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            <title type="main">Blätter für Rechtsanwendung, Bd. 14 (1849) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Blätter für Rechtsanwendung</title>
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               <resp>Structural data derived from older SGML data and fulltext data derived from Abby OCR output by</resp>
               <name>Andreas Wagner</name>
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            <p>1st post-conversion edition</p>
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            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/">
                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
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            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
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               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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                  <title type="main" level="j">Blätter für Rechtsanwendung, Bd. 14(1849)</title>
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                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1849</date>
               </publicationStmt>
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                  <title level="j">Blätter für Rechtsanwendung</title>
                  <biblScope>Bd. 14</biblScope>
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            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
                    then merged page-wise. The association of text and structural data to pages is
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                    other words, when a print page contained several sections, the combined TEI file
                    has the sections near the top of the page and the OCR'ed text near the bottom,
                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
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            <head>[Titelblatt]</head>
      
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            <head>Alphabetisches Register zum 14. Bande</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0003--><p/>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register

<lb/>zum

<lb/>vierzehnten Bande der Blätter für Rechts-

<lb/>Anwendung.
</p>
            <p>

               <lb/>diesem Jahrgange erschienenen Ergänzurrgsblätter.)

<lb/>Seite

<lb/>Ablehnung: der Gerichtsmitglieder in den von KreiS-
<lb/>und Stadtgerichten abzuurtheilenden Strafsachen ... * 30

<lb/>Ab lesung: des zu den Voruntersuchungsakten abgeleg- 
<lb/>ten Geständnisses des Angeklagten in der mündlichen

<lb/>Hauptverhandlung .. * 49

<lb/>Ablesung von Zeugenaussagen in der Schwurgerichtsfltzung * 78
<lb/>Ablesung der zur Anwendung kommenden Strafgesetze. 304

<lb/>Ablösung der Grundabgaben. 17

<lb/>Abschriften, unentgeltliche: zum Zwecke der Vertheidi-

<lb/>gung . . . . . . ... 342

<lb/>Acre ssisten: deren Verwendung zu Geschäfte» in Straf-

<lb/>frtrflMt . „ _ ' . * ö * 12
</p>
            <p>

               <lb/>Actiodepeculio.. .. 135

<lb/>Actio ex constituto und Klage aus einem Konto- 
<lb/>korrent unter Kaufleuten.  265

<lb/>Actio Pauliana: gegen Hypothekbestellung ... 25

<lb/>Actio spolii: nach bayerischem Recht. 78

<lb/>Adcitation der Armenpflegen.  151

<lb/>Adhäsion: Konnexität ........... 90

<lb/>Nichtanwendung des K. 65 Abs. 2 deSProzeßges. v. 1837

<lb/>bei formell unstatthafter Adhäsion. 256

<lb/>AedilitischeS Edikt: Verjährbarkeit der Einreden

<lb/>aus demselben . ... . . . . ...... 6

<lb/>Akteneinsendung: in Untersuchungssachen bei KreiS-

<lb/>und Stadtgerichten.". . ... . . * 29

<lb/>Alimentation: kann sie die Ehefrau des KridarS aus

<lb/>dessen Gautmaffe ansprechen ?.  . 217

<lb/>Recht auf Nachforderung verfallener Alimenten . . . 174

<lb/>Alimentationsansprüche gegen den Staat, nach § 4 des
<lb/>Gesetzes über Ansässigmachuug und Verehelichung, ge- 
<lb/>hören vor die Civilgerichte. 222

<lb/>Amtsehrenbeleidigung: unter Beamte« .... *50

<lb/>Anerkennung: als Rechtstitel. 105
</p>
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                n="IV"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0004--><p/>
            <p>

               <lb/>IV
</p>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Anführung und Verlesung der zur Anwendung kom- 
<lb/>menden Strafgesetze.*78, 304

<lb/>Anklage: von dem einleitenden Vortrag des Staatsan- 
<lb/>walts zu derselben in der öffentlichen Sitzung.... * 1

<lb/>Eventualität in der Anklage.. 358

<lb/>Anmaßung eines Staatsamtes.. . 321

<lb/>Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde oder des Ein- 
<lb/>spruchs gegen strafgerichtl. Erkenntnisse..312, 398

<lb/>AnSbacher Recht, s. Erbfolge.

<lb/>Anschütten: fiskalisches Recht an solchen . . . . . 315

<lb/>Appellation, s. Berufung.

<lb/>Armenpflegen: über Wahrung deren Rechte und In- 
<lb/>teressen bei Civilstreitigkeiten. 151

<lb/>Arrestpr ozeß: peremtorische Einreden gegen die Forde- 
<lb/>rung in diesem Prozesse ..  350

<lb/>Aufschlagsdefraudationen: Erläut. des Gesetzes

<lb/>v. lO.Nov, 1848 .. * 65

<lb/>Auf-und Umzugskosten der Geistlichen fbayreuth.

<lb/>und preuß. Recht).  77

<lb/>AuSgeding: zur Lehre hievon. 319

<lb/>Ausstellungen an untergebene Gerichte in Strafsachen * 55
<lb/>Bamberger Recht, s. Gutsübergaben.

<lb/>Bankerott, betrüglicher, dritten Grades. 145

<lb/>Baulast : vom Uebergange derselben bezüglich der Kirchen-
<lb/>und Schulgebäude von den ehemaligen Reichsstädten auf

<lb/>den Staat.    104

<lb/>Kirchliche Baulast und desfallfige Beweislaft . . . . 272

<lb/>lieber die passive Sachlegitimation bei Klagen über Kir- 
<lb/>chenbaulast ..  303

<lb/>Bay renther Recht, s. Auf- und Umzugskosten.
<lb/>Erbfolge. Näherrecht.

<lb/>Bayrisches Recht, s. actio spolii. Ansch üt-
<lb/>ten. Eheberedungen. Einreden. Injurien-
<lb/>sachen. Illtvräiotllm uti P08 8. Verjäh- 
<lb/>rung. Verträge.

<lb/>Begnadigungsanträge und Gesuche . ... . *75
<lb/>Begünstigung: bei Verbrechen . . . . . . . . * 60
<lb/>Beischlaf, außerehelicher: Zeitbestimmung ..... 60

<lb/>Verführung zum Beischlaf ..  61

<lb/>Statuten-Kollision.  . 187

<lb/>Verlust des Dotationsanspruches durch Verehelichung mit

<lb/>einem Dritten .. 251

<lb/>Bezügliche Verführung zum Beischlaf durch Ehever- 
<lb/>sprechen . ...... 149

<lb/>Belehrung: über das RMittel der Nichtigkeitsbe- 
<lb/>schwerde ... * 96

<lb/>Berufung: deren Zulässigkeit im Provokationsprozeß ge-
<lb/>ge» ein dem Provokaten die Klagstellung bei Vermeidung
<lb/>ewigen Stillschweigens auferlegendeS Erkenntniß ... 382

<lb/>Zulässigkeit der Berufung gegen ein die forideklinatori-
<lb/>fche Einrede imxUcit« verwerfendes Erkenntniß . . 884
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0005--><p/>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Unzulässigkeit der Berufung bei Erkenntnissen auf den

<lb/>Diffessionseid. 63

<lb/>Desgl. wegen Restitution des Gegners gegen Fristver-

<lb/>fäumniß. * 80

<lb/>Die unstatthafte Berufung in Jncidentfachen kann nicht
<lb/>als Ertrajud.--Beschwerde angebracht werden ... 10

<lb/>Zulassung einer Denkschrift bei Berufungen gegen Be- 
<lb/>schlüsse über die Voruntersuchung. * 13

<lb/>B erufungSfrist: gegen einen Bescheid im ErekutionS-
<lb/>verfahren, welcher Legitimationsfragen betrifft . . . 110

<lb/>Berufungsfrist in der Liquidationsinstanz. 158

<lb/>Unrichtige oder mangelhafte Belehrung über die Beru- 
<lb/>fungsfrist von Seite des Richters schützt nicht gegen

<lb/>die Folgen der Versäumniß. 382

<lb/>Berufungssumme: bei successiv kumulirten Klagen . 399

<lb/>Beschwerde: des Untergerichts in Advokaten-Disziplin

<lb/>narsachen.  63

<lb/>Bei Beschwerden im Betreff eines PerhorreSzenzgesucheS
<lb/>kommt Berufungsfrist und Summe nicht in Frage . 400

<lb/>Besitzstörung: durch Einschreiten der Forstpolizei. . 160

<lb/>Betrug: Einrede des Betrugs. 193

<lb/>Bemerkungen und Präjudizien über das Verbrechen des
<lb/>Betrugs 65, ,13, 145, 225, 241, 273, 305, 321, 869, 385
<lb/>Anwendung der Diebstahls-Novelle v. I. 1816 auf die

<lb/>Bestrafung des Betrugs. * 17, 33

<lb/>Beweis: von dem der realen Eigenschaft eines Gewerbes 110
<lb/>Vom Beweise eines Gewohnheitsrechts ...... 173

<lb/>Beweis des Herkommens durch Bezugnahme auf den in

<lb/>andern Prozessen gelieferten Nachweis. 173

<lb/>Vom Beweise der ungewöhnlichen 40jährkgen Verjährung

<lb/>nach preuß Recht.  209

<lb/>Beweisantretung: durch Bezugnahme auf Vorakten 252

<lb/>Beweisfrist: über 30Tage. 13

<lb/>Salvirung der Beweisfrift ...   381

<lb/>Beweisführung: in jüdischen Ehescheidungssachen . 219

<lb/>Beweiskraft: von Rechnungsbelegen.  154

<lb/>Des Grundsteuer - Katasters. 224

<lb/>Beweislast: bei bedingten Verträgen ..

<lb/>Beweislast hinsichtlich der Kirchenbaulast ..... 27^

<lb/>Beweislast im Betreff der Klagverjährung. 416

<lb/>Blätter für Rechtsanwendung: ihre Vergangen- 
<lb/>heit und Zukunft. 1

<lb/>Bodenentlastung Sgesetz: Beiträge zu dessen Er- 
<lb/>läuterung . ..  "

<lb/>Bürg schaft: Rechtsfall aus dieser Materie, wobei die
<lb/>Fragen, ob eine Bürgschaft, oder sonst welche Jnterzes-
<lb/>sion vorliege, über das Zustandekommen des Vertrags
<lb/>durch Acceptation, über Haftung als Selbstschuldner,
<lb/>und die Wirkung der Einrede des IrrthumS und Be- 
<lb/>trugs, nach preuß. und gem. Recht erörtert sind ... 193

<lb/>Bürgschaftseingehung nach würzb. Recht. 319
</p>

            <pb facs="2084660_14+1849_0006.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0006--><p/>
            <p>

               <lb/>VI
</p>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Cession: Unzulässigkeit einer Protestatio» gegen die Ces-

<lb/>fion einer Hyp.-Forderung.  185

<lb/>Ceffion in potentiorem.  351

<lb/>Civilistische Bemerkungen und Lesefrüchte . . . 853,401
<lb/>Conäictio »in« causa: Zurückforderung des aus
<lb/>einem nichtigen Geschäfte, insonderheit aus nicht proto-
<lb/>kollirten Verträgen zwischen Christen und Juden, Weg- 
<lb/>gegebenen, nach gem. und würzb. Recht.161, 177

<lb/>Constitutum, s. actio ex constituto.

<lb/>Cura und Tutel . .. 97

<lb/>Darlehen: kann ein Jude daS dem Christen gegebene
<lb/>Darlehen, wenn der Vertrag nicht protokollirt wurde,
<lb/>mit der Condictio sine causa zurückverlangen? (würzb.

<lb/>Recht). 180

<lb/>Defl orati onS kl ägerin: Folgen ihrer Verehelichung
<lb/>mit einem Dritten bezüglich ihrer Satisfaktionsansprüche 251
<lb/>Denkschrift: bei Berufungen gegen die nach Art 49
<lb/>des neuen Strafprozeßgesetzes gefaßten Beschlüsse . . * 13

<lb/>Denunziation, falsche: als Verbrechen der gerichtlichen
<lb/>Verläumdung .............. *- 232

<lb/>D renste: können Hauskinder für die dem Vater geleiste- 
<lb/>ten Dienste Lohn oder Ersatz fordern?. 133

<lb/>Dotation: Verlust des Anspruchs der Geschwächten
<lb/>hierauf durch Verehelichung mit einem Dritten . . . 251

<lb/>Edition: von Kameral-Akten.  137

<lb/>Ehe: von Verbreche» und Vergehen des Betrugs rück-

<lb/>fichtlich der Ehe. 147

<lb/>Betrügliche Verführung zum Beischlaf durch Ehever- 
<lb/>sprechen .   149

<lb/>Eheberedungen: unter Juden nach bayerischem Recht 412

<lb/>Ehefrau: kann die Ehefrau des KridarS aus dessen

<lb/>Gantmaffe Alimentation verlangen?.  217

<lb/>Vgl auch Einkindschaft.

<lb/>Ehescheidungssachen: Anwendbarkeit deS §.54 Nr.4
<lb/>des Prozeßges. v. 1837 auf getroffene provisorische Ver- 
<lb/>fügungen, welche durch eine Ehescheidungssache veran- 
<lb/>laßt wurden .. 240

<lb/>Anzuwendendes Recht in Ehescheidungssachen der Juden 14

<lb/>Beweisführung in jüdischen Ehescheidungssachen ... 219

<lb/>Ehescheidungsursachen unter Juden ....... 233

<lb/>Scheidungsbrief unter Juden. 400

<lb/>Eid: dem Fiskus zugeschoben. 188

<lb/>Eidesleistung durch den LitiSdenunziaten. 334

<lb/>Einkindschaft: Einspruchsrecht der Aszendenten, nach

<lb/>würzb. Recht. 175

<lb/>Bildet die einem unirten Hauskinde während der Einkind- 
<lb/>schaft von einem Blutsverwandten des vorverftorbenen
<lb/>ParenS ad intestato angefallcne (insonderheit die
<lb/>großälterlichel Erbschaft ein Sondergut desselben, oder
<lb/>muß es dieselbe in die durch die Einklndschast begründete
<lb/>Gütergemeinschaft einwerfen? (würzb. Recht.) . . 257
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0007--><p/>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches R-Aister.
</p>
            <p>

               <lb/>Ml


<lb/>Seite

<lb/>.Können die eingekindschafteten Aeltem ihren fämmtlichrn
<lb/>unirten Kindern gegenüber auf den Uebergang des
<lb/>dem einen oder mehreren derselben von ihren rechten
<lb/>Großältern erbschaftlich zugefallenen Vermögens in
<lb/>die Gütergemeinschaft verzichten und dieses Vermögen
<lb/>den erbenden Kindern als Sondergut überlassen ?. . 263

<lb/>Ist die Ehefrau, wenn der Ehemann allein dieses thut,
<lb/>dagegen zu reklamiren berechtigt? (nach demselben

<lb/>Rechte.)  . 263

<lb/>Einlösung srecht: Notwendigkeit der Anmeldung zu
<lb/>dessen Ausübung innerhalb gesetzl. Frist von Seite des
<lb/>meistbietend verbliebenen Hyp -Gläubigers im Konkur- 
<lb/>renzfalle mit vor - und nachgehenden Hyp - Gläubigern 363
<lb/>Einreden: aus dem ädilit. Edikte, deren Verjährbarkeit 6

<lb/>Einrede aus dem Paulianischen Gesetz gegen Hypothek-

<lb/>bestellung  . 25

<lb/>Verjährung, als Einrede des Verzichts geltendgemacht. 159

<lb/>Nichtanwendbarkeit des bayer. Rechts auf die Einrede
<lb/>der Verzichtleistung und Aussöhnung in Ehescheidungs- 
<lb/>sachen der Juden.  14

<lb/>Einrede des JrrthumS und Betrugs bei einer Bürgschaft,

<lb/>nach gem und preuß. Recht. 193

<lb/>Beseitigung einer Voreinrede in dritter Instanz . . . 333

<lb/>Peremtorische Einreden gegen die Forderung im Arrest- 
<lb/>prozeß . ... 350

<lb/>EinstandSka pitalien: als ErekutionSobjekt . . . 313

<lb/>Entscheidungsgründe: Nichtigkeitsbeschwerde wegen
<lb/>deren mangelhafter Ausführung in einer Strafsache . * 32

<lb/>Erbfolge: über die Jntestaterbsolge der außerehelichen
<lb/>Halbgeschwister nach ansbach. preuß. Recht . . 2$7

<lb/>Konkurrenz unehelicher Kinder mit dem überlebenden
<lb/>Ehegatten bei der gesetzl. Erbfolge und desfallstge
<lb/>Theilungsgrundsätze nach dem bayreuther Recht . . 837

<lb/>Ueber das gesetzl Erbrecht außerehelicher Kinder in
<lb/>den väterlichen Nachlaß nach preuß. und ansbacher

<lb/>Recht.. 299

<lb/>Erblosung: auf welche Güter sie sich erstrecht . . . 352

<lb/>Vergl. auch Näherrecht

<lb/>Ergänzungen der Voruntersuchung. * 9!

<lb/>Ersitzung, s. Verjährung.

<lb/>Exekution: in Einstandskapitalien. 313

<lb/>Vom Schiedsgerichte im Erekutionsverfahren .... 16

<lb/>KautionSforderung im Erekutionsverfahren. 156

<lb/>Vgl. auch Berufungsfrist.

<lb/>Ertrajudizialbeschwerde: unstatthafte Berufung

<lb/>unter dieser Form.. . . . . 10

<lb/>Beschwerden in Perhorreszenzsachen find als Ertrajudizial-

<lb/>beschwerden anzuseben. ... 400

<lb/>Fälschung öffentlicher Urkunden .... 274, 805, 307, 322
<lb/>Familienstand: vom Betrug an solchem ..... 150

<lb/>FiSkuS: Eid demselben zugeschoben .. 188
</p>

            <pb facs="2084660_14+1849_0008.tif"
                n="VIII"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0008--><p/>
            <p>

               <lb/>VIII Alphabetisches Register.

<lb/>Seite

<lb/>Fiskalisches Recht an Anschütten .. 315

<lb/>Fiskalische« Rekursrecht.. * 94

<lb/>Forstpo lizei: deren Einschreitungen als Befitzstörungen 160
<lb/>Forstrechte: Herkommen als Erwerbtitel . . . . . 351

<lb/>Wegen Reduktion der Holzbezüge aus forstwirthschaftli-
<lb/>chen Gründen kann das possessor, summ, nicht er- 
<lb/>griffen werden. 269

<lb/>Fragstel lung: im Schwurgerkchtöverfahren . . . * 15, * 64
<lb/>Fränkisches Recht, s. Bürgschaft. Oouäie-
<lb/>tio s. causa. Darlehen. Einkindsch aft. Ju- 
<lb/>den. Verschollenheit. Verträge-

<lb/>Geistli che: Auf-und Umzugskosten.. 77

<lb/>Gemeinden: dreißigjährige Ersitzung gegen dieselben . 299

<lb/>Ersitzung von Sachen der Landgemeinden. 318

<lb/>GenSdarme n: deren Vorladung in Strafsachen. . . 357

<lb/>Gerichtsmitglieder: von der Theilnahme derjenigen,
<lb/>welche zu dem Verweisungsbeschluffe mitgewirkt haben,

<lb/>bei der Aburtheilung in der Hauptsache. * 28

<lb/>Nichtanwendbarkeit der Bestimmung des Art. 118 des
<lb/>Strafprozeßgef. v 16 Nov 1818 wegen Mittheilung
<lb/>eines Verzeichnisses der Gerichtsmitglieder an den An- 
<lb/>geklagten bezüglich der von Kr - und StGerichten ab-

<lb/>zuurtheilenden Verhafteten. * 30

<lb/>Gerichtssitzungen,öffentliche, s. Sitzungsberichte.
<lb/>Gerichtsstand: kein privilegirter bezüglich der Vorun- 
<lb/>tersuchung . * 7

<lb/>lieber den GSt des Zusammenhanges der Sache in

<lb/>Kriminalfällen ... * 81

<lb/>GerichtSverbittungSgesuch.  397

<lb/>Beschwerden in diesem Betreffe ........ 400

<lb/>Geschworne: gesetzlich erforderliches Alter .... 83

<lb/>Bon Herstellung des Verzeichnisses der Geschworne« zur

<lb/>Schwursitzung.. * 54

<lb/>Enthebung von der Verrichtung eines Geschworne« . . * 74

<lb/>G e st ä n d n i ß: außergerichtliches .. 32

<lb/>Widerruf des gerichtlichen Geständnisses ..... 353

<lb/>Vergl. auch Ablesung.

<lb/>Gewerbe: Beweis der realen Eigenschaft. 110

<lb/>Gewohnh eitsr echt: zur Lehre von dessen Beweis . 173
</p>
            <p>

               <lb/>Grundabgaben: über deren Ablösung und resp. Ueber-
<lb/>gang auf den Staat nach dem Bodenentlastungsgesetz . 17, 20

<lb/>Grundrechte: Nichtigkeitsbeschwerde wegen deren Ver- 
<lb/>letzung . . . . ... * 55

<lb/>Grundsteuer kataster: dessen Zweck und Beweiskraft 224
<lb/>Gütergemeinschaft, s. Einkindschaft. Prozeß- 
<lb/>führung.

<lb/>Guts übergaben: an Kinder, nach Bamberger Recht 316

<lb/>Haftung: des Bürgen als Selbstschuldner. 193

<lb/>Halbgeschwister, s. Erb folge.
</p>

            <pb facs="2084660_14+1849_0009.tif"
                n="IX"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0009--><p/>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register. IX


<lb/>Seite

<lb/>Handlungsfähigkeit der Personen: nach welchen Ge- 
<lb/>setzen sie zu beurtheilen ist ... .. 401

<lb/>Hauskinder: Rechtsgeschäft zwischen dem Vater und

<lb/>ihnen . . . . • . . . . . • . . . . . . 129

<lb/>Können sie für die ihrem Vater geleisteten Dienste Lohn

<lb/>oder Ersatz fordern?.  133

<lb/>Fähigkeit vor Gericht zu handeln. 256

<lb/>Herkommen: von dessen Beweis.  173

<lb/>Herkommen als Erwerbtitel von Forstrechten . . . . 351

<lb/>Holzbezüge: Provisorium wegen deren Reduktion aus

<lb/>forstwirtschaftlichen Gründen .. 269

<lb/>Hypothekenamtliche Zuständigkeit. 171

<lb/>Hypothekbestellung: deren Anfechtung durch das

<lb/>Paulianifche Rechtsmittel.  25

<lb/>Hyp othekenb ücher: über Einrichtung der Sachregister

<lb/>zu denselben .. 83

<lb/>Hypothekenforderung: Unzuläßigkeit einer Pro- 
<lb/>testation gegen deren Cession. 185

<lb/>Hypoth ekengesetz: zu §. 11 Abs.2 dieses Gesetzes . 192

<lb/>Zu §. 64, von Ausübung des Einlösungsrechts . . . 363

<lb/>Verfahren im Falle des §. 84.  271

<lb/>Nichtanwendbarkeit des § 110 auf den Fall richterlicher

<lb/>Hilfsvollstreckung. 267

<lb/>Jährliche Leistungen: Ertinktivverjährung des

<lb/>Rechts auf solche.   111

<lb/>Impuberes unb minores puberes . . .. 97

<lb/>Jnjuriensachen: Schätzungseid nach bayerischem Recht 377

<lb/>Instanz: Zurückweisung der Sache an die vor. Instanz 333, 381
<lb/>Interdictum uti possidetis: besten Verjäh- 
<lb/>rungszeit nach bayerischem Recht. 128

<lb/>Jnzidentsachen, s. Berufung.

<lb/>Jrrthum: desfallsige Einrede.  193

<lb/>Juden: zur Anwendung der würzb. Juden - Verordnun-
</p>
            <p>

               <lb/>S. übr. 6o n d i c ti o s c a u s u Darl eh eN..EH e b e-
<lb/>redungen EhescheidungSsa chen. Ve rträge.
<lb/>Justizfach: Anstellungen und Beförderungen in den

<lb/>Jahren 1846—1848 ... . 188

<lb/>Kaufmannswaaren: Zusendung ohne Bestellung . 86

<lb/>Kaution: der Ausländer für Kosten und Widerklage . 40, 54

<lb/>Kautionsforderung im Erekutionsverfahren . . . . 156

<lb/>Kinder, außereheliche, s. Erbfolge.

<lb/>Kirchengebäude, s Baulast.

<lb/>Klagabweisung: auf eingereichte Vernehmlassung . 302

<lb/>Klage n v erjährung: Beweislast. 416

<lb/>Kol legeng efpräch.. . . . . . 368

<lb/>Kollision der Statuten.. 187,401

<lb/>Vgl. auch Näherrecht.

<lb/>K om p e ten z: hypothekenamtliche . . .. 171

<lb/>Kompetenz der Gerichte bei Klagen auf Berichtigung
<lb/>von Einträgen in rentamtlichen Büchern .... 14
</p>

            <pb facs="2084660_14+1849_0010.tif"
                n="X"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0010--><p/>
            <p>

               <lb/>X
</p>
            <p>

               <lb/>Alphabetische» Register.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>DeSgl. bei Alimentationsklagen gegen den Staat auf den

<lb/>Grund des Gesetzes über Ansässigmachung .... 222

<lb/>Zuständigkeit eines Schiedsgerichts über Kompetenzfragen H
<lb/>Ueber die Zuständigkeit zur Führung der Voruntersuchung 49
<lb/>Kompetenzkonflikt: wegen Zeugenvernehmung in einer

<lb/>Civilstreitsache.. 106

<lb/>Kompetenzkonstikt in Strafsachen ^ * 77

<lb/>Kompromiß, s. Schiedsgericht
<lb/>Konkurrenz: Vorschriften für die Staatsanwälte an den
<lb/>Kr. -- u. StGerichten für die Fälle der ob -- und fubj.

<lb/>Konkurrenz bei strafbaren Handlungen. * 12

<lb/>Ideale Konkurrenz . .. * 61

<lb/>Konkurs, s. Alimentation. Wechselforde- 
<lb/>rungen.

<lb/>Kontokorrent: Klage aus demselben unter Kaufleuten 265
<lb/>K on tu m az i alurt h eile: deren Verkündung in Straf- 
<lb/>sachen . .... . - . . *96

<lb/>Körperverletzung: mit erfolgtem Tode .... 343

<lb/>Bei Körperverletzungen im Vergehensgrade findet die

<lb/>strafmildernde Bestimmung des Art. 7 des Ges v 29.

<lb/>Aug. 1848 ebenfalls Anwendung. 360

<lb/>Korrespondenzform: für die Staatsanwälte... * 10

<lb/>Kosten: im Kautionspunkt. 54

<lb/>In Straffachen, f. Unterfnchungskosten.
<lb/>Kreditpapiere, öffentliche: deren Fälschung . . . 387

<lb/>Landgemeinden: Ersitzung von Sache« derselben

<lb/>nach bayrischem Recht. 318

<lb/>LandrichterS-Relikten: Pension . . ... . 381

<lb/>Legitimation: Restitution dagegen.. 60

<lb/>Legitimationsfragen im Erekntionsverfahren .... 110

<lb/>Lindauer Statuten: vom Näherrecht . . . . . 352

<lb/>Liquidationsinstanz: Berufungsfrist. .... 158

<lb/>Litisdennnziat: Eidesleistung durch denselben . . 334

<lb/>Mandatsprozeß . . .    253

<lb/>Meineid: in Civilsachen.65, 113, 123

<lb/>M erk antilg ericht: vor diesem kann ein Handelsmann,
<lb/>wenn er auch sein HandlungSgeschäst aufgegeben hat,
<lb/>wegen früher kontrahirter Merkantilschulden noch belangt

<lb/>werden.  24

<lb/>Militärpersonen: deren Vorladung in Strafsachen 357

<lb/>Minores nuberes. 97

<lb/>Miszelle . •.-. *28

<lb/>Mitteilungen aus der neuern Theorie des deutschen

<lb/>Rechts . . ..97,129

<lb/>Münz fälschunq, als Verbrechen, und Münzver-
<lb/>qehen . .  . 323, 325, 369, 373, 3«5

<lb/>Näh er recht: nach den Lindauer Statuten . - - 352

<lb/>Ueber den Vorzug des Näberrechts wegen Verwandt- 
<lb/>schaft vor den übrigen ReiraetSarten im Kollisions- 
<lb/>falle nach bayreuth. Recht und das Verhältniß
</p>

            <pb facs="2084660_14+1849_0011.tif"
                n="XI"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0011--><p/>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>XI
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>des letzteren in dieser Beziehung zum preuß. Land-

<lb/>recht . 366

<lb/>Vgl. auch Erblosung

<lb/>Nichterwähnung eines einschlagenden Artikels im

<lb/>Verweisungs- und im Straferkenntniß.*78, 204

<lb/>Nichtigkeit: wegen Mangel rechtlichen Gehörs . . . 252

<lb/>Wegen Schmälerung rechtlichen GehörS. 302

<lb/>Nullität im Kompromißverfahren ....... 16

<lb/>Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen: Anmel- 
<lb/>dung . 342, 398

<lb/>Wegen verweigerter Zeugenvernehmung. * 31

<lb/>Wegen mangelhafter Entscheidungsgründe. * 32

<lb/>Wegen Verletzung der Grundrechte. * 55

<lb/>Wegen unrichtiger Gesetzanwendnng.* 57, * 61

<lb/>Wegen angeblicher Betheiligung des Untersuchungsgerichts * 63
<lb/>Wegen Zuziehung eines erzeptionsmäßigen Sachverstän- 
<lb/>digen ...... -   335

<lb/>Nichtigkeitsbeschwerde ohne Aufstellung besonderer Gründe * 57
<lb/>Vgl. auch Belehrung. Nothfrist.

<lb/>Nothfrist in Strafsachen zur Anmeldung von Rechts- 
<lb/>mitteln von Seite des Staatsanwalts / . . . . * 15, * 47

<lb/>Oberrichterliches Amt: in Beurtheilung eines straf- 
<lb/>rechtlichen Reats... * 61

<lb/>Paulianisch e RechtSmittel: zur Anfechtung einer

<lb/>Hypothekbestellung .25

<lb/>Peculium: Erörterung, ob die den nnirten Kindern

<lb/>von Blutsverwandten, insonderheit von den Großältern
<lb/>angefallene Erbschaft nach würzb. Recht zum pecuf. ad-

<lb/>vent. derselben gehöre?.  257

<lb/>Peculium profectitium.  135

<lb/>Pensionspragmatik: zur Anwendung der §§10—12

<lb/>derselben .  .. 207

<lb/>Pension der Relikten eines im Aktivitätsstand verstorbenen

<lb/>Landrichters. 381

<lb/>Perhorrescenz, s. GerichtsverbittungSgesuch.

<lb/>Personen: zur Lehre von Kollision der Statuten bezüg- 
<lb/>lich des Zustandes einer Person, deren Rechts- und
<lb/>Handlungsfähigkeit ............ 401

<lb/>Persona staudi iu judicio in Bezug auf HauSkinder . 256

<lb/>Polizeibehörde: deren Befugnisse, wenn der Staats- 
<lb/>anwalt die von ihr zur Untersuchnng übergebene Sache
<lb/>auf sich beruhen lassen zu wollen erklärt ..... * 95

<lb/>Possessorium summarissimum: sind et nicht
<lb/>statt wegen Reduktion der Holzbezüge aus forstwirth-

<lb/>schaftlichcn Gründen.. 269

<lb/>Preußisches Recht, s. Auf- u. UmzugSk'ostew
<lb/>Bürgschaft. Erbfolge. Näherrecht. Verjäh- 
<lb/>rung

<lb/>Protestation: deren Unzulässigkeit gegen die Cession

<lb/>einer Hypothekforderung . .. 185

<lb/>Protokoll führ» ng? in Strafsachen durch Accessisten * 9
</p>

            <pb facs="2084660_14+1849_0012.tif"
                n="XII"
                xml:id="zs1-2084660_14-1849_0012"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0012--><p/>
            <p>

               <lb/>XII
</p>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>Protokolls st en: deren Verwendung zu Untersuchungs-

<lb/>Geschäften . ....

<lb/>Provisorium: deSfallsige unstatthafte Berufung . .19,
<lb/>Provisorium wegen Reduktion von Holzbezügen auS forst-

<lb/>wirthschaftlichen Gründen.  .

<lb/>Prozeßführung: bei prorogirter Gütergemeinschaft .

<lb/>O.ua ntit Ltseid.. . .

<lb/>Rechnungsbeleg e: über deren Beweiskraft . . .
<lb/>Rechtsfähigkeit der Personen: nach welchen Gesetzen

<lb/>sie zu beurtheilen ist.

<lb/>Rechtsmittel in Strafsachen: Nothfrist für den Staats- 
<lb/>anwalt . * 15,

<lb/>Reichsstädte, s. Baulast.

<lb/>Rekurskosten in Advokaten - Disz. - Sachen: Gegen

<lb/>die vom Oberrichter ausgesprochene Verurtheilung in
<lb/>diese Kosten kann nicht weiter rekurrirt werden . . .
<lb/>Rekusation, s. Gert chtsverbi ttungS gesuch.

<lb/>Remonstration: unwirksame.

<lb/>Rentamtliche Bücher: in wiefern Klagen auf Be- 
<lb/>richtigung von Einträgen in solchen vor die Gerichte ge- 
<lb/>hören ..

<lb/>Requisiti onen: deren Erledigung in Strafsachen

<lb/>Restitution: gegen Fristversäumniß.12, 238

<lb/>Gegen Legitimation. ......

<lb/>Reue, thätige: deren Wirkung beim Betrug ... .
<lb/>Revision: deren Zuläßigkeit gegen ein die Sache zur
<lb/>Entscheidung in vor. Inst, zurückweisendes zweitrichterli-
<lb/>cheS Erkenntntniß, wenn damit eine foridekl. Einrede

<lb/>implicite verworfen wurde ..

<lb/>RevisionSunzulässigkeit im Falle eines a limine von den
<lb/>Vorinstanzen gleichförmig abgewiesenen Provisional-

<lb/>antrages.. *..

<lb/>Anwendbarkeit des §*54 Nr. 4 der Prozeßnov v. 1837
<lb/>auf den Fall, wenn der auf Scheidung verklagten Ehe- 
<lb/>frau der richterl. Auftrag geschieht, das Haus des Ehe- 
<lb/>mannes zu verlassen.

<lb/>Unstatthafte Revision, wenn bloS gegen die RestktutionS-
<lb/>Ertheilung wegen Ablaufes der Berufungsfrist und
<lb/>nicht zugleich in der gleichzeitig damit entschiedenen
<lb/>Hauptsache Beschwerde geführt wird ......

<lb/>Sachenrecht: zur Lehre von der Kollision der Statuten

<lb/>in Bezug auf das Sachenrecht.. . •

<lb/>Sachlegiti mation: zur Lehre von der passiven . .

<lb/>Sachverständige: Beeidigung solcher Sachverständigen
<lb/>in der öffentlichen Schwurgerichtssttzung, welche schon
<lb/>als Staatsdiener den Diensteid geleistet haben . . .

<lb/>Ueber die Nichtbeeidigung der Sachverständigen, welche
<lb/>der Schwurgerichtspräsident kraft seiner AmtSbefug-

<lb/>niß vorladen läßt . ...

<lb/>Nichtigkeitsbeschwerde wegen Zuziehung eines erzeptionS-
<lb/>mäßigen Sachverständigen.
</p>

            <pb facs="2084660_14+1849_0013.tif"
                n="XIII"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0013--><p/>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>XIII
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Schätzungseid: in Jnjurienfachen, nach bayer. Recht 377

<lb/>Scheidungsbrief unter Juden. 400

<lb/>S chiedsg ericht: dessen Zuständigkeit über Kompetenz- 
<lb/>fragen .  . 11

<lb/>Nullität im Kompromißverfahren . 16

<lb/>Vom Schiedsgerichte im Erekutionsverfahren .... 16

<lb/>Schulgebäude, f. Baulast.

<lb/>Schwurgerichtspraris ..... . . . . . ' 111

<lb/>Schwurg erichtssitzungen: Erfahrungen in solchen * 71, 356

<lb/>SchwurgerichtSversahren: Fragstellung .... * 15

<lb/>Fragstellung und Wahrspruch . .. * 64

<lb/>Siegel und Stempel, öffentliche: Betrug rückstchtlich

<lb/>derselben ..  . 311

<lb/>Sitzungsberichte: über das öffentliche Verfahren in
<lb/>Strafsachen ......... . 47, 64,70,91,111

<lb/>Spolienklage: Erfordernisse nach bayer. Recht ... 78

<lb/>Spolienprozeß. Nachklage .......... 156

<lb/>Sportelnzahlungen: der Anwälte für die Klienten . 400

<lb/>Staat: deffen Alimentationsverbindlichkeit. Kompetenz- 
<lb/>frage ..  222

<lb/>Staatsamt: dessen Anmaßung .. 321

<lb/>Staatsanwälte: Verhältniß der beiden Staatsanwälte
<lb/>am AppellationS- und am Kreis- und Stadtgerichte . * 11

<lb/>Vorschriften für die Staatsanwälte an Kreis- und Stadt- 
<lb/>gerichten wegen der Antragstellung bei ob - oder sub- 
<lb/>jektiver Konkurrenz in Strafsachen. * 12

<lb/>Besorgung der Vorladung durch dieselben bei Vergehen * 14

<lb/>Staatsanwalt und Polizeibehörde.. * 05

<lb/>lieber Stellung des Strafantrages von Sette des Staats- 
<lb/>anwalts . ..     362

<lb/>Von dem einleitenden Vortrag des StAnwaltS zur An- 
<lb/>klage in der öffentlichen Sitzung . .. * 1

<lb/>Nothfrist für die Rechtsmittel der Staatsanwälte . * 1 , * 47
<lb/>Verzicht des StAnwaltS auf eingewendete Rechtsmittel. * 29

<lb/>Staatsgefälle: deren betrügliche Verkürzung . . . All
<lb/>Statuten, f. Kollision.
</p>
            <p>

               <lb/>Strafgesetzgebung: zur Anwendung der neuen . . 360

<lb/>Strafprozeßgesetz v. 10. Nov. 1848: zu deffen An-
</p>
            <p>

               <lb/>Zur Anwendung der Art. 140, 225 und 303 dieses Ge- 
<lb/>setzes ................ * 1

<lb/>Auszüge aus Reskripten des Justizministeriums zur Er- 
<lb/>läuterung dieses Gesetzes. * 7, * 26, * 54, * 74, * 94, 342

<lb/>Superfizi e s ..  298

<lb/>Thätige Reue: beim Betrug. 302

<lb/>Tumult: Begünstigung ... * SO

<lb/>Tutel und Ours,.  97

<lb/>Untergericht: Zulässigkeit deffen Beschwerde in'Advo- 
<lb/>katen - Disziplinarsachen.. 63
</p>

            <pb facs="2084660_14+1849_0014.tif"
                n="XIV"
                xml:id="zs1-2084660_14-1849_0014"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0014--><p/>
            <p>

               <lb/>XIV
</p>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>Untersuchung: Fälle, in welchen sie wegen Betrugs
<lb/>nur auf Antrag des Beschädigten einzutreten hat . .
<lb/>Untersuchungsg ericht: als Damnifikat . . . .
<lb/>Untersuchungskosten: wegen einzelner ungerechtfertig- 
<lb/>ter oder überflüssiger Handlungen des Untersuchungsrich- 
<lb/>ters .................

<lb/>Der Ausspruch im Kostenpunkt hat sich auch auf die
<lb/>subsidiäre Verbindlichkeit zu deren Tragung zu er- 
<lb/>strecken ... .

<lb/>Die Kosten einer eingestellten Voruntersuchung treffen

<lb/>die Staatskasse..

<lb/>Kostenpunkt nach dem Tode eines Angeklagten . . .
<lb/>Kosten der Untersuchungen, welche bei einem vormals
<lb/>mittelbaren, erst am I. Okt. 1848 an den Staat über-

<lb/>gegangenen Gerichte geführt wurden.

<lb/>Untersuchungsrichter: deren Aushilfe und Substitui-

<lb/>rung bei Kreis- und Stadtgerichten .

<lb/>Urkunden: über deren Produküon, Rekognoszirung und

<lb/>Diffitirung . . . ... ... . .

<lb/>Oeffentliche Urkunden, als Gegenstand des Verbrechens

<lb/>der Fälschung.. 274,

<lb/>Gerichtliche Verläumdung durch Fälschung und Unter

<lb/>drückung von Urkunden . ..

<lb/>Vatergewalt: nach gern, deutschen Rechte . .
<lb/>Rechtsgeschäfte zwischen dem Vater und den HauSkindern
<lb/>In wiefern können letztere für die dem erster« geleiste
<lb/>tat Dienste Lohn oder Ersatz fordern? . . .

<lb/>Peculium protectitium und actio de peculio .

<lb/>Ver ehelich ung der Deflorationsklägerin mit einem

<lb/>Dritten.

<lb/>Verführung, s. Beischlaf.

<lb/>Verhaftung: in strafrechtlichen Untersuchungen bei Land
<lb/>geeichten und Beschwerden gegen Verhaftung . . .
<lb/>Verjährung: guter Glaube bei der Ersitzung . .
<lb/>Zeitraum zur Ersitzung gegen Gemeinden . . . .
<lb/>Insonderheit gegen Landgemeinden nach bayerischem Recht
<lb/>Vom Beweise der ungewöhnlichen 40jährigen Verjähr- 
<lb/>ung nach preuß. Recht.

<lb/>Verjährung als Einrede des Verzichts geltend gemacht
<lb/>Ertinktivverjährung des Rechts auf jährliche Leistungen
<lb/>Verjährung deS iuterä. uti possidetis, nach bayer

<lb/>Recht...

<lb/>Klagenverjährung. Beweislast . *.

<lb/>Verjährbarkeit der Einreden aus dem ädilit. Edikte .
<lb/>Verkündung der Kontumazkalurtheile in Strafsachen
<lb/>Verläumdung: als Betrug am guten Namen . .

<lb/>Außergerichtliche Verläumdung ..

<lb/>Gerichtliche Verläumdung durch falsche Denunziation
<lb/>Gerichtliche Verläumdung durch falsches Zeugniß . .
<lb/>Gemeinschaftliche Merkmale dieses Verbrechens mit dem
<lb/>Meineid in Civilsachen..
</p>
            <p>

               <lb/>Sette

<lb/>392
<lb/>* 63
</p>
            <p>

               <lb/>* 26

<lb/>* 27

<lb/>* 28
<lb/>343

<lb/>109
<lb/>* 8
<lb/>5V

<lb/>3V5, 397

<lb/>249, 250
<lb/>129
<lb/>129

<lb/>133

<lb/>135

<lb/>221
</p>
            <p>

               <lb/>* 12
<lb/>332
<lb/>299
<lb/>318

<lb/>209

<lb/>159

<lb/>111

<lb/>128

<lb/>416

<lb/>6

<lb/>* 96
<lb/>225
<lb/>228
<lb/>232
<lb/>241, 246

<lb/>67,118
</p>

            <pb facs="2084660_14+1849_0015.tif"
                n="XV"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0015--><p/>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>XV
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Gerichtliche Verleumdung mittelst falscher Urkunden. . 219

<lb/>Durch Unterdrückung von Urkunden. 250

<lb/>Verlesung, s Ablesung

<lb/>Verletzung öffentlicher Treue und Glaubens 322
<lb/>Verschollenheit: über deren Folge, nach würzb. Recht 289
<lb/>Vertheidiger: darf er vor den Geschwornen von der

<lb/>Strafe sprechen?. * 51

<lb/>Vertheidigung: deren Vorbereitung bei erfolgter Ver- 
<lb/>weisung zur Aburtheilung in öffentlicher Sitzung des

<lb/>Kreis - und Stadtgerichtes. * 30

<lb/>Unentgeltliche Abschriften-Ertheilung zum Zweck der Ver- 
<lb/>theidigung .     342

<lb/>Verträge: Zustandekommen der Verträge .... 193

<lb/>Beweislast bei bedingten Verträgen. 88

<lb/>Verträge des Lesens unkundiger Personen (bayer. Recht) 169

<lb/>Folgen der Nichtprotokollirung der Verträge zwischen
<lb/>Christen und Juden nach würzb. Rechte . . . 61, 161, 177
<lb/>Modifikation der Bestimmungen der altern Gesetze über
<lb/>die Protokollirung der Verträge zwischen Christen und
<lb/>Juden durch das Judenedikt v. I. 1813 .... 333

<lb/>Verweisungserkenntniß: ob darin eine Eventuali- 
<lb/>tät anzuführen sei?    358

<lb/>Verzicht: des Staatsanwalts auf eingewcndete RechtS-
</p>
            <p>

               <lb/>Vorakten: Beweisantretung durch Bezugnahme auf die- 
<lb/>selben .. . . .. 252

<lb/>Voreinrede: Beseitigung einer solchen in dritter Instanz 333
<lb/>Vorladung: der Militärpersonen, insbesondere der Gens-

<lb/>darmen, in Strafsachen.  357

<lb/>Besorgung der Vorladung durch den Staatsanwalt in
<lb/>Berge^wnSfällen . . .......... *14

<lb/>Voruntersuchung: über die Zuständigkeit zu deren

<lb/>Führung.. . 49

<lb/>Bezüglich der Voruntersuchung gilt kein privil. Gerichts-

<lb/>staÄ&gt;.. * 7

<lb/>Ergänzungen der Voruntersuchung. * 94

<lb/>Registrirung und Abschriftensertigung der am Schluffe
<lb/>der Voruntersuchung gefaßten Beschlüsse u. Erkenntnisse * 13

<lb/>Wahrspruch . . . . . . . . . . . . . . * 64

<lb/>Wechselforderungeu im Konkurse. 254

<lb/>Widerruf: des gerichtlichen Geständnisses. 353

<lb/>Würzburger Jud enverordnung e» . . . 61,161,177
<lb/>Würzburger Recht, s.fränkisches Recht.

<lb/>Zeugen: kann das Prozefigericht einem andern Gerichte
<lb/>ansinnen, Zeugen zu vernehmen, welche im Bezirke des

<lb/>Prozeßgerichts selbst wohnen?.  106

<lb/>Summarisches Zengenverhör. 253

<lb/>Erzeptionßmäßige Zeugen. 12

<lb/>Zeugen in Strafsachen: über die Formel des Zeu-
<lb/>geueides ... * 71
</p>

         </div>
         <pb facs="2084660_14+1849_0016.tif"
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            <head>Systematisches Register</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0016--><p/>
            <p>

               <lb/>XVI
</p>
            <p>

               <lb/>Systematisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Ueber die einzelne Beeidigung der Zeugen in der

<lb/>Schwurgerichtssitzung.  . * 72

<lb/>Stellung der allgemeinen Fragen an die Zeugen . . * 73

<lb/>Hat die Zeugenbeeidigung vor oder nach Stellung der

<lb/>allg. Fragen zu geschehen? . .. 81

<lb/>Ob die Zeugen vor oder nach Verlesung der Anklage- 
<lb/>schrift in den Sitzungssaal eintreten zu lassen? . . * 71 °

<lb/>Beeidigung verdächtiger Zeugen  . 396

<lb/>Zeugenvernehmung in zweiter Instanz. 336

<lb/>Nichtbeeidigung derjenigen Zeugen, welche der Schwur- 
<lb/>gerichtspräsident kraft seiner Amtsbefugniß laden läßt * 73
<lb/>Ablesen von Zeugenaussagen . . . . . . . . . * 78

<lb/>Verweigerte Zeugenvernehmung ........ * 31

<lb/>Zeug niß, falsches: als gerichtliche Verläumdung . . 241,246
<lb/>Zeugnisse, öffentliche: deren Fälschung .... 397

<lb/>Zurückweisung der Sache an die vorige Instanz . . 333,381
<lb/>Zusammenhang der Sache: desfallstger Gerichts- 
<lb/>stand in Kriminalfällen.. * 81
</p>
            <p>

               <lb/>Systematisches Register.

<lb/>I. Civilprozeß.

<lb/>A. Gerichtsordnung.

<lb/>Erstes Kapitel. §. 8 Peremtorische Einreden gegen die
<lb/>Forderung im Arrestprozeß. 359. — §. 13 a) Kompetenz bei
<lb/>Alimentationsklagen gegen den Staat. 222. b) bei Klagen wegen
<lb/>Einschreitungen der Forstpolizei 169. v) bei Klagen aus Berich- 
<lb/>tigung von Einträgen in den rentamtlichen Büchern. 14. d) Zur
<lb/>Lehre von der Kompetenz der Merkantilgerichte 24. e) AnfschlagS-
<lb/>defraudationen. * 65. — §. 29. Gerichtsverbittungsgesuch. 397.

<lb/>Zweites Kapitel §• £» a) Beschwerde des Unterge- 
<lb/>richts in Advokaten-Disz -Sachen. 63. d) Rekurskosten. 69. e) Spor- 
<lb/>telnzahlungen der Anwälte für die Klienten. 499.

<lb/>Drittes Kapitel. §. 3. Provisorium wegen Reduktion
<lb/>der Holzbezüge 269. — §- 4. a) Besitzstörung durch die Forst- 
<lb/>polizei 169. d) Erfordernisse der Spolienklage nach bayer R. 78.
<lb/>e) Kautionsbegehren des im Spolienprozeß Verurtheilten wegen der
<lb/>Nachklage. 156. •— §. 5. Possessorium summarissimum. 269.
<lb/>— §. 6. a) Fähigkeit der Hauskinder zur Prozeßführung. 256.
<lb/>d) Prozeßführung bei prorogirter Gütergemeinschaft 334

<lb/>Viertes Kapitel §.3. Verjährung des interd. ut!
<lb/>possidetis. 128. — §. 7. a) Zur Lehre von der passiven Sach-
<lb/>legitimation. 393. d) Anerkennung als Rechtstitel. 195.

<lb/>Fünftes Kapitel. 8-7. Mandatsprozeß. 253.

<lb/>Sechstes Kapitel. 8-4. Beseitigung einer Voreinrede
</p>
            <pb facs="2084660_14+1849_0017.tif"
                n="XVII"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0017--><p/>
            <p>

               <lb/>Systematisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>xm
</p>
            <p>

               <lb/>in dritter Instanz 333. — §. 8. Verjährung, als Einrede deS
<lb/>Verzichts geltend gemacht. 159. — §. 10 Verjährbarkeit der Ein- 
<lb/>reden aus dem ädilit. Edikt. 6. — § 15. Sportelnzahlung durch
<lb/>Anwälte 400.

<lb/>Achtes Kapitel. §.4 Adzitatkon der Armenpstegen. 151.

<lb/>— § 5. a) Ausländer-Kautionen. 40, 54. b) Kautionsforde- 
<lb/>rung im Erekutionsverfahren. 156.

<lb/>Neuntes Kapitel K l. a) Beweislast bei bedingten
<lb/>Verträgen. 88. b) bezüglich der Kirchcnbaulast. 272 e) im Be- 
<lb/>treff der Klagverjährung. 416 ä) Beweisführung in jüdischen Ehe- 
<lb/>scheidungssachen. 219. — § 5. a) Beweisantretung durch Bezug- 
<lb/>nahme auf Vorakten 252 b) Beweis des Herkommens durch Be- 
<lb/>zugnahme auf den in andern Prozessen gelieferten Nachweis 173.

<lb/>— §. 11. a) Beweistermin über 30 Tage. 13. b) Salvirung
<lb/>der Beweisfrist. 381. — § 14. a) Beweis der realen Eigen- 
<lb/>schaft eines Gewerbes. 110. b) eines Gewohnheitsrechts. 173.
<lb/>c) der 40jährigen Verjährung nach preuß R 209.

<lb/>Zehnte sKapitel. § 5 Kompetenzkonflikt wegen Zeu- 
<lb/>genvernehmung. 106. — §11. Erzcptionsmäßige Zeugen. 12.

<lb/>Eilftes Kapitel. § 2. Beweiskraft des Grundsteuer-
<lb/>Katasters. 224. — §.3 Beweiskraft von Rechnungsbelegen.

<lb/>184. — §. 5. Zur GO. XI, §. 7 Nr. 1 und § 8 Nr. 1 über
<lb/>Produzirung, Rekognofzirung und Diffitirung der Urkunden. 59. —
<lb/>§ 6. Edition von Kameralakten 137. — §.7 und 8 f. §. 5.

<lb/>Zwölftes Kapitel § 1 a) außergerichtliches Gestand-
<lb/>niß. 32. b) Widerruf eines gerichtlichen Geständnisses 353.

<lb/>Dreizehntes Kapitel. §. 1. Eidesleistung durch den
<lb/>Litisdenunziaten. 334. — §. 2. Eid dem Fiskus zugeschoben. 188.

<lb/>— §. 4 Quantitätseid. 190

<lb/>Fü n(zehntes Kapitel. § 5. a) Unzulässige Berufung
<lb/>als Ertrajudizialbeschwerde. 10 b) Beschwerden in Perhorreszenz-
<lb/>sachen sind als ertrajudizielle anzusehen 400 — § 6 Restitu- 
<lb/>tion gegen Versänmniß der Berufungsfrist. 238. Vgl *80 (zur
<lb/>Berichtigung). — §. 9. a) Zurückweisung der Sache an die vo- 
<lb/>rige Instanz. 333, Nr 3, 381. b) Adhäsion Konnerität. 90. —
<lb/>§. 12. Beseitigung einer Voreinrede in dritter Instanz. 333.

<lb/>Sechzehntes Kapitel. §.2. a) Nichtigkeit wegen Man- 
<lb/>gels rechtlichen Gehörs. 253. b) wegen Schmälerung des recht!. Ge- 
<lb/>hörs 302. e) Nullität im Kvmpromißverfahren. 16.

<lb/>Siebenzehntes Kapitel. § 2. a) Zuständigkeit des
<lb/>Schiedsgerichts über Kompetenzfragen 11. b) Nullität im Kom-
<lb/>promißverfahren 16. e) vom Schiedsgericht km Erekutionsverfah- 
<lb/>ren. 16. — § 4. Kosten im Kautionspunkt 54.

<lb/>Achtzehntes Kapitel. §. 3. Erekution in Einstandska- 
<lb/>pitalien. 313. — § 8. Kautionsforderung im Erekutionsverfah- 
<lb/>ren. 156.

<lb/>Neunzehntes Kapitel. §. 2. Wechselforderungen im
<lb/>Konkurse. 254. — § 19. a) Paulianische Rechtsmittel zur An- 
<lb/>fechtung einer Hypothekbcstellung 25. b) Alimentation der Ehe- 
<lb/>frau des Kridars aus der Gantmasse. 217.
</p>

            <pb facs="2084660_14+1849_0018.tif"
                n="XVIII"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0018--><p/>
            <p>

               <lb/>XVIII
</p>
            <p>

               <lb/>Systematisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>8. Nov elle v. ir.Nov. 1837.

<lb/>§ 82. Dessen Nichtanwendung auf Gesuche um Suspension
<lb/>der Beweisfrift wegen vorhabender Berufung. 381. — §, 38. Re- 
<lb/>stitution gegen Fristversäumniß. 12 — 46. Nichtzuziehung der Par- 
<lb/>teien zur Zeugenvernehmung, wenn durch dieselbe blos eine Beschei- 
<lb/>nigung geliefert werden soll. 253 — § 51 Unstatthafte Beru- 
<lb/>fung. * 86. — §. 52. Nr 5 Berufungsunzuläßigkeit bei Erkennt- 
<lb/>nissen auf den Diffessionseid. 63 — § 53. Nr. 2 Fälle, in wel- 
<lb/>chen die Bestimmung dieses §. der Zulässigleit selbstständiger Beru- 
<lb/>fung «Revision) nicht entgegensteht. 382, 384. — §. 54. Revi-
<lb/>sionSzuläffkgkekt resp. Unzulässigkeit wegen Provisorien, 10, (Nr 1.
<lb/>und 2.) 240. — §. 55. unwirksame Remonstration. 301. — § 62.
<lb/>BerufungSsumme bei succeffiv kumulirten Klagen 380. — § 64.

<lb/>а) Berufungsfrist in der Liguidationsknstanz 158. d) DeSgl ge- 
<lb/>gen einen Bescheid im Erekutionsverfahren, welcher Legitimations- 
<lb/>fragen betrifft. 110. c) Unrichtige oder mangelhafte richterliche
<lb/>Belehrung über die Berufungsfrist. 382. — 65, Abs 2. Nichtan-
<lb/>wendbarkeit dieser Bestimmung auf unstatthafte Adhäsion. 258. —
<lb/>§ 108. s. §.64 unter d.

<lb/>II. Privatrecht.

<lb/>A. Allgemeine Lehren a) Kollision der Statuten. 187,
<lb/>401 6) Anzuwendendes Recht bei Ehescheidungen der Inden 14.

<lb/>б) Vom Beweise eines Gewohnheitsrechts. 173. Beweis des Her- 
<lb/>kommens. 173 6) Folge der Verschollenheit nach würzb Recht.

<lb/>289 e) Klagenverjährung, Bewcislast 416 f) Ertinktivverjäh-
<lb/>rung bei Rechten auf jährliche Leistungen. 111.

<lb/>8. Dingliche und denselben verwandte Rechte
<lb/>1) Eigenthum, al Fiskalisches Recht an Anschütten. 315.
<lb/>6) Guter Glaube bei der Ersitzung. 332 c) Zeitraum zur Er- 
<lb/>sitzung gegen Gemeinden. 298, 318 6 l Vom Beweis der 40jäh-

<lb/>rigenVerjährung, nach preuß Recht. 209.— 2) GewerbSrechte.
<lb/>Beweis der realen Eigenschaft, 110 — 3) Servituten. Aner- 
<lb/>kennung als Rechtstitel. 105. — 4) Reallasten, a) Zur Lehre
<lb/>vom AuSgeding. 319 d) Bodenentlastungsgesetz 17. c) Herkom- 
<lb/>men, als Erwerbtitel bei Forstrechten. 351. " 4) Reduktion der Holz- 
<lb/>bezüge aus forftwirthschaftlichen Gründen. 269 — 5) Näher- 
<lb/>rechn a) Lindauer Statuten hierüber 352. b) Auf welche Gü- 
<lb/>ter sich die Erblosung erstreckt 352 c) lieber Kollision der Näher- 
<lb/>rechte nach bayreuth. und preuß. Recht. 366. — 6) Sup erfi-
<lb/>zieS. 298. — 7) Hvpothekenrecht. a) Hypothekcnamtliche Zu- 
<lb/>ständigkeit. 171. b) Sachregister ru den Hyp.-Büchern. 33 v) Zu
<lb/>§.11 Abf 2 des Hvv-Gesetzes. 192. 4) Anfechtung der Hyp -Be- 
<lb/>stellung durch das Paulianische Rechtsmittel 25. e) Protestatio«
<lb/>gegen Cession einer Hyp-Forderung. 185. f) Ausübung des Cin-
<lb/>lösungsrechtes. 363. u) Verfahren im Fasse des § 84 des Hyp -
<lb/>Gesetzes 271. b) Nichtanwendung des §. 110 im Falle richter- 
<lb/>licher Hilfsvollstreckung. 267.

<lb/>6. Obligationenrecht. 1)Verträge und vertrage-
</p>

            <pb facs="2084660_14+1849_0019.tif"
                n="XIX"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0019--><p/>
            <p>

               <lb/>Systematisches RegHer.
</p>
            <p>

               <lb/>XIX
</p>
            <p>

               <lb/>Ähnliche Verhältnisse, a) Zustandekommen der Verträge 198.
<lb/>b) Einrede des Betrugs und Jrrthums. 193. c) Bewcislast bei
<lb/>bedingten Verträgen 88. 6) Verträge lesensnnkundiger Personen
<lb/>169. e) Verträge Mischen Christen und Inden. 333. Folgen der
<lb/>Nichtprotokollirung dieser Verträge nach würzb. Recht. 61, 161, 177.
<lb/>f) Zusendung von Kaufmannswaaren ohne Bestellung. 86. x) Ver- 
<lb/>jährbarkeit der Einreden aus dem ädilit. Edikt 6. hl Cession in
<lb/>potentiorem. 351. i) Bürgschaft. Haftung als Selbstschuldner.
<lb/>193. h) actio ex constituto und Klage aus einem Kontokorrent
<lb/>unter Kaufleuten. 265. — 2) Obl- aus Rechtsverletzungen,

<lb/>al Svolienklage nach bayer. Recht. 78. b) Besttzstörung durch forst-
<lb/>polizeiliche Eknschreitung. 166. c) Verjährungszeit beim interdict.
<lb/>iiti possidetis, (baver. RI 128. d) Schätzungseid in Znjurien-
<lb/>sachen. fbaper. R I "77. — 3) Vermischte Fälle a) Con- 
<lb/>dictio sine causa, wegen des aus einem nichtigen Vertrage Weg-
<lb/>gegebenen. 16t, 177. b) Paulianische Rechtsmittel gegen Hyp-
<lb/>Bestellung 25 c) Außerehelicher Beischlaf, Zeitbestimmung. 66.
<lb/>d) Verführung zum Beischlaf. 61. e) Verehelichung der Deflora- 
<lb/>tionsklägerin mit einem Dritten. 251.

<lb/>H. Fa milien rechte, a) Zur Lehre von der väterlichen Ge- 
<lb/>walt nach gem. deutsch. Recht. 129. «i Rechtsgeschäfte zwischen
<lb/>dem Vater und den HanSkindern. ib. ß) Können die Kinder für
<lb/>die dem Vater geleisteten Dienste Lohn oder Ersatz fordern? 133.
<lb/>y~) Peculium profectitium und actio de peculio. 135. b) Guts- 
<lb/>übergaben an Kinder, nach bamberger Recht. 316. c) Von der
<lb/>Einkindschaftung und insbesondere von der Beerbung der Aszenden- 
<lb/>ten von Seite der Enkel, nach würzb. Recht. 257. d) Einspruchs- 
<lb/>recht der Aftendenten bei Einkindschaften, nach demselben Rechte.
<lb/>175. ei Forderung verfallener Alimente. 217. k) Restitution ge- 
<lb/>gen Legitimation. 66 ui Prozeßführnng bei prorogirter Güter- 
<lb/>gemeinschaft. 334. h) Tutel und Cura. Impuberes u minores
<lb/>puberes. 97. i) Eheberednngen unter Juden, sbayer. R ) 412.
<lb/>h) Ehescheidungen unter Juden. Anzuwendendes Recht 14.
<lb/>fli EbescheidnngSursachen 233. y) Beweisführung 219. &lt;?) Schei-
<lb/>dungsbrkef. 466.

<lb/>F. Erbrecht, ai Ueber die Jntestaterbfolge der außerehe- 
<lb/>lichen Halbgeschwister nach anSbach. resp. preuß. Recht. 287. b)
<lb/>Von dem gesetzlichen Erbrecht der außerehelichen Kinder in den vä- 
<lb/>terlichen Nachlaß nach ansb und pr Recht. 299. c) Konkurrenz
<lb/>unehelicher Kinder mit dem überlebenden Ehegatten bei der gesetzli- 
<lb/>chen Erbfolge und desfallstge Theilungsgrundsätze nach bayreuth.
<lb/>Recht' 337.

<lb/>III. Staats-- und Kirchen recht.

<lb/>a) Zur Anwendung der §§. 16 — 12 der Penfionspragmatik.
<lb/>207 b) Pension der Relikten eines in der Aktivität verstorbenen
<lb/>Landrichters. 381. cl Kirchenbaulaft. 872 dl Uebergang der
<lb/>Kirchen- und Schulbaulast von den vormaligen Reichsstädten auf
<lb/>den Staat. 164. e) Auf- und Umzugskosten der Geistlichen. 77.
</p>

            <pb facs="2084660_14+1849_0020.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0020--><p/>
            <p>

               <lb/>XX
</p>
            <p>

               <lb/>Systematisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>IV. Strafrecht und Strafprozeß.

<lb/>A. Strafrecht. Th. I des StGB. Art. 12, 13, 16, 96.
<lb/>Begnadigungsanträge. * 75. — Art 84. Begünstigung. * 60. —
<lb/>Art 15! und 170 Körperverletzung mit erfolgtem Tode, nach Art. 5
<lb/>des Gesetzes vom 29. Aug. 1848 343. — Art 258 und ff. a) An- 
<lb/>wendung der Diebstahls-Noveste v. I. 1816 auf die Bestrafung des
<lb/>Betrugs. *17, *33. b) Betrug unter Verwandten oder andern
<lb/>sich nahe stehenden Personen, und' Wirkung der thätigen Reue. 392.

<lb/>— Art. 269 und ff a) Meineid in Civilsachen. 65. b) Gemein- 
<lb/>schaftliche Merkmale dieses Verbrechens mit der Verletzung des pro- 
<lb/>missorischen Eides und der gerichtlichen Verläumdung durch falsches
<lb/>eidliches Zeugniß. 67, 113. c) Vom Meineid in Civilsachen ins- 
<lb/>besondere- 123. — Art. 278 Betrügerischer Bankerott dritten
<lb/>Grades. 145. — Art. 280. Betrug an der Person oder dem per- 
<lb/>sönlichen Zustande überhaupt. 146- — Art 281. Heimliche Ver- 
<lb/>la ffung des durch Betrug zur Ehe verleiteten Ehegatten- 147.'—
<lb/>Art 282 und 283. Betrug an dem Familienstande. 150. — Art.
<lb/>284. Verläumdung. 225. — Art. 286 und 287. Außergericht- 
<lb/>liche Verläumdung. 228. — Art 288. Gerichtliche Verläumdung
<lb/>durch falsche Denunziation- 232. — Art. 290. Gerichtliche Ver- 
<lb/>läumdung durch falsches eidliches Zeugniß 241, 246. — Art 293.
<lb/>Gerichtliche Verläumdung durch Urkundenfälschung. 249.— Art. 291.
<lb/>DeSgl. durch Urkunden-Unterdrückung 250 — Betrug als Staats- 
<lb/>verbrechen oder Staatsvergehen. 273 — Art. 337 Fälschung öf- 
<lb/>fentlicher Urkunden. 274, 305. — Art, 338. Betrug rücksichtlich
<lb/>der Staatssiegel. 311. — Art. 339 Betrug durch Anmaßung
<lb/>eines Staatsamtes. 321. — Art 340. Verletzung öffentlicher Treue
<lb/>und Glaubens durch Beamte. 322 — Münzfälschung und Münz- 
<lb/>vergehen. 323. — Art. 341 und ff. Verbrechen der Münzfälsch- 
<lb/>ung. 325. — Art. 345 und 346. Von den Theilnehmern der
<lb/>Münzfälschung 369. — Art. 347 und 348 Verfälschung der Kre- 
<lb/>ditpapiere. 387. — Art. 369. Anwendung des Art 7 des Gesetzes
<lb/>v 29. Aug. 1818 bei Körperverletzungen im Vergehensgrade.
<lb/>360. — Art. 373. Betrügliche Verleitung zu einer gesetzlich
<lb/>nngiltigen Ehe 147. — Art. 375 und 376. Betrügliche Ver- 
<lb/>führung zum Beischlaf durch Eheversprechen. 149. — Art 391.
<lb/>Vergehen des Betrugs am Familienstande. 150. — Art. 392.
<lb/>DeSgl. an dem bürgerlichen Stande. 151. — Art 405. AmtS-
<lb/>ehrenbeleidkgung unter Beamten. *59 — Art 425. Betrugsver- 
<lb/>gehen rücksichtlich öffentlicher Zeugnisse. 307. — Art. 426. DeSgl.
<lb/>in Ansehung öffentlicher Siegel und Stempel 311. — Art. 427.
<lb/>Vergehen bei Verletzung öffentlichen Glaubens durch Beamte 322.

<lb/>— Art 428 bis 431. Mün;vergehen. 873, 385 — Art. 433. Ver- 
<lb/>kürzung der Staatsgefälle. 391.

<lb/>8. Strafprozeß. Th. 11 des St.GB. Art. 409. Kosten
<lb/>der Untersuchungen, welche bei einem vormals mittelbaren erst am
<lb/>1 Okt. 1848 an den Staat übergangenen Gerichte geführt wurden.

<lb/>109.
</p>

            <pb facs="2084660_14+1849_0021.tif"
                n="XXI"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0021--><p/>
            <p>

               <lb/>Systematisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>XX!
</p>
            <p>

               <lb/>- C. Strafprozeßgesetz vom 10. Nov. 1848.

<lb/>Art. 1. Zuständigkeit zur Führung der Voruntersuchung. 49.
<lb/>* 7. — Art 2. Aufstellung der Untersuchungsrichter. * 8. Art 3.
<lb/>Kompetenzkonflikt. *77. — Art 13. Beschäftigung der Acceffisten
<lb/>und Protokollisten in Strafsachen. *9. — Art. 19. Fiskalisches
<lb/>Rekursrecht. *94 — Art 21. Korrespondenzform der Staatsan- 
<lb/>wälte * 10. — Art. 23. St. Anw alt und Polizeibehörde. * 95. —
<lb/>Art. 29 GeschäftSverhältniß der beiden Staatsanwälte am AG u.
<lb/>Kr - u StGericht * 11. — Art 32. Verhaftungsbeschluß bei
<lb/>Landgerichten und Beschwerde gegen Verhaftung * 12. — Art 46.
<lb/>Beeidigung verdächtiger Zeugen 396. — Art. 47. Prüfung und
<lb/>Antragstellung von Seite des^StAnwaltS, wenn die Voruntersuchung
<lb/>eine ob- u resp. subjektive Konkurrenz ergeben hat. *12. — Art.
<lb/>49. Ergänzungen der Voruntersuchung *94. — Art. 52 u. 63.
<lb/>Ueber d en Gerichtsstand des Zusammenhangs der Sache. *81. —
<lb/>Art 57 Reinschriften u. Registrirung der Beschlüsse u Erkennt- 
<lb/>nisse in der Voruntersuchung * 13. — Art. 60. a) Denkschriften
<lb/>bei Berufungen gegen Beschlüsse über die Voruntersuchung *13.
<lb/>b) Beschwerde wegen Verletzung der Grundrechte * 55 c) Be- 
<lb/>schwerde wegen Nichtverweisung an das Schwurgericht, im Falle
<lb/>eines Tumults als Begünstigung eines Preßvergehens. *60 Eine
<lb/>dergl. Beschwerde im Betreff einer Körperverletzung mit erfolgtem
<lb/>Tode. 343. — Art. 61 u. 67. Nothfrist zu Rechtsmitteln für den
<lb/>StAnwalt. *15, *47. — Art. 63. Eventualität im Verweisungs-
<lb/>erkenntniß u. Anklage 358. Nichterwähnung des einschlagenden Ar- 
<lb/>tikels im VerweisungSerkenntniß. *78. — Art. 66. a) Oberrich- 
<lb/>terliches Amt. Ideale Konkurrenz. *61. b) Nichtigkeitsbeschwerde,
<lb/>weil das Untersuchungsgericht Damnistkat sei. * 63. c) Nichtigkeits- 
<lb/>beschwerde wegen unrichtiger Gesetzanwendung. * 57 u. * 61. d)
<lb/>deSgl. wegen Zuziehung eines erzeptionSmäßigen Sachverständigen.
<lb/>335. — Art. 67 s. bei Art. 61 — Art 74. Besorgung der
<lb/>Ladung bei Vergehen durch den StAnwalt *14. — Art. 76. Al- 
<lb/>ter zum Amt eines Geschwornen. 83. — Art. 76 u. 79. Enthe- 
<lb/>bung von der Verrichtung eines Geschwornen. * 74 — Art. 91,
<lb/>92, 99. Geschwornenliste. * 54 — Art. 124. Unentgeldliche Ab- 
<lb/>schriften zur Vertheidigung. 312. — Art. 132. Vorladung der
<lb/>Militärpersonen. 357. — Art. 141. Nichtbeeidigung der Zeugen,
<lb/>welche der Schw.-Ger.-Prästdent von Amtswegen rufen läßt. * 73.—
<lb/>Art 149 u. 225 Einleitender Vortrag des StAnwaltS *1. —
<lb/>Art. 150. Eintretung der Zeugen in den Sitzungssaal *71.— Art. 157.
<lb/>a) Formel des Zeugeneides. *71. b) Beeidigung im Einzelnen. *72.
<lb/>e)Ob vor oder nach den allg Fragen? 81.— Art. 159. Allgemeine
<lb/>Zeugenfragen. *73. — Art. 165 Ablesung des Geständnisses aus
<lb/>den Vorunterf-Akten. *49. — Art. 167. Ablesen von Zeugen- 
<lb/>aussagen. *78. — Art. 169. Beeidigung schon in Amtspflicht
<lb/>stehender Sachverständiger. 356. — Art. 170. Darf der Verthei-
<lb/>diger vor den Geschwornen von der Strafe sprechen? *51.
<lb/>— Art. 170 u. 316. Strafantrag des StAnwaltS. 362." —
<lb/>Art. 172 «. 192. Fragstellung u. Wahrspruch. *61. — Art. 174.
</p>

            <pb facs="2084660_14+1849_0022.tif"
                n="XXII"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0022--><p/>
            <p>

               <lb/>XXII
</p>
            <p>

               <lb/>Systematisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>Fragstellung. *15. — Art. 192, f. Art. 172. — Art. 204. Aus- 
<lb/>spruch im Kostenpunkt. * 26, * 27. Kostenpunkt nach dem Tode des
<lb/>Angeklagten 343. — Art. 206. Anführung und Verlesung der ein- 
<lb/>schlägigen Gesetzstellen. 304, * 78. — Art. 209. Ausstellungen an
<lb/>untergebene Gerichte. *55. — Art. 218. Begnadigungsanträge.
<lb/>*75. — Art. 225, s. Art 149. — Art. 230. s. o Art. 66 unter
<lb/>ä. — Art. 231. Nr. 1 lieber Auslegung dieser Bestimmung. *28.

<lb/>— Art. 231. Nr. 8. Verweigerte Zeugenvernehmung. * 31, Beei- 
<lb/>digung verdächtiger Zeugen. 396. — Art. 235 Anmeldung der
<lb/>Nichtigkeitsbeschwerde. 342, 398. — Art. 238 u 339. Verzicht
<lb/>auf eingewendete Rechtsmittel. * 29. — Art. 240 u. 339. Akten- 
<lb/>einsendung *29. — Art 215. Nichtigkeitsbeschwerde ohne Auf- 
<lb/>stellung besonderer Gründe. *57. — Art 305. Vorbereitung der
<lb/>Vertheidigung nach erfolgter Verweisung. *30. Mittheilung eines
<lb/>Verzeichnisses der Gerichtsmitglieder ist hier nicht nothwendig. *30.

<lb/>— Art. 316, s o. Art. 170. — Art. 326. Entscheidungsgründe.
<lb/>* 32, — Art. 330. Zeugenvernehmung in zweiter Instanz. 336. —
<lb/>Art. 339. Belehrung über das RMittel der Nichtigkeitsbeschwerde-
<lb/>*96. S auch oben bei Art. 238 u. 240. — Art. 359. Ver.
<lb/>kündigung der Kontumazialurtheile. * 96. — Art. 360, 362 «. 863.
<lb/>Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde oder des Einspruchs. 342.
<lb/>398.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084660_14+1849_0023.tif"
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         <div xml:id="d19027e2696" n="No. 1.">
      
            <head>Samstag, den 6. Jan. 1849</head>
            <div xml:id="d19027e2701" ana="scope_-_1-6" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Vergangenheit und Zukunft der Blätter für Rechtsanwendung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0023--><p/>
               <p>

                  <lb/>f u r

<lb/>Nechtsanwenvung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>^r. I. Samstag, den 6. Jan. 1840.
</p>
               <p>

                  <lb/>Vergangenheit und Ankunft der Matter für Vechts-

<lb/>anwendnng.

<lb/>Vor dreißig Jahren verkündete die von König
<lb/>Max Joseph ertheilte Verfassungsurkunde: Es soll
<lb/>für das ganze Königreich ein und dasselbe bürger- 
<lb/>liche und Strafgesetzbuch sein. Nicht allein diese
<lb/>Vorschrift zu verwirklichen galt es, sondern auch
<lb/>den argen allgemein gefühlten Gebrechen des über- 
<lb/>lieferten Zustandes der Gesetzgebung und Rechts- 
<lb/>pflege gründlich abzuhelfen. Vom ersten Landtage
<lb/>(I8!9) an haben alle Ständeversammlungen dem
<lb/>Gemeingefühle dieser Gebrechen in Anträgen und
<lb/>Beschwerden Worte gegeben. Von Seite der Re- 
<lb/>gierung fehlte es nicht an Anstrengungen, die er- 
<lb/>sehnten Reformen herbeizuführen. Zu verschiede- 
<lb/>nen Zeiten wurden Gesetzgebungskommissionen nie- 
<lb/>dergesetzt, Entwürfe von bewährten Rechtsgelehrten
<lb/>angefertigt, sodann diskutirt, revidirt und super-
<lb/>revidirt, auch einige derselben den Ständen zur Vor- 
<lb/>lage gebracht, und in Ausschüssen geprüft. Allein alle
<lb/>diese Bemühungen blieben ohne Resultat; es war
<lb/>eine Sisyphus- Arbeit, auf welche die trefflichsten
<lb/>Juristen Bayerns ihre Kräfte verwendet; abgese- 
<lb/>hen von der Reform des Hypothekenwesens kamen
<lb/>nur fragmentarische Novellen zu Stande, von ge-

<lb/>XJV.
</p>
               <pb facs="2084660_14+1849_0024.tif"
                   n="2"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0024--><p/>
               <p>

                  <lb/>2 Vergangenheit u. Ankunft d. Bl. f. Rechtsanwendnng.

<lb/>ringem und zweifelhaftem Nutzen. Es gehörte eine
<lb/>Revolution dazu, um vas Werk zur Vollbringung
<lb/>zu führen. In den Märztagen des I. 1848 ist
<lb/>die Revolution zum Ausbruche gekommen, wir
<lb/>sind eben in das I. 1849 eingetreten, und noch ist
<lb/>sie leider nicht zum Abschlüsse gekommen. Aber ein
<lb/>eben so einsichtsvoller als thatkräftiger Mann ist
<lb/>durch den Umschwung zur Leitung des Justizmini- 
<lb/>steriums gelaugt, so gediegene als gewandte Mit- 
<lb/>arbeiter, von warmem Eifer für die Sache der
<lb/>Reform beseelt, stehen ihm zur Seite; die ständi- 
<lb/>sche Mitwirkung wurde durch ein neues Gesetz
<lb/>zweckgemäß und förderlich modifizirt; so kam auf
<lb/>dem Gebiete der Strafrechtspstcge durch energisches
<lb/>Zusammenwirken in wenigen Monaten zu Stande,
<lb/>was so lange Jahre hindurch ein unerreichbares
<lb/>Ziel war. Oeffentlichkeit und Mündlichkeit des
<lb/>Verfahrens, Staatsanwaltschaft, Geschwornengericht
<lb/>sind im Begriff, ins Leben zu treten, zugleich
<lb/>wurde die Gerichtsverfassung nach dem Bedürfnisse
<lb/>dieser Reformen modisizirt und in mehreren Punk- 
<lb/>ten erheblichen Gebrechen der materiellen Strafge- 
<lb/>setzgebung abgeholfen. — Der Entwurf einer neuen
<lb/>Civilprozeß-Ordnung, auf den Grundlagen der Oef- 
<lb/>fentlichkeit und Mündlichkeit fußend, ist bereits aus- 
<lb/>gearbeitet und wird dem gegenwärtig versammelten
<lb/>Landtage zur Vorlage kommen. Ein großes Hin-
<lb/>derniß der neuen Einrichtungen, insbesondere der
<lb/>Trennung der Justiz von der Verwaltung, wurde
<lb/>durch ein Gesetz vom 4. Juni 1848 aus dem
<lb/>Wege geräumt; die Patrimonialgerichtsbarkeit ge- 
<lb/>hört nur noch der Geschichte an. — Wird in den
<lb/>kommenden Jahren der Frieden Deutschlands we- 
<lb/>der im Innern noch von Außen gestört, so läßt
<lb/>sich wohl hoffen, daß auch eine neue Civilgesetzge-
<lb/>bung in nicht ferner Zukunft zu Stande kommen
<lb/>werde, sei es eine gemeinsame für das ganze deut- 
<lb/>sche Reich, oder eine besondere für Bayern.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0025.tif"
                   n="3"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0025--><p/>
               <p>

                  <lb/>Lkkgangklcheit it. Ankunft d. Bl. f. RechtKanwtnduvg. A

<lb/>Die Blätter für Rechtsanwendung verfolgten
<lb/>seit 13 Jahren die Aufgabe, in Bezug auf die
<lb/>bisherige Gesetzgebung die Wechselwirkung zwischen
<lb/>Doktrin und Praxis zu vermitteln, den Rechts- 
<lb/>sprüchen bayerischer Obergerichte, insbesondere des
<lb/>obersten Gerichtshofs, eine Art von Oeffentlichkeit
<lb/>zu verschaffen, und für die Gleichförmigkeit der
<lb/>Rechtsanwendung nach Kräften zu wirken. Dabei
<lb/>wurde in einer Reihe von Aufsätzen das dringende
<lb/>Bedürfniß einer durchgreifenden Reform dargelegt,
<lb/>und gerade für diejenigen Grundlagen der Umge- 
<lb/>staltung, welche jetzt bereits zur gesetzlichen Aner- 
<lb/>kennung gelangt find, unter Hinweisungen auf die
<lb/>Rechtspflege der Pfalz mit der Wärme der Uebers
<lb/>zeugung gesprochen. Die neue Gesetzgebung findet
<lb/>die Blätter für Rechtsanwendung bereit, ihrer
<lb/>Anwendung eifrige Dienste zu widmen. Mit dem
<lb/>Gruße der Wissenschaft heißen wir Das Kind der
<lb/>neuen Zeit willkommen. An der Pforte Des Le- 
<lb/>bens soll es von der Wissenschaft empfangen, von
<lb/>ihr mit ernster rastloserFürsorge gepsiegt und geleitet
<lb/>werden. Sind neue Gesetze noch so reif erwogen
<lb/>und sorgfältig ausgearbeitet, in den ersten Jahren
<lb/>der Anwendung werden sich zahlreiche Schwierig- 
<lb/>keiten ergeben, über Auslegung einzelner Stellen,
<lb/>aus dem Zusammenhalte mehrerer in Bezug zu
<lb/>einander stehender Vorschriften, über Ausfüllung
<lb/>von Lücken. Hiedurch wird die Dazwischenkunft
<lb/>der Wissenschaft aufgerufen, und von gehöriger
<lb/>Erfüllung ihrer Aufgabe hängt es ab, daß von
<lb/>der Anwendung der neuen Gesetzgebung das Ge- 
<lb/>brechen der Unsicherheit, und damit ein wesent- 
<lb/>liches Hknderniß der Einwurzelung im Volksver-
<lb/>trauen abgewendet werde. Sofortige gründliche
<lb/>Erörterung der sich erhebenden Streitfragen thut
<lb/>noth, um ihre alsbaldige Lösung und Herstellung
<lb/>eines jus eertum zu vermitteln. ZurOeffentlich-
<lb/>keik der geöffneten Gerichtsthüren muß dieOeffent-
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0026.tif"
                   n="4"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0026--><p/>
               <p>

                  <lb/>4 Vergangenheit u. Zukunft d. Bl. f. Rechtsanwendung.

<lb/>lichkeit der Presse hinzukommen, damit jede auf- 
<lb/>tauchende Kontroverse gemeinkundig und die Thä-
<lb/>tigkeit der Doktrin zur Hebung der Bedenken an- 
<lb/>geregt werde. Die Blätter für Rechtsanwendung
<lb/>erfreuen sich in dem diesseitigen Bayern einer sol- 
<lb/>chen Verbreitung, daß sie wohl dazu dienen kön- 
<lb/>nen, eine Aufgabe wissenschaftlicher Besprechung
<lb/>gemeinkundig zu machen. Möge das Erbieten, die
<lb/>Spalten unserer Zeitschrift Mittheilungen aus der
<lb/>Anwendung der neuen Gesetze im bezeichnten Sinne
<lb/>zu öffnen, vielseitig benützt werden, möge vielseiti- 
<lb/>ges Zusammenwirken stattfinden, damit wir in den
<lb/>Stand gesetzt werden, die Aufgabe der Vermitt- 
<lb/>lung ersprießlichen Wechselwirkens zwischen Doktrin
<lb/>und Praxis, so wie der Beförderung einer gleich- 
<lb/>förmigen Rechtsanwendung, auch in Ansehung der
<lb/>neuen Gesetzgebung Ln weitem Umfange zu lösen.

<lb/>Vom Inhalte der bisher erschienenen Bände
<lb/>hat Manches schon durch die Reformen des Jah- 
<lb/>res 1848 seine praktische Bedeutung verloren. Da- 
<lb/>hin gehören die Erörterungen über Patrimonialge- 
<lb/>richtsbarkeit und diejenigen Realrechte deutschen
<lb/>Ursprungs, welche durch das Gesetz vom 4. Juni
<lb/>ohne Entschädigung aufgehoben wurden; auch ei- 
<lb/>nige Beiträge zur Erläuterung des Strafgesetzbuchs
<lb/>von 1813. Was diejenigen Grundlasten betrifft,
<lb/>auf welche sich die gesetzlichen Vorschriften über
<lb/>Ablösung beziehen, so werden bei Einleitung des
<lb/>Ablösungsverfahrens häufig Streitigkeiten über Exi- 
<lb/>stenz, Umfang und andere Modalitäten der Berech- 
<lb/>tigung entstehen; indem Ausmittlung des bisheri- 
<lb/>gen Rechtszustandes eine Voraussetzung der Um- 
<lb/>gestaltung im Wege der Ablösung ist. Daher wird
<lb/>noch eine Reihe von Jahren vergehen, bis die An- 
<lb/>wendung des bisherigen Rechts in Ansehung dieser
<lb/>Institute aus gerichtlichen Verhandlungen und Ur-
<lb/>theilen verschwindet. — Ist einmal die neue CL-
<lb/>vilprozeß - Ordnung ins Leben getreten, so wird
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0027.tif"
                   n="5"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0027--><p/>
               <p>

                  <lb/>Vergangenheit u. Ankunft d. Bl. f. Rechtsanwendung. 5

<lb/>allerdings Vieles von dem, was in der Bergan-
<lb/>heit unserer Zeitschrift geleistet wurde, seiner Wirk- 
<lb/>samkeit für Gegenwart und Zukunft entkleidet sein.
<lb/>Allein irrig wäre die Annahme, daß alle wis- 
<lb/>senschaftlichen Erörterungen und praktischen Mit-
<lb/>theilungen, bei welchen es auf Erläuterung und
<lb/>Anwendung der Gerichtsordnung von 1753 und
<lb/>der an diese anknüpfenden Novellen ankam, mit
<lb/>der Einführung der im Werke befindlichen Prozeß-
<lb/>gesetzgebung allen Werth für die spätere Pra- 
<lb/>xis verlieren müßten. Ungeachtet einer wesentli- 
<lb/>chen Verschiedenheit in den Grundlagen wird ein
<lb/>bedeutender Theil der bisherigen Prozeßnormen in
<lb/>die neue Gesetzgebung übergehen. Auch im Ge- 
<lb/>biete der Prozeßordnung stellt sich ein guter Theil
<lb/>der positiven Vorschriften als Ergebniß genauer
<lb/>Erwägung der Natur der Sache, wissenschaftlicher
<lb/>Entwicklung leitender Grundsätze dar, z. B. in
<lb/>den Abschnitten von der Sachlegitimation, Streit- 
<lb/>genossenschaft, Intervention, Beweislast, Rechts- 
<lb/>kraft, vom Ungehorsam und Jnstanzenverhältniß
<lb/>u. dgl. In Ansehung solcher Bestandtheile haben ver- 
<lb/>schiedene Gesetzgebungen einen gemeinsamen Boden,
<lb/>und doktrinelle Leistungen zur Erläuterung der ei- 
<lb/>nen mögen auch für die Anwendung der andern
<lb/>fruchtbringend sein. In Kreittmayr's Anmer- 
<lb/>kungen ist sehr häufig Bezug genommen auf B.
<lb/>Schmidts Kommentar zur Gesetzgebung von 1616;
<lb/>in den Werken französischer Rechtsgelehrter über
<lb/>den code de procedure begegnet man nicht sel- 
<lb/>ten Allegaten aus ältern Prozeßgesetzen und der
<lb/>dazu gehörigen Literatur; in des Herausgebers Ar- 
<lb/>chiv für Entscheidungen der obersten Gerichte der
<lb/>deutschen Staaten finden sich zahlreiche Mitthei- 
<lb/>lungen, in welchen aus Entscheidungsgründen in
<lb/>Rechtsfällen, welche nach Partikulargesetzen ent- 
<lb/>schieden wurden, eine Ausbeute für das gemeine
<lb/>Recht zu gewinnen war. Auf gleiche Weise wird
</p>

            </div>
            <pb facs="2084660_14+1849_0028.tif"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Zur Lehre von der Verjährbarkeit der Einreden aus dem ädilitischen Edikte</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Feust, ...">Dr. Feust</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0028--><p/>
               <p>

                  <lb/>6 Einred. a. d. ädilit. Ed.


<lb/>von vielen selbstständigen Aufsätzen und Auszügen
<lb/>aus Entscheidungsgründen, welche sich in den frühe;
<lb/>ren Jahrgängen der Blätter für Rechtsanwendung
<lb/>finden, auch noch später, für die Praxis der neuen
<lb/>Gesetzgebung Nutzen gezogen werden können." Die
<lb/>Redaktion wird es sich zur Aufgabe machen, bei
<lb/>Besprechung von Fragen des neuen Rechts überall,
<lb/>wo der Rückblick auf Erörterungen über Anwendung
<lb/>der früheren Rechtsquellen sachdienlich erscheint,
<lb/>durch Hinweisung auf die betreffenden Stellen unse- 
<lb/>rer Zeitschrift, so wie anderer Werke, die Nachwir- 
<lb/>kung auf die Praxis der neuen Zeit zu vermitteln.
<lb/>Wir werden die „Errungenschaften" des politischen
<lb/>Umschwungs, welche sich im Gebiete der Rechts- 
<lb/>gesetzgebung und Nechtspfiege darstellen, mit freu- 
<lb/>digem Eifer pflegen, und für eine ersprießliche
<lb/>Verwirklichung derselben nach Kräften beizutragen
<lb/>suchen; die Benützung von „Errungenschaften" ei- 
<lb/>ner früheren Zeit wird uns dabei, wie wir hoffen-
<lb/>gute Dienste leisten.
</p>
               <p>

                  <lb/>Iur Lehre von der Verjährbarkeit -er Einreden aus
<lb/>dem 6-ititischen Edikte.

<lb/>Ob die Einreden aus dem ädilitischen Edikte
<lb/>verjährbar seien, solches ist gemeinrechtlich nickt
<lb/>nur in der Theorie streitig, sondern es stellt sich
<lb/>diese Kontroverse auch in den abweichenden Ent- 
<lb/>scheidungen der deutschen Gerichtshöfe dar r).

<lb/>Nach bayerischem Prozeßrechte aber unterliegt
<lb/>die Verjährbarkeit der erwähnten Einreden keinem
<lb/>Zweifel, indem die bayerische Gerichts-Ordnung
<lb/>ausdrücklich bestimmt, daß die Verjährung gegen
</p>
               <p>

                  <lb/>*) S euffert's Archiv, 33b. I, Nr. 159, pr. PR. §. 2W&gt;
<lb/>Not. 6 (säit.II).
</p>
               <pb facs="2084660_14+1849_0029.tif"
                   n="7"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0029--><p/>
               <p>

                  <lb/>Einred. a. d. ädilit. Ed. 7


<lb/>jene Einreden Statt habe, welche auch klagwekse
<lb/>hätten vorgebracht werden mögen (können): 2)

<lb/>Ob nun hiernach der Beklagte mit der exo.
<lb/>redhibitokia oder quanti minoris noch zur rech- 
<lb/>ten Zeit gekommen, solches wird sich in den mei- 
<lb/>sten Fällen ohne Schwierigkeit entscheiden lassen.

<lb/>Ist z. B. der klagbar gewordene Kaufvertrag
<lb/>am I. Januar abgeschlossen worden, auch die Ueber-
<lb/>gabe der Sache sogleich erfolgt, und die Klage des
<lb/>Verkäufers auf Vertrags-Erfüllung wird erst im
<lb/>Monate August gestellt; so wird der Beklagte ver- 
<lb/>gebens sein Heil in diesem Rechtsstreite bei der
<lb/>Ln 6 Monaten nach der Tradition des V er kau fs-
<lb/>objektes verjährenden exc. redhibitoria
<lb/>suchen.

<lb/>Wäre hingegen im Monate Mai bereits Klage
<lb/>erhoben und über solche auch verhandelt worden,
<lb/>so ließe sich die Rechtzeitigkeit der gedachten Ein- 
<lb/>rede hier gewiß nicht mit Grund beanstanden.

<lb/>Nicht selten trifft es sich indessen, daß zur
<lb/>Zeit der Klagestellung die für die Einreden aus
<lb/>dem ädilitischen Edikte festgesetzten Verjährungs- 
<lb/>termine noch nicht abgelaufen sind, — daß sogar
<lb/>an dem bei der Mittheilung der Klage anberaum- 
<lb/>ten Instruktions-Termine die Verjährungsfrist noch
<lb/>im Laufe wäre, die wirkliche Verhandlung der
<lb/>Sache aber sich durch Termins-Verlegungs-Gesuche,
<lb/>durch Editionsanträge und ähnliche Hindernisse mehr
<lb/>in die Länge zieht, und dergestalt, mehr als 6
<lb/>Monate, beziehungsweise über ein Jahr nach der
<lb/>Tradition der Sache verstreicht, bis der Beklagte
<lb/>endlich mit seiner Vernehmlassung hervortreten und
</p>
               <p>

                  <lb/>2) Cod. jad, Cap. 6, §. 10. Anmerkungen ad h. 1.,
<lb/>litt o., S. 248. Seuffert's Kommentar, Bd. II,
<lb/>S. 200—201.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0030.tif"
                   n="8"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0030--><p/>
               <p>

                  <lb/>8
</p>
               <p>

                  <lb/>Einred. a. d. ädilit. Ed.
</p>
               <p>

                  <lb/>die mehrbesprochenen Einreden vorschützen kann,
<lb/>gegen die sich hinwiederum der Kläger mit der Re- 
<lb/>plik der Verjährung zu schirmen sucht.

<lb/>Das natürliche Rechtsgefühl sträubt sich schon
<lb/>dawider, in Fällen der Art den Beklagten seiner
<lb/>Einreden für verlustig zu erklären, da er die an- 
<lb/>gebliche Verspätung derselben selbst gar nicht ver- 
<lb/>schuldet hat, oder doch solche lediglich dadurch herbei- 
<lb/>geführt worden ist, daß er von seinem guten Rechte
<lb/>Gebrauch gemacht hat.

<lb/>Um so mehr hat der Richter alsdann Ursache,
<lb/>mit sich darüber zu Rath zu gehen, ob der Tag
<lb/>der Abgabe der Vernehmlassung wirklich hier der
<lb/>entscheidende, und darum die betreffende Einrede
<lb/>verjährt sei.

<lb/>Darum dürfte es sich auch der Mühe einer
<lb/>näheren Prüfung der Sache wohl lohnen.

<lb/>Es handelt sich hier offenbar um Rechtsver- 
<lb/>hältnisse, bei denen jeder Theil sowohl als Klä- 
<lb/>ger, wie als Beklagter auftreten kann, — um eine
<lb/>Art von judicium duplex.

<lb/>Der Verkäufer kann mit der nctio venditi
<lb/>auf Zahlung des Kaufschillings dringen; der Käu- 
<lb/>fer seiner Seits mit einer Klage aus dem ädiliti-
<lb/>schen Edikte die Aufhebung des Vertrags, oder
<lb/>verhältnißmäßige Minderung des Kaufpreises for- 
<lb/>dern.

<lb/>Nun liegt es in der Natur der Sache, daß
<lb/>wegen ein und desselben Rechtsverhältnisses
<lb/>nicht gleichzeitig zwei Rechtsstreite geführt werden
<lb/>können.

<lb/>Es würde eine solche doppelte Prozedur nicht
<lb/>nur die Gerichte zur Ungebühr und unnöthig über- 
<lb/>laden, sondern auch viele Verwickelungen nach sich
<lb/>ziehen.

<lb/>Haben — und dieß wird wohl die Regel
<lb/>bilden — beide Theile verschiedene persönliche Ge-
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0031.tif"
                   n="9"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0031--><p/>
               <p>

                  <lb/>Einred. a. d. ädilit. Ed.
</p>
               <p>

                  <lb/>S
</p>
               <p>

                  <lb/>richtsstände; so spricht die Prävention ohnehin für
<lb/>das zuerst angegangene Gericht, und es kann bei
<lb/>dem anderen nicht mehr Klage gestellt werden 3).

<lb/>Auch außer diesem Falle ist es gewiß ein nur
<lb/>billiges Verlangen jeder Partei, wegen des nämli- 
<lb/>chen Gegenstandes nicht gleichzeitig in zwei Pro- 
<lb/>zesse mit demselben Gegner verwickelt zu werden:
<lb/>die Einrede der Litispendenz, sei es nun die ex- 
<lb/>ceptio litis* alibi pendentis, oder litis pen- 
<lb/>dentis in eodem judicio, gewährt desfalls den
<lb/>entsprechenden Schutz.

<lb/>Litispendenz entsteht bekanntlich durch die
<lb/>Mittheilung des ersten Dekrets 4). Sobald also
<lb/>der Verkäufer die actio venditi angestellt hat,
<lb/>und das erste Dekret hierauf insinuirt worden ist,
<lb/>braucht derselbe auf eine ädilitische Klage des
<lb/>Käufers nicht mehr Rede und Antwort zu geben;
<lb/>es befreiet ihn hiervon die Einrede der Litispendenz,
<lb/>und es mag der Käufer in dem bereits anhängigen
<lb/>Rechtsstreite seine Ansprüche aus dem ädilitischen
<lb/>Edikte im Wege der Einrede (per modum ex- 
<lb/>ceptionis) geltend machen.

<lb/>Hieraus folgt von selbst, daß auf den Tag
<lb/>der Insinuation des ersten Dekrets und der da- 
<lb/>durch herbekgeführten Litispendenz gesehen werden
<lb/>müsse, um jeweil bemessen zu können, ob die Ein- 
<lb/>reden aus dem ädilitischen Edikte bereits verjährt
<lb/>seien.

<lb/>So wie dem Käufer mittels des ersten De- 
<lb/>krets die Verkaufsklage zugestellt war, lag es auch
<lb/>nicht mehr in seiner Macht, seine Ansprüche aus
<lb/>dem ädilitischen Edikte mittels selbstständiger Klage
<lb/>geltend zu machen: agere autem non valenti
<lb/>non currit praescriptio. — Dr. Feust.


<lb/>3) Bayer Vorträge über den gem. ord. C. P. S. 137,
<lb/>leöit. 7).


<lb/>■*) Bayer a. a. O. S.315. Seuffert's Kommentar,
<lb/>Bd. II, S. 216.
</p>

            </div>
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               <head>Mittheilungen aus der Praxis</head>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Berufungsunzulässigkeit. Inzidentsachen. Extrajudizialbeschwerde</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Revisionszulässigkeit. Zurückgewiesenes Provisionalgesuch</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084660_14+1849_0032--><p/>
                  <p>

                     <lb/>10
</p>
                  <p>

                     <lb/>Miltheilungcn aus der Prärie.

<lb/>1.

<lb/>Berufungsunzulässigkeit. Znzidentsachen. Extrajudizialbe-

<lb/>schwerde.

<lb/>An einer Rechtssache waren Zwischenbescheide
<lb/>ergangen, welche ein mit der anhängig gemachten
<lb/>Klage verbundenes und später im Laufe des Ver- 
<lb/>fahrens zweimal erneuertes Gesuch um ein Provi- 
<lb/>sorium jedesmal von der Schwelle ohne Verhand- 
<lb/>lung zurückwiesen. Nachdem in 2ter Instanz be- 
<lb/>stätigendes Erkenntniß erfolgt war, versuchte man
<lb/>diese Jnzidentsache unter der Firma einer Ertraju-
<lb/>dizialbeschwerde an die 3te Instanz zu bringen.
<lb/>In den Motiven des zurückweisenden oberstrichter- 
<lb/>lichen Erkenntnisses wurde geäußert: „Es muß

<lb/>ein für allemal fest darauf gehalten werden, daß
<lb/>Jnzidentbcschwerden im Laufe eines Rechtsstreites,
<lb/>welche die Rechtsverhältnisse der Parteien sel-bst
<lb/>zu einander betreffen, wenn ihnen der ordentliche
<lb/>Appellationsweg verschlossen ist, nicht unter dem
<lb/>Vorwände und Namen einer Ertrajudizialbeschwerde
<lb/>eingebracht und angenomnen werden dürfen."

<lb/>OAGE. vom 18. Januar 1847. Nr. 1213*%#.

<lb/>2.

<lb/>Revisionszulässigkeit. Zurückgwviesenes Provisionalgesuch.

<lb/>Nach §. 54, Nr. 4 der Nov. v. 1837 findet
<lb/>die Appellation an die 3te Instanz, wenn die bei- 
<lb/>den ersten Instanzen gleichförmig erkannt, nicht statt:
<lb/>gegen Beschlüsse, wodurch eine provisorische
<lb/>Verfügung getroffen ist. Diese Bestimmung
<lb/>paßt allerdings nicht, wenn ein im Laufe einer
<lb/>andern Sache angebrachtes Gesuch um provisorische
<lb/>Verfügungen sofort ohne Verhandlung zu- 
<lb/>rückgewiesen worden ist. Aber für diesen Fall ist
<lb/>die Berufung an die 3te Instanz, die Bestätigung
</p>
               </div>
               <pb facs="2084660_14+1849_0033.tif"
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               <div xml:id="d19027e3661" type="section" subtype="Sonstiges" n="3.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zuständigkeit eines Schiedsgerichts über Kompetenzfragen</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084660_14+1849_0033--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Schiedsgericht. Kompetenzfragen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II
</p>
                  <p>

                     <lb/>in zweiter vorausgesetzt, durch Nr. 1 deS §. 54
<lb/>vgl. mit Nr. 1 des §. 52 ausgeschlossen.

<lb/>OAGE. vom 18. Jan. 1847, Nr. 1213^4«.

<lb/>S.

<lb/>Zuständigkeit eines Schiedsgerichts über Kompetenzfragen.

<lb/>Umfaßt das Kompromiß eine ganze Klaffe
<lb/>von Streitigkeiten, welche sich innerhalb gewisser
<lb/>festgestellter Gränzen bewegen, so bedarf es bei je- 
<lb/>der einzelnen angerufenen oder erforderlich werden- 
<lb/>den Entscheidung vor Allem einer Prüfung der
<lb/>Frage, ob sie innerhalb jener vorgesteckten Schran- 
<lb/>ken gelegen sei oder nicht. In Bezug auf diesen
<lb/>Präjudizialpunkt tritt nun der Arbiter gemäß GO.
<lb/>XVII, tz. 2, Nr. 4 wieder in alle Befugnisse des
<lb/>ordentlichen Richters ein, dergestalt, daß er, wie
<lb/>jede andere Obrigkeit, in der Sache und was
<lb/>derselben anhängt, zu handeln und zu richten hat.
<lb/>Die Prüfung seiner eigenen Kompetenz, gleichwie
<lb/>die Aburtheilung forideklinatorischer Einreden ge- 
<lb/>hört nach GO. I, Z. 20 und VI, §.3, Nr. 1
<lb/>wegen Zusammenhanges mit der Hauptsache zu
<lb/>den unbestrittenen Amtsbefugnissen eines jeden Rich- 
<lb/>ters, und ein hierüber erlassener Ausspruch ist der
<lb/>Rechtskraft gleich gut fähig; wie dies insbeson- 
<lb/>dere auch der Eingang des allerhöchsten Reskripts
<lb/>vom 22. Juni 1813, die Kompetenzkonflikte be- 
<lb/>treffend (Moritz Nov. Samml. III, S. 78), be- 
<lb/>kräftigt hat. Hat nun ein Schiedsgericht, dessen
<lb/>Schiedsprüchen Jnappellabilität beigelegt ist, ein Jn-
<lb/>kompetenzurtheil erlassen, so ist dasselbe unmittel- 
<lb/>bar in Rechtskraft übergegangen, und es kann da- 
<lb/>her nicht davon die Rede sein, Zwang gegen das- 
<lb/>selbe zur Erlassung eines Spruches über die frag- 
<lb/>liche Sache eintreten zu lassen. Vielmehr hat sich
<lb/>feine Wirksamkeit (in Ansehung der gedachten
<lb/>Streitsache) mit jenem Erlasse sogleich geschlossen
<lb/>und kann für die nämliche Frage nicht mehr er-
</p>
               </div>
               <pb facs="2084660_14+1849_0034.tif"
                   n="12"
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               <div xml:id="d19027e3769" type="section" subtype="Sonstiges" n="4.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Restitution wegen Fristversäumniß</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
               <div xml:id="d19027e3778" type="section" subtype="Sonstiges" n="5.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Exzeptionsmäßige Zeugen</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084660_14+1849_0034--><p/>
                  <p>

                     <lb/>12 Restitution wegen Fristvcrsäumniß.

<lb/>öffnet werden. Die natürliche Folge hievon be- 
<lb/>steht darin, daß vermöge der formell feststehenden
<lb/>Inkompetenz des Schiedsgerichts die ordentliche
<lb/>Jurisdiktion für eine solche Sache wieder auflebt,
<lb/>in alle ihre Rechte und Pflichten zurücktritt, ohne
<lb/>nun ein neues Verweisungsurtheil (an das Schieds- 
<lb/>gericht) erlassen zu können. In dem Wesen des
<lb/>ordentlichen Richters, welches ohnedies im Zwei- 
<lb/>fel die Vermuthung für sich hat, ist es gelegen,
<lb/>überall einzuschreiten, wo irgend eine in Mitte ge- 
<lb/>tretene Ausnahme von seiner Gerichtsbarkeit erlo- 
<lb/>schen oder wieder beseitigt ist.

<lb/>OAGE. v. 8. März 1842, Nr. 247^».

<lb/>4.

<lb/>Restitution wegen Fristversänmniß.

<lb/>Eine Partei hatte mit ihrem Jnsin. Manda- 
<lb/>tar die Verabredung getroffen, die an sie gerich- 
<lb/>teten Dekrete sollten bei dem Sternwirth W. in B.
<lb/>(Landgerichtssitz) abgegeben werden und hier lie- 
<lb/>gen bleiben, bis sich eine Gelegenheit ergebe, solche
<lb/>an ihren (zum fraglichen Landgerichte gehörigen)
<lb/>Wohnort zuzusenden. Als nun in Folge längeren
<lb/>Liegenbleibens eines Dekrets im Sternwirthshause
<lb/>ein Termin versäumt wurde, erfolgte Ertheilung
<lb/>der nachgesuchten Restitution. „W. hatte alles ge-
<lb/>than, was ein fleißiger Hausvater unter ähnli- 
<lb/>chen Umständen zu thun pflegt. Daß er sich beim
<lb/>Sternwirthe in B. das Zusenden eigener Boten
<lb/>verbeten hatte, ist bei dem häufigen Verkehr zwi- 
<lb/>schen einem Landgerichtssitze und einem im Bezirke
<lb/>gelegenen Dorfe keine schuldhafte Nachlässigkeit."

<lb/>OAGE. v. 18. März 1847, Nr. 2145/ie.

<lb/>(Nicht immer wird so mildrichterlich geunheilt. Red.)

<lb/>5.

<lb/>Erzeptionsmäßige Zeugen.

<lb/>Wurde ein exzeptionsmäßiger Zeuge auch vom
<lb/>Gegner vorgeschlagen, so hat sich dieser aller Ein-
</p>
               </div>
               <pb facs="2084660_14+1849_0035.tif"
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               <div xml:id="d19027e3877" type="section" subtype="Sonstiges" n="6.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Beweistermin über 30 Tage</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084660_14+1849_0035--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Beweistermin über 30 Tage.
</p>
                  <p>

                     <lb/>ia


<lb/>Wendungen begeben, welche er auf dem Grunde
<lb/>zur Zeit der Produktion bereits bestandener, und
<lb/>dem Produzenten bekannter Verhältnisse nach GO.
<lb/>X, §.11 gegen den fraglichen Zeugen hätte Vor- 
<lb/>bringen können. Allein auf solche Einwendungen,
<lb/>welche sich auf erst nach der Produktion des Zeu- 
<lb/>gen vorgefallene oder dem Produzenten bekannt ge- 
<lb/>wordene Thatsachen, namentlich auf die Angaben
<lb/>und das Benehmen des Zeugen bei der Verneh- 
<lb/>mung selbst gründen, kann der Verzicht des Pro- 
<lb/>duzenten nicht ausgedehnt werden.

<lb/>OAGE. vom 20. März 1847, Nr. 2“/&lt;w.
</p>
                  <p>

                     <lb/>6.

<lb/>Deweistermin über 30 Tage.

<lb/>In einer Rechtssache, in welcher große Schwie- 
<lb/>rigkeiten des Beweises vorherzusehen waren, wurde
<lb/>der Beweistermin auf 3 Monate bestimmt. Die
<lb/>gegen diese Erweiterung erhobene Beschwerde blieb
<lb/>erfolglos. „Da die GO. XII, tz. ir ausdrücklich
<lb/>verstattet hat, wo die besonderen Umstände ein
<lb/>Anderes erheischen, auch einen längeren als 30tä-
<lb/>gigen Termin vorzustecken, die 9^ov. von 1819,
<lb/>§.12 hieran nichts änderte, und solche Umstände
<lb/>hier vorliegen, so war gegen diesen Theil des
<lb/>erstrichterlichen Ausspruches nichts mit Grund ein- 
<lb/>zuwenden. Vor eingetretener Rechtskraft des Be- 
<lb/>weisthemas konnte auch der Kläger nicht wohl ge- 
<lb/>nügende Anstalten zur Beischaffung der Beweis- 
<lb/>mittel treffen. Dabei versteht sich übrigens von
<lb/>selbst, im Falle eine Verlängerung des Beweis- 
<lb/>termines nachgesucht werden sollte, daß die Ge- 
<lb/>richte hiebei auf dessen ursprüngliche Geräumigkeit
<lb/>Rücksicht nehmen, und eine etwaige Verlängerung
<lb/>nach Befund der Umstände nur auf 30 Tage oder
<lb/>noch kürzere Zeit ertheilen können."

<lb/>OAGE. v. 22. Febr. 1848, Nr. 137346/«.
</p>
               </div>
               <pb facs="2084660_14+1849_0036.tif"
                   n="14"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Ehescheidungssachen unter Juden. Anzuwendendes Recht</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Kompetenz der Gerichte bei Klagen auf Berichtigung von Einträgen in den rentamtlichen Büchern</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0036--><p/>
                  <p>

                     <lb/>14
</p>
                  <p>

                     <lb/>7.

<lb/>Ehescheidungssachen unter Juden. Anznwendendes Recht.

<lb/>In einer Ehescheidungssache unter jüdischen
<lb/>Ehegatten hatte sich die Beklagte, zur Begründung
<lb/>der Einrede der Verzichtleistung und Aussöhnung,
<lb/>auf Bestimmungen des bayerischen Landrechtes be- 
<lb/>rufen. Dieser Bezugnahme wurde die Wirksamkeit
<lb/>versagt. In den Motiven der oberstrichterlichen
<lb/>Entscheidung kommt hierüber vor: „Es kann nicht
<lb/>dem mindesten Zweifel unterliegen, daß die Erheb- 
<lb/>lichkeit jener Einrede eben so, wie die ganze Ehe- 
<lb/>scheidungs-Frage, nach den Ritualgesetzen der In- 
<lb/>den zu beurtheilen komme. Wenn auch das bayeri- 
<lb/>sche Landrecht, wie jedes Civilrecht, die Lehre vom
<lb/>ausdrücklichen und stillschweigenden Verzichte in
<lb/>einem allgemeinen und weitergreifenden Sinne zur
<lb/>Erörterung gebracht hat, so finden die einschlägi- 
<lb/>gen Bestimmungen dennoch auf den hier vorliegen- 
<lb/>den Fall nicht eine sich von selbst verstehende An- 
<lb/>wendung, weil die Ehe als ein mit Rücksichten der
<lb/>öffentlichen Ordnung aufs innigste zusammenhän- 
<lb/>gendes Institut deö Familienrechtes eigenthümliche
<lb/>Rechte und Pflichten unter den Ehegatten gründet,
<lb/>welche nicht, wie andere Befugnisse, Gegenstand
<lb/>der freiwilligen Aufgebung sein können. — Die
<lb/>Bestimmungen des Bayer. LR. I, 6, §. 42, Nr. 2
<lb/>u. 4 von der Wiederaussöhnung sind daher schon
<lb/>aus formellen Gründen zu Gunsten der Beklagten
<lb/>nicht anwendbar. Sie würden überdies aber auch
<lb/>in der Hauptsache selbst nicht den Ausschlag geben
<lb/>können, weil jener §.42 nur von der Trennung
<lb/>von Tisch und Bett handelt, die unter jüdischen

<lb/>Ehegatten nicht gebräuchlich ist."

<lb/>OAGE. vom 22. Feb. 1848, Nr. 13 734%t.

<lb/>8.

<lb/>Kompetenz der Gerichte bei Klagen auf Berichtigung von
<lb/>Einträgen in den rentamtlichen Büchern.

<lb/>Zwischen A. und B. war über das Eigen-
</p>
                  <pb facs="2084660_14+1849_0037.tif"
                      n="15"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0037--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Berichtigung von Einträgen in Rentamtsbüchern. 15

<lb/>thum eines Grundstückes Streit; B. war als Ei-
<lb/>genthümer desselben in den rentamtlichen Büchern
<lb/>eingetragen, A. dagegen im Besitz.

<lb/>Letzterer stellte nun gegen B. eine Klage auf
<lb/>Bereinigung der irrigen Zuschreibung, mit der Bitte,
<lb/>zu erkennen: „daß der irrige Eintrag in den rent- 
<lb/>amtlichen Büchern zu löschen, B. als Besitzer des
<lb/>fraglichen Grundstückes abzuschreiben und solches
<lb/>ihm (A.) als dem wahren Eigenthümer und civil-
<lb/>rechtlichen Besitzer zuzuschreiben sei."

<lb/>Die Zl. Instanz hat erkannt, daß die Klage
<lb/>von der Justizbehörde ab und an die Avmknistra-
<lb/>tivbehörde zu verweisen sei, weil die Berichtigung
<lb/>einer irrigen Ueberschreibung in den rentamtlichen
<lb/>Büchern lediglich Sache des treffenden Rentamts,
<lb/>mithin die Gerichte darüber sich auszusprechen nicht
<lb/>kompetent seien.

<lb/>Der oberste Gerichtshof sprach jedoch durch
<lb/>Erkenntniß v. 25. Nov. 1845, RNr. 1065, 18"/«
<lb/>aus, daß die Klage wegen Inkompetenz der Ge- 
<lb/>richte nicht abzuweisen, vielmehr auf die gegen das
<lb/>erstinstanzliche Erkenntniß erhobene Berufung in
<lb/>II. Instanz weiter zu erkennen sei, was Rechtens.

<lb/>Die Motive lauten:

<lb/>„Betrachtet man Klage und Vernehmlassung
<lb/>genauer, so beruhen beide auf der Behauptung des
<lb/>Eigenthums des Grundstückes, welches sich gegen- 
<lb/>seitig streitig gemacht wird. Dieses ist offenbar
<lb/>ein civilrechtlicher Grund, aus welchem die Lö- 
<lb/>schung des irrigen Eintrags in den rentamtlichen
<lb/>Büchern, beziehungsweise die Zu- und Abschreibung,
<lb/>nur als eine Folge sich darstellt. Ist gleichwohl
<lb/>das Petitum mehr auf die Folge als auf die Sache
<lb/>selbst gerichtet, so kann dies doch der civilrechtlichen
<lb/>Eigenschaft der letztern keinen Abbruch thun, weil
<lb/>aus dem Zusammenhalt mit der Klagbegründung
<lb/>sich leicht entnehmen läßt, was wirklich und haupt- 
<lb/>sächlich begehrt werden wollte. Es kann aber auch
</p>

               </div>
               <pb facs="2084660_14+1849_0038.tif"
                   n="16"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Nullität im Kompromißverfahren</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
               <div xml:id="d19027e4198" type="section" subtype="Sonstiges" n="10.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Vom Schiedsgerichte im Exekutionsverfahren</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084660_14+1849_0038--><p/>
                  <p>

                     <lb/>16
</p>
                  <p>

                     <lb/>Nullität in Kompromißvcrfahren.
</p>
                  <p>

                     <lb/>keinem Bedenken unterliegen, daß die Gerichte
<lb/>aussprechen, Beklagter sei schuldig, die Löschung
<lb/>des irrigen Eintrages beziehungsweise die Ab - und
<lb/>Zuschreibung sich gefallen zu lassen, weil der An- 
<lb/>spruch des Klägers hierauf ein Ausfluß seines Ei-
<lb/>genthums ist und die Administrativstellen dieses an-
<lb/>zuerkennen sich nicht weigern können, vielmehr in
<lb/>streitigen Fällen die Entscheidung der Gerichte der
<lb/>Berichtigung ihrer Bücher zu Grunde legen."

<lb/>V.

<lb/>Nullität im Kompromißverfahren.

<lb/>Im Hinblick auf die GO. XIV, §. 11, Nr. 3
<lb/>und XVII, §. 2, Nr. 9 et in notis 4t0 läßt sich
<lb/>nicht bezweifeln, daß der Verstoß eines jüngeren
<lb/>gerichtlichen Erlasses gegen eine bereits in Mitte
<lb/>liegende ältere Rechtskraft auch im schiedsrich- 
<lb/>terlichen Verfahren einen weiteren Nullitätsfall bil- 
<lb/>det, welcher durch jene besondere Bestimmung den
<lb/>zwei regelmäßigen Fällen (defectus citationis et
<lb/>jurisdictionis) sich beigesellt findet.

<lb/>OAGE. v. 8. März 1842, Nr. 24737/38.

<lb/>10.

<lb/>Vorn Schiedsgerichte im Exekutionsverfahren.

<lb/>Die GO. hat in Kap. XVII, §. 2, Nr. 4 dem
<lb/>Schiedsrichter nur die wirkliche und eigene Vornahme
<lb/>von Exekutionshandlungen, als da sind Auspfän- 
<lb/>dung, Subhastation, Abnahme durch körperlichen
<lb/>Zwang u. dgl. entzogen, nicht aber auch die Befug-
<lb/>niß, die Hülfsvoüstreckung durch seine Dazwischen-
<lb/>kunft behörigen Orts einzuleiten.

<lb/>OAGE. v. 8. März 1842, Nr. 24737/38.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gnome.

<lb/>Wie wird es noch ergeh'n dem heutigen Geschlecht?

<lb/>Des Echo's Stimme giebt sofort zur Antwort: schlecht!
</p>
               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084660_14+1849_0039.tif"
             n="17"
             xml:id="zs1-2084660_14-1849_0039"/>
         <div xml:id="d19027e4304" n="No. 2.">
      
            <head>Samstag, den 20. Jan. 1849</head>
            <div xml:id="d19027e4309" ana="scope_-_17-23" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Beiträge zur Erläuterung des Bodenentlastungsgesetzes</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Vgl. Bd. 13, S. 369 f.)</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0039--><p/>
               <p>

                  <lb/>Blätter

<lb/>fü r

<lb/>Rechtsanwendung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nr. 2. Samstag, den 20. Jan. 1849.
</p>
               <p>

                  <lb/>Deiträge zur Erläuterung des Dodcnentlastnngs-

<lb/>gefetzes.

<lb/>(Vgl. Bd. 13, S. 369 f.)

<lb/>7.

<lb/>Nachdem in Art. 22 verordnet worden, daß
<lb/>alle Bodenzinse, für welche ein bestimmtes Kapi- 
<lb/>tal rechtsgültig festgesetzt ist, durch Baarerlag die- 
<lb/>ses Kapitals ablösbar seien, heißt es im Art. 23:
<lb/>„Alle übrigen, bereits ihrer Natur nach stän- 
<lb/>digen, oder nach den Bestimmungen des ge- 
<lb/>genwärtigen Gesetzes strikten jährlichen Grund-
<lb/>abgaben kann der Pflichtige ganz oder
<lb/>theilweise durch baare Erlegung des Acht- 
<lb/>zehnfachen ihres jährlichen Betrags jederzeit
<lb/>ablösen."

<lb/>Die von der Kammer der Abgeordneten dem
<lb/>Entwürfe beigesetzten Worte „ganz oder theilweise"
<lb/>beziehen sich zufolge ihrer Stellung in dem Satze
<lb/>auf Vas vorausgehende Hauptwort „Grundabgaben",
<lb/>nicht auf die nachfolgende Bezeichnung der Ablö-
<lb/>sungs - Quantität („durch baare Erlegung des
<lb/>Achtzehnfachen ihres jährlichen Betrages"). In
<lb/>den meisten Fällen lasten auf dem pflichtigen Gute
<lb/>Grundlasten verschiedener Art, z. B. Zehent, Gil- 
<lb/>ten, Küchendienst. Ist gleich der Berechtigte über- 
<lb/>all dieselbe Person, so ist doch die Ablösungsbe-

<lb/>XIV.
</p>
               <pb facs="2084660_14+1849_0040.tif"
                   n="18"
                   xml:id="zs1-2084660_14-1849_0040"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0040--><p/>
               <p>

                  <lb/>18 Beiträge zur Erläuterung des Bodenentlastungsgesetzes.

<lb/>fugniß des Pflichtigen nicht in der Art beschränkt,
<lb/>daß er sie nur ausüben könnte, wenn er die Ab- 
<lb/>lösung in Ansehung sämmtlicher Abgaben zusammen
<lb/>und zugleich bewerkstelligt. Vielmehr muß es sich
<lb/>der Berechtigte gefallen lassen, daß ihm jede der
<lb/>mehreren auf demselben Gut haftenden Grundabga-
<lb/>ben besonders abgelöst wird; er muß z. B. die
<lb/>Ablösung für das Zehentsixum annehmen, und kann
<lb/>nicht verlangen, daß die Bodenentlastung gleichzei- 
<lb/>tig auch in Bezug auf Gilt und Küchendienst voll- 
<lb/>bracht werde. Das ist der Sinn des „ganz
<lb/>oder t heilweise". Dieser Beisatz kann nicht
<lb/>so verstanden werden, als müßte sich der Berech- 
<lb/>tigte gefallen lassen, daß ihm z. B. jeder Gulden
<lb/>seiner Gesammtforderung an Grundabgaben von
<lb/>dem Pflichtigen durch Zahlung von achtzehn Gul- 
<lb/>den abgelöst werde. Es läßt sich daraus nicht
<lb/>folgern, daß es in dem Belieben des Pflichtigen
<lb/>stehe, die auf seinem Gute haftenden Abgaben in
<lb/>solchen Quoten, wie es gerade seine Einnahmen
<lb/>und Ersparnisse erlauben, nach und nach abzulösen.
<lb/>Anlaß zu einer solchen Deutung wäre nur dann
<lb/>vorhanden, wenn man die Worte „ganz oder theil-
<lb/>weise" erst nach den folgenden:

<lb/>„durch baare Erlegung des Achtzehnsachen ih- 
<lb/>res jährlichen Betrags."

<lb/>eingefügt hätte. Nur von einer Zahlung in Be- 
<lb/>zug auf jede Dominikalrente ist die Rede, nicht
<lb/>von successive» Abzahlungen. Am Schlüsse des
<lb/>Artikels heißt es:

<lb/>„Mit dieser Zahlung (d. h. der baaren
<lb/>Erlegung des Achtzehnfachen) hört jeder weis
<lb/>tereÄnfpruch des Berechtigten auf; der Pflich- 
<lb/>tige übernimmt zugleich die Grundsteuer von
<lb/>der abgelösten Dominikalrente."

<lb/>Es ist nicht gesagt, daß im Falle der Ablö- 
<lb/>sung einer Quote der Dominikalrente der Pflich- 
<lb/>tige einen Theil der von derselben zu entrichtenden
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0041.tif"
                   n="19"
                   xml:id="zs1-2084660_14-1849_0041"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0041--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Erläuterung des Bvdenentlastungsgrsetzes. 19

<lb/>Grundsteuer zu entrichten habe; eben so wenig läßt
<lb/>sich annehmen, daß der Berechtigte noch die ganze
<lb/>Dominikalsteuer fortentrichten solle, wenn ein Theil
<lb/>der Dominikalrente nicht mehr existirt. ^

<lb/>Bliebe noch ein Zweifel in Betreff der Nich- 
<lb/>tigkeit unserer Auslegung übrig, so müßte er durch
<lb/>Vergleichung des Art. 23 mit den Bestimmungen
<lb/>der Art. 30, 31 und 37 verschwinden. Welche
<lb/>Erleichterung das Gesetz dem Pflichtigen in Be- 
<lb/>zug auf successive Abtragung der Ablösungssumme
<lb/>gewähren wollte, erhellt aus den Vorschriften über
<lb/>Zulassung der Abtragung durch Zahlung von An- 
<lb/>nuitäten. Hier sind einerseits die Beträge festge- 
<lb/>stellt, durch deren Entrichtung an die Ablösungs-
<lb/>kaffe der Pflichtige sich die Erleichterung einer
<lb/>successive« Abtragung verschaffen kann; andrerseits
<lb/>ist von Stiftungen, Gemeinden und andern berech- 
<lb/>tigten Privaten, deren Gerechtsame nicht an die Ab- 
<lb/>lösungskasse überwiesen werden, der Nachtheil ab- 
<lb/>gewendet, welcher sie im Falle der Nöthiguug zur
<lb/>Annahme geringer Stückzahlungen treffen würde.
<lb/>Die Annuitäten - Zahlungen werden an die Ab- 
<lb/>lösungskasse des Staates geleistet, diese bewirkt
<lb/>durch ihre Operationen baldmögliche und mit dem
<lb/>Gewinn von Zinseszinsen fortlaufende Fruktifikation
<lb/>derselben, und zahlt nach Ablauf der vorgesteckten
<lb/>34 oder 43 Jahre dem Berechtigten die ganze
<lb/>Ablösungssumme auf einmal. Stünde es nach
<lb/>Art. 23 in der Befugniß der Pflichtigen, die Ab- 
<lb/>lösungssumme nach und nach in beliebig kleinen
<lb/>Ouoten abzutragen, so hätte die Einführung des
<lb/>Annuitätensystems, wie sie in den angeführten Arti- 
<lb/>keln bewirkt worden, nicht als eine nothwendige
<lb/>Ergänzung der die Durchführung der Ablösung be- 
<lb/>zweckenden Gesetzesvorschriften aufgestellt und ver-
<lb/>theidigt werden können. Aber auch die Fürsorge
<lb/>für das Interesse der Berechtigten, welche bezeichn
<lb/>netermaßen in den Bestimmungen des Art. 37 liegt.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0042.tif"
                   n="20"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0042--><p/>
               <p>

                  <lb/>20 Beiträge zur Erläuterung des Bodenentlastungsgesetzes.

<lb/>würde eine illusorische sein, indem sie ja nach Art. 23
<lb/>zu der nachtheiligen Annahme von Stückzahlungen
<lb/>gezwungen werden könnten. — Aus den Verhand- 
<lb/>lungen beider Kammern ist zu entnehmen, daß die
<lb/>hier von uns bekämpfte Auslegung des Zusatzes
<lb/>zum Art. 23 keinem der Mitglieder, welche das
<lb/>Wort nahmen, in den Sinn gekommen. Vielmehr
<lb/>tritt überall der Gedanke hervor, welchen am be- 
<lb/>stimmtesten der Reichsrath Fürst vonOettingen-
<lb/>Wallerstein (Bd. 3, S. 295) ausgesprochen
<lb/>hat: „Das Gesetz stellt dem Pflichtigen zweierlei
<lb/>Zahlungsweisen frei: Die Ablösung mittelst Baar-
<lb/>erlag des Gefammtkapitals (offenbar die
<lb/>einfachere Zahlungsform) und die Ablösung mittelst
<lb/>Annuitäten. Letztere Zahlungsweise ist die
<lb/>einzig mögliche für diejenigen, welchen die
<lb/>plötzliche Abfindung nicht zufagt."

<lb/>8.

<lb/>Nach dem Art. 8 des Entwurfs (Art. 7 deö
<lb/>Gesetzes) sollten die im Eigenthum der Privaten,
<lb/>Der Stiftungen und Gemeinden befindlichen (nicht
<lb/>aufgehobenen) Grundgefälle unter den nachfolgenden
<lb/>Bestimmungen kraft des Gesetzes auf den
<lb/>Staat übergehen. Wäre dem Entwürfe ohne we- 
<lb/>sentliche Aenderung zugestimmt worden, so hätte
<lb/>es künftig Grundlasten-Pflichtige nur dem Staate
<lb/>gegenüber gegeben, und Allen würde die im Art. 33
<lb/>des Entwurfes (Art. 28 des Gesetzes) bestimmte
<lb/>Herabsetzung ihrer Grundlasten - Schuldigkeit um
<lb/>28 Prozente gleichmäßig zugekommen sein. Allein
<lb/>nach Beschluß der Kammern sollte der Uebergang
<lb/>der Privaten, Stiftungen und Gemeinden zustehen-
<lb/>den Grundgefälle an den Staat nicht kraft deö
<lb/>Gesetzes, sondern nur auf Verlangen der
<lb/>Verech tigten eintreten. Es blieb also in Aus- 
<lb/>sicht gestellt, daß auch ferner noch Grundlasten-
<lb/>Verhältnisse mit Privaten, Stiftungen und Ge-
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0043.tif"
                   n="21"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0043--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Erläuterung des Dodenentlastungsgesetzes. 21

<lb/>meinden, als Berechtigten, zahlreich bestehen wür- 
<lb/>den. Da nun aber die in Art. 33 bestimmte Her- 
<lb/>absetzung um 28 Prozente nur den Pflichtigen des
<lb/>Staates zugesichert war, so würde in Folge der
<lb/>beschlossenen Abänderung des Art. 8 eine auffallende
<lb/>Ungleichheit eingetreten sein, zwischen Pflichtigen,
<lb/>denen ursprünglich oder zufolge der fakultativen Ue-
<lb/>berweisung der Staat gegenüberftand, und den- 
<lb/>jenigen, hinsichtlich welcher keine Ueberweisung von
<lb/>Seite der Berechtigten an den Staat ftattgefunven.
<lb/>Um diese Ungleichheit nicht eintreten zu lassen,
<lb/>wurde nach Art. 28 des Gesetzes (Art. 33 des
<lb/>Entwurfes) auf Antrag des Abg. Edel der
<lb/>Art. 29 eingeschaltet, nach welchem einem Berech- 
<lb/>tigten gegenüber, dessen Renten an die Ablösungs- 
<lb/>kasse nicht abgetreten worden sind, der Pflichtige
<lb/>befugt ist, statt der Fortentrichtung der jährlichen
<lb/>fixen Rente ein zu 4 Prozent verzinsliches, von
<lb/>seiner Seite kündbares Bodenzinskapital auf das
<lb/>Achtzehnfache ihres jährlichen Betrags mit der
<lb/>Wirkung zu bestellen, daß er von dem Zeitpunkte
<lb/>Der Bestellung an nunmehr die vierprozentigen
<lb/>Zinsen des Bodenzins-Kapitales zu entrichten hat.
<lb/>Die Einschaltung des Art. 29 hatte daher, wie
<lb/>sich auch aus den Verhandlungen der Kammer
<lb/>der Abgeordneten (Bd. 4, S. 387) ergiebt, nur
<lb/>den Zweck:

<lb/>„auch denjenigen Grundholden, welche nicht
<lb/>von der Ablösungskasse übernommen sind, die
<lb/>Möglichkeit zu geben, sich die Erleichterung von
<lb/>28 ö/o zu verschaffen."

<lb/>Der eingeschaltete Art. 29 hat nur ergänzenden
<lb/>Bezug auf den nächftvorhergehenden Art. 28; es
<lb/>ist eine Mißdeutung desselben, wenn man ihn auch
<lb/>mit dem unmittelbar nachfolgenden Art. 30 in Zu- 
<lb/>sammenhang bringt, und daraus die Behauptung
<lb/>aufstellt, auch die berechtigten Privaten, Stiftun- 
<lb/>gen und Gemeinden müßten sich, wie die Ablö-
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0044.tif"
                   n="22"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0044--><p/>
               <p>

                  <lb/>22 Beiträge zur Erläuterung des Dodenentlustungsgesetzes.

<lb/>sungskasse des Staats, die successive Tilgung durch
<lb/>Annuitäten - Zahlungen, welche an sie selbst ent- 
<lb/>richtet werden, gefallen lassen. Im Entwürfe
<lb/>folgte dieser Artikel (Art. 30 des Gesetzes) als
<lb/>Art. 34 unmittelbar auf den vorstehend erwähnten
<lb/>Art. 33 (Art. 28 des Gesetzes), und betraf natür- 
<lb/>lich, wie dieser, nur Grundlasten - Schuldner des
<lb/>Staats resp. der Ablösungskasse, indem ja nach
<lb/>der ursprünglichen Fassung des Art. 8 beabsichtigt
<lb/>war, den Uebergang aller Grundlasten-Verhältnisse
<lb/>an den Staat zur allgemeinen rechtlichen Noth-
<lb/>wendigkeit zu machen. Indem nun in Folge der
<lb/>Abänderung des Art. 8 zwischen den Art. 33 und 34
<lb/>des Entwurfs (Art. 28 u. 30 des Gesetzes) durch
<lb/>Beschluß der Kammern der neue jetzige Art. 29
<lb/>zum Zwecke der obengedachten Gleichstellung im
<lb/>Punkte der 28 Prozente eingeschaltet wurde, war es
<lb/>keineswegs die Absicht, dieser Einschaltung eine wei- 
<lb/>tere Folge in Bezug auf den nachfolgenden Arti- 
<lb/>kel (34 E., 30 G.) zu geben. Dieser nachfol- 
<lb/>gende Artikel bezieht sich jetzt, wie im Entwürfe,
<lb/>nur auf die Pflichtigen, denen der Staat als Be- 
<lb/>rechtigter gegenübersteht. Durch Einschaltung des
<lb/>neuen Artikels wurde nur eine Ergänzung des
<lb/>nächstvorherstehenden Artikels, nicht aber die Zerrei- 
<lb/>ßung des Zusammenhangs zwischen Art. 33 u. 34
<lb/>des Entwurfs (A. 28 n. 30 des Gesetzes) beab- 
<lb/>sichtigt. Die Gleichstellung der Privaten, Stif- 
<lb/>tungen und Gemeinden mit der Ablösungskasse des
<lb/>Staats in Ansehung der Verbindlichkeit, die Ab- 
<lb/>tragung der Ablösungssumme in Annuitäten anzu- 
<lb/>nehmen, würde eine große Ungleichheit zum Nach- 
<lb/>theile der Privaten, Stiftungen und Gemeinden
<lb/>Hervorrufen. Bei dem großen Zusammenflüsse von
<lb/>Annuitäten-Zahlungen in der Ablösungskasse des
<lb/>Staats wird es keine Schwierigkeit haben, fort- 
<lb/>laufend ohne Aufschub Kapitalien daraus zu bil- 
<lb/>den, und so den Bezug von Zinseszinsen, deren
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0045.tif"
                   n="23"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0045--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Erläuterung des BodenentlastungSgesetzes. 22


<lb/>Genuß die Voraussetzung des Annuitätssystems bil- 
<lb/>det, zu verwirklichen. In den Kassen der Priva- 
<lb/>ten u. s. w. müßten hingegen die einzelnen Annuitä- 
<lb/>tenzahlungen lange Zeit aufbewahrt und admassirt
<lb/>werden, bis sich ein hinreichender Betrag zur frucht- 
<lb/>bringenden Anlegung angesammelt hat, und der
<lb/>Genuß von Zinseszinsen müßte mittlerweile ent- 
<lb/>behrt werden. Nichts lag dem von den Kammern
<lb/>angenommenen Anträge des Abg. Edel ferner, als
<lb/>die Einführung einer die berechtigten Privaten u. s. w.
<lb/>in solcher Weise benachtheiligenden Vorschrift. Die
<lb/>vollste Ueberzeugung gewährt hierüber ein verglei- 
<lb/>chender Hinblick auf den von demselben Abgeordne- 
<lb/>ten in Antrag gebrachten Art. 37. Dieser begrün- 
<lb/>det diejenige Gleichstellung, welche die Gerechtig- 
<lb/>keit forderte, nämlich die Gleichstellung der Pflich- 
<lb/>tigen der Privaten und der juristischen Personen
<lb/>mit denen des Staates in Ansehung der Möglich- 
<lb/>keit der Tilgung durch Annuitäten; daß auch auf
<lb/>Seite der Berechtigten eine Gleichheit in An- 
<lb/>sehung der Verbindlichkeit, die Annuitäten anzu-
<lb/>nehmen, bestehe, war von der Gerechtigkeit nicht
<lb/>nur nicht gefordert, sondern mußte vielmehr, wie
<lb/>gezeigt worden, aus dem Standpunkte der Gerech- 
<lb/>tigkeit als verwerflich erscheinen. — Der in die- 
<lb/>ser Beziehung obwaltende Unterschied ist vom Ge- 
<lb/>setze auch darin ausgeprägt, daß von der Kapital- 
<lb/>schuld, welche den Privaten und juristischen Per- 
<lb/>sonen gegenüber an die Stelle der bisherigen Grund- 
<lb/>last tritt, der Ausdruck „Bodenzinskapital"
<lb/>gebraucht, wohingegen bezüglich der Verhältnisse
<lb/>zur Ablösuugskasse vom „A blö sungs kapital"
<lb/>gesprochen wird l).
</p>
               <p>

                  <lb/>i) Vgl. die Schrift: das Ablvsungsgesetz in seiner prakt.
<lb/>Durchführung S. 55.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084660_14+1849_0046.tif"
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            <div xml:id="d19027e4956" ana="scope_-_24-25" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Wenn ein Handelsmann sein Handlungsgeschäft auch aufgegeben hat, so kann er doch noch wegen der von ihm früher kontrahirten Merkantilschulden bei dem Merkantilgerichte belangt werden</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Feust, ...">Dr. Feust</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084660_14+1849_0046--><p/>
               <p>

                  <lb/>24
</p>
               <p>

                  <lb/>Wenn ein Handelsmann sein Handlungsgeschäft auch
<lb/>aufgegebcn hat, so kann er -och noch wegen der
<lb/>von ihm früher Kontrahirten Merkantilschulden bei
<lb/>dem Merkantilgerichte belangt werden.

<lb/>In einem vorgekommenen Falle hatte der
<lb/>Beklagte, welcher auf Zahlung eines Waarenkauf«
<lb/>schillings belangt war, die Zuständigkeit des Mer- 
<lb/>kantilgerichts dadurch zu bestreiten gesucht, daß er
<lb/>nicht mehr Handelsmann und nicht mehr merkan- 
<lb/>tilfähig sei, — daß es ihm ander persönlichen
<lb/>Eigenschaft, vor dem Merkantilgerichte belangt zu
<lb/>werden, gebreche.

<lb/>Dieser Einwand wurde vom Gerichte erster
<lb/>Instanz verworfen, da für die merkantilge- 
<lb/>richtliche Kompetenz nicht die Zeit der
<lb/>Klagestellung, sondern des Geschäftsab- 
<lb/>schlusses entscheide, und der Beklagte nicht
<lb/>in Abrede gestellt, zur letzteren Zeit noch Han- 
<lb/>delsmann gewesen zu sein.

<lb/>Posset, gerichtliche Entscheidungen in Wechsel-

<lb/>und Merkantilsachen, S. 373 — 375.

<lb/>In dem diesen Ausspruch bestätigenden Er- 
<lb/>kenntnisse zweiter Instanz d. d. 22. Mai 1848
<lb/>wird der erstrichterliche Entscheidungsgrund gebil- 
<lb/>ligt, und noch weiter hinzugesetzt:

<lb/>Der in der Berufung angeführte Ablehnungs- 
<lb/>grund ist ein anderer, ein in der ersten Instanz
<lb/>noch nicht vorgebrachter, — nämlich, daß hier keine
<lb/>Irrung vorliege, welche vor das Merkantilgericht
<lb/>resortire, weil unter dem Ausdrucke „Irrung"
<lb/>ein schon anhängig gewordener Prozeß zu verste- 
<lb/>hen, dagegen die Waarenbestellung, die Lieferung,
<lb/>die Abnahme oder Nichtabnahme noch keine Irrun- 
<lb/>gen, sondern nur Fakta seien, aus denen sich pri- 
<lb/>vatrechtliche Konsequenzen ergeben.

<lb/>Dieses Eingelenke verdient, als erstem der
<lb/>Berufung nachgeschleppt, keine besondere Beachtung;
</p>
            </div>
            <pb facs="2084660_14+1849_0047.tif"
                n="25"
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            <div xml:id="d19027e5065">
               <head>Mittheilungen aus der Praxis</head>
               <div xml:id="d19027e5070" type="section" subtype="Sonstiges" n="1.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Anfechtung einer Hypothekbestellung durch das Paulianische Rechtsmittel</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="L., ...">L.</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0047--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Act. oder exe. Pauliana gegen Hypothekbestellnngen. 25

<lb/>es ist aber auch, abgesehen hievon, völlig unerheb- 
<lb/>lich. Denn, daß zwischen dem Kläger und dem
<lb/>Beklagten eine Irrung in Absicht auf das in Frage
<lb/>stehende Bestellungsgeschäft bestehe, unterliegt kei- 
<lb/>nem Zweifel und erweiset sich solches aus den Ak- 
<lb/>ten; daß aber Ansprüche aus dergleichen Irrungen
<lb/>cum derogatione omnium aliarum instantia- 
<lb/>rum et privilegiorum vor dem Merkantilgerichte
<lb/>untersucht und vorbeschieden werden sollen, ist in
<lb/>§. 2 der b. W. u. M. GO. vom Jahre 1785,
<lb/>dann in den Verordnungen vom 18. März 1789,
<lb/>5. März 1804 u. 31. Jan. 1806 klar ausgedrückt *).

<lb/>Dr. Feust.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mittheilungen aus der Praxis.

<lb/>I.

<lb/>Anfechtung einer Hypothekbestellung durch das Paulianische

<lb/>Rechtsmittel.

<lb/>Ein jüdischer Handelsmann, welcher im Rufe
<lb/>eines sehr wohlhabenden Mannes stund, ließ, auf
<lb/>dem Sterbebett liegend, durch einen seiner Söhne
<lb/>eine Gerichtskommission zu sich erbitten, um eine
<lb/>letztwillige Verfügung zu errichten. Als die Kom- 
<lb/>mission zu ihm kam, errichtete er jedoch keinen letz- 
<lb/>ten Willen, sondern mehrere Verträge mit Ver- 
<lb/>wandten ; unter andern bestellte er für 5 Söhne
<lb/>und Schwiegersöhne, welche Forderungen auf da- 
<lb/>mals noch nicht fällige Wechsel im Gesammtbetrage
<lb/>von 16000 ft. an ihn zu machen hatten, deßhalb
<lb/>Nachhypothek auf sein Grundvermögen; eben so
<lb/>bestellte er seiner Schwägerin wegen eines Kapitals
<lb/>von 20000 ft. eine Nachhypothek; diese Schwäge- 
<lb/>rin aber schenkte sogleich in demselben Protokolle die
<lb/>20000 st. den 10 Kindern des Schuldners. Zwei
</p>
                  <p>

                     <lb/>r) Vergl. Blätter für RA. Bd.VM, S. 353 - 355 und
<lb/>Bd. X, S. 398 — 399.
</p>
                  <pb facs="2084660_14+1849_0048.tif"
                      n="26"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0048--><p/>
                  <p>

                     <lb/>26 Act. oder exc. Pauliana gegen Hppvthekbestellungen.

<lb/>Tage nachher ging der Schuldner in Abrahams
<lb/>Schoos. Die Kinder traten die Erbschaft unter der
<lb/>Rechtswohlthat des Inventars an. Bei der Vermö- 
<lb/>gensaufnahme zeigte sich alsbalb eine bedeutende Ue-
<lb/>berschuldung; der Vermögensstand betrug 113000 fl.

<lb/>— darunter 46000 fl. größtentheils uneinbringbare
<lb/>Außenstände, der Passivstand 150000 fl.— worunter
<lb/>30000 fl. unbestrittene Hypothekschulden und obige
<lb/>36000 fl. sich befanden. Aus dem Grundvermögen
<lb/>wurden 61000 st. erlöst. Am II. Ediktstage wurde
<lb/>den Hypothekforderungen der Söhne und Tochter-
<lb/>männer zu 16000 fl. und der lOKinder des Schuld- 
<lb/>ners zu 20000 ss. die Einrede entgegengesetzt, daß
<lb/>die Hypotheken in betrügerischer Absicht bestellt, da- 
<lb/>her nach GO. Kap. XIX, §. 19, Nr. 2 u. 3 ungül- 
<lb/>tig seien, weshalb gebeten wurde, die Forderungen

<lb/>— deren Bestand abgesehen von der Hypothek nicht
<lb/>bestritten wurde — aus der II. Klasse zu weisen,
<lb/>und an die ihnen sonst gebührende Stelle im Priori- 
<lb/>täts-Erkenntnisse zu setzen.

<lb/>Die in diesem Punkte gleichlautenden Erkennt- 
<lb/>nisse des Untergerichts v. 7. Äug. 1843, des AG. v.
<lb/>Oberfranken v. 27. April 1844, Nr. 4267 und des
<lb/>OAG. v. 15 Dez. 1845, Nr. 306"/«» sprachen aus:
<lb/>daß die Hypotheken als ungültig aufzuheben, die
<lb/>Liquidanten demzufolge mit ihren Forderungen in der
<lb/>Eigenschaft als Hypotheken aus der Gant zu setzen
<lb/>seien. Die Forderungen wurden hiernach an den
<lb/>ihnen abgesehen von der Hypothek gebührenden Plä- 
<lb/>tzen eingereiht.

<lb/>Ueber Statthaftigkeit und Begründung der hier
<lb/>von den Gläubigern zur Hilfe genommenen Excep-
<lb/>tio Pauliana sagen die Entscheidungsgründe zum
<lb/>Erkenntnisse II. Instanz:

<lb/>„Der hauptsächliche Grund der Actio Pauli- 
<lb/>ana oder einer daraus hergeleiteten Einrede liegt
<lb/>in der bösen Absicht des Gemeinschuldners. Eine
<lb/>Absicht aber ist etwas Inneres, worüber ein di-
</p>

                  <pb facs="2084660_14+1849_0049.tif"
                      n="27"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0049--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Act. oder exc. Pauliana gegen Hypothekbestellungen. 27

<lb/>rekter Beweis unmöglich ist: es kann daher nur
<lb/>ein künstlicher Beweis durch Schlußfolgerungen ge- 
<lb/>führt werden. Die GO. Kap. XIX, §. 19, Nr. 2
<lb/>begnügt sich auch damit, zu bestimmen, daß aus
<lb/>den Umständen erscheinen müsse, daß in böser
<lb/>Absicht, mit Hintergehung der Gläubiger, gehan- 
<lb/>delt worden sei. Die Kreittmayr'schen Anmer- 
<lb/>kungen zu dieser Stelle Ut. b. sagen, daß die alie- 
<lb/>natio in fraudem creditorum aus den Umstän- 
<lb/>den glaublich erscheinen müsse: „Sufficiunt enim
<lb/>indicia et conjecturae.“ Sie zählen zu solchen
<lb/>Anzeigungen den Verkauf von Sachen an nahe An- 
<lb/>verwandte, oder zu einer Zeit, da der Konkurs
<lb/>vor der Thüre ist. Die Umstände des gegebenen
<lb/>Falles sind aber wirklich so, daß anzunehmen ist,
<lb/>die Verträge v. 27. Sept. 1839 seien in der Ab- 
<lb/>sicht, die Gläubiger zu hintergehen, geschlossen.
<lb/>Der Gemeinschuldner starb schon 2 Tage nachher,
<lb/>am 29. Sept. 1839; die Inventur seines Nachlas- 
<lb/>ses zeigte alsbald eine bedeutende Ueberschuldung:
<lb/>die Liquidation ergab, daß er den größten Theil
<lb/>dieser Schulden erst in den letzten Jahren einge- 
<lb/>gangen hat, daß namentlich ein bedeutender Betrag
<lb/>von Wechselschulden sich aus den letzten Monaten
<lb/>vor seinem Tode herschreibt. Einem bejahrten Ge- 
<lb/>schäftsmanne, wie der Schuldner, der eine gute
<lb/>Buchführung hielt, konnte dieser Stand seines Ver- 
<lb/>mögens nicht unbekannt sein, und sein Bestreben,
<lb/>vor seinem Tode gerade noch die Forderungen sei- 
<lb/>ner Verwandten besser zu sichern, als die übrigen
<lb/>nicht mit Hypothek versehenen Gläubiger, zeigt
<lb/>deutlich, daß er diese Verwandten zum Nachtheile
<lb/>der übrigen Gläubiger begünstigen wollte, indem
<lb/>er denselben für 36000 st. Hypotheken bestellte, wo- 
<lb/>durch beinahe die ganze Masse verschlungen wor- 
<lb/>den wäre, die Gläubiger der IV. Klasse wenig,
<lb/>die der V. gar nichts erhalten hätten. Die be- 
<lb/>trügerische Absicht des Gemeinschulvners bei Ab-
</p>

                  <pb facs="2084660_14+1849_0050.tif"
                      n="28"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0050--><p/>
                  <p>

                     <lb/>28 Act, oder exe. Pauliana gegen Hypothekbestellungen.

<lb/>schluß der Verträge erscheint auch daraus, daß er
<lb/>seinen Sohn zu Gericht sandte und sich eine Kom- 
<lb/>mission erbat, um einen letzten Willen zu er- 
<lb/>richten, daß er aber, als die Kommission sich zu
<lb/>ihm begeben hatte, nicht letztwillig verfügt,
<lb/>sondern jene Verträge protokolliren ließ, worin er
<lb/>über 36000 fl. zum Nachtheile der Gläubiger schal- 
<lb/>tete. Was namentlich die 20000 si. betrifft, so
<lb/>geht die betrügerische Absicht auch daraus hervor,
<lb/>daß die Schwägerin, nachdem sie das Versprechen
<lb/>der Hypothekbestellung erlangt hatte, ihre Forde- 
<lb/>rung in demselben Protokolle den 10 Kindern des
<lb/>Gemeinschuldners schenkungsweise abtrat. Nicht sie
<lb/>selbst wollte also eine Sicherheit, sondern die Kin- 
<lb/>der des Schuldners, welche aus dessen Nachlaß
<lb/>als Erben nichts zu hoffen hatten, sollten durch
<lb/>diese Umtriebe 20000 fl. in voller Summe bei des- 
<lb/>sen Konkurse erhalten. Daß die Schwägerin in
<lb/>betrügerischer Absicht mitwirkte, ergibt sich deut- 
<lb/>lich daraus, daß laut Akten über ihren eigenen
<lb/>Nachlaß (sie starb bald nach dem Gemeinfchuldner)
<lb/>sie selbst gleichfalls überschuldet war, daher bei
<lb/>Verschenkung der 20000 fl. ihre eigenen Gläubiger
<lb/>benachtheiligte. Es liegt dem Geschäfte kein lästiger
<lb/>Titel, sondern eine nicht zu rechtfertigende Freige- 
<lb/>bigkeit zu Grunde. Was die Wechselforderungen
<lb/>zu 16000 si. betrifft, so erscheint die Hypothekbe-
<lb/>ftellung um so mehr betrügerisch, als die Söhne
<lb/>und Tochtermänner als Wechselgläubiger ohnehin
<lb/>schon in der IV. Klasse bevorzugt waren; wenn
<lb/>daher der Schuldner, wie er sich im Vertrage aus-
<lb/>drückt, ihnen „eine bessere Sicherheit" geben wollte,
<lb/>so mußte er wohl wissen, daß der Vorzug in IV.
<lb/>Klasse sie nicht gehörig vor Verlust schütze. Auch
<lb/>eine Erwerbung aus lukrativem Titel liegt bei die- 
<lb/>sen Hypothekbestellungen vor: denn den Forderungen
<lb/>stand ihrer Natur nach nur der Rang in IV. u. V.
<lb/>Klasse zu; ein gesetzlicher Rechtstitel zur Hypothek
</p>

                  <pb facs="2084660_14+1849_0051.tif"
                      n="29"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0051--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Act. oder exc. PauHana gegen Hypothekdestellungen. W

<lb/>nach §.12 das Hyp.-Ges. stund ihnen nicht zur
<lb/>Seite; die Hypothekbestellnng war also für die
<lb/>Liquidanten ein Gewinn im Gegensätze zu den übri- 
<lb/>gen Gläubigern, auf welchen sie keinen rechtlichen
<lb/>Anspruch zu machen hatten, und welchen sie ledig;
<lb/>lich der Freigebigkeit des Schuldners verdanken
<lb/>sollten."

<lb/>Die Entscheidungsgründe des OAGErkennt-
<lb/>nisses fügen noch bei:

<lb/>„Um Hypotheken ohne Entschädigung als un- 
<lb/>gültig aufzuheben, ist erforderlich: entweder a) daß
<lb/>die begünstigten Gläubiger durch die Hypothek
<lb/>einen lukrativen Erwerb gemacht, oder b) daß ihnen
<lb/>einiger Theil an der Gefährde des Schuldners zur
<lb/>Last fällt. (GO. Kap. XIX, §. 19, Nr. 3.)

<lb/>Zu a) Es ist zwar richtig, daß, wenn ein
<lb/>Gläubiger von seinem überschuldeten Schuldner
<lb/>noch vor obrigkeitlichem Verbot und vor der Gant- 
<lb/>eröffnung sich auf nicht unerlaubte Weise Zahlung
<lb/>zu verschaffen weiß, er mit dem pauliauischen Rechts- 
<lb/>mittel nicht angegriffen werden kann, denn er hat
<lb/>keinen lukrativen Erwerb gemacht, sondern nur
<lb/>das Seinige erhalten (fr. 6, §. 2 de rebus quae
<lb/>au et. jud. (42, 5); fr, 6, §. 6. 7 u. fr. 24 quae
<lb/>in fraud. cred. (42, 8) Anm. z. GO. a. a. O.
<lb/>litt. b.). Eben so richtig ist es, daß jener Gläu- 
<lb/>biger , welcher gleich beim Entstehen der Forde- 
<lb/>rung, oder zu einer Zeit oder unter Umständen
<lb/>sich ein Pfand bestellen läßt, wo von einer Ueber-
<lb/>schuldung oder von einer Gefährdung anderer Gläu- 
<lb/>biger die Rede nicht sein kann, dem pauliauischen
<lb/>Rechtsmittel nicht ausgesetzt ist (fr. 13 quae in
<lb/>fraud.). Wird aber einem Gläubiger von seinem
<lb/>bereits an der Gant stehenden Schuldner für eine
<lb/>bisher schon bestehende Forderung (vetus credi-
<lb/>tum) ein Pfand bestellt, so muß man unterschei- 
<lb/>den, ob dieß auf rechtlich erlaubtes Andringen des
<lb/>Gläubigers, (sei es nun im Wege der gerichtlichen
</p>

                  <pb facs="2084660_14+1849_0052.tif"
                      n="30"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0052--><p/>
                  <p>

                     <lb/>30 Act. oder exc. Pauliana gegen Hypothekbestellungen.

<lb/>Klage oder durch außergerichtliches Andringen auf
<lb/>Zahlung) oder ob es vom Schuldner zur Begün- 
<lb/>stigung des Gläubigers geschieht. Hat der Gläu- 
<lb/>biger — sei es auch im Bewußtsein der schlechten
<lb/>Vermögensumstände des Schuldners — auf Zah- 
<lb/>lung angedrungen, oder mit Kündigung des Ka- 
<lb/>pitals oder mit Klage gedroht, so kann von dem
<lb/>paulianischen Rechtsmittel die Rede nicht sein. Der
<lb/>Schuldner, welcher das Pfand bestellt, um den
<lb/>andringenden Gläubiger zu beschwichtigen, handelt
<lb/>nicht betrügerisch zur Begünstigung dieses Gläu- 
<lb/>bigers auf Kosten und Gefahr anderer Gläubiger;
<lb/>er handelt lediglich, um einer Zahlungsverlegenheit
<lb/>zu entgehen, die vielleicht seinen Ruin beschleu- 
<lb/>nigt. Der Gläubiger, welcher durch Andringen
<lb/>auf Zahlung oder Sicherung sich Letztere verschafft,
<lb/>übt nur sein Recht, wenn nicht diesem Andringen
<lb/>entgegensteht, daß die Forderung nicht fällig ist,
<lb/>er will keine Begünstigung, sondern er will das,
<lb/>was ihm gebührt: er macht keinen lukrativen Er- 
<lb/>werb , wenn ihm das Pfand bestellt wird, denn
<lb/>er stundet dagegen, ohne es schuldig zu sein, noch
<lb/>auf längere Zeit, stundet vielleicht trotz der Pfand- 
<lb/>bestellung mit Verlustgefahr oder doch mit der Ge- 
<lb/>fahr, den Weitläufigkeiten und Beschwerlichkeiten
<lb/>einer Liquidation in der Gant sich auszusetzen: auf
<lb/>ihn ist noch mehr, als wenn er durch sein Andrin- 
<lb/>gen Zahlung erlangt hätte, der oben erwähnte ge- 
<lb/>setzliche Ausspruch anzuwenden: „Nullam videri

<lb/>fraudem facere, sibi enim vigilavit“; ihn
<lb/>spricht das Gesetz von Anfechtung des Pfandes
<lb/>los, weil ihm das Pfand nicht zur Hintergehung
<lb/>der andern Gläubiger bestellt wurde (fr. 22. quae
<lb/>in fraudem).

<lb/>Wenn dagegen der Schuldner das Pfand nicht
<lb/>bestellte, um vom Andringen eines Gläubigers sich
<lb/>zu befreien, oder um eine fällige Schuld nicht be- 
<lb/>zahlen zu müssen, wenn der Gläubiger für die
</p>

                  <pb facs="2084660_14+1849_0053.tif"
                      n="31"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0053--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Act. oder exc. Pauliana gegen Hypothekbestelluugen. 31

<lb/>Pfandbestellung wegen einer schon bestehenden Schuld
<lb/>nichts leistet, nicht weitere Stundung bewilligt;
<lb/>so macht er durch den Erwerb des Pfandrechts
<lb/>einen lukrativen Erwerb, es wird ihm zu sei- 
<lb/>nem Forderungsrechte noch ein neues Recht, das
<lb/>Pfandrecht, ohne Gegenleistung oder Gegenbewil- 
<lb/>ligung, bestellt. Wenn dieß vom Schuldner in
<lb/>böser Absicht geschieht, so ist das paulianische
<lb/>Rechtsmittel begründet (IV. 10, §. 13 quae in
<lb/>fraud.). — Dieser Fall liegt hier vor. Es ist
<lb/>von keinem der begünstigten Gläubiger behauptet,
<lb/>noch weniger bewiesen, daß der Gemeinschulvner
<lb/>die Hypotheken bestellt habe, um noch länger Stun- 
<lb/>dung zu erhalten, oder daß einer jener Gläubiger
<lb/>auf Zahlung gedrungen habe ; es ist im Gegentheile
<lb/>höchst unwahrscheinlich, daß die Schwägerin, die
<lb/>Kinder und Schwiegersöhne des todtkrankcn Schuld- 
<lb/>ners diesen noch in den letzten Tagen seines Le- 
<lb/>bens um die Zahlung gedrängt hätten; es waren
<lb/>die Forderungen der Söhne und Schwiegersöhne
<lb/>noch gar nicht fällig; es ist also der Erwerb der
<lb/>Hypothek offenbar ein lukrativer, und weil er vom
<lb/>Schuldner in böser Absicht zugewendet worden, der
<lb/>Rescission unterworfen.

<lb/>Zu b) Bezüglich der 20000 st. ist überdieß
<lb/>durch Konjekturalbeweis hergestellt, daß die Kin- 
<lb/>der des Schuldners an der Gefährde des Vaters
<lb/>Theil genommen haben. Man darf den Inhalt
<lb/>des Protokolles vom 27. Sept. 1839 nicht in zwei
<lb/>getrennte Theile spalten, sondern man muß dieses
<lb/>Protokoll als einen zusammenhängenden Akt auf- 
<lb/>fassen. In demselben bestellt der Schuldner nicht blos
<lb/>seiner Schwägerin, also einer ihm schon nahe stehenden
<lb/>Person die Hypothek, sondern diese Schwägerin
<lb/>schenkt sogleich die Forderung den Kindern des Schuld- 
<lb/>ners, so daß also beim wahren Lichte betrachtet
<lb/>die Kinder in demselben Akte, durch welchen sie
<lb/>die Forderung an den Valer durch Schenkung er-
</p>

               </div>
               <pb facs="2084660_14+1849_0054.tif"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Außergerichtliches Geständniß</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084660_14+1849_0054--><p/>
                  <p>

                     <lb/>32
</p>
                  <p>

                     <lb/>Außergerichtliches Gestaudniß.
</p>
                  <p>

                     <lb/>worben, zugleich auch eine Hypothek hiefür er- 
<lb/>worben haben, und gar nicht angenommen werden
<lb/>kann, daß die Schwägerin in demselben Augen- 
<lb/>blicke, wo sie die Forderung wegschenkt, solche zu
<lb/>ihrem eigenen Vortheil sichern lassen wollte. Hät- 
<lb/>ten die Kinder die schlechten Vermögensumstände
<lb/>ihres Vaters nicht schon bei der Hypothekbestellung
<lb/>gekannt, und wäre es ihnen nur um Erwerb der
<lb/>Forderung, nicht um Erlangung einer Begünsti- 
<lb/>gung vor andern Gläubigern zu thun gewesen, sie
<lb/>würden gewiß nur die Schenkung haben protokol-
<lb/>liren lassen, wobei der Vater nicht mitzuwirken
<lb/>hatte; sie würden die Belästigung des todtkranken
<lb/>Vaters mit einem gerichtlichen Akte weder veran- 
<lb/>laßt, noch zu solchem mitgewirkt haben. Es än- 
<lb/>dert hiebei nichts, daß einige der Kinder die Schen- 
<lb/>kung nicht unmittelbar, sondern durch ihre anwe- 
<lb/>senden Geschwister angenommen haben; denn den
<lb/>Abwesenden schadet der böse Glaube der für sie
<lb/>annehmenden Geschwister, welche in bösem Glau- 
<lb/>ben für Andere nicht erwerben konnten, (kr. 2,
<lb/>§. 10—13 pro erntore (41, 4); kr. 13, §. 1
<lb/>de usucap. (41, 3).)" — L.

<lb/>2.

<lb/>Außergerichtliches Geständniß.

<lb/>Bei einem Geständnisse, welches gegen einen
<lb/>Dritten d. h. dem Gestehenden nicht als Berech- 
<lb/>tigten oder Stellvertreter des Berechtigten in Be- 
<lb/>zug auf das fragliche Rechtsverhältniß Gegenüber-
<lb/>stehenden gemacht wird, läßt sich niemals der ani- 
<lb/>mos confidendi mit solcher Bestimmtheit anneh- 
<lb/>men, um einem dergleichen Geständnisse auch nur
<lb/>die Wirksamkeit eines halben Beweises beizumessen.
<lb/>Seuffert Komment. Bd. 3, S. 218 Bl. f. RA.
<lb/>Bd. 3 S. 229.

<lb/>OAGE.' vom 30. Dez. 1847, Nr. 32^«.
</p>
               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084660_14+1849_0055.tif"
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         <div xml:id="d19027e5840" n="No. 3.">
      
            <head>Samstag, den 3. Febr. 1849</head>
            <div xml:id="d19027e5845" ana="scope_-_33-40" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber Einrichtung der Sachregister zu den Hypothekenbüchern</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Lotz, ...">Dr. Lotz</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0055--><p/>
               <p>

                  <lb/>Blätter

<lb/>f ü r

<lb/>Nechtsanwcndung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nr. 3. Samstag, den 3. Febr. 1849.
</p>
               <p>

                  <lb/>Mbcr Einrichtung der Sachregister zu den Hypo- 
<lb/>thekenbüchern.

<lb/>Nach §.128 des Hypothekengesetzes v. 1. Juni
<lb/>1822 soll jedem Bande des Hypothekenbuchs ein
<lb/>doppeltes alphabetisch geordnetes Register, das eine
<lb/>nach der Benennung der Güter, das an- 
<lb/>dere nach den Namen der Besitzer angßhängt wer- 
<lb/>den. Die Instruktion zum Vollzüge dieses Ge- 
<lb/>setzes v. 13. März 1823 bestimmt im §. 6 (Rgbl.
<lb/>S. o09) über die Anlegung dieser Register nichts
<lb/>Näheres.

<lb/>Die Einrichtung des ersten dieser Register
<lb/>— Sachregister — stößt indessen auf große
<lb/>Schwierigkeiten und hat sich in manchen Gegen- 
<lb/>den Bayerns als beinahe unausführbar und dabei
<lb/>ganz zwecklos gezeigt.

<lb/>Wenn das Gesetz von einem Register nach
<lb/>den Namen der „Güter" spricht, welche einge- 
<lb/>tragen werden, so hatte es wohl nur jene ge- 
<lb/>schlossenen Güter im Auge, welche in Alt- 
<lb/>bayern häufiger als walzende Grundstücke Vorkom- 
<lb/>men , und welche mit eigenen Namen belegt sind,
<lb/>z. B. Ulrich's-Hof, Lunglmayr's-Hof u. dgl. —
<lb/>Ueber solche Güter ist ein Register leicht zu füh- 
<lb/>ren, und ein Jrrthum ist nicht wohl möglich,
<lb/>xiv.
</p>
               <pb facs="2084660_14+1849_0056.tif"
                   n="34"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0056--><p/>
               <p>

                  <lb/>34 Ueb. Einricht. d. Sachregister zu den Hypothekenbüchern.


<lb/>Anders verhält es sich in jenen Gegenden,
<lb/>wo die Ungebundenheit der Güter die Regel bil- 
<lb/>det, größere Güter immer mehr der Zerschlagung
<lb/>unterworfen werden, und die einzelnen walzenden
<lb/>Grundstücke keine eigenen Namen führen, sondern
<lb/>nur nach Flächenraum, Bebauungsart und Mar- 
<lb/>kungslage benannt werden, wie dieß z. B. fast
<lb/>allenthalben in Franken der Fall ist. Hier gibt
<lb/>es Ortsmarkungen mit 8,000 bis 10,000 einzel- 
<lb/>nen Grundstücken, welche, wenn die Einwohner
<lb/>nicht wohlhabend sind, wohl sämmtlich einen Platz
<lb/>im Hypothekenbuche finden; kein einziges hat einen
<lb/>eigenen Namen, und bei ausgedehnten Markungs- 
<lb/>lagen kommt wohl hundertmal die Bezeichnung:
<lb/>„'ein Morgen Wiese in der Au", oder: „Vr Mor- 
<lb/>gen Weinberg am Stein" — oder: „3A Morgen
<lb/>Artfeld in der Höhe" u. dgl. H vor, ohne daß
<lb/>andere Unterscheidungs-Merkmale bestehen; auch sind
<lb/>die einzelnen Markungslagen nicht scharf begränzt,
<lb/>und ein Acker, den der Eigenthümer mit der Be- 
<lb/>zeichnung „am Graben" benennt, heißt bei den
<lb/>Schätzleuten: „am Berg".

<lb/>Bei solcher Undeutlichkeit und Verwirrung der
<lb/>Bezeichnungen muß wahrhaft der Hypothekenbe- 
<lb/>amte, der doch bei doppelter Verpfändung eines
<lb/>Grundstücks mit seinem Privatvermögen haften soll,
<lb/>manchmal in Verzweiflung gerathen, welcher Aus- 
<lb/>weg zu nehmen sei, um zu erkennen, welche Grund- 
<lb/>stücke schon verpfändet seien, welche nicht; er will
<lb/>nicht den Schaden des Gläubigers und Schuld- 
<lb/>ners und verweigert nur ungerne wegen Zweifel
<lb/>Ln solchen Punkten den Eintrag der Hypothek; er
<lb/>bewerkstelligt ihn oft aufs Gerathewohl und läßt
</p>
               <p>

                  <lb/>In den Gegenden Frankens, wo das Steuerdefinitwnm
<lb/>noch nicht cingeführt ist, ist als Klächenmaaß der „Mor- 
<lb/>gen" herkömmlich; genaue geometrische Größenangabe
<lb/>der Fläche kömmt auch höchst seiten vor.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0057.tif"
                   n="35"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0057--><p/>
               <p>

                  <lb/>Heb. Einricht, d. Sachregister zu den Hypothekenbüchern. AA

<lb/>es darauf ankommen, ob er einmal mit einer in
<lb/>ferner Aussicht stehenden Regreßklage belangt werde
<lb/>oder nicht. Dabei ist ihm die zeitraubende un- 
<lb/>dankbare Arbeit der Anlegung eines Sachregisters
<lb/>ein nnnöthiges Machwerk: denn was hilft es ihm,
<lb/>wenn er in dieses Register hundertmal einträgt:
<lb/>„Au, 1 Morgen Wiese, S. 45, 203, 527" u. s. w.;
<lb/>nützen ihm diese Einträge zur Erlangung einer Ge- 
<lb/>wißheit über das Grundstück? — Kömmt ihm zum
<lb/>hundert und ersten Male die Verpfändung eines
<lb/>eben so bezeichneten Grundstücks vor, so ist es
<lb/>ihm doch eine Unmöglichkeit, aus dem Register
<lb/>klug zu werden, ob dasselbe Grundstück schon ver- 
<lb/>pfändet sei, oder nicht? — Wer bürgt ihm da- 
<lb/>für, daß nicht ein gewisienloser Schuldner ein und
<lb/>dasselbe Grundstück seinem Gläubiger A. unter der
<lb/>Bezeichnung „in der Au", dem Gläubiger B. aber
<lb/>unter der Bezeichnung „im Graben" jedem zur
<lb/>ersten Hypothek verpfänden will? — Der Hypo- 
<lb/>thekenbeamte erhält, wenn er dieses Register noch
<lb/>so fleißig führt, keine Sicherheit, und begnügt sich
<lb/>gewöhnlich mit Erörterungen über Besitztitel und
<lb/>Nachschlagen im Hypothekenbuche nach Anleitung
<lb/>des Registers über die Besitzer bezüglich der Ein- 
<lb/>träge, die auf den Namen Des jetzigen Besitzers
<lb/>und seines Besitzvorfahrers lauten.

<lb/>Daher die Erfahrung, daß die Sachregister
<lb/>bei vielen Hypothekenämtern unvollständig oder gar
<lb/>nicht geführt werden, und die vielfachen Bitten
<lb/>der Hypothekenbeamten um Enthebung von Füh- 
<lb/>rung dieser Register.

<lb/>Eine gänzliche Enthebung hievon kann nun
<lb/>aber, da einmal das Gesetz im §. 128 klar spricht,
<lb/>im Wege einer Verfügung von Seite der Oberge- 
<lb/>richte oder des k. Staatsministeriums der Justiz
<lb/>nicht gewährt werden; es fragt sich nun, auf
<lb/>welche Weise die Sachregister am zweckmäßigsten
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0058.tif"
                   n="36"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0058--><p/>
               <p>

                  <lb/>36 Uefe. Einricht, d. Sachregister zu den Hypothekenfeüchern.

<lb/>geführt werden, damit sie nicht ganz bedeutungs- 
<lb/>los seien?

<lb/>In jenen Bezirken, in welchen die Vermessung
<lb/>der Grundsiäche zum Behufe der Einführung des
<lb/>Steuer-Definitivums bereits vollendet ist, bieten
<lb/>die Plan-Nummern ein sehr gutes Auskunfts- 
<lb/>mittel dar. Zufolge §. 18 des Gesetzes v. 15. Aug.
<lb/>1828 über Einführung der allgemeinen Grundsteuer
<lb/>muß für jede Steuergemeinde ein besonderer Plan
<lb/>angefertigt werden, und jedes Grundstück eine un- 
<lb/>veränderliche Plan-Nummer erhalten. Diese Num- 
<lb/>mern sind vermöge ihrer Unveränderlichkeit die rich- 
<lb/>tigsten Kennzeichen eines Grundstücks und vertre- 
<lb/>ten am besten die Stelle des Namens. Nach §. 60
<lb/>litt, e des angeführten Gesetzes möchte es zwar
<lb/>scheinen, als ob zum Behufe der Herstellung der
<lb/>Steuerkataster für jedes Grundstück, welches kei- 
<lb/>nen eigenen Namen führt, ein solcher erst noch
<lb/>zu schöpfen und in die Besitzlisten einzutragen
<lb/>wäre 2); allem bei den vielen tausend namenlosen
<lb/>Stücken und Stückchen Feldes einer großen Flur- 
<lb/>markung wäre dieß ein unmögliches Beginnen, und
<lb/>bleibt stets nur auf größere geschloffene Güter oder
<lb/>Anwesen anwendbar. Die Instruktion v. 19. Jan.
<lb/>1830 zum Grundsteuergesetze §. 10, 18,42 (Rgbl.
<lb/>S. 307, 317, 338) scheint auch die Anordnung
<lb/>der Schöpfung eigener Namen für jedes Grundstück
<lb/>nicht buchstäblich aufzufassen, sondern für einen
<lb/>eigenen Namen die bisher übliche Bezeichnung nach
<lb/>der Markungslage gelten zu lassen, was insbeson- 
<lb/>dere aus den Formularien zu den Besitzlisten S. 379
<lb/>und zum Grundsteuerkataster S. 399 hervorgeht.
<lb/>Auch wurde die Namensschöpfung für einzelne Grund- 
<lb/>stücke in jenen Gegenden, wo das Steuerdefiniti-
<lb/>vum eingeführt ward, nicht zur Anwendung ge-
</p>
               <p>

                  <lb/>2) Vgl. Lehn er Lehrbuch der bayer. Hyp.-Amts-Ordnung
<lb/>§.245.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0059.tif"
                   n="37"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0059--><p/>
               <p>

                  <lb/>Heb, Einricht, d. Sachregister z« den Hypothekndkchern. $7

<lb/>bracht. Es möchte auch hier zu berücksichtigen
<lb/>sein, was fr. 24 60 cond. et demonstr. (35. 1)
<lb/>sagt, nämlich: daß eine genaue Bezeichnung des
<lb/>Gegenstandes die Stelle des Namens vertreten
<lb/>kann, wenn sie nur Gewißheit gibt. Nun ist aber
<lb/>zur Bezeichnung eines Grundstücks gewiß nichts
<lb/>sicherer, als eine unabänderlich feststehende Nummer.

<lb/>Das Hypothekenamt erhole daher von dem
<lb/>einschlägigen k. Nentamte die genaue Angabe des
<lb/>Flächenmaaßes der Grundstücke nach Tagwerken
<lb/>und Dezimalen, sowie die Plan-Nummern zu den
<lb/>in den Hypothekenbüchern eingetragenen oder in
<lb/>dieselben einzutragenden Grundstücken, vervollstän- 
<lb/>dige hiernach die Einträge auf den einzelnen Hy- 
<lb/>potheken-Folien, und fertige das Sachregister in
<lb/>der Art, daß darin die sämmtlichen Plan-Num- 
<lb/>mern einer Gemeinde von Nr. 1 bis zur letzten in
<lb/>fortlaufender arithmetischer Ordnung eingetragen,
<lb/>bei jeder Nummer aber, für welche ein Eintrag im
<lb/>Buche sich findet, die sonst übliche Bezeichnung
<lb/>(bei Häuserü die Haus-Nummer, Distrikt, Straße)
<lb/>beigesetzt und zuletzt die Seitenzahl des Hypothe- 
<lb/>kenbuchs angeführt wird. Wo ein geschlossenes
<lb/>Gut eingetragen ist, sind auf dem einschlägigen
<lb/>Folium des Hypothekenbuchs die Plan-Nummern
<lb/>aller zu dem Gute gehörigen einzelnen Grundstücke
<lb/>aufzuführen, und im Register ist bei jeder dieser
<lb/>Nummern beizusetzen, daß sie zu dem geschlossenen
<lb/>Gute gehöre. Das Sachregister würde dann etwa
<lb/>folgende Gestalt bekommen:
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0060.tif"
                   n="38"
                   xml:id="zs1-2084660_14-1849_0060"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0060--><p/>
               <p>

                  <lb/>38 Ueb. Einricht, d. Sachregister zu den Hypothekenbüchern.
</p>
               <table n="table-97B41756-9B75-11E7-2248-09173F13E4C5"
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                      rend="378,556,2948,4162">
                  <row n="row-97B41758-9B75-11E7-2248-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-97B41759-9B75-11E7-2248-09173F13E4C5">
                     <cell>


Plan-

Num-

mer
</cell>
                     <cell>


Bezeichnung des Grundstücks
</cell>
                     <cell>


Band u. Seite
des Hypothe- 
ken - Buchs
</cell>
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                     <cell>


l
</cell>
                     <cell>


Wohnhaus Distr. I, Nr. 1 in der
</cell>
                     <cell>


</cell>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


langen Gasse ......
</cell>
                     <cell>


I. 25
</cell>
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                     <cell>


2
</cell>
                     <cell>


♦ ♦ ♦ ♦ ♦ ♦ ♦ ♦ ♦ ♦ ♦ ♦
</cell>
                     <cell>


.....
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


3
</cell>
                     <cell>


♦ ♦♦♦♦♦♦♦
</cell>
                     <cell>


</cell>
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                     <cell>


425
</cell>
                     <cell>


1 Tagw. 62 Dez. Wiesen in der Au
</cell>
                     <cell>


IV. 547
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


2246
</cell>
                     <cell>


2 Tagw. 74 Dez. Artfeld in des
</cell>
                     <cell>


</cell>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Steingrube .......

(zuck geschlossenen Gute des
Veitshof gehörig)
</cell>
                     <cell>


II. 415
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


2247
</cell>
                     <cell>


I Tagw. 20 Dez. Weinberg im
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


-
</cell>
                     <cell>


Fuchslem ........
</cell>
                     <cell>


III. 920
</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>Diejenigen Plan-Nummern, bei welchen die
<lb/>zweite und dritte Kolumne leer steht, sind dann
<lb/>solche, worüber ein Eintrag im Hypothekenbuche
<lb/>noch nicht vorkömmt.

<lb/>Nur eine einzige Abweichung von der gesetz- 
<lb/>lichen Bestimmung ist hiebei nicht zu vermeiden.
<lb/>Das Sachregister kann nämlich nur ein einziges
<lb/>für alle Bände des Hypothekenbuchs einer Mar-
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0061.tif"
                   n="39"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0061--><p/>
               <p>

                  <lb/>Ucb. Einricht. d. Sachregister zu deu Hypothekenbüchtru. ZO

<lb/>kung sein, und nicht für jeden Band ein beson-
<lb/>deres Register geführt werden.

<lb/>Sollte der Fall sein, daß die Gränzen einer
<lb/>Markung und der Stenergemeinde nicht zusammen- 
<lb/>träfen, oder für mehrere Steuergemeinden ein
<lb/>Hypothekenbuch angelegt wäre, so müßten im Sach- 
<lb/>register Unterabtheilungen nach Steuergemeinden
<lb/>gemacht werden; bei jenen Steuergemeinden aber,
<lb/>deren Nummern nur theilweise Vorkommen, müßte
<lb/>bemerkt werden, in welchem Hypothekenbuche sich
<lb/>die übrigen Nummern finden, und da, wo der größere
<lb/>Theil der Nummern seinen Platz findet, müßte im
<lb/>Register bemerkt werden, welche Nummern in einem
<lb/>andern Hypothekenbuche Vorkommen.

<lb/>Zu wünschen wäre, daß die k. Steuerkataster-
<lb/>Kommission jedem Hypothekenamte die nume-
<lb/>rirten Pläne aller zum Bezirke gehörigen Steuer- 
<lb/>gemeinden mkttheilen möchte.

<lb/>In jenen Gegenden aber, wo die Vermessung
<lb/>für das Steuerdefinitivum noch nicht geschehen ist,
<lb/>bestehen doch gewöhnlich für die Grundstücke s. g.
<lb/>Besitz-Nummern, statistische Nummern und dergl.,
<lb/>unter welchen sie in den rentamtlichen Büchern ein- 
<lb/>getragen sind. Diese könnten vorläufig zur An- 
<lb/>legung ähnlicher Register benützt werden.

<lb/>In diesem Sinne ist denn auch bereits am
<lb/>14, April 1830 eine Instruktion vom k. Staats- 
<lb/>ministerium der Justiz an die Hypothekenämter
<lb/>ergangen, und sind auch in jüngster Zeit verschie- 
<lb/>dene Anstände verbeschieden worden.

<lb/>Schlüßlich mag die Bemerkung nicht unter- 
<lb/>drückt werden, daß es bisher als ein Mißstand
<lb/>sich gezeigt hat, daß laut §. 120 des Hyp.-Ges.
<lb/>nur jene Grundstücke ins Hypothekenbuch einge- 
<lb/>tragen werden sollen, zu deren Eintrag eine be- 
<lb/>sondere Veranlassung gegeben ist, daß nicht viel- 
<lb/>mehr das Hypothekenbuch zugleich Grundbuch ist,
<lb/>in welchem jedes Grundstück einer Markung nach
</p>

            </div>
            <pb facs="2084660_14+1849_0062.tif"
                n="40"
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            <div xml:id="d19027e6541"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Ausländer-Kautionen für Kosten und Widerklage</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hartter, ...">vom kgl. Advokaten Dr. Hartter</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0062--><p/>
               <p>

                  <lb/>40 Ausländer-Kautionen für Kosten nnd Widerklage.


<lb/>fortlaufender arithmetischer Reihenfolge der Plan-
<lb/>Nummern sein eigenes Blatt erhält, und jede
<lb/>Besitzveränderung von der Behörde der freiwilligen
<lb/>Gerichtsbarkeit eingetragen wird, das Grundstück
<lb/>mag mit einer Hypothek belastet sein, oder nicht.
<lb/>Dadurch wäre eine größere Ordnung in Führung
<lb/>der Bücher und höhere Sicherheit gegen doppelte
<lb/>Verpfändung gewährt. Möge dieser Gegenstand
<lb/>in der künftigen Gesetzgebung, welche hoffentlich
<lb/>auch den heilsamen Grundsatz in sich aufnehmen
<lb/>wird, daß Veräußerungen von unbeweglichen Sachen
<lb/>ohne gerichtliche Verlautbarung rechtlich unwirksam
<lb/>find, Beachtung finden!

