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            <title type="main">Central-Organ für das deutsche Handels- und Wechselrecht, N.F. Bd. 5 (1869) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Central-Organ für das deutsche Handels- und Wechselrecht</title>
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               <resp>Structural data derived from older SGML data and fulltext data derived from Abby OCR output by</resp>
               <name>Andreas Wagner</name>
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            <p>1st post-conversion edition</p>
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            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/">
                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
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            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
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               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1869</date>
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                  <title level="j">Central-Organ für das deutsche Handels- und Wechselrecht</title>
                  <biblScope>N.F. Bd. 5</biblScope>
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            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
                    then merged page-wise. The association of text and structural data to pages is
                    reliable, the association of texts to structural elements (div) not so much. In
                    other words, when a print page contained several sections, the combined TEI file
                    has the sections near the top of the page and the OCR'ed text near the bottom,
                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
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            <head>[Titelblatt]</head>
      
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         <div xml:id="d10788e164">
            <head>Inhalts-Verzeichniß</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084639_05+1869_0003--><p/>
            <p>

               <lb/>Jnhakts-Verzeichiliß.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Die Leistung des SchiedSeides durch handelsrechtliche Stellvertreter, offene Gesell- 
<lb/>schafter und Vorsteher der Aktiengesellschaften. Von Herrn AppellationsgerichtS-

<lb/>rath Voigtel in Magdeburg. 1

<lb/>Der kaufmännische Verpflichtungsschein. Von Herrn Obergerichts-Anwalt Vr. La- 
<lb/>denburg in Mannheim... 20

<lb/>Ueber die Legitimation des Agenten zum Abschluß des Kaufes. Von Herrn Ober- 
<lb/>gerichts-Anwalt vr. Friedrich Meier in Bremen ..35

<lb/>Ueber das Realrecht der Schiffer und Schiffsknechte auf den zur Frachtschifffahrt
<lb/>auf Strömen und Binnengewässern bestimmten Schiffsgefäßen wegen ihres rück- 
<lb/>ständigen Lohnes. Von Herrn Commerz- und Admiralitätsrath Burdach in

<lb/>Königsberg. 39

<lb/>Kann der Wechsel auch als Verpflichtungsschein auf Grund der Art. 301 u. 303
<lb/>des Allg. d. H.-G.-B. geltend gemacht werden? Von Herrn Stadtgerichtsrath

<lb/>vr. Wolfs in Frankfurt a. M.153

<lb/>Ueber die rechtliche Natur der Zins-Koupons der Inhaber-Papiere. Von Herrn

<lb/>Obergerichts-Anwalt vr. Friedrich Meier in Bremen.162

<lb/>Ueber die Verpfändung der Stromfrachtschiffe und der im Preußischen Gesetze vom
<lb/>27: Februar 1862 (G.-S. pro 1862, S. 61) bezeichneten Küstenfahrer. Von
<lb/>Herrn Commerz-und Admiralitäts-Rath Bur dach in Königsberg .... 166

<lb/>Das Papiergeld. Von Herrn Obergerichts-Anwalt vr. Ladenburg in Mannheim 313
<lb/>Dr«. Leistung des Schiedseides durch den Vorstand der Aktien-Gesellschaften. Von

<lb/>Herrn Appellationsgerichtsrath Voigtel in Magdeburg ....... 320

<lb/>Die Leistung des Schiedseides durch die offenen Handelsgesellschaften. Von Herrn

<lb/>Appellationsgerichtsrath Voigtel in Magdeburg ..344

<lb/>Ueber das Verhältniß einer Vorschrift der norddeutschen Bundesversaffung zu der
<lb/>Spezialgesetzgebung eines Bundesstaates, unter Berücksichtigung eines bei den
<lb/>Bremischen Gerichten verhandelten Rechtsfalls. Von Herrn Obergerichts-An- 
<lb/>walt vr. Friedr. Meier in Bremen.. . . 359

<lb/>Die kaufmännischen Zinsen. Von Herrn Stadtgerichtsrath vr. Wolfs in Frank- 
<lb/>furt a. M.461

<lb/>Die Auflösung einer Commandit-Gesellschaft auf Aktien auf Antrag eines oder meh- 
<lb/>rerer Betheiligten. Von Herrn Stadtgerichtsrath vr. Wolfs in Frankfurt a. M. 478
<lb/>Ueber die Versicherung der Passagegelder bei Ueberfahrtsverträgen. Von Herrn

<lb/>Obergerichtsanwalt vr. Friedr. Meier in Bremen.488

<lb/>Ueber die Anzeigepflicht hinsichtlich des Gesundheitszustandes bei dem Lebensver«
<lb/>ficherungs-Antrag. Von Herrn Obergerichtsanwalt vr. Friedr. Meier in
<lb/>Bremen.492
</p>
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084639_05+1869_0004--><p/>
            <p>

               <lb/>IV
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Ueber die Haftung des Staats für die Beschädigung eines Seeschiffes im Hafen.

<lb/>Von Herrn Obergerichtsanwalt vr. Friedr. Meier in Bremen .... 494

<lb/>II. NechtsMe und gerichtliche Entscheidungen.

<lb/>Seite 46—134; 175—265; 365—447 ; 499—603.

<lb/>HI. Gesetze NN- Verordnungen.

<lb/>Internationaler Telegraphen-Vertrag vom 21. Juli 1868 . 136

<lb/>Kaiserlich Oestcrreichische Verordnung des Staats- und Justizministeriums vom 28.
<lb/>Oktober 1865 . 150

<lb/>Kaiserlich österreichisches Gesetz vom 25. Dezember 1868, zur Einführung einer Kon- 
<lb/>kursordnung. (Reichsgesetzblatt für das Kaiserthum Oesterreich, 1869. S. 1 sg.) 268

<lb/>Königlich Bayerisches Gesetz, die Abänderung der gesetzlichen Bestimmungen über
<lb/>die Zinsen betr., vom 5. Dezember 1867. (Regierungsblatt für das Königreich
</p>
            <p>

               <lb/>Bayern, 1867, Nr. 17.). 310

<lb/>Königlich Würtembergisches Gesetz, betr. die Aufhebung der Personalexekution in
<lb/>Wechselsachen vom 8. Januar 1869. (Regierungsblatt für das Königreich
<lb/>Würtemberg. 1869, Nr. 2.).311

<lb/>Würtembergische Justiz-Ministerial-Verfügung, betreffend die Wechselexekution vom
<lb/>11. Januar 1869. (Regierungsblatt für das Königreich Württemberg, 1869,

<lb/>Nr. 2.).312

<lb/>Gesetz des Norddeutschen Bundes, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichts- 
<lb/>hofes für Handelssachen. Vom 12. Juni 1869 . .. 449

<lb/>Gesetz des Norddeutschen Bundes, betreffend die Wechselstempelsteuer im Norddeut- 
<lb/>schen Bunde. Vom 10. Juni 1869   455
</p>
            <p>

               <lb/>Gesetz des Norddeutschen Bundes, betr. die Einführung der Allg. d. W.-O., der
<lb/>Nürnberger Wechsel-Novellen und des Allg. d. H.-G.-B. als Bundesgesetze.

<lb/>Vom 5. Juni 1869. (Bundesgesetz-Blatt 1869. Nr. 32.). 604

<lb/>Preußisches Gesetz vom 3. Mai 1869, betr. einen Zusatz zu §. 25 des Gesetzes
<lb/>über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838 (Ges.-Samml.

<lb/>1869, Nr. 38.) . 606

<lb/>Königlich Bayerisches Gesetz, betreffend die Aufhebung der Schuldhast. Vom 6.

<lb/>April 1869. (Regierungsblatt Nr. 46.). 606
</p>

         </div>
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            <head>Aufsätze</head>
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                  <title level="a" type="main">Die Leistung des Schiedseides durch handelsrechtliche Stellvertreter, offene Gesellschafter und Vorsteher der Aktiengesellschaften</title>
               </head>
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                  <docAuthor ana="Voigtel, ...">Von Herrn Appellationsgerichtsrath Voigtel in Magdeburg</docAuthor>
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               <!-- Case 1: ocr of page 2084639_05+1869_0005--><p/>
               <p>

                  <lb/>I. Aufsätze.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Leistung des Schiedseides durch handelsrechtliche
<lb/>Stellvertreter, offene Gesellschafter und Vorsteher der

<lb/>Aktiengesellschaften.*)

<lb/>Von Herrn Appellationsgerichts-Rath Voigtel in Magdeburg.

<lb/>A. Einleitung.

<lb/>I. Wenn eine einzelne physische Person den Prozeß führt, und
<lb/>selbst vor Gericht auftritt, so können über die Persönlichkeit besten, der den
<lb/>der Partei zugeschobenen oder zurückgeschobenen Eid zu leisten hat, Bedenken

<lb/>i) Ueber die Literatur vergleiche man: Preuß. Allg. L.-R. Th.II,Tit.8,§.541
<lb/>ff. Z. 579 ff.; Th. 1, Tit. 13, §. 100. 115. — Preuß. Allg. Ger.-O. Th. I, Tit. 10,
<lb/>§. 245 ff. 314. — Preuß. Entwurf einer Proz.-O. von 1864, §. 509 ff. — Deutscher
<lb/>Entwurf einer Proz.-O. von 1864, §. 402 ff. — Hannöversche Proz.-O. §. 282 ff. —
<lb/>Allg. d. H.-G.-B., Art. 42. 47. 52. 117. 232. — Lutz, Protokolle, S. 55. 59. 154-
<lb/>215.349 ff. 1057 ff. —Preuß. Entwurf des Allg. d. H.-G.-B., Art. 35. 195.

<lb/>Wetzell, Civil-Prozeß, 1865, §. 9. 10. 11. 21. 25. 27. — Endemann, Civil,
<lb/>Prozeß 1867, tz.83 ff. 200. 201. — Endemann, Beweislehre, 1861, §. 126. 438 ff.
<lb/>Bayer, Vorträge über den gemeinen Civilprozeß, 8. 262 ff. — Koch, Preuß. Civil-
<lb/>Prozeß, 2. Aust., §. 242 ff. — v. Savigny, System, Bd. I, S. 294 ff. 309 ff. Bd-
<lb/>VII, S. 47 ff.

<lb/>Endemann, Handelsrecht, §. 109.777. v. Hahn, Komm. z. Allg. d. H.-G.-B.,
<lb/>Bd. I, S. 294. 460. — Koch, Komm. z. Allg. d. H.-G.-B., Art. 47.232. — Anschütz
<lb/>u. v. Völderndorff, Komm.;. Allg. d. H.-G.-B., Bd. I, S. 268 ff. 324 ff. —Re-
<lb/>naud, Recht der Aktiengesellschaften, 1863, S. 527 ff.

<lb/>Strippelmann,der Gerichtseid, 1856. Erste Abth. der christliche Eid; Zweite
<lb/>Abth. die Eideszuschiebung.— Arnold, Ueber Eidesleistung durch Stellvertreter, 1843.
<lb/>— Viereck, Betrachtungen über die Anwendung der Eidesdelation aus juristische Per'
<lb/>sonen, 1848. —

<lb/>Linde im Archiv f. Civil-PraxisBd. X, S. 1, Bd. XIII, S. 181, und in der
<lb/>Zeitschr. f. Civ.-R. u. Pr. Bd. XV, S. 160. Bd. XVIII,S.265. — Röder imArch.
<lb/>f. Civ.-Pr. Bd. XXX, S. 42. - Huß in der Zeitschr. f. Civ.-R. u. Pr. Bd. XV,
<lb/>S. 147, Bd. XVIII, S. 265. — Deurer im Arch. f. Civ.-Pr. Bd. XXV, S. 203.
<lb/>—Menaud in der Zeitschr. f. Civ.-R. u. Pr., R. F., Bd. XVIII, S.3 und imArch.
<lb/>f. Civ.-Pr. Bd. 43, S. 176. — Jacobson in Weiske Rechtslexikon, Bd. III, S.
<lb/>648. — Lesse und M. im Centr.-Org. 1863, S. 19. — Abegg in Goltdammer'«
<lb/>Arch. f. Preuß. Strafrecht, Bd. 10, S. 649. 721. — Löhr, das Allg. d. H.-G.-B.,
<lb/>Art. 117, Anm. 2. Art. 232, Anm. 2.

<lb/>Central-Organ. N. F, V. j, 1.
</p>
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_05+1869_0006--><p/>
               <p>

                  <lb/>2
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht obwalten. Die Möglichkeit von Zweifeln und Kontroversen ist erst dann
<lb/>gegeben, wenn für die Partei im Prozesse ein gewillkürter oder gesetzlicher
<lb/>Vertreter (Vormund, Prokurist, Handlungsbevollmächtigter rc.) auftritt,
<lb/>oder wenn eine Mehrheit von Personen (Streitgenossen, universitas) klagt
<lb/>oder verklagt wird. In derartigen Fällen machen sich denn sogleich die Fragen
<lb/>geltend:

<lb/>1) Ob der V ertreter zur Eidesleistung für die Partei berechtigt ist?

<lb/>2) Ob alle oder welche der Streitgenoffen und Vorsteher den Eid zu
<lb/>leisten haben? Wer (Deferent, Delat oder Richter) die Auswahl
<lb/>unter der Mehrheit vorzunehmen habe, und nach welchen Grundsätzen
<lb/>bei dieser Auswahl zu verfahren sei?

<lb/>Diese Fragen haben denn auch im Gebiete der handelsrechtlichen
<lb/>Stellvertretungs- und Gesellschaftsverhältnisse vielfach die Theorie und Praxis
<lb/>beschäftigt, und eine sehr verschiedenartige Beantwortung gefunden.

<lb/>Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch enthält, abgesehen von
<lb/>Art. 232, keine besonderen Bestimmungen über diese Materie, und es war da- 
<lb/>her überall auf die Vorschriften des gemeinen und partikulairen Civilprozeß-
<lb/>rechts zurückzugehen. Hier herrscht aber keineswegs Uebereinstimmung. Ab- 
<lb/>gesehen von der bunten Mannigfaltigkeit und Kasuistik der partikulairen Pro- 
<lb/>zeßordnungen, kommen auch die Theoretiker zu sehr verschiedenen Resultaten,
<lb/>je nachdem sie (wie Wetzell) die älteren positiven Quellen und Doktrinen des
<lb/>Römischen und Kanonischen Prozesses zum Ausgang nehmen, oder (wie Ende- 
<lb/>mann) die Natur der Sache, die modernen Verkehrs-Verhältnisse unddieLogik
<lb/>der Thatsachenin den Vordergrund stellen, oder endlich (wie Vierecks den
<lb/>„Gerichtsgebrauch" als den einzigen festen Boden ansehen, welcher im Kampfe
<lb/>der widerstreitenden Meinungen nicht unter uns wanke.

<lb/>So wird denn von Endemann und Vierecks die Lehre von der Eides- 
<lb/>leistung durch Stellvertreter als „ein Gebiet sich kreuzender Meinungen und
<lb/>Jrrthümer", als „ein wahres Muster von Verwirrung" bezeichnet. Und in der
<lb/>That, wenn man die reichhaltige Literatur dieser Materie, insbesondere auch
<lb/>die zahlreichen seit Einführung des Allg. d. H.-G.-B. bis in die neueste Zeit ver- 
<lb/>öffentlichten handelsgerichtlichen Entscheidungen überblickt: so findet man die
<lb/>verschiedenartigsten Versuche, durch Definition, Distinction und Klassifikation
<lb/>das vorliegende Problem zu lösen. Es wird unterschieden, je nachdem es sich
<lb/>um einen Wahrheits-, Glaubens- oder Nichtwissens-Eid handelt, ob kaota pro- 
<lb/>pria oder aliena, ein Erwerbungs- oder Verpflichtungs-Akt beschworen werden
<lb/>solle, ob eine universitas oräinata oder inoräinata zu schwören habe und der- 
<lb/>gleichen mehr.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Viereck a. a. O., S. 34. 133. 241. 242.

<lb/>*) Endemann, Civ.-Pr., S. 784. — Viereck a. a. O. S. 82.
</p>

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               <p>

                  <lb/>3
</p>
               <p>

                  <lb/>Wenn wir hiernach die Aufmerksamkeit des Lesers abermals auf diese
<lb/>Materie lenken, so kann es nicht unsere Absicht sein, für die mannigfaltigen
<lb/>Legislatur-Gebiete und juristischen Theorien die Aufstellung einer einheitlichen
<lb/>Konstruktion und Entscheidungs-Norm zu versuchen. Vielmehr werden wir uns
<lb/>auf eine kurze und möglichst übersichtliche Musterung der Gesetzgebung und
<lb/>Kontroversen-Literatur, soweit solche für das Handelsrecht von Interesse
<lb/>sind, beschränken. Wir werden die scheinbar widersprechenden Ansichten zu ver- 
<lb/>einigen, die unseres Erachtens unrichtigen zu widerlegen, und die unseres Er- 
<lb/>achtens richtigen hervorzuheben, und uns der allgemeinen Natur des Schieds-
<lb/>eides, der Stellvertretungs - und Gesellschafts - Verhältnisse zu rechtfertigen
<lb/>suchen.

<lb/>II. Während sich im altgermanischen Recht der alte Reinigungseid
<lb/>und demnächst auch der Schiedseid stets auf das Klagerecht im Ganzen bezog,
<lb/>finden wir im Römischen Recht den zugeschobenen Eid theils auf das Rechts-
<lb/>verhältniß im Ganzen, theils auf bestimmte Thatsachen formulirt,x) und zwar
<lb/>in folgender d r e i f a ch e r Gestalt:

<lb/>1) Als juramentum extraj uäiciale, d. h. als ein außerhalb des
<lb/>Prozesses durch Kompromiß zur Entscheidungsnorm eines streitigen Rechtsver- 
<lb/>hältnisses gewählter Eid, so daß für den Schwörenden aus der Eidesleistung
<lb/>eine actio und exceptio juris jurandi entstand. Hier machte also die eine
<lb/>Partei von dem Eide der anderen ihr Anerkenntniß des beanspruchten Rech- 
<lb/>tes anhängig, und diese Eideszuschiebung war sonach ein außergericht- 
<lb/>licher Vergleich mit der Wirkung eines Judicates. Ein Zwang zur Ab- 
<lb/>leistung oder Znrückschiebung fand eben deßhalb nicht statt, daher dieser Eid
<lb/>denn auch „juramentum voluntarium" genannt wurde, im Gegensatz zu den
<lb/>beiden folgenden, als „juramentum necessarium" bezeichneten Eidesformen
<lb/>wo der Gegner sich über den Eid erklären mußte.

<lb/>Diese erste Eidesform ist nach Savigny* 2) heutzutage nicht mehr zulässig
<lb/>und hat, wenn sie durch die Willkür der Parteien dennoch angewendet wird,
<lb/>nicht mehr die Wirkungen, die ihm das Römische Recht beilegte. Auch das
<lb/>Preußische Prozeßrecht kennt sie nicht. Verboten hat es sie aber nicht, wie
<lb/>Savigny a. a. O. (Note 6) behauptet. Die §. 1425 ff. L.-R. Th. II, Tit.
<lb/>20, und §. 248 Allg. G.-O. Th. I, Tit. 10 verbieten nur den zur Bestärkung
<lb/>einer Verbindlichkeit oder Verzichtleistung geforderten promissorischen Eid,
<lb/>nicht d?n zur Feststellung vergangener Thatsachen oder eines streitigen Rechts- 
<lb/>verhältnisses zugeschobenen assertorischen Eid, von welchem letzteren hier
<lb/>allein die Rede ist.
</p>
               <p>

                  <lb/>') Wetzell, Civ.-Pr. §. 21. 25. 27. S. 164. 234. 254. — Endemann. Civ.-Pr.
<lb/>S. 763. 784. 788. — v. Savigny, System, Bd. VII, S. 54. 71. 72. 79. 86. —
<lb/>Strippelmann a. a. O., Abth. II, S. 50 ff.


<lb/>2) Savigny, System, Bd. VII, S. 85.
</p>
               <p>

                  <lb/>I*
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0008.tif"
                   n="4"
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               <p>

                  <lb/>2) 30$ juramentum in jure delatum, d.h. ebenfalls einVergleich,
<lb/>welcher dem Eide die Funktion eines Urtheils zumeist, und denselben also über
<lb/>das streitige Recht selbst entscheiden läßt. Dieser Vergleich ward aber gericht- 
<lb/>lich-vor dem Prätor (in jure) geschloffen, und vertrat die Stelle der Litiskon-
<lb/>testation. Hier war der Delat gezwungen, entweder zu schwören oder zurückzu- 
<lb/>schieben oder sich dem Klaganspruche zu unterwerfen. — Diese Form hat eben- 
<lb/>falls keine Aufnahme in die deutsche Praxis gefunden.

<lb/>3) Als juramentum in judicio delatum, d. h. als ein vor dem
<lb/>Judex (in judicio) produzirtes Beweismittel zur Bewahrheitung einer That-
<lb/>sache. Diese erst im späteren Römischen Recht hervortretende Form des zuge- 
<lb/>schobenen Eides ist die einzige, welche in die heutige deutsche Prozeßgesetzgebung
<lb/>übergegangen ist, hier aber eine umfaffende Entwickelung gefunden hat. Auch
<lb/>dieser Eid wird heutzutage „juramentum voluntarium" genannt, im Gegen- 
<lb/>satz zudem nothwendigen Eide, welchen der Richter ohne Rücksicht auf den
<lb/>Willen der Parteien zu fordern und aufzuerlegen berechtigt ist.

<lb/>Diese dritte, heutzutage allein gebräuchliche Form des zugeschobenen oder
<lb/>Schiedseides wird sonach den ausschließlichen Gegenstand unserer Darstellung
<lb/>bilden. Wir werden ferner die hierbei mögliche und zulässige Stellvertre-
<lb/>tung uns insoweit zur Erörterung ziehen, als die Ableistung des Eides
<lb/>durch einen Vertreter erfolgen soll. Wir handeln also nicht von denjenigen
<lb/>Vertretern, welche den Eid zu deferirenünd zu referiren befugt sind,son- 
<lb/>dern nur von denjenigen, welche ihn schwören dürfen und sollen.

<lb/>Inwieweit der Vertreter für die Partei zur Delation, Relation und Ac-
<lb/>ceptation legitimirt sei, ob dazu die gewöhnliche Prozeßvollmacht genügt,
<lb/>oder eine Spezial-Vollmacht erforderlich sei, ob die Mitglieder oder Vorsteher
<lb/>der juristischen Person oder Gesellschaft darüber, ob der Eid zu deferiren, zu
<lb/>referiren oder zu acceptiren, einen besonderen Beschluß fassen müssen, ob dieser
<lb/>Beschluß mit absoluter oder relativer Majorität zu fassen sei, ob die Majorität
<lb/>nach der Zahl der Stimmenden, oder nach der Größe der Antheile zu berechnen
<lb/>sei u. s. w. — über das alles entscheiden die Statuten der betreffenden Korpo- 
<lb/>ration oder Gesellschaft, und in deren Ermangelung die desfallsigen gesetzlichen
<lb/>Vorschriften. Diese letzteren, für die Delations- und Relations-Befugniß, also
<lb/>für eine reine Legitimations-Frage, gegebenen Vorschriften beruhen aber
<lb/>selbstverständlich auf ganz anderen Voraussetzungen und Grundlagen, als die
<lb/>von der Eidesf ähigkeit des Vertteters, d. h. von seiner Befugniß zur Vor- 
<lb/>nahme eines höchstpersönlichen Aktes, handelnden Gesetze.*)

<lb/>Daß man diese beiden Fälle, die prozessualische Erklärung über den Eid'
<lb/>und den Akt der Eidesleistung bei der Stellvertretung nicht klar auseinander-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Endemann, Civ.-Pr., S. 324. 782. 763. 784. —Strippelmann a. a. O.»
<lb/>S. 175 ff.
</p>

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                   n="5"
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               <p>

                  <lb/>5
</p>
               <p>

                  <lb/>gehalten hat, dürfte nicht unwesentlich zur Kontroversität der Lehre beigetragen
<lb/>haben. Auch in der Preuß. Ger. - Ordnung (§. 256 ff. Th. I, Tit. 10) find
<lb/>die Vorschriften für beide Fälle durch einander gemengt, während der Preu- 
<lb/>ßische Entwurf von 1864 die beiderseitigen Vorschriften streng auseinander- 
<lb/>hält.

<lb/>III. Der Schiedseid (das juramentum in judicio delatum, von dem
<lb/>wir hier ausschließlich reden) ist: „Das vom Gegner beantragte, und von der
<lb/>schwörenden Partei acceptirte Zeugniß deffelben über eine ihr vortheilhafte
<lb/>Thatsache (testimonium in propria causa)."

<lb/>Daß die Thatsache dem Schwörenden aus eigner Sinneswahrnehmung
<lb/>oder als ein Vorgang seines eignen Handelns oder Bewußtseins (lactum pro- 
<lb/>prium) bekannt sei, galt im Römischen Recht als Regel. Wer von der betref- 
<lb/>fenden Thatsache keine eigne Wiffenschaft hatte, konnte nicht zum Eide gezwun- 
<lb/>gen werden. Der Schiedseid über Thatsachen, welche dem Schwörenden nicht
<lb/>aus eigner Wissenschaft bekannt sind (facta aliena) ist erst ein Produkt des deut- 
<lb/>schen Rechtslebens und des Kanonischen Rechts, wo er beim Kalumnieneide
<lb/>zuerst zugelassen und dann weiter ausgebildet ist. So haben wir denn im heu- 
<lb/>tigen Recht:

<lb/>1) den Wahrheits-Eid (juramentum veritatis) über eigne Sinnes- 
<lb/>wahrnehmungen.

<lb/>2) Den Glaubens-Eid (juramentumcredulitatis), durch den nur die
<lb/>subjektive Ueberzeugung von der Wahrheit einer dem Schwörenden
<lb/>fremden Thatsache ausgesprochen wird.

<lb/>3) Den Nichtwissens-Eid (juramentum ignorantiae), der sich zu- 
<lb/>gleich auf das Nichtwissen anderer, der subjektiven Ueberzeugung des
<lb/>Schwörenden entgegenstehender Thatsachen erstreckt, und die Anzeige
<lb/>dieser Thatsachen, sowie die vorangegangene möglichst genaue Nach- 
<lb/>forschung voraussetzt.

<lb/>Wenngleich es nun immer für die Ermittelung der materiellen Wahr- 
<lb/>heit einen erheblichen Unterschied bilden wird, ob der Eid de veritate, oder aber
<lb/>nur de ignorantia oder de credulitate geleistet wird: so ist doch nunmehr be- 
<lb/>hufs Herstellung der formellen Wahrheit überall die Möglichkeit geboten,
<lb/>eine jede Thatsache durch Eidesantrag an den Gegner zur Feststellung zu brin- 
<lb/>gen. Der Delat kann aus dem Mangel eigner Sinnes-Wahrnehmung einen
<lb/>Grund zur Ablehnung des Eides nicht mehr herleiten. *)

<lb/>Ferner ist man auch dahin einig, daß der Schiedseid eine doppelte Natur
<lb/>habe, daß er gleichzeitig
</p>
               <p>

                  <lb/>l) Wetzell,Civ.-Pr., S.223. 232.234. —Endemann, Civ.-Pr.,S. 793. 820.821.
<lb/>Koch, Pr.Civ.-Pr., S. 470. 471. — v. Sa vigny, System, Bd. VII, S. 75. — Strip-
<lb/>pelmann a. a. O. S. 78. 94. 256 ff.
</p>

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               <p>

                  <lb/>6
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Vertrag, Vergleich,

<lb/>2) Beweismittel

<lb/>sei, und man streitet nun darüber, welche dieser beiden Naturen und in wel- 
<lb/>chem Umfange in jedem einzelnen Falle als entscheidend ins Gewicht falle. *)

<lb/>Wir haben über diese Doppelnatur des Schiedseides im Allgemeinen Fol- 
<lb/>gendes zu bemerken:

<lb/>1) Dadurch, daß die Eideszuschiebung in der Form eines Kompromisses
<lb/>über das streitige Recht außer Anwendung gekommen, und heutzutage auf die
<lb/>Feststellung bloßer Thalsachen im Laufe der Instruktion beschränkt ist, hat
<lb/>allerdings ihre ursprünglich rein vertragsmäßige Natur an Umfang und
<lb/>Klarheit bedeutend verloren. Innerhalb gewisser Schranken hat sich aber doch das
<lb/>vertragsmäßige Moment als maßgebend und bedeutend unverkennbar konservirt.

<lb/>Das eigne Zeugniß der Partei, als der beim Ausgange des Prozeßes
<lb/>höchst interessirten Persönlichkeit, würde für dessen Entscheidung gänzlich werth-
<lb/>los sein, wenn nicht der konkurrirende Wille des Deferenten hinzu- 
<lb/>käme, der selbst das Zeugniß des Gegners (allerdings in der Erwartung und
<lb/>mit dem Wunsche, daß er den Eid nicht leisten wird) zur Feststellung der strei- 
<lb/>tigen Thatsache anruft. Diese, in dem Eidesautrage und dessen Acceptation
<lb/>liegendeUebereinkunft der Parteien ist es, welche das an sich unzuläs- 
<lb/>sige und werthlose Zeugniß der Partei in eigner Sache nicht nur zu einem zu- 
<lb/>lässigen Beweismittel erhebt, sondern demselben eine so starke Beweiskraft ver- 
<lb/>leiht, daß es, wie das gerichtliche Geständniß, formelle Wahrheit (Fiktion
<lb/>der Wahrheit) schafft. Während die Zeugnisse anderer Personen immer noch
<lb/>der richterlichen Beweiswürdigung nach ihrer Glaubwürdigkeit, Zahl, inneren
<lb/>Übereinstimmung u. s. w. unterliegen, wird die in der Norm des Schiedseides
<lb/>enthaltene Thatsache lediglich durch dessen Leistung oder Nichtleistung endgültig
<lb/>festgestellt, ohne daß es eines weiteren Eingehens auf deren objektive und ma- 
<lb/>terielle Wahrheit bedarf.

<lb/>Daß diese Beweiskraft des Schiedseides auf den vorhergegangenen Ver- 
<lb/>trag der Parteien sich wesentlich gründet, das erhellt auch daraus, daß überall
<lb/>da, wo die Prozeßparteien überhaupt nicht pacisciren können, einSchieds-
<lb/>eid gesetzlich nicht zulässig ist. In Ehescheidungs- und ähnlichen Prozessen, in
<lb/>denen wegen eines konkurrirenden öffentlichen Interesse die Parteien keine freie
<lb/>Disposition über das Streitobjekt haben, ist der Schiedseid überall ausgeschlos- 
<lb/>sen, eben weil aus der ihm wesentlichen Transakt-Natur hier keine Beweiskraft
<lb/>entnommen werden kann.
</p>
               <p>

                  <lb/>i) Endemann, Civ.-Pr., S. 776. 789. 790. 801.— Koch, Pr. Civ.-Pr., §.243.
<lb/>— Wetzell a. a. O. S. 288. — Strippelmann a. a. O. S. 51. 104. 202. 236.
<lb/>779. 781. 790. — Viereck a. a. O. S. 4. 15. 87. — Jacobson in Weiske's Rechts-
<lb/>lexikon, Bd. III. S. 648.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0011.tif"
                   n="7"
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               <p>

                  <lb/>7
</p>
               <p>

                  <lb/>2) Neben seiner Vertragsnatur hat aber der Schiedseid auch die Eigen- 
<lb/>schaft eines Beweismittels. Die schwörende Partei hat sich über die Wahr- 
<lb/>heit der streitigen Thatsache auszusprechen, und dieRichtigkeit ihres Ausspruches
<lb/>durch Bezugnahme auf einen ihr heiligen Gegenstand zu beiheuern. Nur
<lb/>unter dieser Voraussetzung vertraut ihrem Ausspruche der Gegner die endgül- 
<lb/>tige Entscheidung über die Wahrheit oder Nicht-Wahrheit einer Thalsache an.
<lb/>Der Schiedseid charakterisirt sich sonach als ein zwischen den Parteien
<lb/>vereinbartes Beweismittel, dessen beweisende Kraft also, wie die eines
<lb/>Zeugnisses, auch dadurch bedingt wird, daß die Partei ihr Zeugniß eidlich ab-
<lb/>giebt und mit einem Eide bekräftigt. Hierdurch tritt aber neben der vermö- 
<lb/>gensrechtlichen auch die rein menschliche Persönlichkeit der Partei in
<lb/>den Vordergrund.

<lb/>Der Schiedseid kann daher, wie das Zeugniß, überall nur zugelaffen wer- 
<lb/>den, wenn die Partei

<lb/>a) die Wahrheit sagen kann, d. h. überhauptfählgist,Thatsachenwahr- 
<lb/>zunehmen, im Gedächtniß zu bewahren, und demnächst mitzutheilen;

<lb/>d) die Wahrheit sagen will, d. h. in dem Bewußtsein von der Bedeu- 
<lb/>tung des Eides und von der moralischen Pflicht zur Wahrhaftigkeit ein zwin- 
<lb/>gendes Motiv zu einer wahrheitsgetreuen Aussage zu finden im Stande ist.

<lb/>Die tres comites juramenti (justitia in objecto, veritas in mente,
<lb/>judicium in jurante) müssen, wie bei Ablegung eines Zeugnisses, so auch bei
<lb/>Leistung des Schiedseides in der Person des Schwörenden Zusammentreffen. l)
<lb/>Die universitas, der furiosus, das infans können niemals einen Eid leisten,
<lb/>weil ihnen mens und judicium abgeht, weil sie kein Wissen und Gewissen (oder
<lb/>doch ein mangelhaftes) haben, und sonach überhaupt eidesunfähig sind.

<lb/>Abgesehen von diesen allgemeinen Erfordernissen kommt nun aber
<lb/>noch die subjektive Auffassungsgabe und Gewissenhaftigkeit der jedesmaligen
<lb/>Partei in Betracht, sowie die individuellen Wahrnehmungen, welche gerade sie
<lb/>über die streitige Thatsache gemacht hat. Diese individuellen Umstände bilden
<lb/>für die gegnerische Prozeßpolitik (ob der Eid zu deferiren, zu referiren, zu ae-
<lb/>ceptiren, oder ob anderweiter Beweis anzutreten) ein berechtigtes und erhebli- 
<lb/>ches Moment, welches der andere Theil nicht dadurch beseitigen kann, daß er
<lb/>statt seiner eine fremde Persönlichkeit zur Eidesleistung vorschiebt.

<lb/>Die Eidesleistung ist also ein h ö ch st p ersö n li ch e r A kt, welcher seiner
<lb/>Natur nach jede Uebertragung auf eine andere Person, jede Stellvertretung
<lb/>ausschließt. Der Schwurpflichtige darf sich dieser persönlichen Pflicht nicht ent- 
<lb/>ziehen, keinen Helfer oder Vertreter für sich einstehen lassen. Bei diesem Akte
<lb/>heißt es recht eigentlich:

<lb/>„Da tritt kein Anderer für ihn ein,

<lb/>„Auf sich selber steht er da ganz allein." j

<lb/>*) Strippelmann ct. a. O. Abth. I, S. 49. 134, Abth. H, S. 66.
</p>

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               <p>

                  <lb/>8
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Eidesleistung durch einen Stellvertreter erscheint also, theoretisch genon«
<lb/>men, als eine Irregularität, ja als eine Abnormität, welche sich nur durch b e-
<lb/>sondere Umstände in speziellen Fällen rechtfertigen lassen dürfte.

<lb/>Von diesen Umständen wird unten näher die Rede sein. Hier wollen wir
<lb/>nur noch auf die Thätigkeit des Richters Hinweisen, welche bei der Be- 
<lb/>weiserhebung durch Eideszuschiebung beaufsichtigend und mitwirkend eintritt.
<lb/>Denn, da der Schiedseid nicht mehr ein Surrogat des Urtheils- sondern ein
<lb/>bloßes Beweismittel ist, auf dessen Resultat erst das Urtheil gegründet werden
<lb/>soll, so muß dex Richter über die Erheblichkeit des Eides und über dessen In- 
<lb/>halt zu befinden haben. Er hat daher die Eideszuschiebung über Rechtsver- 
<lb/>hältnisse und Urtheile, über unerhebliche oder bereits erwiesene Thalsachen zu- 
<lb/>rückzuweisen, die Fasiung der Eidesnorm zu überwachen, und die rechtlichen
<lb/>Konsequenzen aus der durch den Eid geschehenen thatsächlichen Feststellung zu
<lb/>ziehen. Im Uebrigen aber hat (das gebietet die Vertragsnatur des Schieds-
<lb/>eides) lediglich der übereinstimmende Wille der Parteien darüber zu entscheiden,
<lb/>o b ein Schiedseid geleistet werden soll, w el ch e P ar t e i ihn leistet, und (wenn
<lb/>die Partei aus einer Mehrheit von Personen besteht) welche dieser Per- 
<lb/>sonen mit rechtsverbindlicher Wirkung für die Partei schwören soll. Rur im
<lb/>letzteren Falle ist eine Mitwirkung und Entscheidung des Richters möglich, und
<lb/>auch da nur dann, wenn die Parteien über die Auswahl der schwörenden Per- 
<lb/>sonen sich nicht einigen können.

<lb/>IV. Wenden wir uns jetzt, nachdem wir die hier interesiirenden Grund- 
<lb/>prinzipien des Schiedseides darzustellen suchten, zu der Lehre von der pro- 
<lb/>zessualischen Stellvertretung, so sind behufs Entscheidung der vor- 
<lb/>liegenden Frage jedenfalls auseinanderzuhalten:

<lb/>1) Die f r e i w il l i g e n oder gewillkührten Stellvertreter (Prokuristen,
<lb/>Handlungs-Bevollmächtigte re.), welche von einer dispositions- und handlungs- 
<lb/>fähigen Partei frei gewählt sind, mag dies nun generell für alle Rechtsangele- 
<lb/>genheiten und Prozesse derselben, oder für einen speziellen Prozeß, oder gar
<lb/>nur für die Leistung des Schiedseides geschehen sein.

<lb/>2) Dienothwendigen oder gesetzlichen Vertreter (Vormünder, Vor- 
<lb/>steher rc.), welche das Vermögen dispositions- und handlungsunfähiger Per- 
<lb/>sonen (Unmündiger, juristischer Personen, Aktiengesellschaften rc.) verwalten,
<lb/>und in Folge dessen zur Prozeßführung befugt sind.

<lb/>3) Die geschäftsführenden Gesellschafter und Liquida- 
<lb/>tor e n der offnen Handelsgesellschaften. *)

<lb/>Die ersten sind gewöhnliche Mandatare einer prozeß- und eidesfähigen
<lb/>Partei. Es finden deßhalb die allgemeinen Grundsätze von der Stellvertretung
<lb/>auf sie Anwendung.—Die zweiten dagegen sind die nothwendigen Organe
</p>
               <p>

                  <lb/>&gt;) Wetzel a. a. O. S. 57. 66. 73. — Endemann Civ.-Proz. §. 84. 91.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0013.tif"
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               <p>

                  <lb/>9
</p>
               <p>

                  <lb/>einer handlungsunfähigen Person, welche ihre Rechte nicht selbst vor Gericht
<lb/>verfolgen, geschweige denn einen Eid leisten kann. So ist die hierher gehörige
<lb/>Aktiengesellschaft zwar ein Vermögen-Habendes, aber kein wollendes, denkendes
<lb/>und handelndes Wesen. Die ihr abgehende Handlungs-, Prozeß- und Eides-
<lb/>Fähigkeit ist dem statutarisch oder gesetzlich zu ihrer Vertretung berufenen Or- 
<lb/>gane (Vorstand) beigelegt.x) — Die dritte Art der Vertreter nimmt eine
<lb/>Mittelstellung ein, welche besonders zu erörtern ist.

<lb/>Diese dreifache Distinktion kann bei der ganz verschiedenartigen Stellung
<lb/>dieser Vertreter nicht entbehrt werden. Der Fall liegt ganz anders, wenn der
<lb/>Prokurist für seinen Prinzipal einen Schiedseid schwören will, als wenn der
<lb/>Direktor für seine Aktien-Gesellschaft, oder der Socius für seine Gesellschaft den
<lb/>ihr zugeschobenen Eid ableistet. Diese verschiedenen Fälle lassen sich nicht durch- 
<lb/>weg unter einen gemeinsamen Gesichtspunkt bringen, und sind daher gesondert
<lb/>darzustellen.

<lb/>B. Eidesleistung durch Handels rechtliche Stellvertreter

<lb/>im Allgemeinen.

<lb/>I. Im altrömischen Rechte trat der prozessualische Vertreter (cogni- 
<lb/>tor, procurator, defensor) dadurch, daß er litem kontestirte und das judicium
<lb/>begründete, als Hauptpartei (dominus litis) in den Prozeß ein. Das Ur-
<lb/>theil (condemnatio) wurde auf seinen Namen gestellt, und zwar selbst dann,
<lb/>wenn schon vor dem Urtheilsspruch das Repräsentations-Verhältnis durch
<lb/>Kündigung, Tod re. gelöst war?) Der römische Prokurator war also nicht eine
<lb/>dritte, lediglich stellvertretende Nebenperson. Er war die Hauptpartei selbst,
<lb/>die, wie der klagende Cessionar, den Prozeß im eignen Namen führte. Ueber
<lb/>-seine Berechtigung zur Ableistung der im Prozesse vorkommenden Schiedseide
<lb/>: onnte daher kein Zweifel obwalten?)

<lb/>I Eine ähnliche selbständige Parteistellung wird im Preußischen Landrechte
<lb/>/(§. 541. ff., 579 ff., Thl. II, Tit. 8) dem Handlungsfakto r und Dispo- 
<lb/>nenten beigelegt, insofern dort bestimmt ist, daß die Handlungs-Gläubi- 
<lb/>ger die Wahl haben, ob sie den Faktor auf Höhe des in seinen Händen befind- 
<lb/>lichen Handlungsfonds, oder den Prinzipal verklagen wollen, und daß ebenso
<lb/>die Handlungs-Schuldner sowohl vom Faktor, als vom Prinzipal be- 
<lb/>langt werden können.

<lb/>Wenn demgemäß der Faktor selbst klagte oder verklagt wurde, so war.
<lb/>er, nicht der Prinzipal, die Prozeß-Partei, und die vom Gegner zugeschobenen
<lb/>Eide waren selbstverständlich von ihm (wie von dem Prokurator, der litem
</p>
               <p>

                  <lb/>9 v. Savigny, System, Bd. II, S. 239 ff. Bd. VII, S. 58.

<lb/>2) Wetzell a. a. £&gt;., S. 57. 61.

<lb/>8) v. Savigny, System, Bd. VII, S. 58. - Dagegen Wetzell a. a. O.,
<lb/>S. 70. 239.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0014.tif"
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               <p>

                  <lb/>10
</p>
               <p>

                  <lb/>konteftirt hatte) zu leisten. Anders, wenn der Prinzipal selbst den Prozeß
<lb/>führt. Hier hat zwar das Obertribunal zu Berlin in seinem Erkenntnisse vom
<lb/>16. August 1847 (Entsch., Bd. 15. S. 325.) den Rechtssatz angenommen:
<lb/>„Wenn ein Handlungshaus wegen einer Forderung Klage erhebt, die
<lb/>„aus einem von den Disponenten einer Filialhandlung dieses Hand-
<lb/>„lungshauses abgeschlossenen Geschäfte entsprungen ist: so müssen Eid es-
<lb/>„anträgeund Zurückschiebungen über Handlungen dieses Dis-
<lb/>„ponenten a n d i e s e n erfolgen, und kann der Schuldner nicht verlangen,
<lb/>„daß auch der Prinzipal schwöre,"

<lb/>und denselben damit gerechtfertigt, daß der Disponent in solchen Fällen als
<lb/>selbstständiger Mitkontrahent aus eignem Rechte auftrete, daß er von den frag- 
<lb/>lichen Handlungen aus eigner Wiffenschaft Kenntniß habe, und daß deshalb
<lb/>seine Eidesleistung die erhebliche und erschöpfende sei. Auch wird dieses Prä- 
<lb/>judiz von Lesse (Central-Organ, 1863, S. 19) gebilligt, weil der Faktor ge- 
<lb/>wissermaßen als Mitrepräsentant der Handlung und Adcitat im Prozesse anzu- 
<lb/>sehen sei.

<lb/>Jndeß alle diese Gründe können unseres Erachtens die Eidesleistung durch
<lb/>einen Faktor, der nicht als w i rklich e Hauptpartei oder Adcitat in den Prozeß
<lb/>eingetreten ist, nicht rechtfertigen. Eines näheren Eingehens hierauf wird
<lb/>es jedoch hier nicht bedürfen, da der landrechtliche Faktor, wie der altrömische
<lb/>Prokurator, heutzutage antiquirte Rechtsinstitute sind.

<lb/>Denn nach heutigem gemeinen und Preußischen Rechte, wie auch nach dem
<lb/>Allg. d. H.-G.-B. erzeugt weder das Stellvertretungs-Verhältniß im Allgemei- 
<lb/>nen, noch insbesondere die Litiskontestation des Vertreters, irgend welche Rechte
<lb/>und Verbindlichkeiten zwischen dem letzteren und dem ihm gegenüberstehendeu
<lb/>Contrahenten oder Prozeßgegner. Lediglich der Prinzipal wird als die
<lb/>Prozeßpartei angesehen. Auf seinen Namen wird Klage und Urtheil (intentio
<lb/>und eonäeinnatio) gestellt, und er a llein wird auch durch die vom Vertreter
<lb/>gemäß der Vollmacht geschlossenen Rechtsgeschäfte, dem Dritten gegenüber be- 
<lb/>rechtigt und verpflichtet.^)

<lb/>Der prozeffualische Vertreter ist also heutzutage eine dritte, nur accesso-
<lb/>risch am Prozesse theilnehmende Person. Er kann zwar, je nach dem Umfange
<lb/>seiner Vollmacht für die von ihm vertretene Hauptpariei und mit rechtsverbind- 
<lb/>licher Wirkung für dieselbe Eide deferiren, referiren und aeceptiren. Die Fähig- 
<lb/>keit zur Ableistung dieser Eide hat er aber mit dem dominium litis verloren?)

<lb/>II. Das in der Natur des Schiedseides liegende Grundprinzip, daß
<lb/>er von den Hauptparteien in Person zu leisten sei, und daß dritte
<lb/>außerhalb des Partei-Verhältnisses stehende Personen nicht für die Parteien
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Wetzell a. a. O., S. 63. — Art. 42. 47. 52 des Allg. d. H.-G.-B.
<lb/>*) Wetzell a. a. O., S. 69. 70. 239.
</p>

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               <p>

                  <lb/>11
</p>
               <p>

                  <lb/>schwören dürfen, findet sich auch in .den neueren Prozeßordnungen fast überall
<lb/>ausgesprochen.*)

<lb/>Daneben werden aber, besonders in der gemeinrechtlichen Praxis, meh- 
<lb/>rere Aus nahmen gemacht, die wir jetzt nach ihrer Berechtigung zu prüfen
<lb/>haben werden. Diese Ausnahmen finden sich:

<lb/>1) Bei dem Kalum nien-Eide.

<lb/>2) Bei dem Eide des Lande sherrn und fürstlicher Personen.

<lb/>3) Für den Eid des Cedenten, wenn der Cessionar die cedirte Forde- 
<lb/>rung einklagt.

<lb/>4) Ganz allgemein für dritte Personen, die von der Sachlage bessere
<lb/>Kennt»iß haben, als der Delat, oder die der Delat speziell zur
<lb/>Eidesleistung bevollmächtigthat.

<lb/>ad 1. Der Kalumnien-Eid, welcher seine Entstehung dem kanonischen
<lb/>und deutschen Rechte verdankt, konnte durch einen Spezial-Bevollmäch- 
<lb/>tigten abgeleistet werden. Dieser Eid ist aber nur ein Sicherungs-Mittel
<lb/>gegen chikaneuses Prozessiren, und enthält nur die eidliche Versicherung der
<lb/>Partei, daß sie in gutem Glauben handle oder handeln werdet) Wenn man
<lb/>sich nun damit begnügte, daß diese eidliche Versicherung durch den prozessuali- 
<lb/>schen oder einen anderen Bevollmächtigten der Partei abgegeben würde, so bil- 
<lb/>dete das uns eine Erleichterung jener Präventiv-Maßregel, welche an sich ein
<lb/>ganz singuläres Rechts-Institut ist, und desien Grundsätze nicht auf
<lb/>ein ganz verschiedenartiges Institut, wie den zwischen den Parteien vereinbar- 
<lb/>ten Schiedseid über bestimmte Thatsachen, übertragen werden können. Das
<lb/>Preußische Recht hat (mit einer Ausnahme bei Editionsgesuchen gegen Dritte)
<lb/>den Kalumnien-Eid nur als einen vom Richter ex officio zu verlangenden und
<lb/>aufzuerlegenden Eid beibehalten. Hier würde also jede Analogie für das Be- 
<lb/>weismittel der Eidesdelation fehlen. (Allg. Ger.-Ord. Thl. I, Tit. 10. §. 102.
<lb/>Tit. 22. §. 22—44.)

<lb/>ad 2. Nach gemeinem deutschen Rechte sind die regierenden deut- 
<lb/>schen Fürsten befugt, alle von ihnen zu leistenden Haupteide durch einen
<lb/>Spezial-Bevollmächtigten zu leisten, und 'zwar sowohl vor ihren inländi- 
<lb/>schen, als vor ausländischen Gerichten. In Heffen-Darmstadt wird das schrift- 
<lb/>lich ertheilte Fürstenwort des Landesherrn statt der Eidesleistung für genü- 
<lb/>gend erachtet. Rücksichtlich anderer fürstlicher Personen, besonders
<lb/>der reichsfürstlichen Familien hat man dagegen im gemeinen deutschen Recht
</p>
               <p>

                  <lb/>Preuß. Ger.-Ord. §. 252. Thl. I, Tit. 10. — Preuß. Entwurf von 1864,
<lb/>§. 509. 550. — Deutscher Entwurf von 1864. §. 406. 412. — Hannov. Proz.-Ord.
<lb/>§. 283. — Oldenb. Proz.-Ord. Art. 175. — Code de proced. art. 121.

<lb/>2) Wetzetl a. a. O-, S. 70. 232. 282. — Ende mann, Civ. Proz., S. 482.
<lb/>324. 801. — Busch, Archiv für Handelsrecht, Bd. IX., S. 461. .
</p>

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               <p>

                  <lb/>12
</p>
               <p>

                  <lb/>keine Ausnahme von der Regel gemacht, daß die Haupteide von der Partei in
<lb/>Person geleistet werden müssen?)

<lb/>Nach Preußischem Rechte leisten fürstliche Personen den Eid dadurch,
<lb/>daß sie, wie in Hessen-Darmstadt, die ihnen durch einen gerichtlichen Commissar
<lb/>vorzulegende Eidesformel unterschreiben. Ferner können die Häupter der
<lb/>vormals reichsständischen Familien in Prozessen, welche sich auf
<lb/>ihre Domainen beziehen, den Eid durch einen ihrer Beamten, zu dessen Ge- 
<lb/>schäftskreis der streitige Gegenstand gehört, ableisten. Endlich können die
<lb/>souveränen Bundesfürsten einen Spezial-Bevollmächtigten zur Eides- 
<lb/>leistung bestellend) — Diese Vorschriften sind auch, mit Ausnahme der letzte- 
<lb/>ren, in den Preußischen Entwurf von 1864 (§. 534. 557) übergegangen. Sie
<lb/>sind aber sämmtlich Ausflüffe eines auf publicistischen Gründen beruhenden
<lb/>jus singulare, welches ebenfalls auf die allgemeinen Lehren von der Stellver- 
<lb/>tretung bei der Eidesleistung keine analoge Anwendung zuläßt.

<lb/>ad 3. Im Römischen Recht war es zulässig, daß die Parteien auf den
<lb/>Eid des Auctor kompromittirten (kr. 1. §. 2. D. 44. 5.). Die gemeinrecht- 
<lb/>liche Praxis hat hiernach in den Prozessen des Cessionars gegen den debitor
<lb/>cessus es zugelassen, daß dem Cedenten, ja selbst dessen Rechnungsführer, der
<lb/>Eid zugeschoben, und auch von ihm abgeleistet werde, dafern er nur aus eige- 
<lb/>ner Wissenschaft von der streitigen Thatsache Kenntniß hat?) Diese unseres
<lb/>Erachtens irrationable Praxis (Endemann, Civ. Proz., S. 788) hat jedoch
<lb/>in das Preußische Recht keinen Eingang gefunden. Hier ist die Leistung eines
<lb/>Schiedseides durch den Cedenten nur insofern zugelassen, als derselbe durch
<lb/>Adcitation, Intervention oder Litisdenunciation wirkliche Prozeßpartei gewor- 
<lb/>den ist?)

<lb/>In dem Preußischem und deutschen Entwürfe von 1864 und in der Han-
<lb/>növerschen Prozeßordnung ist auch nirgends von einem solchen Eide des Ceden- 
<lb/>ten die Rede.

<lb/>ad 4. Abgesehen von diesen drei speziellen Fällen findet sich endlich in
<lb/>der gemeinrechtlichen Praxis und in den partikulairen Prozeßordnungen auch
<lb/>generell die Eidesleistung durch dritte Personen zugelaffen, und zwar:
</p>
               <p>

                  <lb/>') Wetzell, a. a. £&gt;., S. 70. 232. — Strippelmann a. a. O., Abth. II.,
<lb/>S. 219. — Seuffert, Archiv, Bd. VIII.* S. 438.

<lb/>2) Allg. Ger. Och. Thl. I, Tit. 10. §. 203. Nr. 1. §. 315. - Kab. O. von
<lb/>15. Sept. 1836, (v. Kamptz, Jahrb. Bd. 48, S. 218.) — Kab. O. vom 9. Oct. 1854
<lb/>(Ges.-S. S. 540.). — Kab.-O. vom 3. Jan. 1845.. (Ges. S. S. 37).

<lb/>3) Wetzell a. o. O. S. 243 ff. — Strippelmann a- a. O., Abth. II,
<lb/>S. 206 ff.

<lb/>4) Allg. Ger.-O., Thl. I, Tit. 10. §. 279, Tit. 17. §. 26, Tit. 19. §. 8. —
<lb/>Erk.d. Eomm.-u. Admir.-Coll. zu Königsberg vom23. Mai 1865 (Centr.-Org. N. F.,
<lb/>Bd. III, S. 65.)
</p>

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               <p>

                  <lb/>13
</p>
               <p>

                  <lb/>a) theils so, daß der Eid einer dritten, von der Sachlage besser als die
<lb/>Partei unterrichteten, Person zugeschoben wird, welche ihn dann in
<lb/>animam propriam leistet;

<lb/>b) theils so, daß die schwurpflichtige Partei erst bei der Eidesleistung
<lb/>einen Vertreter stellt, der für sie auf Grund einer Vollmacht den
<lb/>Schwurakt vollzieht.

<lb/>Die erste Irregularität wird gewöhnlich damit gerechtfertigt,daß der Dritte
<lb/>eine, der Partei abgehende, Kenntniß von der Sachlage habe, und daß sonach
<lb/>durch seinen Eid mehr, als durch den der Partei, die Ermittelung der materiel- 
<lb/>len Wahrheit gefördert werde. Ferner damit, daß der Dritte zu der Partei
<lb/>in einer gewissen Personen-Einheit, einem juristischen Nexus steht (als Auctor,
<lb/>Mandatar, Vorgänger im Amte oder im Stellvertretungs-Verhältnisse re.),
<lb/>oder damit, daß er vermöge seines Stellvertretungs-Verhältnisses die Disposi- 
<lb/>tion über die streitige Forderung hat.

<lb/>Die zweite Irregularität ist ein Erzeugniß des Kanonischen Rechts,
<lb/>wo sie beim Kalumnien-Eid zuerst erscheint, dann bei den Eiden der Vorsteher
<lb/>juristischer Personen, welche man in animam ihrer Kollegen schwören läßt, zu- 
<lb/>gelassen wurde, endlich überall da, wo große Entfernung, Krankheit rc. die
<lb/>persönliche Eidesleistung verhinderten oder erschwerten, angewendet und aus
<lb/>der Auffassung der Eidesleistung als eines rein formalen Aktes gerechtfertigt
<lb/>wurde. *)

<lb/>Keiner dieser Gründe ist aber unseres Erachtens so zwingender Natur, um
<lb/>derartige Ausnahmen von dem allgemein anerkannten Prinzip der persönlichen
<lb/>Eidesleistung zu begründen.

<lb/>Die Preußische Allg. Ger.-O. (§. 314. Thl. I. Tit. 10.) und die Hannö-
<lb/>versche Proz.-O. (§. 283. Abs. 3.) kennen, wie hier gleich vorausgeschickt wer- 
<lb/>den soll, die erste Irregularität nicht, gestatten aber, daß die Partei mit Zu- 
<lb/>stimmung des Gegners den Schiedseid durch einen Spezial-Bevollmächtigten
<lb/>ableiste.

<lb/>III. Prüfen wir nun diese beiden Irregularitäten nach ihrer rechtlichen
<lb/>Natur und ihren Konsequenzen.

<lb/>Es kann die Leistung des Schiedseides durch eine dritte, von den Parteien
<lb/>verschiedene, Person doch nur in folgenden Formen gedacht und verwirklicht
<lb/>werden.

<lb/>1) Der Dritte schwört in animam propriam, d. h. er deponirt und
<lb/>beschwört seine eigne Wissenschaft von der Sache, ganz ohne Rücksicht auf das
<lb/>Wissen und Gewissen der Partei, welche den Schiedseid eigentlich hätte leisten
<lb/>sollen.

<lb/>st Wetzell a. a. O., S. 243. —S trippelmann a. a. O., Abth. I, S. 215
<lb/>— Viereck a. a. O., S. 39. 51. 70. — Seuffert, Archiv, Bd. IX, S. 446.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0018.tif"
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               <p>

                  <lb/>14
</p>
               <p>

                  <lb/>2) DehDritte schwört in animam principalis, d. h. er bezeugt und
<lb/>beschwört nicht seine eigne unmittelbare Kenntniß von der streitigen Thatsache,
<lb/>sondern gründet seinen Schwur auf das Wissen und Gewissen der Partei, für
<lb/>die er auftritt. Dies kann wieder so geschehen:

<lb/>a) Daß er (de credulitate) schwört, von der Wahrheit der Behauptung
<lb/>der schwurpflichtigen Partei überzeugt zu sein.

<lb/>d) Daß er für den Schwurpflichtigen, der ihm in einer Vollmacht die
<lb/>Eidesformel genau vorgeschrieben hat, lediglich den körperlichen Akt der Eides- 
<lb/>leistung verrichtet.

<lb/>ad 1. Im ersten Fall kann nach der Vergleichs-Natur des Schiedseides
<lb/>der Eid eines Dritten überhaupt Mr insofern zugelassen werden, als der Geg- 
<lb/>ner damit einverstanden ist. Wenn der Schiedseid über die Richtigkeit
<lb/>der streitigen Thatsachen endgültig entscheiden, und sonach formelle Wahrheit
<lb/>schaffen soll: so geschieht dies nur durch den Willen des Deferenten, der dabei
<lb/>dieGegenpartei s elbst mit ihrer individuellen Wissenschaft und Gewissenhaf- 
<lb/>tigkeit im Auge hat. Ohne diesen Willen kann der Delat oder der Richter nicht
<lb/>einseitig einen Dritten substituiren, sollte derselbe auch bessere Kenntniß von
<lb/>der Sache haben. Das hieße, unter gänzlicher Verleugnung der Transakt-
<lb/>Natur des Schiedseides denselben lediglich als Beweismittel auffassen.

<lb/>Wenn nun aber der Gegner wirklich zustimmt, und sonach beide Theile
<lb/>einig sind, daß die eidliche Aussage des Dritten die Wahrheit oder Unwahrheit
<lb/>der streitigen Thatsache endgültig feststellen soll: so hat der demnach geleistete
<lb/>Eid nicht die Eigenschaft eines Schiedseides,sondern die e ine s durch Privat-
<lb/>willkühr in seiner Beweiskraft gesteigerten Zeugeneides. Daß
<lb/>ein derartiges Paktum der Parteien gesetzlich zulässig ist, durfte bei dem freien
<lb/>Dispositionsrecht der Parteien über das Streitobjekt keinem Bedenken unterlie- 
<lb/>gen. So gut wie die Parteien eine Thatsache zugestehen, oder eine unbeschwo-
<lb/>rene Zeugen-Aussage für beschworen annehmen können (§. 203. Nr. 3. A.
<lb/>Ger.-O. Thl. I. Tit. 10.): so gut können sie auch die beschworene Aussage
<lb/>eines Zeugen, ja eines verdächtigen oder relativ untauglichen
<lb/>Zeugen, als definitiv entscheidend für die prozessualische Wahrheit einer That- 
<lb/>sache vereinbaren, und die sonst erforderliche richterliche Beweiswürdigung
<lb/>ausschließen?)

<lb/>Der Prokurist re., welcher mit Zustimmung beider Theile für die schwur- 
<lb/>pflichtige Partei auftritt, gewinnt uns dann die, unseres Erachtens, allein rich- 
<lb/>tige und sichere Position, wenn man ihn als einen Zeugen auffaßt, dessen
</p>
               <p>

                  <lb/>0 Viereck a. a. O., S. 41. 53. — Bayer a. a. O-, S. 510. — Arnold
<lb/>a. a. O., §. 85. — Renan d, Recht der Aktiengesellsch., S. 533 und in der Zeitschr.
<lb/>f. Civ.-R. und Proz., R. F., Bd. 18, S. 66.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0019.tif"
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               <p>

                  <lb/>15
</p>
               <p>

                  <lb/>Aussage beide Theile im Voraus absolute Glaubwürdigkeit beigelegt haben. *)
<lb/>Nimmt man ihn dagegen als Vertreter der schwurpflichtigen Partei, oder gar
<lb/>als eine Art arbiter oder arbitrator, der zwischen und über den Parteien steht:
<lb/>so bleibt er immer in jener unklaren Zwitterstellung, die als eine wahre mater
<lb/>rixarum zu zahllosen Zweifeln und Unzuträglichkeiten Anlaß giebt.

<lb/>Setzen wir den Fall, daß der Aufenthalt eines solchen Prokuristen rc.
<lb/>nicht zu ermitteln ist, oder daß er die Ableistung des Eides verweigert, oder
<lb/>daß er inzwischen geisteskrank geworden oder gestorben ist. Wie soll in solchen
<lb/>Fällen die Sache nach den Grundsätzen vom Schiedseide zum Austrage ge- 
<lb/>bracht werden ? Soll der De tat, trotzdem er der Regel nach nicht die Macht
<lb/>haben wird, den dritten zur Eidesleistung zu stellen, als den Eid verweigern,
<lb/>als contumax und conke38U3 gelten? Oder soll der Deferent, der doch
<lb/>ebenfalls an der Vereitelung der Beweisaufnahme ganz unschuldig ist, nun- 
<lb/>mehr als beweisfällig gelten? Oder soll (was nach der Analogie des Compro-
<lb/>misses noch das Konsequenteste wäre) der Prozeß nunmehr liegen bleiben,
<lb/>weil der dritte den Ausspruch nicht thun will, und, Mangels eines von ihm ein-
<lb/>gegangenen receptum, auch nicht dazu gezwungen werden kann?1 2) Oder soll
<lb/>der in unbekannter Abwesenheit lebende Dritte gar, wie ein Heffisches Gericht
<lb/>verschlägt^) durch Ediktali en, und mit welchem Präjudize geladen werden?

<lb/>Wir sehen, alle diese Wege laufen auf ein ungerechtfertigtes oder tumul-
<lb/>tuarisches Verfahren hinaus. Die Theorie und Gesetzgebung, welche den Fall,
<lb/>daß die perbona extranea, quae non compellitur jurare (fr. 34. §. 3.D. 12.2.),
<lb/>den sogenannten Schiedseid nicht leisten will oder kann, doch als einen mög- 
<lb/>lichen vor Augen haben muß, bietet keine gesetzlichen Mittel und Wege, um
<lb/>den Prozeß in solchem Falle ordnungsmäßig zum Austrage zu bringen.

<lb/>Nur dadurch, daß man den Prokuristen rc. hier als Zeugen auffaßt,
<lb/>werden alle diese Zweifel und Unzuträglichkeiten vermieden. Von diesem Ge- 
<lb/>sichtspunkt aus wird er, sobald er sein Zeugniß verweigert, wie jeder andere
<lb/>Zeuge durch die gesetzlichen Zwangsmittel zur Erfüllung dieser allgemeinen
<lb/>Bürgerpflicht angehalten. Ist er verstorben, oder sonst an der Ablegung des
<lb/>Zeugnisses absolut verhindert, so kann der Beweispflichtige andere Beweismit- ,
<lb/>tel produziren, event. dem Gegner persönlich immer noch den Eid deferiren,
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Die Auffassung des dritten als Zeugen findet sich auch in den Erkenntniffen
<lb/>der Ob.-App.-Ger. zu Jena vom 4. Mai 1839(Seuffert, Arch., Bd.17, Nr. 164,Gold- 
<lb/>schmidt, Zeitschr., Bd. 8, S. 565.),des Tribun, zu Königsberg von 1864 (Gold- 
<lb/>schmidt, Zeitschr., Bd. 7, S. 587, Centr.-Org. 1864. S. 101,Busch,Archiv, Bd. 3,
<lb/>S. 81.)». vom 23. Mai 1865 (Centr.-O rg., N. F.,Bd. III, S. 65.), und des Stadt-
<lb/>gerichts zu B erlin (Anwalts-Zeitg. vom9.Aug.1866, Busch, Archiv, Bd. 9, S. 119).
<lb/>Desgl. bei Anschütz und v. Völderndorff Commentar Bd. I. S. 324 ff.


<lb/>2) Windscheid, Pandekten, Thl. II. tz. 417.

<lb/>3) Strippelmann a. a. O&gt;, Abth. II, S. 208.
</p>

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               <p>

                  <lb/>16
</p>
               <p>

                  <lb/>der, wäre es auch nur ein Ignoranz- oder !KredulitätZ-Eid, doch den Prozeß
<lb/>endgültig zum Austrage bringt.

<lb/>Gewiß wird durch solche Ignoranz- und Kredulitäts-Eide die materielle
<lb/>Wahrheit, die doch immer möglichst anzustreben ist, nur wenig gefördert. Es
<lb/>wird deßhalb die eidliche Aussage des Prokuristen rc., der die streitige Rechts- 
<lb/>handlung selbst vorgenommen hat, trotz seines Jntereffes als Angehöriger und
<lb/>Bevollmächtigter der Firma, immer noch größeren Beweiswerth haben, als der
<lb/>Schiedseid des Prinzipals, der einerseits von der Sache gar keine Kenntniß,
<lb/>andererseits als Prozeßpartei das größte Interesse hat. Aber jene eidliche Aus- 
<lb/>sage kann doch nur in der prozessualischen Form des Zeugnisses erhoben wer- 
<lb/>den, in welcher sie übrigens dem Beweispflichtigen dieselben Dienste leistet, wie
<lb/>in der von uns reprobirten Form des Schiedseides. Der Jgnoranzeid des höchst
<lb/>interessirten, der eignen Wissenschaft entbehrenden, Prinzipals bietet dem Geg- 
<lb/>ner immer noch ungünstigere Chancen, als der Zeugeneid des weniger interefsir-
<lb/>ten, von der Sache unterrichteten Prokuristen rc., selbst wenn die Beweiskraft
<lb/>dieses letzteren Eides in der eben gedachten Weise gesteigert wird.

<lb/>Nur kann der Prokurist rc., selbst mit Zustimmung des Deferenten, nicht
<lb/>gleichzeitig als Vertreter des Delaten den diesem zugeschobenen Eid leisten,
<lb/>und außerdem seine eigne Wissenschaft von der Sache beschwören. Entweder
<lb/>er schwört in animam propriam und dann ist er Zeuge: oder er schwört in
<lb/>animam principalis, und dann ist er Mandatar der schwurpflichtigen Partei.
<lb/>Beides zu vereinigen ist, unseres Erachtens, eine logische und juristische Un- 
<lb/>möglichkeit.

<lb/>Besonders praktisch und brennend ist die Stellvertretungsfrage beim B u ch -
<lb/>eibe1 2) angegeben, d. h. demjenigen Eide, welcher nach Art. 34 des Allg. d.
<lb/>H.-G.-B. zur Ergänzung des unvollständigen Beweises dient, welchen der Re- 
<lb/>gel nach die Handlungsbücher nur liefern. Da dieser Eid aber seiner Natur
<lb/>nach, ein vom Richter geforderter, nothwendiger, nicht ein Schiedseid ist,
<lb/>und da ferner über die Zulässigkeit seiner Ableistung durch den Buchhalter
<lb/>oder andere Handlungsgehülfen nur dann gehandelt werden kann, wenn gleich- 
<lb/>zeitig die ebenfalls sehr bestrittene Fraget)

<lb/>ob der Bucheid über die Richtigkeit und Treue der Buchführung, oder
<lb/>über die Wahrheit der streitigen Thatsache zu leisten sei?
<lb/>zur Erörterung gebracht wurde: so müssen wir die Stellvertretungsfrage beim
<lb/>Bucheide hier bei Seite liegen lassen.


<lb/>1) Pemsel,die Fassung des Bucheides, 1866.— v. Hahn, Comm., Bd. I,
<lb/>S. 94 ff. — v. Völderndorsf, Comm., Bd. I. S. 268.— Erk. des HofgerichtS
<lb/>Wiesbaden von 1863. (Goldschmidt, Zeitschr., Bd. 6. S. 563, Busch, Archiv, Bd.II.
<lb/>S. 212, Centr.-Org. 1863. S. 224.)


<lb/>2) v. Bölderndorff, Comm., Bd. I. S. 265 ff. — Busch,Archiv, Bd. I,
<lb/>S. 38. — Reißner in Busch, Archiv, Bd. II. S. 327 ff.
</p>

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                   n="17"
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               <p>

                  <lb/>17
</p>
               <p>

                  <lb/>Unseres Erachtens kann auch dieser, von dem Buchhalter geleistete Eid
<lb/>nur als ein Zeugen-Eid aufgefaßt werden. Als Parteien-Eid genommen,
<lb/>führt er zu denselben inneren Widersprüchen und praktischen Unzuträglichsten,
<lb/>die wir eben angedeutet haben.

<lb/>Der Preußische Entwurf des Allg. d. H.-G.-B. hatte in Art. 35
<lb/>die Bestimmung, daß der Richter auch von dem Handlungs-Gehülfen,
<lb/>der die Bücher geführt hatte, die eidliche Bestärkung des Inhalts derselben
<lb/>fordern könne. Diese Bestimmung ist aber in Art. 34 des Allg. d. H.-G.-B.
<lb/>nicht übergegangen. — v. Hahn sagt in §. 9. seines Kommentars (Bd. I,
<lb/>S. 94.), daß der Bucheid als ein juramentum suppletorium von der Partei
<lb/>selbst zu leisten sei; während er in §. 14.15. (S. 98.) auch die Ableistung
<lb/>durch den Handlungsge hülfen als zulässig gelten läßt.

<lb/>aä 2. Eidesleistung durch einen Spezial-Bevollmächtig- 
<lb/>ten. Die Ableistung des Schiedseides durch einen Dritten für die Partei
<lb/>und inderenSeeleistan und für sich etwas Widersinniges und Unmög- 
<lb/>liches. So wenig der Zeuge sich einen Anderen substituiren kann, so wenig
<lb/>kann dies die schwurpflichtige Partei. Beide können wohl ihre Wiffenschaft von
<lb/>der Sache, wie schriftlich, so auch durch einen Dritten dem Gerichte mittheilen.
<lb/>Der Beweiswerth und die Beweiskraft dieser Mittheilung beruht aber auf
<lb/>ihrer Beeidigung, einem höchst persönlichen Akte, bei dem (wie schon oben
<lb/>angeführt) die rein menschliche Natur, die individuelle Wahrheitsliebe und Ge-
<lb/>wiffenhaftigkeit entscheidend sind — lauter Momente, die ihrem Wesen nach
<lb/>unübertragbar sind.

<lb/>In der Ableistung des Schiedseides durch einen Bevollmächtigten kann
<lb/>nur dann ein Sinn und eine juristische Bedeutung gefunden werden, wenn man
<lb/>entweder

<lb/>a) den Schwörenden wie einen altgermanischen Konsakramentalen
<lb/>auffaßt, der nur seine eigne Ueberzeugung von der Gewiffenhastigkeit und
<lb/>Wahrheitsliebe der Partei beschwört, oder

<lb/>b) denselben als ein reines Werkzeug des Schwurpflichtigen zur Vollzie- 
<lb/>hung des körperlichen Schwur-Aktes, als eine reine Schwur-Maschine
<lb/>auffaßt.

<lb/>Die erste Auffaffung kann als eine absolute und der heutigen Rechtsan- 
<lb/>schauung fremde gar nicht in Betracht kommen. Kredulitäts-Eide von Eides- 
<lb/>helfern kennt die moderne Beweistheorie nicht mehr.

<lb/>Die zweite Auffassung giebt auch zu mancherlei Bedenken und Streit-
<lb/>ftagen Anlaß. Jedenfalls bedarf es hier einer Spezialvollmacht, welche die
<lb/>Eidesformel wörtlich vorschreibt, und in welcher der Machtgeber erklärt, daß
<lb/>die Unterschrift dieser Vollmacht sein Gewissm ebenso beschweren werde, als
</p>
               <p>

                  <lb/>Crntral-Organ. X. F. Y. i.
</p>
               <p>

                  <lb/>2
</p>

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                   n="18"
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               <p>

                  <lb/>18
</p>
               <p>

                  <lb/>wenn er den Eid persönlich geleistet habe. * *) Hierdurch übernimmt resp. behält
<lb/>der Machtgeber die unübertragbare Verantwortlichkeit für den Eid, während
<lb/>der Bevollmächtigte nur, wie ein nunvius, den äußeren, körperlichen, formellen
<lb/>Theil für ihn verrichtet. 2) Dem entspricht auch die übliche Eingangsformel:
<lb/>„Ich schwöre im Aufträge und in die Seele des N. N." oder „Im Na- 
<lb/>men des N. N." oder »Jurat dominus meus per me“ oder „Juro in
<lb/>animam domini mei“
<lb/>und die Schlußformel:

<lb/>„So wahr meinem Prinzipal Goft helfe und sein heiliges Wort."

<lb/>Für den thatsächlichen Inhalt des Eides kann also nur der Mandant verant- 
<lb/>wortlich gemacht werden. Nur ihn können die gesetzlichen Meineidsstrafen
<lb/>treffen, wenn die in der Vollmacht enthaltene Eidesformel eine thatsächliche
<lb/>Unwahrheit enthält, die er wüßte, oder ohne Verschulden hätte wiffen müffen.
<lb/>Die Verantwortlichkeit des Mandatars kann nur dahin gehen, daß er so und
<lb/>nicht anders schwöre, wie ihm der Mandant aufgetragen hat.b)

<lb/>Doch herrscht hierüber auch keineswegs Uebereinstimmung. Abegg ist
<lb/>z. B. der Ansicht, daß auch der Bevollmächtigte dann wegen Meineides bestraft
<lb/>werden könne, wenn er von dem Gegentheil der in der Eidesformel enthaltenen
<lb/>Thatsache überzeugt ist, oder Kenntniß hat.^)

<lb/>Derartige Kontroversen dienen denn auch nicht gerade zur Empfehlung
<lb/>des Instituts der Schwur-Bevollmächtigten, welches durch die modernen Trans- 
<lb/>port- und Verkehrs-Erleichterungen, unseres Erachtens, zu einem ganz über- 
<lb/>flüssigen und unpraktischen gemacht ist. Eidesabnahmen können jetzt in allen
<lb/>civilisirten Ländern durch die betreffenden Landesgerichte, sonst durch die Kon- 
<lb/>sulargerichte erfolgen. Da,wo der Schwurpflichtige Gelegenheit zur Ausstellung
<lb/>einerbeglaubten Spezialvollmacht findet, da wird er heutzutage auch immer Ge- 
<lb/>legenheit zur wirklichen Ableistung des Eides vor einem Landes- oder Konsular-
<lb/>Gerichte finden. Die neueren Rechtslehrer sind fast sämmtlich zu dem ursprüngli- 
<lb/>chen Satze, daß persönliche Eidesleistung (abgesehen von den fürstlichen Personen)
<lb/>überall erforderlich sei, zurückgekehrt.5) Nur bei den Eidesleistungen der V 0 r st e -
<lb/>her von Korporationenwird von Einigen immer noch gefordert,daßdiesel-


<lb/>-) Hannov. Proz.-O. 8- 285. Abth. 7. - Viereck a. a. O., S. 261. — Är-
<lb/>nold a. a. O., 8- 99. — Strippelmann a. a. O., Abth. I. S. 218. — Auch für
<lb/>den Prokuristen ist trotz Art. 42 des Allg. d. H.-G.-B. hier eine Spezial-Vollmacht
<lb/>erforderlich, wie N. N., Lesse gegenüber, unseres Erachtens, mit Recht aussührt. (Cent r.-
<lb/>Org. 1863, S. 21, Busch, Arch. Bd. 9.S.119.

<lb/>2) Abegg a. a. O., S. 730. —Erk. d. Ob.-Tribunals zu Berlin vom10.Mai
<lb/>1661. (Deutsche Ger.-Zeitg. vom 20. Octbr. 1861.)

<lb/>') Ren au d in der Zeitschr. für Civ.-R. u. Pr.N.F.Bd. XVIII, S. 15.


<lb/>*) Abegg a. a. O., S. 730.

<lb/>») Wetzell a. a. O., S. 232. — Abegg a. a. O., S. 725. — Strip p e l-
<lb/>mann a. a. O„ Abth. I., S. 219. — Endemann, Civ.-Proz., S. 324. 802 ff.
</p>

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               <p>

                  <lb/>- 19 —

<lb/>ben den Schiedseid in animam propriam und in animam ihrer College« leisten.*)
<lb/>So bestimmt auch dieHannöversche Proz.-Ord. (§.285, Abs. 7.), daß die
<lb/>Repräsentanten juristischer Personen den Eid sowohl über ihre eigene Über- 
<lb/>zeugung, als im Namen der Mehrzahl der die juristische Person im allgemeinen
<lb/>vertretenden physischen Personen leisten. Das Nähere hierüber werden wir
<lb/>später bei der Eidesleistung durch Aktien-Gesellschasten anführen.

<lb/>Der Preußische Entwurf einer Proz.-Ord. von 1864 (§. 550.) ünb der
<lb/>Deutsch e Entwurf von 1864 haben jedoch, abgesehen von der Modification
<lb/>bei fürstlichen Personen, durchweg an der Regel festgehalten, daß der Eid durch
<lb/>den Schwurpflichtigen, sofern er überhaupt Prozeß- und eidesfähig ist, in Per- 
<lb/>son zu leisten sei.

<lb/>Im Gebiete der Pr euß. All g. Ge r. - O rd., und solange dieselbe noch
<lb/>in Geltung ist, können freilich die Parteien-Eide mitZustimmung des Gegners
<lb/>immer noch durch einen Bevollmächtigten abgeleistet werden. Die Prokuristen,
<lb/>Buchhalter, Handlungs-Bevollmächtigten und Handlungs-Gehülfen werden
<lb/>also hier zur Ableistung eines Eides in die Seele ihres Prinzipals zu verstat-
<lb/>ten sein, jedoch nur unter der Voraussetzung,

<lb/>a) daß der Prozeßgegner dies ausdrücklich genehmigt hat,

<lb/>b) daß sie eine beglaubte Spezial-Vollmacht ihres Prinzipals produziren,
<lb/>welche die Eidesformel enthält.?)

<lb/>Koch verlangt außerdem noch, daß die Vollmacht gerichtlich ausgestellt sei,
<lb/>weil die Notarien Eide und eidesstattliche Versicherungen nicht abnehmen dürf- 
<lb/>ten. Dem können wir aber nicht beipflichten. Nach §. 115. des Allg. L.-R.
<lb/>Thl. I, Tit. 13 genügt zu allen Spezial-Vollmachten, auf deren Grund etwas
<lb/>gerichtlich verhandelt werden soll, die notarielle Form, und bei der Voll- 
<lb/>macht zum Eide in die Seele des Machtgebers (§. 100 loe. cit.) ist hiervon
<lb/>keine Ausnahme gemacht. Die gerichtliche Form ist also im Gesetze nicht vor- 
<lb/>geschrieben, und wird auch sonst nicht durch die rechtliche Natur der Sache
<lb/>geboten. Wesentlich ist nur, daß die Verität und Sp ezialität des Auf- 
<lb/>trags durch eine gehörig beglaubigte Vollmacht außer allen Zweifel gestellt
<lb/>wird. Die Leistung des Eides selbst erfolgt ja an Gerichtsstelle mit den vor- 
<lb/>geschriebenen Förmlichkeiten durch den Bevollmächtigten. Hält man mit Ko ch
<lb/>die gerichtliche Aufnahme der Vollmacht für wesentlich, nun so muß man auch
<lb/>alle bei der Eidesleistung vorgeschriebenen Förmlichkeiten (Verwarnung, Schwur-
<lb/>immer rc.) dabei vornehmen. Dann hätte aber der Schwurpflichtige bei der
<lb/>^Vollmachts-Ausstellung .fast dieselben Umstände und Formalien zu beobachten,
<lb/>wie bei der Eidesleistung selbst. Das Institut der Schwur-Bevollmächtigten

<lb/>0 Linde im Archiv f. Civ.-R. u. Pr. Bd.10. S 10ff.43. —Viereck a. a. O.,
<lb/>S. 111. 113.

<lb/>a) A. L.-R. Thl. I, Tit. 13. §. 100. 115.- A. G.-O. Thl. I., Tit. 10. §. 314.
<lb/>— Koch, Preuß. Civ.-Proz.-R. §. 258.
</p>
               <p>

                  <lb/>2*
</p>

            </div>
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                  <title level="a" type="main">Der kaufmännische Verpflichtungsschein</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Ladenburg, ...">Von Herrn Obergerichts-Anwalt Dr. Ladenburg in Mannheim</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>hätte dann nicht einmal den ökonomischen Nutzen, um deffentwillen es einge- 
<lb/>führt ist.

<lb/>IV. Fassen wir schließlich unsere Ausführungen kurz zusammen, so wür- 
<lb/>den sie sich etwa so formuliren:

<lb/>1) Der Schiedseid kann nur einer Partei zugeschoben, und nur von
<lb/>einer Partei geleistet werden.

<lb/>2) Dem Auctor der Partei (Cedenten, Verkäufer), und solchen Personen,
<lb/>welche zu der Partei in einem Dienst- oder Abhängigkeits-Verhält- 
<lb/>nisse stehen (Rechnungsführer, Verwalter, Buchhalter, Handlungs - Bevoll- 
<lb/>mächtigte und Gehülfen) kann der Eid, selbst mit Zustimmung des Gegners
<lb/>nicht zugeschoben werden, sollten dieselben auch von der streitigen Thatsache,
<lb/>eine der schwurpflichtigen Partei abgehende, Kenntniß haben. Alle diese Per- 
<lb/>sonenkönnen nur als Zeugen von der beweispflichtigen Partei producirt,und
<lb/>vom Richter behandelt werden.

<lb/>3) Die Leistung des Schiedseides durch einen Bevollmächtigten ist
<lb/>de lege ferenda nicht zu billigen. Wo sie gesetzlich noch besteht, muß jedenfalls
<lb/>eine (sei es auch nur notariell) beglaubte Vollmacht, welche den Wort- 
<lb/>laut der Eidesformel enthält, beigebracht werden.

<lb/>Die Eide deroffenen Handelsgesellschafter, der Liquidatoren
<lb/>und Vorsteher der Aktien-Gesellschaften, über welche die Meinun- 
<lb/>gen noch weiter auseinandergehen, und die Literatur noch reichhaltiger ist,
<lb/>werden wir zum Gegenstand einer besonderen Abhandlung machen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der kaufmänmschc VerMchtungsschein.

<lb/>ft' Von Herrn Obergerichts-Anwalt vr. Ladenburg in Mannheim.

<lb/>§. I. Es waren schon lang vor Einführung des neuen Allg. d. H.-G.-B.
<lb/>Urkunden in Uebung, durch welche sich Kaufleute verpflichteten, diejenigen Sum- 
<lb/>men, welche sie aus Handelsgeschäften schuldeten, an den Gläubiger oder an
<lb/>dessen Ordre zu zahlen; neben dem eigenen Wechsel werden die Handelsbillets
<lb/>oder Handelszettel von verschiedenen Partikular - Gesetzgebungen erwähnt, s.
<lb/>PöhlsHandelsrecht,§.217(2. Bd. S.51) und Treitschke, Encyklopädie, v.
<lb/>Handelszettel, meist aber nur in der Weise, daß daraufhin ein schnelleres Verfahren
<lb/>(her Exekutiv-Prozeß) eingeleitet werden konnte. Neben diesen kamen auch an- 
<lb/>dere ähnliche Urkunden unter dem Namen Kaffescheine oder Kassebons vor, durch
<lb/>welche ein Kaufmann sich verpflichtete, eine bestimmte Summe auf Vorzeigen an
<lb/>den Inhaber zu zahlen. Th öl *) hält diese für ungültig,eine Ansicht, welche
<lb/>von den Kaufleuten keineswegs getheilt wird. Das Allg. d. H.-G.-B. erwähnt
<lb/>nur des kaufmännischen Verpflichtungsscheines, und versteht darunter eine von
</p>
               <p>

                  <lb/>i) In der neuesten Ausgabe seines Handelsrechts §. 294, vergl. dagegen dessen
<lb/>Bemerkung über Jnhaberpapiere in der Note 2 zu §. 54 a.
</p>
               <pb facs="2084639_05+1869_0025.tif"
                   n="21"
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               <p>

                  <lb/>21
</p>
               <p>

                  <lb/>einem Kaufmann ausgestellte Urkunde, worin dieser sich zur Leistung von Geld
<lb/>oder einer Quantität vertretbarer Sachen öder Werthpapiere verpflichtet, ohne
<lb/>daß diese Verpflichtung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist. Die
<lb/>Vorschriften, welche das Gesetz über dergleichen Urkunden enthält, gehen
<lb/>dahin:

<lb/>1) Sie können durch Jndoffament übertragen werden, wenn sie an Ordre
<lb/>lauten, Art. 301, Absatz 1.

<lb/>2) Zur Gültigkeit der Urkunde oder des Indossaments ist nicht erforder- 
<lb/>lich, daß sie die Angabe des Verpflichtungsgrundes oder das Empfangs-
<lb/>bekenntniß der Valuta enthalten, Art. 301, Absatz 2.

<lb/>3) Durch das Jndoffament gehen alle Rechte aus der indoffirten Urkunde
<lb/>auf den Indossatar über, Art. 303, Absatz 1.

<lb/>4) Der Verpflichtete kann sich nur solcher Einreden bedienen, welche ihm
<lb/>nach Maaßgabe der Urkunde oder unmittelbar gegen den Kläger zu- 
<lb/>stehen, Art. 303, Absatz 2.

<lb/>5) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der quittirten Urkunde zu
<lb/>erfüllen verpflichtet, Art. 303, Absatz 3.

<lb/>6) In Betreff der Form des Indossaments, der Legitimation des Inha- 
<lb/>bers, der Prüfung der Legitimation sowie der Verpflichtung des Be- 
<lb/>sitzers zur Herausgabe der Urkunde gelten dieselben Bestimmungen,
<lb/>welche die Art. 11 bis 13, 36 und 74 der Wechselordnung in Betreff
<lb/>des Wechsels enthalten, Art. 305, Absatz 1.

<lb/>7) Ebenso findet, im Fall die Urkunde dem Besitzer abhanden gekommen
<lb/>ist, die in Bezug auf die Amortisation in Art. 73 der Allg. d. W.-O.
<lb/>gegebene Bestimmung Anwendung, Art. 305, Absatz 2.

<lb/>§. 2. Was nun zunächst die Form dieser Urkunden betrifft, so enthält das
<lb/>Gesetz darüber keine nähere Vorschrift; es versteht sich aber von selbst, daß sie,
<lb/>wie alle Rechtsurkunden, Datum und Unterschrift haben müssen. Eine Verfall- 
<lb/>zeit muß darin nicht angegeben sein; wenn sie keine Verfallzeit enthalten, so
<lb/>sind sie sofort, d. h. auf Vorzeigen zahlbar, wie ein Wechsel, der auf Sicht oder
<lb/>nach Sicht gestellt ist. Auch die Angabe des Verpflichtungsgrunds oder das
<lb/>Empfangsbekenntniß der Valuta wird nicht erfordert. Müssen sie aber an Ordre
<lb/>gestellt sein ? Bekanntlich wird dieses bei dem eigenen Wechsel nicht erfordert;
<lb/>auch sind bereits Erkenntnisse ergangen, welche von diesem jErfordernisse bei
<lb/>dem Verpflichtungsschein absehen, nämlich ein Urtheil des See- und Handels- 
<lb/>gerichts zu Stettin vom 13. Oktober 1865, bestätigt von dem Appellationsgericht
<lb/>zu Stettin, 17. Febr. 1866.l) Es sind aber diese Urtheile von dem Obertri- 
<lb/>bunal in Berlin durch Erkenntniß vom 25. Sept. 1866 2) vernichtet worden,


<lb/>0 Abgedruckt in dem 9. Band des Archivs von Busch, S. 168.


<lb/>2) Mitgetheilt in der Zeitschrift für das gesammte Handelsrecht von Goldschmidt
<lb/>und Laband, 12. Bd., S. 215.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0026.tif"
                   n="22"
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               <p>

                  <lb/>22
</p>
               <p>

                  <lb/>weshalb sie nicht als Präjudizien werden angerufen werden können. Ich glaube
<lb/>auch, daß die oben angeführten Bestimmungen des'Mg. d. H.-G.-B. nur auf
<lb/>solche kaufmännische Verpflichtungsscheine anwendbar sind, welche an Ordre
<lb/>stehen, in Bezug auf die Jndosiabilität kann darüber kein Zweifel obwalten,
<lb/>weil Art. 301 dieses ganz klar ausspricht. Zweifelhafter könnte sein, ob der
<lb/>zweite Absatz des Art. 301 nur auf solche Verpflichtungsscheine, welche an Ordre
<lb/>stehen, anwendbar ist oder ob auch andere Verpflichtungsscheine von der Angabe
<lb/>des Verpflichtungsgrunds oder von dem Empfangsbekenntniß der Valuta ent- 
<lb/>bunden sind? Diese Frage ist von Bedeutung für diejenigen Länder, welche
<lb/>nicht überhaupt die Verpflichtungsscheine der Kaufleute von dieser Angabe be- 
<lb/>freit haben, wie z. B. in dem Großherzogthum Baden durch Art. 198 des An- 
<lb/>hangs zum Landrecht geschehen ist. Bei der Beantwortung der gestellten Frage
<lb/>dürfte zunächst in Betracht kommen, daß in Art. 301 von Anweisungen und
<lb/>Verpflichtungsscheinen die Rede ist, und daß wenigstens in Bezug auf Anwei- 
<lb/>sungen feststeht, daß Art. 301 nur auf Ordre-Anweisungen zu beziehen ist, im
<lb/>Gegensatz zu dem vorausgehenden Art. 300, der von Anweisungen, die nicht an
<lb/>Ordre gestellt sind, handelt. Außerdem kann der dritte Absatz des Art. 301
<lb/>nur von Ordre-Anweisungen verstanden werden; es kann daher nicht wohl an- 
<lb/>genommen werden, daß der zweite Absatz auf Urkunden, die nicht an Ordre
<lb/>stehen, zu beziehen ist. Zu demselben Resultat gelangt man, wenn man die
<lb/>Protokolle der Nürnberger Konferenz vergleicht. Der erste Entwurf handelte in
<lb/>Art. 229 von öffentlichen Kreditpapieren, ohne den Begriff derselben näher zu
<lb/>bestimmen. Bei der ersten Lesung hat man daher für nöthig gehalten, sie in
<lb/>Art. 255 vollständig aujzuzählen. Unter ihnen werden sud 2) genannt: An- 
<lb/>weisungen und Verpflichtungsscheine von Kaufleuten über einseitige Leistungen,
<lb/>sofern sie an die Ordre des Berechtigten gestellt sind. Bei der zweiten Lesung
<lb/>schlug der Referent eine andere Fassung dieses Artikels vor, welche als Anlage
<lb/>B. zu dem 159. Protokoll abgedruckt ist. In der Motivirung sagt er u. a.: So- 
<lb/>viel nun die Anweisungen und Verpflichtungsscheine betreffe, so gehe der Vor- 
<lb/>schlag von der Voraussetzung aus, daß die Versammlung im Wesentlichen bei
<lb/>dem in der ersten Lesung gefaßten Beschlüsse beharre, solche Anweisungen und
<lb/>Scheine innerhalb gewisser Grenzen als Ordre-Papiere anzuerkennen.
<lb/>Protokolle S. 1325. Der Vorschlag selbst ging dahin: „Anweisungen und
<lb/>Verpflichtungsscheine von Kaufleuten über einseitige Leistungen von Geld oder
<lb/>vertretbaren Sachen können durch Jndoffament übertragen werden, wenn sie
<lb/>an die Ordre des Berechtigten gestellt sind. Durch das Jndoffament werden
<lb/>dem Indossatar alle Rechte aus dem indossirten Papier übertragen. Es können
<lb/>demselben Einreden aus der Person des ursprünglich Berechtigten oder eines
<lb/>Indossanten, sowie der Einwand, daß die Angabe eines Verpflichtungsgrunds
<lb/>oder das Empfangsbekenntniß der Valuta mangle, nicht entgegengesetzt werden."
<lb/>Hier ist überall nur von Ordre-Papieren die Rede. Bei der Diskussion dieses
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0027.tif"
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               <p>

                  <lb/>23
</p>
               <p>

                  <lb/>Vorschlags ist von keiner Seite die Ausdehnung dieses Vorschlags auf Papiere,
<lb/>die nicht an Ordre stehen, beantragt, vielmehr ist hervorgehoben worden, daß
<lb/>der Vorschlag, sowie er laute, nur bestimme, daß dem Indossatar die Einwen- 
<lb/>dung, es fehle der Urkunde die Angabe eines Verpflichtungsgrunds oder das
<lb/>Empfangsbekenntniß der Valuta, nicht entgegengesetzt werden könne, dadurch
<lb/>sei aber keineswegs ausgeschlossen, diese Einwendung denrjenigen, zu dessen
<lb/>Gunsten die Urkunde ursprünglich ausgestellt sei, entgegenzuhalten. Protokolle
<lb/>S. 1329. Diese Bemerkung wurde für richtig erkannt und deßhalb eine neue
<lb/>Redaktion beliebt, welche schließlich in der Fassung, wie sie aus Anlage D. zu
<lb/>dem Protokoll 169 ersichtlich ist, angenommen wurde. Der dortige Art. 256
<lb/>Absatz 2 (Protokolle S. 1418) stimmt mit dem zweiten Absatz des Art. 301
<lb/>überein, woraus sich wohl unzweifelhaft ergiebt, daß diese Bestimmung sich nur
<lb/>auf an Ordre gestellte Verpflichtungsscheine bezieht.

<lb/>§. 3. Die Form des Verpflichtungsscheins würde hiernach etwa so lauten
<lb/>können:

<lb/>Gegen diesen Schein zahle ich an die Ordre des X(an Xoder dessen Ordre)
<lb/>die Summe von hundert Gulden.

<lb/>Frankfurt den.

<lb/>Unterschrift.

<lb/>Hier ist keine Verfallzeit angegeben; ein solcher Schein muß daher auf
<lb/>Vorzeigen bezahlt werden. Unter Beifügung der Verfallzeit kann die Urkunde
<lb/>etwa so lauten:

<lb/>Ende dieses Monats zahle ich gegen diesen Schein an die Ordre des X
<lb/>(an X oder dessen Ordre) die Summe von hundert Gulden.

<lb/>Frankfurt den..

<lb/>Unterschrift.

<lb/>Dergleichen Scheine können nicht nur für eine bestimmte Geldsumme, son- 
<lb/>dern auch für eine bestimmte Quantität vertretbarer Sachen oder Werthpapiere
<lb/>ausgestellt werden, also z. B. für hundert Malter Weizen, zehn österreichische
<lb/>Bankaktien, zwanzig 4°/« Badische Prämienscheine u.s. w. Unter dem Namen
<lb/>„Jnterimscheine" werden solche Urkunden vielfach von Regierungen, Anlehens-
<lb/>Unternehmern, Aktien-Gesellschaften, Korporationen dann ausgegeben, wenn
<lb/>die Hauptirrkunden zur Zeit der stattfindenden Einzahlung noch nicht gerecht- 
<lb/>fertigt sind. Ist die Einzahlung vollständig geleistet, so wird in dem Interim-
<lb/>schein der Umtausch der Haupt-Urkunde nebst Zins-Coupons, Dividendenscheine
<lb/>u. s. w. gegen Auslieferung des Jnterimscheins versprochen, ist die Einzahlung
<lb/>noch nicht vollständig geleistet, so wird darin der Umtausch „nach erfolgter Ein- 
<lb/>zahlung" zugesagt. Dergleichen Jnterimsfcheine enthalten stets die Quittung
<lb/>über die volle oder theilweise Einzahlung: auch werden gewöhnlich die Namen
<lb/>derjenigen Personen, welche die Zahlung geleistet haben, in den Jnterims-
<lb/>scheinen genannt; nach Art. 222 des Allg. d. H.-G.-B. dürfen Jnterimsfcheine
</p>

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               <p>

                  <lb/>24
</p>
               <p>

                  <lb/>welche für Aktien ausgegeben werden, nicht auf Inhabers gestellt werden, wenn
<lb/>sie nicht voll einbezahlt sind. Es dürste darum gerathen sein, sie an Ordre zu
<lb/>stellen, damit sie mittelst Jndoffament übertragen werden können; auch sind sie
<lb/>in diesem Fall als Verpflichtungsscheine im Sinne des Art. 301 zu betrachten;
<lb/>wenn sie aber nicht an Ordre gestellt sind, so sind sie nicht nach den Art. 301
<lb/>bis 305 des Allg. d. H.-G.-B., sondern nach den Gesetzen oder Gebräuchen
<lb/>eines jeden einzelnen Landes (nach Partikularrecht) zu beurtheilen. Der Vor- 
<lb/>zug oder die Eigenthümlichkeit der kaufmännischen Verpflichtungsscheine besteht
<lb/>einmal darin, daß der Mangel der Angabe der causa oder des Empfaygsbe-
<lb/>kenntnifles der Valuta ihnen nicht schadet, was bei Jnterimsscheinen nicht in
<lb/>Betracht kommt, weil diese stets die Quittung über die erfolgte Einzahlung
<lb/>enthalten. Es bleibt daher nur der andere Vorzug, daß sie indosiabel sind,
<lb/>und das Jndoffament eigenthümliche Wirkungen bezüglich der Einreden hat.
<lb/>Dieser Vorzug geht verloren, wenn die Jnterimscheine nicht an Ordre stehen.
<lb/>Nun ist es freilich richtig, daß man in der kaufmännischen Welt keinen An- 
<lb/>stand nimmt, auch solche Jnterimsscheine zu indoffiren, welche nicht an Ordre
<lb/>stehen. Dergleichen Jndoffamente werden jedoch nur als Uebertragungen im
<lb/>gewöhnlichen Sinne, d. h. ohne die den Indossamenten eigenthümliche Wir- 
<lb/>kungen, gelten können.

<lb/>Es entsteht die Frage, ob auch diejenigen Jnterimscheine, in welchen der
<lb/>Umtausch „nach erfolgter Einzahlung" oder „nach vollständiger Einzahlung"
<lb/>versprochen wird, als kaufmännische Verpflichtungsscheine anzusehen sind? Der
<lb/>Zweifel rührt daher, daß in Art. 301 nur solche Scheine, in welchen die Ver- 
<lb/>pflichtung zur Leistung nicht von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist, als
<lb/>kaufmännische Verpflichtungsscheine anerkannt werden. In den genannten Fäl- 
<lb/>len tritt aber die Verpflichtung zur Leistung erst nach vollständiger Einzahlung
<lb/>ein, vorher kann die Leistung nicht verlangt werden. Man kann die Einzahlung
<lb/>als Gegenleistung, von deren Erfüllung die Leistung abhängig gemacht ist,an-
<lb/>sehen und daher bestreiten, daß dergleichen Jnterimscheine unter den Art. 301
<lb/>fallen. In der Praxis wird aber kein Unterschied zwischen beiderlei Jnterim-
<lb/>scheinen gemacht, beide werden, wenn sie an Ordre gestellt sind, in gleicher
<lb/>Weise indoffirt, meist mittelst Blanko-Indossament, so daß sie wie Inhaber-
<lb/>Papiere kursiren. Zuweilen entwickelt sich ein sehr großartiger Handel mit
<lb/>solchen Jnterimscheinen, indem sie mit hohem Agio bezahlt werden. Nach der
<lb/>Fassung des Art. 301 ist es allerdings schwierig, dergleichen Scheine unter den
<lb/>Begriff der kaufmännischen Verpflichtungsscheine unterzubringen. Gleichwohl
<lb/>kann weder an der Gültigkeit der Verpflichtung des Ausgebers, noch an der
<lb/>Wirksamkeit der Uebertragung gezweifelt werden. Da diese Urkunden ganz
<lb/>allgemein das Empfangsbekenntniß der Valuta enthalten, so kann schon nach
<lb/>dem bürgerlichen Recht ihre Gültigkeit und Klagbarkeit nicht in Frage stehen,
<lb/>ebensowenig ihre Jndoffabilität, wenn sie an Ordre stehen, sollten sie auch nicht
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0029.tif"
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               <p>

                  <lb/>25
</p>
               <p>

                  <lb/>unter den Begriff der.kaufmännischen Verpflichtungsscheine fallen, denn nach
<lb/>Art. 1 des Allg. d. H.-G.-B. vertritt der Handelsgebrauch die Stelle einer aus-^
<lb/>drücklichen gesetzlichen Vorschrift.

<lb/>ß. 4. Außer den Jnterimscheinen kommen im Handel auch Lieferscheine
<lb/>vor, d. h. Urkunden, in welchen der Aussteller sich zur Lieferung einer Quan- 
<lb/>tität vertretbarer Sachen oder Werthpapiere verbindlich macht. Hierher gehören
<lb/>die Schlußbriefe über Börsengeschäfte, indem beinahe an allen Börsen die Uebung
<lb/>herrscht, daß die Kontrahenten über diejenigen Geschäfte, welche nicht sofort
<lb/>realisirt werden, Briefe wechseln, in denen der Eine Kontrahent (der Verkäufer)
<lb/>sich zur Lieferung der verkauften Papiere oder anderer vertretbarer Sachen ge-,
<lb/>gen Zahlung des bedungenen Kaufpreises zu einer bestimmten Zeit oder inner- 
<lb/>halb einer bestimmten Frist, der Andere (der Käufer) sich zur Zahlung des
<lb/>Kaufpreises gegen Lieferung des Kaufgegenstandes zur nämlichen Zeit oder
<lb/>binnen der nämlichen Frist verbindlich macht. *)

<lb/>Diese Schlußbriefe können allerdings nicht als kaufmännische Verpflich- 
<lb/>tungsscheine gelten, weil die versprochene Leistung von einer Gegenleistung ab- 
<lb/>hängig gemacht ist. Wenn aber der Kaufpreis bereits bezahlt ist, und der Ver- 
<lb/>käufer sich zur Lieferung verbindlich macht, dann nimmt die darüber ausgestellte
<lb/>Urkunde den Charakter eines Verpflichtungsscheins im Sinne des Art. 301 des
<lb/>Allg. d. H.-G.-B. an. Allerdings kommt dieser Fall seltener vor, z. B. dann,
<lb/>wenn Jemand bei einem Banquier Papiere kauft, welche dieser gerade nicht
<lb/>vorräthig hat. Der Kauf kann in diesem Falle fest abgeschloffen, der Kauf- 
<lb/>preis bezahlt werden, wogegen der Verkäufer einen Schein ausstellt, in welchem
<lb/>er sich verbindlich macht, die betreffenden Werthpapiere zu einer bestimmten
<lb/>Zeit zu liefern. Ist ein solcher Schein von einem Kaufmann an die Ordre des
<lb/>Berechtigten ausgestellt, so fällt er unter den Begriff des kaufmännischen Ver- 
<lb/>pflichtungsscheins. Sehr häufig kommen dergleichen Urkunden vor, wenn die
<lb/>Obligationen neuer Anlehen oder die Aktien neugebildeter Gesellschaften noch
<lb/>nicht erschienen sind, und gleichwohl ein lebhaftes Geschäft mit denselben sich
<lb/>entwickelt. Der Verkäufer, welcher den Kaufpreis erhalten hat, verspricht in
<lb/>einem solchen Fall, die betreffenden Obligationen oder Aktien „nach Erscheinen"
<lb/>zu liefern. Ist die Urkunde von einem Kaufmann an die Ordre des Käufers
<lb/>ausgestellt, so fällt sie unter den Begriff des kaufmännischen Verpflichtungs- 
<lb/>scheins. Die Form ist etwa folgende:

<lb/>Nach Erscheinen liefern wir gegen diesen Schein an X oder deffen Ordre
<lb/>zehntausend Thaler des 4°/o Badischen Prämien-Anlehens. Werth baar er- 
<lb/>halten. Datum. Unterschrift.

<lb/>Das Empfangsbekenntniß des Werths ist allerdings bei diesen Scheinen
</p>
               <p>

                  <lb/>*). Die betreffenden Formulare s. bei Bender: Der Verkehr mit Staatspapieren,
<lb/>im Anhang.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0030.tif"
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               <p>

                  <lb/>26
</p>
               <p>

                  <lb/>ebensowenig nothwendig, als bei Wechseln — aber die Kaufleute find dermaßen
<lb/>daran gewöhnt, daß man selten einen Wechsel ohne Bekenntniß des Werth- 
<lb/>empfangs finden wird. Außerdem hat das Empfangsbekenntniß der Valuta,
<lb/>wie wir weiter unten sehen werden, wenigstens den Werth, daß die Urkunde,
<lb/>wenn nicht als Wechsel oder Verpflichtungsschein, doch als gewöhnlicher Schuld-
<lb/>schein gilt.

<lb/>§. 5. Das von Thö l 1. c. §. 294 erwähnte Platzbillet, dessen Formular
<lb/>er in der Note 1 angiebt, muß als Verpflichtungsschein im Sinn des Art. 301
<lb/>des Allg. d. H.-G.-B. angesehen werden, wenn es von einem Kaufmann aus- 
<lb/>gestellt ist. Warum Thöl dasselbe für gemeinrechtlich ungültig hält, ist mir um
<lb/>so weniger verständlich, als in dem Formular die eau8a „Werth in Waaren"
<lb/>angegeben ist, dasselbe daher, auch wenn es von einem Nichtkaufmann ausge- 
<lb/>stellt ist, für gültig erachtet werden muß. *) Der von Thöl angeführte Bon,
<lb/>dessen Formular in der Note 2 angegeben wird, enthält nicht den Namen des- 
<lb/>sen, zu dessen Gunsten er ausgestellt ist, fällt daher unter den Begriff eines In-
<lb/>Haberpapiers. Die Formulare für das weiter erwähnte Handelsbillet findet
<lb/>man bei Treit schke Encyklopädie, I.Bd., S. 439. Sie enthalten btecausaunb
<lb/>den Namen des Gläubigers mit dem Zusatz „oder getreuen Inhabers dieses
<lb/>Briefs" („getreuen Brief-Inhaber"); sie waren in Braunschweig und Sachsen
<lb/>vor Einführung des Allg. d. H.-G.-B. ausdrücklich legalisirt. Auch das Preuß.
<lb/>Landrecht enthielt in den §§. 1250—60(11. 8) Vorschriften über dieselben,
<lb/>wonach die Zahlungszeit und die eansa, daß sie nämlich aus einem Waaren-
<lb/>kauf herrühren, darin ausgedrückt sein mußte; diese §§. sind aber durch §. 9
<lb/>des Einführungsgesetzes zur Mg. d. W.-O. aufgehoben. Mit Bezug jdarauf be- 
<lb/>merkt Thöl (1. o. in der Note 5), sie seien jetzt ungültig. Dies kann keinesfalls
<lb/>zugegeben werden, vielmehr muß ein Zahlungsversprechen, welches einen
<lb/>Waarenkauf als causa des Versprechens, den Namen des Verkäufers als Gläu- 
<lb/>biger und die Zahlungszeit enthält, schon nach gemeinem Recht für gültig er- 
<lb/>achtet werden. Wird ein solches von einem Kaufmann an die Ordre des Käu- 
<lb/>fers gestellt, so fällt es unter den Begriff des Verpflichtungsscheins und ist nach
<lb/>Art. 301 des Allg. d. H.-G.-B. zu beurtheilen. Fraglich ist aber, ob es für gül- 
<lb/>tig erachtet werden kann, wenn es nach dem bei T rei ts chk e angeführten For- 
<lb/>mular, also nicht an Ordre, sondern an den Gläubiger oder getreuen Brief-In- 
<lb/>haber gestellt ist? Ein Zweifel an der Gültigkeit kann nur durch die Inhaber-
<lb/>Klausel angeregt werden, da die Urkunde im Uebrigen allen Erfordernissen des
<lb/>bürgerlichen Rechts entspricht. Die Inhaber-Klausel kann aber eine sonst gül- 
<lb/>tige Urkunde nicht ungültig machen, da sie seit Jahrhunderten in allgemeiner
<lb/>Uebung, und neuerdings durch das Allg. d. H.-G.-B. Art. 307. 308 und 309
<lb/>anerkannt ist. Als kaufmännische Verpflichtungsscheine können jedoch dergleichen
</p>
               <p>

                  <lb/>0 Dgl. hierzu Thöl 1. o. §. 53», sub Nr. 2.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0031.tif"
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               <p>

                  <lb/>27
</p>
               <p>

                  <lb/>Papiere nicht angesehen werden. Die schon erwähnten Kassescheine oder
<lb/>Kassebons sind meist ebenfalls an den Inhaber oder an den Vorzeiger (Brin- 
<lb/>ger) gestellt, gehören daher ebenfalls nicht hierher. Erwähnenswerth ist noch,
<lb/>daß das Badische Recht unter dem Namen „Handelszettel" längst schon kauf- 
<lb/>männische Verpflichtungsscheine kennt, welche entweder unter Kaufleuten oder
<lb/>wegen Handelsgeschäften ausgestellt, jedoch nicht an Ordre gestellt sein müssen.
<lb/>Art. 198 vergl. mit Art. 190. 191. 192. 195 des Anhangs zum Badischen
<lb/>Landrecht, abgedruckt in dem Archiv für Wechselrecht, 1. Bd. S. 219 und
<lb/>bei K letke, die Wechselgesetzgebung sämmtlicher deutschen Staaten S. 110.

<lb/>Dergleichen Handelszettel können nicht allein von Kaufleuten, sondern
<lb/>von allen Personen, welche sich verbindlich machen können, in Handelsgeschäf- 
<lb/>ten oder auch für Zahlungen an Handelsleute ausgestellt werden, Art. 193.
<lb/>Dagegen sollen Zettel auf Inhaber nur von Staatsanstalten oder von öffentli- 
<lb/>chen Wechselhäusern au sgegeben werden können, Art. 193. Ein anderes Gesetz
<lb/>vom 5. Juni 1860 bestimmt aber in §. 1, Absatz 2: „Handelszettel auf In- 
<lb/>haber dürfen nicht mehr ausgegeben werden." Folgt daraus, daß dergleichen
<lb/>Urkunden ungültig sind? Das scheint nicht die Absicht des Gesetzgebers, viel- 
<lb/>mehr verfällt der Ausgeber nach §. 5 des angeführten Gesetzes in eine Geld- 
<lb/>strafe und wird von Amtswegen zur Einlösung und Vernichtung der unrecht- 
<lb/>mäßig umlaufenden Papiere angehalten.

<lb/>§. 6. Kann auch der eigene (trockene) Wechsel als kaufmännischer
<lb/>Verpflichtungsschein gelten? Allerdings, wenn er von einem Kaufmann ge- 
<lb/>zeichnet und an die Ordre des Remittenten gestellt ist. Denn in diesem Falle
<lb/>entspricht er allen Erfordernissen des Art. 301. Die Urtheile des Berliner
<lb/>Obertribunals v. 31. Oktober 1854 und vom 9. Juni 1864 *) haben erkannt,
<lb/>daß verjährte eigene Wechsel, welche den Erfordernissen eines Schuldscheines
<lb/>entsprechen, als solche geltend gemacht werden können. Borchardt führt in dem
<lb/>Zusatz 627 (dritte Auflage) noch weitere Urtheile in diesem Sinne an Ueber-
<lb/>einstimmend ist Meißner im Archiv für Wechselrecht,4. Bd., S. 401-420, na- 
<lb/>mentlich am Schluß, wo er sagt: „Alle eigene Wechselverschreibungen, welche
<lb/>wahre Wechsel nicht sind, werden unter die Schuldverschreibungen zu rechnen
<lb/>sein, vorausgesetzt, daß sie die hierfür erforderlichen Eigenschaften in sich tra- 
<lb/>gen. Sie werden, je nachdem das spezielle Landesgesetz solche Verschreibungen
<lb/>mit Wechselklausel gestattet oder nicht, diesen zuzuzählen oder gänzlich den für
<lb/>alle Urkunden geltenden Bestimmungen zu überlassen sein. Dasselbe wird z.B.
<lb/>in dem Falle gelten, wenn in einer, den sonstigen Erfordernissen eines wahren
<lb/>Wechsels entsprechenden, Veychreibung nur die von der Allg. W.-O. geforderte
<lb/>genaue Zeitbestimmnng für die Zahlung fehlt. Solche Schrift kann darum -
</p>
               <p>

                  <lb/>») Abgedruckt indem Archiv für Wechselrecht, Bd. 5. S. 10-15, Bd. 16, S. 386
<lb/>bis 339.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0032.tif"
                   n="28"
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               <p>

                  <lb/>28
</p>
               <p>

                  <lb/>doch den Erfordernissen einer Schuldverschreibung sehr wohl genügen, und wird
<lb/>daher wegen jenes Fehlers nicht der ihr aus dem Civilrecht zukommenden Gel- 
<lb/>tung beraubt sein."

<lb/>Dasselbe ist durchaus anwendbar auf die Frage, ob ein von einem Kauf- 
<lb/>mann an die Ordre des Remittenten ausgestellter eigener Wechsel als Ver- 
<lb/>pflichtungsschein gelten kann, wenn ihm die genaue Bezeichnung des Zahlungs- 
<lb/>tages fehlt? Verpflichtungsscheine bedürfen dieser Bezeichnung nicht; es steht
<lb/>daher nichts im Wege, einen solchen Wechsel als Verpflichtungsschein gellen zu
<lb/>laffen. Ohne Zweifel würde Meißner diese Folgerung gezogen haben, wenn zu
<lb/>der Zeit, da er jene Abhandlung schrieb, das Allg. d. H -G.-B. schon bestanden
<lb/>hätte. Das Badische Recht stellt in Art. 195 des Anhangs zum Landrecht den
<lb/>Satz auf, daß wenn ein Wechsel nicht an Ordre gestellt ist (nach französischem
<lb/>Wechselrecht, das vor Einführung der allgemeinen Wechselordnung in Baden
<lb/>galt,muß jeder WechselanOrdre gestellt sein,sonst ist er ungültig), er als Handels- 
<lb/>zettel zu beurtheilen ist—ebenso eine Urkunde, welche sonst die Form des Wech- 
<lb/>sels hat, aber nicht das Wort „Wechsel" enthält.

<lb/>§. 7. Der kaufmännische Verpflichtungsschein hat mit dem eigenen Wechsel
<lb/>so Vieles gemein, daß es wohl am Platze sein dürfte Aehnlichkeit und Verschie- 
<lb/>denheit beider näher in's Auge zu fassen. Beide sind Urkunden, insbesondere
<lb/>Beurkundungen eines einseitigen Versprechens-des Ausstellers, wobei jedoch
<lb/>der Unterschied hervortritt, daß in dem eigenen Wechsel nur die Zahlung einer
<lb/>Geldsunlme, in dem Verpflichtungsschein aber auch die Lieferung einer Quan- 
<lb/>tität vertretbarer Sachen oder Werthpapiere versprochen werden kann. Beide
<lb/>sind Beurkundungen eines einseitigen Versprechens, d. h. eines Versprechens,
<lb/>dessen Erfüllung nicht von einer Gegenleistung abhängt. Beide können mit- 
<lb/>telst Indossament übertragen werden, aber zu diesem Zweck muß der Verpflich- 
<lb/>tungsschein an Ordre gestellt sein, was bei dem eigenen Wechsel nicht noth-
<lb/>wendig ist, wogegen dieser als „Wechsel" bezeichnet sein muß, was selbstver- 
<lb/>ständlich bei dem Verpflichtungsschein entfällt. Ebenso muß, wie schon erwähnt
<lb/>bei dem eigenen Wechsel der Zahlungstag genau angegeben sein, was bei dem
<lb/>Verpflichtungsschein nicht nothwendig ist. Beide bedürfen nicht der Angabe
<lb/>des Verpflichtungsgrundes noch des Empfangsbekenntnisses der Valuta. Beide
<lb/>können daher als Formalakte angesehen, d. h. aus beiden kann ohne Bezug- 
<lb/>nahme auf ein Rechtsgeschäft, dem sie ihre Entstehung verdanken, geklagt wer- 
<lb/>det; ihre Klagbarkeit beruht lediglich auf dem gegebenen Versprechen. Es ist
<lb/>Sache des Beklagten, zu behaupten und nöthigenfalls zu erweisen, daß das
<lb/>Versprechen auf einer Injusta eausa beruht, d. h. daß die Gegenleistung den
<lb/>' Gesetzen oder den guten Sitten widerstreite. Ist aber die Urkunde indossirt
<lb/>und tritt der Indossatar als Kläger auf, so kann diesem der Beklagte keine
<lb/>Einwendung, welche seinen Beziehungen zu dem ursprünglichen Gläubiger (zu
<lb/>dem Remittenten) entnommen ist, nicht einmal die Einwendung, das Verspre-
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0033.tif"
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               <p>

                  <lb/>29
</p>
               <p>

                  <lb/>chen beruhe auf einer injusta. oausa, entgegensetzen, wenn nicht etwa der Be- 
<lb/>klagte behaupten und nöthigenfalls beweisen kann, Kläger sei nur eine vorge- 
<lb/>schobene Person, d. h. er klage nur im Auftrag oder im Interesse des ursprüng- 
<lb/>lichen Gläubigers (des Remittenten). Allerdings sind auch in dieser Beziehung
<lb/>schon abweichende Entscheidungen, namentlich von dem Obertribunal in Berlin
<lb/>erlassen worden. *) Ich halte aber diese darum nicht für maßgebend, weil in
<lb/>dem unterstellten Fall der Kläger als Mandatar des ursprünglichen Gläubigers
<lb/>zu betrachten ist, und derselbe daher nach dem Grundsatz, daß zwischen Man- 
<lb/>danten und Mandatar unitasporsonao besteht, sich alle Einwendungen gefallen
<lb/>lasten muß, welche gegen den Mandanten vorgebracht werden können?)

<lb/>Bei dem Verpflichtungsschein wie bei dem eigenen Wechsel hat sich der
<lb/>Inhaber durch eine zusammenhängende Giroreihe zu legitimiren, wobei der
<lb/>Schuldner nicht verpflichtet ist, die Aechtheit der Indossamente zu prüfen, aber
<lb/>er darf sie prüfen 3) und wird auch eine bei ihm erhobene Einsprache gegen die
<lb/>Zahlung nicht unbeachtet lassen dürfen. Es ist nämlich Art. 74derAllg.d.W.-O.
<lb/>auch auf Verpflichtungsscheine für anwendbar erklärt, Allg. d. H.-G.-B. Art.
<lb/>305, mithin kann ein solcher Schein von Demjenigen, dem er in widerrechtlicher
<lb/>Weise entzogen worden ist, aus der Hand des unredlichen Besitzers vindicirt
<lb/>werden. Diese Vindikation wird aber unmöglich, wenn der Schuldner trotz
<lb/>der bei ihm erhobenen Einsprache Zahlung leistet. Das französische Recht ent- 
<lb/>hält darüber ausdrückliche Bestimmungen, vgl. e. e. Art. 1242 und eoäo äo e.
<lb/>Art. 145. Uebrigens ist der Schuldner nur gegen Aushändigung des quittir-
<lb/>ten Verpflichtungsscheins wie des eigenen Wechsels, zu zahlen verbunden. Art.
<lb/>303, Absatz 3. Ist der Verpflichtungsschein verloren, so kann, wie bei dem
<lb/>eigenen Wechsel, die Zahlung nur nach Einleitung des Amortisationsverfahrens
<lb/>und auch dann nur gegen Sicherheit verlangt werden. Kann oder will der Ver- 
<lb/>lierer keine Sicherheit leisten, so ist der Schuldner nur verpflichtet, die schuldige
<lb/>Summe bei Gericht oder bei der zur Annahme von Depositen ermächtigten Be- 
<lb/>hörde zu hinterlegen. Es besteht hiernach eine beinahe vollständige Ueberein-
<lb/>stimmung zwischen den beiden genannten Urkunden, aber über einen sehr wich- 
<lb/>tigen Punkt hat sich der Gesetzgeber nicht ausgesprochen, ob nämlich der Indos- 
<lb/>sant eines Verpflichtungsscheins ebenso wie der Indossant eines eigenen Wech- 
<lb/>sels für die Zahlung einzustehen verbunden ist? Man könnte geneigt sein, die
<lb/>Frage deshalb zu verneinen, weil der Verpflichtungsschein nicht einen bestimm- 
<lb/>ten Verfalltag haben muß, mit dem Verfalltag aber die Vorschriften über Pro- 
<lb/>test, Rückgriff und Verjährung Zusammenhängen. Dagegen ist der Handelsge-

<lb/>0 Vgl. die von Borchardt Zusatz 513 (dritte Auflage) angeführten Erkenntniffe.

<lb/>2) Vgl. die ebend. in der Note 402 angeführten Erkenntnisse.

<lb/>b) Urtheil des Berliner Obertribunals vom?. Sept 1861. Archivo. Striet Horst,
<lb/>Bd. 43, S. 20, abgedruckt in dem Archiv für Wechselrecht, 12. Bd., S. 183. Anderer
<lb/>Meinung ist Wappäus, in Goldschmidt, Zeitschrift, 12. Bd., S. 127.
</p>

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               <p>

                  <lb/>30
</p>
               <p>

                  <lb/>brauch in Betracht zu ziehen, indem die Kaufleute in dem Jndoflament über- 
<lb/>haupt einen Akt erkennen, mittelst dessen der Indossant die Garantie für den
<lb/>richtigen Eingang des indossirten Papiers übernimmt, ohne zwischen der Jn-
<lb/>dossirung eines Wechsels und anderer indoffirbarenUrkunden zu unterscheiden.
<lb/>Brinkmann ist auch inseinem Lehrbuchdes Handelsrechts §. 125a. der An- 
<lb/>sicht, daß der Indossant dem Indossatar aus dem Indossament unbedingt hafte,
<lb/>wenn die Forderung nicht eingeht, wobei er übrigens die Beschränkung beifügt,
<lb/>daß der Regreß außerhalb des Wechselrechts nicht springend gegen jeden belie- 
<lb/>bigen Vormann, sondern nur gegen den nächsten Indossanten stattfinde. Der
<lb/>gleichen Ansicht ist E n d ema nn a. a.O. §. 85 sub II. C. Dagegen geht ein Urtheil
<lb/>des Oberappellationsgerichts zu Dresden vom 20. Mai 1867 x) von der Ansicht
<lb/>aus, daß, weil das Allg. d. H.-G.-B. sich über die Haftungspflicht des Ausstel- 
<lb/>lers einer Ordre-Anweisung nicht ausspricht, auf das bürgerliche Recht zurück- 
<lb/>gegangen werden müsse, während doch nach Art. 1. des Allg. d. H.-G.-B. in
<lb/>Handelssachen die Handelsgebräuche v o r dem bürgerlichen Recht zur Anwen- 
<lb/>dung kommen. Es ist übrigens zuzugeben, daß daraus, daß der Verpflichtungs- 
<lb/>schein nicht einen bestimmten Verfalltag Haben muß, leicht Unzuträglichkeiten
<lb/>bezüglich der Frage, wann Protest erhoben werden muß, erwachsen können.
<lb/>Aber die Praxis kommt auch darüber ohne besondere Schwierigkeiten hinweg,
<lb/>indem solche Verpflichtungsscheine, welche keinen Verfalltag enthalten, als auf
<lb/>Vorzeigen (nach Sicht) zahlbar, die übrigen, welche einen Verfalltag enthalten,
<lb/>nach Analogie der A.d. W.-O. behandelt werden. Dabei bleiben allerdings noch
<lb/>viele Fragen, wie z.B. ob die Regreßklage^in derselben Zeit, wie bei dem Wech- 
<lb/>sel verjährt, ob die Verjährung nur in derselben Weise wie bei diesem unter- 
<lb/>brochen wird, ob nach Umlauf der Verjährungszeit der Aussteller noch wegen
<lb/>Bereicherung in Anspruch genommen werden kann u. s. w? Was die letztere
<lb/>Frage betrifft, so dürften die schon oben angeführten Erkenntnisse des Berliner
<lb/>Obertribunals v. 31. Okt. 1854 und 9. Juni 1864 (v. Note 6) auch hier maß- 
<lb/>gebend sein.

<lb/>Der kaufmännische Verpflichtungsschein, welcher hiernach in so vielen
<lb/>Punkten mit dem eigenen Wechsel übereinstimmt, unterscheidet sich aber von
<lb/>diesem in Einem Punkt: Er muß von einem Kaufmann ausgestellt sein, wäh- 
<lb/>rend eigene Wechsel von Jedem, der sich durch Verträge verpflichten kann, gül- 
<lb/>tig ausgestellt werden können. Hier stehen wir vor einem Räthsel. Wechsel
<lb/>haben jedenfalls viel bedenklichere Folgen als Verpflichtungsscheine — abge- 
<lb/>sehen von dem meist sehr raschen und strengen Verfahren in Wechselsachen, haf- 
<lb/>tet der Verpflichtete aus dem Wechsel nicht nur mit seinem Vermögen, sondern
<lb/>auch mit seiner Person, d.A. W.-O. Art. 2s); wamm kann nun Jedermann einen
<lb/>eigenen Wechsel, aber nicht einen Verpflichtungsschein ausstellen? Diese Frage

<lb/>i) Abgedruckt in dem 12. Bd. der Zeitschrift von Goldschmidt u. La band S. 216.

<lb/>*) Inzwischen ist die Personalhast im größten Theile von Deutschland aufgehoben worden.
</p>

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               <p>

                  <lb/>31
</p>
               <p>

                  <lb/>bleibt der Erwägung der Gesetzgebung anheimgestellt. Uebrigens ist ein Ver- 
<lb/>pflichtungsschein, der von einem Nichtkaufmann ausgestellt ist, nicht ungültig ;
<lb/>vielmehr gilt er nach dem schon oben erwähnten, von Meißner aufgestellten
<lb/>Grundsatz als gewöhnlicher Schuldschein, insoweit er den gesetzlichen Erforder-
<lb/>niffen desselben entspricht.

<lb/>§. 8. So kommen wir schließlich zu der Grundform aller einseitigen Ver- 
<lb/>sprechen, zu dem Schuldschein oder der Schuldverschreibung. Deren Form ist
<lb/>durch das Civilrecht bestimmt. Es wird erfordert

<lb/>1. Datum und Unterschrift,

<lb/>2. der Ausdruck dessen, was und der Name deffen,dem Etwas ver- 

<lb/>sprochen wird,

<lb/>3. die Angabe der causa, des Verpflichtungsgrunds.

<lb/>In dieser Form kann jedes Versprechen, das nicht gegen die Gesetze oder
<lb/>gegen die guten Sitten verstößt, von Jedem gegeben werden, der überhauptsich
<lb/>verpflichten kann. *)

<lb/>Der kaufmännische Verpflichtungsschein bedarf nicht derAngabeder causa,
<lb/>dagegen muß derselbe von einem Kaufmann unterzeichnet und an Ordre gestellt
<lb/>sein. Uebrigens kann mittelst Beider eine Leistung von Geld oder andererver-
<lb/>tretbaren Gegenstände versprochen werden. In dieser Beziehung unterscheiden
<lb/>sich diese Beiden von dem eigenen Wechsel, in welchem nur eine Summe Gel- 
<lb/>des versprochen werden kann. A.d.W.-O.Art. 96, Nr.2. Dagegen nähert sich der
<lb/>Wechsel insofern wieder dem gewöhnlichen Schuldschein, als er von Jedem, der
<lb/>sich verbindlich machen kann, gültig ausgestellt werden kann und als er nicht
<lb/>an Ordre gestellt sein muß, aber er muß das Wort „Wechsel" und die Zahlungs- 
<lb/>zeit enthalten.

<lb/>So viel über die äußere Form. Bezüglich der Wirkung stehen Wechsel
<lb/>und Verpflichtungsscheine einander näher. Der Schuldschein gilt nämlich nur
<lb/>als Beweis-Urkunde, während Wechsel- und Verpflichtungsscheine als Formal-
<lb/>Akte gelten, d. h. für sich allein die Verpflichtung des Ausstellers zur Leistung
<lb/>des Versprochenen begründen. Bei dem Schuldschein wird daher die Klage auf
<lb/>das Rechtsgeschäft, das in demselben beurkundet ist, bei dem Wechsel und Ver- 
<lb/>pflichtungsschein auf das in denselben beurkundete Leistungs-Versprechen, ohne
<lb/>Rücksicht auf das Rechtsgeschäft, in Folge dessen das Versprechen gegeben wurde,
<lb/>gegründet. Nur ist dem Beklagten gestattet, dem ursprünglichen Gläubigers
<lb/>keineswegs aber den Indossataren Einwendungen, welche sich auf das dem
<lb/>Versprechen zu Gmnde liegende Rechtsgeschäft beziehen, entgegen zu halten.
</p>
               <p>

                  <lb/>9 Es ist hier abgesehen von der Vorschrift des französischen Rechts, wonach eine
<lb/>Urkunde über eine einseitige Verbindlichkeit von der Hand des Ausstellers geschrieben
<lb/>sein oder wenigstens die Worte „gut für so und so viel« von seiner Hand enthalten
<lb/>soll. C. C. Art. 1326.
</p>

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               <p>

                  <lb/>32
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Schuldner ist nur gegen Ausfolgung der Urkunde zu leisten verpflichtet;
<lb/>ja er muß sich diese sogar aushändigen lasten, will er sichnicht der Gefahr aus- 
<lb/>setzen, nochmals leisten zu müssen.

<lb/>Im Großen und Ganzen kann der Unterschied dieser verschiedenen Urkun- 
<lb/>den etwa so charakterisirt werden: der Schuldschein wird nach bürgerlichem,
<lb/>der Verpflichtungsschein nach Handels-, der eigene Wechsel nach Wechsel-Recht
<lb/>beurtheilt. Alle drei fallen aber unter den Begriff der einseitigen Versprechen.
<lb/>Eine günz auffallende Uebereinstimmung in der Stufenfolge findet sich zwischen
<lb/>diesen Urkunden und den Urkunden über den Zahlungs-Auftrag.

<lb/>Die gewöhnliche Anweisung wird nach bürgerlichem, die kaufmännische
<lb/>Anweisung nach Handels-, der gezogene Wechsel nach Wechsel-Recht beurtheilt.
<lb/>Unser Allg. d. H.-G.-B. behandelt die an Ordre gestellte Anweisung zusammen
<lb/>mit dem an Ordre gestellten Verpflichtungsschein in den Art. 301 u. f. Für
<lb/>beide werden die nämlichen Grundsätze aufgestellt. Ebenso behandelt die Allg.
<lb/>d. W.-O. den eigenen und den gezogenen Wechsel. In der Wissenschaft war
<lb/>man auch bisher gewohnt, diesen Weg zu gehen, der allerdings seine großen
<lb/>Vortheile hat, weil die nämlichen Regeln für je beide Rechts-Institute gelten.
<lb/>Es dürfte aber am Platze sein, diesen bequemeren Weg einmal zu verlassen, um
<lb/>diejenigen Rechts-Institute, welche unter einen gemeinsamen Begriff fallen, von
<lb/>denen zu sondern, deren Grundbegriff ein anderer ist. Das Versprechen zu
<lb/>leisten ist der Grundbegriff der einen Reihe, während der andern Reihe der
<lb/>Auftrag zu leisten zu Grunde liegt. Dieser verschiedene Grundbegriff führt zu
<lb/>einem verschiedenen Rechtsverhältniß, wie z. B. bei der einen Reihe der Aus- 
<lb/>steller Hauptschuldner, bei der andern nur eventueller Schuldner ist. Daraus
<lb/>ergiebt sich die unmittelbare Folge, daß bei der ersten Reihe von Urkunden die
<lb/>Klage gegen den Aussteller durch das Leistungsversprechen allein begründet
<lb/>werden kann ohne daß es einer weitern Förmlichkeit, z. B. eines Protestes be- 
<lb/>darf (vgl. Novelle zur Allg. d. W.-O. Art. 1, Nr. 8,) während bei der zweiten
<lb/>Reihe eine Klage gegen den Aussteller erst dann begründet ist, wenn der mit
<lb/>der Leistung Beauftragte diese verweigert hat. Einer t hat in seinem berühm- 
<lb/>ten Werk „das Wechselrecht nach dem Bedürfniß des Wechselgeschäfts im 19.
<lb/>Jahrhundert" S. 66 allerdings die Ansicht ausgesprochen, daß die Tratte und
<lb/>der eigene Wechsel nur verschiedene Formen eines und desselben Geschäftes sind,
<lb/>und daß der trassirte Wechsel nichts Anderes ist, als der eigene oder trockene
<lb/>Wechsel, nur durch einen Zusatz von diesem verschieden, u. s. w., woraus als- 
<lb/>dann die Folgerung gezogen wird (S. 77), daß der Bezogene, welcher accep-
<lb/>tirt, nur eine Bürgschaft übemimmt, mithin eigentlich nur eventueller Schuld- 
<lb/>ner ist, während der Aussteller des gezogenen wie des eigenen Wechsels Haupt- 
<lb/>schuldner ist. Diese Ansicht hat jedoch keinen Beifall gefunden und kann als
<lb/>vollständig beseitigt angesehen werden. Daß aber ein so bedeutender Jurist in
<lb/>diesen Jrrthum verfallen konnte, deutet doch wohl auf die Nothwendigkeit,daS
</p>

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               <p>

                  <lb/>33
</p>
               <p>

                  <lb/>Zahlungsversprechen und den Zahlungs-Auftrag theoretisch auseinanderzuhal- 
<lb/>ten, wenn auch nicht zu verkennen ist, daß die Formen, in welchen sie im Ver- 
<lb/>kehr Vorkommen, sich historisch mit und neben einander entwickelt haben, und
<lb/>daß auch, wie oben gezeigt, beide nach denselben Rechtsgrundsätzen beurtheilt
<lb/>werden.

<lb/>§. 9. Diejenigen Urkunden, von denen in Art. 302 des Allg. d. H.-G.-B.
<lb/>die Rede ist, sind zwar ebenfalls Verpflichtungsscheine, — denn der Aussteller
<lb/>derselben verpflichtet sich zu einer Leistung, — aber sie fallen nicht unter den
<lb/>Begriff der kaufmännischen Verpflichtungsscheine,

<lb/>1. weil sie nicht von einem Kaufmann und nicht über vertretbare Sachen
<lb/>ausgestellt sein müffen,

<lb/>2. weil darin die Verpflichtung zur Leistung von einer Gegenleistung ab- 
<lb/>hängig gemacht sein kann.

<lb/>Sie stimmen aber insoweit mit dem kaufmännischen Verpflichtungsschein
<lb/>überein, als sie, wenn sie an Ordre lauten, mit der nämlichen Wirkung wie
<lb/>dieser, übertragen werden können. Art. 302, 303 u. 305. Die Konnoffamente
<lb/>der Seeschiffer, die Ladescheine der Frachtführer sowie die Auslieferungs- oder
<lb/>Lagerscheine (warrants) finb stets über bestimmte, nicht vertretbare Sachen aus- 
<lb/>gestellt ; auch ist der Aussteller zur Leistung nur gegen die Gegenleistung ver- 
<lb/>pflichtet, vgl. Art. 645 Nr. 8, 653, 658, ferner Art. 414 Nr. 6, 415. Man
<lb/>ersieht hieraus, daß nach dem System des Allg. d. H.-G.-B. Verpflichtungs- 
<lb/>scheine an Ordre indossabel sind, selbst wenn die Verpflichtung zur Leistung von
<lb/>einer Gegenleistung abhängig gemacht ist, daß mithin die allgemeine Bestim- 
<lb/>mung des Art. 301 durch Art. 302 modificirt wird, weshalb in Erwägung ge- 
<lb/>zogen werden könnte, ob es nicht zweckmäßig wäre, bei allen kaufmännischen
<lb/>Verpflichtungsscheinen das Erforderniß, daß die Verpflichtung zur Leistung
<lb/>nicht von einer Gegenleistung abhängig gemachtist, wegfallen zu lassen. Inder
<lb/>Praxis entstehen daraus keine Unzuträglichkeiten, da Jnterimscheine, auf welche
<lb/>noch Einzahlungen zu machen sind, ohne Anstand cirkuliren, wie schon obenan- 
<lb/>geführt ist. Auch Schlußbriefe gehen zuweilen mittelst Indossament aus einer
<lb/>Hand in die andere, wiewohl die Leistung von einer Gegenleistung abhängig
<lb/>gemacht ist. Konnoffamente der Seeschiffer gehen ohne Schwierigkeit über sehr
<lb/>weite Strecken. Bödmereibriefe und Polizen können als kaufmännische Ver-
<lb/>pflichtungsscheine gelten, weil die Verpflichtung zur Leistung nicht von einer
<lb/>Gegenleistung abhängig gemacht ist; sie können durch Indossament übertragen
<lb/>werden, wenn sie an Ordre gestellt sind; es wird aber nicht erfordert, daß sie
<lb/>von einem Kaufmann gezeichnet sind; außerdem wird durch Art.687 bestimmt,
<lb/>daß gegen den Indossatar eines Bodmereibriefs auch der Einwand, der Schiffer
<lb/>sei zur Eingehung des Geschäfts entweder überhaupt oder in dem vorliegenden
<lb/>Umfang nicht befugt gewesen, zulässig ist, worin eine Abweichung von dem in
<lb/>Art. 303 aufgestellten Prinzip liegt, eine Abweichung, welche durch die eigen-

<lb/>Eentral-Organ, N. F., V. 1. 3*
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0038.tif"
                   n="34"
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               <p>

                  <lb/>34
</p>
               <p>

                  <lb/>thümlichen Verhältnisse der Bodmerei gerechtfertigt sein mag, daher nicht auf
<lb/>andere Verpflichtungsscheine ausgedehnt werden kann.

<lb/>ß. 10. Das Resultat vorstehender Untersuchung würde sich in folgenden
<lb/>Sätzen zusammenfassen lassen:

<lb/>1. Verpflichtungsscheine können in jeder beliebigen Form abgefaßt werden.
<lb/>Zu ihrer Gültigkeit ist außer Datum und Unterschrift auch die An- 
<lb/>gabe des Verpflichtungsgrunds erforderlich.

<lb/>2. Kaufmännische Verpflichtungsscheine bedürfen der Angabe des Ver- 
<lb/>pflichtungsgrunds nicht. Als solche gelten diejenigen Verpflichtungs- 
<lb/>scheine, welche

<lb/>a) von einem Kaufmann gezeichnet,

<lb/>b) an Ordre gestellt sind, und

<lb/>e) in welchen die Verpflichtung zur Leistung nicht von einer Gegen-
<lb/>, leistung abhängig gemacht ist.

<lb/>Für diese Urkunden gelten die oben in §. 1 angegebenen Vorschriften.

<lb/>3. Die nämlichen Vorschriften gelten auch für die in Art. 302 aufgezähl- 
<lb/>ten Urkunden, wenn sie an Ordre lauten; bei diesen wird nicht erfor- 
<lb/>dert, daß sie^von einem Kaufmann gezeichnet sind, auch kann die Ver- 
<lb/>pflichtung zur Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht sein.

<lb/>Ueber die Frage, ob noch andere Verpflichtungsscheine oder sonstige Ur- 
<lb/>kunden mit der nämlichen Wirkung, wie die oben genannten, durch Indossa- 
<lb/>ment übertragen werden können, sollen die Landesgesetze entscheiden, sagt Art.
<lb/>304 des Allg. d. H.-G.-B. Hier sind die Handelsgebräuche, welche nach Art. 1
<lb/>unseres Allg. d. H.-G.-B. in Handelssachen vor dem bürgerlichen Recht zur
<lb/>Anwendung kommen, nicht erwähnt. Soll damit an gedeutet sein, daß hier nur
<lb/>die Laudesgesetze, nicht aber die Handelsgebräuche maßgebend sind? Keines- 
<lb/>wegs. Hahn sagt mit Recht in den Bemerkungen zu Art. 304: „Dadurch, daß
<lb/>„das Allg. d. H.-G.-B. gewisse Arten von Papieren für indossabel mit den Wir-
<lb/>„kungen des Art. 303 erklärt, beabsichtigt es nicht, den weiter gehenden Be- 
<lb/>stimmungen der einzelnen Landesrechte zu derogiren, noch eine neue
<lb/>„Rechtsbildung, welche auch die Jndossabilität anderer Pa- 
<lb/>riere anerkennt, auszuschließen. Es ist sonach selbst nicht ausge-
<lb/>„schlossen, daß Anweisungen und Verpflichtungsscheine über Leistungen, die
<lb/>„nur gegen eine Gegenleistung vorzunehmen sind, als indossabel anerkannt
<lb/>,/werden."

<lb/>Es ist schon oben erwähnt, daß häufig Jnterimscheine, auf welche noch
<lb/>Einzahlungen zu leisten sind, indossirt werden. Wenn solche Jnterimscheine an
<lb/>Ordre stehen, so dürfte dem Indossament dieselbe Wirkung wie dem Indossa- 
<lb/>ment eines kaufmännischen Verpflichtungsscheins zuzuschreiben sein. Bezüglich
<lb/>der Jndossirung von Aktien gelten die Bestimmungen der Art. 182, 183 u. 223
<lb/>des Allg. d. H.-G.-B.
</p>

            </div>
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                  <title level="a" type="main">Ueber die Legitimation des Agenten zum Abschluß des Kaufes</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Meier, Friedrich">Von Herrn Obergerichts-Anwalt Dr. Friedrich Meier in Bremen</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>85
</p>
               <p>

                  <lb/>Uebcr die Legitimation des Agenten znm Abschluß

<lb/>des Kaufes.

<lb/>Von Herrn Obergerichtsanwalt vr. Friedrich Meier in Bremen.

<lb/>In dem Verkehr der größeren Handelsstädte nimmt der für auswärtige
<lb/>Handlungshäuser thätige Agent häufig Waarenbestellungen an, ohne seinen
<lb/>Auftraggeber namhaft zu machen oder auch nur so'genau zu bezeichnen, daß der
<lb/>Käufer von der Person seines eigentlichen Kontrahenten gehörig unterrichtet
<lb/>sein kann.

<lb/>Dieses erklärt sich zur Genüge aus dem geringen Interesse, welches in der
<lb/>Regel auf Seiten des Käufers obwaltet, die Person seines Lieferanten oder
<lb/>Verkäufers kennen zu lernen.

<lb/>Denn es muß ihm in erster Linie darum zu thun sein, eine der Bestellung
<lb/>entsprechende preiswürdige Maare zu erhalten und findet er auch darin eine
<lb/>Garantie, daß es ja das eigene Interesse des Agenten erheischt, den ihm er-
<lb/>theilten Auftrag an dasjenige der von ihm vertretenen Häuser zu übermitteln,
<lb/>von dessen Sorgfalt, Pünktlichkeit und Rechtlichkeit, verbunden mit der Fähig- 
<lb/>keit der Ausführung er — der Agent — selbst sich überzeugt hält.

<lb/>Wenn daher auch selten über die Rechtsbeständigkeit eines auf solche Weise
<lb/>geschloffenen Kontrakts Streitigkeiten entstehen, so kann doch die Frage nach der
<lb/>Legitimation des Agenten in manchen Fällen Bedeutllng gewinnen, in denen
<lb/>der Käufer ein entschiedenes Jntereffe hat, sich von dem Kontrakt loszusagen,
<lb/>z. B. wenn die Waare verspätet oder beschädigt eintrifft oder gar, nachdem sie
<lb/>seewärts verladen und während sie für Rechnung des Käufers schwimmt, unter- 
<lb/>gegangen ist.

<lb/>Es erscheint daher unter allen Umständen wünschenswerth, die Grenze
<lb/>möglichst genau zu bestimmen, welche dem Agenten rücksichtlich der Bezeichnung
<lb/>seines fremden Auftraggebers in dem Verkehr mit dem hiesigen Käufer ange- 
<lb/>wiesen ist.

<lb/>Wollte man nun aber, wie es an den größern Handelsplätzen häufig ge- 
<lb/>schieht, n a ch Abschluß des Geschäfts die Bestimmung des Kontrahenten dem
<lb/>Agenten völlig überlassen und somit den Käufer hernach in ein Kontraktsver-
<lb/>hältniß versetzen, an welches er hinsichtlich der Person seines Kontrahen- 
<lb/>ten gar nicht gedacht hat und vernünftiger Weise gar nicht denken konnte: so
<lb/>dürften wir von jeder weiteren Ausführung absehen.

<lb/>Wir glauben aber einer solchen Behandlung der Frage entschieden ent- 
<lb/>gegentreten zu müffen, da eine solche Stellung des Agenten den Käufer gegen
<lb/>die verschiedenartigsten Unzuträglichkeiten und Nachtheile nicht zu schützen ver- 
<lb/>mag, und wenn sie uns auch im praktischen Leben häufig begegnet, notwendig
<lb/>in die richtige Bahn zurückgeführt werden muß.
</p>
               <p>

                  <lb/>3*
</p>
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                   n="36"
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               <p>

                  <lb/>36
</p>
               <p>

                  <lb/>Sehen wir uns nun zunächst nach den leitenden Rechtsgrundsätzen um, so
<lb/>ist es nach dem neueren Römischen Recht nicht zweifelhaft, daß durch den von
<lb/>dem Mandatar nicht in eigenem Namen, sondern in dem des Mandanten ge- 
<lb/>schloffenen Vertrag, wenn der Mandatar innerhalb der Grenzen der ihm er-
<lb/>theilten Vollmacht handelte, der Mandant dem dritten Kontrahenten gegenüber
<lb/>in der Weise berechtigt und verpflichtet wird, daß der Kontrakt als nur auf den
<lb/>Mandanten -— nicht auf den Mandatar —gerichtet anzusehen ist. (Savigny,
<lb/>Oblig.-Recht,Bd. II,S.61; System,Bd.III; Tintenis, Civilrecht,Bd.Il,Z.
<lb/>102 Note 15; Buch ka,die Lehre von der Stellvertretung, §. 21. Entscheidungs-Gr.
<lb/>des Ob.-Ap.-G. zu Lübeck in R öm er, Sammlung, Bd. 4, Nr. 142.) Hat daher
<lb/>ein Agent nur mit dem Käufer verhandelt, so muß man als feststehenden und
<lb/>unbestrittenen Rechtssatz aufstellen, daß der Prinzipal des Agenten stets dann
<lb/>aus einem zwischen dem Letzteren und dem Käufer geschloffenen Kontrakte Rechte
<lb/>erwirbt, wenn der Agent den Kontrakt auf den Namen des Prinzipals abschloß
<lb/>oder doch seinen Auftraggeber ihm anzeigte, oder wenn solche Anzeige dadurch
<lb/>unnöthig wurde, daß der Käufer wußte, der Agent wolle nur Namens eines
<lb/>bestimmten Prinzipals verkaufen. Daß das'Letztere erforderlich, ergeben
<lb/>schon die ersten Grundsätze des Vertrags, indem in Ermangelung solcher Anzeige
<lb/>des Mandanten der Konsens fehlen und dann von einem Vertragsverhältniß .
<lb/>überall nicht die Rede sein würde.

<lb/>Wollte man nämlich von einer solchen Kenntuiß der Person des Verkäufers
<lb/>absehen, so würde jede Handhabe fehlen, den Käufer zur Zahlung des Kauf- 
<lb/>preises zu nöthigen, wie andererseits der Verkäufer nicht zur Lieferung ange- 
<lb/>halten werden könnte.

<lb/>Wenn es nun aber auch juristisch schwer zu konstruiren ist. Rechte und Ver- 
<lb/>bindlichkeiten zwischen dem Mandanten und dem Dritten ins Leben zu führen,
<lb/>ohne daß der vermittelnde Agent Beide miteinander bekannt macht, so drängt
<lb/>sich uns doch die Frage auf, ob es nicht wünschenswerth, in dieser Richtung
<lb/>einer freieren Anschauung Raum zu geben und im Interesse des Handels auch
<lb/>dann schon ein Vertragsverhältniß zwischen dem Mandanten und Dritten zu
<lb/>statuiren, wenn die Verhältnisse des konkreten Falls ergeben, daß die Kontra- 
<lb/>henten ihrer Person nach sich nicht verborgen bleiben konnten.

<lb/>Diese Frage glauben wir unbedenklich bejahen zu müssen. Denn, wie schon
<lb/>angedeutet, ist es dem Käufer vorzugsweise um eine gute Ausführung seiner
<lb/>Bestellung zu thun und ist es ihm in der Regel gleichgültig, wer ihm die Maare
<lb/>liefert. Ein Verfahren, nach welchem dem Käufer zu leicht gestattet wird, sich
<lb/>von dem Handel loszusagen, weil ihm die Person seines Verkäufers nicht mit
<lb/>. gehöriger Bestimmtheit zur Anzeige gebracht worden, wird demnach als der
<lb/>1)0113, fides widerstreitend keine Begünstigung verdienen. Man hat daher auch
<lb/>hier eine Erweiterung der römisch-rechtlichen Grenze angestrebt, und ist es nach
<lb/>den neueren Grundsätzen schwerlich zu bezweifeln, daß aus dem von dem
</p>

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                   n="37"
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               <p>

                  <lb/>37
</p>
               <p>

                  <lb/>Mandatar geschloffenen Vertrage schon dann zwischen dem Mandanten und Dritten
<lb/>Rechte und Verbindlichkeiten begründet werden, wenn die konkreten Umstände
<lb/>nicht zweifelhaft lassen, daß Beide haben kontrahiren wollen. Solchenfalls wird
<lb/>nämlich eine stillschweigende Willenserklärung — durch konkludente Hand- 
<lb/>lungen — anstatt einer ausdrücklichen möglich und wirksam sein. (Entschei- 
<lb/>dungs-Gr. des Ob.-Ap.-G. zu Lübeck in Bremer Rechtssachen Bd. I, S. 255.)
<lb/>Diese Erweiterung hat auch in den bezüglichen Vorschriften des Allg. d. H.-G.-B.
<lb/>einen Ausdruck gefunden, indem nach Art. 298 bei einer Vollmacht zu Handels- 
<lb/>geschäften in Betreff des Verhältniffes zwischen dem Vollmachtgeber, dem Bevoll- 
<lb/>mächtigten und dem Dritten, mit welchem der Bevollmächtigte Namens des
<lb/>Vollmachtgebers das Geschäft schließt, dieselben Bestimmungen zur Anwen- 
<lb/>dung kommen, welche im Art. 52 in Beziehung auf die Prokuristen und Hand- 
<lb/>lungs-Bevollmächtigten gegeben sind. Im Art. 52 aber wird bestimmt, daß es
<lb/>gleichgültig sei, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen des Prinzipals ge- 
<lb/>schloffen ist oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem WillenderCon-
<lb/>trah enten für den Prinzipal geschlossen werden sollte.

<lb/>Ohne das oben erwähnte häufig befolgte Prinzip, nach welchem der Agent
<lb/>es in seiner Willkür hat, nach Abschluß des Geschäfts den Verkäufer zu
<lb/>bezeichnen, billigeuzu wollen, müffen wir doch nach dieser Vorschrift des A. d. H.-
<lb/>G.-B. den Eintritt der rechtlichen Wirkungen des Geschäfts schon dann statuiren,
<lb/>wenn der Mandant nur wirklich der Mandant des Agenten gewesen
<lb/>und der Käufer nur zu erkennen gegeben, er wolle mit demjenigen kontrahiren,
<lb/>welchen wirklich der Agent vertrete.

<lb/>Wenn daher auch ein Vertrag mit einer unbestimmten Person nicht
<lb/>als gültig anzusehen ist(vgl. Savigny,Oblig.-R?cht, Bd.II, S. 89.90), so wird
<lb/>man es doch jetzt nicht mehr für erforderlich halten, daß dem Käufer der Name
<lb/>des Agenten bekannt war.

<lb/>Denn die Person des Kontrahenten — des Prinzipals war in der That
<lb/>eine bestimmte, wenn sie auch dem Käufer nicht weiter bekannt war; sie war
<lb/>nämlich dadurch hinreichend bestimmt bezeichnet, daß sie der Mandant des
<lb/>Agentenfür das fragliche Geschäft war. Ueberdies hatte in solchem
<lb/>Fall der Käufer durch seine Handlungsweise hinreichend zu erkennen gegeben,
<lb/>daß er eine weitere Jndividualisirung seines Kontrahenten nicht für erforderlich
<lb/>halte. Denn schloß er das Geschäft ab, ohne nach dem Namen des Prinzipals
<lb/>zu fragen in der Absicht, mit diesem (nicht mit dem Agenten) zu kontrahiren,
<lb/>so gab er eben deutlich zu erkennen, daß es ihm gleichgültig sei, welches HauS
<lb/>von dem Agenten vertreten werde. Wollte er nicht in solche Allgemeinheit seine
<lb/>Einwilligung geben, so war es seine Sache, sich nach den näheren Verhältnissen
<lb/>zu erkundigen.

<lb/>Wenn daher nach richtigem Verständnisse der gedachten Bestimmungen des
<lb/>A. d. H.-G.-V. eine Kunde des Käufers über die spezielle Person des
</p>

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                   n="38"
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               <p>

                  <lb/>38
</p>
               <p>

                  <lb/>Prinzipals nicht mehr für erforderlich zu halten ist, so wird allerdings die Frage
<lb/>nach den Umständen des einzelnen Falls sich sehr verschieden gestalten, ob in der
<lb/>That dem Käufer zuzumuthen ist, sich die Person des Kontrahenten gefallen zu
<lb/>lasten.

<lb/>Nach den obigen Ausführungen wird man aber die Grenze bestimmen
<lb/>können, welche in den gesetzlichen Vorschriften ihre Rechtfertigung findet und
<lb/>überdies den Anschauungen unseres heutigen Verkehrslebens entspricht.

<lb/>Die Stellung oder Thätigkeit eines Agenten kann allerdings eine verschie- 
<lb/>dene sein (vgl. v. Hahn, Comm. z. A. d. H.-G.-B. I. S.l56; Löhr,Allg. d.
<lb/>H.-G.-B., Art. 47, &gt;Anm. 18—22). Während dieselbe in einigen Fällen sich der
<lb/>eines General-Bevollmächtigten nähert, streift sie in anderen andie eines Maklers.

<lb/>Der Regel nach ist der Agent aber als der Mandatar Auswärtiger zu be- 
<lb/>trachten. um für diese an bestimmten Plätzen Geschäfte abzuschließen und seine
<lb/>Befugniß ist nach Inhalt des ihm ertheilten Mandats zu beurtheilen.

<lb/>Handelt dann der Agent innerhalb der Grenzen seines Mandats, so treten
<lb/>ohne Weiteres zwischen dem Mandanten und Dritten Rechte und Verbindlich- 
<lb/>keiten ins Leben und ergeben die Umstände, daß bei festem Abschluß ein Auf- 
<lb/>traggeber, für welchen der Agent gehandelt, in Wirklichkeit existirt, dem Dritten
<lb/>aber jegliches Interesse abging, den Kontrahenten vorab individuell bestimmt zu
<lb/>sehen, während er anderenfalls sich nach der Person desselben hätte erkundigen
<lb/>können, so wird man den Dritten so wenig wie den eigentlichen Kontrahenten
<lb/>von ihren Verbindlichkeiten freisprechen können.

<lb/>Zwar ist es denkbar, daß in derartigen Fällen der Dritte bei dem Abschluß
<lb/>des Vertrags über die Person seines Kontrahenten im Irrt hum sich befand.
<lb/>Es würde dann allerdings in Ermangelung eines Konsenses ein Vertrag nicht
<lb/>zu Stande gekommen sein. Denn — bleiben wir einmal bei dem gewöhnlichen
<lb/>Geschäft, dem Kauf, stehen, so wird, da ein solcher Jrrthum offenbar ein we- 
<lb/>sentlicher ist, der Käufer eine andere Person als die, mit welcher er kontra-
<lb/>hirenwollte, als Verkäufer sich nicht gefallen zulasten brauchen, (v. Savigny,
<lb/>System, Bd. III, S. 270 ff. Note 1.) Es wird sich aber in solchem Falle die
<lb/>Sache prozeffualisch so gestalten, daß, wenn der äußeren Erscheinung nach eine
<lb/>Uebereinstimmung des beiderseitigen Willens der Kontrahenten vorliegt, der- 
<lb/>jenige, welcher sich auf einen Jrrthum dabei beruft, seinerseits denselben dar-
<lb/>zuthun hat. (Borst, überdie Beweislast § 74; Web er, Verbindlichkeit zum Be- 
<lb/>weise S. 278; Bayer, Vorträge (5. Anfl.)S.322.) Würde daher der Käufer
<lb/>beweisen können, daß seine Absicht bei dem Abschluß des Vertrags mit dem
<lb/>Agenten eine andere gewesen sei, als die äußerlich erkennbare und äußerlich
<lb/>durch seine Handlung kundgegebene, so wäre er allerdings nicht verbindlich. *
<lb/>Dann kommt es auch nur auf d i e s e Thatsache an, nicht auch darauf, ob der
<lb/>Jrrthum des Käufers entschuldbar war oder nicht oder welche Umstände den
<lb/>Käufer zu der irrthümlichen Annahme veranlaßten, den Agenten für den Man-
</p>

            </div>
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                  <title level="a" type="main">Ueber das Realrecht der Schiffer und Schiffsknechte auf den zur Frachtschifffahrt auf Strömen und Binnengewässern bestimmten Schiffsgefäßen wegen ihres rückständigen Lohnes</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Burdach, ...">Von Herrn Commerz- und Admiralitätsrath Burdach in Königsberg</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>39
</p>
               <p>

                  <lb/>datar desjenigen zu halten, der ihm — dem Käufer — vorschwebte, ohne
<lb/>daß man dem letzteren das Recht abschneiden durfte, sich auf die Thatsachen zu
<lb/>berufen, aus denen hervorgehen soll, daß er gar nicht anders habe aunehmen
<lb/>können, als daß er mit der Person, die er im Auge hatte, kontrahire.

<lb/>Wenden wir schließlich die vorstehenden Grundsätze auf einen Rechtsfall
<lb/>an, in welchem dem klagenden Verkäufer der Einwand entgegengestellt wird,
<lb/>der Käufer habe, da er ihm von dem Agenten überall nicht bezeichnet worden,
<lb/>mit ihm nicht kontrahirt, so wird man — wenn es sich um die Beweislast han- 
<lb/>delt — geneigt sein, dem Verkäufer den Beweis aufzuerlegen, daß der Agent
<lb/>vor oder bei Abschluß des Geschäfts ihn dem Käufer als Verkäufer bezeichnet,
<lb/>oder der Käufer doch gewußt habe, der Agent vertrete den fraglichen Verkäufer,
<lb/>oder daß derselbe den in Rede stehenden Handel nachher genehmigt habe. Diese
<lb/>Beweisauflage wird darin eine Rechtfertigung finden, daß man den Konsens
<lb/>als den von dem Kläger zu beweisenden Klaggrund behandelt. Ergeben aber
<lb/>die Umstände des konkreten Falls, wie oben angedeutet, daß der Käufer ein
<lb/>Interesse nicht hat, das Mandatsverhälttnß als an sich existirend zu bestreiten,
<lb/>so wird man den klagenden Verkäufer mit einem Beweise nicht weiter beschweren,
<lb/>sondern höchstens einen Einwand des Jrrthums und den desfalls den
<lb/>Käufer treffenden Beweis zu lassen, daß er bei Abschluß des in Rede stehenden
<lb/>Geschäfts mit dem Agenten der Meinung gewesen, der letztere handle als Agent
<lb/>desjenigen, den er — der Käufer — im Sinne hatte.

<lb/>Rach der obigen Ausführung halten wir die letztere Behandlung der Frage
<lb/>für die richtige, da sie nicht nur bem heutigen Handelsverkehr besser entspricht,
<lb/>sondern auch in den bezüglichen Vorschriften des Allg. d. H.-G.-B. einen
<lb/>Anhaltspunkt findet.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ucber das Realrecht der Schiffer und Schiffsknechte auf
<lb/>den zur Frachtschiffsahrt auf Strömen nnd Binnen- 
<lb/>gewässern bestimmten Schiffsgcfäßen wegen ihres rück- 
<lb/>ständige» Lohnes.

<lb/>Von Herrn Commerz- und Admiralitätörath B u r d a ch in Königsberg.

<lb/>Bereits bei den Verhandlungen über die Entwürfe des Allg. d. H.-G.-B.
<lb/>und des Einführungs-Gesetzes zu demselben in beiden Häusern des Preußischen
<lb/>Landtages im Jahre 1861 kam es mehrfach zur Sprache, daß es noch weiterer
<lb/>gesetzlicher Bestimmungen bedürfe, wodurch die Rechtsverhältniffe der Strom-
<lb/>schifffahrt ergänzt und regulirt'würden.

<lb/>Seitdem ist aber auf diesem Gebiete der Gesetzgebung nichts gethan, wäh- 
<lb/>rend in Folge des in beständiger Progression begriffenen Handels-Verkehrs und
</p>
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               <p>

                  <lb/>40
</p>
               <p>

                  <lb/>bei der immer größere Dimensionen annehmenden Frachtschiffsahrt auch auf
<lb/>Strömen und Binnengewässern diese Lücke in derselben sich immer fühlbarer
<lb/>macht. Selbst die einschlägigen, neben den neuen Verordnungen des Allg. d.
<lb/>H.-G.-B. Buch IV. Tit. 5, Abschn. 1, bestehen gebliebenen, älteren gesetzlichen
<lb/>Bestimmungen entsprechen wegen ihres allgemeinen Karakters und weil bei
<lb/>ihnen vorzugsweise den Verhältnissen der Seeschifffahrt Rechnung getragen ist,
<lb/>in einzelnen Fällen nicht mehr dem sich abweichend davon gestaltenden Wesen
<lb/>der Stromschifffahrt.

<lb/>Zunächst gehört dahin der §. 67 der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855,
<lb/>welcher der Heuer des Schiffes und des Schiffsvolkes von der letzten Reise ein
<lb/>Realrecht und Vorzugsrecht in Beziehung auf Seeschiffe und andere zur Fracht- 
<lb/>schifffahrt bestimmte Schiffsgefäße verleiht.

<lb/>Es sei hier historisch daran erinnert, daß das Allg. Landrecht in den durch
<lb/>den Art. 60 des Einführungs-Gesetzes zum Allg. d. H.-G.-B. aufgehobenen
<lb/>§§. 1305—1765, Tit. 8, Th. II., welche von Rhedern, Schiffern und Befrach- 
<lb/>tern von Seeschiffen handeln, keine Bestimmungen über die Verhältnisse der
<lb/>Schiffer und der Schiffsknechte unter einander und zu dritten Personen enthält.
<lb/>Erst durch die Kab.-Ordre vom 23. September 1835 (Ges.-Slg. 1835, S. 222)
<lb/>wurde zur Beseitigung des Mangels gesetzlicher Bestimmungen über das Rechts-
<lb/>verhältniß der Eigenthümer von Stromfahrzeugen zu den Führern derselben
<lb/>und der Schiffsführer zu den Schiffsknechten gesetzlich verordnet:

<lb/>1. daß die Vorschriften der Gesinde-Ordnung vom 8. November 1810
<lb/>auch auf das Verhältniß zwischen den Stromschiffern zu den Schiffs- 
<lb/>knechten angewendet werden und

<lb/>2. daß die Vorschriften des Allg. Landrechts über das Verhältniß der
<lb/>Schiffsrheder zu den Schiffern auch auf das Verhältniß der Eigenthü- 
<lb/>mer der Stromfahrzeuge zu den Stromschiffern ausgedehnt werden
<lb/>sollten.

<lb/>Die Gesinde-Ordnung aber bestimmt in §. 109 für den Fall, daß über das
<lb/>Vermögen der Herrschaft (hier also des Stromschiffers) Konkurs entsteht, daß
<lb/>es wegen des alsdann rückständigen Gesindelohnes bei den Vorschriften der
<lb/>Konkurs-Ordnung verbleiben soll. Die in Tit. 50, Th. I. der Allg. Gerichts-
<lb/>Ordnung enthaltene Konkurs-Ordnung verlieh in §. 370 denjenigen, welche zur
<lb/>Zeit des eröffneten Konkurses bei dem Gemeinschuldner gegen ein bestinimtes
<lb/>jährliches, monatliches oder wöchentliches Lohn im Dienste standen, in Ansehung
<lb/>des zu fordern habenden Lohnes, jedoch nur wegen eines zweijährigen Rück- 
<lb/>standes vom Tage des ausgebrochenen Konkurses zurückgerechnet, als sog. Lied- 
<lb/>löhnern das Vorrecht der zweiten Klasse Nr. VII.

<lb/>Dem Eigenthümer des Fahrzeuges gegenüber hatten die Schiffsknechte
<lb/>dieses Vorzugsrecht, da es nur ein persönliches war, nur dann, wenn sie
<lb/>dessen eigenes Gesinde waren, also wenn er sein Fahrzeug selbst führte, oder
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0045.tif"
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               <p>

                  <lb/>— 41
</p>
               <p>

                  <lb/>wenn der Schiffer nicht etwa sein Miether, sondern sein Gehülfe oder Beauf- 
<lb/>tragter war und er selbst mit ihnen den Kaufvertrag abgeschloffen hatte. Ein
<lb/>Nealrecht an dem Fahrzeuge, worauf sie dienten, fehlte ihnen.

<lb/>Hierin bestand zwischen ihnen und den Schiffsknechten ein Unterschied,
<lb/>welchen das Allg. d. Landrecht zwischen denr Schiffer und dem Schiffsvolke auf
<lb/>Seeschiffen nicht kannte. Denn hinsichtlich der letzteren verordnete §. 324, Tit. 20,
<lb/>Th. I des Allg. d. Landrechts:

<lb/>die Bergegelder, ingleichen die Heuer des Schiffers und des Schiffsvolkes,
<lb/>jedoch beides nur von der letzten Reise, gehen allen Verpfändungen und
<lb/>Schiffsschulden vor.

<lb/>Dieses Realrecht war aber durch die Kab.-Ordre vom 23. September 1835
<lb/>auch den Schiffern von Stromfahrzeugen verliehen, weil dieselbe bestimmte,
<lb/>daß auf sie die landrechtlichen Bestimmungen über das Rechtsverhältniß der
<lb/>Schiffsrheder zu den Schiffern ausgedehnt werden sollte.

<lb/>Es wird auf dieses Nealrecht in §. 487 und §. 685, Tit. 50, Th. I. der
<lb/>Allg. d. Ger.-Ordn. und zwar in letzterem mit denselben Worten und unter
<lb/>Allegirung des Allg. d. Land-Rechts Th. I, Tit. 20, §. 321 ff. hingewiesen.

<lb/>Durch Art. II. des Einführungs-Gesetzes zur Konk.-Ordn. vom 8. Mai 1855
<lb/>wurden der Tit. 50 der Allg. d. Ger.-Ordn. und alle der Konk.-Ordn. entgegen- 
<lb/>stehenden Bestimmungen, also auch das in §. 109 der Gesinde-Ordnung vom
<lb/>8. November 1810 durch Hinweisung darauf den Schiffsknechten verliehene
<lb/>Vorzugsrecht aufgehoben und die Konk.-Ordn. vom 8. Mai 1855 verlieh den
<lb/>Schiffsknechten gleiche Rechte mit dem Schiffsvolke oder Matrosen auf See- 
<lb/>schiffen, indem sie auch sie zu Schiffsgläubigern machte.

<lb/>Im 7. Abschn. des 1. Tit., welcher die Rangordnung der Realgläubiger
<lb/>in Beziehung auf Seeschiffe und andere zur Frachtschifffahrt bestimmte Schiffs- 
<lb/>gefäße enthält, ist in der Reihenfolge der Forderungen der Schiffsgläubiger,
<lb/>welche aus dem Schiffe selbst und dessen Frachtgelder zurHebungkommen, unter Nr.
<lb/>III die Heuer des Schiffersund des Schiffsvolkes von der letzten Reise aufgeführt.

<lb/>Nebenbei haben sie als Gesinde des Schiffers selbst, wenn dieser als Mie- 
<lb/>ther des Fahrzeuges für eigene Rechnung fährt und nicht ein bloßer Lohnschiffer
<lb/>oder sog. Satzschiffer des Eigenthiimers desselben ist, gemäß §. 109 der Gesinde-
<lb/>Ordnung in Stelle des durch die alte Konkurs-Ordnung verliehenen, das per- 
<lb/>sönliche Vorzugsrecht, welches die Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855 dem
<lb/>Gesinde seiner Herrschaft gegenüber für den Fall gewährt, daß letztere in Kon- 
<lb/>kurs geräth oder darüber die Vertheilung eines einzelnen Vermögens - Objekts
<lb/>im Prioritäts-Verfahren stattfindet (§§. 77, 368). Sie nehmen danach gleich
<lb/>den übrigen im Dienste des Gemeinschuldners stehenden Haus- und Gewerbs-
<lb/>genoffen und Dienstboten wegen ihrer Forderung an Lohn, Kostgeld und ande- 
<lb/>ren Emolumenten aus dem letzten Jahre vor der Konkurseröffnung in der
<lb/>Reihenfolge der privilegirten Gläubiger die fünfte Stelle ein.
</p>

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                   n="42"
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               <p>

                  <lb/>42
</p>
               <p>

                  <lb/>Durch Art. 29 des Einführungs-Gesetzes zum Mg. b. H.-G.-B. vom
<lb/>24. Juni 1861 ist wiederum die Geltung der §§. 64—71 der Konk.-Ordn. vom
<lb/>8. Mai 1855 aufgehoben und verordnet worden, daß in ihre Stelle die Vor-.
<lb/>schriften des 10. Titels des 5. Buches des Allg. d. H.-G.-B. treten sollen, aber
<lb/>nur in Betreff der Seeschiffe. Auf Stromfahrzeuge kommen sie noch gegen- 
<lb/>wärtig zur Anwendung, obgleich Ausdrucksweise wie Inhalt zu der Annahme
<lb/>berechtigt, daß sie bei ihrer Abfassung von vorne herein viel mehr den Verhält-
<lb/>niffen des Seeverkehrs als denen der Binnenschifffahrt angepaßt sind. Denn
<lb/>bei der letzteren sind Heuer und Schiffsvolk ungewöhnliche Bezeichnungen für
<lb/>die gebräuchlichen Lohn- beziehungsweise Schiffsknechte, und Bodmerei
<lb/>und Haverei nicht vorkommende Rechtsverhältnisse.

<lb/>Es folgt ihre fortgesetzte Gültigkeit nicht allein aus der, keine Zweifel zu-
<lb/>lafsenden, Fassung des Gesetzes, sondern sie ist auch zum Ueberfluß in den Mo- 
<lb/>tiven dazu dahin ausgesprochen:

<lb/>„Eine gänzliche Aufhebung der §§. 64—71 der Konk.-Ordn. ist nicht mög- -
<lb/>lich, da sie zugleich für andere zur Frachtschifffahrt bestimmte Schiffsgefäße
<lb/>worüber das Allg. d. H.-G.-B. keine Bestimmungen enthält, erlaffen sind (vgl.
<lb/>§. 31 der Konk.-Ordn.)."

<lb/>Unter diesen anderen zur Frachtschifffahrt bestimmten Schiffsgefäßen, von
<lb/>welchen in Tit. I. Abschn. 7 und §.31 der Konk.-Ordn., sowie in Art. XVI
<lb/>des Einführungs-Gesetzes zu denselben im Gegensätze zu Seeschiffen die Rede
<lb/>ist, können aber eben nur diejenigen Fahrzeuge verstanden sein, welche zum
<lb/>Betriebe der Schifffahrt auf Strömen und anderen Binnengewässern benutzt
<lb/>werden.

<lb/>Das Realrecht der Schiffsbesatzung ist durch das Allg. d. H.-G.-B. ent- 
<lb/>schieden ein umfangreicheres geworden. Zwar rangiren sie nach Art. 770, 772
<lb/>ebend. in der Reihe der Schiffsgläubiger erst unter Nr. 4, während sie nach §. 67
<lb/>der Konk.-Ordn. die dritte Stelle einnehmen, bei näherer Betrachtung ergiebt
<lb/>sich jedoch, daß unter den in den vorgehenden drei Klaffen aufgeführten Gläu- 
<lb/>bigern nicht mehr enthalten sind als in den zwei Klassen der §§. 65, 66 der
<lb/>Konk.-Ordn. Es sind im Wesentlichen dieselben Kategorieen und nur einzelne
<lb/>Arten derselben spezialisirt. Die Lootsengelder und die oftmals sehr bedeuten- 
<lb/>den Bergegelder, welche nach der Konk.-Ordn. der Heuer des Schiffsvolkes
<lb/>vorgehen, stehen ihr nach dem Allg. d. H.-G.-B. nach und rangiren erst unter
<lb/>Nr. 5.

<lb/>Die Konk.-Ordn. beschränkt das Vorzugsrecht der Heuer auf die letzte Reise,
<lb/>das Allg. d.H.-G.-B. gewährtes auch den Forderungen aus Dienst-und Heuerver- 
<lb/>trägen aus früheren Reisen, und macht es im Art. 771 nur davon abhängig, daß
<lb/>die früheren, beziehungsweise späteren Reisen, aus welchen die betreffenden
<lb/>Heuer-Forderungen herrühren, unter denselben Dienst- oder Heuer-Ver- 
<lb/>trag fallen.
</p>

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               <p>

                  <lb/>413
</p>
               <p>

                  <lb/>Außerdem bestimmt Art. 453 des Allg. d. H.-G.-B.:

<lb/>„der Rheder haftet für die Forderungen der zur Schiffsbesatzung gehöri- 
<lb/>gen Personen aus den Dienst- und Heuer-Verträgen nicht nur mit Schiff
<lb/>und Fracht, sondern zugleich persönlich",
<lb/>und schließt dieses persönliche Recht, welches der Mannschaft eines Stromfahr- 
<lb/>zeuges gegen dessen Eigenthümer nicht zusteht, nur für den Fall aus, wenn
<lb/>die Forderung aus der letzten nicht vollendeten Reise oder aus dem letzten Reise-
<lb/>Abschnitt herrührt und das Schiff reparaturunfähig oder reparaturumvürdig
<lb/>wird oder auf irgend eine Weise verloren.geht.

<lb/>Hinsichtlich der Zeit der Auszahlung der Heuer verordnet aber Art. 541:
<lb/>„daß dieselbe dem Schiffsmann, sofern keine andere Verabredung getroffen
<lb/>ist, erst nach Beendigung der Reise oder bei der Abdankung, wenn diese
<lb/>früher erfolgt, zu zahlen ist,"

<lb/>welche Bestimmung durch Art. 56 des Einführungs-Gesetzes nur die Modifika- 
<lb/>tion erlitten hat, daß der Schiffsmann, sobald sechs Monate seit dem Antritt der
<lb/>Reise abgelaufen sind, in dem ersten Hafen, worin das Schiff ganz oder zum
<lb/>größeren Theil gelöscht wird, die Auszahlung der Hälfte der bis dahin verdien- 
<lb/>ten Heuer und in gleicher Weise nach anderen sechs Monaten, verlangen kann.
<lb/>Immerhin wird aber danach die Schiffsmannschaft der Seeschiffe in der gün- 
<lb/>stigen Lage sein, im Falle eines Verkaufes des Schiffes im Wege der nothwen-
<lb/>digen Subhastation ihr Pfandrecht wegen erheblicher Beträge in rückständiger
<lb/>Heuer geltend zu machen. Bei dem Schiffer und den Schiffsknechten auf Strom- 
<lb/>fahrzeugen kann dieses dagegen nicht der Fall sein.

<lb/>Sie werden, wenigstens in den östlichen Provinzen des Preußischen Staates,
<lb/>nicht wie dieses bei der Mannschaft der Seeschiffe in der Regel geschieht, für
<lb/>einzelne Reisen, sondern für die ganze Schifffahrtsperiode des laufenden
<lb/>Jahres, vom Beginne des offenen Wassers im Frühjahr bis zum Schluß der
<lb/>Schifffahrt im Herbst, engagirt und der Lohn für diese Zeit wird entweder in
<lb/>einem Aversionalquantum oder monatsweise verabredet. Bei der Stromschiff- 
<lb/>fahrt findet also eine Reise keine Einheit in Bezug auf den Lohn der Schiffs-
<lb/>knechte, sondern das Engagement derselben erfolgt auf Zeit und die Abrechnung
<lb/>mit ihnen findet gewöhnlich gleichzeitig mit der Auslohnung erst im Herbste
<lb/>statt, weil sie dann erst in die Lage kommen, den im Sommer für die einnahme- 
<lb/>lose Zeit des Winters erworbenen Lohn zu gebrauchen. Sollten sie dann im
<lb/>Fall des gerichtlichen nothwendigen Verkaufs des Fahrzeuges, auf welchem fie
<lb/>gedient haben; ein Realrecht gemäß §. 67 der Konk.-Ordn. wegen ihres Lohns
<lb/>von der letzten Reise geltend machen, so wird, weil dieselbe dafür keine Einheit
<lb/>bildet, nicht allein die Berechnung des Betrages schwierig, sondern letzterer
<lb/>auch nur ein Minimum sein. Selbst bei schon recht großen Dampfern und
<lb/>Segelfahrzeugen auf Strömen ist die letzte Reise gleich einer Tagfahrt oder
<lb/>beschränkt sich doch auf wenige Tage. Das Realrecht der Mannschaft auf der-
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0048.tif"
                   n="44"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_05+1869_0048--><p/>
               <p>

                  <lb/>44
</p>
               <p>

                  <lb/>gleichen Fahrzeuge ist also bei strikter Interpretation des §. 67 1. c. und eine
<lb/>andere erscheint bei seinem privilegirten Charakter unzulässig, ohne jeden Effekt
<lb/>und ein illusorisches.

<lb/>Sucht man nach dem Motiv für das dem Schiffer und dem Schiffsvolke
<lb/>auf Seeschiffen gewährte bevorzugte Realrecht, so findet man es wohl in dem
<lb/>fich durch das Allg. d. Landrecht wie durch die Allg. d. Ger.-Ordn. die Konk.-
<lb/>Ordn. und auch das Allg. d. H.-G.-B hinziehenden Grundgedanken, daß ihre
<lb/>Forderungen den Aufwand bilden, welcher nothwendig war, um das seiner Be- 
<lb/>stimmung gemäß in See gegangene Schiff während der Gefahren der Seereise
<lb/>zu erhalten und es behufs Befriedigung der übrigen Gläubiger wohlbehalten
<lb/>in den Heimathshafen zurückzubringen. Dieses Motiv würde bei der Mann- 
<lb/>schaft eines Stromschiffes, wenn überhaupt da von einer Erhaltung vor und in
<lb/>Gefahren bei den Fahrten auf Binnengewäffern die Rede sein kann, allerdings
<lb/>auch nur für den Lohn von der letzten Fahrt maßgebend sein.

<lb/>Ein ähnliches prioritätisches Realrecht ist aber durch §. 50 der Konk.-Ordn.
<lb/>dem Gesinde eines zur Landwirthschaft bestimmten Gutes, den sogenannten
<lb/>Liedlöhnern, wegen ihre Rückstände aus dem letzten Jahre an Lohn, Kostgeld
<lb/>und anderen Emolumenten verliehen. Hier kann der, den Gesetzgeber leitende,
<lb/>Gedanke nur der gewesen sein, daß diejenigen Personen, welche ihre Thätigkeit
<lb/>auf die Bewirthschaftung und die Kultivirung eines ländlichen Grundstücks
<lb/>verwendet und dadurch beigetragen haben, den Werth desselben Zum Vortheil
<lb/>der Real- und Pfandgläubiger zu erhalten, wegen dieser nützlichen Verwendung
<lb/>ein besonderes Vorrecht verdienen. Dieses Motiv würde auch bei der Mann- 
<lb/>schaft eitles Stromfahrzeuges zutreffen, welche während einer Schifffahrts- 
<lb/>periode daffelbe nicht allein durch unternommene Frachtfahrten nützlich ver-
<lb/>werthet, sondern auch diese Zeit hindurch in einem baulich tüchtigen und brauch- 
<lb/>baren Zustande erhalten haben. Erwägt man ferner, daß die Schiffsknechte,
<lb/>besonders bei der Eingehung ihres Dienstverhältniffes, gewöhnlich nicht in der
<lb/>Lage sind, ihre Forderung in den überdies den Wechselfällen des Wetters und
<lb/>der Konjunkturen der Frachtpreise ausgesetzten Schiffer im Voraus zu sichern,
<lb/>ja daß ihnen selbst, wenn die Zahlung des Lohnes an dem festgesetzten Termine
<lb/>nicht geleistet wird, das Gesetz keineswegs gestattet, den Dienst aus diesem
<lb/>Grunde sofort zu verlaffen, indem die Ges.-Ordn. vom 8. November 1810 §. 145
<lb/>hierin nur einen Grund zu einer Aufkündigung anerkennt, so daß sie gezwungen
<lb/>sind, bis zum nächsten Termin im Dienste auszuharren und daß usancenmäßig
<lb/>in den meisten Gegenden die Zahlung des Lohnes wenigstens zum größeren
<lb/>Theile erst nach der Beendigung des Dienstverhältniffes erfolgt, so liegt in die- 
<lb/>sen Umständen wohl eine ausreichende Rechtfertigung für die Ansicht, daß den
<lb/>Schiffsknechten wegen ihren Lohnforderungen ein umfangreicheres Realrecht
<lb/>verliehen werden muß. Ohne eine Aenderung des §. 69 der Konk.-Ordn.
<lb/>befindet sich eine zahlreiche Klaffe Gewerbtreibender und Gewerbsgenossen,
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0049.tif"
                   n="45"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_05+1869_0049--><p/>
               <p>

                  <lb/>45
</p>
               <p>

                  <lb/>deren Anrecht auf ein Vorzugsrecht in Beziehung auf das von ihnen erhal- 
<lb/>tene Exekutionsobjekt gesetzlich anerkannt ist, in der Lage, es nur scheinbar zu
<lb/>besitzen.

<lb/>Bei der Entwerfung eines die Verhältniffe der Stromschifffahrt reguli-
<lb/>renden Gesetzes würde es sich hiernach sowohl vom praktischen als auch vom
<lb/>legislatorischen Standpunkte aus empfehlen, den §. 67 der Konk.-Ordn., —
<lb/>wenn es nicht überhaupt zweckmäßiger erscheint, den ganzen 7. Abschnitt des
<lb/>1. Titels außer Wirksamkeit zu setzen, — abzuändern beziehungsweise dahin
<lb/>abzufassen:

<lb/>„daß den Schiffern und Schiffsknechten auf den zur Frachtschifffahrt auf
<lb/>Strömen und Binnengewässern bestimmten Schiffsgefäßen die Rechte
<lb/>eines Schiffgläubigers wegen ihres Lohnes aus der letzten Schifffahrts- 
<lb/>periode zusteht."
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084639_05+1869_0050.tif"
             n="46"
             xml:id="zs1-2084639_05-1869_0050"/>
         <div xml:id="d10788e4961" n="II.">
      
            <head>Rechtsfälle und gerichtliche Entscheidungen</head>
            <div xml:id="d10788e4966"
                 type="section"
                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="1.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Handelsrecht</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084639_05+1869_0050--><p/>
               <p>

                  <lb/>46
</p>
               <p>

                  <lb/>II. UechtsMe und gerichtliche Entscheidungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>1. Handelsrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ist der Handlungsreisen-e ermächtigt, in feinen Prinzipat bin-en-cr
<lb/>Weife auch Wechfet statt baarer Zahlung von dessen Schuldner anzn-
<lb/>nehmen? (Zu Art. 47—49 des Attg. d. H.-G.-L.)

<lb/>Der Reisende der Handlung Gebr. Ritter in.Berlin war von seinem Prin- 
<lb/>zipal beauftragt, bei der Handlung B. Stein zun. in Frankfurt a. M. ein Accept-
<lb/>guthaben einzukassiren. Stein stellte unter Anderem dem Reisenden einen auf
<lb/>I. M. Büchle in Frankfurt von Stein gezogenen Wechsel über fl. 100 zu. Die
<lb/>Gebr. Ritter nahmen jedoch diesen Wechsel nicht an und schickten denselben ohne
<lb/>Weiteres an Stein zurück. Letzterer erkannte die Retournirung nicht an und
<lb/>behauptete, daß in Folge der Annahme des Reisenden Gebr. Ritter verpflichtet
<lb/>gewesen seien, diesen Wechsel einzukassiren bez. hierzu den Versuch zu machen,
<lb/>weshalb an der Forderung der Gebr. Ritter fl. 100 abzugehen hätten, da Gebr.
<lb/>Ritter gar nicht zu behaupten vermocht, daß der Wechsel nicht gut und Büchle
<lb/>nicht im Stande oder nicht gewillt sei, sein Accept einzulösen.

<lb/>Durch Erkenntniß vom 10. Juni 1868 sprach sich das Stadtgericht
<lb/>in Frankfurt a. M. dahin aus:

<lb/>„Es muß angenommen werden, daß der Reisende, welcher zugestandener- 
<lb/>maßen zum Empfang von Zahlungen ermächtigt war, die Zahlungen auch in
<lb/>dem bei Kaufleuten gewöhnlichen Zahlungsmittel, in Wechseln, vorbehaltlich
<lb/>des Eingangs annehmen durfte. Es haben hiernach die Gebr. Ritter den Be- 
<lb/>weis ihrer Replik, daß der Reisende den Wechsel von fl. t00 auf Büchle nur
<lb/>unter Vorbehalt der Ratihabition seines Hauses angenommen habe, zu über- 
<lb/>nehmen." Wf.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zu Art. 62 des Allg. d. H.-G.-S.

<lb/>Wenn sich im Art. 62 die Vorschrift findet, daß die Aufhebung des Dienst- 
<lb/>verhältnisses eines Handlungsgehülfen vor der bestimmten Zeit aus wichtigen
<lb/>Gründen, welche das richterliche Ermessen zu entscheiden habe, erfolgen könne.
</p>
               <pb facs="2084639_05+1869_0051.tif"
                   n="47"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_05+1869_0051--><p/>
               <p>

                  <lb/>47
</p>
               <p>

                  <lb/>so hat damit nicht gesagt werden sollen, daß das Verhältniß erst mit der defi- 
<lb/>nitiven richterlichen Sentenz aufgehoben und ein einseitiger Rücktritt einer Par- 
<lb/>tei somit bis dahin ohne alle Geltung sei; vielmehr hat die Vorschrift keine an- 
<lb/>dere Bedeutung, als daß der Richter die Gründe, welche eine Partei zur Auf- 
<lb/>hebung bewogen, zu prüfen und darüber sein Urtheil abzugeben hat, wobei denn
<lb/>im Falle die bestimmenden Gründe nicht zutreffend befunden würden, eine Ent- 
<lb/>schädigung zu leisten ist. Die im Art. 64 bezeich neten Gründe können nun bei
<lb/>dieser Frage keineswegs als erschöpfend angesehen werden, sondern nur als
<lb/>Beispiele und Anhaltspunkte Bedeutung haben. Denn es wird z. B. Niemand
<lb/>bezweifeln, daß absichtliches Zuwiderhandeln gegen die Anordnungen des Prin- 
<lb/>zipals denselben zur sofortigen Entlassung des Handlungsgehülfen berechtigen,
<lb/>ohne daß ersterer zu einer Entschädigung weiter und über den Zeitpunkt der
<lb/>Entlassung hinaus verpflichtet erachtet werden könnte.

<lb/>Freilich wird die richterliche Prüfung der Erheblichkeit der Entlas- 
<lb/>sungsgründe oft große Schwierigkeiten bieten, weil das Gesetz hier nur einen
<lb/>geringen Anhaltspunkt an die Hand geben kann. Denn in einem Falle werden
<lb/>die Gründe ausreichen, während sie nach den konkreten Verhältnissen des a n-
<lb/>deren Falls nicht zutreffen. So wurden insbesondere im Hinblick auf das ei-
<lb/>genthümliche Handelsgewerbe vom Bremer Handelsgerichte verschiedene Entlas- 
<lb/>sungsgründe für ausreichend erachtet, während denselben in manchem anderen
<lb/>Falle eine rechtliche Bedeutung nicht wiirde beigelegt werden können.

<lb/>O. hatte für sein Tabak- und Cigarren-Geschäft B. als Reisenden engagirt
<lb/>und hatte dieser Aufträge entgegenzunehmen und zu übermitteln; auch hatte er
<lb/>seinem Prinzipal zugesagt, alle zwei Tage nach Bremen zu schreiben. Im Uebri-
<lb/>gen galten die gewöhnlichen Rechte und Verbindlichkeiten eines Handlungsge- 
<lb/>hülfen.

<lb/>Da er nach der Behauptung des Prinzipals den ihm obliegenden Pflichten
<lb/>nicht entsprach, so erfolgte während der Dauer der Kontraktszeit seine Entlas- 
<lb/>sung und erhob er nun Klage auf Entschädigung.

<lb/>0. machte dieser Klage gegenüber folgende Einreden geltend:

<lb/>1. B. habe trotz seines Versprechens, alle zwei Tage nach Bremen schreiben
<lb/>zu wollen, einst 24 Tage gar nichts von sich hören laffen und dadurch
<lb/>zu verschiedenen Unzuträglichkeiten Anlaß gegeben;

<lb/>2. er habe die verabredete Reiseroute nicht eingehalten, vielmehr sei er von
<lb/>dieser ganz willkürlich abgewichen;

<lb/>3. eine Reihe von Aufträgen habe er nicht ordnungsmäßig übermittelt
<lb/>und dadurch veranlaßt, daß eine Menge Maaren zur Disposition ge- 
<lb/>stellt seien;

<lb/>4. er habe Maaren an Personen verkauft, deren Insolvenz ihm entweder
<lb/>bekannt gewesen oder deren Kreditunwürdigkeit er doch bei Aufwendung
<lb/>des gewöhnlichen Fleißes hätte in Erfahrung bringen können.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0052.tif"
                   n="48"
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               <p>

                  <lb/>48
</p>
               <p>

                  <lb/>Sämmtliche Einreden waren thatsächlich im Wesentlichen eingeräumt;
<lb/>indeß bestritt der Beklagte ihre Relevanz, das Handelsgericht zu Bremen
<lb/>erachtete sie aber in einem am 26. Oktober 1868 abgegebenen Urtheil in Berück- 
<lb/>sichtigung der konkreten Verhältnisse für vollständig genügend um die Entlas- 
<lb/>sung zu rechtfertigen und machte hauptsächlich folgende Gründe geltend:

<lb/>„Was den ersteren Einwand betrifft, so wird der angegebene Grund, wenn
<lb/>solche Nachlässigkeit auch von den schlimmsten Folgen begleitet sein kann, nicht
<lb/>leicht zu einer Aufhebung des Dienstverhältnisses vor dem Ablauf der verein- 
<lb/>barten Kontraktszeit führen. In concreto muß aber solche Nachlässigkeit den
<lb/>Prinzipal zur Auflösung des Verhältnisses berechtigen, weil dieser es sich nicht
<lb/>gefallen lassen kann, daß sein Reisender, mit welchem ein steter Zusammenhang,
<lb/>also auch die Kunde seines jeweiligen Aufenthalts durchaus erforderlich ist,
<lb/>24 Tage lang keine Kunde von sich gibt. Anderenfalls würden die Geschäfts-
<lb/>Maschinen ins Stocken gerathen und der Prinzipal jeden Vortheil einbüßen,
<lb/>den ihm der Markt bietet."

<lb/>Ueber den zweiten Einwand — die Veränderung der verabredeten Reise- 
<lb/>route— äußert sich das Handelsgericht folgendermaßen: „Es wird einem Rei- 
<lb/>senden unter Umständen, und namentlich dann, wenn damit erhebliche Vor- 
<lb/>theile für den Prinzipal erreicht werden könnten, erlaubt sein, von der
<lb/>festgestellten Reiseroute abzuweichen. Da solche Verhältnisse in concreto nicht
<lb/>vorliegen, vielmehr Kläger sich in dem Orte I. unmotivirt lange aufgehalten
<lb/>und dadurch dem Beklagten Unzuträglichkeiten zu Wege gebracht hat, so muß
<lb/>dieses Zuwiderhandeln gegen des Prinzipals Willen und Absicht, indem doch
<lb/>gewiß die Reiseroute mit großem Vorbedacht aufgestellt worden, ebenfalls als
<lb/>ein genügender Grund zur Entlassung betrachtet werden. Auch der dritte
<lb/>Einwand ward unter den obwaltenden Umständen — wenn erwiesen — als
<lb/>ein ausreichender Entlaffungsgrund angesehen, während für das im vierten
<lb/>Einwande behandelte Verfahren des Klägers ein genügender Anhaltspunkt den
<lb/>Verträgen der Parteien nicht zu entnehmen war.^ Mr.
</p>
               <p>

                  <lb/>Kündigung des Engagementsvertrages eines Handlungsgehnlfen.

<lb/>Usance in Berlin.

<lb/>Die Aeltesten der Kaufmannschaft in Berlin haben unterm 13. Mai 1863
<lb/>(in Sachen Jakoby, Michaelis, Akten des Schwurgerichts, Berlin 1.278.1867)
<lb/>folgendes Gutachten abgegeben:

<lb/>1. Wenn ein Handlungskommis mit einem Gehalt von 3—400 Thlr.
<lb/>jährlich und mit einer gegenseitigen vierwöchentlichen Kündigung engagirt ist,
<lb/>so ist es Usance, daß diese Kündigung nur immer am ersten jeden Monats zum
<lb/>ersten des folgenden Monats erfolgen kann. 2. Es ist nicht Usance, wenn nicht
<lb/>das Gegentheil verabredet worden ist, daß der Handlungsreisende eine genaue
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0053.tif"
                   n="49"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_05+1869_0053--><p/>
               <p>

                  <lb/>— 49 —

<lb/>Spezifikation"über verbrauchte Spesen aufzustellen verpflichtet ist, wohl aber ist
<lb/>er verpflichtet, wenn es von dem Prinzipal verlangt wird, seine größeren Aus- 
<lb/>gaben und die ungefähren Fahrgelder zu spezifiziren. Glaubt der Prinzipal,
<lb/>daß der Reisende verhältnißmäßig zu hohe Spesen gemacht hat, so muß dies
<lb/>durch Sachverständige entschieden werden. y.
</p>
               <p>

                  <lb/>Haftbarkeit -er Handelsgesellschaft für die von einem Handelsgesell- 
<lb/>schafter im eigenen Namen abgeschlossenen Geschäfte.

<lb/>Gegen die offene Handelsgesellschaft Louis 36. u. Co. wurden Klagen er- 
<lb/>hoben aus verschiedenen Lieferungsgeschästen, welche der Gesellschafter D. 36.
<lb/>abgeschlossen hatte; die Verklagten erhoben den Einwand, daß die Kläger sich
<lb/>lediglich an den D. 36. zu halten haben und es an derPassivlegrtimation fehle.
<lb/>Das Stadtgericht zu Berlin (Prozeß-Dep. IV.) hat den Einwand jedoch
<lb/>durch Erkenntniß vom 22. Nov. 1867 verworfen. Die Gründe sagen: „Unbe- 
<lb/>stritten ist David 36. zur Vertretung der Handlungs-Firma Louis 36. u. Co.
<lb/>befugt, und greift deshalb Art. 114 Abs. 2 Platz: „Die Gesellschaft wird durch
<lb/>die Rechtsgeschäfte, welche ein zur Vertretung der Gesellschaft befugter Gesell- 
<lb/>schafter in ihrem Namen schließt, berechtigt und verpflichtet, es ist gleichgültig,
<lb/>ob ausdrücklich im Namen der Gesellschaft geschlossen worden ist, oder ob die
<lb/>Umstände angeben, daß nach dem Willen der Kontrahenten für die Gesellschaft
<lb/>geschlossen werden sollte." Es ergiebt sich hieraus, daß die Form, unter welcher
<lb/>die Abrede getroffen wird, nicht entscheidet, daß vielmehr von dem Richter, der
<lb/>aus der Form und oft trotz derselben die Absicht der vertragenden Theile zu
<lb/>beurtheilen hat (Art. 278 d. Allg. d. H.-G.-B.), festzustellen ist, ob die Person,
<lb/>welche den Vertrag geschloffen hat, lediglich sich verpflichten wollte, oder ob
<lb/>etwa für einen Dritten abgeschlossen werden sollte. (Erkenntniß des Kommerz-
<lb/>und Admiralitäts-Collegii in Königsberg vom 5. Januar 1864. vr. Löhr,
<lb/>Kölner Central-Organ, Jahrg. 1864, S. 48. Erkenntniß des Kommerz- und
<lb/>Admiralitäts-Collegii in Danzig vom 16. September 1864. Busch, Archiv,
<lb/>Bd. 6, S. 64.) Erwägt man nun, daß aus den vom Kläger mit der Replik
<lb/>übermachten Rechnungen feststeht, daß die Parteien bereits eine nicht geringe
<lb/>Zahl gleichartiger Geschäfte mit den der jetzigen Klage unterstellten abgerechnet
<lb/>haben, daß diese Rechnungen und Quittungen mit der Firma Louis 36. u. Co.
<lb/>unterzeichnet sind, daß also keinem Zweifel unterzogen werden darf, daß bei
<lb/>jenen Geschäften die verklagte Handlung die Gegenkontrahentin des Klägers
<lb/>war, so begründet sich nach solchem Geschäftsverkehr für den Kläger die gerecht- 
<lb/>fertigte Annahme, daß weitere Aufträge, welche von einem der mit Vertretung
<lb/>der verklagten Handlung befugten Gesellschafter ausgingen, auch für dieseHand-
<lb/>lung und nicht für die Person des einzelnen Gesellschafters ercheilt wurde.
<lb/>Wenn hiernach schon der Einwand der mangelnden Passivlegitimätion hinfällig

<lb/>Central-Organ N. F. V. l. 4
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0054.tif"
                   n="50"
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               <p>

                  <lb/>50
</p>
               <p>

                  <lb/>ist, so ist noch ferner dem Verklagten entgegenzuhalten, daß im Handelsverkehr
<lb/>überhaupt die Annahme gilt, daß die von einem Handelsgesellschafter in seiner
<lb/>Branche abgeschlossenen Geschäfte für die Handelsgesellschaft abgeschlossen sind,
<lb/>welcher allgemeinen Auffassung auch der Art. 96 des Allg. d. H.-G--B. ent- 
<lb/>spricht. Eine Abweichung hiervon kann nur dann auf Anerkennung Anspruch
<lb/>machen, wenn bei dem Geschäftsabschluß ausdrücklich zu erkennen gegeben ist,
<lb/>daß nicht die Firma deren Mitinhaber der eine Kontrahent ist, sondern er allein
<lb/>der Gegenkontrahent sei. mr.
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Recht der Privat-Eifenbahn-Gesellschaften auf Erstattung der
<lb/>ihnen in Gagatell-Prozessen erwachsenen Mandatarien-Gebühren im

<lb/>Bezirke des preuß. Landrechts.

