidigung eine würdige und be- 
<lb/>züglich der Staatsanwaltschaft möglichst gleich- 
<lb/>berechtigte Stellung zu vindiciren. 24.

<lb/>41. Das erste Stadium der Verteidigung in
<lb/>Bayern. Von Dr. Barth in Augsburg. (Demine’s
<lb/>Schwurgerichtszeitung 1857. 8. 262 f.)

<lb/>Das K. bayerische Gesetz schliesst die Ver- 
<lb/>teidigung während der Voruntersuchung aus.
<lb/>Indem es aber sie nach Erlass des Verweisjjngs-
<lb/>erkenntnisses, und zwar während der wider das- 
<lb/>selbe nachgelassenen Notfrist und die Einwen- 
<lb/>dung eines Rechtsmittels, wie die Einreichung
<lb/>einer Denkschrift zu dessen Rechtfertigung ge- 
<lb/>stattet, habe es auch gewiss die hierzu nötige
<lb/>Mitteilung der Acten gestatten wollen. Dage-
<lb/>gdn sei die letztere von dem Justizministerium
<lb/>untersagt und in gleicher Masse die Frage vom
<lb/>OAG. zu München entschieden worden. Die
<lb/>Gründe dieses Verbots erklärt der Verf. für un- 
<lb/>zureichend; insbesondere enthält das Gesetz
<lb/>nirgends eine Beschränkung der Verteidigung
<lb/>für die öffentliche Verhandlung und mache das
<lb/>Verbot den Gebrauch des Befugnisses zur De- 
<lb/>ductiori des Rechtsmittels beinahe unmöglich;
<lb/>zudem seien die Verweisungserkenntnisse oft
<lb/>ohne Entscheidungsgründe. 27.

<lb/>42. Soll Acleneinsicht in der Voruntersuchung
<lb/>dem Beschuldigten oder einem Verteidiger desselben
<lb/>gestaltet werden? Vom Staatsproc. Reich mann
<lb/>in Wiesbaden. (Gerichtssaal. 1856. Bd. II.
<lb/>8. 241 f.)

<lb/>Diese Abhandlung ist gegen eine, diesen
<lb/>Gegenstand behandelnde Auslührung des Präsi- 
<lb/>denten v. Arnold im Criminalarchive 1856 (vgl.
<lb/>Jahrg. III. 8.127) gerichtet und verteidigt die An- 
<lb/>sicht, dass die Acteneinsicht auch während der
<lb/>Voruntersuchung zur Widerlegung der vorge- 
<lb/>brachten Verdachtsgründe dem Angeschuldigten
<lb/>zu gestalten sei, indem dies in den Rechten des
<lb/>Angeklagten begründet sei, auch manchen Be- 
<lb/>schwerden und Weitläufigkeiten verbeuge und
<lb/>Massregeln gegen den Missbrauch Seiten des
<lb/>Verteidigers ergriffen werden können. Der
<lb/>Verf. bezieht sich noch darauf, dass in Nassau,
<lb/>wo dieses Recht gesetzlich zugestanden sei,
<lb/>nachtheilige Erfahrungen nicht gemacht worden.

<lb/>22.

<lb/>48. Notwendige Verteidigung — Kosten.

<lb/>Wenn nach dem Strafantrage ein Vertei- 
<lb/>diger e* officio bestellt werden musste, so hat
<lb/>der Angeklagte auch dann die Kosten der Ver- 
<lb/>teidigung zu tragen, wenn auf ein geringeres
</p>
                  <p>

                     <lb/>Strafmaass, als das die Bestellung eines Ver- 
<lb/>teidigers bedingende, erkannt wird. Entsch.
<lb/>des OG. zu Wolienbüttel. Görtz, Sammlung etc.
<lb/>Bd. II. 84. 26.

<lb/>44. Der (örtliche) Standpunkt des Vertheldigers
<lb/>im bocale der Verhandlungen. Vom Advocat
<lb/>Dr. Barth in Augsburg. (Demme’s Schwurge- 
<lb/>richtszeitung 1857. 8. 187 f.)

<lb/>Dem Verteidiger müsse im Sitzungssaale
<lb/>ein Platz angewiesen werden, dass er nicht
<lb/>nur die Richter, bez. die Geschwornen sehe,
<lb/>weil er zu ihnen spreche, sondern auch das
<lb/>Publicum, weil auch dieses an der Verhandlung
<lb/>Theil nehme und bekanntlich man viel besser
<lb/>einen Redner höre und verstehe, wenn man ihn
<lb/>auch sehe, und man auch andrerseits besser
<lb/>spreche, wenn man den Hörenden sehe. Der
<lb/>Verteidiger sei für die Richter und auch für
<lb/>das Publicum da; er halte eine öffentliche und
<lb/>nicht eine geheime Rede; er müsse aber auch
<lb/>den Angeklagten sehen können; der Anblick
<lb/>desselben, ohnedem für den Verteidiger von
<lb/>Wichtigkeit und Interesse, werde ihn mehr an- 
<lb/>regen und aufmuntern, — eine Isolirung von
<lb/>dem Angeklagten sei nachteilig. 27.

<lb/>45. Die Verteidigung in zweiter Instanz. Vom
<lb/>Oberstaatsanwalt Dr. Schwarze in Dresden.
<lb/>(Allg. Sachs. Gerichtsz. 1857. 8. 1 f.)

<lb/>Der Verf. erörtert die Stellung und den
<lb/>Wirkungskreis des Verteidigers bei Einwen- 
<lb/>dung und Durch.ührung eines, gegen ein Er-
<lb/>kcnntniss erhobenen Rechtsmittels. Ist dabei
<lb/>vorzugsweise auch auf die K. Sachs. Strafpro-
<lb/>cessordnung Bezug genommen, so sind doch
<lb/>die aufgestetJten Gesichtspunkte meist allge- 
<lb/>meiner Natur. 29.

<lb/>46. Der Kampf zwischen Schwurgerichten und
<lb/>ständigen Gerichten. Vom Domänenrat Reich- 
<lb/>mann in Wiesbaden. (Gerichtssaal 1857. Bd. I
<lb/>8. 1 f.)

<lb/>Der Verf. nimmt zunächst auf die Vorschläge.
<lb/>Herrn Hilgard’s im Criminalarchive 1855 Bezug,
<lb/>durch welche eine Aussöhnung beider Systeme
<lb/>versucht werde, und unterwirft sie einer Kritik.
<lb/>Hilgard hatte sich für Oeffentlichkeit und Münd- 
<lb/>lichkeit, jedoch nicht ebenso für Schwurge- 
<lb/>richte ausgesprochen und dabei auf seine lang- 
<lb/>jährigen Erfahrungen sich gestützt, auch Vor- 
<lb/>schläge zur Beseitigung der Mängel der Schwur- 
<lb/>gerichte eröffnet. Herr Reichmann anerkennt,
<lb/>dass die Erfahrungen in Deutschland noch nicht
<lb/>lange genug sind, um ein endgiltiges Urteil
<lb/>fällen zu können, nimmt aber auf Grund eigner
<lb/>ErSahrung die Schwurgerichte gegen mehrere
<lb/>Vorwürfe in Schulz. Die (oben bereits Bd. II.
<lb/>S. 165 referirten) Vorschläge Hilgard’s findet er
<lb/>principiell unrichtig und practisch bedenklich
<lb/>und unzweckmässig, insbesondere die vorge-
<lb/>schlagene gleichzeitige Beratung der Richter
<lb/>10*
</p>

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                  <p>

                     <lb/>148
</p>
                  <p>

                     <lb/>UL Strafpröcessrechi
</p>
                  <p>

                     <lb/>und Geschwornen, so wie die Theilnahue der
<lb/>Letzteren an der Bestimmung des Strafmasses.
<lb/>Man lasse vielmehr das Verfahren sich natur-
<lb/>gemäss entwickeln. Würden aber Schwurge- 
<lb/>richte und Assisenhöfe bezüglich ihrer jetzt ge-'
<lb/>trennten Functicnen vermischt, so werde es sehr
<lb/>schwer fallen, zu beurtheilen, wem die Fehler,
<lb/>welche gefühlt werden, zuzurechnen seien.

<lb/>22.

<lb/>47. Der Kampf zwischen Schwurgeriehten^und
<lb/>ständigen Gerichten. Vom HGR. Haager in Gon- 
<lb/>stanz. (Archiv für das Criminalrecht 1857.
<lb/>8. 231 f. 444 f.)

<lb/>Der Verf. geht von dem Vorschläge Hil-
<lb/>. gard's (Criminalarchiv 1855. 8. 216 f. 349 f.),
<lb/>Rechtsgelehrte Gerichte und Schwurgerichte zu
<lb/>verbinden, aus und erklärt sich gegen densel- 
<lb/>ben, indem er auf seine Thätigkeit als Richter
<lb/>und bez. Staatsanwalt im älteren und im neueren
<lb/>Verfahren Bezug nimmt. Er bemerkt dabei zu
<lb/>Gunsten der Jury, dass in dem badischen See- 
<lb/>kreise in den ersten 5 Jahren die Geschwornen
<lb/>wegen Dunkelheit oder inneren Widerspruchs
<lb/>noch, niemals und wegen Unvollständig- 
<lb/>keit des Wahrspruchs erst ein einziges Mal
<lb/>zur nochmaligen Berathung in das Beralhungs-
<lb/>zimmer zurückgeschickt werden mussten, so
<lb/>wie dass die Aussprüche der Geschwornen we- 
<lb/>nigstens in der Hauptsache durchgängig die
<lb/>Mehrheit des gelehrten Richtercollegii für sich
<lb/>hatten und dass in den meisten Fällen die An- 
<lb/>geschuldigten, auch wenn sie in der Hauptver- 
<lb/>handlung geleugnet hatten, nach geschehener
<lb/>Verurteilung ein Geständniss ihrer Schuld ab- 
<lb/>legten. Auch habe sich die Zahl der Verbrecher
<lb/>wesentlich gemindert. Zu den Gründen, welche
<lb/>Hilgard für die Schwurgerichte vorgebracht
<lb/>habe, Hessen sich noch folgende anführen:

<lb/>a) die Verhandlungen vor den Geschwornen
<lb/>werden, was sich nicht wegdemonstriren lasse,
<lb/>in der Regel viel gründlicher und umständlicher
<lb/>gepflogen, als jene vor den ständigen Gerichten;

<lb/>b) die bei dem Geschwornengerichte fungiren-
<lb/>den Beamten stehen bei dem Volke in einer
<lb/>Achtung und einem Ansehen, wie man es ver- 
<lb/>gebens in den Ländern suche, welche das In- 
<lb/>stitut nicht kennen; c) die Verantwortung für
<lb/>die Strafurteile wird auf eine Vielheit von der
<lb/>Regierung unabhängiger, vom Volke selbst de-
<lb/>legirler und selbst wieder wechselnder Personen
<lb/>vertheilt. — Es sei unumgänglich nötig ge- 
<lb/>worden, dass das Recht zum allgemeinen Ver- 
<lb/>ständnisse gebracht und wieder auf die Quelle
<lb/>zurückgeführt werde, aus der es allein fliessen
<lb/>soll, aus dem Volksrechtsbewusstsein, und dieses
<lb/>könne und werde nur durch die Schwurgerichte
<lb/>bewerkstelligt werden. Es sei unrichtig, wenn
<lb/>man sage, dass die Geschwornen bei Auslegung
<lb/>und Anwendung des Gesetzes ihrer Aufgabe
<lb/>nicht gewachsen seien. Der Verf. führt als Be- 
<lb/>lege einige interessante Fälle aus der Praxis
<lb/>an. Insbesondere habe sich der gesunde Sinn
</p>
                  <p>

                     <lb/>der Geschwornen am glänzendsten bei Meineids-
<lb/>Anklagen bewiesen, was durch ein allerdings
<lb/>interessantes Beispiel bestätigt wird. Wenn bis- 
<lb/>weilen die Jury bei politischen Processen sich
<lb/>nicht bewährt habe, so sei dies der Neuheit
<lb/>des Verfahrens und andrerseits der Krankheit
<lb/>der Zeit zuzuschreiben. Wären doch damals
<lb/>auch von ständigen Gerichten nicht minder auf- 
<lb/>fällige Erkenntnisse in politischen Processen
<lb/>erteilt worden, wie denn andrerseits in jenen
<lb/>Jahren Geschworne freisprechende Verdicte ge- 
<lb/>geben hätten, wo die Jury ausschliesslieh durch
<lb/>Beamte, unter Zuziehung beliebig gewählter
<lb/>Vertrauensmänner, zusammengesetzt worden sei.
<lb/>Es waren jene Erkenntnisse eine Folge der da- 
<lb/>maligen deulschen Zustände. — Es sei die
<lb/>Bemerkung Hilgard’s über die Zunahme der
<lb/>Freisprechungen unrichtig; — vielmehr hätten
<lb/>s'ch die Verurteilungen gemehrt, was als eine
<lb/>Lichtseite des neuen Verfahrens zu betrachten
<lb/>sei. Dasselbe begünstige die Beweisaufnahme
<lb/>und sichere die Ergebnisse derselben, so wie
<lb/>die Feststellung der materiellen Wahrheit. Un- 
<lb/>gerechte Verurteilungen seien bei rechtsge- 
<lb/>lehr.en Richtern ebenso möglich, wie sie auch,
<lb/>wenn sie bei Geschwornen vorkämen, solchen- 
<lb/>falls auch dem Staatsanwalte und dem Gerichte
<lb/>mit zur Last fielen. Dem Gerichte stünde frei,
<lb/>wenn es einmütig von dem Irrthume der Jury
<lb/>überzeugt sei, dem Verdicte derselben keine
<lb/>weite Folge zu geben. Hiermit aber falle der
<lb/>Hilgard’sche Vorschlag von selbst in sich zu- 
<lb/>sammen. Dasselbe trage aber auch den Keim
<lb/>der Auflösung und Vernichtung in sich. Die
<lb/>gemischte Zusammensetzung des Gerichtshofs
<lb/>sei schon früher vorgeschlagen worden, und
<lb/>zwar zu Yerschiednen Zeiten in Baden, habe
<lb/>jedoch stets Widerspruch gefunden. Hilgard
<lb/>selbst wolle keine gemeinschaftliche Bera- 
<lb/>tung der Jury und der Richter, welche die
<lb/>Selbstständigkeit der Jury vernichten würde.
<lb/>Hilgard wolle eine Controte durch die Staats- 
<lb/>gewalt. Dieselbe sei aber schon in allen Sta- 
<lb/>dien der Untersuchung, insbesondere durch den
<lb/>Staatsanwalt, gegeben. Mit Hilgard’s Vor- 
<lb/>schläge würde nur der Angeklagte gewinnen
<lb/>und die Gerechtigkeit und das Öffentliche Ver- 
<lb/>trauen verlieren, sowie ein fortwährender Kampf
<lb/>zwischen beiden Systemen, bei welchen die
<lb/>Schattenseiten beider Systeme recht grell vor- 
<lb/>treten würden^ provocirt werden. 22.

<lb/>38. Dr. Friedrich Nollncr und das Ge-
<lb/>schwornengericht. Vom Appellationsrath R e hm
<lb/>in Bamberg. (Gerichtssaal 1857. Bd. I. S. 27 f.)

<lb/>Dieser Aufsatz schliesst sich an die früheren,
<lb/>auf Nöllner’s bekannte Schrift bezüglichen Aus- 
<lb/>führungen desselben Verf. an (vgl. Ger.-Saal 1856.
<lb/>II. 8.346). Nöllner hat sich entschieden gegen
<lb/>das „schwache Leben der ausländischen Pflanze«,
<lb/>wie er die Jury nennt, und das Verlangen nach
<lb/>derselben gegenwärtig als die „Declamation un-
</p>

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                      n="149"
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                  <p>

                     <lb/>III. Strafprocessrecht,
</p>
                  <p>

                     <lb/>149
</p>
                  <p>

                     <lb/>practischer Volksmänner" erklärt. Der Verf.
<lb/>bezieht sich auf die lautgewordenen Uriheile
<lb/>bewährter deutscher Practiker und auf seine
<lb/>eigne langjährige Erfahrung in der Oberpfalz
<lb/>und in Oberfranken als Untersuchungsrichter,
<lb/>als Staatsanwalt und als Assisenpräsident. Er
<lb/>erörtert die politischen Erwägungen für das
<lb/>Geschwornengericht, denen er jedoch, da es
<lb/>sich um eine Anstalt der Rechtspflege handle,
<lb/>nur untergeordneten Werth zugesteht, dabei
<lb/>auch sich dahin ausspricht, dass in der Jury
<lb/>eine Erstarkung des monarchischen Princips
<lb/>liege. Vorzüglichen Werth legt er auf die
<lb/>rechtlichen Erwägungen zu Gunsten der Jury,
<lb/>indem er noch schliesslich zu Gunsten der Jury
<lb/>die Erfahrungen in Bayern geltend macht.

<lb/>22.

<lb/>49. Das Schwurgericht. Abhandlung von
<lb/>A. F. Grohmann. Schwerin, 1857. S. 79.

<lb/>Es sei falsch, das Interesse der Gesammt-
<lb/>heit sei der Grund des Unlersuchungsprincips
<lb/>im Strafverfahren, sondern vielmehr sei es der
<lb/>Umstand, dass im Civilprocess nur Rechtspflich- 
<lb/>ten, welche zwischen zwei Partheien bestehen,
<lb/>zur Sprache kämen, im Strafprocesse dagegen
<lb/>Rechtspflichten, welche zwischen dem Ange- 
<lb/>klagten und jedem Dritten zugleich bestehen und
<lb/>verletzt sind. Damit nun nicht jeder Einzelne
<lb/>klage und nach seinem Belieben viel und wenig
<lb/>klage, auch die Erwägung, dass ein Privater
<lb/>die Beweismittel nicht so leicht und sicher er- 
<lb/>langen kann, wie eine Behörde, sei das Olfi—
<lb/>cial - Untersuchungsprincip begründet, welches
<lb/>eben nur eine Ausnahme da leide, wo die Straf- 
<lb/>rechtspflicht ausnahmsweise einem Einzelnen
<lb/>gegenüber besteht und verletzt ist, und daher
<lb/>ein Verfahren eingeführt ist, welches zwischen
<lb/>Straf- und Civilprocess in der Mitte liegt. Die
<lb/>Uebertragung der Rechtsverfolgung an eine
<lb/>Behörde geschehe nnn aber am natürlichsten in
<lb/>der Weise, dass das schon für die Urtheilsfäl-
<lb/>lung und Bestrafung vorhandene Organ der Ge-
<lb/>sammtheit diese Functionen übernehme. Es
<lb/>habe nur dasselbe von Amtswegen nach der
<lb/>Wahrheit zu forschen und zu sorgen, nicht nur,
<lb/>dass kein Unschuldiger bestraft werde (denn
<lb/>das wüsste der Richter schon vorher; es lag
<lb/>an sich in seiner Aufgabe), sondern auch, dass
<lb/>kein Schuldiger der Strafe entgehe. Die Ue-
<lb/>bernahme beider Pflichten Seiten des Gerichts
<lb/>(das vollständige Untersuchungsprincip) liege
<lb/>so sehr in der Natur des Strafprocesses, dass
<lb/>man nirgends Staatsanwaltschaft mit reinem Ver-
<lb/>handlungsprincipe eingeftihrt hat, und, wenn
<lb/>man es versuchte, würde sich der Staatsanwalt
<lb/>unter den Händen in einen Untersuchungsrichter
<lb/>verwandeln, der nur nicht mit in der Sache
<lb/>votiren dürfte. Der französische St. - Anwalt sei
<lb/>schon ein halber Untersuchungsrichter, in dessen
<lb/>Hand ein Theil der Untersuchung liege. Die
<lb/>Feststellung der Wahrheit sei eben auch nur
<lb/>das Endziel des Richters und dieser durch das
</p>
                  <p>

                     <lb/>Untersuchungsprincip nicht verpflichtet, unbe- 
<lb/>dingt auf Erlangung eines Geständnisses hinzu- 
<lb/>wirken, wie auch die Lügenstrafen, obschon
<lb/>viele Einwendungen gegen dieselben unbegrün- 
<lb/>det seien, nicht nölhig seien. Der Verf. geht
<lb/>nun über auf das Schwurgericht selbst. Es
<lb/>habe servile Geschworne, wie servile Richter
<lb/>gegeben; man gebe den Richtern die nöthige
<lb/>Garantie für ihre Selbstständigkeit. Es komme
<lb/>zuletzt aber bei jeder Garantie einer Staatsein- 
<lb/>richtung darauf an, wo der Schwerpunkt der
<lb/>Macht liege, ob die zu fürchtende Gewalt über
<lb/>ein zuverlässiges Heer gebiete und ob die öf- 
<lb/>fentliche Meinung schwächlich oder bereits so
<lb/>erstarkt sei, dass die physische Uebermacht ihr
<lb/>zu Gebote stehe. Der höchsten Behörde eines
<lb/>Staates, welche in einem Heere die Uebermacht
<lb/>habe, sei es ein Leichtes, ihren Willen durch- 
<lb/>zusetzen. Der Verf. bemerkt ferner: die Prin-
<lb/>cipien der Oeflentlichkeit und Mündlichkeit lassen
<lb/>sich mit dem Untersuchungsverfahren nicht ver- 
<lb/>binden. Das Streben, aus dem Inculpaten die
<lb/>Wahrheit herauszubringen, leidet keine Oeflent- 
<lb/>lichkeit, wie denn auch die Erfolglosigkeit des
<lb/>Inquirirens in unsern heutigen öffentlichen
<lb/>Sitzungen nur dmim weniger zu Tage trete,
<lb/>weil man schon vorher die Inquisition erschöpft
<lb/>habe. Andrerseits sei aber die Oeflentlichkeit
<lb/>mit dem Schwurgerichte sehr wohl vereinbar-
<lb/>lich und die Mündlichkeit sogar nothwendig,
<lb/>weil Ungelehrte nicht ohne die grösste Schwie- 
<lb/>rigkeit ihr Urtheil aus den Acten entnehmen
<lb/>können, und die Mündlichkeit ziehe die Accusa-
<lb/>tion wieder nach sich; denn die mündliche De-
<lb/>fension bedürfe durchaus eines Gegengewichts,
<lb/>der mündlichen Anklage. Diese sei nur dazu
<lb/>da, dass nicht Dialectik und Mitleid den Sieg
<lb/>über die Wahrheit davon trage. Der Verf. ver- 
<lb/>breitet sich nun über die Lehre vom Beweise,
<lb/>indem er die Unentbehrlichkeit des freien Indi-
<lb/>cienbeweises darzuthun sucht. Er wendet sich
<lb/>hierauf wieder zu der Uebertragung der Jury
<lb/>nach Frankreich und Deutschland, indem er be- 
<lb/>merkt, dass eine Adoption der englischen Jury,
<lb/>welche man auch nicht gekannt habe, nicht
<lb/>beabsichtigt gewesen. Das Schwurgericht trage
<lb/>entschieden den Charakter aller Laiengerichte
<lb/>an sich, wenn gleich in den Ländern mit
<lb/>höherer Rechtsentwickelung, in welche es erst
<lb/>eingeführt ist, bei weitem nicht so sehr, wie
<lb/>in dem Lande, in welchem es gewachsen.
<lb/>England, für dessen Zustände das dasige Schwur- 
<lb/>gericht passender sei, fühle doch die Notwen- 
<lb/>digkeit von Reformen. Das Laienurtheil wider- 
<lb/>strebe nun einmal unsern Bedürfnissen und An-*
<lb/>schaumigen und überall komme man auf Be- 
<lb/>schränkungen zu Gunsten der rechtsgelehrten
<lb/>Richter. Man werde sich immer mehr zu der
<lb/>Ansicht wieder bekehren, dass Juristen geeig- 
<lb/>neter seien als Laien, einen Rechtsspruch zu
<lb/>fällen, und dass, was auch England immer mehr
<lb/>anerkenne, das Oflicial - Untersuchungsprincip
<lb/>das allein richtige sei. Frankreich habe das
</p>

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                  <p>

                     <lb/>150
</p>
                  <p>

                     <lb/>HI. Sirafprocessredil
</p>
                  <p>

                     <lb/>Nichtofficial-Princip gar nicht mit adoptirt und
<lb/>es sei den Franzosen gar nicht eingefallen, die
<lb/>Privatanklage zur Regel zu erheben. Die Un- 
<lb/>tersuchung sei auch in der Hauplverhandlung
<lb/>vorherrschend und die Trennung der Thal- und
<lb/>Rechtsfrage zeige, wie man immer bemüht ge- 
<lb/>wesen, der juristischen Uriheilsfällung durch
<lb/>Laien wieder auszuweichen. In der Stellung
<lb/>der sogenannten Thatfrage liege bereits die
<lb/>Beantwortung der Hauplrechtsfrage, da jene nur
<lb/>mit Rücksicht auf die specielie Richtung der
<lb/>letzteren beantwortet werde. Eine consequente
<lb/>Durchführung der Trennung beider Fragen würde
<lb/>aber dem Schwurgerichtsinstitute bald den To-
<lb/>destoss versetzen. In Deutschland sei einmal
<lb/>die Jurisprudenz eine andre, als die weniger
<lb/>entwickelte englische, und es sei die Trennung
<lb/>nur ein Zugeständnis für die erstre, welcher
<lb/>man die Entscheidung der Rechtsfrage zu ent- 
<lb/>ziehen nicht wagte. Man habe die Schwurge- 
<lb/>richte nun einmal um jeden Preis gewollt und
<lb/>da finde man auch einen Ausweg, um der
<lb/>Wahrheit auszuweichen. Für unsre Zeit passe
<lb/>dieses Laiengericht nun einmal nicht mehr. Die
<lb/>mündliche Verhandlung sei auch der Gründlich- 
<lb/>keit und Sicherheit des Urtheils gefährlich, da
<lb/>sie die sofortige Aburtheilung erheische. Man
<lb/>könne ferner nicht sagen, dass Laien über In-
<lb/>dicienbeweis besser oder unparteiischer abur-
<lb/>theilten als wissenschaftlich gebildete Leute und
<lb/>Staatsrichter. Es sei ein leerer Einwand, dass
<lb/>der Inquirent halb und halb Ankläger sei; eben
<lb/>so gut könnte man sagen, er sei halb und halb
<lb/>Yertheidiger; er solle eben nur die Wahrheit
<lb/>ermitteln. Ebenso vag sei das Anfuhren, dass
<lb/>das Untersuchungsverfahren einer gehörigen
<lb/>Grundlage entbehre. Der Verf. erklärt sich
<lb/>endlich wiederholt gegen Oeflentlichkeit nnd
<lb/>Mündlichkeit. 25.

<lb/>50. Schwurgerichte.

<lb/>Bei Gelegenheit einer Anzeige von des T,i-
<lb/>riner Advocaten Gins. Visauelli Schrift delP
<lb/>istitusione de’ giurati (Torino 1856) in Nr. 3
<lb/>der Heidelberger Jahrbücher für 1857 äussert
<lb/>sich Mittermaier über die beste Organisation
<lb/>der Schwurgerichte in folgenden Salzen:

<lb/>„Der Verf. der gegenwärtigen Anzeige hat
<lb/>seit 48 Jahren in allen Ländern Europas, in
<lb/>welchen Schwurgerichte eingeführt waren, die
<lb/>Wirksamkeit derselben beobachtet und Erfah- 
<lb/>rungen gesammelt. Am wenigsten entspricht
<lb/>das Institut seinem Zwecke in Frankreich, und
<lb/>in den Staaten, welche dem französischen Vor- 
<lb/>bilde folgten. Am meisten Klagen gegen das- 
<lb/>selbe werden in diesen Staaten gehört, während
<lb/>Jeder, der englischen, noch mehr schottischen
<lb/>Strafverhandlungen folgt, von der Ueberzeugung
<lb/>durchdrungen wird, dass das zuletzt genannte
<lb/>Verfahren weit den Vorzug vor dem französi- 
<lb/>schen verdient. Wir sind überzeugt, dass die
<lb/>gute Wirksamkeit des Schwurgerichts durch das
</p>
                  <p>

                     <lb/>Dasein gewisser Voraussetzungen bedingt ist,
<lb/>und zwar I. durch glückliche politische, so- 
<lb/>ciale und moralische Zustände eines Volkes,
<lb/>dass insbesondre da, wo entweder das Volk von
<lb/>„politischen Partheien erschüttert in beständiger
<lb/>Aufregung ist, ebensowenig das Schwurgericht
<lb/>einen guten Boden hat, als da, wo (häufig auf
<lb/>grosse politische Aufregung folgend) unter den
<lb/>Bürgern eine politische Depression und Gleich- 
<lb/>gültigkeit in Verbindung mit einer Beschränkung
<lb/>der freien öffentlichen Meinung herrscht. II. Das
<lb/>Schwurgericht fordert eine einfache, klare, auf
<lb/>Gerechtigkeit gebaute Strafgesetzgebung, weil
<lb/>sonst, wenn die S'.rafgesetzgebung hart ist und
<lb/>Vorschriften und Strafdrohungen enthält, welche
<lb/>nur aus dem Abschreckungsprincip hervorgehen,
<lb/>der Rechtssinn des Geschwornen sich empört
<lb/>und die Bürger mit Widerwillen als Geschworne
<lb/>thätig sind, wenn ihnen Gewissenszwang zu- 
<lb/>gefügt wird, und sie unwillkürlich genöthigt
<lb/>werden, Auswege zu suchen, um das harte
<lb/>Gesetz umgehen zu können. 111. Unerlässlich
<lb/>ist eine gute Organisation der Schwurgerichte
<lb/>in Bezug auf die Bildung und vorzüglich auch
<lb/>in der Richtung, dass die unselige französische
<lb/>Vorstellung aufgegeben wird, nach welcher die
<lb/>Geschwornen nur als Richter der That betrachtet
<lb/>werden. IV. Wesentlich aber muss das ganze
<lb/>Strafverfahren auf andern Grundlagen, als sie
<lb/>dem französischen Code zum Grunde liegen,
<lb/>gebaut werden, und zwar muss 1) schon das
<lb/>System der französischen Anklageschriften auf- 
<lb/>gegeben werden, in welchen weitläufig mit An- 
<lb/>führung aller Beweise, mit einer kunstreichen
<lb/>Darstellung des Verbrechens nach der kühnen
<lb/>Phantasie des Staatsanwaltes mit mancherlei ro- 
<lb/>mantischen auf das Gefühl wirkenden Aus- 
<lb/>schmückungen die Anklage gestellt wird, und
<lb/>die Geschwornen wie das Publikum irregeleitet
<lb/>werden können. 2) Es muss das Gesetz, wie
<lb/>in England es geschieht, davon ausgehen, dass
<lb/>die ganze Strafverhandlung eine logische Ope- 
<lb/>ration sein soll, in welcher die Beweise für und
<lb/>wider umsichtig, ohne Leidenschaft benützt
<lb/>werden und die Geschwornen verpflichtet sind,
<lb/>nach den durch die Vernunft, als die ersten
<lb/>Erkenntnissquellen der Wahrheit gebotenen und
<lb/>durch die Erfahrung gebilligten Regeln des Be- 
<lb/>weises die vorgekommenen Beweise zu prüfen,
<lb/>und nur dann das Schuldig auszusprechen, wenn
<lb/>kein, vernünftiger Weise, für das Gegentheil
<lb/>sprechender Zweifel vorhanden ist. Es muss
<lb/>darnach das unselige französische System, nach
<lb/>welchem die Geschwornen nur nach innerer Ue- 
<lb/>berzeugung entscheiden sollen, aufgegeben wer- 
<lb/>den, weil es die Geschwornen irreleiten und zu
<lb/>dem Glauben bringen kann, dass sie ohne logische
<lb/>Prüfung der Beweise, nur nach dem Eindrücke
<lb/>ihres Gefühls zu urtheilen hätten. In der Con-
<lb/>sequenz der oben bemerkten Forderung muss
<lb/>dann auch das ganze Verfahren einfach würdig
<lb/>nur darauf berechnet, eigentliche Beweise vor- 
<lb/>zubringen, geführt werden. Der Staatsanwalt
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0155.tif"
                      n="151"
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                  <p>

                     <lb/>HL Sirafprocessrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>151
</p>
                  <p>

                     <lb/>darf keine grossem Rechte haben als der Ver- 
<lb/>teidiger, und Alles muss verbannt werden,
<lb/>was nur auf Erweckung der Gefühle der Ge- 
<lb/>schwornen berechnet ist. Darnach wird der
<lb/>Staatsanwalt nicht, zu Mitteln, um die Ge- 
<lb/>sell wornen einzuschüchtern, ihnen die Folgen,
<lb/>wenn ein so gefährlicher Mensch wie der An- 
<lb/>geklagte freigesprochen wird, darzuslelien, ihre
<lb/>Erbitterung zu erwecken, seine Zuflucht nehmen,
<lb/>ebensowenig wie die Verteidiger durch Deela-
<lb/>mationen, durch Schilderungen, die sich nicht
<lb/>auf die Prüfung oder die Beweise beziehen, die
<lb/>Geschwornen zu bestechen suchen darf. 4} Eine
<lb/>Hauptsache muss die unparteiische leiden- 
<lb/>schaftslose, nicht durch inquisitorische Verhöre
<lb/>mit dem Angeklagten geslörte Stellung des
<lb/>Präsidenten sein, der vorzüglich am Schlüsse
<lb/>nicht wie in einem französischen leicht gefähr- 
<lb/>lichen Resume, sondern in einem der englischen
<lb/>Charge nachgebildeten Schlussvortrage den Ge- 
<lb/>schwornen ihr Amt dadurch erleichtert, dass er
<lb/>sie auf die Punkte aufmerksam macht, auf
<lb/>welche sie ihre Prüfung lenken sollen, ihnen
<lb/>alle einschlägigen Rechtspunkte, z. B. wie Mord
<lb/>und Todtschlag sich unterscheiden, klar zer- 
<lb/>gliedert, und ihnen die im Falle vorhandenen
<lb/>Zweifel gegen die Annahme der Schuld hervor- 
<lb/>hebt. 5) Am wichtigsten ist ein einfaches
<lb/>System der Befragung der Geschwornen, in der
<lb/>Art, dass wie in Schottland und England keine
<lb/>besondem Fragen an die Geschwornen gestellt,
<lb/>sondern sie nur aufgefordert werden, zu ent- 
<lb/>scheiden, ob der Angeklagte des in der An- 
<lb/>klage angegebenen Verbrechens schuldig ist,
<lb/>jedoch so, dass die Geschwornen, wie in Eng- 
<lb/>land, Schottland, in der Schweiz, in Malta,
<lb/>berechtigt sind, statt des höheren Verbrechens,
<lb/>worauf die Anklage geht, den Angeklagten
<lb/>schuldig eines geringem, oder wenn die An- 
<lb/>klage auf Vollendung ging, schuldig wegen Ver- 
<lb/>suchs zu finden. Will der Gesetzgeber aber
<lb/>doch besondre Fragen durch den Präsidenten
<lb/>stellen lassen, so wünschen wir, dass man we- 
<lb/>nigstens dem in Bayern und in Brandenburg
<lb/>gut sich bewährenden System, jedoch mit dem
<lb/>Zusatze folge, dass die Geschwornen, ohne dass
<lb/>eine besondre Frage desshalb gestellt zu wer-
<lb/>een braucht, ermächtigt werden, ihr Schuldig
<lb/>statt des schweren Verbrechens, worauf An- 
<lb/>klage geht, nur auf das geringere, stillschwei- 
<lb/>gend in der Anklage enthaltene zu richten.
<lb/>Wird sind Überzeugt, dass mit solchen Verbes- 
<lb/>serungen andre Schwurgerichte gute Früchte
<lb/>tragen werden, während, wenn der Gesetzge- 
<lb/>ber nur an dem französischen System festhält,
<lb/>vielfache Klagen über die. Schwurgerichte sich
<lb/>erheben werden, wo aber dann die Schuld nicht
<lb/>in den Geschwornen, sondern in dem Gesetz- 
<lb/>geber liegt. 2.

<lb/>51. Ablehnung.

<lb/>Kann das Ablehnungsrecht des An- 
<lb/>geklagten bei Bildung der Jury durch den
</p>
                  <p>

                     <lb/>Vertheidiger ausgeübt werden? — Nein.
<lb/>(Slenglein, in der Zeitschr. f. Geselzg. Bayerns.
<lb/>Bd. IV. 8. 144.) 22.

<lb/>52. Unfähigkeit eines Geschwornen.

<lb/>Die Einwendung gegen das Urthel, dass ein
<lb/>unfähiger Geschworner in die Liste aufgenom- 
<lb/>men worden, ist unbeachtlich, weil die Beur-
<lb/>theilung dieses Verhältnisses lediglich den mit
<lb/>Bildung jener Liste gesetzlich beauftragten Ver- 
<lb/>waltungsbehörden zustehe. (Entseh. des OAG.
<lb/>zu Cassel. — Heuser’s Annalen etc. Jahrg. IV.
<lb/>8. 402 f.) 25.

<lb/>53. Geschworne — Fähigkeit znm Amte. —

<lb/>Die wegen Verwaltung eines Amtes zu Ge- 
<lb/>schwornen befähigten Personen fungiren gültig
<lb/>als Geschworne, wenn die Verwaltung des frag- 
<lb/>lichen Amtes zur Zeit der Aufstellung der Ge-
<lb/>schwornenlisten durch die Verwaltungsbehörden
<lb/>noch fortdauerte. Entseh. des OG. zu Wolfen- 
<lb/>büttel. Görtz, Sammlung etc. Bd. II. 105.

<lb/>26.

<lb/>51. Ausschluss der Oeffentlichkeit.

<lb/>Die Oeffehtliehkeit wurde ausgeschlossen,
<lb/>vom Gerichtshöfe aber beschlossen, die Zeugen
<lb/>bei der weiteren Verhandlung zuzulassen, da
<lb/>dieselben als bei der Sache beiheiligte Personen
<lb/>zu betrachten seien. Das Ob. Trib. zu Berlin
<lb/>hat dies für zulässig erklärt. (Goildamtner’s
<lb/>Archiv Bd. V. 8. 249.) 21.

<lb/>55. Ausschluss der Oeffentlichkeit.

<lb/>Die OeffentBchkeit wurde wegen Gefahr für
<lb/>die si Hiebe Ordnung ausgeschlossen. Die Nich- 
<lb/>tigkeitsbeschwerde machte geltend, dass diese
<lb/>Beiürchlung grundlos gewesen. Das OAG. zu
<lb/>Cassel sprach sich dahin aus, dass eine Nich- 
<lb/>tigkeit nur dann nachgewiesen sein würde, wenn
<lb/>die Voraussetzung begründet wäre, dass jenes
<lb/>Motiv ais offenbar d. h. unzweifelhaft grundlos
<lb/>erkennbar gewesen. (Heuser’s Annalen etc.
<lb/>Bd. IV. 8. 334.) 24.

<lb/>56. Gebrauch der Discretion. Gewalt.

<lb/>Darin, dass das Gericht die Vernehmung
<lb/>einer nachträglich vorgeschlagenen Auskunftg-
<lb/>person aus in der Sache liegenden Gründen
<lb/>nicht für erheblich befunden, kann, weil dies
<lb/>lediglich Gegenstand richterlicher Reflexion, in
<lb/>keinem Falte ein Verstoss gegen wesentliche
<lb/>Vorschriften über das Verfahren liegen1). Ent- 
<lb/>scheid. des OG. zu Wolfenbüttel. Görtz, Samm- 
<lb/>lung etc. Bd. I. 22. 26.

<lb/>57. Protocoll — Unrichtige Namensbezeichnung.

<lb/>Eine unrichtige Schreibart des Namens eines
<lb/>Angeklagten Im Protocolle über die Hauptver-
</p>
                  <p>

                     <lb/>1) In gleicher Masse wiederholt das OAG. zu
<lb/>Dresden.
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0156.tif"
                      n="152"
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                  <p>

                     <lb/>152
</p>
                  <p>

                     <lb/>IIL Strafprocessrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>handlung kann, wenn die Identität der Person
<lb/>des Angeklagten unzweifelhaft, nicht als ein
<lb/>Verstoss gegen- eine wesentliche Vorschrift über
<lb/>das Verfahren angesehen werden. Entsch. des
<lb/>OG. zu Wolfenbüttel, Görtz, Sammlung etc.
<lb/>öd. II. 8.130. 26.

<lb/>58. Formfehler — Wesentlichkeit.

<lb/>Unregelmässigkeiten beim Hauptverfahren,
<lb/>welche keinen Einfluss auf die Entscheidung der
<lb/>Sache gehabt, enthalten keine wesentliche die
<lb/>Nichtigkeit begründende Mängel des Verfahrens.
<lb/>Entsch. des OG. zu Wolfenbüttel. Görtz, Samml.
<lb/>etc. öd. I. 1. 26.

<lb/>59. Es begründet keine Nichtigkeit des

<lb/>Verfahrens, wenn Zeugen vor ihrer Verneh- 
<lb/>mung ordnungswidrig in den Sitzungssaal sich
<lb/>begeben und den Verhandlungen beiwohnen1 2)
<lb/>— oder einer der Richter das Erkenntniss vor
<lb/>der Eröffnung nicht unterschrieben hat. — Ent- 
<lb/>scheidung des OG. zu Wollenbüttel. Görtz,

<lb/>Samml. etc. öd. I. 8. 10. 26.

<lb/>69. Verwarnung vor dem Meineide — wesent- 
<lb/>liche Form.

<lb/>Versäumung der Warnung eines Zeugen vor
<lb/>dem Meineide begründet die Nichtigkeit. Entsch.
<lb/>des OG. zu Wolfenbüttel. Görtz, Samml. etc.
<lb/>öd. I. S. 432). 26.

<lb/>61. Feber die Befragung und Vereidung der
<lb/>Zeugen in der Bauptverhaiidlung. Vom Ob. Staals-
<lb/>anwalle Dr. Schwarze in Dresden. (Allg.
<lb/>Sachs. Gerichtsz. 1857. S.230f. S. 315 f. 8.4241.)

<lb/>Der Verf. gibt hier in ausführlicher Darstel- 
<lb/>lung eine Reihe practischer Regeln üb« r das
<lb/>Verhalten des Vorsitzenden bei Befragung und
<lb/>Vereidung eines Zeugen, unter Berücksichtigung
<lb/>der verschiednen hierbei möglichen Vorkomm- 
<lb/>nisse und der bei derartigen Abhörungen ge- 
<lb/>machten Erfahrungen und zu vermeidenden Feh- 
<lb/>ler. Es ist hierbei allenthalben auf psycholo- 
<lb/>gische und ähnliche Erfahrungsätze Bezug ge- 
<lb/>nommen und ein Verfahren empfohlen worden,
<lb/>durch welches auch die Richtigkeit, Treue und
<lb/>Vollständigkeit der Aussagen verbürgt und dem
<lb/>Zeugen diejenige Sicherheit und Unbefangenheit
<lb/>eingeflösst wird, ohne welche der Werth der
<lb/>Aussage nur ein geringer ist. Der Verf. geht
<lb/>hierbei specieil auf die Befragung von Compli-
<lb/>cen, von Milinhaftaten, von Verwandten des
<lb/>Angeschuldigten, von Kindern ein. Ebenso er-
</p>
                  <p>

                     <lb/>1) Ebenso das OAG. zu Cassel nach Heuser, Ent- 
<lb/>scheidungen Bd. VI. 8. 507 und Cass. Hof zu Wien
<lb/>nach Allg. Oesterr. Ger. Zlg. 1853. 8. 65.


<lb/>2) Andrer Meinung sind das 0. Trib. zu Berlin.
<lb/>(Goltdammer’s Archiv Bd. I. 8. 702) und das OAG. zu
<lb/>Dresden.
</p>
                  <p>

                     <lb/>örtert er die Natur des, dem Staatsanwalte und
<lb/>dem Vertheidiger eingeräumten Fragerechts und
<lb/>die Stellung des Vorsitzenden hierbei, — die
<lb/>Bedeutung des Aufrufs der Zeugen vor Beginn
<lb/>der Verhandlung und die Vornahme desselben
<lb/>und das Recht des Vorsitzenden, einzelne Zeu- 
<lb/>gen und Angeklagte bei Befragung andrer Per- 
<lb/>sonen abtreten zu lassen. In dem letztem Arti- 
<lb/>kel bespricht der Verf. verschiedne, die Verei- 
<lb/>dung der Zeugen betreffende Fragen und erklärt
<lb/>sich hierbei unter Anderm mehr für die nach- 
<lb/>folgende, als die vorausgehende Vereidung auch
<lb/>im mündlichen Verfahren. 29.

<lb/>62. Voruntersuchung — Bauptverhandlung.

<lb/>Das Schwurgericht hatte den Untersuchungs- 
<lb/>richter in die Sitzung vorgeladen und ihn über
<lb/>Geständnisse des Angeklagten in der Vorunter- 
<lb/>suchung abgehört. Das OAG. zu Cassel ver- 
<lb/>warf eine hiergegen gerichtete Nichtigkeitsbe- 
<lb/>schwerde, da das Gericht nur das durch das
<lb/>vorbereitende Verfahren gewonnene Material in
<lb/>zulässiger Weise zu einem Gegenstände der
<lb/>mündlichen Beweisaufnahme gemacht habe. (Heu-
<lb/>ser’s Annalen, Jahrg. IV. S. 402 f.) 25.

<lb/>63. Resume.

<lb/>Die Sitzung war Abends geschlossen und den
<lb/>andern Morgen mit dem Resume des Präsiden- 
<lb/>ten eröffnet worden. Die Nichtigkeitsbeschwerde
<lb/>rügte dies, weil das Resumö unmittelbar
<lb/>nach dem Schlüsse der Verhandlung,
<lb/>wie dies auch im Zwecke des Resumö liege,
<lb/>erfolgen soll. Das OAG. zu Cassel verwarf die
<lb/>Beschwerde, da das Gesetz eine solche, zur
<lb/>nothwendigen Erholung oft unvermeidliche Un- 
<lb/>terbrechung gestatte und es insbesondere auch
<lb/>nicht unzulässig erscheine, wenn der Präsident
<lb/>eine solche Unterbrechung nach den Partei Vor- 
<lb/>trägen bis zu seiner schliesslichen Darstellung
<lb/>eintreteir lasse. (Heuser’,s Annalen, Jahrg. IV.
<lb/>8. 403). 25.

<lb/>64. Die Frage an die Geschwornen. Mitthei- 
<lb/>lung des König!. Adv. Dr. Barth zu Augsburg.
<lb/>(Demme’s Schwurgerichtszeitung 18Ö7. 8.22t f.)

<lb/>Der Verf. nimmt von einem Falle, in wel- 
<lb/>chem die Geschwornen über die Fälschung einer
<lb/>öffentlichen Urkunde sich auszusprechen
<lb/>halten, Veranlassung darauf aufmerksam zu ma- 
<lb/>chen, dass die Geschwornen oft über Reohts-
<lb/>Iragen sich zu erklären hätten und dass die ei- 
<lb/>gentliche Aufgabe des Resumö sein sollte, Ge- 
<lb/>setzbelehrung den Geschwornen zu ertheilen.

<lb/>27.

<lb/>65. That- und Rechtsfrage.

<lb/>Eine Reihe von Erörterungen liefert die
<lb/>Braunschweig. Zeitschrift für Rechtspflege, 1857,
<lb/>S. 154 f. 21.

<lb/>66. Feber den Begriff der mildernden Umstände.
<lb/>(Goltdommer’s Archiv, Bd. V. 8.222 f.)
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0157.tif"
                      n="153"
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                  <p>

                     <lb/>III. Strafprocessrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>153
</p>
                  <p>

                     <lb/>Das Kgl. Prcuss. Strafgesetzbuch hat keine
<lb/>Andeuiung über den Begriff der „mildernden
<lb/>Umstände“ gegeben, deren besondre Feststel- 
<lb/>lung es bei einzelnen bestimmten Verbrechen
<lb/>mit der Wirkung der Minderung der Strafe un- 
<lb/>ter das für die gewöhnlichen Fälle angedrohte
<lb/>Minimum und eine Aenderung der Slrafart zu- 
<lb/>lässt. Entscheidend ist die Frage, ob die be-
<lb/>sondern Umstände nur besondre Modalitäten der
<lb/>Thal selbst nach ihrem objecliven und subjecti-
<lb/>ven Thatbestande sind, also alsdann mit noth-
<lb/>wendiger Ausschliessung aller derselben nach
<lb/>ihrer Vollendung nachfolgenden Momente, oder
<lb/>ob sie auch solche nachfolgenden Momente (z.B.
<lb/>Ersatz, thätige Reue, Geständniss) begreifen? —
<lb/>Es wird nun nachgewiesen, dass die circonstan-
<lb/>ces attenuantes des französischen Rechts auch
<lb/>solche nachfolgende Momente begreifen, und
<lb/>das gleiche Resultat (unabhängig jedoch vom
<lb/>französischen Rechte) auch iür das preuss. Recht
<lb/>gewonnen. Die Frage ist daher an die Ge-
<lb/>schwornen nicht auf die Momente „bei Ver- 
<lb/>übung der That“, sondern allgemein darauf, ob
<lb/>mildernde Umstände vorhanden seien, zu stellen.

<lb/>21.

<lb/>67. Nachträgliche Fragen.

<lb/>Nachdem das Verdict der Geschworenen durch
<lb/>deren Vorsteher verkündigt worden ist, können
<lb/>denselben nicht noch nachträglich Fragen we- 
<lb/>gen mildernder Umstände vorgelegt werden.
<lb/>Entseh. des K. Obertrib. zu Berlin. , K. Preuss.
<lb/>Juslizministerialblatt 1857, S. 223. 23.

<lb/>68. Fragstellung — Ausdehnung auf andre That-
<lb/>sachen.

<lb/>Auch dann, wenn es sich nicht darum han- 
<lb/>delt, die dem Angeklagten zur Last gelegte
<lb/>Thal von einem anderen strafrechtlichen Gesichts- 
<lb/>punkte aufzufassen, als es in der Anklage ge- 
<lb/>schehen ist, vielmehr nur die letztere "erledigt
<lb/>werden soll, — ist die Fassung der zu stellen- 
<lb/>den Frage nicht nothwendig auf die in der An- 
<lb/>klage enthaltenen tatsächlichen Momente be- 
<lb/>schränkt; es ist vielmehr, mit Rücksicht auf das
<lb/>Ergebniss der Verhandlungen, Ausdehnung der- 
<lb/>selben auf andpre Momente, welche den Cha- 
<lb/>rakter der Handlung nicht ändern, statthaft.
<lb/>Wird die Ausdehnung der Frage in diesem
<lb/>Sinne vom Staatsanwalt beantragt, so muss der
<lb/>zur Entscheidung hierüber berufene Gerichtshof
<lb/>bei Strafe der Nichtigkeit die Gründe seines ab- 
<lb/>lehnenden Beschlusses angeben. Entseh. des
<lb/>Oherlrib. zu Berlin. Justizministerialblall 1857,
<lb/>8. 267.' 25.

<lb/>69. Belehrung der Geschwornen im Berathungs-
<lb/>zimrner.

<lb/>Die von dem Vorsitzenden erbeine Auskunft
<lb/>ist den Geschwornen in Gegenwart der übrigen
<lb/>Mitglieder des Gerichtshofs zu ertheilen. Es
<lb/>haben hiernach der Staatsanwalt, der Ange- 
<lb/>klagte und dessen Vertheidiger keinen Anspruch
</p>
                  <p>

                     <lb/>darauf, bei dieser Erklärung zugezogen zu wer- 
<lb/>den. Entseh. des Obertrib. zu Berlin. (Golt-
<lb/>dammer, Archiv Bd. V. 8.243.) 21.

<lb/>70. Wahrspruch — Specialität desselben.

<lb/>Es ist nicht nothwendig, dass in den Wahr- 
<lb/>spruch, durch welchen Jemand eines bestimmten
<lb/>Verbrechens schuldig befunden, auch alle ein- 
<lb/>zelnen Merkmale des Begriffes dieses Verbre- 
<lb/>chens aufgenommen werden. Entseh. des OG.
<lb/>zu Wolffenbültel. Görtz, Sammlung etc. Bd. II.
<lb/>8.135. 26.

<lb/>71. Berichtigung des Terdicts im Sitzungssaal?.

<lb/>Die Jury hatte ihr Verdict nicht ausdrück- 
<lb/>lich auf die, in der Frage enthaltenen erschwe- 
<lb/>renden Umstände gerichtet. Der Vorsteher der- 
<lb/>selben erklärte jedoch auf Anfrage mit aus- 
<lb/>drücklicher Zustimmung der übrigen
<lb/>Geschworenen, dass eine Berathung über die
<lb/>Umstände erfolgt, eine Niederschrift aber nicht
<lb/>erfolgt sei, weil man geglaubt habe, dass die
<lb/>einfache Bejahung ausreichend sei. Das Ober- 
<lb/>tribunal erklärte dies für ausreichend. Dagegen
<lb/>cassirle es, als in einem gleichen Falle der
<lb/>Vorsteher den Zusatz „mit den in der Frage
<lb/>enthaltenen Nebenumständen“ erst im Sitzungs- 
<lb/>saale niedergeschrieben, als der Vorsitzende
<lb/>ihn hierüber befragt hatte, eine ausdrückliche
<lb/>Zustimmung der übrigen Geschwornen aber nicht
<lb/>erfolgt war. (Goltsammer’s Archiv, Bd. V.
<lb/>S. 244 f.) 21.

<lb/>72. Unterzeichnung des Terdicts.

<lb/>Die Unterzeichnung durch den Vorsitzenden
<lb/>ist ein wesentlicher Bestandlheil. • Ohne dieselbe
<lb/>kann es dem weiteren Verfahren nicht zu Grunde
<lb/>gelegt werden und eine, erst später bewirkte
<lb/>Unterzeichnung ist unwirksam. Dagegen ist es
<lb/>für ausreichend erachtet worden, als der An- 
<lb/>geklagte mit 7 gegen 5 Stimmen verurtheilt und
<lb/>hierauf unter das Verdict die Entscheidung des
<lb/>Gerichts, durch welche es dem Verdicke bei- 
<lb/>trat, geschrieben, dieses aber durch die Unter- 
<lb/>schrift des Vorsitzenden vollzogen worden, in- 
<lb/>dem dieselbe auf beides zu beziehen sei. (Ent- 
<lb/>scheidung des Obertrib. zu Berlin. Goltdam-
<lb/>mers Archiv, Bd. V. S. 244). 21:

<lb/>73. Unterzeichnung des Sitzungsprotocolle und
<lb/>des Wahrspruchs.

<lb/>1) Das (Preussische) Gesetz v. 3. Mai 1852
<lb/>hat im Art. 78 die Unterzeichnung des Sitzungs-
<lb/>protocolls (und des Erkenntnisses) nicht an eine
<lb/>bestimmte Frist gebunden; eine Nichtigkeit wird
<lb/>daher durch eine verzögerte Unterzeichnung
<lb/>nicht herbei geführt.

<lb/>2) Die vorgeschriebene Unterzeichnung des

<lb/>Wahrspruchs der Geschworenen muss bei Strafe
<lb/>der Nichtigkeit vor der Verkündung dieses
<lb/>Wahrspruchs an den Angeklagten erfolgen. K.
<lb/>Preuss. Obertrib. zu Berlin. — Preuss. Jusliz- 
<lb/>ministerialblatt 1857, S. 66. 22.
</p>

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                      n="154"
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                  <p>

                     <lb/>154
</p>
                  <p>

                     <lb/>lU. Strafyrocessrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>74. Unrichtiges Citat iw Erkenntnisse.

<lb/>Unrichtige Citirung eines Gesetzes in einem
<lb/>Erkenntnisse in Folge eines Schreibfehlers kann
<lb/>keine Nichtigkeit begründen i). Enlsch. des OG.
<lb/>zu Wolfenbüttel. Görtz, Sammlung1 etc. Bd. I.
<lb/>8.25. 26.

<lb/>75. Ueber die Abfassung der Entscheidungs- 
<lb/>grunde Im mündlichen Strafverfahren. Vom Ob.
<lb/>St. Anw. Dr. Schwarze zu Dresden. (Allg.
<lb/>Sachs. Gerichtszeitung, 1857, S.41 f.)

<lb/>Der Verf. verbreitet sich zunächst über die
<lb/>Fixirung der sogen, tatsächlichen Feststellung,

<lb/>— über den Unterschied zwischen Mangel und
<lb/>Unverständigkeit der Entscheidungsgründe, be- 
<lb/>züglich der That- und der Rechtsfrage, über die
<lb/>Einwirkung derselben auf die Giltigkeit des Er- 
<lb/>kenntnisses selbst, — über Sie Rechtfertigung
<lb/>sogen, zusammengesetzter Strafen, — über die
<lb/>Grenzen der Aulnahme von Ergebnissen des
<lb/>Beweises in die Entscheidungsgründe und über
<lb/>die Benutzung der Voracten bei denselben, —
<lb/>über die Bestellung des Rechtspunkts und des
<lb/>Strafmasses, — über die Redaction der Ent- 
<lb/>scheidungsgründe in Bezug auf Ausdrücke etc.,

<lb/>— über die Berücksichtigung einzelner Vorgänge,

<lb/>wenngleich solche nicht eigentliche Beweisthat-
<lb/>sachen sind, und der Plaidoyers des Staatsan- 
<lb/>walts und des Verteidigers, — über die Rei- 
<lb/>henfolge der einzelnen Theile der Entscheidungs- 
<lb/>gründe. Schliesslich wendet sich der Verfasser
<lb/>noch zu den Anklageerkenntnissen. 19.

<lb/>76. Ueber die Gründe zur Thatfrageeutschei-
<lb/>dung. Vom Prof. Dr. Walther zu München.
<lb/>(Archiv f. d. Grün. Recht, 1857, 8. 239 f.)

<lb/>Der Verf. stellt sich folgende Sätze zur Be- 
<lb/>handlung. 1) Bestellung der Natur und des
<lb/>Zweckes der Entscheidungsgründe. Dieselben
<lb/>seien nichts anders als richterliche Erklärungen
<lb/>zur Rechtfertigung richterlicher Entscheidungen.
<lb/>2) In Bezug auf die Entscheidung der Thatfrage
<lb/>kämen das Princip der freien richterlichen
<lb/>Ueberzeugung und das der bindenden Beweis- 
<lb/>theorie in Betracht. Bei einer positiven Beweis- 
<lb/>theorie sei die Motivirung möglich, indem die
<lb/>gesetzliche Bestimmung den Obersatz, der Nach- 
<lb/>weis, dass im concreten Falle das gesetzliche
<lb/>Quantum und Quale vorhanden, der Untersatz
<lb/>sei. Anders sei es schon bei der negativen
<lb/>Beweistheorie. Bei einer Freisprechung sei die
<lb/>Motivirung möglich, — nicht aber eine voll- 
<lb/>ständige Motivirung bei einer Verurtheilung.
<lb/>Der Nachweis, dass das Minimum vorhanden
<lb/>sei, könne geliefert werden, — nicht aber;
<lb/>warum sich der Richter durch die vorhanden
<lb/>gewesenen Beweise zu der ausgesprochen
<lb/>Ueberzeugung bewegen Hess. Es fehle hier an
<lb/>dem Obersatze, welcher bei der positiven Be- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>ll Ebenso das OAG. zu Dresden.
</p>
                  <p>

                     <lb/>weistheorie möglich sei. Wie solle dieser lau- 
<lb/>ten? Dies sei die Frage, welche nicht beant- 
<lb/>wortet werden könne und weil sie nicht beant- 
<lb/>wortet werden könne, seien die Entscheidungs- 
<lb/>gründe nicht befriedigend. Noch weniger könn- 
<lb/>ten sie also bei einer völlig freigegebnen rich- 
<lb/>terlichen Ueberzeugung befriedigen. 3) Die
<lb/>Entscheidungsgründe stünden zu dem Principe
<lb/>der Oeffentliehkeit im Verhältnisse eines Surro- 
<lb/>gates zu der ächten Waare. Wozu sollten die
<lb/>Entscheidungsgründe bei der Oeffentliehkeit noch
<lb/>dienen? — Wie verhalten sich nun die Ent- 
<lb/>scheidungsgründe zu den Rechtsmitteln gegen
<lb/>die Beweisfrageentscheidung? Wie verhält sich
<lb/>das Institut der Entscheidungsgründe zu dem
<lb/>Rechtsmittel der Revision und ist es wegen des- 
<lb/>selben nothwendig? Der Verf. gibt zu, dass
<lb/>hier, wenn es sich darum handle, ob die frühere
<lb/>Entscheidung auf ein Beweismittel sich mit- 
<lb/>stütze, Auskunft durch die Entscheidungsgründe
<lb/>gegeben werden könne. Aber es sei dies nicht
<lb/>nölhig, weil man auch zu der Annahme be- 
<lb/>rechtigt sei, dass jedes producirle Beweismittel
<lb/>Einfluss auf die Entscheidung gehabt habe. Bei
<lb/>dieser Annahme seien Entscheidungsgründe
<lb/>überflüssig. Wie stehe es nun in dem Falle,
<lb/>wenn die Actenlage nicht verändert sei? Der
<lb/>Judex ad quem könne bei Prüfung der Entschei- 
<lb/>dung aus den Entscheidungsgründen nichts für
<lb/>oder wider die Richtigkeit der Entscheidung
<lb/>entnehmen. Bei der Freiheit der richterlichen
<lb/>Ueberzeugung sei einmal eine solche Prüfung
<lb/>ein Widerspruch. — Der Verf. bekennt jedoch,
<lb/>dass, wenn sonach die Entscheidungsgründe
<lb/>keinen absoluten Werth hätten, hieraus noch
<lb/>nicht ihre völlige Werthlosigkeit folge. 1) Sie

<lb/>fewährten zunächst dem Richter die Möglich- 
<lb/>es, seine Entscheidung vor der Welt — soviel
<lb/>als möglich — zu rechtfertigen und sich vor
<lb/>nachtheiliger Beurteilung zu schützen. 2) Sie
<lb/>nötigen oder doch veranlassen den Richter zu
<lb/>einer gründlichen Beratung über den Beweis.
<lb/>Sie seien daher auch bei Geschwornenverdicls
<lb/>möglich und bei verneinenden Verdicts sogar
<lb/>wünschenswecth, um die Lossprechung Schul- 
<lb/>diger zu verhüten. Oder man gebe nen Ge-
<lb/>schwornen wenigstens das Recht, auch unge- 
<lb/>fragt Strafausschliessungs - und Strafmilderüngs-
<lb/>gründe in ihrem Verdicte anzuerkennen. 27.

<lb/>77. Bemerkungen über die Entscheidungen der
<lb/>Schnldfragen durch den Richter in Schwurgerichts-
<lb/>sachen. Vom GJR. Triest in Berlin. (Crim.
<lb/>Archiv, 1857, S. 152 f.)

<lb/>Art. 98 des K. Preuss. G. v. J. 1852 über- 
<lb/>weist die Entscheidung über die nur mit 7 ge- 
<lb/>gen 5 Stimmen von der Jury zum Nachteil des
<lb/>Angeklagten beantworteten Fragen dem Gerichts- 
<lb/>hof. Der Verf. erklärt sich gegen diese, dem
<lb/>französischen Rechte entlehnte Bestimmung, welche
<lb/>man bei der Beratung des Code nur als eine
<lb/>Concession für die zahlreichen Gegner der Jury
</p>

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                  <p>

                     <lb/>UI. Strafproc&amp;sreclt.
</p>
                  <p>

                     <lb/>155
</p>
                  <p>

                     <lb/>bewilligt habe. Der Verf. prüft die Sache auf
<lb/>Grund der statistischen Ausweise über die Straf- 
<lb/>rechtspflege in Preussen und findet, dass der
<lb/>Gerichtshof nicht selten (20%) der Minorität
<lb/>beigelreten. Die Abstimmung der Jury mit 7
<lb/>gegen 5 sei öfters nur das ausdrückliche oder
<lb/>stillschweigende Compromiss der Geschwornen
<lb/>in zweilelhalten Fällen. Dies sei. kein Vorzug,
<lb/>sondern eine Schwäche des Gesetzes. Der Verf.
<lb/>bemerkt dabei auf Grund mehrjähriger Erfah- 
<lb/>rung als Assisenpräsident, dass in den Fällen
<lb/>des Art. 98 die unerwartet zur Entscheidung auf- 
<lb/>gerufenen Richter, weil unerwartet und oft in
<lb/>den Banden der Beweistheorie noch befangen,
<lb/>manchmal nur miltelinässige Geschworne abge- 
<lb/>geben hätten. 26.

<lb/>78. Kosten — Mitangeklagter.

<lb/>Ein durch Krankheit am Erscheinen im
<lb/>Hauplverhandlungstermine verhinderter Mitange- 
<lb/>klagter kann nicht zur alleinigen Uebernahme
<lb/>der Kosten des dadurch frustrirten Hauptver- 
<lb/>handlungstermins und noch weniger zur Ent- 
<lb/>schädigung etwa verhafteter Mitangeklagter ver- 
<lb/>urteilt werden. Entsch. des OG. zu Wolfen-
<lb/>bültel. Görtz, Samml. etc. Bd. II. 8.99. 26.

<lb/>79. Ueber die Verurteilung des frfeigcsproch-
<lb/>nen Angeklagten zum Kostenersalze, von Dr. Ko mp e.
<lb/>(Gericliissaal, 1857, Bd. I. 8. 203 f.)

<lb/>Die Natur des A nklageVerfahrens führe
<lb/>von selbst zu der Regel, dass der Freigeprochne
<lb/>auch von der Kostenerslatiung frei sein müsse.
<lb/>Bezüglich des Inquisiiionsverlährens referirt der
<lb/>Verf. die Ansichten der Rechtslehrer und die
<lb/>Bestimmungen des Kurhessischen Rechts. Der
<lb/>Verf. gelangt zu dem Resultate, dass der Frei-
<lb/>gesprochne die Kosten des Verhandlungstermins
<lb/>niemals zu tragen, die Kosten des Inslructions-
<lb/>verfahrens aber nur dann "zu ersetzen habe,
<lb/>wenn er durch sein Verschulden Veranlassung
<lb/>zu demselben gegeben. 25.

<lb/>80. üebrr die Rechtsmittel des Verletzten in
<lb/>dem Strafverfahren. Vom Ob. Staatsanwalt Dr.
<lb/>Schwarze zu Dresden. (Allg. Sachs. Gerichtsz.
<lb/>1857, 8. 153 f.)

<lb/>Der Verf. liefert hier eine tiefeingehende
<lb/>Erörterung dieser Lehre, mit besondrer Berück- 
<lb/>sichtigung der Vorschriften der Stralprocessord-
<lb/>nung für das Königreich Sachsen. Hervorzu- 
<lb/>heben ist vorzüglich der Satz, dass dem Ver- 
<lb/>letzten in allen den Fällen, in welchen das Ge- 
<lb/>setz die weitere Verfolgung der Sache dem
<lb/>Staatsanwalte zugewiesen hat, nur dieser und
<lb/>nicht auch der Verletzte (dessen Interessen vom
<lb/>Staatsanwalte mitvertreten werden) die naehge-
<lb/>lassnen Rechtsmittel gegen die gerichtlichen Ent- 
<lb/>scheidungen einwenden kann, und zwar auch
<lb/>in den Fällen, in denen die gerichtliche Ver- 
<lb/>folgung im Gesetzbuche von dem S.rafanlrage
<lb/>des Verletzten abhängig gemacht worden ist.
<lb/>Anders in den Fällen der Privatanklage. 29.
</p>
                  <p>

                     <lb/>81. Ueber Berufungsinstanz und Stimmeneinbel-
<lb/>ligkeit. Vom Landvoigte v. Buttel in Olden- 
<lb/>burg. (Demme’s Schwurgerichtszeitung, 1857.
<lb/>S. 61 f.)

<lb/>Der Verf. spricht sich gegen die Zulässig- 
<lb/>keit einer zweiten Instanz im mündlichen Ver- 
<lb/>fahren aus, da eine zufriedenstellende ander-
<lb/>weite mündliche Beweisaufnahme unmöglich sei.
<lb/>Es sei nur die Gewöhnung an die zweite In- 
<lb/>stanz, welche das Verlangen nach ihr begründe.
<lb/>In Braunschweig habe der Wegfall der zweiten
<lb/>Instanz sich völlig bewährt. Der Verf. erklärt
<lb/>sich dabei, Bezug nehmend auf seine Erfahrun- 
<lb/>gen , für Stimmeneinheit, wie sie in Braun- 
<lb/>schweig auch für die rechtsgelehrten Richter
<lb/>vorgeschrieben sei. 27.

<lb/>82. Zur Lehre von den Rechfsmilteln — Schwur- 
<lb/>gerichtshöfe als Appellationsinslauz. Vom Staats- 
<lb/>anwalt v. Berirab zu Glatz. (Golldainmer’s
<lb/>Archiv, Bd. V. 8.189 f.)

<lb/>Der Verfasser zeigt die Principlosigkeit der
<lb/>preussischen Gesetzgebung in der Rechtsmiltel-
<lb/>lehre. Der Verf. verlangt eine unbeschränkte
<lb/>Anfechtbarkeit der thatsäehlichen Feststellungen
<lb/>durch eine höhere Instanz nicht allein für den
<lb/>Angeklagten, sondern auch für die Staatsan- 
<lb/>waltschalt. Er findet in ihr ein Surrogat für
<lb/>die weggefallenen bestimmten Beweisregeln und
<lb/>die hierin gelegene Garantie. Die Frage, ob
<lb/>die Anfechtbarkeit der thatsäehlichen Feststellung
<lb/>erster Instanz mit den Principien des mündlichen
<lb/>Verfahrens und insbesondere den Beweisgrund- 
<lb/>sätzen desselben vereinbar sei, verneint er, so- 
<lb/>viel das bestehende Appellationsver- 
<lb/>fahren anlangt; in diesem Sinne sei die Ap-
<lb/>pellalionsinstanz nur ein mehr erweitertes, aber
<lb/>völlig haltloses Restitutionsverfahren. Allein
<lb/>dies sei eben zu beklagen; die Anfechtbarkeit
<lb/>sei unbedingt und unbeschränkt zu gestatten.
<lb/>Hierbei etablirt der Verfasser die Ansicht, dass
<lb/>der Schutz, den man in der Jury finde, keinem
<lb/>Angeklagten entzogen werden dürfe, mithin die
<lb/>Schwere der Handlung nicht hier bestimmen
<lb/>könne, und, weil die Einführung des Schwur- 
<lb/>gerichts bei allen Verbrechen in erster Instanz
<lb/>unmöglich sei; auch der Angeklagte durch
<lb/>Unterwerfung unter den gerichtlichen Spruch
<lb/>die Richtigkeit und Gerechtigkeit desselben an- 
<lb/>erkennen könne, — das schwurgerichtliche Ver- 
<lb/>fahren in erster Instanz aufgehoben, vielmehr
<lb/>die Entscheidung an Einzelrichter und Richter-
<lb/>coilegien von 3 und 5 Richtern gewiesen, da- 
<lb/>gegen die Appellation unbedingt gestattet und
<lb/>über die Appellationen durch ein Schwurge- 
<lb/>richt erkannt werde. 21.

<lb/>83. Berufung.

<lb/>Bei Anmeldung der Berufung gegen ein frei- 
<lb/>sprechendes Uriheil von Seite des Staatsanwal- 
<lb/>tes ist die Erklärung genügend, dass gegen die
<lb/>erfolgte Freisprechung des Angeschuldiglen Be-
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0160.tif"
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                  <p>

                     <lb/>156
</p>
                  <p>

                     <lb/>M. Strafprocessrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>schwerde geführt werde, und nicht erforderlich,
<lb/>beizufügen, wie hätte erkannt werden sollen.
<lb/>Auch ist das Gericht II. Instanz durch einen
<lb/>derartigen Beisatz bei Würdigung der Sache
<lb/>nicht gebunden. Entsch. des OAG. zn München
<lb/>(Zeitschr. für Gesetzg. etc. in Bayern, Bd. IV.
<lb/>8. 180). 22.

<lb/>84. Berufung.

<lb/>Wenn der Staatsanwalt gegen ein freispre- 
<lb/>chendes Urtheil desshalb die Berufung ergreift,
<lb/>weil der Angeschuldigte nicht wegen Verbre- 
<lb/>chens verurtheilt worden sei, hat das AG. auch
<lb/>ohne eventuelle Beschwerde — von Amtswegen
<lb/>zu prüfen, ob sich der Angeschuldigte durch
<lb/>die den Gegenstand der Anschuldigung bildende
<lb/>That nicht wenigstens eines Vergehens schul- 
<lb/>dig gemacht habe1). Entscheidung des OAG. zu
<lb/>München. Zeitschr. für Gesetzg. etc. Bayerns,
<lb/>Bd. IV. 8.28. 22.

<lb/>85. Begründung der Appellation.

<lb/>Es gehört nicht zu den Obliegenheiten des
<lb/>Angeklagten, in der Appellationsinstanz gegen
<lb/>die thatsächlichen Feststellungen des ersten Rich- 
<lb/>ters den Gegenbeweis zu führen; es können
<lb/>daher auch die von demselben vorgebrachten
<lb/>neuen Thatsachen und Beweisanträge nicht aus
<lb/>dem Grunde beseitigt werden: „weil dadurch
<lb/>jener Gegenbeweis nicht zu erbringen sei." K.
<lb/>Obertrib. zu Berlin. — Justizministerialblatt,
<lb/>1857, 8.77. 22.

<lb/>86. lieber die Stellung des Appellationsrichters
<lb/>im mündlichen Strafverfahren. Von Schwarze.
<lb/>(Gerichtssaal, 1857, Bd. I. S. 447 f.)

<lb/>Der Verf. knüpft an seine früheren, gegen
<lb/>die zweite Instanz im mündlichen Strafverfah- 
<lb/>ren gerichtete Aufsätze an, indem er noch ein- 
<lb/>leitungsweise bemerkt, dass' die Zahl der Re-
<lb/>formatoriae in zweiter Instanz nicht als Argu- 
<lb/>ment für die zweite Instanz gebraucht, und dass
<lb/>die Ansicht, als ob der Verurtheilte oft erst in
<lb/>zweiter Instanz seine Vertheidigung völlig aus- 
<lb/>reichend führen könne, mit der Tendenz des
<lb/>Instanzenzugs nicht vereinigt werden könne. Der
<lb/>Verf. behandelt zunächst die reformatio in
<lb/>pejus und die Frage, ob durch die Unzulässig- 
<lb/>keit einer solchen dem Angeklagten nur und
<lb/>lediglich dagegen ein Schutz habe gewährt wer- 
<lb/>den sollen, dass die zweite Instanz eine hö- 
<lb/>here Strafe nicht erkenne, indem mehrere
<lb/>oberste Gerichtshöfe hierauf das Recht beschrän- 
<lb/>ken und daher dem Angeklagten einen Wider- 
<lb/>spruch nicht gestatten, wenn die Bestätigung
<lb/>nur dadurch erlangt wird, üass eine schwerere
<lb/>gesetzliche Strafbestimmung, als in erster In- 
<lb/>stanz, auf den Fall für anwendbar erklärt oder
<lb/>eine schwerere rechtswidrige Absicht, als in
</p>
                  <p>

                     <lb/>erster Instanz geschehen, aus den festgestellten
<lb/>Thatsachen gefolgert und hiernach die erkannte
<lb/>Strafe confirmirt wird. Der Verf. erklärt sich —
<lb/>unter Zergliederung der Bedeutung der Rechts- 
<lb/>kraft eines Erkentnisses und der Berufung eines
<lb/>Angeklagten gegen das Erkenntniss .— gegen
<lb/>diese Beschränkung, durch welche über die Ten- 
<lb/>denz der,Berufung hinausgegangen, ja selbst
<lb/>die tatsächliche Grundlage des vorigen Erkennt- 
<lb/>nisses zum Nachtheile des Appellanten geändert
<lb/>und ihr eine andre, in erster Instanz (tacite ju- 
<lb/>dicatum) schon beseitigte untergeschoben werde,
<lb/>wie auch die mildere Rechtsansicht erster In- 
<lb/>stanz die Anwendung des schwereren Gesetzes
<lb/>von selbst ausschliesse. Der Verf. zeigt die
<lb/>eigenthümlichen practischen Inconvenienzen,
<lb/>welche aus jener Beschränkung Messen (insbe- 
<lb/>sondere bei der Rückfallsfrage). In dem zwei- 
<lb/>ten Artikel erörtert der Verf. den Begriff der
<lb/>thatsächlichen Feststellung, hauptsächlich auf
<lb/>Grund der K. Preuss., K. Säehs. und der Kur- 
<lb/>hess. Legislation, insbes. bezüglich der Frage, ob
<lb/>in ihr auch die Beantwortung der eigentlichen
<lb/>Schuldfrage begriffen sei, und der Redaction der
<lb/>Entscheidungsgründe, mit Rücksicht auf seine
<lb/>Abhandlung über letztre in der Sächs. Gerichtsz.
<lb/>1857. 8.41 f. 25.

<lb/>87. Wirkling der Appellation.

<lb/>Wenn ein wegen mehrerer Reate zu einer
<lb/>Gesammtstrafe Verurteilter gegen das erstrich- 
<lb/>terliche Urtheil mit der ausdrücklichen Erklä- 
<lb/>rung die Berufung ergreift, dass er nur gegen
<lb/>den bezüglich des einen oder anderen dieser
<lb/>Reate erlassenen Ausspruch Beschwerde führen
<lb/>wolle, hat das AG. gleichwohl das erstrichter- 
<lb/>liche Urtheil im Schuld- und Strafausspruche
<lb/>bezüglich aller Reate seiner Prüfung zu unter- 
<lb/>stellen. Entsch. des OAG. zu München. Zeit- 
<lb/>schrift für Gesetzgebung etc. Bayerns. Bd. IV.
<lb/>8,25. 22.

<lb/>88. Nichtigkeitsbeschwerde.

<lb/>Ein mehrere Anschuldigungen umfassendes
<lb/>appellationsgerichtliches Strafurteil ist auch
<lb/>dann, wenn die erhobene Nichtigkeitsbeschwerde
<lb/>nur gegen einen Theil desselben gerichtet ist,
<lb/>bei gegründet befundener Beschwerde seinem
<lb/>ganzen Inhalte nach zu vernichten. Entsch. des
<lb/>OAG. zu München. (Zeitschrift f. Gesetzgebung
<lb/>etc. in Bayern. Bd. IV. S. 227). 22.

<lb/>89. Nichtigkeitsbeschwerde des Statsanwalts.

<lb/>Dem Staatsanwalt steht die Nichtigkeitsbe- 
<lb/>schwerde gegen den für nicht schuldig erklär- 
<lb/>ten Angeklagten auch dann zu, wenn ein von
<lb/>ihm gestellter, auf Abänderung der Frage an
<lb/>die Geschworenen gerichteter Antrag mit Un- 
<lb/>recht abgelehnt worden ist. Entsch. des Ob.
<lb/>Trib. zu Berlin. Justizministerialblatt. 1857.
<lb/>8.267. , 25.
</p>
                  <p>

                     <lb/>1) Vergl. dieselbe Zeitschrift, Bd. III. 8.203, 270.
</p>

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                      n="157"
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                  <p>

                     <lb/>III. Strafpröcessrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>157
</p>
                  <p>

                     <lb/>90. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Staatsan- 
<lb/>walts zu Gunsten des Angeklagten. Vom OAR.
<lb/>von Reitzenstein zu Dresden. (Allg. Sachs.
<lb/>Gerichtsz. 1857. 8. 105 f.)

<lb/>Der Vcrf. verneint die (in der sächs. Praxis
<lb/>bestriltne) Frage, ob der Staatsanwalt zu Gunsten
<lb/>des Angeklagten auch dann eine Nichtigkeits- 
<lb/>beschwerde ein wenden könne, wenn von Letz- 
<lb/>term ein Rechtsmittel eingewendet worden, in
<lb/>Folge dessen er ein gleiches Resultat wie der
<lb/>Staatsanwalt erlangen würde. Dr. Schwarze
<lb/>erklärt sich in einem Nachtrage dagegen für
<lb/>Bejahung der Frage, weil jenes Befugniss des
<lb/>Staatsanwalts unabhängig von der Willkür des
<lb/>Angeschuldigten, welcher auch das Rechtsmittel
<lb/>nach Ablauf der Nothfrist zurückziehen könnte,
<lb/>so dass die Intention des Staatsanwalts vereitelt
<lb/>werde, auf höheren Rücksichten beruhe. 29.

<lb/>91. Nichtigkeitsbeschwerde.

<lb/>Das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde
<lb/>ist nur gegen Erkenntnisse, nicht gegen einen
<lb/>im Laufe der Verhandlung erlassenen Beschluss
<lb/>des Gerichts statthaft. Entsch. des Obertribunals
<lb/>zu Berlin. Justiz-Min.-Blatt 1857. 8.267. 25.

<lb/>92. Thalfrage — Nichtigkeitsbeschwerde.

<lb/>Die Entscheidung der Thatfrage ist nicht
<lb/>durch die Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar.
<lb/>Die Abweisung eines nicht zeitig gestellten
<lb/>Antrags auf Vernehmung von Defensionalzeugen
<lb/>enthält keinen Nichtigkeitsgrund. Entsch. des
<lb/>OG. zu Wolfenbüttel. Görtz, Sammlung etc.
<lb/>Bd. II. 64. 26.

<lb/>93. Nichtigkeitsbeschwerde — Adhäsion un- 
<lb/>zulässig.

<lb/>Bei Verfolgung der Nichtigkeitsbeschwerde
<lb/>im Strafprocesse finden die nur im Civilprocesse
<lb/>eilenden Grundsätze einer accessorischen Ad-
<lb/>äsion keine Anwendung. Entsch. des OG. zu Wol- 
<lb/>fenbüttel. Görtz, Sammlung etc. Bd. I. 40. 26.

<lb/>94. Versämnniss an der Nothfrist.

<lb/>Ein Uebersehen des Ablaufs einer Nothfrist,
<lb/>also eine Versäumung derselben durch eigene
<lb/>Schuld, enthält keinen genügenden Restitutions- 
<lb/>grund. Entsch. des OG. zu Wolfenbüttel. Görtz,
<lb/>Sammlung etc. Bd. ll. 73. 100. 26.

<lb/>95. Da die Einlegung der Nichtigkeitsbe- 
<lb/>schwerde durch die Partei selbst geschehen
<lb/>kann, so enthält das einfache Anführen, dass
<lb/>die Versäumniss der Einlegungsfrist durch den
<lb/>Anwalt verschuldet sei, keinen genügenden
<lb/>Restitutionsgrund. Entsch. des OG. zu Wol- 
<lb/>fenbüttel. Görtz, Sammlung etc. Bd. I. 5. 26.

<lb/>96. Rechtsmittel — Kosten.

<lb/>Der Angeklagte, welcher ein Rechtsmittel
<lb/>gegen ein verurtheilendes Erkenntniss eingelegt
<lb/>hat, ist in allen Fällen in die Kosten zu ver-
<lb/>urtheilen, wenn er keine völlige Freisprechung
</p>
                  <p>

                     <lb/>erlangt. Entscheid, des Ob. Trib. zu Berlin.
<lb/>Justiz-Min.-Bl. 1857. 8. 248. 25.

<lb/>97. Rücknahme des Verzichts auf das Rechtsmittel.

<lb/>Wenn der Angeklagte, welcher innerhalb
<lb/>der gesetzlichen Anmeldungsfrist die Nichtig- 
<lb/>keitsbeschwerde eingelegt hat, nach Ablauf
<lb/>dieser Frist erklärt, bei dem ergangenen Ur-
<lb/>theil sich beruhigen zu wollen, so unterliegt
<lb/>eine solche nach Ablauf der Anmel- 
<lb/>dungsfrist, wenn auch noch innerhalb des
<lb/>Laufes der Rechtfertigungsfrist abgegebene Er- 
<lb/>klärung, dem Widerrufe nicht; dieselbe hat
<lb/>vielmehr die sofortige Rechtskraft des Uriheils
<lb/>zur Folge. K. Obertribunal zu Berlin. — Justiz- 
<lb/>ministerialblatt 1857. S. 76. 22.

<lb/>98. Ein besondres Verfahren in Ehrenkrän-
<lb/>knngssachen. Vom Privatdoe. Dr. OrHoff zu
<lb/>Jena. (Elvers, Archiv etc. Bd. IV. 8. 454 f.).

<lb/>Der Verf. gibt eine geschichtliche Darstel- 
<lb/>lung des Injurien - Processes. Er verlangt für
<lb/>die strafrechtliche Verfolgung der Privatinjurien
<lb/>als das einzig entsprechende Verfahren, ein auf
<lb/>das Anklageprincip oder die Verhandlungsmaxime
<lb/>gestütztes Verfahren. Er referirt und critisirt
<lb/>die gesetzlichen Vorschriften in mehreren
<lb/>deutschen Staaten und gibt eine Darstellung des
<lb/>Verfahrens nach seinen Ansichten. In einem
<lb/>Anhänge spricht er sich gegen die Bestimmungen
<lb/>der K. Sächs. Strafprocessordnung aus1). 23.

<lb/>99. Wiederaufnahme.

<lb/>Dem Staatsanwalte steht die Befugniss zu,
<lb/>die Wiederaufnahme des Bayer. Strafverfahrens
<lb/>von Amtswegen zu beantragen. — Die Vorausset- 
<lb/>zung des Art. 264, Ziff. 1 des Bayer. Strafpro-
<lb/>cessgesetzes vom 10. Nov. 1848 ist gegeben,
<lb/>wenn zwei Personen als unmittelbare Urheber
<lb/>einer und derselben, nur von Einer Person ver- 
<lb/>übten That durch zwei verschiedene Erkennt- 
<lb/>nisse verurtheilt worden sind, wenn auch eine
<lb/>anderweitige Betheiligung eines jeden der Ver- 
<lb/>urteilten (als Miturheber durch Complott, An-
<lb/>stilter, Gehilfe, Begünstiger) durch die sich
<lb/>widersprechenden Urteile nicht ausgeschlossen
<lb/>ist. Zeitschr. f. Gesetzg. etc. Bayerns Bd. IV.
<lb/>8. 90. 22.

<lb/>100. Ne bis in idem.

<lb/>Ein Notar war einer Fälschung angeklagt,
<lb/>jedoch wegen derselben freigesprochen worden,
<lb/>wobei die Bemerkung eingeflossen, dass die
<lb/>Anklage auf Verletzung der Amtspflicht nicht
<lb/>gerichtet gewesen. Die Staatsanwaltschaft er- 
<lb/>hob nun eine Anklage wegen Verletzung der
<lb/>Amtspflicht, indem sie sich auf die, der früheren
<lb/>Anklage bereits unterstellt gewesnen Thatsachen
<lb/>berief. Die Anklage wurde zurückgewiesen,
<lb/>da sie sich auf Thatsachen stütze, bezüglich
</p>
                  <p>

                     <lb/>1) Dieselhen haben sich jedoch in praxi nicht als
<lb/>unzulänglich oder unpassend bewiesen. Die Red.
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0162.tif"
                      n="158"
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                  <p>

                     <lb/>UL StrafpröceisrecbU
</p>
                  <p>

                     <lb/>158
</p>
                  <p>

                     <lb/>deren bereits ein freisprechendes' Erkenntniss
<lb/>ergangen sei. (Hessen-Casseler Spruchpraxis.
<lb/>Heuser’s Annalen Jahrg. IV. 8. 129 f.) 26.

<lb/>101. Restitution wegen neuer Beweismittel.

<lb/>Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
<lb/>kann nur auf solche neue Beweismitlel ge- 
<lb/>gründet werden, welche dem Beweislührer bei
<lb/>dem Hauptverlahren nicht bekannt gewesen
<lb/>sind. Entsch. des OG. zu Wolfenbüttel. Gortz,
<lb/>Sammlung etc. Bd. I. 46/ 26.

<lb/>102. Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist

<lb/>unstatthaft, wenn die neuerdings vorgebrachten
<lb/>Thatsachen vor dem zu beseitigenden Erkennt- 
<lb/>nisse noch mittels eines Restitulionsgesuchs
<lb/>halten geltend gemacht werden können. OAG.
<lb/>zu Cassel. Heuser’s Annalen Bd. IV. 8. 338. 24.

<lb/>103. Zur Lehre von der Wiederaufnahme einer
<lb/>strafrechtlichen Verfolgung nach vorgängigem Ab-
<lb/>weisungsbesehlusse. Angeki»üp;t an einen tiechts-
<lb/>fall. Von Ab egg. (Gerichtssaal. 1857. Bd. I.
<lb/>8. 241 f.)

<lb/>Der Verf. behandelt hier lediglich den Fall,
<lb/>wo der Antrag auf Einleitung des Verfahrens
<lb/>gerichlet, von den betreffenden Behörden (bez.
<lb/>auf die gegen den abfälligen Beschluss einge- 
<lb/>wendete Beschwerde) aber abgelehnt worden
<lb/>war und nunmehr dieser Antrag anderweit ge- 
<lb/>stellt wird. Diese anderweite Stellung des An- 
<lb/>trags, welche bei der durch Erkenntniss defini- 
<lb/>tiv entschiednen Sache durch die exceptio rei
<lb/>judicatae ausgeschlossen sei, sei hier nach den
<lb/>zeitherigen Grundsätzen wohl zulässig und die
<lb/>exceptio rei in judicium jam deductae mit jener
<lb/>exeptio nicht zu verwechseln. Ein, bei einem
<lb/>Gerichte gestellter Strafantrag war in einem,
<lb/>im Königreich Preussen vorgekommenen Falle
<lb/>abgewiesen, hierauf aber, als der Bezüchtigte
<lb/>sein Domieil geändert halte, bei dem neuen
<lb/>Wohnortsgerichte wiederholt und von diesem
<lb/>angenommen worden. War dies zulässig? Der
<lb/>Verf. bestreitet der Staatsanwaltschaft das Recht,
<lb/>die einmal getroffene Wahl des Gerichts wieder
<lb/>zu ändern und mit ihrem Strafantrage sich an
<lb/>ein anderweites Gericht zu wenden. Das Wahl- 
<lb/>recht der Staatsanwaltschaft bezüglich des Ge- 
<lb/>richtsstands beruhe auf einer ganz anderen Ten- 
<lb/>denz. Etwas anders sei es, wenn neue Thatsachen
<lb/>oder Beweismittel erlangt worden seien. 25.

<lb/>104. Wiederaufnahme einer eingestellten Vor- 
<lb/>untersuchung.

<lb/>Die das Verfahren einstellenden Beschlüsse
<lb/>der Rathskammer stehen, wenn sie auf einer
<lb/>tatsächlichen Beurtheilung der ermittelten Be- 
<lb/>lastungsmomente beruhen, einer Wiederaufnahme
<lb/>der Voruntersuchung, und einer demnächstigen
<lb/>neuen Beschlussfassung, mit Rücksicht, auf das
<lb/>Ergebriiss der neuen Voruntersuchung nicht
<lb/>entgegen, wohl aber erlangen sie, der Staats- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>anwaltschaft gegenüber Rechtskraft, in- 
<lb/>soweit eben nicht neue thaisächliche Ermitte- 
<lb/>lungen hinzuireten, resp. insoweit sie auf recht- 
<lb/>lichen Gründen beruhten. Entsch. des K. Ober- 
<lb/>tribunals zu Berlin. K. Preuss. Justiz - Minist.-
<lb/>Blatt 1857. 8. 282. 23.

<lb/>105. Vorbehalt anderweiter Strafverfolgung.

<lb/>Die Befugniss des Gerichtshofes, die Ver- 
<lb/>folgung eines Anschuldigungspunktes von einem
<lb/>in der Anklage nicht hervorgehobenen straf-*
<lb/>rechtlichen Gesichtspunkte aus, einem neuen
<lb/>Verfahren vorzubehalten, tritt nur an dip Stelle
<lb/>der als Regel vorgeschriebenen Erledigung des- 
<lb/>selben im laufenden Verfahren; daher ist der
<lb/>Antrag auf einen solchen Vorbehalt spätestens
<lb/>bei der Verhandlung über die Fragestellung,
<lb/>durch welche die ganze Sache sonst ihre Erle- 
<lb/>digung finden würde, anzubringen; nach Ver- 
<lb/>kündigung des Ausspruchs der Geschworenen
<lb/>ist er nicht mehr stadhaft1). Entsch. des Ober- 
<lb/>tribunals zu Berlin. Justiz-Min.-Blatt 1857.
<lb/>8. 267. 25.

<lb/>106. Nachträgliche Aburfheilung eines älteren
<lb/>Verbrechens.

<lb/>Wird ein wegen Verbrechens Verurteilter
<lb/>erst nach erstandener Strafe eines Vergehens
<lb/>beschuldiget, welches schon vor Fällung des
<lb/>wegen des Verbrechens erlassenen Stralurlheiles
<lb/>begangen worden, jedoch damals dem Gerichte
<lb/>noch nicht bekannt war, so kann derselbe in
<lb/>Ansehung dieses Vergehens von der Strafe
<lb/>freigesprochen werden, wenn das Gericht fin- 
<lb/>det, dass bei gleichzeitiger Aburtheilung des
<lb/>Verbrechens und Vergehens mit Rücksicht auf
<lb/>die vorhandenen Ausmessungsgründe auf eine
<lb/>höhere Strafe, als wirklich geschehen, nicht
<lb/>erkannt worden wäre. Erk. des OAG. zu
<lb/>München. Zeitschr, f. Gesetzg. etc. Bayerns
<lb/>Bd. 111. 8. 474. 23.

<lb/>107. Skizzen aus der Mappe; vom Adv. Bopp
<lb/>in Darmstadt. (Gerichtssaal 1857. Bd. I. S. 157 f.)

<lb/>(Vgl. oben Bd. III. 8. 56). Der Verf. er- 
<lb/>zählt einige Anecdota aus den öffentlichen
<lb/>Strafgerichtssitzungen in Darmsladt. 25.
</p>
                  <p>

                     <lb/>1) Schon früher hatte das Königliche Ober-Tribunal
<lb/>den Salz ausgesprochen, dass die Stellung einer Even- 
<lb/>tualfrage im Falle des Art. 86 des Gesetzes vom
<lb/>3. Mai 1852 jedenfalls vor Verkündigung des Aus- 
<lb/>spruchs der Geschworenen auf die Hauptfrage staU-
<lb/>finden müsse, weil mit dieser Verkündung die/that-
<lb/>sächlichen Erörterungen vor dem Schwuigerichlshofe
<lb/>abgeschlossen seien und auf die sofort das Unheil
<lb/>erfolgen müsse. Vgl. Oppenhoff zum Einführungsge-
<lb/>selze vom 14. April 1851. Art. XXV. Note 3. —
<lb/>Ganz consequent folgt daraus auch die Unslatthaflig-
<lb/>keit eines später noch zu machenden Vorbehalts, da
<lb/>beide Befugnisse wesentlich auf demselben Grundsätze
<lb/>beruhen.
</p>

               </div>
            </div>
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                n="159"
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               <head>Territorialrecht</head>
               <div xml:id="d1788e47050" type="review">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Kurhessisches Recht</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Meibom, ... von">Von Prof. Dr. von Meibom in Rostock</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084706_04+1858_0163--><p/>
                  <p>

                     <lb/>kV. TerritoriSlrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>159
</p>
                  <p>

                     <lb/>IV.

<lb/>Territorialrecht.

<lb/>Kurhessisches Recht.

<lb/>Von Prof. Dr. v. Meibom in Rostock.
</p>
                  <p>

                     <lb/>1. Die Sonderrechte im Kurfürstenthnm Hessen.
<lb/>Sammlung des Fuldaer, Hanauer, Isenburger,
<lb/>Kurmainzer und Scbaumburger Rechts ein- 
<lb/>schliesslich der'Normen für das Buchische Quar- 
<lb/>tier und für die Cent Mittelsinn, sowie der im
<lb/>Fürstenthume Hanau recipirten Hüllsrechte. Mit
<lb/>Anmerkungen und mit einer Einleitung heraus- 
<lb/>gegeben von Hermann Kersting, Crimi-
<lb/>nalgerichtsdirektor zu Fulda etc. Fulda, Euler
<lb/>nnd Uth, 1857. 4. 8. CVII und 1324.

<lb/>Die Territorien, deren Partikularrecht die
<lb/>vorliegende, in diesen Jahrbüchern II. S. 246
<lb/>bereits erwähnte, nun vollendete Quellensamm- 
<lb/>lung umfasst, sind: das 1803 säkularisirte

<lb/>Bisthum Fulda, welches 1815 zum Theil an
<lb/>Bayern und Sachsen- Weimar, grösslentheils
<lb/>sammt dem sog. Buchischen Quartier, d. h. den
<lb/>vormals reichsritterschaftllchen Gerichten Mens-
<lb/>baeh, Buchenau, Wehrda und Lengsfeld an
<lb/>Kurhessen fiel; die Grafschaft Hanau-Münzen- 
<lb/>berg, welche nach dem Aussterben des Manns- 
<lb/>stammes der Grafen von Hanau 1736 an Hessen-
<lb/>Kassel gelangte, 1803 zum Kurfürstenthum erhoben
<lb/>wurde und jetzt mit Ausnahme einiger 1810 an
<lb/>Hessen-Darmstadt abgetretenen Aemter zu Kurhes- 
<lb/>sen gehört, sammt dem kurhess.-bayrischen Kon- 
<lb/>dominat Mittelsinn; das Gebiet dertheils 1806, theils
<lb/>1815 mediatisirten Fürsten und Grafen von Isen- 
<lb/>burg, welche gegenwärtig zum Theil unter
<lb/>kurhessischer, zum Theil unter grossherzoglich- 
<lb/>hessischer Souverainetät sich befinden; das 1803
<lb/>säkularisirte Erzbisthum Mainz, von dessen Ge- 
<lb/>biet nur die sog. vier hessischen Aemter und
<lb/>drei anfangs an Hessen-Darmstadt gefallene
<lb/>Dörfer 1815 an Kurhessen gelangten; endlich
<lb/>die Grafschaft Schaumburg, welche nach dem
<lb/>Aussterben der Grafen von Schaumburg-Hol- 
<lb/>stein (1640) zwischen Hessen-Cassel und Lippe-
<lb/>Schaumburg 1648 getheilt wurde. Die Quellen
<lb/>des Partikularrechts dieser Territorien waren
<lb/>bisher grossenlheils fast unzugänglich. Nur
<lb/>einzelne Verordnungen waren im Druck er- 
<lb/>schienen. Eine gedruckte Sammlung exislirte
<lb/>nicht. Nur in den Archiven oder Bibliotheken
<lb/>einzelner Behörden befanden sich Sammlungen,
<lb/>aber unvollständige. Die Herausgabe der Quellen
<lb/>dieser Partikularrechte musste daher überall als
<lb/>ein dringendes Bedürfniss empfunden werden,
<lb/>wo dieselben noch in Geltung sind. Die Heraus- 
<lb/>gabe konnte von einem zweifachen Gesichts- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>punkte aus unternommen werden, je nachdem
<lb/>man das Recht der fraglichen ehemals selbst- 
<lb/>ständigen, nun zersplitterten Territorien als ein
<lb/>für sich bestehendes und mit Auflösung dersel- 
<lb/>ben abgeschlossenes Ganzes oder als Bestand- 
<lb/>teil des Rechts der Staaten, denen die Terri- 
<lb/>torien jetzt einverleibt sind, auffasste. Eine von
<lb/>dem erstem Standpunkte aus unternommene
<lb/>Sammlung, welche den Plan befolgte, das Recht
<lb/>jedes einzelnen Territoriums bis zur Zeit der
<lb/>Auflösung des letztem ohne Rücksicht auf die
<lb/>spätere Fortdauer seiner Geltung vollständig
<lb/>darzulegen, würde nicht allein ein praktisches
<lb/>Gesammtinteresse für alle betheiligten Staaten
<lb/>gehabt haben, sondern auch ein werthvoller
<lb/>Beitrag zu der noch so wenig aufgeklärten Ge- 
<lb/>schichte der Entwickelung des deutschen Rechts
<lb/>in den einzelnen Territorien gewesen sein.
<lb/>Den entgegengesetzten Plan befolgt die vorlie- 
<lb/>gende Sammlung in ausschliesslicher Rücksicht
<lb/>auf das kurhessische Recht, indem sie eines-
<lb/>theils das in Kurhessen gegenwärtig nicht mehr
<lb/>Anwendbare übergeht, andcrntheils auch die
<lb/>auf die fraglichen Territorien ausschliesslich be- 
<lb/>züglichen Theile der hessischen Gesetzgebung
<lb/>aufnimmt, soweit dieselben nicht schon ander- 
<lb/>wärts veröffentlicht sind. In Folge dieses Plans
<lb/>kann derselben nur in der Literatur des kur- 
<lb/>hessischen Rechts ihr Platz angewiesen, und
<lb/>eine vollständige Kenntniss des Partikularrechts
<lb/>der auf dem Titel bezeichneten Territorien auch
<lb/>abgesehen von den Gewohnheitsrechten daraus
<lb/>nicht geschöpft werden.

<lb/>Am meisten springt die Unvollständigkeit in
<lb/>die Augen bei dem Schaumburger Recht. Von
<lb/>den unter der Herrschaft der Grafen von Schaum-*
<lb/>bürg erlassenen Gesetzen, unter denen die Kir- 
<lb/>chenordnung von 1614, die Land- und Poli- 
<lb/>zeiordnung von 1615, die Amts- und Haus-
<lb/>Ordnung von 1615 und die Kanzlei-Ordnung
<lb/>von 1619 hervorzuheben sind, hat nur die
<lb/>Land- und Polizei - Ordnung nebst geringen
<lb/>Bruchstücken der Kirchen- und der Amis- und
<lb/>Haus-Ordnung Aufnahme gefunden, weil im
<lb/>Uebrigen die Besonderheiten des Schaumburger
<lb/>Rechts, namentlich im Staatsrecht, Kirchenrecht
<lb/>und Processrecht, durch die hessische Gesetz- 
<lb/>gebung und Praxis _ beseitigt sind. Dagegen
<lb/>vermisst man z. B. die Bestimmung der Kanz- 
<lb/>lei-Ordnung von 1619, dass nach dem Sachsen-
</p>
                  <pb facs="2084706_04+1858_0164.tif"
                      n="160"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0164--><p/>
                  <p>

                     <lb/>IGO
</p>
                  <p>

                     <lb/>IV.' Territorialrecbt.
</p>
                  <p>

                     <lb/>rechte nur da erkannt werden solle, wo solches
<lb/>als eine consueludo loci singularis gehalten
<lb/>werde, und die Bestimmungen der Amts- und
<lb/>Haus-Ordnung über die Meiergüter, obgleich
<lb/>diese neben der hessischen Gesetzgebung über
<lb/>das Meierwesen noch mittelbar von Interesse
<lb/>sind.

<lb/>Vollständiger ist die Sammlung des Hanauer
<lb/>Rechts, weil die Besonderheiten desselben in
<lb/>geringerm Umfang durch die hessische Gesetz- 
<lb/>gebung beseitigt worden sind. Die Ursache
<lb/>dieser Erscheinung ist nicht allein darin zu
<lb/>suchen, dass die Grafschaft Hanau bis 1817 nur
<lb/>durch Personalunion mit Hessen-Kassel ver- 
<lb/>bunden war und bis 1786 sogar einen eigenen
<lb/>Regenten in der Person hessischer Prinzen halte,
<lb/>sondern auch darin, dass das nach dem Anlall
<lb/>derselben an Hessen-Kassel anfangs vorwal- 
<lb/>tende Bestreben, das hessische Recht einzu- 
<lb/>führen, bei den Behörden und der Bevölkerung
<lb/>auf Widerstand stiess und in Folge dessen aul- 
<lb/>gegeben wurde. Die Grundlage des Hanauer
<lb/>Rechts bildet die Solinser Land- und Gerichts- 
<lb/>ordnung von 1571, welche in der Grafschaft
<lb/>Hanau zwar nicht als Gesetz ausdrücklich ein-
<lb/>gelührt, aber durch den Gerichlsgebrauch mit
<lb/>Billigung der Landesherrn recipirt ist. Als nach
<lb/>dem An lall an Hessen eine der hessischen Pro- 
<lb/>zessordnung vom 5. September 1745 nachge- 
<lb/>bildete Hof- und Ehegerichtsordnung vom 17. Ja- 
<lb/>nuar 1747 für Hanau erlassen und darin unter
<lb/>Aufhebung der Bestimmungen der Solmser Land-
<lb/>Ordnung über die Erbfolge der Ehegatten das
<lb/>althessische Recht in diesem Betreff eingeführt
<lb/>wurde, erhob sich hiergegen ein so nachhal- 
<lb/>tiger Widerspruch, dass in Folge dessen 1754
<lb/>die Bestimmungen der Solmser Landordnung
<lb/>wieder in Kraft gesetzt wurden. Ebenso erhob
<lb/>sich gegen die gesetzliche Vorschrift, welche
<lb/>im Widerspruch mit dem Hanauischen Landbrauch
<lb/>in Gemässheit des Hessischen Rechts die ge- 
<lb/>richtliche Bestellung und Beeidigung der Mütter
<lb/>als Vormünderinnen verordnete, ein so wirk- 
<lb/>samer Widerstand, dass bis auf den heutigen
<lb/>Tag die Mutter ohne gerichtliche Bestellung und
<lb/>Beeidigung als natürliche Vormünderin von den
<lb/>Gerichten mit Billigung des höchsten Gerichts- 
<lb/>hofs für legitimirt erachtet wird, obgleich die
<lb/>entgegenstehende Vorschrift der Hof- und Ehe- 
<lb/>gerichtsordnung von 1747 nicht aufgehoben ist.
<lb/>Aus diesen Erfahrungen erklärt sich die in der
<lb/>spätem hessischen Gesetzgebung für Hanau her- 
<lb/>vortretende schonende Rücksicht für Auirecht-
<lb/>haltung des dortigen Partikularrechts, z. B. des
<lb/>Hypothekenwesens, des Ganggerichtsprozesses
<lb/>bei nachbarlichen Irrungen.

<lb/>Von dem Fuldaer, Isenburger und Kur- 
<lb/>mainzer Recht haben die privatrechtlichen und
<lb/>strafrechtlichen Bestimmungen Aufnahme gefun- 
<lb/>den, da die kurhessische Gesetzgebung hin- 
<lb/>sichtlich der 1815 an Kurhessen abgetretenen
<lb/>Fuldaer, Isenburger und Kurmainzer Landes-
<lb/>theile sich darauf beschränkte, neben den noth-
</p>
                  <p>

                     <lb/>wendigen Aenderungen im öffentlichen Recht
<lb/>die Gerichtsverfassung und das Verfahren in
<lb/>Sachen der streitigen und freiwilligen Gerichts- 
<lb/>barkeit umzubilden, wogegen in den materiellen
<lb/>Normen des Privatrechts und Strafrechls so we- 
<lb/>nig eine Veränderung vorgenommen wurde,
<lb/>dass sogar lur die drei vormals Kurmainzer
<lb/>Ortschalten mit etwa 8000 Einwohnern das
<lb/>Mainzer Recht in Kraft blieb, obschon dasselbe
<lb/>in den 1808 erworbenen vormals Kurmainzer
<lb/>Aemtern gegen Einführung des althessischen
<lb/>Rechts abgeschafft war.

<lb/>Der Sammlung fehlt der offizielle Charakter,
<lb/>welcher der Neuen Sammlung der althessischen
<lb/>Verordnungen von Kulenkamp desshalb zukommt,
<lb/>weil die Herausgabe derselben unter Oberauf- 
<lb/>sicht des Ministeriums des Innern erfolgte.
<lb/>Gleichwohl ist die Zuverlässigkeit der erstem
<lb/>nicht geringer, da dem Herausgeber die Be- 
<lb/>nutzung der amtlichen Archive und Sammlungen
<lb/>gestattet war. Im Plan und in der äussern
<lb/>Einrichtung schiiesst sie sich an die Sammlung
<lb/>von Kulenkamp an. Gleich der letztem enthält
<lb/>sie nur die gegenwärtig noch anwendbaren
<lb/>Erlasse und keine Angaben über die Publikation
<lb/>derselben. Da zwischen ihr und der Sammlung*
<lb/>von Kulenkamp der Unterschied obwaltet, dass
<lb/>neben der letztem die vollständige ältere Samm- 
<lb/>lung der althessischen Landesordnungen existirt,
<lb/>auf welche hinsichtlich der Bestimmungen von
<lb/>zweifelhafter oder nur indirekter Anwendbarkeit
<lb/>zurückgegangen werden kann, so wäre hier
<lb/>und da eine minder strenge Beschränkung der
<lb/>Auswahl auf unzweifelhaft und unmittelbar an- 
<lb/>wendbare Bestimmungen zu wünschen gewesen.
<lb/>Ausser dem Abdruck der Erlasse und der An- 
<lb/>gabe der Quelle, aus welcher der Abdruck
<lb/>entnommen ist, enthält die Sammlung folgende,
<lb/>die Benutzung derselben wesentlich erleich- 
<lb/>ternde Zugaben des Herausgebers: 1) eine Ein- 
<lb/>leitung, welche zuvörderst die politische Ge- 
<lb/>schichte und d e Zusammensetzung der Iraglichen
<lb/>Territorien in Verbindung mit einer beigege- 
<lb/>benen Übersichtskarte so weit darstellt, als zur
<lb/>Bestimmung des Gebiets der Geltung der in die
<lb/>Sammlung aufgenommenen Erlasse erforderlich
<lb/>ist, sodann aus der Verfassung dieser Territo- 
<lb/>rien vor und nach ihrem Anfall an Hessen die- 
<lb/>jenigen Momente mittheilt, welche bei der Frage
<lb/>in Betracht kommen, inwiefern die in die Samm- 
<lb/>lung aufgenommenen Erlasse Gesetzeskraft ha- 
<lb/>ben; 2) Anmerkungen, welche zum Theil die
<lb/>Auslassung einzelner nur dem Titel nach ange- 
<lb/>führten Erlasse, zum Theil Hinweisungen auf
<lb/>einschlagende Bestimmungen des kurhessischen
<lb/>Rechts enthalten; 3) ein chronologisches und
<lb/>ein alphabetisches Inhaltsverzeichniss.

<lb/>Mit dem vorliegenden Werke ist die Samm- 
<lb/>lung der Quellen des gegenwärtig in Kurhessen
<lb/>geltenden Partikularrechts vollendet. Der Heraus- 
<lb/>geber hat sich um das kurhessische Recht ein
<lb/>nicht geringes Verdienst erworben, indem er
<lb/>durch Sammlung und Sichtung eines Massen-
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0165.tif"
                      n="161"
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                  <p>

                     <lb/>VI. Territorialrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>161
</p>
                  <p>

                     <lb/>haften, zerstreuten und fast schon der Verges- 
<lb/>senheit anheimgefallenen Materials Schwierigkei- 
<lb/>ten überwand, an denen alle bisherigen Ver- 
<lb/>suche einer offiziellen Sammlung der von ihm
<lb/>herausgegebenen Quellen gescheitert waren.

<lb/>2. Die particulare Gütergemeinschaft nach kur- 
<lb/>hessischem Recht. Von Prof. Dr. Roth in Rostock.
<lb/>(Archiv für pract. Rechtswissenschaft von Ri- 
<lb/>vers etc. Bd. V. 8. 278—285.)

<lb/>Die heutige kurhessische Praxis nimmt bei
<lb/>der Errungenschaltsgemeinschaft weder ein Ge-
<lb/>sammteigenthum noch ein ideell getheiltes Mit—
<lb/>eigenlhum der Ehegatten an den Acquästobjek-
<lb/>ten an, sondern Eigenthum desjenigen Ehegatten,
<lb/>welcher die Acquisitionshandlung vorgenommen
<lb/>hat. Der Verl, tritt der hieraus gezogenen Fol- 
<lb/>gerung entgegen, dass dem Ehemann, ausser
<lb/>seinem Administratio ns- und Nutzungsrechte, am
<lb/>Vermögen der Frau keine Disposilionsbelugniss
<lb/>hinsichtlich der im Eigenthum der Frau befind- 
<lb/>lichen Acquästobjekte zustehe und dieselben von
<lb/>den Gläubigern des Ehemanns auch wegen Ehe- 
<lb/>schulden nicht als Exekutionsobjekte angegriffen
<lb/>werden können. Es erfolge vielmehr die Er- 
<lb/>werbung eines Acquästobjekts lür jeden Ehe- 
<lb/>gatten mit der Verpflichtung, den Werth des- 
<lb/>selben zur Errungenschaftsmasse zu conferiren,
<lb/>welche Verpflichtung gegen den Ehemann erst
<lb/>mit Auflösung der Gemeinschaft, gegen die
<lb/>Ehefrau dagegen schon während der Ehe zu
<lb/>dem Zweck geltend gemacht werden könne, die
<lb/>Ausübung des ehemännlichen Dispositionsrechtes
<lb/>zu ermöglichen, womit eine indirekte Haltbar- 
<lb/>keit dieser Acquästobjekte lür die Eheschulden
<lb/>hergestellt sei, da das Forderungsrecht des
<lb/>Ehemanns gegen die Ehefrau lür Eheschulden
<lb/>als Exekutionsobjekt dienen könne.

<lb/>3. Knrhessisches Privatrecht von P. Roth,
<lb/>Professor in Kiel, und V. v. Meibom, Professor
<lb/>in Rostock. Erster Band. Marburg, Eiwert.
<lb/>1858. 8. S. XVIII und 626.

<lb/>Die Verf. bezwecken ein möglichst vollstän- 
<lb/>diges System des kurhessischen Privatrechts,
<lb/>wie es sich auf der gemeinrechtlichen Grund- 
<lb/>lage durch Gesetzgebung und Praxis ausgebildet
<lb/>hat, mit Anschluss des Rechts des Grossher- 
<lb/>zogthums Fulda. Der erste Band enthält in der
<lb/>Einleitung 8. 1 bis 114 eine Uebersicht über
<lb/>die Bildung des Staatsgebiets, die Rechtsquellen
<lb/>und die Literatur, sodann im ersten Buch das
<lb/>Personenrecht, worunter ausser der Lehre von
<lb/>den Rechtssubjekten im Allgemeinen das Ehe- 
<lb/>recht 8. 305 bis 470, das Ettern- und Kindes- 
<lb/>recht 8. 471 bis 513, das Vormundschaftsrecht
<lb/>8. 514 bis 596 und die Rechtsverhältnisse aus
<lb/>dem außerehelichen Geschlechtsumgang zusam- 
<lb/>mengefasst werden. Der zweite Band soll im
<lb/>zweiten, dritten und vierten Buch das Sachen- 
<lb/>recht, Obligationenrecht und Erbrecht darstellen.

<lb/>Jahrb. f. RechUwis*. 1857.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die Vorrede hebt hervor, die Arbeit sei
<lb/>nicht blos mit Rücksicht auf das Bedürfniss der
<lb/>Praxis in Kurhessen unternommen, sondern zu- 
<lb/>gleich mit Rücksicht auf die Doktrin des ge- 
<lb/>meinen deutschen Rechts, für welche eine wis- 
<lb/>senschaftliche Bearbeitung des Partikularrechts
<lb/>von Kurhessen desshalb besonders förderlich
<lb/>sein möchte, weil hier mehr als anderwärts auf
<lb/>der gemeinrechtlichen Grundlage bei seltenem
<lb/>und behutsamen Eingreifen der Gesetzgebung
<lb/>durch die mit P'äjudizialeigenschaft ausgestat- 
<lb/>teten Entscheidungen des obersten Gerichtshofes
<lb/>eine feste Praxis sich gebildet habe. Diese
<lb/>zweifache Rücksicht führte dahin, auf der einen
<lb/>Seile solche Einzelnheiten nicht anszuschliessen,
<lb/>welche, wenn auch von geringem Interesse für
<lb/>das gemeine Recht, doch bei dem praktischen
<lb/>Gebrauche von Nutzen sind, auf der andern
<lb/>Seite aber Manches, was die Praxis als Rechts- 
<lb/>antiquität entbehren zu können meint, desshalb
<lb/>aulzunehmen, weil es für die Geschichte der
<lb/>Rechtsentwickelung und den Zusammenhang des
<lb/>Partikularrechts mit dem gemeinen Recht be- 
<lb/>deutsam erschien. Die Darstellung verwebt
<lb/>weder das gemeine und partikulare Recht zu
<lb/>einem umfassenden Ganzen, noch beschränkt sie
<lb/>.sich auf letzteres; vielmehr ist die Darstellung
<lb/>in den verschiddenen Theilen eine ungleiche,
<lb/>indem die Verf. den Plan befolgen, solche Lehren,
<lb/>welche in Hessen ausschliesslich nach gemeinem
<lb/>Rechte sich richten, mit einer Verweisung auf
<lb/>letzteres abzulhun, dagegen für solche Rechts- 
<lb/>institute, die sich nicht ausschliesslich nach ge- 
<lb/>meinem Rechte richten, die gemeinrechtlichen
<lb/>Grundsätze mit den durch die Praxis, die Ge- 
<lb/>setzgebung des ganzen Staats und das Partiku- 
<lb/>larrecht einzelner Landestheile bewirkten Mo- 
<lb/>difikationen zusammenhängend darzustellen.

<lb/>Das erste Kapitel des ersten Buchs erörtert
<lb/>die Lehre von den physischen und juristischen
<lb/>Personen, letztere in einem bei den gemein- 
<lb/>rechtlichen Systemen des Privatrechts unge- 
<lb/>bräuchlichem Umfang, indem ausser der Lehre
<lb/>von Korporationen und Stiftungen auch die pri-
<lb/>vatrechtlichen Verhältnisse des Staats, der Kir- 
<lb/>chen und Gemeinden, sowie der davon abgelei- 
<lb/>teten, mit selbstständiger Persönlichkeit be- 
<lb/>stehenden öffentlichen Anstalten behandelt sind,
<lb/>so dass über Verfassung und Verwaltung dieser
<lb/>juristischen Personen so viel aufgenommen ist,
<lb/>als zur Beantwortung der Frage über das Sub- 
<lb/>jekt ihres Vermögens, ihre Handlungsfähigkeit
<lb/>und Vertretung in Privatrechtsverhältnissen er- 
<lb/>forderlich erschien.

<lb/>Das im zweiten Kapitel dargestellte Eherecht
<lb/>umfasst im ersten Abschnitte die persönlichen
<lb/>Rechtsverhältnisse der Ehegatten, im zweiten
<lb/>das eheliche Güterrecht nebst der Erbfolge der
<lb/>Ehegatten und den Nachtheilen der zweiten
<lb/>Ehe. In dem ersten Abschnitt ist die Lehre
<lb/>von Ehehindernissen, Verlöbnissen, Eheschlies- 
<lb/>sung, Wirkung der Ehe und Auflösung dersel- 
<lb/>ben nach der staatlichen Gesetzgebung und
<lb/>11
</p>

               </div>
            </div>
            <pb facs="2084706_04+1858_0166.tif"
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               <head>Encyclopädik</head>
               <div xml:id="d1788e47904" type="review">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Ortloffs Encyclopädie der Rechtswissenschaft</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Warnkönig, ...">Angezeigt von Geh. Hofrath Dr. Warnkönig in Stuttgart</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084706_04+1858_0166--><p/>
                  <p>

                     <lb/>162
</p>
                  <p>

                     <lb/>V. Bncyclopädie.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Praxis mit Ausschluss des Kirchenrechts darge-
<lb/>steilt; das protestantische Ehescheidungsrecht
<lb/>musste hierbei ausgenommen werden, weil es
<lb/>in Kurhessen als Norm für die Trennung bür- 
<lb/>gerlicher Ehen adoptirt und insofern Theil des
<lb/>Civilrechts geworden ist. Der zweite Abschnitt
<lb/>behandelt nach einer historischen Uebersicht
<lb/>über die Ausbildung des ehelichen Güterrechts,
<lb/>welches in der Grafschaft Schaumburg auf der
<lb/>Grundlage des sächsischen Rechts, in allen übri- 
<lb/>gen Landestheilen auf der, des fränkischen Rechts
<lb/>sich entwickelt hat, als gegenwärtig praktische
<lb/>Institute das Dotalsystem , die Errungenschafts- 
<lb/>gemeinschaft und das Güterrecht der Schaum- 
<lb/>burger Pplizeiordnung. In Betreff der Errun- 
<lb/>genschaftsgemeinschalt ist die Auffassung der
<lb/>unter Nr. 2 angeführten Abhandlung zum Grunde
<lb/>gelegt, in Betreff des Güterrechts der Schaum- 
<lb/>burger Polizeiordnung die Ansicht aufgestellt,
<lb/>dass nicht, wie von Andern behauptet wird,
<lb/>allgemeine Gütergemeinschaft oder Dotalsystem,
<lb/>sondern Gütereinheit oder formelle Gütergemein- 
<lb/>schaft in Verbindung mit einem statutarischen
<lb/>Erbrecht der Ehegatten von der Polizeiordnung
<lb/>angenommen und durch die Errungenschaftsge- 
<lb/>meinschaft Fes althessischen Rechts nicht ver- 
<lb/>drängt sei.

<lb/>Das dritte Capitel sondert'das Elternrecht
<lb/>als den Inbegriff der beiden Eltern gemeinsamen
<lb/>Rechte und Verpflichtungen von der väterlichen
<lb/>Gewalt, welche hinsichtlich der minderjährigen
<lb/>Kinder als natürliche Vormundschaft, hinsicht- 
<lb/>lich der volljährigen Kinder als auf Rechte des
</p>
                  <p>

                     <lb/>Vaters am Vermögen derselben beschränkt dar- 
<lb/>gestellt wird. In Ansehung dieser Rechte wird
<lb/>die Geltung der römischen Pekulientheorie nach- 
<lb/>gewiesen und die in Althessen geltende Modifi-
<lb/>cation derselben durch Fortdauer des väterli- 
<lb/>chen Nießbrauchs nach erfolgter Emancipation
<lb/>gegen Pfeiffer als Ueberrest des deutschrecht- 
<lb/>lichen Beisitzes aufgefasst, daher auf den Nach- 
<lb/>lass der Mutter beschränkt.

<lb/>Im vierten Capitel ist das Vormundschafts- 
<lb/>recht erörtert mit Unterscheidung der persönli- 
<lb/>chen und Vermögensvormundschaften von den
<lb/>Geschäftsführungen unter obervormundschaftlicher
<lb/>Aufsicht, zu welchen die Kuratel über Abwe- 
<lb/>sende und ruhende Erbschaften gerechnet wird.

<lb/>Das fünfte Capitel umfasst die Rechtsver- 
<lb/>hältnisse aus dem außerehelichen Geschäftsum- 
<lb/>gang und zwar sowohl den Alimentationsan- 
<lb/>spruch des unehelichen Kindes gegen beide El- 
<lb/>tern, wobei gegen die Ausführung bei Heuser
<lb/>Ann. III. 8. 14 ff. der Vater als principaliter
<lb/>verpflichtet dargestellt wird, als auch den An- 
<lb/>spruch^ der Geschwächten gegen den Stuprator
<lb/>hinsichtlich der Satisfaktion, Wochenbettskosten
<lb/>und Alimentation des Kindes. Die Zusammen- 
<lb/>fassung dieser Rechtsverhältnisse in der Dar- 
<lb/>stellung erschien als ein praktisches Bedürfniss
<lb/>und die Anschliessung derselben an das Per- 
<lb/>sonenrecht gerechtfertigt durch den Parallelis- 
<lb/>mus zwischen der Alimentation ehelicher und
<lb/>unehelicher Kinder, sowie zwischen dem Recht
<lb/>der Geschwächten auf Ehelichung oder Abfin- 
<lb/>dung und den Rechten aus einem Verlöbniss.
</p>
                  <p>

                     <lb/>I n c y c 1

<lb/>% Dr. D. Ortloff, die Encyclopädie der Rechts- 
<lb/>wissenschaft in ihrer gegenwärtigen Bedeutung.
<lb/>Jena, 1857. S. 1 — 179. 8.

<lb/>Es setzt einen Referenten in Verlegenheit,
<lb/>wenn in dem von ihm anzuzeigenden Buche ihm
<lb/>viel Schmeichelhaftes gesagt wird. In dieser
<lb/>Lage befindet sich Refer, bei der Anzeige der
<lb/>rubricirten Schrift des Herrn Dr. Ortloff. In sei- 
<lb/>ner geschichtlichen Beleuchtung der meisten ju- 
<lb/>ristischen Encyclopädieen ertheilt er den Lei- 
<lb/>stungen des Refer, eine so lobvolle Anerkennung,
<lb/>dass seine, wenn auch noch so verdiente An- 
<lb/>zeige dieser Schrift leicht als ein blosser Akt
<lb/>der Selbstzufriedenheit des Ref. erscheinen könnte.
<lb/>Allein man wird diesem doch so viel Unbefan- 
<lb/>genheit und Ehrlichkeit Zutrauen, dassf was er
<lb/>vom Verf. zu sagen hat, nicht als das Resultat
<lb/>einer Art Bestechung durch denselben wird an- 
<lb/>gesehen werden. Uebrigens theilt Refer, das
<lb/>erfreuliche Loos mit Andern, namentlich mit den
<lb/>Herren Friedlieb, Ahrens und Walter, deren
</p>
                  <p>

                     <lb/>o p ä d i k.

<lb/>Verdienste um die juristische Encyclopädiogra-
<lb/>phie überall hervorgehoben werden.

<lb/>Die von uns hier anzuzeigende Schrift über
<lb/>die gegenwärtige Bedeutung der Encyclopädie
<lb/>der Rechtswissenschaft ist eine umfassende kri- 
<lb/>tische Einleitung zu einem 8. 155 bis S. 162
<lb/>gedruckten Grundriss einer juristischen Encyclo- 
<lb/>pädie, in welcher der Verf. die Geschichte die- 
<lb/>ses Zweiges der Literatur behandelt, verbunden
<lb/>mit einer Kritik der neuesten Bücher dieser Art
<lb/>und einer Rechtfertigung seines eignen Planes.

<lb/>Refer, glaubt nicht unbescheiden zu sein,
<lb/>wenn er annimmt: dass seit dem Erscheinen
<lb/>seines Werkes (1853) ein Umschwung in der
<lb/>Behandlungsweise der juristischen Encyclopädie
<lb/>eingetreten ist; wenn die Walter’s wohl schon
<lb/>früher von ihrem Verf. der Hauptsache nach, so
<lb/>wie sie vorliegt, verfasst worden sein mag, so
<lb/>dürfte die des Refer, doch nicht ohne Einfluss
<lb/>auf ihre Endgestaltungen gewesen zu sein, und
<lb/>dass Ahrens in seine Fussstapfen trat und ihr
<lb/>nur die ihr eigenthümlich vorherrschende philo-
</p>
                  <pb facs="2084706_04+1858_0167.tif"
                      n="163"
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                  <p>

                     <lb/>V. Encyclopädie.
</p>
                  <p>

                     <lb/>163
</p>
                  <p>

                     <lb/>sophische Richtung gab, zugleich einzelne Ka- 
<lb/>pitel glücklicher als Refer, ausführte, wird die
<lb/>Vergleichung beider Lehrbücher leicht zeigen.
<lb/>Der Hauptgewinn der Bestrebungen der drei
<lb/>Verfasser ist nun jedenfalls der: dass eine hö- 
<lb/>here Auffassung der Bedeutung der Encyclopä- 
<lb/>die der Rechtswissenschaft durchdrang, die nun
<lb/>von dem Verf. der vorliegenden Schrift in geist- 
<lb/>reicher und beredter Weise entwickelt wird.
<lb/>Die ganze geschichtliche kritische Abhandlung
<lb/>des Verf. ist nicht blos ein schätzbarer Beitrag
<lb/>zur gründlichen Beleuchtung der durch Bücher
<lb/>dieser Art zu lösenden wissenschaltlichen Auf- 
<lb/>gabe, sondern zugleich auch eine anziehende
<lb/>Belehrung für angehende oder mit der Vollen- 
<lb/>dung ihrer Studien beschäftigte jüngere Rechts- 
<lb/>gelehrte, wodurch diese die Werke kennen
<lb/>lernen, deren Berücksichtigung bei diesen Stu- 
<lb/>dien ihnen von Nutzen sein kann.

<lb/>Die Schrift zerfällt in 4 Abtheil.: I. Ge- 

<lb/>schichte der Encyclopädie der Rechtswissenschaft
<lb/>(vom Mittelalter bis auf die Gegenwart, S. 11
<lb/>— 23). II. Die juristischen Encyelopädieen der
<lb/>Gegenwart, d. h. vom Erscheinen des Lehr- 
<lb/>buchs von K. Th. Pütter bis zu dem von Wal- 
<lb/>ter (8.24 — 77). III. Begriff und Zweck der
<lb/>Encyclopädie der Rechtswissenschaft (S. 78—
<lb/>152). IV. Grundriss der Encyclopädie der Rechts- 
<lb/>wissenschaft zu academischen Vorlesungen (S. 155
<lb/>—162); endlich als Nachtrag eine ausführliche
<lb/>Inhaltsanzeige der während des Druckes des Bu- 
<lb/>ches erschienenen dritten Lieferung der juristi- 
<lb/>schen Encyclopädie von Ahrens (S. 169 —179).

<lb/>Refer, hat nun nicht nöthig aus den beiden
<lb/>ersten Abschnitten und dem Nachtrag hier einen
<lb/>Auszug zu geben. In Bd. I. 8.1 folg, dieser
<lb/>Jahrbücher ist ein Ueberblick der /Geschichte
<lb/>der juristischen Encyclopädiographie von ihm
<lb/>gegeben worden, so dass hier meistens das dort
<lb/>Gesagte wiederholt werden müsste. Des Verf.
<lb/>Geschichte ist nur ausführlicher und vollständi- 
<lb/>ger und auch in kritischer Beziehung tiefer ein- 
<lb/>gehend. Der Inhalt der Abtheil. II. trifft mit
<lb/>der in Bd. III. 8. 193 ff. dies. Jahrbücher enthalte- 
<lb/>nen Anzeige der Encyelopädieen von Ahrens
<lb/>und Walter zusammen und behandelt ausserdem
<lb/>die Encyelopädieen von Pütter, Friedländer,
<lb/>Bluhme, Arndts, und des Refer. Alle diese Bü- 
<lb/>cher werden richtig charakterisirt in gedrängten
<lb/>Auszügen getreu wiedergegeben und ihrem Ver- 
<lb/>dienst nach auf die \Vohlwollendste humanste
<lb/>Weise gewürdigt.

<lb/>Es kann demnach hier nur von der III. und
<lb/>IV. Abtheilung näher die Rede sein. Der Verf.
<lb/>hatte hier als Hauptfragen zu behandeln: 1) was
<lb/>soll die juristische Encyclopädie ihrem Zwecke
<lb/>nach sein? 2) Welchen Einfluss sollen rechts- 
<lb/>philosophische Theorieen auf deren Abfassung ha- 
<lb/>ben? 3) In welchem Sinne soll sie eine organische
<lb/>Darstellung der Rechtswissenschaft enthalten und
<lb/>wie kann sie diess? 4) Wie ist das Geschicht- 
<lb/>liche in derselben zu behandeln? 5) In wie
<lb/>weit ist die Staats Wissenschaft mit in ihren Kreis
</p>
                  <p>

                     <lb/>zu ziehen? 6) Soll die juristische Encyclopä- 
<lb/>die eine exclusiv-nationale Richtung oder Fär- 
<lb/>bung haben? Ueber alle diese Fragen erklärt
<lb/>sich der Verf. auslührlich unter Berücksichti- 
<lb/>gung der bei Gelegenheit derselben noch
<lb/>auftauchenden Nebenfragen. Was nun die erste
<lb/>Frage betrifft, die der Verf. S. 78 — 95 verbun- 
<lb/>den mit einer Untersuchung über den Begriff
<lb/>der Encyclopädie überhaupt und unter Berück- 
<lb/>sichtigung der Ansichten berühmter Gelehrten
<lb/>besonders Schelling’s behandelt: so beantwortet
<lb/>er sie im Sinne Friedliches, Ahrens, Walter’s
<lb/>und des Refer., deren Definitionen und Zweck- 
<lb/>bestimmungen der juristischen Encyclopädie mit-
<lb/>getheilt werden. 8. 87 u. f. bezeichnet er die
<lb/>Encyclopädie (überhaupt) als den „einleitenden
<lb/>Unterricht über die Grundbegriffe und Haupt- 
<lb/>wahrheiten einer Wissenschalt und ihrer Theile,
<lb/>nicht allein in ihrem innigen Zusammenhänge
<lb/>unter einander, sondern auch in ihrer Ueberein-
<lb/>Stimmung mit ihrem obersten Princip.“ In S. 19:
<lb/>Die Encyclopädie einer Wissenschaft ist nichts
<lb/>Anderes als diese selbst. Sie ist die concen-
<lb/>trirte Wissenschaft, d. h. der mit dem höch- 
<lb/>sten Princip der Wissenschaft und ihrer Theile
<lb/>durch, den ganzen Inhalt durchdringende Ra- 
<lb/>dien verbundene Umfang oder in ihrer gering- 
<lb/>sten Ausdehnung das System der Wissenschaft.
<lb/>Referent unterschreibt diess vollständig und
<lb/>stimmt diesem auch Walter bei, wenn er sagt:
<lb/>die juristische Encyclopädie sei der Spiegel,
<lb/>welcher das Gesammtbild der Rechtswissenschaft
<lb/>zurückgebe. (8.96.) Nur ein Punkt ist hier
<lb/>noch hervorzuheben, nemlich der: ob ein Werk
<lb/>dieser Art lediglich als Einleitung in das Stu- 
<lb/>dium der Rechtswissenschaft zu behandeln,
<lb/>also in einer für den Niehljuristen leicht be- 
<lb/>greiflichen Sprache und mit Umgehung aller
<lb/>Feinheiten und des technisch Schwierigen des
<lb/>Faches abzufassen sei ? — Der Verf. spricht
<lb/>sich kategorisch hierüber nicht aus: wird aber
<lb/>zugeben, dass eine allzu nüchterne blos popu- 
<lb/>läre und durchaus elementarische Darstellung
<lb/>der Rechtswissenschaft nicht die Aufgabe der
<lb/>juristischen Encyclopädie sein könne. Da er
<lb/>den Lehrbüchern des Refer., Ahrens und Wal- 
<lb/>ter’s seinen Beifall zollt, so billigt er ihre Be- 
<lb/>handlungsweise. Damit darf man von ein6m
<lb/>das juristische Studium Beginnenden einen Grad
<lb/>allgemeiner wissenschaftlicher Bildung voraus-
<lb/>selzen: dass er eine auch vom Technischen durch- 
<lb/>wehte Darstellung der Rechtswissenschalt zu ver- 
<lb/>stehen im Stande sein wird, vorausgesetzt, dass
<lb/>sie mit den einfacheren allgemein verständlichen
<lb/>Begriffen und Grundsätzen beginne und in wohl- 
<lb/>berechneter Methode vom Leichteren zu dem
<lb/>Schwierigen aufsteige. Das Nimium ist freilich
<lb/>oft schwer zu vermeiden! —

<lb/>2) Der Verf. stimmt nun auch Refer, und
<lb/>Ahrens darin bei (führt diess auch S. 95 folg,
<lb/>weitläufig aus): dass die juristische Encyclopä- 
<lb/>die eine organische Darstellung der Rechts- 
<lb/>wissenschaft sein soll? Diese Bezeichnung ist
<lb/>11*
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0168.tif"
                      n="164"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0168--><p/>
                  <p>

                     <lb/>164
</p>
                  <p>

                     <lb/>V. Encyclopädie.
</p>
                  <p>

                     <lb/>aber eine figürliche, vom Physischen auf das
<lb/>Wissenschaftliche übertragene. Organisch kann
<lb/>die Darstellung nur sein, wenn das Recht selbst
<lb/>ein Organismus ist, der sich in ihr abspiegeln
<lb/>soll. Dass dem so sei, ist eine seit Savigny
<lb/>von der grossen Mehrzahl der deutschen Rechts- 
<lb/>gelehrten getheilte Ansicht, welche der Verf.
<lb/>beleuchtet und zu rechtfertigen bemüht ist, mit
<lb/>Rücksicht auf die theilvveise entgegengesetzten
<lb/>Aeusserungen und Ausführungen einer Anzahl
<lb/>jüngerer Rechtslehrer, wie Leist, Jhering, Krause,
<lb/>Brinz u. m. A.

<lb/>Wer sich zu derselben bekennt, huldigt noth-
<lb/>wendig einer rechtsphilosophischen Theorie,
<lb/>durch welche er bestimmt wild, die Rechtsord- 
<lb/>nung als einen Organismus zu betrachten, und
<lb/>da nicht blos die Philosophen, sondern auch die
<lb/>Rechtsgelehrten in ihren rechtsphilosophischen
<lb/>Anschauungen unserer Tage in den verschie- 
<lb/>densten Richtungen von einander abweichen: so
<lb/>ist es klar, dass für die organische Darstellung
<lb/>der Rechtswissenschaft, die Rechtsphilosophie1),
<lb/>welcher der Verf. huldigt, massgebend ist. Be- 
<lb/>durfte diese Behauptung einer näheren Begrün- 
<lb/>dung, so fände man sie schon durch die Ver- 
<lb/>gleichung der juristischen Encyclopädie von
<lb/>Ahrens, Walter und des Refer., deren jede unter
<lb/>dem Einfluss einer anderen rechtsphilosophischen
<lb/>Theorie geschrieben ist und deren Färbung trägt.
<lb/>Der Verf. vertheidigt nun (und wie Referent
<lb/>glaubt) mit Recht die Ansicht, dass jede juri- 
<lb/>stische Encyclopädie mit zu Grundlegung rechts- 
<lb/>philosophischer Principien ausgearbeitet werden
<lb/>muss: stellt aber nicht in Abrede, dass dadurch
<lb/>die Objeclivität der Darstellung der Rechtswis- 
<lb/>senschaft grosser Gefahr ausgesetzt ist. Dass
<lb/>der vorherrschende Einfluss der Kr au se’sehen
<lb/>Rechtsphilosophie der juristischen Encyclopädie
<lb/>von Ahrens offenbar in dieser Beziehung nicht
<lb/>günstig ist, wird jeder Unbefangene zuge- 
<lb/>stehen.

<lb/>Schrieben Stahl oder von Moy de Sons ju- 
<lb/>ristische Encyclopädieen, so würden dieselben
<lb/>gewiss auch ihren eigenen Stempel an sich tra- 
<lb/>gen und einer grossen Zahl von Rechtsgelehrten
<lb/>nicht Zusagen, welche das Subjective aus einer
<lb/>objectiv sein sollenden Darstellung der Wissen- 
<lb/>schaft verbannt wünschen.

<lb/>Es wird daher vor allem daraut ankommen:
<lb/>dass die rechtsphilosophischen Grundwahrheiten,
<lb/>von welchen Verfasser einer juristischen Ency- 
<lb/>clopädie ausgehen, zu denjenigen gehören, die
<lb/>von der grossen Mehrzahl der Vertreter der
<lb/>Wissenschaft getheilt, als Errungenschaften des
<lb/>Fortschrittes des philosophischen Rechtsstudiums
<lb/>anzusehen sind. Dergleichen giebt es glückli- 
<lb/>cherweise, und hält man sich an sie, so wird
<lb/>von einem sich Versteigenin transcendent-spe- 
<lb/>culative Regionen oder in die oft mehr als con-
</p>
                  <p>

                     <lb/>1) So Ahrens u. der ihn wiederholende Verfasser
<lb/>S. 100.
</p>
                  <p>

                     <lb/>fessionellen der Religion nicht die Rede, und
<lb/>die organische Darstellung der Wissenschaft rein
<lb/>und objectiv sein. Diese Cautel verfolgte Ref.
<lb/>und er sieht mit Vergnügen, dass auch der
<lb/>Verf. ihr huldigt; nur hätte er gewünscht, dass
<lb/>letzterer sich in dieser Beziehung klarer und
<lb/>unumwundener ausgesprochen hätte, als er
<lb/>that. Um eine feste objective Grundlage zu ei- 
<lb/>ner organischen Darstellung der Rechtswissen- 
<lb/>schaft zu erlangen, bedarf es einer befriedigen- 
<lb/>den Theorie der Genesis des Rechts. Der Verf.
<lb/>theilt, wie er auch ausdrücklich sagt (in §.44),
<lb/>die Ansichten des Refer, über die drei Grund- 
<lb/>lagen des Rechts, nämlich die von Leist allein
<lb/>für massgebend gehaltenen, die materiel- 
<lb/>len, die auf dem practischen Vernunftsgesetz der
<lb/>Gerechtigkeit, die als Rechtssinn rechtsschaffend
<lb/>wirkt, ruhenden rationellen und die das
<lb/>wirkliche concrete Recht begründenden ge- 
<lb/>schichtlichen. Nur fasst er diese vom Ref.
<lb/>öfter, neuestens in der Tübinger Zeitschrift für
<lb/>die gesammte Staatswissenschaft vom Jahre 1851.
<lb/>8. 219 folg, und seinen Lineamenta philosophiae
<lb/>juris ausgeführte Theorie nicht mit der nölhi-
<lb/>gen Schärfe auf, weshalb er in §.25 — 37 sich
<lb/>in Betrachtungen auslässt, aus welchen sich für
<lb/>die Sache kein erhebliches Resultat ergiebt. Die
<lb/>materielle Grundlage, d. h. die Gesammtheit der
<lb/>menschlichen Coexistenzverhältnisse besteht nem-
<lb/>lich nicht blos in der rein physischen, sondern
<lb/>in der mit dieser innig verbundenen allerdings
<lb/>teleologischen Ordnung des Gemeinlebens der
<lb/>Menschen und ist ausgeprägt in einer Anzahl
<lb/>Kreisen der von Prof. Fichte sogenannten er- 
<lb/>gänzenden Gemeinschaft, welche sind
<lb/>die der Familie, des (bürgerlichen) Verkehrs,
<lb/>des Staates, der moralischen und religiösen Ge- 
<lb/>meinschaft, der der Wissenschaft und der Kunst
<lb/>und endlich der internationalen Völker- oder
<lb/>Staatengemeinschaft. Bei der Bildung dieser Ge- 
<lb/>meinschaftskreise sind zunächst zwei ethische
<lb/>praetische Ideen thätig: die der Nützlichkeit
<lb/>und der Philanthropie. Sie rufen die gros- 
<lb/>sen Institute der Familie, des Staates, der Kreise,
<lb/>der Völkerbündnisse in’s Leben; im Schoosse
<lb/>des Staates entwickeln sich die auf Vermögens- 
<lb/>besitz gerichteten Verkehrseinigungen, sowie
<lb/>die, die für Wissenschaft und Kunst geschaffene
<lb/>Institute. Dadurch wird eine unendlich reiche
<lb/>Masse factischer Socialverhältnisse begründet,
<lb/>deren rechtliche Seite nun durch die jedes Volk,
<lb/>wie jeden Einzelnen beherrschende Rechtsidee —
<lb/>als Rechtssinn und das juristische (nicht te- 
<lb/>leologische) Denken festgestellt wird. Sehr
<lb/>richtig sagt der Verf. (§. 37) die Keime der
<lb/>Rechtssatzüngen liegen zwar in den, Thatbestän-
<lb/>den, die Normen selbst aber entstehen erst durch
<lb/>die vom Rechtssinne oder der Idee der Gerech- 
<lb/>tigkeit ausgehende Befruchtung der letzten. Die
<lb/>rein abstracte Beleuchtung der so entstehenden
<lb/>sich zu Rechtsverhältnissen gestaltenden socia- 
<lb/>len Zustände macht nun das aus, was der Ref.
<lb/>die rationelle Beleuchtung des Rechts und
</p>

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                      n="165"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0169--><p/>
                  <p>

                     <lb/>V. Encyclopadie.
</p>
                  <p>

                     <lb/>165
</p>
                  <p>

                     <lb/>der Rechtsordnung nennt, indem sie zeigt:
<lb/>was (unter gegebenen Verhältnissen) Rechtens
<lb/>sein muss, kann und soll: wodurch denn eine
<lb/>geschichtsphilosophische Basis für die Darstellung
<lb/>des daseienden Rechts gewonnen wird. Beide
<lb/>Beleuchtungen können nun entweder, wie vom
<lb/>Refer, in seiner Encyclopadie für jeden Zweig
<lb/>des Rechts versucht wurde, getrennt gegeben
<lb/>werden, oder, wie von Walter geschah, in Ver- 
<lb/>bindung miteinander: nur muss im letzten Falle
<lb/>der Darstellende in seinem Geist sie getrennt
<lb/>erfasst haben, damit er sich nicht in grundlo- 
<lb/>sen Raisonnements verliere. Nach dem Grund- 
<lb/>riss des Verf. zu urtheilen, zieht dieser diese
<lb/>letzte Behandlung vor, indem er will, dass die
<lb/>geschichtliche Beleuchtung der Rechtsinstitute
<lb/>zugleich philosophisch sei. Unsere Theorie der
<lb/>Genesis des Rechts führt zur Ueberzeugung,
<lb/>dass die Rechtsordnung, als ruhend auf der of- 
<lb/>fenbar organischen Familie*, wirklich organisch
<lb/>ist, und soweit muss die encyclopädische Darstel- 
<lb/>lung der Rechtswissenschaft, die ja nur das
<lb/>Spiegelbild derselben ist, nothwendig selbst eine
<lb/>organische werden. Nur möchte Refer, die ra- 
<lb/>tionelle Beleuchtung des Rechts nicht, wie 8.123
<lb/>vorgeschlagen wird, die juristische Teleologie
<lb/>nennen, weil sehr leicht der Gedanke entsteht,
<lb/>dass die Rechtsgrundsätze ihrem Wesen nach
<lb/>Nützlichkeitsnormen sind, was absolut zu ver- 
<lb/>werfen ist und auch zu des Verf. Ansicht, dass
<lb/>die (uninteressirte) Gerechtigkeitsidee die ratio- 
<lb/>nelle Basis des Rechts ist, nicht passt. Nur
<lb/>bei der Gestaltung der der Rechtsordnung als
<lb/>Substrat dienenden Anordnung des Socialle- 
<lb/>bens ist das teleologische Moment, die Zweck- 
<lb/>mässigkeitsidee massgebend, die des Rechts
<lb/>wirkt dagegen auf diese mehr beschränkend,
<lb/>indem sie den bei den Verhältnissen betheiligten
<lb/>Personen Willenssphären vorschreibt, die sie
<lb/>eigenmächtig zu durchbrechen nicht befugt sind.

<lb/>Wenn S. 132 der Verf. ausser der rationellen
<lb/>und geschichtlichen Behandlung noch eine prac-
<lb/>tische verlangt, so hat er in sofern recht, dass
<lb/>ohne die Angabe der practisehen Gestaltung ei- 
<lb/>ner concreten Rechtsordnung diese ja gar nicht
<lb/>verzeichnet würde. Allein das Endziel der hi- 
<lb/>storischen ist ja nichts anderes als die Feststel- 
<lb/>lung des in Folge des ganzen geschichtlichen
<lb/>Processes gewordenen Practisehen; und er wirft
<lb/>mit Unrecht Refer. 8. 134 vor, dass er dieses
<lb/>vernachlässigt habe: weil ja seine geschichtliche
<lb/>Beleuchtung aller Zweige des Rechts immer mit
<lb/>der Angabe des zuletzt bestehenden, also des
<lb/>practisch geltenden Rechts der Gegenwart
<lb/>endet. Es bleiben nun noch zwei der oben auf- 
<lb/>gestellten Fragen zu beantworten übrig , zuerst
<lb/>die über die Einverleibung der Staatswissenschaft
<lb/>in die juristische Encyclopadie. Bekanntlich
<lb/>nahm Ahrens dieselbe vor. Refer, ist aber ganz
<lb/>der Ansicht des Verf., dass ein solches Ver- 
<lb/>fahren mehr störend als fördernd sei. Es scha- 
<lb/>det offenbar der scharfen Auffassung des eigent- 
<lb/>lich Juristischen; indem die Staatswissenschaft,
</p>
                  <p>

                     <lb/>die doch immer Politik sein wird, sich mit der
<lb/>Aufstellung dessen befasst, was, damit eine gute
<lb/>Staatsordnung geschaffen werde, sein soll, wo- 
<lb/>bei politische Gründe und das teleologische Mo- 
<lb/>ment vor allem massgebend sind; während
<lb/>die Rechtswissenschaft zuletzt doch immer das
<lb/>giebt, was geschaffen ist. Wie viel hat nicht
<lb/>die Vermischung staatswissenschaftlicher Ideen
<lb/>mit den staatsrechtlichen dem Aufbau und den
<lb/>Fortschritten des Staatsrechts geschadet! und
<lb/>noch ist es nicht gelungen, das Gebiet der letz- 
<lb/>tem vor der Invasion der Politik vollständig zu
<lb/>wahren.