<lb/>Dr. Lotz.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ausländer - Kautionen für Kosten und Widerklage.

<lb/>Vom kgl. Advokaten vr. Hartter.

<lb/>Bei den Römern mußte der in jus vocatus
<lb/>die cautio judicio sisti leisten H, sodann der
<lb/>für eine Partei auftretende cognitor die cautio
<lb/>judicatum solvi 2). Zu dieser Kaution mußte
<lb/>sich in der Folge Jeder vor der Streiteinlaffung
<lb/>bequemen * * 3). Auch die Deutschen kannten eine
<lb/>allgemein zur Anwendung kommende Gewähr der
<lb/>Klage 4), mit Ausnahme des Reichskammerge-
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Tit. Dig. In jus vocati ul eant aut satis vel cautum
<lb/>dent. 2, 6. Puchta, Cursus der Inst. II, §. 136.


<lb/>2) Gajus, comm. 4, 101. —• Fr. Vat. § 317. — Ru- 
<lb/>dorfs in der Zeitschr. fur gesch. Rechtsw. VII, 335.


<lb/>2) § 2, J. de satisdat. 4, 11. — Nov. 53, Nov. 112.
<lb/>c. 2 — Heffter, System des Proz. Rechts. §.211,
<lb/>277.


<lb/>4) Sachsenspiegel Buch II, Art. 15; Buch III, Art. 14.—
<lb/>Heineccius, jur. germ lib. III, §. 70. —■ Eich- 
<lb/>horn, Staats- und Rechtsgeschichte h. 381, 460.—
<lb/>Linde, Lehrb.- des Civiipeozesses H. 121.
</p>
               <pb facs="2084660_14+1849_0063.tif"
                   n="41"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0063--><p/>
               <p>

                  <lb/>Ausländer - Kautionen für Kosten und Widerklage. 41


<lb/>richts, welches nur eine cautio de expensis et
<lb/>reconventione und zwar nur Ausländern gegen- 
<lb/>über gelten ließ 5 * 7 8). In Bayern machte man von
<lb/>der deutschen Praxis keine Ausnahme ®), bis 1819
<lb/>die Verpflichtung zur Sicherung des Beklagten
<lb/>für Prozeßkosten und Widerklage auf Ausländer
<lb/>beschränkt wurde ?). Die rechtlichen Grundsätze
<lb/>über die Nothwendigkeit, dann die Art und Größe
<lb/>der Sicherheitsleistungen finden aber nickt überall
<lb/>gleiche Beurtheilung, namentlich gehen die gericht- 
<lb/>lichen Erkenntnisse über die Nebensache bei Kau-
<lb/>tionsfragen in großer Verschiedenheit auseinander.
<lb/>Dabei gestattet leider das materielle Interesse ge- 
<lb/>meiniglich nicht die Kosten und den Zeitaufwand
<lb/>der Betretung des Rechtsweges in höher» In- 
<lb/>stanzen. — Da meines Wissens bisher eine um- 
<lb/>fassendere Bearbeitung des Gegenstandes fehlt, so
<lb/>läßt sich hoffen, daß einige Beiträge zur Lösung
<lb/>dieser Aufgabe willkommen sein werden. Bemerkt
<lb/>wird, daß hier nur von der Sicherung für Pro- 
<lb/>zeßkosten und Gegenforderung, nicht aber auch von
<lb/>andern Kautionen s) die Rede sei.

<lb/>§. I.

<lb/>Nothwendigkeit, Art und Größe der
<lb/>Sicherstellung.

<lb/>Die rechtliche Nothwendigkeit der Sicherheits- 
<lb/>leistungen b) ist weder eine unbedingte, noch bleibt
</p>
               <p>

                  <lb/>5) Kammergerichtsordnunq von 1555, Thl. III, Sit. 49,
<lb/>§. 8. Konzept Thl. III, Tit. 58, §. 7. — Blum,
<lb/>pract. camer. tit. 70, §. 11 u. 12.


<lb/>fi) Ger. Ord. Kap. 8, §. 5.


<lb/>7) Prozeßnovelle von 22. Juli 1819, §. 8.


<lb/>8) v. Kreittmayr, zur GO. Kap. VIII, §. 5, Sit. 6.

<lb/>°) Bayr. GO. Kap. 8, §. 5. - Kammer-GO. Thl. III,

<lb/>Tlt. 49, tz. 8. - Konzept Thl. 111, Tit. 58, §.7. —
<lb/>Seyfart, teutscher Neichsprozeß Kap. IV, tz. 1 l -19.—
<lb/>Kreittmayr, zur GO. 1. o. — Senffert dazu
<lb/>Vd. II, S. 328—332.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0064.tif"
                   n="42"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0064--><p/>
               <p>

                  <lb/>42 Ausländer-Kautionen für Kosten und Widerklage.


<lb/>sich deren Art und Größe überall gleich. Kavirt
<lb/>soll werden:

<lb/>I. in annehmbarer Weise 10), nämlich ent- 
<lb/>weder durch inländische, notorisch zahlungsfähige ")
<lb/>Bürgen, durch genügende Faustpfänder oder Hy- 
<lb/>potheken, oder endlich durch Baargelderlage, welch'
<lb/>letztere sonst cautio asinina hieß. Ist es dem
<lb/>unbemittelten Kläger nicht möglich, eine solche
<lb/>Kaution aufzubringen, so kavirt er durch einen
<lb/>Eid darüber, daß er dem seinerzeitigen Urtheile
<lb/>Nachkommen wolle12). Ist der unbemittelte Klä- 
<lb/>ger eidesunfähig oder unbekannten Aufenthaltes,
<lb/>so fällt die juratorische Kaution hinweg', denn die
<lb/>Kaution ist immer dadurch bedingt, daß sie der
<lb/>Kläger aufbringen kann, so aber keine nothwen-
<lb/>dige Vorbedingung des Prozesses.

<lb/>II« Der klagende Ausländer kavirt nicht,
<lb/>wenn er im Jnlande begütert oder wenn ein zu- 
<lb/>reichender Forderungstheil an den Beklagten liquid
<lb/>ist, welchen dieser zum Zwecke eventueller Kom- 
<lb/>pensation einstweilen zurückbehält 13). Gleichgiltig
<lb/>wäre, wenn der Beklagte seine Zahlungsunver- 
<lb/>mögenheit vorschützt, denn diese schadet dem seiner-
<lb/>zeitigen Abgleichungsrechte nicht l4).
</p>
               <p>

                  <lb/>10) Zm Reichsabsch. (v. 1654) §.124. — Kreittmayr,
<lb/>1. c. lit c. d. e. — Seuffert, 1. c. S 331, Ziff. VII.—
<lb/>Leyser, Spec. 34, §. 1. — Seyfart 1. c. §. 15.

<lb/>n) 1. 1. D. in jus vocati ut eant 2, 6: fidejussor pro rei
<lb/>qualitate locuples detur. — 1. 2. D. qui satisdare
<lb/>cogantur 2, 8.

<lb/>12) Nov. 112 c. 2. — Leyser, spec. 34, §. 2. —
<lb/>Seyfart, 1. c. §. 16.

<lb/>i») Proz. Ges. von 1819 §. 8.

<lb/>11) Anders, wie es scheint, das Kreis- und Stadtgericht
<lb/>München in Sachen Löbbeke gg. Pfal. im Erkenntnisse
<lb/>vom 10. Merz 1848, welches dem Kläger 100 st.
<lb/>Kaution auferlegte, ungeachtet der Beklagte 746 st.
<lb/>an der eingeklagten Forderung, jedoch unter Vorschützung
<lb/>seiner Zahlungsnnvermögenheit, geständiget hatte.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0065.tif"
                   n="43"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0065--><p/>
               <p>

                  <lb/>Ausländer-Kautionen für Kosten und Widerklage. 43


<lb/>III. Die Kaution setzt ferner voraus, daß
<lb/>der Beklagte ein Gegenrecht besitze. Seine Kosten- 
<lb/>forderung ist eine Eventualität des Prozeßresulta-
<lb/>tes, daher wird die cautio pro expensis regel- 
<lb/>mäßig gefordert werden können, ausgenommen, es
<lb/>hätte Beklagter die Klage ohne Einwendungen vor- 
<lb/>zubringen zugestandenl5), denn dann hat er keinen
<lb/>Anspruch auf Kostenersatz, sondern hat dem Kläger
<lb/>sogar die seinigen zu vergüten, weil er es unge- 
<lb/>achtet seiner Verpflichtung zur Klage kommen ließ.
<lb/>Die cautio pro reconventione setzt ein eine
<lb/>Widerklage begründendes Gegenrecht voraus 1C).

<lb/>IV. Die Kaution wird ferner nicht dem
<lb/>Richter, sondern dem Gegner geleistet, dessen Rechte
<lb/>sicher gestellt werden sollen. Sie beruht auf einem
<lb/>Forderungsrechte des Beklagten, und wird nur
<lb/>auferlegt, wenn er Sicherstellung verlangt 17).
<lb/>Auch die juratorksche Kaution muß prinzipal oder
<lb/>eventuell verlangt werden, sonst legt sie der Richter
<lb/>nicht auf79). Da es zur Zeit der Klage noch im
<lb/>weiten Felde steht, ob der Beklagte ein Gegenrecht
<lb/>vorschützt und dafür Sicherstellung verlangt, so
<lb/>bedarf es auch keiner Kaution, ja auch nicht ein- 
<lb/>mal des Anerbietens einer solchen im Klaglibelle.

<lb/>V. Alle Thatsachen, welche im Kautions-
<lb/>ftreite behauptet und nicht an sich gewiß sind, müssen
<lb/>im Widerspruchsfalle bescheiniget werden 19),
</p>
               <p>

                  <lb/>15) Seyfart, 1. c. §. 12.

<lb/>16J Seyfart, I. c. §. 13.

<lb/>17) Prozeßnovelle v. 1819 §. 8: Der Ausländer muß dem
<lb/>Beklagten auf dessen Verlangen Kaution leisten. Sey- 
<lb/>fart, 1. e. tz 12: auf des Beklagten Verlangen. 1.57
<lb/>D. hered. petit. 5, 3: officio judicis cautione vel
<lb/>satisdatione victo mederi spricht von der cautio non
<lb/>amplius peti und gehört also nicht hieher.

<lb/>18) Erkenntniß des Kreis- und Stadtger. München vom
<lb/>18. Juli 1848 in Sache Haginger gg. Lang.

<lb/>10) Linde in der Zeitschr. für Civ. Recht und Proz.
<lb/>Bd. I, S. 173. .
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0066.tif"
                   n="44"
                   xml:id="zs1-2084660_14-1849_0066"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0066--><p/>
               <p>

                  <lb/>44 Ausländer - Kautionen für Kosten und Widerklage.


<lb/>also auch die Eigenschaft des Klägers als Aus- 
<lb/>länder, wenn sie zweifelhaft ist. Bei der cautio
<lb/>pro expensis fällt die Bescheinigung des Gegen- 
<lb/>rechts weg, da die Möglichkeit beklagter Prozeß- 
<lb/>kostenersatzansprüche bei aufgenommenem Rechts- 
<lb/>streite nicht zu leugnen, und das wahrscheinliche
<lb/>Quantum aus der Beschaffenheit des beginnenden
<lb/>Prozesses durch richterliches arbitrium zu bemessen
<lb/>ist. Bei der cautio de reconventione muß das
<lb/>Gegenrecht und die Größe des Widerklagsobjektes
<lb/>wahrscheinlich gemacht werden20). Die Verpflich- 
<lb/>tung zur Bescheinigung gilt auch bezüglich der Re- 
<lb/>pliken. Der Ausländer, welcher diese Verpflichtung
<lb/>von sich wälzen will, muß bescheinigen, daß er
<lb/>forense oder gegen dem Beklagten forderungsbe- 
<lb/>rechtiget, oder vermögenslos sei. Strenger Be- 
<lb/>weis wird aber hier überall nicht gefordert (Note
<lb/>10 und II).

<lb/>§. II.

<lb/>Feststellung der Kautionsfrage.

<lb/>Wenn der Beklagte Sicherstellung für Pro- 
<lb/>zeßkosten und Widerklage fordert, und bis zu deren
<lb/>Verwirklichung die Einlassung auf die Klage ver- 
<lb/>weigert, so verhindert diese Zwischenhandlung den
<lb/>Fortgang des mit der Klage erhobenen Hauptstrei- 
<lb/>tes, und ist somit als eine Voreinrede zu be- 
<lb/>trachten 21). Es kann nun hier Vorkommen, daß

<lb/>I. der Kläger seine Kautionspflicht anerkennt
<lb/>und sich bereit erklärt, den Beklagten in der von
<lb/>ihm geforderten Art und Höhe sicher zu stellen.
<lb/>In diesem Falle zieht die gestellte Kautionsforde-
</p>
               <p>

                  <lb/>Prozeßnovelle von 1819 §. 8, Ai ff. I: nach deren

<lb/>wahrscheinlich gemachten Betrage in Kapital nebst Früch- 
<lb/>ten, Zinsen, Schäden.und Kosten. Gönner, Kom- 
<lb/>ment. S. 117.

<lb/>I. 40, §. 3 D. de procurat. 3, 3: satisdati© ante li-
<lb/>tiscontestationera exigitur a curatore. — Sachsen-
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0067.tif"
                   n="45"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0067--><p/>
               <p>

                  <lb/>Ausländer - Kautionen für Kosten und Widerklage. 45


<lb/>rung gar keinen Inzidentstreit nach sich, vielmehr
<lb/>wird hier die Frage über die Sicherstellung unter
<lb/>den Theilen in gütlicher Weise abgemacht.

<lb/>N. Bestreitet aber der Kläger, überhaupt
<lb/>zur Kaution verbunden zu sein, oder bekämpft er
<lb/>wenigstens die Art und Höhe der von dem Be- 
<lb/>klagten geforderten Sicherstellung, so entsteht
<lb/>ein Inzidentstreit, welcher summarisch ver- 
<lb/>handelt und richterlich entschieden werden muß 22).
<lb/>Findet hier Vas Gericht die Einwendungen des
<lb/>Klägers gegen die von dem Beklagten geforderte
<lb/>Kautionsausiage oder die von ihm beantragte Art
<lb/>und Höhe derselben unstichhaltig, so übriget nichts,
<lb/>als dem Kläger die Kaution in der beantragten
<lb/>Art und Größe aufzulegen mit dem Anhänge, daß
<lb/>der Beklagte nicht schuldig sei, sich auf den Haupt-
<lb/>streit vor deren Stellung einzulassen.

<lb/>HI. Ueberzeugt sich dagegen der Richter,
<lb/>daß der Kläger mit Recht die Kautionsleistung
<lb/>überhaupt verweigerte, so verurtheilt er den Be- 
<lb/>klagten unter Abweisung seines Kautionsantrages
<lb/>zur Einlassung auf die Klage22a). Gestand aber der
<lb/>Kläger seine Kautionspsiicht zu, bestritt jedoch
<lb/>die vom Beklagten geforderte Art und Größe der
<lb/>Sicherstellung, so sind lediglich diese Gegenstand
<lb/>des Zwischenstreites. Findet hier der Richter, daß
<lb/>dem Kläger keine andre oder höhere Kaution auf- 
<lb/>erlegt werden darf, als die von ihm ohnehin an«
</p>
               <p>

                  <lb/>spiegel Buch II, Art. 15, Buch III, Art. 14 besonders
<lb/>auch dje Glosse zu Art. 14. •— Eichhorn, Staats- 
<lb/>und Rechtsaesch. §. 381 460. — v. K r e i t tmayr,
<lb/>zur GO. Kap VIII, §.5, lit. k. — Martin, Lehrb.
<lb/>des Proz. H. 299. 300. — Gensler, Handb. S. 84
<lb/>lit. c. — Seuffert, zur GO. Dd. II, S. 331,
<lb/>Ziff. VIII.

<lb/>22) GO. Kap. VIII, 8. 5. — Z. Reichsabsch. v. 1654,
<lb/>124.

<lb/>'«a) (gj,. jedoch Bl. f. RA. Bd. 6, S. 70, Note 6 und
<lb/>B. 13, S. 225 f. — Red.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0068.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0068--><p/>
               <p>

                  <lb/>46 Ausländer - Kautionen für Kosten und Widerklage.


<lb/>gebotene, so weiset das Urtheil lediglich die Zu- 
<lb/>vielforderung des Beklagten zurück, keineswegs
<lb/>aber ist es berufen auszusprechen, der Beklagte
<lb/>sei nicht schuldig, sich auf den Streit einzulassen,
<lb/>bis der Kläger die von ihm angebotene Kaution
<lb/>aufrecht gemacht haben würde 23). Eines solchen
<lb/>entbindenden Ausspruches bedarf es hier nicht, da
<lb/>der Kläger selbst nicht aus der Streiteinlassung
<lb/>besteht, bevor er die angebotene Sicherheit leistet.

<lb/>IV. Es steht dem Beklagten oder Kläger
<lb/>frei, sich auch nach aufgenommenem Zwischenstreite
<lb/>über die Kautionspflicht oder die Art und Höhe
<lb/>der Sicherstellung zu vereinigen, was dann in den
<lb/>Begriff eines Vergleiches fällt, wenn jede der Par- 
<lb/>teien von ihren Prätensionen etwas nachgibt 24),
<lb/>oder des Streitabstandes, wenn Einer alle Anfor- 
<lb/>derungen des Andern zugesteht23). In allen diesen
<lb/>Fällen ist kein Rechtsstreit mehr vorhanden, und
<lb/>es wäre daher auch ein Urtheil über die Verbind- 
<lb/>lichkeit zur Kautionsleistung am Unrechten Orte 2°),
<lb/>da das Urtheil die Bedeutung der Entscheidung
</p>
               <p>

                  <lb/>23) Anders das Merkantilgericht München in Sache Peters
<lb/>gegen Walbinger, wo es in dem Erkenntnisse vom
<lb/>8. Mai 1848 aussprach, der Beklagte sei nicht schuldig,
<lb/>sich auf die Klage einzulassen, ehe der Kläger die an»
<lb/>gebotene Kaution, die dem Beklagten ungenügend war,
<lb/>geleistet haben würde.

<lb/>24) GO. Kap. 17, §. 1.

<lb/>25) GO. Kap. 3, §.9, Ziff. 4. — Dl. für Rechtsanw.
<lb/>Bd. II, S. 8. — Se uffert, Komment. Bd. II,
<lb/>S. 115. 116.

<lb/>2«) Anders das Kr.- n. StG. München. Zn Sache Me-
<lb/>linghaus gg. Mehltenter forderte der Beklagte 75 fl.
<lb/>Kaution für Prozeßkostcn. Kläger gestand 59 fl. zu. Statt
<lb/>der Duplik beruhigte sich der Beklagte ausdrücklich dabei:
<lb/>Das Erkenntniß vom 30. Mai 1848 sprach aus: der
<lb/>Beklagte sei nicht schuldig, sich auf die Klage einzu- 
<lb/>lassen, bis nicht der Kläger die durch die Theile fest-
<lb/>gestellte Kaution von 50 fl. erlegt haben wird.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Die erste öffentliche Gerichtssitzung zu München</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0069--><p/>
               <p>

                  <lb/>Sitzungsbericht.
</p>
               <p>

                  <lb/>47
</p>
               <p>

                  <lb/>eines Rechtsstreites hat 27)/ daher im gegebenen
<lb/>Falle seiner wesentlichen Voraussetzung, der des
<lb/>Streites, eytbehrt.

<lb/>(Schluß folgt.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Die erste öffentliche Gerichtssitzung zu
<lb/>München.

<lb/>Am 18. Januar wurde bei dem Kreis» und Stadtge- 
<lb/>richte der Hauptstadt München die erste öffentliche Gerichts- 
<lb/>sitzung i) abgehalten. Oeffentliche Blatter haben berichtet,
<lb/>daß die erste Probe der neuen Einrichtung vollkommen ge- 
<lb/>lungen, daß die Aufgabe sowohl von dem leitenden Gerichts- 
<lb/>vorstand (Direktor Steyrer), als von den Staatsanwäl- 
<lb/>ten (Deutter und Fleiß ner) und denVertheidigern (Fhr.
<lb/>v. Stengel und F. Cucumus) sehr befriedigend gelost
<lb/>worden sei. Wir bestätigen aus eigener Wahrnehmung die- 
<lb/>ses günstige Zeugniß. Ein solcher Anfang begründet die
<lb/>Hoffnung, die lang ersehnte Reform werde bald unter uns
<lb/>heimisch werden, auch im Bewußtsein des Volkes, wie auf
<lb/>der andern Seite des Rheins, tiefe Wurzeln schlagen, und
<lb/>sich in mehrfacher Hinsicht als segensvolle „Errungenschaft"
<lb/>bewähren. — Die erste der am gedachten Tage verhandel- 
<lb/>ten Kriminalsachen betraf eine Anklage wegen ausgezeichne- 
<lb/>ter Diebstähle, begangen an Eßwaaren mittels unerlaubter
<lb/>Oeffnung zweier Kellerabtheilungen (Art. 6, Nr. 3 der Nov.
<lb/>v. 28. März 1816). Der Vertheidiger stellte die Behaup- 
<lb/>tung auf, es liege nur ein Diebstahl vor, man könne nicht
<lb/>voraussetzen, daß die Angeschuldigte die Vermiethung der
<lb/>beiden Kellerabtheilungen an verschiedene Miethsleute gekannt
<lb/>habe. Vom Gerichte wurde jedoch Konkurrenz zweier Dieb- 
<lb/>stähle angenommen. Vgl. Bl. f. RA. Bo. 3, S. 266, Bo. 8,
<lb/>S. 369. Auch die Grundsätze von der thätigen Reue
<lb/>kamen zur Sprache, und zwar unter Bezugnahme auf die in
<lb/>unsrer Zeitschrift darüber gelieferten Erörterungen (Vgl. Bd. 4,
<lb/>&lt;2?. 198 , Bd. 8, S. 273). — In der Voruntersuchung wa- 
<lb/>ren zwei Leumundszeugen abgehört worden, und hatten sich
<lb/>zu Gunsten der Angeklagten ausgesprochen. Weder vom Staats-
</p>
               <p>

                  <lb/>27) F. L. Keller, über Litiskontestation und Urtheil. Zürich
<lb/>1827, §. 24.

<lb/>*) Nur von der Vormittagssitzung des gedachten Tages ist
<lb/>hlcr die Rede. Der Nachmittagssitzung wohnte Referent
</p>
               <pb facs="2084660_14+1849_0070.tif"
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               <p>

                  <lb/>48
</p>
               <p>

                  <lb/>Sitzungsbericht.
</p>
               <p>

                  <lb/>anwalt noch vom Vertheidiger war deren Vorladung zur öf- 
<lb/>fentlichen Verhandlung beantragt worden. Es wurden aber
<lb/>in dieser auf Antrag des Vertheivigers die protokollirten
<lb/>Aussagen vorgelesen. (Im Gesetze vom JO. Nov. kommt
<lb/>hierüber nichts vor. Vgl. Art. 166, 167). — Bemerkt
<lb/>wurde noch, daß die Beeidigung der Zeugen, wie nach der
<lb/>bisherigen Uebung, nach den Generalsragen geschah. Vgl.
<lb/>Ges. v. 10. Nov. Art. 157. — Nach dem Schluffe der
<lb/>Verhandlungen und nachdem Staatsanwalt und Vertheidi- 
<lb/>ger, jeder zweimal das Wort genommen, zog sich das Ge- 
<lb/>richt in das Berathungszimmer zurück, und noch vor Ablauf
<lb/>einer halben Stunde erfolgte, mit ausführlichen, das Ergeb»
<lb/>niß der Verhandlungen darlegenden und auf alle Behelfe der
<lb/>Vertheidigung eingehenden Motiven, die Verkündung des auf
<lb/>vier Jahre Arbeitshaus lautenden Straserkenntniffes. (Nach dem
<lb/>StG. v. 1813 wäre aus Entlassung von der Instanz erkannt
<lb/>worden). Im Hinblick aus die Geringfügigkeit des Gegenstandes
<lb/>(Werth 2 st. 28 kr.), auf dessen alsbaldige Zurückgabe an die
<lb/>Bestohlenen (die Diebin war au Ort und Stelle betreten wor- 
<lb/>den), ferner auf die große Dürftigkeit und den früheren guten
<lb/>Leumund der Verurtheilten, mochte das Strafmaß als zu
<lb/>hart erscheinen, und diese Ansicht gab sich unter dem Publi- 
<lb/>kum kund. Aber auch die Richter hatten diese Ansicht getheilt,
<lb/>und einen Begnadigungsantrag beschlossen.

<lb/>Die zweite der verhandelten Sachen betraf einen Betrug
<lb/>mittels Urkundenfälschung. In faktischer Beziehung waltete
<lb/>keine Schwierigkeit ob, der Angeklagte war der That gestän- 
<lb/>dig. Der Vertheidiger bestritt, daß der fraglichen Urkunde
<lb/>die Eigenschaft eines Beweismittels zukomme, so wie daß
<lb/>nach den Umständen betrügerische Absicht anzunehmen; er
<lb/>suchte auch zu zeigen, daß die in Artikel 265 und 266 des
<lb/>StrG. Th. I aufgeführten Auszeichnungen nicht mehr als
<lb/>solche, sondern nur als erschwerende Umstände in Betracht zu
<lb/>ziehen seien, weN dem Gesetze wider den geflissenen ge- 
<lb/>fährlichen Diebstahl, auf welches der Art. 265 Bezug
<lb/>nahm, durch die Novelle vom 25. März 1846 derogirt wor- 
<lb/>den. — Die gewandte Vertheidigung blieb jedoch ohne Er- 
<lb/>folg; gegen den Angeklagten wurde eine vierjährige Arbeits- 
<lb/>hausstrafe ausgesprochen.

<lb/>Noch mag erwähnt werden, daß sowohl Mitglieder des
<lb/>Gerichts als die Vertheidiger von der in Art. 163 und 164
<lb/>eingeräumten Befugniß, Fragen an die Zeugen zu stellen,
<lb/>öfter Gebrauch machten. 2)

<lb/>2) Der Herausgeber wiederholt hiermit seine in Nr. 1, S. 4
<lb/>gestellte Bitte um gütige Mitrheilungen über bemerkungs-
<lb/>rverrhe Vorkommnisse der öffentlichen Gerichtssitzungen.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084660_14+1849_0071.tif"
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         <div xml:id="d19027e7464" n="No. 4.">
      
            <head>Samstag, den 17. Febr. 1849</head>
            <div xml:id="d19027e7469" ana="scope_-_49-54" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber die Zuständigkeit zu Führung der Voruntersuchungen nach dem Gesetz vom 10. Nov. 1848</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="M., ...">Dr. M.</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0071--><p/>
               <p>

                  <lb/>Blätter

<lb/>f # r

<lb/>Ncchtsanwendung

<lb/>zunächst in Bayern.

<lb/>Ni*. 4. Samstag, den 17. Febr. 1849.
</p>
               <p>

                  <lb/>Meder die Zuständigkeit zu Führung der Vorunter- 
<lb/>suchungen nach dem Gesetz vom 10. Vov. 1848.

<lb/>Bei der Behandlung der Frage über die Zu- 
<lb/>ständigkeit zur Führung der Voruntersuchung nach
<lb/>dem Gesetz vom 10. Nov. 1848 ist vordersamst
<lb/>daran zu erinnern, daß bisher in einigen Bezirken
<lb/>des Königreichs Bayern nicht alle sogenannten Uns
<lb/>tergerichte zur Durchführung aller strafrechtlichen
<lb/>Untersuchungen die Kompetenz hatten, sondern daß
<lb/>einige derselben nur auf die Führung der General-
<lb/>Untersuchungen und auf die Führung der Untersu- 
<lb/>chungen in jenen Vergehensfällen beschränkt waren,
<lb/>welche man nicht speziell von ihrer Kompetenz aus- 
<lb/>genommen hatte. Solche Gerichte mit beschränk- 
<lb/>ter Kompetenz waren andern, vorzugsweise als
<lb/>Kriminaluntersuchungsgerichte autorisirten Gerichten
<lb/>hinsichtlich der Strafrechtspflege zugetheilt. Dieses
<lb/>Verhältniß bestand z. B. bei Den Landgerichten
<lb/>Neustadt, Hof rc. hinsichtlich der ihnen zunächst
<lb/>liegenden Landgerichte, eben so bei dem Kreis- und
<lb/>Stadtgericht Erlangen. Nur um die Zuständigkeit
<lb/>dieser, in solche Bezirke verbundener Gerichte han- 
<lb/>delt es sich bei der gegenwärtigen Erörterung.

<lb/>Es sind Zweifel darüber erhoben worden, wie

<lb/>weit die Zuständigkeit der einem bisher bestande-
<lb/>xiv.
</p>
               <pb facs="2084660_14+1849_0072.tif"
                   n="50"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0072--><p/>
               <p>

                  <lb/>50 Zuständigkeit der Untersuchnngsgcrichte.

<lb/>nen (Bezirks-) Kriminaluntersuchungsgericht zuge-
<lb/>theilten Landgerichte zur Führung strafrechtlicher
<lb/>Untersuchungen sich nach dem Gesetz vom 10. Nov.
<lb/>1848, die Abänderung des zweiten Theils des
<lb/>Strafgesetzbuchs vom Jahr 1813 bot, erstrecke, ob
<lb/>sie noch die früher beschränkte sei, oder ob die be- 
<lb/>standenen Kompetenzbeschränkungen nun beseitigt
<lb/>sind. Eine Zusammenstellung der Kompetenzbe- 
<lb/>stimmung des erwähnten Gesetzes mit der hieher
<lb/>gehörigen Anordnung der Verordnung vom nämli- 
<lb/>chen Tag über die Einführung der Art. 6 und 7
<lb/>dieses Gesetzes und mit den bisher bestandenen
<lb/>Resiortverhältnissen der gedachten zugetheilten Ge- 
<lb/>richte wird die erhobenen Zweifel lösen.

<lb/>Das Gesetz v. 10. Nov. 1848 beginnt gleich
<lb/>in seinem I. Artikel mit einer Bestimmung über
<lb/>die Kompetenz, indem es ausspricht, daß die Vor- 
<lb/>untersuchung — die der mündlichen öffentlichen Ver- 
<lb/>handlung vorhergehende schriftliche Untersuchung —
<lb/>bis zu der Einführung einer vollständigen neuen
<lb/>Gerichtsverfaffung vor demjenigen Gerichte zu füh- 
<lb/>ren ist, welches bisher zur Führung der General- 
<lb/>untersuchung ermächtigt war, vorbehaltlich der
<lb/>Durch Regierungsverordnung hinsichtlich einzelner
<lb/>Gerichtsbezirke zu treffenden Abänderungen. Die
<lb/>unter demselben Datum erschienene oben gedachte
<lb/>Verordnung bestimmt, nachdem sie für die Unter- 
<lb/>suchung und Aburtheilung von Verbrechen und Ver- 
<lb/>gehen die Errichtung zweier neuer Kreis- und
<lb/>Stadtgerichte zu Aichach und Wasserburg ausge- 
<lb/>sprochen, im zweiten Artikel, daß diese beiden Kreis-
<lb/>und Stadtgerichte als Untersuchungsgerkchte in die
<lb/>Stelle der beiden Landgerichte gleichen Namens
<lb/>treten, und schließt dann diesen Artikel mit dem
<lb/>Satz:

<lb/>„die Zuständigkeit der übrigen Untersuchungs-

<lb/>Berichte bleibt unverändert."

<lb/>Hieraus will nun gefolgert werden, daß die
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0073.tif"
                   n="51"
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               <p>

                  <lb/>Anständigkeit der Untersuchnngsgerichte. 8|

<lb/>Zuständigkeit der oben im Eingang erwähnten,
<lb/>bisher bestandenen (Bezirks-) Kriminaluntersuch- 
<lb/>ungsgerichte nicht geändert worden und die Kom- 
<lb/>petenz der zugetheilten Gerichte in Strafuntersuch-
<lb/>ungssachen dieselbe sei wie früher.

<lb/>Eine solche Folgerung verstößt vordersamst ge- 
<lb/>gen die Kompetenzbestimmung des Art. ! des Ge- 
<lb/>setzes selbst. Das Gericht, verordnet es, welches
<lb/>bisher zur Führung der Generaluntersuchung er- 
<lb/>mächtigt war, soll die Voruntersuchung führen.
<lb/>Es kann sich hier nur fragen, ob die zugetheilten
<lb/>Gerichte in dieser Lage waren, ob die Führung
<lb/>der Generaluntersuchungen in ihrer Zuständigkeit
<lb/>lag. Hierüber spricht eben so klar, als das neue
<lb/>Gesetz selbst überhaupt über die Kompetenz, die
<lb/>Novelle vom 18. Febr. 1816 (Doppelmayr'S
<lb/>Sammlung p. 152), indem sie bestimmt:

<lb/>„die Civilgerichte, über deren Bezirke besondre
<lb/>„Kriminalgerichte bestehen, sind dessen unge- 
<lb/>achtet befugt, Generaluntersuchungen über
<lb/>„Verbrechen, welche sich in demselben Gerichts-
<lb/>„kreise ergeben haben, anzustellen, und sie bis
<lb/>„an den gesetzlich bezeichneten Schluß (Art.9l)
<lb/>„durchzuführen."

<lb/>Waren also diese Gerichte, wie hier gewiß sehr
<lb/>deutlich ausgesprochen ist, zur Führung der Ge- 
<lb/>neraluntersuchungen bisher ermächtigt, so sind sie
<lb/>in Kraft des Gesetzes nach dessen obenerwähnter
<lb/>bestimmter allgemeiner Disposition zur Führung
<lb/>der Voruntersuchungen über alle in ihren Gerichts- 
<lb/>bezirken vorkommende Strafrechtsfälle kompetent,
<lb/>und zwar ohne Unterschied zwischen Verbrechen und
<lb/>Vergehen, da das Gesetz hier nicht unterscheidet.
<lb/>Die Kompetenzverhältnisse sind demnach für die in
<lb/>Frage stehenden Gerichte allerdings geändert, und
<lb/>zwar der Sache nach erweitert für die zugetheilt
<lb/>gewesenen Gerichte, insofern die Voruntersuchung
<lb/>weiter gehen kann, als die frühere Generalunter-
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0074.tif"
                   n="52"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0074--><p/>
               <p>

                  <lb/>52 Zuständigkeit der Untersuchungsgerichte.

<lb/>suchung, und dem Bezirk nach verengt für die bis- 
<lb/>herigen Krkminakuntersuchungsgerichte, weil sie in
<lb/>den Distrikten der ihnen zugetheilt gewesenen Ge- 
<lb/>richte keine Voruntersuchungen zu führen haben.

<lb/>Die Beseitigung der Theilung der Untersuch- 
<lb/>ungen zwischen verschiedene Untersuchungsgerichte
<lb/>folgt übrigens auch als eine innere Nothwendig-
<lb/>keit aus dem Wesen der Voruntersuchung selbst, wie
<lb/>sie nach Art. 31 des neuen Gesetzes zu führen ist.
<lb/>Die Voruntersuchung soll alle Umstände akten- 
<lb/>mäßig machen, welche sowohl den Thatbestand,
<lb/>als den Verdacht, daß eine bestimmte Person sich
<lb/>Der That rc. schuldig gemacht habe, betreffen, und
<lb/>es sind hiebei die Beweise gegen den Thäter so- 
<lb/>weit zu erheben, als es die nähere Begründung
<lb/>des Verdachts, und die Vorbereitung einer er- 
<lb/>schöpfenden Verhandlung vor dem Strafgericht er- 
<lb/>fordert, wobei die bisherige Abtheilung des Un-
<lb/>tersuchungsprozesses in eine General« und Spe- 
<lb/>zialuntersuchung ausdrücklich aufgehoben ist. Aehn-
<lb/>lich war zwar auch nach Art. 91, Th. II des
<lb/>Strafgesetzbuchs die Aufgabe der bisherigen Ge-
<lb/>neralunterfuchung; allein während hier das weitere
<lb/>Verfahren in einer gesonderten Abtheilung (Spe-
<lb/>zialuntersuchung — bei Verbrechen, Hauptunter- 
<lb/>suchung — bei Vergehen) statt fand, die mit ei- 
<lb/>nem Beschluß begann, gegen den in Verbrechens- 
<lb/>fällen sogar ein besondres Rechtsmittel möglich war
<lb/>(Art. 103), so kann hier in der Voruntersuchung
<lb/>sofort und unmittelbar weiter gegangen werden.
<lb/>Sobald sich gegen eine bestimmte Person ein nä- 
<lb/>herer Verdacht ergibt, so muß dieselbe umständ- 
<lb/>lich vernommen werden mit Bezeichnung des Ver- 
<lb/>brechens oder Vergehens, dessen sich die beschuldigte
<lb/>Person verdächtig gemacht hat und mit Vorhalt al- 
<lb/>ler gegen sie erhobenen Verdachtsgründe (Art. 34,
<lb/>37, 38 des Ges. vom IO. Nov. 1848).

<lb/>Wollte man demnach auch einen Augenblick
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0075.tif"
                   n="53"
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               <p>

                  <lb/>Zuständigkeit der Untersuchungsgerichte. 53

<lb/>aunehmen, der oben allegirte Art. 2 der Verord- 
<lb/>nung v. 10. Nov. 1848 habe die allgemeine Kom-
<lb/>petenzbestimmung des Art. I des Gesetzes modisi-
<lb/>ziren wollen oder können, und es demnach ver- 
<lb/>suchen, die bisherigen zugetheilten Gerichte in ih- 
<lb/>rer beschränkten Zuständigkeit festzuhalten, so würde
<lb/>im dermaligen Prozeß aller Anhaltspunkt zur Be- 
<lb/>stimmung darüber fehlen, wie weit denn nun diese
<lb/>Zuständigkeit zu gehen habe. Der Unterschied zwi- 
<lb/>schen General- und Spezialuntersuchung ist, wie
<lb/>gesagt, aufgehoben, über die Zeit der Vernehmung
<lb/>des Angeschuldigten läßt sich voraus nichts bestim- 
<lb/>men — im Fall einer Verhaftung muß sie ohne- 
<lb/>hin binnen 24 Stunden erfolgen —, das frühere
<lb/>summarische Verhör besteht nicht mehr, einen an- 
<lb/>dern Ruhe- oder Haltpunkt, oder vielmehr Ab- 
<lb/>schnitt in der Untersuchung gibt es nicht — wie
<lb/>denn überhaupt bei dem Untersuchungsprozeß all- 
<lb/>gemeine, für alle Fälle gleich zu normirende Sta- 
<lb/>dien nicht denkbar sind — folglich ist auch die
<lb/>Theilung der Prozedur zwischen zwei Untersuchungs- 
<lb/>gerichten, wie sie früher möglich war, nun auch
<lb/>durch die Natur des Prozesses selbst abgeschnitten.

<lb/>Nun kann man freilich weiter fragen, was
<lb/>denn die Verordnung vom 10. Nov. 1848 mit der
<lb/>Bestimmung:

<lb/>„die Zuständigkeit der übrigen Untersuchungs-

<lb/>gerichte bleibt unverändert"
<lb/>habe sagen wollen oder können! Wir glauben,
<lb/>nichts anders, als daß während die Landgerichte
<lb/>Wasserburg und Aichach überhaupt und ganz auf- 
<lb/>gehört haben, Untersuchungsgerichte zu sein, keine
<lb/>Untersuchung mehr führen können, die übrigen Un- 
<lb/>tersuchungsgerichte — ungeachtet dessen, daß sie den
<lb/>neu gebildeten (Bezirks-) Kreis- und Stadt- 
<lb/>gerichten zugetheilt sind, und ohne Rücksicht darauf,
<lb/>daß bei diesen Gerichten ständige Untersuchungsrich- 
<lb/>ter aufgestellt sind — die Kompetenz zur Führung
</p>

            </div>
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                n="54"
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                  <title level="a" type="main">Ausländer-Kautionen für Kosten und Widerklage</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Schluß)</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0076--><p/>
               <p>

                  <lb/>54 Ausländer-Kautionen skr Kosten und Widerklage.


<lb/>der Voruntersuchungen haben und behalten. Will
<lb/>man der gedachten Verordnungsbestimmung für die
<lb/>hier in Frage stehenden Gerichte eine andere Aus- 
<lb/>legung geben, so verstößt man — abgesehen da- 
<lb/>von, daß sie, wie oben gezeigt, selbst nach der
<lb/>Natur des neuen Strafprozesses nicht Zulässig ist, —
<lb/>gegen den Grundsatz, daß ein Gesetz durch eine
<lb/>Verordnung nicht aufgehoben oder abgeändert wer- 
<lb/>den kann.

<lb/>E. im Januar 1849. Dr. M.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ausländer - Kautionen für Kosten und Widerklage.

<lb/>(Schluß.)

<lb/>§. Hl.

<lb/>Kostenpunkt dabei.

<lb/>Was die auf die rechtliche Feststellung der
<lb/>Kautkonsfrage erwachsenen Kosten betrifft, so dürfte,
<lb/>wenn es

<lb/>I. zu einem Inzidentstreite gar nicht kommt,
<lb/>auch über die auf die Zwischenhandlung der Kau-
<lb/>tionsbestimmnng erwachsenden Kosten nicht beson- 
<lb/>ders entschieden werden. Diese ohnehin nicht sehr
<lb/>bedeutenden Lasten gehören zu den allgemeinen
<lb/>Prozeßkosten, welche der Hauptstreit herbeiführte,
<lb/>und fallen mit demselben derjenigen Partei an- 
<lb/>heim, welche die Kosten vorgeschossen hat, und
<lb/>welcher sie ersetzt werden oder nicht, je nachdem
<lb/>die Prozeßkosten von ihr getragen werden müssen
<lb/>in Folge der der Verurtheilung in die sämmtlichen
<lb/>Kosten oder wegen Vergleichung derselben oder aber
<lb/>Dem Gegner überbürdet werden 28).
</p>
               <p>

                  <lb/>2*) Seuffert, Komment, zur GO. Kap. XVII, §. 4,
<lb/>Bd. IV, S. 209.
</p>
               <pb facs="2084660_14+1849_0077.tif"
                   n="55"
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               <p>

                  <lb/>Ausländer-Kautionen für Kosten und Widerklage. 55


<lb/>II. Kam es wirklich zur Durchführung und
<lb/>richterlichen Bescheidung eines Rechtsstreites über
<lb/>die Kautionsfrage, so treffen die darauf erwach- 
<lb/>senden Kosten nach den allgemeinen Grundsätzen
<lb/>über die Verurtheilung in die Kosten 29), den un- 
<lb/>terliegenden Theil. Wenn dem Kläger die von
<lb/>ihm bekämpfte Kaution auferlegt wird, oder so,
<lb/>wie oder in solcher Größe, als sie der Gegner be- 
<lb/>gehrte ungeachtet der klägerischen Einwendungen auf- 
<lb/>erlegt wird, so unterliegt der Kläger in dem er- 
<lb/>hobenen Zwischenstreite und hat als unterliegender
<lb/>Theil auch die auf diesen Jnzidentprozeß erwach- 
<lb/>senden Kosten abzuführen.

<lb/>III. Bestritt er aber mit Erfolg seine vom
<lb/>Beklagten behauptete Verpsiichtung zur Sicherstel- 
<lb/>lung überhaupt, oder die von ihm geforderte Art
<lb/>oder Größe derselben, so ist Beklagter der in dem
<lb/>Jnzidentprozesse unterliegende Theil, und es fallen
<lb/>ihm die darauf erwachsenen Kosten mit Recht zur
<lb/>Last, sowohl wenn er grundlos eine Kaution, als
<lb/>auch wenn er eine andre oder höhere Sicherstellung
<lb/>begehrte, als dem Kläger nach Urtheil und Recht
<lb/>auferlegt werden konnte ").

<lb/>IV. Hatten Kläger und Beklagter redliche
<lb/>Ursache zur Kontroverse über die Kaution, entwe- 
<lb/>der weil die Kautionspflicht selbst zweifelhaft war,
<lb/>oder aber weil keine Partei das rechte, nämlich
<lb/>richterlich auferlegte quale oder quantum der Kau- 
<lb/>tion zugestund, so rechtfertigt sich wieder nach den
</p>
               <p>

                  <lb/>2») GO. Kap.XM, §. 4, §iff. 3.

<lb/>30) Anders das Kreis- und Stadtgericht München, wel- 
<lb/>ches in allen mir bekannt gewordenen Fällen, in denen
<lb/>n u r über die Größe der Kaution gestritten wurde, ent- 
<lb/>weder die Kosten kompensirte oder sie gar dem Kläger
<lb/>überbürdete, ungeachtet er siegreich stritt. Als Grund
<lb/>hiesür wird geltend gemacht, daß die Sicherstellung
<lb/>schon mit der Klage in der angemessenen Art und Größe
<lb/>hatte aufrecht gemacht werden sollen.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0078.tif"
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               <p>

                  <lb/>56 Ausländer - Kautionen für Kosten nnd Widerklage.

<lb/>allgemeinen Grundsätzen ai) die Vergleichung der
<lb/>auf den Zwischenstreit erwachsenen Kosten.

<lb/>V. Stand der Beklagte nach aufgenom- 
<lb/>menem Inzidentstreite selbst wieder von sei- 
<lb/>ner Kautionsforderung ganz und gar ab oder von
<lb/>der beanspruchten Art und Größe derselben, oder
<lb/>gibt der Kläger in diesem Falle des Beklagten
<lb/>Anforderungen nach, so werden diese Handlungen
<lb/>des einen oder andern Theils nach dem oben II,
<lb/>Ziff. IV Gesagten in der Hauptsache als Streit- 
<lb/>abstand angesehen, und auch im Kostenpunkt hier- 
<lb/>nach beurtheiltaa). Der Abstehende ladet dadurch
<lb/>die Verpflichtung auf sich, dem Gegner die Kosten
<lb/>zu ersetzen, welche erwuchsen durch die Aufnahme
<lb/>eines Zwischenstreites, den er selbst wieder auf- 
<lb/>gab 33).

<lb/>§. IV.

<lb/>Die Kaution nach Erledigung des
<lb/>Hauptstreites.

<lb/>Nach der Erledigung des Hauptprozesses wer- 
<lb/>den die Gegenansprüche des Beklagten, soweit sie
<lb/>das Gericht für gegründet erkennt, aus der von
<lb/>dem Kläger geleisteten Kaution reälisirt, und der
<lb/>sich berechnende Ueberrest Derselben freigegeben. Un- 
<lb/>terliegt aber der Beklagte im Hauptstreite, so
<lb/>wird nicht nur die Kaution ohne weiters freigege- 
<lb/>ben, sondern es müssen dem Kläger auch die Schä-
</p>
               <p>

                  <lb/>*1) GO. Kap. XVII, §. 4, Ziff. 4.

<lb/>32) Gensler, Handbuch S. 319, Note 224. — Seuf-
<lb/>fert, Komment, zur GO. Bd. II, S. IIS.

<lb/>33) Anders das Kreis- und Stadtgericht München in dem
<lb/>oben tz. II erwähnten Falle. Es verurtheilte am 30. Mai
<lb/>1848 den Kläger aus dem seltsamen Grunde in die
<lb/>Kosten, weil er wußte, daß er Kaution leisten
<lb/>müsse. Ausgeblieben ist wohl der Nachsatz: „nnd nicht
<lb/>schon mit der Klage das Geld übergab." Allein diese
<lb/>vermeintliche Verpflichtung des Klägers wurde bereits
<lb/>oben H. I widerlegt.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0079.tif"
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               <p>

                  <lb/>Ausländer - Kautionen für Kosten und Widerklage. 57


<lb/>den ersetzt werden, welche ihm durch die Kautions- 
<lb/>leistung erwuchsen34), und die verschieden sind,
<lb/>jenachdem die Kaution durch Bürgen, Hypotheken
<lb/>oder in Baarem geleistet wurde. Ist dieselbe

<lb/>I. Ln Geld geleistet worden, so hat der Be- 
<lb/>klagte die hinterlegte Kautionssumme mit 5 Proz.
<lb/>zu verzinsen. Diese Summe wurde nämlich dem
<lb/>Kläger vom Beklagten, Der ohne Grund Prozeß
<lb/>führte, mit Unrecht entzogen, solange er dieselbe
<lb/>bei Gericht hinterliegen lassen mußte. Die wider- 
<lb/>rechtliche Entziehung versetzte den Beklagten schon
<lb/>von vorne herein in moram 35), und die Folge
<lb/>der mora ist immer die Verpflichtung zur Leistung
<lb/>des !ä quod interest 3e), welches bei Geldsum- 
<lb/>men in deren Verzinsung liegt37) und zwar mit
<lb/>fünf vom Hundert, wenn kein höheres Interesse
<lb/>nachgewiesen zu werden vermag 33).

<lb/>II. Ist die Kaution durch Bürgschaft gelei- 
<lb/>stet worden, wofür nach kaufmännischer Gewohn- 
<lb/>heit Prozente der verbürgten Summe vergütet wer- 
<lb/>den müssen, so liegt hierin ein Schaden 39) des
<lb/>Klägers, welchen die ihm auferlegte Kautionslei- 
<lb/>stung nach sich zog, zu dessen Vergütung der im
<lb/>Unrechte befangene Beklagte verbunden ist, weil er
<lb/>dem Kläger durch seinen grundlosen Prozeß und
</p>
               <p>

                  <lb/>2») GO. Kap. XVII, §.4, Ziff.7.

<lb/>22) Vgl. Weber, Versuche über das Civilrecht, Abh. HI,
<lb/>§7. — Madai, Lehre von der Mora, S. 183.—
<lb/>Macke ldey, Lehrb. des röm. Rechts, §. 348, 349.

<lb/>22) I.. 68 l). R. V. 6, 1. — L. 13 D. ratam rem ha- 
<lb/>beri 46, 8. — Glück, Komm. Bd. IV, S. 446.

<lb/>3T) L. 49, §. 1 D. act. emt. vend. 19. 1. — L. 54 D.
<lb/>locati 19, 2. — L. 24 D. de usu et usufr. 33, 2.—-
<lb/>Madai, Mora, §. 52.

<lb/>3») Bayer. Landr. Th. Il, Kap. 3, § 21, Ziff.7.

<lb/>&lt;i9) v. Wening-Jngenheim, Lehre vom Schadenersätze,
<lb/>Heidelberg 1841, S. 14.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0080.tif"
                   n="58"
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               <p>

                  <lb/>58 Ausländer-Kautionen für Kosten und Widerklage.

<lb/>die an ihn deßhalb gestellte Kautionsforderung eine
<lb/>wirkliche Baarauslage verursachte 40).

<lb/>III. Aus gleichem Grunde müssen, wenn die
<lb/>Kaution durch Hypotheken gestellt wurde, dem Be- 
<lb/>klagten die Kosten vergütet werden, welche ihm
<lb/>die Bestellung und Löschung der Hypothek ver- 
<lb/>ursacht.

<lb/>Gegen die Verpflichtung des unterliegenden
<lb/>Beklagten, den Kläger in Ansehung der Nebensache
<lb/>bei der Kaution zu entschädigen, wie vorsteht,
<lb/>spricht nicht, daß der Beklagte vom klagenden Aus- 
<lb/>länder die Kaution in Gemäßheit der Ge- 
<lb/>setze fordert, denn die Gesetze wollen die Sicher- 
<lb/>heit nur gewähren, wenn rechtmäßige Gegenan- 
<lb/>sprüche vorliegen, gleichwie die ganze Form des
<lb/>gerichtlichen Verfahrens eine Gewährschaft des
<lb/>Rechts bilden soll. Mißbraucht eine Partei des- 
<lb/>sen ungeachtet die Gerichtsformen, um Unrecht durch- 
<lb/>zusetzen oder die Verwirklichung des Rechtes zu
<lb/>verzögern, so trifft sie der Schaden, welcher da- 
<lb/>durch entsteht, daß sie mit Unrecht ein gerichtliches
<lb/>Verfahren herbeiführte. Wie überhaupt der Miß- 
<lb/>brauch des Prozesses die Entschädigungspflicht nach
<lb/>sich zieht, so auch die Kautionsforderung für ein
<lb/>nicht existirendes aber behauptetes Gegenrecht 41).
<lb/>Jedoch fällt alles dieses natürlich hinweg, wenn
<lb/>etwa in dem Hauptstreite die Kosten des Prozesses
<lb/>wegen der redlichen Ursache zu streiten kompensirt
<lb/>werden, denn dann hat überhaupt keine Partei
<lb/>Anspruch auf Vergütung der Prozeßkosten 42).

<lb/>40) v. We n i n g - In g e nheim 1. c. §. 167 ff.

<lb/>Aus diesen Gründen beiläufig verurtheilte das Appella- 
<lb/>tionsgericht von Unterfranken und Aschafsenbnrg in Sa- 
<lb/>chen Rascher gegen Ekard am 25. Juli 1843 den un- 
<lb/>terlegenen Beklagten, welcher Kaution durch Erläge ei- 
<lb/>ner baaren Summe gefordert hatte, zur Verzinsung der- 
<lb/>selben mit 5 Proz. für die Dauer der Hinterlage der
<lb/>Kautionssumme bei Gericht.

<lb/>42) GO. Kap. XVII, §. 4, Ziff. 3.
</p>

            </div>
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                n="59"
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            <div xml:id="d19027e8411">
               <head>Mittheilungen aus der Praxis</head>
               <div xml:id="d19027e8416" type="section" subtype="Sonstiges" n="1.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zu GO. Kap. XI, §. 5, Nr. 4, §. 7, Nr. 1, und §. 8, Nr. 1 über Produzirung, Rekognoszirung und Diffitirung der Urkunden</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084660_14+1849_0081--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Mittheilungen aus der Praxis.

<lb/>1.

<lb/>Zu GO. Kap. XI, §. s, Nr. 4, §. 7, Nr. I, und tz. 8,
<lb/>Nr. 1 über Produzirung, Nekognoszirung und Diffitirung

<lb/>der Urkunden.

<lb/>Ein oberstrichterliches Erkenntniß vom 3. Ja- 
<lb/>nuar 1845 RN..25 18^/42 enthält Nachfolgendes
<lb/>zur Erläuterung der oben angeführten Gesetzesstellen:

<lb/>Während die GO. XI, §. 5, Nr. 4 bestimmt,
<lb/>daß die Originaldokumente# zur nämlichen Zeit,
<lb/>zu welcher zu dem Zeugenverhör geschritten wird,
<lb/>in Beisein des Gegentheils produzirt werden
<lb/>sollen, verfügt dieselbe in §.8, Nr. 1a. a. O.,
<lb/>daß wenn der Gegentheil das produz irte In- 
<lb/>strument diffitirt, der Produzent den Inhalt des- 
<lb/>selben auf andere Weise oder wenigstens die Aecht-
<lb/>heit desselben beweisen müsse.

<lb/>Schon hiernach hat das Gesetz vorausgesetzt,
<lb/>daß, bevor der Produzent gehalten sei, den Inhalt
<lb/>oder die Aechtheit des Dokuments auf andere Art
<lb/>zu beweisen, dasselbe dem Gegentheil im Original
<lb/>produzirt und hierauf von demselben diffitirt
<lb/>sein müsse. — Zwar bestimmt die GO. auch in
<lb/>§. 7, Nr. 1 a. a. O., daß der Gegentheil nach
<lb/>geschehener Produktion oder Kommunikation
<lb/>allezeit gleich in der ersten Antwort sich erklären
<lb/>soll, ob er die Dokumente rekognosziren, diffitiren
<lb/>oder sich weitere Erklärung bis zur Einsicht
<lb/>der Originalien Vorbehalten wolle, wornach es
<lb/>allerdings möglich ist, daß auf die Mittheilung
<lb/>einer bloßen Abschrift die Diffitirung erfolgt
<lb/>und der Probant sich schon hierauf zur Stellung
<lb/>des Beweises in anderer Art erbietet. Allein,
<lb/>wenn derselbe, bevor er die Last eines solchen
<lb/>Beweises übernimmt, besonders darauf anträgt,
<lb/>vorerst das Original dem Gegentheil produziren
<lb/>und gewärtigen zu wollen, ob Dieser auch nach
</p>
               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Restitution gegen Legitimation</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Verurtheilung in Rekurskosten</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
               <div xml:id="d19027e8532" type="section" subtype="Sonstiges" n="4.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Außerehelicher Beischlaf. Zeitbestimmung</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084660_14+1849_0082--><p/>
                  <p>

                     <lb/>60
</p>
                  <p>

                     <lb/>Restitution gegen Legitimation.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Einsicht des Originals im Stande sei, dessen
<lb/>Aechtheit zu bestreiten, dann entspricht es nicht
<lb/>nur den oben angezogenen Bestimmungen der GO.
<lb/>XI, §.8, Nr. 1, sondern auch der Natur der Sache,
<lb/>daß diesem Anträge vorerst willfahrt werde, da
<lb/>die Diffitirung nur das Resultat einer aus der
<lb/>Anschauung der Urkunde und der Vergleichung
<lb/>ihrer Schriftzüge entnommenen Wahrnehmung ist,
<lb/>und daher nur nach dieser Anschauung bestimmt
<lb/>und zuverläßig abgegeben werden kann.

<lb/>2.

<lb/>Restitution gegen Legitimation.

<lb/>Gegen ein die Legitimation ertheilendes lan- 
<lb/>desherrliches Rescript kann Restitution bei den
<lb/>Gerichten nicht gesucht werden.

<lb/>OAGE. vom 25. Juni 1844, Nr. 60643/m.

<lb/>3.

<lb/>Verurteilung in Rekurskosten.

<lb/>Die Bestimmung, nach welcher gegen Deser- 
<lb/>vite« - Abstriche und Moderationen nur an den
<lb/>nächsthöheren Richter rekurrirt werden kann, bringt
<lb/>es mit sich, daß auch gegen die von dem Ober- 
<lb/>richter ausgesprochene Verurtheilung des Rekur- 
<lb/>renten in die Kosten des Rekurses ein weiteres
<lb/>Rechtsmittel nicht stattfindet.

<lb/>OAGE. vom 22. Aug. 1846, Nr. ö^/ro.

<lb/>4.

<lb/>Außerehelicher Beischlaf. Zeitbestimmung.

<lb/>Wenn ein bestimmter Tag der Beiwohnnng
<lb/>behauptet und hierauf rechtskräftig interloquirt
<lb/>worden, so hat sich auch der später abzuleistende
<lb/>Eid nur auf diesen Tag zu beschränken, und er
<lb/>kann nicht auf die ganze kritische Periode ausge- 
<lb/>dehnt werden. (Im gegebenen Falle handelte es
<lb/>sich vom Reinigungseide des Beklagten.)

<lb/>OAGE. v. 26. Juni 1843. Nr. 1829^1.
</p>
               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Außerehelicher Beischlaf. Verführung</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zur Anwendung der Würzburgischen Juden-Verordnungen</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="L., ...">L.</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0083--><p/>
                  <p>

                     <lb/>01
</p>
                  <p>

                     <lb/>5.

<lb/>Außerehelicher Beischlaf. Verführung.

<lb/>Die Vermuthung streitet dafür, daß die Manns- 
<lb/>person der verführende Theil war. Klägerin hat
<lb/>daher nicht zu beweisen, daß sie vom Beklagten
<lb/>verführt wurde. Behauptet Beklagter, von ihr
<lb/>verführt worden zu sein, so muß er es beweisen.

<lb/>OAGE. vom 20. Sept. 1843. Nr. 980"/».

<lb/>Vgl. OAGE. vom 7. Dez. 1839. Nr. 1071*%».

<lb/>S. auch Bl. f. NA. Bd. 5, S. 47.
</p>
                  <p>

                     <lb/>6.

<lb/>Zur Anwendung der Würzbnrgischen Inden-Verordnungen.

<lb/>Ein Adeliger aus der ehemaligen Reichs-Rit- 
<lb/>terschaft hatte die Einkünfte eines Gutes auf meh- 
<lb/>rere Jahre an einen Juden abgetreten, die desfall-
<lb/>sigen Verträge bei dem Patrimonialgerichte St.
<lb/>protokolliren und einige Jahre lang die Einkünfte
<lb/>an den Juden abliefern lassen. Später war er
<lb/>in Erfüllung des Vertrages säumig, und der Jude
<lb/>klagte bei dem k. Kreis - und Stadtgerichte Schwein-
<lb/>furt als dem zuständigen Gericht des Adeligen auf
<lb/>Vertragserfüllung. Der Beklagte setzte die Einrede
<lb/>des nicht gehörig protokollirten Vertrags aus den
<lb/>Würzburgischen Juden-Verordnungen vom 1. Juni
<lb/>1750 u. 18. Januar 1759 (Mand. Samml. Bd. II,
<lb/>S. 581 u. 742) entgegen, worauf replizirt ward,
<lb/>daß diese Verordnungen auf die ehemalige Reichs- 
<lb/>ritterschaft, sowie auf Siegelmäßige oder Perso- 
<lb/>nen höheren Standes überhaupt nicht anwendbar
<lb/>seien, und jedenfalls die Protokollirung bei dem
<lb/>Patrimonialgerichte St. genüge, auch die Einrede
<lb/>wegfalle, weil der Vertrag schon theilweise erfüllt
<lb/>worden sei.

<lb/>Die Klage des Juden wurde in allen Instanzen
<lb/>(Erk. des k. Kr. u. Stadtg. Schweinfurt v. 30.
<lb/>Sept. 1847, Nr. 15, des AG. v.Unterfr. v. 10. April
</p>
                  <pb facs="2084660_14+1849_0084.tif"
                      n="62"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0084--><p/>
                  <p>

                     <lb/>62 Zur. Anwendung d. Würzburgischen Znden-Verordnunge».

<lb/>1848, Nr. 2824 u. des OAG. v. 23. Sept. 1848,
<lb/>Nr. 10354V48) abgewiesen. Die Gründe waren:

<lb/>Die im ehemaligen Fürstenthum Würzburg
<lb/>bezüglich der Händel zwischen Christen und Juden
<lb/>erlassenen Verordnungen waren allgemeine Landes- 
<lb/>gesetze, welchen jeder Unterthan ohne Ausnahme
<lb/>unterworfen war. Die landesherrliche Fürsorge
<lb/>sollte allen Unterthanen christlicher Religion ohne
<lb/>Rücksicht auf ihre Persönlichkeit, auf zufällige Rechts-
<lb/>kenntniß und Klugheit oder Unerfahrenheit zuge- 
<lb/>wendet werden. Die bezüglich der Bewohner der
<lb/>damaligen Residenzstadt Würzburg gemachte Aus- 
<lb/>nahme ist strengstens auszulegen, und hatte ihren
<lb/>Grund keineswegs darin, daß man bei denselben
<lb/>die nöthige Rechtskenntniß und Klugheit voraus- 
<lb/>setzte, sondern man erachtete sie wohl durch das
<lb/>damalige Verbot des Aufenthaltes der Juden in
<lb/>Würzburg und andererseits durch die ausschließende
<lb/>Anwesenheit der Rechtsanwälte daselbst hinreichend
<lb/>gegen Uebervortheilungen der Juden geschützt. Dieß
<lb/>war bei den übrigen Unterthanen nicht der Fall,
<lb/>und die gemachte Ausnahme bestätigt daher noch
<lb/>die für alle übrigen Unterthanen ohne Unterschied
<lb/>gemachte Regel.

<lb/>Der fränkische Adel, zu welchem der Beklagte
<lb/>gehört, war zwar zur Zeit der Erlassung jener
<lb/>Verordnungen den fürstlich Würzburgischen Gesetzen
<lb/>nicht unterworfen; allein nachdem er später in den
<lb/>Unterthans - Verband getreten war, galten für ihn
<lb/>die allgemeinen Gesetze, so weit nicht bestimmte
<lb/>Ausnahmen gemacht waren. Auch durch die Beil.
<lb/>VIII zur VU. §. 2 wurde hieran nichts geändert,
<lb/>da nach einem bekannten Rechtsgrundsatze ein äl- 
<lb/>teres besonderes Gesetz durch ein späteres allge- 
<lb/>meines nicht aufgehoben wird.

<lb/>Das zur Prüfung und Protokollirung der von
<lb/>den Streitstheilen am 28.Nov. 1836 u. 30. März
<lb/>1838 abgeschlossenen Verträge allein zuständige Ge-
</p>

               </div>
               <pb facs="2084660_14+1849_0085.tif"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Berufungsunzulässigkeit bei Erkenntnissen auf den Diffessionseid</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Beschwerde des Untergerichts in Advokaten-Disziplinarsachen</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084660_14+1849_0085--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Berufungsunzuläffigkeit. Diffeffionseid. .

<lb/>richt war das k. Kreis - und Stadtgericht Schwein-
<lb/>furt, da der Beklagte unbestritten bei demselben
<lb/>seinen persönlichen Gerichtsstand hat. In der Auf- 
<lb/>nahme jener Verträge beim Patrimonialgerichte St.
<lb/>lag kein Verzicht auf die Einrede der mangelnden
<lb/>vorschriftsmäßigen Protokollirung für den Fall, wenn
<lb/>der Schuldner aus dem eingegangenen Geschäfte
<lb/>bei seinem ordentlichen Gerichte belangt werden
<lb/>sollte. Die Verordnung v. 18. Jan. 1759 spricht
<lb/>nur aus, daß der Christ, wenn er, von dem Ju- 
<lb/>den bei seiner ordentlichen Obrigkeit belangt,
<lb/>die mangelnde Protokollirung nicht Vorschüßen
<lb/>würde, mit dieser Einrede ausgeschlossen sein solle.
<lb/>Dieß ist hier nicht der Fall; der Beklagte hat die
<lb/>Einrede wirklich vorgeschützt, und hieran hindert
<lb/>ihn nicht der im Protokolle vom 30. März 1838
<lb/>enthaltene Verzicht, da diesem, als von einem un- 
<lb/>zuständigen Richter ausgenommen, überhaupt eine
<lb/>Wirksamkeit nicht beigelegt werden kann. Eben so
<lb/>wenig kann ein Verzicht auf die Einrede daraus
<lb/>abgeleitet werden, daß der Beklagte die an sich
<lb/>ungültigen Verträge theilweise erfüllte. L.

<lb/>7.

<lb/>Berufungsunzuläffigkeit bei Erkenntnissen auf den Diffessionseir.
<lb/>Diese Berufungsunzulässigkeit
<lb/>Vgl. Komment, über die GO. Bd. 4, S. 16,
<lb/>Note 39

<lb/>wurde von dem OAG. auch in Beurtheilung der
<lb/>Rechtssache Nr. 51 **/43 angenommen.

<lb/>8.

<lb/>Beschwerde des Untergerichts in Advokaten-Disziplinarsachen.
<lb/>Die Beschwerde eines Untergerichts darüber, daß
<lb/>ein Advokat wegen Jnvektiven gegen dasselbe vom
<lb/>Appellationsgericht nickt disziplinirt worden, wurde
<lb/>vom obersten Gerichtshöfe für zulässig erachtet.
<lb/>OAGE. v. 22. März 1847. Nr. 1400^4«.
</p>
               </div>
            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Sitzungsbericht</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084660_14+1849_0086--><p/>
               <p>

                  <lb/>64
</p>
               <p>

                  <lb/>Sitzungsbericht.

<lb/>In der Sitzung des Kreis - und Stadtgerichts München
<lb/>vom 27. Jan. d. I. handelte es sich von einer Anschuldigung
<lb/>wegen Verbrechens der Widersetzung, begangen durch thät-
<lb/>liche Mißhandlung eines Gensd'armen, welcher den Angeschul- 
<lb/>digten als eines Diebstahls verdächtig arretirt hatte. Sowohl
<lb/>bei der Polizeibehörde als beim Untersuchungsgericht im Laufe
<lb/>der Voruntersuchung hatte der Angeklagte ein mit den Zeu- 
<lb/>genaussagen übereinstimmendes Geständniß abgelegt; in der
<lb/>öffentlichen Sitzung aber behauptete er, von der ganzen Sache
<lb/>nichts zu wissen, indem er zur kritischen Zeit bis zur Be- 
<lb/>sinnungslosigkeit betrunken gewesen. Er berief sich hierüber
<lb/>auf zwei Zeugen, hinsichtlich welcher er aber die im Art. 129.
<lb/>des Gesetzes vom 19. November v. I. vorgeschriebene 24 stän- 
<lb/>dige Frist versäumt hatte, und welche daher auch in die
<lb/>Sitzung nicht geladen waren. Er entschuldigte jene Unter- 
<lb/>lassung mit seiner Unkenntniß der gesetzlichen Vorschrift, und
<lb/>der Vertheidkger stellte am Beginn der Sitzung den Antrag
<lb/>auf Vertagung der Sache. Von dem Gerichte wurde jedoch
<lb/>ein Bescheid auf diesen Antrag nicht sofort erlaffen und die
<lb/>Verhandlung eingeleitet; indem man dabei von der Voraus- 
<lb/>setzung ausging, die Aussagen der vorgeladenen Zeugen wür- 
<lb/>den auch über das Vorgeben der Trunkenheit Aufschluß geben
<lb/>und sich nach denselben bemessen lassen, ob Grund zu einer
<lb/>Ergänzung und Vertagung vorhanden oder nicht. Die 3 Zeu- 
<lb/>gen sagten übereinstimmend aus, keine Spur der Trunkenheit,
<lb/>vielmehr Merkmale der guten Besinnung wahrgenommen zu
<lb/>haben. In Folge deffen wurde der vom Vertheidiger wieder- 
<lb/>holt gestellte Antrag auf Vertagung vom Gerichte, entspre- 
<lb/>chend dem Anträge des Staatsanwaltes, nach gepflogener
<lb/>Berathung verworfen und sofort ein aus 2 Jahre Arbeits- 
<lb/>haus lautendes Straferkenntniß verkündet, jedoch unter Beifü- 
<lb/>gung eines Antrags auf Begnadigung.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gnome.

<lb/>Kein Schmeichler huldigt mehr dem Fürstenregiment,
<lb/>Sie üden ihre Kunst an Volk und Parlament.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084660_14+1849_0087.tif"
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             xml:id="zs1-2084660_14-1849_0087"/>
         <div xml:id="d19027e9058" n="No. 5.">
      
            <head>Samstag, den 3. März 1849</head>
            <div xml:id="d19027e9063"
                 ana="scope_-_65-76"
                 type="article"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Bemerkungen und Präjudizien über das Verbrechen des Betrugs</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Fortsetzung des im vorigen Jahrgang abgebrochenen Aufsatzes)</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0087--><p/>
               <p>

                  <lb/>für

<lb/>Aechtsanwenvung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Sr. 5. Samstag, den 3. März 184».
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkungen und Präjudizien über das Verbrechen

<lb/>des Betrugs.

<lb/>(Fortsetzung des im vorigen Jahrgang abgebrochenen Aufsatzes.)

<lb/>Die im vorigen Jahrgang dieser Zeitschrift
<lb/>fortgesetzten Bemerkungen über den Betrug wur- 
<lb/>den bei' jenen Betrügereien unterbrochen, welche
<lb/>schon mit Vollbringung der betrügerischen Hand- 
<lb/>lung vollendet sind, ohne Rücksicht, ob aus sol- 
<lb/>cher Handlung ein wirklicher Schade entstanden ist
<lb/>oder nicht. Zu diesen als ausgezeichnete Betrü- 
<lb/>gereien zweiten Grades verpönten Handlungen ge- 
<lb/>hören auch noch der Meineid in Civilsachen und
<lb/>der betrügerische Bankerott dritten Grades.

<lb/>XXI.

<lb/>Den Meineid in Civilsachen hat da-
<lb/>StGB, getrennt von dem Bruch des promissorische»
<lb/>Eides (Art. 263, Nr. V) und von der gerichtli- 
<lb/>chen Verläumdung durch falsches eidliches Zeugniß
<lb/>(Art. 290 — 292) behandelt, obgleich auch in die- 
<lb/>sen Fällen ein Meineid im allgemeinen Sinne des
<lb/>Worts i) begangen wird. Der Grund dieser
</p>
               <p>

                  <lb/>l) Im engern Sinne des Worts Meineid wird der
<lb/>Bruch des provisorischen Eides nicht darunter verstanden.
<lb/>Martin, Krim. Recht, §. l96.
</p>
               <p>

                  <lb/>XIV.
</p>
               <pb facs="2084660_14+1849_0088.tif"
                   n="66"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0088--><p/>
               <p>

                  <lb/>66 Bemerk, u. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. Betrugs.


<lb/>Trennung ist hinsichtlich des promissorischen Eides,
<lb/>daß hier einzig und allein von Privatrechtsverhält- 
<lb/>nissen die Rede ist, während der Meineid in Ci-
<lb/>vilsachen und die Verläumdung durch falsches eid- 
<lb/>liches Zeugnis, obgleich sie Privatrechte gefährden
<lb/>und deßhalb unter die Privatverbrechen gestellt
<lb/>sind, doch auch zugleich die Rechtspflege in den
<lb/>Gerichten unsicher machen 2 3). Die Trennung des
<lb/>Meineides in Civilsachen von jenem in Strafsachen
<lb/>beruht nicht sowohl auf verschiedener Strafbarkeit,
<lb/>denn in der Regel werden beide gleich bestraft
<lb/>(Art. 290), sondern darauf, daß der Meineid in
<lb/>Strafsachen bald die öffentliche Sicherheit, bald
<lb/>den öffentlichen Rechtsschutz gefährdet und wenn
<lb/>er zum Nacht heil eines Angeschuldeten
<lb/>begangen wurde, von dem Gesichtspunkte der Ver- 
<lb/>läumdung aufgefaßt und deßhalb zu den Betrü- 
<lb/>gereien gegen dir Person und zu den Strafgesetzen
<lb/>wider die Verläumdung gestellt wurde. Der Grund
<lb/>aber, warum der Gesetzgeber die Höhe der Straf- 
<lb/>barkeit und die Stellung im System bei den ver- 
<lb/>schiedenen Arten des Meineids von der Verschie- 
<lb/>denartigkeit der Rechtsverletzung abhängen läßt,
<lb/>ist der, daß die Gesetzgebung des Staats nur
<lb/>Rechtsverletzungen als Verbrechen er- 
<lb/>klärt a), das Hauptmoment der Strafbarkeit des
<lb/>Meineids nur die auf eine Rechtsverletzung gerich- 
<lb/>tete Handlung oder Unterlassung ist — beim Bruch
<lb/>des promissorischen Eides die Unterlassung der Er- 
<lb/>füllung oder die Handlung gegen das Versprechen,
<lb/>beim assertorischen Eid die falsche Aussage — und
<lb/>der Mißbrauch des Eides nur als Straferhöh-
<lb/>nngsgrund sich rechtfertigt, weil es nicht im Be- 
<lb/>rufe Des Staats liegt, die Sünde zu bestra-
</p>
               <p>

                  <lb/>2) Vgl. Anmerk. z. StGB. Bd. H, S. 272, 273.


<lb/>3) StGB. I, 2.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0089.tif"
                   n="67"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0089--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bemerk, u. Präjudizien Kb. d. Verbrechen d. Betrugs. 67

<lb/>fen* *), wohl aber der Gesetzgeber eine Täuschung
<lb/>nach dem Grade ihrer Mittel zu verpönen berech- 
<lb/>tigt ist, also mit höherer Strafe belegen kann,
<lb/>wenn eine religiöse Handlung zum Mittel der Täu- 
<lb/>schung mißbraucht wurde.

<lb/>Sowohl der Meineid in Civilsachen als der
<lb/>in Strafsachen gehören zu jenen Arten des Be- 
<lb/>trugs, welche zu ihrer Vollendung nur die Voll- 
<lb/>bringung der betrügerischen Handlung erfordern,
<lb/>nicht aber auch einen daraus entstandenen Scha- 
<lb/>den. Es geht dieses daraus hervor, daß die Art.
<lb/>269, 270, 271, Dann 290—292, welche von die- 
<lb/>sen Verbrechen handeln, gerade deßhalb im Art.
<lb/>256 benannt sind, daß ferner Art. 269 die Strafe
<lb/>des Art. 265 androht, welche statt findet, es mag
<lb/>eine Beschädigung erfolgt sein oder nicht; daß end- 
<lb/>lich Art. 290 auf die Strafe des Art. 269 hinge-
<lb/>wiesen hat^). Indessen kann die wirklich erfolgte
<lb/>Beschädigung und der Grad derselben auf die Zu- 
<lb/>messung der Strafe innerhalb des gesetzlichen Ma- 
<lb/>ximums und Minimums sehr wohl Einssuß haben «).

<lb/>Die Verletzung des promissorischen Eides, der
<lb/>Meineid in Civilsachen und die gerichtliche Ver-
<lb/>läumdung durch falsches eidliches Zeugniß haben
<lb/>einige Merkmale gemeinschaftlich, weßhalb solche
<lb/>hier gemeinschaftlich behandelt werden.

<lb/>Bei diesen drei Verbrechen muß die
<lb/>Eidesleistung vor Gericht geschehen sein. Bei
<lb/>dem promissorischen Eid ist es im Art. 263, Nr. V,
<lb/>bei dem Meineid in Civilsachen im Art. 269 aus- 
<lb/>drücklich gesagt; bei der Verläumdung durch ge- 
<lb/>richtlich abgelegtes falsches Zeugniß sagt es das
</p>
               <p>

                  <lb/>4) Neue Jahrbücher für sächsisches Strafrecht, Bd. H.
<lb/>S. 40. — S. auch Anmerk. z. StGB. Bd. I, S. 25,

<lb/>5) Anmerk. Bd. II, S. 273, Ziff. 1. — OAGE. Wtyzd,
<lb/>13927/28.


<lb/>*) StGB. I, Art. 91, Ziff. I u. Art. 95.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0090.tif"
                   n="68"
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               <p>

                  <lb/>68 Vrmerk. u. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. Betrugs.


<lb/>Marginale zu Art. 290. Den außergerichtlich ab- 
<lb/>gelegten falschen oder gebrochenen Eid hat der Ge- 
<lb/>setzgeber nicht mit Strafe belegt 7) und konnte ihn
<lb/>nicht mit Strafe belegen, denn abgesehen von der
<lb/>Unzahl der Untersuchungen, welche dadurch herbei- 
<lb/>geführt würden, fehlt es bei außergerichtlichen Ei- 
<lb/>den sehr oft an einer bestimmten Eidesformel,
<lb/>welche die Gültigkeit des Eides erkennen lassen
<lb/>könnte und ein Betrug, bei welchem ein außerge- 
<lb/>richtlicher Eid als Täufchungsmittel gebraucht wurde,
<lb/>kann wegen dieses Mittels bei Ausmessung der
<lb/>Strafe innerhalb des Maximums und Minimums
<lb/>höher gestraft werden: einen solchen Betrug für
<lb/>einen ausgezeichneten zu erklären, fehlt ein hinrei- 
<lb/>chender Grund. Unter Gericht darf man indessen
<lb/>nicht nur Gerichte im engeren Sinne, sondern man
<lb/>muß darunter jede unmittelbare oder mittelbare
<lb/>Behörde des Staats verstehen, welche Gerichts- 
<lb/>handlungen im weiteren Sinne vorzuneh- 
<lb/>men und dem gemäß Eide abzunehmen von der
<lb/>Staatsgewalt autorisirt ist * *). Es gehört also hie-
<lb/>her nicht nur der Richter in Civilstreitigkeiten —
<lb/>auch in sogenannten administrativ kontentiosen Ge- 
<lb/>genständen — (Art. 269), sondern auch der der
<lb/>sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit *&gt;) (Art.
<lb/>263, Nr. V); nicht nur der Untersuchungsrichter
<lb/>in Verbrechen - und Vergehensachen, sondern auch
<lb/>der Untersuchungsbeamte in andern Strafsachen,
<lb/>z. B. Polkzeisachen, Malzaufschlagdefraudationösa-
<lb/>chen u. s. w. 10).
</p>
               <p>

                  <lb/>StGB. I, 272 nimmt ausdrücklich jeden in einer blo-&gt;
<lb/>ßen Privatversicherung enthaltenen Eid aus.


<lb/>*) Feuerbach, peinl. Recht, §.419, Notel, von Mit- 
<lb/>te r m a i e r.

<lb/>») OAGE. 27722/33.

<lb/>OAGE. 27732/33. Anmerk, j StGB. 93b. II, S. 316.
<lb/>Abegg, int Arch. des Krim. Rechts, neue Folge,
<lb/>Jahrg. 1834, S. 579 ff.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0091.tif"
                   n="69"
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               <p>

                  <lb/>Bemerk, u. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. Betrugs. 69


<lb/>Ein an sich und abgesehen von dem
<lb/>Meineid ungülligerund unwirksamerEid
<lb/>kann als Meineid nicht angesehen werden ll).

<lb/>Ist der Eid von einer zu dessen Abnahme
<lb/>unzuständigen Behörde oder von einem zu
<lb/>Eidesabnahmen nicht ermächtigten Gerichts-Indi- 
<lb/>viduum abgenommen und deßhalb unwirksam, so
<lb/>fehlt ihm die Möglichkeit, ein Recht zu verletzen12).
<lb/>So wie das Gesetz im Civilprozeß wie im Straf- 
<lb/>prozeß dem vor einem unzuständigen Richter abge- 
<lb/>legten Eid alle Wirkung benimmt, so muß es ihn
<lb/>auch bezüglich der Strafbarkeit für wirkungslos
<lb/>halten, wenn er ein Meineid ist und eben deß- 
<lb/>halb kann ein solcher Eid nicht einmal als Ver- 
<lb/>such des Meineids angesehen und bestraft werden:
<lb/>eben weil er kein gerichtlicher Eid sein kann, weil
<lb/>das Gericht unzuständig war, so fällt er in die
<lb/>Kategorie der außergerichtlichen Eide, welche kei- 
<lb/>nem Strafgesetze des Staats unterliegen. — Ob
<lb/>dagegen der Eid vor einem ganzen Kollegium, vor
<lb/>einer Gerichtskommission oder vor einem requirir-
<lb/>ten Gerichte geleistet worden, ist gleich, denn auch
<lb/>eine Gerichtskommission und ein requirirtes Gericht
<lb/>sind zuständig, wenn sie auf gehörige Weise kom-
<lb/>mittirt oder requirirt wurden und auch kommittirt
<lb/>und requirirt werden konnten "). Insofern ein an
<lb/>sich nicht zuständiges Gericht durch nachherige Ge-
</p>
               <p>

                  <lb/>u) Bo pp, Mitteilungen aus den Materialien der Gesetz- 
<lb/>gebung und Rechtspflege des Großherzogthums Hessen,
<lb/>Bd. V, S. 137. Wittermaier, im neuen Archiv
<lb/>des Krim. Rechts, Bd. II, S. 102. Abegg, im
<lb/>Archiv des Krim. Rechts, neue Folge, Jahrg. 1834,
<lb/>S. 589. Feuerbach, peinl. Recht, §.419, Note I
<lb/>u. IV. v. Mitterm. Marezoli, Krim. Recht, §.157.

<lb/>12) Wächter, Strafrecht, II, S. 261. Tittmann,
<lb/>Strafrechtswissenschaft, §. 319. Ab egg, a. a. O.
<lb/>S. 589.

<lb/>13J Tittmann, Handbuch, II, §.319.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0092.tif"
                   n="70"
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               <p>

                  <lb/>70 Bemerk, u. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. Betrugs.

<lb/>nehml'gung der treffenden Oberbehörde mit rück- 
<lb/>wirkender Kraft für zuständig erklärt werden kann,
<lb/>oder insoferne einzelne Handlungen eines im All- 
<lb/>gemeinen unzuständigen Gerickts oder eines nicht
<lb/>kommittirt gewesenen Gerichtsmktgliedes aus beson- 
<lb/>deren Gründen für zuständig 14) vorgenommen er- 
<lb/>scheinen , insoferne also die von demselben vorge- 
<lb/>nommenen Vereidungen gültig geworden sind; in-
<lb/>soferne kann auch die anfängliche Unzuständigkeit
<lb/>keinen Grund abgeben, den Meineid für strasios
<lb/>zu erklären. Ein Schiedsrichter ist nicht vom
<lb/>Staate bestellt; ein vor demselben begangener Mein- 
<lb/>eid ist nicht die Verletzung eines gerichtlichen Eides
<lb/>und kann unter die Strafgesetze gegen Meineid
<lb/>nicht subsumirt werden^).

<lb/>Derjenige, welcher unfähig ist, einen Eid
<lb/>zu leisten, kann auch keinen Meineid begehen,
<lb/>es mag seine Unfähigkeit im Mangel an erforder- 
<lb/>lichem Alter oder im Mangel der zur Eidesleistung
<lb/>erforderlichen Geisteskräfte oder in gesetzlich be- 
<lb/>gründeter Verwirkung der Eidesfähigkeit bestehenlö).

<lb/>Ist ein Eid ohne rechtlichen Grund n)
</p>
               <p>

                  <lb/>H) Hieher gehört der Fall, wenn das Gericht, welches
<lb/>inkompetent gehandelt hatte, später gemäß StGB. II,
<lb/>26 zur Untersuchung kommittirt und damit die bisherige
<lb/>Untersuchung genchniigt wird.

<lb/>iS) Martin, Krim. Recht, §. 196, Note 2. Heffter,
<lb/>Krim. Recht, § 410, Note 1.

<lb/>i«) Cod. jud. cap. 13, §. 1, nr. 1. StGB. II, 209, 281.
<lb/>— Vgl. Schwarze, diss. an ex lege, ne juret in
<lb/>judicio, vetitus, qui nihilo secius ad juramentum ad- 
<lb/>missus est, et fidem datam fefellit, perjurii poena af- 
<lb/>ficiendus sit? Lips. 1848. 8, und derselbe Schwarze
<lb/>im Krim. Arch. neue Folge, Jahrg. 1848, S. 374 ist
<lb/>entgegengesetzter Ansicht, weil durch den Meineid der
<lb/>Richter getäuscht und sonach die öffentliche Treue ver- 
<lb/>letzt wird. Allein die bayerische Gesetzgebung geht,
<lb/>wie oben schon erörtert, von einem andern Gesichts- 
<lb/>punkte aus.

<lb/>ii) Wenn der Eid formell rechtlich aufgetragen wurde.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0093.tif"
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               <p>

                  <lb/>Bemerk, u. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. Betrugs. 71


<lb/>abgenommen, wohin auch der Fall gehört, wenn
<lb/>er einer Person abgenommen wurde, welche die- 
<lb/>sen Eid zu leisten nicht verbunden war, so kann
<lb/>von einer Strafe des Meineids ebenso wenig als
<lb/>von einer rechtlichen Wirkung des Eides die Rede
<lb/>sein 1S). So wie der Bruch des promissorischen
<lb/>Eides ein gültiges Versprechen oder eine
<lb/>wahre Verbindlichkeit verletzt haben muß,
<lb/>wenn Strafe soll eintreten können (Art. 263, Nr. V),
<lb/>so kann vom Meineid in Civilsacken und von der
<lb/>Verläumdung durch gerichtlich falsches Zeugniß nur
<lb/>dann die Rede sein, wenn der Eid aus rechtlichem
<lb/>Grunde abgenommen worden ist. Wenn in einer
<lb/>Civilstreitsache der Richter aus Versehen einen Eid
<lb/>abnimmt, welcher nicht beantragt und auf welchen
<lb/>nicht erkannt war, welcher also auch in dieser
<lb/>Sache nicht wirken, ein Recht nicht verletzen kann,
<lb/>so kann die wissentlich falsche Ableistung dieses
<lb/>Eides dem Strafgesetze nicht unterworfen sein 19).
<lb/>Wenn in einer Üntersuchungssache derjenige, der
<lb/>bereits der That oder der Theilnahme an solcher
<lb/>verdächtig ist oder später als verdächtig erscheint,
<lb/>also nicht vereidet werden sollte, dennoch vereidet
<lb/>wird, so kann er, wenn er auch eidlich falsch aus-
<lb/>gesagt, Loch nicht wegen Meineids untersucht und
<lb/>bestraft werden, denn sein Eid ist in der Unter- 
<lb/>suchung unwirksam20). Wenn eine eidesunfä-
<lb/>hige Person vereidet wird, so ist, eben weil ihr
</p>
               <p>

                  <lb/>so ist rechtlicher Grund vorhanden, weil der Eid wirk- 
<lb/>sam ist.

<lb/>i») Mittermaier im Archiv a. a. O. Hohnhorst,
<lb/>Jahrbücher des Oberhvfgerichts zu Mannheim, Jahrg.
<lb/>II, S. 306.

<lb/>i») OAGE. 147HU. Eben so badisches StGB. Art. 492.
<lb/>20) OAGE. 23 3 28/29 in Zu-Rhein und Sartorius
<lb/>Rechtsfälle, Bd. II, S. 473. Feuerbach, a. a. O.
<lb/>§. 420.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0094.tif"
                   n="72"
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               <p>

                  <lb/>72 Bemerk, u. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. Betrugs.


<lb/>Eid ungültig, auch ihr Meineid nicht strafbar21).
<lb/>Selbst wenn eine eidesfähige Person einen gülti- 
<lb/>gen und erheblichen Eid leistet, in der mit dem
<lb/>Eid bestätigten Aussage aber Umstände angibt,
<lb/>welche für die Sache, in welcher der Eid geleistet
<lb/>wurde, nicht von Einfluß sind, kann die wissentlich
<lb/>falsche Aussage über die zur Untersuchung nicht ge- 
<lb/>hörigen Punkte keine Strafe des Meineids be- 
<lb/>gründen 22).

<lb/>Daß sowohl bei dem Bruch des promissori- 
<lb/>schen Eides als bei dem Meineid in Civilsachen
<lb/>und bei der Verläumdung durch gerichtliches eidliches
<lb/>Zeugniß von einer Vollendung des Verbrechens
<lb/>so lange die Rede nicht sein kann, bis der Eid
<lb/>wirklich geleistet ist, das unterliegt keinem Beden- 
<lb/>ken22): allein die Vollendung des Verbrechens ist
<lb/>nicht immer mit der Leistung des Eides schon ge- 
<lb/>geben2^). Bei dem Bruch des promissorischen Ei- 
<lb/>des geht der Eid und das darüber aufgenommene
<lb/>Protokoll dem Verbrechen voran und der Bruch
<lb/>des Eides, die Nichterfüllung des eidlich gegebenen
<lb/>Versprechens sind erst später möglich. Hier muß
<lb/>also zwar der Eid geleistet und das denselben be- 
<lb/>urkundende Protokoll gefertigt sein, wenn vom
<lb/>Bruch des Eides die Rede soll sein können; allein
<lb/>die Vollendung des Verbrechens geschieht erst durch
<lb/>die Nichterfüllung des Versprechens und über diese
<lb/>kann man kein Protokoll als zum Thatbestand
<lb/>und zur Vollendung des Verbrechens erforder-
</p>
               <p>

                  <lb/>21) Jahrbücher für sächs. Strafrecht, Vd. II, S. 373.
<lb/>Feuerbach, a. a. O. § 419, 420.

<lb/>22) OAGE. 19I43/W Feuerbach, »ein!. Recht, §.419.
<lb/>Note V.

<lb/>33) Anmerk. z. StGB. Bd. !l, S. 273.

<lb/>34) S. hierüber Schwarze in derZeitschr. f. sächs.Rechts-
<lb/>pfiege Bd. Hl, S. 125. Mitter maier im Archiv
<lb/>a. a. O. S. 109. Bauer Lehrb. §.305 Ul,, o. He ff-
<lb/>ter, a. a. O. §. 410, Note 1.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0095.tif"
                   n="73"
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               <p>

                  <lb/>Bemerk a. Präjudizien üb. d Verbrechen d. VetrugS. 73


<lb/>lich verlangen. Bei der Verläumdung durch fal- 
<lb/>sches eidliches Zeugniß in Strafsachen sind zwei Fälle
<lb/>möglich: entweder wird — was nach StGB. II,
<lb/>209 die Regel bildet, der Zeuge vor der Verneh- 
<lb/>mung über die Sache selbst vereidet und in diesem
<lb/>Falle kann der Eid die Vollendung des Verbre- 
<lb/>chens nicht bilden, weil die falsche Aussage noch
<lb/>nicht gemacht ist; erst die darauf gefolgte falsche
<lb/>Aussage ist die betrügliche Handlung und selbst
<lb/>mit dieser falschen Aussage allein kann man^)
<lb/>die Vollendung des Verbrechens noch nicht anneh- 
<lb/>men, weil nach StGB. II, 216, 217 der Zeuge
<lb/>selbst während des Verhörs und bis zur Geneh,
<lb/>migung und Unterschrift des ihm vorgelesenen Pro- 
<lb/>tokolls seine Aussage zu berichtigen und zu ändern
<lb/>befugt ist, ja gerade Art. 216 den Richter beauf- 
<lb/>tragt, die Zeugen, wo es erforderlich, zur Prüfung
<lb/>und allenfallsigen Berichtigung ihrer Aussagen auf- 
<lb/>zufordern, und sie an die nachtheiligen Folgen ei- 
<lb/>nes falschen Zeugnisses zu erinnern: wäre gleich
<lb/>mit der wissentlich falschen Aussage der Meineid
<lb/>vollendet, so könnte eine solche Berichtigung nicht
<lb/>mehr unter Drohung nachtheiliger Folgen verlangt
<lb/>werden 26). Es kann aber auch der Zeuge aus
<lb/>besonderen Gründen erst nach seiner Aussage ver- 
<lb/>eidet werden. Hier kann nicht die falsche Aussage,
<lb/>sondern erst die Bestätigung derselben durch den
<lb/>Eid den Meineid vollenden. Aber auch hier ist
<lb/>die Unterscheidung nothwendig, ob dem Zeugen
<lb/>seine Aussage vor der Vereidung vorgelesen wurde
<lb/>oder ob die Vorlesung erst nach der Vereidung
<lb/>geschieht. Wurde ihm die Aussage — was in sol-
</p>
               <p>

                  <lb/>25) Der Verfasser dieses Aufsatzes hat dasselbe im Archiv
<lb/>des Krim. Rechts, neue Folge, Jahrg. 1843, S.405 ff.
<lb/>näher ausgefnhrt. S. auch Feuerbach, a. a. O.
<lb/>§. 420 und Mittermaier ebendas. Note V.

<lb/>2«) Gönner u. Schmidtlein, Jahrb. Bd. I, S. 279,
<lb/>296, 297.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0096.tif"
                   n="74"
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               <p>

                  <lb/>74 Bemerk, u. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. Betrugs.


<lb/>chem Falle stets geschehen sollte — vor der Ver- 
<lb/>eidung vorgelesen, genehmigt er das Protokoll und
<lb/>bestätigt er die Aussage mit dem Eid, so ist, wenn
<lb/>er wissentlich falsch ausgesagt, der Meineid in dem
<lb/>Augenblick vollendet, wo er das letzte Wort der
<lb/>Eidesformel ausgesprochen hat: das Protokoll über
<lb/>die Vereidung und seine Unterschrift desselben sind
<lb/>nicht Theile, sondern Beurkundung der Eideslei- 
<lb/>stung. War ihm die Aussage vor der Vereidung
<lb/>nicht vorgelesen, so hat er aus den oben angege- 
<lb/>benen Gründen noch immer das Reckt der Berich- 
<lb/>tigung und der Meineid ist erst vollendet, wenn
<lb/>der Zeuge das Protokoll nach Vorlesung genehmigt
<lb/>und unterschrieben hat.

<lb/>Es geht indeffen ein königliches, vor dem Er- 
<lb/>scheinen der Verfassungsurkunde, nämlich am l2.Apr.
<lb/>1815 ergangenes, eine authentische Interpretation
<lb/>enthaltendes Reskript 2T) viel weiter, indem es
<lb/>selbst dann die in Strafsachen begangene wissent- 
<lb/>lich falsche Zeugenaussage als ftrassos erklärt, wenn
<lb/>der Zeuge bei einer weiteren Vernehmung,
<lb/>aber unter Beziehung auf seinen schon abgelegten
<lb/>Zeugeneid sogleich freiwillig und ohne Rückhalt
<lb/>jene frühere Angabe zurücknimmt und ein vollstän- 
<lb/>diges Zeugniß über den ganzen Vorfall nach sei- 
<lb/>nem besten Wissen und Gewissen ablegt. Ein wei- 
<lb/>teres Reskript2^), zwar nach der Verfassungsurr
<lb/>künde erlassen, aber ganz folgerecht aus dem vo- 
<lb/>rigen fließend, bemerkt, daß diese Straflosigkeit
</p>
               <p>

                  <lb/>27) Lith. Nov. 84. Doppelmayr, S. 109. Gönner
<lb/>u. Schmidtlein, Jahrb Bd. I, S. 300. — Ueber
<lb/>dieses Reskript s. Oersted, Prüfung des bayer. Entiv.
<lb/>des StGB. v. I. 1822, Kopenhagen 1823, S. 164
<lb/>Note. Krim. Archiv a. a. O. Bericht des Oberapp.
<lb/>Ger. bei Gönner u. Schmidtlein Bd. III, S. 186.
<lb/>S. auch OAGE. 97HW

<lb/>28) Pvm 11. April 1819. Lith. Nov. 199. D oppel-
<lb/>m ayr, S. 109.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0097.tif"
                   n="75"
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               <p>

                  <lb/>Bemerk, u. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. Betrugs. 75

<lb/>eintrete, es mag der Zeuge die frühere falsche
<lb/>Aussage für oder gegen den Angeschuldeten gemacht
<lb/>haben. Aus den Motiven 29) des ersten dieser
<lb/>Reskripte ersieht man, daß solches vorzüglich aus
<lb/>dem Gesichtspunkte des straflosen Versuchs nach
<lb/>StGB. I, 58 geflossen ist und eben darauf mag
<lb/>es beruhen, daß das zweite Reskript bedingt, daß
<lb/>noch kein Schade, keine Strafe durch die falsche
<lb/>Aussage begründet wurde. Es kann nun keinem
<lb/>gegründeten Zweifel unterliegen, daß Ln Folge je- 
<lb/>ner Reskripte die Berichtigung der früheren wissent- 
<lb/>lich falschen Aussage sowohl in der nächsten als
<lb/>in einer weiteren Zeugenvernehmung und in
<lb/>dieser Art so lange geschehen kann, als nicht auf
<lb/>den Grund oder doch theilweise auf den Grund
<lb/>der falschen Aussage die Verurtheilung39) desjeni-
<lb/>nigen, in Beziehung auf welchen falsch ausgesagt
<lb/>wurde, erfolgt ist: aber nur in der Eigenschaft
<lb/>einer Zeugenaussage kann die Berichtigung der
<lb/>falschen Aussage Straflosigkeit bewirken; wird der
<lb/>falsche Zeuge von dem Untersuchungsrichter als
<lb/>des Meineids verdächtig entweder nach StGB. II,
<lb/>86 oder summarisch vernommen oder gar schon
<lb/>als Jnquisit ordentlich verhört, so ist in solcher
<lb/>Vernehmung nicht mehr von Berichtigung einer
<lb/>Zeugenaussage, sondern vom Geständnisse des Mei- 
<lb/>neids die Rede 31).

<lb/>Bei dem falschen Zeugnisse in Civilsachen
<lb/>treten dieselben Verhältnisse wie bei der Verläum-
<lb/>dung durch falsches Zeugniß ein, wenn von der
<lb/>Vollendung die Frage ist: wurde der Zeuge nach
</p>
               <p>

                  <lb/>29) Gönner und Schmi dtle in, a. a. O. Dd. I, S.
<lb/>286, 287.

<lb/>*0) Rechtskräftige Verurtheilung wird erst die Berich- 
<lb/>tigung ansschließen können, weil auch in der Revistons-
<lb/>instanz noch eine Berichtigung der Zeugenaussage zu- 
<lb/>lässig sein muß.

<lb/>OAGE. 1392V28, 32 6 33/34.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0098.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0098--><p/>
               <p>

                  <lb/>76 Bemerk, u. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. Betrugs.

<lb/>Cod. jud. cap. 10, §. 16, nr. I, 2 vor der Ver- 
<lb/>nehmung vereidet, oder wird ihm seine vor der
<lb/>Vereidung gemachte Aussage erst nach der Eides- 
<lb/>leistung vorgelesen, so ist der Meineid erst vollen- 
<lb/>det, wenn er auf der wissentlich falschen Aussage
<lb/>nach der Vorlesung beharrt und das Protokoll unter- 
<lb/>schreibt, denn erst die nach geschehener Vorlesung er- 
<lb/>folgende Unterschrift ist das Zeichen der Genehmi- 
<lb/>gung der protokollirten Aussage 3*). Ist aber die
<lb/>Aussage vor der Vereidung abgegeben und proto-
<lb/>kollirt, wird sie dem Zeugen vorgelesen und ge- 
<lb/>nehmigt und bestätigt er sie dann mit seinem Eid,
<lb/>so bedarf es nicht noch eines zweiten Zeichens der
<lb/>Bestätigung der Aussage, nämlich der Unterschrift
<lb/>des Protokolls, um den Meineid zu vollenden;
<lb/>dieser ist auch hier mit dem Ausspruch des letzten
<lb/>Worts der Eidesformel vollendet und das Proto- 
<lb/>koll ist nur Beurkundung der Handlung.

<lb/>Indessen sind die vorerwähnten Reskripte vom
<lb/>12. April 1815 und 11. April 1819 wegen Straf- 
<lb/>losigkeit des Meineids auch auf die Zeugen i n
<lb/>Civ ilsachen anwendbar. Denn sobald ein Zeuge
<lb/>in Civilsachen, sei es auf Antrag einer Partei
<lb/>oder von Amtswegen oder auf seinen eigenen An- 
<lb/>trag, nochmals als Zeuge über dieselben Gegen- 
<lb/>stände in derselben Sache vernommen wird, sobald
<lb/>muß man ihm auch schon im Interesse der Wahr- 
<lb/>heit und des Rechts eine Berichtigung seiner früh- 
<lb/>eren Aussage gestatten und die von Gönner^)
<lb/>angegebenen Motive des Reskripts vom 12. April
<lb/>1815 sprechen so allgemein vom falschen Zeugnisse,
<lb/>daß man deutlich erkennt, jenes Reskript wollte
<lb/>seine Wirkung nicht auf Zeugen in Strafsachen

<lb/>beschränken, sondern auf alle Zeugen erstrecken.

<lb/>(Fortsetzung folgt.)
</p>
               <p>

                  <lb/>22) Cod. jud. cap. 4, §. 15 und cap. 10, §.16, nr. 6.
<lb/>33) Jahrbücher Bd. I, S. 273 ff.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084660_14+1849_0099.tif"
                n="77"
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            <div xml:id="d19027e10204">
               <head>Mittheilungen aus der Praxis</head>
               <div xml:id="d19027e10209" type="section" subtype="Sonstiges" n="1.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Auf- und Umzugskosten der Geistlichen</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084660_14+1849_0099--><p/>
                  <p>

                     <lb/>77
</p>
                  <p>

                     <lb/>Älittheilungeu aus der praris.

<lb/>1.

<lb/>Auf- und Umzngskvsten der Geistlichen.

<lb/>1.

<lb/>Nach dem bayreuth. Provinzialrecht, nämlich
<lb/>der Verordn, v. 22. Jan. 173! (Corp. Constit.
<lb/>Culmb. T. I, p. 342) und dem Ausschreiben
<lb/>vom 13. Juni 1798 (bayreuth. Jntellig.r Zeitung
<lb/>Nr. 29), welche Verordnungen noch'Gültigkeit
<lb/>haben, sind die Pfarrgemeinden zur Abholung der
<lb/>Geistlichen, resp. zur Vergütung der Umzugskosten
<lb/>verbunden i).

<lb/>2.

<lb/>Das preuß. Landrecht Th. II, Tit. 11, §. 525
<lb/>verpflichtet den Pfarrer, welcher innerhalb zehn Jah- 
<lb/>ren von Zeit seiner Bestallung einen anderweitigen
<lb/>Ruf annimmt, der Gemeinde alle bei seinem Ab- 
<lb/>zug verwendete Kosten zu erstatten. Diese Stelle
<lb/>kommt zur Anwendung, wenn das Provinzialrecht
<lb/>(hier das bayreuther) über diesen Fall nichts be- 
<lb/>stimmt. Die allegirte Gesetzstelle spricht von ei- 
<lb/>nem Ruf im Allgemeinen, ohne zwischen dem Ruf
<lb/>einer Gemeinde, oder eines Privatpatrons und
<lb/>zwischen dem Ruf des Landesherrn als Patron
<lb/>zu unterscheiden; sie ist also auch allgemein anzu- 
<lb/>wenden. Die Verordnungen über Beförderung der
<lb/>Protestant. Geistlichen ändern hieran nichts, denn
<lb/>es ist kein Geistlicher gezwungen, eine bessere Stelle
<lb/>anzunehmen, vielmehr wird die Beförderung in
<lb/>der Regel nur auf Bewerbung der Geistlichen ver- 
<lb/>fügt und wer sich um eine andere Stelle bewirbt,
<lb/>der muß noch mehr wie jener, der einen nicht
<lb/>nachgesuchten Ruf annimmt, feiner bisherigen Ge- 
<lb/>meinde den gesetzlich angeordneten Auslagen-Ersatz
</p>
                  <p>

                     <lb/>0 AGE. v. 15. Sept. 1821 u. OAGS. v. 9. Juli 1822
<lb/>in S. Geiger g. Guttenstetten. AGAkt. 591'»/20.
</p>
               </div>
               <pb facs="2084660_14+1849_0100.tif"
                   n="78"
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               <div xml:id="d19027e10311" type="section" subtype="Sonstiges" n="2.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Erfordernisse der actio spolii nach bayerischem Recht</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084660_14+1849_0100--><p/>
                  <p>

                     <lb/>78 Erfordernisse der actio spolii nach bayerischem Recht.


<lb/>leisten. Ja selbst die gebotene Stelle kann er
<lb/>ausschlagen und hat keinen Nachtheil, als daß er
<lb/>noch drei Jahre lang keine Beförderung hoffen darf.
<lb/>Verordn, v. 8. Nov. 1813, §. 10, Regbl. S. 1433.

<lb/>Immer also hat der Geistliche die Wahl, ob
<lb/>er selbst einen landesherrlichen Ruf ausschlagen
<lb/>oder annehmen will, und wenn er wählt, so trägt
<lb/>er die Folgen seiner Wahl, ohne daß dadurch die
<lb/>Gemeinde an ihren Rechten verkürzt werden kann-).

<lb/>2.

<lb/>Erfordernisse der actio spolii nach bayerischem Recht.

<lb/>Von der actio spolii auf Wegnahme der
<lb/>einen Weg hindernden Verplankung war der Be- 
<lb/>klagte in den beiden ersten Instanzen um deßwillen
<lb/>in der angebrachten Art entbunden worden, weil

<lb/>a) die allgemeine Anführung einer vertrags- 
<lb/>mäßigen Erwerbung des Wegerechtes die erforder- 
<lb/>liche genaue Angabe eines rechtmäßigen Grundes
<lb/>für die behauptete Dienstbarkeit nicht enthalte,

<lb/>b) die Ausübung während 10 Jahren mit
<lb/>Wissen und Gestattung des Eigenthümers nicht be- 
<lb/>hauptet worden, und

<lb/>c) der allenfallsigen Vermuthung der Recht- 
<lb/>mäßigkeit des Besitzes für den Kläger die weit
<lb/>stärkere Vermuthung der Freiheit des Eigenthums
<lb/>für den Beklagten entgegenstehe. Der oberste Ge- 
<lb/>richtshof hat jedoch durch Erkenntniß v. 31. Jan.
<lb/>1845, RNr. 237, 1841/42 die Klage aus folgenden
<lb/>Motiven für begründet erachtet:

<lb/>Zur Begründung der Spolienklage wird nach
<lb/>bayr. Landr. Th. II, Kap. 5, §. 11 mehr nicht
<lb/>als die gehabte Possession um die gewaltsame Ent- 
<lb/>setzung erfordert. Die Merkmale der erster» sind
<lb/>in §. 1 a. a. O. auf die Besitzergreifung und auf
<lb/>die Absicht zu besitzen beschränkt.
</p>
                  <p>

                     <lb/>2) AGE. v. 7. April 1829. AGAkt. 234-»/29.
</p>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2084660_14+1849_0101.tif"
                n="79"
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            <div xml:id="d19027e10413" type="section" subtype="Sonstiges">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Sitzungsbericht</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0101--><p/>
               <p>

                  <lb/>Sitzungsbericht.
</p>
               <p>

                  <lb/>79
</p>
               <p>

                  <lb/>Eine justa causa possessionis d. h. eine
<lb/>solche, die auf einem rechtmäßigen Ankunftstitel be- 
<lb/>ruht, ist nirgends vorgeschrieben, vielmehr geht aus
<lb/>den Anm. zu §. 11 a. a. O. Nr. 2 lit. 6 hervor, daß
<lb/>hierin zwischen einem Besitzer kn gutem oder bösem
<lb/>Glauben kein Unterschied sei und daß es auch nicht
<lb/>hindere, wenn man die Possession vom Entwährer
<lb/>selbst vitioso modo, d. i. vi, clam aut pre- 
<lb/>cario erlangt habe, es wäre denn, daß Beklagter
<lb/>sogleich das vitium offenbar darthun könnte.
<lb/>Hieraus folgt von selbst, daß das Berufen auf
<lb/>eine zehnjährige Ausübung mit Wissen und Willen
<lb/>des Eigenthümers ohne Nachtheil unterlassen wer- 
<lb/>den konnte. Zwar zählen das Landr. tz. 8, Nr. -1
<lb/>a. a. O. u. Kap. VII, §.11 so wie die Anmerk
<lb/>dazu Fälle auf, kn welchen dem Besitzer zugemu-
<lb/>thet wird, den Titel oder Grund feines Besitzes
<lb/>anzugeben, wenn er nämlich eine stärkere Präsum- 
<lb/>tion oder resistentiam juris wider sich hat, und
<lb/>es ist verordnet, daß dem Eigenthümer gegenüber
<lb/>die possessio momentanea von der Beweislast
<lb/>nicht befreie, sondern nur ein zehnjähriger ruhiger
<lb/>Besitz gegenüber der praesunitio pro libertate
<lb/>eine solche Wirkung äußere. Allein diese Gesetzes-
<lb/>stellen haben hieher keine Anwendung; der der Spo- 
<lb/>lienklage unterliegende Grund eines Delikts und das
<lb/>hieraus abgeleitete Axiom: spoliatus ante omnia
<lb/>restituendus, schließen die Rücksicht auf die eru-
<lb/>gegenstehenve Vermuthung, mithin auch den darauf
<lb/>gebauten Unterschied der Dauer des Besitzes aus
<lb/>und es erschöpft eben deßhalb schon die Behaup- 
<lb/>tung der gewaltsamen Entsetzung eines gehabten
<lb/>Besitzes die Grundlage der Spolienklage.

<lb/>Sitzungsbericht.

<lb/>Wenn sich über die Resultate der ersten öffentlichen Ge- 
<lb/>richtssitzungen zu München, bezüglich der Harte der in An- 
<lb/>wendung gebrachten Strafgesetze, viele mißbilligende Stimmen
<lb/>vernehmen ließen, so zeigte sich dagegen bei der öffentlichen
</p>
               <pb facs="2084660_14+1849_0102.tif"
                   n="80"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0102--><p/>
               <p>

                  <lb/>80
</p>
               <p>

                  <lb/>Sitzungsbericht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Verhandlung am 31. Januar I, I. offene Freude über die
<lb/>Milde der neueren Gesetze, insbesondere des Gesetzes über
<lb/>Jagdfrevel vom 10. November 1848. Es wurden zwei Ver- 
<lb/>geben abgcurtheilt. Der erste Fall betraf Jagdfrevel. Vier
<lb/>Wildschützen wurden von einer aus Jägern und Gensd'armen
<lb/>bestehenden Streifpatrouille im Walde beisammen stehend ge- 
<lb/>troffen; drei derselben legten ihre Büchsen auf die Jäger an,
<lb/>warfen sie jedoch, als letztere auf sie zuliefen, weg und er- 
<lb/>griffen die Flucht. Nur Einer wurde gefangen, läugnete aber
<lb/>sowohl in der Absicht um einen Jagdfrevel zu begehen, in
<lb/>den Wald gegangen zu sein, als auch auf die Jäger angelegt
<lb/>zu haben, und behauptete keinen der drei Wildschützen, zu
<lb/>welchen er ganz zufällig gekommen sei, zu kennen. Allein
<lb/>die Aussagen dreier bei der Streifmannschaft gewesenen, vor- 
<lb/>geladenen Jäger überzeugten die -Richter, daß der Angeklagte
<lb/>des Vergehens des Jagdfrevels nach Art. 0, Nr. 2 des Gesetzes
<lb/>vom 10. Nov. v. I. schuldig sei, und sprachen dem Anträge
<lb/>des Staatsanwaltes entsprechend eine Strafe von 6 wöchentli- 
<lb/>chem Gefängniß aus. Der Vertheidiger hatte Freisprechung,
<lb/>vorsorglich Anrechnung des erstandenen Untersuchungsarrestes
<lb/>(6 Wochen) zur Strafe beantragt. Die Strafe des früheren
<lb/>Gesetzes, nämlich der Verordnung vom 9. August 1806 wäre
<lb/>12 bis lOjähriges Zuchthaus gewesen. —

<lb/>Im zweiten Falle handelte es sich um Aburtheilung ei- 
<lb/>ner Anschuldigung wegen Körperverletzung.

<lb/>Ein Bursche gerieth mit seiner Spielgesellschast im Wirths-
<lb/>haus in Streit, und schlug nach kurzem Wortwechsel einen
<lb/>sich einmischenden Gast mit seinem Bierglas über den Kopf,
<lb/>so daß das Glas zerbrach, und der Beschädigte 7 Tage lang
<lb/>arbeitsunfähig war. Der Staatsanwalt beantragte — da
<lb/>der Angeschuldigte guten Leumunds und aus Veranlassung
<lb/>des Mißhandelten selbst und in Folge des Biergenuffes ohne
<lb/>Ueberlegung die Verletzung ausführte — unter Anwendung
<lb/>des Art. 7 des Gesetzes vom 29. August v. I. auf Art. 367,
<lb/>Th. I, des Strafgesetzbuches von 1813 vierzehntägige Gefäng-
<lb/>nißstrafe. Der Angeschuldigte hatte keinen Vertheidiger ge- 
<lb/>wählt. Das Gericht erkannte auf die vom Staatsanwalt be- 
<lb/>antragte Strafe.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084660_14+1849_0103.tif"
             n="81"
             xml:id="zs1-2084660_14-1849_0103"/>
         <div xml:id="d19027e10625" n="No. 6.">
      
            <head>Samstag, den 17. März 1849</head>
            <div xml:id="d19027e10630" ana="scope_-_81-85" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zur Anwendung der neuen Strafprozeßordnung</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="R., ...">R.</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0103--><p/>
               <p>

                  <lb/>Blätter

<lb/>fit

<lb/>RechtsanWendung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nr. 6. Samstag, den 17. März 1849.
</p>
               <p>

                  <lb/>Jur Anwendung der neuen Strafprozeßordnung.

<lb/>I.

<lb/>In der am 18. Jan. d. Js. bei dem k. Kreis-
<lb/>und Stadtgerichte München abgehaltenen ersten öf- 
<lb/>fentlichen Gerichtssitzung geschah die Beeidigung
<lb/>der Zeugen nach Stellung der allgemeinen Fra- 
<lb/>gen des Art. 208, Th. II des StGB. — Be- 
<lb/>reits in Nr. 3, S. 48 dieser Blätter wurde ange- 
<lb/>deutet, daß diesem Verfahren Art. 157 der Straf- 
<lb/>prozeßordnung v. 10. Nov. 1848 entgegen sei. —
<lb/>Es verordnet dieser Artikel (übereinstimmend mit
<lb/>Code d’instr. crim. art. 317 „avant de depo-
<lb/>ser"), daß der Zeugeneid vor Abgabe der
<lb/>Aussage zu leisten sei. Zur Aussage des Zeu- 
<lb/>gen gehört aber nicht bloß die Erklärung über den
<lb/>besonderen Gegenstand der Vernehmung, sondern
<lb/>auch die Antwort auf die allgemeinen Fragen, und
<lb/>daß zwischen dieser und jener Aussage zu unter- 
<lb/>scheiden sei, findet sich nicht. — Gegen jene-
<lb/>Verfahren spricht ferner die, — gleichfalls mit
<lb/>Art. 317 des Code d'in8tr. emn. zusammentref- 
<lb/>fende Reihenfolge der Gesetzesbestimmungen. Nach- 
<lb/>dem Art. 157 a. a. O. über den Zeitpunkt und
<lb/>Inhalt des Zeugeneives Bestimmung getroffen hat,
<lb/>geht Art. 159 zur Vernehmung über, indem er

<lb/>XJV,
</p>
               <pb facs="2084660_14+1849_0104.tif"
                   n="82"
                   xml:id="zs1-2084660_14-1849_0104"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0104--><p/>
               <p>

                  <lb/>82 Zur Anwendung der neuen Strafprozeßordnung.

<lb/>verordnet: „Der Präsident stellt an jeden Zeugen
<lb/>„zuvörderst die im Art. 208, Th. II des StGB,
<lb/>„vorgeschriebenen allgemeinen Fragen, worauf
<lb/>„(cela fait) der Zeuge mündlich sein Zeugniß ab-
<lb/>„legt." — Endlich steht gegen jenes Verfahren
<lb/>die französische Praxis, auf welche zurück zu gehen
<lb/>wir durch die bekannte Grundlage unserer neuen
<lb/>Strafprozeßordnung (Art. 16 des Gesetzes vom
<lb/>4. Juni 1848 Ges. Bl. S. 143) um so mehr be- 
<lb/>rechtigt sind, als gerade hier der genetische Zu- 
<lb/>sammenhang zwischen unserer und der französischen
<lb/>Strafprozeßordnung nicht zu verkennen ist.

<lb/>In Frankreich wird der Zeugeneid vor Stel- 
<lb/>lung der üblichen Fragen über Vor- und Zuna- 
<lb/>men, Alter, Gewerbe rc. geleistet, damit die Wahr- 
<lb/>heit der Antworten auf diese, nicht immer un- 
<lb/>erheblichen Fragen gleichfalls durch die Heilig- 
<lb/>keit des Eides verbürgt werde.

<lb/>Legraverend, traite de la Iegislation
<lb/>criminelle en France, tome I, p. 259,
<lb/>tome II, p. 173.

<lb/>Massabiau, manuel du procureur du
<lb/>Roi, tome II. §. 2083, p. 391, 392. —

<lb/>Im Uebrigen muß noch beigefügt werden, daß
<lb/>es die französische Jurisprudenz für keine Nichtig- 
<lb/>keit hält, wenn der Zeugeneid erst nach Erklä- 
<lb/>rung über die allgemeinen Fragen geleistet wurde;

<lb/>Cass. 26. avril 1838. Bull. crim. 1838,
<lb/>nr. 111.

<lb/>ja, — daß sie sogar in der völligen Unter- 
<lb/>lassung der allgemeinen Fragen keine Nichtigkeit
<lb/>erblickt.

<lb/>Arrets bei Dalloz, dictonnaire general et
<lb/>raisonnede Iegislation, de doctrine et de
<lb/>jurisprudence; nouv. edit: torne 4, 8e
<lb/>livraison. p. 491, nr. 450. —

<lb/>Schließlich versteht es sich von selber, daß hin-
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0105.tif"
                   n="83"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0105--><p/>
               <p>

                  <lb/>Zur Anwendung der neuen Strafprozeßordnung. 83
</p>
               <p>

                  <lb/>sichtlich der Voruntersuchung Art. 209, TH.H
<lb/>des StGB. gilt. — * R.

<lb/>2.

<lb/>Art. VII des Wahlgesetzes v. 4. Juni 1848,
<lb/>(Ges. Bl. S. 80) bestimmt: „Als Abgeordneter
<lb/>„ist Jeder wählbar, welcher das 30. Lebensjahr
<lb/>„zurückgelegt hat rc."

<lb/>Auf dem Grunde dieser Bestimmung wurde
<lb/>in der 2ten öff. Sitzung der K. d. A. v. 31. Jan.
<lb/>d. I. (Stenogr. Ber. S. 25) die Wahl des Werk- 
<lb/>führers Karl Krä mer von Doos, welcher zwar bei
<lb/>Eröffnung der Kammer, nicht aber auch schon zur
<lb/>Zeit der Wahl das 30. Lebensjahr zurückgelegt
<lb/>hatte, als ungiltig erklärt. —

<lb/>Auch für das Amt eines Geschwornen wird
<lb/>30 jähriges Alter gefordert, — in Frankreich (Code
<lb/>d’instr. crim. art. 381), wie nach unserer StrPrO.
<lb/>vom 10. November 1848, Art. 76, Ziff. 4. —

<lb/>Mit Bezug auf Frankreich äußert Steman,
<lb/>die Jury S. 137: „Das zurückgelegte 30. Lebens- 
<lb/>wahr schien eine vollständige Entwickelung der
<lb/>„Verstandeskräfte und eine hinreichende Lebenser- 
<lb/>fahrung zu verbürgen; doch muß der Ge-
<lb/>„schworne nicht nur im Augenblicke, wo
<lb/>„die Assisen beginnen, sondern schon zur
<lb/>„Ze it seiner Aufnahme in die Jury liste
<lb/>„das Alter erreicht haben."

<lb/>Wäre das ebenso nach unserer StrPrO.?
<lb/>In einer Beziehung allerdings. Jnsoferne nämlich,
<lb/>als es den mit Bildung der Urliste Beauftragten
<lb/>gemäß Art. 78 nicht gestattet sein kann, Personen
<lb/>in die Urliste aufzunehmen, die zur Zeit, da die Liste
<lb/>angefertigt wird, das 30. Lebensjahr noch nicht vol- 
<lb/>lendet haben, und folglich zu den Verrichtungen
<lb/>eines Geschwornen noch nicht befähigt sind.

<lb/>Gesetzt aber, es wäre gleichwohl Jemand, der
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0106.tif"
                   n="84"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0106--><p/>
               <p>

                  <lb/>84 Aur Anwendung der neuen Strafprozeßordnung.

<lb/>noch nicht volle 30 Jahre alt ist. Ln die Urliste ein- 
<lb/>getragen und er wäre auch nicht in Folge einer nach
<lb/>Art. 79 geschehenen Einsprache aus derselben wieder
<lb/>entfernt worden, hätte aber zur Zeit, da er das
<lb/>Geschwornenamt zu versehen begann, das 30. Le- 
<lb/>bensjahr vollendet, — würde der Wahrspruch, zu
<lb/>welchem ein solcher Geschworner mitgewirkt hat, als
<lb/>nichtig angefochten werden können? —

<lb/>Geschworne können nicht sein, sagt Art. 76,
<lb/>Ziff. 4, Personen, welche das 30. Jahr noch nicht
<lb/>zurückgelegt haben.

<lb/>Man ist nun aber in Wirklichkeit Geschworner,
<lb/>nicht schon in Folge der Aufnahme in die Ur- Be- 
<lb/>zirks - Kreis - oder Hauptliste, oder in die Verzeich-
<lb/>niste, welche aus der Hand des Appellations - und
<lb/>Schwurgerichtspräsidenten hervorgehen, sondern erst
<lb/>nach der Aufnahme in's Tableau, d. i. wenn man
<lb/>sich unter jenen 12—14 Geschwornen befindet, aus
<lb/>welchen nach Art. 102 ff. das Schwurgericht zurAb-
<lb/>urtheilung der einzelnen Strafsache besteht. Erhellet
<lb/>schon hieraus, von welchem Zeitpunkte an der Ge- 
<lb/>schworne zur gesetzmäßigen Versetzung seines Amtes
<lb/>30 Jahre alt sein muß, so ergibt sich das mit noch
<lb/>größerer Bestimmtheit aus Art. 231, Ziff. 16, wo- 
<lb/>nach ein den Angeklagten verurtheilendes Erkenntniß
<lb/>als nichtig aufzuheben ist, wenn sich in Folge eines
<lb/>von dem Angeklagten vorgebrachten bestimmten Be- 
<lb/>schwerdepunktes offenbart, daß ein Geschworner zur
<lb/>A b u r t h e i l u n g m i t g e w i r k t hat, welcher nach
<lb/>Art. 76 nicht Geschworner sein kann, welcher also
<lb/>die in diesem Artikel bezeichneten positiven oder ne- 
<lb/>gativen,— dem Geschwornenamte entgegenstehenden
<lb/>Eigenschaften zur Zeit seiner Mitwirkung zum Wahr- 
<lb/>spruche, d. i. von dem Augenblicke an, da er seine
<lb/>Eigenschaft und Thätigkeit als Geschworner antritt,
<lb/>an sich getragen hat.

<lb/>In der That auch ist dem Willen des Gesetzes
<lb/>genügt und die erforderliche Sicherung des Ange-
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0107.tif"
                   n="85"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0107--><p/>
               <p>

                  <lb/>Zur Anwendung der neuen Strafprozeßordnung. 85
</p>
               <p>

                  <lb/>klagten gegeben, wenn der Geschworne zur Zeit,
<lb/>da er sein Amt verwaltet, die gesetzlich nothwen-
<lb/>dige Altersreife erreicht hat, durch welche eine voll- 
<lb/>ständige Entwickelung der Verstandeskräfte, Cha- 
<lb/>rakterfestigkeit und eine gewisse Lebenserfahrung
<lb/>(Motive zum Gesetzentwürfe Art. 2, Ziff. 4 G. A.
<lb/>A. Beil. Bd. I, S. 20) verbürgt werden soll.

<lb/>Stem a n's Aeußerung ist aber auch für Frank- 
<lb/>reich nur in dem besprochenen engeren Sinne ge- 
<lb/>gründet.

<lb/>Art. 381 des Locke d’instr. er im. verordnet:
<lb/>„Nul ne peut rem pliries fonctions
<lb/>„de jure, s’il n’a trente ans aceomp-
<lb/>„lis etc., ä peine de nullite.“

<lb/>Gestützt auf diese Bestimmung und die Absicht
<lb/>des Gesetzes hat die französische Jurisprudenz in
<lb/>mehreren Arrfets ausgesprochen.

<lb/>1. 11 suffit, pour l’exercice legal des
<lb/>fonctions de jure, d’avoir trente ans
<lb/>accomplis au moment de la formation
<lb/>du tableau; il n’est pas necessaire d’a-
<lb/>voir trente ans accomplis au moment
<lb/>de la formation de la liste par le pre-
<lb/>fet. —

<lb/>Sirey, Leckes annotes zu Art. 381 Locke
<lb/>d'instr. crim. Ziff. 2, p. 7§3.

<lb/>2. 11 suffit que le jure ait trente ans ac- 
<lb/>complis lors de la formation du tableau,
<lb/>et lorsqu’il est designe par le sort,
<lb/>sans qu’il seit necessaire qu’il ait cetäge
<lb/>au moment de Tinscription de son nom
<lb/>sur la liste destinee ä former le tab- 
<lb/>leau. —

<lb/>D a 11 o z, dictionnaire general etc. torne I,
<lb/>2. livr. Cour d’assises p. 738, nr. 24.

<lb/>R.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084660_14+1849_0108.tif"
                n="86"
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            <div xml:id="d19027e11092" ana="scope_-_86-88" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zusendung von Kaufmannswaaren ohne vorausgegangene Bestellung</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Feust, ...">Dr. Feust</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0108--><p/>
               <p>

                  <lb/>86
</p>
               <p>

                  <lb/>Zusendung von Kanfmannswaaren ohne vorausge- 
<lb/>gangene Bestellung.

<lb/>Bei der Ausführung von Waaren-Bestellungen
<lb/>ergiebt es sich öfters, daß der Fabrikant oder
<lb/>Großhändler auch solche Waaren beipackt, die nicht
<lb/>bestellt wurden, — sei es um den Versuch zu
<lb/>machen, den Besteller zu einem größeren Einkäufe
<lb/>zu vermögen, oder auch blos um die Kiste besser
<lb/>auszufüllen, also zu einer Art von Ballast.

<lb/>Wenn nun der Empfänger nach erhaltener
<lb/>Sendung erklärt, daß er die über den Bestellungs-
<lb/>betrag zugesendeten Waaren zu den fakturirten
<lb/>Preisen, oder zu ermäßigtem Preise behalten wolle,
<lb/>oder dieselben zur Disposition des Absenders stellt,
<lb/>oder sogleich retournirt; so wird nicht leicht ein
<lb/>Zweifel darüber Platz greifen können, was im
<lb/>Betreffe solcher Zuvielsendungen Rechtens sei.

<lb/>Beobachtet hingegen der Empfänger völliges
<lb/>Stillschweigen, und remittirt er auch die ohne vor- 
<lb/>ausgegangene Bestellung zugesendeten Waaren nicht,
<lb/>was gleichfalls zuweilen vorkommt, so wird der
<lb/>Absender wohl in einige Verlegenheit gerathen,
<lb/>wie er es hinsichtlich der zugefendeten unbestellten
<lb/>Waaren zu halten habe.

<lb/>Soll er den Empfänger auf Bezahlung des
<lb/>ausmachenden Ansatzpreises nach der Faktura be- 
<lb/>langen, — also die Verkaufsklage (aet!o venditi)
<lb/>anstellen?

<lb/>Allein um diese Klage mit Erfolg erheben zu
<lb/>können, Müßte ein perfekter Kaufvertrag in Mitte
<lb/>liegen, und an einem solchen möchte rs hier wohl
<lb/>fehlen.

<lb/>Denn wenn auch von der einen Sekte ein
<lb/>Anerbieten erfolgte, so ist doch von der andern
<lb/>Seite die Annahme der Offerte unterblieben, und
<lb/>das bloße Stillschweigen des Empfängers berech-
</p>
               <pb facs="2084660_14+1849_0109.tif"
                   n="87"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0109--><p/>
               <p>

                  <lb/>Zusendung von Kaufmannswaaren ohne Bestellung. 87

<lb/>tigt noch nicht zur Folgerung des consensus ta- 
<lb/>citus r).

<lb/>Eine Verpflichtung zur Retournirung der
<lb/>betreffenden Waaren — eine obligatio ad fa- 
<lb/>ciendum bestand nicht auf Seite des Empfängers,
<lb/>daher auch das Unterlassen der Zurücksendung keine
<lb/>dem Empfänger nachtheilige Konsequenz zu begrün- 
<lb/>den vermag.

<lb/>Eine kaufmännische Usance zu erweisen, wo- 
<lb/>nach der Empfänger von unbestellten Waaren, wenn
<lb/>er den Absender ohne Antwort läßt, auch die Sen- 
<lb/>dung nicht retournirt, unter allen Umständen
<lb/>so angesehen werden sollte, als habe er diese ge- 
<lb/>nehm gehalten, dürfte sehr schwer halten 2).

<lb/>Wenn der Absender nicht solche Handlungen
<lb/>des Empfängers darzuthun vermag, die unzweideu- 
<lb/>tig die Absicht bekunden, die unbestellt gesendeten
<lb/>Waaren zu den angesetzten Preisen zu behalten,
<lb/>z. B. die desfallsige Kreditirung des Absenders,
<lb/>die Auspackung und Auflagerung der Waare in
<lb/>Läden oder Verkaufsgewölben, den Wiederverkauf
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Seuffert's pr. PR. §.72. Mühlenbruch's PR.
<lb/>§.98, A. P. LR. I, 4, §.61. „Bloßes Stillschwei- 
<lb/>gen wird nur alsdann für Einwilligung geachtet, wenn
<lb/>der Schweigende sich erklären konnte, und vermöge der
<lb/>Gesetze dazu verbunden war."

<lb/>2) Vgl. Mittermaier deutsches Privatrecht, §. 862a
<lb/>(eäit. 7), insbesondere auch Nr. IV: „Bei Anerbieten,

<lb/>, Waaren zu kaufen, ist das Schweigen darauf nur dann
<lb/>Zustimmung, wenn unter Kaufleuten, die mit einander
<lb/>in regelmäßigem Geschäftsverhältniß sind, der Verkäu- 
<lb/>fer zugleich dem Anderen die Anzeige macht, daß er
<lb/>etwas Gewisses in Bezug auf die Abschiießung eines
<lb/>gewissen Geschäfts thun, und das Schweigen als Zu- 
<lb/>stimmung ansehen würde (z. B. wenn er schreibt, daß
<lb/>er eine gewisse Waare, wenn er keinen Brief bis da-
<lb/>dahin erhält, absenden werde'), oder wenn er dem
<lb/>Anderen eine Frist zur Antwort setzt. (Der Handels- 
<lb/>brauch erkennt dies an)."
</p>

            </div>
            <pb facs="2084660_14+1849_0110.tif"
                n="88"
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            <div xml:id="d19027e11297">
               <head>Mittheilungen aus der Praxis</head>
               <div xml:id="d19027e11302" type="section" subtype="Sonstiges" n="1.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Beweislast bei bedingten Verträgen</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="L., ...">L.</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0110--><p/>
                  <p>

                     <lb/>88
</p>
                  <p>

                     <lb/>Beweislast bei bedingten Verträgen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>derselben; so wird er vergeblich bei der Verkaufs- 
<lb/>klage sein Heil suchen.

<lb/>Dem Absender, welcher sicher gehen und nicht
<lb/>die Abweisung seiner Klage Ln der Art, wie solche
<lb/>gestellt worden, gefährden will, wird hiernach
<lb/>kaum etwas Anderes erübrigen,' als auf die Her- 
<lb/>ausgabe der den bestellten unbestellt noch beigeleg- 
<lb/>ten Waaren zu klagen.

<lb/>Hierzu hat er sich wohl, da eine eigentliche
<lb/>obligatio ml restituendum auf Seite des Be- 
<lb/>klagten hier nicht besteht, der aetio ad exhiben- 
<lb/>dum zu bedienen 3).

<lb/>Den Einwand, daß die Waaren verkauft seien,
<lb/>hat er bei dieser Klage nicht zu fürchten, weil er
<lb/>Die noch nicht angenommene Offerte beliebig zurück- 
<lb/>nehmen konnte^).

<lb/>Will er die Verkaufsklage mit der actio ad
<lb/>exhibendum vorsorglich verbinden, so kann ihm
<lb/>solches auf keinen Fall schaden. —

<lb/>Dr. Feust.
</p>
                  <p>

                     <lb/>MittheUungen aus der praris.

<lb/>I.

<lb/>Deweislast bei bedingten Vertragen.

<lb/>Am 25. August 1843 wurde ein Vertrag auf
<lb/>Lieferung einer gewissen Arbeit um einen bestimm- 
<lb/>ten Preis abgeschlossen, und dabei festgesetzt:
</p>
                  <p>

                     <lb/>-) Vgl. Seuffert's pr. PR. §. 159. Conf. I. 5. §.2
<lb/>D. ad exhib. (10, 4.) Idem Julianus scribit, empto- 
<lb/>rem, qui ruta caesa * *) non restituit, ad exhibendum
<lb/>teneri, in quantum in litem juravero. Sed ibi adji- 
<lb/>cit, si emptor possideat, aut dolo fecit, quo minus
<lb/>possideat.


<lb/>*) d. h. Das. waS (auf einem verkauften Grundstück) ausge-
<lb/>graben und umgehauen vorhanden ist.

<lb/>*) Vgl. Seuffert's Archio Bd. H, S. 19.
</p>
                  <pb facs="2084660_14+1849_0111.tif"
                      n="89"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0111--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Beweislast bei bedingten Verträgen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>89
</p>
                  <p>

                     <lb/>„Schließlich wird bemerkt, daß, wenn dieser
<lb/>Vertrag bis zum 12. September d. I. nicht
<lb/>widerrufen ist, er in Wirksamkeit tritt."

<lb/>Es wurde streitig, ob der Widerruf rechtzeitig
<lb/>erfolgt, sei, und das einschlägige AG. legte dem
<lb/>Kläger den Beweis auf: „daß der Vertrag vom
<lb/>25. Aug. 1843 von dem Beklagten erst nach dem
<lb/>12. Sept. 1843 widerrufen worden sei." Die
<lb/>Gründe sagen, obige Vertragsbestimmung sei als
<lb/>aufschiebende Bedingung zu betrachten, da der Ver- 
<lb/>trag erst von da an in Wirksamkeit treten sollte,
<lb/>wenn bis zum 12. Sept. kein Widerruf stattgefunden
<lb/>habe; es gehöre mithin zur Begründung des Kla- 
<lb/>gerechts, daß bis zum 12. Sept. 1843 der Ver- 
<lb/>trag nicht widerrufen worden sei, nachdem beklag-
<lb/>terseits der erfolgte Widerruf im Allgemeinen be- 
<lb/>hauptet und vom Kläger nicht widersprochen wor- 
<lb/>den sei. Die Beklagten verhielten sich im Gebiete
<lb/>der verneinenden Streitsbefestigung, wenn sie be- 
<lb/>streiten, daß der Vertrag in Wirksamkeit getreten
<lb/>sei, es sei dieß nur ein Ableugnen des zum Kla-
<lb/>gegrunde gehörigen Umstandes. Kläger habe schon
<lb/>in der Klage die nicht rechtzeitig geschehene Kün- 
<lb/>digung behauptet, ihm liege desfalls der Be- 
<lb/>weis ob.

<lb/>Das OAG. änderte im Erk. v. 7. Aug. 1848,
<lb/>Nr. 455^/47 die Beweisauflage dahin, daß be- 
<lb/>klagter Th eil zu beweisen habe: „daß der mit
<lb/>dem Kläger am 25. Aug. 1843 abgeschlossene Ver- 
<lb/>trag von ihm demselben rechtzeitig! d. i. bis zum
<lb/>12. Sept. 1843, gekündet worden sei." — In
<lb/>den Gründen kömmt vor:

<lb/>Die fragliche Stelle des Vertrags spricht zwar
<lb/>in den Worten: „in Wirksamkeit tritt," wenn man
<lb/>Diese für sich allein nimmt, für die in voriger
<lb/>Instanz aufgestellte Ansicht, da diese Worte anzu- 
<lb/>deuten scheinen, daß der Vertrag erst dann recht- 
<lb/>lich wirksam (perfekt) werde, wenn er bis zum
</p>

               </div>
               <pb facs="2084660_14+1849_0112.tif"
                   n="90"
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               <div xml:id="d19027e11518" type="section" subtype="Sonstiges" n="2.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Adhäsion. Konnexität</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084660_14+1849_0112--><p/>
                  <p>

                     <lb/>so
</p>
                  <p>

                     <lb/>Adhäsion. Konnexität.
</p>
                  <p>

                     <lb/>12. Sept. nicht widerrufen fei; allein der Wortlaut
<lb/>zeigt das Gegentheil. EK ist nämlich vorher ge- 
<lb/>sagt: „wenn der Vertrag nicht bis zum 12. Sept.
<lb/>widerrufen ist." Ein Widerruf setzt aber nach sei- 
<lb/>nem Begriffe von selbst das Bestehen desjenigen,
<lb/>was widerrufen werden soll, voraus; es geht hier- 
<lb/>aus hervor, daß die Betheiligten selbst den Ver- 
<lb/>trag als wirksam annehmen und daß nur vom
<lb/>Käufer (Besteller der Arbeit) die Bedingung, daß
<lb/>er wieder vom Vertrage abgehen dürfe (puelum
<lb/>öispüeenliue) beigefügt wurde. Hiefür spricht
<lb/>auch der übrige Inhalt des Vertrags: derselbe um- 
<lb/>faßt alle einzelne, auf das fragliche Rechtsgeschäft
<lb/>bezügliche Umstände; es ist genau der Gegenstand
<lb/>des Vertrags, der Preis, die Art der Uebergabe
<lb/>und die Zeit der Zahlung bestimmt; es ist dem
<lb/>Besteller noch zur Sicherheit das Recht eingeräumt,
<lb/>durch Sachverständige untersuchen zu lassen, ob die
<lb/>Arbeit vertragsmäßig ausgefallen, und es kann
<lb/>daher nach allen Umständen der Vertrag, als durch
<lb/>den Abschluß sogleich perfekt geworden, und sonach
<lb/>jene Bedingung nur als eine auflösende (resolu-
<lb/>tive) betrachtet werden. L.

<lb/>2.

<lb/>Adhäsion. Konnexität.

<lb/>Die Klage war von dem Bauunternehmer
<lb/>gegen den Bauherrn auf Entrichtung vertragsmäßi- 
<lb/>ger Leistungen gestellt. Der Beklagte verlangte
<lb/>widerklagend Entschädigung wegen vertragswidri- 
<lb/>ger Bauführung. Ein Theil revidkrte in der Wie-
<lb/>derklagssache, der andere adhärirte in der Klag- 
<lb/>sache. Da beiden Sachen dasselbe Rechtsgeschäft
<lb/>zu Grunde lag, so wurde Konnexität angenom- 
<lb/>men und die Adhäsion zugelassen.

<lb/>OAGE. v. 13. Febr. 1847, Nr. 1285^/45.
<lb/>Vgl. OAGE. v. 18. Jan. 1842, Nr. 1349'^.
</p>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2084660_14+1849_0113.tif"
                n="91"
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            <div xml:id="d19027e11624" type="section" subtype="Sonstiges">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Sitzungsberichte</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0113--><p/>
               <p>

                  <lb/>91
</p>
               <p>

                  <lb/>Sitzungsberichte.

<lb/>Am 17. Febr. 1849 fand die erste öffentliche Sitzung Hei
<lb/>dem Appellationsgerichte zu Fr ei sing statt. Es wird uns be- 
<lb/>richtet, daß der Vorsitzende, Direktor Breitenbach, dieselbe
<lb/>mit einer trefflichen, die Grundzüge des neuen Strafverfahrens
<lb/>in Kürze hervorhebenden Anrede eröffnet habe. Gegenstand
<lb/>der Verhandlung war der S. 47 unserer Zeitschrift erwähnte
<lb/>Diebstahlsfall. Die Staatsbehörde war durch Apellationsge-
<lb/>richtsrath Greßbeck vertreten, Appellationsgerichtsaccefsist
<lb/>Greiml führte die von dem ersten Vertheidiger (v.Stengel)
<lb/>eingelegte Berufung aus. Der Erfolg war ein abänderndes
<lb/>Erkenntniß; der Gerichtshof nahm an, daß nur ein Verbre- 
<lb/>chen vorliege, indem bei der Angeschuldigten Kenntniß von
<lb/>der Vermiethung der zwei geöffneten Kellerabtheilungen an
<lb/>zwei verschiedene Miethleute nicht vorausgesetzt werden könne.
<lb/>Demzufolge wurde die in erster Instanz erkannte vierjährige
<lb/>Arbeitshausstrafe auf die Hälfte ermäßigt. — Aus der Ver- 
<lb/>handlung erster Instanz ist nachzutragen, daß vom Vcrthekdi-
<lb/>ger der Zweifel angeregt wurde, ob die Sache nicht bei vor- 
<lb/>liegender Möglichkeit eines Erkenntnisses auf Zuchthausstrafe
<lb/>an das Schwurgericht gehöre. Bemerkungswerth ist noch der
<lb/>Umstand, daß die Aussage eines Zeugen, der in Folge einer
<lb/>nach seiner Vernehmung in der Generaluntersuchung an ihm
<lb/>verübten Thätlichkeit das Gehör verloren hatte, auf überein- 
<lb/>stimmenden Antrag des Staatsanwalts und des Vertheidigers
<lb/>abgelesen wurde, nachdem die Stellung der Generalsragen und
<lb/>die Vorhaltung der Eidesformel schriftlich an denselben ge- 
<lb/>schehen war.

<lb/>Ein uns aus Schwernfurt über die erste Sitzung
<lb/>(am 10. Februar) zugekommener Bericht rühmt die gute Lö- 
<lb/>sung der Aufgabe von Seite des Vorsitzenden (Direktor Fhr.
<lb/>v. Thüngen), des Staatsanwalts (Rath Eckart) und des
<lb/>Vertheidigers (Advok. vr. Friedrich). Der vorgekommene Fall
<lb/>(Verbrechen der Körperverletzung) bot keine bemerkungswerthe
<lb/>Umstände dar. Der Berichterstatter erwähnt den tiefen Ein- 
<lb/>druck, welchen die feierliche Verhandlung insbesondere auf die
<lb/>zahlreich anwesenden Landleute gemacht hat; er spricht die
</p>
               <pb facs="2084660_14+1849_0114.tif"
                   n="92"
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               <p>

                  <lb/>92
</p>
               <p>

                  <lb/>Sitzungsberichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>Hoffnung aus, die Scheu vor der öffentlichen Verhandlung
<lb/>werve zur Verminderung der Verbrechen und Vergehen we- 
<lb/>sentlich beitragen.

<lb/>Mehrere uns vorliegende Berichte stimmen darin überein,
<lb/>daß bei reumüthig bekennenden Angeklagten die Verurtheilung
<lb/>im Publikum Mitleiden und Bedauern erweckt) wohingegen
<lb/>im Falle hartnäckigen, durch klare Beweise entkräfteten Leug-
<lb/>nens der Schuldausspruch allgemeine Befriedigung nach sich
<lb/>zieht. In einer Reihe von Fällen ist bereits diese ersprießliche
<lb/>Wirksamkeit der neuen Gesetzgebung hervorgetreten; nach dem
<lb/>früheren Gesetze hätte ungeachtet voller subjektiver Ueberzeu-
<lb/>gung, der Richter von der Schuld etwa weil es an einer
<lb/>vorausgehenden Anzeigung fehlte, Entlassung von der In- 
<lb/>stanz erfolgen müssen; jetzt aber trifft der Arm der Gerech- 
<lb/>tigkeit den in der öffentlichen Verhandlung überführten Ver- 
<lb/>brecher.

<lb/>Als eine sehr angemessene Bestimmung hat sich in meh- 
<lb/>reren vorgekommenen Fällen der Art. 3 des Gesetzes vom
<lb/>29- August bewährt. Bei Widersetzungen und Körperverle- 
<lb/>tzungen insbesondere befinden sich die Schuldigen häufig in
<lb/>einem solchen Zustande der Gemüthsaufregung und Beson- 
<lb/>nenheitsstörung, daß die Annahme einer geminderten Zurech-
<lb/>nungssähigkeit der Sachlage entspricht und die unverkürzte
<lb/>Anwendung der Strafbestimmungen des Gesetzbuchs von 1813
<lb/>eine ungerechte Härte mit sich bringen würde.

<lb/>Die erste Sitzung des Schwurgerichtshofs für Oberbayern
<lb/>wurde von dem Präsidenten (OAGR. vr. v. Kiliani) mit
<lb/>einer gediegenen Rede feierlich und würdevoll eröffnet. Den
<lb/>Platz der Staatsbehörde nahm OAGR. Zink ein; der we- 
<lb/>gen Kindsmords *) Angeklagten stand als Vertheidiger Acceffist
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Die Angeklagte, welche schon früher geboren, hatte die
<lb/>während der Geburtsarbeit nochmals angeborene Herbeiru-
<lb/>fung einer Hebamme unter dem Vergeben, es sei noch
<lb/>nicht so weit, beharrlich abgelehnt, sodann das Kind nach
<lb/>der Geburt unter der Bettdecke auf dem Gesichte in der Un- 
<lb/>reinigkeit liegen lassen. Auf diesen (und einigen andern)
<lb/>Umständen und dem gerichtsärztlichen Befund und Gutach- 
<lb/>ten beruhte die Annahme der Anklage, daß absichtliche
<lb/>Tödtung durch Erstickung stattgefunden.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0115.tif"
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               <p>

                  <lb/>Sitzungsberichte
</p>
               <p>

                  <lb/>vr
</p>
               <p>

                  <lb/>Cu cum us zur Seite. Es kam zunächst auf die Thatbestands-
<lb/>Frage an, ob anzunehmen oder nicht, daß das Kind gelebt
<lb/>habe? Der Gerichtsarzt erklärte sich mit Entschiedenheit für
<lb/>die Bejahung der Frage, fand aber in dem Gutachten eines
<lb/>andern Sachkundigen eben so entschiedenen Widerspruch. Die- 
<lb/>ses letztere Gutachten, welches auch den Boden für die An- 
<lb/>nahme einer Tödtung durch Fahrlässigkeit erschütterte, gab
<lb/>wohl den Ausschlag für die völlige Freisprechung der Ange- 
<lb/>klagten nach kurzer Berathung der Geschwornen. Für das
<lb/>Nichtschuldig hinsichtlich der Anklage absichtlicher Töd»
<lb/>tung sprach noch der Umstand, daß die Angeklagte ihre Schwan- 
<lb/>gerschaft nicht verheimlicht hatte, auch gewöhnliche Motive
<lb/>zur Begehung dieses Verbrechens in diesem Falle gänzlich er- 
<lb/>mangelten. Auf der andern Seite blieb auch die der Anklage
<lb/>zu Grunde liegende Thatsache, die beharrliche Zurückweisung
<lb/>der Herbeirufung einer Hebamme, ohne befriedigende Aufklä- 
<lb/>rung. — Referent war verhindert, der Nachmittagsverhand- 
<lb/>lung beizuwohnen. Sachkenner äußerten die Meinung, die
<lb/>erste Anwendung des Art. 17!, (Ges. vom 10. Nov. 1848)
<lb/>von Seite des Präsidenten sei ganz geeignet gewesen, die
<lb/>Angemessenheit dieser Vorschrift ins Licht zu stellen.

<lb/>Die Erfahrung dieser Sitzung läßt uns den Wunsch äu- 
<lb/>ßern, die Gerichtsärzte möchten sich in ihren Gutachten soviel
<lb/>möglich lateinischer technischer Ausdrücke enthalten, und sorg- 
<lb/>fältig darauf Bedacht nehmen, von den Geschwornen verstan- 
<lb/>den werden zu können; auch bei abweichenden Ansichten jede
<lb/>Leidenschaftlichkeit gegeneinander vermeiden.

<lb/>Der Hr. Präsident des Schwurgerichtshofes hat dem
<lb/>Wunsch der Redaktion, die oben erwähnte Rede für unsere
<lb/>Zeitschrift mitzutheilen, gütig entsprochen. Hier folgt dieselbe:

<lb/>Hochansehnliche Versammlung!

<lb/>Mit dem heutigen Tage geht die schönste Errungenschaft
<lb/>des ewig denkwürdigen Jahres 1848 für Bayern in Wirklich- 
<lb/>keit über -— nämlich Oessentlichkeit und Mündlichkeit der
<lb/>Strafrechtspflege mit Schwurgerichten. —

<lb/>Gefallen ist die Aktenwand, welche den Richter vom
<lb/>Angeklagten trennte, der Richter befindet sich nicht mehr in
</p>

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               <p>

                  <lb/>94
</p>
               <p>

                  <lb/>Sitzungsberichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>der peinlichen Lage, lediglich auf geschriebene Worte hin über
<lb/>Leben, Ehre und Freiheit seiner Mitbürger, ohne sie zu sehen
<lb/>und zu hören, nach einer vorgezeichneten Beweistheorie abur-
<lb/>theilen zu müssen. Das geheime Verfahren ist verschwunden.
<lb/>Offen wird dem Angeklagten die gegen ihn erhobene Beschul- 
<lb/>digung vorgelegt, die möglichste Verteidigung ist ihm gestat- 
<lb/>tet. Er spricht unmittelbar zu seinem Richter, der alle Be- 
<lb/>weismittel vor sich entwickeln läßt. Dem Richter ist endlich
<lb/>die Möglichkeit geworden, auf lebendige Selbstanschauung sein
<lb/>Urtheil zu gründen, unpartheiisch die Wage der Gerechtig- 
<lb/>keit haltend zwischen der Anklage des Staates und der Ver- 
<lb/>theidigung.

<lb/>Den Glanzpunkt der Oeffentlichkeit und Mündlichkeit
<lb/>bildet aber das Schwurgericht.

<lb/>Das erste Urtheil, das der Schwurgerichtshof von Ober- 
<lb/>bayern erlassen wird — dessen Präsident zu sein, ich als den
<lb/>ehrenvollsten Beruf für mich erkenne — wahrlich, dieses erste
<lb/>Urtheil des Schwurgerichtshofe-s von Oberbayern ist die feier- 
<lb/>liche Urkunde über die politische Großjährigkeit der bayerischen
<lb/>Staatsbürger.

<lb/>Bedenken Sie — meine Herren Geschwornen — die
<lb/>Wichtigkeit Ihres Amtes! Sie sind berufen, über Ihre, schwe- 
<lb/>rer Verbrechen angeklagten, Mitbürger das Schuldig oder
<lb/>Nkchtschuldig auszusprechen, und so den Grundstein des vom
<lb/>Schwurgerichtshofe zu erlassenden, verurtheilenden oder frei- 
<lb/>sprechenden Erkenntnisses zu finden.

<lb/>Sie erscheinen als freie unabhängige Bürger, lediglich
<lb/>durch das Vertrauen Ihrer Mitbürger, zuletzt durch das Loos
<lb/>und das Vertrauen des Angeklagten berufen, Ihr Amt nach
<lb/>Pflicht und Gewissen zu erfüllen.

<lb/>Frei von Leidenschaft, frei von Partheilichkeit in jeder,
<lb/>also auch in politischer Beziehung werden Sie Ihren Wahr- 
<lb/>spruch nicht nach Laune und Willkühr, nicht nach einem
<lb/>dunkeln unbestimmten Gefühle, sondern eingedenk Ihres Eides
<lb/>nach der festen Ueberzeugung abgeben, die Ihnen durch die
<lb/>aus der Verhandlung sich herausstellenden Beweise der Schuld
<lb/>oder Nichtschuld des Angeklagten werden wird.

<lb/>Bedenken Sie, daß gegen Ihren Wahrspruch keine Veru-
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0117.tif"
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               <p>

                  <lb/>Sitzungsberichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>95
</p>
               <p>

                  <lb/>fung an einen höheren Richter möglich ist. Ihre Stimme
<lb/>gilt als Volksstimme, die Volksstimme aber als Gottes- 
<lb/>stimme!

<lb/>Sicherlich ist diese Erwägung für Sie die kräftigste Auf- 
<lb/>forderung, Ihrem Wahrspruche die gewiffenhafteste Prüfung
<lb/>aller für und gegen die Anklage vorliegenden Beweise voraus- 
<lb/>gehen zu lassen.

<lb/>Meine Herren Geschwornen! Große Opfer verlangt man
<lb/>von Ihnen, indem man Sie zu dem wichtigen, beschwerlichen
<lb/>und auch kostspieligen Amte von Geschwornen beruft. Allein
<lb/>freudig bringen Sie gewiß diese Opfer dem Vaterlande, wenn
<lb/>Sie bedenken, daß keine Freiheit ohne gesetzliche Ordnung be- 
<lb/>stehen kann, daß aber zur Befestigung gesetzlicher Ordnung ge- 
<lb/>rade die Schwurgerichte am meisten beizutragen vermögen.

<lb/>Der hie und da erschütterte Glaube an Recht und Gerech- 
<lb/>tigkeit wird kräftigst erstarken, Achtung vor dem Gesetze und
<lb/>seinen Vollziehern wird im höchsten Grade wieder aufleben, das
<lb/>Rechtsbewußtsein im Volke selbst wieder erwachen — der
<lb/>Bayer wird fich als freien Bayern im deutschen Vaterlande
<lb/>erkennen — und Wahrheit wird daS schon in unsre Verfas- 
<lb/>sungsurkunde .niedergelegte Prinzip der Gleichheit vor dem
<lb/>Gesetze nunmehr werden, wenn auf derselben Bank der An- 
<lb/>geklagten vor dem Schwurgerichtshofe der erste Beamte des
<lb/>Reiches wie der letzte Bettler des Landes seinen Platz einzu-
<lb/>nehmen hat, sobald die zuständigen Gerichte auf Anklage er- 
<lb/>kannt haben.

<lb/>Mit Freuden begrüße ich die Staatsanwaltschast, berufen
<lb/>zwischen Anklage des Staates und Vertheidigung des Ange- 
<lb/>klagten das richtige Verhältniß herzustellen, und das Rich- 
<lb/>teramt auf den ihm gebührenden Wirkungskreis des Rechtspre- 
<lb/>chens zu beschränken. Um so willkommner ist diese für uns
<lb/>jugendliche Anstalt, als sie bei uns in jungfräulicher Reinheit
<lb/>eingeführt wird, frei von vielen ihrem Wesen fremdartigen
<lb/>Attributen, mit welchen sie andere Gesetzgebungen ausgestattet
<lb/>haben. Hand in Hand wird unsere Staatsanwaltschast mit
<lb/>den Gerichten gehen, um das gemeinsame Ziel schneller und
<lb/>gründlicher Rechtspflege zu erstreben, und eine wo möglich
<lb/>gleiche Rechtsanwendung in ihrem Bereiche zu sichern.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0118.tif"
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               <p>

                  <lb/>06
</p>
               <p>

                  <lb/>Sitzungsberichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wenn nebstdem die Staatsanwaltschaft als Hochwächterin
<lb/>des Rechtes neben den unabhängigen Gerichten besteht, so kann
<lb/>eine offene ehrliche Kontrolle dem gewissenhaften Richter stets
<lb/>nur erwünscht sein.

<lb/>Möge diese für uns neue Anstalt der Staatsanwaltschaft
<lb/>nach dem Geiste, nach welchem ste bei uns eingeführt wurde,
<lb/>kräftig blühen! Sicher wird ste dereinst unsrer Rechtspflege
<lb/>herrliche Früchte bringen.

<lb/>Meine Herren Rechtsanwälte, die Sie die Eröffnung der
<lb/>ersten Schwurgerichtssitzung mit Ihrer Gegenwart beehrten,
<lb/>auch für Sie ist dieser Tag von hoher Bedeutung.

<lb/>Der Rechtsanwalt mit seinem schönen, ehrenvollen Be- 
<lb/>rufe, die Unschuld gegen Unterdrückung zu schützen, und dar- 
<lb/>über zu wachen, daß den Schuldigen keine ungesetzliche Strafe
<lb/>treffe, wird nunmehr jene Stellung einnehmen, die ihm längst
<lb/>gebührte. Der Rechtsanwalt, der mit Unerschrockenheit und
<lb/>Freimuth die Rechte seines Schützlings innerhalb der Schran- 
<lb/>ken des Gesetzes vertritt, wird als der edelste Mann von sei- 
<lb/>nen Mitbürgern verehrt werden. Der Rechtsanwalt wird
<lb/>fortan jede unedle Waffe zur Vertheidigung seiner Parthei
<lb/>verschmähen, Rechtsverdrehung und Rabulisterei wird das
<lb/>Licht der Oeffentlichkeit nicht vertragen.

<lb/>Meine Herren Rechtsanwälte! Sie alle sind von der
<lb/>hohen Wichtigkeit ihres Berufes durchdrungen, eben deßhalb
<lb/>bin ich lebhaft überzeugt, daß Sie, den Geist des neuen Straf- 
<lb/>verfahrens ergründend, sich stets bestreben werden, nach Kräf- 
<lb/>ten dazu redlich beizutragen, daß die neue Gesetzgebung in
<lb/>das Volksbewußtsein übergehe.

<lb/>Wirken Wir Alle — Geschworne, Staatsanwälte,
<lb/>Rechtsanwälte und Richter in brüderlicher Eintracht zur Er- 
<lb/>reichung des großen Zieles — der Erstrebung wahrer Ge- 
<lb/>rechtigkeit — redlich zusammen, und es erscheine uns bei
<lb/>dem jedesmaligen Betreten dieses Schwurgerichtssaales in
<lb/>Flammenschrift der Spruch:

<lb/>Schutz der Unschuld!

<lb/>Schrecken des Verbrechens!
</p>

            </div>
         </div>
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         <div xml:id="d19027e12231" n="No. 7.">
      
            <head>Samstag, den 31. März 1849</head>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Mittheilungen aus der neuern Theorie des deutschen Rechts</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Dollmann, ...">von Prof. Dr. Dollmann</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0119--><p/>
               <p>

                  <lb/>Blätter
</p>
               <p>

                  <lb/>f ü r
</p>
               <p>

                  <lb/>Ucchtsanwen-ung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nr. 7.
</p>
               <p>

                  <lb/>Samstag, denI. März 1849.
</p>
               <p>

                  <lb/>Mittheilnngen aus -er neuern Theorie -es deutschen

<lb/>Rechts.
</p>
               <p>

                  <lb/>Von Prof. vr. Dollmann.

<lb/>I. Tutel und Cura. Impuberes und
<lb/>Allueres puberes.

<lb/>Die meisten und wichtigsten älteren und neue- 
<lb/>ren Partikularrechte kennen nur ein Vormund- 
<lb/>schafts-Institut; sie erklären ausdrücklich den Un- 
<lb/>terschied zwischen Tutel und Cura für beseitigt
<lb/>und behandeln ebenso die Impuberes und die Pu- 
<lb/>beres Minores in allem, was zur Vormundschaft
<lb/>Ln einer Beziehung steht, übereinstimmend* l). Die
<lb/>Landrechte und Statuten gingen hierin Hand in
<lb/>Hand mit der früher auch im Gemeinen Recht
<lb/>herrschenden Ansicht. Dagegen neigt sich die neueste
<lb/>Theorie trotz der im Resultat den Aelteren sich
<lb/>anschließenden Autorität Savigny's^) entschie- 
<lb/>den dahin, das Römische Doppelinstitut auch noch
<lb/>für uns als praktisch anzuerkennen. Das Rechts-
</p>
               <p>

                  <lb/>r) Frank. LGO. Th. 3, Tit. 2, Z. 3. Hohenloher LR. II,


<lb/>1, 8-3. Cod. Max. I, 1, §.36, nr. 2. Preuß. LR.I,
<lb/>5, 14. Oesterreich. Gesetzb. §. 244, Not. 2. Kur-
<lb/>sachs. VO. v. 1782, Kap. 3, §. 1.

<lb/>Zeitschrift f. g. RW. Bd. 10, S. 293 ff.


<lb/>XIV.
</p>
               <pb facs="2084660_14+1849_0120.tif"
                   n="98"
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               <p>

                  <lb/>98 Mittheil. cmS der neuern Theorie des deutschen Rechts.


<lb/>verhältniß des Vormunds zu seinem Mündel soll,
<lb/>solange als dieser noch nicht den römischen Puber- 
<lb/>tätstermin erreicht hat, nach den Grundsätzen von
<lb/>der Tutel, von da an bis zur Großjährigkeit nach
<lb/>den Regeln von der Cura behandelt werden, und
<lb/>die einzige Aenderung des röm. R. wäre die Auf- 
<lb/>hebung des Grundsatzes: inviti adolescentes cu- 
<lb/>ratorem non accipiunt. Denn das röm. R.
<lb/>bilde nun einmal die gemeinrechtliche Regel für
<lb/>das heutige Vormundschaftswesen, eine Abweichung
<lb/>von demselben sei aber in den Reichspolizeiordnun- 
<lb/>gen nicht ausgesprochen, ja in den Reichsgesetzen
<lb/>werde wenigstens dem Namen nach zwischen Tu-
<lb/>toren und Kuratoren, Impuberes und Minores
<lb/>unterschieden^). —

<lb/>Nach den neusten Forschungen *) wird man
<lb/>indeß nicht umhin können, zu der alten Theorie
<lb/>zurückzukehren und auch für das gemeine Recht
<lb/>gelten zu lassen, was die Landrechte längst ausge- 
<lb/>sprochen haben.

<lb/>Es läßt sich nämlich auf eine überzeugende
<lb/>Weise Larthun, daß die beiden Prämissen, von
<lb/>welchen das Röm. System ausgeht, für das heu- 
<lb/>tige Recht nicht mehr epistiren. Es ist dies ein- 
<lb/>mal der Unterschied, welcher zwischen dem impu-
<lb/>bes und dem minor pubes in Ansehung der
<lb/>Handlungsfähigkeit Statt findet. Sodann
<lb/>der Grundsatz, daß bei allen civilen Rechtsgeschäf- 
<lb/>ten eine Vertretung durch freie Repräsentanten
<lb/>unzulässig ist. Der Minor ist an sich vollkommen
</p>
               <p>

                  <lb/>3) Eichhorn, Einleitung in das Deutsche Privatrecht
<lb/>§. 319«. 378. Mittermaier, Grundsätze des deut- 
<lb/>schen PR. §. 428. Rudorfs, Recht der Vormund- 
<lb/>schaft Vd. 1, S. 114, 33b. 2, S. 291. Göschen's
<lb/>Vorlesungen Bd.2, Abth.2, §.429. Vgl. auch Puch-
<lb/>ta's Pandekten §.334 vord.: „die Einheit aber".

<lb/>4) Kraut, die Vormundschaft nach den Grundsätzen des
<lb/>deutschen Rechts 23b. 2, 1847, S. 94 ff.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0121.tif"
                   n="99"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0121--><p/>
               <p>

                  <lb/>Mittheil. aus der neuern Theorie deö deutsche» Rechts. 99


<lb/>handlungsfähig, aber weil man ihm nicht Einsicht
<lb/>und Erfahrung genug zutraut, so ist er bei den
<lb/>Dispositionshandlungen über sein Vermögen gehal- 
<lb/>ten, den Konsens seines Kurators einzuholen. Da- 
<lb/>gegen der Impubes ist gar nicht over nicht voll- 
<lb/>ständig handlungsfähig. Da er nun aber doch bei
<lb/>der im ältern Recht regelmäßigen Unzulässigkeit freier
<lb/>Stellvertretung die wichtigsten Geschäfte in eigener
<lb/>Person vornehmen und abschließen soll, so ist gleich- 
<lb/>sam zur Ergänzung seiner Person der Tutor an- 
<lb/>wesend und interponirt seine Auktoritas s).

<lb/>Was nun

<lb/>1. die Handlungsfähigkeit betrifft, so
<lb/>müssen nach heutigem Recht die minores puberes
<lb/>und die Impuberes hinsichtlich solcher Handlungen,
<lb/>welche zu Der Vormundschaft in irgend einer Be- 
<lb/>ziehung stehen, ganz auf gleiche Linie gestellt wer- 
<lb/>den. Sie sind beide auf gleiche Weise unfähig
<lb/>zu denselben. — Die Begründung dieses Satzes
<lb/>liegt in dem ganzen Entwicklungsgang des deutschen
<lb/>Rechts über die Mündigkeitstermine o). Diese
<lb/>Termine wurden immer mehr hinausgeschoben, die
<lb/>Unmündigkeit mit allen ihren Folgen wurde immer
<lb/>weiter hinaus erstreckt, bis endlich die Reichsgesetze
<lb/>den Schlußstein durch die Bestimmung einstigen,
<lb/>daß jeder homo sui juris bis zur Majorennität
<lb/>einen Vormund haben soll 7). Damit wollen sie
<lb/>nach der Konsequenz des ganzen Entwicklungsgan- 
<lb/>ges nicht bloß aussprechen, daß die Bevormundung
<lb/>nicht mehr vom Belieben des minor abhängen
<lb/>soll (wie manche Romanisten in jener Zeit in
<lb/>Deutschland geltend zu machen suchten), sondern
<lb/>es liegt darin die Erstreckung des bisherigen Mün-
</p>
               <p>

                  <lb/>°) Bethmann-Hollweg im Rhein. Mus. Bd. 6,
<lb/>S. 252 ff.

<lb/>«) Kraut a. a. O. Bd. 1, S. HO ff.

<lb/>RPO. v. 1577, Tit. 32.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0122.tif"
                   n="100"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0122--><p/>
               <p>

                  <lb/>100 Mittheil, ans der neuern Theorie des deutschen Rechts.


<lb/>digkeitstermins auf das 25. Jahr. Da der Ter- 
<lb/>min des Eintritts der Volljährigkeit bei der Ver- 
<lb/>schiedenheit der Partikular - Rechte über diesen
<lb/>Punkt durch das Eindringen des röm. R. und
<lb/>Durch die Theorie der Juristen höchst ungewiß
<lb/>geworden war, so schien eine feste Bestimmung
<lb/>Darüber höchst nöthig, und bei der damaligen Lage
<lb/>der Sache schien es das natürlichste, dafür die
<lb/>römische major aetas zu wählen. Die Reichsge- 
<lb/>setze trauen den jungen Leuten vor erlangter Ma-
<lb/>jorennität noch nicht Verstand und Erfahrung ge- 
<lb/>nug zu, um ihre eigenen Angelegenheiten zu besorgen,
<lb/>und daher sollen sie bis dahin in Allem was die
<lb/>Vormundschaft betrifft, auf gleiche Weise behandelt
<lb/>werden. — Aus dieser Ansicht heraus haben denn
<lb/>auch die älteren Juristen, obgleich sie sich dabei
<lb/>auf die L. 3 C. de in integr. rest. berufen, bis
<lb/>auf Cujas einstimmig angenommen, daß ein pubes
<lb/>minor, der einen beständigen Kurator habe, sich
<lb/>ebensowenig ohne Einwilligung des Vormunds ob-
<lb/>ligiren könne wie der Impubes selbst.

<lb/>Freilich unterscheiden die RPO. selbst noch
<lb/>zwischen Pupillen und Minorennen. Allein dies
<lb/>ist theils nichts als eine Anschließung an den ge- 
<lb/>wöhnlichen Sprachgebrauch, theils besteht auch
<lb/>heutzutage in Ansehung aller solcher Handlungen,
<lb/>welche mit der Vormundschaft nichts zu thun ha- 
<lb/>ben, immer noch ein Unterschied zwischen mündi- 
<lb/>gen Minorennen und andern Unmündigen. —

<lb/>Jene Unfähigkeit bezieht sich nun zunächst auf
<lb/>alle Vermögens Handlungen. Die Minores
<lb/>sind daher nach heutigem Recht jedenfalls eben so
<lb/>unfähig Verpflichtungen einzugehen, wie die Impu- 
<lb/>beres 8). (Wenn daher auch zufällig ein Minor bei
</p>
               <p>

                  <lb/>8) Unter den neueren Civilisten ist es bestritten, ob nach
<lb/>Röm. R. die minores puboreg durch ihre Schuldkon-
<lb/>trakte sich ohne den Konsens des Kurators gültig obli-
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0123.tif"
                   n="101"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0123--><p/>
               <p>

                  <lb/>Mittheil, aus der neuern Theorie des deutschen Rechts. 101

<lb/>uns keinen Kurator haben sollte, so kann er doch
<lb/>nicht veräußern, noch sich obligiren, weil er hand- 
<lb/>lungsunfähig ist). — Aber auch solche Verträge,
<lb/>welche zunächst bloß die Person des Minorennen
<lb/>betreffen, sind ohne die Einwilligung des Vor- 
<lb/>munds ungültig. Dahin gehört die Eingehung
<lb/>einer Ehe, die Abschließung eines Verlöbnisses, die
<lb/>Vermiethung von Diensten, die Uebernahme eines
</p>
               <p>

                  <lb/>giren können oder nicht. Während die meisten neneren
<lb/>Juristen hauptsächlich wegen L. 101, D. de V.O. (45, 1):
<lb/>Puberes sine curatoribus suis possunt ex stipulatu ob-
<lb/>tiZari die Nvthwendigkeit dieses Konsenses längnen, wird
<lb/>dieselbe vonPuchta (Jnstit. II, §,202; Pandekten §. 54,
<lb/>Not d, Dorles. S- 104) auf's Entschiedenste behauptet.
<lb/>Puchta steht in den Bestimmungen, wonach der Kon- 
<lb/>sens des Kurators für absolut nvthwendig erklärt ist
<lb/>zum Antritt einer Erbschaft, zur Führung eines Pro- 
<lb/>zesses, zur promissio dotis eben fv viele Anwendungen
<lb/>des allgemeinen Grundsatzes, Laß sich Minderjährige
<lb/>nicht für sich allein obligiren können, und will in der
<lb/>angef. L. 101 nichts als den Ansspruch finden, es sei
<lb/>zur bindenden Kraft solcher Schuldkontrakte die Anwe- 
<lb/>senheit des Kurators nicht nöthig, womit aber natürlich
<lb/>die Nvthwendigkeit seines Konsenses nicht ausgeschlossen
<lb/>sei? — In der That hätte sich aber Modestin, wenn
<lb/>er wirklich nur das letztere hätte sagen wollen, etwas selt- 
<lb/>sam ausgedrückt; daß die Konsensertheilung des Kura- 
<lb/>tors nicht durch dessen Anwesenheit beim Geschäftsab- 
<lb/>schluß bedingt sei, wußte jedermann, und eine ausdrück- 
<lb/>liche Versicherung dieser unbestrittenen Wahrheit in Be- 
<lb/>ziehung auf die Schuldkontrakte der Minorennen wäre
<lb/>etwas sehr Ueberflüssiges gewesen. Wenn daher die Stelle
<lb/>sagt, die Minorennen können sich ohne ihre Kuratoren
<lb/>obligiren, so heißt dieß eben nichts anderes, als ohne
<lb/>dasjenige was sonst die Kuratoren beizufügen haben,
<lb/>d. h. ohne den Konsens der Kuratoren. Das Derhält-
<lb/>niß der obigen speziellen Bestimmungen in Ansehung
<lb/>des Erbschaftsantritls u. s. w. ist also vielmehr dieß,
<lb/>daß dieselben Ausnahmen von der Regel enthalten, Aus- 
<lb/>nahmen, zu welchen sich recht wohl besondre Gründe
<lb/>denken lassen, namentlich weil weder die Erbschaftsan- 
<lb/>tretung noch die Prozeßführung eine direkte Schnldüber-
<lb/>nahme involvirt.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0124.tif"
                   n="102"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0124--><p/>
               <p>

                  <lb/>102 Mittheil, aus der neuern Theorie des deutschen Rechts.


<lb/>Mandats u. dgl. Denn nicht nur daß solche Hand- 
<lb/>lungen auch wenigstens unter Umständen eine Ver- 
<lb/>mögensverpflichtung begründen, sondern es folgt
<lb/>direkt aus dem Prinzip des deutschen Rechts, wo- 
<lb/>nach die minderjährigen Puberes den Impuberes
<lb/>gleichgestellt werden und ein Mündel überhaupt sich
<lb/>nicht durch Verträge, welche er ohne Mitwirkung
<lb/>seines Vormunds abschließt, verpflichten kann 9). —
<lb/>Es wäre auch höchst inkonsequent, wenn man einer- 
<lb/>seits verlangte, daß der Minderjährige keinen auch
<lb/>noch so unbedeutenden Kontrakt ohne Einwilligung
<lb/>seines Vormunds abschließe, und ihm dagegen ge- 
<lb/>statten wollte, sich bei einem Geschäft, wo sein
<lb/>ganzes Lebensglück auf dem Spiele steht, ohne
<lb/>Einwilligung seines Vormunds zu binden. —
<lb/>Auch die Partikularrechte fast alle haben diesen
<lb/>Satz 10).

<lb/>In allen andern Beziehungen ist aber aller- 
<lb/>dings Die Handlungsfähigkeit der Puberes nach
<lb/>dem R. R. zu beurtheilen. Die römische Puber- 
<lb/>tät kommt also allerdings heutzutage noch in so- 
<lb/>weit in Betracht, als mit ihr die Fähigkeit ein-
<lb/>tritt, ein Testament zu machen, eine Ehe zu schlie- 
<lb/>ßen, und den Grundsätzen des kanon. Rechts ge- 
<lb/>mäß einen Eid zu leisten. Dieß alles hat aber
<lb/>mit der Vormundschaft nichts zu thun, denn ein
<lb/>Unmündiger ist dazu trotz der auctoritus tutoris
<lb/>unfähig.

<lb/>2. Auch das zweite Fundament des römischen
<lb/>Vormundschaftssystems, die Ausschließung der freien
</p>
               <p>

                  <lb/>Dgl. Kreittmayr's Anm. z. Cod. Maxim. bavar. civil. I,
<lb/>7, §. 17, nr. 1. Unterholzner von den Schuldver-
<lb/>hältnissen Bd. I, S. 164.

<lb/>10) Dgl. Cod. Max. bav. civ. 1,6, §.4 a— A. ■— Nürnb.
<lb/>Res. Sit. 28/ Ges. 9 und spatere Dekrete in Lahner's
<lb/>Einleitung S. 16. Für das frank. LR. s. Schelhaß
<lb/>Beiträge H. 1, S. 46 u. s. w.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0125.tif"
                   n="103"
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               <p>

                  <lb/>Mittheil. aus der neuern Theorie des deutschen Rechts. 103


<lb/>Repräsentation ist heutzutage vollständig wegge- 
<lb/>fallen ").

<lb/>Der Unterschied zwischen Tutel und Cura muß
<lb/>daher in jedem Betracht in Deutschland als anti-
<lb/>quirt angesehen werden. —

<lb/>Hieran mag sich nun aber gleich noch die wei- 
<lb/>tere Erörterung anreihen, ob der heutige Altersvor-
<lb/>mund während der ganzen Dauer der Vormund- 
<lb/>schaft dem Tutor oder dem Curator gleichzustellen
<lb/>sei. In der That steht aber derselbe weder dem
<lb/>einen noch dem andern gleich. Der Um fang sei- 
<lb/>ner Geschäftsführung richtet sich nach den Grund- 
<lb/>sätzen der Tutel. Was aber die Form derselben
<lb/>angeht, so könnte es scheinen, daß, da der Pubes
<lb/>vor erlangter Volljährigkeit in allen die Vormund- 
<lb/>schaft betreffenden Stücken in Deutschland eben so
<lb/>handlungsunfähig ist, wie nach Röm. R. der Im- 
<lb/>pubes, der Mündel während der ganzen Dauer der
<lb/>Vormundschaft keine Handlung, aus welcher mögli- 
<lb/>cher Weise ein Verlust für ihn hervorgehen könnte,
<lb/>ohne uuetoritas tutoris vornehmen könne und als
<lb/>stehe somit der deutsche Vormund während seiner
<lb/>ganzen Amtsführung dem römischen Tutor gleich.
<lb/>Allein die tutoris auctoritas in ihrer römischen Be- 
<lb/>deutung ist Ln Deutschland nie einheimisch gewesen.
<lb/>Unsere Juristen waren von jeher der Meinung, daß
<lb/>die Auktoritas des Vormunds nicht wie bei den Rö- 
<lb/>mern sofort beim Abschluß des Geschäfts selbst er-
<lb/>theilt werden müsse, sondern daß sie auch vom ab- 
<lb/>wesenden und nachträglich ertheilt werden könne, daß
<lb/>also mit andern Worten zwischen der Interpositio»
<lb/>der Auktoritas und der Ertheilung des Konsenses
<lb/>bei uns kein Unterschied bestehe; damit stimmt auch
<lb/>der Rechtsbrauch vollkommen überein^). In for-
</p>
               <p>

                  <lb/>u) Vgl. Puchta Pandekten 133. Savigny SystemIII»
<lb/>S. 98.

<lb/>*2) Cod. Max. b. civ. I, 7, 17.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084660_14+1849_0126.tif"
                n="104"
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            <div xml:id="d19027e12920">
               <head>Mittheilungen aus der Praxis</head>
               <div xml:id="d19027e12925" type="section" subtype="Sonstiges" n="1.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Vom Uebergang der Baulast bezüglich der Kirchen- und Schulgebäude von den ehemaligen Reichsstädten auf den Staat</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084660_14+1849_0126--><p/>
                  <p>

                     <lb/>104 Kirchenbanlast in ehemal. Reichsstädten.


<lb/>meller Beziehung steht also der Altersvormund dem
<lb/>Kurator völlig gleich. Bei dem Grundsätze der freien
<lb/>Repräsentation können aber natürlich alle Geschäfte
<lb/>des Mündels durch den Vormund Namens desselben
<lb/>vorgenommen werden. —
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mittheilungen aus der Praris.

<lb/>I.

<lb/>Vom Uebergang der Baulast bezüglich der Kirchen- und Schul-
<lb/>gebände von den ehemaligen Reichsstädten auf den Staat.

<lb/>Auch ein Staat kann Rechte und Verbindlich- 
<lb/>keiten haben, welche blos auf einem privatrechtli- 
<lb/>chen Titel beruhen. Bei den vormaligen Reichs- 
<lb/>städten war kein Unterschied zwischen Staat und
<lb/>Kommune, denn die städtische Gemeinde bildete
<lb/>selbst den Staat. Die gesammte Korporation der
<lb/>Bürgerschaft stellte das Subjekt der Staatsgewalt
<lb/>vor und deren Magistrate waren blos diezÖrgane
<lb/>Derselben *).

<lb/>Hat die Reichsstadt die Baulast geleistet, so
<lb/>hat sie es als Staat gethan. Eben so wenig
<lb/>fand bei den Reichsstädten ein Unterschied zwischen
<lb/>Staats- und Patrimonial-Vermögen statt, denn
<lb/>Das Eigenthum der Stadt war auch zugleich Staats- 
<lb/>eigenthum, wie Stadt und Staat identisch war 2).

<lb/>Der Reichsdeputations-Hauptschluß v. 25.Febr.
<lb/>1803 legte §. 27 den Landesherren, welchen ein- 
<lb/>zelne Reichsstädte als Entschädigung zufielen, rück- 
<lb/>sichtlich des Vermögens dieser Städte die Verbind- 
<lb/>lichkeit auf, dieselben auf den Fuß der in jedem
<lb/>der verschiedenen Lande am meisten privilegirten
<lb/>Städte, so weit es die Landesorganisation und
</p>
                  <p>

                     <lb/>-1} Leist Staatsrecht §.51. Gönner StR. §.261.

<lb/>2) Gönner a. a. O. § 449. Anm. zum bayer. Landr.
<lb/>Th. H, K.4, §. 3, Nt. 14 a. E.
</p>
               </div>
               <pb facs="2084660_14+1849_0127.tif"
                   n="105"
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               <div xml:id="d19027e13023" type="section" subtype="Sonstiges" n="2.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Anerkennung als Rechtstitel</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084660_14+1849_0127--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Anerkennung als Rechtstitel.
</p>
                  <p>

                     <lb/>105
</p>
                  <p>

                     <lb/>die zum allgemeinen Besten nöthigen Verfügungen
<lb/>gestatten, zu behandeln, und setzte durch diese Be- 
<lb/>stimmungen voraus, daß die Landesherren aus
<lb/>dem ehemaligen Vermögen der subjizirten Reichs- 
<lb/>städte denselben ein Kommunalvermögen ausschei-
<lb/>den und diese neuerworbenen nunmehrigen Muni-
<lb/>zipalstädte damit dotiren sollten.

<lb/>Dieses ist auch in Bayern geschehen. Durch
<lb/>die Vereinigung der Reichsstädte mit dem bayer.
<lb/>Staate ist dieser in alle Rechte und Verbindlich- 
<lb/>keiten jener, als Universal-Successor, getreten.
<lb/>Es ging daher mit dem reichsstädtischen Gefammt-
<lb/>vermögen die Baulast an den Staat über, sofern
<lb/>sie nicht bei der stattgehabten Ausgleichung und Do-
<lb/>tkrung von der betreffenden Kommune ausdrück- 
<lb/>lich übernommen, beziehungsweise ihr überwiesen
<lb/>wurde2 3).