<lb/>Eine Privat-Eisenbahn-Gesellschaft extrahirte in einer Bagatellsache gegen -
<lb/>den unterlegenen Kläger ein Erstattungs-Mandat. Dieser remonstrirte dagegen,
<lb/>indem er mit Bezug auf §. 8 des Gesetzes vom 12. Mai 1851 behauptete, daß
<lb/>das Erstattungs-Gesuch durch den Nachweis hätte-begründet werden müssen,
<lb/>daß die Vertreter der Gesellschaft entweder durch Krankheit, Abwesenheit oder
<lb/>amtliche Dienstverhältnisse zur Wahrnehmung der Termine behindert gewesen
<lb/>wären, wobei jedoch ihre Geschäfte als Direktoren der Gesellschaft dabei nicht
<lb/>als amtliche Dienstverhältnisse betrachtet werden dürften, da die Vorsteher von
<lb/>Aktiengesellschaften nicht anders ständen, als die Vorsteher von sonstigen Han- 
<lb/>delsgesellschaften.

<lb/>Das Stadt- und Kreisgericht zu Magdeburg hielt jedoch in der Ver- 
<lb/>fügung vom 23. März 1868 das Erstattungs-Mandat aufrecht, weil, wenn die
<lb/>verklagte Gesellschaft auch eine Privatgesellschaft sei, sie doch durch ihreThätig-
<lb/>keit eine öffentliche Behörde mit amtlichem Karakter sei. 0.
</p>
               <p>

                  <lb/>Sind die Aktien einer Aktiengesellschaft im Fall der Stipulation
<lb/>eines späteren Lieferungstermins als sxovLes oder als genus jit

<lb/>behandeln?

<lb/>Im Aktienhandel werden häufig Verkäufe in der Art geschloffen, daß eine
<lb/>bestimmte Anzahl Aktien nach Verlauf einer gewissen Zeit zu einem im Mo- 
<lb/>ment des Abschlusses beredeten Kurse zu liefern sind. Es wird somit trotz
<lb/>der Perfektion des Vertrags die Erfüllung hinausgeschoben, um den Kontra- 
<lb/>henten die Gelegenheit zu eröffnen, resp. auf das Fallen oder Steigen der Pa- 
<lb/>piere in der Zwischenzeit zu spekuliren. Bei einem solchen Geschäft, wie es bei
<lb/>dem jährlich zunehmenden Aktienverkehr eine immer größere Bedeutung ge- 
<lb/>winnt, sind zur Zeit des Abschlusses des Handels die Aktien der Nummer nach
<lb/>nicht bestimmt. Es handelt sich vielmehr nur um eine Stückzahl, welche der
</p>

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               <p>

                  <lb/>51
</p>
               <p>

                  <lb/>Verkäufer vielleicht gar nicht im Besitze, sondern nur bis zum Erfüllungster- 
<lb/>mine anzuschaffen hat. Bei dieser Sachlage scheint man auf den ersten Blick
<lb/>eine solche Anzahl Aktien aus dem ganzen Quantum der betreffenden Gesell- 
<lb/>schaft nicht als eine speeios auffassen zu sollen, weil eben erst in dem späteren
<lb/>Moment der Erfüllung die Ausscheidung der verkauften Anzahl erfolgt. Der
<lb/>Unterschied ist unverkennbar von großer praktischer Bedeutung. Man erwäge
<lb/>nur, wie während der Zeit des Kaufabschlusses und der Lieferung durch die
<lb/>verschiedenartigsten Umstände, z. B. unerwartete Operationen der Gesellschaft
<lb/>eine Verbesserung oder Verschlechterung der Aktien herbeigeführt werden kann,
<lb/>während eine solche den Intentionen der Kontrahenten bei dem Abschluß des
<lb/>Handels gänzlich fern lag. So ist es denkbar, daß die Gesellschaft während
<lb/>jener Zeit den Inhabern der Aktien besondere Vortheile zuweist, und entsteht
<lb/>dann die Frage, ob diese dem Käufer zuzuerkennen sind, oder denk Verkäufer
<lb/>verbleiben müssen. Die Entscheidung dieser Frage wird lediglich davon abhan- 
<lb/>gen, ob mit dem Verkauf einer Anzahl Aktien eine genügende Spezialisirung
<lb/>des Kaufgegenstandes anzunehmen und folgeweise von dem Verkauf einer sxo-
<lb/>6i68 die Rede sein könne, oder ob in solchem Falle nur die Veräußerung aus
<lb/>einem genus vorliege. Denn kann man das Erstere statuiren, so treffen auch
<lb/>den Käufer die während des zwischen Kauf und Lieferung liegenden Zeitraums
<lb/>entstehenden Vortheile und resp. Werthverringerungen oder Nachtheile, wäh- 
<lb/>rend diese im anderen Fall dem Verkäufer verbleiben, beziehungsweise zur Last
<lb/>zu bringen sind. Zunächst könnte man bei der Beurtheilung dieser Frage über
<lb/>die rechtliche Natur des Erwerbs einer bestimmten Anzahl Aktien, wie er uns
<lb/>im Aktienhandel entgegentritt, zweifelhaft sein. Jndeß wird man in diesem
<lb/>Rechtsgeschäft doch lediglich ein Kaufgeschäft erblicken, wenn man erwägt,
<lb/>daß der Veräußerer vertragsmäßig sich anheischig macht, zu einem a priori fest
<lb/>bestimmten Kurse dem Erwerber ein bestimmtes Quantum Werthpapiere nach
<lb/>Verlauf einer fest verabredeten Zeit zu liefern. Es greift nur die Eigenthüm-
<lb/>lichkeit Platz, daß dem Erwerber der durch die veräußerten Aktien repräsentirte
<lb/>Antheil an dem Unternehmen zusteht, nicht aber bestimmte Eigenthumsantheile
<lb/>an allen Aktivis der Gesellschaft, welcher bekanntlich Korporationsrechte verlie- 
<lb/>hen sind, vgl. Allg. d. H.-G.-B. Art. 213. Hiermit ist auch der Satz, daß jeder
<lb/>Aktionär einen verhältnißmäßigen Antheil an dem Vermögen der Gesellschaf
<lb/>hat (Art. 216) sehr gut vereinbar, und braucht nicht angenommen zu werden,
<lb/>die Gesellschaft als solche habe kein Eigenthum, vielmehr spalte sich das
<lb/>Eigenthum an allen Aktivis nach der Zahl der Aktien in bestimmte Eigen- 
<lb/>thumsantheile. Es kommt bei der vorliegenden Frage übrigens wenig darauf
<lb/>an, ob man die Aktien als Forderungen an die Gesellschaft oder als kör- 
<lb/>perliche Sachen auffaßt (über die verschiedenen Ansichten vgl. Kuntze, die
<lb/>Lehre von den Jnhaberpapieren; Bender, Verkehr mit Staatspapieren,
<lb/>2. Ausgabe, §§. 33 — 35); immer wird man ein Geschäft, nach welchem
</p>

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                   n="52"
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               <p>

                  <lb/>52
</p>
               <p>

                  <lb/>sich Jemand verbindlich macht, nach Ablauf einer bestimmten Zeit eine
<lb/>Partie Aktien zu einem zur Zeit des Abschlusses bestimmten Kurse zu liefern,
<lb/>als ein Kaufgeschäft behandeln und dabei die Rechtsgrundsätze des Kaufs in
<lb/>Anwendung bringen müssen. Selbstverständlich werden dann auch die hinsicht- 
<lb/>lich der Verbefferung oder der Gefahr und Verschlechterung geltenden Grund- 
<lb/>sätze Platz greifen, wie sie die Lehre vom Kaufvertrag an die Hand giebt. Nach
<lb/>bekannter Vorschrift des gemeinen Rechts tritt nun aber bei einem Verkauf aus
<lb/>einem genus, aus welchem die 3x66168 erst durch Zählen, Wägen oder Messen
<lb/>abzusondern ist, die Perfektion des Geschäfts erst dann ein, wenn eine solche
<lb/>Ausscheidung geschehen ist, und verbleibt bis zu diesem Zeitpunkt die Gefahr
<lb/>und der Zuwachs dem Verkäufer. Diese Vorschrift paßt in strikter Anwendung
<lb/>überhaupt wohl nur auf den Verkauf von Maaren und eigentlichen körperlichen
<lb/>Sachen, welche allerdings der Verschlechterung unterliegen, und in einem feh- 
<lb/>lerhaften Zustande offerirt werden können, und es würde eine unbedingte
<lb/>unterschiedslose Anwendung auf den Aktienhandel schwerlich zutreffen, wenn
<lb/>man erwägt, daß es bei der Lieferung von Aktien auf die etwa schlechter ge- 
<lb/>wordenen Aktiva der Gesellschaft überall nicht ankommt, und der Erwerber
<lb/>nimmermehr aus dem Grunde einer solchen Verschlechterung die Annahme der
<lb/>Aktien ablehnen darf. Dennoch werden die rechtlichen Folgen der Vor- 
<lb/>schrift, welche an den Moment der Ausscheidung geknüpft sind, auch bei dem
<lb/>Aktienhandel nicht ignorirt werden dürfen, da ein Grund nicht ersichtlich, wes- 
<lb/>halb man bei diesem Zweige des Kaufgeschäfts andere Prinzipien anwenden
<lb/>sollte. Wenn man daher auch den obigen gemeinrechtlichen Satz in den recht- 
<lb/>lichen Folgen bei dem Aktiengeschäft in gleicher Weise anwendet, wie bei dem
<lb/>Waarenkauf, so ist dennoch auch der Satz sehr wohl zu rechtfertigen, daß mit dem
<lb/>Verkauf einer Quantität Aktien, wie er an den Fondsbörsen tagtäglich ge- 
<lb/>schloffen wird, trotz der Stipulation einer späteren Lieferung der Verkauf
<lb/>einer species geschloffen ist, und folgeweise mit dem Moment des Abschlusses
<lb/>die Veschlechterung den Käufer trifft und daher auch diesem der Zuwachs ge- 
<lb/>bührt. Die Richtigkeit dieses Grundsatzes ergibt sich aus dem eigenthümlichen
<lb/>Wesen des Aktienkaufs. Alle Aktien einer Gesellschaft haben nämlich einen
<lb/>völlig gleichen Werth und werden sie sämmtlich ohne Unterschied von dem
<lb/>Steigen und Fallen des Kurses betroffen. Die Ausscheidung'der einzelnen
<lb/>Nummern der dem Käufer von Aktien zu überantwortenden Stücke ist daher als
<lb/>ein gänzlich bedeutungsloser Vorgang anzusehen und hat für ihn nicht das ent- 
<lb/>fernteste Jntereffe, so daß auch bei dem Abschluß von einer Aufgabe von Num- 
<lb/>mern nicht weiter die Rede ist. Die Ausscheidung nach Nummern steht vielmehr
<lb/>mit der sofort mit dem Abschluß eintretenden Perfektionen des Vertrags und
<lb/>dem etwa anzunehmenden Verbleiben der Gefahr bei dem Verkäufer in gar
<lb/>keiner Beziehung. Führt uns demnach der eigenthümliche Karakter des Ge- 
<lb/>schäfts in diese Anschauung des zwischen den Kontrahenten obwaltenden Rechts-
</p>

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                   n="53"
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               <p>

                  <lb/>53
</p>
               <p>

                  <lb/>Verhältnisses, ist es in der That völlig unerheblich, welche Nummern die dem- 
<lb/>nächst auszuliefernden Aktien an sich tragen, so muß auch der Kaufgegenstand
<lb/>selbst bereits bei dem Abschluß als gehörig individualisirt und spezialisirt
<lb/>behandelt werden. Der Verkäufer kann unmöglich den Schaden einer Werth- 
<lb/>verringerung oder die Gefahr der verkauften Aktien länger tragen. Denn da- 
<lb/>gegen will er eben durch den Verkauf geschützt sein und muß auch dem Käufer
<lb/>diese Absicht seines Mitkontrahenten außer Zweifel sein, der Verkäufer kann
<lb/>vielmehr durch das Fallen des Kurses bei den alsdann zu geringerem Preise
<lb/>zu erwerbenden Aktien nur gewinnen, während der Käufer allein alle Gefahr
<lb/>eines sinkenden Werths zu -tragen hat. Selbstredend muß ihm dann auch auf
<lb/>der andern Seite der Vortheil der Verbesserung des Werths und jeder Zuwachs
<lb/>zu Theil werden. Unter diesen Umständen kann man dem Hinausschieben des
<lb/>Lieferungstermins keine andere rechtliche Bedeutung beimeffen, als die Erfül- 
<lb/>lung eines perfekten Vertrags nach Konvenienz der Kontrahenten festzusetzen
<lb/>und beiden Theilen die Gelegenheit zu eröffnen, resp. auf das Fallen und Stei- 
<lb/>gen der Papiere in der Zwischenzeit zu spekuliren.

<lb/>Nach diesen Grundsätzen entschied kürzlich das Bremer Handelsgericht in
<lb/>einem vor demselben verhandelten Rechtsstreit.

<lb/>B. u. F. kauften am 1. November 1867 von C. K. 20 Aktien des „Nord- 
<lb/>deutschen Lloyd" mit Koupons pro 1867 zum Kurse von 148 pCt. und zwar
<lb/>„ultimo Januar 1868 zu liefern." Am 2. Dezember 1867 machte der
<lb/>Verwaltungsrath des „Norddeutschen Lloyd" bekannt, daß er die Ausgabe von
<lb/>5000 neuen Aktien beschlossen und den Inhabern alter Aktien das Recht zuer- 
<lb/>kannt habe, vom 1. Januar bis Ende Februar 1868 auf je vier alte Aktien
<lb/>eine neue zum Pari-Kurse in Impfang zu nehmen. Machte nun ein In- 
<lb/>haber" von Aktien von dieser Befugniß Gebrauch, so erhielt er gegen Vorzeigung
<lb/>der Aktien einen Antheils- oder Berechtigungsschein rücksichtlich des Empfangs
<lb/>der neuen Aktien und wurden die dieserhalb vorgezeigten alten Aktien zum Be- 
<lb/>weise, daß auf sie bereits Berechtigungsscheine abgegeben seien, abgestempelt.
<lb/>Als der Lieferungstermin herangekommen, lieferte C. K. 20 Aktien ohne An-
<lb/>theilsscheine resp. abgestempelt und erhoben nun die Käufer B. u. F. Klage
<lb/>auf Ersatz des damaligen Werths solcher Scheine ä 9^ Thlr. mit 185 Thlr.
<lb/>für 20 Stück.

<lb/>DasHandelsgericht zu Bremen verurtheilte durch Erkenntniß vom
<lb/>12. März 1868, bestätigt durch Urtheil zweiter (Revisions-) Instanz vom
<lb/>16. April 1868 den Beklagten zur Zahlung der eingeklagten Aktien Thlr. 185
<lb/>und deduzirte in den Motiven, wie mit dem Abschluß des qu. Handels eine
<lb/>genügende Spezialisirung des Kaufgegenstandes eingetreten, und daher dem
<lb/>Käufer der bis zur Lieferungszeit erwachsene Vortheil zuerkannt werden müsse.

<lb/>Nr.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0058.tif"
                   n="54"
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               <p>

                  <lb/>54
</p>
               <p>

                  <lb/>Vertrag zwischen einem Kaufmann und seinen Prokuristen — Dienst-
<lb/>miethe- oder Societätsvertrag? Wie weit hastet der fülle Gesellschafter
<lb/>den Geschästsgtäubigern aus einem solchen den Gläubigern früher nicht
<lb/>bekannten Vertrage? — Wie wert ist dieser stille Gejellschaster berech- 
<lb/>tigt aus Grund des mit dem Komplementär abgeschlossenen Vertrags
<lb/>der GefellfKaftskasse Seträge zu entnehmen, ohne daß er für diese Ent- 
<lb/>nahmen den Geseüschastsgtäubigern hastet?

<lb/>Zu Art. 25V bis 265 des Allg. d. H.-G.-S.

<lb/>Im November 1860 schloß der Farbwaarenhändler Julius Krins zu
<lb/>Frankfurt a. M. mit Gustav Siegfried aus Krefeld einen Vertrag ab, laut
<lb/>welchem ersterer den letzteren in seinem Geschäfte als Gehülfen anstellte und sich
<lb/>verpflichtete, ihm Prokura zu ertheilen. Dagegen verpflichtete sich Siegfried den
<lb/>Betrag von fl. 5000 und zwar, wie es in dem Vertrag hieß (§.4) als Kaution
<lb/>und zur Mehrung des Geschäftsfonds in die Handlung des Herrn Krins einzu- 
<lb/>schießen, wogegen letzterer sich verpflichtete das daneben laut Inventar in sei- 
<lb/>nem Geschäfte befindliche Kapital von fl. 3000 in demselben zu belassen. Anstatt
<lb/>eines fixen Salairs soll Siegfried die Hälfte des jährlichen reinen Geschäfts-
<lb/>Ertrags erhalten und wurde weiter bestimmt, wie dieser Reinertrag zu ermit- 
<lb/>teln. Es wurde ferner bestimmt, daß kein Theil mehr als monatlich fl. 120
<lb/>aus der Geschäftskasse entnehmen sollte, daß von dem diese Entnahme über- 
<lb/>steigenden Mehrgewinn jeder Theil die Hälfte zur Vermehrung des Geschäfts-
<lb/>Kapitals in dem Geschäfte zu belassen habe, daß Siegfried verpflichtet sein sollte
<lb/>für den Fall des Ablebens des Krins den Vertrag mit dessen Wittwe auszuhal- 
<lb/>ten, und wurde endlich in §. 12 bestimmt, daß, insofern Siegfried während der
<lb/>Dauer jenes Vertrags das Bürgerrecht in Frankfurt erwerben oder auch als
<lb/>Fremder zum Abschluß einer Sozietät dortselbst berechtigt werden würde, Krins
<lb/>sich verpflichte ihn als Gesellschafter in sein Geschäft aufzunehmen und einen
<lb/>Gesellschaftsvertrag auf die Dauer von zehn Jahren unter soviel möglicher Bei- 
<lb/>behaltung der Bestimmungen dieses Vertrags mit ihm abzuschließen u. s. w.
<lb/>Als nun Krins im Jahre 1866 in Konkurs gerieth, liquidirte Siegfried gegen
<lb/>die Konkursmasse-Kuratel den Rest seines Einlage-Kapitals. Der Massekurator
<lb/>bestritt jedoch die Forderung des Siegfried, weil derselbe nicht als Prokurist,
<lb/>sondern in Wahrheit, wie aus dem desfallsigen Vertrage und die damit über- 
<lb/>einstimmenden thatfächlichen Verhältnissen hervorgehe, als stiller Theil-
<lb/>h ab er zu betrachten sei, zumal da, wenn auch jener Vertrag nicht ausdrücklich
<lb/>festsetze, daß Siegfried die Geschäftsverluste mittragen solle, dies doch thatsäch-
<lb/>- lich und zwar auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung gehandhabt worden sei,
<lb/>indem Siegfried, der selbst die Bücher geführt, sich unter dem 27. Dezember
<lb/>1864 mit dem halben Verlustantheil belastet habe. Siegfried sei daher nach
<lb/>Vorschrift des Art. 255, 258 und 259 des Allg. d. H.-G.-B. nicht allein nicht
<lb/>befugt, sein Anlagekapital zu beanspruchen, sondern im Gegentheil verpflichtet
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0059.tif"
                   n="55"
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               <p>

                  <lb/>55
</p>
               <p>

                  <lb/>seine vertragsmäßig fl. 5000 betragende Einlage bis zu dieser vertragsmäßigen
<lb/>Höhe zu ergänzen, weil der fragliche Betrag von dem Liquidanten als präsum- 
<lb/>tiver Gewinnantheil aus der Geschäftskasse entnommen worden sei, während
<lb/>sich überhaupt kein Gewinn, sondern nur Verlust in dem Geschäfte des Kridars
<lb/>herausgestellt habe, und zwar Verlust, dessen auf den Liquidanten fallender
<lb/>Antheil bei dem Stande der Masse gar nicht einmal durch die Herauszahlung
<lb/>gedeckt werde. Er verlange daher widerklagend die Ergänzung der Einlage des
<lb/>Liquidanten.

<lb/>Durch Erkenntnißvom 29. Januar 1868 legte das Stadtgericht zu
<lb/>Frankfurt«. M. dem Krinsschen Massenkurator den Beweis auf:

<lb/>„daß die Einlage des Liquidanten Siegfried in der Julius Krinsschen
<lb/>Handlung bis zum Betrage von fl. 5000 nach dem Stande dieser Handlung
<lb/>am 24. Juli 1866 durch den Verlustantheil des Liquidanten konsumirt sei."

<lb/>Das Stadtgericht führte aus, daß daraus, daß der zwischen Siegfried und
<lb/>Krins abgeschlossene Vertrag die Arbeitslast zwischen den Kontrahenten vertheilt,
<lb/>daß ersterer eine größere Kapitaleinlage als Krins selbst in das Geschäft ge- 
<lb/>macht und zwar zur Mehrung des Geschäftsfonds, daß Siegfried statt
<lb/>fixen Salairs die Hälfte des jährlichen reinen Geschäftsertrags erhalten habe,
<lb/>daß bei dessen Ermittelung die allenfallsigen Geschäftsverluste berücksichtigt wer- 
<lb/>den sollten, daß beide Theile ihre Entnahme aus der Geschäftskaffe auf die
<lb/>gleichen Beträge beschränkten und sich verpflichteten, die Hälfte eines etwaigen
<lb/>Mehrgewinns zur Vermehrung des Betriebskapitals in dem Ge- 
<lb/>schäfte zu belassen, daß Krins dem Liquidanten verspricht, die ihm ertheilte Pro- 
<lb/>kura auf die Dauer des Vertrags nicht zu entziehen, widrigenfalls letzterer be- 
<lb/>rechtigt sein sollte, den Vertrag aufzulösen, die Errichtung einer Bilanz und
<lb/>Herauszahlung seiner Einlage zu verlangen, daß selbst für den Fall des Todes
<lb/>des Kridars die Aushaltung des Vertrags und Fortführung des Geschäfts durch
<lb/>den Liquidanten bedungen war und daß endlich Krins sich verpflichtete für den
<lb/>Fall Siegfried das hiesige Bürgerrecht erwerben würde, einen Sozietätsvertrag
<lb/>mit demselben abzuschließen — entnommen werden müsse, daß die wahre In- 
<lb/>tention der Paziszenten auf eine stille Assoziation gerichtet und daß die Fas- 
<lb/>sung des Vertrags nur darauf berechnet gewesen, diese Assoziation im Hin- 
<lb/>blick auf das damals noch in Geltung vorhanden gewesene Verbot der Bethei-
<lb/>ligung Fremder an dem Handelsgeschäfte eines hiesigen Bürgers zu verschleiern.
<lb/>„Die fehlende ausdrückliche Betheiligung des Liquidanten an dem Geschäfts-
<lb/>v er lüfte ist umsomehr als von den Kontrahenten gewollt zwischen den Zeilen
<lb/>zu lesen, als der Liquidant, was entscheidend in Betracht kommt, nicht zu läug-
<lb/>nen vermochte, daß er bei der einzigen, während der Dauer des Vertragsver- 
<lb/>hältnisses gezogenen Bilanz pro ult. Dezember 1864 in den von ihm geführten
<lb/>Büchern der Handlung sich selbst den bis dahin erwachsenen Geschäftsverlust
<lb/>von fl. 260. 11 kr. zur Hälfte zur Last geschrieben hat. Hiernach kann es a&amp;e*
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0060.tif"
                   n="56"
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               <p>

                  <lb/>56
</p>
               <p>

                  <lb/>keinem Zweifel unterliegen, daß Liquidant in Gemäßheit des Art. 250. 255,
<lb/>Abs. 2 des Allg. d. H.-G.-B. bis zum Betrage seiner kontraktmäßigen Einlage
<lb/>von fl. 5000 an dem Verluste dieser Handlung gleichmäßig mit dem Kridar zu
<lb/>partizipiren hat. Es hat darum die Masse-Kuratel die zur Begründung der
<lb/>Widerklage nöthige Thatsache, daß die Geschäftseinlage des Liquidanten durch
<lb/>dessen Verlustantheil ganz oder theilweise konsumirt sei, zu erweisen. Erwägt
<lb/>dieselbe diesen Beweis, so ist Liquidant nicht nur mit seiner Liquidation abzu- 
<lb/>weisen, sondern auch zur Zurückzahlung der von ihm im Laufe der Geschäfts- 
<lb/>verbindung aus der Handlungskasse entnommenen Beträge zu verurtheilen, da
<lb/>er selbst zugesteht, diese Beträge nicht entnommen zu haben, um seine vertrags- 
<lb/>mäßige Kapitaleinlage zu vermindern im Sinne der Art. 255, Abs. 2, Art. 259
<lb/>des Allg. d. H.-G.-B., sondern dieselben vielmehr lediglich als Vorschüsse auf
<lb/>einen gehofften Gewinnantheil zu betrachten sind, welche er, da ein Gewinn zu
<lb/>keiner Zeit erzielt worden, bei der schließlichen Abrechnung der Handlungskaffe
<lb/>zu restituiren gehabt hätte und welche nunmehr in die Debitmasse des Komple- 
<lb/>mentärs einzuzahlen sein würden. (Art. 258, Abs. 2 des Allg. d. H.-G.-B.
<lb/>v. Hahn, Komm. I. S. 493, §.4, Th öl, Handelsrecht I, §. 43 ad not. 3,
<lb/>Endemann, H.-R. §. 54.) Würde dagegen die Massekuratel jenen Beweis
<lb/>nicht erbringen, so wäre die liquidantische Forderung für liquid zu erkennen.
<lb/>(Art. 258, Abs. 1. des Allg. d. H.-G.-B.)"

<lb/>Das Appellationsgericht in Frankfurt a. M. änderte jedoch
<lb/>durch Urtheil vom 11. Mai 1868 das stadtgerichtliche Erkenntniß dahin ab,
<lb/>daß es dem Massekurator den Beweis auferlegte, daß Liquidant gegen Julius
<lb/>Krins die Verpflichtung übernommen habe, während der Dauer des fraglichen
<lb/>Vertrags die Hälfte des sich in dem Krinsschen Geschäfte ergebenden Verlustes
<lb/>zu tragen, indem dasselbe ausführte, „daß der Beweis, daß Liquidant die Hälfte
<lb/>des in dem Krinsschen Geschäfte sich ergebenden Verlustes zu tragen sich ver- 
<lb/>pflichtet, noch nicht für erbracht gelten könne. Allerdings liege dafür, daß Li- 
<lb/>quidant den Verlust, welcher bis zum 27. Dez. 1864 entstanden ist, zur Hälfte
<lb/>mitzutragen habe, eine erhebliche Vermuthung in dem Umstande, daß Siegfried
<lb/>sich in den Büchern mit der Hälfte des bis Ende Dezember 1864 sich ergeben- 
<lb/>den Verlustes belastet habe. Indessen ist gleichwohl denkbar, daß Liquidant
<lb/>hierzu nicht verpflichtet war, sondern hier nur, wie er behauptet, ein Akt der
<lb/>Liberalität vorliegt. Was aber den Vertrag betrifft, so erscheinen die aus dessen
<lb/>Inhalte von dem Stadtgericht gezogenen Folgerungen nicht zutreffend. Wenn
<lb/>man auch annehmen wollte, daß die Kontrahenten aus dem von dem Stadt- 
<lb/>gericht angegebenen Grunde es hätten vermeiden müssen, eine Bestimmung auf- 
<lb/>zunehmen, nach welcher Liquidant die Hälfte des Verlustes zu tragen sich ver- 
<lb/>pflichtete, so wären dieselben dadurch doch immerhin nicht abgehalten gewesen,
<lb/>durch einen besonderen von dem Liquidanten dem Julius Krins ausgestellten
<lb/>Revers auch über diesen Theil ihrer Vereinbarung eine Urkunde zu schaffen.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0061.tif"
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               <p>

                  <lb/>57
</p>
               <p>

                  <lb/>Es erübrigt daher nur, dem Massekurator der Beweis der von ihm behauptete«
<lb/>ausdrücklichen Vereinbarung nachzulassen.

<lb/>„Erbringt nun der Massekurator diesen Beweis, so haftet zwar der Liqui-
<lb/>dant den Krinsschen Gläubigern in Gemäßheit der Art. 250—265 des Allg.
<lb/>d. H.-G.-B., jedoch haben dieselben, dieweil der bestehende Vertrag nie zu
<lb/>ihrer Kenntniß gebracht worden, durchaus keinen selbstständigen, sondern nur
<lb/>einen von Julius Krins hergeleiteten Anspruch gegen den Liquidanten wegen
<lb/>aller derjenigen von ihm mit Wißen und Willen des Julius Krins aus dem
<lb/>Geschäfte gezogenen, sein Guthaben im Geschäfte mindernden Betrage, welche vor
<lb/>dem 24. Juli 1865, d. h. früher als ein Jahr vor Ausbruch des Konkurses
<lb/>erhoben worden sind. Zum Bezüge von monatlich fl. 120 war der Liquidant nach
<lb/>§. 7 des Vertrags berechtigt, auch ist zugegeben, daß Krins mit den den Betrag
<lb/>von fl. 120 monatlich übersteigenden Entnahmen einverstanden war. Aber auch
<lb/>die seit dem 24. Juli 1865 von dem Liquidanten entnommenen Beträge kom- 
<lb/>men, insoweit sie bett Betrag von 12 x 120 = 1440 nicht übersteigen, nicht
<lb/>in Betracht, da die Bestimmung des Art. 259, Abs. 2, aus welcher allein die
<lb/>Gläubiger wegen Rückzahlung der Einlagen an den Liquidanten Ansprüche
<lb/>erheben können, eine zwischen dem Komplementär und dem stillen Gesell- 
<lb/>schafter zum Nachtheile der Gläubiger getroffene Vereinbarung vor- 
<lb/>aussetzt und als zum Nachtheil der Gläubiger getroffen, eine solche Ver- 
<lb/>einbarung nur 'dann angesehen werden soll, wenn sie später als ein Jahr
<lb/>vor dem Ausbruch des Konkurses stattgefunden hatte. Dies trifft aber nicht zu
<lb/>bei den Entnahmen von nicht mehr als fl. 1440 jährlich, daflüese Entnahme
<lb/>"auf dem Vertrage vom 9. November 1863 beruhen. Da nun Liquidant nur
<lb/>fl. 102 16 kr. mehr als die fl. 1440 im letzten Jahre entnommen hat, so fällt
<lb/>nur dieser'Betrag unter die Bestimmung des Art. 259, Abs. 2 des Allg. d.
<lb/>H.-G.-B. und hätte Liquidant nur diesen eventuell zurückzuzahlen. Der Um- 
<lb/>stand, daß in dem §. 7 des Vertrags während des Geschäftsjahrs Bezüge auf
<lb/>Abschlag des zu erwartenden Gewinnantheils stattfinden, vermag an dem
<lb/>Rechtsverhältnisse nichts zu ändern. Diese Vorschrift des §. 7 würde dann zur
<lb/>Anwendung gekommen sein, wenn, nachdem der Einschuß des Liquidanten in
<lb/>Folge der von ihm auf Abschlag eines erwarteten, aber nicht erzielten Gewinns
<lb/>gemachten Rückzahlungen sich vermindert hatte, in einem späteren Jahre ein
<lb/>Gewinn erzielt worden wäre. In diesem Falle würde die Vorschrift des §. 7
<lb/>die Folge gehabt haben, daß bis zur Ergänzung des Einschusses des Liquidan- 
<lb/>ten auf den bedungenen Betrag von fl. 5000 der Liquidant den erzielten Ge- 
<lb/>winn, insoweit er mehr als fl. 1440 betragen hätte, ganz und nicht zur Hälfte
<lb/>in dem Geschäfte stehen zu lassen verpflichtet gewesen wäre. Der betreffende
<lb/>Vertrag enthält nirgends auch nur eine Andeutung, daß es in der Absicht der
<lb/>Kontrahenten gelegen habe, es solle das von dem einen oder andern Theile in
<lb/>das Geschäft eingelegte Kapital, insofern es in Ermangelung erzielten Ge?
</p>

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                   n="58"
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               <p>

                  <lb/>58
</p>
               <p>

                  <lb/>winnes in Folge der Bestimmung des §. 7 durch die von den Kontrahenten
<lb/>während des Laufs eines Jahres zu ihrer Lebsucht entnommenen Bezüge eine
<lb/>Minderung erleide, durch neue Einschüsse bis zum Betrage von fl. 5000 und
<lb/>bez. fl. 3000 ergänzt worden. Und in der That konnten die Kontrahenten unter
<lb/>den gegebenen Verhältniffen, da Keiner von ihnen weitere Zahlungsmittel be- 
<lb/>saß, eine dahin gehende Vereinbarung nicht wohl treffen. Bei dieser Sachlage
<lb/>kommt selbstverständlich nichts darauf an, daß Krins auf die Ergänzung der
<lb/>Einlage nicht verzichtet hat, wie er denn ohnehin bis Ende 1865 seine eigene
<lb/>Einlage schon vollständig entnommen hatte, da er gar kein Recht hatte, eine
<lb/>andere Ergänzung als die durch sich ergebende Gewinnantheile zu fordern.
<lb/>War aber zur Zeit des Konkurses die Einlage des Liquidanten in einer von
<lb/>den Gläubigern des Krins nnanfechtbaren Weise gemindert, so folgt daraus
<lb/>nach Maßgabe des Art. 252 des Allg. d. H.-G.-B., daß der Liquidant, wenn
<lb/>er wirklich Wer Gesellschafter gewesen sein sollte, schlimmsten Falls wegen des
<lb/>auf ihn fallenden, aus seiner Einlage zu deckenden Verlustantheils seine Ein- 
<lb/>lage verlieren, daß er aber keinesfalls zu Nachzahlungen an die Gläubiger ver- 
<lb/>pflichtet sein kann, und daß demnach die von dem beklagten Kurator angestellte
<lb/>Widerklage, insoweit sie auf mehr als die oben berechneten fl. 102.16 kr. ge- 
<lb/>richtet ist, für unbegründet erachtet und deßhalb verworfen werden muß. Wf.
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Regreßrecht bei kaufmännischen Anweisungen.

<lb/>Im kaufmännischen Verkehr finden wir häufig außer den Wechseln An- 
<lb/>weisungen in Cirkulation gesetzt, welche der Inhaber in Betreff ihrer rechtlichen
<lb/>Wirkungen, namentlich in der Ausübung des Regresses, mit den Wechseln
<lb/>identifiziren zu dürfen glaubt, während doch hier ein wesentlicher Unterschied
<lb/>obwaltet. Es wird von Interesse sein, diesen Unterschied näher zu begründen
<lb/>und die Regreßnahme bei Anweisungen auf die richtige Bahn zurückzuführen,
<lb/>da man häufig in der Theorie und Praxis einer unbeschränkten Ausdeh- 
<lb/>nung des Wechselregresses auf Anweisungen Raum gegeben, und dadurch zu
<lb/>vielfachen Jrrthümern den Anlaß geboten hat. Nach den meisten Wechselge- 
<lb/>setzen, denen sich auch die Allg. d. Wechselordnung im Art. 49 anschließt, hat
<lb/>der Wechselinhaber im Falle der Nichtzahlung Seitens des Acceptanten bekannt- 
<lb/>lich das Recht der Regreßnahme gegen jeden Vormann, ohne an die Rei- 
<lb/>henfolge der Indossamente gebunden zu sein. Es entsteht nun die
<lb/>Frage, ob man diesen Wechselregreß auf Anweisungen ausdehnen dürfe und es
<lb/>finden sich zahlreiche Anhänger einer solchen Ausdehnung; wir halten sie jedoch
<lb/>nicht für gerechtfertigt und wollen versuchen ihre Verwerflichkeit näher zu be- 
<lb/>gründen. Im Allgemeinen gilt wie bei allen Verträgen so auch bei Anweisun- 
<lb/>gen der feststehende Grundsatz, daß bei stattgefundener Vertragsverletzung oder
<lb/>Nichterfüllung der dem einen Theil gebührenden Leistungen sich der Verletzte
</p>

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                   n="59"
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               <p>

                  <lb/>59
</p>
               <p>

                  <lb/>nur an seinen Kontrahenten regressiren kann. Die Anweisung insbe- 
<lb/>sondere ist rechtlich als ein doppeltes Mandat anzusehen, wodurch der Anwei- 
<lb/>sende (Assignant) einem Dritten (dem Assignaten) die Anweisung ertheilt,
<lb/>seinem nächsten Beauftragten eine bestimmte Summe auszuzahlen. Eine solche
<lb/>Anweisung kann wie jedes andere Mandat, von dem Assignaten zurückgenom- 
<lb/>men werden und die ausbleibende Zahlung des Assignaten berechtigt für sich
<lb/>allein den Assignatar noch nicht, die angewiesene Summe von dem Assignanten
<lb/>einzufordern. Vielmehr kommt in dieser Beziehung Alles auf die Vertrags- und
<lb/>Schuldverhältnisse zwischen ihnen an. Die Sache kann so liegen, daß der Assig- 
<lb/>natar die angewiesene Summe für Rechnung des Assignanten erheben sollte
<lb/>und dann ist natürlich der Assignant nicht verbindlich die angewiesene Summe
<lb/>zu bezahlen. Der Assignatar kann aber auch Gläubiger des Assignanten gewe- 
<lb/>sen, und der Zweck der Anweisung dahin gegangen sein, demselben Zahlung
<lb/>zu verschaffen. Alsdann würde nach dem Grundsätze „Anweisung ist keine Zah- 
<lb/>lung" das bisherige Schuldverhältniß intakt geblieben sein, und der Assignatar
<lb/>würde bei der unterbleibenden Zahlung des Assignanten ein Klagerecht aus
<lb/>seinem früheren Schuldverhältniß, nicht aber aus der unterbliebenen Honori-
<lb/>rung der Anweisung begründen können, woneben nur in Folge ausgebliebener
<lb/>Honorirung dem Assignanten die dadurch veranlaßten Schäden und Unkosten
<lb/>zur Last fallen würden. Nur wenn der Assignatar dem Assignanten eine An- 
<lb/>weisung ähnlich wie einen Wechsel abgekauft und bezahlt hätte, würde er selbst- 
<lb/>redend den in der Regel mit dem Kaufpreis übereinstimmenden Betrag der An- 
<lb/>weisung, sobald selbige nicht eingezogen werden kann, zurückverlangen können.
<lb/>Ganz ähnlich wie die Verhältnisse zwischen dem Assignanten und dem ersten
<lb/>Assignatar liegen die Beziehungen zwischen dem letzteren und demjenigen, wel- 
<lb/>chem er seinerseits die Anweisung übertragen hat. Alle diese Rechtsgrundsätze
<lb/>bei Verträgen überhaupt und bei Anweisungen insbesondere, nach welchen bei
<lb/>letzteren für alle Regreßansprüche, im Fall der Assignat keine Zahlung leistet,
<lb/>die besonderen Beziehungen und Schuldverhältnisse, welche resp. zur Ausstellung
<lb/>der Anweisung oder deren weiteren Uebertragung geführt haben, entscheidend
<lb/>sein müssen, führen mit Nothwendigkeit dahin, daß jeder Inhaber der Anwei- 
<lb/>sung sich nur an seinen nächsten Vormann halten darf, undeineUeber-
<lb/>springung desselben, selbst in Jnsolvenzfällen, unthunlich sei. Die eigenthüm-
<lb/>lichen Rechtsgrundsätze im Wechselverkehr, nach »denen jeder Aussteller oder
<lb/>Indossant eines Wechsels allen legitimirtenNachmännern solidarisch ver- 
<lb/>antwortlich wird, wovon das Recht, einen einzelnen Vormann, namentlich in
<lb/>Jnsolvenzfällen zu überspringen eine Selbstfolge ist, finden im Verkehr mit An- 
<lb/>weisungen ebenso wenig Anwendung, wie der Rechtssatz, daß der Wechselinha- 
<lb/>ber sich nur die aus seiner eigenen Person, nicht aber die aus Beziehungen mit
<lb/>anderen Personen, mit denen er gar nicht kontrahirt hat, entnommenen Ein- 
<lb/>reden gefallen zu lassen braucht. Die in Bezug auf die Regreßnahme bei
</p>

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               <p>

                  <lb/>60
</p>
               <p>

                  <lb/>Wechseln geltenden singulären Vorschriften würden daher, wollte man sie auf
<lb/>Anweisungen ausdehnen, einer besonderen Begründung bedürfen, da bekannt- 
<lb/>lich singuläre Rechtsverhältnisse eine analoge Ausdehnung nicht zulaffen. Sieht
<lb/>man sich nun zunächst nach der Ansicht der Rechtslehrer um, so wird unser
<lb/>Satz, nach welchem der Wechselregreß auf kaufmännische Anweisungen nicht
<lb/>Anwendung findet, durch die bewährtesten Rechtslehrer gebilligt. Th öl stellt
<lb/>in der ersten Ausgabe seines Handelsrechts (Bd. I, S. 385) den positiven Satz
<lb/>auf: „der Nachmann kann sich nur an seinen unmittelbaren Vormann regres-
<lb/>siren" und nimmt diesen Satz in der zweiten Ausgabe auch keineswegs zurück,
<lb/>wenn er sagt (ek. 4. Aust. von 1862, S. 631): „das Rechtsverhältniß des
<lb/>Assignanten und Assignatar ist gänzlich verschieden von dem Rechtsverhält- 
<lb/>niß des Trassanten und Wechselnehmer" rc. Nicht minder hält Pöhls in sei- 
<lb/>nem Wechselrecht Bd. I, §. 211 f. das Prinzip aufrecht, daß „die Anweisung
<lb/>allgemeinen Rechtsgrundsätzen zufolge keine Rechte gebe als die aus dem
<lb/>Rechtsgeschäfte, welches ihr zum Grunde liegt, folgende und führt lediglich Par- 
<lb/>tikulargesetze auf, welche eine Anwendung des Wechselregreffes auf kaufmänni- 
<lb/>sche Anweisungen zulassen, ohne jedoch eine solche Ausdehnung zu rechtfertigen
<lb/>vgl. auch Heise und Cropp, Abhdl. Bd. II, S. 357, Note 25. Die Schrift- 
<lb/>steller in überwiegender Mehrzahl, vgl. z. B. Einert, Wechselrecht, S. 572,
<lb/>Scherer, Wechselrecht, Bd.I,S. 295, Mittermaier, deutsches Privatrecht,
<lb/>6. Aust. ß. 561, Günther in Weiske's Rechtslexikon I. S. 334, behandeln
<lb/>überhaupt den rechtlichen Unterschied zwischen Wechseln und kaufmännischen
<lb/>Anweisungen als fortwährend gültig; sie bleiben bei den letzteren rücksichtlich
<lb/>der Regreßnahme gegen den Aussteller und die Vormänner bei den gemein- 
<lb/>rechtlichen Grundsätzen, und erachten nur dann hiervon eine Abweichung für
<lb/>zulässig, wenn entweder Partikulargesetze oder Usance sie in der gedach- 
<lb/>ten Beziehung den Wechseln gleichgestellt haben. Auch wird man selbst dann,
<lb/>wenn die Anweisung den Zusatz „an Ordre" trägt, andere Grundsätze nicht
<lb/>Platz greifen lassen. Denn dieser Zusatz soll offenbar nicht ein dem Wechsel
<lb/>ganz gleichstehendes Dokument schaffen und liegt in der Ausstellung resp. An- 
<lb/>nahme eines solchen negotiablen Papiers nicht die Intention, unter Aufgebung
<lb/>der ihnen sonst zustehenden Rechte sich den Wechselgrundsätzen unterwerfen
<lb/>zu wollen. Delm die Worte „an Ordre" können nichts weiter ausdrücken, als
<lb/>was sich eigentlich schon von^elbst versteht, nämlich daß der Inhaber eines Pa- 
<lb/>piers beliebig über daffelbe verfügen, daher auch eine Zahlung, welche er in
<lb/>Gemäßheit desselben zu bekommen hat, durch einen andern einziehen lassen
<lb/>kann; Treitschke, Encyklop. der Wechselgesetze, Bd.3, S. 51 unter „Ordre".
<lb/>Keinesweges sollen sie aber eine Umwandlung des ursprünglichen Geschäfts in
<lb/>ein ganz anderes, einer Anweisung in einen Wechsel, bewirken. Andererseits
<lb/>wird nach der Allg. d. Wechselordnung Art. 4 vgl. mit Art. 9, der Wechsel
<lb/>nicht erst durch die Beifügung „an Ordre" zu einem negotiablen Papiere, son-
</p>

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                   n="61"
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                  <lb/>61
</p>
               <p>

                  <lb/>dern ist es schon an sich, so daß, wenn der Aussteller ihm diesen Karakter neh- 
<lb/>men will, er die Uebertragung durch die Worte „nicht an Ordre" oder durch
<lb/>.einen gleichbedeutenden Ausdruck untersagen muß. Dazu kommt, daß die
<lb/>zur Entwerfung der Wechselordnung in Leipzig versammelten Abgeordneten die
<lb/>Bestimmungen über die Zulässigkeit und Bedeutung von Anweisungen der
<lb/>besonderen Gesetzgebung jedes Landes überlassen, ck. Protokoll der Konferenz
<lb/>S. 220 in 4., also dieselben auch als ein in jeder Beziehung von den Wech- 
<lb/>seln verschiedenes Rechtsgeschäft betrachtet haben. Untersuchen wir nun ferner, -
<lb/>ob sich eine allgemeine Handelsusance, nach welcher der Wechselregreß
<lb/>auf kaufmännische Anweisungen auszudehnen, sich rechtfertigen laste, so wird man
<lb/>vielleicht eine Rechtsansicht der Kaufleute in dieser Richtung anerkennen müssen.
<lb/>Dieses ist aber zur Begründung einer Usance nicht ausreichend; es würde viel- 
<lb/>mehr hinzukommen müssen, daß solche Rechtsanschauung auch in Wirklichkeit
<lb/>durch Handlungen während einer längeren Zeit als Norm angewandt und
<lb/>befolgt worden sei; ck. §. 9 I de jure naturali, L. 32 pr. et §. 1. L. 35.
<lb/>D. de legib., L. 3 C. de aedif. privat., L. 1. L. 3. C. quae sit longa
<lb/>consuet. Eine solche Usance im kaufmännischen Verkehr, nach welcher die Kauf- -
<lb/>leute in der Ueberzeugung der Rechtsausübung in Betreff des Regreffes An- 
<lb/>weisungen dem Wechsel gleichgestellt und eine solche Jdentifizirung thatsächlich
<lb/>zur Anschauung gebracht haben, ist aber schwerlich nachzuweisen und darf viel- 
<lb/>mehr unbedenklich in Abrede gestellt werden. Es wird auch kaum von einem
<lb/>Bedürfniß die Rede sein können, den Wechselregreß auf die Anweisungen aus- 
<lb/>zudehnen. Jeder Inhaber eines negotiablen Papiers wird auf den ersten Blick
<lb/>erkennen, ob ein Wechsel mit seinen eigenthümlichen Attributen vorliege oder
<lb/>nur ein Papier, welches, wenn auch in einfachster Form übertragbar, die An- 
<lb/>wendung der singulären wechselrechtlichen Grundsätze nicht gestattet, so daß die-
<lb/>serhalb eine Täuschung oder ein entschuldbarer Jrrthum nicht Platz greifen
<lb/>wird. Der Wechsel ist aber nicht nur unter allen Umständen ein sehr bequemes,
<lb/>sondern auch ein ausreichendes Mittel dem Inhaber Schutz zu gewähren. Will
<lb/>der Nehmer eines negotiablen Papiers ohne Berücksichtigung eines Vertrags- 
<lb/>verhältnisses sich an jeden Vormann regressiren, so muß er eben einen Wech- 
<lb/>sel wählen. Zwar ist der Wechselregreß (der „springende") in verschiedenen
<lb/>Partikulargesetzgebungen auf die kaufmännischen Anweisungen erstreckt worden
<lb/>und könnte man versucht sein, an diese Sanktionirung in verschiedenen deutschen
<lb/>Staaten eine allgemeine Geltung anzuschließen, da in der That hie und da,
<lb/>auch abgesehen von bestimmter gesetzlicher Vorschrift, eine identische Behandlung
<lb/>hervorzutreten scheint. Jndeß läßt sich doch bei genauer Untersuchung immer
<lb/>nur als partikulargesetzliche Vorschrift oder als Lokal-Usance, nicht aber
<lb/>allgemeinen Handelsusance der Satz rechtfertigen, daß der springende Regreß
<lb/>bei Anweisungen zuzulassen sei, wie denn auch Entscheidungen der obersten Ge- 
<lb/>richtshöfe bei Akkreditiven und Anweisungen die Grundsätze des Wechselrechts .
</p>

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                  <lb/>62
</p>
               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>im Allgemeinen ausschließen, Seuffert, Archiv, Bd. II. Nr. 98, Bd. III.
<lb/>Nr. 322, Bd. V. Nr. 280. Endlich liefern die Verhandlungen der zur Be-
<lb/>rathung der Allg. d. Wechselordnung in Leipzig abgehaltenen Konferenz über
<lb/>den von den hamburgischen Abgeordneten gestellten Antrag, daß jedes auf
<lb/>Ordre lautende, die Eigenschaft einer Zahlungsanweisung an sich tragende, ge- 
<lb/>zogene Papier im kaufmännischen Verkehr als Wechsel behandelt werden solle,
<lb/>(cf. Protokolle S. 12 bis 17, 220 bis 228,) den Beweis, daß wenn gleich in
<lb/>einzelnen deutschen Staaten jener Satz Geltung hat, doch in anderen Staaten
<lb/>z.B. in Oesterreich es keine Anweisung mit Wechselrecht giebt, und die in Leip- 
<lb/>zig versammelten Rechtsgelehrten und Sachverständigen einen allgemeinen Han- 
<lb/>delsgebrauch in dieser Beziehung nicht anerkannten, auch im Ganzen der Ansicht
<lb/>beipflichteten, daß die Vervielfältigung der kaufmännischen Kreditpapiere höchst
<lb/>bedenklich sei und daher keine Begünstigung verdiene. Wenn daher eine Aus- 
<lb/>dehnung des eigenthümlichen Wechselregresses auf kaufmännische Anweisungen
<lb/>weder theoretisch, noch als eine allgemeine Handelsusance zu rechtfertigen
<lb/>sein wird, so bleibt schließlich noch die Frage zurück, ob das Allg. d. H.-G.-B.
<lb/>in diesem System neue Grundsätze adoptirt hat. Werfen wir einen Blick auf
<lb/>Art. 300 fg. so hat man offenbar eine Anwendung wechselrechtlicher Grundsätze
<lb/>auf Assignationen vermeiden wollen. Es findet sich nur eine gesetzliche
<lb/>Regelung in der Richtung vor, daß man die Uebertragung von Anweisungen
<lb/>ohne die Formen der Session und Denunziation an den Schuldner für zulässig
<lb/>erachtet.

<lb/>Eine materielle Aenderung des bei Anweisungen und ähnlichen Verpflich- 
<lb/>tungsscheinen herrschenden Systems hat man absichtlich vermieden, vielmehr
<lb/>sich ausdrücklich auf die Erleichterung in der F o r m beschränkt, ek. Protokolle
<lb/>S. 558 fg. (62. Sitzung). Wir glauben daher eine Gleichstellung der Wechsel
<lb/>und Anweisungen weder in der Theorie noch durch allgemeine deutsche
<lb/>Usance noch durch das Allg. d. H.-G.-B. gerechtfertigt halten zu dürfen und
<lb/>und müssen sie vielmehr stets da zurückweisen, wo sie nicht durch partikular- 
<lb/>gesetzliche Vorschrift oder durch eine Lokalusance zu begründen und nachzuwei- 
<lb/>sen ist. Nr.

<lb/>Ne Bestimmungen der §§. 161, 162, Tit. 16, Th. I d. Allg. d. L.-U.
<lb/>find durch Art. 317 des Allg. d. H.-G.-B. für Handelsgeschäfte aufge- 
<lb/>hoben, es bedarf demnach der Vorbehalt bei einer als Handelsgeschäft
<lb/>anzusehenden Zahlung )» seiner Gültigkeit nicht der schriftlichen Form.

<lb/>Die Handlung R. u. S. in Königsberg hatte den Schiffskapitän F. aus
<lb/>Swendborg für eine Fracht von 16 Schilling pro Last gechartert, dann aber
<lb/>für dessen Schiff keine Verwendung gefunden, sondern es nur zu einer Fracht
<lb/>von 14 Schilling pro Last weiter verfrachtet, wobei letzterer sich den Abzug von
<lb/>1 Schilling pro Last von der bedungenen Fracht gefallen ließ und sie ihm 1
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0067.tif"
                   n="63"
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                  <lb/>63
</p>
               <p>

                  <lb/>Schilling pro Last aus eigener Tasche zulegte. Als darauf nach eingenommener
<lb/>Ladung F. von ihr eine Abnahme verlangte, machte sie ihm, wie er behauptet,
<lb/>um dadurch wieder zu ihrem Schaden zu gelangen, eine so hohe Rechnung auf,
<lb/>daß er die Bezahlung derselben verweigerte. Er behauptete namentlich, daß sie
<lb/>statt die ihm in Rechnung gestellten 5 Prozent Kourtage im Betrage von
<lb/>15 Thlr. nur 3 Sgr. pro Last, also bei der Größe seines Schiffs von 28 Last,
<lb/>nur 2 Thlr. 6 Sgr. fordern dürfe, mithin 12 Thlr. 6 Sgr. zuviel verlangt habe
<lb/>und daß sie die ihm in Ansatz gebrachte Provision von 3 Thlr. für die Klari-
<lb/>rung des Schiffs in Pillau gar nicht beanspruchen dürfe. Er hat dessen ungeach- 
<lb/>tet angeblich, weil R. und S. ihn durch Vorenthaltung seiner Schiffspapiere,
<lb/>ohne die er nicht habe absegeln können, dazu gezwungen haben, die ganze ihm
<lb/>gemachte Rechnung bezahlt, behauptet aber, dabei ausdrücklich erklärt zu haben,
<lb/>daß er sich das Recht der Zurückforderung des zuviel Gezahlten Vorbehalte, und hat
<lb/>beim Kommerz- und Admiralitäts-Kollegium zu Königsberg kla- 
<lb/>gend daraufangetragen: Die Handlung R. u. S. zur Zurückzahlung der ihm
<lb/>zuviel abgenommenen 15 Thlr. 6 Sgr zu verurtheilen.

<lb/>Er wurde jedoch nach dem Anträge der Verklagten durch Erkenntniß vom
<lb/>28. Dezember 1867 aus folgendem Grunde abgewiesen. Nach §. 160, Tit. 16,
<lb/>Th. I d. Allg. G.-O. muß ein jeder bei einer Zahlung gemachte Vorbehalt, um
<lb/>gültig zu sein, entweder schriftlich erklärt, oder in der von dem Zahlungsneh- 
<lb/>mer ausgestellten Quittung anerkannt sein und nach §. 162 1. c. gilt diese Vor- 
<lb/>schrift auch bei Posten unter 50 Thlr., sobald darüber eine schriftliche Quittung
<lb/>ertheilt worden ist. Unter der vom Kläger eingereichten Rechnung der Ver- 
<lb/>klagten vom 10. April 1867 befindet sich eine Quittung der Verklagten, und'
<lb/>da der gesetzliche Vorbehalt darin nicht gemacht ist, so ist Kläger durch Annahme
<lb/>derselben seines Rechts auf Zurückforderung verlustig gegangen. Als ein Zwang
<lb/>kann die angebliche Drohung der Verklagten mit der Zurückhaltung der Schiffs- 
<lb/>papiere nicht erachtet werden, sie hätte aber auch, wenn Kläger sich darauf be- 
<lb/>rufen wollte, innerhalb 8 Tage gerichtlich angezeigt werden müssen §§. 45, 49,
<lb/>Tit. 4, Th. I Allg. d. L.-R., was nicht geschehen ist.

<lb/>Auf den Rekurs des Klägers ist diese Entscheidung von dem Ostpreußi- 
<lb/>schen Tribunal zu Königsberg am 23. Mai 1868 abgeändert und
<lb/>Verklagte nach dem Anträge verurtheilt worden ; dasselbe hat angenommen,
<lb/>daß die Behauptungen des Klägers durch die stattgefundene Beweisaufnahme
<lb/>bewiesen seien und daß durch Art. 317 des Allg. d. H.-G.-B. seiner Fassung
<lb/>nach bei Handelsgeschäften nicht nur die Willenserklärungen betroffen werden,
<lb/>welche den eigentlichen Inhalt des Vertrage bilden und mithin sich auf die
<lb/>Eingehung desselben beziehen, sondern auch solche, durch welche die Rechte und
<lb/>Pflichten der Kontrahenten, sei es bei der Eingehung oder der Erfüllung des.
<lb/>Vertrages bestimmt werden, und daß daher auch der Vorbehalt bei einer als
</p>

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                   n="64"
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               <p>

                  <lb/>64
</p>
               <p>

                  <lb/>Handelsgeschäft aufzufassenden Zahlung zu seiner Gültigkeit der schriftlichen
<lb/>Form nicht bedürfe. Bell.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Frachtführer, welcher Kontraktlich Maaren aus einem bestimmten
<lb/>Schiffe zur Weiterbeförderung übernommen hat, darf sich nicht weigern,
<lb/>Maaren von derselben Art aus einem andern Schiffe als dem ihm
<lb/>ursprünglich bezeichnten zu laden, wenn seine Lage dadurch nicht

<lb/>erschwert wir).

<lb/>Die Handlung R. u. C. in Danzig engagirte durch Vermittlung des
<lb/>Kahnverfrachters T. in Königsberg laut Frachtabschluß vom 26. Oktober 1867
<lb/>den Schiffer D. aus Wehlau zum Transport von 40 Last Nußkohlen aus dem
<lb/>Schiffe Tugend, Kapitain B., von Neufahrwasser nach Königsberg mittelst fei- 
<lb/>nes Kahnes Henriette gegen eine Fracht von 3 Thlr. 10 Sgr. für die Last.
<lb/>D. langte mit seinem Fahrzeuge aber erst am 13. November in Danzig an und
<lb/>die Handlung R. u. C. welche, um dem Kapitain der Tugend nicht Liegegel- 
<lb/>der zahlen zu dürfen, deren Kohlenladung inzwischen mittelst anderer Kähne
<lb/>versandt hatte, wies den D. an, nach Neufahrwasser zu fahren, um aus einem
<lb/>der andern drei dort für sie mit Kohlenladungen angelangten Schiffe: Queen
<lb/>Viktoria, Agnes und Link seine Ladung in Empfang zu nehmen. D. erklärte
<lb/>sich aber, da inzwischen die Frachten in die Höhe gegangen waren, dazu nur
<lb/>unter der Bedingung bereit, daß die Handlung B. u. C. ihm die Fracht auf.
<lb/>5 Thlr. pro Last erhöhten. Da diese nicht darauf einging, verweigerte er unter
<lb/>dem Vorwände, daß er kontraktlich nur verpflichtet sei, aus dem bestimmten
<lb/>Schiffe Tugend Kohlen zu laden, die Annahme jeder Ladung aus den andern
<lb/>Schiffen. Die Handlung B. u. C. sah sich dadurch genöthigt, statt seiner zwei
<lb/>andere Schiffer zu engagiren und diesen den höheren Frachtsatz von 4 Thlr.
<lb/>25 Sgr. mit 1 Thlr. 15 Sgr. mehr pro Last zu geben. Sie klagte den ihr da- 
<lb/>durch erwachsenen Schaden von 60 Thlr. gegen den D. bei dem Königl. Kom- 
<lb/>merz- und Admiralitäts-Kollegium zu Königsberg ein und dieses verurtheilte
<lb/>denselben seines Widerspruchs ungeachtet durch Erkenntniß vom 31. Dezember
<lb/>1867 zur Zahlung dieser Summe. Auf seine Appellation hat das Königliche
<lb/>Ostpreußische Tribunal diese Entscheidung am 22. Mai 1868 bestätigt. Die
<lb/>Gründe waren übereinstimmend im Wesentlichen folgende: „Wenn Verklagter
<lb/>sich weigerte, die ihm von der Klägerin offerirte Ladung anzunehmen, weil sie
<lb/>ihm dieselbe aus dem Schiffe Tugend zu überliefern gehabt und sich durch di
<lb/>frühere Entlöschung dieses Schiffes hiezu selbst außer Stande gesetzt habe, so ist
<lb/>sein Weigerungsgrund verwerflich. Denn es ist an und für sich ganz unerheblich,
<lb/>ob Verklagter die Ladung in Neufahrwasser von der Klägerin aus dem Schiffe
<lb/>Tugend, oder aus einem andern Schiffe zum Transport nach Königsberg über- 
<lb/>liefert erhielt, und es ist noch in keiner Hinsicht anschaulich gemacht, was Ver-
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0069.tif"
                   n="65"
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               <p>

                  <lb/>65
</p>
               <p>

                  <lb/>klagter zur Begründung seines Einwandes wenigstens hätte thun müssen, daß
<lb/>oie Lage des Verklagten dadurch irgendwie erschwert würde, wenn er die Koh- 
<lb/>len statt aus dem Schiffe Tugend aus einem andern Schiffe der Klägerin in
<lb/>Neufahrwasser übernehme. Dabei ist nach Art. 563 des Allg. d. H.-G.-B. in
<lb/>Erwägung zu ziehen, wonach sogar Seeschiffer statt der vertragsmäßigen Güter
<lb/>andere, nach demselben Hafen bestimmte, annehmen müssen, wenn ihre Lage
<lb/>dadurch nicht erschwert wird.

<lb/>„Verklagter ist daher verpflichtet, den durch seine unbegründete Weigerung
<lb/>der Kontraktserfüllung entstandenen Schaden der Klägerin zu erstatten. Art.
<lb/>282, 283 des Allg. d. H.-G.-B." Bch.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ist der Käufer verpflichtet, die Gefahr der Akberfendling -es Kaufprei- 
<lb/>ses auch dann zu tragen, wenn derselbe auf Aufforderung -es Verkäu- 
<lb/>fers an einen andern Ort als an den der Handelsniederlassung (Wohn- 
<lb/>ort) des Verkäufers übersendet? (Zu Art. 325 des AUg. d. H.-G.-K.)

<lb/>Die Handlung Mayer Mayer in Frankfurt a. M. war der Handlung
<lb/>Guttmann u. Richter zu Tarnowitz für Mehllieserungen den. Betrag von
<lb/>435 Thlr. 12 Sgr. schuldig geworden. Auf Ersuchen der letzteren schickte
<lb/>Mayer Mayer den Betrag seiner Schuld nicht nach Tarnowitz, sondern an
<lb/>H. Richter in Beuthen. Dieser fand jedoch, als er dys von Mayer Mayer durch
<lb/>die Post an ihn gesandte Packet öffnete in demselben nur 385 V* Thlr. Gutt- 
<lb/>mann it. Richter belangten nun Mayer Mayer auf Zahlung weiterer 50 Thlr.,
<lb/>indem sie behaupteten, daß, einerlei ob letzterer den vermißten 50 Thalerschein
<lb/>ebenfalls noch in das Packet hineingethan oder nicht, Beklagter doch jedenfalls
<lb/>für den Verlust desselben haftbar sei, da die Sendung auf Gefahr des beklagten
<lb/>Mayer erfolgt sei.

<lb/>Durch Erkenntniß vom 6. Januar 1868 legte jedoch das Stadtamt zu
<lb/>Frankfurt am Main dem Beklagtenden Beweis auf, daß derselbe die
<lb/>Summe von 435 Thlr. 12 Sgr. zur Beförderung an H. Richter in Veuthen
<lb/>übergeben habe.

<lb/>Das Stadtgericht in Frankfurt am M a i n bestätigte am 17.
<lb/>Februar 1868 das stadtamtliche Urtheil, indem es ausführte, daß in Gemäß- 
<lb/>heit des Art. 325 des Allg. d. H.-G.-B. der Beklagte rechtlich nur die Ver- 
<lb/>pflichtung hatte, den Kaufpreis auf seine Gefahr nach Tarnowitz zu senden, wo- 
<lb/>gegen, da er auf besondern Wunsch der Klägerin das Geld an Richter in
<lb/>Veuthen übermachte, dieser Transport von hiesiger Post ab lediglich auf Ge-'
<lb/>fahr der Klägerin ging, da der Art. 325 strikt zu interpretiren ist und keines- 
<lb/>wegs dem Gläubiger das Recht einräumt, den darin genau bezeichneten Orten
<lb/>hinsichtlich der Gefahr des Geldtransports nach seiner Konvenienz andere Orte
<lb/>zu substituiren, ohne daß die gedachte Gefahr vertragsmäßig von dem Schuld-

<lb/>Sentral-Organ. N. F. V. i. -
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0070.tif"
                   n="66"
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               <p>

                  <lb/>66
</p>
               <p>

                  <lb/>ner übernommen worden ist und muß es daher auch für ganz ohne Bedeutung
<lb/>erklärt werden, ob Richter Theilhaber der klägerischen Firma ist oder nicht.

<lb/>Durch Erkenntniß vom 27. Mai 1868 sprach sich jedoch das Appel- 
<lb/>lationsgericht in Frankfurt am Main dahin aus, daß auch die auf
<lb/>Ersuchen des Verkäufers bewirkte Uebersendung des Kaufpreises von Seiten
<lb/>des Käufers an einem dritten Ort auf Gefahr des letzteren geschehe.

<lb/>Das Appellationsgericht motivirte seine Ansicht damit: Beide Theile
<lb/>seien darüber einverstanden, daß eine die Bestimmungen des Art. 325 des
<lb/>Allg. d. H.-G.-B. abändernde ausdrückliche Vereinbarung nicht getroffen wor- 
<lb/>den sei. Nun fehlt es aber dafür, daß die Kläger, als sie dem Beklagten ihren
<lb/>zu Beuthen wohnenden Empfangsmandatar Richter benannten und um Ein- 
<lb/>sendung des Geldes an diesen baten, die Absicht gehabt hätten, dadurch den
<lb/>Bekl. von der ihm obliegenden Gefahr der Zusendung des Geldes zu befreien, und
<lb/>daß der Bekl. dem Ersuchen der Kläger, das Geld statt an Gutmann u. Richter
<lb/>in Tarnowitz, an den in dem benachbarten Städtchen Beuthen wohnenden Richter
<lb/>zu senden, nur unter dem Vorbehalt entsprochen hätte, daß in Folge dieser Aende-
<lb/>rung auch die gesetzliche Bestimmung über dieTragung der Gefahr eine Aenderung
<lb/>erleide, an einem jeden haltbaren Grunde. Aus dem Art. 325 des Allg. d.
<lb/>H.-G.-B. kann ein Grund hiefür nicht hergeleitet werden, da dieser nur eine
<lb/>gemeinrechtliche Bestimmung über die Zahlung sanktionirte und aus demselben
<lb/>das arAumtzutum a contrario durchaus unstatthaft ist, aus welchem gefolgert
<lb/>werden soll, weil die Gefahr dann von dem Zahlungspflichtigen getragen wird,
<lb/>wenn die Zahlung an dem Ort Übermacht wird, wo der Gläubiger seine Han-
<lb/>delsniederlaffung oder seinen Wohnort hat, so muß der Zahlungspflichtige von
<lb/>dieser Gefahr frei werden, wenn ein anderer Zahlungsort vereinbart ist.

<lb/>_ Wf.

<lb/>Kauf nach Probe, zum Beweise, daß dem auswärtigen Verkäufer über-
<lb/>feudeter Maare die vertragswidrige Beschaffenheit derselben rechtzeitig
<lb/>von dem Käufer angezeigt worden ist, genügt nicht die generelle Be- 
<lb/>zugnahme des Käufers auf feine Handelsbücher. — Allg. Preuß. Ger.-
<lb/>Ordn. Th. I. Tit. 10. §. 89-94.

<lb/>Die Handlung S. u. S. in Magdeburg hat gegen die Handlung S. u.
<lb/>Comp, in Königsberg bei dem dortigen Kommerz- und Admiralitäts-
<lb/>Kollegium das 63 Thlr. 10 Sgr. betragende Kaufgeld für 100 Kisten Cigar- 
<lb/>ren eingeklagt, welche sie letzterer in Folge käuflicher Bestellung unterm 29.
<lb/>Oktober 1867 übersandt hatte.

<lb/>Die Verklagte, welche die Abweisung der Klägerin beantragt hat, ist durch
<lb/>Erkenntniß des Kommerz- u. Admiralitäts-Kollegiums zuKönigsberg
<lb/>vom 9. Oktober 1368 zur Zahlung des Kaufgeldes verurtheilt worden. Die
<lb/>Gründe waren folgende:
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0071.tif"
                   n="67"
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               <p>

                  <lb/>67
</p>
               <p>

                  <lb/>„Verklagte behauptet, daß sie die Cigarren nach Probe bestellt habe, daß die- 
<lb/>selben indeß nicht probemäßig geliefert seien und daß sie die Cigarren, nachdem sie
<lb/>selbige am 1. November 1867 empfangen, der Klägerin am 28. November zur
<lb/>Disposition gestellt habe; daß dieses nicht früher geschehen, will sie durch die
<lb/>Behauptung rechtfertigen, daß die Cigarren in Königsberg erst angekommen
<lb/>seien und daß es nicht möglich sei, die Qualität nasser Cigarren zu beurtheilen,
<lb/>sondern daß sie dazu erst 4 Wochen lagern und trocken werden müßten. Vor- 
<lb/>ausgesetzt die Richtigkeit dieser Behauptung, so war, da nicht behauptet ist, daß
<lb/>die Probe, nach welcher der Kauf stattgefunden hat, ebenfalls naß gewesen ist,
<lb/>schon die Nässe an und für sich probewidrig und nicht vertragsmäßig und hätte,
<lb/>ganz abgesehen davon, ob sich nach der Beseitigung derselben noch andere nicht
<lb/>probemäßige Eigenschaften entdecken lassen würden, schon allein sofort derKlä-
<lb/>gerin angezeigt werden müssen. Sodann genügt es zum Nachweise dafür, daß
<lb/>die Cigarren am 28. November der Klägerin ordnungsmäßig zur Disposition
<lb/>gestellt worden sind, noch nicht, daß Verklagte sich einfach auf ihre Handels- 
<lb/>bücher bezieht. Nach Art. 28. des Allg. d. H.-G.-B. ist allerdings jeder Kauf- 
<lb/>mann verpflichtet, eine Abschrift der abgesandten Handelsbriefe zurückzubehal- 
<lb/>ten und nach der Zeitfolge in ein Kopirbuch einzutragen und es muß daher
<lb/>wohl angenommen werden, daß wenn Verklagte sich auf seine Handclsbücher
<lb/>berufen hat, sie damit speziell das Kopirbuch und insbesondere das in Abschrift
<lb/>darin enthaltene Schreiben vom 28. November gemeint haben wird. Indeß
<lb/>ist es Prozeßvorschrift (§. 18 der Verordnung vom 1. Juni 1833), daß Edi- 
<lb/>tionsgesuche mit der Klagebeantwortung und die in Bezug genommenen Ur- 
<lb/>kunden im Termin zur mündlichen Verhandlung in Abschrift vorgebracht wer- 
<lb/>den müssen. Verklagte hätte daher gemäß §. 89—94, Tit. 10, Th. I. der
<lb/>Allg. d. G.-O. nicht allein ein Editionsgesuch erbringen, sondern gleichzeitig
<lb/>auch den Inhalt des strittigen Schreibens entweder angeben oder durch eine
<lb/>Abschrift aus dem Kopirbuche Nachweisen sollen, damit daraus vom Richter
<lb/>ersehen werden konnte, ob darin auch wirklich die nicht probemäßigen Eigen- 
<lb/>schaften der Cigarren gerügt worden sind. Das Kopirbuch allein kann auch
<lb/>keinen Beweis dafür liefern, daß die fragliche Anzeige, selbst wenn es eine voll- 
<lb/>ständige Abschrift derselben enthält, auch wirklich rechtzeitig an den Verkäufer
<lb/>abgesandt worden ist, sondern dieser ist in anderer Art zu suchen.

<lb/>„Da nun Klägerin alle Behauptungen der Verklagten bestritten hat, mußte
<lb/>der Einwand der Verklagten, daß die Cigarren nicht probemäßig seien, nach
<lb/>Art. 347 des Allg. d. H.-G.-B. verworfen und Verklagter gemäß §. 76, Tit.
<lb/>11, Th. I. des Allg. d. L.-R. nach dem Anträge verurtheilt werden." Lok.
</p>
               <p>

                  <lb/>5*
</p>

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               <p>

                  <lb/>68
</p>
               <p>

                  <lb/>Mage auf Maaren-Lmpfang. Ärt. 346, Ms. 8 des Mg. d. H.-G.-S?)

<lb/>Dem Verkäufer war die übersendete Waare zur Disposition gestellt wor- 
<lb/>den, und er erhob deßhalb unter Bezugnahme auf die vorgängige Bestellung,
<lb/>die Vereinbarung des Preises und der Zahlungszeit hiefür u. s. w. gegen den
<lb/>Käufer Klage mit der Bitte, denselben schuldig zu erkennen, die bezügliche
<lb/>Waare zu empfangen. Das Handelsgericht wies diese Klage wegen Mangels
<lb/>eines entsprechenden Petitums sofort in der angebrachten Art zurück, weil die- 
<lb/>selbe nur auf Annahme der Waare durch den Käufer gerichtet sei, letzterer aber
<lb/>blos zur Bezahlung des — im gegebenen Falle übrigens noch nicht verfallenen
<lb/>— Kaufpreises richterlich angehalten werden könne und durch die Bestimmung
<lb/>in Art. 346 dem Verkäufer nicht etwa, abweichend von den Vorschriften des
<lb/>allgemeinen bürgerlichen Rechtes, eine Klagbefugniß auf Annahme der Waare
<lb/>gegen den Käufer eingeräumt sei, sondern lediglich eine Voraussetzung habe
<lb/>ausgesprochen werden wollen, unter welcher der Verkäufer die Bezahlung des
<lb/>Kaufpreises zu erlangen berechtigt sei.

<lb/>Das Handelsappellationsgericht zu Nürnberg ließ jedoch
<lb/>durch Erkenntniß vom 23. Dezember 1867 die Sache zur Verhandlung ziehen,
<lb/>in Erwägung, daß in Art. 346, Abs. 2 des Allg. d. H.-G.-B. die Empfang- 
<lb/>nahme der Waare als ein selbstständiger Verpflichtungsgrund des Käufers fest- 
<lb/>gestellt ist, wie es auch dem Bedürfnisse des Handelsverkehres, welcher möglichst
<lb/>rasche Gewißheit über das weitere Schicksal von Maaren erfordert, allein ent- 
<lb/>spricht; daß von jener Verbindlichkeit des Käufers dessen Verpflichtung zur Be- 
<lb/>zahlung des für die Waare festgesetzten Preises gar nicht getrennt gedacht werden
<lb/>kann, so daß eine Klagbitte um Empfangnahme von Maaren durch den andern
<lb/>Kontrahenten sich nur unter der Voraussetzung der Entrichtung des betreffenden
<lb/>Kaufpreises, mag dieser schon fällig sein oder erst fällig werden, versteht, was
<lb/>auch offenbar Sinn und Zweck der gegenwärtigen Klage ist, und es hienach
<lb/>gleichgiltig erscheint, ob ein allenfallsiger künftiger Schuldausspruch auf An- 
<lb/>nahme der Maaren durch den Käufer gegen Bezahlung des dafür bedungenen
<lb/>Preises oder auf Bezahlung des Kaufschillings durch denselben gegen Aus-
<lb/>händigungder bezüglichen Maaren lautet; daß die Anschauung des Königl. Han- 
<lb/>delsgerichts nichts Anderes in sich schlöffe, als die Folge, daß z. B. ein Kauf- 
<lb/>mann, welchem Maaren mit sechsmonatlicher oder noch längerer Zahlzeit des
<lb/>Preises zur Disposition gestellt worden sind, bis zum Ablaufe dieser Frist zu- 
<lb/>warten müßte, um seine Rechte aus dem Verfahren des Käufers gegen diesen
<lb/>geltend machen zu können, was dem zuerst hervorgehobenen rechtlichen Gesichts- 
<lb/>punkte geradezu widerstritte, und sich selbst nach den allgemeinen civilrechtlichen
<lb/>Bestimmungen nicht aufrecht erhalten ließe. Lhr.

<lb/>*) Sammlung wichtiger Entscheidungen des Handelsappellationsgerichts zu Nürn- 
<lb/>berg, Bd. I, S. 528.
</p>

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               <p>

                  <lb/>69
</p>
               <p>

                  <lb/>Einwendung -es Verkäufers, -aß eine Guanoliefernng zu spät zu seiner
<lb/>Disposition gestellt worden fei. — Seweislast hinsichtlich -er Lmpfang-
<lb/>karkeit der Waare. — Voraussetzungen des Anspruchs auf Minderung

<lb/>-es Kaufpreises.

<lb/>D. in Mannheim hatte dem Kaufmann K. in Ulm in der Zeit vom
<lb/>17. Februar bis 16. Mai 1860 190 Ballen Guano zu VI» fl. für 50 Kilo
<lb/>(1 Zollzentner) also im Ganzen für 2353 fl. 12 kr. geliefert, woran K. 559 fl.
<lb/>28 kr. bezahlt hat. Der von D. auf Bezahlung des Restes von 1793 fl. 44 kr.
<lb/>nebst Zinsen erhobenen Klage setzte der Beklagte K. die Behauptung entgegen:
<lb/>Der Kläger habe ihm im Januar 1860 in Ulm echten Peru-Guano, den er von
<lb/>einem Lond. Hause beziehe, offerirt und dabei versichert, daß die Waare zum Min- 
<lb/>desten nahezu 13pCt. Stickstoff enthalte, und er habe sofort echten Peru-Guano,
<lb/>mindestens von 12,97 pCt. Stickstoff bestellt; 'aus der Korrespondenz ergebe
<lb/>sich auch, daß der Kläger eine Garantie dafür übernommen habe, daß dieser
<lb/>Guano gerade von der in der Analyse des vr. Herth von Heidelberg beschrie- 
<lb/>benen Qualität mit 12,97 pCt. Stickstoff sei; dieser Qualität habe die gelieferte
<lb/>Waare nicht entsprochen, vielmehr habe sich nach dem Weiterverkauf gezeigt,
<lb/>daß sie ein werthloses Gemisch aus wenig echtem Guano und Lehm, Sand rc.
<lb/>gewesen sei und der Zentner nur mit einem Pfund Stickstoff höchstens einen
<lb/>Werth von einem Gulden gehabt habe; die Sendung habe also auch nicht ein- 
<lb/>mal Kaufmannsgüter-Waare entsprochen, zu deren Lieferung der Beklagte unter
<lb/>allen Umständen verpflichtet gewesen wäre. Der Beklagte stellte demgemäß die
<lb/>noch in seinen Händen befindlichen 9 Ballen (1614 Pfd.) dem Kläger zur Dis- 
<lb/>position und verlangte bezüglich der von ihm weiter verkauften 31416 Pfd.
<lb/>Abzug am Kaufpreise, indem er hiefür nicht mehr als 314 fl. (1. fl. pro Zent- 
<lb/>ner) schuldig sei. Indem ferner der Beklagte bemerkte, daß der Kläger von dem
<lb/>Minderwerth der Waare selbst Kenntniß gehabt, also in böslicher Absicht ge- 
<lb/>handelt habe, sofern ihm dieselbe Waare bereits im März 1860 als ganz
<lb/>werthlos und verfälscht, von einem Käufer in Mannheim in Folge Gutachtens
<lb/>einer landwirthschaftlichen Centralstelle zurückgewiesen worden sei, — fordeite
<lb/>er die über schuldige 314 fl. bereits zu viel bezahlten 269 fl. 37 kr. wiederkla- 
<lb/>gend zurück. Der Kläger machte hiegegen zunächst geltend, daß jede Reklama- 
<lb/>tion schon deßhalb ausgeschlossen sei, weil der Beklagte dem Kläger die Waare
<lb/>nicht zu rechter Zeit zur Disposition gestellt habe; sodann erklärte er, er habe
<lb/>bei dem Offert keine besondere Zusicherung gemacht, die Bestellung und Liefe- 
<lb/>rung sei nach einer im Januar 1860 nach Ulm gebrachten Guanoprobe erfolgt ;
<lb/>er — der Kläger — habe nicht die vertragsmäßige Qualität zu beweisen, denn
<lb/>nachdem der Beklagte die Waare nicht zu rechter Zeit zur Disposition gestellt
<lb/>und sie größtentheils weiter verkauft habe, sie also dem Kläger theils nicht
<lb/>zurückgeben dürfe, theils nicht zurückgeben könne und dieses bei der verkauften
<lb/>Waare durch diese selbst deren Empfangbarkeit nicht mehr Nachweisen könne.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0074.tif"
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               <p>

                  <lb/>70
</p>
               <p>

                  <lb/>vielmehr nur die sxosxtio quanti minoris vorgebracht sei, so liege dem Beklag- 
<lb/>ten der Beweis dieses Minderwerths ob. Desgleichen bestritt der Kläger das
<lb/>Vorbringen des Beklagten in Absicht auf eine dolose Handlungsweise.

<lb/>Der Beklagte war in zweiter Instanz, unter theilweiser Abänderung des
<lb/>erstrichterlichen Urtheils, mit seiner Wiederklage abgewiesen und für schuldig
<lb/>erkannt worden, dem Kläger 1793 fl. 44 kr. sammt Zinsen zu bezahlen. Das
<lb/>Obertribunal zu Stuttgart bestätigte zwar in seinem Erkenntnisse vom
<lb/>4. Dezember 1867 die Abweisung der Wiederklage, änderte aber im Uebrigen
<lb/>theilweise dahin ab, daß der Beklagte zu Bezahlung von 1669 fl. 36 kr. unbe- 
<lb/>dingt, zu Bezahlung des Rests von 124 fl. 8 kr., aber nur für den Fall der
<lb/>Verweigerung eines ihm darüber, daß die 9 Ballen Guano von einer der Lie- 
<lb/>ferungen des Klägers herrühren, auferlegten Eides verurtheilt wurde. Die
<lb/>Gründe des Obertribunals besagen im Wesentlichen: „1. Durch die Korrespon- 
<lb/>denz sei dargethan, daß der Kläger nach dem Lieferungsvertrag, dem Beklagten
<lb/>echten Peru-Guäno von der in der Analyse des Dr. Herth beschriebenen Qua- 
<lb/>lität zu liefern gehabt habe; der Beklagte behaupte aber, daß der gelieferte
<lb/>Guano verfälscht und nahezu werthlos gewesen sei, und er halte sich für berech- 
<lb/>tigt, die noch in seinen Händen befindlichen 9 Ballen zurückzuweisen und in
<lb/>Hinsicht der weiter verkauften Waare Minderung des Kaufpreises, event. Er- 
<lb/>satz seines Interesses zu erlangen. 2. Der Kläger erachte jeden aus der Beschaf- 
<lb/>fenheit der Waare abgeleiteten Anspruch des Beklagten für unstatthaft, weil der
<lb/>Beklagte versäumt habe, innerhalb der handelsgebräuchlichen Frist von läng- 
<lb/>stens 14 Tagen nach dem Empfang der Waare zu untersuchen und die Bean- 
<lb/>standung der geschehenen Lieferungen dem Verkäufer anzuzeigen. Diese Replik
<lb/>sei jedoch zu verwerfen gewesen, es handle sich um eine Waare, deren Aechtheit
<lb/>nur durch eine chemische Analyse habe erkannt werden können. Deßhalb habe
<lb/>der Beklagte am 8. Februar 1860 verlangt, daß ihm der Kläger entweder das
<lb/>Resultat einer vorgenommenen Analyse oder ein größeres Muster, um die- 
<lb/>selbe selbst vornehmen zu können, zukommen lasse, und der Kläger habe diesem
<lb/>Verlangen am 7. März 1860 durch Einsendung der Analyse des Dr. Herth
<lb/>entsprochen; letzterer sei dazu bestimmt gewesen, den Beklagten an der Stelle
<lb/>einer von ihm selbst zu veranstaltenden Untersuchung von der Aechtheit der
<lb/>Waare zu überzeugen, und der Beklagte sei berechtigt gewesen, im Vertrauen
<lb/>darauf, daß der gelieferte Guano von einer jener Analyse entsprechenden Be- 
<lb/>schaffenheit sei, die nochmalige Vornahme einer chemischen Untersuchung zu
<lb/>unterlassen. Nachdem aber die angebliche Unächtheit des Guano von den Ab- 
<lb/>nehmern des Beklagten entdeckt und diesem angezeigt worden sei, habe er am
<lb/>4. und 21. Mai und am 1. und 29. Juni 1860 dem Kläger hiervon Anzeige
<lb/>gemacht und der Kläger behaupte selbst nicht, habe es jedenfalls nicht tatsäch- 
<lb/>lich begründet, daß und inwiefern diese Anzeigen des Beklagten verspätete ge- 
<lb/>wesen seien. Die letzte Lieferung (vom 16. Mai) habe der Beklagte bezogen,
</p>

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               <p>

                  <lb/>71
</p>
               <p>

                  <lb/>nachdem er am 4. Mai dem Kläger vorgeworfen gehabt habe, daß er ihn mit
<lb/>seinem Guano, der nicht acht sei, schmählich betrogen habe, und der Richter
<lb/>zweiter Instanz habe daher die Beanstandung dieserfletzten Lieferung, von wel- 
<lb/>cher nach Angabe des Beklagten die noch vorhandenen 9 Ballen herrühren sol- 
<lb/>len, für unstatthaft erachtet, weil der Beklagte bei der Bestellung bereits ge- 
<lb/>wußt habe, welche Waare er bekommen werde. Allein in seiner Erwiderung
<lb/>vom 7. Mai habe der Kläger dem Beklagten aufs Neue die Aechtheit des
<lb/>Guano versichert und es habe auch der Beklagte zur Zeit des letzten Bezugs
<lb/>noch keine vollständige Ueberzeugung von der Richtigkeit der Reklamationen
<lb/>seiner Abnehmer sich verschafft gehabt. Es laffe sich daher mehr nicht behaup- 
<lb/>ten, als daß der Beklagte damals allen Grund gehabt habe, der Aechtheit des
<lb/>Guano des Klägers zu mißtrauen; wenn er aber gleichwohl durch die erneuer- 
<lb/>ten Versicherungen des Klägers sich habe bestimmen laffen, den Bezug fortzu- 
<lb/>setzen, so stehe es dem Kläger nicht zu, ihm daraus, daß er seinen Versicherun- 
<lb/>gen getraut habe, einen Vorwurf zu machen und aus diesem Grunde seiner
<lb/>Haftung für die Aechtheit der Waare sich zu entziehen. 3. In Hinsicht der
<lb/>Frage, ob der dem Beklagten von dem Kläger gelieferte Guano von vertrags- 
<lb/>widriger Beschaffenheit gewesen sei, treffe die Beweislast den Beklagten. Denn
<lb/>der auf Bezahlung des Kaufpreises belangte Käufer sei in Betreff der von ihm
<lb/>behaupteten Mängel der gelieferten Waare jedenfalls dann beweispflichtig,
<lb/>wenn er durch die Annahme der Waare die geschehene Lieferung als Vertrags- 
<lb/>erfüllung anerkannt habe (Windscheid, Pand.,Bd. 2, §. 321, Nr. 6,§. 394,
<lb/>Nr. 28. Bähr, die Anerkennung,2. Aufl. S. 192. Seuffert, Arch., Bd. 19,
<lb/>Nr. 132). Diese Voraussetzung treffe hier in Beziehung auf fämmtliche Liefe- 
<lb/>rungen zu, da der Beklagte dieselben nicht nur angenommen, sondern auch über
<lb/>die gelieferte Waare bis auf einen kleinen Rest der letzten Lieferung weiter
<lb/>verfügt habe. 4. Was die im Besitz des Beklagten befindlichen 9 Ballen be- 
<lb/>treffe, so sei durch ein technisches Gutachten vollständig bewiesen, daß ihr In- 
<lb/>halt aus verfälschter Waare bestehe; der Kläger bestreite aber, daß diese 9
<lb/>Ballen von einer seiner Lieferungen herrühren. Er habe der Identität der 9
<lb/>Ballen nicht bestimmt widersprochen, sondern sich darüber nur mit Nichtwissen
<lb/>erklärt, weil er den Guano in Originalverpackung aus England erhalten und
<lb/>ohne zu öffnen weiter versendet habe. Zu Gunsten des Identitätsbeweises falle
<lb/>daher schon das negative Moment ins Gewicht, daß gegen die Identität und
<lb/>für eine unredliche Handlungsweise des Beklagten, welche im Falle der Nicht- 
<lb/>identität der 9 Ballen unterstellt werden müßte, keine besonder» Verdachts- 
<lb/>gründe vorliegen. Da ferner der Beklagte in und lange vor dem Jahr 1860
<lb/>anderswoher als von dem Kläger keinen Guano bezogen habe (mit Ausnahme
<lb/>eines Füßchens von 100 Pfd.), da sodann der Beklagte vor dem Beginn des
<lb/>Prozeßes schon dem Kläger über retour gekommene 9 Ballen geschrieben habe,
<lb/>da ferner der in München untersuchte, aller Wahrscheinlichkeit nach von dem
</p>

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               <p>

                  <lb/>72
</p>
               <p>

                  <lb/>Kläger herrührende Guano in ähnlicher Weise verfälscht gewesen sei, wie die
<lb/>gerichtlich untersuchten 9 Ballen, und da endlich eine im März 1860 von dem
<lb/>Kläger nach Mannheim versendete Partie Guano als in der gleichen Weise
<lb/>verfälscht erfunden worden sei, so sei für die Identität der 9 Ballen soviel Be- 
<lb/>weis erbracht, um den Beklagten zum Ergänzungseid zuzulafsen. Anbelangend
<lb/>den vom Beklagten weiter verkauften Guano, so haben zwar nur drei seiner
<lb/>Abnehmer nach Entdeckung der Verfälschung Abzüge an den Preisen gemacht
<lb/>oder angesonnen; gleichwohl halte er sich für berechtigt, ohne Rücksicht auf die
<lb/>bei seinen Verkäufen erzielten Preise den mit dem Kläger vereinbarten Kauf- 
<lb/>preis von fl. um soviel, als der Guano wegen seiner schlechten Beschaffen- 
<lb/>heit weniger werth gewesen — durchgängig bis auf 1 fl. per Zentner — zu
<lb/>mindern. Allein der dem Käufer zustehende Anspruch auf Preisminderung sei
<lb/>nichts Anderes, als ein Anspruch auf das Interesse; die verhältnißmäßige Minde-
<lb/>derung des Kaufpreises sei nur ein Mittel, um das Interesse des Käufers, daß die
<lb/>ihm gelieferte Maare mit Mängeln behaftet gewesen, auszugleichen. Der Anspruch
<lb/>auf Preisminderung falle daher weg, wenn auf Seiten des Käufers kein Inte- 
<lb/>resse vorhanden sei, welches einer solchen Ausgleichung bedürfe. Ein solches
<lb/>Jnteresie sei regelmäßig da vorhanden, wo die mangelhaft erfundene Maare
<lb/>noch in den Händen des ersten Käufers sich befinde ; hier entspreche die Min- 
<lb/>derung des Kaufpreises um so viel, als die Maare wegen der Mängel weniger
<lb/>werth sei, dem Interesse des Käufers, daß die ihm gelieferte Maare mit Män- 
<lb/>geln behaftet sei. Im vorliegenden Falle aber, wo der Beklagte die Maare
<lb/>noch vor der Entdeckung ihrer Mängel weiter verkauft gehabt habe, seien es
<lb/>Abnehmer des Beklagten bez. deren weitere Abnehmer gewesen, derenJnterefie
<lb/>zunächst durch die Mängel der Maare berührt worden sei. Das Interesse des
<lb/>Beklagten sei erst dann und nur insoweit berührt worden, wenn und inwie- 
<lb/>weit er von feinen Abnehmern auf Gewährleistung in Anspruch genommen
<lb/>worden, oder ihm solche gegen ihn gerichtete Ansprüche in Aussicht gestanden
<lb/>seien. Insoweit dies nicht der Fall sei, stehe seinem Ansprüche auf Preismin- 
<lb/>derung, welchen die Mängel der Maare an sich zu begründen geeignet gewesen
<lb/>wären, die Thatsache entgegen, daß die Mängel der Maare auf sein Vermögen
<lb/>keinen nachtheiligen Einfluß geäußert haben.

<lb/>„In Beziehung auf diejenigen Partieen des Guano, welche der Beklagte
<lb/>an Andere als jene 3 Abnehmer verkauft habe, sei er daher mit seinem Preis- 
<lb/>minderungsanspruch schon wegen Mangels an einem Interesse abzuweisen ge- 
<lb/>wesen, und es bleiben nur die an M., R. u. S. verkauften Partieen als die- 
<lb/>jenigen übrig, in Hinsicht welcher der Beklagte einen Preisabzug, nach Verhältniß
<lb/>der ihm selbst gemachten Abzüge, beanspruchen könne. Um mit diesem Anspruch
<lb/>durchzudringen, habe der Beklagte zu beweisen gehabt, daß der von ihm an jene
<lb/>drei Abnehmer verkaufte Guano (deffen Identität vorausgesetzt) verfälscht ge^
<lb/>wesen sei und deshalb einen den ihn: gemachten Preisabzügen entsprechenden
</p>

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                  <lb/>73
</p>
               <p>

                  <lb/>Minderwerth gehabt habe. Verschiedene in den Akten liegende Momente machen
<lb/>es nun allerdings wahrscheinlich, daß sämmtliche Lieferungen des Klägers auS
<lb/>verfälschtem Guano bestanden haben, allein mit derjenigen Sicherheit, wie sie
<lb/>zur Herstellung eines vollständigen juristischen Beweises erforderlich sei, lasse
<lb/>sich ein solcher Schluß daraus nicht ableiten; der Herstellung eines solchen Be- 
<lb/>weises stehe hauptsächlich die Thatsache entgegen, daß die Ünächtheit des dem
<lb/>Beklagten gelieferten Guano nur in Absicht auf 10 Ballen durch technische
<lb/>Untersuchung festgestellt sei, während die Summe der Lieferungen 190 Ballen
<lb/>betrage, wozu komme, daß der Grad der Verfälschung bei den einzelnen unter- 
<lb/>suchten Ballen ein verschiedener gewesen sei, also in Absicht auf die verbrauch- 
<lb/>ten Ballen immer eine Ungewißheit darüber übrig bliebe, in welchem Grade
<lb/>ein jeder derselben verfälscht und um wie viel ein jeder um der Verfälschung
<lb/>willen weniger werth gewesen sei. Hiernach habe der Beklagte in Betreff des
<lb/>wiederverkausten Guano den Beweis der Verfälschung und des Minderwerths
<lb/>nicht erbracht, mit Ausnahme eines einzigen, zu den nach W. versendeten 2243
<lb/>Pfd. gehörigen, von H. untersuchten Ballens; da es jedoch an einer Angabe
<lb/>des Beklagten über das Gewicht dieses Ballens fehle, so sei das Gericht nicht
<lb/>in der Lage gewesen, die etwa auf denselben entfallende Quote des von dem
<lb/>Beklagten angesprochenen Preisabzugs auszuscheiden und dem Beklagten zu- 
<lb/>zuerkennen, vielmehr fei der Beklagte mit seinen: Anspruch auf Preisabzug im
<lb/>Ganzen abzuweisen gewesen." Rr.

<lb/>Begriff des Fixgeschäfts. Frt. 357 -cs Ällg. d. H.-G.-L.

<lb/>In einem Lieferungsvertrage hatte der Lieferant die Verpflichtung über- 
<lb/>nommen „nach Möglichkeit schnell zu verladen". Diese Bestimmung hatte un- 
<lb/>bestritten darin ihren Grund, weil damals der Güterverkehr wegen der Trup-
<lb/>penbeförderung stockte, und sich nicht voraussehen ließ, wann der Verkehr
<lb/>wieder unbehindert beginnen würde. Der Appellationsrichter hatte diese Be- 
<lb/>stimmung dahin aufgefaßt, daß darin eine festbestimmte Zeit oder auch nur
<lb/>eine relativ bestimmte Zeit nicht zu finden, vielmehr die Zeit der Lieferung
<lb/>ganz unbestimmt geblieben sei.

<lb/>Die Nichtigkeitsbeschwerde des Verklagten hiergegen ist zwar von dem
<lb/>Obertribunal zu Berlin durch Erkenntniß vom 29. September 1868
<lb/>verworfen worden, weil die Annahme des Appellationsrichters auf Deutung
<lb/>der Klausel beruhe, welche sie unter den thatsächlichen Umständen haben sollte,
<lb/>unter deren Berücksichtigung sie eingegangen würde und daß deshalb der
<lb/>Art. 357 a. a. O. nicht verletzt sei; der genannte Gerichtshof bemerkt jedoch dabei,
<lb/>daß eine festbestimmte Zeit sich auch dann erkennen lasse, wenn in der Zeit der
<lb/>Erfüllung ein gewisser Spielraum gelassen worden, z. B. es solle „bei offener
<lb/>oder bei erster offener Schifffahrt" geliefert werden, daß es jedoch in jedem sol- 
<lb/>chen Falle auf die besonderen Umstände und die darnach zu ermessende Bedeu- 
<lb/>tung der Verabredung ankomme._ R.
</p>

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                  <lb/>74
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Aprdikur kann fich mit dem Absender von Waare» über rin
<lb/>Iverstonal - Guantnm der Transportkosten vorweg einigen und wird
<lb/>dadurch von jeder Kechnungslkgung frei, steht aber dann äsl erväsro

<lb/>für alle Mehrkosten.

<lb/>Die Handlung R. u. Komp, in Stuttgart erhielt im November 1867 von
<lb/>der Handlung S. u. B. in St. Petersburg franko Königsberg zwei Posten
<lb/>Bettfedern zugefandt, wobei letztere die Weiterspedition der Federn von Königs- 
<lb/>berg aus der dortigen Handlung M. u. Komp, auftrug, was R. u. Komp, auch
<lb/>genehmigt hatten. Diese Handlung avisirte R. u. Komp, unterm 6. Dezember
<lb/>1867, daß sie einen Posten Bettfedern von 62 Zentner 21 Pfund empfangen
<lb/>und sofort weiter spedirt habe und daß sie ihren Uebernahme-Satz von 3 Thlr.
<lb/>12 Sgr. 6 Pf. pro Zentner im Ganzen mit 212 Thlr. 15 Sgr. 6 Pf. nachge- 
<lb/>nommen habe. Mittels Schreibens vom 9. Dezember avisirte sie sodann R. u.
<lb/>Komp., daß sie die zweite Post von 30 Ballen im Gewicht von 53 Zentner
<lb/>60 Pfund gegen Nachnahme von 183 Thlr. 24 Sgr. weiterspedirt habe. Klä- 
<lb/>gerin hat, weil sie angeblich nicht beurtheilen konnte,'wie viel der Transport
<lb/>gekostet habe, um ihre Bettfedern herauszubekommen, die ganze Nachnahme
<lb/>bezahlt. Sie hat aber nachträglich ermittelt, daß die Eisenbahnfracht von
<lb/>Königsberg nach Stuttgart nur 2 Thlr. 23 Sgr. 6 Pf. pro Zentner gekostet
<lb/>hat, so daß M. u. Komp., welche die Waare gar nicht umgeladen, sondern so- 
<lb/>fort mit der Bahn hat weiter gehen lasten, bei ihrer Nachnahme 19 Sgr. für
<lb/>den Zentner lukrirt hat.

<lb/>Sie behauptet nun unter Berufung auf das Zeugniß zweier anderer
<lb/>Königsberger Spediteure, daß 5 Sgr. pro Zentner die höchste Provision fei,
<lb/>welche sich ein Spediteur sonst in Königsberg unter gleichen Umständen berechne
<lb/>und hält sich deshalb um 14 Sgr. pro Zentner oder im Ganzen um 54 Thlr.
<lb/>2 Sgr. 6 Pf. geschädigt. Da die Handlung M. u. Komp, auf ihr Verlangen
<lb/>eine detaillirte Speditions-Rechnung über die wirklich verauslagten Transport- 
<lb/>kosten, Auslagen und den Betrag der Speditions-Provision aufzumachen abge- 
<lb/>lehnt hat, hatsiebeidemKommerz- u. Admiralitäts-Kollegium zu
<lb/>Königsberg klagend darauf angetragen, dieselbe zur Rückzahlung von 54 Thlr.
<lb/>2 Sgr. 6Pf.zu verurtheilen. Verklagte hat unter Bestreitung des Klage-Anspru- 
<lb/>ches die Abweisung der Klägerin beantragt, welche auch durch Erkenntniß vom
<lb/>6. Oktober 1868 aus folgenden Gründen ausgesprochen worden ist: „Verklagte
<lb/>ist von der Handlung S. u. B. in St. Petersburg angefragt worden, unter
<lb/>welchen Bedingungen sie die Weiterspedition der Bettfedern von Königsberg
<lb/>nach Stuttgart übernehmen wolle und hat darauf unterm 20. November 1867
<lb/>geantwortet, daß sie es zum Satze von 3 Thlr. 12 Sgr. 6 Pf. pro Zentner
<lb/>thun wolle. In Folge dieser Antwort sind ihr die Waaren von S. u. B. zu- 
<lb/>gesandt worden und sie hat selbige weiter befördert. Hiernach waren S. u. B.
<lb/>in Petersburg die Kommittenten der Verklagten und nicht die Klägerin. Der
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               <p>

                  <lb/>75
</p>
               <p>

                  <lb/>Klägerin steht deshalb auch kein unmittelbarer AnfMch gegen die Beklagte
<lb/>zu, sondern sie kann sich, wenn sie glaubt, daß S. u. B. bei der Ertheilung de-
<lb/>Auftrages an die Verklagten und dadurch, daß sie den von dieser geforderten
<lb/>hohen Satz von 3 Thlr. 12 Sgr. 6 Pf. ohne Widerspruch gegen dessen Höhe
<lb/>faktisch durch die Adressirung der Waare an sie zur Weiterspedition acceptirt
<lb/>hat, die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vernachlässigt hat, nur an
<lb/>S. u. B. regressiven.

<lb/>„An und für sich ist es aber auch vollkommen zulässig (Art. 384 des Allg.
<lb/>d. H.-G.-B.), daß ein Spediteur statt die Erstattung seiner wirklichen Auslagen
<lb/>nebst Provision zu fordern, sich mit dem Absender der Maaren vorweg über
<lb/>bestimmte Sätze der Transportkosten einigt, wobei er das Risiko übernimmt,
<lb/>für den Fall, daß die wirklichen Unkosten mehr betragen, diese aus eigenen
<lb/>Mitteln zu decken. Wenn Verklagte im vorliegenden Fall dadurch erheblichen
<lb/>Vortheil gehabt hat, daß ihre bei der Forderung von 3 Thlr. 12 Sgr. 6 Pf.
<lb/>pro Zentner gemachte Voraussetzung, die Bettfedern würden bei ihrem mit
<lb/>ihrem Gewicht in keinem Verhältniß stehenden großen Volumen von der Eisen- 
<lb/>bahn-Expedition als sogenanntes sperriges Gut angesehen und nach dem Tarif
<lb/>zu einem höheren Frachtsatz berechnet werden, deshalb nicht eingetroffen ist,
<lb/>weil die Ballen äußerst fest geschnürt und bis auf einen kleinen Umfang zu- 
<lb/>sammengepreßt waren, so daß sie in F lge dessen zu dem niedrigen Frachtsätze
<lb/>von nicht sperrigen Gütern passirten, so ist diese Ersparniß vom Frachtsätze ein
<lb/>Gewinn, welchen die Verklagte ihrer größeren Vorsicht bei Uebernahme des
<lb/>Auftrages verdankt, keineswegs aber ein unberechtigter. Wie sie, ohne bei
<lb/>der kontraktlichen Verabredung mit S. u. B. dazu verpflichtet zu sein, aus- 
<lb/>führt, hätte bei dem mehrfachen Uebergang von einer Bahn auf die andere,
<lb/>auf der weiten Strecke, welche von Königsberg bis Stuttgart durchzumachen war
<lb/>und bei der damit verbundenen -Schwierigkeit, die Unkosten vorweg richtig zu
<lb/>berechnen, leicht das Gegentheil eintreten können. Zwar hat auch die Klägerin
<lb/>unterm 1. Dezember bei der Verklagten über den Betrag der Spesen angefragt
<lb/>und ihr Anweisung über die Versendung zweier Proben von den Federn ertheilt,
<lb/>und Verklagte hat letztere befolgt und unterm 3. Dezember geantwortet, daß
<lb/>sie die Beförderung nach Stuttgart für 3 Thlr. 12 Sgr. 6 Pf. übernehme,
<lb/>indeß war diese Antwort keine Offerte von Seiten der Verklagten, welche sei- 
<lb/>tens der Klägerin noch erst eine Annahme bedurfte, um Verklagte zu der Be- 
<lb/>rechnung des bereits von der Absenderin gebilligten Satzes von 3 Thlr.
<lb/>12 Sgr. 6 Pf. zu berechtigen, sondern die Ertheilung einer bloßen Auskunft.
<lb/>Jedenfalls hätte Klägerin, wenn sie damit nicht einverstanden war, statt mit
<lb/>ihrem Widerspruch bis zum 28. Februar 1868 zu warten, denselben sofort der
<lb/>Verklagten mittheilen müssen; dann wäre derselbe nachdem gewöhnlichen Posten- 
<lb/>lauf wenigstens vor dem am 9. Dezember 1867 erfolgten Abgang der zweiten
<lb/>Sendung in Königsberg eingetroffen und hätte diesen inhibiren können." Lok.
</p>

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               <p>

                  <lb/>76
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Prinzipal wird -urch ein Wechscl-Äccept Wechselmäßig verpflichtet,
<lb/>welches fein Prokurist allein mit seiner Firma und ohne Beifügung
<lb/>des eigenen Namens oder eines die Prokura andeutrnden Zusatzes ge- 
<lb/>zeichnet hat?)

<lb/>Der Kaufmann S. in Königsberg klagte gegen die Kauffrau M. A. aus
<lb/>einem, von ihm an eigene Ordre auf sie gezogenen, mit ihrer Firma M. A.
<lb/>acceptirten Wechsel über 233 Thlr. 28 Sgr. 3 Pf. auf Zahlung der Wechsel- 
<lb/>summe. Die Verklagte rekognoscirte zwar das auf dem Wechsel befindliche Accept
<lb/>als von ihrem Ehemanne und gleichzeitigen Prokuristen H. A. ge- und unter- 
<lb/>schrieben, hielt sich jedoch durch dasselbe nicht für verpflichtet, weil derselbe die
<lb/>Firma ohne Beifügung seines Namens und eines die Prokura andeutenden
<lb/>Zusatzes gezeichnet hatte.

<lb/>Sie ist jedoch durch das Erkenntniß des Kommerz- und Admi- 
<lb/>ralitäts-Kollegiums zu Königsberg vom 22. September 1868
<lb/>aus folgenden Gründen nach dem Klage-Antrage verurtheilt worden: „Der
<lb/>Ehemann der Verklagten ist als ihr Prokurist gemäß Art. 42 des Mg. d.
<lb/>H.-G.-B. zu allen Arten von Geschäften, welche der Betrieb des Handelsge- 
<lb/>werbes mit sich bringt, also auch zur Zeichnung von Wechseln ermächtigt. Nach
<lb/>Art. 44 ibiä. soll nun allerdings eine jede Zeichnung eines Prokuristen in der
<lb/>Weise erfolgen, daß er der Firma einen die Prokura andeutenden Zusatz und
<lb/>seinen Namen beifügt. Die Verathungs-Protokolle über das Allg. d. H.-G.-B.
<lb/>S. 74, 952 ergaben es jedoch deutlich, daß von der Befolgung dieser Vorschrift
<lb/>nicht die Rechtsgültigkeit der Zeichnung abhängen soll. Denn der erste Ent- 
<lb/>wurf dieses Artikels lautet: „Zur rechtsgültigen Zeichnung der Prokura gehört
<lb/>rc.", es ist aber beider zweiten Lesung das Wort rechtsgültig beanstandet wor- 
<lb/>den, weil die Handlung des Prokuristen nicht unter allen Umständen unver-
<lb/>oindlich sein sollte, wenn derselbe nicht in der vorgeschriebenen Art gezeichnet
<lb/>hat, sondern weil durch Art. 44 nur eine Ordnungsvorschrift über die Art ge- 
<lb/>geben werden sollte, wie der Prokurist gewöhnlich zeichnen solle. Im vorliegen- 
<lb/>den Falle muß daher ungeachtet der Prokurist der Verklagten den Wechsel nur
<lb/>einfach mit ihrer Firma M. A. ohne jeden Zusatz acceptirt hat, doch gemäß
<lb/>Art. 52 des Allg. d. H.-G.-V. unter den obwaltenden Umständen angenommen
<lb/>werden, daß nach dem Willen der Wechsel - Kontrahenten die Verklagte als
<lb/>Prinzipalin dadurch verpflichtet werden sollte, und auch rechtlich verpflichtet
<lb/>worden ist." Leb.
</p>
               <p>

                  <lb/>i) Vgl. hierzu Löhr, das Allg. d. H.-G.-D. zu Art. 44, Anm. 2 u. 3.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0081.tif"
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               <p>

                  <lb/>77
</p>
               <p>

                  <lb/>Haftbarkeit -er Eisenbahn-Verwaltungen für theilweife in Vertust ge- 
<lb/>gangenes Frachtgut, wenn )ie Verwaltung sich im Besitz der Guittung,
<lb/>daß'das Frachtgut an den Mresiaten ausgeliefert worden, befindet,
<lb/>— wenn derselbe das (übrige) Frachtgut unbeanstandet angenommen und
<lb/>Sie Fracht bezahlt hat, — wenn die Versicherungsgesellschaft bereits für
<lb/>den Schaden Vergütung geleistet hat. Zu Art. 396, 408 und 487.

<lb/>Die Handlung Nathan it. Mayer verlangte von der Verwaltung der
<lb/>Main - Weser-Bahn den Ersatz für einen in Verlust gerathenen Ballen Ziegen- 
<lb/>felle, indem laut Frachtbrief an sie 9 Ballen abzuliefern gewesen, in der Thal
<lb/>jedoch nur 8 Ballen abgeliesert worden seien. Die beklagte Bahn-Verwaltung
<lb/>entgegnete, daß laut der in ihren Händen befindlichen Quittung an die von der
<lb/>Klägerin zur Abholung beauftragte Person abgeliefert worden, daß übrigens
<lb/>Klägerin durch Annahme des Frachtguts und Zahlung der Fracht etwaige
<lb/>Ansprüche an sie, die Beklagte, verwirkt habe, daß auch Klägerin darum keinen
<lb/>Mspruch an sie habe, weil die Versicherungsgesellschaft, bei welcher das Fracht- 
<lb/>gut versichert gewesen, ihr den Schaden bereits ersetzt habe, endlich aber Be- 
<lb/>klagte nach dem betreffenden Betriebsreglement keinesfalls mehr als 20 Thlr.
<lb/>pro Zentner für das in Verlust gerathene Frachtgut zu ersetzen verbunden sei.

<lb/>Durch Erkenntniß vom 27. Februar 1868 legte das Stadtamt in
<lb/>Frankfurt a. M. der Beklagten den Beweis auf entweder, daß der
<lb/>Oberschaffner der Klägerin den betreffenden Ballen verabfolgt erhalten habe,
<lb/>oder, daßKlägerin für den Verlust dieses Ballens von der in dem Frachtbriefe
<lb/>verzeichneten Versicherungsgesellschaft entschädigt worden sei. Das Stadtamt
<lb/>führte aus, daß die Ablieserungsquittung nichts §n Gunsten der Beklagten be- 
<lb/>weise, da dieselbe selbst zugeben müsse, daß an dem Tage, von welchem diese
<lb/>Quittung datirt sei, nur 8 Ballen abgeliefert worden seien, und sie selbst be- 
<lb/>hauptet, daß der neunte Ballen erst später abgeliesert worden sei, ja daß die
<lb/>Beklagte nicht einmal bestritten habe, daß die fragliche Quittung schon vor
<lb/>Ablieferung der 8 Ballen der Beklagten zugestellt worden sei. Ebensowenig
<lb/>kann aber auch hier der Art. 408 Anwendung finden, da derselbe sich nicht, auf
<lb/>den Fall anstandet, daß die betreffende Sendung aus mehreren einzelnen
<lb/>Stücken besteht und bei dem Verlust eines oder einiger dieser Stücke die übri- 
<lb/>gen gleichwohl angenommen wurden, indem in diesem Falle der Art. 408 durch
<lb/>die gar nicht erfolgte Ueberlieferung des streitigen Guts, welche
<lb/>eine Annahme unmöglich machte, ausgeschlossen ist. Das Wort „Frachtgut",
<lb/>welches der Art. 408 enthält, ist hier strikte zu interpretiren. Hierzu kommt
<lb/>noch, daß Art. 408 zwar einseitige Protestationen wirkungslos machen, dagegen
<lb/>keineswegs verhindern will, daß Kraft beiderseitiger Vereinbarung dem Empfän- 
<lb/>ger seine Rechtszuständigkeiten Vorbehalten werden. Eine solche Vereinbarung
<lb/>liegt aber vor, wenn der Vodenmeister der Beklagten nach Ablieferung von
<lb/>8 Ballen die Absprache trifft, daß der neunte später verabfolgt werden soll.
</p>

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                   n="78"
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               <p>

                  <lb/>78
</p>
               <p>

                  <lb/>Keinem Zweifel kann es indessen unterliegen, daß der von der Klägerin gel- 
<lb/>lend gemachte Anspruch dann hinfällig ist, wenn dieselbe gar keinen Schaden
<lb/>erlitten, also wenn derselben ihr Verlust bereits von anderer Seite her vergütet
<lb/>worden ist. Daß der Transport des abhanden gekommenen Ballens auf Grund
<lb/>des Vereinsreglements erfolgte, ist unbestritten. Nach diesem ist aber der Nor- 
<lb/>malsatz der Entschädigung auf20Thlr. pro Zentner festgesetzt. Der volle Werth
<lb/>könnte nur beansprucht werden, krvenn den Leuten der Beklagten eine dolose
<lb/>Handlungsweise oder ein grobes Verschulden zur Last gelegt werden könnte.
<lb/>Dies kann nun nicht schon in der alleinigen Thatsache des Abhandenkommens
<lb/>gefunden werden, da dieser Fall bei regem Geschäftsverkehr ohne Fahrlässigkeit
<lb/>denkbar ist und offenbar gerade in Voraussetzung solcher Fälle das Reglement
<lb/>den Absender auf die Werthdeklaration hinweist. Nun wird zwar behauptet,
<lb/>daß die Leute der Beklagten das Gut an einen unberechtigten Dritten abgelie- 
<lb/>fert hätten, allein hierin jkann ein grobes Verschulden nicht gefunden werden,
<lb/>da es hierzu wenigstens der weiteren Behauptung bedurft hätte, daß bei Ab- 
<lb/>lieferung des fraglichen Ballens die Berechtigung des Dritten zunl Empfang
<lb/>gar nicht geprüft worden sei oder einer ähnlichen Behauptung. Es ist hiernach
<lb/>die Schadensersatzklage, soweit sie 20 Thlr. pro Zentner übersteigt, wie vorge- 
<lb/>bracht abzuweistn."

<lb/>Das Stadtgericht in Frankfurt a. M. bestätigte durch Urtheil
<lb/>vom 27. Mai 1868 vorstehendes Erkenntniß mit dem weiteren Bemerken, daß
<lb/>der Art. 408 des Allg. d. H.-G.-B. selbstverständlich nur dann maßgebend sein
<lb/>könne, wenn der Empfänger des Frachtguts die Quittung ausgestellt und die
<lb/>Fracht bezahlt hat, nachdem er in den Besitz des Frachtguts und somit in die
<lb/>Lage gekommen war, die ordnungsmäßige Ablieferung zu prüfen, nicht aber
<lb/>in Fällen wie vorliegend, wo nach Inhalt der Akten nicht nur die Fracht vor
<lb/>Empfang des Guts bezahlt worden war, sondern auch unter dem 14. Januar
<lb/>eine Quittung über 9 Ballen ausgestellt wurde, obgleich an diesem Tage nur
<lb/>8 Ballen und der 9. Ballen nach Behauptung der Beklagten erst einige Tage
<lb/>später abgegeben wurde, weshalb die am 14. Januar ausgestellte Quittung
<lb/>hinsichtlich des erst später ausgelieferten Ballens um so weniger einen Beweis
<lb/>im Sinne des Art. 408 des- Allg. d. H.-G.-B. zu erbringen vermag, als die
<lb/>Beklagte nicht einmal behauptet hat, daß sie die fragliche Quittung im Besitz
<lb/>der Klägerin belassen und erst nach Ablieferung des 9. Ballens erhalten habe.

<lb/>wf.
</p>
               <p>

                  <lb/>In Art. 364 des Allg. d. H.-G.-S. Einkaufskommission. Angebliche

<lb/>Aeberschreitung des Auftrags.

<lb/>Im Dezember 1865 ertheilten B. Söhne in Bremen dem Handlungs- 
<lb/>hause B. u. Ko. in Mobile den Auftrag, für sie 300 Ballen Baumwolle zum
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0083.tif"
                   n="79"
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               <p>

                  <lb/>79
</p>
               <p>

                  <lb/>Preise von höchstens 17 ä. per Pfund infl. Kosten und Fracht einzukaufen, der
<lb/>Auftrag ward ausgeführt und zeigten B. u. Ko. ihren Auftraggebern in einem
<lb/>am 14. März 1866 abgegangenen und am 4. April 1866 in Bremen eingetrof- 
<lb/>fenen Schreiben solches an und schickten auch am 23. und 24. März Faktura,
<lb/>Advis der bezüglichen Tratten und Konnoffamente über die eingekaufte Baum- 
<lb/>wolle ein. Diese Urkunden gelangten am 14. April 1866 früh Morgens in
<lb/>den Besitz von B. Söhne. Kurz hernach (am 14. April Vormittags) erschien
<lb/>bei den Letzteren der in Bremen ansässige Agent von B. u. Ko. und erkundigte
<lb/>sich, ob das Geschäft in Ordnung sei, worauf B. Söhne bemerkten, das Limi- 
<lb/>tum des Einkaufpreises von 17 ä. per Pfd. scheine überschritten zu sein. Ueber
<lb/>den weiteren Verlauf dieser Unterredung Herrscht insofern eine Meinungsver- 
<lb/>schiedenheit, als B. Söhne angeben, sie hätten sofort dem Agenten erklärt, daß,
<lb/>sofern bei näherer Berechnung sich eine Ueberschreitung des Limitums heraus- 
<lb/>stelle, der Einkauf der Baumwolle nicht als für ihre Rechnung geschehen anzu- 
<lb/>erkennen sei, während B. u.' Ko. behaupteten, eine solche Erklärung sei
<lb/>während der Unterredung nicht abgegeben. Dagegen herrschte darin Ueberein-
<lb/>stimmung, daß der Agent schon bei der Unterredung erklärt habe, daß er die
<lb/>Differenz bezahlen wolle, wenn sich eine Ueberschreitung des Limitums Heraus- 
<lb/>stellen sollte. Nach der Behauptung von B. Söhne gab jedoch der Agent diese
<lb/>Erklärung erst ab, nachdem sie — wie bemerkt — sich von dem Geschäft losge- 
<lb/>sagt hatten. Am darauf folgenden Tage (einem Sonntag) wiederholte der
<lb/>Agent seine Erklärung schriftlich und erbot sich zugleich für die Deckung der
<lb/>etwaigen Differenz eine Kaution von 1000 Thalern zu leisten. B. Söhne ant- 
<lb/>worteten jedoch am 16. April, da das Limitum überschritten sei, so sei der
<lb/>Kauf nicht als für ihre Rechnung geschehen anzuerkennen und stehe die Baum- 
<lb/>wolle zur Verfügung. Zugleich schrieben sie das Nämliche an B. u. Ko. in
<lb/>Mobile. Ueber den Kaufpreis der Baumwolle hatten B. u. Ko. einem mit der
<lb/>Einkaufsordre ertheilten Auftrag entsprechend Wechsel auf B. Söhne gezogen,
<lb/>welche die Letzteren—bis auf eine Tratte über J? 1500 acceptirten, und auch
<lb/>die Fracht bezahlten.

<lb/>Nach Ankunft der Baumwolle in Bremen erwirkten V. Söhne einen Arrest
<lb/>auf dieselbe und klagten nun gegen B. u. Ko. auf Zahlung von 52056 Thlrn.
<lb/>als Betrag der von'ihnen acceptirten Tratten, nebst Zinsen, Kosten und Fracht- 
<lb/>auslage. Die Kluge ward dadurch näher begründet: B. u. Ko. hätten den
<lb/>limitirten Preis um ca. f 130 überschritten, ohne sich zugleich mit der Ein- 
<lb/>kaufsanzeige zur Deckung der Differenz zu erbieten. Sie — die Klägerin —
<lb/>seien daher nach Art. 364 des Allg. d. H.-G.-B. berechtigt gewesen, den Ein- 
<lb/>kauf, als nicht für ihre Rechnung geschehen, zurückzuweisen; sie hätten ihren
<lb/>Willen solches zu thun, rechtzeitig an B. u. Ko. erklärt und nur aus Gefällig- 
<lb/>keit, in nützlicher Geschäftsführung für dieselben ihre Wechsel acceptirt. Die
<lb/>Beklagten hoben dagegen hervor, daß das Limitum nicht überschritten sei. Es
</p>

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               <p>

                  <lb/>80
</p>
               <p>

                  <lb/>müsse das in Mobile geltende Recht und nicht das deutsche Handelsrecht zur
<lb/>Anwendung kommen. Das Erbieten ihres Agenten die Differenz zu decken,
<lb/>sei aber sowohl nach dem Allg. d. H.-G.-B. als nach amerikanischen Grund- 
<lb/>sätzenrechtzeitiggeschehen. Dagegen würden die Kläger nach Art. 364 des Allg. d.
<lb/>H.-G.-B. die Waare zu spät zurückgewiesen haben. Das Handelsgericht zu
<lb/>Bremen erkannte zwar die Berechnung, nach welcher in der That das Limi- 
<lb/>tum um er. 130 J? überschritten worden, als richtig an und gab auch zu,
<lb/>daß das Allg. d. H.-G.-B. als das am Erfüllungsorte — Bremen — geltende
<lb/>Recht in Anwendung komme, wies jedoch durch Urtheil vom 1. Oktober 1866
<lb/>die Klage ab, indem es der Auffassung der Beklagten im Uebrigen beitrat.
<lb/>Aus den Entscheidungsgründen heben wir hervor: „Das hier in Anwendung
<lb/>zu bringende Recht kann nur das am Erfüllungsorte geltende, somit
<lb/>das Allg. d. H.-G.-B. sein. Nach den betreffenden Vorschriften im Art. 364
<lb/>darf der Kommittent, wenn der Einkaufskommissionär den ihm für den Ein- 
<lb/>kauf gesetzten Preis überschritten hat, den Einkauf als nicht für seine Rechnung
<lb/>geschehen zurückweisen, sofern sich der Kommissionär nicht z u g l e i ch mit der
<lb/>Einkaufsanzeige zur Deckung des Unterschiedes erbietet. Es dürfen jedoch diese
<lb/>Worte „nicht zugleich mit der Einkaufs-Anzeige" u. s. w. nicht
<lb/>unbillig gepreßt werden, indem, wie die Protokolle der Nürnberger Konferenz,
<lb/>(S. 691. 692) welche doch immer insoweit benutzt werden dürfen, um aus
<lb/>ihnen die wahre und eigentliche Meinung und Absicht des Gesetzes zu erken- 
<lb/>nen, ergeben, dafür gehalten wurde, daß in dem gegebenen Falle der Kommis- 
<lb/>sionär sich zur Deckung des Unterschiedes erbieten müsse, da sonst der Kommit- 
<lb/>tent in einer ganz ungebührlichen Weise in Ungewißheit darüber gelassen wird,
<lb/>ob er über die Waare verfügen kann oder nicht; es sei äußerst gefährlich, dem
<lb/>Kommissionär zu gestatten, gleichsam replicando dem Kommittenten, wenn die- 
<lb/>ser die Waare abgelehnt, noch schreiben zu können, er wolle den Unterschied
<lb/>decken und so vielleicht unter gänzlich veränderten Konjunktur-Verhältnissen
<lb/>nach unverhältnißmäßig langer Zeit den Kommittenten zur Annahme der Waare
<lb/>zu seinem Limitum verpflichte u. s. w. In Anerkennung dieser Gründe siegte
<lb/>schließlich die Ansicht ob, daß die Pflicht zur Anerbietung dahin festgesetzt wer- 
<lb/>den könne, daß der Unterschied noch vor stattgehabter Ablehnung der Waare
<lb/>offerirt werden müsse und ward zur Verdeutlichung dieser Absicht des Ge- 
<lb/>setzes bei der zweiten Lesung (Protok. S. 1189) dem Satze die Fassung zu geben
<lb/>beschlossen: „sofern nicht der Kommissionär sofo rt bei der Einkaufs-Anzeige
<lb/>den Unterschied zu decken sich erbietet" was schließlich die Redaktions-Kommis- 
<lb/>sion so faßte, daß statt der Worte „sofort bei der" die sich jetzt im Gesetz fin- 
<lb/>denden „nicht zugleich mit der Einkaufs-Anzeige" gewählt wurden. Die Redak- 
<lb/>tions-Kommission hat aber schwerlich beabsichtigt, diesen Worten die ganz
<lb/>exorbitante Bedeutung unterzulegen, daß jene Erklärung örtlich und zeitlich
<lb/>zusammen mit der Einkaufs-Anzeige erfolgen müsse. Vielmehr ging die Mei-
</p>

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                   n="81"
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               <p>

                  <lb/>81
</p>
               <p>

                  <lb/>nung der Konferenz dahin, daß es genügen werde, wenn der Kommissionär
<lb/>welcher das Limitum beim Einkauf überschritten habe, sich wirksam zur
<lb/>Deckung des Unterschieds erbieten könne, so lange der Kommittent nicht wirk- 
<lb/>lich die Waare als für seine Rechnung gehend abgelehnt habe, nur so lange
<lb/>noch ros integra sei. Diese Auffassung hat auch — ganz abgesehen von den
<lb/>in den oben angeführten Motiven enthaltenen — die erheblichsten Gründe für
<lb/>sich, indem

<lb/>„1. dieselbe sich am wenigsten von dem bestehenden Rechte entfernt; vgl.
<lb/>z.B. Spanisches Gesetzbuch (sä. Schuhmacher) §. 135. Portugiesisches Handels-
<lb/>Gesetzbuch Art.65. Fischer, österreich.Gesetzbuch, Handels-Recht, §. 198. Par-
<lb/>dessus, eours de droit eornrn. Nr. 566. Brinkmann, Handels-Recht §. 111
<lb/>sub. II; obgleich das römische Recht nicht einmal dem Kommittenten das Recht
<lb/>einräumt, die Waare zurückzuweisen, sondern Schadloshaltung zuläßt, also Ver- 
<lb/>gütung der Differenz: 1.3, §. 2, L. 4, L. 5, §. 3, 4. D. mand. (17,1), Meno
<lb/>Pöhls, Handels-Recht, Bd.1,S. 257. Nur Treitschke (Kommissionshandel
<lb/>§. 7) stellt die Meinung auf unter Anführung einiger der oben allegirten Pandek- 
<lb/>ten stellen, welche jedoch seine Ansicht durchaus nicht unterstützen, daß in solchem
<lb/>Falle der Kommittent befugt sei, das ganze für ihn gemachte Geschäft für un- 
<lb/>gültig zu erklären, während er von dem Erbieten des Kommissionärs zur
<lb/>Deckung des Unterschieds, welches doch das römische Recht schon zuläßt, Nichts
<lb/>sagt.

<lb/>„2: Die Grundsätze über die purgatio morae welche doch in allen recht- 
<lb/>lichen Verhältnissen gestattet, und auch dem Allg. d. H.-G.-B. nicht fremd sind,
<lb/>treffen überdies hier vollkommen zu, indem so lange der Kommittent sich nicht
<lb/>ablehnend erklärt hat, noch vollkommen res Integra ist und der Kommittent,
<lb/>dessen Geschäft ja grade ausgeführt ist, keinen Schaden leidet, sei es, daß der
<lb/>Kommissionär sich schon gleichzeitig mit oder vor dem Eintreffen der Einkaufs- 
<lb/>anzeige (was per Telegraph möglich) gegen den Kommittenten zur Uebernahme
<lb/>des Unterschieds erbieten kann. Es ist nicht abzusehen, weshalb der Kommis- 
<lb/>sionär diese Befugniß nicht genießen soll, so lange der Kommittent seine Er- 
<lb/>klärung nicht abgegeben hat, vgl. auch die Grundsätze der Art. 319, 320 des
<lb/>Allg. d. H.-G.-B.

<lb/>„3. Das Geschäft wird somit aufrecht erhalten, und es greifen diejenigen
<lb/>Uebelstände nicht Platz, deren in den Protokollen als Motive Erwähnung ge- 
<lb/>schehen ist. Denn es ist auch richtig, daß wie Kläger anführen, der hiesige
<lb/>Agent des auswärtigen Kommissionärs doppelte Instruktionen haben könnte
<lb/>und je nachdem die Konjunktur - Verhältnisse der Waare sich gestaltet hätten,
<lb/>zu handeln angewiesen sei, so ist doch in den Verhandlungen des gegenwärti- 
<lb/>gen Rechtsstreits kein Umstand hervorgehoben, der einen solchen Verdacht be- 
<lb/>gründen geschweige denn rechtfertigen könnte, wie denn ja überhaupt die im
<lb/>kaufmännischen Leben und Verkehr nothwendige bona üäes ganz vorzugsweise

<lb/>Central-Organ. X. F. V. 1. y
</p>

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                   n="82"
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               <p>

                  <lb/>82
</p>
               <p>

                  <lb/>im Kommissionshandel erforderlich ist und die Verletzung derselben unter Um- 
<lb/>ständen eine auf einen dolus, an welchen hier nicht entfernt zu denken, begrün- 
<lb/>dete Klage zur Folge haben könnte.

<lb/>„4. Eine Ueberschreitung des Limitums von er. 130 ist bei einem auf
<lb/>dieses Geschäft verwendeten Kapital von er. J? 10,000 eine sehr unbedeutende,
<lb/>während gerade, wie die eingesehenen Liverpool-Berichte ergeben, seit dem
<lb/>14. April die Preise auf dem maßgebenden Liverpool-Markte bedeutend gefal- 
<lb/>len sind, ja in dem hier am 16. April eingegangenen Berichte eine Panik ge- 
<lb/>meldet wurde, wovon begreiflich die Beklagten, welche, wenn man die von den
<lb/>Klägern vertheidigte rigorose Meinung in dem betreffenden Art. 364, Abs. 1
<lb/>adoptiren wollte, die sich nirgend sonst antreffen läßt, schwerlich dieses Gesetz
<lb/>gekannt haben, Nichts wissen konnten.

<lb/>„Nach dieser Darlegung ist das Erbieten des Agenten, welcher die Interessen
<lb/>der Beklagten auf dem hiesigen Platze und insbesondere bei dem vorliegenden
<lb/>Geschäfte zu vertreten hatte, den Unterschied für die Beklagten übernehmen
<lb/>zu wollen, für rechtzeitig gemacht anzusehen, und es kann dabei nicht darauf
<lb/>ankommen, ob im Laufe der fortgesetzten nicht unterbrochenen Verhandlung zu- 
<lb/>nächst die Kläger die von ihnen behauptete Ablehnung oder der Agent die ge- 
<lb/>dachte Offerte gemacht hat, indem so lange die Verhandlung dauerte, ein End- 
<lb/>resultat nicht als festgestellt angesehen werden kann, überdern aber die Kläger
<lb/>die auf sie abgegebenen Tratten der Beklagten nur unter Protest acceptiren
<lb/>durften, wenn sie wirklich am 14. April schon entschlossen waren, die Baum- 
<lb/>wolle wegen Ueberschreitung des Limitums abzulehnen. Wenn man aber auch
<lb/>das allegirte Gesetz Art. 364, Abs. 1 ganz wörtlich verstehen wollte, also dahin,
<lb/>daß sobald der Kommissionär die Einkaufrechnung ertheilt hat, ihm jede wei- 
<lb/>tere Erklärung und Rektifikation abgeschnitten und vorab die Erklärung des
<lb/>Kommittenten abzuwarten ist, so ist die Ausweise der Protokolle zum Schutze des
<lb/>Kommissionärs im Art. 364, Abs. 2 enthaltene Vorschrift in Betracht zu ziehen,
<lb/>und können hier die Morte „ohne Verzug" wenn man sie auch nicht mit denen
<lb/>des ersten Absatzes „zugleich mit" u. s. w. auf eine Linie stellen will, keine
<lb/>andere Bedeutung haben, als „sobald als möglich" „mit erster Gelegenheit".
<lb/>Hiernach hätten die Kläger gleich am 14., wenn man von der Intervention
<lb/>des Agenten ganz absehen will, mit der an diesem Tage Abends 6 Uhr aufzu- 
<lb/>liefernden Korrespondenz per prussian closed mail schreiben müssen, indem
<lb/>die mit dieser Post abgesendeten Briefe am Montag in Southampton gewesen
<lb/>und den ausnahmsweise schon am 14. von Bremen Vormittags expedirten
<lb/>Lloyd-Steamer „Hermann" dort erreicht haben und via New-Iork befördert
<lb/>sein würden, was das Handelsgericht eben sowohl nach der Kunde seiner Mit- 
<lb/>glieder, als nach offiziell eingezogenen Erkundigungen hiermit feststellen darf,
<lb/>während die Kläger ihren Entschluß erst am 16. April den Beklagten zu erken- 
<lb/>nen geben, ein Verfahren, welches man nicht „ohne Verzug" bezeichnen kann,
</p>

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                   n="83"
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               <p>

                  <lb/>83
</p>
               <p>

                  <lb/>zumal wenn man die schon erwähnten Schwankungen des Baumwollenpreises
<lb/>bedenkt, nach welchen die Kläger noch die Chancen der vom 14. bis 16. April
<lb/>einlaufenden Berichte genießen konnten, sowie, daß die am 14. protestirte
<lb/>Tratte von 1500, wenn sie, wie zu vermuthen, an diesem Tage retournirt
<lb/>ist, eher in Mobile eingetroffen sein wird, ehe die Beklagten von dem Verlauf
<lb/>des Geschäfts Kunde erhalten haben. Die Einreden der Beklagten waren dem- 
<lb/>nach für begründet zu erachten und war folgeweise die Klage abzuweisen."

<lb/>Auf die Appellation der Kläger bestätigte das Bremer Obergericht in
<lb/>einer am 5. Januar 1867 abgegebenen Entscheidung das handelsgerichtliche
<lb/>Erkenntniß. _ Mr.

<lb/>Der von einem Frachtführer mit Sem Rheder eines Flußfahrzeuges «brr
<lb/>ein solches geschloffene Kauf-Vertrag ist kein Handelsgeschäft und bedarf
<lb/>deshalb zu feiner Gültigkeit der schriftlichen Form.

<lb/>Die Kahnschiffer H.schen Eheleute brachten auf den von ihnen geführten
<lb/>Kahn Louise von 24 Lasten Tragfähigkeit, in dessen Besitz sie durch den Schiffs- 
<lb/>zimmermeister I. in Königsberg gesetzt worden waren, von Memel eine Ladung
<lb/>Kreide dorthin und fuhren dann damit um eine neue Ladung zu suchen, nach
<lb/>Wehlau. Dort fror das Fahrzeug ein und die H.schen Eheleute begaben sich
<lb/>unter Zurücklassung desselben nach ihrem Wohnort Königsberg, das große
<lb/>Segel aber nahmen sie herunter und schickten es, angeblich um es besser trock- 
<lb/>nen zu können, mittelst der Bahn nach Königsberg. I. bezüchtigte sie deshalb
<lb/>der Unterschlagung und wußte bei der Polizei in Königsberg ihre Verhaftung
<lb/>sowie die Herausgabe des Segels an ihn herbeizuführen. Auch nahm er die
<lb/>in der Kajüte des Kahns zurückgelaffene Takelage an sich. Im März als das
<lb/>Eis zu treiben begann und die H. sich nach Wehlau begeben hatten, um das
<lb/>Fahrzeug vor dem drohenden Eisgänge zu schützen, kam I. auch dorthin und
<lb/>setzte dieselben mit polizeilicher Hülfe aus dem Besitz des Kahns. Die H.schen
<lb/>Eheleute bezeichneten dieses als einen widerrechtlichen Eingriff in ihr Eigen-
<lb/>thums-Recht und wurden gegen ihn bei dem Kommerz-und Admirali- 
<lb/>täts-Kollegium zu Königsberg mit dem Anträge klagbar:

<lb/>Den I. zu verurtheilen, einen mit ihnen über den Kahn geschloffenen Kauf
<lb/>als zu Recht bestehend und die Uebergabe als erfolgt anzuerkennen, das wider- 
<lb/>rechtlich an sich gebrachte große Segel sowie die gewaltsam entwendete Take- 
<lb/>lage an sie herauszugeben und ihm jede Disposition über den erwähnten Kahn
<lb/>zu untersagen. Sie behaupteten das Eigenthum des Kahns durch einen mit
<lb/>dem I. am 9. Oktober 1866 unter nachstehenden Bedingungen mündlich abge- 
<lb/>schlossenen Kauf-Vertrag erworben zu haben: Verklagter habe sich verpflichtet
<lb/>die vollständige Reparatur des Kahns auf seine Kosten herzustellen. Der Kauf- 
<lb/>preis habe 900 Thaler betragen, wovon 200 Thlr. durch Uebereignung eines
<lb/>Kahns, Namens Christine, dessen Werth auf so hoch angenommen worden, be-

<lb/>6*
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0088.tif"
                   n="84"
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               <p>

                  <lb/>84
</p>
               <p>

                  <lb/>zahlt, den Rest aber in Jahres-Raten von 100 Thlr. abgetragen und mit 5
<lb/>Prozent habe verzinst werden sollen. In Ausführung dieses Vertrages hätten
<lb/>sie dem I. den Kahn Christine übereignet und dagegen von diesem den Kahn
<lb/>Louise in Memel übergeben erhalten.

<lb/>Kläger sind durch Erkenntniß vom 14. Mai 1867 abgewiesen worden.
<lb/>Die Gründe desselben waren folgende: „Der vom Verklagten erhobene Einwand
<lb/>die Inkompetenz des angegebenen Gerichts, weil weder eine Handelssache noch
<lb/>ein Streit zwischen Kaufleuten, Fabrikanten, Schiffern vorliege, sondern es sich
<lb/>lediglich über einen Eigenthumsstreit über einen Kahn handele, ist allerdings
<lb/>nicht begründet; denn Verklagter ist notorisch Schiffszinunermeister und Kahn- 
<lb/>rheder und es liegt sonach ein Streit zwischen Schiffern vor, welcher nach dem
<lb/>für das Kollegium geltenden Reglement zu seiner Kompetenz gehört. Wenn
<lb/>dagegen Verklagter ferner einwendet, daß er den Klägern nur als Setzschiffer
<lb/>den Kahn Louise übergeben habe und daß ein Kauf-Vertrag weder vorliege,
<lb/>noch wenn er abgeschloffen wäre, in Ermangelung der schriftlichen Errichtung
<lb/>gültig sein würde, so muß dieser letzte Einwand als durchgreifend anerkannt
<lb/>werden. Die Erwerbung des von den Klägern prätendirten Eigenthums an
<lb/>dem Kahn setzt außer der Uebergabe noch einen Titel in casu also einen rechts- 
<lb/>gültigen Kauf-Vertrag voraus §. 1, Tit. 10, Th. I Allg. d. L.-R. Daß ein
<lb/>solcher hier vorliegt, kann deshalb nicht angenommen werden, weil der von den
<lb/>Klägern vorgeschützte Kauf-Vertrag, da er ein Kaufobjekt im Werthe von über
<lb/>50 Thlr. betrifft, zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Abfassung bedurfte,
<lb/>§. 75, Th. I, Tit. 11 Allg. d. L.-R., §. 131, Th. I, Tit. 5 ebend., die Kläger
<lb/>aber selbst nicht behauptet haben, daß der Vertrag schriftlich errichtet sei. Der
<lb/>§. 146, Tit. 5 a. a. O. findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung,
<lb/>denn nach ihm kann ein Vertrag wegen Mangels der Schriftlichkeit nur dann
<lb/>nicht angefochten werden, wenn derselbe von beiden Seiten sogleich erfüllt wird,
<lb/>also das Geschäft abgemacht ist. Es muß, wie das Gesetz hierbei voraussetzt,
<lb/>die Erfüllung sogleich vollständig erfolgen, es müssen daher von beiden Seiten
<lb/>alle Verbindlichkeiten aus dem Vertrage dargestellt erfüllt werden, daß aus
<lb/>demselben keinem der Kontrahenten ein Anspruch weiter zusteht. Dieses trifft
<lb/>nicht ein, wenn das Kaufgeld gestundet wird, weil in diesem Falle dem Ver- 
<lb/>käufer noch immer ein Anspruch gegen den Käufer, eben darum weil er nicht
<lb/>erfüllt hat, zustehl. Ebensowenig werden die Kläger durch die Bestimmung des
<lb/>Art. 317 des Allg. d. H.-G.-B. von der Nothwendigkeit der schriftlichen Ab- 
<lb/>fassung entbunden, da dieselbe nur auf Handelsgeschäfte Anwendung findet.
<lb/>Der Erwerb eines Flußfahrzenges aber kann als ein Handelsgeschäft nicht an- 
<lb/>gesehen werden, insofern die Beschaffung der Transportmittel nicht zu den in
<lb/>Art. 272 gemeinten Geschäften des Frachtführers gehört und der Art 273 nur
<lb/>in Betreff der Kaufleute bestimmt, daß die Anschaffung von Geräthen, Mate- 
<lb/>rial und anderen beweglichen Sachen, welche bei dem Betriebe des Gewerbes
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0089.tif"
                   n="85"
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               <p>

                  <lb/>85
</p>
               <p>

                  <lb/>unmittelbar benutzt werden, als ein Handelsgeschäft anzusehen sei." — Dieses
<lb/>Erkenntniß ist auf die Appellotion der Kläger von dem Ostpreußischen Tri- 
<lb/>bunal zu Königsberg aus denselben Gründen bestätigt worden. Voll.

<lb/>Fracht für Aebermaaß. — Liegegeld.

<lb/>Der Schiffer A. langte am 19. April 1867 in M. mit seinem Fahr- 
<lb/>zeug an. Dieses war mit einer für B. bestimmten Ladung Braunkohlen,
<lb/>die A. in Außig eingeladen hatte, belastet. In dem hierüber ausgestell- 
<lb/>ten Frachtbriefe bekannte der Letztere, 724 Tonnen Braunkohlen in Fracht zu
<lb/>83/4 Sgr. für die ausgeladene Tonne in sein Fahrzeug eingenommen zu haben.
<lb/>B. wies den sich am 20. April 1867 zur Entlastung bei ihm Meldenden an,
<lb/>an der Magistratsstrecke der Neustadt bei Magdeburg anzulegen und auszu- 
<lb/>laden. Der Schiffer kam dieser Anweisung nach, mußte aber anderer schon vor
<lb/>ihm angelangter Schiffe wegen bis zum 27. April warten, ehe er mit seinem
<lb/>Fahrzeuge anlegen und dem B. melden konnte, daß nun mit der Ausladung
<lb/>begonnen werden könne. Nachdem B. den Kahn etwa zur Hälfte entlastet hatte,
<lb/>entstanden zwischen ihm und dem Schiffer Streitigkeiten wegen der Qualität
<lb/>der Kohlen, die durch eine Sachverständigen-Kommission zu Ungunsten des B.
<lb/>entschieden wurden, der nunmehr mit der weiteren Entlastung fortfuhr und
<lb/>dieselbe am 10. Mai v I. beendete, wobei sich als Quantum der ausgeladenen
<lb/>Kohlen nicht 724 sondern 824 Tonnen herausstellte. Die Fracht für letztge- 
<lb/>nanntes Quantum ä Tonne 83/4 Sgr. beträgt zusammen 240 Thlr. 10 Sgr.
<lb/>Der B. hielt sich nur verpflichtet, dem A. die Fracht für 724 Tonnen zu zahlen
<lb/>und hatte auch demselben, nach Abzug eines Vorschusses von 47 Thlr. 10 Sgr.
<lb/>nach Entfrachtung des Fahrzeuges nur 125 Thlr. 10 Sgr. gezahlt. Streitig
<lb/>ist hiernach die Frage, ob der Schiffer berechtigt ist, von B. auch für die über
<lb/>die 724 Tonnen des Frachtbriefs herausfchießenden 100 Tonnen eine Fracht- 
<lb/>vergütung von 83'4 Sgr. pro Tonne zu fordern. Es war zwischen den Parteien
<lb/>ferner Folgendes streitig. Der Kahn des A. hat eine Tragfähigkeit von über
<lb/>50 Last und die Parteien sind dahin einig, daß bei derartigen Fahrzeugen die
<lb/>Entlastungszeit eine vierzehntägige ist. A. der den Beginn der Letzteren vom
<lb/>20. April, dem Tage der Landung seiner Ankunft und Bereitwilligkeit zur
<lb/>Ausladung, und ihren Endtermin auf den 4. Mai v. I. angibt, fordert vom
<lb/>5. bis 18. Mai v. I., also auf 14 Tage Liegegelder mit 77 Thlr., indem er
<lb/>als Tagesentschädigung für sein Fahrzeug 3 Thlr., als Tagelohn für seinen
<lb/>Botsmann 1 Thlr. und als Tagelohn für seine 3 Schiffsleute zusammen
<lb/>1 Thlr. 15 Sgr., insgesammt pro Tag 5 Thlr. 15 Sgr. in Ansatz bringt. B.
<lb/>bestreitet nicht allein die Höhe des Liegegeldsatzes, sondern ist auch der Ansicht,
<lb/>daß ihm die Zeit vom 20. bis 27. April 1*67, während welcher der Schisser
<lb/>A. an der Magistratsstrecke hat müßig liegen müssen, nicht augerechnet werden
<lb/>dürfe und billigt nur 6 Liegetage zu.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0090.tif"
                   n="86"
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               <p>

                  <lb/>86
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Stadt- und Kreisgericht zu Magdeburg verurtheilte den
<lb/>B. unterm 2. Januar 1868 ganz nach den Anträgen der Klage.

<lb/>Das Erkenntniß des Appellationsgerichts zu Magdeburg bestä- 
<lb/>tigte resp. reformirte am 20. Juni 1868 dahin, daß der Verklagte (B.) dem
<lb/>Kläger (A.) 38 Thlr. 25 Sgr. rückständige Fracht und 77 Thlr. Liegegeld nebst
<lb/>6 7° Zinsen von beiden Summen seit 18. Mai 1867 zu zahlen, Kläger mit
<lb/>der Mehrforderung an Fracht abzuweisen sei. Die Gründe sind folgende:
<lb/>„Nach dem produzirten Frachtbriefe hat der Kläger bekannt, 724 Tonnen
<lb/>Kohlen in Fracht zu 8s/4 Sgr. „für die ausgeladene" Tonne eingenommen
<lb/>zu haben und er hat sich verpflichtet, an den Verklagten abzuliefern. Er hat
<lb/>ausgeladen 824 Tonnen Kohlen, also 100 Tonnen mehr als er eingeladen hat,
<lb/>er fordert die Fracht von 83/* Sgr. für 824 Tonnen, während Verklagter ihm
<lb/>nur für die nach dem Frachtbriefe eingenommenen 724 Tonnen bewilligen
<lb/>will. — Die Entscheidung des Streits hängt hiernach von der Interpretation
<lb/>des Frachtbriefs ab. Der Vorderrichter versteht Letztere so, daß bedungen sei,
<lb/>der Kläger als Frachtführer habe auch für jede bei der Ausladung sich erge- 
<lb/>bende Tonne Uebermaß die Fracht mit 83/* Sgr. zu erhalten. Aber wenn auch
<lb/>anerkannt werden muß, daß diese Auslegung mit den Worten des Frachtbriefs
<lb/>nicht gerade im Widerspruch steht, so lasten dieselben jedoch auch die Interpre- 
<lb/>tation zu, daß Kläger für 724 Tonnen die Fracht von 83/4 Sgr. pro Tonne
<lb/>erhalten solle, vorausgesetzt, daß dieses Maaß beim Ausladen sich wieder
<lb/>ergebe. Diese Auslegung verdient den Vorzug. Es ist nicht anzunehmen, daß
<lb/>ein Frachtvertrag eine Bestimmung des Frachtlohnes nicht das Quantum der
<lb/>vom Frachtführer zugemessenen Güter, sondern das Quantum, welches ausge- 
<lb/>laden wird, ohne Rücksicht auf das zum Transport übergebene Quantum, in
<lb/>Betracht ziehen sollte. Mag es immerhin Vorkommen, daß den Schiffern, welche
<lb/>Kohlen transportiren, von dem Empfänger eine Prämie für sich vorfindendes
<lb/>Uebermaaß gewährt wird, so kann doch nicht anerkannt werden, daß dem Klä- 
<lb/>ger durch die mitgetheilten Worte des Frachtbriefs eine solche Prämie hat zu- 
<lb/>gesagt werden sollen. Außerdem ist das Uebermaaß, welches Kläger geliefert
<lb/>hat, da es fast ein Achtel der ganzen Ladung beträgt, ein so exorbitantes,
<lb/>daß Kläger hätte Nachweisen müsten, wie sich dieses hohe Quantum ohne
<lb/>sein Zuthun ergeben habe', wie es im ordnungsmäßigen Verlaufe der
<lb/>Dinge entstanden sei, weil eine Prämie für ein durch Kunstgriffe des Schiffers
<lb/>vieltes Uebermaaß nach der Absicht gewiß nicht hat gewährt werden sollen.

<lb/>Der Kläger hatte deshalb nur Fracht zu fordern

<lb/>für 724 Tonnen Kohlen ä 83/4 Sgr.211 Thlr. 5 Sgr.

<lb/>er hat darauf gezahlt erhalten.172 - 10 *

<lb/>hat also an Fracht noch zu fordern
</p>
               <p>

                  <lb/>38 Thlr. 25 Sgr.
</p>

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                   n="87"
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               <p>

                  <lb/>87
</p>
               <p>

                  <lb/>„Dagegen muß das vorige Erkenntniß, so weit es den Verklagten verur-
<lb/>theilt hat, Liegegeld zu bezahlen, bestätigt werden. Die Liegezeit beginnt nach
<lb/>konstanter Praxis mit dem Tage, an welchem nach Vollendung des Wasser- 
<lb/>transports der Schiffer sich bereit erklärt hat, die Ladung zu löschen, sofern
<lb/>weder von seiner (des Schiffers) Seite noch durch Naturereignisse oder andere
<lb/>höhere Gewalt (vis major) der Ausladung Hindernisse entgegenstehen. Solche
<lb/>Hindernisse liegen nicht darin, daß d'e Ausladestelle, wie im vorliegenden Falle,
<lb/>so mit Fahrzeugen belegt war, daß der Kläger erst mehrere Tage nach seiner
<lb/>Ankunft und nachdem er sich bei dem Verklagten gemeldet hatte, so anlanden
<lb/>konnte, daß er die Ladung aus seinem Kahne an das Ufer transportiren
<lb/>konnte. Ueberdies hatte der Kläger nach dem Frachtbriefe die Ladung an den
<lb/>Verklagten in Magdeburg abzuliefern und wenn dieser forderte, daß der Klä- 
<lb/>ger bei der Neustadt löschen sollte, hier aber eine frühere Löschung nicht zu
<lb/>bewirken war, so ist dieß ein Zufall, der den Verklagten — weil er die Aus- 
<lb/>ladung grade bei der Neustadt forderte —, und nicht den Kläger trifft. Auch
<lb/>spricht die Analogie der BestimmungimArt.599desAllg. d. H.-G.-B. nicht für
<lb/>den Verklagten, wie er meint, sondern gegen ihn, wie der erste Satz dieses Ar- 
<lb/>tikels ergiebt.

<lb/>„Daraus folgt, daß der Verklagte dem Kläger, welcher sich am 19. April
<lb/>1867 Behufs seiner Entlastung beim Verklagten gemeldet hat, seit dem 20.
<lb/>und nicht erst seit dem 28. April 1867 Liegegeld zu zahlen verpflichtet ist.
<lb/>Ueber die Höhe desselben waltet ein Streit nicht mehr ob, so daß die Verurthei-
<lb/>lung, wie sie vom ersten Richter ausgesprochen worden gerechtfertigt erscheint."

<lb/>0.
</p>
               <p>

                  <lb/>Haftbarkeit der Eisenbahnen für Beschädigung der ihnen zur Beförde-
<lb/>rung übergebenen Haaren. Zu 396 und 427 des Mg. d. H.-G.-S.

<lb/>Zu Anfang Juli 1867 wurde von den Fabrikanten Schlieper u. Baum
<lb/>in Elberfeld der Bergifch-Märkischen Eisenbahn ein Ballen Waare zur Beför- 
<lb/>derung an die Handlung I. Geyer in Frankfurt a. M. übergeben. Mit diesem
<lb/>Ballen wurden in demselben Waggon drei an I. Fischer in Reutlingen adres-
<lb/>sirte Kisten, welche nach dem betreffenden Frachtbriefe Farben enthielten, trans-
<lb/>portirt. Diese Farben liefen nun zum Theil aus und beschädigten den vorge- 
<lb/>nannten Ballen mit Kalikots der Art, daß von 50 Stück nur 20 unversehrt
<lb/>blieben. H. Geyer verweigerte nun die Annahme der Waare und beanspruchte
<lb/>von der Verwaltung der Main-Weser-Bahn in Frankfurt a. M. nicht nur
<lb/>deren Fakturawerth, sondern auch den ihm entgangenen Gewinn von 10pCt.
<lb/>des Fakturapreises, eventuell könnten die 30 Stück Kalikot nur mit 8 Pf. Ver- 
<lb/>lust per Elle verkauft werden und hätte die beklagte Bahn - Verwaltung jeden- 
<lb/>falls diesen die Klägerin treffenden Verlust zu ersetzen.

<lb/>Die Beklagte entgegnete, daß die Entschädigung nur nach Maßgabe des
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0092.tif"
                   n="88"
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               <p>

                  <lb/>88
</p>
               <p>

                  <lb/>Reglements des Vereins deutscher Eisenbahn-Verwaltungen, (welches übrigens
<lb/>vorliegend ganz gleichlautend mit dem Reglement der Bergisch-Märkrschen
<lb/>Eisenbahn sei) zu leisten sei, nach demselben aber der gemeine Handelswerth
<lb/>bez. der gemeine Werth nicht höher als 20 Thlr. per Zentner angenommen
<lb/>werde und daß bei einer durch die Beschädigung entstandenen Werthverminde- 
<lb/>rung nach Verhältniß des gemeinen Werths zu dem Maximalsatze Vergütung
<lb/>zu leisten sei, und zwar um so mehr als weder ein äolus noch ein culpa lata sei- 
<lb/>tens der Bahnbediensteten vorliege, da dieselben nicht wissen konnten, daß in den
<lb/>Kisten sich flüssige Farben befanden, da in derartigen Kisten nur trockene Far- 
<lb/>ben versendet zu werden pflegen, übrigens auch in dem Transport von flüssi- 
<lb/>gen Farben mit Nesseltuch in demselben Wagen ein Verschulden nicht gefunden
<lb/>werden könne, da die flüssigen Farben nochmals in Vlechgefäßen verwahrt
<lb/>waren, deren Platzen oder Leckwerden nicht vermuthet oder vorausgesehen wer- 
<lb/>den konnte. Uebrigens sei die Beklagte unter allen Umständen nicht verpflichtet den
<lb/>ganzen Werth aller Stücke oder auch nur den Maximalwerth für alle Stücke
<lb/>Kalikot zu ersetzen, sondern es könnten nur die beschädigten Stücke und deren -
<lb/>Minderwerth in Betracht kommen. Die beschädigten Stücke hätten einen Min- 
<lb/>derwerth von 6 (nicht 8) Kreuzer erlitten. Bei dem Maximalsatz von 20 Thlr.
<lb/>wären bei dem gänzlichen Verlust oder Verderb 158 fl. 33 kr. zu zahlen gewe- 
<lb/>sen. Nun verhalte sich der Gesammtwerth des Ballens (877 fl. 42 kr.) zum
<lb/>Maximalwerth (158 fl. 33 kr.) wie die Werthminderung (240 fl.) zur effektiv
<lb/>zu leistenden Entschädigung, was als den Betrag des von der Klägerin zu
<lb/>Beanspruchenden 43 fl. 7 kr. (oder bei einer Werthminderung von 8 Kreuzern
<lb/>57 fl. 29 kr.) ergebe. Jedenfalls komme es nicht darauf an, daß die fragliche
<lb/>Sorte Waare seit Juli 1867 einen bedeutenden Preisabschlag erlitten, da Klä- 
<lb/>gerin die Waare sofort bei deren Ankunft hätte übernehmen müssen; der ent- 
<lb/>gangene Gewinn sei unter keinen Umständen zu ersetzen.

<lb/>Durch Erkenntniß vom 25. Mai 1868 hat das Stadtgericht in
<lb/>F r a n k f u r t a. M. der Klägerin den Beweis auferlegt, a) daß die den frag- 
<lb/>lichen Maaren zugefügte Beschädigung Folge einer groben Nachlässigkeit der
<lb/>bei dem fraglichen Transport betheiligt gewesenen Eisenbahn-Verwaltungen
<lb/>oder bereu Bediensteten gewesen sei, b) daß diese Maaren in dem beschädigten
<lb/>Zustande kein Kaufmannsgut mehr seien und zu der Klägerin Zwecken nicht
<lb/>nrehr verwendet werden könnten. Das Stadtgericht führte aus: „Es kann kei- 
<lb/>nem Zweifel unterliegen, daß die Beklagte nicht mehr als die unter Zugrunde- 
<lb/>legung des Maximalsatzes zu berechnende Entschädigung nach Vorschrift der
<lb/>betreffenden Betriebsreglements zu leisten verpflichtet ist, es sei denn, daß die
<lb/>Klägerin zu erweisen vermöchte, daß die Beklagte sich ein grobes Verschulden
<lb/>hat zu Schulden kommen lassen. Was jedoch die Frage betrifft, ob in dem Zu- 
<lb/>sammenbringen der beschädigten Maaren mit Farbwaaren an und für sich und
<lb/>insbesondere unter den speziellen Umständen des vorliegenden Falles eine grobe
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0093.tif"
                   n="89"
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               <p>

                  <lb/>89
</p>
               <p>

                  <lb/>Nachlässigkeit zu befinden sei, so ist hierbei in Betracht zu ziehen, ob nach den
<lb/>von dem Handelsstande in dem Frachtgeschäft gemachten Erfahrungen die Be-
<lb/>sorgniß, daß Farbwaaren in Folge ihrer natürlichen Beschaffenheit und der bei
<lb/>ihnen üblichen Verpackung sich anderen damit zusammengebrachten Maaren
<lb/>mittheilen möchten, mehr oder weniger nahe liegt und insbesondere nach den
<lb/>speziellen Umständen des vorliegenden Falles nahe lag. Zur Beantwortung
<lb/>dieser Fragen fehlt indessen dem Richter die nöthige Sachkunde, weßhalb es
<lb/>angemessen erscheint, der Klägerin den desfallsigen Beweis in allgemeiner Fas- 
<lb/>sung aufzuerlegen. Jedenfalls kann jedoch die Beklagte nicht verpflichtet sein,
<lb/>wegen der unbeschädigten Stücke Kalikot Ersatz zu leisten, da die Klägerin
<lb/>nichts hinderte, diese Stücke sofort zu beziehen, in Betreff der beschädigten
<lb/>Stücke jedoch die Beklagte jeden nachweisbaren Schaden zu ersetzen verbunden
<lb/>ist (Art. 396 des Allg. d. H.-G.-B.), also nicht nur, insofern die Stücke unver- 
<lb/>käuflich waren, den Fakturawerth, sondern auch den Betrag des entgangenen
<lb/>Gewinns, da angenommen werden muß, daß die Klägerin als Handelsgesell- 
<lb/>schaft durch den Verkauf dieser Maaren einen Gewinn gemacht haben würde
<lb/>und daß dieser lOpCt. betragen hätte, von der Beklagten gar nicht bestritten
<lb/>wurde." Wf.
</p>
               <p>

                  <lb/>Haftung der Eisenbahnen für Rei-rgepäck. 2u Art. 396 und 4L7 des

<lb/>Allg. d. H.-G.-S.

<lb/>Rosette Elisabeth Fuß in Frankfurt a. M. hatte dortselbst beider Hessi- 
<lb/>schen Ludwigsbahn ein Reisebillet nach London genommen und zugleich einen
<lb/>Koffer ebendahin als Reisegepäck aufgegeben. Als sie in London ankam war
<lb/>der Koffer abhanden gekommen und verlangte darum die Fuß den Ersatz deS
<lb/>Werths mit 1050 fl. sowie Rückvergütung der gezahlten Fracht, indem sie be- 
<lb/>hauptete, daß die beklagte Bahnverwaltung sich einer böslichen Handlungsweise
<lb/>schuldig gemacht, da der Koffer offenbar von den Bahnbediensteten gestohlen
<lb/>worden, oder doch ein solch schweres Frachtstück nicht habe abhanden kommen
<lb/>können, ohne daß das Bahnpersonal eine culpa lata sich habe zu Schulden kom- 
<lb/>men lasten; jedenfalls sei aber schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nach Art.
<lb/>396 des Allg.d.H.-G.'B. die Bekl.zum Ersatz des Werths verpflichtet. Die Beklagte
<lb/>stellte die Behauptungen der Klägerin in Abrede und behauptete, daß sie keinen-
<lb/>falls mehr als den Normalsatz von 1 fl. 45 kr. per Pfnnd zu vergüten gehal- 
<lb/>ten sein könne, da das Personenbillet, welches die Klägerin erhalten, ausdrück- 
<lb/>lich darauf hingewiesen habe, daß hinsichtlich der Haftbarkeit für Reisegepäck
<lb/>die Bestimmungen des Betriebsreglements zur Geltung zu kommen hätten, die be- 
<lb/>treffenden ordnungsmäßig publizirten Reglements der fraglichen Eisenbahnen
<lb/>eine demgemäße Bestimmung enthielten. Die Rückvergütung der bezahlten
<lb/>Fracht werde nicht verweigert.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0094.tif"
                   n="90"
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               <p>

                  <lb/>90
</p>
               <p>

                  <lb/>Durch Erkenntniß des Stadtgerichts zu Frankfurt a. M. vom
<lb/>25. Mai 1868 wurde der Klägerin der Beweis auferlegt, daß der fragliche
<lb/>Koffer durch Bedienstete der Bahn gestohlen worden sei, der Beklagten dagegen
<lb/>der Beweis, daß das der Klägerin übergebene Reisebillet die Hinweisung
<lb/>darauf enthalten habe, daß hinsichtlich der Haftbarkeit für das Gepäck die Be- 
<lb/>stimmungen des Betriebsreglements maßgebend seien, und ferner, daß nach
<lb/>dem für den Rheinisch-Belgisch-Französischen Eisenbahnverband damals gülti- 
<lb/>gen und publizirten Reglements bei Verlust von Gepäck nur 1 fl. 45 kr. per
<lb/>Pfund zu vergüten fei, wobei ausgeführt wurde, daß die Statthaftigkeit einer
<lb/>solchen Reglementsbestimmung nach Art. 427 des Allg. b. H.-G.-B. nicht zu
<lb/>bezweifeln stehe, es auch genügen Nlüsse, wenn irr dem fraglichen Reisebillet
<lb/>nicht das ganze Reglement, sondern nur eine Hinweisung auf dieses Reglement
<lb/>abgedruckt sei, indem es dann Sache der Klägerin war, vor Aufgabe ihres Ge- 
<lb/>päcks, welche notorischermaßen nur auf Grund der Abnahme eines Personen-
<lb/>billets statthaft wäre, sich über die Bestimmungen dieses Reglements zu verge-
<lb/>wiffern und durch Zahlen der unbedeutenden Versicherungsprämie sich die
<lb/>Vergütung des vollen Werths ihres Koffers zu sichern, wobei noch zu bemerken,
<lb/>daß es Jedermann bekannt und bekannt sein muß, daß bei allen öffentlichen
<lb/>Transportanstalten für den gesammten Betrieb und namentlich auch für die
<lb/>Vergütung verloren gegangener Gepäckstücke gewisse Regulative existiren, welche
<lb/>die leges contractus zwischen der Verwaltung und dem Publikum bilden, daß
<lb/>endlich was die Publikation des fraglichen Reglements betrifft, es genügen
<lb/>müffe, wenn Beklagte nachweist, daß dasselbe an einem dem Publikum zugäng- 
<lb/>lichen Orte in dem Bahnhofe aufgehängt gewesen, indem den Eisenbahn-Ver- 
<lb/>waltungen weder, wie Klägerin meint, zugemuthet werden könne, das Regle- 
<lb/>ment auf dem Reisebillet zum Abdruck zu bringen noch dasselbe aller Orten in
<lb/>den Bahnhöfen, Wartesälen, Waggons u.f.w. aufzuhängen oder gar in perio- 
<lb/>dischen Zwischenräumen in einer großen Anzahl öffentlicher Blätter zum Ab- 
<lb/>druck bringen zu lassen. Wf.

<lb/>Klage auf Vernichtung eines Akkordes im Bezirke des Preußischen

<lb/>Landrechts.

<lb/>Das Erkenntniß des Stadtgerichts zu Berlin vom 12. April 1867 *) wel- 
<lb/>ches die auf Vernichtung der im K.'schen Konkurse geschlossenen Akkordes gerich- 
<lb/>tete Klage zurückgewiesen hatte, ist in zweiter Instanz durch Erkenntniß
<lb/>des Kammergerichts zu Berlin vom 18.November 1867 bestätigt,
<lb/>und zwar aus folgenden Gründen:

<lb/>„Der §. 203 der Konkurs-Ordnung gebe unter gewissen Voraussetzungen
<lb/>jedem der durch den Akkord betroffenen Gläubiger das Recht, die Vernichtung
</p>
               <p>

                  <lb/>‘) Central-Organ, R. F., Bd. IV. S. 557.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0095.tif"
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               <p>

                  <lb/>91
</p>
               <p>

                  <lb/>desselben noch nach der rechtskräftigen Bestätigung herbeizuführen. Die Wah- 
<lb/>rung des öffentlichen Interesses sei nicht einer Privatperson anheimgegeben: so- 
<lb/>weit dies in Frage komme, disponirten einerseits die Strafgesetze, und habe
<lb/>andererseits das Konkursgericht vor der Bestätigung des Akkordes alle Mo- 
<lb/>mente zu erwägen; nach erfolgter Bestätigung trete im öffentlichen Interesse
<lb/>die Nichtigkeit des Akkordes nur im Falle des §. 202 a. a. O. ein. Dagegen
<lb/>bezwecke jede Civilklage eine Remedur gegen die Verletzung eines Privatrechts;
<lb/>ihr Gegenstand stelle sich als ein Vermögens-Interesse hin. Aus diesem Ge- 
<lb/>sichtspunkte müsse das in §. 203 a. a. O. gegebene Rechtsmittel aufgefaßt wer- 
<lb/>den. Es ergebe aber auch der Wortlaut des Paragraphen selbst, daß er nur
<lb/>innerhalb dieser allgemeinen Grundsätze sich bewege. Ohne jede Rücksicht auf
<lb/>das öffentliche Interesse, lediglich nach der Rechtsparömie „volenti non fit
<lb/>injuria" setze er fest, daß die betrügerischen Handlungen erst nach Ablauf der
<lb/>zur Erledigung des Einspruchs gegen die Bestätigung des Akkordes bestimmten
<lb/>Frist dem klagenden Gläubiger bekannt geworden sein dürfen; ferner sei, wäh- 
<lb/>rend im öffentlichen Interesse jede Kollusion des Gemeinschuldners mit dem
<lb/>beim Akkorde stimmenden Gläubiger die Nichtbestätigung zur Folge habe,
<lb/>dieselbe Kollusion hier nur erheblich, wenn ohne den kolludirenden Gläubiger
<lb/>der Akkord nicht zu Stande gekommen wäre. Nach alledem unterliege es keinem
<lb/>Bedenken, daß die Klage des §. 203 der Konkurs-Ordnung nicht allein, eine
<lb/>der dort speziell aufgeführten betrügerischen Handlungen, den Thatbestand des
<lb/>betrüglichen Bankerutts, voraussetze, sondern ebensowohl, daß durch diese Hand- 
<lb/>lung in ihrer Einwirkung auf den Abschluß des Akkordes dem Klüger wider
<lb/>dessen Willen ein Vermögens-Nachtheil erwachsen sei. Nach der letzteren Rich- 
<lb/>tung hin könne mit dem ersten Richter die Klage nicht für substantiirt erachtet
<lb/>werden.

<lb/>„Eine Beiseiteschaffung von Vermögensstücken nach rechtskräftiger Bestäti- 
<lb/>gung des Akkordes habe auf dessen Zustandekommen keine Wirkung gehabt und
<lb/>könne ebendeßhalb auch keinen Grund zur Anfechtung des abgeschlossenen Akkor- 
<lb/>des abgeben. Sodann sei die Klage gegründet auf eine angebliche Verheim- 
<lb/>lichung und Beiseiteschaffung eines Theils der Konkursmasse, welche darin ge- 
<lb/>funden werde, daß der Gemeinschuldner Waaren zum Preise von 170 Thlr. an
<lb/>die Kaufleute H., L. und B. vor dem Abschluß des Akkordes verkauft, den Er- 
<lb/>lös aber nicht an den Konkursmaffen-Verwalter abgeführt haben solle. Auch
<lb/>diese Thatsachen könnten nur im vermögensrechtlichen Interesse des Klägers
<lb/>berücksichtigt werden und seien nur insofern erheblich, als deren Nichtkenntniß
<lb/>den beim Akkordschlusse stimmenden Gläubiger einen Nachtheil zu veranlassen
<lb/>geeignet gewesen. Unbestritten seien bei der Konkurseröffnung die fraglichen
<lb/>Waaren in der Inventur unter die Bestände ausgenommen, und seien in dem
<lb/>Akkordtermin als Aktiva berücksichtigt. Die Gläubiger hätten mithin ihre Be- 
<lb/>dingungen unter der Voraussetzung des Vorhandenseins jener Waaren gestellt.
</p>

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               <p>

                  <lb/>92
</p>
               <p>

                  <lb/>Hätten sie hierin geirrt, so sei ihnen der Jrrthum doch kein nachtheiliger gewe- 
<lb/>sen: denn er habe sie zur Bewilligung von für den Schuldner günstigeren Be- 
<lb/>dingungen nicht veranlassen können. Ebensowenig werde dadurch, daß der an- 
<lb/>gebliche Erlös von 170 Thlr. den Gläubigern verheimlicht sein solle ein
<lb/>Nachtheil ersichtlich; denn es werde nicht dargethan, daß die 170 Thlr. ein die
<lb/>fraglichen Waaren übersteigendes Werthobjekt repräsentirt hätten. Kläger
<lb/>höben zwar hervor, daß baares Geld eine wegen ihrer Sicherheit und Liquidi- 
<lb/>tät bessere Masie sei. Indessen abgesehen von der Nichtigkeit dieser Behauptung
<lb/>werde jede Vergleichung des Waarenwerthes und der 170 Thlr. schon dadurch
<lb/>unmöglich, daß die Kläger nicht angegeben, zu welchem Werthe, oder daß zu
<lb/>dem Werthe von 170 Thlr. die Waaren in der Inventur angesetzt gewesen.
<lb/>Schließlich versuchten Kläger daraus einen Nachtheil abzuleiten, daß durch die
<lb/>Verringerung der Konkursmasse die Sicherheit bezüglich der Erfüllung des
<lb/>Akkordes geschmälert werde. Aber auch dies sei hinfällig, indem Kläger
<lb/>übersehen hätten, daß durch die Bestätigung des Akkordes dem Kridar die ge-
<lb/>sammte Konkursmasie zur freien Verfügung anheimfalle, er daher in der Lage
<lb/>sei, diese vollständig in seinem Nutzen zu verwenden, resp. bei Seite zu schaffen.
<lb/>Die Anfechtung des Akkordes entbehre hiernach jeden Grundes, und sei die
<lb/>Vorentscheidung durchaus gerechtfertigt." Leb.
</p>
               <p>

                  <lb/>Frachtforderung. — Einrede, daß das Schiff keine volle Ladung
<lb/>erhallen hake. — Leweislast.

<lb/>A. Huber u. Ko. in Hamburg charterten am 20. Juli 1863 von Berend
<lb/>Roofen das Schiff Ocean, welches von Hamburg, oder einem Hafen Großbri- 
<lb/>tanniens nach China, und von dort mit einer Retourladung entweder nach
<lb/>Europa oder nach Amerika segeln sollte. Je nach Verschiedenheit dieser Reisen
<lb/>war die Frachtzahlung festgesetzt.

<lb/>Als nun die Reise beendigt war, weigerten sich A. Huber u. Ko. die
<lb/>volle Fracht zu zahlen, und behielten einen Theil derselben zurück. — Sie
<lb/>entgegneten nämlich auf die deswegen gegen sie erhobene Klage: Das

<lb/>Schiff sei von ihnen weiter verfrachtet worden an H. Worms in Kardiff,
<lb/>um mit einer Ladung Steinkohlen oder anderer Waaren nach Hongkong
<lb/>an Bourjan Hübner u. Ko. zu gehen. Der Kapitän des Ocean, Rad-
<lb/>wan, sei von ihnen ausdrücklich ersucht worden, ihrJnteresse möglichst wahrzu- 
<lb/>nehmen, indem er eine möglichst große Ladung an Bord nehme. Bei der
<lb/>Entlöschung zu Hongkong habe aber die durch dazu autorisirte Sachverständige
<lb/>vorgenommene Besichtigung herausgestellt, daß das Schiff keineswegs eine volle
<lb/>Ladung an Bord gehabt habe; es sei vielmehr ein beträchtlicher leerer Raum
<lb/>im Schiffe gewesen, welches auch nicht in der gehörigen Tiefe im Wasser ge- 
<lb/>legen habe; nach Abschätzung der Sachverständigen habe es, um eine volle
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0097.tif"
                   n="93"
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               <p>

                  <lb/>93
</p>
               <p>

                  <lb/>Ladung zu haben noch 80 bis 100 TonS mehr einnehmen können, als es ge- 
<lb/>habt habe. Der Kläger hatte für dieses Verfahren des Kapitäns aufzukom- 
<lb/>men; und sie, die Beklagten, hielten sich daher berechtigt, den ihnen so entgan- 
<lb/>genen Gewinn an Fracht zurückzubehalten.—Der Kläger leugnete, rsMauäo,
<lb/>daß das Schiff mehr Ladung habe einnehmen können, als es gehabt habe.
<lb/>Uebrigens sei weder in Kardiff noch in Hongkong protestirt worden, und die
<lb/>Schadensansprüche seien schon dadurch hinfällig. Endlich aber sei zum Nach-
<lb/>theil des Klägers von dem Kapitän eine Modifikation der Charter, in einem
<lb/>Nachtrage zu derselben, den Beklagten bewilligt worden, jedoch nicht anders, als
<lb/>gegen Verzichtleistung auf Schadensansprüche, wie sie gegenwärtig geltend
<lb/>gemacht würden.

<lb/>Hierauf erkannte das Handelsgericht zu Hamburg, da es nach Inhalt der
<lb/>Anlage 1. (der Charterpartie) nicht ausgeschlossen war, daß die Beklagten das
<lb/>Schiff Ocean in Großbritannien durch einen Dritten beladen ließen, und es
<lb/>allerdings dem klägerischen Kapitän oblag, nach Empfang desfallsiger Instruk- 
<lb/>tion (der Anlage Ca und der Anlage C), das Interesse der Beklagten derge- 
<lb/>stalt wahrzunehmen, daß er ihre Rechte gegen H. Worms Zu vertreten hatte,
<lb/>falls ihm von demselben eine volle und bequeme Ladung Kohlen nicht geliefert
<lb/>wäre, da hiernach der Kläger sich daranf nicht zu stützen vermag, daß gegen
<lb/>den Kapitän von den Beklagten in Kardiff nicht protestirt worden, sondern es
<lb/>ihm obliegt, — weil er sich daraus beruft, daß der Kapitän den ihm gewordenen
<lb/>zulässigen Auftrag ausgeführt, — darzuthun, daß der Kapitän in Kardiff eine
<lb/>volle und bequeme Ladung Kohlen nach Inhalt der Anlage C. eingenommen
<lb/>habe, da auch die weitere Replik, daß Bourjan Hübner u. Ko. in Hongkong
<lb/>wegen ungenügender Beladung des Ocean nicht protestirten, sich durch das Schrei- 
<lb/>ben ä. ä. Hongkong, 11. August 1864 und die daselbst angeordnete Besichtigung
<lb/>erledigt, da hinsichtlich des dem Kläger obliegenden Beweises zwar, unverkenn- 
<lb/>bar eine große Zahl von Beweismomenten vorliegen, namentlich, daß die An- 
<lb/>lage C. den Ocean aus 420 tan8 or there abouts angiebt; und 462 tons
<lb/>Kohlen geladen worden, daß außerdem für Rechnung der Rhederei sukÜLisnt
<lb/>coals for ships use an Bord sein mußten, ferner das Attest von V. Firgau,
<lb/>Anlage 7, wonach das Schiff mit circa 450 tons Guano voll beladen gewesen
<lb/>war, und die Anlagen 4 und 5, auch daß dem Kapitän über die Tragfähigkeit
<lb/>seines Schiffes ein maßgebendes Urtheil einzuräumen ist (Anlage 6.), der Aus- 
<lb/>zug aus dem Journal weder beglaubigt worden, noch angiebt, nach welchem
<lb/>Fußmaße gerechnet ward, da es sich hiernach empfiehlt gegenüber der Anl. F.
<lb/>ein förmliches Beweisverfahren einzuleiten, und alternativ mit dem Beweis
<lb/>über den Umfang der Ladung in Kardiff dem Kläger die schon roplieanäo hin- 
<lb/>reichend angedeutete Replik der abgemachten Sache zum Beweis zu verstellen,
<lb/>daß Kläger entweder den Beweis: daß das Schiff Ocean in Kardiff für
<lb/>die Reise nach Hongkong eine volle und bequeme Ladung Kohlen eingenommen
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0098.tif"
                   n="94"
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               <p>

                  <lb/>94
</p>
               <p>

                  <lb/>hatte, oder den Beweis, daß die Vertreter der Beklagten Bourjan Hübner u.
<lb/>Ko. gegen Abschluß des Nachtrags zur Anlage 1, ä. ä. Hongkong, 22. August
<lb/>1864 auf die etwaige Geltendmachung des Umstandes, daß das Schiff Ocean
<lb/>in Kardiff nicht voll beladen worden, verzichteten, zu erbringen, und solche Be- 
<lb/>weise, Gegenbeweis vorbehaltlich, innerhalb 6 Monate anticipatione salva
<lb/>sud poena desertionis anzutreten schuldig. Im Falle beide Beweise verfehlt
<lb/>worden, aber Beklagte den Beweis zu führen schuldig, daß das Schiff Ocean
<lb/>100 tons Kohlen oder wie viel mehr doch als geschehen für die Reise nach
<lb/>Hongkong hätte einladen können.

<lb/>Auf die Appellation des Klägers erkannte das Obergericht zu Hamburg:

<lb/>„1. Da dem Handelsgerichte darin beizutreten ist, daß Kapitän Radvan
<lb/>durch Annahme des in Anlage 6 a enthaltenen Auftrags die Verpflichtung über- 
<lb/>nahm, das Jntereffe der Beklagten dem Afterbefrachter in Kardiff gegenüber
<lb/>dahin wahrzunehmen, daß dieser ihm, dem Schiffer eine volle Ladung gebe,
<lb/>und dadurch eine thunlichst hohe Zwischenfracht verschaffe, 2. da mithin der
<lb/>Schiffer sich darauf, daß in Kardiff nicht gegen ihn -protestirt wurde, nicht be- 
<lb/>rufen darf, indem es vielmehr, in Folge des von ihm angenommenen Auftrags
<lb/>ihm oblag, gegen den Afterbefrachter zu protestiren, wenn dieser es unterließ,
<lb/>dem Schiffe so viele Kohlen zu geben, als das Schiff, objektiv vernünftigem Er- 
<lb/>messen nach, für die Reise nach Hongkong einnehmen konnte; 3. da auch die
<lb/>Unterlassung eines formellen Protestes in Hongkong, in Ermangelung desfall-
<lb/>siger positiven Gesetzesvorschriften, nicht den Verlust des beklagtischen Anspruchs
<lb/>wegen zu geringer Beladung nach sich ziehen konnte, es vielmehr genügte, wenn
<lb/>Bourjan Hübner u. Ko., wie im Appellationslibelle Seite 5 zugegeben wird,
<lb/>dem Schiffer erklärten, daß sie die Ladung nicht als eine volle anerkennen,
<lb/>indem sie dadurch den Schiffer in den Stand setzten, an Ort und Stelle, sofern
<lb/>er es für räthlich hielt, genügende Konstatirungen zu erlassen, 4. da aber die
<lb/>Beweislast in Betreff der angeblich zu geringen Beladung die Beklagten trifft,
<lb/>indem das Klagefundament durch die Charterpartie vollständig hergestellt' ist,
<lb/>und das beklagtische Vorbringen, daß den Beklagten aus einer Vernachlässigung
<lb/>der vom Schiffer übernommenen Pflichten ein Schade zum Betrage von
<lb/>200 J? und 48 Bc.-M erwachsen sei, eine Einrede im eigentlichen Sinne
<lb/>des Wortes bildet, die, wäre vom Kläger darauf angetragen worden, dem liqui- 
<lb/>den Frachtanspruche gegenüber zur Rekonvention hätte verwiesen werden
<lb/>müssen, und deren thatsächliches Fundament jedenfalls von dem Beklagten zu
<lb/>erweisen ist; 5. da demnach die Beweisauflage anders.als geschehen zu normiren,
<lb/>dem Erkenntnisse a quo aber darin beizutreten ist, daß die Sichtung und even- 
<lb/>tuelle Vervollständigung des beigebrachten Beweismaterials und Gegenbeweis- 
<lb/>materials einem ordentlichen Beweisverfahren vorzubehalten bleibt; 6. da,
<lb/>anlangend die klägerische Replik des Verzichtes, dem Kläger darin beizupflich- 
<lb/>ten ist, daß wenn Bourjan Hübner u. Ko. gegen Abschluß der Anlage v. ihre
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0099.tif"
                   n="95"
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               <p>

                  <lb/>95
</p>
               <p>

                  <lb/>Ansprüche an das Schiff aufgaben, eine spezielle Hervorhebung der Ansprüche
<lb/>in Betreff der zu wenig eingenommenen Kohlen zur Liberirung des Schiffes
<lb/>nicht erforderlich war, auch der beklagtische Entwurf, daß Bourjan Hübner
<lb/>u. Ko. zu einem solchen, die Interessen der Beklagten verletzenden Verzichte
<lb/>nicht ermächtigt waren, schon deshalb nicht zu attendiren ist, weil Beklagte das
<lb/>Erkenntniß a quo der Rechtskraft überließen, so daß es einer Erörterung oder
<lb/>materiellen Hinfälligkeit dieses Entwurfes nicht bedarf; 7. da übrigens, nach- 
<lb/>dem Bourjan Hübner u. Ko. einmal Ansprüche wegen zu geringer Beladung
<lb/>auch gegen den Schiffer Vorbehalten hatten. Die unverkürzte Zahlung des fälli- 
<lb/>gen Frachttheiles in Hongkong, der Abschluß der Anlage D. und die Erwäh- 
<lb/>nung, daß die ursprünglich stipulirte en rouge Fracht unverändert bleibe, am
<lb/>Schluffe der Anlage v., freilich von Erheblichkeit für die klägerische Auffassung
<lb/>sind, daß jene Ansprüche von Bourjan Hübner u. Ko. aufgegeben worden, in- 
<lb/>dessen für genügend zur Konstatirung eines solchen Aufgebens nicht ohne wei- 
<lb/>teres erachtet werden können, — daß das handelsgerichtliche Erkenntniß a quo
<lb/>vom 22. November 1865, in theilweiser Berücksichtigung der klägerischen
<lb/>Beschwerdeführung, dahin abzuändern, daß Beklagte in einem vom Handels- 
<lb/>gerichte bei Verlust der Beweisführung anzusetzenden Termine, Klägern Gegen- 
<lb/>beweis und beiden Parteien die Benutzung des zu den Akten gebrachten Mate- 
<lb/>rials, so weit sie sich damit fortzukommen getrauen, vorbehältlich, zu erweisen
<lb/>schuldig, daß das Schiff Ocean in Kardiff, nach vernünftigem Ermessen, für
<lb/>die Reise nach Hongkong mehr Kohlen als geschehen, und wie viel mehr, habe
<lb/>einnehmen können."

<lb/>Dem Kläger bleibt außer dem Gegenbeweise, der, salva anticipatione,
<lb/>nach Erbringung des beklagtischen Beweises, anzutretende Beweis seiner Replik
<lb/>— hier Beklagten Gegenbeweis vorbehältlich — Vorbehalten, daß Bourjan
<lb/>Hübner u. Ko. einverstanden gewesen, gegen Abschluß der Anlage v. keine
<lb/>weitern Ansprüche aus den früheren Vorgängen geltend zu machen.

<lb/>Das Oberappellationsgericht zu Lübeck erkannte, auf Appel- 
<lb/>lation der Beklagten, durch Erkenntniß vom 25. September 1866, daß das
<lb/>Urtheil des Obergerichts zu bestätigen sei.

<lb/>Die Entscheidungsgründe lauten: „Die auf Herstellung des Handelsgerichts-
<lb/>Erkenntnisses gerichtete Beschwerde der Beklagten war zu verwerfen, weil sie juri- 
<lb/>stisch ohne Inhalt ist. Denn das Handelsgericht hat in seinem Dezisum für den
<lb/>Fall, daß die beiden von ihm dem Kläger alternativ auferlegten Beweise voller
<lb/>Beladung des Schiffes in Kardiff und des Verzichts der Vertreter der Beklagten
<lb/>in Hongkong „verfehlt" würden, den Kläger mit seiner Frachtrestforderung nicht
<lb/>etwa abgewiesen, sondern für diesen Fall die Beklagten selbstständig zu der Be- 
<lb/>weisführung, daß das Schiff eine größere Kohlenladung bis zum Betrage von
<lb/>100 ton» für die fragliche Reise habe einnehmen können, verpflichtet. Das
<lb/>Handelsgericht hat also die Kürzung der Fracht von einer Beweisfühung der
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0100.tif"
                   n="96"
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               <p>

                  <lb/>96
</p>
               <p>

                  <lb/>Beklagten, und zwar rechtskräftig, abhängig gemacht, wie sich, abgesehen von
<lb/>der Wortfassung, daraus ergiebt, daß der den Beklagten auferlegte Beweis
<lb/>nicht als Gegenbeweis für die erste dem Kläger auferlegte Beweisalternative
<lb/>hingestellt, sondern diesem wider den Beweis der Beklagten der Gegenbeweis
<lb/>Vorbehalten ist. Bei dieser Beweisnormirung des Handelsgerichts verlieren
<lb/>aber die dem Kläger aüferlegten Beweise ihre Bedeutung, und es fragt sich nur,
<lb/>ob die Fassung des von dem Obergericht den Beklagten auferlegten Beweises
<lb/>diesen zur Beschwerde gereicht. Das ist aber nicht der Fall, indem der Sinn
<lb/>der obergerichtlichen Beweisauflage mit der des Handelsgerichts völlig über- 
<lb/>einstimmt. Denn die von dem Obergerichte hinzugefügten Worte „nach ver- 
<lb/>nünftigem Ermessen", deren Beseitigung die Beklagten beantragen, beschweren
<lb/>dieselben nicht, da sie selbstverständigerweise von einem objektiven Ermessen zu
<lb/>verstehen sind, und das subjektive des Kapitäns, dessen Berücksichtigung der
<lb/>Kläger mittelst seiner S. M. der Appellationsschrift voriger Instanz ersicht- 
<lb/>lichen Beschwerde verlangt hatte, bei dem Obergerichte keine Beachtung gefun- 
<lb/>den hat. Wenn aber das Obergericht die von den Beklagten gesetzte Grenze der
<lb/>100 tons in den Beweissatz nicht ausgenommen hat, so kann solches den Be- 
<lb/>klagten nicht zum Nachtheil gereichen.

<lb/>„Bei diesem Ergebniß bedurfte es keiner Ausführung, daß die Bertheilung
<lb/>der Beweislast im vorigen Urtheil auch materiell den Rechten entspreche. Wie
<lb/>aber die von dem Obergerichte festgestellte Fassung des den Verzicht bezielendey
<lb/>Beweises, dessen Zulässigkeit gegen Beklagte rechtskräftig feststeht, und dessen
<lb/>Auffassung als Replikenbeweis sich von selbst rechtfertigt, den Beklagten zur
<lb/>Beschwerde gereichen könnte, haben diese selbst nicht in beachtenswerther Weise
<lb/>darzulegen vermocht." Lxr.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkungen über die Besichtigung vor Aebernahme -er angebrachten
<lb/>Güter. (Art. 609. 610 des Altg. -. H.-G.-S.)

<lb/>In einem beidemHandelsgerichte zu Bremen verhandelten Rechtsfall,
<lb/>kam die Frage zur Erörterung, ob es genüge, daß der Empfänger die Besichtigung
<lb/>der Güter „binnen acht und vierzig Stunden" nur beantrage, oder ob solche
<lb/>binnen der gedachten Frist vollendet sein müsse. Das Handelsgericht ent- 
<lb/>schied sich in einem am 1. Oktober 1868 abgegebenen Erkenntnisse für Letzteres
<lb/>und motivirte diese Entscheidung im Wesentlichen folgender Maßen: „Die Besich- 
<lb/>tigung müsse binnen der gesetzlichen Frist w i r k l i ch st a t t g e f u n d e n h a b e n,
<lb/>indem sich diese Bedeutung jener Vorschrift theils aus dem Wortverstande („be- 
<lb/>wirken lassen" Art. 609 und „erwirken" Art. 610) ergebe, welche nur auf eine
<lb/>innerhalb 48 Stunden zu vollziehende Besichtigung hinzielt, theils auf
<lb/>das bestimmteste aus der Absicht des Gesetzgebers sich erkennen läßt, nach
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0101.tif"
                   n="97"
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               <p>

                  <lb/>97
</p>
               <p>

                  <lb/>welcher der Schiffer gegen unbillige, nicht von ihm verschuldete Schadens- 
<lb/>ansprüche sicher gestellt werden sollte. Protok. zum Allg. d. H.-G.-B. S. 2304.
<lb/>2312. 2500. 2507. 3916. Nach der Absicht der Kommission solle gerade die
<lb/>Besichtigung nicht aufgeschoben werden, weil sich nachher nicht erkennen lasse,
<lb/>wenigstens nicht mit Sicherheit, ob der Verlust oder die Beschädigung der
<lb/>Güter eingetreten sei, während sie sich unter der Obhut des Schiffers befun- 
<lb/>den hätten, oder ob sie sich später ereignet hätten, nachdem sie in die Obhut
<lb/>des Empfängers gelangt seien._ Mr.

<lb/>Schadensansprüche des Ladungsempfängers wegen verzögerter Keife.

<lb/>A. hatte sich nach Inhalt des Konnossements anheischig gemacht, eine Par- 
<lb/>tie Maaren für B. von Marseille nach Bremen zu transportiren. Er führte
<lb/>diesen Transport auch aus, versegelte jedoch zunächst — um seine Ladung zu
<lb/>kompletiren — nach Cette und gelangte sodann auf diesem Umwege nach dem
<lb/>Bestimmungsorte Bremen.

<lb/>Aus der dadurch entstandenen Verzögerung der Reise leitete B. Schadensan- 
<lb/>sprüche her,, welche das Handelsgericht zu Br emen in einer am 1. Oktober
<lb/>1868 abgegebenen Entscheidung für begründet erkannte. In den Motiven äußert
<lb/>sich das Gericht über diese Frage folgendermaßen: „Da das Konnoffement die
<lb/>Rechtsverhältnisse zwischen dem Verfrachter und Empfänger bestimmt (Art. 653
<lb/>des Allg. d.H.-G.-B.), in dem Konnossement aber eine Versegelung des Schiffs
<lb/>nach Cette zur etwaigen Kompletirung der Ladung nicht enthalten ist, so durfte
<lb/>der Schiffer keinesweges diese Zwischenreise machen. Wollte er nicht den
<lb/>Empfängern von bereits verladenen Gütern verantwortlich werden, so mußte
<lb/>er entweder zu der Zeit, auf welche die Abreise festgesetzt war, direkt nach Bre- 
<lb/>men seine Reise antreten, oder falls er dieses nicht that, nach einer vom Richter
<lb/>nach Billigkeit zu bestimmenden Frist. Allg. d. H.-G.-B. Art. 591. Cocte de
<lb/>commerce 2Irt. 295. B. mußte daher für befugt erachtet werden, den durch
<lb/>Aufenthalt in Cette entstandenen Schaden in Berechnung zu bringen, wenn
<lb/>auch in der gedachten Versegelung ein äoliw im Sinne des Art. 610 des Allg.
<lb/>d. H.-G.-B. nicht gefunden werden kann." Nr.
</p>
               <p>

                  <lb/>Aeder die Löschzeit.

<lb/>Nach konstanter Praxis des Bremer Handelsgerichts muß die Entlöschung
<lb/>der Kähne, welche die Güter an die Stadt bringen, innerhalb dreier Tage ge- 
<lb/>schehen und beginnt diese Löschzeit mit dem Tage nach geschehener Bereiterklä- 
<lb/>rung des Schiffers zur Löschung, falls dieser Tag kein Sonn- oder Festtag ist.
<lb/>Die Vorschriften des Art. 597 des Allg. d. H.-G.-B. finden auf die Kahnfahr- 
<lb/>ten keine Anwendung, da sie — wie das fünfte Buch überhaupt — sich nur
<lb/>auf den Seehandel beziehen.*)

<lb/>‘) Vgl. Central-Organ, N. F., Bd. 2, S. 580.

<lb/>Sentral-Organ. N. F. V. i,
</p>
               <p>

                  <lb/>7
</p>

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                   n="98"
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               <p>

                  <lb/>98
</p>
               <p>

                  <lb/>Nach Art. 593 des Allg. d. H.-G.-B. braucht sich der Schiffer bei den
<lb/>Ladungsempfängern nicht zu melden und die Anweisung eines Löschplatzes
<lb/>entgegenzunehmen. Wünschen die Empfänger vielmehr, daß der Schiffer einen
<lb/>besonderen Löschplatz einnehme, so müssen sie ihm diesen rechtzeitig anzeigen,
<lb/>widrigenfalls der Schiffer berechtigt ist, an dem ortsüblichen Anlegeplatz anzu- 
<lb/>legen. (Art. 593, Abs. 2.)

<lb/>Die Anzeige der Löschbereitschaft setzt nothwendig voraus, daß das Schiff
<lb/>an seinem Löschplatz angelangt ist, da so lange dieses nicht der Fall ist, von einer
<lb/>Bereitschaft zum Löschen nicht wohl die Rede sein kann. Die Anzeige des
<lb/>Schiffers, am Komptoir des betreffenden Ladungsempfängers, daß er zum Lö- 
<lb/>schen bereit, kann nicht den Beginn der Löschzeit herbeiführen, resp. beider For- 
<lb/>derung von Ueberliegegeld nicht berücksichtigt werden, so lange der Schiffer
<lb/>nicht an dem angewiesenen resp. ortsüblichen Löschplatz wirklich angelegt hat.

<lb/>Nr.
</p>
               <p>

                  <lb/>Forderung für geleistete R o t h h ü l fe. — Der Fall der Rettung eines
<lb/>Schiffes nebst Ladung aus wirklicher Seenoth kann auch auf einem
<lb/>Strome eintreten. — Grundsätze bei Leftiwmung der Höhe des Hülfslohnes.