<lb/>Die letzte Frage endlich: ob die juristische
<lb/>Encyclopadie eine nationale Richtung haben, d. h.
<lb/>auf die Darstellung des bei dem Volke, für
<lb/>welches man schreibt, geltenden Rechts sich
<lb/>beschränken solle, beantwortet der Verf. im
<lb/>Sinne Walters. Es ist klar, dass der vor- 
<lb/>herrschende Charakter einer jeden juristischen
<lb/>Eucyclopädie immer national sein wird. Esch-
<lb/>bach der in seiner Introduction genörale ä l’Etude
<lb/>du droit (1856) für die Franzosen eine solche
<lb/>schrieb, würde seinen Zweck ganz verfehlt ha- 
<lb/>ben, wenn er es sich nicht zur Hauptaufgabe
<lb/>gemacht hätte, ein Spiegelbild der französischen
<lb/>Rechtswissenschaft zu geben. Allein, wenn
<lb/>schon die Rechtsordnung der modernen Völker
<lb/>nicht das reine Resultat der Entwicklung ihrer
<lb/>ursprünglichen Rechtsansichten ist, wenn sie
<lb/>vom römischen und canonischen Rechte ganz
<lb/>durchweht ist, so begreift man, dass eine über
<lb/>die Schranken des nationeilen sich erweiternde
<lb/>Auffassung und Darstellung des Rechts und sei- 
<lb/>ner Entwicklung selbst durch das practische Be- 
<lb/>dürfnis.«; geboten ist. Allein die Culturhöhe un- 
<lb/>serer Zeit und der Wechselverkehr aller Nationen
<lb/>der Erde verlangt gewiss, dass der gebildete
<lb/>Rechtsgelehrte, wenigstens im Allgemeinen,
<lb/>Kenntniss von den Rechtszuständen der Haupt- 
<lb/>völker der Welt haben soll, die weiter zu ver- 
<lb/>folgen dann seine Sache ist. Ueberhaupt besteht
<lb/>kein Widerspruch zwischen der weltgeschicht- 
<lb/>lichen und der nationalen Behandlungsweise der
<lb/>Rechtswissenschaft, nur muss der Stoff so ge- 
<lb/>gliedert werden, dass die erste der letzten un- 
<lb/>tergeordnet wird. Refer, glaubt in dieser Be- 
<lb/>ziehung den richtigen Weg eingeschlagen zu
<lb/>haben, den ja Th. Pütter schon gezeigt hatte,
<lb/>und auf welchem auch Eschbach in dem ang.
<lb/>Buche und Ahrens zu einem nicht unbefriedi- 
<lb/>genden Ziele gelangt sind. Auch würde es nicht
<lb/>von Nachtheil gewesen sein, wenn Walter seine
<lb/>Grenzen nicht so enge gesteckt hätte, wie er that.

<lb/>Hiemit schliesst Refer, seine Anzeige der
<lb/>Schrift von Herrn Dr. Ortloff, und spricht ihm
<lb/>dafür seinen Dank aus, dass er als vierter Un-
<lb/>betheiligter sich in seiner Kritik der drei neue- 
<lb/>sten Lehrbücher der juristischen Eucyclopädie,
<lb/>auf einen freien Standpunkt stellte; durch Be- 
<lb/>trachtungen, wie die Seinigen kann der Fort- 
<lb/>schritt dieses Zweiges der juristischen Literatur
<lb/>nur gefördert werden. L. A. Warnkönig.
</p>

               </div>
            </div>
         </div>
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            <head>Gesetzgebung</head>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Uebersicht der neuesten Gesetzgebung der einzelnen deutschen Staaten</title>
               </head>
        
        
               <div xml:id="d1788e49083">
                  <head>K. Bayern</head>
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084706_04+1858_0170--><p/>
                  <p>

                     <lb/>ß. G c s c t
</p>
                  <p>

                     <lb/>K. Bayern.

<lb/>V. v. 9. Jan. 1857, die Vornahme def che- 
<lb/>mischen Untersuchungen in Vergiftungs- 
<lb/>und andern gerichtlichen Fällen betr. (R. Bl.
<lb/>Nr. 4.). — Hiernach haben die Gerichte in
<lb/>Fällen dieser Art in der Regel die erste che- 
<lb/>mische Untersuchung nicht durch den Gerichts- 
<lb/>arzt und einen Apotheker, sondern durch das
<lb/>für den Bezirk zuständige Medicinal-Comite
<lb/>vornehmen zu lassen, bei weichem ein Bei- 
<lb/>sitzer eigens für die Vornahme chemischer Un- 
<lb/>tersuchungen bestimmt ist.

<lb/>V. v. 2. März 1857, eine neue Arznei-
<lb/>Taxe für das K. Bayern betr. (R. Bl. Nr. 13).

<lb/>V. v. 3. März 1857, die Instruction über
<lb/>die Behandlung der Familien-Fideicommisse
<lb/>betr. (R. Bl. Nr. 14). — Hiernach ist zu Ver- 
<lb/>einfachung des bisherigen Geschäftsgangs in
<lb/>dergleichen Sachen die Einrichtung ständiger
<lb/>Senate für dieselbe bei den einzelnen Appella- 
<lb/>tionsgerichten aufgehoben und das Familien-
<lb/>Fideicommisswesen den Civilsenaten zugewie- 
<lb/>sen, insoweit es dabei coilegialer Berathung
<lb/>bedarf. Für jedes Fideicommiss wird ein Mit- 
<lb/>glied des Appellationsgerichts als beständiger
<lb/>Referent ernannt. Es wird eine Fideicommissma-
<lb/>trikel in einem einzigen Buche bei jedem
<lb/>Appellationsgerichte geführt, welche in An- 
<lb/>sehung der dazugehörigen unbeweglichen Güter
<lb/>die Stelle des Hypothekenbuchs vertritt und
<lb/>deren ständiger Conservator ein Director des
<lb/>Appellationsgerichts ist.

<lb/>Bekanntmachung v. 5. Mai 1857, den Münz- 
<lb/>vertrag v. 24. Jan. dess. J. betr. (R. Bl.
<lb/>Nr. 26).

<lb/>Bekanntmachung v. 18. Mai, den Bundes- 
<lb/>beschluss v. 12. März dess. J. über den
<lb/>Schutz dramatischer und musikalischer
<lb/>Werke gegen unbefugte Aufführung betr.
<lb/>(R. Bl. Nr. 28).

<lb/>Plenarbeschluss des Ob.-App.-Gerichts, die B e-
<lb/>weiskraft strafgerichtlicher Urtheile
<lb/>für die Erledigung privatrechtlicher
<lb/>Folgepunkte betr. v. 19. Mai (R. Bl. Nr.3t).
<lb/>„Einem nach dem Strafprocessgesetze von 1848
<lb/>erlassenen strafgerichtlichen Erkenntnisse, wo- 
<lb/>durch eine Frage entschieden ist, welche der
</p>
                  <p>

                     <lb/>; g c b n n g.

<lb/>Entscheidung einer Civilsache präjudicirt, kommt
<lb/>vermöge seiner Rechtskraft für diese letztere
<lb/>die Wirkung eines vollkommenen Beweises zu;
<lb/>dem freisprechenden jedoch nur insoweit, als
<lb/>dasselbe einen Thatumstand in bejahender oder
<lb/>verneinender Weise als gewiss bekundet hat."

<lb/>Bekanntmachung v. 26. Juni 1857, den Han- 
<lb/>dels- und Schiffahrts-Vertrag zwischen dem
<lb/>Zollvereine und dpr orientalischen Republik
<lb/>dei Urugay betr. (R. Bl. Nr. 38).

<lb/>V. zum Vollzug des Ges. v. 1. Juli 1856,
<lb/>einige Bestimmungen über die Gerichtsverfas- 
<lb/>sung und das gerichtliche Verfahren in den
<lb/>Landestheiien diesseits des Rheins betr. *) vom
<lb/>12. Aug. 1857 (R. Bl. Nr. 44).

<lb/>V. die Vergütung des Aufwandes bei
<lb/>Geschäftsreisen des Landgerichtsper- 
<lb/>sonals betr. v. 17. Juli 1857 (R. Bl. Nr.45).—
<lb/>Der Landrichter erhält 5 fl., die Assessoren
<lb/>3—4 fl., die Schreiber 2 fl. Taggeld; bei Ge- 
<lb/>schäften unter 5 Stunden Dauer die Hälfte, bei
<lb/>Geschäften von mehr als 12 Stunden Dauer die
<lb/>Hälfte mehr. Als Fahrgelegenheit sind wo mög- 
<lb/>lich Eisenbahnen oder Eil wagen zu benützen,
<lb/>und die desfalls entrichteten Auslagen zu ver- 
<lb/>güten; in andern Fällen erhält der Landrichter
<lb/>täglich 3 fl., die Assessoren für jede geome- 
<lb/>trische Stunde der Hin- und Rückreise 20 Kr.
<lb/>Reisekosten - Vergütung.

<lb/>V. den Verkehr mit Getreide betr.
<lb/>v. 30. Aug. 1857 (R. Bl. Nr. 47). Der Ver- 
<lb/>kauf des Getreides ist freigegeben und hierbei
<lb/>Stellvertretung zulässig. Zum Getreidehandei
<lb/>sind berechtigt alle ansässigen (mit Ausnahme
<lb/>der durch Polizeibeschluss wegen schlechten
<lb/>Leumunds oder nach dieser Verordnung wegen
<lb/>Contraventionen gegen selbige ausgeschlosse- 
<lb/>nen) und alle unansässigen mit polizeilichem
<lb/>Licenzschein hierzu versehenen Personen. Alle
<lb/>Scheingeschäfte in Getreide und sog. Difleren-
<lb/>zialgeschäfie sind bei Geldstrafe von 2 — 5 fl.
<lb/>lür jeden Scheffel und im Wiederholungsfälle bei
<lb/>Arreststrafe bis 14 T. und Ausschluss vom Ge- 
<lb/>treidehandel, verboten. Noch mehrere andere
<lb/>Contraventionen sind mit ähnlichen Strafen bedroht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>1) 8. über dieses Gesetz Bd. III 8. 267 d. J,
</p>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2084706_04+1858_0171.tif"
                n="167"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Strafgesetzgebung des Grossherzogthums Baden und die darauf bezügliche Literatur</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Haager, ...">Vom Hofgerichtsrath und Staatsanwalt Haager in Constanz</docAuthor>
               </byline>
        
        
               <div xml:id="d1788e49326">
                  <head>K. Hannover</head>
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084706_04+1858_0171--><p/>
                  <p>

                     <lb/>B. Gesetzgebung1.
</p>
                  <p>

                     <lb/>167
</p>
                  <p>

                     <lb/>Bekanntmachung, die Instruction für den
<lb/>landgerichtlichen Dienst betr. v. 23. Sep- 
<lb/>tember 1857 (R. Bl. Nr. 52).

<lb/>V. die Reorganisation des öffentlichen
<lb/>Bauwesens betr. v. 13. Nov. 1857 (R. Bl.
<lb/>Nr. 66). Die Organe des Staatsbaudienstes sind:
<lb/>die oberste Baubehörde, welche dem Staatsmi- 
<lb/>nisterium des Handels und der öffentlichen Ar- 
<lb/>beiten organisch eingereiht und die technische
<lb/>Abtheilung der fünf Staatsministerien ist — die
<lb/>Kreisbaubehörden, den Kammern des Innern or- 
<lb/>ganisch eingereiht, — und die (91) Baubehörden
<lb/>mit einem Bauinspector und einem Bauassistenten.
<lb/>Auch die Gemeinden- und Stiftungsbaue unter- 
<lb/>stehen der Genehmigung der Kreisbaubehörden.

<lb/>V. polizeiliche Vorschriften über Behandlung
<lb/>der Jagden betr. v. 6. Dec. 1857 (R. Bl. Nr. 67) —
<lb/>eine Revision der verschiedenen alteren jagdpo- 
<lb/>lizeilichen Vorschriften. 2.

<lb/>K. Hannover.

<lb/>Am 3. März 1857 wurde durch ein Gesetz
<lb/>festgestellt, dass der Justizminister ermächtigt
<lb/>sei, eine Ausnahme von der in den §§. 54, 5
<lb/>und 61, 2 der bürg. Processordnung ausge- 
<lb/>sprochenen Befreiung der im Armenrechte kla- 
<lb/>genden Ausländer von der cautio pro expensis
<lb/>hinsichtlich der Unterthanen solcher Staaten,
<lb/>welche nicht das reciprocum beobachten,
<lb/>zu bestimmen.

<lb/>Ein Ges. vom 8. April hebt das Gesetz vom
<lb/>16. April 1848 auf, durch welches die Gemein- 
<lb/>den wegen des innerhalb ihres Bezirkes durch
<lb/>Aufläufe verursachten Schadens haftbar ge- 
<lb/>macht worden sind.

<lb/>Ein Ges. vom 20. April trifft Aenderungen
<lb/>des Criminalgesetzbuchs von 1840 in fol- 
<lb/>genden Beziehungen:

<lb/>a) die Strafen des einfachen Diebstahls werden
<lb/>herabgesetzt;

<lb/>b) Herabsetzung der Strafen des ausgezeich- 
<lb/>neten Diebstahls 1. Classe;

<lb/>c) nähere Feststellung des Begriffs und der
<lb/>Strafe des durch Gebrauch von Dietrichen
<lb/>und Nachschlüsseln, sowie des nach vor- 
<lb/>gängigem Einschleichen zur Nachtzeit aus- 
<lb/>geführten, ferner des mittelst Einsteigens
<lb/>und Einbrechens ausgeführten, des bewaff- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>neten und des complottmässigen ausge- 
<lb/>zeichneten Diebstahls II. Classe;

<lb/>d) Feststellung des Begriffs vom Holzdiebstahle;

<lb/>e) Bestimmungen über den Einfluss des Rück- 
<lb/>falles ;

<lb/>f) anderweite Feststellung der Strafen des ein- 
<lb/>fachen und des in I. und II. Classe ausge- 
<lb/>zeichneten Betrugs, sowie der Fälschung;

<lb/>g) Bestimmungen über reale Concurrenz bei
<lb/>Diebstählen, Betrug und Unterschlagung:

<lb/>h) nähere Regelung der Strafen des Raubes.

<lb/>Ein Ges. v. 17. Juni ertheilt den Forderungen

<lb/>für Beiträge zum Landstrassenbau, für bürger- 
<lb/>liche Gemeindeabgaben, für Kirchen- und Schul- 
<lb/>gemeinde-Abgaben, für jüdische Schul-, Syna- 
<lb/>gogen- und Armen-Abgaben das Vorzugsrecht
<lb/>der Landessteuern im Concurse, beschränkt
<lb/>dasselbe gleichwohl ganz allgemein auf 2 jährige
<lb/>Rückstände.

<lb/>Ein Ges. vom 17. Juni und eine Verordnung
<lb/>des Ministeriums des Innern vom 22. ejusd. re-
<lb/>gulirt die Formvorschriften bei Aufnahme der
<lb/>Contracte über freigekaufte Höfe, insbesondere
<lb/>die Competenz der Verwaltungsbehörden in Be- 
<lb/>treff dieser Contrakte.

<lb/>Zwei Ges. vom 27. Juni publiciren die resp.
<lb/>Bundesbeschlüsse v. 6.Nov. 1856u. 12.März
<lb/>1857 über den Nachdruck und den Schutz mu- 
<lb/>sikalischer und dramatischer Werke.

<lb/>Ein Patent vom 30. Juni publicirt einen
<lb/>Staatsvertrag zwischen Hannover und Lippe-
<lb/>Detmold, wonach das OAG. zu Celle, anstatt
<lb/>des früheren OAG. zu Wolfenbüttel, zum
<lb/>obersten Gerichtshof für Lippe bestimmt wird.
<lb/>Im Allgemeinen kommen die Lippe’schen Ge- 
<lb/>setze zur Anwendung, nur, was das Verfahren
<lb/>vor dem OAG. betrifft, entscheiden die desfall-
<lb/>sigen hannov. Gesetze. In Civilsachen entscheidet
<lb/>der 1. Civilsenat des OAG. und zwar nach der
<lb/>für das schriftliche Verfahren bestehenden
<lb/>älteren Vorschriften, in Criminalsachen der
<lb/>Criminalsenat. Mit dem 1. Oct. v. J. ist die
<lb/>Einrichtung in's Leben getreten. Die nähere
<lb/>Regelung findet sich in einem correspondiren-
<lb/>den Lippe’schen Gesetze vom 1. Juli 1857.

<lb/>Eine Verordnung vom 12. Juli hebt für die
<lb/>Stadt Hildesheim das jus retractus ex capite
<lb/>consanguinitatis et vicinitatis auf. 40.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die Strafgesetzgebung des Grosslierzogtbums Baden und die darauf bezügliche Literatur.

<lb/>Von Hofgerichtsrath und Staatsanwalt Haager in Constanz 1).

<lb/>Im Grossherzogthum Baden bildete bis zum gesetzgebung, welche jedoch in den verschie-
<lb/>Jahre 1851 die Reichsstrafgesetzgebung, insbe- denen ehemals selbstständigen Landestheilen durch
<lb/>sondere die peinliche Gerichtsordnung Kaisers Partikulargesetze vielfach derogirt war. Bei Ver-
<lb/>Karl des V. von 1532 die Grundlage der Straf- einigung der verschiedenen Landestheile bestand

<lb/>_eine so auffallende Abweichung in der Praxis

<lb/>" ~ der Gerichte, dass sich nicht allein fast bei jedem

<lb/>1) Vgl. die Uebersicht der civilrechtlichen Literatur Gerichte eine andere Praxis gebildet hatte, son-
<lb/>Badens Bd. II. S. 54 ff. d. J. dem auch bei einem und demselben Gerichte der
</p>
                  <pb facs="2084706_04+1858_0172.tif"
                      n="168"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0172--><p/>
                  <p>

                     <lb/>168
</p>
                  <p>

                     <lb/>8. Gesetzgebung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gerichtsgebrauch sich selten lange gleich re- 
<lb/>dlichen ist. Um diesem Uebelstande abzuhelfen
<lb/>und eine gewisse Einheit herzustellen, erliess
<lb/>Churfürst, nachheriger Grossherzog, Karl Fried- 
<lb/>rich das achte Organisationsedikt oder sogenannte
<lb/>Strafedikt vom 4. April 1803, welches sich in
<lb/>seinem Eingänge nur als ein provisorisches
<lb/>Normativ über die Art nennt, in weicher die
<lb/>Reichsstrafgesetzgebung zur Anwendung kommen
<lb/>soll. Eine Menge von Erläuterungen und Ergän- 
<lb/>zungen folgten dem Strafedikt nach, die bis zum
<lb/>Jahr 1812 ergangenen wurden damals gesammelt
<lb/>und mit weheren Bestimmungen im Regierungs- 
<lb/>blatt publicirt. Von einzelnen derselben wurde
<lb/>in Zweifel gezogen, ob sie rechtsverbindlich
<lb/>seien, weil sich nicht nachweisen liess, dass
<lb/>sie aus Auftrag des Regenten ergangen sind
<lb/>(vgl. Jahrbücher des badischen Oberhofgerichts
<lb/>herausgegeben von Hohnhorst vom Jahre 1824
<lb/>Jahrg. II 8. 357. 358). Obwohl das Strafedikt
<lb/>in Beziehung auf die Gleichförmigkeit der Ge- 
<lb/>richtspraxis, insofern diese überhaupt in der
<lb/>Grenze der Möglichkeit liegt, seinem Zwecke
<lb/>einigermassen entsprochen hat, so war dasselbe
<lb/>doch nicht geeignet, dem mangelhaften Zustande
<lb/>der Strafgesetzgebung auch in anderen Beziehun- 
<lb/>gen abzuhelfen. Einer vom Gesetzgeber selbst
<lb/>im Eingänge des Edikts ausdrücklich verspro- 
<lb/>chenen Verbesserung wurde von Allen, welche
<lb/>mit den Mängeln der Strafgesetzgebung vertraut
<lb/>waren, schon längst mit Sehnsucht entgegenge- 
<lb/>sehen, um so mehr als die strafrechtlichen Nor- 
<lb/>men des im Anfänge dieses Jahrhunderts erlas- 
<lb/>senen Strafedikts in Vergleich mit dem Höhe- 
<lb/>punkt, den später die Strafrechtswissenschaft
<lb/>eingenommen, in mehr als einer Hinsicht nicht
<lb/>im Einklang standen.

<lb/>Im Jahre 1831 sind mehrere Abänderungen
<lb/>und Zusätze zum Strafedikt ergangen, und zwar
<lb/>durch das Gesetz vom 25. November 1831 über
<lb/>die Abschaffung der körperlichen Züchtigung,
<lb/>durch das Gesetz vom 28. December 1831 über
<lb/>die Polizei der Presse und über die Bestrafung
<lb/>der Pressvergehen, durch das Gesetz vorn 28. De- 
<lb/>cember 1831 über die Ehrenkränkungen und durch
<lb/>das Gesetz vom 28. December 1831 über die
<lb/>Widersetzlichkeit gegen die öffentliche Gewalt.

<lb/>Baden hat, wie v. Jagemann in seinem Vor- 
<lb/>wort zur Ausgabe des neuen badischen Strafgesetz- 
<lb/>buchs richtig sagt, das eigentümliche Schicksal,
<lb/>unter den ersten Staaten gewesen zu sein, wel- 
<lb/>che in Deutschland Hand ans Werk legten, um
<lb/>an die Stelle der peinlichen Halsgerichtsordnung,
<lb/>nach deren dreihundertjähriger Herrschaft, neue
<lb/>zeitgemässe Gesetze zu schallen, diese Wohltat
<lb/>aber erst als einer der letzten deutschen Staaten
<lb/>in Wirklichkeit zu sehen. Schon im Jahre 1833
<lb/>begannen die Arbeiten der Gesetzgebungscom- 
<lb/>mission und nachdem die Reform des Straf- 
<lb/>prozesses vorläufig wieder aufgegeben war, kam
<lb/>im J. 1836 der Entwurf eines Strafgesetzes zu
<lb/>Satnde, welcher von den gewichtvollsten Stim- 
<lb/>men, wie namentlich von Heffiter, Abegg und
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zachariä (in Göttingen) als ein gelungenes Werk
<lb/>begrüsst wurde.

<lb/>Auf dem Landtage von 1839 ward der Ent- 
<lb/>wurf den Ständen vorgelegt und zunächst von
<lb/>der zweiten Kammer auf den Grund sehr aus- 
<lb/>führlicher und gründlicher Commissionsberichte
<lb/>von Welker, v. Rottek, Trefurt, Zentner, Ob-
<lb/>kircher, Bohm, Aschbach, Litschgi, Mordes und
<lb/>Sander im J. 1840 in Berathung gezogen, deren
<lb/>Ergebniss die Annahme des Gesetzes war. Hierauf
<lb/>trat der Schluss des Landtages ein; doch wurde
<lb/>schon im J. 1841 der Entwurf, mit Bezugnahme
<lb/>auf die von der zweiten Kammer beantragten
<lb/>Abänderungen, der ersten Kammer vorgelegt,
<lb/>in deren Commissionsberathungen die Regierung
<lb/>eine Reihe von weiteren Modificalionen in Vor- 
<lb/>schlag brachte.

<lb/>In der ersten Kammer erstatteten Wolff, Vo- 
<lb/>gel, v. Reck, Graf Hennin und Eichrodt auslühr-
<lb/>liche und gründliche Commissionsberichte. Die
<lb/>Kammer wurde jedoch in der Berathung darüber
<lb/>durch die in Mille getretene Auflösung der Stän- 
<lb/>deversammlung unterbrochen und gelangte erst
<lb/>im Jahre 1843 zur Wiederaufnahme der Ver- 
<lb/>handlungen, welche dann abwechselnd mit der
<lb/>zweiten Kammer, an die der Entwurf noch zwei- 
<lb/>mal zurückging, bis zu Ende des Jahres 1844
<lb/>fortgeführt wurden, worauf der Entwurf zuletzt
<lb/>gleichförmig angenommen und von Grossherzog
<lb/>Leopold am 6. März 1845 als Gesetz genehmi- 
<lb/>get und im Regierungsblatt publicirt wurde. Die
<lb/>Ursache, warum dieses mit so unendlich viel
<lb/>Mühe und Fleiss zu Stande gebrachte Werk der
<lb/>Gesetzgebung nicht sofort auch in’s Leben ein- 
<lb/>geführt wurde, besteht darin, dass zu gleicher
<lb/>Zeit ein Einführungsedikt erging, welches im §. 1
<lb/>bestimmt, dass das Strafgesetzbuch mit dem näm- 
<lb/>lichen Tage in Wirksamkeit tritt, welcher für
<lb/>den Eintritt der Strafprozessordnung festgesetzt
<lb/>wird. Letzteres Gesetz wurde an dem gleichen
<lb/>Tage mit dem Strafgesetzbuch sanktionirt und
<lb/>im Regierungsblatt verkündigt; da es aber we- 
<lb/>sentlich eine neue Organisation der Gerichte und
<lb/>damit zusammenhängende umfassende Neubauten
<lb/>voraussetzte, so musste deren Vollendung abge- 
<lb/>wartet werden, und die Folge davon war, dass
<lb/>im Jahr 1849 die Revolution in Baden ausbrach,
<lb/>ehe die verbesserte Strafgesetzgebung zur An- 
<lb/>wendung kam.

<lb/>Durch ein provisorisches Gesetz vom 1. März

<lb/>1848 wurde übrigens das Strafgesetzbuch hin- 
<lb/>sichtlich der mittelst der Presse verübten Ver- 
<lb/>brechen in Wirksamkeit gesetzt, und so waltete
<lb/>der seltsame Missstand ob, dass die Gerichte bei
<lb/>den meisten Uebertretungen das alte, in vielen
<lb/>Bestimmungen veraltete und harte Gesetz (das
<lb/>Strafedikt) zur Anwendung bringen mussten,
<lb/>während für Pressvergehen das neue meistens
<lb/>mildere Strafgesetzbuch massgebend war. Bevor
<lb/>das Strafgesetz allgemein in Wirksamkeit trat,
<lb/>wurde dasselbe durch das Gesetz vom 16. März

<lb/>1849 dahin abgeändert, dass an die Stelle der
<lb/>Todesstrafe, welche mit Ausnahme der im Kriegs-
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0173.tif"
                      n="169"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0173--><p/>
                  <p>

                     <lb/>B. Gesetzgebung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>169
</p>
                  <p>

                     <lb/>recht damit bedrohten Verbrechen durch §. 9 der
<lb/>deutschen Grundrechte abgeschafft war, in allen
<lb/>übrigen Fällen, für welche die Strafgesetze
<lb/>dieselbe androhen, lebenslängliche Zuchthaus- 
<lb/>strafe trat.

<lb/>Erst dem Landtag von 1850/51 war es Vor- 
<lb/>behalten, die Umgestaltung der Strafgesetzgebung
<lb/>zu ermöglichen. Durch das auf diesem Landtag
<lb/>zu Stande gekommene, vom Grossherzog Leopold
<lb/>sanktionirte und im Regierungsblatt verkündete
<lb/>Gesetz vom 5. Februar 1851 wurde das Straf- 
<lb/>gesetzbuch theilweise (§. 465. 466. 630. 631)
<lb/>abgeändert, theilweise durch andere Bestimmun- 
<lb/>gen oder Zusätze ergänzt (§. 470. 594 a. 630
<lb/>bis 631 g. 704); ferner wurden das Gesetz vom
<lb/>16. März 1849, die Abschaffung der Todesstrafe
<lb/>betreffend, und alle älteren Strafgesetze aulge- 
<lb/>hoben, im Uebrigen aber das am 6. März 1845
<lb/>verkündete Strafgesetzbuch und das am gleichen
<lb/>Tage verkündete Gesetz über die privatrechtli- 
<lb/>chen Folgen der Verbrechen mit dem 1. März
<lb/>1851 in Wirksamkeit gesetzt. Während der Re- 
<lb/>gierungsentwurf des Strafgesetzbuchs mit den
<lb/>Zusätzen von 1841 nur 670 Paragraphen zählte,
<lb/>enthält nun das Gesetz, wie es aus den Berathun- 
<lb/>gen hervorging, 714 und wenn man die durch
<lb/>das Gesetz vom 5. Februar 1851 hinzugekom- 
<lb/>menen mit rechnet, 722 Paragraphen.

<lb/>Zugleich mit dem Strafgesetzbuch wurde
<lb/>am 6. März 1845 auch das Gesetz über den
<lb/>Strafvollzug im neuen Männerzuchthause d. i.
<lb/>über Einzelhaft sanktionirt und verkündet und
<lb/>schon am 1. October 1848 in Vollzug gesetzt,
<lb/>da die Festsetzung des Zeitpunkts, mit welchem
<lb/>dieses Gesetz in Wirksamkeit treten sollte, einer
<lb/>Regierungsverordnung Vorbehalten war.

<lb/>Neben dem Strafgesetzbuch bleiben zu Folge
<lb/>§. 5 des Gesetzes vom 5. Februar 1851 folgende
<lb/>besondere Strafgesetze bestehen,

<lb/>. 1) die Militärstrafgesetze,

<lb/>2) das Gesetz über Verantwortlichkeit der
<lb/>Minister und Mitglieder der obersten Staatsbe- 
<lb/>hörde vom 5. October 1820,

<lb/>3) die Bestimmungen des Conscriptionsge-
<lb/>setzes vom 14. Mai 1825 §. 58 über Bestrafung
<lb/>der Refraktion und des Gesetzes vom 5. October
<lb/>1820 §. 4 über Bestrafung der Desertion und
<lb/>Refraktion,

<lb/>4) die Gesetze und Verordnungen über die
<lb/>Disciplinarstrafen gegen öffentliche Diener, ins- 
<lb/>besondere das Edikt über die Rechtsverhältnisse
<lb/>der weltlichen Civilstaatsdiener vom 30. Januar
<lb/>1819,

<lb/>5) die Gesetze und Verordnungen über Be- 
<lb/>strafung der Postportodefraudationen, sowie der
<lb/>Zoll-, Accis- und anderen Steuervergehen, ins- 
<lb/>besondere das Zollstrafgesetz vom 3. August 1837
<lb/>und das Gesetz vom 28. März 1844,

<lb/>6) die Gesetze über Bestrafung der Forst- 
<lb/>frevel vom 15. November 1833 und vom 6. März
<lb/>1845,

<lb/>7) die in bürgerlichen Gesetzen, insbesondere
<lb/>ijn Landrecht, im Handelsrecht, in den Gesetzen
</p>
                  <p>

                     <lb/>über Büchernachdruck, über Wandelklagen und
<lb/>in der bürgerlichen Processordnung vorkommen- 
<lb/>den Strafbestimmungen, insoweit sie nicht, wie
<lb/>namentlich die Strafbestimmungen der Landrecht- 
<lb/>sätze 298 und 2907 f. und der Handelsrechts- 
<lb/>sätze 139 und 256 durch die Bestimmungen des
<lb/>Strafgesetzbuchs ersetzt sind,

<lb/>8) die in der Rheinschifffahrtsakte vom 31. März
<lb/>1831 oder in anderen Staatsverträgen vorkom- 
<lb/>menden Strafbestimmungen,

<lb/>9) die Strafbestimmungen des Gesetzes über
<lb/>Volksversammlungen und Vereine vom 14. Fe- 
<lb/>bruar 1851,

<lb/>10) die Strafbestimmungen des Bürgerwehr- 
<lb/>gesetzes vom 14. März 1851,

<lb/>11) die Strafbestimmungen des Pressgesetzes
<lb/>vom 15. Februar 1851, wozu die Strafbestim- 
<lb/>mungen des Gesetzes vom 15. Januar 1857 zum
<lb/>Vollzüge des Bundesbeschlusses vom 6. Juli 1854
<lb/>allgemeine Bestimmungen zur Verhinderung des
<lb/>Missbrauchs der Presse betreffend, und der Voll- 
<lb/>zugsverordnung vom 15. Januar 1857 gekom- 
<lb/>men sind,

<lb/>12) die Verordnungen über Bestrafung von
<lb/>Disciplinarvergehen der Studirenden an den bei- 
<lb/>den Landesuniversitäten und der Zöglinge an an- 
<lb/>deren Lehranstalten,

<lb/>13) die Verordnungen über Bestrafung von
<lb/>Schulversäumnissen,

<lb/>14) das Gesetz über den Kriegszustand vom
<lb/>29. Januar 1851 und das Gesetz über das Stand- 
<lb/>recht vom 29. Januar 1851,

<lb/>15) die Strafbestimmungen des Gesetzes über
<lb/>die Ausübung der Jagden vom 2. December 1850,

<lb/>16) überhaupt alle Gesetze und Verordnungen
<lb/>in Polizei - und Verwaltungssachen, insofern
<lb/>darüber das Strafgesetzbuch keine Bestimmungen
<lb/>enthält. Ein umfassendes Polizeislrafgesetzbuch
<lb/>ist zur Zeit noch nicht ausgearbeitet und pub-
<lb/>licirt.

<lb/>Durch das Gesetz vom 20. April 1854 über
<lb/>die Bestrafung der den Telegraphenbetrieb ge- 
<lb/>fährdenden Verbrechen und Vergehen erhielt das
<lb/>Strafgesetzbuch einige Zusätze (§. 569 a bis 569e)
<lb/>und durch das Gesetz vom 12. April 1856
<lb/>wurde der §.11 des StGB., wornach die Todes- 
<lb/>strafe durch Enthauptung öffentlich vollzogen
<lb/>werden soll, dahin abgeändert, dass die Voll- 
<lb/>streckung der Todesstrafe in einem umschlos- 
<lb/>senen Raume stattfinden soll.

<lb/>Die landesherrliche Vollzugsverordnung vom
<lb/>12. April 1856 schreibt vor, dass die Vollziehung
<lb/>der Todesstrafe künftig durch Enthauptung mit- 
<lb/>telst Fallbeils geschehen soll und enthält die
<lb/>näheren Bestimmungen über die Hinrichtung im
<lb/>umschlossenen Raum.

<lb/>Ferner wurden durch das Gesetz vom 12. April
<lb/>1856 die Vorschriften über Landstreicherei in
<lb/>§. 639. 642 StGB, theilweise abgeändert.

<lb/>Endlich hat das Gesetz vom 15. Januar 1857
<lb/>zum Vollzüge des Bundesbeschlusses vom 6. Juni
<lb/>1854, allgemeine Bestimmungen zur Verhinde- 
<lb/>rung des Missbrauchs der Presse betreffend, meh-
</p>

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                      n="170"
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                  <p>

                     <lb/>170
</p>
                  <p>

                     <lb/>B. Gesetzgebung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>rere Vorschriften des Strafgesetzbuchs (§. 297.
<lb/>319. 630. 631 a bis e) theilweise abgeändert, be- 
<lb/>ziehungsweise erweitert.

<lb/>Seit der kurzen Zeit der Herrschaft des neuen
<lb/>Strafgesetzbuchs ist schon eine Masse von Con-
<lb/>troversen, Anständen und Bedenken entstanden,
<lb/>so dass eine Revision nicht mehr lange auf sich
<lb/>warten lassen kann. Namentlich haben sich man- 
<lb/>che Bestimmungen als bedenklich und in der An- 
<lb/>wendung auf Geschworene als nachtheilig ge- 
<lb/>zeigt, indem das Strafgesetzbuch nach seiner
<lb/>ganzen Anlage und Haltung nicht für Geschwo- 
<lb/>rene, sondern wesentlich für rechtsgelehrte Rich- 
<lb/>ter, und zwar für solche, die nach gewissen Be- 
<lb/>weisregeln urtheilen, berechnet war. Mittennaier
<lb/>hatte schon im J. 1848 in dem in der zweiten
<lb/>Kammer erstatteten Commissionsbericht über die
<lb/>zweckmäßigste Einrichtung der Geschworenen- 
<lb/>gerichte dargethan, dass das Strafgesetzbuch mit
<lb/>der Geschworenenverfassung nicht wohl verträg- 
<lb/>lich ist und einer Umarbeitung wenigstens in ein- 
<lb/>zelnen Artikeln dringend bedarf. Selbst in den
<lb/>Regicrungsmotiven zum Gesetzentwurf über Ein- 
<lb/>führung der Schwurgerichte von 1848 ist die
<lb/>Richtigkeit dessen, sowie die Notwendigkeit der
<lb/>gänzlichen Umarbeitung des Strafgesetzbuchs an- 
<lb/>erkannt und nur bemerkt, dass dazu die Zeit
<lb/>fehle, wenn anders dem Wunsche des Volkes
<lb/>nach sofortiger Einführung der Schwurgerichte
<lb/>entsprochen werden soll. Das Strafgesetzbuch,
<lb/>so sprechen sich die Regierungsmotive von 1848
<lb/>aus, muss Spitzfindigkeiten und Unterscheidungen
<lb/>möglichst vermeiden und seine Sätze klar und
<lb/>gemeinverständlich aufstellen. In Würtemberg
<lb/>hat man das Strafgesetzbuch durch einige Abän- 
<lb/>derungen und Zusätze für Geschworene brauch- 
<lb/>bar zu machen gesucht, in Baden ist in dieser
<lb/>Beziehung durch die Gesetzgebung bisher nichts
<lb/>geschehen.

<lb/>Was den Strafprocess betrifft, so galt früher
<lb/>und gilt jetzt noch zum Theil das gemeine Recht,
<lb/>welches jedoch durch das achte Organisations- 
<lb/>edikt oder Strafedikt von 1803 viele Abänderun- 
<lb/>gen nnd Verbesserungen erlitten hat, an welche
<lb/>eine grosse Reihe Erläuterungen und Nachträge
<lb/>sich anschloss, die im Jahre 1812 gesammelt und
<lb/>mit weiteren Bestimmungen im Regierungsblatt
<lb/>publicirt wurden. Das Justizministerium erliess
<lb/>mit landesherrlicher Genehmigung am 20. Februar
<lb/>1829 eine Instructivverordnung über die Ge- 
<lb/>schäftsformen bei den Untergerichten. Schon
<lb/>durch das achte Organisationsedikt oder Straf- 
<lb/>edikt von 1803 war die Folter abgeschafft, für
<lb/>einzelne Ausnahmsfälle war die Anwendung eines
<lb/>Erforschungsmittels der Wahrheit gestattet, wel- 
<lb/>che nebst den Strafen für gerichtliche Lügen
<lb/>erst durch das Gesetz vom 25. November 1831
<lb/>aufgehoben wurde. Ein Gesetz vom 3. August
<lb/>1837 hatte den Instanzenzug sowie die Recurs-
<lb/>fatalien in gerichtlichen Strafsachen geregelt und
<lb/>in das gemeinrechtliche Strafverfahren mit glück- 
<lb/>licher Hand die Staatsanwaltschaft eingefügt, wel- 
<lb/>che übrigens schon durch das Pressgesetz vom
</p>
                  <p>

                     <lb/>28. December 1831 für Pressverbrechen und
<lb/>Pressvergehen und durch eine landesherrliche
<lb/>Verordnung vom 10. Juli 1832 zur Erhebung
<lb/>der Anklagen wegen Ehrenkränkung öffentlicher
<lb/>Diener eingeführt wurde.

<lb/>Am 22. Juni 1837 erging ein Gesetz über
<lb/>die Untersuchung und Bestrafung von Übertre- 
<lb/>tungen in Steuersachen, von Ein-, Durch- und
<lb/>Ausfuhrverboten und über den Instanzenzug in
<lb/>Steuerstraffällen.

<lb/>Eine Reform des Strafprocesses war schon
<lb/>längst von allen Sachverständigen als wahres
<lb/>Bedürfnis für Verbesserung der Rechtspflege an- 
<lb/>erkannt, und es hatte sich die Sehnsucht darnach
<lb/>bei jedem Anlasse laut und kräftig ausgespro- 
<lb/>chen. Schon in den Jahren 1833 und 1835 wurde
<lb/>ein Entwurf der Strafprocessordnung ausgearbeitet
<lb/>und dem Staatsministerium vorgelegt, dessen Ge- 
<lb/>nehmigung aber ausgesetzt, bis auch ein Ent- 
<lb/>wurf eines Strafgesetzes fertig sein werde. Als
<lb/>letzteres längst geschehen war, wurde im Früh- 
<lb/>jahre 1843 jener Entwurf der Strafprozessordnung
<lb/>von 1835 einer Revision unterworfen. Der aus
<lb/>dieser neuen Berathung hervorgegangene modi- 
<lb/>fici rte Entwurf erhielt im September 1843 die
<lb/>landesherrliche Genehmigung und wurde im De- 
<lb/>cember 1843 der Ständeversammlung vorgelegt,
<lb/>woselbst von 1843 bis 1845 in der zweiten
<lb/>Kammer auf den Grund sehr ausführlicher Com- 
<lb/>missionsberichte von Welker, Leiblein, Hecker,
<lb/>von Stockhorn und Weizel und in der ersten
<lb/>Kammer auf den Grund ebenso gründlicher Com- 
<lb/>missionsberichte von Vogel, von Reck, v. Mar- 
<lb/>schall der Entwurf in reifliche Berathung gezo- 
<lb/>gen ward. Die Ergebniss war die Annahme des
<lb/>Gesetzes, welches am 6. März 1845 vom Gross- 
<lb/>herzog Leopold sanktionirt und im Regierungs- 
<lb/>blatt publicirt wurde.

<lb/>Der Entwurf der Strafprocessordnung halte
<lb/>330 Paragraphen und so, wie er aus den ständi- 
<lb/>schen Berathungen hervorging, hat er als Gesetz
<lb/>360. Die wichtigsten Abweichungen dieser Straf- 
<lb/>prozessordnung von dem System des früheren
<lb/>Verfahrens sind: Mündlichkeit, Oeffentlichkeitund
<lb/>das Anklageverfahren. Das Gesetz kam jedoch
<lb/>nicht zum Vollzüge, weil die Einführung der
<lb/>Strafprocessordnung von der Realisirung der Ge- 
<lb/>richtsverfassung und diese von der Herstellung
<lb/>der erforderlichen Bauten abhing.

<lb/>Seit dem Bestehen der Landesverfassung von
<lb/>1818 ward fast auf jedem Landtage von der zwei- 
<lb/>ten Kammer die Einführung der Schwurgerichte
<lb/>dringend begehrt. Im §. 33 des Pressgesetzes
<lb/>vom 28. December 1831 war sogar bestimmt:
<lb/>„Der Titel III des Pressgesetzes, der vom Pro-
<lb/>cessverfahren bei Pressverbrechen und Pressver- 
<lb/>gehen handelt, soll jedenfalls beim näch- 
<lb/>sten Landtage, mit Rücksicht auf das
<lb/>Institut der Geschworenengerichte einer
<lb/>Revision unterworfen werden." Erst dem Jahre
<lb/>1848 war es jedoch Vorbehalten, die Einführung
<lb/>der Schwurgerichte zu ermöglichen. In der
<lb/>Sitzung der zweiten Kammer vom 17. März 1848
</p>

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                      n="171"
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                  <p>

                     <lb/>8. Gesetzgebung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>171
</p>
                  <p>

                     <lb/>wurde von Mittermaier in Folge einer von dem
<lb/>Abgeordneten Hofgerichtspräsidenten Stösser ge- 
<lb/>stellten Motion auf Einführung der Schwurge- 
<lb/>richte ein trefflicher Commissionsbericht über
<lb/>die zweckmässigste Einrichtung der Geschwore- 
<lb/>nengerichte in Strafsachen erstattet. Die zweite
<lb/>Kammer trat der Motion bei und fasste am 5. April
<lb/>1848 einstimmig den Beschluss, dass die Staats- 
<lb/>regierung zu ersuchen sei, in Bälde einen Ge- 
<lb/>setzentwurf über Einführung der Geschworenen- 
<lb/>gerichte in Strafsachen vorzulegen. Am 13. Mai
<lb/>1848 übergab die Regierung zwei Gesetzentwürfe
<lb/>über theilweise Einführung der Geschworenen- 
<lb/>gerichte und Einführung des Strafgesetzbuchs.
<lb/>Wegen der häufigen Unterbrechungen der Sitzun- 
<lb/>gen, weil viele Mitglieder der zweiten Kammer
<lb/>bei der Nationalversammlung in Frankfurt waren,
<lb/>kamen diese Gesetzentwürfe erst im October
<lb/>1848 zur Berathung. Vorher erging in Folge
<lb/>des Hecker’schen Aufstandes am 16. Mai 1848
<lb/>ein Gesetz, wodurch zur Untersuchung gegen
<lb/>die Urheber und Gehülfen der hochverräterischen
<lb/>Handlungen, die seit dem März 1848 in mehre- 
<lb/>ren Theilen des Grossherzogthums stattfanden
<lb/>und bis zum Schlüsse der Untersuchung stattfin- 
<lb/>den werden, ein Untersuchungsgericht niederge- 
<lb/>setzt und verfügt war, dass die Mitglieder des
<lb/>Untersuchungsgerichts aus der Zahl der richter- 
<lb/>lichen Beamten vom Hofgericht des Oberrhein- 
<lb/>kreises zu ernennen sind, dass die Aburtheilung
<lb/>dieser Verbrechen durch das Hofgericht in Frei- 
<lb/>burg unter Zuziehung von Geschwore- 
<lb/>nen zu geschehen hat, und dass, wenn, wie
<lb/>voraussichtlich, bis zum Schlüsse der Untersu- 
<lb/>chung in Folge der der zweiten Kammer bereits
<lb/>gemachten Vorlage, ein Gesetz über die Einfüh- 
<lb/>rung des Schwurgerichtes noch nicht erlassen
<lb/>ist, für diese Aburtheilung jener Entwurf, wie er
<lb/>von der Regierung vorgelegt worden ist, in Kraft
<lb/>tritt. Durch ein Zusatzgesetz vom 21. Juni 1848
<lb/>wurde bestimmt, dass das Gesetz vom 16. Mai
<lb/>1848 auch auf die durch die Presse verübten
<lb/>Aufforderungen zum Hochverrath alsdann An- 
<lb/>wendung findet, wenn die Anklage dahin geht,
<lb/>dass die Aufforderung hochverrätherische Hand- 
<lb/>lungen zur Folge gehabt habe, also mit Aus- 
<lb/>schluss des §. 594 StGB., der von Vorbereitungs- 
<lb/>handlungen zu hochverrätherischen Unternehmun- 
<lb/>gen handelt. Im Regierungsblatt vom 14. Juli
<lb/>1848 wurden auch die beiden Gesetzentwürfe
<lb/>über Einführung der Schwurgerichte und Ein- 
<lb/>führung des Strafgesetzbuchs verkündet und hier- 
<lb/>nach wurde beim Schwurgericht in Freiburg der
<lb/>Process gegen Gustav v. Struve und Karl Blind
<lb/>von Mannheim, gegen Adalbert v. Bornstedt aus
<lb/>Stendal, sowie gegen Joseph Fickler von Kon- 
<lb/>stanz und Genossen wegen Hochverraths verhan- 
<lb/>delt und entschieden.

<lb/>Wie bereits erwähnt, so kamen die Gesetz- 
<lb/>entwürfe über Einführung der Schwurgerichte
<lb/>und Einführung des Strafgesetzbuchs erst im Oc- 
<lb/>tober 1848 in der zweiten Kammer zur Berathung.
<lb/>Auch die erste Kammer beschloss wieder Aen-
</p>
                  <p>

                     <lb/>derungen, und so kamen die Entwürfe von der
<lb/>einen Kammer zur anderen. In der zweiten
<lb/>Kammer wurden von Mittermaier und von Stock- 
<lb/>horn und in der ersten Kammer von Obkircher
<lb/>sehr gründliche Commissionsberichte erstattet.
<lb/>Nach endlich erfolgter Vereinbarung beider Kam- 
<lb/>mern wurde das Gesetz über die Einführung von
<lb/>Geschworenengerichten am 17. Februar 1849 vom
<lb/>Grossherzog Leopold sanctionirt und im Regie- 
<lb/>rungsblatt verkündet, welches Gesetz nach einer
<lb/>mit ständischer Zustimmung erlassenen Bestim- 
<lb/>mung vom 19. Februar 1849 erst mit den Ge- 
<lb/>setzen über die Gerichtsverfassung und über die
<lb/>Verwaltungsorganisation in Wirksamkeit treten
<lb/>sollte. Die wichtigsten Aenderungen, welche
<lb/>der Regierungsentwurf erlitten hat, beziehen sich
<lb/>auf die Bildung des Schwurgerichts und die Nich- 
<lb/>tigkeitsbeschwerde des Staatsanwalts.

<lb/>Nicht nur durch das Gesetz über Einführung
<lb/>der Schwurgerichte vom 17. Februar 1849, son- 
<lb/>dern auch durch das Gesetz vom 10. März 1849
<lb/>über die Verhaftung von Verbrechern und das
<lb/>Gesetz vom 10. März 1849 über die Vornahme
<lb/>von Haussuchungen und die Beschlagnahme von
<lb/>Papieren und Briefen wurden mehrere Bestim- 
<lb/>mungen der Strafprocessordnung abgeändert.

<lb/>In einem revidirten Entwürfe der Strafpro- 
<lb/>cessordnung wurden alle diese Abänderungen
<lb/>auch die Schwurgerichte aufgenommen und die
<lb/>so geänderte Strafprocessordnung sollte mit der
<lb/>Gerichtsverfassung am 1. Juli 1849 zur Ausfüh- 
<lb/>rung kommen; dies ward aber durch die Revo- 
<lb/>lution im Mai 1849 vereitelt. Nach Bewältigung
<lb/>des Aufstandes wurden diese Gesetze nicht in
<lb/>Wirksamkeit gesetzt, sondern am 1. August 1849
<lb/>ein provisorisches Gesetz über das Verfahren
<lb/>gegen abwesende und flüchtige Verbrecher, so- 
<lb/>wie ein weiteres provisorisches Gesetz über das
<lb/>gerichtliche Verfahren bei Pressvergehen erlassen.

<lb/>Auf dem Landtag von 185%i legte die Re- 
<lb/>gierung der ersten Kammer das erstgenannte
<lb/>dieser Gesetze zur Berathung und Zustimmung
<lb/>vor, von wo dasselbe mit einigen Aenderungen
<lb/>.zu gleichem Zwecke der zweiten Kammer mit-
<lb/>getheilt wurde. Dort blieb dasselbe unerledigt,
<lb/>bis die Regierung der zweiten Kammer noch zwei
<lb/>weitere Gesetzentwürfe, nämlich einen über die
<lb/>Einführung des Strafgesetzbuchs mit verschiede- 
<lb/>nen Ergänzungsbestimmungen, und einen über die
<lb/>Einführung des Schwurgerichts vorgelegt hatte.
<lb/>Sämmtliche drei Entwürfe wurden von der Com- 
<lb/>mission der zweiten Kammer zu einem einzigen
<lb/>verarbeitet, das ganze in 13 Titel und 131 Para- 
<lb/>graphen eingetheilt und in dieser Gestalt den Be- 
<lb/>rathungen der zweiten Kammer zum Grunde gelegt,
<lb/>sofort mit den dort beschlossenen wenigen Abän- 
<lb/>derungen der ersten Kammer mitgetheilt, welche
<lb/>nur wenige Abänderungen daran vornahm. In
<lb/>der zweiten Kammer wurden von Treiurt und in
<lb/>der ersten Kammer von Obkircher die Commis- 
<lb/>sionsberichte erstattet. Nach erfolgter Verein- 
<lb/>barung beider Kammern erhielt das Gesetz über
<lb/>'die Einführung des Strafgesetzbuchs, des neuen
</p>

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                      n="172"
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                  <p>

                     <lb/>172
</p>
                  <p>

                     <lb/>8. Gesetzgebung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Strafverfahrens und der Schwurgerichte am 5. Fe- 
<lb/>bruar 1851 die Sanktion des Grossherzogs Leo- 
<lb/>pold und wurde im Regierungsblatt verkündet.
<lb/>Es enthält zwei Abtheilungen (I. Theil. Von der
<lb/>Einlührung des Strafgesetzbuchs und II. Theil:
<lb/>Von den Strafgerichten und dem Verfahren der- 
<lb/>selben) und mit den vorübergehenden Bestim- 
<lb/>mungen 147 Paragraphen. Der zweite Theil
<lb/>dieses Gesetzes trat am 1. März 1851 in Wirk- 
<lb/>samkeit und durch dasselbe wurden das Gesetz
<lb/>vom 16. Mai 1848 mit allen dazu gehörigen Nach- 
<lb/>trägen, ferner die Gesetze vom 17. und 19. Fe- 
<lb/>bruar 1849 aufgehoben und das provisorische
<lb/>Gesetz vom 1. August 1849 über das Verfahren
<lb/>gegen flüchtige und abwesende Verbrecher mit
<lb/>dem 1. März ausser Wirksamkeit gesetzt. So- 
<lb/>weit das Gesetz vom 5. Februar 1851 (gewöhn- 
<lb/>lich „Einführungsgesetz oder Einführungsedikt"
<lb/>genannt) die Strafgerichte und das Strafverfah- 
<lb/>ren bestimmt, ist es grossenthels nur ein vor- 
<lb/>übergehendes, bis zur vollständigen Durch- 
<lb/>führung des neuen, auf OeiFentlichkeit und Münd- 
<lb/>lichkeit gebauten Strafverfahrens die nöthigen
<lb/>organischen Einrichtungen getroffen sein werden.
<lb/>Da es aus finanziellen Gründen im J. 1851 nicht
<lb/>möglich war, diese Einrichtungen im Ganzen in s
<lb/>Leben zu führen, so wurde vorerst für die schwe- 
<lb/>reren Verbrechen die Geschworenen-Anstalt ge- 
<lb/>gründet, im fiebrigen aber nur ein Theil der
<lb/>Bestimmungen der Strafprocessordnung von 1845
<lb/>in Wirksamkeit gesetzt und der jetzigen Gerichts- 
<lb/>verfassung angepasst. Das. Gesetz vom 5. Fe- 
<lb/>bruar 1851 unterscheidet sich in Beziehung auf
<lb/>die Schwurgerichte von dem Gesetz vom 17. Fe- 
<lb/>bruar 1849 hauptsächlich nur durch veränderte
<lb/>Bestimmungen über die Bildung des Schwurge- 
<lb/>richts und bezüglich der Press vergehen dadurch,
<lb/>dass nicht alle sondern nur die schwereren
<lb/>Pressvergehen vor die Geschworenen gewiesen
<lb/>wurden. Durch das Gesetz vom 15. Januar 1857
<lb/>zum Vollzüge des Bundesbeschlusses vom 6. Juli
<lb/>1854, allgemeine Bestimmungen zur Verhinde- 
<lb/>rung des Missbrauchs der Presse betreffend, ist
<lb/>aber der §. 41 Ziff. 41 des Gesetzes vom 5. Fe- 
<lb/>bruar 1851, der von der schwurgerichtlichen
<lb/>Competenz in Presssachen handelt, aufgehoben.
<lb/>Für Baden entspringt also das Strafprocessrecht
<lb/>im Allgemeinen aus dem Gesetze vom 5. Februar
<lb/>1851, aus der Strafprocessordnung vom 6. März
<lb/>1845, soweit dieselbe durch das eben erwähnte
<lb/>Gesetz eingeführt ist, aus der Verordnung vom
<lb/>10. März 1849 über die Polizei in den Sitzungs- 
<lb/>sälen der Strafgerichte und aus den Vollzugs- 
<lb/>verordnungen zum erstgenannten Gesetze, über
<lb/>die Bildung der Geschworenenlisten vom 7. März
<lb/>1851, über die Bestimmung der Orte für die
<lb/>Schwurgerichtssitzungen vom 19. April 1851,
<lb/>über die Disciptin gegen Anwälte in Gerichts- 
<lb/>sitzungen vom 2. Juli 1851, aus der gerichtli- 
<lb/>chen Wund- und Leichenschau-Ordnung vom
<lb/>5. Juli 1851, aus dem Bundesbeschluss vom 6. Juli
<lb/>1854 über allgemeine Bestimmungen zur Ver- 
<lb/>hinderung des Missbrauchs der Presse, dem zum
</p>
                  <p>

                     <lb/>Vollzüge dieses Bundesbeschlusses erlassenen
<lb/>Gesetz vom 15. Januar 1857 und der landes- 
<lb/>herrlichen Vollzugsverordnung hiezu vom 15. Ja- 
<lb/>nuar 1857. Weiter zurück liegen das Gesetz
<lb/>vom 3. August 1837 über gerichtliche Strafsa- 
<lb/>chen, welches namentlich für das Rechtsmittel
<lb/>des Rekurses fortwährend massgebend ist, das
<lb/>Gesetz vom 22. Juni 1837 über die Untersuchung
<lb/>und Bestrafung von Steuervergehen, endlich das
<lb/>Strafedikt oder achte Organisationsedikt vom

<lb/>4. April 1803 mit seinen Erläuterungen und Nach- 
<lb/>trägen, welches Edikt in Bezug auf das Straf- 
<lb/>verfahren durch das Gesetz vom 5. Februar 1851
<lb/>nicht aufgehoben ist. Das letztgedachte Gesetz
<lb/>hat also ein buntes seltsames Gemisch vom alten
<lb/>und neuen Strafverfahren geschaffen, indem es
<lb/>das öffentlich mündliche Verfahren theilweise ein- 
<lb/>geführt, daneben aber das alte geheime schrift- 
<lb/>liche Verfahren für die Mehrzahl der Straffälle
<lb/>beibehalten hat. Die §§. 35 Abs. 2 und 111
<lb/>Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1851 ge- 
<lb/>ben zwar den Gerichtshöfen (den Hofgerichten
<lb/>sowohl als dem Oberhofgerichte) die Befugniss,
<lb/>in einzelnen Straffällen eine mündliche (öffent- 
<lb/>liche) Schlussverhandlung abzuhalten. Die Ge- 
<lb/>richtshöfe haben jedoch auffallend genug in dem
<lb/>Zeiträume von 7 Jahren höchst selten, so zu sa- 
<lb/>gen fast nie von dieser Befugniss Gebrauch ge- 
<lb/>macht. Namentlich ist es die Bestimmung des
<lb/>Gesetzes vom 5. Februar 1851, dass beim ge- 
<lb/>heimen schriftlichen Verfahren von den Hofge- 
<lb/>richten in Versammlungen von nur drei Mitglie- 
<lb/>dern (früher von fünf Mitgliedern) über Straf- 
<lb/>sachen abgeurtheilt wird, welche sich für die
<lb/>Rechtspflege als nachtheilig erwies. Auch hat
<lb/>dieses Gesetz bereits eine grössere Anzahl von
<lb/>Streitfragen hervorgerufen (vgl. Magazin für ba- 
<lb/>dische Rechtspflege 1.8.87 ff., II, 8. 89 ff. 8.169 ff.

<lb/>5. 313 ff. S. 413 ff.). Ferner sind noch folgende
<lb/>hierher gehörige Gesetze und Verordnungen an- 
<lb/>zuführen: das Gesetz vom 20. December 1848
<lb/>über das Verfahren bei Eideserhebungen, die
<lb/>Verordnung des Justizministeriums vom 18. Sep- 
<lb/>tember 1852, wodurch dieses Gesetz einige Zu- 
<lb/>sätze erhalten hat, ferner das Gesetz vom 15. Fe- 
<lb/>bruar 1851 über die Aufhebung der priviligirten
<lb/>Gerichtsstände, die landesherrlichen Verordnungen
<lb/>vom 2. Juli 1851 über die Aufstellung und Er- 
<lb/>nennung von Vollstreckungsbeamten und vom
<lb/>21. November 1851 über den Dienst der Gerichts- 
<lb/>boten und Vollstreckungsbeamten, das Gesetz
<lb/>vom 6. April 1854 über die Militärgerichtsbar- 
<lb/>keit, wodurch das Gesetz vom 12. Februar 1849,
<lb/>die Abgabe eines Theils der Militärgerichtsbar- 
<lb/>keit an die Civilbehörden betreffend, aufgehoben
<lb/>wurde, und die Vollzugsverordnung hiezu vom
<lb/>25. August 1854, die landesherrliche Verordnung
<lb/>vom 16. December 1853 über die Vorbereitung
<lb/>zum öffentlichen Dienste in der Justiz- und der
<lb/>innere Verwaltung, die VollzugsverOrdnung hie- 
<lb/>zu vom 7. April 1854, endlich die landesherr- 
<lb/>lichen Verordnungen vom 18. Juli 1857 über die
<lb/>Trennung der Rechtspflege von der Verwaltung
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0177.tif"
                      n="173"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0177--><p/>
                  <p>

                     <lb/>B. Gesetzgebung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>173
</p>
                  <p>

                     <lb/>in unterer Instanz, vom 21. August 1857 über
<lb/>die Stellung der Bezirksstaatsärzte, und vom
<lb/>15. October 1857 über die gegenseitige Stell- 
<lb/>vertretung der Justiz- und Vervvaltungsbeamten.

<lb/>Eine umfassende, systematische Darstellung
<lb/>des alten und neuen Strafrechts und Strafver- 
<lb/>fahrens besitzen wir nicht. Was das ältere Recht
<lb/>betrifft, so hat Rhenanus (Junghans) das badische
<lb/>Strafedikt mit seinen Erläuterungen und Zusätzen
<lb/>(Mannheim 1823) herausgegeben. Monographien
<lb/>sind nicht erschienen, wohl aber Abhandlungen,
<lb/>Aufsätze, Rechtslalle und Entscheidungen der
<lb/>Gerichte in den Jahrbüchern des Oberhofgerichts
<lb/>von 1823 bis 1845/46 &gt; in ^en Annalen der badi- 
<lb/>schen Gerichte von 1833 bis 1851, im Archiv
<lb/>für Rechtspflege und Gesetzgebung in Baden von
<lb/>Duttlinger von 1830 bis 1837 (4 Bände) und in
<lb/>den Blättern für Justiz und Verwaltung in Baden
<lb/>von Maier von 1840 bis 1842 (2 Bände).

<lb/>Das neuere Recht anbelangend, so sind fol- 
<lb/>gende Werke zu erwähnen: Thilo, das Strafge- 
<lb/>setzbuch, die Strafprocessordnung, die Gesetze über
<lb/>privatrechtliche Folgen von Verbrechen, über die
<lb/>Gerichtsverfassung und den Strafvollzug im neuen
<lb/>Männerzuchthaus mit den Motiven und den Resulta- 
<lb/>ten der Ständeverhandlungen im Zusammenhänge
<lb/>dargestellt (Karlsruhe 1845). — W. Brauer und
<lb/>v. Jagemann, Beiträge zur Erläuterung der neuen
<lb/>Strafgesetzgebung in Baden (Freiburg im Breis- 
<lb/>gau 1846 1. Band). — v. Kettenacker, die Ver- 
<lb/>brechen des neuen Strafgesetzbuchs für Baden
<lb/>(Karlsruhe 1848), welche Schrift aber nur die
<lb/>Tit. IX bis einschliesslich XXV des Strafgesetz- 
<lb/>buchs umfasst. In den Annalen der badischen
<lb/>Gerichte von 1851 und 1852 ist die Fortsetzung
<lb/>bis zum Tit. XL einschliesslich erschienen. —
<lb/>v. Jagemann, das neue badische Strafgesetzbuch
<lb/>mit systematischen Uebersichten, Competenzbe-
<lb/>zeichnungen, Parallelstellen, Register u. s. w.
</p>
                  <p>

                     <lb/>(Karlsruhe 1851). — Bekk, die badische Straf- 
<lb/>processordnung mit Erläuterungen (Mannheim
<lb/>1846 und 1847), welche Schrift unvollendet blieb
<lb/>und nur bis zum Tit. XI geht. — Bekk, An- 
<lb/>merkungen zum Gesetz über Einführung des Straf- 
<lb/>gesetzbuchs, des neuen Strafverfahrens und der
<lb/>Schwurgerichte vom 5. Februar 1851 (Karlsruhe
<lb/>1851). — Bekk, Mündliche Vorträge über die ba- 
<lb/>dischen Strafgerichte einschliesslich der Schwur- 
<lb/>gerichte und das Verfahren derselben (Karlsruhe

<lb/>1851) . — Zentner, Anleitung für Geschworene
<lb/>(Mannheim 1851) zunächst für Geschworene be- 
<lb/>stimmt. — Mayer, das Strafverfahren in Baden
<lb/>nach dem Gesetz vom 5. Februar 1851 (Freiburg

<lb/>1852) , welche Schrift unvollendet blieb und nur
<lb/>in zwei Lieferungen (Allgemeiner Theil. Unter- 
<lb/>suchung und Urtheilsfällung) besteht. — Ruth, die
<lb/>neue Strafprocessordnung für Baden in ihrer gegen- 
<lb/>wärtigen Gültigkeit mit dem Einführungsedikt und
<lb/>den auf das Strafverfahren Bezug habenden Ge- 
<lb/>setzen, Verordnungen und Belehrungen unter kur- 
<lb/>zer Einweisung auf den französischen Strafpro-
<lb/>cess und die badische Literatur zusammengestellt
<lb/>(Heidelberg 1857). Ausserdem sind in den An- 
<lb/>nalen der badischen Gerichte von 1851 bis jetzt
<lb/>(1858), sowie im Magazin für badische Rechts- 
<lb/>pflege und Verwaltung von Zentner (bis jetzt 3
<lb/>Bände) viele Abhandlungen, Aufsätze, Rechts- 
<lb/>fälle und Entscheidungen der Gerichte aus dem
<lb/>Gebiete des Strafrechts und des Strafverfahrens
<lb/>erschienen. In den Jahrbüchern des Oberhofge- 
<lb/>richts von 1852/53 ist das Strafrecht und Straf- 
<lb/>verfahren nur wenig berücksichtigt und seither
<lb/>ist kein Jahrgang mehr erschienen.

<lb/>Endlich sind noch anzuführen: Bekk, das
<lb/>badische Pressgesetz vom 15. Februar 1851 mit
<lb/>Erläuterungen (Karlsruhe 1851). W. Brauer, das
<lb/>badische Militärstrafrecht und Militärstrafverfah- 
<lb/>ren (Karlsruhe 1851).
</p>

               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084706_04+1858_0178.tif"
             n="174"
             xml:id="zs1-2084706_04-1858_0178"/>
         <div xml:id="d1788e51246" n="C.">
      
            <head>Justizstatistik</head>
            <div xml:id="d1788e51251" type="section" subtype="Sonstiges">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Strafrechtspflege Frankreichs im J. 1855 betreffend</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Triest, ...">Vom Geh. Justizrath Triest</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084706_04+1858_0178--><p/>
               <p>

                  <lb/>C. Justizstatistik.

<lb/>Die Strafrechtspflege Frankreichs im Jahre 1855 betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dem compte general de l’adminislration de
<lb/>la justiee criminelle en France vom Jahre 1855,
<lb/>welchen unterm 16. December 1856 der Jusliz-
<lb/>minister Abbatucci dem Kaiser überreichte, ent- 
<lb/>nehmen wir folgende statistische Notizen.

<lb/>1. Die cours d’assises.

<lb/>Es giebt in jedem der 86 französischen De- 
<lb/>partements eine cour d’assisses, welche im
<lb/>Hauplorte desselben ihren Satz hat, und drei- 
<lb/>monatlich eine ordentliche Sitzung hält, der
<lb/>nach Bedürfniss noch ausserordentliche hinzu- 
<lb/>treten. Der Assisenhof zu Paris bedurfte 24
<lb/>Sitzungen, die Anzahl der sonstigen sessions
<lb/>extraordinaires belief sich auf 16, und die
<lb/>aller Sitzungsperioden auf 400. Diese um- 
<lb/>fassten 3380 Sitzungstage, wovon allein auf
<lb/>Paris 357 kamen, so dass sonst durchschnittlich
<lb/>jede Sitzungsperiode 8 bis 9 Tage dauerte.

<lb/>Der Assisenhof verhandelt über die infrac-
<lb/>tions ä la loi, die der code pönal als crimes
<lb/>qualifizirt, contradictoriseh mit Zuziehung der
<lb/>Jury, par contumace ohne dieselbe. Für jede
<lb/>Sitzung wird der Assissenhof neu gebildet durch
<lb/>einen vom Justizminister bestimmten Präsidenten
<lb/>oder Rath der cour imperiale des Bezirks und
<lb/>durch zwei Beisitzer, die am Sitze der cour
<lb/>imperiale aus deren Mitgliedern, in den andern
<lb/>Departements aber aus den Mitgliedern der Tri- 
<lb/>bunale erster Instanz der chef-lieux derselben
<lb/>entnommen werden.

<lb/>Die Geschwornen werden für jede Sache,
<lb/>in der Zahl von 12, durch das Loos aus einer
<lb/>Liste, weiche 36 Namen enthält, bestimmt.
<lb/>Diese Liste ist ebenfalls durch das Loos aus
<lb/>einer Jahresliste formirt, welche in jedem De- 
<lb/>partement, nach Artikel 11 sqq. des Gesetzes
<lb/>vom 4. Juni 1853, durch die commissions can-
<lb/>tonales aus den, nach Artikel 6 des gedachten
<lb/>Gesetzes, durch die Maires gebildeten General- 
<lb/>listen, zusammengestellt wird. Im Jahre 1855
<lb/>enthielten die listes generales 126,600 Geschwo- 
<lb/>rene, die listes annuelles aber deren 42,200.

<lb/>Die Jahreslisten enthalten für jedes Depar- 
<lb/>tement 1500, in'einigen weniger, im De- 
</p>
               <p>

                  <lb/>partement der Seine aber die Namen von
<lb/>3000 Geschworenen.

<lb/>Von den 42,200 Geschworenen waren
<lb/>607 artisans et ouvriers, die vom Ertrage ihrer
<lb/>Arbeit lebten,

<lb/>2949 cultivateurs, fermiers und laboureurs,

<lb/>4903 fonetionnaires et employös des administra-
<lb/>tions publiques,

<lb/>6558 negociants, marchands et fabricants,

<lb/>6561 avocats, avouös, medecins et autres pro-
<lb/>fessions liberales und

<lb/>20622 proprietaires vivant de leur revenu, ren-
<lb/>tiers.

<lb/>Bei jedem Assisenhofe werden die Func- 
<lb/>tionen des öffentlichen Ministerii in den chefs-
<lb/>lieux der cours imperiales durch ein Mitglied
<lb/>des Parquets derselben, sonst aber durch ein
<lb/>Mitglied des Parquets des Tribunals des ehef-
<lb/>lieu wahrgenommen.

<lb/>Vor den Assisen wurden 1855 44,072 Zeu- 
<lb/>gen vernommen, wovon 40,812 cites ä la re-
<lb/>quete du ministere public, 2995 cites a la re-
<lb/>quete des parties und nur 265 solche waren,
<lb/>deren Abhörung vermöge der discretionairen
<lb/>Gewalt des Präsidenten erfolgte.

<lb/>Die Zahl der accusatio ns, mit denen die
<lb/>Assisenhofe befasst waren, belief sich auf
<lb/>4798, sie hatte 1854 5525, mithin 8% mehr
<lb/>mehr betragen, 1853 5440, 1852 5340 und
<lb/>1851 5287, war mithin bis dahin im Steigen
<lb/>gewesen. Seit dem Jahre 1826, mit welchem
<lb/>die statistischen Tabellen beginnen, hat sie sich
<lb/>sonst nur gemindert, in den bewegten Jahren
<lb/>1848 und 1849 unter 5000 herausgestellt.

<lb/>Von den accusations wurden 1613 wegen
<lb/>crimes contre les personnes, und 3185 wegen *
<lb/>crimes contre les proprietes erhoben, und zwar
<lb/>bezw. 172 und 84 derselben nur wegen der
<lb/>tentative dieser crimes. Die 1613 accusations
<lb/>waren gegen 2018 und die 3185 gegen 4462
<lb/>Personen gerichtet, so dass die Gesammtzahl
<lb/>der accuses sich auf 6480 belief, und von den
<lb/>35,783,144 Einwohnern Frankreichs auf 7457 ein
<lb/>Verbrechen, und auf 5522 ein Angeklagter fiel.
</p>
               <pb facs="2084706_04+1858_0179.tif"
                   n="175"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0179--><p/>
               <p>

                  <lb/>€. Justixstatistik.
</p>
               <p>

                  <lb/>175
</p>
               <p>

                  <lb/>Im Jahre 1854 war auf 4736 Einwohner
<lb/>schon ein Angeklagter gekommen. Am güns- 
<lb/>tigsten stellt sich das Verhältniss im Departe- 
<lb/>ment der Creuse, wo auf 23,623, am ungünstig- 
<lb/>sten im Departement der Seine heraus, wo
<lb/>schon auf 2061 Einwohner ein Angeklagter
<lb/>kommt In Corsica, wo noch 1854 auf 1985
<lb/>Einwohner ein aecuse traf, hat sich die Sache
<lb/>so gebessert, dass dies 1855 erst bei 3029 der
<lb/>Fall ist.

<lb/>Von den 1613 accusations wegen crimes
<lb/>contre les personnes betrafen 2 (mit 6 accuses)
<lb/>ein attentat contre la vie de PEmpereur, 2 (mit
<lb/>93 acc.), ein attentat contre la surete Interieure
<lb/>de P Etat, 1 (mit 1 acc.) eine rupture de bau
<lb/>(art. 229 du C. ?.), 1 (mit 1 acc.) eine Evasion
<lb/>de condamne favorisee par un gardien, 2 (mit

<lb/>2 acc.) eine associalion de malfaiteurs organi- 
<lb/>sme contre les personnes et les proprieles,

<lb/>3 (mit 8 acc.) das crime de rebellion, 15 (mit
<lb/>24 acc.) violances jusqu’ä effusion de sang en-
<lb/>vers des fonctionnaires ou agents de la force
<lb/>publique, 94 (mit 111 acc.) den meurtre, 210
<lb/>(mit 249 acc.) den assassinat, 13 (mit 18 acc.)
<lb/>den parricide, 173 (mit 200 acc.) den infanti-
<lb/>cide, 40 (mit 46 acc.), das empoissonement,
<lb/>3 (mit 3 acc.) menaces par ecrit et sous con- 
<lb/>dition, 74 (mit 90 acc.) blessures et coups
<lb/>suivis de mort sans Intention de la donner,
<lb/>53 (mit 57 acc.) blessures envers un ascendant,
<lb/>64 (mit 75 acc.) blessures et coups suivis
<lb/>(Pincapacite de travail pendant plus de vingt
<lb/>jours, 1 (mit 1 acc.) die castration, 34 (mit
<lb/>86 acc.) das avortement, 61 (mit 64 acc.) ein
<lb/>attentat ä la pudeur avec violances sur des
<lb/>adultes, 99 (mit 115 acc.) den violent attentat
<lb/>ä la pudeur avec circonstances aggravantes sur
<lb/>des adultes, 252 (mit 252 acc.) ein attentat sans
<lb/>violances sur des enfants au-dessous de onze
<lb/>ans avec circonst. aggrav., 330 (mit 342 acc.)
<lb/>den violent attentat ä la pudeur avec violances
<lb/>sur des enfants de moins de 15 ans, 8 (mit
<lb/>8 acc.) die bigamie, 3 (mit 3 Angekl.) die ar-
<lb/>restation arbitraire et Sequestration de personnes
<lb/>accompagnee de violances, 6 (mit 7 acc.) die
<lb/>Suppression et supposition de part, 8 (mit 12
<lb/>acc.) das enlevement et detournement de rni-
<lb/>neurs, 61 (mit 144 acc.) die faux temoignage
<lb/>et subornation.

<lb/>Von den 3185 Anklagen wegen crimes con- 
<lb/>tre les propriätes betrafen 50 (mit 80 acc.) die
<lb/>fabrication et emission de fausse monnaie, 5 (mit
<lb/>5 acc.) die contrefagons de timbres, 28 (mit
<lb/>49 acc.) den faux en matiere de recrutement,
<lb/>531 (mit 658 acc.) die verschiedenen faux en
<lb/>ecriture, 16 (mit 19 acc.) die concussion et
<lb/>corruption, 8 (mit 9 acc.) ein detournement
<lb/>par un depositaire de deniers publics, 4 (mit
<lb/>5 acc.) eine soustraction par un employe de la
<lb/>poste, 2187 (mit 3138 acc.) die vols qualifies,
<lb/>17 (mit 37 acc.) die extorsion de titres ou signa- 
<lb/>turos, 121 (mit 206 acc.) die banqueroute frau-
<lb/>duleuse, 155 (mit 187 acc.) die incendio d’edi-
</p>
               <p>

                  <lb/>fices habitäs ou servant ä habitation, 61 (mit
<lb/>67 acc.) die incendie d’edifices non habitäs, de
<lb/>bois etc., 1 (mit 1 acc.) die destruction d’effets
<lb/>de commerce und 1 (mit 1 acc.) die baraterie.

<lb/>Von den 6480 accuses wurden 1623, oder
<lb/>25% freigesprochen; da von den vorgedachten
<lb/>2018 accuses 562, oder 27%, von den 4462
<lb/>accuses aber nur 1061, 23%, freigespsochen
<lb/>wurden, so waren bei den crimes contre les
<lb/>personnes die acquittements häufiger als bei den
<lb/>contre les proprietes. Von den 4857 Verur-
<lb/>theilten trafen 2500 (386 auf 1000) peines af- 
<lb/>flicti ves et infamantes, und 2357 (364 auf 1000)
<lb/>peines correetionnelles.

<lb/>1854 hatte man auf 1000 accusäs, 249 ac-
<lb/>quittäs, 372 condamnäs ä des peines affictives
<lb/>et infamantes und 379 ä des peines correction-
<lb/>nelles; das Verhältniss derselben zu einander
<lb/>hatte sich mithin nicht wesentlich geändert.

<lb/>Die nachstehende Tabelle ergiebl, wie in
<lb/>Frankreich die Repression sich immermehr ver- 
<lb/>stärkt. Es wurden von 1000 Angeklagten


<lb/>freigespr. verurtheilt

<lb/>zu peines aff. zu peines
</p>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


et infam.
</cell>
                     <cell>


eorreet.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


in den Jahren 1826/3o
</cell>
                     <cell>


390
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


370
</cell>
                     <cell>


240
</cell>
                  </row>
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                       xml:id="row-B6EEF3F1-9B19-11E7-3065-09173F13E4C5">
                     <cell>


„ » 183V35
</cell>
                     <cell>


420
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


260
</cell>
                     <cell>


320
</cell>
                  </row>
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                       xml:id="row-B6EEF3F3-9B19-11E7-3065-09173F13E4C5">
                     <cell>


» » 183ftAo
</cell>
                     <cell>


350
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


250
</cell>
                     <cell>


400
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B6EEF3F4-9B19-11E7-3065-09173F13E4C5"
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                     <cell>


» » 18'»A5
</cell>
                     <cell>


326
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


281
</cell>
                     <cell>


393
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


» » ih46/52
</cell>
                     <cell>


367
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


259
</cell>
                     <cell>


374
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


im Jahre 1851
</cell>
                     <cell>


333
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


312
</cell>
                     <cell>


355
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


» » 1852
</cell>
                     <cell>


311
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


341
</cell>
                     <cell>


348
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B6EEF3FC-9B19-11E7-3065-09173F13E4C5"
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                     <cell>


&gt;&gt; &gt;, 1853
</cell>
                     <cell>


277
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


359
</cell>
                     <cell>


364
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B6EEF3FE-9B19-11E7-3065-09173F13E4C5"
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                     <cell>


„ ,, 1854
</cell>
                     <cell>


249
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


372
</cell>
                     <cell>


379
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B6EEF400-9B19-11E7-3065-09173F13E4C5"
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                     <cell>


und „ ,, 1855
</cell>
                     <cell>


250
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


386
</cell>
                     <cell>


364
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B6EEF402-9B19-11E7-3065-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Es wurden verurheilt:
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


1851 1852 1853 1854 1855
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B6EEF406-9B19-11E7-3065-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B6EEF407-9B19-11E7-3065-09173F13E4C5">
                     <cell>


zum Tode
</cell>
                     <cell>


45
</cell>
                     <cell>


58
</cell>
                     <cell>


39
</cell>
                     <cell>


79 61
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B6EEF408-9B19-11E7-3065-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B6EEF409-9B19-11E7-3065-09173F13E4C5">
                     <cell>


zur Deportation
</cell>
                     <cell>


))
</cell>
                     <cell>


»
</cell>
                     <cell>


7
</cell>
                     <cell>


1 20
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B6EEF40A-9B19-11E7-3065-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B6EEF40B-9B19-11E7-3065-09173F13E4C5">
                     <cell>


zu den travaux forces
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B6EEF40C-9B19-11E7-3065-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B6EEF40D-9B19-11E7-3065-09173F13E4C5">
                     <cell>


ä perpätuitä
</cell>
                     <cell>


240
</cell>
                     <cell>


243
</cell>
                     <cell>


252
</cell>
                     <cell>


227 228
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B6EEF40E-9B19-11E7-3065-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B6EEF40F-9B19-11E7-3065-09173F13E4C5">
                     <cell>


ä temps 1031 1142
</cell>
                     <cell>


1274 1377 1130
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B6EEF410-9B19-11E7-3065-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B6EEF411-9B19-11E7-3065-09173F13E4C5">
                     <cell>


zur reclusion
</cell>
                     <cell>


889
</cell>
                     <cell>


974
</cell>
                     <cell>


1040 1126 1040
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B6EEF412-9B19-11E7-3065-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B6EEF413-9B19-11E7-3065-09173F13E4C5">
                     <cell>


zur detention
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


2
</cell>
                     <cell>


9
</cell>
                     <cell>


3 21
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B6EEF414-9B19-11E7-3065-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B6EEF415-9B19-11E7-3065-09173F13E4C5">
                     <cell>


zum bannissement
</cell>
                     <cell>


»
</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


3
</cell>
                     <cell>


» »
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B6EEF416-9B19-11E7-3065-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B6EEF417-9B19-11E7-3065-09173F13E4C5">
                     <cell>


zur degradation
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B6EEF418-9B19-11E7-3065-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B6EEF419-9B19-11E7-3065-09173F13E4C5">
                     <cell>


civique
</cell>
                     <cell>


»
</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


2
</cell>
                     <cell>


» »
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B6EEF41A-9B19-11E7-3065-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B6EEF41B-9B19-11E7-3065-09173F13E4C5">
                     <cell>


zum emprissonne-
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B6EEF41C-9B19-11E7-3065-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B6EEF41D-9B19-11E7-3065-09173F13E4C5">
                     <cell>


ment 2480 2426 2602 2795 2307
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B6EEF41E-9B19-11E7-3065-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B6EEF41F-9B19-11E7-3065-09173F13E4C5">
                     <cell>


ä l’amende seule-
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B6EEF420-9B19-11E7-3065-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B6EEF421-9B19-11E7-3065-09173F13E4C5">
                     <cell>


inent
</cell>
                     <cell>


8/
</cell>
                     <cell>


5
</cell>
                     <cell>


8
</cell>
                     <cell>


8 5
</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>Endlich wurden en- 
<lb/>fants de moins de
<lb/>16 ans, acquittäs
<lb/>comme ayant agi
<lb/>sans discernement,
<lb/>indiemaisons d'ä-
<lb/>ducation peniten-

<lb/>tiaire geschickt 22 36 56 57 45

<lb/>in Summa 4715 4888 5292 5673 4857
<lb/>Von den 61 Todesurtheilen des Jahres 1855
<lb/>wurden 28 executirt, ein condamnä starb durch
</p>

               <pb facs="2084706_04+1858_0180.tif"
                   n="176"
                   xml:id="zs1-2084706_04-1858_0180"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0180--><p/>
               <p>

                  <lb/>176
</p>
               <p>

                  <lb/>C. Jastizstatistik.
</p>
               <p>

                  <lb/>Selbstmord und die übrigen wurden be- 
<lb/>gnadigt.

<lb/>Es wurden Todesurtheile vollstreekt

<lb/>1851 11 von 45

<lb/>1852 26 von 58

<lb/>1858 12 von 89 und

<lb/>1854 42 von 79.

<lb/>Unter den accuses vom Jahr 1855 waren
<lb/>5307 (819 auf 1000 Männer, und 1173 (181
<lb/>aut 1000) Frauen, ein Verhältnis, welches von
<lb/>dem der frühem Jahre wenig abweicht.

<lb/>Von den Angeklagten waren 998 (153 auf
<lb/>1000) weniger als 21 Jahr, 3564 (550 auf 1000)

<lb/>21 bis 40 Jahr, 1680 (259 auf 1000) 40 bis
<lb/>60 Jahr, und 243 (38 auf 1000) über 60 Jahr
<lb/>alt, 3275 (499 auf 1000) waren unverheiratet,
<lb/>2820 (435 auf 1000) verheiratet, und 425
<lb/>(66 aut 1000) verwittwet.

<lb/>2315 (357 auf 1000) waren occupes des
<lb/>travaux des champs, journaliers, etc.

<lb/>2214 (342 aut 1000) ouvriers des diverses
<lb/>especes d’industries,

<lb/>528 (82 auf 1000) domestiques attaches ä
<lb/>la personne,

<lb/>604 (93 auf 1000) negociants, marchands,
<lb/>logueurs, aubergistes,

<lb/>437 (67 auf 1000) gehörten den professions
<lb/>liberales an, und

<lb/>382 (59 auf 1000) waren Vagabunden.

<lb/>Was die Bildungsstufe der Angeklagten be- 
<lb/>trifft, so waren 2808 (433 auf 1000) comple-
<lb/>tement illitres, 2486 (384 auf 1000) konnten
<lb/>unvollkommen lesen und schreiben, 880 (oder
<lb/>36 auf 1000) konnten Beides gut, und nur 306 (oder
<lb/>47 auf 1000) hatten eine höhere Bildung erhalten.

<lb/>Mildernde Umstände kamen von 4857 Ver- 
<lb/>urteilten 3065, oder 682 auf 1000, zu Statten,
<lb/>1854, 674 auf 1000 und 1853 691 auf 1000.

<lb/>Die Richter gingen 1855 in 1153 Fällen mit
<lb/>der Strafe um 2 Grade, 743mai um 1 Grad,
<lb/>obgleich sie um 2 Grade mildern konnten, und
<lb/>1169mal nur um 1 Grad, weil sie nicht weiter
<lb/>gehen konnten, mit der Strafe herunter.

<lb/>Die Geschworenen hielten von 4798 Ankla- 
<lb/>gen 3216 oder 66% aufrecht, und zwar 2889
<lb/>in Ansehung des einzigen oder aller Angeklag- 
<lb/>ten , 327 wenigstens in Ansehung eines oder
<lb/>mehrerer Angeklagten; diese Aufrechterhaltung
<lb/>geschah in 678 Fällen (14%) mit Modificationen,
<lb/>in der Weise, dass 406mal das fait den charac- 
<lb/>tere de crime behielt, 272mal aber den des de-
<lb/>lit erhielt. 904 oder 20% der Anklagen wur- 
<lb/>den gänzlich verworfen.

<lb/>Par contumace wurde 1855 gegen 408, 1854
<lb/>gegen 444 und 1853 gegen 437, 1852 gegen
<lb/>50i und 1851 gegen 534 accuses verfahren, so
<lb/>dass die Anzahl derjenigen, welche sich den
<lb/>recherches de la justice zu entziehen wussten,
<lb/>sich immer mehr vermindert. Unter den oon-
<lb/>damnes par contumace von 1855 befinden sich

<lb/>22 später ergriffene und contradictoirement in
<lb/>demselben Jahre gerichtete, so wie gegen 91
<lb/>früher par contumace sonst noch Verurtheilte,
</p>
               <p>

                  <lb/>im J. 1855 contradictorisch verfahren wurde.
<lb/>Von den gedachten 113 contumax repris hatten
<lb/>sich 48 weniger als 1 Jahr, 37, 1 bis 5 Jahre,
<lb/>13, 5 bis 10 Jahre und 15, 10 bis 20 Jahre den
<lb/>Gerichten zu entziehen gewusst, es wurden davon
<lb/>35 freigesprochen, 38 zu peines afflictives et infa- 
<lb/>mantes und 40 zu correctionellen Strafen verurtheilt.

<lb/>2. Die tribunaux correctionnels.

<lb/>Diese haben über die infractions aux lois zu
<lb/>richten, welche der C. P. als delits qualifizirt
<lb/>hat. Hierher gehört auch der grösste Theil der
<lb/>contraventions fiscales und der andern contra-
<lb/>ventions speciales, welche mit den correctio- 
<lb/>nellen Strafen, dem Gefängnisse und einer Geld- 
<lb/>busse, bedroht sind. Diese Tribunale richten
<lb/>auch über die von Kindern unter 16 Jahren
<lb/>verübten crimes, wenn diese nicht wegen der
<lb/>Complicität älterer Angeklagter oder nur desshalb
<lb/>vor die Assisen kommen, weil die wegen des
<lb/>crime angedrohete Strafe der Tod, die travaux
<lb/>forces ä perpetuite, die deportalion oder die de-
<lb/>tention sind (Art. 68 des C. P.).

<lb/>Die tribunaux correctionnels entscheiden
<lb/>ohne Zuziehung der Jury, und werden durch
<lb/>einen Präsidenten und wenigstens 2 Richter ge- 
<lb/>bildet. Es giebt deren 361 in Frankreich, eines
<lb/>in jedem Arrondissement.

<lb/>Diese Tribunale sind in der Regel auch mit
<lb/>den Civil- und Handelssachen befasst, und nur
<lb/>in den arrondissements importants, wo die Sachen
<lb/>zahlreicher sind, bilden die Tribunale erster In- 
<lb/>stanz mehrere Kammern, das Tribunal der Seine
<lb/>deren 8. Das letztere ist mit 1 Präsidenten, 8 Vi-
<lb/>cepräsidenten, 56 Richtern und 8 suppleants be- 
<lb/>setzt. 5 andere Tribunale haben 3, und 75

<lb/>2 Kammern, und die Zahl ihrer Präsidenten,

<lb/>Vice-Präsidenten und Richter liegt zwischen
<lb/>13 und 7, die der suppleants zwischen 6 und
<lb/>4. - 280 Tribunale haben nur eine Kammer,

<lb/>^ davon 1 Präsidenten und 3 Richter, und
<lb/>203 1 Präsidenten und 2 Richter, jedes hat

<lb/>3 suppleants. Wo die Tribunale aus 2 oder
<lb/>3 Kammern bestehen, ist eine die chambre eor-
<lb/>rectionelle, in Paris sind deren 3. Bei jedem
<lb/>Tribunale ist einer der Richter, der juge d’in-
<lb/>struction, mit der Voruntersuchung wegen cri- 
<lb/>mes und delits graves und mit der Ueberwei-
<lb/>sung der Angeschuldigten an die Jurisdiction
<lb/>competente beauftragt, so wie er dieselben auch
<lb/>ausser Verfolgung zu setzen befugt ist (Gesetz vom
<lb/>17. Juli 1856). Bei den sehr beschäftigten tribunaux
<lb/>sind 2 bis 3, in Paris 22 Instructionsrichter ihätig.

<lb/>Die 361 tribunaux correctionnels hatten über
<lb/>189,515 affaires, bei denen 234^363 prevenus
<lb/>betheiligt waren, zu entscheiden. Von diesen
<lb/>189,515 affaires betrafen 127,574 delits com-
<lb/>muns und 61,941 affaires de contraventions fis- 
<lb/>cales ou forestieres. Die Tribunale erliessen
<lb/>132,396 jugements defmitifs en matiere de dölits
<lb/>communs, und 74,398 en matiere de contraventions
<lb/>fiscales du torestieres, zusammen 206,794. Diese
<lb/>Anzahl hatte sich gegen das Jahr 1854 um
<lb/>17,279 oder um mehr als 8% verringert, bei
</p>

               <pb facs="2084706_04+1858_0181.tif"
                   n="177"
                   xml:id="zs1-2084706_04-1858_0181"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0181--><p/>
               <p>

                  <lb/>0. JyMktaML. 177


<lb/>den delits communs um 4%, bei den übrigen die affaires wegen der verschiedenen delits und
<lb/>um 17% 5 wobei besondere administrative Rück- vorgedachten contraventions, so wie über die
<lb/>sichten auf den, durch zwei Missernten her- Zahl der prevenus für die Jahre 1853/55 eine
<lb/>vorgerufenen Nothstand von grossem Einflüsse genauere Uebersicht. Es waren bezw. anhängig
<lb/>waren. Die nachstehende Tabelle ergiebt über und angeschuldigt:
</p>
               <table n="table-B61FBC7D-9B19-11E7-2238-09173F13E4C5"
                      xml:id="table-B61FBC7E-9B19-11E7-2238-09173F13E4C5"
                      rend="246,886,3766,5682">
                  <row n="row-B61FBC7F-9B19-11E7-2238-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B61FBC80-9B19-11E7-2238-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


1853
</cell>
                     <cell>


1854
</cell>
                     <cell>


1855
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B61FBC81-9B19-11E7-2238-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B61FBC82-9B19-11E7-2238-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


aff.
</cell>
                     <cell>


prdv.
</cell>
                     <cell>


affair.
</cell>
                     <cell>


prdv.
</cell>
                     <cell>


affair.
</cell>
                     <cell>


prdv.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B61FBC83-9B19-11E7-2238-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B61FBC84-9B19-11E7-2238-09173F13E4C5">
                     <cell>


wegen rupture de ban de surveillance
</cell>
                     <cell>


3971
</cell>
                     <cell>


4037
</cell>
                     <cell>


4348
</cell>
                     <cell>


4423
</cell>
                     <cell>


4158
</cell>
                     <cell>


4211
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B61FBC85-9B19-11E7-2238-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B61FBC86-9B19-11E7-2238-09173F13E4C5">
                     <cell>


vagabondage
</cell>
                     <cell>


7167
</cell>
                     <cell>


7691
</cell>
                     <cell>


7242
</cell>
                     <cell>


7738
</cell>
                     <cell>


6008
</cell>
                     <cell>


6476
</cell>
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                     <cell>


mendicite
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7229
</cell>
                     <cell>


8286
</cell>
                     <cell>


6852
</cell>
                     <cell>


8089
</cell>
                     <cell>


5605
</cell>
                     <cell>


6336
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                     <cell>


rebellion
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                     <cell>


2334
</cell>
                     <cell>


3327
</cell>
                     <cell>


1925
</cell>
                     <cell>


2635
</cell>
                     <cell>


2120
</cell>
                     <cell>


2919
</cell>
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                     <cell>


outrages violances envers des fonction-
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


naires publics
</cell>
                     <cell>


8124
</cell>
                     <cell>


9484
</cell>
                     <cell>


6250
</cell>
                     <cell>


7221
</cell>
                     <cell>


6187
</cell>
                     <cell>


7150
</cell>
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                     <cell>


delits cbntre la religion et outrages
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


envers les ministres des cultes
</cell>
                     <cell>


183
</cell>
                     <cell>


346
</cell>
                     <cell>


148
</cell>
                     <cell>


243
</cell>
                     <cell>


141
</cell>
                     <cell>


274
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


coups et blessures volontaires
</cell>
                     <cell>


12,083
</cell>
                     <cell>


16,877
</cell>
                     <cell>


9599
</cell>
                     <cell>


13,072
</cell>
                     <cell>


9404
</cell>
                     <cell>


12,606
</cell>
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                     <cell>


delits divers contre les moeurs
</cell>
                     <cell>


2053
</cell>
                     <cell>


2830
</cell>
                     <cell>


2005
</cell>
                     <cell>


2827
</cell>
                     <cell>


2067
</cell>
                     <cell>


2807
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


diffamation et injures, denonciation ca-
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


lomnieuse
</cell>
                     <cell>


3453
</cell>
                     <cell>


4483
</cell>
                     <cell>


3111
</cell>
                     <cell>


4047
</cell>
                     <cell>


3061
</cell>
                     <cell>


3912
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


vols simples
</cell>
                     <cell>


33,940
</cell>
                     <cell>


43,534
</cell>
                     <cell>


39,484
</cell>
                     <cell>


50,622
</cell>
                     <cell>


37,883
</cell>
                     <cell>


48,560
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


banqueroute simple
</cell>
                     <cell>


411
</cell>
                     <cell>


451
</cell>
                     <cell>


552
</cell>
                     <cell>


619
</cell>
                     <cell>


607
</cell>
                     <cell>


654
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


escroquerie
</cell>
                     <cell>


2284
</cell>
                     <cell>


2844
</cell>
                     <cell>


2629
</cell>
                     <cell>


3269
</cell>
                     <cell>


2733
</cell>
                     <cell>


3326
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


abus de confiance
</cell>
                     <cell>


2204
</cell>
                     <cell>


2636
</cell>
                     <cell>


2420
</cell>
                     <cell>


2796
</cell>
                     <cell>


2471
</cell>
                     <cell>


2861
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


tromperie sur la nature, la qualite et
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


la quantite des choses rendues, de-
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


tention de poids et balances faux
</cell>
                     <cell>


7074
</cell>
                     <cell>


7896
</cell>
                     <cell>


7831
</cell>
                     <cell>


8946
</cell>
                     <cell>


9348
</cell>
                     <cell>


10,699
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


dövastation et destruction de recoltes,
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


d’arbres, de clötures, d’animaux
</cell>
                     <cell>


1399
</cell>
                     <cell>


1945
</cell>
                     <cell>


1139
</cell>
                     <cell>


1602
</cell>
                     <cell>


978
</cell>
                     <cell>


1319
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


delits politiques de toute espece, contra- 
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
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                     <cell>


ventions electorales
</cell>
                     <cell>


815
</cell>
                     <cell>


1107
</cell>
                     <cell>


724
</cell>
                     <cell>


1228
</cell>
                     <cell>


731
</cell>
                     <cell>


1273
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


colportage et distribution d'imprimes sans
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


autorisation
</cell>
                     <cell>


361
</cell>
                     <cell>


419
</cell>
                     <cell>


281
</cell>
                     <cell>


325
</cell>
                     <cell>


184
</cell>
                     <cell>


271
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


ouverture illicitee de cabarets et cafes
</cell>
                     <cell>


2002
</cell>
                     <cell>


2100
</cell>
                     <cell>


1335
</cell>
                     <cell>


1402
</cell>
                     <cell>


1193
</cell>
                     <cell>


1249
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Port et detenlion d’armes prohibites, fa- 
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


bri cation et detention d’armes etpoudre
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B61FBCBB-9B19-11E7-2238-09173F13E4C5"
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                     <cell>


de guerre
</cell>
                     <cell>


559
</cell>
                     <cell>


669
</cell>
                     <cell>


470
</cell>
                     <cell>


561
</cell>
                     <cell>


400
</cell>
                     <cell>


467
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B61FBCBD-9B19-11E7-2238-09173F13E4C5"
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                     <cell>


chasse et port d’armes
</cell>
                     <cell>


25,810
</cell>
                     <cell>


30,645
</cell>
                     <cell>


25,728
</cell>
                     <cell>


30.231
</cell>
                     <cell>


24,445
</cell>
                     <cell>


28.650
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


delits ruraux et maraudage
</cell>
                     <cell>


1195
</cell>
                     <cell>


1915
</cell>
                     <cell>


1145
</cell>
                     <cell>


1591
</cell>
                     <cell>


790
</cell>
                     <cell>


1084
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B61FBCC1-9B19-11E7-2238-09173F13E4C5"
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                     <cell>


douanes, contributions indirectes, octr'ois
</cell>
                     <cell>


4078
</cell>
                     <cell>


4361
</cell>
                     <cell>


3559
</cell>
                     <cell>


3736
</cell>
                     <cell>


2897
</cell>
                     <cell>


3086
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B61FBCC3-9B19-11E7-2238-09173F13E4C5"
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                     <cell>


contraventions aux lois sur la peehe
</cell>
                     <cell>


4734
</cell>
                     <cell>


6471
</cell>
                     <cell>


4474
</cell>
                     <cell>


6242
</cell>
                     <cell>


3195
</cell>
                     <cell>


4443
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


usage de timbres-postes ayant dejä servi
</cell>
                     <cell>


1533
</cell>
                     <cell>


1559
</cell>
                     <cell>


2063
</cell>
                     <cell>


2104
</cell>
                     <cell>


5146
</cell>
                     <cell>


5271
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B61FBCC7-9B19-11E7-2238-09173F13E4C5"
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                     <cell>


aut res contraventions aux lois sur les
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B61FBCC9-9B19-11E7-2238-09173F13E4C5"
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                     <cell>


postes
</cell>
                     <cell>


371
</cell>
                     <cell>


381
</cell>
                     <cell>


538
</cell>
                     <cell>


553
</cell>
                     <cell>


487
</cell>
                     <cell>


497
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B61FBCCB-9B19-11E7-2238-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B61FBCCC-9B19-11E7-2238-09173F13E4C5">
                     <cell>


contraventions aux lois sur les forets
</cell>
                     <cell>


63.026
</cell>
                     <cell>


80,925
</cell>
                     <cell>


60,857
</cell>
                     <cell>


77,330
</cell>
                     <cell>


47,253
</cell>
                     <cell>


60,473
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B61FBCCD-9B19-11E7-2238-09173F13E4C5"
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                     <cell>


contraventions ä la loi sur le roulage
</cell>
                     <cell>


2141
</cell>
                     <cell>


2353
</cell>
                     <cell>


1999
</cell>
                     <cell>


2162
</cell>
                     <cell>


1911
</cell>
                     <cell>


2049
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B61FBCCF-9B19-11E7-2238-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B61FBCD0-9B19-11E7-2238-09173F13E4C5">
                     <cell>


autres delits et contraventions de toute
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B61FBCD1-9B19-11E7-2238-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B61FBCD2-9B19-11E7-2238-09173F13E4C5">
                     <cell>


espece
</cell>
                     <cell>


8165
</cell>
                     <cell>


11,573
</cell>
                     <cell>


8086
</cell>
                     <cell>


11,058
</cell>
                     <cell>


8012
</cell>
                     <cell>


11,441
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B61FBCD3-9B19-11E7-2238-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B61FBCD4-9B19-11E7-2238-09173F13E4C5">
                     <cell>


in Summa
</cell>
                     <cell>


208,699 261,147
</cell>
                     <cell>


206,794
</cell>
                     <cell>


256,670
</cell>
                     <cell>


189,515
</cell>
                     <cell>


2ö4,d64
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B61FBCD5-9B19-11E7-2238-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B61FBCD6-9B19-11E7-2238-09173F13E4C5">
                     <cell>


Die rechtliche Verfolgung der 234,363
</cell>
                     <cell>


pre-
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


de min.
</cell>
                     <cell>


dea pari.
</cell>
                     <cell>


des admin.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B61FBCD7-9B19-11E7-2238-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B61FBCD8-9B19-11E7-2238-09173F13E4C5">
                     <cell>


venus geschah bei 160,983 (687 auf
</cell>
                     <cell>


1000)
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


public
</cell>
                     <cell>


civ.
</cell>
                     <cell>


publ.
</cell>
                     <cell>


total.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B61FBCD9-9B19-11E7-2238-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B61FBCDA-9B19-11E7-2238-09173F13E4C5">
                     <cell>


a la requete du ministere public, bei 65,012 von
</cell>
                     <cell>


182%
</cell>
                     <cell>


48,563
</cell>
                     <cell>


12.259
</cell>
                     <cell>


117,199
</cell>
                     <cell>


178,021
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B61FBCDB-9B19-11E7-2238-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B61FBCDC-9B19-11E7-2238-09173F13E4C5">
                     <cell>


(277 auf 1000) auf die der administrations pu- von
</cell>
                     <cell>


183,/35
</cell>
                     <cell>


55.785
</cell>
                     <cell>


12,739
</cell>
                     <cell>


134,683
</cell>
                     <cell>


203,207
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B61FBCDD-9B19-11E7-2238-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B61FBCDE-9B19-11E7-2238-09173F13E4C5">
                     <cell>


bliques, und bei 8368 (36 auf 1000) auf die von
</cell>
                     <cell>


1836/40
</cell>
                     <cell>


71.350
</cell>
                     <cell>


12,731
</cell>
                     <cell>


107,706
</cell>
                     <cell>


191,787
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B61FBCDF-9B19-11E7-2238-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B61FBCE0-9B19-11E7-2238-09173F13E4C5">
                     <cell>


der parties civiles.
</cell>
                     <cell>


von
</cell>
                     <cell>


18*V«
</cell>
                     <cell>


84,306
</cell>
                     <cell>


12,123
</cell>
                     <cell>


99,095
</cell>
                     <cell>


195,524
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B61FBCE1-9B19-11E7-2238-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B61FBCE2-9B19-11E7-2238-09173F13E4C5">
                     <cell>


Die Zahl der prevenus ist seit dem
</cell>
                     <cell>


Jahre von
</cell>
                     <cell>


18«/,n 117,512
</cell>
                     <cell>


11,034
</cell>
                     <cell>


92,868
</cell>
                     <cell>


221,414
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B61FBCE3-9B19-11E7-2238-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B61FBCE4-9B19-11E7-2238-09173F13E4C5">
                     <cell>


1826 in einer erheblichen Steigerung begriffen, von
</cell>
                     <cell>


18%,
</cell>
                     <cell>


154,355
</cell>
                     <cell>


9186
</cell>
                     <cell>


81,605
</cell>
                     <cell>


245,146
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B61FBCE5-9B19-11E7-2238-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B61FBCE6-9B19-11E7-2238-09173F13E4C5">
                     <cell>


insbesondere die Zahl der auf Instanz des öf-
</cell>
                     <cell>


Wir sehen, dass sich die Thätigkeit des öf-
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B61FBCE7-9B19-11E7-2238-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B61FBCE8-9B19-11E7-2238-09173F13E4C5">
                     <cell>


fentlichen Ministern Verfolgten, die folgende leidlichen Ministerii
</cell>
                     <cell>


seit 1S26/ mehr
</cell>
                     <cell>


als ver-
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B61FBCE9-9B19-11E7-2238-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B61FBCEA-9B19-11E7-2238-09173F13E4C5">
                     <cell>


labeile stellt dies übersichtlich dar.
</cell>
                     <cell>


dreifach! hat, dass
</cell>
                     <cell>


die Einwirkung der Civil-
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B61FBCEB-9B19-11E7-2238-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B61FBCEC-9B19-11E7-2238-09173F13E4C5">
                     <cell>


Es war die Durchschnittszahl der prevenus gerichte auf die Verfolgung Angeschuldigter
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B61FBCED-9B19-11E7-2238-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B61FBCEE-9B19-11E7-2238-09173F13E4C5">
                     <cell>


juges a la requete
</cell>
                     <cell>


eine
</cell>
                     <cell>


i ziemlich gleichbleibende
</cell>
                     <cell>


unbedeutende ist,
</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>Jahrb. f. Rechtswiss. 1857. 12
</p>

               <pb facs="2084706_04+1858_0182.tif"
                   n="178"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0182--><p/>
               <p>

                  <lb/>178
</p>
               <p>

                  <lb/>C. Justizstatistik.
</p>
               <p>

                  <lb/>und dass die Denunciationen der administrativen
<lb/>Behörden, wie der Bericht es andeutet, aus
<lb/>höheren und vielleicht auch politischen Rück- 
<lb/>sichten, erheblich abgenommen haben.

<lb/>Vergleicht man in den vorgedachten Perioden
<lb/>die Zahl der accuses miteinander, so findet man,
<lb/>dass sie sich im Durchschnitte ziemlich gleich
<lb/>blieb, sie betrug

<lb/>1826/3o 7120

<lb/>1831/35 7466

<lb/>1836/40 7885

<lb/>1841/45 7104

<lb/>1846/50 7430 und

<lb/>183i/55 7104,

<lb/>war mithin in der dritten Periode am höchsten,
<lb/>und ist, wenn man die erheblich seit 1826/30
<lb/>gestiegene Bevölkerung beachtet, in einer merk- 
<lb/>lichen Abnahme begriffen. Wir können hier
<lb/>nicht weiter es erörtern, welchen Einfluss auf
<lb/>die letztere das Verfahren hat, welches man
<lb/>correctionaliser les crimes nennt, welches, in
<lb/>Folge des obengedachten die Rathskammer auf- 
<lb/>hebenden Gesetzes vom 17. Juli 1856, sich noch
<lb/>mehr geltend machen dürfte; und 'bei welchem
<lb/>eine mildere Anschauung der vorliegenden Sache
<lb/>den correctionellen Gerichten Straffälle zuführt,
<lb/>welche eigentlich vor den Assisen zu verhan- 
<lb/>deln waren.

<lb/>Von den 234,363 prevenus waren 185,549
<lb/>(790 auf 1000) Männer, und 48,514 (208 auf 1000)
<lb/>Frauen. Die Betheiligung der letzteren bei den
<lb/>delits ist seit 1850 bedeutend gestiegen. Es
<lb/>kamen 1850 auf 1000 prevenus 163, 1851 168,
<lb/>1852 176, 1853 188, 1854 198 und, wie ge- 
<lb/>dacht, 1855 208 Frauen. Der Grund liegt in
<lb/>einem, in Folge des Gesetzes am 27. März 1851
<lb/>eingetretenen, strengeren Verfahren, wegen der
<lb/>fraudes commerciales, welche meistens von
<lb/>Frauen begangen werden, und in den Nothstän-
<lb/>den der letzten Jahre, die es den Frauen
<lb/>schwerer machte, sich ihren Unterhalt durch
<lb/>Arbeit zu verschaffen, als dies bei den Männern
<lb/>der Fall war.

<lb/>Vertheilt man die 157,268 prevenus de de- 
<lb/>lits communs auf die vorgedachten 4 Alters- 
<lb/>klassen, so kommen auf die erste 7345, auf die
<lb/>zweite 18,361, auf die dritte 128,497 und auf
<lb/>die vierte 3065.

<lb/>In den filcalischen Contraventions - und Forst- 
<lb/>sachen, die meistens par defaut beendigt wer- 
<lb/>den, ist das Alter sehr selten festgestellt.

<lb/>Unter den prevnus waren noch nicht
<lb/>16jährige Angeschuldigte auf 1000 im J. 1851
<lb/>41, 1852 43, 1853 45, 1854 53 und 1855 48,
<lb/>so dass ihre Zahl im Allgemeinen im Wachsen
<lb/>begriffen ist. Die Zahl der jeunes accuses be- 
<lb/>trug 1855 80 oder 12 auf 1000; hievon be- 
<lb/>fand sich 1 in seinem 9ten, 1 in seinem Ilten,
<lb/>3 in ihrem 12ten, 7 in ihrem 13ten, 12 in
<lb/>ihrem 14, 12 in ihrem 15 und 44 in ihrem
<lb/>16. Lebensjahre. 49 derselben waren wegen
<lb/>qualificirter Diebstähle und 14 wegen Brand- 
<lb/>stiftung angeklagt.
</p>
               <p>

                  <lb/>Betrachtet man das Resultat der strafrecht- 
<lb/>lichen Verfolgung in den Jahren 1853/55, so ge- 
<lb/>winnt man folgendes Resultat: Es wurden ver- 
<lb/>urteilt : 1853 1854 1855

<lb/>a) zu einjährigem und
</p>
               <p>

                  <lb/>längerem Gefäng- 
<lb/>nisse

<lb/>oder 40, 44 und 50
<lb/>auf 1000.

<lb/>b) zu kürzerem Ge- 
<lb/>fängnisse

<lb/>oder 309, 314 und
<lb/>328 auf 1000.

<lb/>c) zu einer Geldbusse
<lb/>oder 540, 529 und
<lb/>522 auf 1000.

<lb/>d) Kinder unter sech- 
<lb/>zehn Jahren, wel- 
<lb/>che ohne Unter- 
<lb/>scheidungs-Vermö- 
<lb/>gen handelten, wa- 
<lb/>ren envoyes en
<lb/>correction

<lb/>oder 10, 13 und
<lb/>10 auf 1000.
<lb/>remis ä leurs pa-
<lb/>rents

<lb/>oder 6, 8 und 7
<lb/>auf 1000.

<lb/>e) freigesprochen wur- 
<lb/>den

<lb/>oder 89, 82, 83
<lb/>auf 1000.
</p>
               <table n="table-B90BBA5B-9B19-11E7-1491-09173F13E4C5"
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                      rend="2970,994,3886,1690">
                  <row n="row-B90BBA5D-9B19-11E7-1491-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B90BBA5E-9B19-11E7-1491-09173F13E4C5">
                     <cell>


10,363
</cell>
                     <cell>


11,260
</cell>
                     <cell>


11,661
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B90BBA5F-9B19-11E7-1491-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B90BBA60-9B19-11E7-1491-09173F13E4C5">
                     <cell>


80,749
</cell>
                     <cell>


80,584
</cell>
                     <cell>


76,765
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B90BBA61-9B19-11E7-1491-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B90BBA62-9B19-11E7-1491-09173F13E4C5">
                     <cell>


142,506
</cell>
                     <cell>


138,223 122,438
</cell>
                  </row>
               </table>
               <table n="table-B90BBA63-9B19-11E7-1491-09173F13E4C5"
                      xml:id="table-B90BBA64-9B19-11E7-1491-09173F13E4C5"
                      rend="3008,2332,3884,3106">
                  <row n="row-B90BBA65-9B19-11E7-1491-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B90BBA66-9B19-11E7-1491-09173F13E4C5">
                     <cell>


2702
</cell>
                     <cell>


3312
</cell>
                     <cell>


2398
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B90BBA67-9B19-11E7-1491-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B90BBA68-9B19-11E7-1491-09173F13E4C5">
                     <cell>


1691
</cell>
                     <cell>


2133
</cell>
                     <cell>


1670
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B90BBA69-9B19-11E7-1491-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B90BBA6A-9B19-11E7-1491-09173F13E4C5">
                     <cell>


23,136
</cell>
                     <cell>


21,158
</cell>
                     <cell>


19,431
</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>in Summa 261,147 256,670 234,363
</p>
               <p>

                  <lb/>Auch die ständigen Richter nahmen fast nicht
<lb/>viel seltener zu Gunsten der Angeschuldigten
<lb/>das Vorhandensein von circonstances attenuantes
<lb/>an als dies die Jury that, nämlich bei 61% der
<lb/>prevenus, beim einfachen Diebstahle stieg diese
<lb/>Anzahl auf 77, bei der vagabondage auf 83, bei
<lb/>der mendicite auf 89 una auf 91% bei dem
<lb/>Gebrauche schon benützter Postmarken.

<lb/>Von den 1855 gefällten 189,515 Definitivur-
<lb/>theilen wurden 8771 durch Appellation ange-
<lb/>fochten. Nach dem Gesetze vom 13. Juni 1856
<lb/>sind nur noch allein die cours imperiales mit
<lb/>den appels befasst, indem die Appellation an
<lb/>die Tribunale der chefs-lieux in den Departe- 
<lb/>ments, in welchen keine cour imperiale ihren
<lb/>Sitz hat, aufgehoben worden ist. Von den Ur- 
<lb/>teilen der ersten Instanz wurden durch Appel- 
<lb/>lation angefochten 1855 46, 1854 48, 1853 49,
<lb/>1852 49 und 1851 53 auf 1000. Bei den
<lb/>8771 Appellationen waren 10,876 prevenus be- 
<lb/>teiligt, 6684 (62%) als appellants, 2953 (27%)
<lb/>als intimes und 1239 (11%) in beiden Eigen- 
<lb/>schaften.

<lb/>Die tribunaux d’appels confirmirten 5468
<lb/>(62%) der jugements attaques und reformirten
<lb/>3303 (38%) derselben. Unter den prevenus, in
<lb/>Ansehung deren arrets oder jugements d’infir-
<lb/>mation ausgesprochen wurden, waren 2198 (66%),
</p>

               <pb facs="2084706_04+1858_0183.tif"
                   n="179"
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               <p>

                  <lb/>C. Justizstatistik.
</p>
               <p>

                  <lb/>179
</p>
               <p>

                  <lb/>deren Strafe durch das zweite Urtheil geschärft
<lb/>wurde, und nur 1739 (44%), bei welchen eine
<lb/>Freisprechung oder Strafmilderung erfolgte.

<lb/>Die Zahl der Rückfälligen steigt in jedem

<lb/>liberes de travaux forces

<lb/>— de la reclusion

<lb/>— de plus d'un an d’emprisonnement

<lb/>— d’un an ou moins d’emprisonnement
<lb/>und endlich nur zu einer Geldstrafe verurtheilt

<lb/>gewesene

<lb/>in Su
</p>
               <p>

                  <lb/>Jahre. Vergleicht man die Jahre 1851/s5? so ge~
<lb/>langt man zu folgendem Ergebnisse. Unter den
<lb/>accuses und prevenus befanden sich
</p>
               <table n="table-BC24BAA2-9B19-11E7-2405-09173F13E4C5"
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                     <cell>


1851
</cell>
                     <cell>


1852
</cell>
                     <cell>


1853
</cell>
                     <cell>


1854
</cell>
                     <cell>


1855
</cell>
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                     <cell>


1186
</cell>
                     <cell>


1251
</cell>
                     <cell>


1230
</cell>
                     <cell>


1179
</cell>
                     <cell>


1139
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


861
</cell>
                     <cell>


874
</cell>
                     <cell>


860
</cell>
                     <cell>


856
</cell>
                     <cell>


819
</cell>
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                     <cell>


6421
</cell>
                     <cell>


7190
</cell>
                     <cell>


7720
</cell>
                     <cell>


8416
</cell>
                     <cell>


8307
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


18,779
</cell>
                     <cell>


21,696
</cell>
                     <cell>


23,053
</cell>
                     <cell>


24,457
</cell>
                     <cell>


24,22?
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


1301
</cell>
                     <cell>


1994
</cell>
                     <cell>


2837
</cell>
                     <cell>


3571
</cell>
                     <cell>


4279
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


ima 28,548
</cell>
                     <cell>


33,005
</cell>
                     <cell>


35,700
</cell>
                     <cell>


38,479
</cell>
                     <cell>


38,771
</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>Von den 38,771 recidivistes des Jahres 1855
<lb/>standen 2279 vor den Assisen und 36,492 vor
<lb/>den iribunaux correclionnels, so dass auf
<lb/>1000 accuses 352 Rückfällige kamen, auf 1000 pre- 
<lb/>venus aber 229.

<lb/>Es ist die Einrichtung der casiers judiciaires,
<lb/>welche eine strengere Gontrolle der Vorbestra- 
<lb/>fungen herbeigeführt, und so wesentlich dazu
<lb/>beigetragen hat, die Rückfälligkeit zu ermitteln,
<lb/>und so die Zahl der recidivistes zu erhöhen.

<lb/>Von den rückfälligen prevenus wurden 3350
<lb/>zum zweiten Mal, 494 zum dritten Mal, 75 zum
<lb/>vierten Mal, 12 zum fünften Mal und 1 zum sie- 
<lb/>benten Mal bestraft.

<lb/>3) Die tribunaux de simple police.

<lb/>Es gibt deren in Frankreich 2681, nur 168
<lb/>weniger als es Friedensrichter giebt. Es sind
<lb/>nämlich 177 Städte und Communes in mehrere
<lb/>Cantons getheilt, von 2 bis zu 12, in deren
<lb/>jedem sich ein Friedensrichter, jedoch in der
<lb/>Stadt oder Commune nur ein Tribunal de
<lb/>simple police überhaupt befindet. Wo sonach
<lb/>mehrere Friedensrichter vorhanden sind, wechseln
<lb/>sie nach einer bestimmten Reihenfolge bei der
<lb/>Besorgung der Geschäfte des gedachten Tribu- 
<lb/>nals ab.

<lb/>Die Friedensrichter verhandeln über die con-
<lb/>traventions ou infractions du premier degre (Art. 1
<lb/>des C. P.) allein und nur unter Assistenz ihres
<lb/>grefBers. Die Functionen des öffentlichen Mi- 
<lb/>nisterii versieht der commissaire de police, oder
<lb/>der maire. Sie können .auf Gefängniss von
<lb/>1 bis zu 5 Tagen und auf eine Geldstrafe von 1
<lb/>bis zu 15 fr. erkennen.

<lb/>Die gedachten tribunaux de simple police
<lb/>erliessen 396,497 jugements im Jahre 1855, und
<lb/>zwar 339,036 j. contradictoires und 57,401
<lb/>j. par defaut, fast alle dieUrtheile (391,455) er- 
<lb/>lügen ä la requete du ministere public,
<lb/>etheiligt waren bei diesen jugements 510,873
<lb/>inculpes, wovon 32,820 freigesprochen (64 auf
<lb/>1000) 449,484 (882 auf 1000) zu einer Geld- 
<lb/>strafe, und 27,643 (54 auf 1000) zu 1 bis
<lb/>5 Tagen Gefängniss verurtheilt wurden. In An- 
<lb/>sehung von 926 inculpes erfolgte die döclara-
<lb/>tion d’incompetence. Die 9 Tribunale de simple
<lb/>police des Departements der Seine erliessen
<lb/>46,067 jugements.

<lb/>4. Die Instruction preliminaire.

<lb/>Es ist bemerkenswerth, dass ungeachtet des
</p>
               <p>

                  <lb/>Diensteifers der Magistrate, und der von den
<lb/>oberen Behörden oft ertheilten, die Beschleuni- 
<lb/>gung bezweckenden Instructionen die Dauer der
<lb/>Criminalproceduren ziemlich stets dieselbe bleibt,
<lb/>so dass z. B. die Resultate des Jahres 1855,
<lb/>mit denen des Jahres 1826 fast identisch sind.
<lb/>Dnr Justizminister bemerkt in dem Berichte vom
<lb/>15. December 1856 mit Bezug hierauf:

<lb/>„II est vraiment regrettable, que les statisti-
<lb/>ques judiciaires des autres pays n'entrent pas,
<lb/>ä ce point de vue, dans les memes details que
<lb/>les nötres, car il seryit facile de prouver que,
<lb/>sous ce rapport, la France n’a rien ä envier
<lb/>aux autres nations“, was wohl zu beachten sein
<lb/>dürfte.

<lb/>Man hofft von den Modificationen der Bestim- 
<lb/>mungen des code d’inct. crim., insbesondere von der
<lb/>Aufhebung des chambres du conseil, durch das Ge- 
<lb/>setz vom 17. Juli 1856 eine Beschleunigung in dem
<lb/>Gange der affaires, und glaubt schon in dem compte
<lb/>rendu des Jahres 1856 l’heureux eilet de ces
<lb/>nouvelles mesures darthun zu können.

<lb/>Im Allgemeinen sind beinahe 7/io der Or- 
<lb/>donnanzen der Rathskammern in dem Monate der
<lb/>perpelration des crimes oder der delits ergangen,
<lb/>und % der affaires (563 auf 1000) in demsel- 
<lb/>ben Zeiträume von den tribunaux correctionels
<lb/>entschieden worden, wogegen der Ueberrest von
<lb/>einem längeren Verlaufe war.

<lb/>Im Jahre 1855 war die Zahl der affaires de
<lb/>toute nature, mit welchen sich die Parquets zu
<lb/>beschäftigen hatten, 284,643. Hierunter sind je- 
<lb/>doch nicht die contraventions aux lois sur les
<lb/>forets, les douanes et les contributions indirec- 
<lb/>tos begriffen, deren Verfolgung unmittelbar auf
<lb/>Instanz der betreffenden Administrationen ge- 
<lb/>schieht.

<lb/>Die Zahl der affaires denoncees hatte sich
<lb/>1954 auf 296,631, 1853 auf 294,073, 1852 auf
<lb/>273,334 und 1857 auf 252,896 belaufen.

<lb/>Von den 284,643 plaintes, denonciations,
<lb/>und proces verbaux des Jahres 1855 gelangten
<lb/>an die Parquets 120,478 durch die Gend’armerie,
<lb/>welche in 3362 Brigaden getheilt ist, die 18,339
<lb/>Gend’armen aller Grade zählen,

<lb/>86,745 durch die commissaires de police,
<lb/>deren Zahl 1924 ist, und welche von 7032
<lb/>Agenten unterstützt werden,

<lb/>16,657 durch die maires der 36,835 Com- 
<lb/>munes, 9773 durch die 2849 Friedensrichter,
<lb/>12/
</p>

               <pb facs="2084706_04+1858_0184.tif"
                   n="180"
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               <p>

                  <lb/>180
</p>
               <p>

                  <lb/>C. Jnstizstatistik.
</p>
               <p>

                  <lb/>13,535 durch die 34,405 gardes champetres
<lb/>comminaux und 37,455 auf jede andere'Weise.

<lb/>Von diesen erachtete das Ministern public
<lb/>für non susceplibles d’etre poursuivis 111,548.
<lb/>Von den übrigen 173,095 wurden 79,306 den
<lb/>Instruktionsrichtern mitgetheilt pour proceder ä
<lb/>une inlormation reguliere, die andern aber vor
<lb/>die Audience der tribunaux eorreelionnels ge- 
<lb/>bracht, sei es durch die citation directe des
<lb/>öffentlichen Ministerii oder durch die parties ci- 
<lb/>viles, oder auch an die eompetenten Jurisdic- 
<lb/>tionen, nemlich die tribunaux de simple police,
<lb/>die conseils de guerre etc. abgegeben.

<lb/>Die Zahl der den lnstructionsrichtern zuge- 
<lb/>gangenen Sachen (79,306) war geringer als in
<lb/>den vergangenen Jahren, sie hatte sich 1851
<lb/>auf 87,396 und 1854 auf 90,079 belaufen. Diese
<lb/>Verringerung hat darin ihren, Grund, dass zur
<lb/>Beschleunigung der Proccdur die Sachen häu- 
<lb/>figer wie früher directement ä Paudience ge- 
<lb/>langten; nachdem man die renseignements der
<lb/>Friedensrichter oder -der Polizeieommissäre er- 
<lb/>halten hatte.

<lb/>Am 31. December 1854 waren 5030 nicht
<lb/>erledigte affaires in das Jahr 1855 zu übertra- 
<lb/>gen , und am 31. December 1855 blieben 3858
<lb/>derselben unerledigt, sowie 41 von den cours
<lb/>imperiales eingesendet waren. Die übrigen wur- 
<lb/>den durch die ordonnances der ehambres du
<lb/>conseil beseitigt, und zwar 52,565 (653 auf
<lb/>1000) durch Uebersendung an die tribunaux cor-
<lb/>reclionnels, 5090 (63 auf 1000) gelangten an
<lb/>die ehambres d’accusalion, 540 (7 auf 10)0)
<lb/>an andere Jurisdictionen, und in Betreff von
<lb/>22,242 (277 auf 1000) wurden ordonnances de
<lb/>non-lieu ä suivre erlassen, wovon 119 durch
<lb/>Opposition angegriffen wurden.

<lb/>Die ehambres d'accusation hatten über 5462
<lb/>affaires zu beschlossen, sie sprachen 5 51 ar- 
<lb/>rets de renvoi aux assises und 146 arrets de
<lb/>renvoi en police eorrectionelle, simple police
<lb/>en^ autres jurisdietions aus, und beendigten
<lb/>265 affaires durch arrets de non-lieu.

<lb/>Die Zahl der Individuen, welche sich in
<lb/>Frankreich in der Präventiv ha ft befanden,
<lb/>betrug 855 711,536, 1854 81,031, 1853 83,311,
<lb/>1852 85,221 und 1851 79,590, und ist mithin
<lb/>im Abnehmen begriffen.

<lb/>Von den 1855 Verhafteten blieben 70,233
<lb/>während der Instruction in der Detention, hie- 
<lb/>von wurden 18,291 ausser Verfolgung gesetzt
<lb/>oder freigesprochen und 51,942 durch die As-
<lb/>sisen oder correctionellen Tribunale verurtheilt,
<lb/>mithin bezw. 252 und 748 auf 1000. Von diesen
<lb/>18,291 Individuen waren in der Haft
</p>
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                      rend="376,5100,1912,5798">
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                     <cell>


1 bis 14 Tage
</cell>
                     <cell>


7679,
</cell>
                     <cell>


420 auf 1000
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B34412C9-9B19-11E7-5516-09173F13E4C5"
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                     <cell>


14 Tage bis 1 Monat
</cell>
                     <cell>


5824,
</cell>
                     <cell>


318
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B34412CB-9B19-11E7-5516-09173F13E4C5"
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                     <cell>


1 bis 2 Monate
</cell>
                     <cell>


2810,
</cell>
                     <cell>


154
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


2 bis 3 Monate
</cell>
                     <cell>


944,
</cell>
                     <cell>


52
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


3 bis 4 Monate
</cell>
                     <cell>


492,
</cell>
                     <cell>


27
</cell>
                     <cell>


"
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


4 bis 5 Monate
</cell>
                     <cell>


255,
</cell>
                     <cell>


14
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


5 bis 6 Monate
</cell>
                     <cell>


117,
</cell>
                     <cell>


6
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


mehr als 6 Monate
</cell>
                     <cell>


170,
</cell>
                     <cell>


9
</cell>
                     <cell>


n
</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>so dass 738 auf 1000 nur weniger als 1 Monat
<lb/>ihrer Freiheit beraubt waren. Zieht man alle
<lb/>detenus preventivement, ohne Rücksicht auf ihre
<lb/>naehherige Freisprechung oder Verurteilung,
<lb/>in Betracht, dann waren verhaftet:
</p>
               <p>

                  <lb/>1854
</p>
               <p>

                  <lb/>1855
</p>
               <p>

                  <lb/>1 bis 14 Tage 352 auf 1000, 364 auf 1000
<lb/>14 Tage bis 1 Monat 352 „
</p>
               <p>

                  <lb/>1 bis 2 Monate 195

<lb/>2 bis 3 Monate 21

<lb/>3 bis 4 Monate 18

<lb/>länger als 4 Monat 19
</p>
               <p>

                  <lb/>367

<lb/>182

<lb/>55

<lb/>20

<lb/>12
</p>
               <p>

                  <lb/>und es war somit bezw. bei 704 und 731 auf
<lb/>1000 schon im ersten Monate die Präventivhaft
<lb/>beendigt.
</p>
               <p>

                  <lb/>5. Die cour de cassation.

<lb/>Ungeachtet der Verringerung der Zahl der

<lb/>arrets und jugements en matiere criminelle et
<lb/>eorrectionelle ist die Zahl der dem Cassations- 
<lb/>hofe zugegangenen pourvois der der vorigen
<lb/>Jahre gleich geblieben, sie betrug 1855 1459,
<lb/>1854 1466 und 1853 1456.

<lb/>Von den pourvois des Jahres 1855 waren
<lb/>gerichtet:

<lb/>875 gegen die arrets des cours d’assises
<lb/>und des cours criminelles des colonies,

<lb/>349 gegen die jug. des trib. correctionnels,

<lb/>219 gegen die jug. des tribunaux de simple
<lb/>police,

<lb/>16 gegen die decisions des conseils de dis—
<lb/>cipline de la garde nationale.

<lb/>Von den 1459 pourvois waren 271 von dem
<lb/>ministere public und 1188 von den Verurteilten
<lb/>eingelegt; 204 der pourvois des öffentlichen
<lb/>Ministerii betrafen Sachen en. matiere de simple
<lb/>police, sie sind viel seltener in correctionellen,
<lb/>noch seltener in criminellen Fällen.

<lb/>Die chambre criminelle erliess 1458 arrets,
<lb/>und zwar 245 arrets de cassation, 925 arrets
<lb/>de rejet und 288 arrets de non-lieu ä statuer.
<lb/>Die arrets de cassation bildeten 1855 (wie 1854)
<lb/>Vö ller überhaupt ergangenen, 168 auf 1000.
<lb/>Ausserdem entschied die chambre criminelle
<lb/>über 41 demandes en regiement de juges, und
<lb/>3 en renvoi d'un tribunal h un autre pour cause de
<lb/>suspicion legitime ou de sürete publique, sie ver- 
<lb/>stellte 40 der ersteren und 1 der letzteren.

<lb/>6. Anhänge des compte general.

<lb/>Frankreich verlangte 1855 von fremden Re- 
<lb/>gierungen die Auslieferung von 51 accuses, und
<lb/>bewilligte dies in Ansehung von 67. Die Aus- 
<lb/>lieferungen wurden gefordert 2mal wegen eines
<lb/>Attentats auf das Leben eines Souverains, 18mal
<lb/>wegen assassinat und meurlre, 37mal wegen
<lb/>bezüglichen Bankerottes, 2lmal wegen Fälschun- 
<lb/>gen, 28mal wegen qualifizirter Diebstähle u. s. w.

<lb/>Dufcli Zulall verloren 1855 in Frankreich
<lb/>9647 Menschen das Leben, 7626 Männer und
<lb/>2021 Frauen. Die Zahl der Selbstmörder belief
<lb/>sich auf 3810, hierunter waren 2836 Männer
<lb/>und 974 Frauen.

<lb/>Am Schlüsse des Jahres 1855 befanden sich
</p>

            </div>
            <pb facs="2084706_04+1858_0185.tif"
                n="181"
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            <div xml:id="d1788e55001" type="section" subtype="Sonstiges">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Rückblicke auf die Sitzungen des ständigen Criminalsenats des obersten Gerichtshofes zu München im J. 1857</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084706_04+1858_0185--><p/>
               <p>

                  <lb/>C. Jastizstatistik.
</p>
               <p>

                  <lb/>181
</p>
               <p>

                  <lb/>an jugendlichen detenus in den verschiedenen
<lb/>etablissements penitentiaires *), und zwar Knaben

<lb/>a) in den etabl. publics und

<lb/>1) in den maisons centrales et d’education
<lb/>penitentiaire zu Clairvaux 627, zuFonievrault 69 t,
<lb/>zu Gaillou 754, zu Lors 478, zu la Roquette
<lb/>(Paris) 76, zu Lyon (quartier special) 5, zu
<lb/>Strasburg (desgl.) 110.

<lb/>2) in der colonie agricole Ostwald 399.

<lb/>b) in den etabl. prives:

<lb/>Zu Bordeaux 358, zu Citeaux (Cöte d’or)
<lb/>429, zu Fougambault (Indre) 137, zu La Loge
<lb/>(Cher) 127, zu Marseille 500, zu Les Matelles
<lb/>(Herault) 108, zu Mettray (Indre et Loire)
<lb/>650, zu Oulins bei Lyon 61, zu Petit-Bourg
<lb/>(Seine) 560, zu Petit-Quevilly (Seine Inf.) 156,
<lb/>zu Sainte-Foy (Dordogne) 110, zu Saint-Jan
<lb/>(Coles du Nord) 71, zu Val dTevre (Cher)
<lb/>385 und zu Villelte (Ain) 103, zusammen 7158.
<lb/>Unter den liberes des Jahres 1855 befanden sich
<lb/>47 Rückfällige.

<lb/>An Mädchen befanden sich zu derselben Zeit

<lb/>a) in den etabl. publics:

<lb/>1) in den maisons centrales on quartiers pe- 
<lb/>nitentiaires zu Clairvaux 8, und zu St. Lazare
<lb/>(Paris) 9.

<lb/>2) in dem Asile de Mägon 56.

<lb/>b) in den etabl. prives zu Bordeaux
<lb/>73, zu Marseille 49, in der Solitude de Naza- 
<lb/>reth (Herault) 106, in Rouen (etabl. spec.) 102,
<lb/>in Sainte Foy zu Strassburg (etabl. spec.) 138
<lb/>und in Toulouse 53, zusammen 602.

<lb/>Ausserdem befanden sich am 31. December
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Man vergl. diese Jahrbücher ßd. 2 S. 88 u. 95.
</p>
               <p>

                  <lb/>1855 gegen 300 Mädchen in 13 maisons du
<lb/>Bon - Pasteur, und 100 andere waren den so-
<lb/>cietes de patronage anvertraut, um sie unter- 
<lb/>zubringen und zu überwachen.

<lb/>Der Kaiser bewilligte am 19. August 1855
<lb/>den Straferlass oder eine Strafmilderung für 55 de- 
<lb/>portes de Cayenne, 132 forgals des bagnes de
<lb/>Brest et de Toulouse, 487 zur Verbüssung oder
<lb/>mehr als ljährigem Gefängnisse Verurtheilte,
<lb/>und 178 zu correctionellen Strafen von längerer
<lb/>Dauer Condemnirte, zusammen 852 condamnes,
<lb/>wovon 426 einen völligen Straferlass erhielten.

<lb/>Die receveurs de Penregistrement zahlten 1855
<lb/>an Gerichtskosten die Summe von 4,699,420 fr.
<lb/>ein. Die contrainte par corps wurde wegen
<lb/>unheibringlicher Kosten und Geldstrafen gegen
<lb/>4847 condamnes verhängt.

<lb/>Es sind in Algier durch das Decret vom
<lb/>19. August 1854 sechs cours d’assises insii-
<lb/>tuirt, in den Arrondissements Algier, Biidah,
<lb/>Bona, Constanline, Oran und Philippeville, sie
<lb/>batten 1855 zusammen über 258 accusaüons
<lb/>gegen 374 accuses zu verfahren; Die chambre
<lb/>criminelle der eour imperiale zu Algier und die
<lb/>4 tribunaux correctionels, welche auch über
<lb/>crimes zu entscheiden haben, entschieden aus- 
<lb/>serdem über 248 accuses gegen 358 accuses.
<lb/>Unter den Angeklagten waren 20 Frauen,
<lb/>93 Franzosen, 70 Europäer anderer Nationen
<lb/>und 211 Eingeborene.

<lb/>Es befinden sich in Algier 6 tribunaux cor-
<lb/>rectionnels zu Algier, Biidah, Oran, Bona, Con- 
<lb/>stantine und Philippeville und das 7te zu Mosta-
<lb/>ganem wurde eingerichtet, und an tribunaux de
<lb/>simple police sind 26 vorhanden.

<lb/>Triest.
</p>
               <p>

                  <lb/>Rückblicke auf die Sitzungen des ständigen Crimimalsenates des obersten Gerichtshofes

<lb/>zu München im Jahre 1857.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Zahl der von dem ständigen Criminal-
<lb/>senate des obersten Gerichtshofes im Jahre 1857
<lb/>(in 80 Sitzungen) erlassenen Erkenntnisse be- 
<lb/>läuft sich auf 340, von welchen 313 in öffent- 
<lb/>licher, 27 in geheimer Sitzung gefällt wurden.

<lb/>Ausserdem wurden von dem obersten Ge- 
<lb/>richtshöfe in seiner Plenarversammlung 6 Er- 
<lb/>kenntnisse, und zwar 5 gemäss Art. 251 des
<lb/>St. P. G. vom 10. November 1848 in öffentlicher
<lb/>Sitzung, 1 gemäss Art. 4 dieses Gesetzes in
<lb/>geheimer Sitzung erlassen.

<lb/>Im Vergleiche mit dem Vorjahre zeigt sich
<lb/>zum ersten Male seit 1849 eine Minderung um
<lb/>73 Nummern.

<lb/>Von diesen 346 Erkenntnissen wurden er- 
<lb/>lassen

<lb/>8 in Folge der dem obersten Gerichtshöfe ob- 
<lb/>liegenden Officialprüfung der Todesurtheile,
<lb/>35 auf Nichtigkeitsbeschwerden gegen Urtheile
<lb/>der Schwurgerichtshöfe,
</p>
               <p>

                  <lb/>183 auf Nichtigkeitsbeschwerden gegen appel- 
<lb/>lationsgerichtliche Endurtheile (hierunter 12
<lb/>in Forststrafsachen erlassen),

<lb/>51 auf Nichtigkeitsbeschwerden gegen appel- 
<lb/>lationsgerichtliche Verweisungserkenntnisse,
<lb/>8 auf Nichtigkeitsbeschwerden gegen appel- 
<lb/>lationsgerichtliche Erkenntnisse auf Einstel- 
<lb/>lung des Strafverfahrens oder Verweisung
<lb/>der Sache an die Polizeibehörde,

<lb/>22 auf Gesuche um Wiederaufnahme des Straf- 
<lb/>verfahrens,

<lb/>5 auf Beschwerden des k. General-Staatsan- 
<lb/>waltes zur Wahrung des Gesetzes (1 gegen
<lb/>ein schwurgerichtliches Urtheil, 2 gegen
<lb/>appellationsgerichtliche, 2 gegen kreis- und
<lb/>stadtgerichtliche Erkenntnisse gerichtet)
<lb/>u. s. w. u. s. w.

<lb/>In 12 Fällen (abgesehen von einem im Un- 
<lb/>gehorsamsverfahren erlassenen Todesurtheile)
<lb/>wurde von den Schwurgerichtshöfen auf Todes-
</p>
               <pb facs="2084706_04+1858_0186.tif"
                   n="182"
                   xml:id="zs1-2084706_04-1858_0186"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0186--><p/>
               <p>

                  <lb/>182
</p>
               <p>

                  <lb/>6. Justizstatistik.
</p>
               <p>

                  <lb/>strafe erkannt. In 8 Fällen fand blos die dem
<lb/>obersten Gerichtshöfe zustehende OfFicialpriifung
<lb/>Statt, in 3 Fällen hatten die Yerurtheilten die
<lb/>Nichtigkeitsbeschwerde eingewendet, in Einem
<lb/>Falle war blos von Einem der beiden zum Tode
<lb/>Yerurtheilten die Nichtigkeitsbeschwerde einge- 
<lb/>wendet worden.

<lb/>Da in 4 Fällen je 2 Personen zum Tode
<lb/>verurtheilt wurden, wurde gegen 16 Personen
<lb/>die Todesstrafe verhängt; und zwar gegen 10
<lb/>wegen Mordes, gegen 4 wegen Raubes IV. Gra- 
<lb/>des, gegen 2 wegen Brandstiftung I. Grades.
<lb/>Keines der erlassenen Todesurtheile wurde ver- 
<lb/>nichtet.

<lb/>Nur an 3 wegen Mordes Yerurtheilten wurde
<lb/>die Todesstrafe vollzogen; 5 wegen Mordesund
<lb/>4 wegen Raubes IV. Grades Veruriheilte wur- 
<lb/>den zur Kettenstrafe, 1 wegen Mordes und
<lb/>1 wegen Brandstiftung I. Grades Verurteilter
<lb/>wurden zu Zuchthaus auf unbestimmte Zeit,
<lb/>1 wegen Brandstiftung I. Grades Verurteilter
<lb/>wurde zu 12jähriger Zuchthausstrafe begnadigt;
<lb/>1 wegen Mordes Verurteilter starb noch vor
<lb/>Vorlage der Akten an den obersten Gerichtshof.

<lb/>Von den 285 Nichtigkeitsbeschwerden wurden
<lb/>228 von den Angeklagten, und zwar 82 wegen
<lb/>unrichtiger Anwendung des Gesetzes, 18
<lb/>wegen Verletzung wesentlicher Förmlich- 
<lb/>keiten, 9 aus beiderlei Gründen, 119 ohne
<lb/>Angabe eines Grundes, —

<lb/>54 von den Staatsanwälten, und zwar 36 we- 
<lb/>gen unrichtiger Anwendung des Gesetzes,
<lb/>8 wegen Verletzung wesentlicher Förm- 
<lb/>lichkeiten, 10 aus beiderlei Gründen ein- 
<lb/>gewendet; in

<lb/>3 Fällen wurde sowohl von den Angeklagten,
<lb/>als auch von der Staatsbehörde (in 1 wegen
<lb/>unrichtiger Anwendung des Gesetzes, in
<lb/>1 wegen Verletzung wesentlicher Förmlich- 
</p>
               <p>

                  <lb/>keiten, in 1 aus beiderlei Gründen) die
<lb/>Nichtigkeitsbeschwerde erhoben.

<lb/>285

<lb/>Von diesen Nichtigkeitsbeschwerden wurden
<lb/>221 und zwar 206 Beschwerden der Angeklagten
<lb/>und 15 Staatsanwaltschaftliche Beschwerden
<lb/>verworfen;

<lb/>62 Erkenntnisse wurden vernichtet, und zwar
<lb/>21 auf die Beschwerde des Angeklagten,
<lb/>38 auf die Beschwerde der Staatsbehörde,
<lb/>3 auf die beiderseits erhobene Beschwerde; in
<lb/>2 Fällen, von welchen der eine mehrere An- 
<lb/>geklagte betraf, in dem anderen theils auf
<lb/>Verweisung der Sache in die öffentliche
<lb/>Sitzung, theils auf Einstellung erkannt wor- 
<lb/>den war, erfolgte theils Vernichtung, theils
<lb/>Verwerfung der erhobenen Beschwerde.

<lb/>285

<lb/>Die Vernichtung erfolgte in 45 Fällen we- 
<lb/>gen unrichtiger Anwendung des Gesetzes, in 17
<lb/>wegen Verletzung wesentlicher Förmlichkeiten,
<lb/>in 2 Fällen aus beiderlei Gründen.

<lb/>Nur in 13 Fällen wurde den Anträgen der’
<lb/>Staatsbehörde am obersten Gerichtshöfe nicht
<lb/>entsprechend erkannt.

<lb/>Auf sämmtliche von dem k. General-Staats-
<lb/>anwalte erhobene Beschwerden zur Wahrung des
<lb/>Gesetzes wurde ausgesprochen, dass das Gesetz
<lb/>verletzt worden sei.

<lb/>Sämmtliche von Yerurtheilten gestellte Ge- 
<lb/>suche um Wiederaufnahme des Strafverfahrens
<lb/>— 21 — wurden verworfen. Auf einen von
<lb/>dem k. General - Staatsanwalte auf dem Grunde
<lb/>des Art. 264 Ziff. 1 des St. P. G. vom 10. Nov.
<lb/>1848 gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des
<lb/>Strafverfahrens wurden die beiden nicht zu ver- 
<lb/>einigenden schwurgerichtlichen Urtheile ver- 
<lb/>nichtet. 23.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084706_04+1858_0187.tif"
             n="183"
             xml:id="zs1-2084706_04-1858_0187"/>
         <div xml:id="d1788e55474" n="D.">
      
            <head>Miscellen</head>
            <div xml:id="d1788e55479" type="miscellany">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Vorschläge der Commission zur Berathung eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches, mehrere zur allgemeinen deutschen Wechselordnung in Anregung gekommene Fragen betr.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084706_04+1858_0187--><p/>
               <p>

                  <lb/>C. Miscellea,
</p>
               <p>

                  <lb/>Vorschläge der Conferenz zur Berathuug eiues all- 
<lb/>gemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs, mehrere zur
<lb/>allgemeinen deutschen Wechselordnung in Anregung
<lb/>gekommene Fragen betr. *).

<lb/>Die Conferenz schlägt vor:

<lb/>1) zur Herbeiführung der in dem hohen Bundes-
<lb/>beschlusse vom 19. Februar 1857 unter 2 a
<lb/>gedachten Hebereinstimmung — abgesehen von
<lb/>den in den Verfassungsgesetzen einzelner Staa- 
<lb/>ten in Betreff der Schuldhaft gegen die Mit- 
<lb/>glieder der Ständeversammlungen enthaltenen
<lb/>Vorschriften —

<lb/>a) die Wechselhaft, unbeschadet der in einzel- 
<lb/>nen Staaten bestehenden noch geringeren
<lb/>Beschränkung derselben, nur auszuschliessen:

<lb/>aa) gegen Officiere und Soldaten, Auditeure
<lb/>und Militärärzte, so lange sie sich im ac-
<lb/>tiven Dienste befinden;

<lb/>bb) gegen Schiffer und Schiffsvolk, wenn das
<lb/>Seeschiff segelfertig liegt,

<lb/>cc) wenn zu dem Vermögen des Schuldners
<lb/>der Concurs eröffnet oder der Schuldner
<lb/>zur Güterabtretung zugelassen worden ist,
<lb/>wegen der früher entstandenen Forderun- 
<lb/>gen, und

<lb/>dd) wenn der Schuldarrest, ohne Rücksicht auf
<lb/>die Höhe der Schuld, wenigstens 1 Jahr
<lb/>hindurch vollstreckt worden ist, wegen der
<lb/>früheren Forderungen desjenigen Gläubigers,
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Die obgedachte in Nürnberg im J. 1857 zusam- 
<lb/>mengetretene Conferenz war durch Bundesbeschluss
<lb/>vom 19. Februar 1857 beauftragt worden, mehrere
<lb/>wechselrechtliche Fragen zu erörtern und das Ergeb- 
<lb/>nis ihrer diesfallsigen Verhandlungen der Bundesver- 
<lb/>sammlung zu weiterer einleitender Verhandlung vor- 
<lb/>zulegen. In Folge dessen sind die obigen Vorschläge
<lb/>von der Conferenz vereinbart und der Bundesversamm- 
<lb/>lung zugestellt worden, welche die einzelnen deutschen
<lb/>Regierungen zur Erklärung darüber aufgefordert hat.
<lb/>Referent in der Commission war der K. Sächs. Abge- 
<lb/>ordnete, Appellationsrath Dr. Tauchnitz aus Leipzig.
</p>
               <p>

                  <lb/>welcher den Arrest beantragt hat, sofern
<lb/>derselbe nicht nachweist, dass dem Schuld- 
<lb/>ner Befriedigungsmittel zu Gebote stehen;
<lb/>auch

<lb/>b) zwar die Vorschriften, welche das Verfah- 
<lb/>ren bei Vollstreckung der Wechselhaft re- 
<lb/>geln, den Processgesetzgebungen zu über- 
<lb/>lassen, jedoch dem Wechselgläubiger allge- 
<lb/>mein zu gestatten, neben der Execution
<lb/>gegen die Person seines Schuldners gleich- 
<lb/>zeitig die Execution in dessen Vermögen
<lb/>zu suchen.

<lb/>Ferner beantragt die Conferenz:

<lb/>2) zum Behuf der Erledigung der entstandenen
<lb/>Controversen, folgende Ergänzungen der allg.
<lb/>d. W.-0.:

<lb/>a) als Zusatz zu dem ersten Absätze des Art. 18:
<lb/>„Eine entgegenstehende Hebereinkunft hat
<lb/>keine wechselrechtliche Wirkung."

<lb/>b) in Art. 7 nach den Worten: „eines Wech- 
<lb/>sels (Art. 4) fehlt" einzuschalten: „oder in
<lb/>welcher ein Zinsversprechen enthalten ist."

<lb/>c) in Art. 4 nach den Worten: „die Zahlungs- 
<lb/>zeit kann" einzuschalten: „für die gesammte
<lb/>Geldsumme nur eine und dieselbe sein und"

<lb/>dj im letzten Absätze des Art. 29 statt der
<lb/>Worte:

<lb/>„von dem Acceptanten Sicherheitsbestellung
<lb/>zu fordern, und wenn solche nicht zu er- 
<lb/>halten ist, Protest erheben zu lassen"
<lb/>zu setzen:

<lb/>„wenn die Sicherheit von dem Acceptan- 
<lb/>ten nicht geleistet wird, deshalb Protest
<lb/>erheben zu lassen"

<lb/>e) als Zusatz zu Art. 30:

<lb/>„Ist die Zahlungszeit auf Anfang oder .ist
<lb/>sie auf Ende eines Monats gesetzt worden,
<lb/>so ist darunter der erste oder der letzte
<lb/>Tag des Monats zu verstehen."

<lb/>f) als Zusatz zu Art. 99 :

<lb/>„Ausserdem bedarf es zur Erhaltung des
<lb/>Wechselrechts gegen den Aussteller weder
<lb/>der Präsentation am Zahlungstage, noch
<lb/>der Erhebung eines Protestes."
</p>
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            <head>Rechtswissenschaft</head>
            <div xml:id="d1788e55703">
               <head>Civilrecht</head>
               <div xml:id="d1788e55708">
                  <head>Anzeigen und Auszüge civilistischer Schriften und Aufsätze</head>
          
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                  <p>

                     <lb/>A. Rechtswissenschaft,
</p>
                  <p>

                     <lb/>i

<lb/>Civil

<lb/>100. Römische Rechtsgesehickte. Von Dr. Karl
<lb/>Esmarch, ord. Professor des Rom. Rechts an
<lb/>der K. K. Jageiionischen Universität zu Krakau.
<lb/>Göttingen, Georg H. Wigand 1856. XII. 406 S. 8.