<lb/>2.

<lb/>Anerkennung als Rechtstitel.

<lb/>In einem Servitutprozesse war Anerkennung
<lb/>des streitigen Rechtes als Erwerbsart behauptet,
<lb/>und auch zum Beweise ausgesetzt worden. Von
<lb/>dem obersten Gerichtshöfe wurde jedoch dieser Be-
<lb/>weissatz gestrichen und die Klage in Dieser Bezie- -
<lb/>hung angebrachtermaßen abgewiesen. Nachdem in
<lb/>den Gründen bemerkt worden, daß es, sofern der
<lb/>Ausdruck so viel als vertragsmäßige Erwerbung
<lb/>der Servitut bezeichnen soll, an den erforderlichen
<lb/>näheren Angaben über die Modalitäten des zwei- 
<lb/>seitigen Willensaktes fehle, heißt es weiter: Soll
<lb/>aber unter Anerkenntniß blos ein Bekenntniß, ein
<lb/>Geständniß verstanden werden, so kann ein Ge-
</p>
                  <p>

                     <lb/>2) Erk. des AG. des vormal. Rezatkr. v. 2. Juli 1830.


<lb/>AGAkt. 542 -8/29, und OAGErk. v. I I. Okt. 1834,
<lb/>RNr. 17430/31, worin auf obige appellationsgerichtl.
<lb/>Entscheidungsgründe lediglich hingewiesen wurde.
</p>
               </div>
               <pb facs="2084660_14+1849_0128.tif"
                   n="106"
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               <div xml:id="d19027e13132" type="section" subtype="Sonstiges" n="3.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Kann das Prozeßgericht einem andern Gerichte ansinnen, Zeugen zu vernehmen, welche im Bezirke des Prozeßgerichtes selbst wohnen? - Kompetenzkonflikt deshalb</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="L., ...">L.</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0128--><p/>
                  <p>

                     <lb/>106 Zeugenvernehmung bei einem andern Gericht.


<lb/>ständniß ein Recht an sich nicht begründen, son- 
<lb/>dern setzt hier als Beweismittel seinem Begriffe
<lb/>nach schon die Existenz eines dinglichen Rechtes
<lb/>voraus. — Wollte man endlich unter Anerkennt-
<lb/>niß ein Geschehenlassen, ein Sichberuhigen bei ei- 
<lb/>ner Handlung eines Andern verstehen, so wäre
<lb/>darin auch die seicntia et patientia bei Servi- 
<lb/>tuten und ähnlichen Rechten enthalten, so daß ein
<lb/>einmaliges Wissen und Geschehenlassen schon ein
<lb/>Anerkenntniß des Rechtes involviren, und dadurch
<lb/>alle weitere Verjährung überflüssig machen würde.
<lb/>Daß dies rechtlich nicht zulässig sei, ist für sich
<lb/>klar. Dem Allen zufolge kann ein Rechtstitel der
<lb/>Anerkennung, von dem nicht angegeben wurde, ob
<lb/>er einen Vertrag, etwa ein constitutum, oder
<lb/>ein Geständniß oder nur eine patientia enthalten
<lb/>soll, nicht zum Beweise ausgesetzt werden.

<lb/>OAGE. vom 15. Mai 1847, Nr. 4374#/«.

<lb/>3.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Kann das Prozeßgericht einem andern Gerichte ansinnen, Zeu- 
<lb/>gen zu vernehmen, welche im Bezirke des Prozeßgerichtes selbst
<lb/>wohnen? — Kvmpetenzkonflikt deshalb.

<lb/>In einem beim k. Landgerichte M. anhängi- 
<lb/>gen Rechtsstreite wurden beiderseits Zeugen vor- 
<lb/>geschlagen, und da die Anwälte beider Theile zu
<lb/>W. wohnten, auch der Beklagte wegen seines ge- 
<lb/>ringen Vermögens zum Armenrechte gelassen war,
<lb/>so kamen die Vertreter beider Theile dahin überein,
<lb/>zur Ersparung von Kosten die Zeugen, obgleich
<lb/>diese sämmtlich im Bezirke des k. Landgerichts M.
<lb/>wohnten, beim k. Kreis- und Stadtgerichte W.
<lb/>vernehmen zu lassen. Das Prozeßgericht ging auch
<lb/>hierauf ein, und ersuchte das k. Kreis- und Stadt- 
<lb/>gericht W. um Vernehmung der Zeugen. Dieses
<lb/>hielt sich jedoch nicht für verpsiichtet, ja nicht ein- 
<lb/>mal für berechtigt, Vernehmungen von Zeugen
<lb/>zu beschäftigen, welche im Sprengel des orventli-
</p>
                  <pb facs="2084660_14+1849_0129.tif"
                      n="107"
                      xml:id="zs1-2084660_14-1849_0129"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0129--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Zeugenvernehmung bei einem andern Gericht. 107

<lb/>chen Gerichtes ihren Wohnsitz haben, indem ein
<lb/>gegenseitiges Uebereinkommen der Rechtsanwälte
<lb/>die Uebernahme von Prozeßhandlungen nicht be- 
<lb/>liebig vom ordentlichen Gerichte auf ein anderes
<lb/>wälzen könne, da der materielle Vortheil, welcher
<lb/>der Partei durch Umgehung der Reisediäten der
<lb/>Anwälte erwachse, nicht in Betracht komme gegen
<lb/>die Aufzügigkeit, welche bei den nothwendig wer- 
<lb/>denden Requisitionsschreiben zur Vorladung der
<lb/>Zeugen und der Kosten der Zeugengebühren bei
<lb/>weiterer Entfernung des requirirten Gerichts vom
<lb/>Wohnorte derselben stattsinden werde.

<lb/>Das einschlägige Appellationsgericht hält da- 
<lb/>für, daß es sich hier nicht um eine einfache Wei- 
<lb/>gerung eines Gerichts, der Requisition eines an- 
<lb/>dern Gerichts zu entsprechen, handle, Laß viel- 
<lb/>mehr ein Kompetenzkonflikt gegeben sei, La das
<lb/>k. Kreis- und Stadtgericht W. seine Zuständigkeit
<lb/>zu der angesonnenen Vernehmung in Abrede stellte,
<lb/>und Kompetenzkonflikte gerade nicht erfordern, daß
<lb/>die Zuständigkeit in der Hauptsache selbst in Frage
<lb/>sei, Laß es vielmehr genüge, wenn über die Be-
<lb/>fugniß, irgend eine gerichtliche Handlung vorzuneh-
<lb/>men, zwischen den Gerichten Streit entstehe, daß
<lb/>also, um eine Nichtigkeit zu vermeiden, das nach
<lb/>der Verordnung vom 22. Juni 1813 vorgeschriebene
<lb/>Verfahren eingehalten werden müsse, wonach, wenn
<lb/>die Untergerichte sich in ihren Ansichten nicht ver- 
<lb/>einigen, auch der ihnen vom Obergerichte mitge-
<lb/>theilten Ansicht nicht beipflichten, die Akten dem
<lb/>k. Staatsministerium der Justiz vorzulegen sind,
<lb/>welchem nach der Verordnung vom 9. Dez. 1825
<lb/>(Rgbl. S. 996) die Entscheidung der zwischen ver- 
<lb/>schiedenen Untergerichten entstandenen Kompetenz- 
<lb/>konflikte zusteht.

<lb/>Nach Ansicht des k. Appellationsgerichts kann
<lb/>im Hinblick auf die GO. Kap. X, §. 5, Nr. 1 das
<lb/>Prozeßgericht nur alsdann, wenn die Zeugen un-
</p>

                  <pb facs="2084660_14+1849_0130.tif"
                      n="108"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0130--><p/>
                  <p>

                     <lb/>108 Zeugenvernehmung bei einem andern Gericht.

<lb/>ter einem andern Gerichte wohnen, dieses Gericht
<lb/>um deren Stellung oder Vernehmung angehe«,
<lb/>nicht aber kann umgekehrt das Prozeßgericht einem
<lb/>andern Gerichte ansinnen, jene Zeugen zu verneh- 
<lb/>men, welche im Bezirke des Prozeßgerichts ihren
<lb/>Wohnsitz haben. Von dieser gesetzlichen Bestim- 
<lb/>mung kam der Umstand, Daß "es den streitenden
<lb/>Theilen oder ihren Vertretern bequemer oder we- 
<lb/>niger kostspielig ist, die Zeugen bei einem andern,
<lb/>als dem Prozeßgerichte, vernehmen zu lassen, keine
<lb/>Ausnahme begründen, besonders deshalb, weil die
<lb/>Gegenwart der Anwälte bei der Zeugenvernehmung
<lb/>nicht unbedingt nothwendig ist, und sie es den
<lb/>Parteien selbst anheimstellen können, der Verneh- 
<lb/>mung beizuwohnen.

<lb/>Das k. Landgericht M. schloß sich dieser An- 
<lb/>sicht des k. Appellationsgerichts nicht an, der An- 
<lb/>walt des Beklagten bestritt überdieß das Dasein
<lb/>eines Kompetenzkonflikts, da es sich blos um Ent-
<lb/>fchöpfung einer Requisition handle, und dem k.
<lb/>Kreis- und Stadtgerichte W. ein näheres Einge- 
<lb/>hen, oder gar eine Verfügung oder Entscheidung
<lb/>in der Sache selbst nicht zugemuthet werde rc.

<lb/>Am 8. Okt. 1848 (unter Nr. 48} erfolgte die
<lb/>Entschließung des k. Staatsministeriums der Ju- 
<lb/>stiz dahin:

<lb/>„daß das k. Kreis- und Stadtgericht W. sich
<lb/>„im Hinblick auf die Bestimmung der GO.
<lb/>„Kap. X, §.5, Nr. 1 mit Recht geweigert
<lb/>„habe, der an dasselbe vom k. Landgerichte
<lb/>„M. gestellten Requisition zu entsprechen."

<lb/>Diese Ministerial-Entschließung zeigt, daß das
<lb/>k. Staatsministerium der Justiz die streitige Frage
<lb/>auch als einen Kompetenzkonflikt betrachtete, in- 
<lb/>dem es sonst dieselbe materiell zu entscheiden nicht
<lb/>befugt gewesen wäre, sondern die Sache zur Ver- 
<lb/>fügung an das k. Appellationsgericht hätte zurück- 
<lb/>weisen müssen. Der Umstand, daß Die Entschlie-
</p>

               </div>
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                   n="109"
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               <div xml:id="d19027e13426" type="section" subtype="Sonstiges" n="4.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Kosten der Untersuchungen, welche bei einem vormals mittelbaren erst am 1. Okt. 1848 an den Staat übergegangenen Gerichte geführt wurden</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="L., ...">L.</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084660_14+1849_0131--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Unterfuchungskosten.
</p>
                  <p>

                     <lb/>109
</p>
                  <p>

                     <lb/>ßung als einfache Ministerial-Entschließung, nicht
<lb/>alS allerhöchstes königliches Reskript — wie es
<lb/>sonst in Fällen von Kompetenzkonflikten gewöhnlich
<lb/>war — ausgefertigt wurde, beweist lediglich die
<lb/>streng verfassungsmäßige Haltung des verantwort- 
<lb/>lichen Ministeriums. L.
</p>
                  <p>

                     <lb/>4.

<lb/>Kasten der Untersuchungen, welch« bei einem vormals mittel- 
<lb/>baren erst am 1. Okt. 1848 an den Staat ubergegangenen
<lb/>Gerichte geführt wurden.

<lb/>Wenn eine Untersuchung bei einer Gerichts- 
<lb/>behörde geführt wurde, welche in Folge des Ge- 
<lb/>setzes vom 4. Juni 1848 über die Aufhebung der
<lb/>standes- und gutsherrlichen Gerichtsbarkeit vor dem
<lb/>1. Okt. 1848 noch ein mittelbares Gericht war,
<lb/>so ist zu unterscheiden, ob die Kosten für Verhand- 
<lb/>lungen entstanden sind, welche vor oder an und
<lb/>nach dem 1. Okt. gepflogen wurden. Vor diesem
<lb/>Zeitpunkte stund die Gerichtsbarkeit nach Art. 1
<lb/>des erwähnten Gesetzes noch dem Standes - oder
<lb/>Gerichtsherrn zu; ihm gebühren daher auch die
<lb/>bis dahin erwachsenen Früchte der Gerichtsbarkeit,
<lb/>wenn sie auch später erst eingehen, so wie er im
<lb/>Gegentheile auch alle bis dahin entstandenen Ko- 
<lb/>sten tragen muß. Hat mithin der Angeschuldigte
<lb/>die Kosten zu zahlen, so fließen die von ihm zu
<lb/>zahlenden Gerichtssporteln für Untersuchungshand-
<lb/>lungen, welche bis zum 30. Sept. 1848 gepflogen
<lb/>wurden, in die Kasse des vormaligen Gerichts- 
<lb/>herrn, und fene für spätere Verhandlungen in die
<lb/>k. Staatskasse. Sind nun wegen Armuth des An- 
<lb/>geschuldigten die Kosten von ihm nicht zu erheben,
<lb/>oder ist sonst kein rechtlicher Grund vorhanden, die
<lb/>Kosten einem Angeschuldigten oder Verdächtigen zu
<lb/>überbürden, so hat die bis zum 30. Sept. 1848
<lb/>erwachsenen der vormalige Gerichtsherr, die späte- 
<lb/>ren die k. Staatskasse zu tragen. Der zufällige
</p>
               </div>
               <pb facs="2084660_14+1849_0132.tif"
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               <div xml:id="d19027e13543" type="section" subtype="Sonstiges" n="5.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Vom Beweise der realen Eigenschaft eines Gewerbes</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
               <div xml:id="d19027e13552" type="section" subtype="Sonstiges" n="6.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Berufungsfrist. Exekutionsverfahren. Legitimationsfragen</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084660_14+1849_0132--><p/>
                  <p>

                     <lb/>HO Vom Beweise der realen Eigenschaft eines Gewerbes.


<lb/>Umstand, daß eine Untersuchung erst nach dem
<lb/>30. Sept. 1848 geschlossen oder zur Entscheidung
<lb/>vorgelegt wurde, hat auf diese Kostenentscheidung
<lb/>keinen Einssuß.

<lb/>Entschl. des AG. v. Unterst, v. 21.Okt. 1848,
<lb/>Nr. 317.

<lb/>N. S. Diese Grundsätze wurden auch in einer
<lb/>Entschließung des k. Staatsministeriums der Ju- 
<lb/>stiz v. 20. Nov. 1848 als die richtigen anerkannt.—
</p>
                  <p>

                     <lb/>Vom Beweise der realen Eigenschaft eines Gewerbes.

<lb/>Wenn ein Gewerbsrecht als ein auf einem
<lb/>Hause ruhendes in der Urkunde über dieses Haus
<lb/>bezeichnet ist, oder wenn es in der Urkunde heißt,
<lb/>das Haus sei mit dem Gewerbsrechte versehen,
<lb/>so ist hierdurch die Realität des Gewerbsrechts
<lb/>unzweifelhaft ausgedrückt, denn von einer blos
<lb/>persönlichen Konzession kann nicht gesagt werden,
<lb/>daß sie auf einem Hause hafte. Schon der Um- 
<lb/>stand, daß im Lagerbuch das Haus mit der Be- 
<lb/>merkung, daß es mit dem fraglichen Gewerbsrecht
<lb/>versehen sei, eingetragen ist, spricht für die reale
<lb/>Eigenschaft des letztem ganz unzweideutig *),

<lb/>6.

<lb/>Berufungsfrist. Exekutionsverfahren. Legitimationsfragen.

<lb/>Wenn ein Bescheid im Exekutionsverfahren
<lb/>auch Legitimationsfragen betrifft, welche etwa durch
<lb/>den Tod des Klägers angeregt worden sind, so
<lb/>wird dadurch die Berufungsfrist nicht auf 30 Tage
<lb/>erstreckt. „Die Legitimation kann auch im Exe- 
<lb/>kutionsverfahren ihre Erledigung finden, ohne den
<lb/>besonderen Charakter des letzteren zu schmälern
</p>
                  <p>

                     <lb/>i) AGE. v. 18. Febr. 1829, AGAkt. 94427/28 bestätigt
<lb/>aus denselben Gründen durch OAGE. v. 23. Apr. 1830,
<lb/>OAGAkt. Nr. 328/20.
</p>
               </div>
               <pb facs="2084660_14+1849_0133.tif"
                   n="111"
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               <div xml:id="d19027e13650" type="section" subtype="Sonstiges" n="7.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Recht auf jährliche Leistungen. Extinktivverjährung</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
            </div>
            <div xml:id="d19027e13660" ana="scope_-_111-112" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Schwurgerichtspraxis</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0133--><p/>
               <p>

                  <lb/>Recht auf jährliche Leistungen. Extinktivverjährung. m

<lb/>und es in ein erstes Verfahren gleichsam wieder
<lb/>umzuwandeln."

<lb/>ÖAGE. v. 18. Dez. 1841, Nr. 667^/4«.

<lb/>7.

<lb/>Recht auf jährliche Leistungen. Extinktivverjährung.

<lb/>Die Klage auf alle Prästationen und das
<lb/>ganze Recht kann mit einem Male verjähren, wenn
<lb/>das Recht selbst widersprochen und doch die Ver- 
<lb/>jährungszeit hindurch nicht geklagt wurde. Vgl. S a-
<lb/>vigny System Bd. 5, S. 312. So wurde erkannt
<lb/>in einem Falle, in welchem es sich von dem einem
<lb/>Geistlichen aus der Staatskasse gebührenden Tisch- 
<lb/>titel handelte. Es wurde jedoch in dem Umstande,
<lb/>daß der Kläger vor der Verjährungszeit eine
<lb/>Supplik um Bewilligung der jetzt klag weise
<lb/>geforderten Beträge ein ge reicht und sich bei
<lb/>der abschlagenden Entschließung beruhigt hatte, die
<lb/>Voraussetzung des Eintritts der Verjährung, be- 
<lb/>züglich des Rechtes auf die wiederkehrende Reich-
<lb/>niß, nicht gefunden.

<lb/>ÖAGE. v. 8. Jan. 1841, Nr. 1315**/».
</p>
               <p>

                  <lb/>Schwurgerichlspraxis.

<lb/>Die erste Wirksamkeit der Geschwornen im diesseitigen
<lb/>Bayern, in den Sitzungen des Schwurgerichtshofs für Ober- 
<lb/>bayern vom 22. Februar bis 9. März, hat durchaus befriedi- 
<lb/>gende Resultate geliefert. Ein Theil der vorgekommenen Fälle
<lb/>war ganz dazu geeignet, die neue Einrichtung auf schwierige
<lb/>Proben zu stellen. Den Geschwornen wurde mehrmals eine
<lb/>Reihe von Fragen vorgelegt, gestellt nach den verschiedenen
<lb/>Auffassungen, welcher die in den Verhandlungen erhobenen
<lb/>Thatsachen fähig waren z. B. ob der Angeschuldigte des vor- 
<lb/>sätzlichen, jedoch ohne Ueberlegung und Vorbedacht in auf- 
<lb/>wallender Hitze des Zorns beschlossenen und ausgeführten
<lb/>Todtschlags für schuldig zu achten, (StG. Th. I, Art. 151)
<lb/>— oder der, ohne die Absicht zu tödten, jedoch mit vorbe- 
<lb/>dachtem Entschlüsse zugefügten körperlichen Mißhandlung, welche
<lb/>den Tod des Mißhandelten verursacht, (Gesetz vom 29. Aug.
<lb/>1848, Art. 5, Abs. I) — oder der, ohne Ueberlegung und
<lb/>Vorbedacht in aufwallender Hitze des Zorns geschehenen (im
</p>
               <pb facs="2084660_14+1849_0134.tif"
                   n="112"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0134--><p/>
               <p>

                  <lb/>112
</p>
               <p>

                  <lb/>Schwurgerichtspraxis.
</p>
               <p>

                  <lb/>Erfolge, nicht in der Absicht tödtlichen Mißhandlung (Abs. 2
<lb/>des angef. Art. 5), wobei noch besondere Fragen darüber
<lb/>gestellt waren, ob der Getödtete selbst den Todtschläger durch
<lb/>unerlaubte Beleidigung und Beschimpfung zum Zorne gereizt,
<lb/>(Art. 4 des angef. Ges.) — ob bei der ohne Absicht zu tödten
<lb/>zugefügten Mißhandlung der Tod als wahrscheinlich vorausgese- 
<lb/>hen werden konnte (Art. 3 ebd.)? Mehrmals hing der Aus- 
<lb/>spruch des Schuldig oder Nichtschuldig noch von der Erwä- 
<lb/>gung ab, ob die von der Vertheidigung behauptete Nothwehr
<lb/>anzunehmen oder nicht? — (Zur Stellung einer besonderen
<lb/>Frage gab dies nicht Anlaß *), indem die Annahme der Noth- 
<lb/>wehr den Ausspruch des „Nichtschuldig" zur Folge hat). —
<lb/>Allen Praktikern strafgerichtlicher Kollegien ist bekannt, daß
<lb/>in Fällen, deren Beschaffenheit zu so verschiedenen Auffassun- 
<lb/>gen Anlaß gibt, die Entscheidung schwierig, und Verschieden- 
<lb/>heit der Meinungen eine gewöhnliche Erscheinung ist. Alle
<lb/>die Urtheile von Rechtsgelehrten, welche Referent über die
<lb/>Wahrsprüche der Geschwornen in den vorgekommenen schwieri- 
<lb/>gen Fallen zu vernehmen Gelegenheit hatte, stimmen darin
<lb/>überein: die Geschwornen haben jedesmal den Nagel auf den
<lb/>Kopf getroffen; oder doch, wo dieser Ausdruck nicht paßt,
<lb/>überall Entscheidungen geliefert, welche der Vorwurf einer
<lb/>Ungerechtigkeit nicht treffen kann. — Wir behalten uns vor,
<lb/>auf Einzelnes aus den Verhandlungen dieser Schwurgerichts- 
<lb/>sitzungen zurückzukommen.

<lb/>*) Anders verhält sich die Sache. wenn eine sträfliche lieber«
<lb/>schreirung der Nothwehr, und deren Zurechnung als Fahr- 
<lb/>lässigkeit oder böser Vorsatz in Frage sieht (Art. 132 Th. I.
<lb/>des StG.). Auch ein Fall dieser Art ist vorgekommen, so wie
<lb/>ein Fall unabsichtlicher Tödtung bei geminderter Zurechnung
<lb/>(Art. 3 des Ges. vom 29. Aug. 1848).
</p>
               <p>

                  <lb/>Zur Nachricht.

<lb/>Wie zum Jahrgange 1847, werden auch zum heurigen
<lb/>Ergänzungsblätter erscheinen, vorzugsweise zu Erör- 
<lb/>terungen und praktischen Mittheilungen aus dem Gebiete der
<lb/>neuen Gesetzgebung (Abänderungen von Th. I u. II des StG.)
<lb/>bestimmt; die Nummer wird zu nur 6 kr. berechnet.

<lb/>Die Redaktion.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084660_14+1849_0135.tif"
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         <div xml:id="d19027e13871" n="No. 8.">
      
            <head>Samstag, den 14. April 1849</head>
            <div xml:id="d19027e13876"
                 ana="scope_-_113-127"
                 type="article"
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                 next="mpier:zs1-2084660_14-1849_0167">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Bemerkungen und Präjudizien über das Verbrechen des Betrugs</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Fortsetzung)</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0135--><p/>
               <p>

                  <lb/>f ü r

<lb/>Rechtsanwendung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Xr. 8. Samstag, den 14. April 1849.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkungen und Hlriyndizien über das Verbrechen

<lb/>des Vetrugs.

<lb/>(Fortsetzung.)

<lb/>Die Feierlichkeit der Form der Eides-
<lb/>Ableistung wird theils nach der Religion des Schwö- 
<lb/>renden bemessen, theils kommt es auf die vor dem
<lb/>Gerichte, wo der Eid geleistet wurde, zur Gül- 
<lb/>tigkeit der Eidesleistung allenfalls erforderliche Form
<lb/>an **). Das kgl. bayer. Ges. v. 10. Nov. 1848
<lb/>über das Strafverfahren fordert Art. 157 bei Zeu- 
<lb/>gen nur das Emporheben der rechten Hand35),
<lb/>also nicht bei Christen das Erheben des Daumens
<lb/>und der zwei ersten Finger oder das Legen der- 
<lb/>selben bei Weibern und Geistlichen auf die Brust
<lb/>oder auf die Bibel und eben so nicht bei Juden
<lb/>die Form des Judeneides: sobald der Gesetzgeber
<lb/>diese keinem Dogma einer Religionspartei wider- 
<lb/>streitende und kein solches Dogma vernachlässigende
<lb/>Form für gültig erklärt, sobald ist der Schwörende
<lb/>verbunden, sie ebenfalls für gültig anzuerkennen und
<lb/>es kann ihn, wenn er falsch geschworen oder falsch aus- 
<lb/>gesagt hat, die Ausrede nicht entschuldigen, daß ec
</p>
               <p>

                  <lb/>34) Anmerk, zum StGB. II, S. 273.

<lb/>35) Ges. Bl. v. I. 1848, S. 300,
<lb/>XIV.
</p>
               <pb facs="2084660_14+1849_0136.tif"
                   n="114"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0136--><p/>
               <p>

                  <lb/>114 Bemerk, u. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. Betrugs.


<lb/>in seinem Gewissen oder nach seiner Religionsan-
<lb/>sicht eine andere Form zur Gültigkeit des Eides
<lb/>für erforderlich erachtet habe3e). — Bei Meno-
<lb/>niten, welche einen Eid nicht leisten, sondern statt
<lb/>Dessen in besonderer Form betheuern3?), ist diese
<lb/>Form so gültig wie die Eidesform anderer Christen
<lb/>und eben deshalb ist der Bruch dieser Versicherung
<lb/>gleich dem Meineid strafbar erklärt33).

<lb/>Ob der Eidesbruch oder die falsche eidliche
<lb/>Aussage oder Versicherung an demselben oder an
<lb/>einem andern Tage geschehen, wo der Eid geleistet
<lb/>wurde, ist gleichgültig, es ist also auch eine unter
<lb/>Beziehung auf einen schon geleisteten
<lb/>Eid abgegebene Versicherung oder Aussage rück- 
<lb/>sichtlich der Strafe des Meineids dem Eide selbst
<lb/>gleich zu halten 39).

<lb/>Der Bruch einer bloßen Versicherung an Ei-
<lb/>desstatt (Handgelübde an Eidesstatt) ist
<lb/>dem Meineide nicht gleich, da eine eidliche oder
<lb/>— wie bei Menoniten — eine vom Gesetzgeber
<lb/>dem Eide gleich geachtete Betheuerung nicht abge- 
<lb/>geben wurde. In Strafsachen ist eine bloße Ver- 
<lb/>sicherung solcher Art von den Strafprozeßgesetzen
<lb/>gar nicht als wirksam anerkannt; es kann also die- 
<lb/>selbe auch bei der Frage vom Meineid dem Eide
<lb/>nicht gleich geachtet werden . wird die Erfül- 
<lb/>lung eines Versprechens dürch Handgelübde an Ei- 
<lb/>desstatt bekräftigt und dennoch absichtlich nicht er-
</p>
               <p>

                  <lb/>3«) StGB. I, 39, Abs. 2. — Verhandlungen des Ge- 
<lb/>setzgebungsausschusses der Kammer der Reichsrathe vom
<lb/>I 1848, Bd. IV, S. 274 ff. Vgl. auch Linde,
<lb/>Civ. Proz. §. 269, Note 3.

<lb/>sr) Vervrd. v. 20. Okt. I8ll. Regbl.- v. I. 1811, S.
<lb/>160 l. Nov. z. GO. Bd. II, S. 210.

<lb/>2«) StGB. 1, 270.

<lb/>39) StGB. I, 270. OAGE. 32633/3i.

<lb/>40) Hohn Horst, Jahrbücher des Oberhofgerichts zu Mann- 
<lb/>heim, Jahrg. II, S. 306.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Bemerk, u. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. Betrugs. 1 15


<lb/>füllt, so ist dieser Bruch des Handgelübdes nicht
<lb/>demBruch eines promissorischen Eid es (StGB. I,
<lb/>263, Nr. V) gleich, also auch nicht strafgesetzlich
<lb/>verpönt"): wird aber in einer Civilsache") von
<lb/>einem Zeugen oder Kunstverständigen in fremder
<lb/>Sache oder von einer Partei in eigener Sache
<lb/>oder von einem Bevollmächtigten für den Voll- 
<lb/>machtgeber, oder von dem Vormund für einen
<lb/>Minderjährigen eine Behauptung vor Gericht fälsch- 
<lb/>lich durch Handgelübde an Eidesstatt bestätigt, so
<lb/>wird diese Art des Betrugs zwar nicht als Mein- 
<lb/>eid — denn es ist ja ein Eid nicht geleistet —
<lb/>wohl aber vermöge StGB. I, 271 und 263 als
<lb/>ausgezeichneter Betrug ersten Grades bestraft, vor- 
<lb/>ausgesetzt jedoch, daß einem solchen Handgelübde
<lb/>vor dem Civilgerichte eine Wirkung beigelegt wer- 
<lb/>den konnte "). Der Grund, aus welchem daS
<lb/>Gesetz nicht das promissorische, wohl aber das as- 
<lb/>sertorische Handgelübve für den Fall der Falschheit
<lb/>verpönt, besteht darin, daß der Gesetzgeber, wel- 
<lb/>chem zur Handhabung des Rechts durch die Ge- 
<lb/>richte und zur Handhabung der öffentlichen Ordnung
<lb/>durch die Polizeibehörde daran liegt, daß diese Be- 
<lb/>hörden die Wahrheit von erheblichen Thatsachen
<lb/>kennen, durch Strafgesetze dafür sorgen muß, daß
</p>
               <p>

                  <lb/>Lilh. Nov. 140 v. 11. Juni 1816. Doppelmayr,
<lb/>S. HO. Gönner u. Schmidtlein, Jahrb. Bd. 1,
<lb/>S. 301.

<lb/>42) Unter Civilsache ist hier dem strengen Wortlaute nach
<lb/>nur eineCivilprozeßsache zu verstehen. Allein in Bayern,
<lb/>wo Polizeisachen nach den Vorschriften der Civil ge- 
<lb/>ri chtsordnung über den proo688U8 8ummarii88imus
<lb/>zu behandeln und in geringfügigen Sachen die Zeugen
<lb/>nur bei Gelübden an Eidesstatt vernommen werden
<lb/>sollen (Cod. jud. cap. 3, §. 3, nr. 1 u. 4, dann oap. 10,
<lb/>tz. 3, nr. 7), muß man offenbar unter Civilsachen im
<lb/>Sinne des StGB. I, 269—271 auch Polizeisachcn
<lb/>verstehen. Anm. z. StGB. Bd. II, S. 316.

<lb/>43&gt; S. auch Anm. z. StGB. II, S. 273,
</p>

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               <p>

                  <lb/>116 Bemerk, u. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. Betrugs.


<lb/>diejenigen Formen, welchen er als Mittel der Be- 
<lb/>stätigung der Wahrheit vertraut, nicht mißbraucht
<lb/>werden. Bei Dem promissorischen Handgelübde han- 
<lb/>delt es sich aber nur von einer Versicherung im
<lb/>Privatrechtsverhältnisse; es ist dem, welcher sich
<lb/>versichern läßt, überlassen, ob er sich mit einfa- 
<lb/>cher Versicherung oder mit Handgelübde an Eives-
<lb/>statt begnügen oder eidliche Versicherung bedingen
<lb/>wolle; begnügt er sich mit einfacher Versicherung
<lb/>oder mit Handgelübde an Eidesstatt, so liegt für
<lb/>den Gesetzgeber kein Grund vor, den Bruch der
<lb/>Versicherung mit Strafe zu belegen und es ent- 
<lb/>steht dann nur die Frage, ob nicht die That, ab- 
<lb/>gesehen von dem Bruch des Handgelübdes, ein
<lb/>Betrug sei"). Ob der Gesetzgeber den Bruch
<lb/>des promissorischen Eides, wie StGB. I, 263,
<lb/>Nr. V geschehen, immer als einen Betrug zu er- 
<lb/>klären und zu verpönen habe, oder ob er solchen
<lb/>Bruch nur als Erschwerungsgrund eines Betrugs
<lb/>(wenn dieser abgesehen vom Eidesbruch vorliegt)
<lb/>zu behandeln habe, ist hier nicht zu erörtern.

<lb/>Eine Meineidsverwarnung vor der Ei- 
<lb/>desleistung ist nicht die Bedingung der Strafbar- 
<lb/>keit des Meineides"). Weder das Strafgesetzbuch
<lb/>noch die Natur der Sache begründet eine solche
<lb/>Bedingung. Zwar ist im Civilprozeß gesetzlich
<lb/>verordnet, daß die Zeugen genugsam erinnert (Cod.
<lb/>jud. cap. 10, §. 14, nr. 1) — die Parteien, fo-
<lb/>ferne sie gemeine, ungelehrte oder leichtsinnige Leute
</p>
               <p>

                  <lb/>44) Gönner ti. Schmidtlein, Jahrbücher Bd. I, S.303
<lb/>Note.

<lb/>45) Feuerbach, peinl. Recht, §. 422, Note 2. Titt-

<lb/>mann, Strafrechtswissenschaft, §.319. Nsldlgno,
<lb/>tte jurejur. §.99, Note 563. A. M. ist nach ge- 
<lb/>meinem Recht wegen des Ausdrucks „gelerter Eid"
<lb/>in Art. 107 der C. C. C. Martin, Krim. Recht,
<lb/>§.195. Roßhirt, Lehrb. §. 106: Jene Streitfrage

<lb/>des gemeinen Rechts gehört aber nicht hieher.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Bemerk, u. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. Betrugs. 117


<lb/>sind, vorläufig genugsam wegen des Meineids
<lb/>erinnert werden sollen (Cod. jud. cap. 13, §. I,
<lb/>nr. 6) und das Prozeßgesetz vom 17. Nov. 1837
<lb/>8. 48 schreibt vor, daß auch die betreffenden Stel- 
<lb/>len des Strafgesetzbuchs vorzulesen 'sind: eben so
<lb/>will auch StGB. II, 207, daß der Zeuge nach
<lb/>Beschaffenheit der Umstände oder der Person über
<lb/>die Bedeutung des Eides und die Folgen eines
<lb/>falschen Eivschwurs belehrt werde. Allein so wie
<lb/>nirgends verordnet ist, daß ein Zeugeneid in Civil-
<lb/>sachen oder Strafsachen oder ein Parteieneid in Ci-
<lb/>vilsachen deshalb unwirksam sei, weil die Meineids- 
<lb/>verwarnung nicht vorausgegangen, so wie vielmehr
<lb/>der Zeugeneid eben so wie der Parteieneid auch
<lb/>ohne solche Verwarnung unstreitig wirkt; eben so
<lb/>muß der Meineid auch dann strafbar sein, wenn
<lb/>die Meineidsverwarnung unterblieben ist^). Die
<lb/>Vorschriften, welche die Verwarnung anordnen,
<lb/>sind nur reglementärer Natur, ihre Vernachlässigung
<lb/>zieht eine Nichtigkeit des Eides nicht nach sich und
<lb/>dieses um so weniger, als ja nicht hergestellt wer- 
<lb/>den könnte, ob der Meineidige zur Zeit der Ei- 
<lb/>desleistung nicht so viele Begriffe von Religion und
<lb/>Eid hatte, um die Sünde und Strafbarkeit des Mein- 
<lb/>eids zu kennen; im Gegentheil solche Begriffe kön- 
<lb/>nen von jedem zurechnungsfähigen und eidesfähi-
<lb/>gen Menschen, besonders bei unserem Stande der
<lb/>Volksbildung erwartet werden und bei jenen nur
</p>
               <p>

                  <lb/>*0) Ein entgegengesetztes vberstrichterl. Erkenntniß (OAGE.
<lb/>23328/2g) in Zu-Rh ein und Sartorius Rechts- 
<lb/>fällen Bb. II, S. 473 sagt zwar, eine Vereidung sei
<lb/>nicht legal, wenn die Meineidsverweigerung fehle:
<lb/>allein abgesehen davon, daß dieser Grund nur ein Ne- 
<lb/>bengrund jenes Erkenntnisses war, ist es unrichtig,
<lb/>daß eine Vereidung nicht legal sei, wenn jene Verwar- 
<lb/>nung fehlt. Die gerichtliche Vereidung ist ein legaler
<lb/>Akt und die Verwarnung, eben weil sie nnr nach Um- 
<lb/>ständen geschehen soll, ist die Bedingung der Legalität
<lb/>nicht.
</p>

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               <p>

                  <lb/>118 Bemerk, u. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. Betrugs.


<lb/>ausnahmsweise vorkommenden Menschen, welchen
<lb/>es an den erforderlichen Begriffen von der Heilig- 
<lb/>keit des Eides oder von der Strafbarkeit des Mein- 
<lb/>eides fehlt, ist nicht die Unterlassung der Verwar- 
<lb/>nung, sondern der Mangel an den nothwendig erfor- 
<lb/>derlichen Begriffen der Grund der Straflosigkeit
<lb/>oder geringeren Strafbarkeit^). Eben deshalb ist
<lb/>es auch richtig, daß, wenn ein Mensch Vorkommen
<lb/>sollte, welchem es an den vorerwähnten erforder- 
<lb/>lichen Begriffen fehlt, welchem aber diese Begriffe
<lb/>noch vor der Eidesleistung durch den Richter oder
<lb/>durch einen Geistlichen beigebracht wurden, der
<lb/>frühere Mangel an jenen Begriffen die Straflosig- 
<lb/>keit nicht begründen, sondern nur davon die Rede
<lb/>fein könnte, in wie weit jener frühere Mangel sich
<lb/>als Strafmilderungsgrund darstellt.

<lb/>Uebrigens erfordert die Verletzung des promis- 
<lb/>sorischen Eides, der Meineid in Civilsachen und
<lb/>die gerichtliche Verläumdung durch falsches eidliches
<lb/>Zeugniß eben so wie jeder andere Betrug, Täu- 
<lb/>schung, Vorsatz und Zweck.

<lb/>Die Täuschung besteht immer darin, daß
<lb/>die religiöse Handlung des Eides mißbraucht wird,
<lb/>um einem Versprechen oder einer Aussage Glau- 
<lb/>ben zu verschaffen und daß beim promissorischen Eid
<lb/>das Versprechen nicht erfüllt, beim assertorischen
<lb/>etwas fälschlich behauptet wird^).

<lb/>Der Vorsatz ist vorhanden, wenn der Thä-
<lb/>ter seinem Eide mit dem Bewußtsein entgegen han- 
<lb/>delt, daß er den Eid verletze oder durch den Eid
<lb/>etwas Unwahres als wahr bestätige^). Bei dem
</p>
               <p>

                  <lb/>4?) Vgl. StGB. I, 120 *♦ s. 121 mit I, 71, 93 r
<lb/>48) Vgl. Anm. z. StGB. Bd. II, S. 271. Wegen des
<lb/>promissorischen Eids s. diese Blätter Vd. XII, S. 372,
<lb/>dann wegen Täuschung überhaupt ebendas. S. 226 ff.
<lb/>Vgl. OAGE. 23328/2».

<lb/>48) Fenerbach, peinl. Recht, §. 420.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0141.tif"
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               <p>

                  <lb/>Bemerk, u* Präjudizien üb. d. Verbrechen d. Betrugs. HO


<lb/>promissorischen Eid ist es nicht nothwendig, daß
<lb/>der Vorsatz den Eid zu brechen, schon zur Zeit der
<lb/>Eidesleistung bestehe; es kann dieser Vorsatz erst
<lb/>später entstehen: bei den assertorischen Eiden, welche
<lb/>vor der falschen Behauptung geleistet werden, ist
<lb/>dasselbe der Fall; wird aber eine bereits geleistete
<lb/>Aussage mit dem Eide bestätigt, so kommt es
<lb/>darauf an, ob der Schwörende zur Zeit der Eides- 
<lb/>leistung von der Unwahrheit seiner Aussage oder
<lb/>Behauptung Kenntniß hatte und es kann ihn im
<lb/>bejahenden Falle nicht entschuldigen, wenn er früher,
<lb/>wo er die Aussage ohne Eid machte, im Glau- 
<lb/>ben an die Wahrheit dieser Aussage handelte^).
<lb/>Hat der Schwörende seiner Meinung nach
<lb/>falsch ausgesagt, während das Ausgesagt-- ohne
<lb/>daß er dies wußte, wahr ist, so ist dennoch ein
<lb/>Meineid vorhanden51). Der Thäter hat (was
<lb/>freilich auch erfordert wird), um sich einen rechts- 
<lb/>widrigen Vortheil zu verschaffen oder um einen
<lb/>Andern in Schaden zu bringen, wissentlich, obgleich
<lb/>irrthümlich, eine falsche Thatsache für wahr ausge- 
<lb/>geben oder das, was er für wahr hielt, verschwie- 
<lb/>gen, also einen Betrug und durch die Hinzufügung
<lb/>des Eides einen Meineid begangen; es kommt so- 
<lb/>wohl beim Meineid in Civilsachen als bei der
</p>
               <p>

                  <lb/>Sv) Vgl. diese Blätter Bd. XU, S.24I. OAGE. 6020/30,
<lb/>1662^28, 3103T/38&gt; Wendt, die deutsche Fakultäts- 
<lb/>praxis in Strafrechtsfällen, S. 167. Eine Vernrthei-
<lb/>lung desjenigen, welcher die Unwahrheit des Ausgesag- 
<lb/>ten nicht wußte, aber sich hierüber hätte belehren kön- 
<lb/>nen, also leichtsinnig geschworen oder ausgesagt habe,
<lb/>wie eine Entscheidung in der allgem. jurist. Zeitung
<lb/>von Elvers u. Bender, Jahrgg. II v.J. 1829, S.321
<lb/>vorkommt, rechtfertigt sich nach bayerischem Straf- 
<lb/>recht nicht, weil hier Dolus erfordert wird. S. auch
<lb/>Fenerbach, peinl. Recht, tz. 42V, Note II.

<lb/>(äl Abegg, im Archiv des Krim. Recht, neue Folge,
<lb/>Jahrg. 1834, S. 579 ff. Vgl. auch Tittmann,
<lb/>Strafrechtswissenschaft, §. 313/489.
</p>

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               <p>

                  <lb/>120 Bemerk, u. Präjudizien üb. V. Verbrechen d. Betrugs.


<lb/>Verläumdung durch falsches gerichtliches Zeugniß
<lb/>nicht darauf an, ob wirklich ein Schade gestiftet
<lb/>wurde") und wenn gleich — materiell genommen —
<lb/>durch die nur subjektiv, nicht objektiv falsche Aus- 
<lb/>sage kein Recht verletzt wurde, auch das Recht
<lb/>des Staats, daß vor dessen Gerichten und Be- 
<lb/>hörden die Wahrheit gesagt werde, hier, wo von
<lb/>einem Privatverbrechen die Rede ist, das
<lb/>entscheidende Moment nicht bilden kann, so ist doch
<lb/>das Recht der betheiligten Privatpersonen verletzt,
<lb/>welches offenbar dahin begründet ist, daß der Schwö- 
<lb/>rende nach sie inem besten Wissen die Wahr- 
<lb/>heit ") sage. Es kann auch nicht gesagt wer- 
<lb/>den, daß derjenige, welcher nur in seinem Wahne
<lb/>eine Unwahrheit für wahr ausgibt, keine Täuschung
<lb/>begehe, weil er ja objektiv, obgleich irrthümlich, doch
<lb/>die Wahrheit gesagt hat: er hat auch objektiv die
<lb/>Unwahrheit Lnsoferne ausgesagt, als er wissentlich
<lb/>fälschlich das als in seinem Wissen begrün- 
<lb/>det vorgegeben hat, was in seinem Wissen nicht
<lb/>begründet war.

<lb/>Bedenklich scheint die hier entwickelte Ansicht
<lb/>jedoch zu sein bei der Verläumdung durch falsches
<lb/>eidliches Zeugniß, wo in den Artikeln 291, 292,
<lb/>Th. II, StGB, vorausgesetzt wird, daß der Zweck
<lb/>war, einen Unschuldigen in Strafe zu bringen.
<lb/>Hat nun Jemand, welcher den Andern irrthüm- 
<lb/>lich für unschuldig hielt, dennoch gegen denselben
<lb/>ausgesagt, so kann man sehr leicht der Meinung
<lb/>sein, es sei hier kein Verbrechen begangen, weil
<lb/>ja der Unschuldige gar nicht existirt, gegen welchen
<lb/>eine falsche eidliche Aussage gemacht wurde, viel- 
<lb/>mehr der des Meineids Beschuldigte die Wahrheit
<lb/>— obgleich irrthümlich und wider seinen Willen —
</p>
               <p>

                  <lb/>52) StGB. I, 256, 265, 269, 291. Anmerk. j; StGB.
<lb/>Bt&gt;. I, S. 179, 180.

<lb/>53) Vom Glaubenseid s. unten.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Bemerk, u. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. Betrugs. K21

<lb/>gesagt hat und weil das Strafgesetzbuch auch diese
<lb/>Art des Meineids unter die Privatverbrechen ge- 
<lb/>setzt hat, mithin auch hier das entscheidende Mo- 
<lb/>ment der Strafbarkeit nicht in der Verletzung des
<lb/>Rechts des Staats liegt, daß vor dessen Gerichten
<lb/>die Wahrheit gesagt werde. Demungeachtet wird
<lb/>auch hier das Verbrechen des Meineids als vor- 
<lb/>handen und als vollendet **) angesehen werden
<lb/>müssen. Der Staat muß seine Angehörigen, so
<lb/>weit es in seiner Macht fteht, gegen falsches eid- 
<lb/>liches Zeugniß auch in Strafsachen schützen; des- 
<lb/>halb setzt er Strafe auf dergleichen .wissentlich
<lb/>falsche Zeugnisse und weil er hier die Rechte der
<lb/>Staatsbürger schützt, so stellt das Strafgesetzbuch
<lb/>auch diese Art des Meineids unter die Privat-
<lb/>verbrechen. Jeder Angcschuldete, auch der Schul- 
<lb/>dige, hat das Recht, daß jeder Zeuge vor Gericht
<lb/>die Wahrheit so sage, wie sie ihm bekannt ist und
<lb/>dieses Recht wird verletzt, wenn der Zeuge zum
<lb/>Nachtheil des Angeschuldigten etwas als wahr aus- 
<lb/>sagt, das er für unwahr hält, mag es nun wahr
<lb/>oder unwahr sein; es wird dieses Recht auf eine
<lb/>um so mehr strafbare Weise verletzt, als der Zeuge
<lb/>fälschlich etwas aus eigenem Wissen aussagt, von
<lb/>dem ihm eigenes Wissen mangelt: in den Augen
<lb/>des falschen Zeugen ist der Angeschuldigte
<lb/>unschuldig, oder doch die Schuld desselben un- 
<lb/>bekannt; es steht also dem Angeschuldigten, obgleich
<lb/>er. schuldig ist, doch ein vollkommenes Recht
<lb/>gegen den Zeugen zu, daß Dieser ihn nicht
<lb/>wider besseres Wissen als schuldig darstelle und
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Lehre der Anmerkungen z. StGB. Bd. I, S. 177
<lb/>vom Versuch mit unrecht gewählten Mitteln paßt hie-
<lb/>her offenbar nicht. Ueberhaupt darf nicht vergessen
<lb/>werden. daß bei diesem Verbrechen die Entstehung ei- 
<lb/>nes Schadens nicht erfordert wird, also der Mangel
<lb/>dieses Schadens die That nicht zum Versuch herabbrückt.
</p>

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               <p>

                  <lb/>122 Bemerk, u. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. Betrugs.

<lb/>diesem Rechte entspricht die Verbindlichkeit des
<lb/>Zeugen, den Ln seinen Augen Unschuldiges
<lb/>oder ihm nicht als schuldig Bekannten auch nicht
<lb/>der Obrigkeit als schuldig darzustellen55). Ueber-
<lb/>dies muß erwogen werden, daß, wie unten näher
<lb/>vorkommt, Art. 290 jedes falsche eidliche
<lb/>Zeugniß in Strafsachen für ein Verbrechen er- 
<lb/>klärt.

<lb/>Der Zweck muß sowohl bei dem Bruch des
<lb/>promissorischen Eides als bei dem Meineid in Ci-
<lb/>vilsachen und bei der Verläumdung durch falsches
<lb/>gerichtliches Zeugniß darin bestehen, entweder einen
<lb/>Andern in Schaden zu bringen oder sich einen un- 
<lb/>erlaubten Vortheil zu verschaffen. Denn alle die
<lb/>ebenerwähnten Arten des Meineids im weiteren
<lb/>Sinne gehören zu der Gattung des Privatverbre- 
<lb/>chens des Betrugs, sind also nur vorhanden, wenn
<lb/>sie die wesentlichen Merkmale des Betrugs an sich
<lb/>tragen^). Bei dem Bruch des promissorischen
<lb/>Eides wird der Zweck meist ein eigennütziger sein;
<lb/>er kann aber auch nur darin bestehen, einen An- 
<lb/>dern in Schaden zu bringen; bei dem Meineid in
<lb/>Civilsacken kann der Zweck bald die Erlangung
<lb/>eigenen Vortheils^), bald die Beschädigung eines
<lb/>Andern sein und letzteres ist auch Mittelbar der
<lb/>Fall, wenn der eigentliche und unmittelbare Zweck
<lb/>darin besteht, einem Dritten einen unerlaubten
<lb/>.Vortheil zuzuwenden, weil dieses ohne Nachtheil

<lb/>55) Dem neuen Strafgesetzbuch bleibt Vorbehalten, die Streit- 
<lb/>frage zn beseitigen, inwieferne dergleichen Jrrthümer
<lb/>des Thäters nnr die Annahme eines Versuchs oder gar
<lb/>die Annahme von Straflosigkeit begründen. Literatur
<lb/>s. Fenerbach, peinl. Recht, §. 42, Note IX von
<lb/>Mit terma ier.

<lb/>56) S. diese Blätter, Bd. XII, S. 243. Gönner und
<lb/>Schmidtlein, Jahrb. Bk. I, S. 291.

<lb/>5*) Vorzüglich bei dem Parteicneid: aber auch bei dem fal- 
<lb/>schen Zeugniß und bei falschen Gntachten der Sachver- 
<lb/>ständigen, wenn Bestechung vorhanden.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0145.tif"
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               <p>

                  <lb/>Bemerk, u. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. Betrugs. 123

<lb/>für einen Andern nicht geschehen kann: bei Ver-
<lb/>läumdung durch falsches eidliches Zeugniß wird
<lb/>immer der Zweck vorausgesetzt, einen Unschuldi- 
<lb/>gen in Strafe zu bringen (StGB I, 291, 292)
<lb/>und ein wissentlich falscher Eid in Strafsachen,
<lb/>welcher nicht zum Nachtheil, sondern zum Vortheil
<lb/>des Angeschuldeten abgelegt wurde (StGB. I, 290),
<lb/>muß doch, wie unten näher Vorkommen wird, einen
<lb/>bestimmten Zweck gehabt haben. —

<lb/>Nachdem bis jetzt von dem Verhältnisse der
<lb/>verschiedenen Arten des Meineids im weiteren Sinne
<lb/>gehandelt wurde, so wird zu dem eigentlichen Ge- 
<lb/>genstände des vorliegenden Abschnittes — zu dem
<lb/>öNeineid in Civilsachen übergegangen.

<lb/>Daß im Sinne des StGB, unter Civilsachen
<lb/>auch Polizeisachen zu verstehen, wurde schon oben
<lb/>bemerkt: nur müssen Polizeistrafsachen nicht
<lb/>unter Art. 269, sondern unter Art. 290 subsumirt
<lb/>werden, weil StGB. I, 291 nur vom falschen
<lb/>Zeugnisse in jenen Fällen handelt, wo auf dem
<lb/>angeschuldeten Verbrechen Arbeitshaus oder eine
<lb/>noch höhere Strafe steht, mithin die Verläum-
<lb/>dung in geringeren Strafsachen unter StGB. I,
<lb/>290 fallen, dem gemäß aber dieselbe Strafe, wie
<lb/>die des Meineids nach StGB. I, 269 eintritt58).

<lb/>Der Meineid in Civilsachen kann sowohl in
<lb/>Bezug auf Personenrechte als in Bezug auf Ver- 
<lb/>mögensrechte begangen werden 59): es kann ihn
<lb/>sowohl eine Partei ") als ein Zeuge oder ein
<lb/>Kunstverständiger61) begehen^).

<lb/>58) S. unten beim falschen eidlichen Zeugniß in Strafsachen.

<lb/>5») Anmerk. z. StGB. Bd. II, S. 228, 272, 273.

<lb/>6°) In Polizeistrafsachen darf eben so wenig als in straf- 
<lb/>gerichtlichen Untersnchnngssachen der Angeschuldete ver- 
<lb/>eidet werden: hier kann also von einem strafbaren
<lb/>Meineide des Angeschuldeten die Rede nicht sein.
<lb/>Vgl. oben S. 71.

<lb/>vi) Darunter muß jeder Sachverständige verstanden werden.

<lb/>«2) StGB. 1, 269. Anmerk. Bd. 11, S. 273.
</p>

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                   n="124"
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               <p>

                  <lb/>124 Bemerk, u. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. Betrugs.


<lb/>Der wissentlich falsche Partekeneid ist ein
<lb/>Meineid, er mag als Haupteid, Erfüllungseid 63),
<lb/>Reinigungseid *"), Diffessionseid ^), Manifesta- 
<lb/>tionseid, oder Restitutionseid ") geleistet, er mag
<lb/>vom Richter auferlegt oder ein zurückgeschobener,
<lb/>oder auch — soweit gewillkührte Prozeßhandlun- 
<lb/>gen für zulässig erkannt werden 67) — durch Ues
<lb/>bereinkunft der Parteien als Mittel zur Ueberzeu-
<lb/>gung des Richters zugelassen sein: es sagt StGB.
<lb/>1, 269 ausdrücklich „der Eid sei von welcher Art
<lb/>er rcoüe"68).

<lb/>Der Eid muß ein behauptender (assertorischer)
<lb/>sein 60). Da wo ein Glauben, Meinen, Schätzen
<lb/>durch den Eid behauptet wird, kann zwar auch ein
<lb/>Meineid Vorkommen, es wird aber gewöhnlich an
<lb/>dem Beweise fehlen, daß der Eid wissentlich falsch
<lb/>geleistet oder die eidlich bekräftigte Aussage wissent- 
<lb/>lich falsch gemacht wurde. Soweit der Reini-
<lb/>gungseid vom Nichtwissen geleistet wird, ent- 
<lb/>hält er eine bestimmte Behauptung und der Be- 
<lb/>weis, daß der Schwörende das wußte, was er
<lb/>abläugnete, läßt sich leichter führen als in dem Fall,
<lb/>wo der Reinigungseid vom Glauben oder Nicht-
<lb/>glauben geleistet wurde, der Beweis zu liefern
<lb/>sein wird, daß der Schwörende das geglaubt habe,
<lb/>was er nicht zu glauben eidlich versicherte, oder
<lb/>daß er nicht glaubte, was er zu glauben eidlich an- 
<lb/>gab. Bei dem Würdigungseid (juramentum in
<lb/>jitem) ist nach StGB. I, 272 eine Untersuchung
</p>
               <p>

                  <lb/>°3) OAGE. 602s/zo.

<lb/>64) Vom Neinigungseid s. noch besonders gleich unten.

<lb/>«S) OAGE. 30)37/38.

<lb/>66) Anmerk. z. StGB. Bd. II, S. 273.

<lb/>67) Vgl. Seuffert, Komment, zur bayer. GO. Bd. II,
<lb/>©.117. Thibaut, Pand. 2te Aufl. 8. 1055. Mar- 
<lb/>tin, bürqerl. Proz. tz. 11 u. 139.

<lb/>68) S. auch Anm. z. StGB. B. H, S. 273.

<lb/>69) StGB. I, 269.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0147.tif"
                   n="125"
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               <p>

                  <lb/>Bemerk, u. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. Betrugs. &gt;25


<lb/>wegen Meineives nicht zulässig: es beruht diese
<lb/>Bestimmung aber nicht darauf, daß jede Schätzung
<lb/>nur ein Dafürhalten, ein Meinen ist^, sondern
<lb/>daß bei diesem Eid bei großem Verschulden des Geg- 
<lb/>ners, zu dessen Strafe der Schwörende nicht an den
<lb/>wahren Werth gebunden ist, sondern auch einen ein- 
<lb/>geb ildeten Werth beschwören kann und daß in
<lb/>jedem Falle, das Verschulden des Gegners mag grö- 
<lb/>ßer oder geringer sein, der Richter befugt ist, die
<lb/>beschworne Summe zu mildern "), so daß also die
<lb/>übermäßige Schätzung vom Gesetz zugelassen, aber
<lb/>in der Kraft, ein Recht zu verletzen, neutralissrt ist.

<lb/>Der Parteieneid — nicht aber der Eid der
<lb/>Zeugen oder Kunstverständigen — kann auch durch
<lb/>Stellvertreter geleistet werden 72) und wenn
<lb/>ein solcher Stellvertreter einen Meineid begeht, so
<lb/>ist die Strafbarkeit im Allgemeinen dieselbe, wie
<lb/>wenn die Partei selbst den Meineid begangen
<lb/>hätte 73). Kommt hiebei die Partei selbst als in- 
<lb/>tellektueller Urheber vor, so versteht es sich von
<lb/>selbst, daß dieselbe ebenfalls der Strafe des Mein- 
<lb/>eids unterliegt 74).

<lb/>Der Parteieneid muß eben so wie jeder an- 
<lb/>dere Eid wirklich geleistet sein, wenn von
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Anmerk. Dd. H, S. 274, Ziff. 4 geben auch den
<lb/>Grund an, weil dieser Eid „auf der subjektiven Ansicht
<lb/>des Schwörenden beruht." Allein wenn dieser Grund
<lb/>richtig wäre, so würde ein Kunst- oder Sachverständi- 
<lb/>ger, namentlich ein Schätzmann selbst gegen StGB. I,
<lb/>269 nicht gestraft werden können.

<lb/>n) Cod. jud. cap. 13, §. 4. — Anmerk. z. StGB. Dd. II,
<lb/>S. 274.

<lb/>72) Arnold, über Eidesleistung durch Stellvertreter im
<lb/>Civilprozeß. Erlangen 1843. 8. Viereck, Betrach- 
<lb/>tungen über die Anwendung des Beweismittels der
<lb/>Eidesdelation und der richterlichen Notheide an juristi- 
<lb/>sche Personen. Rostock u. Schwerin, 1848. 8.

<lb/>StGB. I, 269. An merk. Bd. II, S. 273. Vgl. oben
<lb/>vom Handgelübde durch Stellvertreter.

<lb/>**) StGB. I, 45. Anmerk. Bd. II, S. 274.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0148.tif"
                   n="126"
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               <p>

                  <lb/>126 Bemerk, u. Präjudizien üb. d Verbrechen d. Betrugs.


<lb/>einem vollendeten Meineid die Rede sein soll.
<lb/>Wird ein solcher Eid, dessen Leistung bereits aner-
<lb/>boten war, deshalb nicht geleistet, weil der Geg- 
<lb/>ner solchen für wirklich geleistet angenommen hat,
<lb/>so treten zwar civilrechtlich dieselben Wirkungen
<lb/>ein, als wenn der Eid geleistet wäre: aber straf- 
<lb/>rechtlich ist, weil kein Eid geschworen wurde, auch
<lb/>vom Meineid nicht die Rede, sondern es hat der- 
<lb/>jenige, welcher schwören sollte und wollte, wenn
<lb/>er mit dem Bewußtsein, daß er den Eid redlicher- 
<lb/>weise nicht leisten könne, solchen schwören zu wol- 
<lb/>len sich bereit erklärt hat, nur das Anerbieten der
<lb/>Eidesleistung zu einem Betrug mißbraucht und es
<lb/>trifft ihn nicht die Strafe des Meineides, sondern
<lb/>nur die Strafe des ausgezeichneten Betrugs ersten
<lb/>Grades n).

<lb/>Der Meineid der Zeugen oder Kunstver- 
<lb/>ständigen^) in Civilsachen 77) ist ganz nach
<lb/>den oben vom Meineid in Civilsachen angegebenen
<lb/>Grundsätzen zu beurtheilen. Es gehört insbeson- 
<lb/>dere auch hier nicht zur Vollendung des Verbre- 
<lb/>chens, daß ein wirklicher Schade geschehen 78) und
<lb/>es kann auch dieser Meineid sowohl zum Nach- 
<lb/>theil des Vermögens als zum Nachtheil einer Per- 
<lb/>son und eben deshalb auch in einer Jnjurienklage
<lb/>begangen werden, es mag die Klage auf Abbitte,
<lb/>auf Widerruf, auf Ehrenerklärung oder auf eine
<lb/>Geldsumme gestellt sein78). Ein Meineid der Kunst- 
<lb/>verständigen oder Sachverständigen ist zwar inso-
<lb/>ferne nicht leicht zu beweisen, als da, wo es auf
<lb/>ein Schätzen, ein Meinen oder eine Ansicht an-
</p>
               <p>

                  <lb/>") StGB, l, 27 l. Anmerk. Vd.N, S. 273.

<lb/>76) Auch Sachverständigen, s. oben.

<lb/>Präjudizien über Meineid der Zeugen in Civilsachen
<lb/>OAGE. 5928/2», I072V28, 277^/33, 24S31/32, 16627/28*
<lb/>18) OAGE. 5928/2g.
<lb/>i») OAGE. 10721/28.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0149.tif"
                   n="127"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0149--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bemerk, u. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. Betrugs. 127
</p>
               <p>

                  <lb/>kommt, aus der entgegengesetzten Ansicht Anderer
<lb/>noch nicht der Beweis wissentlich unrichtig ab- 
<lb/>gegebenen Gutachtens folgt: allein unmöglich ist
<lb/>eine Ueberweisung nicht.

<lb/>Bei dem Meineid der Zeugen und Kunstver- 
<lb/>ständigen liegt es in der Natur der Sache, daß
<lb/>intellektuelle Urheber häusiger Vorkommen,
<lb/>als bei dem Meineid der Parteien, indem Zeugen
<lb/>und Kunstverständige nicht so wie Parteien ein
<lb/>Interesse bei der Sache selbst haben. Soll Je- 
<lb/>mand der intellektuellen Urheberschaft bei dem fal- 
<lb/>schen Eid der Zeugen oder Kunstverständigen schul- 
<lb/>dig sein, so gehört dazu nicht blos, daß er den
<lb/>Meineidigen aufgefordert habe, falsch auszusagen,
<lb/>sondern auch, daß die Aufforderung, Versprechung
<lb/>oder Verleitung den physischen Urheber zur That
<lb/>bewogen habe 80).

<lb/>Da wo gesetzliche B eweistheorie besteht,
<lb/>ist es eine Streitfrage, ob der Meineid überhaupt
<lb/>durch Zeugen bewiesen werden könne, dann, ob
<lb/>zwei Zeugen hinreichen, den des Meineids beschul- 
<lb/>digten aber läugnenden Jnquisiten zu überweisen
<lb/>oder ob drei Zeugen erforderlich seien, weil die
<lb/>angefochtene frühere eidliche Aussage des fetzigen
<lb/>Jnquisiten den Aussagen derjenigen kollidirend ge- 
<lb/>genüber stehe, welche jetzt gegen ihn zeugen *'):
<lb/>in Bayern ist diese Kontroverse jetzt mit Aufhe- 
<lb/>bung der gesetzlichen BeweistheorieM) Antiquität
<lb/>geworden.

<lb/>(Fortsetzung folgt.)
</p>
               <p>

                  <lb/>80) StGB.1, 43 m- 46. Anmerk. Dd. II, S. 274. OAGE.

<lb/>16627/28. ©. mich 5928/29, 928/30.

<lb/>81) Malblanc, de jurejur. §. 64. Schneider, vom
<lb/>Beweis, S. 534. Zu-Rhein, Zeitschr. Bd. I, S.
<lb/>235. Neues Archiv des Krim. Rechts, Bd. II, S. 115.
<lb/>Mittermaier, deutsches Strafverfahren, Bd. II, S.
<lb/>418. Mittermaier, vom Beweise, S. 364. OAGE.
<lb/>6O28/30, 24131/32/ 30137/38.

<lb/>82) Ges. vom 12. Mai 1848. Ges. Bl. S. 35.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084660_14+1849_0150.tif"
                n="128"
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            <div xml:id="d19027e15313">
               <head>Mittheilungen aus der Praxis</head>
               <div xml:id="d19027e15318" type="section" subtype="Sonstiges">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Interdictum uti possidetis. Verjährung</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
            </div>
            <div xml:id="d19027e15328" type="miscellany">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Miscelle</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084660_14+1849_0150--><p/>
               <p>

                  <lb/>»28
</p>
               <p>

                  <lb/>Mittheilung aus der Praxis.

<lb/>Interdictum uti possidetis. Verjährung.

<lb/>Bei Beurtheilung eines possessorium ordi-
<lb/>narium kam es in Frage, ob dem Kläger nicht
<lb/>die Verjährung des Rechtsmittels (durch Ablauf
<lb/>eines Jahres von Zeit der Störung) entgegenstehe.
<lb/>In den Motiven der oberstrichterlichen Entschei- 
<lb/>dung kommt für die Verneinung der Frage unter
<lb/>anderem vor: „die Anmerkungen zum bayer. LR.
<lb/>Th. H, Kap. 5, §. 12, Nr. 7 geben in Uebereinr
<lb/>stimmung mit kr. l pr. uti possidetis (43, 17)
<lb/>zu erkennen, daß die Klagverjährung keineswegs
<lb/>in der Hauptsache, sondern blos bezüglich der
<lb/>Kosten und Schäden, binnen Jahresfrist von der
<lb/>Turbation an gerechnet, eintrete".

<lb/>OAGE. v. 30. Okt. 1848, Nr. 138845/W
</p>
               <p>

                  <lb/>Miseelle.

<lb/>In den Anmerkungen zum Einführungspatent des bayeri- 
<lb/>schen Kriminalkoder äußerte Kreittmayr^: „Nach Moser's
<lb/>Meinung soll man statt der vielen doctorum suris, so das Jahr
<lb/>hindurch auf den Universitäten kreirt werden, mehr doctoris
<lb/>kucti machen." ■— Das Jahr 1848 hat Moser's Meinung
<lb/>ins Leben eingeführtz in der Reichsversummlung zu Frankfurt
<lb/>waren die „doctores tacti" in überwiegender Mehrheit. Das
<lb/>Staatsrecht (sprach der Justizminister Römer) ist mir zu
<lb/>Frankfurt gänzlich abhanden gekommen, ich stehe nur noch
<lb/>auf dem Boden der Thatsachen.


<lb/>*) Vgl. die im vorigen Jahre zu München erschienene Schrift:
<lb/>„Rechcsregeln und Sprüche, herausgezogen aus des Wigu*
<lb/>laus Taver Alois Freiherrn von Kreittmayr Anmerkungen
<lb/>zu den bayerischen Gesetzbüchern" S. 220. ~ (Mögen sich
<lb/>die Verehrer Kreittmayr's die Verbreitung dieser auch
<lb/>als humoristische Lektüre empfehlungswerthen Sammlung um
<lb/>so mehr angelegen sein lassen, als der Ertrag zur Kreitt«
<lb/>mayr'schen Stipendienstiftung bestimmt ist.)
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084660_14+1849_0151.tif"
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         <div xml:id="d19027e15430" n="No. 9.">
      
            <head>Samstag, den 28. April 1849</head>
            <div xml:id="d19027e15435"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Mittheilungen aus der neuern Theorie des deutschen Rechts</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Dollmann, ...">von Prof. Dr. Dollmann</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0151--><p/>
               <p>

                  <lb/>Blätter
</p>
               <p>

                  <lb/>f ü r
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtsanwen-ung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nr. s.
</p>
               <p>

                  <lb/>Samstag, den 28. April 1849.
</p>
               <p>

                  <lb/>Mittheilungen aus -er neuern Theorie -es -rutschen

<lb/>Rechts.

<lb/>Von Prof. vr. Dollmann.

<lb/>II. Zur Lehre von der väterlichen Gewalt nach
<lb/>gemeinem deutschen Recht.

<lb/>Daß die römischen Grundsätze von der väter- 
<lb/>lichen Gewalt namentlich auch soweit sie die Ver- 
<lb/>mögensverhältnisse der Kinder betreffen heutzutage
<lb/>nur mit namhaften Beschränkungen als gemeines
<lb/>Recht zur Geltung kommen, wird zwar im Allge- 
<lb/>meinen zugestanden 0, im Einzelnen sind aber die
<lb/>Ansichten sehr getheilt, und so mag eine kurze
<lb/>Erörterung einiger hieher gehöriger Fragen unter
<lb/>Benützung der neuesten Forschungen 2) hier nicht
<lb/>am Unrechten Orte sein.

<lb/>I. Rechtsgeschäfte zwischen dem Vater und
<lb/>den Hauskindern.

<lb/>Das römische Recht hat bis zuletzt die Mög- 
<lb/>lichkeit wirksamer Rechtsgeschäfte sowie von Pro- 
<lb/>zessen zwischen Vater und Hauskind und eben so
</p>
               <p>

                  <lb/>Eichhorn, §. 313. Mittermaier, d. PR. §. 361,
<lb/>Maurenbrecher II, S. 670, Phillips II, S.92f.
<lb/>Kraut, Vormundschaft II , S. 630 f.


<lb/>XIV.
</p>
               <pb facs="2084660_14+1849_0152.tif"
                   n="130"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0152--><p/>
               <p>

                  <lb/>130 Mittheil, aus der neuern Theorie des deutschen Rechts.


<lb/>zwischen den in derselben Gewalt befindlichen Ge- 
<lb/>schwistern ausgeschlossen. Der Vater kann eben so
<lb/>wenig an das Kind etwas veräußern, als das Kind
<lb/>an den Vater; der Vater kann keine Forderung
<lb/>gegen das Kind erwerben und umgekehrt kann das
<lb/>Kind nicht Gläubiger seines Vaters werden. —
<lb/>Eine vollständige Ausnahme hievon tritt uur dann
<lb/>ein, wenn der Sohn ein peeulium eastrensv
<lb/>besitzt, weil er Ln diesem Betracht schlechthin als
<lb/>paterfamilias behandelt wird. — Eine Modifi- 
<lb/>kation des Hauptsatzes findet Statt, wenn der
<lb/>Sohn ein peeulium prokeetitium besitzt. Unter
<lb/>dieser Voraussetzung kann allerdings der Sohn
<lb/>Gläubiger und Schuldner des Vaters werden, aber
<lb/>während der väterlichen Gewalt hat dies Verhält-
<lb/>niß unter ihnen gar keine Wirkung, und auch nach
<lb/>Beendigung derselben stellt es sich lediglich dar als
<lb/>eine naturalis obligatio zwischen Vater und Kind,
<lb/>deren Wirkung sich nur mit Rücksicht auf das pe- 
<lb/>culium profectitium äußert, auf welches es sich
<lb/>gründet. — Eben so verhält es sich mit den in
<lb/>derselben väterlichen Gewalt stehenden Personen 3).

<lb/>Ob diese Sätze auch in Deutschland rezipirt
<lb/>sind, ist im hohen Grade bestritten 4 5), und dieses
<lb/>Schwanken der Ansichten äußert sich auch in den
<lb/>Partikularrechten, von welchen ein Theil dem röm.
<lb/>Recht huldigt *0, während andere dasselbe für
<lb/>unanwendbar erklären «).

<lb/>Macht man sich zuvörderst klar, ob eine Re-
</p>
               <p>

                  <lb/>3) Puchta, Pandekten §. 438. Mühlenbruch, III,
<lb/>§. 563. Göschen III, §. 726.


<lb/>4) Vgl. Mittermaier, Maurenbrecher, Göschen
<lb/>a. a. O.


<lb/>5) B. B. die Franks. Res. II, 1, 7.

<lb/>®j Namentlich der Cod. Max. bav. Lib. I, 5, 52, Nr. 4,
<lb/>Kursächs. Dezis. 14 v. 1746. — Auch mit den Be- 
<lb/>stimmungen des Preuß. LR. ist dasselbe unvereinbar.
<lb/>Bor ne mann V, S. 28S.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0153.tif"
                   n="131"
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               <p>

                  <lb/>Mittheil, aus der neuern Theorie des deutschen Rechts. 131

<lb/>zeption der obigen Sätze im deutschen Rechtsleben
<lb/>überhaupt die Vermuthung der Wahrscheinlichkeit
<lb/>für sich habe, so erheben sich dagegen triftige
<lb/>Bedenken. Denn sie wurzeln in dem eigenthüm-
<lb/>lichen Prinzip der patria potestas, eines Insti- 
<lb/>tuts, welches die Römer zu den spezisischrömischen
<lb/>zählen 7), und zwar in dem Grundsätze, daß Haus- 
<lb/>kinder alles, was sie erwerben, sofort dem Vater
<lb/>erwerben und also für sich selber kein Vermögen
<lb/>gewinnen können 8). Obgleich später bedeutend
<lb/>gemildert, äußert der letztere Satz doch, in unserer
<lb/>Beziehung bis zuletzt, seine volle Wirksamkeit; er
<lb/>macht, daß das Kind nicht Schuldner des Vaters
<lb/>werden, ihm nichts veräußern kann. Sowie um- 
<lb/>gekehrt dke Ausschließung von Forderungen des
<lb/>Kindes gegen den Vater, desgleichen von Ver- 
<lb/>äußerungen des Vaters an das Kind ein Ausfluß
<lb/>des nothwendigen Repräsentationsverhältnisses ist,
<lb/>welches zwischen Kind und Vater in Ansehung
<lb/>voller Erwerbshandlungen besteht.

<lb/>Dem deutschen Rechte war nun aber jenes
<lb/>Hauptprinzip nebst seinen Konsequenzen von jeher
<lb/>völlig fremd 8).

<lb/>Nach älterem deutschen Rechte nämlich konnte
<lb/>der Vater mit dem unter seiner Vormundschaft
<lb/>stehenden Kinde (abgesehen von Schenkungen) alle
<lb/>möglichen Rechtsgeschäfte oder Handlungen mit
<lb/>vollkommener Wirksamkeit vornehmen, nur mußte
<lb/>er dazu entweder andere Blutsfreunde desselben oder
<lb/>in deren Ermangelung die obervormundschaftliche
<lb/>Behörde zuziehen, oder es mußte dem Kinde eine
<lb/>eigne Vormundschaft dazu bestellt werden. — Fer- 
<lb/>ner:, das deutsche Recht räumte zwar dem Vater
<lb/>am Vermögen der Kinder den Nießbrauch ein,
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0154.tif"
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               <p>

                  <lb/>132 Mittheil, aus der neuern Theorie des deutschen Rechts.

<lb/>allein eine Unfähigkeit des Kindes, etwas für sich
<lb/>zu erwerben, oder die Nothwendigkeit, alles dem
<lb/>Vater zu erwerben, ist demselben immer fremd
<lb/>geblieben.

<lb/>Das Bedenken, welches diese Unbekanntfchaft
<lb/>des deutschen Rechts mit den beiden Elementen
<lb/>des Rom. Systems begründet, wird nun aber zur
<lb/>Ueberzeugung erhoben durch einen Blick auf das
<lb/>Zeugniß der Praxis und auf die Partikularrechte.

<lb/>In der ersteren Hinsicht lehrt nämlich die
<lb/>tägliche Erfahrung, daß das Rom. Recht in der
<lb/>obigen Beziehung in Deutschland nicht angewendet
<lb/>wird, ja daß unsere deutschrechtlichen Verhältnisse
<lb/>die Anwendung desselben geradezu ausschließen und
<lb/>unmöglich machen. Niemand trägt Bedenken, die
<lb/>Abtheilung, welche der Vater mit den in seiner
<lb/>Gewalt stehenden Kindern vornimmt, für vollkom- 
<lb/>men wirksam anzuerkennen. Eben so fällt es Nie- 
<lb/>mandem ein, die Wirksamkeit eines Einkindschafts- 
<lb/>vertrags und den darin liegenden Verzicht Der
<lb/>Kinder auf die Ausantwortung ihres Antheils am
<lb/>Gesammtgut aus dem Grund anzufechten, weil
<lb/>hier der Vater sich mit seinen Hauskindern verein- 
<lb/>bart habe. Nicht minder häufig kommt es vor,
<lb/>daß der Vater schon bei Lebzeiten sein Haus oder
<lb/>seinen Hof an die noch in der Gewalt stehenden
<lb/>Kinder veräußert oder abtritt u. s. w.

<lb/>Dies Bedürfniß unseres Rechtslebens und
<lb/>damit die Unbrauchbarkeit des röm. Rechts ist
<lb/>so evident und unabweislich, daß auch diejenigen
<lb/>Juristen, welche gleichwohl dasselbe hier gelten
<lb/>lassen wollen, da sie die Nichtanwendbarkeit des- 
<lb/>selben in den obigen Fällen zugeben müssen, zu den
<lb/>willkührlichsten Unterstellungen und Fiktionen ihre
<lb/>Zuflucht nehmen, um es weder mit dem röm.
<lb/>Recht noch mit der Praxis zu verderben, nament- 
<lb/>lich zu der Fiktion einer Emanzipation all Iiune
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0155.tif"
                   n="133"
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               <p>

                  <lb/>Mittheil, aus der neuen Theorie des deutschen Rechts. Zzz


<lb/>netum, deren Unzulässigkeit gar keinen Zweifel
<lb/>zuläßt 10).

<lb/>Dies Ergebniß wird denn auch durch die
<lb/>Partikularrechte bestätigt. Nicht nur daß ein Theil
<lb/>derselben die röm. Sätze geradezu verwirft, so
<lb/>müssen sich auch die übrigen, welche sie gelten lassen,
<lb/>zu Modifikationen derselben verstehen, welche jene
<lb/>so gut wie aufheben "), oder sie sind damit, wie
<lb/>ihre Kommentatoren bezeugen, ins praktische Leben
<lb/>gar nicht durchgedrungen 12).

<lb/>Uebrigens versteht sich von selbst, daß alles
<lb/>Bisherige ebenso von den Prozessen zwischen
<lb/>Vater und Kind gilt. —

<lb/>II. Ist diese Ausführung richtig, so gibt
<lb/>sie uns zugleich das Mittel, um die sehr bestrit- 
<lb/>tene Frage zu beurtheilen, ob und in welchen
<lb/>Fällen nach heutigem Recht das Kind für die
<lb/>Dienste, welche es dem Vater leistet, einen
<lb/>eigentlichen Lohn oder doch einen Ersatz entweder
<lb/>vom Vater selbst oder wenigstens bei der Erb-
<lb/>theilung von den übrigen Erben verlangen kann13).

<lb/>1) Daß der Vater mit dem Kinde über solche
<lb/>Dienste einen förmlichen Vertrag abschließen kann,
<lb/>und daß in diesem Falle das Kind von dem Vater
<lb/>selbst auf gerichtlichem Wege das verlangen kann,
<lb/>was ihm zugesagt worden ist, kann nach dem
<lb/>Obigen keinem Zweifel unterliegen.

<lb/>2) Ein solcher Vertrag kann auch stillschwei- 
<lb/>gend abgeschlossen werden. Dazu gehört aber, daß
<lb/>solche Aeußerungen oder Umstände vorliegen, aus
<lb/>welchen mit Sicherheit die Absicht der Parteien
</p>
               <p>

                  <lb/>i°) Kraut, S. 636.

<lb/>uj Dgl. die Freiburger Stat. v. 1520. Tract. H, Tit. 0.
<lb/>§.6. Würtemb. LR. v. 1610. Thl. 2, Tit. 28 a. E,
<lb/>Pfalz. LR. v. 1698, I, 27, §.3.

<lb/>Bender, Lehrb. des Franks. Privatr. §. 20.

<lb/>13) S. die Literatur bei Mittermaier II, tz. 364. Dazu
<lb/>jetzt Kraut a. a. O. II, S. 638.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0156.tif"
                   n="134"
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               <p>

                  <lb/>134 Mittheil, aus der neuern Theorie des deutschen Rechts.

<lb/>hervorgeht, von der einen Seite die Dienste zu
<lb/>vergelten, von der andern dieselben nur gegen
<lb/>Lohn zu leisten, dessen Größe ebenfalls stillschwei- 
<lb/>gend durch die Gewohnheit des Orts bestimmt
<lb/>sein kann. Wenn z. B. der Vater dem aus der
<lb/>Wanderschaft zurückgekehrten Sohne erklärt, er soll
<lb/>bei ihm als Geselle bleiben, und der Sohn nimmt
<lb/>dies an, so liegt darin eine stillschweigende locatio
<lb/>conductio, wenn auch über den Lohn und dessen
<lb/>Betrag nichts ausgemacht ist. Eben so wenn z. B.
<lb/>der Bauer seinen Sohn, der bisher auswärts ge- 
<lb/>dient hat, an die Stelle seines bisherigen Knechts
<lb/>nach Hause nimmt u. dgl.

<lb/>Wie aber, wenn weder ein ausdrücklicher Ver- 
<lb/>trag vorliegt, noch ein stillschweigender angenommen
<lb/>werden kann?

<lb/>Hier ist soviel gewiß, daß für solche Dienste,
<lb/>welche lediglich als Unterstützung des Vaters er- 
<lb/>scheinen, welche also bloß vorübergehend, in dem
<lb/>einen oder andern Fall geleistet werden, kein Er- 
<lb/>satz vom Kinde gefordert werden kann. Denn dazu
<lb/>ist dasselbe verpflichtet.

<lb/>Abgesehen hievon müssen die operae locari
<lb/>solitae von andern geschieden werden.

<lb/>a) Für Dienste der ersten Art kann das Kind
<lb/>unter der obigen Voraussetzung keine Nachforderung
<lb/>erheben, weder gegen den Vater noch bei Beerbung
<lb/>des letzteren gegen die Miterben. Zwar will
<lb/>Kraut, gestützt auf einzelne Praktiker, dem Kinde
<lb/>in dem Falle, wenn es durch seine Dienstleistungen
<lb/>dem Vater Die Ausgabe von Dienstlohn an Andre
<lb/>erspart hat, eine actio de in rem verso utilis
<lb/>gegen die Miterben bei der Erbschaftsauseinander- 
<lb/>setzung geben. Allein wenn sich auch die Praxis
<lb/>dahin neigt, dem Gläubiger die obige Klage gegen
<lb/>den, welchem eine Verwendung zu Gute gekommen
<lb/>ist, ohne Rücksicht auf das Verhältniß des Ver-
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0157.tif"
                   n="135"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0157--><p/>
               <p>

                  <lb/>M'ttheil. aus der nenern Theorie des deutschen Rechts. IAA


<lb/>Wenders zu dem letzteren einzuräumen so wird
<lb/>sich doch auch kein Schein eines Gerichtsgebrauchs
<lb/>dafür Nachweisen lassen, daß auch da, wo gar kein
<lb/>Kreditum in Mitte liegt, die obige actio gebraucht
<lb/>werden könne. Wer aber einem Andern Dienste
<lb/>leistet, hat dadurch an sich dem ersteren noch nichts
<lb/>kreditirt, sondern nur dann, wenn ihm ausdrück- 
<lb/>lich oder stillschweigend ein Lohn zugesagt ist.
<lb/>Wenn schon im Verhältniß von Fremden der Satz
<lb/>gilt, „daß wer einem Andern Dienste geleistet hat,
<lb/>ohne daß dafür eine Remuneration versprochen ist,
<lb/>an sich keine Forderung auf eine solche hat" 15),
<lb/>so wird dieß für Kinder in der Gewalt im Ver- 
<lb/>hältniß zu&gt; ihren Aeltern noch viel mehr gelten
<lb/>müssen. — Kann aber das Kind gegen den Va- 
<lb/>ter selbst eine solche Forderung nicht geltend ma- 
<lb/>chen, so ist nicht abzusehen, wie es dieselbe gegen
<lb/>die Miterben haben sollte.

<lb/>d) Anders verhält sich's mit solchen Dienst- 
<lb/>leistungen, für welche auch ohne vorhergehende
<lb/>(ausdrückliche oder stillschweigende) Zusage die
<lb/>übliche oder gesetzliche Vergeltung verlangt werden
<lb/>kann. Dahin gehören die Dienste der Profeffioni-
<lb/>ften, Aerzte, Anwälte, Mäkler u. dgl. Dafür kann
<lb/>auch das noch in der Gewalt stehende Kind nach- 
<lb/>träglich seine Ansprüche erheben 16).

<lb/>III. Ein weiteres Korollarium der obigen
<lb/>Ausführung ist, daß in unserem Rechtsleben weder
<lb/>für ein peculium prokectitium noch für
<lb/>eine actio de peculio Raum tjl 17).

<lb/>Kann nämlich das Kind i. d. G. mit dem
</p>
               <p>

                  <lb/>Glück XIV, S. 280 f. Göschen Dorl. III, Abth. 1,
<lb/>S. 149.

<lb/>15J Puchta Pandekten §. 315

<lb/>I6) Pu ch ta §.315. — L. 22 D. de praescr. verl). ad.

<lb/>(19, 5). L. 1,4 D. extraord, cossn. (50, 13)
<lb/>nJ Kraut a. a. O. S. 040.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0158.tif"
                   n="136"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0158--><p/>
               <p>

                  <lb/>130 Mittheil, aus der neuern Theorie des deutschen Rechts.


<lb/>Vater Rechtsgeschäfte eingehen, kann es nament- 
<lb/>lich auch von ihm Geschenke erhalten, so folgt
<lb/>hieraus zuvörderst so viel, daß bei uns keineswegs
<lb/>alles Vermögen, was der Sohn ex substuntia
<lb/>patris erwirbt oder vom Vater erhält, den Cha- 
<lb/>rakter eines peculium prokectitium an sich tra- 
<lb/>gen wird.

<lb/>Es läßt sich aber noch weiter leicht zeigen,
<lb/>daß es überhaupt h. z. T. weder ein peculium
<lb/>prokectitium noch eine actio de peculio mehr
<lb/>geben kann.

<lb/>Das Wesen des römischen peculium pro- 
<lb/>kectitium bestand darin, daß der Vater von sei- 
<lb/>nem Vermögen einen Theil ausscheidet und diesen
<lb/>dem Sohne zu dem Zwecke überläßt, denselben
<lb/>faktisch-selbstständig zu verwalten, zu gebrauchen,
<lb/>damit zu erwerben und in den Rechtsverkehr ein- 
<lb/>zutreten: juristisch gehört das Pekulium nebst sei- 
<lb/>nem Zuwachs dem Vater, dafür aber erklärt er
<lb/>sich auch stillschweigend haftbar für alle Schulden,
<lb/>Die der Sohn auf das Pekulium kontrahiren wird,
<lb/>jedoch nur auf den Belang dieses letzteren ^).

<lb/>Wer nun erwägt, daß nicht nur dieser Zweck
<lb/>Ln unserem Rechtsleben auf eine ganz andre Weise
<lb/>erreichbar ist, sondern daß auch die Wurzel des
<lb/>Instituts — die Unfähigkeit des Kinds, ex sub- 
<lb/>stantia patris für sich zu erwerben — bei uns
<lb/>weggefallen ist; der wird um so geneigter sein, die
<lb/>folgende Kasuistik für erschöpfend zu halten und
<lb/>der obigen Thesis beizustimmen, welche ohnehin die
<lb/>Autorität vieler Praktiker für sich hat19).
</p>
               <p>

                  <lb/>i») S. die Stellen bei Puchta §. 434, §.277, Nr. 4.
<lb/>i«) S. Kraut @.641, Note 25. Kreittmayr, wel- 
<lb/>cher das peeul. prok. ausgenommen hat, gibt doch zu,
<lb/>daß die peoulis nicht mehr so stark wie bei den Rö- 
<lb/>mern in U8» seien, und führt viele Rechtsgelehrte an,
<lb/>welche sein Fortbestehen u. s. w. laugnen. Anm. zu
<lb/>I, 5, §. 3, Nr. l.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084660_14+1849_0159.tif"
                n="137"
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            <div xml:id="d19027e16186">
               <head>Mittheilungen aus der Praxis</head>
               <div xml:id="d19027e16191" type="section" subtype="Sonstiges">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Edition von Kameral-Akten</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084660_14+1849_0159--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Edition von Kamera!-Akten. 137


<lb/>Wenn nämlich h. z. T. der Vater dem Sohne
<lb/>einen Theil seines Vermögens überläßt, so kann
<lb/>die Absicht dabei

<lb/>1) entweder die sein, daß der Sohn densel- 
<lb/>ben sür den Vater verwaltet. Hier erscheint dann
<lb/>der Sohn gegen Dritte als Stellvertreter seines
<lb/>Vaters, und diesem selbst steht er je nach Umstän- 
<lb/>den als Mandatar oder locator operarum ge- 
<lb/>genüber.

<lb/>2) Die Absicht kann aber auch dahin gehen,
<lb/>dem Kinde in der Gewalt als solchem damit ein
<lb/>Geschenk zu machen. Dann geht jenes Vermögen
<lb/>sofort in das Eigenthum des Kindes über, es
<lb/>nimmt die Eigenschaft eines peculium adventi-
<lb/>tium an, als wäre es dem Kind von wo anders-
<lb/>her zugekommen.

<lb/>3) Es kann endlich die Absicht dahin gerich- 
<lb/>tet sein, dem Sohne die Anlegung eines eigenen
<lb/>Haushalts dadurch zu ermöglichen. Dann wird
<lb/>durch jene Abtretung die Emanzipation des Kin- 
<lb/>des herbeigeführt und es kann schon um deßwillen
<lb/>von einem peculium prof. keine Rede sein.

<lb/>Damit ist auch der Wegfall der actio de
<lb/>peculio erwiesen. Namentlich wird in dem ersten
<lb/>der obigen Fälle der Vater schon nach den allge- 
<lb/>meinen Grundsätzen von der Stellvertretung für
<lb/>die betreffenden Schuldkontrakte des Sohnes haften
<lb/>müssen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mittheilung aus der Praris.

<lb/>Edition von Kamera! - Akten.

<lb/>Zur Zeit der Säkularisation waren Güter
<lb/>des Klosters S. von der Staatsregierung an den
<lb/>Banquier H. veräußert worden. Ueber Erfüllung
<lb/>der gegenseitigen Verbindlichkeiten, insbesondere
<lb/>über Vergütung von Auslagen zur Erzielung von
</p>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2084660_14+1849_0160.tif"
                n="138"
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            <div xml:id="d19027e16290" type="section" subtype="Sonstiges">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Anstellungen und Beförderungen im Justizfache in den 7 Regierungsbezirken diesseits des Rheins, im Verlaufe der Jahre 1846-1848</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Siebert, M.">M. Siebert</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0160--><p/>
               <p>

                  <lb/>138 Anstellungen und Beförderungen im Zustizfache.


<lb/>Früchten, welche dem Käufer zufielen, entstanden
<lb/>Differenzen, deren Erledigung im Prozeßwege sich
<lb/>bis auf die neueste Zeit verschleppte. Im Laufe
<lb/>des Verfahrens hatte der Käufer vom k. Fiskus
<lb/>Vorlage der über den Verkauf der fraglichen Klo- 
<lb/>stergüter an ihn erwachsenen Kameral-Akten und
<lb/>Verhandlungen der Finanzbehörden verlangt. Die
<lb/>Zurückweisung dieses Editionsgesuchs wurde vom
<lb/>obersten Gerichtshöfe, wie folgt, motivirt: „Die
<lb/>GO. XI, §.6, Nr. 4 verordnet, es müsse in al- 
<lb/>len Fällen die herauszugebende Urkunde z u r S a ch e
<lb/>dienlich und dem Impetrante» daran ge- 
<lb/>legen sein. Hieraus folgt, daß die Urkunde,
<lb/>deren Herausgabe verlangt wird, ihrer Existenz
<lb/>und Individualität nach so genau bezeichnet sein
<lb/>muß, daß das Richteramt jenes Erforderniß zu
<lb/>beurtheilen im Stande ist. Ganze Akten in Masse
<lb/>zur Einficht verlangen, um darin auf Gerathewohl
<lb/>erst seine Information zu schöpfen und zu sehen,
<lb/>ob nicht etwa Quittungen dabei liegen, von deren
<lb/>Ausstellung der Editions-Kläger gar keine bestimmte
<lb/>Kenntniß hat, geht durchaus nicht an, ist dem
<lb/>Prinzipe der Spezialität 1) entgegen, welches der
<lb/>Editionspflicht zu Grunde liegt, und ist ein un;
<lb/>zulässiger Vertheidiqungsbehelf.

<lb/>OAGE. v. 15. Sept. 1848, Nr. 869^/4?.
</p>
               <p>

                  <lb/>Anstellungen und Beförderungen im Justizfache in den
<lb/>9 Regierungsbezirken diesseits des Rheins, im Ver«
<lb/>laufe der Jahre L84« — L848.

<lb/>1846.

<lb/>Das Justizministerium erhielt in diesem Jahre als
<lb/>dirigirenden Chef einen bisherigen Regierungs-Präsidenten,
<lb/>der die Leitung der Geschäfte anfänglich als Verweser und
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Von dem Rechte auf Akteneinsicht nach GO. XIV, §. 3
<lb/>ist hier nicht die Rede. Vgl. Komment, über die GO.
<lb/>Bd. 3, S. 169.
</p>
               <pb facs="2084660_14+1849_0161.tif"
                   n="139"
                   xml:id="zs1-2084660_14-1849_0161"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0161--><p/>
               <p>

                  <lb/>Anstellungen und Beförderungen im Justizfache, IZg

<lb/>sodann als wirklicher Minister der Justiz übernahm. Weitere
<lb/>Beförderungen kamen bei dieser höchsten Justizstelle nicht vor.

<lb/>Oberappellationsgerkcht. Auch bei dem obersten
<lb/>Gerichtshöfe waren die Beförderungen spärlich; dieselben be- 
<lb/>schränkten sich auf die Ernennung eines Appellationsgerichts- 
<lb/>direktors zum Direktor des Oberappellationsgerichts und zweier
<lb/>Appellationsgerichtsräthe zu Oberappellationsgerichlsräthen.

<lb/>Appellationsgerichte. Die Stelle eines Appella-
<lb/>tionsgerichts-Präsidenten wurde durch einen Regierungs-Prä- 
<lb/>sidenten besetzt; 2 Oberappellationsgerichtsräthe wurden zu
<lb/>Appellationsgerkchts - Direktoren ernannt; die 12 vakanten
<lb/>Appellationsgerichts -Rathsstellen erhielten 8 Appellationsge-
<lb/>richtsassefforen und 4 Kreis- u. Stadtgerichtsräthe I, Klasse;
<lb/>die Beförderung zu Appellationsgerichts - Affessoren wurde
<lb/>8 Kreis- und Stadtgerichtsräthen II» Kl., einem Kreis - und
<lb/>Stadtgerichtsassessor I. Kl. und 2 Appellationsgerichts-Sekre-
<lb/>tären zu Theil und die Ernennung zu Appellationsgerichts-
<lb/>Sekretären siel auf 3 Kreis- u. Stadtgerichts-Protokollisten.

<lb/>Kreis- und Stadtgerichte Ein Kreis- und Stadt- 
<lb/>gerichts-Rath I. Kl. wurde zum Direktor eines Kreis - und
<lb/>Stadtgerichtes II. Kl. befördert; 6 Kreis- und Stadtgerichts- 
<lb/>rathsstellen I. Kl. wurden vergeben an 2 Kreis- und Stadt- 
<lb/>gerichtsräthe II. Kl., 3 Kreis- und Stadtgerichts-Assessoren
<lb/>I. Kl. und einen zweiten Landgerichts-Assessor; die Ernen- 
<lb/>nung zu Kreis- und Stadtgerichtsräthen II. Kl. erhielten ein
<lb/>Kreis- u. Stadtgerichts-Assessor I. Kl, 6 Kreis - u. Stadt- 
<lb/>gerichts-Assesioren II. Kl., 4 Kreis- und Stadtgerichte-Pro-
<lb/>tvkollisten, ein erster und ein zweiter Landgerichts-Assessor;
<lb/>Kreis- und Stadtgerichts-Affessoren I. Kl. wurden: ein Pro- 
<lb/>tokollist und 4 Appellationsgerichts-Accessisten, Kreis- und
<lb/>Stadtgerichts-Assessoren II. Kl. ebenfalls ein Protokollist und
<lb/>4 Appellationsgerichts-Accessisten und die Anstellung als
<lb/>Protokollisten wurde einem Stadtschreiber, 6 Appellationsge-
<lb/>richts-Accessisten, 2 Kreis- und Stadtgerichts-Acceffisten und
<lb/>einem Rechtspraktikanten zu Theil.

<lb/>Landgerichte. 16 Landrichterstellen wurden besetzt
<lb/>durch einen Polizeidirektions-Berweser, einen Civil-Adsunkten,
<lb/>einen Polizei-Kommissär, einen Herrschaftsrichter, einen Re-
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0162.tif"
                   n="140"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0162--><p/>
               <p>

                  <lb/>140 Anstellungen und Beförderungen im Znstizfache.

<lb/>gierungs - Sekretär II. Kl., 10 erste Landgerichts -Assessoren
<lb/>und einen zweiten Landgerichts-Assessor; ein Landgerichts-
<lb/>Aktuar wurde zum Civil-Adsunkten befördert; zu ersten Land- 
<lb/>gerichts-Assessoren rückten 17 zweite Landgerichts-Assessoren
<lb/>und ein Landgerichts-Aktuar vor, zu zweiten Landgerichts-
<lb/>Assessoren wurden ernannt: 3 Landgerichts-Aktuare, ein Land-
<lb/>kommissariats-Aktuar, 7 Appellationsgerichts-Acceffisten, ein
<lb/>Regierungs-Acceffist, ein Kreis- und Stadtgerichts-Accessist
<lb/>und 21 Rechtspraktikanten und zu Landgerichts-Aktuaren:
<lb/>ein Patrimonialrichter II. Kl., 2 Appellationsgerichts-Acces-
<lb/>sisten, ein Kreis- und Stadtgerichts-Acceffist und 3 Rechts- 
<lb/>praktikanten.

<lb/>Advokaten. Advokaturen erhielten: ein rechtskundiger
<lb/>Magistratsrath, 2 zweite Landgerichts-Assessoren, 7 Appel»
<lb/>lationsgerichts-Accessisten, 3 Kreis- und Stadtgerichts-Acces-
<lb/>ststen, 2 Rechtspraktikanten und ein Herrfchaftsgerichts-Funk-
<lb/>tionär.

<lb/>Von den 66 in diesem Jahre ertheilten neuen Anstellun- 
<lb/>gen trafen nach dem Orte des Accesses oder früherer Amts-
<lb/>praris 17 auf Oberbayern, 7 auf Niederbayern, 9 auf Ober- 
<lb/>pfalz und Regensburg, 10 auf Oberfranken, 5 auf Mittel- 
<lb/>franken, 9 auf Unterfranken und Aschaffenburg und 9 auf
<lb/>Schwaben und Neuburg.
</p>
               <p>

                  <lb/>1847.

<lb/>Justizministerium. Die Stelle eines Verwesers des
<lb/>Justizministeriums wurde in diesem Jahre zweimal besetzt und
<lb/>zwar anfangs durch einen Staatsrath im ordentlichen Dienste,
<lb/>sodann durch einen Präsidenten des obersten Rechnungshofes;
<lb/>ein Oberappellationsgerichtsrath erhielt die Beförderung zum
<lb/>Ministerialrathe im Ministerium der Justiz, zwei Ministerial-
<lb/>Sekretäre wurden zu geheimen Sekretären und ein Appella- 
<lb/>tionsgerichts-Accessist zum Sekretär in diesem Ministerium
<lb/>ernannt.

<lb/>Oberappellationsgericht. Die Beförderungen in
<lb/>demselben beschränken sich auf die Ernennung eines Bezirks- 
<lb/>gerichtspräsidenten der Pfalz zum Oberappellationsgerichts-
<lb/>rathe.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0163.tif"
                   n="141"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0163--><p/>
               <p>

                  <lb/>Anstellungen und Beförderungen im Justizfache. 141

<lb/>Appellationsgerichte. Eine Präsidentenstelle wurde
<lb/>durch einen Justizministerialrath, zwei Direktorstellen durch
<lb/>einen Oberappellationsgerichtsrath und durch einen Kreis- u.
<lb/>Stadtgerichtsdirektor II. Kl. besetzt; zu Appellationsgerichts-
<lb/>räthen wurden befördert: ein Appellationsgerichts-Assessor,
<lb/>zwei Kreis- und Stadtgerichtsräthe I. Kl. und ein geheimer
<lb/>Sekretär des Justizministeriums und zu Appellationsgerichts-
<lb/>Affessoren: 3 Kreis- und Stadtgerichtsrathe II. Kl. und ein
<lb/>Kreis- und Stadtgerichtsassessor I. Kl.; die Ernennung zu
<lb/>Appellationsgerichts-Sekretären erhielten: 3 Kreis - u. Stadt-
<lb/>gerichts-Protokollisten, ein Landgerichts-Assessor und ein Herr- 
<lb/>schaftsgerichtsaktuar.

<lb/>Kreis- und Stadtgerichte. Einem Appellations-
<lb/>gerkchts-Assessor wurde die Bestimmung zum Kreis - und
<lb/>Stadtgerichtsdirektor II. Kl. zu Theil; zu Kreis- und Stadt-
<lb/>gerichtsräthen I. Kl. wurden ernannt: 3 Kreis- und Stadt- 
<lb/>gerichts-Assessoren I. Kl., ein Militär-Fiskal, ein rechtskun- 
<lb/>diger Bürgermeister und ein Advokat, sodann zu Rächen
<lb/>II. Kl.: ein Kreis - und Stadtgerichts - Assessor II. Kl., zwei
<lb/>Protokollisten und ein Appellationsgerichts-Registrator, fer- 
<lb/>ner zu Assessoren I. Kl.: ein Protokollist, ein Landgerichts-
<lb/>Aktuar und zwei Appellationsgerichts -Accessisten, weiter zu
<lb/>Assessoren II. Kl.: ein Privatdozent und ein Appellationsge-
<lb/>richts-Accessist und endlich zu Protokollisten: ein Polizeidirek-
<lb/>tions-Aktuar, 4 Appellationsgerkchts-Accessisten, zwei Kreis-
<lb/>und Stadtgerichts-Accessisten und ein Rechtspraktikant.

<lb/>Landgerichte. Die erledigten Stellen von Landge- 
<lb/>richts-Vorständen erhielten: ein Civiladjunkt, 13 erste Land- 
<lb/>gerichts-Assessoren, ein zweiter Landgerichts-Assessor und ein
<lb/>Regierungs-Sekretär I. Kl.; ein Landgerichts-Aktuar wurde
<lb/>zum Kriminaladjunkten und ebenfalls ein Landgerichtsaktuar
<lb/>zum Civiladjunkten befördert; 19 erste Landgerichts-Assessor- 
<lb/>stellen wurden besetzt durch 17 zweite Landgerichts-Assessoren,
<lb/>einen Landgerichtsaktuar und einen Advokaten; ferner 27
<lb/>zweite Landgerichtsassefforstellen durch 6 Landgerichtsaktuare,
<lb/>7 Appellationsgerichts-Accessisten, 2 Regierungs - Accessisten,
<lb/>einen Kreis- und Stadtgerichts-Accessisten und II Rechts-
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0164.tif"
                   n="142"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0164--><p/>
               <p>

                  <lb/>142 Anstellungen und Beförderungen im Iustizfache.

<lb/>Praktikanten; endlich 14 Landgerichtsaktuarstellen durch 6 Ap- 
<lb/>pellationsgerichts-Accestisten und 8 Rechtspraktikanten.

<lb/>Advokaten. Zu Advokaten wurden ernannt: ein Kreis-
<lb/>und Stadtgerichts-Protokollist, 3 Appellatiottsgerichts-Acces-
<lb/>sisten und ein Rechtspraktikant.

<lb/>Dieses Jahr brachte nur 80 neue Anstellungen; von
<lb/>denselben trafen nach dem Orte des bisherigen Accesses oder
<lb/>früherer Amtspraris 14 auf Oberbayern, 3 auf Niederbayern,
<lb/>5 auf Oberpfalz und Regensburg, 2 auf Oberfranken, 4 auf
<lb/>Mittelfranken, 7 auf Unterfranken und Aschaffenburg und 13
<lb/>auf Schwaben und Neuburg.

<lb/>1848.

<lb/>Staatsministerium der Justiz. An die Spitze
<lb/>desselben wurde berufen ein Appellationsgerichtsrath; zwei
<lb/>Oberappellationsgerichtsräthe erhielten die Ernennung zu Ju- 
<lb/>stiz-Ministerialräthen, die neu kreirte Stelle eines Assessors
<lb/>in diesem Ministerium wurde einem geheimen Sekretär des- 
<lb/>selben zu Theil und 3 geheime Ministerial-Sekretärstellen
<lb/>wurden durch einen Kreis- und Stadtgerichtsrath II. Kl. und
<lb/>zwei Ministerial-Sekretäre besetzt.

<lb/>Oberappellationsgericht. Ein Appellationsge- 
<lb/>richtsdirektor wurde beim Oberappellationsgerichte zum Di- 
<lb/>rektor befördert, 6 Appellationsgerichtsräthe und ein Be- 
<lb/>zirksgerichts-Präsident zu Oberappellationsgerichtsräthen er- 
<lb/>nannt.

<lb/>Appellationsgerichte. Präsidenten bei Appella- 
<lb/>tionsgerichten wurden: ein Staatsrath und Gesandter (früher
<lb/>Verweser des Justizministeriums), ein Oberappellationsge-
<lb/>richtsvirektor und ein Justizministerialrath; Appellationsge-
<lb/>richtsdirektoren: zwei Oberappellationsgerichtsräthe und ein
<lb/>Kreis- und Stadtgerichtsdirektor I. Kl.; Appellationsgerichts- 
<lb/>räthe: ein Kreis- und Stadtgerichtsdirektor II. Kl., 3 Appel- 
<lb/>lationsgerichts - Assessoren und 6 Kreis- und Stadtgerichsräthe
<lb/>I. Kl.; Appellationsgerichts-Assessoren: 17 Kreis- und Stadt-
<lb/>gerichtsräthe II. Kl., ein Kreis-und Stadtgerichtsasseffor l.Kl.,
<lb/>2 Appellationsgerichts-Sekretäre, ein Kreis- und Stadtgerichts-
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0165.tif"
                   n="143"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0165--><p/>
               <p>

                  <lb/>Anstellungen und Beförderungen im Zustizfache. 14z

<lb/>Protokollist und ein Universitäts-Professor der Rechte; Ap- 
<lb/>pellationsgerichts-Sekretäre: 2 Protokollisten und ein erster
<lb/>Landgerichtsasseffor.

<lb/>Kreis- und Stadtgerichte. Ein Oberappellations-
<lb/>gerichts--Rath (mit Vorbehalt seines Ranges) und zwei Ap-
<lb/>pellationsgerichtsrathe wurden zu Kreis- und Stadtgerichts- 
<lb/>direktoren I. Kl., ein Appellationsgerichtsrath (auf sein Ver- 
<lb/>langen), 3 Appellationsgerichts-Assessoren und ein Landrichter
<lb/>zu Kreis- und Stadtgerichtsdirektoren II. Kl. ernannt; die
<lb/>Beförderung zu Kreis - und Stadtgerichtsräthen I. Kl. er- 
<lb/>hielten: 5 Kreis- und Stavtgerichtsräthe II. Kl., 6 Kreis-
<lb/>und Stadtgerkchtsassessoren I. Kl., ein Bezirksrichter, ein
<lb/>erster Landgerichtsasseffor; ein Appellatkonsgerichtsasfessor wurde
<lb/>als Kreis- und Stadtgerichtsrath I. Kl. versetzt und ein bis- 
<lb/>heriger fürstlicher Regierungs- und Justizkanzleirath in dieser
<lb/>Eigenschaft in den Staatsdienst übernommen; Kreis- u. Stadt-
<lb/>gerichtsräthe II. Kl. wurden: ein Appellationsgerichts-Sekretär,
<lb/>3 Kreis- und Stadtgerichtsassessoren I. Kl. und 14 II. Kl.;
<lb/>ferner 10 Protokollisten, 14 erste Landgerichts-Assessoren,
<lb/>2 zweite Landgerichtsassessoren, ein Landgerichtsaktuar, ein
<lb/>bisheriger fürstlicher Regierungs- und Justizkanzleirath, ein
<lb/>Herrschaftsrichter, ein Herrschaftsgerichts-Assessor, 2 bisherige
<lb/>Patrkmonialrichter I. Kl., ein Advokat und ein Rechtsprak- 
<lb/>tikant ; zu Kreis- u. Stadtgerichtsassefforen I. Kl. wurden ernannt:
<lb/>ein Kreis- und Stadtgerichtsassessor II. Kl., zwei Protokol- 
<lb/>listen, zwei zweite Landgerichtsassessoren, sechs Appellations- 
<lb/>gerichts-Acceffisten und ein Rechtspraktikant, und zu Kreis-
<lb/>uud Stadtgerichtsaffessoren II. Kl.: 4 Protokollisten, ein erster
<lb/>Landgerichts-Assessor, 2 zweite Landgerichts-Assessoren, 2 Ad- 
<lb/>vokaten, 13 Appellationsgerichts-Accessisten und 4 Rechts- 
<lb/>praktikanten; als Protokollisten bei Kreis- und Stadtgerichten
<lb/>erhielten die Anstellung: 19 Appellationsgerichts-Accessisten,
<lb/>6 Kreis- und Stadtgerichts-Accessisten und 3 Rechtsprak- 
<lb/>tikanten.

<lb/>Landgerichte. Landrichter wurden: 2 Civiladjunkten,
<lb/>22 erste Landgerichtsassessoren, ein zweiter Landgerichts-Assessor,
<lb/>ein Herrschaftsrichter, 2 Ministeriell - «Sekretäre I. Kl. und
<lb/>2 Polizei-Kommissäre; zu Civiladjunkten wurden ernannt:
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0166.tif"
                   n="144"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0166--><p/>
               <p>

                  <lb/>144 Anstellungen und Beförderungen im Justizfache.

<lb/>ein erster und ein zweiter Landgerichtsassessor; 33 erste Land-
<lb/>gerichtsaffefforstellen wurden vergeben an 28 zweite Landge- 
<lb/>richtsassessoren, 2 Landgerichtsaktuare, einen rechtskundigen
<lb/>Bürgermeister, einen rechtskundigen Magistratsrath und einen
<lb/>vormaligen Patrimonialrichter I. Kl.; 45 zweite Landgerichts- 
<lb/>assessorstellen wurden besetzt durch 9 Landgerichtsaktuare, einen
<lb/>Kreis- und Stadtgerichtsprotokollisten, einen vormaligen
<lb/>Herrschafts-Kommissar, 4 vormalige Patrimonial-Richter I. Kl.,
<lb/>2 Advokaten, 13 Appellationsgerichts-Accessisten, einen Kreis-
<lb/>und Stadtgerichts-Accessisten und 14 Rechtspraktkkanten, und
<lb/>17 Landgerichts-Aktuarsstellen durch 6 Appellationsgerichts-
<lb/>Accessisten, einen Regierungs-Accessisten, 10 Rechtsprakti- 
<lb/>kanten; ein zweiter Landgerichtsasseffor wurde als Landge- 
<lb/>richtsaktuar an ein Landgericht von Unterfranken und Aschaf- 
<lb/>fenburg versetzt.

<lb/>Advokaten. Advokaturen erhielten: ein Kreis- und
<lb/>Stadtgerichtsasseffor II. Kl., ein bisheriger fürstlicher Regie- 
<lb/>rungs- und Justizkanzleirath, 2 Appellationsgerichts-Acces-
<lb/>sisten und 2 Rechtspraktikanten.

<lb/>Die ungewöhnlich große Zahl neuer Anstellungen in
<lb/>diesem Jahre, welche 104 betrug, hatte ihren hauptsächlichen
<lb/>Grund in der Vermehrung der Appellationsgerichtsassessorstellen
<lb/>um 17 durch allerhöchste Entschließung vom 16. Mai zur
<lb/>Aufarbeitung der Rückstände und in der Errichtung einiger
<lb/>neuen Kreis- und Stadtgerichte durch allerhöchste Entschließung
<lb/>vom 10. November. Von den 104 neu Angestellten trafen
<lb/>nach dem Orte des Accesses oder früherer Amtspraris 20 auf
<lb/>Oberbayern, 15 auf Niederbayern, 9 auf Oberpfalz und
<lb/>Regensburg, 10 auf Oberfranken, 17 auf Mittelfranken,
<lb/>13 auf Unterfranken und Aschaffenburg und 20 auf Schwaben
<lb/>und Neuburg.

<lb/>Neue Anstellungen erhielten also in den genannten drei
<lb/>Jahren 220 Jndididuen, von welchen 51 Oberbayern, 27
<lb/>Niederbayern, 23 der Oberpfalz und Regensburg, 22 Ober- 
<lb/>franken, 20 Mittelsranken, 29 Unterfranken und Aschaffen- 
<lb/>burg und 42 Schwaben und Neuburg angehörten.

<lb/>M. Siebert.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084660_14+1849_0167.tif"
             n="145"
             xml:id="zs1-2084660_14-1849_0167"/>
         <div xml:id="d19027e16948" n="No. 10.">
      
            <head>Samstag, den 12. Mai 1849</head>
            <div xml:id="d19027e16953"
                 ana="scope_-_145-151"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Bemerkungen und Präjudizien über das Verbrechen des Betrugs</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Fortsetzung)</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0167--><p/>
               <p>

                  <lb/>Blätter

<lb/>f a r

<lb/>Ncchtsanwendung

<lb/>zunächst in Bayern.

<lb/>Nr. 10. Samstag, den I2. Mai 1849.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkungen und Präzn-izien über das Verbrechen

<lb/>-es Betrugs.

<lb/>(Fortsetzung.)

<lb/>xxii.

<lb/>Der betrügerische Bankerott dritten
<lb/>Grades88) ist vollendet , sobald die auf den be- 
<lb/>trügerischen Zweck gerichtete Handlung vollendet
<lb/>ist, es mag die Beschädigung eines Andern wirk- 
<lb/>lich erfolgt sein oder nicht 84). Er besteht in A.
<lb/>vorsätzlicher Angabe einer Zahlungsunfähigkeit mit
<lb/>dem Bewußtsein, daß nicht diese, sondern Zah- 
<lb/>lungsfähigkeit vorhanden sei (Vorsatz und Täu- 
<lb/>schung). Hält sich Jemand irrthümlich für
<lb/>zahlungsunfähig und gibt sich dafür aus, so be- 
<lb/>geht er dadurch keinen betrügerischen Bankerott
</p>
               <p>

                  <lb/>»») StGB. I, 278.

<lb/>»*) Vgl. diese Blätter Bd. XII, S. 289; Bd. XIII, S. 129.—
<lb/>Die im StGB. I, 279 aufgestellte gesetzliche Präsum- 
<lb/>tion verträgt sich nicht mit der oben Note 82 bemerk- 
<lb/>ten Aufhebung der gesetzlichen Beweistheorie und ist
<lb/>deshalb durch das Gesetz vom 29. Aug. 1848, Art. 8
<lb/>(Ges. Bl. S. 222) dahin abgeändert, daß die Beur-
<lb/>theilung der Beweiskraft der Umstände dem Gewissen
<lb/>der Richter überlassen ist.


<lb/>XIV.
</p>
               <pb facs="2084660_14+1849_0168.tif"
                   n="146"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0168--><p/>
               <p>

                  <lb/>146 Bemerk, u. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. Betrugs.


<lb/>dritten Grades: den Versuch betrügerischen Ban-
<lb/>kerotts ersten oder zweiten Graves kann er unter
<lb/>Hinzutritt anderer Umstände begehen 85). B. Der
<lb/>Zweck bei dem betrügerischen Bankerott dritten
<lb/>Grades ist, um sich rechtswidrig mit der Gläubi-
<lb/>biger Schaden zu bereichern.

<lb/>XXIII.

<lb/>Die zw eiteAbt Heilung jener Betrügereien,
<lb/>welche schon mit Vollbringung der betrügerisches
<lb/>Handlung vollendet sind, ohne Rücksicht, ob aus
<lb/>dieser Handlung ein wirklicher Schade entstanden
<lb/>ist oder nicht (s. diese Blätter Bd. XIII,, S. 129),
<lb/>enthält den Betrug an der Person oder dem
<lb/>persönlichen Zustande überhaupt 86).

<lb/>Die einzelnen Betrügereien gegen die Person,
<lb/>welche das Strafgesetzbuch theils als Verbrechen,
<lb/>theils als Vergehen mit Strafe belegt, sind ge- 
<lb/>richtet: I. gegen die Ehe oder in Beziehung auf
<lb/>solche: A. heimliche Verlassung des durch Betrug
<lb/>zur Ehe verleiteten Ehegatten, Art. 281. B. be-
<lb/>trügliche Verleitung zu einer gesetzlich ungültigen
<lb/>Che, Art. 373 u. 297. 6. betrüglkche Verführung
<lb/>zum Beischlaf durch das Versprechen Der Ehe, Art.
<lb/>375, 376. II. gegen den Familienstand: A.
<lb/>Entziehung des Familienstandes, Art. 282, 283.
<lb/>B. Beilegung fremden Familienstandes, Art. 391.

<lb/>III. gegen den bürgerlichen Stand, Art. 392.

<lb/>IV. gegen den guten Namen, Art. 284 — 294,
<lb/>dann 393, 394.
</p>
               <p>

                  <lb/>*5) S. diese Blätter Bd. XU, S. 358, 404. — Wer z»
<lb/>einer Zeit, wo er, ohne es zu wissen, bereits
<lb/>überschuldet ist, einen Theil seines Vermögens veräußert,
<lb/>begeht dadurch allein keine betrngliche Handlung, kann
<lb/>also auch wegen betrügerischen Bankrotts zweiten Gra- 
<lb/>des nicht bestraft werden. OAGE. 87^5/^.

<lb/>»«) StGB. I, 280 ff.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0169.tif"
                   n="147"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0169--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bemerk, u. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. Betrugs. 147


<lb/>XXIV,

<lb/>Als ausgezeichneten Betrug erklärt Art. 281
<lb/>die heimliche Verlassung des durch Be- 
<lb/>trug zur Ehe verleiteten Ehegatten. Bei
<lb/>diesem Betrüge besteht die Täuschung nicht da- 
<lb/>rin, daß der Betrüger eine Ehe einging, welche,
<lb/>wie er wohl wußte, nicht gültig sein kann, denn
<lb/>ein solcher Betrug fällt unter die Artikel 373 u.
<lb/>297, wovon unter §.XXV die Rede ist: die Täu- 
<lb/>schung besteht darin, daß der Betrüger eine (an
<lb/>sich gültige oder ungültige) 87) Ehe mit dem Vor- 
<lb/>sätze eingeht, solche nicht zu halten, vielmehr den
<lb/>getäuschten Ehegatten zu verlasien 8S). Dieser V or-
<lb/>satz muß demnach schon zur Zeit der Eingehung
<lb/>der Ehe vorhanden gewesen sein. Hat Jemand
<lb/>seinen Ehegatten ohne solchen Vorsatz betrüglich
<lb/>zur Ehe verleitet, hat er z. B. sich fälschlich für
<lb/>reich ausgegeben, um einen reichen Ehegatten zu
<lb/>bekommen und mit diesem in sorgenfreier Ehe zu
<lb/>leben, entstehen aber in der Ehe Dissidien und er
<lb/>verläßt nun in Folge eines erst auf den Grund
<lb/>dieser Dissidien entstandenen Vorsatzes den Ehe- 
<lb/>gatten heimlich, so ist das Verbrechen nach Art.
<lb/>28t nicht vorhanden. Der Zweck des Betrugs
<lb/>ist demnach, eine Ehe einzugehen, welche man nicht
<lb/>halten will und die Vollendung geschieht nach
<lb/>ei »gegangener Ehe 88) durch heimliche Ent- 
<lb/>fernung.

<lb/>XXV.

<lb/>Betrügliche Verleitung zu einer ge- 
<lb/>setzlich ungültigen Ehe ist im Art. 373 als
<lb/>Vergehen erklärt, es mag dadurch eine Ehe mit
</p>
               <p>

                  <lb/>8T) Anmerk. z. StGB. Bd. II, S. 29t.

<lb/>88) Das Mitte l der Täuschung kann verschieden sein. An»
<lb/>merk. a. a. O. Ziff. 3.

<lb/>»r») Anmcrk. Bd. H, S. 292, Ziff. 4.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0170.tif"
                   n="148"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0170--><p/>
               <p>

                  <lb/>148 Bemerk, u. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. Betrugs.


<lb/>dem Betrüger oder mit einem Dritten bewirkt wor- 
<lb/>den fein: haben der Gatte des Betrogenen und
<lb/>der Dritte den Betrug gemeinschaftlich verübt, so
<lb/>unterliegen beide dem Strafgesetze.

<lb/>Ob die Ehe ungültig sei, hat nicht das Straf- 
<lb/>gericht, sondern das in Ehesachen zuständige Ge- 
<lb/>richt zu entscheiden 90), und ehe hierüber rechts- 
<lb/>kräftige Entscheidung vorliegt, kann der Strafrich- 
<lb/>ter nicht einfchreiten; es ist hier der Fall gegeben,
<lb/>wo die Civilfrage eine Vorfrage betrifft, von wel- 
<lb/>cher nicht nur die Entscheidung der Strafsache ab- 
<lb/>hängig ist9*), sondern es kann nicht einmal die
<lb/>Voruntersuchung begonnen werden, bis die Ehe
<lb/>für ungültig erklärt ist, theils weil die Heiligkeit
<lb/>des Ehebandes nicht gestattet, von Strafrichter- 
<lb/>amtswegen eine Ehe anzugreifen, theils weil
<lb/>eine Voruntersuchung vor der Nichtigkeitserklärung
<lb/>der Ehe auch voreilig und für den Fall, daß die
<lb/>Ehe nicht für ungültig erklärt würde, zwecklos ge- 
<lb/>führt wäre.

<lb/>Unter Art. 373 würde auch der Fall zu fub-
<lb/>sumiren sein, wenn eine gültig verheirathete Per- 
<lb/>son mit einer andern Person unter Verschweigung
<lb/>ihres noch bestehenden Ehebandes eine Ehe schließt,
<lb/>denn auch dieses ist betrügliche Verleitung zu einer
<lb/>gesetzlich ungültigen Ehe. Allein es bildet eine
<lb/>solche Handlung einen Fall der Bigamie oder viel- 
<lb/>mehr es werden hier in einer und derselben Hand- 
<lb/>lung zu gleicher Zeit das Verbrechen der Bigamie
<lb/>und das Vergehen der betrüglichen Verleitung zu
<lb/>einer gesetzlich ungültigen Ehe begangen; es tritt
</p>
               <p>

                  <lb/>vv) Anmerk. Bd. III, S. 223.

<lb/>«i) StGB. II, 3.

<lb/>92) Selbst wenn die Ehe ex ca»8a publica nichtig und eine
<lb/>Einschreitung des Ehegerichts von Amtswegen
<lb/>begründet ist, muß der Strafrichter die eherichterliche
<lb/>Entscheidung abwarten. Anmerk. Dd. IU, S. 223,
<lb/>§iff. 7.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0171.tif"
                   n="149"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0171--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bemerk, u. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. Betrugs. 149


<lb/>eine ideale Konkurrenz ein, welche nach StGB.
<lb/>I, 110, Abs. 2 zu beurtheilen fein würde, wenn
<lb/>nicht im Art. 297 dieser erschwerte Fall der Bi- 
<lb/>gamie besonders mit Strafe bedroht wäre*").

<lb/>XXVI.

<lb/>Bezügliche Verführung zum Bei- 
<lb/>schlaf durch das Versprechen der Ehe ist
<lb/>in den Artikeln 375, 376 als ein Vergehen er- 
<lb/>klärt. Die Täusckmng besteht in einem Ehever- 
<lb/>sprechen, welches man nicht erfüllt. Als Zweck
<lb/>der Täuschung nimmt das Gesetz, wenn nach dem
<lb/>Eheversprechen der Beischlaf erfolgte und dann das
<lb/>Eheversprechen nicht erfüllt wird, die Befriedigung
<lb/>sinnlicher Lust an. Hieraus folgt: A, der Ange- 
<lb/>schuldete kann keinen besonder» Beweis verlangen,
<lb/>daß er nicht um jenes Zwecks willen getäuscht
<lb/>habe; in seiner Handlung drückt sich der Zweck
<lb/>derselben unverkennbar aus. B. Wenn aber aus
<lb/>den Umständen erhellet, daß der Angeschuldete ent- 
<lb/>weder rechtlich verhindert ist, sein Eheversprechen
<lb/>zu erfüllen n) oder daß ihm ein gesetzlicher Grund
<lb/>zum Rücktritt vom Ehegelöbniß zur Seite steht,
<lb/>so kann von einer Täuschung im strafrechtlichen
<lb/>Sinne keine Rede sein, also ein Schuldausspruch
<lb/>nicht erfolgen.

<lb/>Ist nur der Beischlaf erfolgt oder auch sogar
<lb/>die Schwängerung eingetreten, so hat die geringere
<lb/>Strafe des Art. 375 statt: ist aber die getäuschte
<lb/>Frauensperson nicht nur schwanger geworden, son- 
<lb/>dern hat sie noch überdies das Kind gemordet und
<lb/>ist sie deshalb oder wegen des im Art. 6 des Ge-
</p>
               <p>

                  <lb/>Von der Bigamie an sich und ohne Betrug (Art. 297,
<lb/>374) ist hier nicht zu handeln.

<lb/>9S) Z. B. wenn das Eheversprechen wegen Mangel des
<lb/>ältcrlichen Konsenses nicht erfüllt werden kann. Vgl.
<lb/>Anmerk. Dd. III, S. 226.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0172.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0172--><p/>
               <p>

                  <lb/>150 Bemerk, u. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. Betrugs.


<lb/>setzes v. 29. Aug. 1848 benannten Verbrechens 05)
<lb/>gestraft worden, so tritt die höhere Strafe des
<lb/>Art. 376 ein: der gesetzliche Grund dieser Straf- 
<lb/>erhöhung ist, weil der Betrüger das Verbrechen
<lb/>der Mutter fahrlässigerweise veranlaßt hat, also
<lb/>diese Kulpa mit seinem Dolus intellektuell kon-
<lb/>kurrirt.
</p>
               <p>

                  <lb/>XXVII.

<lb/>Hinsichtlich des Familienstandes kann das
<lb/>Strafgesetz in zweifacher Art übertreten werden,
<lb/>entweder durch Entziehung des Familienstan- 
<lb/>des, oder durch Beilegung fremden Familien- 
<lb/>standes (Art. 282, 283, 391). Im Allgemeinen
<lb/>ist ersteres Verbrechen, letzteres Vergehen; doch ist
<lb/>diese Gränze nicht ganz genau eingehalten. Die
<lb/>Anmerkungen Bd. II, S. 293 ff. und Bd. III,
<lb/>S. 252 ff. haben sich über diese Handlungen so
<lb/>nmfassend erklärt, daß über diese, welche ohnedies
<lb/>selten Vorkommen, hier nur Folgendes gesagt wird;
<lb/>Die Täuschung kann, wie die Anmerkungen er- 
<lb/>läutern, auf verschiedene Weise geschehen; aber
<lb/>Täuschung ist erforderlich: der Vorsatz darf nicht
<lb/>fehlen; weder das Verbrechen noch das Vergehen
<lb/>können fahrlässig begangen werden, es ist daher
<lb/>eine irrthümliche Verwechslung von Kindern hieher
<lb/>nicht zu zählen. Der Zweck muß die Entziehung
<lb/>oder die Beilegung des Familenstandes sein, selbst
<lb/>wenn der Endzweck ein anderer ist, z. B. um
<lb/>sich Vermögen zu erwerben, um Andern ein Ver- 
<lb/>mögen zu entziehen, selbst dann kommt cs bei der
<lb/>juristischen Beurtheilung zunächst auf den Zweck
<lb/>der Entziehung oder Beilegung des Familienstan-
</p>
               <p>

                  <lb/>95) Ges. Bl. vom I. 1848, S. 221. In jenem Gesetze
<lb/>Art. 8 sind die Art. 160—&gt;65, Th. I StGB., welche
<lb/>Art. 376 benannt, aufgehoben und es ist nur obiger
<lb/>Art. 6 dagegen eingetreten.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084660_14+1849_0173.tif"
                n="151"
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            <div xml:id="d19027e17509" ana="scope_-_151-156" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber die Wahrung der Rechte und Interessen der Armenpflegen bei Civilrechtsstreitigkeiten</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Feust, ...">Dr. Feust</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0173--><p/>
               <p>

                  <lb/>Agitation der Armenpflege. 15 t


<lb/>des an, so wie es bei dem Mord zunächst darauf
<lb/>ankommt, ob der Zweck der mörderischen Hand- 
<lb/>lung die Tödtung war, sei es auch, daß die Töd-
<lb/>tung Mittel sein sollte, Rache zu befriedigen oder
<lb/>Vermögen zu erwerben. Eben deshalb, weil der
<lb/>Zweck der Täuschung die Entziehung oder Bei- 
<lb/>legung des Familienstandes ist, kann die heim- 
<lb/>liche Erziehung eines Kindes, welche bei außer- 
<lb/>ehelichen Kindern öfters vorkommt und jenen Zweck
<lb/>nicht hat, hieher nicht gerechnet werden und zur
<lb/>Vollendung des Verbrechens oder Vergehens
<lb/>wird nicht erfordert, daß ein wirklicher Schade
<lb/>erfolgt sei: wohl aber läßt das Gesetz eine höhere
<lb/>Strafe eintreten, wenn zugleich ein Schade an
<lb/>dem Vermögen gestiftet oder ein Gewinn erlangt
<lb/>worden.
</p>
               <p>

                  <lb/>XXVIII.

<lb/>Ein Betrug, welcher darauf gerichtet ist, den
<lb/>bürgerlichen Stand eines Andern diesem zum
<lb/>Nachtheil zu verändern, zu entziehen oder in Un- 
<lb/>gewißheit zu setzen, wird im Art. 392 als Verge- 
<lb/>hen erklärt. Daß auch hier zur Vollendung kein
<lb/>wirklich gestifteter Schade erfordert wird, sagen die
<lb/>Anmerkungen Bd. III, S. 254 ausdrücklich«

<lb/>(Fortsetzung folgt.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Ueber die Wahrung der Rechte und Interessen der
<lb/>Armenpflegen bei Civilrechtsssreitigkeiten.

<lb/>Unsere Gesetze stammen größten Theils aus
<lb/>einer Zeit, in welcher die sozialen Zustände ganz
<lb/>anders gestaltet waren, wie sie es in der Gegen- 
<lb/>wart sind.

<lb/>So kommt es denn, daß manche Abschnitte
<lb/>derselben aus Mangel an Gegenstand, schon längst
</p>
               <pb facs="2084660_14+1849_0174.tif"
                   n="152"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0174--><p/>
               <p>

                  <lb/>152
</p>
               <p>

                  <lb/>Adzitation der Armenpflege.
</p>
               <p>

                  <lb/>ohne Anwendung sind und zu den Rechtsalterthü-
<lb/>mern zählen, während es für die wichtigsten In- 
<lb/>stitute der Neuzeit mehr oder weniger an erschö- 
<lb/>pfenden Gesetzes-Normen fehlt.

<lb/>Eine Erscheinung der Art bietet insbesondere
<lb/>das Armenwesen dar, welches unsere geltenden Ci-
<lb/>vilgesetzgebungen, bei deren Abfassung der Paupe- 
<lb/>rismus noch nicht sein gräuliches Medusenhaupt
<lb/>erhob, zumeist kaum beachtete, daher auch die Ge- 
<lb/>richte viel zu wenig Notiz von solchem nehmen, —
<lb/>eine Vernachlässigung, die der Armensäckel oft
<lb/>theuer büßen muß.

<lb/>Jeder praktische Jurist hat sicherlich Gelegen- 
<lb/>heit genug gehabt, Erfahrungen der Art zu machen:
<lb/>Paternitäts- und Alimentationsklagen gewähren
<lb/>desfalls vorzüglichen Stoff.

<lb/>Sie werden in der Praxis lediglich zwischen
<lb/>der Mutter des Kindes und dessen Vormunde einer,
<lb/>dann dem Stuprator andrer Seils abgemacht.

<lb/>Da wird denn die Kindesmutter oft von dem
<lb/>wohlhabenden Verführer im Ganzen mit einer
<lb/>runden Summe abgefunden, die sie früher oder
<lb/>später aufzehrt, wo nicht verschwendet, und der
<lb/>Armenkasse die Sorge für die Ernährung ihres
<lb/>Kindes hinterläßt.

<lb/>In anderen Fällen werden die Alimente im
<lb/>Vergleichswege zu niedrig festgesetzt, so daß der
<lb/>Armenfond wiederum ins Mittel treten und an- 
<lb/>sehnliche Zuschüsse leisten muß.

<lb/>Die Armenpsiege würde vielleicht vortheilhaf-
<lb/>tere Vergleichs-Bedingungen erzielt, — sie würde
<lb/>die Unterhaltungssumme, welche der natürliche Va- 
<lb/>ter gezahlt, gewiß sicher gestellt haben, hätte ihre
<lb/>Wirksamkeit nicht erst mit dem Momente begonnen,
<lb/>wo die Sache längst abgethan, und Abhülfe nicht
<lb/>mehr zu erzielen war.

<lb/>Auch auf anderen Gebieten der Rechtspflege
<lb/>gebricht es nicht an ähnlichen Wahrnehmungen.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0175.tif"
                   n="153"
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               <p>

                  <lb/>Agitation der Armenpflege. 153

<lb/>In einem vorgekommenen Falle war ein Land- 
<lb/>mann von einem Forstbeamten bei unbemessener
<lb/>Uebung des Forst- und Jagdschutzes so schwer ver- 
<lb/>letzt worden, daß eine mehrmonatliche Krankheit
<lb/>und Arbeitsunfähigkeit sich als Folge ergab.

<lb/>Die peinliche Untersuchung, welche gegen den
<lb/>Betreffenden eingeleitet worden, schloß mit einem
<lb/>Erkenntnisse auf Entbindung von der Instanz; die
<lb/>Civilklage des Vulneraten wegen Zahlung von Kur- 
<lb/>kosten, Schmerzengeld u. s. w. bewirkte eine Sen- 
<lb/>tenz auf Ableistung des Reinigungseides Seitens
<lb/>des Beklagten.

<lb/>Am Schwörungstermine kam ein Vergleich bei
<lb/>Gericht zu Staude, durch welchen der Kläger mit
<lb/>einigen hundert Gulden abgefunden ward, die er
<lb/>bald in rem suain verwendet hatte.

<lb/>Nun traten Arzt, Apotheker, Krankenwärter,
<lb/>dann der Wirth, in dessen Behausung der Vulne- 
<lb/>rat Monate lang auf dem Schmerzenslager gelegen
<lb/>hatte, mit ihren Ansprüchen auf Zahlung von ärzt- 
<lb/>lichen Deservite«, Medikamenten u. s. w. auf; —
<lb/>von dem Verklagten war wegen Mittellosigkeit nichts
<lb/>zu erholen, der angebliche Vulnerant hatte sich, wie
<lb/>schon gedacht, mit dem Verpstegten gerichtlich ver- 
<lb/>glichen, und die einschlägige Armenpflege hatte nach
<lb/>der Verordnung vom 27. Januar 1818 die Zeche
<lb/>zu bezahlen!

<lb/>Von dem, Institute der Staatsanwaltschaft,
<lb/>deren Wirksamkeit sich wohl in Bälde auf die Ci-
<lb/>vilrechtspsiege mit erstrecken wird, läßt sich auch
<lb/>hier nur Ersprießliches erwarten.

<lb/>Die Staatsbehörde, damit betraut, allerwärts
<lb/>das öffentliche Interesse zu wahren, wird wohl
<lb/>in unserer neuen Civilprozeßordnung auch die Auf- 
<lb/>gabe gesetzt erhalten, das Interesse der Armenpfle- 
<lb/>gen bei Civilprozessen gebührend wahrzunehmen.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0176.tif"
                   n="154"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0176--><p/>
               <p>

                  <lb/>154
</p>
               <p>

                  <lb/>Agitation der Armenpflege.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nach der überrheinkschen Gesetzgebung ist sie
<lb/>sicherlich dazu berufen *).

<lb/>Es bietet aber auch unsere gegenwärtige Ci-
<lb/>vilprozeßgebung schon ein Mittel dar, um die Ar- 
<lb/>menpflegen gegen jede Gefährde oder Verwahrlo- 
<lb/>sung ihrer Interessen in solchen bürgerlichen Rechts- 
<lb/>streitigkeiten zu schützen, welche auf den Eintritt
<lb/>ihrer subsidiären Haftung von Einfluß fein kön- 
<lb/>nen, — der Richter darf nur die Vorschrift der
<lb/>Gerichts-Ordnung Kap. 8, §. 4, Nr. 5 * 2) gehörig
<lb/>handhaben, und die Armenpflege zum Streite bei- 
<lb/>laden.

<lb/>Aber — so möchte man wohl einwenden, —
<lb/>welche neue Verzögerung des Prozeßgauges, welche
<lb/>neue Verschleppung der Sachen, welch neuer An- 
<lb/>laß zu Vielschreibereien!

<lb/>Wenn es sich um eine Wegedienstbarkeit über
<lb/>einen grundbaren Acker streitet, die dessen Werth
<lb/>um einige Gulden vermindern würde, so wird ge- 
<lb/>wiß jeder Richter sich hüten, ein Urtheil in der
<lb/>Sache zu fällen, ohne den Grundherrn zum Streite
<lb/>zu adzitiren, und wenn der ungünstige Ausgang
<lb/>eines Paternitätsstreites den Armensäckel mit einem
<lb/>neuen Kostgänger auf die Dauer von 14 Jahren
<lb/>und darüber bedroht 3), sollte alsdann die Armen-


<lb/>r) Code de procedure civile, Art. 83, Nr. I. „Folgende
<lb/>Sachen sotten dem kaiserlichen Prokurator übergeben
<lb/>werden: 1) Diejenigen, welche die öffentliche Ordnung,
<lb/>den Staat, die Staatsgüter, so wie Gemeinden, öffent- 
<lb/>liche Anstalten, zum Besten der Armen gemachte Ge- 
<lb/>schenke und Vermächtnisse betreffen".


<lb/>2) „Soll der Richter selbst auf das bei jeder Sache ob- 
<lb/>waltende Recht und Interesse eines Dritten allezeit von
<lb/>Amtswegen fleißige Obacht halten, und wo er derglei- 
<lb/>chen ex actis bemerken würde, demselben sogleich Nach- 
<lb/>richt von dem Streite ertheilen, oder daß er gute Wis- 
<lb/>senschaft davon habe, den Parteien glaubhafte Urkunde
<lb/>darüber beiznbringcn anflegen, und vorher in Sachen
<lb/>weiter nicht verfahren".


<lb/>») Vgl. A. P. LR. H, 2, §. 632. „Sind auch diese (die
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0177.tif"
                   n="155"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0177--><p/>
               <p>

                  <lb/>Agitation der Armenpflege. 155


<lb/>pflege nicht gleiche Ansprüche auf Beiladung zum
<lb/>Streite haben?

<lb/>Es wird aber auch mit der befürchteten Pro- 
<lb/>zeßverzögerung, mit der besorgten Vielschreiberei
<lb/>bei der Anwendung der gedachten Gesetzesstelle
<lb/>auf die Armenpflegen sich nicht so arg gestalten,
<lb/>wenn anders der Richter, dessen einsichtsvollem
<lb/>Ermessen auch hier das Meiste überlassen werden
<lb/>muß, eine wohlbemessene Anwendung von dem Ge- 
<lb/>setze zu machen versteht.

<lb/>Ein umsichtiger, mit den Gesetzen überhaupt,
<lb/>und jenen über die Verpflichtungen der Armenpfle- 
<lb/>gen insbesondere genau vertrauter, auch mit der
<lb/>einem Priester der Themis erforderlichen Menschen-
<lb/>kenntniß ausgerüsteter Richter wird bald mit sich
<lb/>darüber im Reinen sein, ob er in dem ihm vor- 
<lb/>liegenden Falle Veranlassung zur Adzitation der
<lb/>Armenpflege habe.

<lb/>Wenn z. B. die Kindesalimente so regulirt
<lb/>werden, daß es nicht leicht nöthig werden mag,
<lb/>die Unterstützung aus dem Armensäckel für das- 
<lb/>selbe später anzusprechen, — wenn nach aller ver- 
<lb/>nünftigen Voraussicht das Interesse der Armenpflege
<lb/>bei der Sache nicht ins Spiel kommen kann, dann
<lb/>wird er der mehrerwähnten Gesetzes-Vorschrift auch
<lb/>keine Anwendung gestatten.

<lb/>Nimmt er hingegen wahr, daß die gewissen- 
<lb/>lose und unbemittelte Mutter mit dem Verführer
<lb/>kolludirt, um für sich eine geheime Abfindung zu
<lb/>erlangen, und aus Gegengefälligkeit das Beste ih- 
<lb/>res Kindes verräth, — glaubt er irgendwie an- 
<lb/>nehmen zu dürfen, daß die Intervention der Ar- 
<lb/>menpflege zu einem günstigeren Ergebnisse führen
</p>
               <p>

                  <lb/>Mutter und deren Aeltern) nicht mehr vorhanden, oder
<lb/>unvermögend: so ist der Staat für den Unterhalt und
<lb/>die Erziehung solcher Kinder, durch die jeden Orts be- 
<lb/>stehenden Armenanstalten, zu sorgen verpflichtet.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084660_14+1849_0178.tif"
                n="156"
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            <div xml:id="d19027e17999">
               <head>Mittheilungen aus der Praxis</head>
               <div xml:id="d19027e18004" type="section" subtype="Sonstiges" n="1.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Kautionsforderung im Exekutionsverfahren. Spolienprozeß. Nachklage</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0178--><p/>
                  <p>

                     <lb/>156 Kaution. Exekutionsverf. Spolienprvzeß. Nachklage.
</p>
                  <p>

                     <lb/>werde, — hält er überhaupt die Sache für so ge- 
<lb/>lagert, daß die Armenpflege wegen Der betreffen- 
<lb/>den Rechtsverhältnisse wahrscheinlich noch bean- 
<lb/>sprucht werden könnte; so wird er auch nicht säu- 
<lb/>men, ihr Nachricht vom Streite zu ertheilen^):
<lb/>er ist dazu nicht blos berechtigt, sondern sogar
<lb/>verpssichtet.

<lb/>So wird es ihm gelingen, die angemessene
<lb/>Gesetzes-Anwendung zu machen, die gleich entfernt
<lb/>von Formkrämerei und Pedanterie, wie von Ober- 
<lb/>flächlichkeit und Nachlässigkeit ist; — der Buch- 
<lb/>stabe tödtet hier wie überall, nur der Geist schafft
<lb/>Leben! —

<lb/>Wenn auch eine kleine Gefchäftsvermehrung
<lb/>sich dergestalt ergeben sollte, so würde solche doch
<lb/>jeden Falls durch die daraus den Armenpflegen er- 
<lb/>wachsenden Vortheile weit überwogen werden, und
<lb/>es ist wahrhaft hohe Zeit, alle gesetzlichen Mittel
<lb/>anzuwenden, um den Pflege-Verbänden die immer
<lb/>drückender werdende Last zu erleichtern.

<lb/>Die Engländer — sagt ein berühmter Geo- 
<lb/>graph — zahlen eine Armentaxe, welche sie selbst
<lb/>beinahe arm macht; wer weiß, ob es nicht auch
<lb/>bald anderwärts dahin kommen wird! —

<lb/>vr. Feust.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mittheilungen ans der Praxis.

<lb/>1.

<lb/>Kautionsforderung im Exekutionsverfahren. Spolienprvzeß.

<lb/>Nachklage.

<lb/>In einem Spolienprozesse war der Beklagte
<lb/>zur Restitution des in Frage befindlichen Gutes
</p>
                  <p>

                     <lb/>,*) Nach §.10 der Instruktion über die Behandlung des
<lb/>Armenwesens vom 24. Dez. 1833 sind die, weder mit
<lb/>rechtskundigen Räthen, noch mit rechtskundigen Mit-
</p>
                  <pb facs="2084660_14+1849_0179.tif"
                      n="157"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0179--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Kaution. Erekutionsverf. Spvlienprozeß. Nachklage. I57


<lb/>und zum Ersätze von Früchten, Schäden und Ko- 
<lb/>sten verurtheilt worden. Zur Verwirklichung die- 
<lb/>ses Ausspruchs trug der Sieger darauf an, den
<lb/>Jmploraten zur Rechnungslegung über die seit dem
<lb/>Spolium gezogenen Früchte anzuhalten. Diesem
<lb/>und andern im Exekutionsverfahren gestellten An- 
<lb/>trägen wurde unter anderem mit der Forderung
<lb/>einer Kaution begegnet, welche Kläger für den Fall
<lb/>des Unterliegens im künftigen Petitorium, zur
<lb/>Sicherung der Erstattung der jetzt an ihn zu ma- 
<lb/>chenden Leistungen, zu bestellen verbunden sei.
<lb/>Dieser Kautionsforderung wurde nicht stattgegeben.
<lb/>In den Motiven der oberstrichterlichen Entscheidung
<lb/>kommt hierüber vor: „In dem Hauptprozesse wegen
<lb/>Spoliums hat der k. Fiskus die exceptio prae- 
<lb/>standae cautionis judicatum solvi in petito- 
<lb/>rio gar nicht entgegengesetzt; und diese Einrede
<lb/>kann als eine beim Vollzüge eines rechtskräftigen
<lb/>Erkenntnisses noch zulässige, den modum execu-
<lb/>tionis betreffende nicht erachtet werden. Der k.
<lb/>Fiskus ist unbedingt zur Restitution des Lehens
<lb/>G. verurtheilt und eben deshalb kann die Exeku- 
<lb/>tion nicht an Bedingungen geknüpft werden, welche,
<lb/>wenn der k. Fiskus damit aufzukommen geglaubt
<lb/>hätte, im ersten Verfahren des Hauptprozesses hätten
<lb/>geltend gemacht werden müssen. Ist nun gleich die
<lb/>Liquidationsinstanz rücksichtlich der Früchte noch
<lb/>kein Exekutionsverfahren, so ist sie doch präpara- 
<lb/>torisch für die Exekution des rechtskräftigen Haupt- 
<lb/>erkenntnisses rücksichtlich der Früchte, und kann
<lb/>eben deshalb nur die Erledigung der Frage zum
<lb/>Gegenstände haben, wie hoch sich der Betrag der
</p>
                  <p>

                     <lb/>gliedern versehenen Armenpflegschaftsräthe berechtigt, ei- 
<lb/>nen im Orte anwesenden kgl. Advokaten als Pflegschafts- 
<lb/>rath z» wählen, daher es an Organen znr Wahrung
<lb/>der Rechte der Armeypfleger in Civilprozessen nicht wohl
<lb/>fehlen kann.
</p>

               </div>
               <pb facs="2084660_14+1849_0180.tif"
                   n="158"
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               <div xml:id="d19027e18198" type="section" subtype="Sonstiges" n="2.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Berufungsfrist. Liquidationsinstanz</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084660_14+1849_0180--><p/>
                  <p>

                     <lb/>158 Berufungsfrist. Liquidationsinstanz.


<lb/>rechtskräftig unbedingt zu restituirenden Früchte
<lb/>belaufe. — Der Ausnahmsfall des Gesetzes vom
<lb/>22. Juli 18,9 §. 8, Nr. 3 ist hier nicht gegeben.
<lb/>Jene Kautionspflicht tritt nur dann ein, wenn
<lb/>der Beklagte mit Vorbehalt einer Nachklage ver-
<lb/>urtheilt wurde.

<lb/>Vgl. Komment, zur GO. Bd. 2, S. 329.

<lb/>Aber das Petitorium ist im Verhältnisse zu
<lb/>einer voraus entschiedenen Spolienklage keine Nach-
<lb/>klage im Sinne obiger Gesetzesbestimmung, weil
<lb/>nach einem Spolienprozesse der frühere Spoliant
<lb/>gegen den restituirten Spoliatus immerhin mit
<lb/>einer petitorischen Klage auftreten kann, und hie- 
<lb/>zu eines richterlichen Vorbehaltes gar nicht bedarf,
<lb/>welcher Vorbehalt in vorwürfiger Sache auch gar
<lb/>nicht gemacht wurde. Demzufolge stellt sich die
<lb/>Beschwerde, daß die Kautionsforderung abgewiesen
<lb/>wurde, als unbeqründet dar".

<lb/>OAGE. vom *18. Dez. 1847. Nr. 667

<lb/>2.

<lb/>Berufungsfrist. Liquidationsinstanz.

<lb/>In einer Spoliensache war auf Wiedereinse- 
<lb/>tzung in den Besitz und Erstattung der durch das
<lb/>Spolium verursachten Schäden unter Vergütung
<lb/>der Früchte und Kosten erkannt worden. Nach
<lb/>eingetretener Rechtskraft stellte der Sieger einen
<lb/>Antrag im Betreffe des zuerkannten Ersatzes der
<lb/>Früchte und Schäden auf Rechnungslegung über
<lb/>die seit verübtem Spolium gezogenen Früchte und
<lb/>gehabten nothwendigen Auslagen. Gegen den über
<lb/>diesen Antrag ergangenen richterlichen Ausspruch
<lb/>wurde appellirt, zwar innerhalb 30, aber nach
<lb/>Ablauf von 14 Tagen. Die Rechtzeitigkeit der
<lb/>Appellation wurde beanstandet, dieser Beanstan- 
<lb/>dung aber vom obersten Gerichtshöfe keine Folge
<lb/>gegeben 1). In den Entscheidungsgründen kommt
</p>
                  <p>

                     <lb/>Vül. Komment, über die GO. Dd. 4, S. 78.
</p>
               </div>
               <pb facs="2084660_14+1849_0181.tif"
                   n="159"
                   xml:id="zs1-2084660_14-1849_0181"/>
               <div xml:id="d19027e18301" type="section" subtype="Sonstiges" n="3.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Verjährung, als Einrede des Verzichts geltendgemacht</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084660_14+1849_0181--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Verjährung, als Einrede des Verzichts geltendgemacht. §59

<lb/>hierüber vor: „Der Antrag auf Rechnungslegung
<lb/>kann als ein Antrag auf Exekution eines rechts- 
<lb/>kräftigen Erkenntnisses nicht erachtet werden, er
<lb/>gehört der s. g. Liquidationsinstanz an, durch
<lb/>welche erst herausgestellt werden soll, wie hoch
<lb/>sich die vom k. Fiskus zu restituirenden Früchte
<lb/>des Lehens belaufen, und erst nach rechtskräftig
<lb/>hergestellter Liquidität kann von der Exekution in
<lb/>dieser Beziehung die Rede sein.

<lb/>GO. Kap. 17, Z. 4, Nr. 7. Anmerk, zur GO.
<lb/>XVUI, §. 1. lit. f.

<lb/>Novelle vom 17. Nov. 1837 §. 54, Nr. 2 vgl.

<lb/>mit Nr. 8.

<lb/>Demzufolge ist der appellationsgerichtliche Aus- 
<lb/>spruch, daß der Verklagte von der Zeit der Spo-
<lb/>liation bis zur klägerischen Wiedereinsetzung in den
<lb/>Besitz des genannten Rittergutes über dessen Ver- 
<lb/>waltung und Früchte dem Kläger, nunmehr dessen
<lb/>Söhnen, Rechnung zu legen schuldig, nebst der
<lb/>Abweisung der Kautionsforderung, so weit solche
<lb/>dem Anträge auf Rechnungslegung opponirt wurde,
<lb/>nicht als Ausspruch im Exekutionsverfahren zu be- 
<lb/>trachten; mithin läuft gegen diesen Ausspruch ein
<lb/>30tägiger Berufungstermin".

<lb/>OAGE. vom 18. Dez. 1847. Nr. 667 45/ie.

<lb/>3.

<lb/>Verjährung, als Einrede des Verzichts geltendgemacht.

<lb/>Zur Vertheidigung auf eine Klage wurde in
<lb/>der Vernehmlassung aus einzelnen angeführten That-
<lb/>umständen zu zeigen gesucht, daß Kläger auf das
<lb/>fragliche Recht verzichtet habe. Im weiteren Ver- 
<lb/>laufe des Prozesses wollte aus denselben Thatum-
<lb/>ständen das Schutzmittel der Verjährung abgelei- 
<lb/>tet werden. Hierüber äußerten sich die Motive
<lb/>der oberstrichterlichen Entscheidung: „Wurde sie

<lb/>(die fragliche Einrede) excipiendo auch unter ei- 
<lb/>ner andern Bezeichnung als der exceptio prae-
</p>
               </div>
               <pb facs="2084660_14+1849_0182.tif"
                   n="160"
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               <div xml:id="d19027e18400" type="section" subtype="Sonstiges" n="4.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Einschreitungen der Forstpolizei als Besitzstörungen</title>
                     <title type="rendering_artifact"> : </title>
                     <title level="a" type="sub">Vgl. Bd. 10, S. 221</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084660_14+1849_0182--><p/>
                  <p>

                     <lb/>160 Einschreitungen der Forstpolizei als Besitzstörungen.


<lb/>seriptlonis vorgebracht, nämlich als Einrede des
<lb/>Verzichts, so ist sie allerdings zu beachten, weil
<lb/>es bei der Exzeption so wenig, als bei der Klage
<lb/>auf die technische Bezeichnung, den Namen, ankom- 
<lb/>men kann, wenn nur das asserirte Faktum alle
<lb/>zur Begründung der Exzeption erforderlichen Mo- 
<lb/>mente enthält und das Petitum darauf paffend er- 
<lb/>scheint".

<lb/>OAGE. vom 8. Jan. 1841, Nr. 1315^/sv.

<lb/>4.

<lb/>Einschreitungen der Forstpolizei als Besitzstörungen.

<lb/>Vgl. Bd. io, S 221.

<lb/>In einem Streite über den ordentlichen Be- 
<lb/>sitz von Waldparzellen zwischen einem Privaten
<lb/>und dem kgl. Fiskus wurde von dem Vertreter
<lb/>des letzteren bemerkt: die Klage sei deßwegen zur
<lb/>Abweisung geeignet, weil sich der Kläger eigent- 
<lb/>lich nur über eine polizeiliche Abwandlung beklagte,
<lb/>welche der beklagte Fiskus nicht zu vertreten habe.
<lb/>Dagegen sagen die oberstrichterlichen Entscheidungs- 
<lb/>gründe: „Da die Forstpolizeibehörde offenbar auf
<lb/>Anzeige königlicher Forstbeamten im Interesse des
<lb/>Finanzärars verfügte, und die Handlungen der- 
<lb/>selben (d. h. der Forstbeamten) eben der Finanz-
<lb/>siskus zu vertreten hat, so liegt unverkennbar die
<lb/>Behauptung einer Störung des Besitzes vor,
<lb/>nachdem solche auch in mündlichen Verfügun- 
<lb/>gen gefunden werden kann."

<lb/>OAGE. vom 30. Okt. 1848, Nr. 138845/i6.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gnome.

<lb/>Daß ein Duell Beweis von Muth, ist zu verneinen;
<lb/>Man duellirt aus Furcht, als furchtsam zu erscheinen.
</p>
               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084660_14+1849_0183.tif"
             n="161"
             xml:id="zs1-2084660_14-1849_0183"/>
         <div xml:id="d19027e18499" n="No. 11.">
      
            <head>Samstag, den 26. Mai 1849</head>
            <div xml:id="d19027e18504"
                 ana="scope_-_161-169"
                 type="article"
                 subtype="linkedDivSchluß"
                 next="mpier:zs1-2084660_14-1849_0199">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Condictio sine causa. Zurückforderung des aus nichtigem Geschäfte Weggegebenen. Verträge zwischen Christen und Juden</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0183--><p/>
               <p>

                  <lb/>Blätter

<lb/>f ü r

<lb/>Nechtsanwendung

<lb/>zunächst Ln Bayern.

<lb/>Nr. 11. Samstag, den 26. Mai 1849.
</p>
               <p>

                  <lb/>Condictio sine causa. Zurückforderung -es aus
<lb/>nichtigem Geschäfte Weggegebenen. Vertrüge zwischen
<lb/>Christen und Juden *).

<lb/>Der Grundsatz, daß in jenen Gebietstheilen,
<lb/>wo die Gültigkeit der Verträge zwischen Christen
<lb/>und Juden durch eine richterliche Untersuchung und
<lb/>Verbriefung bedingt ist, der jüdische Kontrahent
<lb/>zwar nicht auf Erfüllung, wohl aber auf Zurück- 
<lb/>gabe der bereits in Folge eines solchen Vertrages
<lb/>an den anderen Kontrahenten ausgelieferten Sache
<lb/>oder den Ersatz des Werthes derselben klagen könne,
<lb/>wenn jene Untersuchung und Protokollirung unter- 
<lb/>blieben ist, wurde schon in Vv. II, S. 402 — 403
<lb/>dieser Zeitschrift vertheidiget, und in Bd. VII,
<lb/>S. 367 ein oberstrichterliches Präjudiz v. 18. April
<lb/>1842 angeführt, worin dieser Grundsatz ebenfalls
</p>
               <p>

                  <lb/>Vorliegende Erörterung betrifft die Anwendung von
<lb/>Gesetzen, deren Aufhebung bevorsteht. Gleichwohl wird
<lb/>noch eine Reihe von Zähren vergehen, bis die einschla- 
<lb/>genden Rechtsfragen die Eigenschaft von praktischen ver- 
<lb/>lieren ; indem die Aufhebung auf zahlreiche aus der Ver- 
<lb/>gangenheit überlieferten Fälle keinen Einstuß äußert.
<lb/>Ohnehin handelt es stch auch von Grundsätzen in Be- 
<lb/>treff der eonäiotio 8ine causa, deren Tragweite über das
<lb/>Gebiet der Verträge zwischen Christen nnd Juden hin- 
<lb/>ausgeht.


<lb/>XIV,
</p>
               <pb facs="2084660_14+1849_0184.tif"
                   n="162"
                   xml:id="zs1-2084660_14-1849_0184"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0184--><p/>
               <p>

                  <lb/>162 Cond, sine causa. Vertr. zw. Christ, u. Jnd.

<lb/>anerkannt, und uebstdem ausgesprochen wurde, daß
<lb/>jene Klage namentlich durch die Würzburger Pro- 
<lb/>vinzialverordnungen nicht ausgeschlossen sei.

<lb/>Noch immer konnte aber diese Ansicht keine
<lb/>allgemeine Geltung in der Praxis der Untergerichte
<lb/>erlangen, wenn auch die entgegengesetzte Meinung
<lb/>immer seltener hervortritt.

<lb/>Es wird daher im Interesse der Rechtspflege
<lb/>und der für ihr Gedeihen so nothwendigen Gleich- 
<lb/>förmigkeit richterlicher Entscheidungen zweckmäßig
<lb/>sein, die Motive eines neuern oberstrichterlichen
<lb/>Erkenntnisses v. 3. März 1849 RN. 658^/ri mit«
<lb/>zutheilen, da sie die erwähnte Streitfrage sowohl
<lb/>auf dem Standpunkte gemeinrechtlicher Doktrin als
<lb/>insbesondere unter Bezugnahme auf Vas Würzbur- 
<lb/>ger Landrecht ausführlich behandeln.

<lb/>Diese Motive sind wörtlich folgende i
<lb/>„ÜDte condictio sine causa findet nach aus- 
<lb/>drücklicher Vorschrift der Gesetze dann Statt, wenn
<lb/>zwar eine Sache auf einen Anderen eigenthümlich
<lb/>überging, hiefür jedoch entweder anfänglich schon
<lb/>kein gültiger Rechtsgrund bestand, oder der an- 
<lb/>fangs gültige Rechtsgrund hinweggefallen ist.

<lb/>L. 1, §. 2 Dig. de cond. sine eausä
<lb/>Glück's Komment. Bd. XIII, S. 185
<lb/>Seuffert's prakt. Pandektenrecht 2. Ausg.
<lb/>Th. II, §. 439 u. Note t.

<lb/>Dieser Fall ist nun offenbar gegeben, wenn
<lb/>Jemand in Folge eines ungültigen Vertrages eine
<lb/>Sache hergegeben hat, die versprochene Gegen- 
<lb/>leistung aber wegen dieser Ungültigkeit nicht erfolgt-
<lb/>Denn hier war, weil der Vertrag der gesetz- 
<lb/>lichen Wirksamkeit entbehrte, ein Verpflichtungs-
<lb/>grund zu dessen Erfüllung nicht vorhanden; die
<lb/>dennoch geschehene Erfüllung hat also dem Empfän- 
<lb/>ger einen ihm nicht gebührenden Vortheil gebracht,
<lb/>auf den er sofort auch keinen rechtlichen Anspruch
<lb/>zu machen hat.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0185.tif"
                   n="163"
                   xml:id="zs1-2084660_14-1849_0185"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0185--><p/>
               <p>

                  <lb/>Cond, sine causa. Vertr. zw. Christ, u. Zud. 163

<lb/>Seuffert's prakt. Pand. Recht 2. Ausg. Th.
<lb/>II, §.439, S. 361 und Note 4a.

<lb/>Nur wenn das Geschäft, in Gemäßheit dessen
<lb/>Jemand einem Andern eine Sache überlieferte, ein
<lb/>unerlaubtes war, kann nach klarer Vorschrift der
<lb/>Gesetze die Rückgabe derselben nicht verlangt werden.

<lb/>L. 3 und 8 Dig. de cond. ob turp. vel

<lb/>inj. caus*

<lb/>Seuffert a. a. O. S. 563.

<lb/>Im Allgemeinen schon und hier noch abgesehen
<lb/>von den Bestimmungen des Würzburger Provin- 
<lb/>zialrechtes kann t.un nicht behauptet werden, daß
<lb/>ein Vertrag, welcher blos wegen unterlassener Förm- 
<lb/>lichkeit bei dessen Errichtung ungültig ist, in die
<lb/>Kategorie verbotener oder unerlaubter Rechtsge- 
<lb/>schäfte gehöre.

<lb/>Als solches ist nach L. 5 Cod. de legibus
<lb/>nur ein Vertrag anzusehen, welcher an sich oder
<lb/>in Beziehung auf seinen Gegenstand verboten ist \
<lb/>andere Verträge, welche als solche oder hinsichtlich
<lb/>ihres Gegenstandes erlaubt, und nur wegen einer
<lb/>Formalität oder eines sonstigen im Gesetze gegrün- 
<lb/>deten Mangels ungültig sind, können unter die Klasse
<lb/>verpönter Rechtsgeschäfte nicht subsumirt werden.

<lb/>Denn hier ist es den Kontrahenten vom Ge- 
<lb/>setze nicht untersagt, den Vertrag selbst emzugehen,
<lb/>sondern es ist ihnen nur vorgeschrieben, in welcher
<lb/>Weise, in welchen Kautelen und Formalitäten sie
<lb/>ihn errichten sollen, wenn sie auf gerichtliche Aner- 
<lb/>kennung desselselben Anspruch machen wollen.

<lb/>Es fragt sich daher nur, ob nach den spe- 
<lb/>ziellen Bestimmungen Des Würzburger Provinzial-
<lb/>rechtes ein materiell unerlaubter Vertrag vorliege,
<lb/>oder wenigstens jene Klage (nämlich die eondietio
<lb/>sine causa) als ausgeschlossen angesehen werden
<lb/>müsse.

<lb/>Aus dem Inhalte der verschiedenen hieher ein-
<lb/>schlagenden fürstlich Würzburgischen Verordnungen,
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0186.tif"
                   n="164"
                   xml:id="zs1-2084660_14-1849_0186"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0186--><p/>
               <p>

                  <lb/>164 Cond, sing causa. Vertr. zw. Christ, u. Jud.

<lb/>namentlich vom 17. Sept. 1725, 10. März 1731,
<lb/>26. April 1742, l.Juni 1750, 21. März 1757 und
<lb/>18. Jan. 1759 geht mit voller Gewißheit hervor,
<lb/>daß die zwischen Juden und Christen außergericht- 
<lb/>lich abgeschlossenen Verträge und Viehhändel an
<lb/>sich keine verbotene Geschäfte sind, weil es darin
<lb/>den Christen nicht untersagt ist, mit Juden zu kon-
<lb/>trahiren, sondern nur zur klagbaren Verfolgung
<lb/>der dadurch begründeten Rechte und Verbindlichkei- 
<lb/>ten eine richterliche Kognition und Verbriefung vor- 
<lb/>geschriebe« ist.

<lb/>Cs zeigt sich dieses insbesondere durch eine
<lb/>Vergleichung der über die Kontrakte zwischen Ju- 
<lb/>den und Christen überhaupt in jenen Verordnun- 
<lb/>gen, namentlich jener vom l.Juni 1750 §.8 und
<lb/>IO gegebenen Bestimmungen mit der Vorschrift des
<lb/>§.11 dieser letzteren Verordnung. In diesem §.11
<lb/>sind nämlich die Verträge mit minderjährigen und
<lb/>unter väterlicher Gewalt stehenden Personen un- 
<lb/>bedingt und an sich verboten, auch nebstdem vor- 
<lb/>geschrieben, daß der Jude mit der Konfiskation
<lb/>der Sache und noch auf andere Art gestraft wer- 
<lb/>den solle, während im §. 8 und 10, sowie in den
<lb/>andern Verordnungen, der Rechtsverkehr zwischen
<lb/>Juden und Christen nicht absolut ausgeschlossen
<lb/>und verboten, sondern nur dessen Gültigkeit und
<lb/>Klagbarkeit an eine richterliche Untersuchung und
<lb/>Protokollirung geknüpft ist.

<lb/>Noch deutlicher geht dies aber aus der Ver- 
<lb/>ordnung vom 18. Jan. 1759 hervor, da hiernach
<lb/>nur dann, wenn der christliche Kontrahent die Ein- 
<lb/>rede des nicht protokollirten Vertrages entgegen
<lb/>setzt, also nicht von Amtswegen ein solcher Ver- 
<lb/>trag als nichtig erklärt werden darf, was mit der
<lb/>Eigenschaft solcher Verträge als an sich verbotene
<lb/>Geschäfte ganz unvereinbar ist.

<lb/>Was nun die Zulässigkeit der condictio sine

<lb/>causa betrifft, so ist Ln den Verordnungen vom
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0187.tif"
                   n="165"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0187--><p/>
               <p>

                  <lb/>Cond, sine causa. Pertr. zw. Christ, u. Jnd. l(J5

<lb/>17. Sept. 1725 und 20. März 1731 bezüglich der
<lb/>Klage aus einem nicht protokollirten Vertrage nichts
<lb/>bestimmt; erst in der Verordnung vom 26. April
<lb/>1742 ist vorgeschrieben, daß, wenn der Vertrag
<lb/>nicht in der dort festgesetzten Zeit protokollirt wor- 
<lb/>den sein sollte, der Jude bei etwa sich äußernder
<lb/>Klage mit seiner Forderung abgewiesen werden solle.

<lb/>Im §.8 der Verordnung vom 1. Juni 1750
<lb/>ist, wenn die Protokollirung der Verträge ganz
<lb/>unterbleibt, befohlen, daß der klagende Jude gar
<lb/>nicht mehr gehört, sondern mit seiner Klage gänz- 
<lb/>lich abgewiesen werden solle; für den Fall aber,
<lb/>daß beim Protokollirungsakte vom Richter die be- 
<lb/>sonderen desfallsigen Vorschriften nicht genau be- 
<lb/>obachtet worden sind, drückt sich das besetz da- 
<lb/>hin aus:

<lb/>„wohingegen widrigenfalls und in Ermanglung
<lb/>ein oder anderer hier vorgeschriebener Erfor- 
<lb/>derniß bei vorkommender Klag auf sothane
<lb/>Obligation oder Schuldverschreibung keines- 
<lb/>wegs reflektirt werden soll".

<lb/>Bezüglich der Viehhändel ist insbesondere im
<lb/>§. 10 die Art der Protokollirung vorgeschrieben,
<lb/>und bestimmt, daß im Entstehungsfalle der Jude
<lb/>bei etwa sich äußernder Klage mit seiner Forderung
<lb/>abgewiesen werden solle.

<lb/>In der Verordnung vom 21. März 1757 ist
<lb/>die Summe angegeben, welche vorhanden sein muß,
<lb/>damit die Nothwendigkeit der Protokollirung ein-
<lb/>tritt, und am Schluffe verfügt, daß, wenn diese
<lb/>Protokollirung nicht geschieht, der Handel oder
<lb/>das Darleihen für null und nichtig gehalten wer- 
<lb/>den soll.

<lb/>In allen diesen Stellen ist ausdrücklich nicht
<lb/>gesagt, mit welcher Klage resp. Forderung der
<lb/>Jude nicht mehr gehört, sondern abgewiesen wer- 
<lb/>den soll, und es ist daher, da die Klage auf Zu- 
<lb/>rückgabe des bereits Gegebenen nicht namentlich
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0188.tif"
                   n="166"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0188--><p/>
               <p>

                  <lb/>166 Cond, sine causa. Vertr. zw. Christ, u. Iud.

<lb/>verworfen worden ist, unter Anwendung der ge- 
<lb/>setzlichen Jnterpretationsregeln der wahre Sinn der
<lb/>fraglichen Bestimmungen zu ermitteln.

<lb/>Vor Allem ist hiebei ins Auge zu fassen, daß
<lb/>die fragliche Verordnung ein singuläres Gesetz ist,
<lb/>weil sie von der generellen Rechtsregel, daß Ver- 
<lb/>träge zu ihrer Gültigkeit im Allgemeinen der ge- 
<lb/>richtlichen Errichtung nicht bedürfen, blos zum Nach- 
<lb/>theile einer einzelnen Klasse von Staatsgehörigen
<lb/>eine Ausnahme statuirt,

<lb/>L» 16 Dig. de legibus»
<lb/>wornach dieselbe in Gemäßheit ausdrücklicher Ge- 
<lb/>setzesvorschrift im beschränktesten Sinne zu verstehen
<lb/>ist, und keine ausdehnende Anwendung gestattet.
<lb/>b' 14 und 15 Dig. de legibus,
<lb/>li. 162 Dig» de div. reg, jur.

<lb/>Es muß daher die fragliche Verordnung schon
<lb/>von diesem Gesichtspunkt aus auf den gewöhnlichen
<lb/>Fall bezogen werden, daß es sich um Erfüllung
<lb/>eines Vertrages handle, denn außerdem würde sie
<lb/>in dem weitesten Umfange angewendet, und es
<lb/>würden Fälle unter dieselbe subsumirt, welche dem
<lb/>natürlichen Zusammenhänge der Vertragsverhält-
<lb/>nisse mit der gerichtlichen Verfolgung der daraus
<lb/>entspringenden Ansprüche nicht entsprechen.

<lb/>Diesem Zusammenhänge gemäß muß nothwen-
<lb/>dig angenommen werden, daß, wenn das Gesetz
<lb/>von Klagen aus Rechtsgeschäften spricht, nur solche
<lb/>Klagen gemeint seien, welche die unmittelbaren
<lb/>Folgen der Rechtsgeschäfte, also die ans ihnen
<lb/>selbst entspringenden Rechte und Verbindlichkeiten
<lb/>betreffen, so daß also von selbst jede andere Klage
<lb/>ausgeschlossen sein muß, welche aus dem Rechts- 
<lb/>geschäfte nicht selbst hergeleitet und in ihr gegrün- 
<lb/>det ist, sondern mit einem solchen nur in einer
<lb/>zufälligen und mittelbaren Verbindung steht.

<lb/>Die fraglichen Verordnungen handeln von Ver- 
<lb/>trägen zwischen Christen und Juden, und schreiben
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0189.tif"
                   n="167"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0189--><p/>
               <p>

                  <lb/>Cond, sine causa. Vertr. zw. Christ, u. Zud. |67

<lb/>die Voraussetzungen vor, durch welche ihre Gültig- 
<lb/>keit bedingt ist. Wenn sie nur hiebei bestimmen,
<lb/>daß im Falle des Mangels dieser Voraussetzungen
<lb/>der Jude mit seiner Klage nicht mehr gehört, son- 
<lb/>dern damit abgewiesen werden soll, so würden sie
<lb/>offenbar ausvehnend interpretirt werden, wenn man
<lb/>hierunter eine Klage verstehen wollte, welche nicht
<lb/>die auö dem Vertrage selbst fließenden Rechte und
<lb/>Verbindlichkeiten, sondern ein anderes Rechtsver-
<lb/>hältniß zum Gegenstände hat, das nur zufällig
<lb/>durch einen solchen Vertrag herbeigeführt wurde.

<lb/>Bei der Klage auf Zurückgabe dessen, was
<lb/>man vermöge eines ungültigen und nicht zur Er- 
<lb/>füllung kommenden Vertrages bereits gegeben hat,
<lb/>handelt es sich nicht um das Rechtsverhältniß aus
<lb/>dem Vertrage selbst, nämlich um die durch ihn
<lb/>begründeten Ansprüche und Verbindlichkeiten, son- 
<lb/>dern um die rechtlichen Wirkungen der nur aus
<lb/>Veranlassung eines solchen nicht zur Erfüllung kom- 
<lb/>menden Vertrags bereits geschehene Ablieferung ei- 
<lb/>ner Sache. Diese Klage hat ihr Fundament nicht
<lb/>im Vertrage selbst, sondern dieses ist hievon ganz
<lb/>unabhängig, und beruht vielmehr in dem Mangel
<lb/>eines Vertragsrechtes auf Seite desjenigen, der
<lb/>die Sache empfing.

<lb/>Aber auch andere Jnterpretationsregeln spre- 
<lb/>chen dafür, daß durch die erwähnten Bestimmun- 
<lb/>gen der fürstlich Würzburgischen Verordnung die
<lb/>condictio sine causa nicht ausgeschlossen sei.

<lb/>An der Spitze dieser Regeln steht der Grund- 
<lb/>satz, daß der Grund eines Gesetzes bei Beurtheir
<lb/>lang des Umfangs desselben von entscheidendem
<lb/>Gewichte sei.

<lb/>L. 19 Dig. de legibus.

<lb/>L. 67 Dig. de div. reg. jur.

<lb/>Der Grund der in Frage stehenden Verord- 
<lb/>nungen besteht offenbar darin, die Christen vor
<lb/>den wucherischen Manipulationen der Juden und
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0190.tif"
                   n="168"
                   xml:id="zs1-2084660_14-1849_0190"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0190--><p/>
               <p>

                  <lb/>168 Cond, sine causa. Vertr. zw. Christ, u. Zud.

<lb/>sohin gegen Uebervortheilungen und Schaden sicher
<lb/>zn stellen, wie dieß ganz klar aus dem Eingänge
<lb/>der Verordnung v. 10. März 1731, sowie dem Um- 
<lb/>stande hervorgeht, daß nach der Verordnung vom
<lb/>1. Juni 1750, §.8 der Richter bei der Protokol-
<lb/>lirung untersuchen soll, ob kein Betrug zum Nach- 
<lb/>theile des Christen bei dem abzuschließenden Ver- 
<lb/>trage obwalte.

<lb/>Dieser Zweck des Gesetzes erfordert nun aber,
<lb/>um im Falle unterlassener Untersuchung und Pro-
<lb/>tokollirung des Vertrages durch den Richter er- 
<lb/>reicht zu werden, mehr nicht, als die Befreiung
<lb/>des Christen von der Verbindlichkeit zur Erfüllung
<lb/>des Vertrages; denn aller Nachtheil, welcher dem
<lb/>Christen in Folge desselben zugehen würde, kann
<lb/>nur in der Leistung dessen liegen, wozu er sich
<lb/>dem Juden durch die betreffende Stipulation ver- 
<lb/>pflichtet hat.

<lb/>Es kann daher, da der Gesetzgeber den Zweck
<lb/>seiner Anordnung so speziell bezeichnet hat, nicht
<lb/>angenommen werden, daß er weitere Folgen habe
<lb/>eintreten lassen wollen, als jene, welche zur Ver- 
<lb/>hütung der oben angegebenen Nachtheile für den
<lb/>Christen nothwendig erscheinen, und daß er na- 
<lb/>mentlich nicht blos jeden Schaden vom Christen
<lb/>habe abwenden, sondern ihm auch einen Vermö-
<lb/>gensvortheil, worauf er durchaus keinen rechtlichen
<lb/>Anspruch hat, zum Nachtheile des Juden habe ein- 
<lb/>räumen wollen.

<lb/>Dieses würde aber offenbar geschehen, wenn
<lb/>der christliche Kontrahent nicht nur der vertrags- 
<lb/>mäßigen Verpflichtungen überhoben würde, sondern
<lb/>auch dasjenige behalten dürfte, was er bereits vom
<lb/>Juden zum Zwecke der Erfüllung erhalten hat.

<lb/>Da nun die Gesetze vorschreiben, daß sich
<lb/>Niemand mit dem Schaden eines Andern bereichern
<lb/>Dürfe,

<lb/>L. 14 Dig. de legibus
</p>

            </div>
            <pb facs="2084660_14+1849_0191.tif"
                n="169"
                xml:id="zs1-2084660_14-1849_0191"/>
            <div xml:id="d19027e19243">
               <head>Mittheilungen aus der Praxis</head>
               <div xml:id="d19027e19248" type="section" subtype="Sonstiges" n="1.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Verträge der Lesens unkundiger Personen</title>
                     <title type="rendering_artifact"> : </title>
                     <title level="a" type="sub">Bayer. Recht</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0191--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Verträge des Lesens unkundiger Personen. 169
</p>
                  <p>

                     <lb/>L. 206 Dig. de div. reg. jur.,
<lb/>ferner daß denjenigen, der aus dem Schaden eines
<lb/>Andern einen Vortheil zieht, der Vorwurf eines
<lb/>dolus malus treffe,

<lb/>L. 17, §. 4 in fine Dig. de instit. act.
<lb/>so würde eine Interpretation der Verordnung, ge- 
<lb/>mäß welcher die Klage des Juden bei einem nicht
<lb/>protokollirten Vertrage abgewiesen, und derselbe
<lb/>nicht mehr damit gehört werden soll, dahin, daß
<lb/>auch die Forderung der Rückgabe des bereits Ge- 
<lb/>leisteten ausgehoben sei, den allgemeinsten Grund- 
<lb/>sätzen der Gerechtigkeit geradezu widerstreben, welche
<lb/>Grundsätze verletzen zu wollen um so weniger von
<lb/>einem Gesetzgeber vorausgesetzt werden darf, als
<lb/>die ausdrückliche Vorschrift besteht, daß die Ge- 
<lb/>setze immer nach dem Prinzips der Gerechtigkeit
<lb/>und Billigkeit ausgelegt werden sollen.

<lb/>L. 18 Dig. de legibus.

<lb/>Benignius leges interpretandae sunt,
<lb/>quo voluntas earum conservetur.

<lb/>L. 8 Cod. de judiciis.

<lb/>Placuit, in omnibus rebus praecipuam
<lb/>esse justitiae aequitatisque quam stricti
<lb/>juris rationem.

<lb/>Daß aber auch dem Gesetzgeber nur die Klage
<lb/>auf Erfüllung des Vertrages selbst vorgeschwebt
<lb/>habe, geht aus einzelnen Bestimmungen der alle-
<lb/>girten Verordnungen mit ziemlicher Klarheit hervor.

<lb/>(Schluß folgt.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mittheilungen aus der praris.

<lb/>I.

<lb/>Verträge der Lesens unkundiger Personen.

<lb/>Bayer. Recht.

<lb/>Von Personen, welche des Lesens unkundig,
<lb/>heißt es im Landrecht von 1756 Th. IV, Kap. 1
<lb/>§. 6, Nr. 4:
</p>
                  <pb facs="2084660_14+1849_0192.tif"
                      n="170"
                      xml:id="zs1-2084660_14-1849_0192"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0192--><p/>
                  <p>

                     <lb/>(70 Verträge des Lesens unkundiger Personen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>„Immassen dergleichen Personen, wenn sie
<lb/>kontrahiren wollen, solches ohnehin niemal
<lb/>anders als vor der Obrigkeit oder wenigstens
<lb/>vor dem Notario oder genügsamen Zeugen
<lb/>thun sollen, damit man auf diese Weise des
<lb/>Konsenses halber sattsam von ihnen gesichert
<lb/>sein möge".

<lb/>Ueber die Auslegung dieser Stelle kommt in
<lb/>den Motiven einer oberstrichterlichen Entscheidung
<lb/>vor; die angeführte Stelle des Landrechts hat die
<lb/>Zuziehung des Gerichts, oder eines Notars, oder
<lb/>von Zeugen, nicht als Nothwendigkeit gebo- 
<lb/>ten, sondern nur angerathen. Dies geht hervor;

<lb/>1) aus dem Wortlaute der Stelle, welche
<lb/>mit dem Worte „möge" deutlich zu verstehen
<lb/>gibt, daß der Gesetzgeber durch die gegebene Be- 
<lb/>stimmung nur darauf hindeuten wollte, daß ohne
<lb/>diese Vorsicht der Konsens nicht bewiesen werden
<lb/>könne, ohne deßhalb auszusprechen, daß außer des- 
<lb/>sen der Vertrag ungültig sei.

<lb/>2) aus dem Zusammenhänge der Stelle.
<lb/>Dieser lehrt,

<lb/>a) daß die Mündlichkeit der Verträge als
<lb/>Regel ausgestellt ist, während die schriftliche Fas- 
<lb/>sung nur für jene Fälle als nothwendig erklärt
<lb/>wurde, wo sie entweder durch das Gesetz oder
<lb/>durch Ilebereinkommen geboten ist.

<lb/>b) Der dritte Satz des §. 6 bestimmt nur
<lb/>in Betreff der schriftlich zu verfassenden Verträge,
<lb/>wie es mit der Unterzeichnung gehalten wer- 
<lb/>den solle, und daß die Vorlesung bei Schrift- 
<lb/>unkundigen allzeit bei Vermeidung der Nichtigkeit
<lb/>erforderlich sei. Dabei wird dann die Rechtsyer-
<lb/>muthung für die wirklich erfolgte Vorlesung und
<lb/>unter Nr. 4 bemerkt, daß ja ohnehin solche Schrift-
<lb/>unkundige ihre Verträge vor den bezeichneten Per- 
<lb/>sonen errichten sollen. Dabei ist aber nicht, wie
<lb/>unter Nr. 3 rücksichtlich des Vorlesens geschehen
</p>

               </div>
               <pb facs="2084660_14+1849_0193.tif"
                   n="171"
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               <div xml:id="d19027e19452" type="section" subtype="Sonstiges" n="2.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Hypothekenamtliche Zuständigkeit</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="L., ...">L.</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0193--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Hypothekenamtliche Zuständigkeit. 171

<lb/>ist, die Unterlassung mit der Strafe der Nichtig- 
<lb/>keit bedroht, sondern es wurde nur bemerkt, daß
<lb/>diese Vorsicht darum nöthig sei, „damit man des
<lb/>Konsenses halber genugsam versichert sein möge".