<lb/>Das englische Dampfschiff „Otter", mit einer Ladung Vieh und Stück- 
<lb/>güter nach Liverpool bestimmt, ging am 25. Oktober 1865 früh Morgens um
<lb/>4 Uhr von Hamburg ab, und wurde um 5 Uhr in der Nähe von Blankenese
<lb/>von einem aufwärts gehenden Dampfschiff an der vorderen Steuerbordseite der- 
<lb/>gestalt angesegelt, daß die „Otter" einen sehr bedeutenden Leck bekam, auf den
<lb/>Grund kam, und voll Wasser lief.—Der Kläger, Schiffszimmermeister Stübken
<lb/>ward um Vh Uhr von dem Schiffsmakler Pearson in Vertretung des Kapi- 
<lb/>täns der „Otter" beauftragt das Schiff aus dem Grunde herauszuholen, und
<lb/>übertrug ihm auch die Reparatur. Ehe dieser um 4 Uhr Nachmittags bei dem
<lb/>gesunkenen Dampfer anlangte, war das geladene Vieh und ein Theil der übri- 
<lb/>gen Ladung bereits gelöscht. — Der Kläger war vom Nachmittag des 25. bis
<lb/>26. Morgens 4 Uhr mit seinen Leuten beschäftigt an dem 3 Fuß Wasser auf
<lb/>dem Verdeck habenden Schiffe Größe und Gestalt des unter Wasser befindlichen
<lb/>Lecks zu ermitteln, um danach in Hamburg das Pflaster anzufertigen. Um 11
<lb/>Uhr Vormittags begann die Arbeit des Pumpens und Spritzens mit einer dazu
<lb/>erforderlichen Mannschaft von 84 Mann, und es gelang nun, den Leck einiger- 
<lb/>maßen mittelst des darüber befestigten Pflasters zu stopfen, und trotz, des heftig- 
<lb/>sten Windes und Regens durch anhaltendes Pumpen am 27. Morgens 9 Uhr
<lb/>das inzwischen noch weiter versandete Schiff ins Treiben zu bringen. Hierauf
<lb/>wurde die „Otter" mit drei Dampfbooten nach Steinwärder bugsirt, dort wie- 
<lb/>der auf Grund gesetzt, um den Rest der Ladung zu löschen, während welcher
<lb/>Zeit Nacht und Tag gepumpt werden mußte, und wurde endlich am 29. Oktbr.
<lb/>in das Floatingdock des Klägers gebracht.
</p>

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                   n="99"
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               <p>

                  <lb/>99
</p>
               <p>

                  <lb/>Stübken klagte nun am 24. November 1865 gegen Pearson u. Langnese,
<lb/>wegen Bezahlung von 500 &lt;£&gt;f oder 8,500 Krt.nrA' für beschaffene Bergung
<lb/>des Dampfschiffs „Otter", und die sonstigen geleisteten Arbeiten laut Rechnung
<lb/>mit Zinsen und Kosten, ohne jedoch die einzelnen Arbeiten und Auslagen zu
<lb/>spezifiziren. — Als hiergegen Einwendungen erhoben wurden, und Spezifika- 
<lb/>tion verlangt wurde, änderte Kläger seine Klage dahin ab, daß er, Bezug neh- 
<lb/>mend auf eine der Klage beigegebene nähere Angabe der Zahl der Arbeiter und
<lb/>der Arbeitszeit, sowie des Ansatzes für Materialen und Auslagen, zusammen
<lb/>mit 935 m# berechnet, 800 «J0 nebst Zinsen und Kosten forderte. Dem wurde
<lb/>entgegnet, eine Bergung oder Nothhülfe liege nicht vor, sondern die gewöhn- 
<lb/>liche Arbeit eines Schiffszimmermeisters, der ein Schiff in der Elbe reparirt
<lb/>habe.

<lb/>Das Handelsgericht erkannte am 8. Januar 1866 zu Gunsten des
<lb/>Klägers, daß diesem für seine Hülfeleistung einschließlich der gehabten Auslagen
<lb/>die Summe von 6500 zukomme.

<lb/>Das Obergericht reformirte zu Gunsten der Beklagten dies Erkenntniß,
<lb/>indem es den Fall der Nothhülfe als vorliegend nicht anerkannte, und legte
<lb/>dem Kläger nähere Spezifikation des Arbeitslohnes und der etwaigen sonstigen
<lb/>Auslagen auf.

<lb/>Das Oberappellationsgericht zu Lübeck endlich erkannte am
<lb/>5. Juli 1866: daß das Erkenntniß des Obergerichtes wieder aufzuheben und
<lb/>das des Handelsgerichtes mit der Maßgabe wieder herzustellen sei, daß Kläger
<lb/>vorgängig noch die Nr. 6 des Allg. d. H.-G.-B. gemachten Angaben über die
<lb/>Zahl der verwendeten Arbeiter, und die Arbeitsdauer, sowie über die zu 925

<lb/>berechnete Summe für Materialien und Auslagen eidlich^ zu bestärken
<lb/>habe, während für den Fall, daß Kläger diesen Eid nicht leisten sollte, ander- 
<lb/>weitige Entscheidung über die Sache zu erlassen sein würde.

<lb/>Entscheidungsgründe: „I. Abweichend vom Obergerichte war anzuneh- 
<lb/>men, daß hier ein Fall der Rettung eines Schiffes nebst Ladung aus wirklicher
<lb/>Seenoth vorliege. Außer der Theilnahme Pearsons durch Anordnung der Löschung
<lb/>der Ladung und durch Stellung von Bugsirdampfern ist die Rettung wesentlich
<lb/>der eingreifenden Thätigkeit des Klägers zuzuschreiben. Er forderte daher mit
<lb/>Grund eine nach den Prinzipien für Hülfeleistung in Seenoth zu bestimmende
<lb/>Belohnung. 1. Ein Fall der Nothhülfe ist immer dann vorhanden, wenn ein
<lb/>Schiff mit oder ohne Ladung auf der Fahrt aus einer dasselbebedrohenden, von
<lb/>der Schiffsbesatzung allein nicht mehr abzuwendenden Gefahr befreit wird. Ob
<lb/>die Gefahr auf der See oder auf einem Strome sich ereignet, ist gleichgültig;
<lb/>ebensowenig kommt darauf etwas an, ob das Schiff aus der Gefahr des Stran-
<lb/>dens oder Sinkens gerettet ist, oder ob es schon gestrandet oder gesunken war,
<lb/>vorausgesetzt, daß das längere Verbleiben desselben in dieser Lage ohne schleu- 
<lb/>nige Hülfe es mit einem größeren Schaden oder mit völligem Untergange be-

<lb/>7*
</p>

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                   n="100"
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               <p>

                  <lb/>100
</p>
               <p>

                  <lb/>droht. Daß aber das Dampfschiff „Otter" einer wirklichen Gefahr in diesem
<lb/>Sinne ausgefetzt war, läßt sich nach den Zugeständnissen des Beklagten nicht
<lb/>bezweifeln. Denn nicht nur hat derselbe in erster Instanz selbst anerkannt, daß
<lb/>der Kläger sein Schiff aus deffen gefährlicher Lage herausgebracht habe, (wo- 
<lb/>mit schwerlich bloß das Gesunkensein und die Schwierigkeit des Heraufholens
<lb/>gemeint sein kann), sondern er hat auch die schon in der Replik aufgestellte Be- 
<lb/>hauptung des Klägers, daß das Schiff, wenn es nicht schleunigst gerettet wor- 
<lb/>den wäre, verloren gewesen sein würde, nicht beanstandet; ferner hat er, nach- 
<lb/>dem das Handelsgericht seinen Ausspruch, daß ein Fall der Nothhülfe
<lb/>vorhanden sei, hauptsächlich darauf gegründet hatte, daß eine Rettung des
<lb/>Schiffs aus der äußersten Gefahr vorliege, bei seiner Ausführung, daß kein
<lb/>Fall der Nothhülfe zur Frage stehe, diese Voraussetzung des Handelsgerichts
<lb/>mit keinem Worte bestritten oder auch nur angezweifelt, und auch in gegen- 
<lb/>wärtiger Instanz, wo der Kläger wiederholt ausdrücklich hervorhebt, daß das
<lb/>Schiff, wenn es auch nur einen Tag länger im Treibsand unter Wasser, (wäh- 
<lb/>rend der Zeit der Fluth), festgeseffen hätten, verloren, gewesen wäre, hat Beklag- 
<lb/>ter in seiner Vernehmlassung dieser Behauptung nicht wiedersprochen, während
<lb/>er andere faktische Angaben in der Darstellung des Klägers als der Wahrheit
<lb/>nicht ganz entsprechende Ausschmückungen bezeichnet. 2. Eine Hülfeleistung in
<lb/>Seenoth würde auch dann noch anzunehmen sein, wenn die Hülfeleistenden
<lb/>selbst sich keiner Gefahr ausgesetzt hätten; denn der höhere oder geringere Grad
<lb/>dieser Gefahr ist nur ein bei der Bestimmung des Hülfelohns für den einzelnen
<lb/>Fall mitzuberücksichtigendes Moment. (Vgl. Entscheidung des Ober-Appellations-
<lb/>gerichtsvom 28. Februar 1855 in P. Biesterfeld u. Paulsen, Hamburg.
<lb/>Sammlung II. 1001 fg.) 3. Ebensowenig steht dem Kläger entgegen, daß er
<lb/>in Folge eines mit Pearson abgeschlossenen Vertrags seine Dienste leistete. Die
<lb/>Dienste, welche unaufgefordert zur Rettung eines Schiffs in Seenoth geleistet,
<lb/>sind nichts weiter als negotia aliena gesta. Sie bleiben dies auch noch, wenn
<lb/>ein Hülferuf oder Nothsignal die Thätigkeit der Helfenden veranlaßte; denn
<lb/>hierin liegt noch nicht eine Aeußerung des Willens, über die Hülfeleistung zu
<lb/>kontrahiren. Erst wenn die Aufforderung zur Hülfeleistung den Karakter einer
<lb/>wirklichen Vertragsproposition annimmt, tritt, wenn dieselbe acceptirt wird,
<lb/>ein neues Moment hinzu, welches zur Frage hat, daß der Hülfesuchende durch
<lb/>sein ausdrücklich oder stillschweigend gegebenes Lohnversprechen und derHülfe-
<lb/>leistende durch die Zusage der Leistung gebunden ist, ersterer also zu zahlen hat
<lb/>auf Grund seines Versprechens, letzterer die Dienste leisten muß in Folge seiner
<lb/>Zusage, und schadensersatzpflichtig wird, wenn er es hieran fehlen läßt. Dieser
<lb/>während einer Seenoth abgeschlossene Vertrag entscheidet nun allerdings auch
<lb/>über die Höhe des Lohns, insofern dieserhalb etwas vereinbart worden und die
<lb/>Seerechte nicht (wie z. B. das Allg. d. H.-G.-B. Art. 743) eine Reduktion
<lb/>wegen Uebermaßes gestatten. Aber ist nichts über die Höhe des Lohns verein-
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0105.tif"
                   n="101"
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               <p>

                  <lb/>101
</p>
               <p>

                  <lb/>hart, so ist derselbe auch für den in Folge eines Vertrags thätig Gewordenen
<lb/>nach ganz denselben Grundsätzen festzustellen, welche für den unaufgefordert
<lb/>Hülfeleistenden entscheiden; denn wenn in so außerordentlicher Gefahr Dienst- 
<lb/>leistungen gesucht und übernommen werden, und die Kontrahenten über die
<lb/>Bezahlung der Dienste nicht ausdrücklich vereinbaren, so ist anzunehmen, daß
<lb/>sie stillschweigend über den in solchen Fällen üblichen Lohn übereingekommen
<lb/>sind, also im Falle einer Seenoth über den nach den besonderen Umständen des
<lb/>Falls durch den Richter festzustellenden Hülfslohn. Die geleisteten Dienste
<lb/>bleiben mithin, was sie sind, Nothhülfe, und ist ihre Belohnung dem entspre- 
<lb/>chend festzustellen. 4. Unbegründet sind auch die weiteren vom Beklagten erho- 
<lb/>benen Bedenken: a. Kläger erhebe den Anspruch proprio nomino, während im
<lb/>Falle der Nothhülfe nicht er allein, sondern die sämmtlichen thätig gewordenen
<lb/>Personen hätten klagen müssen. Allerdings ist, wenn mehrere Personen an der
<lb/>Hülfeleistung sich betheiligt haben der Lohn unter dieselben nach Verhältniß
<lb/>ihrer Leistungen zu vertheilen. Aber Beklagter übersieht, daß die Arbeiter, deren
<lb/>sich der Kläger bediente, überall nicht selbstständig zur Rettung des Schiffs
<lb/>thätig geworden sind (weder unaufgefordert noch in Folge eines Vertrags) son- 
<lb/>dern nur als Gehülfen des Klägers erscheinen, zu dem allein sie in ein Rechts-
<lb/>verhältniß getreten sind und haben treten wollen, b. Die Aufstellung des Be- 
<lb/>klagten : Kläger würde einen Anspruch haben erheben können, auch wenn seine
<lb/>Bemühungen ohne Erfolg gewesen wären, während die Nothhülfe nur bezahlt
<lb/>werde, wenn sie Erfolg gehabt habe, — ist unzutreffend. Die Dienstleistungen
<lb/>zwecks Rettung in Seenoth begründen freilich an sich eine persönliche Verpflich- 
<lb/>tung der Eigenthümer der geretteten Gegenstände zu der Wirkung nicht, daß
<lb/>sie über den Werth dieser Gegenstände hinaus hafteten; aber dies hat seinen
<lb/>Grund darin, daß im Falle einer Seenoth nur soweit, als die Rettung gelun- 
<lb/>gen, ein utiliter gestum anzunehmen ist. Indessen wird dadurch nicht ausge- 
<lb/>schloffen, daß wenn die Dienste in Folge eines voraufgegangenen Vertrags
<lb/>geleistet wurden und nicht die Meinung der Kontrahenten eine andere war, eine
<lb/>Bezahlung der Dienste auch begehrt werden könne, wenn sie erfolglos blieben.
<lb/>Dieser Umstand würde aber allerdings für die Höhe des Lohns in Betracht
<lb/>kommen, insoweit dabei das richterliche Ermessen zu entscheiden hat. e. Ob
<lb/>Kläger unter den vorliegenden Umständen, wie er anfangs gethan, seine Klage
<lb/>überall gegen Pearson mit richten durste, braucht nicht weiter untersucht zu wer- 
<lb/>den, da ein etwaiges Fehlgreifen desselben in dieser Beziehung auf die rechtliche
<lb/>Natur seines Anspruchs nicht einwirken kann. d. Keiner Widerlegung bedarf
<lb/>endlich die Bemerkung des Beklagten, es gehöre zum gewöhnlichen Geschäft des
<lb/>Klägers, Schiffen aus gefährlicher Lage zu helfen, weil er Schiffsbaumeifter
<lb/>sei. 5. Wenn das Obergericht trotzdem, als Gegenstand der vom Kläger über- 
<lb/>nommenen Arbeit, die Hebung des gesunkenen Dampfschiffs „Otter" zwecks Re- 
<lb/>paratur desselben ansieht, so geht es offensichtlich davon aus, daß, nachdem das
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0106.tif"
                   n="102"
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               <p>

                  <lb/>102
</p>
               <p>

                  <lb/>Schiff auf den Grund gerathen, eine weitere Gefahr für Schiff und Ladung nicht
<lb/>mehr vorhanden war. Aber diese Annahme widerspricht den aktenmäßigen That-
<lb/>sachen, welche eine Fortdauer der Gefahr konstatiren, und, wie oben bereits aus- 
<lb/>geführt worden, den eigenen Zugeständnissen des Beklagten. Auch die Hebung
<lb/>eines gesunkenen Schiffs ist als Nothhülfe dann anzusehen, wenn, wie im vor- 
<lb/>liegenden Falle durch die schleunige Ausführung derselben dem sonst unvermeid- 
<lb/>lich eintretenden gänzlichen Verluste des Schiffs und der Ladung vorgebeugt wird.

<lb/>„II. Für die Bestimmung der H ö h e des H ü l f s l o h n s würde es
<lb/>entscheidend sein, wenn, wie Kläger in gegenwärtiger Instanz auszuführen
<lb/>sucht, auf eine nach geleisteter Arbeit zu Stande gekommene Vereinbarung
<lb/>unter den Parteien zu rekurriren wäre. Kläger hat schon in voriger Instanz
<lb/>angeführt, daß Beklagter die von ersterem ursprünglich erhobene Forderung
<lb/>von 500 Jg für nicht zu hoch erklärt habe, und in jetziger Instanz behauptet,
<lb/>daß derselbe mit dieser Forderung einverstanden gewesen sei. Er vermeint, daß
<lb/>dieses Vorbringen jedenfalls früh genug erfolgt sei, um als novnm in appel- 
<lb/>latorio berücksichtigt zu werden und event. zu einer Beweisauflage zu führen.
<lb/>Beklagter, welcher die bezüglichen Thatsachen leugnet, widerspricht diesem An-'
<lb/>trage mit Recht. Denn in den Verhandlungen der ersten Instanz findet sich
<lb/>überall keine Andeutung davon, daß eine derartige Aeußerung stattgefunden
<lb/>habe, so daß schon aus diesem formellen Grunde eine Berücksichtigung des
<lb/>neuen Vorbringens, welches ein ganz anderes Klagfundament enthalten würde,
<lb/>ausgeschlossen ist, ganz abgesehen davon, daß dasselbe auch der materiellen Be- 
<lb/>gründung entbehrt. Demgemäß war auf den eventuellen Antrag des Klägers,
<lb/>daß auf den Beweis der beklagtischen Anerkennung der Forderung von 500^
<lb/>zu erkennen sei, in keiner Weise einzugehen. Es mußte vielmehr beim Feh- 
<lb/>len jeglicher Vereinbarung erwogen werden, wie hoch der Hülfslohn des Klä- 
<lb/>gers unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falls nach billigem
<lb/>Ermessen festzustellen sei, wobei zugleich die Grundsätze einen Anhalt gewähren,
<lb/>welche in dem Stadtrezeffe von 1603 Art. 31, in revidirten Steuer-Wercks-
<lb/>Rolle von 1759 Art. 8 und 9 und in der Bursprake von 1594 ihren Ausdruck
<lb/>gefunden haben, so daß auf der einen Seite eine liberale Belohnung solcher
<lb/>Dienste im Interesse der Schifffahrt im Auge zu behalten, aber auf der andern
<lb/>Seite auch eine unbillige Uebersetzung der Belohnung ausgeschlossen ist.
<lb/>Bei der Bestimmung des Hülfslohns ist Rücksicht zu nehmen auf 1. die Ge- 
<lb/>fahr, welcher Schiff und Ladung ausgesetzt war; 2. die Gefahr für die Hülfe-
<lb/>leistenden, 3. den Werth der geretteten Gegenstände, 4. die bei der Hülfeleistung
<lb/>verwendete Zeit und Anstrengung und 5. die Aufwendungen zum Zweck des
<lb/>Reitens, falls solche vorgekommen sind. Ad. 1. Anlangend die Gefahr, welcher
<lb/>die geretteten Gegenstände ausgesetzt waren, so ist unbestritten, daß das Schiff
<lb/>und ein großer Theil der Ladung, welcher erst gelöscht wurde, nachdem das durch
<lb/>den Zusammenstoß mit der „Gabrielle" entstandene bedeutende Leck gestopft
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0107.tif"
                   n="103"
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               <p>

                  <lb/>103
</p>
               <p>

                  <lb/>war, ohne die vom Kläger rasch und zweckmäßig angeordneten Maßregeln dem
<lb/>Untergange preisgegeben war. Ad. 2. Die Arbeiten auf und an dem Schiffe,
<lb/>soweit sie während nächtlicher Zeit und während dasselbe bei eintretender Fluth
<lb/>unter Wasser lag, geleistet wurden, waren sicherlich mit einer Gefahr für die
<lb/>dabei beschäftigten Arbeiter verbunden. Dies geht auch daraus hervor, daß
<lb/>einer der Schauerleute (sei es beim Pumpen oder beim Löschen der Ladung)
<lb/>ertrunken ist, und ist es für den Nachweis einer vorhandenen Gefahr gleich- 
<lb/>gültig, daß der fragliche Arbeiter nicht zu den Leuten des Klägers gehörte.
<lb/>Ad. 3. Das gerettete Schiff ist in beschädigtem Zustande auf 57,000 Bc.-nA'
<lb/>taxirt, der Werth der Ladung, soweit die Rettung derselben durch den Kläger
<lb/>geschah, ist nicht ermittelt. Indessen kann von einer genaueren Ermittelung
<lb/>des Werths der geretteten Gegenstände abgesehen werden, da dieser Werth bei
<lb/>der Bestimmung des Hülfslohns nicht vorwiegend in Betracht kommt. Vgl.
<lb/>jetzt Allg. d. H.-G.-B. Art. 749. — Ad. 4. Die Hülfeleistung umfaßt den Zeit- 
<lb/>raum vom 25. Oktober 1865 Nachmittags 3 Uhr bis zum 29. ejusd. Morgens.

<lb/>, Es ist hiebei die andauernde und darum anstrengende, sowie eifrige Dienst- 
<lb/>leistung der Betheiligten und insbesondere die tüchtige Leistung des Klägers
<lb/>auch vom Beklagten anerkannt. Weiter hat Kläger in Nr. 6 der Handels-
<lb/>Gerichts-Akten (Anlage 2) genau angegeben die Zahl der von ihm verwende- 
<lb/>ten Arbeiter nebst den Arbeitsstunden, jedoch hat Beklagter diese Angabe noch
<lb/>nicht als richtig zugestanden, ebensowenig Ad. 5. die Angabe des Klägers über
<lb/>die beträchtlichen Auslagen für Materialien rc&gt;, welche 925 m$ summarisch
<lb/>berechnet werden. Ein Mehreres, als oben sud. 1—5 begehrt worden, hat
<lb/>Kläger nicht beizubringen, namentlich hat er nicht anzugeben, welchen Betrag
<lb/>an Arbeitslohn er den von ihm benutzten Arbeitern ausgezahlt hat. Es ist dies
<lb/>Verlangen in keiner Weise motivirt. Denn entweder sind die thätig geworde- 
<lb/>nen Personen selbst die, welche auf den Hülfslohn Anspruch haben, und dann
<lb/>kommt es auf den Lohn, den sie sonst verdient haben würden, nicht an, oder sie
<lb/>erscheinen, wie im gegenwärtigen Falle, lediglich als solche, durch welche der
<lb/>Hülfeleistende die Arbeit ausführte. In diesem Falle kommt der ihnen von
<lb/>ihrem Arbeitgeber zu zahlende Lohn dem Dritten gegenüber darum nicht in
<lb/>Betracht, weil der Arbeitgeber die ganze Gefahr des Geschäfts auf sich nimmt.
<lb/>Die Angabe des gezahlten Arbeitslohns aber ist auch unnöthig. Denn insoweit
<lb/>die Bestimmung der Belohnung sich nach dem Umfange der Arbeit richtet, steht
<lb/>dieser fest durch die Arbeitszeit und die Zahl der Arbeiter. Und weiter giebt der
<lb/>wirklich gezahlte Arbeitslohn überall keinen sichern Maßstab für die Belohnung des
<lb/>Klägers ab, da es auf der Hand liegt, daß die plötzliche Unterbrechung seiner
<lb/>Gewerbsthätigkeit und das Ausscheiden einer beträchtlichen Anzahl von Arbei- 
<lb/>tern aus seinem Geschäfte nothwendig mit einer Benachtheiligung für ihn ver- 
<lb/>knüpft war, wozu noch kommt, daß nach den gehabten Anstrengungen die Lei- 
<lb/>stungen dieser Arbeiter für einige Tage gewiß geringere waren, während er
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0108.tif"
                   n="104"
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               <p>

                  <lb/>104
</p>
               <p>

                  <lb/>denselben den gewöhnlichen Tagelohn bezahlen mußte. Kläger würde, falls eine
<lb/>ausdrückliche Vereinbarung über die Höhe des Hülfslohns vorgekommen wäre,
<lb/>diese Störungen und Nachtheile in seinem gewöhnlicher: Geschäfte bei Bestim- 
<lb/>mung des Preises gewiß mit gutem Grunde in Anschlag gebracht haben.
<lb/>Es bedarf einer Ausführung nicht, daß, wenn auch die übrigen in Betracht
<lb/>kommenden Momente zur Genüge konstatirt sind, doch so lange die Punkte sud
<lb/>4 und 5 nicht feststehen, der Richter nicht im Stande ist, den Hülfslohn des
<lb/>Klägers definitiv zu bestimmen; denn von dem Punkte sub 4 hängt die Be- 
<lb/>urteilung des Umfangs der Hülfeleistung hauptsächlich ab, und die gemachten
<lb/>Aufwendungen des Klägers sind seiner Angabe nach so bedeutend, daß sie eine
<lb/>wesentliche Berücksichtigung erheischen. Würden aber auch diese Punkte festge- 
<lb/>stellt sein, was in eoneroto füglich durch den Eid des Klägers geschehen kann,
<lb/>da Beklagter sich hiemit begnügen will, und Kläger sich ovont. zu solcher Be- 
<lb/>eidigung bereit erklärt hat, — so würde ein Hülfslohn von 6500 Krt.inK',
<lb/>wie ihn das Handelsgericht bestimmt hat, angemessen erscheinen. Bei solcher
<lb/>Feststellung des Hülfslohns finden alle konkreten Umstände des gegenwärtigen
<lb/>Falles eine gebührende Berücksichtigung und kann dieselbe auch im Berhältnifle
<lb/>zu der Lohnbestimmung in Sachen Biesterfeld u. Paulsen nicht zu hoch erschei- 
<lb/>nen, da im gegenwärtigen Falle bedeutende Anlagen des Klägers mit zu be- 
<lb/>rücksichtigen und die Dienstleistungen desselben viel wirksamer waren, als die
<lb/>Hülfeleistung in jenem Falle.

<lb/>„Diesem gemäß war unter Verwerfung der weiter gehenden Beschwerden
<lb/>des Klägers seinem letzten, eventuellen Anträge insoweit zu entsprechen, als
<lb/>das handelsgerichtliche Erkenntniß im Wesentlichen wieder hergestellt werden
<lb/>mußte, wenn auch die definitive Verurteilung des Beklagten noch von einem
<lb/>Eide des Klägers abhängig zu machen war." I^xr.
</p>
               <p>

                  <lb/>Schadensersatzpflicht bei Änsegetnng.—Umstände, aus denen eine Ver- 
<lb/>schuldung zu folgern. — Einfluß des Umstandes, daß das beschädigende
<lb/>Schiff von einem Uicht-Irvangs-Lootsen geführt wurde. Ällg. ö. H.-G.-L.
<lb/>Art. 445. 528. 736-738. 74V. — Hamburgische Sekanntmachnng vom
<lb/>1. Mai 1863, Art. 13. — Schleswig-Holsteinisches Plakat, betr. das
<lb/>Pilotiren auf der Elbe vom 9. Juni 1785. *)

<lb/>In einer Mehrzahl von Ansegelungsfällen hat das H a n d e l s g e r i ch t zu
<lb/>H amburg (und die höheren Instanzen) sich in neuerer Zeit über verschiedene
<lb/>Umstände ausgesprochen, welche eine Verschuldung eines bei dem Zusammen- 
<lb/>stoß betheiligten Schiffes konstatiren, und insbesondere hat die Frage, welcher
<lb/>Einfluß auf die Schadensersatzpflicht der Rhederei dem Umstande beizumeflen
</p>
               <p>

                  <lb/>0 Nach der Hamburg. Handelsgerichts-Zeitung 1868, S. 77.
</p>

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                   n="105"
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               <p>

                  <lb/>105
</p>
               <p>

                  <lb/>sei, daß das schädigende Schiff von einem Lootsen geführt worden, welcher
<lb/>nicht als ein Zwangslootse zu betrachten ist, von den verschiedenen Abtheilun- 
<lb/>gen des Handelsgerichtes eine entgegengesetzte Beantwortung gefunden.

<lb/>Zunächst in Sachen vr. Sieveking m. n. Kapitän C. A. Pettersson vom
<lb/>schwedischen Dampfboot „Linne" gegen P. A. Möller u. Zoder als selbstschul- 
<lb/>dige Kaventen für das englische Dampfboot „Black Swan", Kapitän John
<lb/>Knowles und der damit kombinirten Sache vr. Antoine Feill va. n. Kapitän
<lb/>Knowles gegen Aug. Bolten, als selbstschuldigen Kaventen für das Dampfboot
<lb/>„Linne", erkannte das Hand els gericht am 12.Januar 1867: „Der Art. 736
<lb/>des Allg. d. H.-G.-B. schreibt vor: „Wenn zwei Schiffe zusammenstoßen, —
<lb/>-so ist, falls eine Person der Besatzung des einen Schiffes durch ihr Ver- 
<lb/>schulden den Zusanimenstoß herbeigeführt hat, der Rheder dieses Schiffes —

<lb/>-verpflichtet, den durch den Zusammenstoß dem andern Schiffe und dessen

<lb/>Ladung zugefügten Schaden zu ersetzen", und die Bekanntmachung vom 1. Mai
<lb/>1863 Art. 13 bestimmt: „Wenn zwei Schiffe unter Dampf — einander ent*
<lb/>gegenfahren und dadurch Gefahr des Zusammenstoßes entsteht, so müssen die
<lb/>Steuerruder beider Schiffe Backbord gelegt werden, damit jedes an der Back- 
<lb/>bordseite des andern passiven kann", eine Verordnung, welche übrigens mit der- 
<lb/>jenigen aller hauptsächlichen seefahrenden Nationen übereinstimmt. In dem
<lb/>vorliegenden Falle konstirt nun, daß dieser Verfügung von Seiten des auf- 
<lb/>kommenden Schiffes „Black Swan" zuwidergehandelt ist, aus den eigenen
<lb/>Aussagen der Mannschaft des „Black Swan." Bei demnach vorliegender Ge- 
<lb/>wißheit, daß abseiten des „Black Swan" nicht der Verordnung und dem allge- 
<lb/>meinen Seegebrauch gemäß gesteuert worden, ist das Schiff verantwortlich zu
<lb/>halten, es sei denn, daß abseiten desselben genügend nachgewiesen worden, daß
<lb/>ein Ausnahmefall begründet ist, (s. auch die Entscheidung des vr. Lu sh ing-
<lb/>ton in Sachen Menai c. Friends (Abbott, 10, ed. S. 525. 9. ed. S. 195):
<lb/>„unless some exception is to be engrafted on tbese rales, tbe rule applies,
<lb/>and then it follows, that the Menai was to blame for putting her heim
<lb/>to starboard, and the Friends acted right.“) Die jetzt aufgestellte Behaup- 
<lb/>tung aber, daß das Schiff, so wie geschehen, habe verfahren müssen, weil es
<lb/>sonst unmittelbar Gefahr ausgesetzt gewesen wäre, erscheint nicht zutreffend,
<lb/>weil klar vorliegt, daß das Schiff zu den von ihm ergriffenen Maßregeln durch

<lb/>solche Rücksicht gar nicht bestimmt worden ist. --Deshalb bedarf

<lb/>es auch in dem vorliegenden Fall keiner Erörterung darüber, wie die Schran- 
<lb/>ken zu bestimmen seien, bis wohin ein Schiff die Verpflichtung haben kann, sich
<lb/>selber Gefahren auszusetzen, um eine Kollision zu vermeiden; so wenig, wie
<lb/>darüber, welchen Einfluß der Umstand haben würde, daß an der Strecke, auf
<lb/>welcher, aller Wahrscheinlichkeit nach, der Zusammenstoß stattgefunden, der
<lb/>„Black Swan", falls er sein Ruder backbord gelegt hätte, selbst wenn er, was
<lb/>gar nicht konstirt, aus dem Fahrwasser gekommen wäre, zwar nicht in ein ande-
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0110.tif"
                   n="106"
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               <p>

                  <lb/>106
</p>
               <p>

                  <lb/>res Fahrwasser, aber doch in tiefes Wasser gekommen sein würde. Auch sonst

<lb/>liegen keinerlei Entschuldigungsmomente für den „Black Swan" vor.-

<lb/>—-- Die ferner aufgestellte Behauptung einer Verschuldung auf Seiten

<lb/>des Linne ist theils gänzlich unbegründet, theils in keiner Weise genügend sub-
<lb/>stantiirt worden, theils durch die eigene Verklarung des „Black Swan" und
<lb/>diejenige des Linne widerlegt. Einmal kann nicht anerkannt werden, daß, ab- 
<lb/>gesehen von den Regeln über das Ausweichen von anderen Schiffen, die
<lb/>Schiffe, oder einige von ihnen (nämlich die weniger tief gehenden) die Ver- 
<lb/>pflichtung hätten, sich mehr von der Mitte des Fahrwassers entfernt zu Hallen;
<lb/>denn, wenngleich solche Bestimmung in der Bekanntmachung von 1858 Platz
<lb/>gefunden hatte und in dieselbe aus der merehant shipping act gelangt ist, so
<lb/>ist dieselbe doch jedenfalls dadurch aufgehoben, daß an die Stelle dieser Be- 
<lb/>kanntmachung diejenige von 1863 gesetzt worden und in dieser diese Bestim- 
<lb/>mung ausdrücklich weggelassen ist; — sodann ist nicht zu übersehen, daß jedes
<lb/>Schiff, wie es selber verpflichtet ist, nach den bestehenden Verordnungen zu
<lb/>steuern, so auch darauf rechnen muß, daß das ihm entgegenkommende Schiff,
<lb/>selbst wenn es in diesem Moment noch das andere Licht zeigt, so steuert, daß

<lb/>man alsbald sein Backsbordslicht zu sehen bekommen wird.-

<lb/>Angehend die Frage wegen des Einflusses des Umstandes, daß ein Böschlootse
<lb/>an Bord des „Black Swan" gewesen, so existirt keine gesetzliche Verpflichtung
<lb/>der aufkommenden Schiffe, bei der Bösch-Station einen Lootsen zu nehmen,
<lb/>und zwar weder in der Weise, daß etwa eine Strafe für den Fall der Ueber-
<lb/>tretung solcher Vorschrift festgesetzt wäre, noch in derjenigen, daß etwa ein be- 
<lb/>stimmtes Lootsgeld bezahlt werden müßte, es möchte nun ein Lootse genommen
<lb/>sein oder nicht, — wie denn auch diese Lootsfreiheit anerkannt ist in Sachen:
<lb/>Johann Kölln gegen Kapitän Carnaby rc.,Erkenntniß der2. Kammer des Han- 
<lb/>delsgerichts vom 8. Dezember 1858, konfirmirt in oontrarostitutorio 31. Ja- 
<lb/>nuar 1859, in den Worten — „so wenig — wie überall eine Verpflichtung
<lb/>für die Schiffe existirt, von der Bösch aus — sich eines Lootsen zu bedienen."

<lb/>In der betreffenden holsteinischen Gesetzgebung ist ä. ä. Christiansborg,
<lb/>den 1. Februar 1762 eine Lootsenordonnanz erlassen worden, in welcher es
<lb/>snh 5 ausdrücklich heißt: „So wie kein Lootse sich wider des Schiffers Willen
<lb/>an dessen Bord begeben darf" und ferner in Gemäßheit Plakats betreffend das
<lb/>Pilotiren auf der Elbe vom 9. Juni 1785 (in den schleswig-holsteinischen Ver- 
<lb/>ordnungen) die Veränderung eingetreten, daß jene Lootsenordonnanz zwar

<lb/>aufgehoben, aber an ihrer Stelle „das Pilotiren auf der Elbe-wiederum

<lb/>der vorigen Verfassung zufolge, einem jeden königlichen Unterthan freigestan- 
<lb/>den ist", an welcher Freiheit, neben der von einem Lootszwang natürlich nicht
<lb/>die Rede sein kann, sodann 1785 in verschiedenen, noch heute beobachteten Pu- 
<lb/>blikationen nur das geändert ist, daß wieder examinirte Lootsen angestellt und
<lb/>anderen das Pilotiren verboten ist, ek. auch Ravit, Jahrbücher der Gesetzgebung
</p>

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                   n="107"
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               <p>

                  <lb/>107
</p>
               <p>

                  <lb/>und Verwaltung der Herzogtümer Schleswig, Holstein und Lauenburg. 1847.
<lb/>S. 105. „Bei der Bösch muß der Admiralitätslootse — das Schiff an einen
<lb/>Böschlootsen — abgeben. Will der Kapitän aber ohne Lootsen aufsegeln, so
<lb/>hat bis dahin kein Zwang stattgefunden." S. Soetbeer, Hamburger Handels-
<lb/>Archiv, S. 97. „Es findet jedoch in keiner Weise ein Zwang statt, sich eines
<lb/>Bösch-Lootsen zu bedienen; es steht vielmehr jedem Kapitän frei, von der Bösch
<lb/>ab ohne Lootsen aufzusegeln, und ist in solchem Falle kein Bösch-Lootsengeld zu
<lb/>entrichten." Wenngleich das Nehmen eines Lootsen an der Bösch in dem aus- 
<lb/>gedehntesten Maße allgemeine Usanz ist, auch den Verhältniffen nach von pflicht- 
<lb/>mäßiger Vorsicht geboten erscheint, so kann es dennoch keinem Bedenken unter- 
<lb/>liegen, daß bei dem klaren Wortlaut des Gesetzes Art. 740: „wenn sich das
<lb/>Schiff unter der Führung eines Zwangslootsen befunden hat" rc., um diese
<lb/>Vorschrift zur Anwendung zu bringen, jedenfalls entweder eine ausdrückliche
<lb/>obrigkeitliche Verordnung bestehen müßte, welche bestimmte, daß es Pflicht der
<lb/>Schiffe sei, solchen Lootsen zu nehmen, oder eine Usanz, zufolge welcher die
<lb/>Sache von allen Betheiligten als Zwangspflicht angesehen würde, welche letztere
<lb/>Annahme aber durch die zweifellose Praxis hinsichtlich des Lootsgeldes, wel- 
<lb/>ches von entsegelten Schiffen in keiner Weise gefordert wird, so wie durch alles
<lb/>oben Angeführte widerlegt wird, — wie denn auch in den betreffenden Be- 
<lb/>rathungen über das Allg. d. H.-G.-B. der Gegensatz gegen den Begriff
<lb/>„Zwangslootfe" immer derjenige eines Lootsen gewesen ist, deffen Annahme
<lb/>Gebrauch oder Vorsicht dem Schiffer räth, ek. die Preußischen Motive zu Art.
<lb/>418 und die Protokolle S. 1781 ff. 2791 ff., und nach solcher Berathung zu- 
<lb/>letzt beschlossen ist: „den Art. 593 (d. i. jetzt 740) auf den Fall zu beschränken,
<lb/>daß der Zusammenstoß durch einen Zwangslootsen veranlaßt worden."

<lb/>Dieses Erkenntniß wurde auf beklagtische Appellation vom Ober- 
<lb/>gericht am 12.-Juli 1867 bestätigt: „da, wie im Erkenntniffe a quo zutref- 
<lb/>fend ausgeführt worden, die eigene Verklarung des „Black Swan" keinem be- 
<lb/>gründeten Zweifel darüber Raum gibt, daß von Seiten dieses Schiffes dem
<lb/>Art. 13 der Bekanntmachung vom I.Mai 1863 zuwidergehandelt ist, während
<lb/>andererseits nach Inhalt der Verklarung des Linne angenommen werden muß,
<lb/>daß derselbe durchaus vorschriftsmäßig gesteuert und überdies seine Maschine
<lb/>vor dem Zusammenstöße gestopft habe; da es demnach in dieser Beziehung
<lb/>einer Vervollständigung des klar vorliegenden und zür Verurtheilung des
<lb/>„Black Swan" völlig ausreichenden Thatbestandes nicht bedarf, und nur frag- 
<lb/>lich sein könnte, ob nicht die Umstände des vorliegenden Falles der Art wären,
<lb/>daß sie ein Abweichen von der Regel motivirten und erforderten; da indeffen
<lb/>dergleichen besondere Umstände den Verklarungen nicht zu entnehmen sind,
<lb/>selbst aber die von Seiten des Appellanten behauptete Möglichkeit oder Wahr- 
<lb/>scheinlichkeit zugegeben, daß der „Linne" durch ein anderes Manöveriren an
<lb/>Steuerbordseite hätte passiren und dadurch den Zusammenstoß hätte vermeiden
</p>

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                   n="108"
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               <p>

                  <lb/>108
</p>
               <p>

                  <lb/>können, doch daraus allein eine Verpflichtung des „Linne" zur Abweichung von
<lb/>der Regel um so weniger gefolgert werden könnte, als, wie dies auch bereits
<lb/>das Erkenntniß a quo mit Recht hervorgehoben hat, ein jedes Schiff, wie es
<lb/>selber verpflichtet ist, nach den bestehenden Ordnungen zu steuern, auch darauf
<lb/>rechnen muß, daß das ihm entgegenkommende Schiff, selbst wenn es in diesem
<lb/>Moment noch das andere Licht zeigt, so steuert, daß man alsbald sein Back- 
<lb/>bordslicht zu sehen bekommen wird, überdies aber der „Linne" durch ein Ab- 
<lb/>weichen von der Regel, wenn das Manöver aus irgend einem Grunde miß- 
<lb/>lang, sich der Gefahr einer großen Verantwortlichkeit unzweifelhaft ausge- 
<lb/>setzt haben würde; da endlich dem Umstande, daß ein Böschlootse am
<lb/>Bord des „Black Swan" gewesen, ein Einfluß auf die Entscheidung der Sache
<lb/>nicht beizumeffen ist, indem die Böschlootsen als Zwangslootsen im Sinne des
<lb/>Art. 740 des Allg. d. H.-G.-B. nicht anzusehen sind und somit dieser Artikel
<lb/>auf den vorliegenden Fall keine Anwendung leidet."

<lb/>Eine vom Beklagten wegen beigebrachter nova versuchte Appellation an
<lb/>das Ober-Appellationsgericht zu Lübeck.wurde von diesem durch Er-
<lb/>kenntniß vom 11. November 1867 aus formellen Gründen zurückgewiesen.

<lb/>Inzwischen hatte dieselbe Abtheilung des Handelsgerichts am 10. Juli 1867
<lb/>in Sachen Dr. Sieveking m. n. Schiffer Jmbeck, Ewer „Trident", gegen O. L. Eich- 
<lb/>mann einen Fall zu erörtern gehabt, in welchem ein vor Anker liegendes Schiff
<lb/>angesegelt worden und bezüglich der Lootsenfrage wie früher erkannt. Dagegen
<lb/>sprach das Handelsgericht in Sachen El. Heydorn als Rheder der „Johanna Ma- 
<lb/>thilde" gegen vr. Antoine Feill als selbstschuldigen Kaventen für die dänische Bark
<lb/>„Marcello" durch Erkenntniß vom 2. September 1867 den Rheder von der
<lb/>Verantworlichkeit für den von seinem, unter Führung eines (nicht Zwangs-)
<lb/>Lootsen besindlichen Schiffe durch Ansegelung verursachten Schaden unbedingt
<lb/>frei, wenn dem Schiffer weder deshalb, daß er die Führung des Schiffes einem
<lb/>Lootsen anvertraute, noch daß er sie diesem speziellen Lootsen überlassen, ein
<lb/>Vorwurf gemacht werden könnte. — Das Obergericht reformirte jedoch auf
<lb/>Grund seiner schon früher über den Art. 740 des Allg. d. H.-G.-B. erklärten
<lb/>Ansicht unter dem 25. November 1867 das Erkenntniß erster Instanz. Das
<lb/>Handelsgericht hielt nichtsdestoweniger seine in vorgenannter Sache aufgestellte
<lb/>Meinung in der am 16. Januar 1868 in Sachen vr. Wex m. n. Schiffer H.
<lb/>D. Katt von der hannoverschen Tjalk „Hielke de Vries" gegen Kapitän Camp- 
<lb/>bell vom englischen Dampfschiff „Collingwood" abgegebenen Entscheidung auf- 
<lb/>recht und suchte die in Sachen Heydorn rc. vr. Antoine Feill vom Obergerichte
<lb/>angeführten Argumente zu widerlegen. Das Obergericht verblieb jedoch bei
<lb/>seiner mehrfach ausgesprochenen Ansicht und erkannte auf Appellation des in
<lb/>erster Instanz abgewiesenen Klägers am 13. März 1868: „da die im Allg. d.
<lb/>H.-G.-B. nicht direkt entschiedene Frage, ob, abgesehen von der positiven Be- 
<lb/>stimmung des Art. 740, die in den Artikeln 736—738 aufgestellten Vorschrift
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0113.tif"
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               <p>

                  <lb/>109
</p>
               <p>

                  <lb/>ten auch dann, wenn das den Zusammenstoß herbeiführende Schiff sich unter
<lb/>der Führung eines Lootsen befand, zur Anwendung zu bringen seien, nach all- 
<lb/>gemeinen Rechtsgrundsätzen und aus den im obergerichtlichen Erkenntniß in
<lb/>Sachen Cl. Heydorn gegen vr. Antoine Feill (vom November 1867) näher aus- 
<lb/>geführten Argumenten zu bejahen ist; da auch im vorliegenden Fall schon jetzt
<lb/>konstirt, daß der Art 740 hier nicht in Betracht kommen kann, indem die Be- 
<lb/>satzung des Dampfschiffes „Collingwood" in ihrer Verklarung deponirt, daß
<lb/>das Schiff um die Zeit der Kollision unter Kommando des bei der Bösch an
<lb/>Bord genommenen Lootsen die Elbe weiter aufwärts fuhr, die Böschlootsen
<lb/>aber, wie auch übereinstimmend mit dem Handelsgericht vom Obergericht an- 
<lb/>genommen und in Sachen vr. Antoine Feill m. n. gegen A. Bolten (12. Juli
<lb/>1867) ausgesprochen worden, als Zwangslootsen im Sinne des Allg. d.
<lb/>H.-G.-B. nicht anzusehen sind; da demnach der beklagtische Einwand, auf wel- 
<lb/>chen das Handelsgericht sein Erkenntniß gegründet hat, daß das Dampfschiff
<lb/>und dessen Rhederei für ein etwaiges Verschulden des Lootsen nicht aufzukom- 
<lb/>men habe, verworfen werden muß, und nunmehr über das sonstige Vorbringen
<lb/>der Parteien von der ersten Instanz zu kognosziren ist, daß das handelsgericht- 
<lb/>liche Erkenntniß vom 16. Januar d. I. für jetzt, seiner etwaigen künftigen
<lb/>Wiederherstellung unbeschadet, wieder aufzuheben, und nach Maßgabe der vor- 
<lb/>stehenden Grundsätze die Sache zu anderweitiger Entscheidung an das Handels- 
<lb/>gericht zu remittiren sei."

<lb/>Bevor das vorstehende Erkenntniß des Obergerichts erfolgte, war auch
<lb/>das Handelsgericht zu Hamburg berufen, über den Fall der Ansegelung
<lb/>eines in Ruhe liegenden Schiffes zu entscheiden und sich gleichfalls über die
<lb/>Lootsenfrage auszusprechen. Die Entscheidungsgründe zu dem am 27. Februar
<lb/>1868 abgegebenen Erkenntnisse in Sachen der Direktion der vereinigten Bug-
<lb/>sir-Dampfschiff-Gesellschaft gegen Gläfke u. Hennings, als Kaventen für das
<lb/>englische Dampfschiff „British Queen", Kapitän Spence, lauten: „Das englische
<lb/>Dampfboot „British Queen" hat am 7. November 1867, 5 */2 Uhr Nachmit- 
<lb/>tags, an die Dampsbootsbrücke in St. Paul anlegen wollen, um daselbst nach
<lb/>England zu transportirendes Vieh einzunehmen. Es lag an der Brücke schon
<lb/>ein Harburger Dampfer und um trotz dessen und ohne demselben zu nahe zu
<lb/>kommen, noch anlegen zu können, machte die „British Queen" eine Wendung,
<lb/>bei der sie mit ihrem Hintertheile dem kleinen Bugsir-Dampfboot „Magnet" so
<lb/>nahe kam, daß ihre Schraube unter Wasser ein Loch in den Boden dieses Schif- 
<lb/>fes schlug. In Folge dessen ward der „Magnet" leck und mußte auf den
<lb/>Grund gesetzt werden. Der „Magnet" lag als sich dies zutrug, in Ruhe, ange- 
<lb/>taut an und zwischen den beiden „duc d'Alben" welche nach einem größeren
<lb/>„duc d'Alben", von der Dampfschiffsbrücke ab, dem Hafen zu aufgestellt sind.
<lb/>Die Rhederei des „Magne" nimmt nun die Beklagten, welche geständlich sich
<lb/>außergerichtlich verpflichtet haben, für die „British Queen" einzutreten für den
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0114.tif"
                   n="110"
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               <p>

                  <lb/>110
</p>
               <p>

                  <lb/>ihr durch die Verletzung ihres Schiffes erwachsenen Schaden in Anspruch. In
<lb/>ihrer Vertheidigung berufen sich die Beklagten zunächst darauf, daß die „Bri- 
<lb/>tish Queen" zur Zeit des Vorfalles einen Lootsen Bähr am Bord gehabt habe
<lb/>und daß also die Rhederei derselben nach der Vorschrift des Art. 740 des Allg.
<lb/>d. H.-G.-B. von der Verantwortung für den Schaden frei sei. Der Art. 740
<lb/>befreit aber seinem Wortlaute nach die Rhederei nur dann von der Verantwor- 
<lb/>tung, wenn sich der Unfall begeben, während sich das Schiff unter der Führung
<lb/>eines Zwangslootsen befunden und demzufolge hat das Handelsgericht in frü- 
<lb/>heren Entscheidungen die Anwesenheit eines gewöhnlichen Lootsen am Bord
<lb/>nicht als einen Befreiungsgrund der Rhederei von der Verantwortlichkeit für
<lb/>einen verschuldeten Schaden erachtet, cf. die Erkenntnisse der zweiten Kammer
<lb/>des Handelsgerichts in Sachen vr. Sieveking gegen Möller u. Zoder vom
<lb/>12. Januar und Dr. Sieveking gegen O. L. Eichmann vom 10. Juli 1867.
<lb/>Das Obergericht ist dieser Ansicht beigetreten, indem es beide Erkenntnisse be- 
<lb/>stätigt hat. Die erste Kammer des Handelsgerichts hat aber später am 2. Sep- 
<lb/>tember 1867 in Sachen El. Heydorn gegen vr. Antoine Feill die Rhederei auch
<lb/>schon dann von der Verantwortung freigesprochen, wenn nur ein von der kom- 
<lb/>petenten Behörde angestellter Lootse zur Zeit des Unfalles das Schiff führte
<lb/>und, obwohl dieses Erkenntniß vom Obergericht am 25. November 1867 wieder
<lb/>aufgehoben worden ist, hat die erste Kammer doch am 16. Januar 1868 indem
<lb/>mit ausführlichen Entscheidungsgründen ausgestatteten Erkenntnisse in Sachen
<lb/>vr. Wex gegen Kapitän Campbell ihre Ansicht von der Auslegung des Art.
<lb/>740 aufrecht erhalten. Die jetzt zur Entscheidung berufene Abtheilung des
<lb/>Handelsgerichts hatte demnach die Aufgabe, die Gründe, welche gegen eine
<lb/>ausdehnende Interpretation des Art. 740 des Allg. d. H.-G.-B. unb für eine
<lb/>solche geltend gemacht worden, nochmals zu prüfen und hat sich dieselbe für die
<lb/>früher von der zweiten Kammer vertretene, vom Obergericht bisher getheilte
<lb/>Ansicht entschieden. Bei einer unbefangenen Lesung des über den Schaden durch
<lb/>Zusammenstoß von Schiffen handelnden Abschnittes des Gesetzbuches wird man
<lb/>schwerlich auf den Gedanken kommen können, daß der Ausdruck „Zwangs-
<lb/>lootse" im Art. 740 ohne Absicht gewählt worden, und daß, was dort aus- 
<lb/>nahmsweise für den Fall angeordnet, daß ein solcher Zwangslootse die Füh- 
<lb/>rung des Schiffes gehabt, auch für alle Fälle gelten solle, in denen das Schiff
<lb/>von einem gewöhnlichen Lootsen geführt wurde. Wäre es die Absicht der Ge- 
<lb/>setzgeber gewesen, eine solche Bestimmung zu treffen, so hätten sie, zumal da
<lb/>jede Ausnahme-Bestimmung strikte' zu interpretiren ist, sicher nicht bloß von
<lb/>Zwangslootsen, sondern überhaupt von Lootsen gesprochen. — Die Protokolle
<lb/>der Kommission zurBerathung eines Allg.d. H.-G.-B. zeigen aber auch, daß die
<lb/>Kommission gemeint war, die Befreiung der Rhederei von der Verantwortung für
<lb/>einen verschuldeten Schaden nur für den besonderen Fall, wenn sich das Schiff unter
<lb/>Führung eines Zwangslootsen und nicht auch schon dann eintreten zu laffen, wenn
</p>

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                   n="111"
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               <p>

                  <lb/>111
</p>
               <p>

                  <lb/>es sich nur unter Führung eines Lootsen befunden. Der Preußische, der Berathung
<lb/>der Kommission zum Grunde gelegte, Entwurf hatte nämlich im Art. 593 die
<lb/>Bestimmung: Wenn sich das Schiff unter Führung eines Lootsen befunden und
<lb/>der Schiffer die ihm während der Lootsenführung obliegenden Pflichten
<lb/>beobachtet hat (Art. 418), sind der Schiffer und' das Schiff von der Verant- 
<lb/>wortung frei. Es war also grade die Bestimmung vorgeschlagen, welche nach
<lb/>der neuerdings vom Handelsgericht aufgestellten Ansicht im Art. 740 liegen
<lb/>soll und schon darin, daß dieser Vorschlag nicht angenommen, sondern abge- 
<lb/>ändert und im Gesetze selbst die Befreiung der Rhederei auf den Fall beschränkt
<lb/>worden ist, daß sich ein Zwangslootse an Bord befunden, spricht dafür, daß
<lb/>die betreffende Kommission die Verantwortlichkeit der Rhederei nicht schon dann
<lb/>gedeckt wissen wollte, wenn nur ein gewöhnlicher Lootse das Kommando geführt
<lb/>habe. Die Berathungs-Protokolle zeigen aber auch, daß die Majorität der
<lb/>Kommission nur für den Fall, daß ein Zwangslootse die Führung des Schiffes
<lb/>gehabt, eine Befreiung der Rhederei von der Verhaftung für verschuldeten
<lb/>Schaden eintreten lassen wollte. — Schon bei der Berathung des Art. 418 des
<lb/>Preußischen Entwurfs war (Protokoll p. 1786) ein solcher Beschluß gefaßt.
<lb/>Zum Art. 593 ward nun zuerst ein Antrag auf Streichung des ganzen Artikels
<lb/>gestellt und begründet durch die Behauptung, die Rhederei sei rechtlich auch für
<lb/>den Schaden verantwortlich, den ein Lootse, gleichviel ob ein kraft staatlicher
<lb/>Anordnung oder aus Vorsicht angenommener, durch sein Verschulden anrichte;
<lb/>von anderer Seite ward dann solche Streichung befürwortet, weil man ganz
<lb/>entgegengesetzter Meinung war, nämlich, daß die Rhederei nur für Verschulden
<lb/>des Schiffers und der Schiffsmannschaft hafte und somit die Bestimmung des
<lb/>Art. 593 sich von selbst verstehe. Darauf erfolgte dann der Vorschlag, die Be- 
<lb/>freiung der Rhederei für den Fall auszusprechen, daß ein Zwangslootse die
<lb/>Führung des Schiffes gehabt und dabei ward geltend gemacht, daß der Rheder
<lb/>an und für sich für das Verschulden eines jeden .Lootsen einzustehen habe, daß
<lb/>es aber eine ungerechtfertigte Härte gegen den Rheder sein würde, wenn er für
<lb/>das Versehen einer Person haften solle, deren Aufnahme oder Nichtaufnahme
<lb/>und deren Wahl nicht in der Willkür seines Vertreters gestanden, sondern wo- 
<lb/>zu eine höhere Macht denselben gezwungen habe. Schließlich ward dann noch
<lb/>von anderer Seite gewarnt, es nicht zu leicht zu nehmen mit der Aufhebung
<lb/>der Haftbarkeit des Rheders für die Versehen eines Zwangslootsen, und endlich
<lb/>beschlossen und zwar mit 7 Stimmen gegen 2 Stimmen, den Art. 593 auf den
<lb/>Fall zu beschränken, daß der Zusammenstoß durch einen Zwangslootsen veran- 
<lb/>laßt worden. Daraus ergiebt sich aber zur Genüge, daß die Berathungs-Kom-
<lb/>mission in großer Majorität die proponirte Bestimmung, daß die Rhederei nicht
<lb/>für das Versehen eines Lootsen verhaftet sein solle, verwarf und sie nur dann
<lb/>von jeder Verhaftung frei gesprochen sehen wollte, wenn sich das Schiff unter
<lb/>Führung eines ihm von höherer Macht aufgezwungenen Lootsen befunden habe
</p>

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                   n="112"
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                  <lb/>112
</p>
               <p>

                  <lb/>und zwar, wie das bei der Vorlage des neu redigirten Art. 593 in der folgen- 
<lb/>den Sitzung der Kommission (p. 2797 ff.) ohne Widerspruch mehrfach hervor- 
<lb/>gehoben wurde, weil der Zusammenstoß, den ein Zwangslootse veranlaßt,
<lb/>als durch vis major veranlaßt angesehen werden müsse. Es erübrigt demnach
<lb/>nur noch darauf hinzuweisen, daß bei der zweiten Lesung in Nürnberg aus-
<lb/>weise p. 4138 der Protokolle ein Antrag ohne Unterstützung blieb, welcher die
<lb/>Frage wieder zur Erörterung bringen wollte, ob der Rheder für das Versehen
<lb/>eines gewöhnlichen Lootsen einzustehen habe, und es darf nach dem Vorstehen- 
<lb/>den soviel als sicher angesehen werden, daß die Verfasser des Allg. d. H.-G.-B.
<lb/>im Art. 740 haben aussprechen wollen, daß die Rhederei eines Schiffes nicht
<lb/>auch dann schon von der Verantwortung für einen verschuldeten Schaden frei sein
<lb/>solle, wenn sich der Unfall zugetragen, während ein nur gewöhnlicher Lootse
<lb/>das Schiff geführt. Unter diesen Verhältnissen erscheint es aber sehr gewagt,
<lb/>aus dem, was im Art. 736 gesagt -worden, und was sich weiter im Allg. d.
<lb/>H.-G.-B. über die Schiffsbesatzung und die dazu gehörigen Personen findet,
<lb/>zu deduziren, daß ein Lootse dazu nicht gerechnet werden dürfe, und daß also
<lb/>der Art. 740 auch dann Anwendung finden müsse, wenn nur ein solcher sich
<lb/>an Bord befunden und ihm vom Schiffer das Kommando übertragen gewesen
<lb/>sei. Der Lootse ist an und für sich nichts anderes als ein Schifffahrtskundiger,
<lb/>welcher der Behörde nachgewiesen hat, daß er ein gewisses Fahrwasser kennt
<lb/>und die Führung eines Schiffes versteht und der in Folge dieses Nachweises
<lb/>für befähigt und berechtigt erklärt worden ist, Schiffführern, welche sich etwa
<lb/>die Kenntniß des betreffenden Fahrwassers nicht zutrauen, seine Dienste anzu- 
<lb/>bieten. Es ist der freie Wille des Schiffführers, wenn er aus Vorsicht oder aus
<lb/>Bequemlichkeit einen solchen Lootsen engagirt und, wenn er demselben dann
<lb/>die Führung des Schiffes anvertraut, so setzt er sich freiwillig einen Vertreter,
<lb/>für dessen Versehen er an und für sich dritten Personen eben so gut aufzu- 
<lb/>kommen hat, als er denselben für schuldvolle Handlungen und Negligenz seines
<lb/>Steuermannes und der übrigen Personen der Besatzung haften muß; vgl. die
<lb/>Abhandlung über den Schaden durch Zusammenstoß von Schiffen vom Kom- 
<lb/>merz- und Admiralitätsrath Jebens, in Danzig (Busch, Archiv VI. p. 404
<lb/>und daselbst p. 421 ff.).

<lb/>„Die Einrede der Beklagten aus Art. 740 des Allg. d. H.-G.-B.
<lb/>war somit aus den angeführten Gründen und weil der Lootse Bähr, welcher
<lb/>bei dem in Rede stehenden Unfall die „British Queen" geführt haben soll, ein
<lb/>freiwillig vom Kapitän engagirter Lootse und kein Zwangslootse war, zu ver- 
<lb/>werfen. Eine Entscheidung über den klägerischerseits erhobenen Schadensan- 
<lb/>spruch hängt demnach nur davon ab, ob die Beschädigung des „Magnet" durch
<lb/>ein Verschulden der Besatzung der „British Queen" herbeigeführt worden ist
<lb/>und ob, wenn diese Frage zu bejahen, auch der Besatzung des „Magnet" eine
<lb/>Verschuldung nachgewiesen werden kann, welche mitgewirkt hat, ohne welche
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0117.tif"
                   n="113"
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                  <lb/>113
</p>
               <p>

                  <lb/>also der Zusammenstoß nicht entstände!» sein würde. Für die Beantwortung
<lb/>dieser Frage ist davon auszugehen, daß der „Magnet" ruhig an den „duc
<lb/>d'Alben" getaut lag, während die „British Queen" in Bewegung war. Diese
<lb/>Thatsache begründet von vornherein eine Vermuthung dafür, daß die „British
<lb/>Queen" den Unfall verschuldet. Es ist das in den Entscheidungsgründeu zum
<lb/>Erkenntnisse in dem oben schon erwähnten Falle Dr. Sieveking gegen Eich- 
<lb/>mann vom 10. Juli v. I. nachgewiesen und es genügt, hier nur noch darauf
<lb/>aufmerksam zu machen, daß der Preußische Entwurf eine ausdrückliche gesetzliche
<lb/>Bestimmung vorschlug, derzufolge bei einem Zusammenstoß die Vermuthung
<lb/>gegen das segelnde Schiff sprechen solle und daß die Aufnahme solcher Bestim- 
<lb/>mung im Gesetzbuch ausweise der Protokolle (S. 2789 ff.) offenbar nur des- 
<lb/>halb unterblieb, weil man annahm, daß schon nach allgemeinen Rechtsgrund- 
<lb/>sätzen bis zum Nachweise des Gegentheils verrnuthet werden müsse, daß, wenn
<lb/>ein in der Fahrt befindliches Schiff mit einem befestigten zusammenstoße, ein
<lb/>Versehen des Führers des ersten Schiffes den Zusammenstoß verursacht habe.
<lb/>Es haben nun die Beklagten weder zu behaupten vermocht, daß der „Magnet"
<lb/>von der „British Queen" aus nicht habe gesehen werden können, noch haben
<lb/>sie behauptet, daß irgend eine höhere Gewalt mitgewirkt habe. Es ist vielmehr
<lb/>aus den Angaben beider Parteien ersichtlich, daß der Unfall nicht entstanden
<lb/>sein würde, wenn die „British Queen" die Landungsbrücke freigefunden hätte.
<lb/>Sie wollte anlegen, obwohl noch ein Harburger Dampfer einen Theil der
<lb/>Brücke okkupirte und bei solcher Sachlage war es eine Negligenz des Führers
<lb/>der „British Queen", wenn er zu den erforderlichen Manövern schritt, ohne
<lb/>sich vorher zu vergewissern, ob er dieselben auch ausführen könne, ohne dabei
<lb/>andern in der Nähe liegenden Schiffen zu nahe zu kommen. Es war seine Pflicht
<lb/>wenn er den erforderlichen Raum zu dem beabsichtigten Manöver nicht frei
<lb/>fand, entweder zu versuchen, ob er vor Beginn mit denrselben eine Verlegung
<lb/>des „Magnet" bewerkstelligen könne, oder das Manöver ganz zu unterlassen
<lb/>und zu warten, bis der Harburger Dampfer abgegangeu und ihm Platz gemacht
<lb/>war. Die Beklagten haben solchen Erwägungen gegenüber hauptsächlich die
<lb/>Behauptung geltend zu machen versucht, daß der „Magnet" an einem ungehö- 
<lb/>rigen Platze gelegen habe. Selbst aber wenn diese Behauptung richtig wäre,
<lb/>so würde sie nicht zur Exkulpirung der „British Queen" genügen, denn der
<lb/>Grundsatz, daß man ein, dm Verkehr auf öffentlicher Straße störendes Fahr- 
<lb/>zeug unbeachtet lassen und, ohne sich einer Verantwortung auszusetzen, beschä- 
<lb/>digen dürfe, widerstreitet den allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Die Behauptung
<lb/>ist aber auch unrichtig. Notorisch liegen die kleinen Bugsir-Dampfböte seit Jah- 
<lb/>ren hinter und an den „duc d'Alben", an denen bei Gelegenheit des fraglichen
<lb/>Unfalls der „Magnet" vertäut lag. Es ist ihnen dieser Platz also, wenn auch
<lb/>nicht ausdrücklich angewiesen, doch von der Hafenpolizei stillschweigend einge- 
<lb/>räumt und da diese ihr Hauptaugenmerk auf die Freihaltung des Verkehrs im

<lb/>Central-Organ. N. F. V. l, g
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0118.tif"
                   n="114"
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                  <lb/>114
</p>
               <p>

                  <lb/>Hafen und in dessen Nähe zu richten hat, so ist dadurch von ihr kundgegeben,
<lb/>daß die Schifffahrt durch die Okkupation dieses Platzes abfeiten der Böte nicht
<lb/>behindert werde. Es ist dabei auch für die Entscheidung über die Schuldfrage
<lb/>ohne Bedeutung, ob der Magnet vielleicht etwas außerhalb der duc d'Alben
<lb/>lag, weil einmal feststeht, daß er an denselben durch Taue befestigt war und
<lb/>also nur ein geringes außerhalb derselben gelegen haben kann, und weil, selbst
<lb/>wenn er mehr als gewöhnlich diesseits derselben gelegen hätte, doch daraus dem
<lb/>Führer der „British Queen", wie schon oben gezeigt, nicht die Befugniß er- 
<lb/>wachsen konnte, ihn unberücksichtigt zu lassen. Ein mitwirkendes Verschulden
<lb/>des „Magnet" an dem Unfall kann auch daraus nicht deduzirt werden, daß er
<lb/>einer ihm, als die „British Queen" ihr Manöver begonnen, vom Brückenmei- 
<lb/>ster ertheilten Ordre, wegzulegen, nicht sofort nachgekommen ist, weil einmal
<lb/>der Brückenmeister nicht berechtigt erscheint, einem Schiffe, welches an einem
<lb/>von der Hafenpolizei gebilligten Platze in Ruhe vor Anker oder sonst befestigt
<lb/>liegt, den Befehl zu ertheilen, diesen Platz zu verlassen, und weil zweitens unter
<lb/>den obwaltenden Umständen ein solches sofortiges Weglegen gar nicht in der
<lb/>Macht des auf dem „Magnet" befindlichen Wächters stand. Der „Magnet"
<lb/>befand sich auf seinem Liegeplätze in Ruhe, ohne geheizt zu haben und die
<lb/>Mannschaft war bis auf einen Wächter an das Land gegangen. Dabei war
<lb/>das Schiff vertäut und es ist sehr erklärlich, daß der Wächter nicht im Stande
<lb/>war, schnell genug die Trossen zu lösen. Darin aber, daß eben nur ein solcher
<lb/>Wächter sich am Bord befand, ist kein Verschulden des Führers und der Be- 
<lb/>satzung des „Magnet" zu finden, weil sich nicht behaupten läßt, daß es zur
<lb/>Diligenz des Führers eines so kleinen Fahrzeuges gehört, auf demselben, wenn
<lb/>es seinen befugten Liegeplatz im Hafen eingenommen hat, mehr als einen
<lb/>Wächter zu lassen, um möglicherweise einem Schiffe, welches außergewöhnliche
<lb/>Manöver vornehmen will, sofort Platz machen zu können. Nach allem Diesem
<lb/>war denn zu erkennen, daß die Verletzung des „Magnet" durch ein Verschul- 
<lb/>den des Führers der „British Queen" herbeigeführt worden und daß bei dem
<lb/>Zusammenstoß nicht auch ein Verschulden des '„Magnet" mitgewirkt habe, und
<lb/>folgeweise waren die Beklagten für schadensersatzpflichtig zu erklären."

<lb/>Dieses Erkenntniß wurde am 20.April 1868 vom Obergericht lediglich
<lb/>bestätigt aus folgenden Gründen:

<lb/>„Da die Berufung der Appellanten auf den bei der Kollision am Bord
<lb/>des beklagtischen Schiffs mit dem Kommando betrauet gewesenen Lootsen, unter
<lb/>Bezugnahme auf die obergerichtlichen Entscheidungen zum Erkenntniß Heydorn
<lb/>gegen vr. Feill, vom 21. November 1867, zu verwerfen ist, indem darüber,
<lb/>daß der Lootse ein Zwangslootse nicht gewesen, Einverständniß obwaltet; da
<lb/>in Betreff der Verschuldung des beklagtischen und der eventuellen Mitverschul- 
<lb/>dung des klägerischen Schiffes,—welche letztere allerdings das beklagtische Schiff
<lb/>von der Crsatzpflichtigkeit entfreien würde, — die Vorfrage entscheidend ist, ob
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0119.tif"
                   n="115"
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               <p>

                  <lb/>115
</p>
               <p>

                  <lb/>das klägerische Schiff berechtigt war, an dem Platze, an welchem es sich beider
<lb/>Kollision befand, zu liegen, indem, wenn diese Berechtigung vorhanden war,
<lb/>ein Verschulden des beklagtischen Schiffes darin zu Tage liegt, daß es so manöv-
<lb/>rirte, daß dadurch das klägerische Schiff verletzt wurde, auch dieses Verschulden
<lb/>dadurch nicht beseitigt wird, daß der Brückenmeister dem beklagtischen Schiffe,
<lb/>welches sich dem, noch von einem andern Schiffe besetzten, Ponton genähert
<lb/>hätte, um gleichzeitig mit demselben anzulegen, Weisungen ertheilte, die ihm,
<lb/>dem Brückenmeister, in der vom beklagtischen Schiffe herbeigeführten Lage der
<lb/>Dinge als die geeignetsten erscheinen mochten; da nun von den Beklagten nicht
<lb/>bestritten worden ist, daß das klägerische Schiff an einer Stelle gelegen, an
<lb/>welcher Dampfschiffe seiner Größe unter Duldung des Hafenmeisters stets zu
<lb/>liegen pflegen, damit aber die Berechtigung des klägerischen Schiffes anerkannt
<lb/>und die Verpflichtung des beklagtischen Schiffes, diese Lage zu respektiren, her- 
<lb/>gestellt ist; da auch der dem klägerischen Schiffe daraus gemachte Vorwurf, daß
<lb/>es dem Zurufe des Brückenmeisters keine Folge gegeben, nicht zutrifft, weil die
<lb/>temporaire Anwesenheit nur eines Mannes (des Steuermannes Schorfs) am
<lb/>Bord des ungeheizt liegenden klägerischen Schiffes und die von demselben gel- 
<lb/>tend gemachten Umstände der Nichtausführbarkeit des Zurufes des Brücken- 
<lb/>meisters genugsam erklärte, die Anwesenheit nur eines Mannes aber völlig
<lb/>gerechtfertigt erscheint, weil eine vom Hafenmeister geduldete Lage eines Schif- 
<lb/>fes für eine gefährdete nicht erachtet werden kann."

<lb/>In der oben gedachten Sache Cl. Heydorn gegen vr. Antoine Feill war
<lb/>bei Verschiedenheit der Entscheidungen erster und zweiter Instanz vom Beklag- 
<lb/>ten an das Ober-Appellationsgericht zu Lübeck appellirt worden, und
<lb/>bestätigte dieses durch Urtheil vom 25. April 1868 das obergerichtliche Erkennt-
<lb/>niß mit folgenden Entscheidungsgründen:

<lb/>„Das Handelsgericht hat die angestellte Schadensklage aus dem Grunde
<lb/>abgewiesen, weil die Führung des beklagtischen Schiffes beim Einsegeln in die
<lb/>Elbe einem obrigkeitlich angestellten Kreuzer-Lootsen übertragen worden sei,
<lb/>nach der, wenn auch nicht bestimmt ausgesprochenen, Ansicht des Allg. d.H.-G.-B.
<lb/>aber der Rheder eines Schiffes für das Verschulden eines solchen Lootsen,
<lb/>auch wenn er kein Zwangslootse im Sinne des Art. 740 sei, nicht aufzukom- 
<lb/>men habe, und ein besonderes Verschulden der Besatzung des Schiffes vom
<lb/>Kläger nicht behauptet worden sei. Das Obergericht dagegen hat, indem es
<lb/>die, seiner Ansicht nach, vom Allg. d. H.-G.-B. unentschieden gelassene Frage
<lb/>von der Verhaftung des Rheders für das Verschulden eines freiwillig ge- 
<lb/>wählten Lootsen, bejaht hat, die Entscheidung der Sache davon abhängig ge- 
<lb/>macht, ob im vorliegenden Falle dieAnsegelung von einer damals ander Fahrt
<lb/>des beklagtischen Schiffes betheiligt gewesenen Person verschuldet worden,
<lb/>und, wenn von dem Lootsen, ob dieser ein Zwangslootse im Sinne des Art.
<lb/>740 gewesen sei, zur Entscheidung dieser beiden Fragen aber die Sache an das

<lb/>8°*
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0120.tif"
                   n="116"
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               <p>

                  <lb/>116
</p>
               <p>

                  <lb/>Handelsgericht zurückgewiesen. — Wenn nun der Beklagte in gegenwärtiger
<lb/>Instanz sich darüber beschwert, daß nicht das Handelsgerichts - Erkenntniß,
<lb/>wenigstens dessen positivem Theile nach, bestätigt worden sei, so war zwar A.
<lb/>der Ansicht des Klägers, der Wiederherstellung des ersten Erkenntnisses stehe
<lb/>schon der formelle Grund entgegen, daß das Handelsgericht unzulässiger Weise
<lb/>dem Beklagten eine von ihm gar nicht vorgeschützte Einrede suppeditirt habe,
<lb/>nicht beizutreten. Zwar ist es richtig, daß der Beklagte, der auf ein Verschul- 
<lb/>den der Besatzung des Schiffes „Marcello" gegründeten Klage, von der Ansicht
<lb/>ausgehend, daß der Kreuzer-Lootse, unter dessen Kommando sich das Schiff bei
<lb/>dem Zusammenstöße befunden habe, ein Zwangslootse sei, lediglich die Einrede
<lb/>aus dem Art. 740 eit. entgegengesetzt hat. Allein da das faktische Fundament
<lb/>dieser Einrede die Lootsenführung war, so hat das Handelsgericht, wenn sei- 
<lb/>nem Dafürhalten nach es auf die Qualität des Lootsen als eines Zwangsloot-
<lb/>sen nicht ankommt, um auf Grund der Einrede die Klage abzuweisen, dem Be- 
<lb/>klagten nicht sowohl eine von ihm nicht vorgeschützte Einrede suppeditirt, als
<lb/>vielmehr nur einen, seiner Ansicht nach derselben zum Grunde liegenden Rechts- 
<lb/>irrthum bei Seite gesetzt. Dagegen mußte B. aus materiellen Gründen die
<lb/>Entscheidung des Obergerichts bestätigt werden. 1) Allerdings zwar enthält
<lb/>das Allg. d. H.-G.-B., während es im Art. 740 bestimmt, daß wenn das Schiff
<lb/>unter der Führung eines Zwangslootsen, d. h. eines solchen, welchen der Schif- 
<lb/>fer in Folge gesetzlicher Anordnung an Bord nehmen muß, sich befunden hat,
<lb/>der Rheder unter der dort angegebenen Voraussetzung für den durch eine vom
<lb/>Lootsen verschuldete Kollision herbeigeführten Schaden nicht hafte, über die
<lb/>Frage von der Haftungspflicht des Rheders in solchen Fällen, wo der Schiffer
<lb/>freiwillig die Führung des Schiffes einem Lootsen übertragen hat, keine aus- 
<lb/>drückliche direkte Bestimmung. Auch läßt sich über diese Frage aus den Proto- 
<lb/>kollen über die Berathungen jedenfalls nicht mit dem Handelsgericht die Mei- 
<lb/>nung des Gesetzes ableiten, daß der Rheder dann für die Folgen einer Kollision
<lb/>nicht hafte, wenn sie durch einen zwar freiwillig, aber befugter Weise vom
<lb/>Schiffer engagirten Lootsen verschuldet sei. Es genügt in dieser Hinsicht zu be- 
<lb/>merken, daß in der 204. Sitzung, wo der Art. 410 Abs. 3 des Preußischen Ent- 
<lb/>wurfs zur Berathung stand und schließlich abgelehnt ward, die Kommission sich
<lb/>in großer Majorität dahin aussprach, den Schiffer nur für das Verschulden
<lb/>eines Zwangslootsen für nicht verantwortlich zu erklären, und somit die An-'
<lb/>sicht der Mitglieder, welche meinten, daß dies schon bei jedem obrigkeitlich an-
<lb/>gestellten Lootsen eintreten müsse, verworfen ward, (Protokolle, S. 1783—86)
<lb/>und daß auch in der 243. Sitzung, wo die zum Art. 418 abgelehnte Bestinr-
<lb/>mung zum Art. 407 des Preußischen Entwurfs dem Rheder gegenüber aufzu- 
<lb/>nehmen, zwar beantragt, aber abgelehnt ward, sich nur die Ansicht von neuem
<lb/>geltend machte, ob selbst beim Verschulden eines Zwangslootsen eine Nichtver- 
<lb/>haftung des Rheders mit seiner kortuns äs msr zu statuiren sei (Protokolle
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0121.tif"
                   n="117"
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               <p>

                  <lb/>117
</p>
               <p>

                  <lb/>S. 2081—33). Ebensowenig hat das Allg. d. H.-G.-B. eine Entscheidung der
<lb/>obigen Frage indirekt dadurch getroffen, daß es ausdrücklich darüber sich ausge- 
<lb/>sprochen hat, inwiefern der Lootse zur Schiffsbesatzung im Sinne des Art. 445
<lb/>zu rechnen sei, für deren Verschulden der Rheder sowohl im Allgemeinen nach
<lb/>Art. 451 als auch namentlich nach Art. 736 in Kollisionsfällen haftet. Denn
<lb/>bedenklich ist es, mit dem Handelsgericht diese Entscheidung darin zu finden,
<lb/>daß in dem Art. 740 der Zwangslootse in einem Gegensatz zu den „zur
<lb/>Schiffsbesatzung gehörigen Personen" gestellt werde. Theils nämlich tritt die- 
<lb/>ser Gegensatz in der Fassung, welche dieser Artikel in dem Entwürfe erster
<lb/>Lesung hatte, wo neben dem Lootsen „Schiffer und Schiffsmann- 
<lb/>schaft, sowie die übrigen auf dem Schiffe angestellten Personen"
<lb/>aufgeführt standen, gar nicht hervor, insofern man nämlich zu diesen Letzteren
<lb/>auch den Lootsen rechnete, und so kann der bloßen Redaktionsänderung, welche-
<lb/>sich durch die inzwischen erfolgte Einschaltung des Art. 445 in das Allg. d.
<lb/>H.-G.-B. als angemessen ergab, nicht die materielle Bedeutung beigemeffen
<lb/>werden, welche ihr das Handelsgericht beilegt. Theils würde es sich immer
<lb/>noch fragen, ob, wenn auch nach Art. 740 der Zwangslootse nicht zur Schiffs- 
<lb/>besatzung zu rechnen sei, es sich mit dem freiwillig vom Schiffer engagirten nicht
<lb/>anders verhalte. — Nun mußte aber 3) in der Beantwortung dieser Frage, ob
<lb/>der Lootse zur Schiffsbesatzung gehöre, dem Obergerichte beigetreten werden.
<lb/>Denn nach dem, unter den allgemeinen Bestimmungen über den Seehandel
<lb/>stehenden, Art. 445 sollen zur Schiffsbesatzung gerechnet werden: der Schiffer,
<lb/>die Schiffsmannschaft, sowie alle übrigen auf dem Schiffe angestellten Personen,
<lb/>und zwar ohne zu unterscheiden, von wem und auf wie lange sie engagirt sind,
<lb/>ob für die ganze oder nur einen Theil der Reise. Ferner werden nach Art. 528
<lb/>zur Schiffsmannschaft auch die Schiffsoffiziere mit Ausschluß des Schiffers ge- 
<lb/>rechnet. Hiernach kann es kein Bedenken haben, bett vom Schiffer außerordent- 
<lb/>licher Weise für einen Theil der Reise, sei er kleiner oder größer, zur Führung
<lb/>des Schiffes an Bord genommenen Lootsen für eine Person der Besatzung zu
<lb/>erklären, rechne man ihn nun nach Art. 445 zu den übrigen (außer dem Schif- 
<lb/>fer und der Schiffsmannschaft) auf dem Schiffe angestellten Personen, oder be- 
<lb/>trachte man ihn, was mehr für sich haben dürfte, nach Art. 528 als einen zeit- 
<lb/>weise fungirenden Schiffsoffizier, also eine Person der Schiffsmannschaft,
<lb/>(Sauerland, Grundsätze des europäischen Seerechts Th. 1. Tit. 4. §. 99;
<lb/>P ö h l s, Handelsrecht Bd. III. Th. 1. S. 248.) 4) Gehört der freiwillig vom
<lb/>Schiffer zur Führung des Schiffes engagirte Lootse aber zur Schiffsbesatzung,
<lb/>so muß der Rheder auch für die Folgen seiner Verschuldung namentlich nach
<lb/>Art. 736 in Kollisionsfällen aufkommen. Diesen, schon in zweien vom Kläger
<lb/>angeführten Fällen neuerdings von den Hamburgischen Gerichten in Anwendung
<lb/>gebrachten Grundsatz als den des Allg. d. H.-G.-B. anzunehmen, dafür spricht
<lb/>denn auch a. daß es widrigenfalls in demselben an jeder Entscheidung über
</p>

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               <p>

                  <lb/>diese wichtige Frage fehlen, also in dieser Beziehung eine Lücke sein würde, die
<lb/>bei einer so in das Einzelne eingehenden legislativen Arbeit nicht vorauszu- 
<lb/>setzen ist; h. daß die obige Entscheidung demjenigen entspricht, was bei den
<lb/>hauptsächlichsten seefahrenden Nationen Rechtens ist. Während nämlich, was
<lb/>England betrifft, die Merchant shipping act von 1854 (17 und 18 Victoria
<lb/>C. 104) verordnet, daß Rheder und Schiffer für die Verschuldung eines
<lb/>Zwangslootsen (where the employment is eompulsory by law) nicht auf- 
<lb/>zukommen haben (§. 388), ist doch die Haftungspflicht des Rheders für die
<lb/>Verschuldungen freiwillig gewählter Lootsen ausgemachter Grundsatz (Sey-
<lb/>mour, the merchant shipping acts. p. 239 Note zu §. 388; Maclach-
<lb/>lan law of merchant shipping, p. 256). Das Gleiche ist in Nordamerika
<lb/>Rechtens (Kent, Commentaries Vol. III. Part. V. sect. 46 p. 243 (9. ed.);
<lb/>Parsons maritime Law, Vol. I p. 484.) und auch in Frankreich hat die
<lb/>Praxis sich für diesen Grundsatz entschieden (Coumont, dictionaire du
<lb/>droit commercial maritime s. v. Pilote No. 18 (ed. 2 p. 561); De-
<lb/>villeneuve et Mass6 dictionaire du contentieux commercial s. v.
<lb/>Pilote Lamneur No. 6; Qoujet et Merger dictionaire du droit com- 
<lb/>mercial T. 1 8. v. Amateur §. 1 Co. 9; Querrand recueil de juris-
<lb/>prudence commerciale et maritime du Hävre T. V. P. 2 p. 200 T. III
<lb/>P. 2 s. y. abordage No. II. Journal de jurisprudence commerciale et
<lb/>maritime de Marseille T. 13 Sect. 2 p. 67). Hiernach ist die Behauptung
<lb/>des Beklagten, daß nach den allgemeinen Grundsätzen des Seerechts vor Er- 
<lb/>lassung des Allg. d. H.-G.-B. der Rheder für das Verschulden eines Lootsen
<lb/>nicht gehaftet habe, eine irrige. Auch besagen die dafür von ihm geltend ge- 
<lb/>machten Schriftsteller theils, soviel die freiwillig engagirten Lootsen betrifft,
<lb/>gerade das Gegentheil; (Pöhls a. a. O. S. 361) theils gelangen sie zu ihrer
<lb/>Behauptung nur durch eine Generalisirung des überdies irrig aufgefaßten eng- 
<lb/>lischen Rechts, (Kaltenborn, Grundsätze des europäischen Seerechts Bd. I.
<lb/>S. 188—89.) Endlich enthalten die in Folge einer Uebereinkunft mehrerer
<lb/>deutschen Staaten im Jahre 1844 erlassenen strompolizeilichen Vorschriften für
<lb/>die Oberelbe (Hamburg. Gesetzsamml. B. 18, S. 497 ff.) in dem vom Beklag- 
<lb/>ten in Bezug genommenen Art. 24 nur die Bestimmung, daß, wenn ein Lootse
<lb/>die Führung eines Fahrzeugs übernommen habe, der Schiffer persönlich außer
<lb/>Verantwortung sei, woraus für die Haftungspflicht des Rheders für Verschul- 
<lb/>dungen des Lootsen nichts folgt. Kommt es nun nach der bisherigen Ausfüh- 
<lb/>rung für die Entscheidung der Sache lediglich darauf an, ob der von dem Be- 
<lb/>klagten angenommene Kreuzer-Lootse ein Zwangslootse im Sinne des Art. 740
<lb/>cit. ist, so hat zwar der Beklagte eventualiter dem Ober-Appellationsgericht
<lb/>anheimgegeben, sofort selbst über diese Frage zu entscheiden. Da dem jedoch
<lb/>vom Kläger widersprochen und das Obergericht nach einer entschiedenen ham-
<lb/>burgischen Praxis zur Verweisung der Sache zum Zwecke dieser Entscheidung
</p>

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               <p>

                  <lb/>— 119 —

<lb/>an das Handelsgericht vollkommen befugt war, so konnte dem Anträge des Be- 
<lb/>klagten nicht entsprochen werden."

<lb/>Auch in Sachen Dr. Wex gegen Campbell ist vom Beklagten an das Ober-
<lb/>Appellationsgericht appellirt und zwar Versendung der Akten an eine Juristen- 
<lb/>fakultät beantragt worden. Eine Entscheidung ist jedoch in der Sache selbst
<lb/>wie über diesen Antrag bisher nicht erfolgt.

<lb/>Seeversicherung. — Versicherung auf Frachtvorschuß und Frachtnbcr-
<lb/>schuß. Ist eine Verantwortlichkeit der Versicherer für die durch Ver- 
<lb/>kauf des reparaturfähigen Schiffes herbeigeführte Frachteinbuße aiyrr-

<lb/>nehmen?

<lb/>Das englische Schiff „Berlin" wurde von dem Rheder W. M. de Mattos
<lb/>in London für 2850 Jg zu einer Fahrt von Glasgow nach St. Franzisko mit
<lb/>„coals or other lawful marchandise en rouge verfrachtet. Die Befrachter
<lb/>Allan C. Gow u. Ko. in Glasgow hatten bei der Abfahrt des Schiffes von
<lb/>Glasgow an den Rheder 7* der Fracht (2137 7* 0#) zu pränumeriren, den
<lb/>Rest im Bestimmungshafen zu zahlen. Sie erhielten für Stückgüter eine Fracht
<lb/>von 3440 Jg 14 sh. 5 d., und machten also einen Gewinn von 590 jf 14 sh.
<lb/>8 d., wovon ihnen von den Abladern in Glasgow 88 Jg ll sh. 11 d. prä-
<lb/>numerirt wurden. Um den oben erwähnten Vorschuß bei der Fahrt des Schif- 
<lb/>fes nicht einzubüßen, ließen die Befrachter außer einer in England genomme- 
<lb/>nen Versicherung durch A. Leighton Russell u. Ko. in Liverpool, bei der
<lb/>Hamburger Assekuranzkompagnie von 1860 zur Summe von 11,000 Jg
<lb/>„auf Frachtvorschuß und Frachtüberschuß von Glasgow nach St. Franzisko"
<lb/>Versicherung nehmen. — Der allgemeine Plan der Hamburger Seeversiche- 
<lb/>rungen läßt den Kasko-Versicherer nur haften für den aus einem Schiffs- 
<lb/>verkauf sich ergebenden Verlust, wenn das Schiff „kondemnirt" d. h. durch
<lb/>nach Gesetz oder Usance autorisirte Sachverständige als Wrack befunden,
<lb/>oder unfähig zur Reparatur erklärt worden ist; (§. 114) und nach konstan- 
<lb/>ter Praxis wird die Frachtversicherung ebenso behandelt, wie die Kasko-Ver- 
<lb/>sicherung. Das Schiff verließ Glasgow den 18. Mai 1864, mußte wegen Un- 
<lb/>falles in Queenstown einlaufen, blieb dort vom 23. Juli bis 28. Aug., hatte auf
<lb/>der Weiterreise über den atlantischen Ozean so schweres Wetter, daß es einen
<lb/>Theil der Ladung werfen mußte, und lief am 10. November mit erheblichen
<lb/>Schäden in den Hafen von Rio de Janeiro ein. Das Ergebniß der Sachver-
<lb/>ständigen-Besichtigung war dies, daß der Werth des Schiffes nach erfolgter
<lb/>Reparatur den Belauf der Reparaturkosten nicht erreichen würde, eine
<lb/>Reparaturunfähigkeit war übrigens offenbar nicht vorhanden. Eineformelle
<lb/>Kondemnation des Schiffes ist nicht ausgesprochen worden. Der Schiffer ging
<lb/>auf Grund der Sachverständigen-Erklärungen nach Maßgabe seiner vor dem
<lb/>Konsul abgelegten und von diesem protokollirten Deklaration mit dem Verkauf
<lb/>des Schiffes vor. Dieser fand solchergestalt öffentlich statt. Die Ladung wurde
</p>

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               <p>

                  <lb/>120
</p>
               <p>

                  <lb/>durch drei andere Schiffe nach St. Franziska expedirt, und die diesen Schiffen
<lb/>zu zahlende Fracht war so bedeutend, daß sich ein Totalverlust der Glasgow-
<lb/>St. Franzisko-Fracht ergab. Am 26. Oktober 1865 klagten nun Boult Eng-
<lb/>lish u. Brandon, auf welche Leighton Russell u. Ko. die Polize indossirt hatten,
<lb/>gegen die Affekuradeure auf Auszahlung der Versicherungssumme wegen Total- 
<lb/>schadens. Die Beklagten wendeten ein: a.es liege keine formelle Kondemnatiön
<lb/>vor, und es fehlten die materiellen Voraussetzungen einer solchen (die nicht vor- 
<lb/>handene Reparaturunfähigkeit); d. es liege nur ein Partialschaden vor, und
<lb/>habe die Sache zuvor an die Dispacheure gebracht werden müssen, um die Klage
<lb/>auf Grund der Dispache anzustellen. Replikarisch wurde dem entgegnet: a.
<lb/>die Versicherten seien hier nicht die Rheder des Schiffes gewesen; der Verkauf
<lb/>sei nothwendig gewesen; höchstens habe ein Neubau aus altem Material statt- 
<lb/>finden können, wozu man überdies die Geldmittel nicht habe erlangen können;
<lb/>d. eventuell sei die Einstellung der Reise in Rio de Janeiro ein Verschulden
<lb/>des Schiffers gewesen, für welches die Versicherer aufzukommen hätten. Dupli-
<lb/>karisch endlich führten Beklagte aus: Es stehe dahin, ob für sie anzunehmen
<lb/>gewesen sei, ob die Versicherten Rheder oder Nichtrheder des „Berlin" gewesen
<lb/>seien. Es komme auch nicht darauf an, denn daraus, daß der Rheder oder
<lb/>etwaige sonstige Versicherte die Reparatur unterlasse, entstehe nicht ein die Ver- 
<lb/>sicherung treffendes Präjudiz, sondern es existiren im Falle des Verkaufs
<lb/>wegen Reparatur-Unwürdigkeit, resp. wegen Geldmangels nach dem Plan
<lb/>überhaupt kein Schade, für welchen der Versicherer hafte.

<lb/>DasHandelsgericht inHamburg erkannte hierauf unterm 16. Juli 1865:
<lb/>Verweisung der Sache an den Dispacheur zur Aufmachung einer Dispache, und
<lb/>dabei Verwerfung der Einrede der Beklagten: „daß sie aus der Einstellung der
<lb/>Reise des Schiffes durch den Kapitän in Rio de Janeiro einen Befreiungsgrund in
<lb/>Betreff der ihnen angemutheten Ersatzleistung des erwachsenen Schadens ableiten
<lb/>könnten." Die hierauf bezüglichen Entscheidungsgründe sind folgende: „In solchen
<lb/>Fällen, in welchen Fracht im Interesse der Rhederei und im Jntereffe von
<lb/>Nichtrhedern Fracht vor schuß mit der Klausel, daß nur dann ein Schaden zu
<lb/>bezahlen sei, wenn das Schiff „Seeschadens halber" seinen Bestimmungsort
<lb/>nicht erreiche, oder mit einer ähnlichen Klausel, versichert wurden, ist bisher
<lb/>angenommen worden, daß, wenn nach einer Havarie des Schiffes die Reparatur
<lb/>ohne Konstatirung der Reparatur-Unfähigkeit unterbleibe, der Versicherer die
<lb/>Verantwortlichkeit für jeden durch die Einstellung der Reise herbeigeführten
<lb/>Verlust ablehnen könne. Hieraus geht aber noch nicht hervor, daß in gleicher
<lb/>Weise alsdann zu entscheiden ist, wenn nicht Fracht, sondern Frachtüberschuß
<lb/>versichert worden, nämlich eine Versicherung nicht vom Rheder, sondern vom
<lb/>Befrachter genommen ist, so wie dann, swenn Frachtvorschüsse, ohne eine Klau- 
<lb/>sel, wie vorhin angegeben, versichert sind. Es leuchtet vielmehr ein, daß, wenn
<lb/>der Kapitän in manchen Beziehungen den Versicherern gegenüber dergestalt als
</p>

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                   n="121"
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               <p>

                  <lb/>121
</p>
               <p>

                  <lb/>Vertreter der Rhederei zu gelten hat, daß seine Handlungen schlechthin der
<lb/>Rhederei präjudiziren, also auch dann, wenn der Rheder behaupten kann, daß
<lb/>ihm gegenüber der Kapitän nicht so, wie geschehen, verfahren dürfte, doch der
<lb/>Kapitain nicht auch als Vertreter des Befrachters von dem Versicherer ange- 
<lb/>sehen werden kann. — Demnach kann von einer durch den Kapitän geübten
<lb/>Verletzung der von dem Befrachter dem Versicherer gegenüber übernommenen
<lb/>Verbindlichkeiten nicht die Rede sein, vielmehr müssen alle Handlungen deS
<lb/>Kapitäns, welche Verletzungen der kontraktlichen Rechte des Befrachters invol-
<lb/>viren als Versehen des Kapitäns betrachtet werden, für welche der Versicherer
<lb/>haftet. Hiernach haben, selbst wenn der Kapitän die Reise mit seinem Schiff
<lb/>ohne genügenden Grund eingestellt haben sollte, die Beklagten dessenungeachtet
<lb/>den in Folge hiervon entstandenen Verlust den Klägem zu ersetzen, falls sie
<lb/>nicht etwa geltend machen können, die Kläger hätten den Verbindlichkeiten zu- 
<lb/>wider gehandelt, welche Versicherten in solchen Fällen obliegen, in welchen sie
<lb/>Ersatz von einem Dritten — hier dem Kapitän fordern können und müffen."
<lb/>(Ob dieser Fall vorliege, oder nicht vorliege, ist vom Handelsgericht nicht wei- 
<lb/>ter berührt worden, wie denn dasselbe diesen Punkt überhaupt nicht näher in
<lb/>Betracht gezogen hat.)

<lb/>Auf die Appellation der Beklagten erkannte das Obergericht zu
<lb/>Hamburg am 17. Dezember 1866, daß das handelsgerichtliche Erkennt-
<lb/>niß wieder aufzuheben, die auf den Mangel einer planmäßigen Kondem- 
<lb/>nation des „Berlin" in Rio de Janeiro gestützte Einrede der Beklagten für
<lb/>begründet zu erklären, und demnach Kläger mit ihrer Klage abzuweisen seien;
<lb/>— aus folgenden Erwägungen: „Es sei nach dem Inhalt der Havarie-Papiere
<lb/>kein Zweifel, daß das Schiff „Berlin", nachdem es in Rio de Janeiro mit Hava- 
<lb/>rie eingelaufen, nicht etwa durch autorisirte Sachverständige als reparaturun- 
<lb/>fähig konstatirt worden sei; vielmehr sei das Schiff, nachdem die Möglichkeit
<lb/>der Herstellung sich ergeben habe, und die Kosten derselben taxirt worden seien,
<lb/>also eine Kondemnation im Sinne des allgemeinen Planes (§. 41.102. 114)
<lb/>nicht Vorgelegen habe, im Nothhafen verkauft und die Reise vom Schiffer da- 
<lb/>selbst freiwillig eingestellt. Wenn sonach die Nichtverhaftung der Beklagten für
<lb/>einen hierdurch der Rhederei erwachsenen Frachtverlust unstreitig sein würde,
<lb/>könne eine entgegengesetzte Entscheidung auch nicht mit dem Erkenntniß a qno
<lb/>durch den Umstand begründet werden, daß hier die Versicherung „auf Fracht- 
<lb/>vorschuß und Frachtüberschuß", nämlich von dem Charterer auf von ihm in
<lb/>Gemäßheit der Charterpartie bei Abgang des Schiffes bezahlte, und auf den
<lb/>Ueberschuß der Konnossementsfracht abgeschlossen war; vielmehr folge, wenn
<lb/>geltend gemacht worden sei, daß der Kapitän nicht auch als Vertreter des Be- 
<lb/>frachters, wie des Rheders angesehen werden könne, und daß Kläger so wenig
<lb/>ein Recht, wie die Macht gehabt haben könnten, die Reparatur des „Berlin" in
<lb/>Rio de Janeiro zu erzwingen, hieraus nur soviel, daß Kläger keinen Anspruch
</p>

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                   n="122"
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               <p>

                  <lb/>122 —
</p>
               <p>

                  <lb/>auf Schadensersatz gegen den Schiffer zu haben überzeugt seien, nicht aber, daß
<lb/>Beklagte für solchen Schaden nur deshalb, weil eben dagegen keine Rechte
<lb/>gegen den Schiffer abgetreten werden könnten, aufkommen müßten. Auch von
<lb/>einem Schaden, welcher den Schiffen und Gütern durch Versehen oder Versäum-
<lb/>niß zugestoßen wäre (Affekuranzordnung Art. 5, Art. 1) könne hier nicht die
<lb/>Rede sein, und Beklagte, welche die Polize „nur für Seegefahr" gezeichnet hät- 
<lb/>ten, hätten dadurch zwar alle im §. 39 des Planes angeführten Gefahren über- 
<lb/>nommen, hätten aber nicht auch für solche Ereignisse aufzukommen, gegen
<lb/>welche es nach hamburgischem Affekuranzrecht den Versicherten überlaffen blei- 
<lb/>ben müffe, sich durch Ausbedingung spezieller Klauseln Deckung zu ver- 
<lb/>schaffen."

<lb/>Das Oberappellationsgericht zu Lübeck erkannte unter dem30.
<lb/>April 1867 auf Appellation der Kläger, daß das Urtheil des Obergerichts zu
<lb/>bestätigen sei.

<lb/>Die Entscheidungsgründe lauten: „Die Kläger haben I. den Versuch ge- 
<lb/>macht, die Voraussetzungen der beklagtischen Schadensvergütungspflicht als
<lb/>von dem Punkte, durch welchen das Obergericht zur Abweisung der Klage ver- 
<lb/>anlaßt worden ist, nicht betroffen darzustellen. Sie behaupten nämlich, daß,
<lb/>selbst wenn die Beklagten als gewöhnliche Frachtversicherer und die von densel- 
<lb/>ben angeführten §§. 11. 102. 114 und beziehungsweise 41 des allgemeinen
<lb/>Plans als auf den vorliegenden Fall schlechthin anwendbar zu betrachten sein
<lb/>sollten, dennoch die Verurtheilung der Beklagtem erfolgen müsse, und zwar des- 
<lb/>halb, weil das in Rede stehende Schiff, der „Berlin", in Wirklichkeit repara- 
<lb/>tur unfähig gewesen sei, mithin der Verkauf desselben in Rio de Janeiro afse-
<lb/>kuranzrechtlich ordnungsgemäß erscheine und in seinen Folgen den Beklagten
<lb/>zur Last gebracht werden müsse.

<lb/>„Sind nun freilich die beiden früheren Instanzen von der Annahme des
<lb/>Gegentheils ausgegangen, so liegen doch konforme decisa derselben in Betreff
<lb/>dieses Punktes nicht vor, und somit bedarf derselbe einer Entscheidung in
<lb/>gegenwärtiger Instanz. Diese kann jedoch auf Grund der eigenen Vorlagen
<lb/>der Kläger nur zu deren Ungunsten ausfallen. Zuvörderst fehlt es an der durch
<lb/>den allgemeinen Plan in den angezogenen Paragraphen für erforderlich erklär- 
<lb/>ten formellen Kondemnation, indem eine durch autorisirte Sachverständige ab- 
<lb/>gegebene Erklärung, „daß das Schiff ein Wrack oder zur Reparatur unfähig
<lb/>sei", nicht erfolgt ist. Und außerdem liegt, wie aus der bei den Havariepapie- 
<lb/>ren enthaltenen Deklaration des Kapitäns Kerswell vom 25. Februar 1864
<lb/>hervorgeht, die Reparaturfähigkeit des Schiffes außer Zweifel. Diese vor
<lb/>dem britischen Konsul zu Rio de Janeiro abgelegte Deklaration nimmt auf
<lb/>die vorangegangenen, durch die zu diesem Zwecke beauftragt gewesenen Sach- 
<lb/>verständigen ausgeführten Besichtigungen des Schiffs und Schätzungen der Re- 
<lb/>paraturkosten Bezug, und rechtfertigt den Verkauf, abgesehen von der Schwie-
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0127.tif"
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               <p>

                  <lb/>123 —
</p>
               <p>

                  <lb/>rigkeit, die nöthigen Gelder anzuschaffen, durch das Mißverhältnis welche-
<lb/>dadurch herbeigeführt werden würde, wenn man für das im beschädigten Zu- 
<lb/>stande auf den Werth von 900 J? geschätzte Schiff, mehr als 4000 J? an
<lb/>Reparaturkosten verwendete, während der Werth deffelben nach der Repa- 
<lb/>ratur nicht einmal auf den letztgenannten Belauf veranschlagt werden könnte.
<lb/>Die Behauptung der Kläger, das Schiff habe sich später um Vieles schlechter
<lb/>ausgewiesen, als von den Sachverständigen angenommen worden sei, so daß
<lb/>nochmals doch zu einem vollständigen Abbrechen desselben habe geschritten wer- 
<lb/>den müssen, ist jener Deklaration und den ihr zur Grundlage liegenden Besich- 
<lb/>tigungs-Ergebnissen gegenüber unwirksam. Dasjenige, was ordnungsmäßig
<lb/>zugezogene Sachkundige über den Zustand eines havariirten Schiffes erklären,
<lb/>ist, abgesehen von etwa entgegenstehenden besonderen Umständen in Betreff de-
<lb/>Verhältnisses zwischen dem Versicherten und dessen Versicherer wie gegen, so
<lb/>auch für den letzteren maßgebend. Gegenbeweisführung gegen die in gedach- 
<lb/>ter Weise aufgenommenen Konstatirungen ist unzulässig. — Anlangend II. die
<lb/>hiernach erforderliche Entscheidung über den von den früheren Richtern verschie- 
<lb/>den beurtheilten Punkt, ob wegen der rechtlichen Stellung der Kläger zu der
<lb/>Reise des Schiffs der Verkauf dieses letzteren und die dadurch bewirkte Fracht-
<lb/>Einbuße, ungeachtet des Nicht-Vorliegens einer der citirten Paragraphen des
<lb/>allgenleinen Plans entsprechenden Kondemnation, den Versicherern zur Last zu
<lb/>bringen sei, so ist 1. die Behauptung der Kläger, daß hier überhaupt keine
<lb/>Fracht-Versicherung vorliege, für unbegründet zu halten. Zwar lau- 
<lb/>tet die von den Beklagten übernommene Versicherung auf „Frachtvorschuß
<lb/>und Frachtüberschuß", nicht auf „Fracht" oder „Frachgelder", gleichwohl
<lb/>waren es Frachtgelder auf welche die Versicherung geleistet worden ist.—
<lb/>Die durch die klagenden Mandanten vertretenen eigentlichen Versicherten Allan
<lb/>C. Gow u. Ko. in Glasgow, hatten das Schiff „Berlin" gegen die Summe von
<lb/>2850 Jg für die Reise von Glasgow nach St. Franzisko befrachtet. Drei
<lb/>Viertel der Fracht (2137 f 10 sh.) sollten dem Verfrachter, dem Rheder de-
<lb/>„Berlin", W. N. de Maltos, zur Zeit der Abfertigung desselben von Glasgow
<lb/>„1688 608t ok insurance“ gezahlt werden, der Rest am Ende der Reise nach
<lb/>geschehener Löschung der Ladung in St. Franzisko. — Die Fracht, welche
<lb/>Gow u. Ko. durch Wiederverfrachtung des Schiffs auf Stückgut sich bedungen
<lb/>hatten, betrug 3440 Jg 14 sh. 5 d., worauf sie in Glasgow einige kleine
<lb/>Frachtbeträge zur Gesammtsumme von 88 J? 11 sh. 11 d. pränumerirt er- 
<lb/>hielten. Die bei glücklicher Ankunft des Schiffes in St. Franzisko ihnen zu- 
<lb/>gekommene Fracht hätte hiernach 3352 2 sh. 6 d. betragen, also die theils

<lb/>in Glasgow gezahlte („pränumerirte") theils in St. Franzisko zu zahlende
<lb/>Charterpartie-Fracht von 2850 jP — um 502 2 sh. 6 d. überstiegen. Ein

<lb/>versicherbares Jntereffe der Gow u. Kop. als Befrachter, resp. Stückgut - Ver- 
<lb/>frachter, bestand demnach für den Belauf der bereits gezahlten 2137 Jg 10 sh.
</p>

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                   n="124"
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               <p>

                  <lb/>124
</p>
               <p>

                  <lb/>und für den Fracht-Ueberschuß von 502 Jg 2 sh. 6 d. — In Betreff des letz- 
<lb/>ten Viertels der Charterpartie-Fracht (712 J? 10 sh.) waren dagegen die Be- 
<lb/>frachter nicht interessirt. Zwar büßten sie diesen Theil der Fracht in dem
<lb/>Falle ein, wenn das Schiff, ohne St. Franzisko zu erreichen, verunglückte, allein
<lb/>sie brauchten in solchem Falle auch nicht die Zahlung gleicher Größe dem Rhe- 
<lb/>der (Verfrachter) zu leisten. Die vorstehenden Angaben lassen keinen Zweifel
<lb/>darüber, daß diejenige Fracht, welche das Schiff nach glücklicher Zurücklegung
<lb/>der nach St. Franzisko unternommenen Reise verdient hätte, durch Frachtgel- 
<lb/>der gebildet worden sein würde, welche den Versicherten als Frachtberech- 
<lb/>tigten, gebührten. — An der Natur dieser Frachtgelder änderte denn auch weder
<lb/>der Umstand Etwas, daß die Versicherten, wie oben angeführt worden, für das
<lb/>erst in St. Franzisko zu zahlende Viertel der Charterpartie-Fracht kein Interesse
<lb/>wegen Seegefahr hatten, noch auch die in Glasgow geschehene Pränumeration
<lb/>von den drei Vierteln. — Der erstere Umstand, welcher selbstverständlich eine
<lb/>Versicherung auf jenes Viertel (712 Jg 10 sh.) unthunlich machte, hatte im
<lb/>Uebrigen auf den Abschluß des Assekuranzvertrages nur die Wirkung, es noth-
<lb/>wendig zu machen, nicht schlechthin eine gewisse Summe auf die „Fracht" des
<lb/>„Berlin" versichern zu lassen, sondern durch die Angabe der Art des bestehenden
<lb/>Interesses den Belauf dieses letzteren (in der Polize zutreffend als „Fracht- 
<lb/>vorschuß und Frachtüberschuß" bezeichnet) zur Basis des Versicherungsvertra- 
<lb/>ges zu machen. — Daß die vor dem Abgang des Schiffs geschehene Zahlung
<lb/>von drei Vierteln der Charterpartie-Fracht ohne Erheblichkeit, wie für die Qua- 
<lb/>lifikation des versicherten Gegenstandes, so auch für die Versicherung war, er-
<lb/>giebt sich daraus, daß dieselbe keine andere Bedeutung hatte, als dem Rheder
<lb/>einen Theil des demselben für die Dienste des Schiffes und dessen Besatzung
<lb/>kontraktlich gebührenden Miethpreises zu berichtigen. Wie groß dieser Mieth-
<lb/>preis überhaupt war, wenn er bezahlt werden mußte, und ob er bezahlt war,
<lb/>übte auf die Natur der den Versicherten aus deren Kontrakt mit den Stückgut- 
<lb/>befrachtern gebührenden Frachtgelder gar keinen, und auf den Versiche- 
<lb/>rungsvertrag nur insofern Einfluß aus, als der Umfang des Interesses, wel- 
<lb/>ches die Versicherten bei der Expedition hatten, dadurch bestimmt wurde;
<lb/>worüber schon oben das Nöthige bemerkt worden ist. Die Kläger suchen dem
<lb/>in Rede stehenden Verhältnisse den Schein zu geben, als hätten sie den Theil
<lb/>der Charterpartie-Fracht, welcher in Glasgow bezahlt werden mußte, den Rhe-
<lb/>dern als ein D a r l e h n gegeben, welches ihnen zurückzuzahlen sei, wenn das
<lb/>Schiff die Reise nach St. Franzisko nicht vollende. Allein hiervon enthält die
<lb/>Charterpartie Nichts, vielmehr ist die Zahlung von ^ der Charterpartiefracht in
<lb/>Glasgow und */4 derselben in St. Franzisko, durchaus in der Weise einer ge- 
<lb/>wöhnlichen Frachtvergütung festgesetzt worden. Der Umstand, daß der Rheder
<lb/>die Assekuranzkosten auf die in Glasgow zu zahlenden drei Viertel zu vergüten
<lb/>haben sollte, ist hierbei ohne Erheblichkeit. Diese Kontraktsbestimmung, aus
</p>

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               <p>

                  <lb/>m
</p>
               <p>

                  <lb/>welcher sich ergiebt, daß dem Rheder die ihm in Glasgow gezahlten 2137
<lb/>10 sh. auch für den Fall einer Verunglückung des Schiffes verbleiben sollten,
<lb/>kann nur so aufgefaßt werden, daß der für die Lastung des letzteren zu zah- 
<lb/>lende Miethpreis in seinem Ergebniß für den Rheder nur den Betrag der
<lb/>Assekuranzkosten niedriger, als er der Summe nach im Kontrakt angegeben war,
<lb/>stipulirt wurde. Ungeachtet dieser Bestimmung versicherten die Befrachter ihr«
<lb/>eigenen Frachtgelder und ihr Interesse, nicht dasjenige des Rheders. Mir«
<lb/>eine Forderung der Versicherten an den Rheder als Gegenstand der Versiche- 
<lb/>rung anzusehen, so hätten die Kläger den Versicherern eine solche gegen Zah- 
<lb/>lung des Versicherungsbelaufes abzutreten. Daß sie dies könnten, oder dazu
<lb/>bereit seien, ist von ihnen nicht behauptet worden. Das Ergebniß des Bisheri- 
<lb/>gen, daß „Frachtgelder" den Gegenstand der Versicherung bildeten, schließt aber
<lb/>2. keineswegs mit Rothwendigkeit in sich, daß die versicherten Frachtgelder als
<lb/>solche, welche einem Rheder zu zahlen seien, angesehen werden müssen ; im
<lb/>Gegentheil, wenn zwischen einem auf Frachtgelder versicherten Rheder, und
<lb/>einem auf solche versicherten sonstigen Interessenten (hier einem Befrach- 
<lb/>ter, und resp. Stückgut-Verfrachter) ein Unterschied im Verhältnisse zum Ver- 
<lb/>sicherer zu machen sein sollte, so würde die Voraussetzung zur Realisirung die- 
<lb/>ses Unterschiedes im gegenwärtigen Falle vorhanden sein. Den Versicherern
<lb/>wurde nämlich durch die in die Polize aufgenommenen Ausdrücke „Frachtvor- 
<lb/>schuß und Frachtüberschuß" deutlich zu erkennen gegeben, daß es nicht der
<lb/>Rheder, sondern ein anderer Frachtunternehmer sei, welcher die Versicherung
<lb/>beantrage. Die Beklagten wollen dieser Erwägung keine Wirksamkeit beigelegt
<lb/>wissen, weil es sich um den versicherten Befrachter eines englischen Schiffes,
<lb/>sowie um einen in England unter Engländern geschlossenen Frachtkontrakt
<lb/>handle, und weil nach englischem Rechte der Befrachter eines ganzen Schiffes
<lb/>als „vMior" zu behandeln sei. — Hierin kann ihnen nicht beigetreten werden.
<lb/>Gesetzt es verhielte sich im englischen Rechte mit dem vorstehend angegebenen
<lb/>Satze so, wie die Beklagten angebeu, so könnte doch dies auf den in Frage
<lb/>stehenden, dem hamburgischen Rechte unterworfenen Versicherungsvertrag keinen
<lb/>Einfluß ausüben. Als resp. Rheder oder Befrachter könnte dennoch bei diesem
<lb/>nur derjenige angesehen werden, dem nach der hamburgischen Rechtsauffassung
<lb/>der eine oder der andere dieser Namen beizulegen wäre. Ueberdies enthält das
<lb/>englische Recht den in Rede stehenden Satz nicht, und das, was die Beklagten
<lb/>in dieser Richtung anführen, besteht nur darin, daß die englische Praxis mff
<lb/>dem gemeinen Rechte und dem Allg. d. H.-G.-B. übereinstimmend, das Cigen-
<lb/>thum am Schiffe nicht als die nothwendige und ausschließliche Voraussetzung
<lb/>der Rheder-Eigenschaft behandelt. Wer das Schiff eines Anderen durch einen
<lb/>Mietkontrakt oder auf andere Weise unter seine Verfügung bringt und es
<lb/>für sich fahren läßt, auch dabei die für die Expedition erforderlichen Disposi- 
<lb/>tionen selbst ertheilt, der ist, wie ihm die Rechte des Expeditions-Unternehmens
</p>

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               <p>

                  <lb/>126
</p>
               <p>

                  <lb/>zustehen, so auch den Ansprüchen, welche sich aus der Rhederstellung ergeben,
<lb/>unterworfen. Abbot-Shee, Ed. 10. S. 288. 1. 1. §. 15. D. (de exercit.
<lb/>act. 14. 1) vgl. Allg. d. H.-G.-B. Art. 477. Im gegenwärtigen Falle liegt
<lb/>von einer Vermiethung des Schiffes an Allan C. Gow u. Ko. in solcher Art,
<lb/>daß diese die Disposition über dasselbe erhielten, und der Schiffer ihr Ange- 
<lb/>stellter und Untergeordneter wurde. Nichts vor; sie waren vielmehr gewöhn- 
<lb/>liche Befrachter in Lull, und der Rheder (de Mattos) verblieb im Wesentlichen
<lb/>zu dem Schiffe und dessen Reife ordentlicher Weise in seiner rechtlichen Stel- 
<lb/>lung als Rheder. Nach dem Vorstehenden ist 3. auf die Frage einzugehen, ob,
<lb/>mit dem Handelsgerichte eine Verantwortlichkeit der beklagtischen Versicherer
<lb/>für die durch den Verkauf des Schiffes in Rio de Janeiro herbeigeführte Fracht- 
<lb/>einbuße, aus dem Grunde anzunehmen sei, weil der Regel nach die Versicherer
<lb/>für alle Versehen des Schiffers zu haften hätten, von welcher Regel freilich zum
<lb/>Nachtheil des Rheders, welcher die administrativen Handlungen des Schiffers
<lb/>sich anrechnen laffen müsse, eine Ausnahme gemacht werde, die jedoch hier dem
<lb/>versicherten Nicht-Rheder gegenüber, ungeachtet der mehrzitirten Paragraphen
<lb/>des allgemeinen Planes wirksam werden müsse, nämlich den planwidrig vor- 
<lb/>genommenen Verkauf des Schiffes, als einen für die Versicherer im Verhält-
<lb/>niß zu den Klägern, ihren Versicherten, verbindlichen Akt erscheinen laffe.' Diese
<lb/>Frage konnte nur in Uebereinstimmung mit der Obergerichts-Auffassung beant- 
<lb/>wortet werden, a. daß die bezüglichen Bestimmungen des allgemeinen Plans
<lb/>obschon sie mit Ausnahme des §. 41 der Frachtversicherung nicht ausdrücklich
<lb/>Erwähnung thun, demnach auch auf sie Anwendung zu finden haben, ist von
<lb/>den Klägern nicht bestritten worden und steht in der Praxis fest. (Ullrich II.
<lb/>S. 125, 176, 211, 397. Seebohm, S. 145, 538, 571, 626.) Sind aber
<lb/>die Versicherer, das hier in Frage stehende Verhältniß anlangend, nur unter
<lb/>den, in den mehr erwähnten Paragraphen des allgemeinen Plans angegebenen
<lb/>Voraussetzungen für die im Falle von Schiffsverkäufen sich herausstellenden
<lb/>Verluste an Frachtgeldern verantwortlich, so ist dies, da der allgemeine Plan
<lb/>keinen Anhalt dazu bietet, um hier Unterscheidungen zu machen, als allgemeine
<lb/>Regel durchweg zur Anwendung zu bringen, und muß es als die Aufgabe der- 
<lb/>jenigen, welche den Umständen nach Veranlassung dazu haben, eine Modifika- 
<lb/>tion der geltenden allgemeinen Bestimmungen eintreten zu laffen, angesehen
<lb/>werden, für eine besondere desfallsige Ausbedingung Sorge zu tragen. Das
<lb/>Handelsgericht nimmt an, die Befreiung der Versicherer von der Verantwort- 
<lb/>lichkeit für die Folgen anderer Schiffsverkäuse, als der planmäßig ausgeführ- 
<lb/>ten, beruhe darauf, daß in den bezüglichen Fällen der Versicherte regelmäßig
<lb/>der Rheder sei, dieser aber in gewiffem Maße den Schiffer als seinen Vertreter
<lb/>gelten laffen müsse, so daß da, wo der Versicherte ein anderer Betheiligter als
<lb/>der Rheder sei, die in Rede stehende Bestimmung ohne Wirksamkeit bleibe.
<lb/>Hingegen spricht, abgesehen davon, ob in der dieser Argumentation zu Grunde
</p>

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               <p>

                  <lb/>127
</p>
               <p>

                  <lb/>liegenden Annahme der einzige Bestimmungsgrund für die besprochene Vor- 
<lb/>schrift erblickt werden kann, die Erwägung, daß es bei der Feststellung des all- 
<lb/>gemeinen Planes auf durchgreifende Regeln angekommen, und es mithin für
<lb/>unthunlich zu achten ist, die in demselben aufgestellten Bestimmungen in solchen
<lb/>Fällen zu verlassen, in welchen etwa die ratio, auf denen ihre Einführung be- 
<lb/>ruhte, nicht zutrifft. Eine solche Behandlung der in Rede stehenden Bestim- 
<lb/>mung würde z. B. dahin führen, diese letztern selbst versicherten Rhedern
<lb/>gegenüber außer Kraft zu setzen, wenn etwa zur Zeit des'Verkaufs des Schiffes
<lb/>die Führung desselben einem ohne Zuthun des Rheders eingesetzten, und durch
<lb/>dessen Instruktion nicht erreichbaren Schiffer überlassen gewesen wäre. Abge- 
<lb/>sehen von dem Vorstehenden würde b. nicht angenommen werden können, daß
<lb/>ein den Versicherern anzurechnendes Versehen, oder überhaupt ein Versehen von
<lb/>dem Kapitän Kerswell dadurch begangen ist, daß er das von ihm geführte
<lb/>Schiff zum öffentlichen Verkauf brachte. Der Art. 62 des allgemeinen Plans
<lb/>und der ihm zu Grunde liegende Art. I. Tit. III. der Assekuranz-Havarei-Ord-
<lb/>nung machen freilich den Versicherer für einem vom Schiffer rechtswidrig den
<lb/>versicherten Gegenständen zugefügten Schaden verantwortlich. Hier aber han- 
<lb/>delt es sich nicht um eine Beschädigung dieser Art. Das, was die Kläger dem
<lb/>Schiffer, und dadurch mittelbar den Beklagten, ihren Versicherern, zur Last zu
<lb/>bringen versuchen, besteht vielmehr nur in der behaupteten Nichtberücksichtigung
<lb/>einer Vertragsbestimmung, welche für das zwischen ihnen, den Klägern, und
<lb/>den Beklagten abgeschlossene Versicherungsverhältniß von Wichtigkeit war.
<lb/>Daß eine Handlung dieser Art nicht unter die Vorschrift des §. 62 fällt, ist klar.
<lb/>Daß dem Schiffer nicht irgend welche besondere Instruktionen in Beziehung auf
<lb/>sein Verhalten behufs Sicherstellung der Kläger im Verhältniß zu den Versiche- 
<lb/>rern gegeben, und von diesem angenommen worden seien, ist klägerischerseits
<lb/>nicht behauptet worden. Existirten aber keine besonderen, den Schiffer binden- -
<lb/>den Instruktionen, so durfte dieser nach dem für ihn maßgebenden Recht ver- 
<lb/>fahren. Und in dieser Richtung kann es so wenig nach englischem Recht, als
<lb/>nach anderen Seerechten dem Schiffer als ein Versehen angerechnet werden,
<lb/>wenn er von einer Reparatur des Schiffes abstand, deren Kosten sich höher be- 
<lb/>laufen haben würden, als der Werth des Schiffs, nach Ausführung dersel- 
<lb/>ben ausgemacht hätte.

<lb/>„Abbott-Shee p. 5—18; Maclachlan, treatise on the law of merchant
<lb/>shipping 1860 p. 146—157 ; Lees, laws of british shipping, Ed. 9. 1865,
<lb/>p. 346; Code de commerce Art. 237 und 369; Allg. d. H.-G.-B. Art. 444.
<lb/>snb. 2. 499. 630 Nr. 1." Lpr.
</p>

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               <p>

                  <lb/>128
</p>
               <p>

                  <lb/>Livwan) der Lebensversicherungsgeseüschast, daß der Versicherte Men
<lb/>Tod durch ausschweifende Lebensweise herbeigeführt oder verkürzt habe;

<lb/>Beweisführung.

<lb/>Die Statuten und Polizen der Lebensversicherungsgesellschaft Janus ent- 
<lb/>halten die Bestimmung, daß der Anspruch auf die Versicherungssumme nicht
<lb/>erhoben werden kann, wenn der Versicherte durch ausschweifende Lebensweise
<lb/>seinen Tod herbeigeführt habe oder beschleunigt.

<lb/>In Sachen Hoffbauer '/. Janus wurde von der beklagten Gesellschaft der
<lb/>Einwand erhoben, daß der Versicherte S. seit mehreren Jahren bei Tag und
<lb/>Nacht in Schanklokalen verkehrt, sich von einem übermäßigen Genuß von
<lb/>Spirituosen genährt habe, endlich sich in andauernd trunkenem Zustande be- 
<lb/>funden und in dem Rufe eines Trunkenbolds gestanden hätte.

<lb/>Das Kammer-Gericht in Berlin verurtheilte die Verklagte durch
<lb/>Erkenntniß vom 9. Mai 1868 und ist aus den Gründen hervorzuheben: „Ein
<lb/>Arzt oder Sachverständiger, welcher den Versicherten in den letzten Lebensjahren
<lb/>resp. zur Zeit der Eingehung der Versicherung beobachtet oder behandelt und
<lb/>insbesondere über den Uebergang aus dem früheren zugegebenen gesunden Zu- 
<lb/>stande zum Kränkeln, über das behauptete häufige Husten, Verlust im Klange
<lb/>und in der Klarheit der Stimme Auskunft geben könnte, kann von der Beklag- 
<lb/>ten nicht namhaft gemacht werden. Es ist nicht einmal unmittelbar vor dem
<lb/>am 21. Januar 1867 erfolgten Tode, selbst nicht einmal bei dem Ableben des
<lb/>S. erweislich ein Arzt zugegen gewesen oder überhaupt demselben irgend eine
<lb/>ärztliche Behandlung vorausgegangen. Der vr. N. soll erst auf den Wunsch
<lb/>des Klägers zwei Tage nach dem Tode am 23. Januar 1867, bei der Besich- 
<lb/>tigung der Leiche des S., zugezogen sein. Aus den bei den Angehörigen ein-
<lb/>gezogenen Notizen gelangt vr. N. in dem mit der Klage abschriftlich überreich- 
<lb/>ten Atteste zu der Ansicht, daß S. eines natürlichen Todes an einem chronischen
<lb/>Leiden der Brustorgane unter Hinzutritt eines Lungenschlages gestorben sei.
<lb/>Nach Aussage seiner Söhne soll Inhalts dieses Attestes S. in den früheren
<lb/>Jahren wohl öfters bei seinen Ausgängen einen Schnapps oder Bier getrunken
<lb/>haben, ohne ein eigentlicher Trinker gewesen zu sein, während er sich indessen
<lb/>in den letzten Monaten des Schnappses seiner Brust wegen gänzlich enthalten
<lb/>haben soll. Beklagte ist zwar der Ansicht, daß dieses Attest des vr. N. vom
<lb/>23. Januar 1867 bereits auf wahrgenommene Krankheitserscheinungen an der
<lb/>Leiche des S. hindeute, bei denen die Ursache des Todes auf einen gewohn- 
<lb/>heitsmäßigen Genuß von Branntwein zurückzuführen sei, da der Arzt sonst
<lb/>hiernach zu fragen keine Veranlassung gehabt. Beklagte glaubt auch, daß die
<lb/>von ihr als Sachverständige vorgeschlagenen Aerzte, sowie eventuell das Medi- 
<lb/>zinalkollegium der Provinz Brandenburg — nach Feststellung des bei dem S.
<lb/>geschilderten Lebenswandels und der behaupteten Krankheitserscheinungen —
</p>

            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
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                  <title level="a" type="main">Wechselrecht</title>
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               <p>

                  <lb/>129
</p>
               <p>

                  <lb/>sich zu dem Rückschluß berechtigt halten würden, daß S. durch Trunksucht seinen
<lb/>Tod herbeigeführt oder doch beschleunigt habe. Mit Recht vermissen jedoch
<lb/>Kläger und der erste Richter für die Einholung und die Angabe eines derarti- 
<lb/>gen Gutachtens von den ärztlichen Sachverständigen die wesentlichen und un- 
<lb/>entbehrlichen faktischen Unterlagen. Im Mangel einer erweislichen eigenen
<lb/>Anschauung oder ärztlichen Behandlung des S., im Mangel einer Sektion der
<lb/>Leiche, sollen die oben benannten Zeugen durch ihre Wahrnehmungen und Be
<lb/>obachtungen über die Lebensweise des S., insbesondere auch über Beklemmun- 
<lb/>gen, Husten, Auswurf, Veränderung im Klang der Stimme, starkes Rasseln
<lb/>auf der Brust u. s. w. den Sachverständigen Information und Anhaltspunkte
<lb/>liefern, welche zum Theil schon selbst dem Sachverständigen-Gebiete angehören.
<lb/>Um hierüber und insbesondere über die nach den Polizebedingungen allein in
<lb/>Betracht kommende Frage: ob der S. durch ausschweifenden Lebenswandel,
<lb/>insbesondere, wie von der Beklagten behauptet, durch übermäßigen Genuß von
<lb/>Spirituosen seinen Tod herbeigeführt oder beschleunigt habe?, so weit dies über- 
<lb/>haupt mit Gewißheit oder Wahrscheinlichkeit dem Sachverständigen vom wissen- 
<lb/>schaftlichen Standpunkte möglich ist, von Aerzten resp. von dem Königlichen
<lb/>Medizinalkollegium ein Gutachten einholen zu können, bedurfte es unter allen
<lb/>Umständen zuvörderst des Vorliegens der Aussagen und Wahrnehmungen von
<lb/>Aerzten, welche den Versicherten bei Lebenszeiten aus eigener Anschauung ge- 
<lb/>kannt und während einer ärztlichen Behandlung beobachtet haben." — Da es
<lb/>hieran in dem vorliegenden Falle gänzlich gebreche, heißt es dann am Schluß
<lb/>des Erkenntnisses, S. nicht einmal in der letzten Krankheit von einem Arzt be- 
<lb/>handelt, ein solcher auch nicht bei dem Tode zugegen gewesen, eine Sektion des
<lb/>Leichnams erweislich ebensowenig vorgenommen sei, so sei auf dem von der
<lb/>Beklagten betretenem Wege der ihr obliegende vollständige Beweis, infolge
<lb/>dessen die Ansprüche aus der Polize für wegfallend erachtet werden könnten,
<lb/>nicht zu führen. y.
</p>
               <p>

                  <lb/>2. Wechselrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Kan« eine „Handwerkerbank" als Wechselremittent bezeichnet werden?

<lb/>(Art. 4, I. 3, der Mg. d. Wechs.-Or-nung.)

<lb/>Am 8. Juni 1865 — (vor der am 15. Dez. 1865 erfolgten Einführung
<lb/>des deutschen Handelsgesetzbuchs in Württemberg) — zog E. in Nürtingen aus
<lb/>Sch. in Eßlingen einen am 30. Sept. 1865 „an die Ordre der Handwerker- 
<lb/>bank Nürtingen" zahlbaren Wechsel über 300 fl., welcher von dem Biogenen
<lb/>acceptirt und von der Kasse der Handwerkerbank am 25. September 1865 an
<lb/>die Ordre der Gewerbebank Eßlingen zum Inkasso girirt wurde. Die Gläubi-

<lb/>Se»tral-Organ. N. F. v. l. 9
</p>
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                   n="130"
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               <p>

                  <lb/>130
</p>
               <p>

                  <lb/>ger des bald darauf in Gant geralhenen Acceptanten Sch. bestritten die Gül- 
<lb/>tigkeit dieses Wechsels, weil demselben das wesentliche Erforderniß des Art. 4
<lb/>Ziff. 3 der Allg.d. Wechselordnung, wonach in jedem Wechsel der Name der
<lb/>Person oder die Firma, an welche oder anderen Ordre gezahlt werden soll, an- 
<lb/>gegeben sein müsse, mangle; denn die Benennung der Handwerkerbank Nürtin- 
<lb/>gen als Remittent des Wechsels sei nicht als eine gültige Namensbezeichnung
<lb/>zu betrachten, weil die gedachte Bank anerkanntermaßen nicht die Rechte einer
<lb/>juristischen Person erlangt habe; sie sei aber auch keine gültige Firmenbezeich- -
<lb/>nung, weil sich nur Handelsgesellschaften im Wechselverkehr einer Firma bedienen
<lb/>dürfen, die Gesellschaft aber, welche sich unter dem Namen der Handwerkerbank
<lb/>Nürtingen konstituirt, nicht zu den Handelsgesellschaften gehöre.

<lb/>Während der Richter erster Instanz die Formgültigkeit des Wechsels nicht
<lb/>beanstandete, sprach das Gericht zweiter Instanz aus, daß der Wechsel dem Er- 
<lb/>forderniß des Art. 4 Z. 3 der A. d. W.-O. nicht genüge und deshalb keine wechsel- 
<lb/>mäßige Verbindlichkeit erzeugen könne. Die Ausführung des Gerichtshofs ging
<lb/>im Wesentlichen dahin: die Handwerkerbank Nürtingen sei keine juristische Person,
<lb/>also könne deren Benennung als Remittent nicht als der Name einer Person
<lb/>aufgefaßt werden; jene Bezeichnung sei aber auch keine Firma, — der Gebrauch
<lb/>der Firmen habe sich gewohnheitsrechtlich im Handel entwickelt und auf das
<lb/>Gebiet desselben beschränkt, diesem hergebrachten Sinne gemäß sei das Wort
<lb/>„Firma" in der A. d.W.-O. zu verstehen, so daß darunter nicht die Benennung jeder
<lb/>Gesellschaft, sondern nur die einer Handelsgesellschaft begriffen sei, als eine
<lb/>Handelsgesellschaft erscheine jedoch die Handwerkerbank Nürtingen nicht, denn
<lb/>nach ihren Statuten betreibe dieselbe nicht Bankgeschäfte als Handelsgewerbe,
<lb/>es gehe ihr die für den Begriff des Handels wesentliche Absicht, durch Geschäfte
<lb/>mit Andern Gewinn zu machen, ab, indem sie Nichtmitgliedern keinen Kredit
<lb/>gewähre, vielmehr wollen die Mitglieder nur für sich selbst Geld auf billige Art
<lb/>aufbringen und der sich ergebende sogenannte Gewinn sei wesentlich nur eine
<lb/>Verminderung des Aufwands für die Geldbedürfniffe der Mitglieder; solche
<lb/>Vereine seien auch durch das Handelsgesetzbuch nicht unter die Handelsgesell- 
<lb/>schaften gestellt worden und der Verein selbst habe sich nach Einführung des
<lb/>Handelsgesetzbuchs nicht in das Handelsregister eintragen lassen.

<lb/>Das Obertribunal zu Stuttgart stellte durch Erkenntniß vom 9. Ok- 
<lb/>tober 1868 die erstinstanzliche Entscheidung wieder her. Die Gründe lauteten:

<lb/>„Die formelle Gültigkeit des Wechsels sei ohne zureichenden Grund bean- 
<lb/>standet worden. Die Grundsätze über den Gebrauch und die rechtliche Bedeu- 
<lb/>tung der Firmen haben zwar ihre Feststellung und weitere Entwicklung vorzugs- 
<lb/>weise auf dem Gebiete des Handelsrechts gefunden, hieraus folge aber nicht,
<lb/>daß keine andere Gesellschaftals eine Handelsgesellschaft befugt sei, im Geschäfts-
<lb/>verkehre sich einer besondern Namens- oder Firmenbezeichnung zu bedienen.
<lb/>Wie die allgemeinen civilrechtlichen Bestimmungen über die Haftung der Ge-
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0135.tif"
                   n="131"
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               <p>

                  <lb/>131
</p>
               <p>

                  <lb/>sellschafter aus ^Handlungen ihrer Institoren beziehungsweise aus Verträgen,
<lb/>welche unter einer Firma abgeschlossen worden, nicht blos auf Handelsgesell- 
<lb/>schaften sondern auch auf viele andere Sozietäten (z. B. auf sogen. Leih- und
<lb/>Sparkaffenvereine) Anwendung gefunden haben, so seien auch Wechsel, welche
<lb/>nicht auf Handels- sondern auf andere z.B. Handwerkergesellschaften unter der
<lb/>von ihnen angenommenen Firma ausgestellt gewesen, bisher als formell gültig
<lb/>betrachtet worden. Die sogen. Handwerkerbanken, Vorschußvereine und ähn- 
<lb/>liche Institute im Wechselverkehr nach andern Grundsätzen zu behandeln, wäre
<lb/>nicht gerechtfertigt, auch wenn man dieselben von den eigentlichen Gewerbsge-
<lb/>sellschaften ausscheiden wolle. Diese gemeinnützigen Genossenschaften haben sich
<lb/>schon seit längerer Zeit in Deutschland und speziell in Württemberg eingebürgert
<lb/>und bestehen bis jetzt in anerkannter Gültigkeit. Die meisten dieser Institute
<lb/>können aber des Wechselverkehrs so wenig entbehren als die Handelsgesellschaften
<lb/>und haben sich auch desselben, soviel bekannt, bisher ohne Beanstandung bedient.
<lb/>Wie nun die Wechselziehung bei solchen Vereinen in geeigneter Weise Statt
<lb/>finden sollte, wenn dies nicht unter einem kurzen Kollektivnamen geschehen dürfte,
<lb/>sei nicht wohl abzusehen, die von den Gläubigern aufgestellten Grundsätze würden
<lb/>zu der Konsequenz führen, daß Vereine der genannten Art von dem Wechsel- 
<lb/>verkehr überhaupt ausgeschlossen, beziehungsweise daß die zahlreichen im Kurs
<lb/>befindlichen Wechsel aller Vereine, welche nicht zu den Handelsgesellschaften oder
<lb/>juristischen Personen gehören, als rechtlich ungültig zu betrachten wären. Einer
<lb/>solchen Auffassung beizutreten müsse man um so mehr Anstand nehmen, als
<lb/>vor Einführung des Handelsgesetzbuchs das Gebiet der eigentlichen Handels- 
<lb/>und Bankgeschäfte rc. noch gar nicht genau von Unternehmungen verwandter
<lb/>Art abgegrenzt gewesen sei, wie denn auch jetzt noch theilweise Streit darüber
<lb/>bestehe, ob und wieweit nicht die mehrerwähnten Genossenschaften je nach ihrer
<lb/>Einrichtung sogar den Handelsgesellschaften beizuzählen seien. Wenn man gel- 
<lb/>tend mache, bei Benützung einer Firma durch solche Genossenschaften bleiben
<lb/>die wechselmäßig haftenden Personen unbekannt, so hätte dieses Argument vor
<lb/>der Einführung der Handelsregister mit gleichem Rechte auch gegen dir Zulas- 
<lb/>sung mancher unter einer Handelsfirma ausgestellten Wechsel angeführt werden
<lb/>können, während die Gültigkeit derartiger Wechsel niemals bezweifelt worden
<lb/>sei. Die gedachte Einwendung treffe aber überhaupt auch darum nicht zu, weil
<lb/>die Frage, welche bestimmten Personen in Folge der Wechselausstellung haftbar
<lb/>seien, gar nicht in das Gebiet von der Formgültigkeit der Wechsel gehöre, weß-
<lb/>halb es gestattet und öfters nothwendig sei, für die Entscheidung dieser Frage
<lb/>sonstiges, außerhalb der Wechselurkunde gelegenes Beweismaterial zu benützen.
<lb/>Wenn hiernach das Vorbringen, daß die Gesellschaft der Nürtinger Handwerker- 
<lb/>bank überhaupt nicht unter einer besonderen Namens- oder Firmenbezeichnung
<lb/>in den Wechselverkehr habe treten dürfen, als unbegründet erscheine, so sei das- 
<lb/>selbe der Fall bezüglich der eventuellen Aufstellung, daß die Gesellschaft jedenfalls

<lb/>9*
</p>

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                   n="132"
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               <p>

                  <lb/>132
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht den Namen „Handwerkerbank" als ihre Firma habe wählen können. Denn
<lb/>in Absicht auf die Wahl einer bestimmten Firma haben vor Einführung des
<lb/>Allg. d. H.-G.-B. Zwar allerlei verschiedene Ansichten, Zweckmäßigkeitsvor- 
<lb/>schläge und partikuläre Beschränkungen bestanden, aber keine bindenden, auf
<lb/>den vorliegenden Fall anwendbaren Normen; es liege.also auch kein zureichen- 
<lb/>der Grund vor, einer Gesellschaft, welche sich zu Betreibung des Geschäfts einer
<lb/>Handwerkerbank vereinigt habe, die Befugniß abzusprechen, gerade unter diesem
<lb/>Namen im Wechselverkehr zu kontrahiren." Hr.

<lb/>Mora des Acceptanten. — Unmöglichkeit der Präsentation -es Wechsels
<lb/>durch die Schul) des Xceptanten. 3U*t. 40, 91, 97, 98 d. X d. W.O.

<lb/>Aus einem am 2. Januar 1866 fälligen trocknen Wechsel forderte der In- 
<lb/>haber R. die darin verschriebene Summe nebst 6 pCt. Verzugszinsen vom 2.
<lb/>Januar 1866 von dem Acceptanten Fr., indem er behauptete, daß der Wechsel
<lb/>an dem genannten Fälligkeitstage präsentirt worden sei. Dies bestritt zwar der
<lb/>Acceptant und stellte zugleich seine Verbindlichkeit zur Zahlung überhaupt in
<lb/>Abrede, der erste Richter verurtheilte ihn aber ohne Beweisaufnahme auch zur
<lb/>Zahlung der geforderten Verzugszinsen um deshalb, weil er seine Zahlungs- 
<lb/>verpflichtung im Allgemeinen bestritten habe, es also ohne Weiteres klar sei,
<lb/>daß er zur Einlösung nicht bereit gewesen sein würde, auch wenn der Kläger
<lb/>den Wechsel zur Zahlung präsentirt hätte. Der hiergegen appellirende verklagte
<lb/>Acceptant führte an, daß Zögerungszinsen nur dann gefordert werden könnten,
<lb/>wenn seinerseits ein schuldbarer Verzug vorliege, von einem Verzüge könne aber
<lb/>erst dann die Rede sein, wenn unter Vorlegung des Wechsels Zahlung verlangt
<lb/>würde, weshalb es auf den über die bestrittene Präsentation angetretenen Be- 
<lb/>weis ankäme. Nunmehr behauptete der Kläger R., daß der Verklagte Fr. zur
<lb/>Zeit der Fälligkeit des Wechsels am Zahlungsorte Br. weder eine Woh- 
<lb/>nung noch ein Geschäftslokal gehabt, sondern in P. gewohnt habe. Diese Be- 
<lb/>hauptung wurde durch den darüber aufgenommenen Beweis als richtig dargethan,
<lb/>und demnächst bestätigte der Appellationsrichter das erste Erkenntniß. Derselbe
<lb/>führte aus, daßnach Art. 40, 91, 98 Nr. 5 und 10 d. A. d. W.-O. der Inhaber
<lb/>des Wechsels unter Vorzeigung desselben von dem Schuldner Zahlung fordern
<lb/>müsse, daß mithin diese Handlung des Gläubigers der Zahlung des Schuldners
<lb/>voranzugehen habe, also ein schuldbarer Verzug des Schuldners erst dann
<lb/>eintreten könne, wenn zuvor die Präsentation Seitens des Gläubigers ge- 
<lb/>schehensei— §. 15,16, 22, Tit. 16, Th. I. A.L.-R.—. Von der Verpflichtung
<lb/>zur Präsentation sei aber der Kläger dadurch frei geworden, daß der Verklagte
<lb/>zur Zeit der Fälligkeit des Wechsels am Zahlungsorte weder eine Wohnung
<lb/>noch ein Geschäftslokal gehabt habe — Art. 91 —, durch die eigene Schuld
<lb/>des Verklagten also dem Kläger die Präsentation unmöglich gemacht worden,
<lb/>und deshalb nach §. 361, Tit. 5, §. 24, 25, 26, Tit. 16, Th. I. A. L.-R.
</p>

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               <p>

                  <lb/>138
</p>
               <p>

                  <lb/>der Verzug des Verklagten als am Fälligkeitstermine eingetreten erachtet wer- 
<lb/>den müsse.

<lb/>Diehiergegen angebrachte Nichtigkeitsbeschwerde des Verklagten ist durch das
<lb/>Erkenntniß des Obertribunals zu Berlin vom 22. Sept. 1868 zurückgewie- 
<lb/>sen worden. Die Nichtigkeit war zuvörderst darauf gestützt, daß die Unmöglichkeit,
<lb/>den Verklagten zur Zahlung aufzufordern, nur durch einen den Vorschriften
<lb/>der A. d. W.-O. entsprechenden Protest hätte festgestellt werden können, weil nach
<lb/>Art. 91 diese Feststellung durch Nachfrage des Notars oder des Gerichtsbeamten
<lb/>bei der Polizeibehörde des Orts erfolgen und im Proteste vermerkt wer- 
<lb/>den müsse. Dieser Grund wird vom Obertribunal verworfen, weil die A. d.
<lb/>W.-O. keinen Anhalt für die Annahme darbiete, daß der Beweis der Zahlungs- 
<lb/>aufforderung an den Acceptanten nothwendig durch Beibringung der Protest- 
<lb/>urkunde geführt werden müsse. Die Erhebung des Wechselprotestes Mangels
<lb/>Zahlung sei nur für die Zulässigkeit des Wechselregresses — Art. 41 — und
<lb/>der Klage aus Domizilwechseln — Art. 43 — vorgeschrieben, und die Vor- 
<lb/>schriften, durch welche derartige solenne Formelakte angeordnet seien, dürften
<lb/>über die bestimmten Fälle hinaus nicht ausgedehnt werden. Was aber von der
<lb/>Beweisführung wirklich stattgehabter Präsentation des Wechsels und Zahlungs- 
<lb/>aufforderung gelte, müsse in gleicher Weise auf denjenigen Beweis Anwendung
<lb/>finden, welchen der Gläubiger dafür erbringen wolle, daß der Wechselschuldner
<lb/>selbst ihm die Zahlungsaufforderung unmöglich gemacht habe. Zu einer Unter- 
<lb/>scheidung zwischen dem einen und dem andern Falle fehle es an jedem Rechts- 
<lb/>grunde. Der Art. 91 habe den Ort und die Zeit für die Präsentation und
<lb/>andere im Wechselverkehr vorkommende Handlungen zum Gegenstände, die
<lb/>Frage aber, in welchen Fällen eine Protesterhebung nöthig sei, lasse derselbe
<lb/>unberührt. Wenn daher am Schluß dieses Art. 91 bestimmt sei, daß die Fest- 
<lb/>stellung der fruchtlosen Nachforschung nach der Wohnung und dem Geschästs-
<lb/>lokale des Schuldners im Protest vermerkt werden müsse, so sei diese Bestim- 
<lb/>mung nur auf solche Präsentationen und sonstige Akte zu beziehen, in Betreff
<lb/>deren in den vorangegangenen Artikeln die Protesterhebung angeordnet worden
<lb/>sei. Bei andern Präsentationen zur Zahlung, also auch bei derjenigen, welche
<lb/>nicht auf Konservirung des Wechselrechts selbst abziele, sondern lediglich den
<lb/>Zweck habe, behufs Begründung des civilrechtlichen Ausspruchs auf Verzugs- 
<lb/>zinsen den Wechselschuldner in Verzug zu setzen, komme daher der Schlußsatz
<lb/>des Art. 91 nicht zur Anwendung, weil eine Protesterhebung überhaupt nicht
<lb/>nothwendig sei. — Den ferneren Nichtigkeitsgrund, daß nämlich vom Apella-
<lb/>tionsrichter der §. 361, Tit. 5, und §. 26, Tit. 16, Th. I. A. L.-R. zur Unter- 
<lb/>stützung der Ansicht angeführt seien, daß sich der Verklagte auf die unterbliebene
<lb/>Präsentation des Wechsels zur Zahlung nicht berufen könne, da er selbst dem
<lb/>Kläger dieselbe unmöglich gemacht habe, erachtet das Obertribunal zwar insoweit
<lb/>für begründet, als die Allegirung der citirten Gesetzstellen nicht zutreffend
</p>

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               <p>

                  <lb/>134
</p>
               <p>

                  <lb/>sei, weil dieselben von Erfüllung von Verbindlichkeiten handeln, während
<lb/>für den Kläger nicht eine dem Verklagten gegenüber zu erfüllende Verpflichtung
<lb/>zur Wechselpräsentation existirte, es sich vielmehr lediglich um einen vom Kläger
<lb/>im eigenen Interesse vorzunehmenden, den Eintritt der Mora des Wechselschuld- 
<lb/>ners bedingenden, Akt handle. Diese inkorrekte Allegirung habe aber die Nich- 
<lb/>tigkeit deshalb nicht zur Folge, weil der Appellationsrichter anseinethatsächliche
<lb/>Feststellung, daß der Verklagte selbst dem Kläger die Zahlungsaufforderung
<lb/>unmöglich gemacht habe, den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den §§. 103,
<lb/>105 Tit. 4 Th. I A- L.-R. entsprechend die Folge geknüpft habe, daß Verklagter
<lb/>dem Kläger die unterbliebene Zahlungsaufforderung nicht entgegensetzen dürfe.x)

<lb/>______ ' R.

<lb/>Bedarf es der Legalisation eines von einem Bremer Notar ausgestellten
<lb/>Protestes zur Begründung -er Wechjelklage vor einem preußischen Gericht?

<lb/>Das Preuß. Amtsgericht zu Freudenberg (Provinz Hannover)
<lb/>bejahte diese Frage im Erkenntniß vom 4. November 1868 und sagt: „Die an-
<lb/>gestellte Wechselklage ist in der angestellten Weise unzulässig, denn wenn es sich
<lb/>im vorliegenden Falle auch um die Erfüllung einer wechselmäßigen Verpflich- 
<lb/>tung handelt und beim Ausbleiben des Beklagten im Verhandlungstermine
<lb/>seine Namensunterschrift unter dem Accepte des produzirten Domizilwechsels
<lb/>als anerkannt angenommen werden muß, so können doch die vom Kläger Behufs
<lb/>weiteren Beweises der Klage eingelieferten Proteste als öffentliche Urkunden
<lb/>nicht angesehen werden, da sie von Bremer Notaren anfgenommen worden sind,
<lb/>welche dahier öffentlichen Glauben nicht genießen und deren Unterschriften und
<lb/>Amtssiegel dahier auch thatsächlicher Notorietät entbehren, so daß die Proteste erst
<lb/>legalisirt werden müssen, um als echt gelten zu können.

<lb/>„Wenn daher die Klage selbst beim Ausbleiben des Beklagten keineswegs
<lb/>als völlig erwiesen angenommen werden kann, indem der Antrag des Klägers
<lb/>dieselbe deshalb als zugestanden anzunehmen, wohl im ordentlichen Prozesse,
<lb/>nicht aber auch im Wechselprozeffe als begründet erscheint, so wird der Kläger
<lb/>mit seiner Klage angebrachtermaßen ab und zur Ruhe gewiesen." Y.

<lb/>Das Präjudiz des Art. 45 Abs. 3 drr X d. W.-O. tritt auch dann
<lb/>ein, wenn der betreffende Bormann zur Zeit der Protesterhebung in

<lb/>Konkurs verfallen gewesen.2)

<lb/>Ein Erkenntniß des Oberappellationsgerichts zu Dresden vom
<lb/>15. Juni 1866 führt aus: „Liquidantin hat nicht bestritten und bestreitet auch

<lb/>*) Die Allegirung der §§. 103, 105 Tit. 4, I A. L.-R. erscheint nicht zutreffend,
<lb/>weil dieselben von ausschiebenden Bedingungen handeln, von einer Bedingung im
<lb/>Sinne des §. 100 l. c. aber bei einer Zahlungsaufforderung nicht die Rede sein kann,
<lb/>auch keine vorsätzliche Hinderung Seitens des Verpflichteten vorliegt.

<lb/>8) Nach den Annalen des Königl. Sachs. Oberappellationsgerichts zu Dresden.
<lb/>N. F. Bd. 2. S. 51o. ,
</p>

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                   n="135"
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               <p>

                  <lb/>105
</p>
               <p>

                  <lb/>jetzt nicht, daß ihr nach Art. 45 der A. d. W.-O. an sich die Verpflichtung abge- 
<lb/>legen habe, K. Sch. als ihren unmittelbaren Vormann von Nichtzahlung der
<lb/>bezeichneten Anweisungen und Wechsel zu benachrichtigen. Vielmehr be- 
<lb/>hauptet Liquidantin nur, daß das in dem angeführten Artikel 45 für den Fall
<lb/>der unterlaffenen Benachrichtigung angedrohten Präjudiz deshalb nicht eintreten
<lb/>könne, weil die fragl. Papiere zu einer Zeit protestirt seien, zu welcher zu Sch.'s
<lb/>Vermögen bereits der Konkursprozeß eingetreten gewesen, weil sie ferner einen
<lb/>Anspruch wechselmäßig nicht geltend mache und weil ihr weder vereurator Iltis
<lb/>noch der eurator bonorum in Sch.'s Konkurse vor dem Liquidationstermine
<lb/>bekannt gewesen und bekannt sein können und sie vor diesem Termine überhaupt
<lb/>in keiner Beziehung zum Konkurse gestanden. Indessen bestimmt Art. 45 der
<lb/>A. d. W.-O. «1.3, daß der Inhaber oder Indossatar, welcher die Benachrichtigung
<lb/>unterläßt oder dieselbe nicht an den unmittelbaren Vormann ergehen läßt, gegen
<lb/>die sämmtlichen oder übersprungenen Vormänner den Anspruch auf Zinsen und
<lb/>Kosten verliere, so daß nur die Wechselsumme zu fordern berechtigt sei. Hierbei
<lb/>wird eine Ausnahme für den Fall, wo der betreffende Vormann in Konkurs
<lb/>verfallen oder wo der Anspruch auf Zinsen und Kosten nicht wechselmäßig ver- 
<lb/>folgt wird, nicht gemacht und es ist daher auch namentlich bei der formellen Natur
<lb/>des Wechsels nicht gestattet, für die bezeichneten Fälle eine Ausnahme von der
<lb/>gedachten Vorschrift zu statituiren. Das Anführen, daß der Liquidantin weder
<lb/>der eurator litis noch der eurator bonorum in Sch. Kreditwesen vor dem Liqui- 
<lb/>dationstermine bekannt gewesen, erscheint deshalb einflußlos, weil die Liqui- 
<lb/>dantin, wie auch der eurator litis richtig bemerkt hat, jedenfalls der Vor- 
<lb/>schrift des gedachten Art. 45 genügt haben würde, wenn sie Sch. selbst als ihrem
<lb/>unmittelbaren Vormanne, schriftliche Nachricht von der Nichtzahlung des Wech- 
<lb/>sels gegeben hätte (Archiv für deutsches Wechsel-Recht rc. Bd. X S. 93 ff.
<lb/>unter No. 27)." Lhr.
</p>

            </div>
         </div>
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         <div xml:id="d10788e14069" n="III.">
      
            <head>Gesetze und Verordnungen</head>
            <div xml:id="d10788e14074" type="section" subtype="Gesetze">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Internationaler Telegraphen-Vertrag vom 21. Juli 1868</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>136
</p>
               <p>

                  <lb/>III. Gesetze uv- Verordnungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Internationaler Tetegraphen-Vertrag vom 21. Iuli 1868.

<lb/>Nachdem die Regierungen der Staaten, welche den zu Paris am 17. Mai
<lb/>1865 abgeschlossenen internationalen Telegraphen-Vertrag Unterzeichneten,
<lb/>oder diesem Vertrage nachträglich beitraten, die durch die Erfahrung eingege- 
<lb/>benen Verbesserungen in denselben aufzunehmen beschlossen und zu diesem Zwecke
<lb/>Abgeordnete ernannt hatten, welche beauftragt wurden, im Sinne der Bestim- 
<lb/>mungen des Art. 56 zur Revision des gedachten Telegraphen-Vertrages zu
<lb/>schreiten, so sind die Unterzeichneten Abgeordneten zu einer Konferenz in Wien
<lb/>zusammengetreten und haben im gemeinsamen Einvernehmen unter Vorbehalt
<lb/>der Genehmigung ihrer respektive« Regierungen folgende Abänderungen verein- 
<lb/>bart, welche am 1. Jänner 1869 in Wirksamkeit treten sollen.

<lb/>Erste Abtheilung. Vom internationalen Netze.

<lb/>Art. 1. Die hohen kontrahirenden Theile verpflichten sich, für den inter- 
<lb/>nationalen Telegraphendienst eine hinreichende Zahl von Spezialdrähten zu ver- 
<lb/>wenden, um eine rasche Uebermittelung der Depeschen zu sichern. — Diese
<lb/>Drähte sollen in der durch die Dienstpraxis am meisten bewährten Weise herge- 
<lb/>stellt werden. — Diejenigen Städte, zwischen welchen ein beständiger oder sehr
<lb/>lebhafter Austausch von Telegrammen stattfindet, sollen nach und nach und
<lb/>soweit als möglich durch direkte Drähte mit einem Durchmeffer von minde- 
<lb/>stens fünf Millimeter verbunden werden, deren Dienst durch die Arbeit der
<lb/>Zwischenstationen nicht beeinträchtigt werden soll.

<lb/>Art. 2. Zwischen den wichtigen Städten der kontrahirenden Staaten findet,
<lb/>soweit möglich, permanenter Dienst, Tag und Nacht, ohne irgend welche Unter- 
<lb/>brechung statt. — Die gewöhnlichen Stationen mit vollem Tagesdienste sind
<lb/>dem Publikum geöffnet: Vom 1. April bis 30. September von 7 Uhr Mor- 
<lb/>gens bis 9 Uhr Abends; vom 1. Oktober bis 31. März von 8 Uhr Morgens
<lb/>bis 9 Uhr Abends. — Die Dienststunden der Stationen mit beschränktem Dienste
<lb/>werden durch die respektiven Verwaltungen der kontrahirenden Staaten festge- 
<lb/>setzt. — Die Zeit aller Stationen des nämlichen Staates wird nach der mitt- 
<lb/>leren Zeit seiner Hauptstadt bestimmt.

<lb/>Art. 8. Die Apparate von Morse und Hughes bleiben für den Dienst der
<lb/>internationalen Drähte in Verwendung bis zu einer neuen Vereinbarung über
<lb/>die Einführung anderer Apparate.
</p>
               <pb facs="2084639_05+1869_0141.tif"
                   n="137"
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               <p>

                  <lb/>137
</p>
               <p>

                  <lb/>Zweite Abtheilung. Von der Korrespondenz.

<lb/>Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften.

<lb/>Art. 4. Die hohen kontrahirenden Theile gestehen Jedermann das Recht
<lb/>zu, mittels des internationalen Telegraphen zu korrespondiren.

<lb/>Art. 5. Sie verpflichten sich, alle nothwendigen Maßregeln zu ergreifen,
<lb/>um das Geheinmiß der Depeschen und deren gehörige Besorgung zu sichern.

<lb/>Art. 6. Die hohen kontrahirenden Theile erklären jedoch, daß sie in Bezug
<lb/>auf den internationalen Telegraphendienst keinerlei Verantwortlichkeit über- 
<lb/>nehmen.

<lb/>Zweiter Abschnitt. Von der Aufgabe.

<lb/>Art. 7. Die telegraphischen Depeschen zerfallen in drei Gattungen: 1)
<lb/>Staatsdepeschen, nämlich solche, welche vom Staatsoberhaupte, von den Mini- 
<lb/>stern, den Oberbefehlshabern der Land- oder Seemacht und.den diplomatischen
<lb/>oder Konsular-Agenten, der kontrahirenden Regierungen ausgehen, sowie die
<lb/>Antworten auf eben diese Depeschen. — Die Depeschen derjenigen Konsular-
<lb/>Agenten, welche Handel treiben, werden nur dann als Staatsdepeschen behan- 
<lb/>delt, wenn sie an eine amtliche Person gerichtet sind und Dienstsachen betreffen.
<lb/>— 2) Dienstdepeschen, nämlich solche, welche von den Telegraphenverwaltungen
<lb/>der kontrahirenden Staaten ausgehen und die sich entweder auf den internatio- 
<lb/>nalen Telegraphendienst oder auf Gegenstände von öffentlichem Interesse be- 
<lb/>ziehen, über deren Bezeichnung sich die genannten Verwaltungen zu verstän- 
<lb/>digen haben. — 8) Privatdepeschen.

<lb/>Alt. 8. Die Staatsdepeschen werden als solche nur angenommen, wenn
<lb/>sie mit dem amtlichen Siegel oder Petschaft des Aufgebers versehen sind. —
<lb/>Der Aufgeber einer Privatdepesche kann stets angehalten werden, die Echtheit
<lb/>der Unterschrift derselben zu beweisen. •— Derselbe hat seinerseits das Recht,
<lb/>in seine Depesche die Legalisirung seiner Unterschrift aufzunehmen.

<lb/>Art. 9. Jede Depesche kann in irgend einer auf den Gebieten der kontra- 
<lb/>hirenden Staaten gebräuchlichen Sprachen sowie in lateinischer Sprache abge- 
<lb/>faßt sein. — Es steht jedem Staate frei, unter den auf seinen Gebieten ge- 
<lb/>bräuchlichen Sprachen diejenigen zu bezeichnen, welche er zur internationalen
<lb/>Telegraphen-Korrespondenz für geeignet erachtet. -- Die Staats- und Dienst-
<lb/>Depeschen können ganz oder theilweise aus Ziffern oder geheimen Buchstaben
<lb/>bestehen. — Auch die Privatdepeschen können in Ziffern oder geheimen Buch- 
<lb/>staben abgefaßt werden, wenn sie zwischen zwei kontrahirenden Staaten gewech- 
<lb/>selt werden, welche diese Art der Korrespondenzen gestatten, und wenn die durch
<lb/>das im nachfolgenden Art. 59 erwähnte Reglement festgesetzten Bedingungen
<lb/>erfüllt werden. — Der im vorstehenden Absätze erwähnte Vorbehalt bezieht
<lb/>sich nicht auf Transitdepeschen. — Die semaphorischen Depeschen müssen ent- 
<lb/>weder in der Sprache desjenigen Landes, wo die zu ihrer Beförderung bestimmte
<lb/>semaphorische Station gelegen ist, oder in den Zeichen des allgemeinen Handels-
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0142.tif"
                   n="138"
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               <p>

                  <lb/>138
</p>
               <p>

                  <lb/>Kodex abgefaßt sein. — Depeschen, welche im Sinne des ersten Absatzes des
<lb/>gegenwärtigen Artikels nicht als gewöhnliche Depeschen zugelaffen sind, werden
<lb/>als geheime Depeschen angesehen.

<lb/>Art. 10. Das Original der Depesche muß leserlich und in Zeichen ge- 
<lb/>schrieben sein, welche durch die in der reglementarischen Tabelle enthaltenen
<lb/>telegraphischen Zeichen wiedergegeben werden können, und welche in dem Lande,
<lb/>wo die Depesche aufgegeben wurde, üblich sind. — Vor dem Texte muß die
<lb/>Adresse und nach demselben die Unterschrift stehen. — Die Adresse muß alle
<lb/>nöthigen Angaben enthalten, um die Uebermittelung der Depesche an ihre
<lb/>Bestimmung zu sichern. — Einschaltungen, Randzusätze, Streichungen oder
<lb/>Ueberschreibungen müssen von dem Aufgeber der Depesche oder seinem Beauf- 
<lb/>tragten bescheinigt werden.

<lb/>Dritter Abschnitt. Von der Beförderung.

<lb/>Art. 11. Die Beförderung der Depeschen hat in nachstehender Reihenfolge
<lb/>stattzufinden: 1. Staatsdepeschen, 2. Dienstdepeschen, 3. Privat- 
<lb/>depeschen. — Eine begonnene Depesche kann nur im Falle der höchsten
<lb/>Dringlichkeit unterbrochen werden, um einer Mittheilung von höherem Range
<lb/>Platz zu machen. — Die Depeschen gleichen Ranges werden durch die Aufgabe- 
<lb/>station in der Reihenfolge ihrer Aufgabe und durch die Zwischenstationen in
<lb/>der Reihenfolge ihres Enlpfanges befördert. — Zwischen zwei mit einander in
<lb/>direkter Verbindung stehenden Stationen werden die Depeschen gleichen Ranges
<lb/>in alternirender Ordnung befördert. — Auf den Zwischenstationen werden die
<lb/>aufgegebenen und transitirenden Depeschen, welche auf dem nämlichen Drahte
<lb/>befördert werden sollen, nach der Zeit ihrer Aufgabe oder ihres Einlangens
<lb/>gereiht und in dieser Ordnung weiter gegeben. — Von dieser Regel und von
<lb/>jener des ersten Absatzes dieses Artikels darf jedoch im Interesse der Schnellig- 
<lb/>keit der Beförderungen auf solchen Linien abgesehen werden, welche fortwäh- 
<lb/>rend in Thätigkeit oder welche mit Spezialapparaten versehen sind.

<lb/>Art. 12. Die Stationen, welche keinen permanenten Dienst haben, können
<lb/>erst dann geschloffen werden, wenn sie alle ihre internationalen Depeschen an
<lb/>eine Station mit Tag- und Nachtdienst abgegeben haben. — Diese Depeschen
<lb/>werden sofort nach der Reihenfolge ihres Empfanges zwischen den permanenten
<lb/>Stationen der verschiedenen Staaten ausgewechselt.

<lb/>Art. 13. Jeder Regierung bleibt es gegenüber dem Ausgeber anheimge- 
<lb/>stellt, die Beförderungswege der Depeschen sowohl im ordentlichen Dienste, als
<lb/>bei Unterbrechung oder Ueberhäufung der gewöhnlich eingeschlagenen Wege zu
<lb/>bestimmen. — Wenn jedoch der Aufgeber den einzuhaltenden Weg vorgeschrieben
<lb/>hat, so sind die betheiligten Stationen gehalten, seinen Angaben gemäß vorzu- 
<lb/>gehen, es wäre denn, daß die Erforderniffe des Dienstes es nicht zulaffen sollten,
<lb/>in welchem Falle der Aufgeber keine Beschwerde erheben kann.
</p>

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                   n="139"
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               <p>

                  <lb/>139
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 14. Wenn bei Beförderung einer Depesche eine Unterbrechung der
<lb/>telegraphischen Verbindungen eintritt, so befördert die Station, von welcher an
<lb/>die Unterbrechung erfolgte, die Depesche sofort per Post —(als von Amtswegen
<lb/>recommandirten Brief)— oder auf schnellerem Wege, falls ein solcher zur Ver- 
<lb/>fügung steht. Je nach den Umständen adressirt sie dieselbe entweder an die
<lb/>nächste Station, welche im Stande ist, sie weiter zu telegraphiren, oder an die
<lb/>Bestimmungsstation oder an den Adresiaten selbst. Sobald die Verbindung her- 
<lb/>gestellt ist, wird die Depesche neuerdings auf telegraphischem Wege befördert,
<lb/>insofern nicht vorher die Bescheinigung des Empfanges erfolgte, oder in Folge
<lb/>ausnahmsweiser Depeschenanhäufung diese wiederholte Beförderung dem ge-
<lb/>sammten Dienste offenbar nachtheilig wäre.

<lb/>Art. 15. Jene Depeschen, welche durch die semaphorischen Stationen an die
<lb/>Schiffe, für welche sie bestimmt sind, innerhalb dreißig Tagen nach der Aufgabe
<lb/>nicht abgesetzt werden konnten, werden als unbestellbar behandelt, es wäre denn,
<lb/>daß der Aufgeber die Recommandations-Gebühr entrichtet hätte.

<lb/>Art. 16. Jeder Aufgeber kann nach gehöriger Legitimirung die Beförde- 
<lb/>rung der von ihm herrührenden Depesche aufhalten, wenn es noch Zeit ist.

<lb/>Vierter Abschnitt. Von der Zustellung an den Adressaten.

<lb/>Art. 17. Die telegraphischen Depeschen können adreffirt werden nach der
<lb/>Wohnung, oder „poste restante“, oder „bureau restant“. — Dieselben werden
<lb/>nach der Reihenfolge ihres Empfanges an ihre Bestimmung übergeben oder
<lb/>expedirt. — Die Depeschen, welche in der von der Telegraphenstalion bedienten
<lb/>Ortschaft nach der Wohnung oder „poste restante“ adreffirt find, werden sofort
<lb/>an ihre Adreffe bestellt. — Die Depeschen, welche nach der Wohnung oder „poste
<lb/>restante" außerhalb der bedienten Ortschaft adreffirt sind, werden je nach dem
<lb/>Begehren des Aufgebers sofort per Post, oder auf schnellerem Wege, wenn die
<lb/>Verwaltung der Bestimmungsstation einen solchen zur Verfügung hat, an ihre
<lb/>Bestimmung gesendet.

<lb/>Art. 18. Jeder der contrahirenden Staaten behält sich vor, für die mit
<lb/>Telegraphenstationen nicht versehenen Ortschaften soweit als möglich einen
<lb/>schnelleren Transportdienst als die Post zu errichten ; und jeder Staat ver- 
<lb/>pflichtet sich gegenüber den anderen, jeden Aufgeber in Stand zu setzen, von
<lb/>den in dieser Beziehung durch irgend einen der übrigen Staaten getroffenen
<lb/>und kundgemachten Bestimmungen für feine Correspondenz Gebrauch zu machen.

<lb/>Art. 19. Wenn eine Depesche in die Wohnung des Adressaten getragen
<lb/>wird und dieser abwesend ist, so kann dieselbe seinen erwachsenen Familienglie- 
<lb/>dern, seinen Angestellten, Miethsleuten oder Gastgebem übermittelt werden,
<lb/>insofern der Adressat nicht schriftlich einen Spezial- Bevollmächtigten bezeichne
<lb/>oder der Aufgeber verlangt hat, daß die Zustellung nur in die Hände des Adres- 
<lb/>saten stattfinden solle. — Wenn die Depesche „bureau restant" adreffirt ist,
</p>

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                   n="140"
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                  <lb/>140
</p>
               <p>

                  <lb/>so wird dieselbe nur dem Adressaten oder seinem Bevollmächtigten ausgefolgt.
<lb/>— Kann die Depesche nicht an ihre Bestimmung übergeben werden, so wird
<lb/>hiervon Anzeige in der Wohnung des Adressaten hinterlassen, die Depesche auf
<lb/>die Station zurückgetragen und dann dem Adressaten auf seine Reklamation
<lb/>zugestellt. — Wenn die Depesche nach Ablauf von sechs Wochen nicht reklamirt
<lb/>worden ist, so wird ste vernichtet. — Die gleiche Vorschrift gilt für
<lb/>Depeschen, welche „bureau restant“ adressirt sind.

<lb/>Fünfter Abschnitt. Von der Kontrolle.

<lb/>Art. 20. Die hohen kontrahirenden Theile behalten sich das Recht vor,
<lb/>die Beförderung jeder Privatdepesche zu verhindern, welche für die Sicherheit
<lb/>des Staates gefährlich erscheint, oder gegen die Landesgesetze, die öffentliche
<lb/>Ordnung oder die Sittlichkeit verstößt, verpflichten sich aber, die Verwaltung
<lb/>der Ursprungsstation hiervon sofort in Kenntniß zu setzen. — Diese Controls
<lb/>wird von den End- oder Zwischenstationen ausgeübt, unter Vorbehalt des
<lb/>Recurses an die Centralverwaltung, welche endgiltig entscheidet.

<lb/>Art. 21. Jede Regierung behält sich ferner das Recht vor, den internatio- 
<lb/>nalen Telegraphendienst, wenn sie es für nothwendig erachtet, sei es überhaupt
<lb/>oder nur auf gewissen Linien und für gewisse Arten von Korrespondenzen, auf
<lb/>unbestimmte Zeit einzustellen, wobei ihr die Verpflichtung obliegt, hiervon sofort
<lb/>jeder der übrigen kontrahirenden Regierungen Kenntniß zu geben.

<lb/>Sechster Abschnitt. Von den Archiven.

<lb/>Art. 22. Die Originale und Kopien der Depeschen, die Depeschenstreifen
<lb/>oder ähnliche Belege sollen, von ihrem Datum an gerechnet, wenigstens ein
<lb/>Jahr lang unter Beobachtung aller nöthigen Vorsicht rücksichtlich des Geheim- 
<lb/>nisses aufbewahrt werden. — Nach Ablauf dieses Zeitraumes können dieselben
<lb/>vernichtet werden.

<lb/>Art. 23. Die Originale und Kopien der Depeschen dürfen nur dem Auf- 
<lb/>geber oder dem Adressaten, nach Konstatirung ihrer Identität, mitgetheilt
<lb/>werden. — Der Aufgeber und der Adressat sind berechtigt, sich beglaubigte
<lb/>Abschriften der von ihnen aufgegebenen oder empfangenen Depeschen ausfer- 
<lb/>tigen zu lassen.

<lb/>Siebenter Abschnitt. Von gewissen Depeschenarten.

<lb/>Art. 24. Jeder Aufgeber kann die von seinem Korrespondenten verlangte
<lb/>Antwort frankiren. — Die Adreßstation bezahlt dem Adressaten den bei der
<lb/>Aufgabe für die Antwort erhobenen Betrag entweder baar, oder mit Depeschen- 
<lb/>marken, oder mittelst einer Kasse-Anweisung, indem sie ihm freistellt, die Ant- 
<lb/>wort in einer beliebigen Frist, an eine beliebige Adresse, und auf einem belie- 
<lb/>bigen Wege abzusenden. — Diese Antwort wird wie jede andere Depesche ange- 
<lb/>sehen und behandelt. — Wenn die Ursprungsdepeschr unbestellbar ist, oder wenn
<lb/>der Empfänger die Annahme des für die Antwort bestimmten Betrages aus-
</p>

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                   n="141"
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               <p>

                  <lb/>141
</p>
               <p>

                  <lb/>drücklich verweigert, so benachrichtigt die Adreßstation durch eine Dienstnotiz,
<lb/>welche die Stelle der Antwort vertritt. Diese Notiz enthält die Angabe der
<lb/>Umstände, welche die Zustellung verhindert haben und die nöthigen Aufklä- 
<lb/>rungen, damit der Aufgeber nach Umständen seine Depesche wachsenden lasten
<lb/>kann. — Die Frankirung darf das Dreifache der Taxe der Ursprungsdepesche
<lb/>nicht überschreiten.

<lb/>Art. 25. Der Aufgeber einer jeden Depesche hat das Recht, dieselbe zu
<lb/>rekommandiren. — Wenn eine Depesche rekommandirt ist, so kollationiren die
<lb/>verschiedenen Stationen, welche bei ihrer Beförderung Mitwirken, dieselbe voll- 
<lb/>ständig, und die Adreßstation übermittelt auf telegraphischem Wege an den
<lb/>Aufgeber unmittelbar nach der Zustellung der Depesche eine Dienstnotiz, welche
<lb/>die genaue Zeit dieser Zustellung auzeigt. Wenn die Zustellung nicht erfolgen
<lb/>konnte, so wird diese Notiz ersetzt durch die Mittheilung der Umstände, welche
<lb/>die Zustellung verhinderten, und durch die nöthigen Aufklärungen, damit der
<lb/>Aufgeber nach Umständen seine Depesche dem Adressaten zukommen lassen
<lb/>kann. — Der Aufgeber der rekommandirten Depesche kann sich die Dienstnotiz
<lb/>nach irgend einem Orte des Gebietes der kontrahirenden Staaten adressiren
<lb/>lassen, indem er die nöthigen Angaben liefert.

<lb/>Art. 26. Der Aufgeber einer jeden Depesche kann verlangen, daß ihm die
<lb/>Angabe der Zeit, in der seine Depesche seinem Korrespondenten zugestellt wurde,
<lb/>auf telegraphischem Wege mitgetheilt werde. — Wenn die Depesche unbestellbar
<lb/>ist, so wird diese Empfangsanzeige durch eine Notiz ersetzt, welche die im Ab- 
<lb/>sätze 3 des vorhergehenden Artikels angegebenen Aufklärungen enthält. —
<lb/>Der Aufgeber hat das Recht, sich diese Empfangsanzeige nach irgend einem
<lb/>Orte des Gebietes der kontrahirenden Staaten zusenden zu lasten, indem er
<lb/>die nöthigen Angaben liefert.

<lb/>Art. 27. Die Rekommandation ist obligatorisch für die mit Ziffem oder
<lb/>mit geheimen Buchstaben geschriebenen, sowie für die als geheim angesehenen
<lb/>Depeschen.

<lb/>Art. 28. Wenn eine Depesche ohne weitere Angabe den Zusatz: „nachzu- 
<lb/>senden" (faire suivre) enthält, so befördert die Bestimmungsstation dieselbe
<lb/>sofort nach erfolgter Zustellung an die angegebene Adreffe, wo möglich weiter
<lb/>an die neue, ihr in der Wohnung des Adressaten mitgetheilte Adresse; die
<lb/>Station ist jedoch nur verpflichtet, diese Weiterbeförderung innerhalb desjenigen
<lb/>Staates stattfinden zu lassen, dem sie angehört, und in diesem Falle behandelt
<lb/>sie die Depesche als eine interne Depesche. — Wird ihre keine Angabe gemacht,
<lb/>so bewahrt sie die Depesche auf. Wurde dieselbe bereits weiter befördert und
<lb/>konnte die zweite Station den Adressaten gemäß der neuen Adresse nicht auf- 
<lb/>finden, so wird die Depesche von dieser Station aufbewahrt. — Wenn der
<lb/>Zusatz: „nachzusenden" von auf einander folgenden Adreffen begleitet ist, so
<lb/>wird die Depesche nacheinander an jeden der angegebenen Bestimmungsorte
</p>

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                   n="142"
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                  <lb/>142
</p>
               <p>

                  <lb/>nötigenfalls bis zum letzten befördert, und die letzte Station verfährt nach den
<lb/>Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes. — Jedermann kann nach gehö- 
<lb/>riger Legitimirung verlangen, daß die auf einer Telegraphenstation ankom-
<lb/>meuden und in deren Zustellungsrayon ihm zu übermittelnden Depeschen an
<lb/>die angegebene Adresse oder nach den Bestimmungen der vorhergehenden Absätze
<lb/>weiter befördert werden.

<lb/>Art. 29. Die telegraphischen Depeschen können adreffirt werden: ent- 
<lb/>weder an mehrere Adressaten in verschiedenen Ortschaften; oder an mehrere
<lb/>Adressaten in der nämlichen Ortschaft; oder an den nämlichen Adressaten in
<lb/>verschiedenen Ortschaften, oder nach mehreren Wohnungen in der nämlichen
<lb/>Ortschaft. — In den beiden ersten Fällen darf jedes Exemplar der Depesche
<lb/>nur die ihm zukommende Adresse tragen, es wäre denn, daß der Aufgeber das
<lb/>Gegentheil verlangt hätte.

<lb/>Art. 30. Bei Ausführung der vorstehenden Artikel können die dem Publi- 
<lb/>kum für die frankirten Antworten, für die rekommandirten, nachzusendenden
<lb/>und zu vervielfältigenden Depeschen und für die Empfangs-Anzeigen gewährten
<lb/>Erleichterungen gleichzeitig Anwendung finden.

<lb/>Art. 31. Die hohen kontrahirenden Theile verpflichten sich, die geeigneten
<lb/>Maßregeln zu ergreifen, um diejenigen Depeschen an ihre Bestimmung weiter
<lb/>zu befördern, welche vom Meere aus mittelst der semaphorischen Telegraphen
<lb/>einlangen, die an der Küste irgend eines der am gegenwärtigen Vertrage teil- 
<lb/>nehmenden Staaten bestehen oder hergestellt werden sollten.

<lb/>Dritte Abtheilung. Von den Taxen.

<lb/>Erster Abschnitt. Allgemeine Grundsätze.

<lb/>Art. 32. Die hohen kontrahirenden Theile erklären, für die Anfertigung
<lb/>der internationalen Tarife nachstehende Grundlagen anzunehmen: Die Taxe
<lb/>für alle zwischen den Stationen von je zwei der kontrahirenden Staaten auf
<lb/>dem nämlichen Wege gewechselten Depeschen soll eine einheitliche sein. Jedoch
<lb/>kann in Europa ein und derselbe Staat, hinsichtlich der Anwendung der ein- 
<lb/>heitlichen Taxe, höchstens in zwei große Gebiete abgetheilt werden. — Das
<lb/>Minimum der Taxe findet auf die Depesche Anwendung, welche nicht mehr als
<lb/>zwanzig Worte zählt. Die auf Depeschen von zwanzig Worten anwendbare
<lb/>Taxe vermehrt sich um die Hälfte für jede untheilbare Serie von zehn Worten
<lb/>über zwanzig Worte. — Die außereuropäischen Telegraphen-Verwaltungen
<lb/>sind jedoch berechtigt, auf ihren Linien Depeschen von 10 Worten mit ermä- 
<lb/>ßigter Taxe zuzulassen, welche Depeschen übrigens für den europäischen Beför- 
<lb/>derungsweg als Depeschen von 20 Worten taxirt werden.

<lb/>Art. 33. Der Frank bildet die Münzeinheit für Aufstellung der internatio- 
<lb/>nalen Tarife. — Der Tarif für die zwischen zwei beliebigen Punkten der kon- 
<lb/>trahirenden Staaten gewechselten Depeschen soll in der Weise festgesetzt werden,
<lb/>daß die Taxe der Depesche von zwan ig Worten immer ein Vielfaches des
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0147.tif"
                   n="143"
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                  <lb/>143
</p>
               <p>

                  <lb/>halben Frank bildet. Für einen Frank werden erhoben: In Norddeutschland
<lb/>8 Sgr.; in Oesterreich und in Ungarn 40 Kreuzer (österreichische Währung);
<lb/>im Großherzogthume Baden, in Bayern und in Württemberg 28 Kreuzer; in
<lb/>Dänemark 35 Schillinge; in Spanien 0,40Thaler; in Griechenland 1,11
<lb/>Drachmen; in Britisch-Jndien 76 Pais; in Italien 1 Lira; in Norwegen 22
<lb/>Skillinge; in den Niederlanden 50 Cents; in Persien 1 Sahibkran; in Portu«
<lb/>gal 200 Reis; in den vereinigten Fürstenthümern 1 Neu-Piaster; in Rußland
<lb/>25 Kopeken; in Serbien 5 Piaster; in Schweden 72 Oere; in der Türkei
<lb/>4 Piaster 32 Para Medjidjo. — Die Bezahlung der Gebühren kann in klin- 
<lb/>gender Münze verlangt werden.

<lb/>Art. 34. Der Gebührensatz wird von Staat zu Staat im Einvernehmen
<lb/>zwischen den Regierungen der äußersten nnd der dazwischen gelegenen Staaten
<lb/>festgestellt. — Der auf den telegraphischen Verkehr zwischen den kontrahirenden
<lb/>Staaten anwendbare Tarif wird gemäß den, dem gegenwärtigen Vertrage bei- 
<lb/>gefügten Tabellen festgesetzt. Die in diesen Tabellen angeführten Taxen können
<lb/>zu jeder Zeit im gemeinsamen Einverständnisse zwischen den betheiligten Regie- 
<lb/>rungen ermäßigt werden; diese Ermäßigungen müssen jedoch zum Zwecke und
<lb/>zur Folge haben, nicht etwa eine Konkurrenz hinsichtlich der Taxen zwischen
<lb/>den bestehenden Beförderungswegen zu schaffen, wohl aber dem Publikum zu
<lb/>gleichen Taxen so viel Wege als möglich zu eröffnen. — Jede Abänderung be- 
<lb/>züglich des Ganzen oder des Einzelnen kann erst nach wenigstens einem Monate
<lb/>von deren Mittheilung an gerechnet, in Vollzug gesetzt werden.

<lb/>Zweiter Abschnitt. Von den Anwendungen der Taxen.

<lb/>Art. 35. Alles, was der Aufgeber in das Original seiner Depesche zum
<lb/>Zwecke der Beförderung schreibt, wird bei der Berechnung der Taxe mitgezählt,
<lb/>mit Ausnahme dessen, was im 7. Abschnitte des folgenden Artikels ange- 
<lb/>führt ist.

<lb/>Art. 36. Das Maximum für die Länge eines Wortes wird auf sieben
<lb/>Silben festgesetzt; derUeberschuß wird für ein Wort gezählt. — Die durch
<lb/>einen Bindestrich verbundenen Ausdrücke zählen für so viele Wörter, als zu ihrer
<lb/>Bildung dienen. — Die durch einen Apostroph getrennten Wörter werden für
<lb/>eben so viele einzelne Wörter gezählt. — Die Eigennamen von Städten und
<lb/>Personen, von Ortschaften, Plätzen, Boulevards rc. die Titel, Vornamen, Par- 
<lb/>tikeln und Eigenschafts-Bezeichnungen werden nach der Anzahl der zum Aus- 
<lb/>druck derselben gebrauchten Wörter gezählt. Die in Ziffern geschriebenen
<lb/>Zahlen werden für so viele Wörter gezählt, als sie Gruppen von fünf Ziffern
<lb/>enthalten, nebst einem Wort mehr für den Ueberschuß. Dieselbe Regel findet
<lb/>Anwendung auf die Zählung von Buchstaben-Gruppen, welche keine geheime
<lb/>Bedeutung haben. — Jedes einzeln stehende Schriftzeichen, Buchstabe oder
<lb/>Ziffer wird für ein Wort gezählt; das Nämliche gilt für das Unterstreichungs-
<lb/>Zeichen. — Die Interpunktionszeichen, Bindestriche, Apostrophe, Anführungs-
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0148.tif"
                   n="144"
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               <p>

                  <lb/>— 144 —

<lb/>zeichen, Parenthesen und Alinea werden nicht gezählt. — Jedoch werden die
<lb/>Punkte, Kommata und Trennungsstriche, welche zur Bildung der Zahlen ge- 
<lb/>braucht werden, je für eine Ziffer gezählt. — Die Buchstaben, welche den Zif- 
<lb/>fern angehängt werden, um sie als Ordnungszahlen zu bezeichnen, werden je
<lb/>für eine Ziffer gerechnet.

<lb/>Art. 37. Bei den mit Ziffern oder mit geheimen Buchstaben geschriebenen,
<lb/>oder als geheim angesehenen Depeschen wird die Wortzählung auf folgende
<lb/>Weise vorgenommen. — Alle im chiffrirten Text gebrauchten Schriftzeichen,
<lb/>Ziffern, Buchstaben, oder Zeichen werden zusammengezählt. Die durch 5 divi-
<lb/>dirte Summe giebt als Quotient die entsprechende Wortzahl; der Ueberschuß
<lb/>zählt für ein Wort. — Die zur Trennung der Gruppen verwendeten Zeichen
<lb/>werden gezählt, wofern der Aufgeber nicht ausdrücklich angegeben hat, daß
<lb/>dieselben nicht befördert werden sollen. — Um die Gesammt-Wortzahl der
<lb/>Depesche zu erhalten, fügt man die in gewöhnlicher Sprache geschriebenen
<lb/>Worte der Adresse, der Unterschrift und allenfalls des Textes bei. Die Zäh- 
<lb/>lung derselben geschieht nach den Regeln des vorhergehenden Artikels.

<lb/>Art. 38. Der Name der Aufgabestation, das Datum, die Stunde und
<lb/>Minute der Aufgabe werden dem Adressaten von Amtswegen mitgetheilt.

<lb/>Art. 39. Jede berichtigende, ergänzende Depesche und überhaupt jede bei
<lb/>Anlaß einer beförderten oder in Beförderung begriffenen Depesche gegenüber
<lb/>einer Telegraphenstation stattfindende Mittheilung wird gemäß den Bestim- 
<lb/>mungen des gegenwärtigen Vertrages taxirt, wenn diese Mittheilung nicht in
<lb/>Folge eines Dienstfehlers nothwendig geworden ist.

<lb/>Art. .40. Die Taxe wird nach dem billigsten Wege zwischen demAufgabe-
<lb/>und Bestimmungsorte der Depesche berechnet, ausgenommen bei einer Unter- 
<lb/>brechung oder bei einer bedeutenden Ableitung von diesem Wege, oder wenn
<lb/>der Aufgeber im Sinne des Art. 13 einen anderen Weg angegeben hat. —
<lb/>Die Angabe des Beförderungsweges wird im Eingänge der Depesche abtele-
<lb/>graphirt und wenn dies durch dienstliche Rücksichten bedingt ist, nicht taxirt. —
<lb/>Die hohen kontrahirenden Theile verpflichten sich, die von Unterbrechungen der
<lb/>unterseeischen Leitungen herrührenden Veränderungen der Taxe soweit als
<lb/>möglich zu vermeiden.

<lb/>Dritter Abschnitt. Von besonderen Taxen.

<lb/>Art. 41. Die Taxe für Rekommandirung ist gleich derjenigen der Depesche
<lb/>selbst.

<lb/>Art. 42. Die Taxe für die Empfangs-Anzeige ist gleich derjenigen einer
<lb/>einfachen Depesche.

<lb/>Die Taxe der bezahlten Antworten und der Empfangs-Anzeigen, welche
<lb/>nach einem anderen Punkte, als nach dem Aufgabeorte der Ursprungsdepesche
<lb/>zu übermitteln sind, wird nach demjenigen Tarife berechnet, welcher zwischen
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0149.tif"
                   n="145"
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               <p>

                  <lb/>145
</p>
               <p>

                  <lb/>dem Aufgabe- und Bestimmungsorte der Antwortsdepesche oder der Empfangs-
<lb/>Anzeige zur Anwendung kommt.

<lb/>Art. 44. Die Depeschen, welche an mehrere Adressaten oder an einen und
<lb/>denselben Adressaten in Stationsorten gerichtet find, die verschiedenen Staaten
<lb/>gehören, werden als eben so viele besondere Depeschen taxirt. —Die Depeschen,
<lb/>welche an mehrere Adressaten oder an den nämlichen Adressaten in Orten eines
<lb/>und desselben Staates gerichtet sind, welche von verschiedenen Stationen bedient
<lb/>werden, werden für eine einzige Depesche taxirt; aber es wird überdies so viel- 
<lb/>mal die Terminaltaxe des Adreßstaates erhoben, als e^Ädreßorte gibt, weniger
<lb/>einen. — Die an mehrere Adressaten oder an den nänMchen Adreffaten mit
<lb/>mehreren Wohnungen in demselben Orte gerichteten Dcheschen werden mit oder
<lb/>ohne Postbeförderung nur für eine einzige Depesche taxirt, aber es wird eine
<lb/>Vervielfältigungsgebühr von so vielmal einem halben Frank erhoben, als
<lb/>Adressen vorhanden sind, weniger eine.

<lb/>Art. 45. Für jede gemäß Art. 23 abgelieferte Abschrift wird eine fixe
<lb/>Gebühr von einem halben Frank erhoben.

<lb/>Art. 46. Die rekommandirten Depeschen und die Depeschen mit Empfangs -
<lb/>Anzeigen, welche mit der Post zu befördern oder „poste restante“ zu hinter- 
<lb/>legen sind, werden von der Bestimmungsstation als rekommandirte Briefe
<lb/>frankirt. — Die Aufgabestation erhebt die nachfolgenden Zuschlagsgebühren:
<lb/>Einen halben Frank für jede in der bedienten Ortschaft „poste restante" zu
<lb/>deponirende oder per Post innerhalb desjenigen Staates zu versendende Depesche,
<lb/>welcher die Beförderung besorgt; einen Frank für jede über diese Gränzen
<lb/>hinaus auf dem Gebiete der kontrahirenden Staaten in Europa zu befördernde
<lb/>Depesche; zwei und einen halben Frank jür jede weiter zu versendende Depesche. —
<lb/>Die nicht rekommandirten Depeschen werden von der Adreß-Telegraphenftation
<lb/>wie gewöhnliche Briefe befördert. Die Postgebühren werden eintretenden Falls
<lb/>von dem Adressaten entrichtet, da von der Aufgabestation keine Zuschlaggebühr
<lb/>erhoben wird.

<lb/>Art. 47. Die Taxe der Depeschen, welche durch die See-Telegraphen mit
<lb/>den auf dem Meere befindlichen Schiffen auszuwechseln sind, wird gemäß den
<lb/>allgemeinen Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages festgestellt, unter Vor- 
<lb/>behalt des Rechtes derjenigen kontrahirenden Staaten, welche diesen Verkehrs- 
<lb/>dienst organisirt haben, -den betreffenden Taxantheil für die Beförderung
<lb/>zwischen den See - Telegraphen und den Schiffen in geeigneter Weise zu be- 
<lb/>stimmen.

<lb/>Vierter Abschnitt. Von der Taxerhebung.

<lb/>Art. 48. Die Erhebung der Taxen findet bei der Aufgabe statt. — Es
<lb/>werden jedoch von dem Adressaten am Bestimmungsorte erhoben: 1. Die Taxe
<lb/>der durch die See-Telegraphen vom Meere her beförderten Depeschen; 2. die

<lb/>Central-Organ N. F. V. l. ' 10
</p>

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               <p>

                  <lb/>146
</p>
               <p>

                  <lb/>Ergänzungstaxe der nachzusendenden Depeschen; 3. die Kosten für schnelleren
<lb/>Transport als per Post, über die Telegraphenstationen hinaus, in denjenigen
<lb/>Staaten, wo ein solcher Dienst organisirt ist. — Der Aufgeber einer rekom-
<lb/>mandirten Depesche oder einer Depesche mit Empfangs-Anzeige kann jedoch
<lb/>diesen Transport mittelst Hinterlegung einer von der Aufgabestation zu bestim- 
<lb/>menden Summe unter Vorbehalt späterer Liquidation frankiren. Der Betrag
<lb/>der Auslagen wird durch die Dienstnotiz oder die Empfangs-Anzeige bekannt
<lb/>gegeben. — In allen Fällen, wo die Gebührenerhebung bei der Uebergabe statt- 
<lb/>finden soll, wird die Depesche dem Adressaten nur gegen Bezahlung des schul- 
<lb/>digen Betrages zugestellt.

<lb/>Art. 49. Die irrthümlich oder in Folge Weigerung des Adressaten zu
<lb/>wenig erhobenen Taxen müssen durch den Aufgeber ergänzt werden. — Die
<lb/>irrthümlich zu viel erhobenen Taxen werden den Betheiligten zurückerstattet.

<lb/>Fünfter Abschnitt. Von der Taxfreiheit.

<lb/>Art. 50. Die auf den internationalen Telegraphendienst der kontra-
<lb/>hirenden Staaten bezüglichen Depeschen werden auf dem ganzen Netze der ge- 
<lb/>nannten Staaten taxfrei befördert.

<lb/>Sechster Abschnitt. Von den Tax-Rückzahlungen.

<lb/>Art. 51. Dem Aufgeber wird die ganze Taxe jeder Depesche, welche durch
<lb/>die Schuld der Telegraphen-Anstalt nicht an ihre Bestimmung gelangte, oder
<lb/>welche in Folge bedeutender Verspätung oder wichtiger Fehler in der Beförde- 
<lb/>rung ihren Zweck offenbar nicht erreichen konnte, von demjenigen Staate zurück'
<lb/>erstattet, welcher dieselbe erhoben hat, mit Vorbehalt des allfälligen Regresses
<lb/>gegen die übrigen Staaten. — Im Falle der Unterbrechung einer unterseeischen
<lb/>Linie hat der Aufgeber Anspruch auf die Rückerstattung des auf den nicht durch- 
<lb/>laufenen Beförderungsweg entfallenden Gebührentheiles, jedoch nach Abzug
<lb/>der Kosten, welche allenfalls verausgabt wurden, um die telegraphische Beför- 
<lb/>derung durch irgend eine andere Transportweise zu ersetzen. Diese Bestim- 
<lb/>mungen finden keine Anwendung auf Depeschen, welche die Linien einer nicht
<lb/>beigetretenen Verwaltung berühren, wenn dieselbe es ablehnen sollte, sich der
<lb/>Verpflichtung zur Rückvergütung zu unterwerfen.

<lb/>Art. 52. In den durch den vorhergehenden Artikel vorgesehenen Fällen
<lb/>kann die Rückerstattung nur auf die Taxen derjenigen Depeschen Anwendung
<lb/>finden, welche wirklich verloren, verspätet oder verstümmelt wurden und nicht
<lb/>auch auf jene Korrespondenzen, welche durch den Verlust, die Verstümmelung
<lb/>oder die Verspätung etwa veranlaßt oder unnütz gemacht worden sind, den im
<lb/>Art. 39 vorgesehenen Fall ausgenommen.

<lb/>Art. 52. Jede Reklamation muß bei Verlust des Reklamationsrechtes
<lb/>innerhalb dreier Monate vom Tage der Erhebung der Taxe an gerechnet, an-
</p>

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                   n="147"
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               <p>

                  <lb/>147
</p>
               <p>

                  <lb/>hängig gemacht werden. — Diese Frist wird für den Verkehr mit Ländern,
<lb/>welche außerhalb Europa gekegen sind, auf sechs Monate ausgedehnt.

<lb/>Vierte Abt Heilung. Von der internationalen Abrechnung.

<lb/>Art. 54. Die hohen kontrahirenden Theile sind sich gegenseitig über die
<lb/>von jedem derselben erhobenen Taxen Rechnung schuldig. — Der Frank dient
<lb/>als Münzeinheit bei der Aufstellung der internationalen Rechnungen. — Die
<lb/>von Kopien und Expressenbeförderung über die Telegraphienlinierl hinaus
<lb/>herrührenden Gebühren fallen demjenigen Staate zu, welcher die Kopien ange- 
<lb/>fertigt oder die Beförderung besorgt hat. — Jeder Staat schreibt dem Nach- 
<lb/>barstaate den Betrag der Taxen aller demselben übermittelten Depeschen gut,
<lb/>welche von der Gränze der beiden Staaten bis an den Bestimmungsort zur
<lb/>Berechnung kommen. — Als Ausnahme von der vorstehenden Bestimmung
<lb/>belastet derjenige Staat, welcher eine vom Meere herkommende semaphorische
<lb/>Depesche befördert, den Nachbarstaat mit dem Theile der Taxe, welche auf den
<lb/>Beförderungsweg zwischen dem Ausgangspunkte dieser Depesche und der ge- 
<lb/>meinschaftlichen Gränze beider Staaten entfällt. — Die Terminaltaxen können
<lb/>unmittelbar zwischen den Endstaaten nach Einvernehmen zwischen ihnen und
<lb/>den zwischenliegenden Staaten liquidirt werden. — Zwischen europäischen
<lb/>Ländern wird nach der Anzahl der Depeschen abgerechnet, welche die Gränze
<lb/>überschritten haben, abgesehen von der Wortzahl und den Nebengebühren.
<lb/>Die Antheile des Nachbarstaates und eines jeden der nachfolgenden Staaten
<lb/>werden durch gegenseitig sestzusetzende Durchschnittssätze bestimmt.

<lb/>Art. 95. Die für bezahlte Antworten und Empfangs-Anzeigen vorab ein- 
<lb/>gehobenen Taxen werden durch die Verwaltung, welche sie erhoben hat, unge- 
<lb/>schmälert für die Ädreßverwaltung in Rechnung gestellt, indem diese Antworten
<lb/>und Anzeigen in den Abrechnungen so behandelt werden, als obste wie gewöhn- 
<lb/>liche Depeschen von der Adreßstation abgesendet worden wären.

<lb/>Art. 56. Wenn irgend eine Depesche auf einem anderen Wege befördert
<lb/>wurde, als auf demjenigen, welcher der Berechnung der Taxen zur Grundlage
<lb/>diente, so wird die Taxdifferenz von derjenigen Verwaltung getragen, welche
<lb/>die Umleitung der Depesche veranlaßte.

<lb/>Art. 57. Die* gegenseitige Mittheilung der Rechnungen findet am Ende
<lb/>eines jeden Monats statt. — Die Abrechnung und die Liquidation des Saldo
<lb/>erfolgen am Ende eines jeden Vierteljahres.

<lb/>Art. 58. Der aus der Liquidation sich ergebende Saldo wird dem kre-
<lb/>ditirenden Staate in effektiven Franken ausbezahlt.

<lb/>Fünfte Abtheilung. Allgemeine Bestimmungen.

<lb/>Erster Abschnitt. Von ergänzenden Bestimmungen und

<lb/>Konferenzen.