<lb/>Es hat über den geschichtlichen Darstellun- 
<lb/>gen des Rom. R. ein eigenthümliches Schicksal
<lb/>gewaltet. Geschichtliche Forschung gab der
<lb/>deutschen Rechtswissenschaft dieses Jahrhunderts
<lb/>ihre specifische Färbung, und doch hat es die
<lb/>sog. historische Schule kaum zu Einem Werke
<lb/>ebracht, welches so recht aus dem Mittelpunkt
<lb/>er Schule hervorgehend als ein klassisches Ge-
<lb/>sammtzeugniss derselben hätte gelten können.
<lb/>Mancher Name (Zimmern, Burchardi, Tigerström,
<lb/>Schweppe, Joh. Christiansen, Walter, Danz, Ihe •
<lb/>ring, Esmarch) steht auf der Linie von Hugo
<lb/>(1790) bis Rudor ff (1857); aber, ausser etwa
<lb/>von Zimmern, Danz und Rudorff, lässt sich von
<lb/>Keinem behaupten, dass er im Grossen und Gan- 
<lb/>zen den Standpunkt der historischen Schule un- 
<lb/>befangen reflektire und auch nur mit annähern- 
<lb/>der Erschöpfung zusammenfasse; selbst Puchta
<lb/>kann nicht als Repräsentant der historischen
<lb/>Schule vom reinsten Wasser gelten. Am mei- 
<lb/>sten unter den neuesten Arbeitern hat sich Ru- 
<lb/>dorff auf der gebahnten Fahrstrasse der ge- 
<lb/>nannten Schule gehalten, und unter diesem Ge- 
<lb/>sichtspunkte heissen wir dessen Arbeit, so we- 
<lb/>nig wir sonst mit deren Oekonomie uns befreun- 
<lb/>den und die versuchte Verschmelzung der sog.
<lb/>äusseren und inneren Rechtsgeschichte billigen
<lb/>können, willkommen. Zwar räumt Rudorff
<lb/>noch manchen Schutt hinweg, aber er weicht
<lb/>nicht ab von der grossen via Appia der histo- 
<lb/>rischen Schule. Von Esmarch lässt sich das- 
<lb/>selbe nicht wohl behaupten; fürchtet er sich vor
<lb/>dem Ziele: Capua? Zwar weicht er in anderer
<lb/>Weise als Christiansen oder Ihering von jener
<lb/>Fahrstrasse ab, aber er weicht doch ab, theils
<lb/>im Styl, der bei Esmarch ein Stück seiner Me-
<lb/>Jahrb. f. Rechtswissenschaft. 1857.
</p>
                  <p>

                     <lb/>■echt.

<lb/>thode sein zu sollen scheint und die,,Forschung“
<lb/>wenigstens äusserlich in den Hintergrund drängt,
<lb/>theils in der Periodisirung und Abschliessung
<lb/>des Stoffes. Auf diese Punkte ist jetzt einzu- 
<lb/>gehen.

<lb/>Der Verf. hat laut Vorrede sein Werk „vor- 
<lb/>zugsweise für Nichtgelehrte" schreiben wollen,
<lb/>und damit hängt wohl vornehmlich die Wahl der
<lb/>ungewöhnlichen Schreibweise zusammen, welche
<lb/>die Aussenseite der Arbeit kennzeichnet. Wir
<lb/>müssen dieselbe etwas ausführlicher betrachten,
<lb/>nicht obschon, sondern weil der Verf. darüber
<lb/>schon Mancherlei hat hören müssen. Man nimmt
<lb/>deutlich wahr, dass er auf die Form seiner
<lb/>Arbeit besondere Mühe verwendet hat, und wir
<lb/>erkennen an, dass solches Slreben einem Zeit—
<lb/>bedürfniss entgegenkommt: jeder Stoff fordert
<lb/>seine Form, und wo die Form unfertig oder
<lb/>steif ist, wird auch der Stoff nicht zu seinem
<lb/>vollen Rechte gelangen. Nun zeichnet sich das
<lb/>Rom. Recht durch seine eherne Consequenz und
<lb/>charakterfeste Prägnanz, durch seine siruktive
<lb/>Durchsichtigkeit und ideale, d. h. alle natürliche
<lb/>Differenzirung überwindende Einfachheit oder
<lb/>Sparsamkeit aus: diese Grundeigenschaften hat
<lb/>der Verf. mit seltener Ausdauer seinem Style
<lb/>aufzuprägen versucht. Wir wiederholen gegen- 
<lb/>über anderen Beurlheilern, dass solche Bemü- 
<lb/>hung und Ausdauer lobenswerth sind, auch
<lb/>wenn der Versuch im Ganzen nicht für geglückt
<lb/>zu halten ist. In der That, nur theihveise finden
<lb/>wir Stoff und Form hier wirklich verschmolzen;
<lb/>vielfach läuft letztere neben ersterem mühsam
<lb/>nebenher; man merkt der Form ihre Kostspielig- 
<lb/>keit an und stösst auf gewisse dem deutschen
<lb/>Sprachgeiste tyrannisch octroyirte Kürzungswei- 
<lb/>sen (so namentlich die Vorsetzung der abhän- 
<lb/>gigen Substantive vor ihr Regens) so oft, dass
<lb/>man ob der unaufhörlichen, immer denselben
<lb/>Punkt treffenden, Rippenstösse es zuletzt kaum
<lb/>noch aushalten kann; das Ganze bringt daher
<lb/>13
</p>
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                      n="186"
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                  <p>

                     <lb/>186
</p>
                  <p>

                     <lb/>I. Civilrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>den Eindruck einer fast ausgesuchten Karrikatur
<lb/>hervor. Der eigenen Versicherung des Verf.,
<lb/>„dass die Sache selbst den Styl gemacht“ habe,
<lb/>wagen wir direct zu widersprechen; der Verf.
<lb/>täuscht sich ganz gewiss selbst; Andere aber
<lb/>vermag er darüber nicht zu täuschen, dass sein
<lb/>Styl ein durch und durch reflektirter, und‘der
<lb/>Verf. auf dem besten Wege ist, in grelle Ma-
<lb/>liierirtheit zu versinken. Solche Wendungen,
<lb/>wie: „zwar werden der Volksschlüsse gegen die
<lb/>Neige des Freistaats hin stets gedrängtere Rei- 
<lb/>hen“ (S. 168). „Reifliches Nachsinnen über diese
<lb/>Frage mag zu folgender Antwort führen“ (S. 183)
<lb/>„eine verworrene Zeit. Zu zerrinnen beginnt
<lb/>in ihr der Bildung angehäufter Schatz, und in
<lb/>der zusammengeschweissten Nationen Band die
<lb/>ersten Risse zu klaffen. Dämmernd lagern sich
<lb/>über das Römische Volk die ersten Schatten des
<lb/>Barbarenthums.“ (S. 280) sind pretiös und prä- 
<lb/>tentiös; andere Wendungen, wie „wagten sie
<lb/>den Versuch, ob Italiens Macht an die 7 Hügel
<lb/>gekettet sei“ (S. 59), „ist eine Einrichtung, vor
<lb/>welcher der Verstand stille steht“ (S. 68), „der
<lb/>Weg, der, vor diesem Unheil sie zu retten,
<lb/>einzig offen lag“ (S. 149), „blosser Zufall ist es
<lb/>vielleicht, vielleicht auch nicht“ (S. 274) sind
<lb/>theils grammatikalische Ungeschicktheiten, theils
<lb/>sententiose Plattheiten. — Wir würden diesen Punkt
<lb/>der „Form“ hier ganz übergangen haben, wenn
<lb/>wir nicht überhaupt die Darstellungsweise für
<lb/>eine wichtige Angelegenheit der wissenschaft- 
<lb/>lichen Fortentwickelung in der Gegenwart
<lb/>hielten. —

<lb/>Je weniger es unsere Aufgabe sein kann,
<lb/>einen eigentlichen Materialauszug aus einer
<lb/>„Rechtsgeschichte“ zu liefern, um so genauere
<lb/>Aufmerksamkeit haben wir der Anlage des Bu- 
<lb/>ches im Ganzen, d.h. der Begrenzung und An- 
<lb/>ordnung des Stoffes zuzuwenden. Die Begren- 
<lb/>zung anlangend , so führt der Verf. gegen das
<lb/>allgemeine Herkommen die Geschichte des Rom.
<lb/>Rechts nur bis zum Schluss der sog. klassischen
<lb/>Jurisprudenz fort, so dass die Zeit nach Ulpian
<lb/>und Modestin vollständig ausgeschlossen bleibt.
<lb/>Wir billigen das, denn in der Milte des 3. Jahrh.
<lb/>(n. Ohr.) ist in der That der wahre Ruhepunkt
<lb/>zu finden; zwar macht sich bereits hellenisti- 
<lb/>scher Einfluss geltend, bevor wir an diesem
<lb/>Punkte anlangen, Rom, dem sich zuvor der
<lb/>Geist der Provinzen öffnen musste, beginnt jetzt
<lb/>seinerseits sich diesem Geiste zu öffnen, und
<lb/>was man insgemein als eine Fortentwickelung
<lb/>des Rechtes bezeichnet, ist, wenigstens zum
<lb/>Theil, nichts weiter als eine Fortentwickelung
<lb/>der Rechtswissenschaft: indess enthält diese
<lb/>Rechtswissenschaft eben selbst eine Fortbildung
<lb/>des Rechtes, und indem der erstarkten Wis- 
<lb/>senschaft die Verschmelzung des jus civile und
<lb/>gentium gelingt, gelingt ihr die wahre Lebens- 
<lb/>vollendung des Römischen Rechtsgenius. Frei- 
<lb/>lich dürfen wir dabei nicht vergessen, dass wir
<lb/>in der Rom. Rechtswissenschaft nicht eineTotal-
<lb/>geschichte des Rechts im Rom. Reiche,
</p>
                  <p>

                     <lb/>d. h. des Rechtes der damaligen (occidentalen)
<lb/>Kulturwelt haben: der Orbis Romanus ging kei- 
<lb/>neswegs so in Rom auf, wie dies mit dem fun- 
<lb/>dus Italicus der Fall gewesen. Das Rom. Recht
<lb/>haben wir uns seit der Kaiserzeit als einen con-
<lb/>centrischen Kreis innerhalb der antiken Kultur- 
<lb/>welt zu denken, und dem neuen Gegensätze
<lb/>zwischen diesem Drinnen und Draussen ist ge- 
<lb/>wiss die Vollendung der Wissenschaft zuzu- 
<lb/>schreiben, denn diese setzt stets einen National- 
<lb/>geist voraus, welcher am Gegensätze fremder
<lb/>(doch im Ganzen ebenbürtiger) Kulturelemente
<lb/>zur Objektivität, d. h. zur Reife des Selbstbe- 
<lb/>wusstseins gedeiht. In der Periode der Rechts- 
<lb/>wissenschaft betrachtet der Römische Geist sich
<lb/>selbst und die zurückgelegte Zeit seiner Ent- 
<lb/>wickelung: das ist formelle Fortbildung; die

<lb/>eigentlich substantielle Rechtsentwickelung aber
<lb/>ist mit der Zeit Sulla’s abgeschlossen; am Ende
<lb/>der republikanischen Zeit sieht man, wie weit
<lb/>es der Geist der italischen Nationalität durch
<lb/>sich selbst bringen konnte.

<lb/>Dieser Gedanke führt uns auf die Pefiodi-
<lb/>sirung der Rom. Rechtsgeschichte. Bevor wir
<lb/>uns aber dieser zuwenden, soll noch im An- 
<lb/>schluss an obige Betrachtung hinzugefügt wer- 
<lb/>den, dass die Zeit von Modestin bis Justini an
<lb/>u. s. w., in welcher von einer organischen Fort- 
<lb/>bildung keine Rede mehr ist und daher alle sog.
<lb/>Erlösung von Formen im Grunde nichts weiter
<lb/>als Nivellirung, Verflachung, Entnationalisirung
<lb/>und Verwirrung ist, von uns jetzt nur als eine
<lb/>Vorstufe unserer Receptionsepoche sollte behan- 
<lb/>delt werden. Ich meine, unsere Systeme des
<lb/>Röm. und Deutschen Rechtes sollten künftig in
<lb/>das 3. und 13. Jahrhundert n. Chr. verlegt , und
<lb/>alle epigonische Rechtsbildung nur als Einleitung
<lb/>zu dem System des heutigen (römisch-
<lb/>deutschen) Civilrechtes dargestellt wer- 
<lb/>den. Die Ruhepunkte des Röm. und German.
<lb/>Rechtes liegen im 3. u. 13. Jahrhundert, dort
<lb/>ist das klassische Recht und das klassische Sy- 
<lb/>stem; was vorher und nachher ist, trägt das
<lb/>Gepräge der Unfertigkeit und frommt nicht zur
<lb/>Ausbildung eines reifen juristischen Sinnes. Un- 
<lb/>sere Systeme des Justinianeisehen und des sog.
<lb/>deutschen Privatrechtes sind rechte Zeichen der
<lb/>Unfertigkeit und Charakterlosigkeit unsrer Dok- 
<lb/>trin. Wo der. Geist der Nationen aus innerer
<lb/>Befriedigung Halt macht und die Ruhe ein Aus- 
<lb/>druck der Reife ist, da schreiten unsre Dar- 
<lb/>stellungen haltlos weiter, — und wo der Geist
<lb/>der Nationen in Unklarheit versinkt, und höch- 
<lb/>stens aus Erschöpfung Halt macht, dahin ver- 
<lb/>legen unsre Darstellungen ihren Ruhesitz. Ist
<lb/>das geschichtlicher Geist, oder ist es ein Symp- 
<lb/>tom der Erschöpfung unsrer Doktrin selbst? —
<lb/>Wir freuen uns daher, dass Esmarch mit dem
<lb/>3. Jahrhundert abschliesst.

<lb/>Wir wenden uns zur Periodisirung. Hier- 
<lb/>über bemerkt der Verf. (Vorr. 8. VII): „Eine

<lb/>weitere Abweichung vom Herkommen liegt in
<lb/>der Anordnung des Stoffes. Zwar ist diese we-
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0191.tif"
                      n="187"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0191--><p/>
                  <p>

                     <lb/>L Civilrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>187
</p>
                  <p>

                     <lb/>niger darin zu suchen, dass die übliche Ein-
<lb/>theilung in Perioden nach gewissen Jahreszahlen
<lb/>verlassen , und statt dessen jedem Buche eine
<lb/>der Entwickelungsphase, die es darslellt, ent- 
<lb/>sprechende Ueberschrilt gegeben ist, sondern
<lb/>wesentlich in der Bestimmung des Verhältnisses,
<lb/>in welches die rechtshistorisch relevanten That-
<lb/>sachen zu einander gesetzt sind." Wir können
<lb/>das kurz den Versuch einer inneren Perio- 
<lb/>di sirung nennen, wie er namentlich von Ihe-
<lb/>ring jetzt in ausführlicher Weise angestellt
<lb/>worden ist. Darin liegt ein Fortschritt der
<lb/>rechtsgeschichtliühen Darstellung, allein wenn
<lb/>dabei so ganz, wie von Ibering und Es-
<lb/>march geschieht, von aller zeitlichen Fixirung
<lb/>abstrahirt wird, so finden wir darin nicht bloss
<lb/>einen tormellen, sondern auch einen subslanBel- 
<lb/>len Mangel. Denn gerade darin bewährt*sich
<lb/>die Prägnanz des Röm. Geistes, dass er Schritt
<lb/>für Schritt mit vollständiger Harmonie sich ent- 
<lb/>wickelt, öffentliches und Privatrecht immer zu
<lb/>den gleichen Stufen erhebend, und dass er die- 
<lb/>sen Bewegungen stets auch plastischen Ausdruck
<lb/>gibt. Da lässt sich nicht sagen, dass bald hier,
<lb/>bald dort der Schwerpunkt liege, sondern jeder
<lb/>Fortschritt ist eineBewegung des Gan- 
<lb/>zen: die Geschichte des Röm. Rechts ist das
<lb/>System des Röm. Rechts in zeitlicher Entfaltung.
<lb/>Es ist hiernach ein Fehler, die Geschichte des
<lb/>Röm. Rechts loszureissen von den Thatsachen,
<lb/>mit denen der Fortschritt des jus publicum zu- 
<lb/>sammenhängt : das publicistische Rechtsinstitut

<lb/>der provincia, dieser Dependenzsphäre des Röm.
<lb/>Staates, ist nicht verständlich ohne die That-
<lb/>sache des 1. Panischen Krieges, und die Idee
<lb/>der civilistischen potestas, welcher die Depen- 
<lb/>denzsphäre des filiuslämilias entspricht, ist die
<lb/>Analogie der Provincia: wir können mit voller
<lb/>Sicherheit darauf rechnen, dass die beiden In- 
<lb/>stitute und ihre Theorien sich bei den Römern
<lb/>ganz gleichmässig und gleichzeitig entwickelt
<lb/>haben. Reissen wir uns demgemäss nicht los
<lb/>von dem geschichtlichen Lebensgange Roms, so
<lb/>gelangen wir, scheint uns, zu einer anderen Pe-
<lb/>riodisirung als die übliche ist und auch, als die
<lb/>von Esmarch gewählte. Es handelt sich na- 
<lb/>mentlich darum, dass ein Abschnitt festgehalten
<lb/>werde, über den bis jetzt fast alle rechtsge- 
<lb/>schichtlichen Darstellungen hinweggeeilt sind:
<lb/>ich meine die Mitte des 3. Jahrh. v. Chr., d. h.
<lb/>die Zeit des I. Panischen Krieges. Die gewöhn- 
<lb/>lich aufgestellten Perioden sind seit Hugo fol- 
<lb/>gende: 1) bis zu den 12 Tafeln, 2) bis zum
<lb/>J. 100 v. Chr. (wofür Manche entweder Cicero
<lb/>oder Augustus setzen), 3) bis Severus Alexan- 
<lb/>der und 4) bis Justinian. Schweppe schliesst
<lb/>diel. Periode erst mit der Entstehung des Edikts
<lb/>und die 3. Periode erst mit Constantia, „um auf
<lb/>diese Weise das Civilrecht, das prätorische Recht
<lb/>und das Recht der Juristen zur Grundlage der
<lb/>Periodisirung machen zu können." Im Ganzen
<lb/>aber desavouirt ochweppe für die innere
<lb/>Rechtsgeschichte alle Periodisirung, „weil jeder
</p>
                  <p>

                     <lb/>der einander coordinirten Gegenstände des Rechts
<lb/>seine eigenen Entwicklungsepochen hat." Auch
<lb/>Puchta unterscheidet 4 Perioden, deren erste
<lb/>er bis auf die 1. Secessio, die zweite bis Au- 
<lb/>gustus und die dritte bis Diocletian erstreckt.
<lb/>Zunächst stellt er diese Gliederung nur für die
<lb/>äussere Rechtsgeschichte auf. Auch bei ande- 
<lb/>ren Rechtshistorikern zeigt sich die Neigung,
<lb/>eine sirenge Periodisirung nur für „die politische
<lb/>Geschichte" aufzustellen, und eine auffallende Un- 
<lb/>sicherheit in der Gliederung der inneren Rechts- 
<lb/>geschichte; es entsteht daher die Frage, ob der
<lb/>Grund hiervon in der rechtsgeschichtlichen Ent- 
<lb/>wickelung Rom’s selbst, oder in unsrer unvoll- 
<lb/>kommenen Kenntniss und Anschauung liege. Ich
<lb/>denke, dass letzteres der Fall sei, denn die Ge- 
<lb/>schichte des inneren Rechtswesens ist in Rom
<lb/>ganz gewiss ebenso prägnant gewesen, wie die
<lb/>Geschichte des politischen Lebens; geschichtliche
<lb/>Prägnanz aber ist vor Allem zeitliche Gliede- 
<lb/>rung, und die Betrachtung alles Organischen
<lb/>muss mit der Unterscheidung der natürlichen
<lb/>Gliederung anheben, und zwar nicht des Ein- 
<lb/>zelnen, sondern des Ganzen. — Diesen Bemer- 
<lb/>kungen müssen wir unseren eigenen Gliede- 
<lb/>rungsversuch hinzulügen. Wir unterscheiden
<lb/>zunächst zwei grosse Lebensepochen Rom’s, eine
<lb/>nationalitalische und eine kosmopoliti- 
<lb/>sche: den Wendepunkt zwischen beiden bildet
<lb/>die Herrschaft der gens Julia; in der zweiten
<lb/>Epoche zeigt Rom eine zwiefache Seile, indem
<lb/>es einmal die italische Nationalität in ihrer spä- 
<lb/>teren Fortentwickelung trägt und sich als Pfle- 
<lb/>gerin des ererbten Röm. Rechts bewährt, dane- 
<lb/>ben aber als Metropole der antiken gräcorömi-
<lb/>schen (occidentalen) Kulturwelt1, die durch das
<lb/>Hellenenthum begonnene europäische Civilisation
<lb/>aufnimmt und fortsetzt. Ohne diese Doppelfunk- 
<lb/>tion sind Entstehung und Schicksal der Röm.
<lb/>Rechts Wissenschaft absolut unverständlich,
<lb/>obschon dieselbe sich, was den Stoff anlangt,
<lb/>im Wesentlichen auf das italische Rechtselement
<lb/>beschränkt und die peripherischen Rechtsbildun- 
<lb/>gen der Reichsbewohnerschaft fast ganz ignorirt
<lb/>hat; wenigstens könnte erst von der nachklassi- 
<lb/>schen in den öffentlichen Unterrichtsanstalten be- 
<lb/>triebenen Rechtswissenschaft gesagt werden, dass
<lb/>sie sich zu dem Umfange des Reiches ausdehnte.
<lb/>In dieser zweiten kosmopolitischen Epoche nun
<lb/>lassen sich zwei Perioden unterscheiden, deren
<lb/>zweite von Diocletian anhebt, aber keineswegs
<lb/>mit Justinian abzuschliessen, sondern überhaupt
<lb/>als Epoche des byzantinischen Rechts aufzufas- 
<lb/>sen ist. Die Justinianeisehe Codiücation, so
<lb/>wichtig sie für uns geworden ist, bildet doch
<lb/>im Grunde nur eine Episode der späteren
<lb/>Rechtsentwicklung im Röm. Reiche, gerade so
<lb/>wie die Wiedereroberung Rom’s durch Justinian
<lb/>und das Eparchat. Wir aber haben kein Recht,
<lb/>den Massstab der heutigen Bedeutung an die
<lb/>Gliederung des antiken Rechtslebens zu legen;
<lb/>Justinian war höchstens Testamentsvollstrecker,
<lb/>und dessen Thun gehört nicht mehr zum Le-
<lb/>13*
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0192.tif"
                      n="188"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0192--><p/>
                  <p>

                     <lb/>188
</p>
                  <p>

                     <lb/>L Civilrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>benslauf des Erblassers; dieser, der Römische
<lb/>Rechtsgenius war bereits verstorben, sein Fort- 
<lb/>leben ein Scheinleben, gleich jenem Scheinleben
<lb/>des ermordeten Tarquinius Priscus, für welchen
<lb/>bis zur Veröffentlichung des verhehlten Todes,
<lb/>der Schwiegersohn die Rolle des Königs spielte.
<lb/>Hier wie dort liegt eine Unwahrheit vor. Wir
<lb/>sollten vielmehr von einer zwiefachen Re- 
<lb/>cepti on des Rom. Rechts reden, einer ersten,
<lb/>wodurch das Recht Rom's zu einem Reichsrecht
<lb/>von Konstantinopel ward, und einer zweiten,-
<lb/>wodurch das byzantinisirte, d. h. denationalisirte
<lb/>Recht Rom’s zu einem Reichsrecht der germani- 
<lb/>schen Christenheit geworden ist. — Was nun
<lb/>aber die erste, d. h. italische Epoche
<lb/>Rom’s anlangt, so schliesst diese im Grunde
<lb/>mit Sulla'dem dictator perpetuus ab, in welchem
<lb/>Rom gleichsam in seinen Ausgangspunkt, die
<lb/>regia po:estas zurückkehrt, den Kreislauf seiner
<lb/>nationalen Entwickelung vollendend. Mit dem
<lb/>Gegenübertreten einer sich selbstständig regen- 
<lb/>den Plebs, also dem Dualismus des utrumque
<lb/>corpus fl. 2. §. 25. 26. D. de Or. jur.), beginnt
<lb/>Rom’s eigentliche Geschichte: was dem Romu- 
<lb/>lus und Numa zugeschrieben wird, gehört zur
<lb/>Vorgeschichte, zur Grundlegung, zur Vorberei- 
<lb/>tung der Geburt: es sind die Originalthatsachen
<lb/>des Fötallebens. Die erste Periode umschliesst
<lb/>den zweiten Theil der Königszeit (Tyrannis)
<lb/>nebst der republikanischen Zeit bis zu den 12
<lb/>Tafeln; die zweite Periode geht bis zur Mitte
<lb/>des 3. Jahrh. v. Chr. (1. Punischer Krieg), wo
<lb/>Rom den Blick über Italien hinaushebend mit
<lb/>einer Fülle neuer Ideen sein Rechtssystem be- 
<lb/>reichert (Provinzialgliederung, Einsetzung des
<lb/>praetor peregrinus, lex Aebutia, Comitialreform
<lb/>und Andres drängt sich hier ziemlich nahe zu- 
<lb/>sammen, und bis hieher blieben die 12 Tafeln
<lb/>auf dem Forum ausgestellt). Wollen wir die
<lb/>von Hugo beliebte Vergleichung der Perioden
<lb/>mit den. Lebensaltern des Menschen annehmen,
<lb/>so möchte ich diesen Wendepunkt des italischen
<lb/>Rom’s als seinen Eintritt ins Mannesalter be- 
<lb/>zeichnen.

<lb/>Mit Sulla hat sich dann dieser italische
<lb/>Geist abgelebt, mit Caesar beginnt ein neuer
<lb/>Geist, welcher schöpferisch die antike Kultur- 
<lb/>welt umspannt. Sulla’s freiwillige Resignation
<lb/>ist der Silberblick in dem Greisenthum des ita- 
<lb/>lischen Nationalgeistes. — .Jede der genannten
<lb/>drei Perioden (Sulla für sich stellt die 4. Periode
<lb/>dar) umfasst einen ungefähren Zeitraum von 2
<lb/>Jahrhunderten, jede hat ihre typischen Chäraktere,
<lb/>jede hat ihre specifische, theiis national-ökono- 
<lb/>mische, theils politische, theiis civilistische Phy- 
<lb/>siognomie. In der 1. Periode herrschen Acker- 
<lb/>bau und Gentiiprincip, in der 2. Periode Indu- 
<lb/>strie und Privatprincip (Ausbildung des jus ci- 
<lb/>vile im engem Sinne), in der 3. Periode Han- 
<lb/>del und Internationalprincip mit dem neuen jus
<lb/>gentium vor; die Kaiserzeit vollendet nur diesen
<lb/>neuesten Entwickelungsgang. Der 1. Periode ge- 
<lb/>hören die Grundlinien des Eigenthums, der 2.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Periode die der (stricta) obligatio, der 3. Periode
<lb/>die der vermögensrechtlichen potestas an.

<lb/>Nur zum Theil finden wir die hier zur Gel- 
<lb/>tung gebrachten Entwickelungsmomente in der
<lb/>Es mar ch’schen Gliederung genügend markirt;
<lb/>weder die nationalökonomische, noch die politi- 
<lb/>sche Geschichte tritt in ihr plastisch hervor, und
<lb/>daher ist die Gliederung zu spiritualistisch, zu
<lb/>wenig greifbar, oft in der Luit schwebend, und
<lb/>nebelhaft t erschwimmend. Wir wenden uns jetzt
<lb/>zu ihrer näheren Betrachtung.

<lb/>Das Ganze ist in 4 Bücher gesondert, deren
<lb/>erstes „das alte Recht der Quirlten“, das zweite
<lb/>„das jus civile", das dritte „Jus und Imperium“
<lb/>und das vierte „das klassische Recht“ darstellt.
<lb/>Zu dem alten jus Quiritium nun wird die
<lb/>ganze Rechtsentwickelung bis zu den XII. T.,
<lb/>diese eingeschlossen, gerechnet. Als jus civile
<lb/>wird die Weiterentwickelung dargestellt, welche
<lb/>jenes erste System unter dem Einflüsse des ita- 
<lb/>lischen Völkerverkehrs allmäh lig erfuhr; nur
<lb/>beiläufig, als der Folie, wird hier schon des jus
<lb/>Gentium gedacht. Die Neuerungen der lex Ae- 
<lb/>butia werden in diesem Zusammenhänge geschil- 
<lb/>dert, ohne jedoch daran eine Darstellung des
<lb/>Einflusses zu knüpfen, welchen jener „folgen- 
<lb/>reichste aller das Recht betreffendenVolksschlüsse“
<lb/>auf das jus civile ausgeübt habe, endlich das
<lb/>System, in welches der Verf. dieses Stadium
<lb/>zusammenfast, zeigt das jus civile, wie es sich
<lb/>im letzten Jahrhundert der Republik, zuletzt
<lb/>unter dem Einflüsse der keimenden Wissenschaft
<lb/>gestaltete; Q. Mucius Scaevola bildet den
<lb/>Schlussstein dieses Bauwerkes, er „jus civile
<lb/>primum constituit." — Mit Beginn des dritten
<lb/>Buches wird unser Blick um 2—3 Jahrhunderte
<lb/>zurückgelenkt, um die Anfänge des Rechts der
<lb/>Edikte zu betrachten. Hier ist es, wo der Verf.
<lb/>sich am meisten von den Rücksichten der Zeit- 
<lb/>folge entfernt: dies nöthigt ihn, die lex Aebutia
<lb/>zweimal zu behandeln, und regt das Bedenken
<lb/>an, ob es wohl die lebendige Auffassung der
<lb/>Rom. Rechtsentwickelung fördere, wenn die Fort- 
<lb/>bildung des jus civile und die Neubildung des jus
<lb/>gentium nicht neben, sondern nach einander
<lb/>dargestellt werden. Auch bei der Scheidung
<lb/>des 3. und 4. Buches hat der Verf. in einer
<lb/>gewiss bedenklichen Weise „die Thatsachen mehr
<lb/>nach ihrem dynamischen als ihrem chronologischen
<lb/>Verhältniss geordnet“, denn er schildert das Im- 
<lb/>peratorenthum bis auf Constantia, einen Theil
<lb/>der kaiserlichen Gesetzgebung und das Edictum
<lb/>perpetuum Hadrian’s im 3. Buche, während er
<lb/>das 4. Buch mit Servius Sulpicius, also der
<lb/>voraugusteischen Rechtswissenschaft, beginnt;
<lb/>eine Folge hiervon war, dass die bedeutendste
<lb/>Leistung Julian’s eher vorgetragen wird (am
<lb/>Ende des 3. Buches), als die Eigentümlichkeit
<lb/>seiner Stellung und Wirksamkeit ihre Erklärung
<lb/>durch Darstellung des Ganges der Rechtswissen- 
<lb/>schaft, welche erst im Verlaufe des 4. Buches
<lb/>geliefert wird, findet. Je mehr nun in uns die
<lb/>Vorstellung angeregt wird, als sollte jedes der
</p>

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                      n="189"
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                  <p>

                     <lb/>L Civilrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>189
</p>
                  <p>

                     <lb/>einzelnen 4 Bücher eine speciflsche Sphäre
<lb/>darstellen, um so bedenklicher muss jenes Aus-
<lb/>einanderreissen organisch zusammengehöriger
<lb/>Momente erscheinen.

<lb/>Wir wollen nach dieser Uebersicht dem Verf.
<lb/>auf seinem Wege durch die einzelnen Kapitel
<lb/>folgen, indem wir uns selbstverständlich auf die
<lb/>Spitzen und Lichtcentren der von ihm gestalte- 
<lb/>ten Masse beschränken.

<lb/>Erstes Buch. Erstes Kapitel: Un- 
<lb/>vordenkliche Zustände (8. 1—8.). Der
<lb/>Verf. beginnt mit einer in anderen Zusammen- 
<lb/>hängen (cf. z. B. 8. 24—25. 32. 109.) oft, fast
<lb/>zu oft wiederkehrenden Wendung: „Die Ge- 

<lb/>schichte der italischen Halbinsel weiss von kei- 
<lb/>ner Zeit wo nicht am linken, hügeligen Ufer des
<lb/>Tiberflusses, etwa 7 Stunden Wegs von dessen
<lb/>Mündung eine Ortschaft mit Namen Roma lag.
<lb/>Von einem ersten Anfang dieser Stadt ist daher
<lb/>nichts zu sagen. Sie entstand, wie Städte zu
<lb/>entstehen pflegen etc.“ Die 4 ersten Könige
<lb/>werden die „ungewissen Könige“ genannt, „es
<lb/>sind Vertreter von ebenso viel im Gedächtniss
<lb/>der Nation gebliebenen Entwickelungsstufen des
<lb/>inneren und äusseren Wesens.“ „Tarquinius
<lb/>Priscus steht mit einem Russe schon in der Ge- 
<lb/>schichte. Von jetzt an dämmertv Land.“ Der
<lb/>Verf. folgt hierin der Auffassung Schwegler’s.—
<lb/>Zweites Kapitel: Die Ordnungen des
<lb/>Königs Servius (S. 8—11). Die Frage, ob
<lb/>der Schätzungsmassstab hier? Geld oder Grund- 
<lb/>stücke gewesen (s. Lange, Alterthümer), über- 
<lb/>geht der Verf. — Drittes Kapitel: Des

<lb/>Freistaates und desRechtes ursprüng- 
<lb/>liches Dasein (S. 11—44). Es wird mit
<lb/>einem Blick aufs Ganze der „königlosen Ver- 
<lb/>fassung", welche „Rom als Fürstin der latinischen
<lb/>Städteverbindung fand“, begonnen. „Rom war
<lb/>keine latinische, keine sabinische Stadt. Im Rö- 
<lb/>merthum ist der Stamm vernichtet. Das lanzen- 
<lb/>bewährte Volk von Rom war eine Nation für
<lb/>sich“. Es folgt nun eine Darstellung der Haupt- 
<lb/>satzungen des ursprünglichen „göttlichen Rech- 
<lb/>tes“, des Volkes und seiner Gliederung, der
<lb/>Magistrate und des Senates. Der Verf. hält die
<lb/>durch Mommsen u. A. in Frage gestellte Un- 
<lb/>terscheidung zwischen Clienten und Plebs,
<lb/>gewiss mit Recht, fest, wie auch Lange dies
<lb/>in seinen Rechtsalterth. thut. Vom Senat wird
<lb/>gesagt, dass er seine Stellung, die er unter
<lb/>den Königen einnahm, nicht (wesentlich) ver- 
<lb/>ändert habe. Diesen Satz möchten wir nicht
<lb/>unterschreiben, wenn wir die Worte des Pom- 
<lb/>ponius in seinem Origo Juris „Omnia manu a re- 
<lb/>gibus gubernabantur« m's Auge fassen: diese

<lb/>gubernatio ging auf die Geschlechtshäupter über,
<lb/>der populus war aus der Familienordnung in die
<lb/>Gemeindeordnung übergegangen, die Gewalt der
<lb/>Magistrate damals gewiss noch eine überaus
<lb/>unbedeutende; im Grunde war der Senat der
<lb/>Regent, er war des Volkes Vormund, und die
<lb/>Magistratsgewalten erstarkten erst nach dem
<lb/>l.Punischen Kriege (Provinzen!) zu ihrer vollen
</p>
                  <p>

                     <lb/>Selbstständigkeit, welche das künftige Cäsaren- 
<lb/>thum organisch vorbereiten half. Die Zeit bis
<lb/>zu den 12 T. ist die klassische Zeit des Senats,
<lb/>die Zeit bis zum 1. Punischen Krieg ist die
<lb/>klassische Zeit der Comitien, endlich die Zeit
<lb/>bis Marius ist die klassische Zeit der Magi- 
<lb/>strate. — Zu der Betrachtung des Privat- 
<lb/>rechtes dieser Zeit (herus, familia, manus,
<lb/>mancipium, nexum) geht der Verf. mit folgenden
<lb/>Worten über: „Niemals ist der Begriff der Staat,
<lb/>als allmächtiges, den Einzelnen unerbittlich
<lb/>zwingendes Gesammtwesen, so schneidend in
<lb/>die Erscheinung getreten, als durch Rom. Je
<lb/>fühlbarer aber und unausweichlicher der Staat
<lb/>auf jedem Einzelnen lastete, um so klarer ward
<lb/>sich- auch Jeder der Seiten seines Wesens, die
<lb/>frei blieben, um so schärfer zeichneten sich die
<lb/>Grenzen der Staatsallmacht. Gleichwie in der
<lb/>Natur die Luft, die in den organischen Körpern
<lb/>ist, diese fähig macht, das ungeheure Gewicht
<lb/>der sie umgebenden Luftmasse zu ertragen, so
<lb/>ertrug die Schulter des Rom. Bürgers des Staa- 
<lb/>tes Riesenlast, weil unter ihm ein Raum voll
<lb/>Freiheit war, den Nichts ihm verkümmern
<lb/>durfte“. — Viertes Kapitel: Die 12 Ta- 
<lb/>feln (8. 44—54). Die rechtspolitische Bedeu- 
<lb/>tung derselben fasst der Verf. in die Worte zu- 
<lb/>sammen: „der gedrückte Stand wollte sowohl
<lb/>staatsbürgerliche als private Freiheiten garantirt
<lb/>wissen, er wollte verbriefte Rechte — eherne
<lb/>Tafeln sollten zwischen Adel und Volk stehen —
<lb/>um eine Magna charta libertatis handelte es sich,
<lb/>um eine Schrift, die klar und scharf die Grenzen
<lb/>zog, wie weit der Staat die Freiheit des Bürgers
<lb/>einengen, wie weit der Private den Privaten
<lb/>beschränken dürfe“.

<lb/>Zweites Buch (das jus civile). Erstes
<lb/>Kapitel (8. 57—72). Nach der lex Ogulnia
<lb/>(plebejische Pristerfähigkeit), sagt der Verf., sei die
<lb/>von Servius Tullius gewollte und durch die 12 Taf.
<lb/>bestätigte Einheit des Volks der Quiriten zur
<lb/>vollen Wahrheit geworden. Aber, fährt er fort,
<lb/>„mit jedem aufgehobenen Gegensatz drängt
<lb/>sich ein neuer, der bisher in zweiter Reihe
<lb/>stand, in's erste Treffen, bis auch dieser wieder
<lb/>durch die nämliche Taktik überwunden ist, und
<lb/>die Kreise zu solcher Ausdehnung anwachsen',
<lb/>dass ausser ihnen nur das Nichts ist. So ist ’s
<lb/>mit dem Staat, so mit der Religion, so mit dem
<lb/>Recht gegangen, und mit jedem einzelnen en- 
<lb/>geren Kreise innerhalb dieser grossen Gebiete.
<lb/>Hinter der in den Kreis des Vollbürgerthums
<lb/>nach schwerem Kampfe eingelassenen Plebs stand
<lb/>in zweiter Linie Latium“. Die Neuerungen des
<lb/>Appius Claudius Caecus werden mit der zuneh- 
<lb/>menden Wichtigkeit des Handwerks (neben dem
<lb/>Ackerbau) in Verbindung gebracht, gewiss mit
<lb/>Recht; uns scheint überhaupt der nationalöko- 
<lb/>nomische Umschwung, welchen Rom in den
<lb/>2 Jahrhh. bis zum l.Pun. Kriege erlitt, bis jetzt
<lb/>nicht genügend in seiner rechtspolitischen Be- 
<lb/>deutung gewürdigt zu sein; in dieser Zeit voll- 
<lb/>zog sich eine Schwenkung vom Ackerbau zum
</p>

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                  <p>

                     <lb/>190
</p>
                  <p>

                     <lb/>I. Cmhrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Industrialismus, wie er die nothwendige
<lb/>Folge des Wachsthums der Stadt war. Ueber
<lb/>die Entwickelung des sittlichen Geistes sagt der
<lb/>Verf.: „Zwischen dem Epirotenkriege und Kar-
<lb/>thago’s Fall liegt der höchste Gipfel der Herr- 
<lb/>lichkeit und Kraft des Rom. Freistaates. Die
<lb/>Anschauung dieser vollendeten Gestalt erfüllt
<lb/>mit jenem Schauer, der bei jeder Offenbarung
<lb/>des Ewigschönen die Seele packt“. — Zwei- 
<lb/>tes Kapitel: Die Schöpfung des jus ci- 
<lb/>vile (S. 72—93). Hier wird zunächst das jus
<lb/>civile in der Folie des neuen jus gentium cha-
<lb/>rakterisirt, dann die Vorbereitung der Rechts- 
<lb/>wissenschaft mit der Veröffentlichung der Fasten
<lb/>und Actionen durch Flavius in Verbindung ge- 
<lb/>bracht: „anders musste es jetzt anfangen, wer
<lb/>im Fache des Rechts dem Volke zu dienen und
<lb/>sich unentbehrlich zu machen gedachte. 'Nun
<lb/>kam die Zeit der ächten Rechtsverständigen, der
<lb/>rechtschaffnen und rechtschaffenden Auslegung.“
<lb/>„Die Mitte des 7. Jahrh., wo die schönste Zeit
<lb/>des Freistaats schon dahin war, und der Verfall
<lb/>der Sitte mächtig einbrach, darf man als die
<lb/>Zeit nennen, wo das juristische Genie der Rö- 
<lb/>mer zuerst in’s volle Selbstbewustsein eintrat.“
<lb/>Diesen entscheidenden Wendepunkt lässt der
<lb/>Verf. durch Scaevola und Serv. Sulpicius ein-
<lb/>treten, wir unsrerseits finden ihn wirklich erst
<lb/>durch Labeo vollzogen. — Neben die Geriehts-
<lb/>decemvirn treten nunmehr die Centumvirn;
<lb/>Festus sagt, es seien drei aus jeder Tribus (höch- 
<lb/>stens 35) zu Schöffen auserwählt, „es liegt da- 
<lb/>her wohl nicht weit ab, zu schliessen, dass diese
<lb/>neue Einrichtung vor d. J. 513 a. u. c. nicht
<lb/>wohl getroffen sein kann, in welchem Jahre die
<lb/>Tribus diese Zahl erreichten.“ Das wäre ein
<lb/>schwaches Beweismoment bei der nur äusserli-
<lb/>chen Bedeutung der Zahl! Gewiss weist die
<lb/>cen umvirale Processform der leg. actio sacra- 
<lb/>mento auf ein weit höheres Alter des Centum-
<lb/>viralgerichtes als jener Zeitpunkt. Seit ihrem
<lb/>Bestehen aber bildeten die Centumvirn den „re- 
<lb/>gelmässigen Gerichtsstand“. — Im 3. Kapitel
<lb/>gibt der Verf. einen Ueberblick des Systems des
<lb/>jus civile in dieser Zeit (I. der Personen recht- 
<lb/>liche Stellung. II. Die Herrschaft über die Dinge.
<lb/>III. Forderung und Schuld. IV. Der Erbgang.)
<lb/>(S. 94—147). Wir heben daraus nur Folgendes
<lb/>hervor: „Die erstere (sc. Klasse von Habe: fa- 
<lb/>milia im gegenständlichen Sinne oder res man- 
<lb/>cipi oder res schlechthin) bildet jedes Haus- 
<lb/>standes unentbehrliche Grundlage; was zur letz-,
<lb/>teren (sc. Klasse; res nec mancipi oder pe- 
<lb/>cunia, bona) gehört, ist mehr oder weniger Ue-
<lb/>berfluss, Wohlstand des Hauses. Die Dinge der
<lb/>1. Klasse sind dem Menschen nützlich durch
<lb/>ihre Kraft, die anderen müssen, um sich nützlich
<lb/>zu machen, mehr oder weniger, dass an ihrem
<lb/>Stoffe, an ihrer Substanz gezehrt werde, sich
<lb/>gefallen lassen. Dieser Rangordnung der Natur
<lb/>getreu (Huschke) erkannte der Bauer Latiums
<lb/>die erstgenannten Thiere, seine Mitarbeiterin des
<lb/>Feldes Bestellung als seine Hausgenossen an.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Er räumte ihnen in der Familie eine Stellung
<lb/>wenn auch die niedrigste, ein. Es fällt auf sie
<lb/>der Abglanz eines caput — es sind haushörige
<lb/>Geschöpfe.“ Die usucapio — („die Zeit (?)
<lb/>ist es, die das blosse Haben zum Recht wan- 
<lb/>delt;“ warum hält der Verf. sich nicht an das
<lb/>Wort? usus bedeutet nicht Zeit, sondern: Ge- 
<lb/>brauch, Eingewöhnung!) — anlangend so sieht
<lb/>der Verf. die Lehre von titulus und bona fides
<lb/>als spätere Fortbildung der in der lex A tinia
<lb/>festgestellten Idee an. Das vom Verf. zur Ver- 
<lb/>anschaulichung der Servitutidee gebrauchte
<lb/>Bild erscheint uns falsch: es stehe „Sache gegen
<lb/>Sache, gedachte gegen körperlich begrenzte,
<lb/>Ding und Ding bezirken sich, und es ist gar
<lb/>nicht anders, als wenn mein Eigenthum ins
<lb/>Deine mit scharfer Kante hineinragt.“ Daraus
<lb/>entstände in der That ein beschränktes, d. h.
<lb/>principiell zerstörtes Eigenthum; wäre das Ver- 
<lb/>hältnis so einfach, wie nach jenem Bilde, so
<lb/>hätte es des Bildes gar nicht bedurft. So zweck- 
<lb/>dienlich wir selbst den rechten Bildergebrauch
<lb/>halten, so sehr müssen wir gegen unpassende
<lb/>Anwendung des, immer gefährlichen, Mittels
<lb/>Verwahrung einiegen. — Gegen die Bemerkung,
<lb/>dass der Literalcontract „viel römischer
<lb/>noch, als die Stipulation“ sei, ist zu vergleichen
<lb/>was neuerdings Voigt (das jus naturale, II.)
<lb/>über die wahrscheinliche Translokation der Haus- 
<lb/>bücher nach Rom ausgeführt hat. Dass das
<lb/>gebuchte nomen für prozessualisch erwiesen
<lb/>gegolten habe (es handelte sich lediglich um
<lb/>civilistische Hervorbringung und Klagbarkeit),
<lb/>folgt nicht aus dem Wesen der expensilatio;
<lb/>ein solches Institut hätte sich sicher nicht
<lb/>bis in die Kaiserzeit hinein erhalten können. —
<lb/>Im 4. Kapitel (8. 147—164) wird „die Bes- 
<lb/>serung des Rechtsganges und ihr Einfluss auf
<lb/>das jus civile“. in Folge und nach der lex Ae-
<lb/>butia geschildert. Mit Recht bringt der Verf.
<lb/>die Neubildung des jus gentium, den metho- 
<lb/>dischen Fortschritt zum bonum et aequum mit
<lb/>der Entwickelung des überseeischen Verkehrs
<lb/>in Verbindung, der Formufarprocess war der
<lb/>processualistische Ausdruck des beginnenden
<lb/>Merkantilismus; allein dagegen, dass jener
<lb/>Fortschritt zum jus gentium „die grösste und
<lb/>folgenreichste That, deren diese Nation auf ihrer
<lb/>langen, arbeitsvollen Laufbahn sich zu rühmen
<lb/>hat,“ sei, haben wir Mancherlei einzuwenden;
<lb/>wir vindiciren jene Prädikate dem sozialistischen
<lb/>Kampfe der Patricier und Plebejer, welchem das
<lb/>Privatprincip des Rom. Rechtes seine Ent- 
<lb/>stehung — seine Entstehung in der Weltge- 
<lb/>schichte verdankt; ist doch auch von jeher je- 
<lb/>ner Kampf als die speeifische Seite der Rom.
<lb/>Geschichte aufgefasst worden! (Vergl. Krit.
<lb/>Uebersehau, Bd. II. §. 189. 222.). — Was
<lb/>über die lex Silia gesagt ist, dürfte leicht
<lb/>durch die neuen Untersuchungen und bezüg- 
<lb/>lichen Hypothesen Voigt’s (das jus naturale,
<lb/>II.) Modifikationen erleiden.

<lb/>Drittes Buch (Jus u. Imperium). L Th eil:
</p>

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                      n="191"
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                  <p>

                     <lb/>t Civilrechfc
</p>
                  <p>

                     <lb/>191
</p>
                  <p>

                     <lb/>Das Recht der Edikte. 1. Kapitel: Der
<lb/>JJagistrate Walten (S. 167—198). Theils
<lb/>wiederholend, theils aiisführend schildert der
<lb/>Verf. mit im Ganzen sehr glücklichen Zügen die
<lb/>Thätigkeit des praetor urbanus sowohl als pe- 
<lb/>regrinus im Zusammenhang mit dem ganzen
<lb/>Kultururschwunge Rom’s seit den Pun. Kriegen.
<lb/>„Die Edikte des Fremdenprätors geben den neu- 
<lb/>tralen Boden ab, auf welchem jus civile und
<lb/>jus gentium zu beiderseitigem Nutz und From- 
<lb/>men den merkwürdigsten Wechselverkehr eröff- 
<lb/>ne,ten. Nämlich so, dass einmal was im jus
<lb/>civile an gemeingültigem Stoff enthalten war,
<lb/>nach Abstreifung der quiritischen Eigentüm- 
<lb/>lichkeit, die es eben zum jus civile stempelte,
<lb/>ins Fremdenrecht hinüberging — sodann, dass
<lb/>aller vom jns civile dem jus gentium entlehnte
<lb/>Stoff, in jener festen Ausprägung, die ihm durch
<lb/>die Organe des jus civile zu Theil geworden
<lb/>war, gewissermassen als verarbeiteter Rohstoff
<lb/>in seine Reimath zurückging." „Die Edikte der
<lb/>Provinzen sind zum grossen Theil als Verviel- 
<lb/>fältigungen derjenigen anzusehen, die zu Rom
<lb/>vor beiden Tribunalen das Rechtsprechen regel- 
<lb/>ten." „Nun (seit der lex Aebutia) ist dem Ma- 
<lb/>gistratus zugefallen, was von Altersher des
<lb/>Schöffenstuhles war.. . An den Prätor wenden
<lb/>sich nun mit ihrem Rath die Kundigen; nicht
<lb/>mehr an die Centumvirn: die disputatio fori hat
<lb/>ihr Ende. Statt der Geschwornen wird nun der
<lb/>Prätor des Rechts, lebendige Stimme." „Ins
<lb/>neue Kleid nur soll der Prätor zwingen, was
<lb/>qn sich schon festen Rechtens ist., Wie aber,
<lb/>wenn dasselbe Kleid nun auch auf Körper passt,
<lb/>die nicht vom Stoff des alten Rechtes sind?
<lb/>Wer mag unter gleicher Umhüllung das Neue
<lb/>noch vom Alten scheiden? Und in des Alten
<lb/>neuem Kleid wanderte in der That nach Rom
<lb/>das Neue." „Die in factum actiones sind der
<lb/>breitere bequemere Weg zu dem, was vor der
<lb/>lex Aebutia nur durch Interdikte sich durch- 
<lb/>setzen liess... Damit hören aber mit nichten
<lb/>die Interdikte auf: sie bleiben nach wie vor die
<lb/>Mittel, auf schleunigerem Wege, was die Ord- 
<lb/>nung gebietet, durchzusetzen; weil sie extra
<lb/>ordinem ertheilt werden etc."

<lb/>2. Kapitel: System des honorarischen
<lb/>Rechtes (S. 198—222). Der Verf. unterschei- 
<lb/>det zwischen dem alten jus gentium und einem
<lb/>neueren jus honorarium. „Die dem Imperium
<lb/>entquellende und deshalb als jus honorarium
<lb/>bezeichnete Satzung lagert sich als eine weitere
<lb/>Schicht um des jus civile geschlossenen Kreis.
<lb/>Aebalich , wie vor Alters um den Kern des al- 
<lb/>ten Quiritenrechtes, das jus gentium, aber
<lb/>mit dem Unterschiede, dass jenes mit diesem
<lb/>mittels eines organischen Prozesses zu einem
<lb/>neuen Körper, dem jus civile sich verschmolzen
<lb/>bat, das jus honorarium aber noch als ein
<lb/>Gebilde anderen Stoffes und anderen Wesens,
<lb/>als blosses Quasi-Recht dem jus civile gegen- 
<lb/>übersteht." — Gliederung des prätorischen
<lb/>Systems: L Schutz des gemeinen Interesses
</p>
                  <p>

                     <lb/>und der öffentlichen Sicherheit. II. Schutz der
<lb/>religiösen Interersen. III. Der Privaten, ihrer
<lb/>Rechte und Interessen Schutz: 1. Schutz der

<lb/>Persönlichkeit an sich. 2. Schutz des Vermö- 
<lb/>gens. 3. Schutz des Verkehrs und Kredits.
<lb/>4. Schutz der Verlassenschaften. 5. Des Rechts- 
<lb/>ganges Schutz und Förderung. — Der Ueber-
<lb/>gang zum 2. Theil wird so eingeleitet: „Der

<lb/>Prätor war ein mächtiger Neuerer, aber Mäch- 
<lb/>tigere kamen nach ihm. Das aber setzt einen
<lb/>neuen Staat voraus. Wie Gesetzgebung und
<lb/>Magistratur in Eine Hand Zusammenflüssen, wie
<lb/>unter das Imperium das jus civile kam, hat die- 
<lb/>ses Buches zweiter Theil zu zeigen?'

<lb/>Zweiter Theil: Neue Macht und

<lb/>neues Recht. 1. Kapitel: Das Impera- 
<lb/>tore nt hum (8. 223 — 238). „Ein Thron ist
<lb/>zu Rom nie errichtet, eine Krone nie geboten
<lb/>worden. Der Verfassung des Freistaats ist kein
<lb/>Haar gekrümmt: und dennoch gebietet zu Rom
<lb/>fortan ein Selbstherrscher. Dass dem so war
<lb/>und so sein konnte, zeigt, dass die Nation noch
<lb/>nicht verloren war: dass noch gesundes Blut in
<lb/>ihren Adern kreist." Wie? Dass dies Bedürf- 
<lb/>nis der Kulturwelt die Monarchie erzwang und
<lb/>Rom so viel diplomatische Künste erlernt hatte,
<lb/>um den Monarchen in republikanischen Mantel
<lb/>und Faltenwurf zu hüllen: das wäre noch rö- 
<lb/>misches Blut? Hier ist der Verf. wohl zu kühn.
<lb/>Seit August haben wir es nicht mehr mit Rom
<lb/>oder Italien, sondern mit dem Orbis Romanus
<lb/>zu thun. Aber richtig ist, was der Verf. hin- 
<lb/>zulügt: „Der 27. Jan. 731, als an welchem

<lb/>Tage das Volk dem Caesar die tribunicia potes- 
<lb/>tas lebenslänglich übertrug, ist der 1. Tag der
<lb/>Monarchie in Rom." — Allein das war auch
<lb/>ein Bruch der alten republikanischen Ordnung! —
<lb/>„Diocletian’s Regierung ist der Wendepunkt, wo
<lb/>die letzten Fäden der alten Erinnerung abreis-
<lb/>sen, die letzten Spuren nationalen Römerthums
<lb/>sich in den Sand verlaufen."

<lb/>2. Kapitel: Die neue Gesetzgebung
<lb/>(8.239—257). „Die Monarchie war durch den
<lb/>Lebensabschnitt, den das Röm. Volk (nicht min- 
<lb/>der doch die provincialen gentes!) erreicht hatte,
<lb/>ebenso nothwendig gesetzt, als in alten Tagen
<lb/>die Selbstregierung. Nur die Zwischenzeit des
<lb/>Schwankens war eine Zeit der Krankheit und
<lb/>Gefahr: und lange und fürchterlich war diese
<lb/>Krisis. Als die Dauer der Monarchie entschie- 
<lb/>den war seit Vespasian, da war die Nalion mit
<lb/>ihren Gütern geretiet, der Staat genesen." Es
<lb/>folgt eine lebensvolle Schilderung der lex Julia
<lb/>und Papia Poppaea, Aelia Sentia und Junia Nor- 
<lb/>bana, Julia de vi. „Mit den Julischen Gesetzen
<lb/>war der Neuerung Sturm und Drang zu Ende.
<lb/>Es ist genug der gewaltsamen Eingriffe ins alte
<lb/>Recht, wie sie der Zeilen Wandel erheischte."
<lb/>Uebersichtlich werden nun die Verbesserungen
<lb/>in der rechtlichen Lage der Personen, der ge- 
<lb/>steigerte Schutz der Unmündigen, Frauen und
<lb/>Haussöhne, die Verbesserungen im Erbrecht
<lb/>und die Neuerungen im Rechtsgang dargestellt. -
</p>

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                  <p>

                     <lb/>192
</p>
                  <p>

                     <lb/>I, Civilrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>3. Kapitel: Das Edictum perpetuum
<lb/>(8. 258—262). „Durch Hadrian ist das Edikt
<lb/>des Prätors die unwandelbare Rechts- und Ge- 
<lb/>richtsordnung, nach welcher Römischen Bürgern
<lb/>Recht gesprochen wird, geworden... Diese
<lb/>gesetzgeberische That kommt an nachhaltiger
<lb/>Bedeutung fasst dem Aebutischen Gesetze gleich...
<lb/>Es ist von nun an zwischen honorarischem und
<lb/>civilem Recht auch der Form nach kein Unter- 
<lb/>schied mehr. Das Ed. perp. ist in keinem an- 
<lb/>deren Sinne, als einst die 12 Taf., des Rom.
<lb/>Volkes geschriebenes Recht.“

<lb/>Viertes Buch (das klassischeRecht).
<lb/>1. Kapitel: Fortgang der Wissenschaft und
<lb/>ihre Träger (8. 265—286). „Klassisch heisst
<lb/>im Reiche des Geistes das in sich Vollendete,
<lb/>wo Form und Gehalt im reinsten Einklang
<lb/>sind — deshalb das Rom. Recht auf dieser Stufe
<lb/>mit Recht das klassische. Das Römerthum
<lb/>war lange vor Augustus schon begraben (sic?!
<lb/>s. oben!), d. h. jenes Mannesalter der Nation,
<lb/>dessen höchster Ausdruck der klassische
<lb/>Staat war. Mit Festigung der Monarchie ist
<lb/>ein neues Lebensalter angebrochen, eine Wie- 
<lb/>dergeburt des Römerthums hat stattge- 
<lb/>funden, ihr Ausdruck ist das klassische
<lb/>Privatrecht. Der Staat der Staaten musste
<lb/>untergehen, weil er zu seinem Bestehen ein
<lb/>klassisches Volk, d. h. Quiriten verlangte —
<lb/>das Recht der Rechte ist ewig, weil es nur
<lb/>Menschen fordert, wie sie waren, sind und
<lb/>stets sein werden."

<lb/>Serv. Sulpicius nun nennt der Verf. als den,
<lb/>durch welchen dem Gehalte zuerst die Form
<lb/>kam und eine Wissenschaft des Rechtes
<lb/>geschaffen ward. Zwar wird von ihm gesagt,
<lb/>er zuerst habe die ars boni et aequi gehabt,
<lb/>dennoch tragen wir unsererseits Bedenken, zu- 
<lb/>zugeben, dass „der Eintritt der Monarchie im
<lb/>Fortgang der Wissenschaft keinen wahren Ab- 
<lb/>schnitt bezeichne, „es sei denn, man suche
<lb/>ihn darin, dass die Kunst, die sich bisher die
<lb/>zweite nennen lassen musste, nachdem die po- 
<lb/>litische Beredtsamkeit ihren Boden verloren hatte,
<lb/>nun in der That die erste wurde.“ Sollte wirk- 
<lb/>lich jener äussere Grund genügt haben, die Ju- 
<lb/>risprudenz nunmehr zur ersten Kunst zu erhe- 
<lb/>ben? Wir denken, dass ein innerer Grund
<lb/>hinzugekommen sein müsse, und derselbe dürfte
<lb/>kein anderer sein, als die Systematik im
<lb/>wahren Sinne, welche zuerst Labeo dem Rechts- 
<lb/>stoffe zu Th eil werden Hess. Es musste dieser
<lb/>ganze Stoff durch einen persönlichen Geist von
<lb/>spekulativer Intelligenz hindurchgehen, um aus
<lb/>ihm zur höheren Einheit wiedergeboren zu wer- 
<lb/>den: diese Regeneration, die zugleich die wirk- 
<lb/>liche Erhebung zum juristischen Selbstbewusst- 
<lb/>sein war, hat Labeo in sich vollzogen; er bil- 
<lb/>det den eigentlichen Wendepunkt, und keiner
<lb/>der früheren oder späteren Juristen kann sich
<lb/>mit ihm hinsichtlich der theoretischen Produkti- 
<lb/>vität, d. h. Originalität und des inneren Ein- 
<lb/>flusses entfernt messen, Neben ihm konnte At.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Capito eben nur durch den Gegensatz einige
<lb/>Bedeutung gewinnen; ob wir berechtigt seien
<lb/>(mit dem Verf.) den Capito als Dogmatiker zu
<lb/>charakterisiren, scheint uns sehr zweifelhaft,
<lb/>eher möchten wir ihn für einen Rechtshistoriker
<lb/>halten; oder hat der Verf. ihn damit nur als
<lb/>Anfänger der Tradition bezeichnen wollen? —
<lb/>Wir halten Labeo für den Begründer der spe- 
<lb/>kulativen Dogmatik und Systematik. Woher
<lb/>übrigens der Verf (8. 270) entnommen hat,
<lb/>dass Labeo vom Ofilius seine Bildung abgeleitet
<lb/>habe, wissen wir nicht; Pomponius sagt davon
<lb/>nichts, vielmehr nennt dieser gerade den Capito
<lb/>den Schüler des Ofilius. In der That scheint
<lb/>sich denn auch der spätere Dualismus der Schu- 
<lb/>len bereits in Ofilius und Trebatius anzukündi- 
<lb/>gen; seine Richtung erhielt Labeo von dem
<lb/>Letzteren, wenn er auch nebenbei die übrigen
<lb/>bedeutenderen Juristen hörte. — Nicht gehörig
<lb/>hat der Verf. dann die hohe Bedeutung des
<lb/>Schulendualismus betont: alle Gliederung und
<lb/>Regsamkeit setzt einen solchen dauernden, prin-
<lb/>cipiellen Gegensatz voraus, ohne ihn keine Ob- 
<lb/>jektivität der Ueberzeugungen, kein Selbst- 
<lb/>bewusstsein, keine Spekulation. In der Fin- 
<lb/>dung und Formulirung eines solchen Dualismus
<lb/>liegt die entscheidende produktive That der be- 
<lb/>ginnenden Kaiserzeit. Mit des Verf. indifferen- 
<lb/>ter Stellung zu diesem Punkte hängt eng zu- 
<lb/>sammen sein in Betreff des Grundprincipes jenes
<lb/>Dualismus resignirendes Verhalten: „ein tren- 
<lb/>nendes Grundprincip ist nicht zu entdecken, und
<lb/>überhaupt ein wesentliches Einwirken dieser
<lb/>Spaltung auf den Gang der Wissenschaft nicht
<lb/>nachzuweisen. Was feststeht, kommt darauf
<lb/>hinaus, dass gewisse zweifelhafte Fragen, meist
<lb/>untergeordneter Bedeutung, von der
<lb/>einen Schule so, von der anderen anders be- 
<lb/>antwortet sind... Neigung oder Zufall (?) trieb
<lb/>den Einen in des Proculus, den Anderen in des
<lb/>Cassius Hör- und Sprechsaal.“ Das heisst
<lb/>doch die Höhen abplatten, die Spitzen stumpf
<lb/>machen! Wir können nicht unterlassen, hieran
<lb/>zunächst eine allgemeine Bemerkung zu knüpfen.
<lb/>Mehrfach ist uns aufgefallen, dass der Verf.
<lb/>über unerledigte oder unbequeme Probleme mit
<lb/>der vagen Aeusserung, es sei da nicht viel
<lb/>Wichtiges vorauszusetzen, hinwegschlüpft (z. B.
<lb/>8. 179 über das Verfahren der Recuperatoren);
<lb/>wir können nicht glauben, dass solche Aeusse-
<lb/>rungen von ihm immer ganz ehrlich gemeint
<lb/>seien, sondern dass sie ein Opfer enthalten,
<lb/>welches der Verf. an die Schönheit und (äus- 
<lb/>sere) Vollständigkeit seines Geschichtsgemäldes
<lb/>zahlt: er möchte nicht eingestehen, dass es da
<lb/>wesentliche Lücken gebe, und wo er auf eine
<lb/>solche stösst, überpinselt er sie mit der Behaup- 
<lb/>tung der Unwichtigkeit. Das führt zur Abfla- 
<lb/>chung von Gestaltungen, welche oft gerade im
<lb/>Stande wären, eine reiche Perspektive zu er- 
<lb/>öffnen. — Was nun den betreffenden Punkt
<lb/>selbst anlangt, so bekennen wir, uns im gröss- 
<lb/>ten Gegensatz zu des Verf. Ansicht von der
</p>

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                  <p>

                     <lb/>L Civilrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>193
</p>
                  <p>

                     <lb/>Wichtigkeit jener Schulenbildung zu befinden,
<lb/>und es als eine Hauptaufgabe unserer rechtsge- 
<lb/>schichtlichen Forschung anzusehen, dass die'
<lb/>intensive Wesenheit des Schulen-Gegensatzes
<lb/>ermittelt werde. Wenn dies gelänge — und
<lb/>das Material dazu fehlt keineswegs —, so wür- 
<lb/>den die Grundlagen für eine ebenso interes- 
<lb/>sante als belehrende römische Dogmenge- 
<lb/>schichte gewonnen sein. Die Grundlagen
<lb/>aber würden nicht bloss einen geschichtlichen,
<lb/>sondern zugleich einen unmittelbaren Werth für
<lb/>unsere heutige Rechtsentwickelung haben: denn
<lb/>der heutige Rechtszustand entspricht in vielen
<lb/>Momenten der Augusteischen Zeit, und der Ge- 
<lb/>danke liegt nahe, dass die moderne (deutsche)
<lb/>Rechtswissenschaft sich in einem ähnlichen Sta- 
<lb/>dium befinde, wie die antike (römische) zur
<lb/>Zeit der gossen Schulenbildung. Wir können
<lb/>ewiss aus dieser Pa allele Manches für unsere
<lb/>egenwart und Zukunft lernen: die Dimensionen
<lb/>der antiken Kulturwelt waren einfachere und
<lb/>gedrungenere als die der modernen, das Typi- 
<lb/>sche der Rechtsentwickelung tritt daher aus dem
<lb/>Alterthum schärfer hervor, und wir dürfen vor- 
<lb/>aussetzen , dass die fundamentalen Controversen
<lb/>zwischen den beiden Schulen die Sprossen bil- 
<lb/>den, auf denen wir bis in die tiefsten Tiefen
<lb/>des Rechtes und der Rechtswissenschaft hinab- 
<lb/>gelangen. Freilich bei der bisherigen Flachheit
<lb/>der Anschauung scheinen jene Controversen
<lb/>nicht viel mehr als geistreiche oder pedantische
<lb/>Einfälle Einzelner; wir unsererseits halten sie
<lb/>für den naiven Ausdruck einer inneren histo- 
<lb/>rischen Nothwendigkeit oder Gesetzmässigkeit
<lb/>und sind überzeugt, dass die zukünftige Ent- 
<lb/>wickelung unserer deutschen Rechtswissenschaft
<lb/>einen verwandten Dualismus darstellen wird.
<lb/>Labeo war spekulativer Dogmatiker und Syste- 
<lb/>matiker, Capito begnügte sich mit wesentlich
<lb/>negativer Opposition, vielleicht war das positive
<lb/>Element seines Standpunktes ein Festhalten an
<lb/>den Thatsachen der geschichtlichen Entwicke- 
<lb/>lung. Eine positive Organisation mit neuen
<lb/>Impulsen erhielt die Sabinianische Schule erst
<lb/>durch Sabinus und Cassius; vielleicht war es
<lb/>die nationalökonomische oder naturalistische
<lb/>Tendenz, welche das Wort „utilitas" als Feld- 
<lb/>zeichen aufrichtend der Sabinianischen Schule
<lb/>einen der neuen Zeit entsprechenden positiven
<lb/>Inhalt verlieh und an Stelle jener mehr passi- 
<lb/>ven geschichtlichen Richtung eine wirklich
<lb/>produktive Aktualität setzte. Labeo war Idea- 
<lb/>list (man denke z. B. an seine Auffassung des
<lb/>Dereliktionsdogma), er entwickelte das Recht
<lb/>aus der Idee des Rechtes zu einem System, er
<lb/>gestaltete von Innen heraus, unbekümmert zu- 
<lb/>nächst um äussere Motive der Staatsräson und
<lb/>pinguis utilitas. Das Gegentheil gilt von den
<lb/>Sabinianern, und in diesem Gegensätze ruht ein
<lb/>Gegensatz der wissenschaftlichen Maxime und
<lb/>Methode. — Allerdings ist von alledem bis
<lb/>jetzt nichts erwiesen, festgestellt oder klar aus- 
<lb/>gesprochen: aber dass hinter dem Schulendua- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>lismus mehr als flacher Zufall sei, ist schon
<lb/>aus des Pomponius trockner Darstellung zu
<lb/>schliessen.

<lb/>2. Kapitel. Das Walten der Wissen- 
<lb/>schaft (8. 287—306). Die Auffassung des
<lb/>Verf. vom Augusteischen jus respondendi, wel- 
<lb/>ches er möglichst zur Unbedeutendheit herab- 
<lb/>drückt, theilen wir nicht. Er sagt: denjenigen,
<lb/>welche nicht senatorischen Rang gehabt, hätte
<lb/>die auctoritas gemangelt und sei sie auf An- 
<lb/>suchen vom Princeps ertheilt worden; so habe
<lb/>es zwei Klassen von Personen gegeben, quibus
<lb/>jura condere permissum erat, die Männer höch- 
<lb/>sten Standes und die mit dem jus resp. aus- 
<lb/>drücklich befiehenen Rechtsgelehrten. Wir un- 
<lb/>sererseits finden für diese Annahme keinen
<lb/>Anhalt, auch nicht in dem referirten Benehmen
<lb/>des Hadrian, und halten die Ansicht fest, dass
<lb/>überhaupt das Respondirrecht gleichsam als kai- 
<lb/>serliches Lehn (beneficium) ertheilt wurde und
<lb/>im Geiste der neuen Zeit an die Stelle trat,
<lb/>welche vor der Fixirung des Ediktes das jus
<lb/>edicendi der Prätoren eingenommen: es handelte
<lb/>sich um eine fortgehende Bildung objektiver
<lb/>Rechtsnormen im Wege unpräjudizirlicher, con-
<lb/>creter Bethätigungen. — Wie überhaupt, so
<lb/>hat gewiss auch in diesem Punkte der Verf.
<lb/>die Zeit des Augustus und Labeo in ihrer Be- 
<lb/>deutung geschmälert. — Die folgende Schilde- 
<lb/>rung des inneren Ausbildungsprozesses, welchen
<lb/>die röm. Jurisprudenz von Coruncanius bis Mo- 
<lb/>destinus durchmachte, ist im Allgemeinen sehr
<lb/>gut gelungen; nur gegen Eines müssen wir
<lb/>protestiren: dass die Sabinianer sich einer stren- 
<lb/>geren Methode befleissigt hätten (8. 304).

<lb/>3. Kapitel: Die Wissenschaft ge- 

<lb/>setzgebend (8. 305 — 323). Die gesetzge- 
<lb/>bende Thätigkeit zeigte sich unmittelbar in
<lb/>den geschriebenen und in den Schriften gesam- 
<lb/>melten Responsen, durch welche sich der Kreis- 
<lb/>lauf vollendete, indem „die Wissenschaft, an- 
<lb/>fangs als ungeschriebenes Recht das geschrie- 
<lb/>bene Wort umhüllend aus sich selbst von Neuem
<lb/>geschriebenes Recht geboren hat;" mittelbar
<lb/>wirkte die Wissenschaft „durch das Dogma der
<lb/>fürstlichen Macht" (Constitutionen).

<lb/>Das 4.Kapitel („das klassisehe Recht"
<lb/>8. 323 — 391) endlich gibt eine mit anerken-
<lb/>nenswerther Geschicklichkeit knapp gehaltene
<lb/>Uebersicht des röm. Rechtes in der Zeit des
<lb/>Papinian. Das war eine Zeit, wo der Dualis- 
<lb/>mus des eivilen und honorari sehen Rechtes in- 
<lb/>nerlich überwunden war und die äusseren For- 
<lb/>men dieses Gegensatzes nur noch so weit fest- 
<lb/>gehalten wurden, dass die inneren Prinzipien,
<lb/>welche einst in jenem Gegensätze ihren typi- 
<lb/>schen Ausdruck gefunden hatten, unversehrt
<lb/>und deutlich blieben. Der höchste und instruk- 
<lb/>tivste Reiz liegt gerade in dieser genialen Ver- 
<lb/>schmelzung beider Hemisphären des gereiften
<lb/>römischen Rechtswesens. Unter Justinian ward
<lb/>dann diese Verschmelzung eine Nivellirung, und
<lb/>diese macht den Geist des ‘Lernenden schlaff,
</p>

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                      n="194"
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                  <p>

                     <lb/>194
</p>
                  <p>

                     <lb/>L CivilrechL
</p>
                  <p>

                     <lb/>statt ihn zu reizen und zu üben: darum sollte
<lb/>unsere lernende Jugend nicht in das Justinia-
<lb/>neische, sondern in das klassische Recht zuerst
<lb/>eingeweiht werden und dieses als ein Ganzes,
<lb/>als System zu verstehen lernen. Wir wieder- 
<lb/>holen daher, dass wir es für ein besonderes
<lb/>Verdienst des Verf. ansehen, an dem Punkte
<lb/>Halt gemacht zu haben, welcher durch den Geist
<lb/>der Geschichte indizirt wird.

<lb/>Wir schliessen mit folgender Summirung
<lb/>unseres Urtheils. Der Verf. hat mit Geschick
<lb/>die lebendigen Intuitionen vom geschichtlichen
<lb/>und systematischen Geiste des röm. Rechts,
<lb/>welche wir nach v. Savigny namentlich Huschke,
<lb/>Puchta, J. Christiansen, lhering und Mommsen
<lb/>verdanken, zu vereinigen und ein, geschlossenes
<lb/>Bild herzustellen verstanden, welches in nicht
<lb/>gewöhnlichem Maasse eine Atmung, ja eine An- 
<lb/>schauung von der spezifischen Grösse des rö- 
<lb/>mischen Rechtsgenius gewährt. Hätte der Verf.
<lb/>von dieser Grösse etwas weniger geredet,
<lb/>und hätte er überhaupt natürlicher gespro- 
<lb/>chen: so würde er in gegenwärtigem Werke
<lb/>etwas ^ganz Vortreffliches geleistet haben; die
<lb/>Form, ist bei ihm noch hinter dem Stoffe
<lb/>zurückgeblieben. Mit Liebe hat sich der Verf.
<lb/>in sein Werk hineinversenkt, mit Begeisterung
<lb/>hat er an dem Standbild des ehernen Rechtes
<lb/>von Rom gearbeitet, mit wirklicher Kraft hat
<lb/>er die in sich aufgenommene Masse in Fluss
<lb/>gebracht und sie vergeistigt als lebendig ge- 
<lb/>staltete feste Einheit wiedergegeben: diesen Ein- 
<lb/>druck hat uns seine Arbeit hinterlassen; in den
<lb/>wesentlichen Punkten leistet sie, was sie ver- 
<lb/>sprochen hat; zwar bietet sie manchen wohl- 
<lb/>feilen Angriffspunkt, und mancher Streiter wird
<lb/>an ihr seine Sporen verdienen wollen, aber sie
<lb/>entschädigt durch den werthvollen Gehalt, in
<lb/>welchem sittliche Kraft lebt. Kuntze.

<lb/>101. System des römischen Privatrechtes im
<lb/>Srundrisse. Von Dr. Joseph Franz Dwor-
<lb/>zak, k. k. a. o. Prolessor des röm. Rechts an
<lb/>der Universität zu Wien. Wien 1856. Wilhelm
<lb/>Braumüller, k. k. Hofbuchhändler. XIV. und
<lb/>456 8. 8. .

<lb/>Grundrisse können verschiedenen Zwecken
<lb/>dienen. Manche sollen durch sich selbst, d. h.
<lb/>durch das in ihnen ausgearbeitete System, worin
<lb/>eine originelle Stellung der einzelnen Materien
<lb/>sich bekundet, wirken; diesem Zwecke war
<lb/>z. B. der „Grundriss eines Systems“ von Heise,
<lb/>welcher auf die Klassifikation und Anordnung
<lb/>eine vorzügliche und fortlaufende Mühe verwen- 
<lb/>dete, gewidmet Andere „Grundrisse" werden
<lb/>dazu benutzt, eine angehäufte Smpme einzelner
<lb/>neuer Ideen und Anregungen passend zu ver- 
<lb/>öffentlichen; diesem Zwecke war, wie es scheint,
<lb/>der von Goeschen (anonym) im Jahre 1831 ver- 
<lb/>öffentlichte „Grundriss zu Pandecten -.Vorlesun- 
<lb/>gen," wenigstens nebenbei, bestimmt; dasselbe
<lb/>gilt von Pacht a’ö „System des gemeinen 01-
</p>
                  <p>

                     <lb/>vilreebts zum Gebrauche bei Pandecten-Yorle^
<lb/>sungen“ vom Jahre 1832, obwohl hier auch ein
<lb/>weiterer Zweck sich hinzugesellt. Dieser dritte
<lb/>Zweck ist, den Grundriss zu einer Auswahl von
<lb/>Quellenbelegen für den unmittelbaren Gebrauch
<lb/>bei den Vorlesungen zu benutzen. Grundrisse,
<lb/>welche diesen letztgenannten Zweck allein ver- 
<lb/>folgen, entbehren natürlich eines allgemeinen
<lb/>wissenschaftlichen Werthes und rechtfertigen sich
<lb/>nur durch das Kathederbedürfniss. Dies gilt von
<lb/>dem vorliegenden Büche, der nicht ohne Fleiss
<lb/>und Takt ausgeführten Arbeit eines Rechtsieh-'
<lb/>rers, welcher ^sich bis jetzt an monographischen
<lb/>Originalarbeiten über römischrechtliche Gegen- 
<lb/>stände nicht versucht hat und zuerst mit diesem
<lb/>Compendium vor das grössere Publikum getre- 
<lb/>ten ist. Der Hauptsache nach ist das Buch ein
<lb/>Grundriss mit Quellenbelegen, die wörtlich ab-*
<lb/>gedruckt sind, und einigen literarischen Citaten
<lb/>(namentlich der Schriften von v. Savigny, v.
<lb/>Vangerow, Bücking, Goeschen, Puchta, Arndts
<lb/>und lhering). Ein Verdienst um weitere Kreise
<lb/>hätte der Verf. sich dadurch erwerben können,
<lb/>dass er sich vorgenommen hätte, sein Buch mit
<lb/>einer wirklich erschöpfenden Literaturangabe,
<lb/>namentlich in Betracht des gesammten Zeit—
<lb/>schrißeninhaltes, auszustatten. Dies ist nicht
<lb/>geschehen. In Betreff der Anordnung des Stof- 
<lb/>fes haben wir keine Originalitäten wahrgenom- 
<lb/>men, der Verf. hat das System angenommen,
<lb/>welches seit Heise sich im Grossen und Ganzen
<lb/>traditionell ziemlich festgestellt hat und auch
<lb/>durch die Neuerungen Puchta’s auf die Dauer
<lb/>nicht gestört werden zu sollen scheint. Dem
<lb/>eigentlichen Systeme sind zwei Abschnitte
<lb/>vorausgeschickt, deren einer (S. 1 —14) die
<lb/>„Vorbegriffe" behandelt, d. h. die Idee des.
<lb/>Rechts — objektives und subjektives Recht —
<lb/>Staat — öffentliches und Privatrecht — Natur- 
<lb/>recht und positives Recht — Rechtsphilosophie
<lb/>— Rechtsverhältnis, Rechtsregel, Rechtsinsti- 
<lb/>tut, Rechtsfall — die Entwickelung des Rechts
<lb/>in der Geschichte — nähere Würdigung der
<lb/>Aufgabe des positiven Rechts — Bedeutung des
<lb/>röm. Rechts für die Gegenwart — Institutionen
<lb/>und Pandecten des röm. Rechts im heutigen
<lb/>Sinne. Der zweite der zwei einleitenden Ab-*
<lb/>schnitte enthält die „Quellen der Darstellung des
<lb/>röm. Rechts.“ — Aus der mit 8. begin- 
<lb/>nenden Entwickelung des Systems selbst heben
<lb/>wir folgende Punkte hervor: Es wird ein all--
<lb/>gemeiner und ein besonderer^Theil in der
<lb/>üblichen Weise unterschieden und der erstere
<lb/>in die zwei Hauptstücke, welche vom Recht im
<lb/>objektiven Sinne und vom Recht im subjektiven
<lb/>Sinne handeln, gegliedert. Unter den Quellen
<lb/>des Rechts (im objektiven Sinne) zählt der Verf.
<lb/>nur Gesetz und Gewohnheitsrecht (Gerichtsge- 
<lb/>brauch), nicht die Wissenschaft auf. Bel der
<lb/>Darstellung der Persönlichkeit findet: auch
<lb/>die röm. Unterscheidung von ingenui, libertini
<lb/>und servi, weiterhin auch die Lehre von der
<lb/>capitis deminutio Platz. -- Der b eso adere
</p>

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                      n="195"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0199--><p/>
                  <p>

                     <lb/>L Civilrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>195
</p>
                  <p>

                     <lb/>Th eil zerfällt in zwei Bücher: Das erste
<lb/>Buch enthält die „einfachen Privatrechte, das
<lb/>„zweite Buch die zusammengesetzten Privat- 
<lb/>rechte,^ d. h. das Familiengüterrecht und das
<lb/>Erbrecht Diese Unterscheidung von einfachen
<lb/>und zusammengesetzten Privatrechten billigen
<lb/>wir, können uns dagegen nicht mit der Subsu-
<lb/>mirung der (reinen) Familienrechte unter das
<lb/>Kapitel von den „einfachen Privatrechten" ein- 
<lb/>verstanden erklären. Nach römischer Auf- 
<lb/>fassung gehört die Darstellung der persönlichen
<lb/>Familienbeziehungen (Ehe, patria potestas, po- 
<lb/>testas dominica und Vormundschaft) in die Lehre
<lb/>des allgemeinen Theils von den Rechtssubjekten,
<lb/>nach heutiger (germanischer) Auffassung da- 
<lb/>gegen bildet das Familien- oder Hausrecht (mit
<lb/>Ausdehnung auf das Gesinderecht) einen selbst- 
<lb/>ständigen Abschnitt neben dem Vermögens- 
<lb/>recht, dessen Begriff mit dem des Privatrechts
<lb/>eigentlich ganz zusammenfällt. — Die Darstel- 
<lb/>lung der Vermögensrechte anlangend, so
<lb/>trägt der Verf. die Besitzlehre als Einleitung
<lb/>zu den zwei Abschnitten über dingliche Rechte
<lb/>(Eigenthum — dingliche Rechte an fremden
<lb/>Sachen), und die Emphyteusis und Superficies
<lb/>(wie gewöhnlich geschieht, aber sich schwer
<lb/>rechtfertigen lässt) zwischen Servituten und
<lb/>Pfandrecht vor; systematischer ist gewiss, Per- 
<lb/>sonal- und Prädialservituten als zwei selbst- 
<lb/>ständige Klassen von jura in re aliena neben
<lb/>dem Pfandrecht, und die Superficies und Em- 
<lb/>phyteusis mit Rücksicht auf das ihnen wesent- 
<lb/>liche obligatorische Element (solarium, canon)
<lb/>gar nicht im Sachenrecht, sondern erst nach
<lb/>dem Obligationenrecht vorzutragen. — Das
<lb/>Obligationenrecht anlangend, so behandelt
<lb/>der Verf. die Solidarobligation, Stellvertretung
<lb/>und Cession in der Einleitung, d. h. in dem
<lb/>von den Subjekten der Obi. handelnden Kapitel;
<lb/>die Vertragsobligationen werden nach dem röm.
<lb/>System der benannten und unbenannten con- 
<lb/>tractus und der klagbaren und klaglosen pacta
<lb/>aufgeführt. Neben den Vertragsobligationen und
<lb/>Deliktsobligationen finden wir, was ungewöhn- 
<lb/>lich ist, noch zwei Hauptklassen, auf deren
<lb/>Unterscheidung wohl die von Puchta in sei- 
<lb/>nem Pandectenlehrbuch durchgeführte Klassifi-
<lb/>zirung von Einfluss gewesen ist, aufgestellt,
<lb/>nämlich die obligationes ex variis causarum
<lb/>figuris (quasi ex contractu und quasi ex delicto)
<lb/>und die „Obligationen aus verschiedenen ande- 
<lb/>ren Gründen;" in dieser letzten (4.) Klasse
<lb/>werden aufgezählt: „A. wegen eines bevor--
<lb/>stehenden Schadens: op. novi nuntiatio, quod
<lb/>vi aut clam, aquae pluv. arc. actio, damnum
<lb/>infectum. B. Obligationen wegen Unterganges
<lb/>fremden Eigenthums (lex Rhodia). C. aus Be- 
<lb/>schädigungen durch Sklaven oder Thiere (noxa,
<lb/>pauperies). D. actio ad exhibendum." Ein be- 
<lb/>sonderer Abschnitt unter dem Titel: „Befesti- 
<lb/>gung der Obligationen" ist der intercessio mu- 
<lb/>lierum, der Bürgschaft; und dem constitutum
<lb/>debiti alieni gewidmet. Uns erscheint diese
</p>
                  <p>

                     <lb/>Stellung der Intercession (im weiteren Um- 
<lb/>fange und namentlich mit Rücksicht auf das
<lb/>JCtum Vellejanum) im Obligationenrecht un- 
<lb/>gerechtfertigt, so gewöhnlich sie auch noch ist:
<lb/>die Intercession gehört eben dahin, wo auch
<lb/>die Schenkung (im weiteren Sinne) zu be- 
<lb/>handeln ist, nämlich in den allgemeinen Theil:
<lb/>dahin, wo die Rechtsgeschäfte im Allgemeinen
<lb/>und namentlich die Vertragsmotive (causae)
<lb/>dargestellt werden. Die „Endigung der Obliga- 
<lb/>tionen" anlangend, so war uns die Auffassung
<lb/>der 1. 1. §. 3. D. de per. et comm. rei vend.
<lb/>(18, 6) als Dereliktion einer Obligation neu:
<lb/>Der Verf. hat sich nicht näher darüber ausge- 
<lb/>sprochen. Gänzlich ungenügend ist die Charak-
<lb/>teristik der Novation mit den Worten: „schliesst
<lb/>zwei Momente in sich: Aufhebung einer be- 
<lb/>stehenden Obligation und Ersatz derselben durch
<lb/>eine neue (S. 312)", denn hier fehlt das Krite- 
<lb/>rium zur Unterscheidung von solchen Fällen,
<lb/>wie z. B. in 1. 2. D. de resc. vend. (18, 5)
<lb/>und 1. 10. pr. D. de acq. poss. (41, 2) erwähnt
<lb/>sind. —

<lb/>Die erste Hauptabtheilung des zweiten
<lb/>Buches (von den zusammengesetzten Privat-
<lb/>rechten) enthält das Familiengüterrecht, d. h.
<lb/>die ehelichen Güterrechte, die vermögensrecht- 
<lb/>lichen Verhältnisse zwischen Eltern und Kindern
<lb/>und das vormundschaftliche Güterrecht. Den
<lb/>Schluss bildet das Erbrecht (zweite Hauptabthei- 
<lb/>lung), welches durch seine systematische Oeko-
<lb/>nomie uns zu keinen besonderen Bemerkungen
<lb/>Anlass gibt. —

<lb/>Dem Verf. hat eine Darstellung des rein
<lb/>römischen Rechtes, also dessen was man
<lb/>insgemein Institutionen nennt, vorgeschwebt;
<lb/>warum hat er daher diesen Titel nicht zur Be- 
<lb/>zeichnung seiner Arbeit gewählt? Das System
<lb/>ist modern, d. h. ohne unmittelbaren Anhalt in
<lb/>den röm. Rechtsquellen selbst, wenn auch, wie
<lb/>Leist nachgewiesen hat, die Grundzüge unserer
<lb/>Systematisirung bereits im Edikte Julian’s sich
<lb/>leise andeuten; uns scheint darin eine gewisse
<lb/>Inconcinnität zu liegen, dass der Stoff rein ju-
<lb/>stinianeisch, die Form modern gehalten ist.
<lb/>Ueberdiess tritt das geschichtliche Element zu
<lb/>sehr in der ganzen Darstellung zurück;. eine
<lb/>Dogmatik des rein jusiinianeisehen Privatrechtes
<lb/>will uns nicht sehr, am wenigsten heutzutage,
<lb/>behagen. Uns erscheint die einzig berechtigte
<lb/>Alternative für dogmatische Darstellung die zu
<lb/>sein: entweder System des reinen klassischen
<lb/>Rechtes (zur Zeit des Septimius Severus und
<lb/>Ulpian), oder System des heutigen römisch- 
<lb/>deutschen Privatrechtes; Justinianeisches Recht
<lb/>kann nur unter vorwiegend geschichtlichem Ge- 
<lb/>sichtspunkte betrachtet werden, denn Niemand
<lb/>kann in der äusserlichen Aufstapelung und me- 
<lb/>chanischen Zusammenkleisterung halb gewaltsam
<lb/>aufrecht erhaltener und halb unverdaut geblie- 
<lb/>bener Sätze eine wahre Befriedigung finden, als
<lb/>deren berechtigter und geforderter Ausdruck
<lb/>eben das System im höheren Sinne er-
</p>

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                      n="196"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0200--><p/>
                  <p>

                     <lb/>196
</p>
                  <p>

                     <lb/>I. Civilrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>scheint. — Vielleicht ist aber des Verf. Stand- 
<lb/>punkt durch die specifische Berechnung seines
<lb/>Buches auf das österreichische Katheder moti-
<lb/>virt; das hatte er hervorheben sollen. Wir
<lb/>unsererseits fürchten, jener Weg müsse zu einer
<lb/>ziemlich ausser liehen Anschliessung der
<lb/>Vorträge über Oesterreichisclies Privaireeht
<lb/>führen. — Kuntze.

<lb/>102. Die Grenzen von Gewohnheitsrecht und

<lb/>Verjährung vom Oberappellationsrath Dr. Wachs-
<lb/>m u t h (Hann. Mae*. Bd. VII. p. 325). — Der Verf.
<lb/>sucht hier zu dedueiren, dass durch Herkommen
<lb/>oder Gewohnheit an sich nur Rechtssätze, nicht
<lb/>aber subjective Rechte und Pflichten hergestellt
<lb/>werden können, so wenig als Letzteres auf
<lb/>Grund geschriebener Gesetze der Fall sei. Da,
<lb/>wo in den Gesetzen dem Herkommen diese
<lb/>Wirkung zugeschrieben werde, sei Herkommen
<lb/>nicht gleichbedeutend mit Gewohnheitsrecht zu
<lb/>nehmen, sondern darunter Verjährung, nament- 
<lb/>lich unvordenkliche Verjährung verstanden. Für
<lb/>den Erwerb subjeetiver Rechte durch Herkom- 
<lb/>men müsse man daher auch das Vorhandensein
<lb/>der Requisite der Verjährung verlangen. Uebri-
<lb/>gens genüge da, wo sich Rechte oder entspre- 
<lb/>chende Verbindlichkeiten auf ein einer Mehrzahl
<lb/>von Personen gemeinsames Rechtsverhältniss
<lb/>beziehen, die Ausübung während unvordenk- 
<lb/>licher Zeit von Seiten der Mehrzahl der ge- 
<lb/>dachten Personen oder wider dieselbe, um auf
<lb/>alle diejenigen zu wirken, welchen das betref- 
<lb/>fende Verbaltniss gemeinsam sei: ob das Näm- 
<lb/>liche gellen müsse, wenn es sich um die Aus- 
<lb/>übung während der für die praescriptio definita
<lb/>erforderlichen Zeit handle, ist dem Verf. zwei- 
<lb/>felhaft. Jene ausgedehntere Wirkung der Ver- 
<lb/>jährung möge zu der Annahme Viele verleitet
<lb/>haben, als sei dem eigentlichen Gewohnheits- 
<lb/>rechte die Kraft beizulegen, subjective Rechte
<lb/>zu schaffen. 40.

<lb/>103. Die römische Lehre vom Eigenthum in
<lb/>ihrer modernen Anwendbarkeit. Von Dr. jur.
<lb/>E. Pagenstecher, Dozenten an der Univer- 
<lb/>sität zu Heidelberg. Erste Abtheilung: Begriff
<lb/>nnd gesetzliche Beschränkung des Eigenthums.
<lb/>Heidelberg. Verlag von Bangel und Schmitt.
<lb/>1857.

<lb/>In der Vorrede zu dieser von Vangerow ge- 
<lb/>widmeten Arbeit spricht der Verf. sich über den
<lb/>Plan des ganzen Unternehmens dahin aus, dass
<lb/>die Grundlage der Darstellung das römische
<lb/>Recht sei, dass aber allenthalben eine „Ver- 
<lb/>gleichung mit den mannigfaltigen Schöpfungen
<lb/>des deutschen Rechtslebens" angestellt, und
<lb/>„das Nationale aus Grund und Zweck zu be- 
<lb/>greifen" gestrebt worden; in dieser Rücksicht
<lb/>wird namentlich auf die Darstellung des s. g.
<lb/>Wasser rechtes aufmerksam gemacht. Aus- 
<lb/>serdem erklärt der Verf., „vom theoretischen
<lb/>Standpunkte aus für die Praxis" geschrieben,
</p>
                  <p>

                     <lb/>daher durchaus Veraltetes planmässig ausge- 
<lb/>schieden, dagegen die heutige Praxis und neuere
<lb/>Rechtsfälle, unter Benutzung der reichen Samm- 
<lb/>lungen und Repertorien richterlicher Entschei- 
<lb/>dungen, soviel möglich berücksichtigt zu haben.
<lb/>Durch diese Beschränkung auf das Moderne und
<lb/>Praktische unterscheidet sich das Werk von der
<lb/>das Historische berücksichtigenden und über das
<lb/>Justinianeische Recht nicht hinausgehenden „rö- 
<lb/>mischen Lehre der dinglichen Rechte" von
<lb/>K. Seil (1852).— Die zwei te Abtheilung soll
<lb/>von Erwerb und Verlust, die dritte und letzte
<lb/>von dem Rechtsschutze des Eigenthums handeln.
<lb/>An einen bestimmten Zeitpunkt des Erscheinens
<lb/>derselben hat sich der Verf. nicht zu binden
<lb/>für gut befunden; jede Abtheilung soll ein für
<lb/>sich bestehendes (?!) Ganze bilden.

<lb/>Der Inhalt der vorliegenden ersten Abthei- 
<lb/>lung zerfällt in eine kurze Einleitung (S. 1. 2.)
<lb/>und 15 Paragraphen ungleicher Ausdehnung.
<lb/>In jener Einleitung polemisirt der Verf. (in
<lb/>einer uns unbefriedigt lassenden Weise) ge- 
<lb/>gen die übliche Vorausschickung eines s. g. all- 
<lb/>gemeinen Theiles in der Darstellung des ge- 
<lb/>meinen bürgerlichen Rechtes, und betont darauf,
<lb/>„dass der Typus aller Rechtsverhält- 
<lb/>nisse, das Rechtsverhältniss in seiner klarsten
<lb/>und vollkommensten Gestalt, das Eigenthum
<lb/>sei", hinzu fügend: „Aus ihm ist der abstrak-

<lb/>tere Begriff Vermögen hervorgewachsen; die
<lb/>Familien Verhältnisse in ihrer Entstehung
<lb/>und nach ihrer juristischen Seite wurden ur- 
<lb/>sprünglich dem Eigenthum ähnlich gedacht. Im
<lb/>Eigenthum ist der Gegensatz zwischen Subjekt
<lb/>und Objekt der schroffste, das Verhältniss ein
<lb/>totales, durch die Körperlichkeit des Gegen- 
<lb/>standes gleichsam sichtbares. Nirgends erhellt
<lb/>die künstliche Erweiterung der Kräfte des Men- 
<lb/>schen durch Unterwerfung der unfreien Natur
<lb/>so wie im Eigentbum. Kein reines Privatrechts-
<lb/>verhäitniss endlich hat die gleiche soziale Be- 
<lb/>deutung wie das Eigenthum, weil keines zu- 
<lb/>gleich so absolute und so beständige Macht ist.
<lb/>Insbesondere das Grundeigenthum etc."

<lb/>Mit diesen Worten fasst der Verf. alle we- 
<lb/>sentlichen Momente zusammen, welche man als
<lb/>Gründe der hervorragenden theoretischen wie
<lb/>praktischen Bedeutung des Eigenthums auf- 
<lb/>zustellen pflegt. Ob es freilich ganz richtig sei,
<lb/>auch historisch (im Röm. Recht) das (eigent- 
<lb/>liche) Eigenthum als vollkommenen Prototyp der
<lb/>übrigen Vermögensrechte (obligatio, potestas)
<lb/>zu denken, möge dahin gestellt bleiben; jeden- 
<lb/>falls ist zu berücksichtigen, dass die strenge
<lb/>Eigenthumsidee lange in der (publizistischen)
<lb/>possessio gleichsam versenkt und beschlossen
<lb/>geblieben ist, und dass die altrömische manus
<lb/>(wenn man diese als Wurzelidee des Vermö- 
<lb/>gensrechtes annehmen will) nicht sowohl die
<lb/>strikte Eigenthumsidee, als vielmehr die indif-
<lb/>ferenzirte Idee des Privatvermögens enthalten zu
<lb/>haben scheint, aus welcher durch Entfaltung die
<lb/>einzelnen Arten des Vermögensrechtes hervor-
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0201.tif"
                      n="197"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0201--><p/>
                  <p>

                     <lb/>I. Civilrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>197
</p>
                  <p>

                     <lb/>wuchsen. Nur insofern kann wohl dem Eigen- 
<lb/>thum eine prototypisehe Bedeutung zugestanden
<lb/>werden, als es sich zuerst unter allen Arten
<lb/>des Vermögensrechtes präcisirt hat. Bei der
<lb/>prononcirlen Richtung des vorliegenden Buches
<lb/>auf das moderne Rechtsleben hätte übrigens
<lb/>der Verf. unseres Erachtens nicht versäumen
<lb/>sollen, sich über die modernste Tendenz der
<lb/>Gestaltungen des Güterbestandes auszusprechen,
<lb/>welche dahin geht, alle Realitäten auf künstli- 
<lb/>chem Wege zu mobilisiren; diese Mobilisirung
<lb/>vollzieht sich hauptsächlich durch Transsubstan-
<lb/>tiation der Sachenwerthe in obligatorische Werthe,
<lb/>die dinglichen causae werden in obligatorische
<lb/>causae (nomina) gewandelt, und darum erscheint
<lb/>jetzt das Obligationenrecht als der juristisch
<lb/>wichtigste Bestandteil des Privatrechtes. Selbst
<lb/>in der literarischen Statistik zeigt sich diese
<lb/>bemerkenswerte Thatsache durch die überwie- 
<lb/>gende Zahl von Schriften, welche dem Obliga- 
<lb/>tionen- und Aktionenrechte im Ganzen oder
<lb/>Einzelnen gewidmet sind. Ob bei dieser Sach- 
<lb/>lage überhaupt ein besonderes Bedürfniss vor- 
<lb/>handen sei, da§ Eigenthum in einer mono- 
<lb/>graphischen Gesammtdarsteliung zu behandeln,
<lb/>kann zweifelhaft erscheinen, namentlich wenn
<lb/>auf allgemeine Gesichtspunkte so wenig dabei
<lb/>eingegangen wird, als der Verf. es tun zu
<lb/>wollen scheint. So vermissen wir bis jetzt eine
<lb/>Angabe des Verhältnisses, in welches der Verl,
<lb/>sich die Idee des s. g. literarisch-artistischen
<lb/>Eigentums zum Eigentum an Naturspezies ge- 
<lb/>stellt denkt, ebenso die Beantwortung der prak- 
<lb/>tisch sehr wichtig gewordenen Frage, in wel- 
<lb/>cher Weise das Eigentum an solchen Flüssig- 
<lb/>keiten, wie Gas in Behältern und Röhren, zu
<lb/>behandeln sei. Zu den wichtigsten Vorfragen,
<lb/>welche sich bei der Darstellung des modernen
<lb/>Eigentums (und Sachenrechtes überhaupt) auf- 
<lb/>drängen, gehört ferner die: ob nicht das Mo- 
<lb/>biliar- und Immobiliarsachenrecht von vornherein
<lb/>zu trennen sei; die in der ungetrennten Dar- 
<lb/>stellung liegende Abstraktion ist antik, die Schei- 
<lb/>dung aber germaniseh; was ist nun modern?
<lb/>Das Grund- und Hypothekensystem mit
<lb/>der geschlossenen Reihe seiner interessanten
<lb/>Konsequenzen gegenüber dem im Mobiliarge- 
<lb/>biete herrschenden Faustpfands die eigen-
<lb/>shümliche Entwickelung des Besitzschutzes bei
<lb/>Grundservituten, die spezifische Beziehung
<lb/>des deutschrechtlichen s. g. getheilten Ei- 
<lb/>genthums und Gesammteigenthuins auf das
<lb/>Immobiliargebiet: diese und andere Momente
<lb/>legen die Frage nahe, ob nicht das Immobiliar-
<lb/>und Mobiliarrecht nach heutigem praktischem
<lb/>Recht als zwei getrennte Gebiete darzustellen
<lb/>seien. Auch über diese Frage hat der Verf.
<lb/>sich nicht ausdrücklich erklärt. Seine Darstel- 
<lb/>lung Charakteristik sich überhaupt mehr als eine
<lb/>Reihenfolge einzelner Abhandlungen über die
<lb/>in Betreff des Eigenthums zur Sprache ge- 
<lb/>brachten wichtigeren Spezialfragen.

<lb/>Es entspricht dieser ganzen Tendenz des
</p>
                  <p>

                     <lb/>Verf., dass er die neuerdings so lebhaft venti-
<lb/>lirte Frage nach dem civilistischen Wesen des
<lb/>Eigenthums verhältnissmässig kurz und ohne
<lb/>ausführliche Berücksichtigung der einzelnen
<lb/>(neueren) Definitions versuche behandelt.

<lb/>§. I. Eigenthumsbegriff (8. 3 — 8).
<lb/>Hier stellt der Verf., indim er nebenbei nur
<lb/>der Eigenthumsdeduktion von Wirth gedenkt,
<lb/>folgende Hauptsätze auf: „Eigenthum ist die den
<lb/>Körper der Sache erfüllende rechtliche Macht
<lb/>der Person. Die Bezeichnung „Eigenthumsrecht"
<lb/>ist geeignet die Erkenntniss des Eigenthumsbe- 
<lb/>griffs zu verdunkeln; Eigenthum hat keinen zu
<lb/>spezialisirenden Rechtsinhalt, seine Begrenzung
<lb/>ist eine physische. Die aus dem Eigenthum
<lb/>fliessenden Befugnisse sind durch keine Aufzäh- 
<lb/>lung erschöpfend anzugeben. Selbständige
<lb/>„Rechte" werden diese Befugnisse dann, wenn
<lb/>der Nichteigenthümer sie erwirbt. Durch ihre
<lb/>Coexistenz ist das Eigenthum nicht gemindert.
<lb/>Sie beschränken lediglich die Ausübung des
<lb/>Eigenthums, soweit sie reichen. Fällt daher
<lb/>das Recht des Nichteigenthümers in sich zu- 
<lb/>sammen, so ist von selbst auch diese Schranke
<lb/>beseitigt. Diese Fähigkeit, aus eigner Kraft in
<lb/>die scheinbare Lücke einzudringen (s. g. Elasti- 
<lb/>zität), ist das untrügliche Merkmal wahren Ei- 
<lb/>genthums. Jene Rechte von Nichteigenthümern
<lb/>beherrschen wie das Eigenthum die Sache un- 
<lb/>mittelbar (jura in re), aber nur nach gewissen
<lb/>Eigenschaften derselben; deren Körper
<lb/>dagegen erfüllen sie auch nicht zu dessen
<lb/>kleinstem Theile. Damit steht völlig im Ein- 
<lb/>klänge, dass sie die Sache nach jener Ei- 
<lb/>genschaft in jedem körperlichen kleinsten
<lb/>Theile, insofern er diese Eigenschaft hat, zu
<lb/>beherrschen vermögen. Wie der Körper sicht- 
<lb/>bar und berührbar ist, so gilt im Recht die
<lb/>Eigenschaft als unsichtbar, unberührbar, unkör- 
<lb/>perlich. Die Rechte über Sachen sind demnach
<lb/>mit der gleichen Folgerichtigkeit unkörperlich,
<lb/>welche das Eigenthum als körperlich bezeich- 
<lb/>net." Diese Hauptsätze, welche wir als Probe
<lb/>der Behändlungsweise mittheilen, sind vom Verf.
<lb/>mehr oder weniger erläutert und namentlich mit
<lb/>Quellenbelegen versehen worden, welche zum
<lb/>Theil wörtlich abgedruckt sind. Die Ausson- 
<lb/>derung von „Anmerkungen" ist mit sichtlichem
<lb/>Bemühen möglichst umgangen. Jene Probe be- 
<lb/>weist, dass der Verf. die wesentlichen Momente
<lb/>scharf auseinanderzuhalten und kurz und ver- 
<lb/>ständlich zu formuliren sich bestrebt hat. Ob
<lb/>eine wesentliche Förderung substantiell gewon- 
<lb/>nen sei, bleibe dahin gestellt: auf die von
<lb/>Manchen gegen eine Unterscheidung von Zu- 
<lb/>ständigkeit und Ausübung (des Eigenthums) er- 
<lb/>hobenen Einwendungen hat der Verf. sich nicht
<lb/>eingelassen, auch sich nicht in Bezug gesetzt
<lb/>zu dem Versuch von Elvers’ (Servilutenlehre),
<lb/>als Objekte der Servituten, die als selbständige
<lb/>Gegenstände fingirten Saeheigenschaften hinzu- 
<lb/>stellen.

<lb/>§. II. Innere Unthcilbarkeit des Ei-
</p>

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                      n="198"
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                  <p>

                     <lb/>198
</p>
                  <p>

                     <lb/>L Civilrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>genthums (S. 8 — 22). Hier zeigt der Vers,
<lb/>mit einigen dogmengeschichtlichen Notizen, dass
<lb/>es der Glosse und Späteren nicht gelungen sei,
<lb/>den Begriff des s. g. getheilten Eigen- 
<lb/>thums (dom. dir. und utile) zu construiren;
<lb/>der Charakter des Nutz- oder Untereigenthums
<lb/>sei ein potenzirter (erblicher, aut ausserordent- 
<lb/>liche Nutzungen erstreckter u. s. w.) Niessbrauch,
<lb/>der zwischen römischem Eigenthum und römi- 
<lb/>schem Niessbrauch die Mitte hält. Wir bezwei- 
<lb/>feln, dass hiermit ein klarer Standpunkt ge- 
<lb/>wonnen und der germanischen Rechtsanschauung
<lb/>genügt sei, ebensowenig als durch die einlei- 
<lb/>tungsweise angestellte (S. 9) Vergleichung mit
<lb/>der römischen Duplicität von quiritarischem und
<lb/>bonitarischem Eigenthum, welche auf dem Wi- 
<lb/>derstreite zweier nebeneinander sich behaup- 
<lb/>tender „objektivrechtlicher Anschauungen über
<lb/>persönliche und sachliche Fähigkeit zum Eigen- 
<lb/>thum, über Gründe und Formen von dessen
<lb/>Erwerb und Verlust" beruhe. Uns scheint der
<lb/>Grundmangel in der bisherigen Construktion des
<lb/>getheilten Eigenthums der zu sein, dass man
<lb/>historisch gleich mit dem dinglichen Elemente
<lb/>des Lehns beginnt, dogmatisch immer den Aus- 
<lb/>gangspunkt von dem Objekt nimmt; die recht- 
<lb/>liche Basis jenes germanischen Institutes ist
<lb/>vielmehr in dem persönlichen Treueverhällniss,
<lb/>an welches das dingliche Element sich erst an- 
<lb/>setzte, und in dem genossenschaftlichen En- 
<lb/>semble von Herrn und Vasallen (beziehendlich
<lb/>der beiderseitigen Familien) zu suchen;, die
<lb/>Subjekte des Verhältnisses bilden eine orga- 
<lb/>nische Einheit, und aus dieser speziGsehen Ein- 
<lb/>heit, welche systematisch mit der Ehe paralle-
<lb/>lisirt werden kann, sind die (gewissermassen)
<lb/>verfassungsmässigen Rechte an der Sache be- 
<lb/>stimmt; Inhalt und Grenze dieser beiderseitigen
<lb/>Rechte sind rein objektiv, d. h. blos aus der
<lb/>Stellung zum Objekt, gar nicht zu erklären,
<lb/>sondern nur im unmittelbaren Zusammenhang
<lb/>von Person und Person. Von diesem Stand- 
<lb/>punkte aus sind der Begriff des römischen Ei- 
<lb/>genthums und der darauf ruhende Servitutbegriff
<lb/>ganz abzulehnen, daher vielleicht die germa- 
<lb/>nistische Formulirung zu tadeln; allein das
<lb/>in jener Formel Ausgedrückte ist vollkommen
<lb/>wahr und berechtigt: beide Personen zusammen
<lb/>haben das volle Sachenrecht, jede derselben
<lb/>participirt daran in originaler Weise, in keiner
<lb/>ruht der Schwerpunkt abstrakt, sie dürfen nicht
<lb/>als isolirte Subjekte, die blos durch das Objekt
<lb/>Zusammenhängen, sondern müssen als zunächst
<lb/>subjektiv verbunden und das Gut nun in diese
<lb/>organische Verbindung hineinziehende Personen
<lb/>(Organismus: Haupt und Rumpf, Ober- und Uuter-
<lb/>eigenthum!) betrachtet werden. Diese Stellung der
<lb/>Personen ist weder domininum noch ususfruc- 
<lb/>tus; ist dies gleichbedeutend mit: „zwischen
<lb/>römischem Eigenthum und römischem Niess- 
<lb/>brauch": so hat der Verf. Recht, wo nicht, so
<lb/>hat er Unrecht. Ohne Zuhülfnahme jener Ge- 
<lb/>nossenschaftsidee werden alle Erledigungsver- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>suche an unserem Problem scheitern. — Am
<lb/>Schlüsse wird der Standpunkt des Preussischen
<lb/>Landrechts geprüft.

<lb/>§. 111. Miteigenthum (8. 23—30). Für
<lb/>die Charakteristik des deutschrechtlichen Ge-
<lb/>sammteigenthums benutzt hier der Verf. (mit
<lb/>Recht) die Idee der ehelichen u. s. w. Genos- 
<lb/>senschaft, ohne jedoch weiter auszulühren.
<lb/>Wiederum unrichtig ist die Einschiebung des
<lb/>Gesammteigenthums zwischen Eigenthum juristi- 
<lb/>scher Personen und Miteigenthümer: solchen- 
<lb/>falls bliebe ja doch der Vorwurf eines logischen
<lb/>Schnitzers! —

<lb/>§. IV. Sachtheilbarkeit (8. 30 — 35),
<lb/>nebst Betrachtungen über Zwischenwände und
<lb/>Mauern, die auf getheiltem Grund und Boden
<lb/>stehen. —

<lb/>§. V. Eigenthumsbeschränkungen im
<lb/>Allgemeinen. VI. Fähigkeit der Per- 
<lb/>son. VII. Fähigkeit der Sache (8. 39
<lb/>— 58). Die sehr ausführliche Betrachtung über
<lb/>die res sanctae, sacrae und religiosae scheint
<lb/>uns der modernen Rechtsauffassung nicht die
<lb/>gehörige Rechnung zu tragen; insoweit das
<lb/>Privatrecht in Rücksicht kommt, scheinen uns
<lb/>alle mit öffentlichem Cultus in Zusammenhang
<lb/>stehenden Sachen unter die Kategorie der res
<lb/>publicae und beziehentlich des patrimonium ju- 
<lb/>ristischer Personen (z. B. der Kirchengemein- 
<lb/>den) zu fallen; „befriedete Sachen" bilden einen
<lb/>rein criminalistischen Begriff; uns scheint nicht
<lb/>gut, dass jener ganze Eintheilungsballast in
<lb/>unser heutiges Recht mit herübergeschleppt
<lb/>wird. — Die deutsche Rechtsbestimmung, wo- 
<lb/>nach die schiffbaren Gewässer als öffentliche
<lb/>gelten, fasst der Verf. nur als Rechtsvermuthung
<lb/>auf, „d. h. ein nichtschiffbares Gewässer ver- 
<lb/>mag öffentlich, oder umgekehrt vermag ein
<lb/>schiffbares der gemeinen Gebrauchsfreiheit ent- 
<lb/>zogen zu sein; letzterenfalls äussert sich das
<lb/>ausschliessliche Recht des Einzelnen in dem
<lb/>Anspruch auf Erhebung von Schiffahrtsabgaben,
<lb/>hier einem ächten Privatrecht."

<lb/>§. VIII—XI. Veräusserungs Beschrän- 
<lb/>kungen a) durch Vertrag, b) durch letztwil- 
<lb/>lige Verfügung, c) durch Richterspruch, d) durch
<lb/>Gesetz (8. 58—90). Zuerst hebt der Verf. her- 
<lb/>vor: „Niemand kann über eine fremde Sache
<lb/>ein Servitutenrecht des Inhalts haben, dass die
<lb/>Sache dem Eigenthum nach unveräusserlich sein
<lb/>soll;" auch nicht der Pfandgläubiger könne sich
<lb/>diese Unveräusserlichkeit (dinglich) vom Ver- 
<lb/>pfänder stipuliren. Daböi findet sich eine neue
<lb/>Auslegung der 1. 7. §. 2. D. distr. pign. (20, 5).
<lb/>Dem vertragsmässigen Veräusserungsverbot wird
<lb/>das letztwiüige gleich behandelt; Auslegung der
<lb/>1. 2. Cod. usuc. pr. emt. (7, 26). Der Verf.
<lb/>vertheidigt gegen Lauk die Aufstellung des
<lb/>richterlichen Veräusserungsverbotes als einer
<lb/>besonderen Klasse. Neben den gesetzlichen
<lb/>Veräusserungsverboten wird der Beschränkung
<lb/>des Vaters in Ansehung der Adventicien, des
<lb/>parens binubus in Ansehung der lucra nuptialia
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0203.tif"
                      n="199"
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                  <p>

                     <lb/>I. {Svürecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>m
</p>
                  <p>

                     <lb/>(wegen der Kinder erster Ehe), der Stellung
<lb/>des Erben zu vermachten Sachen gedacht. Das
<lb/>aus der Oratio D. Severi stammende Veräus-
<lb/>serangsverbot für die Altersvormünder in An- 
<lb/>sehung des Mündelvermögens wird ausführlich
<lb/>behandelt, dabei insbesondere auch auf den usus
<lb/>modernus Rücksicht genommen. Sollte nicht
<lb/>dieser Fall, sowie das nachher behandelte Ver-
<lb/>äusserungsverhot der lex Julia de fundo dotali
<lb/>besser in das Familiengülerrecht gehören? —
<lb/>Den Schluss bildet die Darstellung der Kirehen-
<lb/>güter und res litigiosae. —

<lb/>§. XII. Recht, fremdes Eigenthum
<lb/>zu veräussern (S, 96 — 98): „Wie in den
<lb/>Fällen gesetzlicher Eigenlhumsverausserungsver-
<lb/>bote der Efgenthümer das Eigenthum nicht ver- 
<lb/>äussern kann, so hat umgekehrt der Fiskus, der
<lb/>Kaiser und die Kaiserin (heutzutage die Sou- 
<lb/>veraine der Staaten) Veräusserungsreeht fremden
<lb/>Eigenthums. Dies ist so zu fassen: Dritte älter
<lb/>Berechtigte haben gegen den Erwerber keine
<lb/>dingliche Klage, nur eine vierjährige Klage ge- 
<lb/>gen die Person des Veräusserers; c. 3. C. pr.
<lb/>quadr. praescr. (7, 37). Grund ist die Sicherung
<lb/>des Erwerbs bei der zweifellosen (?!) Solvenz
<lb/>des Veräusserers." —

<lb/>§. XIII. Sonstige Vindikationsbe- 
<lb/>schränkungen (S. 99 — 103): 1) mit in- 
<lb/>terimistischem Eigenthuinsverlust: bei tignum

<lb/>junctum — 2) ohne interimistischen Eigenihums-
<lb/>verlust: bei rein mechanischer Verbindung mit
<lb/>fremder Sache. — Schon hier bemerkt der
<lb/>Yerf.: *&gt;,Die gemeinrechtliche Gültigkeit der

<lb/>deutschen Rechtsvorschrift „Hand muss Hand
<lb/>wahren" wird wohl mit Recht bezweifelt. Auch
<lb/>.gestaltet sich ihre Auslegung in recipirenden
<lb/>Partikularrechten so ungleich, dass es kaum
<lb/>möglich scheint, subsidiäre Rechtsnormen darüber
<lb/>aufzustellen. Innerlich gesund, wenn man nicht
<lb/>lieber den Rechtssatz ganz fallen lassen und
<lb/>dem Eigenthum an Mobilien seine volle Würdi- 
<lb/>gung wieder zutheilen will, erscheint uns, bei
<lb/>der Unmöglichkeit, öffentliche Bücher über alles
<lb/>Mobiliareigenthum zu führen, die Gestattung
<lb/>einer Retentionseinrede des Drilterwerbers, der
<lb/>seinen Usucapionsbesitz darthun kann, wegen
<lb/>des gezahlten Preises." Diese ganze Betrach- 
<lb/>tung hängt eng mit der Darstellung der rei vin- 
<lb/>dicatio zusammen; bei dieser wird der Verf.
<lb/>nicht umgehen können, sich in ein bestimmtes
<lb/>Verhältniss zu der interessanten Schrift von
<lb/>Delbrück, die dingliche Klage des deutschen
<lb/>Rechts 1857 zu setzen, in welcher Fragen an- 
<lb/>geregt, beziehentlich neu behandelt sind, über
<lb/>welche wohl überhaupt noch nicht sobald die
<lb/>Akten geschlossen werden dürften. Dabei wird
<lb/>freilich der Verf. erfahren, wie eng die Lehren
<lb/>vom Besitz und vom Eigenthum Zusam- 
<lb/>menhängen, und dass namentlich unser heutiges
<lb/>Sachenrecht ohne den Besitz darzustellen eine
<lb/>unmoderne Abstraktion von vornherein in die
<lb/>Lehre hineintragen heisst. Eines der allerwich- 
<lb/>tigsten Vindikationsprobleme aber ist jetzt die
</p>
                  <p>

                     <lb/>Vindicationsbeschränkung rücksichtlich der In- 
<lb/>haberpapiere; für diese, sowie auch für den
<lb/>Satz „Hand muss Hand wahren" geben die doch
<lb/>sonst vom Verf. herbeigezogenen Partikularrechte
<lb/>manchen brauchbaren Anhalt zu einer versuchs- 
<lb/>weisen Aufstellung eines gemeinen Rechtes.
<lb/>Unbequem und meist auch unbefriedigend bleibt
<lb/>es freilich immer , den deutschen Partikularge- 
<lb/>setzgebungen den Gang eines allgemeinen
<lb/>deutschen Nationalbewusstseins abzulauschen:
<lb/>allein als Symptomen des allgemeinen Rechtes
<lb/>muss den Partikulargesetzgebungen ihre Bedeu- 
<lb/>tung gewahrt werden. —

<lb/>§. XIV. Sonstige Ei gen thumsbe-
<lb/>schränkungen (S. 103—113). Dieselben
<lb/>sind religiöser und baupolizeilicher Natur. Ueber
<lb/>die ersleren, welche sich auf Begräbniss~
<lb/>stätten beziehen, sagt der Verf.: „Bei der

<lb/>heutzutage allgemeinen Einrichtung öffentlicher
<lb/>Kirchhöfe kann Niemand mehr aus eigner Au- 
<lb/>torität den eignen (oder fremden) Grund und
<lb/>Boden zum Begräbnissplatz auswählen. Das Be-
<lb/>'gräbnissrecht zählt unter die Pfarrgerechtsame.
<lb/>Es ist diess keine besondere gesetzliche Eigen- 
<lb/>thumsbeschränkung, sondern lediglich eine Wie- 
<lb/>derherstellung der Regel, dass Privatautorität
<lb/>die Sache nicht extra commercium zu stellen
<lb/>vermöge, für diesen bei den Römern ausge- 
<lb/>nommenen Fall." Die polizeilichen Beschrän- 
<lb/>kungen anlangend, so behauptet der Verfasser
<lb/>(S. 106), dass die Pflicht der Angrenzer zur
<lb/>Herstellung (Instandhaltung) des öffentlichen
<lb/>Weges rezipirt sei. Kann hier wirklich von
<lb/>„Rezeption" geredet werden? Bei Gelegenheit
<lb/>des Zenonischen Gesetzes (1. 12. C. aed. priv.
<lb/>8, 10) bemerkt (S. 112) der Verf., es sei fest- 
<lb/>zuhalten, „dass das rein Baupolizeiliche Juris
<lb/>publici ist und darum, soweit es dem römischen
<lb/>Recht entstammt, die Yermuthung subsidiärer
<lb/>Geltung in deutschen Städten nicht für sich
<lb/>hat." Nach unserer Ansicht sind alle diese po- 
<lb/>lizeilichen Bestimmungen nie und nimmermehr
<lb/>bei uns rezipirt worden, so oft auch Theore- 
<lb/>tiker sich darauf bezogen haben, und soviel
<lb/>Reiz auch in dem Lustwandeln des forschenden
<lb/>Sinnes zwischen dem aus allerhand juristischen
<lb/>und nichtjuristischen Schriftstellern zusammenzu- 
<lb/>suchenden Trümmerwerk baupolizeilicher Vor- 
<lb/>schriften, von den der Alltagsängstlichkeit ent- 
<lb/>sprungenen Maassregeln bis zu dem ästhetischen
<lb/>Cothurn des „ne urbs ruinis deformetur" hinauf
<lb/>gelegen sein mag. Unsere städtische und länd- 
<lb/>liche Gemeindepolizei hat hier von jeher selb- 
<lb/>ständig operirt. Wir vermissen einen festen
<lb/>Standpunkt des Verf. — Ueber den Fall der
<lb/>1. 14. §. 1. D. quema. serv. am. (8, 6), welche
<lb/>den Nachbar eines durch Naturgewalt zerstörten
<lb/>Weges zur Abtretung des erforderlichen Weg- 
<lb/>raumes nöthigt, bemerkt der Verf., dass diess
<lb/>zunächst als publizistische Pflicht erscheine, in
<lb/>der Exekution aber jedenfalls als ächte Eigen- 
<lb/>thumsbeschränkung, als der älteste Fall von
<lb/>Expropriation (S. 107). Hält der Yerf. da-
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0204.tif"
                      n="200"
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                  <p>

                     <lb/>200
</p>
                  <p>

                     <lb/>L Cmlrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>für, dass diese Bestimmung heutzutage ohne
<lb/>Weiteres Platz greife? Uns scheinen hier viel- 
<lb/>mehr die allgemeinen Bedingnisse einer Expro- 
<lb/>priation einzutreten, welche unter Umständen da- 
<lb/>hin führen können, dass das Surrogat des zer- 
<lb/>störten Weges eine ganz andre Richtung erhal- 
<lb/>ten müsse; wo aber der Nachbar den Weg prä-
<lb/>stiren muss, prästirt er nicht kraft jener römi- 
<lb/>schen lex, sondern in Gemässheit der Expro- 
<lb/>priationsordnung und polizeilichen Verfügung.

<lb/>§. XV. Das s. g. Nachbarrecht insbe- 
<lb/>sondere. (8. 113—145.) Die röm. Bestim- 
<lb/>mungen über den ambitus (Legalentfernung zwi- 
<lb/>schen zwei Privathäusern, insulae) haben eine
<lb/>nur sehr zweifelhafte Anwendung in der Praxis
<lb/>gefunden, der Verf. entscheidet sich für deren
<lb/>heutige Geltung, und verweist auf den Nutzen,
<lb/>den sie gewähre, indem sie von vornherein alle
<lb/>Streitigkeiten über Hammerschlagsrecht, Oeffnen
<lb/>der Fensterläden nach auswärts abschneide. —
<lb/>Mit Recht hebt der Verf. hervor (S. 118), dass
<lb/>das Verbot der immissio (von Rauch etc. auf
<lb/>das Nachbargrundstück herüber) mit nichten als
<lb/>eine Eigenthumsbeschränkung aufgefasst werden
<lb/>dürfe, vielmehr die Pflicht, solche immissio zu
<lb/>dulden, als figürliche Beschränkung aufzufassen
<lb/>sei. Wenn aber dann (S. 120) der Verf. hin- 
<lb/>zufügt, der Iminissionsbegriff sei so weit zu
<lb/>nehmen, dass auch der Fall darunter enthalten
<lb/>sei, wenn „unsre Handlung in ihrer natürlichen
<lb/>Tragweite zerstörend auf des Nachbars Eigen
<lb/>wirke" (Legalbeispiel: Ulp. in l. 24. §. 12 .i
<lb/>f. D. de damno inf. 39, 2): so ist es wenigstens
<lb/>ungenau, von immissio zu reden, wo nur ein
<lb/>physikalischer Einfluss stattfindet; die Fälle, da
<lb/>durch Handlungen des Nachbars unmittelbar mein
<lb/>Grund und Boden eine sinnliche Veränderung
<lb/>erfährt, bilden eine selbständige, nach Analogie
<lb/>der 1. 24 cit. zu beurtheilende, übrigens heut- 
<lb/>zutage immer wichtiger werdende Kategorie; man
<lb/>denke nur an die Beunruhigungen der an Eisen- 
<lb/>bahnen angrenzenden Gebäude durch die wieder- 
<lb/>holten Bodenerschütterungen, weiche die Wagen- 
<lb/>züge bewirken *). Eine dritte Kategorie, die der
<lb/>„unangenehmen und ungesunden Sinnesaffcktio-
<lb/>nen" würde eher unter den Gesichtspunkt der
<lb/>immissio zu bringen sein, wenigstens gilt dies
<lb/>von den üblen Gerüchen, die ja in der That auf
<lb/>der Ausbreitung feiner Materie beruhen. Der
<lb/>Verf. will wegen solcher keine actio negatoria
<lb/>geben, die Abhülfe gehöre in das Polizeirecht.
<lb/>Wie aber nun, da wir wissen, dass die Gerüche
<lb/>nicht auf transcendenter Ausstrahlung, sondern
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Ueber diesen Fall hat sieh Ref. in seinem Schrift-
<lb/>chen: „Das Jus respondendi in unserer Zeit. Ideen
<lb/>über die moderne Rechisfortbildung.“ Leinzig, Hin-
<lb/>richs’sche Buehh. 1858. S. 18—20 mit Bezug auf 1.12
<lb/>cit. ausgesprochen. Vgl. dazu Wochenblatt f. merkw.
<lb/>Rechlsf. Jahrg. 1841. 8. 149. 157. Jahrg. 1857. Nr. 4.
<lb/>n. 8. 265 ff. Ackermann’s Rechtssätze, N. F. Bd. 7.
<lb/>(1857), 8. 219 if. und Zeitschr. f. Rechtspfl. u. Verw.
<lb/>N. F. Bd. 16 (1857) S, 433 — 437.
</p>
                  <p>

                     <lb/>auf körperlicher Mittheilung beruhen, und über- 
<lb/>dies vermuthen dürfen, dass unsere modernen
<lb/>Nerven den an starke Afficirungen wohlgewöhn- 
<lb/>ten Nerven des Römers hinsichtlich der Unan- 
<lb/>greifbarkeit sehr nachstehen?! Uns scheint der
<lb/>Verf. hier zu sehr.romanisirt zu haben; er selbst
<lb/>schjänkt dann seinen Satz ein, aber freilich unter
<lb/>einem Motiv, welches uns hier nicht zuzutreffen
<lb/>scheint: „Nur dürfen, was die Gerüche anbe- 
<lb/>langt, die Gase nicht dem 'Nachbareigen, dem
<lb/>Wachsthum der Pflanzen, der^Gesundheit des Vieh- 
<lb/>standes schaden;" hier liege, meint der Verf., ein
<lb/>abschätzbarer Vermögensschaden vor, nicht aber,
<lb/>wenn bloss die Gesundheit der Hausbewohner
<lb/>gefährdet sei. Freilich ist diese inästimabel, aber
<lb/>davon kann doch die Gewährung der actio ne- 
<lb/>gatoria unmöglich abhängig gemacht werden.
<lb/>Ueberdies liegt, wenn z.B. neben meinem Grund- 
<lb/>stück eine Guanofabrik sich etabliren wollte und
<lb/>in Folge dessen mein Haus keine Abmiether mehr
<lb/>finden würde, eine so unmittelbare und hand- 
<lb/>greifliche Einbusse auf meiner Seite vor, dass
<lb/>die actio negatoria gewiss als begründet ange- 
<lb/>sehen werden darf und wir uns nicht auf poli- 
<lb/>zeiliche Einmischungen vertrösten zu lassen brau- 
<lb/>chen. Diese und ähnliche Erwägungen sind für
<lb/>unseren heutigen Verkehr, der selbst ein so
<lb/>überaus sensibler und feinnerviger geworden, von
<lb/>ausserordentlicher Bedeutung. — Resultat der
<lb/>Erörterungen über die deutschrechtliche Gestal- 
<lb/>tung des Wasser rechtes (besondrer Einfluss
<lb/>der kursächs. Mühlenordnung v. J. 1653 auf die
<lb/>gemeinrechtliche Praxis) ist dieses (S. 130.132):
<lb/>„Dass das Deutsche Recht und die gemeine Pra- 
<lb/>xis unbeirrt stets den Gesichtspunkt festhielt,
<lb/>dass jedes fliessende Gewässer, auch das nicht
<lb/>öffentliche, als ein, durch Grundeigenthums- 
<lb/>grenzen für die Benutzung nicht reell getheiltes
<lb/>natürliches Ganzes anzusehen sei." „Wir haben
<lb/>dergestalt zu behaupten, dass das aus dem solo
<lb/>cedere fliessende Privateigenthum über solche
<lb/>Gewässer die Befugniss, dieselben zurückzuhal- 
<lb/>ten, insoweit nicht mehr als eine vollkommne
<lb/>enthält, als dasselbe Gewässer unterhalb liegen- 
<lb/>den Grundstücken Dritter Vortheil bringt; son- 
<lb/>dern dass in solchen Fällen eine Ausgleichung
<lb/>der Interessen stattfinden muss; dass ferner das
<lb/>Mühlengewerbe hier einen durch dcks ge- 
<lb/>meine Bedlirfniss berechtigten Vorzug hat, unter
<lb/>mehreren Mühlen also, ohne Rücksicht auf höhere
<lb/>oder tiefere Lage, und nach richtigerer Ansicht
<lb/>auch wohl ohne Rücksicht auf ihr Alter, wie- 
<lb/>derum Ausgleichung eintreten muss, so jedoch,
<lb/>dass der Obermüller, wenn sonst nicht gemahlen
<lb/>werden kann, das Wasser periodisch ansammeln
<lb/>darf, wodurch die Interessen der lieferen Mühlen
<lb/>selbst eher nicht gewahrt als verletzt erscheinen."
<lb/>Uns erscheint dieses Resultat billigenswerth, ja
<lb/>es erfreut uns, weil in ihm ganz entscheiden ein
<lb/>deutscher Nationalzug zur Geltung kommt; der
<lb/>Römer zog kurze und kalte Linien zwischen
<lb/>den Privatsphären, und selbst das Gewässer sollte
<lb/>bis auf einen gewissen Punkt in dieser Kälte er-
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0205.tif"
                      n="201"
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                  <p>

                     <lb/>I. Civilrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>201
</p>
                  <p>

                     <lb/>starren; der Deutsche betont die öffentliche
<lb/>Bedeutung des Gewässers, deutet eine genossen- 
<lb/>schaftliche, auf billige Ausgleichung gehende
<lb/>Gruppirung der Adjacenten um das Gewässer an
<lb/>und überlässt die konkrete Feststellung der da- 
<lb/>durch complicirt werdenden Linien dem Takt der
<lb/>Interessenten und beziehungsweise unparteiischer
<lb/>Dritter (Richter). Eine Anaiogie^zu jener Aus- 
<lb/>gleichungstendenz im deutschen Recht bietet aus- 
<lb/>ser der Deichpflicht (worauf der Yerf. 8. 145
<lb/>aufmerksam macht) auch der Remissionsanspruch
<lb/>des Pächters, welcher heutzutage in grösserem
<lb/>Umfange gewährt wird, als bei den Römern. —
<lb/>Die Anwendbarkeit der l. 14. §. 1. C. serv. et
<lb/>aqua (3, 34) auf unsere Windmiihlenverhäitnisse
<lb/>verneint der Yerf. (S. 134), das quindecim pedes
<lb/>altius a terra beim Zweigabkappen versteht er
<lb/>von dem unteren Theile des Baumes, und zwar
<lb/>„aus inneren Gründen" (v. Vangerow), und
<lb/>erklärt sich mit Dernburg gegen Sell’s
<lb/>Auffassung des Satzes über Mauerausbauchungen:
<lb/>der Nachbar müsse sich das Bauen einer (unter
<lb/>1/2 F.) hervorragenden Mauer gefallen lassen.
<lb/>Üeber das tertio quoque die bei glans caduca
<lb/>spricht sich der Yerf. nicht motivirt aus („einen
<lb/>Tag um den anderen"), aber erwähnt die ab- 
<lb/>weichenden, altes deutsches Recht enthaltenden
<lb/>Bestimmungen des Preuss. Landrechts (I. 9.
<lb/>§. 289—292), ohne sich die Frage vorzulegen,
<lb/>ob wirklich jener römische Satz in unser ge- 
<lb/>meines Nationalbewusstsein übergegangen sei.
<lb/>Wir sind mit romanistischer Bequemlichkeit leider
<lb/>immer gar zu schnell bei der Hand, das als dog- 
<lb/>matisch konstatirt anzusehen, was höchstens eine
<lb/>fundata intentio im Process hat. Dem deutschen
<lb/>Pfändungsrecht, dem german. Satze von der at- 
<lb/>traktiven Gewere an Immobilien widerspricht jene
<lb/>röm. Vorschrift in der Intention so entschieden,
<lb/>dass wohl einmal ernsthaft die Frage gestellt
<lb/>werden sollte, ob hier das röm. Recht wirklich
<lb/>recipirt sei. — Den Schluss des Ganzen bilden
<lb/>Betrachtungen über den Nothweg, über Berg- 
<lb/>werke in fremdem Grundstück und über Deich- 
<lb/>pflicht (S. 142 —145). Kuntze.

<lb/>104. üeber Löschung von Hypotheken vom
<lb/>Dr. j. Nord ho ff (Abhandlung in der jurist. Zei- 
<lb/>tung für Hannover Jahrgang 1857 p. 131 u. 146).
<lb/>Der Yerf. behandelt die, in neuerer Zeit in Pro- 
<lb/>cessen und Abhandlungen mehrfach controver-
<lb/>tirte, in der Hannov. Gesetzgebung nicht direct
<lb/>entschiedene Frage: ob, im Falle ohne Zuthun
<lb/>des Gläubigers dessen Hypothek in den Hypo- 
<lb/>thekenbüchern gelöscht worden, während die
<lb/>Schuld und deren Verpfändung noch besteht,
<lb/>hiernächst neue Gläubiger, im Vertrauen darauf,
<lb/>dass ihnen die gelöschte Hypothek nicht vergehen
<lb/>werde, gegen lngrossation ihrer Forderung Geld
<lb/>hergeliehen haben, schliesslich aber der Schuld- 
<lb/>ner insolvent wird und das Object der Hypothe- 
<lb/>ken nicht ausreicht zur Befriedigung der ältern
<lb/>und der neuern Gläubiger, dem altern Gläubiger
<lb/>die ohne seine Concurrenz geschehene Löschung

<lb/>Jahrb. f. Rechtswiss. 1857.
</p>
                  <p>

                     <lb/>präjudizire, oder ob er sein älteres Pfandrecht
<lb/>behalte, und die neueren (getäuschten) Gläubiger
<lb/>ausschliesse.“ Der Yerf. spricht sich, obwohl
<lb/>Entscheidungen des höchsten Landesgerichts im
<lb/>entgegengesetzten Sinne vorliegen, gestützt auf
<lb/>die den Hypothekenbüchern unterliegende Inten- 
<lb/>tion zu Gunsten der späteren Gläubiger
<lb/>aus. 40.

<lb/>105. Pfandklage.

<lb/>Zwar wird die Pfandklage der Regel nach
<lb/>nur zu dem Behufe angestellt, um den entweder
<lb/>überall noch nicht erlangten oder wieder ver- 
<lb/>loren gegangenen Besitz des Pfandobjectes und
<lb/>damit die laotische Möglichkeit einer vollkom- 
<lb/>men wirksamen Veräußerung zum Zwecke der
<lb/>Befriedigung aus dem Erlöse zu erhalten. In- 
<lb/>dessen muss doch da, wo solche Pfandveräus-
<lb/>serung nur unter Intervention der Gerichte statt- 
<lb/>finden darf, dem im Besitze der Pfändobjecte
<lb/>schon befindlichen Gläubiger unbenommen blei- 
<lb/>ben, seine rechtliche Befugniss zu deren, an sich
<lb/>und laotisch wegen jenes Besitzes unbehinderten
<lb/>Verkauf mittelst förmlicher Klage darzulegen, resp.
<lb/>die gerichtliche Ermächtigung zu solchem auf
<lb/>diesem Wege zu beschaffen und kann solcher
<lb/>Klage blos um deswillen, weil der Besitz der
<lb/>Plandobjecte nicht erst erlangt, sondern als auf
<lb/>wirklicher Pfandberechtigung beruhend anerkannt
<lb/>werden soll, weder der .Charakter einer ding- 
<lb/>lichen, noch insbesondere einer Pfandklage ab- 
<lb/>gesprochen werden. Wiederholt hat dann in
<lb/>Fällen der obigen Art, wo mit der Schuldklage
<lb/>ein Antrag aut gerichtlichen Verkauf von Pfand- 
<lb/>stücken verbunden war, crsterer aber wegen
<lb/>Mangels an Gerichtszuständigkeit keine Folge zu
<lb/>geben stand, das OAGericht zu Lübeck die Pfand- 
<lb/>klage als angestellt und insoweit, dafern nur de- 
<lb/>ren sonstige Bedingungen Vorlagen, als begrün- 
<lb/>det angenommen. (Römer’s Samml. v. Entsch.
<lb/>dess. in Frankl. Rechts. III, 5. 8.279.) 8.

<lb/>106. üeber die Familienverhältnisse eines in einer

<lb/>annuliirten Ehe erzeugten Kindes. (Rechtsfall, jurist.
<lb/>Zeit, für Hannover Jahrg. 1857, p. 178.) Die
<lb/>Gerichte hatten auf Grund einer Bestimmung der
<lb/>Eheconstitution für das Herzogthum Bremen von
<lb/>1753, welche den Mangel des väterlichen Con- 
<lb/>sensos für ein impedimentum dirimens erklärt,
<lb/>eine gegen den Willen des Vaters eingegangene
<lb/>Ehe anullirt. Später verlangte das Kind aus jener
<lb/>Ehe vom väterlichen Grossvater Alimente; die- 
<lb/>selben wurden ihm aber in allen Instanzen in
<lb/>der Erwägung aberkannt, dass es, mindestens
<lb/>dem Grossvater gegenüber, keine verwandtschaft- 
<lb/>lichen Rechte erworben haben könne, wenn es
<lb/>auch den Eltern gegenüber die Rechte eines
<lb/>ehelichen Kindes zu beanspruchen befugt sein
<lb/>möge. 4 40.

<lb/>107. Privatübereinkunft der Ehegatten über Er- 
<lb/>ziehung der Kinder.

<lb/>Dass das in der väterlichen Gewalt begrün-

<lb/>14
</p>

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                  <p>

                     <lb/>202
</p>
                  <p>

                     <lb/>I. Civilrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>dete Recht, über den Aufenthalt und die Erzie- 
<lb/>hung der Kinder Bestimmung zu treffen, im Wege
<lb/>der Privatdisposition nicht beschränkt werden
<lb/>könne, ist ohne Zweifel im Verhältnisse des
<lb/>Vaters zu einem Dritten vollkommen richtig,
<lb/>arg. 1. 1. §. 2 D. de Üb. exh. (43, 30.) Allein
<lb/>im Verhältnisse zwischen Vater und Mutter treten
<lb/>erhebliche Modificationen ein. Der Mutter steht
<lb/>an und für sich ebenfalls ein Anspruch darauf
<lb/>zu, dass sie das Kind bei sich habe und erziehe.
<lb/>L. 2. 3 C. de Üb. exh. (8,8). L. 1 C. ubi pup.
<lb/>educ. deb. (5, 49). Dieser Anspruch muss al- 
<lb/>lerdings der Regel nach dem Rechte des Vaters,
<lb/>als dem stärkeren, weichen; allein aus besondern
<lb/>hinreichenden Gründen kann ihm auch der Vor- 
<lb/>zug vor diesem eingeräumt werden. L. 1. §. 3.
<lb/>L. 3. §. 5 D. eod. (43, 30). Dass — wie Kläger
<lb/>behauptet — das Römische Recht dies nur für
<lb/>den einen Fall einer nequitia patris anerkenne
<lb/>und die Praxis dem nur noch einen zweiten Fall
<lb/>— das zarteste Kindesalter — angereiht habe,
<lb/>ist nicht richtig. L. 1. §. 3 cit. spricht der
<lb/>Mutter den Vorzug ganz allgemein dann zu, wenn
<lb/>eine „justissima causa" dalür vor liege; und in
<lb/>L. 3. §. 5 cit. ist die nequitia patris offenbar
<lb/>blos beispielsweise genannt. — Wenn nun zwi- 
<lb/>schen Vater und Mutter, die factisch getrennt
<lb/>von einander leben, die Vereinbarung getroffen
<lb/>wird, dass das Kind, als vorerst noch der müt- 
<lb/>terlichen Pflege und Erziehung bedürftig, bis zu
<lb/>einem bestimmten Zeitpunkte bei der Mutter sich
<lb/>aufhalten und von ihr erzogen werden soll, so
<lb/>kann einer solchen Vereinbarung zwar die Natur
<lb/>eines obligatorischen Vertrags nicht zu- 
<lb/>erkannt werden, indem der Gegenstand dersel- 
<lb/>ben Object einer Obligation überhaupt nicht sein
<lb/>kann. Allein es hat durch eine solche Ueber-
<lb/>einkunft doch der Vater (von dem vorausgesetzt
<lb/>werden muss, dass er vor allen Dingen das wahre
<lb/>Beste des Kindes im Auge gehabt) anerkannt,
<lb/>dass im untergebenen Falle hinreichende Gründe
<lb/>vorliegen, um dem Aufenthalte und der Erzie- 
<lb/>hung des Kindes bei der Mutter vor dem bei
<lb/>dem Vater den Vorzug zu geben, daher nun
<lb/>nicht mehr von der Mutter verlangt werden kann,
<lb/>dass sie das Vorhandensein einer justa causa
<lb/>für den Aufenthalt des Kindes bei ihr darlege
<lb/>und beweise, sondern es Sache des Vaters wird,
<lb/>nachzuweisen, dass und wesshalb die Ausführung
<lb/>der Uebereinkunft dem wahren Interesse des
<lb/>Kindes nicht entsprechen würde. (Römer’s
<lb/>Samml. d. Entsch. d. OAG. zu Lübeck in Frankf.
<lb/>Rechtss. III, 5. 8. 294 ff.) 8.

<lb/>108. Das Vorzugsrecht der dos beim augmen- 
<lb/>tum dotis und dem creditor in utilitatem gegen- 
<lb/>über vom OAGVicepräs. v. Düring. (Hann.
<lb/>Mag. B. VII. p. 192.) Der Verf. liefert zunächst
<lb/>ein neueres Präjudiz zur Unterstützung seiner
<lb/>Ausführung in einem frühem Aufsatze (Mag.
<lb/>B. V. p. 282), danach nach der Nov. 97 Cap. 2,
<lb/>dem augmento dotis, sobald es in Mobilien be- 
<lb/>standen, alten Creditoren gegenüber, das privi- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>legium dotis abgehen müsse, und fuhrt sodann,
<lb/>gleichfalls unter Beifügung einer Entscheidung
<lb/>des OAG. zu Celle, aus, dass nach richtigem
<lb/>Verständnisse der Nov. 97. Cap. 3, der dos ein
<lb/>Vorzugsrecht vor den creditoribus in utilitatem,
<lb/>einerlei, ob deren Forderung vor oder nach Be- 
<lb/>stellung der dos entstanden, competire. 40.

<lb/>109. Promissio dotis.

<lb/>Das Versprechen des Vaters, seiner Tochter
<lb/>bei ihrer Verheiratung eine gewisse Summe als
<lb/>Erbtheil auszuzahlen, ist nicht identisch mit einer
<lb/>promissio dotis. Entscheids des OAG. zu Dres- 
<lb/>den. Zeitschr. f. Rechtspfl. etc. N. F. Bd. XVII.
<lb/>S. öl. ‘27.

<lb/>HO. Ueber die Beweispflicht, wenn zur Ehe
<lb/>eingebrachte nicht fungible Dotalsachen demnächst
<lb/>nicht oder in vermindertem Werthe zurückgegeben
<lb/>werden, und Werthersatz beansprucht wird. Vom
<lb/>HGR. Gerau in Darmstadt. (Schäffer etc. Ar- 
<lb/>chiv. Bd. V. 8. 202 ff.)

<lb/>Der Verf. unterscheidet, ob die zu restilui-
<lb/>rende Sache gar nicht zurückgegeben wird, weil
<lb/>sie nicht mehr vorhanden ist, von dem Falle,
<lb/>wo die Sache in specie, aber in einem ver- 
<lb/>schlechterten Zustande restituirt wird. Die Ver- 
<lb/>pflichtung zur Restitution und eventuell zur Er- 
<lb/>stattung des Werths ist eine gesetzliche Folge
<lb/>der Thatsache der Illation, ebenso wie bei der
<lb/>Sachenmiethe, dem Depositum etc. Der Em- 
<lb/>pfänger muss also beweisen, dass dievUnmög- 
<lb/>lichkeit der Restitution von ihm nicht verschuldet
<lb/>sei. Die blosse Abnutzung der Sache aber ist,
<lb/>soweit sie die Folge eines ordnungsmäßigen
<lb/>Gebrauchs ist, nicht zu vertreten, und es bedarf
<lb/>also bei dem blossen Werthabgange, wenn be- 
<lb/>hauptet wird, dass er den ordnungsmäßigen
<lb/>Gebrauch überschreite, des Nachweises dieses
<lb/>Anführens um den Ehemann ersatzpflichtig zu
<lb/>machen. Der Satz, dass derjenige, welcher be- 
<lb/>züglich einer ihm anvertrauten Sache zur Lei- 
<lb/>stung einer diligentia verpflichtet ist, zur Ab- 
<lb/>wendung der Ersatzpflicht die Prästation der
<lb/>diligentia beweisen müsse, passe hieher nicht,
<lb/>wo auch bei aller diligentia die Werthvermin- 
<lb/>derung ordnungsgemäss und nach der Intention
<lb/>der Contrahennten eintrete. Sei allerdings die
<lb/>Werthsverringerung einer Dotalsache an sich
<lb/>schon eine solche, dass sie offenkundig nicht
<lb/>durch den ordnungsmäßigen Gebrauch entstan- 
<lb/>den sein könne, so sei die Frau nicht weiter zu
<lb/>beschweren. 28.

<lb/>111. Die Absicht bei Rechtsgeschäften vom
<lb/>OARath Dr. Wachsmuth (Hann. Mag. Bd. VII.
<lb/>p. 163.)

<lb/>Der Verf. sucht aus den unterliegenden Wort- 
<lb/>begriffen und den in Frage kommenden Quellen- 
<lb/>bestimmungen die Sätze festzustellen, dass bei
<lb/>unzweifelhafter Wortbedeutung die blosse ent- 
<lb/>gegenstehende Absicht nicht in Betracht kommen
</p>

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                  <p>

                     <lb/>I. Civilrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>203
</p>
                  <p>

                     <lb/>könne, wenn nicht eine bindende Disposition
<lb/>vorliegt, dass man mit den betreffenden Worten
<lb/>eine abweichende Bedeutung habe verbinden wol- 
<lb/>len; — dass dagegen bei zweideutiger Wort- 
<lb/>bedeutung eine bestimmte Absicht der Disponen- 
<lb/>ten, wenn solche aueht nicht in Form einer be- 
<lb/>stimmten Disposition Ausdruck gefunden haben
<lb/>sollte, als Interpretationsmittel von Wichtigkeit
<lb/>sei. 40.

<lb/>112. Simulation, Begriff und Beweis dersel- 
<lb/>ben, vom OAR. Dr. Wachsmuth. (Hann. Mag.
<lb/>Bd. VII. p. 185.)