<lb/>3) Diese Auffassung wird bestätigt durch die
<lb/>Regel des gemeinen Rechts, dessen Abänderung
<lb/>hervorzuheben der Kommentator Kreit tmayr
<lb/>nicht unterlassen haben würde, wenn das Gesetz
<lb/>durch Nr. 4 eine abweichende Norm hätte einfüh- 
<lb/>ren wollen.

<lb/>4) Die Erfahrung des täglichen Lebens zeigt,
<lb/>daß Tausende von Verträgen der Landleute, welche
<lb/>bis zu Anfang dieses Jahrhunderts häufig schrift- 
<lb/>unkundig waren, ohne Schrift und ohne die hier
<lb/>in Frage befindlichen Formalitäten, geschlossen
<lb/>und gerichtlich aufrecht erhalten worden sind. Jener
<lb/>Gesetzesstelle wurde daher nie die von der Reviden-
<lb/>tin beantragte Auslegung gegeben".

<lb/>VAGE. vom \% März 1847. Nr. 948*%.

<lb/>2.

<lb/>Hypothekenamtliche Zuständigkeit.

<lb/>Bei einem k. Kreis - und Stadtgerichte wurde
<lb/>der Antrag gestellt, auf einem Gute, worauf bis
<lb/>zum 30. Sept. 1848 die Patrimonialgerichtsbar- 
<lb/>keit ruhte, welche aber vom 1. Okt. 1848 an
<lb/>nach Maßgabe des Art. 1 des Gesetzes v. 4. Juni
<lb/>1848 über Aufhebung der ftandes- und gutsherr- 
<lb/>lichen Gerichtsbarkeit erlosch, eine Hypothek einzu-
<lb/>tragen. Das Kreis- und Stadtgericht erließ hie- 
<lb/>rauf unterm 14. Okt. 1848 eine hypothekenamtliche
<lb/>Verfügung. Auf Beschwerde — in welcher die
<lb/>Zuständigkeitsfrage nicht berührt war — hob das
<lb/>Obergericht, von Amtswegen die Zuständigkeit prü- 
<lb/>fend, die Verfügung als nichtig auf.

<lb/>Denn durch die Aufhebung der Gerichtsbar- 
<lb/>keit vom 1. Okt. 1848 an, war auch die Befug-
<lb/>niß des Kreis- und Stadtgerichts erloschen, bes
</p>
                  <pb facs="2084660_14+1849_0194.tif"
                      n="172"
                      xml:id="zs1-2084660_14-1849_0194"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0194--><p/>
                  <p>

                     <lb/>172 Hypothekenamtliche Zuständigkeit.

<lb/>züglich jenes Guts, welches abgesehen von der
<lb/>darauf ausgeübten Gerichtsbarkeit in einem Land- 
<lb/>gerichtsbezirke liegt, hypothekenamtliche Verfügun- 
<lb/>gen zu erlassen, oder Einträge irgend einer Art
<lb/>im Hypothekenbuche zu beschäftigen. Da in dem
<lb/>Gesetze vom 4. Juni 1848 nicht, wie in jenem von
<lb/>28. Dez. 1831, über Abtretung der gutsherrlichen
<lb/>Gerichtsbarkeit (Ges. Bl. v. 1831 S. 258), der
<lb/>befreite Gerichtsstand der Adeligen in dinglichen
<lb/>Rechtssachen Vorbehalten wurde, so ist das ge- 
<lb/>mäß §. 88 des Hyp. Gesetzes eingeführte kreisge- 
<lb/>richtliche Hypothekenamt mit Aufhebung der guts- 
<lb/>herrlichen Gerichtsbarkeit als wesentlicher Bedin- 
<lb/>gung auch seiner Zuständigkeit über jene Güter ent- 
<lb/>kleidet, die erst vom 1. Okt. 1848 an ihre Gerichts- 
<lb/>barkeit verloren haben. Die Zuständigkeit des kreis- 
<lb/>gerichtlichen Hypothekenamts war also kraft des
<lb/>Gesetzes mit dem 30. Sept. 1848 geendiget. Wenn
<lb/>also das Kreis - und Stadtgericht bezüglich des
<lb/>Eintrags einer Hypothek auf das erwähnte Gut
<lb/>noch am 14. Okt. 1848 eine Verfügung traf, so
<lb/>ist diese wegen Mangels der Zuständigkeit unheil- 
<lb/>bar nichtig.

<lb/>Der Umstand, daß die über diesen Punkt er- 
<lb/>lassene Entschließung des k. Staatsministeriums
<lb/>der Justiz vom 29. Okt. 1848 Nr. 862 erst spä- 
<lb/>ter (wie z. B. im Jntell. Bl. für Unterfranken und
<lb/>Aschaffenburg vom 9. Nov. 1848 Nr. 126) den Uns
<lb/>tergerichten zur Wissenschaft und Nachachtung be- 
<lb/>kannt gemacht wurde, bewirkt nicht, daß nur die
<lb/>nach Bekanntmachung dieser Entschließung vor- 
<lb/>genommenen Handlungen der einschlägigen "Hypo- 
<lb/>thekenämter nichtig sind, sondern diese Entschließung
<lb/>spricht einen Grundsatz aus, welcher schon kraft
<lb/>des Gesetzes vom 4. Juni 1848 rechtlichen Bestand
<lb/>hatte, und auch, ohne daß diese Entschließung in
<lb/>Mitte lag, von den Gerichten zu beobachten, und
<lb/>anzuwenden war. Die Entschließung wollte viel-
</p>

               </div>
               <pb facs="2084660_14+1849_0195.tif"
                   n="173"
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               <div xml:id="d19027e19651" type="section" subtype="Sonstiges" n="3.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zur Lehre vom Beweise eines Gewohnheitsrechts</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
               <div xml:id="d19027e19660" type="section" subtype="Sonstiges" n="4.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Beweis des Herkommens. Bezugnahme auf den in andern Prozessen gelieferten Nachweis</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084660_14+1849_0195--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Zur Lehre vom Beweise eines Gewohnheitsrechts. 173
</p>
                  <p>

                     <lb/>mehr nur auf den schon bestehenden aus dem Ge- 
<lb/>setze fließenden Grundsatz über die Zuständigkeit
<lb/>aufmerksam machen und wegen Uebergabe der Hypo- 
<lb/>theken-Akten und Bücher von den kreisgerichtlichen
<lb/>Hypothekenämtern an die vom 1. Okt. 1848 an zu- 
<lb/>ständig gewordenen Hypothekenämter das Nöthige
<lb/>anordnen.

<lb/>Erk. des AG. v. Unterfr. v. 20. Nov. 1848, Nr. 388.

<lb/>L.

<lb/>3.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zur Lehre vom Beweise eines Gewohnheitsrechts.
<lb/>Wenn der Beweis eines Gewohnheitsrechts
<lb/>durch Zeugen angetreten wird, so ist es nicht ab- 
<lb/>solut nothwendig, daß in den Beweisartikeln spe- 
<lb/>zielle Fälle der in Frage stehenden Gewohnheit an- 
<lb/>gegeben werden, denn der Beweisführer kann nicht
<lb/>vorher wissen, welcher Fälle sich jeder Zeuge erin- 
<lb/>nern werde; es genügt, wenn die Beweisartikel so
<lb/>gefaßt werden, daß jeder Zeuge zur speziellen An- 
<lb/>gabe der ihm bekannten Fälle veranlaßt wird, z. B.
<lb/>so lange sich Zeuge denkt und so vieler Fälle er
<lb/>sich erinnert.

<lb/>Auch die spezielle Angabe der einzelnen Fälle
<lb/>von Seiten der Zeugen ist nicht gerade nothwen- 
<lb/>dig, sofern nur die Zeugen überhaupt eine Mehr- 
<lb/>heit der vorgekommenen Fälle bekunden und dadurch
<lb/>den Richter in den Stand setzen, zu beurtheilen,
<lb/>ob wirklich so viele gleichförmige Handlungen vor- 
<lb/>gekommen seien, daß das Bestehen einer Gewohn- 
<lb/>heit angenommen werden könne.

<lb/>Erk. d. AG. d. vormal. Rezatkr. v. 22. Juni 1830
<lb/>(AGAkt. Nr. l0228/29) bestätigt durch OAGE.
<lb/>v. 11. Okt. 1834. (OAGAkt. Nr. 18l»°/3i.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>4.

<lb/>Beweis des Herkommens. Bezugnahme auf den in andern
<lb/>Prozessen gelieferten Nachweis.

<lb/>In einer Rechtssache war der Beweis eines
<lb/>vom Kläger behaupteten Herkommens (Observanz)
</p>
               </div>
               <pb facs="2084660_14+1849_0196.tif"
                   n="174"
                   xml:id="zs1-2084660_14-1849_0196"/>
               <div xml:id="d19027e19769" type="section" subtype="Sonstiges" n="5.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Alimentationsforderungen</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084660_14+1849_0196--><p/>
                  <p>

                     <lb/>174
</p>
                  <p>

                     <lb/>Alimentationsforderungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>durch dessen Berufung auf den darüber in einem
<lb/>früher« Prozesse von einem andern Kläger gelie- 
<lb/>ferten Nachweis für gehörig erbracht angesehen
<lb/>worden. Die hiegegen vom Beklagten erhobene
<lb/>Beschwerde hatte keinen Erfolg. Die Motive des
<lb/>oberstrichterlkchen Erkenntnisses sagen : „Kläger Hai
<lb/>sich mit rechtlichem Erfolg auf die erwähnten Ak- 
<lb/>ten berufen; denn die GO. enthält in Kap. XU-
<lb/>§. 5: „was bei Gericht vorhin schon legalitei*
<lb/>bekannt und notorisch ist, darf von den Parteien
<lb/>weiter nicht mehr erwiesen, sondern nur allegirt
<lb/>werden". Die genannten Akten waren bei demsel- 
<lb/>ben Appellationsgericht (als Gerichtsstand des Fis- 
<lb/>kus) erwachsen, dem damaligen Kläger lag der
<lb/>Beweis desselben jetzt in Frage besindlichen Her- 
<lb/>kommens ob, er trat diesen Beweis durch Zeugen
<lb/>und Urkunden an, das k. AG. erhob den Beweis
<lb/>und erkannte ihn als vollkommen geliefert, welcher
<lb/>Ausspruch oberstrichterlich bestätigt wurde. Sohin
<lb/>ist bei beiden Instanzen, bei welchen der jetzige
<lb/>Streit zu entscheiden, notorisch, daß die er- 
<lb/>wähnte Observanz wirklich bestanden habe, um so
<lb/>mehr, als der Fiskus nicht behaupten konnte, daß
<lb/>sich inzwischen irgend ein Novum ergeben habe".

<lb/>DAGE. vom 8. Jan. 1847. Nr. 1315^/gg.

<lb/>S.

<lb/>Alimentationsforderungen.

<lb/>Ein Geistlicher klagte gegen den Fiskus auf
<lb/>30 und mehr Jahre zurück die Nachzahlung des
<lb/>ihm als Tischtitels (nach behauptetem Herkommen
<lb/>375 f. für das Jahr) Gebührenden ein. Unter
<lb/>Anderem wurde von Seite des Beklagten eknger
<lb/>wendet: Die Forderung auf Nachzahlung für Die
<lb/>Vergangenheit sei schon deswegen unstatthaft, weil
<lb/>durch den Tischtitel nur der nöthige Lebensunterhalt
<lb/>gesichert werden solle, hier aber mit evidentia
<lb/>facti vorliege, daß der Kläger auch ohne die frag-
</p>
               </div>
               <pb facs="2084660_14+1849_0197.tif"
                   n="175"
                   xml:id="zs1-2084660_14-1849_0197"/>
               <div xml:id="d19027e19876" type="section" subtype="Sonstiges" n="6.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Einkindschaft. Einspruchsrecht der Ascendenten</title>
                     <title type="rendering_artifact"> : </title>
                     <title level="a" type="sub">Würzburg. Recht</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0197--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Einkindschaft. Einspruchsrecht der Ascendente«. 175

<lb/>liche Sustentatio» habe leben können. Diese Ems
<lb/>Wendung hatte keinen Erfolg. „Abgesehen davon,
<lb/>daß kein Gesetz dafür besteht, daß in dem Falle,
<lb/>wenn Jemand berechtigt ist- eine guantitativbes
<lb/>stimmte Sustentationsguote zu fordern, und er stch
<lb/>des Nichtbezugs derselben ungeachtet bisher ernährt
<lb/>hat, sein Recht auf Nachzahlung der verfallenen
<lb/>Quoten erloschen sei, — so kann es nach der Na- 
<lb/>tur der Sache dem Berechtigten nicht schaden und
<lb/>dem Verpflichteten nicht nützen, wenn Ersterer stch
<lb/>eine Zeit lang mit einer geringeren Verpflegung,
<lb/>als ihm rechtlich gebührte- aus was immer für
<lb/>einem Grund begnügt hat, oder wenn ihn Andere
<lb/>mit dem Nöthigen freiwillig unterstützt haben, da
<lb/>ja die Verbindlichkeit eines bestimmten Sustenta-
<lb/>tionsquantums in Frage ist, nicht aber die, die
<lb/>nothdürftige Alimentation nur substviär in dem
<lb/>Falle zu reichen, wenn nicht auf irgend eine andere
<lb/>Art Der zu Alimentirende sein Leben erhalten könnte,
<lb/>und da dem Verpflichteten durchaus keine Rechts- 
<lb/>verletzung zugeht, wenn er dasjenige, was man
<lb/>von ihm alljährlich fordern konnte und was er da- 
<lb/>her suceessiv bezahlen mußte, nun statt in Raten —
<lb/>in summä zu bezahlen hat".

<lb/>OAGE. vom 8. Jan. 1841. Nr. 1315

<lb/>6.

<lb/>Einkindschast. Einspruchsrecht der Ascendente«.

<lb/>Würzburq. Recht.

<lb/>Aus §. 3, Lit. 114, Thl. 3 der fränkischen
<lb/>Landgerichtsordnung, und zwar aus den Worten:
<lb/>„Doch außerhalb denen in aufsteigender Linie;
<lb/>bei denen die Bewilligung der Einkindschaft
<lb/>zum vördersten steht"

<lb/>will der Satz abgeleitet werden, den Ahnherrn stehe
<lb/>bei Einkindschaften ein entscheidendes Votum in
<lb/>der Art zu, daß der Richter wohl gegen dasselbe
<lb/>auf Grundtheilung, nicht aber gegen dasselbe auf
<lb/>Einkindschaftung erkennen dürfe. Allein der in je-
</p>
                  <pb facs="2084660_14+1849_0198.tif"
                      n="176"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0198--><p/>
                  <p>

                     <lb/>170 Einkindschaft. Einspruchsrecht der Ascendenten.

<lb/>ner Stelle enthaltene Ausdruck „zum vördersten"
<lb/>zeigt, daß hier dem Ahnherrn nur in der Art vor
<lb/>den übrigen Verwandten ein Vorrecht eingeräumt
<lb/>werden wollte, daß, sind solche vorhanden, sie vor
<lb/>diesen vom Richter gehört werden sollen; keines- 
<lb/>wegs ist aber hiedurch den Erklärungen derselben
<lb/>ein weiteres Gewicht eingeräumt worden. — Als
<lb/>Grundprinzip stellt das fränkische Landrecht für
<lb/>den Richter bezüglich seiner Entscheidung über
<lb/>Einkindschaftsgesuche auf: daß er von Amtswegen
<lb/>das Interesse der in Frage stehenden Kinder zu
<lb/>wahren habe; er soll von Amtswegen alle Verhält- 
<lb/>nisse untersuchen, und dann jenen Ausspruch erlas- 
<lb/>sen, der den Kindern am nützlichsten ist. Gegen
<lb/>dieses Prinzip würde es offenbar verstoßen, wenn
<lb/>der Richter gegen Das (von ihm angenommene)
<lb/>Interesse auf Grundtheilung erkennen müßte, blos
<lb/>weil Verwandte aus Unkenntniß der Verhältnisse
<lb/>oder aus Leidenschaft sich gegen eine vortheilhafte
<lb/>Einkindschaftung erklären. — Klar erkennt das Ge- 
<lb/>setz des Richters Befugniß an, gegen einen Antrag
<lb/>des Ahnherrn statt auf Einkindschaftung — auf
<lb/>Grundtheilung zu erkennen, wenn ihm diese für
<lb/>die Kinder vortheilhafter erscheint; das Gesetz würde
<lb/>aber mit sich in Widerspruch kommen, wenn es
<lb/>im entgegengesetzten Falle den Richter zwingen
<lb/>wollte, einer Erklärung dritter Personen ein ent- 
<lb/>scheidendes Gewicht beizulegen, die er als gar
<lb/>nicht oder als unrichtig motivirt betrachtet. — Sollte
<lb/>der Erklärung von Ahnherrn ein solches Gewicht
<lb/>zukommen, so würde dies, da das Gesetz im All- 
<lb/>gemeinen den Verwandten nur eine begutachtende
<lb/>Stimme einräumte, als ein Privilegium erscheinen.
<lb/>Ein solches darf aber in Ermanglung einer das- 
<lb/>selbe einräumenden deutlichen Bestimmung des Ge- 
<lb/>setzes nicht angenommen werden. — Wir entneh- 
<lb/>men diese Sätze aus den Motiven eines
<lb/>OAGE. vom 19. Nov. 1847, Nr. l57345/iet
</p>

               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084660_14+1849_0199.tif"
             n="177"
             xml:id="zs1-2084660_14-1849_0199"/>
         <div xml:id="d19027e20079" n="No. 12.">
      
            <head>Samstag, den 9. Juni 1849</head>
            <div xml:id="d19027e20084"
                 ana="scope_-_177-184"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Condictio sine causa. Zurückforderung des aus nichtigem Geschäfte Weggegebenen. Verträge zwischen Christen und Juden</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Schluß)</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0199--><p/>
               <p>

                  <lb/>Blätter

<lb/>f ü r

<lb/>Nechtsanwendung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ni*. 12. Samstag, den 9. Juni 1849.
</p>
               <p>

                  <lb/>Condictio sine causa. Zurückforderung -es aus
<lb/>nichtigem Geschäfte Weggegebenen. Vertrüge zwischen
<lb/>Christen und Inden.

<lb/>(Schluß.)

<lb/>Im §. 8 in fine der Verordnung v. t.Juni
<lb/>1750 ist, wie oben bereits erwähnt wurde, be- 
<lb/>stimmt, daß, wenn der Vertrag vom Richter nicht
<lb/>gehörig protokollirt ist, bei vorkommender Klage
<lb/>auf sothane Obligation oder Schuldverschreibung
<lb/>keineswegs restektirt werden soll.

<lb/>Hier ist deutlich nur von der Kontraktsklage
<lb/>die Rede, denn auf die Obligation und Schuld- 
<lb/>verschreibung kann nur restektirt werden, wenn die
<lb/>Erfüllung dessen, wozu sich der Schuldner darin
<lb/>verpstichtet hat, auferlegt wird; folglich enthält
<lb/>die Vorschrift, daß nicht darauf restektirt werden
<lb/>soll, nichts Anderes, als daß der Jude mit seiner
<lb/>Forderung und Klage aus dem Vertrage, also auf
<lb/>Erfüllung desselben nicht mehr gehört, sondern ab- 
<lb/>gewiesen werde.

<lb/>Noch klarer spricht sich der eigentliche legisla- 
<lb/>tive Gedanke in der Verordnung vom 18. Jan.
<lb/>1759 aus.

<lb/>Hier wird nämlich verordnet, daß, wenn der
<lb/>christliche Kontrahent die Einrede der unterlassenen
<lb/>Protokollirung des Vertrages nicht entgegensetzt,
<lb/>uv.
</p>
               <pb facs="2084660_14+1849_0200.tif"
                   n="178"
                   xml:id="zs1-2084660_14-1849_0200"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0200--><p/>
               <p>

                  <lb/>178 Cond, sine causa. Vertr. zw. Christ, u. Ind.

<lb/>der Jude nickt von Amtswegen mit seiner Forde- 
<lb/>rung abgewiesen werden soll.

<lb/>Im Eingänge der Verordnung ist nun aber
<lb/>ausdrücklich bezeichnet, worin die Forderung des
<lb/>Juden, womit er unter obiger Voraussetzung nicht
<lb/>abgewiesen werden soll, besteht; es wird nämlich
<lb/>gesagt:

<lb/>„wenn ein zwischen einem Christen und Ju- 
<lb/>den vorgegangener Kontrakt oder Handel zwar
<lb/>nicht protokollirt worden wäre, und der Jude
<lb/>um die Amtshülfe zur Zahlung nachsuchen
<lb/>würde."

<lb/>Als Forderung des Juden ist also hier aus- 
<lb/>drücklich die Zahlung, wozu sich der Christ im
<lb/>Vertrage verpflichtet hat, folglich die Erfüllung des
<lb/>Vertrages bezeichnet; diese Erfüllung ist demnach
<lb/>der eigentliche Gegenstand, worauf sich die Ver- 
<lb/>sagung der Klage und des rechtlichen Gehöres in
<lb/>Den vorausgegangenen Verordnungen bezieht, weil
<lb/>Diese neuere Verordnung eine Limitation der erste-
<lb/>ren enthält, sohin auch zur Erläuterung derselben
<lb/>hinsichtlich ihres Inhaltes und Umfanges dienen muß."

<lb/>Zu diesem Erkenntnisse und seinen Motiven
<lb/>bemerken wir Folgendes:

<lb/>1) Der Umstand, daß ein Vertrag ungültig
<lb/>ist, bewirkt die Unstatthaftigkeit der Klage aufZu-
<lb/>rückforderung des bereits Gegebenen nicht, viel- 
<lb/>mehr ist nach L. I, §. 2 Dig. de condict. sine
<lb/>causa der Mangel eines wirksamen und klagbaren
<lb/>Vertrages gerade die Voraussetzung dieser Kondik-
<lb/>tion, sowie auch in L. 6 Dig. de condict. ob
<lb/>turp. vel inj. caus. ausdrücklich verordnet ist,
<lb/>daß der Uebergang einer Sache an Jemand in Folge
<lb/>eines ungültigen Nechtstitels die Kondiktion zum
<lb/>Zwecke der Wiedererlangung derselben von Seite
<lb/>des Gebers nicht hindere, vielmehr begründe.

<lb/>2) Dieß geht aber auch aus dem Würzbur- 
<lb/>ger Landrechte selbst hervor, da nach der kaiserli-
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0201.tif"
                   n="179"
                   xml:id="zs1-2084660_14-1849_0201"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0201--><p/>
               <p>

                  <lb/>Cond, sine causa. Verlr. zw. Christ, u. Jud. 179

<lb/>chen Landgerichtsordnung des Herzogthums Fran- 
<lb/>ken Th. HI- Tit. 20, §.4 alle Verträge der Min- 
<lb/>derjährigen über ihr Vermögen ohne Wissen und
<lb/>Mitwirkung ihrer Vormünder oder Kuratoren un-
<lb/>kräftig und nichtig sind, demohngeachtet aber nach
<lb/>tz. 6 dasjenige, was sie in Folge eines solches Ver- 
<lb/>trags erhalten haben, aus ihrem Vermögen zurück-
<lb/>gegeben werden soll, wenn es zu ihrem Nutzen an- 
<lb/>gewendet worden ist, dieselben also wirklich berei- 
<lb/>chert sind.

<lb/>3) Das Würzburger Provinzialrecht hat fer- 
<lb/>ner durch obige Vorschrift den gemeinrechtlichen
<lb/>Grundsatz, daß sich Niemand mit dem Schaden
<lb/>eines Andern bereichern dürfe, ausdrücklich bei Rechts- 
<lb/>verhältnissen aus nichtigen und ungültigen Verträ- 
<lb/>gen sanktionirt, und indem es die Rückgabe des
<lb/>in Folge solcher Verträge bereits Erhaltenen ans
<lb/>ordnet, die Statthaftigkeit der condictio sine
<lb/>causa in Beziehung auf ein solches Verhältniß
<lb/>anerkannt.

<lb/>Daß nun das Provinzialrecht bei Verträgen
<lb/>zwischen Juden und volljährigen christlichen Fami- 
<lb/>lienvätern diesen bei ungültigen Verträgen der Min- 
<lb/>derjährigen überhaupt und abgesehen von dem be- 
<lb/>sonderen Falle des §.11 der Verordnung v. I.Juni
<lb/>1750 anerkannten Grundsatz nicht gelten lassen,
<lb/>und hier die condictio sine causa ausschließen
<lb/>wolle, läßt sich um so weniger annehmen, als das
<lb/>Interesse eines Minderjährigen im Gesetze weit
<lb/>sorgfältiger geschützt wird, als jenes der Volljäh- 
<lb/>rigen, und die Gefahren und Nachtheile, welchen
<lb/>erstere durch Verträge mit Andern in Folge ihrer
<lb/>Unerfahrenheit und ihres Leichtsinnes ausgesetzt sind,
<lb/>eben so groß wo nicht größer als jene sind, welche
<lb/>volljährigen christlichen Kontrahenten im Rechts- 
<lb/>verkehre mit Juden bevorstehen, so daß also ein
<lb/>zureichender Grund nicht gedacht werden kann,
<lb/>warum der Gesetzgeber bei Verträgen zwischen Chri-
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0202.tif"
                   n="180"
                   xml:id="zs1-2084660_14-1849_0202"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0202--><p/>
               <p>

                  <lb/>180 Cond, sine causa. Vertk. zw. Christ. «. And.

<lb/>sten und Juden so geradezu alle Gerechtigkeit und
<lb/>Billigkeit hintangesetzt und verleugnet haben sollte,
<lb/>da er sich doch ausdrücklich hierauf in Th. III,
<lb/>Tit. 20, §. 6 der Landgerichtsordnung bei den uns
<lb/>gültigen Verträgen der Minderjährigen berufen hat.

<lb/>Würde die Klage auf Zurückgabe des bereits
<lb/>Geleisteten in Folge nicht protokollirter Verträge
<lb/>zwischen Christen und Juden ausdrücklich im Land- 
<lb/>rechte versagt sein, dann müßte es freilich hiebei
<lb/>sein Bewenden haben, weil da, wo die Worte des
<lb/>Gesetzes klar sind, weder die Analogie anderer Ge- 
<lb/>setzesvorschriften noch der legislative Grund eine
<lb/>Abweichung von dem klaren Ausspruche gestatten.

<lb/>L. 25 , §. I. L. 69 pr. Dig. de legat. 3.
<lb/>Allein diese Voraussetzung ist gerade hier nicht vor- 
<lb/>handen, wie in den oberstrichterlichen Motiven all- 
<lb/>seitig beleuchtet wurde, es muß daher dasjenige,
<lb/>was bei den nichtigen und ungültigen Verträgen
<lb/>der Minderjährigen hinsichtlich der Verpstichtung
<lb/>zur Restitution des bereits Empfangenen im Land-
<lb/>rechte vorgeschrieben ist, wegen vollkommener Gleich- 
<lb/>heit des Rechtsgrundes auch bei den wegen unter- 
<lb/>lassener Protokollirung ungültigen Verträgen zwi- 
<lb/>schen Christen und Juden gelten.

<lb/>4) Eine besondere Schwierigkeit bietet aber
<lb/>bei der Anwendung der in den oberstrichterlichen
<lb/>Motiven entwickelten Grundsätze das Darlehen,
<lb/>welches ein Jude einem Christen gegeben hat, dar.
<lb/>In dem dem oberstrichterlichen Erkenntnisse zu
<lb/>Grunde liegenden Rechtsstreite lag ein Kaufver- 
<lb/>trag, und zwar ein Viehhandel in Mitte, und
<lb/>wurde Die Zurückgabe des vom Juden bereits aus- 
<lb/>gelieferten Kaufobjektes mit der condictio sine
<lb/>causa verlangt, weil der Christ die Erfüllung des
<lb/>nicht protokollirten Vertrages verweigerte.

<lb/>Bei einem solchen zweiseitigen Vertrage ist
<lb/>die Zurückgabe dessen, was einer der Kontrahen- 
<lb/>ten Dem andern bereits geleistet hat, von der Er-
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0203.tif"
                   n="181"
                   xml:id="zs1-2084660_14-1849_0203"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0203--><p/>
               <p>

                  <lb/>Cond. slM causa.. Pertr. zw. Christ, u. Iud. 18|

<lb/>süllung des Vertrages wesentlich verschieden, und
<lb/>wenn daher die Kontraktsklage, also die Klage
<lb/>auf Erfüllung, wegen Ungültigkeit des Geschäftes
<lb/>nicht statt findet, so folgt daraus, wie in obigen
<lb/>Motiven gezeigt wurde, nicht, daß auch das be- 
<lb/>reits Geleistete nicht zurückgefordert werden könne.

<lb/>Beim Darlehen, als einem einseitigen Ver- 
<lb/>trage, ist aber die Zurückgabe des bereits Gelei- 
<lb/>steten von der Erfüllung des Vertrages nicht ver- 
<lb/>schieden. Denn beim Darlehen besteht die ver- 
<lb/>tragsmäßige Verbindlichkeit des Empfängers gerade
<lb/>in der Restitution des als Darlehen Gegebenen
<lb/>durch Zurückgabe einer Sache in gleicher Qualität
<lb/>und Quantität,

<lb/>Li. 3 Big. de rebus credit,
<lb/>so daß also die condictio sine causa, welche
<lb/>beim Geld-Darlehen auf den Ersatz derselben Summe,
<lb/>die der Darleiher gegeben hat, gerichtet ist, ganz
<lb/>denselben Zweck wie die Kontraktsklage, nämlich
<lb/>die condictio ex mutuo, hat, und daher nur
<lb/>mit verändertem Namen der Klage durch erstere
<lb/>dasselbe gefordert wird, was der Gegenstand der
<lb/>letzteren ist.

<lb/>Wenn nun das Gesetz vorschreibt, der Jude
<lb/>solle mit seiner Klage und Forderung gar nicht
<lb/>gehört werden, so würde, falls beim Darlehen die
<lb/>condictio sine causa zugelassen werden sollte.
<lb/>Das Gesetz hier gar nicht zur Anwendung kommen
<lb/>können, sondern der Jude würde mit dieser con- 
<lb/>dictio ganz dasselbe erreichen, was er mit der
<lb/>Kontraktsklage fordern könnte.

<lb/>Man kann nicht einwenden, daß mit der con- 
<lb/>dictio ex mutuo nicht nur das dargeliehene Geld
<lb/>in gleicher Qualität und Quantität, sondern auch
<lb/>die etwa stipulirten Zinsen verlangt werden kön- 
<lb/>nen, welche letztere die condictio sine causa
<lb/>nicht zum Gegenstände hat, daß ferner bei ersterer
<lb/>Klage der Schuldschein, wenn er zwei Jahre alt
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0204.tif"
                   n="182"
                   xml:id="zs1-2084660_14-1849_0204"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0204--><p/>
               <p>

                  <lb/>182 Cond, sine causa. Vertr. zw. Christ, u. Zud.

<lb/>ist, vollen Beweis des gegebenen Darlehens macht,
<lb/>was bei der andern Klage nicht der Falle ist, daß
<lb/>also beide Rechtsmittel materiell verschieden seien,
<lb/>denn wenn es sich um den Begriff und die Zuläs- 
<lb/>sigkeit einer Klage handelt, so kommen die Acces-
<lb/>sorien und Beweismittel hinsichtlich des sie begrün- 
<lb/>denden Faktums nicht in Betracht, da sie nur Ne- 
<lb/>bendinge und die von dem Rechtspunkte ganz ver- 
<lb/>schiedene Probe Der Thatsache betreffen, und in
<lb/>mehreren Fällen gar nicht in Frage kommen, wenn
<lb/>nämlich keine Zinsen stkpulirt wurden, oder ein
<lb/>Schuldschein nicht ausgestellt ist.

<lb/>Der §. 8 der Verordnung vom 1. Juni 1750
<lb/>will den Juden mit seiner Klage nicht mehr gehört,
<lb/>sondern damit abgewiesen haben, wenn der Ver- 
<lb/>trag, also hier das Darlehensgeschäft, nicht pro-
<lb/>tokollirt worden ist, der Jude soll also in diesem
<lb/>Falle vom Christen nicht verlangen können, daß
<lb/>er ihm das bereits dargeliehene Geld in gleicher
<lb/>Qualität und Quantität zurückgebe, denn diese
<lb/>Forderung steht nach den Gesetzen dem Darleiher
<lb/>zu, folglich ist dieß auch die Forderung, womit
<lb/>nach obiger Verordnung der Jude nicht mehr ge- 
<lb/>hört werden soll.

<lb/>Da nun die Klage, daß der Christ dem Ju- 
<lb/>den soviel Geld zurückgebe, als er ihm in Folge
<lb/>des ungültigen Darlehensvertrages baar ausgezahlt
<lb/>hat (condictio sine causa), in allen Beziehun- 
<lb/>gen identisch mit obiger Forderung und Klage ist,
<lb/>so würde es eine in L. 29 Dig. de legibus aus- 
<lb/>drücklich verbotene Umgehung des Gesetzes sein,
<lb/>wenn man beim Darlehen diese condictio sine
<lb/>causa zulassen, und so dem Juden ein ihm unbe- 
<lb/>dingt vom Gesetze abgesprochenes Forderungsrecht
<lb/>einräumen wollte.

<lb/>Hier handelt es sich nicht mehr darum, durch
<lb/>Interpretation oder Anwendung analoger Vorschrif- 
<lb/>ten den Sinn und Umfang eines unklaren Gesetzes
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0205.tif"
                   n="183"
                   xml:id="zs1-2084660_14-1849_0205"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0205--><p/>
               <p>

                  <lb/>Cond, sine causa. Dertr. zw. Christ, u. Jud. L8L

<lb/>zu ermitteln, da es ganz unzweifelhaft ist, daß
<lb/>die fürstlich Würzburgischen Verordnungen beim
<lb/>Darlehen dem Juden die Klage auf Zurückgabe
<lb/>der geliehenen Sache in gleicher Qualität und
<lb/>Quantität ausdrücklich entzogen haben, weil aus
<lb/>diesem Rechtsgeschäfte eine andere Forderung des
<lb/>Darleihers an den Empfänger nicht existirt.

<lb/>Daß hier die Rücksicht auf die Bereicherung
<lb/>des Christen mit dem Schaden des Juden sowie
<lb/>die Analogie der Vorschrift der Landgerichtsordnung
<lb/>Thl. III, Tit. 20, tz. 6 ohne allen Einfluß sei,
<lb/>geht abgesehen von obigen Erwägungen aus der
<lb/>Verordnung vom 18. Jan. 1759 hervor, da hier- 
<lb/>nach der christliche Kontrahent dem Juden nur
<lb/>dann die versprochene Zahlung zu leisten schuldig
<lb/>sein, und das Gericht dem Juden zu seiner For- 
<lb/>derung nur dann verhelfen soll, wenn der Christ,
<lb/>ohne die Einrede des nicht protokollieren Vertra- 
<lb/>ges entgegen zu setzen, diese Forderung ganz oder
<lb/>zum Theile einbekennt, also beim Darlehen zuge-
<lb/>steht, daß er die Summe, deren Rückzahlung der
<lb/>Jude verlangt, ganz oder zum Theile erhalten
<lb/>babe. Es handelt sich nach den klaren Worten
<lb/>des Gesetzes beim Darlehen nur um dasjenige,
<lb/>was der Christ vom Juden vermöge des Vertra- 
<lb/>ges wirklich erhalten hat, da es hier heißt:

<lb/>„Daß im Falle der Christ die Einwendung,
<lb/>daß der Kontrakt nicht protokollirt sei, nicht
<lb/>vorkehren, sondern die Schuld entweder ganz
<lb/>oder zum Theile bekennen würde, der Jude
<lb/>sowohl für das Vergangene als Künftige mit
<lb/>seiner Forderung nicht lediglich abgewiesen,
<lb/>sondern ihm zu demjenigen, was nach des Un-
<lb/>terthanen Geständniß daran richtig und liquid
<lb/>sein wird, rechtlich verholfen werden solle".

<lb/>Es soll also der Christ, wenn er ohne Einrede
<lb/>das Darlehen ganz oder zum Theile empfangen zu
<lb/>haben einbekennt, für schuldig erklärt werden, das,
</p>

            </div>
            <pb facs="2084660_14+1849_0206.tif"
                n="184"
                xml:id="zs1-2084660_14-1849_0206"/>
            <div xml:id="d19027e20737">
               <head>Mittheilungen aus der Praxis</head>
               <div xml:id="d19027e20742" type="section" subtype="Sonstiges" n="1.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Beweiskraft von Rechnungsbelegen</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084660_14+1849_0206--><p/>
                  <p>

                     <lb/>184
</p>
                  <p>

                     <lb/>Beweiskraft von Rechnungsbelegen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>was er wirklich empfangen zu haben zugesteht, an
<lb/>den Juden zu zahlen.

<lb/>Dieses wirklich Empfangene ist es nun aber,
<lb/>was mittels der condictio sine causa gefordert
<lb/>wird; es würde daher, wenn der Christ die Ein- 
<lb/>rede entgegensetzt, der Jude mit der Klage auf
<lb/>Rückzahlung des wirklich hingeliehenen Geldes nach
<lb/>dem klaren Ausspruche des Gesetzes abgewiesen,
<lb/>falls er diese Klage als condictio ex mutuo
<lb/>bezeichnet; derselbe würde aber» wenn er seine
<lb/>Klage mit ganz demselben Petitum nur als con- 
<lb/>dictio sine causa bezeichnet, nicht abgewiesen,
<lb/>so daß also in der Wirklichkeit das Gesetz ohne
<lb/>alle Bedeutung und Anwendbarkeit wäre.

<lb/>Offenbar hat aber der Gesetzgeber nicht ge- 
<lb/>wollt, daß seine so bestimmt gegebene Vorschrift
<lb/>durch eine bloße Veränderung im Namen der Klage
<lb/>bei ganz gleichem Zwecke außer Wirksamkeit ge- 
<lb/>setzt, und daß sofort die ganze Absicht seiner jeden-
<lb/>salls für die damaligen Zeiten nothwendigen und
<lb/>weisen Anordnung durch eine juristische Manipu- 
<lb/>lation vereitelt werde. **$&gt;***,
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mitthellungen ans der Praxis.

<lb/>I.

<lb/>Beweiskraft von Rechnungsbelegen.

<lb/>In einer Rechtssache handelte es sich von der
<lb/>dem Käufer obliegenden Erstattung der vom Ver- 
<lb/>käufer bestrittenen Auslagen einer Gutsverwaltung
<lb/>in Gemäßheit der mit Belegung eingereichten Rech- 
<lb/>nung des Gutsverwalters. In den Motiven der
<lb/>oberstrichterlichen Entscheidung wurde geäußert: „Die
<lb/>substantia debiti ist über allen Zweifel erhoben,
<lb/>unter welcher Voraussetzung die GO. den Beweis
<lb/>des Quantums an mehreren Stellen z. B. Kap. 11,
<lb/>§. 3, Nr. 2 wesentlich erleichtert sehen will. Die
</p>
               </div>
               <pb facs="2084660_14+1849_0207.tif"
                   n="185"
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               <div xml:id="d19027e20848" type="section" subtype="Sonstiges" n="2.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Unzulässigkeit einer Protestation gegen die Cession einer Hypothekforderung</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="L., ...">L.</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0207--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Protestation gegen Cession.
</p>
                  <p>

                     <lb/>»85
</p>
                  <p>

                     <lb/>Folge hievon besteht darin, daß jene Posten der
<lb/>Verwaltungsrechnung, welche durch ihren Vortrag
<lb/>in die Klasse der hausbedungenen) Besaamungs-
<lb/>und Aerndte-Kosten gehören, und durch einen
<lb/>unverdächtigen Rechnungsbeleg, insbesondere durch
<lb/>Quittungen der Empfänger verifizirt sind, auch für
<lb/>vollkommen erwiesen gelten müssen. Die subtile
<lb/>Theorie von dem Werthe solcher Belege als unbe-
<lb/>schworner schriftlicher Privatzeugnisse muß zurück- 
<lb/>treten gegenüber dem unabweisbaren Eindrücke, wel- 
<lb/>chen ein solches Rechnungsoperat auf die richter- 
<lb/>liche Ueberzeugung hervorbringt, und im Angesichte
<lb/>des Bedürfnisses, die wahre Bewandtniß der Sache
<lb/>mit allen zugänglichen Behalten nach den Einge- 
<lb/>bungen des guten Glaubens zu ergründen, wozu
<lb/>sich Käufer und Verkäufer wechselseitig verpssichtet
<lb/>sind. Auch hat die GO. »X, tz. 2 vorgeschrieben,
<lb/>daß nur in Fällen von großer Wichtigkeit, deren
<lb/>aber hier keiner vorliegt, mehrere unvollkommene
<lb/>Proben, als da sind ein Zeuge, Präsumtionen und
<lb/>Urkunden, keinen vollständigen Beweis gegen den
<lb/>Beklagten machen sollen".

<lb/>OAGE. v. 15. Sept. 1848, Nr. 869"/§?.

<lb/>2.

<lb/>Unzulässigkeit einer Protestation gegen die Cession einer Hy-

<lb/>pvthekforderung.

<lb/>Die Cession einer Forderung ist ein zwischen
<lb/>dem bisherigen und dem neuen Gläubiger vor sich
<lb/>gehendes Rechtsgeschäft, welches von dem Willen
<lb/>oder von dem Zuthun des Schuldners ganz unab- 
<lb/>hängig ist.

<lb/>Const. 3 de her. vel aet. vend. (4, 39).

<lb/>Seuffert Pand. R. §. 298 9.

<lb/>Daraus, daß zur Gültigkeit des Geschäfts
</p>
                  <p>

                     <lb/>I) Auch nach bayer. Landrechte. Cod. Max. bav. civ Th. II,
<lb/>Kap HI, §. 8, Nr. 1.
</p>
                  <pb facs="2084660_14+1849_0208.tif"
                      n="186"
                      xml:id="zs1-2084660_14-1849_0208"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0208--><p/>
                  <p>

                     <lb/>186 Protestation gegen Cession.

<lb/>die Einwilligung des Schuldners nicht nöthkg ist,
<lb/>folgt, daß dieser die Eintragung der Cession ins
<lb/>Hypothekenbuch nicht hindern, sohin auch gegen
<lb/>einen geschehenen Eintrag der Cession einer
<lb/>Hypothekforderung eine Protestation nach §. 27
<lb/>des Hyp.-Gesetzes vom 1. Juni 1822 nicht erhe- 
<lb/>ben kann. Der §. 53 des Hyp.-Ges. erkennt die
<lb/>Befugniß des Gläubigers, eine durch Hypothek
<lb/>versicherte Forderung mit dem Hypothckenrechte
<lb/>einem Andern abzutreten, ganz im Allgemeinen an,
<lb/>und wenn der §. 157 vorschreibt, daß das Hypo- 
<lb/>thekenamt von dem Einträge jeder an der Person
<lb/>des Gläubigers vorgegangenen Veränderung dem
<lb/>Hypothekschuldner Nachricht geben müsse, so ge- 
<lb/>schieht dieß, wie das Gesetz sagt, lediglich zu dem
<lb/>Zwecke, damit er sich in seinen Zahlungen darnach
<lb/>richte.

<lb/>Bestreitet er die Wahrheit der cedirten For- 
<lb/>derung, oder hat er Einreden gegen dieselbe zu
<lb/>machen, so steht es ihm frei, gegen die For- 
<lb/>derung selbst eine Protestation eintragen zu las- 
<lb/>sen, wenn überhaupt die gesetzlichen Vorbedingnisse
<lb/>zu einer solchen gegeben sind. Der Widerspruch
<lb/>gegen die Forderung, nicht gegen das Cessionsge-
<lb/>schäft, bewirkt alsdann auch zufolge §.26, Nr. 4
<lb/>u. 5 des Hyp. - Gesetzes, wenn er rechtzeitig ge- 
<lb/>schieht, daß der Schuldner die Einreden, welche
<lb/>er dem Gläubiger über die Richtigkeit der Forder- 
<lb/>ung entgegensetzen konnte, auch gegen den Cessio-
<lb/>nar, selbst wenn dieser dieselbe in gutem Glauben
<lb/>und durch lästigen Titel erwarb, zu gebrauchen be- 
<lb/>fugt ist. Selbst die Einrede aus dem Anastasischen
<lb/>Gesetze kann nicht als Protestation gegen die Ces- 
<lb/>sion, sondern nur als Proteftation gegen die For- 
<lb/>derung selbst eingetragen werden: denn diese Ein- 
<lb/>rede greift nicht die Gültigkeit des Ceffionsgeschäf-
<lb/>tes an, sondern bezweckt eine Minderung des
<lb/>Betrags der Forderung zu Gunsten des Schuld-
</p>

               </div>
               <pb facs="2084660_14+1849_0209.tif"
                   n="187"
                   xml:id="zs1-2084660_14-1849_0209"/>
               <div xml:id="d19027e21055" type="section" subtype="Sonstiges" n="3.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Außerehelicher Beischlaf. Statuten-Kollision</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084660_14+1849_0209--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Außerehelicher Beischlaf. Statuten-Kollision. 187

<lb/>ners, geht also gegen den Rechtsbestand der For- 
<lb/>derung selbst in ihrer ursprünglichen Größe.

<lb/>Glaubt aber der Schuldner, nicht die Nich- 
<lb/>tigkeit der Forderung, sondern nur den Ceffionsakt
<lb/>angreifen zu können, und nicht verbunden zu sein,
<lb/>an den Ceffionar zu zahlen, so bedarf es hierzu
<lb/>keiner ins Hypothekenbuch einzutragenden Prote- 
<lb/>station, sondern er mag die Zahlung verweigern,
<lb/>Klage gewärtigen und dann seine Einreden entge- 
<lb/>gensetzen. Wenn das Hyp.-Gesetz tz. 157 den
<lb/>Schuldner für verbunden erklärt, sich nach der
<lb/>ihm kund gegebenen Veränderung in der Person
<lb/>des Gläubigers mit seinen Zahlungen zu richten,
<lb/>so ist diese Verbindlichkeit keine unbedingte, son- 
<lb/>dern setzt immerhin voraus, daß sie sonst schon
<lb/>rechtlich begründet sei.

<lb/>Erk. des AG. v. Unterfr. v. 17. Nov. 1848, Nr.

<lb/>1635. L.
</p>
                  <p>

                     <lb/>3.

<lb/>Außerehelicher Beischlaf. Statuten-Kollision.

<lb/>Es handelte sich in einer Deflorations- und
<lb/>Paternitätsfache von den rechtlichen Folgen eines im
<lb/>I. 1842 zu Nauplia in Griechenland zwischen zwei
<lb/>bayerischen Staatsangehörigen vollzogenen Bei- 
<lb/>schlafs. Der Beklagte hatte sich zur kritischen Zeit
<lb/>in griechischen Militärdiensten befunden, nachdem er
<lb/>zum Zwecke des Eintritts in diese aus dem bayeri- 
<lb/>schen Militärverbande temporär entlassen worden
<lb/>war. Seit 1843 war er in letzteren zurückgetreten.
<lb/>Der Beklagte rügte an der Klagschrift, daß darin
<lb/>nicht auf die hier anwendbaren griechischen Ge- 
<lb/>setze (unter Anführung der betreffenden Vorschriften)
<lb/>Bezug genommen worden, und stellt demzufolge den
<lb/>Antrag, es möge die Klage angebrachtermaßen ab- 
<lb/>gewiesen werden. Es wurde aber diesem Antrag
<lb/>nicht stattgegeben, vielmehr dieser Rechtsfall nach
<lb/>den Bestimmungen des bayerischen Civilrechts beur-
</p>
               </div>
               <pb facs="2084660_14+1849_0210.tif"
                   n="188"
                   xml:id="zs1-2084660_14-1849_0210"/>
               <div xml:id="d19027e21157" type="section" subtype="Sonstiges" n="4.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Eid, dem Fiskus zugeschoben</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0210--><p/>
                  <p>

                     <lb/>188
</p>
                  <p>

                     <lb/>Eid, dem Fiskus zugeschobev.
</p>
                  <p>

                     <lb/>theilt. In den Motiven des OAGE. v. 27. Okt.
<lb/>1848, (Nr. 1597"/«) wurde in dieser Beziehung
<lb/>geäußert: Der Beklagte war im I. 1835 aus dem
<lb/>bayerischen Militärverbande nur temporär ent«
<lb/>lassen worden und hat nicht aufgehört, bayerischer
<lb/>Unterthan zu sein; sonach kommen bezüglich der
<lb/>gegen Denselben (nach dessen Rückkehr in bayerische
<lb/>Militärdienste) eingeklagten Ansprüche nur die bayeri- 
<lb/>schen Civilgesetze, nämlich das bayerische Landrecht
<lb/>von 1756 zur Anwendung. Vgl. Verordnung vom
<lb/>11. Juni 1816 die in Civilsachen gegen Militärper- 
<lb/>sonen anzuwendenden Gesetze betreffend. — In
<lb/>Nr. I, 3 Dieser Verordnung ist zwar bestimmt, daß
<lb/>bei Klagen hinsichtlich der privatrechtlichen Folgen
<lb/>einer unerlaubten Handlung die Gesetze des
<lb/>Orts, wo dieselbe begangen worden, in Anwendung
<lb/>zu bringen seien. Allein nach dem Geiste dieses Ge- 
<lb/>setzes lassen sich unter solchen unerlaubten Handlun- 
<lb/>gen mit Rückblick auf B. LR. Th. I V, Kap. 16, §. i
<lb/>nur die sogenannten Frevel und geringeren Verbre- 
<lb/>chen verstehen, welche civiliter und niedergerichtlich
<lb/>verhandelt und abgestraft werden. Dazu können
<lb/>aber nach den dermal bestehenden Gesetzen außerehe- 
<lb/>liche Schwängerungen nicht mehr gezählt werden *).
<lb/>Es können sonach lediglich die Domizils-Gesetze des
<lb/>Beklagten mit Rücksichtnahme auf die Bestimmung
<lb/>Nr. II, 2 der Verordnung vom 11. Juni 1816 zur
<lb/>Anwendung kommen, unter welcher Voraussetzung
<lb/>der beklagterseits opponirte Einwand des Mangels
<lb/>der Substanziirung der Klage als unbegründet er- 
<lb/>scheint.

<lb/>4.

<lb/>Eid, dem Fiskus zngeschoben.

<lb/>Es handelte sich in einer Rechtssache von

<lb/>1) Vgl. Dl. f. RA. Bd. 6, S. 182, Note 3. — Ab- 
<lb/>weichend das Motiv Nr. 7 zum oberappellationsgericht- 
<lb/>lichen Plenarbeschluß v. 23. Juni 1841 (Reabl. S. 636
<lb/>— 640).
</p>
                  <pb facs="2084660_14+1849_0211.tif"
                      n="189"
                      xml:id="zs1-2084660_14-1849_0211"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0211--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Cid, dem Fiskus zugrschoben.
</p>
                  <p>

                     <lb/>189
</p>
                  <p>

                     <lb/>Kostenforderungen (Saat- und Aerndtekosten), welche
<lb/>der Fiskus aus einem Klosterguts-Verkaufe (1804)
<lb/>an den Käufer machte. Von Seite des Letzteren
<lb/>(eines Banquiers) wurde über die Behauptung, die
<lb/>fraglichen Posten seien zwischen 1806 und 1814 an
<lb/>die (damals großherzoglich würzburgische) Regie- 
<lb/>rung berichtigt worden, dem Fiskus der Haupt- 
<lb/>eid zugeschoben. Vom obersten Gerichtshöfe wurde
<lb/>diese Eideszuschiebung, unter Abänderung des ap- 
<lb/>pellationsgerichtlichen Erkenntnisses, für unstatthaft
<lb/>erachtet: „Nach GO. XIII, §. 2 ist das erste
<lb/>Erforderniß für die Zulässigkeit des Haupteides,
<lb/>daß die zu beschwörende Thatsache von solcher Be- 
<lb/>schaffenheit sei, daß sie in dem Bewußtsein des
<lb/>Schwörensollenden, gleichviel ob derselbe Partei
<lb/>oder Stellvertreter ist, eine feste Grundlage finde, —
<lb/>daß Derjenige, dessen eidliche Manifestation der
<lb/>Wahrheit dadurch provozirt wird, solche Erkennt-
<lb/>niß - Quellen in seinem eigenen Erinnerungsvermö- 
<lb/>gen offen finde, durch welche er vollkommen über- 
<lb/>zeugt ist, daß die Sache nicht so , wie sein Geg- 
<lb/>ner behauptet, sich zugetragen habe. Diese Vor- 
<lb/>aussetzungen fehlen aber hier auf Seite der k. Fis-
<lb/>kalbeamten gänzlich. Der Beklagte behauptete, die
<lb/>streitige Forderung der großherzoglich würzburgischen
<lb/>Regierung vollständig bezahlt zu haben. Er mußte
<lb/>daher wissen, wenn er bei dieser Behauptung in
<lb/>gutem Glauben zu Werke ging, wann und an
<lb/>wen, dann auf welche Veranlassung er diese
<lb/>Zahlung leistete; er konnte und mußte sich im Be- 
<lb/>sitze der treffenden Quittungen befinden, da es
<lb/>nach der bekannten Geschäftsbehandlung zwischen
<lb/>einem Banquier und einer Staatskasse in dem
<lb/>Wesen der Sache liegt, daß jede, auch die kleinste
<lb/>Zahlung, bescheinigt und in Bücker eingetragen
<lb/>wird. Er war im Stande, durch Bezeichnung der
<lb/>Personen, mit welchen er jene Vergütung abmachte,
<lb/>und denen er sie leistete, auch die allein wahrhaft
</p>

               </div>
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                   n="190"
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               <div xml:id="d19027e21367" type="section" subtype="Sonstiges" n="5.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Quantitätseid</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0212--><p/>
                  <p>

                     <lb/>190
</p>
                  <p>

                     <lb/>Q.nantitätseid.
</p>
                  <p>

                     <lb/>schwurpflichtigen Beamten zu bezeichnen, hat aber
<lb/>von allem Dem nichts gethan. Ohne ein solches
<lb/>Entgegenkommen mit den unerläßlichen Notizen,
<lb/>ohne eine solche Spezialisirung der Eidesformel ist
<lb/>es offenbar für das Fiskalat eine völlig fremde Ge- 
<lb/>schichte, und eine solche, welche wegen Länge der
<lb/>Zeit bereits aus dem Gedächtniß der Personen
<lb/>entwichen ist. Die gegenwärtigen Beamten des
<lb/>dortigen Fiskalates können hievon unmöglich eine
<lb/>eigne Wissenschaft haben; daß sie in ihren Akten
<lb/>über fraglichen Betreff von einer solchen Tilgung
<lb/>der Verbindlichkeit nichts finden, ist noch kein
<lb/>Grund, die Gewißheit des Gegentheils anzuneh- 
<lb/>men. Ob aber in den vielen Geschäften des Be- 
<lb/>klagten mit dem Großherzogthum Würzburg nicht
<lb/>irgendwo eine Klausel vorkomme, mit einer ander- 
<lb/>weitig geleisteten Zahlung solle auch die hier in
<lb/>Frage befindliche Forderung abgethan sein (dessen
<lb/>sich Beklagter selbst nicht mehr erinnerte, weil er
<lb/>sonst Gebrauch davon gemacht hätte); dieses ist ein
<lb/>so problematisches siüchtiges und unerläßliches Fak- 
<lb/>tum, daß auch die sorgfältigste Nachforschung in
<lb/>Archiven den Fiskalbeamten nicht die vollständige
<lb/>Ueberzeugung vom Gegentheil zu verschaffen ver- 
<lb/>möchte. Dieser Eid scheint vielmehr, statt aus
<lb/>einer festen Kenntniß des Deferenten selbst hervor-
<lb/>gegangen — nur auf gut Glück zugeschoben zu
<lb/>sein, um zu versuchen, ob nicht die Aengstlichkeit
<lb/>eines Fiskals dem Beklagten einen gelegenheitli-
<lb/>chen Sieg verschaffen könne, ein Unternehmen, dem
<lb/>die Gerichte als nie zu billigend mit allen ihnen
<lb/>zu Gebote stehenden Mitteln in den Weg treten
<lb/>müssen, damit der Eid ein ernstlicher, würdiger
<lb/>und feierlicher Beweisbehelf bleibe".

<lb/>OAGE. vom 15. Sept. 1848, Nr. 869 "Zn.

<lb/>5.

<lb/>Quantitätseid.

<lb/>Gegenstand einer Klage war der Kaufpreis
</p>
                  <pb facs="2084660_14+1849_0213.tif"
                      n="191"
                      xml:id="zs1-2084660_14-1849_0213"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0213--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Qnantitätseid.
</p>
                  <p>

                     <lb/>191
</p>
                  <p>

                     <lb/>für 139,550 Ziegelsteine, welche der Kläger zu ei- 
<lb/>nem Neubau des Beklagten (zu 10 fl. das Tau- 
<lb/>send) geliefert haben wollte. Im Beweisverfahren
<lb/>wurde dargethan, daß aus dem Zieqelstudel eine
<lb/>bedeutende Quantität Steine an den Beklagten ab- 
<lb/>geliefert worden, aber über die Quantität kein di- 
<lb/>rekter Nachweis geliefert. Das Obergericht erkannte
<lb/>unter analoger Anwendung der Vorschrift des Bayer.
<lb/>LR. Th. 4, Kap. 2, §. 3, Nr. 10 auf Zulassung
<lb/>des Klägers zur Eidesleistung darüber, daß er zum
<lb/>Neubau des Beklagten das behauptete Quantum
<lb/>von 139,550 Ziegelsteinen abgegeben habe. Der
<lb/>oberste Gerichtshof änderte diesen Ausspruch ab,
<lb/>aus folgenden Gründen: Der Eid, zu welchem
<lb/>Kläger zugelassen worden, ist in Ansehung des zu
<lb/>beschwörenden Quantums der abgelieferten Steine
<lb/>offenbar nicht der eigentliche Erfüllungseid, dessen
<lb/>gesetzliche Voraussetzungen (GO. XIII, §. 3, Nr. 2)
<lb/>hier durchaus nicht gegeben wären, sondern der
<lb/>sogenannte Quantitätseid, welcher bei vollständiger
<lb/>Nachweisung der Existenz der Forderung zur Er- 
<lb/>probung des unerwiesenen Betrags derselben die- 
<lb/>nen soll.

<lb/>Bayer Vorträge Aufl. VII, S. 548 — 50.

<lb/>Seuffert Komment. Bd. 3, S. 331.

<lb/>Allein der Quantitätseid ist der bayerischen
<lb/>Gerichtsordnung gänzlich unbekannt; die Bestim- 
<lb/>mung des B. Landrechts IV, 2, §. 3, Nr. 10 be- 
<lb/>zieht sich lediglich auf Darlehen, und eine analoge
<lb/>Anwendung dieser Bestimmung auf den vorliegen- 
<lb/>den Fall ist um so minder statthaft, als die Vor- 
<lb/>aussetzungen derselben hier nicht gegeben sind. Das
<lb/>LR. a. a. O. setzt nämlich voraus, daß es circa
<lb/>quantum an einer anderweitigen Probe oder Ge- 
<lb/>genprobe gänzlich ermangle, und dieses ist hier nicht
<lb/>der Fall. Wenn auch der Kläger und Beklagte
<lb/>das Quantum der von letzterem aus der Ziegelei
<lb/>des ersteren bezogenen Steine nicht direkt zu be-
</p>

               </div>
               <pb facs="2084660_14+1849_0214.tif"
                   n="192"
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               <div xml:id="d19027e21578" type="section" subtype="Sonstiges" n="6.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zu §. 11, Abs. 2 des Hyp.-Gesetzes v. 1. Juni 1822</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084660_14+1849_0214--><p/>
                  <p>

                     <lb/>192 Zn §.11, Abs. 2 d. Hyp.-Ges. v. l.Juni 1822.


<lb/>weisen vermochten, so haben sie doch auf indirekte
<lb/>Weise, nämlich dadurch Beweis hierüber zu füh- 
<lb/>ren gesucht, daß sie durch Sachverständige nach- 
<lb/>wiesen, wie viele Ziegelsteine zur Führung des
<lb/>Neubaues des Beklagten erforderlich gewesen seien.
<lb/>Durch das Gutachten der beiderseits vorgeschlage- 
<lb/>nen 4 Sachverständigen wurde jedenfalls annähe- 
<lb/>rungsweise festgestellt, wie viele Steine Beklagter
<lb/>zu dem fraglichen Neubau vom Kläger bezogen ha- 
<lb/>ben kann. Es mußte daher bei Normirung

<lb/>des dem Kläger aufzulegenden Eides das (auf eine
<lb/>geringere Quantität gerichtete) Gutachten der Sach- 
<lb/>verständigen zum Grunde gelegt werden.

<lb/>OAGE. v. 27. März 1848, Nr. 191^7.

<lb/>6.

<lb/>Zu §. 11, Abs. 2 des Hyp.-Gesetzes v. 1. Juni 1822.

<lb/>Die Regel, daß jede Forderung nur auf eine
<lb/>bestimmte Summe eingetragen werden soll, erleidet
<lb/>nothwendig eine Ausnahme in dem Fall, wo die
<lb/>Summe nicht zu bestimmen steht.

<lb/>Eine solche Ausnahme ist vorhanden, wenn
<lb/>der Schuldner zum größern Betriebe seines Ge- 
<lb/>schäfts von Jemandem offenen Kredit erhält und
<lb/>zur Sicherheit diesem Kreditgeber sein Anwesen ver- 
<lb/>pfändet.

<lb/>Erk. d. AG. d. vormal. Rezatkr. v. 24. Aug. 1836
<lb/>(AGAkt. Nr. 858^, bestät. durch OAGE.
<lb/>v. 3. Juli 1833. (OAGAkten Nr. 465 ^Ji).
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gnome.

<lb/>Rechtsgleichheit wird begehrt; ist sie dem Volk gegeben.
<lb/>So wird es später nach Vermögensgleichheit streben.
</p>
               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084660_14+1849_0215.tif"
             n="193"
             xml:id="zs1-2084660_14-1849_0215"/>
         <div xml:id="d19027e21668" n="No. 13.">
      
            <head>Samstag, den 23. Juni 1849</head>
            <div xml:id="d19027e21673" ana="scope_-_193-207" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Bürgschaft, Zustandekommen der Verträge, Haftung als Selbstschuldner, Einrede des Irrthums und des Betrugs</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">Dargestellt in einem Rechtsfalle</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Lotz, ...">Dr. Lotz</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0215--><p/>
               <p>

                  <lb/>99
</p>
               <p>

                  <lb/>f ü r

<lb/>Rechtsanwendung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ni*. 13. Samstag, den 23. Juni 1849.
</p>
               <p>

                  <lb/>Diirgschast, Dustan-ekominen der Verträge, Haftung
<lb/>ats Setbjtfchut-ner, Einrede des Irrthums und des

<lb/>Detrngs.

<lb/>Dargestellt in einem Rechtsfalle.

<lb/>Der nachstehende Rechtsfall als Beitrag zur
<lb/>Lehre von der Bürgschaft, vom Zustandekommen
<lb/>der Verträge durch Annahme (Perfektion durch
<lb/>Acceptatio«) , von der Haftung als Selbstschuld-
<lb/>ner, sowie von den Einreden des Jrrthums und
<lb/>Betrugs, welcher nach preußischem Landrechte zur
<lb/>Entscheidung kam *), dürfte nicht unwerth sein,
<lb/>der Oeffentlichkeit übergeben zu werden, wobei zu- 
<lb/>gleich ein Hinblick auf das gemeine Recht vergönnt
<lb/>sein möge, um zu zeigen, inwieferne dieses mit dem
<lb/>preußischen Landrechte in den hier zur Erörterung
<lb/>gekommenen Fragen übereinstimme, oder nicht.

<lb/>Der Schmiedmeister Georg D. war dem
<lb/>Bauern K. ein Darlehen von 100 fl. schuldig ge- 
<lb/>worden: K. stellte gegen den Schuldner Klage,
<lb/>und dieser geständigte an der Verhandlungstagfahrt
<lb/>die Schuld, und versprach, Kapital und rückstän- 
<lb/>dige Zinsen bis Martini 1843 bei Vermeidung
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Erk. des AG. v. Oberfranken vom 21. Febr. 1846,
<lb/>Nr. 1996.
</p>
               <p>

                  <lb/>XIV.
</p>
               <pb facs="2084660_14+1849_0216.tif"
                   n="194"
                   xml:id="zs1-2084660_14-1849_0216"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0216--><p/>
               <p>

                  <lb/>194 Bürgschaft, Zustandekommen der Vertrage rc.

<lb/>alsbaldiger Hilfsvollftreckung zu zahlen. Im Laufe
<lb/>des Sommers 1843 fing er jedoch an, seine be- 
<lb/>wegliche Habe zu verschleppen, weshalb der Gläu- 
<lb/>biger die Beschlagnahme der Erndteerträgniffe sei- 
<lb/>nes Schuldners auswirkte. Am 23. August 1843
<lb/>erschien Dr. W. beim Gericht und erklärte zu
<lb/>Protokoll:

<lb/>„D. schuldet ihm bereits 800 fl. Hypotheks- 
<lb/>kapital, und er mache sich verbindlich, dieje- 
<lb/>nigen 100 fl., welche D. dem K. schulde,
<lb/>diesem sammt Zinsen an Martini 1843 zu
<lb/>zahlen, und wolle flch sodann solche durch
<lb/>Bestellung einer weitern Hypothek auf dem
<lb/>Anwesen des D. sichern lassen. Er bitte um
<lb/>Aufhebung des Beschlags und Einstellung der
<lb/>Hilfsvollftreckung gegen D."

<lb/>Als Dr. W. diese Erklärung zu Protokoll gab,
<lb/>war der Sohn des Schuldners zugegen, welcher
<lb/>mit seinem Vater Georg D. gleichen Vor- und
<lb/>Zunamen hatte, und das Protokoll mit unterschrieb.
<lb/>Das Gericht mag dieses Auftreten des Sohnes
<lb/>für den Vater übersehen haben, und theilte das
<lb/>Protokoll unterm 25. August dem Gläubiger K.
<lb/>lediglich zur Wissenschaft mit, welcher seinerseits
<lb/>keine Erklärung hierauf abgab.

<lb/>Da Dr. W. an Martini 1843 und auch spä- 
<lb/>ter nicht zahlte, stellte K. im März 1844 Klage
<lb/>gegen ihn, weil er nunmehr nach seiner Erklärung
<lb/>vom 23. August 1843 als Bürge und Sclbstzäh-
<lb/>ler hafte. Dr. W. widersprach, daß hier eine
<lb/>Bürgschaft vorliege, behauptete vielmehr, es sei
<lb/>gar kein Vertrag rechtsgiltig zu Stande gekommen,
<lb/>da seiner Erklärung die Annahme (Acceptation)
<lb/>von Seite des Gläubigers fehle; jedenfalls müsse
<lb/>der Hauptschuldner vor ihm ausgeklagt werden.
<lb/>Auch setzte er die Einrede des Jrrthums und Be- 
<lb/>trugs entgegen, indem Georg D. Sohn ihm vor-
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0217.tif"
                   n="195"
                   xml:id="zs1-2084660_14-1849_0217"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0217--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bürgschaft, Zustandekommen der Verträge rc. INF

<lb/>gespiegelt habe, daß er das Anwesen des Vaters
<lb/>sammt den darauf haftenden Schulden übernommen,
<lb/>und durch dieses Vorbringen ihn zur Abgabe der
<lb/>Erklärung vom 23. August 1843 verleitet habe;
<lb/>es habe sich jedoch als unwahr erwiesen, daß
<lb/>Georg D. seines Vaters Gut übernommen, viel- 
<lb/>mehr sei, wie die Akten über das Schuldenwesen
<lb/>des Georg D. Vaters zeigten, dieses Gut im
<lb/>Wege der Hilfsvollstreckung gerichtlich versteigert
<lb/>worden, und dem D. aus dem Erlöse nur sehr
<lb/>wenig übrig geblieben. Ec sei daher bei Abgabe
<lb/>seiner Erklärung in einem unverschuldeten Jrrthum
<lb/>befangen gewesen, und durch den jungen D. be-
<lb/>trüglich zu derselben verleitet worden, mithin sei
<lb/>das Rechtsgeschäft vom 23. August nichtig.

<lb/>Die Replik enthielt nichts Neues; der Einrede
<lb/>des Jrrthums und Betrugs wurde nur entgegen- 
<lb/>gesetzt, daß Dr. W., wenn er wirklich im Irr-
<lb/>thum gewesen wäre, diesen nicht zu seinen Gunsten
<lb/>benützen könne, da er vorsichtiger hätte zu Werke
<lb/>gehen sollen. Die Einrede sei übrigens, dem K.
<lb/>gegenüber, vom Reckte eines Dritten hergeleitet,
<lb/>mithin unstatthaft; K. habe ferner aus der ihm
<lb/>mitgetheilten Protokolls-Abschrift gar nicht ent- 
<lb/>nehmen können, daß der Sohn für den Vater auf-
<lb/>getreten sei.

<lb/>Es kommen hier besonders vier Fragen zu
<lb/>erörtern:

<lb/>1) Ist hier eine Bürgschaft, oder welches Rechts-
<lb/>'geschäft sonst vorhanden?

<lb/>2) Ist ein Vertrag zwischen Or. W. und K.
<lb/>durch die Erklärung des Erstcren v. 23. Aug.
<lb/>1843 zu Stande gekommen?

<lb/>3) Hat die Einrede der Vorausklagung hier
<lb/>statt?

<lb/>4) Ist die Einrede des Jrrthums und des Be- 
<lb/>trugs wirksam oder nicht?
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0218.tif"
                   n="196"
                   xml:id="zs1-2084660_14-1849_0218"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0218--><p/>
               <p>

                  <lb/>19Ö Bürgschaft, Zustandekommen der Verträge rc.


<lb/>Zu i.

<lb/>Daß hier ein Jntercessionsfall2) vorliegt- ist
<lb/>unzweifelhaft; es fragt sich nur, welche Art von
<lb/>Jntercession gegeben fei ?

<lb/>Eine Expromission ist nicht gegeben; hiezu
<lb/>wird nach Th. I, Tit. XIV, §. 399 u. 400 des
<lb/>preuß. Landrechts erfordert, daß Jemand eine
<lb/>fremde Schuld statt des ersten Schuldners über- 
<lb/>nimmt, daß aber diese Uebernahme in einem schrift- 
<lb/>lichen Vertrage und mit ausdrücklicher Einwilligung
<lb/>des Gläubigers geschehe: sie hat die Wirkung, daß
<lb/>alle Verbindung zwischen dem ursprünglichen Schuld- 
<lb/>ner und dem Gläubiger wegfällt.

<lb/>Diese gesetzlichen Merkmale der Erpromkssion
<lb/>liegen aber im gegebenen Falle nicht vor: denn
<lb/>wenn auch Dr. W. eine fremde Schuld übernom- 
<lb/>men hat, so fehlt doch die ausdrückliche Ein- 
<lb/>willigung des Gläubigers hiezu. Eine stillschwei- 
<lb/>gende Einwilligung desselben muß zwar, wie un- 
<lb/>ten näher erörtert werden wird, angenommen wer- 
<lb/>den, indessen da das Gesetz einmal bestimmt eine
<lb/>ausdrückliche Erklärung fordert, so kann die still- 
<lb/>schweigende deren Stelle nicht vertreten. Die Ex- 
<lb/>promission soll auch alle Verbindung zwischen dem
<lb/>Gläubiger und dem ursprünglichen Schuldner auf-
<lb/>heben; aus dem Stillschweigen des Gläubigers
<lb/>läßt sich aber nicht folgern, daß er den ursprüng- 
<lb/>lichen Schuldner ganz freigeben wolle; hierin läge
<lb/>ein Verzicht; Verzichte aber sind strengstens aus- 
<lb/>zulegen, und erfordern nach Th. I, Tit. V, tz. 134
<lb/>a. a. Ö. zur Gültigkeit eine schriftliche Urkunde.

<lb/>Eine Delegation liegt gleichfalls nicht vor:
</p>
               <p>

                  <lb/>2) Wie werden wohl die Ausdrücke: „Jntercession, Ex- 
<lb/>promission, Delegation" am richtigsten ins Deutsche
<lb/>übersetzt? „Schuldübernahme" druckt das lateinische
<lb/>intorevssio nicht bestimmt genug aus: „Dazwischentritt"
<lb/>ist undeutlich; die bcsondern Unterarten möchten ohne
<lb/>Umschreibung sich gar nicht übersetzen lassen.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0219.tif"
                   n="197"
                   xml:id="zs1-2084660_14-1849_0219"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0219--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bürgschaft, Zustandekommen der Verträge rc. 197

<lb/>nach Th. I, Tit. XVI, §. 264 ist solche eine Un- 
<lb/>terart der Anweisung (Assignation), und tritt dann
<lb/>ein, wenn der Angewiesene (Assignatar) den An- 
<lb/>weisenden völlig entläßt, und statt dessen den As- 
<lb/>signaten zum Schuldner annimmt, auch dieser dazu
<lb/>einwilliget. Allein in vorliegendem Falle hat der
<lb/>ursprüngliche Schuldner, welcher die Nolle des
<lb/>Anweisenden zu übernehmen gehabt hätte, gar nicht
<lb/>mitgewirkt; vr. W. wurde von ihm nicht ange- 
<lb/>wiesen, die Schuld zu übernehmen, hat sich viel- 
<lb/>mehr freiwillig hiezu erboten; auch hat K. den
<lb/>ursprünglichen Schuldner nicht völlig entlassen, wie
<lb/>bereits oben ausgeführt wurde.

<lb/>Das vorliegende Rechtsgeschäft kann vielmehr
<lb/>nur als eine Bürgschaft betrachtet werden. Nach
<lb/>Th. I, Tit. XIV, §. 200 ist ein Bürgschaftsver- 
<lb/>trag dann vorhanden, wenn ein Dritter gegen
<lb/>den Berechtigten zur Erfüllung der Obliegenheiten
<lb/>des Verpflichteten auf den Fall, daß dieser den- 
<lb/>selben nicht nachleben würde, sich verbindet. Es
<lb/>wird zwar hier Dr. W. nicht blos aushilfsweise
<lb/>(subsidiär) für den Fall, daß der ursprüngliche
<lb/>Schuldner seine Verbindlichkeiten nicht erfüllen
<lb/>würde, in Anspruch genommen, sondern vorzugs- 
<lb/>weise (prinzipiell) schon vor dem Schuldner, und
<lb/>dessen Erklärung vom 23. Aug. 1848 lautet auch
<lb/>nicht dahin, daß er erst dann zahlen wolle, wenn
<lb/>D. seine Verbindlichkeiten gegen K. nicht erfülle,
<lb/>sondern er versprach ohne Vorbehalt statt des D.
<lb/>die Zahlung bis Martini 1843 zu leisten; es scheint
<lb/>daher zum Begriffe Der Bürgschaft ein gesetzliches
<lb/>Merkmal zu fehlen. Allein dieses Merkmal ist
<lb/>kein unbedingt nothwendiges: vielmehr kann der
<lb/>Bürge nach §. 297 a. a. O. sich auch sogleich
<lb/>ausdrücklich als Selbstschuldner verpflichten, wo
<lb/>dann seine Hilfsweise Verbindlichkeit wegfällt und
<lb/>sich in eine vorzugsweise verwandelt. Daß aber
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0220.tif"
                   n="198"
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               <p>

                  <lb/>198 Bürgschaft, Zustandekommen der Verträge rc.


<lb/>eine Verpflichtung des Dr. W. als Selbstschuldner
<lb/>vorliege, wird unten erörtert werden.

<lb/>Betrachten wir die Sache nach gemeinem
<lb/>Rechte, so kömmt ein gleiches Ergebniß zum
<lb/>Vorschein 3).

<lb/>Erpromission ist dann vorhanden, wenn Je- 
<lb/>mand die Schuld des Andern ohne dessen Zuthun,
<lb/>aber mit Zustimmung des Gläubigers in der Art
<lb/>übernimmt, daß der Schuldner ganz frei wird 4).
<lb/>Daß K. den D. ganz frei geben wollte, kann aber
<lb/>auch nach gemeinem Rechte, da eine ausdrückliche
<lb/>Erklärung fehlt, und Verzichte der strengsten Aus- 
<lb/>legung unterliegen^), nicht vermuthet werden.

<lb/>Mittels Delegation geschieht die Jntercession,
<lb/>wenn der Intercedent mit Einwilligung des Gläu- 
<lb/>bigers an die Stelle des bisherigen Schuldners
<lb/>auf dessen Veranlassung tritt«). Auch hier
<lb/>müßte der neue Schuldner gänzlich an die Stelle
<lb/>des alten treten, so daß dieser ganz frei würde,
<lb/>was ohne ausdrückliche Erklärung des Gläu- 
<lb/>bigers nicht zu vermuthen ist. Auch hat der ur- 
<lb/>sprüngliche Schuldner die Jntercession des Dr. W.
<lb/>nicht veranlaßt, sondern dessen Sohn, was
<lb/>zwar, — wie unten Vorkommen wird — auf die
<lb/>Rechtsbeständigkeit der Schuldübernahme durch Dr.
</p>
               <p>

                  <lb/>3) Von der Eigenthümlichkeit des pr. LR-, welches zur
<lb/>Gültigkeit des hier in Frage stehenden Vertrags schrift- 
<lb/>liche Abfassung fordert, während das gemeine Recht
<lb/>dieses Erforderniß nicht kennt, kann hier abgesehen
<lb/>werden, weil die Erklärung des vr. W. nicht blos schrift- 
<lb/>lich, sondern sogar gerichtlich geschah.


<lb/>4) Seusfert PR. §- 382. — Fr. 8 in fine de novat.

<lb/>, (46, 2).

<lb/>5) Fr. 4, §.4 si quis caut. in jud. (2, 11); fr 47,
<lb/>§. 1 de pactis (2, 14); fr. 34, §. 2 de leg. II (31).

<lb/>«) Seusfert a. a. O. §. 382. — Fr. 11, pr. de no- 
<lb/>vat. (46, 2).
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0221.tif"
                   n="199"
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               <p>

                  <lb/>Bürgschaft, Zustandekommen der Verträge rc. IM

<lb/>W. keinen Einfluß hat, wohl aber auf den Man- 
<lb/>gel der Merkmale einer Delegation.

<lb/>Die Erklärung des Dr. W. erscheint vielmehr
<lb/>auch nach gemeinem Rechte als Bürgschaft.
<lb/>Diese liegt vor, wenn ein Dritter dem Gläubiger
<lb/>eines Andern gegenüber sich verbindlich macht, für
<lb/>die Berichtigung der Forderung in dem Falle zu
<lb/>haften, wenn solche vom Hauptschuldner nicht zu
<lb/>erhalten ist H. Das Merkmal der aushilfsweisen
<lb/>(subsidiären) Verbindlichkeit des Bürgen ist indes- 
<lb/>sen auch nach gemeinem Rechte kein ganz wesent- 
<lb/>liches, da eine Verbürgung als Selbstschuldner
<lb/>zulässig ist»), welche eine Vorausklagung des Bür- 
<lb/>gen vor dem Hauptschuldner zuläßt. In beiden
<lb/>Fällen aber, die Verbindlichkeit des Bürgen mag
<lb/>eine vorzugsweise oder aushilfsweise sein, wird
<lb/>der Hauptschuldner von seiner Verbindlichkeit ge- 
<lb/>gen den Gläubiger, solange der Bürge nicht ge- 
<lb/>zahlt hat, nicht befreit, weil die Bürgschaft nur
<lb/>den Zweck hat, dem Gläubiger bessere Sicherheit
<lb/>zu gewähren,

<lb/>Zu 2.

<lb/>Nach Th. I, Tit. V, §.4 des preußischen
<lb/>Landrechts wird zur Wirksamkeit eines Vertrags
<lb/>wesentlich erfordert, daß das Versprechen gültig
<lb/>angenommen worden sei, und der §. 7 macht die
<lb/>Gültigkeit der Annahme eines Versprechens von
<lb/>allen jenen Erfordernissen abhängig, welche zur
<lb/>Rechtsgültigkeit einer Willenserklärung überhaupt
<lb/>gehören. Nach Th. I, Tit. IV, §.59 haben still- 
<lb/>schweigende Willenserklärungen mit den ausdrück- 
<lb/>lichen in der Regel gleiche Kraft, und nach Tit. V,
<lb/>§.81 werden Handlungen, welche die Annahme
</p>
               <p>

                  <lb/>7) Seuffert a. a. O. §. 383. — Pr. Inst, de fidej.
<lb/>(3, 21); fr. 1 qui satisd. cog. (2, 8); fr. 1, §• 8
<lb/>de obl, et act. (44, 7).

<lb/>*) ©euffert a. a. O. §. 385.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0222.tif"
                   n="200"
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               <p>

                  <lb/>200 Bürgschaft, Zustandekommen der Verträge rc.

<lb/>eines Versprechens voraussetzen, einer ausdrücklü
<lb/>chen Annahme gleichgeachtet. Von dem Erforder- 
<lb/>nisse der ausdrücklichen Annahme eines Vertrags
<lb/>hat das Gesetz Th. I, Tit. XIV, §.202-204 bei
<lb/>der Bürgschaft eine Ausnahme gemacht, indem
<lb/>dort zu einer verbindlichen Bürgschaft nur die aus- 
<lb/>drückliche Erklärung, für die Verpflichtungen
<lb/>eines Dritten haften zu wollen, erfordert wird,
<lb/>welche schriftlich oder zum gerichtlichen Protokolle
<lb/>abzugeben ist, wobei noch festgesetzt ist, daß sobald
<lb/>der Bürge solchergestalt die Uebernehmung der Bürg- 
<lb/>schaft ohne Bedingung oder Vorbehalt erklärt hat,
<lb/>er dem Berechtigten auch ohne dessen aus- 
<lb/>drückliche Annahme hafte 9).

<lb/>Der §. 245 steht nicht entgegen; hiernach ist
<lb/>der Berechtigte einen Bürgen wider seinen Willen
<lb/>anzunehmen nicht schuldig, wenn dessen hinläng- 
<lb/>liche Sicherheit für die Forderung nicht nachgewie-
<lb/>fen werden kann. Daraus folgt, daß der Berech- 
<lb/>tigte sich nur alsdann zu erklären braucht, wenn
<lb/>er den Bürgen nicht annehmen will, daß aber,
<lb/>wenn er mit der Bürgschaft zufrieden ist, auch
<lb/>nach der Benachrichtigung von der Erklärung des
<lb/>Bürgen stillschweigen kann, ohne daß dieses Still- 
<lb/>schweigen der Wirksamkeit der Bürgschaftsleistung
<lb/>entgegengesteht.

<lb/>In vorliegendem Falle ist nun die Bürgschafts- 
<lb/>leistung des Dr. W. zufolge seiner protokollarischen
<lb/>Erklärung vom 23. August 1843 eine unbedingte:
<lb/>denn wenn er auch der Erklärung beifügt, daß er
<lb/>sich den Betrag, wofür er Bürgschaft leistete, durch
<lb/>Bestellung einer Hypothek auf dem Anwesen des
<lb/>ursprünglichen Schuldners sichern lassen wolle, so
<lb/>kann hierin keine Bedingung der Bürgschaft ge-
</p>
               <p>

                  <lb/>9) Im Register des LR. kommt unter dem Artikel „Bürg- 
<lb/>schaft" hierüber vor: „Unbedingte Bürgschaften be- 
<lb/>dürfen keiner Acceptation §. 204".
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0223.tif"
                   n="201"
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               <p>

                  <lb/>Bürgschaft, Zustandekommen der Verträge rc. 20 t


<lb/>funden werden, weil 1) dieser Beisatz nur eine
<lb/>Verbindlichkeit ausdrücken sollte, welche für den
<lb/>Schuldner dem Bürgen gegenüber aus der Bürg- 
<lb/>schaft erwuchs, und 2) weil der Bürge seine Ver- 
<lb/>bindlichkeit nicht von Der Vorausbestellung der Hy- 
<lb/>pothek abhängig macht, vielmehr erklärte, Daß er
<lb/>„sodann", D. i. nachher, nach geleisteter Zahlung,
<lb/>sich Die Hypothek bestellen lassen werde.

<lb/>Das für Den Gläubiger aus dem Bürgschafts- 
<lb/>versprechen entstehende Recht, Zahlung Der Schuld
<lb/>vom Bürgen zu verlangen, wurde hiernach nicht
<lb/>von einem Ereignisse, welches eintreffen oder nicht
<lb/>eintreffen sollte, abhängig gemacht; der Begriff
<lb/>einer Bedingung nach Th. I, Tit. IV, §. 100 ist
<lb/>also nicht vorhanden.

<lb/>Erscheint sohin die Bürgschaft als eine unbe- 
<lb/>dingte, so genügt die Erklärung vom 23. Aug. 1843
<lb/>zu deren Wirksamkeit; der Gläubiger, welchem solche
<lb/>unterm 25. Aug. durch Protokollabschrist zur Wis- 
<lb/>senschaft mitgetheilt worden war, hatte nicht nöthig,
<lb/>darauf eine weitere Erklärung abzugeben, sondern
<lb/>konnte durch Stillschweigen seine Zufriedenheit mit
<lb/>der Bürgschaft zu erkennen geben.

<lb/>Auch nach gemeinem Rechte ist der vor- 
<lb/>liegende Bürgschaftsvertrag als zur vollen rechtli- 
<lb/>chen Wirksamkeit gediehen (perfekt) zu betrachten.
<lb/>Die Annahme eines Versprechens und die dadurch
<lb/>herbeigeführte rechtliche Wirksamkeit eines Vertrags
<lb/>kann nämlich nicht blos ausdrücklich, sondern auch
<lb/>stillschweigend geschehen 10). Insbesondere kann
<lb/>bei einseitigen Verträgen, wo nicht beide Theile
<lb/>wechselseitige Verbindlichkeiten eingehen, sondern
<lb/>nur der eine Theil sich verpsiichtet und der andere
<lb/>diese Verpsiichtung zu seinem Vortheile sich gefallen
<lb/>läßt, die Annahme durch solche Handlungen ge- 
<lb/>schehen, welche schließen lassen, daß derjenige, der
</p>
               <p>

                  <lb/>10) Glück's Komment. Bd. IV, §. 287, S. 50.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0224.tif"
                   n="202"
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               <p>

                  <lb/>'202 Bürgschaft, Zustandekommen der Verträge rc.

<lb/>aus dem Versprechen Vortheil ziehen soll, in das- 
<lb/>selbe einwillige. Zu solchen Handlungen gehört
<lb/>vorzüglich die Annahme der über das Versprechen
<lb/>ausgestellten Urkunde u).

<lb/>Hat daher der Gläubiger die gerichtliche Aus- 
<lb/>fertigung der Erklärung des Or. W. vom 23. Aug,
<lb/>1843 angenommen, ohne etwas dagegen zu erin- 
<lb/>nern, so muß vermuthet werden, daß er sich das
<lb/>Bürgschaftsversprechen gefallen ließ. Der Bürg- 
<lb/>schaftsvertrag wurde mithin durch Zufertigung der
<lb/>Abschrift des Protokolls vom 23. Äug. 1843 an
<lb/>den Gläubiger und das von diesem hiernach erfolgte
<lb/>Beruhenlassen der Sache gegen den ursprünglichen
<lb/>Schuldner rechtlich wirksam. Aus letzterem Um- 
<lb/>stande ergibt sich um so mehr, daß K., nachdem er
<lb/>von der Erklärung des Dr. W. Kenntniß erlangt
<lb/>hatte, diesen als Verpflichteten betrachtet, weil er
<lb/>alle weitern Anträge auf Sicherstellungs-Maßregeln
<lb/>oder auf Hilfsvollstreckung gegen D. unterließ,
<lb/>und erst geraume Zeit nachher mit der Klage gegen
<lb/>W. austrat.

<lb/>Zu 3.

<lb/>Es liegt hier eine Haftung des Bürgen als
<lb/>Selbftschuldner und ein Verzicht auf die Einrede
<lb/>ver Vorausklagung (exceptio excussionis) vor,

<lb/>Nach Th'. I, Tit. XIV, §. 297 des preußi- 
<lb/>schen Landrechts kann der Gläubiger, mit gänz- 
<lb/>licher Uebergehung des Hauptschuldners, sich sofort
<lb/>an den Bürgen halten, wenn sich dieser ausdrück- 
<lb/>lich als Selbftschuldner verpflichtet, oder dem Ein-
<lb/>wande, daß der Hauptschuldner zuerst belangt wer- 
<lb/>den müsse, gehörig entsagt hat. Eine Verpflich-
<lb/>tung zur Haftung als Selbstschuldner und Ent- 
<lb/>sagung auf den erwähnten Einwand liegt aber in
<lb/>der abgegebenen Erklärung. Denn indem Ilr. W.
<lb/>sich verbindlich machte, die Schuld des D. bis
</p>
               <p>

                  <lb/>«) Blätter f. Rechtsanw. Bd. II, S. 345.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0225.tif"
                   n="203"
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               <p>

                  <lb/>Bürgschaft, Zustandekommen der Verträge re. 203


<lb/>Martini 1843 zu zahlen, und zugleich bat, den
<lb/>Beschlag auf die Feldfrüchte des D. aufzuheben,
<lb/>und die Hilfsvollstreckung gegen diesen einzustellen,
<lb/>hat er deutlich zu erkennen gegeben, daß er für D.
<lb/>Zahlung leisten wolle, auch wenn dieser nicht zahle,
<lb/>und gegen diesen nicht weiter eingeschritten werde;
<lb/>er wollte also früher als D. und statt des- 
<lb/>selben zahlen. Hätte er blos eine einfache Bürg- 
<lb/>schaft ohne Haftung als Selbstschuldner beabsichtiget,
<lb/>so wäre der Beisatz eines Zahlungstages und die
<lb/>Bitte um Einstellung der Zwangsmaßregeln gegen
<lb/>D. unnöthig und ohne Sinn; gerade dieser Bei- 
<lb/>satz beweist, daß Dr. W. die Absicht hatte, dem
<lb/>D. die Wohlthat zu erweisen, daß dieser nicht
<lb/>voraus ausgeklagt werden soll, indem sonst vr, W.
<lb/>entweder nur einfach hätte erklären müssen, daß er
<lb/>für D. Bürge sein wolle, oder, daß eo erst dann
<lb/>zahlen wolle, wenn die Hilfsvollstreckung gegen D.
<lb/>fruchtlos sein werde; er beabsichtigte aber dieß nicht,
<lb/>sondern wollte gerade den D. von allem gerichtlichen
<lb/>Zwange zur Zahlung freigegeben wissen, und un- 
<lb/>bedingt statt desselben bis Martini 1843 zahlen.

<lb/>In dieser Erklärung liegt sonach die bestimm- 
<lb/>teste Verpflichtung als Selbstschuldner.

<lb/>Dasselbe Ergebniß findet nach gemeinem
<lb/>Rechte statt n), wonach alle diese Umstände
<lb/>gleichfalls für eine Verpflichtung des vr. W. als
<lb/>Selbstschuldner sprechen und einen Verzicht auf die
<lb/>Einrede der Vorausklagung enthalten l3).
</p>
               <p>

                  <lb/>12) Seuffert a. a. O. §. 385. — Struben recht!.
<lb/>Bedenken. Th. I, S. 40.

<lb/>13) Anders würde sich die Sache nach Würzburger
<lb/>Landrecht gestalten; nach diesem würde der Beklagte
<lb/>von der Klage zu entbinden gewesen sein. Denn eine
<lb/>fürstlich Würzbnrgische Verordnung vom 25. September
<lb/>1783 (Mandaten-Sammlung Bd. HI, S. 297) be- 
<lb/>stimmt: daß, wenn sich Jemand als Bürge und Selbst--
<lb/>zahler erklärt, in der Bürgschafts-Urkunde selbst aus-
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0226.tif"
                   n="204"
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               <p>

                  <lb/>204 Bürgschaft, Zustandekommen der Vertrage rc.

<lb/>Zu 4.

<lb/>Die vom Beklagten vorgeschützte Einrede des
<lb/>Jrrthums und des Betrugs ist verwerflich.

<lb/>Vorerst muß hier erwähnt werden, daß der
<lb/>Gläubiger K. aus dem ihm mitgetheilten Protokolle
<lb/>vom 23. Aug. 1843 gar nicht entnehmen konnte,
<lb/>daß damals mit Dr. 28. eine der Sache fremde
<lb/>Person, nämlich der Sohn Georg D. statt des
<lb/>Vaters Georg D. bei Gericht erschienen war, in- 
<lb/>dem im Protokolle unter den Gegenwärtigen ledig- 
<lb/>lich eines Georg D. Erwähnung geschah, aus der
<lb/>dem Gläubiger zugekommenen Protokolls-Abschrift
<lb/>aber auch nicht einmal die Aechtheit der Handschrift
<lb/>des unterschriebenen Georg D. ersehen werden konnte,
<lb/>daß daher der Gläubiger in gutem Glauben sein
<lb/>mußte, das Rechtsgeschäft vom 23. Aug. sei in
<lb/>Gegenwart des ursprünglichen Schuldners vor sich
<lb/>gegangen, da er nicht vermuthen konnte, der Richter
<lb/>werde eine andere Person für den Schuldner auf-
<lb/>treten lassen, ohne den Grund des Auftretens zu
<lb/>erwähnen. Der Jrrthum des K. bezüglich der
<lb/>Person des am 23. Aug. aufgetretenen Georg D.
<lb/>war aber jedenfalls ein entschuldbarer.

<lb/>Was aber Den Jrrthum des Dr. W. betrifft,
<lb/>so will dieser darin gefunden werden, daß er nach
<lb/>den Acußerungen des jungen D. habe glauben
</p>
               <p>

                  <lb/>drücklich bemerkt werden soll, worin die Ausflüchte be- 
<lb/>stehen, denen entsagt werden soll: z. B. „ich begebe
<lb/>mich der Rechtswohlthat der Ordnung oder Voraus- 
<lb/>klagung, welche darin besteht, daß ein Bürge nicht eher
<lb/>belangt werden kann, bis der Hauptschuldner völlig
<lb/>ausgeklagt ist, von selbigem aber Nichts erhalten werden
<lb/>kann; — und der Rechtswohlthat der Theilung, ver- 
<lb/>möge welcher von mehreren Bürgen Einer nicht auf
<lb/>die ganze Summe, sondern nur für seinen Antheil be- 
<lb/>langt werden kann." Bürgschaftsverzichte ohne solche
<lb/>ausdrückliche Erklärung der Burgen, und wenn der
<lb/>Verzicht nur im Allgemeinen geschieht, sollen von den
<lb/>Gerichten nicht beachtet werden.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0227.tif"
                   n="205"
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               <p>

                  <lb/>Bürgschaft, Zustandekommen der Verträge rc. 205

<lb/>müssen, dieser habe das Anwesen seines Vaters
<lb/>sammt allen Schulden desselben übernommen, sei
<lb/>daher sowohl sein (W.'s) Schuldner bezüglich der
<lb/>Hypothekforderung zu 800 fl., als auch der Schuld- 
<lb/>ner des K. bezüglich der eingeklagten 100 st. ge- 
<lb/>worden ; daß er erst später erfahren habe, daß D.
<lb/>Sohn das Anwesen und die Schulden seines Vaters
<lb/>nicht übernommen habe, daß er daher durch die
<lb/>betrügliche Vorspiegelung des Sohnes D. in Irr-
<lb/>thum versetzt worden sei. Dieser Jrrthum ist aber
<lb/>kein entschuldbarer und macht das Rechtsgeschäft
<lb/>nicht ungültig.

<lb/>Nach Th. k, Tit. IV, §. 75 des preußi sch e n
<lb/>Landrechtes macht der Jrrthum eine Willens- 
<lb/>erklärung ungültig, wenn derselbe in der Person
<lb/>desjenigen liegt, für welchen aus der Willenser- 
<lb/>klärung ein Recht entstehen soll, sobald aus den
<lb/>Umständen erhellet, daß ohne diesen Jrrthum die
<lb/>Erklärung solchergestalt nicht erfolgt wäre. — Dem
<lb/>berechtigten Gläubiger gegenüber lag nun aber von
<lb/>Seite des Bürgen ein Jrrthum in der Person gar
<lb/>nicht vor. Die Einrede des Jrrthums, von Dr. W.
<lb/>dem K. gegenüber vorgeschützt, ist daher aus den
<lb/>Rechtsverhältnissen zu einem Dritten hergenommen,
<lb/>mithin nach GO. Kap. VI, §. 5 nicht zu beachten.
<lb/>Aber auch abgesehen hievon, so erhellt aus den
<lb/>Umständen nicht, daß der Jrrthum des W. we- 
<lb/>sentlich auf dessen Erklärung eingewirkt habe: er
<lb/>hat nicht angeführt, daß und warum er diese Er- 
<lb/>klärung nicht abgegeben hätte, wenn er der Mei- 
<lb/>nung gewesen wäre, Georg D. der Vater besitze
<lb/>das Anwesen noch, und daß und warum er nicht
<lb/>eben so dem Vater wie dem Sohne zu lieb eine
<lb/>Verpstichtung eingegangen habe.

<lb/>Daß ein Betrug von Sekte des Georg D.
<lb/>Sohnes den Jrrthum veranlaßt habe, konnte nicht
<lb/>näher ausgeführt werden; die Einrede des Betrugs
<lb/>stellt sich daher schon als thatsächlich nicht genugsam
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0228.tif"
                   n="206"
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               <p>

                  <lb/>206 Bürgschaft, Zustandekommen der Verträge re.


<lb/>begründet (nicht substantiirt) dar; denn D. der
<lb/>Sohn konnte auch in gutem Glauben dem De. W.
<lb/>berichtet haben, daß er das Anwesen seines Vaters
<lb/>übernehmen werde, gleichwohl aber konnte die beab- 
<lb/>sichtigte Uebernahme des Anwesens nicht zu Stande
<lb/>gekommen sein, ohne daß dem Sohne D. gerade eine
<lb/>betrügliche Absicht in Bezug auf die Verleitung des
<lb/>W. zur Bürgschaft untergeschoben werden konnte.
<lb/>Auch ist W. bei Eingehung in die Zumuthungen
<lb/>des D. Sohnes von grober Fahrlässigkeit nicht
<lb/>freizusprechen, da er leicht sich näher über die
<lb/>Wahrheit des von D. ihm Vorgespiegelten hätte
<lb/>erkundigen können, diese Erkundigung aber ver- 
<lb/>säumt hat.

<lb/>Dasselbe Ergebniß erhält man nach gemei- 
<lb/>nem Rechte. Ein Jrrthum in der Person macht
<lb/>hiernach einen Vertrag nur dann unwirksam, wenn
<lb/>ein Theil mit einer andern Person einen Vertrag
<lb/>abzuschließen glaubt, als es wirklich der Fall ist

<lb/>Die abschließenden Theile des Bürgschaftsver- 
<lb/>trags aber sind blos W. und K.; D. hat den
<lb/>Bürgschaftsvertrag nicht abgeschlossen, sondern nur
<lb/>bei Gelegenheit und aus Veranlassung desselben
<lb/>mit W. einen Vertrag bezüglich einer Hypothekbe- 
<lb/>stellung. Ueber die den Bürgschaftsvertrag schließen- 
<lb/>den Personen bestund mithin kein Irrthum. Hat
<lb/>nun auch wirklich Dr. W. den Vertrag nur des- 
<lb/>halb geschlossen, weil er glaubte, von D. Sohn
<lb/>durch Hypothekbestellung für sein Dazwischentreten
<lb/>wieder gesichert und entschädiget zu werden, so irrte
<lb/>er dem K. gegenüber nur in den Beweggrün- 
<lb/>den, nicht in den wesentlichen Punkten zum Ver- 
<lb/>trage: ein Jrrthum in den Beweggründen aber
<lb/>macht den Vertrag nicht ungültig 15).
</p>
               <p>

                  <lb/>14) Scuffert a. a. O. §. 264. — fr. 32 de reb. cred.

<lb/>(12, I.)

<lb/>15) Senffert a. a. O. — 6onst. 25. de trsnsaet. (2, 4.)
</p>

            </div>
            <pb facs="2084660_14+1849_0229.tif"
                n="207"
                xml:id="zs1-2084660_14-1849_0229"/>
            <div xml:id="d19027e22995">
               <head>Mittheilung aus der Praxis</head>
               <div xml:id="d19027e23000" type="section" subtype="Sonstiges">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Pensionspragmatik §. 10, 11, 12</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0229--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Pensionspragmatik §, 10, 11, 12. 207


<lb/>Ueberdkeß kann derjenige, welcher, um Schaden
<lb/>von sich abzuwenden, sich auf seinen Jrrthum be- 
<lb/>ruft, nur dann mit der Einrede des Jrrthums ge- 
<lb/>hört werden, wenn der Jrrthum nicht auf eigener
<lb/>grober Nachlässigkeit des Irrenden beruht lC). W.
<lb/>kann aber von grober Nachlässigkeit nicht freige- 
<lb/>sprochen werden, wenn er dem jungen D. auf sein
<lb/>Wort glaubte: erhalte alle Gelegenheit, sich durch
<lb/>anderweite Erkundigung von der Wahrheit oder
<lb/>Unwahrheit des Vorbringens desselben zu überzeugen;
<lb/>er konnte das Hypothekenbuch einsehen, sich den
<lb/>über die Gutsübernahme abgeschlossenen gerichtlichen
<lb/>oder außergerichtlichen Vertrag vorlegen lassen, kurz
<lb/>allen Fleiß anwenden, den ein sorgsamer Haus- 
<lb/>vater seinen Geschäften zu widmen pflegt, um die
<lb/>Wahrheit zu entdecken n). Hat er dieß nicht ge-
<lb/>than, und einer höchst betheiligtcn Person auf ihr
<lb/>Wort geglaubt, so mag er die Folgen seines Leicht- 
<lb/>sinns (nimia securitas^ negligentia crassa)
<lb/>sich selbst zuschreiben.

<lb/>Aus den aus dem preußischen Landrechte her- 
<lb/>genommenen Gründen wurde denn auch Dr. W.
<lb/>zur Zahlung der eingeklagtcn Summe sammt Zinsen
<lb/>und Kosten verurtheilt. Der Fall wäre eben so
<lb/>zu entscheiden gewesen, wenn das gemeine Recht
<lb/>zur Anwendung gekommen wäre. Or. Lotz.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mittheilung aus der Ii raris.

<lb/>Pensionspragmatik §. 10, 11, 12.

<lb/>Auf den Grund dieser tz§. der Pensionsprag- 
<lb/>matik vom 1. Jan. 1805 wurde in einem gegebenen
<lb/>Falle, wegen gänzlicher Erwerbsunfähigkeit, der
</p>
                  <p>

                     <lb/>") Senffert a. a. O. §. 71. — fr. 9. §. 2. de jur. et
<lb/>fact. ign. (22, 6.)

<lb/>n) fr. 9. §. 2 cit: „qui eam rem diligenter inquirendo
<lb/>notam habere possit“.
</p>
                  <pb facs="2084660_14+1849_0230.tif"
                      n="208"
                      xml:id="zs1-2084660_14-1849_0230"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0230--><p/>
                  <p>

                     <lb/>208 Pensionspragmatik Z. 10, 11, 12.

<lb/>Fortbezug der Waisenpenston (für die Zeit nach
<lb/>dem Eintritt in das 21. Lebensjahr) zuerkannt.
<lb/>Dieser Fortbezug aus dem gedachten Grunde war
<lb/>indessen nicht schon mit Zurücklegung des 20. Jahres
<lb/>in Anspruch genommen worden, sondern erst viele
<lb/>Jahre später, nachdem die Mutter der Klägerin
<lb/>verstorben, nun aber auch rückwärts für die ganze
<lb/>seit dem Eintritt in das 21. Jahr verflossene
<lb/>Zeit. Die Zuerkennung erfolgte in Ansehung der
<lb/>Vergangenheit nur für die Zeit vom Tode der
<lb/>Mutter an. Zur Motivkrung dieser Beschränkung
<lb/>kommt in den Entscheidungsgründen vor: „Indem
<lb/>die Tochter während der Lebzeit der Mutter ihren
<lb/>vollen benöthigten Unterhalt von dieser (der Mutter)
<lb/>erhielt, ist anzunehmen, daß die letztere bis zu
<lb/>ihrem Tode die Voraussetzungen nicht gegeben fand,
<lb/>welche nach dem erwähnten §.11 einen Anspruch
<lb/>auf eine nach dem 20. Jahre fortlaufende Pension

<lb/>gewähren konnten. Dieselbe konnte daher

<lb/>ihrer Tochter für jenen Zeitraum keinen Anspruch
<lb/>auf eine Nachforderung in Ansehung eines Zuschusses
<lb/>zu ihrem Unterhalte zurücklassen, die sie selbst durch
<lb/>die That für nicht begründet gehalten hatte. Dazu
<lb/>kommt noch, daß die in jenem §.11 in Aussicht
<lb/>gestellten Pensionen nicht von Rechtswegen an- 
<lb/>fallen, sondern erst auf den Nachweis derjenigen
<lb/>dem Grade nach abweichenden Voraussetzungen, an
<lb/>die sie geknüpft sind. So lange also dieser Nach- 
<lb/>weis und eine sich darauf stützende Bitte nicht
<lb/>hervortrat, kann auch die Pension nicht als ange- 
<lb/>fallen betrachtet werden. Dem Pflichtigen würde
<lb/>immer auch der Gegenbeweis gegen eine nach jenem
<lb/>§. eingereichte Bescheinigung zustehen müssen, und
<lb/>selbst auf eine körperliche Untersuchung gebaut wer- 
<lb/>den können; um diese wäre aber der beklagte Theil
<lb/>bei einer erst nach 21 Jahren hervorgetretenen Nach-

<lb/>forderung völlig verkürzt."

<lb/>OAGE. vom 20. März 1849. Nr. 1469^/es.
</p>

               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084660_14+1849_0231.tif"
             n="209"
             xml:id="zs1-2084660_14-1849_0231"/>
         <div xml:id="d19027e23194" n="No. 14.">
      
            <head>Samstag, den 7. Juli 1849</head>
            <div xml:id="d19027e23199" ana="scope_-_209-217" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zur Lehre vom Beweise der ungewöhnlichen vierzigjährigen Verjährung nach preußischem Recht</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Schauer, ...">Schauer</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0231--><p/>
               <p>

                  <lb/>BlStter

<lb/>f ü r

<lb/>l^echtsanwendung

<lb/>zunächst kn Bayern.

<lb/>Nr. 14. - Samstag, den 7. Juli 1849.
</p>
               <p>

                  <lb/>Iur Lehre vom Deweife -er ungewöhnlichen vierzig- 
<lb/>jährigen Verjährung nach preußischem Aecht.

<lb/>I.

<lb/>Nach dem preußischen Landrecht muß, wenn
<lb/>ein Recht, welches gewöhnlich ausgeübt werden
<lb/>kann, durch die ordentliche Verjährung erworben
<lb/>werden soll, dessen Ausübung nach der Besitzer- 
<lb/>greifung jährlich wenigstens einmal erfolgt sein. —

<lb/>Rechte, welche nicht alljährlich oder gewöhn- 
<lb/>lich, sondern nur in gewissen Jahren, oder bei ge- 
<lb/>wissen Gelegenheiten benützt werden können, wer- 
<lb/>den durch einen Besitz von 40 Jahren erworben,
<lb/>wenn sie wenigstens zu drei verschiedenen Malen
<lb/>ausgeübt worden sind.

<lb/>§. 596, 649, Th. 1, Tit. 9.

<lb/>Der Anfang dieses Besitzes wird von dem
<lb/>Tage an gerechnet, an welchem das Recht zum
<lb/>erstenmal ausgeübt worden.

<lb/>§. 650.

<lb/>Der einmal erlangte Besitz wird durch die
<lb/>unterlassene fernere Ausübung nicht verloren; hiezu
<lb/>ist bei affirmativen Rechten eine Weigerung von
<lb/>Seite des Verpflichteten und Beruhigung dabei
<lb/>von Seite des Anderen; bei negativen und Unter- 
<lb/>sagungsrechten der Erwerb des Besitzes des ent-


<lb/>XIV.
</p>
               <pb facs="2084660_14+1849_0232.tif"
                   n="210"
                   xml:id="zs1-2084660_14-1849_0232"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0232--><p/>
               <p>

                  <lb/>210 Beweis der ungewohnt, vierzig). Verjährung.

<lb/>aeaenaesetzten Rechts von Seite des Anderen er- 
<lb/>forderlich.

<lb/>§. 126, 127, 128, 130, Th. I, Tit. 7.

<lb/>Wohl aber wird durch Nichtausübung eines
<lb/>Rechts, welches nicht alljährlich oder gewöhnlich
<lb/>benützt werden kann, bei sich ergebender Gelegen- 
<lb/>heit, die vierzigjährige Verjährung unterbrochen,
<lb/>so daß sie von Neuem angefangen werden muß;
<lb/>während die unterlassene Ausübung eines Rechts,
<lb/>welches gewöhnlich ausgeübt werden kann, in ei- 
<lb/>nem ganzen Jahre, nur die Folge hat, daß die
<lb/>Verjährung inzwischen ruht und dieses Jahr bei
<lb/>Berechnung der Verjährungsfrist nicht mit in An,
<lb/>schlag kommt. —

<lb/>§. 597, 598, 651, 652, Th. I, Tit. 9.

<lb/>Die vierzigjährige Verjährung ist also vollen- 
<lb/>det, wenn

<lb/>1) seit der ersten Ausübung ein Zeitraum von
<lb/>40 Jahren verflossen ist, und

<lb/>2) das zu erwerbende Recht seitdem noch zu zwei
<lb/>verschiedenen Malen ausgeübt worden, auch

<lb/>3) im Laufe dieser Zeit bei keiner Gelegenheit
<lb/>dessen Ausübung unterblieben ist.

<lb/>Bielitz Komment. Bd. II, S. 354.

<lb/>Die unter Nr. 1 und 2 erwähnte dreimalige
<lb/>Ausübung ist von demjenigen, welcher das streitige
<lb/>Recht anspricht; die unter Nr. 3 erwähnte Unter- 
<lb/>brechung von dem Widersprechenden zu beweisen.

<lb/>Bornemann Syst. Darst. Bd. II, S. 202, 205.
<lb/>Die Ansicht Bornemann's S. 206, daß
<lb/>zwischen dem ersten und letzten Akte der Ausübung
<lb/>ein vierzigjähriger Zeitraum liegen müsse, weil

<lb/>a) erst dann eine vierzig Jahre hindurch fortge- 
<lb/>setzte Einwirkung vorhanden sei,

<lb/>b) nach dem Gesetze §. 649 die dreimalige Aus- 
<lb/>übung nur unter der Voraussetzung eines Be- 
<lb/>sitzes von 40 Jahren genüge,

<lb/>e) bei der gewöhnlichen Verjährung von Rechten
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0233.tif"
                   n="211"
                   xml:id="zs1-2084660_14-1849_0233"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0233--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beweis der nngewöhnl. vierzigj. Verjährung. 211

<lb/>der Verjährungsbesitz auch nur dann vorhan- 
<lb/>den sei, wenn zwischen der ersten und letzten
<lb/>Ausübung ein 10 und resp. ZOjähriger Zeit- 
<lb/>raum liegt, und

<lb/>6) bei der Annahme des Gegentheils man zu dem
<lb/>verkehrten Resultate komme, daß Rechte die- 
<lb/>ser Art schon dann verjähren, wenn in den
<lb/>ersten drei Jahren sich Gelegenheiten zur Aus- 
<lb/>übung dargeboten haben und benützt worden
<lb/>sind; während Rechte der anderen Art in die- 
<lb/>sem Falle auch nach 40 Jahren nicht erwor- 
<lb/>ben werden,

<lb/>dürfte in Folgendem ihre Widerlegung finden:

<lb/>Zu a) ist es eine unrichtige Unterstellung,
<lb/>daß das Gesetz zu dieser Art von Verjährung eine
<lb/>40 Jahre hindurch fortgesetzte Einwirkung verlange;
<lb/>es verlangt nur einen Besitz von 40 Jahren, und
<lb/>daß der Besitz von dergleichen Rechten mit der
<lb/>ersten Ausübungshandlung beginne und durch die
<lb/>unterlassene fernere Ausübung noch nicht verloren
<lb/>werde, ist bereits oben gezeigt worden.

<lb/>Zu b) Das Gesetz erklärt nicht die dreima-
<lb/>liche Ausübung unter der Voraussetzung eines 40-
<lb/>jährigen Besitzes für genügend; sondern umgekehrt
<lb/>einen Besitz von 40 Jahren unter der Voraussetzung
<lb/>dreimaliger Ausübung. Mit anderen Worten, es
<lb/>bestimmt, daß der Ablauf von 40 Jahren nach er- 
<lb/>folgter Besitzergreifung für sich allein nicht genüge;
<lb/>sondern auch noch eine dreimalige Ausübung wäh- 
<lb/>rend dieses Zeitraumes hinzukommen müsse. Da- 
<lb/>mit ist zwar allerdings gesagt, daß die erste Aus- 
<lb/>übungshandlung und der nachherige Ablauf von
<lb/>40 Jahren allein zur erwerbenden Verjährung nicht
<lb/>genügen; nirgends aber ist gesagt, daß von den
<lb/>ferner erforderlichen beiden Ausübungshandlungen
<lb/>die letzte auf den Endpunkt dieses Zeitraumes fal- 
<lb/>len müsse, vielmehr verordnet das Gesetz, daß bei
<lb/>jeder während dieses Zeitraumes sich ergebenden
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0234.tif"
                   n="212"
                   xml:id="zs1-2084660_14-1849_0234"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0234--><p/>
               <p>

                  <lb/>212 Beweis der ungervöhnb vierzig;'. Verjährung.

<lb/>Gelegenheit die Ausübung des fraglichen Rechts
<lb/>erfolgt sein müsse; der Verjährende aber nebst dem
<lb/>ersten Ausübungsakte wenigstens noch zwei zu bewei- 
<lb/>sen habe und dem Gegentheil der Beweis freistehe,
<lb/>daß während der Verjährungszeit sich noch andere
<lb/>Gelegenheiten ergeben haben, bei welchen die Aus- 
<lb/>übung unterlassen wurde.

<lb/>Die vorgezeichneten drei Ausübungsfälle sind
<lb/>also nicht sowohl Voraussetzungen oder Erforder- 
<lb/>nisse des Usukapions-Besitzes, als vielmehr Fkxi-
<lb/>rung der Beweislast und der Beweis-Aufgabe in
<lb/>Beziehung auf denselben.

<lb/>Zu e) Eine Analogie zwischen den Bestim- 
<lb/>mungen über die Verjährung von Rechten, welche
<lb/>gewöhnlich, und von solchen, welche nicht gewöhn- 
<lb/>lich , sondern nur Ln gewissen Jahren oder bei ge- 
<lb/>wissen Gelegenheiten ausgeübt werden können, greift
<lb/>bei der verschiedenartigen Natur derselben nicht
<lb/>Platz; am allerwenigsten in Beziehung auf die
<lb/>Zeitoerhältnisse.

<lb/>Nothwendige Folge der gesetzlichen Bestimmung,
<lb/>daß ein Recht der ersteren Art, um durch die or- 
<lb/>dentliche Verjährung erworben zu werden, jährlich
<lb/>wenigstens einmal ausgeübt werden müsse, ist es,
<lb/>daß der Usukapionsbesitz erst dann vollendet er- 
<lb/>scheint, wenn zwischen der ersten und letzten Aus- 
<lb/>übungshandlung ein wenigstens 10 oder 30jähriger
<lb/>Zeitraum liegt. Dieses leidet aber keine analoge
<lb/>Anwendung auf die Verjährung solcher Rechte, welche
<lb/>nur bei besonderen Gelegenheiten ausgeübt werden
<lb/>können, und für welche das Gesetz vorgeschrieben
<lb/>hat, daß sie während der vierzigjährigen Verjäh- 
<lb/>rungsfrist bei jeder sich ergebenden Gelegenheit aus- 
<lb/>geübt werden müssen, indem durch jede desfallsige
<lb/>Unterlassung diese Art von Verjährung unterbrochen
<lb/>wird, während bei jener Art nur die Jahre, während
<lb/>welcher das Recht nicht ausgeübt wurde, bei Be-
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0235.tif"
                   n="213"
                   xml:id="zs1-2084660_14-1849_0235"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0235--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beweis der ungewöhnl. vierzigj. Verjährung. 2l.Z

<lb/>rechnung der Verjährungsfrist nicht mit in Anschlag
<lb/>kommen.

<lb/>Diese in der Verschiedenheit der Verhältnisse
<lb/>begründete Verschiedenheit der gesetzlichen Bestim- 
<lb/>mungen läßt eine analoge Anwendung der einen
<lb/>auf die andern zum Zwecke der Interpretation der- 
<lb/>selben nicht zu.

<lb/>Zu d. Ganz unpassend ist das zum Nach- 
<lb/>weise der vermeintlich verkehrten Resultate der hier
<lb/>vertheidigten Ansicht gewählte Beispiel. Allerdings
<lb/>kann der Fall Vorkommen, daß bei Rechten, welche
<lb/>nicht gewöhnlich ausgeübt werden können, die ge- 
<lb/>setzlich erforderlichen drei Ausübungsfälle in den
<lb/>ersten Jahren der vierzigjährigen Besitzzeit, und
<lb/>nachher keine dergleichen mehr sich ergeben, das
<lb/>fragliche Recht also auf diese Weise erworben wird.
<lb/>Dieser Fall ist aber bei einem Rechte, welches ge- 
<lb/>wöhnlich ausgeübt werden kann, gar nicht denkbar.
<lb/>Freilich kann ein solches Recht nicht durch dreima- 
<lb/>lige Ausübung erworben werden, weil es nach ge- 
<lb/>setzlicher Vorschrift während der ganzen Verjäh- 
<lb/>rungszeit jährlich wenigstens einmal ausgeübt wer- 
<lb/>den muß; dieses ist aber natürliche Folge davon,
<lb/>daß dem Besitzer fortwährend Gelegenheit zu dessen
<lb/>Ausübung gegeben ist. Auch der Besitzer solcher
<lb/>Rechte, welche nicht alljährlich oder gewöhnlich
<lb/>ausgeübt werden können, muß, um solche verjäh- 
<lb/>rend zu erwerben, sie bei jeder während der Ver- 
<lb/>jährungszeit sich ergebenden Gelegenheit ausüben
<lb/>und hat von der Unterlassung größere Nachtheile
<lb/>zu erwarten,' als der Besitzer gewöhnlich auszu,
<lb/>übender Rechte, nämlich die Unterbrechung der Ver- 
<lb/>jährung, während sie bei diesem nur in dem Jahre,
<lb/>in welchem sie nicht ausgeübt wurde, ruht.

<lb/>Daß die Zahl der zu beweisenden Fälle der
<lb/>Ausübung geringer sein müsse, als die Zahl der
<lb/>zur Verjährung erforderlichen Jahre, liegt in der
<lb/>Natur der Sache. In der Natur der Sache liegt
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0236.tif"
                   n="214"
                   xml:id="zs1-2084660_14-1849_0236"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0236--><p/>
               <p>

                  <lb/>214 Beweis der »«gewöhnt. vierzigj. Verjährung.

<lb/>es aber auch, daß über die Zeitpunkte der Aus- 
<lb/>übung beschränkende Bestimmungen nicht gegeben
<lb/>werden können, da die Gelegenheit hiezu von äuße- 
<lb/>ren Umständen und Begebenheiten abhängig ist,
<lb/>deren Herbeiführung nicht in der Willkühr des Be- 
<lb/>sitzers liegt. —

<lb/>Ein verkehrtes Resultat dürfte sich aber wohl
<lb/>aus der von Bornemann vertheidigten Ansicht
<lb/>darin ergeben, daß derjenige, welcher für den vier- 
<lb/>zigjährigen Besitz des streitigen Rechtes auch noch
<lb/>so viele Ausübungsakte nachzuweisen vermag, den- 
<lb/>noch als probefällig erkannt werden müßte, wenn
<lb/>sich zufällig nach dem 39ten Jahre seines Besitzes
<lb/>keine Gelegenheit zur Ausübung mehr ergeben haben
<lb/>sollte. Bornemann meint zwar S. 207, dieses
<lb/>sei nothwendige Folge davon, daß überhaupt der
<lb/>Verjährungsbesitz unwirksam sek, wenn an der er- 
<lb/>forderlichen Frist ein auch noch so geringer Zeit- 
<lb/>raum fehle; allein hier handelt es sich nicht um
<lb/>den Ablauf der gesetzlich bestimmten Verjährungs- 
<lb/>frist; dieser ist allerdings bei der 40jährigen Prä-
<lb/>scriplion wie bei jeder andern erforderlich; sondern
<lb/>um den Eintritt eines Ereignisses, welcher mit dem
<lb/>Ablaufe der Frist zusammen treffen soll, und dessen
<lb/>Herbeiführung nicht in der Macht Des Besitzers liegt.
<lb/>Hier ist kein Grund abzusehen, warum der Gesetz- 
<lb/>geber ein solches selten mögliches Zusammentreffen
<lb/>zur Bedingung der Verjährung gemacht, und warum,
<lb/>wenn er dieses gewollt, er sich nicht deutlicher
<lb/>darüber ausgesprochen haben sollte, indem er ^jäh- 
<lb/>rigen Besitz, nicht 40jährige Ausübung, als Be- 
<lb/>dingung derselben aufstellte, und nur bezüglich der
<lb/>Zahl, nicht aber der Zeit der zu beweisenden Aus- 
<lb/>übungsakte Vorschriften beifügte.

<lb/>Es mangelt demnach an jedem gesetzlichen
<lb/>Grunde, zum Beweise der ungewöhnlichen vierzig- 
<lb/>jährigen Verjährung als erforderlich anzunehmen,
<lb/>daß zwischen den zu beweisenden Akten der ersten
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0237.tif"
                   n="215"
                   xml:id="zs1-2084660_14-1849_0237"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0237--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beweis der ungewöhnl. vierzigj. Verjährung. 215

<lb/>und letzten Ausübung ein vierzigjähriger Zeitraum
<lb/>liege.

<lb/>II,

<lb/>Auch in anderer Beziehung ergeben sich nicht
<lb/>selten Anstände bei der Fassung des Bewetssatzes
<lb/>über diese Art der erwerbenden Verjährung, indem
<lb/>der beklagte Theil. verlangt, daß der Kläger nicht
<lb/>bloß drei verschiedene Ausübungsakte, sondern auch
<lb/>den Besitz oder die ununterbrochene Ausübung des
<lb/>streitigen Rechts während des im Gesetze bestimmten
<lb/>Zeitraums beweise, oder daß wenigstens dem Be- 
<lb/>klagten eventuell der Beweis der Unterbrechung der
<lb/>Verjährung auferlegt, oder doch ausdrücklich Vor- 
<lb/>behalten werde.

<lb/>Diese Bedenken entstehen aus der Besorgniß,
<lb/>daß durch die einfache Auflage des Beweises dreier
<lb/>Ausübungsakte dem Beklagten die Möglichkeit ent- 
<lb/>zogen werde, durch den Nachweis von Fällen un- 
<lb/>terlassener Ausübung eine Unterbrechung der Ver- 
<lb/>jährung im Wege des direkten Gegenbeweises dar-
<lb/>zuthun. Sie sind jedoch ungegründet.

<lb/>Allerdings erfordert das Gesetz zur Erwerbung
<lb/>durch die vierzigjährige Verjährung einen Besitz
<lb/>von dieser Zeitdauer; dasselbe erklärt aber zum
<lb/>Nachweise dieses Besitzes den Beweis dreier ver- 
<lb/>schiedener Ausübungsfälle für genügend.

<lb/>Die Fortsetzung der Ausübung wird vermuthet,
<lb/>wenn Anfang und Ende des Besitzes vollständig
<lb/>nachgewiesen sind.

<lb/>§. 599. 600. Th. I. Tit. 9 *).

<lb/>Die Behauptung, daß die Verjährung unter-
</p>
               <p>

                  <lb/>i) Der Ausdruck Ende des Besitzes darf hier nicht ver- 
<lb/>wechselt werden mit dem letzten Ausübungsakte, denn
<lb/>durch einen Ausübungsakt wirb der Besitz nicht geendigt,
<lb/>sondern fortgesetzt; dieser geht nur auf die in den h. 126
<lb/>bis 128. Th. l. Tit. 7 angegebene Weife verloren.
<lb/>Ganz unpassend werden daher obige Gesetzftellen für
<lb/>die unter Nr. l. bekämpfte Behauptung angeführt, daß
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0238.tif"
                   n="216"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0238--><p/>
               <p>

                  <lb/>216 Beweis der ungewöhnl. vierzig). Verjährung.

<lb/>brochen sei, ist also keine eigentliche Einrede, son- 
<lb/>dern Ableugnung des Klagegrundes; denn zur Er- 
<lb/>werbung durch diese Art von Verjährung gehört
<lb/>ununterbrochene Ausübung von 40 Jahren, welche
<lb/>uur unter obigen Voraussetzungen vermuthet wird.
<lb/>Die Entkräftung dieser gesetzlichen Vermuthung ist
<lb/>Aufgabe des direkten Gegenbeweises. Wird der
<lb/>Beweis der Unterbrechung geliefert, so fällt der
<lb/>Grund, auf welchen die Klage gebaut ist, hinweg;
<lb/>die Klage stellt sich als jeden Grundes ermangelnd
<lb/>dar; nicht aber wird ein bewiesener Klagegrund
<lb/>durch eine dessen Wirkung entkräftende Thatsache
<lb/>(den Beweis einer Einrede) zerstört. —

<lb/>Der Beklagte hat daher auch nicht nöthig,
<lb/>in der Antwort auf die Klage einzelne Fälle der
<lb/>Unterbrechung anzuführen: der in der Klage all- 
<lb/>gemein aufgestellten Behauptung, daß das frag- 
<lb/>liche Recht durch Verjährung erworben sei, ent- 
<lb/>spricht die Antwort, daß es an den gesetzlichen
<lb/>Erfordernissen der Verjährung mangle, die Ver- 
<lb/>jährung unterbrochen worden. Die Gleichheit der
<lb/>Rechte der Parteien bringt es mit sich, daß, wo
<lb/>der eine Theil sich mit der Behauptung des Be- 
<lb/>stehens eines thatsächlichen Verhältnisses im Allge- 
<lb/>meinen begnügt hat, der andere Theil nicht gehalten
<lb/>sein könne, diese Behauptung durch spezielle An- 
<lb/>führung entgegenstehender Thatsachen zu widerlegen.
<lb/>Die Angabe der Unterbrechungsfälle muß vielmehr
<lb/>ebenso wie jene der Ausübungsfälle dem Beweis- 
<lb/>verfahren Vorbehalten bleiben.

<lb/>Eine Auflage des Beweises derselben erscheint
<lb/>demnach in keiner Beziehung als geboten; eines
<lb/>Vorbehaltes des direkten Gegenbeweises aber bedarf
<lb/>cs ohnehin nicht. —
</p>
               <p>

                  <lb/>der zu beweisende letzte Ausnbnngsakt auf das Ende der
<lb/>Verjährnngszeit fallen müsse, welche mit dem Ende des
<lb/>Besitzes doch gar nichts gemein hat.
</p>

            </div>
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                n="217"
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            <div xml:id="d19027e23941" ana="scope_-_217-219" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Hat die Ehefrau eines Kridars das Recht, aus dessen Gantmasse eine Alimentation anzusprechen?</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Gutermann, ... von">Dr. von Gutermann</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0239--><p/>
               <p>

                  <lb/>Ehefrau des Kridars. Alimentation. 217

<lb/>Es ergibt sich sonach, daß bei der in Frage
<lb/>stehenden Art der ungewöhnlichen Verjährung die
<lb/>richterliche Beweisauflage sich auf eine dreimalige
<lb/>Ausübung des streitigen Rechts in einem Zeitraum
<lb/>von 40 Jahren zu beschränken habe.

<lb/>Schauer.
</p>
               <p>

                  <lb/>Hat die Ehefrau eines Kridars das Recht, ans -es- 
<lb/>sen Gantmasse eine Alimentation anzusprechen?

<lb/>Auf Grund der Anmerkungen des Freiherrn
<lb/>von Kreittmayr zur GO. Kap. 19, §. 19 litt, k,
<lb/>(wo es heißt: „„concordat — nämlich die Be- 
<lb/>stimmung der GO. loco cit. nr. 6, wornach der
<lb/>Wittwe aus ihres Mannes hinterlassenem Ver- 
<lb/>mögen eine Alimentation gebührt, — mit den
<lb/>Gantprozessen rc.... ingleichen auch so weit mit
<lb/>dem zure communi, daß man der Ehefrau
<lb/>während des Prozesses die Alimente reichen soll," "—)
<lb/>anfGrund dieser Bemerkung ist behauptet worden,
<lb/>daß nicht blos die Wittwe, sondern nach gesetzli- 
<lb/>cher Analogie auch die Ehefrau eines Gantleiders
<lb/>das Recht habe, eine Alimentation aus der Masse
<lb/>während der Dauer der Gant zu beanspruchen.

<lb/>Denn der Gesetzgeber habe in den Annotati- 
<lb/>onen die Bestimmung des Testes erweitern, —
<lb/>habe sie durch die kopulative Beifügung: „„und
<lb/>ingleichen auch"" auf die Ehefrau erstrecken wol- 
<lb/>len. —

<lb/>Diese Interpretation ist jedoch gewiß eine un- 
<lb/>richtige; denn hätte der Gesetzgeber auch der Ehe- 
<lb/>frau eines Kridars das Recht, aus der Gantmasse
<lb/>eine Alimentation durante crida zu beanspruchen,
<lb/>zuerkennen wollen, so hätte er Dies gewiß aus- 
<lb/>drücklich bestimmt.

<lb/>Ist die Bestimmung der Gerichtsordnung, welche
<lb/>der Wittwe dieses Recht zuerkennt, wie nicht zu
</p>
               <pb facs="2084660_14+1849_0240.tif"
                   n="218"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0240--><p/>
               <p>

                  <lb/>218 Ehefrau des Kndarö. Alimentation,

<lb/>bestreiten, eine singuläre, den allgemeinen Rechts- 
<lb/>prinzipien widerstreitende; (s. Blätter für Rechtö-
<lb/>anwendung Bd. 9, S.276) so darf sie nicht aus-
<lb/>dehnend interpretirt werden. In den Annotationen
<lb/>ist der Ausdruck Ehefrau offenbar synonym mit
<lb/>Wittwe gebraucht.

<lb/>Für die Richtigkeit dieser Interpretation spricht
<lb/>vornämlich die Erwägung, daß auch nach gemei- 
<lb/>nem Rechte, auf dessen Uebereinstimmung Frei- 
<lb/>herr von Kreittmayr sich beruft, die Ehefrau
<lb/>des noch lebenden Gantirers keinen Anspruch auf
<lb/>Alimentation aus der Gantmasse hat, so daß die
<lb/>Uebereinstimmung des gemeinen und bayerischen
<lb/>Rechtes eben in der Beschränkung jenes Anspruchs
<lb/>auf die Wittwe des Kridars besteht, wenn man
<lb/>nicht annehmen will, daß Freiherr v. Kreittmayr
<lb/>hiebei die dem Ehemann während des Sckeid u n g s-
<lb/>prozesses obliegende Verbindlichkeit der Alimentation
<lb/>der Ehefrau im Sinne gehabt habe.

<lb/>Siehe Mackeldey Lehrbuch des heut. röm.

<lb/>Rechtes 10. Aufl. Bd. II, S. 713, Not. 6.

<lb/>Blätter f. Rechtsanw. loco eit. Not. 9.

<lb/>Auch die Natur der Sache und die Billigkeit
<lb/>spricht für die hier vertheidigte Ansicht. Denn dar- 
<lb/>aus, daß die Ehefrau eines Kridars etwa sich selbst
<lb/>ihren Unterhalt nicht erwerben kann, folgt gewiß
<lb/>noch nicht, daß sie diesen aus der den Kreditoren
<lb/>ihres Ehemannes rechtlich gehörenden Gantmasse zu
<lb/>beziehen habe. Ihre Alimentation liegt unter obiger
<lb/>Voraussetzung ihrem Ehemann, und wenn dieser
<lb/>erwerbungsunfähig ist, ihren allenfalls noch leben- 
<lb/>den Eltern, und eventuell nach den bestehenden Ge- 
<lb/>setzen über das Armenwesen der betreffenden Armen- 
<lb/>kasse ob, nicht aber den Gläubigern ihres Mannes,
<lb/>die ohnehin in der Regel ein mehr oder minder gro- 
<lb/>ßer Verlust trifft.

<lb/>Ein gauz anderer Fall liegt natürlich vor, wenn
<lb/>die Ehefrau des Kridars unbestrittene Gläubi-
</p>

            </div>
            <pb facs="2084660_14+1849_0241.tif"
                n="219"
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            <div xml:id="d19027e24138">
               <head>Mittheilungen aus der Praxis</head>
               <div xml:id="d19027e24143" type="section" subtype="Sonstiges" n="1.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Beweisführung in jüdischen Ehescheidungssachen</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0241--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Beweisführung in jüdischen Ehescheidungssachen. 219


<lb/>gerin desselben ist, und auf Rechnung ihres zweifel- 
<lb/>los zum Zuge kommenden liquiden Guthabens
<lb/>an dessen Masse aus dieser einen Vorschuß zur Be- 
<lb/>streitung ihrer Alimentation verlangt; hier bezieht
<lb/>sie nicht Alimente aus dem Vermögen ihres Mannes
<lb/>sondern einen Vorschuß aus ihrem eigenen.

<lb/>Uebereinstimmend mit dem bisher Erörterten
<lb/>hat der oberste Gerichtshof in einem unterm 21. No;
<lb/>vember v. Js. erlassenen Erkenntnisse RNr. 956"4s
<lb/>sich ausgesprochen.

<lb/>In den Motiven zu denselben heißt es:

<lb/>„„Wenn die Anmerkungen zur kritischen Ge- 
<lb/>setzesstelle (ooä. jud. cap, 19, §. 19, nr. 6) sa- 
<lb/>gen, diese Bestimmung stimme mit dem Hure com- 
<lb/>muni überein, daß man der Ehefrau während des
<lb/>Prozesses die Alimente reichen sott, so wird das
<lb/>durch keineswegs eine Ausdehnung des Anspruches
<lb/>der Wittwe auf die Ehefrau bezweckt, sondern es
<lb/>wirv dadurch blos angedeutet, daß der Grundsatz
<lb/>des gemeinen Rechtes, daß der Ehemann während
<lb/>eines Prozesses mit seiner Ehefrau dieser die Ali- 
<lb/>mente zu reichen habe, auch auf die Wittwe im
<lb/>Gantprozesse Anwendung finde, so daß auch die
<lb/>Wittwe während des Gantprozesses die Alimente
<lb/>aus des Mannes hintcrlassenem Vermögen eben
<lb/>so zu beziehen habe, wie nach gemeinem Rechte die
<lb/>Ehefrau während eines Prozesses mit ihrem Manne
<lb/>die Alimente zu beziehen hat.""

<lb/>vr. von Gutermann.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mitthettungen aus der Praris.

<lb/>I.

<lb/>Beweisführung in jüdischen Ehescheidungssachen.

<lb/>Es ist unstreitig, daß die Entscheidung jüdi- 
<lb/>scher Ehescheidungssachen nach den Grundsätzen des
<lb/>jüdischen Eherechts zu erfolgen habe, wie fich die-
</p>
                  <pb facs="2084660_14+1849_0242.tif"
                      n="220"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0242--><p/>
                  <p>

                     <lb/>220 Beweisführung in jüdischen Ehescheidungssachen.

<lb/>selben auf der Grundlage der Bücher Moses durch
<lb/>spätere Synodalbeschlüsse, Auslegungen der Schrift,
<lb/>gelehrten, den Anschluß an die europäische Civili,
<lb/>sation und die kündbaren Bräuche und Gewöhn«
<lb/>Hessen der Juden allmählig hervorgebildet haben.
<lb/>Unrichtig ist hingegen die Behauptung, es müsse
<lb/>noch der Beweis derjenigen Thatsachen, von
<lb/>denen die Erledigung einer jüdischen Ehescheidungs- 
<lb/>sache abhängt, nach den Ritualgesetzen der Juden
<lb/>und den darin begriffenen eigenthümlichen Regeln
<lb/>der Beweisführung beurtheilt werden. In den
<lb/>Motiven des OAGE. vom 14. Nov. 1848 (Nr.
<lb/>1183 **/48) kömmt hierüber vor: „Die bestehende

<lb/>Prozeßordnung gehört zu denjenigen Gesetzen, denen
<lb/>die Juden durch den §. 30 des Ediktes von 1813
<lb/>gleich allen andern Bewohnern des Landes unter- 
<lb/>worfen sind; eine Ausnahme in Ansehung der Ehe-
<lb/>ftreitigkeiten hievon zu machen, liegt nirgends ein
<lb/>haltbarer Grund vor. Wenn die Ritualgesetze der
<lb/>Juden und die in allgemeinem Ansehen stehenden
<lb/>Auszüge aus dem Talmud anführen, daß und wie
<lb/>eine Scheidungsursache erwiesen sein müsse, wenn
<lb/>sie hiebei der Zeugen und des Eides erwähnen, so
<lb/>ist daraus nicht zu folgern, daß sie für dergleichen
<lb/>Gerichtshändel etwas besonderes vorschreiben, oder
<lb/>etwa den Ehebruch, um wirksam zu sein, mit ge- 
<lb/>wissen Erfordernissen umgeben wollten, — sondern
<lb/>jenes Vorkommniß erklärt sich nur ganz einfach
<lb/>aus der Erwägung, daß das System der jüdischen
<lb/>Gesetze und Gebräuche religiöse, civilrecktliche und
<lb/>prozessualische Vorschriften in inniger Verbindung
<lb/>miteinander aufstellte, weil zur Zeit seiner Ent- 
<lb/>wicklung auch die Gerichtsbarkeit über die Streit-
<lb/>Händel unter sich selbst den Juden noch zustand,
<lb/>mithin ein Bedürfniß obwaltete, auch über die Art,
<lb/>solche zu schlichten, gewisse Sätze zur Richtschnur
<lb/>vorzuzeichnen. Von jenen verschiednen Normativen
<lb/>sind nun die ersten, als mit der Eigenthümlichkeit
</p>

                  <pb facs="2084660_14+1849_0243.tif"
                      n="221"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0243--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Beweisführung in jüdischen Ehescheidnngssachen. 22 t

<lb/>ihres Kultus zusammenhängend, erhalten, — die
<lb/>letzteren dagegen vermöge der Aufhebung ihrer Ge- 
<lb/>richtsbarkeit entzogen und durch die Prozeßgesetze
<lb/>des Landes ersetzt worden. Wenn ein Richter,
<lb/>tun einen gewissen Ausspruch zu geben, der Ge- 
<lb/>wißheit eines Faktums bedarf, so schöpft er seine
<lb/>gewissenhafte Ueberzeugung hierüber nach den Pro- 
<lb/>zeßregeln , unter deren Herrschaft er selbst steht,
<lb/>und welche ihm den Grad von Erkenntnißgründen
<lb/>bezeichnen, der zu einer solchen Annahme erforder- 
<lb/>lich sein soll. Mehr als die Gewißheit des Ehe- 
<lb/>bruches, oder einer demselben in den Wirkungen
<lb/>gleich kommenden Pflichtverletzung der Frau gehört
<lb/>aber auch nicht dazu, um eine jüdische Ehe scheiden
<lb/>zu können; insbesondere ist, wie schon oben be- 
<lb/>merkt, dabei nirgends von der feierlichen Form
<lb/>eines Willensaktes oder eines Rechtsgeschäftes die
<lb/>Rede, welches ohne deren Beobachtung von keinem
<lb/>Bestände sein und keine Wirkung äußern könnte.....
<lb/>Wenn die jüdischen Ehegesetze (insbesondere der
<lb/>Schulchan - Aruch d. i. die im 16. Jahrhunderte
<lb/>von dem Rabbinen Ephraim Karo aus dem Tal- 
<lb/>mud zugerichtete Tafel) in Ansehung der Beweis- 
<lb/>führung manches Eigene darbieten, wenn sie sich
<lb/>einmal mit dem gemeinen Ruf oder dem Murmeln
<lb/>der Weiber begnügen, und ein andermal dem Ge- 
<lb/>ständnisse der Ehefrau, die Ehe gebrochen zu ha- 
<lb/>ben, selbst mißtrauen, so liegt in allem Dem nichts,
<lb/>was nicht auch nach den in Bayern geltenden Pro- 
<lb/>zeßgesetzen in eine ähnliche Berücksichtigung kommen
<lb/>müßte. Würde es durch die Umstände wahrschein- 
<lb/>lich gemacht, daß zwei jüdische Ehegatten, um sich
<lb/>der Unauflöslichkeit der Ehe durch wechselseitiges
<lb/>Einverständniß zu entziehen, den Plan entworfen
<lb/>und auszuführen suchten, daß der Ehemann einen
<lb/>Ehebruch behaupte, und die Frau solchen wahr- 
<lb/>heitswidrig eingestehe, so müßte bei dem öffent- 
<lb/>lichen Interesse, welches die Erhaltung der Ehe
<lb/>überwacht, eine auf solche Weise eingeleitete Schei-
</p>

               </div>
               <pb facs="2084660_14+1849_0244.tif"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Alimentationsverbindlichkeit des Staats. Kompetenzfrage</title>
                     <title type="rendering_artifact"> : </title>
                     <title level="a" type="sub">(Vgl. Bl. f. RA. Bd. 12. S. 200)</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0244--><p/>
                  <p>

                     <lb/>222 Alimentationsverbindl. d. Staats. Kompetenzfrage.

<lb/>düng nothwendiger Weise abgeschlagen werden. —
<lb/>Bei allem dem wird noch davon abgesehen, daß
<lb/>bei den Schwankungen einer nirgends festgestellten
<lb/>Beweistheorie des mosaischen Rechtes und der
<lb/>Ungewißheit, was zwei „rechtmäßige" Zeugen in
<lb/>dem Verstände desselben sind, eine solche Beweis- 
<lb/>führung in unabsehbare Wirrsale verwickelt werden
<lb/>müßte."

<lb/>2.

<lb/>Alimentationsverbindlichkeit des Staats. Kompetenzfrage.

<lb/>(Vgl. Bl. f. RA. Bd. 12. S. 200.)

<lb/>In §. 4, Abs. 3 des Gesetzes über Ansäßig-
<lb/>machung und Verehelichung hat der Staat die
<lb/>Verpflichtung auf sich genommen, für die Staats- 
<lb/>diener und ihre Angehörigen, welche wegen einge- 
<lb/>tretener besonderer Umstände keine Pension beziehen,
<lb/>im Falle ihrer Verarmung zu sorgen. Hiedurch ist
<lb/>denselben ein gesetzlicher Anspruch auf Alimen- 
<lb/>tation eingeräumt, welcher, da er auf einer aus- 
<lb/>drücklichen Zusicherung des Staats beruht, privat- 
<lb/>rechtlicher Natur ist, und daher allerdings vor
<lb/>den ordentlichen Civilgerichten, sofern die Admini- 
<lb/>strativbehörden die Anerkennung eines solchen An- 
<lb/>spruches verweigern, klagbar verfolgt werden kann,
<lb/>indem der k. Fiskus in allen Privatrechtssachen vor
<lb/>den k. Gerichtshöfen Recht zu nehmen hat.

<lb/>Verf. Urk. Lit. VIH, §. 5.

<lb/>In vorliegender Sache nimmt die Klägerin
<lb/>auf den Grund des angezogenen §. 4, Abs. 3 die
<lb/>benöthigte Alimentation als ein Recht in Anspruch,
<lb/>daher über die Frage, ob und in wie weit jene
<lb/>Bestimmung auf sie Anwendung finde, nur die
<lb/>Civilgerichte entscheiden können, da überhaupt in
<lb/>allen Privatrechtssachen die Kompetenz der or- 
<lb/>dentlichen Gerichte ausschließend begründet ist, wenn
<lb/>nicht durch spezielle Gesetze eine Ausnahme bestimmt
<lb/>und die Kompetenz dieser oder jener Sache einer
<lb/>Administrativstelle zugewiesen ist. Diese Ausnahme
<lb/>muß aber dann durch ein ausdrückliches Gesetz fest-
</p>
                  <pb facs="2084660_14+1849_0245.tif"
                      n="223"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0245--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Alimentatibnsverbindl. d. Staats. Kompetenzfrage. 223

<lb/>gestellt fein, widrigenfalls es bei der als Regel
<lb/>geltenden Kompetenz der ordentlichen Gerichte sein
<lb/>Verbleiben hat. Eine solche Ausnahme besteht aber
<lb/>für die in concreto zu entscheidende Streitfrage
<lb/>nicht. — Der k. Fiskus beruft stch zwar zur Be- 
<lb/>gründung seiner Einrede auf den §. 9 des Gesetzes
<lb/>über Ansäßigmachung und Verehelichung, und auf
<lb/>den Z. 8 des Gesetzes über die Heimath, wornach
<lb/>die Kompetenz der Administrativ- oder Polizeibe- 
<lb/>hörde begründet sein soll. Allein

<lb/>ä) der §. 9 des allegikten Gesetzes spricht nur
<lb/>von der Zuständigkeit und dem Verfahren in An- 
<lb/>gelegenheiten der Ansäßigmachung und Verehelichung.
<lb/>Der Anspruch der Klägerin gründet stch aber nicht
<lb/>auf ihre Ansäßigmachung oder Verehe- 
<lb/>lichung in einer bestimmten Gemeinde, sondern
<lb/>auf die vom Staate ausdrücklich übernommene Ver- 
<lb/>pflichtung, und ihre dermalige Armuth. Sie will
<lb/>weder eine Ansäßigmachung erwerben, noch eine
<lb/>Verehelickungserlaubniß erwirken, noch Rechte hier- 
<lb/>aus gegen eine Gemeinde geltend machen; folg- 
<lb/>lich kann auch die bloß in Angelegenheiten der An- 
<lb/>säßigmachung und Verehelichung bestimmte Kom- 
<lb/>petenz und Verfahrungsnorm hier keine Anwendung
<lb/>finden, was schon aus den weiteren speziellen Be- 
<lb/>stimmungen des erwähnten §. 9 klar erhellt.

<lb/>b) Gleiches gilt von dem §. 8 des Gesetzes
<lb/>über die Heimath, weil hier nicht die Heimaths-
<lb/>verhältnisse oder deren rechtliche Folgen, einer
<lb/>Gemeinde gegenüber, sondern Ansprüche an
<lb/>den Staat auf den Grund besonderer Verpflichtung
<lb/>ohne alle Rücksicht auf die Heimath in Frage
<lb/>stehen.

<lb/>c) Wenn dieser §. 8 die Verhandlungen über
<lb/>die Heimathsverhältnisse, so weit sie nicht in
<lb/>reinen Civilrechtspunkten vor die or- 
<lb/>dentlichen Gerichte gehören, den Polizei- 
<lb/>stellen zuweist, so spricht dieses mehr gegen als für
<lb/>den k. Fiskus, vorausgesetzt, daß hier überhaupt
</p>

               </div>
               <pb facs="2084660_14+1849_0246.tif"
                   n="224"
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               <div xml:id="d19027e24633" type="section" subtype="Sonstiges" n="3.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Grundsteuer-Kataster</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084660_14+1849_0246--><p/>
                  <p>

                     <lb/>224 Grundsteuer-Kataster.

<lb/>von einem Heimathsverhältnisse die Rede wäre.
<lb/>Denn durch die Ausnahmsbestimmung des §. 4,
<lb/>Abs. 3 des Gesetzes über Ansäßigmachung und Ver,
<lb/>ehelichung sind den freiwillig ausgetretenen oder
<lb/>entlassenen oder kassirten und nachmals verarmten
<lb/>Staatsdienern und ihren Angehörigen die Heimath-
<lb/>rechts-Ansprüche an die treffenden Gemeinden ent- 
<lb/>zogen, und dafür Alimentations-Ansprüche an den
<lb/>Staat eingeräumt worden; diese Ansprüche beruhen
<lb/>aber nicht auf dem Heimathrechte, sondern auf
<lb/>der vorausgegangenen Anstellung im Staatsdienste,
<lb/>sohin auch aus diesem Gesichtspunkte auf einem
<lb/>Privatrechtstitel, daher Streitigkeiten über derlei
<lb/>Alimentations-Ansprüche selbst nach dem erwähnten
<lb/>§. 8 vor die ordentlichen Gerichte gehören.
<lb/>OAGE. vom 18. Nov. 1848. Nr. 1370 "4s.

<lb/>3.

<lb/>Grundsteuer-Kataster.

<lb/>Das Grundsteuer-Kataster, so wie das mit dem- 
<lb/>selben in Verbindung stehende Umschreibskataster,
<lb/>insofern ste die gesetzlichen Eigenschaften haben, gel- 
<lb/>ten nach Abfluß des Reklamationstermins, gemäß
<lb/>§. 95 des allg. Grundsteuer-Gesetzes vom 15. Aug.
<lb/>1828, als Saal- und Lagerbuch mit Beweiskraft
<lb/>nicht nur in Ansehung der Steuerverhältniffe, sondern
<lb/>auch über die Rechte uud Verbindlichkeiten der Be- 
<lb/>theiligten für die Zukunft.

<lb/>Das Kataster ist aber nicht dazu gegeben, um
<lb/>neue dingliche Rechtsverhältnisse zu schaffen, sondern
<lb/>nur um bereits bestandene zu konstatiren. Es kann
<lb/>daher, vermöge der ihm beigelegten Eigenschaft eines
<lb/>giltig errichteten Saal- und Lagerbuches, wohl als
<lb/>Mittel zum Beweise des Klagegrundes, nicht aber
<lb/>als Mittel zur Ersetzung des Klagegrundes ge- 
<lb/>braucht werden.

<lb/>OAGE. v. 4. Mai 1847. Reg. Nr. 1388 "4s, v.

<lb/>1. Febr. 1848. Reg. Nr.922"4s, v. 8. Apr.

<lb/>1848. Reg. Nr. 1036 "4s.
</p>
               </div>
            </div>
         </div>
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         <div xml:id="d19027e24737" n="No. 15.">
      
            <head>Samstag, den 21. Juli 1849</head>
            <div xml:id="d19027e24742"
                 ana="scope_-_225-233"
                 type="article"
                 subtype="linkedDivFortsetzung"
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                  <title level="a" type="main">Bemerkungen und Präjudizien über das Verbrechen des Betrugs</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Fortsetzung)</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0247--><p/>
               <p>

                  <lb/>Blätter

<lb/>für

<lb/>Aechtsanwendung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nr. 15. Samstag, den 21. Juli 1849.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkungen und Präzu-izien über das Verbrechen

<lb/>des Betrugs.

<lb/>(Fortsetzung.)

<lb/>XXIX.

<lb/>Verläumdung ist ein Betrug an der
<lb/>Person, nämlich am guten Namen"). Sie
<lb/>wird im strafrechtlichen Sinne begangen durch wis- 
<lb/>sentlich fälschliche Andichtung einer Handlung, welche
<lb/>das Gesetz für ein Verbrechen oder für ein Verge- 
<lb/>hen erklärt"). Ist die angedichtete Handlung")
<lb/>weder Verbrechen noch Vergehen, sondern nur Po- 
<lb/>lizeiübertretung oder gar nicht strafgesetzlkch verpönt,
<lb/>so kann die Andichtung zwar polizeilich strafbar
<lb/>sein, oder das Vergehen der Beleidigung der Amts- 
<lb/>ehre (StGB.1. 405) oder gar das Verbrechen der
</p>
               <p>

                  <lb/>") StGB. I. 284 im Marginale. Anmerk. Bd. II.
<lb/>S. 308.

<lb/>") StGB. I. 284.

<lb/>") Beleidigungen, welche die Andichtung einer Hand- 
<lb/>lung nicht enthalten, können unter den Begriff
<lb/>der Verläumdung nicht subsumirt werden. Anmerk.
<lb/>Bd. II. S. 306. 307.
</p>
               <p>

                  <lb/>%
</p>
               <p>

                  <lb/>XIV.
</p>
               <pb facs="2084660_14+1849_0248.tif"
                   n="226"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0248--><p/>
               <p>

                  <lb/>226 Bemerk, u. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. Betrugs.


<lb/>beleidigten Majestät (StGB. I. 369. fg.) oder der
<lb/>Beleidigung des Thronerben (Art. 313) oder das
<lb/>Vergehen der Verletzung der dem Monarchen schul- 
<lb/>digen Ehrfurcht (Art. 464) bilden, keineswegs aber
<lb/>als Verläumdnng nach StGB. I. A. 284 bis 294,
<lb/>dam« 393 und 394 bestraft werden ").

<lb/>Die Verläumdnng kann in verschiedener Weise
<lb/>begangen werden und ist deshalb auch vom StGB.
<lb/>Ln verschiedener Weise aufgefaßt und verpönt, näm- 
<lb/>lich I. außergerichtliche V e r l ä u m -
<lb/>düng, Art.286.287% 393. II. gerichtliche
<lb/>Verläu m d un g: A. mittelst Aussagen

<lb/>vor Gericht: 1)unvereidet: a) falsche Denun- 
<lb/>ziation, Art. 288, 394. b) falsches unbefchwor- 
<lb/>nes Zeugniß, Art. 289. 394. 2) falsches eidli- 

<lb/>ches Zeugniß, Art. 296. 292. B. mittelst Ur- 
<lb/>kundenfälschung, Art. 293. 294.

<lb/>Jede Verläumdnng als Art des Betrugs er- 
<lb/>fordert Täuschung, Vorsatz und Zweck.

<lb/>Die Täuschung geschieht gewöhnlich durch
<lb/>Angabe einer ein Verbrechen oder Vergehen darle- 
<lb/>genden oder doch anzeigenden Unwahrheit; sie kann
<lb/>aber auch dadurch geschehen, daß zwar die Wahr- 
<lb/>heit, aber nicht die vollständige Wahrheit gesagt,
<lb/>sondern gerade so viel verschwiegen wird, daß der
<lb/>an sich unverdächtige Thatumstand als strafbare
<lb/>That oder doch als Anzeigung einer strafbaren That
<lb/>sich darstellt'«").

<lb/>So wie überhaupt jeder Betrug nur vor-
</p>
               <p>

                  <lb/>»") Anmerk. z. StGB. Bd. II. S.306 —308. Dergl.
<lb/>Gönner und Schmidtlein, Jahrb. Bd. I. S. 308.

<lb/>'««I Z. B. ein Zeuge sagt, daß er unmittelbar vor der
<lb/>That eine Person bis an den Ort der That habe
<lb/>gehen sehen; er verschweigt aber, daß er diese Person
<lb/>vor dem Ort der That habe vorbei und weiter gehen
<lb/>sehen.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0249.tif"
                   n="227"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0249--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bemerk, u. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. Betrugs. 227
</p>
               <p>

                  <lb/>sätzlich geschehen f&lt;ntnlül), so ist dieses nament- 
<lb/>lich auch bei der Verläumdung der Fall und hiezu
<lb/>ist wesentlich erforderlich, daß die Täuschung wis- 
<lb/>sentlich geschah l02), d. h. daß derjenige, welcher
<lb/>als Verläumder angefchuldigt ist, zur Zeit der Nach- 
<lb/>rede die Unwahrheit der nachgeredeten Thatsache
<lb/>kannte, wobei es aber gleichgültig ist, ob er die
<lb/>Unwahrheit selbst erdichtete oder ob er nur wußte,
<lb/>daß die üble Nachrede, welche er nur nacherzählt
<lb/>hat, unwahr sei. Wer dagegen nur dasjenige wei- 
<lb/>ter erzählt, was er von Andern erfahren hat und
<lb/>dessen Unwahrheit ihm nicht bekannt ist, der begeht
<lb/>weder das Verbrechen noch das Vergehen der Ver- 
<lb/>läumdung, selbst dann nicht, wenn ihm die Wahr- 
<lb/>heit des Nachgeredeten zweifelhaft sein mußte oder
<lb/>sogar zweifelhaft war.

<lb/>Der Zweck muß wie bei jedem Privatverbre- 
<lb/>chen des Betrugs darin bestehen, entweder einen An- 
<lb/>dern in Schaden zu bringen, oder sich einen uner- 
<lb/>laubten Vortheil zu verschaffen ,03): besteht der
<lb/>Zweck zunächst darin, einem Andern einen un- 
<lb/>erlaubten Vortheil zu verschaffen, so ist, insoferne
<lb/>als dieses ohne Nachtheil eines Dritten nicht ge- 
<lb/>schehen kann, dennoch das erforderliche Merkmal
<lb/>des Zwecks vorhanden 101). Der Vortheil, wel-
</p>
               <p>

                  <lb/>101) S. diese Blätter Bd.XH. S 241.

<lb/>""*) StGB.I. 284. 286. Anmerk. Bd.II. S. 306. 307.
<lb/>OAGE. v. 3. Dez. ,832. bei Spie s, S.38.OAGE.
<lb/>97**/32- Ob der G esetzgeber Fahrläßigkeit in
<lb/>Verbreitung oder Mkttheilung nachtheiliger Nachreden
<lb/>mit Strafe bedrohen könne, gehört nicht hieher.
<lb/>Vergl. neues Crim. Arch. Vd. XIV. S. 48.fg. Huf- 
<lb/>nagel, Comm. über das Württemb. StGB. Bv. II.
<lb/>Seite 193. fg. Crim. Archiv neue Folge, Jahrgang
<lb/>1843. S. 390.

<lb/>10*) S. diese Blätter Bd.XU. S.242.fg.

<lb/>JM) Der besondere Fall einer falschen Aussage zu Gun-
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0250.tif"
                   n="228"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0250--><p/>
               <p>

                  <lb/>228 Bemerk, u. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. Betrugs.

<lb/>chen man zu erlangen, so wie der Schade, welchen
<lb/>man zuzufügen sucht, muß nicht gerade ein peku- 
<lb/>niärersein; es kann Rache geübt 105), die Unannehm- 
<lb/>lichkeit einer Untersuchung Jemand zugefügtwer- 
<lb/>den wollen.

<lb/>Die Vollendung des Verbrechens ist mit Voll- 
<lb/>bringung der verläumderischen Handlung begangen
<lb/>und es wird hiezu nicht erfordert, daß ein Schade
<lb/>wirklich entstanden sei'"').

<lb/>Ein intellektueller Urheber kann auch
<lb/>bei der Verläumdung Vorkommen, besonders bei der
<lb/>Verläumdung durch falsches eidliches Zeugniß.

<lb/>XXX.

<lb/>Die außergerichtliche Verläumdung108)
<lb/>kann öffentlich oder heimlich, schriftlich oder münd- 
<lb/>lich, die schriftliche kann mit Nennung des eigenen
<lb/>Namens oder unter fälschlich angenommenem Namen
<lb/>oder anonym geschehen. Die wissentliche Weiter- 
<lb/>verbreitung einer Verläumdung ist der Verläumdung
<lb/>gleich"»), auch dann, wenn die Verläumdung ur- 
<lb/>sprünglich eine Verläumdung vor Gericht war, weil
<lb/>die Art, wie der weiter Verbreitende zu seiner That
<lb/>veranlaßt war, unerheblich ist. Insbesondere ist zu
<lb/>bemerken, daß die außergerichtliche Verläumdung
<lb/>auch dadurch geschehen kann, daß Jemand eine
<lb/>strafbare Handlung absichtlich dergestalt vornimmt,
<lb/>daß dadurch ein Anderer fälschlich als deren Urhe-
</p>
               <p>

                  <lb/>ste n eines Angefchuldeten wird unten §. XXXII. u.
<lb/>XXXIII. behandelt.

<lb/>IOS) OAGE. 32K^/g4.

<lb/>1##) Vergl. OAGE. 22"/,z.

<lb/>IOT) S. diese Blätter Bd.XIII. S. 129. OAGE. 13927/28.
<lb/>los) StGB.I. 286. 287. 393. OAGE.255"/^. Gön- 
<lb/>ner und Schmidtlein, Jahrb. Bd. I. S.306. fg.

<lb/>ro») StGB.!. 286. a. E.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0251.tif"
                   n="229"
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               <p>

                  <lb/>Bemerk, u. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. Betrugs. 229

<lb/>ber angesehen werden kann""): es ist dieses eine
<lb/>versteckte Art der Verläumdung, bei welcher der
<lb/>Verläumder nicht nur sich als Denunzianten ver- 
<lb/>birgt, sondern sogar selbst der Urheber derjenigen
<lb/>That ist, welche er auf einen Andern schieben will;
<lb/>eben deshalb verordnet aber auch das Gesetz für
<lb/>diesen Fall Strafschärfung.

<lb/>Im Art. 286. Th. I. StGB, wird gesagt, daß
<lb/>die außergerichtliche Verläumdung als Verbrechen
<lb/>begangen werden könne: I) durch Ausstreuun- 
<lb/>gen, 2)durch heimliche Insinuation, 3)in einer
<lb/>öffentlich verbreiteten Schrift, zu welcher sich
<lb/>der wahre Urheber nicht genannt hat, jedoch ist in
<lb/>allen diesen drei Fällen nur dann der Verbrechens- 
<lb/>grad vorhanden, wenn die Verläumdung den Vor- 
<lb/>wurf eines mit Arbeitshaus, Zuchthaus oder noch
<lb/>schwererer Strafe bedrohten Verbrechens enthält.
<lb/>Wäre nun im Art. 393 die außergerichtliche Ver- 
<lb/>läumdung nur dann für ein Vergehen erklärt,
<lb/>wenn sie den Vorwurf eines Vergehens ent- 
<lb/>hält, so wäre bei dieser Art der Verläumdung der
<lb/>Unterschied zwischen Verbrechen und Vergehen sehr
<lb/>klar und wirklich haben die Anmerkungen Band HI.
<lb/>Seite 256 den Unterschied in dieser einfachen Art
<lb/>aufgefaßt. Betrachtet man indessen die allgemein
<lb/>negative Fassung des Art. 393, die Fassung des
<lb/>Art. 286, die Anmerkungen Band II. S.319 bis
<lb/>312 und vergleicht man damit die Abhandlung in
<lb/>Gönner's und Schmidtlein's Jahrbüchern
<lb/>Band I. S. 366 und das damit motivirte dort
<lb/>Sekte 315,. allegirte Begnadigungsreskript vom 31.
<lb/>Dezbr. 1816, so gelangt man zu folgenden Sätzen:

<lb/>1) die außergerichtliche Verläumdung fällt nur
<lb/>dann in das Gebiet der Verbrechen oder Vergehen,
</p>
               <p>

                  <lb/>"«) StGB. I. 287.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0252.tif"
                   n="230"
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               <p>

                  <lb/>236 Bemerk, u. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. Betrug-.

<lb/>wen» sie den Vorwurf eines Verbrechens oder Ver- 
<lb/>gehens enthält "1): die Andichtung einer geringe- 
<lb/>ren Handlung, namentlich einer Polizeiübertretung,
<lb/>fällt nicht in das Gebiet der Artikel 284 bis 287,
<lb/>dann 393, selbst dann nicht, wenn sie durch ano- 
<lb/>nyme oder pseudonyme Schrift (A. 286) geschehen.

<lb/>2) Der Unterschied, ob ein Verbrechen oder
<lb/>ein Vergehen angedichtet worden, begründet nicht
<lb/>durchgängig den Unterschied zwischen dem Verbrechen
<lb/>und dem Vergehen der außergerichtlichen Verläum-
<lb/>dung, vielmehr ist

<lb/>3) die Andichtung eines Verbrechens
<lb/>nur dann ein Verbrechen, wenn sie geschehen

<lb/>a) durch außergerichtliche Ausstreuungcn, oder

<lb/>b) durch heimliche Insinuation (in diesen beiden
<lb/>Fällen mündlich oder schriftlich), oder c) in einer
<lb/>öffentlich verbreiteten Schrift, zu welcher
<lb/>sich der wahre Urheber nicht genannt hat
<lb/>(Art. 286). Die außergerichtlichen Ausstreuungen
<lb/>verlangt das Gesetz in der mehrfachen Zahl; es
<lb/>genügt also eine einzige Aeußerung, obgleich vor
<lb/>mehreren Personen und an öffentlichem Orte ge- 
<lb/>schehen, nicht, um das Verbrechen der Verläumdung
<lb/>als vorhanden anzunehmen'"). Hat aber der
</p>
               <p>

                  <lb/>&gt;") StGB. I. 284.

<lb/>lli) Der Fall inGön n er' S und Schmidtlein's Jahrb.
<lb/>Bd. I. S. 306 bestand in einem im Wirthshause in
<lb/>dex Hitze de- ZornS unwahr gemachten Vorwurf eineS
<lb/>Verbrechens, wurde vom Richter als Verbrechen, vom
<lb/>Begnadiger als Vergehen behandelt, scheint aber in
<lb/>der That (obgleich a. a. O. S. 308 das Gegenthekl
<lb/>auSgeführt wird) gar keine Verläumdung, son- 
<lb/>dern nur eine Injurie gewesen zu sein, weil ein spe- 
<lb/>zielles Factum nicht angegeben und offenbar nur eine
<lb/>in der Hitze deS Zorns entfallene Aeußerung began- 
<lb/>gen war, bei welcher die Absicht der Verläumdung
<lb/>nicht vermuthet werden konnte.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0253.tif"
                   n="231"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0253--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bemerk. u. Präjudiziell üb. d. Verbrechen d. Betrugs. KAI

<lb/>Thäter die Nachrede eines Verbrechens zu verschie- 
<lb/>denen Zeiten, obgleich immer an demselben Orte
<lb/>gemacht, so ist der Begriff der Ausstreuungen ge- 
<lb/>geben, soferne die Nachrede nicht lediglich jedesmal
<lb/>einer und derselben Person mitgetheilt wurde: im
<lb/>letztem Falle — bei der Mittheilung an eine und
<lb/>dieselbe Person liegt das Verbrechen dann vor,
<lb/>wenn solche Mittheilung als heimliche Insinuation
<lb/>sich darstellt. Die Verbreitung der Andichtung eines
<lb/>Verbrechens durch eine öffentliche Schrift ist noch
<lb/>nicht Verbrechen, sondern nur, wenn der wahre Ur- 
<lb/>heber sich nicht genannt hat. Trägt die außerge- 
<lb/>richtliche Verläumdung, welche die Andichtung eines
<lb/>Verbrechens enthält, keines der im Art. 286 auf- 
<lb/>geführten besonderen Merkmale an sich, so ist sie
<lb/>vermöge Art. 393 ein Vergehen.

<lb/>4) Die Andichtung eines Vergehens ist
<lb/>nur Vergehen. Es scheint zwar aus der Fas- 
<lb/>sung des Art. 286 hervorzugehen, daß die Andich- 
<lb/>tung eines Vergehens, wenn sie in einer öffentlich
<lb/>verbreiteten Schrift geschehen, zu welcher der wahre
<lb/>Urheber sich nicht genannt hat, ein Verbrechen sei,
<lb/>indem nur die erste, nicht aber die zweite Abthei- 
<lb/>lung des Art. 266 die Andichtung eines Verbrechens
<lb/>bedingt: allein dieser Zweifel wird durch die An- 
<lb/>merkungen zum StGB. Bd.II. S 312 dahin ge- 
<lb/>löst, daß auch in solchem Falle nur ein Verge-
<lb/>h e n vorliege und da die Anmerkungen nach dem den- 
<lb/>selben vorgedruckten Patent vom 19. Okt. 1813 als
<lb/>authentische Auslegungsquelle gelten, so kann es kei- 
<lb/>nem Zweifel unterliegen, daß der dort enthaltenen
<lb/>gelinderen Ansicht um so mehr beiznstimmen ist, als
<lb/>die Art. 288 und 394 auch bei der gerichtlichen De- 
<lb/>nunziation den Unterschied zwischen Verbrechen und
<lb/>Vergehen hiernach nbftufen.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0254.tif"
                   n="232"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0254--><p/>
               <p>

                  <lb/>232 Bemerk, u. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. Betrug-.
</p>
               <p>

                  <lb/>XXXI.

<lb/>Die gerichtliche Verläumdungdurch falsche
<lb/>Denunziation ist nach StGB. I. 288 nur vor- 
<lb/>handen, wenn der Denunziant unvereidet denun-
<lb/>zirt hat. Denn wenn er über seine Denunziation
<lb/>vom Gerichte vereidet wurde, so ist er nicht mehr
<lb/>als bloßer Denunziant, sondern als (wenn gleich
<lb/>verdächtiger) Zeuge vernommen und seine wissentlich
<lb/>falsche Angabe wird nach StGB. I. 290,291,292,
<lb/>als falsches Zeugniß strenger bestraft 113).

<lb/>Die Denunziation muß bei der Obrigkeit
<lb/>geschehen sein. Daß hierunter nicht nur die zur
<lb/>Untersuchung der angezeigten That zuständige, son- 
<lb/>dern jede Obrigkeit zu verstehen sei, bei welcher
<lb/>denunzirt werden konnte, ist schon in den
<lb/>Anmerkungen Bd.II. S. 313 ausgeführt.

<lb/>Die vorsätzlich e Täuschung geschieht durch
<lb/>wissentlich unwahre Anzeige: der Zweck muß sein,
<lb/>um einen Unschuldigen in Strafe zu bringen, gleich- 
<lb/>viel ob Rache'") oder Eigennutz115) oder sonst
<lb/>ein Beweggrund war, diesen Zweck erreichen zu wol- 
<lb/>len. Fehlt es an jenem Zweck, so ist die unverei-
<lb/>det gemachte Denunziation weder Verbrechen noch
<lb/>Vergehen. Hieher gehört namentlich der Fall, wenn
<lb/>nur eine That ohne Bezeichnung eines Thä-
<lb/>ters unvereidet angezeigt wird. Doch
<lb/>kann solche Anzeige eine andere Art des Betrugs
<lb/>enthalten. Die Frage, ob jener Zweck vermuthet
<lb/>werden könne "•), hat jetzt mit Aufhebung der ge- 
<lb/>setzlichen Beweistheorie den praktischen Werth verloren.
</p>
               <p>

                  <lb/>"&gt;) OAGE. 326 139SV2*. 189

<lb/>2242/43-

<lb/>'") OAGE. 326* V3*.

<lb/>"») OAGE. 139*7/28. 18524/25.

<lb/>"•) Anmerk. Bd. II. S 314. OAGE. 2242/43.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084660_14+1849_0255.tif"
                n="233"
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            <div xml:id="d19027e25481">
               <head>Mittheilungen aus der Praxis</head>
               <div xml:id="d19027e25486" type="section" subtype="Sonstiges" n="1.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Ehescheidungsursachen unter Juden</title>
                     <title type="rendering_artifact"> : </title>
                     <title level="a" type="sub">Vgl. Band XII. S. 393</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0255--><p/>
                  <p>

                     <lb/>EhescheidungSurfachen unter Juden. 233

<lb/>Die Anzeige unwahrer Verdachtgründe wider
<lb/>einen Unschuldigen"7) und die unvereidet, aber
<lb/>wissentlich falsch vor Gericht wider einen Angeschul- 
<lb/>deten gemachte Zeugenaussage7") werden der
<lb/>falschen Denunziation gleich behandelt.

<lb/>Die falsche gerichtliche Denunziation und das
<lb/>gerichtlich, aber unvereidet wider einen Unschuldigen
<lb/>abgelegte falsche Zeugniß sind Verbrechen, wenn
<lb/>ein Verbrechen oder Verdachtgründe eines solchen
<lb/>wissentlich falsch angegeben worden; sie sind Ver- 
<lb/>gehen, wenn diese Art der Verläumdung ein Ver- 
<lb/>gehen zum Gegenstände hatte""). Wurde solche
<lb/>Verläumdung nur in Beziehung auf eine Polizei- 
<lb/>übertretung begangen ,20), so kann sie selbst nur Po- 
<lb/>lizeiübertretung sein.

<lb/>(Fortsetzung folgt.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mittheitungen aus -er Praxis.

<lb/>1.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Ehescheidungsursachen unter Juden.

<lb/>Dgl. Band. XIII. S. 393.

<lb/>In den Motiven eines OAGE. vom 14. Nov.
<lb/>1848 (Nr. 118347/48) kommt hierüber vor: „Die
<lb/>Hauptquelle des jüdischen Eherechtes in Betreff der
</p>
                  <p>

                     <lb/>"*) StGB. 1. 288.

<lb/>"») StGB. I. 289. 394.

<lb/>11 •) StGB. k. 288. 394. — Der im Art. 394. Abs. 2.
<lb/>behandelte besondere Fall deS unvereidet abgegebenen
<lb/>falschen Zeugnisses zu Gunsten eines Angeschulde- 
<lb/>ten ist unten §. XXXIII. Gegenstand einer besonderen
<lb/>Erörterung.

<lb/>Vorausgesetzt unvereidet. Ueber falsches eidli- 
<lb/>ches Zeugniß in Polizeistrafsachen s. unten
<lb/>ß.XXXll.
</p>
                  <pb facs="2084660_14+1849_0256.tif"
                      n="234"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0256--><p/>
                  <p>

                     <lb/>284 EhrschrKrwgSursachen unter Judrn.

<lb/>Scheidung bleibt immer die Vorschrift im 5. Buch
<lb/>Moses Kap. 24. VersI, worin zwar nicht verord- 
<lb/>net, wohl aber als das herkömmliche Recht ange- 
<lb/>führt und dadurch bekräftigt wird, der jüdische Ehe- 
<lb/>mann, welchem seine Frau nicht mehr gefalle, oder
<lb/>wenn sie in seinen Augen keine Gunst mehr finde,
<lb/>weil sie einen Mangel oder Fehler an sich habe,
<lb/>könne sie durch die Ertheilung des Scheidebriefes
<lb/>von sich scheiden. Der hierin ausgestellte Anlaß
<lb/>eines Fehlers oder Mangels wurde bereits von dem
<lb/>jüdischenSchriftgelehrten Scham m a y kurz vor Christi
<lb/>Geburt, und seitdem noch entschiedener als ein Er-
<lb/>forderniß geltend gemacht, so daß der Mann nach
<lb/>dem neueren Rechte ganz unstreitig eines rechtmä- 
<lb/>ßigen Grundes bedarf, um die Erlaubniß zur
<lb/>Scheidung bei der Vorgesetzten Obrigkeit zu erwir- 
<lb/>ken. — Was nun als ein solcher Grund gelten
<lb/>könne, war von jeher bestritten. Da sich der he- 
<lb/>bräische Ausdruck des Urtextes „Ervathdabar“ eben
<lb/>so gut als Schwäche oder Blöße einer Sache über- 
<lb/>setzen läßt, so vereinigten sich die billiger denkenden
<lb/>Rechtsgelehrten seit der Schule S ch a m m a y's leicht
<lb/>dahin, es müsse in der Regel ein moralischer Fehler
<lb/>der Frau in ihrem Betragen sein, welcher dem
<lb/>Mann ein Recht gebe, auf Scheidung zu dringen.
<lb/>Da nun die erste der Pflichten einer Ehefrau die
<lb/>eheliche Treue ist, so tragen die in die Vulgata
<lb/>übergegangenen Worte „pro aliqua foeditate“ —
<lb/>um einiger Häßlichkeit willen, nunmehr eine leicht
<lb/>erfaßliche und Jedermann von selbst einleuchtende
<lb/>Bedeutung Ln sich. Sie übersetzen sich nämlich da- 
<lb/>hin: wegen eines gehässigen und pflicht- 
<lb/>vergessenen Benehmens gegen den Mann. —
<lb/>Wenn es nun von einem gegebenen Falle klar ist,
<lb/>daß die Aufführung der Frau in den so eben be- 
<lb/>merkten Betracht gestellt jwerden müsse, so bedarf
<lb/>es keiner weiteren Ermittlung aus den Er'äuterun-
</p>

                  <pb facs="2084660_14+1849_0257.tif"
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                  <p>

                     <lb/>GhescheLdunKSuvssche« «nter Irlden. L35

<lb/>gen, welche spätere jüdische Satzungen sder die hier- 
<lb/>aus gebildeten Gewohnheitsrecht hinzufügtm. Nur
<lb/>in den zweifelhaften Fällen, wo die Anwendbarkeit
<lb/>einer gesetzlichen Regel erhebliche Bedenken in ihrem
<lb/>Wege findet, thut es noth, auf die bemerkten Hülfs-
<lb/>mittel der richterlichen Urtheilsfindung zurückzukom-
<lb/>men. — Im gegebenen Falle hat der Kläger sei- 
<lb/>ner Ehegattin zur Last gelegt, daß sie mit einem
<lb/>andern Manne ein - oder mehrmals Küsse ausgetauscht,
<lb/>und daß sie sich unzählige und wollüstige Betastungen
<lb/>ihres Körpers von ihm habe gefallen lassen. Es kann
<lb/>nicht dem mindesten Zweifel unterliegen, daß eine
<lb/>jede dieser beiden Vergehungen schon für sich eine
<lb/>schwere Verletzung der ehelichen Treue in sich be- 
<lb/>greife, welche einer Frau die Pflicht auflegt, nicht
<lb/>bloß, einem fremden Manne keine Beiwohnung zu
<lb/>verstatten, wodurch der wirkliche Ehebruch zur Vol- 
<lb/>lendung käme, sondern auch, sich mit demselben nie
<lb/>auf einen solchen alle Zucht und Ehrbarkeit verletzen- 
<lb/>den Fuß zu setzen, wonach ihr Körper seinen Lü- 
<lb/>sten eine willkommene Ausbeute darbietet, ihre Will- 
<lb/>fährigkeit sein Begehren zum weiteren Fortschreiten
<lb/>ermuthigt, ihre Sinnlichkeit in dem Entgegenkom- 
<lb/>men mit sträflichen Gunstbezeigungen einen schwelge- 
<lb/>rischen Genuß findet, und der noch übrige iletzte
<lb/>Schritt, der sie vom wirklichen Ehebrüche trennt,
<lb/>gewissermaßen außer dem Bereiche ihrer Versagung,
<lb/>und dem Unternehmen eines Fremdlings freigestellt
<lb/>wird. Die aus den Grundansichten des Orients ab- 
<lb/>stammenden Begriffe des jüdischen Familienrechts,
<lb/>wonach der Frau nur eine verminderte Rechtsfähig- 
<lb/>keit gegenüber der hausväterlichen Gewalt des Man- 
<lb/>nes zuftand, müssen ein solches Betragen noch ent- 
<lb/>schiedener unter den Gesichtspunkt eines nicht ent- 
<lb/>schuldbaren Treubruches stellen. Ob jene Ausschwei- 
<lb/>fungen als ein präsumtiver Ehebruch zu qualifiziren
<lb/>seien, und ob das jüdische Eherecht hiebei eine solche
</p>

                  <pb facs="2084660_14+1849_0258.tif"
                      n="236"
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                  <p>

                     <lb/>236 Ehescheidungsursachen unter Anden.

<lb/>Rechtsvermuthung als stellvertretend kenne, ist hier
<lb/>eine ganz gleichgültige Sache; die Ehre und die
<lb/>Ruhe des Mannes über den ehrenhaften Ruf seiner
<lb/>häuslichen Zustände finden sich durch die Unbedacht- 
<lb/>samkeit der Frau auch dann schon auf das Bitterste
<lb/>gekränkt, wenn auch nichts, als dasjenige vorgefal- 
<lb/>len, was die (vom Kläger bezeichnten) Zeugen be- 
<lb/>obachtet haben sollen. Das Buhlen, welches das
<lb/>jüdische Gesetz nach den jüngeren Erläuterungen den
<lb/>Ehefrauen so schwer verbietet und als eine unbestreit- 
<lb/>bare Scheidungsursache gelten läßt, kann nicht blos
<lb/>in dem wirklich vollbrachten Ehebrüche, sondern muß
<lb/>schon in denjenigen Liebkosungen gefunden werden,
<lb/>wobei die körperlichen Berührungen einen ganz sinn- 
<lb/>lichen und materiellen Genuß darbieten. Dabei sind
<lb/>das Küsten und Küssenlassen aufder einen, so wie die üb- 
<lb/>rigen Liebkosungen an Theilen ihres Körpers, die jedem
<lb/>Fremden geheim bleiben sollen, aufder andern Seite
<lb/>schon für sich gleich gut beschaffen, eine solche auffal- 
<lb/>lende Pflichtverletzung darzustellen, weil ein Kuß
<lb/>auch für eine körperliche Liebkosung gelten muß, und
<lb/>es, wie schon bemerkt, nicht darauf ankommt, durch
<lb/>das Zusammentreffen mehrerer Jnzichten eine Ver-
<lb/>muthung des Ehebruches zu begründen. — Wenn
<lb/>daher der Kläger eine solche ihm glaubwürdig hin- 
<lb/>terbrachte Aufführung seiner Frau als grundhalti- 
<lb/>gen Anlaß ergriff, sie aus seinem Hause zu entfernen
<lb/>und die Scheidung von ihr zu verlangen; so läßt sich
<lb/>ihm sicher nicht jene Herzenshärtigkeit zum Vorwurfe
<lb/>machen, welche das neue Testament bei Gelegenheit
<lb/>der Scheidungsfrage an den Juden mißbilligt.
<lb/>Hiermit stimmen die angeführten Stellen aus dem
<lb/>Buche E b en-h aäser, oder dem Hilfstein der Ehege- 
<lb/>setze, als dem dritten Theile des schon erwähnten
<lb/>Schulchen-Aruch überein, insoferne darin die Kon-
<lb/>ftatirung der jüdischen Gewohnheiten über die Gel- 
<lb/>tendmachung und Zulassung der Scheidungsgründe
</p>

                  <pb facs="2084660_14+1849_0259.tif"
                      n="237"
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                  <p>

                     <lb/>Ehescheidungsursachen unter Juden. 237

<lb/>gefunden werden kann. Denn nach Abschnitt 119
<lb/>tz. 4 ist es Gott gefällig, eine Frau, die böse
<lb/>Sitten an sich hat und nicht züchtig ist,
<lb/>wie acht jüdische Frauen, von sich zu scheiden, was
<lb/>nach §. 6 auch gegen ihren Willen geschehen kann,
<lb/>und nach Abschnitt 178 §. 9 ist der Mann hiezu
<lb/>befugt, wenn er der Frau auch nichts verbo- 
<lb/>ten, aber ein Zeuge bestätigt, daß sie mit einem
<lb/>Manne allein war. Nach §, 11 ebendaselbst soll
<lb/>der Mann sich von der Frau scheiden müssen, wenn
<lb/>auch keine zwei Zeugen über das Buhlen mit dem
<lb/>fremden Mann da sind, sondern nur das Volk und
<lb/>die Weiber deshalb, weil sie sich mit einem solchen
<lb/>allein begeben, hinter ihr her gemurmelt haben, sie
<lb/>hätte mit ihm gebuhlt. Hieraus wird ersichtlich,
<lb/>daß auch nach den neueren Auffassungen des jüdi- 
<lb/>schen Eherechtes jener gemeine Ruf, den eine Frau
<lb/>über ihre Untreue durch leichtfertiges Betragen wi- 
<lb/>der sich verschuldet, dem Manne, dessen Ehre und
<lb/>Ansehen dadurch preisgegeben wird, eine Ursache
<lb/>zur Scheidung an die Hand geben soll. Noch mehr
<lb/>ist der Abschnitt 11 §. 1. u. 2. (S. 14 in Löwe's
<lb/>Übersetzung des Schul ch en-Aruch) mit der Glosse
<lb/>zum tz. 1 geeignet, in den Beschuldigungen des Klä- 
<lb/>gers durchgreifende Ehescheidungsgründe erkennen zn
<lb/>lassen und dem richterlichen Ermessen ihre Würdi- 
<lb/>gung als solche anheimzugeben.