<lb/>Art. 59. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages sind hinsichtlich
<lb/>der Regulirung des internationalen Dienstes im Einzelnen durch ein gemein-
</p>

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               <p>

                  <lb/>148
</p>
               <p>

                  <lb/>Gastliches im Einverständnisse zwischen den Telegraphenverwaltungen der
<lb/>kontrahirenden Staaten erlassenes Reglement ergänzt. — Die Bestimmungen
<lb/>dieses Reglements treten gleichzeitig mit dem gegenwärtigen Vertrage in Kraft;
<lb/>dieselben können durch die genannten Verwaltungen im gemeinsamen Einver- 
<lb/>ständnisse jederzeit abgeändert werden.

<lb/>Art. 60. Sollte sich hinsichtlich der Auslegung irgend einer wesentlichen
<lb/>Bestimmung des Vertrages eine Schwierigkeit ergeben, so wird dieTelegraphen-
<lb/>Verwaltung desjenigen Staates, wo die letzte Konferenz stattgefunden hat, auf
<lb/>Verlangen einer oder mehrerer Verwaltungen eine von denDelegirten der kon- 
<lb/>trahirenden Staaten zusammengesetzte Spezial-Kommission einberufen, und den
<lb/>Ort des Zusammentritts bestimmen. — Die Kommisiion wird die Streitfrage
<lb/>über die Auslegung zu lösen haben. Die Entscheidungen der Kommission sollen
<lb/>für jene Verwaltungen, welche sich dabei nicht haben vertreten lassen, ebenso
<lb/>Giltigkeit haben, als wenn'sie daran Theil genommen hätten.

<lb/>Art. 61. Eine von der Konferenz bezeichnete Telegraphen-Verwaltung
<lb/>wird die geeigneten Maßregeln ergreifen, um im allgemeinen Interesse die
<lb/>Ausführung und Anwendung des Vertrages zu erleichtern. Dieselbe wird zu
<lb/>diesem Zwecke unter dem Titel „Internationales Bureau der Telegraphen-
<lb/>Verwaltungen" einen eigenen unter ihrer Leitung stehenden Dienst einrichten,
<lb/>dessen Kosten von allen Verwaltungen der kontrahirenden Staaten getragen
<lb/>und dessen Obliegenheiten, wie folgt, festgesetzt werden: Dasselbe wird die auf
<lb/>die internationale Telegraphie bezüglichen Nachrichten jeder Art sammeln, den
<lb/>Tarif zusammenstellen, eine allgemeine Statistik ausarbeiten, Fragen von allge- 
<lb/>meinem Nutzen, die sich ihm darbieten, studiren und ein Telegraphen-Journal
<lb/>in französischer Sprache redigiren. — Diese Dokumente werden durch seine
<lb/>Vermittlung unter die Verwaltungen der kontrahirenden Staaten vertheilt
<lb/>werden. — Dasselbe wird ferner die auf Aenderungen des Dienstreglements
<lb/>bezüglichen Anträge begutachten, und, nach Erlangung der allseitigen Zustim- 
<lb/>mung der Verwaltungen, die angenommenen Aenderungen zu rechter Zeit be- 
<lb/>kannt machen.

<lb/>Art. 62. Der gegenwärtige Vertrag soll periodischen Revisionen unter- 
<lb/>worfen werden, wobei alle Mächte, welche daran Theil genommen haben, ver- 
<lb/>treten sein werden. — Zu diesem Zwecke sollen nach und nach in der Haupt- 
<lb/>stadt eines jeden der kontrahirenden Staaten Konferenzen zwischen den Abge- 
<lb/>ordneten der genannten Staaten abgehalten werden. — Der nächste Zusam- 
<lb/>mentritt wird im Jahre 1871 zu Florenz stattfinden.

<lb/>Art. 63. Eine offizielle Karte der telegraphischen Verbindungen soll durch die
<lb/>französische Verwaltung angefertigt, veröffentlicht und periodisch revidirt werden.

<lb/>Zweiter Abschnitt. Von den Vorbehalten.

<lb/>Art. 64. Die hohen kontrahirenden Theile behalten sich beziehungsweise
<lb/>das Recht vor, abgesondert unter sich besondere Uebereinkünfte jeder Art über
</p>

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               <p>

                  <lb/>149
</p>
               <p>

                  <lb/>solche Theile des Dienstes abzuschließen, wobei nicht die Gesammtheit der
<lb/>Staaten interessirt ist, namentlich über: die Aufstellung der Tarife; die
<lb/>Gebühren-Abrechnung; die Annahme besonderer Apparate oder Wörterver- 
<lb/>zeichnisse zwischen gewissen Punkten und in gewissen Fällen; die Annahme des
<lb/>Systems von Depeschenmarken; die telegraphische Beförderung von Geldan- 
<lb/>weisungen; die Erhebung der Gebühren bei der Ankunft; den Bestellungsdienst
<lb/>der Depeschen am Bestimmungsorte; die gegenseitige Aufhebung der Gebühren
<lb/>für die Beförderung der Depeschen mittelst Post; die Depeschen, welche über
<lb/>die durch den Art. 28 festgesetzten Gränzen hinaus nachzusenden sind; die
<lb/>Ausdehnung der Taxfreiheit auf Dienstdepeschen, betreffend die Meteorologie
<lb/>und alle anderen Dinge von öffentlichem Interesse.

<lb/>Dritter Abschnitt. Von den Beitritten.

<lb/>Art. 65. Den Staaten, welche an dem gegenwärtigen Verträge nicht Theil
<lb/>genommen haben, wird auf ihr Begehren der Beitritt zu demselben gestattet. —
<lb/>Von diesem Beitritte wird demjenigen der kontrahirenden Staaten, wo die
<lb/>letzte Konferenz stattgefunden hat, auf diplomatischem Wege Kenntniß gegeben
<lb/>und durch diesen Staat allen übrigen. — Der Beitritt schließt von Rechtswegen
<lb/>die Zustimmung zu allen Klauseln und die Theilnahme an allen Vortheilen in
<lb/>sich, welche in diesem Vertrage stipulirt worden sind. — Was jedoch die Tarife
<lb/>betrifft, so behalten sich die hohen kontrahirenden Staaten das Recht vor, den- 
<lb/>jenigen Staaten, welche den Beitritt verlangen würden, ohne ihren eigenen
<lb/>Tarif in einem annehmbaren Verhältnisse herabzusetzen, den Vortheil derselben
<lb/>zu verweigern.

<lb/>Art. 66. Die hohen kontrahirenden Theile verpflichten sich, den Bestim- 
<lb/>mungen des gegenwärtigen Vertrages bei den für Land- oder unterseeische Tele-
<lb/>graphen-Linien konzessionirten Gesellschaften soweit möglich Eingang zu ver- 
<lb/>schaffen und vorkommenden Falls mit den bestehenden Gesellschaften über eine
<lb/>gegenseitige Ermäßigung der Taxen zu unterhandeln. — Diese Gesellschaften
<lb/>werden zu den durch den Vertrag festgesetzten Begünstigungen zugelassen auf
<lb/>Grund des Beitrittes zu allen seinen obligatorischen Klauseln und auf Mit- 
<lb/>theilung desjenigen Staates, welcher die Konzession ertheilt hat. Diese Mit- 
<lb/>theilung findet im Sinne des zweiten Absatzes des vorhergehenden Artikels statt.

<lb/>Der am Schluffe eben dieses Artikels gemachte Vorbehalt findet auf jene
<lb/>Privat-Telegraphen Anwendung, deren Tarif nicht in einem von den bethei- 
<lb/>ligten Staaten für annehmbar erachteten Verhältnisse herabgesetzt werden sollte.
<lb/>— Diejenigen Telegraphenstationen der Eisenbahngesellschaften oder anderer
<lb/>Privatunternehmungen auf dem kontinenten Gebiete der kontrahirenden oder
<lb/>beigetretenen Staaten, für welche eine Zuschlagsgebühr zu entrichten ist, werden
<lb/>in keinem Falle in den internationalen Tarif ausgenommen.

<lb/>Art. 67. Wenn der telegraphische Verkehr mit solchen Staaten eröffnet
<lb/>wird, welche nicht beigetreten sind, oder mit solchen Privatunternehmungen,
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Kaiserlich Oesterreichische Verordnung des Staats- und Justizministeriums vom 28. Oktober 1865</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>150
</p>
               <p>

                  <lb/>welche die obligatorischen reglementarischen Bestimmungen des gegenwärtigen
<lb/>Vertrages nicht angenommen haben, so finden diese reglementarischen Bestim- 
<lb/>mungen auf jenen Theil des Depeschen - Beförderungsweges unverändert
<lb/>Anwendung, welcher sich auf dem Gebiete der kontrahirenden oder beigetretenen
<lb/>Staaten befindet. — Die betheiligten Verwaltungen bestimmen die für diesen
<lb/>Theil des Beförderungsweges entfallende Taxe. Diese Taxe, welche nur ein
<lb/>Vielfaches der in den vertragsmäßigen Tarifen enthaltenen Normaltaxe sein
<lb/>darf, wird zu jener der nicht theilnehmenden Verwaltungen hinzugerechnet.
</p>
               <p>

                  <lb/>Kaiserlich Oesterreichische Verordnung des Staats- und Justizministeriums

<lb/>. vom 28. Oktober 1863,

<lb/>über die den Anstalten, welche Kreditgeschäfte betreiben, zukommenden Ausnahmen

<lb/>von den allgemeinen Justizgesetzen. 0
<lb/>(Reichs. Gesetz - Blatt für das Kaiserthum Oesterreich, 1865 S.347.)

<lb/>Auf Grund der von Seiner k. k. Apostolischen Majestät mit der Aller- 
<lb/>höchsten Entschließung vom 27. Oktober 1865 erhaltenen Ermächtigung wird
<lb/>nach Maßgabe des zweiten Artikels des kaiserlichen Patentes vom 20. Septem- 
<lb/>ber 1865 * 2) verordnet, wie folgt:

<lb/>Artikel I.

<lb/>Die in Gemäßheit der bestehenden Gesetze errichteten Und der Aufsicht der
<lb/>Staatsverwaltung unterstehenden Anstalten, welche nach ihren statutarischen
<lb/>Zwecken Kreditgeschäfte betreiben, genießen die in den nachfolgenden Artikeln
<lb/>bezeichneten Begünstigungen.

<lb/>Artikel II.

<lb/>Den Büchern dieser Anstalten wird, in sofern dieselben nach Vorschrift
<lb/>des ersten Buches, vierten Titels des Handelsgesetzbuches geführt sind, zur
<lb/>Nachweisung ihrer Forderungen aus statutenmäßigen Geschäften das den Han- 
<lb/>delsbüchern in Handelssachen unter Kaufleuten eingeräumte Maß der Beweis- 
<lb/>kraft zugestanden.

<lb/>Artikel III.

<lb/>Dieselben sind berechtigt, zur Hereinbringung ihrer durch statutenmäßige
<lb/>Geschäfte entstandenen Forderungen aus den ihnen dafür bestellten Faustpfän- 
<lb/>dern, nach ihrer Wahl sich entweder des im Artikel 310 oder des im Artikel
<lb/>311 des Handelsgesetzbuches vorgezeichneten Verfahrens zu bedienen, gleichviel
<lb/>ob die Forderungen Kaufleuten gegenüber aus Handelsgeschäften hervorge- 
<lb/>gangen sind, und ob eine schriftliche Vereinbarung über die Bestellung des
<lb/>Faustpfandes und über das Verfahren stattgefunden hat oder nicht.

<lb/>Der nach Artikel 310 des Handelsgesetzbuches erwirkte öffentliche Verkauf


<lb/>6 Wirksam für alle Königreiche und Länder, mit Ausnahme der Königreiche Un- 
<lb/>garn, Croatien und Slavonien und des Großfürstenthums Siebenbürgen.


<lb/>2) Reichs-Gesetz-Blatt Nr. 89.
</p>
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               <p>

                  <lb/>151
</p>
               <p>

                  <lb/>oes Faustpfandes erfolgt nach Anweisung des §. 47 des Einführungsgesetzes
<lb/>zum Handelsgesetzbuche.

<lb/>Diesen Anstalten wird außerdem rücksichtlich ihrer Forderungen die Aus- 
<lb/>übung des Retentionsrechtes an beweglichen Sachen und Werthpapieren ihres
<lb/>Schuldners, in deren Jnnehabung sie durch ein nach den Statuten zulässiges
<lb/>Geschäft gelangt sind, nach den Bestimmungen der Artikel 313 bis 316 des
<lb/>Handelsgesetzbuches eingeräumt, selbst wenn der Schuldner kein Kaufmannist
<lb/>und die Forderungen nicht aus Handelsgeschäften entstanden sind.

<lb/>Früher erworbene Rechte dritter Personen auf Werthpapiere und andere
<lb/>bewegliche Sachen, welche von einer der vorgenannten Anstalten' auf Grund
<lb/>eines nach den Statuten zulässigen Geschäftes als ein Vermögen ihrer Schuld- 
<lb/>ner übernommen worden sind, gehen den Ansprüchen der Anstalt in diesem
<lb/>Falle nur dann vor, wenn jene früheren Rechte der Anstalt schon bei der Ueber-
<lb/>gabe bekannt oder doch deutlich erkennbar waren.

<lb/>Artikel IV.

<lb/>Denjenigen unter den im Artikel I erwähnten Anstalten, zu deren Ge- 
<lb/>schäftsbetriebe insbesondere die Gewährung von Hypothekardarlehen oder die
<lb/>Erwerbung und Veräußerung unbeweglicher Güter gehört, werden zur Ein- 
<lb/>bringung ihrer verfallenen Hypothekarforderungen folgende Vorrechte verliehen:
<lb/>a) Auf Grund der legalisirten Original-Schuldurkunde und eines gerichtlich
<lb/>oder notariell beglaubigten Auszuges aus ihren Büchern kann die Anstalt
<lb/>ohne Rücksicht auf die Zeit, seit welcher die Forderung einverleibt ist, die
<lb/>Erlassung des Zahlungsauftrages begehren.

<lb/>Hiebei ist nach den Verordnungen vom 21. Mai 1855 und 12. Juli
<lb/>1859 (Reichs-Gesetz-Blatt Nr. 95 und 130) zu verfahren; jedoch ist die
<lb/>Frist zur Zahlung und zu den Einwendungen ohne Rücksicht auf den
<lb/>Aufenthalt des Schuldners auf vierzehn Tage zu bestimmen. Auch steht
<lb/>der Erlag einer Deckung im Sinne des §. 7 der letzteren Verordnung der
<lb/>Bewilligung und Vollziehung der Pfändung oder Sequestration des
<lb/>hypothezirten Gutes nicht im Wege.

<lb/>d) Ist die Hypothekarforderung der Anstalt rechtskräftig zugesprochen, so kann
<lb/>diese die einzelnen oder die gesammten Erträgnisse des sequestrirten Gutes
<lb/>mittelst öffentlicher Versteigerung auch verpachten lassen. Sie hat zu die- 
<lb/>sem Behufs die Licitationsbedingnisse vorzuschlagen und dem Gerichte
<lb/>liegt es ob, dieselben ohne Einvernehmung des Gegners zu prüfen und,
<lb/>falls sie unbedenklich erscheinen, zu genehmigen.

<lb/>Bei Veranlassung der Versteigerung hat das Gericht auch zu bestim- 
<lb/>men, an wen, nach Berichtigung der Vorzugsposten, namentlich der
<lb/>Steuern und öffentlichen Abgaben, dann der Zinsen der vorangehenden
<lb/>Tabularsätze und der Hypothekarforderung der Anstalt, der etwa verblei- 
<lb/>bende Pachtschilling abzuführen sei.
</p>

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                   n="152"
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               <p>

                  <lb/>— 152
</p>
               <p>

                  <lb/>c) Will die Anstalt zur exekutiven Veräußerung des hypothezirten Gutes
<lb/>schreiten, so bedarf es einer vorgängigen exekutiven Schätzung nicht. Als
<lb/>Ausrufspreis ist derjenige Werthansatz anzunehmen, welcher nach den
<lb/>Statuten oder nach der staatlich genehmigten Geschäftsordnung der Er- 
<lb/>mittlung der Deckung für das gewährte Darlehen zu Grunde gelegt
<lb/>wurde, oder welcher nach der Ermittlungsart sich ergibt, die in den Sta- 
<lb/>tuten insbesondere zur Feststellung des Ausrufspreises fiir den Fall der
<lb/>Versteigerung bestimmt wurde.

<lb/>ä) Hat ein anderer Gläubiger bereits die exekutive Feilbietung des hypothe- 
<lb/>zirten Gutes erwirkt, deren Vollzug jedoch oder die Vornahme der Ver-
<lb/>theilung des Verkaufserlöses durch vierzehn Tage verzögert, so kann die
<lb/>Anstalt zum Zwecke der Realisirung der ihr rechtskräftig zugesprochenen
<lb/>Hypothekarforderung an dessen Stelle in das Exekutionsverfahren ein-
<lb/>treten.

<lb/>o) Mit Ausnahme des Zahlungsbefehles sind gerichtliche Erlässe, welche sich
<lb/>auf die Realisirung der Hypothekarforderungen der Anstalt beziehen, wenn
<lb/>sie in Abwesenheit des Gutsbesitzers dem Verwalter oder Pächter des
<lb/>hypothezirten Gutes zugestellt, oder falls auch diese abwesend wären, in
<lb/>Gegenwart von zwei Zeugen an der Thür der Wohnung des Gutsbesitzers,
<lb/>Verwalters oder Pächters angeschlagen wurden, als zu Händen des Guts- 
<lb/>besitzers zugestellt zu betrachten.

<lb/>Artikel V.

<lb/>Alle im Artikel I erwähnten Anstalten sind bei ihren statutenmäßigen Ge- 
<lb/>schäften von jeder gesetzlichen Beschränkung in Betreff der Höhe des Zinsfußes
<lb/>und der sonst bei Darlehen bedungenen Leistungen befreit.

<lb/>Artikel VI.

<lb/>Die Amortisirung der Aktien, Jnterimsscheine, Pfandbriefe, Schuldver- 
<lb/>schreibungen oder Partialien, welche Theile eines Anlehens bilden, dann der
<lb/>Dividenden- und Zinsenscheine (Koupons), sowie der Anweisungen auf die- 
<lb/>selben (Talons) ist bei dem Gerichtshöfe, in dessen Sprengel die Anstalt ihren
<lb/>Sitz hat, zu erwirken, und es finden hiebei in Ansehung der Fristen und des
<lb/>Verfahrens die für die Amortisirung von öffentlichen Kreditspapieren gelten- 
<lb/>den Vorschriften analoge Anwendung.

<lb/>Artikel VII.

<lb/>Diese Begünstigungen reichen auch über die Dauer der Konzession hinaus,
<lb/>soweit dieselben zur regelmäßigen Abwicklung der Geschäfte nothwendig sind;
<lb/>sie erlöschen aber schon während der Dauer der Konzession in dem Maße, als
<lb/>sie aus Anlaß der Erlassung neuer, die einschlägigen Verhältnisse im Interesse
<lb/>des gesammten Verkehrs regelnder Gesetze, im legislativen Wege aufgehoben
<lb/>werden.
</p>

            </div>
         </div>
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            <head>Aufsätze</head>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Kann der Wechsel auch als Verpflichtungsschein auf Grund der Art. 301 u. 303 des Allg. d. H.-G.-B. geltend gemacht werden?</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Wolff, ...">Von Herrn Stadtgerichtsrath Dr. Wolff in Frankfurt a. M.</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>153
</p>
               <p>

                  <lb/>IV. Aufsätze.
</p>
               <p>

                  <lb/>Kann der Wechsel auch als Verpfiichtnngsschein ans Grund
<lb/>der Art. 301 «. 303 des A. d.
<lb/>geltend gemacht werden?

<lb/>Von Herrn Stadtgerichtsrath Dr. Wolfs in Frankfurt a. M.

<lb/>§. 1. Die Frage, ob der an sich gültige, unpräjudizirte nnd unverjährte
<lb/>Wechsel statt als Wechsel auch als Verpflichtungsschein geltend gemacht und
<lb/>eingeklagt werden kann, bedarf eigentlich gar keiner Beantwortung, da Nie- 
<lb/>mand, der sich im Besitze eines solchen Wechsels befindet und Rechte aus dem- 
<lb/>selben klagend geltend zu machen beabsichtigt, daran denken wird, statt die
<lb/>Wechselklage zu erheben, im gewöhnlichen Prozeßwege oder selbst im sonstigen
<lb/>summarischen PrOeffe zu klagen, da ihm hier nicht nur die sogenannte
<lb/>Wechselstrenge entzogen ist, sondern auch sonst im Allgemeinen selbst der
<lb/>gewöhnliche summarische Prozeß in Bezug auf Raschheit des Verfahrens, die
<lb/>Zulässigkeit von Einreden und die Beschränkung der Beweismittel kaum die
<lb/>gleichen VortheilL bieten dürfte, wie der eigentliche Wechselprozeß?) Die auf- 
<lb/>geworfene Frage erscheint aber auch insofern überflüssig, als es schon an sich
<lb/>keinem Zweifel unterliegen kann, daß der Kläger auf alle diese Vortheile, welche
<lb/>ihm der Wechselprozeß zu gewähren im Stande ist, rechtswirksam verzichten
<lb/>mag und sicherlich der Beklagte kein Interesse daran hat, sich dagegen zu oppo-
<lb/>niren, daß statt des raschen Wechselverfahrens die langsame ordentliche Prozeß- 
<lb/>form gewählt worden.

<lb/>Von praktischer Wichtigkeit ist dagegen die weitere Frage, ob eine von
<lb/>Anfang an als Wechsel ungültige Urkunde, z. B. ein auf Kündigung gestellter
<lb/>Wechsel oder auch eine Urkunde, welche an sich allen Erfordernissen eines gülti- 
<lb/>gen Wechsels entspricht, aber als solcher keine Geltung mehr hat, sei es, weil
<lb/>irgend eine wechselmäßige Formalität versäumt worden, sei es, weil die wechsel- 
<lb/>mäßige Verjährungszeit abgelaufen ist, trotzdem noch als kaufmännischer Ver- 
<lb/>pflichtungsschein von rechtlicher Wirkung sein kann.

<lb/>Es kommt hier vor Allem in Betracht, daß eine Urkunde, welche allen Er- 
<lb/>forderniffen eines gültigen Wechsels entspricht, an sich unstreitig auch den

<lb/>i) Der fog. Wechselprozeß existirt in einem Theile von Deutschland, z. B. im Be- 
<lb/>zirk des rheinisch-französischen Rechts nicht, sodaß dort nach Aufhebung der Personalhaft
<lb/>sich die Wechselklage von der gewöhnlichen Klage aus Handelsgeschäften nicht unterscheidet.

<lb/>Anmerk, des Herausgebers.

<lb/>11
</p>
               <p>

                  <lb/>Tentral-Organ, N. F. V. r.
</p>
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               <p>

                  <lb/>154
</p>
               <p>

                  <lb/>Erfordernissen genügen muß, welche das A. d. H.-G.-B. an einen Verpflich- 
<lb/>tungsschein stellt?) Denn als Wechsel hat diese Urkunde nicht nur und zwar
<lb/>selbst wenn sie ein nicht an Ordre gestellter Solawechsel wäre, die Eigenschaft
<lb/>der Jndossabilität (die nur in dem einen Falle, wenn die Jndossirung aus- 
<lb/>drücklich untersagt ist, nach Art. 9, Abs. 2 der A. d. Wechs.-Ord. wegfällt),
<lb/>sondern der Wechsel bewegt sich auch im Uebrigen ganz in der Form, welche
<lb/>hinreichend erscheint, um eine Urkunde zu einem rechtlich wirksamen Verpflich- 
<lb/>tungsschein zu gestalten, und zwar letzteres um so mehr, als für den Verpflich- 
<lb/>tungsschein eine besondere Form überhaupt nicht vorgeschrieben ist?) Der-
<lb/>Art. 301 des A. d. H.-G.-B. enthält vielmehr nur Vorschriften über den Inhalt
<lb/>der fraglichen Urkunden, wobei sich derselbe auf die ganz allgemeine Andeutung
<lb/>beschränkt, daß darunter solche Urkunden zu verstehen sind welche von Kauf- 
<lb/>leuten über Leistungen von Geld oder einer Quantität vertretbarer Sachen oder
<lb/>Werthpapiere ausgestellt sind, ohne daß in denselben die Verpflichtung zur
<lb/>Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist, sowie, daß es zur Gül- 
<lb/>tigkeit solcher Urkunden der Angabe des Verpflichtungsgrundes oder des Em- 
<lb/>pfangsbekenntnisses der Valuta nicht bedürfe. Es bedarf mithin auch für die
<lb/>im Art. 301 des A. d. H.-G.-B. aufgeführten Urkunden nur einer solchen Form,
<lb/>durch welche der oben angegebene Inhalt einen angemessenen Ausdruck findet.
<lb/>Die Form ist also weit genug umgrenzt und genügt hiernach jede Form, in
<lb/>welche sich überhaupt der absichtlich vom Verpflichtungsgrunde abstrahirende
<lb/>Rechtswille zu verkörpern vermag?) oder mit anderen Worten: Verpflichtungs- 
<lb/>scheine sind absolute Versprechen ohne Angabe eines Verpflichtungsgrundes,
<lb/>cautiones indiscretae, bei denen der Mangel eines Verpflichtungsgrundes
<lb/>auch dem ersten Inhaber gegenüber der Gültigkeit der Willenserklärung keinen
<lb/>Eintrag thut?) Es ist daher sicher, daß zwar der Art. 303 des A.d. H.-G.-B.
<lb/>auf bloße Schuldscheine keine Anwendung finden kann?) sondern nur auf solche
<lb/>öffentliche oder Privatpapiere?) welche von Anfang an für den Handels- 
<lb/>verkehr, für den Umsatz bestimmt sind?) Aber ebenso wenig kann es einem
<lb/>Zweifel unterliegen, daß man den Art. 303 nicht, wie dies der Art. 224 des Preuß.
<lb/>Entwurfs die Absicht zu haben scheint?) nur auf kurshabende oder kurs-

<lb/>9 Ladenburg im Central-Organ für Handels- und Wechselrecht, N. F., V, S.
<lb/>28 f. Cs versteht sich übrigens von selbst, daß hier nicht nur der eigene (trockene)
<lb/>Wechsel gemeint sein kann, sondern auch die Tratte, da auch die Form der Tratte sich
<lb/>unter den Art 301 des A. d. H.-G.-B. bringen läßt.

<lb/>2) Ladenburg a. a- O. S. 21 f.

<lb/>°) Koch in Goldschmidts Zeitschrift X, S. 446 u. 447.

<lb/>4) Lutz, Protokolle, S. 1329.

<lb/>8) Lutz a. a. O., S. 434.

<lb/>e) J8ql. Ladenburg a. a- O., S. 23. f.

<lb/>?) Lutz a. a. O., S. 435 u. 441.

<lb/>b) Vgl. Motive zum Preuß. Entw. S. 115.
</p>

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                   n="155"
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               <p>

                  <lb/>— 186
</p>
               <p>

                  <lb/>fähige Papiere beschränken darf. Vielmehr läßt es sich gerade nach den in
<lb/>den Nürnberger Konferenzprotokollen niedergelegten Ansichten unmöglich be- 
<lb/>streiten, daß die Form, innerhalb welcher sich der Wechsel bewegt, an sich
<lb/>durchaus hinreichend erklärt werden muß, um die Wechselurkunde zugleich als
<lb/>rechtlich wirksamen Verpflichtungsschein erscheinen zu lassen. Dem steht na- 
<lb/>mentlich auch nicht entgegen, daß ausweislich der Nürnberger Konferenzproto- 
<lb/>kolle ausdrücklich beschlossen wurde, daß auf andere, als die im Art. 301
<lb/>aufgeführten Handelspapiere der Art. 303 keine Anwendung finden solle, da
<lb/>damit weiter nichts hat bestimmt werden sollen, als daß Urkunden, durch welche
<lb/>sich der Aussteller zur Lieferung einer Spezies verpflichtet, sowie solche, in
<lb/>welchen die Verpflichtung zur Lieferung von einer Gegenleistung abhängig
<lb/>gemacht wird, nicht zu den im Art. 30l aufgeführten Urkunden, auf
<lb/>welche der Art. 303 Anwendung findet, zu zählen.seien. Es bedarf nun aber
<lb/>gar keiner Ausführung, daß der Wechsel weder die Leistung einer Spezies
<lb/>verspricht, noch die versprochene Leistung von einer Gegenleistung abhängig
<lb/>macht.

<lb/>' §. 2. Steht es nun aber auch fest, daß, soweit die Form angeht, der
<lb/>Wechsel wohl auch als Verpflichtungsschein dienen könnte, und ist es ebenso
<lb/>unbestreitbar, daß beide Kategorien von Urkunden als reine Formalakte, die
<lb/>also nicht blos als B ewe is dokumente in Betracht kommen, sondern schon durch
<lb/>ihre Form die Schuld selbst begründen, so daß in dem Papiere die Forderung
<lb/>gleichsam verkörpert ist, von dem zu Grunde liegenden Obligationsverhältnisse
<lb/>ganz absehen und den Schuldner ganz abstrakt schon durch ihre bloße Existenz
<lb/>verpflichten, so könnte darin, daß in dem konkreten Falle aus irgend welchem
<lb/>Grunde dem Wechselschuldner gegenüber der Wechselprozeß und die Wechsel- 
<lb/>strenge in Wegfall gekommen sind, noch kein Grund zu befinden sein, der frag- 
<lb/>lichen Urkunde überhaupt jede Kraft als Formalakt abzusprechen/) sofern sich
<lb/>durch Benutzung derselben als einer der in den Art. 301 und 303 des A. d.
<lb/>H.-G.-B. mit besonderen rechtlichen Wirkungen versehenen Urkunden nun
<lb/>schließlich derselbe Zweck erreichen ließe, den die Kontrahenten mit der Aus- 
<lb/>stellung und Begebung eines rechtsgültigen Wechsels zu erreichen die Absicht
<lb/>hatten. Es müßte dies sogar Anwendung auf solche Wechsel finden, welche,
<lb/>wie der Wechsel auf Kündigung, von Anfang an als Wechsel keine Kraft haben/)
<lb/>insofern als angenommen werden kann, daß die Kontrahenten nicht von An-
</p>
               <p>

                  <lb/>') Lutz a. a. O., S. 4563 bis 4569.

<lb/>*) Dies thut Ladenburg (a. a. O., S. 27), der sich unter Berufung auf
<lb/>Meißner (im Archiv für Wechselrecht IV, S. 401 bis 420) durch die zwischen dem
<lb/>Wechsel und dem Verpflichtungsschein existirenden Aehnlichkeiten verführen läßt, die
<lb/>Behauptung aufzustellen, daß der Wechsel zugleich als Verpflichtungsschein geltend ge- 
<lb/>macht werden könne. Vgl. jedoch Auerbach, das neue Handelsgesetz I, S. 326.

<lb/>*) Leipziger Konferenzprotokolle, S. 161.
</p>
               <p>

                  <lb/>11*
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0160.tif"
                   n="156"
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               <p>

                  <lb/>156
</p>
               <p>

                  <lb/>fang an ein in sich nichtiges Rechtsgeschäft beabsichtigten, nicht eine durchaus
<lb/>wirkungslose Urkunde auszustellen den Willen haben konnten.

<lb/>Diese Aufrechterhaltung des Wechsels als Verpflichtungsschein wäre in- 
<lb/>dessen selbstverständlich nur dann zulässig, wenn dies mit den allgemeinen
<lb/>Grundsätzen über Aufrechterhaltung der Rechtsgeschäfte in Uebereinstimmung
<lb/>zu bringen wäre. Denn es liegen hier, sowohl was den Wechsel als was den Ver- 
<lb/>pflichtungsschein betrifft, nicht lediglich solche Urkunden vor, die das Schuld-
<lb/>verhältniß dokumentiren und bei denen es sich etwa nur darum handeln kann,
<lb/>nach den Regeln der Interpretation zu eruiren, welcher Art u. s. w. das frag- 
<lb/>liche Schuldverhältniß sei, sondern im Gegentheil haben wir, wie bereits her- 
<lb/>vorgehoben worden, in solchen Urkunden das Schuldverhältniß selbst, die Obli- 
<lb/>gation vor uns, so daß es sich recht eigentlich darum handelt, ob statt der
<lb/>einen Obligation eine andere, und welche andere kraft der gesetzlichen Regeln
<lb/>über die sogenannte Konversion der Rechtsgeschäfte als rechtsbeständig aufrecht
<lb/>erhalten werden kann.

<lb/>§. 3. Es muß nun vor Allem berücksichtigt.werden, daß, insofern die in
<lb/>Frage stehende Urkunde sich ihrer Form und ihrem Inhalte nach als
<lb/>eine Wechsel urkunde bez. als eine solche Urkunde darstellt, von der nicht
<lb/>zweifelhaft sein kann, daß die Absicht der Kontrahenten darauf gerichtet war,
<lb/>einen Wechselvertrag einzugehen, auch in erster Linie nur ein Wechselgeschäst,
<lb/>eine Wechselbegebung und nicht etwa ein anderes Rechtsgeschäft in Frage steht.
<lb/>Läßt sich nun aber das eingegangene Rechtsgeschäft nicht als Wechselgeschäst,
<lb/>als Wechselbegebung aufrecht erhallen, so fragt es sich in zweiter Linie, ob
<lb/>daffelbe als irgend ein anderes Rechtsgeschäft, hier also als Begebung eines
<lb/>Verpflichtungsscheins, sich aufrecht erhalten laffe. Bei dieser hiernach bezweck- 
<lb/>ten Konversion geht nun die ganz übereinstimmende Ansicht der Rechtslehrer * *)
<lb/>auf Grund der Quellenzeugnissedahin, daß, sofern das gewollte Rechts- 
<lb/>geschäft wegen irgend eines vorhandenen Mangels nicht aufrecht erhalten wer- 
<lb/>den kann, darum noch nicht ohne Weiteres das andere Rechtsgeschäft, dessen
<lb/>objektive Erfordernisse in der betreffenden Willenserklärung vorhanden sind,
<lb/>an dessen Stelle tritt bez. treten muß, vielmehr hierbei lediglich die eventuelle
<lb/>Absicht der Kontrahenten in Frage kömmt, und zwar muß diese Absicht, sei es
<lb/>durch ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung, klargestellt sein. Hiermit
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Wening-Jngenheim, Lehrbuch I, §. 147, Note 12; Fritz zu Wening-
<lb/>Jngenheim I, S. 200; Sintenis, Civilrecht I, S. 223; Holzschuher, Handbuch
<lb/>I, S. 415; Seuffert, Pandekten 1, §. 85; Puchta, Vorlesungen I, S. 142;
<lb/>Göschen, Vorlesungen I, S. 314; Römer im Archiv für civ. Praxis, Bd.36, S.69;
<lb/>Obertribunal zu Berlin in Seuffert Archiv XVIII, Nr. 171.


<lb/>*) L. 1&gt; §- 4 de pec. const. 13, 5; 1. 5, pr. de resc. vend. 18, 5; 1. 8, pr. 1. 19
<lb/>pr. de accept. 46, 4; 1. 1, §. 2 de V. 0. 45, 1; 1. 47 de 0. &amp; A. 44, 7; 1. 1 de jure
<lb/>«od. 29, 7; 1. 41, §. 3 de vulg. &amp; pup. subst. 28, 6.
</p>

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                   n="157"
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               <p>

                  <lb/>157
</p>
               <p>

                  <lb/>wird es so streng genommen, daß mehrere Rechtslehrer es ausdrücklich hervor- 
<lb/>gehoben haben, daß diese eventuelle Absicht der Parteien nicht schon zu ver-
<lb/>muthen ist, sondern daß der dahin gehende Wille durchaus festgestellt sein
<lb/>und daher nöthigenfalls von demjenigen, der sich darauf beruft, bewiesen wer- 
<lb/>den muß?)

<lb/>Wollte man aber auch der Ansicht der wenigen Rechtslehrer folgen, welche
<lb/>wie Windscheid (Pandekten I, S. 184) in einzelnen Fällen weniger Gewicht
<lb/>daraus legen, daß der eventuelle Wille der Parteien durchaus klargestellt sei,
<lb/>sondern welche, insofern nur durch das andere Rechtsgeschäft, dessen objektive
<lb/>Erfordernisse vorhanden sind, die gleiche rechtliche Wirkung erzeugt wird,
<lb/>es für zulässig erklären, daß ohne Weiteres angenommen werde, daß der Wille
<lb/>der Parteien auch eventuell auf dieses andere Rechtsgeschäft gerichtet gewesen
<lb/>sei, und welche so mittelst eines angeblich präsumtiven Willens der Kontrahen- 
<lb/>ten die Aufrechterhaltung des eingegangenen Rechtsgeschäfts durch das andere
<lb/>zweite Rechtsgeschäft zu erzielen suchen, so kommt doch hierbei wesentlich in Be- 
<lb/>tracht, daß die Wirkung des anderen Rechtsgeschäfts auch in der That eine
<lb/>vollständig gleiche sein muß, und daß es nicht genügt, wenn die von dem
<lb/>anderen Rechtsgeschäft erzeugte Rechtswirkung nur im Allgemeinen die- 
<lb/>selbe Richtung verfolgt?) Allerdings kann zugegeben werden, daß die
<lb/>Parteien nur den Zweck, nicht die Mittel wollen, und daß Rechtsgeschäfte nur
<lb/>geschlossen werden, um eine bestimmte Rechtsveränderung hervorzubringen,
<lb/>einen gewissen juristischen Zweck zu erreichen, so daß allerdings die Behauptung
<lb/>vollkommen einleuchtend ist, daß, wenn durch das andere Rechtsgeschäft nur
<lb/>überhaupt dieselbe juristische Wirkung hervorgebracht wird, auch angenommen
<lb/>werden muß, daß die Kontrahenten, die doch diese juristische Wirkung zu erzielen
<lb/>beabsichtigen, auch ohne Weiteres als damit einverstanden angesehen werden
<lb/>müffen, daß dieses zweite Rechtsgeschäft aufrecht erhalten werde, selbst wenn
<lb/>sich darthun ließe, daß von Anfang an ihr Wille auf dieses zweite Rechtsgeschäft
<lb/>nicht besonders gerichtet war?)

<lb/>§. 4. Nun ist aber gerade zu bestreiten, daß die juristischen Wirkungen
<lb/>eines Wechselversprechens und eines in einem Verpflichtungsschein ausgespro- 
<lb/>chenen Zahlungsversprechens so sehr identisch oder auch nur im Wesentlichen
<lb/>identisch sind, daß angenommen werden könnte, es sei als in dem Willen der
<lb/>Interessenten gelegen anzusehen, daß der in einem Verpflichtungsscheine aus- 
<lb/>gedrückte juristische Zweck an die Stelle des in dem wechselmäßigen Versprechen
<lb/>liegenden treten solle. Denn wenn auch bei beiden Rechtsgeschäften der sich
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Römer a. a. O., Unger, rechtliche Natur der Jnhaberpapiere S. 92 u. 93,
<lb/>Wächter, WürteMb. Privatrecht II, S. 672.

<lb/>*) Windscheid, Pandekten I, S. 184, Anm. 14.

<lb/>*) Böcking, Pandekten I, §. 119. Römer a. a. D., S. 79 u. 80.
</p>

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               <p>

                  <lb/>158
</p>
               <p>

                  <lb/>verpflichtende Wille auf Zahlung ohne Gegenleistung gerichtet ist, so Ist doch bei
<lb/>dem Wechsel diese Verpflichtung nicht nur und zwar selbst bei dem Acceptanten
<lb/>und Aussteller eines eigenen Wechsels von bestimmten Voraussetzungen abhängig
<lb/>gemacht, wie wenn man z. B. den auf Kündigung gestellten Wechsel und deffen
<lb/>Verwandtschaft mit dem Sichtwechsel im Auge hat, aus den Vorschriften der
<lb/>Art. 19 u. 20 bez. 98 der Allg. d. Wechs.-Ord. hervorgeht, sondern es tritt
<lb/>auch für die wechselmäßige Verpflichtung des Acceptanten und bez. Ausstellers
<lb/>eines eigenen Wechsels eine kurze Verjährungsfrist von drei Jahren ein (Art. 77
<lb/>und 100 der Allg. d. Wechs.-Ord.), während ausweislich der Art. 301 f. des
<lb/>A. d. H.-G.-B. die durch die dort aufgeführten Urkunden eingegangene Ver- 
<lb/>pflichtung weder von der Erfüllung irgend welcher formeller Voraussetzung sich
<lb/>abhängig gemacht findet, noch die gemeinrechtliche Verjährungsfrist eine Be- 
<lb/>schränkung erfahren hat.

<lb/>Es kann aber nicht als eine durchaus gleiche juristische Wirkung des zwei- 
<lb/>ten Rechtsgeschäfts betrachtet werden, wenn der durch dieses repräsentirte Ver- 
<lb/>pflichtungswille zum Nachtheile des Verpflichteten', sowohl dem Gläubiger sonst
<lb/>nicht vorhandene Erleichterungen verschaffen würde, als auch, wenn dieser Ver- 
<lb/>pflichtungswille ohne ausdrückliches Einverständniß des Verpflichteten auf einen
<lb/>längeren Zeitraum, als in dem von den Kontrahenten von Anfang an gewoll- 
<lb/>ten Rechtsgeschäft ausgedrückt war, erstreckt werden soll. Will man aber auch
<lb/>was die kürzere Verjährung betrifft, hiergegen einwenden, daß es wohl je kaum
<lb/>Vorkommen dürfte, daß zwei Kontrahenten, insofern sie die eingegangene Ver- 
<lb/>bindlichkeit nicht schon vertragsmäßig auf eine gewisse Zeitdauer einschränken,
<lb/>im Uebrigen die Verjährung der eingegangenen Verpflichtung ins Auge faß- 
<lb/>ten, und sei es ausdrücklich, sei es stillschweigend, dadurch schon von vornherein
<lb/>die Rechtswirkung derselben in einer anderen, als der gewollten und dadurch
<lb/>einen längeren Zeitraum beherrschenden Form ausschlöffen, so kommt es vor- 
<lb/>liegend doch sehr in Betracht, daß es sich gerade um die Frage der Dauer
<lb/>einer Wechselverbindlichkeit handelt, von welcher im Zweifel nicht allein jeder
<lb/>Kaufmann, sondern selbst der Laie weiß, daß sie eine der Zeit nach beschränkte
<lb/>ist, und daß sie über den Verfalltag hinaus nur unter ganz bestimmten Voraus- 
<lb/>setzungen erstreckt werden kann. Allerdings läßt es die Allg. d. Wechs.-Ord.
<lb/>im Art. 16 zu, daß auch, wenn der Wechsel seinen natürlichen Lebenslauf be- 
<lb/>endet, also auch nach dem Verfalltag, noch gewisse Rechte erlangt und gewisse
<lb/>Verpflichtungen auf denselben hin und im Anschluß an die bereits rechtzeitig
<lb/>erlangten Rechte und Verpflichtungen übernommen werden können. Allein
<lb/>gerade der Umstand, daß es nöthig war, diese Rechte und Verpflichtungen erst
<lb/>ausdrücklich anzuerkennen und gesetzlich zu sanktioniren, zeigt, daß sie an sich
<lb/>mit der eigentlichen Wechselverpflichtung nichts zu thun haben, wie sie ja denn
<lb/>auch qualitativ von ihr verschieden sind, sie bilden vielmehr nur ein jus Singu- 
<lb/>lars, das keiner analogen Ausdehnung fähig ist.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0163.tif"
                   n="159"
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               <p>

                  <lb/>— 159 -

<lb/>0.

<lb/>Auf der anderen Seite lassen sich noch mancherlei Vorkommnisse denken,
<lb/>die die Präsumtion, daß der wechselmäßige Verpflichtungswille zugleich die
<lb/>Verpflichtung, wie sie die Urkunden des Art. 301 des A. d.H.-G.-B. darstellen,
<lb/>mit umfasse, nicht aufkommen lassen. Es würde z. B. geradezu ein argumen- 
<lb/>tum a contrario sein, wenn der Aussteller eines eigenen Wechsels nach einge- 
<lb/>tretener Verjährung noch Zahlungen an denjenigen leisten würde, der zur
<lb/>Verfallzeit Inhaber desselben war, ohne sich darum zu bekümmern, ob die Zah- 
<lb/>lungen auf dem Wechsel abgeschrieben würden, oder ob überhaupt nur der
<lb/>Zahlungsempfänger sich noch im Besitze des fraglichen Wechsels befinde. Nach
<lb/>Art. 16, Abs. 2 konnte dies der Aussteller unbedenklich thun, da ein späterer
<lb/>Jndossator sich die Einreden, die dem Wechselschuldner gegen den Indossanten
<lb/>zustanden, gefallen lassen muß, anders dagegen bei einem Verpflichtungsscheine,
<lb/>der ja überhaupt keinen bestimmten Verfalltag kennt oder doch nicht nothwendig
<lb/>kennen muß. Aus der Leistung solcher Zahlungen kann aber doch nicht gefol- 
<lb/>gert werden, daß der Schuldner sie ohne liberirenden Effekt, den sie doch, so- 
<lb/>bald man nur das gewollte Rechtsgeschäft in Betracht zieht, nothwendig
<lb/>haben mußten oder doch wenigstens haben konnteü, habe leisten wollen. In
<lb/>diesem Falle kann ober unmöglich angenommen werden, daß der Verpflichtungs- 
<lb/>wille sich noch auf mehr als auf eine bloße wechselmäßige Verpflichtung habe
<lb/>erstrecken wollen.

<lb/>§. 5. Was aber für die gewöhnlichen civilrechtlichen Rechtsgeschäfte gilt,
<lb/>hat um so mehr Platz zu greifen, wenn es sich um die Aufrechthaltung eines
<lb/>Formalakts handelt. Denn es kann hier nicht lediglich darauf ankommen,
<lb/>daß die Form an ich genügt, um den anderen Formalakt als rechtswirksam
<lb/>erscheinen zu lasse«, sondern es kommt hier besonders in Betracht, daß gerade
<lb/>bei dem Formalakt die Gültigkeit der Forderung bedingt ist durch die Gültig- 
<lb/>keit der Urkunde, daß hier gleichsam die Form Alles in Allem ist, daß aber
<lb/>von einer In der llrkunde verkörperten Forderung dann nicht mehr die Rede
<lb/>sein kann, wenn grrade diejenige Urkunde und diejenige Begründung einer
<lb/>Forderung, so wie je die Kontrahenten bez. der Aussteller gewollt hat, sich als
<lb/>eine in ihrer Form mgenügende, d. i. nichtige darstellt. *) Dies haben denn
<lb/>auch schon die alten römischen Juristen mit richtigem Instinkt herausgefunden,
<lb/>indem sie bei allen fcrmalen Verträgen und Akten, wie bei der Stipulation,
<lb/>der Acceptilation, bei Testamentserrichtung auf die Absicht der Parteien nicht
<lb/>die geringste Rücksicht nahmen, sondern nur in Betracht zogen, ob der vorge- 
<lb/>schriebenen Form gerügt ist oder nicht. So heißt es in 1. 1, §. 4 D. de pee.
<lb/>const. (13,5) „qui imtiliter stipulatus est, cum stipulari voluerit, non con- 
<lb/>stituit, etc. und in . 1, §. 2 D. de V. 0. 45, 1: „si quis ita interrogat,
</p>
               <p>

                  <lb/>q Vgl. Koch a. a. S. 440; Obertribunal zu Berlin in Seuffert Archiv
<lb/>XVIII, 171. - A. M. Leißner, a. a. O., S. 417.
</p>

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                   n="160"
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               <p>

                  <lb/>ISO
</p>
               <p>

                  <lb/>dabis? responderit quidni? et is utique in ea causa est, ut obligetur. Contra
<lb/>si sine verbis annuisset. Non tantum autem civiliter, sed nec naturaliter
<lb/>obligatur qui ita annuit.“ Ebenso 1. 1 D. de jure cod. 29. 7.

<lb/>Ganz richtig haben aber die Römer sehr wohl unterschieden zwischen einem
<lb/>Formalakt, der erst eine Schuld begründen soll und zwischen einem liberi-
<lb/>renden, Schuld aufhebenden Formalakte. Man braucht hierin nicht einmal
<lb/>eine Begünstigung der Liberationsakte zu sehen/) vielmehr leuchtet es recht
<lb/>wohl ein, daß die Römer in dem Falle, daß der Gläubiger, welcher die Absicht,
<lb/>die Schuld erlaffen zu wollen, kundgegeben hat, nachher aber dieser ausgespro- 
<lb/>chenen Erklärung darum keine rechtliche Geltung beigelegt wissen will, weil
<lb/>dieselbe an einem lediglich formellen Mangel leide, die exceptio doli für
<lb/>wohlbegründet erklärten/) da es etwas Anderes ist, wenn es sich um den
<lb/>Erlaß einer Schuld handelt, wo selbstverständlich nur ein einziges Resultat
<lb/>möglich ist, als es sich um Begründung einer Schuld handelt, wo durch die
<lb/>Form der Begründung auch schon an sich besondere Wirkungen erzeugt werden,
<lb/>mögen diese Wirkungen auch im Großen und Ganzen sich noch so ähnlich sein,
<lb/>insofern das eine oder das andere Rechtsgeschäft aufrecht erhalten wird.

<lb/>Es kann darum auch gar keinen praktischen Werth haben, wenn man, wie
<lb/>Ladenburg (a. a. O, S. 31) thut, beide Formalakte, Wechsel wie Verpflich- 
<lb/>tungsschein auf den gewöhnlichen Schuldschein, als die Grundform aller ein- 
<lb/>seitigen Versprechen zurückführt, und daraus, daß beide der gleichen Wurzel
<lb/>entspringen, ein weiteres Argument für die Zulässigkeit einer Vermischung und
<lb/>Verwechslung derselben zu gewinnen sucht. Denn Wechsel und Verpflichtungs- 
<lb/>schein sind im Laufe der Zeit ihrer Mutterquelle zu sehr ertfremdet worden,
<lb/>als daß auf die gleiche Abstammung noch irgend ein Werth ge!egt werden könnte,
<lb/>— der Unterschied zwischen nur beweisenden und zwischen Schuld be- 
<lb/>gründenden Urkunden ist zu sehr in die Augen fallend, als daß es noch einer
<lb/>weiteren Ausführung über den qualitativen Unterschied beiter Kategorien von
<lb/>Urkunden bedürfte.

<lb/>§. 6. Werfen wir nun schließlich einen Blick auf die Literatur über diese
<lb/>Frage, so finden wir, daß die meisten Rechtslehrer sowohl vie die obersten Ge- 
<lb/>richtshöfe^) dem präjudicirten und verjährten Wechsel gar -eine rechtliche Wir- 
<lb/>kung mehr beilegen. Das O.-A.-G. zu Dresden (Seuffert Archiv XII, Nr. 321)
</p>
               <p>

                  <lb/>9 So Unger a. a. O., S. 92 u. 93, gestützt auf 1. 47 E de 0. &amp; A. 44, 7.

<lb/>*) So in 1. 5 p. D. de resc. vend. 18, 5; 1. 19 p. de acept. 46, 4.
<lb/>s) Thöl, W.-R., S. 747; Renaud, W.-R., §. 88; H-ffinann, Erl. zur d.
<lb/>W.-O., S. 594; Brauer, die d. W.-O., S. 160; Volkmar fc Löwy, died.W.-O.,
<lb/>S. 314 u. 316; Grävell im Archiv für W.-R. I, S. 236, oerster österr. Gerichts- 
<lb/>hof, die O.-A.-G. Lübeck, München, Dresden, Obergericht Wofenbüttel in Seuffert
<lb/>Archiv VIII, Nr. 79, 81 u. 168, XII, Nr. 321, XIX, Nr. K5 und Archiv für W.-R.
<lb/>XI. S. 280.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0165.tif"
                   n="161"
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               <p>

                  <lb/>sagt in dieser Beziehung ganz treffend: „Eine Urkunde, welche sich, abgesehen
<lb/>von etwaigen formellen Mängeln, doch ihrer ganzen Fassung nach als reinen
<lb/>Wechsel darstellt, oder mit anderen Worten, aus welcher ihrer Fassung noch
<lb/>nicht zu ersehen, daß sich der Aussteller damit anders als wechselmäßig habe
<lb/>verpflichten wollen, wenn sie als Wechsel wegen formeller Mängel nicht gel- 
<lb/>ten kann, kann dann überhaupt eine rechtliche Wirkung nicht weiter äußern und
<lb/>zur Begründung eines Anspruchs benutzt werden. Es beruht dies auf der
<lb/>rein formalen Natur des Wechsels, der zufolge die daraus entstehende Ver- 
<lb/>bindlichkeit von der Urkunde und den vorgeschriebenen formalen Erforderniffen
<lb/>derselben nicht getrennt betrachtet werden darf. Ein ungültiger Wechsel hat
<lb/>überhaupt keine weitere Wirkung, weil eine andere causa obligans, als die wechsel-
<lb/>mäßige Form der Schrift nicht besteht und bei den verschiedenen Zwecken und
<lb/>Gründen, zu und aus welchen Wechsel ausgestellt werden, weder mit Sicherheit
<lb/>das Vorhandensein eines materiellen civilrechtlichen Verbindlichkeitsgrundes
<lb/>vorausgesetzt noch angenommen werden kann, daß der Aussteller sich anders
<lb/>als nach wechselrechtlichen Grundsätzen habe verbindlich machen wollen. Die
<lb/>formalen Bestimmungen der Allg. d. Wechs.-Ord. in Betreff des eigenen
<lb/>Wechsels würden dadurch in den meisten Fällen alle Bedeutung verlieren."

<lb/>Es kann nun aber gar keinem Zweifel unterliegen, daß wer den (präju-
<lb/>dizirten) Wechsel nicht einmal als Schuldschein will gelten lassen, denselben
<lb/>noch viel weniger wird als Verpflichtungsschein gelten lassen können. Es be- 
<lb/>darf dies gar keiner weiteren Ausführung, wir verweisen lediglich auf die vor- 
<lb/>stehenden Paragraphen, die Konsequenz ergibt sich von selbst.

<lb/>Nun hat freilich das Obertribunal zu Berlin/) gestützt aufdas Allg. L.-R.
<lb/>(I, Tit. 11, §. 730), sich dahin ausgesprochen, daß der präjudizirte und ver- 
<lb/>jährte Wechsel keineswegs alle Wirkung verloren habe, daß, insofern er der
<lb/>Vorschrift des vorerwähnten Paragraphen des A. L.-R. entspreche, also namentlich
<lb/>insofern er eine genügende Angabe der causa debendi enthält, noch
<lb/>als Schuldschein in Betracht kommen könne und zwar lediglich darum, weil in
<lb/>der Wechselbegebung keine privative Novation gefunden werden könne, sondern
<lb/>weil bei eingetretener Verjährung es immer noch gestattet sein müsse, auf die
<lb/>unterliegende in dem Wechsel qua Schuldurkunde dokumentirte civilrechtliche
<lb/>Obligation znrückzugehen. Aber gerade daraus, daß das Obertribunal den
<lb/>Wechsel in diesem Falle lediglich und nicht weiter denn als Beweismittel
<lb/>in Betracht gezogen wissen will, folgt von selbst, daß er nicht mehr als Schuld
<lb/>begründende Urkunde, also auch nicht mehr als Formalakt, eine rechtliche
<lb/>Wirkung zu äußern vermag. Denn zur Wirksamkeit des Schuldscheins als
<lb/>Beweismittels gehört gar nicht nothwendig der zu einem gültigen Rechtsgeschäft
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. namentlich Striethorst, Archiv, Bd. 32, S. 55 u. 56 und Archiv für
<lb/>Dechselrecht, Bd. 16, S. 336 u. 339.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber die rechtliche Natur der Zins-Koupons der Inhaber-Papiere</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Meier, Friedrich">Von Herrn Obergerichts-Anwalt Dr. Friedrich Meier in Bremen</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084639_05+1869_0166--><p/>
               <p>

                  <lb/>162
</p>
               <p>

                  <lb/>nöthige juristische Wille, vielmehr genügt, da der einfache Schuldschein in der
<lb/>Regel nur die Absicht hat, ein bereits bestehendes Schuldverhältniß zu konsta-
<lb/>tiren, nicht erst ein solches zu begründen/) ,der animus eonütsnäi, d. i. die
<lb/>Absicht, die Wahrheit zu sagen, welche Absicht in der Regel nicht erst besonders
<lb/>bewiesen zu werden braucht, sondern sich bei jeder Schuldurkunde, welche die
<lb/>causa äodsnäi enthält, von selbst versteht?) Es können daher auch bei Be- 
<lb/>antwortung der Frage, ob ein Wechsel in Folge seines Inhalts geeignet sei,
<lb/>noch als Schuldschein in Kraft zu bleiben, die Regeln über die sogenannte
<lb/>Konversion der Rechtsgeschäfte gar keine Anwendung finden, da es sich dann
<lb/>nicht um die Auslegung des Willens der Parteien, sondern lediglich um das
<lb/>Zurückgehen auf die dem Formalakte zu Grunde liegende civilrechtliche Obliga- 
<lb/>tion handelt. Anders jedoch, wenn man an die Stelle des einen Formalakts
<lb/>einen andern substituiren will in der Weise, daß man in die eine Form die
<lb/>andere glaubt hineininterpretiren zn können, weil es dem Zufall und nichts
<lb/>als dem reinen Zufall beliebte, für den Fall, daß aus der einen Form einige
<lb/>Worte weggelassen würden, immer noch eine Urkunde übrig zu laffen, welche
<lb/>durch ihre bloße Form schon sich als Schuld begründender Formalakt darstellen
<lb/>würde. Hierin ist aber nicht die Konversion eines Rechtsgeschäfts, sondern im
<lb/>Grunde genommen ein bloßes Taschenspielerkunststück zu befinden, welches, wie
<lb/>wir gezeigt haben, am allerwenigsten geeignet ist, bei den Formalakten in An- 
<lb/>wendung zu kommen, bei welchen der ganze Bestand der Forderung einzig und
<lb/>allein durch die Urkunde bedingt ist, so daß Gültigkeit der Urkunde gleichbedeu- 
<lb/>tend ist mit Gültigkeit der Forderung und eine nichtige oder ungültige Urkunde
<lb/>auch nicht im Stande ist, überhaupt eine Forderung zu begründen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ueber die rechtliche Natur der Zins-Koupons der

<lb/>Inhaber-Papiere.

<lb/>Von Herrn Obergerichts-Anwalt vr. Friedrich Meier in Bremen.

<lb/>Bekanntlich finden sich die einzelnen Zinsraten bei den Inhaber-Papieren
<lb/>stets in sog. Koupons ausgedrückt und bilden diese häufig ein selbstständiges,
<lb/>von der Hauptobligation völlig getrenntes Objekt des Handels. Dennoch kön- 
<lb/>nen sie aber ihren accefforischen Charakter nicht ganz einbüßen und wollen wir
<lb/>untersuchen, ob und wie weit dieser unserer heutigen Anschauung entsprechend
<lb/>beibehalten oder Modifikationen unterworfen werden muß.

<lb/>. Wird ein Jnhaberpapier mit den betreffenden Zinskoupons emittirt, so
<lb/>bilden letztere an sich ein Zubehör des Ersteren und werden in dem Handel
</p>
               <p>

                  <lb/>- l) Bähr, die Anerkennung S. 126; Kas. a. a. O., S. 447.

<lb/>*) l. 25, §. 4 D. de probat. 22, 3; c. 14 X. de fide instr. 2, 22; Römer
<lb/>a. a. £)., S. 89.

<lb/>&gt;
</p>
               <pb facs="2084639_05+1869_0167.tif"
                   n="163"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_05+1869_0167--><p/>
               <p>

                  <lb/>163
</p>
               <p>

                  <lb/>jenes Papiers im Wesentlichen die Grundsätze der Pertinenzien zu beobachten
<lb/>sein. Wir müssen daher zunächst auf diese Grundsätze einen Blick werfen.

<lb/>Der Verkäufer einer Sache ist verpflichtet, dieselbe mit allen Accessionen,
<lb/>Früchten und übrigen Nutzungen dem Käufer zu übergeben. Die nähere Be- 
<lb/>stimmung und Begrenzung dieser zu dem Kaufgegenstand gehörigen Theile
<lb/>bietet freilich in der Anwendung nicht geringe Schwierigkeit, weshalb schon die
<lb/>römischen Juristen in dieser Lehre eingehende Erörterungen und eine umfang- 
<lb/>reiche Kasuistik geliefert haben. Man rechnet bekanntlich zu den auf den Käu- 
<lb/>fer zu übertragenden Theilen der Hauptsache alles dasjenige, was durch die
<lb/>Wirkung der Natur mit ihr verbunden oder durch menschliche Willkür zu ihr
<lb/>gekommen und daher mit ihr in eine rechtliche Verbindung getreten ist. Es
<lb/>werden daher beispielsweise als Zubehör der Hauptsache aufgeführt: die Erb- 
<lb/>schaften und Vermächtnisse, die dem vindizirten Sklaven bei dem Besitzer zuge- 
<lb/>fallen sind (L. 20 v. de rei vind. 0,1); die Vermehrung der Sache durch
<lb/>Alluvion, durch Bauen, durch Säen, Pflanzen u. s. w. (L. 34 v. de rei vind.
<lb/>L. 2 C. de rei vind. 3, 32. L. 11 C. eod.). Jngleichen gehört zur Haupt- 
<lb/>sache Alles, was zur Aufstellung oder Verwahrung einer beweglichen Sache
<lb/>angeschafft worden, wie bei Sammlungen die Repositorien und andere Be- 
<lb/>hältnisse (vgl. L. 52, §. 8 D. delegat. III.). Aehnlich verhält es sich mit den
<lb/>Früchten. Alles dasjenige, was eine Sache zum Nutzen der Menschen hervor- 
<lb/>bringt und aus ihr durch die Kräfte derselben erzeugt ist, soweit es auch nach
<lb/>rechtlicher Bestimmung dafür anerkannt wird, gilt nach römischem Recht
<lb/>als Frucht (fructus). Diese erscheint nun allerdings als corpus, kann aber
<lb/>auch als das Recht aufgefaßt werden, die Früchte einer Sache zu genießen
<lb/>L. 77 D. de verbor. signif. (50, 16); L. 121 eod. L.; 43 v. de eviction.
<lb/>(21, 2); L. 33 pr. §. 1; L. 57 §. 1 de usu fr. (7, 1); L. 14, §. 1 de usu
<lb/>et habit. (7, 8); L. 5, §. 1. 2. D. usu fr. quemadm. caveat (7, 9). Da- 
<lb/>gegen wird dasjenige, was nicht aus der Sache erzeugt ist, sowie Alles, was
<lb/>man für den Einem Andern gestatteten Genuß erhält, nicht als eigentliche
<lb/>Frucht angesehen (L. 121. D. de verbor. signif. 50, 16) und erklären die
<lb/>Gesetze von Zinsen, Mieth-Pachtgeldern u. dgl. nur, daß sie den Charakter
<lb/>von Früchten an sich tragen und juristisch wie Früchte zu behandeln sind. Man
<lb/>kann daher Früchte im weiteren Sinne als alle Vortheile auffassen, welche
<lb/>entweder aus der Sache selbst entstehen oder durch den Gebrauch derselben und
<lb/>bei Gelegenheit dieses Gebrauchs gewonnen werden L. 29 D. de bered, pet.
<lb/>(5, 3); L. 34 D. de usur. (22, 1); L. 83 pr. D. de legat. III.; L. 36 D.
<lb/>de usur. L. 39 §. 1; D. de legat. I.; L. 62 pr. D. de rei vind. (6, 1); L. 38
<lb/>§.13 D. de usur.; L. 88 §. 3 v. ad leg. falcid. (35, 2) L. 59 §. 1 D.
<lb/>de usu fr. (7, 1). Diese Vortheile zerfallen nun in natürliche und bürgerliche
<lb/>und gehören zu den letzteren namentlich auch die Pacht- und Miethgelder sowie
<lb/>Zinsen (L. 34 D. de usur. L. 121 D. de verbor. signif.). Welche jener
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0168.tif"
                   n="164"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_05+1869_0168--><p/>
               <p>

                  <lb/>164
</p>
               <p>

                  <lb/>Vortheile nun bei dem Verkäufer bleiben und welche dem Käufer zuzuerkennen
<lb/>sind, wird einfach nach dem Grundsatz zu bestimmen sein, daß die bürgerlichen
<lb/>Früchte, welche bis zur Perfektion des Kaufs ihre Existenz erhielten, dem
<lb/>Verkäufer gebühren, während dasjenige, was als ein Surrogat der späteren
<lb/>Benutzung erscheint, dem Käufer zukommt (L. 13 §. 11 de act. emd. vend.
<lb/>19, 1). Diese Grundsätze werden in dem Handel mit Inhaber-Papieren, wie
<lb/>er uns heutzutage entgegentritt, im Wesentlichen Anwendung finden.

<lb/>Die in diesem Handelszweige zu den Obligationen gehörigen Zinskoupons
<lb/>werden so sehr als ein integrirender Bestandtheil der Obligation angesehen,
<lb/>daß sie stillschweigend als mitverkauft gelten und nur die Berechnungsweise
<lb/>mittelst besonderer Abrede oder einem feststehenden Gebrauch entsprechend regu-
<lb/>lirt werden muß.

<lb/>Insofern daher die Koupons als eine präsumtive Zugabe bei Verkäufen
<lb/>von Inhaber-Papieren zu behandeln sind und eine willkürliche Trennung von der
<lb/>Hauptobligation nicht gestatten, wird man ihre Pertinenzqualität nicht zurück- 
<lb/>weisen und die dieserhalb geltenden Grundsätze nicht abstreifen können. Allein
<lb/>diese Behandlung der Sache kann für den heutigen Verkehr nicht genügen, weil
<lb/>die Zinskoupons im Handel nicht als untrennbare Bestandtheile der Haupt- 
<lb/>sache auftreten, sondern gewissermaaßen ein selbstständiges Leben führen. Es
<lb/>wird daher die Lehre von den Früchten, wie sie das römische Recht an die Hand
<lb/>gibt, mindestens zutreffender erscheinen und bieten insonderheit die die Zinsen
<lb/>behandelnden Grundsätze Anhaltspunkte. Denn die Zinsen können z. B. unter
<lb/>Umständen, trotz ihrer accefforischen Natur, mit einer eigenen Klage verfolgt
<lb/>werden L. 1 C. de judiciis (3,1). Sie können auch nach dem Erlöschen der
<lb/>Hauptschuld bis zu diesem Zeitpunkt gefordert werden L. 31. L. 41 §. 2 v.
<lb/>de usur. et fruct. (22, 1). Bei der heutigen Behandlung des Kaufs von
<lb/>zinsentragenden Papieren wird daher in den wesentlichen Punkten die Lehre
<lb/>von den Zinsen, wie sie das römische Recht an die Hand gibt, maaßgebend sein
<lb/>und insbesondere der Satz zur Anwendung kommen, daß der Verkäufer die
<lb/>bis zur Perfektion des Kaufs valedirenden Zinskoupons nicht
<lb/>mitzuliefern, von jener Zeit an aber dieselben dem Käufer zu
<lb/>übergeben hat.

<lb/>In dem Verkehr mit Inhaber-Papieren kann aber auch dieser Satz nicht
<lb/>für alle Fälle ausreichen und die Sache erschöpfen, weil der Handel den Zins- 
<lb/>koupons — als einem besonderen Artikel — eine größere Selbstständigkeit und
<lb/>Beweglichkeit verliehen hat, als ihr Wesen ursprünglich an die Hand gab.

<lb/>Die Negotiabilität mußte dahin führen, daß die begleitende Zinsen-Obli-
<lb/>gation aus der Verbindung mit der Haupt-Obligation mehr und mehr heraus- 
<lb/>trat, und man sich daran gewöhnte, jede Zinsenrate gewissermaaßen als ein
<lb/>selbstständiges Inhaber-Papier anzusehen. Daher finden wir Zinskoupons als
<lb/>selbstständige Inhaber-Papiere in den Kourszetteln notirt und überaus häufig
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0169.tif"
                   n="165"
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               <p>

                  <lb/>165
</p>
               <p>

                  <lb/>als ein von der bezüglichen Hauptobligation völlig getrenntes Kaufobjekt,
<lb/>welches seinen ursprünglichen accessorischen Charakter gänzlich verloren zu ha- 
<lb/>ben scheint.

<lb/>Sehen wir uns nun nach dem Verfahren um, welches bei dem Handel
<lb/>mit Jnhaberpapieren rücksichtlich der Zinskoupons an der Börse beobachtet
<lb/>wird, so wird nach wie vor als das leitende Prinzip der Satz gelten, daß die
<lb/>Zinsen dem Käufer von der Zeit an gebühren, wo er das Kapital verwendet.
<lb/>Die Anwendung dieses Grundsatzes führt dann dahin, daß, falls der Kauf
<lb/>innerhalb einer Verzinsungsperiode eingegangen wird, der Käufer die vom letz- 
<lb/>ten Termin bis zum Kaufabschluß abgelaufenen Stückzinsen dem Verkäufer
<lb/>ersetzt, wenn dieser ihm den schwebenden Koupon übergibt, oder aber, wenn
<lb/>dieses nicht geschieht, der Käufer soviel, als die Zinsen pro rata betragen, von
<lb/>der Kaufsumme absetzt (vgl. Kuntze, die Lehre von den Jnhaberpapieren, §.
<lb/>153, S. 709; Bender, der Verkehr mit Staatspapieren, S. 197). Hier
<lb/>wird sich die Vertheilung immer sehr einfach und dem gemeinrechtlichen Grund- 
<lb/>satz entsprechend gestalten: der Käufer hat vom Moment der Perfektion des
<lb/>Kaufs an den Zinsengenuß.

<lb/>Wenn nun aber — wie es sehr häufig geschieht — das Papier „incl.
<lb/>Zinsen" gekauft ist, so wirft sich die Frage auf, inwieweit diese besondere
<lb/>Stipulation eine von dem mehrerwähnten Vertheilungsprinzip abweichende
<lb/>Vereinbarung involvirt.

<lb/>Mit dem Zusatz „incl. Zinsen" will man ausdrücken, daß der lau- 
<lb/>fende Koupon ohne weitere Vergütung in den Preis mit inbegriffen sein
<lb/>solle, während ohne jenen Zusatz der Käufer gegen Empfang des laufenden Kou-
<lb/>pons seit dem letzten Verfall die Zinsen zu vergüten hat: was an den Börsen- 
<lb/>plätzen mit den Worten „exclusive Zinsen" unter Beifügung des usancemäßigen
<lb/>Berechnungsmaaßstabes ausgedrückt zu werden pflegt (vgl. Bleibtreu, Han- 
<lb/>delslexikon unter „Effektenhandel", S. 149). In den gewöhnlichen Fällen
<lb/>wird die Tragweite des Zusatzes „incl. Zinsen" durch die Natur des Ver- 
<lb/>hältnisses bestimmt; der Käufer erhält den Koupon seit dem letzten Verfall- 
<lb/>termin, weil die früheren Koupons eingelöst wurden und daher rechtlich überall
<lb/>nicht mehr existirten. Nun begegnet uns aber der Fall, daß der Emittent nicht
<lb/>in der Lage gewesen, der früheren Verbindlichkeit zur Zinsenzahlung nachzu- 
<lb/>kommen und somit die Koupons mehrerer Jahre überall nicht eingelöst hat. Kann
<lb/>dann der Käufer des Papiers, welcher „incl. Zinsen" gekauft, auch die Lieferung
<lb/>solcher bislang nicht eingelöster Koupons verlangen?

<lb/>Die praktische Bedeutung dieser Frage liegt auf der Hand, wenn man nur
<lb/>erwägt, daß der Emittent später in die Lage kommen kann, die früheren Zin- 
<lb/>sen nachzuzahlen, wie denn z. B. die nordamerikanischen Staaten, welche
<lb/>ihre Zinsenzahlungen fistiren mußten, hernach ganz oder theilweise nachgezahlt
<lb/>haben.
</p>

            </div>
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                n="166"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber die Verpfändung der Stromfrachtschiffe und der im Preußischen Gesetze vom 27. Februar 1862 (G.-S. pro 1862, S. 61) bezeichneten Küstenfahrer</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Burdach, ...">Von Herrn Commerz- und Admiralitäts-Rath Burdach in Königsberg</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>166
</p>
               <p>

                  <lb/>Wir können den Verkäufer nicht für verbindlich halten, in Ermangelung
<lb/>einer auf die älteren Zinsen hindeutenden spezielleren Stipulation die nicht
<lb/>eingelösten Koupons mitzuliefern.

<lb/>Wie erwähnt, kann der Käufer an sich nur die Früchte des Kapitals vom
<lb/>Kaufabschluß erwarten. Der spezielle Einschluß der Zinsen fctnu aber nur die
<lb/>seit dem letzten Verfall zu erwartenden Zinsen begreifen, weil diese --- als noch
<lb/>nicht fällig — ihren accessorischen Charakter insoweit beibehalten hatten, daß
<lb/>sie mit der Hauptobligation in Verbindung standen, während die älteren bei
<lb/>Verfall nicht bezahlten Zinsen resp. die solche repräsentirenden Koupons wegen
<lb/>ihrer selbstständigen Natur faktisch und rechtlich aus der Verbindung mit dem
<lb/>Haupt-Werthpapier herausgetreten waren. Es fehlt jeder Gmnd für eine
<lb/>Präsumtion, der Käufer habe seine Absicht und Kalkulation auf die noch nicht
<lb/>eingelösten Koupons erstreckt, weil er als Geschäftsmann wissen mußte, daß
<lb/>diese ein völlig selbstständiges negotiables Papier bilden und nicht einmal vor- 
<lb/>aussetzenkonnte, daß der Verkäufer überhaupt nur in dem Besitz jener Koupons
<lb/>sei. Ging seine Intention auf die Aneignung eines solchen ungewöhnlichen
<lb/>Vortheils, so mußte er diese Ansicht deutlicher zu erkennen geben und zwar um
<lb/>so mehr, als die nicht eingelösten Koupons häufig einen von den laufenden
<lb/>Zinsen völlig abweichenden Kours tragen und schon dieser Umstand sie zu einem
<lb/>selbstständigen Werthpapier stempelt. Wir werden auch schwerlich an den
<lb/>Börsenplätzen eine abweichende Usance auffinden, weil eben im Laufe der Zeit
<lb/>die Zinskoupons immer mehr als von dem Hauptpapier völlig getrennte Werth- 
<lb/>papiere hervorgetreten, und nicht minder als die Dividendenscheine den größten
<lb/>Schwankungen unterworfen sind, so daß die Kontrahenten unseres Wiffens
<lb/>stets nur die seit dem letzten Zinstermin laufenden Zinsen in ihre Kalkulation
<lb/>gezogen, wenn sie ein Jnhaberpapier „incl. Zinsen" gekauft haben.
</p>
               <p>

                  <lb/>Urbcr die Verpfändung der Stromfrachtschiffe «nd der
<lb/>im Preußischen Gesetze vom 27. Februar 1862 (G.-S.
<lb/>pro 1862, S. 61) bezeichuetru Küstenfahrer.

<lb/>Von Herrn Kommerz- und Admiralitätsrath Burdach in Königsberg.

<lb/>Seit der Einführung des Allg. d. H.-G.-B. sind in den Landestheilen des
<lb/>preußischen Staates, in welchen das Allg. Ld.-R. gilt, in Betreff der Verpfän- 
<lb/>dung von Seeschiffen, mit Ausschluß derjenigen, welche in das Schiffsregister
<lb/>nicht einzutragen sind, durch die Verordnung des Art. 59 des Einf.-Ges. vom
<lb/>24. Juni 1861 in Stelle der §§. 302 bis 307 und 313 Tit. 20 Th. I. des
<lb/>Allg. Ld.-R. die im ersteren unter §. 1 bis 3 aufgeführten Vorschriften getreten,
<lb/>welche mit der Einführung des Schiffsregisters zusammenhängen und im We- 
<lb/>sentlichen darauf hinausgehen, daß eine Verpfändung von Seeschiffen nunmehr
<lb/>durch eine Eintragung in das Schiffsregister vollzogen wird.
</p>
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                   n="167"
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               <p>

                  <lb/>167
</p>
               <p>

                  <lb/>Für alle übrigen nicht registerfähigen Frachtschiffe sind die allg. landrecht- 
<lb/>lichen Bestimmungen in Kraft geblieben, welche seit demAnfang ihrer Geltung
<lb/>bei ihrer Auslegung die verschiedensten und erheblichsten Bedenken hervorgeru- 
<lb/>fen haben.

<lb/>Zunächst gab der Umstand, daß §. 299, Tit. 20, Th. I. des Allg. Ld.-R.,
<lb/>welcher von der nur durch Natural-Uebergabe zulässigen Verpfändung der
<lb/>Kähne und anderer, nicht zur Frachtschifffahrt gebrauchten, Schiffsgefäße han- 
<lb/>delt, das Mariginale: „3) bei Kähnen und Stromschiffen", dagegen der die
<lb/>symbolische Uebergabe der Seeschiffe und anderer zur Frachtschifffahrt benutzter
<lb/>Schiffsgefäße zulassende §. 300 1. c. das Mariginale: „4) bei Seeschiffen
<lb/>enthält, zu der Ansicht Veranlassung, daß §. 300 1. c. überhaupt nur auf See- 
<lb/>schiffe Anwendung finden und bei allen übrigen Schiffsgefäßen nur die Ver- 
<lb/>pfändung durch Natural-Uebergabe gestattet sein solle.

<lb/>Man berief sich zur Begründung dieser Ansicht darauf, daß die Marigi- 
<lb/>nalien von Suarez eigenhändig hinzugefügt sind, daß in §. 3011. c. und in
<lb/>§. 6, Tit. 1, Th. II. der Allg. Ger.-Ord. nur von Seegerichten gesprochen
<lb/>wird, daß die Vorschriften der Allg. Ger.-Ord., Th. I., Tit. 50, §. 681 ff. sich
<lb/>nur auf Seeschiffe beziehen, und daß Beylbriefe in der Regel nur bei Seeschiffen
<lb/>und nicht bei Stromschiffen ertheilt zu werden pflegen.

<lb/>Die Zulässigkeit der symbolischen Verpfändung hatten dagegen schon die
<lb/>Gesetzrevisoren (Gesetzrevision a. a. O. S. 220) und die Motive zum bürger- 
<lb/>lichen neuen Gesetzbuche (a. a. O. S. 415) nachgewiesen.

<lb/>Es ist eben erst durch das Justiz-Ministerial-Reskript vom 29. Dezember
<lb/>1837 (v. Kamptz, Jahrbücher für die Preußische Gesetzgebung, Rechtswissen- 
<lb/>schaft rc., Bd. 50, S. 469), welches ein Verzeichniß der in den verschiedenen
<lb/>amtlichen Ausgaben des Allg. Ld.-R. befindlichen Druckfehler publizirt, authen- 
<lb/>tisch ausgesprochen, daß bei §. 300 1. c. int Mariginale statt: „bei Seeschiffen"
<lb/>zu setzen ist: „bei Frachtschiffen".

<lb/>Neue Bedenken rief sodann der Modus der Ausführung der Bestimmun- 
<lb/>gen in §§. 300—3031. c. hervor, indem es sich durch die Gerichtspraxis her-
<lb/>ausftellte, daß die zur Frachtschifffahrt bestimmten Stromschiffe selten mit einem
<lb/>Beylbriefe versehen waren, auf welchem die geschehene Verpfändung durch die
<lb/>Gerichte oder Notare hätte verzeichnet werden können. Es herrschten deshalb
<lb/>schon vor der Einführung des A. d. H.-G.-B. bei den Altländischen Preußischen
<lb/>Gerichten über die Frage, in welchen Fällen die symbolische Verpfändung der
<lb/>Stromfahrzeuge überhaupt statthaft, beziehungsweise in welcher Art sie denn
<lb/>auszuführen sei, die abweichendsten Ansichten.

<lb/>So hat sich insbesondere das Stadtgericht zu Berlin in einem in
<lb/>den Jahrbüchern B. 50. S. 523 abgedruckten Berichte der Justizminister
<lb/>vom 15. April 1836, der in der Hauptsache allerdings einen anderen Gegen- 
<lb/>stand, die Frage über den Verkauf der zum Transport von Fracht dienenden
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0172.tif"
                   n="168"
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               <p>

                  <lb/>168
</p>
               <p>

                  <lb/>„Stromschiffe im Wege der nothwendigen Subhastation" betraf, beiläufig da- 
<lb/>hin ausgesprochen:

<lb/>daß symbolische Verpfändung gemäß §. 301, Tit. 20, TH.I. d. A. Ld.-R.
<lb/>bei den dort vorkommenden Schiffsgefäßen nicht zu bewerkstelligen seien,
<lb/>da ein Beylbrief nach §. 1392, Tit. 8, Th. II. d. A. Ld.-R. für dieselben
<lb/>nicht ausgefertigt werde, und auch nicht immer ein schriftlicher Kauf- 
<lb/>kontrakt existire. Beides sei aber zur symbolischenUebergabe und Ver- 
<lb/>pfändung nothwendig und es möge auch darauf beruhen, daß selbst
<lb/>das Schifffahrt treibende Publikum dort eine solche Verpfänduug als
<lb/>gültig nicht annehme und keinen Gebrauch davon mache.

<lb/>Das Ober-Tribunal zu Berlin gab bezüglich auf diese Ausführung
<lb/>in einem Berichte vom 14. Juli 1837 (Jahrbücher B. 50, S. 525) seine An- 
<lb/>sicht dahin ab:

<lb/>daß die Vorschriften der §. 300 ff. Tit. 20, Th. I. d. Allg. Ld.-R. nicht
<lb/>blos auf Seeschiffe, sondern überhaupt auf alle zur Frachtschifffahrt be- 
<lb/>stimmten Schiffsgefäße Anwendung fänden, jedoch die Möglichkeit einer
<lb/>Veröffentlichung der Verpfändung voraussetzten und daß die in Berlin
<lb/>vorkommenden Elb- oder Oderkähne im Wege der Auktion auszubieten
<lb/>seien, wenn bei ihnen der gesetzlich nothwendige Beylbrief nicht er- 
<lb/>theilt worden sei.

<lb/>Darauf führte der Justiz-Minister in seinem Reskripte vom 16. Dez. 1837
<lb/>(Jahrb. B. 50, S. 529) Folgendes aus: Es sei zwar richtig, daß die symbo- 
<lb/>lische Verpfändung der Stromschiffe und mithin deren Verkauf im Wege der
<lb/>nothwendigen Subhastation von der Existenz des Beylbriefes abhängig sei.
<lb/>Da jedoch nach §. 1392 und 1424 Tit. 8, Th. II. d. Allg. Ld.-R. unbedingt
<lb/>jedes Schiff, welches zum Transport von Frachten gebraucht werde, mit einem
<lb/>Atteste der Obrigkeit über den vorschriftsmäßigen Bau desselben (Beylbrief)
<lb/>versehen sein müsse, so habe der Justiz-Minister über die in dem Berichte des
<lb/>Stadtgerichts vom 15. April 1836 aufgestellte Behauptung, — daß bei den in
<lb/>Berlin gebräuchlichen Elb- und Oderkähnen, soweit sie zum Transport von
<lb/>Frachten dienten, ein Beylbrief nicht ertheilt werde, ingleichen darüber, worauf
<lb/>sich diese Abweichung von der ausdrücklichen Vorschrift der Gesetze gründe
<lb/>— Ermittelungen veranlaßt.

<lb/>Es habe sich dabei ergeben, daß bei Stromschiffen Beylbriefe nicht ertheilt
<lb/>zu werden pflegten. Der Grund hiervon sei mit Bestimmtheit nicht zu ermit- 
<lb/>teln gewesen, er läge jedoch wahrscheinlich darin, daß die Vorschriften der §§.
<lb/>1392 und 1424 Tit. 8, Th. II. d. Allg. Ld.-R. nur auf Seeschiffe bezogen wor- 
<lb/>den seien und daß ein Bedürfniß, dieselben auch auf Stromfahrzeuge in An- 
<lb/>wendung zu bringen, sich nicht herausgestellt habe.

<lb/>Der §. 1 der Verordnung vom 4. Mai 1834, welcher die Nothwendig-
<lb/>keit der Subhastation davon abhängig mache, ob zur Verpfändung eines Schiffes
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0173.tif"
                   n="169"
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               <p>

                  <lb/>169
</p>
               <p>

                  <lb/>die Natural-Uebergabe an den Gläubiger gesetzlich erforderlich sei, habe den
<lb/>gesetzlichen Zustand vorausgesetzt, daß in Gemäßheit der §§. 1392und 1424
<lb/>1. o. jedes zum Transport von Frachten gebrauchte Schiff, und nicht bloß
<lb/>Seeschiffe, mit einem Atteste der Obrigkeit über den rechtmäßigen Bau dessel- 
<lb/>ben (Beylbrief) versehen sein müsse.

<lb/>Die Frage, ob die Subhastation der Stromfahrzeuge von der Existenz
<lb/>eines Beylbriefes abhängig zu machen ist, ist inzwischen durch Art. XVI. des
<lb/>Einf.-Ges. zur Konk.-Ord. vom 8. Mai 1855 erledigt, wonach die Subhastation
<lb/>allgemein bei Seeschiffen und anderen zur Frachtschifffahrt bestimmten Schiffs- 
<lb/>gefäßen stattfinden soll. Dagegen ist die Frage, ob davon auch die Verpfän- 
<lb/>dung der Stromfahrzeuge abhängt, unentschieden geblieben.

<lb/>Der in dem Ministerial-Reskript vom 16. Dezember 1837 allegirte §. 1424,
<lb/>Tit. 8, Th. II. Allg. Ld.-R. ist allerdings nur ein Spezial-Gesetz für Seeschiffe,
<lb/>denn er verordnet nur, daß die Rheder für ihre Schiffe Beylbriefe beschaffen
<lb/>sollen. Mit dem gesetzlichen Begriff eines Rheders wird aber nach §. 14201. c.
<lb/>nur derjenige bezeichnet, welcher unter dem Schutze des Staates den Transport
<lb/>der Frachten mit Seeschiffen als Hauptgeschäft betreibt. Der Eigenthümer
<lb/>eines Stromfrachtschiffes ist landrechtlich nicht ein Rheder. Es können daher
<lb/>die in §. 1424 1. c. erwähnten Schiffe, deren Eigenthümer Rheder genannt
<lb/>sind, nur Seeschiffe sein.

<lb/>Der §. 1392 1. c. dagegen schreibt ganz allgemein für jedes Schiff, wo- 
<lb/>runter nach landrechtlichem Sprachgebrauch sowohl Seeschiffe als auch Strom- 
<lb/>schiffe zu verstehen sind, den Besitz eines Beylbriefes vor.

<lb/>Hieran festhaltend hat das Kommerz- u. Admir.-Koll. zu Königsberg
<lb/>bis zur Aufhebung dieser Bestimmung durch Art. 60 des Einf.-Ges. zum A. d.
<lb/>H.-G.-B. vom 24. Juni 1861 auch für die in Königsberg erbauten, für die
<lb/>Frachtschifffahrt auf dem Pregel, der Memel und den beiden Haffen bestimmten
<lb/>Schiffsgefäße Beylbriefe ertheilt, welche gemäß der Instruktion vom 18. Mai
<lb/>1845 (Jahrb.B. 65, S. 92 ff.) neben dem Atteste über den vorschriftsmäßigen
<lb/>Bau auch ein Zeugniß über die Eigenthumsverhältniffe enthielten und bei Ver- 
<lb/>pfändungen in der durch §§. 301—303 Tit. 20, Th. I. Allg. Ld.-R. vorge- 
<lb/>schriebenen Art benutzt werden.

<lb/>Die letzte Verpfändung eines Stromfahrzeuges Namens „Admiral" hat
<lb/>bei dem Kommerz- und Admir.- Koll. im Jahre 1859 stattgefunden. Das Fahrzeug
<lb/>hatte bis dahin einen Beylbrief nicht gehabt, derselbe wurde deshalb nachträglich
<lb/>angefertigt und mit dem Verpfändungs-Vermerke versehen, während der Gläu- 
<lb/>biger von dem Beylbrief und dem darauf gesetzten Vermerke eine mit der
<lb/>Schuld- und Verpfändungs-Urkunde verbundene beglaubigte Abschrift als
<lb/>Pfand-Urkunde erhielt. Historisch sei hierüber erwähnt, daß bei dem
<lb/>Kommerz- u. Admir.-Koll. ein dem jetzigen Schiffsregister für Seeschiffe ähn- 
<lb/>liches eigenes „Pfand- und Hypothekenbuch" für Frachtkähne (die provinzielle

<lb/>Cmtral-Organ, N. F. V. 8. 12
</p>

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                   n="170"
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               <p>

                  <lb/>170
</p>
               <p>

                  <lb/>Bezeichnung der Strom-Fracht-Fahrzeuge) existirte. Dasselbe begann mit Ein- 
<lb/>tragungen aus dem Jahre 1806, war ganz wie ein Hypothekenbuch für Grund- 
<lb/>stücke eingerichtet, enthielt für eine namhafte Anzahl von Stromfahrzeugen
<lb/>Folien beziehungsweise unter Iludriea, III. Jngrossate über Schulden und ist
<lb/>bis Ende 1859 zu Eintragungen benutzt worden. Das Ueberflüssige dieser
<lb/>Operation war zwar anerkannt, indeß legte das Publikum einen großen Werth
<lb/>darauf, auf diese Weise den Pfandnexus der Fahrzeuge dauernd konstatirt zu
<lb/>sehen, und es wurde deshalb mit Rücksicht auf das zu erwartende A. d.H.-G.-B.
<lb/>eine Aenderung dieses althergebrachten, -von dem betreffenden Obergerichte ge- 
<lb/>nehmigten, die Publizität und die Kontrole wesentlich befördernden, Geschäfts- 
<lb/>ganges nicht vorgenommen. Ueber jedes in das Pfandbuch eingetragene Fahr- 
<lb/>zeug wurden außerdem besondere Eigenthums-Legitimations-Acten als Beilage
<lb/>dazu geführt, welche die bezüglichen Urkunden enthielten.

<lb/>In anderer Art, als durch Vermerkung auf dem Beylbriefe, sind Ver- 
<lb/>pfändungen von Stromfahrzeugen bei dem Kommerz- u. Admir.-Kollegium
<lb/>niemals vollzogen worden. Seit 1859 resp. seit Einführung des Allg. d.

<lb/>H. -G.-B. haben bei demselben überhaupt solche gar nicht mehr stattgefunden
<lb/>und sind auch, soviel bekannt, bei den in Königsberg ansässigen Notaren, weil
<lb/>das an das alte Verfahren gewöhnte Publikum sich mit einer Aenderung des- 
<lb/>selben nicht befreunden kann, nicht vorgekommen.

<lb/>Seitdem durch Art. 60 des Einf.-Ges. zum A. d. H.-G.-B. vom 24. Juni
<lb/>1661 die §§. 1305 bis 2464, Tit. 8, Th. II. Allg. Ld.-R. also auch §. 1392

<lb/>I. c. aufgehoben worden sind, existirt eine gesetzliche Vorschrift nicht mehr,,
<lb/>welche die Führung eines Beylbriefes für Schiffe verordnet. Ein Verfahren,
<lb/>wie es das Kommerz- u. Admir.-Kollegium bei der Verpfändung von Strom- 
<lb/>frachtfahrzeugen gemäß §. 301—303 Tit. 20, Th. I. Allg. Ld.-R. bisher
<lb/>beobachtet hat, kann also, da Beylbriefe überhaupt nicht mehr zu ertheilen sind,
<lb/>nicht mehr stattfinden. Es fragt sich daher, in welcher Weise die Verpfändung
<lb/>jetzt zu bewirken ist, um der gesetzlichen Vorschrift, daß die Verpfändung auf
<lb/>dem Beylbrief verzeichnet werden muß, zu entsprechen.

<lb/>Das Ober-Tribunal zu Berlin hat allerdings schon früheren im Verkehrs- 
<lb/>leben sich anders gestaltenden Thatsachen Rechnung getragen und einen Ausweg
<lb/>dadurch gefunden, daß es in einer Entscheidung vom 17. Mai 1847 (Entsch. K. O.-
<lb/>Tr. B. 15. S. 256) unter Bezugnahme und Berücksichtigung der Vorschriften über
<lb/>Verpfändung beweglicher Sachen ohne körperliche Uebergabe angenommen hat,
<lb/>daß zu einer Verpfändung von Strom-Frachtschiffen die Vorlegung eines
<lb/>Beylbriefes nicht erforderlich ist, sondern ein Meßbrief dessen Stelle zu
<lb/>vertreten geeignet ist.

<lb/>Es hat diese Rechts-Ansicht auch in späteren Fällen beibehalten, z. B. in
<lb/>Sachen Biesgen wider Stapelmann, Nr. 1111. 66. und in dem Erkenntniffe
<lb/>vom 26. September 1867 in einer bei dem Kommerz- u. Admir.-Kollegimn
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0175.tif"
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               <p>

                  <lb/>m
</p>
               <p>

                  <lb/>zu Königsberg eingeleiteten Prozeßsache der unverehelichten Juliane Emilie
<lb/>Zellien zu Kallwellen wider den Kaufmann Gustav Sarowy zu Königsberg.

<lb/>In den Gründen ist im Wesentlichen ausgeführt, daß im Hinblick auf §.
<lb/>300, Tit. 20, Th. I. Allg. Ld.-R. die Annahme gerechtfertigt sei, daß die Ver- 
<lb/>pfändung von Strom-Frachtschiffen durch Vermerkung derselben auf den anderen
<lb/>im §. 302 1. c, erwähnten, oder denselben Zweck erreichenden, Urkunden vor
<lb/>sich gehen könne. Als eine der letzten Urkunden habe sich der Meßbrief, wel- 
<lb/>cher in Folge der Kab.-Ordre vom 25. Sept. 1815 für alle Schiffe eingeführt
<lb/>sei, als zweckmäßig erwiesen, da derselbe durchgängig an Bord geführt und bei
<lb/>Dispositionen über das Fahrzeug vorgezeigt werden müsse.

<lb/>Gegen diese Ausführung spricht zunächst die Wortfassung des Gesetzes:

<lb/>§. 302 1. c. Der Verpfänder muß den Beylbrief, ingleichen den
<lb/>Kaufbrief, oder das Certifikat und überhaupt diejenigen Urkunden, worauf
<lb/>sein Eigenthumsrecht sich gründet, im Originale vorlegen.

<lb/>§.303. Unter diese Urkunden muß die geschehene Verpfändung ...
<lb/>verzeichnet werden.

<lb/>In Betreff derselben ist bereits in den Motiven (a.a.O.S.417) bemerkt,
<lb/>daß schon die Worte „Beylbrief, Kaufbrief oder Certifikate" zu dem Zweifel
<lb/>Veranlassung geben, ob überhaupt das Certifikat und die Urkunden über den
<lb/>Erwerb des Schiffes auch den Beylbrief ersetzen könnten, oder ob dieser alle- 
<lb/>mal beigebracht werden müsse, und daß letzteres als noth wendig anzunehmen
<lb/>sei, da der Beylbrief die Urkunde über die Errichtung des Schiffes sei (Allg.
<lb/>Ld.-R. II. 8. §. 1392) und daher das Wort „oder" sich bloß auf den Kaufbrief
<lb/>beziehe.

<lb/>Hinsichtlich der Frage aber, ob nach diesen Paragraphen die Verpfändung
<lb/>auf beiden Urkunden, dem Beylbriefe und dem Kaufbriefe, bei Strafe der Nich- 
<lb/>tigkeit zu vermerken sei, oder ob der Vermerk nur auf einer derselben genüge,
<lb/>bemerken die Motive ebendaselbst,

<lb/>daß die Sache so gedacht sei, daß, wie bei Cessionen, beide Urkunden
<lb/>mit einander verbunden würden.

<lb/>Hieraus und aus dem gebrauchten Ausdruck „muß" läßt sich nun folgern,
<lb/>daß allerdings die Vermerkung der Verpfändung auf diesen Urkunden noth-
<lb/>wendigerweise und bei Strafe der Nichtigkeit stattzufinden hat.

<lb/>Die Substituiruug anderer, als der in §. 302 1. 6. ausschließlich erwähn- 
<lb/>ten, wenngleich denselben Zweck erreichenden Urkunden, mag sich allerdings in
<lb/>der Praxis als zweckmäßig und nützlich erwiesen haben, in dem Wortlaute des
<lb/>Gesetzes, welcher vollständig präcise und deutlich ist, und keine Ausdehnung auf
<lb/>andere, als die darin genannten Urkunden zuläßt, findet sie keinen Anhalt,
<lb/>sondern erscheint als durchaus willkürlich.

<lb/>Ohne es zu unternehmen, über die Entscheidungs-Gründe des höchsten
<lb/>Gerichtshofes eine Kritik zu üben, mag bei dieser Gelegenheit konstatirt werden,

<lb/>12*
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0176.tif"
                   n="172"
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               <p>

                  <lb/>172
</p>
               <p>

                  <lb/>daß ein Theil des dabei interessirten Publikums in der erwähnten Art der Ver- 
<lb/>pfändung eine genügende Sicherheit nicht zu finden -vermag und daß das
<lb/>Kommerz- u. Admir.-Koll. zu Königsberg ebenso wie es selbst solche Verpfän- 
<lb/>dungen nicht vorgenommen, so auch in mehreren bei ihm zur Einleitung ge- 
<lb/>kommenen Prozessen dergleichen auswärts vollzogene Verpfändungen für
<lb/>nicht rechtsbeständig erachtet hat.

<lb/>Mag es auch immerhin sein, daß das Ober-Tribunal zu Berlin seine mit-
<lb/>getheilte Rechts-Ansicht, wie das ja sonst wohl vorkommt, bei diesem Falle nicht
<lb/>ändert, sondern in dieser Beziehung eine konstante Praxis beibehält, und daß
<lb/>daher Pfandgläubiger, deren Pfandrecht aus dem Grunde, weil der Verpfän- 
<lb/>dungs-Vermerk nur auf den Meßbrief des verpfändeten Fahrzeuges gesetzt
<lb/>worden ist, in den ersten Instanzen nicht anerkannt worden ist, dasselbe in drit- 
<lb/>ter Instanz dennoch erstreiten; welcher vorsichtige Darlehnsgeber wird sich auf
<lb/>dergleichen zweifelhafte Rechtsgeschäfte einlaffen, die voraussichtlich zuVerwick-
<lb/>lungen und Prozessen führen müssen?

<lb/>Jeder rechtsunkundige Laie, welchervor der Eingehung solcher Pfandgeschäfte
<lb/>das Gesetzbuch und die einschläglichen Gesetzesstellen sich ansieht oder sich mit- 
<lb/>theilen läßt, wird gerechtes Bedenken tragen, sich mit dem Modus einer Ver- 
<lb/>pfändung zufrieden zu erklären, welcher von der durch das Gesetz ausdrücklich
<lb/>vorgeschriebenen Art abweicht.

<lb/>Um die Gesetze, welche ihn oder sein Gewerbe und seine Handlungen be- 
<lb/>treffen, ist allerdings jeder Einwohner des Staates sich genau zu erkundigen
<lb/>gehalten und kann sich mit der Unwiffenheit eines gehörig publizirten Gesetzes
<lb/>nicht rechtfertigen. §. 12, Einleitung zum Allg. Ld.-R. Die Entscheidungen
<lb/>des Ober-Tribunals braucht er aber nicht zu kennen und kann sie un- 
<lb/>möglich kennen. Ihnen gegenüber schützt ihn Unkenntniß vor dem Verdachte
<lb/>der mala üäes.

<lb/>Aus den in §§. 271 bis 274 Tit. 20. Th. I. Allg. Ld.-R. angegebenen
<lb/>allgemeinen Bedingungen für die Zulässigkeit einer symbolischen Verpfändung
<lb/>folgt, daß das Schiffsdokument, vermittelst deffen durch einen darauf zu bewir- 
<lb/>kenden Verpfändungs-Vermerk eine Verpfändung durch symbolische Uebergabe
<lb/>vollzogen werden soll, nothwendigerweise folgende Erfordernisse haben muß:

<lb/>1) Es muß in urkundlich glaubhafter Form die Identität des zu verpfän- 
<lb/>denden Fahrzeuges feststellen dergestalt, daß jeder Zweifel dadurch aus- 
<lb/>geschlossen wird, ob es sich gerade auf das zu verpfändende Schiffsgefäß
<lb/>und auf kein anderes beziehe.

<lb/>2) Es muß den vollständigen Beweis führen, daß der Verpfänder Eigenthü-
<lb/>mer des Schiffsgefäßes ist.

<lb/>3) Es muß dem Eigenthümer resp. Verpfänder zur faktischen und rechtlichen
<lb/>Verfügung über das Fahrzeug nothwendig sein, und -nicht durch ein an- 
<lb/>deres nach der Willkür desselben ersetzt werden können.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0177.tif"
                   n="173"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_05+1869_0177--><p/>
               <p>

                  <lb/>— 173 —

<lb/>Diese Erfordernisse sind bei den von den Stromfrachtfahrzeugen geführten
<lb/>Meßbriefen nicht vorhanden.

<lb/>Die Instruktion zur polizeilichen Bezeichnung re. der Flußfahrzeuge vom
<lb/>21. Mai 1842 (Min.-Bl. für die Verwaltung des Innern S. 213) soll zwar
<lb/>überall beobachtet werden und wird es auch in der Regel und es erfolgt die
<lb/>Vermessung der Flußfahrzeuge übereinstimmend auf Grund derKab.-Ord. vom
<lb/>15. ©ept. 1815 (Ges.-S. pro 1815, S. 205), der Maaß- und Gewichts-Ordn.
<lb/>vom 16. Mai 1816 und der dazu gehörigen Anweisung von demselben Tage
<lb/>(Ges.-S. pro 1816, S. 142.151) und der Kab.-Ord. vom 20. Januar 1822
<lb/>(Ges.-S. 1822. S. 177) nach besonderen Instruktionen der einzelnen Provin-
<lb/>zial-Regierungen, indeß vorwaltend ist dabei lediglich das Steuer-Interesse.

<lb/>Eine nähere Feststellung der Eigenthums-Verhältnisse des zu vermessenden
<lb/>Fahrzeuges kann bei der Ausstellung des Meßbuches im Verwaltungswege
<lb/>nicht vorgenommen werden. Man begnügt sich dabei mit den von dem zeiti- 
<lb/>gen Schiffsführer gemachten Angaben. Nur in besonders zweifelhaften Fällen
<lb/>pflegt auch der Gewerbeschein bei der Registrirung der Eigenthums-Verhältnisse
<lb/>zu Hülfe genommen zu werden. Die Ertheilung von Duplikaten der Meß- 
<lb/>briefe wird auf Verlangen in der Regel nicht verweigert, sobald nicht der Ver- 
<lb/>dacht einer beabsichtigten Malversation bezüglich der Tragfähigkeit des Fahr- 
<lb/>zeuges Platz greift. Letzterenfalls tritt eine probeweise Nachvermessung der in
<lb/>dem geführten Vermeffungsregister eingetragenen Dimensionen vor Ertheilung
<lb/>des Duplikat-Meßbriefes ein.

<lb/>Eine solche Urkunde ist offenbar nicht geeignet, dem Pfandgläubiger,
<lb/>wÄcher zunächst die Identität und das Eigenthum des zu verpfändenden Fahr- 
<lb/>zeuges nachgewiesen haben will, Gewißheit darüber zu verschaffen. Sie gewährt
<lb/>auch nicht die Garantie für eine bleibende Veröffentlichung des Pfandrechts,
<lb/>denn mit der Vernichtung des alten Meßbriefes und mit der im Administrations- 
<lb/>wege leicht zu erlangenden Ausfertigung eines Duplikat-Exemplares ist die
<lb/>Publizität der Verpfändung gefährdet und dem Betrüge Thür und Thor ge- 
<lb/>öffnet. Denn im Geschäftsverkehre kommen nur zu häufig Meßbriefe vor, bei
<lb/>welchen weder der darin enthaltene Name des Eigenthümers, noch des mit der
<lb/>Führung des Fahrzeuges beauftragten Schiffers mit dem gegenwärtigen, durch
<lb/>Besitzveränderung und Wechsel in der Person des Schiffers verursachten, That-
<lb/>bestande übereinstimmen.

<lb/>Für die Stromfrachtfahrzeuge mag immerhin durch das Präjudiz des
<lb/>Ober-Tribunals vom 17. Mai 1847 ein Palliativ gefunden sein, in welcher
<lb/>Art aber ist die Verpfändung

<lb/>1) der Küstenfahrer ohne festes Deck, und

<lb/>2) der in den Regierungsbezirken Stralsund und Stettin zu Hause gehöri- 
<lb/>gen, welche ihre Fahrten nicht über das Küstengebiet des Regierungs-
<lb/>Bezirks Stralsund und des Usedom-Wolliner Kreises ausdehnen.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0178.tif"
                   n="174"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_05+1869_0178--><p/>
               <p>

                  <lb/>174
</p>
               <p>

                  <lb/>zu bewirken, da auf sie nach dem Gesetze vom 27. Februar 1862 (Ges.-S. 1862
<lb/>S. 61) die Art. 432 bis 437 des A. d. H.-G.-B. und §. 1 bis 9 Art. 53 des
<lb/>Einf.-Ges. keine Anwendung finden, also eine Verpfändung durch Eintragung
<lb/>in das Schiffsregister nicht möglich ist, während auch für sie der, die Führung
<lb/>eines Beylbriefes verordnende, §. 1392, Tit. 8, Th. H. Allg. Ld.-R. aufge- 
<lb/>hoben ist?

<lb/>Unter den obwaltenden Umständen erscheint es durchaus nothwendig, den
<lb/>jedenfalls schwankenden Rechtszustand, um einerseits das dem Schiffsverkehr
<lb/>zufließende Kapital der Pfandgläubiger vor Verlusten zu schützen und anderer- 
<lb/>seits die dadurch precaire Lage der kreditsuchenden Eigenthümer von Strom- 
<lb/>frachtfahrzeugen zu erleichtern, im Wege der Gesetzgebung zu beseitigen.

<lb/>Es würde schon geholfen sein, wenn das erwähnte Präjudiz des Ober- 
<lb/>tribunals als Zusatzparagraph zu §. 302, Tit. 20, Th. I. Allg. Ld.-R. zum
<lb/>Gesetz etwa in folgender Fassung:

<lb/>„Die Verpfändung der Stromfrachtschiffe und der im Gesetze vom 27.
<lb/>Februar 1862 bezeichneten nicht registerfähigen Seeschiffe kann auch
<lb/>durch Verzeichnung derselben auf dem Meßbriefe vollzogen werden",
<lb/>erhoben würde. Da jedoch der Meßbrief, wie nachzuweisen versucht ist, an
<lb/>sich kein zur Benutzung bei der Verpfändung geeignetes Schiffsdokument ist,
<lb/>so erscheint es empfehlenswerther, auch für diese Gattung von Frachtschiffen
<lb/>in Stelle des Beylbriefes eine besondere Urkunde behufs Legitimation des
<lb/>Eigenthums, ähnlich den Schiffscertiükaten, jedoch in vereinfachter Form, zu
<lb/>schaffen und die Ausstellung desselben dem Gerichte des Heimathsortes eines
<lb/>jeden neuerbauten Fahrzeuges zu übertragen. Ein solches gerichtliches Eigen-
<lb/>thums-Legitimations-Dokument oder Certifikat würde dann auch am geeignetsten
<lb/>sein, die mit dem Fahrzeuge vorzunehmenden Verpfändungen darauf zu ver- 
<lb/>merken resp. dadurch zur Oeffentlichkeit zu bringen. Ebenso wie die Ausstellung
<lb/>eines solchen Certifikats nur auf Grund genauer Ermittelungen der betreffen- 
<lb/>den Gerichte über das Eigenthum des Extrahenten stattfinden könnte, würde
<lb/>bei angeblichem Verlust desselben die Ertheilung eines Duplikats nur in Folge
<lb/>eines förmlichen Aufgebots und Präklusions-Verfahrens erfolgen, wodurch die
<lb/>Rechte der Pfandgläubiger vollständig gesichert sein würden.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084639_05+1869_0179.tif"
             n="175"
             xml:id="zs1-2084639_05-1869_0179"/>
         <div xml:id="d10788e18084" n="II.">
      
            <head>Rechtsfälle und gerichtliche Entscheidungen</head>
            <div xml:id="d10788e18089"
                 type="section"
                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="1.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Handelsrecht</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084639_05+1869_0179--><p/>
               <p>

                  <lb/>175
</p>
               <p>

                  <lb/>V. UechtsMe und gerichtliche Entscheidungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>1. Handelsrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Uothwendigkeit -er deutlichen Unterscheidung einer neuen Firma non
<lb/>einer bereits bestehenden und in das Handelsregister eingetragenen

<lb/>Firma.

<lb/>Der Kaufmann Wilhelm Julius B., welcher in dem vom Kommerz-
<lb/>u. Admir.-Kollegium zu Königsberg geführten Firmenregister unter Nr. 621 mit
<lb/>der Firma Jul. B. eingetragen steht, beschwerte sich bei demselben, daß der
<lb/>Kaufmann Theodor Julius B. ebendaselbst unter der Firma Julius B. nach
<lb/>ihm ein Handelsgeschäft begründet habe, und ohne daß die Uebereinstimmung
<lb/>beider Firmen gerügt worden, unter Nr. 1268 in das Firmenregister einge- 
<lb/>tragen sei, wodurch für ihn unangenehme Verwechslungen entstanden und na- 
<lb/>mentlich durch die Post zugegangene Briefe an die falsche Firma gelangt seien.

<lb/>Das Kollegium nahm an, daß, weil die Abkürzung des Vornamens Ju- 
<lb/>lius mit Jul. bei der älteren Firma in der Art bewirkt sei, daß derselbe daraus
<lb/>deutlich erkennbar sei, und weil sie als eine solche nicht wohl ausgesprochen
<lb/>werden könne, wie dieses z. B. bei Max und Maximilian, Fritz und Friedrich
<lb/>und anderen allerdings der Fall sei, die Abbreviatur mit dem vollständig aus- 
<lb/>geschriebenen Vornamen Julius identisch sei, und daß also die neueingetragene
<lb/>Firma Julius B. sich von der älteren nicht gemäß Art. 20 des A. d. H.-G.-B.
<lb/>deutlich unterscheide. Es gab deshalb dem Kaufmann Theodor Julius B.
<lb/>mittelst Verfügung vom 20. September 1868 bei Vermeidung einer Ordnungs- 
<lb/>strafe von 5 Thlr. auf, sich der ihm nicht zustehenden Firma Julius B. nicht
<lb/>weiter zu bedienen. Bch.

<lb/>Umsang der Befugnisse eines Handlungsbevollmächtigten (X d. H.-G.-B.

<lb/>47. 49). i)

<lb/>Der Kläger Theodor Küchler zu Gießen hatte von dem Verklagten, Kauf- 
<lb/>mann Friedrich Groos zu Erwitte, durch dessen Handlungsreisenden Tabaks- 
<lb/>rippen gekauft. — Der Verklagte, wegen der Lieferung in Anspruch genommen.
</p>
               <p>

                  <lb/>l) Nach Striethorst, Archiv, Bd. 70, S. 357.
</p>
               <pb facs="2084639_05+1869_0180.tif"
                   n="176"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_05+1869_0180--><p/>
               <p>

                  <lb/>176
</p>
               <p>

                  <lb/>wendete ein, daß der Reisende zum Verkauf nicht befugt gewesen sei. — In
<lb/>beiden Instanzen wurde der Kläger abgewiesen. Auf die von dem Kläger er- 
<lb/>griffene Nichtigkeitsbeschwerde hat das Obertribunal zu Berlin durch
<lb/>Urtheil vom 3. Juli 1868 das Erkenntniß des Civilsenats des Appellations- 
<lb/>gerichts zu Arnsberg vom 2. November 1867 vernichtet und die Sache selbst
<lb/>unter Aufhebung des Erkenntnisses des Kreisgerichts zu Lippstadt vom 14. De- 
<lb/>zember 1866 zur anderweiten Verhandlung in die erste Instanz zurückgewiesen.

<lb/>Die Gründe lauten: „Der Appellationsrichter hält den Verklagten zur
<lb/>Erfüllung des von seinem Handlungsreisenden geschloffenen Vertrages, durch
<lb/>welchen dieser für ihn die Lieferung von 150 Ztr. Tabaksrippen an den Kläger
<lb/>übernommen hat, nicht für verpflichtet, weil nach dem maaßgebenden Gutachten
<lb/>des vernommenen Obmanns, Kaufmann Korf, der Verkauf von Tabaksrippen
<lb/>in großen Posten bei dem Geschäftsumfange des Verklagten nicht in den Befug-
<lb/>niffen seines Handlungsreisenden gelegen habe.

<lb/>„Diesem Entscheidungsgrunde gegenüber hat Kläger mit Recht Verletzung
<lb/>des Art. 47 des A. d. H.-G.-B. gerügt, indem er ausführt, daß es nach diesem
<lb/>Artikel nicht auf die speziellen Geschäftsverhältniffe des Verklagten, sondern
<lb/>lediglich darauf ankomme, ob Verträge, wie der den Gegenstand des Streites
<lb/>bildende, ihrer Gattung nach bei Handelsgewerben wie das des Verklagten ab- 
<lb/>geschloffen zu werden pflegten. Nach Art. 47 des A. d. H.-G.-B., dessen Vor- 
<lb/>schrift nach Art. 49 auch auf Handlungsreisende Anwendung findet, erstreckt sich
<lb/>die Vollmacht des Handlungsreisenden, welcher von seinem Prinzipal für dessen
<lb/>Handelsgewerbe bestellt ist, auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, welche
<lb/>der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt.
<lb/>Schon der Ausdruck „derartiges Handelsgewerbe" deutet darauf hin, daß
<lb/>für den Umfang der Befugnisse des Handlungsreisenden nicht die spezielle,
<lb/>durch die individuellen Verhältnisse des Prinzipals bedingte Weise, wie dieser
<lb/>sein Handelsgewerbe betreibt, namentlich nicht der Umfang, welchen er dem- 
<lb/>selben zu geben in seinem Interesse findet, maaßgebend sei, daß es vielmehr
<lb/>darauf ankommen soll, welche Geschäfte in Handelsgewerben derselben Gattung
<lb/>— genus — abgeschlossen zu werden pflegen. — Die durch die Wortfassung
<lb/>des Gesetzes an die Hand gegebene Auslegung, gegen welche auch aus den
<lb/>die Entstehung des Artikels betreffenden Verhandlungen der Nürnberger Kon- 
<lb/>ferenz nichts herzunehmen ist — S. 965 der Protokolle, findet eine wesent- 
<lb/>liche Unterstützung in der Erwägung, daß die Gesetzgebung verpflichtet war, bei
<lb/>der durch die Art. 47 und 49 erfolgten Normirung der Rechte der Handlungs- 
<lb/>reisenden vorzugsweise das Interesse des handeltreibenden Publikums und
<lb/>anderer mit dem Reisenden kontrahirender Personen zu wahren und dies um- 
<lb/>somehr, als mündliche Bevollmächtigung desselben genügt, diejenigen, welche
<lb/>mit ihm Geschäfte abschließen wollen, mithin in der Regel nicht in der Lage
<lb/>sein werden, sich über den Umfang der demselben von dem Prinzipal übertragenen
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0181.tif"
                   n="177"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_05+1869_0181--><p/>
               <p>

                  <lb/>177
</p>
               <p>

                  <lb/>Befugnisse durch Einsicht darauf beziiglicher schriftlicher Erklärungen des letz-
<lb/>tern zu unterrichten. Mit dieser auf die andern Kontrahenten zu nehmenden
<lb/>Rücksicht würde es aber umsoweniger zu vereinen sein, wenn das Gesetz dem
<lb/>Ausdruck „derartig" in dem ihm vom Appellaiionsrichter untergelegten Sinne
<lb/>hätte verstanden wissen wollen, als der Handlungsreisende den Prinzipal ge- 
<lb/>wöhnlich außerhalb seines Wohnorts vertritt, denjenigen Personen, an die er
<lb/>sich behufs des Abschlusses von Verträgen für das Handelsgewerbe seines Prin- 
<lb/>zipals wendet, mithin vielfach von den individuellen Verhältnissen dieses spe- 
<lb/>ziellen Handelsgewerbes keine Kenntniß beiwohnen wird. Es würden daher,
<lb/>von der Auslegung des Appellationsrichters ausgegangen, die Art. 47 und 49
<lb/>des A. d. H.-G.-B. eine Unsicherheit für das handeltreibende Publikum mit
<lb/>sich führen, die nicht in der Absicht des Gesetzes gelegen haben kann. Das
<lb/>angefochtene Appellations-Urtheil unterliegt daher wegen unrichtiger Interpre- 
<lb/>tation dieser Artikel der Vernichtung.

<lb/>„In der Sache selbst konnte noch nicht definitiv erkannt werden, vielmehr
<lb/>war dieselbe, da sich die Vorderrichter, ohne die übrigen, vom Verklagten gegen
<lb/>den eingeklagtey Anspruch erhobenen, Einwendungen zur Beurtheilung zu
<lb/>ziehen, auf die Prüfung der aus den Art. 47 und 49 des A. d. H.-G.-B. her- 
<lb/>genommenen Exzeption beschränkt haben, zur anderweiten Verhandlung und
<lb/>Entscheidung in die erste Instanz zurückgewiesen. Daß dieser letztgedachte Ein- 
<lb/>wand, von der vorstehend bei der Beurtheilung der Nichtigkeitsbeschwerde ent- 
<lb/>wickelten Ansicht über die Auslegung der Art. 47 und 49 des A. d. H.-G.-B.
<lb/>ausgegangen, hinfällig erscheint, ergibt sich daraus, daß nach den Angaben der
<lb/>vernommenen Sachverständigen, einschließlich des Obmannes, Tabaksrippen
<lb/>zu denjenigen Gegenständen gehören, welche in Cigarren- und Tabakshand- 
<lb/>lungen gewöhnliche Verkaufsartikel bilden." I^dr.

<lb/>Haftung -es in ein bestehendes Handelsgeschäft eintretenden und des
<lb/>Allein-Uebernehmers einer bestehenden Handlung für die bereits

<lb/>vorhandenen Schulden?)

<lb/>Klägerin, die Handlung Bildstein, Manz &amp; Komp, in Wendenau im Kö- 
<lb/>nigreich Würtemberg, lieferte in den Jahren 1864 bis 1866 für die von dem
<lb/>Kaufmann Eduard Theodor Friedrich Normann, unter der Firma E. Normann
<lb/>betriebene Fabrik künstlicher Blumenblätter das zur Herstellung des Fabrikates
<lb/>erforderliche Gewebe Jaconnet und Normann wurde ihr dafür die Summe von
</p>
               <p>

                  <lb/>9 Nach Striethorst, Archiv, Bd. 70, S. 352. Vgl. Löhr, Kommentar zum
<lb/>Allg. d. H.-G.-B. zu Art. 113, Anm. 2. 4, und zu Art. 22, Anm. 6; Anschütz u.
<lb/>v. Völderndorff, Kommentar zum Allg. d. H.-G.-B., Bd. 1, S. 192; v. Krümel,
<lb/>in Busch Archiv, Bd. 12, S. 48 f.; Busch, Archiv, Bd. 13, S. 9; Urtheil des
<lb/>Handelsappellationsgerichts zu Nürnberg vom 16. Februar 1866 in dessen Samm».
<lb/>lung Bd. 2, S. 247.
</p>
               <p>

                  <lb/>V
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0182.tif"
                   n="178"
                   xml:id="zs1-2084639_05-1869_0182"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_05+1869_0182--><p/>
               <p>

                  <lb/>178
</p>
               <p>

                  <lb/>200 Thlr. nebst Verzugszinsen schuldig. Normann acceptirte auch der Klä- 
<lb/>gerin über diese seine Schuld einen von der letzteren unter dem 26. Oktober 1865
<lb/>auf ihn gezogenen, zum 1. Dezember 1865 zahlbaren Wechsel auf Höhe von
<lb/>202 Thlr. 28 Sgr., löste aber den Wechsel am Verfalltage nicht ein. Er wurde
<lb/>deshalb von der Klägerin im Wechselprozeß in Anspruch genommen und in
<lb/>erster Instanz zur Zahlung von 202 Thlr. 28 Sgr., nebst 6 Prozent Zinsen
<lb/>seit dem 1. Dezember 1865, durch Kontumazial-Erkenntniß verurtheilt. Er
<lb/>zahlte hierauf 110 Thlr. und girirte der Klägerin zur Abwendung der Exeku- 
<lb/>tion zwei von ihm auf von Hedemann gezogene Wechsel über 28 Thlr. 26 Sgr.
<lb/>und 47 Thlr. 3 Sgr., welche Klägerin unter der ausdrücklichen Bedingung
<lb/>des richtigen Eingangs der verschriebenen Wechselbeträge annahm. Diese letz- 
<lb/>teren beiden Wechsel wurden jedoch an den Verfalltagen nicht eingelöst. In
<lb/>den deshalb gegen Normann und v. Hedemann angestellten Wechselprozessen
<lb/>wies der letztere nach, daß er zur Zeit der Acceptation minderjährig gewesen
<lb/>sei, Normann dagegen wurde zur Zahlung nach den Klageanträgen verurtheilt.
<lb/>Die Klägerin berechnete mit Rücksicht hierauf nunmehr ihre ursprüngliche For- 
<lb/>derung aus dem Wechsel vom 26. Oktober 1865, nebst Zinsen, nach Abzug der
<lb/>geleisteten Abschlagszahlungen und unter Hinzurechnung derjenigen Gerichts- 
<lb/>und Sachwaltergebühren, zu deren Erstattung Normann rechtskräftig verurtheilt
<lb/>worden war, auf 117 Thlr. nebst 6 Prozent Zinsen und klagte diese Summe
<lb/>gegen den Kaufmann Kühne ein, indem er zur Begründung der Verpflichtung
<lb/>desselben zur Zahlung folgendes anführte: „Mittelst privatschriftlichen Ver- 
<lb/>trages vom 20. Dezember 1865 habe sich Verklagter mit dem Normann zum
<lb/>Betriebe eines Fabrikgeschäftes zur Herstellung künstlicher Blumenblätter auf
<lb/>die Zeit vom 1. Januar 1866 bis zum 1. Januar 1871, unter Fortsetzung der
<lb/>bisherigen Firma E. Normann afsociirt. Da er hiernach in das bestehende
<lb/>Handelsgeschäft des E. Normann als Associe eingetreten sei, so hafte er pon
<lb/>seinem Eintritt resp. von dem Zeitpunkt an, wo beide ihre Handelsgeschäfte
<lb/>begonnen, für die Geschäftsschulden seines Socius gleich diesem den Gläubigern
<lb/>solidarisch. Mittelst Vertrages vom 5. Mai 1866 sei die Handelsgesellschaft
<lb/>zwischen Normann und dem Verklagten an diesem Tage wieder aufgelöst wor- 
<lb/>den, und Verklagter habe das gemeinschaftlich betriebene Handelsgeschäft sammt
<lb/>allen Geschäfts-Aktivis und Passivis seit dem 1. Januar 1866 zum alleinigen
<lb/>und uneingeschränkten Eigenthum übernommen, ebenso die Firma des Geschäfts
<lb/>E. Normann, in deren Besitz er sich noch jetzt befinde." Klägerin beantragte
<lb/>demnach: „den Verklagten bei Vermeidung der Wechsel-Exekution zu verurthei-
<lb/>len, an sie 117 Thlr., nebst 6 Prozent Zinsen von 103 Thlr. 17 Sgr. 1 Pf.
<lb/>seit dem 15. Januar 1866 gegen Empfangnahme der drei Wechsel nebst dazu
<lb/>gehörigen Protesten zu zahlen." Der Verklagte bestritt die Anführungen der
<lb/>Klägerin über die Entstehung ihrer Forderung, so wie diese selbst, und wendete
<lb/>ein, daß diese Forderung nach den eigenen Angaben der Klägerin lange vor
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0183.tif"
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               <p>

                  <lb/>179
</p>
               <p>

                  <lb/>dem 1. Januar 1866, also vor seinem Eintritt in das Geschäft, entstanden sei,
<lb/>daß aber der Z. 4 des Societätsvertrages und der §. 3 des notariellen Ver- 
<lb/>trages vom 5. Mai 1866 bestimmten, daß ausstehende Forderungen und Schul- 
<lb/>den der früheren Firma E. Normann nicht in das nun gemeinschaftliche Ge- 
<lb/>schäft übergehen sollten, daß deren Einziehung und Regulirung vielmehr
<lb/>lediglich dem Normann überlassen bleibe, welcher verpflichtet sei, nachweislich
<lb/>bis zum 1. Januar 1866 die von ihm allein kontrahirten Geschäftsschulden zu
<lb/>tilgen, und daß endlich die Geschäfts-Aktiva und Passiva beim Austritt des
<lb/>Normann aus dem Geschäfte auf ihn, den Verklagten, nur insoweit übergehen
<lb/>sollten, als sie seit dem 1. Januar 1866, dem Tage des Beginnes der
<lb/>Societät, entstanden seien. Die Richter erster und zweiter Instanz ver-
<lb/>urtheilten den Verklagten nach dem Klageanträge, und das Ober-Tri- 
<lb/>bunal zu Berlin hat durch Urtheil vom 2. Juli 1868 die von dem Ver- 
<lb/>klagten eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde verworfen, und zwar aus folgenden
<lb/>Gründen:

<lb/>„Die Entscheidung des Appellationsrichters und ihre Begründung finden
<lb/>ihre Rechtfertigung in dem vom Jmploraten in Bezug genommenen, S. 349,
<lb/>Bd. 57 der Entscheidungen abgedruckten Ober-Tribunals-Urtheil. Es ist dort
<lb/>ausgeführt: daß, wenn nach dem Art. 113 des Allg. d. H.-G.-B. derjenige,
<lb/>welcher in eine bestehende Handelsgesellschaft eintrete, für alle schon vor seinem
<lb/>Eintritt kontrahirte Schulden hafte, und selbst ein entgegenstehender Vertrag
<lb/>Dritten, also den Gläubigern gegenüber ohne Wirkung sei, dies umsomehr dann
<lb/>gelten müsse, wenn Jemand ein bestehendes Handelsgeschäft mit Ausscheidung
<lb/>des bisherigen Inhabers, allein und ganz übernehme, und unter der alten
<lb/>Firma fortführe; daß die — im hier vorliegenden Prozeß vom Imploranten
<lb/>in Bezug genommenen — bei den Berathungen der Nürnberger Kommission
<lb/>in Betreff dieser Frage gemachten Bemerkungen nicht hinderten, anzunehmen,
<lb/>daß der, welcher ein Handlungsgeschäft ganz oder theilweise erwerbe, mit die- 
<lb/>sem Erwerbe auch in die bereits vorhandenen Schulden eintrete; — daß die
<lb/>Rechte der Gläubiger der Handlung durch den zwischen dem Veräußerer und
<lb/>dem neuen Erwerber abgeschlossenen Uebertragungsvertrag nicht geschmälert
<lb/>werden könnten, sie mithin berechtigt seien, von dem neuen Erwerber ohne
<lb/>Weiteres Zahlung zu verlangen, gleichviel, was in dem zwischen dem Veräuße- 
<lb/>rer und dem neuen Erwerber abgeschlossenen Vertrage in Betreff der Ueber-
<lb/>nahme der Schulden etwa besonders stipulirt worden sei; — daß deshalb der
<lb/>Einwand des Verklagten, er habe die von ihm geforderte Handlungsschuld bei
<lb/>dem Erwerbe der Handlung in dem betreffenden Vertrage nicht mit übernom- 
<lb/>men, unerheblich sei, da dasjenige, was die Kontrahenten ohne Zuziehung des
<lb/>Gläubigers ausgemacht hätten, den letzteren nicht berühre. Diese auf den
<lb/>vorliegenden Fall überall zutreffenden Gründe widerlegen die Beschwerde
<lb/>des Imploranten über Verletzung der Art. 23 und 113 des Allg. d. H.-G.-B.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0184.tif"
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               <p>

                  <lb/>186
</p>
               <p>

                  <lb/>- und des in der Einführungsschrift formulirten Rechtssatzes das Rechtsmittel
<lb/>hat daher erfolglos bleiben müssen." Um

<lb/>Begriff der Aktiengesellschaft ; Eigenschaft derselben als einer juristischen
<lb/>Person; Gegenstand und Wirkung der Majoritäts-Beschlüffe der General- 
<lb/>versammlung einer Aktiengesellschaft; Verlängerung der Grseüschasts-
<lb/>dauer durch Generalversammlungs-Beschluß gegen den Widerspruch

<lb/>einzelner Aktionäre.

<lb/>Die Kaufleute C. E. Grote und A. Nicolai in Calbe a. S. fochten gegen
<lb/>die Magdeburger Privatbank den Generalversammlungs-Beschluß an, durch den
<lb/>die Verlängerung der Gesellschaftsdauer angenommen war. Durch Erkenntniß
<lb/>des Stadt- und Kreisgerichts in Magdeburg vom 4. Februar 1867 und des
<lb/>dortigen Appellationsgerichts vom 21. Dezember 1867 wurde die Verklagte
<lb/>nach dem sich aus dem nachfolgenden Erkenntniß ergebenden Klageanträge ver-
<lb/>urtheilt. Auf die von der Verklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde hat das
<lb/>Ober-Tribunal in Berlin durch Erkenntniß vom 22. September 1868
<lb/>unter Vernichtung des Erkenntnisses zweiter Instanz und Abänderung des Er- 
<lb/>kenntnisses erster Instanz die Kläger abgewiesen. Das Ober-Tribunal sagt:

<lb/>„Die wichtige und von einzelnen Preußischen Gerichtshöfen verschieden
<lb/>beantwortete Frage: ob ein einzelner Aktionär ein Widerspruchsrecht habe,
<lb/>wenn durch die statutenmäßige Mehrheit der Generalversammlung unter Ge- 
<lb/>nehmigung des Staats die weitere Fortsetzung der Aktiengesellschaft über die
<lb/>in dem Gründungs-Statut festgesetzte Zeit beschlossen, und die öffentlich auto-
<lb/>risirte, fortgesetzte Gesellschaft in Wirksamkeit getreten ist, — ist vom Ober-
<lb/>Tribunal bisher noch nicht entschieden worden, da sie in dem Urtel vom 4. Juli
<lb/>1867, in Sachen Samter oontra Königsberger Privatbank dahingestellt blieb,
<lb/>weil nach dem damals vorliegenden Statute die Abänderung der Statuten durch
<lb/>Generalversammlungsbeschlüsse ausdrücklich für zulässig erachtet worden, und
<lb/>das Ober-Tribunal — hierin allerdings von dem ersten Richter (Stadtgericht
<lb/>Königsberg) abweichend — die Ausdehnung der Gesellschaft über die ursprüng- 
<lb/>liche Zeit hinaus, unter diese Kategorie subsummirte.

<lb/>„Die Magdeburger Privatbank war durch Statut vom 30. und 3l. Mai.
<lb/>1856, das durch Allerhöchsten Erlaß vom 30. Juni 1856 unter Ermächtigung
<lb/>zur Ausstellung von Noten bis zum Betrage von einer Million genehmigt wor- 
<lb/>den, errichtet. Aenderungen des Statuts haben während der Dauer der zehn
<lb/>Jahre, welche im §. 3 festgesetzt war, im Jahre 1858 bezüglich des Geschäfts- 
<lb/>betriebes (§§. 15, 18, 20) und im Jahre 1861 bezüglich der Auflösung der
<lb/>Gesellschaft während der zehn Jahre (§. 61) durch Mehrheits-Beschlüsse statt-
<lb/>gesunden, und sind als Nachträge zum Statut landesherrlich genehmigt worden.
<lb/>— Nachdem dann im Laufe des letzten der zehn Jahre die Fortsetzung von der
<lb/>Generalversammlung beschlossen war, wobei Zweck der Gesellschaft-Einrichtuug,
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0185.tif"
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               <p>

                  <lb/>Fonds von einer Million, im Wesentlichen unberührt blieb, sind die Statuten
<lb/>revidirt, und ist das solchergestalt in der Generalversammlung vom 19. De- 
<lb/>zember 1865 zur Annahme gelangte revidirte Statut der Magdeburger Privat- 
<lb/>bank, worin die Dauer der Gesellschaft bis zum 30. Juni 1881 festgesetzt, also
<lb/>auf 15 Jahre verlängert wurde, unter Erneuerung des Noten-Ausstellungs«
<lb/>Privilegiums landesherrlich genehmigt worden, durch den. Erlaß vom 23.
<lb/>Juni 1866.

<lb/>„Die beiden Kläger verlangen in dem Anträge, nach welchem in den vori- 
<lb/>gen Instanzen erkannt ist: 1) daß der erwähnte Beschluß vom 19. Dezember
<lb/>1865 ihnen gegenüber für rechtsungültig erklärt; 2) die verklagte Gesell- 
<lb/>schaft überhaupt fiir nicht berechtigt erachtet werde, über das Fortbestehen der
<lb/>Gesellschaft nach Ablauf der im Statute bestimmten zehnjährigen Dauer, gegen
<lb/>den Widerspruch eines Theils der Aktionäre durch Majoritäts-Beschlüsse zu
<lb/>entscheiden, vielmehr den Klägern gegenüber für verpflichtet zu erachten, die
<lb/>Auflösung der Gesellschaft und die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens mit
<lb/>Ablauf der statutenmäßigen zehnjährigen Frist nach Maaßgabe des Statuts
<lb/>und der Landesgesetze herbeizuführen.

<lb/>„Der Appellationsrichter hält die Einrede der fehlenden Passivlegitimation
<lb/>für nicht begründet, indem er die jetzt bestehende Gesellschaft als eine Fortsetzung
<lb/>der älteren unter derselben Firma, welche das Gesellschaftsvermögen der äl- 
<lb/>teren einschließlich der Antheile der Kläger hinter sich habe, betrachtet. Ist diese
<lb/>Ansicht richtig, so läßt sich damit die vom zweiten Richter in Ansehung der
<lb/>Tragweite dieser klägerischen Anträge angestellte Erwägung, nach welcher Klä- 
<lb/>ger dadurch zwar die Herbeiführung der Auflösung der mit der zehnjährigen
<lb/>Frist aufgelösten Gesellschaft und die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens
<lb/>intendiren, nicht aber die Auflösung der landesherrlich genehmigten neuen Ge- 
<lb/>sellschaft fordern sollen, nicht vereinigen. Denn, soll die Liquidation und Ver- 
<lb/>theilung des Gesellschaftsvermögens auch nur den Klägern, folgeweise jedoch
<lb/>allen andern dissentirenden Aktionären gegenüber erfolgen, so kann die Fort- 
<lb/>führung der Bank, welche doch auf der Voraussetzung beruht, daß der Fonds
<lb/>von einer Million unversehrt bleibt, nicht stattfinden, da das Statut die übrig
<lb/>bleibenden Mitglieder zur Ergänzung dieses Fonds nicht verpflichtet, und da
<lb/>sie auch nur unter der Voraussetzung derjenigen Bedingungen, welche das revi- 
<lb/>dirte Statut enthält, in die Fortsetzung der Gesellschaft gewilligt haben. Die
<lb/>Auflösung der jetzt bestehenden Gesellschaft nach dem revidirten Statut müßte
<lb/>also eine nothweNdige Folge der gedachten Klage-Anträge sein, und diese un- 
<lb/>vermeidliche Konsequenz durfte von dem Appellationsrichter keineswegs außer
<lb/>Acht gelassen werden. Indem nun der Appellationsrichter den Klägern ein so
<lb/>weit greifendes Widerspruchsrecht gegen die Majoritäts-Beschlüsse einräumt,
<lb/>und dieses Recht auf die durch t^n Gesellschaftsvertrag erworbenen Sonder- 
<lb/>rechte der Kontrahenten gründet, wozu nach §. 177, Th. I. Tit. 17 des Allg.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0186.tif"
                   n="182"
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               <p>

                  <lb/>182 —
</p>
               <p>

                  <lb/>Ld.-R. gehöre, daß die Gesellschaft aufgelöst werden müffe, wenn ihre be- 
<lb/>stimmte Dauer abgelaufen sei, indem er dann weiter eine Abänderung dieser
<lb/>allgemeinen Grundsätze weder in den Statuten der Bank noch in der Gesetz- 
<lb/>gebung über die Aktiengesellschaften findet, hat sich der Richter von vorn herein
<lb/>auf einen unrichtigen Standpunkt gestellt, mit welchem das auf denselben ge- 
<lb/>stützte Gebäude der folgenden Konklusionen von selbst fallen muß. Die Vor- 
<lb/>schriften des Tit. 17, Abschnitt 3 „Von Gemeinschaften, welche durch Vertrag
<lb/>entstehen" — §. 69 f. — haben Gesellschaften zwischen bestimmten physischen
<lb/>Personen, welche ihr Vermögen oder Gewerbe, ihre Arbeiten und Bemühungen
<lb/>zur Erlangung eines gemeinschaftlichen Endzweckes vereinigen (§. 169) in
<lb/>gleichem Verhältnisse beitragen (§.189), in der Regel selbst die Societäts-Ge-
<lb/>schäfte betreiben (§. 206. 207), Dritten gegenüber aus den Verträgen der
<lb/>Gesellschaft zu ihren Antheilen verpflichtet werden (§. 237) zum Gegenstände.
<lb/>Ist eine solche Gesellschaft nur auf eine Zeit geschlossen, oder zur Ausführung
<lb/>eines gewissen Geschäfts, so leidet die Regel, daß jedes Mitglied die Gesellschaft
<lb/>nach Gutbesinden verlassen kann (§. 269), ihre Beschränkung mit Rücksicht auf
<lb/>den Ablauf der Zeit und das Ende des Geschäfts (§. 270), und nimmt dann
<lb/>die Gesellschaft natürlich auch nach dem von dem zweiten Richter allegirten
<lb/>§. 227 mit dem Ablaufe der Zeit oder der Beendigung des Geschäfts von selbst
<lb/>ihr Ende. Diese Vorschriften sind für Aktiengesellschaften, welche zur Zeit der
<lb/>Emanirung des Allg. Ld.-R. überhaupt wohl nur in sehr beschränktem Um- 
<lb/>fange in Deutschland existirten, überhaupt nicht gegeben worden. Das Wesen
<lb/>der Aktiengesellschaft besteht darin, daß der einzelne Socius bei der Admini- 
<lb/>stration der Gesellschaft als physische Person verschwindet; daß das Kapital,
<lb/>welches zum Zwecke der Gesellschaft zusammengebracht wird, in einzelne, der
<lb/>Summe nach bestimmte Antheile vertheilt, nach diesen der Antheil am Gewinne
<lb/>berechnet, deren Uebertragbarkeit, sei es auf jeden, sei es auf einen genannten
<lb/>Inhaber, zulässig ist, wobei aber der Inhaber, außer dem Stimmrecht in den
<lb/>Generalversammlungen, keinen Akt der Thätigkeit bei der Verwaltung der
<lb/>Gesellschaft auszuüben hat, diese vielmehr lediglich durch den gewählten Vor- 
<lb/>stand besorgt wird. Dieses, und das Abgeschlossensein der Gesellschaft vermöge
<lb/>des bestimmten Betrages der zusammengebrachten Aktien (im Englischen die
<lb/>exclusive or joint stock Companies im Gegensatz der open or regulated
<lb/>Companies) bildet das eigentlich Charkteristische des, in der neueren Zeit so
<lb/>außerordentlich verbreiteten Instituts der Aktiengesellschaften. In England
<lb/>ist ein charakteristisches Moment unserer Aktiengesetzgebung, daß nämlich dem
<lb/>Begriffe nach die Aktiengesellschaft eine solche ist, woran die sämmtlichen
<lb/>Gesellschafter sich nur mit Einlagen betheiligen, ohne persönlich für die Ver- 
<lb/>bindlichkeiten der Gesellschaft zu haften (Art. 207 des A. d. H.-G.-B.), worin
<lb/>also der Aktionär für seine Person zu den Gläubigern der Gesellschaft nicht in
<lb/>das Verhältniß eines Schuldners tritt (§. 16 des Ges. vom 9. Novbr. 1843,
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0187.tif"
                   n="183"
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               <p>

                  <lb/>Ges.-S. S. 341), nicht einmal ein nothwendiges Korrelat einer Aktienkompag- 
<lb/>nie. Vielmehr würden dort die sämmtlichen Theilnehnrer einer Aktiengesellschaft
<lb/>mit ihrem ganzen Vermögen haften, sofern nicht durch die Parlamentsakte,
<lb/>welche das Privilegium ertheilt, eine Beschränkung auf den Betrag des Aktien- 
<lb/>kapitals angeordnet ist. * *) Aber selbst ohne diese jetzt allgemein gewordene Fi-
<lb/>xirung der Haftbarkeit auf das Aktienkapital und um soviel mehr mit einer
<lb/>solchen Fixirung stellt sich die durch die Staatsregierung autorisirte, nicht von
<lb/>ihren Theilnehmern, sondern von ihren gewählten Organen, resp. Beamten,
<lb/>verwaltete Aktiengesellschaft als ein dem Pnblikum gegenüber selbstständiges
<lb/>Rechtssubjekt dar, ganz ebenso, wie Stadt- und Kirchengemeinden ein solches
<lb/>Rechtssubjekt sind. Wie diese, haben sie wenigstens in den Ländern, wo, wie
<lb/>bei uns, eine staatliche Genehmigung erforderlich ist, einen entschieden öffent- 
<lb/>lichen Charakter: sie erlangen durch diese Genehmigung die Rechte einer juri- 
<lb/>stischen Person. In den Motiven des Preußischen Entwurfs zum A.d.H.-G.-B.
<lb/>wird diese Genehmigung für unumgänglich nothwendig erklärt, sowohl aus
<lb/>Rücksicht für die Gesellschaftsgläubiger, um diesen in Ermangelung von per- 
<lb/>sönlich haftenden Gesellschaftern die erforderlichen Garantieen zu verschaffen,
<lb/>als auch im allgemeinen Interesse, um die von jeder bestimmten Persönlichkeit
<lb/>abgetrennte Gesellschaft als selbstständige Handelsperson ins Leben zu
<lb/>führen, die Solidität des Unternehmens zu verbürgen, und bei der außer- 
<lb/>ordentlichen Größe der durch Aktien zusammen zu bringenden Kapitalien zugleich
<lb/>zu verhüten, daß die Geldmacht solcher Gesellschaften in einer dem allgemeinen
</p>
               <p>

                  <lb/>i) Dies ist älteres Recht IVordsworth, the law of railway, banking, mining and
<lb/>other joint stock Companies (London 1845); Shelford, the law of joint stock Com- 
<lb/>panies containing the Companies act 1862 and the aets incorporated therewith;
<lb/>Schwebemeyer, das Aktiengesellschafts-, Bank- und Versicherungswesen in England
<lb/>(Berlin 1857); Güterbock, die Englischen Aktiengesellschaftsgesetze, 1856, 1857 (Ber- 
<lb/>lin 1858); K ey ßner, die Englische Gesellschaftsakte 1862 im Vergleich mit dem deutschen
<lb/>und französischen Recht in Goldschmidt's Zeitschr. Bd. 7. S. 533 ff.; F. Mitter-
<lb/>maier, ebendas., S. 423 ff.; Beilagebd. zu Bd. 11, S. 40 ff.; die Englische Gesetz- 
<lb/>gebung für Handels- und Versicherungsgesellschaften in Dr. Elsner's Archiv für das
<lb/>Versicherungswesen Bd. 1, S. 207 ff. Die companie limited by chares (societe ä
<lb/>responsabilite limite, Kölner Cent ral-Organ 1864, S. 30 ff.) ist die Aktiengesellschaft
<lb/>des Handelsgesetzbuches, welche durch Eintragung in das amtliche Register den Charak- 
<lb/>ter einer juristischen Person body corporate erhält. Keyßner a. a. O. S. 539.
<lb/>542. 550.


<lb/>*) Die Motive zum Preuß. Eins.-Ges. zum A. d. H.-G.-B. zu Art. 12, §. 4. 5
<lb/>(Decker'sche Ausgabe S. 279) und zum Gesetz vom 15. Februar 1864, betreffend die
<lb/>nicht handeltreibenden Aktiengesellschaften, verwerfen die Eigenschaft der Aktiengesellschaft
<lb/>als einer juristischen Person. Das Ober-Trib. sagt sich hier also von der Ansicht der Re- 
<lb/>gierung, und dies mit Recht, los. Vgl. Keyßner, über das Ges. v. 15. Febr. 1864
<lb/>in der Preußischen Anwaltszeitung 1864, S. 170, woselbst die Regierungsmotive mit-
<lb/>getheilt sind.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0188.tif"
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               <p>

                  <lb/>184
</p>
               <p>

                  <lb/>Wohlstände und der Landesindustrie nachkheiligen Weise verwendet wird. Bei
<lb/>Bankgesellschaften mit dem Privilegium der Noten-Emission tritt, wie bei
<lb/>Eisenbahngesellschaften, die hier geltend gemachte Rücksicht auf das öffentliche
<lb/>Interesse sehr wesentlich in's Gewicht, und selbst die staatliche Genehmigung
<lb/>ist nicht immer im Stande gewesen, mißbräuchlichen Benachtheiligungen des
<lb/>Publikums durch solche Gesellschaften, vorzubeugen. Ebenso wichtig ist die
<lb/>Rücksicht auf die Gesellschaftsgläubiger. Nach §. 15 des Gesetzes von 1843 ist
<lb/>kein AktionärMuldig, zu den Zwecken der Gesellschaft mehr beizutragen als
<lb/>den Nominalbetrag der Aktien, und bei entstehender Insolvenz sind die Aktio- 
<lb/>näre zur Erstattung der früher an sie gezahlten Zinsen und Dividenden nach
<lb/>§. 18 nicht verbunden. Die Gefahr, daß angebliche Gewinne auf Kosten der
<lb/>Gläubiger getheilt werden, liegt nicht sehr entfernt, und ein nothwendiges
<lb/>Gegengewicht besteht wenigstens in dem Grundsätze, welchen der §. 15 eben- 
<lb/>falls ausspricht, daß der Aktionär, außer dem Falle der Auflösung der Gesell- 
<lb/>schaft, den eingezahlten Betrag niemals zurückfordern kann. — Erwägt man
<lb/>diesen Charakter des Instituts, so erscheint es vollkommen gerechtfertigt, daß
<lb/>das Publikum die Handlungen einer solchen staatlich autorisirten Korporation,
<lb/>welche formell richtig geschehen sind, auch als garantirte auffassen kann, und
<lb/>nicht zu befürchten haben soll, daß ein einzelner Aktionär, indem er ein Recht
<lb/>auf Auflösung behauptet, der Gesellschaft seine Aktien entzieht und ihre Existenz,
<lb/>somit ihre Verpflichtung den Gläubigern gegenüber in Frage stellt. — So wie
<lb/>die Preußische Gesetzgebung und das A. d. H.-GI-B. den vorentwickelten Cha- 
<lb/>rakter der Aktiengesellschaft ausdrücklich ausspricht, nachdem die schon vor
<lb/>dem Gesetze existirenden Privilegien und Statuten einzelner Aktiengesellschaf- 
<lb/>ten, z. B. der Eisenbahn-Aktiengesellschaften, denselben klar gestellt hatten, so
<lb/>ist auch die Doktrin einig, daß die Aktiengesellschaft einen Verein konstituirt,
<lb/>der unter eigenem Namen als ein besonderes Rechtssubjekt durch seine Organe
<lb/>für die Gesellschaftszwecke thätig ist und durch seine Handlungen das Gesell- 
<lb/>schaftsvermögen verpflichtet. Die Grundsätze von Korporationen hat der Plenar-
<lb/>' Beschluß vom 27. Juni 1845 (Entsch. Bd.11, S. 62) angewendet, indem der- 
<lb/>selbe die Frage entschied, daß einzelne Mitglieder einer Eisenbahngesellschaft,
<lb/>den mit Genehmigung der Staatsbehörde in Funktion befindlichen Vorstehern
<lb/>derselben gegenüber, nicht freistehe, die Gültigkeit der Wahlen der Vorsteher
<lb/>zum Gegenstände einer Einrede zu machen. — Hiernach ist es unrichtig, die
<lb/>Vorschriften der §§. 270, 277. I, 17 Allg. Ld.-R. insofern hier als durch- 
<lb/>greifend zu betrachten, als die Gesetze und Statuten über die Streitfrage nicht
<lb/>ausdrücklich dies entscheiden. Es kommt auch auf die rechtliche Natur des
<lb/>durch die Gesetzgebung ins Leben gerufenen Instituts der Aktiengesellschaft
<lb/>an, und insofern die über gewöhnliche Handelsgesellschaften gegebenen Vor- 
<lb/>schriften sich mit dieser wesentlichen Natur nicht vereinigen lassen, können sie
<lb/>auch nicht Entscheidungsnorm sein für diese Art der Societätsverträge. Dem
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0189.tif"
                   n="185"
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               <p>

                  <lb/>— 185
</p>
               <p>

                  <lb/>steht der §. 10 des Gesetzes von 1843 nicht entgegen. Es kann hierbei die
<lb/>sud 2 der Nichtigkeitsbeschwerde angeregte Frage, ob ans den Generalversamm- 
<lb/>lungs-Beschluß vom 19. Dezember 1862 das damals schon geltende A. d. H.-G.-B.
<lb/>oder das Gesetz vom 9. November 1843 Anwendung finde, füglich deshalb
<lb/>dahin gestellt bleiben, weil beide Gesetze, wie unten zu zeigen sein wird, in dem
<lb/>hier streitigen Punkte nicht zum Vortheil der Imploranten von einander ab- 
<lb/>weichen. Sonst ist die Frage über die Anwendung des einen oder des andern
<lb/>Gesetzes dahin zu entscheiden, daß an sich das A. d. H.-G.-B. sowohl auf die
<lb/>bestehenden als auf die erst nachher gegründeten Aktiengesellschaften, sofern
<lb/>von deren Wirksamkeit nach außen hin die Rede ist, Gültigkeit hat. Hätte dies
<lb/>anders sein sollen, so bedurfte es einer besonderen Bestimmung imA.d.H.-G.-B.
<lb/>Der Art. 2 des Einführungs-Gesetzes erklärt aber ohne Unterschied das A. d.
<lb/>H.-G.-B. auf die Aktiengesellschaften, bei welchen der Gegenstand des Unter- 
<lb/>nehmens in Handelsgeschäften besteht, für anwendbar.

<lb/>„Uebereinstimmend ordnen der Art. 242 A. d. H.-G.-B. und der §. 28
<lb/>des Gesetzes vom 9. November 1843 an, daß die Gesellschaft durch den Ablauf
<lb/>der bestimmten Zeit aufhört resp. aufgelöst wird.

<lb/>„Durch diese selbstverständliche Anordnung ist darüber, ob Verlängerung der
<lb/>bestimmten Zeit zulässig, und in welcher Art dieselbe rechtlich ins Leber: tritt,
<lb/>nichts bestimmt. Die Zulässigkeit der Verlängerung ergiebt sowohl der §. 4
<lb/>des Gesetzes vom 9. November 1843, nach welchen: jede Veränderung oder
<lb/>Verlängerung des Gesellschafts-Vertrages landesherrlicher Genehmigung be- 
<lb/>darf, als auch der Art. 214 des A. d. H.-G.-B., nach welchem jeder Beschluß
<lb/>der Generalversammlung, welcher die Fortsetzung der Gesellschaft oder eine
<lb/>Abänderung der Bestimmungen des Gesellschafts-Vertrages zum Gegenstände
<lb/>hat, staatliche Genehmigung und notarielle oder gerichtliche Beurkundung er- 
<lb/>fordert. — An und für sich gehört es nicht zum wesentlichen Begriff einer
<lb/>Aktiengesellschaft, daß sie auf eine bestimmte Zeit geschlossen wird. Nach dem
<lb/>Gesetze von 1843 §. 2 Nr. 1 kann der Gegenstand des Aktien-Unternehmens
<lb/>auf eine gewiffe Zeitdauer beschränkt sein oder nicht. Auch das A. d. H.-G.-B.
<lb/>Art. 209, Nr. 3 hat dies bei Handelsgesellschaften ebenso angeordnet, ab- 
<lb/>weichend von dem Entwurf, welcher hier im Vorgang des holländischen Han- 
<lb/>delsgesetzbuches — Art. 96 — Handels-Aktiengesellschaften nur auf Zeit ge- 
<lb/>statten wollte. Die Zeitdauer, auf welche das Unternehmen zunächst bestimmt
<lb/>ist, und welche nach §. 2, Gesetz von 1843, Art. 209 des A. d. H.-G.-B. zu
<lb/>denjenigen Punkten gehört, über welche der Gesellschafts-Vertrag eine Be- 
<lb/>stimmung enthalten muß, ist nicht etwas mit dem Begriffe der Aktiengesellschaft
<lb/>so Verbundenes, daß die Gesellschaft als eine andere zu betrachten wäre, wenn
<lb/>die Zeit verlängert oder verkürzt wird. Die qu. Punkte des §. 2 des Gesetzes
<lb/>von 1843, welche das A. d. H.-G.-B. — Art. 209 — etwas amplificirt, aber
<lb/>im Wesentlichen übereinstimmend in 11 Nummern ausgenommen hat, sollten

<lb/>Central-Organ, X. F., 2. .. 1$
</p>

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                   n="186"
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               <p>

                  <lb/>186
</p>
               <p>

                  <lb/>keine eivilrechtliche Bedeutung haben. „Der Artikel will nur. von einem mehr
<lb/>staatsrechtlichen Standpunkte aus die Voraussetzungen aufstellen, unter welchen
<lb/>die Staatsgenehmigung zur Errichtung einer Aktiengesellschaft ertheilt wer- 
<lb/>den könne", heißt es im 37. Sitzungs-ProtokolleS.325. Die Zeitdauer, welche
<lb/>mit zu diesen Punkten gehört, hat keinen andern Charakter als die übrigen.
<lb/>Sie sind alle von wesentlicher Bedeutung für die Gesellschaft, wie dies bei eini- 
<lb/>gen, z. B. der Höhe des Grundkapitals, der Art der Vertretung, der Ausübung
<lb/>der Stimmrechts augenfällig ist. Aber darum kann doch nicht angenommen
<lb/>werden, daß bei diesen Bedingungen, unter denen die Aktiengesellschaft ge- 
<lb/>schlossen ist, das liberum vete des einzelnen Aktienzeichners, welcher der Natur
<lb/>des Instituts nach nur Stimme abzugeben und Dividende zu erheben hat,
<lb/>überall, wo Abänderungen dieser Bedingungen zum Wohle der Gesellschaft für
<lb/>nothwendig erachtet werden, hindernd eintreten und so die Entwicklung des
<lb/>Instituts, obwohl die staatliche Aufsicht solche billigt, hemmen könne. Vielmehr
<lb/>muß als Regel gelten, daß sofern nicht Direktion und Verwaltungsrath, oder
<lb/>wie sonst die Vertretung bestimmt sein mag, einen bestimmten Kreis des Ver- 
<lb/>fügungsrechts durch ihre Stellung, oder in Gemäßheit des Gesetzes oder Sta- 
<lb/>tuts haben, die Gesellschaft ihr Verfügungs- und Entscheidungsrecht durch die
<lb/>Mehrheits-Beschlüsse der Aktien-Jnhaber ausübt. Auf diesen Prinzipien beruht
<lb/>eben die Nr. 10 des Art. 209, welche im Einklänge mit §. 9 des Gesetzes von
<lb/>1843 als Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages aufführt:

<lb/>„„Die Gegenstände, über welche nicht schon durch einfache Stimmenmehrheit
<lb/>der auf Zusammenberufung erschienenen Aktionäre, sondern nur durch größere
<lb/>Stimmenmehrheit, oder auch andere Erfordernisse Beschluß gefaßt werden
<lb/>kann.""

<lb/>„Denn dadurch ist indirekt die Mehrheit der Generalversammlung als
<lb/>das berechtigte Organ zu Beschlüssen der Gesellschaft hingestellt, dem jeder ein- 
<lb/>zelne Aktionär sich unterwerfen muß, insofern nicht das Statut eine Ausnahme
<lb/>ergiebt. In dem Gesetz vom 9. November 1843 war eine allgemeine Beschrän- 
<lb/>kung der Beschluß-Befugniß der Generalversammlung nicht enthalten. Damit
<lb/>übereinstimmend wollte nach Ausweis der Motive zu dem Preußischen Ent- 
<lb/>würfe Art. 184 (jetzt 214) dieser Entwurf solche Beschränkungen der Befugniß
<lb/>zu Mehrheits-Beschlüssen nicht anordnen, wie sie — davon abweichend — nun
<lb/>im Art. 215 des A. d. H.-G.-B. gegeben sind, nach welchem Abänderung des
<lb/>Gegenstandes der Unternehmung und Uebertragung des Vermögens und der
<lb/>Schulden an eine andere Aktiengesellschaft nur dann beschloffen werden kann,
<lb/>wenn dies im Gesellschaftsvertrage ausdrücklich gestattet ist. Dieser Ursprung
<lb/>des Art. 214 zeigt, daß, abgesehen von dieser Ausnahme, die Regel, welche
<lb/>aus der Natur des Instituts und dem Gesetze von 1843 vorstehend entwickelt
<lb/>worden, beibehalten ist; jedenfalls, daß die bloße Verlängerung der Gesell-
<lb/>schastsdauer nicht zu den Gegenständen, worüber Stimmen-Einhelligkeit noth-
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0191.tif"
                   n="187"
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               <p>

                  <lb/>187
</p>
               <p>

                  <lb/>wendig, hat gerechnet werden sollen. Die Statuten der Magdeburger Privat- 
<lb/>bank von 1856 enthalten, wie schon bemerkt, nur insofern eine Beschränkung
<lb/>der Mehrheits-Beschlüsse, daß nach §. 61 eine Mehrheit von zwei Dritteln er- 
<lb/>fordert wird, um eine Auflösung der Gesellschaft vor Ablauf der Konzession zu
<lb/>beschließen? Es hätte sehr nahe gelegen, rücksichtlich des Verlängerungs-
<lb/>Beschlusses, dessen Möglichkeit doch gewiß vorausgesehen werden mußte, Be- 
<lb/>stimmungen zu treffen, wenn nicht die Absicht gewesen wäre, in dieser Hinsicht,
<lb/>sowie in andern Anordnungen des Gesellschaftsvertrages, die gewöhnliche
<lb/>Majorität entscheiden zu lassen. Ausgegangen von dem Charakter des Aktien-
<lb/>Gesellschafts-Jnstituts und von Vorschriften der Landes-Gesetzgebung wie des
<lb/>A. d. H.-G.-B. sprechen nun die §§. 29 und 34 durchaus gegen den Anspruch
<lb/>der Kläger. Nachdem 8- 28 die Gegenstände der ordentlichen Generalver- 
<lb/>sammlungen, welche nach §. 25 auf Beschluß des Verwaltungsrathes, oder
<lb/>schriftlichen Antrag von wenigstens 30 Aktionären, welche im Besitze von min- 
<lb/>destens 100 Aktien sind, berufen werden müssen, aufgezählt hat, sagt

<lb/>29. Die außerordentlichen Generalversammlungen beschäftigen sich
<lb/>nur mit den Gegenständen, die bei der Berufung bezeichnet sind; — ohne irgend
<lb/>eine Einschränkung in Betracht der Gegenstände zu machen.""

<lb/>„Der 8- 34 aber enthält die bindende Norm:

<lb/>„„Die nach den vorstehenden Bestimmungen gefaßten Beschlüsse verpflichten
<lb/>die Gesellschaft unbedingt, mithin auch jeden in der Generalversammlung
<lb/>weder anwesenden noch vertretenen Aktionär.""

<lb/>„Da nun der Beschluß der Verlängerung der Zeitdauer nach allgemeinen
<lb/>Gesetzen, wie gezeigt, nicht von der Kompetenz der Generalversammlung aus- 
<lb/>geschlossen ist, und das Statut eine Einhelligkeit oder größere Mehrheit nicht
<lb/>erfordert, so ist mit Recht von der Aktiengesellschaft und der staatlichen Auf- 
<lb/>sichts-Instanz diese Verlängerung für zulässig erachtet worden.

<lb/>„Ohne daß auf die Nebengründe, welche das zweite Erkenntniß zu wider- 
<lb/>legen sucht, eingegangen zu werden braucht, ergiebt sich hiernach, daß der Appel- 
<lb/>lationsrichter die 88- 170, 270 und 277 Th. I, Tit. 17 Mg. L.-R. verletzt,
<lb/>beztiglich unrichtig angewendet, und die §8- 2 Nr. 3, 2, 28 des Gesetzes vom
<lb/>9. November 1843, ebenso in seinen Ausführungen über die Theorie des A.
<lb/>d. H.-G.-B. die Art. 209, 214, 215, 242 desselben verletzt hat.

<lb/>„War hiernach die Nichtigkeits-Beschwerde begründet, so ergiebt obige
<lb/>Ausführung zugleich, daß in der Sache selbst die Klageanträge abgewiesen
<lb/>werden müssen." y.
</p>
               <p>

                  <lb/>i.H*
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0192.tif"
                   n="188"
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               <p>

                  <lb/>188
</p>
               <p>

                  <lb/>Nr Kompetenz des Handelsgerichts gegen einen Handwerker ist aus- 
<lb/>nahmsweise nur dann begründet, wenn des letztem Geschäftsbetrieb
<lb/>über den Umfang -es Handwerks hinausgeht?)

<lb/>B. klagte gegen die Seifen- und Lichterfabrikanten D. und W. bei dem
<lb/>BHirksgericht zu Zwickau auf Zahlung des Preises einer Partie von letzteren
<lb/>gekaufter Soda. Die Verklagten erhoben die Einrede der Inkompetenz, weil
<lb/>sie aus ihrem Geschäftsbetriebe nur vor dem Handelsgericht belangt werden
<lb/>könnten. Die beiden unteren Instanzen erklärten diese Einrede für begrün- 
<lb/>det, das Oberapprllatio nsgericht zu Dresden aberverwarf in einem
<lb/>Urtheile vom September 1867 die Jnkompetenzeinrede. Aus den Gründen
<lb/>dieses sowie eines im Mai 1868 in gleichem Sinne erlassenen Urtheils des- 
<lb/>selben Gerichts ist hervorzuheben:

<lb/>„Nach dem Anführen der Kläger betrieben die Verklagten in Gemein- 
<lb/>schaft mit einander die Fabrikation von Seifen und Lichter, jedoch nur hand- 
<lb/>werksmäßig. Beklagte hätten Nichts beigebracht, woraus sich entnehmen lasse,
<lb/>daß ihr Geschäftsbetrieb die Grenze des Handwerks überschreite. Es handle
<lb/>sich daher nur um die Beantwortung der Frage, ob auch Handwerker, welche
<lb/>gewerbemäßig Maaren einkaufen, um sie bearbeitet oder verarbeitet zu ver- 
<lb/>äußern, als Kaufleute im Sinne von Art. 4 des Allg. d. H.-G.-B. anzusehen
<lb/>und Ansprüche an dieselben wegen der ihnen zu ihrem Geschäftsbetrieb geliefer- 
<lb/>ten Maaren bei den Handelsgerichten zu verfolgen seien. Das Ober-Appel-
<lb/>lationsgericht habe nun bereits in einer früheren Entscheidung dahin sich ausge- 
<lb/>sprochen, daß nach den Bestimmungen des Allg. d. H.-G.-B. zwischen Kaufmann
<lb/>und Handwerker ein Unterschied bestehe, daß der letztere dem ersteren nicht
<lb/>unbedingt, sondern nur dann gleich zu achten und insbesondere nach den Vor- 
<lb/>schriften des Allg. d. H.-G.-B. zu beurtheilen sei, wenn er Geschäfte betreibe,
<lb/>welche im Sinne des Allg. d. H.-G.-B. als Handelsgeschäfte zu betrachten
<lb/>seien und auch nur insoweit, als die rechtliche Auffassung solcher Geschäfte in
<lb/>Frage komme. Auch gegenwärtig habe man sich nicht bewogen gesehen, den
<lb/>bloßen Handwerker, welcher gewerbemäßig Maaren behufs der Weiterveräuße- 
<lb/>rung nach geschehener Bearbeitung oder Verarbeitung einkauft, ohne Weiteres
<lb/>den Kaufleuten gleich zu achten und demgemäß die wider denselben aus solchen
<lb/>Einkäufen zu formirenden Ansprüche vor die Handelsgerichte zu verweisen.
<lb/>Nach Z. 8 der zur Ausführung des Allg. d. H. - G. - B. ergangenen Säch- 
<lb/>sischen Verordnung vom 30. Dezember 1861* *) sei die Kompetenz der Han- 
<lb/>delsgerichte nicht bloß objektiv, sondern auch subjektiv bestimmt. Es komme
</p>
               <p>

                  <lb/>0 Nach Sieben haar, Archiv für deutsches Handels- u. Wechfelrecht, Bd. 17, S. 400.


<lb/>*) Der angeführte §. 8 lautet: „vor die Handelsgerichte gehören 1. Ansprüche
<lb/>gegen Kaufleute (Art. 4 des Allg. d. H.-G.-B.) aus Handelsgeschäften (Art. 271—276
<lb/>des Allg. d. H.-G.-B.): 2. Ansprüche aus Wechseln u. s. w.
</p>

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                   n="189"
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               <p>

                  <lb/>189
</p>
               <p>

                  <lb/>dabei nicht allein auf die Gattung der in Frage befangenen Geschäfte, sondern
<lb/>auch auf den Stand oder die persönlichen Verhältnisse des Verklagten und zwar
<lb/>darauf an, ob der letztere derjenigen Klaffe von Gewerbtreibendon anzphöre,
<lb/>welche Kaufleute im Sinne des Gesetzbuchs seien.

<lb/>„Der Begriff des Kaufmannes sei in sArt. 4 des Allg. d. H.-G.-B. nicht
<lb/>erschöpft, könne vielmehr nur mit Hülfe des Art. 271 fg. a. a. O. festgestellt
<lb/>werden, und hiernach genüge es nicht, daß das Geschäft, aus welchem der Ver- 
<lb/>klagte belangt werde, ein Handelsgeschäft sei, es müffe auch der Verklagte der- 
<lb/>gleichen Geschäfte gewerbemäßig als Handelsgeschäfte in dem Sinne betreiben,
<lb/>welcher geeignet sei, ihn als Kaufmann zu prädiciren. Die m Art. 271 unter
<lb/>1 erwähnten Geschäfte, der Ankauf von Maaren u. s. w. zum Zwecke der Weiter- 
<lb/>veräußerung in rohem oder verarbeitetem Zustande seien für Handelsgeschäfte
<lb/>erklärt worden, insofern sie sich auf Maaren oder andere gleichartige, für den
<lb/>Handelsverkehr bestimmte Gegenstände beziehen, der regelmäßige Abschluß
<lb/>solcher Geschäfte aber mache nur den zum Kaufmann, der sie zum Zwecke
<lb/>eines Handelsbetriebes eingehe.

<lb/>„Das Handwerk bildet, — so sagt wörtlich das vorliegende Urtheil, —
<lb/>auch jetzt noch eine besondere Klasse des Gewerbebetriebes wie dies das
<lb/>A. d. H.-G.-B. dadurch anerkennt, daß es in Art. 272 unter 1 und Art. 273,
<lb/>Absatz 3 den Gewerbebetrieb des Handwerkes demjenigen des Kaufmanns
<lb/>gegenüberstellt. Der Handwerker alF solcher aber kann beim Einkäufe nicht zu- 
<lb/>gleich Kaufmann sein, sein Geschäft ist ein Ganzes, seine Einkäufe sind nur
<lb/>Mittel zum Zwecke, und wenn dieser in dem gewöhnlichen Betriebe eines
<lb/>Handwerks besteht, so bleibt er auch bei den Einkäufen, wie oft und umfänglich
<lb/>sie auch Vorkommen mögen, immer nur Handwerker, denn das Kriterium für
<lb/>die Grenzen eines gewöhnlichen Handwerksbetriebs liegt nicht in dem Umfange
<lb/>des Geschäftes, in der Masse der Bestellungen, der Zahl, der Kunden oder Ge-
<lb/>werbsgehilfen; es kann auch nicht in der Lieferung oder Nichtlieferung des
<lb/>Stoffes zu Ausführung der Bestellungen gesucht werden, da fast kein Hand- 
<lb/>werker blos das Produkt seiner Arbeit mit Ausschluß jedes dazu verwendeten
<lb/>Stoffes liefert, — es beruht vielmehr in der Beantwortung der Frage, ob der
<lb/>Handwerker mit der Arbeit auf Bestellung auch die Arbeit auf den Verkauf
<lb/>verbindet und ein Lager verkäuflicher Artikel seines Gewerbes hält. Dies er- 
<lb/>scheint auch in Einklang mit der aus den Berathungen des A. d. H.-G.-B. in
<lb/>der Nürnberger Konferenz lvgl. Zusammenstellung von Voigtel, in Busches
<lb/>Archiv für Theorie und Praxis des Allgemeinen deutschen Handelsrechts, Bd. 1,
<lb/>S. 452 f.) zu entnehmenden Tendenz der einschlagenden Bestimmungen, bei
<lb/>denen man, mancher Differenz in einzelnen Beziehungen ungeachtet, doch nir- 
<lb/>gends den Grundgedanken, daß die Absicht der Spekulation auf Geldgewinn
<lb/>durch Vermittelung zwischen Produzenten und Konsumenten das Charakteristi- 
<lb/>sche des Handels bilde, verlassen und insbesondere die Unterscheidung des ge-
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0194.tif"
                   n="190"
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               <p>

                  <lb/>160
</p>
               <p>

                  <lb/>wohnlichen Handwerkers darauf gesetzt hat, das bei dem Handwerksbetriebe die
<lb/>Handarbeit den vorherrschenden Faktor der Werthserzeugung bilde. (Vgl.
<lb/>Busch, Archiv a. a. O. S. 456, 462 und 469.) Die Vorschriften in Art. 271,
<lb/>unter 1, Art. 272 unter 1 und Art. 273, Abs. 3 enthalten daher in ihrer zu
<lb/>richtigem Verständnisse nothwendigen Verbindung Bestimmungen darüber, unter
<lb/>welchen Umständen der Handwerker ausnahmsweise als Kaufmann gegolten
<lb/>habe, und setzen fest, daß dies dann der Fall sein solle, wenn er die Grenzen
<lb/>des Handwerksbetriebes in dem oben dargelegten Sinne überschreite. Weder
<lb/>die Uebernahme der Bearbeitung oder Verarbeitung von Stoffen noch die
<lb/>Weiterverüußerung der angeschafften Stoffe in verarbeitetem Zustande Seitens
<lb/>des Handwerkers gehört zu den Handelsgeschäften im Sinne desA.d.H.-G.-B-,
<lb/>dafern sie nur in den Grenzen des Handwerksbetriebs bleibt, und eben dies
<lb/>muß unter gleicher Voraussetzung von dem Einkauf von Waaren und Stoffen
<lb/>gelten, deren Anschaffung auch im gewöhnlichen Gewerbebetriebe des Hand- 
<lb/>werkers zu jener Bearbeitung oder Verarbeitung erforderlich ist. Darauf end- 
<lb/>lich, daß in Art. 10 die eigentlichen Handwerker den Kleinhändlern, Hausirern
<lb/>und Trödlern in Bezug auf gewiffe kaufmännische Verhältniffe gleichgestellt
<lb/>sind, ist ein entscheidendes Gewicht nicht zu legen. Man konnte es für ange- 
<lb/>messen halten, auch die Handwerker dabei mit zu erwähnen, ohne sie damit den
<lb/>Kaufleuten im weiteren Sinne gleichzustellen, da eine erschöpfende Bestimmung
<lb/>des Begriffes „Kaufmann" überhaupt nicht in der Tendenz jenes Artikels ge- 
<lb/>legen hat."

<lb/>In dem vorstehenden Urtheile wird wiederum versucht, das bereits früher
<lb/>(vgl. Annalen des Ober-Appellationsgerichts zu Dresden, Bd. 8, S. 481,
<lb/>Noack, in Busch Archiv, Bd. 8, S. 387) aufgetauchte Bestreben, den Kreis
<lb/>der Kaufleute zu beschränken und die Handwerker, auch wenn sie Waaren re.
<lb/>zum Zwecke der Weiterveräußerung anschaffen, trotz des Art. 271 Nr. 1, als
<lb/>Nichtkaufleute zu behandeln, durch neue Gründe zu stützen und fortzusetzen.
<lb/>Die alten Fundamente dieser Ansicht sind längst, namentlich durch ein eingehen- 
<lb/>des Urtheil des Appellationsgerichtshofes zu Köln, vom 29. Dezember 1864
<lb/>(s. Central-Organ, N. F., Bd. I, S.419)gründlich widerlegt; die in vor- 
<lb/>stehendem Urtheile geschehene Bezugnahme auf den §. 8 der Sächsischen
<lb/>Ausführungsverordnung zum Allg. d. H.-G.-B. ist um deßwillen unhaltbar,
<lb/>weil mit ihm der Art. 47 des Preuß. Einf.-Gesetzes zum Allg. d. H.-G.-B.,
<lb/>unter dessen Herrschaft das bezogene Urtheil des Appellationsgerichtshofes zu
<lb/>Köln gefällt worden ist, materiell vollständig übereinstimmt, da er in Nr. 1
<lb/>sagt: „die Handelsgerichte sind zuständig 1. für alle Rechtsstreitigkeiten über
<lb/>Verbindlichkeiten eines Kaufmanns aus seinen Handelsgeschäften." Der Haupt- 
<lb/>fehler der gegnerischen Deduktion liegt darin, daß sie in die absolute, unbe- 
<lb/>dingte Bestimmung des Art. 271 Nr. 1 den Art. 272 Nr. 1 hineinzieht und
<lb/>vermeint, weil nach letzterem zur Beurtheilüng, ob ein Handelsgeschäft vorliege.
</p>

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                   n="191"
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               <p>

                  <lb/>191
</p>
               <p>

                  <lb/>darauf Rücksicht zu nehmen sei, ob ein Gewerbebetrieb über den Umfang deS
<lb/>Handwerks hinausgehe, dieselbe Rücksicht auch in dem Falle des Art. 271 Nr. 1
<lb/>der Ausschlag gebe. Wenn die Absicht der Verfaffer des Allg. d. H.-G.-B.
<lb/>dahin gegangen wäre, so hätten sie ohne Zweifel die Bedingung des Art. 272
<lb/>Nr. 1 auch dem Art. 271 Nr. 1 einverleibt; daß dies nicht geschehen, ist der
<lb/>beste Beweis dafür, daß die Handlungen des Art. 271 Nr. 1 Jeden, der sie
<lb/>gewerbemäßig vornimmt (Art. 4 a. a. O.), zum Kaufmann machen und der
<lb/>Kompetenz der Handelsgerichte unterwerfen. I^öbr.
</p>
               <p>

                  <lb/>Kaufmännisches Retentionsrecht Art. 313—316 -es Allg. -. H.-G.-S.

<lb/>Der Kaufmann W. hatte dem Kaufmann Fr. wegen einer Forderung von
<lb/>6000 Thlr. mehrere Werthpapiere und ein über 4000 Thlr. lautendes Hypo- 
<lb/>thekeninstrument verpfändet. Im Besitz dieser Pfandstücke blieb Fr. auch nach
<lb/>Bezahlung seiner Forderung von 6000 Thlr., und erwarb demnächst durch
<lb/>Giro des L. mehrere von W. gezogene im Juni 1866 fällige Wechsel über
<lb/>3000 Thlr. Hierauf verfiel W. in Konkurs, und als Fr. anzeigte, daß er auf
<lb/>die erwähnten Werthpapiere und das Hypothekeninstrument auch wegen seiner
<lb/>Wechselforderung von 3000 Thlr. das Pfandrecht ausüben wollte, wurde er
<lb/>vom Konkursverwalter auf Herausgabe der Pfandstücke verklagt, indem der- 
<lb/>selbe seinen Antrag hauptsächlich auf die Behauptung stützte, daß die Wechsel- 
<lb/>forderung von 3000 Thlr. nicht auf einem beiderseitigen Handelsgeschäft des
<lb/>W. und Fr. beruhe, das kaufmännische Retentionsrecht aus Art. 313 und
<lb/>314 des Allg. d. H.-G.-B. also nicht geltend gemacht werden könne.

<lb/>Der erste Richter verurtheilte den Verklagten zur Herausgabe des Hypo- 
<lb/>thekeninstruments, weil solches kein Gegenstand des kaufmännischen Retentions- 
<lb/>rechts sei, wies aber den Antrag auf Rückgabe der Werthpapiere ab, weil
<lb/>allerdings die Wechselforderung von 3000 Thlr. als ein beiderseitiges Han- 
<lb/>delsgeschäft anzusehen sei.

<lb/>Auf die Appellation beider Theile hat das Appellationsgericht zu
<lb/>Breslau durch ein im Jahre 1868 erlasienes Urtheil die Beschwerde des
<lb/>Verklagten Fr. verworfen und denselben auf die Beschwerde des Klägers auch
<lb/>zur Herausgabe der Werthpapiere verurtheilt. Die Gründe sind im Wesent- 
<lb/>lichen folgende:

<lb/>„Die Einrede des Klägers, daß der Verklagte schon deshalb von dem
<lb/>Retentionsrechte keinen Gebrauch machen dürfe, weil er dem Art. 315 ge- 
<lb/>mäß nicht ohne Verzug von der Ausübung deffelben benachrichtigt habe,
<lb/>ist deshalb unerheblich, weil in dem Art. 315 an die Unterlaffung der so- 
<lb/>fortigen Anzeige nicht der Verlust des Retentionsrechts geknüpft wird, dieser
<lb/>Verlust also auch nicht die Folge der verzögerten Anzeige sein kann, sondern
<lb/>daraus nur eine Verbindlichkeit zum Schadensersatz entsteht. Daß femer der
<lb/>Verklagte bei der Anzeige erklärt hat, er wolle das Pfandrecht auf die
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0196.tif"
                   n="192"
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               <p>

                  <lb/>192
</p>
               <p>

                  <lb/>Werthpapiere und auf das Hypothekendokument ausüben, und erst in der
<lb/>Klagebeantwortung angeführt hat, er werde das Retentionsrecht geltend
<lb/>machen, ist gleichfalls ohne Belang, weil ein Pfandrecht ein Mehreres enthält
<lb/>als ein bloßes Retentionsrecht, also in der Ausübung des Pfandrechts zugleich
<lb/>die Geltendmachung des Retentionsrechts liegt.

<lb/>„Anlangend den Einwand, daß die Wechselforderung, hinsichtlich deren das
<lb/>Retentionsrecht beansprucht wird, auf einem von dem Gemeinschuldner W. mit
<lb/>dem Verklagten Fr. beiderseits geschlossenen Handelsgeschäft beruhe, so ist un- 
<lb/>streitig, daß der Wechsel über 3000 Thlr. von dem Kridar W. auf den Graferl
<lb/>R. gezogen, auf die Ordre des W. an den Kaufmann L. und von dem Letztern
<lb/>an den Verklagten Fr. durch Giro gediehen ist. Der erste Richter führt nun
<lb/>aus, daß hierin ein beiderseitiges Handelsgeschäft zwischen- dem Kridar und
<lb/>dem Verklagten liege, weil im Wechselverkehr ein Jeder, der durch Ausstellung,
<lb/>Accept oder Giro aus einem Wechsel verpflichtet wird, zu allen späteren Wech- 
<lb/>selinhabern in ein unmittelbares Rechtsverhältniß trete und daher der
<lb/>Kaufmann durch Eingehung der Wechselverbindlichkeit zugleich ein Handels- 
<lb/>geschäft mit allen später aus dem Wechsel berechtigten Personen abschließe.
<lb/>Dieser Ansicht kann jedoch nicht beigetreten werden. Der Aussteller eben so
<lb/>wie der Indossant eines Wechsels steht allerdings in einem unmittelbaren
<lb/>Rechtsverhältniß zu allen späteren Wechselinhabern, allein nach dem Art. 313
<lb/>kommt es hierauf nicht an, sondern ausschließlich darauf, ob thatsächlich
<lb/>das Geschäft, woraus die Forderung entspringt, zwischen dem Schuldner und
<lb/>dem retinirenden Gläubiger abgeschlossen worden ist. Aus dem Umstande, daß
<lb/>der Kridar W. den Wechsel an L. und dieser an den Verklagten girirt hat,
<lb/>folgt gerade, daß das Geschäft, aus welchem der Verklagte einen Wechselregreß- 
<lb/>anspruch an den Kridar W. erlangt hat, zwischen ihm und dem L., rächt aber
<lb/>zwischen ihm und dem W. abgeschlossen ist. Koch, Kom. zum A. d. H.-G.-B.
<lb/>Att. 313 stellt zwar dieselbe Ansicht wie der erste Richter auf und beruft sich auf
<lb/>die Materialien — allein mit Unrecht. In dem Nürnberger Protokolle vom
<lb/>20. Februar 1858 heißt es, daß die Worte im Art. 313 „aus den zwischen ihnen
<lb/>geschloffenen beiderseitigen Handelsgeschäften" nicht bedeuten sollten, daß es
<lb/>genüge, daß der Gläubiger bei dem Erwerbe der Forderung ein Handelsge- 
<lb/>schäft mache, selbst wenn nur die Cession, durch welche er sie von dem früheren
<lb/>Gläubiger erworben habe, als ein Handelsgeschäft zu betrachten wäre — die
<lb/>Worte hätten vielmehr die Bedeutung, daß das Geschäft, durch welches der
<lb/>Gläubiger eine Forderung gegen den Schuldner erworben habe, auf Seiten
<lb/>Beider (also auf Seiten des Cessionars und auf Seiten des äoditor 6688U3)
<lb/>ein unter ihnen geschlossenes Handelsgeschäft darstellen müffe. Cedirte
<lb/>Forderungen seien hiernach keinesweges gänzlich ausgeschlossen, es gehöre
<lb/>vielmehr hierher immer der Fall, wenn die Veranlassung zum Erwerbe der
<lb/>cedirten Forderung ein zwischen dem Cessionar und dem äeditor e638us ab-
</p>

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                  <lb/>193
</p>
               <p>

                  <lb/>geschloffenes Handelsgeschäft war. Aus dieser Bemerkung in den Materialien
<lb/>ergiebt sich, daß der Uebertragung der Forderung Seitens eines Dritten immer
<lb/>ein Handelsgeschäft zwischen dem Schuldner und dem neuen Gläubiger, welcher
<lb/>das Retentionsrecht ausüben will, zum Grunde liegen muß. Bei dem vorlie- 
<lb/>genden Wechsel würde die Voraussetzung des Art. 313 also nur dann vorlie- 
<lb/>gen, wenn zwischen dem Aussteller W., dem Kaufmann L. und dem Verklagten
<lb/>verabredet gewesen wäre, daß L. die in seinem Besitz befindlichen von W. ge- 
<lb/>zogenen Wechsel auf den Verklagten giriren und daß Letzterer die Valuta für
<lb/>das Giro nicht an L. zahlen, sondern dem W. gutschreiben solle. In diesem
<lb/>Falle würde dem Giro des L. zugleich ein zwischen W. und dem Verklagten
<lb/>abgeschloffenes Handelsgeschäft zum Grunde liegen, und in diesem Falle könnte
<lb/>der Verklagte wegen der Regreßansprüche, welche ihm aus dem Wechsel an W.
<lb/>zuständen, ein Retentionsrecht an den in seinem Besitz befindlichen Werth- 
<lb/>papieren und beweglichen Sachen des W. geltend machen. Der Verklagte be- 
<lb/>hauptet in dieser Beziehung, daß ungeachtet des Zwischengiro des L. dem Wech- 
<lb/>selzuge ein zwischen ihm und dem W. verabredetes Handelsgeschäft zum Grunde
<lb/>liege, weil L. von W. beauftragt gewesen sei, den Wechsel bei ihm zu diskon-
<lb/>tiren, und nur zu diesem Zwecke habe er den mit dem Giro des W. versehenen
<lb/>Wechsel von L. erhalten. Letzterer habe als Mandatar des W. gehandelt, auch
<lb/>die erhaltene Valuta nach Abzug seiner Provision an W. abgeführt. Durch die
<lb/>Aussagen des W. und L. ist nun zwar dargethan, daß L. im Aufttage und im
<lb/>Interesse des W. den Wechsel bei dem Verklagten diskontirt hat, es ist indessen
<lb/>nicht bewiesen, daß L. sich hierbei als Mandatar des W. gegen den Verklagten
<lb/>zu erkennen gegeben, daß er also im Namen des W. das Geschäft mit dem
<lb/>Verklagten abgeschlossen hat. L. hat mittelst seines eigenen auf den Wechsel
<lb/>gesetzten Blankogiro denselben auf den Verklagten übertragen. Das in der
<lb/>Diskontirung des Wechsels bestehende Handelsgeschäft kann hiernach nicht als
<lb/>zwischen W. und dem Verklagten abgeschlossen betrachtet werden, und die Vor- 
<lb/>aussetzungen des Art. 313 liegen also nicht vor. Auch die Voraussetzungen
<lb/>des in dem erwähnten Nürnberger Protokoll bezeichneten Falls würden nur
<lb/>dann vorhanden sein, wenn in Folge eines zwischen dem W. und dem Verklag- 
<lb/>ten errichteten Handelsgeschäfts der L. den Wechsel an den Verklagten girirt
<lb/>hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall, dem Verklagten steht daher ein Reten- 
<lb/>tionsrecht überhaupt nicht zu, und hieraus folgt, daß derselbe die zurückbehal- 
<lb/>tenen Werthpapiere sowie das Hypothekeninstrument herausgeben muß. Hin- 
<lb/>sichtlich dieses Dokuments liegt noch ein weiterer Grund zu der Verurtheilung
<lb/>des Verklagten vor. Nach dem Art. 313 erstreckt sich nämlich das Retentions- 
<lb/>recht auf alle beweglichen Sachen und Werthpapiere des Schuldners. Nach
<lb/>dem gewöhnlichen Sprachgebrauch gehören aber Hypothekeninstrumente nicht
<lb/>zu den Wertpapieren. Letztere sind solche Werthträger, welche den von ihnen
<lb/>repräsentirten Werth nicht unmittelbar reell, sondern nur vermöge des Kredits
</p>

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                   n="194"
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                  <lb/>194
</p>
               <p>

                  <lb/>in sich haben, wie z. B. vom Staate emittirtes Papiergeld, Banknoten, Aktien,
<lb/>Geldpapiere rc. (Endemann, Handelsrecht S. 403 ff.). Auch zu den im
<lb/>Art. 313 gemeinten beweglichen Sachen können Hypothekendokumente nicht
<lb/>gerechnet werden, denn wenn sie auch im Allgemeinen nach §. 7 Tit. 2 Th. I.
<lb/>A.-L.-R. zu den beweglichen Sachen gehören, so, stellt doch der Art. 313 be- 
<lb/>wegliche Sachen und Werthpapiere als verschiedene Gegenstände nebeneinander,
<lb/>und es folgt hieraus, daß der erstere Ausdruck im engern Sinne verstanden
<lb/>ist und daß damit körperliche Sachen gemeint sind. Es ergiebt sich dies auch
<lb/>aus dem Nümberger Protokolle S. 1349, indem danach die Werthpapiere nur
<lb/>deshalb besonders erwähnt sind, weil sie nicht eigentlich unter den beweglichen
<lb/>Sachen begriffen seien. Es folgt dies auch aus der ganzen Faffung des Art. 313.
<lb/>Der Gläubiger soll danach zur Ausübung des Retentionsrechts befugt sein,
<lb/>insofern er die Gegenstände auch in seinem Gewahrsam hat oder sonst noch
<lb/>in der Lage ist, darüber zu verfügen, es sind also Gegenstände vorausgesetzt,
<lb/>deren bloßer Gewahrsam den Inhaber in die Lage setzt, darüber verfügen zu
<lb/>können. Dies ist aber bei Forderungen, welche nicht auf den Inhaber lauten,
<lb/>und insbesondere bei Hypothekenforderungen nicht der Fall." 8.

<lb/>Verkauf -er von dem Käufer nicht bezogenen Waaren von Zeiten des
<lb/>Verkäufers für Rechnung -es Lrjteren. Zu Art. 343 und 354 -es

<lb/>A. d. H.-G.-S.

<lb/>In der Prozeßsache Messerschmidt gegen Strauß wollte der Beklagte den
<lb/>von dem Verkäufer wegen Verzug im Bezug der Waare für seine des Beklagten
<lb/>Rechnung vorgenommenen Verkauf derselben nicht anerkennen, indem er be- 
<lb/>hauptete, daß die Art. 343 u. 354 des A. d. H.-G.-B. den Verkauf für Rech- 
<lb/>nung des säumigen Käufers nur dann gestatteten, wenn die Waare dem
<lb/>Käufer bereits tradirt sei bez. dieser sich mit der Zahlung im Befuge befinde.

<lb/>Durch Erkenntniß vom 29. Jan. 1868 sprach sich das S t a d t g e r i ch t
<lb/>in Frankfurt am Main dahin aus: „Allerdings lagert die Waare auf
<lb/>Gefahr des Käufers nur dann bei dem Verkäufer, wenn sie jenem tradirt
<lb/>oder doch sonst gehörig ausgeschieden war, (Thöl, Handelsrecht S. 454). Aber
<lb/>mit dem Uebergang der Gefahr hat das Recht zum Verkauf für Rechnung des
<lb/>Käufers nicht das Geringste gemein und enthält auch der Art. 343 kein Wort
<lb/>darüber, daß der Verkäufer nur bereits tradirte oder auf Gefahr des
<lb/>Käufers bei dem Verkäufer lagernde Maaren für des Ersteren Rechnung
<lb/>im Falle der mora aeeipisnäi des Käufers zum Verkauf zu bringen berechtigt
<lb/>sein soll. Die Deutung des Begriffs „Empfangnahme" im Art. 343 Abs. 2,
<lb/>welche Beklagter aufstellt, ist eine ganz willkürliche und auch nicht durch die
<lb/>Nürnberger Protokolle (S. 5077) gerechtfertigt, da im Gegentheil aus der
<lb/>über das Wort „Empfangnahme" geführten Diskussion hervorgeht, daß „Em- 
<lb/>pfangnahme" gleichbedeutend mit „Abnahme der Waare" erachtet werden muß,
</p>

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               <p>

                  <lb/>195
</p>
               <p>

                  <lb/>da kein Mitglied der Konferenz sich dahin aussprach, daß „Abnahme der Waare"
<lb/>etwas anderes bedeute, als das hier gewählte Wort „Empfangnahme". ES
<lb/>folgt aber auch schon aus der Natur der den Verkäufer günstiger und den Käufer
<lb/>schlimmer stellenden mora des Letzteren, daß auch, wo die zu liefernde Waare
<lb/>nur in Aönsrs bestimmt war, in dem Angebot des Verkäufers eine, das Vor- 
<lb/>handensein aller vereinbarten Eigenschaften der zu liefernden Waare voraus- 
<lb/>gesetzt, von dem Käufer anzuerkennende Ausscheidung der spsoios gefunden
<lb/>werden muß. I. 30,1. 72 äs solut. 46, 3; 1. 73 §. 2 de Y. 0. 45, 1. Cen-
<lb/>tral-Organ, N. F., I. S. 203, Not. 5; IHering in seinem Jahrb. für
<lb/>Dogmatik IV. S. 635 fg.; v. Hahn, Comm. II. S. 272. Dresdener Entw. d.
<lb/>Obl.-R. Art. 312 u. 314." Wf.
</p>
               <p>

                  <lb/>ZN Art. 344 des X d. H. G.-S.

<lb/>Wenn der Käufer über die Art der Uebersendung einer auswärts ge- 
<lb/>kauften Waare nichts bestimmt hat, so ist der Verkäufer befugt, statt des Käufers
<lb/>hierüber die Bestimmung zu treffen.

<lb/>Behauptet daher der Käufer, er habe die Art der Uebersendung bestimmt,
<lb/>und wird dieses Seitens des Verkäufers bestritten, so hat Ersterer seine Be- 
<lb/>hauptung zu beweisen. In einem diese Frage behandelnden Rechtsfall ward
<lb/>erörtert, ob es ausreiche, daß der Käufer Nachweise, er habe dem Agenten des
<lb/>Verkäufers die von ihm gewünschte Art der Uebersendung der Waare bezeichnet.

<lb/>Das Handelsgericht zu Bremen erachtete in einem zur Sache B.
<lb/>u. H. gegen M. am 16. Nov. 1868 abgegebenen Erkenntniß den Beweis für ge- 
<lb/>nügend , daß der Käufer das Verlangen wegen der Art der Uebersendung an
<lb/>den Agenten des Verkäufers gestellt habe, indem dieser wegen seiner Befugniß,
<lb/>überhaupt den Auftrag anzunehmen, auch verbunden sei, die besonderen ihm
<lb/>vom Käufer vorgeschriebenen Bedingungen zu übermitteln. Nr.

<lb/>Zu Art. 347 des X d. H.-G.-S.

<lb/>Die Eisenfabrik O. u. Co. übernahm in Gemäßheit eines mit dem Holz- 
<lb/>händler B. geschloffenen Vertrags die Lieferung einer Dampfmaschine von
<lb/>20 Pferdekraft.

<lb/>Der Besteller B. rügte nach der Lieferung, daß die Maschine nicht die
<lb/>versprochene Kraft besitze und fehlerhaft konstruirt sei und klagte auf die Vor- 
<lb/>nahme einer genügenden Verbesserung. Die Beklagten lehnten dieses jedoch
<lb/>ab, weil B. die etwaigen Mängel nicht zeitig genug monirt, mithin die Ma- 
<lb/>schine als dem Vertrag gemäß geliefert anerkannt habe und überdies die angeb- 
<lb/>lichen Mängel nicht für begründet anerkannt werden könnten.

<lb/>In der darauf erfolgten Entscheidung des Handelsgerichts zu Bremen
<lb/>vom 16. April 1868 wurde vornehmlich die Frage erörtert, ob und in wie weit
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0200.tif"
                   n="196"
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               <p>

                  <lb/>196
</p>
               <p>

                  <lb/>in derartigen Geschäftsverhältniffen eine unverzügliche Untersuchung und Anzeige
<lb/>an den Absender erforderlich erscheine. Das Handelsgericht äußerte darüber
<lb/>Folgendes: „Es ist dabei zu berücksichtigen, daß der Kläger kein Sachverständiger
<lb/>ist, welchem selbst bei einer ordnungsmäßigen Prüfung der Maschine nach deren
<lb/>Aufstellung jeder einzelne Mangel oder dessen Ursache hätte sofort erkennbar
<lb/>sein können. Femer werden ^sich die Mängel der Natur der Sache nach erst
<lb/>nach wiederholtem und selbst längerem Gebrauch Herausstellen und erkennen
<lb/>lasten, wobei es sehr wohl möglich ist, daß eine geringfügige, nur dem tech- 
<lb/>nischen Auge und der technischen Erfahrung erkennbare Ursache weitgreifende
<lb/>Wirkungen zu Wegebringen kann. Man darf daher den Art. 347 auf Lieferung
<lb/>oon Gegenständen, die mehr oder weniger individuellen Bedürfnissen und An- 
<lb/>sprüchen genügen sollen, und deren Konstruktion komplizirter Art ist, zu deren
<lb/>Herstellung technische Kenntnisse und längerer Gebrauch erforderlich, nicht nlit
<lb/>der Strenge anwenden, wie d^s im Waarenhandel, bei dem die Waare von
<lb/>Hand zu Hand geht und bei jedem Kaufmann die erforderliche Kunde voraus- 
<lb/>gesetzt wird, geschehen muß. (S. Entsch.-Gr. des O.-A.-G. zu Lübeck in Frankfurter
<lb/>Rechtssachen, herausg. durch einen Verein von Juristen, Bd. 3, S. 277.) In
<lb/>solchem Falle muß es vielmehr ausreichen, — wie dieses auch dem Art. 347
<lb/>Abs. 2. 3. entspricht — wenn diejenigen Mängel, die sich im Gebrauche nach
<lb/>Aufstellung der Maschine ergeben, so zeitig angezeigt werden, daß aus dem
<lb/>Stillschweigen nicht auf eine Approbation geschlossen werden kann. (Vgl. den
<lb/>Rechtsfall in der Zeitschrift für das gesammte Handelsrecht Bd. IX. Nr. 74
<lb/>S. 388.) Dieses muß um so mehr ausreichen, als die Worte im Art. 347
<lb/>Ws. 1 „ohne Verzug" nicht absolut zu verstehen sind, sondern in dem Beisatze
<lb/>„soweit dies nach dem ordnungsmäßigen Geschäftsgänge thunlich ist" einenoth-
<lb/>wendige Beschränkung erhalten haben. Vgl. Protok. der Kommission für das
<lb/>Allg. d. H.-G.-B. pag. 647. Es mußte daher der Kläger zu einer näheren Angabe
<lb/>veranlaßt werden, wann die von ihm gerügten Mängel und Fehler entdeckt
<lb/>und dem Beklagten zur Anzeige gebracht seien, um für die weitere rechtliche
<lb/>Entscheidung ein genügendes Material zu gewinnen." Nr.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zn Art. 347 des X d. H.-G.-S.

<lb/>Es sind mehrfach Zweifel erhoben worden, ob der Käufer einer Waare
<lb/>auch dann dem Verkäufer sofort Anzeige zu machen habe und im Falle der
<lb/>Versäumungseine Genehmigung zu statuiren sei, wenn zwar gegen die Qualität
<lb/>nichts zu erinnern, aber quantitativ sich Mängel herausstellten.

<lb/>Das Handelsgericht zu Bremen erkanntein einem am 16. Dez.
<lb/>1867 und in der Revisionsinstanz am 23. Januar 1868 publizirten Urtheil
<lb/>in Sachen V. gegen R.: daß die im Art. 347 vorgeschriebene Anzeigepflicht
<lb/>sich nur aufdie Qualität und die in dieser Rücksicht hervortretenden Mängel sich
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0201.tif"
                   n="197"
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               <p>

                  <lb/>197
</p>
               <p>

                  <lb/>beziehe. Dieses deuteten schon die Worte „vertragsmäßig" und „gesetzmäßig"
<lb/>an und lägen in Betreff des Vorhandenseins der zugesagten Quantität keine
<lb/>besonderen Vorschriften vor, wie dann auch dem Käufer namentlich eine sofor- 
<lb/>tige Nachzählung der erhaltenen Gegenstände nicht zur Pflicht gemacht werde.

<lb/>Nr.
</p>
               <p>

                  <lb/>Kauf auf Lieferung. — Kann ein Kontrahent, welcher das ihm M stehende
<lb/>Wahlrecht bereits ausgeübt hat, davon wieder zurücktreten? Zu Art. 357

<lb/>-es X d. H.-G.-S.