<lb/>Der Verf. zeigt, dass nur dann Simulation
<lb/>vorliege, wenn die gemeinsame Willenserklärung
<lb/>der Kontrahenten dahin geht, ihren Erklärungen
<lb/>eine andere als die gewöhnliche Bedeutung zu
<lb/>geben, nicht aber dann, wenn diess blos irrthüm-
<lb/>lich geschieht, oder wenn die Kontrahenten, weil
<lb/>sie Erfolge bezwecken, welche bei dem ur- 
<lb/>sprünglich gewollten Geschäfte, wegen entgegen- 
<lb/>stehender, gesetzlicher Vorsehrilten, nicht zu
<lb/>erreichen waren, wirklich ein anderes Geschäft
<lb/>eingingen. In den beiden letzten Fällen ist das
<lb/>eigentlich gewollte Geschäft als zu Stande ge- 
<lb/>kommen nicht zu betrachten, was man bei der
<lb/>wirklichen Simulation annehmen muss. — Sind
<lb/>die Facta eines Geschäfts ein geräumt oder er- 
<lb/>wiesen, aus denen dessen rechtliche Bedeutung
<lb/>einstweilen anzunehmen ist, so muss derjenige,
<lb/>welcher Simulation behauptet, dies beweisen.
<lb/>Liegt in dem Zugeständnisse nicht blos das Ma- 
<lb/>terial für die Präsumtion des Vorhandenseins der
<lb/>Bedingungen eines bestimmten Rechtsgeschäfts,
<lb/>sondern der wirkliche Beweis des Vorhanden- 
<lb/>seins, so kann der Beweis der Simulation nur
<lb/>dann durch Eidesdelation angetreten werden, wenn
<lb/>der Eid auf Thatsachen gerichtet worden, aus
<lb/>welchen hervorgeht, dass das Bewiesene eine
<lb/>andere besondere Bedeutung haben müsse. 40.

<lb/>H3. Ueber den Einfluss der Vorschriften über
<lb/>Beobachtung von Formen bei Rechtsgeschäften auf
<lb/>die Einzelheiten des Rechtsgeschältes vom OAR.
<lb/>Dr. Wachsmuth. (Hann. Mag. Bd. VII. p. 173.)

<lb/>Der Verf. sucht, unter Heranziehung der Quel- 
<lb/>lenbestimmungen auszuführen, dass da, wo die
<lb/>Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts von gewissen
<lb/>Formen (z. B. Schriftlichkeit, gerichtlicher Auf- 
<lb/>nahme) abhängig gemacht ist, alles bei Ab- 
<lb/>schluss des unter Beobachtung jener Form ab- 
<lb/>geschlossenen Rechtsgeschäftes Vereinbarte, wenn
<lb/>iür das Letztere die Form nicht mitbeobachlet ist
<lb/>(z. B. wenn Bedingungen eines gerichtlich auf- 
<lb/>zunehmenden und aufgenommenen Contracts vor
<lb/>Gericht nicht sondern nur privatim unter den
<lb/>Contrahenten vereinbart sind), dergestalt Bestand- 
<lb/>teil des Rechtsgeschäfts sei, dass die Nichtbe- 
<lb/>achtung der Form Nichtigkeit des Contracts be- 
<lb/>wirke, ohne Unterschied ob der nebenberedete
<lb/>Punkt ein wesentlicher gewesen oder nicht. Da- 
<lb/>gegen soll, wenn die Nebenberedung hinterher
<lb/>erst erfolgt, dieselbe nicht als Bestandteil des
</p>
                  <p>

                     <lb/>Vertrags aufgefasst werden, welche, jenachdem sie
<lb/>wesentliche oder nicht wesentliche Punkte des
<lb/>frühem Contracts bezielt, von neuem die Erfor- 
<lb/>dernisse der Form nötig machen kann. 40.

<lb/>i 14. Contrahirung im Namen und für Rechnung
<lb/>Dritter.

<lb/>Es ist ein anerkannter Grundsatz des heuti- 
<lb/>gen Rechts, dass derjenige, welcher ausdrück- 
<lb/>lich erklärt, im Namen und für Rechnung eines
<lb/>Dritten zu contrahiren, aus dem abgeschlossenen
<lb/>Contracte nicht persönlich verhaftet wird. In- 
<lb/>sonderheit unterliegt es im Handelsverkehr kei- 
<lb/>nem Zweifel, dass der Procuraträger, welcher
<lb/>als solcher zeichnet, keiner andern Haftung als
<lb/>iür die Richtigkeit der Procura unterworfen ist
<lb/>und nach beendigter Geschäftsführung nicht ein- 
<lb/>mal Iür Berichtigung der eingegangenen Schuld
<lb/>aus dem Vermögen des Principals angehalten
<lb/>werden kann. (Erk. d. OAG. zu Lübeck in Rö- 
<lb/>mers Samml. d. Entsch. dess. in Frankf. Rechtss.
<lb/>IV, 3. 8. 281.) _ 8.

<lb/>115. Ueber die aus 1. 6. D. de usuris abge- 
<lb/>leitete Vermuthung einer Ziosverbindliebkeit verbrei- 
<lb/>tet sich ein in den Bl. f. Rechtspli. in Thür. u.
<lb/>Anh. abgedrucktes Erkenntniss des App.-Gerichts
<lb/>zu Eisenach, in welchem insbesondere ausgeführt
<lb/>wird, dass auf Grund dieser Stelle durch lang- 
<lb/>jährige Zinsenzahlung nur höchstens eine Ver- 
<lb/>muthung lür die Existenz der Zins Verbind- 
<lb/>lichkeit bei sonst unbestrittener Ka- 
<lb/>pital schuld, keineswegs eine Vermuthung für
<lb/>die Existenz der letzteren, begründet werde,
<lb/>dass aber auch jene Vermuthung sich auf die
<lb/>im concreten Fall geläugnete versio in rem be- 
<lb/>schränket (vgl. Voet. Comm. ad Fand. I. p. 941.)

<lb/>10.

<lb/>116. Processzinsen. Officium judicis.

<lb/>Der Verlust der gesetzlichen Zinsen durch
<lb/>deren Uebergehung im Erkenntnisse beruht le- 
<lb/>diglich darauf, dass wegen solcher Zinsen keine
<lb/>selbständige Klage stattfindet/ sondern sie nur
<lb/>officio judicis zugesprochen werden, daher der- 
<lb/>selbe nur durch die Uebergehung im En'durthel
<lb/>eintritt, womit das officium judicis aufhört.
<lb/>(Entsch. d. OAG. zu Lübeck in Römer’s Samml.
<lb/>d. Entsch. dess. in Frankf. Rechtss. IV. 3. 8.262).

<lb/>8.

<lb/>117. Proccssziusen bei Entschädignngsforderungeu.

<lb/>In der Natur einer eingeklagten Forderung,
<lb/>dass sie in Schadensersatz besteht, liegt kein
<lb/>rechtlicher Grund für eine Ausnahme von der
<lb/>allgemeinen Regel, dass von Zeit der Klage Zin- 
<lb/>sen von der Hauptsumme, worein der Beklagte
<lb/>verurtheilt wird, als Theil der omnis causa zu- 
<lb/>zuerkennen sind, und bei dieser Art von Zinsen,
<lb/>wobei es nicht auf die Grundsätze der mora an- 
<lb/>kommt, macht es auch keinen Unterschied, wenn
<lb/>das Quantum der zu zahlenden Hauptsumme erst
<lb/>im Laufe des Processes durch richterliches Er-


<lb/>14*
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0208.tif"
                      n="204"
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                  <p>

                     <lb/>204
</p>
                  <p>

                     <lb/>I. Civilrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>kenntniss festgestellt ist. (Entsch. d. OAG. zu
<lb/>Lübeck in Römer’s Samml. d. Entsch. dess. in
<lb/>Frankf. Rechtss. IV, 3. S. 261.) 8.

<lb/>118. Gerichtlicher Kaufvertrag über Immobilien

<lb/>— Simulation.

<lb/>Die Behauptung einer Simulation Seitens der
<lb/>Conlrahenten bei Abschluss eines gerichtlichen
<lb/>Kaufvertrags über Immobilien kann, gegenüber
<lb/>der Eintragung des Geschäfts in die öffentlichen
<lb/>Bücher, nichts releviren. Das OAG. zu Cassel
<lb/>hat sich in diesem Sinne ausgesprochen und da- 
<lb/>bei ausgeführt: Indem nach der heutigen, aus

<lb/>der vormaligen gerichtlichen Auffassung hervor- 
<lb/>gegangenen und sonst im öffentlichen Interesse
<lb/>gesetzlich geordneten Einrichtung des vaterlän- 
<lb/>dischen Währschaftswesens einer von den Con-
<lb/>trahenten bei dem zuständigen Gerichte bean- 
<lb/>tragten, also wirklich ihrer Absicht nach erfolg- 
<lb/>ten gerichtlichen Bestätigung eines von ihnen
<lb/>daselbst angezeigten, mit den äusseren Merkma- 
<lb/>len der dazu erforderlichen Qualification verse- 
<lb/>henen Veräusserungsvertrages die rechtliche
<lb/>Wirkung zukommt, dass dadurch das Eigenthum,
<lb/>sofern es dem als Veräusserer aufgetretenen
<lb/>Contrahenten zustand, auf den anderen Contra-
<lb/>henten dergestalt übertragen wird, dass hinfort
<lb/>nur letzterer zu rechtsgültigen Dispositionen
<lb/>über das Eigenthum für befugt erachtet werden
<lb/>kann, — wogegen das bestätigt habende Ge- 
<lb/>richt den Veräusserer zu gerichtlichen Eigen- 
<lb/>thumsdispositionen nicht weiter zulassen darf,
<lb/>und der Eintritt dieser nothwendigen, insoweit
<lb/>also auch dem Einflüsse des Willens der Con- 
<lb/>trahenten nicht unterliegenden gesetzlichen Folge
<lb/>der gerichtlichen Bestätigung daher durch eine
<lb/>dem Gerichte nicht initangezeigte (aussergericht-
<lb/>liche) Vereinbarung der Contrahenten weder ab- 
<lb/>gewendet, noch ohne Weiteres aufgehoben, viel- 
<lb/>mehr nur in der geeigneten Weise eine Rück- 
<lb/>übertragung des Eigenthums auf den früheren
<lb/>Veräusserer zu erzielen steht. (Heuser’s Annalen,
<lb/>Bd. V. 8. 43.)

<lb/>Ebenso hat das OG. zu Wolfenbüttel (vergl.
<lb/>Zeitschr. für Braunschweig 1858, 8.23) dahin
<lb/>sich ausgesprochen, dass bei Contracten über
<lb/>dingliche Rechte an Grundstücken mündliche Ne- 
<lb/>benberedungen über wesentliche Punkte unzuläs- 
<lb/>sig seien. 25.

<lb/>119. Forderungskauf.

<lb/>Von dem Einflüsse der Zahlung oder Nicht- 
<lb/>zahlung, des Borgens oder Nichtborgens des
<lb/>Kaufpreises auf den Forderungskauf. Von
<lb/>Ad. Büchner zu Darmstadt. (Schaffer etc.,
<lb/>Archiv Bd. V. Heft 2. 8.161 f.)

<lb/>Bei dem Forderungskauf sei der Kaufvertrag,

<lb/>— der Vollzug desselben durch Uebertragung
<lb/>der Forderung und (da die Forderung in der
<lb/>Regel eine körperliche Sache zum Gegenstände
<lb/>haben wird) das Verhältniss des Fordrungskäu- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>fers und Cessionars zu dem von ihm mittels der
<lb/>cedirten Klagen beigetriebnen Forderungsgegen-
<lb/>stande zu unterscheiden. Der Verf. untersucht
<lb/>nun die Wirkung der Zahlung (resp. des Cre-
<lb/>diterhaltens) .und der Nichtzahlung (resp. des
<lb/>Nichtcrediterhaltens) auf den Forderungskauf in
<lb/>den fraglichen drei Richtungen. I. In Bezug
<lb/>auf den Kaufvertrag selbst. Zwei Verschieden- 
<lb/>heiten, eine rechtliche und eine tatsächliche,
<lb/>von dem Sachenkaufe ergeben sich hier. Jener
<lb/>zeige sich bei der Zahlung (Creditirung), indem
<lb/>nicht eine reale Lebergabe, sondern nur die ge- 
<lb/>setzliche Fiction der Uebertragung einer Forde- 
<lb/>rung in Frage komme; dieser, indem bei dem
<lb/>Sachenkaufe ein äusserlich erkennbarer Vorgang
<lb/>in der Uebergabe liege, der Vollzug des Ford- 
<lb/>rungskaufes aber lediglich durch den Willen
<lb/>des Contrahenten erfolge. Der Forderungskäufer
<lb/>wird seltner auf Vollzug des Kaufs gegen den
<lb/>Verkäufer, als vielmehr sofort gegen den debi- 
<lb/>tor cessus klagen. Die Cession sei auch im
<lb/>gegenwärtigen Verkehre die Form, auf welche
<lb/>die Urkunde laute und hinter welche das zu
<lb/>Grunde liegende Kaufsgeschäft zurücktrete. Man
<lb/>erfahre eher den Vollzug des Kaufs, als den
<lb/>Kauf selbst. Die Abtretung selbst werde übri- 
<lb/>gens von dem Käufer, gegenüber dem Cessus,
<lb/>zu beweisen sein. — 11. In Bezug auf den

<lb/>Vollzug durch Cession der Forderung. Die Tra- 
<lb/>dition ohne Zahlung oder Creditirung gibt beim
<lb/>Sachenkaufe kein Eigenthum. Gilt dasselbe hier
<lb/>von der Cession, was dort von der Tradition?
<lb/>Allein die beiden Käufe sind ganz verschieden.
<lb/>Die Cession ist mit der Tradition nicht gleich- 
<lb/>zustellen. Die Cession gibt dem Käufer das,
<lb/>durch sie gewährte Recht, gleichviel ob er Zah- 
<lb/>lung geleistet hat oder nicht. Es lässt sich
<lb/>nicht denken, dass in Folge des Kaufs die Klage
<lb/>abgetreten ward und der Käufer doch nicht Man- 
<lb/>datar sein soll. Allerdings kann die Cession
<lb/>bedingungsweise erfolgen. Dann ist sie wie je- 
<lb/>des bedingte. Geschäft zu behandeln und der
<lb/>Käufer hat nicht die Klagen, solange die Bedin- 
<lb/>gung schwebt. Eine gesetzliche Vermuthung,
<lb/>gleich als ob die Bedingung der Zahlung still- 
<lb/>schweigend der Cession beiwohne, gibt es nicht.
<lb/>Mühlenbruch komme zu derselben Ansicht, aber
<lb/>aus nicht zu billigenden Nützlichkeitsgründen.
<lb/>III. In Bezug auf den Gegenstand der Forderung.
<lb/>Es komme hier, wenn der Gegenstand vom
<lb/>Cessionar beigetrieben sei, nicht sowohl das
<lb/>Verhältniss desselben zum Cessus, als vielmehr
<lb/>zum Cedenten in Erwägung. Der Cessionar er- 
<lb/>halte nicht mehr Rechte an der Sache, als der
<lb/>Cedens gehabt habe. Hier treten nun die Grund- 
<lb/>sätze des Sachenkaufs ein. Durch die Cession
<lb/>an sich gehe das Eigenthum des Cedens auf den
<lb/>Cessionar nicht über. Kommt der Cessionar in
<lb/>den Besitz, so bleibt dem Cedenten dennoch das
<lb/>Eigenthum bis zur Zahlung des Cessionspreises.
<lb/>Wo bleibt nun aber das Eigenthum in den Fäl- 
<lb/>len, in welchen es der Cedent nicht hatte? hier
<lb/>erwirbt der Cessionar durch Betreibung der
</p>

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                      n="205"
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                  <p>

                     <lb/>I. Cnrflrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>205
</p>
                  <p>

                     <lb/>Sache an ihr nur die Rechte, welche dem Oe- 
<lb/>denten zustanden; solchen Falls ist es aber
<lb/>gleichgiltig, ob Zahlung (Credit) erfolgt ist oder

<lb/>nicht.-- Einer der Mitherausgeber, HGR.

<lb/>Dr. Hoffmann, hat in einem Nachtrage zu obi- 
<lb/>ger Abhandlung sich im Allgemeinen dahin aus- 
<lb/>gesprochen, dass die behandelte Frage haupt- 
<lb/>sächlich darauf zurückkomme, dass die auf Ue-
<lb/>bertragung einer körperlichen Sache gerichteten
<lb/>Rechtsgeschäfte zwei Acte erfordern, nämlich
<lb/>einmal die justa causa, welche die Willenser- 
<lb/>klärung enthält, zu welchem Zwecke eine Sache
<lb/>übertragen werden soll, und die Uebertragung
<lb/>selbst. Die justa causa könne sehr verschieden
<lb/>sein; auch bei der Ermächtigung zur Eintrei^
<lb/>bung einer Forderung an einer körperlichen Sache,
<lb/>wo auch Eigenthum oder ein beschränktes ding- 
<lb/>liches Recht in Frage kommen können. Auch
<lb/>der Verkäufer einer Forderung müsse berechtigt
<lb/>sein, die Ermächtigung bei ausbleibender Zah- 
<lb/>lung zurückzunehmen. Setzt sich der Cessionar
<lb/>dessen ungeachtet in den Besitz, so erlangt er
<lb/>kein Eigenthum, sondern nur interimistischen
<lb/>Besitz. Er könne nicht mehr Rechte an ihr er- 
<lb/>halten , als wenn sie ihm der Cedens unmittel- 
<lb/>bar übergeben und verkauft hätte. 26.

<lb/>120. Pachten — Concurs des Verpachters.

<lb/>Der Pachter hat auf die zur Zeit des Aus- 
<lb/>bruches des Concurses zum Vermögen seines
<lb/>Verpachters noch unabgesonderten Früchte kei- 
<lb/>nen Separationsanspruch und ist nicht als Masse- 
<lb/>gläubiger zu betrachten, wenn die Gläubiger- 
<lb/>schaft den Pacht mit ihm nicht fortgesetzt hat.
<lb/>Entscheidung des OAG. zu Dresden. Zeitschr.
<lb/>f. Rechtspfl. etc. N. F. Bd. XVII. 8. 47. 27.

<lb/>121. Pachtcontract — zweijähriger Pachtgeld- 
<lb/>ruckstand.

<lb/>Das Oberappellationsgericht zu Cassel hat
<lb/>ausgesprochen, dass, wenn verabredet worden,
<lb/>der Verpachter dürfe bei ausbleibender Pacht- 
<lb/>geldzahlung anderweit verpachten, dieses Recht
<lb/>auch ohne Klaganstellung ausgeübt werden könne
<lb/>und durch nachherige Zahlung des Pachters und
<lb/>deren Annahme Seitens des Verpachters nicht
<lb/>verloren gehe und ferner, dass das Recht, den
<lb/>Pachtvertrag wegen zweijährigen Pachtgeldrück- 
<lb/>standes aufzuheben, wenn der Verpachter in
<lb/>Ausübung desselben gegen den Pachter auf Guts- 
<lb/>räumung klagt, nicht durch das in der Excep- 
<lb/>ti on vorgebrachte Zahlungserbieten des Pachters
<lb/>zu beseitigen stehe. Heuser’s Annalen Bd. V.
<lb/>8.186. 25.

<lb/>122. Ueber Verurtheilung aus einer Obligatio ad
<lb/>faciendum.

<lb/>Ein in den Blättern für Rechtspfl. in Thür,
<lb/>und Anh., IV. Bd. 8. 186 ff. mitgetheiltes Er- 
<lb/>kenntnis des Spruchcollegiums zu Erlangen
<lb/>spricht sich namentlich ausführlich gegen
<lb/>die Ansicht aus, dass bei Obligationen ad fa- 
<lb/>ciendum , soweit es sich um eine restitutio rei
</p>
                  <p>

                     <lb/>handle, stets nur auf Leistung des Interesse ge- 
<lb/>klagt werden könne, aus. 2.

<lb/>123. Abrechnung.

<lb/>Eine Abrechnung zwischen Gläubiger und
<lb/>Schuldner ist ein genügender Klaggrund, inso- 
<lb/>fern sie die Merkmale eines obligatorischen
<lb/>Rechtsgeschäfts an sich trägt. (OG. zu Wolfenb.
<lb/>— Zeitschr. f. Rechtspfl. in Braunschweig. 1857.
<lb/>8.73.) 25.

<lb/>125. Exceptio n. n. pec. — 30 Tage.

<lb/>Die Erklärung des Schuldners, der vom
<lb/>Gläubiger zu leistenden Quittung ungeachtet be- 
<lb/>zahlen zu wollen, beseitigt die Wirkung der
<lb/>hierauf ertheilten Quittung, auch wenn diese
<lb/>nicht innerhalb 30 Tagen revocirt worden ist.
<lb/>Entscheid, des OAG. zu Dresden. Zeitschr. f.
<lb/>Rechtspfl. etc. N. F. Bd. XVII. S. 54. 27.

<lb/>125. Interdictum ne qnid in loco publico fiat.

<lb/>Ueber die von diesem Interdicte geltenden
<lb/>Grundsätze hat sich das OAG. zu Lübeck in
<lb/>mehreren Erkenntnissen ausgesprochen, woraus
<lb/>folgendes hier auszuheben ist. Das Princip die- 
<lb/>ses Interdictes besteht darin, dass auf einen lo- 
<lb/>cus publicus — bei welchem keineswegs die
<lb/>Grundsätze eintreten, welche bei dem patrimo- 
<lb/>nium fisci gelten (1. 2. §. 4. 5. D. XLI1I. 8) —
<lb/>keine Anlage gemacht werden soll, durch welche
<lb/>einer Privatperson, auch wenn ihr kein beson- 
<lb/>deres , durch einen speciellen Titel erworbenes
<lb/>Recht zusteht, ein factischer Schaden, Nachtheil,
<lb/>damnum, incommodum, zugefügt wird, ausser
<lb/>wenn eine solche Anlage von Seiten der höch- 
<lb/>sten Staatsgewalt, und zwar in dem Maasse
<lb/>gestattet worden, dass dabei jene Benachtheili-
<lb/>ung berücksichtigt und ungeachtet derselben
<lb/>ie Ausführung der Anlage dennoch genehmigt
<lb/>ist. 1. 2 pr. §.2. 10—16. D. tit. cit. (Römer’s
<lb/>Samml. der Entsch. des OAG. zu Lübeck in
<lb/>Frankf. Rechtss. IV, 3. S. 285). — Das Inter-
<lb/>dict ist nicht auf den Fall zu beschränken, wenn
<lb/>eine derartige Anlage von einer anderen Privat- 
<lb/>person gemacht wird, sondern es kann auch ge- 
<lb/>gen eine öffentliche Baubehörde angestellt wer- 
<lb/>den , welche eine solche Anlage vornehmen will.
<lb/>Denn wenngleich dabei zunächst an jenen erst- 
<lb/>erwähnten Fall gedacht sein mag, wie einzelne
<lb/>Ausdrücke in dem nachstehend citirten Titel sa- 
<lb/>gen, so lauten doch die Worte des Hauptsatzes
<lb/>»ne quid in loco publico facias inve eum locum
<lb/>immittas" (1. 2 pr. cit.) z. B. wie in §. 2. §. 5.
<lb/>ibid. „si opus in publico fiet, si quid illic fiat“
<lb/>ganz allgemein, und es ist auch kein Grund für
<lb/>einen solchen Unterschied erfindlich, eben weil
<lb/>nach 1. 2. pr. cit. die Befugniss, eine Anlage in
<lb/>solo publico cum damno privati zu verfügen, nur
<lb/>ausnahmsweise der höchsten Staatsgewalt, also
<lb/>nicht der Baubehörde, zusteht, mithin in Er- 
<lb/>mangelung einer desfallsigen Autorisation der
<lb/>ersteren, ein derartiges Verfahren nicht weniger
<lb/>eine Eigenmacht und Rechtsverletzung ist, wenn
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0210.tif"
                      n="206"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0210--><p/>
                  <p>

                     <lb/>206
</p>
                  <p>

                     <lb/>I. Chrilrecht,
</p>
                  <p>

                     <lb/>es von Seiten der Baubehörde als wenn es von
<lb/>der eines anderen Privatmannes stattfindet. Vgl.
<lb/>J. H. Böhmer Consuit, et dec. T. III. p. 2. nr.2ll.
<lb/>(Ebendas. 8.286). Anlangend die Frage über
<lb/>die specielle Ermächtigung Seiten der höchsten
<lb/>Staatsbehörde, so ist freilich im Römischen
<lb/>Rechte nur von solchen Staatsbehörden die Rede,
<lb/>deren Verfügungen vim legis haben; allein das
<lb/>Princip, von welchem das letztere dabei aus- 
<lb/>geht, besteht nicht darin, dass das ein jus sin- 
<lb/>gulare iür den besonderen Fall einer Ermächti- 
<lb/>gung zu einer Anlage in loco publico cum
<lb/>damno privati sei, sondern allgemein darin,
<lb/>dass die Ermächtigung einer solchen Staatsbe- 
<lb/>hörde zu einer jeden Anlage in loco publico
<lb/>erfordert werde, wobei dann nur der Satz hin- 
<lb/>zugefügt wird, dass ejne derartige Ermächtigung,
<lb/>wenn sie nicht das Gegentheil besage, mit der
<lb/>Beschränkung zu verstehen sei, dass die Anlage
<lb/>sine alicujus incommodo ausgeführt werden solle.
<lb/>Dies ergibt sich aus der Fassung der §. 10
<lb/>und 16 und bestätigt sich auch durch 1. 18 §. 1.
<lb/>D. XXXIX, 3., 1. 1. §. 41. D. XLII1, 20, wo
<lb/>von einen damnum privati gar nicht die Rede
<lb/>ist. Hieraus folgt nun, dass, wenn nach heuti- 
<lb/>gem Rechte die höchste administrative Staatsbe- 
<lb/>hörde die gewöhnliche Ermächtigung zu einer
<lb/>Anlage in loco publico ertheiien kann, dieselbe
<lb/>auch die Befugniss hat, diese Ermächtigung mit
<lb/>der Clausel cum damno privati zu ertheiien, ob- 
<lb/>gleich ihr (wie z. B. in Frankfurt) keine gesetz- 
<lb/>gebende Gewalt zusteht. (Ebendas. 8.298.) 8.

<lb/>126. Anfechtung einer Theilung wegen Irrlhum.

<lb/>Die auf verschiedener Auslegung der L. 36.
<lb/>commun. utr. jud. (3, 38) beruhende gemein- 
<lb/>rechtliche Streitfrage, ob ein Theilungsvertrag
<lb/>bloss wegen einer Verletzung über die Hälfte
<lb/>oder auch wegen jeder geringeren Verkürzung
<lb/>angefochten werden könne, bezieht sich ledig- 
<lb/>lich auf den Fall, wenn in Ansehung des Werth- 
<lb/>ansatzes der den Interessenten bei der Theilung
<lb/>zugewiesenen reellen Objecte eine Uebervorthei-
<lb/>lung stattgefunden haben soll. Was dagegen
<lb/>die Regeln betrifft, welche über die Anfechtung
<lb/>der Verträge überhaupt aus allgemein dazu ge- 
<lb/>eigneten Gründen, z. B. wegen Zwangs, Betrugs
<lb/>oder Irrthums gelten, so wird deren Anwen- 
<lb/>dung auf den Theilungsvertrag durch jene Streit- 
<lb/>frage gar nicht berührt. Die Zulässigkeit einer
<lb/>solchen Anfechtung wird allgemein auch von
<lb/>denen, welche bei unrichtiger Schätzung nur
<lb/>eine Verletzung über die Hälfte berücksichtigt
<lb/>wissen wollen, ausdrücklich anerkannt. Vergl.
<lb/>Stryk usus mod. X, 2. §. 7. Voet comment. X,
<lb/>2. §. 34. 35. Berger oecon. jur. lib. III. tit. 6.
<lb/>th. 3 nt. 9. Thibaut Pand. (ed. 7) §. 729 fin.
<lb/>Mühlenbruch Pand. II. 8.719. — In einem Thei- 
<lb/>lungsvertrag sind zweierlei Bestimmungen zu
<lb/>unterscheiden. Diejenigen, welche das unter den
<lb/>Interessenten bereits bestehende Rechtsverhält-
<lb/>niss wiedergeben und diejenigen, welche auf
</p>
                  <p>

                     <lb/>diese Grundlage hin die Art und Weise der
<lb/>Auflösung der Gemeinschaft festsetzen. Nur die
<lb/>letzteren sind wirkliches Ergebniss der Willkür
<lb/>und wechselseitiger Verständigung der Interes- 
<lb/>senten, die ersteren dagegen sind nur der Aus- 
<lb/>druck dessen, was als bereits bestehend und die
<lb/>Interessenten bindend vorausgesetzt wird; dahin
<lb/>gehört namentlich die Grösse der den Einzel- 
<lb/>nen zustehenden Quoten an dem gemeinschaft- 
<lb/>lichen Gegenstand, der Theilungsmassstab. So- 
<lb/>weit nun die stipulirten Leistungen auf einer
<lb/>vorausgesetzten Grundlage der Art beruhen,
<lb/>werden die entsprechenden Zusagen nur darum
<lb/>gemacht, weil die Interessenten sich einander
<lb/>dazu verpflichtet erachten. Daraus folgt
<lb/>aber, dass, wenn über die vorausgesetzte Grund- 
<lb/>lage ein entschuldbarer Irrthum obwaltetete, mit
<lb/>der condictio indebiti sowohl die dadurch ver- 
<lb/>anlasse vertragsmässige Zusage angefochten, als
<lb/>die in Folge derselben gemachte Leistung zu- 
<lb/>rückgefordert werden kann, vgl. L. 5. §. 1. D.
<lb/>de act. emti (19, 1); L. 1 pr. D. ut in poss.
<lb/>leg. (36, 4); und dies muss also insbesondre
<lb/>dann gelten, wenn ein Interessent aus Irrthum
<lb/>über den wahren Theilungsmassstab dem ande- 
<lb/>ren Interessenten einen grossem Erbtheil zu- 
<lb/>sagte und auskehrte, als ihm wirklich gebührte.
<lb/>Bedürfte es hierfür noch einer besonderen Be- 
<lb/>stätigung, so würde diese in L. 36 fin. D. fam.
<lb/>bereise. (10, 2) zu finden sein, wo demjenigen,
<lb/>welcher außergerichtlich mit einem Anderen
<lb/>theilte, den er irrig für seinen Miterben hielt,
<lb/>die condictio indebiti auf Rückgabe der abgetre- 
<lb/>tenen Erbschaftssachen zugesprochen wird. Denn
<lb/>ob Jemand einen Andern irrig für seinen Mit- 
<lb/>erben hält, der es gar nicht ist, oder ob er
<lb/>ihn zu einem grösseren An th eile, als ihm ge- 
<lb/>bührt, für seinen Miterben hält, steht sich in
<lb/>Bezug auf den Rechtsgrund der condictio in- 
<lb/>debiti ganz gleich, vgl. Voet 1. c. §.34; in dem
<lb/>einen, wie in dem andern Falle ist die Zusage
<lb/>der Ausantwortnng des nicht gebührenden Erb- 
<lb/>theil s nicht das Product freier Uebereinkunft,
<lb/>sondern des irrigen Glaubens, zu solcher Zu- 
<lb/>sage und Ausantwortung verpflichtet zu sein,
<lb/>wie dies am Schluss jener Gesetzstelle treffend
<lb/>als Motiv der Entscheidung ausgedrückt ist: non
<lb/>enim transactum inter eos intelligitur, cum ille
<lb/>coheredem esse putaverit. (Erk. des OAG. zu
<lb/>Lübeck in Romer’s Samml. der Entsch. dess. in
<lb/>Frankf. Rechtss. III, 5. S. 299 ff.) 8.

<lb/>127. Gesammteigentlmm der Erben.

<lb/>Jedem Einzelnen von mehreren Miterben
<lb/>steht während der Fortdauer ihrer Gemeinschaft
<lb/>ein bestimmter verhältnissmässiger Antheil an
<lb/>jedem einzelnen Nachlassstücke als sein beson- 
<lb/>deres Eigentlium nicht zu. Erst durch die Erb-
<lb/>theilung kann unter mehreren Miterben der Ein- 
<lb/>zelne ein freies Dispositionsrecht über einzelne
<lb/>Nachlassgegenstände oder Theile desselben er- 
<lb/>langen; während der bestehenden Gemeinschaft
</p>

               </div>
            </div>
            <pb facs="2084706_04+1858_0211.tif"
                n="207"
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               <head>Civilprocessrecht</head>
               <div xml:id="d1788e62036">
                  <head>Anzeigen und Auszüge civilprocessualischer Schriften und Aufsätze</head>
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084706_04+1858_0211--><p/>
                  <p>

                     <lb/>ll. Civflprocess.
</p>
                  <p>

                     <lb/>207
</p>
                  <p>

                     <lb/>steht aber bezüglich auf einzelne Erbschaftsstücke
<lb/>überhaupt und die Nachlassgrundstücke insbe- 
<lb/>sondere, .Ihm davon noch kein nach Verhältniss
<lb/>seiner Erbquote bestimmter Antheil als sein be- 
<lb/>sonderes Eigenthum zu. Vor derTheilung kann
<lb/>er daher auch nicht mit einem seiner Erbquote
<lb/>entsprechenden Antheil an einem Nachlassgrund- 
<lb/>stücke seinem Gläubiger für dessen Forderung
<lb/>an ihn gültige Hypothek bestellen. Entsch. des
<lb/>K. Obertrib. zu Berlin. K. Preuss. Justizministe- 
<lb/>rialblatt 1857. 8.162 fg. 23.
</p>
                  <p>

                     <lb/>128. lieber die Förmlichkeit bei Testamenten
<lb/>der Analphabeten nach Preuss. Landrecht. (Hann.
<lb/>Magaz. VII. 201.)

<lb/>Der Verf. sucht aus dem tit. 12 des Th. 1
<lb/>des Pr. Landr. nachzuweisen, dass, wenn ein
<lb/>solches Testament vor Notar und zwei Zeugen
<lb/>aufgerichtet werden sollte, ausserdem noch
<lb/>2 Zeugen zum Ersatz der Unterschrift des Te- 
<lb/>stators nöthig werden. 40.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Civilprocess.
</p>
                  <p>

                     <lb/>26. Osterloh, Prof. Dr. Robert, Lehrbuch
<lb/>des gemeinen, deutschen ordentlichen Civilpro-
<lb/>cesses, 2 Bde., Leipzig, 1856, 8. (B. Tauchnitz).

<lb/>Der Verf. vertheilt den Stoff folgendermassen:

<lb/>In der Einleitung (§. 1—47) werden zu- 
<lb/>nächst allgemeine Begriffe erörtert, Justiz- und
<lb/>Verwaltungssachen, Justiz- und Administrativ- 
<lb/>behörden, Administrativjustizsachen, Verhältniss
<lb/>zwischen Justiz- und Verwaltung, Cabinetsjustiz,
<lb/>Unabhängigkeit der Gerichte, Unabsetzbarkeit
<lb/>der Richter, Beaufsichtigung derselben (l.Capi-
<lb/>tel §. 1 —10). Das 2. Cap. (§. 11 — 20) be- 
<lb/>schäftigt sich mit den Juslizsachen — Unter- 
<lb/>schied zwischen Civil- und Criminalrechtssachen,
<lb/>zwischen streitigen und nichtstreitigen Civilrechts-
<lb/>sachen, Verhältniss mehrerer Rechtssachen zu
<lb/>einander (Haupt- und Nebensachen, Jncidentsa-
<lb/>chen, präjudicielle, präparatorische und depen- 
<lb/>dente Sachen) Beilegung streitiger Civiljustizsa-
<lb/>ehen. Das 3. Cap. handelt (§. 21—24) vom Ci-
<lb/>vilprocesse im Allgemeinen — Processsachen,
<lb/>Processiehre, Processordnung, Processsystem,
<lb/>Natur und Zweck des Civilprocesses, Gegen- 
<lb/>stand und Eintheilungen. Im 4. Cap. (§. 25 —
<lb/>33) werden die wesentlichen Erfordernisse und
<lb/>allgemeinen Grundsätze des Civilprocesses ab- 
<lb/>gehandelt — substantialia und naturalia, pro-
<lb/>cessualische Nichtigkeit, der Natur der Sachen
<lb/>nach absolut wesentliche Erfordernisse in sub-
<lb/>jectiver und objectiver Hinsicht, positive Grund- 
<lb/>maximen. Das 5. Cap. (§.34—47) enthält die
<lb/>Quellen- und Hülfsmittel.

<lb/>Auf die Einleitung folgt ein allgemeiner
<lb/>Th eil (§.48 — 176). Der erste Hauptabschnitt
<lb/>(§.49 — 138) handelt vom Gerichte — Zu- 
<lb/>sammensetzung des Gerichts, Gerichtsverfassung,
<lb/>Gerichtsbarkeit, Competenz, Fora, Rechte und
<lb/>Obliegenheiten des Gerichts im Allgemeinen,
<lb/>Thätigkeit des Gerichts (Mit der Lehre von den
<lb/>Verfügungen ist auch die von der Rechtskraft
<lb/>der Erkenntnisse in Verbindung gesetzt).

<lb/>Der 2. (umfangreichste) Hauptabschnitt (§. 109
<lb/>—176) enthält die Lehre von den Parteien.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Es wird darin gehandelt von der Stellung, den
<lb/>Rechten und Obliegenheiten der Parteien im All- 
<lb/>gemeinen, von der Stellung dem Gerichte ge- 
<lb/>genüber und gegeneinander, von der Thätigkeit
<lb/>der Parteien im Processe, vom Beweise, von
<lb/>den Beweisgründen, der Beweisführung der Be- 
<lb/>weismitteln, sodann weiter von den Processko-
<lb/>sten, den Procuratoren, Advocaten, Notarien
<lb/>und schliesslich von der Einmischung dritter Be-
<lb/>theiligter in den Process.

<lb/>Der zweite Band umfasst den besonderen
<lb/>Th eil (§. 177—260), das Verfahren. Der

<lb/>1. Hauptabschnitt „Von der Erörterung des strei- 
<lb/>tigen Rechtsverhältnisses" enthält das erste Ver- 
<lb/>fahren (§.179—204) und das Beweisverfahren
<lb/>bis zum Enderkenntnisse, (§.205 — 238), der

<lb/>2. Hauptabschnitt (§. 229—236) das Hülfsver-
<lb/>fahren, der 3. (§. 237—260) die Lehre von
<lb/>den Rechtsmitteln zunächst im Allgemeinen, dann
<lb/>die Lehre von den einzelnen Rechtsmitteln.

<lb/>An dieser Systematisirung hat Refer, zwei
<lb/>Hauptausstellungen zu machen. Einmal ist die
<lb/>Einleitung mit Lehren überladen, welche zweck- 
<lb/>mässiger erst später nach Darstellung anderer,
<lb/>ihr Verständniss bedingenden Lehren vorgetra- 
<lb/>gen werden. Je kürzer eine Einleitung ist, desto
<lb/>besser, und diesen Grundsatz haben auch die
<lb/>meisten Lehr- und Handbücher befolgt. Es ge- 
<lb/>nügt, vom Begriffe und den Eintheilungen des
<lb/>Civilprocesses, von den Quellen und dem histo- 
<lb/>rischen und wissenschaftlichen Entwicklungsgänge,
<lb/>unter Einfügung der Literatur, und dem Gebiete
<lb/>des heutigen gemeinen Processos zu handeln.
<lb/>Dem Anfänger gleich in den ersten Stunden der
<lb/>Vorlesung den Unterschied zwischen formell und
<lb/>materiell connexen Rechtssachen, sowie den Einfluss
<lb/>der mehreren Rechtsstreitigkeiten aufeinander
<lb/>und die dadurch hervorgerufenen Modificationen
<lb/>des Verfahrens klar zu machen, dürfte schwer- 
<lb/>lich gelingen, ehe er das Verfahren in seiner
<lb/>Gestaltung kennt. Ebenso war das, was von
<lb/>der processualischen Nichtigkeit gesagt ist, mit
<lb/>der Lehre von der Nichtigkeitsbeschwerde zu
<lb/>verbinden und für die s. g. Grundmaximen ist
</p>
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                      n="208"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0212--><p/>
                  <p>

                     <lb/>208
</p>
                  <p>

                     <lb/>.1. Civilprocess.
</p>
                  <p>

                     <lb/>der geeignete Platz in der Lehre vom Verfah- 
<lb/>ren.— Sodann hält es Refer, für unzweckmäs- 
<lb/>sig, dass der Verf. schon in der Lehre von den
<lb/>Parteien den Inhalt des Parteivorträge, den Be- 
<lb/>weis, die Beweisgründe, die Beweisführung und
<lb/>die sämmtlichen Bemeismittel (darunter auch die
<lb/>gerichtliche Besichtigung) abhpndelt. Durch
<lb/>die Verbindung aller dieser Materien mit der
<lb/>Darstellung des Verfahrens in den entsprechen- 
<lb/>den Stadien wird das Verständniss derselben ei- 
<lb/>ner- und der richterlichen Processleitung andrer- 
<lb/>seits für den Studirenden wesentlich erleichtert.
<lb/>Auch ist es dann nicht nöthig, namentlich durch
<lb/>das ganze Beweisverfahren hindurch auf früher
<lb/>Vorgetragenes zurückzuverweisen.

<lb/>Refer, hält das von den meisten Lehr- und
<lb/>Handbüchern befolgte System im Wesentlichen
<lb/>für das angemessene. Ohne Sonderung eines
<lb/>allgemeinen und speeiellen Theiles wird zunächst
<lb/>von dem Objecte, dann von den Subjecten des
<lb/>Civilprocesses gehandelt, vom Gerichte, den
<lb/>Parteien (Begriff, rechtliche Stellung, Fähig- 
<lb/>keit zur Processführung, Rechte und Pflichten
<lb/>dem Gerichte gegenüber und gegeneinander)
<lb/>und ihren Beiständen und Stellvertretern. Hieran
<lb/>reiht sich die Darstellung des processualischen
<lb/>Verfahrens in seiner regelmässigen Gestal- 
<lb/>tung, unter Voraussendung einiger allgemeinen
<lb/>Lehren (Grundmaximen, Parteien- und richter- 
<lb/>liche Thätigkeit im Allgemeinen, Zeitbestimmun- 
<lb/>gen, deren Versäumniss, Kosten) — erstes Ver- 
<lb/>fahren, Beweisverfahren, Rechtsmittelinstanz und
<lb/>Executionsverfahren. Den Schluss bildet die
<lb/>Lehre von den Veränderungen, welche im re- 
<lb/>gelmässigen Gange des Verfahrens eintreten,
<lb/>theils durch die Beziehungen mehrerer Streit- 
<lb/>objecte zu einander, theils durch den Ein- und
<lb/>Zutritt anderer Personen.

<lb/>Auf den Inhalt des Werkes im Einzelnen
<lb/>einzugehen, gestattet hier der Raum nicht. An-
<lb/>erkennenswerth ist die Klarheit, Einfachheit und
<lb/>Präcision, womit der Verf. die einzelnen Leh- 
<lb/>ren, meist richtig und vollständig vorlrägt. And- 
<lb/>rerseits darf aber nicht unerwähnt bleiben, dass
<lb/>der Verf. den mittelalterlichen italienischen Pro-
<lb/>cess und seinen Einfluss auf den einheimischen
<lb/>Process, wobei ihm das WetzelFsche Buch
<lb/>als vortreffliches Vorbild hätte dienen können,
<lb/>bei den einzelnen Lehren gänzlich ausser Acht
<lb/>gelassen hat. Die Kenntniss dieses Faktors der
<lb/>Rechtsbildung ist bei dem heutigen Stande der
<lb/>Wissenschaft für den Studirenden eben so un- 
<lb/>entbehrlich als wichtig für den Praktiker.

<lb/>Schliesslich sei noch bemerkt, dass der Verf.
<lb/>dem in der Vorrede angegebenen Zwecke ent- 
<lb/>sprechend die wichtigeren Quellenstellen in gu- 
<lb/>ter Auswahl in den Noten hat abdrucken lassen.

<lb/>47.

<lb/>27. Osterloh, Prof. Dr. Robert, die sum- 
<lb/>marischen bürgerlichen Processe nach Königlich
<lb/>sächsischem Rechte, dritte Auflage, Leipzig,
<lb/>1857, 8. (B, Tauchnitz).
</p>
                  <p>

                     <lb/>Der Verf. handelt in der Einleitung (§. 1—8)
<lb/>von dem Begriffe und den Eintheilungen der
<lb/>summarischen Processe, von den Quellen und
<lb/>Hüllsmitteln. Hierauf werden die einzelnen sum- 
<lb/>marischen Processarten dargestellt. Zunächst
<lb/>die unbestimmten summarischen Processe (§. 9
<lb/>—17). — Uebersicht und Verfahren im Allge- 
<lb/>meinen, sodann das Verfahren im Rechnungs-
<lb/>process, der Arrestprocess, die übrigen Fälle.
<lb/>— Hierauf die bestimmten summarischen Pro- 
<lb/>cesse: a) der Urkundenprocess (§.18—449) —
<lb/>Executivprocess, Executionsprocess, Wechsel-
<lb/>process, Exmissionsprocess; — b) der Besitz-
<lb/>process (§.45 — 69); — c) der summarische
<lb/>Process wegen Geringfügigkeit des Processge-
<lb/>genstandes (§.70—96) —- geringfügige Rechts- 
<lb/>sachen, Bagatellsachen; — d) der Provocations-
<lb/>proeess (§. 97—109); e) der Edictalprocess
<lb/>§.110—129b); f) der Eheprocess (§. 120—150).

<lb/>Der Verf. hat alle diese Processarten klar,
<lb/>vollständig, überall auf das Detail und auf die
<lb/>Controvesen eingehend, unter sorgfältiger Be- 
<lb/>nutzung des gesetzlichen Materials, der haupt- 
<lb/>sächlichen Präjudicien der oberen Gerichte und
<lb/>der einschlägigen Literatur, dargestellt. Bei
<lb/>dem Rechnungsprocesse, welchen der Verf. in
<lb/>Uebereinstimmung mit der herrschenden gemein- 
<lb/>rechtlichen Theorie den summarischen Processen
<lb/>beizählt, wäre es wünschenswerth gewesen,
<lb/>wenn der processualische Charakter der gene- 
<lb/>rellen und speeiellen Monita, je nachdem der
<lb/>Rechner oder der Rechnungsherr geklagt hat,
<lb/>näher erörtert worden wäre. N

<lb/>Auf das gemeinrechtliche Verfahren
<lb/>geht der Verf. beim Besitzprocesse und beim
<lb/>Provoeationsprocesse im Näheren ein. Er schliesst
<lb/>sich dabei fast überall den herrschenden Ansich- 
<lb/>ten an, hat indessen die neueren Forschungen
<lb/>nicht benutzt, welche über den Entwicklungs- 
<lb/>gang und das Wesen dieser Processarten erst
<lb/>befriedigenden Aufschluss gegeben haben. Das
<lb/>poss. summarium ist nicht ein Product der deut- 
<lb/>schen Reichsgesetzgebung und diese hat eben- 
<lb/>sowenig die Manutenenzdecrete zuerst einge- 
<lb/>führt. Ferner ist das poss. summar. lediglich
<lb/>ein remedium retinendae possessionis, eine cau- 
<lb/>sa praeparatoria oder incidens für das p. ordi- 
<lb/>narium. Es handelt sich dabei gegenüber der
<lb/>definitiven Regulirung des Besitzstandes um
<lb/>den provisorischen Schutz der jüngsten Be- 
<lb/>sitzhand lung, deren Fehlerhaftigkeit nur im
<lb/>Falle sofortiger Liquidstellung zur Erörterung
<lb/>und Entscheidung kommt. Die prov. ex 1. si
<lb/>contendat beruht nicht „auf einem alten gemein- 
<lb/>rechtlichen Gerichtsgebrauche", sondern stammt
<lb/>im italienischen Processe aus der Doetrin. Sie
<lb/>bezweckt wie die prov. ex 1. diffamari, nach der
<lb/>vorherrschenden Ansicht vor und nach der Re-
<lb/>ception des romanischen Processes in Deutsch- 
<lb/>land, die Anstellung der Hauptklage, wozu der
<lb/>Provocat unter dem Präjudize verurtheilt wird,
<lb/>dass er mit später entstehenden Repliken ge-
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0213.tif"
                      n="209"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0213--><p/>
                  <p>

                     <lb/>II. Civilprocess.
</p>
                  <p>

                     <lb/>209
</p>
                  <p>

                     <lb/>gen die betreffende Einrede nicht werde gehört
<lb/>werden. —

<lb/>Ein sorgfältig angefertigtes Inhaltsregister
<lb/>erleichtert den Gebrauch des Werkes. 47.

<lb/>28. Martin, Geh.Justizrath Dr. Christoph,
<lb/>Vorlesungen über die Theorie des deutschen,
<lb/>gemeinen bürgerlichen Processes, herausgege- 
<lb/>ben von seinem Sohne, Justizamtmann Dr. Theo- 
<lb/>dor Martin, 2 Bände, Leipzig, 1855, 1857, 8.
<lb/>(Brockhaus.)

<lb/>Es sind dies die Vorlesungen, welche der
<lb/>Nestor unter den Processualisten in den Jahren
<lb/>1795 —1842 zu Göttingen, Heidelberg und Jena
<lb/>gehalten hat. Die Materalien hat der Vater ge- 
<lb/>liefert und unter seiner Mitwirkung der Sohn
<lb/>die Anordnung und Ausarbeitung besorgt, auch
<lb/>in den Noten die wichtigsten Quellenbelege und
<lb/>neuere Literatur beigefügt. Die Vorträge schlies-
<lb/>sen sich an die 12. Ausgabe des Lehrbuchs an
<lb/>und bilden einen ausführlichen Commentar des- 
<lb/>selben, in welchem alle wichtigen Sätze und
<lb/>darunter nicht wenige, bei denen das Streben
<lb/>nach Gedrängtheit der Darstellung das Verständ-
<lb/>niss erschwert, theils ihre Erläuterung, theils
<lb/>ihre nähere Ausführung und Begründung finden.

<lb/>Mag auch die Proeesswissenschaft in neue- 
<lb/>rer Zeit neue Bahnen mit so vielem Erfolg be- 
<lb/>treten haben, so bleibt doch das Verdienst des- 
<lb/>sen unvergänglich, der früher diese Wissen- 
<lb/>schaft so wesentlich gefördert hat, und so wird
<lb/>man auch x jetzt noch diese Ergänzung seines
<lb/>Lehrbuchs willkommen heissen. 47.

<lb/>20. Litis oblatio.

<lb/>Der mit einer dinglichen Klage in Anspruch
<lb/>enommene Nichtbesitzer, der sich sciens für
<lb/>en Besitzer ausgiebt, soll nach der L. C. wie
<lb/>ein wirklicher Besitzer zur Zahlung des vollen
<lb/>Werthes des von dem Kläger verfolgten Objec- 
<lb/>tes verurtheilt werden; es ist dies schon eine
<lb/>Folge der von dem Beklagten bei dinglichen
<lb/>Klagen zu leistenden cautio judicatum solvi (fr.
<lb/>39. D. de dolo malo IV, 3). Diese Fiction lässt
<lb/>sich auf den in einem Processe über persön- 
<lb/>liche Klagen wider besseres Wissen die Rolle
<lb/>des Beklagten Uebernehmenden nicht ausdehnen;
<lb/>man ist nicht berechtigt, den sich darlegenden
<lb/>Mangel der Activlegitimation etc. durch eine
<lb/>ähnliche Fiction zu ergänzen. (OAG. zu Darm- 
<lb/>stadt. Schaffer, Archiv, Bd. V. S. 299). 28.

<lb/>30. Litisdemmciation.

<lb/>Ueber die processuale Stellung des Litisde-
<lb/>nunciaten, welcher später Singularsuccessor des
<lb/>bisherigen Processgegners geworden ist, sprach
<lb/>sich das OAG. zu Cassel dahin aus, dass der
<lb/>Litisdenunciat, wenn er am Rechtsstreite Antheil
<lb/>nimmt, lediglich in das processualische Verhält-
<lb/>niss eines accessorischen Intervenienten tritt, in- 
<lb/>dem er ein eignes Interesse an dem der Pro-
<lb/>cessintention des Litisdenuncianten entsprechen- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>den Ausgange des Rechtsstreites verfolgt, mit- 
<lb/>hin diesen dem Litisdenuncianten günstigen Aus- 
<lb/>gang zwar mit beabsichtigt, solchen jedoch nur
<lb/>als Mittel zur Erreichung seines eigenen selbst- 
<lb/>ständigen und insofern von dem des Litisdenun- 
<lb/>cianten gesonderten Zweckes ansieht, daher denn
<lb/>auch, wenngleich sein Verhältnis zum Litisde- 
<lb/>nuncianten ih mehrfacher Beziehung die Grenzen
<lb/>und die Wirksamkeit seiner Betheiligung am
<lb/>Processe in eigentümlicher Weise bestimmt,
<lb/>doch immerhin im Allgemeinen seinem freien
<lb/>Ermessen anheim gestellt bleibt, in welcher
<lb/>Weise und wie lange er diesem seinem Zwecke
<lb/>gemäss dem Litisdenuncianten Beistand leisten
<lb/>will, insonderheit *dem Letzteren wenigstens kein
<lb/>Recht zusteht, den Litisdenunciaten am Aufge- 
<lb/>ben seiner Beteiligung, bezw. am Ausschei- 
<lb/>den in seiner gedachten Eigenschaft aus dem
<lb/>Rechtsstreite zu hindern, und ferner nur als
<lb/>eine Folge dieser rechtlichen Natur des gedach- 
<lb/>ten — im Wesentlichen nach den Grundsätzen
<lb/>der Streitgenossenschaft zu beurteilenden —
<lb/>Verhältnisses, dem Litisdenunciaten die Befugniss
<lb/>beigelegt werden muss, im Laufe des Rechts- 
<lb/>streites durch Universal - oder Singularsucces-
<lb/>sion in die Rechte des bisherigen Processgeg- 
<lb/>ners einzutreten, durch welche Veränderung
<lb/>zwar, gleichwie bei einem in derselben Lage
<lb/>sich befindenden gewöhnlichen Streitgenossen,
<lb/>der Streit, soweit er bisher von dem Litisde-
<lb/>nuntiaten und dem ursprünglichen Processgeg-
<lb/>ner geführt worden, von selbst erlischt, wäh- 
<lb/>rend dadurch der zwischen den Hauptparteien
<lb/>bisher geführte Streit in seinem materiellen Be- 
<lb/>stände nicht berührt wird, der bisherige Litis- 
<lb/>denunciat dagegen, als Rechtsnachfolger des
<lb/>ursprünglichen Processgegners, sowohl berech- 
<lb/>tigt ist, als auch auf Verlangen des früheren
<lb/>Litisdenuncianten genöthigt werden kann, den
<lb/>Hauptstreit dem Letzteren gegenüber fortzu- 
<lb/>setzen, ohne dass hiergegen ein Widerspruch,
<lb/>in welchem etwa die vom ehemaligen Litisde- 
<lb/>nunciaten als solchem in dem vorausgegangenen
<lb/>Verfahren abgegebenen Erklärungen mit den
<lb/>Thatsachen stehen, auf welche derselbe in sei- 
<lb/>ner jetzigen Parteirolle den nun verfolgten An- 
<lb/>spruch seines Rechtsvorgängers stützt, ein recht-
<lb/>Hinderniss abzugeben vermag. Heuser’s Anna- 
<lb/>len, Bd. V. 8.50 ff. 25.

<lb/>31. Forum domicilii des Pächters.

<lb/>Der Aufenthalt des Pächters an dem Pacht- 
<lb/>orte begründet allein, ohne eine ausdrückliche
<lb/>Erklärung oder unzweideuiige Handlungen be- 
<lb/>züglich der Absicht, an dem Pachtorte seinen
<lb/>bleibenden Aufenthalt zu nehmen, — das Do- 
<lb/>mizil nicht. Blätter für Rechtsanw. in Bayern,
<lb/>N. F. Bd. II. 8.105. (OAG. zu München). 26.

<lb/>32. Acteneinsicht und Acteneigenthnm.

<lb/>Gerichtsacten befinden sich im Eigenthum der
<lb/>Personen, in deren Interesse sie entstanden sind
<lb/>und das Gericht, welches sie verwahrt, ist nur
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0214.tif"
                      n="210"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0214--><p/>
                  <p>

                     <lb/>210
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Chrilprocess.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Depositar dieser Interessenten, mithin nicht ohne
<lb/>deren Einwilligung befugt, die Einsicht dersel- 
<lb/>ben Dritten zu gestatten. (Schaffer, Archiv,
<lb/>Bd. V. 8.304 f.) (OAG. zu Darmstadt). 28.

<lb/>33. Einrede der Simulation.

<lb/>Die Einrede der Simulation enthält eigentlich
<lb/>ein Ableugnen des Klaggrunds. Es kann jedoch
<lb/>dem Kläger nicht zugemuthet werden, die Ernst-
<lb/>lichkeit des manifestirten Willens darzuthun.
<lb/>Deshalb wird hier der Beweis dem Beklagten
<lb/>und zwar als Einredebeweis auferlegt. Die- 
<lb/>sen Charakter muss er aber auch behaupten und
<lb/>sich auf solchen beschränken, er darf nicht in di-
<lb/>recten Gegenbeweis oder in Anfechtung der Be- 
<lb/>weismittel für den Klagegrund ausarten, nicht
<lb/>zugleich in dieser Eigenschaft und als Beweis
<lb/>einer Einrede benutzt werden. Es muss dess-
<lb/>halb da, wo diese Einrede zum Beweis ausge- 
<lb/>setzt ist, die klägerische Beweispflicht als er- 
<lb/>füllt betrachtet werden, wenn das Entstehen des
<lb/>der Klage zum Grunde gelegten und zum Be- 
<lb/>weise ausgesetzten Rechtsgeschäfts nach sei- 
<lb/>ner äusseren Erscheinung dargethan ist.
<lb/>Bezüglich des Beweises der Klage darf nichts
<lb/>in Anschlag kommen, was über jene äussere
<lb/>Erscheinung hinausgeht. (OAG. München. —
<lb/>Bl. f. Rechtsanw. N. F. Bd. II. 8. 77 f.) 23.

<lb/>34. Verzicht auf die Einrede der Simulation.

<lb/>Wenn ein mit dem simulirten Abschlüsse ei- 
<lb/>nes Geschäfts gleichzeitiger Verzicht auf die
<lb/>Einrede der Simulation behauptet wird, so kann
<lb/>dies nur den Sinn einer ausdrücklichen Bestäti- 
<lb/>gung der als stillschweigend behauptet zu be- 
<lb/>trachtenden Ernstlichkeit des Geschäftsabschlus- 
<lb/>ses haben und ein solcher Verzicht nicht zum
<lb/>Beweise ausgesetzt werden. (OAG. zu Darm- 
<lb/>stadt. Schaffer, Archiv, Bd.V. S. 297 f.) 28.

<lb/>35. Beweis.

<lb/>Das OAGericht zu Lübeck hat in Frankfurter
<lb/>Rechtssachen wiederholt erklärt, dass durch ein
<lb/>Productionserkenntniss, insofern dasselbe nicht
<lb/>die in der zugelassenen Beweisantretung enthal- 
<lb/>tenen speciellen Thatsachen positiv und bestimmt
<lb/>für entscheidend erklärt hat, auch noch nicht
<lb/>definitiv über die Erheblichkeit des angetretenen
<lb/>Beweises erkannt, vielmehr die Beurtheilung der
<lb/>Relevanz in dem Maasse Vorbehalten wird, dass
<lb/>der Beweis noch immer demnächst als an sich
<lb/>unerheblich, für verfehlt erklärt werden kann.
<lb/>(Römer’s Samml. d. Entsch. des OAG. zu Lübeck
<lb/>in Frankf. Rechtss. 111, 5. 8. 309.) 8.

<lb/>36. Gleichzeitige Beweisfrist für Beweis und
<lb/>Gegenbeweis im summarischen Processe.

<lb/>Wenn dem Beklagten binnen derselben Frist,
<lb/>also gleichzeitig mit dem klägerischen Hauptbe- 
<lb/>weise, der Beweis seiner Einrede auferlegt wor- 
<lb/>den ist, so kann die Bestimmung der Beweis- 
<lb/>frist zwar nicht in dem Maasse als Sache der
<lb/>Processdirection anerkannt werden, dass der
</p>
                  <p>

                     <lb/>Richter ganz nach freiem Ermessen die gleich- 
<lb/>zeitige Antretung oder Führung der beiderseiti- 
<lb/>gen Beweise verfügen dürfte. Dass aber im
<lb/>summarischen Processe solche Cumulation nicht
<lb/>blos meistens als rathsam sich darstellen wird,
<lb/>sondern auch vollkommen statthaft sei, unter- 
<lb/>liegt keinem Bedenken (vgl. Giern. 2. de V.
<lb/>S. 5, 11) und ist sowohl von der Doctrin all- 
<lb/>gemein anerkannt, als auch Seiten des OAGe-
<lb/>richts früher angenommen worden. (Erkennt, d.
<lb/>OAG. zu Lübeck in Römer’s Samml. d. Entsch.
<lb/>dess. in Frankf. Rechtss. IV, 3. S. 311.) 8.

<lb/>37. Impugnationsbeweis gegen die vom Produ-
<lb/>centen gebrauchten Beweismittel.

<lb/>In einem Erk. des OAG. zu Lübeck heisst
<lb/>es hierüber: Allerdings ist es die Ansicht vie- 
<lb/>ler Processualisten, dass die Beweisführung,
<lb/>welche die Anfechtung der Glaubwürdigkeit der
<lb/>vom Producenten gebrauchten Beweismittel be- 
<lb/>zweckt, einen Theil des directen Gegenbeweises
<lb/>bilde. Das OAG. kann jedoch diese Ansicht
<lb/>nicht theilen, muss vielmehr einen solchen Im-
<lb/>pugnationsbeweis, der in vielen Fällen stattfin- 
<lb/>den kann, wo von einem zweiten Gegenbeweise
<lb/>gegen das Thema probandum nicht die Rede- ist,
<lb/>z. B. wenn dadurch die zum Gegenbeweise selbst
<lb/>bestimmten oder diejenigen Beweismittel ange- 
<lb/>griffen werden sollen, mittelst deren ein Impug- 
<lb/>nationsbeweis geführt werden soll (cf. cap. 49.
<lb/>X. de test. 2, 20), für einen selbstständigen
<lb/>Beweis halten. Die Frage, wie lange ein sol- 
<lb/>cher Beweis zuzulassen, kann in Ermangelung
<lb/>einer einschlagenden gesetzlichen Bestimmung
<lb/>nur nach der Natur der Sache beantwortet wer- 
<lb/>den, und diese spricht dafür, dass in dem Falle,
<lb/>wo Zeugen mit Vorbehalt der Einreden gegen
<lb/>dieselben zugelassen sind, eine Beweisführung,
<lb/>die den Zweck hat, solche Einreden zu bewahr- 
<lb/>heiten, eben so lange als das Vorbringen der
<lb/>Einreden selbst, also bis zum Deduciionsverfah-
<lb/>ren, zugelassen werden muss. (Römer’s Samml.
<lb/>der Entsch. des OAG. zu Lübeck in Frankfurter
<lb/>Rechtss. III, 5. 8.312.) 8.

<lb/>38. Eidesdelalion im künstlichen Gegenbeweise.

<lb/>Es ist Seiten des OAG. zu Lübeck wieder- 
<lb/>holt anerkannt worden, dass auch beim Gegen- 
<lb/>beweise, sobald die Unwahrheit oder Unmöglich- 
<lb/>keit einer Thatsache auf mittelbarem oder künst- 
<lb/>lichem Wege durch Folgerungen aus anderwei- 
<lb/>tigen speciellen Thatsachen dargethan werden
<lb/>soll, zur Constatirung dieser letzteren der Ge- 
<lb/>brauch aller und jeder Beweismittel freisteht,
<lb/>sonach Eidesdelation Platz greifen kann. (Rö- 
<lb/>mer’s Samml. der Entsch. des OAG. zu Lübeck
<lb/>in Frankfurter Rechtss. IV, 3. S. 310 ff.) 8.

<lb/>39. Zeugen.

<lb/>Das OAG. zu Lübeck erachtet Comtoirbe-
<lb/>diente nicht als unzulässige, sondern nur als
<lb/>verdächtige Zeugen; der Grad der Verdächtig- 
<lb/>keit bestimmt sich nach den concreten Verhält-
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0215.tif"
                      n="211"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0215--><p/>
                  <p>

                     <lb/>II. CMlprocesf.
</p>
                  <p>

                     <lb/>211
</p>
                  <p>

                     <lb/>nissen. (Römers Samml. d. Entsch. dess. in
<lb/>Frankf. Rechtss. III, 5. 8. 337). - 8.

<lb/>40. Zeugen. Meineid.

<lb/>Die Verleitung der Zeugen zu einer vor- 
<lb/>schriftswidrigen Aussage steht dein Meineide in
<lb/>Hinsicht auf die civilrechtliche Wirkung der Ei- 
<lb/>desunfähigkeit nicht gleich. OAG. zu Dresden.
<lb/>Sachs. Zeitschr. f. Rechtspfl. N. F. Bd. XVI.
<lb/>8. 254. 23.

<lb/>41. Zeugnisspflicht — Entscheidung.

<lb/>In Conformität mit den Vorinstanzen wurde
<lb/>oberstrichterlich ausgesprochen, dass die Ent- 
<lb/>scheidung über die beanstandete Flüchtigkeit zur
<lb/>Zeugschaftsleistung in einer Civilprocesssache
<lb/>nicht dem Gerichte, vor welchem der betreffende
<lb/>Zeuge seinen ordentlichen Gerichtsstand hat,
<lb/>sondern dem Gerichte, vor welchem der Haupt-
<lb/>process anhängig ist, zustehe *). Blätter für
<lb/>Rechtsanw. in Baiern. N. F. Bd. II. S. 391. 26.

<lb/>42. Die Zeuguisspflickt der Beamten in civil-
<lb/>rechtssachen.

<lb/>Das Königl. Bayer. Justizministerium hat fol- 
<lb/>gende Verfügung erlassen:

<lb/>Die von einem Staats- oder öffentlichen
<lb/>Diener übernommene Pflicht zur Amtsverschwie- 
<lb/>genheit ist fortdauernd, und erlischt weder
<lb/>durch Ouiescenz, noch durch den Austritt aus
<lb/>dem Staats- oder öffentlichen Dienste. Bei ein- 
<lb/>getretenem Wechsel in der dienstlichen Unter- 
<lb/>ordnung hat die Enthebung eines Staatsbeamten
<lb/>oder öffentlichen Dieners von der Pflicht der
<lb/>Amtsverschwiegenheit nicht durch jene Stelle
<lb/>zu geschehen, welcher der zu vernehmende
<lb/>Staatsbeamte oder öffentliche Diener zur Zeit
<lb/>der Zeugschaftsleistung untergeordnet
<lb/>ist, sondern durch jene Stelle, welcher er da- 
<lb/>mals untergeordnet war, als er vermöge seines
<lb/>dienstlichen Wirkens über den Gegenstand der
<lb/>Zeugenschaftsleistung Kenntniss erhielt. (Zeit- 
<lb/>schr. f. Gesetzg. etc. in Bayern Bd. III. 8.449 lg.).

<lb/>Das OAG. zu München hat hierüber erkannt,
<lb/>dass die Abhörung eines Staatsdieners als Zeu- 
<lb/>gen ohne dessen vorgängige Entbindung von
<lb/>der Verpflichtung zum Amtsgeheimnisse keinen
<lb/>Nichtigkeitsgrund bilde. (Ebendas. 8. 523).

<lb/>23.

<lb/>43. Urkunde.

<lb/>Die Lehre von den Urkunden ist in einem
<lb/>längeren Aufsatze des OAR. Dr. Heimbach
<lb/>zu Jena in Weiske’s Rechtslex. Bd. XI. 8. 639
<lb/>— 762 behandelt worden. Der Aufsatz zerfällt
<lb/>in folgende Abschnitte:
</p>
                  <p>

                     <lb/>1) Die gegenteilige Ansicht wurde in einem Erk.
<lb/>des OAG. zu Jena v. 31. Aug. 1820 aufgestellt. 8.
<lb/>Seuffert, Archiv Bd. V. Nr. 318. S. 450.
</p>
                  <p>

                     <lb/>I. Begriff. II. Entstehung und Verbreitung
<lb/>des Urkundenwesens. III. Benennung der Ur- 
<lb/>kunden. IV. - Einteilung der Urkunden. Oef-
<lb/>fentliche und Privaturkunden. V. Beweiskraft
<lb/>der Urkunden. VI. Erfordernisse des Urkunden- 
<lb/>beweises. VII. Von der Echtheit der Urkunden
<lb/>insbesondere. VIII. Recognition der Urkunden.

<lb/>IX. Diffession der Urkunden. Diffessionseid.

<lb/>X. Mittel, den Diffessionseid abzuwenden. Zeu-
<lb/>genrecognition und Schriftenvergleichung. XI.
<lb/>Verfahren bei dem Urkundenbeweise. 1) Be- 
<lb/>weisantretung. 2) Decret auf die Beweisantre- 
<lb/>tung. 3) Verhandlungen im Productionstermine.
<lb/>4) Gemeinschaft der Urkunden (communio do- 
<lb/>cumentorum). XII. Edition der Urkunden. 25.

<lb/>44. Beweis durch Sachverständige.

<lb/>Dem Gericht steht die Befugniss zu, die von
<lb/>einer Partei zu Sachverständigen vorgeschlage- 
<lb/>nen Personen in dieser Eigenschaft nicht zu- 
<lb/>zulassen, wenn deren persönliche Verhältnisse
<lb/>nach dem, was die Akten darüber enthalten,
<lb/>nicht von der Beschaffenheit sind, dass sich ein
<lb/>glaubhaftes Urtheil über die bestrittenen Sach-
<lb/>verhältnisse von ihnen erwarten lässt. Heu- 
<lb/>seris Annalen Bd. V. 8. 239. OAG. zu Cassel.

<lb/>25.

<lb/>45. Endurtheile im Sinne des Art. 12 der
<lb/>deutschen Buudesacte.

<lb/>Der Begriff eines Endurtheils in diesem Sinne
<lb/>kann nicht darein gesetzt werden, dass nur das- 
<lb/>jenige Erkenniniss ein Endurtheil sei, welches
<lb/>in einem Processe zuletzt abgegeben und womit
<lb/>das Verfahren geschlossen wird, da diess etwas
<lb/>blos Formelles und Zufälliges und ein Grund
<lb/>für eine solche Beschränkung nicht abzusehen
<lb/>wäre. Vielmehr ist der fragliche Begriff nach
<lb/>dem Inhalte des Erkenntnisses, nämlich so
<lb/>zu bestimmen, dass ein Endurtheil jedes Urtheil
<lb/>ist, wodurch über den eigentlichen Hauptgegen- 
<lb/>stand des Rechtsstreites definitiv, entweder
<lb/>eondemnatorisch und absolutorisch, oder zwar
<lb/>nicht blos folgeweise, sondern direct erkannt
<lb/>wird. Nach dieser Festsetzung des Begriffes
<lb/>ist dann aber auch in dem Falle, wenn' ein
<lb/>Rechtsstreit mehrere Gegenstände bat und in
<lb/>einem Urtheile über einen derselben in dem
<lb/>obigen Masse definitiv erkannt, wegen des an- 
<lb/>deren hingegen ein weiteres Verfahren ange- 
<lb/>ordnet wird, jener erste Theil des Erkenntnis- 
<lb/>ses ein Endurtheil und also bei einer Appella- 
<lb/>tion gegen diesen Theil des Erkenntnisses die
<lb/>Actenversendung wenigstens insoweit zu ge- 
<lb/>statten, da kein Rechtsgrund erfindlich ist, wess-
<lb/>halb, wenn ein Theil des Urtheils, für sich
<lb/>allein genommen, vollkommen unter den ge- 
<lb/>dachten Begriff fällt, dennoch dieser Begriff und
<lb/>dessen rechtliche Folgen darum nicht auf den- 
<lb/>selben angewandt werden sollten, weil eben
<lb/>dieses Erkenntniss noch etwas Anderes enthält.
<lb/>(Erk. des OAG. zu Lübeck in Römeris Samml.
</p>

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                      n="212"
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                  <p>

                     <lb/>212
</p>
                  <p>

                     <lb/>ll. Civilprocess.
</p>
                  <p>

                     <lb/>d. Entscheid, dess. in Frankf. Rechtss. IV. 3.
<lb/>8. 269). 8.

<lb/>46. Heber den Begriff und die Erfordernisse

<lb/>der Bngehorsamsurtheile im Civilprocesse, mit be- 
<lb/>sonderer Rücksicht auf die desfallsigen Vor- 
<lb/>schriften der bürg. Proc. Ordn. für Hannover
<lb/>und auf das Einspruchsrecht dawider. Vom
<lb/>Ob. App. G. V. Präsid. v. Düring. Magaz. VII.
<lb/>p. 391 40.

<lb/>47. Beweiskraft des Criminalurthels für das Ci-
<lb/>vilurthelz — Präjudicialpunkte.

<lb/>In Heuser's Annalen der churhessischen
<lb/>Justizpflege Bd. V. 8.112 fg. wird — mit Bezug
<lb/>auf die dasige Praxis der Spruchgerichte —
<lb/>ausgeführt, dass man sich consequent und in
<lb/>vielfachen Wiederholungen für die Zuständigkeit
<lb/>des Strafrichters entschieden hat, alle zum That-
<lb/>bestand des betreffenden Verbrechens oder Ver- 
<lb/>gehens erforderlichen Feststellungen vorzuneh- 
<lb/>men, und zu diesem Behufe auch die civilrecht-
<lb/>lichen Präjudicialpunkte seiner Beurtheilung zu
<lb/>unterziehen. Man hat von diesem Standpunkte
<lb/>aus strafrichterlioherseits geurtheilt über den
<lb/>rechtlichen Charakter eines Vertragsverhältnisses
<lb/>(ob Kauf oder Pacht), über die Rechtsgültigkeit
<lb/>eines Vergleichs, über die Rechtsverbindlichkeit
<lb/>angeordneter Controlmassregeln, über die Wir- 
<lb/>kungen eines Pachtsverhältnisses, über die Per-
<lb/>tinenzqualität einer Sache, über die Qualifikation
<lb/>einer Urkunde als eivilprocessualischen Beweis- 
<lb/>mittels, über das Eigenthum an einer Sache,
<lb/>über die Statthaftigkeit der Aufrechthaltung eines
<lb/>Besitzstandes durch Selbsthülfe u. s. w. Ebenso
<lb/>ist in der kurhessischen Praxis durch wieder- 
<lb/>holte Aussprüche festgestellt, dass „bei dem
<lb/>Verhältnisse, worin die Strafrechtspflege zu der
<lb/>Civilrechtspflege steht, von deh Civilgerichten
<lb/>nicht über einen Gegenstand, worüber das zu- 
<lb/>ständige Strafgericht bereits erkannt hat, im
<lb/>Widerspruch hiermit erkannt werden kann, dass
<lb/>also dem Ausspruche des Strafrichters die Be- 
<lb/>deutung einer, das betreffende thatsächliche
<lb/>Verhältniss selbst feststellenden, auch für die
<lb/>spätere Beurtheilung des Civilrichters mit Aus- 
<lb/>schluss abermaliger Erörterungen desselben bin- 
<lb/>denden richterlichen Entscheidung beizulegen
<lb/>ist." Es ist jedoch nicht zu leugnen, dass die
<lb/>bisherigen praktischen Anwendungen des vor- 
<lb/>bemerkten Satzes immer nur sich auf den Fall
<lb/>bezogen haben, wo die nämliche Handlung so- 
<lb/>wohl den Thatbestand eines öffentlich strafbaren
<lb/>Verbrechens enthielt, als auch für den dadurch
<lb/>Verletzten Privatansprüche auf Entschädigung
<lb/>begründete, und es sich nun für den Civilrich-
<lb/>ter lediglich um die Beurtheilung der privat-
<lb/>rechtlichen Folgen jenes Verbrechens han- 
<lb/>delte. Hier sollen die Feststellungen des Straf- 
<lb/>richters über die That die faktische Grundlage
<lb/>auch für den Civilrichter constatiren. Es fragt
</p>
                  <p>

                     <lb/>sich aber, ob das Nämliche auch anzunehmen
<lb/>sei, in Beziehung auf solche faktische Feststel- 
<lb/>lungen des Strafrichters, welche sich auf prä-
<lb/>judicielle Civilrechtsverhältnisse beziehen. Man
<lb/>wird daher jedenfalls die bindende Kraft des
<lb/>strafrichterlichen Urtheils auf die reine Feststel- 
<lb/>lung des ff hatsächlichen, z. B. dass die Frau
<lb/>bei Eingehung der Ehe von einem Dritten
<lb/>schwanger, der Mann zeugungsunfähig gewe- 
<lb/>sen, einschränken, die juristische Beurtheilung
<lb/>dieses Sachverhältnisses aber für eine spätere
<lb/>Cognition des Civilrichters offen halten müssen.

<lb/>48. Processkosten.

<lb/>Ueber den Umfang der Ersatzpflicht der in
<lb/>die Processkosten verurtheilten Partei, vom
<lb/>Ob. App. Ger. V. Präsid. v. Düring, Hannov.
<lb/>Magaz. VII. 266. Hier werden auch da, wo
<lb/>der gern. Civ. Process gilt, zutreffende Regeln
<lb/>darüber zusammengestellt, in Beziehung auf
<lb/>welche Kosten die siegende Partei Ersatz vom
<lb/>Gegner verlangen könne. 40.

<lb/>49. Heber das Berichtigungsverfahren im Falle

<lb/>der Aufnahme eines angeblich unrichtigen Thatbe-
<lb/>standes nach der bürgerlichen Proc. Ordn. für Han- 
<lb/>nover vom Vic. Dir. Schmidt in Verden. (Han- 
<lb/>nov. Magaz. VII. p. 404). Der Verf. will für
<lb/>den Fall, dass zeitig ein Berichtigungsantrag
<lb/>erfolgt, dem Thatbestande des Urtheils so we- 
<lb/>nig als dem Zeugniss der Richter selbst eine
<lb/>Beweiskraft hinsichtlich des Hergangs im münd- 
<lb/>lichen Verhandlungstermine beilegen. Bei der
<lb/>Neuheit des ganzen Verfahrens ist hier eine
<lb/>Lücke im Gesetze, die schwerlich durch blosse
<lb/>Deduction zu heben sein möchte. 40.

<lb/>50. Zurückweisung einer Streitsache an die
<lb/>erste Instanz.

<lb/>Das OAG. zu Lübeck hat wiederholt ausge- 
<lb/>sprochen , dass der Appellationsrichter unter
<lb/>Umständen befugt ist, aus besonderen Gründen
<lb/>der Zweckmässigkeit von der gesetzlichen Re- 
<lb/>gel der cst. 6. Cod. de appell. (VII, 62) abzu- 
<lb/>weichen und die Sache zum anderweiten Erkennt- 
<lb/>nisse an den Unterrichter über die von diesem
<lb/>noch nicht entschiedenen Fragen zurückzuwei- 
<lb/>sen. (Entsch. d. OAG. zu Lübeck in Römer’s
<lb/>Samml. d. Entscheid, dess. in Frankf. Rechtss.
<lb/>IV, 3. S. 246). 8.

<lb/>51. Behandlung der Appellation.

<lb/>Beim OAG. zu Lübeck besteht der ausge- 
<lb/>machte Gerichtsbrauch, dass in dem Falle, wenn
<lb/>wegen versäumter Fatalien -um Restitution ge- 
<lb/>beten ist, nicht gleichzeitig über die Restitution
<lb/>und eventual!ter in der Hauptsache verhandelt,
<lb/>sondern in Folge der Ansicht, dass die Haupt- 
<lb/>sache erst nach Berichtigung der Fatalien anher
</p>

               </div>
            </div>
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               <head>Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte</head>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Anzeigen von Walter's und Zöpfl's Werken über dieselbe</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Warnkönig, ...">von Geh. Hofrath Dr. Warnkönig in Stuttgart</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084706_04+1858_0217--><p/>
                  <p>

                     <lb/>III. Deutsche Staats* und Rechtsgeschichte.
</p>
                  <p>

                     <lb/>213
</p>
                  <p>

                     <lb/>devolvirt sei, zuerst der Restitutionspunkt durch 52. Beschlagnahme von Dienstlohn,

<lb/>ein besonderes Verfahren und Erkenntniss er- Gesinde- und Taglohn, das noch nicht ver-

<lb/>ledigt wird. (Römer’s Samml. d. Entsch. des dient ist, kann nicht mit Beschlag belegt wer-
<lb/>OAG. zu Lübeck in Frankf. Rechtss. IV, 3. den. (Entsch. des OAG. zu Darmsladt. Schäffer’s
<lb/>8. 273). 8. Archiv Bd. IV. 8. 534 lg.). 23.
</p>
                  <p>

                     <lb/>III.

<lb/>Deutsche Staats- uud Rechtsgeschichte.

<lb/>II. Artikel.*)

<lb/>Geschickte des Staats- und des Privatrechts von Deutschland.
</p>
                  <p>

                     <lb/>A. Geschichte des Staatsrechts.

<lb/>Indem Referent der Ordnung der ZöpfPschen
<lb/>Darstellung folgt, hat er nun in vergleichender
<lb/>Weise auszulühren, wie die Geschichte der
<lb/>deutschen Staatsverfassung von beiden Verfas- 
<lb/>sern behandelt wird.

<lb/>Zöpfl schildert das deutsche Staatsrecht

<lb/>A. in der ältesten Zeit (§§. 31. 32),

<lb/>B. in der merowingischen und karolingi- 
<lb/>schen (§§. 33—43),

<lb/>C. in der mittleren — bis zum Anfang des
<lb/>14. Jahrhunderts (§§. 44—56),

<lb/>D. vom 14. Jahrhundert bis zur Auflösung
<lb/>des deutschen Reichs, oder vielmehr bis zur
<lb/>deutschen Bundesacte (§§. 57—79),

<lb/>Walter’s Ideeengang ist schon in unserem
<lb/>ersten Artikel angegeben; beiden Periodisi-
<lb/>rungen möchte Referent die von Eichhorn,
<lb/>Philipps und Hillebrand vorziehen. Demgemäss
<lb/>kann man (wie allerdings Zöpfl auch thut)
<lb/>mit dem Ende des 13. Jahrhunderts einen Ab- 
<lb/>schnitt machen, der die deutsche Verfassungs- 
<lb/>geschichte des Mittelalters in zwei Zeiträume
<lb/>theilt, wie der Abschluss des weslphälischen
<lb/>Friedens die von Maximilian bis 1806. —

<lb/>I. Die Schilderung von Germaniens Urverfas-
<lb/>sung ist in den neuen Ausgaben unserer Ver- 
<lb/>fasser fast ganz dieselbe wie in den vorher- 
<lb/>gehenden. Zöpfl hat S. 400 nur beigefügt: der
<lb/>Ursprung des germanischen Königthums liegt,
<lb/>wie der der Heerführerschaft, in der Volkswahl,
<lb/>was zu Tacitus Worten: reges ex nobilitate,
<lb/>duces ex virtute sumunt (c. 7) passt. Statt
<lb/>einer Skizze, wie Zöpfl, gibt Walter ein gut
<lb/>colorirtes lebendiges Bild der von Tacitus ge- 
<lb/>schilderten socialen Urzustände der Deutschen,
<lb/>wobei ihm die neuesten Forschungen von Waitz,
<lb/>Bethmann-Holweg, Roth u. a. als Leitung dienen.

<lb/>Den Ursprung des Königthums hält er für
<lb/>nicht nachweisbar: doch sagt er Seite 25: sein
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Fortsetzung“ von Seite 135 des vorigen Heftes

<lb/>d. J.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Ansehen stütze sich, ähnlich dem der Priester,
<lb/>auf Ehrfurcht, und nicht auf verliehene Rechte.

<lb/>II. Die Darstellung der merovingischen und
<lb/>karolingischen Staatsverfassung beginnt bei Zöpfl,
<lb/>in §.33—35, mit einer scharf gezeichneten Cha- 
<lb/>rakteristik der königlichen Gewalt, aus der wir
<lb/>hervorheben, dass — obwohl die Monarchie erb- 
<lb/>lich war — dem Volke noch .817 in der Charta
<lb/>divisionis Ludovici senioris ein Wahlrecht unter
<lb/>den Prinzen zuerkannt wird, falls ein König ohne
<lb/>Descendenz sterbe.

<lb/>Dass die Majores domus, namentlich seit Pi—
<lb/>pin II., sich den Titel: duces Francorum beileg- 
<lb/>ten, erklärt der Verf. aus dem Umstande, dass
<lb/>sie sich den Duces der Alemannen und Bayern
<lb/>gleichstellen wollten (8. 404).

<lb/>Sehr richtig zeigt er auch, wie bis zur Kai- 
<lb/>serkrönung Karls des Grossen, die Könige der
<lb/>Franken (wie früher auch die der Burgunder
<lb/>und Westgothen) ihr Herrscherrecht in den er- 
<lb/>oberten Provinzen auf ihre Erhebung zu Patri-
<lb/>ciern oder dergleichen durch die oströmischen
<lb/>Kaiser sützten und Karl daher von 800 an selbst
<lb/>Kaiser eine grössere legislative Thätigkeit ent- 
<lb/>wickelte.

<lb/>Die — obgleich nur doctrinale—Angabe der
<lb/>Elemente der königlichen Gewalt (in §.54), näm- 
<lb/>lich der herzoglichen, dienstherrlichen, gesetzge- 
<lb/>benden, richterlichen, und der vollziehenden Ge- 
<lb/>walt, erleichtert das Verständnis des Wesens
<lb/>derselben, welches durch des Verfassers Be- 
<lb/>leuchtung des Mundiburdium regis in dem theil—
<lb/>weise neu redigirten §.55 noch klarer wird.

<lb/>Mit Recht hebt er auch — 8.412 — hervor,
<lb/>wie dieses durch Uebernahme der Advocatia
<lb/>Ecclesiae seit Karl Marteli noch eine andere Er- 
<lb/>weiterung erhielt, und wie seit Karls des Gros- 
<lb/>sen Kaiserkrönung das Recht hiezu und die Pflicht
<lb/>als mit dem Tragen der Kaiserkrone verbunden
<lb/>angesehen wurde.

<lb/>Den Inhalt des Bannus regius gibt der Verf.
<lb/>als Heerbann und Gerichtsbann, das heisst:
<lb/>als Militär- und als Civilgewalt an. Den Beweis
<lb/>hiezu führt er in R. 29 8. 412.

<lb/>Er gibt daher in §. 36 eine ausführliche Ge-
</p>
                  <pb facs="2084706_04+1858_0218.tif"
                      n="214"
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                  <p>

                     <lb/>214
</p>
                  <p>

                     <lb/>HL Deutsche Staats- and Rechtsgeschichte.
</p>
                  <p>

                     <lb/>schichte des Heerbanns, auf die er die des Ge- 
<lb/>richtsbanns in §§.37—42 unter den Aufschriften:
<lb/>die Gauverfassung überhaupt, Organismus der
<lb/>Beamten, die Reichstage, die Finanzverfassung,
<lb/>die Immunitäten , und das Territorialstaatsrecht
<lb/>folgen lässt.

<lb/>Zuletzt schildert er die Einwirkung der
<lb/>christlichen Kirchen Verfassung auf die deutschen
<lb/>Staats- und Rechtsverhältnisse. Die in der
<lb/>zweiten Ausgabe vorkommende Ansicht, die Co- 
<lb/>mites seien aus den Nachkommen der alten
<lb/>Principes von den Königen gewählt worden,
<lb/>gibt der Verf. mit Recht auf. Die Elemente
<lb/>der — der späteren Landeshoheit der Fürsten
<lb/>als Urgrundlage dienenden — Grafengewalt sind
<lb/>(S. 425, 426) zwar gut, jedoch nicht so scharf,
<lb/>wie die — der Königlichen, bezeichnet. Dass
<lb/>die Grafen zugleich grossen Grundbesitz in ih- 
<lb/>ren Bezirken hatten oder sich zu verschaffen
<lb/>wussten, hob der Verf. schon 8.410—421 her- 
<lb/>vor. Neben den untergeordneten Beamten, des
<lb/>Centenarius und Tunginus, hätte 8. 428—429
<lb/>auch der in den Capitularien sehr oft genannte
<lb/>Vicarius noch als eigener Beamter aufgeführt
<lb/>werden sollen, der im südlichen Frankenreiche
<lb/>dasselbe was im nördlichen der Centenarius
<lb/>war — vergl. des Referenten französische Staats- 
<lb/>und Rechtsgeschichte Bd. I. 8. 128 — als Vi-
<lb/>guier in seiner Viguerie, freilich mit sehr wenig
<lb/>Berechtigungen, vielfach ebenso noch am Ende
<lb/>des 18. Jahrhunderts fortbestand, wie der Zent- 
<lb/>graf in manchen Theilen Deutschlands.

<lb/>In §. 41 nimmt der Verf. auch jetzt noch
<lb/>einen doppelten Begriff der Immunität an, näm- 
<lb/>lich 1) tür das ursprüngliche — unter den Me-
<lb/>rovingern unbeschränkte — Recht jedes Grund- 
<lb/>herrn, dem öffentlichen Richter den Eintritt in
<lb/>das Gehöft u. s. w. zu verweigern, wenn er
<lb/>Bürgschaft leistete, dass er vor dem Gerichte
<lb/>seine vorgeladenen Hintersassen etc. vertreten
<lb/>werde; 2) für das Privilegium eines Bezirks,
<lb/>von der Gerichtsbarkeit des ordentlichen Rich- 
<lb/>ters befreit zu sein. Als eine territorial-staats- 
<lb/>rechtliche Einrichtung führt er die Placita der
<lb/>Grafschaften auf und spricht von den Landtagen
<lb/>der Sachsen, zu Marldo an der Weser, vor ih- 
<lb/>rer Besiegung durch Karl den Grossen, von den
<lb/>Volksversammlungen der Angelsachsen (Mot
<lb/>oder Gamot), von dem staatsrechtlichen Verhält- 
<lb/>nisse der Nationalherzoge, von der — erst durch
<lb/>Chlotar II. eingeführten Gesammtbürgschaft der
<lb/>Gaubewohner, wegen durch Einen von ihnen
<lb/>begangener Diebstähle und Räubereien, und den
<lb/>Friborgi in England (S. 443—450).

<lb/>Nach Walter ist die Königliche Gewalt schon
<lb/>früh der christlichen Auffassung gemäss geübt
<lb/>worden.

<lb/>Ihre Elemente waren: 1) das allgemeine

<lb/>Schutzrecht des Königsfriedens, der jedoch auch
<lb/>als besonderer Friede — der Kirche, Witt wen
<lb/>und Waisen, sowie als örtlicher Kirchen —
<lb/>Heer-, Ding-, Weg-, Haus- und Mühlenfriede
<lb/>hervortrat.
</p>
                  <p>

                     <lb/>2) Der königliche Familienschutz, namentlich
<lb/>der — des Genusses der Volksrechte entbehren- 
<lb/>den — Freigelassenen, und der (also nicht
<lb/>richtige schon in §. 58 genannten Wittwen und
<lb/>Waisen) — aus welchem letztem das Institut
<lb/>der königlichen Obervormundschaft hervorging.

<lb/>Die Handhabung des Königsfriedens und des
<lb/>Königsschutzes erforderte das Recht des Königs- 
<lb/>bannes, das heisst: die Bcfugniss, zur Erhaltung
<lb/>der Ordnung und zur Auslührung der Gesetze,
<lb/>Machtbefehle und Verordnungen zu erlassen,
<lb/>deren Nichtbefolgung eine Busse nach sich zog.
<lb/>Unter diesen hebt der Verf. 8. 64 die 772 von
<lb/>Karl dem Grossen sanctionirten acht Fälle des
<lb/>Königsbannes hervor. Zuletzt erwähnt er, wie
<lb/>die Bischöfe den Königen ihr Amt als den In- 
<lb/>begriff schwerer Pflichten vorgestellt hätten,
<lb/>über deren Erfüllung sie Gott Rechenschaft ab- 
<lb/>zulegen hätten: „ein Gedanke, auf dem das

<lb/>öffentliche Recht beruhte, so lange es ein Reich
<lb/>gab." Eine materielle Grundlage der Macht des
<lb/>Königs war nach §. 62 das Krongut, das aber
<lb/>die mit solchem Beschenkten nicht zu einer
<lb/>eigenen Classe von Leuten machte, und ein
<lb/>Sicherungsmiltei desselben war der allgemeine
<lb/>Fidelitätseid der Unterthanen, neben welchem
<lb/>jedoch auch ein Eid — der Fideles in der Be- 
<lb/>deutung von Vasallen vorkommt. 8.67 Nr. 1.2.
<lb/>Zum Schluss bekämpft der Verf. in §. 64 die
<lb/>verschiedenen früheren Ansichten über diese
<lb/>Eide, und den Begriff der Leudes.

<lb/>Nachdem er nun, den Ideengang seiner ersten
<lb/>Ausgabe verlassend in §. 64—86 von den An-
<lb/>trustiones und den Standesverhältnissen gehandelt,
<lb/>kehrt er zur Darstellung des Staatsverfassungs- 
<lb/>organismus zurück, und spricht: 1) in §. 87

<lb/>nochmals vom König, als Organ der Verwaltung,
<lb/>in §. 80—90 von der Thronfolge, und in §. 91
<lb/>vom Kaiserthum; hierauf 2) die Verwaltung
<lb/>schildernd, in §. 92.93 von den Reichs- und
<lb/>Hofbeamten, — in §. 95. 96 von den Reichs- 
<lb/>tagen, in §. 97—105 von der fränkischen Gau- 
<lb/>verfassung, §. 106. 107 von den Herzogen und
<lb/>Markgrafen, 108 bis 116 von lmmuniläten,
<lb/>117 —124 vom Verhältnis besonderer Volks- 
<lb/>stämme, in §. 125 von den königlichen Send- 
<lb/>boden; dann 3) von den öffentlichen Einkünften
<lb/>und Gassen in §. 126—130, vom Kriegswesen
<lb/>in §. 131 —140, endlich in §. 141 —144 von
<lb/>Leben und Sitten.

<lb/>Referent orlaubt sich eine Bemerkung über
<lb/>des Verf. Auffassung der Vicarii. Dieselben
<lb/>werden von ihm mehrmals besprochen. 8. 104
<lb/>sagt er: später sei der Graf Vorsitzer der Cent- 
<lb/>gerichte gewesen, aber in Verhinderungsfällen
<lb/>so wie in anderen Geschäften, durch die Vica-
<lb/>rien vertreten worden, welche stehende Beamten
<lb/>der (warum nicht: in der —?) Grafschaft wa- 
<lb/>ren. Dazu beruft der Verf. sich auf Waitz
<lb/>Verfassungsgeschichte II. §.338—340. 432, der
<lb/>das Amt der Vicarien richtig charakterisirt.

<lb/>8. 107 sagt er: der Centenarius und der
<lb/>Vicarius haben nicht über schwere Vergehen
</p>

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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0219--><p/>
                  <p>

                     <lb/>UI. Deutsche Staats- and Rechtsgeschichte.
</p>
                  <p>

                     <lb/>215
</p>
                  <p>

                     <lb/>und Eigenthum an Grundstücken richten können.
<lb/>Den Grafen habe später der Vicecomes vertreten,
<lb/>den man nicht mit dem Vicarius verwechseln
<lb/>dürfe, (aber 8. 129 scheint der Verf. die Vica- 
<lb/>rii dennoch wieder als allgemeine Stellvertreter
<lb/>der Grafen zu nehmen), — dann nimmt er an,
<lb/>es habe in jeder Cent neben dem Centenarius
<lb/>einen Vicarius gegeben, der ständiger Beamter
<lb/>geworden (S. 108).

<lb/>Referent hält noch immer den Vicarius für
<lb/>den Titel derselben Bezirksbeamten, die im
<lb/>nördlichen Frankenreiche Centenarii hiessen. Die
<lb/>Decani schildert der Verf. nach Waitz als die- 
<lb/>selben Ortsbeamten, die auch den Namen Schuld- 
<lb/>heiss führten.

<lb/>III. Das zwar kurze, aber schon in der
<lb/>zweiten Ausgabe des Lehrbuchs gelungene,
<lb/>Rundgemälde des deutschen Staatsrechts in der
<lb/>mittleren Zeit bis zum Anfänge des vierzehnten
<lb/>Jahrhunderts gibtZoepfl in der neuen (§.46—54)
<lb/>wieder, jedoch nicht nur mit kleinen Abände- 
<lb/>rungen der meisten — sondern sogar mit gänz- 
<lb/>licher Umarbeitung mehrerer Paragraphen, z. B.
<lb/>des §. 53 von der Landesherrlichkeit, des §. 54
<lb/>von den Landtagen und fürstlichen Hoftagen.
<lb/>Er zeigt sehr klar: in §.44 die Umbildung der
<lb/>erblichen Monarchie in ein Wahlreich, in dem
<lb/>jedoch die Erblichkeitstendenzen immer wieder zum
<lb/>Vorschein kamen: in §. 45 die Entstehung"der
<lb/>Churfürsten, wo er 8. 460 bemerkt, wie man
<lb/>darauf hielt, dass die Königswahl, weil das
<lb/>Reich von den Franken herzukommen schien, auf
<lb/>fränkischer Erde (und desshalb auch in Frank- 
<lb/>furt) vorgenommen werde.

<lb/>Im §. 46 schildert der Verf. das Verhältniss
<lb/>des Königs zum Papste, zum römischen Reich,
<lb/>und zur deutschen Nation, und im §. 47 die
<lb/>kaiserlichen und königlichen Regierungsrechte.
<lb/>Was die vom Verf. sehr gut entwickelte sym- 
<lb/>bolische Theorie von der göttlichen Verleihung
<lb/>der zwei Schwerdter betrifft, so hebt er S. 466
<lb/>hervor: sie bezöge sich nur auf die kaiser- 
<lb/>liche, nicht aber auf die königliche Gewalt in
<lb/>Deutschland; ferner dass die königl. Regierungs- 
<lb/>gewalt nach den Spiegeln als Bann oder Königs- 
<lb/>bann, und wie früher deren Wesen als Jurisdictio
<lb/>erscheine; wesshalb der König als oberster Richter
<lb/>da stand, und das Richten iür seine hauptsäch- 
<lb/>liche Thätigkeit galt. Es bestand aber blos in
<lb/>seinem Vorsitzen des Gerichts, dessen Urtheils-
<lb/>finder aber das Recht auszusprechen hatten.
<lb/>(S. 467). Im §. 48, von den Reichstagen
<lb/>und der Reichsstandschaft, scheint vom
<lb/>Verf. jede Curia des Kaisers für einen Reichs- 
<lb/>tag genommen zu werden, während nach den
<lb/>von Perz in Bd. IV. der Leges veröffentlichten
<lb/>geschichtlichen Denkmalen doch wohl viele der- 
<lb/>selben nur vom Kaiser mit einiger oft geringen
<lb/>Anzahl Grosser gehaltene Hoftage gewesen sein
<lb/>mögen, gleich den Hoftagen der Fürsten, welche
<lb/>der Verf. in §. 54 von den Landtagen unter- 
<lb/>scheidet.

<lb/>Im §. 49 von der Reichskriegsverfas- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>sung wird die sogenannte Constitutio de expe- 
<lb/>ditione Romana, den neuesten Untersuchungen
<lb/>gemäss, vom Verf. nicht einmal mehr eine Ur- 
<lb/>kunde genannt, sondern als Aufsatz bezeichnet;
<lb/>(8. 474) ihr Inhalt aber — als der des wirklich
<lb/>geltenden Rechts — verglichen mit anderen
<lb/>Quellenzeugnissen des 11. und 12. Jahrhunderts,
<lb/>genau angegeben. Der §.50 von der Steuer- 
<lb/>verfassung des Reichs enthält nichts wichti- 
<lb/>ges Neue. Der folgende — von der Auflösung
<lb/>der Gauverfassung und dem Princip der Landes- 
<lb/>regierung hat zweckmässig eine neue Redaction
<lb/>und eine bedeutende Erweiterung erhalten, so
<lb/>dass die Zersetzung der Gauverfassung durch
<lb/>1) die Bildung geistlicher — 2) die Verwand- 
<lb/>lung der Herzogtümer und Herrschaften in
<lb/>weltliche Fürstentümer, — 3) die Entstehung
<lb/>der Reichsvogteien, — 4) die Erhebung von
<lb/>Orten zu freien Städten vollständig erklärt wird.

<lb/>Im §.52 —Verhältniss von Grafschaft, Her- 
<lb/>zogtum und Fürstenthum, — wird schärfer
<lb/>als in der früheren Ausgabe der Begriff des
<lb/>Fürstentums, das aber im Schwabenspiegel
<lb/>noch als Fürstenamt bezeichnet wird, festgestellt
<lb/>und beleuchtet.

<lb/>In dem neu redigirten §. 53 — von der
<lb/>Landesherrlichkeit — (gewissermassen ei- 
<lb/>ner Fortsetzung des §. 51) wird zunächst die
<lb/>schwierige Frage von der Entstehung der Lan- 
<lb/>desherrlichkeit (der späteren Landeshoheit) dahin
<lb/>zu lösen versucht: dass sie dem ersten Ursprung
<lb/>nach als Wirkung der Gerichtsbarkeit be- 
<lb/>zeichnet wird, welche den Herren, in deren
<lb/>Gebiet das Gericht gelegen war, vom Kaiser
<lb/>nicht verweigert werden konnte. (S. 487.)

<lb/>Dieser Bann wurde auch ohne Landschaft?
<lb/>verliehen, und war die Bestätigung des den
<lb/>aliodialen wie feudalen Besitzern des Landes
<lb/>zustehenden Regierungsrechts. Es werden die- 
<lb/>selben schon im 13. Jahrhundert als Domini
<lb/>terrae — Lantherren — in Urkunden aufgeführt;
<lb/>doch nannte man ihr Recht nicht Landesherr- 
<lb/>lichkeit, sondern führte als die zwei Hauptarten
<lb/>der ihnen zustehenden Jurisdictio (nämlich) den
<lb/>Comilatus (die hohe gräfliche —) und die
<lb/>Centgerichtsbarkeitauf (8.489.. Not. 9.). Diese
<lb/>Rechte hatten .zuerst die Immunitätsherren,
<lb/>wesshalb die Landesherrlichksit zuerst in den
<lb/>geistlichen Territorien entstand und in anderen
<lb/>freien Herrschaften, während die Grafen eigent- 
<lb/>lich hier noch Amtsbefugnisse ausübten, ihnen
<lb/>jedoch bald einen patrimonialen Charakter zu
<lb/>geben wussten, wodurch sie den geistlichen
<lb/>Landesherren gleich kamen. Ihr Recht ist aber
<lb/>nur jurisdictio, zu der dann durch besondere
<lb/>Privilegienbriefe und Herkommen andere — ja
<lb/>oft so viele Berechtigungen hinzukamen, dass
<lb/>ihre Gewalt kaum mehr von einer vollen Sou- 
<lb/>veränität zu unterscheiden war. (8. 590.
<lb/>Nr. 15, wo der Verf. den Privilegienbrief für
<lb/>Oesterreich von 1156 analysirt, zugebend, dass
<lb/>seine Aechtheit zweifelhaft sei). Die Grafen
<lb/>waren in der Regel in ihrer Grafschaft nur viel-
</p>

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                  <p>

                     <lb/>216
</p>
                  <p>

                     <lb/>III. Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte.
</p>
                  <p>

                     <lb/>begüterte Herren, nicht aber, wie die Besitzer
<lb/>von Immunitätsgebieten, Eigentümer des ganzen
<lb/>Territoriums. In diesem Entwioklungsstadium
<lb/>befand sich die Landesherrlichkeit, als sie 1220
<lb/>und 1232 von Friedrich II. feierlich bestätigt
<lb/>wurde. Wie in seiner vorigen Ausgabe sieht
<lb/>der Verf. mit Eichhorn u. s. w. die Landtage
<lb/>als eine Weiterentwicklung teils der alten Gau
<lb/>placita, teils der landesherrlichen Hoftage an,
<lb/>und beruft sich auf die bekannten Stellen in
<lb/>Verordnungen Heinrich’s VI. von 1231 und Ru-
<lb/>dolph’s I. von 1286, worin den Fürsten geboten
<lb/>wird, Rechtsänderungen u. s. w. nur mit Zu- 
<lb/>stimmung der meliores et majores terrae zu ma- 
<lb/>chen. Der Tätigkeitskreis der so entstehenden
<lb/>Landstände wird dann von ihm angegeben und
<lb/>bemerkt, dass die Organisation der Landtage
<lb/>dem 14. Jahrhundert angehöre. Des Verf. Dar- 
<lb/>stellung des deutschen Städtewesens im Mittel-
<lb/>alter ist in §. 55. fast unverändert dieselbe ge- 
<lb/>blieben. Dagegen ist der Text des §. 56 von
<lb/>der Einwirkung der römischen Hierarchie etc.
<lb/>in verschiedenen Stellen geändert, z. B. in der —
<lb/>über den Investiturstreit, zu welcher der Verf.
<lb/>8. 509, N. 12 die lesenswerthe Bemerkung
<lb/>macht: dass — wäre die, von ihm gut beleuch- 
<lb/>tete Convention des Papstes Paschalis II. mit
<lb/>Heinrich V. von 1111 ausgeführt worden, —die
<lb/>geistlichen Fürsten genau in dieselbe Lage ge- 
<lb/>kommen wären, in welche sie 1803 von den welt- 
<lb/>lichen Fürsten nicht nur ohne Schaden, sondern
<lb/>zum Nutzen des Ganzen versetzt wurden. Die
<lb/>Geschichte der Treugae Dei ist etwas genauer
<lb/>erzählt, als in der zweiten Ausgabe, und der
<lb/>Ideeengang des Verf. in diesem Paragraphen
<lb/>grossentheils ein Anderer. — Bei Walter wifd
<lb/>in der V. Abtheilung des ganzen Buches, der
<lb/>ersten der Verfassungsgeschichte Deutschlands,
<lb/>von §. 162—333, gleich wie bei Eichhorn von
<lb/>§.208—256, in der ausführlichsten Weise die
<lb/>Entwicklungsgeschichte und die Darstellung des
<lb/>deutschen Staatsrechts von der Theilung des
<lb/>Reichs an bis zum 14. Jahrhundert, abgehandelt,
<lb/>theils mit Versetzung oder Hinzufügung von
<lb/>Paragraphen, theils mit Veränderungen der Ue-
<lb/>berschriften, oder des Textes derselben.

<lb/>1) Er zeigt: (in §. 162 163) wie die unter
<lb/>Zustimmung des Volkes gemachten Theilungen
<lb/>des Reichs die Aufhebung der Einheit desselben
<lb/>nicht bezweckten, sie aber dennoch herbeiführ- 
<lb/>ten, — (in §.163) wie die Könige der einzelnen
<lb/>Theile zur Erhaltung ihrer Macht, durch stren- 
<lb/>gere Eide ihre Unterthanen sich enger zu ver- 
<lb/>binden strebten, — (in §. 164) wie das Gleiche
<lb/>durch Vergabungen an die Grossen geschah,
<lb/>wodurch sie aber die Macht der letzteren stei- 
<lb/>gerten, und die eigene schwächten, — (in
<lb/>§. 166) wie die Kirche und die Geistlichkeit,
<lb/>alles aufbot, dem Verfall des Rechts und der
<lb/>allgemeinen Gesittung durch moralische Einwir- 
<lb/>kungen Einhalt zu thun; — (in §. 167 168) wie
<lb/>ein Reich der Deutschen, ein regnum Teutoni- 
<lb/>corum, aus der allmählich entstehenden gemein- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>samen Benennung der von reinen Germanen be- 
<lb/>wohnten Länder sich bildete, — (in §. 169) wie
<lb/>dies Reich ein Wahlreich ward, und die Ver- 
<lb/>suche einzelner Kaiser, z. B. Heinrich’s V., es
<lb/>zum Erbreich zu machen, vereitelt wurden, und
<lb/>wie endlich durch die — eines kräftigen Schutzes
<lb/>für die Kirche bedürftigen — Päbste das König- 
<lb/>reich Italien mit dem — das Lotharingische
<lb/>schon enthaltenden — Deutschen verbunden,
<lb/>und wie durch die unwiderrufliche Uebertragung
<lb/>der Kaiserkrone an die deutschen Könige das
<lb/>heilige römische Reich deutscher Na- 
<lb/>tion entstand.

<lb/>2) Der grosse geschichtliche Zersetzungs-
<lb/>process der karolingischen Verfassung durch die
<lb/>Einsetzung der höchst nöthigen Markgrafen, un- 
<lb/>ter welchen die nachhaltige Bedeutung der —
<lb/>von Oesterreich und Brandenburg hervorgehoben
<lb/>wird (§. 172 173), die nothwendige Wiederer- 
<lb/>stehung der Nationalherzoge (§. 174—180), die
<lb/>Hebung der zu ihrer Ueberwachung benützten
<lb/>Pfalzgrafen, (§.181 182) führte zur Auflösung
<lb/>der Gaue und der alten Grafschaften, oder zu
<lb/>deren Umgestaltung (§. 183—186). Aus ihrer
<lb/>Zersplitterung gingen dann a) die neustaatlichen
<lb/>Territorien der Stifter und Abteien hervor, de- 
<lb/>ren — im Ganzen für ihr kirchliches Amt mehr
<lb/>nachtheilige — Verhältnisse der Verf. in §. 187
<lb/>—190 schildert, wie (in §. 191—195) die — in
<lb/>der ersten Ausgabe später (§. 259—261) be- 
<lb/>handelte — neubearbeitete, höchst gelungene,
<lb/>Geschichte der Stifts- und Klostervögte. —
<lb/>Sehr belehrend zeigt er 8. 105—201, wie die
<lb/>Bischöfe zu ihrer Immunität noch das Grafenamt
<lb/>in den ihnen nahe liegenden oder inclavirten
<lb/>Territorien erhielten, und sö die neben ihnen
<lb/>früher vorkommenden Grafen verschwanden. —
<lb/>b) die Grafschaften in ihrer neuen Gestaltung, —
<lb/>hebt dann wieder hervor c) die Besitzungen der
<lb/>Burggrafen (V. 197) und endlich die Stellung
<lb/>d) der freien Herrschaften.

<lb/>3) Der Verf. verfolgt nun die fernere Ge- 
<lb/>schichte des Herzogthums, indem er zeigt, wie
<lb/>unter Friedrich I. die alten Herzogtümer auf- 
<lb/>gelöst wurden, und nun die Bildung der grös- 
<lb/>seren so wie einiger geringeren zu Staaten
<lb/>heranreifender Länder vor sich ging. Die Ent- 
<lb/>wicklungsgeschichte aller namentlich aufgeführ- 
<lb/>ten 0 wird in gedrängter Weise erzählt (§. 201
<lb/>—207), in §. 208 das Resultat derselben dahin
<lb/>zusammengefasst, dass der Verf. zwei Haupt-
<lb/>classen der geistlichen und weltlichen Grossen
</p>
                  <p>

                     <lb/>1) Referent muss hier einen in §. 205 und schon
<lb/>in §. 191 der ersten Auflage vorkommenden Fehler,
<lb/>der vielleicht nur ein Schreibfehler ist, rügen: Der

<lb/>Verf. sagt nämlich S. 690 unten: „im Jahre 1106 sei
<lb/>das Herzogthum Niederlothringen vom Gra- 
<lb/>fen Heinrich von Flandern an Gottfried, Gra- 
<lb/>fen von Löwen, gekommen.44— Es gab nie ei- 
<lb/>nen Grafen Heinrich von Flandern; der — Gottfried
<lb/>vorangehende — Herzog war der Graf Heinrich von
<lb/>Limburg.
</p>

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                      n="217"
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                  <p>

                     <lb/>III. Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte.
</p>
                  <p>

                     <lb/>217
</p>
                  <p>

                     <lb/>unterscheidet, deren erste die Rechte des Her- 
<lb/>zogthums besass und dem Reiche unmittelbar
<lb/>verbunden war, während bei der anderen dies
<lb/>nicht statt fand, und woraus sich im 13. Jahr- 
<lb/>hundert die Eintheilung in Fürsten und Her- 
<lb/>ren ergeben habe. In §. 209 210 befasst er
<lb/>sich mit der ferneren Geschichte der Pfalzgrafen,
<lb/>und in §.211 mit der — der Reiehsvogteien.

<lb/>4) Nachdem er dann in §. 212 — 229 die
<lb/>Aederungen im Zustande der Personen (von
<lb/>welchen Referent oben gehandelt) dargestellt,
<lb/>gibt er

<lb/>5) in §.230—248 die Entwicklungsgeschichte
<lb/>der Städte, und zwar zuerst gesondert die —
<lb/>der bischöflichen, die — der königlichen -— und
<lb/>die — der Territorialstädte, beschreibt in §. 242
<lb/>die steigende Macht, und in §. 243 — 245 die
<lb/>Ausbildung der Verfassung der Städte, so wie
<lb/>ihr Verhältniss zum Reich (§. 242—246) und
<lb/>endigt diesen ganzen grossen Abschnitt seines
<lb/>Werkes mit der Entstehungsgeschichte der Lan- 
<lb/>deshoheit (§. 247 248).

<lb/>Was die Städte betrifft, so haben unsere
<lb/>Verfasser richtig die verschiedenen Rechtsacte,
<lb/>wodurch die staatliche Gestaltung der städtischen
<lb/>Freiheit und die Umwandlungen der Städtever- 
<lb/>fassung bewirkt wurden, unterschieden, und
<lb/>besonders hervorgehoben. Es sind dies: 1) die
<lb/>durch den Kaiser oder die Landesherren der
<lb/>Gesammtheit einer städtischen Bevölkerung er-
<lb/>theilte Exemtion vom Gau- oder Landgerichte,
<lb/>die zur Einsetzung eines eigenen Schöffen (oder
<lb/>Raths-) Collegium, dessen Mitglieder aus den
<lb/>altfreien Geschlechtern genommen wurden, führte.
<lb/>Untergeordneter Art war die Ertheilung mancher
<lb/>Privilegien, z. B. des Marktrechts. 2) Ein
<lb/>zweiter Act ist die Aufhebung der Hörigkeit in
<lb/>der Stadt (die zuweilen mit dem ersten ver- 
<lb/>bunden war). Sie hatte verschiedene Folgen,
<lb/>wie a) die: dass der den Hörigen Vorgesetzte
<lb/>Schultheiss (in Frankreich der Prevöt) ent- 
<lb/>weder wegfiel, oder als Unterbeamter dem
<lb/>Vogte (im Frankreich dem Bailli), d. h. dem
<lb/>— dem Gericht der Altfreien Vorgesetzten —
<lb/>Beamten untergeben wurde; — ein Punkt, der
<lb/>jedoch einer näheren geschichtlichen Prüfung
<lb/>bedarf1)* b) Eine andere Folge war die: —
<lb/>dass die freigewordenen niederen Klassen der
<lb/>Bevölkerung ein Mitregiment der Stadt bean- 
<lb/>spruchten, und da ihnen dies meistens ver-
<lb/>weigsrt wurde, sich zur gewaltsamen Erlangung
<lb/>dieses Rechts verschworen, und sogenannte
<lb/>Communiae stifteten, die zu förmlichen Revo- 
<lb/>lutionen führten. Dieselben waren allgemein
<lb/>in den bischöflichen Städten Frankreichs schon
<lb/>im Anfang des zwölften Jahrhunderts 2) und ver- 
<lb/>breiteten sich auch in Deutschand, z. B. in
<lb/>Trier, Cöln u. s. w. Während die Könige von
</p>
                  <p>

                     <lb/>1) Zu vergl. Walter §. 297,


<lb/>2) Vergl. des Referenten Französische Staats- 
<lb/>und Rechtsgeschichte Bd. I. §. 119 ff.

<lb/>Jahrb. f. RechUwiff. 1857.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Frankreich im eigenen Interesse dort interve-
<lb/>nirten, traten die hohenstaufischen Kaiser (siehe
<lb/>Walter 8. 282) gegen diese Auflehnungen auf.
<lb/>Doch kam es auch bei uns gewöhnlich zur Ein- 
<lb/>setzung eines zweiten städtischen Verwaltungs- 
<lb/>collegiums von Rathmannen, Jurati u. s. w., das
<lb/>gewisse Angelegenheiten allein, andere in Ver- 
<lb/>bindung mit den Schöffen, oder allen Räthen
<lb/>behandelte. Mit der Einsetzung dieses zweiten
<lb/>Collegiums hängt die Entstehung von zwei Bür- 
<lb/>germeistern (eines — der Schöffen und eines
<lb/>— der Commune) zusammen. Bei diesen Re- 
<lb/>volutionen hatten sich allerdings schon die
<lb/>Hundwerker betheiligt, allein 3) im vierzehnten
<lb/>Jahrhundert verlangten die aus ihnen gebildeten
<lb/>Zünfte weitere politische Rechte in der Stadt;
<lb/>es kam abermals zu Verschwörungen und Auf- 
<lb/>ständen, welche meistens damit endigten, dass
<lb/>ihnen als solchen auch ein — auf sehr ver- 
<lb/>schiedene Weise organisirtes — Mitregiment der
<lb/>Stadt eingeräumt wurde. —

<lb/>In der II. Abthl. des Verfassungsgemäldes mit der
<lb/>Gesammtaufschrift: — Verwaltung der einzelnen
<lb/>Territorien —, von §. 280 an, ist schon zum
<lb/>Theil die Materienvertheiiung eine andere, wie
<lb/>in der ersten Ausgabe. In beiden ist die Rede
<lb/>von den Reiehsvogteien, und anderen unmittel- 
<lb/>baren Reichsgebieten, und den Reichsstädten,
<lb/>worauf die — schon von uns besprochene Dar- 
<lb/>stellung der Rechtsquellen folgt. Theils ganz
<lb/>neu, theils überarbeitet sind die §§. 280. 282.
<lb/>290. 291. 292. 298 und 312. Der Verf. zeigt
<lb/>in §. 280, dass der Begriff der — allerdings
<lb/>schon im Keime vorhandenen — Landeshoheit
<lb/>und der Landesunterthänigkeit noch nicht be- 
<lb/>stand, indem die, obgleich grosse, Gewalt der
<lb/>Landesherren ein Aggregat von Rechten war,
<lb/>deren jedes sein bestimmtes Fundament halte,
<lb/>und die auch keineswegs in gleichförmiger
<lb/>Weise auf die Personen wirkten, was er im
<lb/>Einzelnen ausführt. In §. 290 ff. wird der An- 
<lb/>fang und die Weiterentwicklung der Funktionen
<lb/>der Amtmänner gezeigt, auch auf die man- 
<lb/>nigfache Bedeutung des Titels Vogt aufmerk- 
<lb/>sam gemacht.

<lb/>IV. Die Geschichte des deutschen Staats- 
<lb/>rechts vom 14. Jahrhundert bis zur Auflösung
<lb/>des deutschen Reichs ist von beiden Verfassern
<lb/>mehr übersichtlich, — von Zöpfl in §§.57—79,
<lb/>von Wallerx unter der Aufschrilt: „VII. das
<lb/>deutsche Reich neuerer Zeit" von §. 334
<lb/>bis 383 behandelt, und zwar vom Ersten so,
<lb/>dass sie offenbar eine Art historischer Einlei- 
<lb/>tung zu dessen deutschem Staatsrecht, — auf
<lb/>welches sich der Verf. auch in vielen seiner
<lb/>Paragraphen, in hinzugefügten Noten beruft—,
<lb/>bildet. Ihre Darstellungsweise unterscheidet
<lb/>sich besonders dadurch, dass die Zöpfl’s mehr
<lb/>juristisch, die letzte mehr gewöhnlich geschicht- 
<lb/>lich ist. Beide beginnen mit einer chronolo- 
<lb/>gischen Darstellung der . staatsgeschichtlichen
<lb/>Thatsachen, wodurch nach und nach die zuletzt
<lb/>noch bestehende Verfassung und der Regierungs-
<lb/>15
</p>

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                      n="218"
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                  <p>

                     <lb/>218
</p>
                  <p>

                     <lb/>Hl. Deutsche Staats« und Bechtsgeschichte.
</p>
                  <p>

                     <lb/>organismus sowohl des deutschen Reichs als der
<lb/>es bildenden Staaten herbeigeführt wurde. Wenn
<lb/>auch Zöpfl sich vorzugsweise auf die Angabe
<lb/>der Resultate des geschichtlichen Entwicklungs- 
<lb/>gangs beschränkte, während Walter auch auf
<lb/>die sie erzeugenden Vorgänge, (wenn auch nicht
<lb/>vollständig) Rücksicht nimmt, so sieht man doch
<lb/>aus Beiden, dass Alles so kommen musste, wie
<lb/>es kam. Die Befreiung der souveränen Gewalt
<lb/>des Kaisers von der mehr als bevormundenden
<lb/>— des Papstes durch den später mehrmals er- 
<lb/>neuerten Churverein von 1338 (de jure et ex- 
<lb/>cellentia imperii) wird als ein erster grosser
<lb/>staatsrechtlicher Act von Zöpfl in §. 58 aufge- 
<lb/>führt, und dessen Wirkungen angegeben, von
<lb/>Walter aber hier mit Stillschweigen übergangen 8),
<lb/>dann wird gezeigt, wie das Reich sich mehr
<lb/>und mehr als Staaten-Staat, besonders durch
<lb/>Karls IV. goldene Bulle von 1356 (Zöpfl §. 59)
<lb/>gestaltet, der vom Kaiser mit den Reichsständen
<lb/>regiert wurde, während die letzten wieder ihre
<lb/>eigenen Länder regieren. Das Bedürfniss eines
<lb/>allgemeinen Rechtsschutzes gegen das Kausl- 
<lb/>und Fehdenrecht führte zunächst zum Abschluss
<lb/>von verschiedenen Separatbündnissen, wovon
<lb/>Walter in §. 335 handelt, dann zum ewigen
<lb/>Landfrieden Maximilians von 1495, dem Zoepfl
<lb/>seinen §. 60 widmet. Eine Folge davon war
<lb/>die Errichtung des föderativen Reichskammer- 
<lb/>gerichts und seiner für die Entwicklung des
<lb/>deutschen Processrechts so wichtigen Reichs- 
<lb/>kammergerichtsordnung, deren Geschichte, ver- 
<lb/>bunden mit der — des vom Kaiser zur Auf- 
<lb/>rechthaltung seiner angestammten höchsten Ge- 
<lb/>richtsbarkeit im Reiche errichteten Reiohs-Hof-
<lb/>raths und der Reichshofrathsordnung, im §.61
<lb/>beschrieben wird. Nur ganz vorübergehend
<lb/>spricht vom ewigen Landfrieden und dem
<lb/>Reichskammergericht Walter in §; 337. — Das
<lb/>Reich nahm jetzt schon den Charakter eines
<lb/>Bundesstaats an, der weiter ansgebildet wurde
<lb/>1) durch die seit 1519 beginnenden Wahlkapi- 
<lb/>tulationen, deren Geschichte Zöpfl in §. 62 mit
<lb/>grosser Ausführlichkeit gibt und Walter später
<lb/>nennt; 2) durch den Religionsfrieden von
<lb/>1552 und 1555 (von Zöpfl in §. 63 besprochen, von
<lb/>Walther in §. 339, wo er von der Glaubens- 
<lb/>spaltung und dem Westphälischen Frieden han- 
<lb/>delt); endlich 3) vollständig durch diesen letz- 
<lb/>ten , dessen Inhalt von Zöpfl in §. 65 angegeben
<lb/>und erklärt wird. Ja auch die Coneordate mit
<lb/>Rom von 1447 waren deutscher Seits die eines
<lb/>Bundesstaates, der jetzt schon dem Oberhaupt der
<lb/>Kirche nur die Rechte einräumte, die er concediren
<lb/>zu sollen glaubte. Der Lünevilier Friede von 1801
<lb/>und der Reichsdeputationshauptschluss waren,
<lb/>wie man sagen muss, le commencement de la
<lb/>fin. Es wird auch von ihm bei der Darstellung
<lb/>des Territorial-Staatsrechts auch das interes- 
<lb/>sante Buch von Perthes: „das deutsche Staats- 
<lb/>leben vor der Revolution" von 1845 benützt
</p>
                  <p>

                     <lb/>(S. 569 ff.), wie überhaupt die neueste Litera- 
<lb/>tur über das deutsche Staatsrecht der früheren
<lb/>Zeiten, die auch Walter berücksichtigt.— Den
<lb/>Schluss der Geschichte des deutschen Staatsrechts
<lb/>bildet bei Zöpfl ein Blick auf den Rhein- und
<lb/>auf den deutschen Bund in seinem grösstentheils
<lb/>neu ausgearbeiteten §. 49; — bei Walter der
<lb/>Ausdruck des Schmerzes über das Ende des
<lb/>römischen Reichs deutscher Nation, dessen Wie- 
<lb/>deraufbau die Thatsaehen, welche es auflösten,
<lb/>unmöglich machen, „bis dass grosse religiöse
<lb/>und politische Ereignisse, die Gott allein in der
<lb/>Hand hat, die Einheit hersteilen, und den Namen
<lb/>deutscher Nation nach langem Verfall zur alten
<lb/>Herrlichkeit wieder aufrichten*" Dieser Gefühls- 
<lb/>ausguss über den Untergang des einst bestehen- 
<lb/>den — von zwei Oberhäuptern geleiteten —
<lb/>grossen Christenreichs hat gegen den Verfasser
<lb/>neuestens den — in den preussischen Jahrbü- 
<lb/>chern gemachten — Vorwurf: er wünsche für
<lb/>unser Vaterland mittelalterliche Repristinationen
<lb/>hervorgerufen, wogegen — sowie gegen die
<lb/>darin auf seine politischen Gesinnungen gerich- 
<lb/>teten Angriffe — er (im Februar 1858) in einer
<lb/>eigenen Erklärung auf das Energischste sich
<lb/>vertheidigt hat.

<lb/>B. Geschickte des Privatrechts,

<lb/>Die Geschichte des Privatrechts wird
<lb/>bei Zöpfl im zweiten Hauptstück: der sogenann- 
<lb/>ten inneren Rechtsgeschichte, von §.80 an, bei
<lb/>Walter im zweiten Buch als die des bürgerlichen
<lb/>Rechts, Bd. II von §. 384 an behandelt* Da der
<lb/>Erste die Geschichte der Standesverhältnisse im
<lb/>ersten Hauptstück für seine Zwecke erschöpfend
<lb/>dargestellt hat, so beginnt er im I. Abschnitt
<lb/>mit dem Familienrecht, welches Walter auf
<lb/>seine, von uns schon ausgezogene, so umfang- 
<lb/>reiche Behandlung der Standesverhältnisse von
<lb/>§. 467 bis 516 folgen lässt. Beide Verfasser
<lb/>lassen es sich besonders angelegen sein, die
<lb/>zum Theil noch jetzt sehr dunkeln Angaben
<lb/>über das älteste Eherecht befriedigend zu er- 
<lb/>klären. Zöpfl hat diess sich zu einer Hauptauf- 
<lb/>gabe gemacht, und glücklicher als irgend einer
<lb/>seiner Vorgänger diese gelöst.

<lb/>A. Das Familienrecht der ältesten, sowie
<lb/>der fränkischen Zeit beleuchtend beginnt der
<lb/>Yerf. (§. 80.), wie auch Walter (dieser in den
<lb/>§§. 467 — 480.) mit der ältesten Begriffsbestim- 
<lb/>mung der Familie bei den Germanen, geht
<lb/>aber sogleich

<lb/>I. zur Ehe über.

<lb/>1) Schliessung der Ehe; der Frau-
<lb/>Kauf überhaupt; die Gürtung (§. 81).

<lb/>a) Der Fraukauf wird — der schon seit
<lb/>längerer Zeit der verhärteten Ansicht gemäss
<lb/>als Kauf des Mundiums bezeichnet, eine
<lb/>Ehelichungsform, die aber das kanonische Recht
<lb/>durch das römische „consensus facit nuptias"
<lb/>zu verdrängen suchte, und wobei schon Pipins des
<lb/>Kleinen Gesetzgebung auf öffentliche, d. h. kirch- 
<lb/>liche Schliessung der Ehe drang. (8.584. n. 2. a.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>1) Er erwähnt ihn 8. 413.
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0223.tif"
                      n="219"
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                  <p>

                     <lb/>III. Deutsche Staats- und Rechtsgeschiclite.
</p>
                  <p>

                     <lb/>219
</p>
                  <p>

                     <lb/>b) Eine vom Verf. besonders hervorgeho- 
<lb/>bene, bisher unberücksichtigte, Förmlichkeit
<lb/>war bei der Eingehung der Ehe, die schon
<lb/>(nach ihm (8. 5l5) von Tacitus erwähnte, als
<lb/>symbolische Uebertragung des Mundiums übliche,
<lb/>Umgürtung (procinctus) des Bräutigams mit dem
<lb/>Schwerte, durch den bisherigen Gewalthaber
<lb/>der Braut.

<lb/>c) Der Vers, bespricht dann die bekannten
<lb/>drei Gaben des Ehemanns: das pretium, die
<lb/>dos und die Morgen gäbe, deren Unterschei- 
<lb/>dung von in den Leges Walliae der Verf. in
<lb/>N. 9 aufluhrt.

<lb/>2) Die erste derselben, das Pretium, kommt
<lb/>bei Ehelichungen von Wittwen als Reipus, ver- 
<lb/>bunden mit dem Adesius vor. Davon §. 84 a.

<lb/>d) Das Maximum des Pretium kam nach den
<lb/>Volksrechten dem Weergelde der Frau gleich,
<lb/>wurde dem Familienoberhaupte der Braut, —
<lb/>bei den Longobarden der freigeborenen Braut
<lb/>selbst — bezahlt, und hiess nicht nur pretium,
<lb/>sondern auch arrha, scat (Schatz - das heisst:
<lb/>Brautschatz) Witum oder Wilteme, meta, messio,
<lb/>— Worte, die 8. 586. 587. n. 7 bestens er- 
<lb/>klärt werden —, war bei den Franken aber
<lb/>nur ein Scheinpreiss (v. 3. solidi und 1. Den.).

<lb/>Der Act hiess Dispondere, daher: Sponsa-
<lb/>lien, sowohl das Verlöbniss als die Ehe be- 
<lb/>zeichnen, und wie Epoux im Französischen von
<lb/>Sponsus gebildet, der deutsche Ausdruck Ge- 
<lb/>mahl aus Mal — und Mahlschatz — Ueber-
<lb/>setzungen der Worte sponsio und arrha, spon-
<lb/>salitia — sind.

<lb/>b) Die bei den Franken stattlindende Leist- 
<lb/>ung des Reipus, Repus u. s. w. war nach dem
<lb/>Verf. 8. 591 ursprünglich kein Lösegeld für die
<lb/>Entlassung der Wittwe aus dem Mundium der
<lb/>nächsten Verwandten, sondern wurde lür deren
<lb/>Zustimmung zur Erwerbung des Mundiums durch
<lb/>den Mann über sie gegeben, neben welchem der
<lb/>Adesius oder Athasius an die Verwandten des
<lb/>verstorbenen Mannes, an die das Mundium über- 
<lb/>zugehen hatte, als eine Art Nachsteuer für
<lb/>die ihnen verlorenen Vermögenstheile (die vom
<lb/>letzten herkommen), zu entrichten war. Dass
<lb/>Reipus die Latinisirung des Wortes „Reif"
<lb/>(Reip) ist, gibt der Verf. zu, doch bezeichnet
<lb/>es nicht die Ringe, sondern den Gürtel,
<lb/>d. h. es wurde für die Umgürtung des Bräuti- 
<lb/>gams mit dem Schwerte gegeben (8.591. n. 36).
<lb/>Chilperich hat nicht, wie Walter im §. 487
<lb/>meint, die Zahlung des Reipus erlassen, son- 
<lb/>dern denselben den Verwandten des Mannes
<lb/>zugesprochen *).

<lb/>3) Dos, Mitphium (§. 81 b) hiess be- 
<lb/>kanntlich die vom Manne der Frau bei Ein- 
<lb/>gehung der Ehe verschriebene Gabe: (das letzte
<lb/>Wort ist von „met«, d. h. meta und phium
<lb/>[pecunia] gebildet). Sie war eine Verfolgung
<lb/>der Wittwe, welche bei kinderloser Ehe ihr in
</p>
                  <p>

                     <lb/>1) Erhielten also diese nun den Reipus und den
<lb/>Athasius?
</p>
                  <p>

                     <lb/>der Regel als Eigenthum verblieb, und war im
<lb/>entgegengesetzten Fall nur Nießbrauch; sie
<lb/>war in Ermanglung eines Vertrags der Frau
<lb/>sogar gesetzlich geboten, und kam daher
<lb/>als dos legitima vor. Hatten Mann und Frau
<lb/>feinen Erbvertrag (Adfatimus) geschlossen, so
<lb/>erhielten nach Chlodvigs Verordnung die Ver- 
<lb/>wandten des ersten nichts von der Dos.

<lb/>4) Die Morgengabe, — gut beleuchtet
<lb/>in §. 81. c., — desgleichen die als Phaterlium
<lb/>(vom Vater gegebenes Geld, früher Vieh) vor- 
<lb/>kommende Aus- oder Heimsteuer, Vater- 
<lb/>gut oder Mitgift.

<lb/>5) „Der — den Gegenstand vollständig er- 
<lb/>schöpfende, neu ausgearbeitete — Paragraph
<lb/>— 82 — vom ältesten Rechte der Missheirathen
<lb/>beschließt die Lehre von der Ehe. —

<lb/>Bei Walter wird von §. 481 bis 502, ja
<lb/>schon in den auch vom eheherrlichen Mundium
<lb/>handelnden §§. 478. 979, das Eherecht voll- 
<lb/>ständig, — d. h. das der ehelichen Güterver- 
<lb/>hältnisse u. s. w. miteingeschlossen, — behan- 
<lb/>delt, und zwar mit Beibehaltung der Redaktion
<lb/>der ersten Auflage, jedoch so, dass der Text
<lb/>des §. 482 ein wenig verändert, und ein neuer
<lb/>in §. 485 als Einleitung zur Darstellung der
<lb/>Vermögensverhältnisse der Ehegatten hinzuge- 
<lb/>kommen ist.

<lb/>1) Die Eingehungsweise der Ehe ist in den
<lb/>88- 482 — 487 weit ausführlicher als bei Zöpfl,
<lb/>freilich mit Rücksicht auf das im späteren Mit- 
<lb/>telalter geltende Recht, abgehandelt. Die schon

<lb/>von Tacitus.erwähnte Ueberreichung

<lb/>der Waffen wird 8. 128 angeführt, aber nicht
<lb/>als Gürtung des Mannes, sondern blos als sym- 
<lb/>bolische Uebertragung des Mundiums, — jedoch
<lb/>8. 129—130 (und zwar 8. 129 mit Berücksich- 
<lb/>tigung der dort abgedruckten, von Massmann
<lb/>zuerst herausgegebenen, schwäbischen Heiraths-
<lb/>formel) gesagt: bei den Schwaben und Longo- 
<lb/>barden (?) habe diese in der Ueberreichung
<lb/>des Schwertes und der Handschuhe bestanden,
<lb/>bei den Franken in der Hingabe des Ringes und
<lb/>eines Tuches, worin Geld eingebunden war.
<lb/>Ueberhaupt theilt der Verf. Verschiedenes über
<lb/>die Hochzeitsfeierlichkeiten mit, und das Be- 
<lb/>streben der Kirche, ihre Form durchzusetzen;
<lb/>auch wird auf die Entstehung der Sage vom
<lb/>jus primae noctis (8. 131 hingewiesen, und in
<lb/>der Note 19 die Stelle eines Weisthums von
<lb/>Maur, freilich vom Jahr 1543, worin steht:
<lb/>der Mayer habe bei Heirathen von Leibeigenen
<lb/>die erste Nacht bei der Braut zu liegen, —
<lb/>als Scherz behandelt. Endlich spricht der Verf.
<lb/>in §. 484 ausführlich von den grösstenlheils
<lb/>schon canonischen Ehehindernissen.

<lb/>2) Von der Form der Fraukaufs und dem
<lb/>Pretium ist hier nicht die Bede. Dagegen in
<lb/>§. 492 von der Dos, meta, methum, mephium,
<lb/>und es werden die Bestimmungen der wich- 
<lb/>tigsten Volksrechte hierüber aufgeführt; des- 
<lb/>gleichen in §. 493 von der Morgengabe; —
<lb/>zugleich vom Musstheil; das Phadarfium der


<lb/>15*
</p>

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                      n="220"
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                  <p>

                     <lb/>220
</p>
                  <p>

                     <lb/>III. Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Aussteuer war schon in dem neu beigefügten
<lb/>§. 488 angeführt worden. —

<lb/>3) Den Ausdruck Reippus gibt der Verf. in
<lb/>§. 487 von der zweiten Ehe handelnd in Note 7
<lb/>als nicht befriedigend erklärt an, und versteht
<lb/>darunter — anderst wie Zöpfl — die an die
<lb/>Verwandten der Frau zu zahlende Ablösungs- 
<lb/>summe des Mundiums, und unter dem Adasius
<lb/>eine den Verwandten des verstorbenen Mannes
<lb/>zu zahlende Summe, wenn die Frau von diesem
<lb/>früher eine Dos erhalten hatte. Dass er meint,
<lb/>Chilperich habe den Reippus erlassen, d. h. nicht
<lb/>dessen Entrichtung an die Verwandten des letzten
<lb/>(Mannes) angeordnet, ist schon bemerkt wor- 
<lb/>den. Für das exegetisch strengrechtsgeschicht- 
<lb/>liche Studium des Eherechts in der fränkischen
<lb/>Periode, ist Zöpfl’s Darstellung die zweckmäs- 
<lb/>siger e.

<lb/>II. Die der Darstellung der drei Hauptarten
<lb/>des Mundiums gewidmeten §§. 83—87 sind fast
<lb/>ganz neue geworden, indem vom Texte der
<lb/>ersten Ausgabe nur eine Anzahl Sätze wörtlich
<lb/>beibehalten wurde.

<lb/>lj Die — allerdings schon von Eichhorn
<lb/>§. 52 ff. gegebene, von Philipps weiter ausge- 
<lb/>bildete — Feststellung des juristischen Be- 
<lb/>griffs dieser, dem Oberhaupt einer Familie
<lb/>oder den nächsten Verwandten über einen der- 
<lb/>selben zukommenden bedürftigen Schutzgewalt
<lb/>ist vom Verf. mit der grössten Schärfe und
<lb/>Consequenz durchgeführt, und 8. 607 gezeigt:
<lb/>wie auch das germanische Recht eine — freilich
<lb/>von dem römischen verschiedene — Art von
<lb/>Suität und die Unterscheidung von homines sui
<lb/>und alieni juris hatte; von deren ersten in
<lb/>einem Capitulare Ludwigs des Frommen (nach
<lb/>Note 8) gesagt wird: sie seien selbmundii —
<lb/>capitis sui potestatem habentes, — und von den
<lb/>Letzten: sie seien in mundio oder in potestate.
<lb/>(Ebendas. Note 11. 13.) Der Verf. vertheidigt,
<lb/>wie schon Walter1) und Hillebrand, gegen
<lb/>Waitz 8. 608. Not. 15 die Ansicht, dass in den
<lb/>drei Fällen der Begriff des Mundiums derselbe
<lb/>und daher das des Vaters von den beiden an- 
<lb/>deren Arten nicht verschieden gewesen sei.

<lb/>2) Die Beleuchtung des eheherrlichen Mun- 
<lb/>diums in §. 84 ist zugleich die der ehelichen
<lb/>Güterverhältnisse (von Nr. V an 8. 612). Der
<lb/>Verf. schreibt: a) dem Manne ein vollständiges
<lb/>Besitzbenützungs - und Verfügungsrecht an dem
<lb/>eingebrachten Vermögen der Frau zu, — was
<lb/>ausdrücklich freilich nur in der Lex Burgundio- 
<lb/>num festgesetzt ist (Nr. V.). b) Im Erbrecht an dem
<lb/>Eingebrachten, wenn die Ehe kinderlos ge- 
<lb/>wesen; der Nießbrauch am ganzen Vermögen
<lb/>der Frau konnte durch Erbverträge — adfa-
<lb/>timus — dem Manne zugewendet werden. Ueber
</p>
                  <p>

                     <lb/>1) Walter gibt jedoch zu in Note 3 8. 155, wo er
<lb/>Waitz bekämpft, dass das Mundium des Vaters, des
<lb/>Ehemanns und des Vormunds bei Jedem eine andere
<lb/>Beimischung hatte.
</p>
                  <p>

                     <lb/>diese Erbverträge gibt der Verf. noch an an- 
<lb/>deren Orten (8. 596. 627 ff. 718. 794. 796)
<lb/>Aufhellungen, wie sogleich näher angegeben
<lb/>werden soll in §. 87 (Nr. VI.). c) Ferner hat
<lb/>der Mahn einen gesetzlich bestimmten Antheil
<lb/>an der Errungenschaft , (S. 613. 614. Nr. VIL).

<lb/>Schliesslich spricht der Verf. von der Ehe- 
<lb/>scheidung, die nicht blos mit beiderseitiger Ein- 
<lb/>willigung möglich war, sondern ursprünglich
<lb/>dem freien Manne nach Willkühr erlaubt ge- 
<lb/>wesen zu sein scheint. Mit der grössten Aus- 
<lb/>führlichkeit behandelt Walter in §. 486 das
<lb/>Recht der Ehescheidung in seiner geschicht- 
<lb/>lichen Entwicklung, und in §§. 488—495, frei-»
<lb/>lieh wieder mit Berücksichtigung des späteren
<lb/>Rechts, und des Rechts der Dos, der Morgen- 
<lb/>gabe u. s. w., die ehelichen Güterverhältnisse,
<lb/>sagt jedoch über das letzte Recht nicht mehr
<lb/>als Zöpfl. Er führt 8. 139 das schon in der
<lb/>Lex Burg und Lex Wisigathorum anerkannte
<lb/>Prinzip an: Mann und Weib haben kein
<lb/>gezweit Gut. Das Vermögen beider bildete
<lb/>„also äusserlich eine ungeteilte Masse,
<lb/>derön Besitz, Verwaltung und Benützung dem
<lb/>Manne in Gemässheit des Mundiums zusteht.
<lb/>Bei der Auflösung der Ehe fiel die Wiltwen-
<lb/>geräthe (Aussteuer) an die Frau oder ihre Erben,
<lb/>schon nach den Volksrechten und den Capitu-
<lb/>larien zurück (§. 490) und an der Errungen- 
<lb/>schaft hatten beide ihren gesetzlichen Antheil
<lb/>(§. 491); ferner hatte der Ueberlebende ein
<lb/>Erbrecht auf irgend einen Theil des Vermögens
<lb/>des Verstorbenen (§. 495). Es ist Referent
<lb/>unmöglich, die in unendlich vielen Einzelheiten
<lb/>sich ergehenden Darstellungen des Verf. im Aus- 
<lb/>zuge hier wiederzugeben.

<lb/>3) In §. 85 bei Zöpfl findet sich die durch
<lb/>viele Beweisstellen beleuchtete Darstellung des
<lb/>väterlichen Mundiums, das über Söhne mit deren
<lb/>Volljährigkeit endigte, und — was freilich nur
<lb/>das weslgothische Rechtsbuch sagt — an deren
<lb/>eigenem Vermögen dem Vater einen Nießbrauch
<lb/>gab. Walter widmet dagegen dem Verhältnisse
<lb/>zwischen Eltern und Kindern die §§. 503—512.
<lb/>Was die Vermögensverhältnisse zwischen bei- 
<lb/>den betrifft, so verbreitet er sich in §. 506
<lb/>— 509 besonders über das Erbrecht, spricht in
<lb/>§. 510 auch vom Nießbrauch des Vaters an
<lb/>dem von ihrer Mutter ererbten Vermögen der
<lb/>Kinder, stellt jedoch nicht das Prinzip auf: in
<lb/>Folge des Mundiums habe der Vater am ganzen
<lb/>Vermögen eines Kindes einen gesetzlichen Nieß- 
<lb/>brauch gehabt.

<lb/>4) Die Lehre von der Vormundschaft, als
<lb/>dem Mundium der Verwandten, wird bei Zöpfl
<lb/>§. 86, 8. 619 — 626, bei Walter dieses Mal
<lb/>kürzer, in §§. 513—516. 8. 161—166 (wieder
<lb/>mit Berücksichtigung des späteren mittelalter- 
<lb/>lichen Rechts) abgemacht; freilich hatte dieser
<lb/>schon in den §§. 478 — 480 von dem Mundium
<lb/>über die Weiber ausführlicher gehandelt-. Der
<lb/>Erste hält — seiner Ansicht vom Wesen des
<lb/>Mundiums gemäss — für wahrscheinlich, dass
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0225.tif"
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                  <p>

                     <lb/>III. Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte.
</p>
                  <p>

                     <lb/>auch dies Mundium schon ursprünglich eine tu- 
<lb/>tela fructuaria gewesen (8. 619. Not. 7.).
<lb/>Walter spricht sich 8. 164—165 hierüber ganz
<lb/>bestimmt aus, indem er unter Berufung auf Kraut
<lb/>II., 54—58 bemerkt: der Vormund bestellte das
<lb/>Gut, wie sein eigenes, unterhielt den Mündel,
<lb/>und bezog die Früchte als wohlverdienten Ge- 
<lb/>winn seines Fleisses. Später entstanden künst- 
<lb/>lichere Einrichtungen, die der Verf. angiebt.
<lb/>Ob neben dem Mundwalt noch ein Familienrath
<lb/>oder ein Familiengericht bestand, lässt sich nach
<lb/>Zöpfl 8. 630 nicht vollständig ermitteln; doch
<lb/>geht aus Andeutungen der Quellen hervor, dass
<lb/>es Fälle gab, wo ein solcher Rath zusammen- 
<lb/>trat. Elemente einer vertragsmäßigen Vormund- 
<lb/>schaft (tutela pactitia) findet der Verf. in der in
<lb/>manus Commendatio des auf dem Todesbette
<lb/>liegenden Vaters, ln Ermanglung eigener Ver- 
<lb/>wandten trat das Mundium des Königs ein
<lb/>(Zöpfl V. 8. 622. Nr. IX., Walter §. 515. Den
<lb/>ganzen Paragraphen über die Vormundschaft
<lb/>schließt Zöpfl 8. 623—636 mit der bekanntlich
<lb/>sehr verwickelten Lehre der Verwandschafts- 
<lb/>grade und deren überaus schwieriger Berech- 
<lb/>nungsweise. Es gelingt dem Verf. auf höchst
<lb/>überraschende Weise die — dem Anschein nach
<lb/>sich widersprechenden Quellenangaben mit einan- 
<lb/>der in Einklang zu bringen. — Bei Walter findet
<lb/>sich in §. 577 eine Andeutung der verschiede- 
<lb/>nen Berechnungsweisen der 5.—6. oder 7. Ver- 
<lb/>wandtschaftsgrade; doch sieht man aus dem
<lb/>Ende jenes f. 8. 232, dass er dieselben nicht
<lb/>für die gleichen hält.

<lb/>5) Die Darstellung des ältesten germanischen
<lb/>Familienrechts schließt bei Zöpfl in §. 87 mit
<lb/>den Angaben der Begründung von Familien Ver- 
<lb/>hältnissen durch Adoption und Legitimation. Von
<lb/>der letzten wollte nach dem Register — v. Le- 
<lb/>gitimation — Walter in §.504 sprechen, scheint
<lb/>es aber vergessen zu haben, indem derselben
<lb/>darin keine Erwähnung geschieht. Es ist von
<lb/>ihr nur im longobardischen Rechte die Rede
<lb/>(Zöpfl 8. 681 —682). Die Adoption, welche
<lb/>Walter gleichfalls übergeht, findet Zöpfl in dem
<lb/>Adfatimus, einem Vertrag, den Walter in §. 588
<lb/>in der Lehre von den Erbverträgen abhandelt.

<lb/>Dies lezte war er allerdings. Allein wenn
<lb/>Lezter S. 245 meint, er sei auch vorgenommen
<lb/>worden, wenn Jemand in Ermanglung von Lei- 
<lb/>beserben sein Vermögen vor dem Könige oder
<lb/>Grafending, mit einer Urkunde oder vor Zeugen
<lb/>übertragen wollte, so führt Zöpfl mit genauer
<lb/>Forschung der Quellen, namentlich der Haupt- 
<lb/>stellen in der Lex Ripuaria XLVIII, 50, aus:
<lb/>es sei der Adfatimus — Anbusung oder viel- 
<lb/>leicht Anvaterung — die Erschaffung eines Er- 
<lb/>ben an Kindesstatt durch sofortige (gewöhnlich
<lb/>symbolische) Einsetzung in den Besitz des Ver- 
<lb/>mögens vor Gericht durch Traditio gewesen.
<lb/>Während Walter 8.244 Notel nach Wilbrandt
<lb/>in Reyscher’s Zeitschrift V, 182 sagt: das Wort
<lb/>heisse Zuwendung, seine Wurzel finde sich
<lb/>im englischen Fathem, d. h. Zugreifen (also
</p>
                  <p>

                     <lb/>221


<lb/>„Fassen") und dem bayrischen Fetschen1) —
<lb/>ein Kind wickeln! — so leitet es Zöpfl vom eng- 
<lb/>lischen Fadhmen, dem Busen (daher Anbusen)
<lb/>her, findet die Wurzel auch im angelsächsischen
<lb/>fadhm — Faden, sowie im Namen Fa da —
<lb/>Vater, so genannt, weil Busen der technische
<lb/>Ausdruck für den engsten Grad der Verwandt- 
<lb/>schaft, folglich auch für den — zwischen Vater
<lb/>und Kind — sei.

<lb/>8. Das Familienrecht im Mittelalter.

<lb/>Die §§. 88—93 resp. 8. 633—688 enthalten
<lb/>eine sehr detaiilirte Darstellung des Familien- 
<lb/>rechts der mittleren Zeit, hauptsächlich auf der
<lb/>Grundlage des Sachsen- und Schwabenspiegels,
<lb/>jedoch mit vollständiger Benützung der ein- 
<lb/>schlägigen Reichsgesetze aus dem 13. und 14.
<lb/>Jahrhundert, und eine Auswahl charakteristischer
<lb/>Stellen der Stadtrechte aus dieser Zeit.