<lb/>Begründet war die Beschwerde des Klägers in
<lb/>dem Punkte, daß das K. AG., um in den empfan- 
<lb/>genen Küssen und andern Liebkosungen einen liquiden
<lb/>Ehescheidungsgrund ohne weitere Forschung in dem
<lb/>jüdischen Gewohnheitsrechte annehmen zu können,
<lb/>eine vorgängige Verwarnung von Seite des Man- 
<lb/>nes erfordert. Denn das Schamlose, Pflichtwidrige
<lb/>und Verbotene in jener Aufführung der Frau ist in
<lb/>dem Grade einleuchtend, daß sie hierüber weder in
<lb/>Zweifel sein konnte, noch durch ein Verbot ihres
</p>

               </div>
               <pb facs="2084660_14+1849_0260.tif"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Restitution gegen Fristenversäumniß</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0260--><p/>
                  <p>

                     <lb/>238 Restitution gegen Fristenversäumniß.

<lb/>Mannes erst belehrt zu werden brauchte; wenn das
<lb/>Buch Eben haaser (Abschnitt 115 §. 4) von nö-
<lb/>thigen Verwarnungen des Mannes spricht, so ist
<lb/>es nur in Bezug auf ein zweideutiges und gefähr- 
<lb/>liches, oder entfernt verdächtiges Berrehmen der Frau,
<lb/>wie z. B. wenn sie mit einem Manne nur allein
<lb/>ist, mit jungen Leuten Spaß treibt, chren nackten
<lb/>Arm beim Spinnen sehen läßt, oder eine Rose ans
<lb/>der Stirne trägt. Für die bösen Sitten und eine
<lb/>wahre Unzüchtigkeit ist ein solches Erforderniß im
<lb/>Abschnitt 113 §§. 4 u. 6 nicht aufgestellt.

<lb/>2.

<lb/>Restitution gegen Fristenversäumniß.

<lb/>Ein Rechtsanwalt zu P. übergab am letzten
<lb/>Tage einer Nothfrist seinem Schreiber eine Berufungs- 
<lb/>schrift, um sie bei dem dortigen Kreis - und Stadt- 
<lb/>gerichte einzureichen. Dieser trug sie aber aus Ver- 
<lb/>sehen zu einem dortigen Landgerichte, von welchem
<lb/>sie erst am folgenden Tage an das Kreis - und
<lb/>Stadtgericht abgeliefert wurde. Die wegen der vorge- 
<lb/>kommenen Fristenversäumniß nachgesuchte Restitution
<lb/>wurde vom Öbergerichte verweigert, vom obersten
<lb/>Gerichtshöfe aber gewährt. In den Motiven des
<lb/>OAGE. vom 28. Okt. 1848 (Nr. 1455» V48)
<lb/>kömmt unter anderem vor: „Wenn das Gesetz von
<lb/>unverschuldeten Hindernissen spricht, die es dem Ge- 
<lb/>suchsteller oder seinem Bevollmächtigten unmöglich
<lb/>machen, eine Handlung vorzunehmen, so wird hie- 
<lb/>bei weder eine extreme, außerordentliche Aufmerk- 
<lb/>samkeit und Umsicht, ein Denken an alle Möglich- 
<lb/>keiten, noch eine absolute Unmöglichkeit des Han- 
<lb/>delnkönnens, sondern nur eine relative, nach den be- 
<lb/>sonderen Umständen des Falles zu bemessende Un- 
<lb/>möglichkeit vorausgesetzt.

<lb/>Seuffert, Aomment. über die bayer. GD.

<lb/>Bd. 4 S.. 170^-171.
</p>
                  <pb facs="2084660_14+1849_0261.tif"
                      n="239"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0261--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Restitutio» gegen Kristenversäumniß. 239

<lb/>Das Institut der Restitution beruht auf dem
<lb/>Prinzip der Billigkeit; gegen dieses Prinzip würde
<lb/>es geradezu verstoßen, wenn man sich mit dem, was
<lb/>man Ln der Regel von verständigen, thätigen, beson- 
<lb/>nenen Menschen erwartet, nicht begnügen, sondern
<lb/>eine Handlungsweise fordern wollte, wie sie nur
<lb/>ungewöhnlich vorsichtigen, ängstlichen und mißtraui- 
<lb/>schen Menschen eigen zu sein pflegt. Erwägt
<lb/>man nun,

<lb/>I-) daß Advokat W., der am Orte des Ge-
<lb/>richtssitzes wohnt, nicht verbunden war, ftüher, als
<lb/>am letzten Tage der Berufungsfrist den Berufungs-
<lb/>libell einzureichen, und daß daher darin, daß die Ein- 
<lb/>reichung nicht schon früher besorgt wurde, ein Ver- 
<lb/>schulden nicht gefunden werden kann, um so weni- 
<lb/>ger, als es einem vielbeschäftigten Anwälte oft gar
<lb/>nicht möglich ist, früher als gegen das Ende des
<lb/>Termins eine Berufung anzufertigen und zu über- 
<lb/>geben ;

<lb/>2) daß man dem Anwälte nicht zumuthen
<lb/>kann, seine Schriften persönlich zu überbringen, daß
<lb/>derselbe seiner Pflicht genügt, wenn er bei der Wahl
<lb/>derjenigen, die er mit der Weiterbeförderung der
<lb/>Eingaben beauftragt, mit der Vorsicht und Klug- 
<lb/>heit handelt, die man von jedem umsichtigen und
<lb/>sorgsamen Mann mit Recht fordern kann, und daß
<lb/>nach bekannter Erfahrung die Schriftsätze der Ad- 
<lb/>vokaten häufig von deren Schreibern überreicht zu
<lb/>werden pflegen;

<lb/>3) daß eine Befragung wegen richtigen Voll- 
<lb/>zugs des gegebenen Auftrags bei einem so einfachen
<lb/>Geschäfte, als die Ueberbringung einer Schrift an
<lb/>ein bestimmtes Gericht ist, im gewöhnlichen Ge- 
<lb/>schäftsleben wohl zu den Ausnahmen gehört, und
<lb/>im vorliegenden Falle, wenn sie nicht genau spezia-
<lb/>lisirt worden wäre, keinen Erfolg gehabt hätte, ab- 
<lb/>gesehen davon, daß aus den Akten nicht zu entneh-
</p>

               </div>
               <pb facs="2084660_14+1849_0262.tif"
                   n="240"
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               <div xml:id="d19027e26141" type="section" subtype="Sonstiges" n="3.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Ehescheidungssachen. Provisorische Verfügung. Revision</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084660_14+1849_0262--><p/>
                  <p>

                     <lb/>24Ö Ehtscheidungssachen. Prov. Verfügung. Revision.

<lb/>men ist, ob der Schreiber H. nach geschehener Ueber-
<lb/>reichung der Berufungsschrift am kritischen Tage oder
<lb/>Abend zu dem Advokaten W. noch einmal zurück- 
<lb/>gekommen ist, und daher von diesem gefragt wer- 
<lb/>den konnte;

<lb/>4) daß die GO. XV §. 6 Nr. 3 von der Re- 
<lb/>gel, nach welcher die Strafe der Desertion eintritt,
<lb/>wenn die Uebergabe der Berufungsschrift, obwohl
<lb/>innerhalb des Fatale, nicht da geschehen, wohin
<lb/>es zufolge der Vorschrift a. a. O. Nr. 1 hätte ge- 
<lb/>schehen sollen, eine Ausnahme in dem Falle macht,
<lb/>wenn die Appellation aus Verstoß bei der höhe- 
<lb/>ren Obrigkeit mit Ueberspringung der mittleren und
<lb/>nächsten Instanz eingereicht worden, — daß diese
<lb/>Bestimmung auf den vorliegenden Fall analoge An- 
<lb/>wendung findet, ob die Einreichung der Berufungs-
<lb/>schrift bei dem Landgerichte P. offenbar aus einem
<lb/>Versehen, und keineswegs in der Absicht geschehen,
<lb/>dieselbe auf diesem falschen Wege noch zu rechter Zeit
<lb/>einzuschwärzen, — so läßt sich wohl bezweifeln, daß
<lb/>diejenigen Voraussetzungen, von welchen das Gesetz
<lb/>die Gestattung der Restitution gegen den Ablauf der
<lb/>Berufungsfrist abhängig macht, vollständig gegeben
<lb/>seien, und es mußte daher mit Abänderung des
<lb/>appellationsgerichtlichen Erkenntnisses wie geschehen,
<lb/>erkannt werden."
</p>
                  <p>

                     <lb/>3#

<lb/>Ehescheidungssachen. Provisorische Verfügung. Revision.

<lb/>Der richterliche Auftrag an die auf Scheidung
<lb/>verklagte Ehefrau, das Haus des Ehemanns zu
<lb/>verlassen, ist als eine provisorische Verfügung zu be- 
<lb/>trachten, auf welche die Vorschrift des tz. 54 Nr. 4
<lb/>der Novelle von 1837 Anwendung findet.

<lb/>OAGE. vom 31. Okt. 1846. Nr. 1176"/4«.
</p>
               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084660_14+1849_0263.tif"
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         <div xml:id="d19027e26238" n="No. 16.">
      
            <head>Samstag, den 4. Aug. 1849</head>
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                  <title level="a" type="main">Bemerkungen und Präjudizien über das Verbrechen des Betrugs</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Fortsetzung)</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0263--><p/>
               <p>

                  <lb/>Blätter

<lb/>für

<lb/>Rechtsanwendung

<lb/>zunächst in Bayern.

<lb/>Nr. 16. Samstag, den 4. Aug. 1849.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkungen und Präjudizien über das Verbrechen

<lb/>des Aetrugs.

<lb/>(Fortsetzung.)

<lb/>XXXII.

<lb/>Die gerichtliche Verläumdung durch fal- 
<lb/>sches Zeugniß kann eidlich eben so wie ohne
<lb/>Vereidung geschehen. Die Verläumdung, welche
<lb/>unvereidete Zeugen begehen, wird, wie im vorigen
<lb/>§. schon bemerkt, gleich der falschen Denunziation
<lb/>bestraft. Es ist nun hier von der gerichtlichen Ver- 
<lb/>läumdung durch falsches eidliches Zeugniß
<lb/>zu handeln. Daß hier eine Leistung des Eides in
<lb/>einer Untersuchungssache vorausgesetzt wird,
<lb/>sagt Art. 289 ausdrücklich und geht auch aus Art.
<lb/>29I und 292 hervor: es ist aber ein Unterschied,
<lb/>ob das eidliche falsche Zeugniß in einer Polizeistraf- 
<lb/>sache 11 oder in einer Untersuchung wegen Verge- 
<lb/>hen oder ob es in einer Untersuchungssache wegen
<lb/>Verbrechens abgelegt wurde. War es"in einer P o-
</p>
               <p>

                  <lb/>m) Anmerk. Sb. II. @.316. Lith.Nov. ISS. v. 11. Npr.
<lb/>1819. Doppelmayr, S. 111,


<lb/>XI?.
</p>
               <pb facs="2084660_14+1849_0264.tif"
                   n="242"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0264--><p/>
               <p>

                  <lb/>242 Bemerk, u. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. Betrugs.

<lb/>lizeistrafsache oder Ln einer Untersuchung wegen
<lb/>Vergehens abgelegt, so ist diese Art des Mein- 
<lb/>eids zwar ein Verbrechen, sie wird aber, wie Art.
<lb/>290 verordnet, vermöge Art. 269 gleich dem Mein- 
<lb/>eid in Civilsachen nicht höher als mit Arbeitshaus- 
<lb/>strafe Belegt 123s&gt;. War das Zeugniß in einer Un- 
<lb/>tersuchung wegen Verbrechens abgelegt, so ist
<lb/>der Meineid um so mehr ein Verbrechen133) und
<lb/>es steigt die Strafe nach den Vorschriften der Ar- 
<lb/>tikel 291 und 292 : da in diesen Artikeln der Fall
<lb/>nicht erwähnt ist, wenn auf dem angeschuldigten Ver- 
<lb/>brechen weder Arbeitshaus-, noch Zuchthaus-, noch
<lb/>Ketten - oder Todesstrafe, sondern Dienstesentsetzung
<lb/>steht, so kann man in solchem Falle nur die gerin- 
<lb/>gere Strafe des Art. 290 anwenden.

<lb/>Ein gerichtlich abgelegtes falsches Zeugniß
<lb/>wird erfordert, wenn von dem hier in Frage ste- 
<lb/>henden Verbrechen die Rede sein soll: daß aber da- 
<lb/>bei unter Gericht jedes zur Abnahme des Eides
<lb/>ermächtigte Gericht — auch wenn es zur Untersu- 
<lb/>chung selbst nicht zuständig ist — und in Polizei- 
<lb/>strafsachen auch eine Polizeibehörde zu verstehen ist,
<lb/>wurde schon oben §. XXI Seite 6T fg. ansgeführt
<lb/>und geht rücksich tiich der Polizeistrafsachen und der
<lb/>Polizeibehörden aus den Anmerkungen Bandll.
<lb/>S. 016 hervor.

<lb/>Eben so ist oben §. XXI Seite 70 fg. schon
<lb/>gesagt, daß Eidesfähigkeit und Eidespflicht
<lb/>erfordert wird, dann, daß die ausgesagte Unwahrheit
<lb/>zur Sache gehörig sein müsse.

<lb/>Daß ein wirklich zugefügter Schade nicht
<lb/>erfordert wird, um die Vollendung des Verbre- 
<lb/>chens anzunehmen, geht aus dem hervor, was im
</p>
               <p>

                  <lb/>OAGG. 1883»;
<lb/>»") OGC. 2L"/„.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0265.tif"
                   n="243"
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               <p>

                  <lb/>Bemerk, u. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. Betrug-. 24S

<lb/>vorigen Jahrgang dieser Blätter Seite 129 gesagt
<lb/>ist und eben deshalb kommt es auch nicht darauf
<lb/>an, ob der Angeschuldete losgesprochen oder verur-
<lb/>theilt worden ist'"). Ob übrigens die Vollen- 
<lb/>dung mit der Eidesleistung oder mit der Unterschrift
<lb/>des Protokolls geschehen, ist oben Seite 72 erör- 
<lb/>tert und eben so die Frage, in wie ferne eine spä- 
<lb/>tere Zurücknahme des falschen Zeugnisses Straf- 
<lb/>losigkeit begründe.

<lb/>Ueber die Eidesformel ist oben Seite 118,
<lb/>über die Aussage in Beziehung auf einen
<lb/>schon geleisteten Eid Seite 114, über Mein- 
<lb/>eidsverwarnung Seite 116, über Täuschung
<lb/>und Vorsatz, dann Zeit des letztem Seite 118,
<lb/>über Jrrthum Seite 119, 129 gehandelt.

<lb/>Der Zw eck (vergl. oben Seite 122) bei dem
<lb/>gerichtlich falschen Zeugniß in Strafsa- 
<lb/>chen verdient eine besondere Erörterung, weil hier
<lb/>das Strafgesetzbuch durch die Stellung der Mate- 
<lb/>rie im System und durch die Fassung der Artikel
<lb/>und der Marginalien Zweifel veranlaßt hat'").
<lb/>Faßt man nämlich Vas Marginale zu den Artikeln
<lb/>290 bis 292 allein ins Auge, so wäre in jenen Ar- 
<lb/>tikeln nur von der gerichtlichen V er lä um düng
<lb/>durch falsches eidliches Zeugniß die Rede; es müßte
<lb/>also jedesmal, wenn von Anwendung jener Artikel
<lb/>die Rede sein sollte, der Zweck des Meineidigen
<lb/>gewesen sein, eine Person zu beschädigen, ihr an
<lb/>dem guten Namen zu schaden: hieraus würde
<lb/>folgen, daß ein gerichtlich zum Vorth eil eines
<lb/>Angeschuldeten wissentlich falsch abgelegtes Zeugniß
<lb/>und eben so die wissentlich falsche eidlich bestätigte
<lb/>Aussage, ein Verbrechen oder Vergehen oder Po-
</p>
               <p>

                  <lb/>"«) Anmerk. Bd.H. S. 316.

<lb/>*") Gönner «nv Schmidtlein, Jahrb. Band!.
<lb/>S. 285—288.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0266.tif"
                   n="244"
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               <p>

                  <lb/>244 Bemerk, u. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. Betrugs.

<lb/>lizeiübertretung erlitten zu haben, wenn dabei kein
<lb/>Thäter benannt und kein Verdachtgrund gegen
<lb/>eine Person angegeben worden'"), unter keinen
<lb/>der Artikel 290 bis 292 subsumirt werden könnte,
<lb/>weil es an dem animus calumniandi fehlt und
<lb/>die eben erwähnten Artikel des Strafgesetzbuchs die- 
<lb/>sen Meineid ebenfalls unter die Privatverbrechen
<lb/>des Betrugs gestellt haben, also die bloße Täuschung
<lb/>der Obrigkeit das strafbare Moment nicht bilden
<lb/>kann. Nun ist es zwar richtig, daß die Margina- 
<lb/>lien eines Gesetzes oder Gesetzbuchs, welche von
<lb/>dem Gesetzgeber selbst herrühren, eben so wie die
<lb/>vom Gesetzgeber in einem Gesetzbuche gegebenen
<lb/>Ueberschriften der Titel und Kapitel authentische und
<lb/>sehr gewichtige Jnterpretationsquellen um deswillen
<lb/>sind, weil in ihnen der Gesetzgeber angedeutet hat,
<lb/>von welchen Grundsätzen er ausgegangen ist. Al- 
<lb/>lein wenn der Gesetzgeber auf andere Weise und
<lb/>namentlich im Text des Gesetzes dargethan hat,
<lb/>daß er mit dem Gesetze einen andern Sinn verbun- 
<lb/>den habe und damit etwas anderes habe ausdrücken
<lb/>wollen, als aus den Titelüberschriften und Margi- 
<lb/>nalien eben so wie aus der Stellung des Gesetzes
<lb/>im System geschlossen werden könnte, so muß ein
<lb/>solcher Schluß dem auf andere Weise ausgedrückten
<lb/>Willen des Gesetzgebers nachstehen. Denn das Sy- 
<lb/>stem eines Gesetzbuchs, die Eintheilungen, die Ueber- 
<lb/>schriften der Titel und Kapitel und die Marginalien
<lb/>sind allgemeine Ausdrücke der Ansichten und
</p>
               <p>

                  <lb/>iafl) Hieher gehören die nicht seltenen Fälle, daß ein Raub
<lb/>vorgespiegelt wird, um von den Gläubigern einen
<lb/>Nachlaß zu erhalten, oder ein Diebstahl, um einen
<lb/>Gegenstand, den man restituiren, oder welcher in
<lb/>der Erekution weggenommen werden soll (OAGE.
<lb/>139^^23), nicht herausgeben zu müssen. S. auch
<lb/>diese Blätter Bd.V. &lt;I. NS.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0267.tif"
                   n="245"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0267--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bemerk. «. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. Betrug-. 245

<lb/>des Willens des Gesetzgebers, welche den in dem
<lb/>Gesetze selbst ausgedrückten und demnach speziel- 
<lb/>len Vorschriften weichen müssen. Die- 
<lb/>ser Fall liegt nun hier vor. Im Artikel 290 wird
<lb/>jeder Meineid in einer Unterfuchungssache ohne Un- 
<lb/>terschied, ob er für oder gegen eine Person oder ob
<lb/>er ohne Beziehung auf eine Person begangen wor- 
<lb/>den, als Verbrechen erklärt, so daß er, wenn er
<lb/>nicht die in den Artikeln 291 und 292 besonders
<lb/>ausgedrückten schwereren Fälle bildet, gleich dem
<lb/>Meineid in Civilsachen bestraft werden soll. Die
<lb/>schwereren Fälle der Artikel 291 und 292 sind Fälle
<lb/>der Verläu mdun g und sie würden schon an sich
<lb/>zu dem Schluffe berechtigen, daß im Art. 299 als
<lb/>Gegensatz von jenen beiden Artikeln die Fälle des
<lb/>falschen Zeugnisses ohne Angriff gegen eine Person
<lb/>enthalten sind, wenn nicht die Art. 291 und 292
<lb/>nur von jenen Fällen der Verläumdung sprächen,
<lb/>wo auf dem angeschuldeten Verbrechen Arbeitshaus
<lb/>oder eine noch höhere Strafe steht. Es ist dem- 
<lb/>nach der Inhalt der Artikel 291 und 292 allein
<lb/>noch kein hinreichender Beweis, daß im Art. 299
<lb/>jene Fälle des falschen Zeugnisses mit enthalten
<lb/>sind, welche keine Verläumdung enthalten. Dieser
<lb/>Beweis ergibt sich aber auf folgende Weise. Der
<lb/>Artikel 299 bildet den allgemeinen Artikel für die
<lb/>Artikel 299, 291 und 292, und er spricht seiner
<lb/>klaren Fassung nach vom falschen Eide der Denun- 
<lb/>zianten, Zeugen und Sachverständigen11T) ohne
<lb/>Unterschied, ob der Zeuge in Beziehung auf eine
<lb/>bestimmte Person als Verdächtigen oder Angeschul-
</p>
               <p>

                  <lb/>1,T) Zwischen vereideten Denunzianten, Zeugen und
<lb/>Sachverständigen ist im Gesetz kein Unterschied ge- 
<lb/>macht. OAGE. 32638/34. 139"/,,. 189"/,,.
<lb/>Eben deshalb und der Kürze wegen wird nun oben
<lb/>immer nur der Zeuge genannt.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0268.tif"
                   n="246"
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               <p>

                  <lb/>246 Bemerk, u. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. Betrüb.

<lb/>deten, oder ohne solche Beziehung, ob er zum Vor- 
<lb/>theil oder zum Nachtheil solcher Person ausgesagt
<lb/>habe. Die Falle, wo der Zeuge zum Vortheil
<lb/>des Angeschuldeten oder ohne Beziehung auf
<lb/>eine bestimmte Person als verdächtig oder angeschul- 
<lb/>det ausgesagt hat, werden unten §. XXXIII be- 
<lb/>sonders behandelt, weil sie in den gegenwärtigen
<lb/>von Verläumdung handelnden Paragraphen nicht
<lb/>gehören.

<lb/>Hat nun aber der Zeuge Ln Beziehung auf
<lb/>eine bestimmte Person zum Nacht heil der- 
<lb/>selben, um nämlich einen Unschuldigen in Strafe zu
<lb/>bringen, meineidig geschworen oder eidlich falsch aus- 
<lb/>gesagt, so ist diese That immer Verbrechen, selbst
<lb/>wenn sie nur in einer Polizeistrafsache begangen war
<lb/>und nur Ln der Höhe der Strafe"*) jst, ^vie oben
<lb/>schon erörtert wurde, ein Unterschied gemacht.

<lb/>xxxin.

<lb/>Wie schon im vorhergehenden Paragraphen
<lb/>erwähnt, sind diejenigen Fälle, wo ein Denunziant
<lb/>oder Zeuge in Strafsachen entweder gar nicht in
<lb/>Beziehung auf eine Person oder wenn auch
<lb/>Ln solcher Beziehung doch zu Gunsten des Ver- 
<lb/>dächtigen oder Angeschuldeten eidlich falsch aus- 
<lb/>sagt, in der allgemeinen Bestimmung des Art. 296
<lb/>enthalten, obgleich Ln solcher That keine Ver- 
<lb/>läumdung begangen ist
</p>
               <p>

                  <lb/>"*) Der besondere Fall des Art.292, wo ein Unschuldiger
<lb/>auf falsches meineidiges Zeugniß Mehrerer mit der
<lb/>Todesstrafe belegt wurde, fetzt ein Komplott der
<lb/>falschen Zeugen voraus. Gönner und Schmidt-
<lb/>lein, Jahrb. Bd. I. S. 86. Anmerk. z. StGB.
<lb/>Bd.U. S. 316.

<lb/>*") Derselbe Fall ist nach StGV.I. 293 bei der gericht- 
<lb/>lichen Verläumdung durch Urkundenfälschung. Anmerk.
<lb/>Vd.II. S. 318. und unten §. XXXIV
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0269.tif"
                   n="247"
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               <p>

                  <lb/>Bemerk, u. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. Betrngs. Mt

<lb/>Der nähere Beweis hiefür liegt, soweit von
<lb/>einem falschen Zeugnisse zu Gunsten eines Ange-
<lb/>schuldeten die Rede ist, theils in den Anmerkungen
<lb/>z. StGB. Bd. II. S. 316, wo ausdrücklich gesagt
<lb/>ist, daß das falsche eidliche Zeugniß jedesmal als
<lb/>Verbrechen angesehen und mit der Strafe des Mein- 
<lb/>eids nach Art. 290 belegt werde, es möge der Zeuge
<lb/>für oder gegen den Angeschuldeten falsch geschworen
<lb/>haben; theils ist solches in Gönner und Schmidt-
<lb/>lein's Jahrbüchern Band I. S. 285 bis 288 aus- 
<lb/>geführt; theils spricht auch Art. 394 Abs. 2 Thl.L.
<lb/>des StGB, dafür. Denn dort ist es sogar als
<lb/>Vergehen mit Strafe belegt, wenn zum Vortheil
<lb/>eines Angeschuldigten ein falsches unbeschwor- 
<lb/>nes Zeugniß abgegeben wird: es war also um so
<lb/>nothwendiger, das eidliche falsche Zeugniß, wie
<lb/>im Art. 290 geschehen, mit Strafe und zwar mit
<lb/>einer Verbrechensstrafe zu belegen. Das Motiv
<lb/>hiezu mag sehr wohl gewesen sein, daß dem Staate
<lb/>daran liegt und daß er strafgefetzlich gebieten kann,
<lb/>daß seinen Behörden die Wahrheit gesagt werde:
<lb/>allein nachdem einmal das Gesetzbuch diese Art deS
<lb/>Meineids nicht unter die Verbrechen wider öffent- 
<lb/>liche Treue und Glauben (Art. 337 bis 348) stellen
<lb/>wollte, so nahm man seine Zuflucht dahin, solchen
<lb/>Meineid eben so wie das zum Vortheil eines Ange-
<lb/>schuldeten unbeschworen abgelegte falsche Zeugniß
<lb/>bei Gelegenheit der Verläumdung zu verpönen.

<lb/>Zu allen diesen Gründen kommt noch, daß
<lb/>die Anmerkungen Bd. LI. S. 318 zum Art. 294
<lb/>Thl I StGB., wo die Unterdrückung von Ur- 
<lb/>kunden nur dann mit Strafe belegt ist, wenn sie
<lb/>zum Nacht heil eines Angeschuldeten geschehen,
<lb/>ausdrücklich sagen, daß hier ein anderes Berhält-
<lb/>n i ß als bei der Urkundenfälschung eintrete und
<lb/>daß die Urkundenunterdrückung nur dann dem
<lb/>Meineide gleich geachtet werde, wenn sie absichts
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0270.tif"
                   n="248"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0270--><p/>
               <p>

                  <lb/>248 Bemerk, u. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. Betrug-.

<lb/>lich zum Schaden, nicht aber wenn sie zum Vor- 
<lb/>theil des Angeschuldeten geschehen ist. Gerade diese
<lb/>Unterscheidung der Anmerkungen gibt zu erkennen,
<lb/>daß auch ein zum Vortheil eines Ängeschuldigten be- 
<lb/>gangener Meineid als Meineid zu bestrafen ist.

<lb/>Die Praxis findet auch nicht das geringste Be- 
<lb/>denken, den zum Vortheil eines Angeschuldeten be- 
<lb/>gangenen Meineid nach Art. 290 als Verbrechen zu
<lb/>bestrafen 130).

<lb/>So wie nun der Meineid in Strafsachen, wel- 
<lb/>cher zum Vortheil eines Angeschuldeten begangen
<lb/>worden, dem Art. 290 Thl. I. des StGB, gemäß
<lb/>zu bestrafen ist, obgleich er keine Verläumdung ent- 
<lb/>hält, kein Privatrecht beeinträchtigt und also auch
<lb/>kein Privatverbrechen sein kann, so ist dieses
<lb/>auch der Fall bei jenem Meineid in Strafsachen,
<lb/>welcher ohne Beziehung auf eine bestimmte
<lb/>Person begangen wird m).

<lb/>Auch in solchem Falle ist ein Meineid began- 
<lb/>gen , die Obrigkeit mittelst eines Eides in einer Un- 
<lb/>tersuchungssache getäuscht worden: auch für solchen
<lb/>Fall ist Art. 290 seiner allgemeinen Fassung nach
<lb/>anwendbar, und dies um so mehr als die Anmer- 
<lb/>kungen, welche nach dem Promulgationspatent vom
<lb/>19. Okt. 1813 „in allen Punkten, wo es auf Er- 
<lb/>läuterung des Strafgesetzbuchs, auf den Sinn und
<lb/>den Grund einer gesetzlichen Bestimmung und auf
<lb/>die Grundsätze zu deren Anwendung an- 
<lb/>kommt" zu berücksichtigen sind, ausdrücklich sa- 
<lb/>gen"^), daß „falsche Aussagen vereideter De-
</p>
               <p>

                  <lb/>1#0) OAGE. 3"/z&lt;&gt;. 99"/,o

<lb/>181) Entgegengesetzt hat ein AppellatkonSgericht erkannt
<lb/>und die oben erwähnten Zweifelsgründe als Entscheid
<lb/>dungSgründe angenommen. S. diese Blätter. Bd.V.
<lb/>S. 113.

<lb/>*") Band II. S.316
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0271.tif"
                   n="249"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0271--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bemerk, u. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. Betrugt. 249

<lb/>nunzianten, Zeugen oder Kunstverständigen in allen
<lb/>Fällen jedesmal als Verbrechen angesehen und in
<lb/>der Regel mit der Strafe des Meineids (Art.29v)
<lb/>belegt werden. Der oberste Gerichtshof hat in Er- 
<lb/>wägung der hier entwickelten Gründe auf die Strafe
<lb/>des Meineids nach Art. 299 erkannt, als Jemand,
<lb/>um ein verkauftes Schaf nicht extradiren zu müssen,
<lb/>eidlich und fälschlich, jedock ohne Angabe eines Ver- 
<lb/>dachtgrundes gegen eine Person angegeben hatte,
<lb/>daß ihm das Schaf gestohlen worden fet133).

<lb/>XXXIV.

<lb/>So wie eine gerichtliche Verläumdung durch
<lb/>Aussagen geschehen ?ann, so ist sie auch möglich mittelst
<lb/>„f a l s ch e r U r k u n d e n", welche, wie die Anmerkungen
<lb/>Bd. II. S. 318 ganz richtig sagen, leblose Zeug- 
<lb/>nisse sind. Es kann dieses sowohl durch die Fer- 
<lb/>tigung einer falschen, als durch die Fälschung einer
<lb/>ächten Urkunde, und eben so durch den wissentlichen
<lb/>Gebrauch einer von einem Andern fälschlich gefertig- 
<lb/>ten oder verfälschten Urkunde geschehen. Auch hier
<lb/>macht das Gesetz keinen Unterschied; ob die Fäl- 
<lb/>schung zum Vortheil oder zum Nachtheil des Ange- 
<lb/>schuldeten 134), oder ob sie blos geschehen, um den
<lb/>Thatbestand eines Verbrechens vorzuspiegeln, ohne
<lb/>eine bestimmte Person zu verdächtigen: es sind also
<lb/>hier wie beim falschen eidlichen Zeugniß auch jene
<lb/>Fälschungsfälle Verbrechen, welche eine Verläum- 
<lb/>dung nicht enthalten.

<lb/>Immer muß indeß der gefälschte Inhalt der
<lb/>Urkunde eine für die Untersuchung in objektiver oder
<lb/>subjektiver Hinsicht erhebliche vorsätzliche Täuschung
</p>
               <p>

                  <lb/>OAGE. v. 3. Mai 1828. 139**/,».
<lb/>l*4) StGB. I. 293. Die Anmerkungen Band II. S. 318
<lb/>Abs. 2. nehmen hierüber allen Zweifel s. unten
<lb/>ß. XXXV.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0272.tif"
                   n="250"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0272--><p/>
               <p>

                  <lb/>250 Statt**!, u. Präjudizien üb. d. Verbreche« d. Betr«--

<lb/>enthalten ; der Zweck muß ein betrüglicher sein und
<lb/>besteht bei den eigentlichen Verläumdungsfällen eben
<lb/>so wie bei der Verläumdung durch falsches eidliches
<lb/>Zeugniß darin, einen Unschuldigen in Strafe oder
<lb/>in höhere Strafe zu bringen.

<lb/>Die That wird vollbracht durch direkte oder
<lb/>indirekte Überreichung der Urkunde bei Gericht.

<lb/>Verschieden von diesem Verbrechen ist die Ver- 
<lb/>läumdung in einer ächten Urkunde 135), welche dem
<lb/>Art. 286 unterliegt.

<lb/>11 y *«y

<lb/>So wie man durch die Beibringung einer
<lb/>falschen Urkunde vor Gericht einem Angeschuldeten scha- 
<lb/>den kann, so kann man auch durch Unterdrückung
<lb/>einer Urkunde, durch welche die Schuldlosigkeit
<lb/>oder mindere Strafbarkeit eines Angeschuldeten her-
<lb/>gestellt oder wahrscheinlich gemacht werden könnte,
<lb/>diesem schaden, und es steht eine solche Unterdrückung
<lb/>der gerichtlichen Verläumdung deshalb gleich, well
<lb/>hier dem Gerichte die Wahrheit vorenthalten, dort
<lb/>die Unwahrheit vorgespiegelt wird, um einen Un- 
<lb/>schuldigen in Strafe oder einen minder Schul- 
<lb/>digen in größere Strafe zu bringen.

<lb/>Indessen ist solche That im Art. 294 nur für
<lb/>den Fall einer Verläumdung, einer Unterdrückung der Ur- 
<lb/>kunde z u m N a ch t h e i l des Angeschuldeten mit Strafe
<lb/>belegt und es ist dieser Artikel nicht, wie die Art. 296 und
<lb/>293, allgemein und so gefaßt, daß es nicht darauf au-
<lb/>käme, ob die That zum Vortheil oder zum Nach- 
<lb/>theil des Angeschuldeten begangen wurde: es ist da- 
<lb/>her hier nicht wie bei den Art. 296 und 294 eine
<lb/>Anwendung auf den Fall begründet, wo die That
<lb/>zum Vortheil eines Angeschuldeten geschahl36). Wer-

<lb/>l**&gt; OAGE. 185* Va ®.

<lb/>"*) Die Anmerkungen z. StGB. Bd. II. @.318 Abs.2.
<lb/>sagen ausdrücklich, daß hier ein anderes Derhältniß
</p>

            </div>
            <pb facs="2084660_14+1849_0273.tif"
                n="251"
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            <div xml:id="d19027e27142">
               <head>Mittheilungen aus der Praxis</head>
               <div xml:id="d19027e27147" type="section" subtype="Sonstiges" n="1.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Verehlichung der Deflorationsklägerin mit einem Dritten</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084660_14+1849_0273--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Verehelichung d. Deflsratton-klLgerin mit einem Dritten. 251

<lb/>den daher z. B. Untersuchungsacten beseitigt, aus
<lb/>welchen der Beweis wider einen Angeschuldeten her- 
<lb/>vorgeht, so kommt es darauf an, ob die Beseiti- 
<lb/>gung von dem Angeschuldeten oder von einem Drit- 
<lb/>ten begangen worden. Im ersten Falle ist gar kein
<lb/>Strafgesetz anwendbar, der Beweis dieser Beseitigung
<lb/>durch den Angeschuldeten ist nur der Beweis eines In- 
<lb/>diziums gegen denselben. Ist die Beseitigung durch
<lb/>einen Dritten geschehen, so kann sie, wenn nicht andere
<lb/>Verhältnisse, z. B. Verletzung der Amtspsiicht kon-
<lb/>kurriren, nur als Begünstigung des in Untersuchung
<lb/>befindlichen Verbrechens angesehen werden.13B).

<lb/>(Fortsetzung folgt).

<lb/>Mitteilungen ans der Praxis.

<lb/>I.

<lb/>Verehelichung der Deflorationsklägerin mit einem Dritten.

<lb/>In einer Deflorationssache hatte die Klägerin
<lb/>zwar die alternative Bitte gestellt, den Beklagten
<lb/>onzuhalten, sie entweder zu ehelichen oder zu do-
<lb/>tiren. Nachdem aber Beklagter in der Erzeption
<lb/>alle und jede Verbindlichkeit widersprach, zeigte
<lb/>Klägerin, bevor noch ein Erkenntniß erfolgte, in
<lb/>dem Repliksatze an: daß sie sich an den Gastwirth
<lb/>H. verehelicht habe. Hierüber heißt es nun in Len
<lb/>Motiven der oberftrichterlichen Entscheidung: Durch
<lb/>ihre Heirath hat Klägerin dem Beklagten fein Wahl- 
<lb/>recht genommen, und da bei den alternativen Ver- 
<lb/>bindlichkeiten der Grundsatz gilt, daß, wenn durch
<lb/>die Schuld des Gläubigers auch nur die Leistung
</p>
                  <p>

                     <lb/>als bei der Urkundenfälschung obwalte, und daß die
<lb/>Unterdrückung von Urkunden nur dann dem Meineide
<lb/>gleich geachtet werde, wenn sie absichtlich zum Scha- 
<lb/>den deS Angeschuldigten, nicht aber, wenn sie zu des- 
<lb/>sen Vortheil geschehen ist.

<lb/>) StGB. I. 84. 85.

<lb/>»") S. diese Blätter Bd.Xl. S. SS«.
</p>
               </div>
               <pb facs="2084660_14+1849_0274.tif"
                   n="252"
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               <div xml:id="d19027e27247" type="section" subtype="Sonstiges" n="2.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Beweisantretung durch Bezugnahme auf Vorakten</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084660_14+1849_0274--><p/>
                  <p>

                     <lb/>252
</p>
                  <p>

                     <lb/>Bezugnahme auf Vorakten.
</p>
                  <p>

                     <lb/>der einen Alternative unmöglich wird, der Schuldner
<lb/>auch zur Leistung der anderen nicht mehr verpflich- 
<lb/>tet ist, sondern von seiner Verbindlichkeit ganz be- 
<lb/>freit wird, so ist auch der klägerische Anspruch auf
<lb/>Dotation erloschen. Zwar behauptet die Klägerin,
<lb/>daß Beklagter selbst ia mora eligendi war, weil
<lb/>er sich auf ihre Klage in seiner Exzeption nicht über
<lb/>sein Wahlrecht erklärte, und daher nicht sie, sondern
<lb/>Beklagter selbst Schuld sei, daß sie einen Andern
<lb/>geheirathet habe; allein die Verbindlichkeit des Be- 
<lb/>klagten, zu wählen, tritt nicht schon mit der Ex- 
<lb/>zeption, sondern erst mit dem rechtskräftigen Er-
<lb/>kenntniß ein.

<lb/>OAGE. vom 23. Marz 1842. Nr. 1248S7/38.

<lb/>2.

<lb/>Beweisantretung durch Bezugnahme auf Vorakten.

<lb/>Vgl. Bl. f. RA. Bd. 1 S.222, Bd. 7 S. 111,

<lb/>Bd. 13 S. 365.

<lb/>Die von der Doktrin aufgestellte Unzulässigkeit
<lb/>einer allgemeinen Bezugnahme auf Vorakten statt
<lb/>des von der GO. in bestimmten Formen vorgezeich- 
<lb/>neten Urkundenbeweises beruht nur auf dem Gesichts- 
<lb/>punkte, zu verhindern, daß ein Anwalt oder eine
<lb/>Partei, der es an bestimmten Beweisgründen und
<lb/>der Erkenntniß derselben fehlt, nicht auf gut Glück
<lb/>hin den Versuch anstelle, den richterlichen Erwägun- 
<lb/>gen eine ganze Masse älterer und anderwärts ge- 
<lb/>pflogener Verhandlungen, die auf das Streitobjekt
<lb/>einigen Bezug erleiden, zu unterbreiten, und es den
<lb/>sorgfältigen Forschungen oder dem Scharfsinn der
<lb/>Richter zu überlassen, ob und was sich etwa zu ih,
<lb/>ren Gunsten hieraus finden lasse. Sind aber die
<lb/>einzelnen Produkte der fraglichen Vorakten, welche
<lb/>das Beweisthema erschöpfen sollen, bereits im Vor- 
<lb/>verfahren genau bezeichnet und diskutirt, und etwa
</p>
               </div>
               <pb facs="2084660_14+1849_0275.tif"
                   n="253"
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               <div xml:id="d19027e27350" type="section" subtype="Sonstiges" n="3.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Mangel rechtlichen Gehörs. Mandatsprozeß. Summarisches Zeugenverhör</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084660_14+1849_0275--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Mandatsprozeß. Summarisches Zeugenverhör. 253

<lb/>den Haupt-Streitakten schon früher beigefügt wor- 
<lb/>den, so kann sich die Beweisantretung, welche durch
<lb/>die Bezugnahme auf die Vorakten geschieht, unter
<lb/>dem Gesichtspunkte der Allegation eines Gerichts-
<lb/>notorium darstellen, welchenfalls der Umstand, daß
<lb/>der Beweis nicht mit Vorlage von Abschriften der
<lb/>einzelnen Aktenstücke angetreten wurde, die Annahme
<lb/>der Unerheblichkeit keineswegs rechtfertigt. Die all- 
<lb/>gemeine Bezugnahme auf die gerichtsbekannten Vor- 
<lb/>akten, welche unter solchen Umständen erfolgte, er- 
<lb/>scheint in sachgemäßer Bedeutung vermöge der Er- 
<lb/>wägung , daß die Auffassung von Urkunden der frag- 
<lb/>lichen Art in ihrem aktenmäßigen Zusammenhänge
<lb/>viel dazu beiträgt, ihr richtiges Verständniß zu er- 
<lb/>leichtern, und den Inhalt der einzelnen Aktenstücke
<lb/>aufzuhellen.

<lb/>Vgl. OAGE. vom 6. Okt. 1848. Nr. 1452"/» 7.

<lb/>3.

<lb/>Mangel rechtlichen Gehörs. Mandatsprozeß. Summarisches

<lb/>Zeugenverhör.

<lb/>In den Motiven eines OAGE. vom 31. Oct.
<lb/>1846 (Nr. 1176"/4s) kommt hierüber vor: „Der
<lb/>Mangel am rechtlichen Gehör, welcher nach GO.
<lb/>XVI. §. 2 einen Nullitätsbehelf bilden soll, kann
<lb/>nur im Vergleich mit den eigenthümlichen Erhei- 
<lb/>schungen einer jeden Prozeßart beurtheilt werden,
<lb/>und ist nur in dem Falle vorhanden, wenn einer
<lb/>Partei dasjenige Gehör abgeschnitten wurde, wel- 
<lb/>ches ihr nach der Natur des eröffneten Verfahrens
<lb/>gebührt hätte. Im gegebnen Falle bat das Unter- 
<lb/>gericht den Mandatsprozeß eingeleitet, wozu ihm
<lb/>sowohl die Bitte des ersten klägerischen Anrufens,
<lb/>als auch die damit verbundene Bescheinigung einen
<lb/>haltbaren Anlaß darboten. Die dem Mandatspro- 
<lb/>zesse angemessene Vertheidigung des impetratischen
<lb/>Thejles ist aber der Beklagten Ln ihrer zugelassenen
</p>
               </div>
               <pb facs="2084660_14+1849_0276.tif"
                   n="254"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Wechselforderungen im Konkurse</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0276--><p/>
                  <p>

                     <lb/>254 Wechfelforderungen im Konkurse


<lb/>Remonstration unverkürzt geblieben, indem das Um
<lb/>tergericht nicht nöthig fand, schlüssige Verhandlungen
<lb/>hierüber einzuleiten. Das ganze Verfahren der er- 
<lb/>sten Instanz, und namentlich des ergangenen In-
<lb/>hasivmandats, leidet daher keineswegs an dem vor- 
<lb/>geblichen Mangel der Citation, wie sich die Anmerk,
<lb/>zur GO. Kap. 5 §, 7 lit. 6 über diesen Punkt
<lb/>klar aussprechen. — Auch die unterbliebene Beila- 
<lb/>dung der Impetrati« zu dem summarischen Zeugen- 
<lb/>verhör der ersten Instanz kann das letztere im Hin- 
<lb/>blick auf §. 46 der Novelle von 1837 keineswegs
<lb/>entkräftigen; die GO. a. a. O. erfordert zur Er- 
<lb/>lassung eines Mandates nur, daß die nurrntse
<lb/>supplicae einigermaßen bescheinigt sind, wie stark
<lb/>aber diese Bescheinigung , — und wie sie sormalisirt
<lb/>sein müsse, bleibt immer dem billigen Ermessen der
<lb/>Gerichte überlassen. Wenn die Sache so beschaffen
<lb/>war, daß der erste Ausspruch der Gerichte ergehen
<lb/>konnte, ohne die Jmpetratin vorher geladen zu ha- 
<lb/>ben, so läßt. sich ein solches Erforderniß noch weni- 
<lb/>ger für die dazwischen getretenen Erhebungen auf-
<lb/>stellen, welche jenen Erlaß nur vorbereiten sollten.
<lb/>Die Jmpetratin durfte in ihrer Verantwortung ge- 
<lb/>gen das ergangene Mandat, wenn sich ein nachhal- 
<lb/>tiger Grund dazu bezeigte, neue Zeugen Vorschlä- 
<lb/>gen, oder um eine nochmalige Vernehmung der äl- 
<lb/>teren um neue Punkte bitten, womit alles erschöpft
<lb/>war, was sie in diesem Verfahren unter dem Titel
<lb/>des rechtlichen Gehörs in Anspruch nehmen konnte. —
<lb/>Die Rullitätsbeschwerde der Beklagten zeigte sich
<lb/>daher nach den zwei ihr unterlegten Behelfen als
<lb/>völlig grundlos."
</p>
                  <p>

                     <lb/>4.

<lb/>Wechfelforderungen im Konkurse.

<lb/>Zn dem Plenarbeschlüsse des Oberappellations-
<lb/>gerichts vom 24. Febr. 1847 (Reg.Bk. S. 315.) ist
</p>
                  <pb facs="2084660_14+1849_0277.tif"
                      n="255"
                      xml:id="zs1-2084660_14-1849_0277"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0277--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Wrchftlfordrmngeu im Konkurse. 255

<lb/>ausgesprochen, daß eine nach bayep. Wechselrecht zu
<lb/>beurtheilende Wechselforderung von dem Konkursge- 
<lb/>richte in die vierte Klasse der Prioritätsordnung
<lb/>nur dann definitiv gesetzt werden könne, wenn fie
<lb/>als solche beim Wechselgerichte richtig gestellt sei.
<lb/>Die Gründe hiefür bestehen darin, weil für Wech- 
<lb/>selsachen eigene Gerichte vorhanden sind, und nach
<lb/>GO. XU, §14 Sachen, welche wegen ihrer be-
<lb/>sondern Eigenschaft sich vor das Konkursforum nicht
<lb/>eignen, nur dem Betrage nach liquidirt, und ihr
<lb/>Platz im Prioritätsurtheil eventuell vorgemerkt, die
<lb/>Austragung der Liquidität selbst aber an das kom- 
<lb/>petente Gericht verwiesen werden soll.

<lb/>Hiernach kann die Frage, ob eine Forderung
<lb/>eine Wechselsorderung sei, und insonderheit ob der
<lb/>Wechsel gittig, der Aussteller wechselfähig fei und
<lb/>Vergl., vor dem Konkursgerichte weder verhandelt,
<lb/>noch entschieden, sondern der angesprochene Vorzug
<lb/>nur eventuell im Prioritätserkenntnisse vorgemerkt,
<lb/>die rechtliche Austragung über die Giltigkeit und
<lb/>Wirksamkeit des Wechsels aber muß an das ein- 
<lb/>schlägige Wechselgericht verwiesen werden.

<lb/>Demgemäß kann, obschon der allegirte Plenar-
<lb/>beschluß bkos davon spricht, daß eine Wechselforde- 
<lb/>rung nicht definitiv in die vierte Klasse der Kon- 
<lb/>kursgerichte ohne Liquidstellung der Forderung vor
<lb/>dem Wechselgericht gesetzt werden könne, eine Wech-
<lb/>felforderung vom Konkursgerichte weder definitiv
<lb/>anerkannt, noch definitiv verworfen werden, wenn
<lb/>nicht vorher ein Ausspruch des Wechselgerichts vor- 
<lb/>liegt, weil auch die Verwerfung eines solchen An- 
<lb/>spruches nach dem Geiste der GO. XIX, §. 14 durch
<lb/>die vorerftige Prüfung des kompetenten Wechfelge-
<lb/>richts bedingt ist.

<lb/>Nach diesen Erwägungen wurde bezüglich einer
<lb/>Wechselforderung, welcher das Konkursgericht die
<lb/>Wechseleigenschast abgefprochen und dieselbe in der
</p>

               </div>
               <pb facs="2084660_14+1849_0278.tif"
                   n="256"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Nichtanwendung des §. 65 Abs. 2 des Prozeßgesetz v. 1837 bei formell unstatthafter Adhäsion</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
               <div xml:id="d19027e27646" type="section" subtype="Sonstiges" n="6.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Persona standi in judicio. Hauskinder</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084660_14+1849_0278--><p/>
                  <p>

                     <lb/>256 Persona standi in judicio. HauSkinder.
</p>
                  <p>

                     <lb/>fünften Klasse lozirt hatte, auf nachgesuchte Revi- 
<lb/>sion gegen das diesen Ausspruch bestätigende Urtheil
<lb/>zweiter Instanz, vom obersten Gerichtshof am 19.
<lb/>Nov. 1847 (Reg. Nr. 212*6/47) abändernd da- 
<lb/>hin erkannt: daß die betreffende Wechselforderung
<lb/>in der vierten Klasse unter dem Vorbehalte der Li- 
<lb/>quidstellung vor dem kompetenten Wechselgerichte
<lb/>und nur eventuell, wenn von diesem die Wechsel-
<lb/>eigenschast der Forderung nicht anerkannt werden
<lb/>sollte, in der fünften Klasse zu loziren sei.

<lb/>5.

<lb/>Nichtanwendung deS §.65 Abs. 2 deS Prozeßgesetz, v. 1837
<lb/>bei formell unstatthafter Adhäsion.

<lb/>Nach §.68 Absatz 2 des Prozeßgesetzes ist die
<lb/>Adhäsion zwar, wie die Hauptberufung, durch das
<lb/>Dasein der gesetzlich erforderlichen Beschwerdesumme
<lb/>(§.57) bedingt, es findet aber, wenn sich die Ad- 
<lb/>häsion wegen Mangels dieser Summe formell un- 
<lb/>statthaft zeigt, die im §.65 Abs. 2 des alleg. Ge- 
<lb/>setzes bezüglich der wider die Vorschriften der §§. 54,
<lb/>57 und 64 ergriffenen Berufungen enthaltene
<lb/>Strafbestimmung keine Anwendung, weil in Dem
<lb/>§.68 auf den §.65 nicht Bezug genommen ist und
<lb/>Strafbestimmungen eine ausdehnende Interpretation
<lb/>nicht zulassen.

<lb/>cf. OAGActen RegNr. 298,6/47.

<lb/>6.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Persona standi in judicio. HauSkinder.

<lb/>Der Haussohn kann auch, während er in vä- 
<lb/>terlicher Gewalt steht, zu seinem Vermögen gehörige
<lb/>Ansprüche gerichtlich verfolgen; er bedarf nur der
<lb/>Zustimmung seines Vaters, sofern von einem pe- 
<lb/>culium uäveutttium vräiu. die Rede ist.

<lb/>Erk. des OAG. zu Jena 1838. Emming-
<lb/>haus Pandekten des Sachs. Rechts. S.385.
</p>
               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084660_14+1849_0279.tif"
             n="257"
             xml:id="zs1-2084660_14-1849_0279"/>
         <div xml:id="d19027e27748" n="No. 17.">
      
            <head>Samstag, den 18. Aug. 1849</head>
            <div xml:id="d19027e27753" ana="scope_-_257-264" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zur Lehre von der Einkindschaftung und insbesondere von der Beerbung der Aszendenten von Seite der Enkel nach Würzburger Landrecht</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0279--><p/>
               <p>

                  <lb/>»liitter

<lb/>für
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtsanwendung

<lb/>zunächst Ln Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nr. 17.
</p>
               <p>

                  <lb/>Samstag, den 18.Aug. 1849.
</p>
               <p>

                  <lb/>Kur Lehre von -er Einkin-schaftung und insbeson- 
<lb/>dere von -er Deerbung -er Aszendenten von Seite
<lb/>-er Enkel nach Würzburger Lau-recht.

<lb/>I.

<lb/>In diesen Blättern BandVlIl, Seite 74 ist
<lb/>die Frage:

<lb/>„ob nach Würzburger Landrecht jenes Vermö- 
<lb/>gen, welches ein unirtes Hauskind während der
<lb/>Dauer der Einkindschaft von einem Blutsver- 
<lb/>wandten des vorverstorbenen parens ab inte- 
<lb/>stato ererbt, zum peculium adventitium des- 
<lb/>selben gehöre, sofort in sein Alleineigenthum über- 
<lb/>gehe , oder ob es in die durch die Einkindschaft
<lb/>begründete Gütergemeinschaft eingeworfen wer- 
<lb/>den müsse";

<lb/>vom wissenschaftlichen Standpunkte aus geprüft, und
<lb/>dahin beantwortet worden, daß ein solches Vermö- 
<lb/>gen in die Gütergemeinschaft einzuwerfen sei.

<lb/>Dem am Schlüsse dieser Abhandlung S. 79
<lb/>ausgesprochenen Wunsche, daß die Praxis in Ent- 
<lb/>scheidung der erwähnten kontroversen Frage die nö-
<lb/>thige Bestimmtheit und Gleichförmigkeit erhalte,
<lb/>kommen wir durch Mittheilung eines oberstrichterli-
<lb/>xtv.
</p>
               <pb facs="2084660_14+1849_0280.tif"
                   n="258"
                   xml:id="zs1-2084660_14-1849_0280"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0280--><p/>
               <p>

                  <lb/>258 Einkindschaft. Bker-ung deS Aszendenten.

<lb/>chen Erkenntnisses vom 5. Dezember 1848 N. R.
<lb/>653^^/48 entgegen, in welchem diese Frage in Be- 
<lb/>ziehung auf großelterliche Erbschaften auf gleiche
<lb/>Weise entschieden wurde.

<lb/>In den Gründen zu diesem Erkenntnisse wurde
<lb/>Folgendes angeführt.

<lb/>Nach klarer Vorschrift des §.3 Titel 118 Thl.IH
<lb/>der kaiserlichen Landgerichtsordnung des Herzogthums
<lb/>Franken erlangen bei bestehender Einkindschaftung
<lb/>die Eltern alles Vermögen, welches die Kinder vor
<lb/>erfolgter Abtheilung ererben, als Eigenthum, da sie
<lb/>nach Titel 90 § 1 Lbiä. die ganze juristische Persön- 
<lb/>lichkeit der unirten Gesammtfamilie repräsentiren,
<lb/>und die uneingeschränkten und ausschließlichen Eigen-
<lb/>thümer alles Vermögens sind.

<lb/>Nach §.5 Titel 118 wird dasjenige, was die
<lb/>unirten Kinder durch Beerbung Anderer erlangen,
<lb/>nur dann ein Sondergut derselben, wenn es ihnen
<lb/>von dem Erblasser mit der ausdrücklichen Bestim- 
<lb/>mung zugedacht wurde, daß es ihnen eigen fein und
<lb/>bleiben solle.

<lb/>Es hat also der Umstand allein, daß die Kin- 
<lb/>der ein Erbrecht in den Nachlaß dritter Personen
<lb/>haben, und eine solche Erbschaft wirklich erwerben,
<lb/>nach den Grundsätzen des fränkischen Landrechtes
<lb/>nicht die Wirkung, daß dieses Vermögen ein von
<lb/>der Gütergemeinschaft ausgeschiedenes besonderes
<lb/>Eigenthum (Pekulium) der Kinder wird, sondern
<lb/>es ist, da in der eben allegirten Gesetzesstelle ganz
<lb/>allgemein von Erbschaften der Kinder ohne Unter- 
<lb/>schied, woher sie kommen, die Rede ist, als Regel
<lb/>festgesetzt, daß jeder erbschaftliche Erwerb der unir- 
<lb/>ten Kinder in die Gütergemeinschaft fällt, wenn er
<lb/>nicht ausdrücklich als Sondergut der Kinder von
<lb/>dem Testator bestimmt wurde.

<lb/>Es fragt sich daher nur, ob die von Großel- 
<lb/>tern herrührenden Erbschaften der rechtnatürlichen
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0281.tif"
                   n="259"
                   xml:id="zs1-2084660_14-1849_0281"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0281--><p/>
               <p>

                  <lb/>Einkindschaft. Beerbung des Aszendenten. 259

<lb/>Enkel derselben eine Ausnahme von jener Regel ver- 
<lb/>möge ihrer besonderen rechtlichen Natur, und der ein- 
<lb/>schlägigen Bestimmungen der kaiserlichen Landgerichts- 
<lb/>ordnung begründen.

<lb/>Vor Allem muß bemerkt werden, daß diese
<lb/>Frage durch die Prüfung und Entscheidung der wei- 
<lb/>teren Frage, ob die rechtnatürlichen Enke! die Er- 
<lb/>ben ihrer Großeltern stnd, ihre Lösung nicht finden
<lb/>könne, weil, wie bereits oben erörtert wurde, in Ge- 
<lb/>mäßheit der klaren Bestimmung des §.3 Titel 118
<lb/>der Landgerichtsordnung die Eigenschaft der mttrtcn
<lb/>Kinder als Erben dritter Personen den Uebergang
<lb/>der von den Kindern erworbenen Erbschaft in die Gü- 
<lb/>tergemeinschaft, und re8p. das Eigenthum der ein-
<lb/>gekindschafteten Eltern nicht ausschließt, und diese
<lb/>Erbschaft sofort nicht zu einem Sondergute dieser
<lb/>Kinder zu machen geeignet ist.

<lb/>Der Titel 119 H.3 und 4 Thl.III der Land- 
<lb/>gerichtsordnung, in welchem Titel davon die Rede
<lb/>ist, wieweit sich die Einkindschaft erstreckt, und un- 
<lb/>ter welchen Voraussetzungen sie aufhört, enthält nur
<lb/>die Bestimmung, daß Großeltern, welche sich nicht
<lb/>ausdrücklich zu rechten Großeltern im Einkindschafts-
<lb/>vertrage haben einsetzen lasten, in Beziehung auf
<lb/>die blos unirten Kinder nicht als rechte Aszendenten
<lb/>zu betrachten seien, und daher nach ihrem Tode nicht
<lb/>von diesen eingekindschafteten, sondern allein von ih- 
<lb/>ren recht natürlichen Enkeln beerbt würden.

<lb/>Diese Bestimmung entscheidet die im gegebenen
<lb/>Falle streitige Frage nicht, sondern setzt nur das
<lb/>Nechtsverhältniß fest, in welches die Großeltern zu
<lb/>den in der eingekindschafteten Familie begriffenen
<lb/>Kindern treten, und sanktionirt einen Grundsatz, der
<lb/>sich als rechtliche Konsequenz der Union als eines
<lb/>blos vertragsmäßigen Verhältnisses ergibt. Da nem-
<lb/>lich ein Vertrag nur Rechte unter den Kontrahen- 
<lb/>ten erzeugt, so können die blos unirten Kinder ver-
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0282.tif"
                   n="260"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0282--><p/>
               <p>

                  <lb/>260 Einkindschaft. Beerbung des Aszendenten.

<lb/>möge der Union Familien- und Erbrechte nur in
<lb/>Beziehung auf diejenigen Personen erwerben, welche
<lb/>dem deßfallsigen Vertrage ausdrücklich als Mitkon- 
<lb/>trahenten beigetreten sind; zu ihren Stiefgroßeltern
<lb/>stehen sie, da die Union nur ein zivilrechtliches Band
<lb/>begründet, in keinem natürlichen Verwandtschaftsver- 
<lb/>hältnisse, und stehen ihnen daher Familien- und
<lb/>Erbansprüche nur mittels eines ausdrücklichen Ver- 
<lb/>trages mit denselben zu. Jene Vorschriften der
<lb/>§§.3 und 4, dann 5 und 6 Titel 119 Thl.IlI der
<lb/>Landgerichtsordnung enthalten hiernach nichts an- 
<lb/>ders, als was aus der Natur des Unionsverbandes
<lb/>von selbst folgt, und bestimmen daher, wie erwähnt,
<lb/>nur das allgemeine Rechtöverhältniß der Großeltern
<lb/>zu der unirten Gesammtfamilie, namentlich den
<lb/>Stiefenkeln.

<lb/>Wenn also die Frage entsteht, ob solche Groß- 
<lb/>eltern von ihren rechtnatürlichen Enkeln oder zu- 
<lb/>gleich auch von ihren Stiefenkeln beerbt werden,
<lb/>dann muß die Entscheidung in Gemäßheit des Ti- 
<lb/>tels 119 §.3 mit 6 nach Verschiedenheit der hier
<lb/>angeführten Fälle erfolgen.

<lb/>Eine hievon ganz verschiedene Frage ist aber
<lb/>diese, ob, wenn jene Großeltern sich nicht zu rechten
<lb/>Aszendenten haben einsetzen lassen, und demgemäß
<lb/>von ihren rechtnatürlichen Enkeln beerbt werden,
<lb/>die Erbschaft den letzteren als Sondergut verbleibt,
<lb/>oder in die Gütergemeinschaft fällt.

<lb/>Diese Frage ist im §.3 und 4 des Titels 119
<lb/>nicht entschieden, da hier nur von dem Erbrechte
<lb/>der natürlichen und Stiefenkel überhaupt, nicht aber
<lb/>davon die Rede ist, welches Rechtsverhältniß bezüg- 
<lb/>lich dieses Vermögens nach dessen Erwerb durch die
<lb/>rechten Enkel unter den unirten Personen vermöge
<lb/>der Einkindschaft eintritt.

<lb/>Hier sind nur zwei Fälle möglich; entweder
<lb/>leben die unirten Eltern, resp. eines derselben noch,
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0283.tif"
                   n="261"
                   xml:id="zs1-2084660_14-1849_0283"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0283--><p/>
               <p>

                  <lb/>Einkindschaft. Beerbung deS Aszendenten. 261

<lb/>oder diese sind schon verstorben, und die unirten
<lb/>Kinder befinden sich noch in unabgetheilter Vermö- 
<lb/>gensgemeinschaft.

<lb/>Für den ersteren Fall bestimmt der §.3 des
<lb/>Titels 118 Thl. III der Landgerichtsordnung, daß
<lb/>dasjenige, was die Kinder ererben, ihr, der Eltern,
<lb/>Eigenthum werde; für den zweiten Fall verordnet
<lb/>der §.6 des Titels 86 ibid., daß mittels der rech- 
<lb/>ten Kinder die großelterliche Erbschaft in das ge- 
<lb/>meine Gut falle , und unter allen Geschwistrigen,
<lb/>nemlich rechten und unirten, getheilt werde.

<lb/>Der §.3 Titel 118 spricht zwar nicht ausdrück- 
<lb/>lich von großelterlichen Erbschaften; allein da hier
<lb/>ganz allgemein von Erbschaften die Rede ist, und
<lb/>bei Lebzeiten der Eltern offenbar dasjenige gelten muß,
<lb/>was nach ihrem Tode hinsichtlich der noch nicht ab-
<lb/>getheilten Kinder gilt, in Beziehung auf diese aber
<lb/>im §.6 Titel 86 ausdrücklich verordnet ist, daß das
<lb/>von den rechten Enkeln ererbte großelterliche Vermö- 
<lb/>gen in die Gütergemeinschaft falle, so kann gar kein
<lb/>Zweifel übrig bleiben, daß unter den im §.3 Ti- 
<lb/>tel 118 erwähnten Erbschaften auch die großelterli- 
<lb/>chen Erbschaften begriffen seien.

<lb/>Uebrigens bewährt auch jener §.6 des Ti- 
<lb/>tels 86 in Uebereinftimmung mit dem §. 3 des Ti- 
<lb/>tels 118, daß zwischen dem Erbrechte der rechtna- 
<lb/>türlichen Enkel in den Nachlaß ihrer Großeltern
<lb/>und dem Rechtsverhältnisse, welches hinsichtlich des
<lb/>von ihnen ererbten Vermögens vermöge des noch
<lb/>bestehenden Unionsverbandes eintritt, unterschieden
<lb/>werden müsse, und daher der Umstand, daß die recht- 
<lb/>natürlichen Enkel ihre Großeltern beerben, einen fol- 
<lb/>gerichtigen Schluß darauf, ob das Ererbte ein Son- 
<lb/>dergut derselben werde, durchaus nicht zulasse. Denn
<lb/>indem nach jenem §.6 des Titels 86 die großelter- 
<lb/>liche Erbschaft „mittels der rechten Enkel" in das
<lb/>gemeine Gut kömmt, und unter allen Geschwistrigen
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0284.tif"
                   n="262"
                   xml:id="zs1-2084660_14-1849_0284"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0284--><p/>
               <p>

                  <lb/>262 Einklndschaft. Beerbung deS Aszendenten.

<lb/>vertheilt wirb, ist gesetzlich ausgesprochen, und an- 
<lb/>erkannt, daß zwar die Beerbung der Großeltern
<lb/>durch deren rechte Enkel vermittelt, oder mit andern
<lb/>Worten erstere von letzteren beerbt werden, daß aber
<lb/>dann, wenn diese den Nachlaß vermöge des ihnen
<lb/>zustehenden Erbrechtes erworben haben, das Ver-
<lb/>mögen in Folge des Unionsverbandes und der da- 
<lb/>durch begründeten allgemeinen Gütergemeinschaft das
<lb/>Eigenthum der unirten Familie wird.

<lb/>Nach dieser aus positiven gesetzlichen Vorschrif- 
<lb/>ten geschöpften Erörterung ist dasjenige, was in den
<lb/>Beiträgen für deutsche Gesetzeskunde von S ch elhaß
<lb/>I.Heft §.80 und in der dort allegirten Disserta- 
<lb/>tion von Kle inschrod angeführt wird, nicht g' eig- 
<lb/>net, die daselbst vertheidigte entgegengesetzte Ansicht
<lb/>zu rechtfertigen. Insbesondere ist der im allegirten
<lb/>§.80 der Beiträge für deutsche Gesetzeskunde ge- 
<lb/>machte Einwand, daß die eingekindschafteten Eltern
<lb/>nicht mehr Rechte haben könnten, als die leiblichen,
<lb/>beim Absterben eines leiblichen Parens aber der
<lb/>überlebende rechte Parens von einer seinen Kindern
<lb/>zugefallenen Erbschaft der Eltern oder Verwandten
<lb/>des verstorbenen nur die Nutznießung, nicht aber das
<lb/>Eigenthum erlange, ganz unerheblich, weil der eben
<lb/>angeführte Grund offenbar ganz unrichtig ist. Denn
<lb/>in diesem Falle erben zwar allerdings die Kinder
<lb/>ihre Großeltern oder andere Verwandte des verstor- 
<lb/>benen Parens; allein wenn in der Ehe die allge- 
<lb/>meine Gütergemeinschaft besteht, welche mit dem
<lb/>Tode des einen Ehetheils nicht aufgehoben, sondern
<lb/>von dem überlebenden mit den Kindern fortgesetzt
<lb/>wird, Landgerichtsordnung Tbl. Hl Titel90 §. l,
<lb/>so wird diese Erbschaft vermöge der Gütergemein- 
<lb/>schaft Eigenthum des überlebenden Parens, was
<lb/>sowohl aus dem Begriffe und der rechtlichen Natur
<lb/>dieses ehelichen Güterstandes, als aus Titel 30 §. 0
<lb/>in Verbindung mit Titel 118 §.8 der Landgerichts-
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0285.tif"
                   n="263"
                   xml:id="zs1-2084660_14-1849_0285"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0285--><p/>
               <p>

                  <lb/>Einkindschaft. Beerbung de- Aszendenten. K63


<lb/>ordnung hervorgeht, indem nach diesen Gesetzesftellen
<lb/>Großeltern dem rechten Parens ihrer Enkel nicht
<lb/>einmal die Nutznießung dessen, was sie diesen als
<lb/>Eigenthum verschafft haben, entziehen können, und
<lb/>nach Titel 39 §.9, sowie Titel 118 §.5 Erbschaften
<lb/>der Kinder nur dann ihr Eigenthum werden, wenn
<lb/>ihnen ausdrücklich dieses Eigenthum vom Testator
<lb/>zugedacht wurde.
</p>
               <p>

                  <lb/>II.

<lb/>Mit der bisher erörterten Frage stehen zwei an- 
<lb/>dere gleich wichtige Fragen in Verbindung, nämlich

<lb/>1) ob die eingekindschafteten Eltern ihren sämmt-
<lb/>lichen unirten Kindern gegenüber auf den Uebergang
<lb/>des dem einen oder mehreren derselben von ihren
<lb/>rechten Großeltern erbschaftlich zugefallenen Vermö- 
<lb/>gens in die Gütergemeinschaft verzichten, und dieses
<lb/>Vermögen den erbenden Kindern als Sondergut
<lb/>überlassen können,

<lb/>2) ob, wenn der Ehemann allein dieses thut,
<lb/>die Ehefrau dagegen nach der fürstlich Würzburgi- 
<lb/>schen Verordnung vom 28. März 1700 zu reklami-
<lb/>ren berechtigt sei.

<lb/>Beide Fragen wurden in dem oben.angeführ- 
<lb/>ten oberstrichterlichen Erkenntnisse vom 5. Dezember
<lb/>1848 verneinend entschieden, und diese» Entsch«dung,
<lb/>wie folgt, motivirt.

<lb/>Zu 1. Vor Allem ist es unrichtig, daß, wenn
<lb/>die Eltern in die Verwandlung einer den erst- oder
<lb/>zweitehelichen Kindern angefallenen großelterlichen Erb- 
<lb/>schaft in ein Sondergnt derselben willigen, sie über eine
<lb/>den sämmtlichen Kindern zugehörige Erbschaft verzich- 
<lb/>ten, da nach klarer Bestimmung des Titels IW §. 4 in
<lb/>Verbindung mit Titel ! 18 §. 3 der Landgerichtsord- 
<lb/>nung eine solche Erbschaft nur den rechtnatürlichen
<lb/>Enkeln zufällt, und dann in das Eigenthum der
<lb/>Eltern übergeht.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0286.tif"
                   n="264"
                   xml:id="zs1-2084660_14-1849_0286"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0286--><p/>
               <p>

                  <lb/>264 Einkindschaft. Beerbung deS Aszendenten.
</p>
               <p>

                  <lb/>In Folge dieses vom Gesetze den Eltern aus- 
<lb/>drücklich zugesprochenen Eigenthums können aber
<lb/>auch dieselben über dieses Eigenthum disponiren, be- 
<lb/>sonders da nach Titel 96 §. 1 der Landgerichtsord- 
<lb/>nung auch den eingekindschafteten Eltern und selbst
<lb/>dem überlebenden Parens nach dem Tode des andern
<lb/>die uneingeschränkte Befugniß eingeräumt ist, „das
<lb/>„zur Gütergemeinschaft gehörige Vermögen zu ge- 
<lb/>brauchen und zu genießen, auch damit zu thun
<lb/>„und zu lassen als mit seinem eigen Gut ohne Ver-
<lb/>,,Hinderung männiglichen."

<lb/>Von einer unbedingten Ungültigkeit der elterli- 
<lb/>chen Disposition über ein solches in das Eigenthum
<lb/>der Eltern und regp. in die Gütergemeinschaft ge- 
<lb/>fallene großelterliche Vermögen kann daher nicht die
<lb/>Rede sein.

<lb/>Zu 2. Es handelt sich hier nicht von einem
<lb/>Rechtsgeschäfte über ein schon der Gütergemeinschaft
<lb/>angehöriges Vermögen, wovon im Titel 102 §. 2
<lb/>der Landgerichtsordnung und in der fürstlich Würz- 
<lb/>burgischen Verordnung vom 28. März 1700 die
<lb/>Rede ist, sondern von einem Vermögen, welches
<lb/>der Gütergemeinschaft erst erworben werden sollte.

<lb/>Da nun nach ausdrücklicher Vorschrift der
<lb/>Gesetze

<lb/>1.6 §.2 Dig. quae in fr and. cred. (42. 8.)

<lb/>1. 28 Dig. de verb. signif. (50. 16.)
<lb/>die Unterlassung einer Erwerbung keine Veräus-
<lb/>serung ist, so hat der Ehemann, wenn er auf
<lb/>den Erwerb der den erstehelichen Kindern zugefallenen
<lb/>Erbschaft verzichtete, über einen schon vorhandenen
<lb/>Vermögenstheil der Gütergemeinschaft nicht dispo-
<lb/>nirt, oder denselben veräußert, sohin keine Hand- 
<lb/>lung vorgenommen, bezüglich welcher seiner Ehefrau
<lb/>nach den angezogenen Bestimmungen des fränkischen
<lb/>Landrechtes die weibliche Reklamation zusteht.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084660_14+1849_0287.tif"
                n="265"
                xml:id="zs1-2084660_14-1849_0287"/>
            <div xml:id="d19027e28482">
               <head>Mittheilungen aus der Praxis</head>
               <div xml:id="d19027e28487" type="section" subtype="Sonstiges" n="1.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Klage ex constituto und auf den Grund eines Kontokorrents unter Kaufleuten</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0287--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Constitutum. Kontokorrent.
</p>
                  <p>

                     <lb/>265
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mitteilungen aus -er Praxis.

<lb/>1.

<lb/>Klage ex constituto und auf den Grund eines Kontokorrents
<lb/>unter Kaufleuten.

<lb/>Hierüber enthalten die Entscheidungsgründe
<lb/>eines oberstrichterl. Erkenntnisses vom 3. Aug. 1847
<lb/>RNr. 678"/4s folgende Ausführung:

<lb/>1) Wenn von einem Handlungshause gegen
<lb/>ein anderes Handlungshaus, mit welchem dasselbe
<lb/>in Geschäftsverbindung stand, ein durch einen Kon- 
<lb/>tokorrent nicht belegter Saldo eingeklagt und hie- 
<lb/>bei ausdrücklich behauptet wird, daß dieser Saldo
<lb/>vom beklagten Handlungshause als zu des Klägers
<lb/>Gunsten bestehend richtig anerkannt worden sei, so ist
<lb/>diese Klage, da sie auf der Behauptung eines ver- 
<lb/>tragsmäßigen Anerkenntnisses der eingeklagten For- 
<lb/>derung beruht, als actio de constituta pecunia
<lb/>begründet und es erscheint zu deren Substanzirung
<lb/>eine spezielle Angabe des Entstehungsgrundes der
<lb/>einzelnen Leistungsposten und Abrechnungen, aus
<lb/>welchen sich der Saldo herausgestellt hat, nicht
<lb/>nothwendig.

<lb/>Nur wenn dem behaupteten vertragsmäßigen
<lb/>Anerkenntnisse gegenüber beklagter Seits ein Jrrthum
<lb/>in quanto vorgeschützt werden sollte, könnte, in
<lb/>Folge dieser Einrede, die Vorlage einer Spezifika- 
<lb/>tion zur nähern Darlegung nothwendig werden.

<lb/>Dagegen involvirt die bloße Behauptung einer
<lb/>in Mitte liegenden Abrechnung ein vertragsmäßiges
<lb/>Anerkenntniß des eingeklagten Guthabens nicht, da
<lb/>das Wesen des Kontokorrents auf Abrechnung unv
<lb/>Kompensation beruht, ferner weil aus der gewöhn- 
<lb/>lichen Mittheilung des Kontokorrents am Jahres- 
<lb/>schlüsse und aus dem Stillschweigen desjenigen hier- 
<lb/>auf, welcher in Haftung gegen den Andern bleibr,
<lb/>kein vertragsmäßiges Anerkenntniß (constitutum)
</p>
                  <pb facs="2084660_14+1849_0288.tif"
                      n="266"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0288--><p/>
                  <p>

                     <lb/>206
</p>
                  <p>

                     <lb/>Constitutum. Kontokorrent
</p>
                  <p>

                     <lb/>abzunehmen ist. Es können aber nur erklärte An- 
<lb/>erkenntnisse, welche entweder von dem Gläubiger
<lb/>provozirt oder hinterher von demselben acceptirt wur- 
<lb/>den, somit nicht einseitige, auch nicht stillschwei- 
<lb/>gende oder fingirte Anerkenntnisse die actio de const.
<lb/>pecun. begründen und als selbstständige Klagegrunde
<lb/>im Gegensätze zu Beweismitteln, betrachtet werden.
<lb/>Fr. 1 pr. Fr. 14, §.B. Fr. 24. 26 de constit. pec.
<lb/>(13, 5.)

<lb/>2) Wird nicht auf den Grund eines Constitu-
<lb/>tums geklagt, sondern blos auf den Grund eines
<lb/>mit der Klage vorgelegten Kontokorrents, so ist
<lb/>durch dessen Inhalt eine hinreichende thatsächliche
<lb/>Begründung der Klage gegeben; denn ein Konto- 
<lb/>korrent zwischen Handelsleuten setzt, bei geordneter
<lb/>Buchführung voraus, daß die spezielle Entstehungs-
<lb/>urfache aller in debet und credit aufgeführten Po- 
<lb/>sten in den übrigen Büchern der beiden Haudlungs-
<lb/>freunde und in ihrer Korrespondenz enthalten sei,
<lb/>so daß die abgekürzte Aufführung der einzelnen Po- 
<lb/>sten in dem Kontokorrent vollkommen genügt, um
<lb/>dem mit Saldo belasteten Beklagten über die Mo- 
<lb/>dalität der Entstehung Gewißheit zu geben. Aber
<lb/>auch ohne Rücksicht auf den ergänzenden Theil der
<lb/>übrigen Handelsbücher der beiden Handelsfreunde
<lb/>gibt der Inhalt eines Kontokorrents, mit Rücksicht
<lb/>auf die gewöhnlichen Banquiers,-Kommissions - und
<lb/>Speditionsgeschäfte hinreichend die Entstehung der
<lb/>einzelnen Debet-Posten zu entnehmen, indem es
<lb/>klar ist, daß Ansätze für „Tratten" die Einlösung
<lb/>" der vom Beklagten auf den Kläger gezogenen Wech-
<lb/>* fei, der Ansatz für „Faktura" die Bezahlung der
<lb/>Preise der von dem Beklagten bezogenen Waaren,
<lb/>die Ansätze für „Assekuranzen" und „Spesen" end- 
<lb/>lich Auslagen des Klägers für den Beklagten zu
<lb/>den bezeichneten Zwecken bedeuten. Bei allen die- 
<lb/>sen Attsätzen ist es'ferner klar, daß denselben zu-
</p>

               </div>
               <pb facs="2084660_14+1849_0289.tif"
                   n="267"
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               <div xml:id="d19027e28691" type="section" subtype="Sonstiges" n="2.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Nichtanwendbarkeit des §. 110 des Hyp.-Gesetzes auf den Fall richterlicher Hilfsvollstreckung</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0289--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Hypotheken - Oesttzß. 110.
</p>
                  <p>

                     <lb/>267
</p>
                  <p>

                     <lb/>nächst ein Mandatsverhältniß zu Grunde liege, des- 
<lb/>sen spezielle Entstehung bei jeder einzelnen Post aus
<lb/>der Korrespondenz beider Handelsfreunde, oder aus
<lb/>einem allgemeinen Aufträge hervorgeht, wolei die
<lb/>genaue Bezeichnung des Datums der Entstehung
<lb/>jeder Post in dem Kontokorrent die Möglichkeit von
<lb/>Verwechslungen aufhebt. Die Credit-Posten erschei- 
<lb/>nen als Zahlungen, Gutmachungen des Beklagten,
<lb/>welche keines Beweises bedürfen, weil für dieselben
<lb/>mit der Vorlage des Kontokorrents in der Klage
<lb/>das Geständniß des Klägers vorliegt, und deren
<lb/>Abrechnung von den Debet-Posten der Saldo er- 
<lb/>gibt.
</p>
                  <p>

                     <lb/>2.

<lb/>Nichtanwendbarkeit des §.110 deS Hyp.-GefetzeS auf den Fall
<lb/>richterlicher Hilfsvollstreckung.

<lb/>Der §.110 des Hyp.-Gesetzes vom 1. Zum
<lb/>1822 findet nur bei dem ersten Antrag einer Par- 
<lb/>tei, oder des Gerichts (wo dieses in den gesetzlich
<lb/>bestimmten Fällen statt der Partei eine Anmeldung
<lb/>bei dem Hyp.-Amt vornimmt) Anwendung. In
<lb/>einem solchen Fall hat es das Hyp. -Amt lediglich
<lb/>mit den Betheiligten zu thun, hat diese zu hören,
<lb/>im Falle eines Widerspruchs die Sühne zu versu- 
<lb/>chen und in deren Entstehung die Betheiligten zum
<lb/>Rechtsweg zu verweisen.

<lb/>Ist aber dieser Rechtsweg betreten worden und
<lb/>handelt es sich davon, ein richterliches Urtheil oder
<lb/>einen gerichtlichen Vergleich in Vollzug zu setzen,
<lb/>so muß das Hyp. - Amt der Requisition des kompe- 
<lb/>tenten Richters, behufs der richterlichen Hilfsvoll- 
<lb/>streckung eine Eintragung zu bewirken, unweiger- 
<lb/>lich statt geben. Das Hyp.-Amt steht, wenn die
<lb/>Sache so weit gediehen ist, nicht mehr in dem Ver- 
<lb/>hältnisse zu einem Betheiligten, oder zu einem Ge- 
<lb/>richte, welches in den gesetzlich bestimmten Fällen
<lb/>eine Eintragung im Interesse einer Partei lediglich
</p>
                  <pb facs="2084660_14+1849_0290.tif"
                      n="268"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0290--><p/>
                  <p>

                     <lb/>268
</p>
                  <p>

                     <lb/>Hypotheken--Gesetz tz. 110.
</p>
                  <p>

                     <lb/>beantragt, sondern das Hyp.-Amt steht alsdann
<lb/>im Verhältnisse mit der vollziehenden richterlichen
<lb/>Gewalt. Sache der Partei ist es, sich gegen den
<lb/>Richter zu beschweren, wenn ste glaubt, daß die
<lb/>Sache zur Exekution überhaupt nicht, oder wenig- 
<lb/>stens nicht in der beantragten Art geeignet sei; das
<lb/>Hyp.-Amt aber darf die richterliche Hilfsvollstreckung
<lb/>nicht hindern, was geschehen würde, wenn es den
<lb/>Vollzug einer von dem Richter in der Exekutions-
<lb/>Instanz erlassenen Requisition von der Wiederho- 
<lb/>lung eines Verfahrens abhängig machen wollte, wel- 
<lb/>ches offenbar nur vorgeschrieben ist, wenn die Sache
<lb/>noch nicht zur richterlichen Hilfsvollstreckung gedie- 
<lb/>hen ist. Daher schreibt auch der §. 112 des H. G.
<lb/>ausdrücklich vor, daß das Hyp.-Amt nach rechts- 
<lb/>kräftiger Entscheidung der Sache das Geeignete zu
<lb/>verfügen habe. Diese Verfügung kann, wenn der
<lb/>Richter eine Eintragung in das Hyp.-Buch in
<lb/>vim execut. begehrt, nach der Natur der Sache
<lb/>nur darin bestehen, daß der richterlichen Requifiiton
<lb/>genügt wird. Das, was sich von selbst versteht,
<lb/>bedarf keiner ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung.
<lb/>Es würde mit andern Worten so viel heißen, daß
<lb/>bei dem Widerspruche dessen, gegen welchen ein
<lb/>Recht erworben werden soll, die Eintragung einer
<lb/>Hypothek gar nie möglich sei, wenn man dem Hyp.-
<lb/>Amt die Befugniß zugestehen wollte, den Bethei- 
<lb/>ligten zu fragen, ob er sich der vollziehenden rich- 
<lb/>terlichen Gewalt gutwillig fügen wollte oder nicht.
<lb/>Auf eine solche Weise kann und darf ein Gesetz
<lb/>nicht ausgelegt werden, sollten auch die Worte des- 
<lb/>selben noch so sehr dafür sprechen, was aber hier
<lb/>nicht einmal statt findet, wenn man den Fall, wo
<lb/>ein rechtskräftiges Erkenntniß von der Partei bei
<lb/>dem Hyp.-Amt vorgelegt, oder wo eine Hypothek
<lb/>von einem Gerichte im Interesse einer Partei ange- 
<lb/>meldet wird, von dem Fall unterscheidet, wo die
</p>

               </div>
               <pb facs="2084660_14+1849_0291.tif"
                   n="269"
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               <div xml:id="d19027e28902" type="section" subtype="Sonstiges" n="3.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Possessorium summariissimum; Provisorium, wegen Reduktion der Holzbezüge aus forstwirthschaftlichen Gründen</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0291--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Holzbezugs-Neduktion. Forstwirthschaftl. Gründe. 269

<lb/>Eintragung einer Hypothek von dem Richter in
<lb/>vim execut. angeordnet wird. Daß dieser Fall
<lb/>von den beiden erster» wesentlich verschieden ist,
<lb/>leuchtet von selbst ein und ist in dem H. G. nicht
<lb/>die geringste Veranlassung gegeben, anzunehmen,
<lb/>daß die Vorschrift des §. ILO auch auf den Fall
<lb/>der richterlichen Hilfsvollstreckung Anwendung finde,
<lb/>und daher etwas verordnet sein sollte, was gegen
<lb/>allgemeine Rechtsgrundsätze anstößt.

<lb/>Erk. d. AG. d. vormal. Rezatkr. vom 10. Dez.
<lb/>1829. AGAct.Nr. 232"/o. Desgl. v. 30. Juli
<lb/>1831. AGAct. Nr. 868^/31 *).

<lb/>3.

<lb/>Possessorium summariissinnim; Provisorium, wegen Reduktion
<lb/>der Holzbezüge aus forstwirthschaftlichen Gründen.

<lb/>Mehrere Eingeforstete, von denen jeder das un- 
<lb/>bestrittene Recht hatte, jährlich eine bestimmte Quan- 
<lb/>tität Holz aus einer gewissen Staatswaldung zu
<lb/>beziehen, sollten auf Anordnung der einschlägigen
<lb/>Administrativ-Behörden eine temporäre Reduktion
</p>
                  <p>

                     <lb/>i) In den Gründen dieses Erkenntnisses kommt noch vor:
<lb/>„Eine nochmalige Verweisung der Parteien zum
<lb/>Rechtsweg über eine und dieselbe Frage ist rechtlich
<lb/>undenkbar, und wenn in vem Kommentar zum H. G.
<lb/>angedeutet ist, daß durch eine fehlerhafte Fassung
<lb/>des Gesetzes Veranlassung zu einem vitiösen Zirkel
<lb/>gegeben sei, so liegt hierin keine Aufforderung für
<lb/>die Hyp.-Aemter, den angedeuteten Mißstand zu ver- 
<lb/>wirklichen und ein Verfahren einzuschlagen, durch
<lb/>welches es den Anschein gewinnen würde, als wollte
<lb/>mit den Interessenten ein Spiel getrieben werden,
<lb/>sondern es ist dies vielmehr als eine Warnung für
<lb/>die Hyp.-Aemter anzusehen, in jenen Fehler nicht zu
<lb/>verfallen, und als eine Ermahnung, wie immer, so
<lb/>auch hier dasjenige zu verfügen, was in dem Geiste
<lb/>des Gesetzes liegt und der Natur der Sache ange- 
<lb/>messen ist, also demgemäß der auf den Grund deS
<lb/>Judikats ergangenen Requisition zu entsprechen."
</p>
                  <pb facs="2084660_14+1849_0292.tif"
                      n="270"
                      xml:id="zs1-2084660_14-1849_0292"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0292--><p/>
                  <p>

                     <lb/>2)0 HolzbezugS-Reduktion. Forstwirthschaftl. Gründe.

<lb/>in ihren bisherigen Holzbezügen aus dem Grunde
<lb/>erleiden, weil nach Annahme jener Behörden die
<lb/>belastete Waldung zur Zeit die vollen Bezüge nicht
<lb/>mehr zu leisten im Stande sei, ohne deteriorirt zu
<lb/>werden und daher eine nothwendige Schonung ein-
<lb/>treten müsse. Die Eingeforsteten, welche die Rich- 
<lb/>tigkeit des Grundes der angeordneten Holzbezugs-
<lb/>Reduktion nicht anerkannten , traten gegen den Fis- 
<lb/>kus innerhalb Jahresfrist mit einer Klage um Schutz
<lb/>im jüngsten Besitze auf und verlangten, daß ihnen
<lb/>das gebührende volle Quantum ihres Gerechtholzes,
<lb/>wie vorher, verabreicht werde. Das Fiskus wurde
<lb/>aber durch OAGErkenntniß vom 27. Juli 1847
<lb/>(RNr. 1566"/45) aus folgenden Gründen von
<lb/>der Klage entbunden:

<lb/>„Das Possessorium sutnmar. soll nach GQ.
<lb/>111, §. 5, Nr. 2 niemals anders Platz greifen, als
<lb/>wenn das Jnhaben sowohl auf einer oder anderer
<lb/>Seite streitig und zweifelhaft ist; an dieser wesent- 
<lb/>lichen Voraussetzung gebricht es aber im vorliegen- 
<lb/>den Falle durchaus, denn sowohl das Recht an sicb,
<lb/>als der Umstand, daß die Kläger sich vor der Re- 
<lb/>duktion im Genüsse ihrer vollen Berechtigung be- 
<lb/>fanden, ist unstreitig. Es bezielt aber auch das
<lb/>possessorium momentaneum ein provisorisches
<lb/>Fortbestehen des jüngsten Zustandes, bis sich
<lb/>in Possessorio ord. , wo solches zulässig
<lb/>ist, oder in Petitorio ergeben haben wird, ob
<lb/>dieser Zustand ein rechtmäßiger gewesen sei. Der
<lb/>Richter soll einen faktischen Zustand so lange pro-
<lb/>visorio modo aufrecht erhalten, bis das Recht zur
<lb/>Sache selbst ermittelt sein wird. Nun haben aber
<lb/>die einschlägigen Forstpolizei-Behörden in ihrem
<lb/>Geschäftsbereiche bereits ein Provisorium getroffen,
<lb/>welches sie den obwaltenden Verhältnissen und be- 
<lb/>stehenden Gesetzen gemäß zu treffen für nothwendig
<lb/>erachteten, welchem gegenüber ein anderes, demsel-
</p>

               </div>
               <pb facs="2084660_14+1849_0293.tif"
                   n="271"
                   xml:id="zs1-2084660_14-1849_0293"/>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Verfahren im Falle des §. 84 des Hyp.-Gesetzes v. 1822</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084660_14+1849_0293--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Hypotheken - Gesetz §. 84. 271

<lb/>ben widersprechendes Provisorium nicht bestehen,
<lb/>sohin nicht getroffen werden kann."

<lb/>4.

<lb/>Verfahren im Falle deö §. 84 des Hyp.-Gesetzes v. 1822.

<lb/>Wenn gleich die Einräumung des Ranges einer
<lb/>erloschenen, aber im Hyp.-Buche noch nicht ge- 
<lb/>löschten Hypothek nach §. 84 des H. G. auch ohne
<lb/>Einwilligung desjenigen Gläubigers, dessen Hypo- 
<lb/>thek erloschen ist, erfolgen kann, derselbe demnach
<lb/>hierüber nicht vernommen zu werden braucht, so
<lb/>muß er doch vorerst darüber vernommen werden, ob
<lb/>seine Hypothek auch wirklich erloschen sei, und der
<lb/>Hyp.-Beamte darf ihm das Recht, gegen die selbst
<lb/>öffentliche Urkunde, wodurch das Erlöschen darge-
<lb/>than werden soll, Erinnerungen vorzubrinaen, eben- 
<lb/>sowenig entziehen, als ihm bei einem Rechtsstreite der
<lb/>Richter solches entziehen dürste. GO. XI, §. 7, Nr. 3.

<lb/>Dieser allgemeine Rechtsgrundsatz konnte auch
<lb/>in der Hypotheken-Gesetzgebung nicht unbeachtet
<lb/>bleiben. Nach §. 109 des H. G. kann eine Ein- 
<lb/>tragung nie auf einseitiges Verlangen, sondern nur
<lb/>mit Vernehmung desjenigen, gegen welchen das Recht
<lb/>erworben werden soll, also im vorliegenden Fall
<lb/>desjenigen Gläubigers, dessen Recht man als erlo- 
<lb/>schen betrachten will, vorgenommen werden. Das
<lb/>desfalls zu beobachtende Verfahren ist §. 110 u. ff.
<lb/>vorgeschrieben. Daß dieses Verfahren auch bei der
<lb/>Eintragung der Veränderungen, welche sich an der
<lb/>Person des Gläubigers, z. B. durch Zession, erge- 
<lb/>ben, beobachtet werden muß, versteht sich von selbst
<lb/>und ist durch §, 153 besonders angeordnet; der
<lb/>§. 29 aber schreibt unter Nr. 2 vor, daß der Fall
<lb/>des §. 84 in Beziehung auf die Eintragung in das
<lb/>Hyp.-Buch gleich einer Zession behandelt werden sott.

<lb/>Erk. d. AG. d. vorm. Rezatkr. v. 23. März
<lb/>1830. AGAct. Nr. 492"/^.
</p>
               </div>
               <pb facs="2084660_14+1849_0294.tif"
                   n="272"
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               <div xml:id="d19027e29194" type="section" subtype="Sonstiges" n="5.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Kirchliche Baulast und deßfallsige Beweislast</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084660_14+1849_0294--><p/>
                  <p>

                     <lb/>272 Kirchl. Baulast u. deßfallsige BeweiSlast.
</p>
                  <p>

                     <lb/>5.

<lb/>Kirchliche Baulast und deßfallsige Beweislast.

<lb/>Nach dem Concil. Trident. Sess. 21, Cap. 7,
<lb/>welches bezüglich der kirchlichen Baulast die einzige
<lb/>gemeinrechtliche Entscheidungsquelle bildet, sind die
<lb/>Parochianen in der Regel von jeder Art der Kon- 
<lb/>kurrenzpflicht zu Pfarrkirchenbauten, also auch von
<lb/>Leistung unentgeldlicher Hand- und Spanndienste,
<lb/>befreit und hiezu äußersten Falles nur in sofern
<lb/>verbunden, als weder das Kirchenvermögen hin- 
<lb/>reicht, noch der Patron oder diejenigen, welche sonst
<lb/>Früchte aus demselben beziehen, das hiezu erforder- 
<lb/>liche Vermögen besitzen.

<lb/>Es läßt sich auch ein diesen gesetzlichen Vor- 
<lb/>schriften entgegengesetztes allgemein verbindendes Her- 
<lb/>kommen in Deutschland, wonach die Pfarrgemeinde
<lb/>außer den angeführten Fällen zu konkurriren hätte,
<lb/>nirgends auf eine erweisliche Art begründen.

<lb/>Da nun nicht der, welcher die gesetzliche Regel
<lb/>für sich hat, sein hierauf gestütztes Recht zu bewei- 
<lb/>sen hat, sondern die Gegenpartei, welche eine Aus- 
<lb/>nahme von der Regel behauptet, dieselbe darthun
<lb/>muß, so kann der Pfarrgemeinde nicht die Beweis- 
<lb/>last bezüglich der von ihr behaupteten Freiheit von
<lb/>Uebernahme der Baulast oder Konkurrenz zu solcher
<lb/>aufgebürdet werden, sondern es hat deren Gegner,
<lb/>hinsichtlich des in Anspruch genommenen Rechts, die
<lb/>Uebernahme der Baulast oder die Konkurrenz zu
<lb/>solcher von der Pfarrgemeinde zu fordern, die Be- 
<lb/>weislast zu übernehmen; wobei es keinen Unterschied
<lb/>macht, ob die Pfarrgemeinde als Klägerin mit der
<lb/>Negatorienklage aufgetreten ist, oder ob gegen die- 
<lb/>selbe konfessorisch geklagt wurde.

<lb/>OAGE. v. 24.Dezember 1815. RNr. 1516* */43.
<lb/>- - v. 29. Januar 1848. - 991"/4«
</p>
               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084660_14+1849_0295.tif"
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         <div xml:id="d19027e29294" n="No. 18.">
      
            <head>Samstag, den 1. Sept. 1849</head>
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                  <title level="a" type="main">Bemerkungen und Präjudizien über das Verbrechen des Betrugs</title>
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                  <title level="a" type="sub">(Fortsetzung)</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0295--><p/>
               <p>

                  <lb/>Blätter
</p>
               <p>

                  <lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nr. 18. Samstag, den 1. Sept. 1849.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkungen und Präjudizien über das Verbrechen

<lb/>des Jetrugs.

<lb/>(Fortsetzung.)

<lb/>XXXVI.

<lb/>Der Betrug als Staatsverbrechen (oder
<lb/>Stäatsvergehen) unterscheidet sich von dem Privat«
<lb/>verbrechen (oder Vergehen) des Betrugs nicht nur
<lb/>dadurch, daß er den Staat oder die öffentliche
<lb/>Ordnung unmittelbar und nicht wie die Privat- 
<lb/>verbrechen nur mittelbar angreift 189), sondern auch
<lb/>dadurch, daß hier in der Regel nicht , wie bei dem
<lb/>Privatverbrechen des Betrugs, der besondere Zweck
<lb/>erfordert wird, sich selbst einen unerlaubten Vortheil
<lb/>zu verschaffen oder einen Anderen in Schaden zu
<lb/>bringen l4°), ferner dadurch, daß beim Staatsver-
</p>
               <p>

                  <lb/>13#) Anmerkungen z. StGB. Bd. I. S. 51. 56.

<lb/>140) S. diese Blätter Bd. XII S. 242. 243. 290. An- 
<lb/>merkungen z. StGB. Bd. III. S. 99. 101. 106.
<lb/>Gönner u. Schmidtlekn, Jahrb. Bd. I. S.
<lb/>335 ff. Vortrag deS Staatsministers der Justiz in
<lb/>den Verhandl. der Kammer der Abgeordneten v. I.
<lb/>1825. Beil. Bd. ll. S. 233.
</p>
               <p>

                  <lb/>XIV.
</p>
               <pb facs="2084660_14+1849_0296.tif"
                   n="274"
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               <p>

                  <lb/>274 Bemerk, u. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. Betrugs.


<lb/>brechen in der Reges zur Vollendung die Entstehung
<lb/>eines wirklichen Schadens nicht erfordert wird l41).
<lb/>Die einzelnen Staatsverbrechen und Vergehen des
<lb/>Betrugs sind: I. Fälschung öffentlicher Urkunden:

<lb/>A. Urkunden im engeren Sinne, Art. 337, B. Zeug- 
<lb/>nisse, Art. 425. II. Betrug rückstchtlich öffentli- 
<lb/>cher Siegel: A. der Staatssiegel, Art. 338. B.
<lb/>anderer öffentlicher Siegel, Art. 426. 6. öffentli- 
<lb/>cher Stempel, Art. 426. III. Anmaßung eines
<lb/>Staatsamtes, Art. 338. IV. Betrug der öffentli- 
<lb/>chen Beamten: A. durch Urkundenfälschung Art. 346.

<lb/>B. durch falsches amtliches Zeugniß, Art. 427.
<lb/>V. Münzverbrechen und Vergehen, Art. 341 bis
<lb/>346, dann 428 bis 43 L. VI. Fälschung öffentli- 
<lb/>cher Creditpapiere, Art. 347. VII. Verkürzung der
<lb/>Staatsgefälle, Art. 433.

<lb/>XXXVII.

<lb/>Oeffentl iche Urkunden im weiteren Sinne
<lb/>sind alle diejenigen, welche von dem Staatsober- 
<lb/>haupte selbst oder von einer mit öffentlichem Glau- 
<lb/>ben versehenen unmittelbaren oder mittelbaren 141)
<lb/>Behörde eines Staats in solcher Eigenschaft aus- 
<lb/>gestellt sind. Notariats urkunden solcher No- 
<lb/>tare, welche das Notariat nicht als Staatsamt
<lb/>oder öffentliche Behörde verwalten l43), können hie-
</p>
               <p>

                  <lb/>141) Anmerkungen z. StGB. Bd. III. S. 101.104. Ziff.6.
<lb/>S. 109. 110. 113. 114. vergl. S. 120. — OAGE.
<lb/>2774i/42.

<lb/>14a) Mittelbare Behörden handeln dennoch im Namen des
<lb/>Staats. Vergl. StGB. I. 366.

<lb/>143) Die Urkunden rezipirter Notare sind aber hieher
<lb/>zu rechnen, weil solche Notare in ihrem Amte öffentli- 
<lb/>chen Beamten gleich und ihre Urkunden öffentliche
<lb/>Urkunden find. Cod. jud. Cap. 2. §.6. und Cap. 11.
<lb/>§. 2. Nr. 2.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0297.tif"
                   n="275"
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               <p>

                  <lb/>Bemerk, u. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. Betrug-. 275

<lb/>her nicht gerechnet werden, weil Art. 337 des StGB,
<lb/>ein Staatsamt oder öffentliche Behörde bedingt.

<lb/>Ob auch die Urkunden ausländischer
<lb/>Staatsämter und öffentlicher Behörden hieher
<lb/>zu rechnen, könnte um deswillen bezweifelt werden,
<lb/>weil das StGB, die Fälschung öffentlicher Urkun- 
<lb/>den unter die Staatsverbrechen stellt "*) und man
<lb/>sich der Meinung hingeben könnte, als wären
<lb/>darunter nur Diejenigen zu verstehen, welche gegen
<lb/>den einheimischen Staat begangen worden, zumal
<lb/>da auch bei Münzverbrechen nicht der Umstand die
<lb/>höhere Strafe eines Verbrechens begründet, daß
<lb/>eine ausländische Münze gefälscht wurde, son- 
<lb/>dern das Hauptgewicht der höheren Strafbar- 
<lb/>keit darauf gelegt ist, daß die ausländische Münze
<lb/>im Jnlande als Geld umlaufende Münze
<lb/>ist "*), eine ausländische öffentliche Urkunde aber,
<lb/>obgleich sie im Jnlande als öffentliche Urkunde Be- 
<lb/>weiskraft hat, doch nur in sp eziellen Verhält- 
<lb/>nissen wirkt, während umlaufendes Geld im
<lb/>ganzen Lande Glauben haben muß, also durch
<lb/>falsches ausländisches im Jnlande umlaufendes Geld
<lb/>der Staat im Allgemeinen gefährdet ist und nicht
<lb/>blos wie bei falschen Urkunden nur einzelne — phy- 
<lb/>sische oder juristische — Personen benachtheiliat
<lb/>werden. — Allein die Gründe dafür, daß auch
<lb/>die Fälschung einer ausländischen öffentlichen Ur- 
<lb/>kunde unter Art. 337 und 425 Th. I. d. StGB, zu
<lb/>subsumiren sei, sind offenbar überwiegend und ent- 
<lb/>scheidend. Schon die Betrachtung, daß, so wie
<lb/>eine ausländische öffentliche Urkunde im Civilprozeß
</p>
               <p>

                  <lb/>144) Vergl. Überschrift des zweiten Titel- Th. I. de-
<lb/>StGB.

<lb/>145) StGB. I. 341. 844. vergl. mit 428, 431 und un- 
<lb/>ten §. XLVI.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0298.tif"
                   n="276"
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               <p>

                  <lb/>276 Bemerk, u. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. VetrugS.


<lb/>auch im Jnlande gleich einer inländischen öffentli- 
<lb/>chen Urkunde öffentlichen und höheren Glauben hat,
<lb/>als eine Privaturkunde, führt zu der Folge, daß
<lb/>der Gesetzgeber auch die Fälschung einer ausländi- 
<lb/>schen öffentlichen Urkunde strenger als die Fälschung
<lb/>einer Privaturkunde mit Strafe belegen muß. Es
<lb/>macht auch das StGB, in den Artikeln 337
<lb/>und 425 keinen Unterschied zwischen ausländischen
<lb/>und inländischen Urkunden und eben so wenig ent- 
<lb/>hält die Fassung jener Artikel irgend eine Andeu- 
<lb/>tung, daß man sich hiebei auf inländische Urkun- 
<lb/>den habe beschränken wollen. Der Umstand, daß
<lb/>das StGB, die Fälschung öffentlicher Urkunden un- 
<lb/>ter die Verbrechen und Vergehen wider den Staat
<lb/>gestellt hat, berechtigt aus doppeltem Grunde nicht
<lb/>zu der Annahme, als ob hier nur von inländischen
<lb/>öffentlichen Urkunden die Rede wäre. F ü r's e r st e ist zu
<lb/>erwägen, daß das StGB, zu den öffentlichen Verbrechen
<lb/>und Vergehen (Staatsverbrechen und Staatsvergehen)
<lb/>nicht nur diejenigen rechnet, welche das Staatsoberhaupt
<lb/>oder den Staat in seiner Existenz oder die Staatsbe- 
<lb/>hörden angreifen, sondern auch diejenigen, welche die
<lb/>öffentliche Treue und Glauben verletzen und info-
<lb/>ferne dem allgemeinen Wohle entgegen sind 146). Ge- 
<lb/>nießt nun eine ausländische Urkunde im Jnlande
<lb/>öffentlichen Glauben, so ist es ja gegen diesen öf- 
<lb/>fentlichen Glauben, wenn sie gefälscht wird und in
<lb/>Beziehung auf diesen öffentlichen Glauben macht es
</p>
               <p>

                  <lb/>"«) StGB. Th.l. Buch 2. Tit. 2. Kap. 5. Art. 337 ff.
<lb/>und Buch 3. Tit. 2. Kap. 4. Art. 425. ff. — Die
<lb/>theoretische Eintheilung in Privatverbrechen und Staats- 
<lb/>verbrechen ist nicht passend für ein Strafgesetzbuch,
<lb/>weil sie sich nicht konsequent durchführen läßt. Mit- 
<lb/>te r m a i e r, über den neuesten Zustand der Strafge- 
<lb/>setzgebung, S. 115. — Die neueren Strafgesetzbü- 
<lb/>cher haben piese Eintheilung verlassen.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0299.tif"
                   n="277"
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               <p>

                  <lb/>Bemerk, u. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. Betrugs. 277

<lb/>keinen Unterschied, ob der Gegenstand der Verletzung
<lb/>eine inländische oder eine ausländische Urkunde —
<lb/>ob die Behörde, auf deren Namen eine Urkunde
<lb/>fälschlich gefertigt oder verfälscht wurde, eine inlän- 
<lb/>dische oder ausländische ist. So wie ein Münzver- 
<lb/>brechen an ausländischen Münzen deshalb angenom- 
<lb/>men wird, weil die ausländische Münze, welche ge- 
<lb/>fälscht wurde, im Inland umläuft, eben so muß
<lb/>die Fälschung einer ausländischen öffentlichen Ur- 
<lb/>kunde schon deshalb als ein Verbrechen oder
<lb/>Vergehen gegen öffentliche Treue und Glauben an- 
<lb/>gesehen werden, weil diese Urkunde im Jnlande
<lb/>mit der Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde ge- 
<lb/>braucht werden kann, und der Umstand, daß der- 
<lb/>gleichen Urkunden gewöhnlich nur für spezielle Ver- 
<lb/>hältnisse gebraucht werden können, ist deßhalb kein
<lb/>durchgreifender Grund, ein Verbrechen gegen öffent- 
<lb/>liche Treue und Glauben nicht anzunehmen, weil
<lb/>viele Urkunden in einer unbestimmten Anzahl von
<lb/>Verhältnissen, ja viele auch sogar für den einheimi- 
<lb/>schen Staat und in inländischen öffentlichen Rechts- 
<lb/>verhältnissen Beweismittel sein können und das Ge- 
<lb/>setz einen Unterschied oder eine Beschränkung in die- 
<lb/>sen Beziehungen nicht gemacht hat. Daß aber das
<lb/>Gesetz die Fälschung öffentlicher Urkunden unter die
<lb/>Verbrechen und Vergehen wider öffentliche Treue
<lb/>und Glauben gestellt hat, das ist der deutlichste
<lb/>Beweis, daß der Gesetzgeber das Hauptmoment
<lb/>der Strafbarkeit in diese Verletzung und nicht in
<lb/>die Verletzung des obrigkeitlichen Ansehens gesetzt
<lb/>hat, denn in diesem Falle hätten diese Verbrechen
<lb/>und Vergehen unter die Verbrechen und Vergehen
<lb/>wider die Obrigkeit gesetzt werden müssen. Für's
<lb/>andere ist zu erwägen, daß, wenn man diese Ver- 
<lb/>brechen und Vergehen auch nur als wider den aus- 
<lb/>ländischen Staat begangen ansehen will, dennoch bis
<lb/>auf einen unten zu erörternden Fall die Art. 337
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0300.tif"
                   n="278"
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               <p>

                  <lb/>278 Bemerk, u. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. Betrugs.

<lb/>oder 425 angewendet werden müßten und nicht eine
<lb/>bloße Fälschung von Privaturkunden angenommen
<lb/>werden könnte, sobald die inländischen Strafge- 
<lb/>richte zur Bestrafung zuständig sind. Der Fälscher
<lb/>ist entweder ein Inländer oder ein Ausländer. Ist
<lb/>er ein Jnländr, so wird er nach dem bayerischen
<lb/>Strafgesetzbuche gerichtet, sowohl wegen derjenigen
<lb/>Uebertretungen, welche er im Jnlande, als auch
<lb/>wegen derjenigen, welche er im Auslande, gleich- 
<lb/>viel ob an dem bayerischen Staat oder an einen
<lb/>auswärtigenStaat oder dessen Unterthan
<lb/>begangen hat" Hier ist also durch klares Ge- 
<lb/>setz entschieden, daß die Fälschung ausländischer
<lb/>Urkunden, auch wenn man sie nur als gegen den
<lb/>auswärtigen Staat begangen auffaßt, gegen den
<lb/>Inländer nach den bayerischen Strafgesetzen zu be- 
<lb/>strafen ist und der Grund besteht in der Verbind- 
<lb/>lichkeit des Unterthan, die Strafgesetze des Staats,
<lb/>dem er angehört, auch im Auslande und gegen das
<lb/>Ausland anzuerkennen und zu achten. — Ist der
<lb/>Verbrecher ein Ausländer, so muß man unter- 
<lb/>scheiden, ob er die That im Jnlande oder im Aus- 
<lb/>lande begangen hat""). Wenn er die That im
<lb/>Jnlande beging, so wird er, vorausgesetzt, daß
<lb/>man in Bayern seiner habhaft wird, nach dem
<lb/>bayerischen Strafgesetzbuch gestraft und es macht
<lb/>keinen Unterschied, ob die That gegen einen aus- 
<lb/>ländischen oder gegen den bayerischen Staat began- 
<lb/>gen wurde '"). Der Grund ist, weil derjenige,
</p>
               <p>

                  <lb/>147) PromulgationS-- Edict zum StGB. Art. 3.

<lb/>"*) Besondere Staatsverträge und Reziprozitäten ausge- 
<lb/>nommen. Vorgenanntes Promulg.--Edict Art. 4.
<lb/>StGB. H. 3&gt;. und Novellen hiezu bei Doppel- 
<lb/>mayr Seite 171. ,

<lb/>14#) Vorgenanntes Promulg.-Edict, Art. 4, wo für den
<lb/>Mall, daß die That im Jnlande begangen wurde,
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0301.tif"
                   n="279"
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               <p>

                  <lb/>Bemerk. ir. Präjudizien üb. d. verbrechen d. Betrugs. 279

<lb/>welcher in einem andern Staate sich befindet, für
<lb/>die Zeit seines dortigen Aufenthalts die Gesetze die- 
<lb/>ses Staats eben so zu beobachten hat, wie ihm die- 
<lb/>ser Staat auch den Staatsschutz gewährt. Hat
<lb/>der Ausländer das Verbrechen im Auslände be- 
<lb/>gangen, so muß man wieder unterscheiden, ob er
<lb/>die Fälschung oder den verbrecherischen Gebrauch der
<lb/>gefälschten Urkunde gegen den bayerischen Staat
<lb/>oder gegen einen bayerischen Unterthan, oder
<lb/>gegen einen fremden Staat oder gegen einen
<lb/>fremden Unterthan verübt hat. Wurde die That
<lb/>von einem Au sländ e r im Aus lande gegen den
<lb/>bayerischen Staat oder gegen einen bayeri- 
<lb/>schen Unterthan verübt, so muß man den Arti- 
<lb/>kel 337 oder 425 zwar anwenden , aber eben
<lb/>deshalb, weil der Grund der Zuständigkeit der bayeri- 
<lb/>schen Strafgerichte nur der ist, daß die That am
<lb/>bayerischen Staat oder an einem bayerischen Unter- 
<lb/>than verübt wurde, kann der Grund der An- 
<lb/>wendung der Artikel 337 oder 425 nicht der sein,

<lb/>kein Unterschieb gemacht ist, ob sie am einheimischen
<lb/>oder an einem fremden Staate gemacht worden ist.

<lb/>Genanntes Promulg.-Edict, Art. 4. — Ist das aus- 
<lb/>ländische Gesetz des Orts der begangenen That milder als
<lb/>das bayerische, so ist eS den allgemeinen Grundsätzen deS
<lb/>Strafrechts entsprechend, daß der Ausländer nur nach
<lb/>dem milderen Gesetze beurtheilt werde, denn zur Zeit
<lb/>der That band ihn das bayerische Strafgesetzbuch eben
<lb/>deshalb nicht, weil er als Ausländer im Auslände
<lb/>handelte. Dieser Grundsatz ist indessen im bayeri- 
<lb/>schen Strafrecht nicht ausgesprochen, wohl aber an- 
<lb/>erkannt im Oefterr. GtGB. §. 34, Preuß. LR. H.
<lb/>20. §. 14.15, Württemberg. StGB. Art. 5, Hanover.
<lb/>StGB. Art. 3, Badischen StGB. Art. 6. — In
<lb/>Bayern kann man aus Begnadigung antkagen. —
<lb/>Vergl. übrigens hinsichtlich der oben abgehandelten
<lb/>Fragen Witter Mai er in den Roten zu Feuer- 
<lb/>bach, peinl. Recht 8. 31. Klub er, Völkerrecht,
<lb/>8.54. 55. Helft er, Völkerrecht, §. 36.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0302.tif"
                   n="280"
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               <p>

                  <lb/>280 Bemerk, u. Präjudizien ü-. d. Verbrechen d. Betrug-.

<lb/>daß das Verbrechen gegen den ausländischen Staat
<lb/>begangen wurde, sondern nur der, daß gegen den
<lb/>bayerischen Staat oder gegen einen bayerischen Un-
<lb/>terthan wider öffentliche Treue und Glauben gehan- 
<lb/>delt wurde. Hat endlich der Ausländer die That
<lb/>im Auslande und nicht gegen den bayeri- 
<lb/>schen Staat, auch nicht gegen einen bayeri- 
<lb/>schen Unterthan verübt, so sind die bayeri- 
<lb/>schen Gerichte weder zur Untersuchung noch zur Be- 
<lb/>strafung zuständig und es kann sonach von Anwen- 
<lb/>dung der Artikel 337 und 425 die Rede gar nicht
<lb/>sein: es ist vielmehr der Verbrecher, wenn er in
<lb/>Bayern ergriffen wird, dem Gerichte der begangenen
<lb/>That auszuliefern und wenn der auswärtige Staat
<lb/>die Uebernahme verweigert, nach den desfallsigen
<lb/>Vorschriften des bayerischen Strafgesetzbuchs 11.31
<lb/>zu behandeln. —

<lb/>Ob die Behörde, auf deren Namen die ge- 
<lb/>fälschte Urkunde lautet, aus einer oder mehreren
<lb/>Personen besteht, ob sie unter einer besonderen Firma
<lb/>(z. B. Gericht) oder unter dem Namen eines In- 
<lb/>dividuums (z. B. der Justizamtmann) Urkunden aus- 
<lb/>fertigt, das macht keinen Unterschied; nur muß die
<lb/>Behörde oder die Person auktorisirt sein, öffentliche
<lb/>Urkunden auszustellen. Ist sie dieses, so kommt es
<lb/>nicht darauf an, ob sie gerade auch diejenige Ur- 
<lb/>kunde, von deren Fälschung die Rede ist, auszu- 
<lb/>stellen zuständig war 151), denn das Strafgesetz muß
<lb/>das Vertrauen auf öffentliche Urkunden sichern, ohne
<lb/>einen Unterschied zwischen kompetenzmäßig und in-
</p>
               <p>

                  <lb/>1#l) Von jeder gerichtlichen Handlung wird vermuthet,
<lb/>daß sie in rechtlicher Art vorgenommen wurde. Cap. 23.
<lb/>X. äe elect. (1: S) Mevii dec.I. 118. VII. 78.
<lb/>nr.3. VIII. 277. vr.L. Glück'S Pand. Bd.XXII.
<lb/>S. 222. S. auch Cod, cir. bar. P. I. Cap. ü. $.34.
<lb/>nr. 6.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0303.tif"
                   n="281"
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               <p>

                  <lb/>Bemerk, n. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. Betrug-. 281

<lb/>kompetent ausgestellten Urkunden machen zu dürfen.
<lb/>Eine Hypothekurkunde, welche ein Hypothekbeamter
<lb/>über die Eintragung einer Schuld in sein Hypo- 
<lb/>thekenbuch ausstellt, während das verpfändete Ob- 
<lb/>jekt nicht in seinem Bezirk liegt, ist der Form nach
<lb/>eine gültige öffentliche Urkunde, selbst wenn die Hy- 
<lb/>pothek wegen Mangel an der Zuständigkeit des Hy- 
<lb/>pothekbeamten angefochten werden kann: die Fälsch?
<lb/>ung einer solchen öffentlichen Urkunde ist daher
<lb/>Fälschung einer öffentlichen Urkunde, wenn gleich
<lb/>die Hypothek ungültig ist. Wenn aber Jemand
<lb/>gar nicht zuständig ist, eine öffentliche Urkunde zu
<lb/>fertigen, wie z. B. der Vorsteher einer Ruralge- 
<lb/>meinde, so kann die Fälschung einer Urkunde auf
<lb/>seinen Namen nicht als Fälschung einer öffentlichen
<lb/>Urkunde angesehen werden, also z. B. nicht die
<lb/>fälschliche Beglaubigung einer Schuld, oder Bürg- 
<lb/>schaftsurkunde auf den Namen des Vorstehers oder
<lb/>der Verwaltung einer Ruralgemeinde 152). Sind
<lb/>öffentliche Behörden oder öffentlich angestellte Per- 
<lb/>sonen zwar in gewissen Beziehungen zur Ausstellung
<lb/>von öffentlichen Urkunden ermächtigt, haben sie aber
<lb/>außerdem, wenn gleich von Amtswegen, Urkunden
<lb/>auszustellen, welche ihrer Natur nach keine öffent- 
<lb/>lichen Urkunden sein sollen, so geht es nicht an,
<lb/>dergleichen ihrer Natur nach nicht öffentliche
<lb/>Urkunden um deswillen für öffentliche Urkunden
<lb/>anzusehen, weil diese Behörden oder Personen außer- 
<lb/>dem auch zuständig sind, öffentliche Urkunden aus-
<lb/>zuftellen. Deshalb sind, wie bereits in diesen Blät- 
<lb/>tern 153) gesagt wurde, Postscheine über aufgegebene
<lb/>Gegenstände und Lotteriezettel über gemachte Ein- 
<lb/>sätze den öffentlichen Urkunden nicht beizuzählen.
</p>
               <p>

                  <lb/>“*) OAGS. 215* V«.

<lb/>1##) Band XIII. Seite 194. Note 47.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0304.tif"
                   n="282"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0304--><p/>
               <p>

                  <lb/>282 Bemerk, u. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. Betrug«.

<lb/>Wohl aber müssen Quittungen eigentlicher Staats- 
<lb/>behörden, z. B. Staatskasse, Rentamt, als öffent- 
<lb/>liche Urkunden angesehen werden, denn diese Behör- 
<lb/>den sind ermächtigt, dergleichen Urkunden als öffent- 
<lb/>liche Urkunden auszustellenlsr) und eben so sind
<lb/>eigentliche Urkunden, welche eine Poftbehörde oder
<lb/>eine Lottobehörde ausstellt, im Gegensätze von blo- 
<lb/>ßen Postscheinen und Lotteriespielzetteln oder Spiel- 
<lb/>listen den öffentlichen Urkunden beizuzählen 155).

<lb/>An jeder Art der öffentlichen Urkunden kann
<lb/>das Verbrechen begangen werden, seien es dem gan- 
<lb/>zen Inhalte nach öffentliche Urkunden oder Be- 
<lb/>glaubigungen von Prkvaturkunden 15Ä).

<lb/>Eine öffentliche Urkunde muß als solche ihrer
<lb/>Form nach erkannt werden können: soll daher von
<lb/>Fälschung einer öffentlichen Urkunde die Rede sein,
<lb/>so muß die gefälschte Urkunde in einer Form
<lb/>sich darstellen, daß sie für eine öffentliche Ur- 
<lb/>kunde gehalten werden kann und wenn gleich die
<lb/>größere oder- geringere Schwierigkeit,
<lb/>eine fälschlich als öffentlich ausgegebene Urkunde als
<lb/>nicht öffentliche zu erkennen, keinen Einfluß auf
<lb/>den Begriff des Verbrechens der Fälschung öffent- 
<lb/>licher Urkunden hat"7), so kann doch eine falsche
</p>
               <p>

                  <lb/>1M) OAGE. 342®/29. Der Diener einer solchen öf- 
<lb/>fentlichen Behörde kann Quittungen als öffentliche
<lb/>Urkunden nicht ausstellen. Thut er es dennoch und
<lb/>die Quittung wird gefälscht, so ist nur die Fälschung
<lb/>einer Privaturkunde begangen. OAGE. 2071V2O.

<lb/>*") S. diese Blätter a. a. O. Dem neuen Strafgesetz- 
<lb/>buche bleibt beffere Festsetzung der Gränzen Vorbe- 
<lb/>halten.

<lb/>"®) Anmerk, zu StGB. Bd. HI. S. 102.

<lb/>Ift7) Vergl. diese Blätter Band XII. S. 239 und Bd. XI.
<lb/>S. 45. Anmerk, zum StGB. Bd.I. Bl. 182, 183.
<lb/>Bd.Ill. S. 105. Ziff.8. Gönner und Schmidt- 
<lb/>lein, Jahrb. Bd M S. 134.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0305.tif"
                   n="283"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0305--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bemerk, u. «HrSjMzien üb. d. Verbrechen d. Betrags. 283

<lb/>oder gefälschte Urkunde, welche keine Zeichen einer
<lb/>öffentlichen Urkunde hat, auch keine Veranlassung
<lb/>geben, eine Untersuchung wegen Fälschung öffentli- 
<lb/>cher Urkunden cinzuleiten, selbst wenn der mit der
<lb/>Urkunde Betrogene diese für eine öffentliche hielt
<lb/>oder durch den Betrüger veranlaßt wurde, sie für
<lb/>eine öffentliche zu halten. Es handelt sich dann
<lb/>nicht von größerer oder geringerer Schwierigkeit,
<lb/>sondern es hat gar keine Schwierigkeit, die
<lb/>Fälschung zu entdecken. Das Verbrechen der Fälsch- 
<lb/>ung öffentlicher Urkunden ist ein Staatsverbrechen;
<lb/>es muß daher objektiv begangen sein und subjektive
<lb/>Ansichten können den Mangel des Objekts — den
<lb/>Thatbestand — nicht ersetzen.

<lb/>So wie es auf die größere oder geringere
<lb/>Schwierigkeit, die Fälschung zu entdecken, nicht an- 
<lb/>kommt 15*), so kommt es folgerecht auch nicht darauf
<lb/>an, ob alle erforderlichen Zeichen einer öf- 
<lb/>fentlichen Urkunde oder einer Urkunde der treffenden
<lb/>Art der Urkunde beigefügt sind. Ist z. B. eine
<lb/>falsche gerichtliche Urkunde nur mit dem Gerichts- 
<lb/>siegel, nicht aber mit der Unterschrift des Richters
<lb/>oder zwar mit der Unterschrift desRichters, aber nicht mit
<lb/>der Firma des Gerichts, oder nicht mit dem Siegel des
<lb/>Gerichts, oder nicht mit der Unterschrift des Aktuars
<lb/>versehen, so ist doch das Verbrechen der Fälschung
<lb/>einer öffentlichen Urkunde bei vollständigem Thatbe-
<lb/>stande begangen"8). Derselbe Fall ist, wenn die
<lb/>Namen von Gerichtspersonen fälschlich unterschrie- 
<lb/>ben werden, welche sich bei diesem Gerichte gar
<lb/>nicht befinden oder vielleicht gar nicht epistiren"8).
</p>
               <p>

                  <lb/>15 8) Auch nicht auf die Ähnlichkeit der Nachahmung. S. R.
<lb/>v. 18.Aug. 1814. Spieß, S.33.

<lb/>244»»/z». 2774%2. 9838/3#. 3rVmi.
<lb/>28638/39.

<lb/>lfl0) Vergl. diese Blätter BandXM. S. 196.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0306.tif"
                   n="284"
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               <p>

                  <lb/>284 Bemerk, u. Präjudizien üb. d. Verbrechen b. Betrug-.

<lb/>oder wenn statt des Gerichtsvorstandes oder des
<lb/>ersten Beamten, welcher die Urkunden zu unterschrei- 
<lb/>ben hat, der Name eines nur subsidiär (bei Ver- 
<lb/>hinderung des ersten Beamten) eintretenden zweiten
<lb/>oder anderen Beamten fälschlich beigesetzt ist, mag
<lb/>dabei bemerkt sein oder nicht, daß der erste Beamte
<lb/>verhindert oder abwesend sei. In dergleichen Fäl- 
<lb/>len einen unvollständigen Thatbestand des Verbre- 
<lb/>chens l#1) oder nur einen Versuch annehmen zu wol- 
<lb/>len, rechtfertigt sich nicht "*). Man vergißt hiebei,
<lb/>daß die Urkundenfälschung vollendet und der That- 
<lb/>bestand vollkommen vorhanden ist, sobald der Thä-
<lb/>ter die Täuschung vollbracht hat, welche er zu sei- 
<lb/>nem Zweck dienlich erachtete, und welche in der
<lb/>Fälschung allein oder in dem wissentlichen Gebrauch
<lb/>der falschen oder gefälschten Urkunde besteht"'),
<lb/>ohne daß auch noch eine wirkliche Beschädigung
<lb/>oder die Erlangung eines Vortheils erforderlich wä-
<lb/>ren"1); ja daß bei öffentlichen Urkunden wegen
<lb/>deren Wichtigkeit und wegen der Gefahr, welche
<lb/>dergleichen falsche Urkunden bereiten, nicht einmal
<lb/>eine auf eigenen Gewinn oder auf Beschädigung
<lb/>eines Andern gerichtete Absicht, sondern nur die Ab- 
<lb/>sicht der Fälschung erfordert wird"^).
</p>
               <p>

                  <lb/>,#1) Qltt. 106. TH.I StGB, wegen unvollständigen That-
<lb/>bestands ist jetzt ohnedies aufgehoben durch Gef. v.
<lb/>LS.Aug. 1848. Ges. Bl. S.22L.

<lb/>"*) SBgl. mm. aiVl818. 8*V3*.

<lb/>"») StGB.l 337.

<lb/>"*) Anmerk. z. StGB. Bd. IH. S. 101 u. 1«4. Ziff.7.
<lb/>Gönner und Schmidtlein, Jahrb. Bd.I S.3L6.
<lb/>OAGE. 277"/4 2.

<lb/>1Ä5) Sich. Nov. 54. v. 18.Sept. 1814. Doppelmayr,
<lb/>S. 115. — Hart ist dieses und künftig zu mildern.
<lb/>Wenn z.B., wie schon vorgekommen, einem leichtgläubi- 
<lb/>gen StaatSdienstadspiranten ein fälschlich gefertigtes An-
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0307.tif"
                   n="285"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0307--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bemerk u. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. Betrugs. 285
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Arten der Fälschung können verschie- 
<lb/>den fern168): es kann die ganze Urkunde falsch""),
<lb/>es kann eine ächte Urkunde in einzelnen Theilen
<lb/>verfälscht, es kann von einer ächten Urkunde eine
<lb/>unrichtige Abschrift gefertigt sein, es kann aber auch
<lb/>eine angebliche Abschrift von einer Urkunde gefertigt
<lb/>werden, welche gar nicht existirt*68); zuweilen wird
<lb/>ein von einer ächten Urkunde abgelöstes Siegel auf
<lb/>die falsche Urkunde geklebt'88), zuweilen ein ächtes
<lb/>Siegel zum Aufdruck auf eine falsche Urkunde miß- 
<lb/>braucht 170), zuweilen ein Siegelabdruck nachge- 
<lb/>macht'"), zuweilen ein Theil einer ächten Urkunde
<lb/>fälschlich verändert'").

<lb/>Das Subjekt des Verbrechens kann Je- 
<lb/>der sein, welcher dem Strafgesetze unterworfen ist,
<lb/>also auch ein Beamter, dem die Befugniß zusteht,
<lb/>öffentliche Urkunden zu fertigen: nur darf man es
<lb/>nicht als das Verbrechen der Fälschung öffentlicher
<lb/>Urkunden ansehen, wenn ein Beamter sein Amt dazu
<lb/>mißbraucht, eine Urkunde von Amtswegen zu ferti- 
<lb/>gen, deren Inhalt, wie er bei der Fertigung wohl
<lb/>weiß, falsch ist; eine solche Handlung ist keine Ur- 
<lb/>kundenfälschung, denn die Urkunde ist ächt und nur
<lb/>der Inhalt falsch, sondern sie ist nach StGB.I
<lb/>340 das Verbrechen der Verletzung öffentlicher Treue
</p>
               <p>

                  <lb/>stellungSdekret zugestellt wird, nur um ihn zum Be- 
<lb/>sten zu haben, so ist doch wahrlich Zuchthausstrafe
<lb/>zu hoch.

<lb/>»") Anmerk. z. StGB. Bd.III. S.10S.

<lb/>1#T) OAGE. 8"/zg. 244"/, ,. 277* V42. 286"/,..
<lb/>"*) OAGE. 55"/44. Diese Blätter Bd. XI. S.4S.
<lb/>OAGE. ""/ia*,. 55"/44.

<lb/>Anmerk. z. StGB.
<lb/>S. k0L. OAGE.
</p>
               <p>

                  <lb/>31t/
</p>
               <p>

                  <lb/>44-

<lb/>1818-
</p>
               <p>

                  <lb/>17°) OAGE. 244"/3.

<lb/>Bd. III. S. 103.

<lb/>17 *) Anmerk, z
<lb/>286*®/

<lb/>17*) Anmer"z. StGB. Bd.III. S.10L.
</p>
               <p>

                  <lb/>StGB. Bd. III.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0308.tif"
                   n="286"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0308--><p/>
               <p>

                  <lb/>286 Bemerk, u. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. BetrrgS.

<lb/>und Glaubens durch Staatsdiener 173). Haben
<lb/>Parteien bei einem öffentlichen Amte Unwahrheit
<lb/>als Wahrheit angegeben und der Beamte nimmt in
<lb/>gutem Glauben die Angabe zu Protokoll, so ist eben- 
<lb/>falls die Urkunde acht und nur der Inhalt falsch,
<lb/>es ist also wieder keine Urkundenfälschung begangen,
<lb/>sondern nur von einem gemeinen Betrug der Par- 
<lb/>teien kann die Rede sein777).

<lb/>Der wissentliche Gebrauch einer falschen oder
<lb/>gefälschten Urkunde wird eben so wie die Fälschung
<lb/>gestraft *").

<lb/>Oeffentliche Urkunden im weiteren Sinne theilt
<lb/>das Strafgesetzbuch in öffentliche Urkunden
<lb/>im engeren Sinn und in öffentliche Zeug- 
<lb/>nisse, wohin auch Pässe, Wanderbücher der Hand- 
<lb/>werksgesellen u. dgl. gehören. Die Fälschung öf- 
<lb/>fentlicher Urkunden im engeren Sinne ist Verbrechen
<lb/>(Art.637), die Fälschung öffentlicher Zeugnisse u.s.w.
<lb/>ist, wie unten §. XXXIX näher dargelegt wird,
<lb/>bald Vergehen, bald Polizeiübertretung. Der Un- 
<lb/>terschied zwischen öffentlichen Urkunden im engeren
<lb/>Sinne und zwischen öffentlichen Zeugnissen besteht
<lb/>in ähnlicher Art, wie oben773) bei Privaturkunden
<lb/>und Briefen angegeben wurde, darin, daß öffent- 
<lb/>liche Urkunden im engeren Sinne als Beweismittel
<lb/>über Rechte und Verbindlichkeiten dienen, während
<lb/>öffentliche Zeugnisse u. s. w. zwar als Beweismit- 
<lb/>tel über persönliche Eigenschaften, über beobachtete
<lb/>Förmlichkeiten u. dgl., aber nicht als Beweismittel

<lb/>-     . ■ ..ni ' i     um um n n» %

<lb/>173) OAGE. 25345/46.— Nach dem System deSStGV.
<lb/>wäre Art. 340 besser unter die Amtsverbrechen gestellt
<lb/>worden.

<lb/>17 4) OAGE. 73a%9.

<lb/>776) StGB.!. 337. 425.

<lb/>17e) Band XIII. Seite 193, insbesondere Band I. S.74.75.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084660_14+1849_0309.tif"
                n="287"
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            <div xml:id="d19027e30605">
               <head>Mittheilung aus der Praxis</head>
               <div xml:id="d19027e30610" type="section" subtype="Sonstiges">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Ueber die Intestaterbfolge der außerehelichen Halbgeschwister nach ansbach. Provinzial-resp. preuß. Landrecht</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0309--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Erbfolge außerehelicher Halbgeschwister. 287

<lb/>über Rechte und Verbindlichkeiten gebraucht wer- 
<lb/>den U7). Das Nähere in den folgenden beiden
<lb/>Paragraphen.

<lb/>(Fortsetzung folgt.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>MittheUnng aus -er Praxis.

<lb/>Ueber die Jntestaterbfolge der außerehelichen Halbgeschwister

<lb/>nach anSbach. Provinzial-resp. preuß. Landrecht.

<lb/>Die ansbach. Amtsordnung bestimmt im Tit. XII
<lb/>„von Erbfällen ohne Geschäft" unter Nr.XVtH,
<lb/>daß, wenn keine vollbürtigen Geschwister oder Ge- 
<lb/>schwisterkinder vorhanden sind, die Halbgeschwister
<lb/>zur Erbschaft berufen werden und alle andern Sei- 
<lb/>tenverwandten ausschließen. Dieses Gesetz macht
<lb/>zwischen ehelichen und außerehelichen Halbgeschwi- 
<lb/>stern keinen Unterschied, es schweigt vielmehr von
<lb/>den letzter» ganz, und dessen Interpretation mußte,
<lb/>vor Einführung des preuß. Landrechts, im Sinne
<lb/>des röm. Rechts geschehen. Nach diesem sind aber
<lb/>die außerehelichen Kinder zur Erbschaft der Mutter
<lb/>berufen und da in der dritten Klasse alle Halbge- 
<lb/>schwister succediren, welche nur einen gemeinschaftli- 
<lb/>chen Aszendenten haben, den und dessen Aszendenten
<lb/>sie in der ersten Klasse vollständig beerbt haben
<lb/>würden, so kann es keinem Zweifel unterliegen, daß
<lb/>auch außereheliche Halbgeschwifter ihre ehelichen
<lb/>Halbgeschwister, mit denen sie eine gemeinschaftliche
<lb/>Mutter haben, beerben. Fr. 2 u. 4 unde cog- 
<lb/>nati (38, 8.). Nach diesen Gesetzen ist das Erb- 
<lb/>recht der außerehelichen Halbgeschwister von mütter-
</p>
                  <p>

                     <lb/>1T1) Dergl. diese Blätter Bd.H. Seite 373. ff. Band XI.
<lb/>S. 233. OAGS. 2194V4#.
</p>
                  <pb facs="2084660_14+1849_0310.tif"
                      n="288"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0310--><p/>
                  <p>

                     <lb/>288 Erbfolge außerehelicher Halbgeschwister.

<lb/>licher Seite auf den Grund des ansb. Statutar-
<lb/>rechts und-dessen Interpretation durch das gemeine
<lb/>Recht klar entschieden.

<lb/>Allein durch die Einführung des preuß. Landr.
<lb/>ist die Bezugnahme auf das röm. Recht ausdrück- 
<lb/>lich untersagt, denn nach Art. I des Patents vom
<lb/>29.Nov. 1795 tritt subsidiär das preuß. Landrecht
<lb/>ein. Dieses bestimmt nun zwar Thl. H, Tit. 3,
<lb/>§.41 gleichfalls, daß, wenn keine vollbürtigen Ge- 
<lb/>schwister, noch Abkömmlinge von selben vorhanden
<lb/>sind, die Halbgeschwister und deren Deszendenten,
<lb/>mit Ausschluß der übrigen Seitenverwandten, zur
<lb/>Erbschaft gelangen, ohne die außerehelichen Halbge- 
<lb/>schwister auszuschließen; allein, daß diese dessen un- 
<lb/>geachtet ausgeschlossen sind, geht daraus hervor,
<lb/>daß das Landrecht Th.Il, Tit.3, §.8 ausdrücklich
<lb/>bestimmt, daß uneheliche Kinder mit denjenigen,
<lb/>welche die Mutter in der mit einem andern Vater
<lb/>geschlossenen Ehe erzeugt, in keinem bürgerlichen
<lb/>Familienverhältnisse stehen, und Th. II, Tit. 2,
<lb/>§. 669 ist weiter verordnet, daß zwischen uneheli- 
<lb/>chen Kindern und den Verwandten der beiderlei Ael-
<lb/>tern in der Regel keine gesetzliche Erbfolge statt fin- 
<lb/>det. Hiernach haben die außerehelichen Halbgeschwi- 
<lb/>ster in den Nachlaß ihrer ehelichen Halbgeschwister
<lb/>kein gesetzliches Erbrecht.

<lb/>Erkenntniß des AG. d. vormal. Rezatkr. v. 29.
<lb/>Dez. 1829 (AGAct. Nr. 19ü82y28), bestätigt durch
<lb/>OAGE. v. 27. Nov.1839. OAGAct. Nr. 999"/zv.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gnome.

<lb/>Wenn Ehrfurcht, fromme Scheü, aus ihren Fugen sprangen,
<lb/>Gehört ein Gott dazu, sie wieder einzufangen.
</p>

               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084660_14+1849_0311.tif"
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         <div xml:id="d19027e30786" n="No. 19.">
      
            <head>Samstag, den 15. Sept. 1849</head>
            <div xml:id="d19027e30791" ana="scope_-_289-298" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber die Folge der Verschollenheit nach Würzburger Landrecht</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0311--><p/>
               <p>

                  <lb/>Blätter

<lb/>für

<lb/>Uechtsamvendung

<lb/>zunächst Ln Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nr» 19. Samstag, den 15. Sept. 1849.
</p>
               <p>

                  <lb/>Neber die Folge -er Verschollenheit nach Würzburger

<lb/>Fan-recht.

<lb/>In den Beiträgen zur deutschen Gesetzeskunde
<lb/>von Heinrich v. Schelhaß, l.Heft, ist im §. 10
<lb/>unter der Aufschrift: Ungewißheit über Leben und
<lb/>Tod, behauptet, daß, wenn Jemand abwesend sei,
<lb/>die nächsten Anverwandten und vermuthlichen Erben
<lb/>desselben nach Würzburger Landrecht um die Ein- 
<lb/>räumung der Verwaltung und Nutznießung seines
<lb/>Vermögens besonders in dem Falle nachsuchen könn- 
<lb/>ten, wenn besondere Umstände den Tod des Ver- 
<lb/>schollenen vermuthen ließen.

<lb/>Diese Behauptung ist, soweit die Nutznießung
<lb/>in Frage steht, unrichtig, wie sich aus folgender
<lb/>Darstellung ergeben wird.

<lb/>In der Verordnung vom 29. März 1673 (Land-
<lb/>mandatensammlung Band 1 Seite 292—294) ist zwi- 
<lb/>schen der Abwesenheit von vollen 25 Jahren und
<lb/>jener unter 25 Jahren unterschieden. Im ersteren
<lb/>Falle soll das Vermögen des Abwesenden seinen
<lb/>nächsten Verwandten eigenthümlich zufallen, im an- 
<lb/>deren Falle aber diesen Verwandten gegen Kaution
<lb/>die Administration desselben überlassen werden.
</p>
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                   n="290"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0312--><p/>
               <p>

                  <lb/>290 Ueb. d. Folge d. Verschollenheit n. Würzb. Landrecht.

<lb/>Die Worte des Gesetzes sind in Beziehung
<lb/>auf die Abwesenheit unter 25 Jahren folgende:
<lb/>immassen auch neben diesem keinem aus des Ab- 
<lb/>wesenden nächsten Blutsfreunden in Ermangelung
<lb/>solches Beweises (nemlich über den wirklich er- 
<lb/>folgten Tod) verwehrt ist, die Administration Des
<lb/>Abwesenden Güter vor Versließung der obgedach- 
<lb/>ten 25 Jahren sonderlich nach der Zeit, da an
<lb/>des Abwesenden Leben gezweifelt wird, gegen
<lb/>Anerbieten genügsamer Kaution auf seine Person
<lb/>zu begehren und nachzufuchen.

<lb/>Als eine eigentliche Kuratel im römischrechtlichen
<lb/>Sinne kann nun zwar diese Administration nicht
<lb/>angesehen werden, weil die durch den deutschen Ge- 
<lb/>richtsgebrauch eingeführte Verwaltung des Vermö- 
<lb/>gens der Abwesenden in den wesentlichsten Punkten
<lb/>von jener verschieden ist, und sich mehr als eine
<lb/>vorläufige Besitznahme dieses Vermögens von Seite
<lb/>der nächsten Verwandten in ihrer Eigenschaft als
<lb/>präsumtiver Erben des Verschollenen darstellt,
<lb/>Glück's Kommentar Band XXXUI Gelte 298
<lb/>und folgende:

<lb/>auch nach Würzburger Landrecht eine eigentliche
<lb/>Kuratel der Abwesenden nicht vorgeschriebe-n ist,
<lb/>wie aus Thl.UI Titel VH der kaiserlichen Land- 
<lb/>gerichtsordnung hervorgeht; allein das Recht der
<lb/>Nutznießung mit der Wirkung des eigenthümlichen
<lb/>Erwerbs der Früchte läßt sich aus der oben ange- 
<lb/>führten Bestimmung der Verordnung vom 29. März
<lb/>1673 nicht ableiten.

<lb/>Diese Verordnung räumt den nächsten Ver- 
<lb/>wandten in dem hier in Frage stehenden Falle aus- 
<lb/>drücklich nur die Administration des Vermögens
<lb/>ein, welche schon ihrem Begriffe nach nur die Sorge
<lb/>für Erhaltung einer Sache und Verwendung der
<lb/>Früchte im Interesse eines Dritten in sich begreift,
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0313.tif"
                   n="291"
                   xml:id="zs1-2084660_14-1849_0313"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0313--><p/>
               <p>

                  <lb/>Ueh. d. Folge d. Verschollenheit In. Würz-. Landrecht. LAI

<lb/>kaiserliche Landgerichtsordnung Thl. III Titel 14
<lb/>und 15,

<lb/>auch bezeichnet das Würzburger Landrecht an meh- 
<lb/>reren Stellen ausdrücklich Verwaltung und Nutz- 
<lb/>nießung als gesonderte Befugnisse,

<lb/>kaiserliche Aandgerichtöordnung Thl.III Titel 36
<lb/>§.2, Titel 97 §.A.

<lb/>Hiernach ist die Aneignung der Früchte eines
<lb/>blos zur Verwaltung anvertrauten Vermögens offen- 
<lb/>bar ausgeschlossen, weil sie dem rechtlichen Begriffe
<lb/>einer Administration widerstreitet, und jede Nutznie- 
<lb/>ßung nur entweder Ausstuß des Eigenthums oder
<lb/>eines vom Gesetze oder durch ausdrücklichen Privat- 
<lb/>willen eingeräumten besonderen Rechtes sein kann.

<lb/>Die angeführte Verordnung hat nun das Eigen- 
<lb/>thum des Vermögens der Abwesenden den nächsten
<lb/>Verwandten nur bei einer volle 25 Jahre andauern- 
<lb/>den Abwesenheit übertragen, folglich kann vorher
<lb/>ein Nutzgenuß aus dem Titel des Eigenthums nicht
<lb/>angesprochen werden.

<lb/>Als ein vom Eigenthum unabhängiges beson- 
<lb/>deres Recht kann aber ein solcher Nutzgenuß der
<lb/>nächsten Verwandten, denen vor Ablauf der 25 Jahre
<lb/>die blose Administration überlassen ist, nicht in An- 
<lb/>spruch genommen werden, da von einer Uebertragung
<lb/>durch Privatwillen ohnehin nicht die Rede ist, das
<lb/>Gesetz aber ein solches Recht mit der ihnen einge- 
<lb/>räumten Verwaltung nicht verbunden hat.

<lb/>Es muß vielmehr daraus, daß die Verordnung
<lb/>von 1673 nur diejenigen Verwandten, welchen das
<lb/>Eigenthum des Vermögens nach Ablauf der vollen
<lb/>25 Jahre übertragen ist, von der Restitution der
<lb/>Früchte befreit, bezüglich derjenigen aber, denen vor
<lb/>Ablauf dieser Zeit nur die Administration zukömmt,
<lb/>eine solche Wirkung nicht erwähnt, nothwendig ge- 
<lb/>folgert werden, daß den letzteren ein Nutznießungs- 
<lb/>recht nicht zustehe. Denn es kann nicht ohne Be-
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0314.tif"
                   n="292"
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               <p>

                  <lb/>292 Ueö. d. Folge d. Verschollenheit n. Würzb. Landrecht.

<lb/>deutung sein, daß nur den ersteren die eigenthüm-
<lb/>liche Erwerbung der Früchte ohne die Verbindlich- 
<lb/>keit zu deren Restitution bei der Zurückkunft des
<lb/>Abwesenden oder bei dem Vorhandensein von Erben
<lb/>desselben gestattet wurde, indem es, wenn den letz- 
<lb/>teren dieselbe Befugnis; hätte znkommen sollen, einer
<lb/>ausdrücklichen Bestimmung um so mehr bedurft hätte,
<lb/>als die rechtliche Natur einer Administration, welche
<lb/>allein ihnen ausdrücklich eingeräumt worden, ein
<lb/>solches besonderes Recht nicht in sich begreift.

<lb/>Wenn es daher auch im gemeinen deutschen
<lb/>Prkvatrechte streitig ist, ob mit der den präsumtiven
<lb/>Erben des Abwesenden zustehenden Besitznahme des
<lb/>Vermögens desselben das Recht des Fruchterwerbes
<lb/>verbunden sei.

<lb/>Glück's Kommentar BandXXXIH §.1397ä

<lb/>Sekte 283 und folgende,

<lb/>so muß nach der besonderen Vorschrift des Würz- 
<lb/>burger Landrechtes diese Frage dahin beantwortet
<lb/>werden, daß den nächsten Verwandten eines noch
<lb/>nicht volle 25 Jahre Abwesenden das Recht nicht zukom- 
<lb/>me, die Früchte des ihnen zur Verwaltung anvertrauten
<lb/>Vermögens sich anzueignen, vielmehr ihnen die Pflicht
<lb/>obliege, dem zurückkehrenden Eigenthümer Rechnung
<lb/>zu stellen, und die gezogenen Früchte nach Abzug
<lb/>der darauf verwandten Kosten zu restituiren.

<lb/>Uebrigens muß bemerkt werden, daß diese Ver- 
<lb/>wandten einer obervormundschaftlichen Aufsicht nicht
<lb/>unterworfen, sofort auch nicht verbunden sind, jähr- 
<lb/>liche Rechnung zu stellen, da, wie oben bereits er- 
<lb/>wähnt wurde, von einer eigentlichen Kuratel nicht
<lb/>die Rede sein kann, namentlich aber in der kaiser- 
<lb/>lichen Landgerichtsordnung Thl. III Titel VII, wo
<lb/>alle Personen genannt sind, welche einen Kurator,
<lb/>Treusträger, erhalten sollen, der Abwesenden keine
<lb/>Erwähnung geschieht.

<lb/>In der k. bayerischen Verordnung vom 13. Juni
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0315.tif"
                   n="293"
                   xml:id="zs1-2084660_14-1849_0315"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0315--><p/>
               <p>

                  <lb/>Ueb. d. Folge d. Verschollenheit n. Würzb. Landrecht. 293

<lb/>1815, die Gefchäftsanzeigen der Untergerichte betr.,
<lb/>welche auch im ehemaligen Großherzogthume Würz- 
<lb/>burg Gültigkeit hat, da sie im dortigen Jntelligenz-
<lb/>blatte v. I. 1815 Seite 1723 bekannt gemacht
<lb/>wurde, ist zwar §. 35 vorgeschrieben, daß Personen,
<lb/>welche wegen Abwesenheit ihres Vermögens nicht
<lb/>mächtig sind, unter Pflegschaft stehen; allein diese
<lb/>Vorschrift kann nur auf den Fall angewendet wer- 
<lb/>den, wenn die nächsten Verwandten eines Abwesen- 
<lb/>den von der ihnen durch das Zivilrecht eingeräum- 
<lb/>ten Befugniß einer selbstständigen Administration
<lb/>und Besitznahme des Vermögens keinen Gebrauch
<lb/>machen, oder wenn zwischen den Verwandten bezüg- 
<lb/>lich dieser Administration ein Streit obwaltet, da
<lb/>jene Verordnung nicht den Zweck hatte, die einzel- 
<lb/>nen Statutarrechte hinsichtlich der Kuratel oder Vor- 
<lb/>mundschaft aufzuheben, und insbesondere das im
<lb/>Würzburger Landrecht gegründete eigenthümliche
<lb/>Rechtsverhältniß der nächsten Verwandten eines Ab- 
<lb/>wesenden (in ihrer Eigenschaft als präsumtiver Er- 
<lb/>ben) zum Vermögen desselben in eine eigentliche Ku- 
<lb/>ratel umzuwandeln.

<lb/>Weiter ist in Note v in fine zu §.10 vom
<lb/>Verfasser der oben angeführten Beiträge zur deut- 
<lb/>schen Gesetzeskunde bemerkt, die Gerichte hätten da- 
<lb/>für zu sorgen, daß im Falle einer volle 25 Jahre
<lb/>andauernden Abwesenheit den Verwandten vor be- 
<lb/>stellter und eingetragener Hypothek das Vermögen
<lb/>nicht verabfolgt werde, weil den Abwesenden durch
<lb/>die Verordnungen vom 29. März 1673 und 15.
<lb/>Septbr. 1769 eine stillschweigende Hypothek einge- 
<lb/>räumt gewesen, im neuen Hypothekengesetze vom
<lb/>I.Juni 1822 aber auf dieses Statut keine Rück- 
<lb/>sicht genommen sei.

<lb/>Auch diese Behauptung kann nicht als richtig
<lb/>angesehen werden.

<lb/>Das Hypothekengesetz vom 1. Juni 1822 for-
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0316.tif"
                   n="294"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0316--><p/>
               <p>

                  <lb/>294 Ueb. d. Folge d. Verschollenheit n. Würzb. Landrecht.

<lb/>dert zu einer Hypothek im §.9 das Vorhanden- 
<lb/>sein eines Rechtstitels, welcher entweder in einer
<lb/>Bestimmung des Gesetzes oder in dem erklärten
<lb/>Privatwillen liegen kann. Von einem konventionel- 
<lb/>len Titel zur Hypothek kann hier nicht die Sprache
<lb/>sein, aber auch ein gesetzlicher Titel ist nicht vor- 
<lb/>handen, weil der §. 12 jenes Gesetzes, wo die lega- 
<lb/>len Titel zur Erlangung einer Hypothek aufgeführt
<lb/>sind, das hier in Frage stehende besondere Rechts-
<lb/>verhältniß nicht berücksichtigt hat, und dasjenige,
<lb/>weßhalb Nr. 5 bezüglich der unter Tutel oder Kuratel
<lb/>stehenden Personen bestimmt ist, auf den hievon
<lb/>ganz verschiedenen Fall, wie er hier in Frage steht,
<lb/>nicht zu beziehen ist. Denn Der volle 25 Jahre Ab- 
<lb/>wesende wird als todt betrachtet, und sein Vermö- 
<lb/>gen geht in das Eigenthum der nächsten Verwand- 
<lb/>ten über, folglich kann von einer Kuratel keine
<lb/>Rede sein.

<lb/>Da nun nach §.1 des Einführungsgesetzes vom
<lb/>1. Juni 1822 alle früheren Gesetze aufgehoben wor- 
<lb/>den sind, sohin stillschweigende Hypotheken nicht
<lb/>mehr bestehen, ein Titel zur Erwerbung einer Hy- 
<lb/>pothek aber den Abwesenden, wenn nicht über ihr
<lb/>Vermögen eine Kuratel bestellt, sondern dieses den
<lb/>nächsten Verwandten eigenthümlich überlassen wurde,
<lb/>durch das neue Hypothekengesetz nicht eingeräumt
<lb/>ist, so ist auch ein Rechtsgrund durchaus nicht vor- 
<lb/>handen, die nächsten Verwandten eines Abwesenden,
<lb/>dessen Vermögen ihnen eigenthümlich zugefallen ist,
<lb/>zur Bestellung einer Hypothek zu zwingen.

<lb/>Auch läßt sich diese Verbindlichkeit der Anver- 
<lb/>wandten zur Errichtung einer Hypothek nicht vom
<lb/>Gesichtspunkte einer Kautionsleistung rechtfertigen,
<lb/>weil ihnen in der Verordnung vom 29. März 1673
<lb/>jede Kantionsleistung erlassen ist, dem Richter aber
<lb/>nicht zusteht, eine solche eigenmächtig an die Stelle
<lb/>der weggefallenen stillschweigenden Hypothek zu
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0317.tif"
                   n="295"
                   xml:id="zs1-2084660_14-1849_0317"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0317--><p/>
               <p>

                  <lb/>UB. fc F»rs« b. Vrrsch-ttknheit ri. Würzb. Landrecht. 295

<lb/>fetzen, da dessen Amt nur in der Anwendung, nicht
<lb/>aber in der Aenderung gesetzlicher Vorschriften be- 
<lb/>steht, eine solche Substituirung für die den Abwe- 
<lb/>senden in der Verordnung vom 29. März 1673 ver- 
<lb/>liehenen Sicherheit aber offenbar eine Aenderung des
<lb/>Gesetzes enthalten würde.

<lb/>Zum Schluffe wird bezüglich der Verschollen- 
<lb/>heit nach Würzburger Landrecht noch Folgendes
<lb/>bemerkt.

<lb/>1) Nach gemeinem deutschen Privatrechte kann
<lb/>der Abwesende erst dann für todt erklärt, und sein
<lb/>Vermögen den präsumtiven Erben als Eigenthum
<lb/>ausgeantwortet werden, wenn derselbe das 76. Le- 
<lb/>bensjahr zurückgelegt hat, ohne daß auf die Zeit
<lb/>der Verschollenheit Rücksicht genommen wird.
<lb/>Glück's Commentar Band XXXIII §.1397
<lb/>e. S. 288 und folgende.

<lb/>Es entsteht daher, da im ehemaligen Fürften-
<lb/>thum Würzburg das gemeine Recht subsidiäre Gül- 
<lb/>tigkeit hat,

<lb/>kaiserl. Landgerichtsordnung Thl. I1I.Titel 122. §. 3,
<lb/>die Frage, ob, wenn der Verschollene zwar noch
<lb/>nicht 25 Jahre abwesend ist, jedoch das 76.
<lb/>Lebensjahr zurückgelegt hat, im Gebiete jenes Für-
<lb/>stenthnms die Todeserklärung eintreten köntte.

<lb/>Diese Frage ist, so ungereimt auch die mögli- 
<lb/>cher Weife daraus entstehenden Folgen sind, offen- 
<lb/>bar verneinend zu beantworten.

<lb/>Das Statut hat ausdrücklich verordnet, daß
<lb/>der Abwesende erst dann, wen« er volle 25 Jahre
<lb/>verschollen ist, für todt gehalten und sein VermA
<lb/>gen den nächsten Anverwandten eigenthümlich über- 
<lb/>lassen werden soll, ferner hat es für den Fall einer
<lb/>kürzeren Zeit der Abwesenheit jenen Verwandten
<lb/>nur das Recht der Administration dieses Vermögens
<lb/>eingeräumt, ohne auf das Alter des Abwesenden in
<lb/>einem oder dem andern Falle irgend eine Rücksicht
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0318.tif"
                   n="296"
                   xml:id="zs1-2084660_14-1849_0318"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0318--><p/>
               <p>

                  <lb/>296 Ueb. d. Folge d. Verschollenheit n. Würz-. Landrecht.

<lb/>zu nehmen. Es ist also nach dem klaren Buchsta- 
<lb/>ben des Provinzialrechtes für die gesetzliche Ver-
<lb/>muthung des Todes eines Abwesenden ausschließend
<lb/>die Zeit der Verschollenheit entscheidend, sofort diese
<lb/>auch die einzige Voraussetzung, um die Todeser- 
<lb/>klärung zu rechtfertigen.

<lb/>Die Anwendung eines subsidiär geltenden Rech- 
<lb/>tes kann schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen
<lb/>und namentlich nach der deutlichen Vorschrift der kaiser- 
<lb/>lichen Landgerichtsordnung Thl. III. Titel 122 §. 3
<lb/>nur dann eintreten, wenn das Provinzialrecht über
<lb/>eine Rechtsmaterie gar keine oder keine ausreichende
<lb/>Bestimmungen enthält.

<lb/>Ueber die Verschollenheit und deren Wirkungen
<lb/>hat nur die fürstlich Würzburgische Verordnung vom
<lb/>29. März 1673 vollkommen erschöpfende Vorschriften
<lb/>gegeben, und insbesondere bezüglich der Bedingun- 
<lb/>gen einer Todeserklärung ganz dezisive, jede erwei- 
<lb/>ternde oder einschränkende Interpretation ausschlie- 
<lb/>ßende Normen aufgestellt.

<lb/>Die Anwendung des im gemeinen deutschen
<lb/>Privatrechte geltenden Grundsatzes, daß mit der
<lb/>Vollendung des 76. Lebensjahres die Vermuthung
<lb/>des Todes eintrete, würde jener fürstlich Würzbur- 
<lb/>gischen Verordnung gegenüber eine Aenderung des
<lb/>Gesetzes, nicht aber eine Ausfüllung wesentlicher
<lb/>Lücken desselben enthalten, da diese Verordnung mit
<lb/>voller Bestimmtheit den Fall bezeichnet hat, in wel- 
<lb/>chem die Todesvermuthung wirksam sein soll.

<lb/>Es läßt sich wohl nicht leugnen, daß die Be- 
<lb/>stimmung des Würzburger Landrechtes über die Vor- 
<lb/>aussetzung der Todeserklärung sehr unzweckmäßig
<lb/>ist, und die hierüber in anderen Landesgesetzen, na- 
<lb/>mentlich dem preußischen Landrechte Thl. II Titel
<lb/>18 §.823 und folgende, dem bürgerlichen Gefetz-
<lb/>buche für die deutschen Erbländer der östreichischen
<lb/>Monarchie Thl. I §. 24 und im Cod. Napol. Art.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0319.tif"
                   n="297"
                   xml:id="zs1-2084660_14-1849_0319"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0319--><p/>
               <p>

                  <lb/>Ueb. d. Folge d. Verschollenheit n. Würzb. Landrecht. 297

<lb/>129 gegebenen Vorschriften vollständiger und er- 
<lb/>schöpfender sind, daß namentlich nach dem Würzbur- 
<lb/>ger Landrechte der Abwesende mehr als 199 Jahre
<lb/>alt sein kann, ohne daß eine Todeserklärung mög- 
<lb/>lich ist, selbst wenn außer diesem hohen Alter die
<lb/>dringendsten Vermuthungen des wirklichen Todes
<lb/>vorliegen; allein die Unzweckmäßigkeit eines Gesetzes
<lb/>bietet keinen Grund dar, seine Vorschriften durch
<lb/>Anwendung eines nur subsidiär gültigen Rechtes
<lb/>außer Wirksamkeit zu setzen.

<lb/>2) Die im gemeinen Rechte streitige Frage,
<lb/>ob die Wirkungen des präsumtiven Todes eines Ab- 
<lb/>wesenden, namentlich die Erbfolge der Verwandten
<lb/>nach dem Momente, wo das die Todesvermuthung
<lb/>bedingende Ereigniß eingetreten ist, oder nach der
<lb/>Zeit der richterlichen Todeserklärung bestimmt werden,

<lb/>Glück's Commentar a. a. O. S. 299 seq.
<lb/>ist in der fürstlich Würzburgischen Verordnung vom
<lb/>29. März 1673 dahin entschieden, daß es hinsichtlich
<lb/>dieser Wirkungen auf den Moment des die Ver-
<lb/>muthung des Todes bedingenden Ereignisses ankom- 
<lb/>me, indem es hier heißt:
<lb/>daß der Abwesende nach 25 Jahren gleichsam
<lb/>für todt gehalten werden, und dessen hinterlassene
<lb/>Güter desselben nächsten Blutsfreunden und son- 
<lb/>derlich denjenigen, welche zu Ende des jetzt ver- 
<lb/>standenen 25jährigen Termins des Abwesenden
<lb/>nächste Blutsfreunde und Erben alsdann wären,
<lb/>wenn der Abwesende bis dahin noch gelebt, und
<lb/>zu Ende des 25. Jahres sein Leben beschlossen
<lb/>hätte, heimfallen sollen.

<lb/>3) Die angeführte Verordnung spricht zwar
<lb/>nur von den nächsten Blutsfreunden, welche nach
<lb/>25jähriger Abwesenheit das Vermögen des Ver- 
<lb/>schollenen als Eigenthum erhalten sollen; allein diese
<lb/>Bezeichnung schließt diejenigen Personen, welche aus
<lb/>einem anderen speziellen Titel zur Succession vor
</p>

            </div>
            <pb facs="2084660_14+1849_0320.tif"
                n="298"
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            <div xml:id="d19027e31596">
               <head>Mittheilungen aus der Praxis</head>
               <div xml:id="d19027e31601" type="section" subtype="Sonstiges" n="1.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zur Lehre von der Superfizies</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084660_14+1849_0320--><p/>
                  <p>

                     <lb/>LM Zur Lehre von -er Superfizies.


<lb/>den Aszendenten und Seitenverwündten berufen wä- 
<lb/>ren, wenn der wirkliche Tod gewiß ist, nicht aus,
<lb/>z. B. die Ehegatten bei der allgemeinen Güterge- 
<lb/>meinschaft, die eingekindschafteten Kinderbei bestehen- 
<lb/>der Union, die vertragsmäßigen Erben und derglei- 
<lb/>chen, denn jene Verordnung hat der nächsten Bluts- 
<lb/>freunde offenbar nur beispielsweise erwähnt, was
<lb/>schon daraus hervorgeht, daß zuerst die Blutsfreunde
<lb/>ohne nähere Bezeichnung, dann aber die Blutsfreunde
<lb/>und Erben genannt werden, so daß die Absicht des
<lb/>Gesetzgebers, diejenigen Personen, welche den Ver- 
<lb/>schollenen beerbt hätten, wenn er wirklich gestorben
<lb/>wäre, auch zur vorläufigen Succession zu berufen,
<lb/>keinem Zweifel unterliegen kann.

<lb/>Dasselbe muß auch von dem Rechte zur Ad- 
<lb/>ministration des Vermögens vor Ablauf der 25jäh- 
<lb/>rigen Abwesenheit gelten, weil hier wie dort der
<lb/>Grund des Gesetzes derselbe ist.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mittheilungen ans der Praris.

<lb/>1.

<lb/>Zur Lehre von der SuperfizieS.

<lb/>Die Kontroverse des gemeinen Rechts, ob
<lb/>durch den Untergang des Gebäudes das Ms super-
<lb/>rieiarium dergestalt erlösche, daß auf dem noch vor- 
<lb/>handenen Grund und Boden ohne Einwilligung
<lb/>dessen Eigenthümers das Gebäude nicht wieder her-
<lb/>gestellt werden dürfe, kam in einer zur dritten In- 
<lb/>stanz gelangten Streitsache zur Sprache und das k.
<lb/>Oberappellationsgericht hat sich für die Ansicht er- 
<lb/>klärt, daß der Eigenthümer des Grund und Bo- 
<lb/>dens dem Superfiziar gestatten müsse, das Gebäude
<lb/>wieder zu errichten, indem das Recht des letzter«
<lb/>nur dann gänzlich erlösche, wenn auch die Obw-
</p>
               </div>
               <pb facs="2084660_14+1849_0321.tif"
                   n="299"
                   xml:id="zs1-2084660_14-1849_0321"/>
               <div xml:id="d19027e31694" type="section" subtype="Sonstiges" n="2.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Ueber das gesetzliche Erbrecht außerehelicher Kinder in den väterlichen Nachlaß nach preuß. und ansbach. Recht</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0321--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Erbrecht Lüßttrhkltcher Ktuder. WA

<lb/>Mche dss Bodens eine solche Aenderung erleidet,
<lb/>daß darauf ein solches Gebäude, wie das frühere
<lb/>war, nicht mehr errichtet werden könne.

<lb/>Hinsichtlich der Erwerbung der Superfizies
<lb/>gegen eine Gemeinde durch Ersitzung wurde ange- 
<lb/>nommen , daß hiezu &gt; weil die Gemeinden nach dem
<lb/>Gem. Edikt v. I. 1818 die Rechte der Minver-
<lb/>jährigen genießen, die für die ordentliche Er- 
<lb/>sitzung bestimmte Zeit nicht genüge, sondern ein
<lb/>dreißigjähriger Zeitraum erforderlich sei.

<lb/>OÄGE. v. 9. März 1849. RNr. 1264V47.

<lb/>2

<lb/>Ueber daS gesetzliche Erbrecht außerehelicher Kinder in den
<lb/>väterlichen Nachlaß nach preuß. und ansbach. Recht.

<lb/>Nach gem. Recht erben außereheliche Kinder
<lb/>den sechsten Theil des väterlichen Nachlasses nur
<lb/>dann, wenn keine ehelichen Kinder und keine Ehe- 
<lb/>stau vorhanden sind und letztere steht den natürlichen
<lb/>Kindern ihres Mannes selbst dann im Wege, wenn
<lb/>sie demselben auch nicht fuccedirt.

<lb/>Glück v. d. Jntestaterbfolge. H. 427 2. Aufl.

<lb/>Diese Grundsätze des gem. Rechts hat das
<lb/>preuß. Landrecht dahin modifizirt, daß ein außer- 
<lb/>eheliches Kind durch die EheftaU zwar nicht, wie
<lb/>durch eheliche Kinder, geradezu ausgeschlossen wird,
<lb/>feinen sechsten Antheil am väterlichen Nachlaß aber
<lb/>erst nach Abzug der der Ehefrau gebührenden Etb-
<lb/>portion erhalten soll.

<lb/>Landrecht II, 2, §. 652 in Verbindung Mit
<lb/>K. 582.

<lb/>Hieraus geht hervor, daß durch das den aus-
<lb/>serehelichen Kindern eingeräumte Erbrecht das gesetz- 
<lb/>liche Erbrecht der Ehefrau nicht geschmälert, den
<lb/>außerehelichen Kindern vielmehr erst nach Abzug der
<lb/>Erbportion der Ehefrau in Konkurrenz mit Aszen- 
<lb/>denten und Seitenverwandten ein Erbrecht auf den
</p>
                  <pb facs="2084660_14+1849_0322.tif"
                      n="300"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0322--><p/>
                  <p>

                     <lb/>300 Erbrecht außerehelicher Kinder.

<lb/>sechsten Theil des väterlichen Nachlasses eingeräumt
<lb/>werden wollte.

<lb/>Jene Modifikation des gem. Rechts durch das
<lb/>preuß. Landrecht setzt demnach voraus, daß in einem
<lb/>gegebenen Falle eine Ehefrau nach der preußischen
<lb/>Successionsordnung mit Aszendenten oder Seiten- 
<lb/>verwandten zugleich zur Erbfolge berufen sei, mit
<lb/>welcher sodann, nach Abzug der Erbportion der
<lb/>Frau, auch außereheliche Kinder zum sechsten Theil
<lb/>des Nachlasses konkurriren. Val. Landr. II 1
<lb/>§. 621 ff.

<lb/>Sind keine Aszendenten und nahen Seitenver- 
<lb/>wandte vorhanden, so erbt die Ehefrau den ganzen
<lb/>Nachlaß (K. 627 a. a. O.) und die außerehelichen
<lb/>Kinder des Erblassers müssen ihr weichen, weil für
<lb/>sie nach Abzug dessen, was der Frau gebührt, nichts
<lb/>mehr übrig bleibt. (Tit. 2 §.582 a. a. O.)

<lb/>Uebrigens geht die Provinzial-Erbfolgeordnung
<lb/>der preußischen vor (Tit. I §. 405 und 500
<lb/>a. a. O.).

<lb/>Nach der ansbach. Successionsordnung ist die
<lb/>Frau, in Ermangelung ehelicher Deszendenten und
<lb/>Aszendenten, allein und mit Ausschluß der Selten-
<lb/>verwandten zur Erbschaft ihres Mannes berufen.
<lb/>(Amtsordnung Tit. XII, §. 1.)

<lb/>Dem Erbrechte der Frau muß aber das be- 
<lb/>schränkte Erbrecht des außerehelichen Kindes des
<lb/>Mannes weichen;

<lb/>v. Lutz die Jntestaterbf. nach ansbach. Prov.

<lb/>R. §. 46 S 97,

<lb/>denn in Ermangelung eines Erbvertrags oder
<lb/>Testaments und eines Erben in ab - oder aufsteigen-
<lb/>der Linie schließt der überlebende Ehegatte die ver- 
<lb/>storbenen Geschwister oder andere Freunde von der
<lb/>Erbschaft aus und ist also Universalerbe.

<lb/>Bezüglich auf vorhandene außereheliche Kinder
<lb/>des verstorbenen Ehegatten verordnet das Statut
</p>

               </div>
               <pb facs="2084660_14+1849_0323.tif"
                   n="301"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Remonstration</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084660_14+1849_0323--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Remonstration.
</p>
                  <p>

                     <lb/>801
</p>
                  <p>

                     <lb/>hier nichts und hatte auch nicht nöthig, etwas zu
<lb/>bestimmen, weil der überlebende Ehegatte alle
<lb/>Freunde, wenn sie nicht in legitimer auf- oder ab- 
<lb/>steigender Linie stehen, ausschließt.

<lb/>Das Provinzialgesetz ist hierin nicht dunkel
<lb/>und bedarf also auch keiner Erklärung aus dem preuß.
<lb/>Landrecht. (Tit. 1 §.538.)

<lb/>Erk. d. AG. d. vormal. Rezatkr. v. 2. Nov. 1830.
<lb/>(AGAct. Nr. 353°/zi, bestätigt durch OAGE. v.
<lb/>30. Juli 1831. OAGAct. Nr. 61130/3i).

<lb/>3.

<lb/>Remonstration.

<lb/>Vgl. Bd. 6 S. 315, Bd. 8 S. 31.

<lb/>Eine Provokationsklage wurde, nachdem Pro-
<lb/>vokat mit einer Erinnerung dagegen eingekommen,
<lb/>vom Gerichte abgewiesen. Einer hiegegen von Seite
<lb/>des Klägers eingebrachten Remonstration wurde die
<lb/>Wirksamkeit abgesprochen: „Gegen ein solches De- 
<lb/>kret findet keine Remonstration statt, weil es nicht
<lb/>auf einseitigen Antrag des Provokanten, sondern
<lb/>nach abgegebener Erinnerung des Gegners erlassen
<lb/>wurde, während Remonstration nach §.55 der No- 
<lb/>velle von 1837 nur gegen solche Dekrete statt fin- 
<lb/>det, welche lediglich auf Antrag eines Theils er- 
<lb/>lassen wurden. — Will man aber auch die Erin- 
<lb/>nerung des Gegners ignoriren (da er im gegebenen
<lb/>Falle nicht dazu aufgefordert worden war), so er- 
<lb/>scheint das Dekret als ein die Provokationsklage
<lb/>» limine judicii abweisendes Dekret, gegen welches
<lb/>gleichfalls keine Remonstration, sondern nur eine
<lb/>Berufung stattfindet. Ueberhaupt kann gegen ein
<lb/>Dekret, durch welches eine Klage, sei es ohne oder
<lb/>nach Vernehmung des Gegners, abgewiesen wurde,
<lb/>niemals eine bloße Remonstration stattfinden, denn
<lb/>mit diesem Dekret ist der Streit beendet, es steht
</p>
               </div>
               <pb facs="2084660_14+1849_0324.tif"
                   n="302"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Klagabweisung auf eingereichte Vernehmlassung. Nichtigkeit wegen Schmälerung des rechtlichen Gehörs</title>
                     <title type="rendering_artifact"> : </title>
                     <title level="a" type="sub">Vgl. Bd. 9 S. 167 Nr. 3</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084660_14+1849_0324--><p/>
                  <p>

                     <lb/>302
</p>
                  <p>

                     <lb/>Nichtigkeit ob flefect. citationis.
</p>
                  <p>

                     <lb/>einem Definitivurtheil gleich, und die Behauptung
<lb/>des Klägers, daß das die Klage abweisende Dekret
<lb/>erst nach fruchtlos versuchter Remonstration die Eigen- 
<lb/>schaft eines Definitivurtheils angenommen habe, und,
<lb/>daß daher erst nach erfolgtem Jnhäsivdekret hätte
<lb/>appellirt werden können, ist unrichtig. Da nun das
<lb/>fragliche Dekret am 2. Jänner l. I. insinuirt wurde,
<lb/>die Berufung aber erst am 5. Februar, sohin am
<lb/>34. Tag einkam, so hat das Appellations-Gericht
<lb/>mit Recht diese Berufung für desert erklärt."

<lb/>OAGE. vom 15. Juli 1848. Nr. 114847/48.

<lb/>4.

<lb/>Klagabweisung auf eingereichte Vernehmlassung. Nichtigkeit
<lb/>wegen Schmälerung deS rechtlichen GehörS.

<lb/>Vgl. Bd. 9 G. 1ß7 Nr. 3.

<lb/>Auf eine Propokationsklage war verfügt worden:
<lb/>„Ppovokat habe bei Vermeidung des Rechfs-
<lb/>nachtheils ewigen Stillschweigens binnen HO Ta- 
<lb/>gen Klage zu stellen."

<lb/>Nachdem aber Provokat unaufgefordert mit
<lb/>einer Vernehmlassung auf die Provokation eingekom-
<lb/>mm yrar, nahm das Gericht jenes Dekret zurück,
<lb/>und verfügte sofort: die Klage sei abzuweisen.
<lb/>Diese Abweisung veranlaßte Provokanten zu einer
<lb/>Nichtigkeitsbeschwerde, weil ihm auf die Gegener- 
<lb/>klärung des Provokaten rechtliches Gehör nicht ver-
<lb/>ftattet worden. Das Rechtsmittel blieb ohne Er- 
<lb/>folg. Wir entnehmen den Motiven der oberstrich-
<lb/>Lerlichen Entscheidung folgende Sätze: „Wird das
<lb/>(klagabweifende) Dekret als eine Klagabweisung
<lb/>a limine judicii betrachtet, so kann ein solches De- 
<lb/>kret nicht wegen Mangels des rechtlichen Gehörs
<lb/>als nichtig angefochten werden, weil eben das Eigen-
<lb/>thümliche einer Klagabweisung a limine judicii
<lb/>darin liegt, daß die Klage wegen offenbaren Un-
<lb/>grundes ohne Ein l eitung eines Verfahrens
</p>
               </div>
               <pb facs="2084660_14+1849_0325.tif"
                   n="303"
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               <div xml:id="d19027e32096" type="section" subtype="Sonstiges" n="5.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zur Lehre von der passiven Sachlegitimation</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084660_14+1849_0325--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Zur Lehre von der passiven Sachlegitimatiorr. AYA

<lb/>zurückgewiesen wird. Wird aber das fragliche De- 
<lb/>kret als eine auf Vernehmung des Gegners erfolgte
<lb/>Klagabweisung betrachtet, was es in der Wirklich- 
<lb/>keit auch ist, dann mangelt es wieder nicht am
<lb/>rechtlichen Gehör, weil beide Theile, der Provokant
<lb/>durch seine Klage, der Provokat durch seine Erin- 
<lb/>nerung, wirklich gehört wurden. Will übrigens
<lb/>Provokant die Nichtigkeit des mehrerwähnten De- 
<lb/>krets nicht sowohl in einem gänzlichen Mangel des
<lb/>rechtlichen Gehörs, sondern vielmehr in einer man- 
<lb/>gelhaften Instruktion finden, indem derselbe nicht
<lb/>mit seiner wsstersn Gegenerinnerung, insbesondere
<lb/>über die Einrede des Besitzes, sohin mit seiner Re- 
<lb/>plik, gehört worden, so muß bemerkt werden, daß
<lb/>auf eine solche mangelhafte Instruktion, wenn sie
<lb/>wirklich norlag, wohl eine Berufung wegen voreili- 
<lb/>ger Erkenntnißfällung, nicht aber eine Beschwerde
<lb/>wegen unheilbarer Nichtigkeit, welche den
<lb/>gänzlichen Mangel des Gehörs voraussetzt« ge- 
<lb/>gründet werden kann. Das Untergericht hat daher
<lb/>die Nichtigkeitsbeschwerde mit Recht abgewiesen."
<lb/>OAGE. vom 15. Juli 1848 Nr. 1148"/".

<lb/>5.

<lb/>Zyr Lehr« von der passiven Sachlegitimatioy.

<lb/>Eine von der Kirchen-Stiftungs-Verwaltung
<lb/>wegen Tragung der Baulast an den Pfarrgebäuden
<lb/>in Anspruch genommene Kirchengemeinde suchte die- 
<lb/>sen Anspruch durch die Behauptung von sich abzu- 
<lb/>lehnen, daß die Baulast dem k. Fiskus obliege.
<lb/>Dieser nahm hierdurch Veranlassung, gegen die
<lb/>Kirchengemeinde mit der Negatorienklage aufzutre- 
<lb/>ten und stellte die Klagbitte, zu erkennen: daß er
<lb/>zur fraglichen Baulast nicht verbunden sei.

<lb/>Die Gemeinde verweigerte jedoch die Streitein-
<lb/>lassung auf den Grund der Einrede der mangelnden pas-
</p>
               </div>
               <pb facs="2084660_14+1849_0326.tif"
                   n="304"
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               <div xml:id="d19027e32192" type="section" subtype="Sonstiges" n="6.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Anführung und Verlesung der zur Anwendung kommenden Strafgesetze</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084660_14+1849_0326--><p/>
                  <p>

                     <lb/>304 Gesetz - Anführung und Verlesung.

<lb/>siven Sachlegitimation und diese Einrede wurde auch,
<lb/>unter Bestätigung des die Gemeinde von der Einlassung
<lb/>auf die Klage freisprechenden Erkenntnisses zweiter In- 
<lb/>stanz, oberstrichterlich für begründet erachtet, weil nach
<lb/>dem Gesetz vom I. Juli 1834 §.12 Nr. 3 die Revi- 
<lb/>sion des Gemeinde-Edikts betr., besondere Kirchenver- 
<lb/>waltungen angeordnet worden sind, welche die Rechte
<lb/>der Kirche in Ansehung ihres Vermögens, ihrer Ge- 
<lb/>bäude und Zugehörungen zu vertreten haben, wonach
<lb/>bezüglich der vom Fiskus auf Abwendung der Bau- 
<lb/>last an den Pfarrgebäuden gestellten Negatorienklage
<lb/>nicht die Kirchengemeinde, sondern die Kirchen- 
<lb/>verwaltung als das zunächst betheiligte Rechts- 
<lb/>subjekt erscheine, welches wegen Wendung der Bau- 
<lb/>fälle dieser Art zu sorgen habe.

<lb/>OAGE. v. 2V. Dez. 1847. RegNr. 1327"/4s

<lb/>6.

<lb/>Anführung und Verlesung der zur Anwendung kommenden

<lb/>Strafgesetze.