<lb/>Der Müller M. zu W. kauft am 9. August 1866 von dem Oekonym F.
<lb/>100 Malter Weizen u 81/2 Thlr. im Gewicht von 280 Pfd. in guter markt- 
<lb/>gängiger Waare dergestalt, daß die Lieferung bis zum 25. Aug., die Zahlung
<lb/>des Kaufpreises am 1. Sept. deffelben Jahres erfolgen solle; empfängt darauf
<lb/>am Lieferungstag 28 Malter abschläglich und zeigt dem Verkäufer an, daß
<lb/>er Waare, wie die gelieferte, nicht gebrauchen könne und um Uebersendung
<lb/>einer, dem geschlossenen Vertrag entsprechenden Waare ersuchen müsse;
<lb/>worauf derselbe anderen Tags eine Probe Weizen, die von dem gelieferten
<lb/>nicht abwich, von dem Verkäufer mit dem Bemerken zugeschickt erhält, daß,
<lb/>wenn er diesen Weizen anzunehmen sich weigere, der VeEufer denselben
<lb/>auf seine Gefahr und Kosten auf dem Boden liegen lassen werde.

<lb/>Hierin lag die nach Art. 357 des A. d. H.-G.-B. erforderliche Erklärung,
<lb/>daß der Verkäufer Erfüllung des Vertrags verlange, sowie auch der Käufer
<lb/>eine gleiche Willenserklärung zu erkennen gegeben hatte, der dann seinerseits
<lb/>zur Klage sich genöthigt sah und die Bitte stellte: dahin zu erkennen, daß der
<lb/>Verkäufer durch Lieferung von Weizen in der offerirten Qualität seinen ver- 
<lb/>tragsmäßigen Verbindlichkeiten nicht Nachkomme, er vielmehr schuldig sei,
<lb/>72 Malter gute marktgängige Waare im Gewicht von 280 Pfd. gegen Zahlung
<lb/>des Kaufpreises zu liefern. Der Gegner bestritt die behauptete Mangelhaf- 
<lb/>tigkeit der Waare und verband mit seiner Einlassung eine Widerklage, worin
<lb/>er den Käufer zur Zahlung des Kaufpreises für die 100 Malter Weizen, soweit
<lb/>letzterer noch nicht geliefert sei, gegen Lieferung schuldig zu erkennen bat. Auf
<lb/>Grund des Gutachtens vernommener Sachverständigen wurde Kläger dann mit
<lb/>seiner Klage abgewiesen und zur Widerklage schuldig erkannt, gegen Zulieferung
<lb/>von 72 Malter Weizen nach der übersandten Probe den Kaufpreis für die
<lb/>100 Malter zu bezahlen und den durch die verzögerte Abnahme entstandenen
<lb/>Schaden zu ersetzen.

<lb/>Hiergegen appellirte der Kläger, und während die Sache noch in der
<lb/>Appellationsinstanz schwebte, es also noch keineswegs feststand, ob die Waare,
<lb/>welche der Verkäufer liefern wolle, gute, marktgängige Waare sei, forderte der
<lb/>Letztere den Käufer durch Brief vom 26. Januar 1867 auf, den Weizen binnen
<lb/>acht Tagen zu empfangen, widrigenfalls er sich nicht mehr an den Handel
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0202.tif"
                   n="198"
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               <p>

                  <lb/>198
</p>
               <p>

                  <lb/>gebunden halten werde, worauf er die Antwort erhielt, daß die Entschei- 
<lb/>dung über die Qualität des Weizens in höherer Instanz noch nicht erfolgt sei,
<lb/>und bevor dies geschehen, der Weizen nicht abgenommen werden könne, gleich- 
<lb/>wohl aber Kläger bei Gestattung einer zweimonatlichen Zahlfrist zu dessen An- 
<lb/>nahme und zur Tragung sämmtlicher Prozeßkoften bereit sei.

<lb/>Eine Antwort hierauf ertheilte der Verkäufer nicht und nachdem der Unter- 
<lb/>gerichtsbescheid bestätigt war, wurde derselbe alsbald von dem Käufer benach- 
<lb/>richtigt, daß dieser zur Empfangnahme des Weizens und zur Vergütung der
<lb/>entbehrten Zinsen, sowie zum Ersatz eines jeden, etwaigen sonstigen Schadens
<lb/>bereit sei.

<lb/>Die Lieferung erfolgte nicht und nun erhob der Käufer im April 1867
<lb/>eine neue Klage, in welcher er vorstellte, daß der Verkäufer durch Schreiben
<lb/>vom 26. Aug. 1866 sowohl als durch die auf Zahlung des Kaufpreises gerichtete
<lb/>Widerklage das nach Art. 354 des A. d. H.-G.-B. ihm zustehende Wahlrecht
<lb/>ausgeübt habe und von einem Abgehen von der einmal getroffenen Wahl keine
<lb/>Rede mehr sein könne, zumal das Handelsgesetz unzweifelhaft nicht wolle, daß
<lb/>ein Kontrahent seine Wahl heute so und morgen wieder anders treffe und vom
<lb/>Kläger unter dem Bemerken, daß Verklagter 50 Malter des fraglichen Weizens
<lb/>bereits anderweit verkauft habe, also nicht erfüllen könne, die Preisdifferenz
<lb/>mit 234 Thlr. einklagte.

<lb/>Der Verklagte behauptete, daß der Kläger in nrora neeixisnäi sich befinde,
<lb/>der Verzug sich mit jedem Tag erneuere und der Verkäufer an seine Wahl
<lb/>nicht gebunden sei. Unmöglich könne ein säumiger Schuldner durch seinen
<lb/>Verzug das Recht gewinnen, die möglichst günstige Konjunktur abzuwarten und
<lb/>dadurch den Gegner in Schaden zu bringen. Im Uebrigen bestritt derselbe den
<lb/>Preis, in Folge dessen hierüber Beweis ausgenommen wurde, dessen Resultat
<lb/>gemäß dann das Kreisgericht zu Kassel unter dem 10. Januar 1868 der Klag- 
<lb/>bitte gemäß für den Nichtlieferungsfall den Verklagten schuldig erkannte,
<lb/>für jedes nicht gelieferte Malter 3 Thlr. 15 Sgr. nebst 5 °/o Verzugszinsen
<lb/>vom Tage der Klagbehändigung an zu zahlen. Als Entscheidungsgrund war
<lb/>angegeben, daß Verklagter nicht in Abrede zu stellen vermocht habe, am
<lb/>26. August 1866 bei Uebersendung einer Probe des fraglichen Weizens dem
<lb/>Kläger mitgetheilt zu haben, er würde denselben bei verweigerter Annahme durch
<lb/>Kläger auf dessen Gefahr und Kosten auf seinem Boden liegen lasten, auch in
<lb/>dem früheren Rechtsstreit sich ausdrücklich zur Erfüllung des Vertrags bereit
<lb/>erklärt und Widerklage zu diesem Zweck und auf Schadensersatz wegen ver- 
<lb/>späteter Lieferung erhoben zu haben, und daß es nach diesen unbestrittenen
<lb/>Thatsachen feststehe, daß Verklagter das ihm nach Art. 354 des A. d. H.-G.-B.
<lb/>zustehende Wahlrecht in der Weise ausgeübt habe, daß er Vollziehung des Ver- 
<lb/>trags vom Kläger beziehungsweise Entschädigung begehrte, er daher bei dein
<lb/>Widerspmch des Klägers nicht mehr befugt sei, jetzt noch eine ander-
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0203.tif"
                   n="199"
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                  <lb/>199
</p>
               <p>

                  <lb/>weite Wahl hinsichtlich seines Verhaltens obigem Vertrag gegen- 
<lb/>über zu treffen, vielmehr die einmal getroffene Wahl, möge sie ihm auch jetzt
<lb/>bei veränderter Sachlage zum Nachtheil gereichen, gegen sich gelten lassen
<lb/>müsse.

<lb/>Hiergegen appellirte Verklagter an das Appellationsgericht zu
<lb/>Kassel und dieses erkannte am 29. Juni 1868 reformatorischdahin: „Der
<lb/>Bestimmung des Art. 357 des Allg. d. H. -G. -B., wonach bei unter- 
<lb/>bliebener Leistung beziehungsweise Empfangnahme am festgesetzten Tage der
<lb/>Säumige dann, wenn solche noch von ihm begehrt wird, hiervon unverzüglich
<lb/>in Kenntniß gesetzt werden soll, liegt unverkennbar die Absicht zu Grunde,
<lb/>demselben über die Folgen seines Verzugs Gewißheit und zugleich die Mög- 
<lb/>lichkeit zu gewähren, durch nachträgliche Leistung weitern Nachtheil von sich
<lb/>abzuwenden. Daß diese Leistung dann eben wohl alsbald bewirkt werden
<lb/>müsse, dafür spricht außer allgemeinen Grundsätzen die Natur dep hier frag- 
<lb/>lichen Verhältnisse und die Rücksicht auf den vertragsgetreuen Kontrahenten.
<lb/>Denn es handelt sich bei dergleichen Lieferungsgeschäften regelmäßig um Maaren,
<lb/>deren Preis von den Schwankungen des Verkehrs abhängt und das Gesetz kann
<lb/>nicht gewollt haben, daß der Säumige durch fortgesetzten Verzug bis zu gün- 
<lb/>stigeren Konjunkturen sich einen unberechtigten Vortheil verschaffe und dem
<lb/>Mitkontrahenten unverschuldeten Schaden zufüge. Diesem Letztem muß daher
<lb/>auch die Befugniß zustehen, sei es alsbald, sei es bei fortgesetzter Weigemng,
<lb/>die Frist zu bestimmen, innerhalb der er sich die nachträgliche Erfüllung noch
<lb/>gefallen lassen, nach deren Ablauf er also vom Geschäft abgehen will, wie dies
<lb/>im Allgemeinen der Art. 356 vorschreibt und sein nach dem Obigen klar vor- 
<lb/>liegendes und berechtigtes Interesse fordert.

<lb/>Nachdem somit Kläger die ihm vom Verklagten in dessen Schreiben vom
<lb/>26. Januar v. I. gesetzte Frist nicht eingehalten, vielmehr ablehnend geant- 
<lb/>wortet hatte, war Verklagter an den Vertrag nicht mehr gebunden. Der
<lb/>frühere Rechtsstreit kann hieran nichts ändern. Er suspendirte zwar die Reali-
<lb/>sirung der Wirkungen des Verzuges, hob aber diese Wirkungen selbst nicht auf.
<lb/>Aus diesen Gründen wird mit Aufhebung des angefochtenen Bescheids und
<lb/>Verurtheilung des klagenden Theils in beider Jnstanzen-Kosten die Klage als
<lb/>ungegründet zurückgewiesen." kr.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zur Lehre über das Kommissionsgeschäft.

<lb/>Das Ober-Appellationsgericht in Lübeck hat in Sachen F. Reck
<lb/>u. Ko. in Bremen gegen I. Plitt in Lübeck in einem Erkenntnisse vom 13. Juli
<lb/>1867 bezüglich des Verhältnisses zwischen Kommissionär und Kommittent m
<lb/>orttzN80 folgende Sätze aufgestellt:
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0204.tif"
                   n="200"
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               <p>

                  <lb/>200
</p>
               <p>

                  <lb/>1. „Der Kommissionär, dem aus Kommissionsgeschäften eine Forderung
<lb/>an den Kommittenten zusteht, braucht, ehe er vollständige Deckung erhalten hat,
<lb/>die Waare nicht aus der Hand zu geben. Art. 374 des A. d. H.-G.-B.

<lb/>2. „Ein Rechtssatz, welcher den Kommittenten befugte, seinem Kommissionär
<lb/>die konsignirte Waare an Zahlungs-Statt für einen erhaltenen Vorschuß zu
<lb/>überlassen, weil er eine ihm gegebene Ordre nicht ausgeführt hat, existirt nicht.
<lb/>Der Kommittent hat in einem solchen Falle lediglich Anspruch auf Schadens- 
<lb/>ersatz.

<lb/>3. „Ein vom Kommissionär nicht in den Formen der Verkaufs-Selbsthülfe
<lb/>(Art. 375 und 310 des A. d. H.-G.-B.) vorgenommener Verkauf der Waare
<lb/>ist nicht als eine widerrechtliche Eigenmacht anzusehen, so lange es möglich ist,
<lb/>das eingehaltene Verfahren mit der Stellung des Kommissionärs in Einklang
<lb/>zu bringen.

<lb/>4. „Das Recht der Verkaufs-Selbsthülfe schützt den in Vorschuß gegangenen
<lb/>Kommissionär dem Kommittenten gegenüber, welcher ein Limito des Verkaufs- 
<lb/>preises vorschreibt, der für die Waare nicht zu erzielen ist/") bür.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Frachtführer ist nicht berechtigt, wenn sich bei der Vermessung oder
<lb/>Verwiegung seiner Ladung ein llebermaaß oder Mehrgewicht als das
<lb/>Lm Frachtscheine bezeichnte (Quantum heransstellt, diesen Mehrbetrag
<lb/>-rm Ladungsempfänger vorzuenthalten, oder nach erfolgter Ablieferung

<lb/>von ihm zurück zu verlangen.

<lb/>Der Schiffer G. hatte laut Ladeschein vom 13.—25. Juli 1867 von dem
<lb/>Kaufmann Schlom Fridmann in Kowno den Transport von 33 Last Weizen
<lb/>zum Durchschnittsgewicht von 80 Pfund pro Scheffel nach Königsberg zur
<lb/>Ablieferung an die Ordre desselben übernommen und sich verpflichtet, Maaß
<lb/>für Gewicht und Gewicht für Maaß zu liefern. Der Ladeschein wurde durch
<lb/>Indossament des Abladers an H. L. in Kowno und durch Indossament des
<lb/>letzteren an die Handlung E. C. in Königsberg übertragen. G. lieferte diesem
<lb/>die Ladung Weizen bis auf einen Rest von 21/* Scheffeln, den er in dem Fahr- 
<lb/>zeuge zurückbehielt, ab und versuchte, eine Quantität von 5 Scheffeln, welche
<lb/>sich bereits auf dem Speicher von E. C. befanden, an sich zu bringen, nachdem
<lb/>die vorgenommene Vermessung und Verwiegung ergeben hatten, daß von ihm
<lb/>ohne diese 7 */2 Scheffel bereits ein Quantum Weizen im Gewicht von 168,097
<lb/>Pfund geliefert war, während er nach dem Ladeschein nur 168,000 Pfund zu
<lb/>vertreten hatte, so daß ohne die 7 */2 Scheffel schon 97 Pfund Mehrgewicht ge- 
<lb/>liefert waren.
</p>
               <p>

                  <lb/>0 Nach Kierulff, Sammlung der Entscheidungen des Ober-Appellationsgerichts
<lb/>zu Lübeck, 1867, S. 703.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0205.tif"
                   n="201"
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               <p>

                  <lb/>— 201 -

<lb/>Die Handlung E. C. verhinderte aber nicht allein die Fortschaffung der
<lb/>5 Scheffel, sondern setzte sich auch mit Hülfe der Polizei in den Besitz der übri- 
<lb/>gen 23/s Scheffel, erklärte sich aber bereit, dem G. das volle Frachtgeld für das
<lb/>thatsächlich abgelieferte Quantum Weizen zu zahlen.

<lb/>G., welcher indeß noch anderweitige Differenzen mit E. C. hatte, wurde.
<lb/>bei dem Kommerz- und Admiralitäts - Kollegium gegen diese klagbar und
<lb/>beantragte, dieselbe außer zur Zahlung anderer Forderungen, auch zur Heraus- 
<lb/>gabe des Uebermaaßes von 97 Pfund und 7 *,/» Scheffel Weizen oder Bezah- 
<lb/>lung desselben zum Preise von 3 Thlr. 15 Sgr. für 80 Pfund zu verurtheilen.

<lb/>Er wurde jedoch mit dem letzten Anspruch durch Erkenntniß des Kom- 
<lb/>merz- und AdmiralitätL-Kollegiums zu Königsberg vom 6. De- 
<lb/>zember 1867 abgewiesen. Die Gründe waren folgende:

<lb/>„Durch den Fracht-Vertrag übernahm der Kläger die Verpflichtung, alles
<lb/>dasjenige, was er zum Transport erhalte'.! hatte, auch wieder abzuliefern. Daß
<lb/>der Ablader diese Auslieferung im ganzen Umfange fordern konnte, ist zweifel- 
<lb/>los. Kläger konnte selbst dann die Auslieferung nicht verweigern, wenn der
<lb/>Fracht-Vertrag ein bestimmtes Quantum ergeben hätte, der Kläger aber that- 
<lb/>sächlich mehr bekominen hätte, da der Beweis gegen die Richtigkeit des Fracht- 
<lb/>briefes jederzeit zulässig ist — Art. 391 des Allg. d. H.-G.-B. Motive S. 169
<lb/>—und schlechterdings kein Rechtsgrund erfindlich ist, welcher für Kläger einen
<lb/>Eigenthunlserwerb in Betreff dieses Mehr zu begründen vermöchte. Stand
<lb/>dieses Recht aber dem Ablader zu, so steht es unzweifelhaft auch der Verklagten
<lb/>als Empfängerin zu, da dieselbe gemäß Art. 4051. c. alle Rechte, welche dem Abla- 
<lb/>der aus dem Fracht-Vertrage zustehen, ausüben könne. In diesen beiderseitigen
<lb/>Rechten u. Pflichten ist dadurch, daß ein Ladeschein ausgestellt worden ist, durchaus
<lb/>nichts geändert, da die Ausstellung des Ladescheins nur di? Wirkung hat, daß
<lb/>die abweichenden Bestimmungen des Fracht-Vertrages gegenüber dem Empfän- 
<lb/>ger keine Wirkung haben (Art. 415 1. e.) und daß der Ablader fortan nur dann
<lb/>über das Gut disponireu kann, wenn er den Ladeschein produzirt Art.4161. o.,
<lb/>im übrigen aber die Pflichten des Schiffers dadurch nicht alterirt werden. Die
<lb/>durch den Ladeschein als Empfänger legitimirte Verklagte blieb daher berechtigt,
<lb/>die ungeschmälerte Auslieferung des ganzen erhaltenen Frachtgutes von dem
<lb/>Kläger zu verlangen, Art. 417 1. e.

<lb/>„Wenn der Ladeschein wie im vorliegenden Fall ein bestimmtes Quantum
<lb/>enthält, so hat das zwar die Bedeutung, daß der Schiffer dieses Quantum zu
<lb/>vertreten hat, nicht aber den Sinn, daß der Anspruch auf Auslieferung Alles
<lb/>Erhaltenen auf das verschriebene Quantum eingeschränkt wäre, denn der
<lb/>Schiffer würde unbedingt das Fehlende auch über jenes Quantum hinaus zu
<lb/>vertreten haben, wenn ihm von dem Empfänger der Nachweis geführt würde,
<lb/>daß er mehr als das im Ladeschein verschriebene Quantum erhalten hätte. Die
<lb/>Verklagte hat sich daher, indem sie sich in den Besitz der ganzen Ladung setzte,

<lb/>Central-Organ. N. F. V. 2. 14
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0206.tif"
                   n="202"
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               <p>

                  <lb/>202
</p>
               <p>

                  <lb/>nur in der Ausübung ihres Rechts befunden und steht dem Kläger kein An- 
<lb/>spruch auf Herausgabe des gelieferten Mehr zu, von dem es unstreitig ist, daß
<lb/>es ebenso wie der übrige Theil der Ladung von Schlom Friedmann herrührt.
<lb/>Wenn endlich Kläger hervorgehoben hat, daß Verklagte nur ein Recht auf das
<lb/>im Ladeschein verschriebene Quantum habe und der Ueberrest Schlom Fried- 
<lb/>mann gehöre, so hat es einer Erörterung der Frage, ob dieser Eigenthümer
<lb/>davon sei, nicht bedurft, da Kläger in Ermangelung einer Vollmacht, zur Ver- 
<lb/>ladung desselben nicht legitimirt ist und auch als Schiffer nicht Beauftragter
<lb/>des Abladers ist." Bell.

<lb/>Die Haftung des Verfrachters auf Grund feiner Unkenntnis; ausländischer

<lb/>Zollgefetze.

<lb/>Die Pflicht des Verfrachters, die gesetzlichen Vorschriften zu beobachten,
<lb/>welche während des Transports der Waaren in Betracht kommen, ist in neuerer
<lb/>Zeit in zwei bei den Bremer Gerichten verhandelten Rechtsstreitigkeiten einer
<lb/>gründlichen Prüfung unterzogen worden und hat in den verschiedenen Instan- 
<lb/>zen eine höchst verschiedenartige Beurtheilung gefunden.

<lb/>Während man nämlich einerseits den Verfrachter für alle Folgen veran-
<lb/>wortlich macht, welche seine Unkenntniß mit den ausländischen, den- Seetrans- 
<lb/>port betreffenden, Gesetzen herbeiführt, will man ihm andererseits solcheKenntniß
<lb/>nicht zur Pflicht machen, sondern vielmehr dem B e frachter die Pflicht auferlegen,
<lb/>sich mit diesen gesetzlichen Vorschriften bekannt zu machen, eventuell die aus der
<lb/>Nichtbeobachtung entspringenden Nachtheile selbst zu übernehmen.

<lb/>Die Prüfung dieser Frage ward nun durch folgende thatsächlicheVerhält- 
<lb/>nisse angeregt, welche in zwei Rechtsfällen im Wesentlichen völlig gleichartig
<lb/>zur Kognition der Gerichte kamen.

<lb/>Im Frühjahr 1864 nahmen mehrere Bremer Handlungshäuser Bestellun- 
<lb/>gen von Kopenhagen auf Tabak und Tabakstengel an und ward dabei stipulirt,
<lb/>daß die Leistung vor dem 1. April, mit welchem Termin in Dänemark eine bedeu-
<lb/>tendeErhöhungdesZollsatzesfürdiesenArtikeleintrat,bewerkstelligtwerdenmüffe.

<lb/>Die betreffenden Firmen wandten sich wegen des Transports an den
<lb/>Norddeutschen Lloyd, welcher jedoch die direkte Beförderung ablehnte, dagegen
<lb/>aber die Verbindlichkeit übernahm, die Waare mit seinem Dampfer nach Hüll
<lb/>zu transportiren, sie durch seinen dortigen Agenten in ein nach Kopenhagen
<lb/>fahrendes Dampfboot überladen zu lassen und auf solchen; Wege nach dem Be- 
<lb/>stimmungsorte zu befördern.

<lb/>Während nun ein Theil der Waaren (theils Tabaksblätter, theils Stengel)
<lb/>auf diese Weise ohne jegliches Hinderniß befördert ward, wurde ein anderer
<lb/>Theil der Ueberladung in Hüll angehalten und konfiscirt.

<lb/>In England besteht nämlich ein Zollgesetz, welches, wie es scheint, weder
<lb/>dem auswärtigen kaufmännischen Publikum noch dem niederen Zollpersonal
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0207.tif"
                   n="203"
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               <p>

                  <lb/>203
</p>
               <p>

                  <lb/>in England selber bisher bekannt war, daß nicht bloß die Einfuhr, sondern so-.
<lb/>gar die Durchfahr von Tabaksstengeln durch einen englischen Hafen absolut.
<lb/>verbietet uud ist das Gesetz in concreto nur deshalb zur Anwendung gekommen,
<lb/>weil ein höherer Zollbeamter von der fraglichen Ueberladung zufällig Kunde
<lb/>erhalten hatte.

<lb/>Das durch die Konfiskation betroffene Handlungshaus I. S. u. L. in
<lb/>Bremen erhob nun gegen den Norddeutschen Lloyd eine Klage auf Schadens- 
<lb/>ersatz, indem es ausführte, daß der Beklagte als Verfrachter das betreffende
<lb/>englische Zollgesetz hätte kennen müssen und wegen Nichtbeobachtung desselben
<lb/>den Schaden verschuldet habe.

<lb/>Das Handelsgericht in Bremen schloß sich dieser Auffassung nicht an; es
<lb/>wies vielmehr die Klage ab uud ward diese Entscheidung auch von dem Bremer
<lb/>Obergericht — wenn auch aus abweichenden Gründen — bestätigt.

<lb/>Dagegen erkannte das Oberappellationsgericht zu Lübeck in einem am
<lb/>14. Juni 1866 abgegebenen Urtheil (mitgetheilt in der Sammlung der Ent- 
<lb/>scheidungsgründe des Oberappellationgerichts zu Lübeck, herausgegeben von
<lb/>Dr. Kierulff, Jahrgang 1866, Heft 2, S. 402 f.) die Schadensersatzpflicht des
<lb/>Beklagten resp. des Verfrachters an.

<lb/>Diese Entscheidung veranlaßte nun ein anderes Handlungshaus V. u. L.
<lb/>in Bremen, ebenfalls seine Ansprüche, deren thatsächliche Voraussetzungen im
<lb/>Wesentlichen mit dem obigen Sachverhalt zusammentrafen, gegen den Nord- 
<lb/>deutschen Lloyd gerichtlich geltend zu machen. Nur darin wich diese Klage
<lb/>von der früheren ab, daß sie sich nicht wie die erstere auf die Behauptung
<lb/>beschränkte, daß der Beklagte das Zollgesetz hätte kennen müssen, sondern die
<lb/>Behauptung hinzufügte, daß er es gekannt habe. Allein auch diese Klage ward
<lb/>von dem Bremer Handelsgericht durch ein am 1. November 1866 publizirtes
<lb/>Urtheil abgewiesen. Dieses wurde auch durch Erkenntuiß des Obergerichts vom
<lb/>2. März 1867 für den Fall bestätigt, „sofern nicht Kläger den Beweis führen
<lb/>würden, daß der Beklagte vor dem Abgang des Dampfboots mit den fraglichen
<lb/>Stengeln gewußt habe, die Durchfuhr von Tabaksstengeln durch England sei
<lb/>nach englischen Gesetzen absolut untersagt." Gegen dieses Urtheil ergriffen nun
<lb/>die Kläger das Rechtsmittel der Appellation an das Oberappellationsge- 
<lb/>richt zu Lübeck, welches nach stattgefundener Versendung an eine Fakultät
<lb/>am 3. September 1868 die früheren Urtheile wieder aufhob und den Beklagten
<lb/>schuldig erkannte, den verlangten Schadensersatz zu leisten, wobei nur noch
<lb/>wegen einer Zolldifferenz eine Beweisauflage folgte. Die verschiedenen Gerichte
<lb/>haben die in dem ersteren Rechtsfall adoptirten Ansichten bei der Beurtheilung
<lb/>des zweiten Falls mit großer Konsequenz festgehalten, und wird eine Mitthei- 
<lb/>lung der verschiedenen Motive um so größeres Interesse bieten, als die ventilirte
<lb/>Frage für den Frachtverkehr offenbar von der höchsten Bedeutung ist. Zunächst
<lb/>haben die Gerichte die Ansicht des Beklagten resp. Verfrachters übereinstimmend

<lb/>U*
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0208.tif"
                   n="204"
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               <p>

                  <lb/>204
</p>
               <p>

                  <lb/>als irrig bezeichnet, daß der Frachttransport in Hüll sein Ende erreicht, Be- 
<lb/>klagter von da ab nur als Spediteur zu behandeln und daher für dasjenige,
<lb/>was in Hüll geschehen, nicht weiter verantwortlich sei.

<lb/>Diese Auffaffung des Rechtsverhältnisses findet sich in den Gründen des
<lb/>Oberappellationsgerichts zu Lübeck, vgl. Kierulff a.a.O., S.404f., so aus- 
<lb/>führlich und treffend widerlegt, daß wir von einer weiteren Mittheilung absehen
<lb/>können. Dagegen herrscht über die Fragej ob der Verfrachter während des
<lb/>bis Kopenhagen übernommenen Transports für die Nichtbeobachtung der in
<lb/>England geltenden Zollgesetze und für die daraus entstandenen Folgen verant- 
<lb/>wortlich sei, eine gänzlich abweichende Ansicht. Denn während sie vom Han- 
<lb/>dels- und Obergericht verneint wird, hat das Oberappellationsgericht sie bejaht.

<lb/>Werfen wir zunächst einen Blick auf die Motive des Bremer Handels- 
<lb/>gerichts, welches die Haftung des Verfrachters zurückweist, so werden vorzugs- 
<lb/>weise folgende Gesichtspunkte hervorgehoben:

<lb/>„Wenn die Befrachter sich Konnossemente zeichnen ließen, nach welchen die
<lb/>zu verladenden oder verladenen Stengel über Hüll transportirt und von da
<lb/>mit einem andern Schiff nach Kopenhagen gebracht werden sollten, so wußten
<lb/>sie sehr wohl und willigten ein, daß die Stengel während sie sich in Hüll unter
<lb/>der englischen Jurisdiktion befinden würden, dieser Jurisdiktion unterworfen
<lb/>sein sollten, und daß sie die Folgen dieses Transports — die Konfiskation in
<lb/>Folge des englischen Prohibitivgesetzes — selbst tragen mußten, dafür sprechen
<lb/>auch die Grundsätze der actio in factum dereceptis, indem nach der gemeinen
<lb/>und praktisch gangbaren Ansicht der Rechtslehrer der Schiffer für den Schaden
<lb/>nicht zu haften hat, wenn der andere Kontrahent selbst nachlässig gewesen oder
<lb/>einen Schaden verschuldet hat. Diese Negligenz aber muß darin gefunden
<lb/>werden, daß die Kläger, welche gerichtskundig fast ausschließlich nur in rohem
<lb/>Tabak und dessen Vertrieb ins Ausland ein Geschäft machen, überhaupt bem
<lb/>Schiffer prohibirte und der Konfiskation unterworfene Waaren mitgaben, wäh- 
<lb/>rend sie wissen mußten, daß Stengel in England prohibirt seien, und minde- 
<lb/>stens eben so gut als der Lloyd sich von der Existenz eines solchen Prohibitiv- 
<lb/>gesetzes unterrichten mußten. Es muß auch überall als die Aufgabe des
<lb/>Befrachters, nicht des Schiffers, angesehen werden, sich über dieZollgesetzgebung
<lb/>des Auslandes zu unterrichten.

<lb/>„Hiermit steht auch das Allg. d. H.-G.-B. (Art. 564) vollkommen in Ein- 
<lb/>klang, wenn man den Ausdruck „Bestimmungshafen" nicht preßt, und nicht
<lb/>ausschließlich den endlichen Zielpunkt, an welchen das Schiff oder die Güter
<lb/>gelangen sollen, darunter versteht, während Art. 482 dem Schiffer die Beobach- 
<lb/>tung der Polizei-Steuer- und Zollgesetze zur Pflicht macht, ihm also Defrauden,
<lb/>falsche Deklarationen, Schmuggeln u. s. w. verbietet. Dem Befrachter gegen- 
<lb/>über kann ihn kein Vorwurf treffen, wenn er die ihm zum Transport über- 
<lb/>gebenen Güter transportirt hat, wohin der Befrachter sie transportirt wissen
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0209.tif"
                   n="205"
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               <p>

                  <lb/>205
</p>
               <p>

                  <lb/>wollte, — sei dieser Ort nun der Bestimmungs- oder Zwischenhafen. Wollte
<lb/>man diese Grundsätze nicht gelten lassen, so würde das Frachtgeschäft zu den
<lb/>gefährlichsten Geschäften gehören, und einen Risiko mit sich führen, den der
<lb/>Schiffer resp. Rheder gewiß nicht übernehmen will. Es ist — wie gesagt —
<lb/>in allen Fällen Sache des Verladers, dem Schiffer keinerlei Gegenstände mit- 
<lb/>zugeben, die der Konfiskation durch die Zollbehörde in irgend einem Hafen, den
<lb/>das Schiff nach dem Frachtvertrag ■ zu berühren hat, unterworfen sind. So
<lb/>wird auch in einem analogen Falle (vgl. Seebohm, Sammlung seerechtlicher
<lb/>Erkenntnisse, erstes Heft, Nr. 29) ausgesprochen, daß, wenn das Bedürfniß und
<lb/>vermöge des Konnossements die Berechtigung vorhanden war, die nach Ham- 
<lb/>burg bestimmten Waaren in Southampton zu löschen und das Manifest zu dem
<lb/>Ende der Zollbehörde eingereicht werden mußte, in dem Uebersehen des Um- 
<lb/>standes, daß in den Artikeln sich ein der Konfiskation ausgesetzter Gegenstand
<lb/>befinde, eine Fahrlässigkeit nicht angenommen werden könne, welche ohne Wei- 
<lb/>teres zur Entschädigung verpflichte, und zwar um so weniger als das Schiff
<lb/>früher mit Tabakstengeln ungefährdet Southampton angelaufen war.

<lb/>„Es kann daher auch auf den Beweis nicht weiter erkannt werden, daß der
<lb/>Lloyd gewußt habe, die Tabaksstengel seien in England ein mit Konfiskation
<lb/>bedrohter Gegenstand, indem eines Theils dadurch die Negligenz der Kläger
<lb/>nicht aufgehoben wird, anderenTheils die Behauptung geradezu nnwahrschein-
<lb/>lich und überall nicht weiter substantiirt worden ist."

<lb/>DieserAnschauung der Rechtsverhältnisse trat das Obergericht im Wesent- 
<lb/>lichen bei und machte in den Motiven vorzugsweise folgende Gesichtspunkte
<lb/>geltend. Man muß sich bei der Beurtheilung des vorliegenden Falls vergegen- 
<lb/>wärtigen, über welche Leistung die Parteien sich schließlich geeinigt haben.
<lb/>Kläger bezweckten Tabak und Tabaksstengel von Bremen nach Kopenhagen
<lb/>zu senden. Diesen Transport wollte der Lloyd nicht übernehmen, sondern
<lb/>nur in der Weise, daß die Waaren gegen eine in Kopenhagen für den Ge-
<lb/>sammttransport zu zahlende Frachtsumme mit dem Dampfschiff nach Hüll ge- 
<lb/>sendet, an die dortigen Agenten des Lloyd adressirt und dort von Bord zu
<lb/>Bord in den nach Kopenhagen bestimmten Dampfer der letzteren übergeladen
<lb/>werden sollten.

<lb/>Nachdem sich hierüber die Kontrahenten geeinigt hatten, war der Lloyd .
<lb/>dafür verantwortlich, daß bei der Ausführung mit der genauesten Sorgfalt
<lb/>und mit völliger Sachkunde eines Verfrachters zu Werke gegangen würde.
<lb/>Wäre nun z. B. eine Unregelmäßigkeit bei der Deklaration der Grund der
<lb/>Confiskation gewesen, so würde den Verfrachter ein Borwurf treffen. Lag aber
<lb/>der Grund der Nichtausführung der kontraktlichen Verpflichtung nicht erst in
<lb/>der Art und Weise, wie die Ausführung versucht wurde, sondern in dem Kon- 
<lb/>traktsabschluß selbst, indem die dem Lloyd übertragene Leistung durch das eng-
<lb/>lffche Zollgesetz untersagt war, so traf die Verantwortlichkeit den Befrachter
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0210.tif"
                   n="206"
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               <p>

                  <lb/>206
</p>
               <p>

                  <lb/>und nicht den Verfrachter, wenn nicht von letzterem die Gefahr besonders über- 
<lb/>nommen worden war. Man kann auch nicht behaupten, der Lloyd habe das Verbot
<lb/>kennen müssen und habe deshalb den Schaden verschuldet und zu ersetzen.

<lb/>Denn daraus, daß Jemand sein eigenes Geschäft nicht mit der erforder- 
<lb/>lichen Sorgfalt betreibt, kann ihm selbst Schaden erwachsen; man kann aber
<lb/>daraus nicht ohne Weiteres eine Schadensersatzpflicht herleiten. Jeder Kon- 
<lb/>trahent mußte die ihm als ordentlicher Kaufmann obliegende Sorgfalt anwen- 
<lb/>den. Ließ er es an der gehörigen Umsicht fehlen, so hatte er die Nachtheile zu
<lb/>tragen, ohne seinen Mitkontrahenten deswegen weil auch er vielleicht nicht hin- 
<lb/>reichend vorsichtig gewesen, in Anspruch nehmen zu können. Wie nun der
<lb/>Lloyd kontraktlich gehalten war, die ihm übergebene Waare mit allem Fleiß
<lb/>und unter Beobachtung aller den Transport betreffenden Vorschriften durch
<lb/>Hüll durchzuführen/ebenso war es Kontraktspsticht der Kläger, ihm dazu eine
<lb/>durchführbare Waare zu liefern. In dieser Beziehung mußten sie, was ihre
<lb/>Leistung betrifft, eine völlige Sachkunde prüstiren. Machten sie sich hier
<lb/>einer Unbesonnenheit schuldig, so hatten sie die Folgen derselben zu tragen.

<lb/>Kläger hatten bei dem Kontraktsabschluß zwar eine Sendung nach Kopen- 
<lb/>hagen beabsichtigt, aber über Hüll, und weilHull kontraktlich eineZwischen-
<lb/>station sein sollte, mußten sie sich nothgedrungen um diejenigen gesetzlichen
<lb/>Bestimmungen bekümmern, welche sich auf die Durchfuhr von Stengeln durch
<lb/>Hüll beziehen, ebenso wie seinerseits derLloyd um die auf gehörigeDeklarirung
<lb/>und Behandlung der Waare bezüglichen Vorschriften. Man wird daher nicht
<lb/>zu behaupten vermögen, daß der Lloyd an der Nichtleistung des von ihm Ver- 
<lb/>sprochenen Schuld sei. Aber auch aus andern Gründen wird man ihn nicht
<lb/>verantwortlich machen können. Betreibt auch der Lloyd das Versendungs- 
<lb/>geschäft in großartigem Maßstabe, so kann der Mitkontrahent doch nicht ohne
<lb/>Weiteres daraus eine größere Einsicht in die englische Zollgesetzgebung herleiten,
<lb/>als bei jedem andern Verfrachter. Hat der Befrachter rücksichtlich der größeren
<lb/>Kenntniß des Mitkontrahenten sich getäuscht, so kann er dieserhalb noch nicht
<lb/>den Letzteren in Anspruch nehmen. Uebrigens kommt diese Art der Versen- 
<lb/>dung — die Ueberladung in England unb Weitertransport — äußerst selten
<lb/>vor. Ferner ist der Satz nicht als richtig anzuerkennen, daß der Befrachter
<lb/>nur die Zollgesetze des Bestimmungshafens (Kopenhagen), der Verfrachter da- 
<lb/>gegen die Zollgesetze der während des Transports berührten Orte kennen müsse.
<lb/>Denn sobald der Verfrachter nicht verbunden, sich für den Befrachter um
<lb/>die die versandte Waare als solche betreffenden Zollgesetze des kontraktmäßig
<lb/>berührtenZwischenhafens zu bekümmern, nimmt die Confiskation der Waare durch
<lb/>die Zollbehörde den Charakter einer höheren Gewalt an, welche nach den Grund- 
<lb/>sätzen des roeoptum ihn befreit.

<lb/>Daß der Art. 482 des Allg. d. H.-G.-B-, welcher von der Verpflichtung
<lb/>des Schiffers im Auslande (also sowol im Bestimmun gs- wie im Zwischen-
</p>

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                   n="207"
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               <p>

                  <lb/>207
</p>
               <p>

                  <lb/>Hafen) spricht und ihm die Beobachtung der dort geltenden gesetzlichen Vor- 
<lb/>schriften, insbesondere der Polizei-Steuer und Zollgesetze zur Pflicht macht, die
<lb/>hier ventilirte Frage nicht entscheiden soll, ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut
<lb/>als aus der Stellung des Artikels im dritten, und nicht im fünften Titel des
<lb/>fünften Buchs. Hätte das Allg. d. H.-G.-B. überall beabsichtigt, den Ver- 
<lb/>frachter im Zwischenhafen anders als im Bestimmungshafen dem Befrachter
<lb/>haften zu lassen und somit einen Gegensatz zwischen beiden Häfen zu statuiren,
<lb/>(wozu jeder Anlaß fehlt) so würde ohne Zweifel eine solche gegensätzliche Be- 
<lb/>stimmung auch in dem Titel vom Frachtgeschäft seine Stelle gefunden haben.
<lb/>Da dieses nicht geschehen, so folgt daraus, daß man den Ausdruck „Bestim- 
<lb/>mungshafen" nicht als gleichbedeutend mit dem Endhafen oder Einfuhrhafen
<lb/>nehmen darf. Spricht derselbe doch nicht bloß von der Haftbarkeit des Be- 
<lb/>frachters oder Abladers gegenüber dem Verfrachter, sondern auch allen übrigen
<lb/>im Art. 479, Abs. 1 bezeichneten Personen, denen sein Verschulden im Zwi- 
<lb/>schenhafen ebenso nachtheilig werden kann als im Endhafen, und denen in
<lb/>Fällen, wo der Verfrachter oder Schiffer ohne alle und jede Schuld ist, jeder
<lb/>Regreß bei einer engen Auslegung des Worts „Bestimmungshafen" abge- 
<lb/>schnitten sein würde.

<lb/>Es kann daher dem Lloyd als Befrachter die Konfiskation und der dadurch
<lb/>den Klägern erwachsenen Schaden nicht zur Schuld gerechnet werden. Dann
<lb/>würde er allerdings dafür haften, wenn er mit Kenntniß des Zollverbots
<lb/>sich auf den Kontraktsabschluß sollte eingelassen haben. So unwahrscheinlich
<lb/>auch diese Behauptung sich darstellt, so mußte den Klägern doch der Beweis
<lb/>derselben nachgelassen werden, und kann es dabei nicht bloß auf die Zeit des
<lb/>Kontraktabschlusses ankommen, sondern es würde auch eine später erlangte
<lb/>Kenntniß bis zum Abgänge des Schiffes schon relevant sein. Denn wenn dann
<lb/>auch vielleicht eine Wiederausladung der Stengel nicht mehr thunlich gewesen
<lb/>sein sollte, so hätten doch noch Maßregeln getroffen werden können, um die
<lb/>Waare selbst zu retten, indem sie gar nicht in Hüll ausgeladeu wäre, Maß- 
<lb/>regeln, welche der Beklagte, wenn er das Durchfuhrverbot zeitig kannte, und
<lb/>annehmen mußte, Kläger besäßen die gleiche Kunde nicht, denselben um so
<lb/>weniger durch sein Stillsitzen abschneiden durfte, da er es war, der ihnen die
<lb/>Route über Hüll selbst proponirt hatte. Es war daher den Klägern der Be- 
<lb/>weis der auf eine solche Kenntniß gerichteten Behauptung freizulassen.

<lb/>Nach erfolgter Aktenversendung an eine juridische Fakultät, welche der
<lb/>Beklagte beantragt hatte, erkannte darauf das Ober-Appellationsgericht
<lb/>zu Lübeck laut Urtheil vom 3. September 1868, daß der Beklagte schuldig sei,
<lb/>den libellirten Betrag für die Tabaksstengel den Klägern zu entrichten und hatten
<lb/>letztere nur noch wegen einer obschwebenden Zolldifferenz einen Beweis zu führen.

<lb/>In dem früheren Falle hatte das höchste Gericht die Haftung des Beklag- 
<lb/>ten — des Verfrachters — im Wesentlichen dadurch begründet, (vgl. Kie-
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0212.tif"
                   n="208"
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               <p>

                  <lb/>- 208 -

<lb/>tulff s Sammlung a. a. O., S. 412 f.) daß es ausführte, wie der Vertrag
<lb/>rechtsgültig zu Stande gekommen, der Beklagte aber die ihm obliegendeLeistung
<lb/>nicht beschafft habe, und daher hafte, sofern er nicht nachzuweisen vermöge, daß
<lb/>er durch einen easns daran gehindert worden sei. Als easns sei aber die Konfis-
<lb/>kation der Stengel nicht aufzufaffen, da sie eine nothwendige Folge der für den
<lb/>Transport derselben gewählten Route über Hüll war und durch Kenntniß des
<lb/>englischen Zollgesetzes hätte abgewendet werden können. Die während des
<lb/>Transports in Betracht kommenden Zollgesetze aber habe der Verfrachter zu
<lb/>kennen, der Befrachter dagegen diejenigen, welche die Einfuhr in den Bestim- 
<lb/>mungshäfen — hier Kopenhagen — betreffen — ein Grundsatz, den auch das
<lb/>Allg. d. H.-G.-B. Art. 482 und 564 anerkenne. Ohne Kenntniß jener Ge- 
<lb/>setze könne aber der Verfrachter sein Geschäft nicht mit der Sorgfalt eines
<lb/>ordentlichen Kaufmannes betreiben, seine Unkenntniß derselben sei eine unent- 
<lb/>schuldbare und verpflichte ihn, dem Befrachter den daraus entstandenen Scha- 
<lb/>den zu ersetzen.

<lb/>Im vorliegenden Falle komme hinzu, daß Kläger ein Schiff nach Kopen- 
<lb/>hagen suchten und nur auf die bestimmte und dringende Empfehlung des Be- 
<lb/>klagten sich zum Transport über Hüll entschlossen hätten. Sie mußten unter
<lb/>diesen Umständen um so mehr erwarten, daß die Direktion des Lloyd sich mit
<lb/>allen auf die empfohlene Route sich beziehenden Gesetzen genau bekannt gemacht
<lb/>habe, als sie es mit einem großartigen Etablissement zu thun hatten, welches

<lb/>aus dem Seetransport, insbesondere auch nach über England, ein Gewerbe
<lb/>mache.

<lb/>In der Aktenversendungsinstanz ist nun allerdings der höchste Gerichtshof
<lb/>auch rn dem zweiten Rechtsfall zu dem nämlichen Resultat gelangt, indem er
<lb/>die Haftung des Verfrachters als Prinzip aufstellt, hat aber diese Entscheidung
<lb/>auf völlig abweichendem Wege zu rechtfertigen versucht. Daß die Haftung des
<lb/>Verfrachters auf eine Verschuldung (culpa) zurückzuführen, wird als nicht
<lb/>zutreffend bezeichnet und werden vielmehr folgende Motive geltend gemacht.

<lb/>„Der richtige juristische Ausdruck des obwaltenden Verhältnisses ist der eines
<lb/>Jrrthums über die Möglichkeit oder Ausführbarkeit eines geleisteten
<lb/>Versprechens. Beide Theile hielten die Leistung für möglich, während sich her- 
<lb/>nach die Unausführbarkeit herausstellte und zwar war diese schon im Moment
<lb/>des Vertrags vorhanden.

<lb/>„Die Entscheidungsnorm für den vorliegenden Fall wird demnach den
<lb/>Grundsätzen zu entnehmen sein, welche das gemeine Recht über die Folgen eines
<lb/>derartigen Jrrthums aufstellt. Nun unterscheidet dasselbe bekanntlich zwischen
<lb/>zwei Fällen einer solchen anfänglichen Unmöglichkeit, der rein individuellen (der
<lb/>mangelnden facultas dandi, difficultas praestandi der L. 55 de act cont.
<lb/>unb der L. 137, §. 4 de V. 0.) und der objektiven absoluten (impedimentum
<lb/>naturale der L. 137, §. 4 cit.). Die erstere übt auf die Wirksamkeit der Obli-
</p>

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                   n="209"
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               <p>

                  <lb/>209
</p>
               <p>

                  <lb/>gatton gar keinen Einfluß aus, nur daß an die Stelle der realen Leistung das
<lb/>Erfüllungsintereffe tritt. Die zweite dagegen schließt, wie die reale Leistung
<lb/>selber, so auch dieses Surrogat derselben aus. Damit aber verträgt sich sehr
<lb/>wohl ein Anspruch anderer Art. Der Abschluß des Vertrags kann nämlich für
<lb/>den Promissar nachtheilige Folgen haben, indem z. B. der Käufer der ros ortru
<lb/>commercium in gutem Glauben Auslagen auf dieselbe gemacht hat. Sollen
<lb/>diese nachtheiligen Folgen ihn treffen? Das hieße, ihn für den Jrrthum seines
<lb/>Gegners büßen lasten. Allerdings hat auch er selber sich geirrt; allein es war
<lb/>doch nicht seine Sache, die Möglichkeit einer ihm vom Verkäufer zugesicherten
<lb/>Leistung in Zweifel zu ziehen und zu prüfen, er konnte dieses vielmehr letzterem
<lb/>überlassen und wenn einer von Beiden unter den Folgen dieses Jrrthums zu
<lb/>zu leiden hat, so kann dieses nur der Verkäufer sein.

<lb/>„Dieses Gebot der Billigkeit ist denn auch vom römischen Recht anerkannt.
<lb/>Dasselbe spricht in einer Reihe von Stellen den Grundsatz aus, daß der Ver- 
<lb/>käufer, welcher eine ros extra commercium oder eine nicht existirende Sache
<lb/>verkauft hat, dem Käufer für den Schaden haften müsse und zwar gibt es zu
<lb/>dem Zweck die Kontraktsklage. Die Voraussetzung dieser Haftungspflicht ist
<lb/>nicht etwa der dolus oder die culpa lata des Verkäufers, wie ein neuerer Schrift- 
<lb/>steller, Fr. Mommsen, die Unmöglichkeit der Leistung, Braunschweig, 1853,
<lb/>S. 109 und 122 f. behauptet, die Quellen bieten dafür nicht den geringsten
<lb/>Anhaltspunkt (S. dagegen Jhering, in den Jahrbüchern für Dogmatik IV.
<lb/>S. 10 f. Wind scheid, Lehrbuch des Pandektenrechts, §. 315, Note 7.), son- 
<lb/>dern die Voraussetzung ist lediglich der Abschluß des Vertrages. Für den vor-
<lb/>■ liegenden Zweck genügt der praktische Rechtssatz, daß die Folgen des Jrrthums
<lb/>über die Möglichkeit der Leistung den Promittenten treffen.

<lb/>Es ist auch dabei nicht erforderlich, daß eine culpa in coutrakeudo mit- 
<lb/>wirke, (et. v. Vangerow, Pand., 7.Aufl. I. §. 109) und gewähren dafür die
<lb/>Quellen nicht den geringsten Anhaltspunkt. Die bezüglichen Stellen L. 37
<lb/>de emt. (3. 23), L. 62, §. 1, D. de contr. emt. (18, 1), L. 8, §. 1, de
<lb/>relig. (11, 7), L. 8. 9 de hered. vend. (18, 4.), L. 21 pr. de act. eurt. (19,
<lb/>1) stützen die Haftung des Verkäufers lediglich auf den Abschluß des Kontrakts
<lb/>ohne die leiseste Hindeutung auf eine dem Verkäufer zur Last fallende Ver- 
<lb/>schuldung zu enthalten; sie machen ihm also schlechthin zur Pflicht, für die'
<lb/>Mög chkeit der Leistung einzustehen, beziehungsweise bei Mangel derselben den
<lb/>Schaden zu ersetzen.

<lb/>„Daß nun auch bei der bloß individuellen Unmöglichkeit oer Leistung die
<lb/>Haftungspflicht eine absolute, durch das Erforderniß der culpa nicht bedingt
<lb/>ist, ist ein bekannter Satz des Römischen Rechts, L. 34 de V. 0. (45, 1), L. 9,
<lb/>pr. Locati (19, 2). Das legislative Motiv jener Haftung liegt nicht in der
<lb/>Nachlässigkeit des Verkäufers, sondern in der billigen Rücksicht auf die Lage des
<lb/>Käufers; es ist die Erwägung, daß wenn einer von beiden Theilen unter der
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0214.tif"
                   n="210"
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               <p>

                  <lb/>210
</p>
               <p>

                  <lb/>Unkenntniß des Verkäufers leiden soll, letzterer näher dazu ist, als der Käufer.
<lb/>L. 34 D. de Y. 0. Diese für den Kaufkontrakt aufgestellten Grundsätze leiden
<lb/>nun aber auf den Frachtkontrakt Anwendung. Denn sie enthalten nicht eine
<lb/>positive Abweichung von einem allgemeinen wahren Rechtsprinzip, sondern
<lb/>geben nur die positive Anerkennung eines in der Idee der Billigkeit und dem
<lb/>Bedürfnisse des Verkehrslebens lief begründeten Rechtsgrundsatzes. Es liegt
<lb/>kein Grund vor, die Geltung für den Pacht--, Mieth- und Tauschkontrakt aus- 
<lb/>zuschließen.

<lb/>„Im vorliegenden Falle beruhte nun die Unaussührbarkeit der zugesicher- 
<lb/>ten Leistung auf dem englischen Zollgesetz. Dieses Hatte die Bedeutung eines
<lb/>faktischen Hindernisses; das Hinderniß lag nicht in der rechtlichen Verbindungs- 
<lb/>kraft des Gesetzes, sondern in seiner voraussichtlichen äußerlichen Realisirung
<lb/>gegen Denjenigen, der es zu übertreten versuchte. Diese Verwirklichung kann .
<lb/>jedoch im einzelnen Fall unterbleiben, und insofern kann man hier nicht von
<lb/>einer faktischen Unmöglichkeit sprechen. Allein der Regel nach darf und
<lb/>muß man voraussetzen, daß die Gesetze zur Anwendung gelangen und wir wer- 
<lb/>den daher das englische Zollgesetz als ein Hinderniß bezeichnen dürfen, welches
<lb/>nach dem gewöhnlichen Gange der Dinge die vom Beklagten übernommene
<lb/>Leistung zu einer unausführbaren machte. Mußte man dem Verfrachter die
<lb/>Selbstständigkeit des eigenen Urtheils einräumen, so war es seine Sache sich
<lb/>Voraus der Ausführbarkeit der von ihm versprochenen Leistung zu vergewisiern.
<lb/>Hat er es unterlassen, hat er dabei Hindernisse die bereits bei Abschluß des
<lb/>Vertrags bestanden übersehen, so haftet er für alle durch den Abschluß des un- 
<lb/>ausführbaren Vertrags dem andern Theil zugefügten Schaden. Es ist daher
<lb/>auch Sache des Spediteurs und Verfrachters, die praktische Möglichkeit der von
<lb/>ihm gewählten Route zu kennen. In dieser Beziehung sind beide Sachver- 
<lb/>ständige, auf deren Urtheil der andere Theil sich zu verlassen hat. Ein Jrrthum
<lb/>über die Ausstihrbarkeit der voll ihnen übernommenen Leistung kann daher nur
<lb/>ihnen selber zur Last fallen, d. h. sie haben die etwaigen nachtheiligen Folgen
<lb/>desielben dem andern Theil abzunehmen. Und zwar kann es hier ebensowenig
<lb/>wie bei dem Verkauf daraus ankommen, ob der Jrrthum ein verschuldeter oder
<lb/>unverschuldeter war, denn auch in letzterem Fall ist es billiger, daß Derjenige,
<lb/>der ihn begangen hat, darunter leidet als der Gegner.

<lb/>„So mußte denn auch Beklagter für seinen Jrrthum in Bezug auf das
<lb/>englische Zollgesetz verantwortlich gemacht und dieserhalb zum Ersatz des Scha- 
<lb/>dens verurtheilt werden. Nur dann hätte das Urtheil anders ausfallen müssen,
<lb/>wenn die Kläger selber das englische Zollgesetz gekannt hätten oder hätten ken- 
<lb/>nen müssen. Ersteres ist nicht behauptet, letzteres nicht zugegeben. In Bezug
<lb/>auf die Möglichkeit der vom Verfrachter vorgeschlagenen Route hatten nicht sie
<lb/>es nöthig, Erkundigungen einzuziehen; sonst müßte man dasselbe auch von dem
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0215.tif"
                   n="211"
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               <p>

                  <lb/>211
</p>
               <p>

                  <lb/>Käufer verlangen, dem der Verkäufer eine res sxtru eommoroium zum Kauf
<lb/>anbietet."

<lb/>Wir beschränken unsere Mittheilung auf die obige Zusammenstellung der
<lb/>verschiedenartigen Anschauung des ventilirten Rechtsverhältnisses, und wollen
<lb/>zur Zeit uns nicht auf eine Kritik dieser abweichenden Beurtheilung und deren
<lb/>Begründung einlassen. Wir müssen aber trotz der gründlichen Erörterung, auf
<lb/>welche das Oberappellationsgericht eingegangen, die früheren Entscheidungen,
<lb/>resp. die Urtheile des Bremer Handels- und Obergerichts für die richtigen er- 
<lb/>kennen und können namentlich nicht die aus dem Gesichtspunkt der Verschul- 
<lb/>dung entlehnte Begründung der Haftung des Verfrachters für zutreffend hal- 
<lb/>ten. Denn wie kann man eine Schuld darin finden, daß Beklagter ein Gesetz,
<lb/>nicht kannte, welches in Bremen selbst demjenigen Theil des kaufmännischen
<lb/>Publikums, bei dem man vorzugsweise eine Kenntniß desselben hätte voraus- 
<lb/>setzen dürfen, bis dahin völlig unbekannt geblieben war und das selbst nicht
<lb/>einmal dem niederen Zollpersonal in England geläufig gewesen zu sein scheint?

<lb/>Jenes Zollgesetz war außerdem ein so exorbitantes, widersinniges, daß
<lb/>denl Beklagten billigerweise daraus kein Vorwurf gemacht werden kann, daß
<lb/>er sich die Möglichkeit desselben nicht vergegenwärtigte und nicht vorher Erkun- 
<lb/>digungen darüber einzog. Wie hätte er überdies dazu Zeit gehabt, wenn die
<lb/>Kläger selber auf Beschleunigung des Transports drangen?

<lb/>Wir glauben daher, daß, wenn malt mit dem Oberappellationsgericht dem
<lb/>Verfrachter eine solche Diligenz aufbürdet, die gesunde Entwicklung des Fracht- 
<lb/>verkehrs eine Hemmung erleidet, mtb daß überhaupt diese weitgehende Haftung
<lb/>mit der Anschauung des heutigen Frachtverkehrs in einen bedenklichen Konflikt
<lb/>geräth. Nr.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Schiffer, welcher durch gerichtliches Crkenntniß vernrtheilt worden
<lb/>ist, über die zum Transport empfangene Ladung Ladescheine zu zeich- 
<lb/>nen, kann dasselbe ebenso wie freiwillig gezeichnete Ladescheine mit
<lb/>dem Einwande ansechten, Laß er das ihm danach angeblich zugemeffene
<lb/>Ouantum Frachtgüter in Wirklichkeit nicht vollständig erhalten habe.

<lb/>Im November 1867 übernahm der Schiffer K. von der Handlung R. u.
<lb/>C. in Danzig den Transport einer Ladung Steinkohlen von dort nach Königs- 
<lb/>berg zur Ablieferung an die Ordre der Abladerin. Er weigerte sich aber die
<lb/>ihm nach erfolgter Beladung seines Kahns vorgelegten Ladescheine, worin das
<lb/>empfangene Quantum auf 266/is Danziger Lasten angegeben war, zu unter- 
<lb/>zeichnen mrd ging mit der Ladung nach Königsberg ab, ohne die Ladescheine
<lb/>unterzeichnet zu haben. Unterwegs fror er im Haffe unweit Tiegenhof ein und
<lb/>mußte den Winter über dort liegen bleiben.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0216.tif"
                   n="212"
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               <p>

                  <lb/>212
</p>
               <p>

                  <lb/>Während er dort lag, wurde er von der Abladerin bei der Kreis- 
<lb/>gerichtsdeputation zu Tiegenhof wegen der Unterzeichnung der Ladescheine ver- 
<lb/>klagt und nachdem vier Zeugen eidlich bekundet hatten, daß sie ihm wirklich
<lb/>14*/i8 beziehungsweise 12 2/i s Last Steinkohlen aus den Schiffen Viktoria und
<lb/>Karl Steinort zugemeffen hätten, durch das rechtskräftige Erkenntniß des ge- 
<lb/>dachten Gerichts vom 20. Januar 1868 verurtheilt, zwei Ladescheine über
<lb/>144/is resp. 12^/18 Last an Ordre der Abladerin zu unterzeichnen.

<lb/>Nach Wiedereröffnung der Schifffahrt setzte er seine Reise nach Königs- 
<lb/>berg fort und wurde hier von R. u. C. angewiesen, die Ladung an den Kauf- 
<lb/>mann C., welcher in ihrem Aufträge handelte, herauszugeben. Er weigerte
<lb/>sich aber dessen, bevor nicht gerichtlich konstatirt würde, daß er in-seinem Fahr- 
<lb/>zeuge überhaupt nicht mehr Kohlen habe transportiren können, als darin wären.
<lb/>C. provozirte nunmehr auf gerichtliche Entscheidung, welche nachdem er die
<lb/>ganze Fracht gerichtlich deponirt hatte, erfolgte und wobei das ausgelieferte
<lb/>Quantum auf 437 Vierscheffel Tonnen festgestellt wurde, während er nach der
<lb/>Angabe der Abladerin 26^« Last oder 474 Vierscheffel-Tonnen hätte ab- 
<lb/>liefern müssen. C. klagte nunmehr bei dem Kommerz- und Admiralitäts-
<lb/>Kollegium zu Königsberg gegen K. und beantragte, denselben zu verurtheilen,
<lb/>darin zu willigen, daß unter anderm 37 Thlr. von dem deponirten Frachtgelde
<lb/>als Ersatz für die fehlenden Kohlen ihm gezahlt wurde. Er ist jedoch mit diesem
<lb/>Ansprüche durch Erkenntniß des KomMerz- u. Admiralitäts-Kollegiums
<lb/>zu Königsberg vom 11. Juni 1868 aus folgenden Gründen abgewiesen worden:

<lb/>„Das Erkenntniß der Kreisgerichtsdeputation zu Tiegenhof, wodurch Ver- 
<lb/>klagter zur Unterzeichnung der Ladescheine verurtheilt worden ist, steht in der
<lb/>Wirkung den Ladescheinen gleich, welche ohne vorhergegangenen Prozeß frei- 
<lb/>willig gezeichnet worden sind. Mithin erscheint Verklagte berechtigt, des er- 
<lb/>gangenen Erkenntnisses ungeachtet, die Feststellung des als verladen angegebe- 
<lb/>nen Quantums in demselben Umfange anzufechten, wie er dieses den von ihm
<lb/>Unterzeichneten Ladescheinen gegenüber zu thun befugt gewesen wäre. Im All- 
<lb/>gemeinen ist freilich, wie zugegeben werden muß, für den Empfänger der Lade- 
<lb/>schein lediglich entscheidend. Im vorliegenden Falle steht dieser Einwand aber
<lb/>dem Verklagten gegen den Empfänger C. deshalb zu, weil dieser zugestandener- 
<lb/>maßen für die Abladerin gehandelt hat, und also mit dieser als eine Person
<lb/>zu betrachten ist. Art. 415 des Allg. d. H.-G.-B.

<lb/>„Es haben nun der Frachtbestätiger S., der Schiffer R. und der Lootsen-
<lb/>kommandeur H. übereinstimmend eidlich resp. als eidlich ausgesagt, daß das
<lb/>Fahrzeug des Verklagten so stark mit Kohlen beladen sei, daß es ohne Gefahr
<lb/>nicht mehr als höchstens 3 bis 4 Tonnen aufzunehmen im Stande sei und daß
<lb/>es nach den bestehenden Vorschriften gegenwärtig schon zu schwer beladen sei,
<lb/>indem schon das halbe Barkholz unter Wasser sei. Eine Auflockerung der Koh- 
<lb/>lenladung, zur Verdeckung eines Mankos sei nicht denkbar und ausführbar und
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0217.tif"
                   n="213"
                   xml:id="zs1-2084639_05-1869_0217"/>
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               <p>

                  <lb/>218
</p>
               <p>

                  <lb/>eine unterwegs eingetretene Verminderung derselben deshalb schon nicht anzu- 
<lb/>nehmen, weil andernfalls mit der Erleichterung des Fahrzeuges dasselbe sich
<lb/>gehoben hätte und ein Theil der früher im Wasser befindlichen und von diesem
<lb/>meist ausgelaugten Schiffsrumpfes sichtbar geworden wäre, was indeß bei
<lb/>dem Fahrzeuge des Verklagten nicht der Fäll sei.

<lb/>„Demnach hat als erwiesen angenommen werden müssen, daß Verklagter in
<lb/>seinem Fahrzeuge nicht mehr als die hier gelöschten 437 Tonnen Kohlen hat
<lb/>aufnehmen können, §. 10, Tit. 13, TH.I Allg.d.H.-G.-B. woraus sich ergiebt,
<lb/>daß Verklagter in Danzig nicht mehr als das abgelieferte Quantum geladen
<lb/>haben kann. Dies ist vom Verklagten auch noch durch die Ableistung eines
<lb/>ihm darüber deferirten Eides, daß er die in Danzig eingenommene Ladung
<lb/>ungeschmälert hier abgeliefert habe, und daß von derselben nichts fortgekommen
<lb/>sei, beweiskräftig dargethan. Der Anspruch auf Erstattung des Werths eines
<lb/>angeblichen Mankos ist daher hinfällig." Led.
</p>
               <p>

                  <lb/>Voraussetzungen des Eintrittes des Einkaufs-Kommissionairs als Setbst-
<lb/>verkäufer nach Xt. 376 des X d. H.-G.-G?)

<lb/>Das Handelsgericht zu Hamburg erkannte am 15. Oktober 1868: da die Be- 
<lb/>klagten einräumen, die in Rede stehenden 50 Last Roggen nicht, wie aus ihren
<lb/>Aufgaben an die Kläger entnommen werden mußte, am 27. Mai d. I. an hiesiger
<lb/>Börse durch den Makler Lattmann für Rechnung der Kläger eingekauft zu
<lb/>haben; da sich dieselben aber für die Aufrecht Haltung des Geschäftes auf den
<lb/>Art. 376 des A. d. H.-G.-B. berufen und behaupten, daß ihnen nach dieser
<lb/>gesetzlichen Bestimmung, weil die Kläger nicht ein anderes vorgeschrieben, das
<lb/>Recht zugestanden habe, die ihnen ertheilte Einkaufs-Kommission durch einen
<lb/>Selbstverkauf zu effektuiren; da es dahin gestellt bleiben kann, ob die Beklagten
<lb/>bei der Natur des vorliegenden Geschäftes und bei der Art und Weise, wie
<lb/>dasselbe zu Stande gekommen, der erhobenen Klage den Art. 376 des A. d.
<lb/>H.-G.-B., — wenn derselbe so aufzufassen wäre, als sie meinen — entgegen- 
<lb/>setzen dürften, indem es allerdings sehr fraglich sein würde, ob sich die Kläger
<lb/>auf den von den Beklagten sö dringend anempfohlenen Einkauf zur Speku- 
<lb/>lation eingelassen haben würden, wenn sie hätten ahnen können, daß die Be- 
<lb/>klagten entweder in ihnen Abnehmer einer schon kontrahirten Waare gewinnen,
<lb/>oder nachdem sie, Kläger, auf den Einkauf eingegangen, ihrerseits auf das
<lb/>Fallender Preisespekuliren wollten; da vielmehr die Beklagten sich auf die
<lb/>dem Einkaufs-Kommissionair im Art. 376 gewährte Befugniß, unter gewissen
<lb/>Umständen als Selbstverkäufer eintreten zu dürfen, nicht berufen können, weil
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Nach der Hamburg. Handelsgerichts-Zeitung, 1868, S 343.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0218.tif"
                   n="214"
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               <p>

                  <lb/>214
</p>
               <p>

                  <lb/>nach der richtigen Auslegung dieser gesetzlichen Bestimmung der Kommissionär
<lb/>den Auftrag als eine eventuelle Offerte des Kommittenten, von ihm kaufen
<lb/>zu wollen, anzusehen und solche, will er auf dieselbe eingehen, dadurch zu
<lb/>acceptiren hat, daß er sofort bei der Anzeige von der Ausführung des Auf- 
<lb/>trages seinem Kommittenten sich als Selbstverkäufer kundgeben muß, und daß
<lb/>er später nicht mehr berechtigt ist, zu verlangen, daß sein Kommittent ihn als
<lb/>Selbstkäufer annehme; (vgl. die Abhandlungen von v. Kräwel „der Kommis- 
<lb/>sionair als Selbstkäufer und Selbstverkäufer nach Art. 376 des A. d. H.-G.-B."
<lb/>in Busch, Archiv VIII. S. 464ff. u. XI. S. 110ff., sowie die Erkenntnisse des
<lb/>A.-G. zu Breslau vom 11. März 1865 (Central-Organ, N. F. I. S.597)
<lb/>und des Berliner Ober-Tribunals vom 11. Mai 1865 (Busch, Archiv IX.
<lb/>S. 230), vom 20. Novbr. 1865 (daselbst XII. S. 348) und vom 16. April
<lb/>1867 (daselbst XII. S. 340.) da aber, wenn die Beklagten die fraglichen
<lb/>50 Last Roggen am 27. März d. I. nicht, wie sie gemeldet, für die Kläger an
<lb/>hiesiger Börse angekauft haben, das beabsichtigte Kommissionsgeschäft auch gar
<lb/>nicht zu Stande gekommen ist und also Beklagte an die Kläger herauszugeben
<lb/>haben, was diese unter der Voraussetzung, daß ihr Auftrag ausgeführt worden
<lb/>sei, gezahlt haben; da auch gegen die klägerische Berechnung keine Monituren
<lb/>erhoben worden sind: daß Beklagte zu verurtheilen u. s. w.

<lb/>Auf Appellation der Beklagten erkannte dagegen das Obergericht zu
<lb/>Hamburg am 11. Dezember 1868: „da der Umstand, daß die Beklagten
<lb/>ihrer brieflichen Mittheilung vom 27. März d. I. über den abgeschlossenen
<lb/>Kauf (Anlage 6 zur Klage) Abschrift einer, mit dem Namen „C. G. A. Latt-
<lb/>mann" Unterzeichneten Schlußnota beifügten, von welcher sie einrüumen müssen,
<lb/>daß dieselben im Original nicht existire, und welche sie, unter Offenlassen des
<lb/>Namens des Verkäufers, der Einfachheit wegen, um nicht sämmtliche Schluß-
<lb/>noten-Bedingungen den klägerischen Mandanten brieflich wiederholen zu müssen,
<lb/>angelegt haben wollen, — abgesehen davon, daß ein solches Verfahren im
<lb/>Uebrigen auf Billigung keinen Anspruch zu machen hat — keinenfalls geeignet
<lb/>erscheinen kann, um den Bestand des Geschäftes selbst in Frage zu stellen, in- 
<lb/>dem die klägerischen Mandanten in Erwiderung auf das beklagtische Schreiben
<lb/>vom 25. März 1868 mittelst ihrseitigen Schreibens vom folgenden Tage (An- 
<lb/>lagen 4 und 5 zur Klage) die Beklagten beauftragt hatten, 50 Last Roggen zu
<lb/>den angegebenen Bedingungen zu kaufen, und demzufolge der Auftrag esfektuirt
<lb/>und das Geschäft perfekt geworden, auch in keiner Weise ersichtlich ist, wie
<lb/>durch die, mit der Anzeige über den auftraggemäß abgeschlossenen Kauf einge- 
<lb/>sandte Schlußnoten-Kopie die Sachlage zum Nachtheile der klägerischen Man- 
<lb/>danten verändert und denselben daraus ein Schaden erwachsen sein sollte: da
<lb/>demnach die Entscheidung der Sache lediglich von der Auslegung des Art. 376
<lb/>des A. d. H.-G.-B. abhängig ist; da das A. d. H.-G.-B., unter Bezugnahme
<lb/>auf die Abhandlung von von Kräwel „der Kommissionär als Selbstkäufer
</p>

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                   n="215"
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               <p>

                  <lb/>215
</p>
               <p>

                  <lb/>und Selbstverkäufer nach Art. 376 des A. d. H.-G.-B." und einige gerichtliche
<lb/>Entscheidungen diesen Art. dahin auslegt, daß der Kommissionär den Auftrag
<lb/>als eine eventuelle Offerte des Kommittenten, von ihm kaufen zu wollen, an- 
<lb/>zusehen und solche, wolle er auf dieselbe eingehen, dadurch zu acceptiren habe,
<lb/>daß er sofort bei der Anzeige von der Ausführung des Auftrages seinem Kom- 
<lb/>mittenten sich als Selbstverkäufer kund geben müsse, und daß er später nicht
<lb/>mehr berechtigt sei, zu verlangen, daß sein Kommittent ihn als Selbstverkäufer
<lb/>annehme; da jedoch diese Auslegung für richtig nicht erachtet werden kann,
<lb/>indem der Art. 376 selbst nichts davon enthält, daß der Kommissionär sofort
<lb/>nach erhaltenem Aufträge anzuzeigen habe, daß er selbst liefern wolle, vielmehr
<lb/>die Verhandlungen der Nürnberger Konferenz, aus welchen dieser Artikel in
<lb/>seiner jetzigen Fassung hervorgegangen ist, ergeben, daß es abgelehnt worden
<lb/>ist, eine Bestimmung aufzunehmen, wonach der Kommissionär nur dann als
<lb/>Selbstkontrahent zu betrachten sein sollte, sofern er dem Kommittenten sofort
<lb/>hievon Anzeige machen würde; (vgl. auch die desfallstgen Ausführungen des
<lb/>vom Appellationsgericht bestätigten Erk. des Stadtgerichts zu Frankfurt a. M.
<lb/>in Busch, Archiv Bd. IX. S. 480ff. und von Hahn, Kommentar Bd. II.
<lb/>S. 372) da demnach, wenn die Beklagten nach Maßgabe Art. 376 für be- 
<lb/>rechtigt erachtet werden müssen, die ihnen ertheilte Einkaufs-Kommission durch
<lb/>einen Selbstverkauf auszuführen, und die klägerischen Mandanten sich nicht
<lb/>weigern können, auf Grund der ihnen gemachten Anzeige über den, im Uebrigen
<lb/>auftraggemäß effektuirten Kauf die Beklagten als Verkäufer anzuerkennen, die
<lb/>prinzipale beklagtische Beschwerde als gerechtfertigt sich darstellt; daß das
<lb/>handelsgerichtliche Erkenntniß a quo vom 15. Oktober d. I. wieder aufzuheben
<lb/>und der ra. u. Kläger mit der angestellten Klage, unter Verurtheilung in die
<lb/>Kosten der ersten Instanz und unter Konlpensation der Kosten dieser Instanz,
<lb/>ab und zur Ruhe zu verweisen sei." Lhr.

<lb/>Lasko-Dersichernng für eine Keife mit Stückgut. Was ist „Stückgut"?
<lb/>Mg. Klan Hamburger Seeversicherung §. 15. 18. 19.

<lb/>Der Schiffsmakler G. in Hamburg nahm int September 1864 bei fünf
<lb/>verschiedenen Affekuradeuren daselbst im Aufträge des Schiffers und Rheders
<lb/>der nach Friedrichsstadt gehörigen „Schnigge", die „Wohlfahrt", Casko-Ver-
<lb/>sicherung zum Belaufe von 2400 m# „für die Reise von Bremen bis Danzig
<lb/>mit Stückgut". Das Schiff verließ Bremen am 14. September 1864 mit einer
<lb/>Ladung von 4032 Klumpen Thon und 17 Stück rauhen Sandsteinen. Nach- 
<lb/>dem das Schiff den Eiderkanal passirt war, bekam es in der Nähe von Fehmern
<lb/>einen Leck und sank. In Fehmern wurde Verklarung ausgenommen. Der
<lb/>Versicherte klagte wegen Totalschadens. Die Beklagten wandten ein: die
<lb/>Angabepflicht sei verletzt und nach Maßgabe der §. 15. 18. 19. des
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0220.tif"
                   n="216"
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               <p>

                  <lb/>216
</p>
               <p>

                  <lb/>allgemeinen Plans für die Versicherung dadurch annullirt, eventuell sei die
<lb/>Schadensforderung auf die Hälfte zu reduziren. Nach der gemachten Anzeige
<lb/>habe nämlich das Schiff mit Stückgut gehen sollen. Es sei statt dessen mit
<lb/>einer Ladung Thon und Sandsteinen gegangen, die Anzeige sei also eine falsche.
<lb/>Der Kläger replizirte: die Ladung sei für verschiedene Destinatäre bestimmt
<lb/>gewesen und verschiedene Konnossemente dafür gezeichnet worden; es sei also
<lb/>eine Stückgutladung und die Anzeige eine richtige gewesen.

<lb/>Das Handelsgericht zu Hamburg wies am 25. Sepbr. 1865 die Klage ab.

<lb/>Das Obergericht zu Hamburg, an welches die Kläger appellirten, hob
<lb/>das Handelsgerichts-Erkenntniß wiederauf und erkannte am 18. Dezbr. 1834:
<lb/>„daß die aus der in der Police enthaltenen Bezeichnung der Ladung „mit Stückgut"
<lb/>entnommenen Einreden zu verwerfen seien. — Gründe: „der für die Beur-
<lb/>theilung der vorliegenden Sache allein maßgebende allgemeine Plan modifizire
<lb/>im §. 15 das allgemein gültige Prinzip, daß die Unterlassung derjenigen An- 
<lb/>zeigen, welche nach vernünftigem Ermessen auf den Entschluß des Versicherten
<lb/>von Einfluß sein konnten, sich überall, oder so, wie geschehen, auf die Ver- 
<lb/>sicherung einzulassen, die Versicherung annullire, durch den (irr die Entwürfe
<lb/>von 1863 u. 1864 nicht aufgenommenen) Zusatz: „dieses gilt natürlich nur
<lb/>von derjenigen Anzeigen, auf deren Unterlassung nicht andere Präjudize stehen",
<lb/>mithin bilde in Beziehung auf die Anzeigen, welche der Plan zum Gegenstände
<lb/>spezieller Verfügungen gemacht habe, und rücksichtlich welcher im Plane spe- 
<lb/>zielle Präjudize angedroht seien, nicht das objektiv vernünftige Ermessen, sondern
<lb/>die subjektive Auffassung der Versicherer, wie sie im allgemeinen Plane ihren
<lb/>Ausdruck gefunden habe, die Quelle der Entscheidung; im §. 18 u. 19 schreibe
<lb/>der allgemeine Plan speziell vor, welche Anzeigen der Casko-Versicherer in Be- 
<lb/>ziehung auf die Ladung zu machen habe, und die Unterlassung dieser Angaben
<lb/>werde für die Fälle des §. 18 mit dein Präjudize der Nichterstattung der Hälfte
<lb/>der versicherten Summe, für den Fall des §. 19 aber mit Ungültigkeit der Ver- 
<lb/>sicherung bedroht; die in den §. 18 u. 19 enthaltene Aufzählung der Ladungen,
<lb/>deren Vorhandensein die Versicherer Einfluß auf ihren Entschluß beimessen,
<lb/>die Casko-Versicherung zu der für unanstößige Ladungen gangbaren Prämie
<lb/>zu übernehmen und an deren Nichtanzeigung sie bestimrnte Präjudize knüpfen,
<lb/>würde die Versicherungnehmer bei Casko-Versicherungen in verleitlicher Weise
<lb/>induziren, wenn in Betreff anderer nicht speziell hervorgehobener Ladungen das
<lb/>vernünftige Ermessen des §. 15 seine Anwendung finden sollte; die Assekura-
<lb/>deure müssen sich vielmehr in Betreff solcher anderweitiger Ladungen an der
<lb/>im §. 47 stipulirten Garantie genügen lassen, daß das Schiff zu der vorhaben- 
<lb/>den Reise — also auch zu der Vollführnng derselben mit der konkreten Ladung
<lb/>— tüchtig sei, in welcher Beziehung den Beklagten und der von ihnen geltend
<lb/>gemachten relativen Seeuntüchtigkeit, durch das vorliegende Erkenntniß nicht
<lb/>präjudizirt wird; im vorliegenden Falle, in welchem die Ladung aus planmäßig
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0221.tif"
                   n="217"
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               <p>

                  <lb/>- 217 —

<lb/>ausgezeichneten Gütern nicht bestand, würde die'Versicherung, wenn sie ab- 
<lb/>geschloffen worden wäre, ohne daß der Bestand der Ladung in der Police
<lb/>erwähnt worden, unzweifelhaft rechtsbeständig sein und es kommt also nur
<lb/>darauf an, ob die der Police inserirte Angabe „Stückgut", welche von dem
<lb/>Beklagten und dem Erkenntnisse a quo für eine unrichtige erachtet wird, darin
<lb/>eine Aenderung zu Wege bringe; es darf aber eine unrichtige Angabe über
<lb/>solche Momente, welche in den Versicherungsbedingungen iwMeits als un- 
<lb/>wesentliche behandelt werden, auf die Gültigkeit der Police nur dann einen
<lb/>vernichtenden Einfluß üben, wenn der Versicherte sich durch die unrichtige
<lb/>Angabe einer absichtlichen Verleitung des Versicherers schuldig machte, eine
<lb/>absichtliche Verleitung aber ist von den Beklagten nicht behauptet worden; es
<lb/>kann aber auch die Bezeichnung der hier fraglichen Ladung als einer Stückguts-
<lb/>Ladung nicht als eine positiv unrichtige aufgefaßt werden, indem es an einer
<lb/>gesetzlichen oder vertragsmäßigen Feststellung des Begriffs „Stückgut" in Be- 
<lb/>ziehung auf Assekuranzen fehlt, und auch der Sprachgebrauch in dieser Richtung
<lb/>keinen zuverlässigen Anhalt gewährt, und mithin dem Versicherten eine ver- 
<lb/>schuldete Unrichtigkeit nicht beigemeffen werden kann, wenn er sich des durch
<lb/>das A. d. H.-G.-B. in Beziehung auf Frachtkontrakte sanktionirten Ausdrucks
<lb/>„Stückgut", im Gegensatz von „Befrachtung im Ganzen", auch in Beziehung
<lb/>auf die abzuschließende Affekuranz bediente; zudem würde die Garantie, chaß
<lb/>das Schiff eine werthvolle, gut verstaubare Ladung trage, welche Garantie
<lb/>die Beklagten aus der Anzeige, daß die Ladung aus Stückgut bestehe, ent- 
<lb/>nommen haben wollen, selbst dann nicht Vorgelegen haben, wenn der Ausdruck
<lb/>„Stückgut" in einem engen, in Betreff sprachlicher Korrektheit, nichts zu wünschen
<lb/>übrig lassenden Sinne aufzufassen wäre, indem die Voraussetzungen, zu welchen
<lb/>die Beklagten durch die Bezeichnung „Stückgut" veranlaßt sein wollen, auch
<lb/>bei Restringirung des Begriffes „Stückgut" auf die allerengste keine zulässige
<lb/>gewesen sein würde, weil sich immerhin Ladungen aus Stückgütern im engsten
<lb/>Sinne konstruiren lassen, welche jenen Voraussetzungen nicht entsprechen."

<lb/>Das Oberappellationsgericht in Lübeck, an welches die Be- 
<lb/>klagten appellirten, bestätigte unterm 14. Juli 1866 das Obergerichts-Er-
<lb/>kenntniß aus dessen im Wesentlichen zutreffenden Entscheidungsgründen.

<lb/>_ Lpr.

<lb/>Große Havarei im Falle der absichtlichen Strandung zum Zwecke der
<lb/>Abwendung des Unterganges wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die
<lb/>Strandung an und für sich nothwendig und nur in der ausgeführten
<lb/>Art absichtlich war. (Art. 7Ü8 Ur. 3 des A. d. H.-G.-S.)

<lb/>Die in Nr. 447 Bd. IV. 3. Heft der neuen Folge des Central-
<lb/>Organs mitgetheilte, in den Erkenntnissen des Ostpreußischkn Tribunals
<lb/>vom 7. Januar 1868 und des Kommerz-und Admiralitäts-Kollegiums zu

<lb/>Central-Organ. N.F V, 2. 15
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0222.tif"
                   n="218"
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               <p>

                  <lb/>218
</p>
               <p>

                  <lb/>Königsberg vom 5. Juli 1867 ausgesprochene Rechlsansicht ist auch von dem
<lb/>Obertribunal zu Berlin in dem die Nichtigkeitsbeschwerde gegen die
<lb/>zweitinstanzliche Entscheidung zurückweisenden Erkenntnisse vom 29. Oktbr. 1868
<lb/>als richtig anerkannt worden.

<lb/>Es ist darin im Anschluß an den in den Vorerkenntnissen mitgetheilten
<lb/>Thatbestand Folgendes ausgeführt: „daß die geschehene Strandung des Schiffes
<lb/>„Erndte" zum Zwecke der Errettung aus der Gefahr des Unterganges durch
<lb/>Strandung an der Stein-Mole erfolgt ist (Art. 702 des A. d. H.-G.-B.); daß
<lb/>also auch die Abwendung des „Untergangs" des Schiffes (Art. 708 Nr. 3)
<lb/>mit dieser absichtlichen Strandung bezweckt war, liegt in der Sache. Und die
<lb/>fernere Bedingung, welche das Alinea 3 der Nr. 3 des Art. 708 erfordert, daß
<lb/>das Schiff wirklich gerettet abgebracht worden, steht ebenfalls fest Die ver- 
<lb/>meintliche Verletzung der Art. 703 u. 708 Nr. 3 des A. d. H.-G.-B. liegt also
<lb/>nicht vor. Imploranten wollen die Anwendbarkeit des Art. 708 Nr. 3 eines-
<lb/>theils deshalb ausschließen, weil eine Strandung, die an sich unvermeidlich
<lb/>gewesen und wobei es nur darauf angekommen, den einen Ort der Strandung
<lb/>absichtlich an die Stelle des andern zu setzen, nicht als vorsätzliche Strandung
<lb/>anzusehen sei, anderntheils, weil der Umstand, daß im Schiffsjournal, wie
<lb/>Kläger behaupten, die Rettung des Sinkens der Mannschaft besonders betont
<lb/>worden, für unwesentlich vom Richter erachtet worden. Das Gesetz gibt jedoch
<lb/>dazu keinen Anhalt. An und für sich fällt eine absichtliche Strandung, welche
<lb/>den Untergang von Schiff und Ladung abzuwenden bezweckt, unter bett Begriff
<lb/>der großen Havarei. Sie wird deshalb auch in dem Gebiete solcher Seerechte
<lb/>darunter subsumirt, welche entweder keine ausdrückliche Aufzählung dieses
<lb/>einzelnen Falles enthalten, oder wie der Cocte de commerce Art. 400 Nr. 8
<lb/>nur der frais gedenken: faits pour remettre ä flot le navire echoue dans l’in-
<lb/>tention d’eviter la perte totale ou la prise, (vgl. Frignet, Traite des
<lb/>avaries communes et particulieres, liv. II chap. YII tom. I 8. 356), wo ein
<lb/>von den meisten Gerichtshöfen befolgtes Präjudiz des Appellhofes in Rennes
<lb/>vom 3. April 1841 mitgetheilt wird, welches in dieser Beziehung eine weite
<lb/>Ausdehnung der Schlußklausel des Art. 400 statuirt: Ft en general les dom-
<lb/>mages soufferts volontairement et les depenses kaltes d’apres deliberations
<lb/>motivees pour le bien et salut commun du navire et des marchandises. Die
<lb/>Zulässigkeit der absichtlichen Strandung als Havarei ist daher sowol von den
<lb/>Handelsrechtslehrern, als von der Praxis des englischen und amerikanischen
<lb/>Rechts durchgehends anerkannt und die entgegenstehende Meinung von 8teeven8
<lb/>Essay on average art. 2 a. u. b., welche mit einer der Hauptautoritäten in
<lb/>England, Lord Penderdon: Treatise on the Law relative to merchant
<lb/>Ships and seamen chap. X p. 490, in Widerspruch steht, ist auch sonst be- 
<lb/>stritten worden. (Vgl. Meno Poehls, Handelsr. Bd. 3 S.640,Frignet
<lb/>a. O. tom. I 8. 358 kolg.) Die Rücksichten, welche für die entgegenstehende
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0223.tif"
                   n="219"
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               <p>

                  <lb/>219
</p>
               <p>

                  <lb/>Meinung geltend gemacht werden, bestehen darin, daß die Strandung der
<lb/>Regel nach keine freiwillige, sondern eine nothwendige sei, daß der Schiffer
<lb/>hier nicht viel überlege, sondern das Leben der Mannschaften, nicht die Ladung
<lb/>zu retten suche, auch daß bei freiwilligen Strandungen vielleicht ein untüchtiges
<lb/>Schiff auf den Strand zu setzen versucht werden könne. (Vgl. Busch, Dar- 
<lb/>stellung der Handlung Th. II. S. 47.) Solche Rücksichten auch in den Proto- 
<lb/>kollen der Kommission zur Berathung des A.d.H.-G.-B. von einer Seite gegen die
<lb/>Zulaffung der fteiwilligen Strandung dargelegt, (vgl. Protok. Nr. 2645 folg.)
<lb/>sind indeffen, wie die Berathung daselbst ergibt, von der Mehrheit der Kom- 
<lb/>mission nicht getheilt; die Frage, betreffend beu Ausschluß dieser Art von
<lb/>Havarei, ist verneint (vgl. das. S. 2652) und schließlich übereinstimmend mit
<lb/>dem Preußischen Entwürfe Art. 556, welchem die Hamburger Praxis aus dem
<lb/>A. L.-R. Th. II. Tit. 8, §. 1820, 1821, im Wesentlichen gefolgt war, die
<lb/>Vorschrift des Art. 708 Nr. 3 gegeben. Dabei ist die ebenfalls in der Doktrin
<lb/>und der Gesetzgebung streitige Frage: „ob die Havarei-Vergütung ausgeschloffen
<lb/>sei, wenn der Zweck nicht erreicht, das Schiff nicht abgebracht worden", im
<lb/>Sinne der Ausschließung entschieden. Im übrigen wurden, wie die Protokolle
<lb/>ergeben, den erhobenen Bedenken andere entgegengesetzt und bemerklich gemacht,
<lb/>daß das Dasein einer freiwilligen Strandung aber im gegebenen Falle
<lb/>zur Contestation kommen müsse. (Protokolle S. 2651.) Das Gesetz sowol als
<lb/>die Absicht desselben, läßt also eine Unterscheidung einer im Allgemeinen noth-
<lb/>wendigen und einer nur in der ausgeführten Art nothwendigen Strandung
<lb/>sehr wohl zu. Hat der Schiffer statt der nothwendigen Strandung, welche das
<lb/>Schiff zertrümmert haben würde, absichtlich eine andere herbeigeführt, welche
<lb/>es rettet, so verliert diese konkrete Strandung den Charakter der Absichtlichkeit
<lb/>nicht dadurch, daß eine andere Strandung mit Nothwendigkeit erfolgt wäre.
<lb/>Was die Behauptung betrifft, daß nach dem Journale die Rettung der Schiffs- 
<lb/>mannschaft besonders betrieben gewesen sei, so hat der zweite Richter hierauf
<lb/>mit Recht kein Gewicht gelegt. Steht es unangefochten fest, daß die Absicht,
<lb/>den Untergang von Schiff und Ladung abzuwenden, obgewaltet hat, so
<lb/>kann es darauf nicht ankommen, ob damit zugleich die Absicht, das Leben
<lb/>der Mannschaft zu retten, coincidirte, eine natürliche durch die Moral gebotene
<lb/>Absicht, welche diejenige der Rettung von Schiff und Ladung keineswegs aus- 
<lb/>schließt. Selbst das A. L.-R., Th. II. Tit. 8 §. 1821 schloß diekavario grosso
<lb/>nur dann aus, wenn aus den Umständen klar erhellt, daß die Strandung bloß
<lb/>in der Absicht geschehen ist, um das Leben oder die Freiheit der Equipage zu
<lb/>retten. Das Mg. d. H.-G.-B. hat jedoch diese Bestimmung überhaupt weg- 
<lb/>gelassen, nachdem in dem Aufsatze von Gelpke, Zeitschrift für Handelsrecht,
<lb/>Heft 3, S. lil —33, welche die Preuß. Motive zum Entw. Art. 556 S. 306
<lb/>citiren, auf das Unpraktische und Mißliche solcher Unterscheidungen aus spätem
<lb/>Untersuchungen über die Absichten des Schiffers aufmerksam gemacht war.

<lb/>15*
</p>

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                  <lb/>220
</p>
               <p>

                  <lb/>Um so weniger kann, wenn der Requisition des Art. 708 Nr. 3 genügt ist,
<lb/>dies durch die konkurrirende Rücksicht auf das Leben der Schiffs,nannschaft für
<lb/>unwirksam erachtet werden." - Bch.
</p>
               <p>

                  <lb/>Schadeusersatzpflicht bei Ansegelurrg. — Umstände, aus denen eine Ver- 
<lb/>schuldung zu folgern. — Einfluß des Umstandes, daß das schädigende Schiss
<lb/>von einem Uicht-Zmangs-Lootsen gefiihrt wurde. Allq. d. H.-G.-G«

<lb/>Art. 443, 528, 736-738, 740.

<lb/>In der S. 108 des vorliegenden Bandes dieser Zeitschrift mitgetheilten
<lb/>Sache hat das Ober-Appellations gericht zu Lübeck nach einge- 
<lb/>holtem Spruche der Juristenfakultät zu Bonn, unter dem 3. Oktober 1868
<lb/>das Erkenntniß des Obergerichts zu Hamburg vom 13. März 1868, unter Ver-
<lb/>urtheilungdes Beklagten in dieKosten der dritten Instanz, lediglich bestätigt.

<lb/>Die Entscheidungsgründe lauten: „In der. Nacht vom 4. auf den 5. Mai
<lb/>1867 hat auf der Elbe ein Zusammenstoß zwischen der daselbst vor Anker lie- 
<lb/>genden Tjalk „Hilke de Vries" und dem mit der Fluth elbaufwärts fahrenden
<lb/>englischen Dampfschiffe „Collingwood" stattgefunden, in Folge dessen das erst- 
<lb/>genannte Schiff erheblich beschädigt und genöthigt wnrde, in Glückstadt als
<lb/>Nothhafen einzulaufen. - Es ist unbestritten, daß dasselbe mit einem Hellen Licht
<lb/>versehen war, und nur der Einwand, es habe an einer Stelle des Fahrwassers
<lb/>vor Anker gelegen, wo es nicht hätte liegen sollen, wurde von den Führern
<lb/>des Schiffes „Collingwood" angedeutet, als dieselben am 11. Juni 1867 ihre
<lb/>erste Erklärung vor dem Deputaten des Handels-Gerichts in Hamburg eidlich
<lb/>ablegten. Der Kapitain des beschädigten Schiffes, H. D. Katt, trat demnächst
<lb/>gegen den Führer des englischen Schiffes, Kapitain Campbell, beim Handels-
<lb/>Gericht mit einer Klage auf Schadensersatz auf, den er zu Crt. m$ 5443.1 ß sammt
<lb/>Zinsen und Kosten veranschlagte. Die Hauptverhandlung fand am 9. Januar 1868
<lb/>statt, wobei die früheren Erklärungen des Beklagten in folgender Weise bestätigt
<lb/>wurden: Schon ehe sie Kuxhaven erreicht, hätten sie einen Lootsen an Bord
<lb/>erhalten; später, bei der Bösch, einen Revierlootsen, Jakob Mohr, von der
<lb/>Bösch; der Passagierlootse sei H. Wulff aus Neumühlen gewesen. Zur Zeit des
<lb/>Unfalls hätten beide Lootsen mit dem ersten Steuermann auf der Brücke ge»
<lb/>standen. Erstere hätten das Licht der Tjalk anfangs für das eines vor Anker
<lb/>liegenden Schiffes, später aber für das des Feuerschiffes gehalten und nun so- 
<lb/>fort rechts von demselben zu steuern befohlen. Dies habe einen Zusammenstoß
<lb/>des Bugs der Tjalk mit der Takelage des Dampfschiffes zur Folge gehabt. Das
<lb/>Liegen des Klägers im Fahrwasser sei an sich kein Verschulden, der Kläger
<lb/>könne sich aber nicht beklagen, wenn er dort durch eine Verwechslung von Sei- 
<lb/>ten sachkundiger Leute Schaden erlitten habe. Für das Verschulden des Loot-
</p>

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                  <lb/>221
</p>
               <p>

                  <lb/>fett habe das Schiff dann nicht aufzukommen, wenn man denr letzteren daraus,
<lb/>daß es einen Lootsen genommen, keinen Vorwurf machen könne. Von einem
<lb/>Verschulden irgend eines Mannes der Besatzung fömte nicht die Rede sein;
<lb/>demnach werde um Abweisung der Klage retusis expensis gebeten. Gegen die
<lb/>Höhe des geforderten Schadenersatzes behalte Beklagter sich eventualiter weitere
<lb/>Ausführungen vor. — Keplicando bemerkte Kläger, ob der Jrrthum des Loot- 
<lb/>sen entschuldbar sei, komme nicht in Betracht; Naturereigniffe seien nicht vor- 
<lb/>geschützt worden. Uebrigens sei das Feuerschiff sehr leicht von den andern zu
<lb/>unterscheiden.

<lb/>„Das am 16. Januar 1868 publizirte Erkenntniß des Handelsgerichts hat
<lb/>die Klage unter Kompensation der Kosten abgewiesen, weil der Rheder für die
<lb/>Versehen des Lootsen nicht verantwortlich zu machen sei. Dies wurde in fol- 
<lb/>gender Weise näher ausgeführt: Nehme man an, daß das Allg. d. H.-G.-B. in
<lb/>den Art. 451. 452, sowie in den Art. 736. 737 den Lootsen mit zur Schiffs- 
<lb/>besatzung rechne, so würde in diesen Artikeln die Bestimmung enthalten sein,
<lb/>daß die Rhederei, wenn auch nur mit ihrer tortune dg mer, für alle Versehen
<lb/>der Lootsen und in der Regel auch eines Zwangslootsen hafte, so daß der Art«
<lb/>740 nur für den Fall eines durch den Zwangslootsen verschuldeten Zusammen- 
<lb/>stoßes die Rhederei nicht verantwortlich machen wolle. Es sei aber nicht ab- 
<lb/>zusehen, warum diese Bestimmung auf den Fall des Zusamntettstoßes beschränkt
<lb/>werden sollte, und jedenfalls würde diese Auffassung mit den Ansichten der
<lb/>Kommission im Widerspruch stehen, welche laut Seite 2920 ihrer Berathungs-
<lb/>protokolle ein argumentum e contrario bei dem Art. 740 bedenklich gefunden
<lb/>habe. Nehme man aber an, daß der Lootse im Allg. d. H.-G.-B. nicht zur
<lb/>Schiffsbesatzung gezählt werde, so müsse aus seiner Nichterwähnung im Art.
<lb/>451. 452. 736. 737 gefolgert werden, daß die Rhederei, abgesehen etwa von
<lb/>der Verpflichtung aus einem receptum, für Berschen der Lootsen überhaupt
<lb/>nicht hafte, während über die Frage, ob der Schiffer etwas versehen habe, indem
<lb/>er dem Lootsen das Kommando überließ, keine allgemeine Regeln aufgestellt
<lb/>werden könnten. In diesem Sinne würden die Berathungsprotokolle auch von
<lb/>Koch, in seinem Kommentar zu Art. 451, Note 3. 4 aufgefaßt. Auf Lootsen
<lb/>paffe auch das Wort „angestellt" nicht, welches der Art. 445 bei den zur Schiffs- 
<lb/>besatzung gehörigen Personen verlange. Es sei demnach gegen den klägerischen
<lb/>Anspruch entscheidend, daß das Schiff sich bei dem Zusammenstoß unter der
<lb/>Führung eines für diesen Theil des Fahrwassers obrigkeitlich konzessionirten
<lb/>Lootsen befunden habe.

<lb/>„In der von Seiten des Klägers dawider ergriffenen Appellation an das
<lb/>Ober-Gericht wurde vor Allem die Uebereinstimmung dieser handelsgerichtlichen
<lb/>Entscheidung mit einer früheren in der Sache Heydorn gegen Dr. Antoine-Feill,
<lb/>die auch schon in erster Instanz mehrfach erwähnt worden war, besprochen, und
<lb/>schließlich um ein reformatorisches Erkenntniß gebeten, sowie schon in jener
</p>

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                  <lb/>222
</p>
               <p>

                  <lb/>früheren Sache das Ober-Gericht kürzlich zu Gunsten des Klägers erkannt
<lb/>habe.

<lb/>„Das Ober-Gericht hat auch diesem Verlangen sofort, ohne vorgängige
<lb/>Vernehmung des Appellanten, entsprochen und am 13. März 1868 folgendes
<lb/>Erkenntniß erlassen: „da die im Allg. d. H.-G.-B- nicht direkt entschiedene
<lb/>Frage, ob, abgesehen von der positiven Bestimmung des Art. 740, die in den
<lb/>Artikeln 736 - 738 aufgestellten Vorschriften auch dann, wenn das den Zu- 
<lb/>sammenstoß herbeiführende Schiff sich unter der Führung eines Lootsen befand,
<lb/>zur Anwendung zu bringen seien, nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen und aus
<lb/>den im obergerichtlichen Erkenntniß in Sachen C. Heydorn gegen vr. Antoine-
<lb/>Feill (vom 25. November 1867) näher ausgeführten Argumenten zu bejahen
<lb/>ist; da auch im vorliegenden Falle schon jetzt konstirt, daß der Art. 740 hier
<lb/>nicht in Betracht kommen kann, indem die Besatzung des Dampfschiffes.„Col-
<lb/>lingwood" in ihrer Verklarung (Anlage B) deponirt, daß das Schiff um die
<lb/>Zeit der Kollision unter Kommando des bei der Bösch an Bord genommenen
<lb/>Lootsen die Elbe weiter aufwärts fuhr, die Böschlootsen aber, wie auch über- 
<lb/>einstimmend mit dem Handelsgericht vom Obergericht angenommen und in
<lb/>Sachen vr. Feill m. n. gegen A. Bolten (12. Juli 1867) ausgesprochen wor- 
<lb/>den, als Zwangslootsen im Sinne des Allg. d. H.-G.-B. nicht anzusehen sind;
<lb/>da demnach der beklagtische Einwand, auf welcher das Handelsgericht sein Er- 
<lb/>kenntniß gegründet hat, daß das Dampfschiff und dessen Rhederei für ein der- 
<lb/>artiges Verschulden des Lootsen nicht aufzukommen habe, verworfen werden
<lb/>muß, und nunmehr über das sonstige Vorbringen der Parteien in der ersten
<lb/>Instanz zu kognosziren ist; daß das handelsgerichtliche Erkenntniß vom 16.
<lb/>Januar 1868 für jetzt, seiner etwaigen künftigen Wiederherstellung unbeschadet,
<lb/>wieder aufzuheben und nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze die Sache
<lb/>zu anderweitiger Entscheidung unter Kompensation der Kosten der Appellations-
<lb/>Instanz an das Handelsgericht zu remittiren."

<lb/>„Die wider dieses Erkenntniß vom Beklagten an das Oberappellations- 
<lb/>gericht ergriffene Appellation ist im Wesentlichen auf die früheren Argumente,
<lb/>zum Theil aber auch auf eine nähere Ausführung darüber gestützt worden, daß
<lb/>der Böschlootse allerdings als Zwangslootse im Sinne des Art. 740 zu be- 
<lb/>trachten sei. Es sei dabei weder an einen physischen, noch auch an einen psychi- 
<lb/>schen Zwang, d.h. die Furcht einer zu entrichtenden Geldstrafe zu denken, sonder
<lb/>es genüge schon, daß die Annahme des Lootsen nicht lediglich als Akt der freien
<lb/>Wahl von Seiten des Schiffers anzusehen sei, für die die Elbe hinauffahrenden
<lb/>Schiffe finde aber eine doppelte Nöthigung zur Annahme derselben statt.
<lb/>Erstens stehe den Böschlootsen ein Recht darauf zu, daß man sich ihrer bedienen
<lb/>müffe. Zwar sei es den Appellanten bis jetzt nicht möglich gewesen, die Bösch-
<lb/>lootsenordnung von 1768 sich zu verschaffen; aber das Königliche Reskript vom
<lb/>20. September 1788, betreffend das dem Schiffer zustehende Auskiesen eines
</p>

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                  <lb/>223
</p>
               <p>

                  <lb/>Lootsen, drücke sich darüber ganz unzweideutig aus (S. 19). Zweiten- aber
<lb/>liege dieseNöthigung in der faktischen Gefährlichkeit des Fahrwassers von Ham- 
<lb/>burg bis zur rothen Tonne. In possimuin svontum wolle Appellant darauf
<lb/>Hinweisen, daß der Rheder zwar für den Mangel ordentlicher Sorgfalt von
<lb/>Seiten seines Schiffes, nicht aber für solche Handlungen desselben aufzukommen
<lb/>habe, die als Verschulden nur einem Lootsen angerechnet werden könnten.
<lb/>Hier hätten sogar zwei Lootsen übereinstimmend geirrt; das Licht des beschä- 
<lb/>digten Schiffes habe auch eigentlich höher gehangen, als es eigentlich sein
<lb/>sollte (S. 23).

<lb/>„In aller Eventualität sei noch zu bemerken, daß das Obergericht es auch
<lb/>schon aus formellen Gründen bei dem handelsgerichtlichen Erkenntniß hätte
<lb/>belasten müffen, weil der Kläger gar nicht darauf angetragen habe, lediglich
<lb/>einen bestimmten Rechtssatz als maßgebend für die, im Uebrigen an die erste
<lb/>Instanz zuriickverwiesene Entscheidung der Sache durch ein besonderes Inter- 
<lb/>lokut festzustellen (S. 27). Die Schlußbitte des Beklagten ist auf ein reforma-
<lb/>torisches Erkenntniß, nach vorgängiger Aktenversendung, gerichtet worden. Die
<lb/>Vernehmlassung des Appellanten beginnt mit einem „entschiedenen Protest"
<lb/>gegen die gebetene Aktenversendung, da nicht ein Endurtheil, sondern nur eine
<lb/>einzelne Einrede in Frage stehe. Die Behauptung, daß der auf dem Schiffe
<lb/>„Collingwood" befindliche Lootse ein Zwanglootse gewesen sei, habe Beklagter
<lb/>in erster Instanz nicht vorgebracht, sie sei verspätet, wenn man nicht sogar an- 
<lb/>nehmen wolle, daß sie bereits durch äuao eontdriE ausgeschlossen sei, und
<lb/>jedenfalls auch materiell irrig. Ohne faktisches Bedürsniß werde überhaupt
<lb/>kein Lootse an Bord genommen; so würde denn jeder Lootse als Zwangslootse
<lb/>erscheinen. Das angezogene Reskript von 1788 sei dem Kläger ganz unbekannt.
<lb/>Wie viele Schiffe täglich die Elbe auf- und abführen, ohne einen Lootsen zu
<lb/>nehmen, ergebe sich schon aus der geringen Zahl von Böschlootsen, die Kläger
<lb/>im ganzen auf acht angebe, während, ganz abgesehen von Altona, durchschnitt- 
<lb/>lich 4000 Schiffe im Jahre nach Hamburg kämen und von dort abgingen. Daß
<lb/>ein Lootse, der nicht einmal das Leuchtschiff von andern zu unterscheiden ver- 
<lb/>möge, eine Verschuldung begehe, sei klar, und absurd sei es, dem Kläger die
<lb/>Helligkeit und Höhe seines Lichts zum Vorwurf zu machen; übrigens hätte Be- 
<lb/>klagter das Leuchtschiff doch auch nicht ansegeln dürfen. Die Vernehmlassung
<lb/>ist zugleich eine Abschrift der Entscheidungsgründe zu dem inzwischen ergange- 
<lb/>nen konfirmatorischen Urtheil dritter Instanz in Sachen Heydorn gegen vr.
<lb/>Antoine-Feill beigefiigt worden. Dieselben gehen davon aus, daß der Lootse
<lb/>allerdings nach der im Art. 445 des Allg. d. H.-G.-B. gegebenen Definition
<lb/>mit zu der Schiffsbesatzung zu rechnen sei; sie bemerken sodann, daß bei den
<lb/>hauptsächlichsten seefahrenden Nationen der Rheder auch nur für die Versehen
<lb/>des Zwangslootsen (allero the employment is compulsory by law) keine
<lb/>Verantwortung übernehme, wobei allegirt werden: für England: dieNorebant
</p>

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               <p>

                  <lb/>224
</p>
               <p>

                  <lb/>shipping act von 1854 (17 und 18 Victoria C. 104) §. 388; Seymour,
<lb/>the merchant shipping acts §. 289; Maclachlan, law of merchant shipping
<lb/>p. 256; — für Nordamerika: Kent, commentaries Vol. III. Part. V.
<lb/>sect. 46. pag. 243 ed. IV,; Parsons, maritime law. Vol. I. pag. 484;
<lb/>— für die französische Praxis: Caumont, dictionnaire du droit commercial
<lb/>maritime s. v. Pilote Num. 18. (ed. II. pag. 561); Devilleneuve et
<lb/>Masse dictionnaire du contentieux commercial s. v. Pilote Lamaneur
<lb/>Num. 6; Goujet et Merger, dictionnaire du droit commercial s. v. Arma-
<lb/>teur §. 1. Num. 9; Guerrand, recueil de jurisprudence commerciale et
<lb/>maritime du Havre T. V. P. 2. pag. 200. T. VII. P. 2. s. v. abordage.
<lb/>Num. II.; Journal de jurisprudence commerciale et maritime de Mar- 
<lb/>seille. T. 13 sect. 2. pag. 67.

<lb/>„Auch in Pöhl, Handelsrecht Bd. III, Th. 1, S. 361, finde sich dieselbe
<lb/>Ansicht und die in Folge einer Uebereinkunft mehrerer deutschen Staaten im
<lb/>Jahre 1844 erlassenen strompolizeilichen Vorschriften für die Oberelbe (Ham- 
<lb/>burger Gesetzsammlung Bd. XVIII, S. 497 ff.) enthielten im §. 24 nur die
<lb/>Bestimmung, daß die persönliche Verantwortung des Schiffers durch den Loot-
<lb/>sen gedeckt werde, was für die Haftungspflicht des Rheders gleichgültig sei.

<lb/>„Nach erfolgter Jnrotulation der Akten sind dieselben mittels oberappel- 
<lb/>lationsgerichtlichen Schreibens vom 11. Juli 1868 an unser nicht excipirtes
<lb/>Kollegium zum Spruche Rechtens versandt worden.

<lb/>„Die Formalien der Sache sind in gehöriger Ordnung, denn die Grund- 
<lb/>losigkeit des klägerischen Protestes gegen die Aktenversendung ist, da die Wie- 
<lb/>derherstellung eines absolvirenden Endurtheils gefordert wird, evident, und auch
<lb/>bereits von dem Ober-Appellationsgericht selbst in dem Dekret vom 16. Juni
<lb/>1868 konstatirt worden.

<lb/>„In der Sache selbst kann I. dasjenige, was der Appellant S. 27 seines
<lb/>Libells wider die formale Richtigkeit des Erkenntnisses zweiter Instanz vorge- 
<lb/>bracht hat, gar keine Berücksichtigung finden. Denn der Grundsatz des gemeinen
<lb/>Prozeßrechts, daß der Appellationsrichter ganz in die Stelle des ersten Richters
<lb/>treten, und daher so erkennen müsse, wie von diesem hätte erkannt werden sollen,
<lb/>ist mehrfachen Ausnahmen unterworfen, namentlich da, wo Rücksichten der
<lb/>Zweckmäßigkeit für die Aufrechthaltung der s. g. benefieium primae instantiae
<lb/>eintreten. Wenn aber sogar, wie nach der Praxis des Hamburgischen Ober- 
<lb/>gerichts, das reformatorische Erkenntniß nach Analogie der s. g. Ordinationen
<lb/>schon auf einseitigen Antrag, ohnejVernehmung des Appellaten, erlassen wird,
<lb/>dann erscheint es auch um so nothwendiger, dasselbe auf diejenigen Punkte zu
<lb/>beschränken, über welche allein bereits in erster Instanz entschieden worden ist.

<lb/>„II. Ebensowenig liegt aber auch in den Ausführungen des gegenwärtigen
<lb/>Appellationslibells irgend ein Novum vor, welches zur Zurückweisung der Sache
<lb/>an die erste Instanz geeignet wäre. Denn wenn der Beklagte 1. jetzt bemüht
</p>

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               <p>

                  <lb/>225
</p>
               <p>

                  <lb/>ist, den Zusammenstoß als ein durch den Kläger verschuldetes Ereigniß darzu- 
<lb/>stellen, so genügt, dawider zu bemerken, daß, abgesehen etwa von ganz speziellen
<lb/>lokalen Strompolizeigesetzen, es keinem Schiffer verboten sein kann, im Fahr- 
<lb/>wasser zu ankern, wenn er nur zur Nachtzeit die Laterne gehörig aushängt; und
<lb/>daß eine solche Laterne zu hell geschienen oder zu hoch gehangen habe, wird wohl
<lb/>noch nie als Polizeiwidrigkeit angesehen worden sein. Ebensowenig erscheint aber
<lb/>auch 2. die neue Behauptung gerechtfertigt, daß der Böschlootse Jakob Mohr
<lb/>ein Zwaugslootse im Sinne des Art. 740 des Allg. d. H.-G.-B. gewesen sei.
<lb/>Denn wenn das Gesetz unter diesem Ausdruck jeden Lootsen verstanden hätte,
<lb/>dessen Annahme der Kapitän des Schiffs für nothwendig gehalten hätte, so
<lb/>würden alle Lootsen, die nicht blos aus Gefälligkeit als Paffagierlootsen auf
<lb/>das Schiff gelassen wurden, für Zwangslootsen zu halten sein; und daß die
<lb/>angeblichen Privilegien aus den Jahren 1768 und 1788, welche in dem Bösch- 
<lb/>revier dem Schiffer, wenn er einen Lootsen brauchte, nur eine beschränkte Zahl
<lb/>von Personen zur Auswahl und in fester Reihenfolge zu benutzen gestattet
<lb/>haben sollen, dadurch jedenfalls noch keine Zwangslootsen aus letzteren gemacht
<lb/>haben, liegt eben so sehr am Tage, und wird überdies auch noch durch die
<lb/>Worte „gesetzlich verpflichtet" (S. 1786 der Prokolle) bestätigt. Es muß also
<lb/>mit den früheren Richtern als feststehend angenommen werden, daß der Bösch- 
<lb/>lootse Jakob Mohr, wenn auch ein konzessionirter und vielleicht selbst ein pri-
<lb/>viligirter Lootse, doch gewiß kein Zwangslootse gewesen ist.

<lb/>„III. Demnach bleibt die eigentlich zu entscheidende Frage immer noch die :
<lb/>ob die Einrede, daß das Schiff des Beklagten zur Zeit des Zusammenstoßes
<lb/>von einem Lootsen geführt worden sei, der aber kein Zwangslootse war, zur
<lb/>Abweisung der Klage genüge?

<lb/>„Für diese Frage kommen die folgenden Bestimmungen des A. d.H.-G.-B.
<lb/>in Betracht: 1. zunächst die Artikel 736. 737 und die darin allegirten
<lb/>Artikel 451. 452. In diesen Artikeln wird ausdrücklich unterschieden zwischen
<lb/>der persönlichen Verantwortlichkeit des Urhebers einer Beschädigung, welche
<lb/>nicht näher erörtert ist, also nach den gemeinrechtlichen Grundsätzen der lox
<lb/>Aquilia p behandeln sein würde, und der accessorischen Haftung des Schiffs
<lb/>und seiner civilen Früchte (der Fracht) für den zu leistenden Schadenersatz.

<lb/>„Diese Haftung ist dem älteren gemeinen Rechte unbekannt, und die entfern- 
<lb/>ten Analogien, welche man von den Noxalklagen, den Pekulienklagen u.s. w.
<lb/>herbei zu ziehen versucht sein könnte, würden sich für deren weitere Entwickelung
<lb/>als durchaus unfruchtbar erweisen. Sie erscheint als der Ausdruck des Grund- 
<lb/>gedankens, daß aus der bewegenden Kraft, welche einem Schiffe, einerMaschine
<lb/>und ähnlichen Dingen künstlich mitgetheilt wird, nun auch für die Sache selbst
<lb/>eine unmittelbare Haftbarkeit für jede schädliche Krastentwickelung hervorgeht,
<lb/>welche der Eigenthümer (hier der Rheder) auch ohne alle persönliche Verschuldung
<lb/>so lange anerkennen muß, als ihm oder seinem Vertreter nicht die Möglichkeit ent-
</p>

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               <p>

                  <lb/>226
</p>
               <p>

                  <lb/>zogen war, die schädliche Kraftentwickelung zu verhindern. Als solche Vertreter
<lb/>sind aber nicht blos diejenigen zu betrachten, welche bei dem Abgang des
<lb/>Schiffes zur Leitung und Bedienung deffelben bestellt worden sind, sondern eben
<lb/>so wohl auch diejenigen, die während der Fahrt von dem Kapitän freiwillig an
<lb/>Bord genommen werden, um ihm in der Führung des Schiffes behülflich zu
<lb/>sein. Wäre also in dem Allg. d. H.-G.-B. kein Artikel zu finden, welcher den
<lb/>Begriff der Schiffsbesatzung näher bestimmte, oder welcher den Lootsen beson- 
<lb/>ders erwähnte, so würde dennoch schon aus dem Art. 736 mit völliger Bestimmt-
<lb/>heit zu folgern sein, daß der von dem Kapitän freiwillig an Bord genommene
<lb/>und mit der Leitung des Schiffes betraute Lootse durch sein Versehen die Haf- 
<lb/>tung des Schiffes für den verursachten Schaden eben so wohl herbeiführen
<lb/>könne, als wenn der Kapitän selber oder ein Anderer von der Schiffsbesatzung
<lb/>etwas versehen hätte (vgl. S. 2032 der Berathungsprotokolle).

<lb/>„2. Es kommt aber noch ferner in Betracht der Art. 445 des A. d. H.-G.-B.,
<lb/>welcher dahin lautet: „Zur Schiffsbesatzung werden gerechnet der Schiffer,
<lb/>die Schiffsmannschaft, sowie alle übrigen auf dem Schiffe angestellten Personen."
<lb/>Daß hier unter den übrigen angestellten Personen nicht etwa nur die beim
<lb/>Abgang des Schiffes außer der Schiffsmannschaft angenommenen Personen:
<lb/>Aufwärter, Maschinisten, Schiffsärzte u. s. w., sondern auch alle diejenigen zu
<lb/>verstehen sind, welche während der Reise an Bord genommen und mit einer
<lb/>bestimmten Funktion auf dem Schiffe betraut werden, kann schon nach dem
<lb/>Wortlaut gar keinen Zweifel leiden; und so wenig demnach der Anfang dieser
<lb/>Anstellung mit dem Anfänge der Seereise zusammen zu fallen braucht, eben so
<lb/>wenig kann darauf etwas ankommen, ob die angestellte Person auf erordent-
<lb/>licherweise nur für eine kurze Strecke oder bis zum Ende der Seereise auf dem
<lb/>Schiffe fungiren sollte oder nicht. Es muß also, übereinstimmend mit den in
<lb/>Sachen Heydorn gegen Dr. Antoine-Feill entwickelten Motiven dritter Instanz,
<lb/>nach dieser gesetzlichen Definition angenommen werden, daß die auf dem Schiffe
<lb/>vom Kapitän angestellten Lootsen im Allgemeinen mit zu der Schiffsbesatzung
<lb/>zu rechnen sind. In diese Kategorie würde dann aber auch der Zwangslootse
<lb/>eben so unbedenklich mit einbegriffen sein. Denn wenn auch der Kapitän recht- 
<lb/>lich gezwungen ist, denselben an Bord zu nehmen, so bleibt doch die eigentliche
<lb/>Anstellung desselben auf dem Schiffe, sei es am Steuer oder auf der Brücke,
<lb/>immer die^Sache des Kapitäns; ja er würde sogar verantwortlich bleiben, wenn
<lb/>er diese Anstellung auch dann noch gewähren wollte, wenn er eine absolute
<lb/>Unfähigkeit oder Trunkenheit, oder gar die Absicht, das Schiff durch Verrath
<lb/>Preis zu geben, auf Seiten des Zwangslootsen gewahr würde. 3. Endlich ist
<lb/>abernoch im Art. 740 für das Verhältniß eines solchen Zwangslootsen eine be- 
<lb/>sondere Vorschrift dahin enthalten: „Wenn sich das Schiff unter der Führung
<lb/>eines Zwangslootsen befunden hat, und die zur Schiffsbesatzung gehörigen
<lb/>Personen die ihnen obliegenden Verpflichtungen erfüllt haben, so ist der Rheder
</p>

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               <p>

                  <lb/>227
</p>
               <p>

                  <lb/>des Schiffs von der Verantwortung für den Schaden frei/welcher durch den
<lb/>von dem Lootsen verschuldeten Zusammenstoß entstanden ist."— Es muß zu- 
<lb/>gegeben werden, daß dieser Artikel für die Definition des Worts „Schiffsbe- 
<lb/>satzung" nicht entscheidend ist, wenngleich er dem vorhin Ausgeführten in keines
<lb/>Weise widerspricht. Denn während auf der einen Seite schon die bloße Auf- 
<lb/>nahme dieses Artikels in das Gesetzbuch dafür zu sprechen scheint, daß eine
<lb/>exceptionelle Beschränkung des Art. 736 in Beziehung auf Zwangslootsen für
<lb/>nothwendig gehalten wurde, während dieselbe doch ganz entbehrlich gewesen
<lb/>wäre, wenn die überhaupt nur noch einmal (im Art. 487) erwähnten Lootsen
<lb/>nicht zur Schiffsbesatzung gehörten, muß auf der andern Seite doch eingeräumt
<lb/>werden, daß eine ganz korrekte Fassung des Art. 740 die Einschaltung des
<lb/>Wortes „übrigen" in der Zeile: „die zur Schiffsbesatzung gehörigen Personen"
<lb/>erfordert haben würde; wie denn ferner auch das noch zuzugeben ist, daß in
<lb/>dem soeben erwähnten Artikel 487 gleichfalls zwischen Lootsen und Schiffsbe- 
<lb/>satzung unterschieden wird. Dieses Bedenken kann jedoch nicht als entscheidend
<lb/>anerkannt werden, weil es überhaupt kaum einen Kollektivbegriff giebt, der nicht
<lb/>in einer weiteren und einer engeren Bedeutung genommen würde, und weil
<lb/>auch hier die Voraussetzung sehr nahe liegt, daß das Gesetz nur das ordentliche
<lb/>Personal der Schiffsbesatzung von den außerordentlichen und vorübergehenden
<lb/>Bestandtheilen derselben habe unterscheiden wollen.

<lb/>„Was aber selbst dann, wenn die Lootsen nicht zur Schiffsbesatzung im
<lb/>weiteren Sinne zu rechnen wären, doch für die jetzt vorliegende Rechtsfrage den
<lb/>Ausschlag geben müßte, das ist das aus dem Art. 740 sich ergebendes, g.
<lb/>argumentum e contrario. Denn wenn auch von diesem Argument allerdings
<lb/>nur mit großer Vorsicht Gebrauch zu machen ist, und wenn auch diese Vorsicht
<lb/>hier im Hinblick auf die Berathungsprotokolle der Gesetzgebungskommission
<lb/>doppelt geboten erscheint, so bleibt dasselbe doch in so weit, als es sich jetzt um
<lb/>die Wiederaufhebung des handelsgerichtlichen Erkenntnisses handelt, vollkom- 
<lb/>men zutreffend. Denn erstens erscheint die Benutzung dieses Arguments nur
<lb/>da ganz unzulässig, wo es für wahrscheinlich zu halten ist, daß der ausdrücklich
<lb/>erwähnte speziellere Umstand nur einem Zufall oder einem Mißverständnis
<lb/>diese Erwähnung verdanke. Ein solcher Fall liegt aber hier gewiß nicht vor;
<lb/>denn die Berathungsprotokolle der Kommission ergeben mit voller Evidenz, daß
<lb/>sie den Ausdruck Zwangslootse mit vollem Bewußtsein gewählt und an die
<lb/>Stelle des generellen Ausdrucks Lootsen gesetz hat, der in dem Preußischen
<lb/>Entwurf §. 593 (Berathungsprotokolle S. 2782. 2792 und Beilageband
<lb/>S. 377) gestanden hatte, so daß Niemand in der Lage sein konnte, sich unter
<lb/>dem Zwangslootsen alle und jede Lootsen überhaupt zu denken. — Zweitens
<lb/>würde ein Mißbrauch des s. g. argumentum e contrario nur darin liegen,
<lb/>wenn man — nach dem Wortlaut der nun einmal üblichen aber nicht ganz
<lb/>richtigen Bezeichnung — das grade Gegentheil des ausdrücklich Berordneten
</p>

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                   n="228"
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               <p>

                  <lb/>228
</p>
               <p>

                  <lb/>für die nicht speziell erwähnten Fälle annehmen wollte, während doch mit
<lb/>Sicherheit nur anzunehmen ist, daß etwas Anderes (kein contrarium, sondern
<lb/>ein äiversurn) für diese Fälle gelten müsse. So würde es bei dem hier vor- 
<lb/>liegenden Artikel eine irrige Schlußfolgerung sein, wenn man annehmen wollte,
<lb/>daß für alleLootsen, welche nicht Zwangslootsen seien, die Haftung des Schiffes
<lb/>und der Fracht ausnahmlos eintreten müsse, während es keineswegs irrig, son- 
<lb/>dern vielmehr nothwendig ist, anzunehmen, daß für solche Lootsen die Haftung
<lb/>des Schiffes eintreten könne. Wenn aber der Gesetzgeber sich jeder ausdrück- 
<lb/>lichen Vorschrift über die Fälle dieser Art enthalten hat, so folgt daraus, daß
<lb/>der Richter nicht befugt ist, auch in diesen Fällen dieAbweisung jedes Haftungs- 
<lb/>anspruchs ohne Weiteres auszusprechen; er wird immer erst zu untersuchen
<lb/>haben, ob der Rheder zu seiner Entlastung solche Umstände angeführt hat, die
<lb/>für den Schiffer die Nöthigung zur Annahme eines Zwangslootsen völlig gleich
<lb/>kamen (vgl. S- 1782. 1783 der Protokolle) — Umstände, die in dem gegen- 
<lb/>wärtigen Prozesse keineswegs, auch in dieser dritten Instanz nicht, vorgebracht
<lb/>worden sind.

<lb/>„Sobald aber die Anwendung des s. g. argumentum 6 contrario in dieser
<lb/>Weise beschränkt wird, steht dieselbe auch mit den in den Berathungsprotokollen
<lb/>enthaltenen Aeußerungen in vollem Einklänge. Denn es ist S. 2033 und
<lb/>2920 nur die Besorgniß ausgesprochen, daß das argumentum e contrario zu
<lb/>einer gleichmäßigen entgegengesetzten Behandlung aller durch gewöhnliche Loot- 
<lb/>sen begangenen Versehen verleiten könne, und wenn dieser Besorgniß gegen- 
<lb/>über auch von einem „erwähnten irrigen Argument" geredet wurde, so war
<lb/>damit offenbar nur die irrige Anwendung desselben gemeint. Das Argument
<lb/>selbst ganz allgemein als irrig verbieten zu wollen, war gewiß keinem Mitgliede
<lb/>der Kommission in den Sinn gekommen. Ueberdies aber haben nach S. 2921
<lb/>der Protokolle, bei der endlichen Abstimmung nur zwei Mitglieder zu Gunsten
<lb/>desjenigen Antrags votirt, bei welchem jene Besorgniß vorgebracht worden war.
<lb/>Am wenigsten läßt sich errathen, welcher Einfluß auf die Auslegung des Art. 740
<lb/>dem Umstande mit den handelsgerichtlichen Motiven einzuräumen sei, daß darin
<lb/>nur von dem, durch den Lootsen verschuldeten, Zusammenstöße zweier Schiffe
<lb/>die Rede ist. Denn abgesehen davon, daß dem fraglichen Artikel deshalb nur
<lb/>um so mehr die Natur eines nicht auszudehnenden ins singulare beizulegen ist,
<lb/>dürfte es auch dem Lootsen sehr schwer fallen, durch seine fehlerhafte Leitung
<lb/>des Schiffes außerhalb desselben noch andere Beschädigungen anzurichten, als
<lb/>die bei einem Zusammenstoß mit anderen Schiffen eintretenden. Die allerdings
<lb/>nicht-ganz undenkbare Beschädigung von Strombauten, Telegraphenkabeln oder
<lb/>Ankerketten würde doch meistens-auf andere überwiegend mitwirkende Ursachen
<lb/>zurückzuführen sein. Wenn dagegen auf dem Schiffe selbst für Befrachter oder
<lb/>Paffagiere, ein durch den Lootsen verschuldeter Schade sich ereignen sollte, dann
<lb/>würde für diesen Fall auch schon durch den Frachtkontrakt, durch die actio de
</p>

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                  <lb/>229
</p>
               <p>

                  <lb/>receptis und die Bestimmungen über die große Havarei das Nöthige vorge- 
<lb/>sehen sein.

<lb/>„Endlich aber ist auch noch auf die Uebereinstimmung der hier entwickelten
<lb/>und dem Art. 740 des A. d.H.-G.-B. entsprechenden Grundsätze mit denen des
<lb/>englischen, amerikanischen und französischen Seerechts, deren näherer Nachweis
<lb/>in dem wben erwähnten Urtheil des Ober-Appellationsgerichts in Sachen Hey- 
<lb/>dorn gegen Dr. Feill enthalten ist, ein großes Gewicht zu legen. Denn es ist
<lb/>klar, zu welchen Unzuträglichkeiten eine Verschiedenheit des Rechts in diesen,
<lb/>meist internationalen Verhältnissen führen müßte, wenn z.B. in dem hier vor- 
<lb/>liegenden Falle das englische Schiff in Deutschland freigesprochen und gleich
<lb/>darauf unter ganz gleichen Umständen ein deutsches Schiff in England für
<lb/>haftbar erklärt würde. Da nun, allem Bisherigen zufolge, die Bestätigung
<lb/>des obergerichtlichen Urtheils keinem Anstand unterliegen kann, so erscheint auch
<lb/>die Verurtheilung des Appellanten in alle Kosten dieser dritten Instanz als
<lb/>selbstverständlich geboten.

<lb/>„Aus diesen Gründen sind wir allenthalben, wie im Urtheil enthalten, zu
<lb/>erkennen bewogen worden."

<lb/>See-Versicherung. Die Versicherten (Kläger) haben das Vorhandensein

<lb/>ihres Interesses zn beweisen.

<lb/>I. Stapelfeldt und Genoffen in Hamburg hatten bei der National-, See-
<lb/>und Brandassekuranz-Kompagnie in Amsterdam, und der k. k. privilegirten
<lb/>Versicherungsgesellschaft „Oestreichischer Phönix" in Wien, mittelst Police vom
<lb/>6. April 1865, den zu verdienenden Everführer- und Arbeits- 
<lb/>lohn auf 1000 Tons Guano, ä 2 versichert, welche mit dem ameri- 

<lb/>kanischen Schiffe Seamans Bride, von dem Ladungsplatze Bäckers Island nach
<lb/>Hamburg verschifft werden sollte. Die Versicherung war nur auf Seegefahr
<lb/>genommen, und die Police enthielt die Klausel: das Schiff läuft wahrscheinlich
<lb/>den Kanal kor Orders an. — Das Schiff war gechartert von Bäckers Island
<lb/>nach Falmouth, wo sich der Capitän an Mac Donald und Comp, zu wenden
<lb/>hatte, um hier Ordre zu erhalten, die Ladung entweder in Rotterdam, oder in
<lb/>Antwerpen, oder in Hamburg zu löschen. — Bei der Einnahme seiner Ladung
<lb/>ging das Schiff total verloren.

<lb/>I. Stapelfeldt und Consorten klagten bei dem Handelsgerichte in Ham- 
<lb/>burg auf Auszahlung der versicherten Summe von 2000 m$. Das Handels- 
<lb/>gericht erkannte am 30. April 1866,—Kläger hätten zu beweisen: daß zur Zeit
<lb/>als in Hamburg die Nachricht von dem Verluste der Seamans Bride eintraf,
<lb/>falls das Schiff damals nicht etwa schon fest nach Hamburg bestimmt war,
<lb/>keinem begründeten Zweifel mehr unterlag, daß es im Kanal Ordre, nach Ham- 
<lb/>burg zu gehen, erhalten haben würde.
</p>

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                  <lb/>230
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Entscheidungsgründe waren folgende: „Die Beklagten hätten über- 
<lb/>nommen, bei Seeunfällen den Klägern deren Interesse mit 2000 zu ver- 
<lb/>güten; die klägerische Forderung würde aber nur dann begründet sein, wenn
<lb/>das Schiff bestimmt war, seine Ladung nach Hamburg zu bringen, weil nur
<lb/>in diesem Falle ein versicherbares Interesse der Kläger vorhanden war, wäh- 
<lb/>rend im anderen Falle die Aufrechterhaltung der Versicherung nur die Zulas- 
<lb/>sung einer reinen Wettaffekuranz sein würde; nach Inhalt der Charterpartie sei
<lb/>aber ein solches Interesse erst dann vorhanden gewesen, wenn es feststand, daß
<lb/>das Schiff in Falmouth Ordre erhalten werde, seine Ladung nach Hamburg zu
<lb/>bringen; die Bemerkung endlich in der Police, daß das Schiss wahrscheinlich
<lb/>den Kanal kor oräors anlaufen werde, ändere an der rechtlichen Lage der Sache
<lb/>nichts, einmal, weil die Police vorher die bestimmte Angabe enthalte, daß das
<lb/>Schiff nach Hamburg bestimmt sei, also die spätere Erwähnung, das Schiff
<lb/>laufe wahrscheinlich den Kanal kor oräors an, höchstens dazu dienen konnte,
<lb/>den Beklagten aufmerksam darauf zu machen, daß der Kapitän vielleicht noch
<lb/>nicht davon unterrichtet sei, daß er in Hamburg löschen solle, daß derselbe aber
<lb/>im solchen Falle im Kanal die desfallsige Ordre erhalten werde, und zweitens,
<lb/>weil, wollte man mit den Klägern aus der Zulassung der Bemerkung in der
<lb/>Police deduciren, der Beklagte habe sich damit einverstanden erklärt, daß die
<lb/>Destination des Schiffes nach Hamburg noch nicht sicher sei, daraus noch nicht
<lb/>gefolgert werden dürfte, daß sich der Beklagte verpflichtet habe, falls das Schiff
<lb/>den Kanal gar nicht erreichen werde, den Klägern ohne weitere Frage nach ihrem
<lb/>Jntereffe die versicherte Summe auszuzahlen, sondern im günstigsten Falle doch
<lb/>nur, daß die Kläger etwa einen Anspruch auf Ristorno würden geltend machen
<lb/>können."

<lb/>DasObergericht zu Hamburg änderte, am 28. Sept. 1866, auf die Appella- 
<lb/>tion der Kläger, dieses Erkenntniß dahin ab, daß es den Beklagten den Beweis
<lb/>auferlegte: daß das Schiff Seamans Bride, als die Nachricht von seinem Unter- 
<lb/>gänge eintraf, bereits nach einem anderen Hafen als Hamburg bestimmt ge- 
<lb/>wesen sei.

<lb/>Das Obergericht ging in den Entscheidungsgründen davon aus, daß nach
<lb/>dem Inhalt der Police nicht anders angenommen werden könne, als daß die
<lb/>Parteien beim Abschlüsse der Versicherung von der Voraussetzung ausgegangen
<lb/>seien, daß das Schiff nach Hamburg gehen solle, und daß dies bis zum Beweise
<lb/>des Gegentheils angenommen werden müsse. Der Hinzufügung der Klausel,
<lb/>das Schiff laufe wahrscheinlich den Kanal kor oräors an, könne nur die Wir- 
<lb/>kung beigemeffen werden, den Beklagten annoch den Beweis einer anderweitigen
<lb/>Bestimmung des Schiffes nachzulassen.

<lb/>Das Oberappellationsgericht zu.Lübeck hob, auf Appellation
<lb/>der Beklagten, das Erkenntniß des Obergerichtes am 13. Mai 1867 auf, und
<lb/>stellte das Erkenntniß des Handelsgerichts wieder her.
</p>

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               <p>

                  <lb/>231
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Entscheidungsgründe lauten: „Die Versicherung, aus der die Klage er- 
<lb/>hoben worden, ist nach den Bedingungen des allgemeinen Planes Hamburgi-
<lb/>scher Seeversicherungen abgeschloffen auf von den Klägern zu verdienenden
<lb/>Everführer- und Arbeitslohn im Betreff der Guano-Ladung des Schiffes Sea- 
<lb/>mans Bride für behaltene Ankunft des Schiffes, nur für Seegefahr; das Schiff
<lb/>sollte von Bäckers Island nach Hamburg gehen, wo die Güter zu entladen, und
<lb/>ist hinzugefügt: „das Schiff läuft wahrscheinlich den Kanal kor Orders an."
<lb/>Das Schiff ist bei Bäckers Island, während die Ladung eingenommen wurde,
<lb/>also nach Beginn der Gefahr, total verloren gegangen. Es ist vorläufig davon
<lb/>auszugehen, daß die Kontrahenten eine eigentliche Versicherung gegen Seege-
<lb/>fahr haben abschließen wollen. Ist dies aber der Fall, so bedarf es für die
<lb/>Versicherten, um aus derselben einen Anspruch gegen den Versicherer erheben
<lb/>zu können, der Darlegung eines Jntereffes. Ein Interesse jedoch würde für
<lb/>die Kläger, wie sie selbst anerkennen, vorliegend nur bei einer Destination des
<lb/>Schiffes nach Hamburg existent geworden sein. Somit würde der Nachweis
<lb/>des Jntereffes gegeben sein, aber auch nur in dem Falle vorliegen, wenn die
<lb/>Thatsache feststände, daß das Schiff, als es unterging, eine Reise nach Ham- 
<lb/>burg angetreten hatte. Der Beweis des Jntereffes, als eines zur Begrün- 
<lb/>dung des Entschädigungsanspruches aus der Versicherung gehörenden Mo- 
<lb/>mentes trifft den Versicherten, falls nicht die Kontrahenten übereingekommen
<lb/>sind, es solle der Versicherte von dem Nachweise der bezüglichen Thatsachen ganz
<lb/>oder theilweise befreiet sein. Eine solche Vereinbarung aber ist in der von dem
<lb/>Beklagten gezeichneten Police nicht enthalten; dieselbe ist namentlich auch nicht
<lb/>in der Klausel, das Schiff werde den Kanal for Orders anlaufen, zu finden.

<lb/>„Es ist nämlich dem Obergerichte darin nicht beizutreten, daß, da die Par- 
<lb/>teien übereinstimmend von der Voraussetzung ausgegangen seien, das Schiff
<lb/>solle nach Hamburg gehen, Hamburg als Bestimmungsort deffelben bis zum
<lb/>Beweise des Gegentheils anzusehen sei. Das Obergericht entnimmt hier eine
<lb/>Präsumption zu Gunsten des Klägers aus der Bezeichnung der Reise in der
<lb/>Police, welche auf die einseitige Angabe der Versicherungsnehmer erfolgt ist.
<lb/>Ohne allen Grund, denn wenn der Versicherer für eine bestimmte Reise eine
<lb/>Versicherung zeichnet, so consentiri er nicht darin, daß die in Betreff der Reise
<lb/>gemachten Angaben bis auf Weiteres als wahr gelten sollten, sondern nur da- 
<lb/>rin, daß die Versicherung von ihm eingegangen werde, unter der Voraussetzung,,
<lb/>daß die vom Versicherungsnehmer behaupteten Thatsachen richtig seien. Die
<lb/>faktische Richtigkeit dieser Thalsachen hat der Versicherte zu vertreten, und wenn
<lb/>sie bestritten werden, zu beweisen, soweit die Aufrechterhaltung derselben zur
<lb/>Begründung der Klage aus der Versicherung nothwendig ist. Von dem be- 
<lb/>züglichen Beweise aber glauben die Kläger darum befreit zu sein, weil die
<lb/>Police die Klausel enthalte, das Schiff werde den Kanal kor Orders anlaufen.
<lb/>Denn dieser Zusatz sei - wie sie gegen den Beklagten, und resp. das Handels-
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0236.tif"
                   n="232"
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               <p>

                  <lb/>832
</p>
               <p>

                  <lb/>geeicht bemerken — nicht nöthig gewesen, um dem Vorwurfe der Deviation zu
<lb/>begegnen, da der §. 49 b des allg. Plans das Anlaufen des Kanals for Orders
<lb/>für unpräjudizirlich erkläre; auch nicht, um den Versicherer zu benachrichtigen,
<lb/>daß der Kapitän vielleicht seine Bestimmung nach Hamburg noch nicht kenne,
<lb/>da dieser Umstand für die Assekuranz vollkommen gleichgültig sei; und ebenso- 
<lb/>wenig, um für den Fall einer anderweitigen Bestimmung des Schiffs dem Ver- 
<lb/>sicherten den Rücktritt vorzubehalten, da es hinsichtlich des Ristorno eines Vor- 
<lb/>behaltes überall nicht bedürfe. Die fragliche Klausel könne vielmehr nur so
<lb/>verstanden werden, daß möglicherweise die definitive Bestimmung des Schiffs
<lb/>erst nach Ankunft deffelben in einem Kanalhafen (hier Falmouth), werde ge- 
<lb/>troffen werden. Durch die Zeichnung der Versicherung mit einer solchen Klausel
<lb/>aber erkläre der Versicherer, er wolle das Risiko so lange tragen, bis es feststehe,
<lb/>daß das Schiff nicht auf Hamburg gehen werde, er wolle also auch ein be- 
<lb/>dingtes Jntereffe versichern; in einem solchen Falle könne den Versicherten nicht
<lb/>der Beweis eines wirklich vorhandenen Interesses aufgelegt, sondern dem Ver- 
<lb/>sicherer nur der Beweis freigelassen werden, daß jedes Interesse der Versicherten
<lb/>durch eine andere Destination des Schiffes als nach Hamburg weggefallen sei.
<lb/>Indessen, wenn auch die Bemerkungen der Kläger gegen die vom Handelsge- 
<lb/>richte und vom Beklagten gegebene Auslegung der Klausel immerhin richtig
<lb/>sein mögen, so folgt daraus, daß dem Versicherer angezeigt worden, die defi- 
<lb/>nitive Bestimmung des Schiffs werde möglicherweise erst nach seiner Ankunft
<lb/>im Kanal eintreten, und daß dennoch die Versicherung für eine Reise von Bäckers
<lb/>Island nach Hamburg abgeschlossen wurde, keineswegs, daß der Versicherer
<lb/>nicht blos die Seegefahr übernehmen, und das dadurch betroffene Jntereffe der
<lb/>Versicherten decken, sondern zugleich den Letzteren ein blos fingirtes Interesse
<lb/>an der Ladung garantiren solle. Denn auf die Fiktion eines Interesses an der
<lb/>Versicherung kommt es hinaus, wenn Kläger vermeinen, Beklagter habe das
<lb/>Risiko übernommen bis zu dem Zeitpunkte der definitiven Destination des
<lb/>Schiffes, also nicht blos das Risiko der Seeunfälle, wenn daraus für die Kläger
<lb/>Verluste entstanden, sondern auch, wenn die Seeunfälle das Jntereffe der Klä- 
<lb/>ger gar rächt berührten, weil das Schiff eine Destination nach Hamburg noch
<lb/>nicht erhalten hatte, und auch gar nicht erhalten haben würde. Der Abschluß
<lb/>eines Vertrages mit einem solchen Inhalte könnte als eine Seeversicherung
<lb/>überall nicht mehr angesehen werden, und ist jedenfalls aus den Worten der
<lb/>gezeichneten Police eine so ungewöhnliche und exorbitante Zusicherung des Asse-
<lb/>Iuradeurs mit einiger Sicherheit nicht zu entnehmen.

<lb/>„Vielmehr ergibt sich im Beihalte der eigenen Darstellung der Kläger über
<lb/>die faktische Veranlassung des Abschlusses der Versicherung folgendes als der
<lb/>Sinn und Inhalt des Vertrages. Mac Donald und Ko. hatten das Schiff Sea- 
<lb/>mans Bride für die Reise von Bäckers Island nach Falmouth, und von da
<lb/>nach Rotterdam, Antwerpen oder Hamburg für den Transport einer Ladung
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0237.tif"
                   n="233"
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               <p>

                  <lb/>233
</p>
               <p>

                  <lb/>Guano gechartert und dieses Schiff den Klägern, als auf Hamburg bestimmt,
<lb/>aufgegeben. Daraufhin versichertey die Kläger 2000. — auf die be-

<lb/>halteffe Ankunft des Schiffes. Sie zeigten offensichtlich, weil die Befrachter
<lb/>ihnen mitgetheilt hatten, daß sie beabsichtigten, das Schiff nach Hamburg kom- 
<lb/>men zu lassen, dem Versicherer an, daß das Schiff von Bäckers Island nach
<lb/>Hamburg gehen solle. Sie gaben damit zu erkennen, daß sie ihr Interesse an
<lb/>dieser Reise des Schiffs versichern wollten, und konnte bei der Art der Versiche- 
<lb/>rung — von den Klägern bei der Entlöschung des Schiffs zu erzielender Ver- 
<lb/>dienst — ein versicherbares Interesse überall nur bei einer Reise des Schiffs
<lb/>nach Hamburg entstehen, also nur das Interesse dieser Reise Gegenstand
<lb/>der Versicherung geworden. Der Versicherer übernahm mithin, indem er die
<lb/>Versicherung auf den zu verdienenden Lohn der Kläger, ihrem Anträge gemäß
<lb/>abschloß, nur das Risiko, soweit ein Interesse der Versicherten wirklich vorliegeu
<lb/>würde. Wenn die Klüger der Angabe im Betreff der Reise hinzufügten, das
<lb/>Schiff werde den Kanal for Orders antaufen, so wiesen sie damit nur auf die
<lb/>ihnen bekannte Bestimmung des Frachtkontraktes hin, daß das Schiff nicht für
<lb/>eine Reise direkt von Bäckers Island nach Hamburg gechartert sei, sondern daß
<lb/>der Schiffer seine Ordre nach Hamburg im Kanal erhalten werde. Sie wollten
<lb/>damit das Erforderliche aus der Charterpartie irr die Police aufnehmen lassen,
<lb/>damit ganz klar werde, daß die versicherte Reise von Bäckers Island nach Ham- 
<lb/>burg identisch sei, mit der Frachtreise des Schiffes von Bäckers Island über
<lb/>Falmouth nach Hamburg. Insofern aber war die Hinzufügung der Klausel
<lb/>gewiß keine überflüssige. Und wenn auch das Angehen von Kanalhäfen, um
<lb/>Ordre zu erhalten, nach §. 49 b des allgemeinen Planes als Deviation nicht
<lb/>anzusehen ist, so ist es doch nicht üblich, dieses Anlaufen dann besonders zu er- 
<lb/>wähnen, wenn das Schiff eine Reise aus dem atlantischen Ocean direkt nach
<lb/>dem Bestimmungshafen zu machen hat. Hier nun wurde in der Police die
<lb/>Reise als eine direkte bezeichnet, roährend die Charterpartie auf eine indirekte
<lb/>Reise lautete. Gewiß Grund genug für die Versicherungsnehmer, die aus sol- 
<lb/>cher Verschiedenheit etwa herzuleitenden Zweifel durch die Hinweisung zu be- 
<lb/>seitigen, daß die Reise des Schiffs insofern eine indirekte sei, als ltach der Char- 
<lb/>terpartie ein Anlaufen desselben im Kanal wahrscheinli ch stattfinden werde. Und
<lb/>auch das Wort „wahrscheinlich" deutet darauf hin, es wiirden die Befrachter,
<lb/>die nach der klägerischen Angabe das Schiff als schon nach Hamburg bestimmt
<lb/>bezeichnet hatten, möglicherweise diese Bestimmung dem Kapitän schon früher
<lb/>zugehen lassen, so daß die Bestimmung desselben nach Rotterdam oder Ant- 
<lb/>werpen nach der Meinung der Kläger als aufgegeben erscheint. Die Police
<lb/>besagt mithin: das Schiff Seamans Bride wird eine Ladung Guano in Bä- 
<lb/>ckers Island eiunehmen und den Kanal anlaufen, um Ordre zu erhalten, ob
<lb/>es nach Hamburg oder anderswohin gehen soll. Die Versicherten haben er- 
<lb/>fahren, daß die Befrachter beabsichtigen, es auf Hamburg kommen zu lassen.

<lb/>Central'-Organ X. F. V. 2. iß
</p>

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               <p>

                  <lb/>234
</p>
               <p>

                  <lb/>Es wird also die Ordre später im Kanal erhalten. Die Versicherten wollen
<lb/>den Ewerführer- und Arbeitslohn für die schon jetzt festzusiellende Reise nach
<lb/>Hamburg versichern. Hiernach haben die Kläger ihren Verdienst versichert und
<lb/>einen Verdienst überall nur versichern können, für d en Fall, daß das Schiff
<lb/>Seamans Bride nach Hamburg destinirt worden, oder seine Bestimmung nach
<lb/>Hamburg erhalten hätte, wenn nicht der Untergang desselben dazwischen ge- 
<lb/>treten wäre. Da aber Beklagter bestreitet, daß dieser Fall eingetreten sei, so
<lb/>habe Kläger den Beweis dieser zur Begründung ihres Anspruches nothwendig
<lb/>wesentlichen Thatsache zu führen, wie ihnen das Handelsgericht aufgelegt hat.

<lb/>„Es war daher der Hauptbeschwerde des Beklagten in gegenwärtiger In- 
<lb/>stanz zu entsprechen und das Erkenntniß des Handelsgerichtes wieder herzu- 
<lb/>stellen, da nur der in diesem Erkenntnisse dem Obigen gemäß ganz formulirte
<lb/>Beweissatz zur Darlegung eines Interesses der Kläger an der abgeschlossenen
<lb/>Versicherung genügt, nicht aber, wie dieselben eventnell in voriger Instanz be- 
<lb/>antragt haben, schon der Beweis, daß das Schiff zur Zeit, als die Nachricht
<lb/>von seinem Untergänge eintraf, nicht nach einem anderen Hafen, als Hamburg
<lb/>bestimmt gewesen, auch nicht der Beweis, es habe zu jener Zeit kein Grund zu
<lb/>der Annahme Vorgelegen, daß es nach einem anderen Hafen werde bestimmt
<lb/>werden. Denn nur, wenn die Bestimmung des Schiffs nach Hamburg schon
<lb/>entschieden oder doch beabsichtigt war, läßt sich ein Kausalzusammen- 
<lb/>hang zwischen dem Untergänge desselben unb dem Verluste des Arbeitslohnes
<lb/>der Kläger, also ein Interesse derselben an der Versicherung construiren, nicht
<lb/>aber, wenn Hamburg als Bestimmungsort des Schiffes nicht einmal in Aus- 
<lb/>sicht stand." . Lpr.
</p>
               <p>

                  <lb/>ZUM Verlagsrecht. — Lin auf Bestellung geliefertes und genehmigtes
<lb/>Manuskript wird von dem Verleger lange Zeit nachher mit Linver-
<lb/>ständniß des Verfassers und nachdem das Honorar bereits zum größten
<lb/>Theile bezahlt war, zur Bearbeitung zurückgegeben um dasselbe in
<lb/>anderer Form erscheinen zu lassen, die Umarbeitung erfolgt jedoch nicht,
<lb/>der Verleger klagt hierauf auf Rückzahlung des gezahlten Honorars,
<lb/>der Verfasser dagegen ans Nachzahlung des noch restirenden.

<lb/>Im Jahre 1856 wurde von dem Redakteur der im Verlage von Ernst
<lb/>Keil in Leipzig erscheinenden Zeitschrift „Bücher der Natur", dem Professor
<lb/>Noßmäßler, bei D. Otto Volger in Frankfurt a. M. ein populär gehaltener, für
<lb/>das größere gebildete Publikum bestimmter wissenschaftlicher Aufsatz bestellt,
<lb/>unter Zusicherung eines Honorars von 16 Thlr. per Druckbogen. Hierauf lie- 
<lb/>ferte O. Volger einen Aufsatz überKrystallographie, dessen Aufnah&gt;ue zugesichert
<lb/>wurde. Im Jahre 1859 ging indessen die genannte Zeitschrift ein, ohne daß
<lb/>her betreffende Aufsatz zum Abdruck gelangte. Der Verleger Keil machte jetzt
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0239.tif"
                   n="235"
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               <p>

                  <lb/>dem D. Volger den Vorschlag, sein inzwischen antiquirtes Manuskript zu einen!
<lb/>für Fachgenossen bestimmten selbständigen Werk mit Berücksichtigung der im
<lb/>Laufe der letzten Jahre eingetretenen Fortschritte in den Naturwissenschaften
<lb/>umzuarbeiten und zu vervollständigen. Volger erklärte sich hierzu bereit, ver- 
<lb/>langte aber zugleich, da er erst eine Abschlagszahlung von 100 Thlr. auf sein
<lb/>Honorar erhalten hatte, weitere Abschlagszahlungen. Ein solche ebenfalls von
<lb/>100 Thlr. erfolgte im August 1859 und schickte Keil das Manuskript im August
<lb/>1860 zurück. Da Volger im Herbst 1866 die versprochene Umarbeitung noch
<lb/>nicht geliefert hatte, so erklärte Keil, daß er von denrselben nunmehr als für
<lb/>ihn gänzlich werthlos abstrahiren muffe und verlangte klagend das gezahlte
<lb/>Honorar zurück, während Volger seinerseits Widerklage auf Zahlung des Restes
<lb/>des von vornherein für das zuerst gelieferte Manuskript zugesagten Honorars mit
<lb/>noch 80 Thlr. erhob?

<lb/>Durch Erkenntniß vom 19. Aug. 1867 verurtheilte das Stadtgericht
<lb/>zu Frankfurt a. M. den Beklagten Volger zur Zahlung der zurückgeforder- 
<lb/>ten 350 fl. unter Abweisung der erhobenen Widerklage, indem dasselbe aus- 
<lb/>führte, daß Beklagter, als er sich am 7. Mai 1859 zur Umarbeitung seines
<lb/>Aufsatzes bereit erklärte, dem Kläger eine andere Bedingung nicht gestellt habe,
<lb/>als daß dieser ihm zu der bereits früher geleisteten Zahlung noch eine weitere
<lb/>Zahlung von 100 Thlr. auf Abschlag seines Honorars leiste. Da nun Kläger
<lb/>diese Bedingung erfüllte, so sei damit stillschweigend der ursprüngliche Ver- 
<lb/>lagsvertrag 6x tune arrfgehoben und ein neuer an dessen Stelle getreten, hier- 
<lb/>nach aber Beklagter auch nicht mehr berechtigt, das vorschußweise empfangene
<lb/>Honorar als bereits verfallen auf die frühere, nicht zur Berwerthung gelangte
<lb/>Arbeit sich anzurechnen. Hätte er auf die Erfüllung des ursprünglichen Ver- 
<lb/>trags seitens des Klägers bestehen oder das ihm arrs dessen Nichterfüllung er- 
<lb/>wachsene Interesse beanspruchen wollen, so hätte er dies dem Kläger vor der
<lb/>Zurücknahme des Manuskripts unzweideutig erklären müssen. Contra bonam
<lb/>fidem aber würde er gehandelt haben, wenn er den Kläger zur Zurückgabe des
<lb/>Manuskripts und zu einer weiteren a conto Zahlung in der Absicht veranlaßt
<lb/>hätte, sich für eine nach seiner eigenen Darstellung mittlerweit werthlos gewor- 
<lb/>dene Arbeit bezahlt zu machen, ohne dem Kläger eine solche Absicht ausdrück- 
<lb/>lich kund zu geben.

<lb/>Durch Erkenntniß des Appellationsgerichts zu Frankfurt a.M.
<lb/>vom 21. November 1867 wurde das stadtgerichtliche Urtheil aufgehoben und
<lb/>dem Kläger der Beweis auferlegt, daß im Jahre 1860 zwischen ihm und dem
<lb/>Beklagten eine Vereinbarung dahin getroffen worden sei: „der Beklagte soll
<lb/>das Manuskript zurücknehmen und dasselbe so umarbeiten, daß es als selbst- 
<lb/>ständiges Werk, in welchem die Fortschritte in den Naturwissenschaften, welche
<lb/>seit der Abfassung des Manuskripts gemacht worden seien, Berücksichtigung ge
<lb/>funden hätten, erscheinen könne. Die von dem Beklagten bereits erhaltenen
</p>

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                   n="236"
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               <p>

                  <lb/>236
</p>
               <p>

                  <lb/>200 Thlr. sollten, nachdem das Honorar für das umgearbeitete Manuskript
<lb/>auf Grund des für das erste Manuskript vereinbarten Satzes von 16 Thlr. für
<lb/>den Druckbogen festgestellt worden sei, auf dieses Honorar dem Beklagten auf- 
<lb/>gerechnet werden."

<lb/>Das Appellationsgericht sprach sich dahin aus, daß, wenn bereits akten- 
<lb/>mäßig feststände, daß eine Vereinbarung vorstehenden Inhalts zwischen den
<lb/>Parteien getroffen worden fei, das stadtgerichtliche Erkenntniß vollständig ge- 
<lb/>rechtfertigt sei, allein dies ist nicht der Fall und war demnach auf Beweis zu
<lb/>erkennen, da aus der Darstellung des Beklagten jedenfalls hervorgehe, daß es
<lb/>nicht in seiner Absicht gelegen, bei der im August 1860 getroffenen Verein- 
<lb/>barung auf ein seiner Behauptung nach damals bereits wohlverdientes Hono- 
<lb/>rar verzichten und die Vergütung desselben lediglich in demjenigen Honorar
<lb/>finden zu wollen, welches er für das zu liefernde neue Manuskript zu verlan- 
<lb/>gen berechtigt gewesen wäre. Die unbestimmte Ausdrucksweise, deren sich der
<lb/>Beklagte rücksichtlich der neuen Vereinbarung bediente, kann ihm aber im vor- 
<lb/>liegenden Falle um deßwillen nicht zum Vorwurf gereichen und nicht zur An- 
<lb/>nahme eines stillschweigenden Zugeständnisses führen, weil auch die Angaben des
<lb/>Klägers über die für dessen Forderung allein maßgebende Vereinbarung vom
<lb/>August 1860 nicht so präzisirt sind, wie es zur Abschneidung aller Zweifel
<lb/>darüber, was er behaupten wolle, erforderlich gewesen wäre. Wenn Kläger
<lb/>behauptet, „daß Kläger für die Umarbeitung ein extraes Honorar nicht bean- 
<lb/>sprucht habe", so kann selbstverständlich das bloße Schweigen des Beklagten
<lb/>über diesen Punkt noch keineswegs zur Annahme eines Verzichts auf ein be- 
<lb/>reits verdientes Honorar berechtigen, wenn ein solches von dem Beklagten
<lb/>wegen eines vertragsmäßig beschaffenen dem Kläger gelieferten Manuskripts
<lb/>damals, wie er behauptet, bereits verdient gewesen sein sollte. Die angeführ- 
<lb/>ten Worte sind vielmehr nur dann von rechtlicher Erheblichkeit, wenn sie so
<lb/>verstanden werden, wie sie eben ausgelegt wurden, nämlich, daß bei der frag- 
<lb/>lichen Vereinbarung die Absicht beider Theile dahin gegangen sei, es solle die
<lb/>Frage, ob und welches Honorar dem Beklagten für sein erstes Manuskript ge- 
<lb/>bühre, ganz dahin gestellt bleiben und er solle Kraft der neuen Vereinbarung
<lb/>nur das Recht erlangen, dasjenige Honorar zu fordern, welches sich nach Liefe- 
<lb/>rung und Abdruck des umgearbeiteten Manuskripts zu seinen Gunsten Heraus- 
<lb/>stellen werde.

<lb/>„Da nun in dieser Beziehung die Angaben beider Theile sich widersprechen,
<lb/>so erscheint Kläger beweispflichtig. Dabei, ist nun allerdings, insofern es zu
<lb/>einem sogenannten künstlichen Beweise komme, und es sich hauptsächlich um die
<lb/>Interpretation der bereits in den Akten befindlichen Erklärungen und Briefe
<lb/>handeln sollte, die Frage nicht ohne Erheblichkeit, ob zur Zeit der Vereinbarung
<lb/>dem Beklagten gegen den Kläger eine unbestrittene oder doch wenigstens nicht
<lb/>Mt Erfolg bestreitbare Honorarforderung zugestanden hat. Denn in diesem
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0241.tif"
                   n="237"
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               <p>

                  <lb/>237
</p>
               <p>

                  <lb/>Falle hätte offenbar der Beklagte, der wie aktenmäßig feststeht, seinen Lebens- 
<lb/>unterhalt sich theilweise durch literarische Arbeiten sicherte, gar keine vernünf- 
<lb/>tige Veranlassung gehabt gegen den Kläger einen Mt der Freigebigkeit dadurch
<lb/>auszuüben, daß er, um ein wohlverdientes Honorar zu erhalten, eine weitere Ar- 
<lb/>beit ohne Entgeld auf sich nehme, während es umgekehrt, wenn wegen des ersten
<lb/>Manuskripts von dem Kläger Ausstellungen erhoben worden waren, sehr be- 
<lb/>greiflich ist, warum sich der Beklagte zur Umarbeitung verstanden und dieVer-
<lb/>gütung für seine Arbeit lediglich in dem nach der Bogenzahl zu berechnenden
<lb/>Honorar für das von ihm zu liefernde veränderte und wahrscheinlich auch stark
<lb/>vermehrte Manuskript erwartet hat."

<lb/>Vorstehendes Erkenntniß wurde durch Urtheil des Obertribunals zu
<lb/>Berlin vom8. Septbr. 1868 bestätigt; dasselbe erörterte, daß es ein juristisch
<lb/>unhaltbares Räsonnement des Klägers sei, seine Klage damit rechtfertigen zu
<lb/>wollen, daß in der Zurücknahme des Manuskripts zur Umarbeitung und in der
<lb/>Forderung einer Abschlagszahlung von 100 Thlr. ein Verzicht auf alle Rechte
<lb/>aus dem ersten Verlagsvertrage liege, da andernfalls und wenn Beklagter sich
<lb/>nicht mit dem für das umgearbeitete Manuskript zu zahlenden Honorar begnü- 
<lb/>gen wollte, er dies ausdrücklich hätte anzeigen müssen, indem er sonst contra
<lb/>bonam fidem gehandelt haben würde. Einmal werden Verzichte auf wohl- 
<lb/>erworbene Rechte nicht präsumirt und dann sind die für den angeblichen Ver- 
<lb/>zicht angeführten Atomente nicht konkludent. Durch Ablieferung des bei ihm
<lb/>bestellten Manuskripts hatte der Beklagte unzweifelhaft das ihm zugesicherte
<lb/>Honorar verdient, ein irgend haltbarer Grund aber, aus welchem Beklagter sich
<lb/>hätte veranlaßt finden können, auf ein verdientes Honorar und namentlich auf das
<lb/>bereits empfangene zu verzichten ist vom Kläger nicht angeführt, obgleich eine
<lb/>solche Verzichtleistung ohne ganz besondere Beweggründe jedenfalls nicht anzu- 
<lb/>nehmen ist, und zwar umsoweniger, als die neue ihm aufgetragene Arbeit nach
<lb/>der eigenen Darstellung des Klägers eine tief in die Naturwissenschaften ein- 
<lb/>gehende, also umfangreichere und daher schwierige werden sollte, für welche dem
<lb/>Beklagten ein besonderes Honorar, selbst ohne vorgängige Verabredung darüber,
<lb/>gebührt haben würde. Dazu kommt, daß der Kläger es gewesen, der die neue
<lb/>Arbeit bestellt und daß er dem Beklagten ohne dessen Aufforderung das Manu- 
<lb/>skript zurückgeschickt hat. Ein ganz unerheblicher Umstand aber ist es, daß Be- 
<lb/>klagter nach dem Jahr 1859 auf den Druck seines Manuskripts nicht weiter
<lb/>gedrungen hat, denn einmal war damals die betreffende Zeitschrift, für welche
<lb/>es bestimmt war, eingegangen, das Manuskript selbst antiquirt, und dann habe
<lb/>Beklagter auch wenigstens kein klagbares Recht auf den Druck, da ihm nur die
<lb/>Zahlung des Honorars zugesichert war. Welche Veranlassung nun Beklagter
<lb/>gehabt haben sollte, bei dem Abkommen von 1859 ausdrücklich zu erklären, daß
<lb/>er den ersten Verlagsvertrag aufrecht erhalten wiffen wolle, ist nicht abzusehen,
<lb/>da er seinerseits denselben rite erfüllt hatte, und da schon in der vom Kläger
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0242.tif"
                   n="238"
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               <p>

                  <lb/>selbst zugestandenen Forderung einer weiteren Ab schlagszahlung von IM
<lb/>Thlr. genügend ausgedrückt war, daß er nicht geneigt sei, seine Ansprüche auf
<lb/>das bereits verdiente Honorar fallen zu lassen. Noch weit unhaltbarer ist end- 
<lb/>lich die Ansicht des Klägers, daß das Honorar des Beklagten nur durch den
<lb/>Druck des Manuskripts seinem Betrage nach hätte ermittelt werden können und
<lb/>daß es erst nach dem Druck desselben fällig geworden wäre. Denn das Ein- 
<lb/>gehenlassen der klägerischen Zeitschrift hing nur von dem Entschluß des Klägers
<lb/>ab, ohne daß hierauf dem Beklagten irgend welcher Einfluß zu Gebote stand.
<lb/>Wäre also der Druck des Manuskripts die Bedingung für die Zahlbarkeit des
<lb/>Honorars gewesen, was nach der Natur der zwischen einem Verleger und einem
<lb/>Schriftsteller abzuschließenden Verträge der vorliegenden Art gar nicht denkbar
<lb/>ist, so würde die Bedingung als erfüllt betrachtet werden müssen, da Kläger
<lb/>nach eigener Willkühr sich durch das Eingehenlassen seiner Zeitschrift in die
<lb/>Unmöglichkeit versetzt haben würde, den Eintritt der Bedingungen herbeiführen
<lb/>zu können, und es würde dann aber auf andere Weise als durch den Druck die
<lb/>Höhe des Honorars haben bestimmt werden müssen.

<lb/>„Wenn hiernach der Kläger sicherlich selbst dann nicht beschwert gewesen
<lb/>sein würde, falls der Appellationsrichter nach Lage der Akten den hier noch
<lb/>streitigen Klagepunkt ohne Weiteres als unbegründet abgewiesen hätte, so kann
<lb/>derselbe um so weniger dadurch beschwert sein, daß der Appellationsrichter in
<lb/>den Auslassungen des Klägers hinreichende Momente zu der Annahme finden
<lb/>zu können geglaubt hat, daß Kläger ein ausdrückliches Uebereinkommen
<lb/>unter den Parteien des Inhalts, wie im angefochtenen Interlokut näher präzi-
<lb/>firt worden, habe behaupten wollen, und daß der Appellationsrichter dem Klä- 
<lb/>ger den Beweis über eine solche ausdrückliche Abrede, durch welche nach Lage
<lb/>der Sache der streitige Klaganspruch nur mehr justifizirt werden könnte, noch
<lb/>nachgelassen hat." Wf.
</p>
               <p>

                  <lb/>Einfluß der Oonkurötröffnlmg ans de» Jinienlauf gegen die Gemein-

<lb/>kaste nnd den Gemeinschul-ner.

<lb/>Das Obertribunal in Berlin, IV. Sen., sagt in seinem Erkeunt-
<lb/>niß vom 5. November 1868 (Joacbimsthal */. Hesse): „Der Suplikant erhebt
<lb/>den Angriff einer Verletzung der §. 12, 4, 280, 211 der Konkurs-Ordnung, in- 
<lb/>dem er auszuführen sucht, daß die Konkurseröffnung den Zinsenlauf nicht nur
<lb/>zu Gunsten der Gemeinkasse, wie der §. 12 anordnet, sondern auch zu Gunsten
<lb/>des Gemeinschuldners selbst hemme. Daß das Verwaltungs- und Verfügungs- 
<lb/>recht des Gemeinschuldners nach §. 4 der Konkursordnung mit der Eröffnung
<lb/>des Konkurses für den Gem- inschuldner verloren geht und an seiner Stelle durch
<lb/>die Gesammtheit der Gläubiger ausgeübt wird, berechtigt nicht zu dem Schluffe,
<lb/>daß Rechte der Gläubiger, welche an und für sich durch die Konkurseröffnung
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0243.tif"
                   n="239"
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               <p>

                  <lb/>239
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht untergehen und deren Ausübung ausdrücklich nur zu Gunsten der Ge- 
<lb/>meinkasse gehenlmt ist, nicht wider den Gemeinschulduer ausgeübt werden können,
<lb/>wenn der Konkurs beendet ist. Der gedachte Zusatz, aus dem code de commerce
<lb/>entnommen, hat aber nur den Sinn, den Gegensatz zwischen Gemeinkasse und
<lb/>Gemeinschuldner auszudrücken, von dem Masseschuldner ist in §. 12 überhaupt
<lb/>nicht die Rede. Auch in der Allg. Ger.-Ordnung Th. 1, Tt. 50, §. 152, wel- 
<lb/>cher den Zinsenlauf in Ansehung der dort genannten Forderungen (§. 151)
<lb/>hemmt, kann diese Vorschrift nur von der Masse verstanden werden, da sie sich
<lb/>eben in bem Absch. 2, der die Konstituirung der Passiv-Masse zum Gegenstand
<lb/>hat und zwar bei Locirung der Gläubiger im Klassifikations-Urtheil befindet.
<lb/>Dies ergibt sich aus §. 447 b a. a. O&gt;, nach welchem die während des Kon- 
<lb/>kurses gekündeten Zinsen post ornnes zur Location kommen. Im gemeinen Kon- 
<lb/>kursprozesse waren die bedeutendsten Praktiker darüber einig, daß gesetzlich eine
<lb/>Vorschrift über die Hemmung des Zinsenlaufes nicht existire, wenngleich Lan- 
<lb/>desgesetze und die Praxis der Gerichtshöfe diese Hemmung nicht selten einge- 
<lb/>führt hatten. Nevius decisiones P. VII. äse. 245. Leyser meditationes spec.
<lb/>488 med. l.Puffendorf observationes tom. I. ob. 215. Dabelow, Konkurs der
<lb/>Gläubiger, Thl. 1, §. 40.

<lb/>„Die Abneigung dieser Autoren gegen die Hemmung des Zinsenlaufs läßt
<lb/>sich aus dem langsamen Gange des endlosen gemeinrechtlichen Konkurses
<lb/>wohl erklären. Dies deutet Nevius I. e. an: Quodsi in iis concursibus dila- 
<lb/>toriis et fere ludificatoriis qui hodierno die frequentantur aliter sentiremus,
<lb/>magnum incomodum inferretur creditoribus anterioribus, ut cum ante ceteros
<lb/>suo potiri deberent suspensi nec fructum quendam ejus haberent.

<lb/>„Daher rechtfertigte sich aber auch, daß, wo, wie in Frankreich, ein
<lb/>schnelleres Verfahren herrschend war, die Zinsenhemmung gilt. Es wurde da- 
<lb/>durch unter gleich berechtigten Gläubigern, die doch selbst am Kapital Ausfall
<lb/>erleiden, die Liquidation erleichtert. Dagegen behält eine solche Aenderung
<lb/>immer einen positiven Karakter, sie konnte nicht über ihre Tendenz aus- 
<lb/>gedehnt werden, sie hatte keinen Einfluß auf die Frage, ob die überhaupt für
<lb/>den Ausfall im Konkurse haftenden Gemeinschuldner auch für die ausgefallenen
<lb/>Zinsen haftbar geblieben. Leyser a. a. Ort rügt es schon als einen Jrrthum,
<lb/>daß M e v i u s eine Hemmung des Zinsenlaufs gegenüber dem Schuldner behaupte
<lb/>dem gegenüber derselbe sie für aequa hielt, „dum praestitit quid quid Rötest.“
<lb/>Aber selbst Mevius verstand dies nur im Falle der cessio bonorum und der
<lb/>inmissio creditorum, und zwar wie Note 2 sagt, quandiu ad pinguiorem for- 
<lb/>tunam non pervenit. Er nehme also keineswegs eine solche Hemmung des
<lb/>Zinsenlaufes an, welche die Nachforderungen desselben überhaupt aufhebe. Und
<lb/>damit stimmt die Allg. Ger.-Ord. Th. 1, Tt. 48 §. 37—39 überein. Dennoch
<lb/>befreit die cessio bonorum nicht davon, bei etwaigen besseren Vermögensum- 
<lb/>ständen den Ausfall im Konkurse zu decken, jedoch unter der Rechtswohlthat der
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0244.tif"
                   n="240"
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               <p>

                  <lb/>240
</p>
               <p>

                  <lb/>Kompetenz. Die seit der Session erwachsenen ferneren Zinsen sind nur in der
<lb/>Art zurückgestellt, daß sie nur insofern gefordert werden können, als nach Ab- 
<lb/>zug sämmtlicher noch p zahlender Posten noch etwas von dem neu zu erwerben- 
<lb/>den Vermögen übrig bleibt. Es hat somit auch nach dieser älteren Gesetzgebung
<lb/>keineswegs angenommen werden können, daß der Zinsenlauf auch bezüglich auf
<lb/>die Pflicht des Kridars, den Ausfall zu erstatten, gehemmt sei. Ebenso ergibt
<lb/>sich dies aus dem §. 280 der Konk&lt;Ord., nach welchem das nach Beendigung
<lb/>des Konkurses erworbene Vermögen dem Kridar zur Verwaltung und Verfü- 
<lb/>gung anheimfällt, die nicht vollständig befriedigten Gläubiger sich aber an das- 
<lb/>selbe im gewöhnlichen Verfahren Hallen können, verbunden mit §. 311, der
<lb/>die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von dem Nachweise abhängig macht,
<lb/>daß sämmtliche Forderungen an Kapital, Zinsen und Kosten getilgt seien. Die
<lb/>erhobene Klage ist daher unbegründet." y-
</p>
               <p>

                  <lb/>Welchen Versicherungsgesellschaften steht das in den §§. 49 und 74 -er
<lb/>Preußischen Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1853 vorgesehene verzugs-
<lb/>recht im Konkurse des Versicherten zu?

<lb/>Die vorstehende Frage ist Bd. 2, S. 406 ff., N. F., dieser Zeitschrift
<lb/>erörtert. Der auf Gegenseitigkeit beruhende Potsdamer Vieh-Versicherungs-Ver-
<lb/>ein nahnr für rückständige Beiträge das Verzugsrecht des §. 74 der Konkurs-
<lb/>Ordnung in Anspruch; das Kammergericht in Berlin sprach in Uereinstimmung
<lb/>mit seinem Erkenntniß vom 20. Nov. 1865 (vgl. Bd. 2, S. 407) dieses Ver-
<lb/>zugsrecht zu; das Ober-Tribunal in Berlin hat dagegen durch Er- 
<lb/>kenntniß vom 19. Mai 1868 unter Vernichtung des Erkenntnisses zweiter
<lb/>Instanz das Verzugsrecht nicht für zuständig erklärt. Die Gründe lauteten
<lb/>wie folgt:

<lb/>„Nach der Konkurs-Ordnung, Abschnitt 8, kommen nach der Reihenfolge
<lb/>zur Hebung: Z. 74, II. „Rückstände von Abgaben und Leistungen, welche aus
<lb/>dem Gemeinde-, Kreis- oder Provinzialverbande, ingleichen aus dem Kirchen-
<lb/>. Pfarr- oder Schulverbande entspringen, oder welche an Kirchen- oder Schulbe- 
<lb/>diente, oder zu gemeinnützigen, unter der Autorität des Staats bestehenden In- 
<lb/>stituten nach Gesetz und Verfassung zu entrichten sind, aus den beiden letzten
<lb/>Jahren vor der Konkurs-Eröffnung."

<lb/>„Zu den in diesem §. erwähnten gemeinnützigen Instituten hat der Appel- 
<lb/>lations-Richter den Potsdamer Vieh-Versicherungs-Verein gerechnet, indem er
<lb/>annimmt, daß aus der Genehmigung resp. Bestätigung der Statuten desselben,
<lb/>sowie der Konzessionirung zum Geschäftsbetriebe für den Umfang des Staats,
<lb/>besonders aber anch daraus, daß die König!. Negierung zu Potsdam 8- 5 des
</p>

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               <p>

                  <lb/>241
</p>
               <p>

                  <lb/>Statuts die Oberaufsicht über den Verein auszuführen habe, hervorgehe, daß
<lb/>der Verein unter der Autorität des Staats stehe, daraus zugleich aber auch die
<lb/>Gemeinnützlichkeit sich ergäbe. Der Implorant hält diese Ansicht für unrich- 
<lb/>tig, da nicht jede konzefsionirte und unter Aufsicht der Regierung stehende Ver- 
<lb/>sicherungs-Gesellschaft, als ein unter der Autorität des Staats steheüdes In- 
<lb/>stitut angesehen werden könne, und ferner unter Vergleichung des ß. 49 der
<lb/>Konkurs-Ordnung und Art. X. des Einführungs-Gesetzes vom 8. Mai 1855
<lb/>die zweijährigen Rückstände nur von gemeinen Lasten, die nach Gesetz und Ver- 
<lb/>fassung zu entrichten feien, verstanden werden dürften,'im Gegensatz von den- 
<lb/>jenigen, die auf Verträge sich gründen, wozu gerade Privat-Versicherungs-Ge- 
<lb/>sellschaften, auf welche nach dem Präjudiz Nr. 23 vom 11. Juni 1833 das
<lb/>Privilegium des §. 359 I. 50. der Allg. G.-O. ohne spezielle Verleihung nicht
<lb/>anwendbar, nicht gezählt werden könnten. Nach der Meinung des Imploranten
<lb/>soll der Appellations-Richter den §. 74 der Konkurs-Ordnung verletzt haben.
<lb/>Dieser Vorwurf ist begründet.

<lb/>„Die Motive zum Entwurf der Konkurs-Ordnung, S. 57, geben zum
<lb/>8. Abschnitt, betreffend die Rangordnung der Konkursgläubiger, als Grund
<lb/>des Verzugsrechts für einzelne Forderungen an: das öffentliche Wohl und die
<lb/>Schutzbedürftigkeit einzelner Rechtsverhältnisse im Interesse der Rechtsordnung.
<lb/>Der Inhalt der §§. 73 und 74 der Konkurs-Ordnung ergibt, daß für die hier
<lb/>erwähnten Forderungen man das erwähnte öffentliche Wohl als den Bevor-
<lb/>rechtigungsgrund angesehen hat. Es sind in §. 73 die Rückstände der Staats- 
<lb/>steuern genannt, in Z. 74 die der Kommunalsteuern, seien es die der Provin- 
<lb/>zen, Kreise und Gemeinden, resp. die aus dein Kirchen-, Pfarr- und Schulver«
<lb/>bande entstehenden, oder Abgaben, die an diese Verbände oder an Kirchen-und
<lb/>Schulbediente, oder zu gemeinnützigen, unter der Autorität des Preußischen
<lb/>Staats bestehenden Institute nach Gesetz oder Verfassung zu entrichten sind.
<lb/>Die Zusammenstellung mit den spezieller bezeichneten Abgaben und Leistungen
<lb/>ergibt, daß die hier erwähnten Institute solche sein müssen, an deren Exi- 
<lb/>stenz der Staat ein besonderes Interesse hat, wegen des das öffentliche Wohl
<lb/>betreffenden Zweckes derselben. Der §. 49 der Konkurs-Ordnung, welcher diese
<lb/>Abgaben auch bei der Jmmobiliar-Masse berücksichtigt, kann insofern zur Er- 
<lb/>läuterung des §. 74 l. c. dienen, als in demselben einzelne solcher Institute
<lb/>namentlich erwähnt sind, und unter diesen Vereine behufs gemeinschaftlicher
<lb/>Uebertragung der durch Brand, Hagelschlag, oder Viehsterben entstandenen
<lb/>Schäden. In letzteren! Vereine haben augenscheinlich die im §. 359 I. 50
<lb/>Allg. Ger.-Ord. genannten Institute wiedergegeben werden sollen. Die Bezeich- 
<lb/>nung in den §§. 49 und 74 der Konkurs-Ordnung, als unter der Autorität
<lb/>des Staats stehende, gemeinnützige Institute ergibt aber, daß darunter solche
<lb/>verstanden worden sind, welche für das öffentliche Interesse, das öffentliche
<lb/>Wohl Bedeutung haben, und bei deren Gründung, Leitung, Schutz rc. dex'
</p>

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               <p>

                  <lb/>242
</p>
               <p>

                  <lb/>Staat eine dauernde Einwirkung hat, namentlich insofern, als die von den
<lb/>Interessenten zu leistenden, rückständig gebliebenen Beiträge in gleicher Art,
<lb/>wie die öffentlichen Steuern auf administrativem Wege erekutivisch beigetrieben
<lb/>werden. Dergleichen Institute resp. Vereine oder Sozietäten werden durch- 
<lb/>gängig solche sein, welche gewöhnlich als öffentliche Vereine bezeichnet werden,
<lb/>im Gegensatz zu Privat-Vereinen. Diesen Gegensatz spricht gerade die Gesetz- 
<lb/>gebung bei Instituten, deren imK. 49 l. c. Erwähnung geschehen ist, aus, näm- 
<lb/>lich bei den Feuerversicherungs-Sozietäten, (cfr. die Feuerversicherungs Regle- 
<lb/>ments für die Provinz Westphalen, auch die Rheinprovinz vom 5. Januar 1836.
<lb/>§. 2. G. S., S. 50 und 14); daraus ist zu entnehmen, daß das in §. 49 und
<lb/>74 der Konkursordnung gedachte Vorrecht den Privatgesellschaften, die für
<lb/>Feuer-Versicherung oder Vieh-Versicherung sich konstituirt halten, nicht hat bei- 
<lb/>gelegt werden sollen, (cfr. hierüber auch das Präjudiz Nr. 23, vom 11. Juni
<lb/>1833, Samml. S. 176, Koch, Prozeßordnung S. 89 zu §. 49 der Konkurs-
<lb/>Ordnung). Es wird daher darauf ankommen, ob der verkl. Verein nur als eine
<lb/>Privatversicherungs-Gesellschast und nicht als ein gemeinnütziges, unter Staats-
<lb/>Autorität stehendes Institut anzusehen ist. Der Appellations-Richter nimmt
<lb/>letzteres an, aus den oben erwähnten Gründen, welche gerade die Bestätigung
<lb/>der Statuten und daß die Regierung zu Potsdam die Oberaufsicht zu führen
<lb/>habe, als genügenden Beweis dafür, daß der Verein unter Autorität des Staats
<lb/>stehe, annehmen, als auch für die Gemeinnützigkeit. Der Appellations-Richter
<lb/>hat jedoch aus den hier erwähnten Thatsachen eine unrichtige Folgerung ge- 
<lb/>macht, und es kann daher seiner Ansicht nicht beigetreten werden. Daß die
<lb/>Statuten vom landwirthschaftlichen Ministerium landespolizeilich bestätigt sind,
<lb/>dem Vereine auch eine Konzession für den Geschäftsbetrieb im Umfange der
<lb/>ganzen Monarchie gegeben ist, hat seinen Grund in der Gewerbegesetzgebmrg
<lb/>und in dem Gesetz vom 17. Mai 1853 (G.-S. S. 293) welches aus polizei- 
<lb/>lichen Gründen, und zwar deßhalb, damit diese Versicherungs-Anstalten dem
<lb/>allgemeinen Wohl nicht gefährlich werden sollen, die zu errichtende Anstalt
<lb/>prüfen und unter Aufsicht halten will. Diese Bestätigung der Statuten und
<lb/>die Aufsicht der Regierung sind demnach keineswegs gleichbedeutend mit d?r
<lb/>Autorität des Staats, welche einen staatlichen Schutz für das Institut bedeutet,
<lb/>der zu dessen Gunsten stattfinden soll, wogegen in den erwähnten polizeilichen
<lb/>Maßnahmen ein Schutz des Staats gegen Nachtheile, die durch die Anstalten
<lb/>demselben und dem Publikum entstehen können, bezweckt wird. Daß die Be- 
<lb/>stätigung der Statuten und das für die Königliche Regierung zu Potsdam fest- 
<lb/>gesetzte Aufsichtsrecht einen Beweis dafür geben, daß der Zweck des Vereins
<lb/>ein gemeinnütziger sei, ist noch weniger zuzugeben, da nach dem Bemerkten der
<lb/>Grund der vorgeschriebenen Genehmigung der Anstalt und der angeordneten
<lb/>Aufsicht auf anderen Unterlagen beruht. Die Zwecke des Vereins sind, wie die
<lb/>Statuten ergeben, auch wesentlich daraus gerichtet, den Mitgliedern in gewis-
</p>

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               <p>

                  <lb/>fern Umfange Erstattung des an ihrem Vieh erlittenen Schadens zu sichern.
<lb/>Die Versicherung selbst aber geschieht im gewöhnlichen Wege des Versicherungs-
<lb/>Vertrages, dessen privatrechtliche Natur dadurch, daß die Versicherung auf
<lb/>Gegenseitigkeit beruht, nicht geändert wird. Der klagende Verein stellt sich nach
<lb/>seinen Statuten als eine Privat-Versicherungs-Gesellschaft dar. Daß für
<lb/>solche das in §. 74 der Konkurs-Ordnung erwähnte Vorrecht nicht gegeben ist,
<lb/>geht auch noch daraus hervor, daß aus dem darin gebrauchten Ausdruck, die
<lb/>Abgaben, welche nach Gesetz oder Verfassung entrichtet werden, zu entnehmen
<lb/>ist, daß unter den bezeichneten Instituten Korporationen, resp. Institute, die
<lb/>deren Rechte haben, gemeint sind, cfr. §. 27 ff II. s. A. L.-R. Zu solchen
<lb/>Korporationen gehört aber nach Inhalt der vorgelegten Statuten der klagende
<lb/>Verein nicht. Findet nun nach dem Vorbemerkten der ß. 74 der Konkurs-Ord- 
<lb/>nung auf die Forderung, die hier eingeklagt ist, nicht Anwendung, so hat der
<lb/>Appellationsrichter, indem er ihn dennoch darauf, mithin unrichtig angewen- 
<lb/>det, denselben verletzt.

<lb/>„Seine Entscheidung muß daher vernichtet werden. Dann erscheint aber
<lb/>das Erkenntniß erster Instanz, welches dieses Vorrecht nicht anerkennt, gerecht- 
<lb/>fertigt, dasselbe mußte daher bestätigt werden." y.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wirkung drr Aufnahme einer Forderung in das Kontokurrent, der
<lb/>wiederholten Abrechnungen und Abschlüsse aus die Feststellung einer

<lb/>Novation der Forderung.

<lb/>Die anonyme Vereinigungsgesellschaft für Steinkohlenbau im Wurmrevier
<lb/>zu Kohlscheid hatte an die Handlung Firma C. Wintgens-Oeder Grundstücke
<lb/>verkauft und übergeben. Der ursprünglichen Abrede entgegen erfolgte die
<lb/>Zahlung nicht baar, sondern wurde nach gemeinschaftlicher Uebereinkunft in
<lb/>das Kontokurrent ausgenommen und der verkaufenden Vereinigungsgesellschaft
<lb/>gutgeschrieben.

<lb/>Nachdem über das Vermögen der Handlung C. Wintgens-Oeder der Kon- 
<lb/>kurs ansgebrochen war, liquidirte die Vereinigungsgesellschaft ihr Saldo im
<lb/>Konkurse und nahm für den Saldo das Kaufpreis-Privilegium auf den ver- 
<lb/>kauften Immobilien in Anspruch.

<lb/>Die Syndiken der Fallitmasse erkannten die Forderung an, bestritten aber
<lb/>dasPrivilegium,und erhoben sodann gegen die VereinigungsgesellschaftKlage mit
<lb/>dem Anträge, sich verurtheilen zu hören, daß ihr das beanspruchte Privilegium
<lb/>nicht zustände.

<lb/>Das Landgericht in Aachen wies durch Urtheil vom 29. Dezember 1866
<lb/>die klagenden Syndiken ab. Der Appellationsgerichtshof in Köln
<lb/>verurtheilte die Vereinigungsgesellschaft durch Urtheil vom 29. Mai 1867:
</p>

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               <p>

                  <lb/>244
</p>
               <p>

                  <lb/>„In Erwägung: daß den Ausführungen des ersten Richters zwar darin
<lb/>beizustimmen iit, daß durch die mit Zustimmung der Appellatin stattgehabte
<lb/>Aufnahme ihres aus dem Jmmobiliar-Kaufvertrag vom 6. Dezember 1861
<lb/>resultirenden Kaufpreis-Guthabens in das überden Geschäftsverkehr derselben
<lb/>mit dem fallirten Bankhaus Wintgens-Oeder von dem letztem geführten Konto- 
<lb/>kurrent vermöge der besondern kaufmännischen Natur des Kontokurrent-Ver-
<lb/>hältniffes an sich eine Aenderung der Natur der Forderung im Wege der Nova- 
<lb/>tion nicht bewirkt worden ist; daß in Uebereinstimmung mit den Gründen des
<lb/>Urtheils a quo und den Ausführungen der Appellatin auch das als richtig
<lb/>erkannt werden muß, daß in Anbetracht der Natur des Kontokurrents als eines
<lb/>untheilbaren Ganzen, auf die den Gegenstand der einzelnen Eintragung bilden- 
<lb/>den Fonds-Ueberweisungen, Kreditirungen, Vorschüsse und Baarzahlungen
<lb/>weder die civilrechtlichen Regeln der Imputation noch jene der Kompensation
<lb/>Anwendung finden können, daher eine Tilgung der appellatischen Kaufpreis- 
<lb/>forderung auch dadurch nicht bewirkt worden ist, daß nach dem 9. Mai 1864
<lb/>(dem Tag der Eintragung der letzten Kaufpreis-Rate) bis zum 8. Mai 1866
<lb/>(dem Tag der Zahlungseinstellung) noch mehr als fünfzigtausend Thaler Zah- 
<lb/>lungen für das Wurmrevier durch Wintgens-Oeder geleistet worden sind; daß
<lb/>aber, wie die vorgelegten Auszüge zeigen, zwischen den Parteien halbjährige
<lb/>Abschlüsse des zwischen ihnen bestehenden Rechnungsverhältnisses stattgefunden
<lb/>haben, bei welchen die gegenseitigen Kreditimngen und Ueberweisungen gegen
<lb/>einander berechnet und der gezogene Saldo als eine neue selbstständige und
<lb/>ihrem ganzen Betrage nach als Faktor in die Zinsrechnung eintretende Krediti-
<lb/>rung in das Haben des im Vorschuß befindlichen Theils eingetragen worden
<lb/>ist; daß demgemäß seit der am 31. Januar 1862 stattgehabten Aufnahme der
<lb/>ersten Rate des von Wintgens-Oeder geschuldeten Jmmobiliar-Kaufpreises in
<lb/>das Kontokurrent successive am 30. Juni und 31. Dezember.1862 und an den- 
<lb/>selben Tagen der Jahre 1863 und 1865 jedesmal von der Gegenseite als rich- 
<lb/>tig anerkannte Ausgleichungen der Rechnung stattfanden, auf Grund deren
<lb/>auch die aus dem vorhergegangenen Halbjahr ans das neue Konto übertragenen
<lb/>Saldo-Gutschriften in den Abschliisien des neuen Halbjahrs ebenso verschwan- 
<lb/>den und mit anderen Posten der fortgeführten Rechnung unter jedesmaliger
<lb/>Konfundirung der Kapital- und Zinsposten vermischt und ausgeglichen und von
<lb/>neuem als verzinsliche Kreditposten in die demnächst eröffnete neue Rechnung
<lb/>übertragen worden sind, wie dies bezüglich der fälligen Kaufpreis-Raten selbst
<lb/>in den Abschlüssen der Halbjahre, in welchen deren erste Eintragung ins Konto-
<lb/>kurrent bewirkt worden, geschehen war; daß in diesen Abwägungen, durch
<lb/>welche, wenn auch dieselben nicht unter den Begriff der Novation zu subsummiren
<lb/>sein sollten, rechtlich die Möglichkeit einer fernerweiten Unterscheidung der be- 
<lb/>sonderen Natur der einzelnen vor Jahren mit ihren Resultaten den Gegen- 
<lb/>stand der Buchungen bildenden Geschäfte zerstört worden ist, das Recht der
</p>

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               <p>

                  <lb/>245 -
</p>
               <p>

                  <lb/>Appellalm auf eine nachträgliche Aussonderung der zur Alimentirung ihres
<lb/>Kredits oder Kontokurrents bei dem fallirten Vankhause verwendeten Kauf- 
<lb/>preisforderung seine thatsächliche Beseitigung gefunden hat; daß Vermuthun- 
<lb/>gen faktischer Art, auf Grund deren in verwandten Fällen die Annahme ge- 
<lb/>rechtfertigt erscheinen kann, einer zu unterstellenden stillschweigenden Absicht der
<lb/>Betheiligten trotz zwischenliegender periodischer oder definitiver Abschlüsse die
<lb/>besondere Natur eines älteren in diesen Abschlüssen verrechnten Kontokurrent-
<lb/>Postens unter sich fest zu halten, oder der Erstreckung z. B. der Solidar-Mit-
<lb/>verpflichtung oder Bürgschaftsübernahme eines Dritten auf die Gewähr einer
<lb/>entsprechenden Sicherheit für den Eingang auf das Ergebniß des künftigen
<lb/>Abschlusses eines noch nicht zur definitiven Regelung gelangten Kontokurrentes
<lb/>in einem Falle, wie der vorliegende, nicht Platz greifen können, wo es nur von
<lb/>den Wirkungen eines gesetzlichen Privilegiums dritten Gläubigern gegenüber,
<lb/>und nicht von präsumtiven Absichten der Kontrahenten über die im Wege der
<lb/>Interpretation festzustellenden kontraktlichen Verbindlichkeiten sich handelt;
<lb/>daß vielmehr ebendieselbe rechtliche Auffassung des Kontokurrentes als eines
<lb/>untheilbaren Ganzen, welche dem Obigen zufolge die Anwendung der civilrecht-
<lb/>lichen Jmputations- und Kompensations-Regeln auf die einzelnen Posten der
<lb/>Rechnung ausfchließt, in ihrer folgerichtigen Anwendung untergebens auch die
<lb/>Unstatthaftigkeit der von der Appellaiin begehrten Aussonderung besonderen
<lb/>Posten der geschlossenen Rechnungen als mit einem Kaufpreis^ Privilegium ver- 
<lb/>sehenen zur Folge haben muß."

<lb/>Gegen dieses Erkenntniß ergriff die Vereinigungsgesellschaft den Kaffations-
<lb/>rekurs und hat das O b e r t r i b u n a l in B e r l i n (V. Sen.) denselben jedoch
<lb/>durch Erkenntniß vom 15. September 1868 verworfen.

<lb/>„In Erwägung: daß nämlich der Appellationsrichter, der gangbaren Dok- 
<lb/>trin folgend, angenommen hat, daß bei der besonderen Natur eines kaufmänni- 
<lb/>schen Kontokurreutes die bloße Aufnahme eines Postens in dasselbe an und für
<lb/>sich zu der Annahme noch nicht berechtige, daß die Kontrahenten eine Novation
<lb/>in Beziehung auf denselben eintreten zu lassen, beabsichtigten; daß derselbe
<lb/>aber nach Lage des vorliegenden Falles angenommen und festgestellt hat, daß
<lb/>durch die wiederholt ftattgehabte Ausgleichung der in das Kontokurrent der
<lb/>Parteien mit wechselseitiger Einwilligung aufgenommenen Kaufpreisforderun- 
<lb/>gen der Kaffationsklägerin und durch deren Vermischung mit anderen sowol
<lb/>Kapitals- als Zins-Posten eine Tilgung derselben resp. eine Umwandlung
<lb/>derselben in gewöhnliche Kontokurrents-Saldos bewirkt worden sei, so daß eine
<lb/>Ausscheidung und Absonderung der ursprünglichen Kaufpreisforderungen aus
<lb/>dem zu Gunsten der Kassationsklägerin zuletzt festgestellten Saldo faktisch un- 
<lb/>ausführbar sei;

<lb/>„Daß der Appellationshof für diese Feststellung als besondere Momente
<lb/>hervorhebt, nicht nur die in kurzen Zwischenräumen, nämlich halbjährlich, wie-
</p>

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               <p>

                  <lb/>derholten Abrechnungen und Abschlüsse, sondern anch die jedesmalige definitive
<lb/>Ausgleichung, ferner das demzufolge gänzliche Verschwinden der ursprünglichen
<lb/>Posten, als solcher, aus dem Kontokurrent, und endlich das jedesmalige Auf- 
<lb/>stellen einer, an die Stelle der alten tretenden, neuen selbstständigen, zinstra- 
<lb/>genden Forderung je nach dem Resultate der stattgehabten Gesammtberech-
<lb/>nung;

<lb/>„Daß in dieser Feststellung der Eintritt einer Novation im Sinne des
<lb/>Artikels 1271 Nr. 1 bürgerlichen Gesetzbuchs unzweifelhaft in Beziehung auf
<lb/>die streitigen Kaufpreisforderungen der Kassationsklügerin zu finden ist, wenn
<lb/>auch der Appellhof, wie es scheint, es dahingestellt sein lasten will, ob die mit
<lb/>den streitigen Forderungen vorgegangene rechtliche Veränderung mit dem Namen
<lb/>einer Novation zu bezeichnen sei, oder nicht; daß hiernach von einer Verletzung
<lb/>des bezogenen Artikels 1271 sowenig als von einem Verstoß gegen den Artikel
<lb/>1273 daselbst die Rede sein kann, da rücksichtlich des letzteren der vorige Rich- 
<lb/>ter die deutlich ausgesprochene Absicht der Kontrahenten, eine Novation ein-
<lb/>treten lasten zu wollen, in den gedachten Kontökurrenten selbst erkannt und
<lb/>festgestellt hat; daß unter diesen Umständen die übrigen Erwägungen in dem
<lb/>angefochtenen Urtheile für die Entscheidung der Sache ohne Belang sind, und
<lb/>daß eine Verletzung der anderweit im Rekurse bezeichneten Gesetzesstellen mit
<lb/>Grund nicht behauptet werden kann, da der vorige Richter die ursprüngliche
<lb/>Existenz eines Privilegiums fikr den Jmmobiliar-Kaufpreis nicht verkannt,
<lb/>sondern eine nach Artikel 1234 und 2180 Nr. 1 des bürgerlichen Gesetzbuchs
<lb/>gültige Erlöschungsursache desselben festgestellt, im Uebrigen aber weder die
<lb/>gesetzlichen Regeln für die Imputation von Zahlungen, noch jene für die Kom- 
<lb/>pensation wechselseitiger Forderungen bei der Entscheidung der Sache angewen- 
<lb/>det oder verkannt hat." y.