<lb/>1) Der §. 88 erörtert die Eintheilung der
<lb/>deutschen Verwandtschaft in Busen- und Mag- 
<lb/>schaft und der Geschwister (Schwert-, Kunkel-,
<lb/>Spiel- und Nagel-Magen), und weist sodann die
<lb/>Verschiedenheit des Sachsenspiegels und Schwa- 
<lb/>benspiegels in der Gradezählung der Verwandt- 
<lb/>schaft nach. Hauptsächlich wird das Missver- 
<lb/>ständnis erörtert, durch welches der Verfasser
<lb/>des Sachsenspiegels dahin kam, acht — statt
<lb/>sieben — Grade der Verwandtschaft anzuführen.
<lb/>§.89 handelt von der Schliessung der Ehe, ins- 
<lb/>besondere von der Verlobung, als einer eidlich
<lb/>beschworenen oder doch einem Eide gleich ge- 
<lb/>achteten Zusage des Gewalthabers über die Braut;
<lb/>hier tritt die Bedeutung von Mal, sermo,
<lb/>sponsio, — daher jetzt noch Vermählung —
<lb/>hervor. — Im Zusatz III, 8. 984 wird insbe- 
<lb/>sondere die Bedeutung der lombardischen Ga- 
<lb/>rn a h a 1 i, als durch eine Vermählung in verwandt- 
<lb/>schaftliches Verhältnis, das heisst: Schwäger- 
<lb/>schaft, gebrachte Personen, erörtert.

<lb/>2) Im §. 89 werden die verschiedenen Be- 
<lb/>deutungen von Mahlschatz nachgewiesen, und
<lb/>namentlich gezeigt, wie sich darin die letzte
<lb/>Spur des alten Fraukaufes erhalten hat. Hieran
<lb/>reiht sich die Darstellung von der Bedingung
<lb/>der Eigenschaft eines ehelichen (ächten) Kindes
<lb/>durch rechtzeitige Geburt, und des Einflusses,
<lb/>den hier das männliche oder weibliche Geschlecht
<lb/>(Degenkind oder Megedekind) auf deren Berech- 
<lb/>nung hat, so wie auch das Verfahren, wenn
<lb/>bei dem Tode des Mannes die Wittwe schwan- 
<lb/>ger (barehaft) ist. Dann folgt

<lb/>3) Die Darstellung der Beweisführung über
<lb/>die ächte oder unächte Geburt des Kindes nach
<lb/>dem Sachsen- und Schwabenspiegel; bezüglich
<lb/>des ersteren wird besonders Sachsenspiegel III.
<lb/>28, §. 1 erörtert und dabei der Unterschied ge- 
<lb/>zeigt, der zwischen dem unächt von Bort (Ge-
</p>
                  <p>

                     <lb/>1) Dieser Ausdruck kommt auch in Oberschwaben
<lb/>vor.
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0226.tif"
                      n="222"
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                  <p>

                     <lb/>222
</p>
                  <p>

                     <lb/>IIL Deutsche Staats - und Rechtegeschichte.
</p>
                  <p>

                     <lb/>burt) und Ammechte ist. Letzteres Wort wurde
<lb/>bisher immer für gleichbedeutend mit Ambackt
<lb/>(Amt) genommen, wornach es hier ganz sinn- 
<lb/>los steht; der Verf. erklärt es als gleichbedeu- 
<lb/>tend mit Abstammung, so dass also das von
<lb/>Bort unächte Kind als ein im Ehebruch erzeug- 
<lb/>tes, das — von Ammechte unächte als ein un- 
<lb/>terschobenes Kind erscheint.

<lb/>4) Im §. 89a werden die Grundsätze der
<lb/>Spiegel über die Morgengabe zusammengestellt,
<lb/>und am Schlüsse die in einigen Gegenden vor- 
<lb/>kommende Eigenthümlichkeit erwähnt, dass eine
<lb/>Wittwe bei ihrer Wiederverheirathung mit einem
<lb/>Junggesellen diesem eine Morgengabe zu be- 
<lb/>stellen hat.

<lb/>5) In §. 89b folgt die Darstellung des Wit-

<lb/>thums oder Leibgedings, dodarium, dotali-
<lb/>tium donatio propter nuptias, Lufghedink
<lb/>Wideme, doaire, arrha, im Schwabenspiegel
<lb/>auch Heimsteuer, hinstiure, genannt, u. s. w.,
<lb/>welche der Mann, oder dessen Vater bei der
<lb/>Eingehung der Ehe der Frau bestellt. Belehrend
<lb/>sind hierüber die angeführten Urkunden der
<lb/>Kaiser Rudolph L, Friedrich I. und Friedrich II.—
<lb/>Es wird dabei der schon im 12. Jahrhundert
<lb/>vorkommende Ausdruck: „zu Widembouche

<lb/>vrumen" erörtert, und gezeigt, dass damals
<lb/>schon allgemein die Abfassung von Urkunden
<lb/>über dieses Rechtsgeschäft und ein förmliches
<lb/>Investiren der Frau mit dem Witthum Sitte war,
<lb/>und dass ausser der Begabung der Frau mit ei- 
<lb/>ner Leibzucht (Leibgeding) mitunter auch schon
<lb/>vorkam, dass der Mann etwas der Frau in Ur-
<lb/>sale (das heisst: zu Eigenthum) gab. In §. 89c
<lb/>werden die Grundsätze über die Heimsteuer im
<lb/>Sinne einer der Braut von ihren Eltern oder
<lb/>Verwandten gegebenen Aussteuer dargestellt,
<lb/>und nachgewiesen, dass auch die Söhne in ähn- 
<lb/>licher Weise ausgesteuert zu werden pflegten,
<lb/>übrigens sowohl hinsichtlich der Söhne als der
<lb/>Töchter keine Dotalpflicht des Vaters im römi- 
<lb/>schen Sinne bestand; es wird gezeigt, wie der
<lb/>Schwabenspiegel hauptsächlich noch mit der
<lb/>Ausleuer den Gedanken einer Abschichtung der
<lb/>Kinder verband, während der [Sachsenspiegel,
<lb/>schon sich der römischen Vorstellung annähernd,
<lb/>darin einen Vorausempfang ansieht, der bei der
<lb/>dereinstigen Erbtheilung zu conferiren ist.

<lb/>6) In §. 89d wird hervorgehoben, dass die
<lb/>Spiegel die eigentliche Adoption noch nicht er- 
<lb/>wähnen, wohl aber dieselbe im lombardischen
<lb/>Lehenrechte schon bekannt ist. §. 89e stellt dier
<lb/>verschiedenen Arten der unehelichen Kinder dar,
<lb/>und weist nach, wie die Grundsätze des cano-
<lb/>nischen Rechts über die Legitimation unehelicher
<lb/>Kinder durch nachfolgende Ehe schon in den
<lb/>Schwabenspiegel übergegangen sind, während
<lb/>derselbe noch die Grundsätze des römischen
<lb/>Rechts über die Legitimatio per rescrip- 
<lb/>tum zurückweist, oder doch wenigstens dersel- 
<lb/>ben alle Familien- und erbrechtliche Wirkung
<lb/>abspricht. Besonders genau ist der prineipielle
<lb/>Unterschied der Auffassung der Legitimatio
</p>
                  <p>

                     <lb/>per subsequens matrimonium, nach ca-
<lb/>nonischem und römischem Rechte erörtert,
<lb/>wie auch in allen nachfolgenden Lehren die Ein- 
<lb/>flüsse des gleichzeitigen canonischen Rechts mit
<lb/>grosser Sorgfalt nachgewiesen sind. Es wird
<lb/>hierauf die Bedeutung des Wortes naturales —
<lb/>II. Feudorum 26. §. 10 — erörtert und gezeigt,
<lb/>dass das Mittelalter hierunter, wie es auch im- 
<lb/>mer die gemeine Meinung annahm, alle unehe- 
<lb/>lichen Kinder ohne Unterschied begriff, ob sie
<lb/>Concubinenkinder oder spurii, oder vulgo
<lb/>quaesiti (Manzeres) im römischen Sinne, öder
<lb/>mit einer freien oder unfreien Concubine (ancilla
<lb/>des lombardischen Rechts) erzeugt waren, auf
<lb/>welche letztere bekanntlich in der neueren Zeit
<lb/>Dieck den Begriff der Naturales im Liber Feu- 
<lb/>dorum hatte einschränken wollen. In der Note31
<lb/>S. 655 wird besonders dargestellt, dass die von
<lb/>Dieck ebenfalls hi eh er gezogene Stelle, II. Feu- 
<lb/>dorum 106, nicht hieher gehört, sondern den in
<lb/>die Lehre von der Missheirath einschlagenden
<lb/>Fall betrifft, wenn ein freier ritterlicher Mann
<lb/>eine Unfreie gleich anfänglich geheirathet hatte.

<lb/>7) Der §. 90 behandelt die Lehre von der
<lb/>morganatischen Ehe, die in dieser Periode nur
<lb/>erst im lombardischen Liber Feudorum hervor- 
<lb/>tritt; hier wird gegen Pütter ausgeführt, dass
<lb/>die Rechtsbeschränkung der Kinder aus solchen
<lb/>Ehen durchaus nicht in einer angeblichen Stan- 
<lb/>desverschiedenheit der freigeborenen Mutter im
<lb/>Verhältniss zum adeligen Vater, sondern ledig- 
<lb/>lich nur durch den Ehevertrag begründet ist.

<lb/>8) Im 8. 90a werden die Grundsätze der
<lb/>Spiegel und der gleichzeitigen Reichsgesetze
<lb/>über die Missheirath vorgetragen; es wird mit
<lb/>grosser Genauigkeit nachgewiesen, dass der
<lb/>Sachsenspiegel, wie die Reichsgesetze und an- 
<lb/>dere kaiserliche Urkunden, durchaus noch nichts
<lb/>von einer Missheirath unter den verschiedenen
<lb/>Klassen der Freien wissen.

<lb/>9) Im §. 90b werden die allgemeinen Grund- 
<lb/>sätze über den Grundbegriff des deutschen Fa- 
<lb/>milienrechts, den Mund oder die Vormundschaft,
<lb/>Vogtey, Pflege u. s. w. entwickelt. Es wird hier
<lb/>durch die Hinweisung auf eines der merkwürdigsten
<lb/>Rechtsdenkmäler aus dem 12. Jahrh., das soge- 
<lb/>nannte schwäbische Verlöbniss, welches zuerst
<lb/>von Massmann und dann von Wackernagel her- 
<lb/>ausgegeben wurde, aber — wie es scheint —
<lb/>bisher von den Juristen unbeachtet geblieben ist,
<lb/>dargethan, dass jedenfalls schon im 12. Jahr- 
<lb/>hundert das Wort ,,Mund“ die noch jetzt allge- 
<lb/>mein verständliche Bedeutung von „os" in der
<lb/>deutschen Rechtssprache hatte, wenn auch frü- 
<lb/>her mit diesem Worte ln nordischen deutschen
<lb/>Dialekten die Bedeutung von „Hand" (manus),
<lb/>verbunden gewesen sein sollte; und hier wird
<lb/>auch der juristische Charakter des „Mundes" im
<lb/>Allgemeinen erörtert, welchen das schwäbische
<lb/>Verlöbniss durch die drei Adjectiva, „der rechte
<lb/>gewaltige und gewerte Mund" andeutet. Es
<lb/>wird hiebei (8.668 Note 6) auf die grosse Ue-
<lb/>bereinstimmung der Förmlichkeiten bei der Ehe-
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0227.tif"
                      n="223"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0227--><p/>
                  <p>

                     <lb/>III. Deutsche Staats - und Rechtsgeschichte.
</p>
                  <p>

                     <lb/>223
</p>
                  <p>

                     <lb/>Schliessung in dem schwäbischen Verlöbniss und
<lb/>der alten Formula des Codex Veronensis, über
<lb/>die Wiederverheirathung der Wittwe (reipus),
<lb/>bei Canciani II. 476 hingewiesen, und der da- 
<lb/>selbst bekanntlich vorhandene Defect (das feh- 
<lb/>lende unleserliche dritte Symbol neben Chlamys
<lb/>und gladius (Mantel und Schwert) ergänzt durch
<lb/>den Hut, pileus.

<lb/>10) Mit grosser Schärfe wird sodann der
<lb/>Unterschied in der rechtlichen Stellung der Per- 
<lb/>sonen dargestellt, je nach dem sie mündig
<lb/>(selbmundii) das heisst: sui juris, oder un- 
<lb/>mündig sind, das heisst: unter dem Mundium
<lb/>eines Anderen stehen, wodurch sich ein eigen-
<lb/>thümlicher, vom röm. Rechte abweichender,
<lb/>Begriff das „alieni juris esse" im deutschen Rechte
<lb/>ergibt. Hinsichtlich der hier sehr ins Detail
<lb/>gehenden Ausführungen des Verf. müssen wir
<lb/>auf das Buch selbst verweisen, da sie kaum
<lb/>einen Auszug gestatten.

<lb/>C. Fortbildung des Familienrechts seit dem 15. Jahr- 
<lb/>hundert (Zöpfl, §. 94 ff.).

<lb/>Die Darstellung des Familienrechts in dieser
<lb/>Periode ist nach der bestimmt ausgesprochenen
<lb/>Ansicht des Verfassers: die Rechtsinstitute in
<lb/>Ausführlichkeit nur bis zu dem Zeitraum dar- 
<lb/>zustellen, wo die Vorlesungen über das prak- 
<lb/>tische Recht eingreifen, selbstverständlich kür- 
<lb/>zer, obgleich es auch hier an interessanten
<lb/>Andeutungen nicht fehlt. Durch die immer
<lb/>weiter greifende Verbreitung des römischen
<lb/>Rechts erhielt sich die Anwendung der älteren
<lb/>deutschrechtlichen Grundsätze des Familienrechts
<lb/>nur noch als Ausnahme, welche durch den Be- 
<lb/>weis eines Herkommens oder durch statutarische
<lb/>Anerkennung gerechtfertigt werden musste.
<lb/>Eine eigenthümliche Fortbildung zeigt sich je- 
<lb/>doch in Bezug auf die Legitimation, die
<lb/>Missheirath, die morganatishe Ehe, und die
<lb/>Vormundschaft, — ferner rücksichtlich der
<lb/>ehelichen Güterverhältnisse. Den Entwicklungs- 
<lb/>gang dieser Fortbildung schildert der Verfasser
<lb/>in den neu ausgearbeiteten §§. 94 a. b. c., und
<lb/>den nur wenig veränderten §§. 95. 96. — Er- 
<lb/>führt auf: die Legitimatio minus plena, deren
<lb/>Zweck die Tilgung der Anrüchigkeit der un- 
<lb/>ehelichen Geburt, zum Behuf der Aufnahme in
<lb/>die Zünfte gewesen (S. 689); und. berührt
<lb/>8. 690 die — in unseren Tagen wieder prak- 
<lb/>tisch gewordene — Streitfrage über die Suc-
<lb/>cessionsfähigkeit auch der sogenannten Mantel- 
<lb/>kinder in Lehen- oder Stammgüter, die er in
<lb/>seinem Staatsrechte §.285 ausführlich behandelt.
<lb/>Sehr gelungen ist die weitere Entwicklungsge- 
<lb/>schichte der Lehre von den Missheirathen,
<lb/>worüber der Verf. 1853 eine eigene Schrift
<lb/>herausgab. Auch morganatische Ehen sind
<lb/>Missheirathen; doch bemerkt der Verf. 8. 694,
<lb/>dass die Zulässigkeit und Rechtsbeständigkeit
<lb/>bedingter Ehen dieser Art, in der Praxis aner- 
<lb/>kannt sei, z. B. dass die Nachkommen aus einer
<lb/>solchen, in Ermangelung ebenbürtiger Agnaten,
</p>
                  <p>

                     <lb/>in Land und Leuten ihrem Vater succediren
<lb/>sollten. — Was die Fortbildung der Lehre von
<lb/>der Vormundschaft betrifft, so werden die sie
<lb/>betreffenden Normen in der Reichspolizeiord- 
<lb/>nung von 1577 gegeben. Die Entstehung-?- und
<lb/>Entwicklungsgeschichte der ehelichen Güterge- 
<lb/>meinschaft bildet den Hauptinhalt des §. 95. —
<lb/>Da aber des Verfassers Darstellung, so wie die
<lb/>der Einkindschaft in §. 96, die wohlbekannte
<lb/>der ersten Ausgabe seines Buches ist, so glaubt
<lb/>Referent, keine Inhaltsangabe jener Paragraphen
<lb/>geben zu sollen.

<lb/>II. Den zweiten Abschnitt der Lehre
<lb/>des Privatrechts bildet bei Zöpfl — von
<lb/>§. 97—102 — das Sachenrecht, aufgefasst und
<lb/>bezeichnet, als Recht des Besitzes. Die frühere
<lb/>Darstellung des Verf. ist darin vielfach abgeän- 
<lb/>dert, der Text theils umgeändert, theils ver- 
<lb/>mehrt, und in den Noten verschiedenes und
<lb/>zwar wichtiges Neues mitgetheilt.

<lb/>A. Die Schilderung der germanischen Be- 
<lb/>sitzverhältnisse in der ältesten Zeit ist in §. 97
<lb/>viel genauer als früher. Nach einer einleiten- 
<lb/>den Bemerkung über die Mangelhaftigkeit der
<lb/>Nachrichten über die Rechtsverhältnisse auf Be- 
<lb/>sitz und Eigenthum in derselben, worin er
<lb/>Strabo’s Angabe, dass die Völkerschaften an
<lb/>der Elbe keine Aecker bauten, sondern in no- 
<lb/>madischer Weise lebten, daraus erklärt, dass
<lb/>sie auf die dort lebenden Hirten sich bezieht,
<lb/>aber von ihm generalisirt wurde, — zeigt er
<lb/>(gegen Zimmerle’s neueste Behauptung in Nr. 3.
<lb/>8. 705 sich erklärend, dass der Privatgrundbe- 
<lb/>sitz der Germanen durch Verlehnung des von
<lb/>einer Genossenschaft occupirten Landes entstan- 
<lb/>den sei, der aber nach Cäsar und Tacitus jähr- 
<lb/>lich gewechselt wurde, und neben dem jedoch
<lb/>ein Theil des Landes Allmand blieb. — Er
<lb/>verwirft demnach die Meinung, dass Tacitus I.
<lb/>26 von der Dreifelderwirtschaft rede, und hält
<lb/>nicht, wie noch Walther 8. 166. Nr. 3, die
<lb/>Stelle für unerklärlich.

<lb/>B. In der merovingischen und carolingischen
<lb/>Zeit

<lb/>1) gab es (nach §. 98) Königsgut, Ge- 
<lb/>meindegut und Privatbesitz-Eigen- 
<lb/>thum. Der Eigenthumsbegriff war jedoch
<lb/>noch nicht juristisch gebildet, man hatte dafür
<lb/>den — des Besitzens, des Habens1); durch
<lb/>das Wort dominium wird politische Herr- 
<lb/>schaft bezeichnet. Das (unverletzliche) Besitz-
<lb/>recht war nun aber bei Immobilien a) freies
<lb/>Besitzthum — proprietas — allodium, — wel- 
<lb/>ches letzte Wort der Verfasser 8. 707 für die
<lb/>Latinisirung von „Loos" gut erklärt; b) abge- 
<lb/>leitetes — commodatum, beneficium etc. und
<lb/>zwar kam dies vor: «) nur als persönlicher
<lb/>Pachtbesitz — der precaria und der praestaria
<lb/>mit census; ß) als dinglicher Besitz (usufruc-
</p>
                  <p>

                     <lb/>1) Das Vermögen einer Person heisst französisch
<lb/>noch heute: „8on avoir."
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0228.tif"
                      n="224"
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                  <p>

                     <lb/>224
</p>
                  <p>

                     <lb/>III. Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte.
</p>
                  <p>

                     <lb/>tuario jure) beim Lehen und Dienstgut, na- 
<lb/>mentlich nachdem derselbe erheblich geworden
<lb/>war.

<lb/>2) Die in §. 99 beleuchteten Erwerbungs- 
<lb/>arten des Besitzrecht es waren a) die — frei- 
<lb/>lich nach der vollendeten Erwerbung neuer Län- 
<lb/>der nicht mehr vorkommende — Verloosung,
<lb/>das heisst: gerichtliche Zutheilung der Sortes,
<lb/>welche Stamm gut der Familie des Empfän- 
<lb/>gers und daher diese Zuweisung des Gutes die
<lb/>Grundlage des Intestaterbrechts der Familien
<lb/>wurden; — b) der Erbgang, namentlich die
<lb/>nach zwei Generationen entstehende terra avia-
<lb/>tica, die der Familie nicht entzogen werden
<lb/>konnte, und — wenn ohne Zustimmung ver- 
<lb/>ändert— ein Retractsrecht begründet; — c) der
<lb/>Erwerb durch Investitur (Gewer) das heisst:
<lb/>die germanische Uebertragung des Eigenthums,
<lb/>deren Formen derVerf. den ganzen §.100 wid- 
<lb/>met. Er unterscheidet die in der Regel ge- 
<lb/>richtliche Auffassung, das heisst: die im
<lb/>Gerichte gemachte Yeräusserungserklärung des
<lb/>Hingebenden, und die Investitura, Yestitura,
<lb/>vueh Sala, Salunga genannt, Besitz-, oder
<lb/>aielmehr Besitzrechts-Heber tragung, —
<lb/>die in einem Capitulare Ludwig's des Frommen
<lb/>von 817 c. b. zum ersten Mal auch als Ge-
<lb/>weri bezeichnet wird (8. 714). Er handelt
<lb/>dann mit grosser Genauigkeit von derselben
<lb/>und in §. 101 von den bei dem Veräusserungs-
<lb/>geschäft üblichen Symbolen, — der traditio per
<lb/>festucam von der die per ealamum oder stipu- 
<lb/>lam verschieden ist, und als laiso werpitio
<lb/>(Werfen des Stabes an die Brust) (den Latz)
<lb/>vorkommt1); ferner als Scotatio, das heisst:
<lb/>Werfen in den Schooss des Empfängers; wäh- 
<lb/>rend der Halm übergeben, und (was der Verf.
<lb/>nicht anführt, aber wie Referent in alten Ur- 
<lb/>kunden mehrmals sah) am Ende des Pergaments
<lb/>eingenäht wird; ferner die Hingabe vermittelst
<lb/>des Handschuhs, (Wantelang — Andelang,—
<lb/>von Want, — Haut p. 719. Doch gibt er nicht
<lb/>an, ob die Festucatio die Form der Auffassung
<lb/>oder die Uebergabe der Sache war. d) Die
<lb/>Investitur ersetzt (in der Regel) der unvordenk- 
<lb/>liche Besitz, — wohl auch die hie und da er- 
<lb/>wähnte römische Ersitzung von 10 und 20 Jahren.

<lb/>3) Hierauf geht der Verf. in §.102 zur Dar- 
<lb/>stellung des altgermanischen Vindicationsproces-
<lb/>ses über, die grossentheils neu und, wie Re- 
<lb/>ferent sagen muss, einfacher wie die — anderer
<lb/>Schriftsteller, namentlich auch Walter's ist, —
<lb/>der zweimal von dem Gegenstand handelt: in
<lb/>§. 537 — 540 von der Zuständigkeit, und in
<lb/>§. 676 vom Verfahren bei demselben — und
</p>
                  <p>

                     <lb/>was die Vindication beweglichen Sachen betrifft
<lb/>8. 722 Zöpfl nicht beistimmt. Die Ausführung
<lb/>des letzten verdient hier näher angegeben zu
<lb/>werden. „Das Verfahren — sagt der Verf. in
<lb/>Nr. VII — begann wohl meistens (sic!) mit
<lb/>einem Ergreifen, An-sich-nehmen der Sache,
<lb/>(anomeo- manum mittere in rem) durch den Klä- 
<lb/>ger. Hiermit war meist verbunden, oder folgte
<lb/>sofort das rem intertiare, oder rem in tertiam
<lb/>manum mittere" (das heisst nicht — wie Wal- 
<lb/>ter 8. 384. Nr. 6 gegen den Verf. behauptet, —
<lb/>das Uebergeben der Sache zur Aufbewahrung
<lb/>in die Hand eines Dritten, — sondern der
<lb/>Kläger musste behaupten, und auf Er- 
<lb/>fordern selbdritt (tertia manu) beschwören,
<lb/>dass die von ihm angegriffene Sache sein eigen
<lb/>sei. — Dies Verfahren ist nach Walter 1. c.
<lb/>nicht so, sondern: per tertiam manum agramire
<lb/>genannt worden. Auch konnte hiermit derPro-
<lb/>cess beginnen, wenn dem Kläger vorher keine
<lb/>Gelegenheit zum Ergreifen der Sache gegeben
<lb/>war. Hieran knüpfte sich der Klagvortrag oder
<lb/>das Verlangen auf Herausgabe der Sache, wor- 
<lb/>auf die (bisher so wenig verstandene, vom Verf.
<lb/>S. 723 — 724. Nr. 16 aber versuchte neue
<lb/>— wie Referent scheint — sehr befriedigend
<lb/>erklärte) Bezeichnung des Feltortus, Filtortus,
<lb/>richtig gelesen Feltractus, sich bezieht.
<lb/>Merkwürdiger Weise hielt man (und zwar auch
<lb/>Walter 8. 356) den Filtortus wegen der Rubrik
<lb/>derLexSalica (Heroldina) de Filtortis, quae
<lb/>lege salica vivunt — für eine Person!
<lb/>während das Wort das An-sich-ziehen der
<lb/>gestohlenen Sache bezeichnet, und die Rubrik
<lb/>heissen sollte: de filtractis, quae lege sali ca
<lb/>fiunt; das heisst: von dem nach der Lex salica
<lb/>hiebei üblichen Verfahren. Die Lesart Feltrac- 
<lb/>tus findet sich in einer Variante bei Pertz Le- 
<lb/>ges II. 6, und hat den besten Sinn. Fel ist
<lb/>das Geraubte (und gewiss hängt, nach Referent,
<lb/>das französische Wort filon damit zusammen),
<lb/>tractus, für» trectus, von Trecken be- 
<lb/>zeichnet dann An-sich-Ziehen: so dass der
<lb/>Act des Feltractus nichts anderst ist, als: An- 
<lb/>sich-Ziehen der gestohlenen Sache, das Statt
<lb/>hat, wenn der Kläger seinen Anspruch vermit- 
<lb/>telst der Intertiatio (nach Walter: das Adramire
<lb/>per tertiam manum) nicht ausluhrt. Hiermit
<lb/>stimmt nach dem Verf. die Glosse des Codex
<lb/>Estensis der Lex salica bei Merkel p. 102, 26
<lb/>überein: „de filtortis, i. e. de intertiatis rebus."
<lb/>Die Veftheidigung des Beklagten beruhte (8.724.
<lb/>Nr. VIII) wesentlich darauf, dass er sich erbot,
<lb/>einen Autor (Waranter, Forder — Vormann —)
<lb/>zu stellen, und dieß hiess: ad tertiam manum
<lb/>trahere1), das heisst: auf Gewähre ziehen. „Da-
<lb/>„her musste der Beklagte nach dem intertiare
</p>
                  <p>

                     <lb/>1) In belgischen Urkunden wird die festucatio auch
<lb/>aufgeführt, und zwar als eine bei den Nobiles gemäss
<lb/>der Lex Salica gemachten Uebertragung cum ramo et
<lb/>cespite" oder per ramum et cespitem, des projecto
<lb/>pilo pallii. V. Flandr. Staats- und Rechtsge- 
<lb/>schichte Bd. III, Text S. 79—80.
</p>
                  <p>

                     <lb/>1) Nach der Nr. 23 citirten Stelle aus der L. Rip.
<lb/>33. §. 1» auch: „tertiam manum quaerere," — wie
<lb/>Walter S. 354. Nr. 7 richtig bemerkt.
</p>

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                  <p>

                     <lb/>III. Deutsche Staats- und Bechtsgeschichte.
</p>
                  <p>

                     <lb/>225
</p>
                  <p>

                     <lb/>„des Klägers geloben (adrhamire) oder Bürg- 
<lb/>schaft geben, dass er auf den bestimmten Ge- 
<lb/>richtstag seinen Autor stellen werde.“ Da
<lb/>Walter in seiner Darstellung der Lehre vom
<lb/>Besitz und Eigenthum (§§.517 — 555)
<lb/>nicht zwei Zeiträume macht, sondern — wieder
<lb/>von den ältesten Zeiten beginnend, bis zum
<lb/>Rechte der Spiegel fortschreitend, — jeden ein- 
<lb/>zelnen Punkt behandelt, zugleich aber unendlich
<lb/>oft auf schon von ihm früher Gesagtes zurück
<lb/>verweist, auch sehr ausführlich die factisch be- 
<lb/>stehenden Zustände, z. B. dur Art des Land- 
<lb/>baues, beschreibt: so wäre es sehr schwierig,
<lb/>hier eine genaue Skizze seiner Auffassung des
<lb/>Besitz- und Eigenthumsrechts zur Zeit der Le- 
<lb/>ges Barbarorum etc. zu geben. Referent muss
<lb/>sich daher darauf beschränken, einiges ihm
<lb/>besonderes Bemerkenswerthes hervorzuheben.
<lb/>Seite 180 erklärt der Yerf. mit Beziehung auf
<lb/>eine Menge Beweisstellen den Ausdruck: ve- 
<lb/>stitura — Gewere — und zwar zunächst für
<lb/>den rechtmässig erworbenen Besitz, — jedoch
<lb/>auch für den Act der sogenannten Invesitur;

<lb/>— handelt 8. 184 ff. von den ihn schützenden
<lb/>Klagen in §. 531, dann in §.535 vom Eigen- 
<lb/>thum, das in der Lex Burg. XXIV. 4 auch
<lb/>dominium genannt werde; dann §. 536 — 540
<lb/>von den Klagen zur Verfolgung des Eigenthums,
<lb/>auf welche er aber (wie schon von uns ange- 
<lb/>führt) in §. 676 bei der Beschreibung des Ver- 
<lb/>fahrens dieser — von ihm nicht als vindicatio,
<lb/>sondern als eine condictio furtiva erklärten —
<lb/>Klage zurückkommt. In 542—543 ist vom Er- 
<lb/>werb des Eigenthums in erster Hand (freilich
<lb/>vorzugsweise nach dem Rechte des späteren
<lb/>Mittelalters) und §. 544 von dessen Erwerb
<lb/>durch zweiseitiges Geschäft, und zwar ausführ- 
<lb/>lich von den Uebertragungsformen desselben
<lb/>die Rede. Seine Darstellung ist die gleiche,
<lb/>wie in seiner ersten Ausgabe, und die festu- 
<lb/>catio i) oder was ihr gleichkam, schildert er
<lb/>als die Form der Auflassung, also der Veräus-
<lb/>serung des Rechts, und nicht als die — der
<lb/>auf diese folgenden eigentlichen Vestitura oder
<lb/>Einweisung in den Besitz. Da im hohen Mit- 
<lb/>telaller zu Veräußerungen nach dem Rechte der
<lb/>meisten Länder die Zustimmung der Verwandten, —
<lb/>später der Agnaten — nöthig war; so ist die
<lb/>Kenntniss des geschichtlichen Entwicklungsgangs
<lb/>dieser Beschränkungen vom grössten Interesse.
<lb/>Der Verf. gibt davon schon in seinen — vom
<lb/>Einfluss der Verwandtschaft handelnden §§. 469

<lb/>— 476 vollständige Nachweise und zeigt so,
<lb/>zugleich die Ansichten anderer vielfach be- 
<lb/>richtigend, die Entstehung des deutschen
<lb/>Stammguts. In §. 548 handelt er von der
<lb/>Verjährung, in §. 549 von der Gewehre nach
<lb/>Hofrecht, in §. 550 von den Rechten an fremde
<lb/>Sachen, und in §. 551 von der Einwirkung der
</p>
                  <p>

                     <lb/>1) Nach flandrischen Urkunden fand allerdings die
<lb/>Exfestucatio vor dem Schöffengericht statt. Flandr.
<lb/>Staats- und Rechtsgesch. III. S. 81.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Regalien auf das Sachenrecht; doch begreiflicher
<lb/>Weise mehr nach dem Rechte der Spiegel, als
<lb/>dem — in diesen Beziehungen oft dürftigen —
<lb/>der fränkischen Periode.

<lb/>C. Die in §§. 103-111 von 8. 729 bis 769
<lb/>von Zöpfl gegebene Darstellung des Besitz- und
<lb/>Eigenthumsrechts in der mittleren Zeit hat vor- 
<lb/>zugsweise die — seit Aibrecht so berühmt ge- 
<lb/>wordene Lehre von der Gewehre zum Gegen- 
<lb/>stände; doch bespricht er zuerst, den Text sei- 
<lb/>ner ersten Ausgabe wiederholend, die von ihm
<lb/>noch immer für ein alt-germanisches Institut er- 
<lb/>klärten Mark-Genossenschaften, fügt jedoch 8.732
<lb/>unter Nr. 17 einen Zusatz bei, um zu sagen:
<lb/>dass die in geschlossenen Herrschaftsbezirken
<lb/>vorkommenden gutsherrlichen Mark - Genossen- 
<lb/>schaften von jener alten Form zu unterscheiden
<lb/>sind, und ihre Organisation vom Gutsherrn er- 
<lb/>hielten. Walter handelt von den Mark-Genossen
<lb/>schon im I. Bande, §§.104, 299 u. 300. Die vom
<lb/>Verfasser in §. 104 gegebenen Theorie der Ge- 
<lb/>wehre stimmt in der Hauptsache mit der Wal-
<lb/>ter’schen in §. 528, oder: da sie früher schon
<lb/>veröffentlicht wurde, diese mit jener überein, das
<lb/>heisst: es ist nicht die von Aibrecht, welche
<lb/>Walter in §. 529 kurz darstellt, und im §. 530
<lb/>jetzt noch mit einer Berufung auf Gerber's Aus- 
<lb/>führungen in der Giessener Zeitschrift für Civil—
<lb/>recht nnd Process (vom Jahr 1854) widerlegt.
<lb/>Zöpfl unterscheidet wie Walter *) zunächst zwei
<lb/>Arten der stets als geschätzter Besitz auf- 
<lb/>zufassenden Gewehre, nämlich: a) die auch beim
<lb/>Räuber (als malae fidei possessor) vorkommende
<lb/>des blos facti sehen Inne habens einer Sa- 
<lb/>che, mit der Absicht, sich in diesem Besitz zu
<lb/>behaupten; b) die als Besitzrecht erscheinende,
<lb/>und auch dem zustehende, der factisch den Be- 
<lb/>sitz nicht hat, deren Wirkung daher auch das
<lb/>Recht der Verfolgung des Besitzrechtes gegen
<lb/>Dritte ist. Abweichend nun von Walter nimmt
<lb/>der Verfasser (8. 736. Nr. 3) noch eine dritte
<lb/>Art der Gewehre an, nämlich die, welche dem
<lb/>dazu Befugten auch ein Vererbungsrecht
<lb/>gibt. Von der bei Walter 8. 182 als dritte Art
<lb/>aufgeführten Gewehre des Inhabers einer Piand-
<lb/>schaft und eines Zinsberechtigten schweigt der
<lb/>Verfasser. Nach seiner Theorie können sie nur
<lb/>Unterarten der zweiten Hauptart sein. Die Ge- 
<lb/>wehre im dritten Sinne (rechte Gewehre) wird
<lb/>nach §. 105 an Liegenschaften erworben:
<lb/>a) durch Erbgang; b) durch gerichtliche
<lb/>Auflassung; c) durch Ersitzung; — und zwar
<lb/>schon von Jahr und Tag, — in welchem letzten
<lb/>Fall der Besitzer aber begreiflicher Weise öfter
<lb/>dem besser zur Sache Berechtigten, z. B. dem
<lb/>Erben oder gerichtlich investirten (wenn dieser
<lb/>mit einer sogenannten petitorischen Klage gegen
</p>
                  <p>

                     <lb/>1) Die gleichen Unterscheidungen gegen Aibrecht
<lb/>und Klimrath sind auch in des Referenten französi- 
<lb/>scher Staats- uno Rechtsgeschichte B. II. (v. J. 1847),
<lb/>desgleichen von Schäffner, Rechtsverf. Frankreichs III,
<lb/>S. 309 hervorgehoben.
</p>

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                  <p>

                     <lb/>226 III. Deutsche Staats -

<lb/>ihn Austritt) weichen muss. Eine Gewehre, das
<lb/>heisst: ein blos facti scher noch nicht Jahr und
<lb/>Tag bestehender Besitz begründet nur einen An- 
<lb/>spruch auf provisorischen Schutz, nämlich:
<lb/>nur zur Anstellung der durch das canonische
<lb/>Recht näher ausgebildeten Spolienklage (wovon
<lb/>der Verfasser in dem durch Einschaltungen er- 
<lb/>weiterten §. 106; hier überall die Einwirkungen
<lb/>der allmälig sich verbreitenden Grundsätze des
<lb/>römischen Rechts nachweisend, handelt). In
<lb/>ähnlicher Weise thut dies Walter in seinen —
<lb/>einer ausführlichen Geschichte des Besitzes und
<lb/>Eigenthums gewidmeten §.531 bis 54t. — Be- 
<lb/>sondere Beachtung verdient wieder die Darstel- 
<lb/>lung des Vindicationsrechts beweglicher Sachen
<lb/>bei beiden Verfassern.

<lb/>Man hat bekanntlich die Lehre von der Ge- 
<lb/>wehre an beweglichen Sachen und deren Ver- 
<lb/>folgung durch Klagen mit der grössten Genauig- 
<lb/>keit behandelt, und verschiedentlich von einander
<lb/>abweichende Ansichten sind seit Eichhorn I.
<lb/>§. 596 und II. §. 3616 auf einander gefolgt,
<lb/>weiche Walter schon in seiner ersten Ausgabe
<lb/>§. 506 — in der zweiten §. 541 (mit denselben
<lb/>Worten) einer Kritik unterwirft. Ohne Zweifel
<lb/>mit Berücksichtigung der letzten, gibt nun Zöpfl
<lb/>seine vielfach geänderte Schilderung derselben
<lb/>in §. 108 u. 109. Er erklärt 8. 736, die wich- 
<lb/>tigste der Klagen, die — mit Anefang, das
<lb/>heisst: mit dem Ergreifen der gestohlenen Sa- 
<lb/>che bei deren Besitzer, — auch für eine Art
<lb/>Diebs*ahlsklage, mit einer Erweiterung ähnlich
<lb/>der römischen Actio quod metus causa, schildert
<lb/>sie auch so, dass dieser ihr Charakter sich her- 
<lb/>ausstellt. Obwohl beide eine anderst (und —
<lb/>wie Referent dünkt — Zöpfl eine logisch strenger)
<lb/>geordnete Casuistik der möglichen Fälle geben, so
<lb/>stimmen beide in den Endresultaten doch überein.

<lb/>D. Die Fortbildung des Sachenrechts seit
<lb/>dem 15. Jahrhundert wird von Zöpfl in dem ein- 
<lb/>zigen — aus seiner früheren Ausgabe fast un- 
<lb/>verändert wiederholten — §. 111 besprochen,
<lb/>nämlich nur angeführt, wie das Eindringen der
<lb/>römischrechtlichen Unterscheidungen von domi- 
<lb/>nium und possessio und das damit zusammen- 
<lb/>hängende Klagensystem, die alte deutsche Unter- 
<lb/>scheidung von beweglichen und unbeweglichen
<lb/>Sachen in vieler Hinsicht bedeutungslos machte,
<lb/>und die Wirkung hatte, dass die Lehre von der
<lb/>Gewehre nur im Lehnrechte und bei den soge- 
<lb/>nannten Realrechten auf Liegenschaften, noch
<lb/>practisch blieb, — indessen nicht sofort alles
<lb/>Alte verdrängte, so dass z. B. bei Vindicationen
<lb/>der Kläger auch sein dominium praesens, das
<lb/>heisst: das Fortdauern und Nochvorhandensein
<lb/>seines Eigenthums beweisen musste (8. 766).
<lb/>Hierauf sagt der Verf. (unter Anführung der
<lb/>neuestens erschienenen Schrift von Stinzing über
<lb/>Ulr. Zasius) 8. 767—768 noch Einiges über die
<lb/>juristische Behandlungsweise jener Real- oder
<lb/>Immobiliarrechte und der Reallasten, — die noch
<lb/>jetzt nach ihm am Richtigsten als deutsch-ding- 
<lb/>liche Gerechtigkeiten bezeichnet werden. Walter
</p>
                  <p>

                     <lb/>und Rechtsgeschichte.

<lb/>hat dieser Fortbildung des deutschen Rechts in
<lb/>späterer Zeit keine besondere Darstellung ge- 
<lb/>widmet, doch gelegentlich Einiges erwähnt.

<lb/>III. Den dritten Abschnitt des Privat- 
<lb/>rechts bildet bei Zöpfl, §§. 112—132 (8. 770—
<lb/>832) das Erbrecht, während Walter erst nach
<lb/>der in §§. 556 — 574 vorgetragenen Lehre von
<lb/>den Verträgen in §§. 575—599 dasselbe abhan- 
<lb/>delt. — Bei beiden Verfassern hat die Darstel- 
<lb/>lung desselben, namentlich zur Zeit der Volks- 
<lb/>rechte, eine Ueberarbreitung erhalten; Zöpfl
<lb/>theilt den §. 114 seiner ersten Ausgabe in drei
<lb/>(§§. 114 a. b), — und Walter vermehrte die
<lb/>Zahl seiner Paragraphen um fünf.

<lb/>A. Zöpfl sagt nun (§. 112), was das äl- 
<lb/>teste Erbrecht der Germanen betrifft, es lasse
<lb/>sich vermittelst der Angaben bei Tacitus kein
<lb/>Erbfolgesystem construiren, und streicht daher
<lb/>den Satz seiner ersten Ausgabe, der die An- 
<lb/>gabe enthielt, es habe in jener alten Zeit schon
<lb/>eine Parentelordnung stattgefunden.

<lb/>B. In der Behandlung des Erbrechts im

<lb/>Zeitalter der Volksrechte weichen beide Ver- 
<lb/>fasser immer noch darin von einander ab, dass
<lb/>Zöpfl eine Theorie von Fundamental-Principien
<lb/>des germanischen Erbrechts an die Spitze stellt,
<lb/>und bei der Angabe des Einzelnen, namentlich
<lb/>bei den verschiedenen Volkstämmen kürzer —
<lb/>obwohl etwas ausführlicher, wie in der ersten
<lb/>Ausgabe — ist, während Walter einige jener
<lb/>Grundsätze, wo es ihm passend scheint, an- 
<lb/>führt, dagegen das System des Erbrechts bei
<lb/>jedem Stamm so vollständig wie möglich aus-
<lb/>tührt. Beide stimmen übrigens darin mit ein- 
<lb/>ander überein, dass sie 1) die Blutsverwandt- 
<lb/>schaft (Einheit des Bluts) für ersten Grund der
<lb/>regelmässigen Intestaterbfolge erklären (Zöpfl
<lb/>§.113. I. Walter §. 575), welche nach letztem
<lb/>durch eine gültige Ehe begründet und eine eben- 
<lb/>bürtige sein musste. 2) Mit dem Begriffe der
<lb/>Blutsverwandtschaft war die Idee eines, den
<lb/>Verwandten (der Sippe) zustehenden eventuellen
<lb/>Besitzrechts verbunden, woraus sich der von
<lb/>selbst stattfindende Uebergang der Gewehre auf
<lb/>den Erben erklärt (das französische: „La Mort
<lb/>saisit le Vif," das heisst: der Tod setzt den
<lb/>Erben in die Gewehre) Zöpfl §.113. III — VIII.
<lb/>Walter §. 578 im Anfang und 586. 3) Ein

<lb/>dritter Grundsatz war, die Haftung des Erben
<lb/>auch für die Delictschulden des Verstorbenen
<lb/>bis auf den Bestand der Erbsmasse (Zöpfl §. 113.
<lb/>IX. Walter §. 586. 8. 242). 4) Endlich ein

<lb/>Vierter: dass es kein Repräsentationsrecht gab
<lb/>(Zöpfl §.113. X. Walter §. 576). — In den
<lb/>Darstellungen der Erbfolgeordnung nach den
<lb/>verschiedenen Volksrechten wird von beiden
<lb/>Verfassern, von Walter jedoch vollständiger,
<lb/>das Erbrecht der Frauen überall genau angege- 
<lb/>ben, so dass man die Abweichungen der Ge- 
<lb/>setze in dieser Beziehung weit besser kennt,
<lb/>wie früher. In sprachlicher Beziehung verdankt
<lb/>man wieder Zöpfl einige Aufhellungen, z. B.
<lb/>8. 772, über das älteste Vorkommen des
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0231.tif"
                      n="227"
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                  <p>

                     <lb/>III. Deutsche Staats- tmd Keehtsg&amp;schichtö.
</p>
                  <p>

                     <lb/>227
</p>
                  <p>

                     <lb/>Wortes Ganerbe (Coheres) als Ganerve oder
<lb/>Glanerue, — welches letzte Wort im
<lb/>Edict Childeberts I. c. 550 bei Pertz leg. II.
<lb/>8. 6 offenbar in der Uebersehrift des Capilels 2
<lb/>stehen sollte statt des Nichtssagenden — von
<lb/>Grimm mit der Chrenecrude in Verbindung ge- 
<lb/>brachten chane-chroudo; es ist ja in dem Ca-
<lb/>pitel von Erbtheilung, insbesondere von der
<lb/>Collationspflicht der Coheredes die Rede. In
<lb/>g. 115 handelt Zöpfl von letztwilligen Verfügun- 
<lb/>gen, das heisst: von der Enterbung, von Ver- 
<lb/>mächtnissen, Testamenten, Erbverträgen, Be- 
<lb/>erbung eines Lebenden; Lehren, die Walter in
<lb/>§. 587—596 unter den Rubriken: von Erb- 
<lb/>folge durch Vertrag, und von Testamenten
<lb/>beleuchtet. Enterbungen waren nach den Leg.
<lb/>Barb. nur dann gültig, wenn der Enterbte schon
<lb/>nach dem Volksrechte wegen eines begangenen
<lb/>Verbrechens unwürdig war (Zöpfl §. 115. I).
<lb/>Letztwillige Verfügungen kamen als Testa- 
<lb/>mente lange Zeit nur bei Personen vor, die
<lb/>nach röm. Rechte lebten (Zöpfl ibid. II); dage- 
<lb/>gen wurden sie allgemein üblich als (unwider- 
<lb/>rufliche) Geschäfte unter Lebenden, — theils
<lb/>1) als Legat, — das ein, in den gewöhnlichen
<lb/>Veräusserungsformen abgeschlossener Schen- 
<lb/>kungsvertrag war (Zöpfl §.115. III — IX). Die
<lb/>Errichtung eines Vermächtnisses hiess bei den
<lb/>Longobaraen „de rebus suis judicare," germa- 
<lb/>nisch Gawere, das heisst: Gabe, Andogawere,
<lb/>Handgabe (das französische don mannet), (Ani-
<lb/>gawere — Hingabe (8. 791. Nr. 17). 2) Ka- 

<lb/>men sie als Erbverträge vor, insbesondere als
<lb/>der vom Referenten schon oben 8. 221 bespro- 
<lb/>chene Adfatimus.

<lb/>C. Die Erbfolge in der mittleren Zeit, bei
<lb/>Walter in Verbindung mit der — der vorher- 
<lb/>gehenden Periode abgehandelt, ist bei Zöpfl in
<lb/>§.117—121 in selbstständiger Weise dargestellt,
<lb/>und daher sowohl in ihrer damaligen Gestaltung
<lb/>als in ihrem genetischen Verhältriiss zum frühe- 
<lb/>ren Erbrecht um so klarer erfassbar, als der
<lb/>Verf. überall, wo eine genauere Redaktion sei- 
<lb/>nes früheren Textes oder Erweiterung desselben
<lb/>nöthig war, diese vornahm. Nachdem er das
<lb/>Wort „erben" in seinen verschiedenen Bedeu- 
<lb/>tungen erklärt, und besonders hervorgehoben
<lb/>hajte, dass es vorzugsweise soviel als Ver- 
<lb/>erben, das Anfallen der Erbschaft vom
<lb/>Verstorbenen auf den Nachfolger, z. B. in
<lb/>der Paroemie „der Todte erbt den Lebendigen"
<lb/>(Le Mort saisit le Vif) bezeichne (§. 117. I. II),
<lb/>dann den jetzt allgemein gewordenen Gegensatz
<lb/>zwischen Allodial- und Lehenerben angege- 
<lb/>ben III. IV, erklärt er als Wesen der Erbschaft,
<lb/>wie früher: als das Einrücken in das Besitz- 
<lb/>recht (Gewere) des Vorgängers, und die Be- 
<lb/>deutung von (Erb-) Folge: für das Verbleiben
<lb/>in einer Gewehre, die in Folge des Falls
<lb/>(Todesfalls, Erbfalls) nur anerkannt werde (V.
<lb/>VI). Sie ist stets eine Singularsuccession, die
<lb/>jedoch den Erbnehmer zur Schuldenzahlung in
<lb/>wie weit die Erbschaft reicht, oder die Sache,
</p>
                  <p>

                     <lb/>wegen der die Schuld entstand, noch vorhanden
<lb/>ist, verpflichtet. Bemerkt wird alsbaldige Her- 
<lb/>anziehen des römischen Begriffs der Universal-
<lb/>succession und daher der beginnende Gebrauch
<lb/>des Beneficii inventarii (VII). Das Erbrecht war
<lb/>sogar bei den Kindern und anderen Erben nach
<lb/>Geblüt ein nothwendiges,- und zwar so,
<lb/>dass, bis nach dem Eindringen des röm. Rechts,
<lb/>wie sie einerseits nicht an enterbt, anderer- 
<lb/>seits die angefallene Erbschaft nicht ausschla-
<lb/>gen konnten (LX). Das Repräsentations- 
<lb/>recht bei Enkeln und Geschwisterkindern ist
<lb/>schon zur Zeit der Spiegel da; während der
<lb/>Vorzug des Mannsstammes allmälig verschwin- 
<lb/>det, z. B. schon im Schwabenspiegel. In seiner
<lb/>Darstellung der Erbfolgeordnung (zuerst der
<lb/>Descendenten in §. 118) hebt der Verf. als zwei
<lb/>wesentlich verschiedene Befugnisse der Erben
<lb/>hervor: 1) den Fall, — und 2) die Wart

<lb/>(8. 808. Nr. II). Diese letzte ist das unzerstör- 
<lb/>bare, nur durch Unwürdigkeit verloren gehende
<lb/>Recht der Anwartschaft auf eine Erbschaft,
<lb/>stand anfangs nur den Descendenten ersten
<lb/>Grads zu, nach dem lombardischen Lehenrecht
<lb/>auch allen zur Lehensfolge berechtigten Seiten- 
<lb/>verwandten, in Deutschland später dem Enkel,
<lb/>und zuweilen auch Seiten-Verwandten. Der
<lb/>Fall ist der mit der Delalion der Erbschaft
<lb/>zusammentreffende, ipso jure stattfindende Er- 
<lb/>werb der Erbschaft auch durch Erben, die —
<lb/>wie in der Regel die Seiten verwandten — das
<lb/>Recht Warte nicht halten. Die Consequenzen
<lb/>dieser Principien sind vom Verfasser mit aller
<lb/>Schärfe angegeben (8. 802—812). Nachdem er
<lb/>mit der nöthigen Bestimmtheit in §. 119 vom
<lb/>Erbrecht der Ascendenten und Seitenverwandten
<lb/>gehandelt, und hier die Regel: paterna paternis
<lb/>materna materris erklärt, und in §. 120 die Erb- 
<lb/>folge in besondere Gegenstände, z. B. die in
<lb/>den Todleib1)* auch Hinfart genannt, be- 
<lb/>leuchtet, — gibt er in §. 121, den Text seiner
<lb/>ersten Ausgabe fast ganz wiederholend, eine
<lb/>Darstellung des Rechts der letztwilligen Verfü- 
<lb/>gungen, als der Enterbungen, Testamente, Ver- 
<lb/>gabungen und der Erbverträge (8. 820 — 830).
<lb/>Unter den letzten führt er in den neu hinzuge- 
<lb/>kommenen Nr. VIII — IX die Erb Verbrüde- 
<lb/>rungen unter fürstlichen Famlilien, die adeli- 
<lb/>gen Ganerbschaften, und das Leihen der
<lb/>Gedinge an Lehen, das heisst: die lehens- 
<lb/>herrliche Zusicherung der Verleihung eines
<lb/>Lehens bei ein tretendem Heimfalle desselben,
<lb/>mit seinen Unterarten, den Sammt- oder Simul- 
<lb/>tanbelehnungen nnd den Lehensanwartschaften
<lb/>auf, und erklärt die Natur dieser Verträge. Das
<lb/>Recht der Vergabungen setzt der Verfasser in
<lb/>Nr. IV. V nicht so vollständig, wie Walter in
<lb/>seinen §. 590 — 592, aus einander, namentlich
<lb/>nicht die sogenannte — bei lebendigem Leibe,
</p>
                  <p>

                     <lb/>1) Der Verf. erklärt diesen — die Hinterlassen- 
<lb/>schaft eines Verstorbenen bezeichnenden — Ausdruck
<lb/>in §. 117. III. 120. II. und in einem Zusatz 8. 985.
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0232.tif"
                      n="228"
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                  <p>

                     <lb/>228
</p>
                  <p>

                     <lb/>m. Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte.
</p>
                  <p>

                     <lb/>von welchen der Letzte drei Hauptfälle sich ein- 
<lb/>ander entgegensetzt, nämlich 1) die — wo das
<lb/>Vermögen sogleich unter Vorbehalt eines lebens- 
<lb/>länglichen Nies sb raue hs an eine andere über- 
<lb/>tragen wurde; 2) Vergabung des Guts mit Vor- 
<lb/>behalt lebenslänglichen Besitzes (in beiden
<lb/>Fällen war gerichtliche Auflassung nöthig);
<lb/>3) Verschenkung des Vermögens mit erst auf
<lb/>den Todesfall eintretenden — Eigenthums- 
<lb/>übergang. Dagegen schildert er in dem er- 
<lb/>weiterten Texte von Nr. XI mit grosser Ge- 
<lb/>nauigkeit den Vertrag der Ernennung einer
<lb/>treuen Hand, manus fidelis (um Vermögen
<lb/>an Dritte — vielleicht daran nicht erbfähige —
<lb/>Personen gelangen zu lassen) und leitet daraus
<lb/>den Ursprung des Instituts der Tcstamentsexe-
<lb/>cutoren ab (8. 830). Nach Walter 8. 355 wa- 
<lb/>ren es „Salmannen," denen so die Execution
<lb/>eines letzten Willens übertragen wurde, und die
<lb/>später manufideles oder Testamentsexecutoren
<lb/>genannt wurden. Den Schluss des Erbrechts
<lb/>bildet bei diesem der — aus der ersten Aus-
<lb/>abe nur wenig veränderte, auch vom Ursprung
<lb/>er Familien -Fideicommisse und Bauerngüter
<lb/>handelnde — 8*122, welcher die, unter dem
<lb/>Einfluss des römischen Rechts vor sich gehende
<lb/>Fortbildnng des Erbrechts in der neueren Zeit
<lb/>schildert.

<lb/>IV. Vierter Abschnitt des Privat- 
<lb/>rechts, Vertragsrecht. Bei Zöpfl §.123—
<lb/>124 — bei Walter §.556 — 574. Obwohl sehr
<lb/>zusammengedrängt bietet die vom Ersten ganz
<lb/>neu ausgearbeitete Lehre von den Verträgen,
<lb/>sowohl nach dem Rechte der fränkischen als
<lb/>der Periode der Spiegel, ein ausreichendes Bild
<lb/>der in beiden Zeitaltern üblichen Rechtsgeschäfte,
<lb/>mit Angabe einiger allgemeiner Principien über
<lb/>das Obligationenrecht. Früher sehr vernachläs- 
<lb/>sigt (vom Ref. in seiner französischen Rechts- 
<lb/>geschichte §.217 und von Schaffner B. I. 8.285
<lb/>— 296 für jene erste Zeit mehr berücksichtigt,
<lb/>befasste sich Walter schon in seiner ersten Aus- 
<lb/>gabe mit derselben, behält jedoch, unter Vor- 
<lb/>anschickung einer Einleitung in §. 556 und die
<lb/>allgemeinen Grundsätze des Obligationenrechts
<lb/>mehr berücksichtigend seine Darstellung in der
<lb/>neuen auch bei, indem er von der 1855 er- 
<lb/>schienenen Schrift in N. I. 8. 211, bemerkt: sie
<lb/>enthalte einn fleissige Zusammenstellung der
<lb/>Lehre, aber nichts Neues, als „das gewiss un- 
<lb/>fruchtbare Bestreben, dem alten deutschen Recht
<lb/>„noch eine Bedeutung für das heutige praktische
<lb/>„Recht zu geben." In ihren Erklärungen der
<lb/>verschiedenen Verträge des ältesten germani- 
<lb/>schen Rechts stimmen die beiden Verfasser nicht
<lb/>immer zusammen.

<lb/>A. In der merovingischen und ca- 
<lb/>rolingischen Zeit.

<lb/>1) war die regelmässige Form der Einge- 
<lb/>hung der Verträge der einfache Consens. Manche
<lb/>wurden jedoch vor Zeugen oder schriftlich
<lb/>errichtet. — Der Sitte nach kamen auch Feier- 
<lb/>lichkeiten vor, z. B. der Exfestucatio. Wal- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>ter, §.557. Die Vertragsurkunde heisst testa- 
<lb/>mentum, Zöpfl, 8.834. III. Hier hätte auf die
<lb/>— in so vielen Urkunden, so wie in den for- 
<lb/>mulis vorkommende allgemeine Vertragsformel
<lb/>cum stipulatione subnixa die übrigens bei Zöpfl
<lb/>S. 837 erwähnt, aber falsch verstanden wird,
<lb/>aufmerksam gemacht und dieselbe nach Pardes-
<lb/>sus erklärt werden sollen. Altein obwohl des
<lb/>Letzten Erklärung1) schon vom Ref. in seiner
<lb/>französischen Staats-und Rechtsgeschichte Bd. II.
<lb/>8. 515, und von Schäffner — RechsVerfassung
<lb/>Frankreichs, Bd. I. S. 293—294 — in Deutsch- 
<lb/>land bekannt gemacht wurde, scheint sie beiden
<lb/>Verfassern unbekannt geblieben zu sein. Jene,
<lb/>gewöhnlich am Ende der Urkunden vorkommende
<lb/>Formel enthielt keine Beziehung auf die Stipu- 
<lb/>latio, sondern eine abgekürzte Berufung auf die
<lb/>im Codex Theod. II. 9. c. 8. enthaltene Verfü- 
<lb/>gung, wornach, wer eine eingegangene Stipu- 
<lb/>lation nicht erfüllt, in die Strafe des Duplums
<lb/>verfällt. Wo die Formel vollständig eingerückt
<lb/>ist, wie z. B. in Urkunden des Codex Aleman-
<lb/>niae diplomaticus, lautet sie: cum stipulatione ar-
<lb/>cadiana, oder legis Arcadiae u. dgl.

<lb/>2) Die wichtigsten — von beiden Verfassern
<lb/>beleuchteten —^ Verträge sind: a) Der Kauf —
<lb/>bei dem mitunter römische Grundsätze hervor- 
<lb/>treten — und der Tausch; Cambium, Concam-
<lb/>bium, Commutatium. Zöpfl, 8. 834. V. W. §.558.

<lb/>b) Das Leihen (sowohl fungibler als nicht fun- 
<lb/>gibler Sachen) bezeichnet entweder durch das
<lb/>Wort: praestare (woraus das französische Wort
<lb/>Pret — sowohl für das Darlehen als den Leih- 
<lb/>vertrag — hervorging) oder durch Commodatum
<lb/>und Commendatum, welches letzte jedoch auch
<lb/>für das depositum gebraucht wird. Zöpfl, §.335.
<lb/>Walter §. 560. Für Darlehen wurde ein Schuld- 
<lb/>schein — Cautio — ausgestellt, den dann die
<lb/>Quittung (evamatoria) annulirt. Walter, S. 216.

<lb/>c) Walter führt auch schon, als dieser Zeit an- 
<lb/>gehörig, in §.562 den Verpfändungs- und Leib-
<lb/>gedingsvertrag auf, unter Berufung auf Form,
<lb/>dem. Strassburg 9. und Markulf II. 13, Surmond
<lb/>23, Lindenbrog 58. 59. d) Ferner das bei ver- 
<lb/>schiedenen Verträgen vorkommende Gelöbniss —
<lb/>was auch durch den Ausdruck Adrhamire, be- 
<lb/>zeichnet worden sei, von kamen, dass heisst:
<lb/>Beachten, Nachsprechen? §. 564 — nach
<lb/>Zöpfl — (8.596. 723. 724. 838. VI. 985) Ver-
<lb/>rammen, Befestigen. Da nun aber hiebei,
<lb/>wie die Festuca, auch ramus genannt, ge- 
<lb/>braucht wurde, liesse sich fragen: ob die ältere
<lb/>Ableitung des Ausdrucks von letzterem Worte
<lb/>doch nicht die richtigere sei? Freilich spre- 
<lb/>chen die — vom letzten Verfasser in seinem
<lb/>Zusatz 8.985 angehäuften Beweisstellen für seine
<lb/>dahingehende Auslegung: dass es den juristi- 
<lb/>schen Begriff von Spondere repräsentirt.

<lb/>3) Ausführlicher besprechen unsere Verfas-
</p>
                  <p>

                     <lb/>4) In der Bibliotheque de i’Ecole des Chartes
<lb/>F. 1. 8. 220, und Loi salique 8. 044.
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0233.tif"
                      n="229"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0233--><p/>
                  <p>

                     <lb/>III. Deutsche Staats - und Rechtsgeschichte.
</p>
                  <p>

                     <lb/>229
</p>
                  <p>

                     <lb/>ser die Bestärkungsmittel der Verträge, nament- 
<lb/>lich durch Bürgen und Pfänder, a] Die Bür- 
<lb/>gen werden nach Zöpfl 8.836 durch die Worte:
<lb/>Burigan, Giseies, Fidejussores, obsi- 
<lb/>des, juratores, vicessores, bezeichnet;
<lb/>dass sie auch Vadii, und die Bürgenbeslellung
<lb/>(wie Bef. öfter aus Urkunden ersah) auch va- 
<lb/>dium, hiessen, wird bei Walter §. 566. 567 aus- 
<lb/>geführt und von diesem die Lehre von der Bürg- 
<lb/>schaft besonders nach dem burgundischen und
<lb/>dem lombardischen Rechte beleuchtet, b) Va- 
<lb/>dium (als Pfand) wird nach Zöpfl in dreifach
<lb/>verschiedener Bedeutung gebraucht, wesshalb
<lb/>er drei Arten von Pfändern unterscheidet, a) Das
<lb/>zur Befestigung eines Versprechens bestellte
<lb/>Pfand — regelmässig vadium, mitunter auch
<lb/>pignus genannt; — es gab dem Gläubiger
<lb/>nicht schon materielle Sicherheit für die Schuld,
<lb/>sondern diente als Beweiszeichen des Verspre- 
<lb/>chens, damit im Falle der Nichtzahlung der Zu- 
<lb/>griff auf werthvolle Gegenstände des Schuldners
<lb/>oder auf die Bürgen eingeleitet werden konnte.
<lb/>Der — der römischen Stipulation nahe kom- 
<lb/>mende — Vertrag hiess desshaib auch oft: fidu- 
<lb/>cia , fides, stipulatio, stipula u. s. w. — Zöpfl,
<lb/>8. 123. VII. Diese Ansicht hat der Verl, schon
<lb/>in seiner Schrift über die Eva Chamavorum
<lb/>S. 11 ausgeführt. Auch Walter erwähnt das
<lb/>Vorkommen eines solchen Vertrags bei den Lon-
<lb/>gobarden (8. 222.). ß) Die zweite Art ist das
<lb/>vertragsmäßig bestellte Pfand, in der Regel
<lb/>pignus, mitunter auch vadium genannt. Zöpfl,
<lb/>8-123. XXL Es war Faustpfand, da die ver- 
<lb/>pfändete Sache dem Gläubiger übergeben wurde.
<lb/>Die Hypothek oder Verpfändung ohne Ueber-
<lb/>tragung in die Gewehre des Gläubigers findet
<lb/>sich in der alten Zeit nur bei den Longobarden.
<lb/>Walter, 8*568 — 580. y) Die dritte Art end- 
<lb/>lich ist die Privatpfändung durch Selbst- 
<lb/>oder mit Gerichts hülfe; (Zöpfl, TL XII.) wo- 
<lb/>von bei ihm, wie auch bei Waller (§. 571—574)
<lb/>vier Hauptfälle aufgeführt werden, c) Nach
<lb/>Zöpfl 8* 123. XIII. kamen vertragsmäßige Ver- 
<lb/>abredungen, wodurch sich der Schuldner ver- 
<lb/>pflichtet, im Fall der Nichtzahlung dem Gläubi- 
<lb/>ger als Arbeiter zu dienen, in dieser Periode
<lb/>nicht vor; was sich daraus erkläre, dass der
<lb/>insolvente Schuldner so durch Urtheil angehal- 
<lb/>ten worden, die Schuld Knechtweise abzuverdie- 
<lb/>nen. Sollte aber die in den Formeln von Mar-
<lb/>culph II. 28, Sinnend 13 und Lindebrog 147
<lb/>beschriebene Obnoxiatio nicht ein Vertrag die- 
<lb/>ser Art gewesen sein, ein Vertrag, der die
<lb/>Eigenthümiichkeit enthielt, dass der Gläubiger
<lb/>den ihm als Knecht dienenden oder dienen sol- 
<lb/>lenden Schuldner in die Leibeigenschaft verkau- 
<lb/>fen könnte? während die in Marculph II. 9 er- 
<lb/>wähnte Obnoxiatio praedii dagegen an die Hy- 
<lb/>pothek erinnern dürfte1).
</p>
                  <p>

                     <lb/>B. Das Vertragsrecht seit dem XIII.
<lb/>Jahrhundert.

<lb/>1) Obwohl der Grundsatz der Klagbarkeit
<lb/>blos auf gegenseitiger Einwilligung beruhender
<lb/>Verträge (Geding, Gelovede u. s. w. genannt)
<lb/>auch nach dem Spiegelrecht feststeht und durch
<lb/>das canonische Recht bekräftigt wird, so wer- 
<lb/>den doch die wichtigeren Verträge vermittelst
<lb/>Urkunden (Briefe) ja selbst gerichtlich geschlos- 
<lb/>sen — von deren Erfüllung sich aber der Ver- 
<lb/>pflichtete durch Eid befreien konnte. Zöpfl,
<lb/>8. 124. I.

<lb/>2) Die Spiegel enthalten einiges Allgemeine
<lb/>über das Forderungsrecht, z. B. über den Ver- 
<lb/>zug, die Culpa, jedoch ohne Unterscheidung von
<lb/>Graden, ferner über das Tragen der Gefahr.
<lb/>Zöpfl, II.

<lb/>3) Was die einzelnen Verträge betrifft, so
<lb/>beleuehtet Zöpfl in der Note III. des grössten-
<lb/>theils neu redigirten 8*124 als Rechtser Wer- 
<lb/>bung sVerträge: den Kauf, (IV.) den Tausch,
<lb/>und hier den Wechsel vertrag, (V.) die Losung
<lb/>und den Gesindevertrag, (VI.) die Hinterlegung,
<lb/>(VII.) die Zinnsverträge. Den Ausdruck Ban- 
<lb/>kier erklärt er ganz richtig daher, dass die
<lb/>Wechseltische auch Bänke hiessen. Zur
<lb/>Erklärung des Ursprungs der Wechselhaft
<lb/>hätte er die gründliche Abhandlung von Holtius,
<lb/>in den von Sutro in Utrecht 1852 deutsch her- 
<lb/>ausgegebenen Abhandlungen, benützen sollen.
<lb/>Es geht aus derselben hervor, dass die ältesten
<lb/>Wechselbriefe Notariatsurkunden und daher wie
<lb/>ein rechtskräftiges Urtheil sogleich vollziehbar
<lb/>waren. Walter übergeht den Wechselvertrag,
<lb/>sowie das ganze Wechelreeht mit Stillschweigen.

<lb/>4) In dem gleichfalls fast gänzlich neuen
<lb/>8* 124 a beleuchtet der Verf. die Rechtssiche- 
<lb/>rungsverträge seit dem XIII. Jahrhundert, und
<lb/>zwar mit ziemlicher Ausführlichkeit:

<lb/>1) das sogenannte Versatzgeschäft, als die
<lb/>Pfandschaft oder Pfandlehen (II.);

<lb/>2) die römische Hypothek (III.); v

<lb/>3) die Pfändung (IV.);

<lb/>4) den Eid und das Handgelöbniss (V.);

<lb/>5) die Haft und das Einlegen (VI.);

<lb/>6) dieUebergabe zu Hand und Halfter (VII.);

<lb/>7) die Bürgschaft (VIII.).

<lb/>Walter beleuchtete dieselbe in ihrem Zusam- 
<lb/>menhang mit dem Rechte der früheren Periode.
<lb/>Bei der Erklärung des sogenanten „Setzen
<lb/>auf Todtschlag“ hätte der Verf. auf die fran- 
<lb/>zösische Unterscheidung von V i fg a g e und
<lb/>Mortgage1) hindeuten können. Wenn er
<lb/>S. 852 — 853 die Ansicht ausspricht: dass —
<lb/>Falls die Setzung von Liegenschaften auf so
<lb/>lange gegeben wurde, bis das Pfand durch die
<lb/>Rückzahlung gelöst werde — dieselbe den Cha- 
<lb/>rakter eines Verkaufes der Sache an den Gläu- 
<lb/>biger unter Vorbehalt des Wiederkaufes ange-
</p>
                  <p>

                     <lb/>1) 8. des Ref. französische Staats- und Rechtste- 1) 8. des Ref. französische Staats- und Rechtste-*
<lb/>schichte II. 8.517 und 593— 594. schichte II. 8. 596.
</p>

               </div>
            </div>
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               <head>Strafrecht</head>
               <div xml:id="d1788e68639">
                  <head>Anzeigen und Auszüge criminalistischer Schriften und Aufsätze</head>
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084706_04+1858_0234--><p/>
                  <p>

                     <lb/>230
</p>
                  <p>

                     <lb/>IV. Strafrecht
</p>
                  <p>

                     <lb/>nommen habe, so tritt er in so weit in einen Richtigkeit nur zugiebt, wo statt der Setzung
<lb/>Gegensatz zu Walter (S.225), der dies für eine ausdrücklich ein Vertrag dieser Art errichtet
<lb/>widerlegte Ansicht erklärt, als Letzter deren wurde.
</p>
                  <p>

                     <lb/>IV.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Straf

<lb/>58. Theorie des heutigen deutschen Strafrechts,
<lb/>von Dr. Ernst Immanuel Bekker. Erster
<lb/>Band, erste Lieferung. Leipzig, Hirzel, 1857.
<lb/>VHI. und 224 S. 8.

<lb/>Was der Verf. unter obigem Titel verspricht,
<lb/>kann füglich als eine neueste Revision des
<lb/>Strafrechts bezeichnet werden. Der Verf. knüpft
<lb/>selbst nicht undeutlich an Köstlin’s neue Re- 
<lb/>vision an, indem er 8.73 bemerkt: in den letz- 
<lb/>ten zwanzig Jahren sei nur ein das ganze Straf- 
<lb/>recht umfassendes Werk begonnen worden, das
<lb/>mehr sein wollte, als blos ein Lehr- und Hand- 
<lb/>buch, Köstlin’s System und dessen Grundlage,
<lb/>die neue Revision. Aber dieser stolze Bau, so
<lb/>viel brauchbares Material er in sich aufgenom- 
<lb/>men 5habe, sei doch hinfällig, das eigentlich
<lb/>systematische Gerippe, das ihn zu tragen be- 
<lb/>stimmt gewesen , sei morsch gewesen von An- 
<lb/>fang an; und dass die schecht begründeten und
<lb/>leicht gewagten Constructionen der „neuen Re- 
<lb/>vision" nicht entschiedener verworfen worden,
<lb/>dass das „System" bei seinem Erscheinen von
<lb/>Einigen als ein Epoche machendes Werk be-
<lb/>grüsst worden, sei wohl geeignet, allzu sangui- 
<lb/>nischen Auffassungen des gegenwärtigen Zu- 
<lb/>standes der Strafrechtswissenschaft zu begegnen.

<lb/>Inwiefern der Verf. die Grundlagen des
<lb/>Köstlin’schen Systems morsch findet. und was
<lb/>er daher zugleich der deutschen Strafrechtswis- 
<lb/>senschaft zum hauptsächlichsten Vorwurfe macht,
<lb/>dürfte sich aus folgender Stelle, S. 70 f. erge-
<lb/>den: „Die absolute Theorie ist unbegreiflich,

<lb/>wenn sie nicht mit religiösen Anschauungen in
<lb/>Verbindung gebracht wird; das Strafrecht, das
<lb/>sie dem Staate zuschreibt, kann der Staat nur
<lb/>von Gott haben; jede andere Herleitung ist ei- 
<lb/>tel, und diese selbst rein verstandesmässig zu
<lb/>begründen, unmöglich. Wer nicht etwas Glau- 
<lb/>ben mitbringt, wer sich vermisst, mit den klei- 
<lb/>nen Gaben, die ihm verliehen sind, das Welt- 
<lb/>all durchdringen zu können, und die Existenz
<lb/>dessen, was er nicht zu durchdringen vermag,
<lb/>läugnen zu dürfen, der wird diese Begründung
<lb/>der absoluten Straftheorie und damit sie selber
<lb/>verwerfen müssen. Dass aber bei menschli- 
<lb/>cher Geistesarbeit Wissen und Glauben stets
<lb/>Hand in Hand gehe, kein Wissen ohne Glauben
<lb/>bestehen kann, das ist eben so wahr, wie be- 
<lb/>stritten."

<lb/>Wir haben diese gelegentlichen Aeusserun-
<lb/>gen gleich an der Spitze unserer Relation her-
</p>
                  <p>

                     <lb/>recht.

<lb/>vorgehoben, weil sie den Geist und die Tendenz
<lb/>des Werkes bezeichnen. Was wir zu erwarten
<lb/>haben, ist: eine neue Begründung des heutigen
<lb/>deutschen Strafrechts auf die absolute Theorie,
<lb/>betrachtet im Lichte des Glaubens.

<lb/>Die Einleitung ist bestimmt, theils das Be-
<lb/>dürfniss einer solchen neuen Begründung dar- 
<lb/>zulegen, theils die Existenz eines deutschen
<lb/>Strafrechts gegen die Zweifler in Schutz zu
<lb/>nehmen.

<lb/>Der Verf. geht davon aus, dass das Straf- 
<lb/>recht in seiner Entwicklung weit hinter dem Ci-
<lb/>vilrechte zurückgeblieben sei. Den letzten Grund
<lb/>hiervon findet er darin, dass das Strafrecht des
<lb/>Gewohnheitsrechtes, als Grundlage und als Cor-
<lb/>rectiv der gesetzlichen Bestimmungen, entbehre.
<lb/>Denn in der unbefangenen, fast unbewussten
<lb/>Rechtsübung, auf welcher das Gewohnheitsrecht
<lb/>beruhe, trete uns der göttliche Wille, aus wel- 
<lb/>chem alles Recht herzuleiten sei, fast körperlich
<lb/>greifbar entgegen. Beim Strafrechte falle das
<lb/>Erkennen dieses göttlichen Willens dem Staate
<lb/>und seinen Organen zu. Hierbei kommen lrr-
<lb/>thümer, Eigennutz, und Leidenschaften aller
<lb/>Art in’s Spiel. Dazu komme die Schwie- 
<lb/>rigkeit in der Durchführung des göttlichen
<lb/>Willens. Dieser fordere, dass alles be- 
<lb/>straft werde, was strafwürdig sei, und dass jede
<lb/>strafwürdige That nach dem Maasse ihrer
<lb/>Strafwürdigkeit gestraft werde. Nun aber müsse
<lb/>das positive Strafrecht feste Normen enthalten.
<lb/>Es sei unmöglich, mit denselben alles Strafbare
<lb/>zu umfassen und für jeden Straffall die entspre- 
<lb/>chende Strafe zu bestimmen, denn kein Straffall
<lb/>sei dem anderen gleich. Daraus folge, dass
<lb/>wenn ein Volk gerade in Beziehung auf die
<lb/>Strafrechtspflege sich ausbilde, sein Bestreben
<lb/>mehr und mehr darauf gehen müsse, die stei- 
<lb/>fen Rechtsregeln abzustreifen. Paradox Hesse
<lb/>sich sagen, das Ziel der Strafrechtswissenschaft
<lb/>sei die Vernichtung des Strafrechts. Viel sei in
<lb/>dieser Beziehung geschehen, durch Einführung
<lb/>relativer Strafen, durch Freigebung des richter- 
<lb/>lichen Ermessens in Beurtheilung der Strafzu- 
<lb/>messungsgründe, durch freiere Bestimmungen
<lb/>über dolus und culpa, durch Aufhebung der
<lb/>gesetzlichen Beweistheorie. Allein die Verschie- 
<lb/>denheiten des Ungleichen seien unendlich; auch
<lb/>der Richter vermöge ihnen nicht zu folgen. Das
<lb/>Strafrecht aber, je präciser es seine Regeln
<lb/>ausbilde, desto mehr Verstosse es Kegen die
<lb/>Principien, die es zur Geltung bringen solle,
</p>
                  <pb facs="2084706_04+1858_0235.tif"
                      n="231"
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                  <p>

                     <lb/>IV. Strafrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>231
</p>
                  <p>

                     <lb/>und je mehr diese Principien selbst Anerken- 
<lb/>nung finden, desto mehr müsse wiederum das
<lb/>Strafrecht von seiner Strenge verlieren. Das
<lb/>Strafrecht sei ein nothwendiges Debet, nicht als
<lb/>ob die Strafe selbst ein Debet sei; sie sei Be- 
<lb/>kämpfung des Bösen und deshalb etwas Gutes,
<lb/>der göttlichen Weltordnung entsprechendes;
<lb/>sondern deshalb, weil es seiner Aufgabe nur in
<lb/>beschränkter Weise nachzukommen vermöge.
<lb/>Hiermit stehe in Verbindung, dass die Wissen- 
<lb/>schaft selber nicht eben Lust gehabt habe, sich
<lb/>mit dem Strafrecht zu befassen; sie habe die
<lb/>Vergeblichkeit ihrer Bemühungen gefühlt, zumal
<lb/>im Kampfe mit der Willkür, die im Strafrecht
<lb/>mächtiger wirke, als im Privatrecht, und leicht
<lb/>allen Erfolg wissenschaftlicher Arbeit umstossen
<lb/>könne, namentlich aber auch den historischen
<lb/>Forschungen auf diesem Gebiete ihnen Reiz be- 
<lb/>nehme. Dazu komme, dass die Strafrechtswis- 
<lb/>senschaft verhältnissmässig eine junge Wissen- 
<lb/>schaft sei. Ohne die Erkennlniss, dass das Ver- 
<lb/>brechen nicht als Verletzung eines Privatrccius,
<lb/>sondern als Verletzung der staatlichen Ordnung
<lb/>aufzufassen sei, sei eine naturgemässe Entwick- 
<lb/>lung des Strafrechts nicht möglich, diese Erkennt- 
<lb/>nis habe aber erst seit dem vorigen Jahrhun- 
<lb/>dert sich Bahn gebrochen.

<lb/>Aus alle dem erkläre sich, dass die Straf- 
<lb/>rechtswissenschaft noch nicht recht reif und
<lb/>durchsichtig geworden sei. Es fehle ihm noch
<lb/>die feste, ebene Grundlage, auf der, was Schie- 
<lb/>fes aufgebaut wird, sofort als schief erscheinen
<lb/>müsse. Man dürfe nur einen Blick auf die bunte
<lb/>Systematik auch der besten Handbücher werfen;
<lb/>der allgemeine Theii so gut wie der speciclle
<lb/>entbehre jeder festen Gliederung.

<lb/>Die Schwierigkeit wachse, wenn man die
<lb/>Aufgabe der heutigen deutschen Wissenschaft
<lb/>zu bestimmen suche. Haben wir noch ein deut- 
<lb/>sches Strafrecht, fragt der Verl., oder nur Par-
<lb/>ticularrechte der deutschen Einzelstaaten? Die
<lb/>Antwort lautet: ein Recht, das subsidiarisch
<lb/>überall angewandt werden müsste, besitzen wir
<lb/>im Augenblick nicht. Allein die Entwicklung
<lb/>der Particularrechte sei eine einheitliche und ge- 
<lb/>meinschaftliche; das gemeine Recht sei der
<lb/>Stamm, aus welchem sie hervorgewachsen seien.
<lb/>Zudem seien alle diese Particularrechte noch
<lb/>nicht feste Bildungen geworden; sie seien noch
<lb/>tm volllen Flusse begriffen; eine particulare Straf- 
<lb/>rechtswissenschaft gebe es zur Zeit noch
<lb/>nicht die Praxis gehe auch heute noch oft ge- 
<lb/>nug auf das gemeine Strafrecht zurück. Der
<lb/>Wille sei bei der Gesetzgebung sowohl, als bei
<lb/>den Richtern vorhanden, unser Strafrecht trotz
<lb/>seiner momentanen formellen Zersplitterung ein- 
<lb/>heitlich fortzubilden; auch die übrigen Bedingun- 
<lb/>gen dieser Fortbildung, wesentliche Gleichheit
<lb/>des Volkscharakters, der Lebens- und Verkehrs- 
<lb/>verhältnisse, des sittlichen Standpunktes, seien
<lb/>vorhanden; so mögen wir die angemessene
<lb/>Vereinigung unsres Rechtes von der Zukuft er- 
<lb/>warten. Aber zunächst nicht von der Gesetz- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>gebung; sondern von der Wissenschaft; uns
<lb/>fehle noch die Kraft für ein dauerhaftes Gesetz.
<lb/>Was wir hier herzustellen vermögen, werden
<lb/>nur der Entwicklung des Besseren im Wege
<lb/>stehen. Gerade weil das einzelne Particularge-
<lb/>setz weniger widerstandsfähig sei, müssen wir
<lb/>uns freuen, das deutsche Strafrecht für jetzt
<lb/>noch äusserlich im Particularrechte aufgelöst zu
<lb/>sehen.

<lb/>Der Verf. fasst daher schliesslich seine Auf- 
<lb/>gabe als eine Anschauung {QecoQla) des deut- 
<lb/>schen Strafrechtes in seiner Entwicklung, wie
<lb/>sie in den Strafgesetzbüchern dieses Jahrhunderts
<lb/>sich darstellt, verglichen mit dem alten gemei- 
<lb/>nen Strafrechte, den Resultaten der Wissen- 
<lb/>schaft und den Consequenzen der absoluten Straf- 
<lb/>rechtstheorie, wie der Verf. sie auffasst, indem
<lb/>er annimmt, dass diese Auffassung auch dem
<lb/>gemeinen deutschen Strafrechte zum Grunde
<lb/>liege.

<lb/>Wer möchte leugnen, dass in dem Gesag- 
<lb/>ten manches Wahre enthalten sei! Allein die- 
<lb/>ses Wahre ist wohl auch von Wenigen ver- 
<lb/>kannt worden. Niemand hat behauptet, dass die
<lb/>heutige Strafrechtswissenschalt ein vollendeter
<lb/>Bau sei, an dem man nicht rütteln dürfe; die
<lb/>Existenz eines gemeinen deutschen Strafrechts
<lb/>in dem Sinne, in welchem der Verf. es nimmt,
<lb/>leugnet auch Wächter nicht; ob che Fortbildung
<lb/>desselben besser auf dem Gesetzgebungswege,
<lb/>oder auf dem der Doclrin zu erreichen, darüber
<lb/>können die Ansichten verschieden sein; jeden- 
<lb/>falls haben wir noch kein allgemeines Gesetz,
<lb/>und eine gründliche neue Revision des Straf- 
<lb/>rechts könnte daher der werdenden Gesetzge- 
<lb/>bung nur zu Statten kommen. Es hätte daher
<lb/>kaum einer so geharnischten Rechtfertigung des
<lb/>vorliegenden Unternehmens, die beinah einer
<lb/>Verkleinerung der Vorgänger ähnlich sieht, be- 
<lb/>durft, wenn der Verf. den wahren Beruf dazu
<lb/>in sich fühlte. Auch die Mangelhaftigkeit der
<lb/>Grundlagen des Köstlin’schen Werkes , nament- 
<lb/>lich der Mangel einer religiösen Grundanschauung
<lb/>in demselben, ist nicht unbemerkt geblieben
<lb/>(Archiv des CRechts, 1854, 8. 516 ff.). Sehen
<lb/>wir nun, wie der Verf. diesen Mangel zu heben
<lb/>sucht!

<lb/>Das erste Buch: Begriff und Begrenzung

<lb/>des Strafrechts’, handelt davon in dem ersten §.
<lb/>Der Staat, sagt der Verf., obgleich nicht blos
<lb/>Mittel zum Zweck, hat doch gewisse Zwecke
<lb/>zu verfolgen; er darf daher seinen Dnterthanen
<lb/>nicht gestatten, so zu handeln, dass die allge- 
<lb/>meinen Staatszwecke dadurch gefährdet werden.
<lb/>Geschieht dies dennoch, so muss der Staat hier- 
<lb/>gegen reagiren. Aber wie? — Der Staat ver- 
<lb/>nichtet nicht die Freiheit seiner Dnterthanen, er
<lb/>setzt sie vielmehr voraus; bei jeder Freiheit ist
<lb/>Missbrauch möglich; allgemeines menschliches
<lb/>Gefühl sagt uns, dass solcher Missbrauch dem,
<lb/>von dem er ausgeht, Schaden bringen müsse.
<lb/>Gott hat den Menschen die Freiheit gegeben, um
<lb/>sie dem göttlichen Willen gemäss zu gebrau-
</p>

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                      n="232"
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                  <p>

                     <lb/>232
</p>
                  <p>

                     <lb/>IV. Strafrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>chen; Missbrauch derselben nennen wir Sünde,
<lb/>und unsere durch Offenbarung gekräfiigte lieber-
<lb/>Zeugung geht dahin, dass die Sünde nach gött- 
<lb/>lichem Rathschluss das Verderben des Sünders
<lb/>nach sich ziehen müsse. Dies Unheil, das als
<lb/>nothwendige Folge der Sünde uns erscheint,
<lb/>nennen wir Strafe. Der Staat, der göttlichen
<lb/>Ursprungs ist, soll seine Gewalt regeln nach
<lb/>dem Vorbilde des allmächtigen Schöpfers. Da- 
<lb/>her muss auch dem Missbrauch der Freiheit zum
<lb/>Nachtheile der staatlichen Ordnung die Strafe
<lb/>folgen, und dass die Strafe ausgehen müsse von
<lb/>dem, wider den der Missbrauch sich gerichtet,
<lb/>das ist überall das Bewusstsein der gesunden
<lb/>Menschennatur, das in den Lehren des Christen- 
<lb/>thums Bestätigung findet.

<lb/>Dies ist die Deduclion der absoluten Theo- 
<lb/>rie, welche der Verf. giebt; aber welche De- 
<lb/>ductioni Der ganze Nerv derselben beruht in
<lb/>dem Satze: der Staat solle seine Gewalt regeln
<lb/>nach dem Vorbilde der göttlichen Strafe. Allein
<lb/>ist denn die Strafe, welche der Staat ver- 
<lb/>hängt, wirklich ein Abbild der göttlichen Strafe?
<lb/>Schickt Gott den Sünder in’s Zuchthaus? und
<lb/>wenn, wie wir allerdings mit dem Verf, fest
<lb/>glauben, Gott den Sünder gewiss und mit abso- 
<lb/>luter Gerechtigkeit straft, wozu bedarf es dann
<lb/>der bürgerlichen Strafe? ist sie dann nicht viel- 
<lb/>mehr ein Eingriff in die göttliche Weltordnung?
<lb/>Und nun weiter der Satz; dass die Strafe aus- 
<lb/>gehen müsse von dem, wider den der Miss- 
<lb/>brauch gerichtet ist, ist er wirklich das Be- 
<lb/>wusstsein der gesunden Menschennatur, und in
<lb/>den Lehren des Christenthums begründet? Sagt
<lb/>nicht die Schrift: die Rache ist mein? und würde
<lb/>nicht dadurch bei Privatbeleidigungen die Pri- 
<lb/>vatrache im äusserslen Umfange sanctionirt wer- 
<lb/>den? Ist ferner die Theorie des Verf. wirklich,
<lb/>was sie sein soll, eine absolute Theorie? Der
<lb/>Verf. stellt den Satz an die Spitze, dass der
<lb/>Staat reagiren müsse gegen das, was seinen
<lb/>Zwecken widerstrebt. Die Strafe ist das Mittel
<lb/>dazu. Ist jsie also nicht Mittel zu einem ausser
<lb/>ihr gelegenen Zweck? steht ihr nicht der Ein- 
<lb/>wand entgegen, der allen relativen Theorien
<lb/>entgegensteht, dass der Zweck das Mittel nicht
<lb/>heiligt? Der Verf. spricht sich darüber noch
<lb/>bestimmter 8. 82 aus: Durch die Strafe wird
<lb/>der Wille dessen gebrochen, der es gewagt
<lb/>hatte, mit dem Staat in Widerspruch zu treten;
<lb/>er wird gezwungen den Widerspruch aufzu- 
<lb/>geben, die höhere Gewalt des Staates anzuer- 
<lb/>kennen. Eben so heisst es 8. 29, der Staat hat
<lb/>die Pflicht, gewisse Zwecke zu verfolgen; wenn
<lb/>der Einzelne seine Kraft wissentlich wider die
<lb/>Staatszwecke gebraucht, so missbraucht er seine
<lb/>Freiheit; den Missbrauch der Freiheit, die Auf- 
<lb/>lehnung des Einzelwillens gegen den Staatswil- 
<lb/>len darf der Staat nicht dulden, und die Strafe
<lb/>ist das Mittel, den Einzelwillen zu brechen.
<lb/>Haben wir hier nicht die Abschreckungstheorie
<lb/>in ihrer rohesten Form, aber auch zugleich in
<lb/>ihrer offensten Blosse, da die Strafe das ge- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>schehene Verbrechen nicht ungeschehen
<lb/>macht, und auch für die Zukunft den Willen
<lb/>des Verbrechens jedenfalls nicht zur Aenderung
<lb/>zwingt. Und wie verträgt es sich hiermit,
<lb/>dass nach 8. 30 und nach dem Vorbilde der
<lb/>göttlichen Gerechtigkeit die Strafe sich nach der
<lb/>Schuld richten soll. Die relativen Theorien
<lb/>kommen nothwendig, mit Feuerbach, auf psy- 
<lb/>chologische, mit der Gerechtigkeit oft gerade
<lb/>in ein umgekehrtes Verhältniss tretende Strafab- 
<lb/>messungsgründe. Der Verf. fällt daher in den- 
<lb/>selben Fehler, den er S. 71 einigen seiner Vor- 
<lb/>gänger vorwirft, dass er mit der absoluten „we- 
<lb/>nigstens noch eine“ relative Theorie verbindet.
<lb/>Allerdings muss jede relative Theorie, und
<lb/>eine solche ist im Wesentlichen die des VerPs.,
<lb/>die absolute (nicht umgekehrt) zur Hülfe neh- 
<lb/>men, um dass Maass der Strafbarkeit auffinden
<lb/>zu können. Gerade darin aber offenbart sich
<lb/>ihre Nichtigkeit.

<lb/>Unmöglich hätten dem Verf. diese Fehler
<lb/>seiner Theorie verborgen bleiben können, wenn
<lb/>er die Schriften seiner Vorgänger gründlich stu-
<lb/>dirt hätte. Denn was er sagt, ist schon hun- 
<lb/>dertmal gesagt, und — hundertmal widerlegt
<lb/>worden. Schon Feuerbach hätte ihn belehren
<lb/>können, dass zwischen der göttlichen und der
<lb/>bürgerlichen Strale eine weite Kluft liegt, über
<lb/>die der menschliche Witz eine schwebende
<lb/>Brücke zu bauen sucht. Der Verf. verschmäht
<lb/>es, eine solche Brücke zu bauen, sr springt
<lb/>darüber hinweg, allein — es geht ihm wie Je- 
<lb/>dem, für den die Kluft, die er überspringen will,
<lb/>zu weit ist.

<lb/>Was in der Theorie des Verf.'s — wie in
<lb/>jeder falschen Theorie — Wahres liegt, ist,
<lb/>einerseits, dass der Staat des Strafrechtes zur
<lb/>Erreichung seiner Zwecke bedarf, dass es für
<lb/>ihn in diesem Sinne eine Nothwendigkeit ist,
<lb/>und dass andererseits das Maass der Strafe der
<lb/>Idee der Gerechtigkeit entsprechen muss, welche
<lb/>der Glaube in der göttlichen Strafe verwirklicht
<lb/>findet; dass der Staat daher von dem Strafrechte,
<lb/>wenn und wo er es hat, zur Erreichung
<lb/>seiner Zwecke Gebrauch machen, und bei der
<lb/>Ausübung desselben der göttlichen Gerechtigkeit
<lb/>nachstreben soll. Allein dass er zum Strafen
<lb/>berechtigt sei, bedarf eines andern Beweises,
<lb/>der, beiläufig bemerkt, aus der Pflicht des
<lb/>Verbrechers (zurBuse) herzuleiten ist, wie alles
<lb/>Recht nur auf die Pflicht gegründet werden
<lb/>kann.

<lb/>Aus dem Zwecke der Strafe kann kein
<lb/>Recht hergeleitet werden, da der Zweck das
<lb/>Mittel nicht heiligt, und eine göttliche Uebertra-
<lb/>gung in anderem Sinne, als dass der Staat, in- 
<lb/>dem er von dem anderweit begründeten
<lb/>Rechte zu strafen Gebrauch macht, hiermit —
<lb/>wie Alles, was auf Erden geschieht, selbst das
<lb/>Unrecht — der göttlichen Gerechtigkeit diene,
<lb/>ist unerweislich. Wer sich auf eine solche be- 
<lb/>zieht, verzichtet daher eigentlich auf einen Be- 
<lb/>weis des Strafrechts. Er argumentirt nicht nur
</p>

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                      n="233"
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                  <p>

                     <lb/>IV. Strafrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>233
</p>
                  <p>

                     <lb/>im Lichte des Glaubens (an eine göttliche Welt- 
<lb/>ordnung), sondern er verweist die ganze Frage,
<lb/>die Gegenstand wissenschaftlicher Erkenntniss
<lb/>sein soll, in das Gebiet des Glaubens.

<lb/>Mit diesem Glauben begnügte man sich im
<lb/>Mittelalter, wo man in dem Gefühle, dass alles
<lb/>Noihwendige mit der göttlichen Weltordnung in
<lb/>einem Zusammenhänge stehen müsse, und in der
<lb/>Unfähigkeit, diesen Zusammenhang nachzuweisen,
<lb/>zu einem unmittelbaren göttlichen Aufträge seine
<lb/>Zuflucht nahm. Dies ist es wahrscheinlich, was
<lb/>denVerf. zu der Annahme veranlasst, dass seine
<lb/>Theorie dem gemeinen deutschen Strafrechte zum
<lb/>Grunde liege. Allein von einem solchen Ge- 
<lb/>danken bis zur Theorie ist noch ein weiter Ab- 
<lb/>stand. Die Theorie entwickelt sich erst aus der
<lb/>Durchführung des Gedankens in seinen Gon Se- 
<lb/>quenzen. Dieser Consequenzen, obgleich sie sich
<lb/>in praxi sehr lühlbar machten — da göttliche
<lb/>Machtvollkommenheit in der Hand von Men- 
<lb/>schen eben so sehr, wie eine vom Rechte los—
<lb/>gelösste Zweck-Nothwendigkeit, zur Willkür
<lb/>führt — war man sich im Mittelalter schwerlich
<lb/>bewusst. Wer es aber unternimmt, diese Gon- 
<lb/>sequenzen zu ziehen, darf sich freilich nicht
<lb/>wundern, wenn er dadurch zu einem mittelalter- 
<lb/>lichen Strafrechte gelangt.

<lb/>Dies ist auch bei dem Verf. der Fall. Das
<lb/>Recht und die Pflicht der Staates geht au sich
<lb/>auf die Bestrafung jeder Handlung, die den
<lb/>Staatszwecken zuwiderläuft. Wegen Beschränkt- 
<lb/>heit seiner Mittel, S. 95, aus Nützliehkeitsrück-
<lb/>s chten, 8. 96, oder aus politischen Gründen,
<lb/>Sb 97 beschränkt er sein Straamt auf die wich- 
<lb/>tigeren Vergehungen und suspendirt es zuweilen
<lb/>„bei Vergehungen besonders hochgestellter Per- 
<lb/>sonen." Die Nützlichkeitsrücksichten sind es,
<lb/>welche für den Unterschied zwischen Civilunrecht
<lb/>und Verbrechen den Ausschlag geben, 8. 109,
<lb/>es beruht auf der Willkür des Staates, einige
<lb/>Vergehungen als Verbrechen, andere als Poli- 
<lb/>zeiübertretungen zu bezeichnen; aus Nützlich- 
<lb/>keitsrücksichten können Polizeigesetze gegeben
<lb/>werden, die dahin lühren, auch den Wahnsinni- 
<lb/>gen für den Schaden, den er angerichtet hat,
<lb/>freilich nicht zu strafen, aber doch Strafwürdigen
<lb/>gleich zu behandeln fwo geschieht dies?), nur der
<lb/>christliche Siaat soll sich hiergegen Bedenken
<lb/>machen, 8. 118. Positive Gesetze sind nur aus
<lb/>äusseren Gründen, zur Regelung der Ausübung
<lb/>der Strafgewalt, nöthig, 8. 136, ob die analo- 
<lb/>gische Ausdehnung des Gesetzes zu gestalten
<lb/>sei, hängt nur von der grösseren oder geringe- 
<lb/>ren Gewandtheit der Richter ab, die der Gesetz- 
<lb/>geber voraussetzt, 8. 146.

<lb/>Man muss gestehn, dass der Verf. dem Ziele,
<lb/>welches er der Strafrechtswissenschaft gestellt
<lb/>hat, das Stralrecht zu vernichten, ziemlich nahe
<lb/>gekommen ist. Das Schlimmste dabei ist, dass'
<lb/>auch den extremsten Ansichten immer etwas
<lb/>Wahres zum Grunde liegt, wodurch Mancher,
<lb/>dem sie bequem sind, geblendet wird, ln einem
<lb/>idealen Staate würden wir allerdings kein po-
<lb/>Jahrb. f. RcchUwiss. 1857.
</p>
                  <p>

                     <lb/>silives Strafrecht bedürfen, aber da nun einmal
<lb/>unsre Staaten von Menschen regiert und verwal- 
<lb/>tet werden, von deren Willkür der Verf. selbst
<lb/>uns so vieles zu sagen weiss, so ist es die Auf- 
<lb/>gabe der Wissenschaft, die Schranken auizusu-
<lb/>chen und festzustelien, die sich im Laute der
<lb/>Jahrhunderte gebildet haben; und bei einem
<lb/>Sehriltsteller, der sich die Darstellung eines
<lb/>deutschen, also positiven Strafrechts zur Auf- 
<lb/>gabe macht, und das Fortbestehen eines solchen
<lb/>ganz besonders betont, ist es doppelt auffällig,
<lb/>wenn er zu dem Resultate gelangt, dass nach
<lb/>Aulhebung der unmittelbaren Gültigkeit der ge- 
<lb/>meinrechtlichen Quellen eigentlich gar keine
<lb/>Schranke mehr bestehe.

<lb/>Freilich liess sich diese Aufgabe nicht mit
<lb/>so leichten Mitteln lösen, wie es der Verf. sich
<lb/>vorgesetzt hat. Er sagt 8. 73: „Ich verzichte

<lb/>auf Vollständigkeit, auch auf die möglichst rela- 
<lb/>tive annähernde Vollständigkeit, die, ohne meine
<lb/>Zwecke zu fördern, mich zwingen würde, über- 
<lb/>flüssigen Ballast aulzunehmen. So beabsichtige
<lb/>ich nicht alte je angeregten Special fragen zu
<lb/>discutiren, sondern nur auf die Hauptlehren des
<lb/>Strafrechts mich zu beschränken. Ferner werde
<lb/>ich regelmässig nur die Gesetzbücher, nicht die
<lb/>diese im Einzelnen fortbildenden Specialgesetze
<lb/>berücksichtigen. Ebenso werde ich auch die
<lb/>Entscheidungen der Praxis nur beiläufig, oder
<lb/>wo besondere Gründe mich bestimmen, in Be- 
<lb/>tracht ziehen. Auch die Doctrin werde ich nur
<lb/>gleichsam an den Spitzen berühren, der Entste- 
<lb/>hung und Ueberüeferung doctrinaler Anschauun- 
<lb/>gen nur ausnahmsweise nachgehen." Discuti-
<lb/>rung aller Specialtragen wird von einem Werke,
<lb/>wie es der Vf. beabsichtigt, allerdings niemand
<lb/>erwarten, allein bei den Fragen, welche es
<lb/>discutirt, genügt es nicht, „die Doctrin gleich- 
<lb/>sam nur an den Spitzen zu berühren." Dies
<lb/>kann man nicht anders nennen, als geflissent- 
<lb/>liche, bewusste Ungründlichkeit, an w elcher das
<lb/>Buch des Verf. denn auch durchgängig leidet.
<lb/>Hierin hat Köstlin vor ihm jedenfalls einen
<lb/>Vorzug, der ihm die Anerkennung der Nach- 
<lb/>welt sichert.

<lb/>Diese Ungründlichkeit zeigt sich namentlich auch
<lb/>in den beiden letzten Abschnitten des Buches,
<lb/>die weniger mit den obengedachten Grundan- 
<lb/>schauungen des Verf. Zusammenhängen. Sie
<lb/>betreffen die räumlichen und zeitlichen Grenzen
<lb/>in der Geltung des Strafgesetzes. Er sagt hier
<lb/>8. 177: „Alle deutschen Strafrechte stimmen
<lb/>darin überein, dass Verbrechen im Inlande ver- 
<lb/>übt von Ausländern, die durch das Betreten des
<lb/>inländischen Bodens nicht subditi temporarii ge- 
<lb/>worden sind, vom inländischen Gericht nicht zu
<lb/>strafen seien; alle kommen ferner darin zu- 
<lb/>sammen, dass Verbrechen inländischer Unter-
<lb/>thanen, subditi perpetui, die trotz dem Aulent- 
<lb/>halt im Auslande Inländer bleiben, im Auslande
<lb/>begangen, von dem Inlande gestraft werden."
<lb/>Er leitet daraus das Personnlprincip ab. Allein
<lb/>der letzte dieser Sätze gilt doch jedenfalls nur
<lb/>16
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0238.tif"
                      n="234"
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                  <p>

                     <lb/>234
</p>
                  <p>

                     <lb/>IV. Strafrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>von Verbrechen im engeren Sinn, was der Verf.
<lb/>um so weniger hätte ignoriren dürfen, da er
<lb/>seinem Strafrecht gar keine Grenze setzt; er
<lb/>scheint auch gerade hier irgend eine Grenze
<lb/>nicht anzuerkennen, da er 8. 188 ohne Beden- 
<lb/>ken ein Beispiel anführt, das von einem Poli- 
<lb/>zeivergehen hergenommen ist. Aber auch bei
<lb/>den Verbrechen ist der Umfang jenes Salzes in
<lb/>der Doctrin so bestritten, dass das Berühren
<lb/>derselben an der Spitze hier unmöglich, und um
<lb/>so weniger genügen kann, als ja der Inhalt der
<lb/>„im steten Fluss befindlichen“ Parlikulargesetz-
<lb/>gebungen kein „heutiges deutsches Recht44 bildet.
<lb/>Den Satz ne bis in idem verwirft der Verf. im
<lb/>Rechtsverkehre verschiedener Staaten gänzlich.
<lb/>Die Abrechnung der bereits verbüssten Strafe
<lb/>lässt er nur als eine Billigkeitsrücksicht gellen,
<lb/>doch möge man auch eine principielle Rechtfer- 
<lb/>tigung versuchen, denn auch das Privatrecht
<lb/>kenne ja selbständig neben einander bestehende
<lb/>Obligationen, bei denen, so wenig übrigens die
<lb/>Schicksale der einen die andere berühren, was
<lb/>auf diese gezahlt wird, auch auf die andere ab- 
<lb/>gerechnet werden muss! (Wo bleibt hier die
<lb/>göttliche Gerechtigkeit?) Von der einschlagen- 
<lb/>den Literatur werden nur Berner und Abbeg
<lb/>genannt.

<lb/>In der Rückwirkung, die man den milderen
<lb/>neuen Gesetzen gestattet, findet der Verf. nur
<lb/>eine Begnadigung. Doch es würde uns zu weit
<lb/>führen, aut alles Einzelne einzugehen. Wir
<lb/>glauben durch das Bisherige das Buch hinrei-
<lb/>- chend charakterisirt zu haben, um den Leser
<lb/>in Stand zu setzen, zu beurtheilen, was er sich
<lb/>davon zu versprechen hat. 49.

<lb/>59. Abhandlungen aus dem deutschen Strafrecht,
<lb/>von Eduard Osenbrüggen. Erster Band,
<lb/>Erlangen, Enke. 1857. XVI und 269 S. 8.

<lb/>Die Abhandlungen, deren erster Band hier
<lb/>vorliegt, und die dem Veteranen Henke zu
<lb/>seinem fünfzigjährigen Doclorjubiläum gewidmet
<lb/>sind, sollen nach dem Vorworte Versuche über
<lb/>ein Thema, Untersuchungen über das That-
<lb/>und das Willensmoment der Verbrechen, ent- 
<lb/>halten. Das Hauptthema dieses ersten Bandes
<lb/>derselben bildet die Lehre vom dolus. Der
<lb/>Verf findet, dass die Schwierigkeiten, in welche
<lb/>sich die Doctrin bei der Behandlung dieser Lehre
<lb/>verwickelt hat, grösstentheils daraus hervorge- 
<lb/>gangen seien, dass man die Frage nach dem
<lb/>Beweise des dolus nicht genug von der nach
<lb/>dem Wesen desselben gesondert habe. Eine
<lb/>Trennung dieser Fragen sei aber auch noch in
<lb/>anderer Beziehung mit Nothwendigkeit geboten,
<lb/>vor Allem bei dem Thema vom Anfänge des
<lb/>Versuchs der Verbrechen. Um manche gefähr- 
<lb/>liche 'und zwar strafbare Vorbereitungshand- 
<lb/>lungen, die aber noch nichjt strafbarer Versuch
<lb/>eines Verbrechens sind, nicht ungestraft zu
<lb/>lassen, habe man die Grenzmarke vefrückt und
<lb/>dadurch die strafrechtliche Lehre vom Versuch
</p>
                  <p>

                     <lb/>des Verbrechens corrumpirt. Die mangelhafte
<lb/>Ausbildung des Polizeistrafrechts habe noch
<lb/>mehr zu dieser Grenzverwirrung beigetragen.
<lb/>Die erste Abhandlung verbindet daher mit der
<lb/>Entwicklung des Dolusbegriffs eine Art actio
<lb/>finium regundorum, unter der Ueberschrift: die
<lb/>rechtswidrige Absicht, deren Objectivirung (Ver- 
<lb/>such) und Verwirklichung (Vollendung), die
<lb/>zweite handelt vom Beweise der rechtswidrigen
<lb/>Absicht.

<lb/>Der Verf., durchdrungen von der Wichtig- 
<lb/>keit der Sprachforschung für die Feststellung
<lb/>juristischer Begriffe (8. X ff.) geht aus von
<lb/>einer Betrachtung der Ausdrücke, welche in
<lb/>deutschen Rechtsquellen und in der deutschen
<lb/>Rechlssprache zur Bezeichnung des dolus ge- 
<lb/>braucht werden. Dolus (malus) besagt mehr,
<lb/>als das deutsche „Arglist“; es bezeichnet: „das
<lb/>bewusste Wollen des Unrechts.“ Die älteren
<lb/>Rechlsquellen haben keinen dem ganz entspre- 
<lb/>chenden Ausdruck. Fürsetzlich, williglieh be- 
<lb/>zeichnen nicht den rechtswidrigen Willen;
<lb/>arglistig, boshaftig, mehr die moralische Schlech- 
<lb/>tigkeit; „gevärlieh“ von varen — insidiari
<lb/>kommt am häufigsten vor, und steht dem Be- 
<lb/>griffe des dolus am nächsten. Die objective
<lb/>Bedeutung von „gefährlich“, „Gefahr“ hat sich
<lb/>erst später daraus entwickelt. Der Verf. bringt
<lb/>dafür Manches bei. Er beruft sich auch auf die
<lb/>bei Eiden noch übliche Formel: alles getreu- 
<lb/>lich und ohne Gefährde; er hätte sich auch auf-*
<lb/>den Gelährdeeid (juram. calumiae, malitiae) be- 
<lb/>ziehen können. Wissentlich (sciens prudensque)
<lb/>bezeichnet nur das Wissen des Thalsächlichen,
<lb/>wo es für die Beurtheilung des dolus in Be- 
<lb/>tracht kommt. Indess er lodert der Verf. zum
<lb/>dolus auch das Wissen der Rechtswidrigkeit,
<lb/>8. 20 ff. Inwieweit Gesetzunkenntniss den dolus
<lb/>ausschHesse, will er, 8. 32, mit Schwarze,
<lb/>dem richterlichen Ermessen anheimgestellt wissen.

<lb/>In den neueren Gesetzgebungen finden sich
<lb/>die Ausdrücke: Vorsatz, Absicht und Zweck.
<lb/>Vorsatz, synonym mit Entschluss, ist nothwen-
<lb/>diger Bestandteil der Handlung. Zweck be- 
<lb/>zeichnet das Ziel, wie beim Schiessen,. so bei
<lb/>der Handlung (worüber der Verf. 8. 14 ff. in- 
<lb/>teressante Nachweise gibt), Absicht die Rich- 
<lb/>tung des Auges, wie des Geistes (und Willens),
<lb/>auf das Ziel. Die Handlung ist das Mittel
<lb/>das Ziel zu erreichen. Mit der Erreichung des
<lb/>Ziels schliesst die Handlung sich ab. Der End- 
<lb/>zweck liegt jenseits des Zieles. Er wurzelt in
<lb/>dem Begehren und wird dadurch das Motiv des
<lb/>Handelns, während Vorsatz und Absicht dem
<lb/>Gebiete des Willens angehört. Die Rechts- 
<lb/>widrigkeit der Handlung bestimmt sich nicht
<lb/>nach dem Motiv (auch nicht durch den Vorsatz),
<lb/>sondern durch die Absicht. A schiesst nach
<lb/>einem Menschen, B nach einer Scheibe. Der
<lb/>Vorsatz, des Schiessens, ist gleich; auch das
<lb/>Motiv kann gleich sein — Bereicherung, hier
<lb/>durch Gewinnen eines Preises, dort durch Be- 
<lb/>raubung, allein die Absicht ist verschieden.
</p>

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                      n="235"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0239--><p/>
                  <p>

                     <lb/>IV. Strafrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>235
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die Rechtswidrigkeit ist daher ein Prädikat der
<lb/>Absicht (rechtswidriger Vorsatz ist freilich ein
<lb/>sehr gebräuchlicher, auch dem Verf. geläu- 
<lb/>figer Ausdruck, mehr noch als rechtswidrige
<lb/>Absicht; bei ihr gebraucht man mehr die Bei- 
<lb/>wörter böse oder gut, strafbar, verbrecherisch).
<lb/>In der Rechtswidrigkeit der Absicht liegt, dass
<lb/>sie auf Verletzung eines Rechtes gerichtet sei.
<lb/>Gegenstand eines Verbrechens ist also das Recht,
<lb/>und zwar ein bestimmtes Recht, — nicht die
<lb/>Person des Verletzten, an der es zur Erschei- 
<lb/>nung kommt. Bios formale Verbrechen, durch
<lb/>die kein Recht verletzt wird, gibt es nicht.
<lb/>Der Verf. versteht aber hier unter dem be- 
<lb/>stimmten Rechte nicht, wenigstens nicht durchaus,
<lb/>das Recht eines bestimmten Menschen, als sol- 
<lb/>ches, sondern das bes.immte Recht in abstracto,
<lb/>beim Ehebruch die Ehe, als objectives Verhält-
<lb/>niss, bei der Ehrverletzung die Ehre, bei dem
<lb/>Betrüge etc. Treu und Glauben, ein Satz, aus
<lb/>welchem später wichtige Folgerungen abgeleitet
<lb/>werden.

<lb/>Versuch ist Thätigkeit für einen gewissen
<lb/>Zweck. Dieser ist das Ziel, auf welchen die
<lb/>Absicht gerichtet ist. Der Versuch ist daher
<lb/>nicht blos manifestirte (dies könnte durch Ge- 
<lb/>ständnis geschehen), sondern objectivirte
<lb/>Absicht; die Vollendung: verwirklichte Ab- 
<lb/>sicht. Der Verf. wünscht offenbar mit dem Be- 
<lb/>griffe der Objectivirung ein neues Moment zur
<lb/>Unterscheidung von Versuchs- und Vorberei- 
<lb/>tungshandlungen zu geben. Er erläutert den- 
<lb/>selben daher noch mit Folgendem: Objectivirung
<lb/>der Absicht ist Auslührung derselben; das In- 
<lb/>nere geht in das Äussere über; der als Absicht
<lb/>concrete Wille ist in die Objectivität entlassen.
<lb/>Wenn er nun aber hinzulügt: die Absicht ist
<lb/>objectivirt durch das gewählte Handein; dieses
<lb/>ist (nach Obigem) das Mittel zum Zweck; wer
<lb/>ein Verbrechen begehen will, muss sich nach
<lb/>einem zweckmässigen Mittel umsehen und
<lb/>sich zum Handeln in Stand se zen (Vorberei- 
<lb/>tung); in das Stadium des Versuchs tritt er erst
<lb/>durch das die Absicht objectivirende Handeln
<lb/>oder die Anwendung des Mittels zur Verwirk- 
<lb/>lichung seiner Absicht — so tritt hierin das
<lb/>Unterscheidungsmerkmal nicht deutlich hervor,
<lb/>auch passt das Princip nur auf solche Fälle, wo
<lb/>ausser der Handlung noch ein anderes Mi.tel
<lb/>nöthig ist, und das Hinbegeben nach dem Orte
<lb/>der That lässt sich auch als ein Bestandtheil der
<lb/>die Verwirklichung der Absicht vermittelnden
<lb/>Handlung betrachten, es kann als „Mi.tel“ in
<lb/>beiden obigen Bedeutungen bezeichnet werden.

<lb/>- Aus dem Begriffe der 0 bj e c t i v i r u n g der
<lb/>Absicht leitet nun der Verf. die Beurtheilung
<lb/>des freiwilligen Abstehens vom Versuch als
<lb/>eines blossen Milderungsgrundes, dagegen die
<lb/>Unstatlhaltigkeit eines Versuchs mit untauglichen
<lb/>Mit ein und an untauglichen Objecten her. Die
<lb/>Absicht ist hier nicht in die Objectivität einge- 
<lb/>treten, die Handlung lässt sich nicht als Mittel
<lb/>zur Verwirklichung der Absicht denken.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Ein zweiter Abschnitt enthält die Anwendung
<lb/>der Theorie auf einzelne Verbrechen -- nicht
<lb/>auf alle, was wohl, wenn diese Anwendung
<lb/>eine Probe sein sollte, nöthig wäre. Wir heben
<lb/>daraus Folgendes hervor:

<lb/>Bei der Brandstiftung verwirft der Verf. den
<lb/>Gesichtspunkt der Gemeingelahr, als einen blos
<lb/>polizeilichen, ebenso wie den der Friedensstö- 
<lb/>rung, als einen veralteten. Er betrachtet sie
<lb/>vielmehr als eine qualificirte Vermögensbeschä- 
<lb/>digung. Daraus ergibt sich dann allerdings sehr
<lb/>einfach die Entstehung eines schätzbaren Scha- 
<lb/>dens als Moment der Vollendung. „Objectivirt“
<lb/>soll die Absicht erst sein durch Anzünden des
<lb/>Feuers. Freilich sieht man dann aber nicht ein,
<lb/>wie der Verf. dazu kommt, das Verbrechen der
<lb/>Brandstiftung auf gewisse Gegenstände (solche,
<lb/>an denen eine — gefährliche — Feuersbrunst
<lb/>erregt werden kann) zu beschränken; das Ver- 
<lb/>brennen jeder werjhvollen Sache müsste Brand-
<lb/>stiltung sein, und der angerichtete Schade dürfte
<lb/>nicht blos bei der Ausmessung der Strafe in
<lb/>Betracht kommen, sondern müsste sie haupt- 
<lb/>sächlich bestimmen. Auch der 8. 51 erwähnte
<lb/>Fall, wenn Jemand ein Feuer erregt, das er
<lb/>alsbald selbst wieder löscht, nur um einen An- 
<lb/>dern in den Verdacht der Brandstiftung zu
<lb/>bringen (ein Fall, der nach dem Sachs. St. G. B.
<lb/>Art. 2H5, und wohl auch gemeinrechtlich, als
<lb/>qualificirte Verleumdung zu bestrafen sein würde),
<lb/>wäre BrandstiltUiig, sobald dadurch'ein schätz- 
<lb/>barer Schade verursacht worden wäre. Legt
<lb/>man den Accent auf die Erregung einer Feuers-
<lb/>brunst, und bedenkt man, mit welcher unge-
<lb/>mess nen Gefahr nicht nur für Vermögen und
<lb/>für Menschenleben, sondern auch mit welcher
<lb/>Störung aller Verhältnisse eine Feuersbrunst
<lb/>verbunden ist, so muss man sich wohl über- 
<lb/>zeugen , dass hier in der Gemeingelahr mehr
<lb/>als ein blos polizeilicher Gesiehispunkt vorliegt,
<lb/>dass dann aber auch die Vollendung von etwas
<lb/>Anderem, als vom Schaden, abhängig gemacht
<lb/>werden muss.

<lb/>Das Wesen des Diebstahls setzt der Verf.
<lb/>in die rechtswidrige Aneignung eines fremden
<lb/>Vermögensobjects als solchen. Einsteigen, Ein- 
<lb/>bruch und Einschieichen in eine fremde Woh- 
<lb/>nung, um zu stehlen, erachtet er für Versuch,
<lb/>„da sich der Verbrecher hier schon in dem
<lb/>fremden Vermögenskreise bewegt“ (S. 84.).
<lb/>Würde dasselbe Argument aber nicht auch auf
<lb/>die Brandstiftung passen, wenn dieselbe nur
<lb/>qualificirte Vermögensbeschädigung ist? Auch
<lb/>wenn der Dieb den Gegenstand, den er stehlen
<lb/>wollte, nicht mehr Vorland, ist strafbarer Ver- 
<lb/>such (nicht Versuch ohne Object) vorhanden,
<lb/>„denn das rechtliche Object des Diebstahls ist
<lb/>das fremde Vermögen; damit aber, dass der
<lb/>Verbrecher den gesuchten Gegenstand nicht vor- 
<lb/>fand, ist nicht gesagt, dass nicht das Ver- 
<lb/>mögen des B existire“ (8. 82).

<lb/>Auch zur Vollendung des Raubes erfordert
<lb/>der Verf. natürlich Aneignung. Versuch liegt
<lb/>16*
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0240.tif"
                      n="236"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0240--><p/>
                  <p>

                     <lb/>236
</p>
                  <p>

                     <lb/>IV. Strafrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>vor mit der Anwendung der Gewalt, aber auch
<lb/>mit jedem Angriff auf das fremde Vermögens- 
<lb/>recht (natürlich wenn die Absicht auf gewalt- 
<lb/>same Aneignung gerichtet war). Gewalt gegen
<lb/>die Sache reicht nicht aus, wohl aber die ge- 
<lb/>ringste Gewalt gegen die Person. Um zu be- 
<lb/>weisen, dass diese Unterscheidung nicht blos
<lb/>auf deutscher Spitzfindigkeit beruhe, hätte der
<lb/>Verf. nicht nach Amerika zu gehen brauchen,
<lb/>da dasselbe, was Smith an der 8. 89 citirten*
<lb/>Stelle sagt, auch in dem Entwürfe eines Straf- 
<lb/>gesetzbuches für England (seventh report of
<lb/>her majesty’s commissioners on criminal law,
<lb/>Chap. 18, Sect. 2. Art. 2 und 3) enthalten
<lb/>ist.

<lb/>Bei der Unterschlagung — dem „diebischen
<lb/>Behalten“ — nimmt der Verf., wie überhaupt
<lb/>bei reinen Unterlassungsverbrechen, einen Ver- 
<lb/>such nicht an, da er uneigentlichen Versuch
<lb/>(an einem untauglichen Objecte) nicht statuirt.

<lb/>Beim Betrüge setzt er die Vollendung in die
<lb/>Täuschung, denn die Beschränkung des Begriffs
<lb/>auf beirügerische Erlangung von Vermögens- 
<lb/>vortheilen ist nicht zu billigen. Dies wird daraus
<lb/>hergeleitet, dass' öffentliche Treue und Glaube
<lb/>das rechtliche Object dieses Verbrechens sei. —
<lb/>Könnte man damit nicht auch das Erforderniss
<lb/>eines Nachtheils für Andere wegdisputiren ? und
<lb/>wie verträgt sich damit, wenn gewisse Betrü- 
<lb/>gereien nur auf Antrag bestraft werden?

<lb/>Bei dem Meineide beginnt der Versuch mit
<lb/>dem Emporheben der Schwurfinger; die Kin- 
<lb/>desaussetzung ist mit dem Verlassen des
<lb/>Kindes beendigt (die Ausdehnung dieses Ver- 
<lb/>brechens in den neueren Strafgesetzbüchern wird
<lb/>gemissbilligt).

<lb/>Zur Kindesabtreibung gehört nach der Theorie
<lb/>des Verf. die Existenz eines lebenden Embryo
<lb/>und die Anwendung eines zur Abtreibung geeig- 
<lb/>neten Mittels. Mit der Tödtung der Geburt ist
<lb/>das Verbrechen vollendet. Dass das Preussische
<lb/>Strafgesetzbuch (und andere) den, welcher mit
<lb/>Einwilligung der Schwangeren die Mittel ange- 
<lb/>wendet oder verabreicht hat, besonders, und
<lb/>mit gleicher Strafe bedroht, rechtfertigt der
<lb/>Verf. damit, dass der Schwangerer, der die
<lb/>Geschwängerte überrede, sich die Frucht von
<lb/>ihm abtreiben zu lassen, nicht bloss#r Gehülfe
<lb/>sei. Ein solcher hat aber freilich mehr gethan,
<lb/>als in obiger Bestimmung vorausgesetzt wird.

<lb/>Beim Ehebrüche ist die eheliche Treue das
<lb/>Object des Verbrechens. Dass dem verletzten
<lb/>Ehegatten das Recht der Verzeihung eingeräumt
<lb/>wird, geschieht nur im Interesse der Erhaltung
<lb/>der Ehe. Der Verf. gibt zu, dass bei diesem
<lb/>Verbrechen das Gebiet des Versuchs durch die
<lb/>neuerlich angenommene Theorie der Vollendung
<lb/>verkleinert werde, „es müssen aber wohl ge- 
<lb/>wisse Präliminarien der Concumbenten zum
<lb/>wirklichen? coitus als Handlungen genommen
<lb/>werden, durch welche die rechtswidrige Absicht
<lb/>objectivirt wird, die also über die Vorbereitung,
<lb/>deren Gebiet hier sehr gross sein kann,
</p>
                  <p>

                     <lb/>hinausgehen.“ Wo ist aber die Grenze zwischen
<lb/>Vorbereitung und Versuch?

<lb/>Die Bigamie wird durch Eingehung der
<lb/>zweiten Ehe vollendet. Der Verl, findet darin,
<lb/>dass das Sächsische und Thüringische Strafge- 
<lb/>setzbuch eine Strafmilderung statuirt, wenn die
<lb/>eheliche Beiwohnung nicht stattgefunden hat,
<lb/>keine Inconsequenz.

<lb/>Bei der Nothzucht stellt der Verf. die An- 
<lb/>wendung betäubender MiMel der Gewalt völlig
<lb/>gleich, denn der Gewalt könne eine erwachsene
<lb/>Frauensperson in der Regel widerstehen, jenen
<lb/>Mitteln aber nicht. Allein wenn sie widerstehen
<lb/>konnte, so hat sie freilich auch keine Nothzucht
<lb/>erlisten. Gerade darin, dass es stets zweifelhaft
<lb/>bleibt, ob sie nicht widerstehen konnte, liegt
<lb/>das Tief-fentehrende des Verbrechens. Die
<lb/>Chloroformirte wird nur bedauert, die Gezwun- 
<lb/>gene beargwöhnt.

<lb/>Bei der Injurie hält der Verf. eine Beschrän- 
<lb/>kung der absolut injuriösen Handlungen für nö-
<lb/>thig, wenn man nicht eine praesumtio doli ein- 
<lb/>führen wolle. Wenn er die Möglichkeit einer
<lb/>Injurie durch an sich ganz gleichgültige Worte,
<lb/>als einen Versuch mit untauglichen Mitteln ver- 
<lb/>wirft, so verkennt er die Kraft der Ironie, wo- 
<lb/>durch selbst ehrende Ausdrücke beleidigend
<lb/>werden können. Versuch statuirt er bei Injurien
<lb/>nicht, selbst nicht bei brieflichen, allein sollte
<lb/>hier nicht in der Absendung des Briefes die
<lb/>Absicht eben so gut objectivirt sein, wie * in
<lb/>der Absendung des Schusses, von welchem
<lb/>man auch nicht weiss, ob er trifft?

<lb/>Die vorliegende Abhandlung gibt einen neuen
<lb/>Beweis, wie schwierig es sei, die Unterschei- 
<lb/>dung von Versuchshandlungen und Vorbereitungs- 
<lb/>handlungen durchzuführen, und wenn man nun
<lb/>die letzteren, wie auch der Verf. andeutet, der
<lb/>Polizeistrafgewalt zu weist, so darf wohl gefragt
<lb/>werden, ob es denn von so grossem Interesse
<lb/>sei, das Gebiet des Polizeilichen — selbst wenn
<lb/>die Polizeistrafgewalt durch die Gerichte geübt
<lb/>wird — zu erweitern, zumal wenn die Gesetz- 
<lb/>gebung für den Versuch eine Strafe ohne mini- 
<lb/>mum droht.

<lb/>Die zweite Abhandlung beschäftigt sich mit
<lb/>dem Beweise des dolus. Der Verf. zeigt im
<lb/>Gegensätze zu den beiden extremen Ansichten,
<lb/>dass der dolus nur aus den Umständen, und
<lb/>dass er nur durch Geständniss erwiesen wer- 
<lb/>den könne, dass bei dem Beweise desselben in
<lb/>der Regel die Umstände und die Geständnisse
<lb/>Zusammenwirken müssen, obwohl er, als letztes
<lb/>Auskunftsmittel, einen dolus ex re, d. i. eine
<lb/>probatio doli ex re, zugesteht. Mit Recht legt
<lb/>er ein Hauptgewicht auf die vorbereitenden
<lb/>Handlungen und namentlich auf die Motive,
<lb/>— nicht nur der That selbst, sondern auch der
<lb/>einzelnen Vorbereitungs- und Ausführungshand- 
<lb/>lungen — deren Wichtigkeit er durch eine Reihe
<lb/>von interessanten Rechtfällen erläutert. Nun
<lb/>können zwar auch die Motive einer That sich
<lb/>aus den Umständen ergeben, allein selten wer-
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0241.tif"
                      n="237"
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                  <p>

                     <lb/>IV. Strafrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>237
</p>
                  <p>

                     <lb/>den die hieraus zu vermuthenden Motive zur
<lb/>vollen Ueberzeugung führen, so lange sie nicht
<lb/>durch Geständnisse (wohin auch erwiesene aus-
<lb/>sergerichtliche Geständnisse zu rechnen) bestä- 
<lb/>tigt werden, oder mit den von dem Angeschul- 
<lb/>digten angegebenen Motiven verglichen sind.
<lb/>Auch Berner sagt in der 8.218 eitirten Stelle
<lb/>nur: man müsse dem Inculpaten Vorhalten,
<lb/>was an sich in der objectiven Seite seiner Hand- 
<lb/>lung vorliege, und dass ein unmotivirtes
<lb/>Leugnen die reale Naiur der Dinge nicht ver- 
<lb/>ändern könne. Gesetzgebungen, welche dem
<lb/>Angeschuldigten die Pflicht persönlicher Verant- 
<lb/>wortung erlassen, ihn wohl gar vor Zugeständ- 
<lb/>nissen warnen, werden daher stets zu einer
<lb/>praesumtio doli ihre Zuflucht nehmen müssen.

<lb/>Leber diese praesumlio doli, wie sie sich
<lb/>auch noch in den neueren Gesetzgebungen hie
<lb/>und da eingeschichen habe, gibt der Verf. in
<lb/>der Einleitung interessante Nachweisungen. Auch
<lb/>führt ihn sein Thema auf schätzenswerthe Er- 
<lb/>örterungen über dolus indirectus und dolus in- 
<lb/>determinatus. Dem Krug’schen dolus generalis
<lb/>macht er zum Vorwurfe, dass er ohne Affect
<lb/>nicht vorkomme, allein 8. 203 führt er selbst
<lb/>ein Beispiel an. Auch die erste Abhandlung
<lb/>enthält manche treffende Bemerkungen über den
<lb/>Thatbestand einzelner Verbrechen. Hierauf näher
<lb/>einzugehen, verbietet der Zweck dieser An- 
<lb/>zeige.

<lb/>Mit Freuden dürfen wir der Fortsetzung des
<lb/>Werkes, der sich nach S. 194 zunächst mit dem
<lb/>Begriffe der luxuria beschäftigen wird, entge- 
<lb/>gensehen. 49.

<lb/>60. Abhandlungen ans dem Österreichischen
<lb/>Strafrecht von Dr. Julius Glaser, a. o. Pro- 
<lb/>fessor der Rechte an der k. k. Universität zu
<lb/>Wien, erster Band, Wien, Trendler u. C. 1858.
<lb/>503 8. 8.

<lb/>Zwei ausführliche Abhandlungen sind es,
<lb/>welche der V%rf. mit obigem ersten Bande dem
<lb/>Publicum vorlegt. Sie stehen mit einander da- 
<lb/>durch in Beziehung, dass sie beide die Grenze
<lb/>des Strafbaren, die eine in objecliver, die andere
<lb/>in subjectiver Beziehung, betreffen, indem die
<lb/>erste „über strafbare Drohungen,« die zweite
<lb/>„über strafbare Unterlassungen« handelt.

<lb/>Sie kündigen sich als Abhandlungen aus dem
<lb/>Oesterreichischen Strafrechte an, indess ist das
<lb/>Interesse, welches sie erwecken, keineswegs
<lb/>auf den Oesterreichischen Kaiserstaat beschränkt,
<lb/>indem sie ihr Thema auch aus allgemeinen Ge- 
<lb/>sichtspunkten mit einem vollständigen Apparate
<lb/>gemeinrechtlicher und particularrechtlicher Quel- 
<lb/>len- und Literalurkunde behandeln.

<lb/>Die erste ist zunächst dadurch veranlasst,
<lb/>dass das Oesterreichische Gesetzbuch über Ver- 
<lb/>brechen etc. von 1F03 der Bedrohung mit wi- 
<lb/>derrechtlichen Handlungen, sowie der dadurch
<lb/>ffusgeübten Nöthigung zwar als eines Bestand- 
<lb/>teiles verschiedener specieller Verbrechen ge- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>dachte, nicht aber sie als ein besonderes, an
<lb/>und für sich strafbares Verbrechen hervorhob;
<lb/>dass ein Hofdecret vom 8. Juli 1835 zwar diese
<lb/>Lücke in Betreff bestimmter daselbst genannter
<lb/>Bedrohungen auszufüllen suchte, das Strafgesetz
<lb/>vom Jahre 1852 aber, in §. 98 und 99, eine
<lb/>ganz allgemeine Bestimmung über „Erpressung«
<lb/>(Nöthigung) und „gefährliche Bedrohung« gab,
<lb/>welche nach Hye’s Erklärung auch die Bedro- 
<lb/>hung mit einer Verletzung an Freiheit, Ehre
<lb/>und Ei gen th um, wenn sie auch nur in der
<lb/>Absicht angewendet wird, um einzelne Perso- 
<lb/>nen, Gemeinden oder Bezirke in Furcht und
<lb/>Unruhe zu versetzen, für ein Verbrechen erklärt
<lb/>und sonach mit einer von Amts wegen zu ver- 
<lb/>hängenden Strafe bedroht, welche in schwe- 
<lb/>rem Kerker von sechs Monaten bis zu einem
<lb/>Jahre besteht.

<lb/>Gegen diese Bestimmung und die ihr gege- 
<lb/>bene Interpretation ist die Abhandlung des Vf.’s
<lb/>gerichtet.

<lb/>Er geht davon aus, dass die Erregung eines
<lb/>Affectes, wenn auch eines unangenehmen, wie
<lb/>der Furcht, an sich nicht Rechtsverletzung sei,
<lb/>ebensowenig wie die Erregung eines Irrthums.
<lb/>Nur wenn sie angewendet werde, um einem
<lb/>Anderen rechtswidrig eine Verringerung seines
<lb/>Vermögens abzudringen, und zwar in einer
<lb/>Weise, dass sie das alleinige Motiv seines
<lb/>Handelns werde, greife sie in die Rechtssphäre
<lb/>ein. Auch dann aber müsse das angedrohte
<lb/>Uebel selbst ein Unrecht enthalten, denn die
<lb/>Ankündigung einer Handlung, zu welcher man
<lb/>ein Recht habe, um einen Andern zur Gewäh- 
<lb/>rung eines Vortheiles zu bestimmen, enthalte
<lb/>nur eine Transaction. Drohungen dagegen, um
<lb/>zu seinem Rechte zu gelangen, eignen sich
<lb/>höchstens zu polizeilicher Ahndung. Vom Stand- 
<lb/>punkte des öffentlichen Interesses aus können
<lb/>Drohungen zu Verbrechen werden, wenn sie
<lb/>ihrer Beschaffenheit nach eine Störung des öf- 
<lb/>fentlichen Friedens enthalten, dies könne aber
<lb/>natürlich nur von gewissen schwereren Fällen
<lb/>der Bedrohung gesagt werden.

<lb/>Diese Ansichten in den Quellen des römi- 
<lb/>schen und des deutschen Rechts nachzuweisen,
<lb/>ist die Aufgabe des zweiten Abschnitts der Ab- 
<lb/>handlung. Ersteres geht dabei mehr von dem pri- 
<lb/>vaten, letzteres, auf den Begriff des Landfrie- 
<lb/>densbruchs sich stützend, mehr vom öffentlichen
<lb/>Gesichtspunkte aus. Indess erkennt der Verf.
<lb/>an, dass auch einfache Drohungen nach römi- 
<lb/>schem Recht aus dem Gesichtspunkte der inju- 
<lb/>ria bestraft werden konnten, und schon die äl- 
<lb/>tere Praxis des deutschen Rechts bei Drohun- 
<lb/>gen, welche eine Besorgniss erregen, polizei- 
<lb/>liche Sicherheitsmassregeln gestaltet. Daran
<lb/>schliesst sich eine Uebersicht der neueren Ge- 
<lb/>setzgebungen, wobei dem Sächsischen Strafge- 
<lb/>setzbuch von 1855 der Vorwurf gemacht wird,
<lb/>dass es in der Bestrafung von Nöthigung und
<lb/>Bedrohung noch weiter ghe, als das Criminal-
<lb/>gesetzbuch von 1838, oehne indess zu erwäh-
</p>

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                      n="238"
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                  <p>

                     <lb/>238
</p>
                  <p>

                     <lb/>IV. Bträfrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>nen, dass die Strafe kein Minimum hat, daher
<lb/>bis auf einen Verweis herabgehen kann, und
<lb/>sich von der polizeilichen Rüge, die der Verf.
<lb/>für statlhalt hält, nur dadurch unterscheidet,
<lb/>dass sie von den Gerichten erkannt wird. Da- 
<lb/>gegen scheint der Verf. dem Engliehen Rechte
<lb/>geneigt, welches in Fällen der Bedrohung, selbst
<lb/>nur mit Schlägen, ein Recht auf Bürgschafts- 
<lb/>stellung gewährt, und denjenigen, der keinen
<lb/>Bürgen finden kann, in Halt zu halten gestattet,
<lb/>was für den Unbemittelten zu einer sehr
<lb/>empfindlichen Strafe wird.

<lb/>Der dritte Absehnilt 8. 93 ff. geht sodann
<lb/>auf das Oesterreichische Recht über. Die spe-
<lb/>cieilere Relation und Beurtheilung dieses Theiles
<lb/>der Abhandlung muss österreichischen Litera-
<lb/>turblältern überlassen werden, doch können wir
<lb/>den Leser versichern, dass er auch hier viel
<lb/>allgemein Interessantes und Belehrendes finden
<lb/>wird, wohin wir namentlich die S. 112ff. nach- 
<lb/>zulesende treffliche Ausführung über das Wesen
<lb/>der menschlichen Freiheit rechnen.

<lb/>Die zweite Abhandlung über strafbare Un- 
<lb/>terlassungen ist zunächst ebenfalls veranlasst
<lb/>durch die wenigstens scheinbar sehr weit ge- 
<lb/>henden Bestimmungen des österreichischen Straf- 
<lb/>gesetzbuchs, welches in §. 5 als „Mitschuldi- 
<lb/>gen“ des Verbrechens auch den betrachtet, der
<lb/>„durch Hintanhaltung (nicht durch Beseitigung)
<lb/>der Hindernisse“ Vorschub gegeben, Hille ge- 
<lb/>leistet oder zur sichern Vollstreckung beigetra- 
<lb/>gen ha», und in §. 335 Handlungen und Un- 
<lb/>terlassungen, welche voraussichtlich eine
<lb/>Gefahr lür das Leben, die Gesundheit oder kör- 
<lb/>perliche Sicherheit von Menschen herbeizuführen
<lb/>oder zu vergrössern geeignet waren, als gleich
<lb/>strafbare Vergehen impulirt. Mit Recht besteht
<lb/>der Verf. darauf, dass auch hier allenthalben
<lb/>ein Causalzusammenhang vorausgesetzt
<lb/>werden müsse, der nur durch Handlungen,
<lb/>mit welchen die Unterlassung in Verbindung
<lb/>tritt, hergestellt werden könne. Er schliesst
<lb/>sich daher im Wesentlichen an die Theorien
<lb/>Luden’s und Krug’s an, nur darin weicht er
<lb/>auch von dem Letzteren ab, dass er der Vor- 
<lb/>aussetzung einer besonderen Verpflichtung
<lb/>zum Handeln, als Bedingung jenes Causalzu-
<lb/>sammenhangs, entbehren zu können glaubt. Es
<lb/>genügt nach seiner Theorie die Existenz eines
<lb/>Verhältnisses, wonach Andere auf die Thätig-
<lb/>keit des Unthätig-bleibenden rechnen muss- 
<lb/>ten. In der Regel, sagt er 8. 317, werde
<lb/>die Erwartung der Thäligkeit dadurch erregt
<lb/>werden, dass der Unterlassende eine bestimmte
<lb/>Verpflichtung zum Handeln übernommen habe,
<lb/>allein dies sei für die Nachweisung des Causal-
<lb/>zusammenhangs ein unwesentlicher, in vielen
<lb/>Fällen auch gar nicht eintretender Umstand. Die
<lb/>Eltern z. B. würden durch ihre blosse Existenz
<lb/>in das Causalverhältniss hineingezogen, sofern
<lb/>ihre blosse Existenz schon genüge, Andere von
<lb/>der Versorgung des Kindes abzuhalten. Allein
<lb/>sollte dies nicht eben darin seinen Grund ha- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>ben, dass man die Eltern zur Versorgung der
<lb/>Kindern für verpflichtet hält? ist nicht die
<lb/>Erwartung fremder Thäligkeit eben nur dann
<lb/>eine berechtigte, wenn sie auf der Annahme
<lb/>einer Pflicht des Andern zum Handeln be- 
<lb/>ruht? und würde eine unberechtigte Erwar- 
<lb/>tung ein Causalverhältniss begründen können?
<lb/>Der Verfasser sieht sich denn auch schliesslich
<lb/>8. 438 genöthigt, für den Fall, wenn die un- 
<lb/>eheliche Mutter, um ihr Kind umzubringen,
<lb/>schlechterdings nichts gethan hat, als nichts-
<lb/>thun, eine ausdrückliche Strafsanction, wie sie
<lb/>im öslerreichischen und mehreren anderen Straf- 
<lb/>gesetzen enthalten sei, ein Gebot des Handelns
<lb/>(das also eine Verpflichtung zum Handeln be- 
<lb/>gründet), zu fordern. Allein die Nichtachtung
<lb/>dieses Gebotes würde doch immer nur (wie bei
<lb/>einem jeden reinen Omissivdelicte) die daran
<lb/>geknüpfte besondere Strafe nach sich ziehen,
<lb/>nicht aber die Muter zur Urheberin des To- 
<lb/>des des Kindes machen können, dafern nicht
<lb/>eine natürliche Verpflichtung zum Handeln
<lb/>und dieser, nach der eigenen Theorie des Verf.,
<lb/>wiederum eine Handlung der Mutter zum
<lb/>Grunde läge. Denn auch natürliche Rechts- 
<lb/>pflichten können nie aus blossen Naturereignis- 
<lb/>sen, sondern nur aus Handlungen (Willens- 
<lb/>äusserungen) hervorgehen. Fielen die Kinder
<lb/>vom Himmel, oder würden sie unbestellt vom
<lb/>Storche gebracht, so würde niemand den Eltern
<lb/>eine natürliche Rechtspflicht zu ihrer Verpfle- 
<lb/>gung beilegen. Allein die Eltern sind Urhe- 
<lb/>ber des Daseins ihrer Kinder (lucis auctores
<lb/>nennt sie L. 42 C. de liberali causa), und da
<lb/>dieses Dasein ein hülfloses ist, sind sie auch
<lb/>Urheber dieser HüII1 osigkeit und der dar- 
<lb/>aus, wenn sie unthätig bleiben, entspringenden
<lb/>Folgen. Ohne diese thatsächliche Grundlage
<lb/>der Rechtspflicht gäbe es keinen Causalzusam- 
<lb/>menhang, und das Gesetz, welches ihn dennoch
<lb/>statuiren wollte, würde ein willkürliches sein.
<lb/>Der Verf., obgleich er im Uebrigen ebenfalls
<lb/>darauf besteht, dass der Causalzusammenhang
<lb/>auf eine positive Handlungsweise zurückge- 
<lb/>führt werden müsse, will dies doch für die un- 
<lb/>ehelichen Mütter nicht gellen lassen, weil es
<lb/>bei einer Genothzüchtigten zur Straflosigkeit
<lb/>lühren würde. Allein abgesehen davon, ob eine
<lb/>Nolhzucl.t, und namentlich eine fruchtbare
<lb/>Nothzuchl ohne alle willkürliche Mitwirkung
<lb/>von der weiblichen Seite möglich sei (der Verf.
<lb/>macht in der ersten Abhandlung 8. 104. 103.
<lb/>125 f. selbst darauf aufmerksam, dass auch die
<lb/>Wirkung der physischen Gewalt oft nur
<lb/>darin, dass der Gezwungene nachgebe, be- 
<lb/>steht, und dieses Nachgeben genügt zur Be- 
<lb/>gründung des Causalzusarnmenlangs, wenn es
<lb/>auch keiner strafrechtlichen Impmalion unter- 
<lb/>liegt), so dürlte es auch sehr bedenklich sein,
<lb/>die durch ,unwiderstehliche physische Gewalt
<lb/>Genothzüchtigte, wenn sie weder ihre Schwan- 
<lb/>gerschaft noch ihre Niederkunft verheimlicht
<lb/>und, von der Entbindung in einsamer Kammer
</p>

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                  <p>

                     <lb/>IV. Strafrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>239
</p>
                  <p>

                     <lb/>überrascht, nichts gethan hat, als das Kind da
<lb/>liegen zu lassen, wo es geboren worden ist,
<lb/>als Mörderin desselben zu bestrafen.

<lb/>Bei der negativen Theilnahme führt den Verf.
<lb/>die Uebergehung des Pflichtmoments dahin, eine
<lb/>strafbare Theilnahme (nicht blos eine strafbare
<lb/>Nichtverhinderung) anzunehmen, wenn jemand
<lb/>einen Anderen zu unsträflichen Zwecken Gift
<lb/>verschafft hat, und nun, da er erfährt, dass die- 
<lb/>ser es zu einem Morde benutzen wolle, dies
<lb/>zu hindern unterlässt. Ein Causalverhält-
<lb/>niss ist hier offenbar nicht vorhanden, denn
<lb/>der Causalnexus wird durch das Dazwischentre- 
<lb/>ten der freien Thätigkeit eines Dritten gänzlich
<lb/>abgebrochen. Nun beruht zwar die Beihülfe
<lb/>überhaupt nicht auf einem Causalverhältnisse,
<lb/>allein der Verf. scheint die Imputation nicht auf
<lb/>die einer blossen Beihülfe (die das österreichi- 
<lb/>sche Recht im Allgemeinen nicht unterscheidet)
<lb/>zu beschränken.

<lb/>Der Gang der Behandlung ist übrigens in
<lb/>dieser zweiten Abhandlung derselbe, wie in dem
<lb/>ersten. Abschnitt I entwickelt die allgemeinen
<lb/>Grundsätze, Abschnitt II und III führt ein rei- 
<lb/>ches gemeinrechtliches und dogmengeschicht- 
<lb/>liches Material vor, Abschnitt IV und folgende
<lb/>beschäftigen sich mit dem österreichischen Rechte,
<lb/>wobei jedoch der Verf. vielfach auf die allge- 
<lb/>meinen Grundsätze zurückkommt und namentlich
<lb/>in der Anwendung des Princips auf die einzel- 
<lb/>nen Verbrechen und Verbrechensformen die
<lb/>ganze Lehre zu einem vollständigen, auch für
<lb/>die gemeinrechtliche und ausserösterreichische
<lb/>Praxis sehr werthvollen Abschluss bringt.

<lb/>8 49.

<lb/>61. Bemerkungen zu der Lehre von der Rück- 
<lb/>wirkung neuer Slrafgesetze auf ältere Verbrechen.
<lb/>Vom Oberstaatsanwalt Dr. Schwarze. (Crim.
<lb/>Archiv. 1857. 8. 371 fg.).

<lb/>Der Verf. findet in der Rückanwendung neuer
<lb/>mildere r Strafgesetze auf ältere Verbrecken eine
<lb/>categorische Forderung der Gerechtigkeit, —
<lb/>nicht eine blosse Humanitätsrücksicht. Er ' un- 
<lb/>tersucht nun die Frage: welches Gesetz ist das
<lb/>mildere? Er betrachtet insbesondere die Fälle,
<lb/>wo das neue Gesetz Aenderungen in dem ob-
<lb/>jectiven und subjectiven Thatbestande des Ver- 
<lb/>brechensbegriffs vorgenommen hat. Der Verf.
<lb/>verlangt die Inbetrachinahme aller im beson- 
<lb/>dern Falle zur Anwendung zu bringenden
<lb/>rechtlichen Grundsätze und hält jedes Vermischen
<lb/>der Grundsätze des älteren und des neueren
<lb/>Rechts für unzulässig. Er zeigt die Anwendung
<lb/>dieses Satzes bei den im Rückfalle verübten
<lb/>Verbrechen, wenn das Gesetz die Bestimmungen
<lb/>über den Rückfall oder den Thatbestand oder
<lb/>die Bezeichnung der bei der Rückfallsfrage in
<lb/>Betracht kommenden Verbrechen geändert hat.
<lb/>Er stellt dabei den Satz auf, dass der Richter
<lb/>bei Beurtheilung der Frage, ob Rückfall vor- 
<lb/>liege, zu einer Kritik der früheren Erkennt- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>nisse nicht befugt sei, insbesondere nicht fragen
<lb/>dürfe, ob z. B. ein früher als Diebstahl be- 
<lb/>straftes Verbrechen nunmehr, wenn es erst jetzt
<lb/>zur Bestrafung gelangte, noch als Diebstahl an- 
<lb/>zusehen sei. Der Verf. prüft sodann die ver- 
<lb/>schiedenen Fälle, wenn Aenderungen in dem
<lb/>Strafsysteme vorgenommen worden sind, insbe- 
<lb/>sondere wenn sie theils milder, theils strenger
<lb/>sind als das ältere Recht. Als oberstes Princip
<lb/>müsse auch hier jede Gesetzgebung als eine
<lb/>in sich zusammehängende organische
<lb/>Einheit aufgefasst werden. Bezüglich der Be- 
<lb/>stimmungen über die Verjährung will der
<lb/>Verf. die milderen Bestimmungen des neuen
<lb/>Rechts auch bei denen anwenden, deren Hand- 
<lb/>lungen im fiebrigen nach dem älteren Rechte
<lb/>abzuurtheilen sein würden. Ebenso bei der
<lb/>Frage über die Verjährung früher erkannter
<lb/>Strafen. Der Verf. findet die Rechtfertigung
<lb/>dieser Ansicht in den vorauszusetzenden legis- 
<lb/>latorischen Motiven einer derartigen milderen
<lb/>Bestimmung. Weiter prüft der Verf. die Fälle,
<lb/>wo die beiden Gesetze darin nicht übereinstim- 
<lb/>men, ob eine Handlung von Amtswegen oder
<lb/>nur auf Antrag zu untersuchen sei, sowie ins- 
<lb/>besondere den Fall, wo das neue Gesetz, in
<lb/>Abänderung des älteren Rechts, die Verfolgung
<lb/>von Amtswegen angeordnet, dagegen eine mil- 
<lb/>dere Strafe bestimmt hat. Vorzügliche Berück- 
<lb/>sichtigung widmet der Verf. nun den Fällen, in
<lb/>welchen jemand mehrerer Vorbrechen sich schul- 
<lb/>dig gemacht hat, von denen einige in die Zeit
<lb/>des älteren Gesetzes, die übrigen aber in die
<lb/>Zeit nach Erlassung des neueren Gesetzes fal- 
<lb/>len. An sich stünde kein Bedenken entgegen
<lb/>(soweit nicht die Bestimmungen über die Con-
<lb/>currenz), die älteren Verbrechen nach dem äl- 
<lb/>teren und die neueren Verbrechen nach dem
<lb/>neuen Geseize abzuurtheilen; keinenfalls könn- 
<lb/>ten die letzteren nach dem älteren Verbrechen
<lb/>abgeurtheilt werden. Sei nun bei Anwendung
<lb/>des neuen Gesetzes auf die neuen und auf die
<lb/>älteren Verbrechen eine härtere Strafe zu
<lb/>erwarten, als die Gesammtstrafe, welche sich
<lb/>ergebe, wenn man jedes Verbrechen nach der
<lb/>Herrschaft des Gesetzes seiner Zeit beurtheile,
<lb/>so sei das ältere Verbrechen nach dem älteren
<lb/>und das neue Verbrechen nach dem neuem Ge- 
<lb/>setze abzustrafen und daher auf zwei Strafen
<lb/>zu erkennen. Der Verf. nimmt hierbei Bezug
<lb/>auf die neueste sächsische Strafgesetzgebung
<lb/>und die Gestaltung der einzelnen Fälle nach
<lb/>Massgabe derselben. — Die Erörterung der
<lb/>Fälle, wo mehrere Theilnehmer desselben Ver- 
<lb/>brechens, deren Thätigkeit in verschiedene Zei- 
<lb/>ten falle, zur Untersuchung kommen, besehliesst
<lb/>die Abhandlung. 26.