<lb/>In den Motiven einer auf erhobene Nichtig- 
<lb/>keitsbeschwerde ergangenen Entscheidung des obersten
<lb/>Gerichtshofs von 7. Mai 1849 (Nr. 22) kommt
<lb/>hierüber vor: „Nachdem gegen den Angeklagten

<lb/>durch den Wahrspruch zwei ausgezeichnete Dieb- 
<lb/>stähle erwiesen waren, wurde mit Recht der Art. IX.
<lb/>Nr. 3 der VO. vom 25. März bei der Strafaus- 
<lb/>messung in Anwendung gebracht. Dieser Artikel
<lb/>wurde auch bei Verkündung des Urtheils verlesen,
<lb/>und die unterlassene Anführung und Vorlesung der
<lb/>die Anwendung jenes Artikels bedingenden Gesetz-
<lb/>ftellen (Art. 209 Thl.I des StGB! und Art.Vl
<lb/>Nr. 9 der Novelle vom 25. März 1816) ist hier
<lb/>ohne Erheblichkeit, da immerhin die richtigen Ge- 
<lb/>setzstellen in Anwendung kamen."
</p>
               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084660_14+1849_0327.tif"
             n="305"
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         <div xml:id="d19027e32286" n="No. 20.">
      
            <head>Samstag, den 29. Sept. 1849</head>
            <div xml:id="d19027e32291"
                 ana="scope_-_305-312"
                 type="article"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Bemerkungen und Präjudizien über das Verbrechen des Betrugs</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Fortsetzung)</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0327--><p/>
               <p>

                  <lb/>Blätter

<lb/>für

<lb/>Ucchtsanwendung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nr. 20. Samstag, den 29. Sept. 1849.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkungen und Präjudizien über das Verbrechen

<lb/>des Aetrugs.

<lb/>(Fortsetzung.)

<lb/>XXXVIII.

<lb/>Oeffentlich e Urkunden im engeren
<lb/>Sinne, deren Fälschung im Art. 337 als Ver- 
<lb/>brechen erklärt ist, sind, wie am Ende des vorigen
<lb/>Paragraphen schon gesagt wurde, solche, welche
<lb/>zum Beweise über Rechte und Verbindlichkeiten die- 
<lb/>nen und es ist hiebei kein Unterschied, ob die Rechte
<lb/>und Verbindlichkeiten, zu deren Beweis sie dienen,
<lb/>Rechte und Verbindlichkeiten des Staats oder der
<lb/>Privatpersonen ftnt&gt;178). Das angegebene Merk- 
<lb/>mal ist das entscheidende, nicht aber die Ausdrücke:
<lb/>Urkunde, beurkunden u. s. w. Es kann sehr wohl
<lb/>eine öffentliche Urkunde als solche sich darstellen,
<lb/>obgleich statt des Ausdrucks „Urkunde" der Aus- 
<lb/>druck „Zeugniß" gebraucht ist, z. B. „das N.Ge-
<lb/>richt bezeugt hiermit, daß der A. vor demselben
<lb/>folgendes Schuldbekenntniß zu Protokoll erklärt hat,^
</p>
               <p>

                  <lb/>,Ta) Anmerk. z. StGB. Bd.M. S. 104. Ziff. 7.

<lb/>XIV,
</p>
               <pb facs="2084660_14+1849_0328.tif"
                   n="306"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0328--><p/>
               <p>

                  <lb/>S06 Bemerk, u. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. Betrugs.


<lb/>oder „bezeugt, daß die Forderung des B. ge- 
<lb/>gen den C. im Hypothekenbuch auf des letzter«
<lb/>Wohnhaus eingetragen tf}". Im erster« Fall liegt
<lb/>eine Schuldurkunde, im letztem eine Urkunde über
<lb/>die Erwerbung eines Hypothekrechts vor 179). Ein
<lb/>gerichtlicher Auftrag zu einer Gelderhebung ist
<lb/>eine öffentliche Urkunde""), denn wenn in Folge
<lb/>des Auftrags gezahlt wird, so ist der Zahlende frei,
<lb/>auch wenn der Empfänger das Geld unterschlägt.
<lb/>Ein gerichtliches Testament beurkundet, sobald es
<lb/>zur Wirksamkeit kommt. Rechte und Verbindlichkei- 
<lb/>ten : die Fälschung eines solchen oder die Fertigung
<lb/>einer fälschlich öffentlich beglaubigten Abschrift eines
<lb/>Testaments (es mag dieses eristiren oder nicht),
<lb/>ist daher Fälschung einer öffentlichen Urkunde 181),
<lb/>Die Tauf-, Trauungs- und Beerdigungsre- 
<lb/>gister der Pfarrämter sind nach den bei uns noch
<lb/>bestehenden Einrichtungen Zivilstandsregister, welche
<lb/>eben so wie die auf deren Grund gefertigten pfarr-
<lb/>amtlichen Tauf-, Trauungs - und Sterbzeugnisse zum
<lb/>Beweise von Rechten und Verbindlichkeiten dienen
<lb/>und also öffentliche Urkunden im engeren Sinne
<lb/>sind, obgleich sie nur den Namen Zeugnisse oder
<lb/>Atteste tragen"^). Die Fälschung derselben ist
<lb/>demnach Urkundenfälschung im Sinne des Art. 337.
</p>
               <p>

                  <lb/>'") OAGE. 286"/,». 244"/,,

<lb/>277*%2.

<lb/>1*°) OAGE. 83*/3fl. — Eben so ist ein Zeugniß
<lb/>über den Empfang eines Gegenstandes eine Quit- 
<lb/>tung und sonach Urkunde. Lithogr. Jahresbericht
<lb/>des JustizministerS v. 30. Okt. 1818.

<lb/>»") S. diese Blätter BandXI. S. 45. — Wäre eine
<lb/>fälschlich gefertigte Abschrift nicht öffentlich beglaubigt,
<lb/>so wäre die Abschrift keine öffentliche, also die Fälsch- 
<lb/>ung keine Fälschung einer öffentlichen Urkunde.

<lb/>OWE. 37*%*. S. diese Blätter Bd. U G. 373.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0329.tif"
                   n="307"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0329--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bemerk, u. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. Betrugs. SM


<lb/>Die Fälschung öffentlicher Kreditpapiere kann,
<lb/>obgleich diese die Form öffentlicher Urkunden hüben,
<lb/>doch um deswillen nicht nach Art. 337 beuktheilt
<lb/>werden / weil diese Fälschung im Art. 347 als be- 
<lb/>sonderes Verbrechen aufgeführt tjf18:!). Die Fäl- 
<lb/>schung der Kreditpapiere des Kreditvereins der Guts- 
<lb/>besitzer in Bayern ist vermöge des Gesetzes vom
<lb/>11. Sept. 1825 §.11 nach'Art.337 zü bestra- 
<lb/>fen"^), weil diese Kreditpapiere nicht (wie z. B.
<lb/>die bayerischen Banknoten) von den Staatskassen
<lb/>als baar Geld in Zahlung anzunehmen sind. Vergl.
<lb/>unten §.XLVI1I.

<lb/>Die Strafe des Verbrechens der Fälschung öf- 
<lb/>fentlicher Urkunden ist nach zwei Graden abgestuft,
<lb/>jenachdem nämlich A. eine Urkunde des Staats- 
<lb/>oberhaupts oder eines Staatsministeriums oder 8.
<lb/>eine Urkunde eines andern Staatöamts oder andern
<lb/>öffentlichen Behörde gefälscht worden: immer aber
<lb/>steht Zuchthausstrafe auf dem Verbrechen"^).

<lb/>XXXIX.

<lb/>Oeffentliche Zeugnisse u. s.w. im Gegen- 
<lb/>sätze von öffentlichen Urkunden im engeren Sinne
<lb/>sind, wie schon oben am Ende des §. XXXVII
<lb/>angedeutet wurde, solche öffentliche Urkunden, welche
<lb/>zwar zum Beweise gewisser Eigenschaften oder Ver- 
<lb/>hältnisse, aber nicht zum Beweise von Rechten und
<lb/>Verbindlichkeiten dienen. Dieses charakteristische
<lb/>Merkmal muß sestgehalten werden und man darf
</p>
               <p>

                  <lb/>18*) Anmerk z. StGB. Bd.IH. S. 103. Ziff.4.

<lb/>184) Ges.M. S. 78. — Dagegen ist die Fälschung baye- 
<lb/>rischer Banknoten nach dem Ges. v. 1. Juli 1834
<lb/>Z.2. ganz konsequent nach den Grundsätzen deS StGB.
<lb/>nach Thl.I. Art. 347 zu bestrafen. Gef.Bl. v. I.
<lb/>1834. S. 82. S. unten Z.XLVIU. Note 128.
<lb/>t9S) StGB. I. 337
</p>

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               <p>

                  <lb/>308 Bemerk, u. Präjudiziell üb. d. Verbrechen d. Betrugs.

<lb/>sich durch die Ausdrücke „Urkunde" oder „beurkun- 
<lb/>den" nicht verleiten lassen, ein Zeugniß für eine
<lb/>Urkunde zu halten. Das Zeugniß für einen Kan- 
<lb/>didaten über bestandene Prüfung beweist dessen
<lb/>größere oder geringere Fähigkeit zum Staatsdienst,
<lb/>aber kein Recht auf irgend etwas, namentlich kein
<lb/>klagbares Recht auf Anstellung, ist also nicht öf- 
<lb/>fentliche Urkunde im engeren Sinn""). Pässe,
<lb/>Reiserouten sind im Art. 425 ausdrücklich den bloßen
<lb/>Zeugnissen gleichgestellt, denn sie beweisen zwar die
<lb/>Person und gewisse Eigenschaften des Inhabers,
<lb/>aber kein klagbares Recht desselben. Eben so Zer- 
<lb/>tifikate, Amtsattestate, wohin der oben"') schon
<lb/>vorgekommene Fall gehört, wo Jemand ein falsches
<lb/>amtliches Zeugniß fertigte, nach welchem er beauf- 
<lb/>tragt war, zur Fassung der Gebeine des heiligen
<lb/>Placidus Geld zu sammeln. Dieses Zeugniß le-
<lb/>gitimirte ihm als Sammler, konnte ihm aber nicht
<lb/>zum Beweise eines Rechts auf Beiträge dienen,
<lb/>war also keine Urkunde, sondern nur ein Zeugniß.
<lb/>Ein Zeugniß, daß Jemand ein gewisses Vermögen
<lb/>besitze, liefert zwar den Beweis dieses Vermögens,
<lb/>nicht aber den Beweis eines Rechts gegen einen
<lb/>Andern und ist sonach nicht Urkunde"«). Dienstbo- 
<lb/>tenbücher und Wanderbücher der Handwerksgesellen
<lb/>sind nicht Urkunden, sondern Zeugnisse.

<lb/>Alle diese Arten von Zeugnissen können zu dem
<lb/>Zweck gefälscht werden, um ein Verbrechen des
<lb/>Betrugs zu begehen, aber deßhalb ist jene Fälschung
</p>
               <p>

                  <lb/>"«) OAGE. 2194V46. S. diese Blätter, Bd. Xl.
<lb/>S. 233.

<lb/>1#T) BandXIH. S. 170. OAGE. 70"/-«.

<lb/>*") OAGE. 15*V46. — Postscheine und Lotteriespicl--
<lb/>zettel sind nicht Zeugnisse, sondern Urkunden, werden
<lb/>aber, wie oben J.XXXVII schon vorgekommen, den
<lb/>öffentlichen Urkunden nicht beigezählt.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0331.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0331--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bemerk, u. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. Betrugs. AM


<lb/>an und für sich betrachtet, doch kein Verbrechen,
<lb/>sondern nur ein Mittel zu Begehung eines Verbre- 
<lb/>chens und das Vergehen der Fälschung des Zeug- 
<lb/>nisses steht in idealer Konkurrenz mit dem
<lb/>Verbrechen des Betrugs, zu dessen Behuf dasZeug-
<lb/>niß gefälscht wurde lß9). So war z. B. das vor- 
<lb/>hin erst erwähnte Zeugniß zur Geldfammlung, um
<lb/>die Gebeine des heiligen Placidus zu fassen, ein
<lb/>Mittel zur Ausübung des Verbrechens des Gewohn- 
<lb/>heitsbetrugs und es wurde auf die Strafe dieses
<lb/>Verbrechens erkannt.

<lb/>Es kann ferner die Art der Fälschung
<lb/>eines öffentlichen Zeugnisses an sich ein Verbre- 
<lb/>chen enthalten, wie z. B. wenn ein königliches
<lb/>Siegel oder die königliche Unterschrift oder das Sie- 
<lb/>geleines Staatsministeriums mißbraucht worden 190).

<lb/>An sich aber ist die Fälschung eines öf- 
<lb/>fentlichen Zeugnisses nie V erbrechen,
<lb/>sondern nur entweder Vergehen oder Polizeiüber- 
<lb/>tretung. Vergehen ist sie, wenn sie betrüg-
<lb/>lich im Sinne des StGB.I. 256 geschehen, näm- 
<lb/>lich um einen Andern in Schaden zu bringen oder
<lb/>um sich einen unerlaubten Vortheil zu verschaf- 
<lb/>fen m). Es ist hierbei insbesondere nicht zu ver- 
<lb/>gessen, daß, so wie zum Begriffe des Schadens,
</p>
               <p>

                  <lb/>18#) Anmerk. z. StGB. Bd. HL S. 290. Diese Blätter
<lb/>Bd. XII. S. 246.

<lb/>1#0) Anmerk. z. StGB. Bd. HI. S.289. DaS Ges. v.
<lb/>II.Sept. 1826 sagt Art. HI. ausdrücklich, daß da,
<lb/>wo die Fälschung in ein schwereres Vergehen oder
<lb/>(in ein) Verbrechen übergebt, die deSfallsigen Straf- 
<lb/>gesetze in Anwendung kommen.

<lb/>"*) StGB. I. 425. Ges. v. I I. Setzt. 1825. Ges.Bl
<lb/>S. 51. Vortrag deS Justizministers bei Vorlage deS
<lb/>Entwurfs zu diesem Gesetze. Verhandl. der Kammer
<lb/>der Abgeychn. v. I. 1825. Bett. Band II. S. 233.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0332.tif"
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               <p>

                  <lb/>310 Bemerk, u. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. Betrugs.

<lb/>welcher einem Andern zugefügt werden will, eine
<lb/>rechtswidrige Schadenszufügung erfordert wird,
<lb/>eben so auch der Begriff eines unerlaubten Vor«
<lb/>theils im strafgerichtlichen Sinne nur gedacht wer- 
<lb/>den kann, wenn durch diese Zueignung eines Vor-
<lb/>theils Rechte eines Andern verletzt werden m).
<lb/>Denn zu jedem Verbrechen oder Vergehen wird nach
<lb/>den Grundsätzen des StGB, eine Rechtsverletzung
<lb/>erfordert193); es kann also das, was zwar an sich
<lb/>ohne Beziehung auf Rechte und vielleicht nur nach
<lb/>dem Sittengesetz unerlaubt ist, im strafgesetzlichen
<lb/>Sinne als unerlaubter Vortheil nicht angesehen wer- 
<lb/>den. Eine Fälschung eines öffentlichen Zeugnisses,
<lb/>welche weder eine Rechtsverletzung zum Zweck hat,
<lb/>noch aus anderem Grunde ein Verbrechen oder Ver- 
<lb/>gehen bildet, ist demnach nur Polizeiübertre- 
<lb/>tung und es bildet sonach die nach Art. 425 Th. I
<lb/>des StGB, und nach dem Gesetz v. II. Sept.
<lb/>1825 als Vergehen zu bestrafende Fälschung öffent- 
<lb/>licher Zeugnisse eine Ausnahme von der oben
<lb/>§.XXXVl erwähnten Regel, daß Staatsvergehen
<lb/>des Betrugs zu ihrem Begriffe den besonder» Aweck
<lb/>nicht erfordern, welcher hei Privatvergehen des Be- 
<lb/>trugs erforderlich ist. Ein Dienstmädchen, welchem
<lb/>der Vorname Ursula nicht schön genug war, än- 
<lb/>derte solchen eigenmächtig in Jeannette:'die hiernach
<lb/>von ihm vorgenommene Aenderung in ihrem Dienst- 
<lb/>botenbuch hatte keinen betrügerischen Zweck im Sinne
<lb/>des StGB., war also nur polizeilich strafbar. Selbst
<lb/>in dem Falle, wo ein Kandidat, welcher in der
<lb/>Prüfung zum Staatsdienst für nicht befähigt er- 
<lb/>klärt wurde, das Prüfungszeugniß eines andern
<lb/>Kandidaten, welcher für befähigt erklärt war, fälsch-
</p>
               <p>

                  <lb/>19*) Vorgedachttz Stelle des Vertrags deS Justizministers.
<lb/>&gt;**) HtGB. h Art. S
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0333.tif"
                   n="311"
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               <p>

                  <lb/>Bemerk. it. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. Betrugs. &lt;1ll


<lb/>lich auf seinen Namen umgeändert und damit Zu- 
<lb/>tritt zur landgerichtlichen Praxis erlangt lMte- würde
<lb/>die Sache zur polizeilichen AburtheilUNg verwie- 
<lb/>sen^'^), weil der Zweck der Fälschung keine Rechts- 
<lb/>verletzung, keine Erlangung eines Unerlaubtest Vor-
<lb/>theils, keine Beschädigung eines Andern isti straf- 
<lb/>rechtlichen Sinne war.

<lb/>XL.

<lb/>Der Betrug rücksichtlich öffentlicher
<lb/>Siegel und Stempel ist vom Strafgesetzbuch
<lb/>ganz streng nach dem Prinzip aufgefaßt, daß bei
<lb/>Staatsverbrechen und Staatsvergehen des Betrügs
<lb/>zum Begriff und also noch mehr zur Vollendung
<lb/>ein betrügerischer Zweck nicht erfordert wird "5),
<lb/>und eben so wenig ist zur Vollendung die Ent- 
<lb/>stehung eines Schadens erforderlich"''). Der
<lb/>Grund dieser Strenge ist die Gefahr des Miß- 
<lb/>brauchs 197), also die Gefahr für öffentliche Treue
<lb/>und Glauben, wenn ein solches Siegel UNbefugter-
<lb/>weise in andern Händen sich befindet.

<lb/>Die That wird begangen a) durch FertißMg
<lb/>eines solchen Siegels oder Stempels öhM öffentli- 
<lb/>chen Auftrag sowohl von dem Fertiger als von dem,
<lb/>welcher unbefugt zur Fertigung den Auftrag gegeben
<lb/>hat, d) durch die wissentliche aber unbefugte Be-
</p>
               <p>

                  <lb/>1®1 * * 4) OAGE. 219*V45. S. diese Äätter Bd^k. S 233


<lb/>195) Anmerk. z. StGB. Vd.IÜ. S. 108


<lb/>Ebendas. S. 109.


<lb/>19T) Wurde wirklicher Mißbrauch gewacht und dadurch ein
<lb/>anderes Verbrechen begangen, z. B. Urkundenfälsch- 
<lb/>ung (Art. 337), so ist Konkurrenz der verbrechen
<lb/>vorhanden. Anmerk. z. StGB. Bd. HI. S. ttv. und
<lb/>S. 292.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0334.tif"
                   n="312"
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               <p>

                  <lb/>512 Bemerk, u. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. Betrugs.

<lb/>sitznahme eines ächten oder nachgemachten Siegels
<lb/>oder Stempels solcher Art

<lb/>Ob die Behörde, deren Siegel oder Stempel
<lb/>nachgemacht wurde, eine unmittelbare oder mittel- 
<lb/>bare Behörde des Staats ist, macht keinen Un- 
<lb/>terschied "9).

<lb/>Dagegen ist der Grad der Strafe nach folgen- 
<lb/>dem Unterschied bestimmt: Vor Allem ist unter- 
<lb/>schieden zwischen Siegeln und Stempeln oder an- 
<lb/>dern ähnlichen Zeichen. Siegel werden zur Be- 
<lb/>glaubigung von Urkunden oder zum Verschließen
<lb/>von Urkunden, Depeschen, Akten u. dgl. gebraucht2 0 °),
<lb/>während Stempel bald nur zur einfachen Bezeich- 
<lb/>nung"'), bald zwar zu einer beglaubigenden Be- 
<lb/>zeichnung, aber doch nicht zur Beglaubigung von
<lb/>Urkunden dienen'"^).

<lb/>Die That, so sie rücksichtlich der öffentlichen
<lb/>Stempel begangen, ist Vergehen 203). So
<lb/>fern sie aber rücksichtlich der öffentlichen Siegel
<lb/>begangen worden, ist sie ^.Verbrechen, wenn
<lb/>das königliche große oder kleine Staatssiegel oder
<lb/>das Siegel eines Staatsministeriums der Gegen- 
<lb/>stand war"^), R.Vergehen, wenn von dem Sie- 
<lb/>gel einer andern öffentlichen Behörde die Rede istio:i)* *

<lb/>(Fortsetzung folgt)
</p>
               <p>

                  <lb/>"») StGB.I. 338. 426.

<lb/>"•) Anmerk. z. StGB. Bd.M. S. 109. Ziff. 2.

<lb/>,0°) Dergleichen Siegel können auch eine Stempelform
<lb/>haben, und find doch Siegel im gesetzlichen Sinne.
<lb/>Anmerk. Bd.lll. S. 108. Ziff.1.

<lb/>*01) Hierher gehört das Stempelpapier. Der Stempel ist
<lb/>das Zeichen der Abgabenzahlung, aber keine Beglau- 
<lb/>bigung der Urkunde.

<lb/>*0*) Anmerk. z. StGB. Bd.IN. S. 100.108. 290. 292.


<lb/>*03) StGB.I. 426. Abs. 2.

<lb/>*0*) StGB.I. 338.

<lb/>r°») StGB.I. 426. Abs. 1.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084660_14+1849_0335.tif"
                n="313"
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            <div xml:id="d19027e33010">
               <head>Mittheilungen aus der Praxis</head>
               <div xml:id="d19027e33015" type="section" subtype="Sonstiges" n="1.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Exekution in Einstandskapitalien</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0335--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Exekution in EinstandSkapttalteir.
</p>
                  <p>

                     <lb/>313
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mittheüungen aus der Praxis.

<lb/>1.

<lb/>Erekution in GinstandSkapitalien.

<lb/>Das Einstandskapital haftet dem Staat als
<lb/>Kaution nach §.58 des Heerergänzungs - Gesetzes
<lb/>und es darf dieses Recht des Äerars ebensowenig
<lb/>durch Verfügungen des Ersatzmannes, als durch
<lb/>richterliche Verfügungen, welche nicht ein allenfalls
<lb/>früheres oder besseres Recht realisiren sollen, beein- 
<lb/>trächtiget werden. Allein so wie der Eigenthümer
<lb/>einer verpfändeten Sache über diese , soweit als es
<lb/>den Rechten und der Sicherheit des Gläubigers un- 
<lb/>nachtheilig ist, verfügen kann * *), ebenso muß dem
<lb/>Dritten, welchem eine Forderung gegen den Ver- 
<lb/>pfänder zusteht, das Recht zustehen, die an sich be- 
<lb/>gründete Exekution auch in das Pfand- oder Kau- 
<lb/>tionsobjekt so wett zu verlangen, als es dem Pfand- 
<lb/>gläubiger oder dem durch die Kaution Gesicherten
<lb/>unnachtheilig ist und wenn es sich gleich versteht,
<lb/>daß die Exekution so lange sistirt werden muß, bis
<lb/>das Recht des Gesicherten durch den Vollzug der
<lb/>Exekution nicht mehr gefährdet wird2), so kann
<lb/>dies doch den zum Antrag auf Exekution Berech- 
<lb/>tigten nicht hindern, gerichtliche Sicherheitsmaßre- 
<lb/>geln zu verlangen, daß der Schuldner nicht bis zur
<lb/>Möglichkeit der wirklichen Exekutionsvollstreckung
<lb/>diese vereitle, und so wie der Richter im Wege der
<lb/>Hilfsvollstreckung künftige Forderungen, z. B. Be- 
<lb/>soldungsabzüge, in Beschlag nehmen kann, ebenso
<lb/>kann er auch ein zwar gegenwärtiges, aber zur Zeit
<lb/>verpfändetes Vermögen für die Zeit der Erlöschung
</p>
                  <p>

                     <lb/>r) C. 12 Cod. de distr. pign. pr. LandrechtI, 20, tz. 24.

<lb/>vgl. bayer. Landr. II, 6. §. 10.


<lb/>*) GO. XHI, 8-5. Not.a am Ende.
</p>
                  <pb facs="2084660_14+1849_0336.tif"
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                  <p>

                     <lb/>S14 Ekcküttsn fh EknstandSkapitalien

<lb/>des Pfandes im Wege der Exekution mit Beschlag
<lb/>belegen.

<lb/>Zwar wollen die Vorschriften zur Anwendung
<lb/>und Vollziehung des Heerergänz.-Ges. §. 80 (Reg.Bl.
<lb/>1830. S. 502), daß der Einsteher über das Ein- 
<lb/>standskapital während der Dienstzeit zur Umgehung
<lb/>der Bestimmungen des Gesetzes und zur Entfernung
<lb/>der Aerarial - Nachtheile nicht rechtsgiltig verfügen,
<lb/>und daß eine Verpfändung dieses Kapitals nur zum
<lb/>Zweck der Erwerbung eines Grundeigenthums oder
<lb/>anderer Realitäten behufs künftiger Ansäfsigmachung
<lb/>erlaubt werden soll; ja nach §. 84 ill. soll über das
<lb/>Einstandskapital nur der Eigenthnmer oder desfett
<lb/>Erben, oder für den Fall der Konfiskation die Ge- 
<lb/>meinde gi'ltig quittiren können; allein abgesehen da- 
<lb/>von, ob jenen Vorschriften Gesetzeskraft beizulegen
<lb/>sei, sprechen solche nur von Verfügungen, welche itt
<lb/>dem freien Willen des Ersatzmannes liegen und der
<lb/>Grund jener Anordnung besteht, wie eine Entschlie- 
<lb/>ßung des Ministeriums des Innern v. 5. Jan. 183*3
<lb/>und eine Entschließung des Justizministeriums vom
<lb/>10. Apr. L836 sagen, darin, daß durch solche Ver- 
<lb/>fügungen des Einstehers diesem das Schuldenma- 
<lb/>chen erleichtert, auf das moralische und dienstliche
<lb/>Verhältniß desselben nachtheilig eingewirkt und den
<lb/>Gläubigern in vielen Fällen bedeutender Schaden z'U-
<lb/>gefügt würde.

<lb/>Allein dadurch ist die eventuelle Beschlagnahme
<lb/>des Einstandskapitals wegen einer vorhandenen ju- 
<lb/>dikatmäßigen Forderung gegen den Einsteher nicht
<lb/>gehindert. Dem Staat muß es gleichgiltig sein, ob
<lb/>diese einmal bestehende Schuld dereinst ohne Be-
<lb/>n-achthsiligung des Aerars ans dem EinstaNds-
<lb/>kapital getilgt werde oder nicht; der Gläubiger kann
<lb/>in so weit gesichert werden, als es ohne Gefährdung
<lb/>des Zwecks, welchen das Einstandskapital als sol- 
<lb/>ches hat, geschehen kann. Es kann daher die ohne-
</p>

               </div>
               <pb facs="2084660_14+1849_0337.tif"
                   n="315"
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               <div xml:id="d19027e33209" type="section" subtype="Sonstiges" n="2.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Fiskalisches Recht an Anschütten</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084660_14+1849_0337--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Fiskalisches Recht an Unschüttrn.
</p>
                  <p>

                     <lb/>315
</p>
                  <p>

                     <lb/>dies gegen die -allgemeinen Rechtsgrundsätze laufende
<lb/>Verordnung der alleg. Vorschriften ;u Anwendung
<lb/>des Heerergänz.-Ges. auf gerichtliche Erekutionsmaß-
<lb/>regeln nicht angewendet werden.

<lb/>Es ist daher die Exekution in das Einstands- 
<lb/>kapital in der Art zu verfügen, daß dasselbe auf
<lb/>den betreffenden Betrag der judikatmäßigeu Forderung
<lb/>für den Fall und für die Zeit, wo solches unbe- 
<lb/>schränktes Eigenthum des Einstehers oder dessen
<lb/>Erben sein wird, in Beschlag zu nehmen und des- 
<lb/>halb die geeignete Requisition an die betreffende Be- 
<lb/>hörde zu erlassen sei.

<lb/>Erkenntniß d.AG. des vormal. Rezatkr.v. 2.Aug.
<lb/>1836. Akt.Nc. 1051*% ,. Desgl. v. 30. Sept.
<lb/>1836. Akt.Nr. 1097%%.

<lb/>2.

<lb/>Fiskalisches Recht an Anschütten.

<lb/>Im Bayer. LR. Th. 11 Kap. 3 §.10 kommt

<lb/>vor:

<lb/>Es soll auch dem Fisco an dem&gt; was er den
<lb/>Anschütten, Ufer und Inseln halber rechtlich her- 
<lb/>gebracht hat, weder durch diesen noch durch die
<lb/>nachfolgenden §§. II und 12 etwas benommen
<lb/>sein.

<lb/>Ans der Fassung dieser (nach den Anmerk, aus
<lb/>Anschütten an öffentlichen Flüssen sich beziehenden)
<lb/>Stelle geht klar hervor, daß der Gesetzgeber in An-
<lb/>sehung der Au schütten cm öffentlichen Flüssen eine
<lb/>von der im alleg. §.10 aufgestellten Regel abwei- 
<lb/>chende allgemeine gesetzliche Bestimmung nicht
<lb/>treffen wollte, denn indem derselbe in Ansehung der
<lb/>diesfallsigen Rechte des Fiskus, aufdas bestehende—
<lb/>nicht näher bezeichnete — rechtliche Herkommen
<lb/>verwies, indem er bestimmte, daß die vorausgehende
<lb/>gesetzliche Vorschrift an dem bestehenden Herkommen
</p>
               </div>
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                   n="316"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Gutsübergaben an Kinder nach bamberger Recht</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0338--><p/>
                  <p>

                     <lb/>316 Gutsübergaben an Kinber nach bamberger Recht.

<lb/>nichts ändern solle, hat er per indirectum ausge- 
<lb/>sprochen, daß da, wo und in so weit als ein ab- 
<lb/>weichendes Herkommen nicht bestehe, die allgemeine
<lb/>gesetzliche Bestimmung des §. 10 zur Anwendung
<lb/>komme. — Die Anmerk, zum angef. §. 10 und
<lb/>zu Kap. 1 H. 5 Nr. 4 a. a. O. äußern sich über die
<lb/>vorwürfige Frage nicht näher, und wenn Kr eit t ma y r
<lb/>in den Anmerk, zur GO. 1 §. 13Ht. f. aus dem Umstande,
<lb/>daß öffentliche Ströme sammt ihrem Wasserbette
<lb/>und ihren Ufern Staatseigenthum sind, den Rechts- 
<lb/>satz ableitet, daß Anschütten an öffentlichen Flüssen
<lb/>gleichfalls Eigenthum des Staates werden, so ist
<lb/>diese mit Gesetzeskraft nicht bekleidete Ansicht des
<lb/>Kommentators dem klaren Inhalte des Gesetzes
<lb/>selbst gegenüber von keinem Gewichte. Denn den in der
<lb/>Mayer'scheu Generaliensammlung Bd. 3 S. 139
<lb/>abgedruckten Mandaten vom 9. Januar 1608 kann
<lb/>gesetzliche Kraft nicht beigemessen werden, da die Ln
<lb/>denselben enthaltene Bestimmung weder in das
<lb/>Landrecht von 1616 (Tit. 25 art.8 vgl. Schmid
<lb/>ad h. art. §.8—11), noch in das neue Landrecht
<lb/>ausgenommen worden ist. — Was endlich die Land- 
<lb/>tagsabschiede von 1831 (§. 73 lit c. und 1837
<lb/>F. V) betrifft, so beziehen sich dieselben, wie na- 
<lb/>mentlich aus den ständischen Verhandlungen hervor- 
<lb/>geht, auf das an der Donau im Gebiete des vor- 
<lb/>maligen Herzogthums Neu bürg nach bestehen- 
<lb/>dem Herkommen dem Staate zustehende Allu-
<lb/>vionsrecht.

<lb/>OAGE. vom 29. Febr. 1848. Nr.56"/^,.

<lb/>3.

<lb/>Gutsübergaben an Kinder nach bamberger Recht.

<lb/>Nach dem bamberger Landrecht *) ist bei El-
</p>
                  <p>

                     <lb/>l) Th. I, Anhang», Titel!, § 5, S.68.
</p>
                  <pb facs="2084660_14+1849_0339.tif"
                      n="317"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0339--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Gutsübergaben an Kinder nach bamberget Recht. 311

<lb/>tern, die in der vollkommenen und bambergifchen
<lb/>Gütergemeinschaft leben, oder auch nur die Errun- 
<lb/>genschaft mit einander gemein haben, zur Gutsüber- 
<lb/>gabe an Kinder von Seite des einen Ehetheils or- 
<lb/>dentlicher Weise auch die Einwilligung des andern
<lb/>Ehetheils erforderlich.

<lb/>Bei Geschäften unter Lebenden hat der Ehemann
<lb/>nach dem alleg. Landrecht Th. I, Kap. H, Tit. VII, §.2.
<lb/>S. 184 in der Regel dasRecht, allerlei Verträge mit Drit- 
<lb/>ten ohne Einwilligung des Weibes einzugehen; ausge- 
<lb/>nommen hievon sind die in den§§. 3 und 4ib. bestimmten
<lb/>Fälle, zu denen der §.4 diejenigen zählt, wenn der
<lb/>Ehemann Immobilien veräußert, ohne sogleich eine
<lb/>andere unbewegliche Sache mit dem Kaufschillinge
<lb/>dafür herzustellen. Hiezu ist die ausdrückliche Ein- 
<lb/>willigung der Ehefrau nach §. 5 nothwendig, außer- 
<lb/>dem hat sie die Befugniß, den Vertrag zu verhin- 
<lb/>dern, oder, wenn er schon zu Stande gekommen ist,
<lb/>dessen Aufhebung vor Gericht zu begehren. Sie
<lb/>muß jedoch nach-§.6 längstens binnen vier Wochen
<lb/>von Zeit der erlangten Kenntniß des Vertrags ihren
<lb/>Widerspruch gerichtlich oder außergerichtlich erklären,
<lb/>beziehungsweise die Vertragsaufhebung verlangen, wi- 
<lb/>drigenfalls sie nicht mebr gehört werden, sondern
<lb/>der Vertrag ungehindert für sich gehen, oder da er
<lb/>schon geschehen, bei Kraft bleiben soll.

<lb/>Webe r führt im Kommentar über das bam-
<lb/>berger Landrecht TH.I, Abth.I. §. 385 S.344 un- 
<lb/>ter den Handlungen, welche erst durch den Wider- 
<lb/>spruch der Frau ungiltig werden, auch die Guts- 
<lb/>übergaben an, und glaubt, daß bezüglich dieser die
<lb/>vorbemerkten gesetzlichen Bestimmungen ebenfalls in
<lb/>Anwendung kommen, obschon die Lehre von der
<lb/>Güterübergabe an einem andern Orte vorkommt,
<lb/>denn es trete auch hiebei derselbe Grund ein, weil
<lb/>die Gutsübergabe ebenfalls eine Gattung der Ver»
<lb/>äußerung sei.
</p>

               </div>
               <pb facs="2084660_14+1849_0340.tif"
                   n="318"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Ersitzung von Sachen der Landgemeinden</title>
                     <title type="rendering_artifact"> : </title>
                     <title level="a" type="sub">Vgl. oben S. 299 (Nr. 1)</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084660_14+1849_0340--><p/>
                  <p>

                     <lb/>318 Ersitzung dorr Sachen der Landgemeinden.

<lb/>Die entgegengesetzte Meinung stellt Spies
<lb/>im Handbuch des bamberg. Provinzialrechts §.75,
<lb/>S. 36 auf, und dieser Meinung wurde auch in
<lb/>einem oberstrichterlichen Erkenntniß vom 9. August
<lb/>1847, Reg.Nr. 9" ..7 der Vorzug gegeben, in des-
<lb/>sen Gründen hierüber Folgendes vorkommt: „die
<lb/>Bestimmung des §.6. 1. c., wonach die Ehefrau bei
<lb/>Vermeidung des Ausschlusses ihr Einspruchsrecht (ge- 
<lb/>gen Jmmobiliar-Veräußcrungen von Seite des Ehe- 
<lb/>manns) binnen vier Wochen zu wahren oder gel- 
<lb/>tend zu machen hat, findet da, wo es sich von
<lb/>einer Geld - oder Vermögens-Uebergabe handelt,
<lb/>keine Anwendung, indem das Gesetz hiebei bezüglich
<lb/>der absolut erforderlichen ausdrücklichen Einwilligung
<lb/>Der Ehefrau durchaus keine Modifikation oder Aus- 
<lb/>nahme enthält."

<lb/>4.

<lb/>Ersitzung vvn Sachen der Landgemeinden.

<lb/>Vgl. oben S. 299 (Nr. 1).

<lb/>In den Motiven eines OAGE. vom 29. Febr.
<lb/>1848- (Nr. 5644/45) kommt hierüber vor: „Unge- 
<lb/>gründet ist die Ansicht der klagenden Gemeinde, daß
<lb/>hier zur Ersitzung nicht gemäß §. 8 Nr. 1 Kap. 4
<lb/>Th. II des Bayer. LR. ein zehnjähriger, sondern,
<lb/>da es sich um das Eigenthum einer Gemeinde handle,
<lb/>ein dreißigjähriger Besitz nothwendig gewesen sei.
<lb/>Denn die gemeinrechtlichen Gesetzstellen, auf welche
<lb/>in den Anmerk. zu §. 3 Nr. 14 Des LR. a. a. O.
<lb/>Ut. e verwiesen wird, namentlich Ir. 9» de us«rp.
<lb/>(41, 3), beziehen sich nur auf Sachen der Städte
<lb/>— res civitatum, —- und eine ausdehnende Auf- 
<lb/>wendung der in Ansehung der Sachen der Städte
<lb/>nach K r e i t t m a y t’ s Ansicht bestehenden Ausnahms- 
<lb/>bestimmung auf das Eigenthum anderer Gemeinhei- 
<lb/>ten ist unstatthaft."
</p>
               </div>
               <pb facs="2084660_14+1849_0341.tif"
                   n="319"
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                     <title level="a" type="main">Zur Lehre vom Ausgeding</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
               <div xml:id="d19027e33608" type="section" subtype="Sonstiges" n="6.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Bürgschaftseingehung</title>
                     <title type="rendering_artifact"> : </title>
                     <title level="a" type="sub">(Würzb. Recht)</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0341--><p/>
                  <p>

                     <lb/>MrgschkftSein-chMg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>AM
</p>
                  <p>

                     <lb/>5.

<lb/>Zur Lehre vom AuSgedlng.

<lb/>Wenn sich der Austrägler eine Ackerwi'rthschaft
<lb/>Vorbehalten hat, so gebührt ihm auch der Gebrauch
<lb/>des zum Gut gehörigen Backofens, wenn dieser
<lb/>gleich nicht speziell Vorbehalten wurde; denn zum
<lb/>Betriebe der Ockonomie gehört nothwendig ein Back- 
<lb/>ofen, weil das durch die Fekdwirthschaft gewonnene
<lb/>Getraide, insofern es zum Brod für den Austräg- 
<lb/>ler bestimmt ist, auch gebacken werden muß. Der
<lb/>Backofen gehört daher eben so gut, als das Was- 
<lb/>ser , zur Substanz des Ausgedings 1), Zum Ge- 
<lb/>brauch des Backofens wäre aber auch der Austräg- 
<lb/>ler befugt, wenn derselbe blos als Nebensache be- 
<lb/>trachtet werden wollte'^).

<lb/>Das dem Austrägler ftipulirte Recht, seine
<lb/>Feldfrüchte in den Stadel des Gutsübernehmers zu
<lb/>legen, schließt das Recht, die Früchte auch daselbst
<lb/>ausdreschen zu dürfen, in sich, da es durchaus un- 
<lb/>gewöhnlich und unwirthschaftlich ist, in einem an- 
<lb/>deren Stadel das Getraide aufzubewahren und in
<lb/>einem andern ausdreschen zu lasten.

<lb/>Erk. des AG. des vormal. Rezatkr. v. 26. Juli
<lb/>18?7. Akt.Nr. U726/27.

<lb/>«

<lb/>VürgschaftSeingehung.

<lb/>(Würzb. Recht).

<lb/>Die würzb. Spezialverordnung vom 21. Juli
<lb/>1586 (Samml. der würzb. Landesverordnungen
<lb/>Th. I, S. 35) macht es zwar den Unterthanen zur
<lb/>Pflicht, sich ohne Rath , Vorwiffen und Willen des
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Pr. Landr. I, 2, §. 4,
<lb/>*) Ebendaselbst §. 46
</p>
                  <pb facs="2084660_14+1849_0342.tif"
                      n="320"
                      xml:id="zs1-2084660_14-1849_0342"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0342--><p/>
                  <p>

                     <lb/>320
</p>
                  <p>

                     <lb/>Bürgschaftseingehung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Landesherrn oder dessen Beamten in Bürgschaften
<lb/>nicht einzulassen; es ist aber keineswegs bestimmt,
<lb/>daß Bürgschaften, welche ohne landesherrliche oder
<lb/>amtliche Zustimmung eingegangen werden, ungültig
<lb/>sein sollen, sondern blos verordnet, daß diejenigen,
<lb/>welche das Gebot übertreten, mit Ernst bestraft
<lb/>werden sollen. Auch in der neuern würzb. Verord- 
<lb/>nung v. 25. Sept. 1783 (Samml. Th. IU, S.
<lb/>297) ist auf die Nichtbeobachtung jener Vorschrift
<lb/>bei Bürgschaften die Strafe der Nullität nicht an- 
<lb/>gedroht. "

<lb/>Die in der Verordnung v. I. 1586 vorkom- 
<lb/>mende Bestimmung wegen der Bürgschaften befin- 
<lb/>det sich nur als eine Nebenbeftimmung darin, denn
<lb/>der Zweck jener Verordnung betraf eigentlich das
<lb/>Wiederzusammenziehen zerstückelter Lehngüter und es
<lb/>wollte dadurch verhindert werden, daß fürstliche
<lb/>Lehngüter durch Verpfändungen oder Verbürgungen
<lb/>zertrümmert werden, wie das Rubrum zeigt.

<lb/>Sie ist auch kein allgemeines Prohibitivgesetz,
<lb/>sondern nur in pnrtieulur! für die stiftischen Lehns-
<lb/>unterthanen gegeben worden.

<lb/>Die Verordnung vom Jahr 1783 schreibt nichts
<lb/>weiter vor, als daß in Bürgschaftsurkunden die- 
<lb/>jenigen Rechtswvhlthaten oder Einreden, auf welche
<lb/>der Bürge verzichtet, besonders benannt werden
<lb/>sollen, und daß darin enthalten sein soll, daß dem
<lb/>Bürgen hierüber die Belehrung ertheilt wurde, widri- 
<lb/>genfalls ein Verzicht nicht zu beachten sein soll.

<lb/>Erk. des AG. des vormaligen Rezatkr. v. 24.

<lb/>August 1830, bestätigt durch OAGErk. vom 31.
<lb/>Juli 1832. (AGAkt' Nr.8l8'"/^ u. OAGAkt.

<lb/>Nr.4993%,. — OAGErk. v. 14. Nov. 1835.
<lb/>(Akt.Nr. 4f*93%,).
</p>

               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084660_14+1849_0343.tif"
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         <div xml:id="d19027e33811" n="No. 21.">
      
            <head>Samstag, den 13. Okt. 1849</head>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Bemerkungen und Präjudizien über das Verbrechen des Betrugs</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Fortsetzung)</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0343--><p/>
               <p>

                  <lb/>»lütter

<lb/>für

<lb/>Rcchtsanwendung

<lb/>zunächst in Bayern.

<lb/>Nr. 21. Samstag, den 13. Okt. 1849.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkungen und Präjudizien über das Verbrechen

<lb/>des Betrugs.

<lb/>(Fortsetzung).

<lb/>XIX

<lb/>Anmaßung eines Staatsamtes ist im- 
<lb/>mer Verbrechen und nicht Vergehen, vorausgesetzt,
<lb/>daß ste durch Betrug geschehen 206), d. h. in der
<lb/>Absicht, sich einen unerlaubten Vortheil zu verschaf- 
<lb/>fen oder einen Andern in Schaden zu bringen, denn
<lb/>zu jedem Verbrechen wird Rechtsverletzung207) oder
<lb/>doch eine Handlung erfordert, welcher die Absicht
<lb/>einer Rechtsverletzung zu Grunde lag'-"2). Das
<lb/>Verbrechen der Anmaßung eines Staatsamtes bil- 
<lb/>det demnach eine Ausnahme von der Regel, daß
</p>
               <p>

                  <lb/>"«) StGB. I. 339. — Ein Beispiel s. in diesen Blättern
<lb/>Bd.XII. S. 232. — In einem andern Falle gab
<lb/>sich Jemand für einen RegierungSkommiffär auS und
<lb/>ließ sich Geld zu angeblich amtlichen Auslagen geben.
<lb/>OAGE. 277* *'/4,.

<lb/>*#t) StGB.I. 2


<lb/>*08) Anmerk. z. StGB. Bd. III. S. 111. 112. Ziff. 1.
<lb/>und 2.


<lb/>XIV,
</p>
               <pb facs="2084660_14+1849_0344.tif"
                   n="322"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0344--><p/>
               <p>

                  <lb/>322 Bemerk, u. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. Betrugs.


<lb/>bei dem Staatsverbrechen des Betrugs der beson- 
<lb/>dere Zweck nicht erforderlich ist, welcher bei dem
<lb/>Privatverbrechen des Betrugs erfordert wird. Da- 
<lb/>gegen ist eine besondere Art des Betrugs bei Be- 
<lb/>gehung dieses Verbrechens nicht erforderlich"^),
<lb/>wohl aber möglich und dann die Lehre von Kon- 
<lb/>kurrenz der Verbrechen und, soferne ein schwereres
<lb/>Verbrechen konkurrirt, die höhere Strafe anzu- 
<lb/>wenden.

<lb/>Die Stiftung eines Schadens gehört nicht zur
<lb/>Vollendung des Verbrechens'"").

<lb/>XLII.

<lb/>Betrug der öffentlich en Beamten ist
<lb/>ein besonderes Verbrechen, soferne der Beamte da- 
<lb/>bei als solcher, d. h. unter Mißbrauch'"') seines
<lb/>Amtes, handelt und ruckstchtlich öffentlicher Urkun- 
<lb/>den oder Akten eine Fälschung begeht"^). Be- 
<lb/>geht ein solcher Beamte eine Urkundenfälschung ohne
<lb/>Mißbrauch seines Amtes, fälscht er z. B. eine Pri- 
<lb/>vaturkunde oder eine Urkunde eines andern öffent- 
<lb/>lichen Amtes, so ist er der desfallstaen Strafe
<lb/>(StGB. I. 288. 337) verfallen.

<lb/>Zwischen unmittelbaren und mittelbaren Beam- 
<lb/>ten ist auch hier kein Unterschied'^"), obgleich die- 
<lb/>ses Verbrechen nicht unter die besonderen Verbre- 
<lb/>chen der Staatsbeamten , sondern unter die Ver- 
<lb/>brechen wider öffentliche Treue und Glauben ge- 
<lb/>setzt ist.
</p>
               <p>

                  <lb/>*0#) Anmerk. z. StGB. Bd.Hl. S lll 112. Ziff. 1.
<lb/>110) Anmerk. a. a. O. S. 113. Ziff. 5.
<lb/>ai1) Anmerk. z. StGB. Bd.Hl. S.114.

<lb/>*12) StGB. I. 340. 427. — Ein Fall dieser Art kam
<lb/>oben $. XXXVII vor. OAGE. 253"/-«

<lb/>*1#) StGB. I. 356.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0345.tif"
                   n="323"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0345--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bemerk, u. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. Betrug-. 383

<lb/>Da hier von einem Betrug, von einer Urkun- 
<lb/>denfälschung die Rede ist, so wird Vorsatz (Ab- 
<lb/>sicht)'^") und eine täuschende Handlung, wie bei
<lb/>jeder Urkundenfälschung, erfordert, gleichgültig ist es
<lb/>aber, welche Absicht es gewesen sei und eben so
<lb/>kommt es nicht darauf an, welcher Beweggrund die
<lb/>That veranlaßte und ob aus solcher ein Schade
<lb/>entstanden oder md)t 'i15).

<lb/>Jenachdem eine amtliche Urkunde im engeren
<lb/>Sinne oder ein amtliches Zeugniß^) gefälscht
<lb/>worden, ist die That Verbrechen oder Vergehen21 ~).

<lb/>XLIII.

<lb/>Münzfälschung als Verbrechen und
<lb/>Münzvergehen nennt das Strafgesetzbuch nur
<lb/>diejenigen, welche rücksichtlich wirklicher Geld- 
<lb/>münze (klin g ende r Münze) begangen werden218),
<lb/>so daß ausgeschlossen sind: ^.Fälschung öffentlicher
<lb/>Kreditpapiere — also auch des Papiergeldes—
<lb/>welche Fälschung in den Artikeln 347 und 348 beson- 
<lb/>ders verpönt ist2"), 8. Fälschung oder auch Fer- 
<lb/>tigung von Schaumünzen oder Denkmünzen,
<lb/>welche die Bestimmung und das Gepräge nicht ha- 
<lb/>ben, als Geld ein Tauschmittel zu bilden220).
</p>
               <p>

                  <lb/>2") StGB.!. 340. 427.

<lb/>2") Anmerk. z. StGB. Bd.III. S. 114.


<lb/>*1* *) lieber den Unterschied zwischen Urkunden und Zeug- 
<lb/>nissen s. oben $. XXXVIII. a.E. §. XXXVIII. XXXIX —
<lb/>Vergl. auch Anmerk. z. StGB. Bd. III. S.114
<lb/>r»7) StGB.!. 340. 427.

<lb/>2") Anmerk. z. StGB. Bd.III. S.115. 116.

<lb/>21®) Anmerk. z. StGB. Bd.III. S.116.

<lb/>2*®) Anmerk. a. a. O. — Solche Fälschung darf indeß
<lb/>nicht mit der Fälschung verwechselt werden, vermit- 
<lb/>telst welcher den Schau- oder Denkmünzen das An- 
<lb/>sehen wirklicher Münzen gegeben wird. StGB!. 344.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0346.tif"
                   n="324"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0346--><p/>
               <p>

                  <lb/>324 Bemerk. u. Präjudizien üb. Verbrechen d. Betrugs.


<lb/>Das Wesen der Münzverbrechen und Münz- 
<lb/>vergehen besteht immer in einem Betrug, vermit- 
<lb/>telst dessen falsche oder nicht vollwichtige, oder ge- 
<lb/>setzlich im Werth herabgewürdigte, oder gänzlich
<lb/>außer Kurs gesetzte Münze für gültige oder voll- 
<lb/>wichtige oder gangbare ausgegeben oder auszugeben
<lb/>versucht, oder doch gefälscht oder verringert werden.
<lb/>Es ist aber zwischen den im Königreiche als Geld
<lb/>umlaufenden — in - oder ausländischen — und zwi- 
<lb/>schen solchen Münzen ein Unterschied, welche im
<lb/>Königreiche als Münze nicht gelten, mag hinsichtlich
<lb/>der letztem der Grund darin liegen, daß sie unächt,
<lb/>oder daß sie verrufen (als ungültig erklärt) sind.

<lb/>Eine Fälschung in Hinsicht der im Königreiche
<lb/>als Geld umlaufenden Münzen ist immer
<lb/>Verbrechen und sie kann geschehen A. dadurch,
<lb/>daß dergleichen Münzen unbefugt gefertigt wer- 
<lb/>den (Münzfälschung erster Klasse) und es
<lb/>ist dabei unterschieden, ob dergleichen Münzen in
<lb/>Umlauf gesetzt worden— erster Grad — oder
<lb/>nicht — zwe iter Grad; Art. 341 bis 34322*).
<lb/>B. die Münzfälschung kann aber auch dadurch ge- 
<lb/>schehen, daß entweder a) ächte Münzen verrin- 
<lb/>gert werden oder b) daß unächten oder verru- 
<lb/>fenen Metallstücken das Ansehen äckter oder
<lb/>v) daß geringeren Münzsorten das Ansehen
<lb/>höherer gegeben wird (Münzfälschung zwei- 
<lb/>ter Klasse/ Art. 344 s. unten §.XLIV). —
<lb/>Ueber intellektuelle Urheber, Gehülfen und Begün- 
<lb/>stiger bei dem Münzverbrechen sind in den Artikeln
<lb/>345 und 346 besondere strenge Bestimmungen ge- 
<lb/>geben (s. unten §. XLV).

<lb/>Eine Fälschung an den im Königreiche
<lb/>nicht umlaufenden Münzen oder ein Betrug
</p>
               <p>

                  <lb/>S. unten $.XLIV,
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0347.tif"
                   n="325"
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               <p>

                  <lb/>Bemerk, u. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. Betrugs. 825


<lb/>mit solchen ist nie Verbrechen rn), sondern nur Ver- 
<lb/>ge h e n oder Polizeiübertretung und sie kann
<lb/>geschehen: Alt&gt;urd&gt; absichtliches Einwechseln
<lb/>und Wiederausgeben unächter oder falscher
<lb/>Münzen ohne Einverständniß mit dem Münzfälscher,
<lb/>Art. 428. Abs. 1. — B.durch betrügliche Wie-
<lb/>derausgabe als acht eingenommener
<lb/>falscher Münzen, Art. 428. Abs.2. — C.
<lb/>Durch Einführung und Verbreitung verru- 
<lb/>fener oder anderer schlechter Münzsorten
<lb/>in gewinnsüchtiger Absicht, Art. 431 (s. un- 
<lb/>ten §. XI. VI).

<lb/>Ueberdies hat das StGB, noch einige Hand- 
<lb/>lungen, welche (obgleich unabsichtlich oder doch ohne
<lb/>erwiesene Absicht) die Münzfälschung unterstützen
<lb/>können, als Vergehen verpönt, nämlich ^. Fertig- 
<lb/>ung von Münzwerkzeugen ohne Auftrag der
<lb/>gehörigen Obrigkeit , Art. 429. — B. Besitz
<lb/>von Münzwerkzeugen ohne rechtfertigenden
<lb/>Grund, Art. 430.
</p>
               <p>

                  <lb/>XLIV.

<lb/>Das Verbr echen der Münzfälschung
<lb/>wird nur begangen bezüglich solcher Münzen, welche
<lb/>im Königreiche als Geld umlaufen, wobei es
<lb/>jedoch keinen Unterschied macht, ob die Münze eine
<lb/>inländische oder ausländische 224) ist und es wird
</p>
               <p>

                  <lb/>"*) OAGE. 33"/z». 171'%,.— Reziprozität kann
<lb/>eine Ausnahme begründen. Anmerk. z. StGB. Bd. tH.
<lb/>S. 118; s. deshalb Münzkartell unter den Zollvereins- 
<lb/>staaten im Reg.Bl. v. I. 1846. S.513. Doppel- 
<lb/>mayr, S. 416.

<lb/>2") Art. 341 bis 344. des StGB. Thl.I. Beral. oben

<lb/>§. xliii.

<lb/>224) Anmerk. z. StGB. Bd.HI. S. 116. Ziff. 2.u. S.119 —
<lb/>OAGE. 275*%v 33'%,. 68*%*.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0348.tif"
                   n="326"
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               <p>

                  <lb/>326 Bemerk, u. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. Betrug-,

<lb/>nicht erfordert, daß die ausländische Münze durch
<lb/>Gesetz oder Verordnung als eine im Königreiche
<lb/>gültige Münze erklärt sei; es genügt, wenn die
<lb/>Münze eine im Ausland gültige und im inländischen
<lb/>Verkehr anerkannte Münze ist22ä). Hatte eine
<lb/>Münze früher einen höheren Werth und ist sie nur
<lb/>in diesem herabgesetzt, hat sie aber doch noch als
<lb/>Münze einen anerkannten Werth und ist sie im Kö- 
<lb/>nigreiche umlaufendes Geld, so kann sie ebenfalls
<lb/>Gegenstand des Verbrechens der Münzfälschung sein
<lb/>und sie darf den verrufenen Münzen nicht beigezählt
<lb/>werden'-'"). An verrufenen Münzen aber, soferne
<lb/>sie in unveränderter Gestalt gelassen werden, kann
<lb/>das Verbrechen der Münzfälschung nicht began- 
<lb/>gen werden, sondern es kann wegen solcher nur von
<lb/>einem Vergehen oder von einer Polizeiübertretung
<lb/>die Rede sein'"7).

<lb/>Sowohl ein Inländer als ein Ausländer
<lb/>kann wegen Münzfälschung von den inländischen Ge- 
<lb/>richten bestraft werden, sobald nur die übrigen Be- 
<lb/>dingungen des Schulvausspruchs vorhanden sind;
<lb/>insbesondere gilt dies auch von einem Ausländer,
<lb/>welcher nur die — jedoch im Jnlande kursirenden—
<lb/>Münzen des Staats gefälscht hat, dem er angehört.
<lb/>Denn das Verbreche» der Münzfälschung verletzt
<lb/>die öffentliche Treue und Glauben und greift den
<lb/>Staat, in welchem die ausländische Münze umläuft,
<lb/>eben so wie die Unterthanen desselben, empfindlich
<lb/>an228). Es macht aus demselben Grunde auch
</p>
               <p>

                  <lb/>225) Beispiel: die französischen Fünffrankenstücke.

<lb/>22 ®) Beispiel: die balben und Viertels Kronen. OAGE.
<lb/>33* */3 9.

<lb/>227) StGB.1.344. 428. 431. Anmerk. z.StGB.Bd.III.
<lb/>S. 117. 296. — Vergl. unten §. XLVI. OAOE.
<lb/>1713 V38,

<lb/>228) Promulgationsedikt znm StGB. Art. 4.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0349.tif"
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               <p>

                  <lb/>Bemerk, u. Präjudizien ttb. d. Verbrechen d. Betrugs. ALT'


<lb/>keinen Unterschied, ob die im Inland kurfirende
<lb/>Münze im Inland oder im Ausland gefälscht wor- 
<lb/>den ist229).

<lb/>Die Täu schung besteht bei dem Verbrechen
<lb/>der Münzfälschung entweder darin, daß Jemand,
<lb/>welcher nicht berechtigt ist, Münzen zu prägen, solche
<lb/>fertigt, oder daß bereits gefertigte Münzen ver- 
<lb/>fälscht werden.

<lb/>Im ersteren Falle ist das Verbrechen der Münz- 
<lb/>fälschung erster Klasse vorhanden und es kommt
<lb/>nicht darauf an, ob die unbefugt gefertigten Mün- 
<lb/>zen ihrem inner» Gehalte und Werthe nach den
<lb/>ächten gleich kommen oder nicht23°), weil der Kurs
<lb/>des Geldes nur dann auf öffentliche Treue und
<lb/>Glauben gestützt ist, wenn die Münzen — deren
<lb/>Fertigung eben wegen der Nothwendigkeit des öf- 
<lb/>fentlichen Zutrauens ein Regal ist -- von der hiezu
<lb/>beauftragten öffentlichen Münzstätte geprägt sind* 2^).
<lb/>Die Art der Fertigung besteht Ln einer Nachahmung
<lb/>der ächten Münzen, welche sowohl durch wirkliches
<lb/>Prägen als durch Gießen geschehen in

<lb/>beiden Fällen liegt das Verbrechen der Münzfälsch- 
<lb/>ung erster Klasse vor, aber das Gießen in Formen
<lb/>wird wegen der leichtern Entdeckung germger ge- 
<lb/>straft 233), als das Prägen

<lb/>Ein besonderer Zweck ist bei der Münzfälsch-
</p>
               <p>

                  <lb/>"») Anmerk. z. StGB. Bd.HI. S. 118.

<lb/>23°) Anmerk. z. StGB. Bd. Kl. S. 119.


<lb/>2 *1) StGB. I. 341. Anmerk. z. StGB. Bd. I«. S. 113.
<lb/>116. 117.


<lb/>*”) StGB.I. 341. 343. Anmerk. Bd.HI. S. 117. Mfc
<lb/>120. OAGE. 169*V3T.

<lb/>333) StGB.I. 342. 343. OAGE. 226"/2-. 3333/zz.

<lb/>33^®/g||


<lb/>234) OAGE. 2754%s. 683%4.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0350.tif"
                   n="328"
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               <p>

                  <lb/>828 Bemerk, u. Präjudizien Üb. d. Verbrechen d. Betrugs.

<lb/>ung als Staatsverbrechen nicht erforderlich 235) und
<lb/>selbst wenn bei Fälschung ausländischer (im Inlands
<lb/>umlaufender) oder auch inländischer Münzen der
<lb/>Zweck nur gewesen wäre, die falschen Münzen im
<lb/>Auslände auszugeben, würde dieses weder aus
<lb/>den Begriff des Verbrechens, noch auf die Ausmes- 
<lb/>sung der Strafe, einen Einfluß äußern 236).

<lb/>Das StGB. I. Art. 342 und 343 theilt das Ver- 
<lb/>brechen der Münzfälschung erster Klasse in zwei
<lb/>Grade, deren erster den Fall enthält, wenn der
<lb/>Verbrecher die von ihm 23 gefertigten unächten
<lb/>Münzen in Umlauf gesetzt hat2 3 ^), der zweite da- 
<lb/>rin besteht, daß die in betrüglicher Absicht verfer- 
<lb/>tigte Münze noch nicht in Umlauf gesetzt war 23 9).
<lb/>Nach diesem Unterschied muß auch die Frage von
<lb/>der Vollendung des Verbrechens beurtheilt wer- 
<lb/>den. Der erste Grad ist erst vollendet, wenn Mün- 
<lb/>zen (gleichviel jedoch ob viele oder wenige) in Um- 
<lb/>lauf gesetzt worden: zur Vollendung des zweiten
<lb/>Grads genügt die vollendete Fertigung; diese aber
<lb/>ist erforderlich2"). Ob ein Schade wirklich ge- 
<lb/>stiftet wurde oder nicht, hat auf den Begriff des
<lb/>Verbrechens und bei der Frage von der Vollendung
<lb/>keinen Einfluß, ist aber bei der Strafzumessung zu
<lb/>berücksichtigen 241).

<lb/>Die zweite Klasse des Verbrechens der
<lb/>Münzfälschung wird nach StGB.I. 344 nicht
</p>
               <p>

                  <lb/>2") Vergl. oben $. XXXVI.

<lb/>"«) Anmerk. z. StGB. Bd. IU. S. U8.

<lb/>237) Ueber die Theilnehmer s. unten §.XLV.

<lb/>23 8) OAGE. 2262*/2s. 27544/45. 682*/24.

<lb/>23#) OAGE. 22624/25. 3338/zg.

<lb/>24 °) Anmerk. z. StGB. Bd.IH. S. 118. Ziff. 5. u. S.IIv

<lb/>121.

<lb/>24 *) An merk. z. StGP. Bd. HI. S. 120.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0351.tif"
                   n="329"
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               <p>

                  <lb/>Bemerk, u. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. Betrug-. 829

<lb/>durch Fertigung neuer falscher Münzen
<lb/>begangen, sondern setzt schon gefertigte Münzen oder
<lb/>ähnliche Metallstücke voraus und kann in dreierlei
<lb/>Weise begangen werden:

<lb/>durch Verringerung achter im Lande
<lb/>umlaufender Münzen an ihrem innern Gehalt und
<lb/>Werth, indem den Münzen ein Theil ihres Metalls
<lb/>entzogen wird. Hieher gehört das Beschneiden;
<lb/>dann jene Art der Verringerung, wo von dickeren
<lb/>Münzen eine obere und untere Platte, worauf das
<lb/>Gepräge befindlich, abgeschnitten, der auf diese Weise
<lb/>gewonnene mittlere Theil behalten und statt dessen
<lb/>ein unedles oder geringeres Metall eingesetzt wird.

<lb/>Es scheint hier, weil die ächte Münze in eine
<lb/>verfälschte umgewandelt worden, die Vollendung des
<lb/>Verbrechens schon mit der Vollendung der Umwand- 
<lb/>lung vorhanden zu fein, so wie auch bei der ersten
<lb/>Klasse des Verbrechens der Münzfälschung die Vol- 
<lb/>lendung schon vorliegt, sobald die falsche Münze ge- 
<lb/>fertigt ist: es scheint daher der Nachsatz im Art.
<lb/>344 „und solche auf die eine oder andere Art ver- 
<lb/>fälschte Stücke ausgibt oder ausgeben läßt" um so
<lb/>mehr nur auf die beiden andern Arten der Münz- 
<lb/>fälschung zweiter Klasse zu beziehen zu sein, als er
<lb/>nur mit diesen verbunden, die erste Art aber von
<lb/>den beiden letzten durch einen Strichpunkt getrennt
<lb/>ist. Allein die Anmerkungen Band III S. 121 be- 
<lb/>ziehen jenen Nachsatz auf alle drei Arten der Münz,
<lb/>fälschung zweiter Klasse und da die erste Art der- 
<lb/>selben im Art. 344 von den beiden andern Arten
<lb/>nicht gänzlich getrennt ist, die Anmerkungen nach
<lb/>dem Promulgationspatent zu solchen in zweifelhaf- 
<lb/>ten Fällen den Ausschlag geben und überdies die in
<lb/>den Anmerkungen aufgestellte Ansicht die mildere
<lb/>ist, so kann es keinem Bedenken unterliegen, daß
<lb/>diese erste Art der Münzfälschung zweiter Klasse
<lb/>eben so wie die beiden andern Arten erst dann das
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0352.tif"
                   n="330"
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               <p>

                  <lb/>AM Bemerk, u. Präjudizien ü-. d. Verbrechen d. Betrugs.

<lb/>vollendete Verbrechen bilden, wenn der Münz- 
<lb/>fälscher von solchen verfälschten Stücken (eines oder
<lb/>mehrere ist gleichgültig) ausgegeben hat oder aus- 
<lb/>geben hat lassen.

<lb/>B. Das Verbrechen der Münzfälschung zwei- 
<lb/>ter Klasse kann auch dadurch begangen werden, daß
<lb/>nnächten oder verrufenen Metallstücken das
<lb/>Ansehen wahrer gültiger Münze gegeben wird.
<lb/>Es unterscheidet sich diese zweite Art von der ersten
<lb/>und dritten dadurch, daß sie nicht wie diese beiden
<lb/>ächte, sondern unächte oder verrufene Münzen vor- 
<lb/>aussetzt, daß ferner bei der zweiten Art den »näch- 
<lb/>ten oder verrufenen Münzen das Ansehen ächter ge- 
<lb/>geben wird, während bei der ersten Art Las frühere
<lb/>Ansehen der ächten Münzen scheinbar und theilweise
<lb/>noch das alte ist, bei der dritten aber nicht wie bei
<lb/>der zweiten das Ansehen ächter, sondern das Ansehen
<lb/>höherer Münzsorten gegeben wird.

<lb/>Verschieden von dieser Münzfälschung ist das
<lb/>Fertigen außer Kurs gesetzter oder auslän- 
<lb/>discher im Lande nicht kursirender Münzen, welches
<lb/>im Strafgesetzbuch nicht verpönt, also nur polizeilich
<lb/>strafbar ist '"'^). —

<lb/>Das Verbrechen der Münzfälschung zweiter
<lb/>Klasse kann

<lb/>C. auch dadurch begangen werden, daß ge- 
<lb/>ringeren Münzsorten der äußere Anschein hö- 
<lb/>herer gegeben wird. Sowohl die hiezu gebrauchte
<lb/>geringere Münze als die höhere, deren äußerer An- 
<lb/>schein gegeben worden, muß eine ächte im Lande
<lb/>umlaufende Münzsorte sein, denn ist die gebrauchte
<lb/>geringere keine ächte im Lande umlaufende Münze,
<lb/>so kann nur von der vorerwähnten zweiten Art
</p>
               <p>

                  <lb/>"2) OAGE. m3738- 33"/»» 68"/-4. Bergt. An-
<lb/>merk. z. StGB. Bd.IIl. S. 116. Ztff. 2.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0353.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0353--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bemerk, u. Präjudizien üb. v. Verbrechen d. Betrugs. 811

<lb/>die Rede sein; wird aber das Ansehen einer nicht
<lb/>im Lande umlaufenden Münze gegeben, so ist gar
<lb/>kein Münzverbrechen begangen ~43). Die Täuschung
<lb/>besteht bei dieser dritten Art darin, daß der ächten
<lb/>geringeren Münze der äußere Anschein einer ächten
<lb/>höheren gegeben wird. Besteht nun die ganze Aen-
<lb/>derung nur darin, daß einer ächten Münze eine an- 
<lb/>dere Farbe gegeben wird, ohne am Gepräge et- 
<lb/>was zu ändern""), so entsteht die Frage, ob diese
<lb/>Aenderung eine solche sei, welche, wie das Gesetz er- 
<lb/>fordert, der geringeren Münze den äußeren Anschein
<lb/>einer höheren gibt. Richtig ist es nun zwar, daß
<lb/>die größere oder geringere Schwierigkeit, die Täusch- 
<lb/>ung zu entdecken, keinen Einfluß auf den Begriff
<lb/>des Betrugs äußern fatm245), also die Veränderung
<lb/>der Farbe einer Münze allein schon als Münzfälsch- 
<lb/>ung zweiter Klasse angesehen werden müßte, sobald
<lb/>dadurch allein die gefärbte Münze — wenn auch nur
<lb/>einigermaßen — den Anschein einer höheren Münz- 
<lb/>sorte erhalten hätte: allein wenn das Gepräge un- 
<lb/>verändert gelassen wird, welches den Werth angibt,
<lb/>wenn z. B. ein Kupferpfennig, worauf „1 Pfennig"
<lb/>geprägt ist, nur weiß gefärb-t oder ein Sechskreuzer- 
<lb/>stück, worauf dieser Werth ausgedrückt ist, nur gold-
<lb/>farb gefärbt wird, so zeigt doch Jedem die Auf- 
<lb/>schrift „1 Pfennig" oder „HKreuzer" daß die Münze,
<lb/>sei ihre Farbe, welche sie wolle, keinen höheren
<lb/>Werth als den darauf geprägten habe; es ist hier
</p>
               <p>

                  <lb/>*") OAGE. 2604fl/4T.


<lb/>*44) Wjrd dabei ba8 Gepräge verändert — sei^ eS auch
<lb/>durch Verwischen — so daß der Schein einer höheren
<lb/>Münzsorte wirklich entsteht, so kann der dritte Fall
<lb/>deS Art. 344 allerdings gegeben sein. S. diese Blät- 
<lb/>ter Bd. H. S. 149.

<lb/>3* *6) S. diese Blätter Bd.XII. S. 230. OAGE.S"/,,.
<lb/>Vergl. auch oben Z.XXXVU.
</p>

            </div>
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                n="332"
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            <div xml:id="d19027e34801">
               <head>Mittheilungen aus der Praxis</head>
               <div xml:id="d19027e34806" type="section" subtype="Sonstiges" n="1.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Ersitzung. Guter Glaube</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084660_14+1849_0354--><p/>
                  <p>

                     <lb/>SSL Ersitzung. Guter Glaube.


<lb/>nicht von einer größeren oder geringeren Schwierig«
<lb/>keit, Die Täuschung zu entdecken, die Rede, sondern
<lb/>es bedarf zu solcher Entdeckung nur offener Augen,
<lb/>um ohne alle Schwierigkeit zu wissen, daß ein
<lb/>Pfennig immer ein Pfennig ist, er mag von weißer
<lb/>oder kupferrother Farbe sein. Es ist daher in den
<lb/>Fällen, wo mit unveränderter Belastung des einen
<lb/>Jrrthum verhindernden Gepräges nur die Farbe
<lb/>einer Münze verändert wird und nicht noch andere
<lb/>Umstände konkurriren, nicht das Verbrechen der
<lb/>Münzfälschung zweiten Grades, sondern nur eine
<lb/>Polizeiübertretung vorhanden'"^). Wenn dagegen
<lb/>die Färbung einer Münze unter Umständen geschieht,
<lb/>wo sie hinreicht, der geringeren Münze den Anschein
<lb/>höherer zu geben, so ist sie eben so wie eine Aen-
<lb/>derung des Geprägs, welche diesen Anschein gibt,
<lb/>das Verbrechen der Münzfälschung zweiten Grades"').

<lb/>(Fortsetzung folgt.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mittheilnngen aus der Prans.

<lb/>1.

<lb/>Ersitzung. Guter Glaube.

<lb/>In einem Eigenthumsprozesse, in welchem der
<lb/>Beklagte die Ersitzung des in Frage befindlichen
<lb/>Grundstücks behauptete, wurde von Seite der kla- 
<lb/>genden Gemeinde geltend gemacht: dem Beklagten
<lb/>stehe die Vermuthung für guten Glauben nicht zur
<lb/>Seite, weil gegen denselben schon früher in Bezug
</p>
                  <p>

                     <lb/>34#) OAGE. 1713V38. 2604%t.

<lb/>34 7) Hieb er gehört namentlich der Fall, wenn die gefärbte
<lb/>Münze zur Nachtzeit oder in der Dämmerung auSge-
<lb/>geben wird. Vergl. diese Blätter Bd. II. @.149.
</p>
               </div>
               <pb facs="2084660_14+1849_0355.tif"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Verträge zwischen Christen und Juden</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Beseitigung einer Voreinrede in dritter Instanz</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084660_14+1849_0355--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Beseitigung einer Voreinrede in dritter Instanz. AAK

<lb/>auf das streitige Grundstück eine Spolienklage erho- 
<lb/>ben worden. Hierüber sagen die Motive des OAGE.
<lb/>vom 29. Febr. 1848 (Nr. 5644/45): „Die Ansicht der
<lb/>Klägerin, daß die für den Beklagten sprechende
<lb/>Präsumtion durch die im Jahre 1826 gestellte Spo- 
<lb/>lienklage aufgehoben sei, ist ungegründet, da die
<lb/>Stellung dieser Klage für sich allein noch nicht geeig- 
<lb/>net war, in dem Beklagten oder dessen Verfahren
<lb/>die Ueberzeugung oder Meinung zu begründen, daß
<lb/>er fremdes Eigenthum besitze."

<lb/>2.

<lb/>Verträge zwischen Christen und Juden.

<lb/>Die Bestimmungen der älteren Gesetze über die
<lb/>Protokollirung der Verträge zwischen Juden und
<lb/>Christen finden nach Maßgabe des Edikts vom
<lb/>16. Juni 1813 keine Anwendung mehr auf solche
<lb/>Rechtsgeschäfte, welche sich auf den Handel oder
<lb/>das Gewerbe eines konzessionirten Juden beziehen.

<lb/>OAGE. vom 13. März 1848. Nr. 98645/46.

<lb/>3.

<lb/>Beseitigung einer Voreinrede in dritter Instanz.

<lb/>Es wurde die Klage nach erfolgter Streitein- 
<lb/>lassung, behufs der Anstellung einer verbesserten
<lb/>Klage, zurückgenommen, und hiebei versprochen, dem
<lb/>Gegner seine gehabten Kosten zu vergüten. Als
<lb/>hierauf die neue Klage erhoben worden war, ver- 
<lb/>weigerte der Beklagte auf Grund der GO. IV
<lb/>§. 13 die Einlassung auf dieselbe, weil er wegen
<lb/>der ihm durch die frühere Klage verursachten Kosten
<lb/>noch nicht entschädigt worden sei; er bewerkstelligte
<lb/>übrigens die Streiteinlassung eventuell. Da sich
<lb/>die vorgebrachte dilatorische Einrede begründet zeigte,
<lb/>so erkannte die erste Instanz, daß der Beklagte zur
</p>
               </div>
               <pb facs="2084660_14+1849_0356.tif"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Prozeßführung bei prorogirter Gütergemeinschaft</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Eidesleistung durch den Litisdenunziaten</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084660_14+1849_0356--><p/>
                  <p>

                     <lb/>334 Prozeßführung bei prorogtrter Gütergemeinschaft.

<lb/>Zeit nicht verbunden sei, sich auf die Klage einzu- 
<lb/>lassen und dieser Ausspruch wurde auch in zweiter
<lb/>Instanz bestätigt. Als nun die Sache auf Revi-
<lb/>sionsnachsuchung des Klägers zur dritten Instanz
<lb/>gelangt war, zeigte dieser nachträglich als Novum
<lb/>an, daß die fraglichen Kosten inzwischen erekutivisch
<lb/>beigetrieben und dem Beklagten ersetzt worden seien,
<lb/>was sich auch aus den vorgelegten Akten bewahr- 
<lb/>heitet hat. Bei dieser veränderten Sachlage, und da
<lb/>hierdurch die früher begründet gewesene dilatorische
<lb/>Einrede beseitigt worden war, erkannte das OAG.,
<lb/>daß die eventuell geschehene Einlassung auf die
<lb/>Klage als unbedingt abgegeben zu erachten sei und
<lb/>das Gericht erster Instanz auf die gepssogenen Ver- 
<lb/>handlungen weiter zu erkennen habe, was Rech- 
<lb/>tens ist.

<lb/>OAGE. v. 7.Aug. 1847. Nr.1&lt;K7^.

<lb/>4.

<lb/>Prozeßführung bei prorogirter Gütergemeinschaft.

<lb/>Da, wo allgemeine Gütergemeinschaft gilt, tritt
<lb/>die Ehefrau, welche nach des Mannes Tode mit
<lb/>den vorhandenen Kindern dieselbe fortsetzt, in des- 
<lb/>sen Dispositions - und Verwaltungsrechte bezüglich
<lb/>des gemeinschaftlichen Vermögens. Wenn nun ein
<lb/>Rechtsstreit über die Gültigkeit einer von dem ver- 
<lb/>lebten Ehemanne während der Ehe vorgenommenen
<lb/>Jmmobiliar-Veräußerung entsteht, so ist der Prozeß
<lb/>von der Wittwe allein zu führen und die Beizieh- 
<lb/>ung der Kinder oder deren Kuratel zum Streite
<lb/>nicht erforderlich.

<lb/>OAGErk. v. 7.Aug. 1847. Reg.Nr. 102745/46.

<lb/>5.

<lb/>Eidesleistung durch den LiliSdenunziaten.

<lb/>In einem Vindikationsprozesse hatte der Klä- 
<lb/>ger seinen Autoren (Gebkäufern) den Streit ver-
</p>
               </div>
               <pb facs="2084660_14+1849_0357.tif"
                   n="335"
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               <div xml:id="d19027e35101" type="section" subtype="Sonstiges" n="6.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Nichtigkeitsbeschwerde. Voruntersuchung. Zuziehung eines exzeptionsmäßigen Sachverständigen</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084660_14+1849_0357--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Zuziehung erzePtivnSmLßiger Sachverständigen. 335

<lb/>kündet. Nach dem Ergebnisse der Beweisführung
<lb/>wurde dem klagenden Theile, und zwar dem Litis- 
<lb/>denunziaten, der Erfüllungseid zuerkannt. Indem
<lb/>die Litisdenunziaten sich erklärten, dem Kläger assi-
<lb/>stiren zu wollen, und den Beistand auch wirklich
<lb/>leisteten, treten sie mit dem Kläger in eine Streit-
<lb/>genossenschaft; sie haben auch ein besonderes Inter- 
<lb/>esse an dem Streite, weil sie als Verkäufer des
<lb/>fraglichen Anwesens im Falle der Eviktion für den
<lb/>Werth Entschädigung leisten müssen; dieses Inter- 
<lb/>esse ist ein ungetheiltes, weil sie mit dem Kläger
<lb/>gegen den Beklagten das Eigenthum behaupten.
<lb/>Es sind sonach die Litisdenunziaten berechtigt, als
<lb/>Streitgenossen den Erfüllungseid zu schwören, da
<lb/>sie eigenes gutes Wissen von der Sache haben;
<lb/>gleichwie der Zedent für den Zessionär den Eid lei- 
<lb/>sten kann, eben so ist dem Verkäufer als Litisde- 
<lb/>nunziaten und als Streitpartei gestattet, den Eid
<lb/>für den Käufer über einen Thatumstand aus der
<lb/>Vorzeit zu schwören, welchen der Käufer nicht wis-
<lb/>sen kann. Es kann ja nach Vorschrift der GO.
<lb/>XIII §. 1 Nr. 3 und Annotat. dem Zedenten der
<lb/>Eid sogar in dem Falle aufgelegt werden, wenn er
<lb/>keinen Tbeil an dem Streite genommen hat.

<lb/>OAGE. vom 1t. Juli 1848. Nr. 433^.

<lb/>6.

<lb/>Nichtigkeitsbeschwerde. Voruntersuchung. Zuziehung eines
<lb/>erzeptionSmäßigen Sachverständigen.

<lb/>Zur Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde ge- 
<lb/>gen eine Verweisung an das Schwurgericht wurde
<lb/>unter Anderem geltend gemacht, daß der in der Vor- 
<lb/>untersuchung als Sachverständiger zugezogene Ge- 
<lb/>richtsarzt dadurch als betheiligt erscheine, "daß sich
<lb/>der Angeklagte auch gegen dessen Tochter unanstän- 
<lb/>dige Angriffe erlaubt habe. Die Beschwerde blieb
<lb/>ohne Erfolg. Motive: „Der Art.23y des Ge-
</p>
               </div>
               <pb facs="2084660_14+1849_0358.tif"
                   n="336"
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               <div xml:id="d19027e35199" type="section" subtype="Sonstiges" n="7.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zeugenvernehmung in zweiter Instanz</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084660_14+1849_0358--><p/>
                  <p>

                     <lb/>336 Zeugenvernehmung in zweiter Anstanz.

<lb/>setzes vom 16. Nov. 1848, der für die gegen die
<lb/>Voruntersuchung gerichtete Beschwerde geltend ge- 
<lb/>macht worden, findet hier keine Anwendung, weil
<lb/>er sich nur auf das Verfahren bezieht, wodurch nach
<lb/>Art. 116 und folgende die öffentliche Sitzung vor
<lb/>dem Schwurgerichte vorbereitet wird, hier aber es
<lb/>sich vorerst um die Verweisung dahin handelt. Au- 
<lb/>ßer dem in Art. 66 Nr. 2 bezeichneten Falle, Der hier
<lb/>nicht vorhanden ist, läßt das Gesetz vom 16. Nov.
<lb/>1848 keine Nichtigkeitsbeschwerde wegen formeller
<lb/>Mängel der Voruntersuchung zu."

<lb/>Erk. des obersten Gerichtshofs vym 36. April
<lb/>1846. Nr. 19.

<lb/>T.

<lb/>Zeugenvernehmung in zweiter Instanz.

<lb/>In den Motiven einer Entscheidung des ober- 
<lb/>sten Gerichtshofs vom Mai (Nr. 24) kommt hier- 
<lb/>über vor: „Als unrichtig stellt sich die Beschwerde
<lb/>dar, daß überhaupt eine nochmalige Vernehmung der
<lb/>bei der öffentlichen Verhandlung der ersten Instanz
<lb/>abgehörten Zeugen vor der zweiten Instanz gesetz- 
<lb/>lich nothwendig sei. Einer solchen Annahme steht
<lb/>die bestimmte Vorschrift des Art.336 (Ges. vom
<lb/>16. Nov. 1848) entgegen. Hier ist ausgesprochen:
<lb/>„Wenn der Verurtheilte bei ergriffener Berufung
<lb/>Anträge auf wiederholte Vernehmung einzelner
<lb/>Zeugen oder Sachverständigen stellt, so kommt die
<lb/>Vorschrift des Art. 129 Abs. 2 in analoge Anwen- 
<lb/>dung." Hier ist sonach bestimmt erklärt, daß eine
<lb/>wiederholte Vorladung und Vernehmung der ab- 
<lb/>gehörten Zeugen durch die zweite Instanz nicht die
<lb/>allgemeine gesetzliche Regel bilde, sondern daß eine
<lb/>solche nur dann (Art 129) zu geschehen habe,
<lb/>wenn der Angeklagte die Kosten der Entschädigung
<lb/>der Zeugen trägt, oder dem Richter deren Abhörung
<lb/>zur besseren Aufklärung der Sache förderlich erscheint."
</p>
               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084660_14+1849_0359.tif"
             n="337"
             xml:id="zs1-2084660_14-1849_0359"/>
         <div xml:id="d19027e35298" n="No. 22.">
      
            <head>Samstag, den 27. Oktober 1849</head>
            <div xml:id="d19027e35303" ana="scope_-_337-341" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Konkurrenz unehelicher Kinder mit dem überlebenden Ehegatten bei der gesetzlichen Erbfolge und desfallsige Theilungsgrundsätze nach dem bayreuther Provinzialrecht</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="G., ...">G.</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0359--><p/>
               <p>

                  <lb/>Blätter

<lb/>für

<lb/>Aechtsanrvendung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nr, 22. Samstag, den 27. Oktober 1849.
</p>
               <p>

                  <lb/>Konkurrenz unehelicher Kinder mit dem überlebenden
<lb/>Ehegatten bei der gesetzlichen Erbfolge und desfallstge

<lb/>Theilungogrnndsätze nach dem bayreuther
<lb/>Provinzialrecht.

<lb/>Uneheliche Kinder haben sowohl nach dem ge- 
<lb/>meinen Recht, als nach dem preußischen Landrecht,
<lb/>auf den Nachlaß der Mutter ein gleiches gesetzliches
<lb/>Erbrecht mit den ehelichen Kindernl).

<lb/>Die bayreuther Landeskonstitution vom 16.
<lb/>Sept. 1722, welche im Tit. VII Bestimmungen
<lb/>über die gesetzliche Erbfolge enthält, verordnet im
<lb/>§.7 ibid. für den Fall, wenn ein Ehegatte stirbt
<lb/>und nebst dem überlebenden Ehegatten auch Kin- 
<lb/>der, in solcher Ehe miteinander erzeuget, vorhanden
<lb/>sind, daß der überlebende Ehegatte einen gleichen Kin-
<lb/>destheil aus dem Nachlasie erben und bekommen
<lb/>soll, und nach §. 8 ibid. soll es eben so auch in
<lb/>dem Fall gehalten werden, wenn zwar keine in die- 
<lb/>ser Ehe miteinander erzeugten Kinder vorhanden sind.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Seuffert Hand.R. §. 555. Preuß. Landr. Th.w
<lb/>Titel 2, $. 656.


<lb/>XIV.
</p>
               <pb facs="2084660_14+1849_0360.tif"
                   n="338"
                   xml:id="zs1-2084660_14-1849_0360"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0360--><p/>
               <p>

                  <lb/>338 Uneheliche Kinder und der überleb. Gatte.
</p>
               <p>

                  <lb/>sondern der verstorbene Ehegatte Kinder nur aus
<lb/>voriger Ehe nebst und mit dem überlebenden Ehegat- 
<lb/>ten hinterlassen hat.

<lb/>Daraus, daß diese Gesetzstellen nur der ehe- 
<lb/>lichen und nicht der uneheliche n Kinder erwäh- 
<lb/>nen, kann jedoch nicht gefolgert werden, daß die
<lb/>Landeskonstitution die unehelichen Kinder bezüglich
<lb/>ihrer Mutter von der gesetzlichen Erbfolge ausschlie- 
<lb/>ßen wollte, so daß in dem Falle, wenn die verstor- 
<lb/>bene Ehefrau nebst ihrem überlebenden Ehemann ein
<lb/>im ledigen Stande geborenes von einer andern
<lb/>Mannsperson gezeugtes Kind, aber weder eheliche
<lb/>Nachkommen, noch Aszendenten hinterläßt, der über- 
<lb/>lebende Ehemann, mit Ausschluß des unehelichen
<lb/>Kindes der Erblasserin, zur gesetzlichen Erbfolge in
<lb/>deren Nachlaß allein -berufen wäre.

<lb/>Hiergegen kommt vielmehr in Erwägung, daß
<lb/>die allegirte Landeskonstitution, neben welcher im
<lb/>Fürstenthum Bayreuth das gem. Recht svhsidiär
<lb/>zur Anwendung kam, nur den im Eingänge der- 
<lb/>selben angezeigten Zweck hatte, einigen Ungewißhei- 
<lb/>ten und Unrichtigkeiten, welche sich bezüglich einzel- 
<lb/>ner Nechtsmaterien ergeben hatten, abzuhelfen, und
<lb/>daß am Schlrssse der besagten Landesks« stittttion
<lb/>ausdrücklich auf das subsidiär geltende gemeine Recht,
<lb/>als Erläuterungs- und Ergänzungsquelle, ausdrück- 
<lb/>lich hingewiesen ist. Da nun nach den Taren Vor- 
<lb/>schriften des zur Aushilfe bestimmt gewesene« gem.
<lb/>Rechts den unehelichen Kindern, gleich den ehelichen,
<lb/>bezüglich der Mutter ein gesetzliches Erbrecht zuge-
<lb/>ftanden wurde, so war es nicht nothwendig, hiervon
<lb/>in der Landeskonstitution noch eine besondere Er- 
<lb/>wähnung zu machen. Wohl aber hätte das Ge-
<lb/>gentheil ausdrücklich ausgesprochen werden müssen,
<lb/>wenn dieses vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen
<lb/>wäre. Daß die Absicht desselben hierauf nicht ge- 
<lb/>richtet sein konnte, geht aus der im §.H a. a. O.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0361.tif"
                   n="339"
                   xml:id="zs1-2084660_14-1849_0361"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0361--><p/>
               <p>

                  <lb/>Uneheliche Kinder und der überleb. Gatte. MN

<lb/>enthaltenen Bestimmung unzweideutig hervor, welche
<lb/>dahin lautet:

<lb/>„So viel die Succession der Eheleute in des
<lb/>Abgestorbenen Vermögen betrifft, dafern keine
<lb/>Eheberedung aufgerichtet, noch darin ein anders
<lb/>verordnet, auch weder in descendente noch as- 
<lb/>cendente linea Erben vorhanden sind, soll we- 
<lb/>gen obenangeführter Kommunion, sofort nach er- 
<lb/>folgter Beschreitung des Ehebettes der überle- 
<lb/>bende Ehegatte des verstorbenen Erbe ad inte- 
<lb/>stato ex asse und mit Exklusion der Gefchwi-
<lb/>sterte und übrigen Collateralium sein."

<lb/>Da in dem hier bemerkten Falle blos die Aus- 
<lb/>schließung der Geschwister und übrigen Seitenver- 
<lb/>wandten durch den überlebenden Ehegatten von der
<lb/>gesetzlichen Erbfolge ausdrücklich verordnet ist und
<lb/>bezüglich der ausgesprochenen Voraussetzung, daß
<lb/>weder in ab- noch aufsteigender Linie Erben vor- 
<lb/>handen seien, der Ausdruck „in descendente linea"
<lb/>allgemein gefaßt wurde, so Daß er mit Hinsicht
<lb/>auf das subsidiäre gem. Recht in Ansehung der Mut- 
<lb/>ter auch die unehelichen Kinder unter sich begreift,
<lb/>so ergibt sich aus diesem Allen als unzweifelhaft,
<lb/>daß bei Erlassung der Landeskonstitution durchaus
<lb/>nicht beabsichtigt sein konnte, den unehelichen Kin- 
<lb/>dern das gesetzliche Erbrecht in den Nachlaß der
<lb/>Mutter zu entziehen, welches ihnen gemeinrechtlich
<lb/>zustand.

<lb/>Es ist auch dadurch, daß in Folge des Ein- 
<lb/>führungspatents vom 29. Nov. 1795 Art. I und II
<lb/>das preuß. Landrecht an die Stelle des gemeinen
<lb/>Rechts als subsidiäres Recht im Fürstenthum Bay- 
<lb/>reuth gekommen ist, keine Veränderung in fraglicher
<lb/>Beziehung eingetreten, weil, wie schon gleich im
<lb/>Eingänge bemerkt wurde, das preuß. Landrecht
<lb/>übereinstimmend mit dem gem. Recht, die unehelichen
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0362.tif"
                   n="340"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0362--><p/>
               <p>

                  <lb/>340 Uneheliche Kinder und der überleb. Gatte.

<lb/>Kinder den ehelichen bei der gesetzlichen Erbfolge in
<lb/>den mütterlichen Nachlaß gleichstellt.

<lb/>Nach diesem jetzt giltigen Subsidiarrecht ist
<lb/>daher in dem bemerkten Falle, wenn die verstor- 
<lb/>bene Ehefrau nebst dem überlebenden Ehemann ein
<lb/>außereheliches Kind hinterläßt, bei nicht vorhande- 
<lb/>nen ehelichen Deszendenten, das außereheliche Kind
<lb/>mit dem überlebenden Ehemann, Ln Ermangelung
<lb/>getroffener vertragsmäßiger oder testamentarischer
<lb/>Bestimmungen, zur gleichheitlichen Erbfolge in den
<lb/>mütterlichen Nachlaß gesetzlich berufen.

<lb/>Hierbei kommen denn auch, sofern die Eheleute
<lb/>in Gütergemeinschaft nach dem bayreuther Provin- 
<lb/>zialrecht gelebt haben, die im siebenten Titel der
<lb/>Landeskonstitution bezüglich der Erb- und Abtheilung
<lb/>aufgestellten Grundsätze zur Anwendung.

<lb/>Nach diesen Grundsätzen kann aber die Theil-
<lb/>ung weder auf das von der verstorbenen Ehefrau
<lb/>in die Ehe gebrachte Vermögen allein beschränkt,
<lb/>noch auf das beim Ableben derselben vorhanden
<lb/>gewesene gesammte Vermögen, welches zwischen
<lb/>beiden Ehegatten gemeinschaftlich war, ausgedehnt
<lb/>werden.

<lb/>Zu einer Theilung des ganzen gemeinschaftlichen
<lb/>Vermögens, worunter auch das Eingebrachte des
<lb/>überlebenden Gatten begriffen wäre, ist derselbe
<lb/>nicht verbunden, denn er kann sich nicht selbst beer- 
<lb/>ben und müßte sonst, wenn außer seinem Einge- 
<lb/>brachten kein Vermögen vorhanden wäre, statt zu
<lb/>erben, bei lebendigem Leibe das uneheliche Kind der
<lb/>verstorbenen Frau in sein Vermögen erben lassen,
<lb/>obschon dieses bezüglich seiner, als Stiefvater, über- 
<lb/>haupt kein Erbrecht hätte. Er ist vielmehr nach
<lb/>§.11 des alleg. Titels der Landeskonstitution be- 
<lb/>fugt, sein erweislich Ein- und Zugebrachtes noch
<lb/>vor der Erbvertheilung wegzunehmen. Hieran kann
<lb/>ihn das uneheliche Kind seiner verstorbenen Ehefrau
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0363.tif"
                   n="341"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0363--><p/>
               <p>

                  <lb/>Uneheliche Kinder und der überleb. Gatte. 341

<lb/>um so weniger hindern, weil dieses nicht mehr
<lb/>Rechte ansprechen darf, als eheliche Kinder haben
<lb/>würden, und auch diese ihrem Vater jene Vorweg- 
<lb/>nahme nach obiger Gesetzstelle gestatten müßten,
<lb/>sofern er nicht eine Grundtheilung mit ihnen vor- 
<lb/>zunehmen beabsichtigt, zu welcher auch sein Einge- 
<lb/>brachtes gemäß §. 13 und 14 a. a. O. gezogen
<lb/>werden müßte.

<lb/>Dagegen würde das mit dem überlebenden
<lb/>Ehegatten konkurrirende uneheliche Kind der Erb- 
<lb/>lasserin verkürzt, wenn blos das Eingebrachte der
<lb/>letztem zum Gegenstand der Erbtheilung gemacht
<lb/>werden wollte, weil ihm im Falle vorhandener Er- 
<lb/>rungenschaft auch hiervon der betreffende Antheil
<lb/>gebührt.

<lb/>Die Theilungsmasse hat demnach in demjenigen
<lb/>zu bestehen, was sich nach Abzug der vorhandenen
<lb/>Schulden und des Eingebrachten des überlebenden
<lb/>Gatten, als Rest des gemeinschaftlichen Vermögens,
<lb/>mit Einschluß der Errungenschaft, herausstellt2).

<lb/>Nach vorstehend entwickelten Ansichten wurde
<lb/>in einer vorgekommenen Streitsache oberstrichterlich
<lb/>erkannt3).

<lb/>G.
</p>
               <p>

                  <lb/>r) Arnold's Beiträge. Bd.I. S. 117 Not. 1 und
<lb/>S. 178 Not. 2.

<lb/>') OAGE. v. 31. Jan. 1848. Reg.Nr. 40345/4(,.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084660_14+1849_0364.tif"
                n="342"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Erläuterungen des Gesetzes vom 10. Nov. 1848, die Abänderungen des Th. II des Strafgesetzbuches vom Jahre 1813 betr.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084660_14+1849_0364--><p/>
               <p>

                  <lb/>342
</p>
               <p>

                  <lb/>Erlänternngen des Gesetzes vom 10. Nov. 1848, die
<lb/>Abänderungen des Th. 11 des Strafgesetzbuches vom
<lb/>Jahre 1813 bctr. *

<lb/>HIV. Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde oder
<lb/>des Einspruchs.

<lb/>(Bergt. Ergänzungs-Bl. Nr 7, 26, 54, 74, 94.)

<lb/>Die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde ge- 
<lb/>gen strafgerichtliche Erkenntnisse zweiter Instanz hat
<lb/>auf der appellationsgerichtlichen Kanzlei zu gesche- 
<lb/>hen. Art. 362, 363 vgl. mit Art. 235 des Ges.
<lb/>vom 10. Nov. 1848. Dasselbe gilt von der An- 
<lb/>meldung des Einspruchs gegen ein Urtheil zweiter
<lb/>Instanz. Art. 360.

<lb/>Entschließung des Justizministeriums vom 13.
<lb/>Februar 1840. Nr. 3532.

<lb/>XXV. Vertheidigung. Unentgeltliche Abschriften.

<lb/>Nach Art. 124 Abs. 3 des Ges. vom 10. Nov.
<lb/>1848 wird dem Vertheidiger auf sein Verlangen
<lb/>unentgeltliche Abschrift von dem Gutachten der Sach- 
<lb/>verständigen, so wie von denjenigen Aktenstücken ge- 
<lb/>geben, wodurch der Thatbestand des Verbrechens
<lb/>hergestellt wird. Eine Entschließung des Justizmi- 
<lb/>nisteriums vom 13. Febr. 1840 (Art. 3532) äu- 
<lb/>ßerte hierüber:

<lb/>1) Es besteht kein gesetzlicher Grund, dem
<lb/>Angeklagten in zwei Stadien des Verfahrens diesel- 
<lb/>ben (unentgeltlichen) Abschriften zu überlassen; er
<lb/>selbst muß sein Interesse wahren, und die in erster
<lb/>Instanz erhaltenen Abschriften dem Vertheidiger in
<lb/>der zweiten zustellen.

<lb/>2) Mehreren Mitbeschuldigten, wie groß auch
<lb/>ihre Anzahl immer ist, kann nicht mehr als eine
</p>
            </div>
            <pb facs="2084660_14+1849_0365.tif"
                n="343"
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            <div xml:id="d19027e35830">
               <head>Mittheilungen aus der Praxis</head>
               <div xml:id="d19027e35835" type="section" subtype="Sonstiges" n="1.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Körperverletzung mit erfolgtem Tode</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0365--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Körperverletzung mit erfolgtem Tode. 343

<lb/>unentgeltliche Abschrift von den Aktenstücken
<lb/>überlassen werden, da jedem einzelnen Vertheidiger
<lb/>die Akten e in sicht frei steht, die Ertheilung von
<lb/>Abschriften aber vorzüglich den Zweck hat, um ei- 
<lb/>nen Anhaltspunkt in der öffentlichen Sitzung zu ge- 
<lb/>winnen, in welcher Beziehung eine einzige Abschrift
<lb/>für die mehreren Vertheidiger vollkommen genügt.

<lb/>X.X.VL Kostenpunkt, nach dem Tode eines
<lb/>Angeklagten.

<lb/>In dem Berichte eines Staatsanwalts bezüg- 
<lb/>lich eines Angeklagten, der sich in der Frohnfeste
<lb/>erdrosselt hatte, war die Bemerkung gemacht, es
<lb/>werde nunmehr vom Schwurgerichtshofe lediglich
<lb/>über den Kostenpunkt zu erkennen sein. Hierauf
<lb/>reskribirte das Justizministerium am IV.Febr. 1849:
<lb/>„Diese Ansicht kann als richtig nicht erkannt wer- 
<lb/>den, da ein Erkenntniß über den Kostenpunkt ein
<lb/>Urtheil über die Hauptsache voraussetzte, solches
<lb/>aber wegen eingetretenen Todes des Angeklagten
<lb/>nicht mehr möglich ist (Vgl. Art. 284 des Ges. vom
<lb/>lO.Nov. 1848). Demgemäß fallen in vorliegen- 
<lb/>dem Falle die Kosten der Untersuchung der Staats- 
<lb/>kasse zur Last, wie solches auch bei Einstellung des
<lb/>Strafverfahrens am Schlüsse der Voruntersuchung
<lb/>der Fall ist."
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mittheilungen aus -er Praxis.

<lb/>1.

<lb/>Körperverletzung mit erfolgtem Tode.

<lb/>Georg Geist, Vater mehrerer Kinder, als Holz- 
<lb/>hauer in Lauf am Holz ansässig, ganz vorzüglich
</p>
                  <pb facs="2084660_14+1849_0366.tif"
                      n="344"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0366--><p/>
                  <p>

                     <lb/>844 Körperverletzung mit erfolgtem Tode.

<lb/>beleumundet, erlitt im Herbste 1848 einen für seine
<lb/>Verhältnisse äußerst bedeutenden Diebstahl. Es
<lb/>wurden ihm aus seiner Truche 225 ss. — entwen- 
<lb/>det, Ersparnisse, die fast sein ganzes Vermögen bil- 
<lb/>deten. Georg Geist erfuhr, daß der Diebstahl von
<lb/>zweien seiner eignen Kinder, nämlich seinen Söhnen,
<lb/>Johann, 16Jahre, und Leonhard, 13 Jahre alt,
<lb/>verübt worden sei. Der ältere dieser beiden äußerst
<lb/>schlecht beleumundeten Knaben scheint nach dem
<lb/>Diebstahle nicht mehr in das elterliche Haus zu- 
<lb/>rückgekehrt zu sein, der jüngere, Leonhard, kehrte
<lb/>dagegen den 14. Oktober in die Wohnung seines
<lb/>Vaters zurück. Dieser, aufgebracht über den erlit- 
<lb/>tenen Diebstahl, züchtigte deßhalb denselben mit
<lb/>einer ledernen Peitsche, einer sogenannten Geißel,
<lb/>in der Art, daß er ihm auf fast allen Theilen sei- 
<lb/>nes Körpers Schläge versetzte, in Folge deren der
<lb/>Knabe am 23.Okt. starb. Georg Geist, deßhalb
<lb/>in Untersuchung gezogen, gestand wiederholt die Miß- 
<lb/>handlung seines Sohnes zu. Das gerichtsärztliche
<lb/>Gutachten, abgegeben nach vorgenommener Wund- 
<lb/>beschau und Sektion, sprach sich bestimmt dahin
<lb/>aus, daß die erlittenen Mißhandlungen des Leon- 
<lb/>hard Geist die Ursache seines Todes seien, daß
<lb/>dieselben in ihrem Zusammenhänge nothwendig und
<lb/>ihrer allgemeinen Natur nach tödtlich waren, und
<lb/>auch den Tod unmittelbar ohne Hinzutreten einer
<lb/>Zwischenursache veranlaßten. Das Kreis - und
<lb/>Stadtgericht Nürnberg erblickte in dieser That ein
<lb/>mit Zuchthausstrafe bedrohtes Verbrechen und ver- 
<lb/>wies deßhalb, dem Anträge des bei ihm aufgestellten
<lb/>Staatsanwalts entsprechend, im Hinblick auf die
<lb/>Art. 48 Nr. 2 und 51 des Ges. v. 10. Novbr.
<lb/>1848—die Abänderungen des II.Theils des StGB,
<lb/>betreffend, die Sache an das kgl. Appellationsgericht
<lb/>von Mittelfranken. Bel diesem stellte hierauf der
<lb/>dortige Staatsanwalt den Antrag, das kgl. Ap
</p>

                  <pb facs="2084660_14+1849_0367.tif"
                      n="345"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0367--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Körperverletzung mit erfolgtem Tode. 345

<lb/>pellationsgericht möge wegen Verbrechens der Kör- 
<lb/>perverletzung mit erfolgter Tödtung Anklage gegen
<lb/>Georg Geist erkennen und denselben zur Äburtheil-
<lb/>ung an die nächste Schwurgerichtssitzung verweisen.
<lb/>Das kgl. Appellationsgericht von Mittelfranken er- 
<lb/>ließ jedoch in geheimer Sitzung vom 5. Februar d.
<lb/>Js., von den Voraussetzungen ausgehend, Daß zwar
<lb/>gegen Georg Geist hinlänglich dargethan sei, daß
<lb/>er seinen Sohn Leonhard mißhandelte, und daß die- 
<lb/>ser an den Folgen der Mißhandlung gestorben, daß
<lb/>jedoch nach Lage der Akten nicht anzunehmen sei,
<lb/>daß der Beschädigte den Tod seines Sohnes als
<lb/>wahrscheinlich habe vorausseben können, daß sonach
<lb/>derselbe nach Art. 5 des Gesetzes vom 29. August
<lb/>1848 — einige Aenderungen des I. Theils des
<lb/>StGB, betreffend, eine Zuchthausstrafe nicht zu
<lb/>gewärtigen habe, — ein Erkenntniß dahin, daß der
<lb/>beschuldigte Georg Geist wegen Verbrechens des
<lb/>Todtscklags in die öffentliche Sitzung des kgl. Kreis-
<lb/>und Stadtgerichts Nürnberg zu verweisen fei. —
<lb/>Gegen dieses Erkenntniß führte der bei dem ge- 
<lb/>nannten Gerichtshöfe aufgestellte Staatsanwalt die
<lb/>Nichtigkeitsbeschwerde aus. Die Nichtigkeit wurde
<lb/>(Art. 66 Nr. 1 und 6 des erwähnten Gesetzes
<lb/>vom 16. November 1848) darin gefunden, daß in
<lb/>Folge einer unrichtigen Anwendung des Gesetzes die
<lb/>Sache an ein nicht zuständiges Gericht verwiesen
<lb/>worden sei; es stelle nämlich der Absatz 2 des Art. 5
<lb/>des Gesetzes vom 29. August 1848 nur einen Mil-
<lb/>derungsgrund auf, bei dessen Eintreten statt der an- 
<lb/>gedrohten ordentlichen Strafe des Zuchthauses auf
<lb/>eine außerordentliche, Arbeitshaus, erkannt werden
<lb/>solle, so daß nach Art. 51 Abs. 2 und Art. 63 des
<lb/>Gesetzes vom 16. November 1848 die Aburtheilung
<lb/>immer zur Kompetenz der Schwurgerichte gehöre.—
<lb/>Der lei dem obersten Gerichtshöfe aufgestellte
<lb/>Staatsanwalt eignete sich jedoch diese Ansicht nach
</p>

                  <pb facs="2084660_14+1849_0368.tif"
                      n="346"
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                  <p>

                     <lb/>$44$ Körperverletzung mit erfolgtem Lode.

<lb/>semem schriftlichen Anträge nicht an. — Derselbe
<lb/>fand vielmehr in dem angeführten zweiten Absätze
<lb/>des erwähnten Art. 5 die Aufstellung eines eignen
<lb/>mit Arbeitshausstrafe bedrohten Verbrechens, dessen
<lb/>Aburtheilung eben deßhalb den betreffenden Kreis-
<lb/>und Stadtgerichten zukomme. Zugleich ward Ln
<lb/>dem Anträge des bezeichnten Staatsanwaltes die
<lb/>Frage angeregt, ob nicht in der unrichtigen Be- 
<lb/>zeichnung „Verbrechen des Todtschlags", die das
<lb/>Erkenntm'ß des kgk. Appellationshofes von Mittel-
<lb/>frankun der abzuurtheilenden That gegeben habe,
<lb/>ein Nichtigkeitsgrund zu finden sei, jedoch auch diese
<lb/>Frage verneint und sonach Verwerfung der eiuge-
<lb/>reichten Nichtigkeitsbeschwerde beantragt. —

<lb/>Diesem Anträge wurde auch aus folgenden Er- 
<lb/>wägungen vom obersten Gerichtshöfe Statt gegebene

<lb/>1} Nach der klaren Bestimmung der Art. 51
<lb/>und 63 des erwähnten Gesetzes vom 40. November
<lb/>1848 kann eine That nur dann an das Schwurge- 
<lb/>richt verwiesen werden, wenn

<lb/>a) dieselbe in einem Verbrechen besteht, wel- 
<lb/>ches mit Todes-, Ketten- oder Zuchthaus-Strafe
<lb/>bedroht ist, oder wenn ein Preß-Verbrechen öden
<lb/>Vergehen in Frage ist, oder, wenn bei einem regeb
<lb/>mäßig mit Arbeitshausstrafe belegten Verbrechen. in
<lb/>Folge eines angeregten Schärfungsgrundes Zucht- 
<lb/>hausstrafe in Frage kommen kann, und wenn

<lb/>d) sich aus den Akten erhebliche Verdachts- 
<lb/>gründe gegen eine bestimmte Person ergeben, welche
<lb/>deren Vecurtheilung erwarten lassen. Eine solche
<lb/>Verweisung soll übrigens

<lb/>e) auch dann noch stattfinden, wenn sich be- 
<lb/>reits in den Akten ein Strafmilderungsgrund erge- 
<lb/>ben hat, vermöge dessen der Richter, ohngeachtet die
<lb/>That mit einer schwereren Strafe bedroht erscheint-,
<lb/>auf eine geringere Strafe zu erkennen ermächti- 
<lb/>get ist.
</p>

                  <pb facs="2084660_14+1849_0369.tif"
                      n="347"
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                  <p>

                     <lb/>Körperverletzung M erfolgtem Tode. A4-

<lb/>2) Me anderen Verbrechen sind dagegen, das
<lb/>Vorhandensein erheblicher Verdachtsgründe voraus- 
<lb/>gesetzt, nach Art. 53 a. a. O., in die öffentlichen
<lb/>Sitzungen der betreffenden Kreis- und Stadtgerichte
<lb/>verwiesen.

<lb/>3) Die Frage, ob ein Appellatlonsgericht mit
<lb/>Recht oder Unrecht das Dasein oder den Mangel
<lb/>hinreichender Verdachtsgrüude angenommen hat,
<lb/>kann nach Art. 66 des angeführten Gesetzes keim«
<lb/>Grund einer Nichtigkeit bilden.

<lb/>4) Im gegebenen Falle hat das kgl. Appella- 
<lb/>tionsgericht von Mittelfranken in seinem Erkennt- 
<lb/>nisse vom 5. Februar ausgesprochen, daß keine hin- 
<lb/>reichenden Verdachtsgründe gegen Georg Geist
<lb/>vorliegen, daß er absichtlich den Tod seines Soh- 
<lb/>nes Leonhard veranlaßt, oder daß er wenigstens
<lb/>bei dessen Mißhandlung den später eingetreten-en
<lb/>Tod als wahrscheinlich habe voraussehen können.

<lb/>5) Der Art. 5 des Gesetzes vom 29» August

<lb/>1848 — einige Aenderungen des I.Theils d. StGB,
<lb/>betreffend, — sagt: Wer ohne die Absicht, zu

<lb/>tödten, jedoch mit vorbedachtem Entschlüsse, einem
<lb/>Andern eine körperliche Mißhandlung zufügt, welche
<lb/>dessen Tod verursacht, soll, wenn der Tod als
<lb/>wahrscheinlich vorausgesehen werden konnte, mit
<lb/>8 — 12 jährigem Zuchthause, außerdem aber mit
<lb/>4—8jährigem Arbeitshause bestraft werden. Diese
<lb/>letztere Voraussetzung- ist nach dem Ausspruche des
<lb/>kgl. Appellationsgerichts hier gegeben, und sonach
<lb/>nur eine Arbeitshausstrafe gegen Inquisiten zu ge- 
<lb/>wärtigen.

<lb/>Hierdurch erscheint aber

<lb/>6) nach den allegirten Artikeln 51, 53.und ©3
<lb/>des Gesetzes vom 16. November 1848- von selbst
<lb/>die Verweisung der Sacke in die öffentliche Sitzung
<lb/>des Kreis- und Stadtgerichts Nürnberg gerechtfer- 
<lb/>tigt, wenn nicht in der erwähnten Bestimmung des
</p>

                  <pb facs="2084660_14+1849_0370.tif"
                      n="348"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0370--><p/>
                  <p>

                     <lb/>A48 Körperverletzung mit erfolgtem Tode.

<lb/>2 Absatzes des Art. 5 des Gesetzes vom 29. August
<lb/>1848 nur die Festsetzung einer außerordentlichen
<lb/>Strafe liegen sollte, die der Richter bei dem Vor- 
<lb/>handensein eines solchen Milderungsgrundes statt
<lb/>der ordentlichen, Zuchthaus, zu erkennen habe. —
<lb/>Dieß kann aber nicht angenommen werden, denn

<lb/>a) jede außerordentliche Strafe setzt voraus,
<lb/>daß die That objektiv immer noch jene Eigenschaf- 
<lb/>ten an sich trage, die zu dem Begriffe des in Frage
<lb/>stehenden Verbrechens gesetzlich erforderlich sind.

<lb/>b) Der Art. 1 des mehrerwähnten Gesetzes
<lb/>vom 29. August 1848 setzt ferner fest, daß die
<lb/>Frage, ob eine dem Strafgesetze äußerlich zuwider- 
<lb/>laufende Handlung vorsätzlich begangen, oder ob dem
<lb/>Thäter deßfalls Fahrlässigkeit oder kein Verschulden
<lb/>zur Last falle, zur Thatfrage gehöre, und nach den
<lb/>Umständen zu bemessen sei.

<lb/>v) Hieraus geht von selbst hervor, daß, wenn
<lb/>in einem gegebenen Falle die vorliegenden Umstände
<lb/>die Beantwortung dieser Frage in einem Sinne be- 
<lb/>dingen, nach welchem die Voraussetzungen eines be- 
<lb/>stimmten Verbrechens nicht mehr vollständig gegeben
<lb/>sind, dieses auch überhaupt nicht, als in Frage ste- 
<lb/>hend, betrachtet werden kann, und daß dagegen
<lb/>eine That, wenn derselben von dem Gesetze gerade
<lb/>so, wie jene Beantwortung sich ausspricht, speziell
<lb/>gedacht und zugleich eine bestimmte Strafe hierfür
<lb/>festgesetzt ist, dieselbe als ein selbstständiges Verbre- 
<lb/>chen oder als ein selbstständiger Grad eines solchen
<lb/>betrachtet und in Folge hiervon die angedrohte Strafe
<lb/>als die ordentliche angesehen werden muß.

<lb/>6) Diese Grundsätze, auf den Abs. 2 des an- 
<lb/>geführten Art. 5 angewendet, ergeben hiernach, daß
<lb/>in ihm nicht eine außerordentliche Strafe eines an- 
<lb/>dern Verbrechens festgesetzt, sondern, daß im Art. 5
<lb/>überhaupt ein neues — dem früheren Strafgesetze
<lb/>fremdes Verbrechen und im Abs. 2 ein selbstständiger
</p>

                  <pb facs="2084660_14+1849_0371.tif"
                      n="349"
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                  <p>

                     <lb/>Körperverletzung mit erfolgtem Lode. 349

<lb/>eigner Grad desselben aufgestellt ward. Denn daß
<lb/>dieser Artikel überhaupt nicht eine außerordentliche
<lb/>Strafe des Todtschlags in zwei Abstufungen fest- 
<lb/>setze, ist von selbst klar, da Todtschlag zu seinem
<lb/>Begriffe absolut den Vorsatz der Tödtung voraus- 
<lb/>setzt, der Art. 5 zu seinem Begriffe aber eben so
<lb/>absolut den Mangel eines solchen Vorsatzes fordert.
<lb/>In diesem Artikel erscheint daher ein neues Ver- 
<lb/>brechen, nämlich jenes der Körperverletzung
<lb/>mit erfolgter, nicht beabsichtigter Töd- 
<lb/>tung aufgestellt. Aus dem gleichen Grunde muß
<lb/>aber auch angenommen werden, daß in ihm zwei
<lb/>selbstständige Grade des erwähnten Verbrechens fest- 
<lb/>gesetzt wurden, da in ihm gleichfalls zwei sich
<lb/>direkt widersprechende Voraussetzungen
<lb/>für die angedrohten z w e i v e r schiedene n
<lb/>Strafen festgestellt wurden. Bei der angedroh- 
<lb/>ten Zuchthausstrafe ist ausdrücklich vorausgesetzt,
<lb/>daß der eingetretene Tod als wahrscheinlich habe
<lb/>vorausgesehen werden können, während bei der an- 
<lb/>gedrohten Arbeitshausstrafe gerade die gegentheilige
<lb/>Voraussetzung angenommen wird. In einer, ohne
<lb/>die Absicht, zu tödten, jedoch mit vorbedachtem
<lb/>Entschlüsse einem Andern zugefügten Mißhandlung,
<lb/>welche den nicht als wahrscheinlich vorauszusehen- 
<lb/>den Tod des Mißhandelten veranlaßte, muß daher
<lb/>der selbstständige niedere Grad des Verbrechens der
<lb/>Körperverletzung mit erfolgter Tödtung gefunden,
<lb/>und in Folge hiervon die hierfür angedrohte Arbeits- 
<lb/>hausstrafe als die ordentliche Strafe erkannt wer- 
<lb/>den. Dieß ist auch ausdrücklich in den Motiven zu
<lb/>diesem Art. 5, gegen welche hier von keiner Seite
<lb/>irgend ein Anstand erhoben ward, ausgesprochen,
<lb/>indem es heißt: „zu diesem Zwecke ward der Art. 5
<lb/>„entworfen, welcher die Körperverletzung mit er- 
<lb/>folgter Tödtung als ein besonderes Verbrechen be- 
<lb/>zeichnet, und die Strafbarkeit mit Rücksicht darauf.
</p>

               </div>
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                   n="350"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Peremtorische Einreden gegen die Forderung im Arrestprozeß</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084660_14+1849_0372--><p/>
                  <p>

                     <lb/>350 Peremtorische Einreden g. d. Forderung i. Arrestprozeß.

<lb/>„ob der Tod als wahrscheinlich vorausgesehen wer-
<lb/>„den konnte, Ln 2 Grade theilt." Ausschußverhandl.
<lb/>Der Reichsräthe. Beil. Bd. I S. 17.

<lb/>7) Ein Schärfungsgrund, aus welchem, statt
<lb/>der auf die angeschuldete That gesetzten Arbeitshaus-
<lb/>strafe, auf eine höhere erkannt werden könnte, ist in
<lb/>den Akten nirgends angezeigt, und mit Recht ward
<lb/>daher dieselbe in die öffentliche Sitzung des Kreis-
<lb/>und Stadtgerichts Nürnberg verwiesen, was von
<lb/>selbst die Verwerfung der deßhalb eingereichten
<lb/>Nichtigkeitsbeschwerde bedingt.

<lb/>8) Es erscheint zwar hiernach die Bezeichnung
<lb/>„Todtschlag," welche das Erkenntniß Des k. App.-
<lb/>Ger. v. Mittelfranken der That gab, unrichtig; daß
<lb/>hierin aber kein Grund liegt, von Gerichtswegen
<lb/>eine Nichtigkeit des deßfallsigen Urtheils auszuspre- 
<lb/>chen, geht aus dem Art. 66 d. Ges. v. 10. Novbr.
<lb/>1848 von selbst hervor, indem diese unrichtige Be- 
<lb/>zeichnung der That nicht zu einer unrichtigen An- 
<lb/>wendung des Gesetzes selbst führte, die übrigen
<lb/>Voraussetzungen, unter welchen dieser Art. dem
<lb/>Staatsanwalt das Recht einer Nichtigkeitsbeschwerde
<lb/>gibt, aber ohnedem hier nicht vorliegen; endlich
<lb/>einem solchen Aussprüche auch noch die in den Art.
<lb/>232 Abs. 4 und Art. 245 d. Ges. v. 10. Novem- 
<lb/>ber 1818 aufgestellten Grundsätze entgegen stehen
<lb/>würden.

<lb/>Erk. des obersten Gerichtshofs vom 30. März

<lb/>1849. Nr. 6.

<lb/>2.

<lb/>Peremtorische Einreden gegen die Forderung im Arrestprozeß.

<lb/>Peremtorische Einreden gegen die Forderung
<lb/>können im Arrestprozeß nur dann mit Erfolg vorge- 
<lb/>bracht werden, wenn sie sofort liquid gemacht wer- 
<lb/>den können. Bloße Wahrscheinlichmachung ist dazu
</p>
               </div>
               <pb facs="2084660_14+1849_0373.tif"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Herkommen als Erwerbtitel von Forstrechten</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
               <div xml:id="d19027e36570" type="section" subtype="Sonstiges" n="4.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Cession in potentiorem</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084660_14+1849_0373--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Cessi vn 4n poteaifciOTefti.
</p>
                  <p>

                     <lb/>nicht hinreichend. Bgl. Seuffert'ö Komment.
<lb/>Bd. 11. S. 338.

<lb/>OAGE. v. 3. Jan. 1838. Akt.-Nr. 149^/^.

<lb/>3.

<lb/>Herkommen als ErwPrbtitel von Forstrechten.

<lb/>Die Einwohner mehrerer Ortschaften machten
<lb/>in ihrer Klage wegen angesprochener Forstrechte aus
<lb/>Holz - und Streubezüge ans einer Staatswäl-
<lb/>düng unter andern auch ein desfalls bestehendes
<lb/>Herkommen als Klagegrund geltend und es wurde
<lb/>dieser Klagegrund ebenfalls zum Beweise ausgesetzt.
<lb/>Beklagter Seits wurde bestritten, daß Herkommen
<lb/>als ein Erwerbtitel der fraglichen Forstrechte gelten
<lb/>könne und in der gegen das Interlokut eingewende- 
<lb/>ten Berufung um Streichung der betreffenden Be-
<lb/>weisausiage gebeten. Diese Beschwerde wurde je- 
<lb/>doch aus folgenden Gründen verworfen: „Wenn

<lb/>den klagenden Ortschaften die von ihnen behaupte- 
<lb/>ten Forstbezüge unter den Voraussetzungen eines
<lb/>Herkommens gereicht wurden, so handelt es sich
<lb/>nicht um ein Herkommen bei einem einzelnen Gute,
<lb/>welches nur eine Verjährung sein könnte, sondern
<lb/>um ein Herkommen in dem Distrikte, in welchem die
<lb/>klagenden Ortschaften gelegen sind. Für ganze Di- 
<lb/>strikte kann sich die Rechtsregel bilden, daß die Be- 
<lb/>wohner derselben mit gewissen Forstbezügen um be- 
<lb/>stimmte Preise für ihre Güter zu versehen seien, so- 
<lb/>hin ein Herkommen begründet werden. Der in die- 
<lb/>ser Weise von den Klägern behauptete Titel des
<lb/>Herkommens erscheint daher nicht als verwerflich."

<lb/>OAGErk. v. 25. Juni 1849. Reg.-Nr. ?9I4y48.

<lb/>4.

<lb/>Cession in potcntiorem.

<lb/>Unter einem potentior im Sinne der evn8t.
<lb/>2 Cod. II, 14 kann nicht Jeder gemeint sein, der
</p>
               </div>
               <pb facs="2084660_14+1849_0374.tif"
                   n="352"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Erblosung</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
               <div xml:id="d19027e36676" type="section" subtype="Sonstiges" n="6.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Näherrecht</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084660_14+1849_0374--><p/>
                  <p>

                     <lb/>352
</p>
                  <p>

                     <lb/>Erblosung. Näherrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>an Ansehen oder Stellung den Cedenten übertrifft,
<lb/>sondern vielmehr jener, welcher vermöge der Stel- 
<lb/>lung, die er im Verhältniß zum Schuldner einnimmt,
<lb/>diesen eher zur Nachgiebigkeit bewegen könnte, als
<lb/>zu der standhaften Vertheidigung seiner Rechte. Das
<lb/>in dieser röm. Konstitution enthaltene Verbot ist
<lb/>übrigens als nicht mehr anwendbar zu betrachten,
<lb/>da grundgesetzlich die Gleichheit vor dem Gesetze
<lb/>für jeden garantirt ist.

<lb/>OAGErk. v. 26. Juni 1849. Nr. 142l47/48.

<lb/>S. auch Seuffert P.R. §.299. Not. 1. Zweite
<lb/>Aufl.

<lb/>5.

<lb/>Erblosung.

<lb/>Dieser unterliegen nach gem. Recht nur eigent- 
<lb/>liche Erb- oder Stammgüter. Sie erstreckt sich
<lb/>nicht auf Güter, welche zwar von den Vorfahren
<lb/>erworben wurden, welche aber der Veräußerer nicht
<lb/>durch Erbgangsrecht, sondern durch Testament oder
<lb/>singulären Titel unter Lebenden erworben hat.

<lb/>OAGE. v. 20. Febr. 1841. Nr. 155^/^.

<lb/>6.

<lb/>Näherrecht.

<lb/>Nach §.19 der Lindauer Stadtordnung v.
<lb/>27. Jan. 1738 vom Anstands-, Zug - oder Näherrecht
<lb/>ist dem Anstößer eines liegenden Guts dieses Recht
<lb/>gestattet. Diese Bestimmung ist nur von liegenden
<lb/>Gründen zu verstehen und auf Häuser nicht anzu- 
<lb/>wenden, worüber ein Erläuterungsdekret des Raths
<lb/>zu Lindau vom 39. April 1749 vorliegt.

<lb/>OAGE. v. 12. Juli 1842. Nro. 215^.
</p>
               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084660_14+1849_0375.tif"
             n="353"
             xml:id="zs1-2084660_14-1849_0375"/>
         <div xml:id="d19027e36772" n="No. 23.">
      
            <head>Samstag, den 10. Novbr. 1849</head>
            <div xml:id="d19027e36777">
               <head>Civilistische Bemerkungen und Lesefrüchte</head>
               <div xml:id="d19027e36782" type="section" subtype="Sonstiges" n="4.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Widerruf des gerichtlichen Geständnisses</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0375--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Blättev

<lb/>für

<lb/>Rechtsanwendung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Nr. 23. Samstag, den 19. Novbr. 1849.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Civilistische Bemerkungen und Lesefrüchte.

<lb/>(Vgl. Bd. 13 Nr. 20 und 25.)

<lb/>4.

<lb/>Widerruf deS gerichtlichen Geständnisses*).

<lb/>Das gerichtliche Geständniß ist nach der einen
<lb/>Ansicht ein reines Beweismittel, ähnlich dem außer- 
<lb/>gerichtlichen (nur vielleicht dem Grade nach stärker).
<lb/>Nach dieser Ansicht ist für den Fall des Widerrufs
<lb/>folgerecht ein einfacher Gegenbeweis (Beweis
<lb/>der Unwahrheit des Geständnisses, vom Widerrufen- 
<lb/>den geführt) als Entkräftung des Geständnisses zu- 
<lb/>zulassen. — Nach einer andern Ansicht bildet das
<lb/>gerichtliche Geständniß förmliches Recht, ähnlich dem
<lb/>rechtskräftigen Urthei! 2). Von diesem Standpunkt
<lb/>aus scheint jede Anfechtung, jeder Widerruf verneint
<lb/>werden zu müssen, auch wenn der Geständige die
<lb/>Unwahrheit des Geständnisses zu beweisen "unter- 
<lb/>nehmen wollte.

<lb/>Zwischen diesen äußersten Ansichten, sagt S a-
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Ausbeute ausSavigny'S SystemBd.7 Z.SVL—308.
<lb/>*) Dgl. Fr. 1, 8, 6 §.2 de couke-s!» (42, 2), Fr. 5«
<lb/>äe re juä. (42, 1); 6. uu. äo cyutessis (7, 59);
<lb/>6.4 de repud. hered. (6, 31).


<lb/>XIV.
</p>
                  <pb facs="2084660_14+1849_0376.tif"
                      n="354"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0376--><p/>
                  <p>

                     <lb/>354 Widerruf deS gerichtlichen Geständnisses.

<lb/>vigny b), liegt die Wahrheit in der Mitte. Aller- 
<lb/>dings bildet das gerichtliche Geständniß förmliches
<lb/>Reckst, mit bindender Kraft für den Geständigen,
<lb/>und ist nicht bloßes Beweismittel, das heißt, ein
<lb/>Mittel, auf die U eberzeugung des Richters ein- 
<lb/>zuwirken. Das Wesen und die wichtige Wirkung
<lb/>desselben besteht in der Feststellung der Grän- 
<lb/>zen zwischen dem streitigen und nicht strei- 
<lb/>tigen Theil der gegenseitigen Behauptun- 
<lb/>gen. Da der Richter nur dazu berufen ist, über
<lb/>den Streit der Parteien zu entscheiden, so wird
<lb/>durch jedes gerichtliche Geständniß die Aufgabe des
<lb/>Richters ihrem Umfange nach bestimmt und be-
<lb/>gränzt. Dieses Geständniß also ist nicht (so wie
<lb/>jedes wahre Beweismittel) ein Motiv für den Rich- 
<lb/>ter, so oder anders zu sprechen, sondern eine Fest- 
<lb/>stellung von Gegenständen, worüber er sich des eige- 
<lb/>nen Urtheils zu enthalten hat, weil sie nicht zu
<lb/>dem, unter den Parteien streitigen Gebiet, von Be- 
<lb/>hauptungen gehören. Das gerichtliche Geständniß
<lb/>begründet also formelle Wahrheit.

<lb/>Dennoch ist eine Entkräftung desselben mög- 
<lb/>lich, jedoch nur durch Restitution4), also aus dem- 
<lb/>selben Wege, auf welchem unter gewissen Bedin- 
<lb/>gungen auch die Entkräftung eines Urtheils möglich
<lb/>ist. Es ist insbesondre, wenn nicht ein anderer Re-
<lb/>stitutionsgrund, z. B. Minderjährigkeit, vorhanden,
<lb/>die Restitution wegen Jrrthums, welche hier zur
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) A. a. O. S.28f., S.40f.

<lb/>. *) Vgl. indessen Bl. s. RA. Bd. 3 S. 231: „So lange
<lb/>die für die betreffende Prozeßhandlung vorgesteckte
<lb/>peremtorische Frist noch nicht abgelaufen ist, und der
<lb/>Gegner noch nicht geantwortet hat, kann das Geständ- 
<lb/>niß ohne Bedenken widerrufen werden, Nachher fin- 
<lb/>det die Zurücknahme nur mittels eines RestitutionS-
<lb/>gesuches statt."
</p>

                  <pb facs="2084660_14+1849_0377.tif"
                      n="355"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0377--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Widerruf deS gerichtlichen Geständnisse-. 355
</p>
                  <p>

                     <lb/>Anwendung kömmt. Der Jrrthum muß ein fakti- 
<lb/>scher sein, kein Rechtsirrthum5); er darf nicht auf
<lb/>grober Nachlässigkeit beruhen er muß als Jrr- 
<lb/>thum bewiesen werden, so daß der bloße Beweis
<lb/>des Gegentheils der eingestandenen Thatsachen nicht
<lb/>hinreicht7). Dieser wichtige, in unfern Rechts-
<lb/>quellen ausdrücklich anerkannte Satz ist die noth-
<lb/>wendige Folge davon, daß dem Gestandniß j-a auch
<lb/>ganz andere Absichten, als die Anerkennung der
<lb/>Wahrheit, zu Grunde liegen können, insbesondere
<lb/>die Absicht zu schenken oder die Absicht des Nach- 
<lb/>gebens zur Vermeidung weitaussehenden, im Aus- 
<lb/>gange zweifelhaften Streits. Ferner können nur
<lb/>durch diesen Beweis die oben ausgestellten Be- 
<lb/>dingungen festgestellt werden, daß nämlich der Jrr- 
<lb/>thum blos faktisch sein und nicht auf grober Nach- 
<lb/>lässigkeit beruhen muß.

<lb/>Wenn das Eingest-andene in Folge von
<lb/>Rechtsregeln als unmöglich erkannt werden
<lb/>muß, so bedarf es keiner Restitution^). Dies ist
<lb/>aber die einzige Beziehung, in welcher dem Beweis
<lb/>der Unmöglichkeit, woraus Manche einen unverhält-
</p>
                  <p>

                     <lb/>•) C. 2 de confess. (42, 2); Cap. 3, X de confess. (2,
<lb/>18}; C. 2 de ce&amp;tit. ib. VI (1, 21).

<lb/>•) Fr. 11 §. 11 de interrog. (II, 1) : „nisi culpa dolo
<lb/>proxima sit."

<lb/>*) Cap. 3, X de confessu (2, 18): „si de hujusmodi
<lb/>potuerit errore docere." — ES wird stetS darauf
<lb/>ankommen, die Entstehung der irrigen Meinung
<lb/>auS scheinbaren äußeren Thatsachen nachzuweisen.
<lb/>Vgl. Fr. 11 §. 8 de interrog. (11, I). Jedoch han- 
<lb/>delt es sich bei diesem Nachweise nur von Begründung
<lb/>einer solchen Ueberzeugung deS Richters, wie solche
<lb/>bei Schwurgerichten entscheidet. Denn ob JrrHum
<lb/>(ein Seelenzustand) vorhanden gewesen oder rrichtz
<lb/>läßt sich nicht an sinnlich wahrnehmbaren Merkma- 
<lb/>len geradezu darlegen.

<lb/>8) Fr. 13, 14, 16 de interrog. (11, I).
</p>

               </div>
            </div>
            <pb facs="2084660_14+1849_0378.tif"
                n="356"
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            <div xml:id="d19027e37059" type="section" subtype="Sonstiges">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Erfahrungen der Schwurgerichtssitzungen</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Fortsetzung)</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0378--><p/>
               <p>

                  <lb/>356 Widerruf deS gerichtlichen Geständnisses.

<lb/>nißmäßigen Werth legen, ein besonderer Einfluß zu- 
<lb/>gestanden werden kann. Allerdings ist jede unmög- 
<lb/>liche Thatsache stets zugleich eine unwahre, und der
<lb/>Beweis der Unwahrheit einer Thatsache ist die Grund- 
<lb/>lage für den Beweis des Jrrthums über das früher
<lb/>abgegebene Geständniß der Wahrheit dieser Thatsache.
<lb/>Aber der vollständige Beweis dieses Jrrthums liegt
<lb/>darin nicht, weil das Unmögliche, eben so gut, als
<lb/>das blos Unwahre, mit Bewußtsein der Unwahr- 
<lb/>heit, folglich ohne Jrrthum, eingestanden sein kann.
<lb/>Daher ist es unrichtig, wenn Manche behaupten,
<lb/>der Beweis der Unmöglichkeit sei stets hinreichend,
<lb/>und mache den Beweis unnöthig. Wenn also Je- 
<lb/>mand eine von ihm persönlich begangene That ein- 
<lb/>gesteht, so ist zum Widerruf nicht hinreichend, daß
<lb/>er das Alibi beweist. Denn aus dem Alibi folgt
<lb/>allerdings, daß er die That nicht begangen haben
<lb/>kann, also nicht begangen hat; es folgt aber nicht,
<lb/>daß er im Jrrthum war, als er das Geständniß
<lb/>abgelegt hat. Ja sogar wird Ln diesem Fall der
<lb/>Jrrthmn höchst unwahrscheinlich, vielleicht nur unter
<lb/>den abenteuerlichsten Voraussetzungen möglich sein.
</p>
               <p>

                  <lb/>Erfahrungen -er Schwurgerichtssrtzungen *).
<lb/>(Fortsetzung.)

<lb/>VI.

<lb/>Ein Anstand ergab sich rücksichtlich der Beei- 
<lb/>digung solcher Sachverständiger, welche bereits als
<lb/>Staatsdiener den Diensteseid geleistet haben. Ge- 
<lb/>richtsarzt N. sollte als Sachverständiger nach Art.
<lb/>15^ des StPGes. v. IVten Nov. 1848 in der
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. die erste Lieferung dieser Auszüge in Nr. 5 der
<lb/>ErgänzungSblätter S. 71 f.
</p>
               <pb facs="2084660_14+1849_0379.tif"
                   n="357"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0379--><p/>
               <p>

                  <lb/>Erfahrungen der SchwurgerichtSfitzmigen. 357

<lb/>öffentlichen Sitzung beeidigt werden, wogegen er
<lb/>sich auf den nicht aufgehobenen Art. 237 Th. II
<lb/>des StGB, und die einschlägigen Novellen berief.

<lb/>Auf die Erinnerung aber, daß der so eben an- 
<lb/>gezogene Art. 237 nur in der Voruntersuchung An- 
<lb/>wendung haben könne, daß ferner die allgemein
<lb/>lautende Bestimmung des Art. 157 a. a. O. auch
<lb/>von Staatsdienern gelten müsse, und daß andere
<lb/>Staatsdiener diesen Eid schon einige Male ohne
<lb/>Bedenken geleistet haben, stand er von seiner Ver- 
<lb/>wahrung ab.

<lb/>VII.

<lb/>Nach Art. 132 des neuen StPGes. verord- 
<lb/>net der Präsident die Vorladung der zur Verneh- 
<lb/>mung bestimmten Zeugen unter Hinweisung auf die
<lb/>vom Gesetze auf das Ausbleiben angedrohten Strafen.

<lb/>Unbestimmt läßt das Gesetz, wie es mit der
<lb/>Vorladung von Milktärpersonen zu halten sei, ob- 
<lb/>gleich solche Personen zur Zeit noch unter der Mi- 
<lb/>litärjurisdiktion stehen. Einen Linienoffizier ließ
<lb/>der Präsident durch Requisition an das betreffende
<lb/>Commando laden. — Noch dringlicher durch die
<lb/>Nothwendigkeit geboten ist diese Vorladungsweise
<lb/>bezüglich der Gensdarmen, weil diese häufig versetzt
<lb/>werden, und sodann die Ladung nicht bewerkstelligt
<lb/>werden könnte, wenn sie nicht durch das betreffende
<lb/>Compagniecommando vermittelt, oder wenn nicht bei
<lb/>demselben wenigstens Erkundigung über die jetzige
<lb/>Station des vorzuladenden Gensdarmen eingezogen
<lb/>würde. Art. 132 a. a. O. verordnet nicht die un- 
<lb/>mittelbare Ladung. Die früher erlassenen No- 
<lb/>vellen über die Art und Weise der Vorladung von
<lb/>Milktärpersonen rc. sind deshalb unseres Erachtens
<lb/>auch jetzt noch anzuwenden.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0380.tif"
                   n="358"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0380--><p/>
               <p>

                  <lb/>858 Erfahrungen der Schwurgerichtsfitzungen.

<lb/>vni.

<lb/>Von einigen Schwurgerichtspräsidenten wurde
<lb/>das Bedenken angeregt, ob in den Verweisungser- 
<lb/>kenntnissen des Appellationsgerichtes und sofort in
<lb/>den nach Maaßgabe der Verweisungserkenntnisse zu
<lb/>fertigenden Anklageschriften eine Eventualität der
<lb/>Anklage an- und auszuführen sei.

<lb/>In mehreren Fällen hatte das Appellationsge- 
<lb/>richt primär nach Art. 151 Theil 1 des StGB,
<lb/>und eventuell nach Art. 5 des Gesetzes vom Nten
<lb/>August 1848, betr. die Abänderung einiger Bestim- 
<lb/>mungen des ersten Theiles des StGB, vom I.
<lb/>1813, vor das Schwurgericht verwiesen und die
<lb/>Anklage war hiernach dahin ausgeführt worden, daß
<lb/>der Tod absichtlich oder doch unter Umständen ver- 
<lb/>ursacht worden sei, bei welchen die Wahrscheinlich- 
<lb/>keit des Todes vorauszusehen war.

<lb/>„Meines Erachtens, so berichtet ein Schwur-
<lb/>Gerichtspräsident, muß das Verweisungserkenntniß,
<lb/>„eben weil es ein Erkenntniß ist, einen ganz prä-
<lb/>„zisen und bestimmten Ausspruch gleich einem End-
<lb/>„urtheile enthalten. Sowie der Schwurgerichtshof
<lb/>„nicht nach Art. 151 Th. I. des StGB, und
<lb/>„üach Art. 5 des angeführten Gesetzes vom LNten
<lb/>„August 1848, sondern nur nach dem einen oder
<lb/>„dem anderen verurtheilen kann, so soll auch die
<lb/>„Verweisung und Anklage nicht alternativ oder even-
<lb/>„tuell gestellt werden. Eine eventuelle Anklage läßt
<lb/>„die Sicherheit und Bestimmtheit vermissen, womit
<lb/>„ein richterliches Verweisungserkenntniß ausgestattet
<lb/>„sein soll. Ist es zweifelhaft, ob ein höherer oder
<lb/>„niederer Grad eines Verbrechens, z. B. des Rau-
<lb/>„bes, der Anklage zu unterstellen sei, so kann wohl
<lb/>„selbst der höhere Grad (allein) in die Anklage
<lb/>„ausgenommen werden, da ja hierdurch der Staats-
<lb/>„anwalt nicht gehindert wird, nach Maaßgabe des
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0381.tif"
                   n="359"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0381--><p/>
               <p>

                  <lb/>GtfähtlwM tzer TchwupgckkchtGtzMgen.
</p>
               <p>

                  <lb/>„Ergebnisses der Verhandlung seiüe Erörterungen
<lb/>„und Anträge auf geringere Grade des Verbrechens
<lb/>„zu richten, wenn er gleich nicht befugt ist, die
<lb/>„Anklage, wie sie vom Appellationsgerichte erkannt
<lb/>„wurde, unbedingt fallen zu lassen. Der Stäats-
<lb/>„anwalt kann sodann unbedenklich den einen oder
<lb/>„den anderen Punkt der Anklage der Weisheit der
<lb/>„Geschwornen wie des Gerichtshofes unterstellen,
<lb/>„— eine Formel, die mit wenig Worten viel sagt,
<lb/>„ohne die Stellung des Appellationsgerichtes und
<lb/>&gt;,der Staatsanwaltschaft zu compromittiren. —
<lb/>„Uebrigtns haben, meines Erachtens, die Appella-
<lb/>„tionsgerichte alle Verweisungen nach höheren Gra-
<lb/>„den eines Verbrechens, wenn die höheren Grade
<lb/>„nicht dringend indizirt sind, um so sorgsamer zu
<lb/>„vermeiden, als der Schwurgerichtspräsident jeden-
<lb/>„falls nach Inhalt des Verweisungserkenntnisses die
<lb/>„erste Hauptfrage an die Geschwornen entwerfen
<lb/>„muß, auch wenn die öffentliche Verhandlung kei-
<lb/>„nen Anhaltspunkt hierfür geliefert hat, es aber im-
<lb/>„merhin mißlich und bedenklich ist, den Geschwor-
<lb/>„nen viele nach Eventualitäten auszüscheldende Fra-
<lb/>„gen zur Beantwortung vorlegen zu müssen.

<lb/>„Gleichfalls dürfte für das Ansehen des Ge-
<lb/>„setzes und der Gerichte zweckmäßiger sein, eine
<lb/>„Sache, so weit keine gesetzliche Bestimmung ent-
<lb/>,,gegensteht, in die Sitzung des Kreis- und Stadt-
<lb/>„gerichtes, statt vor das Schwurgericht zu verweisen,
<lb/>„welches nach feierlicher Verhandlung und nach einem
<lb/>„über mehrere verwickelte Fragen abgegebenen Wahr-
<lb/>„spruche zuletzt doch nur eine unbedeutende Gefäng-
<lb/>„nißstrafe ausspricht. Doch kann über die beiden
<lb/>„zuletzt angeregten Fragen immer nur in jedem em-
<lb/>„zelnen Falle nach Erwägung der besonderen Um-
<lb/>,,stände entschieden werden." —

<lb/>Massabiau, manuel du procureur du
<lb/>roi, tome 2 pag. 341, bemerkt hierüber:
</p>

            </div>
            <pb facs="2084660_14+1849_0382.tif"
                n="360"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Zur Anwendung der neuen Strafgesetzgebung</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Stein, ...">Dr. Stein</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0382--><p/>
               <p>

                  <lb/>360 Zur Anwendung der neuen Strafgesetzgebung.

<lb/>„Dans le doute, les chambres du conseil
<lb/>„ou d’accusation doivent se decider de prefe- 
<lb/>rence pour la jurisdiction inferieure, comme
<lb/>„devant naturellement appliquer une peine
<lb/>„moindre.

<lb/>„On peut cependant observer, sur cette
<lb/>„regle, que le renvoi devant la jurisdiction
<lb/>„criminelle est peut - etre preferable au renvoi
<lb/>„devant la jurisdiction correctionelle, parce-
<lb/>„que la premiere est investie d’nne plenitude
<lb/>„d’attributions qui lui permet de prononcer
<lb/>„toutes sortes de peines, tandis que la se-
<lb/>„conde doit se restreindre a la connaissance
<lb/>„des delits qui lui sont nominativement attri- 
<lb/>bues par la loi, et qu elle est tenue de se
<lb/>„declarer incompetente, quand la peine ex- 
<lb/>rede ses attributions.“

<lb/>(Fortsetzung folgt.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Zur Anwendung der neuen Strafgesetzgebung.

<lb/>I.

<lb/>In der öffentlichen Verhandlung über einen
<lb/>Fall der Körperverletzung im Vergehensgrade,
<lb/>wobei aus den Umständen erhellte, daß die That
<lb/>in der Hitze aufwallenden Zorns geschehen sei,
<lb/>wurde zu Gunsten des Angeschuldigten die Anwen- 
<lb/>dung des Art. 7 des Gesetzes vom 29. August 1848
<lb/>beantragt und vom Gerichtshof diesem Anträge auch
<lb/>Statt gegeben*). In einem andern gleichen Falle
<lb/>dagegen wurde die Anwendbarkeit dieses Artikels
<lb/>aus das Vergehen der Körperverletzung beanstan-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) s. auch in diesen Blättern Jahrg. 1849. S. 89 in fin.
</p>
               <pb facs="2084660_14+1849_0383.tif"
                   n="361"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0383--><p/>
               <p>

                  <lb/>Zur Anwendung der neuen Strafgesetzgebung. 361

<lb/>det, weil der gedachte Artikel nur von den in den
<lb/>Art. 179 — 182 Thl. I des StGB, erwähnten
<lb/>Vergewaltigungen, sonach nur von Körperverletzun- 
<lb/>gen im Verbrechens grade, handle. Allein diese
<lb/>Beanstandung ist nicht begründet; denn

<lb/>1) der Art. 369 Thl. I des StGB, verord- 
<lb/>net, daß dieselben Strafmilderungsgründe, welche
<lb/>der Art. 185 bei dem Verbrechen der Körperver- 
<lb/>letzung statuirt, auch für die Vergehensfälle gelten
<lb/>sollen;

<lb/>2) der Art. 185 ist durch das Gesetz vom 29.
<lb/>August 1848 Art. 7 ersetzt worden;

<lb/>3) diese Ersetzung ist eine allgemeine, derge- 
<lb/>stalt, daß überall, wo sonst der Art. 185 zur An- 
<lb/>wendung zu kommen hatte, nun der Art. 7 des
<lb/>Gesetzes vom 29. August 1848 an dessen Stelle tritt;

<lb/>4) hierin können die Eingangsworte des Art. 7
<lb/>nicht hindern; denn diese geben ja genau nur die
<lb/>Eingangsworte des Art. 185 wieder: in letzterem
<lb/>heißt es: „Wer eine der obenerwähnten Vergewal- 
<lb/>tigungen oder Verletzungen (Art. 179 — 182) rc."
<lb/>und in Art. 7 ist lediglich wegen des mangelnden
<lb/>Zusammenhanges mit den Vorartikeln statt des
<lb/>„oberwähnten" gesetzt: „in Art. 179— 182 er- 
<lb/>wähnten rc."

<lb/>5) der Art. 8 des Gesetzes vom 29. August
<lb/>1848 hebt den Art. 185 schlechthin auf; es muß da- 
<lb/>her die vorher an dessen Stelle gesetzte Bestimmung
<lb/>ihn schlechthin ersetzen sollen, da einestheils auf einen
<lb/>absolut und allgemein aufgehobenen Artikel des
<lb/>StGB., auch wenn anderswo im StGB, auf ihn
<lb/>verwiesen ist, nicht mehr rekurrirt werden kann, an-
<lb/>derntheils jedenfalls nicht anzunehmen ist, daß der
<lb/>Gesetzgeber auf diese Weise ohne Ersetzung dieses
<lb/>Artikels den dennoch stehen gebliebenen Art. 369
<lb/>sinnlos habe machen wollen — sinnlos aber wäre
<lb/>es, wenn nun dieser Art. 369, wie es dann der
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0384.tif"
                   n="362"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0384--><p/>
               <p>

                  <lb/>862 Zur Aswesbimtz der mmn Gtra^efttz-ebuug.

<lb/>Fall wäre, besagen würde : „Dieselben Müderungs- 
<lb/>gründe sollen hier Statt finden, welche in einem
<lb/>Artikel, auf den jedoch nicht mehr zu rekurriren ist,
<lb/>verordnet sind."
</p>
               <p>

                  <lb/>IL

<lb/>Es ist mehrfach vorgekommen, daß Staats- 
<lb/>anwälte, nach Entwickelung der Anklage und des
<lb/>Antrages bezüglich der Schuld, ihren Antrag auf
<lb/>Anwendung des Gesetzes nach Anführung der allen-
<lb/>fallsigen erschwerenden und mildernden Umstände da- 
<lb/>hin formulirten, daß sie es lediglich dem Ermessen
<lb/>des Gerichtshofes überließen, die Strafe zwischen dem
<lb/>Minimum und Ma.rimum der gesetzlichen Strafe
<lb/>auszumessen. Kann ein solcher Antrag den Anfor- 
<lb/>derungen der Art. 17V und 316 des Gesetzes vom
<lb/>1V. November 1848 genügen? Dies ist zu vernei- 
<lb/>nen, weil das Gesetz die Anwendung des Gesetzes
<lb/>auf den concreten Fall und folglich gerade so, wie
<lb/>es dem eoncreten Falle angemessen befunden wird,
<lb/>von dem Staatsanwalte beantragt wissen will. Es
<lb/>ist nun aber kein solcher Antrag gestellt, wenn es
<lb/>dem Gerichtshöfe pure überlasten wird, selbst zu- 
<lb/>zusehen, wie die absolute Strafbestimmung auf den
<lb/>concreten Fall anwendbar sein möge. Gerade die
<lb/>concrete bestimmte Fassung des Antrages, wie das
<lb/>Gesetz hier anzuwenden sei, will das Gesetz bezwecken,
<lb/>sonst wäre auch in der That diese Antragstellung
<lb/>ziemlich überflüssig und es geht damit auch ein för- 
<lb/>derlicher Anhaltspunkt für die Entgegnung des Ver-
<lb/>theidigers und ein Ausgangspunkt für die richterliche
<lb/>Würdigung verloren, welcher nach der Natur der
<lb/>Sache durch die Anträge des öffentlichen Anklägers
<lb/>geboten werden soll.
</p>
               <p>

                  <lb/>Vr. Stein.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084660_14+1849_0385.tif"
                n="363"
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            <div xml:id="d19027e37703">
               <head>Mittheilungen aus der Praxis</head>
               <div xml:id="d19027e37708" type="section" subtype="Sonstiges" n="1.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Nothwendigkeit der Anmeldung zur Ausübung des Einlösungsrechts innerhalb der gesetzlichen Frist von Seite des meistbietend verbliebenen Hypothekgläubigers im Konkurrenzfalle mit vor- und nachgehenden Hypothekgläubigern</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0385--><p/>
                  <p>

                     <lb/>NsthwenviMt ver Anmeld. des EinlösimgÄ'echteö. 888
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mittheilungen ans -er P raris.

<lb/>1.

<lb/>Nothwendigkeit der Anmeldung zur Ausübung de8 Einlö-
<lb/>sungSrechts innerhalb der gesetzlichen Frist von Seite deS
<lb/>meistbietend verbliebenen Hypothekgläubigers im Konkurrenz- 
<lb/>falle mit vor - und nachgehenden Hypothekgläubigern.

<lb/>Ein mit Hypotheken belastetes Gut wurde dem
<lb/>Zwangsverkaufe unterworfen und es verblieb in dem
<lb/>zweiten Versteigerungstermin der zweite Hypothek- 
<lb/>gläubiger mit einem Angebote meistbietend, welches
<lb/>weder den Schähungspreis erreichte, noch die For- 
<lb/>derung des ersten Hypothekgläubigers deckte. Die- 
<lb/>ser letztere erklärte daher innerhalb der gesetzlich be- 
<lb/>stimmten Frist von acht Tagen, daß er von dem
<lb/>ihm nach §. 64 des Hyp.-Ges. v. 1 Juni 1822 zu-
<lb/>stehenden Einlösungsrechte Gebrauch machen wolle.
<lb/>Auch der dritte Hypothekgläubiger erKärte binnen
<lb/>derselben Frist, daß er zur Ausübung des Einlö- 
<lb/>sungsrechts gegen vollständige Bezahlung des ersten
<lb/>Hypothekgläubigers bereit sei, insofern nicht der
<lb/>zweite Hypothekgläubiger dieses Recht innerhalb
<lb/>Der gesetzlichen Frist für sich in Anspruch nehmen
<lb/>sollte. Der zweite Hyp.-Gläubiger, der sich jedoch
<lb/>hierzu innerhalb dieser Frist nicht gemeldet hatte,
<lb/>verlangte aber nach dem Ablaufe derselben gleich- 
<lb/>wohl, daß ihm das Gut um das von ihm gelegte
<lb/>Meistgebot gegen Wegzahlung des ersten Hypothek-
<lb/>gläubigers adjudizirt werde, indem er auszusühren
<lb/>suchte, daß er, weil er bei der Versteigerung das
<lb/>Meistgebot gelegt habe, nicht verbunden gewesen
<lb/>sei, das Clnlösungsrecht innerhalb der gesetzlichen
<lb/>Frist geltend zu machen.

<lb/>Das Gericht erster Instanz adjudizirte das
</p>
                  <pb facs="2084660_14+1849_0386.tif"
                      n="364"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0386--><p/>
                  <p>

                     <lb/>364 Nothweiidigkelt der Anmeld. deS Etnl-fungSrechieS.

<lb/>Gut dem dritten Hypothekgläubiger mit der ihm
<lb/>auferlegten Verbindlichkeit, den ersten Hyp.-Gläubi-
<lb/>ger vollständig zu befriedigen. Hiegegen erwirkte
<lb/>der zweite Hyp.-Gläubiger im Wege der Berufung
<lb/>ein abänderndes Erkenntniß zweiter Instanz, wo- 
<lb/>durch ihm das Gut, gegen Befriedigung des ersten
<lb/>Hyp.-Gläubigers, adjudizirt wurde, indem die zweite
<lb/>Instanz der Ansicht war, daß Appellant, weil er
<lb/>im Versteigerungstermin Meistbietender verblieben sei,
<lb/>nicht nöthig gehabt habe, sich wegen Ausübung des
<lb/>Einlösungsrechts innerhalb der gesetzlichen Frist von
<lb/>acht Tagen zu melden. Auf nachgesuchte Revision
<lb/>des dritten Hypothekgläubigers wurde aber durch
<lb/>oberstrichterliches Erkenntniß vom 25. Nov. 1848
<lb/>ausgesprochen, daß es bei dem erstrichterlichen Er- 
<lb/>kenntnisse zu belassen sei. Die oberstrichterlichen
<lb/>Entscheidungsgründe enthalten Folgendes: „Jeder
<lb/>Hyp.-Gläubiger, welcher durch den Hinschlag des
<lb/>Hyp.-Objekts seine Forderung ganz oder zum Theil
<lb/>verlieren würde, muß, wenn er das Einlösungs- 
<lb/>recht für sich in Anspruch nehmen will, nach Vor- 
<lb/>schrift des §. 64 des H.G. sich hierüber innerhalb
<lb/>acht Tagen, vom Tage der Versteigerung an gerech- 
<lb/>net, bei Verlust des Rechts, vor Gericht nicht nur
<lb/>erklären, sondern auch die Mittel zur Befriedigung
<lb/>der ihm vorgehenden Gläubiger Nachweisen. Das
<lb/>Gesetz schreibt eine besondere Aufforderung der Hyp.-
<lb/>Gläubiger zur Geltendmachung des Einlösungsrechts
<lb/>nicht vor, sondern nur, daß ihnen oder deren Be- 
<lb/>vollmächtigten der Versteigerungstag vorher beson- 
<lb/>ders bekannt gemacht werde, was im vorliegenden
<lb/>Fall auch geschehen ist. Ein Hyp.-Gläubiger kann
<lb/>das Einlösungsrecht nicht in der Eigenschaft als
<lb/>meistbietender Steigerer, sondern nur in der Eigen- 
<lb/>schaft als Hyp.-Gläubiger den sich zur Ausübung
<lb/>dieses Rechts erbietenden sonstigen Hyp.-Gläubigern
<lb/>gegenüber ansprechen. Der alleg. §. 64 unterscheidet
</p>

                  <pb facs="2084660_14+1849_0387.tif"
                      n="365"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0387--><p/>
                  <p>

                     <lb/>NothwendigkeLt der Anmeld, des EinlösuttgsrechteS. 385
</p>
                  <p>

                     <lb/>nicht zwischen einem Hyp.-Gläubiger, der selbst im
<lb/>Versteigerungstermin mitbietet und einem andern
<lb/>Hyp.-Gläubiger, der dieses nicht gethan hat, son- 
<lb/>dern schreibt ohne Unterschied und unbedingt sür jeden
<lb/>Hyp.-Gläubiger, der von Dem fraglichen Recht Ge- 
<lb/>brauch machen will, vor, daß er sich hierzu, bei
<lb/>Verlust des Rechts, innerhalb der gesetzlich bestimm- 
<lb/>ten Frist bei Gericht zu melden habe. Die Wohl-
<lb/>that, welche das Gesetz dem Hyp.-Gläubiger ein- 
<lb/>räumt, kann nur dadurch erlangt werden, daß er
<lb/>auch die Vorschriften des §. 64 genau einhält und
<lb/>da dieses von dem betreffenden zweiten Hyp.-Gläu-
<lb/>biger nicht geschehen ist, so kann er auch auf diese
<lb/>Begünstigung nicht mehr Anspruch machen. Wenn
<lb/>es auch richtig ist, daß derjenige Hyp.-Gläubiger,
<lb/>welcher bei der Versteigerung das Meistgebot ge- 
<lb/>schlagen, dem Käufer, nämlich sich selbst gegenüber,
<lb/>nicht wohl in der Lage ist, und nicht immer noth-
<lb/>wendig haben kann, vom Einlösungsrechte Gebrauch
<lb/>zu machen, so kann hieraus noch nicht gefolgert
<lb/>werden, daß die im §. 64 enthaltenen Vorschriften
<lb/>auf ihn nicht anwendbar seien, denn der §. 64 be- 
<lb/>stimmt nicht blos, wie das Einlösungsrecht dem
<lb/>meistbietenden Kaufliebhaber gegenüber, sondern
<lb/>wie es überhaupt und insbesondere von mehreren
<lb/>Hyp.-Gläubigern unter sich auszuüben ist, und macht
<lb/>überall und ohne Ausnahme dessen Geltendmachung
<lb/>davon abhängig, daß es vom Versteigerungstage
<lb/>an binnen acht Tagen von jedem Hyp.-Gläubiger,
<lb/>der desselben theilhaftig werden will, bei Gericht
<lb/>angemeldet werde.

<lb/>Es läßt sich auch nicht mit Grund behaupten,
<lb/>daß der zweite Hyp.-Gläubiger N. dadurch, daß
<lb/>er bei der Versteigerung das Meistgebot schlug, zur
<lb/>Wahrung seiner Rechte auf Geltendmachung des
<lb/>Einlösungsrechts schon eben so viel gethan habe,
<lb/>als dessen Vormann, der erste Hyp.-Gläubiger, da-
</p>

               </div>
               <pb facs="2084660_14+1849_0388.tif"
                   n="366"
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               <div xml:id="d19027e37986" type="section" subtype="Sonstiges" n="2.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Ueber den Vorzug des Näherrechts wegen Verwandtschaft vor den übrigen Retraktsarten im Kollisionsfalle nach dem bayreuther Provinzialrecht und das Verhältniß des letztern in dieser Beziehung zu den desfallsigen Bestimmungen des preuß. Landrechts</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0388--><p/>
                  <p>

                     <lb/>366 Kollision von RetraktSrechteu.

<lb/>durch, daß dieser innerhalb der gesetzlichen Frist sich
<lb/>erklärte, das Hypothekobjekt um das geschlagene
<lb/>Meistgebot behufs seiner Befriedigung selbst einlösen
<lb/>und resp. übernehmen zu wollen. Diese Behaup- 
<lb/>tung erscheint um so grundloser, als der Akt der
<lb/>Einlösung von dem Akte der Steigerung wesentlich
<lb/>verschieden ist, und daraus, daß Jemand für ein
<lb/>bestimmtes geringeres Anbot das Hypothekenobjekt
<lb/>käusiich an sich zu bringen Lust zeigt, unmöglich
<lb/>schon gefolgert werden kann, daß er es auch zu dem
<lb/>beträchtlich höher« Preis im Wege der Einlösung
<lb/>dem betheiligten Hyp.-Gläubiger gegenüber an sich
<lb/>bringen wolle, überdies aber das Gesetz hierzu ganz
<lb/>kategorisch eine ausdrückliche Erklärung, daß und
<lb/>wie man einlösen wolle, erfordert.

<lb/>Die Annahme der vorigen Instanz, daß der
<lb/>zweite Hyp.-Gläubiger, als Pluslizitant, an die
<lb/>gesetzliche Frist zur Geltendmachung des Einlösungs- 
<lb/>rechts nicht gebunden gewesen sei, erscheint demnach
<lb/>in keiner Weise gerechtfertigt.

<lb/>OAGWen Reg. Nr. 142347/48.

<lb/>2.

<lb/>Ueber den Vorzug des Nciherrechts wegen Verwandtschaft vor
<lb/>den übrigen RetraASarten im Kollisionsfalle nach dem bay--
<lb/>reuther Provinzialrecht und das Verhältniß des letztern in
<lb/>dieser Beziehung zu den desfallfigen Bestimmungen deS
<lb/>preuß. Landrechts.

<lb/>Die Brandenburg - Culmbachische Landeskonsti- 
<lb/>tution v. I. 1722 hat nicht blos einzelne Bestim- 
<lb/>mungen über das Einstandsrecht erlasten, sondern
<lb/>über dieses deutschrechtliche Institut im sechsten Ti- 
<lb/>tel vollständige und erschöpfende Normen gegeben,
<lb/>welche in dieser Materie ein geschlossenes und in
<lb/>sich vollendetes Ganzes bilden. Sie hat solche mit
<lb/>nicht sehr wesentlichen Abweichungen insgesammt
</p>
                  <pb facs="2084660_14+1849_0389.tif"
                      n="367"
                      xml:id="zs1-2084660_14-1849_0389"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0389--><p/>
                  <p>

                     <lb/>AMsiorr von Retraktsrechten.
</p>
                  <p>

                     <lb/>dem gemeinen deutschen Privatrechte entnommen und
<lb/>eben deshalb auch in Ansehung der verschiedenen
<lb/>Titel und Arten des fraglichen Rechts die Reihen- 
<lb/>folge dieses letztem durchgängig beibehalten. Zwar
<lb/>enthält sie keine ausdrückliche Bestimmung über den
<lb/>Vorzug dieser verschiedenen Netraktsarten im Falle
<lb/>einer Kollision derselben unter sich, allein indem sie
<lb/>das Einstandsrecht der Verwandten ebenfalls an die
<lb/>Spitze gestellt und in vier Paragraphen ausführli- 
<lb/>cher als jedes andere erörtert hat, hat sie ihm un- 
<lb/>zweideutig denselben Vorzug zugestanden, welcher
<lb/>ihm nach dem gem. deutschen Privatrecht vor jedem
<lb/>andern zukommt und es kann hiergegen um so min- 
<lb/>der ein Bedenken obwalten, als diese unter dem
<lb/>Namen der Erblosvng bekannte Retraktsart die ge- 
<lb/>schichtlich älteste bildet und eben deshalb als eine
<lb/>eigentlich gemeinrechtliche in ganz Deutschland die
<lb/>Vermuthung für sich hat^).

<lb/>Da nun bei der Auslegung eines Provinzial-
<lb/>gesetzes vorerst auf die Entstehung und den Hier- 
<lb/>durch bedingten Grund und Geist desselben zu sehen
<lb/>ist, bevor za dem aushilfsweise geltenden gemeinen
<lb/>resp. preußischen Rechte 2) die Zuflucht genommen
<lb/>wird, welch' letzteres ohnedies einer viel spätem
<lb/>Zeitperiyde angehört, so kann es schon an und für
<lb/>sich nicht wohl angehen, in die fragliche Lehre der
<lb/>Brandenb. - Culmb. Landeskonstitntion eine dem of- 
<lb/>fenbaren Geiste derselben so gänzlich widerstreitende
<lb/>Bestimmung hinein zu tragen, wie jene im §. 588,
<lb/>Tit. 20, Th. I des preuß. Landrechts ist, nach wel- 
<lb/>cher der Verwandte dem Miteigenthümer in der
<lb/>Ausübung des Vorkaufsrechts nachzustehen hat.

<lb/>*) Runde deutsch. Pr. R. §196 und 197. a. Danz

<lb/>Handb. d. deutsch. Pr. R. §. 197 S. 219 Nr. 2.

<lb/>Eichhorn deutsch. Pr. R. §. 99 und 195.

<lb/>*) Einführungspatent vom 29. Nov. 1795. Art. I u. II.
</p>

                  <pb facs="2084660_14+1849_0390.tif"
                      n="368"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0390--><p/>
                  <p>

                     <lb/>368
</p>
                  <p>

                     <lb/>Kollision von RetraktSrechten.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Wäre aber auch wegen des bereits erwähnten
<lb/>Mangels einer ausdrücklichen provinzialrechtlichen
<lb/>Bestimmung für einen solchen Kollistonsfall auf das
<lb/>preuß. Landrecht zu rekurriren, so würde im vorlie- 
<lb/>genden Fall, wo das Objekt derRetraktsklage vom
<lb/>bisherigen Besitzer seinem Schwiegersohn für dessen
<lb/>Tochter, die Enkelin des erstem, käusiich überlassen
<lb/>wird, die Bestimmung des §.584 a. a. O. einzu- 
<lb/>treten haben, nach welcher das Vorkaufsrecht über- 
<lb/>haupt nicht statt findet, wenn der Besitzer der Sache
<lb/>seinem nächsten gesetzlichen Erben noch unter Leben- 
<lb/>digen käussich überläßt; indem durch diese singuläre
<lb/>Vorschrift, welche dem Verkauf unter Verwandten
<lb/>nach Umständen sogar noch einen höher« Schutz,
<lb/>als das gern, deutsche Privatrecht verleiht, jene des
<lb/>§.588 nothwendig in der Art bedingt ist, daß das
<lb/>Vorzugsrecht des Miteigenthümers gegen den kolli-
<lb/>direnden Verwandten nur dann Platz greifen kann,
<lb/>wenn es sich um eine käufliche Überlassung außer
<lb/>dem Falle des §. 584 handelt.

<lb/>Wenn auch die Beklagte bei Lebzeiten ihrer
<lb/>Mutter nicht eigentlich die nächste Erbin ihres müt- 
<lb/>terlichen Großvaters genannt werden kann, so war
<lb/>es doch nur das Erbrecht ihrer Mutter, welches
<lb/>den Großvater veranlassen konnte, die fraglichen
<lb/>Immobilien seinem Schwiegersohn für dessen Toch- 
<lb/>ter zu übergeben und es liegt hierin gleichsam eine
<lb/>fideikommissarische Substitution, die der Uebergeber
<lb/>mit rechtsverbindlicher Wirkung anordnen konnte.

<lb/>OAGE. v. 9. Februar 1846. Reg.Nr. 14443/44,
</p>
                  <p>

                     <lb/>Kollegen - Gespräch.

<lb/>A. Ein Hundert Nummern hat nun abgethan mein Fleiß,
<lb/>ö. Zahlt man die Akten, wie Krautköpfe, hundertweiS?
</p>

               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084660_14+1849_0391.tif"
             n="369"
             xml:id="zs1-2084660_14-1849_0391"/>
         <div xml:id="d19027e38269" n="No. 24.">
      
            <head>Samstag, den 24. Novbr. 1849</head>
            <div xml:id="d19027e38274"
                 ana="scope_-_369-377"
                 type="article"
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                 next="mpier:zs1-2084660_14-1849_0407">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Bemerkungen und Präjudizien über das Verbrechen des Betrugs</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Fortsetzung)</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0391--><p/>
               <p>

                  <lb/>Blatter

<lb/>für

<lb/>Rechtsanwendung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nr, 24, Samstag, den 24. Novbr. 1849.
</p>
               <p>

                  <lb/>(Fortsetzung).
</p>
               <p>

                  <lb/>XLV.

<lb/>Schon nach den allgemeinen Grundsätzen des
<lb/>StGB. 1. 4L, 46 wird auch derjenige als Ur- 
<lb/>heber eines Verbrechens gestraft, welcher dem Voll- 
<lb/>bringer vor oder bei Der Ausführung in der Absicht,
<lb/>damit das Verbrechen entstehe, eine solche Hülfe
<lb/>geleistet hat, ohne welche diesem die Dhat nicht mög- 
<lb/>lich gewesen wäre, dann derjenige, welcher mit rechts- 
<lb/>widriger Absicht einen Andern zur Begehung und
<lb/>Ausführung des Verbrechens bewogen hat, wo- 
<lb/>zu namentlich derjenige gehört, welcher durch aus- 
<lb/>drückliche Nathertheilung oder durch Auftrag
<lb/>den Vollbringer der That zur Ausführung derselben
<lb/>bestimmt hat. Es ist nur eine Anwendung dieser
<lb/>allgemeinen Grundsätze, wenn Art. N46 denjenigen,
<lb/>welcher einem Münzfälscher Rath und Unterricht
<lb/>zur Ausführung des Verbrechens ertheilt hat, wie
<lb/>den Münzfälscher selbst zu bestrafen gebietet 248)v
</p>
               <p>

                  <lb/>r") Anmerk. z. StGB. Bd. M. S. 122.
</p>
               <pb facs="2084660_14+1849_0392.tif"
                   n="370"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0392--><p/>
               <p>

                  <lb/>370 Bemerk, u. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. Betrugs.


<lb/>Nach den erwähnten allgemeinen Prinzipien
<lb/>und nach StGB. I. 50 u. 73 würde derjenige,
<lb/>welcher, ohne im Komplott zu stehen, die Ausfüh- 
<lb/>rung des von dem Münzfälscher schon beschlossenen
<lb/>Verbrechens wissentlich und vorsätzlich befördert, in
<lb/>der Regel nur als Gehülfe zu bestrafen sein und nur
<lb/>dann die Strafe des Urhebers eintreten, wenn die
<lb/>Hülfeleistnng von der Art gewesen, daß ohne solche
<lb/>dem Münzfälscher die That nicht möglich gewesen
<lb/>wäre; allein die Gefahr für öffentliche Treue und
<lb/>Glauben, welche durch die Münzfälschung bereitet
<lb/>wird 24Ü), bewog den Gesetzgeber, jeden, welcher wis- 
<lb/>sentlich und im Einverständnisse mit dem Verbrecher
<lb/>demselben die nöthigen Stempel, Werkzeuge
<lb/>oder Materialien verfertigt oder ver- 
<lb/>schafft hat, wie den Münzfälscher, also dem Ur- 
<lb/>heber gleich strafbar zu erklären (Art. 346) und es
<lb/>kommt daher in solchen Fällen nicht darauf an, ob
<lb/>der Münzfälscher die Stempel, Werkzeuge oder Ma- 
<lb/>terialien, z. B. Formen, ächtes Geld oder Metall
<lb/>zum Einschmelzen oder auch nur Leim 250) auch
<lb/>auf andere Weise sich hätte verschaffen können. Da
<lb/>indessen Art. 346 eine Ausnahme wegen der Straf- 
<lb/>barkeit der Gehülfen festsetzt, so darf diese Ausnahme
<lb/>nicht ausgedehnt und auf andere Arten von Hülfe-
<lb/>leistungen als die in jenem Artikel benannten ausge- 
<lb/>dehnt werden, sondern es ist bei solchen anderen
<lb/>Arten auf die allgemeinen Vorschriften der Artikel
<lb/>45, 46 und 73 fg. zurückzugehen 251).

<lb/>So wie bei den Gehüsten der Münzfälscher im
<lb/>Art. 346 eine Ausnahme von den allgemeinen Re-
</p>
               <p>

                  <lb/>2") Anmerk. z. StGB. Hl. S. 122.

<lb/>2»°) OAGE. 35 32/33, 6823/24.

<lb/>26i) Anmerk. z. StGB. Bd. IU. S. 122. S. hierüber
<lb/>unten §. XlbVIII. Note 274 ein Beispiel (OAGE.
<lb/>"chgi») bei Fälschung von Creditpapiemr.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0393.tif"
                   n="371"
                   xml:id="zs1-2084660_14-1849_0393"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0393--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bemerk, u. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. Betrugs. 3?1
</p>
               <p>

                  <lb/>geln gemacht ist, so ist dieses auch im Art. 345 der
<lb/>Fall bei den Begünstigern. Nach den allge- 
<lb/>meinen Bestimmungen des StGB. I. 84 fg. wird
<lb/>der Begünstiger weit geringer als der Urheber be- 
<lb/>straft; im Art. 345 aber ist jene Art der Begün- 
<lb/>stigung, wo Jemand nach vollbrachter Münzfälschung
<lb/>im Einverständnisse mit dem Münzfälscher unächte
<lb/>oder verfälschte Münzen, um solche im Publikum
<lb/>zu verbreiten, von demselben angenommen hat, gleich
<lb/>der Münzfälschung selbst, also gleich der Urheber- 
<lb/>schaft, zu bestrafen.

<lb/>Es ist hier nur von einer Begünstigung, also
<lb/>nur von dem Fall die Rede, wo kein Komplott,
<lb/>keine Miturheberschaft, keine Hülfeleistung, sondern
<lb/>die an der Münzfälschung theilnehmende Handlung
<lb/>nach vollbrachter Münzfälschung begangen
<lb/>wurde, ohne vor oder bei dieser zugesagt ge- 
<lb/>wesen zu fern'252). Aber im Einverständnisse mit
<lb/>dem Münzfälscher muß die Handlung begangen sein,
<lb/>denn außerdem ist von den in dem Artikel 428 be- 
<lb/>handelten Vergehen die Rede2^).

<lb/>Der Zweck der Annahme der Münzen muß
<lb/>sein, um diese im Publikum zu verbreiten; die An- 
<lb/>nahme aus anderem Grunde ist nicht unter Art.
<lb/>345 zu subsumiren. Die Verbreitung der Münze
<lb/>wird zur Vollendung nicht erfordert 254).

<lb/>Die Art. 345 und 346 sprechen von der Theil-
<lb/>nahme an den in den Art. 342 bis 344 behandel- 
<lb/>ten beiden Klassen der Münzfälschung, sind also
<lb/>auf jede derselben und auf jede Art derselben zu
<lb/>beziehen; die Schlußworte des Art. 345 aber, daß
<lb/>dem dort erwähnten Begünstiger nur diejenige Summe
</p>
               <p>

                  <lb/>2°-) Anmerk. z. StGB. Bd. UI. S. 122. 123. OAGE.

<lb/>226 24/25- 35*2/3

<lb/>253) OAGE. 33 38/39.

<lb/>254) Annmk. z. StGB. Bd. HL S. 123.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0394.tif"
                   n="372"
                   xml:id="zs1-2084660_14-1849_0394"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0394--><p/>
               <p>

                  <lb/>372 Bemerk, u. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. Betrugs.


<lb/>anzurechnen sei, welche er selbst für seinen Antheil
<lb/>verbreitet hat, können nur auf die Geldstrafe
<lb/>bezogen werden, welche im Artikel 344 angedroht
<lb/>ist, weil außerdem bei dem Münzverbrechen keine
<lb/>Rücksicht auf die Summe des verbreiteten Geldes
<lb/>genommen wird. Wollte man jene Schlußworte
<lb/>auf die übrigen Arten und Strafen des Verbrechens
<lb/>der Münzfälschung beziehen, so würde man nicht
<lb/>nur den ausdrücklichen Worten der Anmerkungen
<lb/>Bd. III. S. 123 entgegenhandeln, welche gerade
<lb/>hinsichtlich der nach vollbrachter Fälschung erst statt- 
<lb/>gefundenen Theilnahme die Anwendbarkeit des Ge- 
<lb/>setzes auch dann eintreten lassen, wenn auch die
<lb/>Verbreitung selbst noch nicht erfolgte,
<lb/>sondern es würde auch durch solche Beschränkung
<lb/>des Artikels dieser selbst den größten Theil seiner
<lb/>Kraft verlieren. Die Gefährlichkeit und Eigenthüm-
<lb/>lichkeit der Münzfälschung ist der Grund 255), aus
<lb/>welchem der Gesetzgeber auch die nach vollbrachter
<lb/>Fälschung erst zugesagte und vollzogene Annahme
<lb/>der unächten oder verfälschten Münzen gleich der
<lb/>Münzfälschung bestrafen läßt und es kommt hierzu
<lb/>noch, daß durch die Annahme solcher Münzen der
<lb/>Münzfälscher der Entdeckung mehr entzogen wird;
<lb/>daß ferner durch solche absichtliche Annahme gerade
<lb/>das für öffentliche Treue und Glauben so gefähr- 
<lb/>liche Verbreiten der falschen Münzen mit in Voll- 
<lb/>zug gesetzt wird. Würde man nun zur Vollendung
<lb/>der im Art. 345 erwähnten Begünstigung die Ver- 
<lb/>breitung der Münzen verlangen, so würde der Fall,
<lb/>wo die Verbreitung noch nicht geschehen, nur unter
<lb/>die allgemeinen Gesetze über Begünstigung subsumirt
<lb/>werden können; es würde der erste unbedingt spre- 
<lb/>chende Satz des Art. 345 von der Bedingung des
<lb/>zweiten Satzes abhängig gemacht und während bei
</p>
               <p>

                  <lb/>"*) Anmerk. z. StGB. Bd. M. S. 123.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0395.tif"
                   n="373"
                   xml:id="zs1-2084660_14-1849_0395"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0395--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bemerk, u. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. Betrugs. 372

<lb/>dem Münzfälscher selbst es auf eine Summe nicht
<lb/>ankommt, würde diese bei dem Begünstiger nicht
<lb/>blos in Hinsicht auf die Zumessung der Strafe 256),
<lb/>sondern auch in Hinsicht auf den Begriff der im
<lb/>Art. 345 verpönten Begünstigung zur Bedingung
<lb/>gemacht. Hätte der Gesetzgeber die Verbreitung
<lb/>der falschen Münze als Merkmal des Begriffs die- 
<lb/>ser Begünstigung aufstellen wollen, so hätte er nicht
<lb/>nur solches im ersten Satze des Art. 345 gethan,
<lb/>sondern er hätte auch nicht von einer Summe
<lb/>und von der Anrechnung zur Strafe, sondern
<lb/>im Allgemeinen von Verbreitung solcher Münzen
<lb/>gesprochen.

<lb/>XLVI.

<lb/>An den nicht im Lande umlaufenden
<lb/>Münzen kann, wie schon oben §. XLIII. bemerkt
<lb/>worden, das Verbrechen der Münzfälschung
<lb/>nicht begangen werden, sondern es sind nur fol- 
<lb/>gende Betrügereien mit solchen im StGB, als Ver- 
<lb/>gehen oder auch als Polizeiübertretung erklärt:

<lb/>A. Absichtliches Einwechs eln und
<lb/>Wiederausgeben unächter oder falscher
<lb/>Münzen ohne Einverständniß mit dem Münz- 
<lb/>fälscher ist Vergehen. Art. 428. Abs. 1. Wer- 
<lb/>den die unächten oder falschen Münzen im Ein- 
<lb/>verständnisse mit dem Münzfälscher von die- 
<lb/>sem zur Verbreitung im Publikum angenommen,
<lb/>so ist nach Art. 345 ein Verbrechen begangen. —
<lb/>Die unächten oder falschen Münzen müssen schon
<lb/>in der Absicht eingenommen oder von dem Thäter
<lb/>in der Absicht an sich gebracht worden sein, solche
<lb/>als ächte wieder auszugeben; der Vorsatz muß
</p>
               <p>

                  <lb/>25e) Daß der Schlußsatz des Art. 345 nur auf die Straf- 
<lb/>zumessung bezogen werden darf, ergibt sich auS den
<lb/>Worten desselben: „zur Strafe anzurechnen".
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0396.tif"
                   n="374"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0396--><p/>
               <p>

                  <lb/>374 Bemerk, u. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. Betrugs.

<lb/>also bereits bei dein Erwerb der Münzen vorhan- 
<lb/>den gewesen sein, solche als ächte auszugeben und
<lb/>dieser Vorsatz muß verbunden sein mit der Kennt-
<lb/>niß der Unächtheit der Münzen. Wer unächte
<lb/>oder falsche Münzen wissentlich erwirbt, um solche
<lb/>in einer Sammlung solcher Münzen aufzubewahren
<lb/>oder dieselben als Metallstücke zu verbrauchen, ver- 
<lb/>fällt nicht dem Artikel 428; wer dergleichen Mün- 
<lb/>zen unabsichtlich einnimmt und dann, nachdem er
<lb/>seinen Jrrthum erkannt hat, absichtlich als ächte
<lb/>Münzen ausgibt, begeht zwar einen Betrug, allein
<lb/>diese That ist nicht unter Absatz 1, sondern unter
<lb/>Absatz 2 des Art. 428 zu subsumiren 257), wo- 
<lb/>von gleich unten lit. B. die Rede sein wird. Das
<lb/>im Art. 428 Abs. 1 benannte Vergehen kann nach
<lb/>dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur dann als
<lb/>vollendet angesehen werden, wenn die absichtlich
<lb/>erworbene falsche oder unächte Münze als ächte
<lb/>wieder ausgegeben ist. Dagegen sagen zwar
<lb/>die Anmerkungen 258), daß dieses Vergehen vollen- 
<lb/>det ist, sobald die Einwechslung erfolgt ist, ohne
<lb/>daß hiezu das Ausgeben gehört und es scheint, daß
<lb/>den Anmerkungen nach den demselben vorgedruckten
<lb/>Promulgationspatent hier der Vorzug zu geben sei.
<lb/>Allein es soll 1) nach jenem Patent nur da auf
<lb/>die Anmerkungen zurückgegangen werden, wo es auf
<lb/>Erläuterung des Strafgesetzbuchs, auf den
<lb/>Sinn und den Grund einer gesetzlichen Be- 
<lb/>stimmung und auf die Grundsätze zu deren
<lb/>Anwendung ankommt, während doch hier das
<lb/>Gesetz so klar ist, daß es einer Erläuterung und
<lb/>einer Darlegung des Sinnes des Gesetzes gar nicht
<lb/>bedarf, die Grundsätze der Anwendung also gar
<lb/>nicht zweifelhaft sein können; 2) die Anmerkungen
</p>
               <p>

                  <lb/>J5T) Armerk. z. StOV. Bd. I». S. 296.
<lb/>26#) Anmerk. a. a. O. S. 298.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0397.tif"
                   n="375"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0397--><p/>
               <p>

                  <lb/>Be merk. u. Präjudizien üb. d. Berhrecherr d. Petrugs. 37G
</p>
               <p>

                  <lb/>widersprechen der vorhin erwähnten Stelle auf der- 
<lb/>selben Seite, indem dort im letzten Absatz gesagt
<lb/>wird, daß die im Artikel 428 Abs. 1 und 2 bestimmte
<lb/>Strafe nur alsdann ein trete, wenn derjenige,
<lb/>welcher die absichtlich eingewechselte oder in Zah- 
<lb/>lung empfangene schlechte Münze wissentlich als eine
<lb/>gute aus gibt. Es wird daher zur Vollendung des
<lb/>Vergehens nach Art. 428 Abs. 1. das wissentliche
<lb/>Wiederausgeben der Münze um so mehr erforderlich
<lb/>sein, als diese Ansicht im Verhältniß zur erwähnten
<lb/>Stelle der Anmerkungen die gelindere ist, welcher
<lb/>in Strafsachen im Zweifel immer der Vorzug ge- 
<lb/>bührt 2b9).