<lb/>Der privilegirte Gläubiger bann nach rheinisch-französischem Rechte im
<lb/>Fallimentsvrrsahren gegen den Syndik Klage bei dem Landgericht ans
<lb/>Verkauf der dem Privilegium unterlegenen Mobilien nicht anstellcn.

<lb/>Diese Klage ist unstatthast.

<lb/>In dem Fallimente von August Heyderhoff in Elberfeld wurde der Schrei- 
<lb/>ner Gottfried Maas in Elberfeld mit einer Summe von 394 Thlr. zum Pas- 
<lb/>sivstatus admittirt. Zugleich wurde das von ihm als Verkäufer mehrerer noch
<lb/>in der Fallimentskasse befindlicher Mobilien auf Grund des Art. 2102 Nr. 4
<lb/>des eoäs civil in Anspruch genommene Privileg auf die fraglichen Mobilien
<lb/>von dem Syndik des Fallimentes anerkannt. Hierauf gestützt, ließ Maas den
<lb/>Syndik H. des Fallimentes vor das Landgericht zu Elberfeld laden, um den
<lb/>sofortigen öffentlichen Verkauf der von seinem Privileg bestreckten Mobilien
<lb/>verordnen, und ihn für berechtigt erklären zu hören, sich ans deni Erlös bis
</p>

            </div>
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                  <title level="a" type="main">Wechselrecht</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>zum Betrage seiner Kaufpreisforderung sammt Zinsen und Kosten zu befrie- 
<lb/>digen. Durch Urtheil des Landgerichtes zu Elberfeld vom 10. Juni 1868
<lb/>wurde diesem Anträge des Klägers entsprochen.

<lb/>- Auf die von dem verklagten Syndik gegen dieses Urtheil eingelegte Beru- 
<lb/>fung hat jedoch der Appellationsgerichtshof zu Cöln durch Urtheil
<lb/>vom 27. Januar 1869 reformatorisch die Klage abgewiesen, indem er erwog:
<lb/>„daß in Uebereinstimmung mit der Klagefaffung das angegriffene Urtheil den
<lb/>Appellaten gegenüber den: Syndik, als Vertreter der Fallilmaffe und Gläu- 
<lb/>bigerschaft, zu einer individuellen Exekution ermächtigt, welche demnächst durch
<lb/>Beschlagnahme und Verkauf der betreffenden Mobilien in den Formen der
<lb/>Civilprozeßordnung zu vollziehen sein würde, — daß eine derartige Befug-
<lb/>uiß für den Appellaten nicht besteht, insbesondere aus dem ihm zukommenden
<lb/>Privilegium des Verkäufers nicht hergeleitet werden kann, — daß das Gesetz den
<lb/>Syndik selbst mit der Mission betraut, das Vermögen des Falliten Namens der
<lb/>Gläubiger zu versilbern und den Erlös unter sie nach Maßgabe ihrer Rechte zu
<lb/>vertheilen; — daß in dieser Hinsicht im Allgemeinen, wie der Art. 533 des-
<lb/>rhein schen Handelsgesetzbuchs und das Princip der einheitlichen Verwaltung
<lb/>im Fallimente an die Hand geben, den privilegirten Gläubigern eine Sonder- 
<lb/>stellung nicht zukomnrt und für den gegenwärtigen Fall eine Ausnahme ans
<lb/>dem Gesetze nicht unb aus der Natur der Sache um so weniger zu begrün- 
<lb/>det! ist, als dadurch bei der unverkennbaren Möglichkeit der Konkurrenz gewisser
<lb/>anderer Privilegien, ein neben der allgemeinen Liquidation herlaufendes be- 
<lb/>sonderes Vertheilungsverfahren herbeigeführt^werden könnte; daß hiernach die
<lb/>Klage, in obigem ihrer Fassung -entsprechendem Sinne gedeutet, als unstatthaft
<lb/>zerfallen muß; — daß aber auch, sollte damit beabsichtigt sein, den Syndik per- 
<lb/>sönlich zur Vornahtne des Verkaufs und der Auszahlung an den Appellaten
<lb/>zu zwingen, der Klage die Einrede der Jncompetenz des Landgerichts wirksam
<lb/>entgegenstände, da alle Beschwerden der Gläubiger über ungeeignetes oder rechts- 
<lb/>widriges Verhaltender Syndiks nach den Art. 495 und 498 des Rhein: Hand.-
<lb/>Ges.-B. bei denr Richterkommissar und dem Handelsgerichte des Falliments
<lb/>anzubringen sind und diese Vorschrift so sehr der öffentlichen Ordnung ange- 
<lb/>hört, daß die Kompetenz des Landgerichts durch das Schweigen des Syndiks
<lb/>über diesen Punkt nicht begründet werden könnte." Lhr.

<lb/>2. Wechselrecht.

<lb/>Steht dem Indossatar und Inhaber einer unbezahlten Kaufmännischen
<lb/>Anweisung ein direktes Klagerecht gegen den Aussteller zu, auch wenn
<lb/>dieser nicht sein unmittelbarer Vormann und Indossant ist?

<lb/>Diese Frage ist von dem L a n d g e r i ch t zu E l b e r f el d in verschiedenem
<lb/>Sinne entschieden worden, verneinend durch Urtheil vom 6. Mai 1863 in Sachen
</p>
               <pb facs="2084639_05+1869_0252.tif"
                   n="248"
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               <p>

                  <lb/>— 248 - ‘

<lb/>MinkMohrenstecher, bejahend durch Urtheil vom 9. März 1869 in Sachen
<lb/>Oberhoff./• Glasmacher.

<lb/>Die Erwägungsgründe des ersten Urtheils, welches eine im entgegen- 
<lb/>gesetzten Sinne erlassene friedensrichterliche Entscheidung auf die von dem Be- 
<lb/>klagten dagegen eingelegte Berufung abändert, lauten:

<lb/>In Erwägung, daß der Indossatar und Inhaber einer kaufmännischen
<lb/>Anweisung nach allgemeinen Rechtsbegriffen mit dem ursprünglichen Aussteller
<lb/>in keinem Rechtsverhältnisse steht, zumal da der Assignatar nicht als der Be- 
<lb/>vollmächtigte des Ausstellers in dessen Nutzen, sondern lediglich als in eigenem
<lb/>Interesse handelnd ungesehen werden kann, — daß daher die Klage des Appel-
<lb/>laten, soweit sie auch gegen den Appellanten gerichtet ist, voraussetzt, daß eine
<lb/>bestimmte gesetzliche Bestimmung, wie zum Beispiel des §. 1303, Tit. 8,
<lb/>Th. II. des Allg. Preuß. L.-R., diese Rechtsbeziehung feststelle, — daß aber
<lb/>das rheinische Recht so wenig im Allgemeinen, als das A. d. H.-G.-B. im Be- 
<lb/>sonderen dergleichen enthält, und daß namentlich das Einführungs-Gesetz ent- 
<lb/>nehmen läßt, daß dergleichen auch nicht beabsichtigt war, weil die betreffende
<lb/>■ Bestimmung des Landrechtes ohne Ersatz aufgehoben worden ist."

<lb/>Die Erwägungsgründe des zweiten Urtheils, welches ein durch Berufung
<lb/>angegriffenes friedensgerichtliches Erkenntniß bestätigt, lauten:

<lb/>„In Erwägung, daß der Appellant zur Sache die schon in erster Instanz
<lb/>geltend gemachte Einrede wiederholt, daß der Kläger — Appellat — gegen ihn
<lb/>kein Klage-Recht habe, weil es'sich nicht von einem indossirten Wechsel, sondern
<lb/>lediglich von einer begebenen Anweisung handelt, mithin der Appellat sich nur
<lb/>anseinen unmittelbaren Vordermann Werpmann halten müsse; — daß der
<lb/>Appellant sich dieserhalb auf den Art. 301 des Allg. d. H. G.-B. und die Allg.
<lb/>d. Wechselordnung bezieht; — daß indessen letztere auch nicht einmal zu einem
<lb/>gegensätzlichen Beweise dienen kann, da die kaufmännische Anweisung, als
<lb/>Institut, erst dem späteren Allg. d. H.-G. B. angehört und daß nach Art. 303
<lb/>dieses Gesetzbuches durch das Indossament einer indossablen Anweisung, wie
<lb/>die vorliegende unbestritten ist, alle Rechte aus dem indossirten Papiere auf den
<lb/>Indossatar übergehen; — daß es nach den Diskussionen zu diesem Artikel
<lb/>(Protok. I. Theil, S.563) dabei entschieden die Absicht war, daß dem Indossa- 
<lb/>mente nicht blos eine formelle, sondern eine materielle Bedeutung beigelegt
<lb/>werden solle, — daß daraus aberfolgt, daß die Rechte aus der indossirten
<lb/>Anweisung „von der Person der Indossanten getrennt und mit der des Indos- 
<lb/>satars verknüpft werden, als wenn er der erste Gläubiger wäre," (Koch, Kom- 
<lb/>mentar zum Allg. d. H.-G.-B. Art. 303, Anmerk. 77) — daß mithin, sowie
<lb/>Werpmann gegen den heutigen Appellanten hätte klagen können, dieses auch
<lb/>dem Appellaten zustand, was denn auch schon der Bestimmung des Art. 1166
<lb/>des bürgerlichen Gesetzbuches entspricht."

<lb/>In diesem letzterwähnten landgerichtlichen Nrtheil ist auch der Grundsatz
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0253.tif"
                   n="249"
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               <p>

                  <lb/>249
</p>
               <p>

                  <lb/>ausgesprochen, daß der Aussteller einer kaufmännischen Anweisung für die
<lb/>Kosten der etwaigen Protesterhebung nicht aufzukommen braucht, da eine solche
<lb/>nicht erforderlich, und auch für keinen Theil nützlich, vielmehr nur für Wechsel
<lb/>Vorgeschrieben sei. 8.
</p>
               <p>

                  <lb/>Hingabe eines dem Nehmer nicht girirten Wechsels an Zahlungsstatt

<lb/>bei einem Handelsgeschäfte.

<lb/>W. klagte wegen einer aus einem mit B. abgeschlossenen Kohlenkaufge- 
<lb/>schäfte herrührenden Schuld von 300 Thlr. gegen den Letztem. Dieser behaup- 
<lb/>tete Tilgung der Schuld durch Hingabe eines von B. acceptirten Wechsels zum
<lb/>geklagten Betrage. Der erste Richter verwarf die Einrede und verurtheilte den
<lb/>B. nach dem Klageanträge. Auf von diesem erfolgte Appellation wies das
<lb/>Appellationsgericht zu Magdeburg durch das Erkenntniß vom
<lb/>23. Januar 1869 die Klage aus folgenden Gründen ab:

<lb/>„Das Gericht der ersten Instanz hat die Einrede des Verklagten, daß er die
<lb/>Forderung des Klägers durch Angabe an Zahlungsstatt getilgt habe, verwor- 
<lb/>fen, weil die Tilgung einer Forderung durch Angabe an Zahlungsstatt erst durch
<lb/>die Uebergabe der in Zahlung gegebenen Sache erfolge, eine Uebergabe aber
<lb/>der Wechselforderung des Verklagten gegen den Privatmann B., welche aus
<lb/>dem von letzterm acceptirten Wechsel vom 4. Januar 1868 hervorgeht, erst
<lb/>dann erfolgt sein würde, wenn Verklagter dem Kläger nicht allein die Wechsel- 
<lb/>urkunde übergeben, sondern auch — was nicht geschehen ist — den Wechsel auf
<lb/>den Kläger indossirt hätte, da nur in solcher Weise eine Uebergabe der Wech- 
<lb/>selforderung hätte zu Stande kommen können.

<lb/>„Dieser Ausführung kann nicht beigetreten werden. Es ist unrichtig, daß
<lb/>die Wechselforderung des Verklagten auf den Kläger nur durch Indossement
<lb/>hätte übertragen werden können; auch durch Cession kann das Wechselrecht
<lb/>eines Wechselgläubigers auf einen Andern übertragen werden. Vgl. Erkennt- 
<lb/>niß des Obertribunals vom 11. Mai 1852 (Entscheidungen, Bd. 22, S. 409.
<lb/>Erkenntniß desselben Gerichtshofs vom 23. Februar 1854. Striethorst Archiv,
<lb/>Bd. 11, S. 370.)

<lb/>„Wenn nun — was der Vorderrichter nicht bezweifelt — die ausgesprochene
<lb/>Absicht der Parteien bei Uebergabe der Wechselurkunde dahingegangen ist, daß
<lb/>die Wechselforderung dem Kläger an Zahlungsstatt übertragen werde oder mit
<lb/>andern Worten, daß der Kläger fortan der Eigenthümer der Wechselforderung
<lb/>sei und durch Uebergabe des Wechsels die Kaufgelderforderung des Klägers
<lb/>auf die Höhe des Wechselbetrags getilgt sein solle, so liegt in der so erfolgten
<lb/>Uebergabe der Wechselurkunde eine mündliche Cession der Wechselforderung.
<lb/>Diese mündliche Cession ist rechtsgiltig, denn der Kläger ist Kaufmann, das
<lb/>von ihm mit dem Verklagten geschlossene Kohlenkaufgeschäft ist ein Handels-

<lb/>Central-Organ, N, F, V. 2. 17
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0254.tif"
                   n="250"
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               <p>

                  <lb/>250
</p>
               <p>

                  <lb/>geschäft und der die Angabe des Wechsels an Zahlungsstatl enthaltende Ver- 
<lb/>trag ist schon deshalb nach Art. 273 des Allg. d. H.-G.-B. ein Handelsgeschäft
<lb/>weil er mit dem Betriebe des Handelsgewerbes des Klägers konnex ist. (Vgl.
<lb/>Mrnb. Protokolle zum Allg. d. H.-G.-B. S. 1297.)

<lb/>„Nach Art. 317 des Allg. d. H.-G.-B. ist aber bei Handelsgeschäften die
<lb/>Giltigkeit der Verträge, also auch der Cession einer Wechselforderung, durch die
<lb/>schriftliche Abfassung nicht bedingt. Die Forderung, für welche der Wechsel an
<lb/>Zahlungsstatt übergeben ist, wurde also durch Uebergabe mit mündlicher Ces- 
<lb/>sion der Wechselforderung auf Höhe des Wechselbetrages getilgt, ebenso wie
<lb/>wenn der Wechsel durch Giro oder schriftliche Cession auf Grund eines gleichen
<lb/>ka.otunixra666ä6U8 auf den Kläger übertragenwäre. (Vgl. Strieth orst, Archiv,
<lb/>Bd. 1, S. 187, Bd. 5, S. 24.) Der Mangel der Schriftform zum Zwecke der
<lb/>Uebertragung der Wechselforderung macht für den vorliegenden Fall in den
<lb/>Wirkungen rücksichtlich der Tilgung der Schuld der klägerischen Forderung
<lb/>keinen Unterschied.

<lb/>„Nach demjenigen, was der Verklagte für seine Behauptung, daß der Wech- 
<lb/>sel von dem Kläger an Zahlungsstatt angenommen sei, vorgebracht hatte, hätte
<lb/>diese Behauptung für bewiesen nicht erachtet werden können. Kläger hat die
<lb/>Annahme an Zahlungsstatt bestritten und es war nicht ausgeschlossen, daß die
<lb/>Uebergabe des Wechsels nur geschehen war, damit der Kläger versuche, sich
<lb/>durch Einziehung der Wechselforderung zu decken, ohne daß die Kaufgelder- 
<lb/>forderung des Klägers gegen den Verklagten getilgt wäre, so daß also die Ueber- 
<lb/>tragung des Wechsels nur die Wirkung einer Anweisung gehabt hätte. (Vgl.
<lb/>Allg. Landrecht Th. I, Tit. 16, §. 261.) Aber die Mängel des in dieser Be- 
<lb/>ziehung beigebrachten Beweises sind gehoben durch den in der Schlußverhand- 
<lb/>lung produzirten, vom Kläger anerkannten Brief vom 16. Januar 1868, in
<lb/>welchem der Kläger den Wechsel mit dem Beisatze erwähnt „den ich in Zahlung
<lb/>genommen" und in welchem er die Wechselforderung von 300 Thlr. zu ihrem
<lb/>ganzen Betrage auf die Schuld des Verklagten anrechnet. Die Wirkungen
<lb/>der Angabe an Zahlungsstatt sind daher nach dem in diesem Briefe enthalte- 
<lb/>nen Geständnisse des Klägers sowie es §. 242 des Allg. Landrechts Th. I,
<lb/>Tit. 16 vorschreibt, eingetreten.

<lb/>„Das Gericht erster Instanz hat geltend gemacht, daß dem Kläger durch den
<lb/>Mangel des Indossaments auf ihn mancherlei Nachtheile entstanden seien, er
<lb/>habe den Wechsel nicht weiter indossiren, sich den Regreß an den Aussteller nicht
<lb/>sichern können u. s. w. Das mag richtig sein, ändert aber nichts in der Beur-
<lb/>theilung der Frage: Ob durch Sie Uebergabe des Wechsels an Zahlungsstatt
<lb/>die Kaufgelderforderung des Klägers auf Höhe der Wechselforderung getilgt ist
<lb/>oder nicht. Da der Kläger den Wechsel ohne das Indossement des Verklagten
<lb/>in Zahlung angenommen hat, so hat er die ihm aus diesem Verfahren ent- 
<lb/>stehenden Nachtheile zu tragen.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0255.tif"
                   n="251"
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               <p>

                  <lb/>261
</p>
               <p>

                  <lb/>„Wenn aber auch hiernach die Vorliegende Klage für unbegründet erachtet
<lb/>werden mußte, so folgt doch daraus nicht, daß der Verklagte dem Kläger gegen- 
<lb/>über nicht verpflichtet wäre, letzterm den ihm in Zahlung gegebenen Wechsel —
<lb/>aus welchem der Acceptant B. noch länger als zwei Jahre verpflichtet bleibt
<lb/>— schriftlich zu cediren oder zu indossiren. Nach §. 242 des Allg. L.-R. Th. I,
<lb/>Tit. 16 entstehen aus einer Angabe an Zahlungsstatt für den Angeber der
<lb/>Sache dieselben Verpflichtungen, welche für einen Verkäufer entstehen, nach
<lb/>§. 135 des Allg. L.-R. Th. I, Tit. 11 muß der Verkäufer dem Käufer die
<lb/>Sache so gewähren, daß dieser dieselbe bedungenermasmr als sein Eigenthum
<lb/>nutzen und darüber verfügen kann. Hieraus folgt, daß, wenn zur Geltend- 
<lb/>machung der Wechselforderung gegen den Acceptanten eine schriftliche Ueber-
<lb/>tragung derselben von dem Verklagten auf den Kläger nothwendig ist, ersterer
<lb/>dieselbe, sei es durch Cession sei es durch Indossement, gewähren muß." 0.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ist aus dem Umstands daß die Waarenschuld quittirt und über dieselbe
<lb/>ein Wechsel acceptirt ist, unbedingt eine Novation oder Angabe an

<lb/>Zahlungsstatt zu sehen? *)

<lb/>Der Rentner M. hatte sich für eine Waarenschuld seines Sohnes verbürgt
<lb/>für den Fall- daß dieser bis zu einer bestimmten Zeit nicht Zahlung leisten
<lb/>würde Der Kaufmann M. jun., also der Hauptschuldner, stellte seinem
<lb/>Gläubiger über die Waarenschuld einen Wechsel ans und setzte letzterer unter
<lb/>der Rechnung folgenden Vermerk: „quittire. Betrag in ein Accept pro 20. De- 
<lb/>zember 1864 erhalten." Dieser Wechsel wurde jedoch nicht eingelöst und war
<lb/>auch im Wege der Exekution Zahlung nicht zu erlangen. Als darauf der Gläu- 
<lb/>biger den Rentier M. aus der Bürgschaft in Anspruch nahm, wendete dieser
<lb/>ein, daß die verbürgte Schuld durch die Annahme des Wechsels und damit ver- 
<lb/>bundene Quittungsleistung getilgt sei. Für diese Ansicht entschied sich das
<lb/>Stadtgericht in Berlin und wies den Kläger ab.

<lb/>Das Kammergericht in Berlin verurtheilte dagegen den Verklag- 
<lb/>ten nach dem Klageantrags durch Erkenntniß vom 9. Dezember 1868 (Lier
<lb/>./' Meyerstein) und führt aus:

<lb/>„Daß nach dem Vermerk unter der Rechnung der Kläger seinen Schuld- 
<lb/>ner keineswegs aus seiner Verpflichtung zur Bezahlung der Waarenschuld habe
<lb/>entlassen wollen; im Gegentheil durch die Erläuterung des Wortes „quittire"
<lb/>sei zu erkennen gegeben, daß durch die Annahme des Wechsels auch die Zeit

<lb/>') Vgl. hierzu Striethorst, Archiv, Bd. 4, S. 69; Bd. 5, S. 311; Bd. 13,
<lb/>S. 237; Bd. 17, S. 146; Bd. 22, S. 324; Bd. 36, S. 125; Bd. 41, S. 265. Bd.
<lb/>54, S. 307; Bd. 68, S. 154; vr. Schauberg, in Goldschmidt und Labands Zeit- 
<lb/>schrift Bd. 11, S. 193; Central-Organ, N. F., Bd. 4, S. 278 und die dort an- 
<lb/>geführte Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>17*
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0256.tif"
                   n="252"
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               <p>

                  <lb/>der Zahlung bis zum 20. Dezember 1864 habe hinausgerückt werden sollen.
<lb/>Möge es sein, daß der Kläger den von seinem Schuldner acceptirten Wechsel
<lb/>weiter begeben habe, dadurch habe er zwar die Begebungsvaluta, jedoch nur
<lb/>als Aequivalent für die Übertragung der Rechte aus dem Wechsel, nicht aber
<lb/>durch die Indossaten die Zahlung für den Schuldner erhalten, was um so weni- 
<lb/>ger bezweifelt werden könne, als an und für sich die Annahme von Wechseln
<lb/>im Handelsverkehr unter der stillschweigenden Voraussetzung erfolge* daß am
<lb/>Verfalltage die Zahlung des Wechsels von dem Acceptanten desselben geleistet
<lb/>werde."

<lb/>Nachdem hervorgehoben, daß unstreitig der Wechsel vom Acceptanten nicht
<lb/>bezahlt worden sei, ist auch die Beurtheilung der Sache nach dem Gesichtspunkt
<lb/>einer Angabe an Zahlungsstatt eingezogen und heißt es hierauf bezüglich: „die
<lb/>Angabe an Zahlungsstatt setze nach §. 235, Th. I, Tit. 16, Allg. L.-R. die
<lb/>Uebergabe einer Sache, die vom Gläubiger ausdrücklich als Zahlung ange- 
<lb/>nommen worden, voraus, könne folglich nicht in dem Falle angenommen
<lb/>werden, wenn der Schuldner einen auf ihn-vom Gläubiger in Höhe
<lb/>seiner Schuld gezogenen Wechsel acceptire, da Niemand mit seiner eigenen
<lb/>Schuld Zahlung leisten könne. Wie in einem solchen Falle die Buchführung
<lb/>gehandhabt worden, ob das Waaren-Konto saldirt und das Kambio-Konto
<lb/>debitirt worden, sei hierbei gleichgültig, und könne unter allen Umständen nicht
<lb/>als Beweis dafür angesehen werden, daß die ursprüngliche Verbindlichkeit durch
<lb/>Hingabe einer neuen Schuld als durch Zahlung getilgt sei. Liege nun aber
<lb/>weder eine Novation noch auch eine Angabe an Zahlungsstatt vor, so sei die
<lb/>vom Verklagten übernommene Verbindlichkeit in voller Kraft und könne Ver- 
<lb/>klagter sich nicht weigern, die eingeklagte Summe zu zahlen." y.

<lb/>3n dem AussteüM eines Wechsels liegt keine Novation der Schuld und
<lb/>hat darum der Inhaber des Wechsels, wenn er die rechtzeitige Protest-
<lb/>erhebung unterlassen (ohne im Uebrigen den Wechsel-Aussteller in
<lb/>Schaden zu bringen) nicht gegen seinen civilrechtlichen Schuldner ledig- 
<lb/>lich die Bereicherungsklage nach Maßgabe des Art. 83 der A. d. W.-O.

<lb/>Auf die Klage der Handlung G. D. Bücking in Alsfeld gegen die Hand- 
<lb/>lung Kahn und Kirchbaum zu Frankfurt auf Zahlung für gelieferte Maaren
<lb/>entgegnete die Beklagte, daß diese Forderung durch Novation getilgt sei, indem
<lb/>sie, Beklagte, der Klägerin dafür einen auf Kirchberger in Oberlahnstein ge- 
<lb/>zogenen und von diesem acceptirten Wechsel an Zahlungsstatt gegeben habe,
<lb/>dieser Wechsel sei nun zwar nicht eingegangen, aber auch auf diesen Wechsel könne
<lb/>Klägerin keinen Anspruch mehr erheben, da Klägerin den Wechsel zu spät zur
<lb/>Zahlung präsentirt und unterlassen habe Protest erheben zu lassen.

<lb/>Die Klägerin machte hiergegen namentlich noch geltend, daß Beklagte den
<lb/>ihr zurückgeschickten Wechsel (den Beklagte nach der von ihr dem Reisenden der
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0257.tif"
                   n="253"
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               <p>

                  <lb/>253
</p>
               <p>

                  <lb/>Klägerin abgegebenen Erklärung lediglich zur Verfügung der letzteren behalten
<lb/>haben will) gegen den Acceptanten Kirchberger, jedoch ohne Erfolg, eingeklagt
<lb/>habe, hieraus aber jedenfalls die Zurücknahme des unhonorirt gebliebenen
<lb/>Wechsels folge.

<lb/>Die Beklagte will schließlich diese Zurücknahme des Wechsels als auf
<lb/>einem Jrrthum beruhend angesehen wissen, indem die rechtzeitige Präsentation
<lb/>und Protesterhebung vorausgesetzt worden sei.

<lb/>Das Stadtamt in Frankfurt am Main verurtheilte durch Er-
<lb/>kenntniß vom 26. Februar 1868 die Beklagte zur Zahlung, indem es aussprach,
<lb/>daß durch Erhebung der Wechselklage von Seiten der Beklagten gegen den
<lb/>Acceptanten die Rücknahme des Wechsels unzweifelhaft konstatirt, der von der
<lb/>Beklagten aber geltend gemachte Jrrthum, welcher bei der Rücknahme unter- 
<lb/>laufen sein soll, keinenfalls als ein entschuldbarer gelten könne.

<lb/>Durch Erkenntniß vom 29. April 1868 bestätigte das Stadtgericht
<lb/>in Frankfurt am Main das stadtamtlicheErkenntniß, indem es ausführte,
<lb/>daß die Uebernahme einer wechselmäßigen Verbindlichkeit auf Grund einer be- 
<lb/>stehenden Schuld, einerlei in welcher Form dieselbe erfolgt und ob der Wechsel
<lb/>weiter begeben wird oder nicht, an und für sich keine privative Novation be- 
<lb/>wirke noch eine unbedingte datio in solutum enthalte, vielmehr lediglich
<lb/>eine bedingte datio insolutum mit bis zum Eingänge des Wechsels suspen-
<lb/>dirtem Zahlungseffekt (Schauberg,in Goldschmidt Zeitschrift XI, S.214f.
<lb/>S. 283 f.; Archiv für Wechselrecht XI, S. 308; Seuffert, Archiv II, 88;
<lb/>XX122). i) Was die weitere Behauptung betreffe, daß wegen unterlassener Pro- 
<lb/>testerhebung der Wechsel präjudizirt und darum nur noch die Bereicherungs- 
<lb/>klage zulässig sei, diese aber in concreto weder ordnungsmäßig an gestellt noch
<lb/>thatsächlich fundirt sei, so müssen doch die aus der Präjudizirung des Wechsels
<lb/>hergeleiteten Einwendungen schon um deßwillen verworfen werden, weil die
<lb/>Beklagte den Wechsel nicht allein thatsächlich zurückgenommen, sondern sogar
<lb/>gegen den Acceptanten in ihrem Namen eingeklagt, hiermit aber aufs unzwei- 
<lb/>deutigste kundgegeben hat, einerseits, daß die bloße Hingabe des Wechsels an
<lb/>die Klägerin keine unbedingte datio in solutum bilden sollte, andererseits, daß
<lb/>sie um der unterlassenen Protesterhebung willen sich ihrer Verbindlichkeit gegen
<lb/>die Klägerin nicht für enthoben erachtete, vielmehr die fragliche Unterlassung
<lb/>genehmigt, denn das Vorgeben, sie habe nicht gewußt, daß der Wechsel präju- 
<lb/>dizirt sei, kann schon darum, weil ein Protest gar nicht beigelegen, also zu
<lb/>einem Jrrthum überhaupt gar kein Anlaß gegeben war, einen entschuld- 
<lb/>baren Jrrthum zu begründen nicht geeignet sein.

<lb/>Am 26. Oktober 1868 wurden diese Erkenntnisse auch vom Appella- 
<lb/>ti o n s g e ri ch t in Frankfurt a. M. bestätigt. Dasselbe hob noch hervor.
</p>
               <p>

                  <lb/>9 Vgl. oben S. 258, Anm. 1.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0258.tif"
                   n="254"
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               <p>

                  <lb/>254
</p>
               <p>

                  <lb/>daß auch die Buchung des Wechsels in den klägerischen Büchern nicht für eine
<lb/>unbedingte datio in solutum spreche, sondern nur für das gewöhnliche Rechts-
<lb/>verhältniß einer unbedingten Hingabe mit aufschiebender Wirkung bezüglich
<lb/>der Tilgung der Schuld bis zum Eingänge des Wechsels, da der unter dem
<lb/>12. Dezember 1866 bei der Hingabe gutgeschriebene Wechsel am 7. Mai 1867
<lb/>nach Rückgabe der Beklagten wieder zur Last gebracht sei. Diese Buchung könne
<lb/>um so weniger in anderm Sinne verstanden werden, als Beklagte den fraglichen
<lb/>Wechsel nicht nur zurückgenommen, sondern sogar gegen den Acceptanten in
<lb/>eigenem Namen eingeklagt habe. Anders würde die Sache nur liegen,
<lb/>wenn Beklagte die Klage gegen den Acceptanten unter Wahrung aller Rechts- 
<lb/>zuständigkeiten gegen die Klägerin für diese angestellt hätte. Wf.

<lb/>Zahlungszeit eines Wechsels. — Ungewißheit darüber.

<lb/>Der Kaufmann H. stellte im Jahre 1868 gegen die Marianna M. aus
<lb/>folgendem Wechsel: L., den 15. Juni 1864.

<lb/>Am 10. März cr. 1868 zahle ich gegen diesen meinem Sola-Wechsel an
<lb/>die Ordre des Herrn I. M. die Summe von 150 Thlr. Pr. Kour.

<lb/>Marianna M.

<lb/>die Wechselklage an.

<lb/>Die Verklagte wandte ein, daß auf dem Wechsel ein doppelter Zahlungs- 
<lb/>tag, der 10. März 1868 angegeben und daß, da der 10. März 1864 als Zah- 
<lb/>lungstag gelten müßte, auch Verjährung eingetreten sei.

<lb/>Das Kreisgericht zu Bromberg hat durch sein Erkenntniß vom 27. Aug.
<lb/>1868 trotz dieser Einwendungen die Verklagte zur Zahlung verurtheilt, aus
<lb/>folgenden Gründen:

<lb/>„Auf dem Klagewechsel befindet sich nur ein Zahlungstag, der 10.März
<lb/>1868. Zwar stehen zwischen dem Datum „10. März" und der Jahreszahl
<lb/>1868 noch zwei unleserliche Schriftzeichen, welche man für cr. lesen könnte.
<lb/>Dieser Umstand ändert jedoch nichts, da nur auf die gewisse und bestimmte
<lb/>Jahreszahl 1868 Rücksicht genommen werden kann."

<lb/>Das Appellationsgericht zu Bromberg hat am 11. November 1868
<lb/>dieses Erkenntniß bestätigt und dabei ausgeführt: „Würde den Buchstaben
<lb/>er. im Datum der Fälligkeit der Sinn von currentis anni beigelegt, so würde
<lb/>dies zu der Widersinnigkeit führen, daß der Zahlungstag auf einen bei Aus- 
<lb/>stellung des Wechsels schon über ein Vierteljahr zurückliegenden Tag bestimmt
<lb/>worden wäre. Jede Willenserklärung ist aber nach Allg. L.-R. Th. I, Tit. 4,
<lb/>§. 74 so zu deuten, daß sie nicht ohne Wirkung bleibe, es kann daher nur der
<lb/>dem Fälligkeitsdatum beigefügten Jahreszahl 1868 Bedeutung beigelegt wer- 
<lb/>den. Sie allein ist auch deutlich und über jeden Zweifel erhoben, während die
<lb/>Buchstaben er. immer noch den Zweifel zulassen, ob damit in der Thal curren- 
<lb/>tis anni hat ausgedrückt werden sollen.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0259.tif"
                   n="255"
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               <p>

                  <lb/>255
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Obertribunal zu Berlin hat unterm 21. Januar 1869 in
<lb/>Sachen Mendelsyhn ./' Heymann 45/e9 IV, die gegen das Erkenntniß eingelegte
<lb/>Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen:

<lb/>„weil, was die Interpretation des Wechsels bezüglich des Fälligkeitster- 
<lb/>mins betrifft, die der Auslegungsregel in §. 74, Th. I, Tit. 4, Mg. L.-R.
<lb/>völlig entsprechende Annahme des Appellationsrichters prozessualisch nicht
<lb/>angefochten ist." Hke.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zu Art. 4, Nr. 4 und Frt. 22 der Allg. d. Wechselordnung.

<lb/>Kläger F. fordert die Bezahlung von 375. Iß laut des vom Be- 
<lb/>klagten acceptirten Wechsels, Anlage 1/)und Protestes, Anlage 2, nebst Zinsen
<lb/>vom Verfalltage und 17. Frcs. 64 Cts. Retourspesen, laut Anlage 3.

<lb/>Beklagter U. entgegnet: Die klägerische Legitimation sei nicht in Ordnung,
<lb/>indem aus dem Wechsel nur J.D. von Recklinghausen legitimirt sei. Es sei fer- 
<lb/>ner zu opponiren die Einrede des ungültigen Wechsels, resp. Accepts, indem mit
<lb/>dem Wechsel eine Veränderung vorgenommen sei; derselbe habe ursprünglich
<lb/>gelautet „a fin Jnillet prochain" er sei dann vom Beklagten per ultimo
<lb/>August acceptirt worden, und später sei dann das „ä fin Juillet" durchstrichen
<lb/>und in „a fin Aoüt" abgeändert worden. Darauf hin müffe Beklagter ein-
<lb/>mal läugnen, den Wechsel so, wie er vorliege, unterschrieben zu haben, es folge
<lb/>aber auch daraus die Ungültigkeit der Anlage 1, weil ihr das im Art. 4 der
<lb/>Allg. d. Wechselordnung snd. 4 vorgeschriebene Requisit fehle, dessen Mangel
<lb/>auch nicht durch die überschriebenen Worte „fin Aoüt" ersetzt werden könne,
<lb/>weil, — abgesehen davon, daß eine solche nachträgliche Hineinschiebung eines
<lb/>anderen Verfalltages, als des ursprünglich in den Wechsel gesetzten über- 
<lb/>haupt unzuläffig, — der ganze Wechsel dadurch vollständig alterirt worden
<lb/>sei, denn während der Wechsel mit dem Verfalltage des 31. Juli und
</p>
               <p>

                  <lb/>') Die Anlage 1 lautet:

<lb/>»Baudour, 1e 16. Avril 1867.
</p>
               <p>

                  <lb/>B. P. P. M. Bo. 375. 1.

<lb/>A fin Aoüt prochain veuilLez payer par cette premiere de change a
<lb/>l’ordre de Moi-Meme la somme de trois Cent soixante quinze Marcs un
<lb/>Schelling Banko, Valeur que passerez en compte suivant avis de

<lb/>Vve. N. J. De Fuisseaux.

<lb/>A Monsieur Cesar Ungebauer.

<lb/>In dorso: Payez ordre de M. J. I). von Recklinghausen. Valeur en
<lb/>compte.

<lb/>Baudour, le 8. Juin 1867.

<lb/>Vve. N. J. De Fuisseaux.&gt;
<lb/>(Folgen vier durchstrichene Indossamente.)
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0260.tif"
                   n="256"
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               <p>

                  <lb/>— 256 —

<lb/>mit dem beschränkten Accepte „per ultimo August" versehen nach Art. 22
<lb/>der Allg. d. Wechselordnung Alinea 2 als ein Wechsel vorlag, dessen An- 
<lb/>nahme als gänzlich verweigert zu erachten, sei die Anlage 1 durch die Abände- 
<lb/>rung des Verfalltages zu einem Wechsel umgestaltet worden, auf welchem
<lb/>sich ein unbeschränktes Accept befinde. Der Wechsel sei ferner ungültig, weil
<lb/>dessen Accept, wie es vorliege (I. Cäsar Ungebauer), nicht von derselben Per- 
<lb/>son geleistet, welche als Bezogener in der Anlage 1 angegeben sei (Cesar
<lb/>Ungebauer). Das Accept einer von dem Bezogenen verschiedenen Person
<lb/>habe aber keine wechselrechtliche Wirkung (vgl. Volkmar und Loewy, Allg.
<lb/>d. Wechselordnung S. 110). Beklagter sei sodann aus dem Accept nicht in
<lb/>Anspruch zu nehmen, weil derselbe nach Art. 22 der Allg. d. Wechselordnung
<lb/>nur nach dem Inhalte seines Accepts hafte, welches hier als ein Zahlungsver- 
<lb/>sprechen mit unbestimmter Zeitangabe sich darstelle, indem die Angabe des
<lb/>Jahres fehle, in welchem die Zahlung ult. August geschehen solle. Eventuell
<lb/>widerspreche Beklagter die Forderung von Retourspesen und Zinsen vom Ver- 
<lb/>falltage. Der eingeklagte Wechsel sei nämlich ausweise Anlage 2 nicht an dem
<lb/>vom Aussteller angegebenen Verfalltage (31. Juli) protestirt worden, sondern
<lb/>erst an dem vom Acceptanten bestimmten späteren Zahltage (den 31. August)
<lb/>Der Wechsel sei also auf Grund Art. 22 der Allg. d. Wechselordnung, Alinea 2,
<lb/>gegen den Aussteller präjudizirt gewesen, und wenn Letzterer denselben trotzdem
<lb/>eingelöst habe, so könne er nur Zinsen vom Tage der Klage, aber weder Zin- 
<lb/>sen vom Verfalltage, noch sonstige Retourspesen fordern (vgl. Volkmar und
<lb/>Loewy, a. a. O., S. 118. 119).

<lb/>Kläger bemerkt: Die Einredendes Beklagten seien sämmtlich hinfällig; es
<lb/>liege ein völlig gültiger acceptirter Wechsel vor, und bei nicht geläugneter
<lb/>Handschrift werde der Beklagte ohne Weiteres zu verurtheilen sein. Was die
<lb/>Legitimation betreffe, so sei dieselbe vollkommen in Ordnung; wenn ein Wech- 
<lb/>sel auf den Aussteller zurückgekommen sei, so sei dieser durch den Besitz des
<lb/>Wechsels zur Klagerhebung berechtigt, und dabei sei es ganz irrelevant, ob die
<lb/>Indossamente durchstrichen seien oder nicht. Daß den Vorschriften des Art. 4
<lb/>der Allg. d. Wechselordnung nicht Folge geleistet worden, sei unrichtig; die Ver- 
<lb/>fallzeit des Wechsels sei genau durch die Worte „äfin Aoüt" bestimmt worden.
<lb/>Ob diese Worte in gleicher Linie mit den übrigen Worten des Kontextes stän- 
<lb/>den oder nicht, sei ohne jeglichen Einfluß; der Wechsel verliere seine Gültigkeit
<lb/>dadurch nicht, daß jene Worte etwas höher ständen. Bedeutungslos sei auch
<lb/>die Einrede des mangelhaften Accepts; wenn dasselbe auch keine Jahreszahl
<lb/>habe, so sei es doch nicht anders denkbar, als daß Beklagter bei der Acceptation
<lb/>im Sinne gehabt habe, den Wechsel am 31. August 1867 zu zahlen; dies sei
<lb/>auch schon deshalb anzunehmen, weil bei der Bestimmung der Verfallzeit das
<lb/>Wort xroellain stehe. Mit den falschen Voraussetzungen der hauptsächlichen
<lb/>Einreden falle denn auch die eventuelle ; es sei durchaus richtig protestirt wor-
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0261.tif"
                   n="257"
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               <p>

                  <lb/>257
</p>
               <p>

                  <lb/>den, nämlich am 31. August, d. h. an dem vom Aussteller und Acceptanten
<lb/>angegebenen Verfalltage. Der klägerische Mandant habe daher mit vollkomme- 
<lb/>nem Rechte den Wechsel eingelöst und sei zur Forderung von Zinsen seit dem
<lb/>Verfalltage und von Retourspesen völlig berechtigt.

<lb/>Das Handelsgericht zu Hamburg erkannte hierauf am 7. Novem- 
<lb/>ber 1867:

<lb/>„Da das Accept offenbar nur dahin verstanden werden kann, daß der Wech- 
<lb/>sel ultimo August 1867 eingelöst werden solle, auch in Rücksicht darauf, daß
<lb/>der Acceptant nach Maßgabe seines Accepts haftet, nicht in Betracht kommen
<lb/>könnte, wenn etwa, nachdem der Wechsel „pr. ult. August" acceptirt worden,
<lb/>der im Kontexte des Wechsels angegebene Verfalltag demgemäß abgeändert
<lb/>sein sollte, da auch das sonstige Vorbringen des Beklagten zweifellos eine Be- 
<lb/>freiung desselben von der Verpflichtung zur Zahlung der Wechselsumme, der
<lb/>Protestkosten und Zinsen nicht zur Folge haben kann, die einschließlich der Pro- 
<lb/>testkosten im Betrage von Frcs. 17. 64 Cts. oder jetzt Frcs. 15. 64 Cts. ge- 
<lb/>forderten Rikambiospesen aber gehörig spezifiziren und eventuell zu justifiziren
<lb/>sind: — daß Beklagter schuldig sei, die eingeklagten 375. 1 ß nebst

<lb/>den Zinsen vom Verfalltage des Wechsels und Ct.-nA 4. Protestkosten dem
<lb/>Kläger sofort zu bezahlen, diese Beträge auch zur Exekution zu verweisen,
<lb/>Kläger aber über die für Rikambiospesen eingeklagten Frcs 15. 64 Cts. eine
<lb/>ordnungsmäßige Rechnung innerhalb vierzehn Tagen nach Rechtskraft dieses
<lb/>Erkenntnisses, und zwar bei Strafe der Abweisung mit dem über die Protest- 
<lb/>kosten geforderten Betrage, beizubrillgen habe."

<lb/>Auf beklagtisches Restitutionsgesuch wurde hierauf am 20. November 1867
<lb/>erkannt:

<lb/>Da der Trassant im Besitz des Wechsels gegen den Acceptanten klagen .
<lb/>kann, ohne die Indossamente zu streichen; da das Accept selbst datirt ist, dem
<lb/>Acceptanten gegenüber es also gleichgültig ist, ob der Verfalltag im Wechsel ab- 
<lb/>geändert worden; da durch Weglassung des I. in der Adresse des Wechsels das
<lb/>Accept des Beklagten nicht hinfällig wird, weil er ja nicht bestreitet, daß das
<lb/>Accept selbst seine volle Unterschrift repräsentire; da der Mangel der Jahres- 
<lb/>zahl im Accept irrelevant ist, weil nicht blos im Kontexte das Wort prochain
<lb/>dem Datum beigefügt ist, sondern es sich auch von selbst versteht, daß der nächste
<lb/>ult. August von der Ausstellung des Wechsels ab der Verfalltag ist; der Be- 
<lb/>klagte sich also auch nicht auf den Art. 22 der Allg/.d. Wechselordnung be- 
<lb/>rufen .kann; — daß das legale Erkenntniß erster Kammer vom 7. Novbr. 1867
<lb/>unter Verurtheilung des Imploranten in die Kosten dieser Instanz zu konfir-
<lb/>miren, und die Sache zu remittiren." I-dr.

<lb/>Protesterhelmng, Respekttage, Berücksichtigung -er Nothadresse nach

<lb/>englischem Recht.

<lb/>Die Handlung B. u. Ko. in Berlin nimmt den Kaufmann L. daselbst als
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0262.tif"
                   n="258"
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               <p>

                  <lb/>— 258 —

<lb/>Giranten eines von W. Mackroth in London auf F. Fitz-Gerold daselbst ge- 
<lb/>zogenen, von letzterem acceptirten, aber nicht eingelösten Wechsels in Anspruch.

<lb/>Der Verklagte erhob unter Anderm die aus den nachfolgenden Erkennt-
<lb/>nißgründen ersichtlichen Einwendungen, wurde jedoch durch Erkenntniß des
<lb/>Stadtgerichts in Berlin vom 19. August 1867 verurtheilt:

<lb/>„Verklagte hat unter Hinweisung auf Verschiedenheiten des Verfahrens
<lb/>bei Aufnahme des Protestes von dem durch die Allg. d. Wechselordnung vor- 
<lb/>geschriebenen bestritten, daß der Protest den Vorschriften des in London gelten- 
<lb/>den Rechts entspreche und hierdurch die Klägerin zur Führung des Nachweises
<lb/>der Gültigkeit dieses Protestes gezwungen (§. 53,1.10 A. und Art. 86 Allg.
<lb/>d. Wechselordnung) die Führung dieses Beweises ist dem Kläger gelungen.
<lb/>Derselbe hat ein Gutachten der Rechts-Anwälte und Notare Joseph Maynard
<lb/>und I. Denton vom 17. Juli 1867 beigebracht und zur Nachweisung deren
<lb/>Sachverständigen-Qualität eine amtliche Bescheinigung überreicht, in welcher von
<lb/>beiden gesagt ist, daß sie eine ausgedehnte Geschäftspraxis in London beim
<lb/>Kanzleigericht und andern königl. englischen Gerichten haben, eines bedeuten- 
<lb/>den Rufs genießen, und insbesondere umfangreiche Verbindungen und Rechts- 
<lb/>praxis unter den Kaufleuten in London haben.

<lb/>„Dies Gutachten spricht sich nun im Allgemeinen dahin aus, daß der Pro- 
<lb/>test in jeder Beziehung in Ordnung und vollkommen gesetzlich verbindlich sei,
<lb/>und bemerkt im streitigen Punkte:

<lb/>„1. Daß es nach englischem Gesetz erforderlich ist, daß der Notar über den
<lb/>Akt des Protestirens des nicht honorirten Wechsels einen Protest aufnimmt, daß
<lb/>es jedoch nicht nothwendig ist, daß zur selben Zeit eine vollständige Ausferti- 
<lb/>gung dieses Protestes erfolge, solche vielmehr auch zu einer späteren Zeit erfol- 
<lb/>gen könne, wie denn aus dem Protest nicht hervorzugehen brauche, wann sol- 
<lb/>cher ausgefertigt sei.

<lb/>„2. Daß aus dem Protest nur deutlich hervorgehen müsse, an welchem
<lb/>Tage (im Gegensatz zu der in der Frage gedachten Tagesstunde) der Wechsel
<lb/>präsentirt, aber verweigert worden sei.

<lb/>„3. Auf die Frage, ob aus dem Protest hervorzugehen habe, nicht nur der
<lb/>Ort überhaupt, an welchem solcher erhoben, sondern auch die Angabe der an
<lb/>diesem Orte belegenen speziellen Lokalitäten, wo die Protesthandlungen erfolgt
<lb/>seien? — daß nur deutlich aus dem Protest hervorgehen müsse, wo die Präsen- 
<lb/>tation des Wechsels geschehe.

<lb/>„4. Daß das englische Gesetz drei Respekttage bewillige, an derem letzten
<lb/>die Wechselzahlung erst wirklich fällig sei, und geschehen müsse. Vorausgesetzt,
<lb/>die Präsentirung sei dann geschehen, und im Fall der Nichtzahlung sei ein Ver- 
<lb/>merk über das Faktum von dem Notar gemacht worden, so könne vollständiger
<lb/>Protest zu irgend einer Zeit erhoben werden.

<lb/>„5. Nach englischem Recht sei es nicht nöthig, daß sämmtliche Nothadressen
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0263.tif"
                   n="259"
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               <p>

                  <lb/>259
</p>
               <p>

                  <lb/>befragt würden, versiehe sich die Nothadresse derjenigen Partei, die zuerst regreß- 
<lb/>pflichtig sei, zur Zahlung, so sei es nicht nöthig die andern zu befragen.

<lb/>„6. Derjenige, welcher einen Wechsel acceptirt, habe zur Zahlung dessel- 
<lb/>ben den ganzen Fälligkeitstag Zeit. Werde auch der Tag gewöhnlich von
<lb/>Sonnen-Aufgang bis Untergang gerechnet, so sei es doch nicht nothwendig die
<lb/>Nothadresse eher zu befragen, als am nächsten Werktage." y.

<lb/>Zu Ärt. 43 und 99 der Ällg. d. Wechselordnung.

<lb/>Gebrüder F. in W. ziehen eine Tratte im Betrage von 49 Thlr. 29 Sgr.
<lb/>11 Pfg. auf vr. K. daselbst, worin Sie denselben anweisen, diese Summe an
<lb/>die Ordre der Gebrüder Q. auf Rechnung laut Bericht zu zahlen, und machen
<lb/>den Wechsel zahlbar auf den 1. Dezember 1867 bei der königl. Bank-Komman-
<lb/>dite in Kassel.

<lb/>Ebenso ziehen sie eine Tratte von gleichem Betrag auf denselben Schuld- 
<lb/>ner, zahlbar am 1. März 1868 bei der kgl. Bank-Kommandite in Kassel. Beide
<lb/>Tratten werden acceptirt, gehen durch verschiedene Hände und kommen, da sie
<lb/>an den Fälligkeitstagen nicht eingelöst werden, ohne daß Präsentation und Pro- 
<lb/>testerhebung stattgefunden hätte, an den Aussteller zurück.

<lb/>Dieser erhebt gegen den Acceptanten Klage unter dem Bemerken, daß die
<lb/>fraglichen Wechsel als domizilirte im Sinne des Art. 43 der Allg. d. Wechsel- 
<lb/>ordnung nicht zu betrachten seien.

<lb/>Das Kreisgericht in Kassel weiset jedoch die Klage, da eine Protesturkunde
<lb/>nicht vorgelegt sei, zurück, indem die auf den Wechseln befindlichen Worte
<lb/>„zahlbar bei der königl. preußischen Bank-Kommandite in Kassel" die Angabe
<lb/>eines Domizilirten enthielten und daher nach Art. 43 der Allg. d. Wechselord- 
<lb/>nung Protesterhebung bei demselben zur Erhaltung des wechselmäßigen An- 
<lb/>spruchs erforderlich gewesen sei.

<lb/>Hiergegen wird appellirt, und hervorgehoben, daß, wo der Wechsel den
<lb/>Acceptanten als Domizilirten benenne, es eines Protestes nicht bedürfe, dieser
<lb/>überhaupt nur da erforderlich sei, wenn in dem Domiziliaten eine, von dem
<lb/>Aussteller bezw. Acceptanten verschiedene Person bezeichnet sei und das
<lb/>Vorwort „zahlbar bei" keineswegs gleichbedeutend sei mit „zahlbar durch"
<lb/>wie auch Bd. II, S. 206 dieser Zeitschrift ausgesührt sei.

<lb/>Das Appellationsgericht in Kassel bestätigte jedoch unter dem
<lb/>1. Oktober 1868 das erstinstanzliche Erkenntniß und zwar aus folgenden
<lb/>Gründen:

<lb/>„Die Annahme der Beschwerdeschrift, daß in dem Ausdruck: „zahlbar bei
<lb/>der königl. preuß. Bank-Kommandite in Kassel" nur die Bezeichnung eines
<lb/>Zahlungsortes zu finden sei, kann für richtig nicht gehalten werden.

<lb/>„Die Ansicht des Kreisgerichts, welches die gedachte Kommandite, wie jedes
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0264.tif"
                   n="260"
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               <p>

                  <lb/>260
</p>
               <p>

                  <lb/>andere Handlungshaus, und so als wirklichen Domiziliaten auffaßt, findet im
<lb/>kaufmännischen Sprachgebrauch ihre Rechtfertigung und wird auch durch die
<lb/>beigefügte Nothadresse und den Inhalt der in den Akten befindlichen Protest- 
<lb/>urkunde einigermaßen bestätigt. Auch der Umstand, daß der Domiziliat zugleich
<lb/>Wechselinhaber gewesen, würde im Hinblick auf die Rechte sonstiger Interessen- 
<lb/>ten die Protesterhebung nicht erübrigen. Es war daher wie geschehen zu er- 
<lb/>kennen." _ _ Pr.

<lb/>Legitimation eines Indossanten M Klagestellung bei Unterlassung der
<lb/>Durchstreichung nachgefolgter Indossamente. Allg. d. Wechselordnung
<lb/>Art. 10. 36. 45. 51. 55. 81 und 98?)

<lb/>Von den Lschen Eheleuten war ein Solawechsel über 500 fl. an die Ordre
<lb/>des K. ausgestellt worden; dieser girirte ihn später an G. Lange, nach der Ver- 
<lb/>fallzeit ließ K. den im Indossamente nicht durchstrichenen Wechsel bei denXschen
<lb/>Eheleuten präsentiren und, als Zahlung nicht erfolgte, wider dieselben einkla- 
<lb/>gen. Das Handelsgericht wies jedoch die gestellte Klage wegen Mangels wech- 
<lb/>selmäßiger Legitimation des K. sofort zurück weil

<lb/>„1. bei der Unterlassung rechtzeitiger, einen Regreß begründender Protest- 
<lb/>erhebung hier von einem Rückläufe des Wechsels im Regreßwege nicht die Rede
<lb/>sein und also nicht die Vorschrift des Art. 45 der Allg. d. Wechselordnung in
<lb/>Anwendung kommen könne",

<lb/>„2. der Wechsel an G. rechtsförmlich indossirt sei und sohin zunächst dieser
<lb/>gemäß Art. 10. 36 und 98 a. a. O. als der wechselmäßig legitimirte Inhaber
<lb/>erscheine, so daß der Wiedererwerb des Wechsels durch K. zu eigenem Rechte
<lb/>entsprechend hätte belegt werden müssen, was nicht geschehen sei."

<lb/>Der hiergegen erhobenen Berufung des Klägers wurde durch Urtheil des
<lb/>Handelsappellationsgerichts zu Nürnberg vom 15. Juli 1867 durch
<lb/>Zulassung der Klage zur prozeßordnungsmäßigen Verhandlung stattgegeben, in
<lb/>Erwägung, daß es sich nach Lage der Sache allerdings nicht um einen Rücklauf
<lb/>des Wechsels im Regreßwege handelt, diese Voraussetzung aber hier nicht von ent- 
<lb/>scheidendem Einflüße ist, weil ein Solawechsel in Frage steht und die Klage
<lb/>gegen die Aussteller unmittelbar gerichtet ist, der Indossatar eines Wechsels
<lb/>als der rechtmäßig legitimirte Inhaber desselben an sich nur dann betrachtet
<lb/>werden kann, wenn er den Wechsel wirklich inne hat, außerdem jedoch jeder
<lb/>andere Wechselinhaber, also auch der Remittent und erster Indossant, als wech- 
<lb/>selmäßig legitimirt gelten muß, wenn er eine zusammenhängende bis auf ihn
<lb/>heruntergehende Reihe von Indossamenten für sich hat, da in Art. 36 vgl. mit
<lb/>Art. 81 der Allg. d. Wechselordnung ein Unterschied in der Richtung der Be-
</p>
               <p>

                  <lb/>9 S. Sammlung wichtiger Entscheidungen des Handelsappellationsgerichts zu
<lb/>Nürnberg, Bd. 1, S. 242.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0265.tif"
                   n="261"
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               <p>

                  <lb/>261
</p>
               <p>

                  <lb/>rechnung nicht aufgestellt ist, so daß bei dem Vorhandensein eines solchen Zu- 
<lb/>sammenhanges und dem Besitze des Wechsels durch einen hiernach früher Berech- 
<lb/>tigten die nachfolgenden Indossamente nicht weiter in Betracht kommen, grade
<lb/>als ob sie nicht geschrieben oder durchstrichen wären, wie denn in Art. 55
<lb/>a. a.O. es jedem Indossanten, der einen seinen Nachmänner befriedigt hat, nur
<lb/>freigegeben nicht aber zur Pflicht gemacht ist, sein eigenes und seiner Nachmänner
<lb/>Indossament durchzustreichen, *) so daß aus der Unterlassung dieser Maßregel
<lb/>nichts Nachtheiliges gegen ihn abgeleitet werden kann,

<lb/>der rechtmäßige Wiedererwerb eines Wechsels durch den Vormann aus
<lb/>den dargelegten Umständen allein zunächst um so mehr gefolgert werden darf,
<lb/>als der Nachmann ohne seine eigene Befriedigung zur Zurückgabe des Wechsels
<lb/>an den Vormann nicht verbunden ist, sohin im Allgemeinen die Annahme sich
<lb/>rechtfertigt, daß die Geltendmachung eines derartigen Wechsels durch einen
<lb/>früheren Indossanten auf einer der in Art. 51 a. a. O. berührten Grundlagen
<lb/>beruhe?) __ Lhr.

<lb/>Einwendungen -es Wechselverklagten, Acceptanten gegen den klagen- 
<lb/>den Cessionar nach Protest.

<lb/>Der Aussteller des streitigen Wechsels, Pollack, hatte sich dem Acceptanten
<lb/>von Gilgenheinl gegenüber in einem Schriftstück vom 19. Juli 1866 verpflich- 
<lb/>tet, den Wechsel nicht in andere Hände zu giriren. Nachdem gegen den Accep- 
<lb/>tanten Mangels Zahlung Protest erhoben war, girirte der Aussteller den
<lb/>Wechsel an den Agent Blöde, welcher einer Wechselklage gegen den Acceptan- 
<lb/>ten Gilgenheim erhob. Der Kläger wurde jedoch in beiden Instanzen abgewie- 
<lb/>sen; erlegte die Nichtigkeitsbeschwerde ein und vernichtete das Obertribu- 
<lb/>nalin Berlin durch Erkenntniß vom 8. Dezember 1867 das Erkenntniß
<lb/>zweiter Instanz. Die Gründe lauten dahin:

<lb/>„Der Appellaiionsrichter nimmt den Kläger als Eigenthümer des Wechsels
<lb/>vom 19. Juli 1866 formell für legimitirt an, spricht aber dem nach der Pro- 
<lb/>testerhebung auf ihn ausgestellten Indossament als einer Cession die materielle
<lb/>Wirkung ab, weil er als Cessionar aus dem Reverse seines Cedenten, des Aus-

<lb/>9 In der Praxis hat es sich ereignet, daß ein Kläger auf den Versuch des Ge- 
<lb/>brauches des hier behandelten Einwandes durch den Beklagten die nachfolgenden In- 
<lb/>dossamente vor der handelsgerichtlichen Kommission einfach ausstrich, ein Verfahren,
<lb/>welches sich in seiner Berechtigung kaum anfechten läßt und auch damals nicht ange-
<lb/>fochten wurde.

<lb/>9 Ebenso wurde mittelbar am 11. März 1867 (Ansbach, Reg. Nr. 33) und
<lb/>dezisiv am 12. Juli 1867 in Bestätigung eines Erkenntnisses des Handelsgerichts,
<lb/>München l. I. (Reg. Nr. 1018) von Seiten des Gerichtshofes sich ausgesprochkN. Vgl.
<lb/>auch Zeitsch. für Gesetzgeb. u. Rechtspflege, Bd. IX, S. 610, sodann Thöl, 11, S. 481
<lb/>wo in Note 26 einstimmige Gerichtspraxis für obige Anschauung bestätigt ist, die in
<lb/>gleichem Maße durch die Ansicht und Uebung im Handelsverkehr selbst unterstützt wird.
</p>

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                   n="262"
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               <p>

                  <lb/>— 262 -

<lb/>stellers P., vom 19. Juli 1866 den Einwand gegen sich gelten lassen müsse, daß
<lb/>der Wechsel nicht weiter girirt werden dürfe.

<lb/>„Dieser vom Imploranten angegriffenen Ansicht kann nicht beigetreten wer- 
<lb/>den. Die Wirkung eines nach der Protestaufnahme ausgestellten Indossaments
<lb/>als einer Cession wird durch Art. 16 der Allg. d. Wechselordnung bestimmt,
<lb/>und nicht auf die formelle Legitimation des Indossatars beschränkt, sondern
<lb/>erstreckt sich auf die materielle Bedeutung und Wirkung des Indossaments als
<lb/>einer Cession und setzt daher die Cessibilität der Wechselforderung des In- 
<lb/>dossanten fest; da sie einer ausdrücklichen Bestimmung der Allg. d. Wechsel- 
<lb/>ordnung entspringt, so gehört sie dem Gebiete des Wechselrechts an und betrifft
<lb/>einen dem Wechselrecht entnommenen Grundsatz, gegen welchen in dem zu
<lb/>seiner Anwendung an sich geeigneten Falle nur solche Einwendungen statthaft
<lb/>sind, die überhaupt im Wechselrecht zugelassen werden, d. h. solche Einwendungen,
<lb/>welche gemäß Art. 82 der Allg. d. Wechselordnung unmittelbar aus dem Wech- 
<lb/>selrecht hervorgehen oder dem Wechselschuldner gegen den jedesmaligen Kläger
<lb/>zustehen. Wenn der Kläger nur als Cessionar in Betracht kommt, so versteht
<lb/>es sich von selbst, daß er sich in dieser Eigenschast auch Einwendungen, welche
<lb/>gegen seinen Indossanten zulässig sind, gefallen laffen muß, und es sind dies
<lb/>Einwendungen, welche außerhalb des Art. 82 1. e. liegen, sie können aber nur
<lb/>vorgebracht werden gegen das Recht und den Anspruch des Indossanten selbst
<lb/>d. h. gegen das für diesen aus dem Wechsel entspringende materielle Recht,
<lb/>also gegen das cedirte Recht und nicht gegen die rechtliche Existenz und Wirkung
<lb/>der Cession, welche nicht den Anspruch des Indossanten selbst betreffen und
<lb/>als auf der Bestimmung des Art. 16 I. «.beruhend nur durch Einwendungen
<lb/>gemäß Art. 82 1. e. beseitigt werden können.

<lb/>„Der zweite Richter nimmt Einwendungen der letzteren Art als nicht vor- 
<lb/>handen an, und wenn er dennoch wegen eines dem Art. 82 1. «. fremden Ein-
<lb/>wandes, in dem, auf Kläger ausgestellten Indossament die materielle Existenz einer
<lb/>Cession vermißt, so verletzt er die eben entwickelten Grundsätze der Artikel 16
<lb/>und 82 der Allg. d. Wechselordnung, welche die Cessibilität der Wechselforderung
<lb/>durch Indossament nach der Protestaufnahme als eine im Wechselrecht begrün- 
<lb/>dete und anerkannte Rechtsregel aufstellen und gegen die materielle Existenz und
<lb/>Wirkung eines solchergestalt vorgenommenen Cessionsakts nur gewisse, hier nicht
<lb/>vorliegende Einwendungen gestatten.

<lb/>„Wegen dieses Verstoßes ist das zweite Erkenntniß zu vernichten, ohne daß
<lb/>es auf die weiteren Angriffe des Imploranten ankommt.

<lb/>„Bei der freien Beurtheilung der Sache ist davon auszugehen, daß Kläger
<lb/>durch das nach der Protesterhebung ausgestellte Indossament gemäß Art. 16
<lb/>der Allg. d. Wechselordnung nur die Rechte eines Cessionars erwarben hat und
<lb/>sich alle Einwendungen gefallen lassen muß, welche dem Anspruch seines Indos- 
<lb/>santen P. vom Verklagten entgegengesetzt werden können.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0267.tif"
                   n="263"
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               <p>

                  <lb/>263
</p>
               <p>

                  <lb/>„Die vom Verklagten behauptete Eigenschaft des Klägers als Jnkasso-
<lb/>Mandatars des P. hindert den Kläger nicht an der Anstellung der Wechselklage
<lb/>und steht dieser nicht entgegen. Die Unterschrift des P. unter den vom Ver- 
<lb/>klagten präjudizirten Revers vom 19. Juli 1866 ist vom Kläger rekognoszirt
<lb/>und der Inhalt dieses Reverses ist für den Kläger als Cessionar des P.
<lb/>bindend.

<lb/>„Wenn hierin P. die Verpflichtung übernommen hat, den eingeklagten
<lb/>Wechsel über 400 Thlr. nicht in andere Hände zu giriren, so muß eine solche
<lb/>Verpflichtung aber nach dem Wortsinne aufgefaßt werden, da gar kein Grund
<lb/>vorliegt, den Interessenten die Bekanntschaft mit der Bedeutung und Wirkung
<lb/>des von ihnen vorgenommsnen Rechtsgeschäfts nicht zuzumuthen, und hiernach
<lb/>ist die Beschränkung der Wechselbegebung nur auf eine wechselmäßige, die Kraft
<lb/>eines Wechsel-Indossaments habende Girirung zu beziehen. P. hat sich also
<lb/>nicht verpflichtet, sich der Weiterbegebung des Wechsels mit der Wirkung einer
<lb/>Session zu enthalten und er hat ihn auf Kläger als bloßen Cessionar übertragen
<lb/>dürfen. Zudem ist die Verpflichtung der Nichtübertragung kein Einwand, ver
<lb/>dem Ansprüche des P. selbst mit Erfolg hätte entgegengesetzt werden können,
<lb/>und er ist auf Grund der oben entwickelten Ausführung nach Art. 16 der Allg.
<lb/>d. Wechselordnung gegen den Klüger nicht durchgreifend, weshalb es auch nicht
<lb/>in dieser Beziehung auf die weiteren Behauptungen des Verklagten ankommt,
<lb/>daß vor Anstellung der Klage Kläger den Revers gelesen und H. P. ihm dessen
<lb/>Inhalt mitgetheilt habe.

<lb/>„In dem Reverse ist ferner der Klagwechsel als zur Sicherstellung für einen
<lb/>andern Wechsel über 500 Thlr. gegeben, bezeichnet, auf welchen bereits 125
<lb/>Thlr. abschläglich bezahlt sind, und es wird die Rückgabe beider Wechsel ver- 
<lb/>sprochen, sobald der Nest der 500 Thlr. bezahlt sein wird.

<lb/>„Der Wechselgläubiger braucht auf das dem Wechsel zu Grunde liegende
<lb/>Geschäft nicht einzugehen, wenn er seine Klage durch Produktion des Wechsels
<lb/>begründet, und er hat daher nicht zu behaupten und nachzuweisen, daß er
<lb/>wegen seiner durch den Wechsel sicher gestellten Forderungnoch nicht befriedigt ist.

<lb/>„Verklagter selbst hat aber den Beweis über die Befriedigung des P. ange- 
<lb/>treten, und da beim Gelingen dieses Beweises die Wechselforderung des P. sich
<lb/>als nicht mehr existent ergäbe, so würde Kläger auch als Cessionar einen Wech- 
<lb/>selanspruch nicht mehr erheben können.

<lb/>„Der Einwand, daß die 500 Thlr. vollständig bezahlt seien, ist daher er- 
<lb/>heblich ; der hierüber dem Kläger zugeschobene Eid ist zwar acceptirt, aber nicht
<lb/>abgenommen, noch normirt, und da dies in der Nichtigkeits-Instanz nicht nach- 
<lb/>zuholen ist, so hat Behufs Normirung und geeignetenfalls Abnahme oder Stel- 
<lb/>lung des Eides zum Erkenntnisse und zur demnächstigen anderweitigen Ent- 
<lb/>scheidung über die Hauptsache und die Kosten der früheren Instanzen die Sache
<lb/>in die zweite Instanz zurückgewiesen werden müssen." y.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0268.tif"
                   n="264"
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               <p>

                  <lb/>264
</p>
               <p>

                  <lb/>Li« Bevollmächtigter darf sich nicht damit begnügen, den Namen der
<lb/>Machtgeber unter die Urkunde oder als Manko-Giro auf die Rückseite
<lb/>eines Wechsels zu schreiben; er muß seinen eigenen Namen darunter
<lb/>setzen und zwar mit einem das Vollmachtsverhältniß ausdrückenden Zusatz.

<lb/>Der Verklagte Karl M. hatte seinem Bruder G. M. notariell eine General-
<lb/>Vollmacht zur Besorgung aller seiner Geschäfte ertheilt, ihn darin ausdrücklich
<lb/>ermächtigt, für ihn Wechselverbindlichkeiten einzugehen, insbesondere auch Wechsel
<lb/>zu giriren. Der Bevollmächtigte hatte demnächst einen Wechsel mit dem Blanko-
<lb/>Giro des Karl M. versehen, aber nur einfach den Namen des Vollmachtgebers
<lb/>„Karl. M." auf die Rückseite des Wechsels geschrieben. Karl M., aus diesem
<lb/>Giro in Anspruch genommen, ist von dem K. Appellationsgericht zu Bromberg
<lb/>am 3. Oktober 1868 wechselmäßig verurtheilt worden; auf seine Revisionsbe- 
<lb/>schwerde aber hat das Obertribunal zu Berlin (Sektion IV) dieses Er-
<lb/>kenntniß unterm 24. November 1868 abgeändert aus folgenden Gründen:
<lb/>„Das auf dem Wechsel befindliche Blanko-Giro „Karl M." ist nach der Behaup- 
<lb/>tung des Klägers von dem G.M. auf Grund der-ihm vom Verklagten ertheilten
<lb/>General-Vollmacht und der darin enthaltenen Ermächtigung zum Eingehen von
<lb/>Wechselverpstichtungen für den Verklagten ausgestellt. Es ist dies Giro aber
<lb/>nicht geeignet, eine Verbindlichkeit für den Verklagten zu begründen. Die Be-
<lb/>fugniß, eine Urkunde mit einer Namensunterschrift zu unterzeichnen (A. L. R.
<lb/>T. I. Tit. 5. § 116), ist ein höchst persönliches Recht des Namensträgers, und
<lb/>es kann für die Begründung dieser Ansicht auf die Ausführung in dem Plenar- 
<lb/>beschlüsse vom 4. Dezember 1854 (Entscheid. B. 29 S. 296) verwiesen werden.

<lb/>Was in dieser Beziehung von Urkunden im Allgemeinen gilt, findet auch
<lb/>auf Blanko-Giro Anwendung, da bei diesen das Gesetz mit der bloßen auf die
<lb/>Rückseite des Wechsels gesetzten Namensunterschrift die aus dem Indossament
<lb/>entstehenden Verpflichtungen verbindet. Artikel 12 der A. W.-O., daraus
<lb/>ergiebt sich, daß ein Blanko-Giro von dem Träger des Namens eigenhändig
<lb/>auf den Wechsel zu setzen ist. Ein Bevollmächtigter darf sich nicht damit begnü- 
<lb/>gen, den Namen des Machtgebers unter die Urkunde oder als Blanko-Giro auf
<lb/>die Rückseite eines Wechsels zu schreiben. Er muß seinen eigenen Namen dar- 
<lb/>unter setzen und zwar mit einem das Vollmachtsverhältniß ausdrückenden
<lb/>Zusatze, weil anderenfalls jede Prüfung der Legitimation unmöglich gemacht
<lb/>wird. Eine Anerkennung dieser sich aus der Sache selbst ergebenden Gründe
<lb/>enthalten die Artikel 44 und 48 des Handelsgesetzbuchs. Der Prokurist hat in
<lb/>der Weise zu zeichnen, daß er der Firma einen die Prokura andeutenden Zusatz
<lb/>und seinen Namen beifügt, der Handlungsbevollmächtigte dagegen soll seinen
<lb/>eigenen Namen mit einem das Vollmachtsverhältniß ausdrückenden Zusatze
<lb/>zeichnen. Vorausgesetzt wird diese Art der Unterzeichnung auch im Artikel 95
<lb/>der A. W.-O. Bevollmächtigte, Vormünder und andere Vertreter, welche mit
<lb/>Ueberschreitung ihrer Befugnisse Wechselerklärungen ausstellen, haften persönlich
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0269.tif"
                   n="265"
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               <p>

                  <lb/>in gleicher Weise, wie der Vertretende haften würde, wenn eine gehörige Voll- 
<lb/>macht oder sonstige Ermächtigung vorhanden wäre. Ein wechselmäßiger Anspruch
<lb/>gegen einen solchen Vertreter ist aber gar nicht gellend zu machen, wenn nicht
<lb/>neben dem Namen des Vertretenen auch der eigene Name des Vertreters
<lb/>ersichtlich ist. — Das Blanko-Giro rechtfertigt also nicht den erhobenen Anspruch,
<lb/>und damit ist die Abweisung geboten. LKe.
</p>
               <p>

                  <lb/>Erlaß der Protesterhebung in der Weise, daß der Wechselnehmer dem
<lb/>Wechselgeber erklärte, „daß er für Wechsel auf Uebenplätze keinerlei
<lb/>Verbindlichkeit übernehme." Zu Art. 42 der d. W.-O.

<lb/>Kaufmann Karl Marburg in Frankfurt a. M. schickte am 29. April 1868
<lb/>dem Kaufmann Joseph Eduard Faller in Todtnau zur Zahlung seiner Schuld
<lb/>einen von I. Walo in Baden-Baden acceptirten, am 1. Mai fälligen Wechsel
<lb/>ein, obwohl dem Marburg aus der betr. Notiz auf der Faktura des Faller,
<lb/>„Wechsel nehme ich nur ausschließlich auf Hauptplätze in Zahlung", bekannt
<lb/>war, daß derselbe Wechsel auf Nebenplätze wie Baden nicht nehme. Sofort
<lb/>am 29. April schrieb Faller einerseits an Marburg, „daß er für Wechsel auf .
<lb/>Nebenplätze keinerlei Verbindlichkeit übernehme", andererseits dem Acceptanten,
<lb/>daß er ihm den Betrag des Wechsels einsenden möge, worauf er von dem Letz- 
<lb/>teren die Antwort erhielt, daß er den Wechsel am Verfalltage nicht einlösen
<lb/>könne. Marburg weigerte sich jedoch den Wechsel zurückzunehmen, weil derselbe
<lb/>präjudizirt sei, so daß er nicht mehr den Regreß an seine Vormänner nehmen
<lb/>könne, Kläger Faller sei verpflichtet gewesen, entweder den Wechsel sogleich zu- 
<lb/>rückzuschicken, oder rechtzeitig Protest M. Z. erheben zu lassen, die Behauptuüg
<lb/>des Klägers, daß nach kaufmännischem Sprachgebrauch in der Erklärung für
<lb/>den fr. Wechsel keinerlei Verbindlichkeit übernehmen zu wollen, die Ablehnung
<lb/>der Verpflichtung zur rechtzeitigen Protesterhebung zu befinden sei, sei ein nicht
<lb/>zu beachtender, den Bestimmungen der Allg. d. W.-O. und des Allg. d. H.-G-
<lb/>B. widerstreitender Mißbrauch.

<lb/>Durch ErkenntnißdesStadtamts in Frankfurt a. M.vom 15.Sep- 
<lb/>tember 1868 wurde dem Kläger der Beweis auferlegt, daß nach kaufmännischer
<lb/>Uebung die Anzeige „betreffend Wechsel auf Nebenplätze übernehme ich keinerlei
<lb/>Verbindlichkeit" dahin zu verstehen sei, daß der Empfänger eines auf einen
<lb/>Nebenplatz gezogenen Wechsels damit die Verbindlichkeit ablehne, seinerseits für
<lb/>Protesterhebung besorgt zu sein, bez. den Wechsel zum Zweck der Präsentation
<lb/>zur Zahlung und eventuell Protestaufnahme nach dem Zahlungsorte zu senden.
<lb/>Das Stadtamt führte aus: Die (angegebene) Bemerkung in der Faktura des
<lb/>Klägers kann zwar nicht berücksichtigt werden, weil daraus nur gefolgert werden
<lb/>könnte, daß die Uebertragung von Anfang an ungültig gewesen sei, Kläger
<lb/>sich jedoch dieses Rechts offenbar dadurch begab, daß er den fr. Wechsel annahm

<lb/>Central-Organ, N. F., V 2. 18
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0270.tif"
                   n="266"
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               <p>

                  <lb/>266
</p>
               <p>

                  <lb/>und denl Beklagten den Betrag gutschrieb. Anders dagegen verhält es sich mit
<lb/>der Anzeige des Klägers, „daß er betreffend Wechsel auf Nebenplätze keinerlei
<lb/>Verbindlichkeiten übernehme", hatte sich Kläger, wie er behauptet, durch jene
<lb/>Anzeige überhaupt von der Verpflichtung zur Protesterhebung befreit, sonach
<lb/>ganz allgemein für den Fall des Nichteingangs die Rückerstattung sich Vorbe- 
<lb/>halten, so erscheint auch die vorliegende Klage wohl begründet. Es kommt
<lb/>daher lediglich auf die Interpretation jener Anzeige an. An sich dürfte zwar in
<lb/>der fr. Erklärung nur zu finden sein, daß die Verbindlichkeit für solche Nach- 
<lb/>theile, welche ausder Eigenschaft des Wechsels als Nebenplatzwechtel entständen,
<lb/>abgelehnt gewesen sei, daß aber hier die Präjudizirung des Wechsels nicht als
<lb/>Folge dieser Eigenschaft, sondern als durch das eigene Verschulden des Klägers
<lb/>herbeigeführt zu betrachten sei, denn an sich war nach dem im Art. 323 des
<lb/>Allg. d. H.-G.-B. bestätigten kaufmännischen Brauche in Folge der Annahme
<lb/>des Wechsels Kläger verbunden, das Interesse des Beklagten wahrzunehmen
<lb/>und dies konnte er nur durch Uebersendung des Wechsels nach dem Zahlungs- 
<lb/>orte erreichen und wäre er nur etwa befugt gewesen, die Verantwortlichkeit für
<lb/>Umsehen seines dortigen Mandatars mit Berufung auf die fr. Anzeige abzu- 
<lb/>lehnen ; der eigenen Versäumniß gegenüber jedoch konnte dieser Vorbehalt nicht
<lb/>zur Geltung kommen. Anders jedoch, da sich Kläger auf eine der hier gegebenen
<lb/>Auffassung entgegenstehende Handelsüsance bez. Geschäftsübung beruft. Er macht
<lb/>damit nicht etwa eine in dem kaufmännischen Verkehr ausgebildete Rechtsnorm
<lb/>geltend, welche als solche auch für den Beklagten verbindliche Kraft hätte, son- 
<lb/>dern es liegt in dem Vorbringen die Behauptung, daß dem fr. Vorbehalte nach
<lb/>kaufmännischem Gebrauche die Auslegung zu geben sei,daß der Wechselempfänger
<lb/>von der Verpflichtung zur Protesterhebung entbunden werde. Sofern nun der
<lb/>vorstehenden Interpretation des Klägers die allgemeine Uebung der Geschäfts- 
<lb/>welt zur Seite stehen sollte, müßte dieselbe als für den Beklagten verbindlich
<lb/>anerkannt werden, indem der kaufmännische Sprachgebrauch als wichtigstes
<lb/>Hülfsmittel für die Auslegung der im Geschäftsverkehr vorkommenden Aus- 
<lb/>drücke — namentlich bei einer so unbestimmt gefaßten Klausel wie die hier in
<lb/>Frage stehende — anerkannt werden muß.

<lb/>Das stadtamtliche Erkenntniß wurde unter dem 2. November 1868 von
<lb/>dem Stadtgericht in Frankfurt a. M. bestätigt: In Folge der (oben er- 
<lb/>wähnten) Bemerkung auf der Faktura des Klägers mußte Beklagter, als er
<lb/>den Versuch machte dem Kläger mittelst Wechsels auf einen Nebenplatz Zahlung
<lb/>zu leisten, entweder auf gänzliche Ablehnung oder auf nur bedingungsweise
<lb/>Annahme geschehen sein. Durch den fr. Brief des Klägers erfolgte nun auch
<lb/>letztere. Da sich Beklagter bei der fr. Erklärung beruhigte, so hat der Unterrichter
<lb/>mit Recht ein Einverständniß des Beklagten mit dieser nun bedingten Annahme
<lb/>angenommen, da es andernfalls dem Beklagten allerdings obgelegen hätte, die
<lb/>Erklärung des Klägers abzulehnen und in Betreff des Wechsels anderweite
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0271.tif"
                   n="267"
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               <p>

                  <lb/>267
</p>
               <p>

                  <lb/>Dispositionen zu treffen. Es kann sich deshalb nur noch darum handeln, was
<lb/>unter der fr. Erklärung zu verstehen sei, da, sofern unter Kaufleuten mit dieser
<lb/>Erklärung ein ganz bestimmter, jedem Kaufmann bekannter Sinn verbunden
<lb/>ist, es nur als äolus des Beklagten zu betrachten wäre, wenn er, wohl wissend,
<lb/>was Kläger sich Vorbehalt, n, gleichwohl dazu geschwiegen, abwartend ob das
<lb/>Resultat für ihn ein günstiges oder ungünstiges sein würde, und in der Absicht,
<lb/>je nach dem Resultate nachträglich den Vorbehalt des Klägers anzunehmen oder
<lb/>ahzulehnen. Es kann auch dem Beklagten keineswegs darin beigestimmt werden,
<lb/>daß eine solche usuelle Interpretation nur ein Mißbrauch sei und den Bestim- 
<lb/>mungen der W.-O. und des H.-G.-B. widerspräche. Ganz im Gegentheil ge- 
<lb/>stattet der Art. 42 der a. d. W.-O. und zwar im ausdrücklichen Gegensatz zum
<lb/>§. 40 des preuß. Entwurfs den Erlaß der Protesterhebung und sind sowohl die
<lb/>Rechtslehrer wie die Gerichte in voller Uebereinstimmung, daß dieser Erlüg
<lb/>weder durch einen Vermerk auf dem Wechsel selbst noch durchaus mit denselben
<lb/>Worten, wie sie der Art. 42 nur beispielsweise enthält, gesch hea muß, da viel- 
<lb/>mehr dieser Artikel von der Anordnung besonderer Förmlichkeiten für denZweck
<lb/>des Erlasses der Protesterhebung ganz absieht (Volkmar u. Löwy, die a. d.
<lb/>W.-O. S. 173; Renaud, Wechselrecht §: 84. 2: Borchardt, a. d. W.-O.
<lb/>S. 197 in fine; Oesterr. oberster G richtshof im Central-Organ N.
<lb/>F. III. S. 603 bis 605; Erk. des Stadtgerichts vom 19. Oktober 1866
<lb/>i. S. Brodhag 6. Beyschlag), auch bekanutlich es zwischen den Kaufleuten das
<lb/>Gebräuchliche und Zweckentsprechende ist, ein solche Aufforderung brieflich an
<lb/>den betreffenden Interessenten gelangen zu lassen (Motive zum preuß.
<lb/>Entw. S. IjVIII; Liebe, die a. d. W.-O. S. 144), am allerwenigsten aber
<lb/>darüber ein Zweifel sein kann, daß derjenige, der sich auf irgend welche Weise
<lb/>und zu irgend welcher Zeit damit einverstanden erklärt hat, daß keine Protest- 
<lb/>erhebung stattsinde, sich des äolus schuldig machen würde, wenn er die Unter- 
<lb/>lassung der Protesterhebung. später anfechten und aus dieser Unterlassung Rechte
<lb/>für sich herleiten wollte (Kletke, Präjudizien No. 1009; Leipz. Konf.
<lb/>Prot. S. 81). Wf.
</p>
               <p>

                  <lb/>18*
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084639_05+1869_0272.tif"
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         <div xml:id="d10788e27458" n="III.">
      
            <head>Gesetze und Verordnungen</head>
            <div xml:id="d10788e27463" type="section" subtype="Gesetze">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Kaiserlich österreichisches Gesetz vom 25. Dezember 1868, zur Einführung der Konkursordnung</title>
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                  <title level="a" type="sub">(Reichsgesetzblatt für das Kaiserthum Oesterreich, 1869. S. 1 fg.)</title>
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               <p>

                  <lb/>268
</p>
               <p>

                  <lb/>III. Gesetze und Verordnungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Kaiserlich österreichisches. Gesetz vom 25. Dezember 1868, zur Einfüh- 
<lb/>rung einer Konkursordnung.

<lb/>(Reichsgesetzblatt für das Kaiserthum Oesterreich, 1869, S. 1 fg.)

<lb/>Artikel I.

<lb/>Die nachfolgende Konkursordnung tritt mit Ablauf von 3 Monaten nach
<lb/>dem Tage der Kundmachung derselben in Wirksamkeit. *)

<lb/>Von diesem Tage an treten alle bisherigen Gesetze und Verordnungen über
<lb/>Gegenstände dieser Konkursordnung, soweit sie durch dieselbe geregelt sind und
<lb/>insbesondere die gesetzlichen Bestimmungen über die Behandlung der Gläubiger
<lb/>und über die Abtretung der Güter außer Kraft.

<lb/>Artikel II.

<lb/>Die vor dem Tage der Wirksamkeit dieser Konkurseröffnung eröffneten
<lb/>Konkurse und eingeleiteten Ausgleichsverhandlungen sind nach den bisherigen
<lb/>Gesetzen zu Ende zu führen.

<lb/>Artikel III.

<lb/>Auf das Konkursverfahren vor den Militärgerichten findet diese Konkurs- 
<lb/>ordnung keine Anwendung.

<lb/>Artikel IV.

<lb/>Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist Mein Justizminister beauftragt..

<lb/>Konkursordnung.

<lb/>Erster Theil.

<lb/>Von den Rechtsverhältnissen im Konkurse.

<lb/>Erstes Hauptstück.

<lb/>Von den rechtlichen Wirkungen der Konkurseröffnung.

<lb/>Erster Abschnitt.

<lb/>Allgemeine Bestimmungen.

<lb/>Z. 1. Durch die Eröffnung des Konkurses wird das gesummte, der Exekution
<lb/>unterliegende Vermögen, welches ein zahlungsunfähig gewordener Schuldner besitzt oder
<lb/>welches ihm während der Dauer des Konkurses zufällt, der freien Verfügung desselben
<lb/>-entzogen. — Die Gesammtheit derjenigen Gläubiger, deren Ansprüche zur Zeit der
<lb/>Konkurseröffnung bestanden haben, erlangt das Recht, dieses Vermögen nach den Be-
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Kundmachung ist am 1. Januar 1869 erfolgt.
</p>
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               <p>

                  <lb/>269
</p>
               <p>

                  <lb/>stimmungen der gegenwärtigen Konkursordnung in Verwahrung und Verwaltung zu
<lb/>zu nehmen, und zu ihrer Befriedigung zu verwenden.

<lb/>§. 2, Die Rechtswirkungen der Eröffnung des Konkurses treten mit dem Beginne
<lb/>desjenigen Tages ein, in dessen Laufe bei dem Konkursgerichte die Anschlagung des
<lb/>Konkurs-Edikts an das Gerichtshaus (§. 69) stattgefunden hat.

<lb/>Zweiter Abschnitt.

<lb/>Besondere Bestimmungen.

<lb/>I. In Ansehung der Verfügungsrechte des Gemeinschuldners.

<lb/>§. 3. Jede Verfügung oder Rechtshandlung des Gemeinschuldners nach eröffne»
<lb/>tem Konkurse, welche sein zur Masse gehöriges Vermögen betrifft, insbesondere jede
<lb/>Veräußerung, Verpfändung oder Belastung ist gegenüber der Gläubigerschaft ungiltig.
<lb/>— Wurde eine schuldige Zahlung an den Gemeinschuldner nach Eröffnung des Kon- 
<lb/>kurses geleistet, so wird der Zahler selbst dann, wenn der Gemeinschuldner das
<lb/>Empfangene nicht an die Masse abgeführt, oder für dieselbe verwendet hat, von der
<lb/>wiederholten Entrichtung der Schuld an die Konkursmasse befreit, sobald er beweiset,
<lb/>daß ihm die Eröffnung des Konkurses zur Zeit der geleisteten Zahlung nicht bekannt
<lb/>sein konnte. — Eine vom Gemeinschuldner nach Eröffnung des Konkurses einem Gläu- 
<lb/>biger geleistete Zahlung ist nur in jenem Betrage giltig, welcher ihm bei der Verthei-
<lb/>lung der Masse hätte zugewiesen werden sollen.

<lb/>§. 4. Die Gläubigerschaft ist berechtigt, im Namen des Gemeinschuldners Erb- 
<lb/>schaften mit dem Vorbehalte der Rechtswohlthat des Inventars anzutreten und Ver- 
<lb/>mächtnisse anzunehmen.

<lb/>§. 5. Dem Gemeinschuldner ist dasjenige zu überlassen, was er durch eigenen
<lb/>Fleiß erwirbt, soweit es zum Unterhalte für ihn und für Personen, denen ihm gegen- 
<lb/>über ein gesetzlicher Anspruch auf Unterhalt zusteht, erforderlich ist. — Dagegen hat
<lb/>derselbe kein Recht, aus dem zur Konkursmasse gehörigen Vermögen den Unterhalt zu
<lb/>fordern. — Ob ihm ein solcher Unterhalt gewährt werden soll, hängt von dem Willen
<lb/>derjenigen Gläubiger ab, welche durch die Gewährung zu Schaden kommen würden.

<lb/>II. In Ansehung der Prozeßführ',ung und der Verjährung.

<lb/>§. 6. Nach der Eröffnung des Konkurses können Rechtssachen, welche die Geltend- 
<lb/>machung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Ver- 
<lb/>mögen bezwecken, gegen den Gemeinschuldner weder anhängig gemacht, noch, wenn sie
<lb/>bereits anhängig sind, gegen denselben fortgesetzt werden. — Das Verfahren findet in
<lb/>allen Fällen gegen die Gläubigerschast statt. In wiefern die Austragung des An- 
<lb/>spruches im Wege der Anmeldung im Konkurse zu geschehen hat, wird im Konkursver-
<lb/>verfahren bestimmt.

<lb/>§. 7. Bei Ansprüchen, welche' der Anmeldung im Konkurse unterliegen, muß das
<lb/>schon vor der Konkurseröffnung in erster Instanz anhängige Verfahren, selbst wenn
<lb/>die Rechtssache bereits zum Spruche reif ist, zum Behufs der Anmeldung unterbrochen
<lb/>werden. — Wird die Forderung bei der Anmeldung bestritten, so ist das Verfahren
<lb/>bei dem Konkursgerichte wieder aufzunehmen (§. 134). — Ist in der Rechtssache schon
<lb/>vor der Konkurseröffnung in erster Instanz eine Entscheidung in der Hauptsache er- 
<lb/>gangen, so wird durch die Konkurseröffnung die Zuständigkeit des Prozeßgerichtes nicht
<lb/>berührt. Eine Unterbrechung des Verfahrens findet nur in soweit statt, als dieß nach
<lb/>den Bestimmungen der Gerichtsordnung erforderlich ist, damit an die Stelle des Ge«
<lb/>meinschuldners die Gläubigerschaft oder nach erfolgter Prüfung der Anmeldung des
<lb/>Anspruchs im Konkurse, diejenigen Gläubiger, welche die Richtigkeit desselben bestritten
<lb/>haben, in den Prozeß eintreten können. Der eintretenden Gläubigerschast kommt die
<lb/>volle gesetzliche Frist zur Einbringung der gerichtsordnungsmäßig zulässigen Rechts- 
<lb/>mittel, Beweisantretungen und Einwendungen in der Art zu statten, als ob die Frist
</p>

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               <p>

                  <lb/>hiezu erst mit dem Tage der Konkurseröffnung zu laufen begonnen hätte. — Eine in
<lb/>erster Instanz entschiedene Rechtssache ist von' jenem Oberlandesgerichte zu entscheide!?,
<lb/>welches hierzu vor der Eröffnung des Konkurses berufen war.

<lb/>§. 8. Durch die Anmeldung im Konkurse wird der Lauf der Verjährung ebenso
<lb/>wie durch eine gerichtliche Klage unterbrochen (§. 1497 a. b. G. B.). — Insbesondere
<lb/>hat die Anmeldung von Wechselforderungen die nämliche Folge, wie nach Art. 80 der
<lb/>Allg. d. Wechselordnung vom 25. Januar 1850, Nr. 1 R. G. Bl., die Behändigung
<lb/>der Klage. — Wird die Richtigkeit des angemeldeten Anspruches bei der Konkursver- 
<lb/>handlung bestritten und zur Austragung desselben ein besonderer Prozeß eingeleitet
<lb/>oder das vor der Konkurseröffnung anhängig gewesene Verfahren wieder aufgen'ommen,
<lb/>so ist die Verjährung nur als gehemmt anzusehen und die Zeit von dem Tage der
<lb/>Einbringung der Anmeldung bis zu dem Tage, an welchem dem Gläubiger zur Ein- 
<lb/>leitung oder zur Wiederaufnahme der Rechtssache die erforderlichen Belege hinausgege- 
<lb/>ben worden sind (§. 125), in die Verjährungsfrist nicht einzurechnen.

<lb/>§. 9. Rechtssachen, bei welchen der Anspruch auf eine persönliche Leistung,
<lb/>Unterlassung oder Duldung des Gemeinschuldners oder auf ein durch die Konkurseröff- 
<lb/>nung seiner Verfügung nicht entzogenes Vermögen gerichtet ist, können auch nach der
<lb/>Eröffnung des Konkurses, wie außer dem Konkurse, gegen denselben anhängig gemacht
<lb/>oder fortgesetzt werden.

<lb/>§. 10. In Ansehung der zur Zeit der Konkurseröffnung anhängigen Rechts- 
<lb/>sachen, bei welchen der Gemeinschuldner aus einem' vermögensrechtlichen Grunde als
<lb/>Kläger auftritt, ist die Gläubigerschaft befugt, an die Stelle des Gemeinfchuldners in
<lb/>den Prozeß einzutreten.

<lb/>Macht sie von diesem Rechte Gebrauch, so kommt ihr in Betreff der Frist zur
<lb/>Einbringung von Rechtsmitteln, Beweisantretungen und Einwendungen die im §. 7
<lb/>bezeichnte Begünstigung zu statten.

<lb/>111. In Ansehung der Pfand-, Retentions- und Rückforderungsrechte,
<lb/>der Sicherstellungsmittel und der Exekution.

<lb/>§. 11. Nach der Eröffnung des Konkurses kann wegen einer Forderung an den
<lb/>Gemeinschuldner auf das in öle Konkursmasse gehörige Vermögen desselben ein Pfand-
<lb/>oder Retentionsrecht nicht erworben, Verbot oder ein anderes Sichersteltungsmittel oder
<lb/>Exekution nicht erwirkt und selbst eine schon vorher bewilligte Exekution nicht vorge- 
<lb/>nommen werden. — Vor Eröffnung des Konkurses erworbene Retentionsrechte sind im
<lb/>Konkurse als Pfandrechte zu behandeln.

<lb/>§. 12. Von den Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphes finden folgende
<lb/>Ausnahmen statt:

<lb/>1. Einverleibungen und Vormerkungen in den öffentlichen Büchern über unbe- 
<lb/>wegliche Güter, welche noch vor der Eröffnung des Konkurses bei dem zuständigeil Ge- 
<lb/>richte angesucht worden sind, können auch nach der Eröffnung des Konkurses bewilligt
<lb/>und vorgenommen werden, wen:: das öffentliche Buch bei diesem Gerichte geführt wird.
<lb/>Ist dieß nicht der Fall, so ist von dem Gerichte, bei welchem das Hffentliche Buch ge- 
<lb/>führt wird, die Vornahme nur dann zu verfügen, wenn demselben das Ersuchen noch
<lb/>vor der Eröffnung des Konkurses zugekommen ist.

<lb/>2. Die Exekution zur Geltendmachung des Pfandrechtes auf bewegliche oder un- 
<lb/>bewegliche Güter, des Retentionsrechtes und des Rückforderungsrechtes kann auch nach
<lb/>der Eröffnung des Konkurses erwirkt und fortgesetzt werden.

<lb/>3. Dasselbe gilt von der Durchführung des van dem Gläubiger schon vor der
<lb/>Konkurseröffnung erworbenen Rechtes, sich aus dem Pfände ohne gerichtliche Dazwischen -
<lb/>kunft zu befriedigen.

<lb/>§. 13. In wieferne zur Einbringung oder Sicherstellung von landesfürstlichen
<lb/>Steuern, von Zöllen. Verbrauchs- und anderen Abgaben oder von Vermögensstrafen
<lb/>während des Konkurses auf diejenigen Gegenstände, worauf diese Forderungen ein Vor- 
<lb/>recht genießen, die Exekution geführt oder fortgesetzt iverden könne, bestimmen die be- 
<lb/>sonderen, hierüber bestehenden Vorschriften.
</p>

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                  <lb/>271
</p>
               <p>

                  <lb/>IV. In Ansehung noch nicht fälliger, wiederkehrender oder bedingter

<lb/>Ansprüche und des Rechtes auf Zinsen.

<lb/>§. 14. Mit der Eröffnung des Konkurses sind alle Forderungen an den Ge-
<lb/>meinschuidner, mit Ausnahme des Anspruches aus den Bezug von jährlichen Renten,
<lb/>Unterhaltszeldern und anderen wiederkehrenden Zahlungen, in soferne als fällig anzu- 
<lb/>sehen, daß die Masse die Zahlung, ohne Rücksicht auf die hiezu festgesetzte Zeit, sogleich
<lb/>zu leisten berechtigt und der Gläubiger dieselbe anzunehmen verpflichtet ist. In An- 
<lb/>sehung desjenigen Betrages der auf unbeweglichen Gütern versicherten Forderungen,
<lb/>welcher mit dem für das Gut eingehenden Kaufschillinge bedeckt ist, bleibt es bei den
<lb/>früher mit dem Gläubiger bedungenen Zahlungsfristen.

<lb/>§. 15. Wer auf den Bezug von jährlichen Renten, Unt»rhaltsgeldern oder ande- 
<lb/>ren wiederkehrenden Zahlungen Anspruch hat, kann im Konkurse das Begehren auf
<lb/>Sicherstellung für die Bezahlung zur jedesmaligen Verfallszeit stellen (§. 182).

<lb/>§. 12. Wer eine bedingte Forderung hat, kann das Begehren, wenn die Bedin- 
<lb/>gung eine aufschiebende ist, auf Sicherstellung der Zahlung für den Fall des Ein- 
<lb/>trittes der Bedingung, wenn aber die Bedingung eine auflösende ist, ohneweiters auf
<lb/>Zahlung stellen, wenn er seinerseits für den Fall, daß die Bedingung eintritt, Sicher- 
<lb/>heit leistet.

<lb/>§. 17. Diejenigen Zinsen, welche die Gläubiger des Gemeinschuldners außerdem
<lb/>Konkurse zu fordern haben würden, gebühren denselben auch im Konkurse. Verzugs- 
<lb/>zinsen, welche vor der Eröffnung des Konkurses noch nicht zu laufen begonnen haben,
<lb/>sind, wenn nicht eine andere Verfallszeit der Forderung bestimmt ist, vom Tage der
<lb/>Anmeldung zu berechnen.

<lb/>V. In Ansehung der Ansprüche von Mitschuldnern und Bürgen
<lb/>des Gemeinschuldners und der Solidarhaftung mehrerer Gemein- 
<lb/>schuldner.

<lb/>§. 18. Mitschuldner zur ungeteilten Hand und Bürgen des Gemeinschuldners
<lb/>können im Konkurse das Begehren auf Ersatz der vor oder nach Ausbruch des Kon- 
<lb/>kurses von ihnen auf die Forderung geleisteten Zahlungen stellen, soweit ihnen ein
<lb/>Rückgriff gegen den Gemeinschuldner zusteht. — In Ansehung der Zahlungen, die sie
<lb/>in Folge ihrer Haftung etwa künftig treffen könnten, bleibt ihnen Vorbehalten, ihre
<lb/>Ansprüche im Konkurse für den Fall anzumelden, daß die Forderung von dem Gläu- 
<lb/>biger im Konkurse nicht geltend gemacht wird.

<lb/>§. 19. Werden über das Vermögen mehrerer Personen, welche für dieselbe For- 
<lb/>derung zur ungeteilten Hand haften, abgesonderte Konkurse eröffnet, so kann der
<lb/>Gläubiger den ganzen Betrag seiner Forderung bei jedem einzelnen Konkurse geltend
<lb/>machen und bei den Vertheilungen in den einzelnen Konkursmaffen die ans den ganzen
<lb/>Forderungsbetrag entfallenden Quoten bis zu seiner vollen Befriedigung beziehen. —
<lb/>Nur in dem Falle, daß sich nach der vollen Befriedigung desselben ein Ueberschuß er- 
<lb/>gibt, und nur bis zur Höhe dieses Ueberschuffes findet ein Rückgriff der Konkursmaffen
<lb/>unter einander, und zwar in demjenigen Verhältnisse statt, in welchem Solidarschuldner
<lb/>außer dem Konkurse wegen eines unverhältnißmäßigeu Beitrages zur Zahlung gegen- 
<lb/>seitig einen Ersatz ansprechen können.

<lb/>VI. In Ansehung der Kompensation.

<lb/>§. 30. Forderungen, welche vermöge einer vor Eröffnung des Konkurses einge- 
<lb/>tretenen Kompensation gesetzlich als erloschen anzusehen sind, bedürfen keiner Anmeldung
<lb/>im Konkurse. Die Kompensation wird dadurch nicht gehindert, daß die Foroerung des
<lb/>Gläubigers oder diejenige des Gemeinschuldners zur Zeit der Konkurseröffnung noch
<lb/>nicht fällig war. Der Gläubiger muß sich jedoch, wenn seine. Forderung noch nicht
<lb/>.fällig und nicht verzinslich ist, für die vorzeitige Tilgung der Schuld die gesetzlichen
<lb/>Zinsen in Abrechnung bringen laffen.
</p>

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                  <lb/>272
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 21. Wenn Jemand dem Gemeinschuldner vor der Eröffnung des Konkurses
<lb/>etwas schuldig war, so findet die Kompensation mit einer Gegenforderung an den
<lb/>Gemeinschuldner nicht statt, wenn die Gegenforderung erst nach der Konkurseröffnung
<lb/>entstanden oder erst nach dieser im Wege der Abtretung von einem Dritten envorben
<lb/>worden ist.

<lb/>VII. In Ansehung der Erfüllung vor der Konkurseröffnung einge- 

<lb/>gangener Rechtsgeschäfte.

<lb/>§. 22. In Betreff solcher Rechtsgeschäfte, welche auf gegenseitige Leistungen ge- 
<lb/>richtet und zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht von beiden Theilen erfüllt sind,
<lb/>gelten im Allgemeinen folgende Grundsätze:

<lb/>a) Hatte nur der Gemeinschuldner vollständig erfüllt, so tritt die Masse in das
<lb/>Geschäft ein und kann von dem anderen Theile die rückständige Gegenleistung
<lb/>fordern;

<lb/>b) hatte nur der andere Theil vollständig erfüllt, so hat derselbe seine Ansprüche

<lb/>gegen die Masse nach den Bestimmungen der gegenwärtigen Konkursordnung
<lb/>geltend zu machen. Er kann jedoch, falls die schuldige Gegenleistung nicht in
<lb/>einer Geldbezahlung besteht und ihm ein Rückforderungsanspruch nicht zukommt
<lb/>(§. 26), das Begehren nicht auf Erfüllung, sondern nur auf Entschädigung
<lb/>stellen; j

<lb/>c) hatten beide Theile noch gar nicht oder nur unvollständig erfüllt, so hat die &gt;
<lb/>Masse die Wahl, ob sie in das Geschäft eintreten wolle, oder nicht; sie muß
<lb/>sich jedoch darüber spätestens binnett einer von dem Konkursrichter auf Antrag
<lb/>des anderen Theiles ihr zu bestimmenden angemessenen Frist erklären, widrigen- 
<lb/>falls angenommen wird, daß sie in das Geschäft nicht eintrete.

<lb/>Tritt die Masse in das Geschäft ein, so ist dasselbe von beiden Theilen voll- 
<lb/>ständig zu erfüllen.

<lb/>Tritt sie in das Geschäft nicht ein, so hat der andere Theil, soweit das von
<lb/>ihm etwa geleistete noch in der Konkursmasse unterscheidbar vorhanden ist, An- 
<lb/>spruch auf Zurückstellung desselben, sonst aber nur auf Entschädigung.

<lb/>Im Uebrigen werden dadurch die Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen
<lb/>Rechtes und des Handelsrechtes über die Zulässigkeit des Rücktrittes von einem Ver- 
<lb/>trage überhaupt und über den Einfluß der Eröffnung des Konkurses auf einzelne Gat- 
<lb/>tungen von Geschäften und Rechtsverhältnissen insbesondere nicht berührt.

<lb/>§. 23. Bei Mieth- und Pachtverträgen tritt die Masse, wenn der Gemeinschuld- 
<lb/>ner Miether oder Pächter ist, von dem Zeitpunkte der Eröffnung des Konkurses in den
<lb/>Vertrag ein. Es können jedoch beide Theile, unbeschadet alfälliger Entschädigungs- 
<lb/>ansprüche, den Vertrag, auch wenn derselbe für eine längere Zeitdauer verbindlich
<lb/>wäre, innerhalb der gewöhnlichen, durch Gesetz oder Ortsgebrauch bestimmten Fristen
<lb/>kündigen. — Ist der Gemeinschuldner Vermiether oder Verpächter, so tritt die Masse
<lb/>an dessen Stelle, ohne daß die Bestimmungen über die Dauer des Vertrages eine Ab- 
<lb/>änderung erleiden; jedoch hat selbst eine freiwillige Veräußerung des Bestandobjektes im
<lb/>Konkurse, in Beziehung auf die Auflösung des Vertrages, die Wirkung einer noth-
<lb/>wendigen Veräußerung. .Die Bestimmungen der §§. 113 7 und 1118 des allgemeinen
<lb/>bürgerlichen Gesetzbuches werden hiedurch nicht berührt.

<lb/>VIII. In Ansehung der Anfechtung früherer Rechtshandlungen des

<lb/>Gemeinschuldners.

<lb/>§. 24. In wieferne die von dem Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung
<lb/>zum Nachtheile der Gläubiger unternommenen Rechtshandlungen wegen eines denselben
<lb/>zu Grunde liegenden hinterlistigen Einverständnisses als ungiltig angefochten oder Ge- 
<lb/>schenke wegen Verkürzung der Gläubiger zurückgefordert werden können, ist nach den
<lb/>Grundsätzen des allgemeinen bürgerlichen Rechtes zu beurtheilen.
</p>

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               <p>

                  <lb/>273
</p>
               <p>

                  <lb/>IX. In Ansehung der sonstigen bürgerlichen, der politischen und

<lb/>Ehrenrechte des Gemeinschuldners.

<lb/>§. 25. Die Wirkungen, welche die Konkurseröffnung in Beziehung auf die bür- 
<lb/>gerlichen, politischen und Ehrenrechte des Gemeinschuldners während der Dauer des
<lb/>Konkurses äußert, sind, soweit sie nicht in dieser Konkursorduung geregelt werden,
<lb/>nach den Bestimmungen der bürgerlichen, politischen und Strafgesetze zu beurtheilen.

<lb/>Zweites Hauptstück.

<lb/>Von den Ansprüchen im Konkurse..

<lb/>Erster Abschnitt.

<lb/>Von der Rangordnung der Ansprüche.

<lb/>I. Rückforderungsansprüche.

<lb/>§. 26. Befinden sich in der Konkursmasse bestimmte Sachen, welche dem Ge- 
<lb/>meinschuldner ganz oder zum Theile nicht eigenthümlich gehören, so ist das Recht, deren
<lb/>Rückstellung oder die Ausscheidung des in die Masse nicht gehörigen Antheiles zu for- 
<lb/>dern, nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurtheilen. Ist eine solche Sache
<lb/>nach Eröffnung des Konkurses veräußert worden, so tritt das erzielte Entgeld an die
<lb/>Stelle der veräußerten Sache. Dem Rückfordernden steht das Recht zu, das Entgeld
<lb/>aus der Masse, wenn es derselbembereits geleistet wurde, oder von demjenigen zu for- 
<lb/>dern, der es noch schuldet.

<lb/>§. 27. Die Rückstellung oder Ausscheidung der zurückgeforderten Sache, die
<lb/>Herausgabe des für dieselbe an die Masse geleisteten Entgeldes, sowie die Aushändi- 
<lb/>gung der Schuldurkunden bezüglich des noch aushaftenden Entgeldes an den Rückfor- 
<lb/>dernden hat nur gegen Berichtigung derjenigen von dem Gemeinschuldner oder von der
<lb/>Konkursmasse in Beziehung auf die zurückzustellende Sache oder das erzielte Entgeld
<lb/>gemachten Auslagen zu geschehen, deren Vergütung dem Rückfordernden obliegt.

<lb/>II. Ansprüche der Massegläubiger.

<lb/>§. 28. Aus dem Vermögen des Gemeinschuldners sind vor Allem die Masse- 
<lb/>schulden, und zwar aus derjenigen Masse, auf welche sie sich beziehen (§§. 30 und 42),
<lb/>zu berichtigen. — Im Zweifel, ob solche Schulden auf die gemeinschaftliche oder auf
<lb/>eine besondere Masse sich beziehen, ist anzunehmen, daß sie die gemeinschaftliche Masse
<lb/>treffen.

<lb/>§. 29. Als Masseschulden sind zu betrachten:

<lb/>1. Die Maffekosten. Zu diesen gehören:

<lb/>a) Die Kosten der Konkurseröffnung, sowie alle Kosten, welche zum Zwecke der Er- 
<lb/>mittlung, Sicherstellung, Einbringung, Schätzung, Veräußerung und Verthei-
<lb/>lung des zur Masse gehörigen Vermögens entstanden sind.

<lb/>b) Alle Kosten, welche mit der Ermittlung, Prüfung und Feststellung der An- 
<lb/>sprüche an die Masse verbunden sind, soweit dieselben nach den Bestimmungen
<lb/>dieser Konkursordnung (§§. 122, 123, 133, 137) nicht einzelnen Personen zur
<lb/>Last fallen.

<lb/>e) Alle Auslagen, welche mit der Erhaltung, Verwaltung und Bemirthschaftung
<lb/>der Masse verbunden sind, wozu auch die, die Masse treffenden Steuern und
<lb/>öffentlichen Abgaben zu rechnen sind, welche während des Konkurses fällig
<lb/>werden.

<lb/>2. Alle Ansprüche gegen die Masse, welche nach der Konkurseröffnung aus
<lb/>rechtsverbindlichen Geschäften oder Handlungen der Masseverwaltung entstanden sind.

<lb/>3. Alle Ansprüche aus Rechtsgeschäften oder Rechtsverhältnissen des Gemein-
<lb/>schuldners, welche zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht erfüllt oder noch nicht be-
</p>

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               <p>

                  <lb/>endigt sind, soweit die Maffe an die Stelle des Gemeinschuldners in dieselben cinge-
<lb/>treten ist (§§. 22 und 23). — Können die Masseschulden nicht vollständig bezahlt
<lb/>werden, so haben die Massekosten den Vorzug vor den übrigen Masseschulden und die
<lb/>einen oder anderen unter sich sind verhältnißmäßig zu berichtigen. Bereits geleistete
<lb/>Zahlungen können jedoch nicht zurückgefordert werden.

<lb/>III. Ansprüche der Realglüubiger.

<lb/>Allgemeine Bestimmung.

<lb/>§. 30. Diejenigen Gläubiger, welche aus einem dinglichen Rechte auf vorzugs- 
<lb/>weise Befriedigung aus bestimmten Gütern des Gemeinschuldners Anspruch haben (Real- 
<lb/>gläubiger), schließen, soweit diese ihre Forderungen reichen, im Konkurse die persön- 
<lb/>lichen Gläubiger (Konkursgläubiger) von der Bezahlung aus diesen Gütern (besonderen
<lb/>Masien) aus. — Rur das, was uach Befriedigung der Realgläubiger von den beson- 
<lb/>deren Mafien übrig bleibt, fließt in die zur Bezahlung der Konkursgläubiger bestimmte
<lb/>gemeinschaftliche Konkursmasse. — Die Realgläubiger können jedoch, soferne ihnen zu- 
<lb/>gleich ein persönlicher Anspruch gegen den Gemeinschuldner zusteht, ihre Befriedigung
<lb/>gleichzeitig auch gegen die gemeinschaftliche Konkursmasse als Konkursgläubiger suchen.

<lb/>A. Ansprüche auf abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gütern.

<lb/>§. 31. Aus dem Verkaufserlöse eines zur Konkursmasse gehörigen unbeweglichen
<lb/>Gutes und aus den von dem Gute oder vor: dessen Erlöse während des Konkurses er- 
<lb/>zielten Nutzungen sind zuerst die auf die besondere Masse sich beziehenden Masseschul- 
<lb/>den zu berichtigen (§. 29). Von den Massekosten jedoch, welche durch die in Folge
<lb/>der Anmeldung im Konkurse geschehene Feststellung der Realansprüche entstehen, fallen
<lb/>der besonderen Gutsmasse nur diejenigen Beträge zur Last, die solche Realforderungen
<lb/>betreffen, welche und soweit dieselben durch den Erlös des Gutes gedeckt sind. Hierauf
<lb/>haben die nachbenannten Forderungen in der hier bezeichneten Ordnung zur abgeson- 
<lb/>derten Berichtigung zu gelangen.

<lb/>1. Die für die letzten drei Jahre vor der Eröffnung des Konkurses rückständigen,
<lb/>von dem Gute zu entrichtenden Beträge an Vermögensübertragungsgebühren, Steuern
<lb/>und öffentlichen Abgaben, zu welchen auch die zu Zwecken der öffentlichen Verwaltung
<lb/>ausgeschriebenen Zuschläge in der Art gerechnet werden, daß diese unmittelbar nach
<lb/>den Steuern und Abgaben, zu welchen sie hinzugeschlagen wurden, zur Berichtigung
<lb/>gelangen;

<lb/>2. die Forderungen der Hypothekargläubiger mit Einschluß der grundbücherlich
<lb/>eingetragenen Vermögensübertragungsgebühren nach Maßgabe ihrer Priorität; endlich

<lb/>3. diejenigen Beträge an Vermögensübertragungsgebühren, Steuern und öffent- 
<lb/>lichen Abgaben, welche aus einer früheren, als der unter 1. bestimmten Zeit rückstän- 
<lb/>dig sind, in soferne dieselben nach den in den einzelnen Ländern bestehenden Gesetzen
<lb/>überhaupt ein Pfandrecht auf dem Gute genießen.

<lb/>§. 32. Dienstbarkeiten sind als eine Last des unbeweglichen Gutes, worauf sie
<lb/>haften, aufrecht zu erhalten und an den neuen Erwerber desselben zu überweisen, so- 
<lb/>weit dadurch den vorhergehenden Hypothekarforderungen kein Abbruch geschieht. — Ge- 
<lb/>schähe diesen dadurch Abbruch, so tritt der Entschädigungsanspruch für die nicht über- 
<lb/>wiesene Dienstbarkeit als Hypothekarforderung (§. 31, P. 2) an die Stelle dieser
<lb/>Dienstbarkeit.

<lb/>§. 33. Das Pfandrecht für die nicht länger als drei Jahre vor Eröffnung des
<lb/>Konkurses rückständigen, sowie für die während desselben laufenden Zinsen hat gleiche
<lb/>Priorität mit dem Pfandrechte für das Kapital.

<lb/>§. 34. Auch den nicht länger als drei Jahre vor der Konkurseröffnung rück- 
<lb/>ständigen, sowie den während des Konkurses fällig werdenden Ansprüchen auf jährliche
<lb/>Renten, Unterhaltsgelder oder andere wiederkehrende Zahlungen gebührt dieselbe Prio- 
<lb/>rität, welche dem Bezugsrechte selbst zukommt. — Bleibt zur Bezahlung der rückstän- 
<lb/>digen und lausenden Renten (§. 182) kein hinlänglicher Deckungsfond aus dem Erlöse
</p>

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                   n="275"
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               <p>

                  <lb/>275
</p>
               <p>

                  <lb/>dcs verpfändeten Gutes übrig, so kann der Bezugsberechtigte zuerst die Bezahlung der,
<lb/>eine gleiche Priorität genießenden Rückstände, und dann die Ergänzung der Leistungen
<lb/>aus dem Kapitale selbst, bis dasselbe aufgezehrt ist, fordern.

<lb/>§• 35. Aeltere als drei Jahre vor der Konkurseröffnung rückständige Zinsen,
<lb/>Renten, Unterhaltsgelder oder andere wiederkehrende Zahlungen haben, in soweit den- 
<lb/>selben ein Pfandrecht zukommt, erst nach den in den §§. 81 bis 34 bezeichnten Posten,
<lb/>und zwar nach der Priorität der Kapitalien oder Bezugsrechte, zur Berichtigung zu
<lb/>gelangen.

<lb/>.§. 36. Prozeß- und Exekutiouskosten. und zwar letztere, in soweit sie nicht Masse«
<lb/>kosten sind, kommen, wenn sie mit der Forderung das gleiche Pfandrecht genießen, auch
<lb/>zugleich mit dieser zu Berichtigung.

<lb/>§. 37. Haftet eine Forderung ungetheilt auf mehreren, zur Konkursmasse ge- 
<lb/>hörigen unbeweglichen Gütern, so hat jedes dieser Güter zur Befriedigung derselben
<lb/>mit jenem Theilbetrage beizutragen, welcher sich zu derselben verhalt, wie der zu jedem
<lb/>einzelnen Gute nach Befriedigung der vorhergehenden Forderungen erübrigende Rest
<lb/>des Erlöses zu der Summe aller dieser Reste. Es steht dem Gläubiger frei, seine
<lb/>Befriedigung aus einem einzelnen Gute oder aus mehreren derselben $u verlangen:
<lb/>jedoch können die ihm auf diesen Gütern nachstehenden Gläubiger, welche in Folge
<lb/>jener Wahl weniger erhalten, als wenn er seine Befriedigung aus allen Gütern ver-
<lb/>hältnißmäßig genommen hätte, fordern, daß aus dem Erlöse der übrigen Güter der- 
<lb/>jenige Betrag, welcher nach dem obigen Verhältnisse davon auf seine Forderung ent- 
<lb/>fallen wäre, ausgeschieden und an sie unbelastet abgeführt werde. — Sind die übrigen
<lb/>Güter noch nicht verkauft, so tritt dieser Anspruch in die Rangordnung der getilgten
<lb/>Forderung, und ist, in soferne derselbe in einem öffentlichen Buche eingetragen ist, in
<lb/>der Rangordnung der unter Einem zu löschenden Forderung einzuverleiben.

<lb/>B. Ansprüche auf abgesonderte Befriedigung aus beweglicher: Gütern.

<lb/>§. 38. Aus dem Verkaufserlöse eines in die Konkursmasse gehörigen, mitPfand-
<lb/>forderungen belasteten beweglichen Gutes und aus dem von dem Gute oder von dessen
<lb/>Erlöse während des Konkurses erzielten Erträgnisse sind nach den im §. 31 in An- 
<lb/>sehung der unbeweglichen Güter aufgestellteir Grundsätzen zuvörderst die auf das Gut
<lb/>sich beziehenden Masfeschulden abzuziehen und hierauf die Pfandforderungen zu berich- 
<lb/>tigen.— In Ansehung der Dienstbarkeiten, der Zinsen und wiederkehrenden Zahlun- 
<lb/>gen, sowie der erwachsenen Prozeß- und Exekutionskosten kommen die in beit §§. 33
<lb/>bis 37 in Betreff der unbeweglichen Güter aufgestellten Grundsätze zur Anwendung.

<lb/>§. 39. In wieferne Zölle, Verbrauchs- und andere öffentliche Abgaben auf den
<lb/>Maaren oder Erzeugnissen, von welchen dieselben zu entrichten sind, dann Vermögens-
<lb/>strafen auf den Gegenständen und Hilfsmiteln einer Gefällsübertretung haften und
<lb/>daran ein Vorrecht selbst vor den Pfandglüubigern genießen, bestimmen besondere Vor- 
<lb/>schriften.

<lb/>§. 40. Die Ordnung, in welcher der Kommissionär, der Spediteur und der
<lb/>Frachtführer in Ansehung ihrer Pfandrechte aus den Maaren, dann die Schiffsgläu- 
<lb/>biger aus Schiff und Fracht zu befriedigen find, wird durch das Handels- und See- 
<lb/>recht bestimmt.

<lb/>C. Abgesonderte Befriedigung aus dem Bergwerksvermügen.

<lb/>§. 41. Aus dem Verkaufserlöse eines zur Konkursmaffe gehörigen Bcrgiverkes
<lb/>oder eines anderen der Berggerichtsbarkeit unterworfenen Vermögens und aus dem
<lb/>von diesem Vermögen oder von dessen Erlöse während des Konkurses erzielten Ertrag-,
<lb/>nisse haben, nach Abzug der auf die besondere Bergwerksmaffe sich beziehenden, nach
<lb/>Anweisung des §. 31 zu beurteilenden Masfeschulden, die nachbenannten Forderungen
<lb/>in der hier bezeichueten Ordnung zur abgesonderten Berichtigung zu gelangen:

<lb/>1. Die für die letzten drei Jahre vor der Eröffnung des Konkurses rückständige;:,
<lb/>von dem Merke an den Staatsschatz zu entrichtenden Vermögensübertragungsgebührm
<lb/>und Abgaben.
</p>

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                   n="276"
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               <p>

                  <lb/>276
</p>
               <p>

                  <lb/>2. Der für das letzte Jahr vor der Konkurseröffnung rückständige Lohn der
<lb/>Arbeiter der Berg-, Hütten- und anderer dazu gehöriger Werke.

<lb/>3. Die Forderungen der Knappschafts- oder Bruderladen in Ansehung der von
<lb/>den Aufsehern oder Arbeitern zwar entrichteten oder denselben an dem Lohne abge- 
<lb/>zogenen, aber nicht in die Kaffe gelangten oder in derselben abgängigen Beiträge.

<lb/>4. Die für das letzte Jahr vor der Konkurseröffnung ausständigen Beträge an
<lb/>Erb- und Revierstollengebühren und anderen Beiträgen zu Revieranstalten, sowie an
<lb/>Waffer-, Schacht- und Gestänggebühren und anderen jährlichen Leistungen für einge- 
<lb/>räumte Bergbaudienstbarkeiten.

<lb/>5. Die Forderungen der Hypothekargläubiger nach Anweisung des §. 31. unter 2.

<lb/>6. Die unter 1. und 4. dieses Paragraphes bezeichneten Abgaben und Gebühren,
<lb/>soferne sie aus einer früheren als der dort bestimmten Zeit rückständig sind.

<lb/>IV. Ansprüche der Konkursgläubiger.

<lb/>§. 42. Das gesammte Konkursvermögen, soweit es nicht zur Befriedigung der
<lb/>Realgläubiger und zur Tilgung der besonderen Masseschulden zu dienen hat, fließt zur
<lb/>gemeinschaftlichen Koukursmaffe und ist nach vorläufiger Berichtigung der auf dieselbe
<lb/>sich beziehenden Masseschulden zur Befriedigung der Könkursglüubiger in folgender Ord- 
<lb/>nung zu verwenden.

<lb/>§. 43. In die erste'Klasse gehören:

<lb/>1. wenn der Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung gestorben ist, die Kosten
<lb/>für deffen Begräbniß nach Maßgabe des §. 549. des allgemeinen bürgerlichen Gesetz- 
<lb/>buches; wenn derselbe nach der Eröffnung des Konkurses gestorben ist, die mit beffett
<lb/>Beerdigung unvermeidlich verbundenen Auslagen;

<lb/>2. der für das letzte Jahr vor der Konkurseröffnung rückständige Lied- oder
<lb/>Arbeitslohn, der im Haushalte, Wirthschaftsbetriebe oder Gewerbe des Gemeinschuld- 
<lb/>ners dauernd aufgenommenen Personen, auch wenn dieselben Kinder des Gemein- 
<lb/>schuldners sind oder dessen Dienste schon vor der Eröffnung des Konkurses verlassen
<lb/>haben;

<lb/>3. Forderungen der Aerzte, Wundärzte, Hebammen, Krankenwärter und Apotheker,
<lb/>in soferne die Ansprüche für ihre Bemühungen und für gelieferte Heilmittel auf Krank- 
<lb/>heiten des Gemeinschuldners oder solcher Familienglieder, zu deren Unterhalt derselbe
<lb/>verpflichtet war, oder des im Haushalte befindlichen Dienstgesindes sich beziehen und
<lb/>nicht über Ein Jahr, von dem Tage der Eröffnung des Konkurses oder, falls derGe-
<lb/>mcinschuldner vor der Konkurseröffnung gestorben ist, von dem Tage seines Todes
<lb/>zurückgerechnet, ausständig sind;

<lb/>4. die Steuern, die durch Uebereinkommen mit den Steuerpflichtigen festgesetzten
<lb/>Abfindungsverträge, dann die Zölle, die Verbrauchs- und andere öffentliche Abgaben,
<lb/>soferne diese Forderungen nicht über drei Jahre, von dem Tage der Eröffnung des
<lb/>Konkurses zurückgerechnet, rückständig sind und nicht schon aus dem dafür haftenden
<lb/>Gute zur Zahlung gelangen.

<lb/>Reicht die Masse zur vollständigen Befriedigung der Gläubiger dieser Klasse nicht
<lb/>aus, so sind zuerst die unter 1., 2. nnd 3. angeführteil Forderungen, und zwar nach
<lb/>dem Verhältnisse der einzelnen Beträge zu berichtigen; der allfällige Rest ist zur Be- 
<lb/>richtigung der unter 4. bezeichneten Forderungen zu verwenden.

<lb/>§. 44. In die zweite Klasse gehören und fiub im Falle der Unzulänglichkeit der
<lb/>Masse verhältnißmäßig zu berichtigen:

<lb/>1. die Ersätze, welche dem Vater, Vormunde oder Kurator aus dem Grunde der
<lb/>pflichtwidrigen Verwaltung des Vermögens des Minderjährigeil oder Kuranden zur Last
<lb/>fallen;

<lb/>2. die Forderungen, welche der Staatsschatz gegen einen Beamten oder Diener
<lb/>aus dem Dienstverhältnisse anzusprechen hat.

<lb/>§. 45. In die dritte Klasse sind sämmtliche keiner anderen Klasse ausdrücklich
<lb/>zugewiesenen Gläubiger zu setzen und im Falle der Unzulänglichkeit der Masse verhält- 
<lb/>nißmäßig zu befriedigen.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0281.tif"
                   n="277"
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               <p>

                  <lb/>271 —
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 46. Die von den Konkursgläubigern angesprochenen Zinsen, n&gt;lederkehrenden •
<lb/>Zahlungen, Prozeß und Exekutionskosten werden in Betreff ihrer Gleichstellung mit dem
<lb/>Kapitale oder Bezugsrechte nach denselben Grundsätzen behandelt, welche in den §§. 33.
<lb/>bis 37. für die Ansprüche der Realgläubiger aufgestellt sind.

<lb/>§. 47. In der vierten Klasse sind diejenigen rückständigen Ziilsen und wieder- 
<lb/>kehrenden Zahlungen, welchen nicht die gleiche Rangordnung mit dem Kapitale oder
<lb/>Bezugsrechte zukommt, und zwar im Falle der Unzulänglichkeit der Masie verhältnih-
<lb/>mäßig zu berichtigen. — Dasselbe gilt von den durch Pfand versicherten Zinsen und
<lb/>wiederkehrenden Zahlungen, welchen dieselbe Rangordnung mit dem Kapitale oder Be- 
<lb/>zugsrechte nicht zukommt, in soweit dieselben durch das Pfand nicht gedeckt sind.

<lb/>§. 48. In die fünfte Klasse gehören:

<lb/>1. die Forderungen aus Schenkungen und nach diesen

<lb/>2. die Geldstrafen wegen Uebertretungen jeder Art,

<lb/>in soferne die einen und die anderen mit einem Pfandrechte nicht bedeckt sind.

<lb/>Im Falle der Unzulänglichkeit der Masse sind die konkurrirenden Forderungen nach
<lb/>dem Verhältnisse ihrer Beträge zu berichtigen.

<lb/>Zweiter Abschnitt.

<lb/>Behandlung der Ansprüche mit Rücksicht auf die persönliche Eigenschaft der Gläubiger.

<lb/>I. Vermögensansprüche der Ehegattin des Gemeinschuldners.

<lb/>§. 49. Die von dem Ehemann vor Eröffnung des Konkurses abgegebene schrift- 
<lb/>liche oder mündliche Erklärung, daß er das Heirathsgut empfangen habe, muß, um zu
<lb/>Gunsten der Frau oder ihrer Rechtsnachfolger gegen die Masse einen Beweis zu machen
<lb/>(1226 a. b. G. B.), entweder zur Zeit der Empfangnahme des Heiratsgutes oder
<lb/>spätestens ein Jahr vor dem Tage der Konkurseröffnung erfolgt und der Zeitpunkt der
<lb/>Abgabe dieser Erklärung gegenüber der Masse bewiesen sein. Das Datum der Ur- 
<lb/>kunde für sich allein stellt den Beweis nicht her.

<lb/>§. 50. In wieferne die der Ehefrau eines Kaufmanns aus den Ehepakten zu-
<lb/>stehenden Ansprüche, um gegen die Handelsgläubiger eines Ehemannes wirksam zu sein,
<lb/>der Eintragung in das Handelsregister bedürfen, wird durch das Handelsrecht bestimmt.
<lb/>— Die Ehegattin eines Kaufmannes, deren Ehepakten in dem Handelsregister einge- 
<lb/>tragen sind (§. 16 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetze), hat den dieser Ein- 
<lb/>tragung vorangehenden Handelsgläubigern jenen Mehrbetrag, welcher ihnen aus der
<lb/>Konkursmasse ihres Ehegatten zur Bezahlung ihrer Forderung ohne Rücksicht auf die
<lb/>Ehepakten zugekommen wäre, aus der ihr auf Grund der Ehepakten zukommenden Be- 
<lb/>zahlung zu ersetzen.

<lb/>II- Ansprüche auswärtiger Staatsangehörigen.

<lb/>§. 51. Für die Behandlung der Ansprüche von Ausländern an eine inländische
<lb/>Konkursmasse sind zunächst die hierüber bestehenden Staatsverträge maßgebend. — In
<lb/>Ermangelung solcher Verträge hat der Grundsatz zu gelten, daß die Ausländer im
<lb/>Konkurse gleiche Rechte mit den Inländern genießen, wenn diesen in dem Staate,
<lb/>welchem jene angehören, ebenfalls gleiche Rechte mit den dortigen Staatsbürgern in
<lb/>Konkursfällen gesetzlich eingeräumt sind, wofür die Vermuthung streitet. — Hat der
<lb/>inländische Richter einen besonderen Grund, das Gegentheil anzunehmen, so ist der
<lb/>Ausländer, welcher einen Anspruch an die Konkursmasse stellt, anzuweisen, innerhalb
<lb/>einer bestimmten Frist durch öffentliche Urkunden darzuthun, nach welchen Grundsätzen
<lb/>in dem Staate, dem es angehört, die österreichischen Staatsbürger im gleichen Falle
<lb/>behandelt werden. Nach eben diesen Grundsätzen hat sich der österreichische Konkurs- 
<lb/>richter auch in Betreff des Anspruches des Ausländers zu benehmen. — Erforderlichen
<lb/>Falles ist die Aufklärung von dem Justizministerium einzuholen.

<lb/>§. 52. Die Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphes sind auf diejenigen
<lb/>Ansprüche anzuwenden, welche von Ausländern an Inländer überlassen wurden, Mnn
<lb/>die Ueberlassung erst nach der Eröffnung des Konkurses erfolgt ist.
</p>

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                   n="278"
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               <p>

                  <lb/>— 278
</p>
               <p>

                  <lb/>Drittes Hauptstück.

<lb/>Von den rechtlichen Verhältnissen des Gemeinschuldners noch der Beendigung

<lb/>des Konkurses.

<lb/>Jj. 53. Durch den Ausspruch des Gerichtes, daß der Konkurs beendigt ist, tritt
<lb/>emeinschuldner wieder in das Recht der freien Vermögensverfügvng.
<lb/>ß. 54. Gläubiger, deren Forderungen schon zur Zeit der Konkurseröffnung be- 
<lb/>standen haben, sind berechtigt, gleichviel ob sie dieselben im Konkurse airgemeldet, aber
<lb/>die volle Befriedigung nicht erlangt, oder ob sie die Anmeldung unterlassen haben,
<lb/>ihre Ansprüche auf das von dem Gemeinschuldner nach der Konkursbeendigung erwor- 
<lb/>bene oder zu seiner freien Verfügung verbleibende Vermögen geltend zu machen.

<lb/>§. 55. Sind im Konkurse die angemeldeten Forderungen ryeder von der Glän-
<lb/>bigerschaft noch von dem Gemeinschuldner bestritten, oder sind sie gegen die Bestreiten- 
<lb/>den im Prozeßwege festgestellt worden, so kann wegen derselben die Exekution auf
<lb/>das von dem Gemeinschuldner nach der Konkursbeendigung erworbem oder zu seiner
<lb/>freien Verfügung verbleibende Vermögen erwirkt werden, ohne daß zu diesem Behnfe
<lb/>die Einleitung eines neuerlichen rechtlichen Verfahrens gegen den Schuldner erforderlich
<lb/>ist. — Wird jedoch über dieses Vermögen des Gemeinschuldners ein neuerlicher Konkurs
<lb/>eröffnet, so unterliegen in demselben auch die erwähnten Forderungen in Betreff der
<lb/>Anmeldung und der Feststellung ihrer Rangordnung den im Konkurse geltenden all- 
<lb/>gemeinen Vorschriften.

<lb/>§. 56. Durch die Bestimmungen der vorhergehenden §§. 54 und 55 werden die
<lb/>rechtlichen Folgen der Beendigung des kaufmännischen Konkurses durch Zwangsausgleich
<lb/>(§. 207 u. f.) nicht berührt.

<lb/>Z. 57. In wieweit die in Folge der Konkurseröffnung für den Gemeinschuldner
<lb/>eingetretenen sonstigen Beschränkungen in dem Genüsse seiner bürgerlichen, politischen
<lb/>und Ehrenrechte (§. 25) auch nach der Aufhebung des Konkurses fortzudauern haben,
<lb/>ist nach den Bestimmungen der bürgerlichen, politischen und Strafgesetze zu beurtheilen.
<lb/>— Welche Nachtheile der kaufmännische Konkurs, ohne Rücksicht auf die Folgen einer
<lb/>strafrechtlichen Verurtheilung in Betreff der Person des Gemeinschuldners nach sich
<lb/>zieht und unter welchen Voraussetzungen dieselben durch Ertheilung der Wiederbe- 
<lb/>fähigung wieder aufgehoben werden können, wird im kaufmännischen KoMursverfahren
<lb/>bestimmt.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zweiter Theil.

<lb/>Von dem Verfahreit im Konkurse.

<lb/>Erstes Hauptstück.

<lb/>Pon dem ordentlichen Konkursverfahren.

<lb/>Erster Abschnitt.

<lb/>Von der Gerichtsbarkeit im Konkurse.

<lb/>ß. 58. Der Konkurs ist in der Regel bei demjenigen Gerichtshöfe zu eröffnen
<lb/>unh zu verhandeln, in dessen Sprengel der Gemeinschuldner seinen ordentlichen Wohn- 
<lb/>sitz hat. Untex mehreren zuständigen Gerichten gibt das Zuvorkommen durch Ausschrei-
<lb/>heu des Konkurses den Ausschlag.

<lb/>§. 59. Die bei der Konkursinstanz eingeleitete Konkursverhandlung erstreckt sich
<lb/>über das gesammte, wo immer befindliche bewegliche, dann auf das in dey Ländern,
<lb/>für welche die gegenwärtige Konkursordnung gilt, gelegene unbewegliche Vermögen des
<lb/>Gemeinschuldners.

<lb/>§. 60. Ist der Konkurs zwar im Inlands, jedoch in eiuem Gebiete eröffnet, für
<lb/>welches die gegenwärtige Konkursordnung keine Wirksamkeit hat, und besitzt der Ge-
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0283.tif"
                   n="279"
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               <p>

                  <lb/>meinschuldner in Ländern, für welche dieselbe gilt, ein unbewegliches Gut, so ist über
<lb/>dieses ein abgesonderter Konkurs, und zwar von demjenigen Gerichte zu eröffnen,
<lb/>welches hiezu berufen wäre, wenn der Schuldner auf diesem Gute seinen Wohnsitz hätte.
<lb/>— Besitzt der Gemeinschuldner unbewegliche Güter in mehreren Ländern, für welche
<lb/>die gegenwärtige Konkursordnung gilt, oder in mehr als einem Gerichtsbezirkt eines
<lb/>solchen Landes, so gibt das Zuvorkommen den Ausschlag.

<lb/>§. 61. In soferne nicht Staatsvertrüge oder besondere Verordnungen ein ande- 
<lb/>res Verfahren gegenüber einzelnen Staaten festsetzen, ist

<lb/>a) das im Auslande befindliche bewegliche Vermögen eines österreichischen Gemein»
<lb/>schuldners in den inländischen Konkurs zu ziehen und demgemäß das Begehren
<lb/>um Ausfolgung jenes Vermögens an die ausländische Behörde zu stellen, da- 
<lb/>gegen

<lb/>b) das im Inlands befindliche bewegliche Vermögen eines ausländischen Gemein- 
<lb/>schuldners der ausländischen Konlursinstanz auf Verlangen auszufolgen.

<lb/>Die Konkursverhandlung über das unbewegliche Vermögen ist den Gerichten des
<lb/>Staates, in welchem dasselbe liegt, Vorbehalten.

<lb/>Wird von den Behörden eines auswärtigen Staates die ailgesuchte Ausfolgung
<lb/>des beweglichen Vermögens verweigert oder nur in beschränkter Weise zugestanden, so
<lb/>ist nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit vorzugehen. Jeden einzelnen Fall dieser
<lb/>Art hat das Gericht sofort zur Kenntniß des Justizministeriums zu bringen.

<lb/>Zweiter Abschnitt.

<lb/>Fälle der Konkurseröffnung.

<lb/>§. 62. 1. Wenn Jemand wegen Unvermögens, seine Schulden zu bezahlen, die

<lb/>Eröffnung des Konkurses selbst begehrt, oder

<lb/>2. wenn nach dem Tode des Schuldners der Erbe oder der Verlasscnschaftskura-
<lb/>tor die Eröffnung des Konkurses verlangt,
<lb/>so ist der Konkurs sogleich zu eröffnen.

<lb/>§. 63. 3. Wenn ein oder mehrere Gläubiger, welche ihr Forderungsrecht durch
<lb/>eine vollen Glauben verdienende Urkunde Nachweisen, wider einen mit Exekution ver- 
<lb/>folgten Schuldner die Eröffnung des Konkurses begehren, so ist eine Tagfahrt auf kurze
<lb/>Zeit anzuordnen und dem Schuldner aufzutragen, daß er bis dahin entweder die an- 
<lb/>dringenden Gläubiger sicherstelle oder bei der Tagfahrt ein Verzeichniß seines Ver- 
<lb/>mögens- und Schuldenstandes vorlege unb die Möglichkeit der Befriedigung sämmtlicher
<lb/>Gläubiger darthue. — Ist der Schuldner bei der Tagfahrt nicht erschienen oder hat
<lb/>er bei derselben nicht nachgewiesen, daß er entweder diejenigen Gläubiger, welche die
<lb/>Eröffnung des Konkurses verlangt haben, für deren Forderungen sichergestellt habe,
<lb/>oder daß er seine sämmtlichen Gläubiger zu befriedigen im Stande sei: so ist auf An- 
<lb/>dringen der Antragsteller die Eröffnung des Konkurses sogleich und ohne Rücksicht auf
<lb/>einen etwa gegen die Anordnung der Tagfahrt ergriffenen Rekurs auszusprechen. Ohne
<lb/>ausdrückliche Einwilligung der Gläubiger, welche die Konkurseröffnung verlangt haben,
<lb/>ist eine Erstreckung dieser Tagfahrt unzulässig. — Stellt sich das Begehren um Kon- 
<lb/>kurseröffnung schon zur Zeit der Einbringung desselben als offenbar unbegründet dar,
<lb/>so ist dasselbe sofort abzuweisen.

<lb/>§. 64. 4. Das Gericht hat auf Ansuchen eines Gläubigers, welcher eine exeku- 
<lb/>tionsfähige oder doch glaubwürdig bescheinigte Forderung besitzt, auch gegen denjenigen
<lb/>Schuldner, Micher flüchtig geworden ist oder sich verborgen hält, ohne daß eine andere
<lb/>Ursache hievon als sein Zahlungsunvermögen vermuthet werden kann, den Konkurs zu
<lb/>verhängen, wenn zu befürchten ist, daß aus der Aussetzung der Konkurseröffnung be- 
<lb/>sondere Nachtheile für die Gläubiger erwachsen würden. — Stellt sich der Antrag
<lb/>schon zur Zeit seiner Anbringung als offenbar unbegründet dar, so ist derselbe sofort
<lb/>abzuweisen. — Außer diesem Falle ist dem Schuldner ein Kurator zu bestellen und
<lb/>eine Tagfahrt auf kurze Zeit zu dem Ende anzuordnen, damit sich der Kurator über
<lb/>den Antrag erkläre.
</p>

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                   n="280"
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               <p>

                  <lb/>280 —
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 65. Die Entscheidungen jdes Gerichtes erfolgen in allen Fällen (1. bis 4.)
<lb/>durch Bescheid unter Angabe der Gründe und die dagegen ergriffenen Rechtsmittel haben
<lb/>keine aufschiebende Wirkung. — Von der Entscheidung über das ergriffene Rechtsmittel
<lb/>sind der Schuldner, der Rekurrent, der Masseverwalter und die Parteien, welche die
<lb/>Konkurseröffnung erwirkt haben, zu verständigen.

<lb/>§. 66. Wenn schon bei der Schlußfassung über den Antrag auf Konkurseröff- 
<lb/>nung sich zeigt, daß nur ein einziger persönlicher Gläubiger vorhanden ist, oder daß
<lb/>das Vermögen zu gering ist, um die Kosten der Konkursverhandlung zu decken, so ist
<lb/>der Konkurseröffnung nicht stattzugeben. — Im Falle der Konkurseröffnung wegen
<lb/>Geringfügigkeit des vom Schuldner angegebenen Vermögens nicht stattgegeben wurde,
<lb/>so ist der Schuldner aus Anlangen eines Gläubigers ohne Gestattung eines kontradik- 
<lb/>torischen Verfahrens durch das Gericht zur Ablegung des Eides zu verhalten, daß er
<lb/>von seinem Vermögen Nichts verschwiegen habe. — Von der Verweigerung der Eides- 
<lb/>leistung ist die Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten.

<lb/>Dritter Abschnitt.

<lb/>Von der Ausschreibung des Konkurses.

<lb/>§. 67. Die Eröffnung des Konkurses ist durch ein Edikt kundzumachen. — Das
<lb/>Edikt hat zu enthalten:

<lb/>1. Die Benennung des Gerichtes;

<lb/>2. den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort des Gemeinschuldners;

<lb/>3. den Namen des Konkurskommissärs und seinen Amtssitz:

<lb/>4. den Namen des einstweiligen Masseverwalters und die Aufforderung an die
<lb/>Gläubiger, bei einer auf längstens 14 Tage anzuordnenden Tagfahrt, unter Beibrin- 
<lb/>gung der zur Bescheinigung ihrer Ansprüche dienlichen Belege, über dessen Bestätigung
<lb/>oder über die Ernennung eines andern Masseverwalters und eines Stellvertreters des- 
<lb/>selben ihre Vorschläge zu erstatten und die Wahl eines Gläubigerausschuffes vorzu- 
<lb/>nehmen (§. 74);

<lb/>5. die Aufforderung an alle Diejenigen, welche gegen die gemeinschaftliche Kon-
<lb/>kursmaffe einen Anspruch als Konkursgläubiger erheben wollen, ihre Forderungen, selbst
<lb/>wenn ein Rechtsstreit darüber anhängig sein sollte, innerhalb der unter Einem bestimm- 
<lb/>ten oder nachträglich zu bestimmenden und kundzumachenden Frist (§§, 104 und 105),
<lb/>bei Gericht nach Vorschrift der Konkursordnung zur Vermeidung der in derselben an- 
<lb/>gedrohten Rechtsnachtheile zur Anmeldung und in der Liquidirungstagfahrt zur Liqui-
<lb/>dirung und zur Rangbestimmung zu bringen;

<lb/>6'. die Bekanntgabe, daß den bei der allgemeinen Liquidirungstagfahrt erscheinen- 
<lb/>den angemeldeten Gläubigern das Recht zusteht, durch freie Wahl an. die Stelle des
<lb/>Masseverwalters, seines Stellvertreters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses,
<lb/>welche bis dahin im Amte waren, andere Personen ihres Vertrauens endgiltig zu be- 
<lb/>rufen ;

<lb/>7. die Angabe, daß die weiteren Veröffentlichungen im Laufe des Konkursverfah- 
<lb/>rens durch die zu gerichtlicheil Kundmachungen bestimmten Blätter des Landes, welche
<lb/>zu beilennen sind, erfolgen werden.

<lb/>§. 68. Wenn schon zur Zeit der Ausschreibung des Konkurses die Aussicht vor- 
<lb/>handen ist, daß sämmtliche Gläubiger in eine verhältnißmäßige Vertheilung der Kon- 
<lb/>kursmasse ohne förmliche Konkursverhandlung einwilligen werden; insbesondere, wenn
<lb/>sich entnehmen läßt, daß der Aktivstand der Masse nicht bedeutend ist oder nur aus
<lb/>beweglichen, leicht veräußerlichen Sachen besteht, oder, daß die mit einem zweifelloseil
<lb/>Vorrechte versehenen Forderungen die ganze Masse erschöpfen dürften, so sind schon im
<lb/>Edikte sämmtliche Gläubiger zu einer Vergleichstagfahrt vorzuladen. — Diese Tagfahrt
<lb/>kann nicht vor Ablauf der Frist zu den Anmeldungen stattfinden, wohl aber mit der
<lb/>Liquidirungstagsfahrt zusammenfallen.

<lb/>§. 69. Das Konkursedikt ist an demselben Tage, an welchem das Gericht die
<lb/>Eröffnung des Konkurses beschlossen hat, ohne Verzug auszufertigen, am Gerichtshause
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0285.tif"
                   n="281"
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               <p>

                  <lb/>281
</p>
               <p>

                  <lb/>anzuschlagen und eine amtliche Bescheinigung über den Tag der Anschlagung zu den
<lb/>Konkursakteir zu nehmen. — Ferner ist die dreimalige Einschaltung des Konkursediktes
<lb/>in die zu gerichtlichen Kundmachungen bestimmten Zeitungsblätter des Landes mit thun-
<lb/>lichster Beschleunigung zu veranlassen. — Die Eröffnung des Konkurses kann auch in
<lb/>anderen Ländern und selbst im Auslande durch die Zeitungsblätter bekannt gemacht
<lb/>werden, wenn zu vermuthen ist, daß sich daselbst Gläubiger aufhalten oder daß sich
<lb/>Vermögen des Verschuldeten daselbst befinde.

<lb/>Vierter Abschnitt.

<lb/>Von dem Konkurskommissär, dem Masseverwalter und dem Glaubigerausschuffe.

<lb/>§. 70. Bei der Eröffnung des Konkurses hat das Gericht einen seiner Räche
<lb/>oder einen anderen zur Ausübung des Richteramtes befähigten Beamten als gericht-
<lb/>richtlichen Kommiffär für den Konkurs zu bestimmen. — Dem Konkurskommissär liegt
<lb/>die selbständige Leitung der Konkursverhandlung und die Ueberwachung der Amtsthä-
<lb/>tigkeit der mit der Vermögensverwaltung betrauten Personen ob. — Er ist zu diesem
<lb/>Behufe insbesondere zu allen Verfügungen und Entscheidungen berufen, welche durch
<lb/>die gegenwärtige Konkursordnung nicht der Beschlußfassung des Konkursgerichtes Vor- 
<lb/>behalten sind. — Dem Konkurskommissär ist zum Vollzug der ihm obliegenden Ver- 
<lb/>fügungen von allen Gerichten und Behörden der nöthige Beistand zu leisten. — Wer
<lb/>sich durch seine Verfügungen beschwert erachtet, kann die Entscheidung des Konkursge- 
<lb/>richtes einholen.

<lb/>§. 71. Das Konkursgericht kann von der Geschäftsführung des Konkurskommis- 
<lb/>särs zu jeder Zeit Einsicht nehmen, sich von ihm darüber Bericht erstatten lassen und
<lb/>denselben aus erheblichen Gründen abberufen und durch einen anderen Kommissär
<lb/>ersetzen.

<lb/>§. 72. Ist der Wohnsitz des Gemeinschuldners oder der Hauptsitz seines Ge- 
<lb/>schäftes von dem Sitze des Gerichtshofes, bei welchen der Konkurs eröffnet wird, erheb- 
<lb/>lich entfernt, so kann das Konkursgericht, wenn es demselben zur Förderung der Kon- 
<lb/>kursverhandlung als zweckdienlich erscheint, den Bezirksrichter desjenigen in seinem
<lb/>Sprengel liegenden Bezirksgerichtes, an deffen Spitze oder in dessen Nähe der Wohn-
<lb/>oder Geschäftssitz des Gemeinschuldners sich befindet, zum Konkurskommissär bestellen.
<lb/>— In diesem Falle ist das Konkursedikt auch am Amtssitze des Konkurskommiffärs
<lb/>anzuschlagen.

<lb/>§. 73. Das Konkursgericht hat ferner von Amtswegen einen einstweiligen Maffe-
<lb/>verwalter zu bestellen. — Der Konkurskommissär kann an die am Gerichtsorte anwe- 
<lb/>senden Gläubiger nach eigenem Ermessen zu der nach §. 67, Punkt 4, angeordneten
<lb/>Tagfahrt auch besondere Vorladungen ergehen laffen.

<lb/>§. 75. Auf Grund der bei derTagsahrt von der Stimmenmehrheit der erschiene- 
<lb/>nen Gläubiger, welche nach der Größe ihrer in glaubwürdiger Weise bescheinigten For- 
<lb/>derungen zu berechnen ist, gemachten Vorschlägen hat das Konkursgericht über Bericht
<lb/>des Konkurskommissärs, soferne erhebliche Bedenken gegen die Vorschläge nicht obwal- 
<lb/>ten, die Bestätigung des einstweilen bestellten oder die Ernennung eines anderen Maffe-
<lb/>verwalters, sowie die Aufstellung eines Stellvertreters des Maffeverwalters vorzunehmen
<lb/>und die Veröffentlichung der Namen der zu diesen Aemtern berufenen Personen zu
<lb/>veranlassen. — Wenn die Beschaffenheit der Masse es erfordert, können ausnahmsweise
<lb/>auch mehrere gemeinschaftlich handelnde Masseverwalter bestellt werden. — In derselben
<lb/>Tagfahrt erfolgt durch Stimmenmehrheit der erschienenen Gläubiger, welche in der oben
<lb/>bezeichnten Weise zu berechnen ist, die Wahl des Gläubigerausschusses, und der Kon- 
<lb/>kurskommissär hat den gewählten Personen, soferne erhebliche Bedenken gegen die Wahl
<lb/>nicht obwalten, die erforderliche Bestellungsurlunde sogleich auszufertigen. Findet der- 
<lb/>selbe erhebliche Bedenken, so hat er vor Ausfertigung der Bestellungsurkunde die Ent- 
<lb/>scheidung des Konkursgerichtes einzuholen. — Den Pfandgläubigern eines zur Kon- 
<lb/>kursmasse gehörigen Gutes steht frei, einen eigenen Verwalter dieses Gutes zu wählen
<lb/>und zur Vornahme dieser Wahl beim Realgerichte um eine Tagfahrt einzuschreiten, zu

<lb/>Eentral-Organ. N. F. V. 2. . ig
</p>

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                   n="282"
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               <p>

                  <lb/>282
</p>
               <p>

                  <lb/>welcher alle auf dem Gute verbücherten Gläubiger vorzuladen sind. — Der von der
<lb/>Mehrheit der erschienenen Gläubiger, welche nach der oben bezeichneten Weise zu berech- 
<lb/>nen ist, gewählte Verwalter ist von dem Gerichte als solcher zu bestellen und dem
<lb/>Konkursgerichte namhaft zu machen, wenn nicht letzteres zugleich das Realgericht ist.
<lb/>Dieser Verwalter ist in Bezug auf seine Rechte und Pflichten nach §. 82 zu beur-
<lb/>theilen.

<lb/>§. 75. Zum Masseverwalter ist ein unbescholtener, verläßlicher - und geschäfts- 
<lb/>kundiger Mann zu bestellen. Derselbe soll in der Regel an dem Orte, wo der Kon-
<lb/>kurskommisiär seinen Amtssitz hat, oder, in der Nähe dieses Ortes seinen bleibenden
<lb/>Wohnsitz haben oder daselbst bis zur Beendigung des Konkurses seinen Aufenthalt
<lb/>nehmen. — Der Masseverwalter kann aus der Reihe der bekannten Gläubiger oder
<lb/>außerhalb derselben bestellt werden. — Er darf mit dem Gemeinschuldner weder durch
<lb/>das Band der Ehe, noch durch Verwandtschaft oder Schwägerschaft bis zum vierten
<lb/>Grade verbunden sein. — Er ist mit einem Ernennungsdekrete zu versehen und von
<lb/>dem Konkurskommisiär auf gewissenhafte Erfüllung seiner Amtsverrichtungen mittelst
<lb/>Handschlages zu verpflichten.

<lb/>§. 76. Der Masseverwalter ist Vertreter der Gläubigerschaft und Verwalter des
<lb/>in den Konkurs gehörigen Vermögens. — Ihm liegt ob, den Aktiv- und Passivstand
<lb/>der Masie zu ermitteln, für die Einbringung und Sicherstellung des ersteren, sowie für
<lb/>die Feststellung des letzteren, insbesoirdere durch Prüfung der angemeldeten Ansprüche,
<lb/>zu sorgen und sowohl die Aktiv- als die Passivprozesse, welche die Masie oder beson- 
<lb/>dere Theile derselben betreffen, zu führen. — Er hat bei seiner Geschäftsführung die
<lb/>Sorgfalt eines redlichen und fleißigen Hausvaters anzuwenden und über seine Verwal- 
<lb/>tung genaue Rechnung zu führen und zu legen.

<lb/>§. 77. Insbesondere hat der Masieverwalter, wenn er nicht selbst Advokat ist,
<lb/>zur Führung von Prozessen, welche den Beistand eines Advokaten erfordern, sich eines
<lb/>solchen zu bedienen. — Auch kann er für einzelne Geschäfte einen besonderen Bevoll- 
<lb/>mächtigten bestellen. — Der Gemeinschuldner ist verpflichtet, ihm alle zu seiner Ge- 
<lb/>schäftsführung dienlichen Aufklärungen zu ertheilen und ihm bei der Ausführung der ge- 
<lb/>troffenen Verfügungen über Aufforderung thätig zu unterstützen. — Der Masseverwalter
<lb/>hat Anspruch auf eine Belohnuug für seine Mühe und auf den Ersatz der von ihm
<lb/>bestrittenen Kosten.

<lb/>§. 78. Im Verhältnisse zu Dritten ist der Masseverwalter kraft seiner Bestellung
<lb/>befugt, alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung
<lb/>der Obliegenheiten seines Amtes mit sich bringt. — Diese Bcfugniß erstreckt sich auch
<lb/>auf alle Geschäfte, zu welchen nach dem allgemeinen bürgerlichen Rechte eine besondere,
<lb/>aus die Gattung des Geschäftes lautende Vollmacht erfordert wird und namentlich auf
<lb/>die mit dem Betriebe der Verwaltung verbundene Empfangnahme und Quittirung von
<lb/>Geld und Geldeswerth. — Zum Behufs der Erhebung von Geldern, Kostbarkeiten
<lb/>oder Werthpapieren bei öffentlichen Kaffen, Behörden oder Aemtern ist ihm von dem
<lb/>Konkurskommisiär von Fall zu Fall eine Legitimationsurkunde auszufertigen. — In
<lb/>welchen Fällen eine Beschränkung der ihm kraft seiner Bestellung zustehenden Befugniß
<lb/>eintritt, ist in den §§. 147 und 148 bestimmt.

<lb/>§. 79. In wieserne der Masieverwalter der Gläubigerschaft gegenüber bei seinen
<lb/>Verfügungen an die Beschlüsse des Gläubigerausschusses gebunden ist, wird im § 140
<lb/>bestimmt.

<lb/>§. 80. Die Amtswirksamkeit des Maffeverwalters ist zunächst durch den Kon-
<lb/>kurskommiffär zu überwachen. — Der Konkurskommisiär hat zu diesem Behufe in der
<lb/>Regel im Wege des mündlichen Verkehres, erforderlichenfalls aber auch durch Verneh- 
<lb/>mung des Maffeverwalters zu Protokoll oder durch Abforderung schriftlicher Berichte
<lb/>sich in steter Uebersicht des Standes der Geschäftsführung desselben zu erhalten, und
<lb/>wenn Anlaß dazu vorliegt, durch Einsichtnahme der Rechnungen und der sonst zur
<lb/>Verwaltung gehörigen Schriftstücke und durch Einleitung amtlicher Erhebungen sich die
<lb/>nöthige Aufklärung zu verschaffen. — Wenn der Masieverwalter seinen Obliegenheiten
<lb/>mc^t gehörig nachkommt, so kann ihn auf Antrag des Konkurskommiffärs das Konkurs-
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0287.tif"
                   n="283"
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               <p>

                  <lb/>283 —
</p>
               <p>

                  <lb/>gericht zur pünktlichen Erfüllung derselben auch durch Geldstrafen betreiben. — Das
<lb/>Konkursgericht kann den Masfeverwalter auf Antrag des Konkurskommiffärs oder des
<lb/>Gläubigerausschuffes oder auch von Amtswegen seines Amtes entlassen. Jedoch sind
<lb/>zuvor der Konkurskommissär und der Gläubigerausschuß, soweit der Antrag auf Ent- 
<lb/>lassung nicht von ihnen gestellt wurde, und, wenn dieß möglich ist, der Maffeverwalter
<lb/>anzuhören. Ein gegen diesen Beschluß ergriffenes Rechtsmittel hat keine hemmende
<lb/>Wirkung.

<lb/>§. 81. Die in Ansehung des Masseverwalters gegebenen Bestimmungen haben,
<lb/>auch auf den in Verhinderungsfällen eintretenden Stellvertreter desselben Anwendung
<lb/>zu finden.

<lb/>§. 82. Wenn der Umfang der Geschäfte es erfordert, kann das Konkursgericht
<lb/>nach Anhörung des Masseverwalters und mit Zustimmung des Gläubigerausschusses
<lb/>dem Maffeverwalter für bestimmte Zweige der Verwaltung, und namentlich für die
<lb/>Verwaltung von unbeweglichen Gütern und vom Bergwerksvermögen, besondere Ver- 
<lb/>walter beigeben. Ihre Rechte und Pflichten richten sich sodann innerhalb ihres Ge- 
<lb/>schäftskreises nach den für den Masseverwalter gegebenen Bestimmungen mit Ausschluß
<lb/>derjenigen, welche sich auf dessen Wohnsitz oder Aufenthalt beziehen. — Der Massever- 
<lb/>walter ist für die Geschäftsführung der besonderen Verwalter nicht verantwortlich, wohl
<lb/>aber befugt, von ihnen jede die Verwaltung betreffende Auskunft zu verlangen und
<lb/>erforderlichenfalls ihre Enthebung bei dem Konkursgerichte zu beantragen.

<lb/>§. 83. Ist schon vor der Eröffnung des Konkurses die exekutive Sequestration
<lb/>eines unbeweglichen Gutes erwirkt worden, so ist der bestellte Sequester, soferne nicht
<lb/>überwiegende Gründe einen Wechsel in der Person nothwendig machen, auch im Kon- 
<lb/>kurse in der Stellung eines besonderen Verwalters beizubehalten. — Haben Realgläu- 
<lb/>biger die exekutive Sequestration erst nach der Konkurseröffnung erwirkt, so ist dem
<lb/>etwa schon bestehenden besonderen Verwalter in der Regel auch das Amt des Seque- 
<lb/>sters zu übertragen.

<lb/>§. 84. Zu Mitgliedern des Ausschusses der Gläubiger sind womöglich drei,
<lb/>höchstens fünf Gläubiger zu wählen, deren Wohnsitz oder Aufenthalt den in Ansehung
<lb/>des Masseverwalters im §. 75 gegebenen Bestimmungen entsprechen muß. — Ohne
<lb/>erhebliche Gründe kann ein zum Ausschußmitgliede bestellter Gläubiger sich der Ueber-
<lb/>nahme dieses Auftrages nicht entziehen. — Wenn die Wichtigkeit des Falles es räthlich
<lb/>macht, können dem Ausschüsse auch Ersatzmänner in der erforderlichen Zahl beigegeben
<lb/>werden.

<lb/>§. 85. Die Ausschußmitglieder haben in den Fällen, in welchen ihre Mitwirkung
<lb/>bei Verwaltungsmaßregeln erforderlich ist, über Auffordernng des Masseverwalters ihre
<lb/>Stimmen abzugeben (§. 110); sie haben ferner, so oft das Konkursgericht oder der
<lb/>Konkurskommissär ihre Einvernehmung verfügt, ihre Aeußerung über die ihnen vorge- 
<lb/>legten Fragen zu erstatten. — Sie sind außerdem berechtigt, über die Geschäftsführung
<lb/>des Masseverwalters jederzeit Auskunft zu erlangen, und es liegt ihnen ob, falls sie
<lb/>Unregelmäßigkeiten entdecken, dieselben zur Kenntniß des Konkurskommissärs zu bringen.
<lb/>— Auf eine Belohnung haben die Ausschußmitglieder keinen Anspruch, wohl aber auf
<lb/>den Ersatz ihrer Auslagen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Fünfter Abschnitt.

<lb/>Von der Versiegelung und Jnventirung der Maffe.

<lb/>§. 86. Bei der Eröffnung des Konkurses hat das Gericht zu verfügen, daß un- 
<lb/>verzüglich die Versiegelung und sohin die Jnveirtirung der Maffe, und zwar, soweit in
<lb/>diesem Gesetze nichts Anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften über das gerichtliche
<lb/>Verfahren außer Streitsachen, durch den Konkurskommiffär oder durch einen anderen
<lb/>Abgeordneten des Gerichtes vorgenommen werde.

<lb/>§. 87. Bei der Versiegelung ist, wenn möglich- der einstweilige Maffeverwalter
<lb/>zuzuziehen. — Dem letzteren sind die auf die Vermögensverwaltung des Gemeinschuld- 
<lb/>ners sich beziehenden Bücher und Aufzeichnungen, nach vorläufiger Beschreibung im

<lb/>19*
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0288.tif"
                   n="284"
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               <p>

                  <lb/>284
</p>
               <p>

                  <lb/>Protokolle, zur Aufbewahrung zu übergeben. — Kostbarkeiten, Werthpapiere und das
<lb/>vorhandene baare Geld find, soweit dieselben nicht zu dringenden Verfügungen erfor- 
<lb/>dert werden, gerichtlich zu deponiren.

<lb/>§. 88. In Ansehung der unbeweglichen Güter und der Forderungen des Ge- 
<lb/>meinschuldners, welche in Grundbüchern, Landtafeln oder Stadtbüchern eingetragen sind,
<lb/>ist ungesäumt die Verfügung zu treffen, daß in diesen Büchern am geeigneten Orte
<lb/>der Tag der Konkurseröffnung angemerkt werde. Es kann jedoch aus der Unterlassung
<lb/>Dieser Anmerkung eine privatrechtliche Folge nicht abgeleitet werden.

<lb/>§. 89. Das Konkursgericht hat sofort nach der Konkurseröffnung von derselben
<lb/>die Post- und Telegraphenanstalten zu verständigen und diese sind verpflichtet, alle für
<lb/>den Gemeinschuldner eingehenden Sendungen, Briefe und Depeschen an den Mafsever-
<lb/>walter auszuhändigen. Diese Maßregel hat so lange fortzudauern, als es zur ah-
<lb/>rung der Rechte der Gläubiger nothwendig erscheint. Der Masseverwalter hat dem
<lb/>Gemeinschuldner die Einsicht der unter der Adresse des letzteren einlangendcn Briefe
<lb/>und Depeschen zu gewähren, von welchem ihm diejenigen auszufolgen sind, welche die
<lb/>Maffe nicht berühren.

<lb/>§, 90. Steht der Gemeinschuldner in einem öffentlichen Dienste, zu Folge beffeu
<lb/>sich Kassen, Vorräthe oder andere Gegenstände in seinen Händen befinden, so ist mit
<lb/>Beiziehung eines Abgeordneten der Behörde, welche über dieses Vermögen zu wachen
<lb/>hat, die Absonderung derselben vorzunehmen.

<lb/>§. 91. Die Aufnahme des Inventars hat mit möglichster Beschleunigung durch
<lb/>den Konkurskommissär oder durch einen anderen gerichtlichen Abgeordneten mit Zuzie- 
<lb/>hung des Maffeverwalters, und wenn es möglich ist, in Gegenwart des Gemeinschuld- 
<lb/>ners zu erfolgen. — Der Kommissär hat sich bei der Beschreibung und Schätzung der
<lb/>erforderlichen Sachverständigen zu bedienen.

<lb/>§, 92. Gegenstände, von denen es zweifelhaft ist, ob sie in die Maffe gehören,

<lb/>. sind in das Inventar aufzunehmen und die von dem Abgeordneten der Behörde (§. 90)
<lb/>oder von anderen Personen darauf gemachten Ansprüche anzumerken. — In Ansehung
<lb/>der Jnventirung und Schätzung der in Ausübung des Pfand- und Retentionsrechtes
<lb/>in Händen eines Gläubigers befindlichen beweglichen Sachen des Gemeinschuldners ist
<lb/>sich nach §. 164 zu benehmen.

<lb/>§. 93. Zum Zwecke der Einstellung des Werthes unbeweglicher Güter in das
<lb/>Inventar ist die Vornahme einer gerichtlichen Schätzung nicht nothwendig. Ob eine
<lb/>solche in der Folge vorgenommen oder auf welche andere Weise der Werth erhoben
<lb/>werden soll, ist von dem Gläubigerausschusse und beziehungsweise von der Gläubiger -
<lb/>schaft (§. 144) zu beschließen. Im Falle einer solchen Schätzung sind die Kosten der- 
<lb/>selben nicht als besondere, sondern als gemeinschaftliche Massekosten zu behandeln.

<lb/>§. 94. Nach denselben Grundsätzen ist bezüglich der Verzeichnung und Schätzung
<lb/>solcher beweglichen Sachen vorzugehen, deren Beschreibung und Verwerthung einen
<lb/>größeren Zeit- und Kostenaufwand erfordert, wie dieß z. B. bei Bibliotheken, Kunst- 
<lb/>sammlungen u. s. w. der Fall ist.

<lb/>§. 95. Ist dem Gemeinschuldner noch vor der Eröffnung des Konkurses eine
<lb/>Erbschaft oder ein Erbtheil angesallen und die Einantwortung bis zu dem Tage der Kon- 
<lb/>kurseröffnung noch nicht erfolgt, so ist in das Inventar über die Konkursmasse nur
<lb/>dasjenige aufzunehmen, was dem Gemeinschuldner nach dem Ergebnisse der Verlassen-
<lb/>schafts-Abhandlung zukommt. — Wird auch über die Erbschaft der Konkurs eröffnet,
<lb/>so ist dieser als ein abgesonderter Konkurs zu verhandeln. — Die vorstehenden Be- 
<lb/>stimmungen finden auch auf Erbschaften und auf Erbtheile Anwendung, welche dem
<lb/>Gemeinschuldner erst während des Konkurses anfallen.

<lb/>Sechster Abschnitt.

<lb/>Abforderung eines Vermögens- und Schuldenverzeichnisses.

<lb/>§. 96. Hat der Gemeinschuldner vor der Eröffnung des Konkurses ein genaues
<lb/>Vermögens- und Schuldenverzeichniß noch nicht überreicht, so ist er von dem Konkurs-
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0289.tif"
                   n="285"
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               <p>

                  <lb/>285
</p>
               <p>

                  <lb/>kommissär dazu anzuhalten. — Der Gemeinschuldner muß dieses Verzeichniß eigenhän- 
<lb/>dig unterschreiben und sich unter Einem zum Eide erbieten, daß er in dem angegebe- 
<lb/>nen Aktivstande nichts verschwiegen und in dem Passivstande nichts erdichtet habe.

<lb/>§. 97. Sobald der Aktivstand durch das Inventar richtig gestellt ist, hat der
<lb/>Konkurskommiffär, wenn die Leistung des Eides von dem Maffeverwalter oder auch
<lb/>nur von Einem Gläubiger verlangt wird, dem Gemeinschuldner die Leistung desselben
<lb/>aufzutragen und zu diesem Ende eine Tagfahrt unter Zuziehung der am Orte anwe- 
<lb/>senden Gläubiger anzuordnen, bei welcher der Gemeinschuldner nach allfälliger Berich- 
<lb/>tigung oder Ergänzung des Vermögens- und Schuldenverzeichnisses den im §. 96 be-
<lb/>zeichneten Eid abzulegen hat. — Dem Gemeinschuldner steht das Recht zu, über den
<lb/>Auftrag des Könkmskommissärs zur Ablegung des Eides binnen drei Tagen die Ent- 
<lb/>scheidung des Konkursgerichtes einzuholen, gegen welche ein weiteres Rechtsmittel nicht
<lb/>zulässig ist.

<lb/>Siebenter Abschnitt.

<lb/>Maßregeln in Ansehung der Person des Gemeinschuldners.

<lb/>§. 98. Das Konkursgericht hat sogleich bei Eröffnung des Konkurses zu erwägen
<lb/>und zu beschließen, ob wider den Gemeinschuldner wegen Fluchtverdachtes die Haft zu
<lb/>verhängen sei. — Wurde die Haft nicht sogleich bei der Konkurseröffnung verhängt,
<lb/>so kann das Konkursgericht, so lange ein Gläubigerausschuß nicht besteht, nur über
<lb/>Antrag eines oder mehrerer Gläubiger oder des Haffeverwalters, nach Wahl eines
<lb/>Gläubigerausschusses aber nur über Antrag dieses letzteren, beziehungsweise der Gläu- 
<lb/>bigerschaft (§. 144) die Haft des Gemeinschuldners wegen Fluchtverdachtes verfügen.

<lb/>§. 99. Das Konkursgericht kann ferner die Haft des Gemeinschuldners verfügen,
<lb/>wenn derselbe die Vorlegung des Vermögens- und Schuldenverzeichniffes oder "die
<lb/>Leistung des von ihm zu schwörenden Eides (§. 96) verweigert oder den Aufträgen
<lb/>des Konkursgerichtes beharrlichen Widerstand entgegensetzt. — Von der Weigerung der
<lb/>Eidesleistung ist die Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu machen.

<lb/>§. 100. In Ansehung der Vollziehung der Haft finden die Bestimmungen der
<lb/>Gerichtsordnung über den vorsichtsweisen Personalarrest (§. 98) und über die Ver- 
<lb/>hängung des Arrestes als Zwangsmittel (§. 99) Anwendung. Die Gesammtdauer der
<lb/>nach der Konkurseröffnung verhängten Haft darf 6 Monate nicht übersteigen. Die
<lb/>Verpflegungskosten gehören zu den Massekosten. — Auf Antrag des Gläubigeraus-
<lb/>schuffes, beziehungsweise der Gläubigerschaft (§. 144) ist die Haft durch die Verwah- 
<lb/>rung des Gemeinschuldners in seiner Wohnung zu vollziehen. — Das Gleiche kann
<lb/>von dem Konkursgerichte nach eigenem Ermessen verfügt werden; jedoch dürfen in die- 
<lb/>sem Falle ohne Einwilligung des Gläubigerausschusses die Maffe keine größere Kosten
<lb/>treffen.

<lb/>§. 101. lieber die Aufhebung der Haft hat das Konkursgericht nach Anhörung
<lb/>des Berichtes des Konkurskommissärs mit Rücksicht auf den Grund der Verhaftung
<lb/>nach seinem Ermeffen zu beschließen. — Wird die Aufhebung der Haft beschlossen, so
<lb/>ist stets die Staatsanwaltschaft davon zu benachrichtigen.

<lb/>§. 102. Von der Eröffnung des Konkurses ist der Staatsanwaltschaft ohne Ver-
<lb/>zug zu dem Ende Nachricht zu geben, damit die strafrechtlichen Erhebungen über die
<lb/>Ursachen der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners sofort eingeleitet werden.

<lb/>Achter Abschnitt.

<lb/>Von der Feststellung der Ansprüche.

<lb/>1. Verfahren bei Ansprüchen, welche der Anmeldung im Konk-urse

<lb/>unterliegen.

<lb/>A. Ordentliches Verfahren bei der Anmeldung, Liquidirung und Rangbestimmung.

<lb/>§. 108. Nur die Konkursgläubiger (§. 42) haben ihre Forderungen nach den
<lb/>folgenden Vorschriften über Anmeldung, Liquidirung und Rangbestimmung der An- 
<lb/>sprüche im Konkurse geltend zu machen.
</p>

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                  <lb/>286
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 104. Ist die Frist zur Anmeldung und die Tagfahrt zur Liquidirung für
<lb/>die Ansprüche der Konkursgläubiger nicht schon im Konkursedikte bestimmt (§. 67, 5),
<lb/>so sind dieselben nachträglich durch den Konkurskommissär festzusetzen und spätestens
<lb/>binnen acht Tagen nach der Anschlagung des Ediktes zu veröffentlichen.

<lb/>§. 105. Die allgemeine Anmeldefrist hat mit Rücksicht auf den Wohnort der
<lb/>bekannten Gläubiger nicht unter 30 und nicht über 90 Tage, vom Tage der Kund- 
<lb/>machung, zu betragen.

<lb/>§. 106. Die allgemeine Liquidirungstagfahrt darf nicht über 30 Tage nach dem
<lb/>Ablause der Anmeldefrist angesetzt werden.

<lb/>§. 107. Von der kundgemachten Anmeldungsfrist und Liquidirungstagfahrt sind
<lb/>außerdem die muthmaßlichen Gläubiger, deren Wohn- und Aufenthaltsort bekannt ist,
<lb/>und die Vertretung der Steuerbehörde besonders zu verständigen.

<lb/>§. 108. Die Anmeldung hat bei dem Konkursgerichte, im Falle des §. 72 aber
<lb/>bei diesem oder dem Bezirksgerichte, bei welchem der Konkurskommissär seinen Amtssitz
<lb/>hat, und zwar entweder mittelst schriftlicher Eingabe oder mündlich zu Protokoll zu ge- 
<lb/>schehen. — Mit derselben Eingabe können auch mehrere Forderungen des nämlichen
<lb/>Gläubigers angemeldet werden. — Die Unterschrift eines Advokaten auf der Eingabe
<lb/>ist nicht erforderlich.

<lb/>§. 109. Das Begehren ist nicht bloß auf die Anerkennung der Richtigkeit der
<lb/>Forderung, sondern auch auf die Anerkennung der für dieselbe in Anspruch genomme- 
<lb/>nen Rangordnung, und zwar aüch in dem Falle zu richten, wenn die Forderung be- 
<lb/>reits Gegenstand eines Rechtsstreites geworden und in diesem eine Entscheidung in der
<lb/>Hauptsache erfolgt ist. — Treten Rückforderungsberechtigte wegen eines eventuellen Ent- 
<lb/>schädigungsanspruches oder Realgläubiger wegen des unbedeckten Restes ihrer Forderung
<lb/>Zugleich als Konkursgläubiger auf, so haben sie den Sachverhalt unter genauer An- 
<lb/>gabe des Gegenstandes, auf welchen der Rückforderungsanspruch gerichtet ist oder worauf
<lb/>der Realanspruch haftet, in der Anmeldung darzulegen; sie können aber das Begehren
<lb/>auf Liquidirung und Rangbestimmung in Ansehung des vollen Betrages ihres persön- 
<lb/>lichen Anspruches stellen.

<lb/>§• 110. In der Anmeldung ist der Name, Stand und Wohnort des AnMelden-
<lb/>den, dann der Betrag und der Rechtsgrund der Forderung anzugeben, und es sind
<lb/>die Beweismittel, auf welche sich das Begehren gründet, anzuführen und die Urkunden
<lb/>in Urschrift oder Abschrift beizubringen. — Ist über die Forderung schon ein Rechts- 
<lb/>streit anhängig, so hat der Anmeldende die in seinen Händen befindlichen Schriften
<lb/>beizuschließen und den Antrag zu stellen, daß der Konkurskommissär die Prozeßakten
<lb/>von dem Gerichte, bei dem sie sich befinden, einfordere. — Wird die Anmeldung
<lb/>schriftlich überreicht, so ist auch eine Abschrift der Eingabe und ihrer Beilagen vorzu- 
<lb/>legen.

<lb/>§. 111. Gläubiger, welche nicht im Orte, an welchem der Gerichtskommissär
<lb/>seinen Wohnsitz hat, oder in dessen Nähe wohnen, müssen in der Anmeldung einen
<lb/>daselbst wohnhaften Bevollmächtigten zum Empfange der Zustellungen namhaft machen
<lb/>widrigenfalls auf Antrag des Konkurskommissärs durch das Konkursgericht für diesel- 
<lb/>ben auf ihre Gefahr und Kosten ein Kurator zu bestellen ist.

<lb/>§. 112. Die schriftlichen Eingaben und die aufgenommenen Protokolle über An- 
<lb/>meldungen sind mit Beilagen und den etwa eingeforderten Prozeßakten (§. 110) dem
<lb/>Koncurscommissär zuzustellen. Bei demselben können die Anmeldungen sammt Bei- 
<lb/>lagen und übrigen Akten eingesehen werden. — Dem Maffeverwalter ist von jeder zu
<lb/>Protokoll gegebenen Anmeldung sogleich eine amtliche Abschrift, von jeder schriftlichen
<lb/>Anmeldung und deren Beilagen aber die von der Partei eingelegte Abschrift zuzu- 
<lb/>fertigen. — Derselbe hat sich durch genaue Prüfung dieser Aktenstücke, dann der vor- 
<lb/>handenen Bücher, Schriften, Verhandlungsakten und Urkunden, durch Rücksprache mit
<lb/>dem Gemeinschuldner und dem Ausschüsse der Gläubiger und durch andere zur gründ- 
<lb/>lichen Erforschung des Schuldenstandes und der Beschaffenheit jeder einzelnen Forde- 
<lb/>rung dienliche Mittel für die Liquidirungstagfahrt dergestalt vorzubereiten, daß er bei
</p>

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                  <lb/>287
</p>
               <p>

                  <lb/>derselben sich über die Richtigkeit und die Rangordnung der angemeldeten Posten mit
<lb/>Bestimmtheit erklären könne.

<lb/>§. 113. Nach Ablauf der Anmeldungsfrist hat der Maffeverwalter ohne Verzug
<lb/>eine Tabelle über die Anmeldungen anzufertigen und dem Konkurskommiffär zur Prü- 
<lb/>fung und allfälligen Berichtigung vorzulegen. — Diese Tabelle ist nach den Klaffen im
<lb/>Konkurse anzulegen, und es sind in die bezüglichen Abtheilungen die Anmeldungen in der- 
<lb/>jenigen Ordnung, welche der in Anspruch genommenen Rangordnung entspricht, nach der
<lb/>Zeitfolge der Anmeldungen einzureihen. — Jede einzelne Anmeldung ist mit Angabe
<lb/>des Namens, Wohnortes und Standes des Anmeldenden und seines Bevollmächtigten,
<lb/>des Tages und der Einreichungsnummer der Anmeldung, des angemeldeten Capital-
<lb/>betrages und der Nebengebühren, des angegebenen Rechtsgrundes der Forderung und
<lb/>der beanspruchten Rangordnung anzuführen und eine Rubrik für die Eintragung der
<lb/>Entscheidung über die Liquidirungsverhandlung und für Annrerkungen offen zu lassen.

<lb/>§. 115. Bei der Liquidirungstagfahrt muß der Maffeverwalter oder dessen Stell- 
<lb/>vertreter (§. 74) persönlich erscheinen, und wenn es möglich ist, der Gemeinschuldner
<lb/>beigezogen werden. Auch sind die verfaßte Tabelle nebst den Originalanmeldungen
<lb/>und deren Beilagen, die etwa eingeforderten Prozeßakten und die Geschäftsbücher des
<lb/>Gemeinschuldners zur Einsicht bereit zu halten.

<lb/>§. 115. Der Konkurskommissär hat bei der Tagfahrt das Liquidirungsverfahren
<lb/>zu leiten, zu diesem Behufe zuerst diejenigen Posten, welche Gläubiger betreffen, die in
<lb/>dem Schuldenverzeichniffe (§. 96) nicht ausgenommen sind, und sohin die übrigen Po- 
<lb/>sten, wenn die Förderung des Geschäftes nicht eine andere Ordnung dringend empfiehlt,
<lb/>in derjenigen Ordnung,, in welcher dieselben in der Tabelle aufgeführt sind (§. 113),
<lb/>und zwar stets in mündlicher Verhandlung der Prüfung zu unterziehen, bei jeder Post
<lb/>die anwesenden Betheiligten gegen einander zu vernehmen, von dem Gemeinschuldner
<lb/>die erforderlichen Aufklärungen einzuholen und die Bewirkung eines Einverständnisses
<lb/>nach Möglichkeit zu fördern. — Insbesondere muß, selbst wenn ’ die Richtigkeit der
<lb/>Forderung bestritten ist, dennoch auch die Rangordnung derselben für den Fall der
<lb/>nachträglichen Feststellung ihrer Richtigkeit in Verhandlung genommen werden. — Ist
<lb/>über die angemeldete Forderung bereits eine richterliche Entscheidung in der Hauptsache
<lb/>erfolgt, so hat sich die Verhandlung in Betreff der Richtigkeit dieser Forderung ledig- 
<lb/>lich auf jene Thatsachen zu beschränken, welche der Entscheidung nachgefolgt sind. —
<lb/>Ueber die Tagfahrt ist ein Protokoll zu führen, in welchem jedoch in Ansehung einer
<lb/>jeden Post nur anzumerken ist, ob und in wieweit die Richtigkeit und die Rangord- 
<lb/>nung derselben unstreitig ist, oder ob, durch wen und in welchem Umfange die Rich- 
<lb/>tigkeit oder die Rangordnung noch bestritten bleibt. — Diese Ergebnisse der Verhand- 
<lb/>lung sind auch in der Tabelle anzumerken.

<lb/>§. 116. So lange das Liquidirungsverfahren über eine einzelne Post nicht ab- 
<lb/>geschlossen ist, kann der Anmeldende für dieselbe auch eine solche Rangordnung in
<lb/>Anspruch nehmen, worauf er in der Anmeldung das Begehren nicht gestellt hat. —
<lb/>Eine sonstige Ausdehnung des Begehrens ist nicht zulässig, wohl aber" kann für den
<lb/>erweirerten Anspruch eine neue Anmeldung im Sinne des §. 123 eingebracht werden.

<lb/>§. 117. Durch das Ausbleiben des Gläubigers oder seines Bevollmächtigten oder
<lb/>gesetzlichen Vertreters bei der Tagfahrt wird die Erledigung des Prüfungsgeschäftes in
<lb/>Ansehung der von ihm angemeldeten Forderung nicht verhindert.

<lb/>§. 118. Wird das Prüfungsgeschäft an Einem Tage nicht zu Ende geführt, so
<lb/>hat der Konkurskommissär die Fortsetzung desselben für einen der nächsten Tage anzu- 
<lb/>ordnen und dieß den anwesenden Betheiligten bei Unterbrechung der Verhandlung be- 
<lb/>kannt zu geben, sowie, daß es geschehen, im Protokoll anzumerken. — Einer neuen
<lb/>Vorladung bedarf es nicht.

<lb/>§. 119. Der Masseverwalter hat sich bei jeder Post zu erklären, ob und aus
<lb/>welchen Gründen er die Richtigkeit und die Rangordnung der Forderung anerkenne
<lb/>oder bestreite. — Jeder bei der Tagfahrt anwesende Gläubiger, dessen Forderung ge- 
<lb/>prüft und in Betreff der Richtigkeit nicht bestritten ist oder in dem Schuldenverzeich- 
<lb/>nisse (§. 96) erscheint, ist befugt, die Richtigkeit und die Rangordnung jeder anderen
</p>

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                  <lb/>280
</p>
               <p>

                  <lb/>Forderung zu bestreiten, für welche die gleiche oder eine höhere Rangordnung in An- 
<lb/>spruch genommen wird. — Als unstreitig gelten die Richtigkeit und Rangordnung der
<lb/>einzelnen Posten im Konkurse, wenn und in soweit dieselben von dem Maffeverwalter
<lb/>ausdrücklich anerkannt und von keinem der oben erwähnten anwesenden Gläubiger an-
<lb/>gefochten sind. — Eine ausschließlich vom Gemeinschuldner ausgehende Bestreitung hat
<lb/>in Betreff des in den Konkurs gehörigen Vermögens keine rechtliche Wirkung; sie hin- 
<lb/>dert jedoch die unmittelbare Geltendmachung des im Konkurse festgestellten Anspruches
<lb/>im Wege der Exekution auf das von dem Gemeinschuldner nach der Konkursbeendigung
<lb/>erworbene oder zu seiner freien Verfügung verbleibende Vermögen (§. 55).

<lb/>§. 120. In Ansehung der von dem Maffeverwalter als Gläubiger eingebrach-
<lb/>ten Anmeldungen hat der Stellvertreter desselben die Erklärung, über die Richtigkeit
<lb/>und Rangordnung der angemeldeten Forderungen abzugeben.

<lb/>§. 121. Gläubiger, deren Forderungen unbestritten sind, können verlangen, daß
<lb/>ihnen die Originalurkunden sogleich zurückgestellt werden. Der Konkurskommiffär hat
<lb/>darauf anzumerken, daß und bis zu welchem Betrage und mit welcher Rangordnung
<lb/>die Forderung im Konkurse als richtig sestgestellt worden ist. Auch hat der Konkurs -
<lb/>kommiffär denGläubigern auf ihr Verlangen durch ihn ausgefertigte amtliche Auszüge
<lb/>aus dem Protokolle über die Liquidirung und Rangordnung ihrer Forderungen zu er-
<lb/>theilen. Solche Auszüge sind, wenn daraus hervorgeht, daß auch der Gemeinschuldner
<lb/>die Forderung nicht bestritten hat, gegenüber demselben wie gerichtliche Vergleiche exe- 
<lb/>kutionsfähig (§. 55). — Jede Hinausgabe eines solchen Liquidirungsauszuges ist in
<lb/>der Tabelle über die Anmeldungen anzumerken.

<lb/>§. 122. Die Kosten der Einberufung der Gläubiger, sowie der Prüfung der
<lb/>Ansprüche gehören zu Maffekosten. Die übrigen mit der Einbringung der Anmeldung
<lb/>verbundenen Kosten fallen dem Anmeldenden zur Last.

<lb/>§. 123. Ansprüche, deren Anmeldung innerhalb der im §. 105 hiezu bestimm- 
<lb/>ten ordentlichen Frist nicht erfolgt ist, können unbeschadet der Bestimmung des §. 186
<lb/>auch nachträglich angemeldet werden. — Für den nachträglich angemeldeten Anspruch
<lb/>ist eine besondere Liquidirungstagfahrt zu bestimmen. — Dem Ermessen des Konkurs-
<lb/>kommiffärs bleibt es überlassen, zu beurtheilen, ob die Einberufung der Gläubiger zu
<lb/>der besonderen Tagfahrt im Wege der Veröffentlichung oder durch Zufertigung von
<lb/>Vorladungen an dieselben oder durch Vereinigung beider Arten der Verständigung zu
<lb/>geschehen, sowie, ob die Tagfahrt gleichzeitig mehrere verspätete Anmeldungen zu um- 
<lb/>fassen chat. — In allen Fällen haben die Gläubiger,, welche die ordentliche Anmel- 
<lb/>dungsfrist versäumen, die nothwendigen Kosten zu tragen, welche durch die neue Ein- 
<lb/>berufung der Gläubiger und durch die Prüfung solcher Anmeldungen sowohl den ein- 
<lb/>zelnen Gläubigern als auch der Masse verursacht'werden.

<lb/>B. Verfahren bei bestrittenen Ansprüchen.

<lb/>§. 124. Gläubiger, deren Forderung bei der Liquidirungstagfahrt in Ansehung
<lb/>der Richtigkeit oder der Rangordnung streitig geblieben sind, haben dieselben, soferne
<lb/>sie sich überhaupt zur Austragung im Rechtswege eignen, in besonderen Prozessen ge- 
<lb/>gen diejenigen Personen geltend zu machen, welche sie bestritten haben (§. 115.). —
<lb/>Der Prozeß ist gegen diese Personen als Streitgenossen zu führen. — Dieselben tre- 
<lb/>ten als Prozeßpartei an die Stelle der Gläubigerschaft und es muß der Maffeverwalter,
<lb/>wenn er an der Bestreitung Theil genommen hat, als Erstgeklagter benannt werden.
<lb/>—. Das Bestreitungsrecht eines jeden Geklagten mit Ausnahme des Masseverwalters
<lb/>erlischt, sobald endgiltig feststeht, daß ihm ein gesetzliches Interesse an der Bestreitung
<lb/>(§. 119, Abs. 2) fortan nicht zukommt.

<lb/>§. 125. Zu diesem Behufs hat der Konkurskommiffär den Gläubigern die von
<lb/>ihnen vorgelegten Urkunden sogleich zurückzustellen und denselben mit thunlichster Be-
<lb/>schleunigung in beglaubigter Form eine Abschrift ihrer Anmeldung und Auszüge des
<lb/>Protokolls und der Tabelle (§§. 113 und 115), soweit deren Inhalt für dieselben
<lb/>erheblich ist, zuzufertigen. — Auch sind die etwa eingeforderten Prozeßakten (§. 110)
<lb/>an den erkennenden Richter zu leiten.
</p>

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                  <lb/>289
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 126. Die besonderen Proezsse über die Richtigkeit der Forderung sind bei dem
<lb/>Konkursgerichte zu verhandeln und zu entscheiden.

<lb/>§. 127. Wenn die Austragung des angemeldeten und streitig gebliebenen An- 
<lb/>spruches überhaupt nicht auf den Rechtsweg gehört, hat die Entscheidung über die
<lb/>Richtigkeit desselben durch die zuständige Verwaltungsbehörde zu erfolgen.

<lb/>§. 128. Die Verhandlung und Entscheidung über die streitige Rangordnung muß
<lb/>in allen Fällen bei dem Konkursgerichte geschehen.

<lb/>§. 129. Die Sorge, den besonderen Prozeß anhängig zu machen, bleibt ledig- 
<lb/>lich dem Gläubiger, dessen Anmeldung bestritten worden ist, überlaffen. — Der Gläu- 
<lb/>biger hat sich über die Einleitung des Prozesses bei dem Konkurskommiffär auszuwei- 
<lb/>sen, widrigenfalls ihn die nach dem Gesetze mit diesem Versäumnisse verbundenen
<lb/>Nachtheile treffen (§. 175). — Der Konkurskommiffär hat davon dem Maffeverwalter
<lb/>ungesäumt Mittheilung zu machen.

<lb/>§. 130. Der besondere Prozeß muß durch Erhebung einer ordentlichen Klage
<lb/>eingeleitet werden, welcher jedenfalls die im §. 125 erwähnten Abschriften und Aus- 
<lb/>züge beizulegen sind. — Das Begehren kann weder in Ansehung des Betrages, noch
<lb/>in Ansehung des Vorrechtes über denjenigen Umfang erweitert werden, in welchem es
<lb/>bei der Anmeldung gestellt worden ist. — Eine Erweiterung desselben ist nur durch
<lb/>Einbringung einer neuen Anmeldung zulässig.

<lb/>§. 131. Die besonderen Prozesse sind auch in den, zur Einleitung des Exeku-
<lb/>tions-, Mandats- und Wechselprozesses geeigneten Fällen in Ansehung der Hauptsache,
<lb/>der Nebengebühren und der Prozeßkosten nach beit Vorschriften über das ordentliche
<lb/>Verfahren zu verhandelt: und zu entscheiden.

<lb/>§. 132. Ist nebst der Richtigkeit auch die Rangordttung der Forderung be- 
<lb/>stritten, so muß, selbst wenn die Richtigkeit nicht anerkannt wird, dennoch gleichzeitig
<lb/>über die bestrittene Rangordttung für den Fall entschieden werden, daß die Richtigkeit
<lb/>der Forderung im höheren Rechtszuge anerkannt werden sollte. Ist aber zum Erkennt- 
<lb/>nisse über die Richtigkeit der Forderung eine Verwaltungsbehörde berufen, so ist erst
<lb/>nach rechtskräftiger Zuerkennung der Forderung durch dieselbe, der Proceß über die
<lb/>Rangordnung beim Konkursgerichte anhängig zu machen.

<lb/>§.133. . Die Prozeßkosten sind, wenn der Maffeverwalter an der Bestreitung
<lb/>Theil genommen hat, als Massekosten zu behattdeln, es sei denn, daß demselben wegen
<lb/>muthwilliger Prozeßführung der Ersatz der Kosten ans eigenen Mitteln auferlegt wor- 
<lb/>den ist. — Hat der Masseverwalter an der Bestreitung nicht theilgenommen, so haben
<lb/>die bestreitenden Gläubiger auf die Vergütung der Prozeßkosten aus der Konkursmasse
<lb/>nur in soweit Anspruch, als der Nutzen reicht, welcher durch die Prozeßführung der
<lb/>Konkursmasse zugewendet worden ist.

<lb/>§. 134. Die Bestimmungen der vorhergehenden §§. 124 bis 133 gelten auch für
<lb/>die Fortsetzung und Entscheidung der gegen den Gemeinschuldner vor der Konkurs- 
<lb/>eröffnung anhängig gewesenen und unterbrochenen Prozesse, in welchen eine Ent- 
<lb/>scheidung in der Hauptsache noch nicht ergangen war (§.7 1. Abs.). — In diesen
<lb/>Fällen ist, zum Behufs der Feststellung der bestrittenen Richtigkeit der Forderung, das
<lb/>Verfahren durch den Gläubiger bei dem Konkursgerichte mit der Maßgabe wieder auf-
<lb/>zunehmeit, daß, in Ansehung der Bezeichnung oer Gegenpartei, der Feststellung des
<lb/>Begehrens und des Verfahrens, die Bestimmungen der §§. 124, 130 und'131 An- 
<lb/>wendung findet:. — Ist neben der Richtigkeit auch die Rangordnuttg bestritten, so hat
<lb/>sich das Begehren auch auf die Feststellung der Rangordnung zu erstrecken.

<lb/>§. 135. Werden Prozesse wieder aufgenommen, in welchen schon vor der Kon- 
<lb/>kurseröffnung eine Entscheidung erster Instanz in der Hauptsache ergangen war( §. 7,
<lb/>Abs. 3), so ist die Feststellung der bestrittenen Rangordnung stets im Wege einer ab- 
<lb/>gesonderten Klage zu erwirken.

<lb/>§. 136. Die in den besonderen Prozessen ergangenen Entscheidungen über die
<lb/>Richtigkeit und die Rangordnung der bestrittenen Ansprüche sind für die Gesammtheit
<lb/>der Gläubiger rechtswirksam, gleichviel, ob der Maffeverwalter sich daran betheiligt
<lb/>hat, oder nicht. — Diese Entscheidungen sind von dem erkennenden Gerichte sofort
</p>

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                  <lb/>290
</p>
               <p>

                  <lb/>bettt Konkurskommissär in Abschrift bekannt zu geben, und es liegt demselben ob, in
<lb/>der bezüglichen Rubrik der Tabelle über die Anmeldungen die entsprechende Anmerkung
<lb/>zu veranlassen.

<lb/>II. Verfahren bei Ansprüchen, welche der Anmeldung im Konkurse

<lb/>nicht unterliegen.

<lb/>§. 137. Wer nur Rückforderungs-Ansprüche oder Ansprüche als Massegläubiger
<lb/>oder als Realgläubiger stellt, hat dieselben wie außer dem Falle des Konkurses, jedoch
<lb/>gegen den Masseverwalter geltend zu machen.

<lb/>§. 138. Das Verfahren ist in der Regel bei dem Konkursgerichte anhängig zu
<lb/>machen. — Wenn es sich jedoch um Rechtssachen handelt, deren Entscheidung der
<lb/>Real-, Tabular-, oder Berggerichtsbarkeit eines anderen Gerichtes zugewiesen ist,
<lb/>oder wenn die Streitsache vor der Eröffnung des Konkurses bei einem anderen Ge- 
<lb/>richte anhängig war oder eine mit Pfandrecht versicherte Forderung betrifft, deren
<lb/>Befriedigung nur aus dem zur Hypothek dienenden Gute begehrt wird, so hat es bei
<lb/>den außer dem Falle des Konkurses geltenden Bestimmungen über die Zuständigkeit
<lb/>sein Bewenden.

<lb/>Neunter Abschnitt.

<lb/>Von der Verwaltung und Realistrung des Massevermögens.

<lb/>§. 139. Der Masseverwalter hat für die fruchtbringende Anlegung der Masse- 
<lb/>gelder nach Thunlichkeit zu sorgen. Ob ein gerichtlicher Erlag der in die Masse ge- 
<lb/>hörigen Gelder, Kostbarkeiten oder Werthpapiere einzutreten habe, hängt, solange ein
<lb/>Gläubigerausschuß nicht besteht, von der Bestimmung des Konkurskommissärs, nach der
<lb/>Wahl des Gläubigerausschusses von dem Beschlüsse dieses letzteren ab.

<lb/>§. 140. Der Masseverwalter ist verpflichtet, bei allen wichtigeren Verwaltungs- 
<lb/>handlungen den Beschluß des Gläubigerausschusses einzuholen. — Zu diesem Behufs
<lb/>hat er allen Ausschußmitgliedern, bereu Uebergehung nicht durch ihre Abwesenheit oder
<lb/>durch ein sonstiges unüberwindliches Hinderniß gerechtfertigt ist, in jedem Falle aber
<lb/>der Mehrzahl derselben und an der Stelle der verhinderten Ausschußmitglieder der
<lb/>gleichen Anzahl von Ersatzmännern den Sachverhalt mitzutheilen. — Die Beschlüsse
<lb/>werden nach der Mehrheit der stimmenden Ausschußmitglieder und Ersatzmänner gefaßt.
<lb/>Bei gleichgetheilten Stimmen gibt die Meinung, welcher der Masseverwalter beigetreten
<lb/>ist, den Ausschlag.