<lb/>62. Das Unrecht der Todesstrafe, dargestellt
<lb/>von Georg Friedrich Schiatter. Erlan- 
<lb/>gen, F. Enke, 1857. 99 8. 8.

<lb/>Der Verf., über dessen Persönlichkeit man
<lb/>aus dem Werke selbst nur so viel entnehmen
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0244.tif"
                      n="240"
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                  <p>

                     <lb/>240
</p>
                  <p>

                     <lb/>IV. Strafrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>kann, dass er nicht Jurist ist, da er z. B. Mord
<lb/>und Todtschlag identificirt, hat eine im Jahre
<lb/>1^49 in Bruchsal überstandene Strafhaft zum
<lb/>Nachdenken über die Rechtmässigkeit der To- 
<lb/>desstrafe als Strafe des Mordes benutzt. Als
<lb/>Nothrecht beim Hochverrat!) scheint er sie zu- 
<lb/>zugestehen, obgleich er auch ein Feind des
<lb/>Krieges (auch des Verteidigungskrieges?) ist.
<lb/>Er erwähnt nur einmal gelegentlich, dass die
<lb/>Todesstrafe in Russland nur wegen Hochver- 
<lb/>rates bestehe. Es ist dem Verf. in der That
<lb/>gelungen, seinem vielbesprochenen Gegenstände
<lb/>noch eine neue Seite abzugewinnen, indem er
<lb/>an die Strafe, wenn sie eine gerechte Vergel- 
<lb/>tung sein solle, die Forderung stellt, dass sie
<lb/>nicht nur der äusseren, sondern auch der in- 
<lb/>neren Schuld, d. h. dem eigenen Bewusst- 
<lb/>sein des Verbrechers von dem M a a s s e
<lb/>seiner Schuld entsprechen müsse. Dies lei- 
<lb/>stet nach dem Verf. nur die Freiheitsstrafe, denn
<lb/>je grösser das Schuldbewusstsein ist, desto
<lb/>schwerer liegt auf dem Schuldigen das Gewicht
<lb/>dieser Strafe; je freier er sich von der Schuld
<lb/>weiss, desto leichter erträgt er sie. Die To- 
<lb/>desstrafe aber steht mit dem Schuldbewusstsein
<lb/>gerade in dem umgekehrten Verhältnisse.
<lb/>Je freier sich der Angeklagte von der Schuld
<lb/>weiss, um so werthvoller und schätzbarer ist
<lb/>für ihn das Gut des Lebens, um so schwerer
<lb/>trifft ihn daher die Todesstrafe. Je grösser da- 
<lb/>gegen das Schuldbewusstsein des Verbrechers
<lb/>und je schwerer belastet sein Gewissen ist, um
<lb/>so mehr verliert für ihn das Leben an seinem
<lb/>Werthe, in um so höherem Grade wird es ihm
<lb/>sogar zur Last und zur Qual, und von dieser
<lb/>Qual wird er durch die Todesstrafe auf dem
<lb/>kürzesten und schmerzlosesten Wege befreit.
<lb/>Es kommt bei diesem Argumente Alles auf die
<lb/>Prämissen an, worüber der Verf. wahrscheinlich
<lb/>aus eigner Erfahrung urtheilt. Was der Verf.
<lb/>sonst beibringt, sind die alten, oft gehörten,
<lb/>aber auch eben so oft widerlegten Argumente,
<lb/>deren gewandte und beredte Darstellung zwar
<lb/>die Gegner der Todesstrafe erbauen, aber
<lb/>schwerlich die Vertheidiger derselben bekehren
<lb/>wird, da ihnen allen, wie der Verf. 8. 71
<lb/>selbst sagt, der Einwand entgegensteht, dass
<lb/>sie zu viel beweisen, indem sie eben so gut
<lb/>theils gegen die Strafe überhaupt, theils, wie
<lb/>wir hinzulügen, gegen das Vertheidigungsrecht
<lb/>auf Leben und Tod gebraucht werden können.
<lb/>Der Verf. antwortet hierauf: Consequenzmache-
<lb/>rei sei verschieden von consequentem Denken.
<lb/>Allein wenn er hinzulügt: etwas Anderes sei
<lb/>eine Strafe, welche den Zweck habe, den Men- 
<lb/>schen zu bessern, und etwas Anderes eine
<lb/>Strafe, welche dem Menschen die Besserung
<lb/>abschneide, so antworten wir mit seinen eige- 
<lb/>nen Worten (S. 18), dass das was an und für
<lb/>sich ein Unrecht ist —* und dies ist die Frei- 
<lb/>heitsberaubung ehen so gut, wie die Tödlung
<lb/>eines Menschen — durch den guten Zweck
<lb/>nicht zum Rechte werden kann.
</p>
                  <p>

                     <lb/>In der That steht und fällt das Recht der
<lb/>Todesstrafe mit dem Rechte der Strafe über- 
<lb/>haupt, denn jede Strafe besieht in der Ent- 
<lb/>ziehung eines Gutes, welches der Mensch nicht
<lb/>von sich selbst, noch weniger vom Staate, son- 
<lb/>dern von Gott hat, und jedes Gut, namentlich
<lb/>aber die entzogene Freiheit, ist an und für sich
<lb/>unersetzlich. Ob es aber notwendig sei, von
<lb/>diesem Rechte in seinem äussersten Umfange
<lb/>Gebrauch zu machen, kann nicht durch allge- 
<lb/>meine Raisonnements, sondern nur nach den
<lb/>in concreto gegebenen Verhältnissen jedes Staa- 
<lb/>tes entschieden werden. Würde es wohl im
<lb/>Mittelalter möglich gewesen sein, das Faustrecht
<lb/>ohne Todesstrafe abzuschaffen? und würde nicht
<lb/>noch heutiges Tages mancher Unsehuidiege oder
<lb/>Minderschuldige der Lynchjus.iz verfallen, wenn
<lb/>man nicht einerseits wüsste, dass der Schuldige
<lb/>vom Staate am Leben gestraft wird, und wenn
<lb/>andererseits auch der Lynchende nicht am Leben
<lb/>gestralt werden dürfte? Findet doch auch der
<lb/>Verf. 8. 97 einen Ersatz lür die Todesstrafe
<lb/>nur in abschreckenden Freiheitsstrafen, ob- 
<lb/>gleich er die Abschreckung nicht als Princip
<lb/>gelten lässt.

<lb/>Schliesslich muss Ref., als Jurist, doch noch
<lb/>einen Protest dagegen einlegen, dass das vom
<lb/>Standpunkte der reinen Philosophie unerklärliche
<lb/>Dogma von der Notwendigkeit der Todesstrafe
<lb/>einer Art stillschweigenden Compromisses der
<lb/>Theologen und Juristen sein Dasein verdanke.
<lb/>Beruft sich doch der Verf. selbst gegen die
<lb/>Todesstrafe auf das Zeugniss namhalter Juristen
<lb/>und Theologen; und ohne Zweifel ist ihm be- 
<lb/>kannt, dass die absolute Notwendigkeit der
<lb/>Todesstrafe am entschiedensten von dem scharf- 
<lb/>sinnigsten und zugleich unabhängigsten Philo- 
<lb/>sophen der Neuzeit, dem Verfasser der Kritik
<lb/>der reinen Vernunft, behauptet worden ist!

<lb/>49.

<lb/>63. lieber die Stellung unter Polizeiaufsicht und
<lb/>deren Nachteile, in besonderer Beziehung auf
<lb/>Preussen. Von dem Gh J. R. Triest in Berlin.
<lb/>(Gerichtssaal Jahrg. IX. ßd. II. 8. 457 ff.).

<lb/>Der Verf. erklärt sich gegen das Institut der
<lb/>Polizeiaufsicht. Sie sei unzulässig als zusätzliche
<lb/>Strafe, als Strafmittel; denn sie sei unverträglich
<lb/>mit dem Strafzwecke. Die Strafe müsse mit ih-
<lb/>ihrer Verbüssung ein Ende nehmen, wenn man
<lb/>sich einen Erfolg von derselben versprechen
<lb/>wolle. Die Polizeiaufsicht wirkt nachtheilig auf
<lb/>den Sträfling schon während der Strafzeit, da
<lb/>der Gedanke an sie, weiche ihn nach der Straf- 
<lb/>zeit unbedingt erwarte, nachtheilig auf seine
<lb/>sittliche Erhebung einwirke. Ebenso wirke sie
<lb/>nach der Strafzeit nachtheilig auf das Fortkom- 
<lb/>men und die Stellung des Observalen in der
<lb/>bürgerlichen Gesellschaft ein. 25.

<lb/>64. Anrechnung der Haft.

<lb/>Wenn ein zur Arbeitshausstrafe Verurteilter
<lb/>nach teilweise erstandener Strafe zum Zwecke
</p>

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                      n="241"
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                  <p>

                     <lb/>IV. Strafrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>241
</p>
                  <p>

                     <lb/>der Aburtheilung wegen eines andern Verbre- 
<lb/>chens in das Untersuchungsgefängnis eingelie- 
<lb/>fert wird, kann die Untersuchungshaft an der
<lb/>zuerkannten Arbeitshausstrafe nicht in Abrech- 
<lb/>nung gebracht werden. Entsch. des OAG. zu
<lb/>München. Zeitschr. lür Gesetzg. etc. Bayerns.
<lb/>Bd. IV. S. 47. 22.

<lb/>65. Realconcurrenz — fortgesetztes Verbrechen.

<lb/>Das Obertribunal zu Berlin hat letztres ange- 
<lb/>nommen, als ein Lehrer mit mehreren seiner
<lb/>Schülerinnen unzüchtige Handlungen verübt
<lb/>hatte, indem dieselben, wenn gleich zu verschie- 
<lb/>denen Zeiten und an verschiedenen Personen
<lb/>verübt, insofern als ein Ganzes aufzufassen seien,
<lb/>als der Angeklagte nur wiederholt seine Steilung
<lb/>als Lehrer zu dem Missbrauche benützt habe.
<lb/>(Goltdammer’s Archiv Bd. V. S. 100. 25.

<lb/>66. Fortgesetztes Verbrechen.

<lb/>Daraus, dass mehrere äusserlich nicht zu- 
<lb/>sammenhängende verbrecherische Handlungen als
<lb/>Mide! zu einem gemeinschaftlichen Zwecke und
<lb/>als Wirkung einer gemeinschaftlichen Unterneh- 
<lb/>mung oder als Folge eines und desselben Mo- 
<lb/>tivs erscheinen, folgt noch keineswegs, dass nun
<lb/>auch Alles, was in diese Sphäre fällt, sofort als
<lb/>ein fortgetztes Verbrechen d. i. als Bestandteile
<lb/>ein er Handlung betrachtet werden müsse. Nur
<lb/>da, wo zwischen den Handlungen ein besonderer
<lb/>naher Zusammenhang staltfindet, vermöge dessen
<lb/>alle concurirende Verbrechen als notwendiges
<lb/>Mittel lür einen und denselben Zweck oder als
<lb/>notwendige Folge eines und desselben Motiv’s
<lb/>erscheinen und bei dem Verbrecherdas Bewusstsein
<lb/>dieses Causalzusammenhanges schon bei der ersten
<lb/>concurrirenden Handlung vorhanden gewesen ist
<lb/>und bis zur letzten ununterbrochen fortgedauert
<lb/>hat, also der Verbrecher selbst seine Handlungen
<lb/>als Bestandteile einer höheren Einheit, einer
<lb/>Unternehmung gedacht hat und dieses fort- 
<lb/>dauernde Bewustsein des Causalzusammenhanges
<lb/>zugleich eine gewisse Gleichzeitigkeit des Ent- 
<lb/>schlusses und eine gewisse Continuität der
<lb/>Handlung voraussetzt, so dass die Mehrheit der
<lb/>äusseren Thätigkeitsacte in der höheren Einheit
<lb/>des Willens und der Handlung verschwindet,
<lb/>kann die ganze verbrechensehe Thäligkeit, ob- 
<lb/>gleich in ihrem Verlaufe das Strafgesetz mehr- 
<lb/>fach übertretend, dennoch juristisch als einziges
<lb/>Verbrechen behandelt werden. (Entsch. des
<lb/>OAG. zu Dresden. Allg. Sachs. Gerichtszeitung.
<lb/>1857. 8. 437). * 23.

<lb/>67. Gewerbmässigkeit — früherbegangne, später
<lb/>bestrafte Handlangen.

<lb/>Nachdem der A. wegen (gewerbmässiger)
<lb/>Winkelschriflstellerei bestraft worden, wird er
<lb/>wieder wegen dieses Vergehens zur Untersu- 
<lb/>chung gezogen; die betreffenden Handlungen
<lb/>aber fallen in die Zeit vor jener Verurteilung.
<lb/>Er wird freigesprochen, weil jene Handlungen
<lb/>nur eben zu dem Betriebe gehörten, wegen
</p>
                  <p>

                     <lb/>dessen er verurteilt worden. Eine nochmalige
<lb/>Bestrafung wegen dieser Handlungen sei um so
<lb/>unzulässiger, als zum Gewerbsbetriebe mehrere
<lb/>gleichartige Handlungen erforderlich seien und
<lb/>sich nicht annehmen lasse, dass der Handelnde
<lb/>so viele Male ein Gewerbe betrieben habe, als
<lb/>von ihm einzelne dazu erforderliche Handlungen
<lb/>vorgenommen worden. Angeklagter sei also
<lb/>wegen der hier verfolgten Handlungen bereits
<lb/>mit Strafe belegt. Das 0. Tribunal zu Berlin
<lb/>(Goltdammer’s Archiv Bd. V. S. 685 ff.) refor-
<lb/>mirte aus folgenden Gründen:

<lb/>In Erwägung, dass es zwar allerdings im
<lb/>Begriffe der Gewerbmässigkeit liegt, dass die
<lb/>mehreren Einzelhandlungen, durch welche ein
<lb/>Gewerbe unbelugter Weise betrieben ist, nicht
<lb/>als eben so viele selbstständige strafbare Hand- 
<lb/>lungen angesehen werden können, sie vielmehr
<lb/>alle zusammen an und für sich nur als eine
<lb/>strafbare Handlung zu betrachten sind, und die
<lb/>grössere oder geringere Zahl dieser Einzelhand- 
<lb/>lungen lediglich bei der Strafzumessung zu be- 
<lb/>rücksichtigen ist; dieser Grundsalz mit* dem
<lb/>zweiten Richter jedoch nicht soweit ausgedehnt
<lb/>werden kann, dass auch diejenigen Handlungen,
<lb/>welche einen Gewerbebetrieb invulviren und die
<lb/>erst nach Abfassung des Straferkenntnisses er- 
<lb/>ster Instanz wegen des unbefugten Gewerbebe- 
<lb/>triebes, wenn auch vor beschrittener Rechtskraft
<lb/>des Urtels begangen sind, welche also vom
<lb/>Richter auch bei der Strafzumessung nicht ein- 
<lb/>mal berücksichtigt werden konnten, durch das
<lb/>ergangene Urtel für mitgeahndet zu erachten,
<lb/>weil sie dann ganz straflos bleiben würden; dass
<lb/>in einem solchen Falle vielmehr allerdings eine
<lb/>neue zu bestrafende Handlung vorliegt, jedoch
<lb/>dem Richter natürlich unbenommen bleibt, bei
<lb/>Festsetzung des Strafmaasses ihren Zusammen- 
<lb/>hang mit den schon früher abgeurtelten Einzel- 
<lb/>handlungen in Betracht zu ziehen, u. s. w. 23.

<lb/>68. Injurie — animus injuriandi.

<lb/>Wenn ein gemachter Vorwurf eine Injurie
<lb/>enthält, so wird die Absicht zu beleidigen vor- 
<lb/>ausgesetzt. Entsch. des OG. zu Wolfenbüitel.
<lb/>Görtz, Samml. etc. Bd. II. 103. 26.

<lb/>69. Injurie in Behauptungen einer Processpartei.

<lb/>Das OAG. zu Cassel hat wiederholt in Fäl- 
<lb/>len, wo es ein Untersuchungsverfahren war, von
<lb/>dessen Ausgang die Wahrheit einer, an sich
<lb/>ehrenkränkenden Behauptung abhing, den Grund- 
<lb/>satz ausgesprochen, dass wegen derselben eine
<lb/>Injurienklage nicht eher stattfinde, als bis über
<lb/>die Wahrheit derselben in demjenigen Verfahren
<lb/>entschieden sei, welches die beschuldigte Fac- 
<lb/>tum selbst zum Gegenstände habe. In einem
<lb/>Falle war Ehescheidung wegen Ehebruchs be- 
<lb/>antragt, jedoch die Einrede der Compensation
<lb/>vorgeschülzt und deshalb von dem Kläger ge- 
<lb/>gen die Excipienten Injurienklage erhoben wor- 
<lb/>den. Das OAG. erachtete dieselbe an sich als
<lb/>zulässig, wiess sie aber deshalb ab, weil die
</p>

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                      n="242"
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                  <p>

                     <lb/>242
</p>
                  <p>

                     <lb/>IV. Strafrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Einrede der Compensation zunächst in dem Ehe-
<lb/>processe zu erledigen und erst nach dessen Aus- 
<lb/>gange zu bestimmen sei, ob die Injurienklage
<lb/>noch zugelassen werden könne. (Heuseris An- 
<lb/>nalen etc. Bd. V. 8.86 f.) 24.

<lb/>70. Injurien - Compensation.

<lb/>Die Compensation ist dadurch noch nicht
<lb/>ausgeschlossen, dass die eine eine Verbal-, die
<lb/>andere eine Realinjurie ist. (OAG. zu Cassel.
<lb/>Heuseris Annalen Bd. V. 8. 89.) 24.

<lb/>71. Injurien gegen Verstorbene.

<lb/>Das OTrib. zu Berlin lässt eine Klage auf
<lb/>Bestrafung einer, einer Person nach deren Tode
<lb/>zugelügten Beleidigung nur insoweit zu, als
<lb/>letztre zugleich eine Beleidigung der überleben- 
<lb/>den Verwandten enthält, — dafern nämlich die
<lb/>gerügten Ausdrücke Handlungen oder Verhält- 
<lb/>nisse des Verstorbenen betreffen, welche noth-
<lb/>wendig zugleich eine Beziehung auf die Heber-
<lb/>lebenden haben. (Goltdammeris Archiv Bd. V.
<lb/>8.566 f.) 27.

<lb/>72. Widerstand gegen Beamte.

<lb/>Der Satz, dass ein Beamter, welcher bei
<lb/>Ausübung seines Amles seine Befugnisse über- 
<lb/>schreite, sich dennoch in Ausübung seines Be- 
<lb/>rufs befinde, ist nicht auf den Fall auszudehnen,
<lb/>wenn die Handlung des Beamten an sich die
<lb/>Grenze seiner Amtsbefugnisse überschreitet: —
<lb/>z. B. angewendet, als ein Dammmeister über
<lb/>die gesetzlich bestimmten Räume hinaus auf
<lb/>fremden Uferlande Weiden einsetzen wollen und
<lb/>hierbei von dem Eigenthümer des Letzteren Wi- 
<lb/>derstand erlitten, so wie als ein Executor ohne
<lb/>Zulassung des Gesetzes Reise- und Zehrungs- 
<lb/>kosten verlangt hatte. (OTrib. zu Berlin. Golt-
<lb/>dammer, Archiv Bd. V. 8. 558 f.) 25.

<lb/>Das Versperren einer Thüre vor der Vor- 
<lb/>nahme der Execution, welche hierdurch verei- 
<lb/>telt worden, ist nicht als Gewalt gegen den
<lb/>Executor angesehen worden. (Ebendasselbst
<lb/>8. 559 f.). 25.

<lb/>73. Meineid — Anstiftung.

<lb/>Zum Thalbestande des Versuches der Ver- 
<lb/>leitung zu einem falschen eidlichen Zeugnisse
<lb/>wird nicht erfordert, dass der Anstifter den
<lb/>Zeugen ausdrücklich zur eidlichen Bestätigung
<lb/>der falschen Aussage aufgefordert, oder gewusst
<lb/>hat, dass derselbe bei Gericht eidlich vernom- 
<lb/>men werden müsse, sondern ist genügend,
<lb/>wenn dem Anstüter bekannt war, dass der Zeuge
<lb/>eidlich vernommen werden könne, insoferne
<lb/>er nicht ausdrücklich seine Aufforderung auf
<lb/>Ablegung eines falschen unbeschworenen Zeug- 
<lb/>nisses gerichtet hat. Enlsch. des OAG. zu Mün-
<lb/>chnn. Zeitschrift für Gesetzg. etc. in Bayern.
<lb/>Bd. IV. 8. 375. 28.

<lb/>74. Meineid — Versuch — Verlust der Ehren- 
<lb/>rechte.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die Strafe der Unfähigkeit zu allen Würden,
<lb/>Staats- und Ehrenämtern kann gegen einen we- 
<lb/>gen nächsten Versuchs zum Meineide Ver- 
<lb/>urteilten nicht angewendet werden; dagegen
<lb/>hat auch die Verurteilung wegen nächsten Ver- 
<lb/>suchs zum Meineide die Unfähigkeit zur Able- 
<lb/>gung eines Zeugnisses oder Eides zur Folge.
<lb/>Enlsch. des OAG. zu München. Zeitschr. f. Ge- 
<lb/>setzg. etc. in Bayern. Bd. IV. 8. 384. 28.

<lb/>75. Zeugeneid eines Meineidigen.

<lb/>Die Frage, ob der von einem wegen Mein- 
<lb/>eids bereits Bestraften ausgeschworne Zeugen- 
<lb/>eid als ein rechtsgiltiger Eid angesehen wer- 
<lb/>den könne? wurde in einem Falle, als der
<lb/>Zeuge wegen falschen eidlichen Zeugnisses zur
<lb/>Untersuchung gezogen wurde, insoweit bejaht,
<lb/>dass man in der früheren Bestrafung keinen
<lb/>Grund zur Ausschliessung der Strafe des Mein- 
<lb/>eids in der neuen Untersuchung erachtete. (0.
<lb/>AGerieht zu Cassel. Heuseris Annalen Bd. IV.
<lb/>8. 134 f.) 26.

<lb/>76. Diebstahl — Unterschlagung — Gewahrsam.

<lb/>Der Gutsbesitzer M. verkauft durch rechts- 
<lb/>gültigen Vertrag, welchem die Uebergabe folgt,
<lb/>sein Gut dem Gutsbesitzer P. Der Verkäufer
<lb/>M. reservirte sich jedoch das Eigenthum des
<lb/>auf einem zum Gute gehörigen Holzplane be- 
<lb/>findlichen geschlagenen und ungeschlagenen Hol- 
<lb/>zes. Er bestellte einen besonderen Wächter
<lb/>dieses Holzes. Der Käufer, der Gutsbesitzer P.,
<lb/>ist angeklagt, mehrere der gefällten Bäume
<lb/>von diesem reservirien Holzplan durch seine
<lb/>Dienstleute, und zwar nach jener erfolgten Guts- 
<lb/>übergabe an ihn, weggeholt und sich angeeignet
<lb/>zu haben. Er ist wegen Diebstahls gestraft.
<lb/>Der Appellationsrichter spricht ihn frei. Denn
<lb/>das Holz sei nicht aus der Gewahrsam des M.
<lb/>weggenommen. Ebensowenig sei Unterschla- 
<lb/>gung vorhanden, da das Holz nicht dem M.
<lb/>übergeben gewesen. Das Obertribunal zu Ber- 
<lb/>lin (Goltdammeris Archiv Bd. V. 8.564 f.) trat bei,
<lb/>indem es noch geltend machte, dass die Ge- 
<lb/>wahrsam an dem gefällten Holze, welche der
<lb/>Angeklagte erlangt, nicht eine Folge des Ver- 
<lb/>trages sei, da ihm hierin dasselbe nicht verkauft
<lb/>worden, die Gewahrsam vielmehr auf dem lao- 
<lb/>tischen Umstande beruht, dass der Besitz der
<lb/>Waldfläche, auf welcher das Holz lagerte, an
<lb/>ihn übertragen wurde, mithin nicht angenommen
<lb/>werden kann , wid der §. 225 unterstellt, dass
<lb/>der Angeklagte die Gewahrsam mit der Ver- 
<lb/>pflichtung erlangt habe, das Holz zurückzuge- 
<lb/>ben oder abzuliefern. 23.

<lb/>77. Diebstahl mit Waffen.

<lb/>Wer absichtlich mit einer Waffe versehen,
<lb/>auf einen Diebstahl ausgegangen ist, und nach- 
<lb/>dem er mit den entwendeten Gegenständen, ehe
<lb/>er dieselben in Sicherheit gebracht, angehalten
<lb/>und verfolgt worden, von seiner Waffe gegen
<lb/>seine Verfolger Gebrauch gemacht hat, ist auch
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0247.tif"
                      n="243"
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                  <p>

                     <lb/>IV, Strafrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>243
</p>
                  <p>

                     <lb/>dann als Räuber zn strafen, wenn der verübte
<lb/>Diebstahl zur Zeit der Betretung noch nicht ent- 
<lb/>deckt war, und der Dieb blos als im Allgemei- 
<lb/>nen eines Diebstahles verdächtig angehalten
<lb/>worden ist. Entscheidung des OAG. zu Mün- 
<lb/>chen. Zeitschr. f. Gesetzg. etc. in Bayern, bd. IV.
<lb/>8. 360. 28.

<lb/>78. Yorwandtendiehstahl — Antrag.

<lb/>Der Exception der Schwägerschaft wird (bei
<lb/>diesem Diebstahle wie überhaupt) durch die Auf- 
<lb/>lösung der, dieses Verhältniss begründeten Ehe
<lb/>nicht beseitigt. Einen Strafantrag fand man in
<lb/>der Ueberlieferung des von dem Verwandten
<lb/>ergriffenen Diebes an die Ortsgerichte nicht, da
<lb/>nur ein ausdrücklicher Antrag als dem Gesetze
<lb/>entsprechend gedacht werden könne. (Obertri- 
<lb/>bunal zu Berlin. Goltdammer’s Archiv Bd. V.
<lb/>8. 566 ff.). 27.

<lb/>79. Diebstahl.

<lb/>Diebstahl und nicht Unterschlagung hat das
<lb/>Obertribunal zu Berlin angenommen, als ein Ge- 
<lb/>fangner die ihm in der Strafanstalt anvertranten
<lb/>Sachen sich angeeignet halte, indem das Ver- 
<lb/>hältniss des Gefangnen, welcher persönlich unter
<lb/>der 4stels wirksamen Verfügungsgewalt der
<lb/>Strafanstalt und ihrer Beamten siehe, zu den ihm
<lb/>zuaegebnen Sachen nicht als eine wirkliche Ge- 
<lb/>wahrsam, welche somit die Gewahrsam der An- 
<lb/>stalt oder ihrer Beamten ausschliessen würde, zu
<lb/>erachten ist. (Goltdammer, Archiv Bd. V. S. 101).

<lb/>25.

<lb/>80. Unterschlagung.

<lb/>Wenn ein Dienstbote das zur Bezahlung einer
<lb/>Rechnung von der Herrschaft empfangene Geld
<lb/>zur Bezahlung eigener der Herrschaft angeblich
<lb/>gemachter illiquider Vorschüsse sich aneignet, so
<lb/>liegt darin das Verbrechen der Unterschlagung.
<lb/>Entsch. des OG. zu Wolfenbüttel. Görlz, Samm- 
<lb/>lung etc. Bd. I. 1. 26.

<lb/>81. Fundnnterschiag.

<lb/>Ueber die Strafbarkeit der Aneig- 
<lb/>nung eines auf fremden Grunde gefun- 
<lb/>denen Schatzes vom Gerichtsass. Sievert in
<lb/>Lehe Hannöv. Magazin. V. 127. Der Verf. leugnet
<lb/>dieselbe nach gemeinem und nach hannov. Parti-
<lb/>cularrechte. 40.

<lb/>82. Betrug — Rechtsirrthum.

<lb/>Es kann nach Umständen auch durch Erre- 
<lb/>gung eines Rechlsirrthums ein Betrug verübt
<lb/>werden, indem auch das Bestehen einer Rechts- 
<lb/>regel eine Thatsache ist und die Vermuthung,
<lb/>dass jedem die gesetzlichen Vorschriften bekannt
<lb/>seien, bei der Beschädigung des Vermögens ei- 
<lb/>nes Andern in strafrechtlicher Beziehung
<lb/>nicht unbedingt Platz greifen, vielmehr im ein- 
<lb/>zelnen Falle thatsäcldich sehr wohl angenommen
<lb/>werden kann, dass dem Beschägten die gesetz- 
<lb/>liche Bestimmung, worüber ein Rechtsirrthum
</p>
                  <p>

                     <lb/>bei ihm erregt worden, unbekannt gewesen sei.
<lb/>(0. Trib. zu Berlin. Goltdammer’s Archiv Bd. V.
<lb/>8. 426). 27.

<lb/>83. Betrug — Thatsache.

<lb/>Der Angeklagte hatte sich zur Betreibung
<lb/>einer Processangelegenheit gegen die Betheilig- 
<lb/>ten erboten und dabei vorgespiegelt, er bedürfe
<lb/>hierzu (zum Vollmachtsstempel etc.) einer ver- 
<lb/>langten Summe, die er auch erhallen, aber nicht
<lb/>verwendet hatte. Man sah hierin keinen Betrug,
<lb/>da es an einer vorgespiegelten Thatsache fehle.
<lb/>Denn der Begriff der Thalsache erlordre ein
<lb/>bereits existentes und zum äusseren Dasein ge- 
<lb/>kommenes Verhältniss oder Erreigniss, so dass
<lb/>also die blosse Uebernahme von Verpflichtungen,
<lb/>das Versprechen künf iger Handlungen oder Lei- 
<lb/>stungen nicht als Thalsache zu erachten sei.
<lb/>Es liege nur das Erbieten zu gewissen Leistun- 
<lb/>gen vor. (Goltdammer’s Archiv Bd. V. 8. 567 ff.
<lb/>0. Trib. zu Berlin). 27.

<lb/>84. Betrug — Vermogensbeschädigung.

<lb/>Eine vollendete Beschädigung, sonach ein
<lb/>vollendeter Betrug ist bei der blossen Ausstellung
<lb/>eines Wechsels, welche durch betrügerisches
<lb/>Vergeben veranlasst worden, nicht anzunehmen,
<lb/>da, so lange eine Erfüllung der wechselmässigen
<lb/>Verpflich ung noch nicht eingetreten ist, eine
<lb/>solche Vermögensbeschädigung nicht vorliegt.
<lb/>Goltdammer’s Archiv Bd. V. 8. 425). 27.

<lb/>80. Zechprellerei.

<lb/>In den Bl. f. Rechtspfl. in Thür. u. Anh. IV,
<lb/>1 S. 21 ff. wünscht Criminalrath Hirt in Gera
<lb/>bestimmte gesetzliche Vorschriften über die
<lb/>Strafbarkeit derselben, unter Mittheilung eines
<lb/>prägnanten Falles. 10.

<lb/>86. Ueber den Begriff des Ausdrucks „öffent- 

<lb/>liches Aergerniss“ in der Strafrechtslehre', wenn
<lb/>davon die Strafbarkeit gewisser Vergehen und
<lb/>Verbrechen, namentlich des ausserehelichenBei- 
<lb/>schlafs , abhängig gemacht wird, mit besonderer
<lb/>Berücksichtigung der hannov. Strafgesetzgebung
<lb/>vom Amtsrichter Eikemeyer in Hardeisen.
<lb/>(Hannov. Magazin VH. p. 93). 40.

<lb/>87. Pressslrafsache.

<lb/>Auf lithographirten Beilagen einer Zeitung,
<lb/>welche als solche unter Hinweisung auf die be- 
<lb/>treffende Nummer der Zeitung ausdrücklich be- 
<lb/>zeichnet sind, braucht der Name und Wohnort
<lb/>des Druckers oder Verlegers nicht angegeben
<lb/>zu werden. Entsch. des OAG. zu München.
<lb/>Zeitschr. f. Gesetzg. etc. Bayerns Bd. IV. 8. 19.

<lb/>88. Vorschläge, wie durch Beseitigung der Bär- 
<lb/>ten des Preuss. Strafgesetzbuchs der Peberfüllung
<lb/>der Zuchthäuser abzuhelfeu wäre. Von A. R. v.
<lb/>Kräwel zu Naumburg. Berlin, 1857.

<lb/>Der Bestand der Sträflinge ist auch in Preus-
</p>

               </div>
            </div>
            <pb facs="2084706_04+1858_0248.tif"
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               <head>Strafprocessrecht</head>
               <div xml:id="d1788e72670">
                  <head>Anzeigen und Auszüge strafprocessualischer Schriften und Aufsätze</head>
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084706_04+1858_0248--><p/>
                  <p>

                     <lb/>244
</p>
                  <p>

                     <lb/>V. Strafprocessrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>sen wesentlich gestiegen. Er ist im Jahre 1848
<lb/>um 574 und bereits im Jahre 1851 um 3335
<lb/>gewachsen und der Aufwand hat sich seit 1848
<lb/>von 535190 Thlr. auf 1,114726 Thlr. erhöht.
<lb/>Der Verl, findet ausser der Einführung der
<lb/>Staatsanwaltschaft und der Mündlichkeit den
<lb/>Grund vorzugsweise in der unverhältnissmässigen
<lb/>Karte des jetzigen Strafgesetzbuchs. Die Haupt- 
<lb/>veranlassung dazu liege in der, dem Code Napo- 
<lb/>leon nachgeahmten Bestrafung der Verbrechen
<lb/>mit mindestens 2jahr. Zuchthausstrafe.
<lb/>Diese Adoption eines und desselben geringsten
<lb/>Strafsatzes für alle Verbrechen, welche jedoch
<lb/>von der Dreitheilung der strafbaren Handlungen
<lb/>unabhängig sei, sei ein Hebel. Heberhaupt
<lb/>sei die Beschränkung des Richters bei den Mi- 
<lb/>ni mal Sätzen der Strafe zu missbilligen.
<lb/>Der Verf. führt dies weiter aus, indem er dabei
<lb/>noch zeigt, dass durch die den Geschwornen
<lb/>übertragne Feststellung der mildernden Umstände
<lb/>für eine gerechte Anwendung der Strafgesetze
<lb/>nicht gesorgt sei, was die Praxis einstimmig
<lb/>bestätige. Das Gesetz lasse den Geschwornen
<lb/>hier völlig rathlos und entziehe dem Gerichte
<lb/>eine lediglich ihm zustehende Festsetzung. Man
<lb/>huldige überall bei der Feststellung der Strafen
<lb/>im Gesetzbuche noch dem Abschreckungssysteme,
<lb/>das sich nicht bewähren könne. Der Verf. geht
</p>
                  <p>

                     <lb/>hierbei einzelne Vorschriften des Preuss, Gesetzb.
<lb/>durch und zeigt dabei den verderblichen Einfluss
<lb/>des franz. Rechts, wie z. B. bei der Lehre vom
<lb/>Versuche, wo Iranz. und gemeines Recht mit
<lb/>einander vermischt sind, und in der Lehre von den
<lb/>Gehilfen, wo das franz. Recht zum Nachtheile
<lb/>der Gerechtigkeit den Vorzug erlangt hat. Der
<lb/>Verf. legt dabei allenthalben Verbesserungsvor- 
<lb/>schläge vor und zeigt, wie nach denselben eine
<lb/>wesentliche Ermässigung der Freiheitsstrafen,
<lb/>herbeigeluhrt durch die dem Richter gewährte
<lb/>Möglichkeit, ein allseitig gerechtes Urtheil zu
<lb/>geben, zu erwarten sei. Die finanziellen Vor- 
<lb/>theile seien bedeutend, die man solchenfalls hof- 
<lb/>fen könne. Der Verf. nimmt hierbei Veranlas- 
<lb/>sung, gegen das Gesetz vom 11. April 1854,
<lb/>betreffend die Beschäftigung der Strafgefangnen
<lb/>ausserhalb der Anstalt sich zu erklären. Wäh- 
<lb/>rend man — meint er — auf Mittel denken sollte,
<lb/>die Zuchthausstrafen möglichst abzukürzen,
<lb/>aber sie dafür möglichst empfindlich zu ma- 
<lb/>chen, lässt man es bei den unnütz langen Zucht- 
<lb/>hausstrafen, vollstreckt sie aber in einer so ab- 
<lb/>geschwächten Weise, dass sie oft z. B. für
<lb/>den Taglöhner, weniger emplindlich sind als die
<lb/>Gefängnisstrafe. Der Verf. erklärt sich dagegen
<lb/>für das Beurlaubungssystem. 24.
</p>
                  <p>

                     <lb/>V.

<lb/>Strafprocessrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>108. Stellung der Anklage zu dem richterlichen
<lb/>Befugnisse hei Beurtheilung der Anklage.

<lb/>Sobald durch Erhebung der öffentlichen
<lb/>Klage — förmliche Anklage oder Beantragung
<lb/>der Voruntersuchung — Seitens der Staatsan- 
<lb/>waltschaft das Gericht mit einer Sache belasst
<lb/>worden ist, hat dasselbe den Thalbestand der
<lb/>betreffenden Handlung selbstständig zu prüfen
<lb/>und ist in seiner freien Beurtheilung weder an
<lb/>die Specialanträge der Staatsanwaltschaft gebun- 
<lb/>den, noch in die durch die rechtliche Auffassung
<lb/>der Staatsanwaltschaft gezogenen Grenzen ein- 
<lb/>geengt, darf und muss vielmehr alle tatsächli- 
<lb/>chen Momente, welche zur strafrechtlichen Oha-
<lb/>rakterisirung der der öffentlichen Klage zum
<lb/>Grunde liegenden Handlung dienen können, in
<lb/>den Bereich seiner Cognition hineinziehen, soll- 
<lb/>ten sie auch von der Staatsanwaltschaft nicht
<lb/>hervorgehoben sein.

<lb/>Diese Grundsätze sprach das 0. Tribunal zu
<lb/>Berlin (Goltdammer’s Archiv Bd. V. 8. 407 ff.)
<lb/>in einem Falle aus, als der Staatsanwalt die Er- 
<lb/>öffnung der Untersuchung wegen betrügerischer
<lb/>Ueberliquidirung eines Brandschadens, also we- 
<lb/>gen Betrugs, beantragt, auch später die Anklage
</p>
                  <p>

                     <lb/>wegen Betrugs erhoben, das Gericht aber be- 
<lb/>schlossen hatte, zunächst die Voruntersuchung
<lb/>auf das indicirte, aber nicht in dein Anträge des
<lb/>Staatsanwalts verlautbarte Verbrechen der Brand- 
<lb/>stiftung auszudehnen.

<lb/>Das 0. Tribunal wies die Beschwerde der
<lb/>Staatsanwaltschaft zurück, indem es noch an- 
<lb/>führte: Es kommt in jedem einzelnen Falle

<lb/>darauf an, welche concrete Handlung zum Ge- 
<lb/>genstände der Anschuldigung gemacht worden
<lb/>sei. Alle sie begleitenden Umstände darf das
<lb/>Gericht in den Bereich seiner Cognition ziehen.
<lb/>Es könne zwar betrügerisches Liquidiren unab- 
<lb/>hängig von der Brandstiftung Vorkommen und
<lb/>umgekehrt könnten beide selbst successiv und
<lb/>getrennt von einander begangen werden. Wenn
<lb/>aber in einem gegebenen Falle der Angesöbuldigte
<lb/>nicht blos eine gegenFeuersgefahr versicberleSache
<lb/>in betrügerischer Absicht, oder ein Wohnhaus, in
<lb/>welchem sich die versicherten Sachen befanden, in
<lb/>Brand gesetzt, sondern auch demnächst den
<lb/>Brandschaden in böslicher Absicht zu hoch li- 
<lb/>quidiert hat, und von vorn herein sein Vorsatz
<lb/>zugleich auf dies Alles gerichtet gewesen ist,
<lb/>so ist dies Alles nur der Fortgang einer und
<lb/>derselben verbrecherischen Thal. Es darf da-
</p>
                  <pb facs="2084706_04+1858_0249.tif"
                      n="245"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0249--><p/>
                  <p>

                     <lb/>V. Strafprocessrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>245
</p>
                  <p>

                     <lb/>her, wenn auch nur ein Theil dieser Handlungen
<lb/>Gegenstand der Anschuldigung ist, die Vorunter- 
<lb/>suchung aber Material dazu liefert, dass sie alle
<lb/>begangen und von vorn herein intendirt worden
<lb/>sind, alles Andere als die begleitenden Umstände
<lb/>des zur Anschuldigung Gebrachten angesehen
<lb/>und daher in den Bereich der Cognition des
<lb/>Gerichts gezogen werden. 25.

<lb/>109. Vorladung des Angeklagten.

<lb/>Ist die Vorladung des Angeklagten zu einem
<lb/>Verhandlungstermine nicht an ihn selbst, son- 
<lb/>dern in seiner Abwesenheit (wie zulässig) einem'
<lb/>Dritten (z. B. einem Hausgenossen) behändigt
<lb/>worden, so ist die Unterlassung oder Verspäli-
<lb/>gung der Mittheilung von der Vorladung durch
<lb/>den Dritten an den Angeklagten ein Grund zur
<lb/>Restitution für letztem. Kurhess. Spruchpraxis.
<lb/>(Heuser’s Annalen Bd. V. 8.72 ff.). 24.

<lb/>Ü0. Öffentlichkeit.

<lb/>Ein Nichtigkeitsgrimd ist auch dann gegeben,
<lb/>wenn die Beschränkung der Oeffentiichkeit über
<lb/>die im Gesetze bezeichnete Grenze hinaus er- 
<lb/>streckt worden ist. Entsch. des OAG. zu Mün- 
<lb/>chen. Zeitschr. für Gesetzg. etc. in Bayern.
<lb/>Bd. IV. 8. 381. 28.

<lb/>111. Ausschluss der Oeffentiichkeit.

<lb/>Das 0. Tribunal zu Berlin verlangt, dass der
<lb/>Ausschluss der Oeffentiichkeit durch einen förm- 
<lb/>lichen Beschluss des Gerichts verfügt und vor
<lb/>demselben der Angeklagte, auf dessen Interesse
<lb/>das Princip der Oeffentiichkeit wesentlich mit- 
<lb/>beruhe, mit seinen Anträgen gehört, der Be- 
<lb/>schluss selbst aber in öffentlicher Sitzung be- 
<lb/>kannt gemacht werde, und erachtet diese Vor- 
<lb/>schriften für wesentliche. (Goltdammer’s Archiv
<lb/>Bd. V. 8. 72 ff.). 25.

<lb/>112. Gerichtsschreiber bei der Hauptverhandlung.

<lb/>Die fortdauernde Anwesenheit desselben ist
<lb/>ein wesentliches Erforderniss. Als daher der
<lb/>Gerichtsschreiber während der Vereidung eines
<lb/>Sachverständigen auf seinem Platze nicht zuge- 
<lb/>gen gewesen, wurde das Erkenntniss vernichtet,
<lb/>obschon der Vorsilzende versicherte, dass die
<lb/>Vereidung gehörig vor sich gegangen sei und
<lb/>er selbst die Abwesenheit des Gerichtsschreibers
<lb/>nicht bemerkt habe, indem die Vereidung durch
<lb/>das Protocoli nicht constatirt sei und constatirt
<lb/>werden können. (0. Tribunal zu Berlin. Golt-
<lb/>dammer's Archiv Bd. V. 8. 532 ff). 25.

<lb/>113. Vertheidigung.

<lb/>Das 0. Tribunal zu Berlin hat Frauensper- 
<lb/>sonen (z. B. die Ehefrau) nicht als Vertreter
<lb/>des Angeklagten, auch nicht zur Einwendung
<lb/>eines Rechtsmittels, zugelassen, da die Zulassung
<lb/>als solcher wesentlich auf der Voraussetzung
<lb/>einer Rechtskenntniss beruhe, wie sie bei Frauen- 
<lb/>zimmern nie vermuthet werden könne. (Golt- 
<lb/>dammer’s Archiv Bd. V. 8. 73). 25.
</p>
                  <p>

                     <lb/>114. Leumundsbeweis — Gegenbeweis.

<lb/>Gegen einen Angeklagten war sein schlech- 
<lb/>ter Leumund, insbesondere wie er im Verdachte
<lb/>stehe, früher eine Brandstiftnng begangen zu
<lb/>haben, geltend gemacht, hiergegen von dem
<lb/>Angeklagten angelührt worden, dass er jenes
<lb/>Verbrechen nicht begangen habe und dafür Zeu- 
<lb/>gen benennt. Dieser Beweis war zurückgewie- 
<lb/>sen worden, da er jenes Verbrechens gar nicht
<lb/>angeklagt worden. Das 0. Tribunal zu Berlin
<lb/>vernichtete das Erkenntniss, weil jener Verdacht
<lb/>möglicherweise auf die Jury zum Nachtheile des
<lb/>Angeklagten eingewirkt habe und ihm daher
<lb/>freistehen müsse, den Verdacht zu widerlegen.
<lb/>(Goltdammer’s Archiv Bd. V. 8. 74). 25.

<lb/>115. Geständniss — Beweiskraft.

<lb/>Ein Brandstifter hatte zugestanden, dass durch
<lb/>den von ihm verursachten Brand ein Dritter
<lb/>verletzt worden und an diesen Verletzungen ge- 
<lb/>storben sei. Ebenso hatte ein Angeklagter ge- 
<lb/>standen, dass er auf einen Andern geschossen
<lb/>und ihn verletzt habe, so wie dass der Verletzte
<lb/>einige Tage darauf an diesen Verletzungen ge- 
<lb/>storben sei. Obschon in beiden Fällen die An- 
<lb/>geklagten nicht einmal Zeugen des Todes ge- 
<lb/>wesen, wurde doch das Geständniss als völlig
<lb/>beweisend angesehen, da ein rechtsgiltiges Ge- 
<lb/>ständniss auch über solche Thatsachen abgelegt
<lb/>werden könne, indem es sich nicht auf unmit- 
<lb/>telbare Sinneswahrnehmung, sondern auf ander- 
<lb/>weitig gewonnene Ueberzeugung stützen könne.
<lb/>(0. Trib. zu Berlin, Goltdammer’s Archiv Bd. V.
<lb/>8. 662 ff). 27.

<lb/>116. Beweiskraft des Protocolls bei der Haupt- 
<lb/>verhandlung. Das K. Preuss. Gesetz verordnet:
<lb/>„Die Beobachtung der vorgeschriebenen Förm- 
<lb/>lichkeiten kann nicht anders als durch das Pro-
<lb/>tocoll bewiesen werden.“ Diese Bestimmung
<lb/>wurde angewendet, als in dem Protocolle die
<lb/>erfolgte Vereidung eines Zeugen zu eonstaliren
<lb/>vergessen worden war, jedoch dieselbe auf an- 
<lb/>dere Weise völlig nachgewiesen war. Dessen- 
<lb/>ungeachtet trat Cassation ein. (Erk. des OTrib.
<lb/>zu Berlin. Goltdammer’s Archiv. Bd. V. 8.542).

<lb/>25.

<lb/>117. Präsumtion — Beweis.

<lb/>-Wenn es sich im Strafverfahren darum han- 
<lb/>delt, ob ein Kind im Sinne des Strafgesetzbuchs
<lb/>ein uneheliches sei, so ist für diese Feststel- 
<lb/>lung die in dem Allgemeinen Landrecht aufge- 
<lb/>stellte rechtliche Vermuthung nicht maassgebend.
<lb/>Entsch. des O.Trib. zu Berlin. (Justizmin.-Blatt
<lb/>1857. 8. 442). 24.

<lb/>118. Feber die Stellung des erkennenden Rich- 
<lb/>ters zu den Vorschriften der (Preuss.) Crimiualord-
<lb/>nung über die Führung der Fnlersuchung. (Golt- 
<lb/>dammer’s Archiv. Bd. 5. 8.507 f.)

<lb/>Die Criminalordnung bestimmt: „der That-
<lb/>bestand muss festgestellt werden, wenn auch
</p>

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                  <p>

                     <lb/>246
</p>
                  <p>

                     <lb/>V. Strafprocessrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>der Verbrecher ein vollständiges Bekenntniss ab- 
<lb/>gelegt hat.u Es ist mehrmals in Frage gekom- 
<lb/>men , ob der Richter von dieser Bestimmung
<lb/>durch die Vorschrift, dass er nach seiner Ue-
<lb/>berzeugung aus der Verhandlung etc. die Schuld- 
<lb/>frage zu behandeln habe, emancipirt worden und
<lb/>insbesondere daher das Gesiändniss lediglich ge- 
<lb/>nügen könne, den Beweis herzustellen. Diese
<lb/>Frage ist bekanntlich auch ausserhalb Preussens
<lb/>aufgeworfen werden, ln einem sehr interessan- 
<lb/>ten Vortrage des Oberstaatsanwalts wird auszu- 
<lb/>führen gesucht, zu welchen Nachtheilen und
<lb/>irrigen Entscheidungen die blosse Bezugnahme
<lb/>auf das Geständniss lühren müsse. Das Ober- 
<lb/>tribunal war jedoch anderer Ansicht und erach- 
<lb/>tete den Thatrichter iür belügt, auch aus dem
<lb/>Geständnisse allein seine Ueberzeugung zu bil- 
<lb/>den , wie denn das Schwurgericht auf das Schuld-
<lb/>kenntuiss des Angeklagten, womit die wesent- 
<lb/>lichen Merkmale des Verbrechens eingeräumt
<lb/>worden, -ohne weitere Untersuchung das Straf- 
<lb/>gesetz anwenden dürfe. Das Gesetz habe nun
<lb/>einmal hierbei keine äusserliclie Grenze gestellt.
<lb/>Der Verf. nimmt nun hiervon Veranlassung, sich
<lb/>gegen die völlige Freigebung der richterlichen
<lb/>Ueberzeugung und iür die Ausbildung eines
<lb/>negativen Beweisrechts im Sinne der englischen
<lb/>Jurisprudenz auszusprechen. Er wolle nur noch
<lb/>das deutsche Rechtsgefühl anrufen bei dem un- 
<lb/>erhörten Widerspruche, dass die Processordnung
<lb/>gewisse Regeln über die Herstellung eines si- 
<lb/>cheren Beweises gibt, dass sie und zum Theil
<lb/>das materielle Recht selbst gewisse Beweismittel
<lb/>als solche ausdrücklich verwerfen, dass aber
<lb/>der erkennende Richter sich über jene Regeln
<lb/>hinwegsetzen und seine Ueberzeugung aus die- 
<lb/>sen verworfenen Beweismitteln schöpfen dürfe.
<lb/>Hier sei gradezu der Willkür die Bahn geöffnet.
<lb/>Bei jener Freiheit des richterlichen Erkenntnis- 
<lb/>ses werde auch unbesehwornen Aussagen ver- 
<lb/>storbener Zeugen voller Glaube beigemessen
<lb/>werden können, woraus hervorgehe, dass nach
<lb/>jeglicher Lage der Dinge selbst der Eid des
<lb/>Zeugen nur im Sinne der Procedur, nicht aber
<lb/>mehr als Theil des eigentlichen Beweisrechts in
<lb/>Betracht komme. Und dennoch sei der Zweck
<lb/>aller solcher Vorschriften allein der gewesen,
<lb/>dass sie das zum Beweise allein als ausreichend
<lb/>erkannte Mittel, (den Eid) ein lühren oder dass
<lb/>sie gewisse Beweise bezeichnen sollten, welche
<lb/>der Vernunft oder der Erfahrung gemäss unzu- 
<lb/>reichend seien. Es sei möglich, dass die Acten
<lb/>allein kein ausreichendes Material für die Bil- 
<lb/>dung eines sichern Uriheils geben mögen; allein
<lb/>es sei eben ausgesprochen, dass das, was aus- 
<lb/>serhalb der Acten liege, worüber diese also
<lb/>weder in den frühem Verhandlungen, noch auch
<lb/>im Erkenntnisse selbst irgendwie eine Auskunft
<lb/>geben, niemals die Kraft eines Criminalbeweises
<lb/>haben dürfe, wenn er nicht sonst in irgend
<lb/>haltbaren Momenten schon vorliege. Das näm- 
<lb/>lich, was ausser den Acten noch vorliegen könne,
<lb/>werde in der Regel nur der moralische Ein- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>druck der ganzen Sache, das Erscheinen des
<lb/>Angeklagten etc, sein. Es möge dies ergän- 
<lb/>zend von hohem Gewichte sein; allein behaup- 
<lb/>ten zu wollen, dass mit der Hilfe eines solchen
<lb/>Mittels allein ein nach aller Erfahrung als un- 
<lb/>zulänglich erkannter od r sogar ausdrücklich re-
<lb/>probiiler Beweis dennoch bis zur Verurteilung
<lb/>gesteigert werden darf, sei gewiss eine starke
<lb/>Zumuthung an das Rechtsgelühl. 25.

<lb/>IIS. Die Schwurgerichte in Deutschland. Er- 
<lb/>fahrungen über die Wirksamkeit und Gebrechen
<lb/>derselben mit Prüfung der Ursachen und Ver- 
<lb/>besserungsvorschlägen. Von Mitiermaier. (Dem-
<lb/>me's Scbwurgerichtsz. 1857. S. 153 f. 313 ff.)

<lb/>Der Verf. will in einer Reihe von Artikeln
<lb/>die Ursachen entwickeln, welche annoch die ge- 
<lb/>deihliche, lebenskrältige Entwickelung der Jury
<lb/>aulhalten. Der erste dieser Artikel behandelt
<lb/>die nachtheiligen Fortwirukngen des zeitherigen
<lb/>Untersuchungsverfabrens. Man habe wiederholt
<lb/>ausgesprochen, dass man das Inquisitionsprincip
<lb/>beibehalten und nur eine Anklage form ein-
<lb/>getührt habe. Es sei zu beiürchten, dass durch
<lb/>solche Erklärungen verleitet, die Beam.en auch
<lb/>in dem neuen Verfahren, vorzüglich in der Vor- 
<lb/>untersuchung sich für berechtigt halten würden,
<lb/>vielfach noch Handlungen vorzunehmen, welche
<lb/>in dem bisherigen Verfahren durch die Rechts-
<lb/>Übung anerkannt waren, während sie mit dem
<lb/>Geiste de*« neuen Strafverlahrens im Widerspru- 
<lb/>che Stehen. Es sei schlimm, dass man das An-
<lb/>klageprincip beliebig construire und ihm Merk- 
<lb/>male unterschiebe, die seiner Natur fremd seien.
<lb/>Man gelange zu einer klaren Verständigung über
<lb/>das Princip, auf welchem eine gute S.rafprocess-
<lb/>ordnung beruhen solle, nur auf dem Wege, dass
<lb/>man die Klagen, welche gerechterweise gegen
<lb/>den bisherigen Untersuchungsprucess erhoben
<lb/>wurden, würdigt, dabei prüit, worin die Ur- 
<lb/>sachen dieser Gebrechen lagen, und erforscht,
<lb/>auf welche Weise im Englischen Straiverlal.ren,
<lb/>das auf dem Anklageprincipe beruhe, Vortheile
<lb/>herbeigefübrt werden, welche geeignet sind, eine
<lb/>gerechte Urtheilslällung zu sichern, indem zu- 
<lb/>gleich die Fehler des englischen Verlahrens,
<lb/>welche vermieden werden müssen, erlorscht
<lb/>werden. Der Verf. critisirt die Fehler des alten
<lb/>Verfahrens, referirt die Vortheile des englischen
<lb/>Verfahrens, schildert die Gebrechen in demsel- 
<lb/>ben und deren Ursachen, und bemerkt, dass man
<lb/>Läufig gewisse Grundsätze, welche jedes ge- 
<lb/>ordnete Strafverfahren durchdringen müssen, auf
<lb/>Rechnung desUntersuchungsprincips gesetzt oder
<lb/>als nur ihm eigenthiimliche Ausflüsse desselben
<lb/>betrachtet, während sie doch auch mit dem An-
<lb/>kiageprineip vereinbar seien. Hierher ge- 
<lb/>höre r der Grundsatz der Verfolgung von Amts- 
<lb/>wegen , — der Verpflichtung der Beamten zu
<lb/>gleichinässiger Berücksichtigung des Entlastungs- 
<lb/>beweises, — der Unabhängigkeit des Richters
<lb/>von dem Verzichte des Angeklagten. In Bezug
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0251.tif"
                      n="247"
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                  <p>

                     <lb/>IV. Strafrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>247
</p>
                  <p>

                     <lb/>auf die Voruntersuchung und deren Ausdehnung
<lb/>bemerke man noch eine grosse Verschiedenheit
<lb/>in der Praxis, je nachdem man die mündliche
<lb/>Verhandlung als eigentlichen Strafprocess und
<lb/>die Voruntersuchung nur als Vorbereitung des- 
<lb/>selben oder aber die Voruntersuchung als das
<lb/>Verfahren betrachte, in welchem die Materialien
<lb/>geliefert würden, welche in dem Hauptvtrfahren
<lb/>von dem Öffentlichen Ankläger und Präsidenten
<lb/>benutzt werden, überhaupt aber zur Ergänzung
<lb/>des gesummten Beweismaterials dienen sollen.
<lb/>Die zweite Ansicht liege insbesondere dem fran- 
<lb/>zösischen Verfahren zu Grunde. Die Bedeutung
<lb/>der Voruntersuchung sei nach diesen beiden
<lb/>Ansichten eine ganz verschiedene. Je mehr
<lb/>nun aber die in der Voruntersuchung erhobenen
<lb/>Aussagen in dem Hauptverfahren auf Grund der
<lb/>vorgelesenen Acten als Beweise gebraucht wer- 
<lb/>den sollen, desto mehr sei die Geselgebung
<lb/>verpflichtet, schon in der Voruntersuchung alle
<lb/>Garantien zu gewähren, welche geeignet sind,
<lb/>das Vertrauen zur Beweiskraft dieser Aussagen
<lb/>zu begründen. Drei Punkte seien in der Vor-
<lb/>unlersuchung besonders zu beachten, wo man
<lb/>die Fortdauer des Inquisitionsprincips bemerke:
<lb/>a) die Art der Vornahme der Verhöre, wo man
<lb/>noch immer dem zeitherigeu Verfahren, insbe- 
<lb/>sondere dem Drängen nach Geständnissen be- 
<lb/>gegne, b) die Collusionshaft, die leicht zur Fol- 
<lb/>ter behufs der Erlangung eines Geständnisses
<lb/>werden kann, und c) andere Mittel zur Erlan- 
<lb/>gung von Geständnissen, z. B. einen anderen
<lb/>Gefangenen dem Inculpaien im Gelängnisse mit
<lb/>dem geheimen Aufträge beizugeben, ihn auszu- 
<lb/>forschen und zu vertraulichen Mittheilungen zu
<lb/>verleiten. (Heber die folgenden Art. wird spä- 
<lb/>ter reierirt werden). 25.

<lb/>120. Geschwornenliste.

<lb/>Die Aufführung eines Geschwornen, der von
<lb/>seiner Function iür die ganze Sitzungsperiode
<lb/>entbunden gewesen, und die Weglassung eines
<lb/>Geschwornen, der wirklich lungirt hatte, wurde
<lb/>für unerheblich erachtet, da der Mangel bei
<lb/>Bildung des Schwurgerichts, wo der Aufruf
<lb/>ordnungsgemäss erfolgte, nicht gerügt, worden,
<lb/>auch der Angeklagte den in der Liste wegge- 
<lb/>lassenen, jedoch aufgerufenen Geschwornen aus- 
<lb/>drücklich angenommen hatte. (Ob. Trib. zu Ber- 
<lb/>lin. Goltdammer’s Archiv Bd. V. 8. 393). 25.

<lb/>121. Uelier einige Mängel der Fragestellung an
<lb/>die Geschwornen und der Verdicte der letzteren.
<lb/>(Goltdammer’s Archiv Bd. V. S. 452 fg.).

<lb/>Diese Abhandlung schliesst sich an den Auf- 
<lb/>satz gleicher Tendenz im 4. Bde. S. 485 fg.
<lb/>(vgl. diese Jahrb. Bd. III. 8. 50) an. Der Verf.
<lb/>referirt mehrere Fälle als Grundlage seiner Be- 
<lb/>trachtungen. ln dem ersten derselben kam wie- 
<lb/>der die Frage zur Sprache: ob der Gerichtshof
<lb/>befugt sei, die Verurtheilung eines Angeklagten
</p>
                  <p>

                     <lb/>auf Grund eines solchen Verdicts der Geschwor- 
<lb/>nen auszusprechen, in welchem zwar die spe-
<lb/>ciell dem Angeklagten zur Last gelegten, in die
<lb/>Frage aufgenommenen strafbaren Handlungen
<lb/>verneint werden, der Angeklagte aber gleich- 
<lb/>wohl des Verbrechens selbst schuldig erklärt
<lb/>wird? Man nehme den Fall, dass die Frage
<lb/>so gestellt worden wäre: Ist der Angeklagte

<lb/>schuldig, dem Thäter Mittel, welche zu der That
<lb/>gedient haben (die speciell angegeben sind),
<lb/>verschafft zu haben, und zwar durch die oder
<lb/>jene Handlung? Wenn die Jury Ersteres be- 
<lb/>jaht, Letzteres verneint, — liegt hierin ein
<lb/>Widerspruch, indem das allein in der Frage
<lb/>bezeichnet Mittel der Hilfsleistung verneint und
<lb/>dennoch die Schuldfrage bejaht sei ? Das Ob.
<lb/>Trib. nahm dies an. Die Frage löst sich in fol- 
<lb/>gende auf: 1) hat der Angeklagte eine Ausfer- 
<lb/>tigung des Testaments lälschlich angefertigt?
<lb/>2) Ist er schuldig, durch diese Handlung dein
<lb/>Thäter Mittel, welche zu der That gedient ha- 
<lb/>ben, wissend, dass sie dazu dienen sollten, ver- 
<lb/>schafft zu haben? Der erste Theil betrifft die
<lb/>concrete That, der zweite ihre juristische Qua-
<lb/>liücation und beide stehen datier nicht neben
<lb/>einander, sondern bedingen sich gegenseitig.
<lb/>Die Jury könne zwar z. B. verneinen, dass die
<lb/>Urkunde eine Ausfertigung gewesen, dass der
<lb/>Angeklagte sie gefertigt habe, — nicht aber
<lb/>die erste Frage verneinen und dann im Allge- 
<lb/>meinen — ohne Beschränkung auf 1 — die
<lb/>zweite bejahen, in einem andern Falle kam in
<lb/>Frage, ob in gewissen Handlungen ein ver- 
<lb/>suchter Giftmord oder nur eine versuchte Ver- 
<lb/>leitung eines Andern zum Giftmorde zu finden
<lb/>sei. Das Obertribunal hielt es, als die Ge- 
<lb/>schwornen die Handlung des Angeklagten iür
<lb/>einen Anfang der Ausführung erklärt, Iür un- 
<lb/>zulässig, aul das der Anklage und dem Verdicke
<lb/>zum Grunde liegende Sachverhältniss zurückzu- 
<lb/>gehen, um darzustellen, dass darin dem Ange- 
<lb/>klagten nur eine versuchte Verleitung zu Last
<lb/>falle, indem vielmehr für die Entscheidung des
<lb/>Richters in der Niehtigkeitsinstanz nicht dieses
<lb/>angebliche Sachverhältniss, sondern lediglich der
<lb/>Wortlaut des Verdicts die Norm abgebe, um zu
<lb/>prüfen, ob dieser Wortlaut die Anwendung des
<lb/>Gesetzes zulassd, zumal auch nach der Natur
<lb/>des schwurgerichllichen Verfahrens den Geschwor- 
<lb/>nen allein die Feststellung obliege, ob eine be- 
<lb/>stimmte Handlung den Anfang der Ausführung
<lb/>des in Rede stehenden Verbrechens enthalte. In
<lb/>einem dritten Falle war ziemlich sicher, dass
<lb/>das Verdict der Jury, durch eine irrige Auffas- 
<lb/>sung in der Anklageschrift verleitet, auf einer
<lb/>unrichtigen tatsächlichen Annahme beruhte.
<lb/>Dessenungeachtet war eine Remedur unmöglich,
<lb/>da es sich weder um eine Gesetzesverletzung,
<lb/>noch um eine Verletzung des Verfahrens han- 
<lb/>delte, vielmehr eben nur eine thatsächliche Fest- 
<lb/>stellung in Frage war. Der Verf. sagt: Es
<lb/>scheine klar, dass, sobald man überhaupt eine
<lb/>Berufung an einen höheren Richter gestatte, die
</p>

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                      n="248"
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                  <p>

                     <lb/>248
</p>
                  <p>

                     <lb/>V. Strafprocessrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gesetzgebung ihm auch den Weg eröffnen müsse,
<lb/>die Form zu brechen, um dem materiellen Rechte
<lb/>auch nach seiner Ueberzeugung näher treten zu
<lb/>können. Die Vermuthung, dass der Thatrichter,
<lb/>welcher aus der unmittelbaren Verhandlung seine
<lb/>Ueberzeugung und somit seinen Ausspruch ge- 
<lb/>schöpft hat, dennoch das Richtige getroffen ha- 
<lb/>ben * werde, auch wenn es mit dem Actenin-
<lb/>halte, dem vorliegenden Ausdrucke der Beweis- 
<lb/>stücke, im Widerspruche stehe, sei durchaus
<lb/>unzureichend. 25.

<lb/>122. Fragestellungen.

<lb/>Vgl. hierüber die Mittheilungen aus der K.
<lb/>Preussischen Spruchpraxis in Goltdammer’s Ar- 
<lb/>chive Bd. V. 8.63 lg. 8.246 fg. 395 kg. 8.534 kg.
<lb/>663 kg. 25.

<lb/>122. Frage — Zurechnungsfähigkeit.

<lb/>Dem Anträge auf Stellung einer besonderen
<lb/>Frage an die Geschworenen nach der Zurech- 
<lb/>nungsfähigkeit des Angeklagten muss bei Nich- 
<lb/>tigkeitsstrafe stattgegeben werden. Das gilt
<lb/>selbst dann, wenn der Angeklagte sich selbst
<lb/>für schuldig erklärt hatte, und ein Antrag auf
<lb/>Stellung einer die That selbst betreffenden Frage
<lb/>nicht vorgebracht worden ist.

<lb/>Der Antrag ist nicht aus dem Grunde fiir
<lb/>verspätet zu erachten, weil die Erklärung des
<lb/>Vertheidigers und der Staatsanwaltschaft, dass
<lb/>das Geständniss die Thalfrage erschöpfe, bereits
<lb/>abgegeben nnd das damit übereinstimmende Be- 
<lb/>finden des Gerichtshofes verkündet worden ist.
<lb/>Entsch. des Ob. Trib. zu Berlin. (Justizmini- 
<lb/>sterialblatt 1857. 8. 387). 24.

<lb/>124. Schwurgericht — Anrechnung der Haft.

<lb/>Ob ein Verurteilter ohne Verschulden über
<lb/>ein halbes Jahr Untersuchungshaft erlitten habe,
<lb/>ist Gegenstand tatsächlicher, ausschliessend
<lb/>dem Schwurgerichtshofe zustehender Feststel- 
<lb/>lung. Entsch. d. OAG. zu München. Zeitschr.
<lb/>f. Gesetzg. etc. in Bayern. Bd. IV. 8. 406.

<lb/>23.

<lb/>125. Heber die Stellung nachträglicher Fragen
<lb/>wegen mildernder Umslände nach abgegebenem Ver-
<lb/>dicle. Golidammer’s Archiv Bd. V. 8. 502 kg.

<lb/>Auch in Preussen hat die Praxis sich viel- 
<lb/>fach mit der Frage beschäftigt, ob es überhaupt
<lb/>zulässig sei, den Geschworenen nachträglich
<lb/>noch neue Fragen zur Beantwortung vorzulegen
<lb/>und eventuell bis zu welchem Zeitpunkte dies
<lb/>nur geschehen könne? Es sind zumeist zwei
<lb/>Fälle unterschieden worden, nämlich: a) ergän- 
<lb/>zende oder neue Fragen über die Hauptsache,
<lb/>also über die Schuldfrage selbst, b) Neben- 
<lb/>oder Zusatzfragen über Strafaus schlies- 
<lb/>sungsgründe oder mildernde Umstände.
<lb/>Die Nachlragslragen unter a) sind für unzuläs- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>sig, die letzteren aber nicht für absolut unzu- 
<lb/>lässig erklärt worden. Der entscheidende Au- 
<lb/>genblick ist die Verkündung des Verdicts durch
<lb/>den Obmann. Für die Zulässigkeit bei b) macht
<lb/>man geltend, dass hier die Antwort auf die
<lb/>Hauptfrage nicht alterirt werde, vielmehr über- 
<lb/>haupt erstere beantwortet sein müsse, ehe man
<lb/>die Ausschliessungs - oder Milderungsgründe in
<lb/>Betracht ziehen könne, sonach es blos die Form
<lb/>sei, dass zwischen jene und diese Berathung die
<lb/>Verkündung der Antwort auf die Hauptfrage
<lb/>getreten sei. Andererseits sei nicht zu ver- 
<lb/>kennen, dass dem Verfahren überhaupt eine
<lb/>sichere Grenze gesteckt werden müsse, und
<lb/>dass die Gesetzgebung von dem Grundsätze
<lb/>ausgehe, dass die Geschwornen erst nach voll- 
<lb/>ständig geschlossenen Verhandlungen zur
<lb/>Berathung gehen, dass ihnen alsdann die ganze
<lb/>'Sache, d. h. alle Fragen auf einmal vorgelegt
<lb/>werden und dass sie in einer und dersel- 
<lb/>ben ununterbrochenen Berathung ihre Aufgabe
<lb/>vollständig und unabänderlich erledigen. Auch
<lb/>stelle das Gesetz die Zulässigkeit der Fragen
<lb/>nach erschwerenden und nach mildernden Um- 
<lb/>ständen überall gleich und dulde somit nicht,
<lb/>diese noch nach der Verlesung der Verdickts
<lb/>anzunehmen, jene abzulehnen. In dieser Masse
<lb/>hat auch das Obertribunal zu Berlin entschieden.

<lb/>25.

<lb/>126. Zusatzfragen. Vom Adv. Hänle in
<lb/>Feuchtwangen (Bl. f. Rechtsanw. in Bayern.
<lb/>N. F. Bd. II. 8. 305 f.).

<lb/>In dieser Abhandlung ist von Neuem die
<lb/>Ansicht geltend gemacht, dass dann, wenn eine
<lb/>der in Art. 174. 175 und 178 der StPN. vom
<lb/>10. Nov. 1848 bezeichnten Modalitäten der
<lb/>Verschuldung von dem Angeklagten in seinen
<lb/>Aeusserungen während der öffentlichen Ver- 
<lb/>handlung oder von seinem Rechtsbeislande im
<lb/>Vortrage der Verteidigung bereits geltend ge- 
<lb/>macht war, die Stellung einer darauf gerichte- 
<lb/>ten Zusatzfrage nicht von einer vorläufigen Wür- 
<lb/>digung der in dieser Beziehung vorliegenden
<lb/>Beweise abhängig gemacht, und nicht in das
<lb/>Ermessen des Präsidenten, beziehungsweise
<lb/>des Schwurgerichtshofes gestellt, sondern die
<lb/>Stellung der Zusatzfrage in allen solchen Fällen
<lb/>gesetzlich geboten, ein rechtlich noth-
<lb/>wendiger Act der Verfahrens seit). 26.

<lb/>127. Abschliessnng der Geschwornen bei der
<lb/>Berathung.

<lb/>Durch Vernehmung des Gerichtsboten war
<lb/>festgestellt, dass während der Berathung der
</p>
                  <p>

                     <lb/>1) In gleichem Sinne hatte sich der Verf. bereits
<lb/>früher im Gerichlssaale (Jahrg. 1854. Bd. 2 8. 52 ff.),
<lb/>nnd hat sich später von Arnold (ebendas. Jahrg.
<lb/>1855. Bd. 1. 8. 222 ff.) ausgesprochen. Vergl. auch
<lb/>Mittermaier ebendas. Jahrg. 1852. Bd. 2. S. 36 ff.
</p>

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                      n="249"
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                  <p>

                     <lb/>IV. Strafprocessrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>249
</p>
                  <p>

                     <lb/>Geschwornen einer derselben die Thür des Be-
<lb/>rathungszimmers geöffnet und von ihm den in
<lb/>den Acten befindlichen Situationsplan verlangt
<lb/>habe; dass der Bote ihm solchen mit den Ac- 
<lb/>ten, ohne vorgängige Genehmigung des Präsi- 
<lb/>denten, hineingereicht habe, und dass die Ac- 
<lb/>ten sodann während der ferneren Berathung der
<lb/>Geschwornen in deren Berathungszimmer geblie- 
<lb/>ben seien.

<lb/>Die Nichtigkeitbeschwerde behauptet Ver- 
<lb/>letzung des Verfahrens durch unzulässige Be- 
<lb/>nutzung der Acten während ihrer Berathung,
<lb/>und durch Communication mit dem Gerichtsbo- 
<lb/>ten während der Berathung.

<lb/>Dieselbe ist durch Urtel des Obertribunals
<lb/>zu Berlin zurückgewiesen, in Erwägung, dass
<lb/>eine Nichtigkeit des Verfahrens aus jenen Um- 
<lb/>ständen nicht hergeleitet werden kann, weil es
<lb/>zunächst in der Natur der Sache liegt, dass den
<lb/>Geschwornen gestattet sein muss, sich an den
<lb/>wachthabenden Boten wenden zu dürfen, im
<lb/>Falle sie etwas verlangen, ein Betreten des
<lb/>Berathungszimmers durch einen Unbefugten wi- 
<lb/>der die Vorschrift des Art. 90 des Gesetzes
<lb/>vom 3. Mai 1852 aber jedenfalls nicht stattge- 
<lb/>funden hat, da der Bote sich nicht in das be- 
<lb/>rathungszimmer hineinbegeben, sondern nur die
<lb/>Acten hineingereicht hat; dass Letzteres aller- 
<lb/>dings nicht ohne Genehmigung des Vorsitzenden
<lb/>hätte geschehen sollen, es im Allgemeinen auch
<lb/>nicht zu billigen ist, wenn den Geschwornen
<lb/>während ihrer Berathung die Einsicht der Ac- 
<lb/>ten gestattet wird, solches jedoch vom Gesetze
<lb/>nirgends ausdrücklich untersagt ist, und daher
<lb/>hierin im vorliegenden Falle um so weniger die
<lb/>Verletzung einer wesentlichen Vorschrift des
<lb/>Verfahrens gefunden werden kann, als die Ge- 
<lb/>schwornen nach Answeis des Audienz-Proto-
<lb/>colls nur den in den Acten befindlichen Situa- 
<lb/>tionsplan eingesehen haben, wozu sie auch
<lb/>während der Berathung unbedenklich befugt
<lb/>waren. (Goltdammer’s Archiv Bd. V. 8. 395).

<lb/>25.

<lb/>128. Feber die entscheidende Stimmenzahl bei
<lb/>Wahrsprüchen nach den verschiedenen Gesetzge- 
<lb/>bungen und nach allgemeinen Grundsätzen. Vom
<lb/>HGR. Brauer in Bruchsal. (Crim. Archiv.
<lb/>1857. 8. 527 fg.).

<lb/>Der Verf. classificirt die verschiedenen Sy- 
<lb/>steme folgendermassen. Classe I: Das Sy- 
<lb/>stem der Einstimmigkeit. Einstimmigkeit
<lb/>für das Schuldig und Nichtschuldig. (England,
<lb/>Nordamerikas Freistaaten,— Braunschweig und
<lb/>Waldeck). Classe II. Das System der Stim- 
<lb/>menmehrheit. 1) Einfache Stimmenmehrheit.

<lb/>A. Einfache Stimmenmehrheit ohne Beschrän- 
<lb/>kung als allgemeine Regel und zwar a) für j e-
<lb/>den Wahrspruch (Schottland, Hannover),
<lb/>b) für jede Entscheidung gegen den Ange- 
<lb/>klagten (französisches Gesetz v. 9. Juni 1853).

<lb/>B. Einfache Stimmenmehrheit mit Beschränkung,
<lb/>a) bei 7 gegen 5 Stimmen^ gegen den Ange-

<lb/>Jahrb, f. Rechtswiss. 1857.
</p>
                  <p>

                     <lb/>schuldigten treten Richter und Geschworne zu- 
<lb/>sammen und die solchergestalt gefundene Mehr- 
<lb/>heit gibt den Ausschlag. Dieses altfranzöisch e
<lb/>System ist in Hessen und Belgien dahin mod -
<lb/>ficirt, dass das Schuldig angenommen wird,
<lb/>wenn sowohl die Mehrheit der Geschwornen als
<lb/>die der Richter dalür gestimmt haben; b) bei
<lb/>7 gegen 5 Stimmen entscheidet lediglich die
<lb/>Mehrheit der Richter, gleichviel ob sie für
<lb/>Schuldig oder Nichtschuldig stimmt (Preussen).
<lb/>2) Starke überwiegende Stimmenmehrheit (8, ja
<lb/>9 Stimmen). A. iür Schuldig, sowie für Nicht- 
<lb/>schuldig (Zürich, — franz. Gesetz v. J. 1832).
<lb/>B. Starke Stimmenmehrheit nur für den Ange- 
<lb/>klagten nachtheilige Thatsachen (theils über- 
<lb/>haupt, in Württemberg, Kurhessen, Nassau,
<lb/>Frankfurt, — theils nur bezüglich der eigent- 
<lb/>lichen Anschuldigungsthatsachen Bayern, Baden,
<lb/>Thüringen). Der Verl, ist der Meinung, dass
<lb/>diese allerdings auffällige Verschiedenheit ihren
<lb/>Grund nicht in einer Krankheit des Instituts,
<lb/>sondern in Zufälligkeiten habe. Gehe man auf
<lb/>das Wesen und den Geist des Schwurgerichts
<lb/>zurück, so sei zwar das System der Einstim- 
<lb/>migkeit in Bezug auf das Schuldig und das
<lb/>Nichtschuldig das einlachste und an sich natür- 
<lb/>lichste, aber bei der menschlichen Schwäche
<lb/>nicht ausführbar und das ja auch im Uebrigen
<lb/>massgebende Gesetz der Stimmenmehrheit der
<lb/>vernunftgemässe Ausweg. Dagegen werde eine,
<lb/>der Einstimmigkeit sich nähernde Stimmenmehr- 
<lb/>heit eine erhöhte Beruhigung gewähren und es
<lb/>sei daher das Verlangen nach einer entschieden
<lb/>überwiegenden Stimmenmehrheit, namentlich in
<lb/>Bezug auf die Schuldfrage, völlig berechtigt.
<lb/>Als einen angemessenen Mittelweg könne man
<lb/>die Mehrheit von 2/3 erfordern. Inconsequent
<lb/>sei es, wenn gleich der favor für den Ange- 
<lb/>klagten anzuerkennen, wenn man bezüglich der
<lb/>Milderungsgründe schon die Minderheit für ge- 
<lb/>nügend erachte, — man sollte wenigstens ein- 
<lb/>fache Stimmenmehrheit verlangen. Wenn man
<lb/>hiernächst gewisse Voraussetzungen der Schuld,
<lb/>z. B. Zurechnungsfähigkeit, nicht schon durch
<lb/>die Hauptfrage mit entscheiden lasse, sondern
<lb/>in besondere Fragen aufnehme, so müsste hier
<lb/>dieselbe Mehrheit, wie bei der Hauptfrage, ent- 
<lb/>scheiden, da die zufällige besondere Formulie- 
<lb/>rung hierauf einflusslos sei. Dasselbe müsse
<lb/>gelten von den, die Strafbarkeit aufhebenden
<lb/>Zuständen, wie z. B. Nothwehr, Nothstand;
<lb/>auch diese besonderen Fragen enthielten nur
<lb/>Bestandteile der eigentlichen Schuldfrage. Die
<lb/>äusserste, aber deshalb unberechtigte Gonse- 
<lb/>quenz könnte dahin führen, dasselbe bezüglich
<lb/>der Milderungsgründe anzunehmen, indem sie
<lb/>vielfach nur einen geringeren Grad des, die
<lb/>Zurechnung bei vollkommenem Vorhanden- 
<lb/>sein gänzlich ausschliessenden Zustands dar- 
<lb/>stellen. Gegen die Ueberweisung der Entschei- 
<lb/>dung der Thatfrage an die rechtsgelehrten Rich- 
<lb/>ter bei einem Verdicte mit 7 gegen 5 Stimmen
<lb/>spricht sich der Verf. aus. 25.

<lb/>17
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0254.tif"
                      n="250"
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                  <p>

                     <lb/>250
</p>
                  <p>

                     <lb/>IV. Strafprocessrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>129. Yerdict.

<lb/>In einem Verdicte war irrthümlieh statt
<lb/>„fälschlich angefertigt und davon zum Zwecke
<lb/>der Täuschung Gebrauch gemacht zu haben"
<lb/>geantwortet worden: „schriftlich angefertigt

<lb/>und etc." Das verurtheilende Erkenntniss ist
<lb/>cassirt worden, da es, wenn gleich ein Ver- 
<lb/>sehen vorliege, unzulässig sei, hierauf ohne
<lb/>Weiteres das Gesetz mit dem Erfordernisse der
<lb/>„fälschlichen Anfertigung" anzuwenden. (Ob.
<lb/>Trib. zu Berlin. Goltdammer*s Archiv Bd. V.
<lb/>8. 663). 27.

<lb/>130. Die Actenwidrigkeit als Nichtigkeitsgrund
<lb/>im öffentlichen und mündlichen Strafverfahren. (Golt-
<lb/>dammer’s Archiv Bd. V. 8. 655 fg.).

<lb/>Die Ansicht sei verbreitet, dass der dem
<lb/>Civilprocessrechte bekannte Nichtigkeitsgrund
<lb/>der Actenwidrigkeit auf das Strafprocessrecht
<lb/>völlig unanwendbar sei. Eine offenbare Acten- 
<lb/>widrigkeit sei allerdings die Verletzung einer
<lb/>wesentlichen Form, da eine thatsächlich unrich- 
<lb/>tige Grundlage des Urtheils niemals und für
<lb/>sich allein ein thatsächlich richtiges Resultat
<lb/>haben könne. Es frage sich nun, ob die Natur
<lb/>des öffentlichen mündlichen Strafverfahrens der
<lb/>Anerkennung dieser Nichtigkeit in foro wider- 
<lb/>strebe. Es gewinne den Anschein, als ob mit
<lb/>der Aufhebung der Beweistheorie in gewissem
<lb/>Sinne auch der Inhalt der Beweismittel le- 
<lb/>diglich der individuellen Auffassung des Straf- 
<lb/>richters anheimgegeben sei und eine Controle
<lb/>in dieser Hinsicht sich als unausführbar und
<lb/>unzulässig ergebe. Allein es dürfte die
<lb/>Frage sein, ob sich dies in der That auf den
<lb/>ganzen Umfang der Beweismittel zu erstrecken
<lb/>habe? Der Verf. ist der Meinung, lediglich
<lb/>auf diejenigen Beweismittel, welche im eigent- 
<lb/>lichen Sinne des Worts in der Audienz erhoben
<lb/>sind, auf welche sich daher allein die über die
<lb/>Fassung des Audienzprotocolles gegebenen Vor- 
<lb/>schriften beziehen. Zeugenaussagen, welche
<lb/>nicht der erkennende Richter selbst aufgenom- 
<lb/>men habe, sondern welche in der Vorunter- 
<lb/>suchung oder commissarisch aufgenommen und
<lb/>in der Audienz in Abwesenheit des Zeugen und
<lb/>statt seiner persönlichen Abhörung nur zu ver- 
<lb/>lesen sind, ebenso wie alle andern Urkunden,
<lb/>die in der Audienz nur zu verlesen sind, müs- 
<lb/>sen hier nothwendig eine Ausnahme bilden. Es
<lb/>versiehe sich, dass jene freie Ueberzeugung des
<lb/>erkennenden Richters über das Beweisresultat,
<lb/>welches er aus diesen Urkunden etc. schöpft,
<lb/>unbeschränkt bleibe, aber davon sei doch die
<lb/>Frage wesentlich verschieden, ob damit auch
<lb/>der Inhalt selbst, d. h. der Wortlaut des Tex- 
<lb/>tes, dieser willkürlichen Ueberzeugung anheim- 
<lb/>gegeben sein solle. Es sei wohl znlässig, dass
<lb/>der Richter aus dem Inhalte einer solchen Aus- 
<lb/>sage einen mit dem Sinne desselben in einem
<lb/>logischen Widerspruche stehenden Schluss ziehen
</p>
                  <p>

                     <lb/>könne, allein nicht z. B. behaupten, dass der
<lb/>Zeuge das und das gesagt habe, während nach
<lb/>dem Wortlaute selbst das Gegentheil in der
<lb/>Aussage steht. Hier sei nicht mehr von indi- 
<lb/>vidueller Ueberzeugung, sondern von einer
<lb/>Willkür die Rede, gegen welche die Parteien
<lb/>auch in dem neuen Verfahren zu schützen seien.

<lb/>25.

<lb/>131. Rücknahme des Verzichts auf ein Rechts- 
<lb/>mittel.

<lb/>Das Ob. Tribunal zu Berlin erachtet die
<lb/>Rücknahme, wenn sie innerhalb der, für Ein- 
<lb/>wendung des Rechtsmittels nachgelassenen Frist
<lb/>erfolgt, für zulässig, da ein solches Verbot
<lb/>weder gesetzlich ausgesprochen, noch in der
<lb/>Natur der Sache liege, vielmehr im Interesse
<lb/>der Rechtspflege kein Grund obwalte, dem An- 
<lb/>geklagten nicht zu jederzeit innerhalb der Frist
<lb/>die Berufung an den höheren Richter zu gestat- 
<lb/>ten. (Goltdammer, Archiv Bd. V. 8.75). 25.

<lb/>132. Rechtsmittel der Verwandten.

<lb/>Das Ob. Tribunal zu Berlin lässt ein Rechts- 
<lb/>mittel der Verwandten des Angeklagten gegen
<lb/>den ausdrücklichen Willen des letzteren nicht
<lb/>zu. (Goltdammer, Archiv Bd. III. S. 403. Bd. V.
<lb/>S. 76). 25.

<lb/>133. Berufung.

<lb/>Der gegenwärtige Stand der Frage über die
<lb/>Berufung gegen die Urtheile der Staatsrichter
<lb/>in Strafsachen nach den neuesten Gesetzge- 
<lb/>bungsarbeiten und Erfahrungen in Frankreich,
<lb/>in den Niederlanden, in Frankfurt, Braunschweig
<lb/>und Oldenburg. Von Mittermaier. (Ge- 
<lb/>richtssaal. 1857. Bd. II. S. 1 fg.).

<lb/>Der Verf. referirt über das neue französische
<lb/>Gesetz v. 13. Juni 1856 (nach welchem in Cor-
<lb/>rectionalstrafsachen alle Berufungen an ein
<lb/>Appellationsgericht gehen, während sie früher
<lb/>zum Th eil aus localen und Organisationsgrün- 
<lb/>den an einzelne Bezirksgerichte gewiesen wa- 
<lb/>ren) und bemerkt, dass bei den Berathungen
<lb/>desselben keine Stimme laut geworden, welche
<lb/>für die Aufhebung der Berufung sich ausge- 
<lb/>sprochen. Er bemerkt ferner, dass in Belgien
<lb/>bei Vorlegung und Berathung eines, die Ver- 
<lb/>einfachung der Gerichtsverfassung bezwecken- 
<lb/>den Gesetzes kein Antrag auf Aufhebung der
<lb/>Berufung gestellt wurde, so wie, dass in den
<lb/>Niederlanden, wo bisher gegen Urtheile wegen
<lb/>Verbrechen keine Berufung zugelassen war
<lb/>und die Regierung gegen die Gestattung der
<lb/>Berufung sich eifrig erklärt hatte, doch das
<lb/>Ministerium sich genöthigt sah, in dem 1857
<lb/>vorgelegten Entwürfe die Berufung vorzuschla- 
<lb/>gen, — dass Degener in Braunschweig, ein
<lb/>Gegner der Berufung, sie gegen die rechtliche
<lb/>Subsumtion und das Strafmass zulassen will, —■
<lb/>dass sie in dem Oldenburgischen Entwürfe nach- 
<lb/>gelassen worden. Der Verf. gibt ferner meh- 
<lb/>rere statistische Notizen über die Berufungsur-
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0255.tif"
                      n="251"
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                  <p>

                     <lb/>IV. Strafprocessrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>251
</p>
                  <p>

                     <lb/>theile in einzelnen Ländern an. Man müsse bei
<lb/>der Berufungsfrage nicht sowohl darauf, dass der
<lb/>Berufungsrichter nicht ebensogut instruirt sei,
<lb/>als der erste Richter, als auch darauf sich be- 
<lb/>ziehen, dass durch die Berufung eine Garantie
<lb/>für die Gerechtigkeit der Gr theile und grösseres
<lb/>Vertrauen zur Rechtspflege dadurch gewährt
<lb/>werde, dass der durch ein Urtheii Beschwerte
<lb/>die Elemente, auf welchen dasselbe beruhe, an- 
<lb/>greifen, die hierzu nölhigen Materialien Vorbrin- 
<lb/>gen dürfe und dass eine neue sorgfältige Prü- 
<lb/>fung durch andere Richter, deren Stellung noch
<lb/>grösseres Vertrauen einflösse, angeordnet sei.
<lb/>Der Angeschuldigte und sein Vertheidiger er- 
<lb/>führe oft erst durch das Urtheii und die Ent- 
<lb/>scheidungsgründe, was er zur gründlichen Ver-
<lb/>theidigung Vorbringen und anwenden, welche
<lb/>Anklage und welche Beweise er zerstören müsse.
<lb/>Oft habe der Angeklagte noch nicht in erster
<lb/>Instanz einen Vertheidiger. Auch unterschätze
<lb/>man oft den Werth der Entscheidungsgründe
<lb/>hierbei und überschätze die Sicherheit und Ga- 
<lb/>rantie des mündlichen Verfahrens, wenn man
<lb/>gegen die Berufung sich erkläre. Ebenso müsse
<lb/>man nur festhalten, dass in der Berufung nur
<lb/>die Aufforderung an den höheren Richter liege,
<lb/>nach den (vernünftigerweise nämlichen) Beweis- 
<lb/>regeln, welche den sorgfältig prüfenden erfahr- 
<lb/>nen Mann leiten sollen, nach Anhörung der
<lb/>durch die Vertheidigung vorgebrachten Angriffe
<lb/>und Widerlegungen der Gründe des ersten Ur-
<lb/>theils und mit Beachtung der vorgebrachten Zwei- 
<lb/>fel an der Schuld die vorliegenden Beweise zu
<lb/>prüfen und seine rechtliche Üeberzeugung aus- 
<lb/>zusprechen. Der Verf. bemerkt endlich, wie
<lb/>das Institut der Berufung durch die Gesetzge- 
<lb/>bung und Rechtsübung wesentlich verbessert
<lb/>werden könnte und zwar 1) durch die Sorge
<lb/>für freue und vollständige Redaction der Sitzungs-
<lb/>protocolle, 2) durch die Mittheilung der Be- 
<lb/>schuldigung und der Beweismittel an den An- 
<lb/>geklagten vor der Sitzung zur Verbreitung,
<lb/>3) Ausdehnung der Fälle der notbwendigenVer-
<lb/>theidigung, 4) durch sorgfältige Berathungen
<lb/>und Abstimmungen, so wie Redaction der Ent- 
<lb/>scheidungsgründe, und 5) durch Begünstigung
<lb/>der Anträge auf neue Erörterungen. 25.

<lb/>IS4. Stellung des Appellationsrichters.

<lb/>Der Angeklagte beruft sich bei der Appella- 
<lb/>tion auf zwei in erster Instanz bereits vernom- 
<lb/>mene Zeugen und auf einen neuen Zeugen über
<lb/>neue Thatsachen. Der Appellrichter erhebt die-
<lb/>senBeweis und spricht sodann unter neuer that-
<lb/>sächlicher Feststellung den Angeklagten frei.
<lb/>Diese neue Feststellung ist jedoch nicht auf das
<lb/>Resultat der neuen Beweisaufnahme gegründet,
<lb/>sondern nur auf das frühere Beweisresultat. Der
<lb/>Staatsanwalt erhebt Nichtigkeitsbeschwerde, das
<lb/>Obertribunal zu Berlin (Goltdammer Archiv Bd.V.
<lb/>8.409 f.) verwirft sie, aus folgenden Gründen:

<lb/>In Erwägung, dass der Appellationsrichter
</p>
                  <p>

                     <lb/>in zweiter Instanz theils neuen Beweis erhoben,
<lb/>theils aber den Beweis erster Instanz wieder- 
<lb/>holt hat, dass er somit nach Art. 101 des Ge- 
<lb/>setzes vom 3. Mai 1852 zu einer von dem er- 
<lb/>sten Urtel abweichenden neuen thalsächlichen
<lb/>Feststellung befugt war; dass eine Kritik des
<lb/>Richters in der Nichtigkeitsinstanz in dem Sinne,
<lb/>um zu ermitteln, ob der neue Beweis geeignet
<lb/>gewesen sei, die neue Feststellung zu begrün- 
<lb/>den oder nicht, unzulässig ist, indem der Ap- 
<lb/>pellationsrichter in dem gedachten Falle ebenso,
<lb/>wie der Richter erster Instanz, nach §.22 der
<lb/>Verordnung vom 3. Januar 1849 lediglich auf
<lb/>seine, .einer weiteren Prüfung nicht unterliegende
<lb/>Üeberzeugung verwiesen ist, ausserdem aber
<lb/>nach der Natur der Sache, vermöge der neuen
<lb/>Beweisaufnahme, wie der erste Richter, Herr
<lb/>der ganzen Sache in ihrem thatsächlichen Ver- 
<lb/>hältnisse wird, mithin nicht nothvvendig auf den
<lb/>Kreis derjenigen speciellen Thatsachen beschränkt
<lb/>werden kann, auf welche sich der neue Beweis
<lb/>allein beschränkt hat. 25.

<lb/>135. Feber die Abfassung der Appellationsgc-
<lb/>richtserkenntnisse. Goltdammer’s Archiv Bd. V.
<lb/>8. 374 f.

<lb/>Bezüglich der Abfassung dieser Erkenntnisse
<lb/>herrscht in der Preussisehen Praxis eine grosse
<lb/>Verschiedenheit. Während auf der einen Seite
<lb/>die Anführungen des Appellanten sowohl das
<lb/>Facti sc ho als das Juristische einer eingehenden
<lb/>Prüfung und Beurtheilung unterzogen werden
<lb/>und gezeigt wird, weshalb der Appellationsrich- 
<lb/>ter an der thatsächlichen Feststellung festgehal- 
<lb/>ten habe und verhindert gewesen, den beantrag- 
<lb/>ten neuen Beweis anzutreten, finde man dage- 
<lb/>gen nicht selten in andern Erkenntnissen nur
<lb/>das Anführen, dass die Feststellung des ersten
<lb/>Richters kein Bedenken erregt habe nnd die Ein- 
<lb/>wendungen des Appellanten unerheblich seien.
<lb/>Das Obertribunal zu Berlin hat Erkenntnisse der
<lb/>letztem Art deshalb cassirt, weil aus ihnen nicht
<lb/>hervorgehe, ob die Unerheblichkeit auf thatsäch-
<lb/>liche oder auf rechtliche Gründe gestützt sei,
<lb/>Nun hätte man zwar in einzelnen Fällen dies
<lb/>dadurch umgangen, dass man im Erkenntnisse
<lb/>gesagt habe, wie die tatsächliche Feststellung
<lb/>nicht erschüttert sein würde, auch wenn die neu
<lb/>angeführten Thatsachen bewiesen würden, und
<lb/>das Obertribunal habe dergleichen Erkenntnisse
<lb/>passiren lassen, obschon sie nicht ausreichend
<lb/>seien, da das blosse Anführen des Appelations-
<lb/>richlers, dass seine Gründe thatsächiich seien,
<lb/>nicht genüge, um dem Obertribunal die Cogni- 
<lb/>tion darüber zu gewähren, ob diese Gründe
<lb/>auch tatsächlicher Natur seien *). Der Verf.
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Das OAG. in Mönchen hat in Fällen, wo ihm
<lb/>die ihm gesetzlich zustehende Cognition durch die Fas- 
<lb/>sung der Entscheidungsgrunde unmöglich gemacht
<lb/>worden, cassirt.
</p>
                  <p>

                     <lb/>17*
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0256.tif"
                      n="252"
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                  <p>

                     <lb/>252
</p>
                  <p>

                     <lb/>IV. Strafpröcessrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>erklärt sich auch gegen die Statthaftigkeit sol- 
<lb/>cher Entscheidungen, da sie unvereinbar mit der
<lb/>Tendenz der zweiten Instanz seien. Das Gesetz
<lb/>habe mit dieser zweiten Instanz den Richter zu
<lb/>allseitiger Prüfung verpflichtet und dem Ange- 
<lb/>klagten das Recht gegeben, die Gründe der
<lb/>zweiten Instanz kennen zu lernen. Der Yerf.
<lb/>berührt hier noch eine andere Frage. Der An- 
<lb/>geklagte solle bei der Appellation die thatsäch-
<lb/>liche Feststellung erster Instanz durch Nova an- 
<lb/>fechten und insofern treffe ihn eine Beweislast.
<lb/>Bei einem zusammengesetzten Beweise könnte
<lb/>man nun vielleicht sagen, dass der Angeklagte
<lb/>den ganzen Beweis in allen seinen Theilen an- 
<lb/>greifen müsse, da aus der Anfechtung und Wi- 
<lb/>derlegung eines einzelnen Indicii noch nicht
<lb/>folge, dass nicht auch die übrigen ausreichend
<lb/>seien, die Feststellung erster Instanz aufrecht
<lb/>zu erhalten. Allein dem sei nicht so. Erhebt
<lb/>nämlich der Appellationsrichter neuen Beweis, so
<lb/>berechtige ihn die Beweisaufnahme, in welchem
<lb/>beschränkten Umfange sie auch erhoben sein
<lb/>möchte, indem sie ihn zum Herrn der Thatfrage
<lb/>im ganzen Umfange macht, zu ganz neuer Fest- 
<lb/>stellung. Andrerseits sei aber auch der Appel- 
<lb/>lationsrichter, wenn schon er ein Novum für an
<lb/>sich erheblich und mit genügenden Beweismitteln
<lb/>unterstützt erachte, doch nicht verpflichtet, den
<lb/>neuen Beweis vorzunehmen, dafern er der Mei- 
<lb/>nung sei, dass die thatsächliche Feststellung
<lb/>erster Instanz auch nach Beseitigung des Indi- 
<lb/>cii, auf welches das Novum gerichtet sei, auf- 
<lb/>recht zu halten sei. Hier sei wohl eine Wider- 
<lb/>legung des einzelnen Grundes, nicht aber der
<lb/>Feststellung selbst, zu deren allseitiger Prüfung
<lb/>der Appellrichter durch das Novum genöthigt
<lb/>werde, vorhanden. Diese Verschiedenheit zwi- 
<lb/>schen den Fällen , wo das Novum an sich schon
<lb/>unerheblich, und denen, wo es an sich erheb- 
<lb/>lich, dem übrigen Inhalte der Feststellung gegen- 
<lb/>über, seine Erheblichkeit verliert, sei wichtig.
<lb/>Im letzten Falle mache sich eine vollständige
<lb/>Prüfung der Feststellung nöthig. Es sei daher
<lb/>unzureichend, in dem Erkenntnisse zweiter In- 
<lb/>stanz zu sagen, dass der neue Beweis nicht ge- 
<lb/>eignet sei, die Feststellung des ersten Richters
<lb/>zu widerlegen, namentlich wenn sich neben- 
<lb/>bei nicht zugleich irgend eine selbstständige
<lb/>Prüfung des Appellationsrichters findet. 25.

<lb/>136. Ucber die Kosteuverpflicbtung in den hö- 
<lb/>heren Instanzen. (Goltdammer’s Archiv Bd. V.
<lb/>8. 380 f.)

<lb/>Ein preuss. App. Gericht hat den Satz an- 
<lb/>genommen, dass in allen Fällen, in denen in
<lb/>zweiter Instanz auf die Appellation des Ange- 
<lb/>klagten ein milderndes, jedoch nicht freispre- 
<lb/>chendes Urtheil ergangen ist, die Kosten zwei- 
<lb/>ter Instanz niederzuschlagen sind. Hiergegen
<lb/>hat sich das Obertribunal zu Berlin ausgespro- 
<lb/>chen. Es geht davon aus, dass die Kosten ein- 
<lb/>zelner Strafsachen als eine Entschädigung anzn-
<lb/>sehen sind, welche dem Justizfonds für den mit
</p>
                  <p>

                     <lb/>der Untersuchung verbundnen Aufwand zu lei- 
<lb/>sten sind und daher dem, welcher ihn durch
<lb/>seine Handlung veranlasst hat, zur Last fallen,
<lb/>so wie dass, da der Staat keine unfehlbare
<lb/>Rechtsprechung in einer Instanz verbürgt,
<lb/>auch die Kosten der höheren Instanzen im We- 
<lb/>sentlichen keinem andern rechtl. Gesichtspunkt
<lb/>anheimfallen, als die Kosten der ersten Instanz.
<lb/>Das Gesetz schreibe vor, dass der, welcher in
<lb/>erster oder zweiter Instanz zu einer Strafe ver- 
<lb/>urteilt werde, auch die Kosten zu bezahlen
<lb/>habe und eine Verurteilung in zweiter Instanz
<lb/>auch in dem Falle vorhanden sei, wenn der An- 
<lb/>geklagte daselbst zu einer geringeren Strafe
<lb/>verurteilt werde. DerVerf. des Aufsatzes wirft
<lb/>nun die Frage auf, wie in dem Falle es zu hal- 
<lb/>ten sei, wo die Reformators genau so weit er- 
<lb/>folge, als beantragt worden, z. B. eben nur
<lb/>eine Strafherabsetzung verlangt worden. Der
<lb/>Verf. findet hier die Verurteilung in die Kosten
<lb/>unbillig und auch durch die Analogie des Civil—
<lb/>processes widerlegt. 25.

<lb/>137. üeber die gegenseitige präjudicielle Wirkung
<lb/>von Civil- und Criminalurtheil. (Goltdammer’s Ar- 
<lb/>chiv f. preuss. Strafrecht. Bd. V. 8. 344 ff.)

<lb/>Bei dem preussischen Landtage war der An- 
<lb/>trag auf Erlassung eines Gesetzes über die Ver- 
<lb/>pflichtung des Civilrichters in Beziehung auf die
<lb/>Entscheidungen des Criminalrichters gestellt und
<lb/>hierüber ein, diesen Antrag ablehnender, jedoch
<lb/>zur Discussion der Kammer nicht gelangter Be- 
<lb/>richt erstattet worden, der hier mitgetheilt wird,
<lb/>und sowohl über die preussische Legislation und
<lb/>Praxis, als auch über die Literatur und die
<lb/>gemeinrechtliche und die ausserpreussische deut- 
<lb/>sche Gesetzgebung sich verbreitet. An diese
<lb/>Mitteilung schliesst sich noch ein besonderes
<lb/>Referat über die erheblichsten, der bisher er- 
<lb/>gangenen Entscheidungen des Obertribunals zu
<lb/>Berlin an. Hierauf wird eine neuerliche Ent- 
<lb/>scheidung des Plenums des gesammten Obertri- 
<lb/>bunals über die Frage mitgetheilt, ob dem im
<lb/>Untersuchungsverfahren ergangenen rechtskräfti- 
<lb/>gen Erkenntnisse als solchem und ohne Prüfung
<lb/>seiner Gründe in dem hiernächst von dem an- 
<lb/>geblich Beschädigten angestellten Civilprocesse
<lb/>entscheidende Wirksamkeit einzuräumen sei oder
<lb/>nicht? Das Obertribunal hat eine solche Ver- 
<lb/>pflichtung, so weit nicht besondre gesetzliche
<lb/>Bestimmungen das Gegenteil rechtfertigen , nicht
<lb/>angenommen. Diese Ansicht wird ausführlich
<lb/>motivirt. Endlich werden einige Entscheidungen
<lb/>des Obertribunals in Fällen mitgetheilt, in denen
<lb/>die verbindende Kraft des Civilurthels für den
<lb/>Criminalrichter in Frage kam. In einem Falle,
<lb/>wo die eheliche Abstammung in Frage kam,
<lb/>wurde sie anerkannt. 25.

<lb/>138. Non bis in idem — angewendet auf die
<lb/>Beschlüsse wegen Einleitung der Untersuchung,
<lb/>bez. Einstellung derselben.
</p>

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                      n="253"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0257--><p/>
                  <p>

                     <lb/>V. Slrafprocessrccht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>233
</p>
                  <p>

                     <lb/>Das Obertribunal zu Berlin hat in einem Er- 
<lb/>kenntnisse über die Frage dahin sich ausge- 
<lb/>sprochen, dass freilich die Rechtskraft solcher
<lb/>Beschlüsse nicht die volle unbedingte Kraft der
<lb/>Rechtskraft der Erkenntnisse haben könne, wel- 
<lb/>che im Hauptverfahren über die Fragen der
<lb/>Schuld oder Nichtschuld ergehen, dass vielmehr
<lb/>diese Rechtskraft der Beschlüsse eben nur mit
<lb/>Rücksicht auf die Bedeutung und Tragweite ei- 
<lb/>nes derartigen Erlasses eintreten, und über diese
<lb/>Grenze hinaus nicht ausgedehnt werden könne;
<lb/>dass nun die Aufgabe derjenigen Gerichtsabthei- 
<lb/>lungen, welche über die Eröffnung der Unter- 
<lb/>suchung oder die Versetzung in Anklagestand
<lb/>zu befinden haben, wesentlich darin besteht, zu
<lb/>prüfen, welche Thatsache nach dem Ergeb- 
<lb/>nisse der bisher angestelltenNachfor-
<lb/>schungen und der etwa stattgehabten
<lb/>Voruntersuchung gegen den Angeschuldig- 
<lb/>ten als ermittelt angesehen werden dürfen, ob
<lb/>und eventuell unter welches Strafgesetz sie fal- 
<lb/>len, und welches Strafgericht demgemäss zur
<lb/>endgültigen Aburtheilung über dieselben berufen
<lb/>sei; dass daher auch jene Rechtskraft über diese
<lb/>Prüfung der Belastungsmomente zum Zweck der
<lb/>Verweisung vor das erkennende Gericht und die
<lb/>vorläufige Regulirung derCompetenz hinaus nicht
<lb/>wirksam werden, und für den berufenen erken- 
<lb/>nenden Richter in keiner Weise bindend sein
<lb/>könne; dass aber aus demselben Grunde die
<lb/>Rechtskraft jener Beschlüsse nur so weit reiche,
<lb/>als sie sich auf das Ergebniss der bisherigen
<lb/>Ermittelungen stützen; dass dieselbe daher einer
<lb/>späteren Vervollständigung dieser Ermittelungen
<lb/>und folgerichtig einer neuen Beschlussfassung
<lb/>über das Ergebniss dieser letzteren in keiner
<lb/>Weise entgegenstehe; dass es daher unbedenk- 
<lb/>lich statthaft sein würde, nach einer durch Ab- 
<lb/>theilungsbeschluss etc. erfolgten Einstellung des
<lb/>Verfahrens, die Untersuchung später wieder auf- 
<lb/>zugreifen, wenn neue, bisher unbekannt gewe- 
<lb/>sene Verdachtsmomente hervortreten, und dass
<lb/>dann die Fortsetzung der Voruntersuchung, so- 
<lb/>wie eine abermalige Beschlussfassung über ihre
<lb/>Resultate unbestreitbar nothwendig werden würde,
<lb/>während umgekehrt da, wo die Einstellung aus
<lb/>rein rechtlichen Gründen, ohne Rücksicht auf
<lb/>das Maass der ermittelten Belastungsmomente
<lb/>erfolgt ist, ebenso unzweifelhaft die Rechtskraft
<lb/>des Beschlusses jeder Wiederaufnahme des Ver- 
<lb/>fahrens entgegenstehen müsste. (Goltdammer’s
<lb/>Archiv Bd. V. 8.678 f.) 23.

<lb/>139. üeber die Unstatthaftigkeit der Verfolgung
<lb/>eines Freigesprochenen auf Grund einer neuen sog.
<lb/>Qualification der That. Von Ab egg. (Gerichts- 
<lb/>saal 1857. IX. Jahrg. Bd. II. 8.241 f. (8. oben
<lb/>diese Jahrb. Bd. IV. 8.158.)

<lb/>Bekanntlich bestimmt der Code d’J. Crim.
<lb/>Art. 360: „Tonte personne acquittee legalement
<lb/>ne pourra etre reprise ni accusee ä raison du
<lb/>me me fait." Die letzten Worte haben be- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>kanntlich verschiedene Auslegung (mitBezug auf
<lb/>die Regel: ne bis in idem, vgl.dieseJahrb.Bd.il.
<lb/>8.231 f., HI. 8. 56., IV. 8. 157) erfahren, je
<lb/>nachdem man nur die juristische Subsumtion der
<lb/>That, wie solche die Anklage aufgesieilt, oder
<lb/>die Thalsache selbst lür consumirt erachlet, wen.i
<lb/>sie Gegenstand richterlicher Aburtheilung und
<lb/>Freisprechung geworden. DerVerf. spricht sich,
<lb/>Bezug nehmend auf die allgemeinen Regeln und
<lb/>Voraussetzungen über Wiederaufnahme gegen
<lb/>rechtskräftiges Erkenntniss dahin aus, dass die
<lb/>Möglichkeit einer andern Qualification, eines
<lb/>neuen, der Sache beigelegten Gesichtspunkts,
<lb/>vermöge dessen die Handlung einem andern
<lb/>Strafgesetze unterstellt werden kann, durchaus
<lb/>nicht ausreiche, eine Wiederaufnahme zu recht-
<lb/>fertigen. Der Verf. führt diesen Satz weiter
<lb/>aus, indem er zugleich die neueren Gesetzge- 
<lb/>bungen durchgeht und die Bestimmung der K.
<lb/>Sächs. StrafPO. Art. 386 billigt, woselbst vorge- 
<lb/>schrieben ist: „Ausser diesen Fällen können

<lb/>zum Nachtheile des Angeklagten dieselben Tat- 
<lb/>sachen, welche schon Gegenstand der Verhand- 
<lb/>lung und Entscheidung waren, nicht nochmals
<lb/>Gegenstand der Verhandlung und rechtlichen
<lb/>Aburtheilung werden, und zwar auch dann nicht,
<lb/>wenn die That einer andern rechtlichen Auffas- 
<lb/>sung, als früher geschehen, unterzogen werden
<lb/>könnte." * 25.

<lb/>140. Ueber die Rehabilitation Yerurtheilter. Vom
<lb/>Geh.Rathe W. Brauer zu Carlsruhe. Gerichts- 
<lb/>saal. Jahrg. IX. Bd.II. S. 321 f.)

<lb/>Der Verurtheilte könne durch Wiederauf- 
<lb/>nahme des Verfahrens, bei welcher die frühere
<lb/>Verurtheilung als eine materiell ungerechte nach- 
<lb/>gewiesen werde, oder im Wege der Gnade ge- 
<lb/>gen das Strafurtheil Wiedereinsetzung in den
<lb/>Vollgenuss seiner Ehre erlangen. Ersteres be- 
<lb/>zieht sich jedoch nur auf die, zur Zeit derVer-
<lb/>urlheilung schon vorhandenen Thatsachen, —
<lb/>letzteres gewähre die gewünschte Ehrenrettung
<lb/>nicht, weil sie den Vorwurf für ihn bestehen
<lb/>lasse, dass er die Strafe, mit allen ihren
<lb/>Folgen, streng genommen, verdient habe.
<lb/>Hier trete nun die Rehabilitation, d. h. der
<lb/>Ausspruch der Regierung ein, womit für dpn
<lb/>Verbrecher, wegen erfolgter sittlicher Besserung
<lb/>die noch fortdauernden Ehrenfolgen eines früher
<lb/>gegen ihn ergangenen Straferkenntnisses getilgt
<lb/>werden. In diesem Sinne lasse der französische
<lb/>Code Art. 619 f. die Rehabilitation zu, dem sich
<lb/>zwei deutsche Gesetzgebungen (die Straf-PO.
<lb/>Württembergs und Braunschweigs) angeschlos- 
<lb/>sen. Der Verf. entwickelt nun die Normen über
<lb/>die Rehabilitation. Die R. setzt ein Straferkennt-
<lb/>niss voraus, welches im Rechtswege nicht an-
<lb/>gefochten werden kann, und in Bezug auf wel- 
<lb/>ches auch kein Grund zur Begnadigung vorhan- 
<lb/>den ist. Die Vorbedingung für die Zulassung der
<lb/>R. ist die erfolgte Besserung des Verurtheilten,
<lb/>und zwar durch ein dauerndes (5—lOjähriges)
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0258.tif"
                      n="254"
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                  <p>

                     <lb/>254
</p>
                  <p>

                     <lb/>V, Strafproeewrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Wohlverhalten bewiesen. Der Verf. erklärt sich
<lb/>mit Entschiedenheit für die Competenz der Ge- 
<lb/>richte zur Ertheilung der Rehabilitation; er
<lb/>verlangt das Erkenntniss eines Collegialgerichts,
<lb/>welchem ein conlradictorisches Verfahren (mit
<lb/>dein S(aatsanwalte) vorausgehe. Die Abweisung
<lb/>des Gesuchs um Rehabilitation dürfe niemals
<lb/>eine definilive sein, da spätere Besserung im- 
<lb/>mer möglich sei. 25.

<lb/>141. Das Strafverfahren gegen Abwesende. Vom
<lb/>Accessist Büchner in Darmstadt. (Gerichts- 
<lb/>saal 1857. Bd. II. 8.51f.) 81 f.)

<lb/>Eine sehr ausführliche und übersichtliche
<lb/>Darstellung der auf das Strafverfahren gegen
<lb/>Abwesende bezüglichen Bestimmungen der neuen
<lb/>deutschen Strafprocessordnungen, mit verglei- 
<lb/>chender Beziehung auf das französ. Recht. 25.

<lb/>142. üeber das Strafverfahren gegen jugend- 
<lb/>liche Verbrecher in Prenssen. Vom Geh. J. R.
<lb/>Tri estinBerlin.(Elversetc., Arch. Bd. V.8.224f.)

<lb/>Der Verf. spricht sich gegen die Entziehung
<lb/>der Verbrechen jugendlicher Personen aus dem
<lb/>Competenzkreise der Jury aus. Er habe auf
<lb/>Grund mehrjähriger Erfahrung die Ueberzeugung
<lb/>gewonnen, dass die Gesehw.ornen besonders dazu
<lb/>viel geeigneter seien, die Frage, ob der Ange- 
<lb/>schuldigte mit Unterscheidungsvermögen gehan- 
<lb/>delt habe? richtig, sachgemäss zu beantworten,
<lb/>als ständige Richter, deren Anzahl in Preussen
<lb/>überdiess auf die möglichst kleinste reducirt
<lb/>sei (?). Die Oeffentiichkeit, die man überdies
<lb/>ausschliessen könne, trete ebenso bei denAssi-
<lb/>sen als bei den Gerichtsabtheilungen ein und sei
<lb/>also auch kein Hinderniss der Aburlheilung
<lb/>durch die Jury. 28.

<lb/>143. Beiträge zur künftigen Strafprocessordnung
<lb/>für Prenssen. Vom OSt. Anwälte von Tippels-
<lb/>kirch zu Stettin. Siebenter Artikel. (Golt-
<lb/>dammer’s Archiv Bd.V. 8. 303 f.)

<lb/>Der Verf. findet den hauptsächlichsten Grund
<lb/>von der beklagten omnipotence du jury in Frank- 
<lb/>reich in dem Mangel einer gesetzlichen Beweis- 
<lb/>theorie, deren wohlthätiger Einfluss und deren
<lb/>häufig bezweifelte Verträglichkeit mit dem In- 
<lb/>stitute der Jury das Beispiel Englands genugsam
<lb/>an den Tag gelegt habe. Man habe die alten,
<lb/>allerdings längst von der Praxis gerichteten
<lb/>Beweisregeln auch in Preussen beseitigt, sei
<lb/>aber gleich zum Extrem übergegangen. Es sei
<lb/>nothwendig, den Richtern durch Aufstellung
<lb/>gewisser Normen sowohl in Bezug auf das ma- 
<lb/>terielle, wie auf das formelle Recht zu Hilfe zu
<lb/>kommen. Die Berufung auf die gesunde Ver- 
<lb/>nunft beweise nichts; denn es sei Niemand im
<lb/>Stande, alle Sätze, die aus der gesunden Ver- 
<lb/>nunft in abstracto folgen, auf einmal aus seiner
<lb/>eignen Vernunft zu entwickeln. Der Verf. ver- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>gleicht die völlige Aufgebung der seit Jahrhun- 
<lb/>derten durch Wissenschaft und Erfahrung fest- 
<lb/>gestellten Beweisregeln mit dem Falle, wenn
<lb/>man einem Schüler die schon gelösten Probleme
<lb/>der Mathematik oder Logik geflissentlich vorent- 
<lb/>halten und ihm zumuthen wollte, diese Lösung
<lb/>selbst zu bewirken. Die französ. Revolutions- 
<lb/>tribunale hätten bewiesen, wohin die Emancipa-
<lb/>tion von jeder Beweistheorie führe. De,r Verf.
<lb/>beschäftigt sich nun mit der Frage, wie einer
<lb/>solchen Beweistheorie bei den Geschwornen
<lb/>Eingang zu verschaffen sei. Er erklärt sich
<lb/>gegen den Vorschlag, die Regeln in Form einer
<lb/>Instruction aufzustellen; vielmehr ist es geeignet,
<lb/>sie in die Hände des Richteramts zu legen und
<lb/>ihre Kenntniss den Geschwornen durch das le- 
<lb/>bendige Organ des Richters, unter Beachtung
<lb/>der Eigentümlichkeit des grade vorliegenden
<lb/>Falls, zu vermitteln und sie ihnen zur Anschau- 
<lb/>ung mittels Belehrung zu bringen. Auf diese
<lb/>Weise würde die Möglichkeit, dass Richter und
<lb/>Gerchworene zur Findung eines sachgemäßen
<lb/>Spruchs Zusammenwirken und sich gegenseitig
<lb/>ergänzen, erhöht. Vorläufig sei die Beweis- 
<lb/>theorie fiir die Richter zur Abschneidung nicht
<lb/>ausreichend begründeter Anklagen aufzustellen.
<lb/>Der Verf. geht nun einige allgemeine Regeln des
<lb/>Beweises behufs einer gesezlichenFixirung der- 
<lb/>selben durch. Er verteidigt hierbei den Satz,
<lb/>dass der Thatbestand des Verbrechens unabhän- 
<lb/>gig vom Geständnisse festzustellen, — er er- 
<lb/>klärt sich gegen die Zulassung eidesunfähiger
<lb/>Zeugen als Beweiszeugen, so wie der Zeugnisse
<lb/>vom Hörensagen (als Regel), und prüft hierbei
<lb/>überhaupt die Lehre vom Beweise durch Zeugen.

<lb/>25.

<lb/>144. Die Rathskammer in Frankreich. Von
<lb/>Prof. Dr. Walther zu München. (Gerichtssaal
<lb/>1857. Bd. II. S. 200 f.)

<lb/>Diese Abhandlung betrifft das französ. Gesetz
<lb/>v. 17. Juli 1856, die Aufhebung der Rathskam- 
<lb/>mer betr., und schließt sich an die Mittermaier-
<lb/>sche Abhandlung (s. diese Jahrb. Bd. IV, S. 141)
<lb/>an. Der Verf., obgleich er sich für das einfache.
<lb/>Anklagegericht ausgesprochen, erklärt sich doch
<lb/>gegen das französ. Gesetz, indem dieses zwar
<lb/>in Schwurgerichtssachen das einfache Anklage- 
<lb/>gericht an die Stelle der doppelten Prüfung der
<lb/>Anklagefrage (durch die Raths- und durch die
<lb/>Anklagekammer) gesetzt habe, jedoch bei zucht- 
<lb/>polizeilichen Strafsachen alles und jedes Anklage-
<lb/>gericht aufgehoben hat. Der Verf. zeigt ferner,
<lb/>wie durch die Neuerung des französ Gesetzes
<lb/>in Wahrheit keine Zeitersparniss erlangt, viel- 
<lb/>mehr bei Ersetzungen grosser Zeitaufwand ver- 
<lb/>ursacht werde, und wie in der gänzlichen Ab- 
<lb/>schaffung des Anklagegerichts in Strafsachen
<lb/>ein trauriger Beweis für die öffentlichen Zustände
<lb/>Frankreichs und deren Krankhaftigkeit liege.
<lb/>Man habe das Institut der Rathskammer von sei- 
<lb/>nen Mängeln befreien können, ohne es ganz
<lb/>abzuschaffen. Der Verf. unterwirft hierbei die
<lb/>Motive einer besondern Kritik. 25.
</p>

               </div>
            </div>
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               <head>Territorialrecht</head>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Uebersicht der Gesetzgebung im Gebiete des Preussischen Strafverfahrens und der sich darauf beziehenden Rechtsliteratur</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Abegg, ...">Von Geh. Justizrath Dr. Abegg in Breslau</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084706_04+1858_0259--><p/>
                  <p>

                     <lb/>VI. Territorialrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>255
</p>
                  <p>

                     <lb/>VI.

<lb/>Territorialrecht.

<lb/>Uebersicht der Gesetzgebung im Gebiete des Preussischen Strafverfahrens und der
<lb/>hierauf sich beziehenden Rechtsliteratur.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Von Geh. Justizrath Dr. H. Ab egg in Breslau.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Für die unter der Ueberschrift: Uebersicht
<lb/>der Gesetzgebung im Gebiete des Preussischen
<lb/>Strafrechtes seit der Bekanntmachung des neuen
<lb/>Strafgesetzbuches und die hierauf sich beziehende
<lb/>Rechtsliteratur“ in diesen Jahrbüchern (Bd. III.
<lb/>Hft. I. 8. 68.) gelieferte Abhandlung war, wie
<lb/>schon die Ueberschrift besagt, ein bestimmter
<lb/>Anfangs - und Ausgangspunkt gegeben. Mit
<lb/>dem Strafgesetzbuche vom 14. April 1851 be- 
<lb/>ginnt eine neue Periode — das ältere Strafrecht
<lb/>ist der Geschichte übergeben. Das gilt aller- 
<lb/>dings der Sache nach auch in Betreff des neuen
<lb/>Verfahrens, welches durch Aufnahme der
<lb/>Principien der Mündlichkeit, Oeffentlichkeit, der
<lb/>Staatsanwaltschaft, des Schwurgerichts und der
<lb/>Befreiung von Vorschriften über die Wirkungen
<lb/>der Beweise, nicht nur einen noch weit mehr
<lb/>hervortretenden Gegensatz gegen den frühem,
<lb/>nicht öffentlichen schriftlichen Untersuchungspro-
<lb/>cess, das gesetzliche Beweissystem und Alles
<lb/>was damit in Verbindung steht, bildete und
<lb/>sogar schon früher, in Folge der Verordnung
<lb/>vom 3. Januar 1849, als die s. g. materielle
<lb/>Strafgesetzgebung — in ein neues Stadium ge- 
<lb/>treten war. Aber, was die Quellen des Slraf-
<lb/>prozesses betrifft, so besteht neben den neuen
<lb/>bekannten Gesetzen und Verordnungen noch
<lb/>immer die Criminalordnung in allen den
<lb/>Theilen und Bestimmungen als geltend, welche
<lb/>nicht entweder ausdrücklich aufgehoben oder mit
<lb/>den Grundsätzen und Vorschriften des neuen
<lb/>Verfahrens unvereinbar sind. Es ist hiebei daran
<lb/>zu erinnern, dass mit der Aufnahme der An- 
<lb/>klageform nicht auch das Anklageprincip
<lb/>in seiner Reinheit und strengen Folgerichtigkeit
<lb/>aufgenommen und durchgeführt wurde (wie dies
<lb/>auch in keiner andern der neueren deutschen
<lb/>Strafprozessgesetzgebungen geschehen ist, und
<lb/>etwa England und kaum dieses, wenn man die
<lb/>Sache streng auffasst, ausgenommen, nirgends
<lb/>der Fall ist, vielmehr das Untersuchungs- 
<lb/>prinzip, dessen Berechtigung nicht bezweifelt
<lb/>werden kann, fortwährend die gebührende An- 
<lb/>erkennung findet und in seiner Bedeutung nichts
<lb/>dadurch verliert, dass die nothwendige im In- 
<lb/>teresse des Rechts nnd der Gerechtigkeit statt- 
<lb/>findende Verfolgung des Verbrechens — die
<lb/>von der Zufälligkeit einer sonstigen Anklage,
<lb/>durch Einführung eines objectiven Organes un- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>abhängige Geltendmachung des Strafrechtes in
<lb/>der Form des Anklageverfahrens bewirkt wird.
<lb/>Die für letzteres in Preussen maassgebende Ver- 
<lb/>ordnung vom 3. Januar 1849 „über die Ein- 
<lb/>führung des mündlichen und öffentlichen
<lb/>Verfahrens mit Geschworenen in Untersu- 
<lb/>chungssachen“ gibt dieses schon durch
<lb/>ihren Titel zu erkennen und daran ist auch
<lb/>nichts geändert worden durch das Gesetz vom
<lb/>3. Mai 1852 „enthaltend die Zusätze zu der
<lb/>Verordnung —“. Von beiden und deren Ver- 
<lb/>hältnis zu der Criminalordnung vom Jahre 1805
<lb/>habe ich an einem anderen Orte ausführlicher
<lb/>gehandelt1). Für jetzt sind wir noch immer an
<lb/>diese verschiedenen Quellen gewiesen, woraus ein
<lb/>anwendbares Ganze zu schaffen, die gemein- 
<lb/>schaftliche Aufgabe der Wissenschaft und der
<lb/>Praxis ist. Die letztere ist denn auch zufolge
<lb/>des täglich in den Gerichten zu übenden Berufes
<lb/>hiefür in unausgesetzter Thätigkeit, und es sind
<lb/>von verschiedenen Seiten die Ergebnisse der
<lb/>gemachten Erfahrungen in beachtenswerthen,
<lb/>auch der Wissenschaft förderlichen Beiträgen
<lb/>niedergelegt worden, über welche hier berichtet
<lb/>werden soll. Auch jene ist nicht unbetheiligt
<lb/>geblieben, wenn gleich aus&gt; erklärlichen Ur- 
<lb/>sachen die vom rein praktischen Standpunkte
<lb/>aus gelieferten Arbeiten zahlreicher sind, als
<lb/>die, übrigens mit Rücksicht auf die Anwendung
<lb/>oder auf die bevorstehende Gesetzgebung, heraus- 
<lb/>gegebenen theoretischen Erörterungen.

<lb/>Ich sage bevorstehende Gesetzgebung. Denn,
<lb/>wie das Bedürfniss, wenn auch nicht einer
<lb/>durchgreifenden Umgestaltung, oder eines dem
<lb/>Inhalte nach völlig neuen Werkes, so doch einör
<lb/>Zusammenstellung der bis jetzt in verschiedenen
<lb/>Gesetzen zerstreut sich findenden Bestimmungen
<lb/>über das Strafverfahren — also wenigstens for- 
<lb/>mell einer neuen Codification sich dringend
<lb/>herausstellt, so hat auch die Regierung dem
<lb/>Gegenstand fortwährend ihre Aufmerksamkeit
<lb/>zugewendet. Zwar ist der im Jahre 1851 ver- 
<lb/>öffentlichte und zur Begutachtung vorgelegte
<lb/>„Entwurf der Strafprozessordnung für die Preus-
</p>
                  <p>

                     <lb/>1) Die Preussische Strafgesetzgebung und die
<lb/>Rechtsliteratur in ihrer gegenseitigen Beziehung. Ber- 
<lb/>lin 1854. 8. 58 etc. 68 etc.
</p>
                  <pb facs="2084706_04+1858_0260.tif"
                      n="256"
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                  <p>

                     <lb/>256
</p>
                  <p>

                     <lb/>VI. Territorialrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>sischen Staaten nebst dem Entwürfe eines Ge- 
<lb/>setzes über die Bildung von Schwurgerichten
<lb/>für die ganze Monarchie, Berlin“, über welche
<lb/>ich zufolge höherer Aufforderung ein kritisches
<lb/>Gutachten erstattet habe2), nicht zur Berathung
<lb/>in den Kammern gekommen, aber man darf an- 
<lb/>nehmen, dass dieses aus anderen Rücksichten
<lb/>unterblieben sei, als den einer Unangemessen- 
<lb/>heit des nach den fast seit einem Jahrzehend in
<lb/>Geltung stehenden Grundsätzen beobachteten
<lb/>Verfahrens, welches sich im Ganzen bewährt
<lb/>hat und das man jedenfalls nicht gegen das
<lb/>wiederherzustellende frühere wird aufgeben wol- 
<lb/>len. Auch sind meine legislativen Vorarbeiten
<lb/>nicht ohne Frucht gewesen und so darf ich auch
<lb/>nicht bedauern, meinerseits Zeit und Mühe jenem
<lb/>Gegenstände zugewendet zu haben. In den
<lb/>„Motiven zum Entwürfe einer Strafprozessord- 
<lb/>nung für das Herzogthum Oldenburg“, welche
<lb/>dem Commissionsentwurf von 1856 beigefügt
<lb/>worden, ist 8. 178 bemerkt, dass der Preus-
<lb/>sische Entwurf zu Grunde gelegt sei, und man
<lb/>in dem Umstande, dass Preussen selbst sich
<lb/>bewogen gefunden, von dem gedachten Entwurf
<lb/>einstweilen abzusehen, keine Veranlassung habe
<lb/>erkennen können, noch eine andere Grundlage
<lb/>zu suchen.“ Zu bedauern war freilich, dass
<lb/>keine amtlichen Motive zu dem Entwürfe Vor- 
<lb/>lagen3), allein die meisten Bestimmungen wie- 
<lb/>derholen sich doch in allen derartigen neuen
<lb/>Gesetzen und Entwürfen, so dass es eigentlich
<lb/>am meisten auf die Anwendung und Fassung
<lb/>des Stoffes ankommt, deren Einfachheit und
<lb/>Praecision aber eben bei diesem Entwurf sehr
<lb/>anzuerkennen ist.“ Und es wird mir wohl zu
<lb/>meiner Genugtuung erlaubt sein, auch Folgen- 
<lb/>des (mit Hinweglassung des mir — über mein
<lb/>Verdienst — gespendeten Lobes) hier aufzu- 
<lb/>nehmen.“ Von besonderer Wichtigkeit ist aber
<lb/>dabei und ersetzt diess fast den Mangel von
<lb/>Motiven, dass . . . Abegg in Breslau den ge- 
<lb/>dachten Entwurf der Preussischen Strafprozess- 
<lb/>ordnung einer umfassenden kritischen Beleuch- 
<lb/>tung unterzogen hat (Halle 1852), dass derselbe
<lb/>in diesem Werke nicht nur im Allgemeinen die
<lb/>gute Meinung, welche von dem Werthe des
</p>
                  <p>

                     <lb/>2) Der Entwurf einer Strafprozessordnung für die
<lb/>Preussischen Staaten mit besonderer Berücksichtigung
<lb/>der Gesetzgebungen anderer deutscher Staaten. Halle
<lb/>1852. VI u. 241 8. 8. Vergl. die Note 1 angef.
<lb/>Schrift 8. 67.

<lb/>3) Das K. Justizministerium hatte auf eingezo-
<lb/>gene Erkundigung erklärt: dass der gedachte Entwurf
<lb/>allerdings eine amtliche Arbeit sei. Motive zu dem- 
<lb/>selben seien indess nicht ausgearbeitet, auch sei der
<lb/>Entwurf den Ständen nicht vorgelegt, weil besonders
<lb/>die Bestimmungen desselben im vierten Titel über Ein- 
<lb/>richtung einer organisirten gerichtlichen Polizei erheb- 
<lb/>liche Schwierigkeiten zu machen schienen und habe
<lb/>man zunächst von einer Umarbeitung noch abgesehen
<lb/>und sich mit der bis dahin getroffenen provisorischen
<lb/>Einrichtung begnügen zu können geglaubt.“ A. a, 0,
<lb/>S. 179.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Enlwurfss so eben ausgesprochen ist, bestätigt,
<lb/>sondern auch Anlass zu einzelnen Verbesserun- 
<lb/>gen gibt und die Bedeutung mancher Bestim- 
<lb/>mungen in ein klareres Licht stellt.“ — In
<lb/>solcher Weise ist denn auch bei der Revision
<lb/>des Entwurfes und der Abfassung derselben ver- 
<lb/>fahren und an den betreffenden Stellen meinen
<lb/>Bemerkungen eine Berücksichtigung zu Theil
<lb/>geworden, die mir, dem es nur darum zu thun
<lb/>war, einen Beitrag zu den legislativen Aufgaben
<lb/>zu liefern, welche unserer Zeit gestellt sind, in
<lb/>hohem Grade erfreulich sein musste 4).

<lb/>Es ist daher auch für das Studium und die
<lb/>Geschichte der Preussischen Gesetzgebung von
<lb/>Interesse, diesen Einfluss — der noch nach einer
<lb/>andern Seite hin hoch anzuschlagen ist, zu ver- 
<lb/>folgen und so verdient in den Verhandlungen
<lb/>des Oldenburger Landtags 1857 Anlage 132 der
<lb/>„Bericht, betreffend den Entwurf der Strafpro- 
<lb/>zessordnung für das Herzogthum Oldenburg
<lb/>(Nebenanlage A zu der Anlage 24“ 5) umsomehr
<lb/>der Aufmerksamkeit empfohlen zu werden, als er
<lb/>Zeugniss von der sorgfältigen und selbstständi- 
<lb/>gen Würdigung des Gegenstandes gibt, das Em- 
<lb/>pfangene durch Darbieten manches Beachtens- 
<lb/>werten vergolten wird. Am 2. November 1857
<lb/>ist nun „die Strafprozessordnung für das Grossher- 
<lb/>zogthum Oldenburg“ durch das Gesetzblatt pu-
<lb/>blicirt worden 6).

<lb/>In Preussen selbst (von den Landestheilen
</p>
                  <p>

                     <lb/>4) Entwurf der Strafprozessordnung dem Landtage

<lb/>vorgelegt den 7. Februar 1857. Anlage 24 und Ne- 
<lb/>benanlagen A und B. Letztere enthalten die Motive
<lb/>zu diesem revidirten Entwürfe, woselbst 8. 242 wie- 
<lb/>derholt jene dem Preussischen Entwürfe und in einer kri- 
<lb/>tischen Beleuchtung gewidmete Anerkennung ausge- 
<lb/>sprochen wird. In den Motiven zu beiden Oldenburger
<lb/>Entwürfen wird noch erwähnt, dass der Preussische
<lb/>Entwurf auch mit wenigen Abänderungen als Entwurf
<lb/>einer Strafprozessordnung für die Grossherzoglich
<lb/>Hessen-Darmstädtischen Provinzen Starken- 
<lb/>burg und Oberhessen adoptirt, und dazu amtliche
<lb/>Motive 1853) ausgearbeitet seien.“ Es wird hinzuge- 
<lb/>fügt : „Zwar ist der Hessische Entwurf noch nicht zur

<lb/>ständischen Berathung gebracht, und wird von der
<lb/>Hessischen Staatsregierung auch nicht mehr beabsich- 
<lb/>tigt, ihn in der jetzigen Form den Ständen vorzulegen,
<lb/>aber anscheinend doch nur wegen der nach §. 18 der
<lb/>Motive in einem Nachtrag ausgesprochenen Hoffnung
<lb/>nicht eine Aenderung einiger zum Grunde liegenden
<lb/>Principien, welche bei uns durch das Staatsgrundge- 
<lb/>setz jedenfalls feststehen.“ Auch die Hessischen Ent- 
<lb/>würfe sind uns durch die dankbar anerkennende Güte
<lb/>des Herrn Justizministers v. Lindeloff zugekommen.


<lb/>5) 8. 689—876. 4.


<lb/>'6) Bd. XV. Stück 91. (Ausgegeben den 1. Decb.
<lb/>1827.) Nr. 144. Anlage I enthält: „Vorschriften, be- 
<lb/>treffend die Zuziehung von Gerichtsschöffen bei Abur- 
<lb/>teilung von Uebertretungen“ und Anlage II: „Vor- 
<lb/>schriften, betreffend die Bildung der Schwurgerichte.“
<lb/>Alle diese wichtigen Actenstücke verdanke ich der
<lb/>Güte des Herrn Landvogtes Dr. v. Buttel, welcher
<lb/>selbst bei den Arbeiten der Gesetzgebung thäiig, mir
<lb/>solche, auch im Namen der Gesetzcomission und des
<lb/>Ministerii zugesandt hat.
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0261.tif"
                      n="257"
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                  <p>

                     <lb/>VI Territorialrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>257
</p>
                  <p>

                     <lb/>nicht zu sprechen, wo die Rheinische Strafpro- 
<lb/>zessordnung [Code d’instruction criminelle] gilt)
<lb/>sind also jene, verschiedenen Zeiten, ja zum
<lb/>Theil verschiedenen Rechtsanschauungen unge- 
<lb/>hörigen Vorschriften für das Verfahren maass- 
<lb/>gebend und es ist die Aufgabe, das Verhält- 
<lb/>nis derselben zu einander zu bestimmen, um
<lb/>als Ergebnis ein System eines anwendbaren
<lb/>Rechts aufzustellen, deren Lösung noch immer
<lb/>in verschiedener Weise versucht wird. Die
<lb/>nachfolgende Betrachtung, bei welcher mir er- 
<lb/>laubt sein möge, meine früheren demselben Ge- 
<lb/>genstand gewidmeten in Bezug zu nehmen, soll
<lb/>von den hierauf sich beziehenden Werken, so
<lb/>wie von denen, welche einzelne Lehren behan- 
<lb/>deln, eine liebersicht geben.

<lb/>Von dem Werke: der Preussische Straf- 
<lb/>prozess nach den positiven Gesetzen
<lb/>und legislatorischen Quellen unter
<lb/>Anführung sämmtlicher ergänzender
<lb/>Gesetze, Verordnungen, Minis terial-
<lb/>verfügungen und Entscheidungen des
<lb/>K. Obertribunals und mit besonderer
<lb/>Berücksichtigung des Archives für
<lb/>Preussisches Strafrecht, dargestellt
<lb/>und erläutert von A. Frantz ist die zweite
<lb/>vermehrte und verbesserte Ausgabe, Quedlinburg
<lb/>und Leipzig 1858 erschienen. Die Form und Art
<lb/>der Behandlung ist unverändert. Dagegen em- 
<lb/>pfiehlt sich die neuere Ausgabe durch die sorg- 
<lb/>fältige Benützung des seitdem gewonnenen Steifes,
<lb/>d. h. so wie es der Titel besagt, dessen was
<lb/>der Gesetzgebung im engem Sinn und was der
<lb/>Praxis angehört, — denn was wissenschaftliche
<lb/>Arbeiten anlangt, so sind diese fast gar nicht
<lb/>berücksichtigt — somit eine grössere „Vollstän- 
<lb/>digkeit und der Gebrauch erleichtert ein voll- 
<lb/>ständiges, auch die Supplemente (welche als
<lb/>Ergänzungsheft der ersten Ausgabe erschienen
<lb/>sind), umfassendes Sachregister." Ich kann das
<lb/>früher über dieses Werk ausgesprochene günstige
<lb/>Urtheil nur wiederholen* 7). Ferner sind zwei
<lb/>dem Preussischen Strafverfahren gewidmete
<lb/>Werke fast gleichzeitig, und zwar beide in dem
<lb/>Verlage der Decker’schen Geheimen Ober-Hof- 
<lb/>buchdruckerei , Berlin 1857 herausgekommen.
<lb/>Das eine, dessen Vorwort jedoch schon vom
<lb/>Juli 1855 aus Graudenz dalirt ist, führt den
<lb/>Titel:

<lb/>Die Verordnung vom 3. Januar 1849
<lb/>und das Gesetz vom 3. Mai 1852, be- 
<lb/>treffend die Zusätze zu der Verord- 
<lb/>nung nebst den Materialien, ergänzen- 
<lb/>den Gesetzen, Verordnungen, Ministe-
<lb/>rialverfügungen und Entscheidungen
<lb/>des Obertribunals. Erläutert und dar- 
<lb/>gestellt von Alvin Strey, Kgl. Kreis- 
<lb/>richter." VI und 348 8. 8. (mit Einschluss
<lb/>der Register) das andere, dessen Vorrede
<lb/>Oschersleben im August 1856 unterzeichnet ist:
</p>
                  <p>

                     <lb/>Das Strafverfahren in Preussen.
<lb/>Eine systematische Zusammenstellung
<lb/>aller, über das gerichtliche und ausser-
<lb/>gerichtliche Strafverfahren in Preus- 
<lb/>sen ergangener zurZeit geltender ge- 
<lb/>setzlicher Vorschriften mit erläutern- 
<lb/>den Anmerkungen von Herrn Forberg,
<lb/>Kreisrichter. XIV u. 348 8. 8. (einschliesslich
<lb/>des Sachregisters).

<lb/>In dem ersten Werke von Strey bilden die
<lb/>auf dem Titel genannten Gesetze den Mittel- 
<lb/>punkt. Es wird nach den Eingangsformeln mit
<lb/>der Verordnung begonnen, welcher die Zusatz- 
<lb/>artikel an den betreffenden Stellen beigefügt sind.
<lb/>Hieran schliessen sich unmittelbar unter dem mit
<lb/>kleinerer Schrift gedruckten Legaltext grösser
<lb/>gedruckte Anmerkungen 8), welche numerirt sind
<lb/>und die Ergebnisse aus den bereits erwähnten
<lb/>Materialien kürzlich mittheilen. Man hat hienach
<lb/>ziemlich übersichtlich zusammen, was zur Er- 
<lb/>läuterung jeder Stelle vom Standpunkt der neuern
<lb/>Gesetzgebung und Praxis aus erforderlich ist.

<lb/>Dhs andere Werk von Forberg erstrebt
<lb/>dasselbe Ziel in anderer Weise. Auch hier
<lb/>macht das Gesetz den Mittelpunkt, der Text,
<lb/>welcher in einer Reihe von Paragraphen gege- 
<lb/>ben wird, ist meist wörtlich der Criminalord-
<lb/>nung, der Verordnung vom 3. Januar 1849 und
<lb/>dem Gesetze vom 3. Mai 1852 entnommen,
<lb/>welche stets allegirt werden. Aber alle diese
<lb/>Bestimmungen sind systematisch zusammenge- 
<lb/>stellt und nur gelegentlich werden unten beson- 
<lb/>dere Anmerkungen hinzugefügt, welche die in
<lb/>Bezug genommenen, die ganz oder theilweise
<lb/>aufgehobenen, aber doch immer noch zu be- 
<lb/>rücksichtigenden Vorschriften der Criminalord-
<lb/>nung, Präjudicien des Obertribunals etc. enthalten.
<lb/>Seinen Plan bezeichnet der Verf. Vorrede 8. VIII
<lb/>dahin: die in den älteren Gesetzen, insbeson- 

<lb/>dere der Criminalordnung enthaltenen noch gül- 
<lb/>tigen Vorschriften über das Strafverfahren, von
<lb/>denjenigen zu sondern, welche durch die neuern
<lb/>Gesetze aufgehoben worden, oder für aufgeho- 
<lb/>ben zu erachten sind, sodann die geltenden
<lb/>Vorschriften der älteren wie der neueren Ge- 
<lb/>setze dergestalt in (an?) einander zu reihen,
<lb/>dass sie ein Ganzes einer Strafprocessordnung
<lb/>bilden, endlich aber alle, sowohl das gerichtliche
<lb/>als das aussergerichtliche Strafverfahren betref- 
<lb/>fenden Gesetze systematisch geordnet, vorzu- 
<lb/>legen."