<lb/>8. Betrügliche WLederausgabe als
<lb/>acht eingenommener falscher Münzen hat
<lb/>nach Art. 428 Abs. 2 nur eine Geldstrafe zurFolge,
<lb/>welche den zweifachen Zahlwerth der a u s g e g e b e n e n
<lb/>falschen Münzen beträgt. Da diese Art des Betrugs
<lb/>im StGB, verpönt ist und Geldstrafen nach StGB I.
<lb/>Art. 2, 4 und 33 Vergehenstrafen sind, so sollte wohl
<lb/>kein Zweifel sein, daß hier ein Vergehen vorliege.
<lb/>Allein die Anmerkungen Band III S. 296, 297 de-
<lb/>duziren, daß es des Gesetzgebers Absicht nicht gewesen
<lb/>sei, diese Handlung als ein Vergehen zu betrachten,
<lb/>vielmehr solche nur als Polizeiübertretung und blos
<lb/>der Vollständigkeit wegen in das StGB, ausge- 
<lb/>nommen worden sei; da nun die Anmerkungen von
<lb/>dem Gesetzgeber mit dem oben schon erwähnten Pro- 
<lb/>mulgationspatent bekannt gemacht wurden und so- 
<lb/>nach der Gesetzgeber durch solche kund gegeben hat,
<lb/>welche Absicht er bei Erlassung des Gesetzes hatte;
<lb/>da ferner auch hier der Grundsatz gelten'muß, daß
<lb/>in zweifelhaften Strafsachen die mildere Ansicht den
</p>
               <p>

                  <lb/>25#) In poenalibus causis benignius interpretandum est.
<lb/>Fr. 155. §. 2. D. de reg. jur. — Semper in du- 
<lb/>biis benigniora praeferenda sunt. Fr. 56. eod.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0398.tif"
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               <p>

                  <lb/>376 Bemerk, u. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. Betrug-

<lb/>Vorzug verdient, so kann eine Handlung der hier
<lb/>erwähnten Art nur als Polizeiübertretung angesehen
<lb/>werden. — Uebrigens darf man zur betrüg-
<lb/>lichen Wiederausgabe nicht eine besondere Hand- 
<lb/>lung des Betrugs verlangen; der Betrug liegt in
<lb/>der wissentlichen Ausgabe einer falschen Münze für
<lb/>ächt, indem diese Ausgabe eine vorsätzliche Täuschung
<lb/>ist, welche den Andern beschädigt. Daß die Münzen
<lb/>als ächte und sonach nicht absichtlich als falsche ein- 
<lb/>genommen worden sein müssen, geht daraus hervor,
<lb/>daß, wenn die Münzen absichtlich als falsche erwor- 
<lb/>ben wurden, um sie als ächte auszugeben, entweder
<lb/>die im Art. 345 als Verbrechen erklärte Theilnahme
<lb/>an der Münzfälschung oder das im Art. 428 Abs. 1
<lb/>behandelte Vergehen vorliegt. Unter dem zweifachen
<lb/>Zahlwerth, welcher als Strafe zu entrichten ist,
<lb/>wird der zweifache Werth verstanden, zu welchem die
<lb/>Münze ausgegeben wurde.

<lb/>6. Einführung und Verbreitung ver- 
<lb/>rufener oder anderer schlechter Münz- 
<lb/>sorten in gewinnsüchticher Absicht soll nach
<lb/>Art. 431 um den vierfachen Betrag des Nennwerths
<lb/>solcher Münzen bestraft werden. Auch von dieser
<lb/>Handlung sagen die Anmerkungen Band III Seite
<lb/>117, daß die Strafe derselben von den Polizeibe- 
<lb/>hörden verhängt werden könne und man muß dem- 
<lb/>nach aus den vorhin ad B erwähnten Gründen
<lb/>hier kein Vergehen, sondern nur eine Polizeiüber- 
<lb/>tretung annehmen. — Zur Vollendung der
<lb/>Uebertretung genügt die Einführung in das König- 
<lb/>reich nicht, diese ist vielmehr der nächste Versuch;
<lb/>erst mit der Verbreitung liegt die Vollendung vor;
<lb/>ob indeß eine größere oder geringere Zahl solcher
<lb/>Münzen verbreitet wurde, hat nicht auf die Vollen- 
<lb/>dung, sondern nur auf die Strafe Einfluß. Diese
<lb/>wird nach dem Nennwerth berechnet, worunter
<lb/>derjenige Werth zu verstehen ist, den die Münze
</p>

            </div>
            <pb facs="2084660_14+1849_0399.tif"
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            <div xml:id="d19027e39004">
               <head>Mittheilungen aus der Praxis</head>
               <div xml:id="d19027e39009" type="section" subtype="Sonstiges" n="1.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Schätzungseid in Injuriensachen</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0399--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Schätzungseid in Jnjurtensachen. S77


<lb/>dem äußern Anschein nach, nicht aber in der Wirk- 
<lb/>lichkeit hat.

<lb/>(Schluß folgt.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mittheitungen aus der Praxis.

<lb/>1.

<lb/>Schätzungseid in Jnjuriensachen.

<lb/>Das bayer. Landrecht bestimmt Th. IV.,
<lb/>Kap. 17, §. 6: „Wenn der beleidigte Theil die
<lb/>Injurie zu Geld anschlägt, so muß er zwar das
<lb/>Quantum zuvörderst mit einem leiblichen Eid dahin
<lb/>betheuern, daß er lieber solche Summe verloren, als
<lb/>die ihm zugegangene Schmach erlitten haben wollte;
<lb/>demungeachtet aber steht gleichwohl der Obrigkeit
<lb/>bevor, das beschworne Quantum, sofern ein Ueber-
<lb/>maaß hierin verspürt wird, zu moderiren, wobei theils
<lb/>auf das Vermögen des Injurianten, theils auf die
<lb/>Größe der Schmach selbst zu sehen, solche aber haupt- 
<lb/>sächlich aus dem Orte, der Person und Zeit, dann
<lb/>andern Umständen zu ermessen ist."

<lb/>In einem vorgekommenen Falle hatte sich der
<lb/>Kläger in der ästimatorischen Jnjurienklage zwar
<lb/>zum Aestimationseide erboten, allein er starb, wie
<lb/>eben das Beweisverfahren beginnen sollte, ohne die- 
<lb/>sen Eid geleistet zu haben, wozu auch noch keine
<lb/>richterliche Aufforderung an ihn ergangen war. Der
<lb/>Sohn und Erbe des Klägers setzte den Prozeß fort,
<lb/>der Beklagte verlangte aber, von der Klage unter
<lb/>den eingetretenen Umständen entbunden zu werden,
<lb/>indem dieselbe durch den vom Kläger selbst abzu- 
<lb/>leistenden Aestimationseid wesentlich bedingt gewesen,
<lb/>die Erfüllung dieser Bedingung unmöglich geworden
</p>
                  <pb facs="2084660_14+1849_0400.tif"
                      n="378"
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                  <p>

                     <lb/>3-8 Schätzungseid in Jnjuriensachen.

<lb/>und die Eidesleistung von Seite des klägerischen
<lb/>Streitnachfolgers unstatthaft sei.

<lb/>Es war demnach darüber zu entscheiden, ob
<lb/>Beklagter, weil die Ableistung des Aestimationseides
<lb/>von Seite des Klägers, obwohl ohne dessen Ver- 
<lb/>schulden, nicht mehr bewirkt werden konnte, von der
<lb/>ästimatorischen Klage zu entbinden, oder ob die Auf- 
<lb/>lage dieses Eides an den Streitnachfolger (der sich
<lb/>übrigens hiezu nicht besonders erboten hatte) zu- 
<lb/>lässig, oder, wenn dieses unstatthaft erscheine, ob
<lb/>nicht von dem fraglichen Eide im vorliegenden Falle
<lb/>gänzlich Umgang zu nehmen sei?

<lb/>Das Gericht erster Instanz erkannte, daß nun- 
<lb/>mehr der Streitnachfolger den Aestimationseid ab-
<lb/>zuleisten habe.

<lb/>Die zweite Instanz sprach sich dahin aus, daß
<lb/>der Aestimationseid von Seite des Streitnachfolaers
<lb/>nicht Platz greife, daß aber die von Seite des Klä- 
<lb/>gers, ohne dessen Verschulden, unterbliebene Eides- 
<lb/>leistung eine Entbindung des Beklagten von der
<lb/>Klage nicht herbeiführen könne, mithin von dem frag- 
<lb/>lichen Eide Umgang zu nehmen sei.

<lb/>Für diese Ansicht hat auch die dritte Instanz
<lb/>aus nachstehenden Gründen entschieden:

<lb/>Wenn schon der Aestimationseid, zu welchem
<lb/>sich Kläger in der Klage erboten hat, wegen dessen
<lb/>inzwischen erfolgten Ablebens nicht mehr von ihm
<lb/>abgeleistet werden kann, auch die Voraussetzungen
<lb/>hier nicht gegeben sind, unter welchen nach GO.
<lb/>XIII, §. 2, Nr. T der Tod die Eidesleistung er- 
<lb/>gänzt ; wenn ferner der Streitnachfolger des Klä- 
<lb/>gers zu dem erwähnten Eide, zu welchem er sich
<lb/>auch gar nicht erboten hat, nicht zugelaffen werden
<lb/>kann, weil die Schätzung der eigenen Ehre, als et- 
<lb/>was Höchstpersönliches, nur von dein mit der äfti-
<lb/>matorischen Klage aufgetretenen Beleidigten selbst
<lb/>geleistet werden kann, so konnte dessenungeachtet dem
</p>

                  <pb facs="2084660_14+1849_0401.tif"
                      n="379"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0401--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Schätzungseid in Injurien fachen. AM

<lb/>Antrag des Revidenten auf sofortige Entbindung
<lb/>von der ästimatorischen Klage nicht stattgegeben
<lb/>werden.

<lb/>Das Landrecht schreibt zwar a. a. O. aus- 
<lb/>drücklich vor, daß der Jnjurirte, wenn er die Be- 
<lb/>leidigung zu Geld anschlägt, den Aestimationseid
<lb/>schwören müsse, es spricht aber nirgends aus,
<lb/>welche Folge einzutreten habe, wenn dieser Eid ohne
<lb/>Schuld des Klägers nicht geleistet werden kann,
<lb/>namentlich nicht, daß alsdann die Klage wegfalle.
<lb/>Dieses läßt sich auch daraus nicht ableiten, daß in
<lb/>den Anm. zum Landr. loc. eit. Iit. K die äftima-
<lb/>torische Klage für eine „schmutzige" erklärt und de- 
<lb/>ren Anstellung dem Kläger zur Unehre angerechnet
<lb/>wird, denn das Landrecht hat gleichwohl diese vom
<lb/>Verfasser der Anmerkungen mißbilligte Klage nicht
<lb/>nur beibehalten, sondern sogar, nach §. 5. Nr. 2,
<lb/>16, deren Kumulirung mit der Klage auf Wieder- 
<lb/>ruf und Abbitte für zulässig erklärt.

<lb/>Die ohne Verschulden des Klägers durch des- 
<lb/>sen Tod eingetretene Unmöglichkeit der Ableistung
<lb/>jenes Eides kann um so weniger das Wegfallen der
<lb/>ästimatorischen Klage zur Folge haben, weil die Ge- 
<lb/>setze deren Uebergang auf die Erben des Klägers
<lb/>nur allein von der Bedingung, daß die Kriegsbe- 
<lb/>festigung bereits geschehen ist, abhängig machen,
<lb/>nicht aber noch zur weitern Bedingung fetzen, daß
<lb/>der Kläger auch bereits den fraglichen Eid geleistet
<lb/>habe, obschon es nach der gesetzlichen Ordnung des
<lb/>Prozeßganges zur Ableistung dieses Eides immer
<lb/>nur erst nach erfolgter Streitbefestigung, und sofern
<lb/>auf Beweis erkannt wurde, erst nach durchgeführtem
<lb/>Beweisverfahren kommen, nebstdem der erwähnte
<lb/>Eid, wie oben gezeigt wurde, von der Beschaffenheit
<lb/>ist, daß er nur vom Beleidigten selbst, nicht von
<lb/>dessen Erben abgeleistet werden kann.

<lb/>Da nun dessenungeachtet der Uebergang der
</p>

                  <pb facs="2084660_14+1849_0402.tif"
                      n="380"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0402--><p/>
                  <p>

                     <lb/>380 Schätzungseid in Jnjurienfachen.

<lb/>Klage auf die Erben des Klägers ausschließlich nur
<lb/>davon, abhängig gemacht ist, daß die Streitbefesti- 
<lb/>gung bereits stattgefunden habe, so kann, ohne mit
<lb/>den desfallsigen gesetzlichen Bestimmungen in Wi- 
<lb/>derspruch zu gerathen, nichts weiter angenommen
<lb/>werden, als daß in einem solchen Falle, wo die
<lb/>Ableistung des fraglichen Eides durch den Tod des
<lb/>Beleidigten ohne dessen Verschulden unmöglich ge- 
<lb/>worden ist, eine unter solchen Umständen sich von
<lb/>selbst verstehende Ausnahme von der im §. 6 des
<lb/>Landr. vorgeschriebenen Regel einzutreten habe.

<lb/>Dieser Annahme steht auch der in den Anmerk,
<lb/>zum Landr. angegebene Grund, aus welchem der
<lb/>fragliche Eid geleistet werden muß, nämlich damit
<lb/>Kläger den Bogen nicht gar zu hoch spanne, nicht
<lb/>entgegen, weil der Richter selbst dann, wenn der
<lb/>Eid wirklich geleistet wurde, das beschworne Quan- 
<lb/>tum, sofern sich hierin ein Uebermaaß zeigt, zu mode-
<lb/>riren befugt ist. Da sonach der mehrgedachte Eid,
<lb/>weil er den Richter nicht an das beschworne Quan- 
<lb/>tum bindet, nicht ausschlaggebend ist, und das Landr.
<lb/>a. a. O. dem Richter die von der Eidesleistung
<lb/>unabhängigen Direktiven für die Festsetzung des
<lb/>Quantums besonders vorzeichnet, so darf in dem be- 
<lb/>merkten Falle, von welchem allein es sich hier Han- 
<lb/>dels, um so mehr von jenem Eide, dessen Zweck
<lb/>nicht mehr erreichbar ist, Umgang genommen werden,
<lb/>weil doch jedenfalls die richterliche Ermäßigung der
<lb/>eingeklagten Satisfaktionssumme eintreten kann und
<lb/>eben deßhalb der Beklagte, weil er immer noch in
<lb/>dieser Weise Schutz gegen ein etwaiges Uebermaaß
<lb/>findet, dadurch, daß der Aestimationseid des Klä- 
<lb/>gers unmöglich geworden ist, in eine wirklich nach-
<lb/>theiliqere Lage nicht versetzt wird.

<lb/>OAGE. v. 20. Juli 1849. Reg. Nr. 4214 V48.
</p>

               </div>
               <pb facs="2084660_14+1849_0403.tif"
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               <div xml:id="d19027e39365" type="section" subtype="Sonstiges" n="2.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Pension der Relikten eines im Aktivitätsstand verstorbenen Landrichters</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
               <div xml:id="d19027e39374" type="section" subtype="Sonstiges" n="3.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Salvirung der Beweisfrist. Zurückweisung der Sache an die vor. Instanz</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084660_14+1849_0403--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Pension d. Relikt, ein. i. AktivitätSft. verst. Landr. 381
</p>
                  <p>

                     <lb/>2.

<lb/>Pension der Relikten eines im Aktivitätsstand verstorbenen

<lb/>Landrichters.

<lb/>Die Verordnung vom 1. Jan. 1805 (Rbl.
<lb/>S. 241) enthält zwar die Bestimmung über die
<lb/>Pensionen der Wittwen und Kinder der in Aktivi- 
<lb/>tät verstorbenen Landrichter, wonach die Pension
<lb/>der Wittwe auf drei hundert Gulden und jene
<lb/>eines einfachen Waisen auf sechzig Gulden festgestellt
<lb/>ist; allein dies setzt voraus, daß der Erblasser
<lb/>als Landrichter in der Dienstesaktivität gestor- 
<lb/>ben ist. Wenn er aber nicht mehr Landrichter
<lb/>ist, sondern sich in einer andern, wenn auch der
<lb/>Klasse nach gleichen Dienstesanstellung befindet und
<lb/>in solcher stirbt, so können die Relikten nur die
<lb/>Pension ansprechen, welche der Besoldung der letz- 
<lb/>ten Dienstesstellung entspricht *).

<lb/>OAGErk. v. 6. Juli 1849. Reg. Nr. 61048/49.

<lb/>3.

<lb/>Salvirung der BeweiSfrist. Zurückweisung der Sache an

<lb/>die vor. Instanz.

<lb/>Auf Gesuche um Suspension der Beweisfrist
<lb/>bis zum Eintreffen der oberrichterlichen Entscheidung
<lb/>auf die vom Bittsteller vorhabende Berufung findet
<lb/>§. 32 Absatz des Prozeßgesetzes v. I. 1837 keine
<lb/>Anwendung.

<lb/>Die Desertion dieser Berufung wirkt nicht die
<lb/>Desertion der durch jenes Gesuch jedenfalls gewahr- 
<lb/>ten Beweisfrist.
</p>
                  <p>

                     <lb/>#) Im vorliegenden Fall war der in der Aktivität ver- 
<lb/>storbene Staatsdiener zur Zeit seines Todes nicht mehr
<lb/>Landrichter, sondern Kreis- «. Stadtgerichtsrath X. Kl.
</p>
               </div>
               <pb facs="2084660_14+1849_0404.tif"
                   n="382"
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               <div xml:id="d19027e39468" type="section" subtype="Sonstiges" n="4.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zur Lehre von der Berufungsfrist</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
               <div xml:id="d19027e39477" type="section" subtype="Sonstiges" n="5.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zulässigkeit der Berufung im Provokationsprozeß gegen ein dem Provokaten die Klagstellung bei Vermeidung ewigen Stillschweigens auflegendes Erkenntniß</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0404--><p/>
                  <p>

                     <lb/>382 Zur Lehre von -er Berufungsfrist.

<lb/>Wenn die zweite Instanz angenommen hat,
<lb/>daß der Beweis desert sei und definitiv erkannte,
<lb/>die dritte Instanz aber den Beweis nicht für ver- 
<lb/>säumt ansieht, so ist die,Sache zur materiellen Be- 
<lb/>weisprüfung und Entscheidung an die vorige Instanz
<lb/>zu verweisen,

<lb/>OAGE. v. 14, Jan. 1648. Akt. Nr. 873 45/46.

<lb/>4.

<lb/>Zur Lehre von der Berufungsfrist.

<lb/>Unrichtige oder mangelhafte Belehrung über
<lb/>die Nothfrist von Seite des Richters schützt die
<lb/>Partei nicht gegen die Folgen der Versäumniß die- 
<lb/>ser Frist.

<lb/>Im gegebenen Falle wurde der Kridar bei Zu-
<lb/>sertigung des Erkenntnisses auf Konkurs-Eröffnung
<lb/>vom Gerichte blos über die 30tägige Frist zur Aus- 
<lb/>führung der Berufung, nicht aber über die achttägige
<lb/>Frist zur Anmeldung der Berufung belehrt. Wegen
<lb/>Versäumniß dieser Anmeldungsfrist wurde die inner- 
<lb/>halb 30 T. eingereichte Berufung für desert erklärt
<lb/>und dieser Ausspruch, auf hiegegen nachgesuchte
<lb/>Revision oberstrichterlich bestätigt.

<lb/>OAGE. v. 25. Jan. 1848. Akt. Nr. 374 47/48.

<lb/>5.

<lb/>Zulässigkeit der Berufung im Provokationsprozeß gegen ein
<lb/>dem Provokaten die Klagstellung bei Vermeidung ewigen
<lb/>Stillschweigens auflegendes Erkenntnis.

<lb/>(Band VIII. S. 129 dieser Blätter u. Seufferts
<lb/>Komment. Bd. IV S. 10 11t. c.)

<lb/>Es wurde in einem Provokationsprozesse auf
<lb/>Berufung des Provokaten gegen das erstrichterliche
<lb/>Erkenntniß, welches das Präjudiz der Auflage ewi-
</p>
                  <pb facs="2084660_14+1849_0405.tif"
                      n="383"
                      xml:id="zs1-2084660_14-1849_0405"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0405--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Berufmigszuläffigkeit. Pryvvkationprozeß. 383
</p>
                  <p>

                     <lb/>gen Stillschweigens sofort für verwirkt erklärte, in
<lb/>zweiter Instanz, unter Aufhebung jener Sentenz, er- 
<lb/>kannt, daß Provokat verbunden sei, seine vermeint- 
<lb/>lichen Ansprüche gegen den Provokanten binnen 30
<lb/>Tagen peremtorischer Frist im Wege förmlicher Klage,
<lb/>bei Vermeidung ewigen Stillschweigens, geltend zu
<lb/>machen.

<lb/>Gegen dieses zweitrichterliche Erkenntniß hat Pro- 
<lb/>vokant die Berufung zur dritten Instanz ergriffen
<lb/>und um Wiederherstellung des erstrichterlichen Er-
<lb/>kentnniffes gebeten. Es wurde vom OAGerichte an- 
<lb/>genommen, daß gegen das Erkenntniß zweiter In- 
<lb/>stanz eine selbstständige Berufung stattfinde und die
<lb/>Bestimmung des §. 53 Nr. 2 der Prozeßnovelle
<lb/>v. I. 1837 nicht entgegenstehe, weil der ergangene
<lb/>Ansspruch, wodurch dem Provokaten die Klagstel- 
<lb/>lung bei Vermeidung ewigen Stillschweigens aufge- 
<lb/>geben wurde, im Provokationsprozesse die Eigen- 
<lb/>schaft eines Endurtheils hat, obschon in dem Falle,
<lb/>wenn die Hauptklage vom Provokaten nicht recht- 
<lb/>zeitig einkommen oder gar nicht angestellt werden
<lb/>sollte, auf Antrag des Provokanten noch ein Er- 
<lb/>kenntniß, welches die Verwirklichung des Präju- 
<lb/>dizes des ewigen Stillschweigens ausspricht, zu er- 
<lb/>lassen wäre; denn die Aufgabe des Provokations- 
<lb/>prozesses besteht in Entscheidung der Frage, ob Pro- 
<lb/>vokat zur ungesäumten Anstellung der Hauptklage,
<lb/>zu welcher er herauögefordert wurde, verbunden sei
<lb/>oder nicht, und der Ausspruch, wodurch ihm die
<lb/>Klagstellung unter dem erwähnten Rechtsnachtheil
<lb/>aufgegeben wird, muß als das den Provokations- 
<lb/>prozeß erledigende Definitiverkenntniß um so mehr
<lb/>betrachtet werden, weil es, wenn die Hauptklage
<lb/>innerhalb der gesetzten Frist angestellt wird,
<lb/>nichts mehr im Provokationsprozesse "zu entscheiden
<lb/>gibt. Der nicht in jedem Falle, sondern nur bei
<lb/>eintretendem Ungehorsam nothwendig werdende wei-
</p>

               </div>
               <pb facs="2084660_14+1849_0406.tif"
                   n="384"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Ueber Zulässigkeit der Berufung (Revision)</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084660_14+1849_0406--><p/>
                  <p>

                     <lb/>384 Ueber Zulässigkeit der Berufung (Revision)
</p>
                  <p>

                     <lb/>tere Ausspruch über die Realisirung des Präjudizes
<lb/>erfolgt alsdann nicht zur endlichen Entschei- 
<lb/>dung des Provokationsprozesses, sondern blos zum
<lb/>Vollzug des bereits vorliegenden Enderkenntnisses
<lb/>gegen den ungehorsamen Verurtheilten.

<lb/>Wollte man die fragliche Berufung für. unzu- 
<lb/>lässig erklären, so müßte der revidirende Provokant
<lb/>entweder die Anstellung der Hauptklage und ein im
<lb/>Hauptprozeß ergehendes appellables Erkenntniß ab-
<lb/>warten, oder es darauf ankommen lassen, ob nicht
<lb/>etwa der Provokat die Anstellung der Hauptklage
<lb/>unterläßt. Im ersten Falle wäre aber jenes abzu- 
<lb/>wartende Erkenntniß kein in demselben Prozesse
<lb/>ergangenes, wie dies doch der §. 51 a. a. O. offen- 
<lb/>bar voraussetzt, und im andern Falle würde die
<lb/>Geltendmachung der jetzt erhobenen Berufung zweck- 
<lb/>los geworden sein.

<lb/>OAGAkten Reg.Nr. 48 5 47/48.
</p>
                  <p>

                     <lb/>6.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Ueber Zulässigkeit der Berufung (Revision).

<lb/>Wenn die erste Instanz auf den Grund einer
<lb/>forideklinatorischen Einrede die Klage abgewiesen,
<lb/>die zweite Instanz aber, unter Aufhebung dieses
<lb/>Urtheils, ausgesprochen hat, daß das Gericht erster
<lb/>Instanz in Haupt- und Nebensache zu verfügen
<lb/>oder zu erkennen habe, was Rechtens ist, so erscheint
<lb/>die gegen das zweitrichterliche Erkenntniß eingewen- 
<lb/>dete Revision zulässig, weil dieselbe die forideklina-
<lb/>torische Einrede implicite verworfen hat.

<lb/>cf. OAGAkten Nr. 152 3 40/41, 138 0 42/4s,
<lb/>248 46/47, 207 47/48.
</p>
               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084660_14+1849_0407.tif"
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         <div xml:id="d19027e39757" n="No. 25.">
      
            <head>Samstag, den 8. Dezbr. 1849</head>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Bemerkungen und Präjudizien über das Verbrechen des Betrugs</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Schluß)</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Arnold, ...">Arnold</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0407--><p/>
               <p>

                  <lb/>Blätter

<lb/>für

<lb/>Rechtsanwendung

<lb/>zunächst in Bayern.

<lb/>Nr. 25. Samstag, den 8.Dezbr. 1849.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkungen nnd Präzudizien über das Verbrechen

<lb/>des Betrugs.

<lb/>(Schluß.)

<lb/>XLVII.

<lb/>Das StGB, hat in den Artikeln 429 und
<lb/>439 noch einige Handlungen als Vergehen erklärt,
<lb/>welche nur wegen der Gefahr für öffentliche Treue
<lb/>und Glauben in Beziehung auf das Münzwesen
<lb/>mit Strafe belegt werden, wenn gleich eine Absicht
<lb/>der Münzfälschung oder eine Theilnahme an solcher
<lb/>nicht vorliegt oder doch nicht bewiesen ist. Könnte
<lb/>man diese Strafbestimmungen nur als Verdachtstra- 
<lb/>fen, nämlich als Strafen des Verdachts der
<lb/>Münzfälschung oder einer Theilnahme an solcher
<lb/>ansehen, so hätten jene Artikel durch das Gesetz
<lb/>vom 29.August 1848 (Ges.Bl.v.1.1848. S.217)
<lb/>abgeschafft werden müssen. Allein sie haben den
<lb/>Charakter von Verdachtstrafen nicht, sondern es
<lb/>setzen jene Artikel Strafen auf Handlungen fest,
<lb/>welche — obgleich weder in der Absicht eine Münz- 
<lb/>fälschung zu verüben noch in der Absicht vorgenom- 
<lb/>men, eine solche zu unterstützen — doch auch un- 
<lb/>absichtlich das Verbrechen der Münzfälschung un- 
<lb/>terstützen können. Wer Münzstempel oder andere

<lb/>XIV.
</p>
               <pb facs="2084660_14+1849_0408.tif"
                   n="386"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0408--><p/>
               <p>

                  <lb/>Z86 Bemerk, u. Präjudizien üb. d. Verbrechen v. Betrugs.


<lb/>Münzwerkzeuge ohne Auftrag der gehörigen Obrig- 
<lb/>keit 260) verfertigt oder an einen Andern als die ihn
<lb/>beauftragende Obrigkeit abliefert, kann unabsichtlich
<lb/>und also fahrlässigerweise eine Münzfälschung un- 
<lb/>terstützen und dasselbe kann bei dem eintreten, wel- 
<lb/>cher Münzwerkzeuge besitzt, ohne sich über die un- 
<lb/>schuldige Ursache seines Besitzes ausweisen zu kön- 
<lb/>nen 261), denn wenn solche aus seinem Besitze auch
<lb/>ohne seinen Willen in Hände kommen, welche sie
<lb/>zur Münzfälschung mißbrauchen, hat er durch sei- 
<lb/>nen Besitz und durch die Nichtablieferung an die
<lb/>treffende Behörde die Münzfälschung fahrlässig her-
<lb/>beigesuhrt oder unterstützt. Es ist zwar richtig,
<lb/>daß es einen Versuch einer fahrlässigen Handlung
<lb/>nicht gibt, also die in den Artikeln 429 und 430
<lb/>aufgeführten Handlungen nur dann als Vergehen
<lb/>erklärt sein sollten, wenn die Münzgeräthe von
<lb/>einem Andern zur Münzfälschung mißbraucht wur- 
<lb/>den; es wäre daher dem System des Strafgesetz- 
<lb/>buchs angemessener gewesen, dergleichen Handlungen
<lb/>als blos gefährliche Handlungen der polizeilichen Be- 
<lb/>strafung zu überlassen262); allein das Strafgesetz- 
<lb/>buch hat einmal diese Handlungen offenbar wegen
<lb/>ihrer Gefährlichkeit für den dem Münzverkehr so
<lb/>nothwendigen öffentlichen Glauben als Vergehen er- 
<lb/>klärt und es bleibt dem Richter nichts übrig als
<lb/>dem Gesetze zu gehorchen.
</p>
               <p>

                  <lb/>*60) Unter Obrigkeit muß man hier vorzüglich die Münz-
<lb/>b-hörde oder den Münzbeamten verstehen.

<lb/>361) Die Redaktion de§ Artikels scheint nicht gut gelungen
<lb/>zu sein: nicht darin liegt daS strafbare Moment, daß
<lb/>die Werkzeuge bei dem Besitzer gefunden werden, son- 
<lb/>dern darin, daß er solche ohne erlanbten Grund
<lb/>besitzt.

<lb/>2«) StGB. l. Art.2. Abs.4.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0409.tif"
                   n="387"
                   xml:id="zs1-2084660_14-1849_0409"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0409--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bemerk, u. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. Betrug-. 38^
</p>
               <p>

                  <lb/>XLVM.

<lb/>So gefährlich für öffentliche Treue und Glau- 
<lb/>ben die Fälschung von Münzen ist, so gefährlich, ja
<lb/>noch gefährlicher, ist die Fälschung von öffent- 
<lb/>lichen Kreditpapieren'^).

<lb/>Als öffentliche Kreditpapiere sind nur diejeni- 
<lb/>gen anzusehen, welche von einer öffentlichen
<lb/>Kasse in der Eigenschaft als Schuld- oder
<lb/>Pfandverschreibungen'^") ausgestellt wurden.
<lb/>Als öffentliche Kasse265) ist jede zu betrachten,
<lb/>welche entweder Staatskasse ist (wohin auch die
<lb/>Staatsschuldentilgungskassen oder Anstalten gehören),
<lb/>oder welche vermöge eines besonder« Privilegiums
<lb/>des Staats Schuldverschreibungen mit der Wirkung
<lb/>auszustellen befugt ist, daß auch die Kassen des- 
<lb/>jenigen Staats, welcher das Privilegium
<lb/>gegeben, die Schuldbriefe an Zahlungsstatt anzu- 
<lb/>nehmen und sonach einzulösen verpflichtet sind?").
<lb/>Zwischen in- und ausländischen Kreditpapieren der
<lb/>erwähnten Art macht das Gesetz keinen Unterschied,
<lb/>es ist also die Fälschung ausländischer Papiere
</p>
               <p>

                  <lb/>**3) StGB. I. 347.

<lb/>2®*) Eine Pfandverschreibung wird wohl stet- auch die
<lb/>Schuldverschreibung mit enthalten.

<lb/>a®5) Anmerk. z. StGB. Bd.IH. S.124.

<lb/>2®#) Hieher gehören namentlich die Wiener Banknoten,
<lb/>OAGE. 07**/4 5 und es relevirt nicht, daß der
<lb/>bayerische Unterthan nicht gezwungen wer- 
<lb/>den kann, solche anzunehmen. OAGE. 190**/45.
<lb/>— Nachahmung oder Veränderung der Banknoten der
<lb/>bayerischen Hypotheken- und Wechfelbank werden nach
<lb/>den Vorschriften des StGV.I. 347 bestraft. Gesetz
<lb/>v. 1. Juli 1834. Ges.Bl. S.82 und §. 2. — We-
<lb/>gen Fälschung der Pfandbriefe de- bayer. Kreditver»
<lb/>eins s. oben $. XMIU.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0410.tif"
                   n="388"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0410--><p/>
               <p>

                  <lb/>388 Bemerk, u. Präjudizien üb. d. verbrechen d. Betrugs.

<lb/>ebenso wie die der inländischen zu bestrafen 267) und
<lb/>der bei der Münzfälschung im Gesetz gemachte Un- 
<lb/>terschied zwischen Münzen, welche im Jnlande kur-
<lb/>siren und solchen, bei welchen dieses der Fall nicht
<lb/>ist, hat auf Kreditpapiere keine Anwendung. Die
<lb/>Gründe hiefür liegen nicht blos, wie die Anmerkun- 
<lb/>gen 268 ) sagen, in dem Verbände der Staaten gegen
<lb/>einander, sondern auch darin, daß dergleichen öffentliche
<lb/>Papiere nicht wie Münzen, nur einen auf gewisse Staa- 
<lb/>ten beschränkten Kurs.'haben, sondern häufig in mehre- 
<lb/>ren auch entfernteren Staaten einen Gegenstand beson- 
<lb/>deren Handels bilden, die Ausdehnung dieses Han- 
<lb/>dels in entferntere Gegenden von Zeit und Umstän- 
<lb/>den abhängt und sonach das Publikum unbeschränkt
<lb/>gegen Fälschung solcher Papiere durch Gesetze ge- 
<lb/>schützt werden muß.

<lb/>Die Summe, auf welche dergleichen Papiere
<lb/>lauten, ist in Hinsicht auf den Begriff des Ver- 
<lb/>brechens der Fälschung unerheblich269):.Ui Zumes-
<lb/>fung der Strafe innerhalb des gesetzlichen Maxi- 
<lb/>mums und Minimums ist sie zu berücksichtigen 27°).

<lb/>Die Art der Fälschung kann entweder in
<lb/>Fertigung (Nachahmung) solcher Papiere oder in
<lb/>Aenderung derselben auf eine höhere Summe beste- 
<lb/>hen: im erster» Fall ist die Strafe vom Gesetze
<lb/>höher festgesetzt als im letztem271).

<lb/>Vollendet ist das Verbrechen schon durch
<lb/>die Fälschung allein, ohne daß ein Ausgeben der
<lb/>Papiere erforderlich wäre 272): dj? Fälschung selbst
</p>
               <p>

                  <lb/>"') OAGE.°»/i8i8.vr"/4z. 190* *%5 ~~ Art. 347
<lb/>sagt, „von welcher Art sie sein mögen." — Staats-
<lb/>obligationen sind dort nur als Beispiel genannt.

<lb/>*") Band lH. S 125.

<lb/>,#®) StGB. I. 347.


<lb/>*10) StGB. I. 91. Ziff. I.

<lb/>StGB.I. 347.

<lb/>V*) Anmerk. z. StGB. Bd.III. @.124,
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0411.tif"
                   n="389"
                   xml:id="zs1-2084660_14-1849_0411"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0411--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bemerk, u. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. Betrugs. 389

<lb/>aber muß vollendet sein, wenn vom vollendeten Ver-
<lb/>brechen die Rede sein soll.

<lb/>Das Subjekt der That kann sowohl ein
<lb/>Inländer als ein Ausländer sein: der Inländer
<lb/>auch bezüglich ausländischer Papiere 273), weil auch
<lb/>diese vom Strafgesetz geschützt werden; der Aus- 
<lb/>länder, welcher dieFälschung inländischer Pa- 
<lb/>piere im Jnlande oder im Auslande begangen,
<lb/>kann nach Art. 4 des Promulg.-Edikts zum Straf- 
<lb/>gesetzbuch unzweifelhaft auch " im Jnlande bestraft
<lb/>werden und ebenso wenig zu bezweifeln, sondern nach
<lb/>demselben Gesetze dasselbe anzunehmen, wenn der
<lb/>Ausländer die Fälschung ausländischer Pa- 
<lb/>piere im Jnlande begangen hat: aber auch dann
<lb/>muß das Nämliche nach eben demselben Artikel be- 
<lb/>hauptet werden, wenn der Ausländer ausländische
<lb/>Papiere im Aus lande gefälscht hat, denn die
<lb/>Gefahr, piit dergleichen Papieren getäuscht zu wer- 
<lb/>den und damit die Gefahr für öffentliche Treue und
<lb/>Glauben im Jnlande ist auch in solchem Falle vor- 
<lb/>handen, das Verbrechen ist also auch in solchem
<lb/>Falle am bayerischen Staate begangen; darauf, ob
<lb/>durch dergleichen Papiere ein Schade, namentlich
<lb/>ein Schade gegen einen Inländer begangen wor- 
<lb/>den, kommt es, wie oben schon gesagt worden, be- 
<lb/>züglich des Begriffes dieses Verbrechens nicht an
<lb/>und wenn noch überdies ein bayerischer Unterthan
<lb/>durch dergleichen Papiere einen Nachtheil erlitten
<lb/>hätte, so wäre die hier aufgestellte Ansicht nur noch
<lb/>mehr bestätigt. Daß aber hinsichtlich der Ausländer
<lb/>besondere Staatsverträge etwas Anderes begründen
</p>
               <p>

                  <lb/>27S) OAGE. 190* V45. — Der Schutz gegen Fälschung
<lb/>ausländischer Papiere kommt auch dem Inländer zu
<lb/>statten, weil dieser auch mit gefälschten ausländischen
<lb/>Papieren betrogen werden kann.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0412.tif"
                   n="390"
                   xml:id="zs1-2084660_14-1849_0412"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0412--><p/>
               <p>

                  <lb/>390 Bemerk. u. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. Betrug-.

<lb/>können, ist nach dem erwähnten Artikel 4 des Pro-
<lb/>mulgationspatents außer Zweifel.

<lb/>Im Artikel 348 Th. I StGB, ist noch ver- 
<lb/>ordnet, daß die Gesetze wider die Th ei ln ah me
<lb/>an Münzfälschungen (Art. 345, 346) auch gegen
<lb/>ähnliche Tbeilnehmer an dem Verbrechen der Fälsch- 
<lb/>ung öffentlicher Kreditpapiere in Anwendung zu
<lb/>bringen sind. Es wird daher hier auf dasjenige
<lb/>sich bezogen, was oben §. XLV wegen solcher
<lb/>Theilnahme gesagt wurde. Insbesondere muß auch
<lb/>hier der Grundsatz festgehalten werden, daß jede
<lb/>Theilnahme, welche nicht in den Artikeln 345 und 346
<lb/>genannt ist, nur nach den allgemeinen Gesetzen über
<lb/>Theilnahme beurtheilt werden darf. — Es hatte
<lb/>Jemand aus Auftrag eines Dritten einem Kupfer- 
<lb/>stecher den Antrag gemacht, einen sächsischen Kaffe- 
<lb/>schein nachzustechen. Dieses war der Versuch der
<lb/>Fälschung ausländischer Kreditpapiere; der Antrag- 
<lb/>steller war bei diesem Versuch Gehülfe des Drit- 
<lb/>ten, weil er nicht im Komplott mit diesem, sondern
<lb/>nur zur Beförderung der Ausführung des von die- 
<lb/>sem beschlossenen Verbrechens gehandelt hatte; diese
<lb/>Hülfeleiftung zu einem Versuch bestand nicht in Er-
<lb/>theilung eines Raths oder Unterrichts und eben so
<lb/>nicht in Verschaffung von Stempel, Werkzeugen oder
<lb/>Materialien zur Fälschung, ja nicht einmal im Ver- 
<lb/>such einer solchen Verschaffung, wurde also nach
<lb/>den allgemeinen Gesetzen über Hülfeleistung und
<lb/>Versuch bestraft 274).

<lb/>Die Fälle, wenn Jemand ohne Einver-
<lb/>ständn i ß mit dem Fälscher der Kreditpapiere solche
<lb/>absichtlich einwechselt und wieder aus- 
<lb/>gibt oder die aus Versehen eingenomme- 
<lb/>nen gefälschten Papiere betrüglich wieder aus- 
<lb/>gibt, hat das Strafgesetzbuch nicht behandelt. Da-
</p>
               <p>

                  <lb/>OAGE.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0413.tif"
                   n="391"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0413--><p/>
               <p>

                  <lb/>ü. Pv'ijüdizien üb. d. VerbrechdU d. tzeküO. Wl
</p>
               <p>

                  <lb/>gegen sagen die Anmerkungen Bänd Hk S. Z9Ä,
<lb/>Laß hier die Bestimmungen des StGB. k. 4M
<lb/>anzuwenden seien, über welche oben §. XLVI das
<lb/>Geeignete gesagt worden ist. Nach der den An- 
<lb/>merkungen vermöge des denselben durch das vorge- 
<lb/>druckte Patent beigelegten Kraft kann man nicht
<lb/>anders als den Art. 428 auch auf solche Handlun- 
<lb/>gen anwenden.

<lb/>1L.

<lb/>Verkürz ung der Staatsgefälle kann
<lb/>auf verschiedene Weise geschehen. Ist sie besonde- 
<lb/>ren Strafgesetzen unterworfen, wie z. B. die Zoll-
<lb/>gesetzübertretungen, so sind diese besonderen Straf- 
<lb/>gesetze anzuwenden 27 5). Außerdem ist die Ver- 
<lb/>kürzung der Staatsgefälle nach StGB. I. 433 mit
<lb/>einer Geldstrafe zu rügen, wenn sie betrüglich
<lb/>geschehen, vorausgesetzt jedoch, daß der Betrug nicht
<lb/>ein anderes Verbrechen oder Vergehen bildet, z. B.
<lb/>Urkundenfälschung 27 c). Die Geldstrafe wird jedoch
<lb/>in der Regel nur von der Polizeibehörde zner-
<lb/>kannt277), so daß die Zuständigkeit der Kriminal- 
<lb/>gerichte oder Zivilstrafgerichte erst für den Fall
<lb/>eines Zusammenstusses "mit Verbrechen oder Ver- 
<lb/>gehen eintritt27 8), Die Summe der Beschädigung
</p>
               <p>

                  <lb/>27 6) Anmerk. z. StGB. Bv.Ul. S 304. ZiM7.

<lb/>276) Werden nur die zur Kontrole der Stempel-Auf- 
<lb/>schlag- oder Zollabgaben dienenden — von Quittun- 
<lb/>gen wohl zu unterscheidenden — Polleten gefälscht,
<lb/>so ist dieses keine Urkundenfälschung, weil dergleichen
<lb/>Polleten keine Urkunden sind, sondern eS ist ein
<lb/>erschwerender Umstand des itn Art 433 verpönten Be- 
<lb/>trugs. Anmerk. z. StGB. Bd. Hl. S IW, 104.

<lb/>277) Die Anmerk. Bd. HI. S.304 Ziff.«. stellen die That
<lb/>noch als Vergehen dar.

<lb/>27 8) Ges. v. 12.Sept. 1815. Reg.Blatt L 771. Dop- 
<lb/>st e l m äy r, S. 123.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0414.tif"
                   n="392"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0414--><p/>
               <p>

                  <lb/>392 Bemerk, u. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. Betrugs.

<lb/>hat die Wirkung nicht, die That zum Verbrechen
<lb/>oder Vergehen zu steigern279).

<lb/>L.

<lb/>Nachdem nun die einzelnen Arten des Betrugs
<lb/>abgehandelt sind, kommt es noch darauf an, einige
<lb/>allgemeine Fragen zu erörtern, welche bisher des- 
<lb/>halb verschoben wurden, weil ihre Prüfung die nä- 
<lb/>here Darstellung der einzelnen Arten des Betrugs
<lb/>voraussetzte. Es betreffen solche den Betrug unter
<lb/>Verwandten und andern sich nahe stehenden Perso- 
<lb/>nen, die Wirkung der thätigen Reue und die An- 
<lb/>wendbarkeit des Strafgesetzbuchs oder der Novelle
<lb/>über den Diebstahl.
</p>
               <p>

                  <lb/>LI.

<lb/>Daß die Bestimmungen der Gesetze darüber,
<lb/>daß Entwendungen unter nahen Verwandten
<lb/>oder andern sich nahe stehenden Personen 28°) nur
<lb/>auf ausdrückliches Verlangen des Beschädigten oder
<lb/>desjenigen, welchem sie in der Familie untergeben
<lb/>stnd, untersucht und bestraft werden sollen, ferner
<lb/>darüber, daß thätige Reue gänzliche oder theil-
<lb/>weise Straflosigkeit wirkt 281)/ auch auf den
<lb/>Betrug, es sei dieser Verbrechen oder Vergehen,
<lb/>anwendbar sind, ist in den Anmerkungen zum StGB,
<lb/>hinreichend ausgeführt 282). Es kann diese Anwen- 
<lb/>dung jedoch nur bei den Privatverbrechen und Ver-
</p>
               <p>

                  <lb/>279) Vergl. Anmerk. Bd.III. @.303. Ziff.5.

<lb/>28°) Ges. v. 25. März 1816 über den Diebstahl, Art.
<lb/>XII. —&gt; S. dieses Gesetz, dann Erläuterungen hiezu
<lb/>bei Doppelmayr, Seite 81. 82.

<lb/>2fI) Vorgedachtes Gesetz über den Diebstahl, Art.XI. —.
<lb/>Erläuterungen hiezu bei Doppelmayr, Seite80.
<lb/>81.
</p>
               <p>

                  <lb/>282) Band. II. S. 142—145. —
</p>
               <p>

                  <lb/>1818-
</p>
               <p>

                  <lb/>OAGE. 20Vi
</p>

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                   n="393"
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               <p>

                  <lb/>Bemerk, u. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. Betrug-. JAK

<lb/>gehen, nicht aber bei den Staatsverbre- 
<lb/>chen und Vergehen des Betrugs stattfinden.
<lb/>Hinsichtlich des Betrugs unter Verwandten oder
<lb/>sonst sich nahe stehenden Personen ist dieses von
<lb/>selbst klar, denn eine Verwandtschaft oder ein der- 
<lb/>gleichen nahes Verhältm'ß zwischen dem Betrüger
<lb/>und dem Staat ist undenkbar und selbst wenn durch
<lb/>ein Staatsverbrechen oder Vergehen des Betrugs
<lb/>eine Privatperson beschädigt wurde 283), so liegt
<lb/>doch das vorzügliche und wesentliche Moment der
<lb/>Strafbarkeit bei Staatsverbrechen in der unmit- 
<lb/>telbaren Verlebung der Rechte des Staats 284)
<lb/>und die nebenbei vielleicht vorkommende Verletzung
<lb/>von Privatrechten kann nicht bewirken, daß die Be- 
<lb/>strafung eines Staatsverbrechens von dem Anträge
<lb/>einer Privatperson abhängig gemacht würde.

<lb/>Aber auch thätige Reue wirkt nur bei Pri- 
<lb/>vatverbrechen, nicht bei Staatsverbrechen des Be- 
<lb/>trugs. Die Bestimmung, daß bei Diebstahl, Be- 
<lb/>trug und Unterschlagung als Privatverbrechen thä- 
<lb/>tige Reue Straflosigkeit bewirken könne, ist nicht
<lb/>nur ein gegen die allgemeine Regel, „daß geleisteter
<lb/>Ersatz die verdiente Strafe weder tilgt noch min- 
<lb/>dert 285),, laufendes nur aus legislativen Gründen
<lb/>gegebenes Gesetz, sondern sie ist auch ihrer Natur
<lb/>nach nur auf Privatverbrechen anwendbar. Bei
<lb/>diesen liegt, weil sie den Staat nicht unmittelbar
<lb/>sondern nur mittelbar an greifen, dem öffentlichen
<lb/>Wohl nicht so gar viel an der strengen Gesetzan-
</p>
               <p>

                  <lb/>283) Namentlich kommt solche Beschädigung von Privat- 
<lb/>personen öfters vor bei Fälschung öffentlicher Urkun- 
<lb/>den und bei Münzverbrechen.

<lb/>J84) Feuerbach, peinl. Recht, §.23. Vergl. lith. Nov.
<lb/>173. v. 12. Aug. 1817 bei Doppel mayr S. 81
<lb/>und oben §. XXXVI.

<lb/>285) StGB. I. 1.
</p>

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                   n="394"
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               <p>

                  <lb/>304 Bemerk, u. PrDwlzim üb. t&gt;. Verbreche« d. Betruztz.

<lb/>wendlmg als bei den Staatsverbrechen und der Ge- 
<lb/>setzgeber kann bei Abwägung der Frage zwischen der
<lb/>Nothwendigkeit der Bestrafung und zwischen der
<lb/>Räthlichkeit der Begünstigung des Wiedererfahes
<lb/>sehr wohl der letzteren den Vorzug gebeü. Bei
<lb/>Staatsverbrechen und Vergehen des Betrugs ist der
<lb/>gestiftete Schade (der ja in der Regel nicht einmal
<lb/>zur Vollendung des Verbrechens erfordert wird)
<lb/>eine fast immer nur auf die Ausmessung der Strafe
<lb/>wirkende Nebensache: die umnittelbare Verletzung
<lb/>des Staats- der Angriff auf öffentliche Treue und
<lb/>Glauben sind die Hauptsache, bilden das entscheid
<lb/>dende Moment der Strafbarkeit und werden durch
<lb/>Ersatz des vielleicht gestifteten Schadens nicht auf-
<lb/>gehoben 2««).

<lb/>Aber nicht einmal bei allen Privatvekbrechen
<lb/>des Betrugs wirkt thätige Reue und gerade hier- 
<lb/>durch wird die Wirkungslosigkeit des Ersatzes auf
<lb/>die Strafbarkeit des Betrugs als Staatsverbrechen
<lb/>noch mehr bestätigt. Es ist bekannt, daß das
<lb/>StGB, einen Theil der Privatverbrechen des Be- 
<lb/>trugs erst dann für vollendet erklärt, wenn ein wirk- 
<lb/>licher Schade gestiftet worden ist, andere Betrüge- 
<lb/>reien schon dann für vollendet annimmt, wenn die
<lb/>betrügliche Handlung vollendet, obgleich noch kein
<lb/>Schade gestiftet ist^?). Wenn nun zur Vollen-
</p>
               <p>

                  <lb/>"«) Vergl. lith. Nov. 173 v. 12.Aug. 1817 bei Dop-
<lb/>pelmayr, S.81. — Die Stiftung eines Schadens
<lb/>ist zum Begriff des Staatsverbrechens in der Regel
<lb/>nicht erforderlich. Ist sie nun aber geschehen und
<lb/>wurde von dem Betrüger vor der Untersuchung oder
<lb/>auch wahrend derselben Ersatz geleistet, so kann diese
<lb/>Ersatzleistung ein allgemeiner Milderuügsgrund bei
<lb/>Zumeffung der Höhe der Strafe nach StGB. I. Ä4.
<lb/>Ziff. 3 sein.

<lb/>2»') S. diese Blätter Bd.Xll. S. '280, 363. Bd. XHI.
<lb/>S. 129.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0417.tif"
                   n="395"
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               <p>

                  <lb/>Bemerk, u. Präjudizien üb. d. Verbrechen d. Betrugs. 385

<lb/>düng eines Betrugs die Stiftung eines wirklichen
<lb/>Schadens nicht erforderlich ist, so kann offenbar ein
<lb/>solcher Betrug, wenn wirklich auch kein Schade ge- 
<lb/>stiftet wurde, durch Ersatz oder thätige Reue schon
<lb/>faktisch nicht straflos gemacht werden: er ist und
<lb/>bleibt ein vollendeter und als solcher strafbarer Be- 
<lb/>trug. Der zufällige Umstand, daß durch einen sol- 
<lb/>chen Betrug wirklich Schade zugefügt wurde, kann,
<lb/>so wie er zum Begriffe des vollendeten Betrugs
<lb/>nicht erforderlich ist, auch auf die Frage von der
<lb/>thätigen Reue keinen Einfluß üben, sonst würde ein
<lb/>zufälliger Umstand zu wesentlichen Folgen benützt.
<lb/>Alle jene Betrügereien, zu deren Vollendung die
<lb/>Stiftung eines wirklichen Schadens nicht erfordert
<lb/>wird, sind von besonderer Gefährlichkeit und auch
<lb/>deshalb ist es der Natur des Gesetzes gemäß- daß
<lb/>bei ihnen thätige Reue keine Straflosigkeit bewir- 
<lb/>ken kann288). Bei jenen Betrügereien aber, welche
<lb/>zwar zu ihrer Vollendung die Stiftung eines wirk- 
<lb/>lichen Schadens erfordern, welche jedoch, sobald ein
<lb/>solcher entstanden ist, ohne Rücksicht auf die Größe
<lb/>dieses Schadens nach dem StGB. Verbrechen
<lb/>fmt&gt;289), muß thätige Reue, Straflosigkeit wirken
<lb/>können, eben weil hier die Vollendung vom Scha- 
<lb/>den abhängt, also dies Gesetz das Hauptmoment
<lb/>der vollen Strafbarkeit in die erfolgte Beschädi- 
<lb/>gung setzt299).

<lb/>Arnold.
</p>
               <p>

                  <lb/>*") OAGE. 212* V4?. 298**/45. — Auf die Zumes- 
<lb/>sung der Strafe innerhalb des Maximums und Mi- 
<lb/>nimums kann der Ersatz einwkrken.

<lb/>2") S. diese Blätter Bd. XU. S. 363.

<lb/>29°) lieber die Anwendbarkeit der Dkebstahlsnovelle auf
<lb/>den Betrug s. die Ergänzungöblätrer vom heurigen
<lb/>Jahr Nr. 2 und 3.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084660_14+1849_0418.tif"
                n="396"
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            <div xml:id="d19027e40786">
               <head>Mittheilungen aus der Praxis</head>
               <div xml:id="d19027e40791" type="section" subtype="Sonstiges" n="1.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Beeidigung verdächtiger Zeugen</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084660_14+1849_0418--><p/>
                  <p>

                     <lb/>096
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mittheilungen aus -er Praxis.

<lb/>1.

<lb/>Beeidigung verdächtiger Zeugen.

<lb/>Ein wegen Todtfchlages Angeschuldigter (Max
<lb/>Perzinger) behauptete, die That im Zustande der
<lb/>Nothwehr begangen zu haben, indem er vom Ge-
<lb/>tödteten und drei andern Personen angegriffen ge- 
<lb/>wesen. Derselbe ergriff gegen das ihn zur Zucht- 
<lb/>hausstrafe auf unbestimmte Zeit verurtheilende Er-
<lb/>kenntniß des Schwurgerichtshofs von Oberbayern
<lb/>das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde, insbe- 
<lb/>sondre wegen der in der Schwurgerichtssitzung ge- 
<lb/>schehenen Beeidigung dreier genannter Personen,
<lb/>indem diese, da sie selbst angriffsweise gegen den
<lb/>Angeklagten bei dem fraglichen Vorfälle gehandelt
<lb/>hätten, dem Anträge des früheren Vertheidigers ge- 
<lb/>mäß, unbeeidigt hätten vernommen werden sollen.
<lb/>Die Beschwerde wurde für unbegründet erachtet.
<lb/>Motive: „Der Art. 231 Nr. 8 des Gesetzes vom
<lb/>Iv.Nov. 1848 spricht allerdings aus, daß eine
<lb/>Nichtigkeit dann vorliege, wenn der Schwurgerichts-
<lb/>Hof einen Antrag des Angeklagten, durch welchen
<lb/>derselbe eine ihm vom Gesetze zum Behufe derVer-
<lb/>theidigung eingeräumte Befugniß geltend machen
<lb/>wollte, gar nicht beschied, oder bei der Bescheidung
<lb/>ein Gesetz verletzte oder unrichtig anwandte. Der
<lb/>von dem Vertheidiger des Max Perzinger gestellte
<lb/>Antrag, die oben erwähnten Zeugen unbeeidigt zu
<lb/>vernehmen, ward aber einerseits durch förmliches
<lb/>Urtheil des Schwurgerichtshofs beschieden und stellt
<lb/>sich andrerseits die hierin ausgesprochene Zurückwei- 
<lb/>sung des fraglichen Antrags als gesetzlich gerecht- 
<lb/>fertigt dar. Der Art. 46 des Gesetzes setzte in
<lb/>Nro.4 (die übrigen Bestimmungen dieses Artikels
<lb/>finden ohnedem keine Anwendung) fest;
</p>
               </div>
               <pb facs="2084660_14+1849_0419.tif"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Gerichtsverbittungsgesuch</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084660_14+1849_0419--><p/>
                  <p>

                     <lb/>GerichtsverbittungSgesuch. 39t

<lb/>„als Auskunftspersonen dürfen zwar vernommen
<lb/>aber nicht beeidigt werden, diejenigen, welche
<lb/>der in Frage stehenden That oder der Theil-
<lb/>nahme an derselben verdächtig sind."

<lb/>Hier liegt aber nicht der geringste Verdacht ge- 
<lb/>gen eine jener Personen, deren unbeeidigte Vernehm- 
<lb/>ung beantragt ward, vor, dem Getödteten eine jener
<lb/>Verletzungen zugefügt zu haben, die den Tod ver-
<lb/>anlaßten, oder sonst einer Theilnahme an der That
<lb/>schuldig zu sein..... Die hier angeführte That-
<lb/>sache, jene Zeugen hätten an einem vorausgegange- 
<lb/>nen Angriffe nicht auf die Person des Getödteten,
<lb/>sondern auf Max Perzinger selbst Theil genommen,
<lb/>erscheint aber, auch wenn sie wahr sein sollte, nicht
<lb/>geeignet, eine Unterlassung der Beeidigung der Zeu- 
<lb/>gen zu rechtfertigen. Eine solche ist allgemein, und
<lb/>zwar bei Strafe der Nichtigkeit im Art. 231 Nr. 6
<lb/>des Gesetzes vom 10. Nov. 1848 vorgeschrieben,
<lb/>und darf daher nur in einem von dem Gesetze aus- 
<lb/>drücklich vorgesehenen Falle unterbleiben. Zu den
<lb/>deßhalb vorgesehenen Fällen gehört aber ein Angriff
<lb/>auf die Person eines Verbrechers weder nach dem
<lb/>erwähnten Art. 46, noch nach den überdies durch
<lb/>Art. 368 a. a. O. aufgehobenen Art. 278 und 280
<lb/>Th. II des StGB."

<lb/>Erk. des obersten Gerichtshofs vom 23. April
<lb/>1849 Nr. 15.

<lb/>2.

<lb/>GerichtsverbittungSgesuch.

<lb/>Die Androhung einer Regreßklage gegen den
<lb/>Richter ist für sich allein zur Begründung eines Re-
<lb/>kusationsgesuches nicht hinreichend.

<lb/>OAGErk. v. 26. Juli 1847. Akt.Nr. 4234*%,.
</p>
               </div>
               <pb facs="2084660_14+1849_0420.tif"
                   n="398"
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               <div xml:id="d19027e40979" type="section" subtype="Sonstiges" n="3.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084660_14+1849_0420--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde.

<lb/>Der Art. 235 des Gesetzes vom 1V. Nov. 1848
<lb/>bestimmt: „Will sich der Angeklagte des Rechts- 
<lb/>mittels der Nichtigkeitsbeschwerde bedienen, so
<lb/>hat er dieselbe binnen drei Tagen, vom Tage
<lb/>der Verkündung des Urtheils an gerechnet, bei
<lb/>Strafe des Ausschlusses auf der Kanzlei des
<lb/>Kreis- und Stadtgerichtes anzumelden. Befin- 
<lb/>det sich der Angeklagte in Haft, so hat sich auf
<lb/>dessen Verlangen ein Protokollführer des Ge- 
<lb/>richts in das Gefängniß zu begeben, um seine
<lb/>Erklärung aufzunehmen."

<lb/>Nachdem in einer vor dem Schwurgerichte ver- 
<lb/>handelten Sache das Straferkenntniß am2?tenMärz
<lb/>gesprochen war, ließ der in Haft befindliche Ange- 
<lb/>klagte am 30ten Marz dem Gerichte Durch dm Ge-
<lb/>richtsdienergehitfen anzeigen, daß er die Nichtig- 
<lb/>keitsbeschwerde gegen jenes Erkenntniß ergreifen
<lb/>wolle; über diese Erklärung wurde erst am andern
<lb/>Tage den 31ten März Urkunde ausgenommen. In
<lb/>Beurtheilung dieses Hergangs in Ansehung der Frist-
<lb/>einhaltnng bemerken die Motive der oberstrichter- 
<lb/>lichen Entscheidung: Wenn das Gericht dem innerhalb
<lb/>der Frist von 3 Tagen gestellten Verlangen des An- 
<lb/>geklagten um Abordnung eines Protokollführers nicht
<lb/>sofort und auch innerhalb jener Frist entspricht, so kann
<lb/>dieser Saumsal dem AngeUagten nicht schaden, da
<lb/>er denselben nicht verschuldet hat, und auch nicht
<lb/>in der Lage ist, sich durch eigene Thätigkeit vor
<lb/>nachtheiligen Folgen zu schützen. Hiernach mußte
<lb/>die 3 tägige Anmelvungsfrist in gegenwärtigem Falle
<lb/>als gewahrt erachtet werden, wenn auch die gericht- 
<lb/>liche Constatirung der Anmeldung erst am 31. März,
<lb/>also am vierten Tage nach der Urtheilsverkündung
<lb/>erfolgte.
</p>
               </div>
               <pb facs="2084660_14+1849_0421.tif"
                   n="399"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Berufungssumme bei successiv-kumulirten Klagen</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084660_14+1849_0421--><p/>
                  <p>

                     <lb/>BerrlfttngSsutnme bei suceeffiv-kumulirten Klagen. IW

<lb/>Erk. des obersten Gerichtshofs vom 7. Mai

<lb/>1849 Nr. 22.

<lb/>4

<lb/>Berufungssumme bei snccefliv-kumulirten Klagen.

<lb/>Es wurde ein Erbvergleich unter Beifügung
<lb/>der kassatorischen Klausel abgeschloffen, daß derselbe,
<lb/>wenn das Vergleichsquantum nicht bis zu dem be- 
<lb/>stimmten Termin bezahlt würde, als aufgehoben
<lb/>betrachtet werden solle. Wegen Nichteinhaltung des
<lb/>Zahlungstermins erhob ein Interessent die Erbschafts- 
<lb/>klage auf Eröffnung der Jntestaterbfolge und verband
<lb/>damit eventuell (eigentlich successiv) die Klage auf Be- 
<lb/>zahlung des Vergleichsquantums. BeideKlagen wurden
<lb/>in erster Instanz, nach vorgäugiger Verhandlung,
<lb/>angebrachtermaßen abgewiesen. Auf Berufung des
<lb/>Klägers erkannte die zweite Instanz im Betreff der
<lb/>primären Erbschastsklage, daß dieselbe als zur Zeit
<lb/>unstatthaft abzuweisen sei und bezüglich der even- 
<lb/>tuellen Klage, wegen Bezahlung der Vergleichs-
<lb/>summe, ans Beweis. Hiegegcn suchte Beklagter
<lb/>die Revision nach und bat um Wiederherstellung
<lb/>des erstrichterlichen Erkenntnisses.

<lb/>Da jedoch nur bezüglich der primären Erb-
<lb/>schaftskkage, nicht aber bezüglich der damit successiv
<lb/>kumulirten Klage, aus dem Erbvergleiche die erfor- 
<lb/>derliche Revisionssumme vorlag, so wurde die Re- 
<lb/>vision im Betreff der letztem Klage wegen Man- 
<lb/>gels der Summe als formell unstatthaft abgewiesen
<lb/>und blos über die Beschwerde bezüglich der primä- 
<lb/>ren Klage materiell erkannt, indem die Bestimmung
<lb/>des §, 62 Absi 2 der Prozeßnovelle vom I. 1837
<lb/>im vorliegenden Falle, weil eine materielle Klagen-
<lb/>häusung nach GO. IV, §.9 nicht vorlag, keine
<lb/>Anwendung finden konnte.

<lb/>OAGE. v. LI. Mai 1847. Akt.-Nr. 133145/46,
</p>
               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Scheidungsbrief unter Juden</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
               <div xml:id="d19027e41175" type="section" subtype="Sonstiges" n="6.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Sportelnzahlungen der Anwälte für die Klienten</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
               <div xml:id="d19027e41185" type="section" subtype="Sonstiges" n="7.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Beschwerden im Betreff eines Perhorreszenzgesuches</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084660_14+1849_0422--><p/>
                  <p>

                     <lb/>400
</p>
                  <p>

                     <lb/>5.

<lb/>Scheidungsbrief unter Juden.

<lb/>Die Frage, ob das von einer jüdischen Ehe- 
<lb/>frau bei Veranlassung eines über ihre Ehescheidnng
<lb/>von ihrem Ehemann vor Gericht mit demselben ab- 
<lb/>geschlossenen Vergleichs gemachte Versprechen, den
<lb/>Scheidungsbrief von ihm annehmen zu wollen, eine
<lb/>civilrechtlichtliche Klage auf Erfüllung begründe,
<lb/>wurde verneinend entschieden durch OAGE. v.
<lb/>28. April 1848. Akt.-Nr. 170140/47.

<lb/>6.

<lb/>Sportelnzahlungen der Anwälte für die Klienten.

<lb/>Die Rechtsanwälte, als solche, sind zu Spor- 
<lb/>telnzahlungen für ihre Klienten nicht verpflichtet,
<lb/>ausgenommen, wenn sie von denselben auch als In- 
<lb/>sinuations-Mandatar bestellt, oder mit einem des-
<lb/>fallsigen Kostenvorschuß versehen worden sind.

<lb/>OAGE. v. 20. Mai 1845. Akt.-Nr. 839&lt;u/4=&gt;
<lb/>Und vom 31. März 1848. Akt.-Nr. 118245/46,

<lb/>7.

<lb/>Beschwerden im Betreff ein.es PerhorreszenzgesucheS.

<lb/>Dergleichen Beschwerden werden nach der Pra- 
<lb/>xis des obersten Gerichtshofs als Extrajudizialbe-
<lb/>schwerden angesehen, wobei weder eine Berufungs- 
<lb/>frist, noch Berufungssumme in Frage kommt, ob- 
<lb/>schon §. 52 Nr. 1 des Prozeßges. v. 1837 die
<lb/>Abweisung des Gerichtsverbittungsgesuches auf gleiche
<lb/>Linie mit der Abweisung einer Klage von der Ge- 
<lb/>richtsschwelle stellt.

<lb/>OAGAct. Nr. 123146/47, ©. auch Bd. IX,
<lb/>S. 144 Nr. 10 dieser Blätter.
</p>
               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084660_14+1849_0423.tif"
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         <div xml:id="d19027e41276" n="No. 26.">
      
            <head>Samstag, den 22. Dezbr. 1849</head>
            <div xml:id="d19027e41281">
               <head>Civilistische Bemerkungen und Lesefrüchte</head>
               <div xml:id="d19027e41286" type="section" subtype="Sonstiges" n="5.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zur Lehre von der Kollision der Statuten</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0423--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Blätter

<lb/>für
</p>
                  <p>

                     <lb/>zunächst Ln Bayern.

<lb/>Nr. 26. Samstag, den 22. Dezbr. 1849.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Civilistische Bemerkungen und Lesefrüchte.

<lb/>5.

<lb/>Zur Lehre von der Kollision der Statuten* *).

<lb/>». Zustand der Person. Rechtssähigkeit. Handlungsfähigkeit.

<lb/>Nach dem heutigen Rechte ist der Wohnsitz
<lb/>als regelmäßiger Bestimmungsgrund anzusehen für
<lb/>das besondere territoriale Recht, welchem jeder Ein- 
<lb/>zelne, als seinem persönlichen Rechte, unter- 
<lb/>geordnet ist. Dieser Grundsatz ist für zwei mög- 
<lb/>liche Fälle nicht ausreichend, und bedarf also für
<lb/>diese Fälle einer Ergänzung. Es kann nämlich ge- 
<lb/>schehen, daß die Person, deren örtliches Recht wir
<lb/>zu bestimmen haben, entweder einen mehrfachen
<lb/>Wohnsitz hat, oder überhaupt keinen Wohnsitz 2).
<lb/>Im ersten Falle muß unter den mehreren Orten des
<lb/>gleichzeitigen Wohnsitzes einer als ausschließender
<lb/>Bestimmungsgrund für das örtliche Recht erwählt
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Ausbeute aus Savigny'S System des R.R. Vd.8
<lb/>§ 845f.


<lb/>*) kr. 5, 6 §. 2, Fr. 27 § 2 ad municip. (50, 1).


<lb/>XIV.
</p>
                  <pb facs="2084660_14+1849_0424.tif"
                      n="402"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0424--><p/>
                  <p>

                     <lb/>4Ö2 Zur Lehre von der Kollision der «Statuten.

<lb/>werden. Savigny-^) erklärt sich für denjenigen
<lb/>Ort, an welchem zuerst der Wohnsitz errichtet
<lb/>war; und zwar deswegen, weil es an einem hin- 
<lb/>reichenden Grunde fehlt, in dem örtlichen Rechte,
<lb/>das die Person durch Errichtung des ersten Wohn- 
<lb/>sitzes einmal begründet hat, eine Aenderung anzu-
<lb/>nchmen. — Der zweite Fall kann zunächst in der
<lb/>Gestalt auftreten, daß die Person einen wahren
<lb/>Wohnsitz früher erweislich gehabt, dann aber auf- 
<lb/>gegeben hat, ohne einen neuen zu wählen. Hier
<lb/>haben wir diesen früheren Wohnsitz als Bestim- 
<lb/>mungsgrund anzusehen, und zwar wieder, weil es
<lb/>an einem hinreichenden Grunde zur Annahme einer
<lb/>Aenderung fehlt. Von demselben Standpunkte
<lb/>aus ist dann auch der letzte noch übrig bleibende
<lb/>Fall zu entscheiden, der Fall, in welchem jene Per- 
<lb/>son auch in keiner früheren Zeit irgend einen Wohn- 
<lb/>sitz errichtet hat. Denn in einem solchen Falle müs- 
<lb/>sen wir auf einen Zeitpunkt zurück gehen, in wel- 
<lb/>chem sie, ohne eigene Wahl, einen Wohnsitz hatte.
<lb/>Dieses ist der Zeitpunkt ihrer Geburt, in welchem
<lb/>der Wohnsitz des ehelichen Kindes mit dem Wohn- 
<lb/>sitze zusammenfällt, den zu dieser Zeit der Vater
<lb/>hatte 4). — Man kann nun allerdings in der Ka- 
<lb/>suistik noch etwas weiter fortschreiten, und die Frage
<lb/>aufwerfen, welches Recht anwendbar sei auf einen
<lb/>Menschen, bei dem weder ein selbstgewählter Wohn- 
<lb/>sitz, noch ein Wohnsitz des Vaters ermittelt werden
<lb/>kann. Diese Frage kann unter andern Vorkommen,
<lb/>wenn dieser Mensch stirbt, und dessen Jntestaterb-
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) A. a. O. S. 101.

<lb/>*) S. jedoch Savigny a. a. O. S. 62 Not.t. „Eben
<lb/>so folgen sie (die ehelichen Kinder) unzweifelhaft
<lb/>dem Vater, wenn dieser nach ihrer Geburt einen
<lb/>neuen Wohnsitz begründet, so lange sie selbst noch zu
<lb/>seinem Hausstande gehören."
</p>

                  <pb facs="2084660_14+1849_0425.tif"
                      n="403"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0425--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Zur Lehre von der Kollision der Statuten. 403

<lb/>folge bestimmt werden soll. Dann wird kaum et- 
<lb/>was Anderes übrig bleiben, als den augenblicklichen
<lb/>Aufenthalt als den Wohnsitz anzunehmen, also wenn
<lb/>von der Erbfolge die Rede ist, den Ort, an wel- 
<lb/>chem er gestorben ist. — Bei Findelkindern mag
<lb/>als Wohnsitz gelten der Ort, wo sie gefunden wer- 
<lb/>den, mit Vorbehalt einer Aenderung, wenn sie an
<lb/>einem andern Orte zum Zwecke der Erziehung einen
<lb/>bleibenden Aufenthalt bekommen, sei es in einer öf- 
<lb/>fentlichen Anstalt oder bei Privatpersonen^).

<lb/>Der Grundsatz, daß sich die verschiedenen, die
<lb/>Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit bestimmen- 
<lb/>den Zustände einer Person nach den am Orte ih- 
<lb/>res Wohnsitzes geltenden Gesetzen richten, gilt auch
<lb/>für die rechtlichen Wirkungen dieser Zustände
<lb/>und Eigenschaften, das heißt, für die daraus ent- 
<lb/>springenden Rechte und Beschränkungen der Per- 
<lb/>son 0). Nicht bloß ob Jemand bereits volljährig
<lb/>oder noch minderjährig, bestimmt sich nach dem
<lb/>Rechte seines Wohnortes, sondern auch, welchen Be- 
<lb/>schränkungen die Handlungsfähigkeit des Minder- 
<lb/>jährigen unterliegt 7). Hiebei ist kein Unterschied zu
<lb/>machen zwischen allgemeinen Bestimmungen, welche
<lb/>sich auf Rechtsgeschäfte aller Art beziehen, und be- 
<lb/>sonderen Vorschriften, welche nur gewisse Arten be- 
<lb/>treffen. Die Bürgschaft einer Frau ist unwirksam,
<lb/>wenn das römische Recht am Wohnsitz der Bürgin
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Savtgny a. a. O. S. 162—106.

<lb/>•) Savigny a. a. O. § 362 S. 134f.

<lb/>T) Die Restitution der Minderjährigen gehört nicht hie-
<lb/>her zu den Einschränkungen der Handlungsfähigkeit;
<lb/>sie muß vielmehr in Ansehung des anwendbaren ört- 
<lb/>lichen Rechtes so, wie andere Anfechtungsgründe der
<lb/>Rechtsgeschäfte, behandelt werden. Savigntza.a. O.
<lb/>S. 164 Nr. 3. Dgl. Seuffert'S Archiv Bv. 2
<lb/>Nr. 2.
</p>

                  <pb facs="2084660_14+1849_0426.tif"
                      n="404"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0426--><p/>
                  <p>

                     <lb/>404 Zur Lehre von bet Kollision bet Statuten.

<lb/>gilt, ohne Rücksicht auf das am Orte des Vertra- 
<lb/>ges bestehende Recht. Das am Wohnsitze Des Haus- 
<lb/>sohns geltende Keuatugvonsultum Macedonianum
<lb/>kommt demselben auch für Darlehen zu Gute, welche
<lb/>an andern Orten geschlossen wurden. Ueber die
<lb/>Wechselfähigkeit einer Person entscheidet überall das
<lb/>örtliche Recht einer Person. Nur wird freilich eine
<lb/>Wechselklage gegen Niemand angestellt werden
<lb/>können an einem Orte, wo kein Wechselrecht gilt,
<lb/>weil bei der Wechselklage Alles auf das örtliche Pro- 
<lb/>zeßrecht ankommt s).

<lb/>Ausnahmsweise ist nicht das örtliche Recht des
<lb/>Wohnsitzes der Person, sondern vielmehr das ört- 
<lb/>liche Recht des Landes, dem der Richter angehört,
<lb/>anzuwenden, wenn es sich von einem den persönlichen
<lb/>Zustand (Rechtsfähigkeit oder Handlungsfähigkeit)
<lb/>betreffenden absoluten Gesetze handelt, welches durch
<lb/>seine anomale Natur außer den Gränzen der Rechts-
<lb/>gemeinschast unabhängiger Staaten liegt9). Wenn
<lb/>die Gesetze eines Landes die Erwerbsfähigkeit kirch- 
<lb/>licher Institute (der todten Hand) einschränken, so
<lb/>werden daselbst von dieser Einschränkung auch die
<lb/>in einem anderen Lande bestehenden kirchlichen In- 
<lb/>stitute betroffen werden. Umgekehrt werden in dem
<lb/>anderen Lande, das solche Gesetze nicht hat, die kirch-
</p>
                  <p>

                     <lb/>#) Savigny a. a. O. §.364 S. 147f.

<lb/>*) Hier sind insbesondere solche Gesetze gemeint, welche
<lb/>ihren Grund und Zweck außer dem reinen Rechts-
<lb/>gebiet haben, so daß sie nicht lediglich um der Per- 
<lb/>sonen willen erlassen wurden, welche die Träger der
<lb/>Rechte sind, sondern vielmehr aus Gründen deS öf- 
<lb/>fentlichen Wohls, mögen diese einen politischen,
<lb/>einen polizeilichen, oder einen volkswirthschaftlichen
<lb/>Charakter an sich tragen, — oder auch auS Erwä- 
<lb/>gungen aus dem Gebiete der Sitte. Vgl. Savigny
<lb/>a. a. O. S. 35f.
</p>

                  <pb facs="2084660_14+1849_0427.tif"
                      n="405"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0427--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Zur Lehre von der Kollision der Statuten. 405

<lb/>lichen Institute, die in ihrer Heimath unter solchen
<lb/>Gesetzen stehen, solchen Einschränkungen nicht un- 
<lb/>terliegen. In beiden Fällen ist die Handlungsfähig- 
<lb/>keit nach dem Rechte des Landes zu beurtheilen, dem
<lb/>der urtheilende Richter angehört, nicht nach dem am
<lb/>Wohnsitze eines solchen Institutes geltenden Rechte.—
<lb/>Eine gleichmäßige Ausnahme von der sonst gelten- 
<lb/>den Regel des Wohnsitzes kann sich daraus ergeben,
<lb/>daß in einem Staate irgend ein Rechtsinstitut des
<lb/>anderen Staates überhaupt keine Anerkennung ge- 
<lb/>funden hat: z. B. wenn die Rechtsunfähigkeit
<lb/>eines Negersklaven in einem Staate zur Sprache
<lb/>kommt, der die Sklaverei überhaupt nicht als ein
<lb/>Rechtsinstitut anerkennt I0).

<lb/>Der Wohnsitz hat eine veränderliche wechselnde
<lb/>Natur, und daher wird auch der persönliche Rechts- 
<lb/>zustand in Folge des veränderten Wohnsitzes wan- 
<lb/>delbar sein, dergestalt, daß der Rechtszustand in
<lb/>jeder Zeit zu beurtheilen ist nach dem örtlichen
<lb/>Rechte des gegenwärtigen Wohnsitzes, nicht nach
<lb/>dem früheren, wenn gleich dieser von der Geburt
<lb/>an bestanden haben sollte. — Besondere Erwä- 
<lb/>gung verdient eine vorzüglich wichtige Anwendung
<lb/>dieses Satzes, die auf den gesetzlichen Zeitpunkt der
<lb/>Volljährigkeit. Das Preußische Landrecht setzt die
<lb/>Volljährigkeit auf vier und zwanzig Jahre, das in
<lb/>ganz Bayern geltende Recht auf ein und zwanzig.
<lb/>Wenn nun ein bisheriger Einwohner Preußens im
<lb/>Alter von zwei und zwanzig Jahren seinen Wohn- 
<lb/>sitz nach Bayern verlegt, so wird er augenblicklich
<lb/>volljährig. Verlegt dagegen in gleichem Alter ein
<lb/>Bayer seinen Wohnsitz nach Berlin, so müßte er
<lb/>wieder minderjährig werden, von Neuem unter Vor- 
<lb/>mundschaft kommen, und noch zwei Jahre unter
</p>
                  <p>

                     <lb/>l0) Savigny «. a. O. Z 365 S.159f.
</p>

                  <pb facs="2084660_14+1849_0428.tif"
                      n="406"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0428--><p/>
                  <p>

                     <lb/>466 Zur Lehre von der Kollision der Statuten.

<lb/>derselben bleiben. Aber diese zweite Folgerung ist
<lb/>zu verwerfen. Für den Minderjähligen, der an sei- 
<lb/>nem Wohnsitze das gesetzliche Alter der Volljährig- 
<lb/>keit erreicht, hat die dadurch erlangte Selbstständig- 
<lb/>keit ganz die Natur eines erworbenen Rechtes, wel- 
<lb/>ches ihm durch die blos zufällige Veränderung des
<lb/>Wohnsitzes nicht wieder entzogen werden kann").

<lb/>b. Sachenrecht").

<lb/>Bei den Rechten an einzelnen Sachen, oder
<lb/>den dinglichen Rechten, werden wir schon durch den
<lb/>Gegenstand derselben zur Bestimmung des Rechts- 
<lb/>gebietes, dem sie angehören, hingeführt. Denn da
<lb/>der Gegenstand einen bestimmten Raum erfüllt, so
<lb/>ist der Ort im Raume, an welchem sie sich befin- 
<lb/>den, zugleich der Sitz des Rechtsverhältnisses, des- 
<lb/>sen Gegenstand sie sein sollen. Wer an einer Sache
<lb/>ein Recht erwerben, haben, auöüben will, begiebt
<lb/>sich zu diesem Zwecke an ihren Ort, und unter- 
<lb/>wirft sich für dieses einzelne Rechtsverhältniß dem
<lb/>in diesem Gebiete herrschenden örtlichen Rechte. —
<lb/>Zu demselben Rechte auf eine einzelne Sache können
<lb/>mehrere Personen in Beziehung stehen, deren jede
<lb/>einen besonderen Wohnsitz haben kann. Sollte das
<lb/>Recht des Wohnsitzes auch für die dinglichen Rechte
<lb/>maßgebend sein, so würde in einem solchen Falle
<lb/>der Zweifel obwalten, welcher Wohnsitz zu entschei- 
<lb/>den hätte. Dieser Zweifel verschwindet von selbst
<lb/>durch den Vorzug der lex rei situe, die stets eine
<lb/>einfache, ausschließende Natur hat.

<lb/>Nach der Ansicht vieler Rechtsgelehrten soll
<lb/>der Grundsatz nur in der Anwendung auf unbe-
</p>
                  <p>

                     <lb/>") Savigny a. a. O. S. 166 —168.
<lb/>»2) Savigny a. a. O. §.366, 367, 368.
</p>

                  <pb facs="2084660_14+1849_0429.tif"
                      n="407"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0429--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Zur Lehre von der Kollision der Statuten. 407

<lb/>wegliche Sachen gelten; die beweglichen da- 
<lb/>gegen sollen nicht nach der lex rei sitae, sondern
<lb/>nach der lex Zomieilii beurthei/t werden, indem
<lb/>man vermöge einer Fiktion annimmt, daß beweg- 
<lb/>liche Sachen, auch wenn sie sich anderswo befinden,
<lb/>doch so anzusehen seien, als befänden sie sich an
<lb/>dem Wohnsitze der Person. Welche Person ist aber
<lb/>damit gemeint? — Man kann darunter denEigen-
<lb/>thümer verstehen; dabei bleibt es aber zweifelhaft,
<lb/>ob bei einer Uebertragung des Eigenthumes der alte
<lb/>oder neue Eigenthümer gemeint sein soll; ebenso,
<lb/>bei einem Streite über das Eigenthum, welche der
<lb/>beiden streitenden Parteien, deren jede das Eigen- 
<lb/>thum sich zuschreibt. — Außer dem Eigenthume
<lb/>kommen noch verschiedene andere dingliche Rechte in
<lb/>Betracht, und jedes derselben, wenn es vorhanden
<lb/>ist, oder auch nur behauptet wird, führt wieder auf
<lb/>eine neue bei dieser Sache betheiligte Person. Die
<lb/>erwähnte Unterscheidung ist demnach nicht geeignet,
<lb/>eine praktische Lösung der Aufgabe herbeizuführen.
<lb/>Aber es ist auch im Allgemeinen kein innerer Grund
<lb/>vorhanden, die dinglichen Rechte an beweglichen
<lb/>Sachen nach einem anderen örtlichen Rechte zu benr-
<lb/>theilen, als die an unbeweglichen. Auch die be- 
<lb/>weglichen Sachen haben großentheils eine Bestim- 
<lb/>mung, die sie an einen bleibenden Aufenthalt bin- 
<lb/>det. So verhält es sich mit dem Mobiliar eines
<lb/>Hauses, mit dem Inventar eines Landgutes; die zu- 
<lb/>fälligen Veränderungen, welche daran Vorkommen
<lb/>können, stehen der Annahme eines bleibenden
<lb/>Verhältnisses hier eben so wenig im Wege, wie beim
<lb/>Wohnsitze, welcher gleichfalls als bleibend gedacht
<lb/>wird, und dennoch in der Zukunft veränderlich bleibt.
<lb/>Bei Sachen der gedachten Art ist nicht einmal ein
<lb/>scheinbarer Grund vorhanden, sie anders zu behan- 
<lb/>deln, als unbewegliche Sachen, vielmehr sind sie,
<lb/>wie diese, nach demjenigen örtlichen-Rechte zu beur-
</p>

                  <pb facs="2084660_14+1849_0430.tif"
                      n="408"
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                  <p>

                     <lb/>408 Zur Lehre von der Kollision der Statuten.

<lb/>Heilen, welches durch ihre gegenwärtige Lage be- 
<lb/>stimmt wird. — Allerdings kann jedoch die räum- 
<lb/>liche Lage der beweglichen Sache in solchem Grade
<lb/>unbestimmt und wechselnd sein, daß ein bestimmtes
<lb/>Bewußtsein dieser Lage, so wie des Landgebietes,
<lb/>worin das örtliche Recht besteht, folglich auch die
<lb/>Annahme einer freiwilligen Unterwerfung unter die- 
<lb/>ses örtliche Recht, völlig ausgeschlossen wird. Ein
<lb/>Reisender, der sich mit seinen Sachen in einem Eil-
<lb/>wagen oder auf einer Eisenbahn bewegt, kann in
<lb/>Einem Tage mehrere Landgebiete durchschneiden,
<lb/>ohne auch nur daran zu denken, in welchem dersel- 
<lb/>ben er sich augenblicklich befindet. Derselbe Fall
<lb/>tritt ein, wenn ein Kaufmann Maaren auf weite
<lb/>Strecken hin versendet, so lange als diese Maaren
<lb/>nach verschiedenen Häfen, vielleicht nach verschiede- 
<lb/>nen Melttheilen, verschifft werden, damit irgendwo
<lb/>ein vorteilhafter Verkauf bewirkt werde. In sol- 
<lb/>chen Fällen kann man von dem örtlichen Rechte der
<lb/>gelegenen Sache allerdings keine Anwendung
<lb/>machen; man wird irgend einen Ruhepunkt aufsu- 
<lb/>chen müssen, an welchem solche Sachen auf längere,
<lb/>vielleicht unbestimmte Zeit zu bleiben bestimmt sind.
<lb/>Ein solcher Ruhepunkt kann vielleicht aus dem er- 
<lb/>weislichen Willen des Eigenthümers unzweifelhaft
<lb/>hervorgehen; in anderen Fällen wird er mit dem
<lb/>Wohnsitze desselben zusammenfallen, z. B.. bei dem
<lb/>Reisegepäcke, das nach vollendeter Reise in die Hei-
<lb/>math zurück zu kehren pflegt"). — Im Allge-
</p>
                  <p>

                     <lb/>13) Sollte hier nicht, wenn sonstige Anhaltspunkte fehlen,
<lb/>zur analogen Anwendung geeignet sein, was Sa- 
<lb/>tz igny (s. oben S. 402) in Bezug auf das Recht
<lb/>des Wohnortes von dem Falle lehrt, wenn Jemand
<lb/>seinen bisherigen Wohnsitz aufgegeben, und einen
<lb/>neuen noch nicht erwählt hat? — Hat für eine
<lb/>Sache der bisherige locus rei sitae aufgehört, ohne
</p>

                  <pb facs="2084660_14+1849_0431.tif"
                      n="409"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0431--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Zur Lehre von der Kollision der Statuten. 409

<lb/>meinen ist die Anwendung des örtlichen Rechtes der
<lb/>gelegenen Sache als Regel festzuhalten, so daß eine
<lb/>abweichende Behandlung nur als Ausnahme gel- 
<lb/>ten darf.

<lb/>Die Fähigkeit einer Person, Eigenthum zu
<lb/>erwerben, und eben so die Fähigkeit einer Person,
<lb/>das ihr gehörende Eigenthum aufzugeben, ist zu beur-
<lb/>theilen nach dem örtlichen Rechte , welches am Wohn- 
<lb/>sitze der einen oder anderen Person gilt, also nicht
<lb/>nach dem Rechte der gelegenen Sache (vgl. oben
<lb/>S. 493). Eine Ausnahme muß aber angenommen
<lb/>werden für solche Beschränkungen der Erwerbsfähig- 
<lb/>keit, welche am Orte der gelegenen Sache durch
<lb/>streng positive Gesetze aus Rücksichten des öffent- 
<lb/>lichen Wohles vorgeschrieben sind, und bei allen im
<lb/>Gebiete des Gesetzgebers befindlichen Sachen zur
<lb/>Anwendung kommen.

<lb/>Ueber die Formen der Veräußerung, das heißt,
<lb/>der freiwilligen Uebertragung des Eigenthums an
<lb/>eine andere Person, entscheidet die am Orte der
<lb/>gelegenen Sache geltende Rechtöregel. Nach dem
<lb/>Römischen Rechte beruht die Veräußerung auf der
<lb/>Uebergabe der Sache; nach dem französischen Rechte
<lb/>dagegen wird die Uebertragung des Eigenthumes
<lb/>schon durch den bloßen Vertrag bewirkt. Wenn da- 
<lb/>her ein Nürnberger seine in Speier stehenden Sa- 
<lb/>chen einem andern Nürnberger verkauft, so überträgt
<lb/>schon der bloße Vertrag das Eigenthum. Wenn
<lb/>dagegen in Speier ein Verkauf über ein Mobiliar
<lb/>geschlossen wird, welches sich in Nürnberg befindet,
<lb/>so geht das Eigenthum nur durch Tradition über. —
<lb/>Für die Anwendung dieser Regel wird es genügen,
</p>
                  <p>

                     <lb/>daß noch ein anderer eingetreten, so kommt daS ört- 
<lb/>liche Recht des früheren OrteS der gelegenen Sache
<lb/>auch jetzt noch zur Anwendung.
</p>

                  <pb facs="2084660_14+1849_0432.tif"
                      n="410"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0432--><p/>
                  <p>

                     <lb/>410 Am Lehre von der Kollision der Statuten.

<lb/>wenn der Aufenthalt der Sache auch nur ein vorüber- 
<lb/>gehender, kurz dauernder sein sollte, da in jedem
<lb/>Falle die Uebertragung des Eigenthums auf einer
<lb/>augenblicklichen Handlung beruht, also keinen län- 
<lb/>geren Zeitraum erfüllt14). Ist die Uebertragung
<lb/>einmal geschehen, so ist für das Schicksal des Eigen- 
<lb/>thums jede spätere Veränderung des Aufenthalts
<lb/>der Sache gleichgültig, indem das einmal erworbene
<lb/>Eigenthum durch eine solche räumliche Veränderung
<lb/>nicht berührt wird.

<lb/>Der Erwerb des Eigenthums durch Ersitzung
<lb/>unterscheidet sich wesentlich von dem Erwerbe durch
<lb/>Tradition darin, daß er nicht, wie die Tradition/
<lb/>durch eine augenblickliche, sondern durch eine über
<lb/>einen längeren Zeitraum verbreitete Thatsache be- 
<lb/>dingt ist. Wenn der Aufenthalt der beweglichen
<lb/>Sache, während der Ersitzungszeit, innerhalb ver- 
<lb/>schiedener Landgebiete gewesen ist, so kann es nicht
<lb/>zweifelhaft sein, daß alle diese Zeiten des Besitzes
<lb/>zusammengerechnet werden müssen. Der Ablauf der
<lb/>Ersitzung aber, also der vollendete Erwerb des Eigen- 
<lb/>thums, muß nach dem Rechte des Ortes beurtheilt
<lb/>werden, an welchem sich die Sache zuletzt besindet,
<lb/>weil erst mit dem Ablaufe des ganzen Zeitraumes
<lb/>die Veränderung im Eigenthum eingetreten, vor- 
<lb/>her aber eine solche nur erst vorbereitet worden ist.
</p>
                  <p>

                     <lb/>14) Savigny a. a. O. S. 185 fügt jedoch die Bemerk- 
<lb/>ung bei: „Anders wird es sich nur verhalten in den
<lb/>Ausnahmsfällen, in welchen, wie bei auf dem Trans- 
<lb/>porte begriffenen Waaren, der augenblickliche Aufent- 
<lb/>halt der Sache in solchem Grade unbestimmt ist, daß
<lb/>auf denselben ein sicheres Bewußtsein der handelnden
<lb/>Personen gar nicht gerichtet sein kann. In solchen
<lb/>Fällen werden wir als Ort der gelegenen Sache den- 
<lb/>jenigen Ort zu betrachten haben, an welchem die Sache
<lb/>zunächst zu bleiben bestimmt ist. * —&gt; Vgl. auch T h ö l
<lb/>Handelsrecht $. 7d, 80,
</p>

                  <pb facs="2084660_14+1849_0433.tif"
                      n="411"
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                  <p>

                     <lb/>Zur Lehre von der Kollision der Statuten. 411

<lb/>Von der Verfolgung des Eigenthums durch
<lb/>Klage lehrt Savigny, sie sei mit allen dazu ge- 
<lb/>hörenden näheren Bestimmungen nach dem Rechte
<lb/>des Ortes zu beurtheilen, an welchem der Prozeß ge- 
<lb/>führt wird. In Ansehung des Verfahrens, so wie
<lb/>der prozeßrechtlichen Befugnisse, Ansprüche und Ver- 
<lb/>bindlichkeiten, welche sich aus dem Verfahren ent- 
<lb/>wickeln, mag dieser Satz keinem Bedenken unter- 
<lb/>liegen. Aber in Ansehung des Klagerechtes selbst,
<lb/>der Voraussetzungen und Modalitäten desselben, so
<lb/>wie der aus der materiellen Beschaffenheit entsprin- 
<lb/>genden Einreden, kann man nicht beipssichten. Die
<lb/>Verfolgung der Klage ist eben nur eine Art der
<lb/>Ausübung des Eigenthums. Savigny selbst
<lb/>spricht es aus: wer an einer Sache ein Recht er- 
<lb/>werben, haben, a u s ü b e n will, unterwirft sich da- 
<lb/>für der lex rei sitae. Wer eine unter der Herr- 
<lb/>schaft des preußischen Rechts liegende Sache erwor- 
<lb/>ben hat, unterwarf sich damit der Vorschrift, welche
<lb/>die Vindikation gegen den redlichen Besitzer durch
<lb/>Erstattung des von diesem Ausgelegten bedingt ").
<lb/>Es kann nicht in der Willkür des Vindikanten lie- 
<lb/>gen, die Anwendung dieser Vorschrift dadurch aus- 
<lb/>zuschließen, daß er den Besitzer bei dem Gerichte
<lb/>des Wohnortes, wo Römisches Recht gilt"), be- 
<lb/>langt ").
</p>
                  <p>

                     <lb/>15) MR. I, 15 §.l, 26.

<lb/>lfl) Nach RR. findet der Anspruch auf Ersatz deS auS-
<lb/>gelegten Kaufpreises im Allgemeinen nicht statt. Vgl.
<lb/>6. 3, 23 äe rei rind. (3, 32).

<lb/>l7) Nach bayerischem Rechte (GO.I, !)) findet das dem
<lb/>Vindikanten nach gemeinem Rechte zustehende Wahl- 
<lb/>recht zwischen dem Gerichtsstände des Wohnortes und
<lb/>dem der gelegenen Sache, nicht statt.
</p>

               </div>
            </div>
            <pb facs="2084660_14+1849_0434.tif"
                n="412"
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            <div xml:id="d19027e42263">
               <head>Mittheilungen aus der Praxis</head>
               <div xml:id="d19027e42268" type="section" subtype="Sonstiges" n="1.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Eheberedungen unter Juden nach bayerischem Rechte</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0434--><p/>
                  <p>

                     <lb/>412 Eheberedungen unter Juden nach bayerischem Rechte.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mittheilungen aus -er Praxis.

<lb/>1.

<lb/>Eheberedungen unter Juden nach bayerischem Rechte.

<lb/>Vgl. Bd. 2 S. 157, Bd. 8. S. 123.

<lb/>Das bayerische Landrecht (Thl.I Kap.6 §.29
<lb/>Nr. 3) schreibt bei Strafe der Nichtigkeit die ge- 
<lb/>richtliche Protokollirung der Eheverträge vor. Die
<lb/>Frage, ob diese Bestimmung auch auf Eheverträge
<lb/>unter Juden zu beziehen sei, wurde vom obersten
<lb/>Gerichtshöfe in einem Erkenntnisse vom 39. April
<lb/>1849 Reg.Nr. 161746/47 verneint. Gründe:

<lb/>1) Daß nach jüdischen Ritualgesetzen, d. i.
<lb/>nach denjenigen Rechtsnormen, welche aus dem mo- 
<lb/>saischen Rechte durch Tradition undSchriftgelehrte fort-
<lb/>gebildet wurden, und sich bis auf die neuesten Zei- 
<lb/>ten als Gewohnheitsrecht in der Ausübung erhalten
<lb/>haben, Ehepakten gleich anderen Verträgen zwischen
<lb/>jüdischen Personen mit Wirksamkeit blos außerge- 
<lb/>richtlich errichtet werden können, unterliegt nach dem
<lb/>Zeugnisse des M. Mend elssohn in seinem Werke
<lb/>über die Ritualgesetze der Juden (Hauptst. IV
<lb/>Abschn. III §. 13) keinem Bedenken, und dieser
<lb/>Schriftsteller macht hierbei nicht einmal Erwähnung,
<lb/>daß die Beiziehung eines Rabbiners hiezu erfor- 
<lb/>derlich sei.

<lb/>Vgl. auch Danz, Hdbch. d. d. PR. Bd. 7. S.215.

<lb/>2) Zwar hat in Deutschland die Begünstigung
<lb/>der Juden, nach ihren eigenen Rechtsnormen beur-
<lb/>theilt zu werden, durch die positiven Gesetzgebungen
<lb/>der einzelnen Staaten zu allen Zeiten wesentliche
<lb/>Beschränkungen erlitten; doch sind in der Regel al- 
<lb/>lenthalben diejenigen Rechtsverhältnisse von solchen
<lb/>Beschränkungen unberührt geblieben, welche mit der
<lb/>den Juden bewilligten Glaubens - und Gewissens-
</p>
                  <pb facs="2084660_14+1849_0435.tif"
                      n="413"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0435--><p/>
                  <p>

                     <lb/>EheberedUngert unter Juden Nach bayerischem Rechte. 41^

<lb/>freiheit in engerem Zusammenhänge stehen, und
<lb/>wohin namentlich Das Eherecht zu zählen ist,

<lb/>Runde deutsch. PR. §.644,

<lb/>Eichhorn Einl. z. d. PR. §.82;

<lb/>weßhalb denn auch Bar. von Kreittmayr in den
<lb/>Anm. z. B. LR.-TH.I Kap. 6 §.46 sub Nr. 5 u.
<lb/>Th. V Kap. 20 §. 3 lit. f ausdrücklich sagt :

<lb/>„Daß die Juden in oausis matrimonialibus
<lb/>überhaupt lediglich nach mosaischem Rechte beurtheilt
<lb/>werden."

<lb/>Was nun in Ehesachen der Juden von der
<lb/>Materie selbst galt, mußte aus gleichen Gründen
<lb/>auch auf die hiermit sehr nahe verbundene Form
<lb/>derselben seine Anwendung finden, und so kam
<lb/>es denn, daß allenthalben, wo nicht die beson-
<lb/>dern Gesetze eines Staates solches ausdrücklich
<lb/>verbieten, das gemeine deutsche Recht den Juden
<lb/>gestattet, die Eheverträge auf den Grund ihrer
<lb/>autonomischen Rechtsbestimmungen mit voller Wirk- 
<lb/>samkeit außergerichtlich abzuschließen.

<lb/>3) Ein dieser Gestattung entgegenstehendes
<lb/>besonderes Verbot läßt sich aber in dem vorliegen- 
<lb/>den Falle nicht Nachweisen. Nicht nur hat die hie-
<lb/>her einschlägige Vorschrift des bayerischen Landrechts
<lb/>(Thl.I Kap. 6 §.29 Nr. 3) schon ursprünglich auf
<lb/>die Ehepakten der jüdischen Personen keine Anwen- 
<lb/>dung gefunden, indem Bar. von Kreittmayr in
<lb/>den Noten hiezu wörtlich anführt:

<lb/>„Daß man unter jüdischen Personen die Ehe-
<lb/>,,pakten bei der Kopulation allemal öffentlich ab-
<lb/>,,zulesen pfiege, da dann der Rabbiner die Stelle
<lb/>„des ordentlichen Richters vertrete, mithin es
<lb/>„auch keiner weiteren richterlichen Insinua- 
<lb/>tion bedürfe," sondern es haben auch neuere
<lb/>Geseke und Verordnungen, insbesondere aber das
<lb/>Edikt vom 16. Juni 1843, die Verhältnisse der
</p>

                  <pb facs="2084660_14+1849_0436.tif"
                      n="414"
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                  <p>

                     <lb/>414 Eht-eredungen unter Juden nach bayerischem Rechte.

<lb/>jüdischen Glaubensgenossen betr., eine Abänderung
<lb/>in dieser Beziehung nicht herbeigeführt.

<lb/>Zwar ist im §. 30 dieses Ediktes der Wir- 
<lb/>kungskreis der Rabbiner ganz ausschließend nur auf
<lb/>die kirchlichen Verhandlungen beschränkt, und ihnen
<lb/>die Ausübung jeder Art von Gerichtsbarkeit oder
<lb/>die Einmischung in bürgerliche Angelegenheiten bei
<lb/>Strafe der Nichtigkeit der vorgenommenen Hand- 
<lb/>lungen untersagt worden, allein da, wie schon be- 
<lb/>merkt, zur Gültigkeit von Eheverträgen nach jüdi- 
<lb/>schem Ritus die Beiziehung eines Rabbiners nicht
<lb/>einmal strenge erforderlich ist, sondern hiezu schon
<lb/>die bloße Anwesenheit von zwei Zeugen genügt, so
<lb/>kann auch in einer solchen Mitwirkung des Rabbi- 
<lb/>ners da, wo sie stattgefunden hat. Die Ausübung
<lb/>einer Gerichtsbarkeit, oder ein Eingriff in solche, oder
<lb/>überhaupt eine Einmischung im Sinne des Ediktes nicht
<lb/>gefunden werden, der Vertrag bleibt vielmehr im- 
<lb/>merhin ein außergerichtlicher auch dann, wenn er
<lb/>mit Beiziehung eines Rabbiners zu Stande gekom- 
<lb/>men ist.

<lb/>Ohne Einstuß auf die hier zu entscheidende
<lb/>Frage ist es ferner, wenn das Edikt an der ange- 
<lb/>führten Stelle weiter anordnet, daß die Juden gleich
<lb/>den übrigen Unterthanen bei den königl. Behörden
<lb/>Recht zu nehmen haben, und daß alle Gesetze des Kö- 
<lb/>nigreiches auch auf sie ihre Anwendung finden, denn
<lb/>diese letztere Vorschrift ist durch den ausdrücklichen
<lb/>Vorbehalt beschränkt: „soweit nichtrücksicht-
<lb/>lich ihrer (der Juden) Ausnahmen gemacht
<lb/>sind," — sie kann also in den der Herrschaft des
<lb/>bayerischen Landrechts unterworfenen Provinzen auf
<lb/>den Grund der bereits allegirten Stellen der Bar. von
<lb/>Kreittmayr'schen Anmerkungen auf die Ehesachen
<lb/>der Juden keine Ausdehnung erleiden, weil diese An- 
<lb/>merkungen in Ansehung der Juden gleichfalls eine
<lb/>Ausnahme von der sonstigen Regel statuiren, die
</p>

                  <pb facs="2084660_14+1849_0437.tif"
                      n="415"
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                  <p>

                     <lb/>EHeberedmigen unter Juden nach bayerischem Rechte. 415

<lb/>vermöge jenes Vorbehaltes im Edikte vom J.1813
<lb/>durch die hierin enthaltene Vorschrift für unange- 
<lb/>tastet zu erachten ist.

<lb/>Dem steht auch nicht entgegen, daß derText des
<lb/>Gesetzes selbst einer solchenAbweichung von dm allgemei- 
<lb/>nen Vorschriften, wie sie von den Anmerkungen als
<lb/>in Ehesachen der Inden bestehmd bestätigt wird, keine
<lb/>ausdrückliche Erwähnung macht z denn da nach der
<lb/>eigenen Vorschrift des bayer. LR. Th. 1 Kap. 2
<lb/>§. 9 in Sachm, welche etwa durch das einheimische
<lb/>Recht nicht genugsam bestimmt sind, das römische,
<lb/>und beziehungsweise gemeine Recht zu Hülfe ge- 
<lb/>nommen werden soll, so kann jenen Anmerkungen
<lb/>die Eigenschaft der Ergänzung des Gesetztextes und
<lb/>sohin wirkliche Gesetzeskraft um so minder abgespro- 
<lb/>chen werden, als sie eben nur auf die gleichsam
<lb/>als schon bekannt vorausgesetzte gemeinrechtliche
<lb/>Uebung hindmten und sohin zu erkennen geben,
<lb/>daß das Landrecht, seines Stillschweigens im Texte
<lb/>ungeachtet, eine Abweichung zu statuiren nicht beab- 
<lb/>sichtigt habe.

<lb/>4) Für alle Fälle gebricht es aber an den
<lb/>erforderlichen Anhaltspunkten auch nur zu der An- 
<lb/>nahme, geschweige zu dem Nachweise darüber, daß
<lb/>durch den §. 39 des Ediktes vom 1.1813 auch die
<lb/>für die gegenwärtige Entscheidung allein erhebliche und
<lb/>von Bar. vonKreittmayr speziell hervorgehobeue
<lb/>Bestimmung, — daß es nämlich bei jüdischen Per- 
<lb/>sonen keiner gerichtlichen Insinuation der Ehepakten
<lb/>bedürfe, — aufgehoben worden sei; die Praxis ist
<lb/>vielmehr diesem offenbar entgegen, und es ist auch
<lb/>hiebei ohne allen Einfluß, daß der Ehevertrag der
<lb/>S.'schen Eheleute nicht blos als pactam nuptiale,
<lb/>sondern als pactum dotale und resp. successo- 
<lb/>rium, sich darstellt, weil, abgesehen davon, daß die
<lb/>Anmerkungen zum Landrecht an der bereits zitirten
<lb/>Stelle eine solche Unterscheidung nicht machen, son-
</p>

               </div>
               <pb facs="2084660_14+1849_0438.tif"
                   n="416"
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               <div xml:id="d19027e42633" type="section" subtype="Sonstiges" n="2.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Klagenverjährung. Beweislast</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084660_14+1849_0438--><p/>
                  <p>

                     <lb/>416 Klagenverjährung. Beweislast.

<lb/>dern nur von Ehepakten der Juden überhaupt
<lb/>sprechen, unter denen als solchen schon nach gewöhn-
<lb/>lichem Sprachgebrauche nicht bloße Eheverlöbnisse
<lb/>allein zu verstehen sind, der Ehevertrag der S.'schen
<lb/>Eheleute inhaltlich seines ersten Paragraphen zugleich
<lb/>auch den Vollzug der Trauung, sohin einen rein
<lb/>konfessionellen oder vielmehr kirchlichen Akt zum Ge- 
<lb/>genstände hat, der bei den ganz eigenthümlichen
<lb/>Förmlichkeiten, unter denen die Juden ihre Ver- 
<lb/>bindlichkeiten zu bekräftigen pflegen, von dem übri- 
<lb/>gen Inhalt des Vertrags, zu dem er sich, wie die
<lb/>Ursache zur Wirkung verhält, nicht wohl losreißen,
<lb/>und einer selbstständigen oder gesonderten Beurtheil-
<lb/>ung unterstellen läßt.

<lb/>2.

<lb/>Klagenverjährung. Beweislast.

<lb/>Der Klage auf Nach- und Fortzahlung jähr- 
<lb/>licher Renten war die Einrede der Verjährung ent- 
<lb/>gegengesetzt worden. In Bezug auf diese behaup- 
<lb/>tete Kläger, dem Beklagten müsse der Beweis auf- 
<lb/>gebürdet werden, daß die Rente 30 Jahre lang
<lb/>nicht mehr bezahlt worden sei. Hierüber sagen die
<lb/>Motive der oberstrichterlichen Entscheidung: „Da
<lb/>die Einrede der Verjährung gegründet ist, wenn
<lb/>36 Jahre lang, von der Klagstellung zurückgerechnet,
<lb/>eine Rente nicht bezahlt worden ist, und "der Be- 
<lb/>klagte widersprochen hat, daß eine Zahlung wäh- 
<lb/>rend dieser Zeit geschehen sei; da ferner Zahlun- 
<lb/>gen als etwas Faktisches nicht vermuthet werden
<lb/>Und auf Widerspruch des Gegentheils bewiesen
<lb/>werden müssen, so trifft der Beweis, weil durch
<lb/>diesen die Einrede der Verjährung entkräftet werden
<lb/>soll, den Kläger."

<lb/>OAGE. vom IS. Febr. 1847. Nr. 49642/43.
</p>
               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084660_14+1849_0439.tif"
             n="1"
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         <div xml:id="d19027e42728" n="Ergänzungsblatt No. 1.">
      
            <head>April 1849</head>
            <div xml:id="d19027e42733" ana="scope_-_1-7" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zur Anwendung des Art. 149, 225 und 303 des Gesetzes vom 10. Nov. 1848, Abänderungen des Th. II des StGB betr.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Beselmiller, ...">Accessist Beselmiller</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0439--><p/>
               <p>

                  <lb/>Blätter

<lb/>f « r

<lb/>Rechtsanwcndung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ergänzungsblatt Wr. L. April 18LS.
</p>
               <p>

                  <lb/>Anr Anwendung der Art. 149/ 225 und 303 des
<lb/>Gesetzes vom 10. Nov. 1848, Abänderungen des
<lb/>Th. II des StGD. betr.

<lb/>In den ersten 4 öffentlichen Sitzungen des k.
<lb/>Kr. - und Stadtgerichts München wurde das Ver-
<lb/>fahren beobachtet, daß der Senatsvorstand, nach- 
<lb/>dem er die Verhandlung der zur Aburtheilung vor- 
<lb/>liegenden Strafsache gemäß Art. 315 des Gesetzes
<lb/>vom 10. Nov. 1848 mit Bezeichnung des Gegen- 
<lb/>standes derselben und Stellung der persönlichen
<lb/>Fragen an den Angeschuldigten eröffnet hatte, und
<lb/>nachdem hierauf vom Protokollführer das Verwei-
<lb/>sungserkenntniß vorgelesen worden, den Staatsan- 
<lb/>walt einlud, in Kürze „seinen Antrag zu begrün- 
<lb/>den" oder „den Gegenstand der Anschuldigung zu
<lb/>entwickeln", worauf dieser mündlich die vollstän- 
<lb/>dige Thatgeschichte vortrug, der in Einem Falle
<lb/>die Charakteristik des Beschuldigten als Einleitung
<lb/>vorausgeschickt wurde. Auf diese Darstellung folgte
<lb/>nach dem Verhöre des Angeschuldigten und nach
<lb/>Durchführung des Beweisverfahrens ein zweiter
<lb/>Vortrag des Staatsanwalts, in welchem er sich
<lb/>auf die rechtliche Ausführung und Begründung sei- 
<lb/>nes Antrages beschränkte, indem er bezüglich des
<lb/>faktischen Theiles auf seinen ersten, einleitenden
<lb/>Vortrag Bezug nahm.

<lb/>XIV.
</p>
               <pb facs="2084660_14+1849_0440.tif"
                   n="2"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0440--><p/>
               <p>

                  <lb/>2 Einleitender Vortrag des Staatsanwalts.

<lb/>Dieses Verfahren empfiehlt sich als zweckmä- 
<lb/>ßig, weil dadurch, daß schon vor dem Verhöre
<lb/>Des Beschuldigten und der Erhebung der Beweise
<lb/>der Vorfall in seinem historischen Zusammenhänge
<lb/>den Zuhörern vorgeführt wird, einerseits ein ge- 
<lb/>eigneter Ausgangspunkt für die Fragen des Vor- 
<lb/>standes an den Beschuldigten gewonnen und ander- 
<lb/>seits das Verständniß und die Auffassung der Aus- 
<lb/>sagen der Zeugen, so wie des Beschuldigten selbst,
<lb/>erleichtert wird. Auch hat dasselbe bisher eine
<lb/>Beanstandung von Seite der Vertheidigung nicht
<lb/>gefunden. Gleichwohl dürfte es vom Standpunkte
<lb/>Des Gesetzes aus erheblichen Bedenken unterliegen.

<lb/>Nach Art. 148 des Gesetzes v. 10. Nov. 1848
<lb/>hat bei dem Verfahren vor den Schwurgerich- 
<lb/>ten der Präsident nach Stellung der persönlichen
<lb/>Fragen an den Angeklagten die Beeidigung der
<lb/>Geschwornen vorzunehmen und den Protokollfüh- 
<lb/>rer mit Ablesung des Erkenntnisses auf Anklage und
<lb/>Der Anklageschrift zu beauftragen. Nachdem dieß
<lb/>geschehen, steht es nach Art. 149 dem Staatsan- 
<lb/>walt frei, die Beweismittel zur Durchfüh- 
<lb/>rung der Anklage kurz zu bezeichnen und
<lb/>Der Angeklagte oder sein Beistand hat in Bezie- 
<lb/>hung auf die Vertheidigung Die gleiche Befugniß.
<lb/>Erst nach Beendigung des Beweisverfahrens ist
<lb/>der Staatsanwalt nach Art. 170 berechtigt, die
<lb/>Ergebnisse desselben darzustellen und die Gründe
<lb/>zu entwickeln, welche zur Rechtfertigung der An- 
<lb/>klage dienlich sein können, worauf dem Angeklag- 
<lb/>ten und dessen Vertheidiger das Wort zur Erwie- 
<lb/>derung zu geben ist.

<lb/>Hierin liegt bekanntlich eine Abweichung von
<lb/>dem französ. Verfahren, wonach (Code d’instr.
<lb/>crim. art. 313 u. 314) die Staatsbehörde schon
<lb/>nach Verlesung des Verweisungserkenntnisses und
<lb/>der Anklageakte, vor dem Beginne des Beweisver- 
<lb/>fahrens, die Gründe der Anklage zu entwickeln hat.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0441.tif"
                   n="3"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0441--><p/>
               <p>

                  <lb/>Einleitender Vortrag des Staatsanwalts. 3

<lb/>ohne daß die gleiche Befugniß einer sofortigen Aus- 
<lb/>führung seiner Vertheidigung dem Angeklagten frei
<lb/>steht. Die Gründe dieser Abweichung liegen nach
<lb/>den Motiven zu dem Gesetzentwürfe über das Ver- 
<lb/>fahren vor den Schwurgerichten S. 225 darin, daß
<lb/>bei dem französ. Verfahren zu befürchten ist, daß
<lb/>die Geschwornen auf eine dem Angeklagten nach- 
<lb/>theilige Weise präokkupirt werden, ehe sie noch
<lb/>die Beweisführung kennen gelernt haben, und daß
<lb/>jene Entwickelung nach eben erst vorausgegangener
<lb/>Verlesung des Verweisungs-Erkenntnistes und der
<lb/>Anklageschrift ohnedieß auch überstüssig erscheint.
<lb/>Deßhalb wurde, heißt es in den Motiven S. 226
<lb/>weiter, vorgezogen, lediglich eine Aufzählung
<lb/>der Beweismittel, und zwar beiden Theilen,
<lb/>zu gestatten, um den Urtheilern im voraus eine
<lb/>Uebersicht über die Angriffs- oder Vertheidigungs-
<lb/>mittel zu gewähren und auf solche Weise die Auf-
<lb/>fassung zu erleichtern.

<lb/>Von Diesen für das Verfahren vor den Schwur- 
<lb/>gerichten aufgestellten Bestimmungen kommt nach
<lb/>Art. 30Z die Vorschrift Des Art. 149 auch bei den
<lb/>zur Zuständigkeit der Kreis- u. Stadtgerichte
<lb/>gehörenden Verbrechen und Vergehen zur Anwen- 
<lb/>dung. Auch hier steht also nach dem Buchstaben
<lb/>des Gesetzes dem Staatsanwalte vor der Erhebung
<lb/>der Beweise blos eine kurze Bezeichnung der zur
<lb/>Begründung seines Antrages dienlichen Beweismit- 
<lb/>tel in gleicher Weise wie dem Beschuldigten die
<lb/>seiner Vertheivigungsmittel zu. Unter einer sol- 
<lb/>chen Bezeichnung kann aber dem gewöhnlichen Wort- 
<lb/>sinne nach eine vollständige geschichtliche Darstellung
<lb/>des Vorfalls von Seite der Staatsbehörde gewiß
<lb/>nicht verstanden werden.

<lb/>Wenn bei dem k. Kreis- und Stadtgerichte
<lb/>München gleichwohl in den ersten Sitzungen ein
<lb/>anderes Verfahren beobachtet wurde, so ließ man
<lb/>sich dabei wahrscheinlich von der Erwägung leiten,
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0442.tif"
                   n="4"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0442--><p/>
               <p>

                  <lb/>4 Einleitender Vortrag des Staatsanwalts.

<lb/>daß das Motiv, wonach bei dem Verfahren vor
<lb/>den Schwurgerichten eine Entwickelung der Gründe
<lb/>der Anklage nach unmittelbar vorausgegangener
<lb/>Verlesung Der Anklageschrift sich als überflüssig dar- 
<lb/>stellt, bei dem Verfahren vor den Kreis- u. Stadt- 
<lb/>gerichten wegfällt, weil hier eine Anklageschrift nicht
<lb/>vorkömmt, und es deßhalb zweckmäßig erscheint,
<lb/>hier an die Stelle der Anklageschrift, durch welche
<lb/>dort das Faktum den Urtheilern bekannt wird, den
<lb/>mündlichen Vortrag der Staatsbehörde zu setzen.
<lb/>Dagegen steht aber nicht blos der Wortlaut des
<lb/>Gesetzes, sondern es drängt sich auch das weitere
<lb/>Bedenken auf, daß, wenn auch das eine, eben er- 
<lb/>wähnte Motiv des Gesetzes bei dem Verfahren vor
<lb/>Den Kreis- u. Stadtgerichten nicht anschlägt, doch
<lb/>das weitere Motiv, welches in der Befürchtung
<lb/>einer Präokkupation der Urtheiler liegt, auch hier
<lb/>seine volle Anwendung findet. Denn das leben- 
<lb/>dige Wort eines gewandten Staatsanwalts ist je- 
<lb/>denfalls leichter im Stande, eine vorgefaßte Mei-
<lb/>nung hervorzurufen, als die Ablesung einer mit
<lb/>Ruhe und Besonnenheit abgefaßten Anklageschrift;
<lb/>die Gränze zwischen der einfachen, objektiven Ge- 
<lb/>schichtserzählung und der Verdächtigung des An- 
<lb/>geschuldigten läßt sich im Feuer der Rede nicht
<lb/>immer sicher ziehen, und da man dem Angeschul- 
<lb/>digten oder dessen Vertheidiger kaum das Recht,
<lb/>ebenfalls schon vor dem Beginne des Beweisver- 
<lb/>fahrens den Vorfall im entgegengesetzten, für den
<lb/>Beschuldigten günstigeren Sinne zu beleuchten und
<lb/>zu entwickeln und allenfalls von der Staatsbehörde
<lb/>berührte Verdachtsgründe jetzt schon zu widerlegen,
<lb/>wird einräumen wollen und können, so entsteht
<lb/>durch jene dem Staatsanwalte einseitig gestattete
<lb/>Befugniß eine Ungleichheit in der Stellung beider
<lb/>Parteien, welche der Gesetzgeber nach den Moti- 
<lb/>ven entschieden vermieden haben will.

<lb/>Auch der oben für das Kr. - u. Stadtgericht
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0443.tif"
                   n="5"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0443--><p/>
               <p>

                  <lb/>Einleitender Vortrag des Staatsanwalts. 5

<lb/>München als zweckmäßig hervorgehobene Umstand,
<lb/>daß durch die vorgängige Erörterung der Staats- 
<lb/>behörde das Verständniß der nachfolgenden Ver- 
<lb/>handlung erleichtert wird, tritt in den Hintergrund,
<lb/>wenn man das dem neuen Verfahren zu Grunde
<lb/>liegende Prinzip der Mündlichkeit in's Auge faßt.
<lb/>Nach diesem soll blos die öffentlich-mündliche
<lb/>Verhandlnng, so wie sie unmittelbar vor den
<lb/>Sinnen der Urtheiler vor sich geht, auf die Ent- 
<lb/>scheidung derselben einwirken, die Resultate der
<lb/>blos zum Sammeln des Materials für die öffentlich- 
<lb/>mündliche Verhandlung bestimmten Voruntersuchung
<lb/>sollen von den Richtern als gar nicht vorhanden
<lb/>betrachtet, sondern die sein Urtheil bestimmenden
<lb/>Momente ausschließlich und unabhängig von den
<lb/>Vorakten nur aus dem mündlichen Verfahren ge- 
<lb/>schöpft werden. Mit der folgerichtigen Durchfüh- 
<lb/>rung dieses Prinzips steht eine die Vorbereitung
<lb/>des Urtheilers bezweckende, auf die Voruntersuchung
<lb/>gebaute Erörterung der Staatsbehörde im Wider- 
<lb/>spruche, und wenn man einen solchen Widerspruch
<lb/>auch bei dem Verfahren vor den Schwurgerichten
<lb/>wegen der sehr verschiedenartigen geistigen Befähi- 
<lb/>gung und geringeren Uebung der Geschworenen
<lb/>in Auffassung der Beweismittel nicht vermeiden zu
<lb/>können glaubte, so möchte dieß schwerlich einen
<lb/>Grund bilden, denselben auch auf das Verfahren
<lb/>vor rechtsgelehrten Richtern auszudehnen. Eben
<lb/>deßhalb dürfte auch aus der Bestimmung des Art.
<lb/>225, — wonach bei den zur Zuständigkeit der
<lb/>Schwurgerichte gehörenden geringeren Verbrechen
<lb/>und Vergehen der Staatsanwalt nach Vorlesung
<lb/>Des Verweisungserkenntnisses durch den Protokoll- 
<lb/>führer die Anklage in gedrängter Kürze zu ent- 
<lb/>wickeln hat, — mit Sicherheit eine analoge An- 
<lb/>wendung auf die zur Kompetenz der Kr.- und
<lb/>Stadtgerichte gehörigen Strafsachen sich nicht ab- 
<lb/>leiten lassen; vielmehr könnte gerade daraus, weil
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0444.tif"
                   n="6"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0444--><p/>
               <p>

                  <lb/>6
</p>
               <p>

                  <lb/>Einleitender Vortrag des Staatsanwalts.
</p>
               <p>

                  <lb/>für jenen speziellen Fall die mündliche Entwicke- 
<lb/>lung der Anklage ausdrücklich gestattet ist, nach
<lb/>einer bekannten Auslegungsregel *) die Ausschließung
<lb/>Dieser Befugniß in allen anderen Fällen d. h. also
<lb/>nicht blos bei den schwereren, vor die Schwurge- 
<lb/>richte gehörigen Verbrechen, sondern auch bei den
<lb/>von den Kr.- und Stadtgerichten abzuurtheilenden
<lb/>Strafsachen gefolgert werden.

<lb/>Vielleicht sind es diese Bedenken, welche einen
<lb/>der bei dem Kr.- und Stadtgerichte München auf- 
<lb/>gestellten beiden Staatsanwälte in den letzten Si- 
<lb/>tzungen bewogen haben, auf die Einladung des
<lb/>Vorstandes zur Entwickelung des Gegenstandes der
<lb/>Anschuldigung sich mit der einfachen Aufzählung der
<lb/>vorhandenen Beweismittel zu begnügen.

<lb/>Jndeß läßt sich nicht verkennen, daß die ge-
<lb/>gentheilige Ansicht, wonach die Nichtaufnahme des
<lb/>Art. 225 unter die nach Art. 303 auch für das
<lb/>Verfahren vor den Kr. - und Stadtgerichten gel- 
<lb/>tenden Bestimmungen nicht auf Absicht, sondern
<lb/>auf einem Uebersehen beruhen soll, durch zwei Um- 
<lb/>stände nicht ungewichtkg unterstützt wird, einmal
<lb/>nämlich dadurch, daß das Gesetz auch über die
<lb/>Verlesung des Verweisungserkenntnisses bei dem
<lb/>Verfahren vor den Kreis- und Stadtgerichten,
<lb/>welche doch gewiß vom Gesetzgeber als nothwendig
<lb/>vorausgesetzt wurde, nichts bestimmt und also jeden- 
<lb/>falls eine Lücke enthält, und dann dadurch, daß
<lb/>dasselbe das oben erörterte Prinzip, gemäß welchem
<lb/>nur das, was lebendig in der Sitzung benützt wird,
<lb/>auf die Urtheiler wirken soll * 2), auch in so ferne
<lb/>nicht strenge festhält, als es, übereinstimmend mit
<lb/>dem französischen Verfahren, ein Verhör des An-
<lb/>geschuldigtcn vor Erhebung der Beweismittel vor-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Exceptio in casibus non exceptis firmat regulam.


<lb/>2) Mitte rma i er in der Zeitschrift von Jage mann:
<lb/>„Der Gerichtssaal 1849. S. 24."
</p>

            </div>
            <pb facs="2084660_14+1849_0445.tif"
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                 ana="scope_-_7-14"
                 type="section"
                 subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Erläuterungen des Gesetzes vom 10. November 1848, die Abänderungen des Th. II des Strafgesetzbuchs vom Jahre 1813 betr.</title>
                  <title level="a" type="sub">(Auszüge aus Reskripten des kgl. Justizministeriums)</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0445--><p/>
               <p>

                  <lb/>Erläut. zur neuen Strafprozeßordnung. 7

<lb/>schreibt und dadurch den Vorstand in die Noth-
<lb/>wendigkeit versetzt, mehr oder minder die Ergeb- 
<lb/>nisse der Voruntersuchung in die mündliche Ver- 
<lb/>handlung hereinzuziehen und sie dem Beschuldigten
<lb/>vorzuhalten.

<lb/>Accessist Beselmiller.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ertänterungen des Gesetzes vom 10. November 1848,
<lb/>die Abänderungen -es Th. II. des Strafgesetzbuchs
<lb/>vom Jahre 1813 betr.

<lb/>(Auszüge aus Reskripten des kgl. Justizministeriums.)

<lb/>I. Art. 1.

<lb/>Es ist eine unrichtige Ansicht, daß der privis
<lb/>legirte Gerichtsstand der Adeligen, Geistlichen, Kol-
<lb/>legialräthe und höheren Beamten — bezüglich
<lb/>der Führung der Voruntersuchungen —
<lb/>noch fortdaure. „Denn wenn gleich bei der ersten
<lb/>Vorlage der Entwürfe von der Annahme ausge-
<lb/>gangen wurde, daß bis zur Einführung einer voll- 
<lb/>ständigen neuen Gerichtsverfassung und Prozeßge- 
<lb/>setzgebung der befreite Gerichtsstand noch fortdaure *),
<lb/>so hat doch diese Auslegung des Art. 2 des Ge- 
<lb/>setzes vom 4. Juni 1848 (Gesetzblatt Nr. 16)
<lb/>nicht nur in den einzelnen ständischen Ausschüssen
<lb/>Beanstandung gefunden, sondern es geht aus dem
<lb/>Protokoll der am 12. Sept. 1838 abgehaltenen ge- 
<lb/>meinschaftlichen Sitzung der beiden Ausschüsse 2) un- 
<lb/>zweifelhaft hervor, daß nicht blos der gefreite
<lb/>Gerichtsstand vor den Appellationsgerichten, sondern
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Vgl. Entwurf über die Gerichtsverfassung Art. 19 und
<lb/>Motive zu Art. 1, Entwürfe über die Voruntersuchung
<lb/>Art. 40 und Motive.

<lb/>2) Vgl. Verhandl. des GA. der K. der Reichsräthe Bd. 2,
<lb/>S. 198 ff. insbesondere S. 204.
</p>
               <pb facs="2084660_14+1849_0446.tif"
                   n="8"
                   xml:id="zs1-2084660_14-1849_0446"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0446--><p/>
               <p>

                  <lb/>8 Erläut. zur neuen Strafprozeßordnung.

<lb/>überhaupt jeder befreite Gerichtsstand habe be- 
<lb/>seitigt, und daß diese Beseitigung durch den Ab- 
<lb/>strich des Art. 28, Th. II des Strafgesetzbuchs
<lb/>habe angedeutet werden wollen, indem der zu
<lb/>Art. 1 des Entwurfs beantragte Beisatz, Der jeden
<lb/>Zweifel durch eine ausdrückliche Vorschrift be- 
<lb/>seitigt haben würde, (nach S. 204 a. a. O.) bloß
<lb/>um deßwillen abgelehnt wurde, weil derselbe neben
<lb/>der Aufhebung des Art. 28, Th. II sich als über-
<lb/>stüssig darstelle. Diesem zufolge kann von Ge- 
<lb/>währung eines privilegirten Gerichtsstandes in
<lb/>Strafsachen auf dem Grunde der Bestimmungen
<lb/>Der VU. Tit. V, §. 4, 5 und Beil. V, §. 11 fortan
<lb/>nicht weiter die Rede sein 3).

<lb/>II. Art. 2, 13.

<lb/>1) Wenn der aufgestellte ständige Untersu- 
<lb/>chungsrichter die Zahl der anfallenden Untersuchun- 
<lb/>gen nicht zu bewältigen vermag oder in irgend
<lb/>einer Weise verhindert ist, so hat der Vorstand
<lb/>des Kr.- und Stadtgerichts auf die ihm vom Un- 
<lb/>tersuchungsrichter gemachte Anzeige andere Gerichts-
<lb/>Mitglieder mit Führung der Untersuchungen zu be- 
<lb/>auftragen. Hievon ist in jedem einzelnen Falle dem
<lb/>Staatsanwalt sogleich Kenntniß zu geben, und der
<lb/>geeignete Eintrag in die nach Art. 22, Abs. 1 des
<lb/>Gesetzes vom 10. November an den Staatsanwalt
<lb/>einzusendende Liste zu machen. Da nach Art. 14
<lb/>eben dieses Gesetzes das Gerichtsmitglied, welches
<lb/>die Voruntersuchung geführt hat, an der Aburthei-
<lb/>lung nicht Antheil nehmen kann, so ist, um Stö- 
<lb/>rungen im Geschäftsgänge zu vermeiden, möglichst
<lb/>dafür zu sorgen, daß die strafrechtlichen Untersu- 
<lb/>chungen, wenn der eine Untersuchungsrichter nicht
<lb/>ausreicht, nicht unter zu viele Gerichtsmitglieder
<lb/>vertheilt, dann, daß jede einzelne Untersuchung von
</p>
               <p>

                  <lb/>3) Minist. Reskript vom N. Januar 1849.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0447.tif"
                   n="9"
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               <p>

                  <lb/>Erläut. zur neuen Strafprozeßordnung. 9


<lb/>demselben Gerichtsmitgliede ausschließlich durch- 
<lb/>geführt werde 4).

<lb/>2) Protokollisten und Accessisten der Kr.- u.
<lb/>Stadtgerichte, welchen bisher der Kriminal-Acceß
<lb/>gestattet war, können vorläufig und bis zur voll- 
<lb/>ständigen Trennung der Justiz von der Verwaltung
<lb/>zur Führung von Voruntersuchung auch fernerhin,
<lb/>jedoch unter Einhaltung der durch die Verordnung
<lb/>vom 29. Sept. 1842 (Regb. S. 1657) vorgezeich- 
<lb/>neten Direktiven, und nur in der Art verwendet
<lb/>werden, daß die Uebertragung der einzelnen Unter- 
<lb/>suchungshandlungen durch den Untersuchungsrichter
<lb/>nach vorgängigem Benehmen mit dem Staatsan-
<lb/>walte und dem Gerichtsvorstande geschieht. — Eben
<lb/>so kann Accessisten, welche mit dem Kriminalacceß
<lb/>betraut sind, zwar die Führung der Protokolle
<lb/>in den öffentlichen Sitzungen, wenn die Protokol- 
<lb/>listen des Gerichts verhindert sind, übertragen
<lb/>werden. Es versteht sich jedoch dabei von selbst,
<lb/>daß diejenigen, welche sich bei Führung einer Vor- 
<lb/>untersuchung betheiligt haben, in derselben Sache
<lb/>das Protokoll der öffentlichen Sitzung nicht führen
<lb/>dürfen 5).

<lb/>3) Requisitionen, welche in Strafsachen an
<lb/>ein Kr.- und Stadtgericht gestellt werden, sind
<lb/>vorzugsweise durch den ständigen Untersuchungsrich- 
<lb/>ter zu erledigen, sofern die anhängigen strafrecht- 
<lb/>lichen Untersuchungen ihm genügende Zeit hiezu
<lb/>übrig lassen. Gegentheiligen Falls hat der Ge-
</p>
               <p>

                  <lb/>4) Minist, Reskript vom 13. Dez. 1848.


<lb/>ö) Minist. Reskript vom 30. Dez. 1848. — Vgl. das
<lb/>MR. vom 27. Febr. 1849: „Bei Verhinderung der
<lb/>Sekretäre steht kein Bedenken entgegen, Appellations-
<lb/>gerichtsacceffisten als Protokollführer, sowohl in öffent- 
<lb/>licher, als geheimer Sitzung zu verwenden, insofern
<lb/>sie sich bei den vorkommenden Strafsachen weder wah- 
<lb/>rend der Voruntersuchung noch als Pertheidiger be- 
<lb/>theiligt haben
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0448.tif"
                   n="10"
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               <p>

                  <lb/>10 Erlaut. zur neuen Strafprozeßordnung.

<lb/>richtsvorstand andere Gerichtsmitglieder mit Erle- 
<lb/>digung von dergleichen Requisitionen zu beauftragen,
<lb/>aber auch hiebei, um etwaige Jnkonvenienzen bei
<lb/>Zusammensetzung der aburtheilenden Senate zu
<lb/>beseitigen (Art. 14), geeignete Rücksicht darauf
<lb/>zu nehmen, daß wo möglich stets dieselben Ge- 
<lb/>richtsmitglieder für diesen Geschäftszweig verwen- 
<lb/>det werden«).

<lb/>III. Art. 21.

<lb/>Allerdings mag aus der allgemeinen Fassung des
<lb/>Art. 21 gefolgert werden können, es sei der ganze ge- 
<lb/>richtliche Geschäftsstyl im schriftlichen Verkehre nach
<lb/>außen auf die Korrespondenz der Staatsanwälte
<lb/>übertragen worden. Gleichwohl lag es bei Ent-
<lb/>werfung der befraglichen Gesetzstelle nicht in der
<lb/>Absicht, unpassender Weise den Gebrauch der bei
<lb/>richterlichen Erkenntnissen und Entschließungen üb- 
<lb/>lichen Eingangsformel (Im Namen Seiner Majestät
<lb/>des Königs) auch den k. Staatsanwälten einzu- 
<lb/>räumen. Was durch Art. 21 beabsichtigt wurde,
<lb/>war die Anweisung der Staatsanwälte zur be- 
<lb/>fehlenden oder ersuchenden oder berich- 
<lb/>tenden Schreibart gegenüber denselben Be- 
<lb/>hörden und Stellen, gegen welche die eine oder
<lb/>die andere dieser Schreibarten von jenem Gerichte
<lb/>gebraucht wird, bei welchem der Staatsanwalt
<lb/>angestellt ist. Im Sinne des Art. 21 liegt es, daß
<lb/>die bei den Staatsbehörden der Rheinpfalz übliche
<lb/>Korrespondenzform im Wesentlichen auf die dies- 
<lb/>seitigen Staatsanwaltschaften übertragen werde.
<lb/>Es wird sich daher der k. Staatsanwalt in seiner
<lb/>Korrespondenz an untergeordnete Behörden oder
<lb/>Beamte nicht jener oben erwähnten Eingangsfor- 
<lb/>mel, sondern vielmehr der Form

<lb/>„der königliche Staatsanwalt am rc.

<lb/>an

<lb/>Las k. Kreis- und Stadtgericht
</p>
               <p>

                  <lb/>«) MR. vom 1. März 1849.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0449.tif"
                   n="11"
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               <p>

                  <lb/>Erläut. zur neuen Strafprozeßordnung. ] 1

<lb/>(oder „an das k. Landgericht" oder „an den k.
<lb/>Staatsanwalt am k. Kreis- u. Stadtgericht" oder
<lb/>„an die k. Inspektion der Strafanstalt") — be- 
<lb/>dienen 7).

<lb/>IV. Art. 29.

<lb/>Das Verhältniß der beiden Staatsanwälte,
<lb/>sowohl am Appellations-, als am Kreis - u. Stadt- 
<lb/>gerichte, ist in der Art aufzufassen, daß sämmt-
<lb/>liche Einläufe an den ersten Staatsanwalt gelan- 
<lb/>gen, welchem auch vorzugsweise die ganze Geschäfts- 
<lb/>leitung obliegt, so daß dem zweiten Staatsanwalt
<lb/>nur die Behandlung und Vertretung derjenigen
<lb/>Strafsachen zufällt, welche ihm von dem ersten
<lb/>Staatsanwalt wegen Geschäftsüberhäufung oder
<lb/>sonstiger Verhinderung Übermacht werden. In den
<lb/>auf solche Weise ihm übertragenen Strafsachen
<lb/>handelt aber alsdann der zweite Staatsanwalt mit
<lb/>gleicher Selbstständigkeit wie der erste. Auch steht
<lb/>ihm in dringenden Fällen die Befugniß zu, die
<lb/>Einläufe zu eröffnen, und die allenfalls nothwen-
<lb/>digen Anordnungen zu treffen»).

<lb/>Zur Erleichterung der Staatsanwälte — ins-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) MR. vom 28. Jan. 1849.

<lb/>») Minist. Resk. vom 13. Dezember 1848. Ein anderes
<lb/>MR. vom 19. Febr. 1849 fügt bei: „So oft einmal

<lb/>irgend eine Sache (gleichviel ob die Bearbeitung einer
<lb/>Untersuchung, eine Berichterstattung, Korrespondenz u.
<lb/>s. w.) dem zweiten Staatsanwalt überwiesen ist, kann
<lb/>von einer Revision der Konzepte durch den ersten Staats- 
<lb/>anwalt, oder Beisetzung des oxpellistur oder Unterschrift
<lb/>der Munda n. s. w. durchaus keine Rede mehr sein. —
<lb/>Sollte sich über die Behandlung eines dem zweiten
<lb/>Staatsanwalt zngetheiiten Gegenstandes eine durch münd- 
<lb/>liche Besprechung nicht zu beseitigende Divergenz der
<lb/>Ansichten zwischen ihm und dem ersten Staatsanwalt
<lb/>ergeben, so hat zwar allerdings die Meinung des Letz- 
<lb/>teren den Vorzug. Es bleibt diesem aber in einem
<lb/>solchem Falle lediglich überlassen, die Sache zu eigener
<lb/>Bearbeitung zmückzunehmen".
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0450.tif"
                   n="12"
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               <p>

                  <lb/>12
</p>
               <p>

                  <lb/>(Meint zur neuen Strafprvzeßordnung.
</p>
               <p>

                  <lb/>besondere an den Kreis - und Stadtgerichten, an
<lb/>welchen der Stand der Gerichtsmitglieder nicht
<lb/>die Aufstellung eines zweiten Staatsanwalts zuließ,
<lb/>können Accessisten von besonderer Befähigung als
<lb/>Hülfsarbeiter z. B. für Anfertigung der Monats-
<lb/>tabellen, Ausarbeitung der an die Untersuchungsge- 
<lb/>richte zu stellenden Requisitionen oder der an das
<lb/>Kreis- u. Stadtgericht zu richtenden Anträge u. s. w.,
<lb/>jedoch immer nur unter Respizirung des Staats- 
<lb/>anwalts und ohne Befugniß einer selbstständigen
<lb/>Vertretung verwendet werdend).

<lb/>V. Art. 32.

<lb/>1) Wenn es sich in einer bei einem Land- 
<lb/>gerichte anhängigen strafrechtlichen Untersuchung
<lb/>um Anordnung einer Verhaftung handelt, so ist,
<lb/>da nur bei den Kreis- und Stadtgerichten stän- 
<lb/>dige Untersuchungsrichter bestehen, unter dem
<lb/>Worte „Untersuchungsrichter" in Abs. 1 des Art. 32
<lb/>nicht etwa der vom Gerichtsvorstande mit der Un- 
<lb/>tersuchung beauftragte Beamte, sondern das
<lb/>Untersuchungsgericht selbst zu verstehen^).
<lb/>Eben so ist

<lb/>2) in dergleichen Fällen die gegen die vollzogene
<lb/>Verhaftung zulässige Beschwerde (Art 32, Nr. 3)
<lb/>bei dem Kreis - und Stadtgerichte, zu dessen Spren- 
<lb/>gel das Untersuchungsgericht in Gemäßheit der
<lb/>Verordnung v. 10. Nov. 1848 (Rgsbl. S. 1177)
<lb/>gehört, anzubringen").

<lb/>VI. Art. 47.

<lb/>1) Wenn die Untersuchung gegen einen Be- 
<lb/>schuldigten mehrere strafbare Handlungen
<lb/>zum Gegenstände gehabt, so hat der Staatsan- 
<lb/>walt am Kreis- und Stadtgerichte seine Prüfung
<lb/>und die derselben entsprechenden Anträge auf sämmt-
</p>
               <p>

                  <lb/>V) Minist, Rest. vom 13. Dez. 1818.
<lb/>io) MR vom 2. Febr. 1849, l.
<lb/>i&gt;) Ebk. II.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0451.tif"
                   n="13"
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               <p>

                  <lb/>Erlänt. zur neuen Strafprozeßordnung.
</p>
               <p>

                  <lb/>13
</p>
               <p>

                  <lb/>licke Reate zu erstrecken und es genügt z. B. durch- 
<lb/>aus nickt, bei Anträgen auf Verweisung des einen
<lb/>Verbrechens vor das Appellationsgericht die andern
<lb/>Uebertretungen mit Stillschweigen zu übergehen,
<lb/>und das weitere Einschreiten bezüglich dieser dem
<lb/>Staatsanwalt am Appellationsgerichte zu überlassen.
<lb/>Eben so ist

<lb/>2) wenn wegen einer und derselben strafba- 
<lb/>ren Handlung die Untersuchung gegen mehrere
<lb/>Personen gerichtet war, schon vom Staatsan- 
<lb/>walt am Kreis - und Stadtgericht die Schuld
<lb/>jedes einzelnen Theilnehmers einer speziel- 
<lb/>len Würdigung zu unterziehen und der geeignete
<lb/>Antrag, entweder auf Verweisung oder auf Einstel- 
<lb/>lung des Verfahrens zu stellen, wie sich dieses be- 
<lb/>reits in dem Formulare Nr. VIII lit. e in der
<lb/>Note anqedeutet findet12).

<lb/>VII. Art. 57.

<lb/>Was in Art. 210 und Art. 303 über die
<lb/>Aufbewahrung der Reinschriften der Urtheile und
<lb/>Anfertigung der Abschriften derselben vorgeschrieben
<lb/>ist, findet nach klarer Vorschrift des Art. 57 auf
<lb/>die am Schlüsse der Voruntersuchung gefaßten Be- 
<lb/>schlüsse und Erkenntnisse keine Anwendung. Eben
<lb/>so bedarf es, wenn dergleichen Beschlüsse und Er- 
<lb/>kenntnisse in zweiter Instanz ergehen, keiner An- 
<lb/>fertigung von Abschriften zu den appellations-
<lb/>gerichtlichen Akten, sondern es ist in diesen die
<lb/>betreffende Entscheidung lediglich kurz vorzumerken13i).

<lb/>VIII. Art. 60.

<lb/>Begründet scheint zwar die Ansicht, daß bei
<lb/>Berufungen, welche gegen die nach Art. 49 des
<lb/>neuen Strafprozeßgesetzes gefaßten Beschlüsse ein- 
<lb/>gelegt werden, nebst der Anmeldung der Berufung
<lb/>die Abfassung einer Denkschrift nicht nothwendig,
</p>
               <p>

                  <lb/>'2) MR. vom I.Febr. 1849.

<lb/>'») MR. vom 18. Febr. 1849, II.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0452.tif"
                   n="14"
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               <p>

                  <lb/>14 Erlänt. zur neuen Strafprozeßordnung.


<lb/>daher auch eine eigene Frist dafür nicht vorzustecken
<lb/>sei. Allein geradezu ausgeschlossen ist deshalb
<lb/>die Uebergabe einer solchen, die Beschwerdegründe
<lb/>näher entwickelnden Denkschrift nicht, und die Staats- 
<lb/>anwälte am Appellationsgerichte haben lediglich ihre
<lb/>Kontrole darauf zu richten, daß hiedurch die Einsen- 
<lb/>dung der Akten von der ersten zur zweiten Instanz
<lb/>keine ungebührliche Verzögerung erleide ").

<lb/>IX. Art. 74.

<lb/>In einem Ministerialreskripte v. 13. Dez. 1848
<lb/>kömmt unter III. hierüber vor: Eine große Er- 
<lb/>leichterung wird für die Untersuchungsgerichte da- 
<lb/>durch erwachsen. Daß die Staatsanwälte an Den
<lb/>Kreis- und Stadtgerichten von der ihnen durch
<lb/>Art. 74 des Gesetzes eingeräumten Befugniß, bei
<lb/>Vergehen die unmittelbare Vorladung des Beschul- 
<lb/>digten in die öffentliche Sitzung zu veranlassen,
<lb/>so häufig als möglich Gebrauch zu machen. Sie
<lb/>haben zu diesem Ende die Untersuckungsgerichte
<lb/>ihres Sprengels eigends darauf aufmerksam zu
<lb/>machen, in allen geeigneten Fällen die geschehenen
<lb/>Anzeigen unter Angabe der Beweismittel unver-
<lb/>weilt in Vorlage zu bringen. — Selbst in Fäl- 
<lb/>len, wo es nach Einsicht der betreffenden Akten- 
<lb/>stücke dem Staatsanwalt noch zweifelhaft erscheint,
<lb/>ob die öffentliche Verhandlung schon jetzt genügende
<lb/>Aufklärung über die Sache verbreiten werde, kann
<lb/>er auf dem Grunde des Art. 23 des Gesetzes sich
<lb/>mit den Gemeindevorftänden und andern Behör- 
<lb/>den ins Benehmen setzen, um (ohne Einleitung
<lb/>einer Voruntersuchung) Materialien für die Ueber-
<lb/>sührung des Beschuldigten zu gewinnen.
</p>
               <p>

                  <lb/>") MR. vom 19. Jan. 1849, 1.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084660_14+1849_0453.tif"
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            <div xml:id="d19027e44069">
               <head>Mittheilungen aus der Praxis</head>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Rechtsmittel in Strafsachen. Nothfrist</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
               <div xml:id="d19027e44083" type="section" subtype="Sonstiges" n="2.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Fragstellung im Schwurgerichtsverfahren</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0453--><p/>
                  <p>

                     <lb/>15
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mittheilungen ans der Praxis.

<lb/>1.

<lb/>Rechtsmittel in Strafsachen. Nothfrist.

<lb/>Die Frist von 24-Stunden, an welche nach
<lb/>Art. 61, 67 des Strafprozeßgesetzes vom 10. Nov.
<lb/>1848 die Anmeldung von Rechtsmitteln gebunden
<lb/>ist, läuft dem Staatsanwalt nicht erst von Zustel- 
<lb/>lung, sondern von der Fassung des die Beschwerde
<lb/>veranlassenden Gerichtsbeschlusses, von der Stunde,
<lb/>in welcher dieser gefaßt wurde. Es ist daher
<lb/>Sache des (ohnehin von der Zeit der Berathung
<lb/>unterrichteten) Staatsanwalts, nach Ende der
<lb/>Sitzung über den Inhalt des gefaßten Beschlusses
<lb/>nöthigenfalls Erkundigung einzuziehen, beziehungs- 
<lb/>weise sich Einsicht desselben zu verschaffen, um, wenn
<lb/>Anlaß dazu vorhanden, das zu ergreifende Rechts- 
<lb/>mittel vor Ablauf der 24 Stunden anzumelden.
<lb/>So erkannt vom obersten Gerichtshof am 26. Febr.
<lb/>1849. — Uebereinstimmend ein Ministerialreskript
<lb/>vom 29. März 1849.

<lb/>2.

<lb/>Fragstellung im Schwurgerichtsverfahren.

<lb/>Der Art. 174 des Strafprozeßgesetzes vom
<lb/>10. Nov. 1848 bestimmt:

<lb/>„Wer bei einem Verbrechen, von welchem das
<lb/>Strafgesetz verschiedene Abstufungen aufstellt,
<lb/>die Anklage auf den höheren Grad gerichtet,
<lb/>so sind der Hauptfrage für den Fall, daß
<lb/>der Angeklagte von den Geschwornen des hö- 
<lb/>heren Grades nicht für schuldig erklärt wer- 
<lb/>den sollte, nach Lage der Sache weitere
<lb/>Fragen bezüglich der geringeren Grade beizu- 
<lb/>fügen. Dasselbe findet statt, wenn durch das
<lb/>Hinwegfallen einzelner gesetzlicher Merkmale
<lb/>die That unter den Begriff eines leichteren
<lb/>Verbrechens oder eines Vergehens fällt."
</p>
                  <pb facs="2084660_14+1849_0454.tif"
                      n="16"
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                  <p>

                     <lb/>16 Fragstellung im Schwurgerichtsverfahren.


<lb/>In den Verhandlungen über eine Anklage we- 
<lb/>gen Gattenmords, welche den Schwurgen'chtshof
<lb/>zu München drei Tage hindurch (7—9. März) be- 
<lb/>schäftigten, waren einige thatsächliche Momente
<lb/>für die Annahme hervorgetreten, daß die Getöd-
<lb/>tete nicht durch Mord, sondern durch einfachen
<lb/>Todtschlag um's Leben gekommen. Obwohl sich
<lb/>nun der Angeklagte beharrlich weigerte, durch fei- 
<lb/>nen Vertheidiger den von diesem für sachgemäß er- 
<lb/>achteten Antrag (auf eine eventuelle Frage bezüg- 
<lb/>lich des leichteren Verbrechens) stellen zu lassen 1),
<lb/>so wurde doch diese eventuelle Frage vom Präsi- 
<lb/>denten nach amtlichem Ermessen beigefügt. Der
<lb/>Vertheidiger beantragte nun die Beifügung einer
<lb/>Dritten Frage, auf die in Art. 4 des Gesetzes vom
<lb/>29. August 1848 als Strafmilderungsgrund aner- 
<lb/>kannte Modalität zu richten. Dieser Antrag wurde
<lb/>aber, gemäß der vom Staatsanwalt geäußerten
<lb/>Ansicht, vom Schwurgerichtshof verworfen, weil
<lb/>in den Verhandlungen kein Anhaltspunkt für die
<lb/>Annahme vorgekommen, daß der Angeklagte von
<lb/>der Getödteten selbst durch unerlaubte Beleidigung
<lb/>oder Beschimpfung zum Zorne gereizt worden2).
</p>
                  <p>

                     <lb/>1) Ob der Vertheidiger durch eine solche Weigerung des
<lb/>Angeklagten abgehalten werden könne, eine von ihm
<lb/>für sachgemäß erachtete Fragstellung zu beantragen,
<lb/>dürfte wohl zu bezweifeln sein. Die Vertheidigung ei- 
<lb/>nes Angeklagten ist, wo das Gesetz (vom ly. Nov.
<lb/>1848, Art. 121) sie vorschreibt, nicht blvs als Erfül- 
<lb/>lung eines Privatmandates anfzufassen; es liegt im öf- 
<lb/>fentlichen Interesse, daß dem Angeklagten ein Beistand
<lb/>nicht fehle, welcher nach Art eines Kurators die Jenem
<lb/>mangelnde Befähigung ergänzt.


<lb/>2) Der Wahrspruch der Geschwvrnen lautete: Schuldig des
<lb/>Mordes. — Der bis dahin leugnende Angeklagte legte
<lb/>später ein Geständniß ab, in welchem er jedoch die
<lb/>That als einfachen Todtschlag darzustellen suchte.
</p>

               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084660_14+1849_0455.tif"
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         <div xml:id="d19027e44279" n="Ergänzungsblatt No. 2.">
      
            <head>April 1849</head>
            <div xml:id="d19027e44284" ana="scope_-_17-26" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Anwendung der Diebstahls-Novelle vom Jahre 1816 auf die Bestrafung des Betrugs</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Arnold, ...">Arnold</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0455--><p/>
               <p>

                  <lb/>Blatter

<lb/>f L r

<lb/>Rechtsanwendung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ergänz» rrgsblalt Air'. S. April 1849.
</p>
               <p>

                  <lb/>Anwendung -er Diebstahls-Novelle vom Jahre 1816
<lb/>auf die Bestrafung des Detrugs.

<lb/>Zu der in diesen Blättern Bd. XII u. fg. ge- 
<lb/>lieferten Abhandlung über den Betrug gehört auch
<lb/>die Erörterung der Frage, ob hinsichtlich der Strafe
<lb/>dieses Verbrechens oder Vergehens das Strafge- 
<lb/>setzbuch v. I. 1813 oder das Gesetz v. 25. März
<lb/>1816, Bestrafung des Diebstahls betr. i), anzu- 
<lb/>wenden sei: eine Frage, welche seit dem Erschei- 
<lb/>nen jenes neueren Gesetzes in den Gerichtshöfen
<lb/>streitig ist und streitig werden mußte, weil die
<lb/>Gesetzgebung durch jene Novelle ein unvollendetes
<lb/>Werk zu Tage brachte.

<lb/>Das Strafgesetzbuch hat den Diebstahl hin- 
<lb/>sichtlich seiner Strafbarkeit eingetheilt in

<lb/>1. den einfachen Diebstahl, Art. 215,

<lb/>2. den ausgezeichneten Diebstahl erster
<lb/>und zweiter Klasse, Art. 216 — 220,

<lb/>3. den geflissenen gefährlichen Diebstahl
<lb/>als ausgezeichneten Diebstahl dritter
<lb/>Klasse, Art. 221 — 223.

<lb/>So weit nun der Betrug als Privat-
<lb/>verbrechen gegen das Eigenthum erscheint.
</p>
               <p>

                  <lb/>r) Regbl. v. I. 1816, S. 145 ff.; bei Doppelmayr,
<lb/>S. 63.
</p>
               <p>

                  <lb/>XIV
</p>
               <pb facs="2084660_14+1849_0456.tif"
                   n="18"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0456--><p/>
               <p>

                  <lb/>18 Bestrafung des Betrugs. Diebstahls-Novelle v. 1816.

<lb/>soweit hat der Gesetzgeber solchen, wie die Anmerkun-
<lb/>gen 2 3) klar zu erkennen geben, mit der Strafbar- 
<lb/>keit des Diebstahls 2) auf gleicher Stufe erachtet
<lb/>und 'eben so wie er die Strafbarkeit des Dieb- 
<lb/>stahls nach drei Graden abstufte, auch die Straf- 
<lb/>barkeit des Betrugs nach drei Graden abgestuft4 5),
<lb/>so daß

<lb/>1) der einfache Betrugt) sowohl im Ver- 
<lb/>brechensgrade als im Vergehensgrade6) gleich
<lb/>dem einfachen Diebstahl (Art.258,388
<lb/>vgl. 380) gestraft wird,

<lb/>2) der ausgezeichneteBetrugerstenGra-
<lb/>des 7) vermöge Art. 263, 264 nach dem
<lb/>Gesetze wider den ausgezeichneten
<lb/>Diebstahl erster und zweiter Klasse
<lb/>(Art. 220) gestraft werden soll,

<lb/>3) der ausgezeichnete Betrug zweiten
<lb/>Grades 8) nach dem Gesetze wider den ge-
</p>
               <p>

                  <lb/>2) Bd. H, S. 223.


<lb/>3) Auch die Unterschlagung wurde dem Diebstahl gleich
<lb/>strafbar erachtet, Anmcrk. Bd. II, S. 152.


<lb/>4) Anmerk. Bd. II, S. 238, 239.


<lb/>5) Dem einfachen Betrug gleich zu strafen ist der betrüg-
<lb/>liche Wucher Art. 261; Unterdrückung gültiger Urkunden
<lb/>und falsche Angabe in eigenen Urkunden Art. 267; be-
<lb/>trügliches Schuldenmachen Art. 273; betrügerischer Ban- 
<lb/>kerott ersten Grades Art. 276.


<lb/>Bei Vergehen läßt Art. 388 noch eine Strafschär- 
<lb/>fung zu, welche aber auf vorliegende Frage keinen Ein- 
<lb/>fluß und sowohl nach dem StGB, als nach der No- 
<lb/>velle statt hat.


<lb/>3) Dem ausgezeichneten Betrug ersten Grades gleich gestellt,
<lb/>nämlich der Strafe des Art. 263 und damit der des
<lb/>Art. 220 unterworfen ist der betrügerische Bankerott
<lb/>zweiten Grades im Art. 277.


<lb/>8) Dem ausgezeichneten Betrug zweiten Grades gleich straf- 
<lb/>bar erklärt ist die Privaturknndenfälschnng im Art. 266;
<lb/>der Meineid in Civilsachen im Art. 269, 270; der be- 
<lb/>trügerische Bankerott dritten Grades im Art. 278, wo
<lb/>vier- bis achtjähriges Arbeitshaus, nebenbei aber noch
<lb/>Verlust vonAemtern und Gewerbbefugnissen angedroht ist.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0457.tif"
                   n="19"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0457--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bestrafung des Betrugs. Diebstahls-Novelle v. 1816. 10


<lb/>flissenen gefährlichen Diebstahl mit
<lb/>vier« bis achtjährigem Arbeitshause
<lb/>zu bestrafen ist!, Art. 265.

<lb/>Während nun aber das Strafgesetzbuch bei dem
<lb/>gegen das Eigenthum verübten Privatver-
<lb/>brechen des Betrugs die Gleichstellung der
<lb/>Strafe mit der des Diebstahls nach drei Graden
<lb/>durchgeführt hat, wendete es eine solche Gleich- 
<lb/>stellung auf den Betrug als Staatsverbrechen
<lb/>und auf jene Privatverbrechen des Betrugs nicht
<lb/>an, welche nur gegen die Person gerich- 
<lb/>tet sind.

<lb/>Dieser Stand des Strafgesetzbuchs muß im
<lb/>Auge behalten werden, wenn man die Frage er- 
<lb/>örtern will, ob die Novelle vom Jahre 1816 auf
<lb/>die Bestrafung des Betrugs a) als Staatsver- 
<lb/>brechen , b) als Privatverbrechen gegen das Ei- 
<lb/>genthum, e) als Privatverbrechen gegen die Per- 
<lb/>son anzuwenden ist.

<lb/>Eine prinzipielle Gleichstellung der Strafbar- 
<lb/>keit des Betrugs als Staatsverbrechen mit
<lb/>dem Diebstahl kann gar nicht statt finden, weil
<lb/>der Diebstahl nur Privatverbrechen ist, selbst dann,
<lb/>wenn Eigenthum des Staats entwendet wurde,
<lb/>denn auch dann werden nur Privatrechte ange- 
<lb/>griffen, nicht der Staat selbst und eben so nicht
<lb/>öffentliche Treue und Glauben. Eben deshalb
<lb/>setzen auch alle Artikel des Strafgesetzbuchs, welche
<lb/>vom Betrug als Staatsverbrechen handeln — nur
<lb/>mit einziger Ausnahme des Art. 344 — die Stra- 
<lb/>fen selbstständig und ohne Beziehung auf die Strafe
<lb/>des Diebstahls oder auf die Strafe des Betrugs
<lb/>als Privatverbrechen fest9). Auch sagen die An-
</p>
               <p>

                  <lb/>9) Art. 337, 338, 423, 426, Fälschung öffentlicher Ur- 
<lb/>kunden, Siegel und Zeugnisse. — Art. 339, Anmas-
<lb/>snng eines Staatsamts. — Art. 340, 427, Betrug
<lb/>der Staatsbeamten. — Art. 341—343, 428—431,
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0458.tif"
                   n="20"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0458--><p/>
               <p>

                  <lb/>20 Bestrafung des Betrugs. Diebstahls-Novelle v. 1816.


<lb/>merkungen Bd II, S. 224, daß der Grundsatz,
<lb/>den Betrug in der Strafbarkeit dem Diebstahl
<lb/>gleich zu stellen, bei den Betrügereien gegen den
<lb/>Staat „in Rücksicht auf deren höhere
<lb/>Strafbarkeit" nicht angewendet worden
<lb/>sei. Was nun aber den vorhin als Ausnahme
<lb/>erwähnten Art. 344 betrifft, so soll nach solchem
<lb/>die zweite Klasse der Münzfälschung (welche durch
<lb/>Verringerung ächter umlaufender Münzen, durch
<lb/>scheinbare Verwandlung unächter oder verrufener
<lb/>Münze in wahre, gültige Münze oder auch da- 
<lb/>durch geschieht, daß einer geringeren Münzsorte
<lb/>das Ansehen einer höheren gegeben und eine solche
<lb/>verfälschte Münze ausgegeben wird,) nebst einer
<lb/>Geldstrafe im Betrage des vierfachen Werths des
<lb/>erweislich gezogenen Gewinns auch die Strafe des
<lb/>ausgezeichneten Betrugs ersten Grads
<lb/>(Art. 263) — also die Strafe des ausgezeichne- 
<lb/>ten Diebstahls nach Art. 220 — zur Folge haben.
<lb/>Daß diese ausnahmsweise Gleichstellung der Strafe
<lb/>eines Staatsverbrechens mit der Strafe der Pri- 
<lb/>vatverbrechen des Betrugs und des Diebstahls prin- 
<lb/>zipienmäßig und aus dem Grunde geschehen sei,
<lb/>weil der Gesetzgeber dieses einzelne Staatsverbre- 
<lb/>chen seiner innern Natur nach gleich strafbar
<lb/>mit dem ausgezeichneten Betrug ersten Grades und
<lb/>mit dem (nach der Terminologie des StGB.) aus- 
<lb/>gezeichneten Diebstahl gefunden habe, erhellet we- 
<lb/>der aus dem Strafgesetzbuch noch aus den Anmer- 
<lb/>kungen: im Gegentheil aus dem, was hier oben
<lb/>von der besonderen Strafbarkeit des Betrugs als
<lb/>Staatsverbrechen oder Staatsvergehen gesagt und
<lb/>aus dem Strafgesetzbuch nebst den Anmerkungen
<lb/>abgeleitet und bewiesen wurde, geht mit Zuver- 
<lb/>lässigkeit hervor, daß darin, daß im Art. 344 die
</p>
               <p>

                  <lb/>Münzverbrechcn, Münzvergehen. — Art. 433/ Ver- 
<lb/>kürzung der Staatsgefälle.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0459.tif"
                   n="21"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0459--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bestrafung des Betrugs. Diebstahls-Novelle v. 1816. 21
</p>
               <p>

                  <lb/>Strafe der dort bezeichneten Münzfälschungen durch
<lb/>Hinweisung auf die Strafe des ausgezeichneten
<lb/>Betrugs festgesetzt wurde, nur eine zufällige Ne-
<lb/>daktionsform gefunden werden darf, welcher eine
<lb/>besondere Folge nicht beizulegen ist. Das Gesetz
<lb/>vom 25. März 1816, die Bestrafung des Diebstahls
<lb/>betreffend, kann demnach in seinen Strafbestimmun- 
<lb/>gen auf den Betrug als Staatsverbrechen durch- 
<lb/>aus nicht angewendet werden, insbesondere auch
<lb/>nicht auf Art. 344, welcher auf Art. 263 und dieser
<lb/>auf 220 hinweist. In Beziehung auf Art. 344
<lb/>steht nicht entgegen, daß Art. 220 im Schlußsätze
<lb/>des Gesetzes vom 25. März 1816 über den Dieb- 
<lb/>stahl ausdrücklich aufgehoben ist, denn diese Auf- 
<lb/>hebung betraf nur den Diebstahl und — wie gleich
<lb/>unten wird dargethan werden — die vom Gesetz- 
<lb/>geber dem Diebstahl in der Strafbarkeit gleichge- 
<lb/>stellten Privatverbrechen der Unterschlagung und des
<lb/>gegen das Privateigenthum verübten Betrugs 10).

<lb/>Wenden wir uns nun zu der Frage, ob die
<lb/>Novelle vom Jahre 1816 auf den Betrug als
<lb/>Privatverbrechen gegen das Eigenthum
<lb/>anzuwenden, so müssen wir erinnern, daß das
<lb/>Strafgesetzbuch, wie schon oben gesagt, den Dieb- 
<lb/>stahl seiner Strafbarkeit nach in drei Klassen ein-
<lb/>theilt,

<lb/>A. einfachen Diebstahl,

<lb/>B. ausgezeichneten Diebstahl erster und zweiter
<lb/>Klasse,

<lb/>6. ausgezeichneten Diebstahl dritter Klasse oder
<lb/>gestissenen gefährlichen Diebstahl;
<lb/>daß es ferner damit parallel auch das Privatver-
</p>
               <p>

                  <lb/>10) S. Blätter für Rechtsanwendung Bd. II, S. 149. —
<lb/>Der oberste Gerichtshof wendet bei Staatsverbrechen
<lb/>des Betrugs die Strafbestimmungen des Strafte-
<lb/>setz buchs an. OAGE. 2771'/i2, 353V33, 97«/«/
<lb/>190«/«/ 3338/30, 6823/21, 22021/25.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0460.tif"
                   n="22"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0460--><p/>
               <p>

                  <lb/>22 Bestrafung deS Betrugs. Diebstahls-Novelle v. 1816

<lb/>brechen des Betrugs gegen das Eigenthum seiner
<lb/>Strafbarkeit nach in drei Klassen theilt,

<lb/>A. einfachen Betrug,

<lb/>8. ausgezeichneten Betrug ersten Grades,

<lb/>6. ausgezeichneten Betrug zweiten Grades.

<lb/>Das Gesetz vom 25. März 1816, die Bestra- 
<lb/>fung des Diebstahls betreffend, hat zwar dem er- 
<lb/>sten Anschein nach den Diebstahl nur in zwei Klas- 
<lb/>sen, Ln den einfachen und in den ausgezeichneten
<lb/>eingetheilt; wenn man aber den Inhalt jenes Ge- 
<lb/>setzes betrachtet, so ist doch die Einteilung in
<lb/>drei Klassen beibehalten und besonders hinsichtlich
<lb/>Der Strafbarkeit festgehalten und nur die Strafe
<lb/>jeder Klasse im Allgemeinen n) niedriger gestellt.
<lb/>Es theilt nämlich jenes neuere Gesetz den" Dieb- 
<lb/>stahl ein in

<lb/>A. den einfachen Diebstahl, Art. I und III,

<lb/>8. den einfachen Diebstahl unter erschwerenden
<lb/>Umständen, Art. II und III,

<lb/>C. den ausgezeichneten Diebstahl, Art. VI u. VII.

<lb/>Was das Strafgesetzbuch in den Artikeln 217
<lb/>und 218 als Fälle des ausgezeichneten Diebstahls
<lb/>ersterund zweiter Klasse bezeichnete, das hat Art. II
<lb/>Des Gesetzes vom Jahr 1816 als Fälle des Dieb- 
<lb/>stahls unter erschwerenden Umständen aufgeführt 12)
<lb/>und diejenigen Fälle, welche das Gesetz vom Jahr
<lb/>1816 als ausgezeichnete Diebstähle benennt, sind
<lb/>fast durchgängig dieselben, welche im Art. 221 des
<lb/>StGB, als gesiissene gefährliche Diebstähle und
<lb/>sonach als ausgezeichnete Diebstähle dritter Klasse
<lb/>benannt waren.
</p>
               <p>

                  <lb/>n) In einzelnen Fällen ist die Strafe höher, wie gleich
<lb/>unten näher verkommen wird.

<lb/>Einzelne Abweichungen ausgenommen, z. B. wegen der
<lb/>dem Gottesdienste gewidmeten Sachen, welche aus ei- 
<lb/>nem zum Gottesdienste bestimmten Orte entwendet
<lb/>wurden.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0461.tif"
                   n="23"
                   xml:id="zs1-2084660_14-1849_0461"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0461--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bestrafung des Betrugs. Diebstahls-Novelle v. 1816. 23

<lb/>Vergleicht man die Größe der Strafen, welche
<lb/>das StGB, und jene, welche das Gesetz vom I.
<lb/>1816 wider den Diebstahl festgesetzt hat, so findet
<lb/>man, daß das neue Gesetz beinahe in
<lb/>allen Fällen entschieden milder als das
<lb/>StGB. ist.

<lb/>A. Der einfache Diebstahl hatte nach
<lb/>dem StGB, als Verbrechen ein bis acht- 
<lb/>jähriges Arbeitshaus zur Folge und der Ver- 
<lb/>brechensgrad war schon vorhanden, wenn der Werth
<lb/>des Entwendeten die Summe von 25 Gulden auch
<lb/>nur erreicht hatte. Das Gesetz vom I. 1816
<lb/>nimmt nicht nur erst dann das Verbrechen an,
<lb/>wenn die Summe von 25 Gulden überstiegen
<lb/>ist (Art. I.), sondern es setzt auch das Maximum
<lb/>der Strafe in der Regel nur auf 3 und selbst bei
<lb/>Summen über 400 st. nur auf sechs Jahre
<lb/>fest und nur bei sehr beträchtlicher Summe
<lb/>läßt es dasselbe Maximum wie das StGB., näm- 
<lb/>lich 8 Jahre, zu (Art. III.). Für Vergehen
<lb/>hatte das StGB. Art. 380, Gefängniß von
<lb/>einem Monat bis zu einem Jahr festgesetzt,
<lb/>das Gesetz v. I. 1816 hat aber im Art. IV. das
<lb/>Maximum auf sechs Monate herabgesetzt,
<lb/>obgleich jetzt auch jene Diebstähle nur Vergehen
<lb/>sind, welche die Summe von 25 Gulden erreichen.

<lb/>8. Das StGB. Art. 220 hat zwar die Strafe
<lb/>der ausgezeichneten Diebstähle ersterund
<lb/>zweiter Klasse im Minimum nur mit
<lb/>einjährigem Arbeitshause belegt, während das
<lb/>Gesetz v. I. 1816 Art. III. für die Diebstähle
<lb/>unter erschwerenden Um ständen, als welche
<lb/>die vorerwähnten ausgezeichneten Diebstähle jetzt
<lb/>erklärt sind, ein M i n i m u m v o n z w e i I a h r e n,
<lb/>also ein doppelt so hohes Minimum festsetzte. Allein
<lb/>jene Diebstähle waren nach Art. 216 des StGB,
<lb/>ohne Rücksicht auf die Summe immer
<lb/>Verbrechen, während sie nach Art. I und II
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0462.tif"
                   n="24"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0462--><p/>
               <p>

                  <lb/>‘24 Bestrafung des Betrugs. Diebstahls-Novelle v. 1816*

<lb/>des Ges. v. I. 1816 erst dann Verbrechen sind,
<lb/>wenn der Werth des Entwendeten die Summe
<lb/>von 25 Gulden übersteigt. Jnsoferne ist daher
<lb/>das neue Gesetz bedeutend milder. Uebersteigt aber
<lb/>die Summe des Entwendeten den Betrag von
<lb/>25 Gulden, so kann in einzelnen Fällen die Strafe
<lb/>nach dem neuen Gesetz höher als nach dem StGB,
<lb/>berechnet werden, besonders wenn die Summe den
<lb/>Betrag von 400 fl. übersteigt.

<lb/>C. Der geflissene gefährliche Dieb- 
<lb/>stahl, welchen das neue Gesetz ausschließend den
<lb/>ausgezeichneten nennt, hatte nach StGB. I.
<lb/>223, vier bis achtjähriges Arbeitshaus zur
<lb/>Folge. Nun hat zwar das neue Gesetz Art. VH
<lb/>die Strafe solcher Diebstähle in der Regel eben- 
<lb/>falls auf 4 bis 8 Jahre Arbeitshaus festgesetzt;
<lb/>allein es läßt bei besonders mildernden Umständen
<lb/>eine Herabsetzung dieser Strafe auf die Hälfte,
<lb/>mithin sogar auf zweijähriges Arbeitshaus zu.
<lb/>Während es aber dadurch entschieden milder ist,
<lb/>gestattet es für den Fall, daß der Werth des
<lb/>Entwendeten 400 Gulden übersteigt, die Strafe
<lb/>bis auf 10 Jahre Zuchthaus zu erhöhen, gestattet
<lb/>also für solche bedeutende, aber seltene Fälle eine
<lb/>höhere Strafe als im StGB, bestimmt war.

<lb/>Nimmt man an, daß die Strafbestimmungen
<lb/>des Gesetzes v. I. 1816 auf den Betrug, soweit
<lb/>er als Privatverbrechen gegen das Eigenthum be- 
<lb/>gangen worden, anzuwenden seien, so würden diese
<lb/>Arten des Betrugs fast immer bedeutend milder,
<lb/>nur selten gleich hoch und noch seltener noch höher
<lb/>gestraft als nach dem StGB, der Fall wäre.

<lb/>Es bestehen nun aber gerade über die Frage,
<lb/>ob hier das erwähnte Gesetz anzuwenden, ver- 
<lb/>schiedene Ansichten.

<lb/>Diejenige Ansicht, welche in der Praxis den
<lb/>meisten Beifall gefunden hat, ist die in Gönner
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0463.tif"
                   n="25"
                   xml:id="zs1-2084660_14-1849_0463"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0463--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bestrafung deö Betrugs. Diebstahls-Novelle v. 1816. 25

<lb/>und SchmLdtlein 's Jahrbüchern 73) angegebene,
<lb/>nach welcher a) wenn das StGB, die Strafe des
<lb/>Betrugs genau nach Jahren, Monaten u. s. w.
<lb/>bestimmt hat, es hiebei bewenden muß, b) wenn
<lb/>das StGB, nur auf die Strafe des Diebstahls
<lb/>(auf die deßfallsigen Artikel des StGB.) hinweist,
<lb/>wie dies mit Hinweisung auf die Strafe des ein- 
<lb/>fachen Diebstahls und auf die Strafe des ausge- 
<lb/>zeichneten Diebstahls erster und zweiter Klasse in
<lb/>mehrern Artikeln der Fall ist, die Strafe nach dem
<lb/>Gesetze v. I. 1816 und zwar statt der Strafe
<lb/>des ausgezeichneten Diebstahls erster und zweiter
<lb/>Klasse jetzt die Strafe des Diebstahls unter er- 
<lb/>schwerenden Umständen zuzuerkennen ist 15), jedoch
<lb/>c) mit der Beschränkung, daß in jenen Fällen,
<lb/>wo das neue Gesetz strengere Strafe als das StGB,
<lb/>begründen würde, dem StGB, als dem milderen
<lb/>Gesetze der Vorzug zu geben sei 10).

<lb/>Daß man Ln einzelnen Fällen bald diesem
<lb/>bald jenem Gesetze den Vorzug geben könne, je
<lb/>nachdem dieses oder jenes im konkreten Falle das
<lb/>gelindere ist, das läßt sich mit wissenschaftlichen
<lb/>Prinzipien nicht vereinigen. Wahr ist es zwar.
</p>
               <p>

                  <lb/>") Bd. III, S. 182, Note.

<lb/>14) Dieser Ansicht wird in der Praxis öfters gehuldigt.

<lb/>OAGE. 15®/l818» 238/i818‘ 395/l818 39Vl818. 20341/42.
<lb/>21241/42. 42 28/29. 148 28/29. 164 28/29. 17928/29.

<lb/>26928/29. 21241/42. 20718/20- Entgegengesetzt würde
<lb/>das Gesetz v. I. 1816 angewendet. OAGE. 7028/29,
<lb/>25 3 28/29 . 2 1 044/45. 24 2 44/45.

<lb/>15) Insoweit stimmt die Praxis obiger Ansicht gewöhnlich
<lb/>bei. OAGE. 2488/99. 16988/99. 9/i8is. 163/i8i8. 197/i8i8*
<lb/>228/l818. 28Vl818. 294/1818. 188 «/42. 73 28/29. 1,928/29.
<lb/>1544/45. 27140/44. 2429/30. Doch gibt es auch e...-
<lb/>gegengesetzte Erkenntnisse. 327/i8i8. 344/184s. 44 28/39.

<lb/>127 28/29 . 202-8/29. 27 3 41/42.

<lb/>16) Hier stimmt die Praxis nicht leicht bei, sondern wendet
<lb/>auch dann das Ges. v. I. 1816 ans den Betrug an,
<lb/>wenn dieses Gesetz strenger als das StGB. ist. OAGE.

<lb/>200/4849.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084660_14+1849_0464.tif"
                n="26"
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                 type="section"
                 subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Erläuterungen des Gesetzes vom 10. November 1848, die Abänderung des Th. II des Strafgesetzbuchs vom Jahre 1813 betr.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0464--><p/>
               <p>

                  <lb/>26 Erläut. zur neuen Strafprozeßordnung.


<lb/>daß im Zweifel das mildere Strafgesetz ange- 
<lb/>wendet werden muß 17), allein wenn der Jurist
<lb/>im Zweifel ist, ob von zwei Gesetzen dieses oder
<lb/>jenes anzuwenden sei, so muß er sich für ein Prin- 
<lb/>zip und also für ein Gesetz entscheiden, welches
<lb/>für alle vorkommenden Fälle anwendbar ist und
<lb/>wenn er hiebei den Grundsatz anwendet, daß im
<lb/>Zweifel der milderen Ansicht zu huldigen sei, so
<lb/>muß er doch, sobald er den Zweifel im Prinzip
<lb/>gelöst hat, das gefundene Resultat konsequent
<lb/>durchführen. Wer die Frage, ob auf das Privat- 
<lb/>verbrechen des Betrugs gegen das Eigenthum die
<lb/>Strafbestimmungen des StGB, oder jene des Ge- 
<lb/>setzes v. I. 1816 anzuwenden, dahin entscheidet,
<lb/>daß das letztgenannte Gesetz anzuwenden, weil es
<lb/>im Allgemeinen und beinahe in allen Fällen das
<lb/>gelindere ist, der darf nicht von dieser Entscheidung
<lb/>abspringen, wenn ihm einmal ein Fall vorkommt,
<lb/>wo das neue Gesetz härter ist. Nur ein Gesetz
<lb/>kann über dieselbe Materie das gültige
<lb/>sein: bald dieses bald jenes Gesetz anwenden
<lb/>wollen, wäre reine Willkühr J8).

<lb/>(Schluß folgt.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Erläuterungen -es Gesetzes vom IV. November 1848,
<lb/>-ie Abün-erungen -es Th. H. -es Strafgesetzbuchs
<lb/>vom Jahre 1813 betr.

<lb/>X. Art. 204, 303.

<lb/>1) Anlangend die Frage, wie es zu halten
<lb/>sei, wenn einzelne Handlungen des Untersuchungs-
</p>
               <p>

                  <lb/>17) Fr. 155, §. 2. D. de reg. jur. (50, 17.) Fr. 42. D.
<lb/>de poenis (48, 19).

<lb/>18) Die e&gt; tgegengesetzte obenerwähnte Ansicht bei Gönner
<lb/>und Schmidtlein ist auch ohne alle Begründung
<lb/>hingestellt.
</p>
               <pb facs="2084660_14+1849_0465.tif"
                   n="27"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0465--><p/>
               <p>

                  <lb/>27
</p>
               <p>

                  <lb/>Erlänt. jur neuen Strafprozeßordnung.
</p>
               <p>

                  <lb/>n'chters sich als ungerechtfertigt oder überflüssig dar-
<lb/>ftellen, so hat das neue Strafprozeßgesetz an den
<lb/>bisher geltenden Vorschriften in materieller Bezie- 
<lb/>hung nichts zu ändern beabsichtigt, wie denn ins- 
<lb/>besondere der Art. 406, Abs. 2, Th. II des Straf- 
<lb/>gesetzbuchs noch in Kraft besieht. Es ist daher
<lb/>lediglich den urtheilenden Gerichten, und zwar so- 
<lb/>wohl den Schwurgerichtshöfen, als den Kreis-
<lb/>und Stadtgerichten und Appellationsgerichten an-
<lb/>heimgegeben, ex officio den geeigneten Ausspruch
<lb/>zu erlassen, wogegen sodann dem Verurtheilten
<lb/>die gewöhnlichen Rechtsmittel Vorbehalten bleiben.
<lb/>Der bisherige Usus, dergleichen Aussprüche nicht
<lb/>in das Haupturtheil selbst, sondern in eine beson- 
<lb/>dere Entschließung aufzunehmen (Doppelmayr
<lb/>II. Aufl. S. 280), verliert in dem neuen auf
<lb/>Mündlichkeit und Oeffentlichkeit gebauten Verfah- 
<lb/>ren seine Bedeutung, daher nichts im Wege steht,
<lb/>dieselben mit der Entscheidnng in der Hauptsache
<lb/>zu verbinden.