<lb/>§. 141. Die gefaßten Beschlüsse hat der Masseverwalter, soferne dieselben nicht
<lb/>Geschäfte und Rechtshandlungen betreffen, zu welchen eine vorgängige Ermächtigung
<lb/>von Seite des Konkurskommiffärs oder des Konkursgerichtes erfordert wird (§§. 147
<lb/>und 148), sofort zur Ausführung zu bringen.

<lb/>§. 142. Solange die allgemeine Liquidirungstagfahrt nicht abgehalten ist, hat
<lb/>sich die Verwaltung in der Regel auf die Ermittlung, Sicherstellung und vorläufige
<lb/>Benützung der Masse zu beschränken. — Die einstweilige Fortführung des Geschäftes
<lb/>des Gemeinschuldners ist zulässig, wenn dieselbe zum Vortheile der Masse gereicht oder
<lb/>wenn durch die Einstellung des Geschäftes die begründete Aussicht auf einen Ausgleich
<lb/>vereitelt oder verringert wird. — Die Veräußerung von beweglichen Gütern hat auch
<lb/>außer dem Falle, in welchem die Fortführung des Geschäftes des Gemeinschuldners
<lb/>dieselbe mit sich bringt, dann sofort zu erfolgen, wenn sie zur Abwendung eines be- 
<lb/>vorstehenden Schadens als nothwendig erscheint; sie kann jederzeit verfügt werden, wenn
<lb/>sie sich zur Sicherung eines offenbaren Vortheiles als geeignet darstellt und wenn nicht
<lb/>ein angemeldeter oder sonst bekannter Rückforderungsanspruch entgegensteht. — Die
<lb/>Veräußerung von unbeweglichen Gütern dagegen darf vor Abhaltung der allgemeinen
<lb/>Liquidirungstagfahrt nur dann geschehen, wenn außerordentliche Umstände deren Vor- 
<lb/>nahme zur Abwendung eines großen Nachtheiles dringend erheischen, und selbst in die- 
<lb/>sem Falle hat die Veräußerung, wenn nicht sehr wichtige Gründe eine andere Ver- 
<lb/>äußerungsart empfehlen, in der im Exekutionsverfahren vorgeschriebenen Weife vor sich
<lb/>zu gehen.
</p>

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               <p>

                  <lb/>291
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 143. Bei der allgemeinen Liquidirungstagfahrt, nach Beendigung des-Liqui-
<lb/>dirungsgeschäftes, steht es sämmtlichen, entweder persönlich oder durch ihre Vertreter
<lb/>erschienenen Gläubigern frei, an die Stelle des bisherigen Maffeverwalters, seines
<lb/>Stellvertreters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses, durch absolute'Stimmen- 
<lb/>mehrheit, die nach dem Betrage, in welchem die angemeldeten Forderungen entweder
<lb/>festgestellt oder noch streitig sind, zu berechnen ist, andere Personen ihres Vertrauens
<lb/>zu wählen. — Wird von keinem der erschienenen Gläubiger ein Antrag auf Vor- 
<lb/>nahme einer solchen Wahl gestellt oder die erforderliche Stimmenmehrheit zu Gunsten
<lb/>anderer Personen nicht erzielt, so hat es bei der bisherigen Besetzung der erwähnten
<lb/>Aemter sein Bewenden. — Das Band der Verwandschaft oder Schwägerschaft mit
<lb/>dem Gemeinschuldner bildet kein Hinderniß für die Erwählung zum Maffeverwalter
<lb/>oder Stellvertreter desselben. — Sofern der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort den Be- 
<lb/>stimmungen der §§. 75 und 84 entspricht, hat das Konkursgericht dem Masieverwalter
<lb/>und der Konkurskommissär den Ausschußmitgliederir die Bestellungsdekrete auszufertigen.
<lb/>Der Konkurskommissär hat den neuen Masseverwalter durch Handschlag in Pflicht zu
<lb/>nehmen. — In gleicher Weise ist vorzugehen, so oft durch eingetretene Erledigungen
<lb/>eine weitere Wahl nothwendig wird, oder wenn eine Anzahl von Gläubigern, welche
<lb/>wenigstens den vierten Theil des Gesammtbetrages der bereits festgestellten oder noch
<lb/>streitigen Forderungen vertreten, um die Veranlassung einer neuen Wahl ansucht. —
<lb/>Von der hiezu bestimmten Tagfahrt sind die Betheiligten entweder durch Vorladungen
<lb/>oder durch gehörige Veröffentlichung zu verständigen.

<lb/>§. 144. Mit der Abhaltung der allgemeinen Liquidirungstagfahrt erlangt die
<lb/>Gläubigerschaft das Recht, durch die hiebei gewählten oder in ihrem bisherigen Amte
<lb/>stillschweigend bestätigten Personen das Verwaltungs- und Realisirungsgeschäft selb- 
<lb/>ständig, in der Regel ohne gerichtliche Dazwischenkunst zu führen. — Die Gläubiger- 
<lb/>schaft kann zu diesem Behufe dem Masseverwalter und dem Ausschuffe besondere Ver- 
<lb/>haltungsnormen zur Richtschnur vorzeichnen, hiedurch aber die denselben kraft des Ge- 
<lb/>setzes zustehenden Befugnisse nicht einschränken. — Ihre Beschlüsse erfolgen nach der
<lb/>im Wege der Veröffentlichung und besonderen Verständigung geschehenen Einberufung
<lb/>zu einer Versammlung unter dem Vorsitze des Konkurskommissärs durch Stimmenmehr- 
<lb/>heit der erschienenen Gläubiger, die nach dem bereits festgestellten oder noch streitigen
<lb/>Betrage ihrer angemeldeten Forderungen zu berechnen ist. — Wenn eine Anzahl von
<lb/>Gläubigern, welche wenigstens den vierten Theil des Gesammtbetrages der festgestellten
<lb/>oder noch streitigen Forderungen vertreten, einen Gegenstand, der nach dem Gesetze
<lb/>dem Gläubigerausschusse und beziehungsweise der Gläubigerschaft zugewiesen ist, der
<lb/>Berathung und Schlußsassung der letzteren unterzogen haben will, so ist der Gläubiger- 
<lb/>ausschuß auf ihr Verlangen verpflichtet, sofort eine Versammlung der Gläubiger
<lb/>zu diesem Zwecke zu veranlassen.

<lb/>§. 145. Nach Abhaltung der allgemeinen Liquidirungstagfahrt ist das Realisi- 
<lb/>rungsgeschäft mit thunlicher Beschleunigung zu betreiben und zu Ende zu führen. —
<lb/>Auch nach diesem Zeitpunkte hat jedoch die Veräußerung von beweglichen und unbeweglichen
<lb/>Gütern, wenn eine andere Veräußerungsart nicht einen offenbaren Vortheil für die Maffe
<lb/>in Aussicht stellt, in der im Exekutionsverfahren vorgeschriebenen Weise zu geschehen.

<lb/>§. 146. Gehören zur Masse Forderungen, welche voraussichtlich bis zu dem Zeit- 
<lb/>punkte, mit welchem die Vertheilung des übrigen Vermögens beendigt sein wird, ent- 
<lb/>weder gar nicht oder nur mit unverhältnißmäßig großem Kostenaufwande hereinge- 
<lb/>bracht werden können, oder hat der Gemeinschuldner Früchte oder Einkünfte eines in
<lb/>die Konkursmasse nicht gehörigen Vermögens oder jährliche Renten, Unterhaltsgelder
<lb/>oder wiederkehrende Zahlungen zu beziehen, so ist in der Regel über die Art der Rea-
<lb/>lisirung solcher Forderungen oder Bezugsrechte, erst nachdem alles übrige Vermögen zu
<lb/>Geld gemacht wurde, endgiltig zu beschließen. — Zu diesem Behufe sind der Maffe-
<lb/>verwalter, der Gläubigerausschuß, und, wenn es thunlich ist, der Gemeinschuldner,
<lb/>dann alle bis dahin durch Zahlung oder Sicherstellung noch nicht vollständig entfertig-
<lb/>ten Gläubiger zu einer Tagfahrt vorzuladen, und es haben die letzteren durch Stimmen- 
<lb/>mehrheit, welche nach dem Betrage ihrer festgestellten und noch unberichtigten oder ihrer
</p>

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               <p>

                  <lb/>— 292
</p>
               <p>

                  <lb/>noch streitigen Forderungen zu berechnen ist, darüber Beschluß zu fasten, ob mit der
<lb/>Vertheilung etwa eingehender Theilbeträge fortgefahren, mit der Eintreibung der ge- 
<lb/>lammten Forderungen vorgegangen oder ob diese oder das Bezugsrecht um einen be- 
<lb/>stimmten Preis ohne Haftung der Masse für die Richtigkeit und Einbringlichkeit an
<lb/>einen Käufer abgetreten oder im Wege der öffentlichen Versteigerung realisirt werden
<lb/>sogen. — Erhebt der Gemeinschuldner Einspruch gegen einen beabsichtigten freiwilligen
<lb/>Verkauf des Anspruches unter dem Nominalwerthe, so ist dessen Realisirung nur im
<lb/>Wege der öffentlichen Versteigerung zulässig.

<lb/>§. 147. Die nachbenannten Geschäfte und Rechtshandlungen können vor Abhal- 
<lb/>tung der allgemeinen Liquidirungstagfahrt nur mit Ermächtigung von Seite des Kon-
<lb/>kurskommiffärs unternommen werden:

<lb/>a) Die Anfechtung von Rechtshandlungen des Gemeinschuldners (S. 24), die Aus- 
<lb/>hebung von Rechtsgeschäften desselben oder die Erklärung des Eintrittes der
<lb/>Maste in diese Rechtsgeschäfte (§§. 22, 23);

<lb/>b) der Abschluß von Vergleichen, deren Gegenstand den Werth von 200 fl. ö. W.
<lb/>übersteigt;

<lb/>c) jede Anerkennung von Rückforderungsansprüchen;

<lb/>ä) die Einlösung von Pfändern für die Maste;

<lb/>e) die Veräußerung von beweglichen Massegütern in einer anderen als der im
<lb/>Exekutionsverfahren vorgeschriebenen Weise;

<lb/>f) die Veräußerungen von unbeweglichen Gütern, Gerechtsamen oder Seeschiffen
<lb/>nach den Vorschriften über das Exekutionsverfahren, dann jede sonstige Ver- 
<lb/>fügung über die Substanz, sowie die Aufhebung bestehender Pachtverträge in
<lb/>Betreff eines solchen Vermögens.

<lb/>Nach Abhaltung der allgemeinen Liquidirungstagfahrt können die genannten Ge- 
<lb/>schäfte und Rechtshandlungen ohne eine besondere Ermächtigung des Konkurskommistärs,
<lb/>jedoch nur auf Grundlage eines von dem Gläubigerausschusse in Gemeinschaft mit dem
<lb/>Masseverwalter nach Vorschrift des §. 140 gefaßten Beschlusses unternommen werden.
<lb/>— Bedarf der Masseverwalter gegenüber dritten Personen oder Behörden eines Aus- 
<lb/>weises über den regelmäßig erfolgten Beschluß, so hat der Konkurskommiffär nach ge- 
<lb/>höriger Prüfung des Vorganges demselben die erforderliche Bestätigung auszufertigen.

<lb/>§. 148. Die nachbenannten Geschäfte und Rechtshandlungen können vor Abhal- 
<lb/>tung der allgemeinen Liquidirungstagfahrt nur mit Ermächtigung des Konkursgerichtes,
<lb/>nach Abhaltung derselben nur auf Grundlage eines Beschlusses der Gläubigerschaft
<lb/>(§. 144) unternommen werden:

<lb/>a) die Veräußerung eines unbeweglichen Gutes, einer Gerechtsame oder eines See- 
<lb/>schiffes mit theilweiser oder gänzlicher Umgehung des im Exekutionsverfahren vor- 
<lb/>geschriebenen Vorganges oder die Anerkennung eines Rückforderungsanspruches
<lb/>in Ansehung dieser Gegenstände;

<lb/>b) die Abtretung von industriellen oder Handelsunternehmungen, welche zur Maste
<lb/>gehören oder woran der Gemeinschuldner unter persönlicher Haftung betheiligt
<lb/>war, im Vergleichswege mit Last und Vortheil oder überhaupt unter solchen
<lb/>Bedingungen, durch welche die Haftung der Maste oder der Umfang ihrer An- 
<lb/>sprüche wesentlich geändert wird.

<lb/>Zehnter Abschnitt-

<lb/>Von der Rechnungslegung über die Verwaltung.

<lb/>§. 149. Bei jeder Veränderung in der Person des Masteverwalters hat der aus-
<lb/>tretende Masteverwalter Rechnung zu legen. — Die Rechnung wird dem Konkurs-
<lb/>kommistär überreicht, von diesem dem neu eintretenden Masseverwalter und dem Gläu- 
<lb/>bigerausschusse zur Prüfung mitgetheilt und eine Tagfahrt angesetzt, zu welcher nebst
<lb/>diesen Personen, wenn es thunlich ist, auch der Gemeinschuldner vorzuladen ist. —
<lb/>Außerdem ist allen Gläubigern durch Anschlag am Gerichtshause zu bedeuten, daß ihnen
<lb/>frei stehe, bei der Tagfahrt zu erscheinen, von der Rechnung Einsicht zu nehmen und
<lb/>ihre Bemerkungen abzugeben.
</p>

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                   n="293"
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               <p>

                  <lb/>293
</p>
               <p>

                  <lb/>§»150. Zur Genehmigung oder Bemänglung sind der neue Masieverwalter
<lb/>nebst dem Gläubigerausschusie berufen. Dieselben haben hierbei von den allfälligen
<lb/>Bemerkungen der Gläubiger und des Gemeinschuldners den geeigneten Gebrauch zu
<lb/>machen. — Der Konkurskommissär hat bei der Tagfahrt die Richtigstellung im güt- 
<lb/>lichen Wege zu versuchen. — Gelingt dieß nicht, so ist ist die Sache zur Austragung
<lb/>im Rechtswege vor das Konkursgericht zu verweisen.

<lb/>§. 151. Auch wenn ein Wechsel in der Person des Maffeverwalters nicht ein- 
<lb/>getreten ist, hat derselbe bei Konkursverhandlungen von langer Dauer spätestens binnen
<lb/>30 Tagen nach Ablauf eines jeden Verwaltungsjahres, und wenn es der Konkurs- 
<lb/>kommissär für nöthig hält, auch in kürzeren Zwischenräumen Rechnung zu legen, deren
<lb/>Bemängelung dem Gläubigerausschusie zusteht und über welche im Uebrigen nach An- 
<lb/>weisung des §. 150 vorzugehen ist.

<lb/>§. 152. Ueber jedes unbewegliche Gut und dessen Verkaufserlös muß stets eine
<lb/>abgesonderte Rechnung gelegt, sowie dafür Sorge getragen werden, daß die aus dem
<lb/>Gute vorzugsweise zu befriedigenden Gläubiger durch besondere Verständigung gleich- 
<lb/>falls in die Lage kommen, die Rechnung noch vor der Tagfahrt, welche zur Abgabe
<lb/>ihrer Bemerkungen bestimmt ist, einzusehen und bei derselben allenfalls zu bemängeln.

<lb/>§. 153. Diese Rechnung ist von dem Masseverwalter oder von dem besonderen
<lb/>Verwalter (§, 82), wenn die Gerichtsbarkeit über das verwaltete Gut dem Konkurs- 
<lb/>gerichte zusteht, bei dem Gerichte, bei welchem der Konkurskommissär seinen Amtssitz
<lb/>hat, einzureichen. — Soferne aber dem Konkursgerichte über das verwaltete Gut die
<lb/>Real- oder Berggerichtsbarkeit nicht zusteht, ist die Rechnung dem zuständigen Real- 
<lb/>oder Berggerichte vorzulegen, welches eine Tagfahrt zur Vernehmung der Realgläubiger
<lb/>mit ihren allfälligen Bemänglungen anzuordnen und sohin die Rechnung sammt dem
<lb/>aufgenommenen Protokolle dem Gerichte, bei welchem der Konkurskommissär seinen Amts- 
<lb/>sitz hat, zum Behufs der Einleitung des weiteren Befahrens nach den §§. 149 bis 151
<lb/>zu übersenden hat.

<lb/>Eilfter Abschnitt.

<lb/>Von der Beendigung des Konkurses.

<lb/>I. Abthuung des Konkurses.

<lb/>§. 154. Wenn einer der im §. 66 erwähnten Umstände erst im Verlause des
<lb/>Konkursprozesies hervorkommt, so ist der Konkurs ohne Verzug aufzuheben.

<lb/>II. Aufhebung des Konkurses über Einverständniß der Gläubiger.

<lb/>§. 155. Wenn die allgemeine Liquidirungstagfahrt (§. 106) abgehalten ist
<lb/>und alle Masiegläubiger (§. 29), sowie sämmtliche angemeldete Konkursgläubiger
<lb/>(§. 42) in die Aufhebung des Konkurses einwilligen, so ist dieselbe sogleich zu ver- 
<lb/>fügen.

<lb/>III. Beendigung des Konkurses durch Vergleich.

<lb/>§. 156. Wenn nicht schon im Konkursedikte ein Vergleichstermin angesetzt ist
<lb/>(§. 67) und sich erst in der Folge solche Umstände ergeben, welche die Aussicht auf
<lb/>Beendigung des Konkurses durch Vergleich eröffnen, hat der Konkurskommisiär, wenn
<lb/>die allgemeine Liquidirungstagfahrt (§. 106) abgehalten ist, eine Vergleichstagfahrt
<lb/>anzuordnen, zu derselben alle Massegläubiger (§. 29), sowie sämmtliche angemeldete
<lb/>Konkursgläubiger (§. 42) und den Gemeinschuldner mittelst Zustellung einer den Zweck
<lb/>der Einvernehmung angebenden Verordnung vorzuladen und bei der Tagfahrt zur Zu- 
<lb/>standebringung der Ausgleichung mitzuwirken.

<lb/>§. 157. Erklären sich nicht alle im vorigen Paragraphe erwähnten Gläubiger
<lb/>ausdrücklich als zustimmend, so kann der Konkurs auf Grundlage des Einverständ-
<lb/>niffes der Uebrigen nur in dem Falle ohne weitere Verhandlung beendigt werden, daß
<lb/>der Anspruch der nicht zustimmenden Gläubiger in dem vollen angemeldeten Betrage
<lb/>ausbezahlt, oder wenn derselbe bestritten ist, in dem gleichen Betrage gesetzmäßig sicher- 
<lb/>gestellt wird — Den sichergestellten Gläubigern ist eine angemesiene Frist zu be- 
<lb/>stimmen, binnen welcher dieselben ihre Ansprüche in besonderen Processen im Wege
</p>

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               <p>

                  <lb/>der Klage wider die Bestreitenden geltend zu machen haben. Auch müssen im Ver- 
<lb/>gleiche die Personen angegeben werden, an welche in dem Falle, daß die rechtzeitige
<lb/>Anbringung der Klage versäumt oder daß der eingeklagte Anspruch gänzlich oder
<lb/>zum Theile zurückgewiesen wird, die freigewordenen Sicherstellungsbeträge auszufolgen
<lb/>sind.

<lb/>§. 158. Das Konkursgericht hat den Abschluß des Vergleiches, soferne gegen die
<lb/>Regelmäßigkeit des Verfahrens kein Bedenken obwaltet, zu bestätigen und den Konkurs
<lb/>aufzuheben. Der mit der gerichtlichen Bestätigung seines Abschlusses versehene Vergleich
<lb/>ist exekutionsfähig.

<lb/>IV. Beendigung des Konkurses durch Vertheilung des Masse-

<lb/>v ermögens.

<lb/>A. Berichtigung der Rückforderungsansprüche.

<lb/>§. 159. Sobald endgiltig entschieden ist, daß eine in der Konkursmasse noch vor- 
<lb/>handene, dem Gemeinschuldner ganz oder zum Theile nicht gehörige Sache demjenigen,
<lb/>der darauf Anspruch macht, zurückgestellt, oder daß der demselben an der Sache zu- 
<lb/>stehende Antheil zu dessen Gunsten abgesondert werden soll, hat die Hinausgabe oder
<lb/>Absonderung gegen gleichzeitige Berichtigung allsälliger Gegenforderungen der Masse
<lb/>(§. 27) ohne Rücksicht auf den Stand der Konkursverhandlungen stattzufinden.

<lb/>B. Befriedigung der Massegläubiger.

<lb/>§. 160. Die Befriedigung der Massegläubiger erfolgt ohne Rücksicht auf den
<lb/>Stand der Konkursverhandlung, sobald die Ansprüche feststehen und fällig sind. —
<lb/>Dem Masseverwalter liegt ob, dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Beträge recht- 
<lb/>zeitig verfügbar sind. — Im Falle verzögerter Zahlung können die Massegläubiger
<lb/>ihre Ansprüche nach eigener Wahl entweder im Wege der Vorstellung beim Konkurs- 
<lb/>kommissär, welcher darüber das Weitere von Amtswegen zu verfügen hat, oder
<lb/>im Wege der Klage geltend machen. Die Klage ist gegen den Masseverwalter zu
<lb/>richten und, soweit eine persönliche Haftung desselben für die Forderung nicht eintritt,
<lb/>mit Beschränkung auf das zur Masse gehörige Vermögen durchzuführen.

<lb/>§. 161. Die Massekosten, soweit sie in der Belohnung des Masseverwalters und
<lb/>seines Stellvertreters bestehen, sind nach billigem Ermessen, mit besonderer Rücksicht auf
<lb/>den Umfang und die Wichtigkeit der Geschäftsführung und auf die dabei bewiesene
<lb/>Thätigkeit und Umsicht festzustellen. — Die Feststellung der Ansprüche des Massever- 
<lb/>walters und seines Stellvertreters auf Belohnung und auf den Ersatz der von ihnen
<lb/>bestrittenen Auslagen erfolgt über Vorschlag des Gläubigerausschusses und Konkurs-
<lb/>kommisiärs durch den nach §. 144 zu fassenden Beschluß der Gläubigerschaft. — Von
<lb/>den Ergebnissen dieser Feststellung sind der Masseverwalter und dessen Stellvertreter
<lb/>mittelst besonderer Ausfertigungen zu verständigen. — Gegen diese Feststellung kann
<lb/>binnen 14 Tagen nach erfolgter Verständigung von dem Masseverwalter und dessen
<lb/>Stellvertreter die Beschwerde an das Konkursgericht ergriffen werden, welches darüber
<lb/>endgiltig entscheidet. — Auf die Ansprüche des Masseverwalters und seines Stellver- 
<lb/>treters wegen Belohnung oder Auslagenersatz können auch vor deren endgiltiger Fest- 
<lb/>stellung, auf Grund eines Beschlusses des Gläubigerausschusses unter dem Vorsitze des
<lb/>Konkurskommissärs, Vorschüsse gegeben oder Abschlagszahlungen geleistet werden.

<lb/>§. 162. Sofern die Massekosten in Auslagen bestehen, deren Ersatz von den
<lb/>Mitgliedern des Gläubigerausschufses als solchen gefordert wird, werden dieselben von
<lb/>dem Masieverwalter, unter Zuziehung derjenigen Ausschußmitglieder, welche an der
<lb/>Forderung nicht betheiligt sind, geprüft und mit Zustimmung des Konkurskommissärs
<lb/>festgestellt.

<lb/>0. Befriedigung der Realgläubiger.

<lb/>§. 163. Die Ausübung des den Realgläubigern zustehenden Rechtes, sich aus
<lb/>den ihnen hastenden beweglichen und unbeweglichen Gütern vorzugsweise zu befriedigen,
<lb/>darf durch die Verfügungen der Gläubigerschaft über das Vermögen des Gemeinschuld- 
<lb/>ners nicht beeinträchtigt werden.
</p>

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               <p>

                  <lb/>§. 164. Anstalten, welchen durch ihre staatlich genehmigten Statuten das Recht
<lb/>ertheilt ist, sich ohne gerichtliche Dazwischenkunst aus den von ihnen aufbewahrten
<lb/>Pfandstücken bezahlt zu machen, sind bloß zur Ertheilung der von dem Maffeverwalter
<lb/>darüber geforderten Auskünfte verpflichtet. — Andere Pfandgläubiger, gleichviel, ob sie
<lb/>gesetzlich berechtigt sind, sich aus den Pfandstücken ohne gerichtliche Dazwischenkunst zu
<lb/>befriedigen oder nicht, haben den Sachverhalt dem Masseverwalter oder dem Konkurs- 
<lb/>kommissär anzuzeigen. — Pfandgläubiger, welche die verlangten Auskünfte nicht pflicht- 
<lb/>mäßig ertheilen oder die schuldige Anzeige unterlassen, sind zum Ersätze des der Masse
<lb/>dadurch zugehenden Schadens verpflichtet. — Jeder Pfandgläubiger aber ist verbun- 
<lb/>den, die Pfandstücke zur Verzeichnung und Schätzung dem abgeordneten Kommissär
<lb/>vorzuweisen.

<lb/>§. 165. Zur Erwirkung der gerichtlichen Feilbietung beweglicher oder unbeweg- 
<lb/>licher Güter ist sowohl der Masseverwalter, unbeschadet der Bestimmungen der §§. 147
<lb/>und 148, als auch im Exekutionswege jeder Realgläubiger, für dessen Anspruch das
<lb/>Gut haftet, berechtigt. — Der Masseverwalter ist insbesondere berechtigt, jedes ver- 
<lb/>pfändete bewegliche Gut zu jeder Zeit durch Bezahlung der vollen Pfandschuld für die
<lb/>Konkursmasse einzulösen. Zum Zwecke der Veräußerung desselben steht dem Maffe- 
<lb/>verwalter das Recht, von dem Pfandgläubiger die Herausgabe des Pfandstückes zu
<lb/>verlangen, nur dann zu, wenn dieser wegen des unbedeckten Restes seiner Forderung
<lb/>zugleich als Konkursgläubiger auftritt. — Der Masseverwalter ist befugt, an Stelle
<lb/>eines jeden Hypothekargläubigers, welcher die exekutive Feilbietung eines unbeweg- 
<lb/>lichen Gutes erwirkt hat, jedoch den Vollzug der Feilbietung oder die Vornahme der
<lb/>Vertheilung des Verkaufserlöses verzögert, in das Exekutionsverfahren einzutreten.

<lb/>§. 166. Die Vertheilung der Gutsmasse unter den Realgläubigern hat nach den
<lb/>in den §§. 81—37 über die Priorität aufgestellten Grundsätzen zu geschehen. — Das- 
<lb/>selbe gilt, wenn die Früchte oder Einkünfte des noch unverkauften Gutes entweder im
<lb/>Wege der Exekution oder durch Verfügung des Masseverwalters im Laufe der Konkurs- 
<lb/>verhandlung zur selbständigen Vertheilung gelangen. — In diesem letzteren Falle hat
<lb/>der Masseverwalter über Ermächtigung durch den Konkurskommissär die zur Zeit der
<lb/>Konkurseröffnung noch rückständigen Einkünfte, sowie die nach der Konkurseröffnung
<lb/>gewonnenen Früchte und fällig werdenden Einkünfte zur besonderen Befriedigung der
<lb/>Realgläubiger auszuscheiden.

<lb/>§. 167. Bei allen Verhandlungen, welche die Austragung der Ansprüche der
<lb/>Realgläubiger als solche im Prozeß- und Exekutionsverfahren und namentlich bei der Ver- 
<lb/>theilung des Feilbietungserlöses eines Gutes betreffen, werden die Rechte der Konkurs- 
<lb/>gläubiger und des Gemeinschuldners durch den Masseverwalter gewahrt und vertreten.
<lb/>— Dem Masseverwalter liegt insbesondere ob, die Ablieferung des zur Befriedigung
<lb/>der Realgläubiger nicht erforderlichen Betrages des Feilbietungserlöses an die gemein- 
<lb/>schaftliche Konkursmasse zu bewirken.

<lb/>D. Befriedigung der Konkursgläubiger.

<lb/>§. 168. Mit der Befriedigung der Konkursgläubiger aus der gemeinschaftlichen
<lb/>Konkursmasse kann erst begonnen werden, nachdem die allgemeine Liquidirungstagfahrt
<lb/>(§. 106) abgehalten ist. — Von diesem Zeitpunkte an haben Vertheilungen und Aus- 
<lb/>zahlungen an die Konkursgläubiger so oft stattzufinden, als ein hinreichender Mäffe-
<lb/>bestand dazu vorhanden ist.

<lb/>§. 169. Ist der verfügbare Massebestand genügend, um sämmtliche für die erste
<lb/>oder auch für die zweite Klasse angemeldeten Forderungen (§§. 43 und 44) ohne Ab- 
<lb/>zug zu befriedigen, und ist außerdem eine hinreichende Deckung für die Massekosten
<lb/>und für die sonstigen Masseschulden vorhanden, so kann die Befriedigung derjenigen
<lb/>Gläubiger, deren Ansprüche in Betreff der Richtigkeit und ihrer Einreihung in die erste
<lb/>und beziehungsweise in die zweite Klasse bereits endgiltig feststehen, aus dem Grunde
<lb/>nicht aufgeschoben werden, daß die Forderungen anderer Gläubiger, welche denselben
<lb/>oder selbst einen besseren Vorrang beanspruchen, noch streitig sind.
</p>

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               <p>

                  <lb/>296
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 170. Wenn ein hinreichender Massebestand vorhanden ist, um die Masse- 
<lb/>schulden und die sämmtlichen angemeldeten Forderungen der 1. und 2. Klaffe zu be-
<lb/>richtigen und den sämmtlichen angemeldeten Gläubigern 3. Klaffe eine Abschlags- 
<lb/>zahlung zu leisten, so kann diese auch dann erfolgen, wenn noch einzelne Forderungen
<lb/>streitig sind, indem die auf die streitigen Vorzugsposten entfallenden Beträge und die
<lb/>auf die streitigen Posten 3. Klasse entfallenden Abschlagszahlungen gerichtlich erlegt werden.

<lb/>tz. 171. Wenn Realgläubiger, welchen ein Absonderungsrecht an dem Erlöse
<lb/>eines beweglichen oder unbeweglichen Gutes zusteht, oder Schiffsgläubiger zugleich als
<lb/>Konkursgläubiger auftreten, so werden dieselben bei denjenigen Vertheilungen, welche
<lb/>vor der Vertheilung des Erlöses des Gutes erfolgen, mit dem Gesammtbetrage ihrer
<lb/>Forderung in Ansatz gebracht und gleich den übrigen Konkursgläubigern befriedigt.—
<lb/>Kommt ein solcher Gläubiger in der Folge auch bei der Vertheilung des Gutserlöses
<lb/>an die Reihe der Befriedigung, so wird, wenn die Gutsmasse für sich allein den Ge-
<lb/>sammtbetrag seiner ursprünglichen Forderungen deckt, dem Gläubiger das aus der
<lb/>Konkursmasse Vorausempfangene abgezogen und der Konkursmaffe von der Gutsmasse
<lb/>erstattet; wenn aber die Gutsmasse für sich allein den Gesammtbetrag seiner ursprüng- 
<lb/>lichen Forderung nicht deckt, dem Gläubiger von dem in der Gutsmasse auf seine For- 
<lb/>derung entfallenden Antheile so viel abgezogen und von der Gutsmasse der Konkurs- 
<lb/>maffe erstattet, daß diese letzere schließlich nur die Quote zu tragen hat, welche auf den
<lb/>durch die Gutsmaffe nicht gedeckten Forderungsrest entfällt.

<lb/>§. 172. In den Fällen der vorhergehenden Paragraphe 169, 170 und 171
<lb/>wird die Vertheilung von dem Masseverwalter im Einvernehmen mit dem Gläubiger-
<lb/>ausschuffe unter Vorlage der erforderlichen Nachweisung in Antrag gebracht, und wenn
<lb/>der Konkurskommiffär zustimmt, sofort ausgeführt, ohne daß es der Verfaffung eines
<lb/>förmlichen Vertheilungsentwurfes und der Einvernehmung der unmittelbar Betheiligten
<lb/>oder der ihnen im Range nachstehenden Gläubiger bedarf.

<lb/>§. 173. Wenn der Konkurskommissär und im Falle einer Beschwerde auch das
<lb/>Konkursgericht einer in Gemäßheit des §. 172 beantragten Vertheilung nicht zustimmt,
<lb/>oder wenn die Voraussetzungen der §§. 169 und 170 nicht eintreten, so hat der Maffe-
<lb/>verwalter einen förmlichen Vertheilungsentwurf zu verfassen.

<lb/>§. 174. Bei der Verfassung des Vertheilungsentwurfes ist vor Allem der Be- 
<lb/>trag des zur Deckung der erwachsenden Massekosten und sonstigen Masseschulden etwa
<lb/>erforderlichen, dann des vorhandenen, zur Vertheilung geeigneten Vermögens auszu-
<lb/>weisen. — Sohin sind sämmtliche Forderungen der Konkursgläubiger mit genauer
<lb/>Angabe ihres Betrages an Kapital und Nebengebühren nach deren Rangordnung in
<lb/>derselben Weise aufzuführen, in welcher dieß in der Tabelle für die Anmeldungen
<lb/>(§. 113) zu geschehen hat. — Schließlich ist zu berechnen, welcher Betrag von dem zu
<lb/>vertheilenden Vermögen auf jede einzelne Forderung entfällt.

<lb/>§. 175. Ansprüche, welche in Ansehung des Betrages oder der Rangordnung
<lb/>streitig sind (§§. 124 und 127), werden bei Abfassung des Vertheilungsentwurfes vor- 
<lb/>läufig so behandelt, als ob dieselben in Ansehung des ganzen geforderten Betrages
<lb/>richtig und in Betreff der Rangordnung unbestritten wären. — Nur ist ersichtlich zu
<lb/>machen, daß und in wie weit sie streitig sind. — Die in besonderen Prozessen aus- 
<lb/>zuführenden Ansprüche bleiben jedoch bei der Abfassung des Vertheilungsentwurfes in
<lb/>dem Falle unberücksichtigt, daß bis dahin die erforderliche Nachweisung über die Ein- 
<lb/>leitung des Prozesses (8.29) nicht geliefert ist. Wird diese Nachweisung nachträglich im
<lb/>Wege einer rechtzeitigen Erinnerung gegen den Vertheilungsentwurf beigebracht, so ist
<lb/>dieser letztere bei der Tagsahrt durch die entsprechende Einschaltung der Forderung zu
<lb/>berichtigen.

<lb/>§. 176. Der Vertheilungsentwurf ist von dem Masseverwalter und dem Gläu-
<lb/>bigerausschusse zu unterzeichnen und in zweifacher Ausfertigung dem Konkurskommissär
<lb/>vorzulegen. — Wenn der Vertheilungsentwurf nicht in allen Punkten nach Anweisung
<lb/>des vorhergehendeil §. 174 verfaßt ist, so hat der Konkurskommissär dessen Berichti- 
<lb/>gung durch den Maffeverwalter, wo möglich im kurzen Wege, zu veranlassen. In
<lb/>Ansehung dieser Verfügung ist das Rechtsmittel des §. 257 nicht zulässig. — Eine
</p>

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                   n="297"
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               <p>

                  <lb/>297
</p>
               <p>

                  <lb/>der Ausfertigungen ist bei dem Konkurskommissär aufzubewahren, die andere dem
<lb/>Masseverwalter zurückzustellen.

<lb/>Gleichzeitig hat der Konkurskommissär allen Konkursgläubigern, welche bis dahin
<lb/>Forderungen angemeldet haben, im Wege der Veröffentlichung und außerdem durch
<lb/>besondere Verständigung bekannt zu geben, daß sie von dem Vertheilungsentwurfe bei
<lb/>ihm oder bei dem Masseverwalter Einsicht und Abschrift nehmen können, und daß sie
<lb/>ihre allfälligen Erinnerungen gegen denselben bis zu einem bestimmten Tage entweder
<lb/>mündlich oder schriftlich bei dem Konkurskommissär einzubringen, hierauf aber in dem
<lb/>Falle, daß Erinnerungen eingebracht werden, bei der vor dem Konkurskommissür ab- 
<lb/>zuhaltenden, unter Einem für diesen Fall anberaumten Tagfahrt zu erscheinen haben,
<lb/>in welcher über die Erinnerungen verhandelt und die Vertheilung festgestellt werden
<lb/>wird.

<lb/>Zur Tagfahrt sind der Masseverwalter, dessen Stellvertreter und die Mitglieder
<lb/>des Gläubigerausschusses insbesondere vorzuladen.

<lb/>§. 177. Die Frist zur Einbringung der Erinnerungen ist längstens auf 14 Tage,
<lb/>die Tagfahrt auf spätestens 8 Tage nach Ablauf der Frist anzusetzen. — Dem Masse- 
<lb/>verwalter sind die einlangenden Erinnerungen noch vor dem Termine zur Kenntniß-
<lb/>nahme mitzutheilen.

<lb/>§. 178. Sind Erinnerungen eingebracht worden, so hat der Konlurskommissär
<lb/>bei der Tagfahrt die Verhandlung über die einzelnen Posten, worauf die Erinnerungen
<lb/>sich beziehen, in der Ordnung, in welcher die Posten im Vertheilungsentwurf aufgeführt
<lb/>sind, zu leiten und die Ergebnisse zu Protokoll zu nehmen. — Es liegt ihm im All- 
<lb/>gemeinen ob, bei jeder Post festzustellen, ob und in wieweit eine Erinnerung gegen
<lb/>dieselbe vorliegt, bei den beanstandeten Posten sich für das Zustandekommen einer güt- 
<lb/>lichen Ausgleichung nach Möglichkeit zu verwenden und überhaupt dahin zu wirken,
<lb/>daß die unverzügliche Ausführung des Vertheilungsentwurfes in jenen Theilen nicht
<lb/>gehindert werde, welche durch den Ausgang der Verhandlung über die eingebrachten
<lb/>Erinnerungen nicht berührt werden. — In Betreff der Führung des Protokolles
<lb/>und der Erstreckung der Tagfahrt ist nach Vorschrift der §§. 115 und 116 zu ver- 
<lb/>fahren.

<lb/>§. 179. Sind bis nach Ablauf der im §. 177 bestimmten Frist gegen den Ver- 
<lb/>theilungsentwurf keine Erinnerungen eingelaufen oder sind dieselben durch eine unter
<lb/>den betheiligten Personen bei der Tagfahrt zu Stande gekommene Einigung beseitigt
<lb/>worden, so hat der Konkurskommissär hievon den Masseverwalter zu verständigen, und
<lb/>dieser hat sofort zur Vollziehung der festgestellten Vertheilung zu schreiten, zu diesem
<lb/>Behufe die Ausbezahlung der berechneten Antheile an die Gläubiger, deren Forderun- 
<lb/>gen unbestritten sind, zu bewirken, die Sicherstellung der Antheile derjenigen, deren
<lb/>Ansprüche bestritten sind, soferne nicht einverständlich etwas Anderes bestimmt wird,
<lb/>durch gerichtliche Deponirung des Betrages zu veranlaffen und sich darüber binnen
<lb/>einer bestimmten Frist auszuweisen.

<lb/>§. 180. Kommt bei der Tagfahrt eine Einigung über die Erinnerungen nicht
<lb/>zu Stande, so liegt dem Konkurskommissär ob, die Betheiligten zur allsogleichen Abgabe
<lb/>ihrer Erklärungen über die streitigen Punkte zu veranlassen, darüber ein besonderes
<lb/>Protokoll aufzunehmen und dasselbe sammt den erforderlichen Belegen sofort an das
<lb/>Konkursgericht zu leiten, welches hierüber mittelst Bescheides zu entscheiden hat. — Die
<lb/>Beträge, deren Auszahlung von dieser Entscheidung abhängig ist, sind, bis dieselbe in
<lb/>Rechtskraft erwächst, zu Gericht zu deponiren, wenn die Parteien nicht einverständlich
<lb/>etwas Anderes bestimmen. — Soweit die Vertheilung im klebrigen ausführbar ist, hat
<lb/>dieselbe nach Anweisung des §. 179 zu geschehen.

<lb/>§. 181. Rechtzeitig Angebrachte Erinnerungen sind, wenn die Gläubiger, von
<lb/>welchen sie herrühren, bei der Tagfahrt nicht erscheinen, nur in dem Falle zu berück- 
<lb/>sichtigen, daß dieselben von dem Masseverwalter ausgenommen und zur Geltung gebracht
<lb/>werden.

<lb/>§. 182. Der Anspruch auf den Bezug jährlicher Renten, Unterhaltsgelder oder
<lb/>anderer wiederkehrender Zahlungen (8. 15) wird, wenn derselbe zu Kapital veran-

<lb/>Central-Organ, N. F. V. 2, 20
</p>

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                   n="298"
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               <p>

                  <lb/>298
</p>
               <p>

                  <lb/>schlagt worden ist, durch die zinstragende Anlegung der bei der Vertheilung darauf
<lb/>entfallenden Kapitalsquote und durch Anweisung des Zinsenbezuges von derselben be- 
<lb/>richtigt.

<lb/>§. 183. Die laufenden Zinsen der angewiesenen Kapitalsquoten sind bis zu
<lb/>dem Tage zu berechnen, mit welchem die Befriedigung muthmaßlich erfolgt sein wird.

<lb/>§. 184. Zahlungen, wodurch die Schuld ihrem vollen Betrage nach getilgt wird,
<lb/>werden gegen Quittung und Rückstellung der Schuldurkunden, Erkenntnisse und der
<lb/>exekutionsfähigen Liquidirungsauszüge (§. 121) geleistet. — Abschlagszahlungen wer- 
<lb/>den quittirt und aus den in den Händen des Gläubigers zu belastenden Schuldurkun- 
<lb/>den und Erkenntnisten angemerkt. — Für diejenigen Gläubiger, welche in der Empfang- 
<lb/>nahme säumig sind, werden die ihnen zugewiesenen Beträge an Zahlungsstatt bei
<lb/>Gericht deponirt. — In Ansehung solcher Gläubiger aber, deren streitige, bedingte
<lb/>oder wiederkehrende Ansprüche sicherzustellen sind, liegt; dem Masseverwalter ob, die
<lb/>Vornahme der etwa erforderlichen grundbücherlichen oder depositenämtlichen Eintragun- 
<lb/>gen und Vormerkungen, sowie die Ausführung der sonst zu ihrer Deckung nöthigen
<lb/>Maßregeln zu bewirken. — In dem an den Konkurskommiffär zu erstattenden Berichte
<lb/>über die Vollziehung der Vertheilung hat der Maffeverwalter die Erfüllung aller dieser
<lb/>Obliegenheiten auszuweisen' und die erforderlichen Belege, namentlich die von den Gläu- 
<lb/>bigern ausgestellten Quittungen und abgelieferten Schriftstücke zur Aufbewahrung bei
<lb/>den Akten vorzulegen.

<lb/>§. 185. Wenn die erste Vertheilung das Konkursvermögen nicht erschöpft, so ist
<lb/>das Verfahren zu wiederholen, sobald ein hinreichender Bestand sich wieder angesammelt
<lb/>hat. — In jedem späteren Vertheilungsentwurfe ist ersichtlich zu machen, wie viel auf
<lb/>die einzelnen Forderungen bereits bezahlt oder sichergestellt und über welche streitige
<lb/>Posten und in welcher Art bis dahin endgiltig entschieden worden ist.

<lb/>§. 186. Gläubiger, welche ihre Forderungen erst nach Ablauf der im §. 105
<lb/>bestimmten Frist anmelden, bleiben von den auf Grund eines förmlichen Vertheilungs- 
<lb/>entwurfes (§. 173) bereits stattgehabten Vertheilungen ausgeschlossen.

<lb/>Bei späteren Vertheilungen werden dieselben soweit berücksichtigt, als ihre Forde- 
<lb/>rungen vor Ablauf der Frist zu den Erinnerungen (§. 177) bereits angemeldet sind
<lb/>(8- 123).

<lb/>Zum Behufs der Ausmittlung der Summe, welche von dem zu vertheilenden Be- 
<lb/>stände, auf solche Forderungen entfällt, sind dieselben bei der Vertheilung, bei welcher
<lb/>sie zuerst Berücksichtigung finden, mit ihrem vollen Betrage, die bei den früheren Ver- 
<lb/>theilungen schon berücksichtigten Forderungen dagegen nur mit dem noch unberichtigt
<lb/>gebliebenen Restbeträge anzusetzen.

<lb/>Wenn Vertheilungen und Abschlagszahlungen nach §§. 169—172 stattfanden, so
<lb/>müssen Gläubiger welche ihre Forderungen nach Ablauf der im §. 105 bestimmten
<lb/>Frist anmelden, bei weiteren Vertheilungen vor Allem durch Zuweisung aus dem zu
<lb/>vertheilenden Bestände, soweit derselbe reicht, den bei früheren Vertheilungen bereits
<lb/>berücksichtigten Gläubigern im Wege der Zahlung oder gerichtlichen Hinterlegung (§.170)
<lb/>gleichgestellt werden.

<lb/>E. Schlußvertheilung und Beendigung des Konkurses.

<lb/>§. 187. Ist das bekannte Massevermögen vollständig realisirt und auch über
<lb/>sämmtliche streitige Forderungen in solcher Art endgiltig entschieden, daß die Sicher- 
<lb/>stellungsbeträge dem einen Streittheile zu seiner Befriedigung oder der Maste zur wei- 
<lb/>teren Vertheilung 'zufallen, so muß die schließliche Feststellung der Forderungen des
<lb/>Maffeverwalters und seines Stellvertreters, nach Anweisung des §. 161, sowie die
<lb/>Abnahme und Richtigstellung der von dem Masteverwalter zu legenden Schlußrechnung
<lb/>nach Anweisung des §. 151 erfolgen, worauf ohne Verzug zur Schlußvertheilung zu
<lb/>schreiten und dabei nach den in Ansehung der sonstigen Vertheilungen geltenden Be- 
<lb/>stimmungen vorzugehen ist.

<lb/>§- 188. Die Schlußvertheilung ist aus dem Grunde nicht aufzuschieben, daß
</p>

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                   n="299"
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               <p>

                  <lb/>299 —
</p>
               <p>

                  <lb/>noch nicht feststeht, ob und in wieweit Deckungen, welche in Betreff bedingter Forde-
<lb/>rungen oder wiederkehrender Bezüge bestellt sind, an die Maffe zurückfallen werden.

<lb/>Auf diesen Rückfall ist jedoch in der Schlußvertheilung in der Art Bedacht zu
<lb/>nehmen, daß festzustellen ist, wie viele Prozente der etwa frei werdenden Beträge seiner- 
<lb/>zeit an die einzelnen, namentlich zu bezeichnenden Gläubiger, welchen die weitere Gel- 
<lb/>tendmachung ihrer Rechte überlassen bleibt, zu vertheilen sein werden.

<lb/>§. 189. Ist die Vollziehung der Schlußvertheilung ausgewiesen, so hat das
<lb/>Konkursgericht auf Antrag des Konkurskommiffärs die Beendiguilg des Konkurses mit- 
<lb/>telst Verordnung auszusprechen und dieselbe durch Anschlagung bei Gericht und in
<lb/>wichtigeren Füllen auch durch Einschaltung in die öffentlich'!! Blätter bekannt zu
<lb/>machen.

<lb/>Zugleich sind der Masseverwalter, dessen Stellvertreter und die Mitglieder des
<lb/>Gläubigerausschusses ihres Amtes zu entheben und wegen Aufhebung jeder, die freie
<lb/>Verfügung des Gemeinschuldners beschränkenden Sicherungsmaßregel das Erforderliche
<lb/>vorzukehren.

<lb/>F. Vertheilung des nach der Aufhebung des Konkurses entdeckten Vermögens.

<lb/>§. 190. Kommt erst nach Beendigung des Konkurses ein zur Konkursmasse ge- 
<lb/>höriges Vermögen zum Vorscheine, so ist wegen Sicherung, Verwaltung und Realisi-
<lb/>rung, sowie wegen Vertheilung desselben unter diejenigen Gläubiger, welche mit ihren
<lb/>im Konkurse angemeldeten und festgestellten Forderungen noch nicht vollständig befrie- 
<lb/>digt worden sind, mit Ausschluß aller anderen persönlichen Gläubiger ebenso vorzu- 
<lb/>gehen, wie in Betreff des vor der Beendigung des Konkurses bekannt gewesenen Ver- 
<lb/>mögens.

<lb/>Mit der Ausführung der erforderlichen Maßregeln ist der frühere Masieverwalter
<lb/>und Gläubigerausschuß, oder soferne dieß nicht mehr möglich ist, ein neu zu bestellen- 
<lb/>der Masseverwalter und Gläubigerausschuß zu betrauen.

<lb/>Zweites Hauptstück.

<lb/>Von dem kaufmännischen Konkurse.

<lb/>Erster Abschnitt.

<lb/>Von den Personen, auf welche der kaufmännische Konkurs sich erstreckt, und von der
<lb/>Gerichtsbarkeit im kaufmännischen Konkurse.

<lb/>§. 191. Die besonderen Vorschriften über den kaufmännischen Konkurs haben
<lb/>Anwendung ans den Konkurs von Handelsgesellschaften und von solchen Kaufleuten,
<lb/>deren Firma im Handelsregister eingetragen ist.

<lb/>Die Bestimmungen über das ordentliche Konkursverfahren gelten in Ansehung der- 
<lb/>selben nur in soweit, als die besonderen Vorschriften über den kaufmännischen Konkurs
<lb/>nicht eine Abweichung enthalten.

<lb/>192. Die Bestimmungen über den kaufmännischen Konkurs sinden auch aus
<lb/>den Fall Anwendung, wenn die Konkurseröffnung nach dem Zeitpunkt erfolgt, in wel- 
<lb/>chem der Kaufmann sein Geschäft aufgegeben hat oder mit Tod abgegangen ist, sofern
<lb/>der Konkurs im ersten Falle noch vor der Beendigung der Liquidation und im zweiten #
<lb/>vor der Einantwortung der Verlassenschaft eröffnet wird.

<lb/>Insbesondere findet der kaufmännische Konkurs bei Handelsgesellschaften in solange
<lb/>statt, als die Liquidation und Vertheilung des Gesellschastsvermögens noch nicht be- 
<lb/>endigt ist.

<lb/>§. 193. Der kaufmännische Konkurs ist bei dem zur Ausübung der Handels- 
<lb/>gerichtsbarkeit bestimmten Gerichtshöfe, in dessen Sprengel die Handelsgesellschaft ihren
<lb/>Sitz oder der Kaufmann seinen Wohnsitz hat, zu eröffnen und zu verhandeln.

<lb/>20*
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0304.tif"
                   n="300"
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               <p>

                  <lb/>300
</p>
               <p>

                  <lb/>Zweiter Abschnitt.

<lb/>Besondere Bestimmungen in Betreff der Einleitung des kaufmännischen Konkurses.

<lb/>I. Von der Zahlungseinstellung.

<lb/>A. Anzeige der Zahlungseinstellung.

<lb/>§. 194. Wenn ein Kaufmann seine Zahlungen einstellt, hat er hievon dem
<lb/>Konkursgerichte an demselben Tage mündlich oder schriftlich die Anzeige zu erstatten.

<lb/>§. 195. Gleichzeitig mit der Anzeige der Zahlungseinstellung sind die Handels- 
<lb/>bücher zur ausschließlichen Verfügung des Gerichtes zu stellen und die Bilanz bei Ge- 
<lb/>richt einzureichen.

<lb/>Die Bilanz hat einerseits das Verzeichniß aller Forderungen mit der Angabe, ob
<lb/>sie eindringlich, zweifelhaft oder uneinbringlich sind, nebst einer bündigen Zusammen- 
<lb/>stellung der sonstigen Vermögensstücke mit ihrem Werthansatze und andererseits ein ge-
<lb/>naues Verzeichniß aller Schulden unter Angabe des Wohnorts der Gläubiger und des
<lb/>zwischen denselben und dem Gemeinschuldner etwa bestehenden Verwandtschafts- oder
<lb/>Schwägerschaftsverhältnisies, -endlich einen das Verhältniß des Vermögens und der
<lb/>Schulden darstellenden Abschluß, sowie das Anerbieten zum Eide nach Vorschrift des
<lb/>§. 96 zu enthalten.

<lb/>§. 196. Ist es dem Gemeinschuldner nicht möglich, die Vorschrift des vorher- 
<lb/>gehenden Paragraphes gleichzeitig mit der Anzeige der Zahlungseinstellung vollständig
<lb/>zu befolge«, so liegt ihm ob, bei der Anzeige der Zahlungseinstellung die der vollstän- 
<lb/>digen Befolgung entgegenstehenden Hinderniffe anzugeben, und sobald dieselben gehoben
<lb/>sind, der Anordnung des Gesetzes auch in den nicht erfüllten Punkten unverweilt nach- 
<lb/>zukommen. '

<lb/>§. 197. Bei offenen und Kommanditgesellschaften oder Kommanditgesellschaften
<lb/>auf Aktien sind die persönlich haftenden Gesellschafter, bei Aktiengesellschaften die Mit- 
<lb/>glieder des Vorstandes, bei allen Handelsgesellschaften aber, wenn die Zahlungseinstel- 
<lb/>lung erst nach deren Auflösung eintritt, die Liquidatoren für die genaue Erfüllung der
<lb/>.Vorschrift der §§. 194—196 verantwortlich.

<lb/>Die Anzeige der Zahlungseinstellung und die Unterfertigung der Bilanz hat
<lb/>durch jene Personen zu erfolgen, welche die Gesellschaft vor Gericht zu vertreten be- 
<lb/>rechtigt sind.

<lb/>Die Verpflichtung zur Anerbietung und Ablegung des. Eides über die Bilanz
<lb/>findet auch bei Aktiengesellschaften statt, und diese Verpflichtung trifft diejenigen Per- 
<lb/>sonen, welche die Anzeige der Zahlungseinstellung oder die Bilanz unterfertigt haben.

<lb/>L. Konkurseröffnung über die Zahlungseinstellung.

<lb/>§. 198. Auch wenn die Voraussetzungen der §§. 62 bis 64 nicht eintreten, ist
<lb/>der kaufmännische Konkurs über das Vermögen eines Kaufmannes oder einer Han- 
<lb/>delsgesellschaft in allen Fällen zu eröffnen, in welchen das hiefür zuständige Gericht
<lb/>entweder durch die Anzeige des Kaufmannes oder der Handelsgesellschaft oder durch
<lb/>einen mit ausreichenden Beweisen nnterstützten Antrag eines Gläubigers, der eine
<lb/>glaubwürdig bescheinigte Forderung besitzt, von der erfolgten Zahlungseinstellung Kennt-
<lb/>niß erlangt.
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Konkurseröffnung bei Handelsgesellschaften.

<lb/>§. 199. Wenn über das Vermögen einer offenen Gesellschaft, einer Komman- 
<lb/>ditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien der Konkurs eröffnet wird,
<lb/>so ist bei demselben Gerichte zugleich auch über das Privatvermögen eines jeden
<lb/>persönlich haftenden Gesellschafters die Eröffnung des Konkurses von Amtswegen ein-
<lb/>juleiten.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0305.tif"
                   n="301"
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               <p>

                  <lb/>301
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 200. Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines persönlich haf- 
<lb/>tenden Gesellschafters hat die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesell- 
<lb/>schaft von Rechtswegen nicht zur Folge.

<lb/>Die Gesellschaft hat in einem solchen Falle, gleichviel, ob sie fortbesteht oder in
<lb/>Liquidation tritt, an die Konkursmaffe des Gesellschafters den Antheil desselben an
<lb/>dem Gesellschaftsvermögen nach Abzug seines Antheiles an den Gesellschaftsschulden im
<lb/>Wege der Auseinandersetzung mit der Masseverwaltung auszufolgen. In den Konkurs
<lb/>des Gesellschafters braucht sich die Gesellschaft zu diesem Behufs nicht einzulaffen.

<lb/>Eine solche Auseinandersetzung tritt auch in dem Falle ein, daß über das Gesell- 
<lb/>schaftsvermögen gleichfalls der Konkurs eröffnet wird.

<lb/>§. 201. Die Gesellschaftsgläubiger können ihre Forderungen mit dem vollen Be- 
<lb/>trage gleichzeitig im Konkurse der persönlich haftenden Gesellschafter anmelden.

<lb/>Soweit die Richtigkeit der Forderung im Konkurse der Gesellschaft festgestellt ist,
<lb/>kann dieselbe im Konkurse der Gesellschafter nicht weiter bestritten werden.

<lb/>Die Privatgläubiger des in Konkurs verfallenen Gesellschafters dagegen können
<lb/>im Gesellschaftskonkurse als Gläubiger nicht auftreten.

<lb/>III. Inhalt und Kundmachung des Konkursediktes und Anmerkung der
<lb/>Konkurseröffnung im Handelsregister.

<lb/>§. 202. Das Edikt, wodurch der kaufmännische Konkurs eröffnet wird, muß nebst
<lb/>dem Namen, Vornamen, Stand und Wohnort des Gemeinschuldners (§. 67, 2) auch
<lb/>dessen Firma und den Sitz seines Geschäftes enthalten.

<lb/>Es muß auch in die zur Bekanntmachung der Eintragungen in das Handelsregister
<lb/>dienenden öffentlichen Blätter eingerückt, und wenn eine Börse im Orte ist, auch an
<lb/>der Börse angeschlagen werden.

<lb/>§. 203. Bei Handelsgesellschaften sind nebst der Firma und dem Geschäftssitze
<lb/>der Gesellschaft auch Name, Vorname, Stand und Wohnort eines jeden persönlich haf- 
<lb/>tenden Gesellschafters selbst dann im Edikte anzugeben, wenn der Konkurs über das
<lb/>Privatvermögen einzelner Gesellschafter bei einem anderen Gerichte schon früher eröffnet
<lb/>worden ist.

<lb/>Wird über die Konkurse der Gesellschaft und der einzelnen Gesellschafter nur ein
<lb/>Edikt ausgefertigt, so ist in demselben deutlich auszudrücken, daß die Verhandlung über
<lb/>jeden dieser Konkurse abgesondert geführt wird.

<lb/>§. 204. Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Kaufmannes,
<lb/>einer Handelsgesellschaft oder einer Person, welche an der letzteren als persönlich haf- 
<lb/>tender Gesellschafter oder bei der Kommanditgesellschaft auch nur als Kommanditist
<lb/>betheiligt ist, wird im Handelsregister von Amtswegen angemerkt.

<lb/>Wenn das Handelsregister, in welchem die Anmerkung zu geschehen hat, nicht bei
<lb/>dem Gerichte geführt wird, welches das Konkursedikt ausgefertigt hat, so ist von diesem
<lb/>dem Gerichte, bei welchem das Register geführt wird, zur Bewirkung der Anmerkung
<lb/>die unverzügliche Anzeige zu machen.

<lb/>IV. Feststellung der Bilanz.

<lb/>ß. 205. Dem Maffeverwalter liegt ob, wenn' die Bilanz von dem Gemeinschuld- 
<lb/>ner eingereicht worden ist, dieselbe zu prüfen und zu berichtigen.

<lb/>Liegt eine Bilanz nicht vor, so muß dieselbe von dem Maffeverwalter aufgestellt
<lb/>werden.

<lb/>Er hat in beiden Fällen wo möglich den Gemeinschuldner zuzuziehen und jeden- 
<lb/>falls im Einvernehmen mit dem Gläubigerausschusse vorzugehen.

<lb/>Die Bilanz ist bei den Konkursakten aufzubewahren- und jedem Bethelligten auf
<lb/>Verlangen Einsicht und Abschrift derselben zu geben.

<lb/>§. 206. Sobald die allgemeine Liquidirungstagfahrt abgehalten ist, hat der
<lb/>Maffeverwalter im Einvernehmen mit dem Gläubigerausschuffe' die vervollständigte Bi- 
<lb/>lanz dem Konkurskommiffär zur Prüfung vorzulegen.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0306.tif"
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               <p>

                  <lb/>Dritter Abschnitt.

<lb/>Beendigung des kaufmännischen Konkurses durch Zwangsausgleich.

<lb/>I. Allgemeine Bestimmungen.

<lb/>§. 207. Nachdem die allgemeine Liquidirungstagfahrt (§. 106) abgehalten wor- 
<lb/>den ist, kann der kaufmännische Konkurs, wenn der Gemeinschuldner darauf anträgt
<lb/>und die Konkursgläubiger in dem vom Gesetze bestimmten Stimmenverhältnisse darein
<lb/>willigen, durch einen gerichtlichen Ausgleich wieder aufgehoben werden, dessen recht- 
<lb/>liche Wirkungen sich auch auf diejenigen Gläubiger erstrecken, welche im Konkurse ihre
<lb/>Forderungen' nicht angemeldet oder in die Ausgleichsbedingungen nicht eingewilligt
<lb/>haben (Zwangsausgleich).

<lb/>§. 208. Die Einleitung des Ausgleichsverfahrens ist unzulässig:

<lb/>a) wenn die Firma des Gemeinschuldners nicht wenigstens durch zwei Jahre, von
<lb/>der Konkurseröffnung zurückgerechnet, in einem Handelsregister eingetragen ist;

<lb/>b) wenn der Gemeinschuldner schon einmal im Konkurs- oder Ausgleichsverfahren
<lb/>sich befunden hat;

<lb/>c) wenn und solange der Gemeinschuldner sich Schulden halber auf flüchtigem Fuße

<lb/>befindet; .

<lb/>d) wenn derselbe eines Verbrechens aus Gewinnsucht angeschuldigt oder wegen des
<lb/>Vergehens der schuldbaren Krida nach §. 486, lit. g) des allgemeinen Straf- 
<lb/>gesetzbuches in Anklagestand gesetzt ist, solange eine Freisprechung von der An- 
<lb/>klage nicht erfolgt ist;

<lb/>e) wenn derselbe gar keine Handelsbücher geführt hat, oder wenn diese so Mangel-
<lb/>Haft sind, daß ungeachtet der im Konkurse gepflogenen Ermittlungen der Stand
<lb/>seines Vermögens, und namentlich der Umfang seiner Schulden mit Verläßlich- 
<lb/>keit nicht beurtheilt werden kann;

<lb/>f) wenn derselbe die Vorlegung des Vermögens- und Schuldenverzeichnisies oder die
<lb/>verlangte Ablegung des Eides hierüber verweigert.

<lb/>Das Ausgleichsverfahren muß eingestellt werden, wenn erst nach der Einleitung
<lb/>desselben der Gemeinschuldner wegen eines Verbrechens aus Gewinnsucht in Anklage- 
<lb/>stand gesetzt wird. Es kann nur nach erfolgter Freisprechung wieder ausgenommen
<lb/>werden.

<lb/>II. Berechtigung zur Stimmführung bei den Ausgleichsverhand- 
<lb/>lungen.

<lb/>§. 209. Zur Stimmführung bei der Ausgleichsverhandlung sind bloß diejenigen
<lb/>Konkursgläubiger berechtigt, welche, mit Rücksicht auf die angesprochene Rangordnung
<lb/>und den Stand der Masse, zur Befriedigung mit ihren Ansprüchen nur zum Theile
<lb/>oder gar wcht gelangen.

<lb/>Die Stimmführung steht denselben nur in Ansehung derjenigen angemeldeten
<lb/>Forderungen zu, welche im Konkurse endgiltig oder wenigstens durch einen erstrichter- 
<lb/>lichen Spruch als richtig anerkannt, oder in Ermangelung einer solchen Anerkennung
<lb/>durch besondere Entscheidung des Konkursgerichtes als geeignet erklärt sind, vorläufig
<lb/>das Stimmrecht bei der Ausgleichsverhandlung zu ertheilen.

<lb/>§. 210. Um die im vorhergehenden Paragraphe erwähnte Entscheidung zu
<lb/>fällen, hat der Konkurskommissär eine Tagfahrt auf spätestens 14 Tage anzuordnen,
<lb/>in welcher in Betreff jeder noch nicht als richtig anerkannten Forderung eine Erörte- 
<lb/>rung der Sache durch Einvernehmung der nach der Liquidirungsverhandlung sich er- 
<lb/>gebenden Streittheile (§. 115) und in jedem Falle auch des Masseverwalters stattzu- 
<lb/>finden hat. Die Ergebniffe der Tagfahrt sind zu Protokoll zu nehmen unb dieses dem
<lb/>Konkursgerichte vorzulegen.
</p>

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                   n="303"
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               <p>

                  <lb/>308
</p>
               <p>

                  <lb/>Bei der Entscheidung, ob eine einzelne Forderung überhaupt und für welchen
<lb/>Betrag dieselbe vorläufig das Stimmrecht bei der Ausgleichsverhandlung zu ertheilen
<lb/>geeignet ist, hat das Konkursgericht lediglich in Erwägung zu ziehen, ob dieselbe über- 
<lb/>haupt und bis zu welchem Betrage sie mit Wahrscheinlichkeit als richtig angenommen
<lb/>werden könne. — Gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

<lb/>§. 211. Forderungen, welche nach §. 210 vorläufig von der Ausgleichsver-
<lb/>handlrng am geschlossen, nachträglich aber, wenn auch nur durch ein noch der Be- 
<lb/>rufung unterliegendes erstrichterliches Erkenntniß als liquid erklärt worden sind, berech- 
<lb/>tigen den Gläubiger von diesem Zeitpunkte an zur Stimmführung bei der Ausgleichs- 
<lb/>verhandlung.

<lb/>ß. 212. Rückforderungsansprüche, Ansprüche der Maffegläubiger und der Real- 
<lb/>gläubiger, dann diejenigen Forderungen von Konkursgläubigern, welche wegen eines
<lb/>Vorranges ohnehin zur vollen Berichtigung gelangen, soferne auf diesen Vorrang
<lb/>nicht verzichtet wird, berechtigen nicht zur Stimmführung bei den Ausgleichsverhand- 
<lb/>lungen.

<lb/>§. 213. Verzichten die Rückforderungsberechtigten oder die Realgläubiger auf die
<lb/>Rückforderung der Sache oder auf die Befriedigung aus dem Pfände, so sind dieselben,
<lb/>soweit ihnen überhaupt ein Anspruch als Konkursgläubiger verbleibt, in Betreff der
<lb/>Stimmführung bei der Ausgleichsverhandlung gleich allen übrigen Konkursgläubigern
<lb/>zu beurtheilen.

<lb/>Lassen sich die Realgläubiger zu einer solchen Verzichtleistung nicht herbei, so sind
<lb/>sie, sofern sie als Konkursgläubiger auftreten, nur in soweit als stimmberechtigt anzu- 
<lb/>sehen, als sie durch den etwa schon erzielten Erlös oder durch den gerichtlichen
<lb/>Schätzungswerth nach Beschluß des Gläubigerausschuffes nicht als gedeckt erscheinen.

<lb/>111. Ausgleichstermin und Abschluß des Ausgleiches.

<lb/>§. 214. Die Tagfahrt zur Verhandlung und Beschlußfassung über den Aus- 
<lb/>gleich wird von dem Konkurskommissär festgesetzt und durch die öffentlichen Blätter
<lb/>kundgemacht.

<lb/>Von der Anordnung der Tagfahrt sind außerdem der Gemeinschuldner, der Maffe-
<lb/>verwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschuffes und alle übrigen stimmberechtigten
<lb/>Gläubiger mit dem Beisatze zu verständigen, daß die vorläufig von dem Gemein- 
<lb/>schuldner eingebrachten Ausgleichsvorschläge bei dem Masseverwalter eingesehen werden
<lb/>können.

<lb/>ß. 215. Der Gemeinschuldner hat bei der Tagfahrt persönlich zu erscheinen.
<lb/>Die Vertretung desselben durch einen Bevollmächtigten ist nur in dem Falle zulässig,
<lb/>daß dessen persönliches Erscheinen nicht möglich ist, und die darüber gelieferte Nach- 
<lb/>weisung von den stimmführenden Gläubigern als genügend angenommen, oder, im
<lb/>Falle eines Streites, dessen Ausbleiben von dem Konkurskommiffär als gerechtfertigt
<lb/>erklärt wird.

<lb/>§. 216. Die Verhandlung wird von dem Konkurskommiffär geleitet. — Der
<lb/>Masseverwalter hat über die bisherige Führung der Verwaltung und über die von der
<lb/>Fortsetzung des Konkurses zu erwartenden Ergebnisse unter Vorlegung der Handels- 
<lb/>bücher, der Bilanz, der Rechnungen und sonstigen Belege Bericht zu erstatten. Sohin
<lb/>sind die Vorschläge des Gemeinschuldners und die allfälligen Anerbietungen dritter
<lb/>Personen in Betreff des Ausgleiches, zur Erörterung und Verhandlung zu bringen.—
<lb/>Der wesentliche Inhalt der Verhandlung und das Ergebniß einer jeden Abstimmung ist
<lb/>zu Protokoll zu nehmen.

<lb/>§. 217. Damit ein Ausgleich mit der im 8. 207 angegebenen Wirkung zum
<lb/>Abschlüsse komme, müssen in Betreff des Stimmverhältniffes folgende Voraussetzungen
<lb/>zusammentresfen.

<lb/>1. Müssen wenigstens zwei Drittheile, der bei der Tagfahrt persönlich oder durch
<lb/>Bevollmächtigte anwesenden, stimmberechtigten Gläubiger sich dem Ausgleichsvorfchlage
<lb/>zustimmend erklären.
</p>

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                   n="304"
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               <p>

                  <lb/>304
</p>
               <p>

                  <lb/>Hierbei werden mehrere Personen, welchen eine und dieselbe Forderung entweder
<lb/>ungetheilt oder nach bestimmten Antheilen zusteht, oder deren getrennte Forderungsbe- 
<lb/>träge bis zum Zeitpunkte der Zahlungseinstellung iir Einer Forderung vereinigt wann,
<lb/>nur als ein Gläubiger angesehen.

<lb/>2. Muß der Gesammtbetrag der den einwilligenden Gläubigern zustehenden For- 
<lb/>derungen wenigstens drei Vierttheile des Gesammtbetrages aller zur Stimmführung be- 
<lb/>rechtigenden Forderungen ausmachen.

<lb/>§. 218. Wird bei der ersten Ausgleichstagfahrt das erforderliche Stimmoerhält-
<lb/>niß zu Gunsten des Ausgleiches zwar in Ansehung der Personen (§. 217, Nr. 1)
<lb/>oder in Ansehung des Gesammtbetrages der Forderungen (§. 217, Nr. 2), nicht aber
<lb/>in Ansehung beider erzielt, so hat der Konkurskommissär eine zweite Tagfahrt späte- 
<lb/>stens auf acht Tage anzuordnen, dieß den anwesenden Betheiligten vor Aufhebung der
<lb/>Sitzung bekannt zu geben, und, daß es geschehen, im Protokolle anzumerken. — Die
<lb/>nicht anwesenden Betheiligten sind von der Anordnung der zweiten Tagfahrt zu ver- 
<lb/>ständigen.

<lb/>§. 219. Die Bestimmungen der W. 215 bis 217 gelten auch für die Abhal- 
<lb/>tung der zweiten Ausgleichstagfahrt. ,— Anträge, Zugeständnisse und Abstimmungen,
<lb/>welche bei der ersten Ausgleichstagfahrt stattgefunden haben, sind für die zweite Tag- 
<lb/>fahrt nicht bindend.

<lb/>§. 220. Ist der Ausgleich zu Stande gekommen, so hat der Konkurskommissär
<lb/>denselben mit Klarheit und Vollständigkeit zu Protokoll zu nehmen und das Protokoll,
<lb/>in welches auf Begehren auch die Gegenerinnerungen der widersprechenden Gläubiger
<lb/>aufzunehmen sind, sammt allen Akten über die Konkurs- und Ausgleichsverhandlung
<lb/>dem Konkursgerichte mit Bericht vorzulegen.

<lb/>IV. Inhalt des Ausgleiches.

<lb/>§. 221. Der Ausgleich muß sich auf sämmtliche, bis zum Ausgleichstage ange- 
<lb/>meldete Ansprüche der Konkursgläubiger erstrecken.

<lb/>§. 222. Konkursgläubiger, welchen ein Vorrang zusteht, können zu einem Nach- 
<lb/>lasse an ihren Rechten nicht verhalten werden. Dieselben müssen, wenn sie nicht darauf
<lb/>verzichten, aus dem verfügbar werdenden Vermögen der gemeinschaftlichen Konkurs- 
<lb/>masse mit ihren Forderungen, sobald dieselben fällig werden, ohne Abzug befriedigt
<lb/>werden.

<lb/>Konkursgläubigern, welchen nach dieser Konkursordnung dieselbe Rangordnung ge- 
<lb/>bührt, muß der Ausgleich gleiche Rechte gewähren, es sei denn, daß die Zurückgesetzten
<lb/>in eine ungleiche Behandlung ausdrücklich willigen.

<lb/>Konkursgläubiger, welche in der gesetzlichen Rangordnung anderen Gläubigern
<lb/>nachstehen, können, solange diese einen Abzug erleiden, ohne Einwilligung derselben
<lb/>eine Berücksichtigung im Ausgleiche nicht finden.

<lb/>§. 223. Bei der Sicherstellung solcher Forderungen, deren Betrag oder Rangord- 
<lb/>nung noch nicht endgiltig fcststeht, muß für den Fall ihrer dereinstigen Berichtigung
<lb/>nach demselben Maßstabe vorgesorgt werden, welcher für die ui,streitigen Forderungen
<lb/>angenommen ist.

<lb/>§. 221. Die Rechte der Gläubiger gegen Bürgen des Gemeinschuldners, dann
<lb/>gegen dessen solidarische Mitschuldner, namentlich gegen regreßpflichtige Giranten können
<lb/>ohne ausdrückliche Zustimmung der Berechtigten durch den Ausgleich nicht beschränkt
<lb/>werden.

<lb/>§. 225. Die Ansprüche der Maffegläubiger, dann, soweit das Absonderungsrecht
<lb/>reicht, die Ansprüche der Rückforderungsberechtigten und der Realgläubiger werden durch
<lb/>den Ausgleich nicht berührt.

<lb/>§. 226. Jedes außer dem Ausgleiche getroffene Uebereinkommen, wodurch das
<lb/>in die Ausgleichsmasse gehörige Vermögen seiner Bestimmung entzogen, oder wodurch
<lb/>einem Gläubiger, auf dessen Ansprüche der Ausgleich sich erstreckt, größere Vortheile
<lb/>oder bessere Bedingungen, als nach den vorstehende,i §§. 222 und 223 zulässig ist,
</p>

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                   n="305"
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               <p>

                  <lb/>- 305
</p>
               <p>

                  <lb/>eingeräumt werden, ist selbst dann umjUtig,- wenn demselben eine dem allgemeinen
<lb/>Strafgesetze unterliegende Handlung nicht zum Grunde liegt.

<lb/>V. Gerichtliche Bestätigung und Ausfertigung des Ausgleiches.

<lb/>8- 227. Der abgeschlossene Ausgleich bedarf zu seiner rechtlichen Wirksamkeit der
<lb/>Bestätigung durch das Konkursgericht. — Stehen der Bestätigung lediglich solche Form- 
<lb/>gebrechen oder Mängel entgegen, welche ohne Anordnung einer nochmaligen Ausgleichs- 
<lb/>tagfahrt gehoben werden können, so hat das Gericht deren Beseitigung durch den Kon- 
<lb/>kurskommiffär zu veranlaffen.

<lb/>§. 228. . Die gerichtliche Bestätigung ist zu versagen:

<lb/>1. Wenn die gesetzlichen Erfordernisse zur Einleitung oder zum Abschlüsse deS
<lb/>Ausgleiches nicht vorhanden, oder die wesentlichen Formen des Konkurs- und Aus- 
<lb/>gleichverfahrens nicht beobachtet sind.

<lb/>Zu den wesentlichen Formen gehören insbesondere diejenigen, welche zum Zwecke haben,
<lb/>den Gläubigern die rechtzeitige Anmeldung ihrer Ansprüche und die Ausübung ihres
<lb/>Stimmrechtes zu ermöglichen, sowie die Aufstellung einer verläßlichen Bilanz (§§. 205
<lb/>und 206) zu sichern.

<lb/>2. Wenn der Ausgleich den Vorschriften der §§. 221 bis 225 nicht entspricht
<lb/>oder sonst gesetzlich unerlaubte Bestimmungen enthält.

<lb/>In eine weitere Prüfung der inneren Bestimmungen und der Zweckmäßigkeit des
<lb/>Ausgleiches hat das Konkursgericht sich nicht einzulassen, noch sind in dieser Richtung
<lb/>angeregte Bedenken geeignet, die Vorenthaltung der gerichtlichen Bestätigung zu be- 
<lb/>gründen.

<lb/>§. 229. Der Beschluß des Gerichtes ist an den Konkurskommissär zu leiten,
<lb/>welcher sofort dessen Zustellung an den Gemeinschuidner, an den Masieverwalter und
<lb/>an den Gläubigerausschuß, sowie an alle diejenigen Betheiligten, welchen ein Rekurs- 
<lb/>recht Vorbehalten ist, zu veranlassen hat.

<lb/>230. Der Rekurs kann im Falle der Bestätigung des Ausgleiches von jedem
<lb/>Betheiligten, welcher dem Ausgleiche nicht ausdrücklich zugestimmt Hat, im Falle der
<lb/>Versagung der Bestätigung aber von dem Gemeinschuldner und von jedem Konkurs- 
<lb/>gläubiger, welcher dem Ausgleiche nicht widersprochen hat, binnen 14 Tagen nach er- 
<lb/>folgter Verständigung ergriffen werden.

<lb/>Dem höheren Gerichte bleibt überlassen, die ihm etwa zweckdienlich erscheinenden
<lb/>vorläufigen Aufklärungen und Erhebungen zu veranlaffen. — Von dem Beschlüsse des
<lb/>höheren Gerichtes sind alle Betheiligten durch Anschlag bei Gericht, der Beschwerde- 
<lb/>führer, der Gemeinschuldner, der Maffeverwalter und der Gläubigerausschuß aber nebst-
<lb/>dem durch besondere Ausfertigung zu verständigen.

<lb/>§. 231. Ist dem Ausgleiche die gerichtliche Bestätigung endgiltig versagt, so liegt
<lb/>dem Konkurskommiffär ob, wegen Fortsetzung des Konkursverfahrens sofort das Ge- 
<lb/>eignete zu veranlaffen.

<lb/>§. 232. Wird dem Ausgleiche die gerichtliche Bestätigung endgiltig ertheilt, so
<lb/>ist derselbe durch den Konkurskommiffär in der Form und mit der Rechtswirkung eines,
<lb/>zwischen den Konkursgläubigern einerseits und dem Gemeinschuldner, sowie denjenigen,
<lb/>welche etwa als Bürgen und Zahler u. s. w. beigetreten sind, andererseits abgeschloffe- 
<lb/>nen gerichtlichen Vergleiches auszufertigen.

<lb/>VI. Rechtswirkung nnd Ausführung des Ausgleiches.

<lb/>§. 233. Durch den gerichtlich bestätigten Ausgleich wird der Gemeinschuldner
<lb/>von der Verbindlichkeit befreit, feinen Gläubigern, gleichviel, ob dieselben ihre Forde- 
<lb/>rungen angemeldet, und ob sie dem Ausgleiche beigestimmt haben oder nicht, den Aus- 
<lb/>fall, welchen sie erleiden, nachträglich zu ersetzen. — Eine im Ausgleiche enthaltene,
<lb/>diese Rechtswirkung beschränkende Bestimmung ist nur in soferne giltig, als dieselbe
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0310.tif"
                   n="306"
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               <p>

                  <lb/>306
</p>
               <p>

                  <lb/>den in den §§. 222 und 223 aufgestellten Grundsätzen in Betreff einer gleichen Be- 
<lb/>handlung der Gläubiger nicht widerspricht.

<lb/>§. 234. Die im vorhergehenden Paragraphe erwähnte Befreiung kommt dem
<lb/>Schuldner gegenüber keinem seiner Gläubiger zu statten, wenn sich der Schuldner des
<lb/>Verbrechens des Betruges nach §. 199 lit. f) oder des Vergehens des §. 486, lit. g)
<lb/>des St. G. B. schuldig gemacht hat.

<lb/>Soferne in einem solchen Falle der Ausgleich nicht schon im Sinne der ZK. 241
<lb/>und 242 als nichtig erklärt wird, kann jeder einzelne Gläubiger die Ansprüche, welche
<lb/>ihm gegen den Schuldner vor dem Abschlüsse des Ausgleiches zustanden, gegen den- 
<lb/>selben ohne Beschränkung, jedoch unbeschadet derjenigen Rechte geltend machen, welche
<lb/>aus dem Ausgleiche den Gläubigern unter einander, sowie gegenüber dem Schuldner
<lb/>und gegenüber dritten, dem Ausgleiche etwa als Bürgen und Zahler u. s. w. beige- 
<lb/>tretenen Personen erwachsen sind.

<lb/>§. 235. Das Konkursgericht hat die Beendigung des Konkurses erst dann aus- 
<lb/>zusprechen und nach Anweisung des §. 189 kundzumachen, wenn für die Sicherung
<lb/>der Maffegläubiger und der Rückforderungsberechtigten, sowie für die Bestellung der
<lb/>im Ausgleiche sonst noch bestimmten Deckungen durch den Masseverwalter Vorsorge ge- 
<lb/>trosten und der Ausweis darüber vorgelegt ist.

<lb/>§. 236. Die im Ausgleiche ohne ihr Verschulden unberücksichtigt gebliebenen
<lb/>Gläubiger sind berechtigt, nach der Aufhebung des Konkurses von dem Gemeinschuld- 
<lb/>ner Befriedigung, jedoch nur für so viele Prozente ihrer Forderung zu verlangen, als
<lb/>den Theilnehmern des Ausgleiches aus demselben zu Gute gekommen sind. Auch
<lb/>kann die Befriedigung weder aus demjenigen Vermögen, welches nach Aufhebung des
<lb/>Konkurses zur Erfüllung des Ausgleiches in den Händen der Gläubiger oder ihrer
<lb/>Bestellten zu bleiben hat, noch aus dem Ertrage des Geschäftsbetriebes des Gemein- 
<lb/>schuldners, so lange das Geschäft dem Ausgleiche zufolge zur Befriedigung der
<lb/>Theilhaber an dem letzteren betrieben wird, gegen den Gemeinschuldner gesucht
<lb/>werden.

<lb/>Hat jedoch der Gemeinschuldner die Uebergehung der Forderung im Ausgleiche
<lb/>selbst verschuldet, so kann dieselbe aus dem im Sinne des vorhergehenden Absatzes nicht
<lb/>gebundenen Vermögen im vollen Betrage von ihm hereiugebracht werden.

<lb/>§. 237. Die dem Konkursgericht nach §. 126 in Prozeßsachen eingeräumte
<lb/>Kompetenz bleibt auch nach der Aufhebung des Konkurses in Betreff der von den
<lb/>Gläubigern gegen den Gemeinschuldner erst einzuleiteuden oder gegen ihn fortzusetzen- 
<lb/>den besonderen Prozesse (ZK. 223, 234 und 236) aufrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>VII. Besondere Bestimmungen über den Ausgleich im Konkurse von
<lb/>Handelsgesellschaften und Handelsgesellschaftern.

<lb/>Z. 238. Ein Ausgleich über den Konkurs einer offenen Handelsgesellschaft, einer
<lb/>Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien kann nur mit Zu- 
<lb/>stimmung sämmtlicher persönlich haftender Gesellschafter geschlossen werden, und die
<lb/>Rechtswirkungen des Ausgleiches kommen einem jeden solchen Gesellschafter gegenüber
<lb/>den Gesellschaftsgläubigern zu statten.

<lb/>Z. 239. Ist ein Ausgleich im Konkurse über eine der im vorhergehenden
<lb/>Paragraphe erwähnten Handelsgesellschaften zu Stande gekommen, so ist der nach
<lb/>Anordnung des Z. 199 über das Privatvermögen der einzelnen persönlich haftenden
<lb/>Gesellschafter eröffnete Konkurs wieder aufzuheben, wenn nach Einvernehmung der
<lb/>Privatgläubiger sich zeigt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen des Konkurses mit aus- 
<lb/>schließlicher Rücksicht auf das Verhältniß des Gemeinschuldners zu denselben nicht be- 
<lb/>stehen.

<lb/>Z. 240. Der Konkurs über das Privatvermögen eines jeden persönlich hastenden
<lb/>Gesellschafters kann durch einen Ausgleich beendet werden. — Durch denselben werden
<lb/>die Forderungen der Privatgläubiger und der Gesellschaftsgläubiger, soweit diese letzteren
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0311.tif"
                   n="307"
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               <p>

                  <lb/>307
</p>
               <p>

                  <lb/>wegen eines Ausfalles im Konkurse der Gesellschaft auf das Privatvermögen ihren Rück- 
<lb/>griff nehmen, gleichmäßig getroffen.

<lb/>Den Gesellschaftsgläubigern kommt bei der Ausgleichsverhandlung in Betreff der
<lb/>jedem derselben gebührenden vollen Forderung das gleiche Stimmrecht mit den Privat- 
<lb/>gläubigern zu.

<lb/>Gegenstand des Ausgleiches bildet bloß das Privatvermögen des Gesellschafters;
<lb/>doch wird dieser durch den Ausgleich von der Solidarhaftung für die Gesellschafts- 
<lb/>schulden frei.

<lb/>Im Uebrigen wird durch den Ausgleich die Verhandlung über den Gesellschafts-
<lb/>konkurs nicht berührt.

<lb/>VIH. Von der Nichtigkeit des Ausgleiches und von der Wieder- 
<lb/>eröffnung des Konkurses.

<lb/>§. 241. Wird der Gemeinschuldner des Verbrechens des Betruges nach §. 199,
<lb/>lit. f) des allgem. St. G. B. rechtskräftig als schuldig erkannt, nachdem der Konkurs,
<lb/>auf welchen das Verbrechen sich bezieht, bereits durch Ausgleich beendigt, jedoch bevor
<lb/>noch dieser in allen seinen Bestimmungen erfüllt ist, so tritt die Nichtigkeit des Aus- 
<lb/>gleiches kraft des Gesetzes ein.

<lb/>§. 242. Die Nichtigerklärung des Ausgleiches kann innerhalb des erwähnten
<lb/>Zeitraums mit den nachstehend bezeichnten Rechsfolgen von den Betheiligten auch sonst
<lb/>nach den Bestimmungell des allgemeinen bürgerlichen Rechtes gegen ben Gemeinschuldner
<lb/>im Wege der Klage erwirkt werden.

<lb/>In solchen Fällen ist über die eingebrachte Klage eine Tagfahrt zur Feststellung
<lb/>der Streittheile anzuordnen, und es sind hiervon sämmtliche an dem Ausgleiche bethei- 
<lb/>ligte Gläubiger mittelst eines nach Anweisung des §. 69 kundzumachenden Ediktes mit
<lb/>dem Beisatze zu verständigen, daß denselben freistehe, in den Prozeß als Streitgenoffen
<lb/>des klagenden oder des geklagten Theiles einzutreten und zu diesem Behufe ein Exem- 
<lb/>plar der Klage und ihrer Beilagen bei Gericht einzusehen.

<lb/>Das auf Grund eines solchen Verfahrens ergangene Erkenntiüß, wodurch der
<lb/>Ausgleich als nichtig erklärt oder aufrecht erhalten wird, ist für alle am Ausgleiche
<lb/>Betheiligte bindend.

<lb/>Die Führung mehrerer abgesonderter Prozesse über die Nichtigkeit des Ausgleiches,
<lb/>mit rechtlicher Wirkung für die am Ausgleiche betheiligten, im Prozesse nicht vertretenen
<lb/>Personen, ist nicht zulässig.

<lb/>§. 243. Tritt die Nichtigkeit des Ausgleiches ein (§. 241 und 242), so ist die
<lb/>Wiedereröffnung des Konkurses von Amtswegen zu verfügen und diese Verfügung nach
<lb/>Anweisung des §. 69 kund zu machen.

<lb/>Der wiedereröffnete Konkurs kann durch einen neuerlichen Zwangsausgleich nicht
<lb/>beendigt werden.

<lb/>An dem wiedereröffneten Konkurse nehmen auch diejenigen Gläubiger theil, deren
<lb/>Ansprüche in dem Zeiträume zwischen der Aufhebung und der Wiedereröffnung des
<lb/>Konkurses entstanden sind.

<lb/>§. 244. In dem wiedereröffneten Konkurse können die alten Forderungen in
<lb/>ihrem vollen Betrage angemeldet werden; bei der Entwerfung der Vermögensvertheilung
<lb/>aber wird zu dem neuen der alte Schuldenstand, soweit er wieder angemeldet ist, und
<lb/>zu dem vorhandenen das kraft des Ausgleiches an wieder angemeldete Gläubiger schon
<lb/>hinausbezahlte Vermögen hinzugerechnet und hiernach der auf jeden alten Gläubiger
<lb/>entfallende Antheil bestimmt.

<lb/>Die alten Gläubiger sind in keinem Falle verpflichtet, den im guten Glauben
<lb/>bereits bezogenen Mehrbetrag wieder zurückzuerstatten, wvhl aber berechtigt, aus dem
<lb/>noch vorhandenen Vermögen den ihnen etwa noch zu Gute kommenden Antheilsrest zu
<lb/>beziehen.

<lb/>§. 245. Tritt die Nichtigkeit des Ausgleiches nicht ein und wird dennoch vor
<lb/>dessen vollständiger Erfüllung ein neuerlicher Konkurs eröffnet, so sind die alten Gläu-
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0312.tif"
                   n="308"
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               <p>

                  <lb/>308
</p>
               <p>

                  <lb/>biger gleichfalls nicht verpflichtet, das im guten Glauben Bezogene zurückzuerstatten:
<lb/>ihre Forderung ist jedoch als vollständig getilgt anzusehen, wenn sie nach dem für den
<lb/>Ausgleich angenommenen Maßstabe bereits vollständig entfertigt ist; außer diesem Falle
<lb/>sind so viele Prozente der Forderung als getilgt anzusehen, als Prozente des nach dem
<lb/>Ausgleiche darauf entfallenden Betrages bereits ausbezahlt worden sind.
</p>
               <p>

                  <lb/>Vierter Abschnitt.

<lb/>Von den Folgen des kaufmännischen Konkurses in Betreff der Person des Gemein«
<lb/>schuldners und von der Wiederbefähigung desselben.

<lb/>Z. 246. Ein Kaufmann bleibt, nachdem der Konkurs über sein Vermögen auf-
<lb/>gehoben ist, fortan und in solange er die Wiederbefühigung nicht erlangt hat, von dem
<lb/>Genüsse der nachbenannten Rechte ausgeschlossen:

<lb/>a) von dem Rechte, Handelsgeschäfte unter einer nicht lediglich in der Zeichnung
<lb/>seines vollen Namens und Vornamens bestehenden Firma zu betreiben;

<lb/>b) von der Wählbarkeit zum Mitglieds der Handelskammer und zu sonstigen kauf- 
<lb/>männischen Ehrenämtern;

<lb/>c) von der Fähigkeit, das Amt eines Börse- oder- Waareusensals, oder Börseagen- 
<lb/>ten, dann eines Konkursmasseverwalters zu bekleiden.

<lb/>8- 247. Die Wiederbefähigung ist dem Gemeinschuldner zu ertheilen, wenn er
<lb/>nachweiset, daß sämmtliche Ansprüche der persönlichen Gläubiger, dieselben mögen im
<lb/>Konkurse zur Anmeldung gekommen sein oder nicht, durch Zahlung, durch Erlassung
<lb/>der Schuld oder durch eine andere Erlöschungsart des allgemeinen bürgerlichen Rechtes
<lb/>an Kapital und Nebengebühren vollständig getilgt sind.

<lb/>8- 248. Die Wiederbefähigung kann dem Gemeinschuldner unter Beobachtung
<lb/>der im §. 251 angeordneten besonderen Vorsichten auch dann ertheilt werden, wenn
<lb/>er einzelne seiner Gläubiger oder ihre Rechtsnachfolger wegen unbekannten Aufenthaltes
<lb/>zu befriedigen oder den Nachweis ihrer Befriedigung sich zu verschaffen nicht im Stande
<lb/>war, soferne er diese Umstäüde und den Besitz hinreichender Mittel, um auch solche
<lb/>Gläubiger zu bezahlen, in glaubwürdiger Art nachweist.

<lb/>§. 249. Zur Ertheilung der Wiederbefähigung ist das Konkursgericht kompetent.
<lb/>— Der Gemeinschuldner hat in feinem Gesuche die Nachweisung über den Erfolg der
<lb/>stratgerichtlichen Untersuchung, über den von den Gläubigern im Konkurse erlittenen
<lb/>Ausfall, über die Tilgung desselben oder über die in Ansehung einzelner Forderun- 
<lb/>gen bestehenden Hindernisse (§. 248) durch Beibringung der erforderlichen, in glaub- 
<lb/>würdiger Form ausgestellte!: Quittungen, Erklärungen und sonstigen Urkunden zu
<lb/>liefern.

<lb/>§. 250. Das Konkursgericht hat hierüber durch öffentlichen Anschlag bei Gericht
<lb/>und auf der Börse, wenn eine solche im Orte besteht, dann durch Mittheilung an die
<lb/>Handelskammer und durch Einschaltung einer Anzeige in die Zeitungsblätter kund zu
<lb/>machen, daß der Gemeinschuldner um die Wiederbefähigung angesucht hat; daß jedem
<lb/>Gläubiger, dessen Forderung zur Zeit der Konkurseröffnung bestanden hat, frei steht,
<lb/>das Gesuch sammt Beilagen in der Gerichtskanzlei einzusehen und in Betreff seiner
<lb/>Forderung seine Erinnerung gegen die Richtigkeit des Nachweises bei dem Konkurs- 
<lb/>gerichte binnen einer längstens auf drei Monate zu bestimmeilden Frist einzubrin-
<lb/>gen, sowie daß nach Ablauf dieser Frist über das Gesuch werde Beschluß gefaßt
<lb/>werden.

<lb/>8- 251. Wenn die Befriedigung einzelner Gläubiger wegen unbekannten Auf- 
<lb/>enthaltes derselben nicht nachgewiesen werden kann (8- 248), muß die Kundmachung
<lb/>stets in der Form eines Edikts ausgefertigt, veröffentlicht und in Betreff der erwähn- 
<lb/>ten Gläubiger die besondere Mahnung hinzugefügt werden, daß, falls der Aufenthalt
<lb/>derselben dem Gerichte bis zur Zeit der Beschlußfassung über das Gesuch des Gemein-
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0313.tif"
                   n="309"
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               <p>

                  <lb/>309
</p>
               <p>

                  <lb/>schuldners nicht angezeigt werden sollte, der allfällige Fortbestand ihrer Forderung der
<lb/>Wiederbesähigung des Schuldners nicht im Wege stehen werde.

<lb/>§. 252. Nach Ablauf der Frist hat das Konkursgericht die etwa noch erforder- 
<lb/>lichen Erhebungen durch Einvernehmung des Gemeinschuldners, der Gläubiger, welche
<lb/>Erinnerungen eingebracht haben, oder anderer Personen, sowie nach Umständen der
<lb/>Handelskammer und der Staatsanwaltschaft von Amtswegen zu pflegen und darüber
<lb/>Beschluß zu faffen, ob die Wiederbefähigung zu ertheilen oder abzuschlagen ist, von
<lb/>diesem Beschlüsse aber den Gemeinschuldner, sowie die etwa widersprechenden Gläubiger
<lb/>zu verständigen.

<lb/>Gegen den Beschluß ist der Rekurs an den höheren Richter zulässig.

<lb/>Wird dem Gesuche endgiltig stattgegeben, so ist der Beschluß durch die Zeitungs- 
<lb/>blätter zu veröffentlichen.

<lb/>ß. 253. Ist der kaufmännische Konkurs durch Zwangsausgleich beendigt worden,
<lb/>so tritt der Gemeinschuldner, soserne die Folgen einer strafrechtlichen Untersuchung
<lb/>nicht im Wege stehen, schon mit dem Zeitpunkte der endgiltigen gerichtlichen Bestäti- 
<lb/>gung des Ausgleiches in den Wiedergenuß des im §. 246 unter a) bezeichnten
<lb/>Rechtes.

<lb/>Die Fähigkeit, die im §. 246 unter l&gt;) und o) erwähnten Stellen und Aemter
<lb/>zu bekleiden, kann er nur im Wege des Wiederbefähigungsverfahrens, und zwar nur
<lb/>durch den Nachweis wieder erlangen, daß auch der Ausfall getilgt ist, auf dessen nach- 
<lb/>träglichen Ersatz die Konkurs gläubiger kraft des Ausgleiches den Anspruch verlieren
<lb/>(§• 233).
</p>
               <p>

                  <lb/>Drittes Hauptstück.

<lb/>Schlußbestimmungen zu dem Verfahren im Konkurse.

<lb/>§. 254. So oft die Verständigung einzelner Personen vorgeschrieben ist, hat
<lb/>dieselbe entweder mittelst gerichtlicher Zustellung oder mittelst Umlaufschreibens, besten
<lb/>Einsichtnahme zu bestätigen ist, oder endlich mittelst Zusendung durch die Post, und
<lb/>zwar, wenn es möglich ist, gegen Retourrezepiste zu geschehen.

<lb/>Ist eine Verständigung der Betheiligten im Wege der Veröffentlichung vorgeschrie--
<lb/>ben, so die Verständigung, wenn über die Art der Veröffentlichung etwas Be- 
<lb/>sonderes nicht angeordnet ist, durch die einmalige Einschaltung der Verfügung in die
<lb/>zu gerichtlichen Kundmachungen bestimmten Zeitungsblätter des Landes, in welchem das
<lb/>Konkursgericht seinen Sitz hat, als vollzogen zu betrachten. .

<lb/>Wenn nebst der Einschaltung in den Zeitungsblättern auch noch eine besondere
<lb/>Verständigung der einzelnen Theilnehmer vorgeschrieben ist, so treten, auch wenn die
<lb/>letztere in Ansehung Einzelner unterblieben ist, die rechtlichen Folgen der Verständigung
<lb/>aller Theilnehmer schon durch die Vollziehung der Veröffentlichung ein.

<lb/>§. 255. Die den Betheiligten zur Geltendmachung oder Wahrung ihrer Rechte
<lb/>bestimmten Fristen können, wenn ihre Dauer schon durch das Gesetz oder innerhalb
<lb/>der im Gesetze ausdrücklich gesteckten Gränzen durch das Gericht festgesetzt und gehörig
<lb/>veröffentlicht ist, auf Ansuchen und zu Gunsten einzelner Betheiligter nicht verlängert,
<lb/>noch kann gegen den Ablauf derselben das Rechtsmittel der Wiedereinsetzung in den
<lb/>vorigen Stand ergriffen werden. — Die Rekurspflicht ist in allen Fällen auf 14 Tage
<lb/>bestimmt.

<lb/>§. 256. Was im Konkursverfahren, nach gehöriger Verständigung, bei einer
<lb/>Tagfahrt regelmäßig verhandelt, festgestellt oder beschlossen ist, kann von den Betheilig- 
<lb/>ten aus dem Grunde, daß sie an der Verhandlung nicht theilnehmen konnten, weder
<lb/>angefochten, noch von ihnen wegen Versäumung das Rechtsmittel der Rechtfertigung des
<lb/>Ausbleibens ergriffen werden.
</p>

            </div>
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                n="310"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Königlich Bayerisches Gesetz, die Abänderung der gesetzlichen Bestimmungen über die Zinsen betr., vom 5. Dezember 1867</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Regierungsblatt für das Königreich Bayern, 1867, Nr. 17.)</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084639_05+1869_0314--><p/>
               <p>

                  <lb/>310
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 257. Wird gegen Verfügungen des Konkurskommissürs Abhilfe gesucht
<lb/>(§. 70), so ist das Ansuchen gleich einer Vorstellung im Sinne des §. 9 des Gesetzes
<lb/>vom 9. August 1854, Z. 208 R. G. Bl., jedoch mit der Abweichung zu behandeln,
<lb/>daß darüber eine weitere Entscheidung durch den Konkurskommisiär nicht stattzufinden,
<lb/>wohl aber die Schlußfassung durch das Konkursgericht in erster Instanz zu erfolgen
<lb/>hat, gegen welche der Rekurs an den höheren Richter offen steht.

<lb/>Im Uebrigen haben die Bestimmungen, welche in nicht streitigen Rechtsangelegen- 
<lb/>heiten, in Ansehung der Fristen zur Einbringung von Vorstellungen und Rekursen
<lb/>und in Betreff der Vollstreckbarkeit der Entscheidungen vor Ablauf der erwähnten
<lb/>Fristen, gelten, auch auf die Verfügungen und Entscheidungen des Konkurskommiffärs
<lb/>und auf die darüber eingeholten Beschlüsse des Konkursgerichtes Anwendung zu finden.
</p>
               <p>

                  <lb/>Königlich Bayerisches Gesetz, -ie Abänderung -er gesetzlichen Bestim-
<lb/>mungen über die Zinsen betr., vom 3. Dezember 1867.

<lb/>(Regierungsblatt für das Königriich Bayern, 1867, Nr. 17.)

<lb/>Art. 1. Die dermalen noch bestehenden Beschränkungen des vertrags- 
<lb/>mäßigen Zinsfußes und der Höhe der Konventionalstrafe, welche statt der
<lb/>Zinsen für den Fall der zu bestimmten Zeit nicht erfolgten Leistung bedungen
<lb/>worden, desgleichen die in Beziehung auf vertragsmäßige Festsetzung der Ver- 
<lb/>zinslichkeit verfallener Zinsen bestehenden Verbote und Beschränkungen sind
<lb/>aufgehoben.

<lb/>Art. 2. Rückständige Zinsen können in ihrem Gesammtbetrage auch dann
<lb/>gefordert werden, wenn sie das Kapital übersteigen.

<lb/>Art. 3. DieHöhe der gesetzlichen Zinsen, insbesondere auch der Verzugs- 
<lb/>zinsen, wird für das ganze Königreich bei Verbindlichkeiten aus Handelsge- 
<lb/>schäften auf sechs, bei allen übrigen Verbindlichkeiten auf fünf vom Hundert
<lb/>jährlich festgesetzt.

<lb/>Gleicher Zinsfuß greift Platz, wenn ein Schuldner landesübliche Zinsen
<lb/>zu zahlen hat, ober wenn nur die Verzinslichkeit einer Schuld, ohne Bestimmung
<lb/>der Höhe des Zinsfußes festgesetzt ist.

<lb/>Wird jedoch die Zahlung einer Schuld verzögert, für welche ein höherer
<lb/>als der im Absatz 1 bestimmte Zins bedungen war, so bleibt dieser höhere Zins
<lb/>auch für die Verzugszinsen maßgebend.

<lb/>Art. 4. Gegenwärtiges Gesetz tritt mit der Verkündung im Gesetzblatte,
<lb/>beziehungsweise im Amtsblatts der Pfalz in Wirksamkeit.
</p>
            </div>
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                n="311"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Königlich Württembergisches Gesetz, betr. die Aufhebung der Personalexekution in Wechselsachen vom 8. Januar 1869</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Regierungsblatt für das Königreich Württemberg. 1869, Nr. 2.)</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Württembergische Justiz-Ministerial-Verfügung, betreffend die Wechselexekution vom 11. Januar 1869</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Regierungsblatt für das Königreich Württemberg, 1869, Nr.2.)</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084639_05+1869_0315--><p/>
               <p>

                  <lb/>311 —
</p>
               <p>

                  <lb/>Königlich Wiirtembergisches Gesetz, betreffen- -ie Aufhebung -er Per-
<lb/>sonalerekution in Wechselsacheu vom 8. Januar 1869.

<lb/>(Regierungsblatt für das Königreich Würtemberg, 1869, Nr. 2.)

<lb/>Artikel 1.

<lb/>Die Vollstreckung von Wechselurtheilen gegen die Person des Schuldners
<lb/>(Wechselhaft) findet nicht mehr statt.

<lb/>Die gesetzlichen Bestimmungen über den Sicherungsarrest (Titel XL der
<lb/>Civilprozeßordnung vom 3. April 1868) werden hierdurch nicht berührt.

<lb/>Artikel 2.

<lb/>Die Bestimmung des Artikel 1, Abs. 1 findet auch auf alle vor der Ver- 
<lb/>kündigung dieses Gesetzes entstandene Wechselverbindlichkeiten Anwendung.

<lb/>Artikel 3.

<lb/>Der §. 3, Satz 2 des Kap. VII, der Wechsel- und Gerichtsordnung vom
<lb/>24. März. 1759,

<lb/>der Art. 2 der Mg. d. Wechselordnung in der Fasiung des Gesetzes vom
<lb/>18. Mai 1864, sowie der Abs. 1 der Einführungsbestimmung zu diesem Gesetze,
<lb/>endlich

<lb/>der Art. 900, Abs. 3 Satz 2 der Civilprozeßordnung vom 3. April 1868
<lb/>sind hiernach theils aufgehoben, theils abgeändert.

<lb/>Unser Ministerium der Justiz ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes be- 
<lb/>auftragt.
</p>
               <p>

                  <lb/>Würtembergische Iustiz-Ministenal-Verfügung, betreffen- die Wechsel-
<lb/>erecution vom 11. Januar 1869.

<lb/>(Regierungsblatt für das Königreich Würtemberg, 1869, Nr. 2.)

<lb/>In Betreff des in Absicht auf die Wechselexekution zu beobachtenden Ver- 
<lb/>fahrens werden im Einvernehmen mit dem Gutachten der obersten Gerichtsstelle
<lb/>den Gerichten und Exekutionsbehörden folgende mit der Civilprozeßordnung
<lb/>vom 3. April v. I. in Kraft tretende Vorschriften ertheilt:

<lb/>1. Die Erkennung der wechselmäßigen Exekution kommt ausschließlich den
<lb/>Gerichten zu.

<lb/>2. Die über wechselmäßige Forderungen zu erlassenden verurtheilenden
<lb/>Erkenntnisse sind dahin zu fassen:

<lb/>daß der Beklagte bei Vermeidung der wechselmäßigen Exekution verurtheilt
<lb/>werde, rc. rc. rc.

<lb/>3. Sofort nach der Verkündigung des Urtheils und spätestens am folgen- 
<lb/>den Tage ist die Exekutionsbehörde mit der Vornahme der Vollstreckung des
<lb/>Urtheils zu beauftragen (Civ.-Pr.-Ordn., Art. 900, Abs. 3.)
</p>
               <pb facs="2084639_05+1869_0316.tif"
                   n="312"
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               <p>

                  <lb/>- 312 -

<lb/>4. Sofort nach Empfang dieser Verfügung (Ziff. 3) und spätestens am
<lb/>folgenden Tage hat die Exekutionsbehörde den Inhalt derselben dem Beklagten
<lb/>zu eröffnen und ihm zugleich, sofern nach ihrem Ermessen die Umstände nicht
<lb/>die augenblickliche Vornahme der Exekution erfordern, eine höchstens dreitägige
<lb/>Frist zur Folgeleistung unter der Androhung zu ertheilen, daß int Versäumniß-
<lb/>fall ohne Weiteres zur Vollstreckung geschritten werden würde.

<lb/>Die Eröffnung kann zu Protokoll oder durch schriftliche Zustellung nach
<lb/>Maßgabe der Vorschriften der Civ.-Pr.-Ord., Art. 238 - 243 geschehen; sie
<lb/>unterbleibt, wenn sie nicht auf dem einen oder anderen dieser Wege am Sitze
<lb/>der Exekutionsbehörde erfolgen kann.

<lb/>5. Spätestens am Tage nach Umffuß der ertheilten Frist, beziehungsweise
<lb/>in den Fällen des Schlußsatzes der Ziffer 4 und in den Fällen, in welchen eine
<lb/>Frist nicht ertheilt worden ist, schon vorher, ist nach Art. 30 und 31 des Exeku- 
<lb/>tionsgesetzes vom 15. April 1825 die Hilfsvollstreckung in diebereitesten Mittel
<lb/>des Schuldners vorzunehmen, beziehungsweise einzuleiten und in möglichst
<lb/>kurzem Zeitraum zu bewerkstelligen.

<lb/>6. Wenn der Beklagte sich darauf beruft, daß er Einspruch oder Berufung
<lb/>gegen dasUrtheil erhoben oder daß er solches noch nicht zugestellt erhalten habe,
<lb/>so ist mit der Hilfsvollstreckung gleichwohl fortzufahren (Civ.-Pr.-Ord., Art. 865
<lb/>Abs. 1); werden andere Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung
<lb/>erhoben, so hat die Exekutionsbehörde hiervon dem Gericht Anzeige zu.erstatten,
<lb/>mit der Vollstreckung aber nur dann einzuhalten, wenn der Schuldner mittelst
<lb/>Urkunden bescheinigt, daß der Gläubiger befriedigt sei, oder Borgfrist ertheilt
<lb/>habe (Civ.-Pr.-Ord. Art. 901).

<lb/>7. Die Gerichte haben in jedem einzelnen Falle durch einen Bericht der
<lb/>Exekutionsbehörde über die vollzogene Exekution sich von der gehörigen Hand- 
<lb/>habung der obigen Vorschriften zu vergewissern und nöthigenfalls mit Ord- 
<lb/>nungsstrafen einzuschreiten.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084639_05+1869_0317.tif"
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         <div xml:id="d10788e33056" n="I.">
      
            <head>Aufsätze</head>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Das Papiergeld</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Ladenburg, ...">Von Herrn Obergerichts-Anwalt Dr. Ladenburg in Mannheim</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084639_05+1869_0317--><p/>
               <p>

                  <lb/>313
</p>
               <p>

                  <lb/>m Aufsätze.
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Papiergeld.

<lb/>Von Herrn Obergerichts-Anwalt vr. Ladenburg in Mannheim.

<lb/>Bekanntlich cirkuliren viele Hundert Millionen Papiergeld in den deut- 
<lb/>schen Ländern, in Frankreich, England, Italien, Belgien, Holland, Rußland
<lb/>und in den nordamerikanischen Freistaaten.

<lb/>Die Frage ist daher sehr begreiflich: Worauf beruht der Werth dieses
<lb/>Papiergeldes? Man könnte geneigt sein zu antworten: „Auf dem Imperativ
<lb/>der Staatsgewalt." Diese Antwort genügt aber^schon darum nicht, weil der
<lb/>Zwangskurs nur in einigen Ländern besteht, in andern nicht. Deswegen ant- 
<lb/>worten Andere: „Auf dem Credit des Ausstellers" und diese scheinen der
<lb/>Wahrheit schon näher zu treten; nur wird hierbei Etwas als selbstverständlich
<lb/>vorausgesetzt, was von der andern Seite lebhaft bestritten wird, nämlich die
<lb/>Verbindlichkeit des Ausstellers zur Einlösung des ausgegebenen Papiergelds.
<lb/>Steht hinter diesem ein Einlösungsversprechen? Diese Frage verdient gewiß
<lb/>eine eingehende Untersuchung; doch müssen wir uns zunächst über den Begriff
<lb/>des Papiergeldes verständigen. Gewöhnlich begreift man darunter:

<lb/>1. Die Banknoten. Diese sind Zahlungsversprechen an Inhaber und
<lb/>zwar abstrakte Zahlungs- oder Summenversprechen; sie sind jeder Zeit auf
<lb/>Vorzeigen zahlbar, und daher, vorausgesetzt daß der Aussteller der übernom- 
<lb/>menen Verbindlichkeit vollständig und pünktlich entspricht, geeignet, das baare
<lb/>Geld zu ersetzen, indem Jedermann weiß, daß er in jedem Augenblick Silber- 
<lb/>geld dafür haben kann. Dieses Vertrauen des Publikums giebt ihnen den
<lb/>Werth, welchen sie augenblicklich verlieren, so wie das Vertrauen erschüttert
<lb/>wird. Gleichwohl sind die Banknoten nicht Geld, sondern sie werden im Ver- 
<lb/>kehr wie Geld erachtet, so lange das Vertrauen im Publikum besteht, der Aus- 
<lb/>steller werde sie auf Vorzeigen sofort in Geld umsetzen. Der Zwangskurs, wie
<lb/>er z. B. in Oestreich besteht, hat wohl die Folge, daß jede Geldverbindlichkeit
<lb/>mittels Hingabe der entsprechenden Summe in Banknoten getilgt werden kann,
<lb/>wenn auch dieselbe zu einer Zeit eingegangen wurde, da ein solcher Zwangs- 
<lb/>kurs noch nicht bestand, und daher die Kontrahenten bei Eingehung des Ver- 
<lb/>trags nur die zu dieser Zeit bestehende Währung gemeint haben konnten; eben
<lb/>darum kann die Einführung eines solchen Zwangskurses nur als ein Akt der
<lb/>Gewalt angesehen werden, dessen Geltung auf die Grenzen des betreffenden
<lb/>Staats eingeschränkt bleiben muß. Außerhalb dieser Grenzen zeigen sich so-

<lb/>Central-Organ, N. F# V. 3. „ 21
</p>
               <pb facs="2084639_05+1869_0318.tif"
                   n="314"
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               <p>

                  <lb/>314
</p>
               <p>

                  <lb/>fort die traurigen Folgen, indem die gesammte Währung des Staates, der
<lb/>einen solchen Gewaltakt geübt hat, im Werthe sinkt. Die deutschen Staaten
<lb/>sind deshalb in dem Münzvertrag vom 24. Januar 1857 Art. 22 dahin über- 
<lb/>eingekommen, daß keiner der vertragenden Staaten berechtigt ist, Papiergeld
<lb/>mit Zwangskurs auszugeben oder ausgeben zu lassen, falls nicht Einrichtung
<lb/>getroffen ist, daß solches jeder Zeit gegen vollwerthige Silbermünzen auf Ver- 
<lb/>langen eingewechselt werden kann. Die in dieser Beziehung zur Zeit etwa
<lb/>bestehenden Ausnahmen, heißt es dort weiter, sind längstens bis zum 1. Ja- 
<lb/>nuar 1859 zur Abstellung zu bringen. r) Bekanntlich war Obstreich bemüht,
<lb/>diesem Versprechen zu genügen, als der französisch-italienische Krieg seine
<lb/>Finanzen wieder dermaßen zerrüttete, daß es bis heute noch nicht dahin gelangt
<lb/>ist, zur Metallwährung zurückzukehren, und vielleicht aus diesem Grunde sich
<lb/>veranlaßt gesehen hat, jenen Vertrag zu kündigen. Für die übrigen deutschen
<lb/>Staaten besteht aber der Vertrag noch fort.

<lb/>2. Das eigentliche Papiergeld, das von dem Staate oder von Staatsan- 
<lb/>stalten ausgestellt wird. Dasselbe wird von mehreren Rechtslehrern, z. B. von
<lb/>Unger/) Kuntze/) Goldschmidt 4) u. 2t.für eine Sache gehalten, womit
<lb/>wohl gesagt sein soll, es werde durch Ausstellung und Ausgebung desselben kein
<lb/>obligatorisches Verhältniß begründet, wie dieses auch von den Genannten aus- 
<lb/>drücklich hervorgehoben wird.

<lb/>Dieser Ansicht kann ich jedoch ganz und gar nicht beistimmen, vielmehr
<lb/>glaube ich, daß der Aussteller von Papiergeld durchaus in der nämlichen
<lb/>Weise zur Einlösung desselben verpflichtet ist, wie eine Bank, welche Banknoten
<lb/>ausgestellt und ausgegeben hat. Auch haben einzelne Staaten -wie z. B.
<lb/>Baden und Würtemberg diese ihre Verpflichtung dadurch anerkannt, daß sie
<lb/>Einlösungskassen errichtet haben, bei denen das von ihnen ausgestellte Papier- 
<lb/>geld stets gegen grobes Silbergeld umgewechselt werden kann; außerdem
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Diese Bestimmung kann sich nur auf Oestreich beziehen, da in keinem andern
<lb/>deutschen Staate Zwangskurs bestand; aber auch in Oestreich bestand dieser Zwangs- 
<lb/>kurs nicht etwa in Bezug aus eigentliches Papiergeld, von dem weiter unten die Rede
<lb/>ist, sondern in Bezug auf die von der östreichischen Bank ausgegebenen Noten. Es
<lb/>sind zwar auch hier und da von Seiten des Staats Versuche gemacht worden, Papier- 
<lb/>geld auszugeben, allein dasselbe wurde doch immer nach kürzerer Zeit wieder zurückge- 
<lb/>zogen, weil der Bank das ausschließliche Privilegium zur Ausgabe von Papiergeld er-
<lb/>theilt worden war, von ihrer Seite daher Einsprache gegen anderweite Ausgabe von
<lb/>Papiergeld erhoben wurde.

<lb/>Die oben angeführte Bestimmung, welche allerdings nur von Papiergeld spricht,
<lb/>muß aber auf Banknoten bezogen werden, weil zur Zeit des Abschlusses des Münz- 
<lb/>vertrags nur diese mit Zwangkurs vorhanden waren.

<lb/>2) Die rechtliche Natur der Jnhaberpapiere. S.- 6. 7.

<lb/>s) Die Lehre von den Jnhaberpapieren. S. 438.

<lb/>4) Handbuch des Handelsrechts. 1. Bd. 2. Abth. §. 108. S. 1200.
</p>

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                   n="315"
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               <p>

                  <lb/>315
</p>
               <p>

                  <lb/>nehmen alle deutsche Staaten das von ihnen ausgegebene Papiergeld in Zah- 
<lb/>lung, wodurch sie doch mindestens anerkennen, daß sie dem Inhaber für den
<lb/>Betrag, auf welchen dasselbe lautet, verschuldet, mithin, da Jedermann seine
<lb/>Schulden zahlen muß, zur Einlösung verpflichtet sind. Meist ist auch auf dem
<lb/>Papiergeld selbst die Bemerkung: „Gültig bei allen Zahlungen" oder ein ähn- 
<lb/>licher Vermerk beigedruckt. Durch einen solchen Vermerk erklärt der Aussteller,
<lb/>daß er das ausgestellte Papiergeld für den Betrag, auf welchen es lautet, in
<lb/>Zahlung zu nehmen sich ve rbindlich mache. Ohnedies, meint Go ldschmibt1),
<lb/>folge diese seine Verbindlichkeit schon aus der Natur des obwaltenden Verhält- 
<lb/>nisses. Daraus ergibt sich dann, daß eine Verbindlichkeit des Ausstellers von
<lb/>Papiergeld besteht,sei es nun, daß diese, wie Golds chmidt es meint, als selbst- 
<lb/>verständlich betrachtet wird, oder sei es, daß man sie aus der dem Papiergeld
<lb/>beigedruckten Klausel „gültig bei allen Zahlungen" ableitet. Diese Verbind- 
<lb/>lichkeit übernimmt der Aussteller bei der Begebung des ausgestellten Pa- 
<lb/>piergeldes; durch das Geben und Nehmen wird, wie bei dem Wechsel, der ver- 
<lb/>bindliche Vertrag zwischen dem Aussteller und dem ersten Nehmer geschlossen,
<lb/>kraft dessen dieser berechtigt, jener verpflichtet wird. Diese seine Verpflichtung
<lb/>beschränkt sich allerdings „dem Wortlaute nach" auf Annahme in Zahlung; aber
<lb/>darin liegt, wie schon gesagt, die Anerkennung, daß er den Betrag schulde,
<lb/>mithin auch zur endlichen Einlösung verpflichtet ist. Diese Verpflichtung
<lb/>wird von den deutschen Staaten durchgängig anerkannt, sei es nun in den da- 
<lb/>rüber erlassenen Gesetzen, sei es in den Staatsrechnungen, in welchen der Be- 
<lb/>trag des ausgegebenen Papiergelds als unverzinsliche Staatsschuld aufgeführt
<lb/>wird, sei es durch wirkliche Einlösung, welche bisher in allen Fällen erfolgte,
<lb/>da der Aussteller aus irgend einem Grund das ausgegebene Papiergeld aus
<lb/>dem Verkehr zurückzuziehen veranlaßt war. Allerdings können Oestreich und
<lb/>Frankreich als entgegenstehende Beispiele angeführt werden, weil sie das von
<lb/>ihnen ausgestellte Papiergeld entweder gar nicht (Assignaten) oder zu einem
<lb/>herabgesetzten Betrag eingelöst haben. Allein diese Beispiele können darum
<lb/>nicht als beweisend erachtet werden, weil die betreffenden Regierungen nicht
<lb/>etwa ihre Verbindlichkeit in Abrede gestellt, sondern ihr Unvermögen erklärt
<lb/>haben, ihrer Verbindlichkeit zu genügen. Die Assignaten insbesondere waren
<lb/>eine anerkannte Nationalschuld, und es waren dafür sogar die Nationalgüter
<lb/>verpfändet; sie waren eigentlich Anweisungen (assignations) auf den Erlös
<lb/>aus den zu verkaufenden Nationalgütern. Oestreich hat, so viel mir bekannt,
<lb/>zu keiner Zeit seine Verpflichtung zur Eirckösung des ausgegebenen Papier- 
<lb/>gelds in Abrede gestellt, sondern diese geradezu dadurch anerkannt, daß es das- 
<lb/>selbe, wenn auch nur zu einem dem vollen Betrag nicht entsprechenden Prozent- 
<lb/>satz einlöste.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) 1. c. S. 1199. 1210. 1211.
</p>
               <p>

                  <lb/>21*
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0320.tif"
                   n="316"
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               <p>

                  <lb/>316
</p>
               <p>

                  <lb/>Abgesehen davon scheint mir auch in der schon oben angeführten Bestim- 
<lb/>mung des Münzvertrags vom 24. Januar 1857 eine Anerkennung der Ver- 
<lb/>pflichtung des Ausstellers von Papiergeld zu deffen Einlösung zu liegen. Al- 
<lb/>lerdings handelt jene Stelle zunächst nur von der Verpflichtung des Ausstellers
<lb/>im Falle er Papiergeld mit Zwangskurs ausgibt, indem für diesen Fall fest- 
<lb/>gesetzt wird, daß Vorsorge getroffen werden soll, das ausgegebene Papiergeld
<lb/>jeder Zeit gegen vollwerthiges Silbergeld umsetzen zu können. Hierbei muß
<lb/>offenbar die Verpflichtung des Ausstellers zur Einlösung des ausgegebenen
<lb/>Papiergeldes als etwas Selbstverständliches vorausgesetzt werden. Denn
<lb/>wäre dieses nicht der Fall, so müßte diese Einlösungspflicht aus dem Zwangs
<lb/>kurs, beziehungsweise aus dessen Festsetzung abgeleitet werden, was doch wohl
<lb/>nicht angeht. Wir müssen uns vielmehr die Sache so denken: Die kontra-
<lb/>hirenden Staaten betrachten es als selbstverständlich, daß jeder Staat verpflichtet
<lb/>ist, das von ihm ausgestellte und ausgegebene Papiergeld wieder einzulösen;
<lb/>der Zeitpunkt der Einlösung bleibt dem betreffenden Staat überlassen. Von
<lb/>dieser Regel tritt aber eine Ausnahme ein, wenn ein Staat Papiergeld mit
<lb/>Zwangskurs ausgibt. In diesem Fall muß er Vorsorge treffen, daß die Ein- 
<lb/>lösung sofort auf jedesmaliges Verlangen des Inhabers geschehe. Diese Auf- 
<lb/>fassung des Art. 22 erhält durch die Art. 13 und 15 des nämlichen Vertrags
<lb/>volle Bestätigung, indem hier die Vertragenden sich verbindlich machen, sowohl
<lb/>die groben Silber- wie auch die Scheide-Münzen nicht anders außer Curs zu
<lb/>setzen, als nachdem eine Einlösungsfrist von mindestens 4 Wochen festgesetzt
<lb/>und wenigstens drei Monate vor ihrem Ablaufe öffentlich bekannt gemacht
<lb/>worden ist. Wenn hiernach die Verpflichtung zur Einlösung der ausgegebenen
<lb/>Silber- und Kupfermünzen anerkannt ist, so muß um so mehr die Verpflich- 
<lb/>tung zur Einlösung des ausgegebenen Papiergelds zugestanden werden. Man
<lb/>kann allerdings entgegnen, diese Verpflichtung sei nur von den vertragenden
<lb/>Staaten gegen einander übernommen, und könnne eben deshalb nur von Je- 
<lb/>dem derselben, nicht aber von dem Inhaber des Papiergeldes geltend gemacht
<lb/>werden. Es dürfte jedoch in Betracht zu ziehen sein, daß die vertragenden
<lb/>Staaten zu Gunsten der Besitzer der Münzen beziehungsweise des Papiergelds
<lb/>kontrahirt haben, und daß nach neuerem Recht gestattet ist, daß Diejenigen, zu
<lb/>deren Gunsten kontrahirt wurde, sich auf dergleichen Verträge beziehen dürfen. * *)
<lb/>Es erübrigt noch, den Einwand von Goldschmidt2) zu prüfen, welcher dahin
<lb/>gerichtet ist, die Verbindlichkeit des Ausstellers von Papiergeld sei auch dann,
<lb/>wenn solche ausdrücklich anerkannt ist, keine privatrechtliche, könne mit- 
<lb/>hin vor dem Privatrichter nicht geltend gemacht werden. Nicht einmal dieser
<lb/>Ansicht kann ich beistimmen. Denn der Staat wurde zu allen Zeiten, wo


<lb/>‘) A. d. H.-G.-B. Art. 391. 405. 413. 647. 6oäs oivü Art. 1121. Archiv für
<lb/>Wechselrecht von Siebenhaar. 16. Bd. S. 22. 23. 24.


<lb/>*) 1. c. S. 1205. 1206.
</p>

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                   n="317"
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               <p>

                  <lb/>317
</p>
               <p>

                  <lb/>es sich um Vermögensrechte handelte, wie ein Privatmann betrachtet, weshalb
<lb/>auch Goldschmidt die Ansicht von Savigny, als ob die in den vom Staat aus- 
<lb/>gestellten Schuldscheinen übernommenen Verbindlichkeiten nicht vor den Ge- 
<lb/>richten geltend gemacht werden könnten, (Obligationenrecht 2. Bd. S. 110.
<lb/>120) für irthümlich erklärt.x) Warum soll nun die aus dem Ausstellen und
<lb/>Ausgeben von Papiergeld entspringende Obligation nicht privatrechtlicher
<lb/>Natur sein? Go ld sch midt selbst erklärt die Verpflichtung zur Annahme des
<lb/>Papiergelds in Zahlung für eine privatrechtliche.2) Aus dieser Verpflichtung
<lb/>folgt aber die Einlösungspflicht, sobald der Aussteller erklärt, das von ihm aus- 
<lb/>gegebene Papiergeld nicht mehr in Zahlung annehmen zu wollen, oder mit an- 
<lb/>dern Worten, sobald er das Papiergeld außer Kurs setzt. Denn diese Außer- 
<lb/>kurssetzung ist eine Entwährung und hat daher die Folge, daß der anetor (als
<lb/>solcher erscheint bei dem Papiergeld der Aussteller,) zur Entschädigung ver- 
<lb/>pflichtet ist. Ich bin demnach der Meinung, daß das eigentliche Papiergeld
<lb/>juristisch den Banknoten gleich steht, und daß daher der Sprachgebrauch, wel- 
<lb/>cher unter dem Papiergeld eines wie das andere versteht, vollständig gerechtfer- 
<lb/>tigt ist. Beide sind Urkunden über ein Summenversprechen des Ausstellers;
<lb/>beide Versprechen enthalten keine Zeit der Erfüllung und sind daher stets sofort,
<lb/>auf Vorzeigen, zu erfüllen; beide sind Versprechen an den Inhaber, beide sind
<lb/>daher an den, welcher die Urkunde in der Hand hat, zu erfüllen; beide sind
<lb/>aber auch nur gegen die Urkunde, d. h. gegen Ausfolgung derselben zu erfüllen;
<lb/>bei beiden ist gleichmäßig Amortisation, Vindikation, ja selbst Einsprache gegen
<lb/>die Zahlung ausgeschlossen. Das A. d. H.-G.-B. Art. 308 gestattet der- 
<lb/>gleichen Begünstigungen des Inhabers. Beide Arten des Papiergeldes stim- 
<lb/>men auch darin überein, daß sie vielmal eingelöst und wieder ausgegeben wer- 
<lb/>den können. Für die Theorie entstehen daraus Schwierigkeiten, welche nicht
<lb/>leicht zu überwinden sind. Diese liegen weniger in der Obligation selbst, wel- 
<lb/>che durch das erneuerte Ausgeben aufs Neue begründet gedacht werden kann;
<lb/>wie sollen wir uns aber das unveränderte Fortbestehen der Sicherheiten, wie
<lb/>z. B. der Unterpfänder erklären, wenn die Obligation durch die Einlösung ge- 
<lb/>tilgt wird? Wir könnten etwa annehmen,es fehle bei der Einlösung, welche
<lb/>mit der Absicht des Wiederausgebens geschieht, an dem animus solvendi, es
<lb/>erfolge mithin keine Tilgung der Obligation, vielmehr bestehe diese in der
<lb/>Hand des Ausstellers unverändert fort. Allerdings liegt dieses auch in der
<lb/>Absicht des Ausstellers, indem er das eingelöste oder in Zahlung erhaltene Pa- 
<lb/>piergeld als Aktiv-Posten, den Gesamnttbetrag des ausgestellten Papiergelds
<lb/>dagegen als Passiv-Posten in seiner Rechnung aufzuführen pflegt, wovon man
<lb/>sich aus den Bilanzen der Banken, wie auch aus den in die Oeffentlichkeit ge- 
<lb/>langenden Staatsrechnungen überzeugen kann. In dieser Art der Rechnungs-

<lb/>r) 1. c. Note 25. S. 1203.

<lb/>s) 1. c. S. 1211.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0322.tif"
                   n="318"
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               <p>

                  <lb/>318
</p>
               <p>

                  <lb/>führung liegt auch das Bekenntniß, daß der Gesanrmtbetrag des ausgestellten
<lb/>Papiergeldes eine Schuld des Ausstellers ist, wie schon von Savigny hervor- 
<lb/>gehoben wurde. Auch Th öl hat in der ersten Ausgabe seines Wechselrechts
<lb/>(§. 149 Note 1) das Papiergeld ganz allgemein als Summenversprechen be- 
<lb/>zeichnet; erst in der zweiten Ausgabe (§. 157 Note 1) hat er diese seine Ansicht
<lb/>auf dasjenige Papiergeld, welches mit klingender Münze eingelöst werden soll,
<lb/>eingeschränkt, während er das übrige Papiergeld als Sache bezeichnet. Nach
<lb/>©inert1) liegt dem Papiergeld überhaupt ein Einlösungsversprechen zu Grund
<lb/>und Brauers definirt das Papiergeld als ein schriftlich gegebenes abstraktes
<lb/>Summenversprechen. Es fehlt daher nicht an Autoritäten für die diesseitige
<lb/>Ansicht. Selbst U n g e r welcher in dem Papiergeld eine Sache, ein Geldvor- 
<lb/>stellungszeichen sieht (S. 6. 7.), erkennt in den Banknoten ein abstraktes
<lb/>schriftliches Zahlungsversprechen, einen Schuldschein au xorteur. (S. 9.)
<lb/>„Die Bank übernimmt die Verpflichtung, heißt es dort, dem Inhaber der Bank- 
<lb/>note die Summe jederzeit in Metallgeld auszuzahlen. Dadurch erhalten die
<lb/>Banknoten einen zwitterhaften Karakter, sie sind sowohl Papiergeld als Zah- 
<lb/>lungsversprechen." (S. 10.) Die Banknoten sind also nach Unger Papier- 
<lb/>geld und gleichwohl Zahlungsversprechen. Warum sollte das vom Staat
<lb/>ausgegebene Papiergeld kein Zahlungsversprechen sein? „Allerdings hat der
<lb/>Staatdie finanzielle Verpflichtung, sein Papiergeld einzulösen, sagt Un-
<lb/>ger S. 13., eine Verpflichtung, die er zunächst gegen sich selbst hat, weil sonst
<lb/>sein Papiergeld in Mißkredit kömmt; ebenso muß der Staat das von
<lb/>ihm ausgegebene Papiergeld einlösen, wenn er es aus der
<lb/>Cirkulation ziehen will; allein eine juristische Verpflichtung zur Einlö- 
<lb/>sung jeder einzelnen Note nach Sicht hat der Staat nicht." Man kann an
<lb/>Unger zugeben, daß nicht allenthalben diese letzere Verpflichtung anerkannt ist;
<lb/>dagegen besteht aber allenthalben die Verpflichtung des Ausstellers, das aus- 
<lb/>gegebene Papiergeld in Zahlung zu nehmen. Dieses Annehmen in Zahlung
<lb/>setzt aber doch ein Schuldverhältniß voraus; der Staat ist Schuldner für den
<lb/>Betrag des von ihm ausgegebenen Papiergelds. Ist der Inhaber an den Staat
<lb/>irgend eine Suiäme schuldig, so compensirt er mittels Hingabe der entsprechen- 
<lb/>den Summe in Papiergeld. Geht nun schon aus der Klausel „gültig bei allen
<lb/>Zahlungen" hervor, daß der Aussteller der Papiergelds Schuldner des ent- 
<lb/>sprechenden Betrags ist, so versteht sich von selbst, daß er schließlich das Papier- 
<lb/>geld einlösen muß. Wie will aber Unger diese schließliche Einlösungspflicht,
<lb/>die er doch selbst in den oben angeführten Worten zugiebt, erklären? Der
<lb/>Staat, welcher fremdes Papiergeldaus der Cirkulation ziehen will, erläßt
<lb/>Warnungen, Verbote, Strafbestimmungen u. s. w.; warum muß er dagegen

<lb/>9 Das Wechselrecht nach dem Bedürfniß des Wechselgeschäfts im 19. Jahrhundert
<lb/>S. 47. 48. 49.

<lb/>*) Archiv für Wechselrecht. 3. Bd. S. 302.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0323.tif"
                   n="319"
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               <p>

                  <lb/>— 319 —
</p>
               <p>

                  <lb/>das ausgestellte Papiergeld einlösen? Warum ist Papiergeld ein Geldvorstel-
<lb/>lungszeichen? Wodurch wird in dem Publikum die Vorstellung erweckt, daß
<lb/>das Papiergeld wirklich Geld ist? Dadurch, daß man jeden Augenblick Geld
<lb/>dafür haben kann. Aber gerade diese Eigenschaft hat das Papiergeld nur so
<lb/>lange, als das Vertrauen besteht, der Aussteller werde seiner Verpflichtung voll-^
<lb/>ständig Nachkommen; sowie dieses Vertrauen im geringsten erschüttert wird,
<lb/>hört auch die Vorstellung auf, als sei das Papiergeld wirklich Geld. Das
<lb/>Publikum nimmt das Papiergeld nicht mehr als Geld, entweder gar nicht oder
<lb/>nicht nach dem Nominalbetrag. Mithin ist das Papiergeld nicht an und für
<lb/>sich Geldvorstellungszeichen, sondern es ist es nur so weit, als der Aussteller
<lb/>Kredit genießt. In dieser Beziehung steht das Papiergeld auf gleicher Stufe
<lb/>mit dem Wechsel. Beide sind Zahlungsversprechen, oder genauer Urkunden
<lb/>über Zahlungsversprechen. Bei beiden hängt die Vorstellung, sie seien Geld,
<lb/>von den nämlichen äußeren Verhältnissen ab; daher rührt auch die Meinung,
<lb/>der Wechsel sei Papiergeld, weil er mit diesem das Summenversprechen ge- 
<lb/>mein hat, wie dies bereits von Th öl hervorgehoben wurde. Bemerkenswerth
<lb/>ist, daß unter Kaufleuten gerade die umgekehrte Ansicht besteht, Papiergeld sei
<lb/>ein nach Sicht (auf Sicht) zahlbarer eigener Wechsel. Damit wollen die Kauf- 
<lb/>leute keine juristische Definition geben, sondern ihre Ueberzeugung dahin aus- -
<lb/>drücken, daß der Aussteller von Papiergeld in derselben Weise, wie der Aus- 
<lb/>steller eines eigenen Wechsels, zur Einlösung verpflichtet sei. Die Ana- 
<lb/>logie halte ich auch für durchaus zutreffend: Das Papiergeld ist eine Steige- 
<lb/>rung des im eigenen Wechsel enthaltenen Summenversprechens, indem dieser
<lb/>ein Versprechen an Ordre, jenes ein Versprechen an Inhaber ist. Der Wech- 
<lb/>sel ist daher nicht Papiergeld, sondern umgekehrt, das Papiergeld kann als ein
<lb/>eigener Wechsel an Inhaber, zahlbar nach Sicht betrachtet werden. Ueber-
<lb/>Haupt lassen sich die sämmtlichen Geldversprechen etwa in folgender Weise
<lb/>klassifiziren: Der allgemeinste Begriff, unter welchen sie sämmtlich fallen, ist
<lb/>das Zahlungsversprechen. Dieses ist entweder abhängig von der 6au8a —
<lb/>einfaches Zahlungsversprechen — oder davor: unabhängig,' — Summenverspre- 
<lb/>chen. Unter das letzere gehöre:: Ordre- und Jnhaberpapiere. Zu den Ordre-
<lb/>Papieren gehören:

<lb/>a) der eigene und der gezogene Wechsel,

<lb/>b) der kaufmännische Verpflichtungsscheiu, x)

<lb/>c) die in Art. 302 des A. d. H.-G.-B. ausgeführten Urkunden. Diese gehö- 
<lb/>ren aber zum Theil nicht unter die Zahlungsversprechen, insoweit nicht Zah- 
<lb/>lung einer Summe, sonderr: Auslieferung einer Waare Gegenstand des
<lb/>Versprechens ist.

<lb/>Auch von den Inhaber-Papieren sind diejenigen auszuscheiden, welche
</p>
               <p>

                  <lb/>0 S. meine Abhandlung im Central-Organ, N. F., 5. Bd. S. 20.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084639_05+1869_0324.tif"
                n="320"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Leistung des Schiedseides durch den Vorstand der Aktien-Gesellschaften</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Voigtel, ...">Von Herrn Appellationsgerichtsrath Voigtel in Magdeburg</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>320
</p>
               <p>

                  <lb/>wie z. B. Aktien, nicht Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand haben.
<lb/>Die Summen-Versprechen an Inhaber zerfallen wieder in solche, welche zu
<lb/>einer festbestimmten Zeit und in solche, welche jeder Zeit zahlbar sind. Zu den
<lb/>letzteren gehören Banknoten und das eigentliche Papiergeld. Allerdings ist in
<lb/>Bezug auf das letztere die Verbindlichkeit, jeder Zeit zu zahlen, nicht allenthal- 
<lb/>ben anerkannt; an ihre Stelle tritt die Verbindlichkeit, dasselbe jeder Zeit in
<lb/>Zahlung zu nehmen. Daß aber der Aussteller von Papiergeld die privatrecht- 
<lb/>liche Verbindlichkeit hat, dasselbe schließlich einzulösen, scheint mir ganz
<lb/>außer Frage und ist auch von den Ausstellern selbst zu keiner Zeit bezweifelt
<lb/>worden. Eine ausreichende juristische Begründung dieser Verbindlichkeit liegt
<lb/>darin, daß der Aussteller durch die ausdrückliche und selbstverständliche Klausel
<lb/>„vollgültig bei allen Zahlungen" sich zur Annahme des Papiergelds nach dem
<lb/>Nennwerth verbindlich gemacht hat, folglich zur Schadloshaltung verbunden
<lb/>ist, sowie er aufhört, es in Zahlung zu nehmen. Die Schadloshaltung kann
<lb/>nur in der Zahlung des vollen Nennwerths bestehen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Leistung des Schiedscibes durch de» Vorstand
<lb/>der Aktie»-Gesellschaften.

<lb/>Bon Herrn Appellationsgerichts - Rath Voigtei in Magdeburg.

<lb/>I. Einleitung.

<lb/>Zur Beantwortung der Frage, welche Personen die von einer Aktien - Ge- 
<lb/>sellschaft zu leistenden Schiedseide mit rechtlicher Wirkung für dieselbe ab- 
<lb/>leisten oder verweigern können, bedarf es eines Zurückgehens auf das Wesen
<lb/>und die rechtliche Natur der Aktien-Gesellschaft.

<lb/>Das Allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch hat den Aktien-Gesellschaften,
<lb/>deren Gegenstand in Handelsgeschäften besteht, die Eigenschaft einer juristi-
<lb/>schenPerson (Korporation, universitas) nicht ausdrücklich beigelegt. Der
<lb/>unter der Herrschaft des Gemeinen Rechts und dann in den Berathungen der
<lb/>Nürnberger Konferenz *) geführte Streit über die juristische Persönlichkeit der
<lb/>Aktien-Gesellschaft hat also auch unter der Herrschaft des Allg. d. H.-G.-B.,
<lb/>wenngleich mit einigen Modifikationen, fortgesetzt werden können?) End e-
<lb/>mann (Handelsrecht S. 280), v. Hahn (Komment. Bd. I. S. 439), Re- 
<lb/>na ud (Recht d. Aktienges. §. 8ff.) sprechen sich für die juristische Persönlich-
</p>
               <p>

                  <lb/>9 Protokolle, S. 373, 1039 ff. 4543 ff. 4657, 4662.

<lb/>2) Ueber die Literatur vergleiche man die Noten 24. 25 zu §.56in Endemann,
<lb/>Handelsrecht. — Ferner Christ in Goldschmidt's Zeitschrift, Bd. VI, S. 428; Witte
<lb/>daselbst, Bd. VIII, S. 6. 14 ff.; Ladenburg im Centr.-Org., N. F., Bd. II, S. 10,
<lb/>und in Busch, Archiv, Bd. VI., S. 206; Erk. des Ob.-App.-Ger. z. Lübeck vom 8. Dez.
<lb/>1964 (Seuffert, Archiv, Bd. 19, S. 413, Goldschmidt, Zeitschr., Bd. 5, S. 639).
</p>
               <pb facs="2084639_05+1869_0325.tif"
                   n="321"
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               <p>

                  <lb/>321
</p>
               <p>

                  <lb/>feit aus, der Letztere nennt die Aktien-Gesellschaft geradezu eine Privat- 
<lb/>korporation.

<lb/>Doch kann hier dahingestellt bleiben, ob das Handelsgesetzbuch die Aktien-
<lb/>Gesellschasten in aller und jeder Beziehung mit der vollenjuristischen Persön- 
<lb/>lichkeit ausgestattet hat. Jedenfalls hat sie die Vorschrift des Art. 213 des A. d.
<lb/>H.-G.-B.:

<lb/>„die Aktiengesellschaft als solche hat selbstständig ihre Rechte und
<lb/>„Pflichten; sie kann Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grund- 
<lb/>stücken erwerben; sie kann vor Gericht klagen und verklagt werden,"
<lb/>als selbstständige, prozeßfähige Rechtssubjekte anerkannt, und die Vorschrift des
<lb/>Art. 227 des A.d. H.-G.-B.:

<lb/>„Jede Aktiengesellschaft muß einen Vorstand haben. Sie wird durch
<lb/>„denselben gerichtlich und außergerichtlich vertreten",
<lb/>die ihnen abgehende Handlungsfähigkeit dem für alle Aktiengesellschaften obli- 
<lb/>gatorischen Vorstande übertragen, welcher letztere also nicht die Stellung des
<lb/>gewillkürten Vertreters (Mandatars) einer dispositionsfähigen Partei,
<lb/>sondern diedesgesetzlichnothwendigen Vertreters einer dispositionsun- 
<lb/>fähigen Partei einnimmt. Die Vorschrift des Art. 216 des A. d. H.-G.-B.:

<lb/>„Jeder Aktionär hat einen verhältnißmäßigen Antheil an dem Ver- 
<lb/>mögen der Gesellschaft",

<lb/>scheint allerdings dem Art. 213 zu widersprechen, insofern sie das Eigenthum
<lb/>am Gesellschafts-Vermögen nicht der Gesellschaft als selbstständigem Rechts-
<lb/>subjekt, sondern den Aktionären als ideellen Miteigenthümern zuzu- 
<lb/>sprechen scheint. Ueber die verschiedenartigen Versuche, die Vorschriften dieser
<lb/>beiden Artikel miteinander zu vereinigen, vergleiche man die Abhandlung von
<lb/>Ladenburg in Busch, Archiv, Bd. VI. S. 206 ff. Da die Rechtspersönlich- 
<lb/>keit der Gesellschaft, und damit ihre Eigenschaft als Eigenthümerin des Gesell- 
<lb/>schaftsvermögens durch Art. 213, 230 u. A. außer Frage gestellt ist, so sucht
<lb/>man das in Art. 216 den Aktionären gegebene Recht als ein Forderungsrecht,
<lb/>als ein Sucresstonsrecht in das Vermögen der sich auflösenden Gesellschaft, als
<lb/>ein eventuelles, erst bei der Auflösung der Gesellschaft in Wirksamkeit tretendes
<lb/>Eigenthum, ja sogar als ein jus in ro aliena (Kuntze) zu konstruiren.

<lb/>Unseres Erachtens dürfte sich der scheinbare Widerspruch ganz einfach
<lb/>lösen, wenn man auf den praktischen Zweck zurückgeht, welchen die Römer
<lb/>bei Erfindung der ersten juristischen Personen im Auge hatten?) Dieser Zweck
<lb/>ging dahin, die durch das Miteigenthum oder die Mitberechtigung Vieler er- 
<lb/>schwerte Rechtsverfolgung zu vereinfachen und zu erleichtern. Dazu schufen
<lb/>sie ein neues künstliches Rechtssubjekt, welches nach Außen Dritten gegen- 
<lb/>über als einheitlicher Träger aller Theilnahmerechte auftreten sollte. Nach
<lb/>innen dagegell und unter sich blieben die einzelnen Theilhaber unverändert
</p>
               <p>

                  <lb/>Jhering, Geist d. Röm. Rechts. Thl. III. Abth. 1. §. 55, S. 212.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0326.tif"
                   n="322"
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               <p>

                  <lb/>322
</p>
               <p>

                  <lb/>die nach Maßgabe ihres Antheils-Verhältnisses ausschließlich berechtigten Mit-
<lb/>eigenthümer, oder Mitberechtigten. Von diesem Gesichtspunkte aus sind dann
<lb/>Art. 213 und 216 wohl miteinander vereinbar. Während Art. 213 in dem
<lb/>Abschnitt „Allgemeine Grundsätze" die äußere Seite des Rechts am Gesell- 
<lb/>schaftsvermögen regulirt, behandelt Art. 216, der den Abschnitt „das Rechts-
<lb/>verhältniß der Aktionäre" eröffnet, die innere Seite desselben. So wird die
<lb/>Gesellschaft als solche. Dritten gegenüber, als die alleinige Eigenthümerin
<lb/>des Gesellschaftsvermögens bezeichnet, während sich die Aktionäre unter sich
<lb/>als antheiligeMiteigenthümer desselben gegenseitig anzuerkennen haben. Eine
<lb/>solche Konstruktion hat auch nichts Abnormes. Man denke nur z. B. an den
<lb/>Kommissionär, der im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung eine Waare
<lb/>gekauft und übergeben erhalten hat. Diese Waare befindet sich auch, dem
<lb/>Verkäufer und allen Dritten gegenüber, im Eigenthum des Kommissionärs,
<lb/>welcher aber dem Kommittenten gegenüber durchaus keine Eigenthumsansprüche
<lb/>daran geltend machen kann. Der Kommissionär hat allen Dritten gegenüber
<lb/>die Rechte des Eigenthümers, kann die Waare vindiciren, und rechtsgültig ver- 
<lb/>äußern, während er dem Kommittenten gegenüber nur die Rechte eines Man- 
<lb/>datars und Verwalters fremder Sachen hat. *)

<lb/>Was nun von den handeltreibenden Aktien-Gesellschaften gilt, das gilt
<lb/>auch von denen, bei denen der Gegenstand des Unternehmens nicht in Han- 
<lb/>delsgeschäften besteht (§♦ 2, Gesetz vom 15. Febr. 1864. Ges.-S. S. 57),
<lb/>und von den eingetragenen Erwerbs- und Wirthschafts-Genossen-
<lb/>schaften. (§. 10, Ges. 27. März 1867. Ges.-S.S.501 — 11 Norddeutsch.

<lb/>Bundes-Gesetz vom 4. Juli 1868, B.-Ges.-Bl. S. 4151 2). Alle diese Vereine
<lb/>sind also, wo nicht wirkliche Korporationen, so doch in Ansehung ihres Auftre- 
<lb/>tens im Prozesse, worauf es uns hier gerade ankommt, der universitas wesent- 
<lb/>lich gleichgestellt, so daß die für die letztern liber die Eidesleistung geltenden
<lb/>Grundsätze auch auf die ersteren analog anwendbar sind?)

<lb/>II. Sind nur die Mitglieder des Vorstandes, oder auch die
<lb/>Aktionäre und Beamten der Gesellschaft, zur Eidesleistung
<lb/>für dieselbe berechtigt und verpflichtet?

<lb/>Zur Beantwortung der Frage, ob lediglich der Vorstand oder auch die
<lb/>Mitglieder der Korporationen zur Eidesleistung heranzuziehen, hat man die
<lb/>letzteren geschieden in:

<lb/>1. Oräinatao (Stadtgemeinden rc.), welche eine durch Vertrag oder
<lb/>Statut künstlich ausgebildete Verfassung mit einem Vorstande haben.
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Plenar-Beschl. d. Ober-Tribunals zu Berlin vom 2. Oktbr. 1848. (Entsch.
<lb/>Bd. 17, S. 19. Busch, Archiv, Bd. IV, S. 339.)


<lb/>2) Abgedruckt im Central-Organ, N. F., Bd. 4, S. 589 ff.

<lb/>0 Renaud, Recht d. Aktienges., S. 527.
</p>

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                   n="323"
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               <p>

                  <lb/>323
</p>
               <p>

                  <lb/>2. Inordinatae (Zünfte, Dorfgemeinden rc.), welche eine nur nothdürf-
<lb/>tigs Organisation für beschrankte Zwecke haben, deren Rechtsverhältnisse Man- 
<lb/>gels einer individuellen, statutarischen Regulirung lediglich durch Gesetz oder
<lb/>Observanz bestimmt werden, und deren Organ nicht ein Vorstand, sondern die
<lb/>Majorität der jeweiligen Mitglieder ist.

<lb/>Das wirkliche Rechtssubjekt beider sind nicht die einzelnen, beständig
<lb/>wechselnden Mitglieder, selbst nicht in ihrer Totalität, sondern die Corporation
<lb/>als ideale, fingirte Einheit. Da dieses ideale Ganze aber kein handlungs- und
<lb/>eidesfähiges, weil kein physisches, denkendes und wollendes Wesen ist, so müssen
<lb/>zur Ableistung des von der universitas zu schwörenden Eides physische Personen
<lb/>herangezogen -werden. Als solche bieten sich bei der ordinata naturgemäß die
<lb/>Mitglieder des Vorstandes, bei der inordinata die Majorität (plurima »
<lb/>pars) der Mitglieder dar. Andere wollen lediglich solche Mitglieder der Cor- 
<lb/>poration oder ihres Vorstandes, welche von der streitigen Thatsache b eson- 
<lb/>dere Wissenschaft haben (idonea pars), Andere den Prozeßmandatar
<lb/>(Syndikus) der Korporation, oder sonstige Beamte derselben zur Eidesleistung
<lb/>bestimmen; und es wird nun im Gebiete des Gemeinen Rechts über die Be- 
<lb/>rechtigung und Zweckmäßigkeit dieser verschiedenen Meinungen vielfach hin
<lb/>und her gestritten.*)

<lb/>Aller dieser Kontroversen sind unsere heutigen Aktien-Gesellschaften und
<lb/>Wirthschaftsgenossenschasten enthoben. Schon das Preuß. Gesetz überAktien-
<lb/>Gesellschaften vom 9. Novbr. 1843 (Ges.-S. S. 341) bestimmte in §. 23:

<lb/>„Eide Namens der Gesellschaft werden von dem Vorstande abge-
<lb/>„leistet",

<lb/>und diese Vorschrift ist für die kaufmännischen Aktien-Gesellschaften in Art.

<lb/>232 A. d.H-G.-B., für die nicht-kaufmännischen Aktien-Gesellschaftenin §. 2,
<lb/>Ges. v. 15. Febr. 1864 (G.-S. S. 57), für die Erwerbs- und Wirthschaftsge-
<lb/>nossenschaften in §. 21, Ges. v. 27. März 1867 (G.-S. S. 501) und §. 22
<lb/>Bund.-Ges. v. 4. Juli 1868 (B.-G.-Bl. S. 415) beibehalten und wiederholt
<lb/>worden.

<lb/>Der Art. 232 des A. d. H.-G.-B. hat hiernach, wenngleich er (wie wir
<lb/>unten sehen werden) noch manche andere Zweifel offen gelaffen hat, doch d a s
<lb/>zweifellos entschieden,

<lb/>daß nicht die Mitglieder der Aktien - Gesellschaft (Aktionäre) sondern
<lb/>lediglich der Vorstand derselben zur Eidesleistung für dieselbe be- 
<lb/>rechtigt und verpflichtet ist.
</p>
               <p>

                  <lb/>') v. Savigny, System, Bd. II, S. 239, 213, 283, 297, 312, 314, 324, 332,
<lb/>Bd. VII, S. 58 ff.— Strippelmann, Gerichtseid, Abth. II, S. 246 ff. — Viereck,
<lb/>Betracht, über die Anwend, der Eidesdelation auf jurist. Personen. S. 82 ff. — Re-
<lb/>naud, Recht der Aktiengesellfch., S. 528 ff. — Wetzell, Civilprozeß, 2 Aust. S. 240ff.
<lb/>— Endemann, Civilprozeß, S. 786, 787; Beweislehre, S. 553 ff.
</p>

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                   n="324"
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               <p>

                  <lb/>324
</p>
               <p>

                  <lb/>Auch die Protokolle (S. 1062) und die Art. 227,229, 230,234 ergeben,
<lb/>daß man den Vorstand der Aktien-Gesellschaft, wie den der Korporation, als
<lb/>deren gesetzli.ches Organ, nicht als einen blos gewillkürten Stellver- 
<lb/>treter oder Prozeßbevollmächtigten der Aktionäre konstituirt hat, und daß man
<lb/>eben deshalb nicht die Aktionäre als domini litis, sei es in ihrer Totalität,
<lb/>oder durch einzelne Deputirte, zur Ableistung von Parteien - Eiden hat heran- 
<lb/>ziehen wollen. *)

<lb/>Es kann ferner (eben weil der Vorstand als gesetzliches Organ, nicht als
<lb/>Bevollmächtigter handelt) keinen Bedenken unterliegen, daß die Vorstandsmit- 
<lb/>glieder, wie andere gesetzliche Vertreter (Vormund, Kurator rc.) den Eid in
<lb/>animam propriam, nicht etwa in die Seele der Aktionäre oder der Gesell-
<lb/>. schaft leisten. Sie schwören als die wahren Prozeßführer (Art. 227, 230) ihr
<lb/>persönliches Wissen und Glauben von der streitigen Thatsache. In die Seele
<lb/>der Gesellschaft können sie nicht schwören, da dieselbe als ein lediglich fin-
<lb/>girtes Wesen überhaupt keine Seele hat. In die Seele der Aktionäre nicht,
<lb/>weil der Art. 232 dem Vorstande als gesetzlichem. Organe das Recht und die
<lb/>Pflicht zur Eidesleistung giebt, ohne etwa eine Vollmacht der Aktionäre oder
<lb/>der General-Versammlung derselben zu verlangen (wie dies die Mainzer
<lb/>Unterger.-Ordnung Tit. VII, §. 5 vorschreibt), oder gar zu bestimmen, daß
<lb/>der Vorstand auch dahin zu schwören habe, daß er glaube, daß auch sein Prin- 
<lb/>zipal, die Korporation, den Eid mit gutem Gewissen ablegen könne (wie die
<lb/>bairische Ger.-O. Kap. 13, §. 1, Nr. 2 verordnet). Auch diehi erher gehöri- 
<lb/>gen Kontroversen des Gemeinen Rechts ^) müssen also durch den Art. 232 als
<lb/>beseitigt gelten.

<lb/>Zu Zweifeln können unseres Erachtens nur die beiden Fragen Anlaß
<lb/>geben:

<lb/>1. Ob neben den Vorstands-Mitgliedern auch Beamte der Gesellschaft
<lb/>zur Eidesleistung zu verstatten seien.

<lb/>2. Ob die Vorsteher auch nach Niederlegung ihres Amtes noch
<lb/>Parteien - Eide für die Gesellschaft leisten können.

<lb/>aä 1. Der Preußische Entwurf des Handelsgesetzbuchs ging von der
<lb/>Ansicht aus, daß die Angehörigen des Geschäfts zum Parteien-Eide für dasselbe
<lb/>zu verstatten seien, insofern die zu beschwörende Thatsache in ihren Geschäftskreis
<lb/>falle. So hat Art. 35 des Entwurfs den Handlungs - Gehülfen, der die Bücher
<lb/>geführt hat, an Stelle des Prinzipals zur eidlichen Bestärkung der
<lb/>Handlungsbücher zugelassen, und so verordnet auch Art. 195 des Ent-
</p>
               <p>

                  <lb/>3 Erk. d. Appell.-Gerichts zu Leipzig vom 10. Juni 1864 (Centr.-Org., N. F.,
<lb/>Band II, S. 409).

<lb/>2) Arnold, über Eidesleistung durch Stellvertreter im Civilprozeß, 1844, S. 20,
<lb/>32. — Strippelmann, Gerichtseid, Abth. II, S. 256 ff., 260 ff. — Viereck a. a.
<lb/>O., S. 90 ff.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0329.tif"
                   n="325"
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               <p>

                  <lb/>325
</p>
               <p>

                  <lb/>wurfs, daß die Eide der Aktien-Gesellschaft, wenn es auf Handlun- 
<lb/>gen der Geschäftsführung durch Beamte ankommt, von diesen an Stelle der
<lb/>Vorstands - Mitglieder geleistet werden. Dieser Art. 195 wurde aber in Nürn- 
<lb/>berg abgelehnt, und dabei ausdrücklich hervorgehoben, daß es unstatthaft sei,
<lb/>den Eid des Beamten einer Gesellschaft anders, als wie einen Zeugeneid aufzu- 
<lb/>fassen (Protok. S. 350, 1062,1063).

<lb/>Schon diese Ablehnung ergiebt, daß der Gesetzgeber nur den in Art. 232
<lb/>genannten Vorstand, nicht aber auch Beamte und sonstige Bevollmächtigte der
<lb/>Gesellschaft (Art. 234) zum Eide für dieselbe hat zulasten wollen. *)

<lb/>An dieser Vorschrift kann auch durch etwaige AbredenderParteien
<lb/>nichts geändert werden. Die entgegenstehende Ansicht Renaud's (Recht der
<lb/>Äktienges. S. 533, Zeitschr. f. Civ.-R. u. Proz., N. F., Bd. 18, S. 166), daß
<lb/>der Schiedseid unter Zustimmung beider Theile dem damit einverstandenen
<lb/>Beamten der Gesellschaft deferirt werden könne, können wir nicht für richtig
<lb/>halten.

<lb/>Der Art. 232 enthält eine prozessualische Vorschrift gebietender Natur,
<lb/>ist ein absolutes Gesetz (jus cogens), und insofern der Disposition der Parteien
<lb/>entzogen?) Die letzteren können hiernach nicht dahin kompromittiren, daß, statt
<lb/>der Vorsteher, Aktionäre oder Beamte oder sonstige dritte Personen die Parteien-
<lb/>Eide leisten sollen. Findet sich also z. B. in dem Statute einer Aktien-Gesell- 
<lb/>schaft die Bestimnlung,

<lb/>daß die Eide der Gesellschaft nicht vom Vorstande, sondern von ge-
<lb/>wiffen Beamten zu leisten sind,

<lb/>so kann dieser statutarischen Bestimmung nicht einmal in den zwischen der Ge- 
<lb/>sellschaft einerseits und den Aktionären andrerseits geführten Prozessen
<lb/>rechtliche Wirkung beigelegt werden. In den von der Gesellschaft mit Dritten
<lb/>(Nicht - Aktionären) geführten Prozessen kann sie schon um deshalb keine An- 
<lb/>wendung finden, weil sie als eine ros inter alios aeta für den Nicht - Aktionär
<lb/>keine bindende Kraft hat. Auch der Umstand, daß das Statut landesherr- 
<lb/>lich genehmigt ist, (Art. 208) ändert nichts in der Sache, da der Art. 232
<lb/>eine gesetzliche Vorschrift bildet, welche nur durch ein, in Uebereinftimmung
</p>
               <p>

                  <lb/>9 Koch, Kommentar zu Art. 232 d. A. d. H.-G.-B.

<lb/>2) Für diese Ansicht fehlt es unseres Erachtens an der nöthigen Begründung. DieNatur
<lb/>des Schiedseides ist die der Proposition eines Vergleichs; es ist deßhalb nicht abzusehen,
<lb/>iveßhalb die Parteien nicht vereinbaren können, daß von der Leistung des Eides durch
<lb/>denjenigen Beamten der Aktien-Gesellschaft, welcher allein um die durch den Eid
<lb/>festzustellende Thatsache weiß, die Entscheidung über diesen Punkt abhängig gemacht
<lb/>werden soll. Der Art. 232 schließt weder dem Wortlaut noch dem Sinne nach
<lb/>eine imperative, vom Privatwillen der Parteien unabänderliche Vorschrift in sich. (Vgl.
<lb/>unten S. 328 die eigene Ausführung des Verfassers.)

<lb/>Anmerkung des Herausgebers.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0330.tif"
                   n="326"
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               <p>

                  <lb/>326
</p>
               <p>

                  <lb/>des Königs und des Landtags erlassenes Gesetz (Art. 62, Verfassungs-Urkunde
<lb/>vom 31. Januar 1850) abgeändert werden kann, nicht aber durch eine König- 
<lb/>liche Kabinets-Ordre allein, als welche in Preußen zur staatlichen Genehmigung
<lb/>der Aktien-Gesellschaften im Sinne des Art. 208 genügt.

<lb/>Wolle man aber auch annehmen, daß der Art. 232 die Eidesleistung von
<lb/>Beamten für die Gesellschaft nicht ausgeschlossen habe, so würde sie doch aus
<lb/>den schon früher(Centr.-Organ, N.F.,Bd. 5.S. 17 ff.) von uns angeführten
<lb/>allgemeinen Rechtsgründen nicht gestattet werden können. Beamte und andere
<lb/>Bevollmächtigte der Parteien können in deren Prozessen nur als Zeuge«
<lb/>einen Eid leisten. Im Gebiete der Preuß. Allgem. Gerichts - Ordnung würden
<lb/>sie, wie jeder Dritte, nur auf'Grund einer beglaubigten Spezialvollmacht und
<lb/>mit ausdrücklicher Zustimmung des Gegners einen Schiedseid für die Gesell- 
<lb/>schaft leisten können.

<lb/>ad 2. Die Eidesdelation an das vormalige Organ einer juristischen
<lb/>Person (wie an den abgetretenen Vormund) wird, vorausgesetzt, daß die frü- 
<lb/>heren Vertreter alleinige oder doch bessere Wissenschaft, als die jetzigen, von der
<lb/>Sache haben, in der älteren Praxis und Theorie mehrfach gebilligt. Auch Linde
<lb/>(Arch. f. civil. Praxis, Bd. X. S. 63 ff.) ist dieser Ansicht, und rechtfertigt sie
<lb/>damit, daß der abgetretene Vertreter unter den Gesichtspunkt eines Mandatars
<lb/>falle, und danach einen wirklichen Schiedseid für den vormaligen Mandanten
<lb/>leisten könne. Viereck (a. a. O., S. 58, 70,237) hat diese Ausführung,
<lb/>unseres Erachtens treffend widerlegt, und darauf hingewiesen, wie solche An- 
<lb/>nahme zu einer weiteren Casuistik darüber führe, ob der abgetretene Vorsteher
<lb/>resp. Vormund als suspect removirt, oder in Folge Uebereinkunft, wegen zu- 
<lb/>fälliger Hindernisse, Krankheit rc., sein Amt niedergelegt habe.

<lb/>Die neuere Praxis verstattet nur die zur Zeit des Prozesses aktuellen
<lb/>Mitglieder des Vorstandes zur Leistung des Schiedseides, allenfalls äs
<lb/>iAuorautia oder äs ersäulitats. *) Unseres Erachtens mit Recht. Der abgetre- 
<lb/>tene Vorsteher ist in den Prozeßen der Gesellschaft ein^un beteiligter
<lb/>Dritter, dessen Wissenschaft von der Sache nur in der Form des Zeugnisses
<lb/>erhoben werden kann, wie wir das schon früher auszuführen suchten. Ohne
<lb/>gegen die wesentlichen Grundsätze des Parteien-Eides zu verstoßen, kann weder
<lb/>dem Richter, noch dem übereinstimmenden Willen der Parteien, noch gar gegen
<lb/>den Willen der einen Partei, die Eidesleistung eines solchen sxtrausu8 nachge-
<lb/>laffen werden.

<lb/>Nur darüber läßt sich streiten, nach w el ch e m Stadium des Prozes- 
<lb/>ses die Aktualität der Vorsteher zu beurtheilen sei; ob die zur Zeit der Klage,
</p>
               <p>

                  <lb/>0 Renaud, Recht der Aktiengesellsch., S. 530. — Strippelmann, a. a. O.,
<lb/>Abth. II., S. 87, 88, 245. — Erk. d. Ober-Tribunals zu Berlin vom 28. Juni
<lb/>1859 (Busch, Archiv, Bd. VII., S. 208, Goldschmidt, Zeitschrift, Bd. 6. S. 610.)
<lb/>— Erk. des Obergerichts zu Hamburg (Busch, Archiv, Bd. XII, S. 431).
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0331.tif"
                   n="327"
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               <p>

                  <lb/>827
</p>
               <p>

                  <lb/>oder der Eideszuschiebung resp. Zurückschiebung, oder der Acceptalion, oder
<lb/>endlich des Schwurtermins fungirenden Vorsteher den Eid zu leisten haben. Das
<lb/>Obertribunal zu Berlin und mit ihm Renaud (Recht derAktienges. S. 530)
<lb/>sprechen sich für die Zeit des Schwurtermins, das Obergericht zu Hamburg
<lb/>für die Zeit der Delation oder Acceptation aus. Wir treten dem Obertribunal
<lb/>bei. Der Regel nach wird bei der Delation und Acceptation von den einzelnen
<lb/>physischen Personen, welche später den Eid für die Gesellschaft leisten sollen, noch
<lb/>gar nicht die Rede sein. Der Eid wird dem prozeßführenden Vorstande zuge- 
<lb/>schoben und von ihm acceptirt. Die Personen der Schwurmänner kommen erst
<lb/>dann zur Sprache, wenn zur Ableistung des Eides geschritten wird. Der letztere
<lb/>Moment ist also der für die Eideslegitimation der Vorsteher entscheidende; denn
<lb/>ein Vorsteher, der am Schwurtermin nicht mehr im Amte, und sonach nicht
<lb/>mehr Vertreter der Gesellschaft ist, erscheint, als ein beim Prozeße nicht bethei-
<lb/>ligter Dritter, zur Eidesleistung nicht als legitimirt. Er kann der Gesellschaft
<lb/>weder durch seine Eidesleistung Rechte erwerben, noch durch seine Eidesweige- 
<lb/>rung Nachtheil bringen.

<lb/>III. Ist der Eid sämmtlicher oder nur einiger Vorsteher

<lb/>erforderlich, und wie hat event. die Auswahl derselben

<lb/>zu geschehen?

<lb/>Renaud (Recht der Aktienges., S. 534 ff.), Endemann (Hand.-R.
<lb/>S. 319), und v. Hahn (Komment., Bd. I, S. 460) sind dahin einverstanden,
<lb/>daß das A. d. H.-G.-B. diese Fragen offen gelassen habe. Doch ist nur
<lb/>Renaud auf deren Beantwortung näher eingegangen. Seine Ansicht geht
<lb/>näher dahin:

<lb/>„Die Eidesleistung durch einen Vorsteher genüge, wenn dieser eine nach
<lb/>dem Statut zur Repräsentation der Gesellschaft nach Außen befugt sei. Wenn
<lb/>dagegen der Vorstand, wie der Rath der Gemeinde, ein durch Stimmen-
<lb/>Mehrheit beschließendes Kollegium bilde, oder wenn die Vorsteher
<lb/>nur durch einheitliches Zusammenwirken den Aktien - Verein reprä-
<lb/>sentiren: so sei der für die universitas oräinata geltende Gerichtsgebrauch an- 
<lb/>zuwenden, daß es nämlich genüge und erforderlich sei, wenn zweiVorsteher
<lb/>den Eid leisteten. In allen Fällen sei jedoch bei der Auswahl auf das b e s s e r e
<lb/>Wissen das entscheidende Gewicht zu legen, und sei die Auswahl insbeson- 
<lb/>dere nicht auf diejenigen Vorsteher zu beschränken, welche zur gerichtlichen
<lb/>Vertretung statutarisch ermächtigt sind, da es sich hier nicht um die Begrün- 
<lb/>dung von Verpflichtungen des Vereins Dritten gegenüber handele. Das Recht
<lb/>der Auswahl stehe nicht dem Prozeßgegner, sondern dem Vorstande zu, da
<lb/>letzterer am besten zu wissen im Stande ist, wer unter seinen Mitgliedern die
<lb/>genaueste Kenntniß von der Sache habe. Die in manchen Statuten enthaltene
<lb/>Bestimmung, daß die Eide der Gesellschaft yom Vorsitzenden des Direktoriums
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0332.tif"
                   n="328"
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               <p>

                  <lb/>328
</p>
               <p>

                  <lb/>(vollziehenden Direktor rc.) geleistet werden sollen, enthalte eine im Voraus
<lb/>für alle vorkommenden Fälle geschehene Auswahl der Schwurmänner aus der
<lb/>Zahl der Vorsteher. Der Gegenpartei seien Einwendungen gegen die ge- 
<lb/>wählten Schwurmänner zu gestatten. Die letzteren dürften niemals aus der
<lb/>Zahl derjenigen Mitglieder gewählt werden, die bei der Beschlußfassung gegen
<lb/>d e n E i d gestimmt haben."

<lb/>Dieser ziemlich komplizirten und kasuistischen Theorie können wir nicht
<lb/>durchweg beistimmen. Unseres Erachtens ist nach folgenden einfacheren Grund- 
<lb/>sätzen zu verfahren:

<lb/>Wenn die Aktien-Gesellschaft und ihr Prozeßgegner überdieSchwur-
<lb/>männersicheinigen (was wohl in den meisten Fällen geschehen wird), so
<lb/>hat der Richter ox officio nichts darein zu reden, insofern die Schwurmänner nur
<lb/>wirkliche aktuelle Mitglieder des schwurpflichtigen Vorstandes sind. Selbst wenn der
<lb/>Art. 232 des A.d.H.-G.-B. ausdrücklich vorgeschrieben hätte,daß sämmtliche
<lb/>Vorstehe r den Eid zu leisten hätten, so würde doch immer dem Gegner frei- 
<lb/>stehen, sich mit dem Eide eines oder einiger zu begnügen. Das liegt in der Ver- 
<lb/>gleichsnatur des Schiedseides. Da der Gegner die Eidesdelation ganz zurück- 
<lb/>nehmen und die in der Eidesformel enthaltenen Thatsachen zugestehen kann, so
<lb/>steht ihm auch das Mindere zu, auf den Schwur einzelner Vorsteher zu ver- 
<lb/>zichten, und lediglich von dem Eide der Uebrigen den Ausgang des Prozesses
<lb/>abhängig zu machen. Haben sich die Parteien so über die Personen der S ch w u r -
<lb/>männer geeinigt, so wird man durch die konkrete Prozeßlage jedes
<lb/>weiteren Eingehens auf die Rechtsfrage enthoben. *)

<lb/>Anders, wenn ein solcher Kompromiß zwischen den Parteien nicht zu Stande
<lb/>gekommen ist. Der Art. 232 d.A.d.H.-G.-B., aufden zunächstzurückzugehen wäre,
<lb/>giebt für diese Frage keine Entscheidung. Nach den Protokollen hat man beiden
<lb/>Berathungen in Nürnberg allerdings an diesen Punkt gedacht. Bei der 1. Le- 
<lb/>sung wurden (Protok. S. 361, 352), um anzudeuten, welche Mitglieder des
<lb/>Vorstandes vorzugsweise zur Eidesleistung heranzuziehen seien, folgende Zusätze
<lb/>zu Art. 193 (jetzt Art. 232) in Vorschlag gebracht:

<lb/>1. Eide werden von den Mitgliedern des Vorstandes geleistet, welche bei
<lb/>dem streitigen Geschäfte thätig waren.

<lb/>2. Eide Namens der Gesellschaft werden von denjenigen Vorstehern ge- 
<lb/>leistet, welche die Gesellschaft vor Gerich t zu vertreten befugt sind.
<lb/>Das Gericht hat diejenigen unter ihnen zu bestimmen, von welchen der Eid zu
<lb/>leisten ist.

<lb/>Beide Zusätze wurden aber abgelehnt, nachdem gegen den ersten monirt
<lb/>war, daß oft, wenn es zum Prozesse komme, die bei den streitigen Geschäften
</p>
               <p>

                  <lb/>9 Vergl. den Rechtsfall in Hinschius Zeitschrift f. Gesetzg. und Rechtspfl. in
<lb/>Preußen. Bd. II, S. 387.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0333.tif"
                   n="329"
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               <p>

                  <lb/>329
</p>
               <p>

                  <lb/>thätig gewesenen Mitglieder nicht mehr beim Vorstande, ja vielleicht gar nicht
<lb/>mehr bei der Gesellschaft betheiligt seien. Gegen den zweiten, daß die zur
<lb/>Vertretung der Gesellschaft vor Gericht ermächtigten Vorstandsmitglieder oft
<lb/>nicht früher etwas von dem streitigen Geschäfte erführen, als bis es zum Pro- 
<lb/>zesse komme, und daß sie deshalb gar oft den Eid nicht leisten könnten.

<lb/>Bei der 2. Lesung (Protok. S. 1062) wurde wieder geltend gemacht,
<lb/>daß die Fassung des Art. 210 (jetzt Art. 232) zu der Meinung Anlaß geben
<lb/>konnte, daß in jedem Falle der ganze Vorstand schwören müsse, und daß
<lb/>es unstatthaft sei, daß sich der Richter mit dem Eide eines Mitgliedes
<lb/>desselben je nach Lage der Sache genügen lasse. Diese Meinung wurde von
<lb/>Einem Abgeordneten als die richtige bezeichnet, während mehrere Andere der
<lb/>Ansicht waren, daß durch den Art. 210 keineswegs ausgeschlossen werden solle,
<lb/>daß unter Umständen die Eidesleistung einzelner Vorstandsmitglieder für aus- 
<lb/>reichend erachtet würde. Dies sei ebensowenig hier der Fall, als die Bestimmung,
<lb/>daß Eide der Korporationen durch den Vorstand zu leisten seien, dazu
<lb/>führe, daß n i e m a l s die Eidesleistung einzelner Vorsteher genüge.

<lb/>Endlich wurde schon bei der 1. Lesung (S. 350, 351) statt des Art. 195
<lb/>(jetzt Art. 252) die Bestimmung:

<lb/>„Aktien-Gesellschaften sind in Beziehung auf Eidesleistungen den
<lb/>„Korporationen gleich zu achten,"
<lb/>in Vorschlag gebracht, aber von der Versammlung abgelehnt, weil manche Lan- 
<lb/>desgesetze über Eidesleistungen der Korporationen gar nichts, oder aber für die
<lb/>verschiedenen Akten der Korporationen (Fiscus, Stadt-, Land-, Kirchen-Gemein-
<lb/>den) verschiedene Vorschriften enthielten, sodaß bei Anwendung des vorgeschla- 
<lb/>genen Satzes nur neue Streitfragen darüber entstehen würden, nach dem Rechte
<lb/>welcher Korporationen man die Aktiengesellschaften zu beurtheilen habe.

<lb/>Diese Streitfragen sind nun durch die schließlich gewählte Fassung des
<lb/>Art. 232 (wie oben unter II. ausgeführt wurde) nur insofern beseitigt, als sie
<lb/>sich auf die gemeinschaftliche Kontroverse bezogen, ob statt der Vorsteher auch
<lb/>Mitglieder, Beamte, Deputirte rc. §ur Eidesleistung für die Korporation zu
<lb/>verstatten. Dahingegen ergeben die Nürnberger Protokolle rücksichts der
<lb/>Zahl und Auswahl der schworenden Vorsteher nur das negative
<lb/>Resultat:

<lb/>1. Daß die Versammlung, weil sie die hierauf gerichteten Zusätze ablehnte,
<lb/>spezielle Bestimmungen hierüber nicht hat treffen wollen.

<lb/>2. Daß auch über den Sinn und die Tragweite des schließlich angenom- 
<lb/>menen Art. 232, soweit es sich um die Zahl und Auswahl der Schwurmänner
<lb/>handelte, in der Versammlung keine Uebereinstimmung herrschte.

<lb/>In Ansehung dieses Punktes sind wir sonach auf die selbstständige Inter- 
<lb/>pretation des Art. 232, und, wenn auch diese kein Resultat liefert, auf die Vor- 
<lb/>schriften des Allgemeinen bürgerlichen Rechts (Art. 1 A. d. H.-G.-B.) verwiesen.

<lb/>entral-Organ, N. F. V. 3, 22
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0334.tif"
                   n="330"
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               <p>

                  <lb/>330
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Rechtsquellen des Gemeinen Rechts enthalten nur wenige Bestim- 
<lb/>mungen hierüber, die auch nur gelegentlich getroffen sind. Ex professo ist die
<lb/>Lehre nirgends behandelt. Man beruft sich auf fr. 14. v. ad municip. (50.1.)
<lb/>Municipes intelligantur scire, quod sciant hi, quibus summa reipub-
<lb/>licae commissa est; — ferner auf fr. 97.D.de cond.et dem. (35.1.):
<lb/>Municipes per eos itaque jurabunt, per quos municipii res gerun- 
<lb/>tur; — ferner auf c. 2. §. 5. Cod. de jurejur. pr. cal. (2. 59.), nach welcher
<lb/>der generelle Kalumnien - Eid der Korporation a plurima parte vel
<lb/>idonea universitatis geschworen werden soll; — ferner auf c. 2 in VI. de
<lb/>test. (2. 10.), wonach eben dieser Eid von einem Abt oder Prior nomine suo
<lb/>et in animas conventuum eorundem, vel majoris et sanioris partis
<lb/>ipsorum zu leisten ist; — endlich auf Titel 7. §. 5 des Landfriedens von 1521,
<lb/>wonach der Reinigungseid einer, der Begünstigung eines Landfriedensbrechers
<lb/>verdächtigen, Gemeinde von zwei Drittel der Communräthe, und unter
<lb/>diesen vorzugsweise von den besonders verdächtigen Personen ausgeschworen
<lb/>werden soll.

<lb/>Bei so dürftigem Quellen-Material haben denn Theorie und Praxis
<lb/>freies Feld gehabt, um der Lehre einer der Natur der Sache entsprechende
<lb/>Entwickelung zu geben. Doch ist man nicht zu übereinstimmenden Grundsätzen
<lb/>gelangt. Ja nach der Ansicht Vier eck's,*) der diese Lehre eingehend und er- 
<lb/>schöpfend zusammengestellt und erörtert hat, wäre aus allgemeinen Rechtsgrund- 
<lb/>sätzen und aus der Natur des Instituts überhaupt kein fester Boden für diese
<lb/>Lehre zu gewinnen. Viereck verwirft alle die verschiedenen, hierauf gegrün- 
<lb/>deten Theorieen, und stabilirt, „auf lauter Trümmern mißlungener und ver- 
<lb/>unglückter Beweise stehend", die Praxis als „den allein festen, nicht unter
<lb/>uns schwankenden Boden", und zwar die Praxis, wie sie in den Entscheidungen
<lb/>der Gerichte und den Berichten tüchtiger Praktiker niedergelegt ist, sollte sie auch
<lb/>nach den Meinungen der Theoretiker eine irrationable sein, oder nur für
<lb/>den Bezirk einer einzelnen Provinz, oder auch eines einzelnen Gerichts territorial
<lb/>wirksam sein. In Ermangelung eines solchen Gerichtsgebrauchs, will Viereck
<lb/>lediglich dasBeliebendesRichters entscheiden laffen, welcher unter Mit- 
<lb/>wirkung der Parteien diejenigen Vorsteher auszuwählen habe, welche die ge- 
<lb/>naueste Kenntniß von der Sache haben, und auch sonst die Tauglich- 
<lb/>st e n zur Eidesleistung sind.

<lb/>So trostlos steht aber unseres Erachtens die Sache nicht, daß man zur
<lb/>rein faktischen Uebung des Gerichtshofs und zum Arbitrium des Richters, dieser
<lb/>ultima ratio der Rechtsprechung, seine Zuflucht nehmen müßte. Die Natur der
<lb/>Sache läßt uns hier keineswegs im Stiche. Aus der rechtlichen Natur der Aktien-
<lb/>Gesellschaft und des Schiedseides lassen sich allerdings Anhaltspunkte zu einer
</p>
               <p>

                  <lb/>0 Viereck, a. a. O., S. 35, 95, 132 ff. 241 ff.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0335.tif"
                   n="331"
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               <p>

                  <lb/>331
</p>
               <p>

                  <lb/>sachgemäßen Entscheidung der vorliegenden Streitfragen gewinnen. Betrachten
<lb/>wir zunächst die Frage nach

<lb/>1) der Zahl der schwörenden Vorsteher,
<lb/>so ist nach Allem, was wir bisher ausgeführt haben, die Mecklenburgische
<lb/>Praxis/) welche den Eid durch einen Vorsteher für sich, und inanimam
<lb/>der übrigen Vorsteher resp. Mitglieder, die ihm dazu Spezialvollmacht ertheilen
<lb/>müssen, ableisten läßt, jedenfalls zu verwerfen. Diese Meinung wird auch ver- 
<lb/>treten von B ü l o w und Hagemann (Prakt. Erörterungen III. 21.), von
<lb/>Glück (Comment. XII, S. 223, 224, 345, 349, 352), und ist auch in die
<lb/>HannoverscheProzeß-Ordnung von 1850 (§. 285 in üno) überge- 
<lb/>gangen. Der Eid per proeurarn und xsr rnanäatarium ist schon früher (Centr.-
<lb/>Org., N. F., Bd. V,S. 17ff.) alsein nicht zu rechtfertigendes Institut darge- 
<lb/>stellt worden. Geht man also von der Ansicht aus, daß sämmtliche Vor- 
<lb/>steher schwören müssen, so ist auch der Eid von Jedem persönlich zu er- 
<lb/>fordern.

<lb/>Eben so wenig können wir der sich hier anschließenden Ansicht von Wetz ell
<lb/>(Civilprozeß §. 25, S. 240 ff.) zustimmen. Dieser meint: „Nur bei den Akten
<lb/>des Willens (der Beschlußfassung) sei das Zusammenwirken aller Vorsteher
<lb/>erforderlich. Bei den Akten der Wahrnehmung (Information iiber die der
<lb/>Beschlußfassung zum Grunde liegenden Thatsachen) sei jeder Vorsteher in glei- 
<lb/>cher Weise selbstständig, und sonach der Eid eines, und zwar jedes Vorste- 
<lb/>hers für die Gesellschaft hinreichend. Da jedoch die Praxis eine Mehrheit ver- 
<lb/>lange, so würden zwei, aber nicht mehr, erforderlich sein. Diese bedürften,
<lb/>nur um der mit der E i d e s w e i g e r u n g verbundenen Nachtheile willen, einer
<lb/>von dem Vorstande in Form einer Wahl zu ertheilenden Autorisation.

<lb/>Das unseres Erachtens Unrichtige dieser Ansicht und der bereits oben
<lb/>(S. 325) dargestellten Renaud'schen Theorie wird sich aus der folgenden Be- 
<lb/>gründung der unseres Erachtens richtigen Meinung ergeben. Diese geht mit
<lb/>Linde2) dahin,

<lb/>daß der von der Korporation resp. der Aktien-Gesellschaft zu leistende
<lb/>Schiedseiv von sämmtlichen Vorstehern zu schwören ist.

<lb/>Schon wenn man von dem in Art. 232 zum positiven Gesetze erhobenen
<lb/>Rechtssatze ausgeht, bietet sich gar kein anderer gesetzlicher Ausweg dar. Ein
<lb/>Schwur des „Vorstandes" ist doch nur dann geschworen, wenn sämmtliche
<lb/>Mitglieder desselben den Eid geleistet haben. Der Eid eines oder einiger Vor- 
<lb/>steher würde, da dieselben eben nicht der Vorstand, sondern nur Privatpersonen
<lb/>sind, kein Schwur des „Vorstandes" sein, als welcher nur die Gesammtheit
<lb/>aller Vorsteher zu erachten ist.
</p>
               <p>

                  <lb/>') Viereck, a. a. O., S. 93, 113, 261.

<lb/>') Archiv f. civil. Praxis, Bd. 10, S. 18 ff.; Bd. 13, S. 181 ff.


<lb/>' 22*
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0336.tif"
                   n="332"
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               <p>

                  <lb/>Allerdings handelt es sich hier, wieWetzell richtig hervorhebt, um einen
<lb/>Akt der Wa h r n e hmu ng, um einZe u g nißdes Vorstandes in eigner Sache,
<lb/>wie wir früher den Schiedseid definirt haben. Aber die daraus von W etzell
<lb/>gezogene Folgerung, daß das Zeugniß eines und jedes Vorstehers an sich ge- 
<lb/>nüge, ist unseres Erachtens keine schlüssige. Der Schiedseid entnimmt seine Be- 
<lb/>weiskraft nicht allein aus dem Wissen und der Gewissenhaftigkeit des Schwö- 
<lb/>renden, sondern allererst aus dem konkurrirenden Willen des Deferenten, aus
<lb/>dem in der Eidesdelation und Acceptation liegenden Transakt. Wenn nun der
<lb/>Deferent das Schicksal des Prozesses in das Wissen und die Gewissenhaftigkeit
<lb/>des Vorstandes gestellt hat, so hat allerdings jeder Vorsteher für sich und selbst- 
<lb/>ständig sich über den thatsächlichen Inhalt der Eidesformel zu informiren, und
<lb/>nach seiner individuellen Wahrnehmung zu schwören oder den Eid abzulehnen.
<lb/>Aber nur dann, wenn die beschwornen Wahrnehmungen aller Vorsteher ü b e r -
<lb/>einftimmend gegen den Deferenten ausfallen, kann der Transact als zu sei- 
<lb/>nem Nachtheile erfüllt angesehen werden. Nach der richtigen Willens-Inter- 
<lb/>pretation der Transigente» soll der Eid der Partei, d. h. der ganzen und
<lb/>vollen Partei, nicht eines Bruchtheils derselben, über die Feststellung der
<lb/>streitigen Thatsache entscheiden. Die beschworenen Wahrnehmungen einzelner
<lb/>Vorsteher bleiben immer nur beweislose Zeugnisse von Privatpersonen. Nur
<lb/>der Eid aller Vorsteher kann als der wirkliche Schiedseid des Vorstandes ange- 
<lb/>sehen werden.

<lb/>Von diesem Gesichtspunkte aus erscheint denn auch Renaud's Ansicht
<lb/>nicht gerechtfertigt, insofern sie den Eid des Vorsitzenden oder des sonstigen Vor- 
<lb/>standes - Mitgliedes, welches mit der ausschließlichen Repräsentation
<lb/>der Gesellschaft nach außen beauftragt ist, für genügend erachtet?) Die Abgabe
<lb/>von Willenserklärungen, die Vornahme von Rechtsgeschäften und Führung von
<lb/>Prozessen für die Gesellschaft kann allerdings einem oder einigen Vorstehern
<lb/>ausschließlich übertragen werden. Diese in Art. 229 des A. d. H.-G.-B. auf
<lb/>„die Kundgabe von Willenserklärungen und Zeichnung der Gesellschaftsfirma"
<lb/>beschränkte Repräsentation kann aber nicht auf die Ableistung von Eiden aus- 
<lb/>gedehnt werden, welche Art. 232 dem Vorstande, nicht dessen etwaigen Reprä- 
<lb/>sentanten, auferlegt hat. Auch hat man ja bei der Berathung des A. d. H.-G.-B.,
<lb/>wie schon angeführt, den Zusatz, welcher den Eid nur von den zur gerichtlichen
<lb/>Vertretung ermächtigten Vorstehern leisten lassen wollte, abgelehnt; freilich aus
<lb/>dem bloßen Zweckmäßigkeitsgrunde, daß diese Repräsentanten in der Regel von
<lb/>dem streitigen Geschäft keine Wissenschaft Hütten. Der wahre und, unseres Er-
</p>
               <p>

                  <lb/>') Auch die Hannoversche Prozeßordnung (§. 285) verordnet, daß juristische Per- 
<lb/>sonen, welche nach ihrer Verfassung einen beständigen zur gerichtlichen Rechtsver- 
<lb/>tretung legitimirten Repräsentanten oder Vorsteher haben, durch diesen den Eid
<lb/>ableisten.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0337.tif"
                   n="333"
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               <p>

                  <lb/>333
</p>
               <p>

                  <lb/>achtens, durchgreifende materielle Grund liegt aber darin, daß die Eidesleistung
<lb/>ein, auf die rein menschliche Persönlichkeit des Schwurpflichtigen basirter, höchst
<lb/>persönlicher, unübertragbarer Akt ist.

<lb/>Nachdem also das Gesetz einmal den Vorstand, d. h. die Gesammtheit der
<lb/>Vorsteher als das gesetzliche Organ zur Eidesleistung bestimmt hat, so kann
<lb/>weder durch eine generelle Bestimmung der Statuten, noch durch eine spe- 
<lb/>zielle Vollmacht oder Autorisation des Vorstandes diese Eidesleistung auf ein- 
<lb/>zelne Vorsteher übertragen, und die übrigen durch einen solchen einseitigen Wil- 
<lb/>lensakt der schwurpflichtigen Partei ihrer Eidespflicht entzogen werden.

<lb/>Eine solche Beschränkung der schwurpflichtigen Vorsteher auf eine Minder- 
<lb/>zahl erscheint vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn entweder der Deferent
<lb/>im Wege des Compromisses sich damit einverstanden erklärt, oder wenn das
<lb/>objektive Recht (Gesetz oder Gerichtsgebrauch) eine solche Beschränkung
<lb/>vorschreibt.

<lb/>Letzteres ist nun allerdings der Fall. Das korrekte Verfahren (Eidsämmt-
<lb/>licher Vorsteher) führt bei der, in der Regel nicht unbedeutenden Zahl der Vor- 
<lb/>steher zu einer massenhaften VervielfältigungderEide, und zu man- 
<lb/>cherlei Streitfragen, im Falle die Vorsteher den Eid theilweise leisten,
<lb/>theilweise ablehnen ;x) ohne doch andrerseits für die materielle Wahrheit der zu
<lb/>beschwörenden Thatsache eine wesentlich erhöhte Garantie zu bieten. Es liegt
<lb/>in der Natur der Sache, daß meistens nur einige Vorsteher von der streitigen
<lb/>Thatsache einige Wissenschaft haben. Die Ignoranz- und Kredulitäts-Eideder
<lb/>übrigen aber wird weder der Gesetzgeber noch der Deferent für ein Beweismittel
<lb/>halten, dessen materieller Werth die damit verknüpften Umstände und Streit- 
<lb/>fragen aufzuwiegen im Stande ist. Erwäge man nun ferner, daß die Vorsteher
<lb/>nicht etwa als Miteigeuthümer oder Mitberechtigte ihre eignen Rechte prozes- 
<lb/>sualisch verfolgen, sondern nur als (wenngleich gesetzliche und selbstständige)
<lb/>Vertreter der allein berechtigten Korporation, den Eid zu leisten Haberl: so müßte
<lb/>eine gesetzliche Modifikation der streng juristischen Konsequenz dahin:

<lb/>daß der Eid nur von e i n i g e n Vorstehern zu leisten ist,
<lb/>allerdings als angemessen erscheinen; vorausgesetzt nur, daß der Gegner,
<lb/>nicht die Korporation, die Auswahl der Schwurmänner hat, wovon unten weiter
<lb/>die Rede sein wird.

<lb/>Anscheinend voll diesen Motiven geleitet, hat denn auch im Gebiete des
<lb/>Gemeinen Civilprozesses eine ganz allgemeine, von allen Schriftstellern bezeugte,
<lb/>konstante Praxis den Eid von zwei oder drei Vorstehern der Korporation
<lb/>als genügend erachtet. ^) Dieser vollständig zweckmäßige und vernünftige Ge-

<lb/>*) §. 275, 278 Preuß. Allg. Ger.-O., Th. I. Tit. 10.

<lb/>2) v- Savigny, System, Bd. VII, S. 50. — Linde, im Archiv s. civil. Praxis.
<lb/>Bd. X, S. 18. — Strippelman, a. a. O., S. 270 ff. — Viereck, a. a. O.
<lb/>S. 94, 117, 118.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0338.tif"
                   n="334"
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               <p>

                  <lb/>234
</p>
               <p>

                  <lb/>richtsgebrauch hat als solcher die Eigenschaft einer Rechtsquelle, deren Inhalt
<lb/>bent strictum jus berogirt,1) sodaß man also für den Gemeinen Prozeß
<lb/>die Eidesleistung durch zwei oder drei Vorsteher als bestehendes Recht anzu- 
<lb/>sehen hat.

<lb/>Eine gleiche Vorschrift findet sich auch in den älteren partikulären
<lb/>Prozeßordnungen, welche von Viereck (a. a. O., S. 204 ff.) und
<lb/>Strippelmann (a. a. O., S. 271 ff.) näher angeführt find. Von den
<lb/>Neueren bestimmt die zur Zeit geltende Preuß. All g. Gerichts-Ordnung
<lb/>(§. 270, Thl. I, Tit. 10), daß drei oder vier Mitglieder des Vorstandes der
<lb/>Korporation zur Eidesleistung aufzufordern fiub. Ebenso verordnet der Preuß.
<lb/>Entwurf einer Prozeßordnung von 1864 (§. 532), daß der Eid in allen
<lb/>Fällen von nur drei Vertretern der juristischen Person geleistet zu werden braucht.
<lb/>Der Deutsche Entwurf von 1864 bestimmt, daß der Eid in keinem Falle
<lb/>durch mehr als drei Vertreter geleistet zu werden brauche. Die Hannover-
<lb/>scheProzeßordnung(Z. 285) läßt die politische Gemeinde durch zwei oder
<lb/>drei Mitglieder schwören, während sie andere juristische Personen (wie schon
<lb/>erwähnt) durch ihren prozessualischen Repräsentanten schwören läßt.

<lb/>Wenn hiernach fast alle geschriebenen und ungeschriebenen Rechtsquellen
<lb/>für die Korporationen im Allgemeinen diesen wesentlich gleichlautenden
<lb/>Rechtssatz aufstellen: so dürften auch die, ihnen hierin ganz gleichstehenden, als
<lb/>Privatkorporationen angesehenen Aktien-Gesellschaften danach zubeur-
<lb/>theilen sein. Auch die Vorstände (Direktionen rc.) der Aktien-Gesellschaften
<lb/>bestehen meist aus vielen Personen/) von denen in der Regel nur wenige über
<lb/>das streitige Faktum eigne Wissenschaft haben werden. Es machen sich also
<lb/>auch hier einerseits dieselben Jnkonvenienzen geltend, während andrerseits
<lb/>weder der Text, noch die Motive des Art. 232 ergeben, daß man die Anwen- 
<lb/>dung jenes für alle Korporationen geltenden Gesetzes oder Gerichtsgebrauchs
<lb/>auf die Aktien-Gesellschaften habe ausschließen wollen. So nimmt denn auch
<lb/>ein Erk. des Handels-Appellat.-Gerichts zu Nürnberg vom 19.
<lb/>Novbr. 1866 (Busch, Archiv, Bd. XIII, S. 21) an, daß der einer Aktien-
<lb/>Gesellschast zugeschobene Haupteid nicht von sämmtlichen Vorstehern abgeleistet
</p>
               <p>

                  <lb/>3 Puchta, Gewohnheitsrecht I, S. 161 ff.; XI, S. 15 ff. — Sintenis, Civil-
<lb/>recht, Bd. I, S. 26. — Windscheid, Pandekten, §. 16, Bd. I, S. 40, 41.

<lb/>2) Zwölf Vorsteher hat z. B. die Rheinische Cisenbahngesellschaft zu Köln
<lb/>und der Breslauer Börsen - Aktien - Verein (Statut vom 29. Juli 1864). —
<lb/>Neun Vorsteher die Essener gemeinnützige Aktien-Gesellschaft (Statut vom 21. Mai
<lb/>1865), die Frankfurter Rückversicherungs-Gesellschaft, und die Frankfurter Hypotheken-
<lb/>Bank. — Sechs Vorsteher hat die Magdeb.-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahn-Gesell- 
<lb/>schaft (Statut vom 13. Novbr. 1837), und der Rheinische Aktien - Verein für Zucker- 
<lb/>fabrikation (Statut vom 8. Febr. 1864) u. f. w.
</p>

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                   n="335"
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               <p>

                  <lb/>335
</p>
               <p>

                  <lb/>zu werden brauche. Es genüge eines oder das andere Mitglied, insbesondere
<lb/>wenn nicht alle von der zu beschwörenden Thatsache Kenntniß haben.

<lb/>2) Auswahl der schwörenden Vorsteher,
<lb/>a) Wer hat die Auswahl?

<lb/>Hier ist man dahin einig, daß Zuvörderst die Parteien zu hören seien, und
<lb/>daß ihre etwaige Vereinbarung über die Auswahl für den Richter maßge- 
<lb/>bend sei. Für den Fall, daß eine solche Vereinbarung nicht zu Stande kommt,
<lb/>gehen die Meinungen auseinander. Einige geben der Korporation, Andere
<lb/>dem Gegner, Andere beiden Theilen, Andere endlich dem Richter die
<lb/>Auswahl. Doch ist man wieder dahin einverstanden, daß dem Gegner des
<lb/>Wählenden Erinnerungen gegen die gewählten Personen freistehen, und
<lb/>daß der Richter schließlich über die Rekusationsgründe zu entscheiden hat.

<lb/>Prüfen wir nun die verschiedenen Ansichten nach ihrer inneren Begrün-
<lb/>dung.

<lb/>1. Das reine Ermessen des Richters, welcher nur die genauere
<lb/>Kenntniß der Sache, nicht die Anträge der Parteien zu berücksichtigen hat, findet
<lb/>sich bei Viereck (a. a. O., S. 134), im österreichischen Recht (Arch. f. civil.
<lb/>Praxis, Bd. X, S. 34), im Würtemberg'schen Entwurf von 1848 (Art 882),
<lb/>und im Deutschen Entwurf von 1864 (§. 405).