<lb/>Gegen eine solche Auffassung der Aufgabe
<lb/>ist nichts zu erinnern und es kommt dann nur
<lb/>vor Allem auf die Zweckmässigkeit des Systems
<lb/>an (worüber die Ansichten gelheilt sind, ob- 
<lb/>schon sich nach dem Organismus und Gang des
<lb/>Verfahrens selbst gewisse Regeln und Grund- 
<lb/>sätze ergeben, welche auch die Gesetzgebung
<lb/>nicht ausser Augen lässt), und auf die Voll- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>öl Auf der S. 2 findet sich ein arger Druckfehler:


<lb/>7) Vgl. meine Not. 1 angef. Schrift 8. 72. 73. die Crim.-Ordnung ist v. 11. Oec. 1805, nicht 1850.
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0262.tif"
                      n="258"
                      xml:id="zs1-2084706_04-1858_0262"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0262--><p/>
                  <p>

                     <lb/>258
</p>
                  <p>

                     <lb/>VL Territorialrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>ständigkeit und Zuverlässigkeit des solcherge- 
<lb/>stalt Vorgetragenen. Nur eine Strafprocessord-
<lb/>nung wird durch ein solches Aneinanderreihen
<lb/>der verschiedenen Bestimmungen nicht geliefert
<lb/>und — setzen wir hinzu — trotz des vorge- 
<lb/>legten Planes auch nicht gefordert. Es lässt
<lb/>sich denken, dass etwa als Vorbereitung zur
<lb/>Codification des geltenden Rechtes, welches dem
<lb/>Inhalte nach keinerlei Veränderung erleiden
<lb/>sollte, ein Entwurf einer Strafprocessordnung
<lb/>in der Weise ausgearbeitet würde, dass das
<lb/>gesaminte Material verarbeitet, gleichsam in einen
<lb/>neuen Guss gebracht und so ein systematisches
<lb/>Werk geliefert wird, das nach seiner Bestim- 
<lb/>mung die Quellen nachweisen, die ursprüng- 
<lb/>liche Fassung, die geschichtliche Rücksicht bei
<lb/>Seite setzen könnte. Das wäre etwas ganz
<lb/>Anderes, als was jetzt vorliegt. Damit soll je- 
<lb/>doch kein Tadel ausgesprochen werden. Im Ge-
<lb/>gentheil — es ist zu billigen, dass der Verf.
<lb/>in solcher Weise die Aufgabe nicht erfasst und
<lb/>vielmehr sich auf dem Boden des gegebenen
<lb/>Rechtes, auch mit Beibehaltung der Form be- 
<lb/>wegte. Damit ist nicht nur der geschichtlichen,
<lb/>unter allen Umständen, aber ganz besonders
<lb/>unter den gegenwärtigen, wo das Verfahren auf
<lb/>so verschiedenen Quellen beruht, unerlässlichen
<lb/>Rücksicht ihr Recht geblieben, sondern es ge- 
<lb/>währt diess auch, eben bei der Beschaffenheit
<lb/>unserer Quellen des Strafverfahrens, die ein- 
<lb/>zige Gewähr für die Richtigkeit und Anwend- 
<lb/>barkeit des Gegebenen. Der Richter würde doch
<lb/>immer nur an die Quellen gewiesen sein, und
<lb/>jedes System, jede wissenschaftliche Arbeit, wie
<lb/>hoch auch deren Werth anzuschlagen sei, kann
<lb/>nur mittelbar und unter Gontrolle durch die
<lb/>Quellen, von dem gewissenhaften Richter, dann
<lb/>aber, wo jene ihrer Bestimmung entsprechen,
<lb/>gewiss mit Nutzen gebraucht werden. In der
<lb/>That finden wir denn auch in dieser Zusammen- 
<lb/>stellung noch weit mehr aufgenommen, als es
<lb/>bei einem nach jenem Plan einer „Strafprocess- 
<lb/>ordnung" abgefassten Werke der Fall sein könnte,
<lb/>und diess ist nur zu billigen. Wird doch selbst
<lb/>(8. VIII) daran erinnert, dass die Zahl der aus- 
<lb/>drücklich aufgehobenen Paragraphen der Crimi-
<lb/>nalordnung sehr gering sei (nehmlich durch
<lb/>Verordnung v. 3. Januar 1849 die §§.532. 588.
<lb/>589 und durch Gesetz vom 3. Mai 1852 die
<lb/>88- 77-95. 97. 98. 577- 587) im Uebrigen
<lb/>aber nach §. 183 d. V. „Alle dieser Verord- 
<lb/>nung entgegenstehenden Vorschriften sind inso- 
<lb/>weit aufgehoben, als sie mit den Bestimmungen
<lb/>derselben sich nicht vereinigen lassen", es der
<lb/>verständigen Erwägung überlassen bleibt, zu
<lb/>prüfen und festzustellen, was hiernach, als mit
<lb/>den neuen Vorschriften in Widerspruch stehend,
<lb/>ganz oder theilweise ausscheiden und was
<lb/>als noch anwendbar erkannt werden müsse.
<lb/>Selbst von dem abgesehen, was oben über das
<lb/>auch ferner maassgebende Untersuchungsprincip
<lb/>bemerkt worden, wird man im Zweifel bei An- 
<lb/>nahme einer Beseitigung der älteren Vorschriften
</p>
                  <p>

                     <lb/>mit grösster Vorsicht zu Werke zu gehen ha- 
<lb/>ben. So ist es — man darf wohl sagen, ohne
<lb/>Widerspruch erkannt, und auch von dem Verf.
<lb/>(S. IX) ausgesprochen worden, dass durch §. 22,
<lb/>nach welchem „die bisherigen positiven Regeln
<lb/>über die Wirkungen der Beweise ausser An- 
<lb/>wendung treten", jene Vorschriften nicht alle
<lb/>Bedeutung verloren haben. Ich will, um Wie- 
<lb/>derholungen zu vermeiden, nicht anführen, was
<lb/>ich sonst über das Verhältniss des Systems ge- 
<lb/>setzlicher Beweisvorschriften und des entgegen- 
<lb/>gesetzten, und über den innern Zusammenhang
<lb/>bemerkt habe, der nothwendig in einem Gebiete
<lb/>stattfindet, wo die Ueberzeugungsgründe, mögen
<lb/>sie in gesetzlicher Weise bestimmt, oder nach
<lb/>freiem gewissenhaftem Ermessen des Urteilen- 
<lb/>den gefunden sein, immer auf der Grundlage
<lb/>der Erfahrung, der Logik und überhaupt der
<lb/>Verstandesreflexion und der s. g. gesunden Ver- 
<lb/>nunft beruhen 9). Aber man darf nicht fürchten,
<lb/>etwas Ueberflüssiges zu thun, wenn man, be- 
<lb/>sonders die, für welche das bisherige Verfahren
<lb/>nicht mehr ein selbst erlebtes Ergebniss der
<lb/>wissenschaftlichen Vorbereitung und der Praxis
<lb/>ist, die vielmehr unmittelbar auf das jetzt Gel- 
<lb/>tende hingeführt werden, vor einer Missachtung
<lb/>jener so oft und ungerecht angegriffenen Be- 
<lb/>weisregeln warnt, und ihnen empfiehlt, eine
<lb/>Lehre des Studiums werth zu halten, die in
<lb/>ihrer Ausbildung das Werk einer langen Zeit,
<lb/>gründlicher Erfahrung und geistiger Auffassung
<lb/>ist. Die Ursachen, weshalb — und in einigen
<lb/>Ländern, z. B. im Königreich Sachsen schon
<lb/>durch Gesetz v. 30. März 1838. §. X.10) wie
<lb/>in Preussen bereits (wenngleich nur für das Ge- 
<lb/>biet des Berliner Stadt- und Kammergerichtes)
<lb/>durch das Gesetz v. 17. Juli 1846 — die bin- 
<lb/>denden Beweisregeln aufgehoben worden waren
<lb/>und jetzt und fast überall sind **), liegen auf einer
<lb/>ganz andern Seite, als der behaupteten Unver- 
<lb/>nünftigkeit derselben — wobei ich jedoch nur
<lb/>von diesen Regeln und Grundsätzen überhaupt,
<lb/>nicht von der s. g. Beweis messung spreche.

<lb/>Das vorliegende, der Beachtung sich em- 
<lb/>pfehlende Werk beschränkt sich nicht auf das
<lb/>gerichtliche Strafverfahren, sondern umfasst
<lb/>auch das s. g. außergerichtlich e. Jenem
<lb/>ersten ist in einem Anhang noch hinzugefiigt
<lb/>unter dem Titel „von dem ausserordent- 
<lb/>lichen gerichtlichen Strafverfahren" —
<lb/>dem jedoch nichts eine Bezeichnung des ordent-
</p>
                  <p>

                     <lb/>9) Meine Beiträge zur Strafprocessgesetzgebung
<lb/>8. 129 etc.

<lb/>10) Vgl. Schwarze, Commentar zur Strafpro- 
<lb/>cessordnung 1. S. 51.

<lb/>11) Die Oesterr. Strafprocessordnung v. 29. Juni
<lb/>1853 hat aus wohl anzuerkeunenden Gründen, (s. v.
<lb/>Hye die leitenden Grundsätze etc. S. 287.) die ge- 
<lb/>setzlichen Bewersvorschriften beibehalten. Vgl. auch
<lb/>K. G. Karelier. Die Slraferkenntniss. Eine Begrün- 
<lb/>dung des Strafbeweises in der Denklehre. Erlangen
<lb/>1856. S. VI.
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0263.tif"
                      n="259"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0263--><p/>
                  <p>

                     <lb/>VL Territorialrecht
</p>
                  <p>

                     <lb/>259
</p>
                  <p>

                     <lb/>liehen Verfahrens entspricht, was jedenfalls
<lb/>systematischer gewesen wäre als die Aufnahme
<lb/>eines „Anhanges": das Verfahren

<lb/>1) bei denjenigen slrafbaren Handlungen, die
<lb/>durch das Gesetz v. 25. April 1853 dem mit dem
<lb/>Kammergerichte verbundenen Staatsgerichtshofe
<lb/>überwiesen sind 12).

<lb/>2) Bei Diebstählen an Holz und andern
<lb/>Waldprodukten, für welche das Gesetz vom
<lb/>9. Juni 1852 ein besonders abgekürztes Straf- 
<lb/>verfahren vorgeschrieben hat.

<lb/>3) Bei Untersuchungen gegen mittelbar ge- 
<lb/>wordene deutsche Reichsfürsten und Grafen, in
<lb/>Gemässheit dns Gesetzes vom 13. Nov. 1855.

<lb/>4) Bei Untersuchungen gegen ausgewan-
<lb/>derte Militärpflichtige und gegen beurlaubte
<lb/>Landwehrmänner, welche ohne Erlaubniss aus- 
<lb/>wandern, auf Grund des Gesetzes vom 10. März
<lb/>1856.

<lb/>In dem zweiten Theile wird das ausserge-
<lb/>richtliche Strafverfahren abgehandelt, und zwar
<lb/>in dessen ersten Titel das administrative
<lb/>Strafverfahren im engern Sinne, welches eintritt:

<lb/>1) bei Straffestsetzungen wegen Zuwider- 
<lb/>handlungen gegen die Vorschritten über die
<lb/>Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle, ins- 
<lb/>besondere der Steuern, Zolle, Postgefälle und
<lb/>Communicationsabgaben, nach den allgemeinen
<lb/>Vorschriften des Art. 138 — 146 des Gesetzes
<lb/>vom 3. Mai 1852;

<lb/>2) bei allen Uebertretungen, welche nach
<lb/>dem Gesetze vom 14. Mai 1852 den Polizeiver- 
<lb/>waltungen zur vorläufigen Untersuchung und
<lb/>Entscheidung überwiesen worden sind.

<lb/>Der zweite Titel, dem Disciplina r-
<lb/>Strafverfahren gewidmet, zerfällt in zwei
<lb/>Abschnitte, deren einer von den Dienstvergehen
<lb/>der nicht richterlichen Beamten, der Versetzung
<lb/>derselben auf eine andere Stelle oder in den
<lb/>Ruhestand nach dem Gesetze vom 21. Juli 1852,
<lb/>so wie von dem Disciplinar-Strafverfahren gegen
<lb/>Advocaten, Rechtsanwälte und Notarien, der
<lb/>andere von den Dienstvergehen der Richter und
<lb/>der unfreiwilligen Versetzung derselben auf eine
<lb/>andere Stelle, nach dem Gesetze vom 7. Mai
<lb/>1851 handelt.

<lb/>Wir haben mit dieser Angabe des Inhaltes
<lb/>zugleich eine Uebersicht der in Preussen be- 
<lb/>stehenden Verfahrensarten und der hiefür er- 
<lb/>lassenen Gesetze vorgelegt, zu deren Vervoll- 
<lb/>ständigung noch der Schluss der Vorrede
<lb/>(S. XII.) aufgenommen werden möge. »Weg- 
<lb/>gelassen ist datier nur das Strafverfahren im
<lb/>Beztrke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln
<lb/>und das vor den Militärgerichten; und zwar
<lb/>Ersteres, weil es mit den hier behandelten Ge- 
<lb/>setzen, namentlich der immer noch zu Grunde
<lb/>zu legenden Preußischen Criminalordnung in
<lb/>gar keiner Verbindung steht, gewissermaßen
<lb/>als Provinzialgesetz zu betrachten ist, und eine
<lb/>enge territoriale Begrenzung hat, Letzteres aber
</p>
                  <p>

                     <lb/>12) Meine Note 1 angef. Schrift 5. 74.
</p>
                  <p>

                     <lb/>weil es nur ein Specialgesetz für einen gewissen
<lb/>Stand bildet und nur für diesen allein Interesse
<lb/>hat." — Das ist zwar nicht ganz gegründet
<lb/>und würde auch gegen die Aufnahme des Ver- 
<lb/>fahrens gegen Beamte — oder das so eben
<lb/>erwähnte Disciplinar-Strafverfahren geltend ge- 
<lb/>macht werden können — aber auch nicht zur
<lb/>etwaigen Entschuldigung nöthig, dass nicht mehr
<lb/>als vorliegt, gegeben wurde. So lange wir
<lb/>bei dem jetzigen Standpunkte der Processge-
<lb/>setzgebung auf ein Anzahl selbst von verschie- 
<lb/>denen Grundsätzen ausgehender, durch nicht
<lb/>geringe Zeiträume getrennter Gesetze zurückver- 
<lb/>wiesen werden, vermögen wir für das nächste
<lb/>Bedürfniss solche Hülfsmittels nicht zu entbehren,
<lb/>wie sie in beiden Werken, und — was anzuer- 
<lb/>kennen ist — in einer Weise geboten werden,
<lb/>die über die blosse Zusammenstellung des Vor- 
<lb/>gefundenen Stoffes hinausgeht. Eine eigene und
<lb/>mehr von dem Begriff und Gegenstände aus ge- 
<lb/>schöpfte Darstellung in freier Form ist dann
<lb/>allerdings auch wünschenswert!], aber sie wird
<lb/>aus nahe liegenden Gründen nicht den Anfang
<lb/>machen. Bei dieser Gelegenheit muss jedoch
<lb/>der Abhandlung „C. v. Stemann’s, Staats- 
<lb/>anwalts zu Pr. Stargart, Skizze des Preus-
<lb/>sischen S trafprocesses" gedacht werden,
<lb/>welche in dem „Gerichtssaal" 13) (Jahrgang VII.
<lb/>Band II. 8. 482—400 und 8. 430—452) zu fin- 
<lb/>den ist. Sie gibt in angemessener Form und
<lb/>klarer Darstellung eine gedrängte Uebersicht
<lb/>unseres jetzigen Strafverfahrens, bei der zwar
<lb/>ein tieferes Eingehen in Streitfragen nicht Platz
<lb/>greifen konnte, so wie auch — wohl aus Rück- 
<lb/>sicht der Raumersparniss — nirgends Quellen- 
<lb/>belege Vorkommen, worin jedoch es nicht an kür-
<lb/>zern Hinweisungen auf die Principien und selbst
<lb/>auf praktische Regeln gebricht. Nach einer Ein- 
<lb/>leitung — insbesondere über die Competenzver-
<lb/>hältnisse folgt A. das ordentliche Verfahren vor
<lb/>dem Strafgerichte I. Instanz. I. Das Verfahren
<lb/>in schwurgerichtlichen Anklagesachen. II. Ver- 
<lb/>fahren vor der Gerichtsabtheilung. III. Verfah- 
<lb/>ren vor dem Einzelrichter. IV. Strafverfahren
<lb/>in höherer Instanz. B. Das ausserordentliche
<lb/>Strafverfahren. C, Vollstreckung der Strafe.

<lb/>Von dem Werke:

<lb/>Präjudicien und Noten zum Preus-
<lb/>sischen Strafrecht und Strafverfahren.
<lb/>Zusammengestellt, herausgegeben von
<lb/>W. Lanz, Gerichtsassessor in Naum- 
<lb/>burg a. d. Saale 1856. X. und 298S. 8.
<lb/>habe ich in der das Strafrecht behandelnden
<lb/>Uebersicht bereits gesprochen14), erwähne es
<lb/>nur, der Vollständigkeit wegen, da es auch den
<lb/>Strafprozess betrifft15).
</p>
                  <p>

                     <lb/>13) oder die Zeitschrift für volkstümliches Hecht.
<lb/>Jahrgang 1855.

<lb/>14) 8. diese Jahrb. Bd.lll. Hfl. K 8.84,

<lb/>15) Und zwar sind diesem, nach der Verord. vom
<lb/>3. Jan. 1849, 8.3—28, dem Gesetze vom 3. Mai 1852,
<lb/>8. 29 — 72, gewidmet.
</p>

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                      n="260"
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                  <p>

                     <lb/>260
</p>
                  <p>

                     <lb/>VI. Territorialrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>An diese dem gesammten Strafverfahren
<lb/>gewidmeten Werke reiht sieh das folgende an,
<lb/>dessen Bestimmung der Titel bezeichnet, den
<lb/>wir vollständig wiedergeben:

<lb/>Praktisches Handbuch für das Ver- 
<lb/>fahren der Polizeibehörden und Beam- 
<lb/>ten als Organ der Strafrechtspflege
<lb/>im Preuss. Staate mit Anschluss der
<lb/>Rheinprovinz, nebst einem Commentar
<lb/>der Strafgesetze und einer allgemei- 
<lb/>nen Darstellung des neueren Verfah- 
<lb/>rens, zugleich als Anleitung für Poli- 
<lb/>zeianwälte, angehende Juristen, Ju- 
<lb/>stiz- und Verwaltungssubalterne. Be- 
<lb/>arbeitet von Theodor Nessel, Kgl. Staats- 
<lb/>anwalt. Breslau, 1856. IX. 116 8. 8., wozu
<lb/>gehört „Erster Nachtrag“ etc. Breslau,
<lb/>1856. 33 S. 8.

<lb/>Der Verfasser, Staatsanwalt zu Schweidnitz,
<lb/>dem unsere Literatur schon mehrere Beiträge
<lb/>verdankt, deren Werth ich mit Vergnügen an- 
<lb/>erkannt habe16), liefert hier ein, zunächst
<lb/>für einen unmittelbaren praktischen Zweck, und
<lb/>für solche Beamte (wenigstens überwiegend)
<lb/>berechnetes Werk die nicht zu den Juristen von
<lb/>Fach und nicht zu denen gehören, welche durch
<lb/>ein wissenschaftliches Studium sich vorbereitet
<lb/>haben. Wenn er hiernach seine Anweisung als
<lb/>eine gemeinfassliche, zu geben genöthigt war,
<lb/>welche wissenschaftliche Erörterungen fern hal- 
<lb/>ten musste, so trägt doch das Ganze ein Ge- 
<lb/>präge, welches die Frucht einer tiefen Kennt-
<lb/>niss der Sache und eine Beherrschung des Stoffs
<lb/>erkennen lässt. Durch das neue Verfahren ist
<lb/>aber der Aufgabe, welche überall unter allen
<lb/>Verhältnissen der Polizei nach der Seite hin ge- 
<lb/>stellt ist, wo sie nicht blos demselben vorbeu- 
<lb/>gend, sondern nach begangner That, die Straf- 
<lb/>rechtspflege unterstützend thätig ist, — noch
<lb/>eine viel weiter gehende, besonders in An- 
<lb/>sehung dessen geworden, was dem Polizeian-
<lb/>walte obliegt, welcher als Beamter der Staats- 
<lb/>anwaltschaft fungirt (S. 7), von dem der Ver- 
<lb/>fasser (8. 14) mit Recht annimmt, dass man sich
<lb/>nicht durch den Namen dieser ebenfalls neu ge- 
<lb/>schaffenen Behörde zu der irrigen Annahme ver- 
<lb/>leiten lassen dürfe, ,als stünde dieselbe in einem
<lb/>näheren und eigentlichen Verhältnisse zu den
<lb/>Polizeibehörden. „ Die Polizeianwaltschaft ist
<lb/>nur eine Station der Staatsanwaltschaft vor dem
<lb/>Einzelrichter, dem die nach der Form der
<lb/>Uebertretungen16) zu behandelnden Sachen zuge-
</p>
                  <p>

                     <lb/>16) Siehe meine vorhin angeführte Schrift 8. 51.
<lb/>Während hier der praktische Rechtskundige von sei- 
<lb/>nem Standpunkt aus für die Polizeibeamten eine An- 
<lb/>weisung lieferte, wird der Gegenstand von dem poli- 
<lb/>zeilichen Standpunkt aus, auf die Rechtspflege bezo- 
<lb/>gen dargestellt in der Schrift: „v. der Heyden’s;“
<lb/>Dre Polizeigewalt als thätige Gehilfin des Richters und
<lb/>Staatsanwalts. (Die Polizeistrafgerichlsbarkeit.) 2 Bd.
<lb/>Stettin, 1857.

<lb/>17) Das ist nicht gut ausgedrückt. Der Sinn ist
</p>
                  <p>

                     <lb/>wiesen sind, welche früher unter die so weit
<lb/>aufgehobene Strafgewalt der Polizeibehörden fie- 
<lb/>len.“ Es bedarf keiner Ausführung, wie wich- 
<lb/>tig und für die Praxis, für die gerechte Hand- 
<lb/>habung des Gesetzes und was überall dabei vor- 
<lb/>ausgesetzt wird, für die von der gediegenen
<lb/>Gesinnung ausgehende Auflassung des amtli- 
<lb/>chen Berufes sei, sich des wahren Verhältnis- 
<lb/>ses bewusst zu sein und der Unterschied von
<lb/>Rechtspflege und Polizeiverwaltung gegenwärtig
<lb/>zu haben, — wenn wir auch von der Meinung
<lb/>entfernt sind, als dürfe die letztere in dem ihr
<lb/>eigentümlich angewiesenen Gebiet der Thätig-
<lb/>keit die Grundsätze des Rechts und der Gerech- 
<lb/>tigkeit für minder maassgebend halten. Es ist
<lb/>(— sagt der Verf. 8.15 bei Angabe der „Pflich- 
<lb/>ten der Polizeibehörden“) — das Ressort und
<lb/>das Aufsichtsverhältniss der Polizeibehörden als
<lb/>Verwaltungsbeamte in keiner Weise be- 
<lb/>rührt, in der praktischen Erscheinung aber eine
<lb/>Begriffstrennung von gerichtlicher und Verwal- 
<lb/>tungspolizei ins Leben gerufen. Dies ist nicht
<lb/>der geringste Fortschritt, welchen wir in der
<lb/>neuen Gesetzgebung über das Strafverfahren an- 
<lb/>zuerkennen haben.

<lb/>Was uns bei dieser, dem Strafverfahren ge- 
<lb/>widmeten Anzeige besonders interessirt, ist die
<lb/>erste Abtheilung, „das neue Strafverfahren
<lb/>im Allgemeinen und die specielle Thätigkeit der
<lb/>Polizeibehörden in demselben“ (8.1—80). Die- 
<lb/>selbe enthält eine recht gute Uebersicht des
<lb/>ganzen Organismus des Strafprozesses, aller- 
<lb/>dings mit steter Berücksichtigung des besonde- 
<lb/>ren Zweckes — nehmlich die gemeinfassliche
<lb/>Darstellung dessen, was den Polizeibehörden
<lb/>und Beamten als Organen der Strafrechtspflegen
<lb/>obliegt — aber doch so, dass auch der Rechts- 
<lb/>kundige bei dem Studium nicht leer ausgeht.
<lb/>Wenn der Verf. 8.IV. bemerkt, er habe sich
<lb/>bemüht alles, nur den Justizbeamten Angehö- 
<lb/>rende völlig bei Seite zu setzen und dagegen
<lb/>Alles zu besprechen, was für den praktischen
<lb/>Dienst des Polizeibeamten nur irgend von Inter- 
<lb/>esse sein kann, so mag man dies zwar fest-
<lb/>halten, um für die Beurteilung der Leistung
<lb/>den Maassstab anzulegen, den der Verf. selbst
<lb/>an die Hand gibt; aber man muss, bei Aner- 
<lb/>kennung der Gewährung dessen, was in der
<lb/>zweiten Hälfte jenes Satzes verheissen ist, dem
<lb/>Verf., hinsichtlich der ersten, fast gegen sich
<lb/>selbst in Schutz nehmen und es gereicht jedenfalls
<lb/>nicht zum Vorwurf, wenn man findet, dass hier
<lb/>die gesetzte Schranke nicht überall inne gehal- 
<lb/>ten worden sei. Ueber Einzelnes zu richten,
</p>
                  <p>

                     <lb/>unzweifelhaft nach den Formen des bei Uebertretungen
<lb/>vorgeschriebenen Verfahrens. — Bei der sonst so
<lb/>klaren Darstellung fallen einige Ungenauigkeiten in
<lb/>der Ausdrucksweise (z. B. S. 13. §. 7. 8. 35 Note **,
<lb/>8. 43, Satz 6, 8. 101, Satz 12, 8.184) um so mehr
<lb/>auf, als die Rücksicht auf die, für welche vornehm- 
<lb/>lich die Anweisung bestimmt ist, es gebietet jedem
<lb/>möglichen Zweifel zu begegnen.
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0265.tif"
                      n="261"
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                  <p>

                     <lb/>VI. Territorialrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>261
</p>
                  <p>

                     <lb/>wäre jedoch um so weniger hier am Orte als
<lb/>dadurch der Standpunkt verlassen werden müsste,
<lb/>von welchem, wie bereits bemerkt, auszugehen
<lb/>ist. Es soll auch nicht ein die Sache betreffen- 
<lb/>der Einwand sein — sondern nur die Form be
<lb/>rühren, wenn wir zu S.III. erinnern, dass die
<lb/>Erweiterung der Thätigkeit der Polizeibehörden
<lb/>deren hier gedacht werde, nicht sowohl „der
<lb/>Einführung des mündlichen Strafprozesses“ als
<lb/>vielmehr der Anklageform und der Staatsanwalt- 
<lb/>schaft, überhaupt der neuen Verfahrungsweise
<lb/>— allerdings die Mündlichkeit mit inbegriffen, zu- 
<lb/>zuschreiben sei. Dass der Verf. dies selbst am
<lb/>Besten weiss, und auch wohl sagen wollte, da- 
<lb/>von gibt — von der Vermuthung abgesehen,
<lb/>welche dem tüchtigen Rechtspraktiker zur Seite
<lb/>steht — das ganze Werk Zeugniss. Ebenso
<lb/>wird man die Aeusserung 8. 3 Pfote XX.: Der
<lb/>Richter muss die Gründe, welche ihn (bei Ent- 
<lb/>scheidung der Thatfrage) geleitet in dem Erkennt- 
<lb/>nisse angeben, während der Geschworene sein
<lb/>Urtheil auf demselben Wege findet, von
<lb/>der Angabe der Gründe als ungelehrter Richter
<lb/>aber befreit ist“ — nicht so verstehen, als sei
<lb/>hier die Meinung jene Befreiung beruhe in
<lb/>der Ungelehrtheit der Geschwornen und nicht
<lb/>vielmehr in dem Wesen der Einrichtung. Wir
<lb/>kennen genügende Beispiele der Zusammensetzung
<lb/>des Schwurgerichts (im engem Sinne) aus sol- 
<lb/>chen Männern die wohl fähig wären — was selbst
<lb/>bei minder gebildeten, die einmal zu diesem
<lb/>wichtigen Beruf gewählt werden — der Fall ist,
<lb/>die Gründe ihres Spruchs anzugeben, auch ist,
<lb/>in neuester Zeit der Vorschlag — den ich
<lb/>jedoch nicht beizutreten vermag, gemacht wor- 
<lb/>den, auch von Geschwornen die Rechtfertigung
<lb/>ihre Verdicte durch Gründe zu fordern. Was
<lb/>Jemand, nach seinem Gewissen und seiner inner- 
<lb/>sten Ueberzeugung für wahr hält, davon muss
<lb/>er sich selbst, davon kann er auch Anderen Re- 
<lb/>chenschaft geben. Auf Rechts- oder sonstige
<lb/>Gelehrtheit kommt es nicht an. Aber das We- 
<lb/>sen der Jury gestattet dies nicht, und führt
<lb/>man jenen Vorschlag aus, so ist nur noch der
<lb/>letzte Schritt übrig, das Institut aufzuheben,
<lb/>und den rechtsgelehrten Richtern das Vertrauen,
<lb/>das sie in Anspruch nehmen dürfen, wie bei
<lb/>Vergehen, die sie ohne Geschworne beurtei- 
<lb/>len, auch für die schweren Fälle zu gewähren,
<lb/>welche gewiss mit nicht minder Einsicht und
<lb/>Gewissenhaftigkeit als jene und als die Ge-
<lb/>schwbrnen hier wie dort verfahren würden.
<lb/>Dies auszuführen, ist jedoch jetzt nicht die
<lb/>Aufgabe.

<lb/>Für die Anweisung der Polizeibeamten mag
<lb/>es allenfalls zulässig erscheinen, dem gemeinen,
<lb/>aber längst als unrichtig erkannten Sprachge- 
<lb/>brauch zu folgen, vom Thatbestande, corpus de- 
<lb/>licti, im Sinn äusserer Spuren, Wirkungen oder
<lb/>Werkzeuge des Verbrechens zu reden. Ja der
<lb/>praktische Jurist, kann wie hier 8.21 geschieht,
<lb/>sich auf §. 133 der Criminalordnung berufen.
<lb/>Der Verfasser schliesst sich der durchaus fehler- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>haften und in ihren Folgen bedenklichen Definition
<lb/>an und leitet daraus weitere Bestimmungen ab,
<lb/>deren Richtigkeit jedoch nicht von jener Be- 
<lb/>griffsangabe abhängt. Nachdem die Wissen- 
<lb/>schaft längst hergestellt hatte, was unter dem
<lb/>Thatbestande, (d h. eben dem Begriff) des
<lb/>Verbrechens zu verstehen sei, nachdem auch
<lb/>unsere Praxis schon auf Grund des ganzen In- 
<lb/>halts der Criminalordnung und insbesondere des
<lb/>Titels in welchem der §. 135 seiile Stelle ein- 
<lb/>nimmt, den gefährlichen Folgen begegnet ist,
<lb/>welche jene Definition unvermeidlich hätte mit
<lb/>sich führen müssen, wenn man sie allein und
<lb/>im Sinne einer Vorschrift genommen haben
<lb/>würde, sollte man jetzt nicht mehr darauf zu- 
<lb/>rückkommen, wie dann die Wahrheit der Sache
<lb/>sich gegen den Irrthum, selbst wenn dieser in
<lb/>Gesetzesform ausgesprochen wäre, mit einer in- 
<lb/>neren Nothwendigkeit behauptet. Mehr darüber
<lb/>habe ich bei anderer Gelegenheit ansgeführt.

<lb/>Die zweite Abtheilung, „das Strafrecht“
<lb/>überschrieben, während auf dem Titel des Wer- 
<lb/>kes eines „Commentares der Strafgesetze“ ge- 
<lb/>dacht wird, hebt hier den Zweck der Belehrung,
<lb/>der Wissenswürdigkeit aus dem neuen Strafge- 
<lb/>setzbuche hinsichtlich der allgemeinen Begriffe,
<lb/>Bestimmungen über strafbare Handlungen, deren
<lb/>Eintheilungen (8.51 —62) hervor, woran sich
<lb/>dann praktische Bemerkungen über die beson- 
<lb/>deren Verbrechen anschliessen, immer mit Fest- 
<lb/>haltung der Aufgabe, die der Verf. sich gestellt
<lb/>hat (8. 63 —116). Auch die, neben dem Ge- 
<lb/>setzbuche in Kraft gebliebenen Gesetze, sowie
<lb/>die, welche später ergangen sind, von denen
<lb/>insbesondere der „Nachtrag“ handelt, haben
<lb/>gehörigen Orts ihre Berücksichtigung gefunden.
<lb/>Besondere Sorgfalt ist dem Pressgesetz und den
<lb/>durch die Presse begangenen strafbaren Hand- 
<lb/>lungen gewidmet (S. 64—72) so wie dem Ge- 
<lb/>setze über Vereine und Versammlungen (8. 72
<lb/>—79). Dies ist um so mehr zu billigen als es
<lb/>sich hier nicht blos um das öffentliche Interesse
<lb/>handelte, welches die Aufmerksamkeit der er- 
<lb/>wähnten Behörden in Anspruch nimmt, sondern
<lb/>auch um die gewährleistete individuelle Freiheit,
<lb/>die gegen Uebergriffe, wie sie selbst in gutem
<lb/>Eifer für die Pflicht verkommen können, ge- 
<lb/>schützt werden soll. Beachtenswerth ist die,
<lb/>bei Gelegenheit der Ermittelung von Brandstiftern
<lb/>(S. 89) mitgetheilte Bemerkung, dass „jugend- 
<lb/>liche Personen, bisweilen ein wahres Vergnügen
<lb/>zu Bekenntnissen von Brandanlegungen in sich
<lb/>tragen, wo diese ganz ungegründet befunden
<lb/>werden." Diess ist mit der in neuerer Zeit so
<lb/>oft behaupteten Pynomanie verglichen, eine Mah- 
<lb/>nung zu grosser Vorsicht. Den Schluss macht
<lb/>(8.114) die selbstständige Strafgewalt der Poli- 
<lb/>zeibehörden. Gegen Alles, was mit praktischem
<lb/>Blick in diesem Theil des Werkes vorgetragen
<lb/>wird, ist nichts zu erinnern. Nur einen Com- 
<lb/>mentar der Strafgesetze kann man eine, an die
<lb/>den ersten Angriff vernehmenden und die Spuren
<lb/>des Verbrechens und der Urhebers verfolgenden
</p>

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                      n="262"
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                  <p>

                     <lb/>262
</p>
                  <p>

                     <lb/>VI. Territorialrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Beamten gerichtete Anweisung nicht nennen, da
<lb/>hierunter etwas Anderes verstanden wird 16).

<lb/>Unter den das gesammte Strafverfahren be- 
<lb/>treffenden Arbeiten nehmen eine bedeutende
<lb/>Stelle ein: Die „Beiträge zu einer künf- 
<lb/>tigen Strafprocessordnung für Preus-
<lb/>sen" von Oberstaatsanwalt von Tippelskirch
<lb/>zu Stettin, welche in einer Reihe von Abhand- 
<lb/>lungen in dem Goltdammer’schen Archiv nieder- 
<lb/>gelegt sind17). Selbst, wenn sie weniger, als
<lb/>es der Fall ist, zugleich auf die bestehenden
<lb/>Vorschriften über das Verfahren Rücksicht näh- 
<lb/>men, würden sie, als Ergebniss des Nachden-
<lb/>denkens eines so anerkannten und an Erfahrung
<lb/>so reichen Praktikers in dem uns hier beschäf- 
<lb/>tigenden Gebiete der Aufmerksamkeit empfohlen
<lb/>werden müssen. Sie liefern aber, neben dem
<lb/>für eine bevorstehenden neue Gesetzgebung,
<lb/>oder eine Revision und Codificalion des jetzt in
<lb/>Uebung befindlichen Rechts, mitgetheilten Stoffe,
<lb/>auch eine Kritik, und mit dieser nicht Weniges,
<lb/>was vom dogmatisch-praktischen Standpunkte
<lb/>aus, zur Erläuterung des jetzigen Verfahrens
<lb/>dient und der Anwendung, so weit auf solche
<lb/>das Studium Einfluss hat, förderlich sein wird.
<lb/>Wenn es auch hier nicht gestattet ist, auf den
<lb/>Inhalt und das Einzelne näher einzugehen und
<lb/>eine, selbst überwiegend praktische Arbeit noch- 
<lb/>mals einer Kritik zu unterwerfen, wozu es hier
<lb/>und bei dem wichtigen und der vollständigen
<lb/>Lösung noch bedürfenden Gegenstand an Stoff
<lb/>nicht gebricht, so wird es wenigstens am
<lb/>Orte sein zu bemerken, dass der Verf. mit gu- 
<lb/>tem Grunde sich für eine mehr selbstständige
<lb/>Entwicklung unseres Verfahrens ausspricht. Wenn
<lb/>es auch nahe lag, bei der Neugestaltung unse- 
<lb/>res Strafprozesses und den Umständen unter
<lb/>welchen dieselbe statt fand, das französische, in
<lb/>der Rheinprovinz geltende Verfahren, nicht nur
<lb/>überhaupt zum Vorbild zu nehmen, sondern so- 
<lb/>gar sich demselben enger anzuschliessen, so
<lb/>konnte man doch dieses nicht für wünschens- 
<lb/>wert und nicht für die genügende Befriedigung
<lb/>eines längst gefühlten Bedürfnisses halten. Und
<lb/>zwar nicht blos deswegen, weil bei der Ver- 
<lb/>schiedenheit der Gerichtsverfassung und son- 
<lb/>stiger organischer Einrichtungen, eine folge- 
<lb/>richtige Durchführung nicht möglich war. Sie
<lb/>würde selbst, wenn diesem Mangel abgeholfen
<lb/>werden könnte und sollte, zu theuer erkauft
<lb/>sein. Was den Zustand erträglich macht, ist,
<lb/>dass die jetzige Gesetzgebung nur als eine pro-
</p>
                  <p>

                     <lb/>16) Von einem andern Gesichtspunkte aus, ist das

<lb/>recht brauchbare Werk : „Das polizeigerichtliche Ver- 

<lb/>fahren nach den jetzt geltenden Bestimmungen zum
<lb/>Gebrauch für Polizeirichter und Polizeianwälte syste- 
<lb/>matisch zusammengestelltund erläutert vonP. Schmie-
<lb/>der, Kreisrichter. Breslau 1853“ —. verfasst, dessen
<lb/>ich in meiner Note 1 angef. Schrift 8. 74 gedacht
<lb/>habe.

<lb/>17) Band II. S. 23. 447. III. 8. 348. 442. 760. I V
<lb/>8.3. 603. 754. V. 303.
</p>
                  <p>

                     <lb/>visorische zu betrachten, und der Plan einer
<lb/>anderen nicht aufgegeben ist, wenn gleich auch
<lb/>jene Thatsache als ein Uebelstand empfunden
<lb/>wird. Ich habe bei mehreren Gelegenheiten
<lb/>über diesen Gegenstand meine Ansichten ausge- 
<lb/>sprochen, insbesondere, dass eine Fortbildung
<lb/>auf eigne und einheitliche Grundlage und Prin-
<lb/>cipien möglich und zu empfehlen sei und dass,
<lb/>wenn wir uns nach fremden Mustern im Einzel- 
<lb/>nen umsehen, was unbeschadet der Eigenthüm-
<lb/>lichkeit wohl mit Erfolg geschehen kann, wenn
<lb/>man die erforderliche innere Verbindung herzu- 
<lb/>stellen — fast möchte man sagen, wieder her- 
<lb/>zustellen sich angelegen sein lässt, unzweifel- 
<lb/>haft das Englische Recht mehr Anknüpfungs- 
<lb/>punkte darbiete, wobei allerdings überall mit
<lb/>der Vorsicht und Masshaltung zu Werke zu ge- 
<lb/>hen ist, welche die geschichtliche und politische
<lb/>Seite des Verfahrens in jedem Lande, bei ste- 
<lb/>ter Festhaltung des Zweckes, der Pflege des
<lb/>Rechts und der Gerechtigkeit da zur Pflicht
<lb/>macht, wo es sich um ein volkstümliches
<lb/>Recht handelt. Dieselbe Ansicht leitet auch den
<lb/>Verf. und von ihr aus sind vornehmlich dessen
<lb/>Beiträge zu würdigen. Derselbe sagt in Hin- 
<lb/>blick auf die bekannten Mängel und die gemach- 
<lb/>ten Erfahrungen (S. 25): Hierin dürfte — eine
<lb/>Mahnung für uns liegen, den Versuch zu ma- 
<lb/>chen, ob und was' wir in dieser Beziehung
<lb/>aus uns selbst hervorbringen können und wie
<lb/>wir iür unsere einmal vorhandenen Zustände
<lb/>eine Fortbildung auf eigener Grundlage fähig
<lb/>sind. — So könnte auch gegenwärtig vielleicht
<lb/>das Studium der Engländer dazu beitragen, dass
<lb/>wir in der Gesetzgebung, insbesondere der das
<lb/>Strafverfahren betreffenden, den fremden nicht
<lb/>eben glücklichen Nachahmungen französischer
<lb/>Muster entsagen und eigne Bahnen zu betreten
<lb/>suchen." Und die Einleitung bezeichnet am
<lb/>Ende den Plan des VerPs. folgendermassen:
<lb/>„Indem auch wir uns der angedeuteten Richtung
<lb/>der Zeit anschliessen, wollen wir in den nach- 
<lb/>folgenden Artikeln unsere Ansichten darüber
<lb/>aussprechen, wie sich die noch vorhandenen
<lb/>Mängel unserer Strafprozessgesetzgebung zu- 
<lb/>nächst unter Berücksichtigung unserer eigenen
<lb/>bürgerlichen Zustände und aus diesen selbst
<lb/>heraus, wenn auch unter Benutzung fremder,
<lb/>namentlich englischer Muster verbessern lassen
<lb/>und damit zugleich die unserer Meinung nach
<lb/>für wünschenswert zu erachtenden Grundlagen
<lb/>der künftigen Strafprozessordnung für Preussen
<lb/>zu bezeichnen."

<lb/>Die „Systematische Zusammenstel- 
<lb/>lung der gesetzlichen und reglements-
<lb/>mässigen Vorschriften, betreffend die
<lb/>Organisation der Gerichte und der
<lb/>Staatsanwaltschaften in dem Preussi-
<lb/>schenStaate— mit Ausnahme der Rhein- 
<lb/>provinz — so wie den Geschäfts betrieb
<lb/>bei denselben, von C. F. Uecke, Stadtge- 
<lb/>richtspräsidenten (zu Breslau). Berlin 1857. VIII.
<lb/>u. 272 8. 8. ist in sofern hier zu erwähnen, als
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0267.tif"
                      n="263"
                      xml:id="zs1-2084706_04-1858_0267"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0267--><p/>
                  <p>

                     <lb/>VL Territorialrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>263
</p>
                  <p>

                     <lb/>sie auch das Strafverfahren und die hierauf sich
<lb/>beziehenden Bestimmungen, soweit dazu die
<lb/>Lehre von der Gerichtsverfassung, den Pflichten
<lb/>der richterlichen Beamten in den verschiedenen
<lb/>Stufen und die Schilderung des Geschäftsgan- 
<lb/>ges, welche bis in's Einzelnste, mit sorgfälti- 
<lb/>gen Nachweisungen geleistet ist, Veranlassung
<lb/>bietet — zum Gegenstände hat. Eine besondere
<lb/>Hervorhebung des das Strafrichteramt Betreffen- 
<lb/>den, ist nicht wohl möglich, da theils der Verf.
<lb/>mit Grund das Gemeinsame festhält, theils den
<lb/>Gerichten selbst, in allen Instanzen, alle Zweige
<lb/>der Rechtspflege — freilich den grösseren —
<lb/>in bestimmten Abtheilungen überwiesen sind. In- 
<lb/>dessen beziehen sich auf unser Gebiet ausschliess- 
<lb/>lich, oder doch vornehmlich (wenngleich mit
<lb/>der aus Obigem sich ergebenden Massgabe) „die
<lb/>Competenz und Einrichtung des Criminalsenats
<lb/>8.48. Verfassung des Obertribunals 8. 62. Die
<lb/>Staatsanwaltschaft und deren Verfassung 8. 68.
<lb/>Die Polizeianwaltschaft 8. 78. Das Mandatver- 
<lb/>fahren 8. 82. Verfahren mit mündlicher Ver- 
<lb/>handlung 8.84. Bei vorläufigen Straffestsetzun- 
<lb/>gen durch die Polizeiverwalter 8. 88. Verfah- 
<lb/>ren bei Zuwiderhandlung gegen die Vorschrif- 
<lb/>ten über die Erhebung öffentlicher Abgaben
<lb/>S. 89. Verfahren wegen Diebstahl an Holz und
<lb/>andern Waldprodukten 8. 90 und Umwandlung
<lb/>einer rechtskräftig festgesetzten Geldbusse in
<lb/>Gefängnisstrafe 8.91." Ueber die Rechtsgrund- 
<lb/>sätze ist nach dem Plane des Werkes nichts
<lb/>gesagt, was Geschäftsbehandlung betrifft ist
<lb/>ohne weitere eigene Zuthat, den Gesetzen und Ver- 
<lb/>ordnungen, Instructionen, meist wörtlich entnom- 
<lb/>men. Manches findet man auch da, wo von den
<lb/>Subalternbeamten, den Bureaueinrichtungen die
<lb/>Rede ist.

<lb/>Von dem empfehlenswerthen Werke:

<lb/>„Die Erkentnisse des Gerichtshofes zur Ent- 
<lb/>scheidung der Competenzeonflicte", systematisch
<lb/>zusammengestellt von F. W. A. Kossmann,
<lb/>K. Pr. Appellationsgerichtsrath. II. Theile. An-
<lb/>clam 1856 und 1857, gehört hierher die Rubrik
<lb/>II. S. 43, „Civil- oder strafrechtliche Verant- 
<lb/>wortlichkeit der Beamten aus Handlungen, welche
<lb/>von ihnen, nach dem Urtheil ihrer Vorgesetzten
<lb/>Dienstbehörden, innerhalb der Grenzen ihrer
<lb/>Dienstbefugnisse vorgenommen worden sind,"
<lb/>unter welchen mehrere Entscheidungen mitge-
<lb/>theilt werden.

<lb/>Das Archiv für Preuss. Strafrecht
<lb/>von Goltdammer (von welchem bis jetzt
<lb/>fünf Bände und des sechsten erstes Heft er- 
<lb/>schienen) — in welchem die gedachten „Bei- 
<lb/>träge" ihre Stelle einnehmen liefert aber auch
<lb/>theils einzelne Lehren des Criminalprozesses er- 
<lb/>örternde Abhandlungen, theils in alle einschla- 
<lb/>gende praktische Nachweisungen; so wie je- 
<lb/>dem Heft in der Regel eine Uebersicht der neue- 
<lb/>sten und mit Recht nicht auf Preussen be- 
<lb/>schränkten Literatur beigegeben ist und darf
<lb/>daher diese von dem Herausgeber mit Umsicht
<lb/>und Liebe redigirte Zeitschrift um so mehr auch
</p>
                  <p>

                     <lb/>den Freunden unserer Wissenschaft ausserhalb
<lb/>Preussens empfohlen werden, als sie durch ih- 
<lb/>ren Inhalt und die Theilnahme auch auswärtiger
<lb/>Mitarbeiter Zeugniss gibt von dem Bestreben
<lb/>einen Zusammenhang, und das Gemeinsame bei
<lb/>der in der sich stets mehrenden Zahl der Straf-
<lb/>processgesetzgebungen, formell immer sichtbarer
<lb/>hervortretenden Sonderung festzuhalten. Auch
<lb/>das Justizministerialblatt liefert von Zeit
<lb/>zu Zeit kleinere Aufsätze über Lehren des Straf- 
<lb/>prozesses — diese freilich nach der Bestimmung
<lb/>des Blattes nur auf das im Königreich zur
<lb/>Anwendung kommende Recht sich beziehend.
<lb/>Einzelnes aus diesen praktischen Schriften her- 
<lb/>vorzuheben, würde in dieser allgemeinen Ueber- 
<lb/>sicht um so weniger gerechtfertigt sein, als die
<lb/>Jahrbücher in dem diese selbst erscheint, unter
<lb/>eigenen Rubriken die erforderlichen Mittheilun- 
<lb/>gen gewähren und so besonders auch dem Stu- 
<lb/>dium vergleichender Jurisprudenz förderlich sind.
<lb/>Und dies gilt auch, zum Theil, von dem Ge- 
<lb/>richtssaal.

<lb/>Gehen wir nun über zu den Schriften, wel- 
<lb/>che besonderen Theilen und Lehren des Verfah- 
<lb/>rens gewidmet sind, indem wir dem Gange des
<lb/>Verfahrens selbst so viel als'möglich folgen, so
<lb/>ergibt sich die einfache Eintheilung in die Un- 
<lb/>tersuchung und überhaupt das dem Urtheile
<lb/>vorausgehende und dasselbe vorbereitende Ver- 
<lb/>fahren 19), die B e u r t h e i 1 u n g in den verschie- 
<lb/>denen Instanzen und die Vollstreckung des
<lb/>Unheils.

<lb/>Von der Schrift: „Die Voruntersuchung, ver- 
<lb/>bunden mit der praktischen Anwendung des Preus-
<lb/>sischen Strafrechts von J. Woilner, K. Stadt- 
<lb/>gerichtsrath" ist die „zweite, nach der neusten
<lb/>Strafgesetzgebung umgearbeitete Ausgabe" Berlin
<lb/>1857. XVI u. 3068. 8. einschliesslich des Sach- 
<lb/>registers erschienen.

<lb/>Dieser Umstand spricht für die Brauchbarkeit
<lb/>des Werkes, welches übrigens dem Titel nach,
<lb/>auf eine andere Behandlung des Gegenstandes
<lb/>schliessen lässt als man hier findet, wenn auch
<lb/>durch den Zusatz der praktischen Anwendung
<lb/>des Preuss. Strafrechts angedeutet wird, dass
<lb/>hier blos von der Voruntersuchung die Rede sein
<lb/>solle. In der That wird von dem Verfahren über- 
<lb/>haupt, auch in der Hauptuntersuchung, derr Ur-
<lb/>theilen, den Instanzenverhältnissen, den Rechts- 
<lb/>mitteln, der Vollstreckung der Erkenntnisse, und
<lb/>somit von etwas Anderm gehandelt, als man er- 
<lb/>wartete — nämlich eine Anweisung zur Führung
<lb/>der Voruntersuchung nach vorheriger Angabe
<lb/>der Fälle, wo im Gegensätze der Entbehrlichkeit,
<lb/>solche nach unseren Gesetzen nothwendig oder
<lb/>doch zulässig ist. Ein gutes Muster hatte das
</p>
                  <p>

                     <lb/>19) Dass in dieser mehr als nöthig wäre, aber
<lb/>freilich nach den Gesetzen Eide abgenommen wer- 
<lb/>den, beklagt unter Andern: Rud. Elvers: „Die
<lb/>Nothstände des Preuss. Eidesrechtes.“ Berlin 1858,
<lb/>S. 20.
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0268.tif"
                      n="264"
                      xml:id="zs1-2084706_04-1858_0268"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0268--><p/>
                  <p>

                     <lb/>264
</p>
                  <p>

                     <lb/>VI. Terrtforialrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>gehaltvolle Werk des K. 8. Appellationsraths L.
<lb/>Th. Richter: „Grundsätze der Untersuchungs- 
<lb/>führung in Criminalsachen“ 20) dargeboten. Der
<lb/>Verfasser hat einen andern Plan verfolgt und,
<lb/>gelangt dadurch zu nichts Weiterem, als einer
<lb/>den verschiedenen ervvähnien Quellen unseres
<lb/>jetzigen Rechts, in enger Anschliessung an
<lb/>die Wortfassung entnommenen, übrigens zweck- 
<lb/>mässigen Zusammenstellung der Vorschriften über
<lb/>das Verfahren, die denn freilich an Reichhaltigkeit
<lb/>den früher erwähnten Schriften über diesen Ge- 
<lb/>genstand nachsteht. Eigentliche, ausser dem ge- 
<lb/>setzlichen Rechte gelieferte Mittheilungen aus den
<lb/>Erfahrungen des Untersuchungsrichters, oder mit- 
<lb/>telbar, aus den in den vorliegenden Materialien
<lb/>sind nicht gegeben, und selbst bei dem zweiten
<lb/>Theile, der wohl der praktischen Anwendung ge- 
<lb/>widmet sein sollte, ist von den Präjudicien ver-
<lb/>hältnissmässig wenig Gebrauch gemacht. Wäh- 
<lb/>rend so in dem Werke, nur das, und nicht er- 
<lb/>schöpfend gegeben wird, wird die oben erwähnte,
<lb/>selbst für den nächsten Zweck der Voruntersu- 
<lb/>chung, in grösserer Vollständigkeit bieten, so
<lb/>bleibt für die bezeichnte Aufgabe noch immer
<lb/>das Bedürfniss der Lösung, welcher entgegenzu-
<lb/>kommeu ohne Zweifel der Verfasser Beruf hat,
<lb/>wozu er sich bei einer neuen Bearbeitung ent- 
<lb/>schlossen sollte. Indess ist bei der Beurtei- 
<lb/>lung von dem auszugehen, was ein Schriftsteller
<lb/>leisten wollte und was er geleistet hat: es ist
<lb/>nicht zu tadeln, wenn er sich den Plan anders
<lb/>vorzeichnet: aber es gewährt dennoch das vor- 
<lb/>liegende Werk, als im Wesentlichen die gesetz- 
<lb/>lichen Vorschriften widergebend, keine Veran- 
<lb/>lassung zu irgend einer Besprechung über eine
<lb/>Ansicht von rechts wissenschaftlich - praktischem
<lb/>Standpunkte aus. Eine kurze Uebersicht des In- 
<lb/>haltes wird eben so die Bestimmung dieser Anzeige
<lb/>erfüllen als die gemachte Bemerkung bestätigen.
<lb/>Der allgemeine Theil handelt im ersten Ab- 
<lb/>schnitt „von dem Untersuchungsverfahren im All- 
<lb/>gemeinen“ (8. 1—36), und zwar in eilf Capiteln
<lb/>über „Allgemeine Grundsätze der Staatsanwalt- 
<lb/>schaft, Crim. Gerichtsbarkeit, Gerichtsstand und
<lb/>Competenz, Connexität, Schwurgerichte, den An- 
<lb/>geschuldigten, Vertheidigung, Oeffentlichkeit, Ver- 
<lb/>fahren gegen abwesende oder flüchtige Ange- 
<lb/>schuldigte, Verfahren bei Uebertretungen, Ver- 
<lb/>gehen, Verbrechen. Der zweite Abschnitt ist der
<lb/>„polizeilichen Voruntersuchung“ gewidmet (S. 37),
<lb/>der dritte der „gerichtlichen Voruntersuchung“
<lb/>(S. 80), geht aber, wie gesagt, viel weiter, wäh- 
<lb/>rend die eigentliche Voruntersuchung eine zu
<lb/>kurze Darstellung erfährt, als dass diese für eine
<lb/>Anweisung zu gelten vermöchte. Der „beson- 
<lb/>dere Theil“ mit der Ueberschrift „materielles
<lb/>Strafrecht“ (eine so wenig für die Aufnahme der
<lb/>Bestimmungen des Strafgesetzbuches ganz pas- 
<lb/>sende, wenn gleich jetzt geläufige Bezeichnung
</p>
                  <p>

                     <lb/>20) Dresden 1855. XII u. 124 S. 8. Vgl. Mitter-
<lb/>maier „die Voruntersuchung, ihre zweckmässige An- 
<lb/>ordnung etc.“ im Gerichtssaal J. 1857. Thl. I. S. 81.
</p>
                  <p>

                     <lb/>als etwa im Gegensatz hiezu das Verfahren ledig- 
<lb/>lich als formelles Recht erscheint, wie denn ma- 
<lb/>terielles und formelles Recht noch andere und
<lb/>wichtigere Bedeutungen haben) enthält eine kurze
<lb/>Uebersicht der strafgesetzlichen Vorschriften, mit
<lb/>Hinzunahme (8.251) der Militärstrafgesetzgebung
<lb/>und mit beachtenswerthen einzelnen Hinweisun- 
<lb/>gen, woran sich in dem zweiten, dritten und
<lb/>vierten Abschnitt das Verfahren bei Zuwider- 
<lb/>handlungen gegen die Vorschriften über Erhe- 
<lb/>bung öffentlicher Abgaben und Gefälle, bei Un- 
<lb/>tersuchungen wegen Nachdruck und Nachbildung
<lb/>und in Presssachen schliessen. Unter dieser
<lb/>Rubrik darf ich auch meine Abhandlung: „Be- 
<lb/>merkungen über falsche Aussagen vor Gericht,
<lb/>in Betreff der s. g. General- oder Personalfragen,
<lb/>angeknüpft an einen Rechtsfall" im Gerichts- 
<lb/>saal J. 1856 Th. II. 8. 62, anführen, da die- 
<lb/>selbe vornämlich dem Preussischen Rechte ge- 
<lb/>widmet, und der Fall, welcher mir zu denselben
<lb/>Veranlassung gegeben, vor einem Preussischen
<lb/>Gerichtshöfe verhandelt worden ist.

<lb/>Die Vertheidigung nimmt im System ihre
<lb/>Stelle bei dem Theile des Verfahrens ein, wel- 
<lb/>ches die Voraussetzungen des Erkenntnisses zum
<lb/>Gegenstände hat. In dem schriftlichen Untersu-
<lb/>chungsprocess tritt dieselbe, als s. g. formelle,
<lb/>vornämlich am Schlüsse der Untersuchung ein,
<lb/>werih gleich ausser dieser s. g. Hauptvertheidi-
<lb/>gung auch schon in früherer Periode, und im Laufe
<lb/>des Verfahrens eine s. g. Nebenvertheidigung
<lb/>Vorkommen konnte. Im jetzigen Anklageprocesse,
<lb/>dem mündlichen contradictorischen Verfahren
<lb/>stellt sich das Verhältniss — unbeschadet des- 
<lb/>sen, was als im Wesen der rechtlichen Defension
<lb/>liegend, überall seine Geltung behaupten muss —
<lb/>wesentlich und erheblich anders, und es ist damit
<lb/>auch der Wissenschaft eine wenigstens theilweise
<lb/>neue Aufgabe gestellt. f Einen Beitrag zu deren
<lb/>Lösung liefert folgende Schrift:

<lb/>„Die Stellung der Vertheidigung im Preussi- 
<lb/>schen Strafverfahren. Von H. Makower, Ge- 
<lb/>richtsassessor. Berlin 1857. 68 8. 8.“

<lb/>Es ist bekannt, und oft genug Gegenstand
<lb/>der Klage gewesen, dass die förmliche Verthei- 
<lb/>digung in dem nicht öffentlichen schriftlichen Un-
<lb/>tersuchungsprocesse, wegen der ganzen Einrich- 
<lb/>tung des Verfahrens ihrer wahren und hohen Be- 
<lb/>stimmung nicht, und kaum den mässigsten An- 
<lb/>sprüchen zu genügen vermochte: dass dem red- 
<lb/>lichen Willen und der Geschicklichkeit des. De- 
<lb/>fensors nicht überall die Beseitigung der Hinder- 
<lb/>nisse und die Ueberwindung der Schwierigkeiten
<lb/>gelingen konnte, welche — ein übrigens nur
<lb/>das Recht bezwekendes und darum die s. g. ma- 
<lb/>terielle Vertheidigung dem Inquirenten zur be- 
<lb/>sonderen Pflicht machendes — Verfahren entge- 
<lb/>genstellte. Auch.'mochte der Eifer des gewählten
<lb/>oder vom Gericht bestimmten Defensors, — dem
<lb/>auch vom Standpunkt der Disciplin und Justiz- 
<lb/>aufsicht aus, manche Schranke gesetzt waren,
<lb/>schwerlich sehr belebt worden sein, bei der
<lb/>durch die Erfahrung bestätigten Ueberzeugung,
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0269.tif"
                      n="265"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0269--><p/>
                  <p>

                     <lb/>VI. "Territorialrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>265
</p>
                  <p>

                     <lb/>wie auch die schönste und gründlichste Schulz- 
<lb/>schrift kein anderes Schicksal hatte als nach
<lb/>Benützung von Seiten des Referenten und
<lb/>allenfalls eines Correferenten, welche einen
<lb/>Auszug in ihren Vortrag aufnahmen (auch wohl
<lb/>nach manchen Landesgesetzen eine Censur aus- 
<lb/>zuüben hatten, und dem Verfasser ein mehr
<lb/>oder minder anerkennendes Prädicat ertheilten)
<lb/>—- in den Akten vergessen zu bleiben und nicht
<lb/>einmal in ihrer ursprünglichen Gestalt zur Kennt-
<lb/>niss derer zu gelangen, für die sie, wenigstens
<lb/>der Idee nach bestimmt war, der sämmtlichen
<lb/>Mitglieder des urtheilfällenden Collegiums. Diess,
<lb/>was noch etwas anderes ist, als die Verzicht- 
<lb/>leistung auf die Ehre und den Ruhm, welche im
<lb/>öffentlichen Verfahren ein beredter und geschickter
<lb/>Yertheidiger bei schwierigen und wichtigen Sa- 
<lb/>chen zu erwerben im Stande ist — was doch
<lb/>auch nicht wenig beiträgt der Aufgabe förderlich
<lb/>zu sein — musste vollends da, wo sich nicht
<lb/>die Geneigtheit fand, eine Tugend im Stillen und
<lb/>ohne Rücksicht auf äussere Vortheile zu üben, die
<lb/>ganze schriftliche oder protocollarische Verteidi- 
<lb/>gung so zur leeren Form herabsetzen, dass es sich
<lb/>wohl erklärt, z. B. wie die alte Oesterreiehische
<lb/>Strafprocessordnung sie ganz abschaffte als über- 
<lb/>flüssig, da ja der Untersuchungsrichter von Amts- 
<lb/>wegen für Ermittelung der ganzen Wahrheit, also
<lb/>auch dessen was für den Angeschuldigten gel- 
<lb/>tend gemacht werden könnte, tätig sei. — Ich
<lb/>habe diese, und verwandte Punkte an andern
<lb/>Orten, und, was das Preussische Recht betrifft,
<lb/>zu einer Zeit, wo es noch darauf ankam, unter
<lb/>der Herrschaft des ältern Processes der Vertei- 
<lb/>digung den gebührenden Raum zu verschaffen —
<lb/>einer Betrachtung unterzogen, auf die ich, um
<lb/>hier nicht weitläufiger zu werden, verweise 21).
<lb/>Der Verf. der vorliegenden Schrift beginnt in
<lb/>der Einleitung gleichfalls mit Angabe der Hin- 
<lb/>dernisse, welche das bisherige Verfahren (weniger
<lb/>richtig sagt er: „die allgemeinen Grundsätze")
<lb/>der gedeihlichen Entwicklung des Vertheidigungs-
<lb/>instituts entgegenstellten, so dass dieses sich zu
<lb/>einiger Bedeutung nicht habe erheben können.
<lb/>Sie werden kurz zusammengestellt: doch geht
<lb/>der Verf. im Tadel wohl zu weit, wenn er be- 
<lb/>hauptet „alle neuen Anführungen des Verteidi- 
<lb/>gers erscheinen als eben so viel Angriffe gegen
<lb/>die Pflichttreue oder Fähigkeit des Inquirenten"
<lb/>wodurch „der Yertheidiger in eine missliche Lage
<lb/>geriet". Wohl war diess in einzelnen Fällen
<lb/>möglich, jedoch am wenigsten bei eigentlichen
<lb/>neuen Anführungen: eher, wo das Verfahren
<lb/>zu rügen war: und wenn auch jetzt, durch die
<lb/>bestimmt formulirte Anklage, eine sichere Grund- 
<lb/>lage für die Abwehr geboten ist, so darf man
<lb/>doch der mit grosser Uebertreibung aufgestellten
<lb/>Ansicht, die auch der Verf. (S. 2) ausspricht,
</p>
                  <p>

                     <lb/>21) Kritische Jahrbücher f. deutsche R.-W. J. 1844
<lb/>8. 1065. Juristische Wochenschrift f. die Preussischen
<lb/>Staaten. J. 1845 Nr. 57—60.

<lb/>Jahrb.f. Rechtswissenschaft. 1857.
</p>
                  <p>

                     <lb/>nur teilweise mit gehöriger Beschränkung bei- 
<lb/>treten, man muss sie als allgemeine vielmehr
<lb/>verwerfen, dass nämlich: „Der Verteidiger sich
<lb/>aus den Untersuchungsakten die belastenden Um- 
<lb/>stände zusammensuche, hieraus eine Anklage fin-
<lb/>giren, und den Angeklagten gegen alle Verbre- 
<lb/>chen, welche auf Grund jener Umstände ihn
<lb/>möglicherweise zur Last gelegt werden könnten,
<lb/>in Schutz nehmen müsste etc." Es ist richtig,
<lb/>dass im Untersuchungsprocess der Gegenstand
<lb/>der Anschuldigung nicht stets so fort mit der
<lb/>formellen Bestimmtheit hervortritt, wie im An-
<lb/>klageprocess — (obschon, wo es zur Specialun- 
<lb/>tersuchung gekommen war, die angebliche Un- 
<lb/>gewissheit nicht mehr so vorwalten konnte) —
<lb/>dass oft erst bei der Entscheidung über eine,
<lb/>unter verschiedene strafrechtliche Gesichtspunkte
<lb/>fallende Handlung, deren Charakter bestimmt
<lb/>wurde. Aber diess ist zu keiner Zeit der ge- 
<lb/>wöhnliche oder auch nur der häufigere Fall ge- 
<lb/>wesen : bei schweren Verbrechen, Mord, Brand- 
<lb/>stiftung, Raub, Meineid etc. konnte weder dem
<lb/>Beschuldigten, vollends wenn er schuldig war,
<lb/>noch dem Defensor ein Zweifel bleiben, um was
<lb/>es sich handle. Kam es darauf an, die zur Last
<lb/>gelegten Umstände, Thatsachen und deren Beweise
<lb/>zu bestreiten, so war zunächst deren Unterstel- 
<lb/>lung unter ein strafrechtliches Gesetz oder Grund- 
<lb/>satz noch nicht die Aufgabe. Wo es um letztere
<lb/>sich handelte, bedurfte es, selbst bei der Mög- 
<lb/>lichkeit verschiedenartiger Auffassung, nicht einer
<lb/>Fiction, sondern nur allgemeiner juristischer Re- 
<lb/>flexion, wie dasselbe auch jetzt im Anklagepro-
<lb/>cess stattfindet, wenn neben der Hauptfrage noch
<lb/>eventuelle gestellt werden, ob, wenn nicht Mord,
<lb/>doch Todtschlag, wenn nicht vorsätzliche doch
<lb/>fahrlässige Körperverletzung vorhanden sei. Es
<lb/>ist selbst für die Würdigung des gegenwärtigen
<lb/>Standpunktes nicht gleichgültig, wie man das
<lb/>Verhältniss auffasst. Mit Rücksicht auf das an
<lb/>so vielen Orten in unseren geltenden Quellen zer- 
<lb/>streute Material, wird es (S. 3) als Zweck der
<lb/>Abhandlung bezeichnet „die zerstreuten Glieder
<lb/>zu einem Ganzen zu sammeln, den Ursprung der
<lb/>Vorschriften aufzusuchen, ihre Entwicklung zu
<lb/>verfolgen, die aufgetauchten Controversen zu be- 
<lb/>berücksichtigen, und die Entscheidungen des
<lb/>höchsten Gerichtshofes an geeigneter Stelle mit-
<lb/>zutheilen." Damit soll eine Kritik verbunden
<lb/>werden. „Die Sichtung des Rechts führte von
<lb/>selbst zu Erwägungen, was von dem Bestehen- 
<lb/>den bei der zu erwartenden Neugestaltung der
<lb/>Crim.-O. der Erhaltung werth sei, und was der
<lb/>Abänderung bedürftig erscheine." Der Verf. stellt
<lb/>einzelne Fragen, in Anschluss an die Folgeord- 
<lb/>nung des Verfahrens auf, deren Beantwortung
<lb/>er versucht, wovon „nur in dem letzten Theile
<lb/>der Abhandlung abgewichen worden, um ein Ge-
<lb/>sammtbild der Thätigkeit des Vertheidigers in
<lb/>der Hauptverhandlung zu geben." Die Rubriken
<lb/>sind hiernach diese: I. Die Person des Verthei- 
<lb/>digers. a. Wer kann Yertheidiger sein? (8. 4.)
<lb/>b. Wer ist verpflichtet, eine übernommene Ver-
<lb/>18
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0270.tif"
                      n="266"
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                  <p>

                     <lb/>266
</p>
                  <p>

                     <lb/>VI. jerritorialrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>theidigung anzunehmen?22) (8. 13 f.) c. Wer
<lb/>bestimmt den Vertheidiger? (8. 14.) 23) d. Ist
<lb/>es zulässig, dass mehrere Angeklagte nur einen
<lb/>Vertheidiger haben, und kann ein Angeklagter
<lb/>mehrere Vertheidiger haben? (8. 17.)

<lb/>II. Gebiet der Verteidigung, a. Wann ist
<lb/>die Verteidigung zulässig, wann notwendig?
<lb/>(8.19.) b. Von wann ab tritt die Verteidigung
<lb/>in Thätigkeit? (S. 31.)

<lb/>III. Rechte und Pflichten des Verteidigers
<lb/>bis zur Hauptverhandlung, a. Kann der Vertei- 
<lb/>diger Einsicht oder Verabfolgung der Acten for- 
<lb/>dern? (8.34.) b. Kann oder muss sich der Ver- 
<lb/>theidiger mit dem Angeschuldigten unterreden?
<lb/>(S. 40.) c. Wie wird der Entlastungsbeweis
<lb/>vorbereitet? (8. 43.)

<lb/>IV. Recht und Pflichten des Verteidigers
<lb/>während der Hauptverhandlung (8. 41—64) wo- 
<lb/>ran sich ohne Heberschrift, die nur im Inhaltsver-
<lb/>zeichniss als „Schluss“ erwähnt wird, eine Erör- 
<lb/>terung der Frage knüpft „wie es sich mit der
<lb/>Befugniss des Verteidigers zur Einlegung von
<lb/>Rechtsmitteln verhalle?“

<lb/>Die Beantwortung der unter die angegebenen
<lb/>Rubriken gestellten Fragen, wird mit Unterschei- 
<lb/>dung des noch in der Crim.-O. vorausgesetzten
<lb/>schriftlichen Untersuchungsverfahrens, und des
<lb/>neuen Anklageverfahrens mit seinen Eigentüm- 
<lb/>lichkeiten/gegeben; bei jenem so, dass auch auf
<lb/>das frühere Recht — insbesondere die Crim.-O.
<lb/>v. 1717 zuweilen auch auf älteres und gemei- 
<lb/>nes Recht zurückgegangen wird; hier jedoch so- 
<lb/>wohl hinsichtlich der Quellen als der Literatur
<lb/>begegnet man einer, nicht durchgängig gerecht- 
<lb/>fertigten Beschränkung — wenn auch eine Voll- 
<lb/>ständigkeit, bei dem Zwecke, den der Verfasser
<lb/>erstrebt, nicht in seinem Plan gelegen haben
<lb/>mag. Eine Anweisung zur Verteidigung sollte
<lb/>nicht geliefert werden, indess wird man in dem
<lb/>beachtenswerten Werkchen, namentlich dessen
<lb/>letzten Theiie, Manches, was unter den Gesichts- 
<lb/>punkte einer solchen fällt, finden und von der
<lb/>Abhandlung überhaupt einen günstigen Eindruck
<lb/>hinnehmen.

<lb/>Für die Lehre von der Beurtheilung kom- 
<lb/>men hier drei Schriften über das Schwurge- 
<lb/>richt in Betracht, die, sämmtlich im Jahr 1856
<lb/>erschienen, vorliegen, die beiden ersten, vom
<lb/>December und beziehungsweise dem Sylvester- 
<lb/>abend des Jahres 1855 datirt, die dritte nicht, wie
<lb/>jene mit besonderer Rücksicht auf Preussen ab-
<lb/>gefasst, die aber doch des Zusammenhangs we- 
<lb/>gen mit in den Kreis der Beratung zu ziehen ist.
<lb/>Nämlich

<lb/>Sind Schwurgerichte nothwendig?
<lb/>Von W. v. M. Berlin 1856. 22 8. 8.
</p>
                  <p>

                     <lb/>22) D. h. zu übernehmen.

<lb/>23) Die Nr. c. sollte an der Stelle von b. stehen.
<lb/>Erst wenn eine Bestimmung des Vertheidigers stattge- 
<lb/>funden hatte, sei es durch Wahl des Angeklagten oder
<lb/>durch amtliche Anordnung, kann obige Frage entstehen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die Geschwornen-Gerichte, eine
<lb/>Schattenseite in der Justiz. Von Hein- 
<lb/>rich Lewald, K. Gerichtsassessor. Ber- 
<lb/>lin 1856. 39 8. 8.

<lb/>Ueber den Beruf der Geschwornen
<lb/>nach Grundsätzen der Strafrechtstheo- 
<lb/>rie der öffentlichen Gerechtigkeit.
<lb/>Sendschrift an den Könfgl. Oberstaats- 
<lb/>anwalt Herrn Neuenburg zu Neuwied
<lb/>von dem Fürstlichen Oberkammerrathe
<lb/>Dr. Karl Gösseit zu Krausfeld. Wetzlar
<lb/>1856. 89 8. 8.

<lb/>In den Streit über die Vorteile, die Zweck- 
<lb/>mässigkeit der Geschwornengerichte, oder das
<lb/>Gegenteil, im Verhältniss zu der einen und
<lb/>unerlässlichen Aufgabe der Gerechtigkeit, einzu- 
<lb/>gehen geben diese Schriften in so fern keine
<lb/>Veranlassung, als sie, insbesondere die beiden
<lb/>ersten, das was sie beantragen, nämlich die völ- 
<lb/>lige Abschaffung des Schwurgerichtes, als sich
<lb/>von selbst rechtfertigend, voraussetzen. Man
<lb/>mag anerkennen, dass in Hinblick auf die grosse
<lb/>Vermehrung, welche in den jüngst vergangenen
<lb/>Jahren, die schon so reiche Literatur über den
<lb/>Gegenstand erfahren hat — wenn auch nicht die
<lb/>Acten geschlossen sind, doch die Sache hin- 
<lb/>länglich vorbereitet sei, um, wo es nötig sein
<lb/>sollte, eine Entscheidung für oder wider zu tref- 
<lb/>fen. Das ist nun freilich, fast überall geschehen 24)
<lb/>insbesondere für Preussen, durch die bekannten
<lb/>Verordnungen und Gesetze. Dennoch will man
<lb/>sich, wie es scheint, nicht dabei beruhigen, oder
<lb/>mit Festhaltung der nun einmal angenommenen
<lb/>Grundsätze sich mit Lösung der Frage beschäf- 
<lb/>tigen, wie bei einer bevorstehenden Codification
<lb/>das Institut einzurichten sei, damit es seiner Be- 
<lb/>stimmung entspreche, der Gerechtigkeit zu dienen

<lb/>— wofür so treffliche Verarbeitungen vorliegen;
<lb/>ich erinnere nur an die Schriften von Bien er:

<lb/>— man will ohne Weiteres die ganze Einrich- 
<lb/>tung abgeschafft wissen. Bei unserer Regierung
<lb/>haben zur Zeit die Stimmen gegen das' Schwur- 
<lb/>gericht noch kein Gehör gefunden — aber sie
<lb/>sind zahlreich und wenn wir den Blick weiter
<lb/>senden, über die vorliegenden Schriften hinaus,
<lb/>gewichtig genug, um früher oder später Einfluss
<lb/>zu erlangen. Lässt es sich nicht in Abrede stel- 
<lb/>len, dass unter denen, welche in der Periode der
<lb/>Krisis oder des „Wendepunkts“ unserer Proeess-
<lb/>gesetzgebung auf Einführung der Schwurgerichte

<lb/>— als einer unabweisbaren Forderung, bei
<lb/>der politischen Umgestaltung der Verfassung —
<lb/>bestanden, nicht Wenige waren, welche die Sa-
</p>
                  <p>

                     <lb/>24) Man könnte meinen es müsse heissen: „überall“.
<lb/>Denn in allen Ländern besteht doch ein Strafverfahren,
<lb/>entweder auf den bisherigen Grundlagen und somit ohne
<lb/>Geschworene, oder nach den neuern Principicn mit
<lb/>Geschwornen oder ohne dieselben wie in Oesterreich,
<lb/>Sachsen. Allein in den Ländern der ersten Kategorie
<lb/>ist die Frage noch zum Theil eine schwebende, und
<lb/>kommt bei der Abfassung und Beratung neuer Ent- 
<lb/>würfe zur Sprache.
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0271.tif"
                      n="267"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0271--><p/>
                  <p>

                     <lb/>VI. Territorialrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>267
</p>
                  <p>

                     <lb/>ehe nur vom Gesichtspunkte der Politik, einer
<lb/>angeblichen Volkssouveränität und eines in dieser
<lb/>Form nothwendigen Schutzes des Volkes und in- 
<lb/>dividueller Freiheit aus betrachteten, wenig be- 
<lb/>kümmert um die rechtliche Seite derselben —
<lb/>sie waren zufrieden, wenn man nur für s. g.
<lb/>politische 25) u. Pressverbrechen u. Vergehen die
<lb/>Competenz der Schwurgerichte gestattete — so
<lb/>ist hinwiederum nicht zu verkennen, dass auch
<lb/>ältere und neuere Gegner der Einrichtung sich
<lb/>auf jenen Standpunkt stellen, obgleich sie es
<lb/>nicht stets mit gleicher Freimüthigkeit einräumen.
<lb/>Ich bemerke sofort, dass dieser Vorwurf die Ver- 
<lb/>fasser der beiden Schriften nicht trifft: sie gehen
<lb/>vom Recht und der Frage nach guter Rechtspflege
<lb/>aus; oder betrachten diese doch als das Wesent- 
<lb/>liche. Stellt man die Frage, wie es der Verf.
<lb/>des zuerst genannten Schriftchens thut: „Sind
<lb/>Schwurgerichte nothwendig ?“ so wird man nicht
<lb/>umhin können, sie zu verneinen, d. h. wohlver- 
<lb/>standen, man wird nicht behaupten können, es
<lb/>müsste unter allen Umständen die Strafrechtspflege
<lb/>unter Mitwirkung von Geschwornen geübt wer- 
<lb/>den, und es sei dies die einzige und unerlässliche
<lb/>Bedingung, um die Gerechtigkeit zu handhaben.
<lb/>In einer frühem Schrift, welche die s. g. Prin-
<lb/>cipienfragen behandelte, hatte ich mich in diesem
<lb/>Sinne ausgesprochen und unserer bisherigen so oft
<lb/>mit Unrecht, noch öfter mit Unkenntniss ange- 
<lb/>fochtenen Beweislehre ihre wahre Bedeutung zu
<lb/>bewahren gesucht 26). Man kann sich darauf be- 
<lb/>rufen, dass so lange Zeit in deutschen und an- 
<lb/>dern Ländern auch ohne Schwurgerichte, eine
<lb/>gute und gerechte Rechtspflege statt gefunden
<lb/>habe — denn was man (oft mit Uebertreibung)
<lb/>zum Vorwurf gemacht hat, bezieht sich — so fern
<lb/>es die Verfahrensweise, die gesetzlichen Bestim- 
<lb/>mungen und nicht die ausserhalb dieser liegenden,
<lb/>oder vollends im Widerspruch mit denselben stehen- 
<lb/>den Missbrauche betrifft, auf etwas ganz Anders,
<lb/>als den Mangel des Schwurgerichts — dass jetzt
<lb/>noch in zwei wichtigen neueren Gesetzgebungen,
<lb/>der des Oesterreichischen Kaiserstaates und der
<lb/>des Königreichs Sachsen 27) die Principien, des
<lb/>öffentlich mündlichen Verfahrens mit Anklageform
<lb/>und Staatsanwaltschaft ohne Geschworne, in er-
<lb/>sterem sogar mit Beibehaltung gesetzlicher Be- 
<lb/>weisvorschriften angenommen sind, — ohne dass
<lb/>es einem anständigen gerechten Beurtheiler bei- 
<lb/>kommen wird, hier die Möglichkeit einer gerech- 
<lb/>ten Handhabung der Gesetze mit den strengsten
<lb/>Forderungen an ein geeignetes Verfahren zu
</p>
                  <p>

                     <lb/>25) Der Ausdruck „politische Verbrechen“ den selbst
<lb/>unsere Gesetzgebung nicht vermieden hat, führt zu Miss- 
<lb/>verständnissen und unnöthigen Folgerungen, welche es
<lb/>rathsam machen, die ältere Bezeichnung der öffentli- 
<lb/>chen oder Staats-Verbrechen beizubehalten. Vgl. meine
<lb/>Abh. im Archiv d. Crim.-R. 1850 S. 50, meinen
<lb/>Artikel: „Politische Verbrechen“ in der Zeitschrift: Die
<lb/>Gegenwart. J. 1851. Bd. VI. 8.51.

<lb/>26) Beiträge zur Strafprocessgesetzgebung 8. 142.

<lb/>27) Und nach letzterem auch Altenburg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>bezweifeln. Man kann, und dioss geschieht ins-
<lb/>sonderc in der ersten Schrift, geltend machen,
<lb/>dass überall, wo Schwurgerichte bestellen, die- 
<lb/>sen doch nur ein Th eil der Straffälle zugewie- 
<lb/>sen sei, während eine Reihe anderer und kei- 
<lb/>neswegs geringer, von den rechtskundigen an-
<lb/>gestellten Staatsdienern, welche dort nur das
<lb/>Recht sprechen, zugleich hinsichtlich der that-
<lb/>sächlichen Voraussetzungen der That- und Schuld- 
<lb/>fragen entschieden werden. In Preussen sind
<lb/>für Verbrechen die Schwurgerichtshöfe, für Ver- 
<lb/>gehen , die aus drei Mitgliedern bestehenden
<lb/>Gerichtsabtheilungen, für Ueberlretungen Einzel- 
<lb/>richter zuständig; ausserdem ist — davon abge- 
<lb/>sehen, dass gegen die ursprüngliche Anordnung
<lb/>jetzt politische und Pressvergehen, wie alle
<lb/>andere Vergehen im Gegensalz der Verbre- 
<lb/>chen vor die Abtheilungen gehören durch Ge- 
<lb/>setz vom 25. April 1853 — „die Untersuchung
<lb/>und Beurtheilung wegen der im ersten Titel des
<lb/>zweiten Theils u. in den §§. 74. 76. 78 des Straf- 
<lb/>gesetzbuchs vorgesehenen Verbrechen (Staats- 
<lb/>verbrechen) mit Einschluss des Versuchs und der
<lb/>Theilnahme, ohne Zuziehung von Geschwornen
<lb/>dem Kammergerichte überwiesen“; und ferner
<lb/>ist durch Gesetz v. 22. Mai 1852 den Gerichts- 
<lb/>abtheilungen auch die Zuständigkeit für den
<lb/>schweren Diebstahl und die qualificirte Hehlerei
<lb/>im ersten Straffalle, so wie den einfachen Dieb- 
<lb/>stahl und die einfache Hehlerei im zweiten und
<lb/>ferneren Rückfälle beigelegt worden, aus den
<lb/>früher angegebenen Gründen 28). Und sicherlich
<lb/>wird Niemand wagen zu behaupten, dass diese
<lb/>Gerichte den Schwurgerichten nachstehen, in
<lb/>Einsicht und Streben nach Gerechtigkeit. Ja
<lb/>wenn — zwar nicht unbedingt, aber doch formell,
<lb/>weil Verbrechen — vor Schwurgerichten ver- 
<lb/>handelt werden, gesagt werden sollte, bei die- 
<lb/>sen seien mehr sichernde Formen und Gewähr- 
<lb/>leistungen erforderlich, als in den andern kei- 
<lb/>neswegs minder wichtigen und geringer straf- 
<lb/>baren Fällen — so wird doch Niemand, vollends
<lb/>bei genauer Kenntniss der Rechte des Gerichtes,
<lb/>auch in Schwurgerichtsfällen, der Meinung sein,
<lb/>als dürfe von Geschwornen mehr Wissen und
<lb/>guter Willen, tiefere Einsicht und grössere Un- 
<lb/>abhängigkeit, Selbstständigkeit des Uriheils und
<lb/>Gerechtigkeitsliehe vorausgesetzt werden, als,bei
<lb/>denen, welche die Kenntniss und Uebung des
<lb/>Rechts zur Aufgabe und den Beruf ihres Lebens
<lb/>gewählt haben!

<lb/>Alles dies, was oft gesagt worden, könnte
<lb/>man geltend machen, wo die Einführung des
<lb/>Schwurgerichts in Frage steht, und wenn diese,
<lb/>wie das ganze Strafverfahren eine, mit dem Recht
<lb/>verträgliche Seite hat — gleich dem Rechte selbst
<lb/>namentlich dem öffentlichen, so, werden bei der
<lb/>Beantwortung auch politische Rücksichten in Be- 
<lb/>tracht kommen, und die Entscheidung für oder
<lb/>wider bedingen. Aber der Standpunkt des be-
</p>
                  <p>

                     <lb/>28) 8. diese Jahrbücher Bd. III. Heft I. 8. 76. 77.
<lb/>18*
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0272.tif"
                      n="268"
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                  <p>

                     <lb/>268
</p>
                  <p>

                     <lb/>VI. Territorialrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>stehenden- Rechts ist ein anderer. So wie der
<lb/>Verfasser (W. v. M.), welcher 8. 9 bemerkt.
<lb/>„Man hat nicht den Muth einer Meinung,
<lb/>wenn man nicht auch den Muth hat, sie zu sa- 
<lb/>gen" offen erklärt: „Der Zweck dieser Zeilen
<lb/>ist, die Wie der ab Schaffung der Geschwo- 
<lb/>renengerichte anzuregen" so hätte auch die
<lb/>Frage, welche zum Titel gewählt ist, entspre- 
<lb/>chend gefasst werden müssen. Das ist nicht
<lb/>ganz gleichgültig. Es ist etwas Anderes, die
<lb/>Erörterung, ob die Einführung eines Instituts
<lb/>geboten, nothwendig, zweckmässig sei, und
<lb/>etwas Anderes, ob mit einer unleugbaren durch- 
<lb/>greifenden Veränderung des geltenden Rechts,
<lb/>eine bestehende Einrichtung, die doch auch
<lb/>ihre gute Seile hat, sofort aufgehoben werden
<lb/>sollte. Da sind dann noch andere Rücksichten
<lb/>zu beachten und Gründe maassgebend. Der
<lb/>Beweis, dass Schwurgerichte, wo sie noch nicht
<lb/>bestanden, nicht nothwendig seien, begreift noch
<lb/>nicht den Beweis in sich, dass, wo sie be- 
<lb/>stehen, sie abgeschafft werden müssten. Jene
<lb/>Frage kann man verneinen, ohne der Einrich- 
<lb/>tung zu nahe zu treten: um die andere zu be- 
<lb/>jahen , müsste die Nachtheile des Instituts für
<lb/>die Gerechtigkeitpflege in einer Weise nachge- 
<lb/>wiesen werden, wie es hier nicht geschehen ist.

<lb/>Das hat nun der Verf. der zweiten Schrift
<lb/>versucht, welcher die Geschworenengerichte eine
<lb/>Schattenseite unserer Justiz nennt. Er fasst die
<lb/>Sache tiefer und nimmt dabei auch, wenn gleich
<lb/>nur gelegentlich, einige Rücksicht auf die Mei- 
<lb/>nungen Anderer. Sein Standpunkt ist mehr der
<lb/>juristische. In Anerkennung der Verschieden- 
<lb/>heit der Ansichten, und dass zur Beantwortung
<lb/>der Fragen: „Hat das Institut (in Preussen)
<lb/>Wurzel geschlagen 29) und sich kräftig ent- 
<lb/>wickelt? Ist es in den Geist und in das Leben
<lb/>der Nation eingedrungen? Hat es den Ansprü- 
<lb/>chen an eine gründliche, gewissenhafte, Recht
<lb/>und Gerechtigkeit sichernde Verwaltung der
<lb/>Strafjustiz genügt?" — welche er verneint —
<lb/>es bei den oft entgegengesetzten Erfahrun- 
<lb/>gen an Materialien zu einer erschöpfenden und
<lb/>den wirklichen Verhältnissen entsprechenden
<lb/>Entscheidung gebreche, sagjt er: „Dagegen dürfte
<lb/>sich aber aus jenen Materialien der Nachweis
<lb/>führen lassen, dass das Institut in seiner jetzi- 
<lb/>gen Gestaltung ohne Princip, ohne leitende Ge- 
<lb/>danken, ohne innere Wahrheit ist, dass es des- 
<lb/>halb Willkürlichkeiten, Widersprüche und In-
<lb/>consequenzen veranlasst, dass es endlich schwere
<lb/>Lasten für das Volk, und mannigfache Beschrän- 
<lb/>kungen der persönlichen Freiheit nothwendig
<lb/>herheiführt" (S. 7. 8). Man sollte hiernach
<lb/>meinen, die Vorwürfe träfen nur die jetzige Ge- 
<lb/>stalt und es käme nur darauf an, die Einrich- 
<lb/>tung zu verbessern, worüber alle Sachverstän- 
<lb/>digen eins sind, indem sie namentlich grössere
</p>
                  <p>

                     <lb/>29) Doch wohl in der Rheinprovinz seit fast einem
<lb/>halben Jahrhundert.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Anschliessung an das Englische als das Fran- 
<lb/>zösische Vorbild empfehlen. Aber der Verfasser
<lb/>hat einen andern Zweck und „die Führung dieses
<lb/>Nachweises, der im Falle seines Gelingens be- 
<lb/>gründete Zweifel an dem Werthe des Instituts
<lb/>für Preussische Zustände gestattet, soll im Nach- 
<lb/>folgenden versucht werden." Die Hauptsache wird
<lb/>nicht erörtert; nicht blos von der jetzigen Ge- 
<lb/>stalt, die einer bessern weichen könnte, ist die
<lb/>Rede, sondern davon, dass überhaupt der Werth
<lb/>des Schwurgerichts fiir Preussische Zustände
<lb/>zweifelhaft sei, womit doch noch nicht das, was
<lb/>der Titel besagt, bewiesen wäre. Und, wenn
<lb/>gewiss die Voraussetzungen und Grundlagen zu
<lb/>berücksichtigen sind, auf denen die bei uns
<lb/>eingeführte Einrichtung beruht, und die jedoch
<lb/>in der Rheinprovinz eine längere Erfahrung für
<lb/>sich hat, in Betreff deren jene Verneinung obi- 
<lb/>ger Fragen nicht so leicht stattfindet — so ist
<lb/>diess nicht gleichbedeutend mit „Zuständen" die
<lb/>nothwendig wechselnd sind, und bei denen wohl
<lb/>dem Vaterlandsfreund die Frage erlaubt ist, ob
<lb/>diese in ihrer gegenwärtigen Erscheinung für
<lb/>alle Zeit maassgebend sein dürften? Die Ausfüh- 
<lb/>rung, welche mehr in das Wesen der Sache
<lb/>eingehe, enthält gar nichts Neues, aber sie ist
<lb/>durchaus würdig gehalten, und bringt jedenfalls
<lb/>Beachtenswertes bei, wenn wir auch weder
<lb/>glauben, noch wünschen, dass die angegebenen
<lb/>oft erwähnten und bei der Einführung geprüften
<lb/>Gründe einen anderen Erfolg haben möchten,
<lb/>als den einer Verbesserung, deren die Einrich- 
<lb/>tung eben so bedürftig, als fähig ist. Ich habe,
<lb/>ohne mich im Widerspruch gegen meine oben
<lb/>angeführte Ansicht zu wissen, mich für die
<lb/>Beibehaltung aussprechen zu müssen geglaubt,
<lb/>wo die Frage wegen Aufhebung zur Sprache
<lb/>kam, man wird, indem man beiden Verfassern,
<lb/>die ihren Standpunkt nicht verhehlen, Gerech- 
<lb/>tigkeit widerfahren lässt, hier nur eben ein
<lb/>Votum erkennen, dem andere nicht minder be- 
<lb/>rechtigte gegenüberstehen.

<lb/>Der Verf. der dritten Schrift tritt nicht ge- 
<lb/>gen das Schwurgericht, als solches auf. Schon
<lb/>der Titel seines Werkes bekundet ein anderes
<lb/>Ziel, das er verfolgt. Es sind in der That an- 
<lb/>dere Lehren, mit denen er sich beschäftigt, und
<lb/>nur das Ergebniss, welches er gewonnen zu
<lb/>haben meint, wird auch für Geschwornen-
<lb/>gerichte geltend gemacht. Diess bezieht sich
<lb/>denn auch nicht vorzugsweise auf Preussi- 
<lb/>sche s Recht — es ist allgemein, und wie
<lb/>es, mit den aufgestellten Voraussetzungen und
<lb/>den vorgebrachten Vorwürfen gegen jene Ein- 
<lb/>richtung, ja gegen die Rechtspflege und Ge- 
<lb/>setzgebung aller Länder gerichtet ist, so kön- 
<lb/>nen auch die Erinnerungen dagegen nicht von
<lb/>dem Standpunkte eines bestimmten Landesrechts
<lb/>allein entnommen werden. Indessen rechtfer- 
<lb/>tigt der Zusammenhang, in welcher wenigstens
<lb/>nach der 8. 1 angegebenen Veranlassung dieser
<lb/>Schrift, dieselbe mit dem Preussischen Recht
<lb/>und der Gesetzgebung über Schwurgerichte ge-
</p>

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                      n="269"
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                  <p>

                     <lb/>VI. Territorialrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>269
</p>
                  <p>

                     <lb/>bracht ist, deren Erwähnung an dieser Stelle.
<lb/>Wenn deren kurzer Würdigung einiJrtheil vor- 
<lb/>ausgeschickt werden darf, nach dem Eindruck,
<lb/>den das viel Beachtenswerthe, weit mehr aber
<lb/>Unhaltbares und Unbegründetes beibringende
<lb/>Werke erweckt, so muss man sagen, dass der
<lb/>guten Gesinnung, und dem redlichen der Ge- 
<lb/>rechtigkeit zugewendeten Willen nicht ein ent- 
<lb/>sprechender Werth der Leistung zur Seite stehe.

<lb/>Der Verf. erklärt, es sei ihm unmöglich,
<lb/>wenn er als Geschworener einberufen werden
<lb/>sollte, zu folgen, weil damit ein Grundsatz nicht
<lb/>in Einklang zu bringen sei, welcher zu seiner
<lb/>klarsten wissenschaftlichen Ueberzeugung ge- 
<lb/>diehen ist. Nämlich dieser: „Die Geschworenen
<lb/>müssen in jedem unter einem relativ unbestimm- 
<lb/>ten Strafgesetze stehenden Schuldfalle ihren
<lb/>Schuldspruch auf das Minimum der Strafe noth-
<lb/>wendig beschränken.“

<lb/>Er fühlt selbst, obgleich es nicht so ausge- 
<lb/>sprochen wird, dass dieser Satz, wie er aus- 
<lb/>gedrückt ist, unverständlich sei. Ueberall ha- 
<lb/>ben Geschworene nur die Schuldfrage (That
<lb/>und Schuldig) zu beantworten, bejahend oder
<lb/>verneinend. Mit der Strafe und deren Minimum
<lb/>haben sie nichts zu thun, und es ist ihnen gar
<lb/>nicht möglich, ihren Schuldspruch auf dasselbe
<lb/>zu beschränken. Diese Unmöglichkeit liegt aber
<lb/>im Wesen des Schwurgerichts, welches den
<lb/>Geschworenen eine ganz andere Aufgabe stellt.
<lb/>Man kann nicht sagen, es sei ein Mangel irgend
<lb/>einer, unter andern der Preussisehen Ge- 
<lb/>setzgebung, dem abgeholfen oder, wo diess
<lb/>nicht anginge, wegen dessen das ganze Institut
<lb/>aufgehoben werden müsste — und darum ist,
<lb/>was er vorträgt, auch durchaus verschieden
<lb/>von den Vorwürfen der Gegner des Schwurge- 
<lb/>richts. Aber es handelt sich zunächst nicht um
<lb/>die Frage, wie jener vermisste Einklang her- 
<lb/>zustellen sei, sondern um die ihr vorausgehen- 
<lb/>den, ob der aufgestellte Satz richtig sei, dass
<lb/>der „Schuldspruch auf das Minimum der
<lb/>Strafe nothwenaig zu beschränken sei." Dabei
<lb/>möchten wir verweilen, ohne die Ungenauigkeit
<lb/>der Fassung des Satzes z^ rügen, der, wie er
<lb/>dasteht, keinen Sinn hat, oder einen falschen
<lb/>herbeiführt. Die Begründung soll, und dagegen
<lb/>ist nichts zu erinnern, von einer „haltbaren
<lb/>Theorie des Strafrechts ausgehen." Der Verf.
<lb/>sagt (8. 2). „Wäre ich mit diesem Nachfor- 
<lb/>schen auf die bekannte durchaus nicht befrie- 
<lb/>digende Strafrechtstheorie verwiesen, so würde
<lb/>die Hoffnung der Auffindung jener Gründe wohl
<lb/>eine vergebliche sein." Ein seltsamer Anfang!
<lb/>Aus einer Theorie lässt wohl ein Satz ablei- 
<lb/>ten; aber ihn aufstellen, dann sich der
<lb/>Hoffnung der Auffindung der Gründe in irgend
<lb/>einer der (bekannten) Theorie hinzugeben, —
<lb/>ist wenigstens nicht der wissenschaftliche Weg.
<lb/>Doch dafür ist Rath. „Ich bedarf dieser Theo- 
<lb/>rie nicht. Ich stehe bei dieser Forschung auf
<lb/>eigenen Füssen.“ Wir erfahren (S&gt;. 3), dass
<lb/>das Manuscript über des Verf. Strafrechtstheorie
</p>
                  <p>

                     <lb/>der öffentlichen Gerechtigkeit schon „1827 bis
<lb/>zur letzten Feile ausgearbeitet“ war, „also das
<lb/>nonum prematur in annum nun schon zum drit- 
<lb/>ten Mal bestanden" — „dieser langen Probe
<lb/>unerachtet, erscheint mir aber die darin ent- 
<lb/>wickelte Theorie mit ihren Grundsätzen noch
<lb/>immer so neu, so wahr, so zureichend, wie
<lb/>früher, ich finde dieselbe noch von keiner, der
<lb/>seit sieben und zwanzig Jahren erschienenen
<lb/>Strafrechtstheorie übertroffen, und halte sie selbst
<lb/>durch den gesetzgeberischen Sturm des Jahres
<lb/>1848 so wenig erschüttert, dass ich vielmehr
<lb/>der Ansicht bin, sie ist demselben vorangeeilt,
<lb/>um die gerechtfertigten Ergebnisse der neuern
<lb/>Strafgesetzgebung zu bestätigen, die Prüfung
<lb/>derselben aber auch, wie ich diess nachfolgend
<lb/>zeigen werde, mit Evidenz an das Licht zu
<lb/>stellen."

<lb/>Man könnte den Verf. um die Zuversicht
<lb/>seiner Unfehlbarkeit beneiden, wenn nicht unser
<lb/>Verhältniss zur Wahrheit, der wir nachstreben,
<lb/>ein anderes wäre, als das der subjectiven Mei- 
<lb/>nung einer Vortrefflichkeit, deren Probe (wenn
<lb/>nicht das Liegenbleiben einer schon 1827 bis
<lb/>zur letzten Feile ausgearbeiteten Schrift einen
<lb/>andern Schluss gestattet —) darin bestehen soll,
<lb/>dass ihm seine Theorie so neu, wahr, zurei- 
<lb/>chend, wie — früher erscheint. Solcher Aeus-
<lb/>serung gegenüber darf nicht unerinnert bleiben,
<lb/>dass aer Verf. von dem, was die Wissenschaft
<lb/>seit dieser Zeit geleistet — obgleich er ein all- 
<lb/>gemeines Verwerfungsurtheil ausspricht, keine
<lb/>genügende, jedenfalls sehr unvollständige Kennt-
<lb/>niss genommen hat, wie denn nirgends von He- 
<lb/>gel, Stahl, Göschei, Henrici, Fichte
<lb/>(in dem durch dessen Sohn herausgegebenen
<lb/>revidirten Naturrechte) Köstlin, von meinen
<lb/>Schriften (die von Berner und Becker mögen
<lb/>als später erschienen, oder wegen etwaigen
<lb/>künftigen Gebrauchs genannt werden) die Rede
<lb/>ist. Zwar dürften diese den Verf. schwerlich
<lb/>in seinem einmal gefassten Gedankengang ge- 
<lb/>stört haben, aber er würde theils anders und
<lb/>mit einer Zurückhaltung geurtheilt haben, die
<lb/>ihm gegenüber so sehr nothwendig ist, theils
<lb/>würde er, wenn er der Wahrheit die Ehre ge- 
<lb/>ben wollte, gefunden haben, dass nicht Weniges,
<lb/>was er als neu zu sagen glaubt — längst und
<lb/>besser von Andern gesagt ist. Kein Billiger
<lb/>wird an einen Schriftsteller, vollends wo dieser
<lb/>ein eigenes System aufstellt, die Forderung
<lb/>machen, dass er, wie etwa der, welcher den
<lb/>Entwickelungsgang einer Wissenschaft verfolgt,
<lb/>die Literatur vollständig benütze und anführe,
<lb/>aber die Berücksichtigung des anerkannt Wich- 
<lb/>tigsten muss da wenigstens verlangt werden,
<lb/>wo ein Verdammungsurtheil über Alles, was
<lb/>seit drei Jahrzehenden erschienen ist, und (wie
<lb/>an vielen Stellen geschieht) über die gesammte
<lb/>Doctrin gefällt wird.

<lb/>Wenn 8. 3 bemerkt wird: „Es gibt nur

<lb/>einen Grund und nur einen Zweck der
<lb/>Strafe: nur einen Grund: Die Verletzung
</p>

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                      n="270"
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                  <p>

                     <lb/>270
</p>
                  <p>

                     <lb/>VI. Territorialreeht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>der öffentlichen Gerechtigkeit 5 nur einen
<lb/>Zweck: Die Herstellung der öffentlichen Ge- 
<lb/>rechtigkeit" und sodann sich gegen dieAufstel-J
<lb/>lung mehrerer Strafzwecke ausspricht, so sagt
<lb/>er damit nichts Neues, und es ist diess von den
<lb/>Vertheidigern der sog. absoluten Theorie oft
<lb/>genug, wenn auch in verschiedener Weise
<lb/>ausgeführt worden, so dass Manche sich veranlasst
<lb/>gefunden haben, mehrere absolute Theorien zu
<lb/>unterscheiden, während es in der That nur eine
<lb/>ist, die aber verschiedentlich zu begründen ge- 
<lb/>sucht wird. 80 wie er den Satz ausdrückt,
<lb/>kann ich mich demselben, ohnerachtet der Bei- 
<lb/>stimmung im Ganzen nicht anschliessen. Sonst
<lb/>habe ich seit langer Zeit vorgetragen ' und in
<lb/>verschiedenen Schriften auszuführen gesucht,
<lb/>dass der eine Grnnd (principium) und Zweck
<lb/>(finis) der Strafe die Gerechtigkeit sei, wo- 
<lb/>bei zugleich, aber nicht ohne und nicht gegen
<lb/>die Gerechtigkeit, die andern sog. Zwecke zu
<lb/>ihrer Geltung und Anerkennung kommen, so weit
<lb/>sie, als Momente in Begriff des Verbrechens
<lb/>und seiner Erscheinung, und der Strafe in ihrer
<lb/>Erscheinung und in ihren Folgen, enthalten sind,
<lb/>einander entsprechen und ihr gegenseitiges
<lb/>Correetiv eben in diesem Verhältniss und auf
<lb/>Grundlage der Gerechtigkeit haben, welche Al-a
<lb/>les, mit ihr Unverträgliche noth wendig ab weiset/
<lb/>und sich durch Rücksichten der Politik, des
<lb/>Nutzens etc. nicht beeinträchtigen lassen darf.
<lb/>Wenn 8. 31 gesagt wird. „Keine der bisheri- 
<lb/>gen Strafrechtstheorien hat die Begründung des
<lb/>Strafprozesses in ihren Bereich aufgenom- 
<lb/>men" und ohne Verfahren gibt es überhaupt
<lb/>keinen rechtlichen Zwang; ohne Strafver- 
<lb/>fahren zumal keine rechtliche Zufügung der
<lb/>Strafe," so ist der Inhalt des Satzes richtig:
<lb/>falsch aber, dass dieses bisher unbeachtet ge- 
<lb/>blieben sei — ja der Nachsatz „wie dies Wis- 
<lb/>senschaft und Erfahrung unabweislich bestäti- 
<lb/>gen" widerlegt den Vorwurf, denn die Wissen- 
<lb/>schaft hat es also doch erkannt und was die
<lb/>Erfahrung bestätigt, konnte unmöglich ganz
<lb/>unbeachtet bleiben. Den wesentlichen Zusam- 
<lb/>menhang des Verfahrens mit dem Strafrechte
<lb/>habe ich — und doch wohl nicht allein — nach- 
<lb/>gewiesen 30), insbesondere aber habe ich, was
<lb/>hier anzuführen erlaubt, ja Pflicht ist, schon
<lb/>vor einer Reihe von Jahren darzuthun gesucht,
<lb/>dass das Strafverfahren und das Strafrecht auf
<lb/>einem und demselben Princip — dem der Gerech- 
<lb/>tigkeit — beruhen 31). Muss man es bedauern,
</p>
                  <p>

                     <lb/>30) In der Abhandlung: „In wie fern rechtfer- 

<lb/>tigt sich eine von dem Strafrechte getrennte wissen- 
<lb/>schaftliche Darstellung des strafrechtlichen Verfahrens?“
<lb/>im Archiv des Crim. R. J. 1839. S. 418 etc.
<lb/>507 etc.

<lb/>31) In der Abhandlung: „Heber die Bedeutung
<lb/>des Strafrechtsprincips für das srtafrechtliche Verfahr
<lb/>rcn und den Untersuchungsrichter insbesondere“ in
<lb/>der Zeitschrift für deutsches Strafverfahren. Bd. I
<lb/>S. 291 etc.
</p>
                  <p>

                     <lb/>dass der Verfasser unterlassen, sich durch ein
<lb/>gründliches Studium in den Stand zu setzen,
<lb/>der Sache bessere Dienste zu leisten und der
<lb/>Wissenschaft und deren Vertretern die gebüh- 
<lb/>rende Gerechtigkeit zu gewähren, so ist es
<lb/>nicht weniger schade, dass er von dem guten
<lb/>Anfänge —nur ein Princip anzuerkennen, nicht
<lb/>bessern und folgerichtigem Gebrauch gemacht,
<lb/>sondern S. 29 — 31) vier und zwanzig, und
<lb/>noch dazu „Fundamental-Principien des
<lb/>Strafrechts" aufstellt. Dem Ausruf des Er- 
<lb/>staunens seines Freundes begegnet er mit den
<lb/>Worten: „Allerdings, vier und zwanzig, keines
<lb/>mehr und keines weniger — es sind Princi- 
<lb/>pien, es sind höchste Principien und es
<lb/>sind die einzigen höchsten Principien
<lb/>des Strafrechts! Gerade diese Zahl ist, wenn
<lb/>es nicht mehr und nicht weniger höchste Straf- 
<lb/>rechtsgrundsätze gibt, ein Zeugniss für die Voll- 
<lb/>ständigkeit und Brauchbarkeit meiner Theorie."
<lb/>Als wenn diese letzte Versicherung ein Beweis
<lb/>wäre, und der Leser sich etwa wundere, dass
<lb/>es nicht noch mehr Principien gebe. Und zwar
<lb/>höchste und Fundamental-Principien. — Hier ist
<lb/>mindestens ein Missverständnis, und eine un- 
<lb/>genauere Ausdrucksweise. Für eine solche
<lb/>Wahrheit gibt es nur epnen Grund, und mehrere
<lb/>Principien, vollends fundamentale, was schon
<lb/>ein Pleonasmus ist, können nicht vorhanden sein.
<lb/>Diess muss eben so, wie die 8. 28 gebrauchte
<lb/>Bezeichnung „Central - Princip" gemissbilligt
<lb/>werden. Aus einem Princip oder Grundsatz
<lb/>(manchen ist diess auch nicht genug, und sie
<lb/>sprechen von Gr und-Principien) lassen sich
<lb/>weitere Sätze ableiten und eben daraus begründen,
<lb/>aber das sind nicht selbst höchste Principien.
<lb/>Der Verf. spricht dagegen 8. 34 nochmals von
<lb/>abgeleiteten Grundsätzen, nach den obi- 
<lb/>gen Fundamental-Principien. Aber er gefällt
<lb/>sich in äussern Zahlenberechnungen und grossen
<lb/>Summen. Er hat eine Berechnung angestellt,
<lb/>wonach „auf 291 Sammt-Strafschuldbegriffe des
<lb/>Code penal zusammen 331,942,468,630 Sonder-
<lb/>Strafbegriffe (nach Tage und Tagewerthen ge- 
<lb/>zählt): durchschnittlich daher auf einen Ge- 
<lb/>summt- Strafschuldbegriff, und zwar in runder
<lb/>Summe 1,140,000,000 Sonder-Strafbegriffe kom- 
<lb/>men. Eben so viele Sonder - Strafthatbegriffe
<lb/>müssen daher auch in jedem Strafschuldbegriffe
<lb/>enthalten sein“ (S. 52). Es würde ermüdend
<lb/>sein, die ferneren in der äusserlichsten Weise ge- 
<lb/>machten Berechnungen nach Billionen nebst dem
<lb/>Schlüssel (8. 55) hier auch nur auszugsweise
<lb/>mitzutheilen; es sei nur für Preussen erwähnt,
<lb/>dass der 8- 216 des Strafgesetzbuchs „allein
<lb/>schon 18,580,752,000 Sonderstrafthatbegriffe ent- 
<lb/>halte," „welche, wenn sie in Worte gefasst,
<lb/>gedruckt und in Bände gebogen werden sollten,
<lb/>nach den oben gegebenen Verhältnissen und
<lb/>Dimensionen, eine Bibliothek — erfordern wür- 
<lb/>den, womit man den Europäischen Continent
<lb/>überbauen könnte." Dem Vorwände, „dass seine
<lb/>Grundsätze zwar theoretisch gerechtfertigt, aber
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0275.tif"
                      n="271"
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                  <p>

                     <lb/>VL Terriiorialrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>271
</p>
                  <p>

                     <lb/>praktisch nicht ausführbar seiend will er erwi- 
<lb/>dern: „das theoretisch Gerechtfertigte ist auch
<lb/>immer und allein das Praktische, und unprak- 
<lb/>tisch ist Alles, was eine vernünftige Rechtfer- 
<lb/>tigung nicht zulässt“ (8. 57). Mit letzterem
<lb/>Satze bin ich einverstanden, aber man wird den
<lb/>Einwand eben nicht blos auf die Unausführbar- 
<lb/>keit, sondern gerade auf die Nichtrechtfertigung
<lb/>einer Theorie beziehen, welche die Natur und
<lb/>Einheit der Schuld und Handlung, wie des
<lb/>Willens und Geistes verkannt, während er wie- 
<lb/>der in starkem Selbstgefühl seiner Unfehlbarkeit,
<lb/>behauptet, die Lehre der Zurechnung habe im
<lb/>19ten Jahrhundert keine wissenschaftlichen Fort- 
<lb/>schritte erfahren“ (8.42 vgl. cit. §.58. 72. 73).
<lb/>Er will eine ganz neue Lehre erfunden haben,
<lb/>„im Falle ihrer Wahrheit allein schon völlig zu- 
<lb/>reichend eine Reform der Strafgesetzgebung
<lb/>nothwendig zu machen“ (S. 43) bemerkt aber
<lb/>(S. 38), dass er die Schuld der Mangelhaftig- 
<lb/>keit des Bestehenden, welche er aufdecken
<lb/>müsse, allein der Doctrin zur Last lege, da
<lb/>er von der Ueberzeugung ausgehe, dass Ge- 
<lb/>setzgeber und Richter im Allgemeinen nur das
<lb/>Beste anstreben, dass beide aber von dem Ein- 
<lb/>gebungen der Doctrin völlig abhängig sind."
<lb/>Darf er der Doctrin, oder deren Bearbeiter (zu
<lb/>denen er doch selbst gehören möchte), das Stre- 
<lb/>ben nach dem Besten und der Wahrheit abspre- 
<lb/>chen? Und ist es wirklich so, dass das Be- 
<lb/>stehende, lediglich Werk der Doctrin nicht auch
<lb/>der Geschichte und aller Facloren des Lebens
<lb/>sei, und hat nicht im Gegentheil die Doctrin
<lb/>sich oft genug über die Verweigerung des ihr
<lb/>gebührenden Einflusses zu beklagen?

<lb/>- Von jenen Standpunkt aus soll nun der oben
<lb/>aufgestellte Satz über die Pflicht der Geschwo- 
<lb/>renen auf das Minimum zn erkennen gerecht- 
<lb/>fertigt werden, indem zugleich das Institut selbst
<lb/>vertheidigt wird. Nur bestimmte Strafge- 
<lb/>setze, nicht mehr relativ bestimmte soll
<lb/>es geben und so- lange letztere bestehen, müssen
<lb/>Geschworene freisprechen oder nur des Mini- 
<lb/>mums schuldig erkennen, weil zu der sonstigen,
<lb/>freilich unmöglichen Arbeit der Vergleichung
<lb/>aller „Sonderbegriffe desselben Sammtbegriffes
<lb/>miteinander," nach einer mittleren Anzahl von
<lb/>Jahren „etwa 18 Millionen Mal“ Methusalems
<lb/>Alter zur ersten Lesung und zuverlässig
<lb/>auch zum ersten Durchdenken und zur ersten
<lb/>Vorstellung erforderlich seien“ (S. 54). Ge- 
<lb/>nüg! Alle Untersüöhungsgefangene würden in der
<lb/>Haft sterbeh, ehe es zur Verhandlung und zum
<lb/>Uriheil käme» Aus der „Nachbetrachtung“ 8.71
<lb/>ersieht man, dass der Verf. später dennoch als
<lb/>Geschworener mehrmals „in Funktion gewirkt“
<lb/>habe, und er glaubt nicht der Versicherung zu
<lb/>bedürfen, dass er seinen Grundsätzen mit Ge- 
<lb/>wissenhaftigkeit gefolgt Sei. Ist diess, wie wir
<lb/>nicht bezweifeln dürfen, so muss er, bei dem
<lb/>jetzigen Stand der Dinge, der ihm nicht die
<lb/>Unterscheidung der L. 69 aufgestellten Fragen,
<lb/>sondern nur ein Schuldig oder Nichtschuldig
</p>
                  <p>

                     <lb/>gestattete, überall freigesprochen haben, wo das
<lb/>Gesetz eine relativ bestimmte (oder unbestimmte)
<lb/>Strafe anordnet (vgl. 8. 49).

<lb/>Müssen wir uns gegen des Verfassers Theo- 
<lb/>rie und die Auslührungen erklären, und abwar-
<lb/>ten, bis das in Aussicht gestellte neue Werk
<lb/>eine genügendere Begründung liefert, so dürfen
<lb/>wir doch nicht die gute Gesinnung verkennen,
<lb/>die sich, unter andern auch in Betreff des Ver- 
<lb/>hältnisses von Recht und Religion ausspricht.
<lb/>So heisst es 8. 57. „Wenn die Haare auf dem
<lb/>Haupte eines Angeklagten bei Gott gezählt
<lb/>sind, sollen seine Tage und Tagewerthe bei
<lb/>dem Richter nicht gezählt sein? Wenn die
<lb/>vorsätzliche und widerrechtliche Einsperrung
<lb/>eines Menschen auch nur während eines Ta- 
<lb/>ges schon ein Vergehen wider die persönliche
<lb/>Freiheit ist; soll es wohl in -die Willkür des
<lb/>Strafrichters gestellt sein, dem Angeklagten Hun- 
<lb/>dert und Tausende von Tagen seiner Freiheit,
<lb/>ohne dessen Zurechnungsfähigkeit und ohne
<lb/>hergestellten Strafthatbegriff und Straffhatbestand
<lb/>zu entziehen?! — Das ist aber niemals ver- 
<lb/>kannt und unter andern von Hegel schon vor
<lb/>jetzt 38 Jahren gesagt worden 32).

<lb/>Die so eben mir zukommende Schrift eines
<lb/>Ungenannten: „Betrachtungen auf dem

<lb/>Gebiete der Strafprocessiehre Breslau
<lb/>53 8. 8/' (ohne Angabe der Jahreszahl, aber
<lb/>doch wohl 1858, und wie sich aus Vergleichung
<lb/>des im Jahre 1854 erschienenen Archivs II. Bd.
<lb/>ergibt, nicht später als 1854 ausgearbeitet) kann
<lb/>ihrem Hauptinhalte nach, auch zu denen gestellt,
<lb/>welche das Schwurgericht betreffen. Der Verf.
<lb/>bezeichnet selbst 8. 29 die Erörterung, „in wel- 
<lb/>chem Verhältnisse (nach der Preussischen Straf-
<lb/>processgesetzgebung) Richter und Geschworene
<lb/>an der Entscheidung der Schuldfrage Theil neh- 
<lb/>men“ als seine eigentliche Aufgabe. Alles an- 
<lb/>dere wofür er den Weg „der logischen Ana- 
<lb/>lyse“ gewählt habe, sollte nur die Vorbereitung
<lb/>dazu sein. Unter: 1. „Der Aceusationsprocess“
<lb/>wird der Begriff des „Urtheiiens“ mit Bezug- 
<lb/>nahme der Form und Unterschiede des Anklage-
<lb/>undUntersuchungsprocesses, und in Vergleichung
<lb/>mit dem Civilprocesse dargestellt. Es geschieht
<lb/>diess in lichtvoller, fast populärer Weise, die
<lb/>auch in den folgenden Capiteln beobachtet wird,
<lb/>so dass man meinen möchte, die Schrift sei lür
<lb/>Anfänger bestimmt, wenn nicht der gehaltreiche
<lb/>letzte Theil, die übrigens praktisch-kritische
<lb/>Tendenz bekundete, und dass die Arbeit des
<lb/>die gemachten Erfahrungen mit der ganzen
<lb/>Schärfe des reflectirenden Verstandes prüfenden
<lb/>Verfassers für fortgeschrittene und geübte Ju- 
<lb/>risten berechnet sei. Indem hier auf den Un- 
<lb/>terschied aufmerksam gemacht wird, ob bei
<lb/>Vorlegung des concreten Falles, Tatbestandes,
<lb/>als nes minor dem Urtheilenden überlassen
<lb/>werde, selbst den maior aufzusuchen, unter
</p>
                  <p>

                     <lb/>32) Philosophie des Rechts. Berlin 1620« S. 214.
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0276.tif"
                      n="272"
                      xml:id="zs1-2084706_04-1858_0276"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0276--><p/>
                  <p>

                     <lb/>272
</p>
                  <p>

                     <lb/>VI. Territorialrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>welchen als entscheidend er den minor subsu-
<lb/>mire33), oder ob demselben zugleich der maior
<lb/>gegeben und nur der Ausspruch verlangt werde,
<lb/>dass beide concludent“ seien (S. 2), — letzteres
<lb/>allein findet im Civilprocess, beides — jenes
<lb/>in Inquisitions-, dieses im Accusationsprocesse
<lb/>statt — so wird gefolgert, dass die geistige
<lb/>Thätigkeit des Urtheilenden ganz verschieden in
<lb/>dem einen und dem anderen Fall sei. Dort
<lb/>eine ganz freie, hier beschränkt auf ein Ja oder
<lb/>Nein, auf Gewährung oder Verneinung des ver- 
<lb/>langten Ausspruchs. Diess ist richtig, aber es
<lb/>betrifft nicht sowohl die im Ganzen überall
<lb/>gleiche geistige Thätigkeit, als das Ergebniss
<lb/>derselben. Lassen wir einstweilen gelten, dass,
<lb/>im Unterschungsprocesse, der Richter selbst
<lb/>den maior suchend, frage: „Was hat der An- 

<lb/>geschuldigte34) gethan, welches Strafgesetz hat
<lb/>er dadurch verletzt? und nur verurtheile,“ nach- 
<lb/>dem er ein passendes Strafgesetz gefunden, und
<lb/>nur dann freispreche, wenn er gar kein Straf- 
<lb/>gesetz findet, dem die Thal subsumirt werden
<lb/>könnte“ — und selbst, dass im Accusations-
<lb/>process die freie Beurtheilung der That gänz- 
<lb/>lich fortfalle, indem dem Richter zu dem be- 
<lb/>gehrten Urtheile der Obersatz gegeben, ein be- 
<lb/>stimmtes Gesetz als verletzt bezeichnet werde,
<lb/>so dass er sich die nur mit Ja oder Nein zu
<lb/>beantwortende Frage vorlege. „Hat der An- 
<lb/>geklagte das gethan, dessen er beschuldigt ist,
<lb/>und fällt das , was er gethan, unter jenes im
<lb/>Voraus bestimmte Strafgesetz“ — wo die Frei- 
<lb/>sprechung schon dann erfolge, wenn der Rich- 
<lb/>ter diese Frage verneinte. Aber, wenn der
<lb/>Verf. mit einem „Mithin“ als ob diess ein Be- 
<lb/>weis wäre, bemerkt, nicht darin, dass im Ac- 
<lb/>cusationsprocesse die Einleitung nicht von Amts- 
<lb/>wegen, sondern auf Antrag des öffentlichen
<lb/>Anklägers, auch nicht in der Mündlichkeit und
<lb/>Oeffentiichkeit des Verfahrens, und noch weit
<lb/>weniger in dem Institute der Geschworenen,
<lb/>sondern vielmehr darin, dass dem Richter der
<lb/>Gesichtspunkt, von welchem aus er die That des
<lb/>Angeklagten zu beurtheilen hat, vorgeschrie- 
<lb/>ben, dass ihm zu dem Urtheile, welches von
<lb/>ihm verlangt wird, der Obersatz gegeben ist,
<lb/>werden wir das eigentliche Wesen des Accu-
<lb/>sationsprocesses zu erkennen haben“ (8. 4),
</p>
                  <p>

                     <lb/>33) Vgl. hiezu meine Abhandlung: „Das richter-
<lb/>terliche Urtheil nach Recht und Gesetz“ im Archiv
<lb/>des Criminalrechts J. 1856. 8. 60 etc.

<lb/>34) Der Verf. sagt: „Der Angeklagte.“ Ohne um
<lb/>Worte streiten zu wollen, müssen wir diess doch
<lb/>missbilligen. Nicht blos weil nach einem gerechtfer- 
<lb/>tigten Sprachgebrauche im Untersuch ungspro-
<lb/>cesse von einem Angeklagten nicht die Rede ist,
<lb/>sondern weil gerade hier wo es nur auf logische Ope- 
<lb/>ration und auf den Unterschied des Untersuchens, und
<lb/>des Suche ns eines maior, von dem Gegebensein
<lb/>eines die Anklage begründenden maior, somit auf
<lb/>eine im Begriff der beiden Verfahrensarten liegenden
<lb/>charakleristisehen Differenz ankommt, jeder Missdeu- 
<lb/>tung begegnet werden muss.
</p>
                  <p>

                     <lb/>und wenn er hinzufügt: „Anklagekammer und

<lb/>öffentlicher Ankläger seien Einrichtungen, welche
<lb/>in Folge dieses „Grundprincipes“ noth-
<lb/>wendig werden,“ so ist diess zwar einerseits
<lb/>zuzugeben, andererseits aber ist das, worauf er
<lb/>mit Recht ein Gewicht legte, selbst eine Folge
<lb/>des Princips, und es genügt ein Blick in die
<lb/>Geschichte des Accusations- und die des
<lb/>Inquisionsprocesses, welche sich so we- 
<lb/>nig, wie die Etymologie verläugnen lässt, um
<lb/>zu erkennen, worin der principielle Unterschied
<lb/>besteht, der in seiner Entwicklung nothwendig
<lb/>auch zu jenem wesentlich verschiedenen Ergeb- 
<lb/>niss hinsichtlich des Urtheils führen musste.
<lb/>Andererseits, wem ist es je eingefallen, die
<lb/>Mündlichkeit, Oeffentiichkeit, die Anklagekam- 
<lb/>mer, den öffentlichen Ankläger, die Jury als
<lb/>nothwendige und charakteristische Merkmale des
<lb/>Anklageprocesses und zu dessen Wesen gehörige
<lb/>zu bezeichnen — obgleich sie mit dem Unter-
<lb/>suchungsprocesse ganz oder theilweise unver- 
<lb/>einbar sind — da es allbekannt ist, dass — von
<lb/>Mündlichkeit und Oeffentiichkeit abgesehen —
<lb/>alles Uebrige bei den Römern nicht vorkam,
<lb/>dass die Engländer die öffentliche Anklage
<lb/>nicht als ein lässliches Institut kennen35), dass
<lb/>— wovon bereits die Rede gewesen — ein
<lb/>öffentlich mündliches Anklageverfahren in eini- 
<lb/>gen Ländern ohne alle Jur^ besteht, in allen
<lb/>aber, wo letztere eingeführt ist, sie nur bei den
<lb/>schweren Fällen, Verbrechen im engem
<lb/>Sinne — mitwirkt?

<lb/>2. Der Richter bei Entscheidung der Schuld- 
<lb/>frage (8. 7). Eine durch die sorgfältige Zer- 
<lb/>gliederung der Begriffe, und die Zurückführung
<lb/>der rechtlichen, auf ihre einzelnen faktischen
<lb/>Merkmale sich empfehlende Ausführung. Gegen
</p>
                  <p>

                     <lb/>35) In der Note heisst es : „Die englische Gesetz- 

<lb/>gebung erkennt nicht einmal diese Nothwendigkeit
<lb/>des Instituts des öffentlichen Anklägers an. Dort wird
<lb/>die Stelle des Letzteren durch die Damnificate ver- 
<lb/>treten.“ Beides bedarf einer Beschränkung. Das
<lb/>englische Strafverfahren hat sich, gerade hinsichtlich
<lb/>des fraglichen Punktes überhaupt nicht durch Gesetz- 
<lb/>gebung gebildet, und das Auftreten eines nicht durch
<lb/>sein Amt berufenen Anklägers, beruht auf anderen
<lb/>Gründen, als dass die Gesetzgebung nicht (etwa
<lb/>nach einer Prüfung der Gründe für und wieder) jene
<lb/>Nothwendigkeit nicht anerkannt habe. Im Gegentheil,
<lb/>wo die Rede von Gesetzgebung ist, wird in England
<lb/>die Einführung jenes Amtes für nothwendig gehalten
<lb/>und steht in Aussicht. (Vergl. Mittermaier, das
<lb/>englische Strafverfahren S. 232, und dessen: Ge- 

<lb/>setzgebung über Strafverfahren etc. 1856. 8. 153.
<lb/>Dio Sache ist auch nicht blos dem Privatankläger
<lb/>überlassen —** nicht selten nöthigt die Regierung
<lb/>den Betheiligten durch eine Cautionsauferlegung auf- 
<lb/>zutreten: Der Damnificat selbst kann'nicht überall

<lb/>auftreten — (r. B. bei Tödtungen) und endlich fehlt
<lb/>es bekanntlich nicht an Fällen, wo die Regierung
<lb/>durch einen öffentlichen Beamten das Verbrechen ver- 
<lb/>folgte. Auch was S. 6. Note * gesagt ist, bedarf
<lb/>um gerechtfertigt zu sein, einer andern genauem Dar- 
<lb/>stellung.
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0277.tif"
                      n="273"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0277--><p/>
                  <p>

                     <lb/>VI. Territorialrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>273
</p>
                  <p>

                     <lb/>die 8. 9 aufgestellte Unterscheidung der äus- 
<lb/>seren und inneren That will ich nichts er- 
<lb/>innern, da man wohl sieht, dass damit eben
<lb/>nur bei der einen Handlung, mit welcher
<lb/>allein die Rechtspflege zu thun hat, die beiden
<lb/>Bestandtheile, das Innere und Aeussere des Wil- 
<lb/>lens und der durch diesen bestimmte in die
<lb/>Erscheinung getretene Thätigkeit gemeint sei.
<lb/>Aber auffallen muss Jedem billig Denkenden die
<lb/>8. 20. Note * befindliche harte Polemik gegen
<lb/>Feuerbach, weil dieser (erste Ausgabe des
<lb/>Lehrb. §.104) behaupte, „der Mangel des einen
<lb/>oder des anderen Requisits mache noch nicht
<lb/>die ganze Handlung des Angeklagten straflos,
<lb/>sondern begründe nur eine Strafmilderung&lt;“
<lb/>Für die Darstellung des Verf. war es überhaupt
<lb/>nicht nöthig, jene allerdings unrichtige, aber
<lb/>längst widerlegte Behauptung Feuerbach’s zu
<lb/>rügen. Sie konnte aber um so sicherer über- 
<lb/>gangen werden, da sie nirgends mehr vor- 
<lb/>kommt und nicht, wie eine noch fortdauernde
<lb/>Streitfrage, oder eine heute noch herrschende
<lb/>falsche Ansicht, den Schriftsteller nöthigt, für
<lb/>das Recht und die Wahrheit aufzutreten — die
<lb/>über den berührten Punkt jetzt nicht mehr be- 
<lb/>zweifelt werden. Jener Satz, der nur in das
<lb/>(von Feuerbach entworfene) Bayerische
<lb/>Strafgesetzbuch übergegangen war, ist nicht
<lb/>einmal in dem diesem alsbald gefolgten Olden-
<lb/>burgischen Strafgesetzbuch aufgenommen, und
<lb/>findet sich in keinem neuen Gesetzbuche.
<lb/>Aber, — da ja auch der Verf. eines Lehrbuchs
<lb/>seine früheren Ansichten berichtigen kann, wie
<lb/>diess Feuerbach in späteren Ausgaben, wenn
<lb/>auch hier nur theilweise gethan hat, ist es ge- 
<lb/>recht und billig, nachdem die vierzehnte
<lb/>durch Mittermaier besorgte Ausgabe vom Jahre
<lb/>1847 vorliegt, dass im Jahre 1858 auf die er- 
<lb/>ste im Jahre 1801 erschienene Ausgabe, also
<lb/>auf mehr als ein halbes Jahrhundert zurückge- 
<lb/>gangen wird36)?

<lb/>Dagegen verdient alle Anerkennung die Aus- 
<lb/>führung :

<lb/>3. Die Geschworenen als Stellvertreter der
<lb/>Richter. Letzteres sind sie, wenigstens ge- 
<lb/>schichtlich, und im englischen Recht nicht, son- 
<lb/>dern selbst Richter, und auch bei uns, und nach
<lb/>dem neuen Verfahren könnten sie nur, im Ge-
</p>
                  <p>

                     <lb/>36) Feuerbach selbst hat in späteren Ausgaben
<lb/>den Satz beschränkt, und selbst eingeräumt, — dass
<lb/>der Mangel an gehöriger Bestimmtheit, und die in
<lb/>Folge allzugrosse Allgemeinheit des Satzes nicht
<lb/>glücklich gewählten Beispiele mehrere Einwendungen
<lb/>rechtfertigten, und er hat in eben jenem §. ausdrück- 
<lb/>lich bemerkt, dass der Mangel am Thatbestande als
<lb/>Milderungsgrund nicht zur Anwendung komme, „wenn
<lb/>das hinwegfallende oder zweifelhafte Merkmal die
<lb/>Strafbarkeit der That überhaupt bedingt etc.“ und er
<lb/>würde sich gegen das vorn Verf. angeführte Beispiel
<lb/>wohl verwahrt haben. Die gegenwärtig kein Interesse
<lb/>mehr darbietende Streitfrage ist genügend erörtert in
<lb/>der angeführten neuesten Ausgabe §. 97—98 b und
<lb/>den Noten von Mittermaier.
</p>
                  <p>

                     <lb/>gensatze gegen die frühere Weise der Beur- 
<lb/>teilung, welche nach allen Seiten durch die
<lb/>Staatsrichter erfolgte, so bezeichnet werden.
<lb/>Der Verf. spricht bei dem Unterschiede, der
<lb/>Thatfrage, welche überall, wo Schwurgerichte
<lb/>bestehen, diesen allein, und der Schuldfrage im
<lb/>engem Sinne, welche nach obigen Gesetzge- 
<lb/>bungen diesen gleichfalls allein, nach andern
<lb/>dem rechtskundigen Richtern allein anheimfalle
<lb/>(8. 26) von entgegengesetzten Maximen —
<lb/>ein in mehrfacher Hinsicht zu missbilligender
<lb/>Ausdruck — und kommt zu dem Ergebniss,
<lb/>dass auch da, wo das Entgegengesetzte der
<lb/>englischen Maxime“ das diessmal Princip
<lb/>heisst 37), eine folgerichtige Durchführung nicht
<lb/>stattfinde. In der That ist diess der Punkt, wo
<lb/>noch eine wichtige Aufgabe der befriedigenden
<lb/>Lösung entgegensieht. Die sich hieran schlies-
<lb/>sende Erörterung: „Richter und Geschworene

<lb/>nach Preussischem Rechte“ (8. 29—53), auf
<lb/>welche bereits hingewiesen worden, verdient
<lb/>ganz besonders der Beachtung empfohlen zu
<lb/>werden. Wenn der eben erwähnte Weg logi- 
<lb/>scher Analyse, als der einzige bezeichnet wird,
<lb/>auf welchem sich „in die verworrene Materie
<lb/>der Fragestellung einiges Licht tragen lässt,“
<lb/>und wodurch „mindestens die Ursachen sichtbar
<lb/>werden müssten, durch welche die Aufstellung
<lb/>fester und auf alle Fälle anwendbarer Regeln
<lb/>für die Fassung der Fragen an die Geschwore- 
<lb/>nen erschwert oder gar unmöglich gemacht werde,
<lb/>und schon diess als eine Gewinn würde angesehen
<lb/>und willkommen geheissen werden müssen,“ so
<lb/>treten wir den Verf. sowohl hierin, als in sei- 
<lb/>ner durchdachten und wohlbegründeten Ausein- 
<lb/>andersetzung bei, und machen besonders auf- 
<lb/>merksam auf die an Art. 81 geknüpfte Erörte- 
<lb/>rung, was unter den Thatsachen zu verstehen
<lb/>sei, „welche die wesentlichen Merkmale des zur
<lb/>Anklage gestellten Verbrechens oder Vergehens
<lb/>bilden,“ und welche in der Frage an die Ge- 
<lb/>schworenen enthalten sein sollen. Welche That- 
<lb/>sachen sind hier gemeint? Sind es die vom
<lb/>Gesetzgeber gedachten, in der gesetzlichen
<lb/>Definition zum Theil einfach ausgesprochenen, zum
<lb/>Theil in Begriffe zusammengefassten, oder sind
<lb/>es die nach der Behauptung der Anklage von
<lb/>dem Angeklagten verübten, also die wirklichen
<lb/>(concreten) Thatsachen, wonach die Geschwo- 
<lb/>renen gefragt werden sollen?“ (8. 37). Beides
<lb/>kann als Sinn des Art. 81 angegeben werden38).
</p>
                  <p>

                     <lb/>37) 8. 32 unten: „Hierauf beruht — das Prin- 

<lb/>cip der der Englischen entgegensetzten Maxime.
<lb/>Was ist denn das Princip einer Maxime? Und
<lb/>dann soll nicht das Princip der Grund sein, auf dem
<lb/>etwas gebaut wird, sondern es soll selbst auf dem
<lb/>beruhen, was das Wesentliche ist. Möchte doch
<lb/>eine grössere Sorgfalt des Ausdruckes überall im In- 
<lb/>teresse der Sache beobachtet werden!

<lb/>38) Ich habe in meinen Betrachtungen über die
<lb/>Verordn, v. 3. Januar 1849. 8. 70. Note 81 auf die
<lb/>Analogie der formula in jus und in factum concepta
<lb/>hingewiesen.
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0278.tif"
                      n="274"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0278--><p/>
                  <p>

                     <lb/>274
</p>
                  <p>

                     <lb/>VI» TefrttöfielrechL
</p>
                  <p>

                     <lb/>Aber während im zweiten Falle die Geschwo- 
<lb/>renen auf die Beantwortung der reinen That-
<lb/>frage, ob dieseThatsache erwiesen, beschränkt
<lb/>sind» werden sie im ersten Falle „genöthigt,
<lb/>die nach ihrer Ansicht existenten Thatsachen,
<lb/>nun auch noch den im Gesetze bezeichneten
<lb/>generellen Thatsachen und Begriffen zu subsumi-
<lb/>rsn, mithin über die concreten Thatsachen zu
<lb/>tirtheilen.“ Der Verf. gibt für mehrere An- 
<lb/>klagen die Formeln der Frage an, wie diese
<lb/>nach der einen und der anderen Auffassung lau- 
<lb/>ten würden, und erklärt sieh für die Annahme,
<lb/>dass der Gesetzgeber die erste „Methode“ be- 
<lb/>absichtigt habe, wolür unter andern die in die
<lb/>Frage mit aufzunehmende Thatsache der Zu- 
<lb/>rechnungsfähigkeit, und die die Art. 95 erörtete
<lb/>Pflicht der Geschworenen, alle vorgebrachten
<lb/>Beweise zu prüfen geltend gemacht wird
<lb/>(8. 42). Er hebt die dagegen eintretenden Be- 
<lb/>denken hervor und kommt zu dem schwer zu
<lb/>entkräftenden Ergebnisse, dass die betreffenden
<lb/>Artikel (80—82) nicht wohl redigirt (besonders
<lb/>Art. 81 nicht logisch klar gedacht) seien. So-
<lb/>dann zeigt derselbe (S. 46), dass gegenüber
<lb/>den Strafgesetzen, welche ausser der Strafdro- 
<lb/>hung auch eine Definition enthalten, wo also „bei
<lb/>Beurtheilung eines concreten Falles — allemal
<lb/>die Thatsachen in abstracto gegeben seien, mit
<lb/>denen der Urtheilende die in concreto feststehen- 
<lb/>den Thatsachen in Vergleichung stellen könne,
<lb/>sei es nun, dass in der Definition die Requisite
<lb/>als Thatsachen, oder als in Thatsachen auflös- 
<lb/>bare Begriffe erscheinen“ — es eine Kategorie
<lb/>strafbarer Handlungen gebe, welche, weil sie
<lb/>gegen ein nicht durch die Sinne wahrnehmba- 
<lb/>res, sondern lediglich in der Vorstellung be- 
<lb/>rührendes Object gerichtet sind, sich gar nicht
<lb/>definiren lassen, d. h. bei denen es nicht
<lb/>möglich ist, einzelne den Begriff der strafbaren
<lb/>Handlung bildende Thatsachen schon vorher und
<lb/>in abstracto zu bezeichnen, bei denen — der
<lb/>Urtheilende genötlngt ist, den ganzen Inbegriff
<lb/>der in concreto feststehenden Thatsache gleich- 
<lb/>sam in folle dem Begriffe der strafbaren Hand- 
<lb/>lung zu subsumiren.“ „Wir meinen hiemit alle
<lb/>gegen die Ehre einer Person oder gegen die
<lb/>Würde und das Ansehen von Korporationen der
<lb/>Kirche oder des Staates gerichteten Verbrechen
<lb/>oder Vergehen mit Ausnahme der Realinjurien“
<lb/>(StrafGPr. §. 75. 77. 79. 80. 102, 152, auch
<lb/>wohl, obschon der Versuch einer Definition ge- 
<lb/>macht wird §. 101. 135. 156. 266. 146. 264).
<lb/>Zwar würde diess nicht hindern, die Geschwo- 
<lb/>renen nur nach der Existenz des in der An- 
<lb/>klage behaupteten, also des concreten Thatbe-
<lb/>standes zu fragen und dem Gerichte die Sub- 
<lb/>sumtion derselben in folle unter den Begriff des
<lb/>zur Anklage gestellten Verbrechens oder Ver- 
<lb/>gehens vorzubehalten. „Aber gerade hier kann
<lb/>der Fall eintreten (Art. 76), dass der Ange- 
<lb/>klagte die Thatsache pure eingestellt und sich
<lb/>dennoch nicht für schuldig erklärt.“
<lb/>Z. B., dass er Verfasser der — Schrift sei* und
</p>
                  <p>

                     <lb/>in dieser der hervorgehobenen Aeusserung, dass
<lb/>er aber dennoch sich des Verbrechens der Ehr- 
<lb/>furchtsverletzung gegen den König nicht schul- 
<lb/>dig erkläre, indem er bestreite, dass durch
<lb/>diese Aeusserungen die Ehrfurcht gegen den
<lb/>König verletzt sei“39). Hier würde die auf die
<lb/>Thatsache beschränkte Befragung der Geschwo- 
<lb/>renen zu einem bedeutungslosen Akte herabge- 
<lb/>setzt werden, und man sei daher genöthigt,
<lb/>„die Frage darauf zu richten, ob der Ange- 
<lb/>klagte durch die in der Anklage behaupteten
<lb/>(und von ihm zugeslandenen) Handlungen sich
<lb/>des in der Anklageschrift bezeichneten Ver- 
<lb/>brechens — schuldig gemacht habe?“ „wo- 
<lb/>durch ersichtlich die Entscheidung über die
<lb/>Schuld des Angeklagten den Geschworenen
<lb/>überwiesen und dem Gerichtshöfe gänzlich ent- 
<lb/>zogen wird“ (8. 51). Dasselbe gelte, wenn
<lb/>das Gesetz „mildernde Umstände überhaupt“
<lb/>zulässt, was dann schliesslich zu dem Ergebniss
<lb/>führt, „dass geradehierin die allerbedenklichste
<lb/>Befugniss der Geschworenen und das Mittel für
<lb/>sie liegt, den Grundsatz, wonach ihre Ansicht
<lb/>über die Rechlmässigkeit oder Zweckmässigkeit
<lb/>des Strafgesetzes auf ihren Ausspruch keinen
<lb/>Einfluss haben darf (Art. 95) illusorisch zu
<lb/>machen,“ worin man mit Recht die allerbedenk- 
<lb/>lichste Seite des Instituts der Geschworenen
<lb/>erkenne (Note *).

<lb/>Als Resultat der ganzen Betrachtung wird
<lb/>hingestellt: dass zwar unsre Gesetzgebung sich
<lb/>zu dem Principe bekenne, wonach die Ent- 
<lb/>scheidung der Thatfrage den Geschwornen, die
<lb/>Beurtheilung der festgestellten Thatsachen und
<lb/>deren Subsumtion unter das zur Anklage ge- 
<lb/>stellte Strafgesetz dem rechtskundigen Richter
<lb/>gebührt: dies Princip aber keineswegs überall
<lb/>consequent durehgeführt sei, indem in gewissen
<lb/>Fällen irrthümlich die Entscheidung der ganzen
<lb/>Sehuldfrage den Geschwornen anheimlallt und in
<lb/>einem Falle sie es völlig in der Hand haben, die
<lb/>festgestellte That des Angeklagten unter einen
<lb/>veränderten, nämlich für den Letzteren günsti- 
<lb/>geren Gesichtspunkt zu bringen, dieselbe dem
<lb/>durch den Anklageschluss gegebenen Obersatze
<lb/>des Urtheils zu entziehen. Zuletzt werden (8.52)
<lb/>als Beweis, dass auch die entgegengesetzte An- 
<lb/>sicht, wonach in allen Fällen die ganze Schuld- 
<lb/>frage von den Geschwornen entschieden werde,
<lb/>die bei einigen Gerichtshöfen üblichen Formeln,
<lb/>des Uriheils, welche anders im Falle des Ge- 
<lb/>ständnisses, anders in dem des Verdictes
<lb/>lauten, angeführt, eine Unterscheidung die mt
<lb/>mit der Voraussetzung nolhwendig und richtig
<lb/>wäre, „dass wohl in jenem, nicht in diesem
</p>
                  <p>

                     <lb/>39) Ich erinnere hier, dass dieser Punkt bei Ge- 
<lb/>legenheit der sog. Libells Gegenstand vieler Kämpfe
<lb/>und Verhandlungen in England gewesen» bis ein Be- 
<lb/>schluss des Parlaments dahin ging, dasfc die ganze
<lb/>Sache vor die Jury gehöre, auch wenn die Autor- 
<lb/>schaft fest stünde und nicht bestritten Wütde»
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0279.tif"
                      n="275"
                      xml:id="zs1-2084706_04-1858_0279"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0279--><p/>
                  <p>

                     <lb/>VL Terr orialrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>275
</p>
                  <p>

                     <lb/>Falle der Gerichtshof es sei, welcher die fest- 
<lb/>stehende Thatsache dem Gesetze subsumirt und
<lb/>über die Schuld des Angeklagten entscheidet."

<lb/>— Wir rechnen diesen Theil der Abhandlung
<lb/>zu dem Bedeutendslen, was in neuerer Zeit
<lb/>über den Gegenstand erschienen ist.

<lb/>Die neueste Schrift:

<lb/>„Das schwurgerichtliche Verfahren
<lb/>in Preussen. Ein Leitfaden für Ge- 
<lb/>schwür ne und Beamte. Nach den be- 
<lb/>stehenden Gesetzen dargestellt von Karl
<lb/>Eduard Ferdinand Schmidt, Königlichem
<lb/>Staatsanwalt bei der Oberstaatsanwaltschall des
<lb/>Departements Glogau.“ Breslau 1858 IV. und
<lb/>89 8. 8. ist nach dem Vorworte „jener gros- 
<lb/>sen und achtbaren Klasse von Staatsbürgern ge- 
<lb/>widmet, welche — Laien im Sinne des Gesetzes

<lb/>— von diesem mit dazu berufen sind, ihm —
<lb/>dem Gesetze Achtung schaffen zu helfen." Der
<lb/>Verf. hat es versucht — denjenigen seiner Mit- 
<lb/>bürger, welche zu dem Amte eines Geschwor-
<lb/>nen einberufen werden können, einen nach sei- 
<lb/>nen Erfahrungen gefundenen Weg zu zeigen."
<lb/>„Hiermit ist der Standpunkt der Arbeit und der
<lb/>Würdigung derselben bezeichnet. Eine Erörte- 
<lb/>rung einschlagende Lehre des Verfahrens, schwie- 
<lb/>riger Fragen, liegt ausserhalb des Planes nur in
<lb/>kurzer und meist wortgetreuer Wiedergabe die- 
<lb/>jenigen gesetzlichen Bestimmungen zusammen- 
<lb/>zustellen, welche ein Preussischer Staatsbürger
<lb/>in sich tragen muss, will er gewissenhaft das
<lb/>etwa überkommene Geschwornenamt ausüben."
<lb/>(S. 1.) Was aber den vorliegenden Leitfaden
<lb/>vor ähnlichen, die Gesetze wörtlich wiederge- 
<lb/>benden Werken vortheilhaft auszeichnet, ist die
<lb/>an die Stelle der gangbaren compilatorischen Zu- 
<lb/>sammenstellungen tretende eigene freie Behand- 
<lb/>lung des Stoffes in einer nach Rubriken geord- 
<lb/>neten gemeinfasslichen, in angemessener Form
<lb/>geleisteten Ausführung, welcher in der Einlei- 
<lb/>tung eine freilich nur sehr kurze Geschichte der
<lb/>Aufnahme des Instituts in Preussen, und eine
<lb/>Vergleichung der Gestalt, welche dasselbe, in
<lb/>England und Frankreich und so mittelbar bei
<lb/>uns erhalten hat, vorausgeschickt ist. Der Verf.
<lb/>enthält sich einer Kritik und will der „öflentli-
<lb/>chen Stimme nicht vorgreifen" und die Frage
<lb/>über den Werth unentschieden lassen (S. 3).
<lb/>Es gewinnt zwar den Anschein, als sei er nicht
<lb/>gerade ein Vertheidiger der Jury und er erklärt
<lb/>es „für das grösste Glück, dass die Schwurge- 
<lb/>richte von der Competenz für Staats- und po- 
<lb/>litische , Verbrechen (durch das Gesetz vom
<lb/>25. April 1853) entkleidet sein ;u er bemerkt,
<lb/>dass ihm „die Ehrfurcht vor dem bestehenden
<lb/>Landesgesetze leite." Hiervon ausgehend hat
<lb/>er, in stetem Festhalten an dem Rechte und in- 
<lb/>dem er dieses und die entstehende Gesinnung,
<lb/>unter Bezugnahme auf die alten deutschen
<lb/>Rechtsbücher, den Schwabenspiegel, die Ca- 
<lb/>rolina , rücksichtlich der sog. Cardinaltugen-
<lb/>den der Richter und Urtheiler, eindringlich an's
<lb/>Herz legt (S. 58), einen —- wie ich glaube —
</p>
                  <p>

                     <lb/>empfehlenswerten Unterricht für die ertheilt,
<lb/>denen die kleine Schrift bestimmt ist40).

<lb/>Der Rubrik, von dem Urtheile und des- 
<lb/>sen Wirkungen sind einige Beiträge, welche
<lb/>ich mit besonderer Berücksichtigung des Preus-
<lb/>sischen Rechtes ausgearbeitet habe, unterzustel- 
<lb/>len mit deren einfacher Angabe der Anforde- 
<lb/>rung möglichster Vollständigkeit genügt werden
<lb/>möge, nehmlich ausser der bereits erwähnten Ab- 
<lb/>handlung im Archive des Crim. R., J. 1856,
<lb/>8.50 — 90, das richterliche Urtheil nach Recht
<lb/>und Gesetz:

<lb/>„Zur Lehre von der Wiederaufnahme einer
<lb/>strafrechtlichen Verfolgung nach vorgängigem
<lb/>Abweisungsbeschtusse. Angeknüpft an einen
<lb/>Rechtsfall" im Gerichtssaal, Jahrg. 1857, Th. I.
<lb/>S. 241 und

<lb/>„Ueber die Unstatthaftigkeit der Verfolgung
<lb/>eines Freigesprochenen auf Grund einer neuen
<lb/>sog. Qualification der That." Daselbst J. 1857,
<lb/>Th. II. S. 241. Nur dies bemerke ich, dass,
<lb/>was der erwähnte ungenannte Verfasser der un- 
<lb/>mittelbar vorher angezeigten Schrift, über den
<lb/>Englischen Process und das Wesentliche des
<lb/>Anklageverfahrens sagt durch diese Ausführun- 
<lb/>gen, mit Bezugnahme auf die anderen Schriften
<lb/>über das Verfahren in England mehrfache Be- 
<lb/>richtigungen erfahren wird.

<lb/>Endlich ist folgender Schrift an dieser Stelle
<lb/>zu gedenken:

<lb/>„Das Referirgeschii ft in preussi-
<lb/>schen Civil- und Criminalprocesse,
<lb/>nebst einem Anhänge von J. S. Thüm-
<lb/>mel, Kreisrichter. Halle 1858. VI. und 151 8. 8.