<lb/>2) Was die angeregten Zweifel betrifft, ob
<lb/>die Gerichte lediglich die Verpflichtung des
<lb/>Schuldigen zum Kostenersatze festzustellen, oder
<lb/>zugleich über die Exigibilität und über die sub- 
<lb/>sidiäre Verbindlichkeit des königlichen
<lb/>Aerars oder der alimentationspflichtigen
<lb/>Verwandten sich auszusprechen haben, so ist
<lb/>die letztgedachte Alternative entschieden die richti- 
<lb/>gere, da Die Art. 408 und 409, Th. II des Straf- 
<lb/>gesetzbuches durch das neue Strafprozeßgesetz nicht
<lb/>aufgehoben wurden, und die Motive zum Reqie-
<lb/>rungsentwurfe ausdrücklich bemerken, daß die über
<lb/>den Kostenpunkt geltenden Bestimmungen vor der
<lb/>Hand noch beibehalten werden könnten, bis in der
<lb/>neuen Strafprozeßordnung auch diese Lehre eine
<lb/>Umarbeitung erhalten werde. Auch besitzen die
<lb/>Gerichte, da die Verordnung vom 10. Dez. 1817,
<lb/>die Untersuchungskosten bei Verbrechen und Ver-
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0466.tif"
                   n="28"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0466--><p/>
               <p>

                  <lb/>28
</p>
               <p>

                  <lb/>Erläut. zur neuen Strafprvzeßordnung.
</p>
               <p>

                  <lb/>gehen betreffend (Regierungsblatt S. 1022) eben- 
<lb/>falls noch in Kraft besteht, in den den Untersu-
<lb/>chungsakten beizulegenden Zeugnissen über das Ver- 
<lb/>mögen des Angeschuldigten und der subsidiär Ver- 
<lb/>pflichteten einen genügenden Anhaltspunkt zur Be- 
<lb/>gründung ihres Ausspruchs, und es besteht deshalb
<lb/>zur Zeit kein Grund, von der bisherigen Verfah-
<lb/>rungsweise abzugehen **).

<lb/>3) In dem Abs. 2 des Art. 204 des neuen
<lb/>Strafprozeßgesctzes (welcher nach Art. 303 auch
<lb/>auf das Verfahren vor den Kr.- u. Stadtgerichten
<lb/>als anwendbar erklärt ist), findet sich der Grund- 
<lb/>satz ausgesprochen, daß ein Freigesprochener nicht
<lb/>in die Tragung der Prozeßkosten verurtheilt werden
<lb/>könne, und in Übereinstimmung damit ist in Art. 368
<lb/>der Art. 405, Th. II des Strafgesetzbuchs, welcher
<lb/>Ausnahmen zuließ, ausdrücklich außer Wirksamkeit
<lb/>gesetzt worden. Nothwendige Folge jenes Grund- 
<lb/>satzes ist nun aber, daß, wenn am Schlüsse der
<lb/>Voruntersuchung gegen den Verdächtigen das
<lb/>Strafverfahren eingestellt wird, derselbe eben so
<lb/>wenig zur Kostentragung verbunden sein könne.
<lb/>Vielmehr sind, da in dem Ausspruche auf Einstel- 
<lb/>lung des Strafverfahrens immerhin das Zugeständ-
<lb/>niß liegt, daß eine Untersuchung mit Ungrund sei
<lb/>eingeleitet worden, die Kosten jedesmal — und
<lb/>ohne daß es eines besonderen Ausspruchs
<lb/>im Einstellungsbeschlusse bedürfte —
<lb/>von der Staatskasse zu tragen 16).

<lb/>XI. Art. 231, Nr. 1.

<lb/>Diejenigen gesetzlichen Bestimmungen, wodurch
<lb/>ein Richter von der Betheiligung an einem gericht- 
<lb/>lichen Akte ausgeschlossen wird, sind stets strietis-
<lb/>simae interpretationis und dürfen nach der Ana- 
<lb/>logie niemals ausgedehnt werden. Deßhalb kann
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0467.tif"
                   n="29"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0467--><p/>
               <p>

                  <lb/>Erläut. zur neuen Strafprozeßordnung. 29


<lb/>denn auch die Vorschrift des Art. 231, Nr. 1, ge- 
<lb/>mäß welcher ein Richter, welcher zur Erkennung
<lb/>der Anklage mitgewirkt hat, nicht Mitglied des
<lb/>Schwurgerichtshofes sein soll, keineswegs auf die
<lb/>Mitglieder des Kreis - und Stadtgerichtes bezogen
<lb/>werden, welche an dem Verweisungsbeschlusse (Art.
<lb/>49, Nr. 2) Theil genommen haben, und eben so
<lb/>wenig gilt dieselbe überhaupt für diejenigen Straf- 
<lb/>sachen, welche von den Kreis- und Stadtgerichten
<lb/>in erster und von den Appellationsgerichten in
<lb/>zweiter Instanz abzuurtheilen sind. Hier unterliegt
<lb/>es durchaus keinem Bedenken, daß diejenigen Ge- 
<lb/>richtsmitglieder, welche zu Dem Verweisungs- 
<lb/>erkenntnisse mitgewirkt haben, sich auch bei der
<lb/>Aburtheilung in der Hauptsache betheiligen17).

<lb/>XII. Art. 238, 339.

<lb/>Die Art. 238 u. 339 des neuen Strafprozeß-
<lb/>gesetzes, welche vom Verzichte auf eingewendete
<lb/>Rechtsmittel sprechen, dürfen lediglich auf diejeni- 
<lb/>gen Staatsanwälte bezogen werden, welche das
<lb/>Rechtsmittel selbst eingelegt haben. Der Staats- 
<lb/>anwalt am Appellationsgerichte ist die vom Staats- 
<lb/>anwalt am Kreis - u. Stadtgerichte eingelegte Be- 
<lb/>rufung, wenn er solche seinerseits für unbegründet
<lb/>hält, fallen zu lassen nicht befugt. Denn der Staats- 
<lb/>anwalt jeder Instanz ist bezüglich der von ihm ge- 
<lb/>stellten Anträge als vollkommen selbstständig zu be- 
<lb/>trachten. Dieses hindert aber keineswegs, daß der
<lb/>Staatsanwalt der höheren Instanz bei der Ver- 
<lb/>handlung des Rechtsmittels eine entgegengesetzte
<lb/>Ansicht ausführe und auf Verwerfung des Rechts- 
<lb/>mittels den Antrag stelle18).

<lb/>XIII. Art. 240, 339.

<lb/>Vor der Hand, d. h. bis zur definitiven Or- 
<lb/>ganisation der Staatsanwaltschaft hat nicht der
</p>
               <p>

                  <lb/>MR. vom 18. Febr. 1849, 1.
<lb/>i«) MR vom 6. März 1849, 11.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0468.tif"
                   n="30"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0468--><p/>
               <p>

                  <lb/>30 Erläut. zur ueuen Strafprozeßordnung.


<lb/>Staatsanwalt am Kreis - u. Stadtgerichte die Ak- 
<lb/>ten unmittelbar an den Staatsanwalt am Appella- 
<lb/>tionsgerichte einzusenden, sondern vielmehr das
<lb/>Kreis- u. Stadtgericht selbst an das Appellations- 
<lb/>gericht. Dieß ergibt sich unzweifelhaft aus Art.
<lb/>240 u. 241, Abs. 1 des Gesetzes, welche in Art.
<lb/>339 auch auf die Berufungen gegen die Urtheile
<lb/>der Kreis- und Stadtgerichte für anwendbar er- 
<lb/>klärt sind, daher auch auf die Berufungen gegen
<lb/>die Beschlüsse im Vorverfahren passen 10).

<lb/>XIV. Art. 305.

<lb/>1) Es liegt im Geiste der neuen Gesetzge- 
<lb/>bung, daß dem Institute der Vertheidigung die
<lb/>freieste Bewegung gewährt werde. Wenn daher
<lb/>auch bei einem Verhafteten, welcher nicht von dem
<lb/>Schwurgerichte, sondern von dem Kreis- u. Stadt- 
<lb/>gerichte abzuurtheilen ist, die Abhaltung eines beson- 
<lb/>deren Verhörs durch den Gerichtsvorstand (Art. 117,
<lb/>118) nicht stattfindet, so steht deshalb doch nicht
<lb/>das mindeste Bedenken entgegen, daß derselbe nach
<lb/>erfolgter Verweisung in die öffentliche Sitzung auf
<lb/>das Recht, sich einen Vertheidiger zu wählen, auf- 
<lb/>merksam gemacht, und ihm selbst auf sein Ver- 
<lb/>langen ein solcher von Amtswegen beigegeben
<lb/>werden kann. Diese Erinnerung an das Recht,
<lb/>sich einen Vertheidiger zu wählen, wird am pas- 
<lb/>sendsten bei Zustellung des Verweisungserkenntnisses
<lb/>(Art. 305) und beziehungsweise bei Zustellung der
<lb/>Ladung (Art. 308) geschehen können, und deshalb
<lb/>in den betreffenden Formularien ein eigener Zusatz
<lb/>zu machen sein.

<lb/>2) Es erscheint nicht angemessen, auch den- 
<lb/>jenigen Verhafteten, welche vom Kreis - u. Stadt- 
<lb/>gerichte abzuurtheilen sind, nach Analogie des Art.
<lb/>118 a. E. ein schriftliches Verzeichniß sämmtlicher
<lb/>Gerichtsmitglieder mitzutheilen, um allenfallsige Ab-
</p>
               <p>

                  <lb/>") MR. vom 19. J-nr. 1849, II.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084660_14+1849_0469.tif"
                n="31"
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            <div xml:id="d19027e45628">
               <head>Mittheilungen aus der Praxis</head>
               <div xml:id="d19027e45633" type="section" subtype="Sonstiges" n="1.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Verweigerte Zeugenvernehmung. Nichtigkeitsbeschwerde</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084660_14+1849_0469--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Verweigerte Zeugenvernehmung. Nichtigkeitsbeschwerde. Az


<lb/>lehnungsgründe geltend zu machen. Denn ganz
<lb/>abgesehen von der minderen Wichtigkeit der vor
<lb/>den Kreis- u. Stadtgerichten abzuurtheilenden Reate
<lb/>kömmt die Ablehnung von Richterpersonen erfah- 
<lb/>rungsmäßig so selten vor, daß man es unbedenk- 
<lb/>lich den Angeschuldigten selbst überlassen kann, sich
<lb/>durch das Organ des gewählten Vertheidigers
<lb/>Aufschlüsse über die Persönlichkeit ihrer Richter zu
<lb/>verschaffen 20).
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mittheilungen aus -er Praxis.

<lb/>I.

<lb/>Verweigerte Zeugenvernehmung. Nichtigkeitsbeschwerde.

<lb/>In der zur Ausführung der Berufung gegen
<lb/>ein Straferkenntniß des Kreis- und Stadtgerichts
<lb/>München eingereichten Denkschrift war auf Vorla- 
<lb/>dung und Vernehmung mehrerer Zeugen angetra- 
<lb/>gen worden. Das Appellationsgericht verwarf den
<lb/>gestellten Antrag, welche Verwerfung nun Anlaß
<lb/>zu einer Nichtigkeitsbeschwerde an den obersten Ge- 
<lb/>richtshof gab. Diese blieb aber ohne Erfolg, „weil
<lb/>das AG. die Entscheidung über den gestellten An- 
<lb/>trag nicht unterlassen oder verweigert (Ges. vom
<lb/>10. Nov. 1848, Art. 231, Nr. 8), sondern wirk- 
<lb/>lich, wenn auch abschlägig, Bescheid ertheilt habe;
<lb/>indem das AG. angenommen, daß hier weitere
<lb/>Zeugenvernehmungen zur besseren Aufklärung nichts
<lb/>beitrügen. Man könne nicht sagen, daß hierin
<lb/>eine Verletzung oder unrichtige Anwendung eines
<lb/>Gesetzes vorliege. Da der Angeklagte seinem An- 
<lb/>träge beigefügt, er sei nicht im Stande, die Ent- 
<lb/>schädigungsgebühren zu bezahlen, so sei das AG.
<lb/>nicht verpflichtet gewesen, dem Anträge möglichst
<lb/>zu entsprechen, was es nur dann hätte thun müs-
</p>
                  <p>

                     <lb/>20) MR vom 24. Dez. 1848.
</p>
               </div>
               <pb facs="2084660_14+1849_0470.tif"
                   n="32"
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               <div xml:id="d19027e45731" type="section" subtype="Sonstiges" n="2.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Betrügerische Absicht. Entscheidungsgründe</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084660_14+1849_0470--><p/>
                  <p>

                     <lb/>32 Betrügerische Absicht. Entscheidungsgründe.


<lb/>sen, wenn es zur Aufklärung dienlich geschienen
<lb/>hätte (angef. Gesetz Art. 129, Abs. 2). Auf die
<lb/>Frage über die Richtigkeit der Annahme des Ap-
<lb/>pellationsgerichts, daß von der Vernehmung der
<lb/>fraglichen Zeugen eine bessere Aufklärung nicht zu
<lb/>erwarten gewesen, und daß ein Schuldausfpruch
<lb/>gegen den Angeklagten durch weitere Erhebungen
<lb/>nicht bedingt sei, — könne sich die Prüfung des
<lb/>obersten Gerichtshofs als Kassationshofes nicht er- 
<lb/>strecken." Erk. des obersten Gerichtshofes v. 20. März
<lb/>1849.

<lb/>2.

<lb/>Betrügerische Absicht. Entscheidungsgründe.

<lb/>In den Motiven eines Straferkenntnisses zwei- 
<lb/>ter Instanz wegen Betrugs, war in Ansehung der
<lb/>Annahme der betrügerischen Absicht nur gesagt:
<lb/>Dieselbe gehe zweifellos aus den Umständen her- 
<lb/>vor, — ohne daß diese Umstände näher bezeichnet
<lb/>wurden. Wegen dieses Mangels näherer Bezeich- 
<lb/>nung wurde Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, indem
<lb/>dem Art. 326 des Ges. vom 10. Nov. 1848:
<lb/>„Dem Urtheile sind Entscheidungsgründe so- 
<lb/>wohl bezüglich der That- als der Rechts- 
<lb/>frage beizufügen"

<lb/>nicht genügt worden. Die Beschwerde blieb jedoch
<lb/>ohne Erfolg, „weil die Entscheidungsgründe das
<lb/>Erforderliche genügend enthalten." Erk. des ober- 
<lb/>sten Gerichtshofs vom 20. März 1849.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gnome.

<lb/>Nicht führt es zum Erfolg, allein im Kampf zu steh'n;
<lb/>Und doch ist meine Wahl, den eig'nen Weg zu geh'n.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Erratum. In Nr. 8, S. 128, Z. 21 st. „doctoris“ l. „doctores“.
</p>
               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084660_14+1849_0471.tif"
             n="33"
             xml:id="zs1-2084660_14-1849_0471"/>
         <div xml:id="d19027e45826" n="Ergänzungsblatt No. 3.">
      
            <head>Mai 1849</head>
            <div xml:id="d19027e45831" ana="scope_-_33-47" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Anwendung der Diebstahls-Novelle vom Jahre 1816 auf die Bestrafung des Betrugs</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Schluß)</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Arnold, ...">Arnold</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0471--><p/>
               <p>

                  <lb/>Blatter

<lb/>f ü r

<lb/>Nechtsanwendung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ergänzungsblatt Äfr. 3* Mai 1849.
</p>
               <p>

                  <lb/>Anwendung der Diebstahls-Novelle vom Jahre 1816
<lb/>auf die Bestrafung des Jetrugs.

<lb/>(Schluß.)

<lb/>Es bedarf aber nicht einmal des Grundsatzes,
<lb/>daß im Zweifel das gelindere Strafgesetz anzu- 
<lb/>wenden fei, sondern man findet die Anwendbarkeit
<lb/>des Gesetzes v. I. 1816 auf das Privatverbrechen
<lb/>des Betrugs am Eigenthum wohl begründet, wenn
<lb/>man den Willen des Gesetzgebers, wie er im
<lb/>Strafgesetzbuch und in den Anmerkungen ausge- 
<lb/>drückt ist, genau erforscht und seinem Wortlaute
<lb/>eben so wie dem Geiste nach anwendet. Die An- 
<lb/>merkungen sagen ganz klar, daß der Betrug vom
<lb/>Gesetzgeber mit dem Diebstahl gleich strafbar er- 
<lb/>achtet worden sei und daß den drei Haupt- 
<lb/>graden des Diebstahls entsprechend drei Grade des
<lb/>Betrugs aufgestellt und den drei Graden des Dieb- 
<lb/>stahls parallel mit Strafe bedroht wurden20).
<lb/>Eben so klar sagt das StGB, selbst, daß
<lb/>A. der einfache Betrug (und die demselben gleich-
<lb/>geachteten Betrügereien Art. 261, 267, 273
</p>
               <p>

                  <lb/>19) Anmerk. Bd. II, S. 223. 224.

<lb/>20) Amnerk. Bd. II, S. 238. 239.


<lb/>XIV.
</p>
               <pb facs="2084660_14+1849_0472.tif"
                   n="34"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0472--><p/>
               <p>

                  <lb/>34 Bestrafung des Betrugs. Diebstahls-Novelle v. 1816.


<lb/>276) als gemeiner Diebstahl bestraft
<lb/>werden sollen, Art. 258.

<lb/>B. der ausgezeichnete Betrug ersten Grades (und
<lb/>die demselben gleich verpönten Betrügereien,
<lb/>Art. 264, 277) nach dem Gesetze wider
<lb/>den ausgezeichneten Diebstahl der
<lb/>ersten und zweiten Klasse (Art. 220)
<lb/>gestraft werden sollen. Art. 263.

<lb/>Als nun der Gesetzgeber im I. 1816 die Strafe
<lb/>des Diebstahls Ln der Regel für zu hoch erkannte
<lb/>und herabsetzte, für besonders erschwerte Fälle aber
<lb/>eine höhere als die bisherige Strafe anordnete,
<lb/>Deutete er nirgends an, daß er den im Strafge- 
<lb/>setzbuch aufgestellten und durchgeführten Grundsatz
<lb/>„der Betrug am Eigenthum als Privatverbrechen
<lb/>steht mit dem Diebstahl nach drei Kategorien auf
<lb/>gleicher Stufe der Strafbärkeit" als unrichtig er- 
<lb/>kannt oder gar aufgegeben habe; im Gegentheil
<lb/>er ließ die vorhin erwähnten Bestimmungen des
<lb/>Strafgesetzbuchs stehen, daß der einfache Be- 
<lb/>trug und Die demselben gleich geachteten
<lb/>Betrügereien als gemeiner Diebstahl
<lb/>und die ausgezeichneten Betrügereien er- 
<lb/>sten Grades nach dem Gesetze wider den
<lb/>ausgezeichneten Diebstahl erster nnd
<lb/>zweiter Klasse gestraft werden sollen. Diese
<lb/>Bestimmungen gelten daher noch mit voller gesetz- 
<lb/>licher Kraft und es muß auch jetzt auf die einfachen
<lb/>Betrügereien die Strafe des gemeinen Diebstahls
<lb/>und auf den ausgezeichneten Betrug ersten Grades
<lb/>jene Strafe angewendet werden 21), welche für
<lb/>den ausgezeichneten Diebstahl erster und zweiter
</p>
               <p>

                  <lb/>21) Auch Gönner' s u. Schmidkleines Jahrbücher Bd. III,
<lb/>S. 181, §&gt;ff. 1 der Note sagen: „Keinem Zweifel
<lb/>kann es unterliegen, daß die Strafe des Betruges nach
<lb/>der Strafe des Diebstahls auszumessen ist."
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0473.tif"
                   n="35"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0473--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bestrafung des Betrugs. Diebftahls-Novelle v. 1816. 35

<lb/>Klasse, den das neue Gesetz Diebstahl unter er- 
<lb/>schwerenden Umständen nennt, jetzt die gesetzliche
<lb/>Strafe ist, nämlich die Strafe nach dem Gesetze
<lb/>v. I. 1816. Keineswegs aber geht es an, den
<lb/>Betrug zwar nach den Gesetzen wider den Dieb- 
<lb/>stahl, aber nach den abgewürdigten Gesetzen wider
<lb/>den Diebstahl zu bestrafen und damit den Willen
<lb/>des Gesetzgebers unrichtig zu erfüllen. Hinsichtlich
<lb/>des einfachen Betrugs und des ausgezeichneten
<lb/>Betrugs erster Klasse rechtfertigt sich daher die
<lb/>inGönner's und Schmidtlein's Jahrbüchern
<lb/>aufgestellte und von der Praxis in der Regel beob- 
<lb/>achtete oben schon erwähnte Ansicht, „daß die Straf- 
<lb/>bestimmungen des Gesetzes v. 1.1816 anzuwenden
<lb/>sind", vollkommen, aber nicht aus dem blos for- 
<lb/>mellen Grunde, daß das StGB, die Strafe dieser
<lb/>Betrügereien nur durch Hinweisung auf die Strafe
<lb/>des Diebstahls ohne Angabe der Art und
<lb/>Dauer festgesetzt habe, sondern aus dem mate- 
<lb/>riellen Grunde, daß der Gesetzgeber jene beiden
<lb/>Kategorien des Betrugs den beiden im Gesetz
<lb/>parallel gestellten Kategorien des Diebstahls gleich
<lb/>bestraft wissen will. Eben hieraus folgt aber auch,
<lb/>daß die Strafen des neuen Gesetzes auch da ans
<lb/>gewendet werden müssen, wo sie höher als die
<lb/>früheren sind.

<lb/>Hinsichtlich des gemeinen Betrugs sind hierbei
<lb/>noch zwei Bemerkungen zu machen. Fürs Erste
<lb/>entsteht die Frage, ob es bei der Bestimmung der
<lb/>Artikel 258 und 387, Th. I. StGB, geblieben,
<lb/>daß der Betrug schon dann ein Verbrechen sei,
<lb/>wenn er die Summe von 25 Gulden erreicht,
<lb/>oder ob jetzt auch hier das Ueb er steigen Der
<lb/>Summe von 25 Gulden erforderlich ist, weil das
<lb/>Gesetz v. I. 1816 den gemeinen Diebstahl, welcher
<lb/>nach StGB. I. 215 schon bei dem Erreichen der
<lb/>Summe von 25 Gulden Verbrechen war, erst dann
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0474.tif"
                   n="36"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0474--><p/>
               <p>

                  <lb/>36 Bestrafung des Betrugs. Diebstahls-Novelle v. 1816.

<lb/>für Verbrechen erklärt, wenn der Werth des Ent- 
<lb/>wendeten die Summe von 25 Gulden übersteigt.
<lb/>Zweitens kann man fragen, ob denn das Ver- 
<lb/>gehen des Betrugs nicht noch immer gemäß StGB.
<lb/>I, 388 mit Gefängniß von einem Monat bis zu
<lb/>einem Jahr zu bestrafen und also die nach dem
<lb/>Gesetze v. I. 1816 Art. IV, im Maximum ge- 
<lb/>lindere Strafen des einfachen Diebstahlsvergehens
<lb/>von einem bis zu sechs Monaten nicht an- 
<lb/>wendbar sei, weil der Art. 388 die Strafe des
<lb/>Betrugsvergehens nach Art und Dauer ohne irgend
<lb/>eine Hinweisung auf die Strafe des Diebstahls fest- 
<lb/>setze. Beide Fragen erledigen sich sehr einfach,
<lb/>wenn man den ausgesprochenen und nirgends zu- 
<lb/>rückgenommenen Willen des Gesetzgebers nicht aus
<lb/>dem Auge verliert, daß das Privatverbrechen und
<lb/>Vergehen des Betrugs am Eigenthum nach drei
<lb/>Abstufungen in gleicher Art bestraft werden soll,
<lb/>wie die drei entsprechenden Abstufungen des Dieb- 
<lb/>stahls. Hat der Gesetzgeber ausgesprochen, daß
<lb/>das Verbrechen des gemeinen Diebstahls erst dann
<lb/>angenommen werden soll, wenn der Werth des
<lb/>Entwendeten die Summe von 25 Gulden über- 
<lb/>steigt, so würde der Richter dem Willen des Ge- 
<lb/>setzgebers, daß der einfache Betrug dem gemeinen
<lb/>Diebstahl gleich bestraft werden soll, entgegenhan- 
<lb/>deln, wenn er schon bei einer Summe des Be- 
<lb/>trugs Den Verbrechensgrad annehmen wollte, welche
<lb/>beim Diebstahl diesen Grad noch nicht begründet.
<lb/>Im Art. 388 hat aber der Gesetzgeber für das
<lb/>Vergehen des Betrugs gerade dieselbe Strafe von
<lb/>einem Monat bis zu einem Jahr angedroht, welche
<lb/>im Art. 380 für das Vergehen des Diebstahls
<lb/>angedroht ist: der Gesetzgeber blieb also auch hier
<lb/>seinem Grundsätze treu, daß der Betrug dem Dieb- 
<lb/>stahl gleich gestraft werden soll und es ist nur
<lb/>zufällige Verschiedenheit in der Redak-
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0475.tif"
                   n="37"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0475--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bestrafung des Betrugs. Diebstahls-Novelle v. 1816. 37


<lb/>tion, daß im Art. 388 jene Gleichstellung der
<lb/>Strafbarkeit nicht formell, sondern tatsächlich aus- 
<lb/>gesprochen ist. Es muß daher, wenn man den
<lb/>Willen des Gesetzgebers folgerecht erfüllen will,
<lb/>das einfache Betrugsverbrechen erst bei einer Summe
<lb/>von mehr denn 26 Gulden angenommen und die
<lb/>Strafe des Vergehens des Betrugs nach Art. IV
<lb/>des Gesetzes v. I. 1816 innerhalb des Minimums
<lb/>und Marimums von einem bis zu sechs Monaten
<lb/>zuerkannt werden.

<lb/>C. Der ausgezeichnete Betrug zweiten Grades,
<lb/>wozu auch die Privaturkundenfälschung und
<lb/>der Meineid in Civilsachen gehören, sollen,
<lb/>wie im StGB. I, 265 ausdrücklich und Art.
<lb/>266, 269, 270 durch Hinweisung auf Art.
<lb/>265 angeordnet ist^), a) nach dem Ge- 
<lb/>setze wider den geflissenen gefährli- 
<lb/>chen Diebstahl, b) mit vier- bis acht- 
<lb/>jäh rigemArbeits hause, c) ohn eNück-
<lb/>sicht, ob die Beschädigung erfolgt sei
<lb/>oder nicht, gestraft werden. Der betrügeri- 
<lb/>sche Bankerott dritten Grades wird nach Art.
<lb/>278 ebenfalls mit vier- bis achtjährigem
<lb/>ArbeitsHause bestraft und auch hier ist
<lb/>(wie Art. 256 zeigt) die Entstehung eines
<lb/>wirklichen Schadens nicht erforderlich 23).
<lb/>Wenn man bei Betrachtung des Art. 265, auf
<lb/>welchen in den Art. 266, 269, 270 verwiesen ist,
<lb/>nur darauf sieht, daß dort eine vier- bis achtjäh- 
<lb/>rige Arbeitshausstrafe angedroht ist, ohne den Art.
</p>
               <p>

                  <lb/>22) Der Meineid in Civilsachen (Art. 269, 270) kann zwar
<lb/>oft primär die Person betreffen, namentlich in Pro- 
<lb/>zessen über den Familienstand, allein er bezieht sich dann
<lb/>doch immer mit auf das Vermögen und ist deshalb
<lb/>vom Gesetzgeber im StGB, unter die Verbrechen
<lb/>wider das Eigenthum gestellt.

<lb/>2») Vgl. Bl. f. RA. Bd. XIV. S. 145.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0476.tif"
                   n="38"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0476--><p/>
               <p>

                  <lb/>38 Bestrafung des Betrugs. Diebstahls-Novelle v. 1816.


<lb/>223 zu allegiren, welcher für den geflissenen ge- 
<lb/>fährlichen Diebstahl ebenfalls vier- bis achtjähriges
<lb/>Arbeitshaus festsetzt, so kann man freilich leicht
<lb/>auf die obenerwähnte in Gönner's u. Schmidt-
<lb/>lein's Jahrbüchern Bd. III, S. 182, Buchst, b
<lb/>aufgestellte und auch — wie ebenfalls oben schon
<lb/>vorgekommen — in der Praxis öfters angewenvete
<lb/>Ansicht kommen, daß hier die im Art. 265 nach
<lb/>Art und Dauer festgesetzte Strafe beibehalten wer- 
<lb/>den müsse. Allein man übersieht dabei nicht nur,
<lb/>daß der Gesetzgeber in den Anmerkungen hat er- 
<lb/>klären lassen, er habe den Betrug als Privatvers
<lb/>brechen am Eigenthum nach drei Kategorien den
<lb/>drei Kategorien des Diebstahls in der Strafbarkeit
<lb/>gleichgestellt, sondern man läßt gegen die ersten
<lb/>Regeln der Gesetzauslegung und Gesetzanwendung24)
<lb/>die klaren Worte des Art. 265 unbeachtet:

<lb/>„Nach dem Gesetze wider den geftissenen ge- 
<lb/>fährlichen Diebstahl — sollen gestraft werden."

<lb/>Der Gesetzgeber hat auch bei diesen Betrüge- 
<lb/>reien klar ausgesprochen, daß sie dem geftissenen
<lb/>gefährlichen Diebstahle gleich gestraft werden sol- 
<lb/>len; er hat die Strafe des geftissenen gefährlichen
<lb/>Diebstahls — welcher jetzt allein ausgezeichneter
<lb/>Diebstahl genannt wird — insoferne herabgesetzt,
<lb/>als bei besonders mildernden Umständen die 4 bis
<lb/>8 jährige Arbeitshausstrafe auf die Hälfte herab- 
<lb/>gesetzt werden kann, insoferne aber erhöht, als
<lb/>wenn der Werth die Summe von 400 Gulden über- 
<lb/>steigt, nach Erwägung aller Umstände auf Zucht- 
<lb/>haus von 8 bis 10 Jahren erkannt werden kann^);
</p>
               <p>

                  <lb/>24) Incivile est, nisi tota lege perspecta, una aliqua par- 
<lb/>ticula ejus proposita, judicare, vel respondere. Fr. 24
<lb/>D. de legib. (1, 3).

<lb/>25) Ges. v. I. 1816, Art. VII.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0477.tif"
                   n="39"
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               <p>

                  <lb/>Bestrafung des Betrugs. Diebstahls-Novelle v. 1816. 39

<lb/>er hat nirgends ausgesprochen, daß nun der Be- 
<lb/>trug wider das Eigenthum oder eine Kategorie
<lb/>desselben nicht mehr wie früher dem Diebstahle
<lb/>gleich bestraft werden soll; es ist also nur Be- 
<lb/>folgung des Willens des Gesetzgebers, wenn man
<lb/>auf den ausgezeichneten Betrug zweiten Grades
<lb/>die Strafe nach Art. VH des Gesetzes v. I. 1816
<lb/>anwendet 26). — Im Art. 278 ist zwar weder auf
<lb/>die Gesetze wider den gefliffenen gefährlichen Diebstahl,
<lb/>noch auf Art. 223 oder 265 hingewiesen, sondern nur
<lb/>ganz einfach eine vier- bis achtjährige Arbeitshaus- 
<lb/>strafe festgesetzt: allein dieser Artikel gehört, wie
<lb/>die Marginalien zu Art. 258 — 278 bewähren und
<lb/>in der Natur eines betrügerischen Bankerotts liegt,
<lb/>zu den Strafgesetzen wider Betrügereien gegen das
<lb/>Eigenthum, insbesondere zu jenen Betrügereien,
<lb/>welche vollendet sind, wenn auch kein wirklicher
<lb/>Schade entstanden; es ist also klar, daß der Ge- 
<lb/>setzgeber auf diesen Grad des betrügerischen Ban-
<lb/>kerotts eben so wie für alle Betrügereien gegen
<lb/>das Eigenthum sein Prinzip angewendet hat, daß
<lb/>das Privatverbrechen des Betrugs gegen das Ei-
<lb/>genthum parallel mit dem Diebstahl gestraft wer- 
<lb/>den soll. Es bestätigt sich dieses auch dadurch,
<lb/>daß der Gesetzgeber die drei Grade des betrügeri- 
<lb/>schen Bankerotts den drei Kategorien des Dieb- 
<lb/>stahls gleichgestellt und angeordnet hat, daß der
<lb/>betrügerische Bankerott ersten Grads gleich dem
<lb/>gemeinen Betrug (Art. 276) und also gleich dem
</p>
               <p>

                  <lb/>26) Daß schon öfters in dieser Art oberstrichterlich erkannt
<lb/>wurde, ist bereits oben Note 14 angegeben. Die ent- 
<lb/>gegengesetzten Entscheidungen sind im Verhaltniß zu je- 
<lb/>ner Praxis, welche bei dem einfachen Betrug und bei
<lb/>dem ausgezeichneten Betrug ersten Grades die gleiche
<lb/>Strafbarkeit wie bei dem Diebstahl anerkennt, höchst
<lb/>inkonsequent. OAGE- 12%'iu 'st konsequent.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0478.tif"
                   n="40"
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               <p>

                  <lb/>40 Bestrafung des Betrugs. Diebstahls-Novelle v. 1816.

<lb/>einfachen Diebstahl — der betrügerische Bankerott
<lb/>zweiten Grades gleich dem ausgezeichneten Betrug
<lb/>ersten Grades (Art. 277) und sonach gleich dem
<lb/>ausgezeichneten Diebstahl erster und zweiter Klasse
<lb/>— der betrügerische Bankerott dritten Grades mit
<lb/>vier- bis achtjährigem Arbeitshause (Art. 278),
<lb/>also gleich dem ausgezeichneten Betrug zweiten
<lb/>Grades und damit gleich dem ausgezeichneten
<lb/>Diebstahl dritter Klasse bestraft werden soll'"). Ist
<lb/>es nun in der Praxis so ziemlich unstreitig und
<lb/>überdies sehr wohl begründet, daß der einfache
<lb/>Betrug und der ausgezeichnete Betrug ersten Gra- 
<lb/>des nach der Novelle vom Jahr 1816 zu bestra- 
<lb/>fen und ist es als in dem Willen des Gesetz- 
<lb/>gebers liegend nachgewiesen, daß der ausgezeich- 
<lb/>nete Betrug zweiten Grades, zu welchem der
<lb/>betrügerische Bankerott dritten Grades gehört,
<lb/>dem ausgezeichneten Diebstahl, welchen das StGB,
<lb/>ausgezeichneten Diebstahl dritter Klasse benannte,
<lb/>gleich bestraft werden soll, so ist es nothwendig
<lb/>und kann ohne Inkonsequenz nicht unterlassen wer- 
<lb/>den, die Strafe des ausgezeichneten Betrugs zwei- 
<lb/>ten Grades mit Einschluß des betrügerischen Ban-
<lb/>kerotts dritten Grades nach den in der Novelle
<lb/>vom I. 1816 für Bestrafung des ausgezeichneten
<lb/>Diebstahls vorgeschriebenen Normen zuzuerkennen.

<lb/>In der Praxis will man hie und da zum
<lb/>Beweise, daß auf den Betrug gegen das Eigen- 
<lb/>thum überhaupt, insbesondere aber auf den aus- 
<lb/>gezeichneten Betrug zweiten Grades noch immer
<lb/>die im Strafgesetzbuche angedrohten Strafen anzu-
</p>
               <p>

                  <lb/>27) Die im Art. 278 angedrohte weitere Strafe der Un- 
<lb/>fähigkeit zu Aemtern u. s. w. bleibt, man mag die Ar- 
<lb/>beitshausstrafe nach dem StGB, oder nach der No- 
<lb/>velle znmessen, hat also auf unsere Frage keinen Ein- 
<lb/>fluß.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0479.tif"
                   n="41"
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               <p>

                  <lb/>Bestrafung des Betrugs. Diebstahls-Novelle v 1816. 41

<lb/>wenden seien, sich auf die lithographkrten Reskripte
<lb/>Nr. 131 u. 133 vom 4. u. 12. Mai 1816 beru- 
<lb/>fen, wo nur wegen der Diebstähle, nicht aber we- 
<lb/>gen des Betrugs eine Revision der bereits rechts- 
<lb/>kräftigen und. noch nicht vollständig vollzogenen
<lb/>Straferkenntnisie zum Behuf der Begnadigung an- 
<lb/>geordnet, wegen des Betrugs aber bemerkt wurde,
<lb/>daß hierüber besondere Gesetze Nachfolgen werden:
<lb/>man folgert hieraus, daß wenn der Gesetzgeber
<lb/>auch die im Strafgesetzbuch für den Betrug fest- 
<lb/>gesetzten Strafen für zu hoch gehalten und den
<lb/>Willen gehabt hätte, den Betrug am Eigenthum
<lb/>auch ferner gleich dem Diebstahl, somit jetzt nach
<lb/>dem neuen Gesetze bestrafen zu lassen, er auch die
<lb/>noch nicht gänzlich vollzogenen Straferkenntnisse
<lb/>wegen Betrugs zum Behuf der Begnadigung hätte
<lb/>reviviren lassen und statt der Hinweisung auf künf- 
<lb/>tige Gesetze über den Betrug sogleich auf die Novelle
<lb/>gegen den Diebstahl hingewiesen hätte. Daß nun
<lb/>aber diese ganze Deduktion unbegründet ist, und daß
<lb/>die lithographirten Novellen 131 und 133 nur von
<lb/>Begnadigungsanträgen wegen des Diebstahls han- 
<lb/>deln und die Anwendbarkeit des Gesetzes vom Jahr
<lb/>1816 auf den Betrug nicht ausschließen, das ist
<lb/>schon von Gönner und Schmidt lein 28), von
<lb/>denen der erstere das Gesetz v. I. 1816 redigirte,
<lb/>gesagt und geht insbesondere aus Folgendem hervor:
<lb/>Das Gesetz vom 25. März 1816 hatte seine Veran- 
<lb/>lassung in der Betrachtung, daß das Strafgesetzbuch
<lb/>oft zu hohe Strafen androhe und daß die Folge
<lb/>hievon am empfindlichsten bei dem Diebstahl sich
<lb/>äußere, welcher das am häufigsten vorkommende
<lb/>Verbrechen ist, so daß die Strafanstalten durch
<lb/>Diebe zu sehr überfüllt wurden. Deshalb wurden
</p>
               <p>

                  <lb/>28) Jahrbücher Bd. III, S. 178.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0480.tif"
                   n="42"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0480--><p/>
               <p>

                  <lb/>42 Bestrafung des Betrugs. Diebstahls-Novelle v. 1816.


<lb/>vorAllem die Gesetze wider den Diebstahl revkdirt^)
<lb/>und um in den Strafanstalten aufzuräumen, revidirte
<lb/>man die im Vollzug befindlichen auf den Grund des
<lb/>Strafgesetzbuchs wegen Diebstahls erlassenen Er- 
<lb/>kenntnisse und begnadigte die früher verurtheilten
<lb/>Diebe nach den Grundsätzen des neuen Gesetzes.
<lb/>Die Gerichtshöfe fanden bald, daß, da der Betrug
<lb/>gegen das Eigenthum seiner Strafbarkeit nach vom
<lb/>Gesetzgeber dem Diebstahl gleich geachtet ist, das
<lb/>neue Gesetz wider den Diebstahl auch auf jene Ar- 
<lb/>ten des Betrugs anzuwenden und daß es billig sei,
<lb/>auch die noch nicht gänzlich vollzogenen auf dem
<lb/>Grund des Strafgesetzbuchs wegen Betrugs erlasse- 
<lb/>nen Straferkenntnisse einer Revision zum Behuf der
<lb/>Begnadigung unter Anwendung des neuen Gesetzes
<lb/>zu unterwerfen. Die Gesetzgebung aber vertröstete
<lb/>auf neue Gesetze wegen des Betrugs und fand, da
<lb/>die Anzahl der Betrüger in den Strafanstalten (wie
<lb/>das gewöhnlich der Fall ist) so lästig nicht war wie
<lb/>die Anzahl der Diebe, eine Revision der Strafer- 
<lb/>kenntnisse gegen die Betrüger nicht für dringend,
<lb/>ausgenommen wenn der Verurtheilte zugleich wegen
<lb/>Diebstahls und Betrugs verurtheilt war.
<lb/>Schon darin, daß in solchem Falle auch die Revi- 
<lb/>sion zur Begnadigung wegen Betrugs statt fand,
<lb/>liegt eine Anerkennung des Gesetzgebers, daß mit
<lb/>der Strafe des Diebstahls auch die Strafe des Be- 
<lb/>trugs als herabgesetzt betrachtet wurde und wenn
<lb/>der Gesetzgeber damals nicht gleich erklärte, das
<lb/>neue Gesetz wider den Diebstahl fei auch auf den
<lb/>Betrug anzuwenden, so liegt der Grund dieser
<lb/>Zögerung und des Vorbehalts eines neuen Gesetzes
<lb/>offenbar darin, daß, wie gegenwärtige Abhandlung
<lb/>zeigt, die Frage, auf welche Klassen des Ve-
</p>
               <p>

                  <lb/>2S) Gönner, im neuen Archiv des Krim. Rechts Vd. VIII,
<lb/>S. 1 ff.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0481.tif"
                   n="43"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0481--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bestrafung des Betrugs. Diebstahls-Novelle v. 1816. 43


<lb/>tr u gs das neue Gesetz wider den Diebstahl anwend- 
<lb/>bar zu erklären sei, eiüer vorsichtigen und umfassenden
<lb/>Prüfung bedurfte, also der Gesetzgeber nicht mit einer
<lb/>schnell gefaßten Entschließung durchgreifen, eben des- 
<lb/>halb aber auch die Revision der Straferkenntnisse
<lb/>wegen Betrugs um so mehr nicht anordnen wollte,
<lb/>als ihn eine übermäßige Zahl von Betrügern Ln
<lb/>den Strafhäusern zu den politischen Maßregeln der
<lb/>Begnadigung nicht drängte. Wenn spätere Minifte-
<lb/>rialreskripte die Ansicht aussprechen, das Gesetz vom
<lb/>25. März 1816 sei auf den Betrug nicht anzuwen- 
<lb/>den 3°), so darf man nicht vergessen, daß Ministe-
<lb/>rialreskripte keine Gesetze sind, daß jene Reskripte
<lb/>offenbar auf Jrrthum beruhten und daß selbst
<lb/>Gönner und Schmidtlein, welche damals bei
<lb/>der Gesetzgebungskommission waren, anerkennen, es
<lb/>könne keinem Zweifel unterliegen, daß die Strafe
<lb/>des Betrugs nach der Strafe des Diebstahls auszu- 
<lb/>messen 31) und daß in einzelnen Fällen die Strafe
<lb/>des Betrugs nach den Bestimmungen des Gesetzes
<lb/>vom 25. März 1816 zuzuerkennen ist 32). Daß jene
<lb/>Schriftsteller hiebei nicht ganz vom Standpunkte
<lb/>der Gesetzgebung ausgingen, und dadurch zu be- 
<lb/>schränkte Grundsätze aufstellten, wurde bereits oben
<lb/>bewiesen.

<lb/>Von der jetzt dargestellten und im Strafgesetz- 
<lb/>buch eben so wie in den Anmerkungen begründeten
<lb/>Regel, daß das Privatverbrechen und Vergehen des
<lb/>Betrugs am Eigenthum jetzt nach dem Gesetze vom
<lb/>Jahr 1816 zu bestrafen ist, müssen die Art. 389
<lb/>und 390 Th. I des StGB, ausgenommen werden,
<lb/>nach welchen heimliche Eingehung eines Geschäfts
</p>
               <p>

                  <lb/>20) Gönner nnd Schmidtlein, Jahrbücher, Bd. III,
<lb/>S. 178 Note.

<lb/>21) Vorbenannte Jahrbücher Bd. Hl, S. 181, Rote I.

<lb/>22) Ebendas. S. 182, 183.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0482.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0482--><p/>
               <p>

                  <lb/>44 Bestrafung des Betrugs. Diebstahls-Novelle v. 1816.

<lb/>mit einem Dispositionsunfähigen zu dessen Nachtheil
<lb/>und Eingehung eines Rechtsgeschäfts von Seite ei- 
<lb/>nes Dispositionsunfähigen unter betrn glich er Ver- 
<lb/>schweigung oder Abläugnung dieser Eigenschaft mit
<lb/>einem Andern zu dessen Nachthcil jederzeit als
<lb/>Vergehen gestraft werden sollen^). Hier hat
<lb/>schon das Strafgesetzbuch den Grundsatz verlassen,
<lb/>daß der Betrug parallel mit dem Diebstahl zu be- 
<lb/>strafen sei: es kann also davon, daß diesem Grund- 
<lb/>sätze gemäß auf diese zwei besonderen Arten des
<lb/>Betrugs das Gesetz v. I. 1816 wider den Dieb- 
<lb/>stahl anzuwenden wäre, gar keine Rede sein. —

<lb/>Das Privatverbrechen des Betrugs gegen
<lb/>die Person läßt llch, soweit es nur gegen die
<lb/>Person oder doch nicht vorzüglich auch mit wider
<lb/>das Eigenthum gerichtet ist, in Beziehung auf die
<lb/>Strafbarkeit gar nicht mit dem Diebstahl verglei- 
<lb/>chen, welcher immer nur gegen das Eigenthum
<lb/>seine Richtung hat. Es gibt aber auch Betrüge- 
<lb/>reien an der Person, welche ihrer Tendenz nach
<lb/>auch auf das Eigenthum sich beziehen und inso- 
<lb/>weit dieses der Fall ist, kann man die Strafbar- 
<lb/>keit auch parallel mit der Strafbarkeit des Dieb- 
<lb/>stahls festsetzen, jedoch in der Art, daß der Ge- 
<lb/>setzgeber bei Festsetzung der Strafe doppelte Rück- 
<lb/>sicht nimmt, einmal auf den Angriff gegen die
<lb/>Person und einmal auf den Angriff gegen das
<lb/>Eigenthum.

<lb/>Wirklich hat auch das StGB, einzelne Be- 
<lb/>trügereien gegen die Person nach solchen Rücksich- 
<lb/>ten mit Strafe bedroht. Es hat nämlich die heim- 
<lb/>liche Verlassung des Ehegatten, den man durch
<lb/>Betrug zur Ehe mit sich verleitet hatte, im Art,
<lb/>281 und eben so die Entziehung des Familienstan- 
<lb/>des im Art. 282.
</p>
               <p>

                  <lb/>33) S. hierüber Bl. f. RA. Bd. XU, S. &lt;11.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0483.tif"
                   n="45"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0483--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bestrafung des Betrugs. Diebstahls-Novelle v. 1816. 45

<lb/>a) jedenfalls mit ein bis dreijährigem Arbeits- 
<lb/>hause belegt, außerdem aber noch

<lb/>b) für den Fall einer Schadensstiftung oder
<lb/>der Erlangung eines Gewinns eine Erhö- 
<lb/>hung dieser Strafe nach demselben Maßstabe
<lb/>angeordnet, welcher nach Art. 220 beim
<lb/>ausgezeichneten Diebstahl erster und zweiter
<lb/>Klasse und damit nach Art. 263 beim aus- 
<lb/>gezeichneten Betrug ersten Grades statt finden
<lb/>konnte.

<lb/>Wollte man hier statt der ganzen in den Ar- 
<lb/>tikeln 281 und 282 angedrohten Strafe nur die
<lb/>im Gesetze v. I. 1816 mit Abschaffung der Strafe
<lb/>des Art. 220 (und 263) für den Diebstahl unter
<lb/>erschwerenden Umständen festgesetzte Strafe anwen-
<lb/>den, so würde man vergessen, daß die in den Ar- 
<lb/>tikeln 281 und 282 auf jeden Fall festgesetzte ein
<lb/>bis dreijährige Arbeitshausstrafe nur den Betrug
<lb/>gegen die Person trifft. Es kann also unsre Frage
<lb/>nur für die Erhöhung jener ein bis dreijährigen
<lb/>Arbeitshausstrafe gelten, welche für den Fall einer
<lb/>Schadensstiftung oder Gewinnserlangung eintreten
<lb/>soll. Diese Erhöhung betrifft nur den Betrug gegen
<lb/>das Eigenthum und da der Gesetzgeber diesen
<lb/>Betrug gleich dem Diebstahl strafbar erklärt und
<lb/>diese Erklärung nirgends zurückgenommen hat, so
<lb/>muß auch hier die nach Art. III. des Gesetzes
<lb/>v. I. 1816 für den Diebstahl unter erschwerenden
<lb/>Umständen statt findende Strafe angewendet wer- 
<lb/>den. Dieses wird nur in folgender Art geschehen
<lb/>müssen: 1) beträgt der gestiftete Schade oder der
<lb/>erlangte Gewinn nicht mehr denn 25 Gulden, so
<lb/>darf Die 1 bis 3jährige Arbeitshausstrafe gar nicht
<lb/>erhöht werden, weil ein so geringer Schade die
<lb/>Zuerkennung einer Arbeitshausstrafe nicht rechtfer- 
<lb/>tigt. 2) Beträgt die Summe des Schadens oder
<lb/>Gewinns mehr denn 25 Gulden, aber nicht über
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0484.tif"
                   n="46"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0484--><p/>
               <p>

                  <lb/>46 Bestrafung des Betrugs. Diebstahls-Novelle v. 1816.


<lb/>400 Gulden, so ist die ein bis dreijährige Arbeits- 
<lb/>hausstrafe um 2 bis 4 Jahre zu erhöhen; 3) be- 
<lb/>trägt jene Summe mehr denn 400 Gulden, so recht- 
<lb/>fertigt sich zwar an sich eine Erhöhung von 4 bis
<lb/>8 Jahren: da aber die Konkurrenz von Verbre- 
<lb/>chen und eben so auch hier die Konkurrenz von
<lb/>Verbrechen wider die Person und wider das Eigen- 
<lb/>thum eine Ueberschreitung des Maximums der Ar-
<lb/>beitshausftrafe nicht erlaubt^), ja die Art. 281, 282
<lb/>nur ein Maximum von 8 Jahren ohne Schärfung
<lb/>zulassen, so darf dieses Maximum nicht überschritten
<lb/>und eine Schärfung nicht angeordnet werden.

<lb/>Da wo das StGB, die Strafe des Betrugs
<lb/>gegen die Person ohne besondere Berücksichtigung
<lb/>eines gestifteten Schadens oder eines erlangten Ge- 
<lb/>winns feftsetzt, kann von Anwendung des Gesetzes
<lb/>v. I. 1816 keine Rede sein, weil die Objekte dieser
<lb/>Betrügereien gegen jene wider das Eigenthum von
<lb/>so großer Verschiedenheit sind, daß sie einen gleich- 
<lb/>artigen Maßstab gar nicht bieten können. Es ist
<lb/>dieses der Fall bei der außergerichtlichen Verläum-
<lb/>dung, Art. 286, 287; bei der gerichtlichen Ver-
<lb/>läumdung durch falsche Denunziation; Art. 288,
<lb/>289; bei jenen Fällen der gerichtlichen Verläum- 
<lb/>dung durch falsches eidliches Zeugniß, welche in
<lb/>den Art. 291, 292 mit besonderer Strafe belegt
<lb/>sind und bei der diesen Fällen im Art. 293 gleich- 
<lb/>gestellten gerichtlichen Verläumdung durch Urkun- 
<lb/>denfälschung^^).

<lb/>Jene Fälle der gerichtlichen Verläumdung durch
<lb/>falsches eidliches Zeugniß und durch Urkundenfäl- 
<lb/>schung, welche nicht gemäß Art. 291 bis 293 mit
<lb/>besonderer Strafe belegt sind, sondern vermöge
</p>
               <p>

                  <lb/>34) StGB. I, 109.

<lb/>353 Die Praxis des obersten Gerichtshofs bezweifelt dieses
<lb/>auch nicht. OAGE. ISöHm, 326*3/m, 18928/29.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084660_14+1849_0485.tif"
                n="47"
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            <div xml:id="d19027e47112">
               <head>Mittheilung aus der Praxis</head>
               <div xml:id="d19027e47117" type="section" subtype="Sonstiges">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Rechtsmittel in Strafsachen. Nothfrist</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0485--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Rechtsmittel in Strafsachen. Nothfrist. 47


<lb/>Art. 290 nach Vorschrift des Art. 269 gestraft
<lb/>werden sollen, müssen, weil dieser Art. 269 die
<lb/>Strafe nicht ausdrückt, sondern auf Art. 265 hin- 
<lb/>weist, aus denselben Gründen, welche oben S. 37
<lb/>bei der Strafe des ausgezeichneten Betrugs zwei- 
<lb/>ten Grads angegeben worden, jetzt nach Art. VII.
<lb/>des Gesetzes v. I. 1816 bestraft werden^).

<lb/>Arnold.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mittheilung aus der Prans.

<lb/>Rechtsmittel in Strafsachen. Nothfrist.

<lb/>Der hierüber ergangene Ausspruch des ober- 
<lb/>sten Gerichtshofs (s. oben EB. S. 15) wurde in
<lb/>einer der beiden am 26. Febr. in dieser Beziehung
<lb/>gleichförmig abgeurtheilten Rechtssachen folgender- 
<lb/>maßen motivirt:

<lb/>„Im Absätze 1 des Art. 61 ist die vier und
<lb/>zwanzigstündige Frist ganz allgemein und ohne ir- 
<lb/>gend eine nähere Bestimmung festgesetzt; sie kann
<lb/>daher an sich nur so verstanden werden, daß sie
<lb/>von der richteramtlichen Entschließung an, für de- 
<lb/>ren Anfechtung sie anberaumt ist, beginnt. Ganz
<lb/>abweichend von dieser ganz allgemeinen Anordnung
<lb/>kommt im Abs. 2 bezüglich der dem Beschuldigten
<lb/>eingeräumten dreitägigen Frist der Zusatz vor: „von
<lb/>der Eröffnung des Beschlusses an gerechnet", wel- 
<lb/>cher Zusatz aber seines Zusammenhanges und sei- 
<lb/>ner Stellung wegen, nicht ohne weiters auch auf
<lb/>die Beschwerdeanmeldung des Staatsanwalts be- 
<lb/>zogen werden kann. Dem Staatsanwalts muß.
</p>
                  <p>

                     <lb/>2b) Die Praxis laßt es indessen — freilich ohne hinreichen- 
<lb/>den Grund — gewöhnlich bei der Strafe des Art. 263,
<lb/>weil dort die Strafe von 4 bis 8 Jahren ansgedrückt
<lb/>ist. OAGE. 329/30, 139 n/28, 9929/30&gt;
</p>
                  <pb facs="2084660_14+1849_0486.tif"
                      n="48"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0486--><p/>
                  <p>

                     <lb/>48 Rechtsmittel in Strafsachen. Nothfrist.

<lb/>UM von dem ihm zustehenden Rechtsmittel Gebrauch
<lb/>machen zu können, allerdings die richterliche Ent- 
<lb/>scheidung, welche der Anfechtung unterliegt, nach
<lb/>Form und Inhalt bekannt sein. Allein hiezu be- 
<lb/>darf es nicht, wie bei dem Angeschuldigten, einer
<lb/>formellen Eröffnung des Beschlusses; denn als Or- 
<lb/>gan und Mitglied des Gerichtes, bei welchem er
<lb/>aufgestellt ist, befindet er sich in der Lage, von
<lb/>den auf seine An- und Vorträge in geheimer Si- 
<lb/>tzung erlassenen Entscheidungen sogleich die erfor- 
<lb/>derliche Mittheilung erlangen zu können; jeder- 
<lb/>zeit kann das Ergebniß der Berathungen, wie es
<lb/>der Protokollführer urkundlich festgestellt hat, von
<lb/>ihm eingesehen, beziehungsweise die sofortige Kund- 
<lb/>gebung dieses Ergebnisses durch den Protokollführer
<lb/>an ihn bethätiget werden. Die Eröffnung des
<lb/>Beschlusses an den Staatsanwalt fällt also mit
<lb/>der Beschlußfassung selbst gewissermaßen zusammen,
<lb/>während der Angeschuldigte, der außerhalb des
<lb/>Gerichtes und dem Staatsanwalte, als verfolgen- 
<lb/>der Behörde gegenübersteht, eine besondere Kund- 
<lb/>machung des Beschlusses, gegen den er mit einer
<lb/>Beschwerde auftreten kann, zu erwarten berechtiget
<lb/>ist. — Daß dieser Gesichtspunkt bei der in Frage
<lb/>stehenden Verfügung wirklich der leitende war, er- 
<lb/>gibt sich außer verschiedenen Bestimmungen des
<lb/>neuen Gesetzes über die Stellung und Funktionen
<lb/>der Staatsanwaltschaft insbesondere auch aus den
<lb/>Motiven zu Art. 61. a. a. O., welche wörtlich da- 
<lb/>hin lauten:

<lb/>„dem Angeschuldigten muß, da er nicht in
<lb/>„allen Fällen an dem Gerichtssitze anwesend
<lb/>„ist, zur Ergreifung der Berufung eine län-
<lb/>„gere Frist, als dem Staatsanwalte, wel-
<lb/>„chem die Einsicht der Akten zu je-
<lb/>„der Zeit möglich ist, eingeräumt wer- 
<lb/>den.""
</p>

               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084660_14+1849_0487.tif"
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         <div xml:id="d19027e47306" n="Ergänzungsblatt No. 4.">
      
            <head>Juni 1849</head>
            <div xml:id="d19027e47311" ana="scope_-_49-55" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zur Anwendung des neuen Strafprozeßgesetzes</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0487--><p/>
               <p>

                  <lb/>Blätter
</p>
               <p>

                  <lb/>für
</p>
               <p>

                  <lb/>Nechtsanivendung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Grgänzungsvlatt Wr. 4.
</p>
               <p>

                  <lb/>Juni 1840,
</p>
               <p>

                  <lb/>Zur Anwendung -es neuen Strafprozeßgefetzes.
</p>
               <p>

                  <lb/>I.

<lb/>Darf das zu den VorunLerfuchungsakLen abge- 
<lb/>legte Geständniß des Angeklagten in der mündlichen
<lb/>Hauptverhandlung abgelesen werden?

<lb/>Bei einigen Kreis- und Stadtgerichten wurde
<lb/>diese Frage verneint.

<lb/>Dagegen geschah die Ablesung in der am
<lb/>6. März d. Js. vor dem Schwurgerichtshofe von
<lb/>Oberbayern Kattgehabten öffentlichen Verhandlung
<lb/>gegen Georg Perthold von Argeth wegen Verbre- 
<lb/>chens des Raubes IV. Grades.

<lb/>Mit Recht. — Wie, wenn das Geständniß
<lb/>in einem zu Gerichtshänden gekommenen Briefe nie- 
<lb/>dergelegt wäre, welchen der Angeklagte an einen
<lb/>Freund geschrieben hat, wer würde zweifeln, daß
<lb/>dieser Brief zu jenen Gegenständen gehört, welche —
<lb/>auf das Verbrechen Bezug habend und zur Ueber-
<lb/>weisung dienlich (pieves relatives an äslit et
<lb/>ponvant servir ä eouvietion), —

<lb/>StrPrG. v. 10. Nov. 1848. Art. 165. Abs. 2.
<lb/>6oäe ä'instr. er. Art. 320
<lb/>in der Hauptverhandlung dem Angeklagten vorge- 
<lb/>zeigt und, — weil Beweisgründe, — natürlich auch


<lb/>XIV.
</p>
               <pb facs="2084660_14+1849_0488.tif"
                   n="50"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0488--><p/>
               <p>

                  <lb/>50 Zur Anwendung des neuen Strafprozeßgesetzes.

<lb/>zur Kenntniß des urtheilenden Richters gelangen
<lb/>müssen?

<lb/>Was aber von einem in Schrift gebrachten
<lb/>außergerichtlichen Geständniße gilt, warum soll das
<lb/>nicht ebenso von einer durch den Angeklagten unter- 
<lb/>schriebenen gerichtlichen Urkunde des nämlichen In- 
<lb/>haltes gelten?

<lb/>Aber auch abgesehen hievon liegt es in der
<lb/>diskretionären Gewalt des Präsidenten,

<lb/>(StrPrGes. v. lO.Nov. 1848. Art. 141. vgl.
<lb/>303. Code d’instr. er. Art. 268. 269.)
<lb/>daß er die Vorlesung des zu den Voruntersuchungs- 
<lb/>akten abgelegten Geständnißes in der Hauptverhand- 
<lb/>lung verfügen kann.

<lb/>Juge, que le prdsident de la cour d’assi-
<lb/>ses peut, en vertu de son pouvoir discre-
<lb/>tionnaire, ordonner la lecture publique des
<lb/>interrogatoires subis, et des revelations
<lb/>faites par un coaccuse dec^de et eondamne
<lb/>comme coupable de meme crime que ce-
<lb/>lui qui est impute ä l’individu soumis aux
<lb/>debats. 14 aout 1817. er. r. D alloz, dict.
<lb/>tome 1er 2e livr. p 765 n. 893.

<lb/>Juge, qu’il ne resuite pas de moyen de
<lb/>cassation de ce qu’il a ete fait lecture,
<lb/>aux debats de la cour d’assises, des inter-
<lb/>rogatoires ecrits de l’aecuse et de ceux
<lb/>d’un coaccuse decede pendant Mnstruction.
<lb/>3.Sept. 1812. er. r. Dalloz ib. r. 892.

<lb/>Juge, que l’art. 313. C. intr. c. ordon-
<lb/>nant la lecture de l’arret de renvoi et de
<lb/>l’acte d’accusation, n’est point limitatif, et
<lb/>ne contient point defense de lire les in- 
<lb/>terrogatoires des accuses. 22. Juin 1820.
<lb/>er. r. Dalloz ib. n. 891.

<lb/>Vgl. daselbst noch n. 894—890. 898. 901.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0489.tif"
                   n="51"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0489--><p/>
               <p>

                  <lb/>Zur Anwendung des neuen StrafprozeHgesetzes. 51

<lb/>sodann pag. 762. n. 805. und tome 5e Ire
<lb/>du Suppl. p.290. n. 813. 5° p.291. n.896.

<lb/>Und auch in anderen Ländern, in welchen die
<lb/>Mündlichkeit des Strafverfahrens gilt, wird das
<lb/>zu den Voruntersuchungsakten abgelegte Geständniß
<lb/>in der Hauptverhandlung abgelesen. So in Eng- 
<lb/>land und Amerika.

<lb/>Mittermaier, das deutsche Strafverfahrenrc.

<lb/>4. Aufl. Th. II. §. 155. S. 279. §. 163.

<lb/>S.347. 348. not. 8.

<lb/>So auch in Baden, wo die StrPrO. vom
<lb/>6. März 1845 in §.241. Abs. 2. verordnet: „Das
<lb/>„Gericht hat bei der Urtheilsfällung nur auf das
<lb/>„Rücksicht zu nehmen, was in der Schlußver-
<lb/>„hand lung vorgekommen ist;" wo es aber gleich- 
<lb/>wohl nicht als Verstoß gegen den Grundsatz der
<lb/>Mündlichkeit angesehen wird, wenn ein Geständniß
<lb/>der befraglicheu Art in der Schlußverhandlung vor- 
<lb/>gelesen und vom urtheitenden Richter berücksichtiget
<lb/>wird.

<lb/>Diskussion in der H. bad. Kammer 1844.
<lb/>66.Sitzung bei Thilo. Die StrPrO. f. d. Groß- 
<lb/>herzogthum Baden. S. 196. 197. Vgl. §. 253.
<lb/>der StrPrO.

<lb/>II.

<lb/>Darf der Vertheidiger vor den Geschwornen
<lb/>von der Strafe sprechen?

<lb/>In der am 6. März d. Js. vor dem Schwur- 
<lb/>gerichtshofe von Oberbayern stattgehabten Verhand- 
<lb/>lung gegen Georg Perthold von Argeth wegen Rau- 
<lb/>bes IV. Grades glaubte der Vertheidiger die Ge- 
<lb/>schwornen auf die Größe der Strafe aufmerksam
<lb/>machen zu dürfen, mit welcher das bezeichnet Ver- 
<lb/>brechen bedroht ist.

<lb/>Der Präsident untersagte das.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0490.tif"
                   n="52"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0490--><p/>
               <p>

                  <lb/>52 Zur Anwendung des neuen Strafprozeßgesetzes.

<lb/>Mit Recht.

<lb/>„Was die Geschwornen durchaus nicht ver-
<lb/>„gessen dürfen, ist, daß sich ihre ganze Berathschla-
<lb/>„gung auf die Anklage beschränkt. Nur auf die
<lb/>„Thatumstände, welche der Anklage zum Grunde lie-
<lb/>„gen und damit im Zusammenhänge stehen, haben
<lb/>„sie ausschließlich ihr Augenmerk zu richten, und sie
<lb/>„fehlen gegen ihre erste Pflicht, wenn sie an die
<lb/>„Verfügungen der Strafgesetze zurückdenken und die
<lb/>„Folgen in Betracht ziehen, welche die von ihnen
<lb/>„abzugebende Erklärung in Beziehung auf den An-
<lb/>„geklagten haben mag. Ihre Sendung hat weder
<lb/>„die gerichtliche Verfolgung noch die Bestrafung der
<lb/>„Verbrechen zum Gegenstände; ihr Beruf ist nur,
<lb/>„die Frage zu entscheiden, ob der Angeklagte des
<lb/>„Verbrechens, das man ihm zur Last legt, schuldig
<lb/>„sei oder nicht."

<lb/>Gestützt auf diese Anleitung des Art. 342 des
<lb/>Code d’instr. er. hat man es in Frankreich, be- 
<lb/>vor das System der „mildernden Um- 
<lb/>stände" eingeführt wurde, für unzuläßig gehal- 
<lb/>ten, daß vor den Geschwornen über die Strafe ge- 
<lb/>sprochen werde.

<lb/>„La loi ne contient pas de defenses ä ce
<lb/>„sujet; mais l’instruction aux jures, inseree
<lb/>„dans l’art. 342. du Code d’instr. er., leur dit,
<lb/>„qu’ils manquent ä leur premier devoir lors-
<lb/>„qu’ils pensent aux dispositions de lois pena- 
<lb/>tes. Et de lä on a justement induit la de- 
<lb/>fense aux avocats d’entretenir le jury de ce
<lb/>„a quoi il ne doit pas songer.

<lb/>„Q,uand le jury ne pronon^ait que sur
<lb/>„l’existence du fait, il devait etre interdit de
<lb/>„lui parier de la peine a infliger a ce fait,
<lb/>„puisque e’eüt dte troubler sa convic-
<lb/>„tion, qui doit ötre une Operation de
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0491.tif"
                   n="53"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0491--><p/>
               <p>

                  <lb/>Zur Anwendung des neuen GtrafprozeßgefetzeS. 53

<lb/>„1 esprit, par 1'dmotiou, qu! est un
<lb/>„mouveinent du coeur.“

<lb/>Mo lenes, traite pratique des fonctions
<lb/>de procureur du roi. T. I pag. 415.
<lb/>417. 418.

<lb/>Das Verbot, welches Art. 342 des Code
<lb/>d’instr. er. den Geschwornen in Betreff der Rück- 
<lb/>sichtnahme auf die Strafe ertheilt, gilt, wenn gleich
<lb/>nicht ausdrücklich ausgesprochen, auch nach unserem
<lb/>Strafprozeßgesetze vom Iv.Nov. 1848. Es folgt
<lb/>von selber aus dem Berufe der Geschwornen, ver- 
<lb/>möge dessen sie Richter, nicht Gesetzgeber der
<lb/>That sind, vermöge dessen sie ihre Pflicht verletzen
<lb/>würden, wenn sie, im Hinblicke auf die Härte des
<lb/>Strafgesetzes, freisprechen wollten, wo sie, ihrer
<lb/>Ueberzeugüng von der Schuld gemäß, verurtheilen
<lb/>sollten.

<lb/>StrPrGes. v. IV.Nov. 1848. Art. 110. 171.
<lb/>173. ff. 189. ff.

<lb/>Pixis, Anleitung zu den Verrichtungen der Ge- 
<lb/>schwornen rc. S.53. 54.

<lb/>Ist es aber unseren Geschwornen verboten, die
<lb/>richterliche Gewalt mit der gesetzgebenden zu ver- 
<lb/>mengen, auf die Strafe Rücksicht zu nehmen, welche
<lb/>dem „Schuldig" folgt, und vom Pfade der Wahr- 
<lb/>heit wegen der etwaigen Härte oder sonstigen Un- 
<lb/>angemessenheit des Strafgesetzes abzuweichen, —
<lb/>ist sodann unserer Strafprozeßgesetzgebung das Sy- 
<lb/>stem der „mildernden Umstände" unbekannt, so
<lb/>kann es auch nicht zuläßig sein, daß vor den Ge- 
<lb/>schwornen über die Strafe gesprochen, daß es ver- 
<lb/>sucht werde, ihre Ueberzeugung, die eine Arbeit des
<lb/>Verstandes ist, durch das Mittel der Rührung und
<lb/>Aufregung ihres Gemüthes zu verwirren, daß es
<lb/>versucht werde, die Geschwornen zu einer Verletzung
<lb/>ihrer beschwornen Pflichten zu verleiten. —

<lb/>R.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0492.tif"
                   n="54"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0492--><p/>
               <p>

                  <lb/>54
</p>
               <p>

                  <lb/>Erläut. zur neuen Strafprozeßordnung.
</p>
               <p>

                  <lb/>Erläuterungen -es Gesetzes vom 19. Nov. 1848, die
<lb/>Abänderungen -es Th. 11. -es Strafgesetzbuches vom
<lb/>Jahre 1813 betr.

<lb/>Vgl. Erg.-Bl. Nr. 1. S.7ff. u. Nr. 2. S. 26 ff.

<lb/>XV. Art. 91, 92, 99, vgl. mit Art. 85 u. 86.

<lb/>In einem Reskripte des k. Justizministeriums
<lb/>vom 39. April 1849 kommt vor:

<lb/>Der Regierungs-Präsident hat gemäß Art. 91
<lb/>des Gesetzes vom 19. November v. I. (Gesetzblatt
<lb/>Nr. 25) nicht allein vor der ersten Schwurgerichts- 
<lb/>sitzung, sondern vor jeder Schwurgerichts-Sitzung
<lb/>die vom Landrathe gefertigte Hauptliste dem Prä- 
<lb/>sidenten des Appellationsgerichts mitzutheilen. In
<lb/>dieser Hauptliste befinden sich gemäß Art. 99 Ab- 
<lb/>satz 2 des allegirten Gesetzes die Vormerkungen hin- 
<lb/>sichtlich derjenigen Geschwornen, welche in Folge
<lb/>des Art. 99 Abs. 1 loo. eit. ausgetreten sind.

<lb/>Gleichfalls wird dafür Sorge getragen werden,
<lb/>daß auch hinsichtlich derjenigen Geschwornen, welche
<lb/>während des Jahres mit Tod abgegangen sind,
<lb/>oder die zum Geschwornenamte erforderliche Be- 
<lb/>fähigung verloren haben, ähnliche Vormerkung auf
<lb/>der Hauptliste eingetragen werde.

<lb/>Wenn nun auch diese Vormerkung in Gemäß- 
<lb/>heit Art.85 und 86 des allegirten Gesetzes nicht
<lb/>hinreicht, um einen Geschwornen aus der Haupt- 
<lb/>liste zu streichen, so liegt es doch in der Natur der
<lb/>Sache, daß bei den in Gemäßheit Art. 91 und 92
<lb/>vorzunehmenden Handlungen die Namen dieser mit
<lb/>solchen Vormerkungen versehenen Geschwornen nicht
<lb/>in die Urne gelegt werden.

<lb/>Außer dem Falle einer durch den Regierungs-
<lb/>Präsidenten eingetragenen Vormerkung steht aber
<lb/>dem Appellationsgerichts-Präsidenten bei den vor- 
<lb/>zunehmenden Loosverhandlungen keine Kognition zu,
</p>

            </div>
            <pb facs="2084660_14+1849_0493.tif"
                n="55"
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            <div xml:id="d19027e47862">
               <head>Mittheilungen aus der Praxis</head>
               <div xml:id="d19027e47867" type="section" subtype="Sonstiges" n="1.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verletzung der Grundrechte</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0493--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Verletzung der Grundrechte. 55

<lb/>er hat alle Namen in die Urne zu legen, und dem
<lb/>Präsidenten des Schwurgerichtshofes bleibt es über- 
<lb/>lassen, bei der in Gemäßheit des Art. 83 vorzunehmen- 
<lb/>den Reduktion etwaige Jnkonvenienzen zu beseitigen,
<lb/>wie auch im äußersten Falle der Staatsanwalt
<lb/>durch das ihm zustehende Rekusationsrecht in den
<lb/>Stand gesetzt ist, allenfallsige Nullitäten zu ver- 
<lb/>hindern.

<lb/>XVI. Ausstellungen an untergebene Gerichte.

<lb/>In einem Reskripte des k. Justizministeriums
<lb/>vom 38. April 1848 wurde hierüber zur Entschlie- 
<lb/>ßung ertheilt:

<lb/>daß bis zur definitiven Einführung der Staats- 
<lb/>anwaltschaft etwaige in einem speziellen Straffalle
<lb/>von dem aburtheilenden appellationsgerichtlichen Se- 
<lb/>nate zur Mittheilung an ein untergebenes Kreis-
<lb/>und Stadtgericht beschlossene Bemerkungen oder
<lb/>Ausstellungen (entsprechend den Vorschriften der
<lb/>Art. 339, 253 und 289 Abs. 2 des Gesetzes vom
<lb/>18. November v. Jrs. Gesetzblatt Nr. 25) Ln das
<lb/>Protokoll aufzunehmen seien, und die sich darauf
<lb/>gründende, von dem Senatsvorstande zu konzipi-
<lb/>rende Entschließung unter Fertigung des k. Appel- 
<lb/>lationsgerichts an das treffende Kreis- und Stadt- 
<lb/>gericht zu erlassen sei.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mittheitnngen aus der Praris.

<lb/>1.

<lb/>Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verletzung der Grundrechte.

<lb/>Eine Verweisung in die öffentliche Sitzung eines
<lb/>Kreis - und Stadtgerichtes wurde als nichtig ange-
<lb/>fochten, weil die Sache nach §. 46 der Grundrechte
</p>
                  <pb facs="2084660_14+1849_0494.tif"
                      n="56"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0494--><p/>
                  <p>

                     <lb/>56
</p>
                  <p>

                     <lb/>Verletzung der Grundrechte.
</p>
                  <p>

                     <lb/>des deutschen Volkes (§. 179 der am 27.Märzl.I.
<lb/>beschlossenen Reichsverfassung) vor das Schwurge- 
<lb/>richt hätte verwiesen werden sollen. — Diese Be- 
<lb/>schwerde wurde als unbegründet verworfen, „weil
<lb/>der Richter nur nach kompetenzmäßig erlassenen und
<lb/>gehörig publizirten Gesetzen Recht zu sprechen hat.
<lb/>Nach Tit. VII. §. 2 der Verfassungsurkunde kann
<lb/>ohne Beirath und die Zustimmung der Stände des
<lb/>Königreichs kein allgemeines neues Gesetz, welches
<lb/>die Freiheit der Personen oder das Eigenthum der
<lb/>Staatsangehörigen betrifft, erlassen, noch ein schon
<lb/>bestehendes abgeändert, authentisch erläutert oder
<lb/>aufgehoben werden, und nach §. 36 wird zur allge- 
<lb/>meinen Gültigkeit eines solchen Gesetzes die Sank- 
<lb/>tion des Königs und die förmliche Publikation er- 
<lb/>fordert, welche letztere durch das Gesetzblatt zu ge- 
<lb/>schehen hat.

<lb/>K. Verordnung vom 29. Dez. 1817, Gesetzblatt
<lb/>von 1848 V. 5 f.

<lb/>Nur unter diesen Voraussetzungen hätten die
<lb/>von der Nationalversammlung beschlossenen und von
<lb/>dem Reichsverweser verkündeten „Grundrechte des
<lb/>deutschen Volkes" in Bayern Gesetzeskraft verlangen
<lb/>können, und so lange jene nicht erfüllt sind, kann
<lb/>das Reichsgesetz vom 21. Dez. 1848 für bayerische
<lb/>Richter nicht als bindend erachtet werden. Hierin
<lb/>konnte die örtliche Veröffentlichung des Rekchsgesetzes
<lb/>vom 27. Sept. 1848 im bayerischen Regierungs- 
<lb/>blatte von 1848 Stück 76 Seite 1281 ff. nichts
<lb/>ändern, da Abänderungen in den Bestimmungen der
<lb/>Verfassungsurkunde oder Zusätze zu derselben nach
<lb/>Tit. 16. §. 7 der Verfassungsurkunde nur mit Zu- 
<lb/>stimmung der Stände geschehen können. Hiernach
<lb/>konnte die Kompetenz zur Aburtheilung der fragli- 
<lb/>chen Styat1) sich nur nach der in Bayern bestehenden
</p>
                  <p>

                     <lb/>i) ES handelte sich von Verbrechen deS Tumultes.
</p>

               </div>
               <pb facs="2084660_14+1849_0495.tif"
                   n="57"
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               <div xml:id="d19027e48055" type="section" subtype="Sonstiges" n="2.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Nichtigkeitsbeschwerde wegen unrichtiger Gesetzanwendung</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
               <div xml:id="d19027e48064" type="section" subtype="Sonstiges" n="3.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Nichtigkeitsbeschwerde ohne Aufstellung besonderer Gründe</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0495--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Nichtigkeitsbeschwerde wegen um. Gefetzanwendung. 5T
</p>
                  <p>

                     <lb/>Strafgesetzgebung richten und durch die Nichtanwen- 
<lb/>dung einer in dieselbe noch nicht aufgenommenen
<lb/>Vorschrift eine Gesetzverletzung nicht begangen werden."
<lb/>Erk. des obersten Gerichtshofs vom 14. April

<lb/>1849 Nr. 12.
</p>
                  <p>

                     <lb/>2.

<lb/>Nichtigkeitsbeschwerde wegen unrichtiger Gesetzanwendung.

<lb/>In der Untersuchungssache gegen Nießle von
<lb/>München wegen nächsten Versuches zum Hochverrath,
<lb/>war vom Appell.-Gerichte zu Freising in Erwägung,
<lb/>daß keine hinreichenden Beweismittel vorliegen, welche
<lb/>die Verurtheilung des Beschuldigten erwarten lassen,
<lb/>in Gemäßheit der Art. 49 Abs. 5, Art. 55 Abs. 1,
<lb/>und Art. 63 des Gesetzes vom 10. Nov. 1848 auf
<lb/>Einstellung des Strafverfahrens erkannt worden.
<lb/>Hiegegen ergriff der Staatsanwalt wegen unrichti- 
<lb/>ger Gesetzanwendung zufolge Art. 66 Nr. 1 a. a.O.
<lb/>das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde. — Bei
<lb/>Prüfung dieser Beschwerde ergab sich, daß die Ent- 
<lb/>scheidung des Appellationsgerichts das Ergebniß der
<lb/>Würdigung der vorliegenden Beweismit- 
<lb/>tel war, und keineswegs, wie die zuletzt angeführte
<lb/>Gesetzstelle voraussetzt, eine unrichtige Anwendung
<lb/>des Gesetzes bezüglich der in Frage stehenden That
<lb/>enthält. Demzufolge wurde die Nichtigkeitsbeschwerde
<lb/>als unbegründet verworfen. Erk. des obersten Ge- 
<lb/>richtshofs vom 23. Febr. 1849.

<lb/>3.

<lb/>Nichtigkeitsbeschwerde ohne Aufstellung besonderer Gründe.

<lb/>Gegen die Verweisung einer Untersuchungssache
<lb/>in die öffentliche Sitzung des Kreis - und Stadtge- 
<lb/>richts wurde, nachdem die Berufung erfolglos ge- 
<lb/>blieben, die Nichtigkeitsbeschwerde an den obersten
<lb/>Gerichtshof ergriffen, und zwar ohne Bezeich-
</p>
                  <pb facs="2084660_14+1849_0496.tif"
                      n="58"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0496--><p/>
                  <p>

                     <lb/>58 Nichtigkeitsbeschwerde ohne Motivirung.

<lb/>nung oder nähere Ausführung eines gesetz- 
<lb/>lichen Nichtigkeitsgrundes. Die Beschwerde
<lb/>wurde verworfen. Motive: „Nach Abs. 2 des Art.
<lb/>66 im Gesetze vom 16. Nov. 1848, die Abänderun- 
<lb/>gen des II. Theiles des St. G. B. von 1816 be- 
<lb/>treffend, könne der Angeschuldigte die Nichtigkeitsbe- 
<lb/>schwerde aus einem der unter Ziffer 1 bis 6 des
<lb/>gedachten Artikels angeführten Grunde zwar auch
<lb/>in dem Falle erheben, wenn, wie vorliegend, die
<lb/>Sache in die öffentliche Sitzung des Kreis - und
<lb/>Stadtgerichts mit dem Beisatze, daß wegen eines
<lb/>Verbrechens zu verfahren sei, verwiesen wurde; es
<lb/>wird aber dabei vorausgesetzt, daß der Grund oder
<lb/>die Gründe, auf welche die Beschwerde gestützt wer- 
<lb/>den will, ausdrücklich bezeichnet und hervorgehoben
<lb/>werden. Schon die Natur der Sache fordert die
<lb/>spezielle Begründung der gegen richterliche Verfü- 
<lb/>gungen gegebenen Rechtsmittel. Daß einer solchen
<lb/>Begründung namentlich auch die dem Angeschuldig- 
<lb/>ten gegen ein Verweisungserkenntniß der vorliegen- 
<lb/>den Art gestattete Nichtigkeitsbeschwerde nicht erman- 
<lb/>geln dürfe, ergibt sich nothwendig aus der Bestim- 
<lb/>mung in Abs. 2 Nr. I des Art. 245 des Gesetzes
<lb/>vom 16. Nov. 1848. Indem nämlich dort in dem
<lb/>Falle, wenn der Angeklagte die Punkte seiner Nich- 
<lb/>tigkeitsbeschwerde nicht näher bezeichnet, oder wegen
<lb/>einer im Verfahren oder bei Schöpfung des Wahr- 
<lb/>spruches vorgekommenen Formverletzung Beschwerde
<lb/>erhoben hat, der oberste Gerichtshof zur Offizial- 
<lb/>prüfung darüber, ob jede wesentliche Förmlich- 
<lb/>keit des Prozesses beobachtet und ob das Gesetz
<lb/>richtig angewendet worden sei, nur in Bezug auf
<lb/>die gegen Urtheile der Schwurgerichtshöfe erhobe- 
<lb/>nen Nichtigkeitsbeschwerden verpflichtet wird, ist
<lb/>diese Offizialprüfung folgerecht in Hinsicht der übri- 
<lb/>gen Nichtigkeitsbeschwerden des Beschuldigten, und
<lb/>somit insbesondere auch hinsichtlich der demselben
</p>

               </div>
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                   n="59"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Beleidigung der Amtsehre unter Beamten</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084660_14+1849_0497--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Beleidigung der AmtSehre unter Beamten.
</p>
                  <p>

                     <lb/>gegen das Verweisung surt hei! zustehenden Be- 
<lb/>schwerde von selbst ausgeschlossen."

<lb/>Erk. des obersten Gerichtshofs vom 24. April

<lb/>4849 Nr. 16.

<lb/>Einer andern Ansicht folgte der oberste Gerichtshof
<lb/>— in Bezug auf Nichtigkeitsbeschwerde gegen Beru-
<lb/>fungs-Enderkenntn iss e der Appel lationsge-
<lb/>richte —in einer Entscheidung vom 39. April (Nr.
<lb/>29), in deren Motiven vorkommt: „Vorliegend hat der
<lb/>Beschuldigte die Nichtigkeitsbeschwerde zwar nur im
<lb/>Allgemeinen angemeldet und besondere Nichtigkeits- 
<lb/>gründe nicht bezeichnet; dies entbindet jedoch den ober- 
<lb/>sten Gerichtshof nicht, in die Würdigung der Frage,
<lb/>ob eine Nichtigkeit vorliege oder nicht, einzugehen,
<lb/>da sich nach Art. 363 des erwähnten Gesetzes das
<lb/>Verfahren und die Entscheidung über die auch hier
<lb/>zugelassene Nichtigkeitsbeschwerde nach den über die
<lb/>Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Urtheile der Schwur- 
<lb/>gerichtshöfe gegebenen Vorschriften richtet, also ins- 
<lb/>besondere auch die auf letztere Urtheile bezügliche
<lb/>Bestimmung des Art. 245 Abs. 2 Nr. 1 in analoge
<lb/>Anwendung kommt, gemäß welcher unter anderen
<lb/>auch in dem Falle, wenn der Angeklagte die Be- 
<lb/>schwerdepunkte nicht näher bezeichnet, der oberste
<lb/>Gerichtshof von Amtswegen zu prüfen hat, ob jede
<lb/>wesentliche Förmlichkeit beobachtet, und ob das Ge- 
<lb/>setz richtig angewendet worden sei."

<lb/>4.

<lb/>Beleidigung der AmtSehre unter Beamten.

<lb/>In den Motiven einer Entscheidung des ober- 
<lb/>sten Gerichtshofs vom 13. April 1849 (Nr. 19)
<lb/>kommt hierüber vor: „Die Erreichung des Staats- 
<lb/>zweckes erfordert nicht blos, daß die Unterthanen
<lb/>der Obrigkeit und ihren Anordnungen den schuldi- 
<lb/>gen Gehorsam leisten, sondern auch, daß die Ehr- 
<lb/>furcht, welche der Würde des Staatsamts gebührt.
</p>
               </div>
               <pb facs="2084660_14+1849_0498.tif"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Tumult. Begünstigung</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084660_14+1849_0498--><p/>
                  <p>

                     <lb/>60
</p>
                  <p>

                     <lb/>Tumult. Begünstigung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>in den Trägem derselben, den Staatsbeamten, nicht
<lb/>vorsätzlich verletzt wird, und das bayerische Straf- 
<lb/>gesetzbuch betrachtet eine Beleidigung derselben Ln
<lb/>Amtssachen als einen Angriff gegen die Ehre des
<lb/>Staates, selbst. Art. 405 Th. I des St. G. B. —
<lb/>Hieraus folgt, daß der Gesetzgeber hier zunächst
<lb/>nur das Verhältniß zwischen den Behörden und
<lb/>den Untergebenen im Auge hatte, und daß, wenn
<lb/>die Behörden selbst in ihrem amtlichen Verkehr die
<lb/>dem Amte gebührende Achtung gegenseitig verletzen,
<lb/>dies wohl disziplinäre Ahndung von Seite der Vor- 
<lb/>gesetzten Stellen zur Folge haben kann, eine Belei- 
<lb/>digung der Amtsehre aber nur dann gegeben ist,
<lb/>wenn der Beamte das Subordinationsver-
<lb/>hältniß auf solche Weise verletzt. Art. 440. Th. I
<lb/>des St. G. B."
</p>
                  <p>

                     <lb/>5.

<lb/>Tumult. Begünstigung.

<lb/>Ein Zeitungsredakteur war wegen nächsten Ver- 
<lb/>suchs zum Hochverrate und wegen Majestätsbelei- 
<lb/>digung (durch die Presse begangen) in Untersuchung
<lb/>gezogen und zur Haft gebracht worden. Diese Ver- 
<lb/>haftung war Ursache eines Tumults, welcher die
<lb/>Befreiung des Verhafteten bezweckte. In der Un- 
<lb/>tersuchung wegen dieses Tumultes erfolgte Verwei- 
<lb/>sung in die öffentliche Sitzung des Kreis - und
<lb/>Stadtgerichts Nürnberg. Gegen diese Verweisung
<lb/>ergriffen mehrere Angeschuldigte das Rechtsmittel
<lb/>der Nichtigkeitsbeschwerde unter anderen aus dem
<lb/>Grunde, weil die den Beschwerdeführern zur Last
<lb/>gelegte That im Hinblicke auf Art. 84 Th. I des
<lb/>St. G. B. als eine Begünstigung des angeblich
<lb/>von obenerwähntem Redacteur begangenen Preßver-
<lb/>brechens erscheine, und daher nach Art. 51 und 52
<lb/>des Gesetzes vom 10. Nov. 1848 vor das Schwur- 
<lb/>gericht zu verweisen sei. Die Beschwerde wurde
</p>
               </div>
               <pb facs="2084660_14+1849_0499.tif"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Oberrichterliches Amt. Ideale Konkurrenz</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0499--><p/>
                  <p>

                     <lb/>O-tntchterlicheS Amt. Ideale Konkurrenz. 61

<lb/>für unbegründet erachtet. Motive: Der Tumult
<lb/>war nach der äußeren Erscheinung nur gegen die
<lb/>von dem Gerichte angeordnete Verhaftung des Li- 
<lb/>teraten C. H. gerichtet, und hierin liegt keine Be- 
<lb/>förderung des demselben zur Last gelegten, durch
<lb/>die Presse begangenen Verbrechens des nächsten
<lb/>Versuchs zum Hochverrath und der Majestätsbelei- 
<lb/>digung zweiten Grades, wie solche nach Art. 84
<lb/>Th. I des St. G. B. zum Begriff der Begünsti-
<lb/>guug erforderlich ist; und wenn auch der Tumult
<lb/>durch die ihm zu Grunde liegende Absicht in ein
<lb/>höher strafbares Verbrechen übergehen kann, so liegt
<lb/>doch in der Nichtannahme dieser Qualifikation in
<lb/>keinem Fall ein Grund zur Beschwerde für die
<lb/>Beschuldigten.

<lb/>Erk. des obersten Gerichtshofs vom 14. April

<lb/>1849 Nr. 12.
</p>
                  <p>

                     <lb/>6.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Oberrichterliches Amt. Ideale Konkurrenz.

<lb/>Der Redakteur einer Zeitung wurde in Bezug
<lb/>auf einen darin erschienenen Artikel wegen Versuchs
<lb/>zum Verbrechen des Hochverraths und wegen Ver- 
<lb/>brechens der Majeftätsbeleidigung in Untersuchung
<lb/>gezogen und verhaftet. Das zuständige Kreis - und
<lb/>Stadtgericht erkannte indessen bezüglich des Versuchs
<lb/>zum Verbrechen des Hochverraths auf Einstellung
<lb/>des Verfahrens und bezüglich des Verbrechens der
<lb/>Majestätsbeleidigung auf Verweisung der Sache an
<lb/>das Appellationsgericht. Gegen den Ausspruch auf
<lb/>Einstellung des Verfahrens ergriff der Staatsan- 
<lb/>walt am Kreis - und Stadtgericht die Berufung,
<lb/>worauf der Staatsanwalt am Appellationsgericht
<lb/>den Antrag stellte, es möge wegen beider bezeichne-
<lb/>ter Verbrechen Anklage erkannt und der Beschul- 
<lb/>digte zur Aburtheilung an das Schwurgericht ver-
</p>
                  <pb facs="2084660_14+1849_0500.tif"
                      n="62"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0500--><p/>
                  <p>

                     <lb/>68 Oberrichterliches Amt. Ideale Konkurrenz.

<lb/>wiesen werden. Das Appellationsgericht erkannte
<lb/>nun: daß die Berufung des Staatsanwalts in An- 
<lb/>sehung des nächsten Versuches zum Verbrechen des
<lb/>Hochverrates als versäumt verworfen, dagegen
<lb/>die Sache wegen Verbrechens der Majestätsbeleidi- 
<lb/>gung gemäß §. 7 des Gesetzes vom 4. Juni 1848,
<lb/>die Freiheit der Presse und des Buchhandels betref- 
<lb/>fend, an das Kreis- und Stadtgericht zur polizei- 
<lb/>lichen Abwandlung verwiesen werde. Gegen diese
<lb/>Verweisung wurde vom Staatsanwalte das Rechts- 
<lb/>mittel der Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen und als
<lb/>Nichtigkeitsgrund geltend gemacht, daß das Gesetz
<lb/>bezüglich der Eigenschaft der That unrichtig ange- 
<lb/>wendet worden sei; dabei aber ausdrücklich auf Er- 
<lb/>hebung einer Beschwerde wegen des Ausspruches im
<lb/>Betreffe des nächsten Versuches zum Hochverrath
<lb/>verzichtet. Die Nichtigkeitsbeschwerde blieb ohne
<lb/>Erfolg. Aus der oberstrichterlichen Beurtheilung,
<lb/>welche stch auch auf den appellationsgerichtlichen
<lb/>Ausspruch bezüglich der Anschuldigung wegen näch- 
<lb/>sten Versuchs zum Hochverrath erstreckte, entnehmen
<lb/>wir folgende Sätze: „Der Staatsanwalt am Ap- 
<lb/>pellativus-Gerichte hatte bezüglich beider Verbrechen
<lb/>auf Erkennung der Anklage und Verweisung an das
<lb/>Schwurgericht angetragen. Vom Appellationsge- 
<lb/>richte wurde indessen die Sache materiell nur vom
<lb/>Gesichtspunkte der Majestätsbeleidigung gewürdigt;
<lb/>dagegen blieb die Frage, in wie fern der mehrer- 
<lb/>wähnte Zeitungsartikel einen Versuch des Hochver- 
<lb/>raths Ln stch fasse, völlig unberührt, weil die Be- 
<lb/>rufung des Staatsanwalts in diesem Betreffe für
<lb/>versäumt und unzulässig erachtet wurde. Allein ob
<lb/>diese Berufung rechtzeitig eingekommen war oder
<lb/>nicht, konnte hier augenfällig von gar keinem Ein- 
<lb/>flüsse sein, nachdem die Sache einmal an das Ap- 
<lb/>pellationsgericht verwiesen worden, und dieses da- 
<lb/>durch jedenfalls in die Nothwendigkeit versetzt war,
</p>

               </div>
               <pb facs="2084660_14+1849_0501.tif"
                   n="63"
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               <div xml:id="d19027e48653" type="section" subtype="Sonstiges" n="7.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Nichtigkeitsbeschwerde. Das Untersuchungsgericht als Damnifikat</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084660_14+1849_0501--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Untersuchungsgericht als Damnisikat. 63

<lb/>den betreffenden Aufsatz nach seinem ganzen In- 
<lb/>halte zu würdigen, wenn es das durch die Veröf- 
<lb/>fentlichung desselben verübte Reat nach Maßgabe
<lb/>der einschlägigen Strafgesetze richtig bezeichnen wollte.
<lb/>Es handelte sich hier nicht um mehrere einzelne ne- 
<lb/>beneinander bestehende Thathandlungen, von wel- 
<lb/>chen jede ein besonderes Verbrechen begründet, son- 
<lb/>dern es war nur eine und dieselbe Handlung — die
<lb/>Veröffentlichung des mehrerwähnten Aufsatzes — die
<lb/>hier in Frage stand, welche aber zwei verschiedene
<lb/>Gesetzübertretungen — den nächsten Versuch zum
<lb/>Verbrechen des Hochverraths in idealer Konkurrenz
<lb/>mit dem Verbrechen der Majestätsbeleidigung 2ten
<lb/>Grades in sich fassen sollte. Art. 110. Abs. 2.
<lb/>Th. I des St. G. B. Es hätte demnach das
<lb/>Appellationsgericht ohne Rücksichtnahme auf die
<lb/>verspätete Berufungsanmeldung von Seite des
<lb/>Staatsanwaltes am Kreis - und Stadtgerichte
<lb/>in Folge der, wenn auch unter einer andern Be- 
<lb/>zeichnung erfolgten Verweisung der Sache an das- 
<lb/>selbe die dem K. H. zur Last gelegte That in ihrer
<lb/>vollen Objektivität prüfen sollen, wo sich dann
<lb/>zweifelsohne ein anderes Resultat herausgestellt

<lb/>haben würde. Allein in dieser Richtung hat

<lb/>die vom Kreis- und Stadtgerichte eingeleitete Vor- 
<lb/>untersuchung bereits ihre Erledigung gefunden, die
<lb/>gegen die ausgesprochene Einstellung des Verfah- 
<lb/>rens erhobene Berufung von Seite des Staatsan- 
<lb/>walts ist für unzuläßig erkannt, eine Nichtigkeitsbe- 
<lb/>schwerde gegen diesen Beschluß nicht eingewen- 
<lb/>det, und vom Gesetze auch nicht gegeben.

<lb/>Erk. des obersten Gerichtshofes vom 24. April 1849
<lb/>Nr. 17.

<lb/>7.

<lb/>Nichtigkeitsbeschwerde. DaS Untersuchungsgericht als Dam-

<lb/>nifikat.

<lb/>In einer Untersuchungsfache wegen Tumultes
</p>
               </div>
               <pb facs="2084660_14+1849_0502.tif"
                   n="64"
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               <div xml:id="d19027e48752" type="section" subtype="Sonstiges" n="8.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Fragestellung und Wahrspruch</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084660_14+1849_0502--><p/>
                  <p>

                     <lb/>64 Fragestellung und Wahrspruch.


<lb/>wurde Nichtigkeitsbeschwerde an den obersten Ge- 
<lb/>richtshof erhoben, weil die Untersuchung von dem
<lb/>bei der Sache angeblich als Damnifikat betheiligten
<lb/>Landgerichte S. geführt worden. Der fragliche Tu- 
<lb/>mult hatte nämlich den Zweck, dieses Landgericht
<lb/>zur Freigebung eines Verhafteten zu zwingen. Auch
<lb/>waren von den Tumultanten die Fenster des Land- 
<lb/>gerichtsgebäudes eingeworfen worden. — Auf diese
<lb/>Beschwerde wurde aber nicht eingegangen, da sich
<lb/>dieselbe nicht unter die im Art. 66 Nr. 1—6 auf- 
<lb/>geführten Fälle subsumiren läßt.

<lb/>Erk. des obersten Gerichtshofes vom 14. April
<lb/>1849 Nr. 12.
</p>
                  <p>

                     <lb/>8.

<lb/>Fragestellung und Wahrspruch.

<lb/>In einer vor dem Schwurgerichte verhandelten
<lb/>Untersuchungssache wegen Diebstahls fehlten in den
<lb/>an die Geschwornen gestellten Fragen die nähere
<lb/>Bezeichnung der entwendeten Gegenstände, deren
<lb/>Werth, die Namen der Beschädigten, und die nä- 
<lb/>here Angabe über die Art des Einbruchs. Dem-
<lb/>ungeachtet wurde bei der oberstrichterlichen Prüfung
<lb/>angenommen, daß so die Fragestellung wie der be- 
<lb/>jahende Wahrspruch alle wesentlichen Momente ent- 
<lb/>hielten, welche in thatsächlicher und rechtlicher Be- 
<lb/>ziehung nach Art. 269. Th I. des StGB, und Art. VI.
<lb/>Nr. 3 der Verordnung vom 25. März 1846 das
<lb/>Verbrechen des ausgezeichneten Diebstahls charakte-
<lb/>risiren.

<lb/>Erk. des obersten Gerichtshofes vom 7 Mai 1849
<lb/>Nr. 22.
</p>
               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084660_14+1849_0503.tif"
             n="65"
             xml:id="zs1-2084660_14-1849_0503"/>
         <div xml:id="d19027e48843" n="Ergänzungsblatt No. 5.">
      
            <head>Juli 1849</head>
            <div xml:id="d19027e48848"
                 ana="scope_-_65-70"
                 type="section"
                 subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Aufschlagsdefraudationen. Erläuterungen des Gesetzes vom 10. Nov. 1848</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0503--><p/>
               <p>

                  <lb/>Blätter

<lb/>für

<lb/>Rechtsanwendung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Grganzungsblatt Mr. S. Juli 1849.
</p>
               <p>

                  <lb/>Auffchlags-efraudationen. Erläuterungen des Ge-
<lb/>setzes vom 19. Nov. 1848 *).

<lb/>Nachdem sich bei Durchführung des Gesetzes
<lb/>vom 19. November 1848 (die Untersuchung und
<lb/>Aburtheilung der Aufschlagsdefraudationen betreffend)
<lb/>vielfache Anstände ergeben, sah sich das Staats-
<lb/>Ministerium der Justiz im Einverständniß mit den
<lb/>Staats-Ministerien des Innern und der Finanzen
<lb/>zum Zwecke der Gleichförmigkeit des Verfahrens zu
<lb/>folgenden Entschließungen veranlaßt:
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Durch daS Gesetz vom IN. Nov. 1848 wurde die Ju- 
<lb/>dikatur in allen Aufschlags-Defraudationen, welche
<lb/>bis dahin als ein Gegenstand der Administrativ-Ju- 
<lb/>stiz behandelt worden waren, den Gerichten überwie- 
<lb/>sen. Bei Lösung dieser neuen Geschäftsaufgabe wer- 
<lb/>den dem mit dem Betriebe der einschlägigen Ge- 
<lb/>werbe und mit der sehr komplizirten Gesetzgebung in Auf- 
<lb/>schlagssachen nicht vertrauten Richter nicht geringe
<lb/>Schwierigkeiten begegnen. Wir begrüßen daher eine
<lb/>vor Kurzem (bei Finsterlin in München) erschienene
<lb/>Schrift „Anleitung zum Vollzüge der Ge- 
<lb/>setze und Verordnungen über AusschlagS-
<lb/>Defraudation in Bayern" als zeitgemäß und
<lb/>gemeinnützig. Ihr Inhalt ist ganz geeignet, die
<lb/>Richter in dem ihnen bisher fremden Gebiete zu
<lb/>orientiren.


<lb/>XIV.
</p>
               <pb facs="2084660_14+1849_0504.tif"
                   n="66"
                   xml:id="zs1-2084660_14-1849_0504"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0504--><p/>
               <p>

                  <lb/>66
</p>
               <p>

                  <lb/>AufschlagSdeftaudationen.
</p>
               <p>

                  <lb/>„1) Sobald bei einem Gerichte in Gemäßheit
<lb/>Artikel 2 des allegirten Gesetzes ein hinreichend be- 
<lb/>stimmter Antrag auf Untersuchung und Bestrafung
<lb/>einer in seinem Bezirke begangenen Aufschlagsdefrau-
<lb/>- dativn gestellt ist, hat dasselbe in der Regel eine ana- 
<lb/>log nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 16ten
<lb/>November 1848 (Gesetzblatt Nr. 25) zu führende
<lb/>schriftliche Voruntersuchung einzuleiten.

<lb/>2) Nach Durchführung derselben sind die Akten
<lb/>dem einschlägigen Kreisfiökalat zur Einsicht freizu- 
<lb/>stellen, um binnen 36 Tagen gemäß Art. 5 eine Er- 
<lb/>innerung abzugeben.

<lb/>3) Nach Einlauf der fiskalischen Erinnerung
<lb/>oder dem fruchtlosen Ablauf des 36tägigen Ter- 
<lb/>mins ist zur öffentlichen und mündlichen Verhand- 
<lb/>lung der Sache eine Tagfahrt anzuberaumen, wozu
<lb/>der fiskalische Vertreter und der Angeschuldigte unter
<lb/>abschriftlicher Mittheilung der etwa eingekommenen
<lb/>fiskalischen Erinnerung zu laden ist.

<lb/>4) Die Ladung der Zeugen zur öffentlichen
<lb/>Verhandlung, die Mittheilung der Zeugenliste an
<lb/>den fiskalischen Vertreter und den Angeschuldigten,
<lb/>sowie die Befugniß Beider zur Benennung weite- 
<lb/>rer Zeugen, und das desfallfige Verfahren findet
<lb/>nach analoger Anwendung des bestehenden Straf- 
<lb/>prozesses Statt.

<lb/>In Rücksicht, daß das Verfahren ein summa- 
<lb/>risches ist, genügt, wenn nur die Hauptzeugen ge- 
<lb/>laden , die übrigen relevanten Zeugenaussagen aus
<lb/>den Akten verlesen werden.

<lb/>5) Das fiskalische Interesse wird entweder von
<lb/>einem k. Fiskal-Beamten vertreten, oder die Ver- 
<lb/>tretung wird durch einen mit Vollmacht der Kreis- 
<lb/>regierung versehenen anderweitigen Beamten oder
<lb/>Rechtsanwalt ausgeübt.

<lb/>6) Ist die angezeigteDefraudation mit einer Strafe
<lb/>bedroht, welche nicht 56 st. beträgt, so wird die öf-
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0505.tif"
                   n="67"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0505--><p/>
               <p>

                  <lb/>Äuffchlagsdefraudationeri.
</p>
               <p>

                  <lb/>6t
</p>
               <p>

                  <lb/>fentlich - mündliche Verhandlung in analoger Anwen- 
<lb/>dung der Bestimmung der Gerichts-Ordnung Cap.
<lb/>III. §. 3. Nr. 1. in erster Instanz von einem Ein- 
<lb/>zelrichter geführt, von diesem auch das Urtheil
<lb/>erlaffen.

<lb/>t) In allen andern Defraudationsfällen hat
<lb/>das erkennende Gericht erster Instanz, wenn solches
<lb/>mit kollegialer Verfassung versehen ist, aus drei Ge- 
<lb/>richtsmitgliedern zu bestehen, und die öffentliche Ver- 
<lb/>handlung, sowie Urtheilsfällung nach analoger An- 
<lb/>wendung der bei Vergehen in Strafsachen bestehen- 
<lb/>den Gesetze Statt zu finden.

<lb/>Die Funktion des Staatsanwalts ist jedoch
<lb/>bei Verhandlung der Aufschlagsdefraudation aus- 
<lb/>geschlossen.

<lb/>8) Hierdurch wird die Modifikation des Ver- 
<lb/>fahrens Dahin nothwendig, daß bei dem Beginne
<lb/>der Mündlichen Verhandlung von dem Gerichts-oder
<lb/>Senats -Vorstande, oder einem hierzu beauftragten
<lb/>Senatsmitgliede die Veranlassung der Untersuchung
<lb/>und das Resultat der Voruntersuchung unter Able- 
<lb/>sung der relevirenden Aktenstücke vorgetragen wird,
<lb/>wonach die Vernehmung des Angeschuldigten und
<lb/>der Zeugen erfolgt, hierauf dem fiskalischen Ver- 
<lb/>treter das Wort zur Vorbringung von Erinnerun- 
<lb/>gen ertheilt, jedenfalls aber dem Angeschuldigten zu- 
<lb/>letzt wiederholt das Wort gegeben wird.

<lb/>9) Von dem in geheimer Sitzung erlassenen
<lb/>Urtheil ist dem Kreisfiskalat oder dem Beschuldigten,
<lb/>wenn sie bei der Urtheilspublikation nicht gegenwär- 
<lb/>tig waren, eine Abschrift zuzufertigen.

<lb/>16) Die gemischte Natur der Aufschlagsdefrau-
<lb/>dationm macht nothwendig, daß in jedem Falle,
<lb/>wo eine Voruntersuchung eingeleitet ist, ein auf öf- 
<lb/>fentlich-mündliche Verhandlung gestütztes Urtheil er- 
<lb/>lassen werde, und die Einstellung des Verfahrens
<lb/>am Schluffe der Voruntersuchung nur dann Platz
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0506.tif"
                   n="68"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0506--><p/>
               <p>

                  <lb/>68 AufschlagSdefrau'vatlonen.

<lb/>greife, wenn der Antrag auf Bestrafung von dem
<lb/>Kreisfiskalate zurückgenommen wird.

<lb/>11) Wenn gegen das erstrichterliche Urtheil von
<lb/>dem Verurtheilten oder dem Kreisfiskalate die Be- 
<lb/>rufung ergriffen wird, sind die Akten dem Appella- 
<lb/>tionsgerichte des Kreises vorzulegen, welches einen
<lb/>Tag zur öffentlichen Verhandlung anberaumt, und
<lb/>hiezu unter Mittheilung des Duplikats der Veru-
<lb/>fungsschrift das Kreisfiskalat und den Angeschul- 
<lb/>digten vorladet.

<lb/>12) Am festgesetzten Tage erstattet der ernannte
<lb/>Referent in öffentlicher Sitzung, welche von einem
<lb/>Senate aus 5 Gerichtsmitgliedern zu bilden ist, Vor- 
<lb/>trag über den Gang und das Ergebniß des bis da- 
<lb/>hin stattgehabten Verfahrens, wobei die erheblichen
<lb/>Aktenstücke zu verlesen sind.

<lb/>13) Sind die Partheien, sofern sie erschienen
<lb/>sind, mit ihren Erinnerungen gehört, so faßt der
<lb/>Senat in geheimer Sitzung das Urtheil, welches
<lb/>öffentlich verkündigt wird. Den nicht erschienenen
<lb/>Interessenten ist eine Urtheilsabschrift zuzustellen.

<lb/>14) Hat der Verurtheilte oder das Kreisfis- 
<lb/>kalat bei Ergreifung der Berufung neue Beweismit- 
<lb/>tel vorgebracht, oder Anträge auf wiederholte Ver- 
<lb/>nehmung einzelner Zeugen oder Sachverständigen
<lb/>gestellt, so sind inzwischen die nöthigen Erhebungen
<lb/>durch Untergerichte pflegen zu lassen, oder die Zeu- 
<lb/>gen sogleich in die öffentliche Sitzung zu laden.

<lb/>Im Uebrigen finden die Bestimmungen über die
<lb/>Berufungen gegen Erkenntnisse der Kreis - und
<lb/>Stadtgerichte über Verbrechen und Vergehen nach
<lb/>dem Gesetze vom Ivten November 1848 (Gesetz- 
<lb/>blätter. 25) unter den wegen Ausschluß der Staats- 
<lb/>anwaltschaft nothwendigen Modifikationen analoge
<lb/>Anwendung.

<lb/>15) Da der oberste Gerichtshof in Aufschlags- 
<lb/>defraudationen Berufungsinstanz ist, urtheiltderselbe in
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0507.tif"
                   n="69"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0507--><p/>
               <p>

                  <lb/>Aufschlagsdefraudationen.
</p>
               <p>

                  <lb/>69
</p>
               <p>

                  <lb/>einem Senate von 7 Gerichtsmktgliedern, und das Ver- 
<lb/>fahren ist jenem bei den Appellationsgerichten gleich. —

<lb/>16) Bei Defraudationsfällen, welche die den
<lb/>Gemeinden zustehenden Austagen betreffen, ist das
<lb/>Verfahren dasselbe, nur wird das Interesse der Ge- 
<lb/>meinde von dem Vorstande oder einem andern be- 
<lb/>vollmächtigten Vertreter gewahrt, welchem die glei- 
<lb/>chen Befugnisse, wie dem Kreisfiskalate zustehen.

<lb/>17) Da mit dem 39. November 1848, als
<lb/>dem Tage der Verkündigung des Gesetzes, jede Kom- 
<lb/>petenz der Administrativbehörden in Aufschlagsde- 
<lb/>fraudationen erlosch, und die bis dahin gepflogenen
<lb/>Verhandlungen, auf welche noch keine rechtskräf- 
<lb/>tige Entscheidung erfolgt war, in der Lage, in
<lb/>der sie sich an diesem Tage befanden, an die Ge- 
<lb/>richte übergingen; das Verfahren der Gerichte in
<lb/>Aufschlagsdefraudationen aber nur öffentlich und
<lb/>mündlich, und zwar in allen Instanzen, sein kann,
<lb/>so haben die Appellationsgerichte und der oberste
<lb/>Gerichtshof über die in solchen Fällen eingelegten
<lb/>Berufungen nach öffentlich-mündlichem Verfahren zu
<lb/>entscheiden, wobei von den Gerichten Alles dasje- 
<lb/>nige, was die Administrativbehörden innerhalb ihrer
<lb/>Kompetenz verhandelt oder entschieden haben, einer
<lb/>gerichtlichen Verhandlung und Entscheidung gleich- 
<lb/>zustellen ist.

<lb/>18) Alle Verhandlungen in Untersuchungen über
<lb/>Aufschlagsdefraudationen sind stempelfrei und hin- 
<lb/>sichtlich der Untersuchungs-Kosten, insbesondere auch
<lb/>hinsichtlich der Zeugengebühren finden die Taxen und
<lb/>Ansätze bei Polizei-Strafsachen analoge Anwendung.

<lb/>Das Staats-Ministerium der Justiz ging bei
<lb/>Aufstellung vorstehender Normen von den Erwägun- 
<lb/>gen aus:

<lb/>a) daß nach Art. 3 die Untersuchung nach den
<lb/>für die Behandlung der Polizeistrafsachen be- 
<lb/>stehenden Bestimmungen geführt werden soll;
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0508.tif"
                   n="70"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0508--><p/>
               <p>

                  <lb/>70 AufschlagSdefraudationen.

<lb/>b) daß bei dem Mangel eines Gesetzes über
<lb/>das Polizeistrafverfahren dasselbe sich in gegenwär- 
<lb/>tiger Uebung analog nach den Bestimmungen des
<lb/>zweiten Theiles des Strafgesetzbuches vom Jahre
<lb/>1813, dann vorzüglich nach den Vorschriften der
<lb/>Gerichts-Ordnung Cap. III. §. 3., Cap. X.. §. 3
<lb/>und §. 13 Nr. 5 gleichfalls in analoger Anwendung
<lb/>richtet;

<lb/>c) daß durch die — entgegen dem Entwürfe
<lb/>der Staatsregierung — von den ständischen Gesetzge- 
<lb/>bungsausschüssen dem Gesetze einverleibte Bestim- 
<lb/>mung des Art. 4 Abs. 2 die analoge Anwendung
<lb/>des neuen Strafverfahrens zur Nothwendigkeit wird;

<lb/>d) daß bei einem solchen Strafverfahren zwar
<lb/>das Institut der Staatsanwaltschaft schwer vermißt
<lb/>wird, dieses aber bei Aburtheilung von Aufschlags- 
<lb/>defraudationen deßhalb ausgeschlossen erscheint, weil
<lb/>bei den Landgerichten, welche in erster Instanz zu
<lb/>urtheilen haben, die Staatsanwaltschaft nicht be- 
<lb/>steht, und eine Verschiedenartigkeit des Verfahrens
<lb/>je nach der Verschiedenheit der Gerichte dem Prin-
<lb/>zipe der Gleichheit vor dem Gesetze widerstreiten
<lb/>würde." —

<lb/>Am Schlüsse des Ministeria!-Ausschreibens ist
<lb/>beigefügt:

<lb/>„Wenn es auch in der Zuständigkeit des Staats-
<lb/>Ministeriums nicht liegt, den Gerichten die unbe- 
<lb/>dingte Befolgung dieser Normen aufzutragen, so
<lb/>glaubt dasselbe doch erwarten zu dürfen, daß die
<lb/>Gerichte sich im Interesse einer wenigstens theilweise
<lb/>zu erzielenden Gleichförmigkeit darnach richten wer- 
<lb/>den, zumal, da die aufgestellten Normen mit dem
<lb/>bereits bei vielen Untergerichten und mehreren Ap-
<lb/>pellationsgerichten in verschiedenen Fällen beobach- 
<lb/>teten Verfahren übereinstimmen."
</p>

            </div>
            <pb facs="2084660_14+1849_0509.tif"
                n="71"
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            <div xml:id="d19027e49416" type="section" subtype="Sonstiges">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Erfahrungen der Schwurgerichtssitzungen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0509--><p/>
               <p>

                  <lb/>Erfahrungen der SchüMgerichtSfltzungrn. DH

<lb/>Erfchrungen der Schwurgerichtsschungen.

<lb/>Durch eine Justizministerialentschließung vom
<lb/>20. Februar d. Js. wurden die Schwurgerichtsprä-
<lb/>sidenten unter Anderem beauftragt, nach Beendigung
<lb/>der Schwurgerichtssitzungen darüber Bericht zu er- 
<lb/>statten, welche Unzuträglichkeiten stch ihnen bei der
<lb/>Anwendung des Strafprozeßgesetzes vom 10. No- 
<lb/>vember 1848 dargestellt haben und welche Verbes-
<lb/>serungen des Gesetzes hiernach Lndizirt erscheinen.

<lb/>Aus den in Gemäßheit dieses Auftrages er- 
<lb/>statteten Berichten entnehmen 'wir zum Zwecke der
<lb/>Anregung weiterer Erörterungen und Vorschläge die
<lb/>folgenden Bemerkungen:
</p>
               <p>

                  <lb/>I.

<lb/>Der Art.450 entscheidet nicht, wann die Zeu- 
<lb/>gen in den Sitzungssaal einzutreten haben. Im
<lb/>Hinblicke auf die durch Art. 155 gegebenen Vor- 
<lb/>schriften wurde für angemessen erachtet, die Zeugen
<lb/>erst nach Verlesung der Anklageschrift in den Sitz- 
<lb/>ungssaal eintreten zu lassen.

<lb/>Dem Vernehmen nach wurde hierin nicht überall
<lb/>gleich verfahren. Deßhalb und da nicht zweckmäßig
<lb/>erscheint, daß die Zeugen von dem Inhalte der An- 
<lb/>klageschrift Kenntniß erlangen, wäre vorzuschreiben,
<lb/>daß die Zeugen erst nach Verlesung derselben in
<lb/>den Sitzungssaal einzutreten haben,

<lb/>II.

<lb/>In mehreren Berichten wird übereinstimmend
<lb/>die im Art. 157 vorgeschriebene Formel des Zeugen-
<lb/>eides als unzweckmäßig getadelt. Den Zeugen we- 
<lb/>gen der vielen darin enthaltenen Negationen nicht
<lb/>selten unverständlich, werde durch diese Eidesformel
<lb/>die Eidesabnahme lästig und zeitraubend gemacht.
<lb/>Nicht selten mußte Wiederholung oder besondere Er-
</p>
               <pb facs="2084660_14+1849_0510.tif"
                   n="72"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0510--><p/>
               <p>

                  <lb/>72 Erfahrungen der SchwurgerichtSsitzungen.

<lb/>klärung der von den Zeugen unrichtig nachgespro- 
<lb/>chenen, oder sonst nicht begriffenen Worte der Ei- 
<lb/>desformel stattfinden. Vielen war das Wort „Gunst"
<lb/>nicht verständlich; andere sprachen statt „und wis- 
<lb/>sentlich" „unwissentlich" aus. Die Eidesformel des
<lb/>Art. 317 Code d’instr. erim. stelle sich als zweck- 
<lb/>gemäßer dar*).
</p>
               <p>

                  <lb/>III.

<lb/>Lästig und zeitraubend, zugleich die Würde und
<lb/>Feierlichkeit der Verhandlung störend, ist die gleich- 
<lb/>falls durch Art. 157 vorgeschriebene einzelne Be- 
<lb/>eidigung der Zeugen und Sachverständigen, wobei
<lb/>die Eidesformel von dem Präsidenten nicht zusam- 
<lb/>menhängend, sondern in kleineren oder größeren Ab- 
<lb/>sätzen je nach der Individualität der Zeugen den- 
<lb/>selben vor- und von ihnen nachgesprochen wird.
<lb/>Aber während hier einige Berichte geradezu die be- 
<lb/>züglich der Geschwornen durch Art. litt Abs. 3 vor- 
<lb/>geschriebene Art der Beeidigung empfehlen, glauben
<lb/>andere, die Beeidigung der Zeugen mit einander
<lb/>und auf einmal sei wenigstens in dem Falle bedenk- 
<lb/>lich/ wenn die Vernehmung erst mehrere Tage nach
<lb/>der Beeidigung stattfinden könne.

<lb/>Das Nachsprechen der ganzen Eidesformel un- 
<lb/>mittelbar vor der Vernehmung übe auf den Zeugen
<lb/>einen größeren Eindruck aus, als wenn er längere
<lb/>Zeit vor der Vernehmung gemeinschaftlich mit allen
<lb/>übrigen Zeugen beeidiget wird und auf die Vorle- 
<lb/>sung der Eidesformel nur zu sagen hat: „Ich
<lb/>schwöre."
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Avant de deposer, ils preteront etc. le serment de
<lb/>parier sans haine et sans crainte, de dire toute la
<lb/>verite et rien que la verite.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0511.tif"
                   n="73"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0511--><p/>
               <p>

                  <lb/>Erfahrungen der SchwurgertchtSfitzungen. 73

<lb/>IV.

<lb/>Die durch Art. 159 vorgeschriebene Stellung
<lb/>der allgemeinen Fragen an die Zeugen über Nutzen
<lb/>oder Schaden, der von der Aussage zu erwarten,
<lb/>über vorausgegangenes Benehmen rc. veranlaßte nicht
<lb/>selten Störungen und Mißverständnisse. Die we- 
<lb/>nigsten Zeugen vom platten Lande sind fähig, diese
<lb/>Fragen ohne nähere Belehrung aufzufaffen. Man
<lb/>überlasse die Stellung der allgemeinen Fragen dem
<lb/>Ermessen des Präsidenten. Unterläßt er die Stel- 
<lb/>lung einer Frage selbst da, wo sie indizirt ist, so
<lb/>wird sie schon von dem Staatsanwalte oder Ver-
<lb/>theidiger nachgeholt werden.

<lb/>V.

<lb/>Nach Art. 141 sind die Zeugen, welche der
<lb/>Präsident kraft seiner Amtsbefugniß laden läßt, nicht
<lb/>zu beeidigen, und Gleiches gilt nach Art. 169 von
<lb/>den Sachverständigen. Ein innerer Grund hiefür
<lb/>ist nicht einleuchtend.

<lb/>Welcher materielle Unterschied besteht darin, ob
<lb/>der Staatsanwalt oder Angeklagte einen Zeugen oder
<lb/>Sachverständigen auf die Zeugenliste setzt, der früher
<lb/>gar nicht vernommen worden war, oder ob der Prä- 
<lb/>sident einen solchen Zeugen unmittelbar in die Sitzung
<lb/>vorladen läßt?

<lb/>Der Art. 46 schreibt im Allgemeinen vor, welche
<lb/>Personen als Auskunftspersonen zwar vernommen,
<lb/>aber nicht beeidiget werden dürfen; in diese Kate- 
<lb/>gorie lassen sich aber die vom Präsidenten geladenen
<lb/>Zeugen und Sachverständigen deßhalb, weil sie vom
<lb/>Präsidenten geladen sind, noch durchaus nicht
<lb/>einreihen.

<lb/>So wurde der Obermedizinalrath Dr. N. —
<lb/>obgleich in der Voruntersuchung nicht vernommen —
<lb/>vom Staatsanwalte auf die Zeugenliste als Sach-
</p>

            </div>
            <pb facs="2084660_14+1849_0512.tif"
                n="74"
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            <div xml:id="d19027e49686" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Erläuterungen des Gesetzes vom 10. November 1848, die Abänderung des Th. II des Strafgesetzbuches vom Jahre 1813 betr.</title>
                  <title level="a" type="sub">Vgl. Erg.-Bl. Nr. 4 S. 54</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0512--><p/>
               <p>

                  <lb/>|'4 Erfahrungen der Schwurgerichtsfitznngen.

<lb/>verständiger gesetzt und demgemäß eidlich vernom- 
<lb/>men, während die Professoren N. N., vom Prä- 
<lb/>sidenten in anderen Sachen unmittelbar geladen,
<lb/>nicht beeidiget werden konnten und den Geschwor-
<lb/>nen sogar gesagt werden mußte, daß die Aussagen
<lb/>derselben mit besonderer Vorsicht zu würdigen seien.

<lb/>Bei Sachverständigen ist dieses Bedenken um
<lb/>so stärker, als — wenn etwa schon zwei Gerichts-
<lb/>ärzte eidliche Gutachten abgegeben haben, die nicht
<lb/>ganz im Einklänge miteinander stehen, — es doch
<lb/>nicht angemessen erscheint, jene Gutachten durch ei- 
<lb/>nen Sachverständigen höheren Ranges ohne Beei- 
<lb/>digung einer Kritik unterstellen zu lassen. Wem
<lb/>sollen nun die Geschwornm mchr Glauben schenken,
<lb/>der eidlichen oder der nicht eidlichen Aussage?

<lb/>Wenn dem Eide als Mittel der Erforschung
<lb/>der Wahrheit mit Recht eine hohe Bedeutung bei- 
<lb/>gelegt wird, so soll man überall, wo es auf Er- 
<lb/>forschung der Wahrheit ankömmt, zu jenem Mittel
<lb/>seine Zusiucht nehmen, soferne nicht eine Ausnahme
<lb/>von der Regel wirklich begründet ist, und da dieß
<lb/>letztere in Ansehung der vom Präsidenten geladenen
<lb/>Zeugen und Sachverständigen nicht zutrifft, so wird
<lb/>eine Streichung des Absatzes 5 aus dem Artikel 141
<lb/>begutachtet. —

<lb/>(Fortsetzung folgt.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Erläuterungen des Gesetzes vom 40. Nov. 1848, die
<lb/>Abänderungen des Th. 11. des Strafgesetzbuches vom
<lb/>Jahre 1813 betr.

<lb/>Vgl. Erg.-Bl. Nr. 4. S.H4.

<lb/>XVII. Enthebung von der Verrichtung eines Ge-
<lb/>schwornen. (Art. 76. Nr. 5, Art. 79.)

<lb/>K. V., vom Landrathe auf die Hauptlifte der
<lb/>Geschwornm gesetzt, stellte das Gesuch, aus der-
</p>
               <pb facs="2084660_14+1849_0513.tif"
                   n="75"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0513--><p/>
               <p>

                  <lb/>BegnadigimgSantrLge.
</p>
               <p>

                  <lb/>ti


<lb/>selben wegen körperlicher Unfähigkeit wieder gestri- 
<lb/>chen zu werden. Dieses Gesuch veranlaßte eine Ent- 
<lb/>schließung des Justizministeriums vom 2. Januar
<lb/>1849, folgenden Inhalts: „Der Fall, daß von ei- 
<lb/>nem Geschwornen, welcher vom Landrathe auf die
<lb/>Hauptliste gesetzt worden ist, auf dem Grunde ei- 
<lb/>nes andauernden körperlichen Gebrechens eine Ab- 
<lb/>lehnung für immer geltend gemacht wird, ist
<lb/>im neuen Strafprozeßgefetze nicht vorgesehen. Streng
<lb/>genommen müßte ein Geschworner, der in solchem
<lb/>Falle die im Art. 79 für die Einsprache festgesetzte
<lb/>Frist versäumt hat, bei jeder einzelnen Beru- 
<lb/>fung zum Schwurgerichte seinen Entschuldigungs- 
<lb/>grund an den Schwurgerichtshof gelangen lassen,
<lb/>welcher sodann nach Art. 98 über die Zulänglich-
<lb/>keit desselben entscheidet. Um jedoch solchem Miß- 
<lb/>stande vorzubeugen, soll der Schwurgerichtspräsi- 
<lb/>dent, falls den K. V. das Loos treffen sollte
<lb/>(Art.91, 93), auf das bescheinigte Ablehnungs- 
<lb/>gesuch aufmerksam gemacht werden, damit er den- 
<lb/>selben in die Liste der 39 einzuberufenden Geschwor- 
<lb/>nen nicht mit aufnehme. — Wird künftig zur Er- 
<lb/>gänzung der Geschwornenliste nach Art. 86 f. ge- 
<lb/>schritten , so hat K. V. sein Gesuch auf Grund des
<lb/>Art. 76 Nr. 5 der für Revision der Urliste zustän- 
<lb/>digen Gemeindebehörde vorzutragen, gegen deren
<lb/>Entscheidung ihm nötigenfalls das gesetzliche Rechts- 
<lb/>mittel zufteht. Art. 99 schreibt sodann das weitere
<lb/>Verfahren vor. Der beantragten gänzlichen so- 
<lb/>fortigen Enthebung von den Verrichtungen eines
<lb/>Geschwornen kann im Hinblicke auf die bestehenden
<lb/>Gesetze zur Zeit nicht stattgegeben werden."

<lb/>XVIII. Begnadigungsanträge *).

<lb/>1) Glaubt ein Strafgericht auf den Grund


<lb/>*) Vgs. übrigens die Verordnung vom 3. März 1849
<lb/>(Reg.-Bl. Nr. 10).
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0514.tif"
                   n="76"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0514--><p/>
               <p>

                  <lb/>n
</p>
               <p>

                  <lb/>BegnadtgungSantrSge.
</p>
               <p>

                  <lb/>des Art. 96 Th. I. des Strafgesetzbuchs einen Be- 
<lb/>gnadigungsantrag an des Königs Majestät stellen
<lb/>zu sollen, so ist der motivirte Beschluß dem am
<lb/>Gerichte funktionirenden Staatsanwalts mitzutheilen,
<lb/>welcher denselben mit einem begleitenden Gutachten
<lb/>dem Staatsministerium der Justiz zur Vorlage bringt
<lb/>und zwar unmittelbar, wenn der Begnadigungsan- 
<lb/>trag von einem Schwurgerichtshofe oder von dem
<lb/>Appellationsgerichte als zweiter Instanz ausgeht;
<lb/>mittelbar dagegen — durch das Organ des Staats- 
<lb/>anwalts am Äppellationsgerichte, wenn das Kreis -
<lb/>und Stadtgericht den Begnadigungsantrag stellt.

<lb/>Minist.-Reskript vom 36. Dez. 1848.

<lb/>2) Begnadigungsgesuche von Sträflingen,
<lb/>insbesondere von solchen, welche auf dem Grunde
<lb/>der Art. 12, 13 und 16 des Strafgesetzbuchs Be- 
<lb/>gnadigung verlangen, sind künftighin von den Vor- 
<lb/>ständen der Strafanstalten nicht mehr an die Ap- 
<lb/>pellationsgerichte, sondern an die Staatsanwälte zu
<lb/>bringen, welche sofort in die durch die Reskripte
<lb/>vom 21. und 30. September 1815 (Lithog. Samm- 
<lb/>lung Nr. 103) für die Gerichtshöfe festgestellten
<lb/>Befugnisse und Verpflichtungen eintreten. Gesuche
<lb/>solcher Sträflinge, welche vor dem 1. Januar 1849
<lb/>oder zwar nach diesem Tage, aber von einem Schwur- 
<lb/>gerichtshofe abgeurtheilt wurden, sind an die Staats- 
<lb/>anwälte der betreffenden Appellationsgerichte, die
<lb/>übrigen aber an die Staatsanwälte der betreffenden
<lb/>Kreis- und Stadtgerichte zu bringen, durch welche
<lb/>sodann die Vorlage zum k. Staatsministerium der
<lb/>Justiz nach den in der Entschließung vom 30. Dez.
<lb/>1848 (s. oben. Nr. 1) gegebenen Direktiven erfolgt.

<lb/>Minist.-Reskript vom 8. Januar 1849.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084660_14+1849_0515.tif"
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               <head>Mittheilungen aus der Praxis</head>
               <div xml:id="d19027e49973" type="section" subtype="Sonstiges" n="1.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Kompetenzkonflikt in Strafsachen</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084660_14+1849_0515--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Kompetenzkonflikt in Strafsachett. tt
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mittheilungen aus -er Praxis.

<lb/>1.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Kompetenzkonflikt in Strafsachen.

<lb/>Stehen die über die Zuständigkeit streitenden
<lb/>Untersuchungsgerichte unter verschiedenen Appella- 
<lb/>tionsgerichten, so entscheidet — wenn sich die
<lb/>Letzteren über die Streitfrage nicht ver- 
<lb/>einigen können — der oberste Gerichtshof.

<lb/>Art. 3 des Strafprozeßgesetzes vom IV.Nov. 1848.

<lb/>In einem gegebenen Falle war auf das An- 
<lb/>sinnen, eine Untersuchungssache möge (wegen Zu- 
<lb/>sammenhangs) von einem zu einem andern Kreise
<lb/>gehörigen Landgerichte übernommen werden, von
<lb/>dem Staatsanwalt an dem Appellationsgerichte,
<lb/>welchem letzteres untergeben, die Erklärung ergan- 
<lb/>gen, die Uebertragung an das Landgericht W. nicht
<lb/>beantragen zu können. Auf diese Erklärung hin
<lb/>wurde die Kompetenzfrage zur Entscheidung nach
<lb/>dem angef. Art. 3 an den obersten Gerichtshof ge- 
<lb/>bracht. In Erwägung aber, daß die Erklärung
<lb/>des Staatsanwalts am betreffenden Appellationsge- 
<lb/>richte einer Ablehnung von Seite dieses Gerichts- 
<lb/>hofes nicht gleichgeachtet werden könne, sonach die
<lb/>in Art. 3 Abs. 2 ausgedrückte Voraussetzung der
<lb/>Entscheidungsbefugniß des obersten Gerichtshofs noch
<lb/>nicht vorhanden sei, wurde in der Sitzung vom
<lb/>3. April 1849 beschlossen und verordnet:

<lb/>„daß das Appellationsgericht von Schwaben und
<lb/>Neuburg wegen Uebertragung der fraglichen Vor- 
<lb/>untersuchungen an das Landgericht W. vor allem
<lb/>mit dem k. Appell.-Gericht von Oberbayern ins
<lb/>Benehmen zu treten und nur im Falle einer Nichtver-
<lb/>eim'gung die Akten wieder anher vorzulegen habe."
</p>
               </div>
               <pb facs="2084660_14+1849_0516.tif"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Nichterwähnung eines einschlagenden Artikels im Verweisungs- und im Straferkenntnisse</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
               <div xml:id="d19027e50078" type="section" subtype="Sonstiges" n="3.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Ablesen von Zeugenaussagen</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0516--><p/>
                  <p>

                     <lb/>78
</p>
                  <p>

                     <lb/>Nichterwähnung einschlagender Artikel.
</p>
                  <p>

                     <lb/>2.

<lb/>Nichterwähnung eines einschlagenden Artikels im Verweisungs- 
<lb/>und im Straferkenntnifse.

<lb/>In den Motiven einer Entscheidung des ober- 
<lb/>sten Gerichtshofs vom 1.Mai 1849 (Nr. 21)kommt
<lb/>hierüber vor: „Der Angeklagte ist auf dem Grunde
<lb/>der Art. 142, 146 und 147 Nr. II und VII, Th. I
<lb/>des StGB, vor das Schwurgericht verwiesen und
<lb/>auf dem Grunde derselben Artikel des qualifizirten
<lb/>Mordes schuldig erkannt worden. Unerwähnt blieb
<lb/>wohl der Art. 148, welcher doch speziell vom Gift- 
<lb/>morde handelt und dessen Begriff feststellt; allein
<lb/>der Giftmord wird hier nicht als eine eigene Art
<lb/>vom Morde aufgeführt, sondern, wie die Anmer- 
<lb/>kungen zum StGB. Bd. 2 S. 20 sagen, nur darum
<lb/>besonders hervorgehoben, weil dabei sowohl in An- 
<lb/>sehung des Thatbestandes als der Absicht, zu tödten,
<lb/>Eigenthümlichkeiten eintreten, welche einer genauen

<lb/>gesetzlichen Bestimmung bedürfen. Der

<lb/>Giftmord subsumirt sich daher, wie jeder andere
<lb/>Mord, unter den Art. 146, Th. I des StGB, und
<lb/>der Art. 147 bezeichnet ihn als einen qualifizirten
<lb/>d. h. als einen solchen Mord, der mit geschärfter
<lb/>Todesstrafe belegt werden soll. Von einer unrichti- 
<lb/>gen Anwendung des Gesetzes im Sinne des Art. 232
<lb/>Des Gesetzes vom 10. Nov. 1848 kann demnach
<lb/>nicht die Rede sein. Es ist diejenige Strafe wider
<lb/>den Angeklagten erkannt worden, welche das Ge- 
<lb/>setz Art. 146 und 147 wider die Giftmörder aus- 
<lb/>spricht."

<lb/>3.

<lb/>ALlesen von Zeugenaussagen.

<lb/>In einer Untersuchungssache wegen Betrugs
<lb/>waren sechs im Auslande (in der Schweiz) wohnende.
</p>
                  <pb facs="2084660_14+1849_0517.tif"
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                  <p>

                     <lb/>Ablesen von Zeugenaussagen. -9

<lb/>in der Voruntersuchung vernommene Zeugen, in die
<lb/>öffentliche Sitzung des Kreis- und Stadtgerichtes
<lb/>geladen worden. Sie verweigerten das Erscheinen
<lb/>wegen Insuffizienz der in Aussicht stehenden Ver- 
<lb/>gütung für Reisekosten. Es wurden nun deren in
<lb/>der Voruntersuchung abgegebene Aussagen in der
<lb/>öffentlichen Sitzung verlesen. Der Angeklagte hatte
<lb/>seine besondere Zustimmung zum Verlesen der frag- 
<lb/>lichen Protokolle nicht ertheilt, aber auch nicht da- 
<lb/>gegen protestier; als nun gegen das in zweiter In- 
<lb/>stanz erfolgte Straferkenntniß Nichtigkeitsbeschwerde
<lb/>an den obersten Gerichtshof ergriffen worden, kam
<lb/>es in Frage, ob nicht eine Verletzung der Vor- 
<lb/>schrift des Art. 167 des Gesetzes vom 16. Nov.
<lb/>1848 vorliege. Die Frage wurde verneint: „An- 
<lb/>genommen, daß dieses Ablesen überhaupt eine Nich- 
<lb/>tigkeit begründen könne, so erscheint hier eine der
<lb/>im Art. 167 selbst zugelassenen Ausnahmen des Art.
<lb/>166 gerechtfertigt und zwar jene: „Daß das per- 
<lb/>sönliche Erscheinen der Zeugen, deren Aussagen aus
<lb/>der Voruntersuchung verlesen wurden, zur öffent- 
<lb/>lichen Sitzung wegen Entfernung aus dem
<lb/>Lande nicht zu bewerkstelligen war." — Es paßt
<lb/>zwar dieser Grund nicht wörtlich auf den vorlie- 
<lb/>genden Fall, weil fragliche Zeugen sich nicht erst
<lb/>aus dem Lande entfernt, und deßhalb ihre Vorla- 
<lb/>dung vereitelt haben, sondern Ausländer sind, de- 
<lb/>ren Aufenthalt bekannt ist und die daher geladen
<lb/>werden konnten und auch wirklich geladen worden
<lb/>sind; allein nach dem Sinn und Geist des Ge- 
<lb/>setzes liegt das wesentliche Motiv dieser Ausnahme
<lb/>nicht sowohl in der Entfernung eines Zeugen im
<lb/>Auslande, als in der dadurch veranlaßten Unthun-
<lb/>lichkeit, sein Erscheinen vor Gericht durch inländische
<lb/>Gesetze zu erzwingen. Der letzte Fall muß hier
<lb/>als vorhanden angenommen werden; weil die Zeu- 
<lb/>gen aus der Schweiz das Erscheinen aus Ursachen
</p>

               </div>
               <pb facs="2084660_14+1849_0518.tif"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Unstatthafte Berufung (Revision)</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084660_14+1849_0518--><p/>
                  <p>

                     <lb/>80 Unstatthafte Berufung (Revision).


<lb/>verweigerten, die im Inlands wohnende Zeugen
<lb/>nicht hätten geltend machen können, und deren Be- 
<lb/>seitigung, was wenigstens die Erhöhung der Reise- 
<lb/>kosten betrifft, nicht einmal in der Befugniß des
<lb/>Gerichts erster Instanz gelegen, sondern Sache der
<lb/>Vorgesetzten Staatsbehörde gewesen wäre. Es kann
<lb/>daher durch das Ablesen der Protokolle über die
<lb/>Aussagen der sechs in der Voruntersuchung vernom- 
<lb/>menen in der öffentlichen Sitzung des Kreis- und
<lb/>Stadtgerichts ausgebliebenen Zeugen eine Nichtig- 
<lb/>keit nicht verwirkt worden sein."

<lb/>Erk. des obersten Gerichtshofs vom 8. Mai 1840.
<lb/>Nr. 23.

<lb/>4.

<lb/>Unstatthafte Berufung (Revision).

<lb/>Die zweite Instanz ertheilte gegen den Ablauf
<lb/>der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen
<lb/>Stand und erkannte zugleich in der Hauptsache.
<lb/>In der vom Gegner ergriffenen Revision wurde
<lb/>nicht in der Hauptsache, sondern blos gegen die
<lb/>Restitutions-Ertheilung Beschwerde geführt. Da
<lb/>das Urtheil voriger Instanz in diesem Punkt aber
<lb/>als ein Zwischenbescheid, gegen welchen selbststän- 
<lb/>dige Berufung nicht zulässig ist, anzusehen war, so
<lb/>wurde die Revision als unstatthaft zurückgewiesen.

<lb/>OAGE. v. 13. Aug. 1847. Akt.-Nr. 33543/44.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zur Berichtigung.

<lb/>Zn Nr. 15 (der regelmäßigen Folge) S. 24V Zeile 16
<lb/>ist statt „ob" zu lesen „da" und Zeile 2V nach „wohl" ein- 
<lb/>zuschalten „nicht."
</p>
               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084660_14+1849_0519.tif"
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         <div xml:id="d19027e50358" n="Ergänzungsblatt No. 6.">
      
            <head>August 1849</head>
            <div xml:id="d19027e50363" ana="scope_-_81-93" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber den Gerichts-Stand des Zusammenhanges der Sache in Kriminal-Fällen</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="J., J.">JJ.</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084660_14+1849_0519--><p/>
               <p>

                  <lb/>Blätter

<lb/>für

<lb/>Rechtsanwendung

<lb/>zunächst in Bayern.

<lb/>Grgänzurrgsblatt Mr. 6. August I84S.

<lb/>Neber den Gerichts-Stand des Zusammenhanges der
<lb/>Sache in Kriminal-Fällen.

<lb/>§. 1.

<lb/>Der Gerichts-Stand des Zusammenhanges der
<lb/>Sache in Kriminal-Fällen ist durch die Art. 52 und
<lb/>63 der neuen Straf-Prozeß-Ordnung (Gesetz v. 10.
<lb/>Nov. 1848) in eine nicht ganz zweifellose Lage ge- 
<lb/>kommen. Gleichwohl liegt viel daran, daß die An- 
<lb/>klagekammern der Appellations-Gerichte nicht unge- 
<lb/>hörige Sachen vor die Schwurgerichtshöfe verwei- 
<lb/>sen, einestheils um dieselben nicht mit Verhandlun- 
<lb/>gen zu überladen, anderntheils weil sich ein hiebei
<lb/>unterlaufener Jrrthum nicht wieder verbessern ließe.
<lb/>Ist nämlich das Verweisungs-Urtheil der Anklage-
<lb/>Kammer (Art. 63) in Rechtskraft übergegangen,
<lb/>so hat es den Schwurgerichtshof unwiderruflich
<lb/>mit dieser Sache befaßt, und der letztere darf sich,
<lb/>trotz aller besseren Einsichten, nicht mehr für unzu- 
<lb/>ständig erklären. Hierüber liegen viele Erkenntnisse
<lb/>deö Pariser Kassationshofes vor, die freilich auch
<lb/>mit auf dem Grunde beruhen, daß in Frankreich
<lb/>der Assisenhof das ordentliche Gericht in Straffäl- 
<lb/>len bildet, eine Idee, die sich an unsere Schwur- 
<lb/>gerichtshöfe wohl kaum noch wird knüpfen lassen.
<lb/>XIV.
</p>
               <pb facs="2084660_14+1849_0520.tif"
                   n="82"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0520--><p/>
               <p>

                  <lb/>82 Utb. d. Ger.-Stand d. Zusamrriknh. d. Sache in Krim.-Fäll.

<lb/>Ein Zuchtpolizeigericht, beziehungsweise der Krimi- 
<lb/>nal- oder Zivilstrafsenat unserer Kreis- und Stadt-
<lb/>Gerichte (Art. 10 und 12), dem die Anklagekam- 
<lb/>mer eine Sache, weil sie nur ein nicht schweres
<lb/>Verbrechen sei, zugewiesen, kann sich dagegen für
<lb/>inkompetent erklären, woraus sodann ein Kompe- 
<lb/>tenzkonflikt entsteht. Vergleiche die hierher einschlä- 
<lb/>gigen Urth. des Kaff.-Hofes bei D allo z Jurispru-
<lb/>dence, Ed. Brux. Art. Compet. — T. VI. S.
<lb/>HK und HA §§. 4 und 5.

<lb/>§. 2.

<lb/>Der Zusammenhang der Sache, welcher die
<lb/>Erstreckung der Gerichtsbarkeit auf eine ihr an sich
<lb/>nicht unterworfene Uebertretung begründet, ist von
<lb/>zweifacher Beschaffenheit, der subjektive und der ob- 
<lb/>jektive. Das erstere, wenn in einer Person Ver- 
<lb/>brechen und Vergehen Zusammentreffen, welche, selbst- 
<lb/>ständig genommen, von verschiedenen Gerichtshöfen
<lb/>abzuurtheilen wären. Das letztere, wenn zu einem
<lb/>Verbrechen mehrere Theilnehmer mitwirkten, welche
<lb/>in verschiedenem Grade strafbar sind, so daß mit
<lb/>Rücksicht auf die von ihm verwirkte Strafe Einer
<lb/>oder der Andere vor ein anderes Gericht zu stellen
<lb/>wäre. Für beide Fälle hat der ausgehobene Art.
<lb/>14, Th. HI des StGB, und der unverkennbar aus
<lb/>ihm entnommene Art. 52 der neuen Prozeß-Ordnung
<lb/>verordnet, daß nur ein Richter über beide Ver- 
<lb/>schulden zu urtheilen habe, und zwar der bezüglich
<lb/>der hoher strafbaren That zuständige, dort das
<lb/>Krim.- Gericht, — hier der Schwur - Gerichtshof.
<lb/>Der Art. 52 ist zwar für das Verhältniß vom
<lb/>Kriminal - und Zivil - Straf - Senat im neueren
<lb/>Sinne der Art. 10 und 12 nicht reproduzirt; er
<lb/>hätte hier zwischen Art. 320 und 322 nochmals
<lb/>seine Stelle finden sollen. Es kann jedoch nicht
<lb/>wohl einem erheblichen Zweifel unterliegen, daß er
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0521.tif"
                   n="83"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0521--><p/>
               <p>

                  <lb/>Ueö. d. Ger.-Stand d. Zufammrnh. d. Sache in Krim.-FLll. 83

<lb/>nach dem Geiste des Gesetzes hierfür in eine analoge
<lb/>Anwendung zu kommen habe. Hat Jemand ein
<lb/>Verbrechen des einfachen Diebstahls und ein Ver- 
<lb/>gehen des Betrugs begangen, — oder hat er bei
<lb/>dem ersteren einen Gehüsten, den nur Gefängniß
<lb/>trifft, so sind alle diese Handlungen und Personen
<lb/>vor einem Senate des Stadt-Gerichtes, aus fünf
<lb/>Richtern bestehend, zu erledigen.

<lb/>In dieser Einfachheit können beide Fälle nicht
<lb/>liecht zu Schwierigkeiten führen. Nur eines ist
<lb/>neu hierbei, daß nämlich der Schwur-Gerichtshof
<lb/>gegenwärtig in Kraft des Verweisungsurtheiles un-
<lb/>widerrustich mit der Sache befaßt bleibt. Hatte
<lb/>früher Jemand einen Raub und ein Diebstahls-
<lb/>Vergehen begangen, und er war wegen des ersteren
<lb/>vom Kriminal-Gerichte losgesprochen, so wurde das
<lb/>zweite sofort zum Zivil-Straf-Gerichte verwiesen.
<lb/>Gegenwärtig bleibt der Schwur-Gerichts-Hof zu- 
<lb/>ständig, und wenn die Geschwornen beim Raub
<lb/>das Nichtschuldig, beim Diebstahle das Schuldig
<lb/>aussprechen, so hat er aufdie betreffende Gefängniß-
<lb/>Strafe zu erkennen.
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 3.

<lb/>Die beiden Sätze, in denen der Gerichtsstand
<lb/>des Zusammenhanges der Sache seine Herrschaft
<lb/>ausspricht, lauten also nach dem älteren wie dem
<lb/>neueren Straf-Prozeß-Rechte folgendermaßen:

<lb/>a) Alle Verbrechen und Vergehen, welche
<lb/>eine Person begangen hat, und weshalb sie in Un- 
<lb/>tersuchung kam, sind in einem Urtheile und von
<lb/>demselben Gerichte zu erledigen, vor welches die
<lb/>schwerste That gehört;

<lb/>b) Alle Theilnehmer einer strafbarm Hand- 
<lb/>lung sind der Kompetenz des Gerichtes unterwor- 
<lb/>fen, welches über den Urheber oder den ersten Mit- 
<lb/>schuldigen zuständig ist.
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0522.tif"
                   n="84"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0522--><p/>
               <p>

                  <lb/>84 Urb. d. Ger.-Stand d. Zusammenh. d. Sache in Krim.-FäÜ.

<lb/>Der erste Satz wurde bisher unbedingt ■—,
<lb/>der zweite nur in der Regel beobachtet. Die ge- 
<lb/>mischten Gerichte lieferten hiefür nicht seltene Be- 
<lb/>lege. Wer einen Diebstahl mit einem Soldaten—,
<lb/>und drei andere allein begangen hatte, wurde wegen
<lb/>aller nur nebst dem Soldaten vom gemischten Ge- 
<lb/>richte abgeurtheilt. Wenn dagegen A. am Mon- 
<lb/>tage einen Diebstahl mit dem Soldaten B. und
<lb/>am Mittwoch einen weiteren mit dem Zivilisten 6.
<lb/>begangen hatte, so wurde wohl A. wegen beider—,
<lb/>und der Soldat wegen des ersten Diebstahles von
<lb/>dem gemischten Gerichte, — der Zivilist C. dage- 
<lb/>gen, welcher nie mit einem Soldaten m Verbindung
<lb/>stand, von seinem ordentlichen Richter abgeurtheilt;
<lb/>so wurde es wenigstens vorherrschend —, und so
<lb/>hätte es immer gehalten werden sollen. Bei dem
<lb/>zweiten Diebstahle konnten und mußten also die
<lb/>beiden Mitschuldigen in zweierlei Aburtheilungen von
<lb/>einander abgesondert werden.

<lb/>§. 4.

<lb/>In Frankreich und der bayr. Pfalz ist der
<lb/>Zustand der Gesetzgebung hievon wesentlich ver- 
<lb/>schieden. Die Konnexität wird durch die Art. 226
<lb/>und 227 der franz. Straf-Prozeß-Ordnung nur im
<lb/>objektiven Sinne aufgefaßt und begreift hier drei
<lb/>Fälle in sich. Der Begünstiger eines ausgezeichne- 
<lb/>ten Diebstahls, der nur eine Vergehens-Strafe ver- 
<lb/>wirkte, wird daher wegen Zusammenhanges der
<lb/>Sache gleichfalls mit dem Urheber vor den Assisen-
<lb/>Hof verwiesen. Dagegen begründet das Zusammen- 
<lb/>treffen mehrerer Uebertretungen in einer Person nicht
<lb/>für alle denselben Gerichtsstand des Zusammen- 
<lb/>hanges der Sachen. Vielmehr kann Jemand in
<lb/>einem Verweisungs-Urtheile wegen Diebstahles mit
<lb/>Einbruch vor den Assisen-Hof und wegen des Ver- 
<lb/>gehens des Betruges an Las Zucht-Polizei-Gericht
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0523.tif"
                   n="85"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0523--><p/>
               <p>

                  <lb/>Ueb. d. Ger.-Stand d. Zusammenh. d. Sache in Krim.-Fäll. 85

<lb/>verwiesen werden. Das zuletzt erkennende Gericht
<lb/>muß nur immer bei der Straf-Ausmessung die Re- 
<lb/>gel von der Konkurrenz anwenden, welche der Art.
<lb/>365 aufstellt, und die dahin lautet: Wird Jemand
<lb/>mehrerer Verbrechen und Vergehen überführt, so ist
<lb/>gegen ihn nur die stärkste der einzeln verwirkten
<lb/>Strafen zu erkennen. Nichts natürlicher also, als
<lb/>daß man auch nur die schwerste That von mehre- 
<lb/>ren, bezüglich der sich eine Ueberführung mit Be- 
<lb/>stimmtheit erwarten läßt, in der Regel wenigstens,
<lb/>auf einmal vor das zuständige Gericht verweist;
<lb/>die Art. 367 und 368 geben sogar dem Präsiden- 
<lb/>ten die Befugniß, mehrere spruchreif vorliegende .
<lb/>Anklage-Akten gegen eine Person in einem Verfah- 
<lb/>ren zu verbinden, — oder die Verhandlung gegen
<lb/>mehrere in einer Anklage-Schrift verbundene Perso- 
<lb/>nen von einander abzusondern. Daher kann auch
<lb/>derselbe Verbrecher zugleich vor verschiedene Affisen-
<lb/>Höfe, oder selbst mit verschiedenen Mitschuldigen
<lb/>zweimal vor denselben Assisen-Hof verwiesen sein.
<lb/>Der zuletzt erkennende spricht alsdann zwar auch
<lb/>die gesetzliche Strafe aus, jedoch mit dem Zu- 
<lb/>satze, den die oben bemerkte Regel von der Kon- 
<lb/>kurrenz nöthig macht, daß und wie weit sich die- 
<lb/>selbe mit der bereits zuerkannten Strafe verschmelze.

<lb/>In dem Rechte, dieses Aufgehen einer Strafe in
<lb/>der anderen zu verfügen, scheinen die Gerichtshöfe
<lb/>einen ziemlich freien Spielraum zu genießen. Be- 
<lb/>stritten ist nur, ob, wenn Jemand zugleich wegen
<lb/>eines Verbrechens vor die Assisen, und wegen Ver- 
<lb/>gehens vor das Zucht-Polizei-Gericht verwiesen ist,
<lb/>das letztere abwarten muß, bis die Aburtheilung
<lb/>von dem Assisen-Hofe erfolgt sei.

<lb/>Das Appellations-Gericht zu Montpellier hat
<lb/>diese Frage in einem Urtheile vom 17. Okt. 1844
<lb/>verneint, in der Erwägung, daß der Art. 365 nur
<lb/>zum Zwecke hat, die Verbindung der Strafen, aber
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0524.tif"
                   n="86"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0524--><p/>
               <p>

                  <lb/>86 Ueb. d. Ger.-Stand d. Zusammen-, d. Sache in Krim.-Fäll.

<lb/>nicht mehrerer Verfolgungen zu verhindern, — daß
<lb/>er aber die Staatsbehörde, welche in Ausübung
<lb/>der öffentlichen Anklage völlig freie Hand hat, nicht
<lb/>abhalten kann, die Verhandlung mehrerer Prozesse
<lb/>zugleich zu betreiben, und durch die zuständigen Ge- 
<lb/>richte verschiedenartige Verurtheilungen aussprechen
<lb/>zu lassen, nur mit dem Vorbehalte, daß überall der
<lb/>Straf-Vollzug nach den Gesetzen über Konkurrenz
<lb/>bemessen oder eingeschränkt werde, .... daß selbst
<lb/>dann, wenn die betriebene Vergehens-Strafe Ln der
<lb/>einst zu verhängenden Kriminal-Strafe aufgehen
<lb/>sollte, die Mora! und das Interesse der Gesellschaft
<lb/>. es erheischen, daß die Vergehungen der Beschuldig- 
<lb/>ten nicht unverfolgt oder ungeahndet hingehen, —
<lb/>aus diesen Gründen n. f. w. — Veral. Sirey,
<lb/>1845 _2 281

<lb/>Der Kassat.-Hof selbst hat den 22.Aug. 184«
<lb/>erkannt, die Zucht-Polizei - Gerichte, auf ordnungs- 
<lb/>mäßigem Wege mit einem Vergehen besaßt, könn- 
<lb/>ten sich nicht aus dem Grunde für inkompetent er- 
<lb/>klären, weil dasselbe mit einem Verbrechen konnep
<lb/>sei. Sirey, 184«, — 1, 703.

<lb/>Hiernach scheint das Forum Connexionis
<lb/>Causarum dort mehr fakultativ für die Staats- 
<lb/>behörde zu fein und mit dem ordentlichen Gerichts- 
<lb/>stände elektiv zu konkurriren.

<lb/>§. 5.

<lb/>Der Geist beider Gesetzgebungen ist also in
<lb/>diesem Punkte ziemlich von einander abweichend.
<lb/>Ob man sich auf die eine oder die andere Seite
<lb/>hinneigt, davon wird abhängen, wie eine mehrdeu- 
<lb/>tige Stelle im §.52 der neuen Prozeß-Ordnung
<lb/>zu verstehen sei. Nach dessen Vorschrift in Ver- 
<lb/>bindung mit Art. 63 sind nämlich an das Schwur-
<lb/>Gericht zu verweisen gemeine (d. i. nicht schwere)
<lb/>Verbrechen oder Vergehen, „wenn dieselben mit
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0525.tif"
                   n="87"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0525--><p/>
               <p>

                  <lb/>Ueb. d. Ger.-Stand d. Zufammenh. d. Sacht in Mtm.-Wll. 8^

<lb/>„der v or dem Schwur-Getichte abzüNtthri-
<lb/>„lenden strafbaren Handlung in efrt und
<lb/>„derselben Person Zusammentreffen." Es eNtstcht
<lb/>die Frage: was ist hier unter der vor dem Schwur-
<lb/>Gerichte abzuurtheilenden Handlung zu verstehen?
<lb/>Ist nur ein solches Verbrechen zu verstehen- wel- 
<lb/>ches selbst schon nach Art. 51 an das SchwUr-
<lb/>Gericht gehört, oder kann darunter auch eine solche
<lb/>Handlung verstanden werden, welche zwar vor das
<lb/>Schwur-Gericht gehört, aber selbst nur mittelbar
<lb/>wegen Zusammenhanges der Sache, aus dem zwei- 
<lb/>ten im §.52 angeführten Grunde- weil Jemand
<lb/>bei einem schweren Verbrechen nur in geringem
<lb/>Stande betheiligt ist?

<lb/>Die Ansicht, welche diese letztere Frage bejaht,
<lb/>wird wohl den Vorzug verdienen, well in dem
<lb/>Falle, wenn Jemand einmal wegen irgend einer
<lb/>Handlung der Gerichtsbarkeit der Schwur-Gerichte
<lb/>verfallen ist, die Natur der Sache und sein eigenes
<lb/>Interesse es mit sich bringen- daß in der Regel
<lb/>wenigstens all' sein Verschulden in einem Verfahren
<lb/>und vor einem Gerichte erledigt werde, weil die
<lb/>Aburtheilung vor dem Schwur-Gerichte überhaupt
<lb/>auch für einen Beschuldigten nicht als eine Ver- 
<lb/>schlimmerung seiner Lage in Betracht kommen kann,
<lb/>und die Grundsätze der Konkurrenz bei der Straf-
<lb/>Ausmessung weit leichter von demselben Gerichte in
<lb/>Anwendung gebracht werden. Die Fassung jener
<lb/>Worte: mit der — statt mit eiltet vor dem
<lb/>Schwur-Gerichte abzuurtheilenden Handlung scheint
<lb/>zwar mehr dahin zu deuten, daß hier eine solche
<lb/>Handlung gemeint sei, die der §.5l —, und Nicht
<lb/>die der Schlußsatz des §.52 dahin gewiesen hät;
<lb/>allein die unverkennbare Abstammung des Art. 62
<lb/>aus dem Akt. 14 Th.1l des StGB, läßt weit .eher
<lb/>annehmen, daß in diesem Punkte an der älteren
<lb/>Jurisprudenz nichts geändert werden sollte; bisher
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0526.tif"
                   n="88"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0526--><p/>
               <p>

                  <lb/>88 Ueb. d. Ger.-Standd. Zusammenh. d. Sache in Krim.-Fäll.

<lb/>war aber kein Zweifel, daß der Begünstiger eines
<lb/>Diebstahls-Verbrechens, der, weil mit dem Urheber
<lb/>gleichzeitig vor Gericht gestellt, vom Kriminal-
<lb/>Gerichte abzuurtheilen war, auch wegen anderer
<lb/>allein begangener Vergehen ebendaselbst Recht neh- 
<lb/>men mußte, gleichwie dasselbe schon oben von der
<lb/>Kompetenz der gemischten Gerichte angeführt wurde.

<lb/>§. 6.

<lb/>Hiernach lassen sich also die Fälle der mittel- 
<lb/>baren Komplizität leicht erledigen.

<lb/>Erster Fall: A. f&gt;at einen Raub began- 
<lb/>gen und einen einfachen Diebstahl als Verbrechen;
<lb/>nur bei diesem hat er einen Mitschuldigen B. Der
<lb/>letztere ist daher vor den Kriminal-Senat des Kreis-
<lb/>unv Stadt-Gerichtes, und A. wegen beider Ver- 
<lb/>brechen vor das Schwur-Gericht zu verweisen, ganz
<lb/>in Uebereinstimmung mit dem Reskripte vom 13.
<lb/>März 1818 (Nr. 181 der lithograph. Sammlung).

<lb/>Zweiter Fall: A. hat einen Raub began- 
<lb/>gen, bei dem B. als Gehülfe zweiten Grades mit- 
<lb/>wirkte; B. hat überdies noch ein einfaches Dieb- 
<lb/>stahls-Verbrechen begangen, bei dem er sogar

<lb/>dritter Fall: den 6. als Mitschuldigen
<lb/>haben kann.

<lb/>6. ist im dritten Falle aus dem nämlichen
<lb/>Grunde vor das ordentliche Kriminal-Gericht zu
<lb/>verweisen, wie B. im ersten Falle; dagegen ist im
<lb/>zweiten und dritten Falle B. wegen beider Hand- 
<lb/>lungen, der Hilfeleistung zum Raube, die nur Ar- 
<lb/>beitshaus nach sich zieht, und des einfachen Dieb- 
<lb/>stahls-Verbrechens vor das Schwur-Gericht zu ver- 
<lb/>weisen, indem die Kompetenz im ersten Punkte den
<lb/>Gerichtsstand für den zweiten nach der obigen Be- 
<lb/>merkung mit begründet. Dasselbe wäre selbst dann
<lb/>der Fall, wenn die Theilnahme des B. am Raube
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0527.tif"
                   n="89"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0527--><p/>
               <p>

                  <lb/>Ueb. d. Ger.-Stand d. Zusammenh. d. Sache in Arim.-Fäll. 89

<lb/>nur ein Vergehen wäre, mit dem aber ein allein
<lb/>begangenes Diebstahls-Verbrechen konkurrirt. Denn
<lb/>die Schwere einer That muß da, wo Kompetenz-
<lb/>Fragen davon abhängen, immer objektiv beurtheilt
<lb/>werden; der Grad der individuellen Betheiligung
<lb/>eines Mitschuldigen hieran, der sich oft erst am
<lb/>Ende feststellen oder sicher begründen läßt, kann
<lb/>nicht gleich von vorne herein zum Anhaltspunkte
<lb/>dienen.

<lb/>§. 7

<lb/>Wenn wir hierdurch die Kompetenz der Schwur-
<lb/>Gerichte in einem ausgedehnteren Sinne als gerecht- 
<lb/>fertigt anzunehmen scheinen, so möchten wir ihnen
<lb/>auf der anderen Seite wieder manche nutzlose Ar- 
<lb/>beit ersparen. Wir glauben nämlich in dem Punkte
<lb/>uns dem französischen Rechte annähern zu dürfen,
<lb/>daß wir in dem Art. 63 nicht eine unausweichliche
<lb/>Vorschrift erblicken, alle Uebertretungen, welche
<lb/>nach Art. 52 wegen Zusammenhanges der Sache
<lb/>vor das Schwur-Gericht kommen können, müßten
<lb/>auch an dieselben als den ausschließenden Gerichts- 
<lb/>stand verwiesen werden. Wir glauben, daß insbe- 
<lb/>sondere im Bezug auf Vergehen hiervon eine billige
<lb/>und ganz angemessene Ausnahme zu machen sei.
<lb/>Wenn die Anklage-Kammer des Appell. - Gerichtes
<lb/>einen Beschuldigten wegen eines Raubes und sie- 
<lb/>ben konkurrirender Diebstahls-Vergehen vor das
<lb/>Schwur-Gericht verwiesen hat, so muß der Assisen-
<lb/>Hof in Bezug auf jedes Vergehen eine und viel- 
<lb/>leicht mehrere Fragen stellen, die doch auf die zu
<lb/>verhängende Strafe ohne allen Einfluß sind. (Urth.
<lb/>des Kassat.-Hofes vom 24.April 1812. — Dal-
<lb/>loz Jurispr. T. VIII, S. 25) Einer der großen
<lb/>Vorzüge des neuen Verfahrens • besteht vielmehr
<lb/>darin, überall nach dem Reellen und Erheblichen
<lb/>zu streben, und sich über die Regeln einer ängstli-
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0528.tif"
                   n="90"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0528--><p/>
               <p>

                  <lb/>96 UeL. d. Ger.-Gtand d. Zusammenh. d. Gache In Krtm.-FSll.

<lb/>chen Schul-Gerechtigkeit in freier Bewegung leichter
<lb/>hinwegzusetzen. Ein Vergehen und zuweilen selbst
<lb/>ein Verbrechen läßt sich strafrechtlich unter einem
<lb/>zweifachen Gesichtspunkte auffassen, als selbstständig
<lb/>strafbare Handlung, — und als Erschwerungs-
<lb/>Grund einer anderen, mit der sie zusammentrifft.
<lb/>So lange der letztere genügt, um ein Verschulden
<lb/>abzuthun, ist der erstere überflüssig Der Art. 111
<lb/>Th. II des StGB, und das Reskript vom 4. Mai
<lb/>1816 (Nr. 136 d. lithogr. S.) haben jene von der
<lb/>Praxis meistens verkannte zweifache Auffassung be- 
<lb/>stimmt festgestellt. Der Art. 31 der neuen Prozeß-
<lb/>Ordnung hat sie nochmals durch die Vorschrift em- 
<lb/>pfohlen, von mehreren zusammentreffenden Ueber-
<lb/>tretungen nur diejenigen, welche auf die zu verhän- 
<lb/>gende Strafe wesentlichen Einfluß haben, um- 
<lb/>ständlich zu untersuchen. Diese Vorschrift ist natür- 
<lb/>lich auch auf die Verweisungs-Urtheile der Stadt-
<lb/>und Appellations-Gerichte (Art.53 und 63) gleich- 
<lb/>mäßig anwendbar. Wenn statt aller ängstlichen
<lb/>Regeln des aufgehobenen Art. 94 die Anklage nur
<lb/>dann zu beschließen ist, „wenn sich nach den erho-
<lb/>„benenen Beweisen die Verurteilung des Ange-
<lb/>„schuldigten erwarten läßt," — so muß, um die
<lb/>Verweisung wegen einer zweiten und dritten Hand- 
<lb/>lung zu rechtfertigen, auch die Unterstellung gegeben
<lb/>sein, daß sich von ihr eine Erhöhung der verwirk- 
<lb/>ten —, oder wegen Unsicherheit bezüglich des an
<lb/>der Spitze stehenden Verbrechens, die Verfügung
<lb/>einer ersten Strafe erwarten lasse. Das billige Er- 
<lb/>messen der Gerichte in jenem ersten Punkte bei der
<lb/>Vor-Untersuchung erstreckt sich nothwendig auch auf
<lb/>den zweiten der Aburtheilung. Die Gefahr, durch
<lb/>eine solche Unterlassung eine teilweise Jmpunität
<lb/>herbeizuführen oder einen Akt der Gnade auszuüben,
<lb/>ist nirgends vorhanden. Wird der Angeklagte we- 
<lb/>gen des Verbrechens freigesprochen, so ist er von
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0529.tif"
                   n="91"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0529--><p/>
               <p>

                  <lb/>Urb. d. Grr.-Stand d. Zusammenh. d. Sache in Krim.-FLll. AL

<lb/>der Beschuldigung des Vergehens oder des minder
<lb/>strafbaren Verbrechens noch nicht gereinigt; die öf- 
<lb/>fentliche Klage wider ihn nicht erloschen; er kann
<lb/>in Folge eines von der Staatsbehörde vor dem
<lb/>Schwur-Gerichtshofe zu machenden Vorbehalts noch
<lb/>immer vor das Kriminal-Gericht des Kreis- und
<lb/>Stadt-Gerichtes verwiesen werden. Der Art. 214
<lb/>bekräftigt diese Ansicht noch mehr; denn wie könnte
<lb/>ein losgesprochener Angeklagter wegen einer anderen
<lb/>gesetzlichen Ursache in Verhaft zu bleiben haben,
<lb/>wenn all' sein bekanntes Verschulden mit einem
<lb/>Male vor das Schwur-Gericht verwiesen sein mußte?
<lb/>Eine solche Disjunktion ist von den Befugnissen
<lb/>des Richter - Amtes auch ohne den Art. 368 der
<lb/>franz. Straf-Prozeß-Ordnung untrennbar und wird
<lb/>gewiß, wenn zweckmäßig angewendet, zu einer Ver- 
<lb/>einfachung der Sache, zu einer Erleichterung der Ge- 
<lb/>richte den Weg bahnen. Sie wird aber beinahe
<lb/>nothwendig, wenn zweierlei Vor-Untersuchungen oder
<lb/>Anklagen gegen eine Person anhängig sein sollten.
<lb/>Die eine kann hier durch den noch wenig vorgerück- 
<lb/>ten Stand der anderen nicht aufgehalten werden.
<lb/>Der bisher gangbare Glaube an eine Nothwendig-
<lb/>keit, das gleichzeitig bekannte Verschulden einer Per- 
<lb/>son auch in einem Urtheile zu erledigen, müßte,
<lb/>wenn fortbestehend, nur Aufenthalt und Verwirrung
<lb/>ohne Ende in den Gang der Prozeduren bringen.

<lb/>§. 8.

<lb/>Noch glauben wir eine in den Kompetenz-
<lb/>Punkt einschlägige Bemerkung zu Art. 51 §. 2 hier
<lb/>einschalten zu dürfen. Zu den Fällen, wenn bei
<lb/>einem regelmäßig mit Arbeits-Haus belegten Ver- 
<lb/>brechen die Zuchthaus-Strafe in Frage kommen
<lb/>kann, wird immer auch der Fall des Art. H Nr. 3
<lb/>des Diebstahls-Gesetzes von 1816 zu zählen sein,
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0530.tif"
                   n="92"
                   xml:id="zs1-2084660_14-1849_0530"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0530--><p/>
               <p>

                  <lb/>92 Ueb. d. Ger.-Stand d. Zusammenh. d. Sache in Krim.-Fäll.

<lb/>wenn mehrere ausgezeichnete Diebstähle konkurriren,
<lb/>weil schon dadurch, daß alsdann immer auf Zucht- 
<lb/>haus von 8 bis 12 Jahren erkannt werden könnte,
<lb/>die Kompetenz des Schwur-Gerichtes begründet ist.
<lb/>Der Schärfungs-Grund, dessen jener Artikel erwähnt,
<lb/>kann daher auch in der Konkurrenz zweier gleichar- 
<lb/>tiger Handlungen bestehen.

<lb/>§. 9.

<lb/>Die Ergebnisse dieser Forschung lassen sich also
<lb/>Ln folgenden Sätzen zusammenfassen:

<lb/>a) Wenn in einem schweren Verbrechen, wel- 
<lb/>ches mit Zuchthaus oder noch schärferer Strafe be- 
<lb/>droht ist, mehrere Theilnehmer in verschiedenen Gra- 
<lb/>den der Strafbarkeit Zusammentreffen, so sind im- 
<lb/>mer alle an das Schwur-Gericht zu verweisen; diese
<lb/>Verweisung mag nun gleichzeitig, oder nach einander
<lb/>in verschiedenen Erkenntnissen zu erfolgen haben.
<lb/>Eine Ausnahme hiervon macht nur der §.3 des
<lb/>Art. 51 bei Personen unter 16 Jahren.

<lb/>d) Wenn eine Person strafbare Handlungen
<lb/>von verschiedenem Grade, schwere Verbrechen, ge- 
<lb/>ringe Verbrechen und Vergehen begangen hat, so
<lb/>begründet die Zuständigkeit des Schwur-Gerichtes
<lb/>in Ansehung der schwersten Handlung zwar auch
<lb/>die desselben Gerichtes für die geringeren; der Ge- 
<lb/>richtsstand des Zusammenhangs der Sache ist aber
<lb/>für diesen Fall nicht ein nothwendiger und aus- 
<lb/>schließender, sondern kann durch eine Disjunktion
<lb/>nach Gutbefinden der Anklage - Kammer und des
<lb/>darin Vortragenden Staats-Anwaltes auch durch den
<lb/>ordentlichen ersetzt werden.

<lb/>c) Wer ein geringeres Verbrechen oder ein
<lb/>Vergehen in Verbindung mit einer Person began- 
<lb/>gen hat, die selbst nur wegen Zusammenhanges der
<lb/>Sache, wegen Mitbetheilignng bei einem anderen
<lb/>schweren Verbrechen vor das Schwur-Gericht ver-
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0531.tif"
                   n="93"
                   xml:id="zs1-2084660_14-1849_0531"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084660_14+1849_0531--><p/>
               <p>

                  <lb/>Ueb. d. Ger.-Stand d. Zusammenh. d. Sache in Krim.-Fäll. 93

<lb/>wiesen ist, kann selbst nicht vor das letztere, son- 
<lb/>dern nur vor den ordentlichen Richter seiner That
<lb/>verwiesen werden.

<lb/>d) Die Aburtheilung vor einem Schwur-
<lb/>Gerichte wegen Verbrechens ist kein Grund, die
<lb/>Strafbarkeit wegen der gleichzeitig bekannten, aber
<lb/>nicht dahin verwiesenen geringeren Verbrechen oder
<lb/>Vergehen aufzuheben; es können im Falle der Frei- 
<lb/>sprechung neue Verfolgungen beginnen.

<lb/>e) Das zweite erkennende Gericht hat alsdann
<lb/>in der Anwendung der Strafe immer die Regeln
<lb/>von der Konkurrenz anzuwenden, doch ohne seine
<lb/>eigene Kompetenz überschreiten zu dürfen. Ein
<lb/>Zivil-Straf-Senat könnte daher ein zuerkanntes Ar- 
<lb/>beitshaus nie um einen Tag verlängern.

<lb/>f) Alle diese Regeln finden auf das Verhält-
<lb/>niß von geringeren Verbrechen zu Vergehen ihre
<lb/>analoge Anwendung.

<lb/>8) Ist die Haupthandlung wegen Tod ihres
<lb/>Urhebers nicht mehr zur Kompetenz der Schwur-
<lb/>Gerichte erwachsen, so können auch andere Theil-
<lb/>nehmer von geringerem Grade, Gehülfen und Be- 
<lb/>günstiger, nicht dahin verwiesen werden, weil der
<lb/>Art.52 am Schluffe nur von Mehreren spricht,
<lb/>von welchen den einen oder den andern nur eine
<lb/>geringere Strafe trifft, so daß immer ein mit der
<lb/>Zuchthaus-Strafe bedrohter Angeklagter, und nicht
<lb/>blos eine dahin geeigenschaftete That vorhanden
<lb/>sein muß.

<lb/>h) Nach erfolgter Verweisung kann übrigens
<lb/>der Tod des Angeklagten, den allein Zuchthaus ge- 
<lb/>troffen hätte, das Schwur-Gericht für die übrigen
<lb/>nicht mehr ausbefaffen (äesnissir) oder seine Kom- 
<lb/>petenz einstellen.
</p>

            </div>
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                  <title level="a" type="main">Erläuterungen des Gesetzes vom 10. November 1848, die Abänderung des Th. II des Strafgesetzbuches vom Jahre 1813 betr.</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>94
</p>
               <p>

                  <lb/>Ergänzungen der Voruntersuchung.
</p>
               <p>

                  <lb/>Erläuterungen des Gesetzes vom 10. Rov. 1848, die
<lb/>Abänderungen des Th. II. des Strafgesetzbuches vom
<lb/>Jahre 1813 betr.

<lb/>XIX. Ergänzungen der Voruntersuchung.

<lb/>In einer Entschließung des K. Justizmini- 
<lb/>steriums vom 3. Mai 1849 kömmt hierüber vor:

<lb/>1) Wenn der Staatsanwalt am Appellations- 
<lb/>gerichte im Falle einer nach Art. 69 des Ges. vom
<lb/>19. November 1848 (Gesetzblatt Nro. 25) ergrif- 
<lb/>fenen Berufung die Anordnung von Ergänzungen
<lb/>der Voruntersuchung nothwendig erachtet, so steht
<lb/>ihm nicht zu, diese Ergänzungen selbst zu veranlas- 
<lb/>sen, derselbe hat vielmehr gemäß Art. 63 Abs. 2.
<lb/>und Art. 41 den desfallsigen schriftlichen Antrag zu
<lb/>stellen, worauf der Beschluß auf Grund des Art.
<lb/>63 Abs. 2 und Art. 49 vom königlichen Appella-
<lb/>tiousgerichte zu erfolgen hat.

<lb/>2) Wenn in der Berufungs-Instanz die Er- 
<lb/>gänzung der Voruntersuchung beschlossen ist, so tritt
<lb/>hierdurch das Verweisungsurtheil des Kreis - und
<lb/>Stadtgerichtes in keiner Beziehung außer Wirksam- 
<lb/>keit; nirgends ist auch dem Appellationsgerichte das
<lb/>Recht eingeräumt, das Verweisungsurtheil als zu
<lb/>voreilig erlassen aufzuheben; vielmehr gehen die Ak- 
<lb/>ten nach Erhebung der angeordneten Ergänzung be- 
<lb/>hufs definitiver Entscheidung der eingelegten Beru- 
<lb/>fung an das Appellationsgericht zurück.

<lb/>XX. Fiskalisches Rekursrecht.

<lb/>Aus die in einem Berichte gestellte Frage, ob
<lb/>nach dem neuen Strafverfahren noch ein fiskalisches
<lb/>Rekursrecht Platz greifen könne, wurde vom k. Ju- 
<lb/>stizministerium im Einverständnisse mit dem königl.
<lb/>Staatsministerium der Finanzen am 5. Mai 1845
</p>
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               <p>

                  <lb/>DaatSanwalt und Polizeibehörde. 95

<lb/>zur Entschließung eröffnet: es sei als eine gesetzliche
<lb/>Folge der Einführung der Staatsanwaltschaft zu
<lb/>erachten, daß neben dieser nicht auch noch eine dritte
<lb/>Behörde ein Einspruchs- oder Berufung srecl)t gel- 
<lb/>tend machen könne, indem der Staatsanwalt das
<lb/>gesammte Interesse des Staates, also auch jenes im
<lb/>Kostenpunkte, der ohnedieß als Nebensache mit der
<lb/>Hauptsache enge verbunden ist, zu vertreten hat;
<lb/>während anderseits die Umgestaltung, welche das
<lb/>Verfahren bei strafrechtlichen Untersuchungen durch
<lb/>das Strafprozeßgesetz vom 10. November vorigen
<lb/>Jahres (Gesetzblatt St. 25) erlitten hat, es den
<lb/>Fis kalbeamten gesetzlich unmöglich macht, ihren
<lb/>früheren Verpflichtungen hinsichtlich des Kostenpunk- 
<lb/>tes nachzukommen. Demgemäß liegt es, wie auch
<lb/>schon in den Formularien XX. XXI. XXII. und
<lb/>XXVI. zu obigem Gesetze angedeutet ist, in der
<lb/>Aufgabe des Staatsanwaltes, in seinen Anträgen,
<lb/>dann bei der öffentlichen Verhandlung, sowie kraft
<lb/>seines Rekursrechtes das fiskalische Interesse bei
<lb/>strafrechtlichen Untersuchungen mit derselben Sorg- 
<lb/>falt zu wahren, wie dieß bisher von den betreffen- 
<lb/>den Fiskalbeamten geschah, wogegen die Thatigkeit
<lb/>der Letzteren in diesem Punkte nur mehr auf jene
<lb/>Straffälle beschränkt ist, welche gemäß Art. 372
<lb/>und flgd. des Gesetzes vom 10. November vorigen
<lb/>Jahres nach dem früheren Gesetze zu entscheiden sind.

<lb/>XXI. Staatsanwalt und Polizeibehörde.

<lb/>Es kann keinem Bedenken unterliegen, daß,
<lb/>wenn der Staatsanwalt an einem unteren Gerichte
<lb/>die von der Polizeibehörde zur Untersuchung über- 
<lb/>gebene Sache auf sich beruhen lassen zu wollen er- 
<lb/>klärt, der Polizeibehörde unbenommen bleibt, die
<lb/>Sache durch Vermittlung der Vorgesetzten Regierung
<lb/>zur Kenntniß und etwaigen Einschreitung an den
</p>

               <pb facs="2084660_14+1849_0534.tif"
                   n="96"
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               <p>

                  <lb/>96
</p>
               <p>

                  <lb/>Verkündung von Kontumazialurtheilen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Staatsanwalt beim Appellationsgericht des Kreises
<lb/>zu bringen *).

<lb/>XXII. Verkündung von Kontumazialurtheilen.

<lb/>Die Verkündung der in zweiter Instanz erlas- 
<lb/>senen Kontumazialurtheile hat nicht in Art der Edik-
<lb/>talladungen (Art. 279), sondern durch Zustellung
<lb/>gemäß Art. 398 zu geschehen. Vgl. die Motive zu
<lb/>Art. 57. und 58 zum früheren Entwurf über das
<lb/>Verfahren vor den Stadtgerichten ^). — Für diese
<lb/>Zustellung des Urtheils an den Beschuldigten be- 
<lb/>darf es übrigens nicht erst eines Antrags der Staats- 
<lb/>behörde, indem jede Urteilsverkündung, sie sei eine
<lb/>mündliche oder schriftliche, zu den Funktionen der
<lb/>Judikatur gehört.

<lb/>Entschließung des Justizministeriums vom 13.
<lb/>Febr. 1849. Nr. 3532.

<lb/>XXIII. Belehrung über das Rechtsmittel der
<lb/>Nichtigkeitsbeschwerde.

<lb/>Da der Art. 339 auf Art. 327 hinweist, so
<lb/>hat allerdings die Belehrung über das Rechtsmittel
<lb/>der Nichtigkeitsbeschwerde gegen die in der Be- 
<lb/>rufungsinstanz erlassenen Urtheile zu geschehen.

<lb/>Entschließung des Justizministeriums vom 13.
<lb/>Febr. 1849 Nr. 3532.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Justizministerium an das Staatsministerium des In- 
<lb/>nern am 29. Januar 1849. Nr. 4951.

<lb/>a) Derhandl. der Kammer der Abg. von 1848. Beil.
<lb/>Bd. H S. 78.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gnome.

<lb/>Der Eitle strebt nach Macht, um Hoheit zu erringen;
<lb/>Der Edle nimmt sie an, um Gutes zu vollbringen.
</p>

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