<lb/>Allerdings gehen nicht blos dem Endurtheile,
<lb/>aber doch, wo Collegialverfahren wird, jedem
<lb/>Urtheile im weitern Sinn, Berichterstattungen
<lb/>vorans. Diese haben auch bei der Unmittelbar- 
<lb/>keit , die im mündlich öffentlichen Verfahren,
<lb/>die Urtheilenden mit den hier allein in Betracht
<lb/>kommenden Voraussetzungen bekannt macht,
<lb/>nicht ganz ihre Bedeutung verloren, wenn gleich
<lb/>hier, gegenüber der Schriftlichkeit und Acten-
<lb/>mässigkeit des älteren Processes, die es uner- 
<lb/>lässlich machten, die Richter durch das Organ
<lb/>des Refer, erst in den Stand setzen, so zu ur-
<lb/>theilen, als wenn sie die Acten selbst gelesen
<lb/>hätten, — erhebliche Aenderungen eingetreten
<lb/>sind. Doch kommen auch noch Relationen im
<lb/>alten Sinn vor, in den meisten Fällen wird aber,
<lb/>hier nur von Criminalsachen zu sprechen, das
<lb/>Geschäft vereinfacht, wenn auch an einen ge- 
<lb/>eigneten Vortrag, nach den Verhandlungen, sog.
<lb/>Resume, nicht minder strenge Forderungen zu
<lb/>stellen sind. In Schwurgerichtssachen lallt —
<lb/>bei der letzten Beurtheilung für die Richter Al-
</p>
                  <p>

                     <lb/>40) Von demselben Verfasser ist, und in ähnlicher
<lb/>Weise früher herausgegeben worden: „Die Polizei-

<lb/>verwalltmg auf dem platten Lande und für Städte in
<lb/>ihrem Verhältnisse zur Rechtspflege. Praktisches Hand- 
<lb/>buch für Polizeiverwalter etc. Breslau.
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0280.tif"
                      n="276"
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                  <p>

                     <lb/>276
</p>
                  <p>

                     <lb/>VI. Temtomalrecht
</p>
                  <p>

                     <lb/>les hinweg, was sonst rücksichtlich der that-
<lb/>sächlichen Voraussetzungen und der Prüfung der
<lb/>Beweise einen wichtigen Theil der Relation aus- 
<lb/>machte, da dies durch den Wahrspruch fest- 
<lb/>gestellt ist. Eben so, für die zweite Instanz
<lb/>wo solche stattfindet, was als in erster fest-
<lb/>gestellt angenommen werden muss, so vwie es
<lb/>in der Natur der Nichtigkeitsbeschwerde liegt,
<lb/>dass jene Prüfung ausscheidet, indem nur die
<lb/>behauptete falsche Anwendung des Stra%esetzes
<lb/>oder die Verletzung oder unrichtige Anwendung
<lb/>einer wesentlichen Prozessvorschrift (Gesetz v.
<lb/>3. Mai 1852. Art. 108. Nr. 1—7) Gegenstand der
<lb/>Erörterung ist. Das Verfahren hierbei, bei der
<lb/>Vorbereitung der Frage an die Geschwornen, der
<lb/>Ausarbeitung der Entscheidungsgründe, beruht
<lb/>zwar auch bei der jetzigen Procedur auf der
<lb/>durch die Natur der Sache, die Logik, die
<lb/>praktische Erfahrung, und einigermassen durch
<lb/>die Gesetze angegebenen Regeln, ohne den Rich- 
<lb/>ter in der freien, durch die Eigentümlichkeit
<lb/>des Falles bedingten Behandlung — im Sinne
<lb/>der Gerechtigkeit zu beschränken, und es lässt
<lb/>sich in einer Anweisung zur Referiren hier we- 
<lb/>der,etwas durchgängig Neues, noch ausser all- 
<lb/>gemeinen Regeln etwas Erschöpfendes geben.
<lb/>Von dieser Auffassung der Sache ausgehend,
<lb/>und auf der bestehenden Grundlage fussend, hat
<lb/>der Verf. eine kurze dankenswerte Darstellung
<lb/>geliefert, von welcher dem Criminalprozesse
<lb/>ausser der auf den bürgerlichen und jenen ge- 
<lb/>meinschaftlich sich beziehenden Einleitung (V.
<lb/>1—9), der zweite Artikel (S. 42— 65) und die
<lb/>Beispiele (S. 121 —134) gewidmet sind. Die
<lb/>ganze Arbeit, von welcher 8. IV. fast zu an- 
<lb/>spruchlos bemerkt wird, dass sie als eine wis- 
<lb/>senschaftliche nicht gelten soll, weil hier der
<lb/>freien Forschung wenig Raum gegeben sei, ist
<lb/>in engster Beschränkung auf Preussen auch
<lb/>hinsichtlich der Literatur (S. 101) abgefasst. Dem
<lb/>nicht mit der Sprache der preussischen Praxis
<lb/>vertrauten Leser dürfte es vielleicht unbekannt
<lb/>sein, dass, zunächst in Beziehung auf den bür- 
<lb/>gerlichen Prozess ein Unterschied des gegen- 
<lb/>wärtig vorherrschenden Referates (ein be- 
<lb/>denkliches Latein!) und der nur noch „sporo-
<lb/>disch« vorkommender Relation bestehe,«und
<lb/>die Relation soll durch die jetzt aufgegebenen
<lb/>„Inquisitionsmaxime« bedingt gewesen sein, wäh- 
<lb/>rend das Referat der Repräsentant der herr- 
<lb/>schenden Verhandlungsmaxime gegenwärtig das
<lb/>eigentlich Maass^ebende für die Grundsätze der
<lb/>civilistischen Relerirkunst geworden ist« (8.7).
<lb/>Das ist nicht so unbedingt zuzugeben. Im ge- 
<lb/>meinen und dem diesem sich anschliessenden
<lb/>landesrechtlichen Civilprozesse, der bekanntlich
<lb/>auf dem Verhandlungsprincip beruht, ist das, was
<lb/>der Verf. Relation nennt, die Regel und der
<lb/>Unterschied, der ein ganz äusserlicher ist, hat
<lb/>seinen Grund nicht in dem Gesetz des Verhand-
<lb/>lungs - und sog. Untersuchungsprincips, sondern
<lb/>vornehmlich in der Urtheilsfällung nach schrift- 
<lb/>lichen, durch jenes Medium erst zu erkennenden,
</p>
                  <p>

                     <lb/>oder den mündlichen unmittelbar von dem Rich- 
<lb/>ter vor sich gegangenen Verhandlungen. Auf
<lb/>Criminalsachen passt obige Annahme noch we- 
<lb/>niger ; auch ist die 8. 8 gegebene befindliche
<lb/>Angabe der Fälle des Relerirgeschäftes, wohl
<lb/>zu beschränkt.

<lb/>Die Betrachtung dessen, was sich auf V o 11-
<lb/>streckung der Strafürtheile bezieht, wird
<lb/>sich aus naheliegenden Gründen den Schriften
<lb/>zuwenden, welche das Gefängnisswesen be- 
<lb/>treffen; auch die neueste Zeit hat hier Vieles
<lb/>über jenen Gegenstand geliefert, der immer das
<lb/>Augenmerk der Regierungen und der Einzelnen,
<lb/>denen das Heil ihrer gefallenen Mitbrüder am
<lb/>Herzen liegt, auf sich zieht. So wie die Wis- 
<lb/>senschaft, selbst wo sie zunächst das im Lande
<lb/>geltende Recht behandelt,* sich nicht auf das
<lb/>räumlich begrenzte Gebiet beschränken kann, so
<lb/>werden für unsere Aufgabe, die sich hier als
<lb/>eine rein praktische gestaltet, die Schriften,
<lb/>welche über die Vollziehung der Freiheitsstra- 
<lb/>fen und der verschiedenen Systeme im Allge- 
<lb/>meinen und ohne specielle Bezugnahme einer
<lb/>Landesgesetzgebung erschienen sind, der Auf- 
<lb/>merksamkeit auch bei uns nicht entgehen.
<lb/>Aber der Plan dieser Uebersicht gebietet die
<lb/>Beschränkung auf Preussen, wenn diese auch
<lb/>nicht zu ängstlich inne gehalten werden soll.

<lb/>Die „Vorschläge, wie durch Beseiti- 
<lb/>gung derHärte des Preuss. Strafgesetz- 
<lb/>buches der Ueberfüllung der Zucht- 
<lb/>häuser abzuhelfen wäre. Von Rudolf
<lb/>K r ä w e 1, Appellationsgerichtsrath zu Naum- 
<lb/>burg a. d. 8. Berlin 1857 und 115 S. 8.

<lb/>könnten, wie der Inhalt ergiebt, in einer
<lb/>Darstellung des Strafrechts und der Gesetzge- 
<lb/>bung ihre Stelle finden, von welcher hauptsäch- 
<lb/>lich und mehr als von der Strafvollziehung in
<lb/>dem Werke die Rede ist. Aber die Beziehung
<lb/>auf unsere jetzt vorliegende Aufgabe liegt doch
<lb/>nahe genug um davon an dieser Stelle zu han- 
<lb/>deln, und sollte es einer besonderen Rechtferti- 
<lb/>gung bedürfen, so bemerke ich, dass ich es
<lb/>mir nicht vergeben könnte, die Besprechung
<lb/>einer so bedeutenden Erscheinung bis dahin auf- 
<lb/>zuschieben, wo mir vielleicht vergönnt ist,
<lb/>nochmals die Darstellung der Literatur des Preuss.
<lb/>Strafrechts — im Gegensatz des Verfah- 
<lb/>rens, wieder aufzunehmen. Der Verf. ist als
<lb/>Sehrifsteller im Gebiete der Theorie, wie als
<lb/>scharfer Beobachter der Erfahrung so vorteil- 
<lb/>haft bekannt, dass auch aus dieser neuesten Lei- 
<lb/>stung die Erwartung etwas Gelungenes zu fin- 
<lb/>den, erweckt, die dann auch nicht getäuscht
<lb/>wird, und deren Werth einige Entgegnungen
<lb/>nicht herabsetzen sollen. Die Vorede bemerkt
<lb/>mit Bezug auf das Gesetz v. 14. April 185640),
<lb/>welches manches Harte des Strafgesetzbuchs
<lb/>beseitigt hat, »dass, bei der von den Regie-
</p>
                  <p>

                     <lb/>41) Vergl. die Anzeige in diesen Jahrb. a. a. 0.
<lb/>8. 77.
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0281.tif"
                      n="277"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0281--><p/>
                  <p>

                     <lb/>VI. Territorialrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>277
</p>
                  <p>

                     <lb/>rungen bei Vorlage des Entwurfes anerkannten
<lb/>Notwendigkeit die Freiheitsstrafen zu ermässi-
<lb/>en, der Landtag die durchgreifendsten Anträge
<lb/>er Regierung abgelehnt habe, — und es die
<lb/>Pflicht aer Rechtsverständigen scheine, auch den
<lb/>Laien die Härte des Strafgesetzbuches klar zu
<lb/>machen.“ Dies sei die Aufgabe, welche das
<lb/>Werk zu lösen sucht. Das Zauberwort sei ein- 
<lb/>fach: „Ermässigung der ohne Grund erhöhten

<lb/>Strafen.“ Folgen wir in Kürze den Gedanken
<lb/>des Verf.: Erfahrungsmässig nimmt die Zahl
<lb/>der Sträflinge in Gefängnissen, in Zuchthäusern,
<lb/>seit der neuen Strafgesetzgebung immer zu. Die
<lb/>laufenden Gesammtkosten der Strafrechtspflege
<lb/>sind seit 1848 ungefähr um das dreifache (l84o:
<lb/>1,017,584, Ende 1854: 3,263,608 Thaler) ge- 
<lb/>stiegen. Die Gründe findet die Commission, in
<lb/>der Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit,
<lb/>der Einführung der Staatsanwaltschaft, des münd- 
<lb/>lichen Verfahrens unter Beseitigung der vorläu- 
<lb/>figen Freisprechung und der ausserordentlichen
<lb/>Bestrafung, in der Reform des Strafrechts
<lb/>und der Strafmaasse. Dieselbe glaubt sich
<lb/>nicht auf die Begutachtung des Entwurfs über
<lb/>das Beurlaubungssystem beschränken, sondern
<lb/>die Verbesserung des Strafwesens im Allge- 
<lb/>meinen in’s Auge fassen zu sollen und davon
<lb/>ausgehend, das nicht der Gedanke an die Schwere
<lb/>der Strafe, sondern an die Wahrscheinlichkeit
<lb/>überhaupt überführt und gestraft zu werden,
<lb/>einen Einfluss ausübe, schliesst sie dass: je
<lb/>besser die Criminalpolizei, desto geringer das
<lb/>Bedürfniss schwerer Strafen. Seit der un- 
<lb/>zweifelhaften Verbesserung des Strafverfahrens,
<lb/>sei aber eine Beschränkung des Strafmaasses
<lb/>nicht erfolgt, vielmehr mit dem Strafgesetzbuch
<lb/>von 1851 eine erhebliche Verschärfung der
<lb/>Strafe eingetreten." Ob hiezu Bedürfniss? „ob
<lb/>und in wie weit eine Abkürzung der Freiheits- 
<lb/>strafen schlechthin ans führbar und zweckdien- 
<lb/>lich sei?" sollte der Prüfung der Regierung
<lb/>überlassen werden. Die Kammer trat diesem
<lb/>Anträge zwar nicht bei, aber die Regierung
<lb/>hat die Frage geprüft und in Folge dessen einen
<lb/>Entwurf vorgelegt (8. 1—3). Hieran knüpft
<lb/>nun der Verf. seine Ausführung, welcher einige
<lb/>allgemeine Betrachtungen vorausgeschickt wer- 
<lb/>den. „Das Entstehen und die bisherigen Schick- 
<lb/>sale des Strafgesetzbuches." Es wird gerügt,
<lb/>dass dasselbe „so viel französisches Recht ent- 
<lb/>halte," und bemerkt, dass schon nach einem
<lb/>Jahre, 1852 ein,1 wenigstens einige der auffal- 
<lb/>lendsten Härten beseitigendes Gesetz nothwen-s
<lb/>dig wurde42). Jene Klagen sprechen auch die
<lb/>officielle, wie die wissenschaftliche Kritik des
<lb/>Strafgesetzbuchs — so weit Erfahrungen Vorla- 
<lb/>gen, aus.

<lb/>Der Verf. überzeugt von der Härte vieler
<lb/>Strafsätze, will nun seine Ansichten näher
</p>
                  <p>

                     <lb/>42) Gesetz v. 9. März 1853. 8. die angef. Beb er- 
<lb/>sieht 8.69.
</p>
                  <p>

                     <lb/>begründen, die nachtheiligen Folgen der Härte
<lb/>nachweisen, die Mittel der Abhilfe vorschlagen.
<lb/>Jene nachtheiligen Folgen äussern sich 1) ge- 
<lb/>gen den Angeklagten (Schuldigen) durch zu
<lb/>hohe Strafen. 2) Bei den Strafverfahren veran- 
<lb/>lassen sie unnütze Weitläufigkeiten und unnöthige
<lb/>Wahrsprüche der Geschwornen. 3) Die Steuer- 
<lb/>pflichtigen werden übermässig belastet. Zur
<lb/>Begründung des ersten Satzes wird, unter der
<lb/>Rubrik „die Dreitheilung“ als Hauptveranlassung
<lb/>vieler Härten, die den Code Napoleon43) nach- 
<lb/>geahmten Bestrafung der Verbrechen mit min- 
<lb/>destens zwei Jahr Zuchthaus angeführt44). Man
<lb/>wird dem Verf. bei treten, wenn er in Ansehung
<lb/>der oft behandelten Streitfrage sich gegen die
<lb/>Auffassung ausspricht: „ob überhaupt eine Drei-
<lb/>theilung der strafbaren Handlungen aufzuneh- 
<lb/>men?“ — gegen welche an sich nichts zu er- 
<lb/>innern, indem die Streitfrage vielmehr die Ver- 
<lb/>brechen betreffe: „ob die französische Be- 
<lb/>schränkung der Strafe im geringsten Straf- 
<lb/>masse in unser Strafgesetzbuch aufzunehmen
<lb/>war?“ — er hält die Beschränkung auf das
<lb/>Minimum von zwei Jahren Zuchthaus nicht nur
<lb/>für unnütz und entbehrlich, sondern auch für
<lb/>ein grosses Hebel.“ Es wird ferner „die Be- 
<lb/>schränkung des richterlichen Ermessens (S. 9)
<lb/>etadelt, — nehmlich eben durch die Angabe
<lb/>es Minimums von zwei Jahren und zwar Zucht- 
<lb/>haus; dann gegen die höchsten Strafmasse sei
<lb/>überall nichts zu erinnern. Wenn aber die
<lb/>meisten Fälle selbst mit den gedachten Mini- 
<lb/>mums nicht zu hart geahndet würden, so zeige
<lb/>sich dieses doch in anderen als viel zu hoch.“
<lb/>Leitende Grundzätze bei Androhung der Strafen
<lb/>(S. 12). Hier sollte eine Stufenfolge gleichsam
<lb/>arithmetischer Reihen beobachtet werden, ent- 
<lb/>sprechend den möglichen Graden der strafbaren
<lb/>Handlung — es sei wider die Gerechtigkeit
<lb/>die Strafscala mit einer so hohen Stufe, wie
<lb/>zwei Jahr Zuchthaus beginnen zu lassen. Des- 
<lb/>halb brauche noch nicht eine Unbeschränktheit
<lb/>des Richters, hinsichtlich des geringsten Straf- 
<lb/>satzes einzutreten; bei vielen stets eine schwere
<lb/>Rechtsverletzung enthaltender Verbrechen, dürfe
<lb/>mit einen höheren Strafsatze begonnen werden
<lb/>(was nachher in Anschluss von einzelnen §§.
<lb/>des Strafgesetzb. zu zeigen gesucht wird.) Die
<lb/>Wahrnehmung des Missstandes führte in Frank- 
<lb/>reich im J. 1832 zu der Bestimmung, dass in
<lb/>allen Fällen die Geschwornen das Dasein mil- 
<lb/>dernde Umstände erklären dürften, wo dann
<lb/>unter das Minimum gegangen werden kann.
<lb/>Was aber dort ein Nothbehelf bei dem zu ho- 
<lb/>hen Strafmasse war, hätten wir, zugleich mit
<lb/>dem faux pas, welcher denselben herbeiführte,
<lb/>nachgemacht, woran sonst kein deutscher Ge-
</p>
                  <p>

                     <lb/>43) Soll heissen Code penal. — Code Napoleon
<lb/>später code civil jetzt wieder Nap. bezeichnet das bür- 
<lb/>gerliche Gesetzbuch.

<lb/>44) Er erinnert selbst, dass im Code das Minimum
<lb/>fünf Jahre sei.
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0282.tif"
                      n="278"
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                  <p>

                     <lb/>278
</p>
                  <p>

                     <lb/>VI. Territorrialrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>setzgeber gedacht haben würde. Noch dazu
<lb/>werden diese bei uns nicht consequent bei al- 
<lb/>len, sondern ohne ersichtliche innere Gründe
<lb/>nur bei einigen durchgeführt, was manehfache
<lb/>Nachtheile zur Folge habe. Denn dieser Noth-
<lb/>behelf der mildernden Umstände (S. 14) verbürge
<lb/>nicht, dass eine gerechte Strafe erkannt wer- 
<lb/>den müsse, was auch die Erfahrung bestätige.
<lb/>— Wir dürfen bei diesem bereits oben berühr- 
<lb/>ten Punkte, seiner Wichtigkeit ohngeachtet nicht
<lb/>zu lange verweilen, müssen aber auf die hier
<lb/>gegebene Ausführung ganz besonders aufmerk- 
<lb/>sam machen. Indem die Fälle wo schon das
<lb/>Strafgesetz die Feststellung mildernder Umstände
<lb/>und damit die Zuerkennung einer geringen Strafe
<lb/>als zwei Jahre Zuchthaus gestattete, durch die
<lb/>Gesetze vom 9. Mai 1853 und 14. April 1856
<lb/>vermehrt wurden, ist weniger dem Uebel abge- 
<lb/>holfen, als vielmehr dasselbe nur erkannt wor- 
<lb/>den. Nur eine allgemeine Herabsetzung dieses
<lb/>geringsten Strafmasses vermöchte abzuhelfen.
<lb/>Oder jene Befugniss der Geschwornen (der nicht
<lb/>ein Recht des Angeklagten entspreche) finde
<lb/>ohne genügenden Anhalt über die Natur dieser
<lb/>Umstände statt, und gebe den Geschwornen
<lb/>ein unbegrenztes Recht zu willkürlicher Herab- 
<lb/>setzung der gesetzlichen Strafe. Sollte eine
<lb/>vollständige faetische Feststellung erfolgen, so
<lb/>müssten die Geschwornen eigentlich gefragt
<lb/>werden:

<lb/>„Liegen nur mildernde und keine erschweren- 
<lb/>den Umstände vor?"
<lb/>oder

<lb/>„Liegen nur mildernde und keine überwie- 
<lb/>genden erschwerenden Umstände vor?"

<lb/>Am richtigsten „— meint der Verf. —" wäre
<lb/>deshalb die Frage dahin zu fassen:

<lb/>„Sind Umstände festgestellt, welche die An- 
<lb/>wendung des gewöhnlichen Strafmasses als zu
<lb/>hart erscheinen lassen?"

<lb/>Obgleich er selbst zugibt, dass eine solche
<lb/>Frage mit unserer ganzen Schwurgerichtsver- 
<lb/>waltung oder der Bestimmung der Geschwornen,
<lb/>welche auf die zu gewärtigende Strafe gar
<lb/>keine Rücksicht nehmen sollen, in Widerspruch
<lb/>stehe, so findet er doch zunächst das Hinderniss
<lb/>in der Unbekanntschaft der Geschwornen mit
<lb/>dem anzuwendenden Gesetze und dem gewöhn- 
<lb/>lichen Strafmasse. Und wenn er bemerkt, dass
<lb/>bei der schrankenlosen Willkür der Geschwor- 
<lb/>nen auch die Beurtheilung der Frage, ob mil- 
<lb/>dernde Umstände vorhanden gewesen sein oder
<lb/>nicht, sich jeder Controle und namentlich der
<lb/>Prüfung in höherer Instanz entziehe, so ist
<lb/>wenigstens zu erinnern, dass es für Schwurge- 
<lb/>richtssachen , abgesehen von der Nichtigkeit
<lb/>eine höhere Instanz nicht gibt. Es wird nun
<lb/>vorgeschlagen den Art. XXIV. des Einführungs- 
<lb/>gesetzes dahin abzuändern: „Die Beurtheilung
<lb/>der Frage, ob mildernde Umstände festgestellt
<lb/>sind, gebührt, mit Ausschluss der Geschwornen,
<lb/>den Richtern" und damit diese des gesetzlichen
<lb/>Anhaltspunktes nicht entbehre, könnte hinzuge- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>fügt werden: „Diese haben das Vorhandensein
<lb/>mildernder Umstände anzunehmen, wenn die
<lb/>Rechtsverletzung und der angerichtete Schaden
<lb/>von geringer Erheblichkeit sind, oder für den
<lb/>Angeklagten sonst besondere Gründe sprechen,
<lb/>welche die Anwendung der gewöhnlichen Strafe
<lb/>zu hart erscheinen lassen." Allerdings würden
<lb/>die Richter ihre Spruch begründen müssen.
<lb/>Dennoch finde ich in dieser Fassung noch nicht
<lb/>die erforderliche Bestimmtheit und auch dem
<lb/>Verf. entgeht es nicht, dass damit noch keines- 
<lb/>wegs für alle Fälle „genügender Spielraum" ge- 
<lb/>wahrt sei. — „Milderung der Strafe durch Be- 
<lb/>gnadigung" (S. 79). Es ist ganz richtig dass
<lb/>auf diese (wie nothwendig sie auch an sich sei)
<lb/>nicht schon von vorn herein von Seiten des er- 
<lb/>kennenden Richters müsse gerechnet werden
<lb/>dürfen. „So segensreich die Begnadigung wir- 
<lb/>ken kann, so darf sie doch nicht dazu dienen,
<lb/>die Ungerechtigkeit des Strafgesetzbuches zu
<lb/>entschuldigen," vielmehr — diese vorausgesetzt,
<lb/>sie gut zu machen und „schon die blosse Dro- 
<lb/>hung einer ungerecht harten Strafe" ist für den
<lb/>Angeklagten ein Leiden (S. 20).

<lb/>Noch einer beifallswürdigen Erklärung ge- 
<lb/>gen das „Abschreckungssystem" und Wie- 
<lb/>derholung der Bemerkung, dass die Gesetz- 
<lb/>gebung durch Zulassung der Feststellung mil- 
<lb/>dernder Umstände schon anerkenne das ge- 
<lb/>ringste Strafmass von zwei Jahren Zuchthaus
<lb/>sei zu hoch gegriffen, werden nun „einige §§.
<lb/>besprochen, welche zu hart erscheinen." Diese
<lb/>Prüfung soll übrigens nicht als eine allgemeine
<lb/>Revision des Strafgesetzbuchs gelten, welche
<lb/>das ganze System und alle Tneile desselben
<lb/>umfassen müsste." Wir dürfen hier nicht den
<lb/>ganzen Inhalt der Ausführung mittheilen, wo- 
<lb/>nach der Verf. eine Reihe von Vorschlägen zu
<lb/>anderer Fassung, Herabsetzung des Minimums
<lb/>und Erweiterung des richterlichen Ermessens
<lb/>macht, um die Novelle nach Art. der angeführ- 
<lb/>ten Gesetze von 1853 und 1856 zu veranlassen.
<lb/>Dieser ausführlichste Theil der Abhandlung bil- 
<lb/>det den Mittelpunkt; es Hesse sich über Man- 
<lb/>ches streiten, aber jedenfalls wird man diesen
<lb/>Beilrag zur Gesetzrevision einst berücksichtigen
<lb/>müssen. Nicht alles ist hier neu und wenn der
<lb/>Verf. z. B. hinsichtlich der Annahme des Prin-
<lb/>eips des Code penal über die gleiche Behand- 
<lb/>lung des Versuchs und der Vollendung (S. 30)
<lb/>und der Theiinahme, wie der Thäterschaft (8.35)
<lb/>—gegenüber den Grundsätzen der C. C.,C. welche
<lb/>bisher überall in Deutschland massgebend wa- 
<lb/>ren, die Bemerkungen eines auswärtigen Kri- 
<lb/>tikers des Bayr. Entwurfs aus dem Archiv des
<lb/>Crim. Rechts und mit Recht anführt, so wird
<lb/>es erlaubt sein zu bemerken, dass auch Preus-
<lb/>sische Juristen, und zwar in Beziehung auf die
<lb/>Preuss. Entwürfe weit früher das einheimische
<lb/>Princip geltend zu machen gesucht haben45).
</p>
                  <p>

                     <lb/>45) Meine Schrift: „Der Entwurf des Strafgesetz-
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0283.tif"
                      n="279"
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                  <p>

                     <lb/>VI. Terrilorialrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>279
</p>
                  <p>

                     <lb/>Unter einer besondern Rubrik wird nochmals
<lb/>auf: „die Verschiedenheit der deutschen und
<lb/>französischen Rechlsanschauung“ (8. 77 etc.) und
<lb/>„den nachtheiligen Einfluss des französischen
<lb/>Rechts auf unsere Strafgesetzgebung“ (S. 100)
<lb/>hingewiesen, während an eine „übersichtliche
<lb/>Vergleichung der früheren und jetzigen Strafen“
<lb/>(soll heissen Strafsätze oder Maasse) (8. 96)
<lb/>die Abänderungsvorschläge einiger §§. geknüpft
<lb/>werden (8. 97).

<lb/>Man muss es betonen, dass (8. 103) „die
<lb/>Ermäßigung der Strafsätze durch die Gerecht
<lb/>ligkeit gefördert werde“, indem dadurch und
<lb/>die ganze Ausführung den Missverständnissen
<lb/>begegnet wird, zu welchen der nicht glücklich
<lb/>gewählte Titel des Buches Anlass geben könnte.
<lb/>Denn es handelt sich um etwas Höheres, als
<lb/>der Ueberfüllung der Zuchthäuser durch Herab- 
<lb/>setzung der Strafe zu begegnen. Wäre diese
<lb/>Ueberfüllung46) nur Folge der erkannteny mit
<lb/>rechtfertigendem Grund gesetzlich ausgespro- 
<lb/>chenen Strafen, so müsste ihr bei Anerkennung
<lb/>der traurigen Nothwendigkeit durch Errichtung
<lb/>neuer oder Vergrößerung der jetzigen Strafan- 
<lb/>stalten abgeholfen werden, und auch „die finan- 
<lb/>zielle Seite der Frage“ (8. 107) dürfte nicht in
<lb/>erster Reihe zur Sprache kommen. Hiemit ist
<lb/>auch der Verf. einverstanden, welcher, unter
<lb/>nochmaliger Bemerkung, darüber, „dass die bean- 
<lb/>tragten Strafermäßigungen durch die Gerech- 
<lb/>tigkeit gefordert werden“, und nachdem die
<lb/>Folgen für das Strafverfahren“ (8. 103) iiach-
<lb/>gewiesen seien, nun wohl auch jene Seite und
<lb/>die ihr entsprechende Pflicht der Gesetzgebung
<lb/>ins Auge fassen darf.

<lb/>Noch sei hervorgehoben, dass der Verf.
<lb/>sich gegen „das Gesetz vom 11. April 1854,
<lb/>betreffend die Beschäftigung der Strafgefangenen
</p>
                  <p>

                     <lb/>buches für die Preussisehen Staaten v. 10. Dee. 1850.
<lb/>Kritisch beleuchtet in Vergleichung mit den Entwür- 
<lb/>fen von den Jahren 1843 und 1847. Halle 1851.
<lb/>8. 30 u. 37.

<lb/>46) Diese Ueberfüllung, welche weniger Folge
<lb/>einer Zunahme der Verbrechen, als vielmehr des
<lb/>neuen Verfahrens ist, wonach der Schuldige mit grös- 
<lb/>serer Sicherheit erreicht wird, hat übrigens an vielen
<lb/>Orlen sehr nachgelassen. In Schlesien sind im J. 1857
<lb/>(nach dem Sinken dor Preise der Lebensmittel) die
<lb/>Bestrafungen wegen Diebstahls — von dem der Verf.
<lb/>mit Berufung auf die Statistik der Schwurgerichte
<lb/>S. 63 bemerkt, dass sie 56 Procent aller verhandelten
<lb/>Sachen ausmachen — weit seltener geworden: meh- 
<lb/>rere Strafanstalten sind unter dem Etat besetzt, die
<lb/>Gesammtkosten der Strafrechtspflege haben sich im
<lb/>Departement des Breslauer Appellationsgerichts um
<lb/>die Hälfte gegen das vorige Jahr vermindert, und es
<lb/>wird schwer die Contracte wegen Uebernahme von Be- 
<lb/>schäftigungen durch Strafgefangene Inno zu halten.
<lb/>Ich will dieses und Anderes, nicht als einen Gegen- 
<lb/>grund, sondern nur dafür geltend machen, dass es
<lb/>sich um eine Frage des Rechts handle. Kommt diese
<lb/>zur Anerkennung, so werden die Nachtheile von selbst
<lb/>ausbleiben. Aber das Verhältniss von Mittel und
<lb/>Zweck ist auch hier ein untergeordnetes.
</p>
                  <p>

                     <lb/>ausserhalb der Anstalt“ (8. 108) und für „das
<lb/>Beurlaubungssystem“ (S. 109), welches nach
<lb/>dem Vorgang von England und Belgien einzu- 
<lb/>führen der Vorschlag gemacht worden, erklärt.
<lb/>Ich muss mir jedoch ein näheres Eingehen auf
<lb/>die nur kurz berührte Frage versagen. Das
<lb/>„Schlusswort“ (8. 112) erinnert nochmals, dass
<lb/>wenn schon die Nützlichkeitsgründe zuletzt mehr
<lb/>bervorgehoben seien, doch vor Allem die For- 
<lb/>derungen der Gerechtigkeit sich behaupten.
<lb/>Endlich folgt (S. 115): Uebersichtiiche Zusammen- 
<lb/>stellung der Freiheitsstrafen, welche im J. 1855
<lb/>beim Schwurgerichte zu Naumburg a) erkannt sind,
<lb/>b) nach dem Gesetze vom 14. April 1856 er- 
<lb/>kannt worden waren, c) nach diesem* Vorschläge
<lb/>zu erkennen wären“ — wonach allerdings ein
<lb/>erheblicher Unterschied sich heraustellt und man
<lb/>bei Durchsicht der Rubriken a und b ein Mit- 
<lb/>gefühl nicht unterdrücken kann, wenn man auch
<lb/>zu c nicht überall sollte beistimmen können.
<lb/>Die Schrift:

<lb/>„Das Gefängnisswesen in seinem Zusammen- 
<lb/>hang mit der Entwickelung der Strafrechtspflege
<lb/>überhaupt, dargestellt von Gustav Eberty,
<lb/>Kreisrichter in Wittenberg. Nebst einem Nach- 
<lb/>trage, die internationalen Wohlthätigkeitscon-
<lb/>gresse betreffend. Dresden 1858. IV u. 81. 8. 8.“
<lb/>darf nach dem Plane, den wir verfolgen, hier
<lb/>mit erwähnt werden, indem hier auf Preussen
<lb/>eine besondere, obschon nach der Aufgabe, die
<lb/>der Titel bezeichnet, nur beschränkte Rücksicht
<lb/>genommen wird. Für die Behandlung des Ge- 
<lb/>genstandes, der hier als „Wesen“ bezeichnet
<lb/>wird, lassen sich verschiedene Gesichtspunkte
<lb/>denken, und derjenige, von welchem aus er
<lb/>hier betrachtet wird, ist einer der fruchtbarsten.
<lb/>Sehen wir ab von der rein praktischen Darstel- 
<lb/>lung der jetzt üblichen Systeme der Ausführung
<lb/>der Strafhaft, verbunden mit Kritik, Aufdeckung
<lb/>der Missstände, und Angabe der Mittel der Ab- 
<lb/>hülfe“, so wird eine geschichtliche Behandlung
<lb/>nicht blos für die Sittengeschichte, sondern auch
<lb/>für die Gewinnung praktischer Ergebnisse nicht
<lb/>ohne Einfluss sein. — Man kann dabei ent- 
<lb/>weder von der in Rede stehenden Strafart aus- 
<lb/>gehen und diese, wie sie vorgekommen in Zu- 
<lb/>sammenhang mit der Entwicklung des Straf- 
<lb/>rechts und der Anerkennung seiner wesentlichen
<lb/>Bestimmung, sei es bei einem gewissen Volke,
<lb/>oder in allgemeinerer Uebersicht verfolgen —
<lb/>diess scheint der Gedanke zu sein, der dem
<lb/>Verf. vorschwebte — oder, was sicherer zum
<lb/>Ziele führt und dem geschichtlichen Bildungs- 
<lb/>gang des Strafrechtes und der Strafgesetz- 
<lb/>gebung, das Verfahren mitinbegriffen, entspre- 
<lb/>chender ist — man macht dieses selbst zum
<lb/>Ausgangspunkte und verfolgt unter Nachweisung
<lb/>der allmähligen Anerkennung der wahren Grund- 
<lb/>sätze, so wie des Einflusses der nur bedingt
<lb/>und in beschränkter Weise berechtigten, in
<lb/>ihrer Einseitigkeit aber unhaltbaren Momente
<lb/>der Abschreckung, Sicherung, Vertheidigung etc.
<lb/>auf die Wahl, Anwendung und besondere Ge-
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0284.tif"
                      n="280"
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                  <p>

                     <lb/>280
</p>
                  <p>

                     <lb/>VI. T erritorialr echt.
</p>
                  <p>

                     <lb/>staltung der Strafarten — die Geschichte in
<lb/>der nähern Beziehung auf die Freiheitsstrafen,
<lb/>deren Aufnahme, deren grösseres Hervortreten,
<lb/>bis sie zuletzt das regelmässige Strafmittel wer- 
<lb/>den, während die andern noch heibehaltenen
<lb/>Strafarten nur als Ausnahmen Vorkommen, den
<lb/>Fortschritt erkennen lassen. Diese letztere Me- 
<lb/>thode wird theilweise der ersteren begegnen
<lb/>und überhaupt sich mit einer gewissen Noth-
<lb/>wendigknit geltend machen, wie diess auch an
<lb/>dem vorliegenden Sehriftchen ersichtlich ist.
<lb/>Dasselbe wird den Freund nicht blos der Wis- 
<lb/>senschaft, sondern auch der Humanität an- 
<lb/>sprechen, und die Gesinnung, die sich hierin
<lb/>bekundet, verdient alle Anerkennung. Aber
<lb/>man lindet durch die mehr skizzenhafte Behand- 
<lb/>lung, die kurzen Andeutungen sich nicht befrie- 
<lb/>digt und fühlt dass hinsichtlich einer Leistung,
<lb/>zu der der Verf. ohne Zweifel Beruf hat, mehr
<lb/>die Erwartung erregt, als erfüllt ist. Wenn
<lb/>den Chinesen zehn, den Indern, Persern und
<lb/>Judäern zusammen eilf Zeilen (8. 4. 5.), den
<lb/>Germanen eine Seite (10. 11.) — wobei Wilda’s
<lb/>Strafrecht der G. ganz unerwähnt bleibt —
<lb/>gewidmet wurden, selbst den Römern — ohne
<lb/>hier Julius Vorlesungen über Gefängnisskunde
<lb/>zu gedenken47) — nur einige Seiten grossen
<lb/>Druckes, so vermag solche Dürftigkeit bei dem
<lb/>verhältnissmässigen Reichthum der Quellen und
<lb/>Vorarbeiten nicht Ersatz für die nach der Ver-
<lb/>heissung zu fordernde universalhistorische Be- 
<lb/>handlung zu gewähren. Inhaltreicher, wenn
<lb/>auch nicht erschöpfend und hinsichtlich der Be- 
<lb/>nutzung der Literatur nicht genügend ist die
<lb/>Schilderung der neueren Zeit, insbesondere des
<lb/>neunzehnten Jahrhunderts (8. 27 etc.), wo die
<lb/>verschiedenen Staaten Europas, Amerika, die
<lb/>Systeme der Behandlung der Strafgefangenen
<lb/>durchgegangen, die Bestrebungen der Re- 
<lb/>gierungen, der Strafgesetzgebungen und ein- 
<lb/>zelner Individuen, welche sich die Sache zu
<lb/>Herzen nehmen, auch gelegentlich der freiwil- 
<lb/>ligen Vereine für Besserung der Sträflinge und
<lb/>Fürsorge für die Entlassenen bald ausführlicher
<lb/>geschildert, bald kürzlich berichtet werden48).
<lb/>Von Preussen ist unter Andern 8. 19 in Be- 
<lb/>treff der Beschäftigung der Gefangenen ausser- 
<lb/>halb der Strafanstalt 8. 59 die Rede.
</p>
                  <p>

                     <lb/>47) 8. meine Anzeige in den Erlanger Jahrbüchern
<lb/>der gesammten deutschen juristischen Literatur. Bd.XII.
<lb/>8. 150. 179. vgl. Kritische Jahrbücher für deutsche
<lb/>RW. Bd. I, 8. 259 etc.

<lb/>48) Bei Gelegenheit der Einwirkung der Schutz-
<lb/>und Besserungsvereine, welche zur Zeit durch unsere
<lb/>Gesetzgebung beschränkt, jedoch endlich in ihrer
<lb/>Bedeutung mehr anerkannt ist, so dass zwei Königl.
<lb/>Cabinets-Ordres v. 2. Dec. 1847 u. 4. Dec. 1852 eine
<lb/>Ueberweisung jugendlicher Verbrecher an dieselben
<lb/>gestalten — führt der Verf. 8. 69 den vierten Bericht
<lb/>des Berliner Vereins v. 11. Dec 1845 an. Es wird
<lb/>erlaubt sein, auch die Berichte des Schlesischen Pro- 
<lb/>vinzialvereins, (I. 1843. II. 1844. III. 1846. IV. 1849.
<lb/>V. 1852. VI. 1857.), welche ich verfasst habe, hier

<lb/>Bezug zu nehmen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Das, worauf es in diesem Gebiete, wo ohn-
<lb/>erachtet aller anzuerkennenden Fortschritte doch
<lb/>noch viel, und fast möchte man sagen, das
<lb/>Meiste als eine erst zu lösende Aufgabe er- 
<lb/>scheint — vor Allem ankommt, um den rich- 
<lb/>tigen Standpunkt zu gewinnen, ist die Unter- 
<lb/>scheidung* des Wesens der Strafe, ihres
<lb/>Grundes und ihre Bestimmung in der Gerech- 
<lb/>tigkeit, welche allerdings auch auf die Straf- 
<lb/>art und Vollziehung ihren Einfluss haben — von
<lb/>der zweckmässigen Einrichtung der
<lb/>besonderen Strafart, hier der Freiheits- 
<lb/>strafe und den Forderungen, die sich im Ein- 
<lb/>klang mit der Gerechtigkeit, ja durch diese ge- 
<lb/>boten, geltend machen, wo dann auch der noth-
<lb/>wendige Raum für eine Thätigkeit und Einwir- 
<lb/>kung ist, welche bei Gelegenheit der Be- 
<lb/>strafung stattfindet, aber weder ein Theil, noch
<lb/>ein Ersatz derselben, und auch nicht das Maass- 
<lb/>gebende für die Strafgesetzgebung sein
<lb/>darf. Das Besserungsprincip ist nur solches für
<lb/>die Einrichtung der gerechten verdienten Strafe,
<lb/>der Schuld, aber so wenig'wie das Poeniten-
<lb/>tiarsystem ein Princip des Strafrechtes49). In
<lb/>der neusten Schrift über unsern Gegenstand:

<lb/>Die Gefängnissverbesserung, " insbesondere
<lb/>die Bedeutung und Durchführung der Einzelhaft
<lb/>in Zusammenhang mit dem Besserungsprincip
<lb/>nach den Erfahrungen der verschiedenen Straf- 
<lb/>anstalten von Dr. K. J. Mittermaier, ge- 
<lb/>heimen Rath und Professor in Heidelberg. Er- 
<lb/>langen 1858. VI u. 184 8. 8.
<lb/>scheint diess im Ganzen anerkannt, wenn gleich
<lb/>der Verf. sofort 8. 1 sich über die Berücksich- 
<lb/>tigung und den Zweck der Besserung des Ver- 
<lb/>brechers im Verhältniss zu der gerechten Ahn- 
<lb/>dung der Schuld, nicht mit der Genauigkeit und
<lb/>Entschiedenheit ausspricht, welche erforderlich
<lb/>und geeignet wäre, einem Missverständniss zu
<lb/>begegnen, welches der guten Sache nur nach- 
<lb/>theilig werden kann. Eine Anzeige dieser reich- 
<lb/>haltigen Schrift ist jedoch hier nicht am Orte.
<lb/>Für Preussen von besonderem Interesse ist
<lb/>aber das Sehriftchen:

<lb/>„Die christliche Reform des Strafverfahrens
<lb/>gegen die Unmündigen im Preussischen Staate."
<lb/>Ein Votum dem hohen Landtage zur Erwägung
<lb/>und allen wahren Vaterlandsfreunden zur Unter- 
<lb/>stützung dargeboten von C. E. R. Alberti,
<lb/>Stadtschulrath in Stettin. Stettin 1858.
<lb/>32 S. 8. einschliesslich des Anhanges (S. 29
<lb/>— 32). Die Organisation der Schulbesuchscon-
<lb/>trolle in den Elementarschulen in Stettin."

<lb/>Es wird bei Geltendmachung des Rechtes
<lb/>und der Pflicht der Zucht und Erziehung ver-
</p>
                  <p>

                     <lb/>49) Näheres habe ich ausgeführt in der Abhand- 
<lb/>lung: „Geber das Verhältniss des Poenilenliarsystems
<lb/>zum Strafrechtsprincip“ in der Zeitschrift für deutsches
<lb/>Strafverfahren Bd. III. 8. 387 — 435. und über die
<lb/>Bedeutung des Besserungsprincipes und die praktische
<lb/>Geltendmachung desselben“ im Archiv des Criminal-
<lb/>rechtes J. 1847. 8. 239 etc.
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0285.tif"
                      n="281"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0285--><p/>
                  <p>

                     <lb/>VI. Territorialrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>.281
</p>
                  <p>

                     <lb/>wahrloster und dem Verbrechen verfallener Un- 
<lb/>mündigen von Seiten der Schule und des Hauses,
<lb/>oder geeigneter Vertreter gegenüber der hier
<lb/>noch nicht unbedingt berufenen strafenden Ge- 
<lb/>rechtigkeit des Staates — ausdrücklich auf die
<lb/>neuere Preussische Gesetzgebung und die
<lb/>§§. 42.43 des Strafgesetzbuches Rücksicht genom- 
<lb/>men. Hiernach sollen junge Leute unter sechzehn
<lb/>Jahren, welche „ohne Unterscheidungsvermögen"
<lb/>gehandelt, freigesprochen, aber durch Urtheil
<lb/>der Familie oder einer Besserungsanstalt (nach
<lb/>der Note 48 erwähnten C. 0. v. 4. Dec. 1852
<lb/>auch einem Privatverein) überwiesen, diejenigen
<lb/>aber, welche mit Unterscheidungsvermögen ein
<lb/>Verbrechen begangen haben, stets nur mit
<lb/>(herabgesetzter) Gefängnissstrafe belegt und
<lb/>diese „in ausschliesslich für jugendliche Per- 
<lb/>sonen bestimmten Gefangenanstalten, oder zwar
<lb/>in der ordentlichen Gefangenanstalt, jedoch ip
<lb/>abgesonderten Räumen vollstreckt werden." An
<lb/>solchen Anstalten gebricht es uns vielfach, und
<lb/>nicht minder an geeigneten Persönlichkeiten,
<lb/>solche zum Heil und zur Rettung einer Klasse
<lb/>von Frevlern zu leiten, bei denen man die Hoff- 
<lb/>nung der Besserung nicht aufgeben darf, und
<lb/>die jedenfalls nicht, wie es früher leider nicht
<lb/>selten der Fall war, noch verderbter aus dem
<lb/>Gefängniss entlassen werden sollten. Wir lassen
<lb/>nun dahin gestellt, ob der Verf. unter Berufung
<lb/>auf die oben angeführten Beiträge von Tippels-
<lb/>kirch recht habe, „die unnatürliche Lage der
<lb/>Behandlung der jugendlichen Verbrecher" der
<lb/>Aufhebung der Patrimonial-Gerichtsbarkeit und
<lb/>der körperlichen Züchtigung" wesentlich zuzu- 
<lb/>schreiben — indem wir nur aus der Erfahrung ent- 
<lb/>gegenhalten, dass unter der Herrschaft der früheren
<lb/>Gesetze der Zustand dieser Unglücklichen durchaus
<lb/>nicht besser war, wo nicht in einzelnen Fällen
<lb/>die Vereine und Rettungshäuser ein Werk der
<lb/>Liebe übernahmen. Aber das ist richtig, „dass
<lb/>jetzt viele Unmündige den Gefängnissen nicht
<lb/>zu ihrem Heil überwiesen werden, welche bei
<lb/>einer andern, ihrem Alter gemässeren Art der
<lb/>Behandlung von dem Pfade der Verirrung ab- 
<lb/>gebracht und der menschlichen Gesellschaft er- 
<lb/>halten werden könnten" (8. 7)50). Auch der
</p>
                  <p>

                     <lb/>50) In der Note wird bemerkt, dass im Bezirke
<lb/>des Appellationsgerichts in Stettin gegen Angeklagte
<lb/>unter 16 Jahren im J. 1855 216, im J. 1856 337 Un- 
<lb/>tersuchungen die Verhängung einer Strafe zur Folge
<lb/>gehabt halten, abgerechnet 77 Fälle, wo die Ange- 
<lb/>klagten ohne Unterscheidungsvermögen gehandelt.
<lb/>Wenn nun schon diese gar nicht der Criminalunter-
<lb/>suchung, sondern einer eingreifenden Behandlung hätten
<lb/>überwiesen werden müssen (nehmlich wenn eine an- 
<lb/>dere Gesetzgebung bestände), so ergebe sich daraus,
<lb/>dass unter den übrigen 453 nur 26 mit mehr als
<lb/>drei Monaten, dagegen 250 mit weniger als einer
<lb/>Woche Freiheitsstrafe belegt worden, „wie wenig diese
<lb/>Vergehungen ihrer bei weitem grösseren Mehrzahl nach
<lb/>vor ein Gericht gehören, wie dieselben vielmehr ganz
<lb/>anders hätten behandelt werden müssen, wenn nicht
<lb/>die Jugend systematisch dem Verderben geweiht wer-

<lb/>Jahrb. f. Rechtswiss. 1858.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Verf. findet (8. 8) „in dem Wirken der ver- 
<lb/>zeihenden Liebe, da wo die Gesetzgebung die
<lb/>Unmündigen der Strenge der Gesetze überliefert
<lb/>und das gerichtliche Verfahren bei Uebertre-
<lb/>tungen für sie ein treten lässt, ebensowohl eine
<lb/>wesentliche Lücke", als er „überhaupt das Ver- 
<lb/>fahren für durchaus verfrüht und darum ver- 
<lb/>derblich erachte." Hieran knüpfen sich seine
<lb/>Vorschläge (S. 11), von denen wir hervorheben:
<lb/>„1) die Ahndung der Vergehungen der Unmün- 
<lb/>digen muss den ordentlichen Gerichten entzogen
</p>
                  <p>

                     <lb/>den soll." Zur Vergleichung dient folgende amtliche
<lb/>Miltheilung aus Schlesien.

<lb/>Breslau, 17. Juni. Aus einer amtlichen Ueber-
<lb/>sicht der im Regierungsbezirk Breslau im Ver- 
<lb/>lauf der letzten fünf Jahre auf Grund des §. 42 des
<lb/>Strafgesetzbuchs von dem angeschuldigten Vergehen
<lb/>zwar freigesprochenen, aber zur Einsperrung in eine
<lb/>Besserungsanstalt durch gerichtliches Erkennlniss
<lb/>verurlheilten und demnächst zur Erziehung für fisca-
<lb/>lische Rechnung untergebrachten jugendlichen Personen
<lb/>ergibt sich, dass durch diese, eine nachhaltige Bes- 
<lb/>serung bezweckende Maassregel recht günstige Erfolge
<lb/>erzielt worden sind. Es wurden in den Jahren 1853
<lb/>bis 1857 incl. unteigebracht: a) in Rettungshäusern:

<lb/>63 Knaben, 14 Mädchen evangelischer, 26 Knaben,
<lb/>4 Mädchen katholischer Confession, zusammen 107 Per- 
<lb/>sonen; b) bei Privatpersonen unter Oberaufsicht von
<lb/>Vereinen: 37 Knaben, 6 Mädchen katholischer Con- 
<lb/>fession, zusammen 43 Personen; c) zur selbststän- 
<lb/>digen Erziehung bei Privatpersonen (Lehrern), 8 Kna- 
<lb/>ben, 5 Mädchen evangelischer, 6 Knaben, 7 Mäd- 
<lb/>chen katholischer Confession, zusammen 26 Personen,
<lb/>in Summa zu a., b. und c. 71 Knaben, 19 Mädchen
<lb/>evangelischer und 69 Knaben, 17 Mädchen katholischer
<lb/>Confession, überhaupt 176 Personen. Von diesen
<lb/>sind nach erfolgter Confirmalion bei Handwerks- 
<lb/>meistern etc. in die Lehre gegeben: 23 Knaben, in
<lb/>ein Dienstverhäliniss untergebracht: 12 Knaben,

<lb/>14 Mädchen, als gebessert in die Heimath entlassen:
<lb/>14 Knaben, 7 Mädchen. Sonach beläuft sich die
<lb/>Summe der Untergebrachten auf 49 = 28 pCk., der
<lb/>Entlassenen auf 12 pCt. der Gesammtzahl. Aus der
<lb/>Erziehung sind entwichen und theils nicht mehr er- 
<lb/>mittelt, theils nach der Ergreifung gerichtlich bestraft
<lb/>worden: 22 Knaben, 2 Mädchen, zusammen 24 =

<lb/>13V2 pCt., gestorben sind: 5 Knaben, 1 Mädchen,

<lb/>zusammen 6 = 3*4 pCt. In der Erziehung befinden
<lb/>sich gegenwärtig noch: a) in Rettungshäusern:

<lb/>33 Knaben, 7 Mädchen evangelischer und 15 Knaben,

<lb/>1 Mädchen katholischer Confession; bei Privatper- 
<lb/>sonen unter Oberaufsicht von Vereinen: 11 Knaben,
<lb/>3 Mädchen katholischer Confession; c) zur selbst- 
<lb/>ständigen Erziehung bei Privatpersonen (Lehrern)

<lb/>2 Knaben evangelischer und 3 Knaben, 1 Mädchen
<lb/>katholischer Confession, in Summa 76 Personen
<lb/>= 43 pCt. der Gesammtzahl. Einer der, „als in
<lb/>Lehre gegeben", nachgewiesenen, bis dahin in einem
<lb/>Rettungshause untergebrachten Knaben wünscht -sich
<lb/>dem Lehrerstande zu wünschen, und befindet sich zu
<lb/>dem Zwecke bereits in einer Schulamts-Präparanden-
<lb/>Bildungsanstalt. Von den noch in der Erziehung ver- 
<lb/>bliebenen Knaben evangelischer Confession befinden
<lb/>sich zwei in der dem Central-Ausschuss für die innere
<lb/>Mission der deutschen evangelischen Kirche gehörigen
<lb/>Waisenanstalt in Warschowttz bei Sohrau, Regierungs- 
<lb/>bezirk Oppeln. Voraussichtlich werden dieser Anstalt
<lb/>künftig mehr dergleichen Knaben zur Erziehung über- 
<lb/>wiesen werden.
</p>
                  <p>

                     <lb/>19
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0286.tif"
                      n="282"
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                  <p>

                     <lb/>282
</p>
                  <p>

                     <lb/>VI. Territorialrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>werden, 2) es muss das Verfahren gegen sie
<lb/>auf derselben Basis ruhen, von der aus Eltern
<lb/>und Lehrer erziehend einwirken, es muss von
<lb/>dem Geiste der heiligenden Liebe getragen und
<lb/>darum 3) solchen Behörden überlassen werden,
<lb/>die in diesem Geiste zu wirken vermögen." Es
<lb/>wird von der Disciplinarbehörde für ländliche
<lb/>und städtische Elementarschulen, mittlere und
<lb/>höhere Bürger- und Realschulen, sowie Gym- 
<lb/>nasien , Provinzial - Gewerbschüler, für Hand- 
<lb/>werks- und Handlungslehrlinge (S. 12) dem
<lb/>Verfahren und den Strafmitteln (8.17 etc.) end- 
<lb/>lich den jugendlichen Dienstboten und Arbeitern
<lb/>(8. 22) gesprochen. Der Raum, wie der Zweck
<lb/>dieser Lebersicht gestatten nicht ein näheres
<lb/>Eingehen in die Vorschläge und die Frage ihrer
<lb/>Ausführbarkeit. Aber das muss ich sagen: unter
<lb/>Anerkennung der hohen Wichtigkeit der Sache
<lb/>und der würdigen Gesinnung, mit ^welcher sie
<lb/>erfasst wird, der Verf. hat einen Gegerstand
<lb/>zur Sprache gebracht, welcher ein Grundübei
<lb/>unserer Zeit — nicht ausschliesslich der Ge- 
<lb/>setzgebung — betrifft, dessen Zusammen- 
<lb/>hang mit andern wichtigen Fragen im Gebiet
<lb/>der Kirche, Schule, der Gesellschaft nicht ver- 
<lb/>kannt werden darf, und welcher der ernsten Er- 
<lb/>wägung anempfohlen werden muss.

<lb/>Der Vollständigkeit wegen möge genannt
<lb/>werden: „das öffentliche Gerichtsverfahren und
<lb/>die heutige Gefängnisstrafe. In ihren demora-
<lb/>lisirenden und staatsgefährlichen Folgen darge- 
<lb/>stellt von Dr. Carl Schüpfer. Neurode 1857.
<lb/>39 8. 8.

<lb/>Dass vom christlichen Standpunkte ausge- 
<lb/>gangen worden, kann man nur billigen: es
<lb/>werden damit selbst Viele von denen einver- 
<lb/>standen sein, welche nicht mit ausdrücklichen
<lb/>Worten sich dafür erklären, dass die Grund- 
<lb/>sätze des Christenthums auch unsere Gesetzge- 
<lb/>bungen und Verfahrungsweisen durchdringen
<lb/>sollen. Allerdings sind aber, sobald man näher
<lb/>in's Einzelne eingeht, hinsichtlich der Durch- 
<lb/>führung die Meinungen sehr getheilt, und so
<lb/>kann es nicht auffallen, wenn der Verf. nicht
<lb/>nur von Andern, welche diesem Gegenstände
<lb/>besondere Aufmerksamkeit zugewendet haben
<lb/>(von denen er aber nur ungenügende Kenntniss
<lb/>zu haben scheint), in den Ergebnissen erheblich
<lb/>abweicht, sondern es erklärt sich auch — bei
<lb/>dem unvermeidlichen Einfluss der individuellen
<lb/>Anschauung, wie der Verf. hier lebhafte — und
<lb/>wir dürfen wohl sagen — ungerechtfertigte
<lb/>Angriffe gegen die Juristen und unsere Gesetz- 
<lb/>gebungen richtet, welche als unchristlich, sowie
<lb/>gegen die Verteidigung der Oeffentlichkeit, die
<lb/>als verwerflich und revolutionär bezeichnet
<lb/>werden.

<lb/>Neben einigen guten Bemerkungen findet
<lb/>sich nicht wenig Unbegründetes. In Betreff
<lb/>dessen, was von den Gefängnissen und der Ver- 
<lb/>mehrung der Verbrechen gesagt ist, wären Irr-
<lb/>thümer über die Ursachen und Folgen mehrfach
<lb/>zu berichtigen. Eifrig wird die Prügelsjfafe
</p>
                  <p>

                     <lb/>verteidigt. Am Schlüsse (8. 38) heisst es:
<lb/>„Vielleicht habe sich Mancher gewundert, dass
<lb/>ich kein Wort über die Zellengefängnisse ver- 
<lb/>loren51) habe. Ich habe diess absichtlich ver- 
<lb/>mieden, denn ich schrieb nur für christliche
<lb/>Leser, und diese wissen, dass Gott selbst ge- 
<lb/>sagt hat: „„es ist nicht gut, dass der Mensch
<lb/>allein sei."" Diesen göttlichen Worten noch
<lb/>etwas hinzuzusetzen, würde Vermessenheit sem.
<lb/>Ueberdiess habe ich schon oben gezeigt, welche
<lb/>Früchte die Einzelhaft in Nordamerika trägt."
<lb/>Einen bei weitem vorteilhafteren Eindruck macht:

<lb/>Ein Besuch im Zellengefängniss zu
<lb/>Moabit, nebst einem Blick auf die gegenwär- 
<lb/>tige Lage der Gefangenenfrage in Pommern.
<lb/>Ein Vortrag am 27. Nov. 1857 im Verein für
<lb/>innere Mission zu Stettin gehalten von
<lb/>W. Christrop. Stettin 1857. 16 S. 8.

<lb/>Auch hier ist mit Anerkennung der in der
<lb/>Gerechtigkeit gegründeten Notwendigkeit der
<lb/>Strafe überhaupt für die Vollstreckung der Frei- 
<lb/>heitsstrafe, und das was in Verbindung mit der- 
<lb/>selben steht, und der Erstrebung der Besserung
<lb/>des Gefallenen die wahre Grundlage gibt, vom
<lb/>Standpunkte des Christenthums und der sich
<lb/>betätigenden Liebe ausgegangen, welche —
<lb/>wie ich in den von mir verfassten Berichten des
<lb/>Schlesischen Strafbesserungsvereins wiederholt
<lb/>erinnert habe — nicht blos das Wohl der bür- 
<lb/>gerlichen Gesellschaft gegenüber dem Ueber-
<lb/>treter der Strafgesetze, sondern auch das Wohl
<lb/>dieser Unglücklichen selbst berücksichtigt, wie
<lb/>denn eine im rechten Sinne geübte derartige
<lb/>Thätigkeit nicht minder für diejenigen sich
<lb/>fruchtbar erweiset, welche sich ihr widmen.
<lb/>Wir heben nur hervor, dass der Verf. (8. 7)
<lb/>nicht blos als eine individuelle Ansicht, sondern
<lb/>als eine durch seinen Besuch des Gefängnisses
<lb/>bestätigte Erfahrung es ausspricht, wie ihm hier
<lb/>recht klar geworden sei, „worin das eigentliche
<lb/>Wesen, das wahrhaft Segensreiche dieser so
<lb/>streng durchgeführten Einzelhaft besteht." —
<lb/>„Es ist die Isolirung gegen die Sünde und das
<lb/>Verbrechen, es ist die vielleicht zum ersten- 
<lb/>mal dem Gefangenen gebotene Gelegenheit, unter
<lb/>den täglichen Segenseinflüssen des Wortes Gottes
<lb/>und christlicher Liebespflege über sich selbst,
<lb/>über seine Vergangenheit und Zukunft, über
<lb/>seine Bestimmung auf dieser Welt und seine
<lb/>Berufung für das Himmelreich, über das Wohl
<lb/>und Weh von Weib und Kind, von Vater und
<lb/>Mutter sich gründlich und ernstlich zu besinnen."

<lb/>Was endlich noch die Vollstreckung der
<lb/>Strafen betrifft, so sind hier zu erwähnen:

<lb/>„Aktenstücke über die Ausführung des Ge-,
<lb/>setz es v. 11. April 1854, betreffend die 'Be- 
<lb/>schäftigung der Strafgefangenen mit äusseren
<lb/>Arbeiten" in Goltdammer’s Archiv Bd. V.
<lb/>8. 769—827.
</p>
                  <p>

                     <lb/>51) Muthet man denn Jemanden zu Worte zu
<lb/>verlieren ?
</p>

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                  <p>

                     <lb/>VI. Territorialrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>283
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die unter III gegebene Hauptübersicht im
<lb/>J. 1856, nach Provinzen geordnet, wird durch
<lb/>die Sorgfalt der Ausarbeitung, und insbeson- 
<lb/>dere die „Rubrik und Angabe der Gesichtspunkte,
<lb/>nach welchen in den einzelnen Anstalten die
<lb/>Gefangenen zur Beschäftigung mit Aussenar-
<lb/>beiten ausgewählt worden sind", durch den
<lb/>Reichthum der niedergelegten praktischen Be- 
<lb/>merkungen nicht nur zur Belehrung, sondern
<lb/>auch zu einem Zeugniss für die guten Folgen
<lb/>des Gesetzes und für den Geist, in welchem
<lb/>dasselbe, behufs der Erreichung der mit der
<lb/>gerechten Strafe vereinbaren Zwecke aufgefasst
<lb/>und gehandhabt wird, dienen. Das

<lb/>„Handbuch des Gefangniss - und Strafvoll- 
<lb/>streckungswesens in den Gerichten in Preussen
<lb/>für Richter, subalterne Beamte und Gefängnissin-
<lb/>spektoren. Herausgegeben von C. 8. Michel,
<lb/>Kreisgerichtssecretär. Berlin 1858. X. 231 8. 8.
<lb/>enthält, wie noch der Titel weiter besagt:
<lb/>„Eine systematische Zusammenstellung der auf
<lb/>die Strafvollstreckung, die Gefängnissverwal-
<lb/>tung, die Beschäftigung der Gefangenen, die
<lb/>Verwaltung der Gefangenen-Arbeitskassen und
<lb/>die Anschaffung und den Verbrauch der Ge- 
<lb/>fangen - Bekleidungsgegenstände ergangenen ge- 
<lb/>setzlichen Bestimmungen, ministeriellen Ver- 
<lb/>fügungen und sonstigen Vorschriften nebst ei- 
<lb/>nigen Bemerkungen über den praktischen Dienst
<lb/>der Gefangnissvorsteher und Inspectoren."

<lb/>Es scheint nicht unangemessen, am Schlüsse
<lb/>dieser Uebersicht noch einiger Werke zu ge- 
<lb/>denken, welche, einen umfassenderen Plan ver- 
<lb/>folgend, doch auch dem in Preussen gelten- 
<lb/>den Verfahren ihre Aufmerksamkeit zuwenden
<lb/>und somit in unsere Darstellung, noch aus einem
<lb/>näher liegenden Grunde, als aus dem einen,
<lb/>eine Stelle verdienen, dass bei dem Studium
<lb/>des Rechts und der Gesetzgebung eines Landes,
<lb/>die Rücksicht auf andere, besonders stammver- 
<lb/>wandte sich fruchtbar erzeigt, — von den wei- 
<lb/>teren, in der Wissenschaft und deren For- 
<lb/>derungen beruhenden nicht zu sprechen. Doch
<lb/>ist hier eine Schranke um so mehr inne zu
<lb/>halten, als von solchen Werken auch sonst, und
<lb/>wohl ausführlicher Bericht erstattet wird52;, als
<lb/>es hier der Fall sein kann.

<lb/>Die deutschen Schwurgerichtsgesetze in
<lb/>ihren Hauptbestimmungen übersichtlich zusam- 
<lb/>mengestellt mit kurzem Hinweis auf fremdes,
<lb/>insbesondere französisches und englisches, auch
<lb/>schottisches und nordamerikanisches Recht von
</p>
                  <p>

                     <lb/>52) Im Begriffe diese Uebersicht der Redaktion
<lb/>unserer Jahrbücher zu übersenden, erhielt ich des
<lb/>vierten Bandes erstes Heft, welches unter Nr. 10.
<lb/>S. 33 — 65 Strafprocessrecht: „Die Entwicklung des
<lb/>neueren deutschen Slrafprocessrechtes von Oberstaats- 
<lb/>anwalt Dr. Schwarze in Dresden“ enthält, eine durch
<lb/>Sorgfalt der Anordnung und Darstellung, durch die
<lb/>Besonnenheit des Urtheils und den richtigen Einblick
<lb/>in die Sache sich auszeichnende Arbeit, auf welche
<lb/>ich auch für den oben bezeichnten Zweck besonders
<lb/>hinzuweisen für eine angenehme Pflicht erachte.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Eduard Brauer, Hofgerichtsrath in Bruchsaal.
<lb/>Erlangen 1856. VIII. 269 8. gr. 8. (mit dem
<lb/>Register).

<lb/>Das eine gute und treue, meist den Ge- 
<lb/>setzen wörtlich entnommene Zusammenstellung
<lb/>nach bestimmten Rubriken enthaltende Werk lie- 
<lb/>fert mehr als der Titel besagt, und es kann
<lb/>diess nur als ein Vorzug anerkannt werden.
<lb/>Nicht blos die Schwurgerichtsgesetze im engeren
<lb/>Sinne sind mitgetheilt, sondern es wird über- 
<lb/>haupt das Verfahren in Schwurgerichtsfällen,
<lb/>also vor Schwurgerichten nach den neuen Be- 
<lb/>stimmungen der einzelnen deutschen Lande,
<lb/>welche die Einrichtung angenommen haben, mit
<lb/>den angedeuteten Hinweisungen zum Gegenstand
<lb/>der Aufgabe gemacht, wie diese denn auch um
<lb/>mit Erfolg gelöst zu werden nicht anders auf- 
<lb/>gefasst werden konnte. Wenn daher gleich
<lb/>das, was die Schwurgerichte im engeren Sinne
<lb/>und die Geschworenen betrifft, den grösseren
<lb/>Theil des Werkes ausmacht, so sind doch auch
<lb/>„die Staatsanwaltschaft" (IX) „der Vertheidiger"
<lb/>(X) der Beschädigte und „seine Ersatzan- 
<lb/>sprüche" (XI) „die Voruntersuchung und die
<lb/>leitenden Grundsätze des Verfahrens" (XII) „die
<lb/>Raths - und Anklagekammer und die Versetzung
<lb/>in den Anklagestand" (XIII) „die Fertigung der
<lb/>Anklageschrift etc." (XIV) die weitere Vorbe- 
<lb/>reitung des Hauptverfahrens, „Bestimmung der
<lb/>vorzuladenden Zeugen" (XV), „die Oeffenllich-
<lb/>keit der Hauptverhandlung" (XVII), „der Gang
<lb/>des Hauptverfahrens", und was dazu gehör)
<lb/>(XXIV—XXVII) sowie das Ungehorsamsverfahren
<lb/>das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde, die
<lb/>Wiederaufnahme des Verfahrens, (Revision,
<lb/>Restitution) (XXXI—XXXIX) mit in den Kreis
<lb/>der Vergleichung gezogen, während alle an- 
<lb/>dern hier nicht namhaft gemachten Rubriken
<lb/>von dem Schwurgerichte im engem Sinne han- 
<lb/>deln. Was nun Preussen betrifft, so nimmt
<lb/>unter jeder Rubrik die Angabe der dahin ge- 
<lb/>hörigen gesetzlichen Bestimmungen die erste
<lb/>Stelle ein. Hie und da sind kurze erläuternde
<lb/>Noten beigefügt. Indem so der Plan und die
<lb/>Ausführung Beifall verdient, gibt der Inhalt,
<lb/>welcher in der wörtlichen Miltheilung des ge- 
<lb/>setzlichen Textes besteht, zu keinerlei Bemer- 
<lb/>kung Anlass, wenn diese nicht zu einer Kritik
<lb/>der Gesetze selbst führen soll. Nur die Aeus-
<lb/>serung des Vorwortes (8. III) ruft eine solche
<lb/>hervor. „Seit der Begriff eines gemeinen
<lb/>deutschen Rechtes fast durchgängig'(hof- 
<lb/>fentlich doch nicht auf immer) zu wenig fas,t mehr
<lb/>als einem wesenlosen Schattenbilde herabge- 
<lb/>sunken ist, und das Streben nach staatlicher
<lb/>und richterlicher Besonderung überall mit er- 
<lb/>neuter Anstrengung hervorbricht, muss einst- 
<lb/>weilen, wie man mehr und mehr einzusehen
<lb/>beginnt, eine Uebersicht der Einzelgesetzge- 
<lb/>bungen mit vergleichender Musterung ihrer er- 
<lb/>heblicheren Abweichungen, belebt durch das
<lb/>untilgbare Bewusstsein deutscher Zusammenge- 
<lb/>hörigkeit und Rechtsgemeinsamkeit, die Stelle
<lb/>19*
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0288.tif"
                      n="284"
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                  <p>

                     <lb/>284
</p>
                  <p>

                     <lb/>VI. Territorialrecht
</p>
                  <p>

                     <lb/>eines gemeinschaftlichen Systems vertreten."
<lb/>Leicht könnte dem, mit dem wahren Stande der
<lb/>Sache wohl vertrauten Verfasser, eine Ansicht
<lb/>untergelegt werden, die, wie ich glaube, hier
<lb/>nicht hat ausgesprochen werden sollen. Zu- 
<lb/>nächst bedingt den „Begriff eines gemeinen
<lb/>deutschen Rechtes“ — es sollte wohl überhaupt
<lb/>nur von Strafrecht und Verfahren die
<lb/>Rede sein — der grössere oder kleinere
<lb/>räumliche Umfang seiner Geltung und prak- 
<lb/>tischen Anwendbarkeit nicht im Geringsten.
<lb/>Dieser Begriff würde bei noch grösserer Be- 
<lb/>schränkung, und er wird bei vielleicht nicht fer- 
<lb/>ner völliger Aufhebung der Gültigkeit des ge- 
<lb/>meinen Strafrechts fortbestehen und desshalb
<lb/>noch nicht zum wesentlichen Schattenbilde
<lb/>herabsinken, weil jenes Recht nur noch ge- 
<lb/>schichtliche und wissenschaftliche Bedeutung be- 
<lb/>hielte. Diese kann nicht hoch genug angeschla- 
<lb/>gen werden, und wenn der kritische Zeitpunkt
<lb/>eintritt, — dessen nicht zu verspätetes Er- 
<lb/>scheinen man aus bekannten Gründen wünschen
<lb/>muss, so wird hoffentlich die Wissenschaft auf
<lb/>dieser Seite ihrer Aufgabe sich nicht entziehen.
<lb/>Wie aber auch die Sache sich gestalten möge
<lb/>und welchen nähern, von lediglich wissenschaft- 
<lb/>lichem Interesse verschiedenen Werth die Ge- 
<lb/>winnung gemeinsamer Ergebnisse des verglei- 
<lb/>chenden Gesetzesstudiums haben möge — nie- 
<lb/>mals können diese „die Stelle eines gemein- 
<lb/>schaftlichen Systems vertreten“, ja dieser theo- 
<lb/>retisch harmlos erscheinende, aber unrichtige
<lb/>Satz würde, praktisch geltend gemacht, zu einem
<lb/>sehr bedenklichen werden, wenn man ihn auf
<lb/>die dem gemeinen Rechte zukommende subsi- 
<lb/>diäre Anwendbarkeit beziehen wollte. Zur Her- 
<lb/>vorhebung dieses auch von andern Seiten auf- 
<lb/>gestellten Bedenkens, dem zu begegnen Pflicht
<lb/>ist, nöthigt die Aeusserung, welche der Ver- 
<lb/>fasser an einem andern Orte 53) über gemeines
<lb/>Recht gethan hat, bei welcher es schwer wird,
<lb/>dasselbe anders als nach den Worten zu ver- 
<lb/>stehen. Er sagt: „Ich fasse das gemeine
<lb/>Strafrecht in anderem Sinne auf, als meine
<lb/>Vorgänger. — Nachdem das — gemeine Straf- 
<lb/>recht — durch die Codification der einzelnen
<lb/>Staaten seine praktische Anwendbarkeit und un- 
<lb/>mittelbare Geltung, geringe nicht nennenswerthe
<lb/>Ausnahmen abgerechnet, überall verloren hat
<lb/>und nur noch der Geschichte angehört, besteht
<lb/>das heutige gemeine Strafrecht unseres
<lb/>Vaterlandes in der „concordia discordantium
<lb/>canonum", wie sie sich aus den verschiedenen
<lb/>deutschen Gesetzbüchern darstellen lässt und
<lb/>bedarf daher in dieser Richtung einer neuen
</p>
                  <p>

                     <lb/>53) „Nachtrag zur Vorrede des: Crimin allexi-
<lb/>con. Nach dem neusten Stande der Gesetzgebung
<lb/>in Deutschland bearbeitet von Dr. Ludwig von Ja- 
<lb/>gemann. Erlangen 1852.“ — Der Herausgeber
<lb/>hatte das Werk bis zu dem Buchstaben F vollendet.
<lb/>Die Buchstaben G — Z sind von Brauer bearbeitet
<lb/>(S. 7. 6.).
</p>
                  <p>

                     <lb/>Bearbeitung. — Es genügt nicht mehr die par-
<lb/>ticularrechtliche Codification, gewissermassen
<lb/>„pour la bonne bouche" nebenbei anzuführen,
<lb/>sie bilden fortan die „Grundlage und Quelle
<lb/>des gemeinen Rechtes.“ Dasselbe gilt
<lb/>auch und vielleicht noch in höherem Grade vom
<lb/>Strafprocesse. Den richtigen Gesichtspunkt
<lb/>verfolgt die:

<lb/>„Systematische Darstellung des deutschen
<lb/>Strafverfahrens auf Grundlage der neuen Straf-
<lb/>processordnungen seit 1848. Von Dr. Julius
<lb/>Wilhelm Plank, ordentlichem Professor der
<lb/>Rechte und Ordinarius des Spruchcollegiums zu
<lb/>Kiel. Göttingen 1857. XXVIII und 256 8. 8."

<lb/>In der Vorrede wird (8. 17) nach einer Be- 
<lb/>merkung über das „praktische Interesse dieser
<lb/>Arbeit" gesagt: „Der Richter ist ohne Zweifel
<lb/>berufen und verpflichtet, seiner Entscheidung die
<lb/>Partikulargesetzgebung seines Staates zu Grunde
<lb/>zu legen und es hat auf den ersten Anblick für
<lb/>ihn nur ein untergeordnetes Interesse der Neu- 
<lb/>gierde, zu wissen, wie dieselbe Frage in der
<lb/>Gesetzgebung eines andern deutschen Staates
<lb/>behandelt ist. Wird ihm indess wissenschaftlich
<lb/>klar nicht blos dass, sondern auch warum
<lb/>in den übrigen deutschen Staaten dieselbe Frage
<lb/>eben so, oder anders entschieden ist, so erhält
<lb/>er dadurch ein zuverlässiges Hülfsmittel für die
<lb/>Erklärung und Ergänzung seiner eigenen Ge- 
<lb/>setzgebung."

<lb/>In der That wird man ohnerachtet der Miss- 
<lb/>billigung der Meinung, als könne durch Ab- 
<lb/>straktion aus den übereinstimmenden Grund- 
<lb/>sätzen und Bestimmungen der Landesrechte —
<lb/>ein neues gemeines Recht gebildet werden —
<lb/>die Bedeutung einer Arbeit vollständig würdigen,
<lb/>welche sich zur Aufgabe stellt, die auf einer
<lb/>geschichtlichen Grundlage und mit einer ge- 
<lb/>wissen Innern Notwendigkeit hervorgegangene
<lb/>neue Gestaltung unseres Verfahrens in den ein- 
<lb/>zelnen Staaten, bei im Wesentlichen gleichen
<lb/>Voraussetzungen, Bedingungen und Einflüssen,
<lb/>auf Principien zurückzuführen, die Ergebnisse
<lb/>als folgerichtige zusammenzustellen, hiernach
<lb/>die Glieder der Uebereinstimmung oder der Ab- 
<lb/>weichung darzulegen, auf festgestellten Prämissen
<lb/>weiter zu schliessen und so der ferneren Ent- 
<lb/>wicklung durch die Gesetzgebung vorzuarbeiten.
<lb/>Ob hier der Verf. nicht zuweilen zu weit ge- 
<lb/>gangen, insbesondere in seiner Auffassung des
<lb/>Accusationsprincips, wonach er mit strenuer,
<lb/>aber nicht überall praktischer Folgerichtigkeit
<lb/>zu Schlüssen gelangt, über die, oder mehr
<lb/>über deren Vordersätze zu streiten- wäre, ist
<lb/>hier nicht der Ort zu untersuchen. Das Werk,
<lb/>welches die bezeichnte Aufgabe in wissen- 
<lb/>schaftlicher Weise erfasst und zu lösen sucht —
<lb/>und schon dadurch sich von den sonstigen Zu- 
<lb/>sammenstellungen , ohne eigene Zuthat der
<lb/>Herausgeber unterscheidet, enthält durchgängig
<lb/>die Resultate gründlicher Forschungen und mit
<lb/>der geschickten und meist zu billigenden An- 
<lb/>ordnung und einer ansprechenden Form der Dar-
</p>

               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Die neuesten Erscheinungen der Literatur über Bayerisches Recht</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Arnold, ... von">Angezeigt von Staatsrath i. a. D. AGPräs. Dr. von Arnold in Eichstätt</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084706_04+1858_0289--><p/>
                  <p>

                     <lb/>VI, Territorialrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>285
</p>
                  <p>

                     <lb/>Stellung verbindet sich der Reichthum des Inhalts,
<lb/>wobei jedoch, in Berüchsichtigung des Zweckes,
<lb/>welcher ein zu specielles Eingehen in eine ein- 
<lb/>zelne Gesetzgebung auszusehliessen oder doch
<lb/>unterzuordnen geboten, ein richtiges Maass ge- 
<lb/>halten ist, woraus sich dann auch wohl erklärt,
<lb/>wie der Literatur eine mindere Sorgfalt zuge- 
<lb/>wendet ist, als man sonst erwarten dürfte. Hie
<lb/>und da erscheint die Auswahl fast zufällig. Es
<lb/>darf aber mit freudiger Anerkennung ausgespro- 
<lb/>chen werden, dass dieses Werk, so wie es in
<lb/>seiner Art das erste und bis jetzt einzige für
<lb/>die Befriedigung einer sich mit Nothwendigkeit
<lb/>geltend machenden Forderung ist, so auch die
<lb/>bedeutendste Erscheinung in diesem Gebiet sei.
<lb/>Was uns hier zunächst interessirt — Preussen
<lb/>— so ist dessen Gesetzgebung überall so berück- 
<lb/>sichtigt, dass die Arbeit auch von denen, welche
<lb/>vorzugsweise für individuelle Zwecke Belehrung
<lb/>suchen, willkommen geheissen werden wird.
<lb/>Die Anlage des Ganzen in dessen einzelnen Thei-
<lb/>len stets unter andern auch des Preussischen
<lb/>Rechts gedacht wird, macht es unmöglich hier
<lb/>dasjenige hervorzuheben, was einen inländischen
<lb/>Praktiker besonders zu interessiren vermöchte.
<lb/>Und es ist gut, dass es so ist, und dass, wem
<lb/>es um die Sache zu thun ist, sich eben mit dem
<lb/>Ganzen bekannt machen muss. Das im rechten
<lb/>Geiste betriebene Studium des Gemeinsamen
<lb/>wird neben dem Genüsse den es gewährt auch
<lb/>für das Besondere sich fruchtbar erweisen. Das
<lb/>„Lehrbuch des deutschen gemeinen Criminal-
<lb/>Prozesses" von Dr. Christoph Martin. Fünfte
<lb/>Ausgabe, ergänzt und beendigt von J. D. H.
<lb/>Temme, Dr. und ordentl. Professor der Rechte
<lb/>n Zürich. Leipzig und Heidelberg 1857 XXXII.
</p>
                  <p>

                     <lb/>und 597 8. 8. (einschliesslich des Anhangs und
<lb/>Registers)

<lb/>muss eben um des Anhangs willen hier er- 
<lb/>wähnt werden. Dieser handelt (S. 513 — 585)
<lb/>„von dem Strafprocesse nach den neuern Fran- 
<lb/>zösisch-Deutschen Strafprocessgesetzen" und ist
<lb/>von dem Heransgeber Temme als eine dankbar
<lb/>aufzunehmende Zugabe beigelügt. Nur wo diese
<lb/>hier auch Preuss. Recht berücksichtigt, ist
<lb/>nach unserm Plane davon zu sprechen und so
<lb/>darf der in den Grenzen compendiarischer Dar- 
<lb/>stellung gehaltenen Arbeit das gebührende Lob
<lb/>nicht deshalb gemindert werden, weil, was ihren
<lb/>Inhalt ausmacht, mit dem gemeinen deutschen
<lb/>Strafverfahren in keinem Zusammenhang steht,
<lb/>wie ja auch der Verf., indem er einen „An- 
<lb/>hang" liefert, wohl erkennt. Freilich nimmt
<lb/>sich derselbe gerade bei den Martin’schen Lehr- 
<lb/>buch recht fremd aus. Der würdige und hoch- 
<lb/>verdiente Gelehrte, welcher noch kurz vor sei- 
<lb/>nem Hintritt im höchsten Greisenalter uns mit
<lb/>einem Werk über den bürgerlichen Process be- 
<lb/>schenkt hat, welches ein seltenes Zeugniss gei- 
<lb/>stiger Frische und Strebens ist, nimmt nament- 
<lb/>lich durch seine Processiehrbücher — die vom
<lb/>praktisch-dogmatischen Standpunkte aus gear- 
<lb/>beitet sind, eine Stelle in der Geschichte unse- 
<lb/>rer Literatur ein, welche für ihre Zeit aller- 
<lb/>dings berechtigt, selbst durch seine in der Vor- 
<lb/>rede vom Dec. 1856 erzälte — durch einen
<lb/>„interessanten Fall veranlasste Bekehrung, wenig- 
<lb/>stens zu einer mehr erweiterten Oeffentlichkeit
<lb/>mit ihren Folgen" (XIII.) nicht verändert wird
<lb/>und die ihm, aus Gründen deren Auseinandersetzung
<lb/>hier nicht am Orte ist, erhalten werden sollte,
<lb/>um seinen Beruf in seiner rechten Bedeutung
<lb/>zu würdigen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die neuesten Erscheinungen der Literatur über Bayerisches Recht.

<lb/>Ang. von Staatsrath i. a. D. AGPräsid. Dr. v. Arnold in Eichstädt.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Senffert, Joh. Adam, Kommentar über die
<lb/>bayerische Gerichtsordnung (Codex juris bava-
<lb/>rici iudiciarii de anno 1753). Fortgesetzt in
<lb/>Verbindung mit Joh. Jak. Lauk. Zweite Aufl.
<lb/>Zweiter Banch 1855. Dritter Band, 1856. Vier- 
<lb/>ten Bandes erste und zweite Lieferung, 1856,
<lb/>1857. Erlangen. 8. *

<lb/>Den ersten Band und die erste Lieferung des
<lb/>zweiten Bandes dieses für Bayern so verdienst- 
<lb/>vollen Werkes haben wir Band II. 8. 49 dieser
<lb/>Jahrbücher angezeigt. Die bis jetzt erschienene
<lb/>Fortsetzung erläutert die Capitel 4 bis 18 des
<lb/>Gesetzbuchs von Klage, Citation, Mandaten, Un- 
<lb/>gehorsam, Klagbeantwortung, Replik, Duplik,
<lb/>Terminen, Fristen, Legitimation und Vollmacht,
<lb/>Reconvention, Litisdenunciation, Nominalion, In- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>tervention, Caution, Arrest, Sequestration, Be- 
<lb/>weis und Gegenbeweis, richterlicher Entschei- 
<lb/>dung, Appellation und Revision, Extrajudicial-
<lb/>beschwerde, Restitution, Nullitäts- und Syndi-
<lb/>catsklage, Vergleich, Compromiss, Prozessko- 
<lb/>sten, Execulion. Es enthält auch diese Fort- 
<lb/>setzung bedeutende Verbesserungen der ersten
<lb/>Auflage.

<lb/>J. A. Seuffert ist seinem langen Leiden
<lb/>unterlegen; es hat aber Herr Oberappellations- 
<lb/>rath Lauk, welcher bisher schon an diesem
<lb/>Werke förderlichen Th eil nahm, die Vollendung
<lb/>der zweiten Auflage und zugleich einen Nach- 
<lb/>trag der Aenderungen zugesichert, die sich nach
<lb/>den Juslizgeselzen des Jahres 1856 am Inhalte
<lb/>der drei ersten Bände des Kommentares er- 
<lb/>geben.
</p>
                  <pb facs="2084706_04+1858_0290.tif"
                      n="286"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0290--><p/>
                  <p>

                     <lb/>286
</p>
                  <p>

                     <lb/>VI. Territorialrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Edel, Carl, das königl. bayer. Geselz vom
<lb/>1. Juli 1856, einige Bestimmungen über die Ge- 
<lb/>richtsverfassung und das gerichtliche Verfahren
<lb/>in den Landestheilen diesseits des Rheines betr.
<lb/>Nördlingen. 1857. 8.

<lb/>Die Frage der Trennung der Justiz von der
<lb/>Administration bei den Untergerichten in Bayern
<lb/>ist ein Gegenstand verschiedener Meinungen,
<lb/>und damit ist auch die Frage einer zweckmäs-
<lb/>sigeren die Rechtspflege mehr fördernden Or- 
<lb/>ganisation der Untergerichte verbunden. Ein
<lb/>mit Zustimmung der beiden Kammern der Lan-
<lb/>desverlretung am 25. Juli 1850 verkündetes Or- 
<lb/>ganisationsgesetz kam nicht zum Vollzug, der
<lb/>Drang der Umstände aber führte dann ein eben- 
<lb/>falls mit Zustimmung der Kammern am 1. Juli
<lb/>1856 erlassenes Organisationsgesetz herbei, wel- 
<lb/>ches unstreitig ein Bruchstück ist, nur als In-
<lb/>terimisticum gegeben wurde und von einigen
<lb/>lediglich als ephemere Erscheinung, welche den
<lb/>Rückschritt zur guten alten Zeit anbahnt, von
<lb/>Andern als Mittel betrachtet wird, die Nothwen-
<lb/>digkeit jener Trennung und einer besseren Ju- 
<lb/>stizorganisation aller Orten ausser Zweifel zu
<lb/>setzen und dadurch einen dem Wohle des Staats
<lb/>und der Rechtspflege entsprechenderen Zustand
<lb/>herbeizuführen.

<lb/>Kein Wunder, dass dieses Gesetz schon bei
<lb/>seinem Erscheinen viele Zweifel voraussehen
<lb/>liess, welche in der Anwendung und Ausfüh- 
<lb/>rung sich ergeben müssen und es hat Herr Pro- 
<lb/>fessor Edel, Referent über den Gesetzentwurf
<lb/>in dem ersten Ausschuss der Kammer der Ab- 
<lb/>geordneten, gleich nach dem Erscheinen des
<lb/>Gesetzes durch den obengenannten Commentar
<lb/>die richtige Anwendung des Gesetzes zu er- 
<lb/>leichtern gesucht; das Bedürfniss eines solchen
<lb/>Commentars war auch so anerkannt, dass noch
<lb/>ehe das Gesetz in Wirkung trat, eine zweite
<lb/>Auflage nothwendig wurde.

<lb/>In der Einleitung liefert der Herr Verf. eine
<lb/>kurze Geschichte des Gesetzes, erörtert das
<lb/>Verhältniss dieses Gesetzes zu jenem vom Jahr
<lb/>1850 und zeigt, wie das Gesetz, theilweise
<lb/>vom Entwurf abweichend, zwar bei weitem
<lb/>nicht alle Hoffnungen erfülle, ja der Staatskasse
<lb/>eine grössere Last veranlasse, aber den Fort- 
<lb/>schritt anbahne und deshalb nützlich sei.

<lb/>Das Gesetz wird dann mit Abdruck des In- 
<lb/>halts nach den einzelnen Artikeln erläutert, in- 
<lb/>dem es in der untersten Instanz Collegialge-
<lb/>richte (Bezirksgerichte) für die wichtigeren Ci-
<lb/>vilstreitsachen und für die Entscheidung von
<lb/>Strafsachen, dann Einzelnrichter (sowohl bei
<lb/>den Bezirksgerichten als bei den Landgerichten)
<lb/>für die geringeren und für zu beschleunigende
<lb/>Civilstreitsachen und für die nicht streitige Rechts- 
<lb/>pflege, endlich bei den Bezirksgerichten und,
<lb/>wo es erforderlich, auch abgesondert von jenen
<lb/>Untersuchungsrichter für Strafsachen aufstellt,
<lb/>die Administration und Polizei bei den Landge- 
<lb/>richten lässt und nur einzelnen Beamten der- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>selben überträgt, nebenbei auch Bruchstücke ci-
<lb/>vilprozessualischer Art festsetzt.

<lb/>Als Anhang sind zwei Vollzugsverordnungen
<lb/>beigedruckt.

<lb/>Hauff, Ludwig, die Verfassung der königl.
<lb/>bayer. Gerichte diesseits des Rheins in ihrer
<lb/>Gestaltung nach dem Gesetze vom 1. Juli 1856.
<lb/>Nördlingen. 1858. 8.

<lb/>Lippmann, F. A., Justizorganismus des Kö- 
<lb/>nigreichs Bayern sowohl in den Kreisen dies- 
<lb/>seits als jenseits des Rheins. Landshut. 1857. 8.

<lb/>Gerichtseintheilung des Königreichs Bayern.
<lb/>Alphabetisch zusammengestellt nach den beiden
<lb/>Allerh. Verordnungen vom 12. Aug. 1857.

<lb/>Die neue Gerichtsorganisation in Bayern hat,
<lb/>wie es bei dergleichen Maasregeln zu gehen
<lb/>pflegt, verschiedene Federn in Thätigkeit ge- 
<lb/>setzt. Die obengenannten drei Schriften ent- 
<lb/>halten Zusammenstellungen statistischer Natur.

<lb/>Herr Hauff stellt den Gerichtsorganismus
<lb/>mit kurzer Angabe der Zuständigkeit der ver- 
<lb/>schiedenen Instanzen dar und benennt die ein- 
<lb/>zelnen Gerichte. .

<lb/>Herr Lippmann liefert dasselbe in umfas- 
<lb/>senderer Art und mit Hinzulugung einer leider
<lb/>sehr unrichtigen Aufzählung des Justizpersonals.

<lb/>Die dritte Schrift ist ein alphabetisches Ver- 
<lb/>zeichniss der Gerichte in Patentformat.

<lb/>Seybold, Franz v., die Rückwirkung der
<lb/>bevorstehenden Reformen der Rechtspflege auf
<lb/>die Mitglieder des Advokatenstandes. München,
<lb/>Deschler. 18!)7. 8.

<lb/>In Bayern ist durch ein Gesetz v. J. 1856
<lb/>eine Modifikation des Gerichtsorganismus ange- 
<lb/>ordnet, welche als Vorbereitung zu der längst
<lb/>schon als Bedürfniss anerkannten Trennung der
<lb/>Justiz von der Verwaltung betrachtet werden
<lb/>kann.

<lb/>Herr v. Seybold, Advokat zu München,
<lb/>stellt in obiger Schrift Betrachtungen über die
<lb/>nach und nach nothwendigen und möglichen Ein- 
<lb/>wirkungen der Neuerungen auf den Advokateh-
<lb/>stand an. Er findet die bisherige dienstliche
<lb/>Stellung der Advokaten in Bayern nicht zweck-
<lb/>gemäss, die pecuniärer Subsistenz derselben ge- 
<lb/>fährdet. Mit der Errichtung von Bezirksgerich- 
<lb/>ten glaubt er die Notwendigkeit verbunden,
<lb/>dass die auf dem Lande zerstreut wohnenden
<lb/>Advokaten in jene Städte ziehen, wo sich Be- 
<lb/>zirksgerichte befinden* weil die wichtigeren Ci-
<lb/>vilrechtsstreite in der Regel vor diesen zu ver- 
<lb/>handeln sind: er gesteht sogar der Staatsregie- 
<lb/>rung das Recht zu, die Advokaten dorthin zu
<lb/>versetzen1). Dass dann die grosse Masse der
<lb/>Landbewohner grösstentheils ohne rechtsver-
</p>
                  <p>

                     <lb/>1) Wer zahlt die Umzugskosten? Hat die Staats- 
<lb/>regierung das Recht, den neuen Wohnsitz zu wählen?
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0291.tif"
                      n="287"
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                  <p>

                     <lb/>VI* Territörialrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>287
</p>
                  <p>

                     <lb/>ständige Rathgeber, namentlich in Gegenstän- Durch rechtskundige Richter oder durch Ver- 
<lb/>den der nicht streitigen Gerichtsbarkeit sein bessenjng des Wahlgesetzes glaubt der Verf.
<lb/>wird, gibt er zu, bedauert aber dabei, dass das sei nachzuhelfen; wie aber das Wahlgesetz zu
<lb/>Notariatsgesetz nicht zu Stande kam, wodurch verbessern sei, um solche Geschworne zu er-
<lb/>diese Lücke ausgelullt worden wäre. Dem halten, wie der Verf. sie wünscht, hierüber gibt
<lb/>Institut der Gehilfen des Anwalts (Concipisten) uns die Schrift, welche überhaupt die bisherigen
<lb/>wird, jedoch mit Beschränkung auf das Bedürf- Leistungen der Schwurgerichte in Bayern nicht
<lb/>niss, das Wort gesprochen, besonders um der hinlänglich zu kennen scheint und nur ein Bei-
<lb/>Vorbildung zum Advokaten willen und zur Un- spiel eines (allem Anschein nach) irrthümlichen
<lb/>terstützung der Anwälte und selbst zur Substi- Wahrspruchs zur Rechtfertigung anftihrt, keine
<lb/>tution in Nothfälien, namentlich bei Krankheit, Aufklärung.

<lb/>Altersschwäche. Gegen den Uebertritt der An- 
<lb/>wälte in den Staatsdienst werden bedeutende Mair, J., die medicinischen Fachbeziehungen
<lb/>Bedenken vorgebracht. der neuen k. bayerischen Strafgesetzgebung über

<lb/>Eine Reform der Prozessgesetzgebung, na- Verbrechen und Vergehen. Für Aerzte und Ju-
<lb/>mentlich Mündlichkeit des Civilprozessverfahrens rislen. Mit einem Anhänge über das Strafver- 
<lb/>hält Herr v. Seybold für nothwendig und in fahren, nebst Prüfung der von Friedreich und
<lb/>* ziemlicher Nähe, furchtet aber von solcher man- H o fm a n n über den Gesetzentwurf erschiene-
<lb/>chen Nachtheil für den gegenwärtigen Advoka- nen Schriften. Kempten, 1857. 8.
<lb/>tenstand. Mangel an Gewandtheit in diesem

<lb/>Verfahren und ueberzahl von Anwälten dürften Die dritte von Aerzten ausgegangene Schrift
<lb/>besonders die älteren Anwälte in nachtheilige über den im Jahre 1854 erschienenen Entwurf
<lb/>Lage setzen. Bessere dienstliche und pecuniäre eines Strafgesetzbuchs für das Königreich Bayern.
<lb/>Stellung des Advokatenstandes wird als Bedürf- Der Herr Verf. wünscht schärfere Begrenzung
<lb/>niss dargestellt. Herr v. Seybold erklärt — des Begriffs des Verbrechens durch Einschaltung
<lb/>wohl mit Recht — drei Institute der Rechts- des Merkmals der Rechtswidrigkeit; ferner ge-
<lb/>pflege, welche unter sich getrennt sein sollen, nauere Bestimmung über den Begriff von Waf-
<lb/>fiir nothwendig: Notariat, Advokatur und Rieh- fen; er spricht sich für die Todesstrafe aus,
<lb/>teramt. Der Uebertritt älterer und erfahrner weil dem schwersten Verbrechen die schwerste
<lb/>Advokaten zum Notariat hält er für zweckmäs- Strafe folgen müsse und die Todesstrafe die
<lb/>sig. Diese Institute auszubilden ist Aufgabe des schwerste sei, indem jeder hiezu Verurtheilte
<lb/>Staats und wenn Herr v. Seybold auf die un- die 3 Tage Gnadenzeit erbitte; die Guillotine
<lb/>praktischen Gesetze über landwirtschaftliche sei das zweckmässigste Mittel zum Vollzug.
<lb/>Erbgüter und über executorische Urkunden hin- 
<lb/>deutet, so setzen wir diesen todtgebornen Seybold9 Franz v., das Notariat nach den
<lb/>Gesetzen noch das über die kaufmännischen Bestimmungen der gegenwärtig bestehenden
<lb/>Anweisungen und, wenn dem Wunsche einer Bayerischen Gerichtsordnung vom Jahre 1753
<lb/>Partei gemäs die Wiederbelebung des deutsch- und der beiden Gesetze vom 1. Juli 1856 über
<lb/>rechtlichen Institus des Rentenkaufes versucht Gerichtsorganisation und executorische Urkun-
<lb/>werden sollte, auch das desfallsige Gesetz bei. den. München, 1857. 8.

<lb/>Die Macht der Gesetzgebung reicht nicht so

<lb/>weit, Todte zu erwecken oder lebensunfähige Der Herr Verf. zeigt, dass in Bayern das
<lb/>Frühgeburten lebensfähig zu machen. Notariat nicht blos in den Händen der Gerichte

<lb/>ruht, sondern gewissermassen auch von Siegel-
<lb/>Kammerer, Peter, über Schwurgerichte in mässigen (in deren eigenen Angelegenheiten)
<lb/>Bayern. Vorzüge und Mängel derselben. Mün- geübt wird und das Institut der Notare nicht
<lb/>chen. 1858. 8. aufgehoben, vielmehr nur die Ernennung von

<lb/>neuen Notaren suspendirt wurde, für Wechsel-
<lb/>Diese kleine Schrift schildert im Eingang die Sachen aber noch immer Notare bestehen. Er
<lb/>verschiedenen Systeme, von welchen der Straf- stellt die noch immer in Gesetzeskraft beste-
<lb/>prozess in Bayern (wie überhaupt in Deutsch- henden Bestimmungen über das Notariat, über
<lb/>land) beherrscht wurde, gibt im Allgemeinen Siegelmässigkeit, über Besorgung der Notariats-
<lb/>zu, dass das jetzige Verfahren Vorzüge habe, geschälte durch Beamte, über das Verfahren in
<lb/>gibt ihm aber auch Mängel Schuld, welche Ver- Notariatssachen und bei Fertigung der Urkunden
<lb/>Besserung erheischen. Im Wesentlichen geht von Siegelmässigen zusammen und schliesst mit
<lb/>die Absicht des Herrn Verf. gegen die Schwur- den fragmentarischen Vorschriften über Beauf-
<lb/>gerichte, indem er ohne hinreichende Sonde- sichtigung, Disciplin und Haftbarkeit der Organe
<lb/>rung der Aufhebung der Beweisregeln von dem des Notariats.

<lb/>Institut der Jury den Geschwornen — diesen, wie

<lb/>sie jetzt berufen werden —• nicht Bildung genug, Schüttinger, D., die Einkindschaft nach Bam-
<lb/>wohl aber zuviel Zerstreuung durch Erinnerung berger Statutarisch!. Nach den Quellen des
<lb/>an ihre heimathlichen Geschäfte zutraut, um ei- Bamberger Landrechts bearbeitet. Bamberg. Zü-
<lb/>nem so wichtigen Amte gewachsen zu sein, berlein. 1857. 8.
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0292.tif"
                      n="288"
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                  <p>

                     <lb/>288
</p>
                  <p>

                     <lb/>VI. Territorialrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>In dem ehemaligen Fürstbisthum Bamberg
<lb/>herrscht als gesetzlicher ehelicher Güterstand
<lb/>die allgemeine Gütergemeinschaft in vollster Aus- 
<lb/>bildung und wenn bei vorhandenen Kinder erster
<lb/>Ehe eine zweite Ehe geschlossen wird, so wer- 
<lb/>den in der Regel die Kinder erster Ehe in die
<lb/>zweite unter Festsetzung abermaliger allgemei- 
<lb/>ner Gütergemeinschaft vollkommen vereinkind-
<lb/>schaftet. Auch dieses Institut ist in scharfsin- 
<lb/>niger Weise und höchst consequent regulirt. So
<lb/>wie aber das Bamberger Civilgesetzbuch (Land- 
<lb/>recht v. Jahr 1769), welches sich beinahe durch- 
<lb/>gängig auf das Familienrecht und auf die Te-
<lb/>stamentslehre beschränkt, den grossen Fehler
<lb/>hat, unsystematisch zu sein und die einzelnen
<lb/>Lehren höchst zerstreut vorzutragen, so ist
<lb/>dies auch bei der Einkindschaft der Fall und
<lb/>deshalb das Studium und die Anwendung mit
<lb/>Schwierigkeit verbunden. Der nun verstorbene
<lb/>Appellationsgerichtspräsident von Weber hat
<lb/>sich das Verdienst erworben, das Bamberger
<lb/>Landrecht systematisch und lichtvoll darzustel- 
<lb/>len und nach ihm hat der jetzt ebenfalls ver- 
<lb/>storbene Appellationsgerichtsvicepräsident von
<lb/>Spiess ein Handbuch des Bamberger Landr.
<lb/>herausgegeben. Diesen Bearbeitungen folgt nun
<lb/>nicht zum Ueberfluss das obengenannte Werk
<lb/>des Herrn Schüttinger.

<lb/>Nach einer geschichtlichen Einleitung über
<lb/>das Institut der Einkindschaft nach Bamberger
<lb/>Recht geht der Verf. über zu dem Begriffe die- 
<lb/>ses Instituts nach jenem Rechte und er findet,
<lb/>beider Gatten und der Kinder ohne Unterschied,
<lb/>dass das Institut in einer Vermögensgemeinschaft
<lb/>aus welcher der Ehen beider Gatten sie ent- 
<lb/>sprossen , bestehe.] Die Gemeinschaftlichkeit
<lb/>des Vermögens ist das Band der Einheit und
<lb/>der Grund der Förderung des Wolds der Fa- 
<lb/>milie. Die Einkindschaft entsteht nach Bamber- 
<lb/>ger Landrecht durch Vertrag; durch richterli- 
<lb/>ches Erkenntniss, wenn mit den Curatoren der
<lb/>Kinder die Art der Vereinkindschaftung nicht
<lb/>erzielt werden kann; durch das Gesetz, wenn
<lb/>innerhalb Jahr und Tag nach geschlossener wei- 
<lb/>terer Ehe den gesetzlichen Bestimmungen über
<lb/>Regulirung des Verhältnisses der Kinder vori- 
<lb/>ger Ehe nicht genügt ist. Die Rechtsverhält- 
<lb/>nisse bei entstandener Einkindschaft werden
<lb/>entwickelt. Die Einkindschaft kann mittelst der
<lb/>Nichtigkeitsklage oder der Restitution in den ge- 
<lb/>eigneten Fällen aufgehoben werden: sie hört
<lb/>auf durch den Tod des einen Gatten je nach
<lb/>Verschiedenheit der Fälle; durch den Tod aller
<lb/>einkindschaftelen Kinder; durch freiwillige Ueber-
<lb/>einkunft aller Interessenten; durch Auflösung
<lb/>der neuen Ehe. Sie kann aber auch wegen
<lb/>Verminderung des Vermögens im Rechtswege
<lb/>aufgelöst werden, vorzüglich wenn die Eltern
<lb/>oder eines derselben an der Verminderung
<lb/>Schuld trägt.

<lb/>Ais Anhang wird erörtert: 1) Einkindschaf-
<lb/>tung unehelicher Kinder. Nur durch Vertrag,
<lb/>aber durch diesen möglich. 2) Einkindschaftung
</p>
                  <p>

                     <lb/>bei Juden. Nach dem königlich bayer. Ge- 
<lb/>setz v. J. 1851, welches die Israeliten in An- 
<lb/>sehung des bürgerlichen Rechts den Christen
<lb/>leichstellt, für zulässig erklärt. 3) Verein-
<lb/>indschaftung bei einer dritten und weiteren
<lb/>Ehe. Nach dem Bamberger Landrecht zulässig.
<lb/>4) Gründe für und gegen die Einkindschaft. Der
<lb/>Heit Verf. erklärt sich für dieselbe. 5) Ver-
<lb/>hältniss der Peculien und der Pathengeschenke
<lb/>der Kinder.

<lb/>Zusammenstellung der für die Nürnberger
<lb/>Handelsgerichte I. u. II. Instanz geltenden Ge- 
<lb/>richtsordnungen. Nürnberg. 1857. 8.

<lb/>Durch die verschiedenen fragmentarischen
<lb/>Gesetze über die Wechselgerichtsbarkeit und
<lb/>durch die Einführung der deutschen Wechsel- 
<lb/>ordnung in Bayern wurde der bedeutende Miss- 
<lb/>stand herbeigeführt, dass in der bedeutenden
<lb/>Stadt Nürnberg, wo die Angehörigen des Han- 
<lb/>delsstandes in Handels- und Wechselsachen dem
<lb/>Handels- und Wechselgerichte, für welches ein
<lb/>Wechselprozess besteht, untergeben sind, für
<lb/>die grosse Masse der übrigen dem Stadtgerichte
<lb/>unterworfenen Stadtbewohner zwar ein Wech- 
<lb/>selrecht (die deutsche Wechselordnung), aber
<lb/>kein Wechselprozess bestand.

<lb/>Am Landtage vom Jahre 1856 veranlassle
<lb/>der Nestor der bayerischen Juristen, der frühere
<lb/>Reichskammerrichter und nacherige bayerische
<lb/>Justizminister Graf von Reigersberg, wel- 
<lb/>cher noch jetzt im neun und achtzigsten Le- 
<lb/>bensjahr als bayerischer Reichsrath ausgezeich- 
<lb/>nete Thätigkeit -entwickelt, die Abstellung je- 
<lb/>nes Missstandes: es wurde gesetzlich bestimmt,
<lb/>dass sämmtiiche im Bereiche der Stadt Nürnberg,
<lb/>ihrer Vorstädte und des Burgfriedens fortan an- 
<lb/>fallende Wechselstreitigkeiten, sie mögen aus
<lb/>kaufmännischen oder nicht kaufmännischen Wech- 
<lb/>seln entspringen, zur Zuständigkeit der Handels- 
<lb/>gerichte gehören und das Verfahren sich nach
<lb/>den für dieselben geltenden gesetzlichen Vor- 
<lb/>schriften richtet.

<lb/>Diese gesetzliche Bestimmung veranlassle
<lb/>das Bedürfniss, die über das Verfahren bei dem
<lb/>Nürnberger Handelsgerichte erster und zweiter
<lb/>Instanz bestehenden Gesetze dem Publicum zu- 
<lb/>gänglich zu machen.

<lb/>Die obenangezeigte Schrift enthält einen Ab- 
<lb/>druck dieser Gesetze, nämlich: Ordnung des
<lb/>Handelsgerichts in der kaiserlichen freien Reichs- 
<lb/>stadt Nürnberg v. J. 1804. Einer Allerhöchst
<lb/>Kaiserlichen Subdelegationscommission für die
<lb/>Kaiserliche freie Reichsstadt Nürnberg publicirte
<lb/>Appellationsgerichtsordnung v. J. 1802. Beige- 
<lb/>geben sind: Kurze Zusammenstellung des Nürn-
<lb/>bergischen Wechselprozesses vor dem Handels- 
<lb/>gerichte und des Merkantilprozesses in Nürn- 
<lb/>berg. Das königl. bayer. Gesetz vom 1. Juli
<lb/>1856, die Ausdehnung der Zuständigkeit der
<lb/>Handelsgerichte in Nürnberg betr.
</p>

                  <pb facs="2084706_04+1858_0293.tif"
                      n="289"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0293--><p/>
                  <p>

                     <lb/>VI. Territorialrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>289
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die Gesetzgebung des Königreichs Bayern
<lb/>seit Maximilian 1L, mit Erläuterungen. Heraus- 
<lb/>gegeben von Dr. C. F. Do 11 mann. Dritter
<lb/>Theil. Strafrecht und Prozess. Zweiter Band,

<lb/>I. Heft. Erlangen. 1857. 8.

<lb/>Von dem in diesen Jahrbüchern Band II.
<lb/>S. 48 angezeigten Commentar ist nun auch das
<lb/>oben angezeigte Heft erschienen, in welchem
<lb/>das Strafjprozessgesetz vom 10. November 1848
<lb/>in Verbindung mit den noch gültigen Bestim- 
<lb/>mungen des II. Theils des Strafgesetzbuchs v.

<lb/>J. 1813 (von Do 11 mann) zu erläutern begon- 
<lb/>nen ist.

<lb/>Als Einleitung wird der bayer. Strafprozess
<lb/>nach dem Gesetzbuch v. J. 1813 mit den vielen
<lb/>dazu erschienenen Erläuterungsrescripten im All- 
<lb/>gemeinen geschildert, dann auf die ein neues
<lb/>Strafverfahren vorbereitenden Gesetze v. 12. Mai
<lb/>und 4. Juni 1848 hingewiesen, die äussere Ent- 
<lb/>stehung des Strafprozessgesetzes v. 10. Novbr.
<lb/>1848 gegeben, das System dieses Gesetzes
<lb/>(Mündlichkeit, Oeffentlichkeit, Schwurgerichte,
<lb/>Staatsanwaltschaft) dargelegt und elnigermassen
<lb/>geprüft, die theilweise Fortgeltung des Straf- 
<lb/>prozesses v. J. 1813 erwähnt, die — beinahe
<lb/>durchgängig erfolglose — legislative Thätigkeit
<lb/>seit dem Jahre 1848 angezeigt, auf die wenigen
</p>
                  <p>

                     <lb/>seit jenem Jahre erschienenen den Strafprozess
<lb/>berührenden Gesetze — Gerichtsorganisation,
<lb/>Schutz gegen die Presse, Staatsgerichtshof, ge- 
<lb/>mischt gerichtliche Untersuchungen — hinge- 
<lb/>wiesen und die Literatur des neuen Strafpro- 
<lb/>zesses angegeben.

<lb/>Der Commentar selbst ist im Allgemeinen
<lb/>nach einer Art von System geordnet, unter des- 
<lb/>sen Einhaltung die noch geltenden Artikel des
<lb/>Strafprozesses v. J. 1813 und die Artikel des
<lb/>Gesetzes v. J. 1848 wörtlich aufgeführt und
<lb/>dann erläutert sind. Im vorliegenden Heft sind
<lb/>die allgemeinen Bestimmungen über den Begriff
<lb/>der Strafsachen und das Verfahren in solchen;
<lb/>Untersuchungsprincip; Verhältniss der Strafsa- 
<lb/>chen zu andern, besonders Civilsachen; Zustän- 
<lb/>digkeit der Untersuchungsbehörden und Ver- 
<lb/>hältniss derselben zu andern nicht Vorgesetzten
<lb/>Behörden vorausgeschickt und erläutert. Als
<lb/>erste Abtheilung wird die Gerichtsverfassung
<lb/>und die Staatsanwaltschaft, die Gerichtszustän- 
<lb/>digkeit in Strafsachen und hier insbesondere
<lb/>auch die Zuständigkeit im internationalen Ver- 
<lb/>hältnisse behandelt, doch bricht hier das Heft
<lb/>ab und ist das Weitere im nächsten Heft zu er- 
<lb/>warten, welches hoffentlich nicht so lange als
<lb/>das erste Heft auf sich warten lassen wird.
</p>

               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084706_04+1858_0294.tif"
             n="290"
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         <div xml:id="d1788e85775" n="B.">
      
            <head>Gesetzgebung</head>
            <div xml:id="d1788e85780" type="section" subtype="Gesetze">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Uebersicht der neuesten Gesetzgebung der einzelnen deutschen Staaten</title>
               </head>
        
        
               <div xml:id="d1788e85788">
                  <head>K. Württemberg</head>
          
               </div>
               <div xml:id="d1788e85794">
                  <head>Kurf. Hessen</head>
          
               </div>
               <div xml:id="d1788e85800">
                  <head>Grossh. Hessen</head>
          
               </div>
               <div xml:id="d1788e85806">
                  <head>Grossh. Baden</head>
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084706_04+1858_0294--><p/>
                  <p>

                     <lb/>B. Gesetzgebung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>K. Württemberg.

<lb/>Ges. v. 5. Mai 1857 betr. die Aufhebung des
<lb/>Erfordernisses der Befähigung zum Riehterarnt
<lb/>bei den Vorstehern der bürgerliehen Strafan- 
<lb/>stalten (Regbi. Nr. 5.)

<lb/>Ein Gemeinbescheid des K. Obertribunals v.
<lb/>14. Sept. 1857 (Regbi. Nr. 12) erklärt die Würt-
<lb/>tembergischen Gerichte 'für befugt und verpflich- 
<lb/>tet, wenn überhaupt nach dem Privatrecht oder
<lb/>dem Civilprocessrecht eines fremden Staats Würt-
<lb/>temberger als Ausländer nachtheiliger als die
<lb/>Inländer behandelt werden, die Wiedervergel- 
<lb/>tung (Retorsion) in bürgerlichen Rechtssa- 
<lb/>chen in Anwendung zu bringen. In zweifelhaf- 
<lb/>ten Fällen sollen sie bei dem K. Justizministe- 
<lb/>rium an fragen, in den andern aber nachträglich
<lb/>an dasselbe Bericht erstatten.

<lb/>Die päbstliche Bulle „cum in sublimi Prin- 
<lb/>cipis“ v. 22. Juni 1857 ist unterm 21. Oec. 1857
<lb/>durch Kgl. Verordnung bekannt gemacht wor- 
<lb/>den (Regbi. Nr. 16.)

<lb/>Kurf. Hessen.

<lb/>Ein Ges. v. 22. Jan. 1857 (Ges. Sammlung
<lb/>Nr. II.) dehnt die Expropriation auch auf
<lb/>die Fälle der Anlegung und Erweiterung von
<lb/>Todtenhöfen aus.

<lb/>Ges. das Münz wesen betr. v. 19. Nov. 1857*
<lb/>(Ges. 8. Nr. XI.) — mit Rücks. auf den unt. dems.
<lb/>T. bek. gern. Münzvertrag.

<lb/>Ges. die Anlegung von Entwässerungs- 
<lb/>anlagen mittelst unterirdischer Röhren vom
<lb/>17. Dec. 1857 (Ges. 8. Nr. XII.)

<lb/>Grossh. Hessen.

<lb/>Eine Verord. v. 25. Sept. 1857 regulirt die
<lb/>Gebühren der Advokatanwälte in der
<lb/>Provinz Rheinhessen (Regbi. Nr. 29).

<lb/>Ges. v. 21. Nov. 1857, die Besteuerung
<lb/>des Weins, Branntweins und Biers betr. (Regbi.
<lb/>Nr. 33)

<lb/>Verord. die Naturalbesoldungen der
<lb/>Civilbeamten betr. v. 10. Dec. 1857 und Natu- 
<lb/>ralienvergütung für Ofliciere und Militärbeamten
</p>
                  <p>

                     <lb/>betr. v. 9. Dec. 1857 (Regbi. Nr. 35). — Die
<lb/>Gehalte der genannten Personen werden zwar,
<lb/>wie bisher, in Geld angesetzt, allein der 4. Theil
<lb/>der angesetzten Geldgehalte soll nach der (mit
<lb/>den Ständen vereinbarten) Kammertaxe *) zu
<lb/>gleichen V hei len auf eine entsprechende Quan- 
<lb/>tität von Weizen, Korn, Gerste und Hafer redu-
<lb/>cirt werden und für die sich hiernach ergebende
<lb/>Quantität von Naturalien wird eine nach dem
<lb/>Durchschnitte der jährlich laufenden Fruchtpreise
<lb/>bestimmte Vergütung in Geld bezahlt, welche
<lb/>jedoch den Nominalbetrag des so zu vergüten- 
<lb/>den Gehaltstheils nicht um mehr als 75 p. C.
<lb/>übersteigen, aber auch nicht unter 50 p. C. des- 
<lb/>selben herabsinken darf.

<lb/>Die Erhebung und Controlirung der innern
<lb/>Abgaben von Getränken ist durch Verord. v.
<lb/>19. Dec. 1857 (Regbi. Nr. 37) neu geordnet
<lb/>worden.

<lb/>Verord. das Post wesen Im Grossh. Hessen
<lb/>betr. v. 22. Febr. 1857 (Regbi. Nr. 39.)

<lb/>Grossh. ßaden.

<lb/>Verord. die Beitreibung der auf dem öffent- 
<lb/>lichen Rechte beruhenden Schuldig- 
<lb/>keiten an die Staats-, Steuer- und Zollkas- 
<lb/>sen betr. v. 25. Jan. 1857 (Regbi. Nr. IV.)

<lb/>Ges. und Verord. zu Vollzug des Bundes- 
<lb/>beschlusses über die Presse v. 6. Juli
<lb/>1854. v. 15. Jan. 1857 (Regbi. Nr. VI.)

<lb/>Zwischen Grossh. Baden und den ver. Staaten
<lb/>von Nordamerika ist am 30. Jan. 1857, ein Staats- 
<lb/>vertrag wegen Auslieferung flüchtiger
<lb/>Verbrecher geschlossen worden, bek. gern,
<lb/>durch Verordn, v. 5. Mai 1857 (Regbi. Nr. XV.)

<lb/>Die allgemeine (seit 21. Juli 1852 bestehende)
<lb/>Landesentwaffnung ist durch V. v. 2. Mai 1857
<lb/>wieder aufgehoben und das Tragen von Waffen
<lb/>unter gewissen Voraussetzungen gestattet wor- 
<lb/>den (Regbi. Nr. XVIII.)

<lb/>Das Verfahren und der Vollzug der Erkennt- 
<lb/>nisse in Forststrafsachen ist durch V. v.
</p>
                  <p>

                     <lb/>1) Das Malter Weizen 6V2 A*’&gt; Korn 5 fl.‘» Gerste
<lb/>3&lt;/s fl-; Hafer Ü.
</p>
               </div>
               <pb facs="2084706_04+1858_0295.tif"
                   n="291"
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               <div xml:id="d1788e86016">
                  <head>H. Holstein und Lauenburg</head>
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084706_04+1858_0295--><p/>
                  <p>

                     <lb/>B. Gesetzgebung*.
</p>
                  <p>

                     <lb/>291
</p>
                  <p>

                     <lb/>12. Mai 1857 neu geordnet worden (Regierbl.
<lb/>Nr. XIX.)

<lb/>Zum Vollzüge des Ges. v. 26. März 1852
<lb/>die stückweise Vermessung der Liegenschaften
<lb/>des Grossherzogthums betr. ist eine Verord. über
<lb/>die Aufstellung und Führung von Lagerbü-
<lb/>chern unterm 26.Nov. 1857 ergangen (Regbl.
<lb/>Nr. XXI.)

<lb/>Desgleichen zum Vollzüge des Gesetzes vom
<lb/>5. Mai 1856, die Anlegung, Verlegung oder
<lb/>Abschaffung von Feldwegen, auch die Ver- 
<lb/>legung oder Zusammenlegung von Grunnd-
<lb/>stücken betr. unterm 12. Juni 1857 eine Ver- 
<lb/>ordnung (Regbl. Nr. XXIV.)

<lb/>Staatsvertrag mit Frankreich über
<lb/>Ausübung der Eigenthumsrechte an den Rhein- 
<lb/>bauten und Dämmen, v. 25. Febr. 1857, bek.
<lb/>gern, durch Verord. v. 3. Juli 1857 (Regbl.
<lb/>Nr. XXVIII.)

<lb/>Uebereinkunft mit Frankreich über den
<lb/>gegenseitigen Schutz des literar. und artist.
<lb/>Eigenthumes v. 2. Juli 1857, bek. gern. d.
<lb/>Verord. v. 22. Aug. dess. J. (Regbl. Nr. XL.)

<lb/>Desgl. über den gegenseitigen Schutz der
<lb/>Waarenstempel und Fabrikzeichen v.
<lb/>2. Juli 1857, bek. gern, durch Verord. vom
<lb/>22. Aug. 1857 (Ebendas.)

<lb/>Uebereinkunft mit den Niederlanden über
<lb/>Zulassung badischer Consuln in den Niederlän- 
<lb/>dischen Colonien v. 27. Juli 1857. Bek. gern,
<lb/>durch Verord. v. 5. Nov. dess. J. (Regierungsbl.
<lb/>Nr. L VI.)

<lb/>Hcrzogtliiiiner Holstein und Lanenburg.

<lb/>(1856 u. 1857.)

<lb/>A. Holstein.

<lb/>1) Ges. vom 14. April 1856, betr. die
<lb/>rechtlichen Wirkungen der Eheverlöb- 
<lb/>nisse. Ein Eheverlöbniss begründet keine Klage
<lb/>auf Vollziehung der Ehe, oder auf Leistung
<lb/>dessen, was auf den Fall des Rücktritts bedungen
<lb/>war. Einseitiger Rücktritt verpflichtet zum Er- 
<lb/>satz des dem andern Theile wirklich erwach- 
<lb/>senen Schadens (nicht des entgangenen Gewin- 
<lb/>nes), die Klage auf Schadenersatz verjährt mit
<lb/>Ablauf eines Jahrs nach Verheirathung der in
<lb/>Anspruch zu nehmenden Person.
</p>
                  <p>

                     <lb/>2) Gemeiner Bescheid des holstei- 
<lb/>nischen Obergerichts vom 21. Aug. 1856,
<lb/>mittelst dessen die Verordnung von 1795 zur
<lb/>Beschleunigung der Rechtspflege bei Concursen,
<lb/>Erbtheilungen und Criminalsachen sämmtlichen
<lb/>Untergerichten in Erinnerung gebracht wird. —
<lb/>Die Frist für Beendigung genannter Justizsachen
<lb/>ist regelmässig eine sechsmonatliche.

<lb/>3) Unterm 21. Nov. 1856 ist zur Aus- 
<lb/>arbeitung einer Landgemeindenordnung
<lb/>die Niedersetzung einer Commission allerhöchst
<lb/>verfügt worden.

<lb/>Mit diesen wenigen legislativen Acten ist
<lb/>die Gesetzgebung des Jahres 1856, soweit sich
<lb/>xdieselbe auf die Justiz erstreckt, völlig er- 
<lb/>schöpft, wohingegen die Verwaltung sich aller- 
<lb/>dings einer Reihe ebenso) eingreifender als wohl- 
<lb/>tätiger neuer Organisationen erfreut hat. —
<lb/>Ein den im Jahre 1856 versammelten holsteini-
<lb/>nischen Provinzialständen vorgelegter Entwurf
<lb/>einer Organisation der Gerichtsverfas- 
<lb/>sung des Herzogthums Holstein wurde von den
<lb/>Ständen mit 41 gegen 4 Stimmen verworfen,
<lb/>und ist für’s Erste wenig Aussicht auf Vorle- 
<lb/>gung eines neuen Entwurfs. —

<lb/>Ein derselben Ständediät vorgelegter Ent- 
<lb/>wurf einer Gerichtsordnung für das Hol- 
<lb/>stein - Lauenburgische Oberappel a-
<lb/>lationsgericht wurde mit erheblichen Modi-r
<lb/>ficationen angenommen, ist aber bis jetzt noch
<lb/>nicht als Gesetz publicirt.

<lb/>Noch spärlicher ist die Gesetzgebung des
<lb/>Jahres 1857 gewesen.

<lb/>Unterm 16. Juli 1857 wurde die proviso- 
<lb/>rische Wasserlösungsordnung v. 5. Juni
<lb/>1854 (cf. Bd. I. der Jahrb. p. 183 n. 79) defini- 
<lb/>tiv zum Gesetz erhoben; und unterm 27. Juli
<lb/>der Bundesbeschluss vom 12. März 1857
<lb/>zum Schutz der Verf. dramatischer oder musi- 
<lb/>calischer Werke gegen unbefugte Aufführung
<lb/>und Darstellung derselben, publicirt. —

<lb/>B. Lauenburg.

<lb/>Die Wasserlösungsordnung v. 22.Mai
<lb/>1857, mit ähnlichen Bestimmungen wie die hol- 
<lb/>steinische, ist das einzig Bemerkenswerthe. 39.
</p>
               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084706_04+1858_0296.tif"
             n="292"
             xml:id="zs1-2084706_04-1858_0296"/>
         <div xml:id="d1788e86242" n="D.">
      
            <head>Miscellen</head>
            <div xml:id="d1788e86247" type="miscellany">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zu der 1. 3. §. 7. D. de adim. leg. (XXXIV, 4.)</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Pöschmann, ...">Vom Oberappellationsgerichtsrath Dr. Pöschmann in Dresden</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084706_04+1858_0296--><p/>
               <p>

                  <lb/>C. Miscelle«.
</p>
               <p>

                  <lb/>Za der L. 3. §. 7. D. de adim. leg. (XXXIV. 4.)

<lb/>Die/ Redaction übersendet mir eine Reclame des
<lb/>Herrn Dr. juris Degener, Obergerichtsadvokaten
<lb/>in Braunschweig, wonach er die Erstigkeit der
<lb/>von mir in diesen Jahrb. Bd. III. 8. 251 ver- 
<lb/>suchten Sanirung und Erklärung der obbemerkten
<lb/>Stelle in dem bereits 1838 bei G. C. E. Meyer in
<lb/>Braunschweig erschienenen Jurist. Magaz. von Scholz
<lb/>III. und Gans (Bd. II. 8.465), für sich vindicirt.
<lb/>Dieselbe ist ihm allerdings unzweifelhaft zuzuge- 
<lb/>stehen ; es wird jedoch das Ignoriren jenes
<lb/>Aufsatzes um so gewisser Entschuldigung finden,
<lb/>als in der neuesten, von mir angezogenen, Litera- 
<lb/>tur betreffs dieser Stelle, für die Existenz jener
<lb/>Erklärung kein Anhalten geboten war. Wie nun
<lb/>am wenigsten ich annehmen möchte, dass sie, wenn
<lb/>sie einem der jetzt thätigen Pandectenschriftsteller
</p>
               <p>

                  <lb/>erinnerlich gewesen, von diesem absichtlich ignorirt
<lb/>worden wäre, und daher nur wünschen kann, dass
<lb/>durch den Zufall einer unwillkürlichen Reproduction
<lb/>und vielleicht auch weiteren Begründung der früher
<lb/>publicirten geistigen Operation des Herrn Dr. Dege- 
<lb/>ner, unsere Idee dem juristischen Publicum desto
<lb/>wärmer empfohlen, und von der Doctrin von nun
<lb/>an mehr als früher patrocinirt ist, so habe ich zur
<lb/>Sache selbst, da anscheinend, jener Aufsatz des
<lb/>Herrn Dr. Degener die ihm zu wünschende Verbrei- 
<lb/>tung nicht gefunden, hier nachzutragen, dass in
<lb/>diesem die Erklärung des utrique — et utri durch
<lb/>Bezugnahme auf Oie. de leg. II. 7. und de nat.
<lb/>deor. II. 59 (quisque — et quis) L. un. pr. de
<lb/>gland. leg. (XLIII. 28) tertio quoqne die (?) Liv.
<lb/>XXXVI. 2. Horat. Sat. II. 2. 84.: ubique = et
<lb/>ubi zu belegen versucht wird.

<lb/>Dresden, 15.Aug. 1858. Dr. Pöschmann.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084706_04+1858_0297.tif"
             n="293"
             xml:id="zs1-2084706_04-1858_0297"/>
         <div xml:id="d1788e86355">
            <head>Sachregister</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084706_04+1858_0297--><p/>
            <p>

               <lb/>Sachregister.

<lb/>(Die Zahl bezeichnet die Seite; ein einem Citate vor gesetztes (G.) bedeutet» dass dasselbe sich auf die

<lb/>Rubrik „Gesetzgebung" bezieht.)
</p>
            <p>

               <lb/>Ablösung (G.) 82.

<lb/>Abrechnung 205.

<lb/>Abwesende, Slrafverf. gegen solche 254.
<lb/>Acteneigenthum (Acteneinsicht) 209.
<lb/>Actenwidrigkeit 250.

<lb/>Actiengesellschaflen (G.) 82.

<lb/>Actio communi dividundo 104.

<lb/>— hypothecaria 11.

<lb/>— nata, das Dogma von der, 100.

<lb/>— negatoria 10. 104.

<lb/>— quod jussu 115.

<lb/>— de recepto 114.

<lb/>— redhibitoria 114.

<lb/>Adel, des älteren deutschen Rechts 129.

<lb/>Adhäsio appellationis 20
<lb/>Adrhamire 228.

<lb/>Advokat-Anwälte (G.) 290.
<lb/>Alimentationspflicht 115.

<lb/>Anhalt-Dessau-Göthen, Herz., Justizstalislik
<lb/>dess. 88.

<lb/>Anklage 141. 244.

<lb/>Anklagestand, Versetzung in dens. 61. 138.
<lb/>Anschluss des Beschädigten im Strafverfahren 61.,
<lb/>Antragverbrechen, Verfahren bei solchen 59.
<lb/>140.

<lb/>Anzeigenbeweis 144.

<lb/>Appellation (im Civilprocess) 212. — (im Straf-
<lb/>process s. Rechtsmittel. Instanz)

<lb/>Aergerniss, Öffentliches 32. 243.

<lb/>Armenrecht (G.) 167.

<lb/>Arrest 20.

<lb/>Aufwand, bei Geschäftsreisen des Richterpersonals,
<lb/>dessen Vergütung (G.) 166.

<lb/>Ausland, im A. abgeschlossene Rechtsgeschäfte 103.
<lb/>Auslegung des R. Rechts 1 ff. — von Verträgen
<lb/>105.

<lb/>Auslieferung von Verbrechern 142. — Staats- 

<lb/>verträge darüber (G.) 81. 290.

<lb/>Aussetzung von Kindern 24.
</p>
            <p>

               <lb/>Baden, Gr., neueste Gesetzgebung dess. 290.
<lb/>— die Badische Strafgesetzgebung 167 f. — Justiz- 
<lb/>statistik 87.

<lb/>Bamberger Statutarrecht 288.

<lb/>Bankerott 32-
<lb/>Bauwesen, öffentl. (G.) 167.
</p>
            <p>

               <lb/>Bayern, K., neueste Rechtsliteratur 285 ff. —neueste
<lb/>Gesetzgebung 166. — Geschäftstätigkeit des ober- 

<lb/>sten Gerichtshofs zu München 181.

<lb/>Beleidigung 23. 241.

<lb/>Beneficium abstinendi 15.

<lb/>— inventarii 116.

<lb/>B eri cht i gungs verfahr en, im Civilprocess 212.
<lb/>Beschädigung fremden Eigenthums, fahrlässige 28.
<lb/>Besitzerwerb durch proc. omn. hon. 8.
<lb/>Besitzrecht, im ältern deutschen Recht 223 f.
<lb/>Betrug 28 fg. 243.

<lb/>Beweis (im Civilprocessc) 17ff. 210. — (im Straf-

<lb/>processe) 145. 245.

<lb/>Beweislast, bei der Negatorienklage 10.
<lb/>Beweismittel (im Civilprocessc) 17.
<lb/>Beweistheorie (im Strafprocesse) 43. 143. 246.
<lb/>Bona fides continua bei der Verjährung 67.
<lb/>Brandstiftung 25.

<lb/>Bulle „cum in sublimi principis“ 290.

<lb/>Bürgschaft 14. 112. — deutschrechtliche 229.
</p>
            <p>

               <lb/>Canonisches Recht, Bedeutung dess. f. d. Pro-
<lb/>cess 15.

<lb/>Cession 11. 113.

<lb/>Chemisch - gerichtliche Untersuchungen 145. (0 )

<lb/>166.

<lb/>Civilprocess 15 ff. 207 ff.

<lb/>Civilrecht 1 ff. 97ff. 185 ff.

<lb/>Civilurtheil, Verh. dess. zur Criminalsache *60.
<lb/>252.

<lb/>Codex Justini aneus, Geminationen in dems. 3.
<lb/>Compcnsation 11. 116.

<lb/>Competenz 17.

<lb/>Concurrenz von Verbrechen 241.

<lb/>Concurs 9 (Nr. 7). 11 (Nr. 16). 116. 265. — (G.)
<lb/>167.

<lb/>Condictio indebiti 115.

<lb/>Connossement 12.

<lb/>Constitutum debiti proprii 14.

<lb/>Contumaz (im Civilprocessc) 17. 212. — im Straf- 
<lb/>processe) 62.

<lb/>Con ventionalstrafe 12.

<lb/>Cordova, Stadtrecht von 99.

<lb/>C orrealschuldner 11.

<lb/>Criminairecht — Process s. Strafrecht — Pro-
<lb/>cess.
</p>
            <pb facs="2084706_04+1858_0298.tif"
                n="294"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0298--><p/>
            <p>

               <lb/>294
</p>
            <p>

               <lb/>Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>Criminalstatistik §. Justizstatistik.
<lb/>Criminalurthel, Verh. dess. zur Civilsache 60.

<lb/>212. 252. — (G.) 166.

<lb/>Cura absentis 15.
</p>
            <p>

               <lb/>Oeutsches Reich, dessen Staatsverfassung 215ff.
<lb/>Deutsche Staats- und Rechlsges chichte
<lb/>117 ff. 213 ff.

<lb/>Deutschland, Rechtsreform in 93.

<lb/>Diebstahl 25 ff. 242 fg.

<lb/>Digesten. zur Auslegung der Stelle fr. 15. D. loc.
<lb/>cond. (XIX. 2.) — 13.

<lb/>— zur Kritik der Stelle fr. 3 §. 7. D. de adim.

<lb/>leg. (XXXIV. 4.) — 292.

<lb/>Dolus 28 ff. — (im Strafrechte) 234 ff.

<lb/>Dos 15, 202.

<lb/>Dositheus 99.

<lb/>Dotation 115.

<lb/>Drohungen, strafbare 237.
</p>
            <p>

               <lb/>Ehe, annullirte 201.

<lb/>Eheliches Güterrecht 15. 116. 161. 202.
<lb/>Eherecht 73. — der Germanen 218.
<lb/>Eheverlöbnisse (G.) 291.

<lb/>Eheweibliches Einbringen 116.

<lb/>Eheweibliches Vermögen 15. 116.

<lb/>Eid, als Beweismittel im Civilprocess 18.
<lb/>Eidesdelation 210.

<lb/>Eidesleistung (im Civilprocess) 19.

<lb/>Eigenthum 196 ff.

<lb/>— Schutz des liter, u, artist. (G.) 166. 167. 291.
<lb/>Eigen thumsvergehen, Reue bei solchen 28t
<lb/>Einki n dsc ha ft 288.

<lb/>Encyclopädik 162.

<lb/>Endurtheile 211. s. Uriheil.

<lb/>England, Rechtszustände das. 95.
<lb/>Entscheidungsgründe 143. — (im Slrafpro-

<lb/>cesse) 65. 154.

<lb/>Entwässern ngsanla gen (G.) 290.

<lb/>Erbegelder 116.

<lb/>Erben, Gesammtcigenthum ders. 206.

<lb/>Erbrecht 15. 116. 206. — deutsches 226 fg.
<lb/>Exceptio n. n. pec. 205.

<lb/>Executivproeess 15. 21.

<lb/>Expropriation (G.) 290.
</p>
            <p>

               <lb/>Fabrbefügniss 105.

<lb/>Falscher Name, Beilegung eines solchen 32.
<lb/>Fälschung 32.

<lb/>Familien-Fideicommisse (G.) 166.
<lb/>Familienrecht, der Germanen 218 ff.
<lb/>Fehmgerichte 21.

<lb/>Fiscus 11.

<lb/>Forderungskauf 204.

<lb/>Forsts traf Sachen (G.) 290.

<lb/>Fortgesetzte Verbrechen 241.

<lb/>Fragestellung im Strafprocesse 153. 247.
<lb/>Frankreich, Rechtszustände das. 95. — Statistik

<lb/>der Strafrechtspflege das. 174. — über die Aufhe- 
<lb/>bung der Rathskammern das. 254.

<lb/>Fraukauf, bei den Germanen 218.
</p>
            <p>

               <lb/>Gerichtsstand 209. — bei Verträgen 17. — im
<lb/>Strafprccesse 139.

<lb/>Gesehwornengeficht s. Schwurgericht.
<lb/>Geständniss im Strafprocesse 61. 245. — üngu- 
<lb/>tes im Civilprocess 18.

<lb/>Getreide-Verkehr (G.) 166.
<lb/>Gewerbmässigkeit der Verbrechen 23. 24t.

<lb/>Ge wer e 225.

<lb/>Gewohnheitsrechte 103.

<lb/>Gottesfrieden 22.

<lb/>Gotteslästerung 24.

<lb/>Gütergemeinschaft in Kurhessen 161. %
</p>
            <p>

               <lb/>Habitatio 11

<lb/>Haft, Anrechnung ders. 240.

<lb/>Hamburg, das dortige Handelsgericht 91.
<lb/>Handeisbücher, Beweis durch solche 19.
<lb/>Handelsgericht, m Hamburg 91, in Nürnberg
<lb/>289.

<lb/>Hannover, K., neueste Gesetzgebung 167. —Aen-
<lb/>derungen des StGB. das. 167.
<lb/>Hauptverhandlung 61.

<lb/>Hausfrieden 22»

<lb/>Hehlerei 27.

<lb/>Hermeneutik des R. Rechts 1 ff.

<lb/>Hessen, Gr., neueste Gesetzgebung das. 290.
<lb/>Hessen, Kurf., neueste Gesetzgebung das. 200. —

<lb/>neueste Rechtsliteratur 159.

<lb/>Hildesheimer Stalutarrecht (G.) 167.

<lb/>Holstein, Herz., neueste Gesetzgebung das. 291.
<lb/>Hörigkeit 132.

<lb/>Hypotheken 11. 105. — deren Löschung 201.
</p>
            <p>

               <lb/>Jndicienbeweis 144.

<lb/>Injurie s. Beleidigung.

<lb/>Instanz, zweite, im Strafverfahren 251.
<lb/>Intercessio mulierum 14.

<lb/>Interdictum ne quid in loco publico fiat 205.

<lb/>— quod vi aut dam 11.

<lb/>Irrthum bei Verbrechen 25.

<lb/>Jugendliche Verbrecher, Strafverfahren gegen
<lb/>solche 254.

<lb/>— Statistik über solche in Preussen 281.
<lb/>Justizstatistik 83 ff. 174 ff.
</p>
            <p>

               <lb/>Kauf 12 f. 114. 204.

<lb/>Kinder aus annulirter Ehe 201.

<lb/>— Uebcreinkunft der Ehegatten über Erziehung
<lb/>ders. 201.

<lb/>-— uneheliche 15.

<lb/>Kinderaussetzung 24.

<lb/>Kindesmord 24.

<lb/>Kirche, Geschichte ders. 75.

<lb/>— Verh. ders. zum Staate 69. 77. 80.

<lb/>Kirchenrecht 66 ff.

<lb/>Klage, Begründung ders. 16.

<lb/>Klagrecht, Wesen dess. 101.

<lb/>Klagverjährung, Gesch. ders. 105.
<lb/>Klagvortrag, Aenderung dess. 16.

<lb/>Königsbann, Königsfrieden 2(4.

<lb/>Kosten, s. Processkosten.

<lb/>Kurhessen, s. Hessen, Kurf.
</p>
            <p>

               <lb/>©efängnisswesen 94. 137. 276. (G.) 290.
<lb/>Gemeinden, Schadenersatzpflicht ders. bei Aufläu- 
<lb/>fen (G.) 167.

<lb/>Geminationen, im Cod. Just. 8.
<lb/>Generalhypothek 11.

<lb/>Gerichtsschreiber 245.
</p>
            <p>

               <lb/>JLiacsio enormis 114.

<lb/>Lagerbücher (G,) 291.

<lb/>Landfrieden 22.

<lb/>Lauenburg, Herz., neueste Gesetzgebung 291.
<lb/>Legitimation der Kinder 221-
</p>

            <pb facs="2084706_04+1858_0299.tif"
                n="295"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0299--><p/>
            <p>

               <lb/>Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>295
</p>
            <p>

               <lb/>Leibgedinge 221.

<lb/>Leumund, im Strafverfahren 145.

<lb/>Lex Burgundionum 121.

<lb/>Lex Salica 119.

<lb/>Lex Visigolhorum 122.

<lb/>Lieferung von Waaren 13.

<lb/>Lippe, Fürslenthum, höchster Gerichtshof dess. 167.
<lb/>Litis denunciatio 209.

<lb/>Litis oblatio 209.
</p>
            <p>

               <lb/>Mahl, Mahlschatz 219. 221.

<lb/>Manda ts verfahren 138.

<lb/>Mandatum mandatarii tantum gratia 14.
<lb/>Manifestationseid 20.

<lb/>Meineid 24 fg. 211. 242.

<lb/>Meuterei 24.

<lb/>Miethvertrag 114.

<lb/>Minderjährige 31 (Nr. 48), 116. — (G.) 82.
<lb/>Ministerialität 133.

<lb/>Mitphium (frank. Hecht) 219.

<lb/>Mora, 113.

<lb/>Mundium 220.

<lb/>Münzwesen (G.) 290.
</p>
            <p>

               <lb/>TVachbarrecht 200.

<lb/>Nativitatis terminus 104.

<lb/>Naturalbesotdung (G.) 290.

<lb/>Negatorienklage 10. 104.

<lb/>Nichtigkeit, Nichtigkeitsbeschwerde (im
<lb/>Strafprocesse) 157. 250. s. Rechtsmittel.

<lb/>Nothwehr 22 fg.

<lb/>N o t h z u c h t 25.

<lb/>Nova, im Strafprocesse 62.

<lb/>Novella 99. — 112.

<lb/>Nürnberger Handelsgerichtsordnungen 288.
</p>
            <p>

               <lb/>Ob duction, gerichtliche 145.

<lb/>Obligatio 105 — ad faciendum 205.

<lb/>0 öffentliche!! (im Strafprocess) 245.
<lb/>Oesterreich, K., neueste Gesetzgebung das. 81.

<lb/>— Statistik der Strafrechtspflege 83.

<lb/>Orden, geistliche 79.
</p>
            <p>

               <lb/>Pabst 71.

<lb/>Pacht 13 f. 205.

<lb/>Paternitätsklage 104.

<lb/>Pertinenzen 104.

<lb/>Pfandrecht, deutschrechtliches 229.

<lb/>Pfandklage 201.

<lb/>Pfandrecht 11. — s. Hypothek.

<lb/>Pf leg vater 25.

<lb/>Polizeiaufsicht, Stellung unter solche 240.
<lb/>Possesso rium summarium 208.

<lb/>Postanstalt, Rechtsverh. ders. 114.

<lb/>Post wesen (G.) 290.

<lb/>Praescriptio 104.

<lb/>Praes umtio Muciana 14.

<lb/>Presse, Recht ders. (G.) 82. 290.

<lb/>Press Strafsachen 243.

<lb/>Pretium certum 114.

<lb/>Preussen, K., neueste Gesetzgebung das. 82. —
<lb/>Strafverfahren das. 138. 243 ff. 255 ff.
<lb/>Privatanklage 141, s. Antragsverbrechen.
<lb/>Processkosten (im Civilprocessc) 20, 212.
<lb/>Processzinsen 203.

<lb/>Protocollführung ira Strafverfahren 142.
<lb/>Provocationsprocess 208.
</p>
            <p>

               <lb/>Ouarta Trebelliana 117.
</p>
            <p>

               <lb/>Raub 25.

<lb/>Rechtsphilosophie 165.

<lb/>Rechtsfähigkeit, persönliche 103.
<lb/>Rechtsgeschäfte, Absicht bei solchen 202. —
<lb/>Formvorschrilten 203. — im Ausland abgeschlos- 
<lb/>sene 103.

<lb/>Rechtsirrthum 243.

<lb/>Rechtskraft der Erkenntnisse 20.
<lb/>Rechtsmittel im Strafverfahren 49. 62. 155. 250.
<lb/>Rechtsquellen, deutsche 117.

<lb/>Rehabilitation 253.

<lb/>Reipus (tränk. Recht) 219.

<lb/>Restitution bei dem Beweise im Civilprocesse 20.
<lb/>Restitutio minorum 116.

<lb/>Retentionsrecht 9. — des Pfandgläubigers 105.

<lb/>— des Vermielhers 114.

<lb/>Retorsion (G.) 290.

<lb/>Retractsrecht (G.) 167.

<lb/>Reue, thätige, bei Eigenthumvergehen 28.
<lb/>Römisches Recht, Hermeneutik dess. 1 ff. — s.

<lb/>Digesten, Codex, Novellae.

<lb/>Römische Rechtsgcschichte 185.
<lb/>Rückwirkung neuer Strafgesetze auf ältere Ver- 
<lb/>brechen 239.
</p>
            <p>

               <lb/>Sache, gemeinschaftliche 104.

<lb/>Sachsen, K., StPO. das. 138.

<lb/>Sachsenspiegel 124.

<lb/>Sachverständige (im Civillprocesse) 211.

<lb/>Sacraler Schutz im Rom. Rechtsverkehr 97.

<lb/>Sal pensa, lat. Stadtrecht von 99.

<lb/>Schädenklage 14, 115, 167.

<lb/>Schenkung 14.

<lb/>Schuldigkeiten, auf öffentlichen Recht beruhende
<lb/>(G.) 290.

<lb/>Schwabenspiegel 124.

<lb/>Schwängerung, ausserehel. 115.

<lb/>Schwedisches Recht 96.

<lb/>Schweiz, Slrafprocessgesetzgebung das. 138.

<lb/>Schwurgerichte 34 ff. 62. 147. 246. 266 ff.

<lb/>Selbsthülfe 25.

<lb/>Servituten 11. 104.

<lb/>Simulation 203. 204. 210.

<lb/>Singularsuccession 15. 105.

<lb/>Sc lavere i (G.) 82.

<lb/>Staat, Verh. dess. zur Kirche 69. 77. 80.

<lb/>Staatsanwaltschaft 56 f. 139.

<lb/>Staatsverfassung, merovingische und karolingische
<lb/>213. — des deutschen Reichs 215 ff.

<lb/>Staatsverträge zw. Oesterreich und Nordamerika,
<lb/>dem Kirchenstaate und Belgien 81. — zw. Han- 

<lb/>nover und Lippe-Detmold 167. — zw. Baden und
<lb/>Nordamerika, Frankreich und den Niederlanden
<lb/>290. 291.

<lb/>Stadtre chte latinischc 99.

<lb/>Stadtverfassung, deutsche 217. .

<lb/>Standesverhältnisse im ältern deutschen Rechte
<lb/>128.

<lb/>Steuern (G.) 290.

<lb/>Stipulatio in favorem tertii 114.

<lb/>Strafanstalten (G.) 290, s. Gefängnisswesen.

<lb/>Strafproccssrecht, über das neuere überhaupt
<lb/>33 ff. — Literatur dess. 52 ff. — einzelnes dahin
<lb/>gehörige 136 ff. 244 ff. — (G.) 81. 82. — das

<lb/>neueste prcussische 255 ff.

<lb/>Strafrecht 21 ff. 230 ff.

<lb/>SubhaStation, nothwendige 21.

<lb/>Summarische Processe 21. 210.
</p>

            <pb facs="2084706_04+1858_0300.tif"
                n="296"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084706_04+1858_0300--><p/>
            <p>

               <lb/>296
</p>
            <p>

               <lb/>Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>fff erritorialrecht 159. 255.

<lb/>Testam c nte der Analphabeten 207.

<lb/>Theünahme am Verbrechen 23.

<lb/>Theilungsvertrag, Anfechtung dess. wegen Irr- 
<lb/>thum 206.

<lb/>Tod 104.

<lb/>Todesstrafe 239.

<lb/>Traditio 10.

<lb/>Transmission 15.

<lb/>Tr ö d elv ertrag 14.

<lb/>Tutoris auctoritas 116.
</p>
            <p>

               <lb/>ttJebergab e 10.

<lb/>Unfreiheit, im altern deutschen Recht 133.
<lb/>Ungehorsam s. Contumaz.
<lb/>Ungehorsamsurtheil 212.

<lb/>UniversalrechtsWissenschaft 92.
<lb/>Universalsuecession 15.

<lb/>Unterlassungen, strafbare 238.
<lb/>Unterschlagung 26. 242 fg.

<lb/>Unzuehts verbrechen 25.

<lb/>Urkundenbeweis 211.

<lb/>Urtheil 20. 60. 211, s. Civil-, Criminahmheii, Rechts- 
<lb/>kraft.

<lb/>Usucapio 104.

<lb/>Usus 11.

<lb/>Ususfructus 11.
</p>
            <p>

               <lb/>Vicaricn, im fränkischen Reiche 214.

<lb/>Vindicat ion 11.

<lb/>Vindicationsprocess, germanischer 224.
<lb/>Vorladung (im Slrafprocesse) 245.
<lb/>Vormundschaft 15. 116.

<lb/>Voruntersuchung 141 f- — Verb. ders. zur
<lb/>Hauplverhandiung 57. — die Untersuchungshand- 

<lb/>lungen in ders. 59.
</p>
            <p>

               <lb/>Waaren, Lieferung von 13.

<lb/>Waarenstempel und Fabrikzeichen (G.) 291.
<lb/>Wasserlösungsordnung (G.) 291.

<lb/>W a s s e r r e c h t 200.

<lb/>Wechselfähigkeit, über die Beschränkung der- 
<lb/>selben 93.

<lb/>Wechselordnung, allg. deutsche, Modificationcn
<lb/>ders. 183.

<lb/>Wegegerechtigkeit 11. 105.

<lb/>Weichbild 126.

<lb/>Weisth u m 123.

<lb/>Widersetzung 24. 242.

<lb/>Wiederaufnahme einer Untersuchung 48. 62. 157.
<lb/>253.

<lb/>Winkelschriftsteller (G.) 82.

<lb/>Wucher (G.) 82.

<lb/>Württemberg, K., neueste Gesetzgebung ders. 290.
</p>
            <p>

               <lb/>Verbürgung, wechselseitige 112, s. Bürgschaft.
<lb/>Verdi ct 153. 247 ff.

<lb/>Verjährung 10. 14. 67. 104.

<lb/>Verstümmelung 24.

<lb/>Vertheidigung 58. 146. 245. 265.

<lb/>Verträge 105 ff. — für Dritte 203. —unklagbare

<lb/>115. — des deutschen Rechts 228 ff.

<lb/>Verweisungsbeschluss 61.
</p>
            <p>

               <lb/>2E echprellere i 243.

<lb/>Zeugen (im Civilprocess) 18. 210. — im Strafver- 

<lb/>fahren 145.

<lb/>Zeugnisspflicht 211.

<lb/>Zinsen, Verbot ders. im canon. Rechte 67.
<lb/>Zinsfuss bei den Römern 99.
<lb/>Zinsverbindlichkeit 203.

<lb/>Zusammenlegung von Grundstücken (G.) 291.
<lb/>Zuvielforderung 20.
</p>

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