<lb/>2. Daß jede Partei einige Schwurmänner aus den Vorstehern aus- 
<lb/>wählt, und diese dann gemeinschaftlich den Eid leisten, haben Bayer (Vorträge
<lb/>S. 513) und Arnold (a. a. O., S. 27—31) als eine Art von Vermittelung
<lb/>in Vorschlag gebracht.

<lb/>3. Die Auswahl durch die Korporation findet sich im mecklenburgi- 
<lb/>schen Recht (Viereck a. a. O., S. 261), bei Wetzell (a. a. O., S. 241).
<lb/>Martin (Civilprozeß §. 226), Renaud (siehe oben) und Anderen, die von
<lb/>Strippelmann (a. a. O., §. 61) und Vier eck (a. a. O., S. 124 ff. 264ff.)
<lb/>aufgeführt sind. Die Gründe gehen wesentlich dahin, daß der schwurpflichtige
<lb/>Vorstand, wie jeder Mandant, die freie Wahl Haben müsse, welchen Man- 
<lb/>datar er zur Eidesleistung deputiren wolle, und daß er am besten beurtheilen
<lb/>könne, welche von seinen Mitgliedern die genauste Kenntniß von der
<lb/>streitigen Thatsache haben.

<lb/>4. Die Auswahl durch den Gegner verlangen vonSavigny (System
<lb/>Bd. VII, S. 59), Linde (Arch. f. civil. Pr., Bd. 10, S. 23 ff.), Deurer
<lb/>(Das., Bd. 25, S. 208, 209), E n d e m a n n (Civil.-Prozeß S. 786, 787), die
<lb/>Preuß. Allg. Gerichts-Ordnung (§. 270, Th. I, Tit. 10), der Preuß. Entwurf
<lb/>von 1864 (§. 522) und viele andere partikuläre Prozeßordnungen, welche
<lb/>S t r i p p e l m a n n (a. a. O. S. 267, Rote 92) aufführt.

<lb/>Diese letztere Meinung, welche also in den altländischen preußischen Lan-
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0340.tif"
                   n="336"
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               <p>

                  <lb/>336
</p>
               <p>

                  <lb/>destheilen geltendes Recht ist, halten wir auch für das Gebiet des Gemeinen
<lb/>Rechts für die allein richtige und sachgemäße.

<lb/>Der Gegner kann, wie oben ausgeführt, von Rechtswegen den Eid aller
<lb/>Vorsteher fordern. Wenn nun der Gerichtsgebrauch oder das Gesetz aus Zweck- 
<lb/>mäßigkeitsgründen diesen Anspruch dahin beschränkt hat, daß schon der Eid
<lb/>von zwei bis vier Vorstehern das Faktum dem Deferenten gegenüber feststellen
<lb/>soll: so ist das eine Beeinträchtigung seiner prozessualischen Situation, die nur
<lb/>dann sich rechtfertigt, wenn er oder der Richter die ihm belassene Minderzahl
<lb/>von Schwurmännern auswählt. Das freie Ermessen des Richters aber
<lb/>hier von vorn herein eintreten zu lassen, liegt gar keine Veranlassung vor. Ver- 
<lb/>möge der Transakt-Natur des Schiedseides haben nur die Parteien darüber
<lb/>zu entscheiden, welche Thatsache? und von Wem? beschworen werden soll. Der
<lb/>Richter ist nur bei Uneinigkeit der Parteien zur Entscheidung hierüber berufen.
<lb/>Jngleichen fehlt es für das Wahlrecht der Korporation, unseres Erachtens,
<lb/>an jedem haltbaren Grunde. Die Grundsätze vom Mandat finden hier keine
<lb/>Anwendung, da die 2 — 4 Vorsteher nicht als Mandanten des Vorstandes, son- 
<lb/>dern vermöge gesetzlicher Vorschrift, den Eid Namens der Korporation leisten.
<lb/>Daß der Vorstand die der Sache kundigsten Vorsteher am besten kennt, mag oft
<lb/>zutreffen, — aber daß er auch da, wo es gegen sein Interesse ist, immer den
<lb/>guten Willen haben wird, die Kundigsten vorzuschlagen, kann nicht präsu-
<lb/>mirt werden. Nehmen wir einmal folgende Beispiele:

<lb/>Zuerst den Fall eines Eid es de negativa. Die Aktien-Gesellschaft klage
<lb/>• ein Darlehn ein, der Beklagte behaupte unter Eidesdelation die Rückzahlung
<lb/>des Darlehns. Wenn hier also der Vorstand zu schwören hat, „daß der Be- 
<lb/>klagte das Darlehn nicht zurückgezahlt habe", so liegt es in seinem Interesse,
<lb/>diejenigen Vorsteher, welche die Zahlung in Empfang genommen haben, oder
<lb/>dabei zugegen gewesen sind, zurückzuhallen, und nur solche zur Eidesleistung
<lb/>zu gestellen, die nichts von der Sache wissen, und daher mit gutem Gewissen die
<lb/>Zahlung de ignorantia eidlich ablehnen können. Eine derartige Gefährdung
<lb/>des Gegners würde aber allen prozessualischen Grundsätzen widersprechen. Der
<lb/>Deferent, der den Ausgang des Prozesses lediglich in die Gewissenhaftigkeit
<lb/>seines Gegners gestellt hat, befindet sich so schon in einer ungünstigen Lage.
<lb/>Diese ungünstigePositionist freilich das Werk seines eigenen Willens;
<lb/>aber es fehlt doch an jeder Veranlassung, diesen Willen in der ihm nachtheiligsten
<lb/>Weise so zu interpretiren, daß er noch weiter dem höchst interessirten Gegner
<lb/>auch die Auswahl der Personen, deren Eid ihm am leichtesten den Sieg ver- 
<lb/>spricht, habe überlassen wollen. Vielmehr ist bei dem Schiedseidsvertrage, wie
<lb/>bei allen Verträgen, g e g e n den auszulegen, der, wie hier die delatische Kor- 
<lb/>poration, ungewöhnliche Vortheile verlangt (§. 267, A. L.-R., Thl. I, Tit. 5).
<lb/>In re dubia benigniorem interpretationem sequi, non minus justius quam
<lb/>tutius (fr. 192, §. 1. D. de div. reg. jur. 50. 17).
</p>

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                   n="337"
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               <p>

                  <lb/>337
</p>
               <p>

                  <lb/>Für den Eidäsa-kkirmÄtiva, wählen wir folgendes Beispiel. Der
<lb/>aus einem Kaufverträge klagenden Aktien-Gesellschaft opponire der Beklagte
<lb/>unter Eidesdelation, daß er bei Abschluß des Vertrages sich nicht in disposi- 
<lb/>tionsfähigem Zustande befunden habe, etwa durch Trunk des Gebrauchs seiner
<lb/>Vernunft beraubt gewesen sei, und daß deshalb ein für ihn rechtsverbindlicher
<lb/>Vertrag nicht zu Stande gekommen sei. Der Eid des Vorstandes würde also
<lb/>hier dahin gehen, „daß Beklagter sich beim Vertragsschluß im vollen Gebrauch
<lb/>seiner Vernunft befunden habe." Hier werden allerdings diejenigen Vorsteher,
<lb/>die den Vertrag geschlossen haben, oder beim Vertragsschlusse zugegen waren,
<lb/>die beste Auskunft über den damaligen Zustand des Beklagten geben können;
<lb/>und hiervon ausgehend, verordnet auch §. 532 des Preuß. Entwurfes/) der
<lb/>sonst dem G e g n e r die Auswahl giebt, daß diejenigen Vertreter, deren Hand- 
<lb/>lung, Wahrnehmung oder Unterlassung der Eid betreffe, allein zu schwören
<lb/>brauchen. Diese Vorschrift können wir jedoch für keine sachgemäße halten. Grade
<lb/>diese Vorsteher können leichtsinnige, unzuverlässige, dem Beklagten feindselige
<lb/>Personen sein, deren alleiniger Gewissenhaftigkeit er den Ausgang seines Pro- 
<lb/>zesses keineswegs anzuvertrauen Willens ist; während die übrigen Vorsteher,
<lb/>welche keine unmittelbaren Augenzeugen sind, doch durch Einsicht der Hand- 
<lb/>lungsbücher, frühere Mittheilungen ihrer Collegen, oder anderweitige Infor- 
<lb/>mations-Einziehung eine Ueberzeugung von der Sache gewonnen haben können,
<lb/>die sie bei ihrer Gewissenhaftigkeit veranlaßt, den Eid abzulehnen.

<lb/>Man berücksichtige hierbei wohl, daß die Leistuug des Schiedseides das
<lb/>bloße rituale Nachsprechen einer vorher objektiv konstruirten Eidesformel ist,
<lb/>nicht aber eine wirkliche Zeugen-Aussage, deren Beweiswerth nach den sub-
</p>
               <p>

                  <lb/>5 Der §. 532 des Preuß. Entwurfs einer Prozeßordnung von 1864 lautet: Für
<lb/>eine juristische Person wird der Eid durch die gesetzlichen Vertreter geleistet. Hierbei
<lb/>gelten die nachstehenden Bestimmungen:

<lb/>1. Betrifft der Eid eine Handlung, Unterlassung oder Wahrnehmung
<lb/>nur eines oder nur einiger von mehreren Vertretern, so genügt die Ableistung durch
<lb/>denjenigen oder diejenigen Vertreter, deren Handlung, Unterlassung oder Wahrnehmung
<lb/>den Eid betrifft.

<lb/>2. Der Eid braucht in. allen Fällen nur von drei Vertretern geleistet zu wer- 
<lb/>den. Der Gegner ist befugt, die drei Vertreter, welche den Eid leisten sollen, zu be- 
<lb/>zeichnen. Die Bezeichnung muß bei der Zuschiebung oder Zurückschiebung des Eides
<lb/>erfolgen, widrigenfalls das Recht der Auswahl aus die juristische Person übergeht,
<lb/>unbeschadet der Befugniß des Prozeßgerichts, im Falle der Auswahl ungeeigneter Per- 
<lb/>sonen auf Antrag des Gegners die drei schwurpslichtigen Vertreter zu bestimmen.

<lb/>3. Wenn von mehreren zur Ableistung des Eides verpflichteten gesetzlichen Vertre- 

<lb/>tern auch nur einer die Ableistung des Eides verweigert, so ist der Eid als ver- 
<lb/>weigert anzusehen. ' &gt;

<lb/>4. Die besonderen rechtsgültigen Anordnungen, welche in Bezug auf die Eides- 
<lb/>leistung für bestimmte juristische Personen bestehen, werden durch die Vorschriften dieses
<lb/>Paragraphen nicht berührt.
</p>

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                   n="338"
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               <p>

                  <lb/>338
</p>
               <p>

                  <lb/>jektiven und individuellen Eigenschaften des Deponenten und seiner Depo- 
<lb/>sition gewürdigt wird. Wenn die Partei, wie in England und Nord-Amerika/)
<lb/>auf Antrag des Gegners als wirklicher Zeuge in eigner Sache vernommen würde,
<lb/>dann stände die Sache freilich anders. Dann würde die Partei nicht blos über
<lb/>das objektive Beweisthema, sondern auch über die begleitenden Nebenumstände,
<lb/>über die Art und Weise, wie sie zu ihrer Wissenschaft gelangt ist, umständlich
<lb/>und sorgfältig vernommen. Der Beweiswerth ihrer Aussage würde sich nicht
<lb/>blos danach richten, ob der Beweissatz von ihr beschworen ist (wie beim Schieds-
<lb/>eide), sondern auch wesentlich danach, ob ihre Wahrnehmung eine treue und -
<lb/>zuverlässige war, ob ihre Aussage ohne Widersprüche, ohne Schwanken und
<lb/>Stocken sicher und klar vorgetragen ist, und mit dem sonstigen Resultate der
<lb/>Beweisaufnahme übereinstimmt.* 2)

<lb/>Alle diese Momente kommen aber beim deutschen Schiedseide gar nicht
<lb/>zur Berücksichtigung. Der Richter hat weder Gelegenheit, noch Befugniß, die
<lb/>Eidesleistung oder Ablehnung der einzelnen Vorsteher nach ihren Motiven zu
<lb/>würdigen und gegeneinander abzuwägen. Wenn es sonach zur Beurtheilung,
<lb/>ob die handelnden und anwesenden Vorsteher glaubwürdige und zuver- 
<lb/>lässige Auskunft geben, an jedem thatsächlichen Material fehlt, so kann auch
<lb/>dem Deferenten nicht zugemuthet werden, daß er sich unter allen Umstän- 
<lb/>den bei dem Eide dieser Vorsteher beruhigen soll.

<lb/>Daß die Vorsteher, deren Handlung, Unterlassung oder Wahrnehmung
<lb/>der Eid betrifft, in der Regel am besten die Wahrheit sagen können, daraus
<lb/>folgt nicht, daß sie es auch immer wollen. Gegen ein solches Nicht - Wollen
<lb/>aber bietet der Eid, oder vielmehr die Eidesablehnung, der anderen, vielleicht
<lb/>gewissenhafteren Vorsteher ein Correktiv und Hülfsmittel, dessen Möglichkeit
<lb/>dem Deferenten weder durch eine absolute gesetzliche Vorschrift (wie in §. 532
<lb/>Preuß. Entwurf), noch so entzogen werden darf, daß der Gesellschaft die
<lb/>Auswahl und damit die Befugniß gegeben wird, diejenigen Vorsteher zu wählen,
<lb/>deren Eid ihnen am leichtesten und sichersten den Sieg verspricht.

<lb/>Wenn dagegen der Gegner wählt, so kann die Gesellschaft niemals über
<lb/>Benachtheiligung klagen. Wählt er die kundigsten und gewissenhaftesten Vor- 
<lb/>steher, so hat sie überhaupt keinen Grund zur Beschwerde. Wählt er solche Vor- 
<lb/>steher, die mit der Sache aus eigner Wissenschaft nicht bekannt sind, so brauchen
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Die Vernehmung der Partei als Zeuge in eigner Sache wird auch für die
<lb/>Reform des deutschen Civilprozesses „zur Vermeidung des unentwirrbaren Knäuels
<lb/>von Kontroversen, welches die Schiedseide darbieten," mehrfach in Vorschlag gebracht.
<lb/>Glaser in dev allg. österreich. Ger.-Ztg. vom 19. Febr. 1867. — Meyer, Bemerk,
<lb/>zur Civilprozeßgesetzgebung, Berlin, 1867, S. 29 ff. — von Bar in Hinschius Zeit- 
<lb/>schrift, Bd. II, S. 235, 214. — von Mittelstadt daselbst, Bd. II, S. 279.


<lb/>2) Wetzell, a. a. O., §. 23, 25, S. 190 ff. 227. — Preuß. Allg. Ger.-O.
<lb/>Thl. 1, Tit. 10, §. 188, 207 ff.; Tit. 13, §. 16.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0343.tif"
                   n="339"
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               <p>

                  <lb/>339
</p>
               <p>

                  <lb/>sie nur äs iAvoruMu oder äs ersäulituts zu schwören, und die Gesellschaft hat
<lb/>ein Interesse daran, und die Mittel dazu (Vorlegung von Urkunden, Akten,
<lb/>Handlungsbüchern, Information durch die kundigen Vorsteher), um die Schwur- 
<lb/>männer gehörig zu informiren. Daß endlich der Gegner solche Vorsteher findet
<lb/>und auswählt, die in seinem Interesse einen leichtsinnigen oder gewissen- 
<lb/>losen Eid leisten, kann'nicht vermuthet werden, da die Vorsteher präsumtiv für
<lb/>dieGesellschaft interessirt sind. Von der Gesellschaft sind sie angestellt und
<lb/>besoldet, im Interesse der Gesellschaft sind sie fortwährend thätig gewesen, haben
<lb/>sie den vorliegenden Prozeß angestellt, und alle die bei dessen Instruktion erheb- 
<lb/>lichen Thatsachen aufgefaßt und vermittelt. Wenn sie also eines fahrlässigen
<lb/>oder gar vorsätzlichen Meineides überhaupt fähig sind, so wird dessen Ableistung
<lb/>präsumtiv zu Gunsten der Gesellschaft, nicht des Prozeßgegners erfolgen.

<lb/>Nun bleibt zwar immer noch die Möglichkeit, daß der Gegner mit einzel- 
<lb/>nen der Vorsteher nahe verwandt oder verschwägert, oder befreundet ist, oder
<lb/>gar durch Bestechung oder andere unerlaubte Mittel auf deren Eidesleistung
<lb/>Einfluß geübt hat, oder daß die von ihm gewählten Vorsteher ein sonstiges Pri- 
<lb/>vatinteresse an einer dem Gegner günstigen Entscheidung des Prozesses haben.
<lb/>Indessen das sind alles A u s n a h m e - F ä l l e, die man nicht zur Basis einer
<lb/>prozessualischen Regel machen darf, sondern dem Gegner (der Gesellschaft),
<lb/>uä sxsipisnäuin zu verweisen hat. In solchen Fällen, d.h. wenn die Gesellschaft
<lb/>bestimmte Thatsachen behauptet, welche die vom Gegner gewählten Vorsteher
<lb/>als für denselben interessirt, oder sonst zur Eidesleistung ungeeignet darstellen,
<lb/>aber nur in diesen Fällen, hat dann allerdings der Richter über solche R ek u-
<lb/>s a t i o n s - G r ün d e zu entscheiden, und sonach bei der Auswahl der Schwur- 
<lb/>männer ein wenigstens negatives Wahlrecht zu üben. Hierüber ist man
<lb/>allerseits einig?)

<lb/>b) Wie geschieht die Auswahl?

<lb/>Ebenso kann die richterliche Entscheidung, und zwar durch eine positive
<lb/>Wahl dann eintreten, wenn der Gegner von dem ihm zustehenden Wahlrecht
<lb/>innerhalb der ihm zustehenden Frist keinen Gebrauch macht.

<lb/>Welche Frist steht ihm aber zu? Die Preuß. A. Ger.-Ordnung spricht sich
<lb/>hierüber nicht aus. Der Preuß. Entwurf bestimmt, daß die Schwurmänner vom
<lb/>Deferenten resp. Referenten bei der D e l a t i o n resp. Relation zu bezeichnen
<lb/>seien. (§.532, Z. 2.) Diese Bestimmung können wir aber nicht billigen. Einer- 
<lb/>seits pflegt zwischen der in den Schriftsätzen geschehenden Delation resp. Rela- 
<lb/>tion des Eides, und dessen im Beweisverfahren erfolgenden Abnahme meistens
<lb/>ein längerer Zwischenraum zu liegen, innerhalb dessen die Personen
<lb/>der regelmäßig nur auf ein oder einige Jahre gewählten Vorsteher häufig
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Strippelmann, a. a. O., S. 275 ff. — Viereck, a. a. O., S. 135 fl. —
<lb/>Preuß. Entwurf, §. 532, Z. 2.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0344.tif"
                   n="340"
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               <p>

                  <lb/>340
</p>
               <p>

                  <lb/>wechseln werden. Bei jedem solchen Wechsel würde also eine nochmalige Aus- 
<lb/>wahl erforderlich werden. Andrerseits wird der Gegner oft erst im Laufe des
<lb/>Schriftwechsels und des Beweisverfahrens zu der Beurtheilung, welche Vor- 
<lb/>steher die zur Eidesleistung am geeignetsten sind, das erforderliche Material
<lb/>erhalten. Endlich (und dies dürfte der durchschlagendste Grund sein) gehört die
<lb/>Feststellung der^Schwurpersonen nicht zur Antretung, sondern zur Auf- 
<lb/>nah m e des Beweises. Erst dann, wenn der Richter den Eid für erheblich er- 
<lb/>achtet und dessen Abnahme im Beweisbeschlusse angeordnet hat, ist es an der
<lb/>Zeit, die Inhaber oder Vorsteher der prozeßführenden Einzel- oder Gesellschafts- 
<lb/>firma, welche den Eid leisten sollen, festzustellen. *)

<lb/>Sobald also nach dem Beweisresolute zur Abnahme des Eides geschritten
<lb/>werden soll, wird der Richter den Gegner der Gesellschaft aufzufordern haben,
<lb/>in einer präklusivischen Frist die Vorsteher zu bezeichnen, von denen er die Eides- 
<lb/>leistung verlangt. Macht der Gegner innerhalb der gestellten Frist von dem
<lb/>Wahlrecht keinen Gebrauch, was demselben bei der Friststellung anzudrohen, so
<lb/>geht dasselbe auf die andere Partei (die Gesellschaft) über, welche nun
<lb/>ihrerseits unter der Verwarnung, daß der Richter die Schwurmänner aus- 
<lb/>wählen werde, zur Auswahl während einer präklusivischen Frist aufzufordern ist.

<lb/>Dieses Verfahren erscheint nach Lage der Sache gerechtfertigt, ist auch in
<lb/>mehreren Prozeßordnungen anerkannt?)

<lb/>Die Bezeichnung der Schwurmänner ist zunächst Sache der Parteien.
<lb/>Wenn der zunächst wahlberechtigte Gegner innerhalb der Frist keine Erklärung
<lb/>abgiebt, so muß angenommen werden, daß er seinerseits auf die Auswahl ver- 
<lb/>zichtet. Dann hat also die Gesellschaft, als die andere bei der Sache interessirte
<lb/>Partei, zu wählen. Giebt auch diese keine Erklärung ab, oder bringt der Gegner
<lb/>gegen die von ihr gewählten Vorsteher spezielle Rekusationsgründe vor, die nicht
<lb/>schon in dem durch die Vorstehereigenschaft begründeten Interesse zur Sache
<lb/>liegen, so hat der Richter die Schwurmänner zu bezeichnen. Als leitende
<lb/>Gesichtspunkte würde er hierbei (analog. §. 16, Allgem. G.-O., Th. I, 13) zu
<lb/>berücksichtigen haben:

<lb/>1. Welche Vorsteher präsumtiv die genauste Kenntniß von der Sache
<lb/>haben, und also äo vorituts schwören können.

<lb/>2. Ob gegen deren Eidesfähigkeit, abgesehen von ihrem Interesse als Vor- 
<lb/>steher, irgend welche Bedenken obwalten, ob insbesondere Verdacht vorliegt,
<lb/>daß sie bei der Eidesleistung leichtsinniger oder gar böslicher Weise ihre Wissen- 
<lb/>schaft von der Sache zurückhalten oder entstellen werden.
</p>
               <p>

                  <lb/>3 Erk. des Ob.-Tribunals zu Berlin vom 14. Febr. 1865 (Striethorst,
<lb/>Archiv f. Rechtsfälle, Bd. 58, S. 158. Busch, Archiv, Bd. IX, S. 113.)

<lb/>2) Hannoversche Proz.-O., §. 285, Abs. 5. — Preuß. Allg. Ger.-O., §. 271,Thl. I,
<lb/>Tit. 10. — Preuß. Entwurf, §. 532, N. 2.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0345.tif"
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               <p>

                  <lb/>341
</p>
               <p>

                  <lb/>Der zweite Gesichtspunkt ist der erheblichste. Solche Vorsteher, welchem
<lb/>die Kategorie der tostos inüadilos oder susxooti fallen, würden, selbst wenn
<lb/>sie allein äo voritnto, alle übrigen nur äo ignorantia, schwören könnten, nicht
<lb/>zu wählen sein.

<lb/>e) Welche prozessualische Wirkung hat es, wenn einige Vorsteher schwören,

<lb/>andere den Eid verweigern?

<lb/>Wenn durch den Gegner, die Gesellschaft oder den Richter nunmehr die
<lb/>zwei bis vier Schwurmänner aus den Vorstehern gewählt und zum Schwur- 
<lb/>termin geladen sind, so wickelt sich die Sache einfach und unbedenklich ab, obald
<lb/>alle Schwurmänner den Eid leisten oder alle ihn verweigern. Zweifel können
<lb/>nur entstehen, wenn einige schwören, andere nicht. Ueber die prozessualische
<lb/>Behandlung dieses Falles, haben sich auch 3 verschiedene Meinungen gebildet:

<lb/>1. Der Eid gilt alsgeleistet, wenn auch nur Einer der Gewählten
<lb/>schwört (Arnold, a. a. O., §. 109).

<lb/>2. Der Eid gilt nur dann als geleistet, wenn alle Gewählten schwören.
<lb/>Für die Gesellschaft tritt poona oonlossi ein, sobald auch nur einer der Schwur- 
<lb/>männer die Eidesleistung verweigert. (Linde im Arch.f. civil. Praxis, Bd. 10,
<lb/>S. 48, 50; Wetzell, a. a. O., S. 242; Strippelmann,a. a.O., S. 336;
<lb/>Preuß.Entwurf, §.532,31.3. — Deutscher Entwurf,§.405,Abth. 3.
<lb/>— Erk. des Ober-Appell.-Gerichts Kiel von 1839 in Seuffert,
<lb/>Archiv, Bd. VIII, S. 278.) Diese Ansicht halten wir für die richtige.

<lb/>3. Es müssen mindestens zwei Schwurmänner den Eid leisten,
<lb/>widrigenfalls derselbe als verweigert gilt. (Hannoversche Prozeß-Ordnung,
<lb/>§. 285, Abs. 6.)

<lb/>4. Der Richter entscheidet, ob der Eid als geleistet, oder die Gesellschaft
<lb/>als beweisfällig zu betrachten ist. Viereck, der dieser Ansicht ist, (a. a. O.,

<lb/>S. 159ff.) will die bei der Collision von Zeugen-Aussagen gelten- 
<lb/>den Grundsätze auf diesen Fall angewendet wissen. Der Richter habe, so meint
<lb/>er, das Gewicht der beiderseitigen Aussagen nach der Majorität der Schwören- 
<lb/>den oder Nicht-Schwörenden, danach, welcher Theil äo voritato zu schwören
<lb/>hatte, sowie nach anderen angemessenen Rücksichten zu bestimmen. Ja er könne
<lb/>sogar nöthigenfalls einen neuen Schwurmann, gewissermaßen als suporarditor
<lb/>zuziehen.

<lb/>Aehnlich die P r e u ß. A l l g. G e r. - O r d n u n g (§. 275—278, Thl. I,
<lb/>Tit. 10), welche zunächst unterscheidet, ob die streitige Sache theil bar sei
<lb/>oder nicht (ein ganz ungerechtfertigter Unterschied, da die einer Korporation
<lb/>zustehenden Rechte, Dritten gegenüber niemals, auch nicht ideell theilbar sind) *).
<lb/>Für den Fall der Untheilbarkeit soll der Richter die Schwurmänner, die den
</p>
               <p>

                  <lb/>') Linde imArch. f. civ. Pr.,'Bd. 13, S. 190 ff. — Viereck, a. a. O., S. 197 ff.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0346.tif"
                   n="342"
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               <p>

                  <lb/>342
</p>
               <p>

                  <lb/>Eid leisten, und die ihn ablehnen wollen, umständlich über die Gründe ihres
<lb/>Verfahrens vernehmen (das wäre also eine Art Zeugenvernehmung in eigener
<lb/>Sache, aber ohneBeeidigungder subjektiven Momente), und danach ent- 
<lb/>weder neue Schwurmänner wählen, oder sämmtliche Mitglieder der Korporation
<lb/>zur Eidesleistung heranziehen, und schließlich nach der Majorität, oder auch
<lb/>aus anderen Gründen entscheiden, ob der Eid für geleistet, oder die Korporation
<lb/>für sachfällig zu erachten sei. Auch Gewissens-Skrupel sollen hierbei berücksich- 
<lb/>tigt werden (ein für die Wirkung des Schiedseides ebenfalls unerhebliches
<lb/>Moment).*)

<lb/>Dieses ganze Verfahren beruht aber auf der Inquisitions-Maxime
<lb/>der Allg. Ger.-Ordnung, welche durch die neuen Prozeßgesetze von 1833 und
<lb/>1846 in Wegfall gekommen ist. Schon um deshalb dürfte die fortdauernde
<lb/>Geltung jenes Verfahrens erheblichen Bedenken unterliegen. Der Plenarbe-
<lb/>schluß des Ober-Tribunals vom 24. Juni 1842 (Entsch., Bd. 10, S. 15) hält
<lb/>zwar noch daran fest, daß der Richter bei solchen Kollisionen selbstständig
<lb/>darüber zu entscheiden habe, ob die Korporation für sachfällig zu erachten sei,
<lb/>oder nicht; im Uebrigen seien diese §§. aber eine bloße Anweisung für denJn-
<lb/>struenten. Es sei darin nirgends vorgeschrieben, daß, wenn, nachdem das Peti- 
<lb/>tum der Eidesdelation mit bestimmter Bezeichnung der Personen, welche schwö- 
<lb/>ren sollen, zu Stande gekommen, und diese dann nicht schwören mögen, die
<lb/>betreffende Partei dann nicht pro Kurare volsuto erachtet werden sollte.

<lb/>Aber auch abgesehen hiervon, können diese für Korporationen im Allge- 
<lb/>meinen gegebenen Vorschriften schon um deshalb auf die Aktien - Gesellschaft
<lb/>Lu spoeio keine Anwendung finden, weil die Heranziehung der Aktionäre
<lb/>zur Eidesleistung durch Art. 232 des A. d.H.-G.-B. gesetzlich verboten ist, und
<lb/>außerdem (wenigstens bei den au xortour lautenden Aktien) thatsächlich un- 
<lb/>möglich ist. Wenn aber die in der A. G.-O. vorgeschriebene Vernehmung und
<lb/>Vereidigung der Aktionäre nicht möglich und zulässig ist, so kann auch das durch
<lb/>dieselbe bedingte richterliche Ermessen bei Kollisionen der Vorsteher-Eide nicht
<lb/>Platz greifen.

<lb/>Indem wir so die Vorschriften der A. G.-O. als auf die Aktien - Gesell- 
<lb/>schaften unanwendbar dargestellt zu haben glauben, erübrigt uns nur noch, die
<lb/>eben angeführte zweite Meinung (daß der Eid nur dann als geleistet gilt, wenn
<lb/>alle Gewählten geschworen haben) als die richtige zu begründen. Es bedarf
<lb/>hier zunächst nur der Hinweisung auf den unserer ganzen Abhandlung zum
<lb/>Grunde liegenden Satz, daß der Deferent von Rechts wegen den Schwur
<lb/>sämmtlicher Vorsteher verlangen kann. Schwören also nur einige der Ge- 
<lb/>wählten, so könne der in der Delation und Acceptation liegende Transakt nicht
<lb/>als erfüllt gelten. Auch die von Viereck herangezogenen Grundsätze über die
</p>
               <p>

                  <lb/>0 Viereck, a. a. O., S. 152 ff.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0347.tif"
                   n="343"
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               <p>

                  <lb/>343
</p>
               <p>

                  <lb/>Kollision von Zeugen-Aussagen führen zu diesem Resultate, nichtzu
<lb/>der von Viereck vertheidigten Meinung. Die einen Schiedseid leistendeu Vor- 
<lb/>steher können den Zeugen nicht gleichgestellt werden, weil ihre Eide nur das
<lb/>objektive Moment, nicht die s u b j e k t i v e n Momente der Zeugen-Aussage
<lb/>enthalten, wie schon früher ausgeführt ist. Selbst, wenn sie nach der Preuß.
<lb/>Allg. Gerichts-Ordnung über die speziellen Motive und Verhältnisse ihrer Aus- 
<lb/>sage vernommen werden, so erstreckt sich doch der Schiedseid nicht auf diese
<lb/>Vernehmung. Es fehlt also dem Richter an einem festen Material zur Abwä- 
<lb/>gung des Schwures einerseits, und der Eidesverweigerung andrerseits.

<lb/>Die sich widersprechenden Eidesleistungen und Eidesablehnungen der Vor- 
<lb/>steher könnten nur analog den sich widersprechenden Aussagen gleich beweis- 
<lb/>kräftiger klassischerZeugen behandelt werden. Da die letzteren aber ein- 
<lb/>ander aufheben, sodaß Nichts als bewiesen gilt: so muß auch die Eidesweigerung
<lb/>einzelner Vorsteher wie ein ungünstiges Zeugniß in eigner Sache angesehen
<lb/>werden, welches das entgegengesetzte Zeugniß der übrigen in eigner Sache auf- 
<lb/>hebt?) Wir gelangen also auch hier zu demselben Resultat. Die zum Eide
<lb/>gestellte Thatsache kann nur dann für erwiesen gelten, wenn sämmtliche
<lb/>gewählte Vorsteher den Eid geleistet haben.

<lb/>IV. Resultat.

<lb/>Lassen wir schließlich das Resultat unserer Untersuchung über die von den
<lb/>Aktien-Gesellschaften zu leistendenSchiedseide kurz zusammen, so wür- 
<lb/>den sich etwa folgende Rechtssätze ergeben:

<lb/>1. Der Schiedseid darf nur von Mitgliedern des Vorstandes,
<lb/>nicht von Aktionären, Beamten oder Bevollmächtigten der Gesellschaft geleistet
<lb/>werden. Im Gebiete der Preuß. Allg. Ger.-O. dürfen die letzteren nur, wie
<lb/>jeder Dritte, auf Grund einer mit Zustimmung des Gegners ertheilten beglaubig- 
<lb/>ten Spezial-Vollmacht statt der Vorsteher oder einiger derselben, den Eid leisten.

<lb/>2. Der Eid darf nur von solchen Vorstehern geleistet werden, welche zur
<lb/>Zeit der Eidesleistung im Amte sind.

<lb/>3. Mehr als zwei bis vier Vorsteher brauchen den Eid niemals
<lb/>zu leisten.

<lb/>4. Diese 2—4 Schwurmänner schwören in animam propriam, nicht
<lb/>i n di e S e ele der Gesellschaft, der übrigen Vorsteher, oder der Aktionäre.

<lb/>5. Die A u s w a h l der Schwurmänner steht zunächst dem Gegner der
<lb/>Gesellschaft zu, und zwar ganz nach seinem Belieben; insbesondere ist ev nicht
<lb/>genöthigt, solche zu wählen, die die Gesellschaft nach außen vertreten (Art. 229
<lb/>des A. d. H.-G.-B.), oder deren Handlung, Unterlassung oder Wahrnehmung
<lb/>die streitige Thatsache betrifft.
</p>
               <p>

                  <lb/>9 Koch, Civrlprozeß, 8- 253, Note 13.
</p>

            </div>
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                  <title level="a" type="main">Die Leistung des Schiedseides durch die offenen Handelsgesellschaften</title>
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               <byline>
                  <docAuthor ana="Voigtel, ...">Von Herrn Appellationsgerichtsrath Voigtel in Magdeburg</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>344
</p>
               <p>

                  <lb/>6. Wenn der Gegner innerhalb der ihm nach dem Beweisbeschlusse zu
<lb/>stellenden Frist das Wahlrecht nicht ausübt, so geht dasselbe auf die Gesell-
<lb/>schaft über. Macht auch diese innerhalb der ihr zu stellenden Frist keinen
<lb/>Gebrauch davon, so bestimmt der Richter diejenigen zwei bis vier Vorsteher,
<lb/>welche ihm nach Zuverlässigkeit und Kenntniß von der Sache als die geeignet- 
<lb/>sten erscheinen.

<lb/>7. Ueber spezielle Rekusations-Gründe gegen die vom Gegner oder
<lb/>der Gesellschaft gewählten Vorsteher hat der Richter zu befinden.

<lb/>8. Die Schwurmänner, welche hiernach durch den Gegner, event. die Ge- 
<lb/>sellschaft oder den Richter bezeichnet sind, müssen sämmtlich schwören,
<lb/>widrigenfalls die Gesellschaft für beweisfällig erachtet wird.

<lb/>Diese Rechtssätze enthalten sowohl für den gemeinen, als für den altlän- 
<lb/>dischen Preuß. Prozeß die unseres Erachtens richtige Meinung. Auch de lege
<lb/>ferenda dürften sie sich als die sach- und zweckmäßigsten empfehlen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Leistung des Schiedseides durch die offene«
<lb/>Handelsgesellschaften.

<lb/>Von Herrn Appellationsgerichtsrath Voigtel in Magdeburg.

<lb/>I. Einleitung.

<lb/>Für die von der offenen Handelsgesellschaft zu leistenden Schiedseide man- 
<lb/>gelt es an einer solchen Bestimmung, wie sie der Art. 232 des A. d. H.-G.-B.
<lb/>für die Aktien-Gesellschaften gegeben hat. Die Art. 114. 117 enthalten nur
<lb/>die allgemeine Vorschrift,

<lb/>daß die offene Handelsgesellschaft bei allen Arten von Geschäften
<lb/>und Rechtshandlungen, insbesondere auch vor Gericht,
<lb/>von jedem Gesellschafter gültig vertreten werde, der von der Befugniß,
<lb/>die Gesellschaft zu vertreten, nicht ausgeschlossen ist,
<lb/>ohne sich speziell über die Vertretung bei Eideslei st ungen auszulassen.
<lb/>Auf den ersten Blick und bei buchstäblicher Auslegung der Art. 114.117, könnte
<lb/>es zwar scheinen, als ob unsere Frage damit erledigt sei. Die Leistung eines
<lb/>Schiedseides für die Gesellschaft, so könnte man deduciren, gehöre mit zu ihrer
<lb/>Vertretung vor Gericht, und es sei sonach jeder geschäftsführende Ge- 
<lb/>sellschafter, und zwar für sich allein, befugt, einen Schiedseid mit recht- 
<lb/>licher Wirkung für die Gesellschaft abzuleisten oder zu verweigern.

<lb/>Indessen einer solchen Interpretation jener beiden Artikel stehen schon die
<lb/>Motive des Gesetzes entgegen. In Nürnberg hat man allseitig anerkannt, daß
<lb/>durch die Bestimmungen derselben die Frage,

<lb/>ob und inwiefern der eine Gesellschafter Eide in die Seele der
<lb/>andern Gesellschafter oder für dieselben ableisten könne,
</p>
               <pb facs="2084639_05+1869_0349.tif"
                   n="345"
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               <p>

                  <lb/>345
</p>
               <p>

                  <lb/>gar nicht berührt werde, und beschloffen, dies ausdrücklich im Protokolle zu be- 
<lb/>merken. (Protok. S. 215.) Dieser Vermerk ergiebt also, daß der Gesetzgeber
<lb/>bei Normirung der Vertretungs-Befugniß der Gesellschafter die Frage, wie die
<lb/>Gesellschaft bei den von ihr zu leistenden Eiden vertreten werde, ausdrücklich
<lb/>offen gelassen hat. (von Hahn, Comment., Bd. 1, S. 294.)

<lb/>Das hiernach zur Anwendung kommende allgemeine bürgerliche
<lb/>Recht (Art. 1 des A. d. H.-G.-B.) enthält, wenigstens im Gebiete des Gemei- 
<lb/>nen und Preußischen Rechts, ebenfalls keine speziellen Vorschriften über die
<lb/>Eidesleistung für die offene Handelsgesellschaft; und wenn es solche enthielte,
<lb/>so würden sie nur mit großer Vorsicht auf die nach einem neuen und anderen
<lb/>Systeme konstruirte offene Handelsgesellschaft des Allg. deutschen Handelsgesetz- 
<lb/>buchs anzuwenden sein. Da endlich auch die neueren prozeffualischen und han- 
<lb/>delsrechtlichen Systeme und Kommentare von Thöl,v. Hahn,Endemann,
<lb/>W e tz e l l u. s. w. diese spezielle Frage nicht behandelt haben: so war die Praxis
<lb/>lediglich auf die allgemeine rechtliche Natur des Schiedseides und der offenen
<lb/>Handelsgesellschaft verwiesen. Jndeß die hieraus von den Gerichtshöfen gezo- 
<lb/>genen Konsequenzen gehen weit auseinander. Es haben sich nicht weniger als
<lb/>fünf verschiedene Meinungen gebildet, die wir zur Orientirung hier kurz voran- 
<lb/>schicken wollen.

<lb/>1. Es genügt der Eid eines und zwar jedes Gesellschafters,
<lb/>mag er zur Vertretung.der Gesellschaft befugt sein oder nicht, mag er im vor- 
<lb/>liegenden Prozeß als Vertreter der Gesellschaft aufgetreten sein oder nicht. So
<lb/>entscheidet ein Erk.desHandels-Appell.-Gerichts zu Nürnberg vom 12.Juni
<lb/>1864 (Busch, Archiv, Bd. 7, S. 352), indem es ausführt: „Der Rechtsstreit
<lb/>der Gesellschafts-Firma ist nicht als ein Rechtsstreit der einzelnen Gesell- 
<lb/>schafter als Streitgenossen mit theilbaren Antheilen, sondern als
<lb/>Rechtsstreit der G e s e l l s ch a ft zu betrachten. Eine Folge hiervon ist aber, daß
<lb/>die Forderung einer von mehreren Gesellschaftern innegehabten Firma ebenso
<lb/>als ein Ganzes zu betrachten ist, wie die Forderung einer einzelnen Person,
<lb/>und daß daher bezüglich der Eidesleistung schon die eines Gesellschafters ge- 
<lb/>nügen muß."

<lb/>2. Der Eid eines und jedes geschäftsführenden (zur Vertre- 
<lb/>tung der Gesellschaft befugten) Gesellschafters ist genügend und erforderlich.
<lb/>Dies wird angenommen vom OberstenGerichtshofinWieninden Erk.
<lb/>vom 13. Novbr. 1860 und 27. Febr. 1867 (Goldschmidt, Zeitschr., Bd. 7,
<lb/>S. 497, Busch, Archiv, Bd. 12, S. 166) und vom Stadtgericht zu
<lb/>Berlin im Erk. vom 19. Oktobr. 1866 (Centr.-Organ, N.F., Bd.3, S.278.
<lb/>Busch, Archiv, Bd. 10, S. 324), weil jeder berechtigte Repräsentant der Ge- 
<lb/>sellschaft zu Eingehungen von Verpflichtungen und Vergleichen für dieselbe
<lb/>befugt sei. (Art. 99. 114, 115 des A. d. H.-G.-B.)

<lb/>3. Der Eid sämmtlicher geschäftsführender Gesellschafter ist

<lb/>CentraL-Organ, N. F. V. 3. 23
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0350.tif"
                   n="346"
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               <p>

                  <lb/>346
</p>
               <p>

                  <lb/>erforderlich und genügend. So das Ober-Landesgericht zu Wien in
<lb/>einem Erk. von 1860 (Goldschmidt, Zeitschrift, Bd. 7, S. 497) und das
<lb/>Komm.- und Admiral.-Collegium zu Königsberg in einem Erk.
<lb/>vom 23. Mai 1865 (Centr.-Org., N. F., Bd. 3, S. 65), denn die Gegenpartei
<lb/>könne von sämmtlichen geschäftsführenden Gesellschaftern die Ableistung des
<lb/>Eides fordern, weil diese die Gesellschaft und das Gesellschafts - Vermögen
<lb/>repräsentiren.

<lb/>4. Es kommt darauf an, ob ein Erwerbs-oder Verpflichtungs-
<lb/>Akt beschworen, ein Wahr Heils- oder Nicht-Wissens-Eid geleistet
<lb/>wird. Handelt es sich um einen Erwerbsakt^ so kann nur der Eid derjenigen
<lb/>Socien, welche den Akt g eschlossen, oder welche wegen ihrer eignen Kennt-
<lb/>niß von demselben einen Wahrheitseid darüber leisten können, vom Gegner
<lb/>gefordert werden. Handelt es sich dagegen um einen Verpflichtungs-Akt, oder
<lb/>um das Nichtwahrsein oder Nichtwissen einer Thatsache seitens der Gesellschaft,
<lb/>so müssen sämmtliche geschäftsführenden Gesellschafter schwören.
<lb/>Diese Ansicht wird vertreten vom BadischenHofgerichtdes Unter-Rhein- 
<lb/>kreises im Erk. vom 21. Dezbr. 1857. (Goldschm., Zeitschr. Bd. II, S. 417),
<lb/>vom Ober-Appell.-Gericht zu Wiesbaden in einem Erk. von 1863
<lb/>(Goldschm., Zeitschr., Bd. VIII, S. 580. Busch, Archiv, Bd. X, S. 437) und
<lb/>vom Handels-Appell.-Gericht zu Nürnberg im Erk. vom 24. Jan.
<lb/>1866 (Central.-Organ, N. F., Bd. III, S. 188, Goldschm., Zeitschr., Bd. XI,
<lb/>S. 551, Busch, Arch., Bd. IX, S. 317). Zur Begründung wird angeführt:
<lb/>„Die offene Handelsgesellschaft sei ein eigenes R e ch t s s u b j e k t. Die von
<lb/>der Streitgenoffenschaft geltenden Rechtsgrundsätze fänden deshalb hier keine
<lb/>Anwendung. Zum Rechtserwerb genüge die eidliche Versicherung eines
<lb/>geschäftsführenden Gesellschafters, daß er die Handlung, von der der Rechts- 
<lb/>erwerb abhängig sei, vorgenommen habe; denn dadurch seien alle anderen Ge- 
<lb/>sellschafter an und für sich mitberechtigt. Nur wenn sie nach der Art der
<lb/>Geschäftsführung von der betreffenden Erwerbshandlung Kenntniß haben
<lb/>müßten, könne der Gegner auch ihren Wahrheitseid über dieselbe verlangen.
<lb/>Dahingegen hätten über eine die Gesellschaft verpflichtende Handlung
<lb/>sämmtliche Gesellschafter zu schwören, denn da die Gesellschaft durch die Hand- 
<lb/>lung jedes einzelnen geschäftsführenden Gesellschafters verpflichtet, werde so sei
<lb/>die Gewißheit, daß die Gesellschaft nicht verpflichtet sei, erst dann gegeben,
<lb/>wenn feststeht, daß keiner der Gesellschafter die betreffende Handlung vorge- 
<lb/>nommen hat."

<lb/>5. Der Eid sämmtlicher Gesellschafter, auch der nicht geschäfts- 
<lb/>führenden, ist erforderlich. Diese (unseres Erachtens allein richtige) Meinung
<lb/>wird vertreten von Lesse (Central-Organ, 1863, S. 19 ff.), Auer- 
<lb/>bach (Gesellsch.-Wesen, S. 58), Keyßner (Goldschm., Zeitschr., Bd. X,
<lb/>S. 374) und von den Appellations-Gerichten zu Zwickau im Erk. vom
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0351.tif"
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               <p>

                  <lb/>347
</p>
               <p>

                  <lb/>12. März 1864 (Centr.-Org., N. F., Bd. II, S. 37), zu Eisenach (Busch,
<lb/>Archiv, Bd. IX, S. 460), zu Dresden im Erk. vom 12. Dezbr. 1865
<lb/>(Wengler Handels-Gesetz-Buch, 1867, S. 136), zu Wolfenbüttel vom
<lb/>21.Novbr. 1865. (Goldschm., Zeitschr., Bd. XI, S. 552. Busch, Arch., Bd.XI.

<lb/>S. 38.) — Die Gründe (mit denen wir jedoch nicht durchweg übereinstimmen)
<lb/>gehen dahin, daß die offene Handelsgesellschaft nicht für eine juristische
<lb/>Person zu erachten, und deshalb den geschäftsführenden Gesellschaftern nicht,
<lb/>wie dem Vorstande der Aktien-Gesellschaft, die Befugniß zur Eidesleistung für
<lb/>die Gesellschaft beizulegen sei. Das dominium litis sei nicht auf die geschäfts-
<lb/>und prozeßführenden Gesellschafter übergegangen, sondern sämmtlichen
<lb/>Gesellschaftern gemeinschaftlich verblieben. Diese seien also die eigent- 
<lb/>lichen Prozeßführer, welche, wie S t r e i t g e n o s s e n, den höchst persönlichen
<lb/>Akt der Eidesleistung sämmtlich in Person vornehmen müßten.

<lb/>Die Verschiedenartigkeit dieser Ansichten wird, wie wir sehen, wesentlich
<lb/>durch die verschiedenartigen Grundanschauungen über die rechtliche Natur der
<lb/>offenen Handelsgesellschaft als Prozeßpartei hervorgerufen. Während die Einen
<lb/>die Gesellschafter alseine Mehrheit von Personen (Litiskonsorten) für
<lb/>die eigentlichen Prozeßführer erachten, betrachten sie die Anderen nur als Ver- 
<lb/>treter der Gesellschaft, welche letztere als selbstständiges Rechtssubjekt die
<lb/>eigentliche Prozeßführerin sei. Nimmt man nun noch die abweichenden Meinun- 
<lb/>gen über die Natur des Schiedseides und den Umfang der Vertretnngsbefugniß
<lb/>der Gesellschafter hinzu, so werden die mehrfachen Combinationen erklärlich,
<lb/>die wir soeben aus der Praxis referirt haben.

<lb/>II. Consequenzen beider Grundanschauungen über die

<lb/>rechtliche Natur der offenen Handelsgesellschaft.

<lb/>Ehe wir die Richtigkeit jener beiden Grundanschauungen (ob die prozeß- 
<lb/>führende Gesellschaft ein litis eonsortinrn oder ein selbstständiges Rechtssubjekt
<lb/>ist) zur Erörterung bringen, wollen wir zuvörderst die Consequenzen betrachten,
<lb/>welche eine jede von beiden für die Eidesleistung mit sich bringen würde.

<lb/>Angenommen, die Gesellschafter sind nur die Vertreter eines von ihnen
<lb/>verschiedenen, selbstständigen Rechtssubjekts, der prozeßführenden Gesellschaft,
<lb/>so sind sie bezüglich der Eidesleistung dem Vorstände der Aktien - Gesellschaft
<lb/>ganz gleich zu stellen. Was wir von diesem oben ausgeführt haben, gilt auch
<lb/>von jenen. Sie haben also, wie die Vorsteher, sämmtlich den Eid zu leisten,
<lb/>wofern nicht der Gegner sich mit dem Eide Eines oder einiger begnügt. Wie
<lb/>die Vorsteher, die zur Zeichnung der Firma der Aktien-Gesellschaft nicht befugt
<lb/>sind, oder die von der Sache nichts wissen, den Eid nicht ablehnen dürfen, so
<lb/>würden auch die Gesellschafter, die von der Vertretung der offenen Handelsge- 
<lb/>sellschaft ausgeschloffen sind, oder keine eigne Wissenschaft haben, zur Eides- 
<lb/>leistung heranzuziehen sein.
</p>
               <p>

                  <lb/>23*
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0352.tif"
                   n="348"
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               <p>

                  <lb/>348
</p>
               <p>

                  <lb/>Angenommen andrerseits, die Gesellschafter wären alsLitiskonsorten
<lb/>die eigentlichen Prozeßführer, so betreten wir ein neues, hier noch nicht erör- 
<lb/>tertes Gebiet. Ueber die Eidesleistung der Litiskonsorten enthalten die Prozeß-
<lb/>Ordnungen und prozessualischen Systeme folgende Bestimmungen:

<lb/>1. Preußische Allgemeine Gerichts-Ordnung.

<lb/>Diese unterscheidet in §. 267—279, Thl. I, Tit. 10:

<lb/>a. Untheilbare Sachen oder Rechte. Den hierüber zugeschobenen
<lb/>Eid müssen sämmtliche Streitgenossen annehmen und schwören, widrigenfalls
<lb/>der Eid rücksichts des ganzen Anspruchs für nicht geschworen angesehen wird.
<lb/>Lediglich in der Willkühr des Deferenten steht es, ob er sich mit dem Eide
<lb/>eines oder einiger Streitgenossen begnügen will. (§. 269 a. a. O.)

<lb/>b. Wird der Eid über einen theilbaren Anspruch zugeschoben, so ist
<lb/>die Eides-Leistung oder Verweigerung jedes Litiskonsorten nur für seinen
<lb/>Antheil an der Sache maßgebend und präjudizirlich (§. 275. 273 a. a. O.
<lb/>Präjud. d. Ob.-Trib. 1445 vom 17. Mai 1844).

<lb/>Was für eine „untheilbare Sache" in diesem Sinne zu erachten ist,
<lb/>darüber herrscht aber Meinungsverschiedenheit. Die Einen nehmen die Untheil-
<lb/>barkeit schon da an, wo nicht jeder einzelne Theilnehmer über seinen Antheil
<lb/>frei verfügen kann, und daher alle gemeinschaftlich und ungetheilt aus demsel- 
<lb/>ben Rechtsgrunde denselben Gegenstand verfolgen oder vertheidigen. Wenn
<lb/>also z. B. mehrere Erben das Aktivum einer noch ungetheilten Erbschaft ein- 
<lb/>klagen, so müßten sie alle schwören, widrigenfalls die Erbschaft im Ganzen pro
<lb/>jurare nolente zu erachten sei. *)

<lb/>Die Anderen dagegen halten das Nachlaß-Aktivum um deshalb, weil es
<lb/>(nach Preuß. Recht) bis zur Erbschaftstheilung nur gemeinschaftlich von den
<lb/>Erben eingeklagt werden darf, noch nicht für eine untheilbare Sache. Sie halten
<lb/>nur diejenigen Ansprüche für untheilbar (causa individua), deren Theilung
<lb/>durch Natur oder Gesetz verboten ist (§. 41. A. L.-R. Th. I. Tit. 2), die dem einen
<lb/>Mitberechtigten nicht zu Statten kommen können, ohne zugleich den Uebri -
<lb/>gen gewährt zu werden, oder die von sämmtlichen Mitverpflichteten
<lb/>geleistet werden müssen, wenn sie dem Gegentheile zu Statten kommen sollen
<lb/>(A. G.-O., Thl. I, Tit. 5, §. 4 N. 8; Tit. 10, §. 86). Dieser Fall liege bei
<lb/>den Miterben und ähnlichen Streitgenosien nicht vor. Hier sei es möglich, und
<lb/>daher auch geboten, die rechtlichen Folgen der Eides-Leistung oder Verwei-
</p>
               <p>

                  <lb/>0 Erk. des Ober-Landesgerichts zu Breslau vom 9. Septbr. 1837 (Koch,
<lb/>Schles. Archiv, Bd. 4, S. 29). — Koch, Preuß. Civilprozeß, §. 253. — Erk. des
<lb/>Ober-Tribunals vom 24. Febr. 1854 (Gruchot Beiträge, Bd. 1, S. 415). —
<lb/>Meyer in der Jur. Wochenschrift 1843 S. 361. — Roloff in der Gerichtszeitung
<lb/>1859, S. 2.
</p>

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                   n="349"
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               <p>

                  <lb/>349
</p>
               <p>

                  <lb/>gerung eines jeden Teilnehmers nur für seinen Antheil an dem Streit- 
<lb/>gegenstände festzusetzen?)

<lb/>2. Hannoversche Prozeßordnung.

<lb/>Diese unterscheidet in §. 284:

<lb/>a. Bei Theilbarkeit des Anspruchs beschränkt sich die Wirkung der
<lb/>von den einzelnen Streitgenossen erfolgten Annahme, Ableistung, Zurückschie- 
<lb/>bung und Ablehnung des Eides auf die ihnen am Streitgegenstände zustehenden
<lb/>Antheile.

<lb/>d. Bei U n t h e i l b a r k e i t des Anspruchs wird weiter unterschieden:
<lb/>a) Ob die Unteilbarkeit nach civilrechtlichen Vorschriften der Art ist,
<lb/>daß der durch die Eidesleistung des Einen bewirkte Sieg auch den übrigen
<lb/>Streitgenossen zu Gute kommen muß. Dann genügt der Eid eines Streit- 
<lb/>genossen, den sie selbst unter sich auswählen.

<lb/>ß) Ob die Untheilbarkeit nicht dieser Art ist. Dann entscheidet die
<lb/>Stimmenmehrheit der Streitgenoffen darüber, ob der Eid anzunehmen, oder
<lb/>zurückzuschieben. Wird er angenommen, so leisten nur die Mitglieder, die für
<lb/>die Annahme gestimmt haben, den Eid. Sind dies mehr als drei, so wählt der
<lb/>Gegner unter ihnen drei zum Schwören aus. Der Eid gilt als verweigert,
<lb/>wenn auch nur Einer der hiernach schwurpstichtigen Streitgenoffen den Eid
<lb/>nicht leistet.

<lb/>3. Deutscher Entwurf von 1864.

<lb/>Dieser bestimmt im §. 408 ganz kurz, daß sämmtliche Streitgenoffen
<lb/>zu schwören haben, dafern nicht nach den Vorschriften des Civilrechts oder nach
<lb/>Vereinbarung der Parteien, die Leistung oder Verweigerung des Eides von
<lb/>Seiten eines einzelnen Streitgenoffen die Eidesleistung der übrigen un-
<lb/>nöthig macht.

<lb/>4. Preußischer Entwurf von 1864.

<lb/>Dieser unterscheidet im §. 535/39:

<lb/>a. Bei theilbarem Streitgegenstände kann der Gegner jedem einzelnen
<lb/>Streitgenoffen den Eid zuschieben, dessen Ableistung oder Verweigerung nur
<lb/>über den Antheil des Einzelnen entscheidet. Wird aber anderen Streitgenoffen
<lb/>gegenüber anderer Beweis angetreten, so ist dieser zuvörderst zu erheben, und
<lb/>die Eideszuschiebung ist nur dann zu berücksichtigen, wenn sie nach der Erhe-
</p>
               <p>

                  <lb/>st Grothe in Gruchot's Beitr., Bd. 1, S. 416. — Erk. des Obertribunats
<lb/>vom 14. Mai 1857 (Gerichts-Zeitung 1859, S. 2), vom 16. Juni 1864 (Striethorst,
<lb/>Archiv, Bd. 55, S. 138), vom 3. Juni 1856 (Striethorst, Archiv, Bd. 22, S. 5),
<lb/>vom 9. Novbr. 1855 (Striethorst, Bd. 19, S. 81). — Koch, Commentar zu §. 269,
<lb/>A. G.-O. I. 10.
</p>

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                   n="350"
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               <p>

                  <lb/>350
</p>
               <p>

                  <lb/>bung wiederholt wird; denn derartige Kollisionen, wo der Richter in demselben
<lb/>Prozesse dieselbe Thatsache gegen die einzelnen Streitgenossen verschieden fest- 
<lb/>stelle, seien so viel wie möglich zu vermeiden, und in solchem Falle den objektiven
<lb/>Beweismitteln vor den subjektiven der Vorzug zu geben. (Motive S. 121.)

<lb/>b. Ist der Streitgegenstand untheilbar oder eine u n g e t h e i l t e
<lb/>Vermögensmasse, oder dazu gehörend, so kann der Eid über eine für die
<lb/>Rechte aller Streitgenossen erhebliche Thatsache nur Allen zugeschoben werden.
<lb/>Ueber die Zuschiebung, Zurückschiebung oder Annahme entscheidet die nach der
<lb/>Größe der Antheile zu berechnende Stimmenmehrheit, doch muß ein ander- 
<lb/>weit angetretener Beweis zuvor erhoben werden.

<lb/>Es genügt in allen Fällen, wenn der Eid von drei Streitgenossen geleistet
<lb/>wird, die der Gegner bei der Delation oder Relation zu benennen hat, widrigen- 
<lb/>falls die Auswahl auf die Litiskonsorten übergeht. Wenn die gewählten
<lb/>Schwurmänner den Eid theils leisten, theils verweigern, so entscheidet das
<lb/>Prozeßgericht nach freiem Ermeffen, ob der Eid. als geleistet oder verweigert
<lb/>anzusehen, oder ob Behufs dieser Entscheidung noch den übrigen Streitgenossen
<lb/>der Eid abzufordern.
</p>
               <p>

                  <lb/>5. Gemeiner Prozeß.

<lb/>Hier giebt es drei verschiedene Ansichten:

<lb/>a. Einige behandeln die Streitgenossen durchweg (auch bei untheilbarem
<lb/>Rechtsverhältniß) als von einander unabhängigeParteien, deren Eides- 
<lb/>leistung oder Verweigerung nur für jeden besonderen Anspruch, nicht für die
<lb/>der Mitgenossen rechtlich wirksam fei.1) Nur da, wo die Streitgenossen zur
<lb/>Bestellung eines gemeinsamen Prokurators verpflichtet sind, (d. h.
<lb/>wenn mehrere Erben des Verklagten in den bereits anhängigen Prozeß eintreten,
<lb/>oder wenn mehrere Erben des Klägers gemeinschaftlich einen Anspruch verfol- 
<lb/>gen, welcher wegen einer dabei auszuübenden Wahl eine separate Geltend- 
<lb/>machung nicht zuläßt) müßten sie einen aus ihrer Mitte zur Eidesleistung
<lb/>bestellen, der statt ihrer (nicht in ihre Seele) den Eid leistet oder mit rechtlicher
<lb/>Wirkung für alle verweigert.-)

<lb/>b. Andere verwerfen ebenfalls die Distinktion zwischen Theilbarkeit und
<lb/>Untheilbarkeit bei dem ungetheilt gemeinschaftlich verfolgten oder vertheidigten
<lb/>Prozeßobjekte, gelangen aber im Interesse der materiellen Wahrheit, die in
<lb/>demselben Prozesse nur Eine sein könne, zu der entgegengesetzten Annahme,
<lb/>daß die für untheilbare Objekte geltenden Vorschriften überall zur Anwendung
<lb/>zu bringen seien.3)
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Plant, Mehrheit der Rechtsstreitigkeiten im Prozeßrecht, 1844, S. 416 ff.
<lb/>*) Wetzell. Civilprozeß, §. 63, S. 66, 772, 791 ff.

<lb/>8) Roloff in der deutschen Gerichts-Zeitung, 1659, S. 2.
</p>

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               <p>

                  <lb/>351
</p>
               <p>

                  <lb/>o. Andere endlich unterscheiden, wie die partikulären Prozeßordnungen,
<lb/>1) untheilbare Objekte (eommunio odjeeti), wo die Natur des streitigen
<lb/>Rechtsverhältnisses eine Einheit des Erfolges, derart, daß der Sieg des einen
<lb/>Streitgenossen auch den übrigen zu statten kommen muß, erfordert; 2) theil-
<lb/>b a r e Objekte (aegna1ita8 fundamenti agendi), wo dies nicht der Fall ist. —
<lb/>Im ersteren Falle habe der Gegner (oder die Streitgenossen oder der Richter)
<lb/>einer oder mehrere der Streitgenossen (nach freier Willkür oder unter Berück- 
<lb/>sichtigung der den einzelnen Streitgenossen beiwohnenden Wissenschaft von der
<lb/>Sache) zur Eidesleistung auszuwählen, welche dann sämmtlich schwören müßten.
<lb/>Im letzteren Falle sei die Eidesleistung und Weigerung jedes Streitgenoffen
<lb/>nur für seinen Antheil wirksam. *)

<lb/>Nach dieser Uebersicht ist nun allerdings die Eidesleistung der Litiskonsorten
<lb/>in ihren Details verschiedenartig normirt. In der Hauptsache ist man jedoch
<lb/>besonders in den Prozeßordnungen und den neuen Entwürfen derselben wesent- 
<lb/>lich dahin einig, daß zwischen theilbaren und untheilbaren Ansprüchen
<lb/>zu unterscheiden sei, und daß bei letzteren alle Streitgenoffen oder wenigstens
<lb/>die vom Gegner aus ihnen zu wählenden Schwurmänner den Eid zu leisten
<lb/>haben.

<lb/>In diese letztere Kategorie der untheilbaren Ansprüche würden aber,
<lb/>vorausgesetzt, daß man die Gesellschafter überhaupt als Litiskonsorten betrachtet,
<lb/>alle Ansprüche gehören, welche von einer offenen Handelsgesellschaft
<lb/>oder gegen eine solche geltend gemacht werden. Wollte man den Begriff der
<lb/>Untheilbarkeit auch in der engsten der oben angeführten Definitionen faffen:
<lb/>die gesellschaftlichen Rechte und Verbindlichkeiten werden immer in seine Sphäre
<lb/>fallen. Es wird sich hier immer um eine ungetheilte Vermögensmaffe (das Ge-
<lb/>sellschaftsvermögen) handeln. Es ist rechtlich unmöglich, daß auf eine gemäß
<lb/>Art. 111 des A. d.H.-G.-B. gegen die Gesellschaftsfirma angestellte
<lb/>Klage eine richterliche Entscheidung erginge, welche den Kläger, dem einen Ge- 
<lb/>sellschafter gegenüber, abwiese, gegen den andern Gesellschafter aber obsiegen
<lb/>ließe. Und ebensowenig können Klagen, welche von der Gesellschafts- 
<lb/>firma in Ausübung ihrer dinglichen oder persönlichen Rechte gegen Dritte
<lb/>angestellt werden (Art. 91, 111 des A. d. H.-G.-B.), jemals den Ausgang
<lb/>nehmen, daß dem einen Gesellschafter der Klageanspruch zuerkannt, demandem
<lb/>aber abgesprochen werde. Denn die zum Gesellschaftsvermögen gehörenden
<lb/>Sachen, Rechte und Forderungen sind während der Dauer der Gesellschaft der
<lb/>Disposition der einzelnen Gesellschafter und ihrer Gläubiger entzogen. (Art. 108,
<lb/>119 des A. d.H.-G.-B.) Nur unter Voraussetzung eines gesetzlichen Auflösungs-
</p>
               <p>

                  <lb/>0 Glück, Kommentar, Bd. 12, S. 277. — Seufsert, Archiv, Bd. 9, S. 107. —
<lb/>Strippelmann a. a. O., Abth. II. S. 195, 336. — Wetzell a. a. £&gt;., S. 792.
<lb/>— Endemann, Civil-Prozeß, S. 785 ff.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0356.tif"
                   n="352"
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               <p>

                  <lb/>352
</p>
               <p>

                  <lb/>grundes können sie im Wege der Liquidation in das Privateigenthum der Ge- 
<lb/>sellschafter ganz oder theilweise gelangen. (Art. 123, 142 ff.) Niemals kam
<lb/>aber der Prozeßrichter befugt sein, gelegentlich eines Prozesses der (Mel*
<lb/>schaftsfirma wegen verschiedenen Resultates der Beweisaufnahme eine solche
<lb/>Theilung einzelner, zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Sachen oder Richte
<lb/>auszusprechen.

<lb/>Wenn sonach die Klagen von und gegen die Gesellschaftsfirma stets einen
<lb/>einheitlich enAusgang nehmen müssen, so fallen sie stets unter der Be- 
<lb/>griff der untheilbaren Ansprüche, und der Gegner würde die bei derar- 
<lb/>tigen Prozeffen vorkommenden Schiedseide von sämmtlichen Gesellschaftern,
<lb/>oder doch von einigen, durch ihn aus denselben zu wählenden Schwmmännern
<lb/>fordern können.

<lb/>Mögen wir also die für die Aktien-Gesellschaft oder die für die
<lb/>Streit genossenschaft geltenden Grundsätze auf dieprozeßftihrendeoffene
<lb/>Gesellschaftsfirma zur Anwendung bringen: wir gelangen immer zu dem Re- 
<lb/>sultate, daß der Gegner den Eid sämmtlicher Socien fordern könne.

<lb/>III. Ist die prozeßführende offene Handelsgesellschaft ein
<lb/>selbstständiges Rechtssubjekt oder eine Streitgenossen-
<lb/>schaft der Gesellschafter?

<lb/>Gehen wir nun auf die Hauptfrage über, nach der rechtlichen Natur der
<lb/>prozeßführenden Gesellschaft, so kommt es zunächst auf den Begriff des litmeon-
<lb/>sortium an.

<lb/>Unter „litiseonsortmm“ wird das aus einer statthaften subjektiven Klage-
<lb/>Kumulation entspringende Rechtsverhältniß verstanden. Die Zulässigkeit der
<lb/>Cumulation ist (wenigstens nach den römischen Quellen) auf die Einheit
<lb/>des Rechtsverhältnisses, die Gemeinsamkeit des Streit- 
<lb/>punktes (Konnexität) zu gründen, deren Berücksichtigung durch die gemein- 
<lb/>schaftliche Rechtsverfolgung möglich gemacht werden soll. (Wotzell, a. a. O.
<lb/>S. 768 ff.)

<lb/>Im römischen Rechte findet sich daher das Litiskonsortium zugelaffen bei
<lb/>mehreren Erben und Miteigenthümern, ferner dann, wenn der Gläubiger gegen
<lb/>mehrere durch dasselbe Geschäft pro rata oder in solidum Verpflichtete klagt u. s. w.

<lb/>Von den Neueren wird die Zulässigkeit der Kumulation auch auf solche
<lb/>Fälle ausgedehnt, wo bloß eine rechtliche Gleichartigkeit oder Aehnlich-
<lb/>k e i t der Gründe oder Beweise für die einzelnen Sachen (aognalitas kunäainonti)
<lb/>und daher die Möglichkeit einer ordnungsmäßigen Verhandlung derselben in
<lb/>einem Verfahren gegeben ist. *) Hiernach unterscheidet denn auch der Preußische
<lb/>Entwurf von 1864 (§. 109/114, Motive S. 31 ff.):


<lb/>*) Plank, a. a. O., S. 393 ff. — Seuffert, Archiv, Bd. 5, S. 67, Bd. 8,
<lb/>S. 296, Bd. 10, S. 263. — Heffter, System d. Ciy.-Proz., §. 110.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0357.tif"
                   n="353"
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               <p>

                  <lb/>353
</p>
               <p>

                  <lb/>1. Echtes L.itiskonsortium, wenn mehrere Personen als Mttbe-
<lb/>rechtigte oder Mitverpflichtete, oder wegen desselben Anspruchs, oder aus dem- 
<lb/>selben Rechtsgrunde klagen oder verklagt werden (Korreal-, Solidar-Obliga-
<lb/>tion, gemeinschaftliche Obligation, Miteigenthum, Rechte und Verbindlichkeiten,
<lb/>welche durch Erbgang getheilt werden u. s. w.).

<lb/>2. Unechtes Litis konsortium, wenn von mehreren Personen oder
<lb/>gegen mehrere Personen gleichartige Ansprüche, welche auf einem gleichartigen
<lb/>tatsächlichen oder rechtlichen Grunde beruhen, verfolgt werden.

<lb/>Äehnliche Bestimmungen enthalten der Deutsche Entwurf (§. 55/59), die
<lb/>Hannoversche Proz.-Ordnung (Z. 33/34) und diePreuß. Allg. Gerichts-Ordnung
<lb/>(Koch, Civil-Prozeß,§. 77, 164).

<lb/>Das Litiskon sortium ist also ein rein prozessuales Rechtsverhältniß,'
<lb/>eine bloß äußerliche und formale Gemeinschaft des Verfahrens (siwultanius
<lb/>processus). Dadurch, daß die Streitgenossen die verschiedenen Stadien des
<lb/>Prozesses gemeinschaftlich durchlaufen, wird das zwischen ihnen und dem Gegner
<lb/>gegenüber bestehende materielle R'chtsverhältniß weder geändert, noch ein
<lb/>neues, derartiges Rechtsverhältniß begründet. Die Streitgenossen als solche
<lb/>bilden weder eine juristische Person, noch eine Societät. Es besteht zwischen
<lb/>ihnen, wie Heffter (System §. 112, Note 74) sagt, nur eine societas litis,
<lb/>nicht eine societas causae. Jeder gebraucht seine besonderen Angriffs-, Verthei-
<lb/>digungs- und Beweismittel, und trägt für sich allein die Folgen seiner Kontu- 
<lb/>maz, so daß also trotz des gemeinsamen Verfahrens rücksichtlich der einzelnen
<lb/>Litiskonsorten schließlich ganz verschiedene Entscheidungen ergehen können. Nur
<lb/>bei unt heil baren Ansprüchen hat die herrschende Meinung, weil sie hier
<lb/>verschiedene thatsächliche Feststellungen und danach verschiedene Erkenntnisse
<lb/>gegen die einzelnen Streitgenossen für unzweckmäßig erachtete, Vorkehrungen
<lb/>getroffen, die ein einheitliches Resultat der Beweisaufnahme und richterlichen
<lb/>Entscheidung herbeiführen müssen.

<lb/>Ist nun das Rechtsverhältniß der prozeßführenden offenen Handelsgesell- 
<lb/>schaft (so fragen wir weiter), ein solches Litiskon sortium der ihr ange- 
<lb/>hörenden Gesellschafter, eine Kumulation der Klagen der einzelnen Socien?
<lb/>Oder liegt hier nur eine Klage vor, nämlich die der Gesellschaft als eines
<lb/>selbstständigen idealen Rechtsobjekts, welches durch die Gesellschafter blos nach
<lb/>außen vertreten wird?

<lb/>Es ist das eine alte Kontroverse. Ob und inwieweit die Wirkungen der
<lb/>Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft auf das rein obligatorische Verhält-
<lb/>niß der Socien zu einander zu beschränken (Vertragstheorie), oder aber
<lb/>bis zur Anerkennung der Gesellschaft als einer selbstständigen, juristischen Per- 
<lb/>sönlichkeit (Personifikationstheorie) auszudehnen,— darüber haben
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0358.tif"
                   n="354"
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               <p>

                  <lb/>354
</p>
               <p>

                  <lb/>sich in der Gesetzgebung, Theorie und Praxis die verschiedensten Ansichten gel- 
<lb/>tend gemacht. *)

<lb/>Auch das Handelsgesetzbuch enthält keinen ausdrücklichen Ausspruch,
<lb/>keine Definition, welche diese Kontroverse für oder gegen die juristische Persön- 
<lb/>lichkeit zweifellos entscheide; so daß der Streit auch unter seiner Herrschaft
<lb/>unvermindert hat fortgesetzt werden können. Ueberblickt man aber die einzelnen
<lb/>Rechtssätze, welche das Allg. d. H.-G.-B. für die rechtliche Bedeutung und
<lb/>Wirkung des Gesellschaftsvertrages aufstellt, so dürfte es keinem Bedenken
<lb/>unterliegen,

<lb/>daß es die Handelsgesellschaft, wo nicht als eine volle juristische Per- 
<lb/>sönlichkeit, so doch als ein selbstständiges Rechtssubjekt
<lb/>anerkannt hat.

<lb/>In Art. 111 wird ihr ganz allgemein die Fähigkeit beigelegt, unter ihrer
<lb/>Firma dingliche und persönliche Rechte zu erwerben, Verbindlichkeiten einzu- 
<lb/>gehen und Prozesse zu führen. Die hier der Gesellschaftsfirma als solcher bei- 
<lb/>gelegte Rechts- und Prozeßfähigkeit findet dann weiter in speziellen Bestim-
<lb/>mungen ihre mehrfache Anerkennung und Bestätigung. Die von den Socien
<lb/>in die Gesellschaft eingebrachten, oder später für dieselbe erworbenen Gelder,
<lb/>Sachen, Rechte und Forderungen bilden das Gesellschaftsvermögen
<lb/>und sind Eigenthum der Gesellschaft. (Art. 91, 108, 111,119,120,122.)
<lb/>Während des Bestehens der Gesellschaft haben der einzelne Socius und dessen
<lb/>Privatgläubiger nur einen Anspruch auf Zinsen und Gewinntheile, nicht aber
<lb/>auf gänzliche oder theilweise Herausgabe seiner Einlage oder seines
<lb/>Antheils am Gesellschaftsvermögen (Art. 108,119). Eine Compensa- 
<lb/>ti on zwischen Gesellschaftsforderungen und Privatforderungen des Gesellschaf- 
<lb/>ters findet nicht statt (Art. 121). Aus alle dem folgt, daß die Aktiva der Ge- 
<lb/>sellschaft sich Dritten gegenüber nicht im ideellen M i t e i g e n t h u m e der
<lb/>einzelnen Socien befinden, sondern eine vom Privatvermögen der Socien ge- 
<lb/>sonderte Einheit, das Gesellschaftsvermögen bilden, rücksichtlich dessen
<lb/>die Gesellschastsfirma Eigenthümer und Gläubiger ist.

<lb/>Ebenso verhält es sich mit den P a s s i v e n der Gesellschaft. Die offenen
<lb/>Gesellschafter sind zwar nicht, wie die Aktionäre, frei von jeder persönlichen
<lb/>Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (Art. 207, Absatz 1). Sie
<lb/>haften sogar solidarisch mit ihrem ganzen Vermögen für alle Verbindlichkeiten
<lb/>der Gesellschaft (Art. 110). Daraus folgt aber noch nicht, daß sie die eigent- 
<lb/>lichen Schuldner der Gesellschaftsgläubiger sind. In Art. 111,114,115 wird
<lb/>die Gesellschaft, nicht die einzelnen Socien, als die für die gesellschaftlichen
<lb/>Verbindlichkeiten verpflichtete Persönlichkeit, d. h. als die Schuldnerin,
</p>
               <p>

                  <lb/>9 von Hahn, Kommentar, Bd. 1, S. 272 ff. — Endemann, Handelsrecht,

<lb/>S. 161 ff.
</p>

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                   n="355"
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               <p>

                  <lb/>355
</p>
               <p>

                  <lb/>bezeichnet. Nach Art. 122 werden im Falle des Konkurses die Gesellschafts- 
<lb/>gläubiger vorzüglich und abgesondert aus dem Gesellschaftsvermögen befriedigt,
<lb/>und können aus dem Privatvermögen der ihnen solidarisch haftenden Socien
<lb/>nur wegen des Ausfalls ihre Befriedigung suchen.

<lb/>Alles dies führt zu dem Schluffe, daß die Gesellschaftsfirma als Reprä- 
<lb/>sentantin des Gesellschaftsvermögens die eigentliche Schuldnerin der Gesell- 
<lb/>schaftsschulden ist, die einzelnen Socien aber mit ihrem Privatvermögen nur
<lb/>Garanten für jene auf dem Gesellschaftsvermögen lastenden Schulden sind.

<lb/>Wenn sonach das A. d. H.-G.-B. die Gesellschaftsfirma als selbst- 
<lb/>ständige Eigenthümerin, Gläubigerin und Schuldnerin der zum Gesellschafts-
<lb/>Vermögen gehörigen Aktiva und Passiva anerkannt, ihr auch die Prozeß- 
<lb/>fähigkeit beigelegt hat, so ist auch in einem von ihr oder gegen sie angestellten
<lb/>Prozesse lediglich sie allein, nicht die Socien, Partei und domina litis. Nur
<lb/>dann, wenn der Gesellschaftsgläubiger aus Art. 112 die einzelnen So- 
<lb/>cien für ihre Person, mit oder ohne die Gesellschaft verklagt, kann von
<lb/>einem Litiskonsortium die Rede sein. Sobald dagegen die Gesellschaftsfirma
<lb/>als Klägerin oder Beklagte im Rubrum der Klage genannt ist, so ist im Sinne
<lb/>des A. d. H.-G.-B. damit ausgedrückt, daß nicht dieMehrheit der Socien,
<lb/>sondern die Einheit der Gesellschaftsfirma den Prozeß führe.

<lb/>Da nun das Litiskonsortium, wie schon der Name sagt, eine Mehrheit
<lb/>gemeinschaftlich streitender Personen voraussetzt, so kann die Prozeßführung
<lb/>der Gesellschaftsfirma, die als solche nur eine Person darstellt, unter jenen
<lb/>Begriff nicht jubsummirt werden.

<lb/>Die entgegenstehenden Ausführungen von Lesse, Auerbach und im
<lb/>Erk. des Appell.-Gerichts zu Zwickau (siehe oben S. 346) sind nicht zu billigen,
<lb/>wenngleich sie für die vorliegende Frage (Eidesleistung der Gesellschaft) schließ- 
<lb/>lich zu dem unseres Erachtens richtigen Resultate gelangen.

<lb/>Das Gegenstück hierzu bietet die Ausführung des Hand.-Appell.-Gerichts
<lb/>zu Nürnberg und der übrigen Gerichte (oben S. 345), welche von der richtigen
<lb/>Prämisse ausgehen, daß die Gesellschaft als selbstständiges Rechtssubjekt, nicht
<lb/>die einzelnen Socien die Prozeßpartei sind, dann aber zu den, unseres Erach- 
<lb/>tens unrichtigen Konklusionen gelangen, daß nur ein beliebiger Socius, oder
<lb/>nur einer oder alle geschäftsfühlenden Socien den Eid zu leisten haben.

<lb/>Zur Widerlegung dieser Ansicht ist Folgendes anzuführen:

<lb/>IV. Wieviele, und welche Gesellschafter sind zur Eides- 
<lb/>leistung heranzuziehen?

<lb/>Im Geschäftsverkehr der offenen Handelsgesellschaft verschwindet allerdings
<lb/>die Ind ivi dualität der Socien nicht in dem Maße, wie die des Aktionärs
<lb/>im Gewerbebetriebe der Aktien - Gesellschaft. Vermöge der großen Zahl der
<lb/>Aktionäre, der leichten Uebertragbarkeit der Aktien, und des Ausschlusses jeder
</p>
               <p>

</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0360.tif"
                   n="356"
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               <p>

                  <lb/>856
</p>
               <p>

                  <lb/>persönlichen Haftung der Aktionäre liegt es im Wesen derAktien-Gesell-
<lb/>schaft, daß die Individualität des Aktionärs ohne alle rechtliche Bedeutung
<lb/>ist. (Art. 207, 219 des Allg. d. H.-G.-B.) Das Gesellschastsvermögen wird
<lb/>durch einen Vorstand vertreten, und verwaltet, dessen Mitglieder nicht einmal
<lb/>aus Aktionären zu bestehen brauchen. (Art. 227.) Die Namen der immer
<lb/>wechselnden Aktionäre erscheinen nicht in der Firma (Art. 18) und bleiben auch
<lb/>sonst unbekannt, wenn nicht etwa die Aktien auf Namen lauten (Art. 207,223).
<lb/>Selbst in der General-Versammlung legitimirt der rein faktische Besitz der
<lb/>Aktie, gleichgültig ob sie suo oder alieno nomine besessen wird, der Regel nach
<lb/>zur Ausübung des Stimmrechts.

<lb/>Anders bei der offenen Handelsgesellschaft. Hier sind nur
<lb/>wenige Theilhaber, deren Namen regelmäßig ganz oder theilweise in die Firma
<lb/>ausgenommen sind (Art. 17, 24), welche unter sich und nach außen hin als die
<lb/>Gesellschafter bekannt sind, und ihre Antheile nur mit allseitiger Uebereinstim-
<lb/>mung an Dritte abtreten können (Art* 98), daher denn ein Wechsel der Socien
<lb/>nur selten zu geschehen pflegt. Zur Vertretung der'Gesellschaft nach außen, und
<lb/>zur Betheiligung an der inneren Geschäftsführung sind der Regel nach alle
<lb/>Gesellschafter befugt (Art. 86, Z. 4, Art 115) und sie Alle haften mit ihrem
<lb/>ganzen Privatvermögen für die Namens der Gesellschaft eingegangenen Ver- 
<lb/>bindlichkeiten. (Art. 112.)

<lb/>Bei beiden Arten der Handelsgesellschaft erscheint die Gesellschaftsfirma
<lb/>als Repräsentantin eines abstrakten Gesellschafts-Vermögens. Aber während die
<lb/>sachliche Firma der Aktiengesellschaft die Personen der Aktionäre gänzlich
<lb/>verdeckt, und nur durch gewählte Vorsteher nach außen hin handelt, läßt schon
<lb/>die persönliche Firma der offenen Handelsgesellschaft die Personen der
<lb/>Socien deutlich hindurchscheinen, welche Letzteren dann auch die natürlichen,
<lb/>unmittelbar durch den Gesellschaftsvertrag gegebenen Vertreter der Firma sind.
<lb/>(Art. 114 ff.)

<lb/>Handelt es sich also um eine Eidesleistung, um jenen höchst persönlichen
<lb/>Akt, zu dem die individuellen, rein menschlichen Persönlichkeiten hinter dem
<lb/>abstrakten Firma-Schilde hervortreten müssen, so können nur die Socien als
<lb/>die dazu erforderlichen und geeigneten Persönlichkeiten in Frage kommen. Dies
<lb/>wird auch allseitig anerkannt. Es fragt sich nur wieviele? und welche?
<lb/>dieser Socien zur Eidesleistung heranzuziehen seien.

<lb/>Gegen Diejenigen, welche die Schwurmänner lediglich aus den geschäfts-
<lb/>führenden Socien gewählt wissen wollen, verweisen wir auf dasjenige, was
<lb/>wir über den Eid der geschäftsführenden Vorsteher der Aktien - Gesellschaften
<lb/>gesagt haben (oben S. 345). Wie die regelmäßig allen Vorstehern zustehende
<lb/>Repräsentation der Aktien-Gesellschaft auf einige Vorsteher beschränkt werden
<lb/>kann (Art. 229), so kann auch die regelmäßig allen Gesellschaftern zustehende
<lb/>Vertretung der offenen Handelsgesells hast auf einige beschränkt werden
</p>

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               <p>

                  <lb/>357
</p>
               <p>

                  <lb/>(Art. 114,115). Und wie d o rt trotz dieser Beschränkung alle schwören müssen,
<lb/>so auch hier.

<lb/>Die Delation und Acceptation des Eides ist allerdings ein dem
<lb/>Vergleiche analoger Vertrag, ein Dispositions-Akt, welchen die geschäftsführen- 
<lb/>den Vorsteher und Socien mit rechtlicher Wirkung für alle übrigen vornehmen
<lb/>können. Aber die, uns hier lediglich interessirende, Ableistung oder Ver- 
<lb/>weigerung des Eides ist die rein thatsächliche Erfüllung oder Nichterfüllung
<lb/>jenes Vertrages, ist ein Zeugniß, welches die Socien über ihre Wahrnehmun- 
<lb/>gen ablegen oder verweigern, weil diese Wahrnehmungen nach ihrer gewiffen-
<lb/>hasten Ueberzeugung dem Inhalt der Eidesformel nicht entsprechen. Da nun
<lb/>die gesetzliche Vertretungsbefugniß der geschäftsführenden Vorsteher und Socien
<lb/>auf die Vornahme von Rechtsgeschäften für die Gesellschaft beschränkt ist
<lb/>(Art. 114, 230), so sind sie nicht legitimirt, ein solches Zeugniß für
<lb/>die Gesellschaft, und mit rechtlicher Wirkung für dieselbe, abzulegen.

<lb/>Aus ebendiesem Grunde kann auch der vom Handels--Appell.-Gerichte zu
<lb/>Nürnberg (oben S. 346) gemachte Unterschied zwischen Erwerbs- und Ver-
<lb/>pflichtungsäkten, zwischen Wahrheils- und Nichtwissens-Eiden nicht für
<lb/>zutreffend erachtet werden. Die Eidesleistung soll ja nicht feftstellen, ob der von
<lb/>den geschäftsführenden Socien vorgenonrmene Erwerbsakt die Gesellschaft b e -
<lb/>r e ch t i g e; das hat der Richter aus ganz anderen Umständen zu beurtheilen
<lb/>und zu entscheiden. Sie soll vielmehr feftstellen, ob die dem Erwerbsakt zum
<lb/>Grunde liegenden Thatsachen wahr sind oder nicht; und dazu mangelt es
<lb/>eben den geschäftsführenden Socien an der Legitimation.

<lb/>Eine für die Gesellschaft rechtsverbindliche Willenserklärung
<lb/>(Rechtsgeschäft) liegt zwar schon dann vor, wenn die geschäftsführenden Socien
<lb/>ihren Willen Namens der Gesellschaft erklärt haben. Eine Wahrnehmung
<lb/>der Gesellschaft kann aber nur dann als bezeugt und beschworen gelten, wenn
<lb/>alle Socien ihre gewissenhafte Ueberzeugung von deren Richtigkeit, sei es auch
<lb/>nur äs ignorantia, eidlich versichert haben. Wenn nur Einer oder einige schwören,
<lb/>so ist der Transakt nicht erfüllt, und deshalb die Gesellschaft für beweisfällig
<lb/>zu erachten.

<lb/>Was nun die weiteren Modalitäten der Eidesleistung betrifft, so ist die
<lb/>bei Aktiengesellschaften geltende Auswahl von blos 2 — 4 Schwurmännern
<lb/>schon um deshalb auf die offene Gesellschaft nicht anwendbar, weil diese selten
<lb/>aus mehr als 4 Gesellschaftern bestehen wird. Im Uebrigen kommen die für
<lb/>die Vorsteher der Aktiengesellschaften gegebenen Grundsätze hier ebenfalls zur
<lb/>Anwendung. Der Gegner kann sich mit dem Eide einiger Gesellschafter beru- 
<lb/>higen und die Auswahl derselben selbst vornehmen, oder der Gesellschaft über- 
<lb/>lassen. Nur diejenigen Socien, welche zur Zeit der Eidesleistung die Gesellschaft
<lb/>bilden (nicht aber ausgeschiedene Socien, Prokuristen und Handlungsbevoll- 
<lb/>mächtigte), leisten den Eid. (Wochenblatt f. merkwürd. Rechtsf., Jahrg. 6,
</p>

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               <p>

                  <lb/>358
</p>
               <p>

                  <lb/>S. 265, Jahrg. 11, S. 129). Ueber spezielle Rekusalionsgründe befindet der
<lb/>Richter.

<lb/>Daß endlich im Gebiete der Preuß. Allgem. Gerichts-Ordnung die Socien,
<lb/>wie jeden Dritten, so auch einen Mitgesellschafter, Prokuristen oder Handlungs-
<lb/>Bevollmächtigten, unter Zustimmung des Prozeßgegners durch beglaubte
<lb/>Spezialvollmacht mit Ableistung des Eides beauftragen können, und
<lb/>daß ein solcher beauftragter Mitgesellschafter den Eid doppelt, im eignen Namen
<lb/>und Namens seiner Auftraggeber, zu leisten hat: das kann nach den früheren
<lb/>Ausführungen keinen Bedenken unterliegen. Abgesehen von diesem Falle
<lb/>spezieller Beauftragung schwört der Socius immer nur seine eigene Wahrneh- 
<lb/>mung und Ueberzeugung von der in die Eidesformel aufgenommenen Thatsache.

<lb/>V. Resultat.

<lb/>Das Resultat unserer Untersuchung über die Eidesleistung der offenen
<lb/>Handelsgesellschaft wäre hiernach folgendes:

<lb/>1. Der von der Gesellschaft zu leistende Schiedseid wird von den Ge- 
<lb/>sellschaftern geleistet, welche in animam propriam, nidjt in die Seele
<lb/>der Gesellschaft, oder der übrigen Gesellschafter schwören.

<lb/>2. Im Gebiete der Preuß. Allg. Gerichts-Ordnung können die Gesell- 
<lb/>schafter einen Mitgesellschafter, Prokuristen oder Handlungs-Bevollmächtigten
<lb/>nur unter Zustimmung des Gegners durch beglaubte Spezialvollmacht
<lb/>mit der Eidesleistung statt ihrer beauftragen.

<lb/>3. Nur diejenigen Gesellschafter schwören, welche zurZeitderEides-
<lb/>l e i st u n g die Gesellschaft bilden.

<lb/>4. Dem Gegner steht es frei, sich mit dem Eide eines oder einiger Gesell- 
<lb/>schafter zu begnügen, deren Auswahl er selbst vornehmen, oder auch der Ge- 
<lb/>sellschaft überlassen kann.

<lb/>5. Hat der Gegner eine dahin gehende Erklärung nicht abgegeben, so
<lb/>müssen sämmtliche Gesellschafter schwören, insbesondere auch dieje- 
<lb/>nigen, welche von der Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, ausgeschlossen
<lb/>sind; widrigenfalls die Gesellschaft für beweisfällig erachtet wird.

<lb/>6. Ueber Rekusations-Gründe (Verwandtschaft, Collusionen rc.)
<lb/>gegen einzelne Gesellschafter entscheidet der Richter.
</p>

            </div>
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                  <title level="a" type="main">Ueber das Verhältniß einer Vorschrift der norddeutschen Bundesverfassung zu der Spezialgesetzgebung eines Bundesstaates, unter Berücksichtigung eines bei den Bremischen Gerichten verhandelten Rechtsfalls</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Meier, Friedr.">Von Herrn Obergerichts-Anwalt Dr. Friedr. Meier in Bremen</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>359
</p>
               <p>

                  <lb/>Ueber das Verhältnis; einer Vorschrift der Norddentsche«
<lb/>Bundesderfaffung z« der Spezialgesctzgebnng eines Bun- 
<lb/>desstaates, unter Berücksichtigung eines bei de« Bremischen
<lb/>Gerichten verhandelten Rechtssalls.

<lb/>Von Herrn Ober-Gerichts-Anwalt vr. Friedr. Meier in Bremen.

<lb/>Wenn die Verfassung des Norddeutschen Bundes eine möglichst ein- 
<lb/>heitliche Organisation der Norddeutschen Verkehrsanstalten und Verwaltungs- 
<lb/>zweige angestrebt und dadurch das Gesammtinteresse der Bundesstaaten we- 
<lb/>sentlich gefördert hat, so kann es andererseits nicht ausbleiben, daß die neuen
<lb/>Bestimmungen häufig mit den Spezialgesetzen der einzelnen Bundesstaaten in
<lb/>Konflikt gerathen werden.

<lb/>Es tritt dann die Frage an uns heran, ob und in wie weit eine spezielle
<lb/>Vorschrift des Einzelstaats in Wirklichkeit durch die bundesgesetzliche Bestim- 
<lb/>mung berührt oder gar aufgehoben wird. Vorzugsweise werden derartige
<lb/>Konflikte in den Norddeutschen Seehäfen hervortreten, da hier zum Zweck der
<lb/>Regulirung des Schiffahrtsverkehrs die mannichfaltigsten Vorschriften existiren,
<lb/>welche nach Erlaß der bezüglichen Allgemeinen bundesgesetzlichen Bestimmun- 
<lb/>gen ganz oder theilweise absorbirt zu sein scheinen.

<lb/>Das Gericht, dessen Kognition ein derartiger Konflikt unterworfen wird,
<lb/>ist im Hinblick auf die principale Pflicht, die b e st e h e n d e n Gesetze und recht- 
<lb/>lichen Gewohnheiten zur Anwendung zu bringen, leicht geneigt, im konkreten
<lb/>Fall das bisherige Recht anzuwenden, wenn es sich für die Einrichtungen
<lb/>seines Staats als zweckmäßig erwiesen uttb die Beibehaltung ausreichend zu
<lb/>motiviren ist. Letzteres bietet aber oft ungemein viele Schwierigkeiten und er- 
<lb/>scheint es daher von Interesse, die abweichenden Anschauungen eines solchen
<lb/>anscheinend vorhandenen Konflikts, wie sie in einem kürzlich bei den Bremischen
<lb/>Gerichten verhandelten Rechtsstreit zu Tage getreten, näher kennen zu lernen.

<lb/>Nach einem am 12. Juni 1826 publicirten und am 8. April 1840 er- 
<lb/>neuerten Bremischen Gesetz haben alle nicht durch besondere Vereinbarungen
<lb/>begünstigten fremden Schiffer, welche für Bremen oder dessen Gebiet bestimmte
<lb/>Güter seewärts einbringen, in Bremen, ohne Rücksicht auf den Ort, wo sie lö- 
<lb/>schen, nach Maaßgabe des Gewichts dieser Güter, eine Schiffahrtsabgabe von
<lb/>1112 Groten für das Schiffspfund zu entrichten. Ferner sind alle Schiffer der
<lb/>vorgedachten Art, welche eingehend keine oder nur Güter bis zu dem Betrage
<lb/>des vierten Theils der Lastenträchtigkeit ihres Schiffes für Bremen oder dessen
<lb/>Gebiet an Bord hatten, wenn sie, seewärts ausgehend von dieser Stadt oder
<lb/>deren Gebiet, abgefertigte Güter verladen, einer gleichen Schiffahrtsabgabe von
<lb/>l1/* Groten für das Schiffspfund unterworfen. Die Bremischen, sowie die den- 
<lb/>selben vertragsmäßig gleichstehenden fremden Schiffer zahlen in Bremen in
<lb/>Fällen der vorerwähnten Art die Hälfte jenes Betrags mithin Groten für
</p>
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                   n="360"
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               <p>

                  <lb/>360
</p>
               <p>

                  <lb/>das Schiffspfund. Hinsichtlich der Berechnung dient die Normalgewichtstabelle
<lb/>der Weserschiffahrtsakte zur Richtschnur.

<lb/>Wenn auch diese Abgabe Seitens der Behörden in Bremen von den
<lb/>fremden Schiffern nicht immer mit der Sorgfalt und Regelmäßigkeit erho- 
<lb/>ben worden, welche die gesetzliche Vorschrift rechtfertigt, so ist die Gültigkeit der- 
<lb/>selben bis zum Erlaß der Norddeutschen Bundesverfaffung doch niemals in
<lb/>Zweifel gezogen.

<lb/>Nun scheint aber allerdings auf den ersten Blick dieses Gesetz mit Art. 54
<lb/>der Bundesverfaffung in Widerspruch zu stehen und durch die neuere Vor- 
<lb/>schrift aufgehoben zu sein. Denn Art. 54 schreibt vor, daß die Kauffahrtei- 
<lb/>schiffe aller Bundesstaaten eine einheitliche Handelsmarine bilden, daß in
<lb/>den Seehäfen und ans allen natürlichen und künstlichen Wasserstraßen die
<lb/>Kauffahrteischiffe sämmtlicher Bundesstaaten gleichmäßig zugelassen und
<lb/>behandelt werden, daß die Abgaben, welche in den Seehäfen von den Seeschif- 
<lb/>fen oder deren Ladungen für die Benutzung der Schiffahrtsanstalten erhoben
<lb/>werden, die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung dieser Anstalten
<lb/>erforderlichen Kosten nicht überschreiten dürfen, und daß endlich Abgaben nur
<lb/>für die Benutzung besonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs
<lb/>bestimmt sind, erhoben werden dürfen.

<lb/>Auch steht keinem Einzelstaate, sondern nur dem Bunde zu, auf fremde
<lb/>Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu legen als von
<lb/>den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu entrichten sind.

<lb/>Das Bundesgesetz erfordert daher als Norm eine gleiche Behandlung
<lb/>und zwar nicht nur eine Gleichartigkeit der Abgabengesetze, sondern auch eine
<lb/>gleiche praktische Handhabung derselben. Es scheint daher ein Verstoß
<lb/>gegen den Wortlaut und Geist des Art. 54 zu sein, wenn bei Erhebung der
<lb/>Schiffahrtsabgaben von Schiffern, deren Heimathshafen in anderen Staaten
<lb/>des Norddeutschen Bundes belegen ist, anders verfahren wird, wie bei denen,
<lb/>deren Heimathshafen Bremen ist. Ferner ist am Schluffe des Art. 54 den
<lb/>Einzelstaaten untersagt, fremde, d. h. dem Norddeutschen Bund nicht un- 
<lb/>gehörige Schiffe mit höheren Abgaben zu belegen und wird man um so mehr
<lb/>Anlaß finden, eine solche in der Bremischen Verordnung sanctionirte Mehrbe- 
<lb/>lastung der Schiffe unter Norddeutscher Bundesflagge, zu denen auch die Bremi- 
<lb/>schen gehören, als untersagt anzusehen. Wollte man argumentiren, es sei
<lb/>nicht die Meinung des Verfassungsgesetzes gewesen, einen einzelnen Staat zu
<lb/>hindern, seine Angehörigen beliebig zu besteuern, so kommt dagegen in Betracht,
<lb/>daß theils im Allgemeinen nach Art. 3 der Verfaffung des Norddeutschen Bun- 
<lb/>des gemeinsames Jndigenat für das ganze Bundesgebiet mit gleichen Rechten und
<lb/>Pflichten bestehen soll, theils—speziell den Art. 54 anlangend — nicht wohl an
<lb/>die Möglichkeit gedacht werden konnte, ein Staat werde in seinem eigenen See- 
<lb/>hafen in Betreff der Schiffahrtsabgaben seine Angehörige den Fremden gegenüber
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0365.tif"
                   n="361"
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               <p>

                  <lb/>361
</p>
               <p>

                  <lb/>prägraviren, so daß es nicht für erforderlich erachtet werden konnte, in Betreff
<lb/>der ganz allgemein festgestellten gleichmäßigen Behandlung aller dem Norddeut.'
<lb/>scheu Bunde angehörigen Schiffe eine Ausnahmebestimmung für die stärkere
<lb/>Belastung der eigenen Schiffe für einen Einzelstaat aufzunehmen. Dazu kommt
<lb/>noch der schon vorher angedeutete Umstand, daß die Abgabe von fremden, namens
<lb/>lich Oldenburgischen und Preußischen Schiffen äußerst unregelmäßig erhoben,
<lb/>und somit schon thatsächlich eine bundesgesetzlich untersagte ungleiche Be- 
<lb/>handlung der Schiffe der einzelnen Bundesstaaten herbeigeführt worden ist.

<lb/>Trotz dieser Argumente werden wir aber bei unbefangener Prüfung der
<lb/>anscheinend sich widersprechenden Gesetzesvorschriften zu dem Resultat gelan- 
<lb/>gen, daß die Bremische Verordnung neben Art. 45 sehr gut zu Recht bestehen
<lb/>könne und in Letzerem nicht einmal eine Beschränkung finden dürfte.

<lb/>Zunächst ist nicht außer Acht zu lassen, daß wenn die Frage, ob das Bremische
<lb/>Gesetz aufgehoben, zur Kognition des Gerichts gelangt, dieses auf den Umstand kein
<lb/>Gewicht legen kann, daß die Bremischen Behörden den fremden Schiffern gegen- 
<lb/>über nicht eine strikte Beobachtung des Gesetzes sich haben angelegen sein lassen.
<lb/>Denn eine solche ungleiche Handhabung, eine günstigere Behandlungdes
<lb/>Einen gegen das bestehende Gesetz kann niemals dem Andern ein Recht geben,
<lb/>seinerseits eine gleiche illegale Begünstigung zu beanspruchen. Eine dem Bremischen
<lb/>Gesetze nicht entsprechende Praxis kann überhaupt ihrer Natur nach für das Gericht
<lb/>in keiner Weise maaßgebend sein, die Gerichte haben ihrerseits das dem bestehen- 
<lb/>den Gesetze entsprechende Handeln zu schützen und so das Gesetz in Kraft zu
<lb/>erhalten. Wenn irgend eine Klage über das Verfahren der Behörde erhoben wer- 
<lb/>den soll, so muß dieselbe den Endzweck haben, daß die Behörde sich strikt nach
<lb/>dem Gesetze richtet, nicht aber, daß sie dasselbe nun gar nicht befolgen solle.

<lb/>Betrachtet man nun den eigentlichen Karakter der Bundesverfassung, so
<lb/>hat man sie allerdings nicht als einen Staatsvertrag anzusehen, sondern viel- 
<lb/>mehr als ein Produkt der im Norddeutschen Bunde zur Gesetzgebung berufenen
<lb/>Faktoren, welches volle Gesetzeskraft erlangt hat (vgl. Bundesgesetzblatt
<lb/>Nr. 1 von 1867); während daher auch ihre Vorschriften allen ihnen entgegen- 
<lb/>stehenden Bundesgesetzen derogiren, ohne daß es zur Aufhebung derselben noch
<lb/>eines Akts der Gesetzgebung — sei es des betreffenden Bundesstaats oder des
<lb/>Bundes selbst — bedürfte, so geht doch unverkennbar die Aufgabe der Ver- 
<lb/>fassung dahin, die Zwecke und Competenz des Bundes schärfer zu begrenzen,
<lb/>seine innere Organisation festzustellen und die leitenden Grundsätze auszuspre- 
<lb/>chen, nach welchen verfahren werden soll. Man konnte aber nicht beabsichtigen,
<lb/>mit einem Schlage alle Einrichtungen und Gesetze zu vernichten, die etwa nicht
<lb/>ganz inHarmonie mit denConsequenzen derGrundideen des neuen Staatswesens
<lb/>stehen möchten. Wäre die gesetzgeberische Intention dahin gegangen, so würde
<lb/>überall Verwirrung und Rechtsunsicherheit angebahnt. Vielmehr muß man
<lb/>sicherlich als das Richtige annehmen, daß man die genaue Durchführung

<lb/>Central- Organ, N. F. V. 3. 34
</p>

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               <p>

                  <lb/>der allgemeinen Sätze, wie z. B. „die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten
<lb/>bilden eine einheitliche Handelsmarine" der Spezialgesetzgebung hat über- 
<lb/>lassen wollen. Man darf daher von vornherein nicht annehmen, daß die Ver- 
<lb/>fassung ohne weiteres ein in einem Einzelstaat (Bremen) bestehendes, an sich
<lb/>dem Art. 45 entsprechendes Abgabengesetz habe aufheben wollen. Werfen wir
<lb/>nun aber auf das Bremische Abgabengesetz einen Blick, so lehrt schon seine
<lb/>Geschichte, daß es in seinem Ursprung Und in seiner Entwicklung durchaus zu
<lb/>rechtfertigen und mit der Bundesorganisation nicht in Konflikt geräth.

<lb/>Werfen wir einen flüchtigen Blick auf die Entstehungsgeschichte der hier
<lb/>fraglichen Abgaben, so hat Bremen schon vor 1826 unter der Benennung
<lb/>„Lastgeld", „Schreibegeld", „Gildegeld", „Weddegeld" verschiedene Abgaben
<lb/>von der von der Weser aus betriebenen Seeschiffahrt erhoben, welche von den
<lb/>Seeschiffern theils für die Benutzung der Weser und der auf dieser von Bremen
<lb/>unterhaltenen Sicherungsanstalten, theils dafür entrichtet wurden, daß sie Gü- 
<lb/>ter von Bremen zum Transport erhielten und somit das Gewerbe der Fracht- 
<lb/>fahrt dieses Handelsplatzes trieben.

<lb/>Schon im Jahr 1823 bei den Verhandlungen über die lediglich die
<lb/>Weserschiffahrt betreffende Konvention zwischen den Weseruferstaaten vom
<lb/>10. September 1823 (die „Weserschiffahrtsakte") hatte die Oldenburgische
<lb/>Regierung über das Bremische Abgabenwesen Beschwerde erhoben, zu deren
<lb/>Beseitigung zwischen den beiderseitigen Regierungen eine Separatkonvention
<lb/>vom 21. August 1823 geschlossen wurde. Bremen gestand darin einstweilen
<lb/>zu, von allen Schiffen, welche Unterthanen des Herzogs von Oldenburg gehör- 
<lb/>ten, solle in keinem Falle das bisher übliche Lastgeld oder irgend eine andere
<lb/>übliche Abgabe Bremischer Seils erhoben werden. Eben so solle von den Olden-
<lb/>burgischen Schiffern kein „Schiffergeld" und „Weddegeld", sowie „Schreibegeld"
<lb/>erhoben werden und solle überdies von allen Maaren und Gütern, welche für
<lb/>oldenburgische Unterthanen auf der Weser eingesührt, oder zur Ausfuhr verladen
<lb/>würden, ohne das Gebiet der Stadt Bremen zu berühren, auf
<lb/>keinerlei Weise Tonnen-, Baken- oder Convoyegeld gefordert werden können.

<lb/>Noch unhaltbarer wurden die früheren Abgaben bei der Revision der
<lb/>Weserschiffahrtsakte. Auf Grund dieser Akte wurde deren Fortdauer für
<lb/>solche nicht Bremische Schiffe, welche nicht bis ins Bremische Territorium auf- 
<lb/>segeln, sondern aus der Unterweser Ladung empfangen oder abgeben, bestritten,
<lb/>weil der einzelne Weseruferstaat den Angehörigen der andern nur die in
<lb/>der Akte bestimmten Abgaben abfordern dürfe und das Lastgeld nach der
<lb/>Größe des Schiffes eine wahre Rekognitionsgebühr und als solche unstatt- 
<lb/>haft sei. Es ward daher in Berathung genommen, ob Modifikationen der
<lb/>Seeschiffahrtsabgaben von fremden, außerhalb des Bremischen Gebiets vor An- 
<lb/>ker bleibenden, jedoch für oder von Bremen befrachteten Seeschiffen geboten
<lb/>seien und sprach sich die berathende Deputation in einem am 14. April 1826
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0367.tif"
                   n="363"
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               <p>

                  <lb/>363
</p>
               <p>

                  <lb/>erstatteten Bericht dahin aus: daß es sich neben der Abwendung des Verlustes
<lb/>für die Staatskasse vorzugsweise darum handle: „Durch eine zutreffende neue
<lb/>„Einrichtung unsere bisherige politische Stellung als Seestaat zu andern see-
<lb/>„fahrenden Nationen aufrecht zu erhalten und durch die Ausübung einer direk-
<lb/>„ten Besteuerung der mit Bremen in Verkehr tretenden fremden Seeschiffe
<lb/>„und deren Steigerung oder Nachlaß unserem Staate die Mittel zur Abschließung
<lb/>„vortheilhafter Schiffahrts-Reciprocitätsverträge zu sichern."

<lb/>Von den drei verschiedenen in Anregung gebrachten Modalitäten einer
<lb/>solchen neuen direkten Besteuerung der von Bremen betriebenen Seeschiffahrt,
<lb/>nämlich Legung der Abgaben: erstens auf das Casco, soweit es für Bremen
<lb/>beladen ist, zweitens auf die Person des Schiffers, der die Frachtfahrt treiben
<lb/>will, oder drittens auf die vom Schiffer verdienten Frachtgelder gelangte in- 
<lb/>dessen wegen verschiedener Bedenken keine zur Annahme, sondern auf Vor- 
<lb/>schlag des Senats wurde der Maaßstab der Seefahrtsabgabe von dem Ge- 
<lb/>wichte der für Bremen geladenen Güter genommen.

<lb/>Entsprechend diesen Erwägungen und Beschlüssen besteuert nun das Ge- 
<lb/>setz vom 12. Juni 1826 die von Bremen aus betriebene Seefrachtfahrt, indem
<lb/>es alle Schiffer (fremde und Bremische) welche für Bremen oder dessen Gebiet
<lb/>bestimmte Güter seewärts einbringen, ohne Rücksicht auf den Ort, wo sie lö- 
<lb/>schen, sowie diejenigen, welche eingehend keine solche Güter an Bord hatten,
<lb/>wenn sie seewärts ausgehend von dieser Stadt oder deren Gebiet abgefertigte
<lb/>Güter verladen, ohne Rücksicht auf den Ort, wo sie dieselben einnehmen, zur
<lb/>Entrichtung der vorgeschriebenen Abgaben nach Maßgabe des Gewichts dieser
<lb/>Güter verpflichtet. Eine gänzliche Befreiung von der Abgabe wird keinem
<lb/>Schiffer zugesichert und war dazu auch um so weniger Veranlassung, da Bre- 
<lb/>men durch Einführung der Abgabe seine politische Stellung als Seestaat wah- 
<lb/>ren und bethätigen wollte; insbesondere Oldenburg gegenüber konnte die Con- 
<lb/>vention vom 21. August 1823 dafür kein Motiv abgeben, da sich aus deren
<lb/>Inhalt im Gegentheil ergibt, daß die Oldenburgische Regierung nicht etwa die
<lb/>unbedingte abgabenfreie Erlaubniß zur Frachtfahrt von Bremen aus für ihre
<lb/>Unterthanen verlangte, sondern nur die Freiheit von den ihrer Ansicht nach
<lb/>durch die Weserschiffahrtsakte reprobirten früheren Abgaben, während die
<lb/>neue Abgabe im Einklänge damit eben nur von den für Bremen oder des- 
<lb/>sen Gebiet bestimmten Gütern berechnet werden sollte.

<lb/>Eben so wenig wie von Anfang an hat aber die Bremische Gesetzgebung
<lb/>später für die Angehörigen einzelner Staaten eine Befreiung von den Seeschif- 
<lb/>fahrtsabgaben eingeführt, abgesehen von einer vorübergehenden Exemtion der
<lb/>Postdampfschiffe der Ocoan Ltoarn Navigation Company. Als daher die nord- 
<lb/>deutsche Bundesverfassung gesetzliche Kraft erhielt, bestand eine für alle Schiffer
<lb/>ohne irgend eine Ausnahme auf das Betreiben der Seefrachtfahrt von Breme«
<lb/>aus gelegte Abgabe.
</p>
               <p>

                  <lb/>24*
</p>

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                   n="364"
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               <p>

                  <lb/>364
</p>
               <p>

                  <lb/>Daher sprechen auch spätere Verträge, wie der Brenrens mit Preußen
<lb/>vom 4. Oktober 1827 und mit den sämmtlichen Zollvereinsstaaten vom 26.
<lb/>Januar 1856 von einer durchgängig gleichen Behandlung der beiderseitigen
<lb/>Uuterthanen, namentlich auch rücksichtlich der Schiffahrtsabgaben mit den Na- 
<lb/>tionalen, was doch ganz unbegreiflich wäre, wenn Bremen sich verpflichtet hätte,
<lb/>die Preußen, Hannoveraner oder Oldenburger sogar noch günstiger zu stellen,
<lb/>als die eigenen bremischen Schiffer. Hält man nun mit dieser Ausführung
<lb/>die Bestimmungen der Bundesverfassung zusammen, so wird man zu dem Re- 
<lb/>sultate kommen, daß das bestehende Recht in der fraglichen Richtung in keiner
<lb/>Weise abgeändert worden ist. Denn mit der Vorschrift, daß die Kauffahrtei- 
<lb/>schiffe aller Bundesstaaten eine einheitliche Handelsmarine bilden und in den
<lb/>Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasserstraßen gleichmäßig
<lb/>zugelassen und behandelt werden sollen, steht die Bremische Gesetzgebung im
<lb/>vollsten Einklänge. Diese kann nicht zu einer Beschwerde Anlaß bieten, da sie
<lb/>keine Exemtioneu zuläßt, insbesondere nicht für die Bremischen Schiffe. Eine
<lb/>derartige Beschwerde würde sich in Wahrheit immer nur dagegen richten, daß
<lb/>ungerechtfertigter Weise einzelne mächtige Bundesstaaten Bremen durch die
<lb/>ihrerseits ausgeübte Pression an der allgemeinen Durchführung seines Gesetzes
<lb/>hindern und sich damit einen imberechtigten Vortheil verschaffen.

<lb/>Wenn nun die ventilirte Frage zur Kognition der Gerichte gelangt, so
<lb/>kann auch nicht der Umstand releviren, daß der gegen die Abgabe auftretende
<lb/>Beschwerdeführer ein Bundesangehöriger ist. Auf diese Qualität kann
<lb/>es nämlich aus dem Grunde nicht ankommen, weil die Abgabe nicht deshalb ge- 
<lb/>fordert wird, weil der Schiffer z. B. Bremischer Unterthan ist, sondern weil er
<lb/>ein Schiffer ist, auf den die Verordnung zutrifft,- er könnte ebensowohl ein
<lb/>Mecklenburger oder ein Hamburger Schiffer sein, ja sogar ein Preußischer oder
<lb/>Oldenburger; die Gerichte müßten ihn ebenso behandeln wie einen Bremer.

<lb/>Die in dem Obigen ausgeführten Grundsätze für und gegen die fortdau- 
<lb/>ernde Geltung der erwähnten Bremischen Verordnung wurden wie schon oben
<lb/>angedeutet, im Wesentlichen in einem bei den Bremischen Gerichten verhandelten
<lb/>Rechtsstreit den beiden divergirenden Entscheidungen zu Grunde gelegt.

<lb/>Nachdem nämlich der Bremische Rheder A. die Entrichtung der Abgaben
<lb/>geweigert und der Staatsanwalt in Civilsachen dieserhalb Kläger geworden,
<lb/>wies das Untergericht zu Bremen in einer am 10. November 1868 abgegebe- 
<lb/>nen Entscheidung die Klage zurück, während das Obergericht in der Appella- 
<lb/>tionsinstanz durch Urtheil vom 28. Januar 1869 eine Condemnation aussprach.
<lb/>Wir müssen aus den angeführten Gründen die letztere Entscheidung für die
<lb/>richtige halten und überhaupt von dem Gesichtspunkte ausgehen, daß die Nord- 
<lb/>deutsche Bundesverfassung nicht einen tieferen Einschnitt in die Gesetzgebung
<lb/>der einzelnen Bundesstaaten beabsichtigt hat, als in Wirklichkeit das G esamm t-
<lb/>intereffe des Bundes erheischt.
</p>

            </div>
         </div>
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            <head>Rechtsfälle und gerichtliche Entscheidungen</head>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="1.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Handelsrecht</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>365
</p>
               <p>

                  <lb/>VIII. Rechtsfälle und gerichtliche Entscheidungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>1. Handelsrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Eigenschaft als Kaufmann. Sind sogen. Differenzgeschäste gültig un- 
<lb/>klagbar ?

<lb/>Das Urtheil des Appellationsgerichtshofes inKöln vom 18.
<lb/>Februar 1869 spricht sich über die obigen Fragen aus wie folgt:

<lb/>„In Erwägung, was die Frage betrifft, ob der sallit erklärte Sp. zur Zeit
<lb/>der Falliterklärung als Kaufmann anzusehen sei; — daß der erste Richter die
<lb/>Bejahung dieser Frage auf die Annahme stützt, daß die zahlreichen Lieferungs- 
<lb/>käufe und -Verkäufe, welche Sp. auf verschiedenen Märkten gemacht habe, Han- 
<lb/>delsgeschäfte seien und daß er aus dem Betriebe dieser Geschäfte ein Gewerbe
<lb/>gemacht habe; — daß die Appellanten zunächst gegen die erstere dieser Annah- 
<lb/>men geltend machen, daß die fraglichen Geschäfte nur zum Schein in die Form
<lb/>von Lieferungskäufen und -Verkäufen eingekleidet, in Wahrheit aber lediglich
<lb/>Differenzgeschäfte seien; — daß allerdings Geschäfte, welche in Wahrheit nicht
<lb/>den Einkauf von Maaren zum Zwecke der Veräußerung und nicht die Lieferung
<lb/>von Maaren, welche zu diesem Zwecke anderwärts angeschafft werden, sondern
<lb/>nur die Zahlung und Empfangnahme der Differenz des Preises jener Waaren
<lb/>an einem bestimmten künftigen Tage im Vergleiche zu den vereinbarten Preisen
<lb/>zum Gegenstände haben, einestheils unter keine der Kategorien von Geschäften
<lb/>fallen, welche das A. d. H.-G.-B. als Handelsgeschäfte qualifizirt, anderntheils
<lb/>auch, da sie wesentlich den Karakter des Spieles tragen, nach den Bestimmun- 
<lb/>gen des b. G.-B. nicht klagbar sein würden; — daß indeß das entscheidende
<lb/>Kriterium für die Beurtheilung, ob die wirkliche Lieferung der Waare, oder die
<lb/>bloße Zahlung der Preisdifferenz Gegenstand des Vertrages im rechtlichen
<lb/>Sinne dieses Wortes sei, nicht darin liegt, ob die Kontrahenten jeder für sich
<lb/>beim Abschlüsse des Vertrages die Absicht haben, am bezeichneten Tage wirklich
<lb/>zu liefern und zu empfangen, oder nur die Preisdifferenz zu zahlen und zu for- 
<lb/>dern; auch nicht darin, ob jeder der Kontrahenten von der Absicht des Mitkon- 
<lb/>trahenten, am Verfalltage nicht reale Erfüllung zu verlangen, Kenntniß hat;
<lb/>— sondern vielmehr darin, ob die Kontrahenten ausdrücklich oder stillschwei- 
<lb/>gend bei Abschluß des Geschäftes die Absicht, die Lieferung in natura auszu- 
<lb/>schließen, dahin bethätigen, daß sie sich gegenseitig verpflichten, nicht die wirk-
</p>
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                   n="366"
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                  <lb/>366
</p>
               <p>

                  <lb/>liche Effektuirung der Käufe und Verkäufe, sondern nur die Auszahlung des
<lb/>Gewinnes zu fordern, welcher bei wirklicher Effektuirung dem einen oder an- 
<lb/>dern Kontrahenten erwachsen würde; — in Erwägung, daß nun im vorliegen- 
<lb/>den Falle im Allgemeinen nicht bestritten und für einen großen Theil der frag- 
<lb/>lichen Geschäfte des Falliten durch die Korrespondenz dargethan wird, daß
<lb/>diese Geschäfte der Wortfassung des Vertragsabschlusses gemäß nicht auf Zah- 
<lb/>lung der Differenz, sondern auf Lieferung der Waare gegen Zahlung eines
<lb/>bestimmten Kaufpreises gerichtet waren, sonach der Wortfassung nach Jeden der
<lb/>Kontrahenten unzweifelhaft berechtigten, am Verfalltage von dem andern Kon- 
<lb/>trahenten die wirkliche Lieferung oder Empfangnahme der Waare zu fordern;
<lb/>— daß nun zwar in den meisten Füllen die Realisation des Lieferungskaufes
<lb/>nicht durch wirkliche Lieferung der Waare, sondern durch Wiederverkauf an den
<lb/>Verkäufer des Falliten erfolgte; — daß aber hierin kein Anzeichen dafür ge- 
<lb/>funden werden kann, daß die Kontrahenten sich beim Vertragsabschlüsse des
<lb/>Rechtes begeben haben, die wirkliche Erfüllung des Vertrages nach seinem Wort- 
<lb/>inhalte zu verlangen; — daß ebenwenig die großen, das Vermögen des Falli- 
<lb/>ten weit übersteigenden Summen, für welche derselbe sich als Käufer verpflich- 
<lb/>tete, ein sicheres Anzeichen für den Ausschluß der Berechtigung oder Verpflich- 
<lb/>tung zum wirklichen Empfang darbieten, da der Fallit auch ohne diesen Ausschluß
<lb/>stets sicher sein konnte, im Falle sein Verkäufer auf wirklichen Empfang der
<lb/>Waare drang, durch Veräußerung seinernEmpfangsberechtigung der Nothwen-
<lb/>digkeit zu entgehen, den ganzen Kaufpreis aus eigenen Mitteln beschaffen zu
<lb/>müssen; — daß vielmehr die Größe der Summen, für welche der Fallit kaufte,
<lb/>nur dafür spricht, daß er schon beim Abschlüsse der Geschäfte die Absicht
<lb/>hatte, der wirklichen Empfangnahme der Waare und der Zahlung des ganzen
<lb/>Kaufpreises dadurch zu entgehen, daß er die gekaufte Waare vor wirklicher
<lb/>Empfangnahme zum Marktpreise weiter veräußern ließ, eine Absicht dieser Art
<lb/>aber nicht ausreicht, den: Geschäfte den Karakter eines wirklichen Kaufes von
<lb/>Maaren zum Zwecke der Wiederveräußerung, also den Karakter eines Handels- 
<lb/>geschäftes zu entziehen; — daß aber überdies die Bestellbriefe des Falliten und
<lb/>seines Prokuristen, welche für eine große Zahl der fraglichen Lieferungskäufe
<lb/>vorliegen, zweifellos ergeben, daß wenigstens bei Abschluß dieser Geschäfte ein
<lb/>Ausschluß der Berechtigung, die wirkliche Effektuirung zu verlangen, nicht be- 
<lb/>dungen worden ist, da diese Bestellungen und die entsprechenden Erwiderungs- 
<lb/>schreiben einfach aus Ankails und Verkauf einer Quantität Maaren regelmäßig
<lb/>mit dem Zusatze „nach den Usancen des betreffenden Marktes" lauten, in letz- 
<lb/>terer Hinsicht aber gewiß angenommen werden muß, daß diese Usancen die Be- 
<lb/>rechtigung zu wirklicher Effektuirung nicht ausschließen; — daß hiermit irr
<lb/>Übereinstimmung der Brief des Kommissionärs I. an den Falliterl, wenn er
<lb/>sich auch nur auf einzelne Geschäfte bezieht, doch klar erkennen läßt, daß über- 
<lb/>haupt nach der Auffassung der bei diesen Geschäften Betheiligten auch nicht
</p>

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                   n="367"
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               <p>

                  <lb/>367
</p>
               <p>

                  <lb/>entfernt daran gedacht war, daß die Berechtigung zur wirklichen Empfang- 
<lb/>nahme ausgeschlossen war, vielmehr der wirkliche Empfang der Waare für den
<lb/>Käufer nur eine Frage des Interesses darstellte; — in Erwägung, daß allem
<lb/>biefem gegenüber der von den Appellanten erbotene Beweis, daß bei den Ver- 
<lb/>trägen der letzten Zeit jede Erfüllung des Vertrages aus Lieferung von Waare
<lb/>ausgeschlossen und einzig und allein die Auszahlung der Preisdifferenz Gegen- 
<lb/>stand der Verträge gewesen, theils namentlich wegen der unbestimmten Be- 
<lb/>schränkung der Zeit nach irrelevant, theils aber auch wegen mangelnder that-
<lb/>sächlicher Substanziirung unzulässig ist, da dieser Beweis, insofern eine allge- 
<lb/>meine für alle künftige Fälle maßgebende Vereinbarung behauptet werden soll,
<lb/>eine solche Vereinbarung in bestimmter Artikulation enthalten müßte, dagegen
<lb/>insofern er sich nur aus die einzelnen Geschäfte beziehen soll, durch die vielen
<lb/>vorliegenden Bestellungsbriese, welche von einer solchen Vereinbarung nichts ent- 
<lb/>halten, im Voraus jeder Aussicht aus Erfolg beraubt wird; — in Erwägung, daß
<lb/>hiernach mit dem ersten Richter angenommen werden muß, daß die vom Falliten
<lb/>abgeschlossenen Lieferungsverträge, abgesehen von einigen Ankäufen, welche
<lb/>sich als Anschaffungen für den Betrieb seiner Landwirthschast erkennen laffen,
<lb/>an und sür sich Handelsgeschäfte sind; — daß aber nicht minder dem ersten
<lb/>Richter in der Annahme beizutreten ist, daß Sp. solche Lieserungsgeschäste bis
<lb/>zu seiner Falliterklärung gewerbmäßig betrieben hat und demnach als Kaufmann
<lb/>anzusehen ist, da aus den Verhandlungen, den vorgelegten Noten, namentlich
<lb/>den Briefen des Falliten und seines Prokuristen mit Bestimmtheit zu entnehmen
<lb/>ist, nicht bloß, daß er in den letzten Jahren solche Lieserungsgeschäste, nament- 
<lb/>lich Lieserungskäufe, in sehr großen Quantitäten und sehr häufigen Fällen ab-'
<lb/>schloß, sondern daß er neben seinem Landwirthschaftsbetriebe es zu seinem
<lb/>Berufe machte, seine Kenntniß der landwirthschastlichen Produktion und seine
<lb/>darauf gegründete Kenntniß der Wahrscheinlichkeit des Steigens und Fallens
<lb/>der Fruchtpreise dadurch zu verwerthen und zu einer Quelle von Einnahmen
<lb/>und Gewinn zu machen, daß er eine ständige Verbindung mit Kommissionären
<lb/>der verschiedenen großen Frnchtmärkte in der Nähe und in der Ferne unter- 
<lb/>hielt, und die aus diese Weise in stätiger Thätigkeit erlangte Kenntniß der
<lb/>Konjunkturen aus diesen verschiedenen Marktplätzen durch häufig sich wieder- 
<lb/>holende Lieserungsgeschäste von bedeutendem Umfange zur Anwendung brachte;
<lb/>— daß eine Thätigkeit dieser Art und dieses Umsanges aber im Sinne des
<lb/>A. d. H.-G.-B. als eine eigentliche gewerbsmäßige Betreibung von Handels- 
<lb/>geschäften angesehen werden muß, wobei es von keiner Bedeutung ist, daß Sp.
<lb/>gleichzeitig seine von Hause aus betriebene Landwirthschast als Hauptbeschäfti- 
<lb/>gung sortsetzte, und in sozialer Beziehung als Landwirth und nicht als Kauf- 
<lb/>mann lebte und von seiner Umgebung angesehen wurde, ebensowenig, daß Sp.
<lb/>sich selbst vielleicht nicht als Kaufmann erachtete, seine kaufmännische Thätig- 
<lb/>keit den Blicken seiner Umgebung entzog und es unterließ, den mannigfachen
</p>

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                   n="368"
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               <p>

                  <lb/>368
</p>
               <p>

                  <lb/>Bestimmungen des A. d. H.-G.-B. über die Pflichten der Kaufleute zu entsore-
<lb/>chen, namentlich keine kaufmännische Bücher führte und weder seine Firma aoch
<lb/>die Prokura seines sich stets als Prokuristen unterzeichnenden Geschäftsgehülfen
<lb/>in die Handelsregister eintragen ließ; — in Erwägung, daß nun zwar für die
<lb/>Berufung noch weiter geltend gemacht wird, daß Sp. durchgängig nicht selbst
<lb/>und in eigenem Namen Lieferungsgeschäfte gemacht oder durch Mandatare in
<lb/>seinem Namen habe machen lassen, sondern sich darauf beschränkt habe, Auf- 
<lb/>träge zu solchen Geschäften an die in eignem Namen und nicht im Namen des
<lb/>Kommittenten handelnden Kommissionäre zu geben, Sp. daher, da er bei den
<lb/>von seinen Kommissionären abgeschlossenen Lieferungsgeschäften nicht Mitkon- 
<lb/>trahent gewesen, die Aufträge zu denselben aber für den Kommittenten keine
<lb/>Handelsgeschäfte seien, auch durch die gewerbsmäßig betriebene Wiederholung
<lb/>nicht Kaufmann habe werden können; — daß indeß diese Auffassung, von ihrer
<lb/>juristischen Haltbarkeit abgesehen, schon ihrer thatsächlichen Voraussetzung nach,
<lb/>im vorliegenden Falle irrelevant ist, da, wie die Korrespondenz ergibt, der Auf- 
<lb/>trag des Sp. an die Kommissionäre durchgängig nur der Ausgangspunkt war,
<lb/>an welchen anknüpfend die Kommissionäre, statt von Dritten für Sp. zu kau- 
<lb/>fen, den Auftrag dadurch ausführten, daß sie selbst sich als Verkäufer angaben,
<lb/>und selbst von Sp. kauften, so daß also durchgängig in Wahrheit das Liefe-
<lb/>rungsgeschäft selbst von Sp., der dem Verfahren der Kommissionäre nicht wi- 
<lb/>dersprach, abgeschlossen wurde und ihn als Käufer oder Verkäufer direkt obli-
<lb/>girte; — daß hiernach aus diesem Gesichtspunkte die Frage des gewerbsmäßi- 
<lb/>gen Betriebes von Handelsgeschäften auf Seiten des Sp. nicht verneint werden
<lb/>kann." Mi.
</p>
               <p>

                  <lb/>Aedernahme einer Handlung mit der Firma in ihrer Wirkung
<lb/>ans den Aebergang der Handlungsschulden x).

<lb/>Der Bäcker Gustav Oder in Berlin nahm die verehelichte E. Löfchner,
<lb/>als Inhaberin der Handlung Firma T&gt; A. Greiner &amp; Co. daselbst, aus
<lb/>einem von dem früheren Geschäftsinhaber unter der Firma ausgestellten
<lb/>Accept in Anspruch.

<lb/>Die Verklagte wendete ein, daß laut Vertrag sie Aktiva und Passiva
<lb/>nicht mit übernommen habe. Das Stadtgericht in Berlin wies den Kläger
<lb/>ab; das Kammergericht dagegen verurtheilte die Verklagte und führt aus:

<lb/>„Der Art. 23 des A. d. H.-G.-B. erklärt die Veräußerung einer Firma
<lb/>als solcher, abgesondert von dem Handelsgeschäfte, für welches sie bisher
<lb/>geführt wurde, für nicht zulässig. Aus dieser Vorschrift ergiebt sich, daß der
<lb/>in der Handelswelt allgemein verbreiteten Ansicht, die Firma sei ein Sach-
<lb/>name und bilde in der Verbindung mit dem Geschäfte ein sachliches, ein-
</p>
               <p>

                  <lb/>&gt;) Vgl. Löhr, A. d. H.-G.-B. zu Art. 22 Anm.6.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0373.tif"
                   n="369"
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               <p>

                  <lb/>369
</p>
               <p>

                  <lb/>heitliches Jndividuunl, welches, obschon der Eigenschaft einer juristischen Per- 
<lb/>sönlichkeit entbehrend, als ein durch die Person des zeitigen Inhabers nicht
<lb/>bedingtes, eine selbstständige Existenz habe, im A. d. H.-G.-B. Rechnung
<lb/>getragen worden ist. Aus dieser Anschauung, nach welcher das unter einer
<lb/>bestimmten Firma geführte Geschäft als ein einheitliches Ganzes, zu welchem
<lb/>nicht blos die Waarenvorräthe, sondern auch die Aktiva und Passiva gehören,
<lb/>betrachtet wird, geht aber weiter die Annahme hervor, daß ein solches in
<lb/>dem Verhältnisse nach Außen hin nur als ein Ganzes, sei es zu alleinigen,
<lb/>sei es zu Theilnahmerechten, übertragen werden kann. Dieser Grundsatz findet
<lb/>in dem Art. 113 des A. d. H.-G.-B., welcher bestimmt: daß, wer in eine
<lb/>bestehende Handelsgesellschaft eintritt, gleich den anderen Gesellschaftern für
<lb/>alle von der Gesellschaft vor seiner» Eintritt eingegangenen Verbindlichkeiten
<lb/>hasten solle, und daß ein eutgegenstehender Vertrag gegen Dritte ohne recht- 
<lb/>liche Wirkung ist, seine spezielle Anwendung, wie sich dies aus den Motiven
<lb/>zu dem A. d. H.-G.-B. ergiebt, nach welchen man es mit Rücksicht darauf,
<lb/>daß die Uebernahme von Handelsgeschäften in den verschiedensten Abwechse- 
<lb/>lungen vorkommt, nicht silr angemessen gehalten hat, beu allgemeinen Grund- 
<lb/>satz an dieser Stelle §u entscheiden. Was in dem Art. 113 für den besondern
<lb/>Fall des Eintritts in eine bestehende Handelsgesellschaft vorgeschrieben ist,
<lb/>muß noch mehr alsdann gelten, wenn Jemand ein bestehendes Handelsge- 
<lb/>schäft mit Ausscheidung des bisherigen Inhabers allein und ganz übernimmt
<lb/>und unter der alten Firma fortführt."

<lb/>Das Ober-Tribunal in Berlin 4. Senat hat durch Erk. vom 19.
<lb/>November 1868 die von der Verklagten ergriffene Nichtigkeitsbeschwerden ver- 
<lb/>worfen und (nach der Fassung bei Striethorst, Archiv, Bd. 71. S. 348) fol- 
<lb/>gende Grundsätze angenommen: „Der Uebernehmer einer Handlung und deren
<lb/>Firma wird aus der bloßen Thatsache dieser Uebernahme für die Schulden der
<lb/>Firma auch dann ebenso, als wenn er sie selbst kontrahirt hätte, verhaftet,
<lb/>wenn in den: Uebernahme-Vertrage ausdrücklich verabredet ist, daß die Forde- 
<lb/>rungen und Schulden der Handlung nicht mit tibergehen sollen. Daher muß
<lb/>auch die auf den Namen der Firma eingegangeue Wechselverbindlichkeit von
<lb/>dem neuen Inhaber der Handlung als auf ihn übergegangen anerkannt werden."

<lb/>Diese Entscheidungen sind dazu angethan, das größte Aufsehen sowohl
<lb/>in Wissenschaft und Praxis zu machen, denn die Folgen sind sehr weit grei- 
<lb/>fende. Wir behalten uns vor, hierauf weiter einzugehen, heben aber hier be- 
<lb/>reits hervor, daß viele Gerichtshöfe von der Ansicht des Ober-Tribunals ab- 
<lb/>weichen. - - -. y.

<lb/>Zu der Stellung des Agenten und des Handluugsreisenden (Art. 47
<lb/>' und 49 des A. d. H.-G.-S.).

<lb/>Ein Agent iin gewöhnlichen Sinne ist nicht für befugt zu erachten, für
<lb/>seinen Auftraggeber wegen der Lagerung der von ihm verkauften Waare vom
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0374.tif"
                   n="370"
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               <p>

                  <lb/>370
</p>
               <p>

                  <lb/>üblichen Geschäftsgänge abweichende Stipulationen mit dem Käufer zu treffen.
<lb/>Man kann ihm ohne spezielle Bemächtigung nicht das Recht einräumen z. B.
<lb/>einstweilige freie Lagerung der Waare zuzugestehen oder ähnliche Conces-
<lb/>sionen zu machen, welche ein Opfer des Auftraggebers erheischen. Denn ein
<lb/>Agent kann überall nicht als Handlungsbevollmächtigter int Sinne des Art.
<lb/>47 angesehen werden; vielmehr hat er ganz die Stellung eines Mandatars,
<lb/>dessen Befugnisse sich einzig und allein nach dem Inhalt der ihm ertheilten
<lb/>Vollmacht richten. (L ö h r, das A. d. H.-G.-B. ad Art. 47 No. 17—20.)

<lb/>Anders verhält es sich mit der Stellung eines zum Abschluß von Geschäf- 
<lb/>ten hinausgesendeten Reisenden. So wie dieser für ermächtigt gilt, den Kauf- 
<lb/>preis aus den von ihm abgeschlossenen Verkäufen einzuziehen, Zahlungsfrist zu
<lb/>bewilligen (ek. Art. 49), Nachlässe zuzugestehen und Aehnliches, so muß er
<lb/>auch für ermächtigt erachtet werden, mit rechtlicher Wirkung für seinen Prin- 
<lb/>zipal Kaufverträge unter der Bedingung abzuschließen, daß z. B. die Waare
<lb/>bei dem Verkäufer auf freiem Lager verbleiben solle, bis sie vom Käufer abge- 
<lb/>nommen werde.

<lb/>Diese unb ähnliche Verabredungen kann er aber in Ermangelung spezieller
<lb/>Ermächtigung nur rücksichtlich derjenigen Maaren treffen, über welche er —
<lb/>der Reisende— selbst, nicht etwa ein Vorgänger oder Nachfolger desselben
<lb/>kontrahirt hat, indem das A. d. H.-G.-B. (vgl. Protok. und Hahn, Comm. ad Art.
<lb/>49) darüber hinaus nicht hat Vorschriften erlassen wollen, sondern die eintre-
<lb/>tenden Rechtswirkungen in den darüber hinausfallenden Vorkonunnissen dem
<lb/>gemeinen Recht überlassen hat.

<lb/>Nach diesen Grundsätzen erkannte das Handelsgericht zu Bremen
<lb/>in einem am 8. März 1869 in Sachen H. kontr. H. &amp; K. abgegebenen Urtheil..

<lb/>Mr
</p>
               <p>

                  <lb/>Ein f. g. Agent hat nicht das Recht, Gelder aus den von ihm vermittelten
<lb/>Geschäften rechtsgültig in Empfang zu nehmen.

<lb/>Klägerin R. &amp; Co. belangte im Jahre 1867 vor dem Handelsgerichte
<lb/>zu Koblenz den Verklagten auf Zahlung von 194 Thlr. 20 Sgr. 5 Pfg. als
<lb/>Kaufpreis für 2 Fässer Oel, welche sie an den Letzteren verkauft und gelie- 
<lb/>fert zu haben behauptet. Der Verklagte beantragte die Abweisung der Klage,
<lb/>indem er sich zum Beweis darüber erbot, daß er die fragliche Waare von dem
<lb/>zu Koblenz wohnenden Kaufmann Friedrich Schiitzeichel, als Bevollmächtigten
<lb/>der Klägerin R. &amp; Comp, gekauft und diesem den Kaufpreis bezahlt habe, zu- 
<lb/>gleich ließ der Verklagte den genannten Schützeichel auf Vertretung beiladen,
<lb/>welcher aber nicht erschien.

<lb/>Durch Urtheil vom 25. November 1867 wies das Handelsgericht zu Kob- 
<lb/>lenz die Klage als unbegründet ab, indem es im wesentlichen annahm, daß der
<lb/>Beklagte den eingeklagten Kaufpreis wirklich an Schützeichel bezahlt habe
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0375.tif"
                   n="371"
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               <p>

                  <lb/>371
</p>
               <p>

                  <lb/>und daß der Letztere zur Empfangnahme des Kaufpreises legitimirt gewesen sei.
<lb/>Was diesen letztem Punkt angeht, der zum Gegenstände des Angriffes in dem
<lb/>späteren Kassationsverfahren gemacht ist, so lauten die betreffenden Entschei-
<lb/>dnngsgründe des Handelsgerichts wörtlich wie folgt:

<lb/>„In Erwägung, daß die Klägerin es zwar nicht in Abrede stellt, daß der
<lb/>Garantie Verklagte, als ihr Agent, den Verkauf der den Gegenstand der einge- 
<lb/>klagten Forderung ausmachenden Quantität Oel vermittelt habe; — daß sie
<lb/>hingegen es bestreitet, daß dieser von ihr cmtoriftrt sei, auch Zahlungen zu
<lb/>empfangen, oder daß ihr oder einer andern zum Geldempfange autorisirten
<lb/>Person von dem Beklagten die Zahlung geleistet worden sei, welchem nach,
<lb/>sie auf der Begründung ihrer Klage besteht und in subsiäiura sich zu einem
<lb/>Beweis über den Verkauf und die Ueberlieferung der Waare erbietet; —
<lb/>daß jedoch, nachdem einmal die Klägerin hat zugeben müssen, daß sie den Ga- 
<lb/>rantie Verklagten als Agenten oder Geschäftsreisenden verwende, und daß
<lb/>sie ferner eingeräumt hat, daß derselbe das hier fragliche Kaufgeschäft in ihrem
<lb/>Aufträge abgeschlossen habe, nach den Bestimmungen des Art. 49 des A. d.
<lb/>H.-G.-B. dieser auch für ermächtigt gilt, den Kaufpreis aus dem hier fraglichen,
<lb/>von ihm abgeschlossenen Verkaufe einzuziehen, daß daher p. p. die Klage als
<lb/>unbegründet abzuweisen, ohne daß es noch einer Beweisführung bedarf, und
<lb/>zwar um so mehr, als selbst in dem Falle, wenn die Klägerin behaupten wollte,
<lb/>daß der Schützeichel nicht ihr Handlungs-Bevollmächtigter gewesen, sondern
<lb/>in Kommission für sie gehandelt haben sollte, ihr nach Art. 386 idiäoni ein
<lb/>Klagerecht nur dann zustehen wird, wenn ihr Kommissionär ihr die Forderung
<lb/>abgetreten hätte, was indeff nicht einmal behauptet wird."

<lb/>Der Seitens der Klägerin gegen dieses Urtheil rechtzeitig eingelegte Kassa- 
<lb/>tions-Rekurs behauptet die Verletzung des Art. 49 des A. d. H.-G.-B.

<lb/>Kassationsklägerin führt im wesentlichen aus, das Handelsgericht habe
<lb/>den Art. 49 n. a. O. auf eine ungenügende Feststellung angewendet und da- 
<lb/>durch verletzt, es sei nämlich thatsächlich und auf Grund des Geständnisses der
<lb/>Kassationsklägerin nur festgestellt, daß Schützeichel als ihr Agent das frag- 
<lb/>liche Geschäft vermittelt resp. abgeschlossen habe; wenn bei der rechtlichen Be-
<lb/>urtheilung des Falles Schützeichel als Agent oder'Geschäftsreisender bezeich- 
<lb/>net werde, so könne dies nur so aufgefaßt werden, als halte das Handelsgericht
<lb/>irriger Weise die Qualität eines Agenten für gleichbedeutend mit der eines Ge- 
<lb/>schäftsreisenden ; überdies entspreche aber auch diese letztere Bezeichnung nicht
<lb/>der Terminologie des Gesetzes und dem Sinn desselben, da das Gesetz nur
<lb/>von Handlungsreisenden spreche und der Grund des bei diesen unterstellten
<lb/>mamlati praesumti zum Geldempfange in dem Abhängigkeitsverhältniffe als
<lb/>Diener oder Kommis zu dem Handlungshause als dem Prinzipale beruhe.
<lb/>Schiitzeichel stehe aber nicht im Dienste der Kassationsklägerin, sondern sei nach
<lb/>Inhalt der Qualitäten des angefochtenen Urtheils ein selbständiger, in Koblenz
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0376.tif"
                   n="372"
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               <p>

                  <lb/>372
</p>
               <p>

                  <lb/>wohnender Kaufmann, der sich also auch nicht auf Reisen befunden habe, als
<lb/>das Kaufgeschäft abgeschlossen worden. Der letztere Entscheidungsgrund komme
<lb/>wegen seiner hypothetischen Natur und um deswillen weiter gar nicht in Be- 
<lb/>tracht, da weder die Kassationsklägerin noch der Kassationsverklagte behaupte,
<lb/>daß Schützeichel als Kommissionär, also in eigenen: Namen den in Rede
<lb/>stehenden Verkauf abgeschlossen habe.

<lb/>Kassationsklägerin beantragt das angefochtene Urtheil zu kassiren, die
<lb/>Rückgabe der hinterlegten Sukkumbenzgelder zu verordnen und dem Kässations-
<lb/>verklagten die Kosten dieses Verfahrens zur Last zu legen; sodann in der Sache
<lb/>selbst den Verklagten mittelst Körperhaft zu verurtheilen, der Klägerin 194
<lb/>Thlr. 20 Sgr. 5 Pfg. nebst Zinsen zu 6 °/o seit dem Tage der Klage zu bezah- 
<lb/>len und dem Verklagten die Kosten zur Last zu legen.

<lb/>Seitens des Kassationsverklagten wird dagegen beantragt:

<lb/>den eingelegten Kassations-Rekurs zu verwerfen und der Kassationsklä- 
<lb/>gerin die Kosten zur Last zu legen.

<lb/>Zur Begründung dieses Antrages sucht Kassationsverklagter auszuführen :
<lb/>Die Entscheidung der thatsächlichen Frage, in welcher Weise Schützeichel bei
<lb/>dem streitigen Kaufgeschäft thätig gewesen sei, könne im Wege des Kassations- 
<lb/>rekurses nicht angefochten werden. Aus dem Zugeständnisse der Kassationsklä- 
<lb/>gerin, daß sie den Schützeichel als ihren Agenten oder Geschäftsreisenden ver- 
<lb/>wende, folgere das Handelsgericht, daß Letzterer entweder Handlungsvevoll-
<lb/>mächtigter oder Kommissionär fein müsse. Auf diese Annahme stützt sich die
<lb/>Entscheidung und da nur der Art. 49 a. a. O. als verletzt bezeichnet werde, so
<lb/>bleibe die Feststellung und Schlußfolgerung aus dem Kommissionsverhältniß
<lb/>bestehen, und diese trage für sich allein die Entscheidung. Es liegt aber auch
<lb/>kein Rechtsirrthum darin, daß das Handelsgericht den Schlitzeichel als
<lb/>Agenten und zugleich als Geschäftsreisenden und als Handelsbevollmächtigten
<lb/>bezeichne, denn die Eigenschaft eines Agenten sei weder gesetzlich noch usuell be- 
<lb/>stimmt, noch schließe sie die anderen Qualitäten aus; noch weniger könne darauf
<lb/>etwas allkommen, daß Schlitzeichel selbständiger Kaufmann sei, besonders da
<lb/>nicht feststehe, daß er dies zur Zeit desWertragsabschlusses gewesen, worauf es
<lb/>allein ankommen würde; auch sei es zur Anwendung des Art. 49 a. a.O. nicht er- 
<lb/>forderlich, daß der Prinzipal und sein Bevollmächtigter au einem Orte wohne.
<lb/>Ueberdies stelle, das Handelsgericht fest, daß Schützeichel auch HandelSbevoll-
<lb/>mächtigter sei und diese Qualität autorisire ihn nach Art. 47 a. a. O. zum
<lb/>Geldempfang, so daß eine Verletzung des Art. 49 ebend. auch in dieser Hinsicht
<lb/>nicht vorliegen kann.

<lb/>Das Obertribunal zu Berlin hat durch Erkenntniß vom 24. No- 
<lb/>vember 1868 das angegriffene Urtheil aus folgenden Gründen kassirt:

<lb/>„In Erwägung, daß nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe
<lb/>in dem angefochtenen Urtheil thatsächlich nur festgestellt ist, daß der als Garall-
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0377.tif"
                   n="373"
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               <p>

                  <lb/>373
</p>
               <p>

                  <lb/>tieverklagter in den gegenwärtigen Rechtsstreit gezogene Kaufmann Friedrich
<lb/>Schützeichel zu Koblenz als Agent der Kassalionsklägerin, das hier in Frage
<lb/>befangene Kaufgeschäft vermittelt habe; — daß der weitere Entscheidungs- 
<lb/>grund des Handelsgerichts, wonach die Kassationsklägerin zugestanden ha- 
<lb/>ben soll, daß sie den Schützeichel als Agenten oder Geschäftsreisenden
<lb/>verwende, jedenfalls eine dem Art. 49 des A. d. H.-G.-B. entsprechende
<lb/>Feststellung nicht enthält, weil, wenn auch das Handelsgericht die Eigen- 
<lb/>schaft eines Agenten mit der eines Geschäftsreisenden nicht für gleichbe- 
<lb/>deutend erachtet haben sollte, wie Kassationsklägerin behauptet, aus dem an- 
<lb/>geführten Satze weder folgt, daß Schützeichel bei dem Abschluß des frag- 
<lb/>lichen Verkaufs als Geschäftsreisender der Kassationsklägerin thätig gewe- 
<lb/>sen sei, noch weniger aber, daß er als Handlungsbevollmächtigter, der von
<lb/>seinem Prinzipal als Handlungsreisender an einem auswärtigen Orte verwen- 
<lb/>det worden, das fragliche Geschäft abgeschlossen habe; daß sodann der schließ-
<lb/>liche Entscheidungsgrund des Handelsgerichts, rvonach, wenn Schützeichel als
<lb/>Kommissionär gehandelt haben sollte, die Klage beim Mangel einer Cession
<lb/>der Forderung desselben an die Kassationsklägerin unbegründet sein würde,
<lb/>weder eine thatsächliche Feststellung der Eigenschaft, in welcher der Garantie- 
<lb/>verklagte wirklich gehandelt hat, enthält, noch auch iiberhaupt von irgend welcher
<lb/>Bedeutung erscheint, da weder die Kassationsklägerin, wie das Handelsgericht
<lb/>hypothetisch unterstellt, noch auch der Kassationsverklagte behauptet hat, daß
<lb/>Schützeichel als Kommissionär, also in seinem eigenen Namen den streiti- 
<lb/>gen Handel abgeschlossen habe; — daß mithin eine die Anwendung des
<lb/>Art. 49 a. a. O. rechtfertigende thatsächliche Feststellung hier nicht vorliegt, da
<lb/>ein bloßer zur Vermittelung votl Geschäften verwendeter Agent und selbst
<lb/>ein Geschäftsreisender, wenn er nicht zugleich Handlungsbevollmächtigter ist,
<lb/>den vom Gesetze vermutheten Auftrag zum Geldempfang nicht für sich hat;
<lb/>— daß vielmehr dieser vermuthete Auftrag nur bei den Prokuristen (Art. 42
<lb/>und ff. a. a. O.) oder auch bei den Handlungsbevollmächtigten sei es, daß sie
<lb/>zum Betriebe des ganzen Handelsgewerbes, oder zu einer bestimmten Art von
<lb/>Geschäften oder zu einzelnen Geschäften im Handelsgewerbe bestellt sind (Art.
<lb/>47 und ff. daselbst), oder endlich bei einem in einen: Laden oder offenen Ma- 
<lb/>gazin oder Waarenlager angestellten Bediensteten (Art. 50 daselbst) unterstellt
<lb/>wird, da der vermuthete Auftrag auf dem zwischen einem Handlungshause und
<lb/>seinen Bevollmächtigten bestehenden Dienstverhältniß beruht; — daß daher
<lb/>das Handelsgericht den allegirten Art. 49 irrig auffaßt und auf einen Fall,
<lb/>für welchen er nicht paßt angewendet hat, weshalb das Urtheil wegen Ver- 
<lb/>letzung dieses Artikels der Kassation unterliegt." Lhr,
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0378.tif"
                   n="374"
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               <p>

                  <lb/>374
</p>
               <p>

                  <lb/>Anspruch eines aus dem Dienste vorzeitig entladenen Reifenden ans
<lb/>Entschädigung für Verköstigung. Art. 57 u. 62 d. Altg. d. H.-G.-S?)

<lb/>Ein vor Ablauf der bestimmten Zeit aus dem Dienste einseitig entfernter
<lb/>Reisender hatte neben der — ihm schließlich auch zugesprochenen — Nachzahlung
<lb/>des bezüglichen Theiles seines fixen Salairs auch eine Entschädigung von täg- 
<lb/>lich einem Thaler für Verköstigung verlangt, weil er die Auslagen für Ver- 
<lb/>pflegung auf der Reise seinem Prinzipale habe anrechnen dürfen und er da- 
<lb/>durch, daß er nicht mehr auf Reisen geschickt worden sei, die Kosten für seine
<lb/>Verpflegung nunmehr habe selbst tragen müssen, wodurch ihm eine Beschädi- 
<lb/>gung in dem erwähnten Betrage zugegangen sei.

<lb/>Dieser Anspruch wurde in beiden Instanzen als unstatthaft zurückgewie- 
<lb/>sen. Das Erkenntniß des Handelsappellationsgerichts zu Nürn- 
<lb/>berg vom 10. Juli 1868 besagt darüber: „Die Reisespesen bilden regelmäßig
<lb/>eine Entschädigung des Reisenden für seine besondern Auslagen während der
<lb/>Abwesenheit vom Hause; benutzt nun der Prinzipal denselben nicht mehr zu
<lb/>Reisen, wozu er überhaupt berechtigt ist, da er die Dienstleistungen des Andern
<lb/>zu Reisen zwar in Anspruch nehmen kann, aber nicht muß, so fällt mit der
<lb/>Voraussetzung für die Reichung der Schadloshaltung auch die Verpflichtung
<lb/>dazu hinweg, und der Reisende kann dieselbe, sei es unter welchem Titel immer,
<lb/>weder ganz noch theilweise mehr verlangen. Vorzüglich aber hat die Ersatz- 
<lb/>leistung des Prinzipals für Verköstigung seines Geh ülfen auf Reisen darin ihren
<lb/>Grund, daß dieser bei solcher Gelegenheit für seine Verpflegung aus verschie- 
<lb/>denen Rücksichten einen weit höheren Aufwand machen muß, als ihm an Ort
<lb/>und Stelle seines Engagements zukommt. Daraus folgt jedoch noch nicht, daß
<lb/>derselbe nunmehr überhaupt, auch wenn er sich in seiner Heimath befindet, eine
<lb/>Forderung auf Ersatz für Verköstigung erheben kann, was zu thun dem Kläger
<lb/>selbst bei seinen früheren längeren Zwischenaufenthalten in M. niemals beige- 
<lb/>fallen ist, während die Wirkung sich gleich bleiben wird, mag die Fernhaltung
<lb/>des Gehülfen von Reisen, längere oder kürzere Zeit dauern. Diese Annahme wird
<lb/>dadurch, daß die technischen Beisitzer des Gerichtshofes bestätigen, es pflege
<lb/>Reisenden eine entsprechende Entschädigung für Verköstigung während ihres
<lb/>zeitweiligen Aufenthaltes am Wohnorte des Prinzipals ausdrücklich bewilligt
<lb/>zu werden, aus das erheblichste unterstützt, weil aus der Unterlassung einer
<lb/>derartigen Feststellung oder eines sie ersetzenden thatsächlichen Verfahrens eben
<lb/>hervorgeht, daß sich der Prinzipal für den gedachten Fall zu einer Vergütung
<lb/>durchaus nicht verstanden haben wolle."
</p>
               <p>

                  <lb/>0 Nach der Sammlung wichtiger Entscheidungen des Handelsappellatiönsgerichts
<lb/>zu Nürnberg, Bd. 2, S. 233.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0379.tif"
                   n="375"
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               <p>

                  <lb/>375
</p>
               <p>

                  <lb/>ZU Art. 61 -kS X d. H.-G.-S.

<lb/>Die aus der Vorschrift wegen der Dauer des Dienstverhältnisses zwischen
<lb/>dem Prinzipal und dem Handlungsdiener herzuleitende Feststellung des bis zum
<lb/>Ablauf des Kalendervierteljahres zu berechnenden Honorars (Art. 61) bezieht
<lb/>sich nicht auf die Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten, sondern lediglich
<lb/>auf die im Art. 57 bezeichneten Handlungsdiener und Handlungslehrlinge.
<lb/>Dieses geht schon daraus hervor, daß das A. d. H.-G.-B. einzelne die
<lb/>Letztem betreffende Vorschriften im ersten Buch Tit. 6 ganz speziell auch
<lb/>auf die im ersten Buch Tit. 5 gedachten Personen angewendet wissen will (vgl.
<lb/>Art. 59 Abs. 2), und folgt daraus, daß in allen Fällen, in betten die int
<lb/>ersten Buch Tit. 6 enthaltenen Bestimmungen nicht speziell auf die Tit. 5 ge- 
<lb/>dachten Personen bezogen sind, auch der Richter sich der Anwendung enthal- 
<lb/>ten soll.

<lb/>Dieser Auffassung entsprechend entschied das Handelsgericht zu Bre- 
<lb/>men in einem in Sachen H. c/a M. am 11. Januar 1869 abgegebenen Er- 
<lb/>kenntnisse. ' Nr.

<lb/>ZU Art. 64 8ul) 2 -es X -. H.-G.-S.

<lb/>Wenn auch das Betreiben anderer Handelsgeschäfte Seitens des Haud-
<lb/>lungsgehülfen den Prinzipal zur Entlassung berechtigt, so ist hiermit nicht ge- 
<lb/>meint, daß jedesOinmalige Zuwiderhandeln in dieser Art geahndet
<lb/>werden soll. Vielmehr wird — wie auch schon der Plural „Handelsgeschäfte"
<lb/>andeutet, — ein wiederholtesZuwider handeln, ein gewisserBetrieb
<lb/>vorausgesetzt.

<lb/>Diese Tendenz sprach sich in einem Erkenntniß des Bremer Handelsge- 
<lb/>richts vom 4. Januar 1869 in Sachen B. c/a U. aus. Nr.

<lb/>Verpflichtung mehrerer Han-lnngsbe-iensteten, in kein Konkurrenzge- 
<lb/>schäft zu treten. Ausmessung der festgesetzten Konventionalstrafe gegen- 
<lb/>über mehreren Verpflichteten. Art. 57 ff. -es A. d. H.-G.-G?)

<lb/>„Die Eheleute Karl und Maria Schütt traten in die Fabrik der Firma
<lb/>Luntz u. Comp, und zwar der Ehemann als Werkführer ein und verpflichteten
<lb/>sich, zwei Jahre nach ihrem Austritte aus dem Geschäfte in kein ähnliches oder
<lb/>gar gleiches Etablissement sich aufnehmen zu lassen, für den entgegengesetzten
<lb/>Fall aber eine Konventionalstrafe von 1600 fl. zu bezahlen. Karl Schütt trat
<lb/>nun, nach seinem Austritte aus der Luntz'schen Fabrik, sofort in das ähnliche
<lb/>Geschäft des Hermann Bauer uttb seine Frau soll später dort gleichfalls Dienst
<lb/>angenommen haben.
</p>
               <p>

                  <lb/>9 Nach der Sammlung wichtiger Entscheidungen des Handelsappellationsgöricht^
<lb/>zu Nürnberg, Bd. 2 S. 214.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0380.tif"
                   n="376"
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               <p>

                  <lb/>376
</p>
               <p>

                  <lb/>In Folge dessen klagte die Firma Luntz &amp; Co. gegen die Schütt'schen Ehe- 
<lb/>leute die Konventionalstrafe von 1000 fl. ein. Die Verklagten räumten, mit
<lb/>Ausnahme des Eintrittes der Maria Schütt in den Dienst des Hermann Bauer,
<lb/>sämmtliche Thatsachen als richtig ein, bestritten jedoch die Rechtswirksamkeit
<lb/>des Vertrages als einer gegen die guten Sitten verstoßenden Uebereinkunft;
<lb/>das Handelsgericht wies hierauf dem klagenden Theil Beweis darüber zu, daß
<lb/>auch die mitverklagte Ehefrau bei dem Bronzefabrikanten Bauer, tm Monate
<lb/>August 1867, in Arbeit getreten sei, indem es von der Ansicht ausging, erst
<lb/>dann sei die Konventionalstrafe verwirkt, wenn beide Eheleute in ein ähnliches
<lb/>Geschäft eingetreten wären.

<lb/>Dagegen ergriffen beide Parteien die Berufung, indem die Verklagten
<lb/>von der Klage entbunden sein wollten, Klägerin aber die sofortige Verurthei-
<lb/>lung der Verklagten erstrebte. Das H a n d e l s a p p e l l a ti o n s g e r i ch t zu N ü rn-
<lb/>berg hat durch Erkenntniß vom 28. Mai 1868 nun der letzteren Beschwerde
<lb/>insofern stattgegeben, als Karl Schütt unter Aufrechthaltung des erstrichterlichen
<lb/>Beweissatzes sogleich zur Bezahlung einer Konventionalstrafe von 505 fl. nebst
<lb/>5°/o Verzugszinsen seit dem Tage der Klagezustellung angehalten wurde. In
<lb/>den Gründen hierzu kommt vor:

<lb/>„Die Vereinbarung einer Konventionalstrafe enthält im vorliegenden Falle
<lb/>nichts Unehrenhaftes und den guten Sitten Widerstreitendes.

<lb/>„Die Zulässigkeit des Verfahrens, die Unterlassung Mrer Handlung zu
<lb/>versprechen und für den Fall des Versprechensbruches eine Conventionalstrafe
<lb/>zu bedingen, ist nicht nur allgemein anerkannt, sondern auch in den hier maß- 
<lb/>gebenden Bestimmungen in Th. I, Tit. 11, §. 890 und Tit. 5 §. 292 ff. des Preuß.
<lb/>Landrechts ausdrücklich ausgesprochen. In Art. 284 des A. d. H.-G.-B. ist
<lb/>deshalb auch verordnet, daß die Konventionalstrafe keiner Beschränkung in An- 
<lb/>sehung des Betrages unterliegt, ja das Doppelte des Interesses übersteigen
<lb/>kann, so wie daß die Verordnung einer Konventionalstrafe den Anspruch auf
<lb/>einen den Betrag derselben übersteigenden Schadensersatz nicht ausschließe.

<lb/>„Es könnte demnach die Festsetzung der Strafe nur unter besonderen Um- 
<lb/>ständen als unehrenhaft und den guten Sitten widerstreitend angefochten wer- 
<lb/>den, und die Verklagten wollen dieses auch aus der Höhe der verabredeten
<lb/>Strafe, dann aus dem Inhalte der Stipulation selbst begründen, allein ver- 
<lb/>geblich: denn wenn auch die bedungene Strafe in gar keinem Verhältnisse
<lb/>zu dem Vermögen der Verklagten stehen sollte, so macht solches die Ver- 
<lb/>abredung derselben nicht unwirksam, da einerseits die Strafe nach dem bereits
<lb/>Bemerkten in ihrer Höhe, keiner Beschränkung unterliegt, und andererseits bei
<lb/>deren Feststellung nicht ihr Verfall in das Auge gefaßt wird, sondern gerade sie
<lb/>von der Verletzung der eingegangenen Verpflichtung abhalten und für den Fall,
<lb/>daß gleichwohl dem Vertrage zuwider gehandelt würde, eine einfache Art des
<lb/>Schadenersatzes bilden soll.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0381.tif"
                   n="377"
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               <p>

                  <lb/>377
</p>
               <p>

                  <lb/>Aber auch gegen die Moral oder guten Sitten streitet die gedachte Verpflich- 
<lb/>tung nicht. Durch dieselbe wird den Verklagten dem Wortlaute nach, zwar
<lb/>der Eintritt in ein gleiches oder ähnliches Geschäft nicht bloß in einer gewissen
<lb/>Umgrenzung, sondern allenthalben in der ganzen Welt untersagt, allein die be- 
<lb/>treffende Vereinbarung hat offenbar diesen Sinn nach der Absicht der Parteien
<lb/>nicht gehabt, sondern lediglich bezwecken wollen, daß die Verklagten nicht in
<lb/>ein s. g. Konkurrenzgeschäft eintreten. Eine derartige auf eine gewisse Zeit
<lb/>und auf einen bestimmten Raum begränzte Entsagung hat weder etwas Un- 
<lb/>ehrenhaftes, noch gegen die Moral Verstoßendes an sich, denn es wird dadurch
<lb/>Derjenige, welcher sie abgab, weder rechtlos noch erwerblos gestellt, noch auch
<lb/>gezwungen, sie zu übertreten.

<lb/>„Der Anwalt der Verklagten macht zwar geltend, es seien seine Mandan- 
<lb/>ten dadurch ganz in die Gewalt ihres Prinzipals gegeben, da er sie nach er- 
<lb/>folgter Aufkündigung jederzeit entlassen und sie erwerblos machen könne, nach- 
<lb/>dem sie zwei Jahre lang das erlernte Geschäft nicht ausnben dürften; allein die
<lb/>Folgen einer solchen Verpflichtung konnten und mußten die Verklagten schon
<lb/>vor und bei Eingehung eines solchen Vertrages überlegen. Der Fall einer
<lb/>Aufkündigung des Vertrages von Seiten des Geschüftsherrn ist kein so fern
<lb/>liegender, daß derselbe nicht schon vorher in Erwägung gezogen werden könnte,
<lb/>dazu in dem gegenwärtigen Falle auch nicht einmal vorgekommen, weil die
<lb/>Verklagten freiwillig austraten, um eine ihnen mehr zusagende Stelle einzu- 
<lb/>nehmen. Durch das mehrgedachte Verbot wurde den Verklagten allerdings
<lb/>ihre freie Willensbestimmung in beliebiger Vermiethung ihrer Dienste be- 
<lb/>schränkt, aber nicht gleichzeitig jede Gelegenheit zur Arbeit entzogen und sie
<lb/>mußten daher vor Uebernahme der einschlägigen Verpflichtung genau über- 
<lb/>legen, was sie im Falle der Aufkündigung für ihre Subsistenz weiter beginnen
<lb/>wollten. Die zweijährige Enthaltung von einer gleichen oder ähnlichen Be- 
<lb/>schäftigung schließt auch keine Vernachlässigung der Pflichten gegen die Familie
<lb/>oder das Gemeinwesen in sich, weil die Verklagten eben nicht gehindert sind,
<lb/>irgend einen andern Erwerbszweig zu ergreifen und dabei durchaus nicht auf
<lb/>die einfache Taglohnsarbeit beschränkt erscheinen." Lhr.

<lb/>Ein im Fallitzustande befindlicher Kaufmann kann eine Handelsgesellschaft
<lb/>nicht eingehen. Die Eintragung derselben in das Handelsregister ist

<lb/>unzulässig.

<lb/>Das Handelsgericht zu Köln hat über die obige Klage am 5. Okto- 
<lb/>ber 1868 folgenden Beschluß erlassen:

<lb/>„I. E. daß der Handschuhfabrikant I. I. Schwaner, welcher mit dem
<lb/>Restaurateur I. H. Halin zu Rolandseck eine offene Handelsgesellschaft unter
<lb/>der Firma Schwaner &amp; Comp, am hiesigen Platze errichtet zu haben angibt,
<lb/>deren Eintragung in das Handelsregister beantragt wird, durch Urtheil des

<lb/>Ccnkal-Orzaii. N. F. V. 3. 25
</p>

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                   n="378"
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               <p>

                  <lb/>hiesigen Handelsgerichtes vom 8. Januar 1868 fallit erklärt morden ist; —
<lb/>daß auch zwischen dem Falliten Schwaner und seinen Gläubigern ein Konkordat
<lb/>nicht zu Stande gekommen ist, letztere vielmehr am 22. Juni 1868 einen Ver- 
<lb/>einigungsvertrag unter sich abgeschlossen haben, und das Fallimentsverfahren,
<lb/>sowie der Fallitzustand des Schwaner gegenwärtig noch fortdauert; — daß ein
<lb/>Fallit in vermögensrechtlicher Beziehung dispositionsunfähig ist, das Eingehen
<lb/>und die Fortsetzung einer Gesellschaft aber die Dispositionsfähigkeit voraussetzt;
<lb/>— daß ferner die Anmeldung beim Handelsregister nicht die Errichtung der
<lb/>Gesellschaft darstellt, sondern nur die vorgeschriebene Erklärung, daß eine Ge- 
<lb/>sellschaft eingegangen worden sei und fortbestehe; — daß nun aber nach Art.
<lb/>123 No. 3 des A. d. H.-G.-B. eine offene Handelsgesellschaft durch die Eröff- 
<lb/>nung des Konkurses über das Vermögen eines der Gesellschafter oder durch die
<lb/>eingetretene rechtliche Unfähigkeit eines der Gesellschafter zur selbstständigen
<lb/>Vermögensverwaltung aufgelöst wird; — daß mithin die angeblich einge- 
<lb/>gangene Gesellschaft vermöge des Fallimentszustandes des Schwaner nicht zu
<lb/>einer rechtlichen Existenz gelangen konnte, indem gleichwie der Fallimentszu- 
<lb/>stand der Fortsetzung einer Gesellschaft rechtlich entgegensteht und die Auflö- 
<lb/>sung derselben bewirkt, dieser Zustand in gleicher Weise die Errichtung einer
<lb/>Gesellschaft nicht zuläßt, — verweigert das Handelsgericht die Eintragung der
<lb/>angemeldeten Gesellschaft in das Handelsregister als unstatthaft." Lhr.

<lb/>Aeber die Bedeutung eines schriftlichen Abschlusses eines SoMiits-

<lb/>vertrags.

<lb/>Ein Sozietätsvertrag kann zwar an und für sich nicht denjenigen Ver- 
<lb/>trägen beigezählt werden, bei denen die Gesetze schriftliche Abfassung verlangen,
<lb/>indem er vielmehr durch die gegenseitige Willensübereinstimmung perfekt wird.

<lb/>Jndeß ist es nach gemeinem Recht nicht zweifelhaft, daß wenn die Kon- 
<lb/>trahenten gleich Anfangs übereingekommen sind, den Kontrakt schriftlich zu
<lb/>schließen, derselbe nicht eher verbindlich ist, als wenn er niedergeschrieben und
<lb/>von den Betheiligten unterschrieben worden ist. In solchem Falle wird übri- 
<lb/>gens nach der Praxis eine ausdrücklich dahin gerichtete Ueberein-
<lb/>kunft verlangt, daß der Vertrag nicht eher als perfekt und für den einen wie
<lb/>für den andern Theil bindend betrachtet werden soll, als bis er schriftlich ab- 
<lb/>gefaßt und von den beiderseitigen Kontrahenten unterschrieben sei. Ler»ser,
<lb/>rned. ad Pand. IY spec. 272, med. 1. 2. Pufendorf, observat, zur. Tom.
<lb/>II, observ. 52. L. 17, C. de fide instrum (4, 21). Wenn nun aber auch eine
<lb/>schriftliche Redaktion vereinbart worden, so kann ebensowohl die Absicht und
<lb/>Meinung dahin gegangen sein, daß die Schrift nur des Beweises wegen
<lb/>über dasjenige, was wirklich vereinbart worden, anzuwenden sei, L. 4. D. de
<lb/>fide instrum. (22, 4) und würde dieses auf die Gültigkeit des Vertrags
<lb/>keinen Einfluß ausüben. Welche Bedeutung nun der Schriftlichkeit eines So-
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0383.tif"
                   n="379"
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               <p>

                  <lb/>3t 9
</p>
               <p>

                  <lb/>zietätsvertrags beizulegen ist, wird allerdings nach den konkreten Umständen
<lb/>des einzelnen Falls zu bestimmen sein, und es ist die Aufgabe des Richters,
<lb/>diesen entsprechend nach der Meinung zu forschen, ob die Kontrahenten die
<lb/>Schriftlichkeit stipulirten, um die Perfektion davon abhängig zu machen, oder
<lb/>lediglich ein Beweismittel zu gewinnen, (vgl. Art. 278 des. A. d. H.-G.-B.)
<lb/>Dennoch kann man einige Anhaltspunkte für die eine oder die andere Intention
<lb/>auffinden. So ist zu berücksichtigen, daß Stipulationen, nach denen ein Vertrag
<lb/>überall nicht gelten solle, bevor er nicht niedergeschrieben und unterschrieben
<lb/>sei, zu den äußerst seltenen Fällen gehören und daher diese abnorme Absicht
<lb/>klar und deutlich vorliegen müsse. Ferner, daß nach der Praxis (vgl. Glück,
<lb/>Comm., Bd. 16 §. 974 Not. 86) imZweifel die Vermut hung dafür strei- 
<lb/>tet, daß wenn nicht ohnehin Schriftlichkeit geboten, diese nur des Beweises
<lb/>wegen Statt finden soll. Nr.
</p>
               <p>

                  <lb/>In wessen Wohnung sind bei dem Verkaufe von Inhaberpapieren die
<lb/>letzteren zu liefern, in der des Verkäufers oder in der des Käufers?

<lb/>In einem Processe wegen Lieferung von Staats-Papieren
<lb/>machte der Verkäufer den Einwand, Kläger als Käufer habe am Erfüllungstage
<lb/>die Papiere nicht abgeholt und sich nicht zur Zahlung des Kaufpreises erboten;
<lb/>deshalb falle ihm, dem Verklagten, kein Verzug zur Last. Das Kammer- 
<lb/>gericht zu Berlin ist dieser Meinung nicht beigetreten, sondern spricht sich
<lb/>dahin aus, daß allerdings im Waarenhandel der Schuldner in der Regel nur
<lb/>in seiner Wohnung zu zahlen verpflichtet ist und hier die Waare abgeholt
<lb/>werden muß, bei Geldzahlungen dagegen der Schuldner dem Gläubiger die
<lb/>Zahlung übersenden und resp. nach seiner Wohnung bringen muß. (A. d. H.-
<lb/>G.-B. Art. 324.325.) Letzteres gilt auch im Fondsgeschäfte über Jnhaberpapiere,
<lb/>die bezüglich ihrer leichten Transportirbarkeit und beliebigen Verwendbarkeit
<lb/>als Zahlmittel dem baaren Gelde commerciell gleichstehen. Dies muß um so
<lb/>mehr gelten, wenn ein Fixgeschäft vorliegt, da bei jedem Lieferungsverkauf der
<lb/>Natur der Sache nach die Absicht der Kontrahe'.rten dahin geht, daß der Ver- 
<lb/>käufer die zu liefernden Gegenstände dem Käufer offeriren, also bringen soll.
<lb/>Der Verklagte mußte daher vorleisten und konnte erst bei oder nach der Ueber-
<lb/>gave der Sachen den Kaufpreis verlangen. (Art. 342 des A. d. H.-G.-B.).

<lb/>J.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zu Jtt 290 des X d. H.-G.-G.

<lb/>Sowie ein Kaufmann, welcher für einen andern Kaufmann die Lagerung
<lb/>von Waaren übernimmt, ohne eine entgegenstehende Verabredung eine ange- 
<lb/>messene Lagermiethe zu begehren berechtigt ist, so kann er auch die Erstattung
<lb/>der verausgabten Assekuranzkosten verlangen. Denn diese sind nach den Grund-

<lb/>25*
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0384.tif"
                   n="380"
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               <p>

                  <lb/>380
</p>
               <p>

                  <lb/>sätzen der nützlichen Geschäftsführung vom Geschäftsherrn zu ersetzen, weil die- 
<lb/>ser — wie jeder vorsichtige Kaufmann — seine Waare versichert zu sehen wün- 
<lb/>schen wird und der Andere sich sogar einer schweren Verantwortung aussetzen
<lb/>würde, wenn die von ihm gelagerte fremde Waare durch einen Brandschaden
<lb/>betroffen würde (vgl. auch Art. 290 Abs. 2 „und anderen Verwendungen").

<lb/>Diese Ersatzpflicht der Assekuranzkosten erkannte das Hand els gerecht
<lb/>zu Bremen in einem am 8. März 1869 in Sachen H. kontra. H. &amp; K. abgege- 
<lb/>benen Urtheile an. Mr.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zu M. 291 Ms. 2 des M d. H.-G.-S.

<lb/>Der Banquier L. in Bremen hatte in laufender Rechnung mit V. einen
<lb/>mehrfachen Abschluß gemacht und sich solchergestalt von den Zinsen und der
<lb/>Provision des früheren Zeitabschnitts für den späteren wiederum
<lb/>Zinsen berechnet. Er versuchte diese Berechnung als nicht mit der Vorschrift
<lb/>des A. d. H.-G.-B. im Widerspruch stehend und als Gewohnheitsrecht zu
<lb/>rechtfertigen.

<lb/>Das Handelsgerich t zu Bremen verwarf jedoch durch Erkenntniß vom
<lb/>4. Januar 1869 diese Berechnungsweise, da sie nach Art. 291 Abs. 2 offenbar
<lb/>unzulässig, und die Begründung derselben: „daß die Bauquiers zwei Mal
<lb/>im Jahre die Rechnung abschlössen und somit ein der gesetzlichen Vorschrift de-
<lb/>rogirendes Gewohnheitsrecht und ein rechtlicher Gebrauch vorliege" im Hin- 
<lb/>blick auf die Vorschrift des Art. 1 verwerflich erscheine, zumal da ein derartiges
<lb/>derogirendes Gewohnheitsrecht nicht aufkommen solle und überdies in der kur- 
<lb/>zen Zeit seit der Einführung des A. d. H.-G.-B. sich nicht gebildet haben könne.

<lb/>Nr.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zu Art. 294 -cs X H.-G.-S.

<lb/>Nach der bremischen Praxis werden Kontokourente durch Einbehalten
<lb/>und Mahnen, ohne daß gegen dieselben Seitens des Einbehaltenden Erinne- 
<lb/>rungen gemacht wurden, als anerkannt geachtet.

<lb/>Doch schließt unter allen Umständen auch diese Anerkennung den Beweis
<lb/>eines Jrrthums nicht aus. Nr.

<lb/>Die Kosten der Emballage treffen regelmäßig den Käufer, eine gestat- 
<lb/>tete Zurücksendung derselben hat im Allgemeinen auf Kosten des
<lb/>Käufers zu geschehen. Segründung eines gegentheitigen Ortsgebrau- 
<lb/>ches oder anderweitigen Uebereinbommens mit dem Verkäufer. Mt. 324.

<lb/>342. 345. 351. des Mg. d. H.-G.-S.')

<lb/>Unter den Parteien bestand Streit darüber, ob der Beklagte die Fäffer

<lb/>9 S. Sammlung wichtiger Entscheidungen des Handelsappellationsgerichts zu
<lb/>Nürnberg, Bd. 2, S. 263.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0385.tif"
                   n="381"
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               <p>

                  <lb/>381
</p>
               <p>

                  <lb/>in welchen ihm das von dem Kläger auf Bestellung gelieferte Wasserglas zu- 
<lb/>gesendet und für welche in den betreffenden Fakturen ein Preis von 2 Thlr.
<lb/>per Faß angesetzt wurde, zu bezahlen verpflichtet sei, oder ob Kläger die ihm
<lb/>von dem Beklagten offerirten Fässer, soweit sie noch vorhanden, auf seine Kosten
<lb/>zurücknehmen müsse.

<lb/>Kläger hatte in der Klage behauptet, daß nach Handelsgebrauch eventuell
<lb/>vereinbarungsgemäß Beklagter die Fässer binnen drei Monaten nach dem
<lb/>Empfange der jeweiligen Lieferung franko zu retourniren oder hierfür den fak-
<lb/>turirten angemessenen und ohne Erinnerung gebliebenen, schon genehmigten
<lb/>Preis zu zahlen hatte. Beklagter stellte das in Abrede und bemerkte insbeson- 
<lb/>dere, daß er zu einer Retournirung der Fässer aufseineKosten nicht verpflichtet
<lb/>gewesen sei und daß er, weil bei Sendungen von leeren Fässern nach Preußen
<lb/>Frankaturzwang bestehe, dem Kläger unter Eröffnung dieses Umstandes die
<lb/>Fässer zur Verfügung gestellt, das klagende Handlungshaus durch seinen Mit- 
<lb/>inhaber Karl Göhl ihm auch hierauf erklärt habe, über die Fässer anderweitige
<lb/>Verfügung treffen zu wollen, was hinwieder klagender Seits verneint wurde.

<lb/>In Würdigung dieses Sachverhältnisses enthält das bezügliche Erkenntniß
<lb/>des Handelsappellationsgerichts zu Nürnberg, vom 19. Juni
<lb/>1868, folgende Ausführungen: „Es muß nach dem beiderseitigen Parteivorbrin- 
<lb/>gen vor allem als feststehend angenommen werden, daß die Emballage, hier die
<lb/>Fässer, in dem verabredeten Preise der Waare nicht mit inbegriffen war, daß
<lb/>ferner Kläger zwar franko Bahnhof Schwabach zu liefern hatte, daß aber als
<lb/>Erfüllungsort für den Verkäufer nicht der Bahnhof Schwabach, sondern Halle
<lb/>anzusehen ist. In ersterer Beziehung besteht keine Differenz zwischen den strei- 
<lb/>tenden Theilen, in letzterer Beziehung kommt, da weder im Vertrage über den
<lb/>Ort der Erfüllung etwas Abweichendes bestimmt, noch aus der Natur des Ge- 
<lb/>schäftes der Bahnhof Schwabach als Erfüllungsort zu folgern ist, noch endlich
<lb/>besondere Umstände vorliegen, die dafür sprechen, daß die Kontrahenten letztern
<lb/>Ort als Erfüllungsort angesehen wissen wollen, die im Art. 324 und 342 des A.d.
<lb/>H.-G.-B. ausgesprochene Regel zur Anwendung, daß in jenem Orte zu erfüllen
<lb/>ist, an welchem der Verpflichtete zur Zeit des Vertragsbeschluffes seine Han- 
<lb/>delsniederlassung hatte, wogegen auch gemäß Art. 345 Abs. 2 nicht geltend ge- 
<lb/>macht werden kann, daß der Verkäufer die Lieferung franko Bahnhof Schwa- 
<lb/>bach übernommen habe. Nach Art. 351 des A. d. H.-G.-B.trägt, sofern nicht durch
<lb/>rtsgebrauch oder besondere Abrede ein Anderes bestimmt ist, der Verkäufer die
<lb/>Kosten der Uebergabe, der Käufer die Kosten der Abnahme.

<lb/>„Zu den Kosten der Abnahme gehören aber die durch die Versendung ent- 
<lb/>standenen Kosten, insbesondere die Kosten der Emballage, der Gefäße, in denen
<lb/>die Waare versendet wird, zweifellos in dem Falle, wenn die Versendung
<lb/>von Seiten des Verkäufers, wie hier, für den Käufer geschieht, weil der Erfül- 
<lb/>lungsort der Ort der Handelsniederlassung des Verkäufers ist. (Vgl. Art.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0386.tif"
                   n="382"
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               <p>

                  <lb/>344,345 des A. d. H.-G.-B.) Es kann hiernach im gegebenen Falle die Beant- 
<lb/>wortung der Frage dahin gestellt bleiben, ob nicht selbst dann, wenn der Ver- 
<lb/>käufer die Waare an den Wohnort des Käufers zu senden hätte, um hier zu
<lb/>erfüllen, wenigstens die Kosten der Abnahme zu jenen Kosten, welche den Käufer
<lb/>treffen, zu rechnen seien, weil die Waare gewisse Gefäße zu ihrer Aufbewahrung
<lb/>erfordert und daher letztere mit ersterer nothwendig an den Käufer kommen
<lb/>müffen.

<lb/>„Hieraus folgt, daß auch ohne besondere hierauf gerichtete Uebereinkunft
<lb/>der Beklagte dem Kläger die Kosten der Fässer, in denen die Waare geliefert
<lb/>wurde, ersetzen muß.

<lb/>„Was die weitere Frage anbelangt, ob der Käufer sich von dieser Verbind- 
<lb/>lichkeit durch Zurücksendung der Gefäße befreien kann, so bedarf dieselbe in
<lb/>dem vorwürfigen Falle um deswillen keiner Entscheidung, weil der Kläger selbst
<lb/>dem Beklagten diese Berechtigung eingeräumt hat; streitig ist nur noch in dieser
<lb/>Beziehung unter den Parteien, ob der Käufer die Zurücksendung auf seine Ko- 
<lb/>sten zu bewerkstelligen hat, und ob, nachdem sich Beklagter dessen geweigert,
<lb/>Kläger dermalen noch zur Zurücknahme für verbunden erachtet werden kann
<lb/>und nicht vielmehr wegen unterlassener rechtzeitiger Rücksendung berechtigt ist,
<lb/>die Bezahlung der Gefäße zu fordern.

<lb/>„Abgesehen von einer desfallsigen besonderen Abrede oder einem desfallsi-
<lb/>gen besonderen Ortsgebrauche ist nun aber regelmäßig die Verpflichtung des
<lb/>Käufers, die Gefäße auf seine Kosten zu retourniren, nicht zu bezweifeln.

<lb/>„Denn die nach Vorstehendem hier anzuerkennende Verpflichtung des Käu- 
<lb/>fers, dem Verkäufer den Werth der Gefäße zu vergtiten, vorausgesetzt, kann die
<lb/>dem Ersteren zustehende Befugniß, an Stelle der Zahlung die leeren Gefäße
<lb/>zurückzusenden, nur auf einer freiwilligen Einräumung des Verkäufers, bezw. auf
<lb/>einer besonderen Abrede oder auf einem Ortsgebrauche beruhen, und also als
<lb/>eine auf speziellen Thatsachen beruhende Ausnahme angesehen werden. Eine
<lb/>Ausnahme darf aber nicht ausdehnend interpretirt werden; sie gilt nur für
<lb/>die Fälle und in dem Umfange, für welche und in welchem sie besteht. Nimmt
<lb/>also der Käufer nicht blos das Recht in Anspruch, dem Verkäufer die leeren
<lb/>Gesäße zurücksenden zu dürfen, sondern behauptet er zugleich auch, daß diese
<lb/>Rücksendung nur auf Kosten des Verkäufers zu geschehen habe, so ist es im
<lb/>Falle des Widerspruches seine Sache, darzuthun, daß die Ausnahme sich auch
<lb/>hierauf erstrecke, daß die besondere Abrede, der besondere Ortsgebrauch dem
<lb/>Verkäufer neben der Pflicht zur Zurücknahme der leeren Gefäße auch die Ver- 
<lb/>pflichtung zur Uebernahme der desfallsigen Rückfracht auferlegt.

<lb/>„So lange dieses nicht vom Käufer dargethan ist, muß seine Verbindlich- 
<lb/>keit zur Zurücksendung auf seine Kosten um so mehr angenommen werden, als
<lb/>selbst dann, wenn die Gefäße dem Besteller von dem Absender nachweislich ge- 
<lb/>liehen worden wären, also eine Verpflichtung zur Bezahlung überhaupt nich
</p>

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                   n="383"
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                  <lb/>383
</p>
               <p>

                  <lb/>bestände, aus der dem ersteren obliegenden Restitution der geliehenen Sachen
<lb/>nothwendig auch dessen Verbindlichkeit zur Tragung der hiermit verbundenen
<lb/>Kosten folgen würde. Treue und Glauben, so wie ein geordneter Geschäfts- 
<lb/>verkehr, bringen es endlich mit sich, daß der Käufer, falls er die Gefäße zu den
<lb/>ihm in der Faktura angesetzten Preisen nicht behalten will, innerhalb einer bil- 
<lb/>ligen, den konkreten Verhältnissen angemessenen Frist dieselben dem Verkäufer
<lb/>zurücksende und wenn dieses nicht geschieht, seines Rechtes, solche in Natur zu- 
<lb/>rückzugeben, verlustig werde, so wie den Werth derselben auf Verlangen des
<lb/>Verkäufers ersetzen müsse.

<lb/>„Da nun in dem vorliegenden Falle die letzte Sendung am 15. April 1865
<lb/>erfolgt ist, sonach der Zeitraum, in welchem nach ordnungsmäßigem Geschäfts- 
<lb/>verkehre der Verkäufer die Rücksendung der Fässer erwarten konnte, längst als
<lb/>abgelaufen erachtet werden muß, da ferner nach dem Erörterten die Ver- 
<lb/>bindlichkeit des Käufers, die Gefäße, in denen die Waare geliefert wurde, zu
<lb/>bezahlen oder rechtzeitig kostenfrei zurückzusenden, nicht beanstandet werden kann,
<lb/>sofern nicht eine andere Abrede oder ein abweichender Ortsgebrauch nachgewie- 
<lb/>sen zu werden vermag, so erscheint der klägerische Anspruch auf Zahlung der
<lb/>in Frage stehenden Fässer liquid, ohne daß es in dieser Beziehung noch eines
<lb/>Beweises für den Kläger bedarf.

<lb/>„Auch das Recht des Klägers, den in den Fakturen angesetzten Preis von
<lb/>2 Thaler für ein Faß anzusprechen, muß als feststehend erachtet werden, weil
<lb/>vom Beklagten nirgends näher dargelegt wurde, daß und in welcher Weise er
<lb/>gegen die betreffenden Preisansätze, gegen deren ziffermäßige Höhe jemals Er- 
<lb/>innerungen erhoben habe.

<lb/>„Es mußte hiernach der Berufungsbitte des Klägers stattgegeben und der
<lb/>demselben vom Erstrichter auferlegte Beweis, daß zwischen ihm und dem Be- 
<lb/>klagten Vereinbarung dahin getroffen worden sei, daß die Emballagen entweder
<lb/>binnen 3 Monaten nach dem Empfange der Lieferung franko von dem Beklag- 
<lb/>ten zurückgesendet oder der hierfür fakturirte Preis gezahlt werden soll, gestri- 
<lb/>chen werden.

<lb/>„Der Beklagte hat gegen das erstrichterliche Erkenntniß aber deshalb Be- 
<lb/>schwerde geliefert, weil er nicht kostenfrei von der Klage entbunden wurde.

<lb/>. „Die Entbindung von der Klage soll deshalb gerechtfertigt sein, weil die
<lb/>allein streitige Frage, ob Beklagter zur Frankoretournirung der Emballagen
<lb/>verpflichtet sei, durch die anerkannte Korrespondenz, insbesondere durch die vom
<lb/>Beklagten vorgelegten und nicht beanstandeten Briefe bereits dahin entschieden
<lb/>sei, daß eine solche Verpflichtung des Beklagten nicht als gegeben angenommen
<lb/>werden könne.

<lb/>„Ganz abgesehen nun davon, ob nicht, wenn das der Fall gewesen, also
<lb/>dem Kläger es obgelegen wäre, die Kosten der Rücksendung der Fässer zu tragen,
<lb/>doch imnierhin ohne besondere anderweitige Abrede oder Usance, Beklagter die
</p>

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                   n="384"
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                  <lb/>384
</p>
               <p>

                  <lb/>leeren Fässer, in geschäftsordnungsmäßiger Zeit hätte zurücksenden und wie das
<lb/>in seinem Briefe vom 3. Dezember 1863 angedeutet ist, den Kläger für die
<lb/>treffende Rückfracht hätte belasten, nicht aber die Fässer hätte liegen lassen sol- 
<lb/>len, hat Beklagter weder einen besonderen Ortsgebrauch für die Verpflichtung
<lb/>des Klägers zur Tragung der Rückfracht rechtzeitig geltend gemacht, noch geht
<lb/>aus den vorgelegten Korrespondenzen ein dahin gerichtetes Uebereinkommen der -
<lb/>Parteien hervor. Erst in der Duplik, also verspätet, hat Beklagter vorgebracht,
<lb/>daß es bei Wasserglaslieferungen allgemeiner Handelsbrauch sei, daß die Re-
<lb/>tournirung der Fässer auf Kosten des Lieferanten erfolge; es kann daher auf
<lb/>dieses Vorbringen keine Rücksicht genommen werden, zumal den technischen
<lb/>Beisitzern des Gerichtshofes von einem solchen allgemeinen Handelsbräuche nichts
<lb/>bekannt ist, derlei Usancen in der Regel auch nur örtlich sind, in dieser Bezie- 
<lb/>hung aber die Behauptung des Bestehens einer Usance jeder näheren Substan-
<lb/>ziirung entbehrt.

<lb/>„Was aber die in Bezug genommene Korrespondenz anbelangt, so hat nach
<lb/>derselben in dem bereits angeführten Briefe vom 3. Dezember 1863 Beklagter
<lb/>wohl bemerkt, daß er die Verkäufer auch für die treffende Rückfracht der leeren
<lb/>Fässer belasten müsse, da diese Sendungen dem Frankaturzwange unterlägen,
<lb/>Kläger hat aber in dem Antwortschreiben vom 8. Dezember 1863 sofort er-
<lb/>wiedert, daß es doch stets Sache des Empfängers einer Waare sei, die Embal- 
<lb/>lage, falls er solche zurückschickt, franko zu retourniren; er hat sich also mit der
<lb/>Uebernahme der Rückfracht keineswegs einverstanden erklärt. Der weitere Bei- 
<lb/>satz in dem erwähnten Antwortschreiben:

<lb/>„Es soll uns jedoch nicht darauf ankommen, wenn Sie irgend Verwendung
<lb/>für fragliche Fässer haben, Ihnen dieselben zu einem bedeutend ermäßigten
<lb/>Preise zu berechnen, damit wir der Retournirung, Reparaturen und an- 
<lb/>dern Unbequemlichkeiten enthoben werden",
<lb/>ist lediglich eine Proposition zu einer gütlichen Vereinbarung im beregten
<lb/>Punkte, auf welche aber vom Beklagten, wie aus seinen späteren Briefen her- 
<lb/>vorgeht, nicht eingegangen wurde. Denn sowohl in dem Briefe vom 20. De- 
<lb/>zember 1863 wie in jenem vom 28. März 1864 erklärt derselbe, daß er für
<lb/>die leeren Fässer keine Verwendung habe. Wenn in diesen Briefen die Fässer
<lb/>dem Kläger zugleich zur Verfügung gestellt wurden und Letzterer in seinem
<lb/>späteren Schreiben hierauf eine besondere Erklärung nicht abgab, so kann für
<lb/>sich allein hieraus ebensowenig gefolgert werden, daß Kläger sich bei der Wei- 
<lb/>gerung des Beklagten, die Fässer auf seine Kosten zurückzusenden, beruhigt habe
<lb/>und mit der Lagerung derselben bei dem Beklagten zu seiner, des Klägers Ver- 
<lb/>fügung, einverstanden gewesen sei; denn da ohne besondere Abrede oder Usance
<lb/>Beklagter, wie oben gezeigt, in der That verpflichtet war, die Fässer, falls er
<lb/>sie nicht behalten wollte, auf seine Kosten zurückzuschicken, so würde hierin ein
<lb/>Verzicht auf ein ihm zustehendes Recht liegen. Verzichte aber müssen bestimmt
</p>

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                   n="385"
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                  <lb/>385
</p>
               <p>

                  <lb/>und deutlich erklärt sein, oder doch zweifellos aus den Umständen hervorgehen.
<lb/>Das Stillschweigen des Klägers auf die Anforderung des Beklagten, über die
<lb/>Fässer zu verfügen, berechtigt aber für sich allein um so weniger zu der An- 
<lb/>nahme, daß Kläger seinen Anspruch auf Zahlung oder frachtfreie Rücksendung
<lb/>der Fässer habe aufgeben wollen, als bei der späteren Sendung vom 15. De- 
<lb/>zember 1864 in die Faktura ausdrücklich die Bemerkung ausgenommen wurde:
<lb/>Emballage berechnen wir billigst nach Kostenpreis, nehmen solche auf Ver- 
<lb/>langen auch zum berechneten Preise zurück, wenn uns solche innerhalb
<lb/>3 Monaten in gutem Zustande franko retournirt werden,
<lb/>sonach auch eine der vom Beklagten aus dem Stillschweigen des Klägers abge- 
<lb/>leiteten Intention entgegenstehende Willensäußerung des Letzteren vorliegt.

<lb/>„Unter diesen Umständen kann Beklagter auch daraus nichts zu seinen Gun- 
<lb/>sten folgern, das bei dem neuen Lieferungsvertrage vom 3. September 1864
<lb/>über die Tragung der Kosten der Fässerretoursendung eine besondere Bestim- 
<lb/>mung nicht getroffen wurde. Ob dieses geschah, weil Kläger sich seines Rechtes
<lb/>auf kostenfreie Rücklieferung der Fässer nicht begeben wollte oder weil er mit
<lb/>der Uebernahme der Frachtkosten beziehungsweise Lagerung der Fässer bei dem
<lb/>Beklagten zu seiner, des Klägers Verfügung, einverstanden war, dies läßt sich
<lb/>aus den bis jetzt vorliegenden Briefen mit Sicherheit nicht entnehmen. Aus
<lb/>der im Briefe vom 21. Juni 1865 vom Beklagten wiederholten Aufforderung
<lb/>über die Fässer zu verfügen und dem Schweigen des Klägers kann nach Maß- 
<lb/>gabe der bereits angeführten Gründe ohne weitere Beweismomente gleichfalls
<lb/>ein Einverständniß des Klägers mit der Uebernahme der Rückfracht nicht ab- 
<lb/>geleitet werden. Von einer sofortigen gänzlichen oder theilweisen Entbindung
<lb/>des Beklagten von der Klage kann hiernach keine Rede sein, vielmehr hat es
<lb/>noch darauf anzukommen, ob die von dem Beklagten in seiner Vernehmlassung
<lb/>besonders aufgestellte Behauptung, daß der Mitinhaber der klagenden Firma
<lb/>Karl Göhl dem Beklagten erklärt habe, über die leeren Fässer der in Frage ste- 
<lb/>henden Sendungen anderweitig verfügen zu wollen, sich in Richtigkeit verhält.
<lb/>Ist nämlich eine solche Erklärung abgegeben worden, so liegt hierin die Aeu-
<lb/>ßerung des Einverständnisses mit der von Seite des Verklagten erfolgten Dis-
<lb/>posüionsstellung der leeren Fässer, die Zustimmung zu der Erklärung des Be- 
<lb/>klagten, daß er die Fässer weder behalten noch franko zurücksenden werde,
<lb/>sondern den Verkäufern die weitere Verfügung über solche anheimgebe, und es
<lb/>ist hiermit eine besondere Abrede darüber getroffen worden, daß Beklagter die
<lb/>Emballage weder zu bezahlen noch franko zurückzusenden verpflichtet sein, solche
<lb/>vielmehr zur Disposition des Klägers aufbewahren soll. In diesem Falle ist
<lb/>aber die auf Zahlung der Emballage erhobene Klage unbegründet.

<lb/>„Da nun Kläger die bezeichnete Thatsache in Widerspruch gezogen hat, so
<lb/>mußte dem Beklagten hierüber Beweis auferlegt werden und da Erstrichter
<lb/>den desfallsigen Beweis nicht ganz im Einklänge mit den Behauptungen des
</p>

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                   n="386"
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                  <lb/>386
</p>
               <p>

                  <lb/>Beklagten festgestellt, letzterer aber Hierwegen eine eventuelle Beschwerde erho- 
<lb/>ben hat, so war der Beweis dem vorerwähnten Einredevorbringen entsprechend
<lb/>zu normiren." I^hr.

<lb/>Kauf auf Probe. - Arberuahme einer durch Leine Zeitbestimmung
<lb/>beschränkten Garantie für die Güte der Waare seitens des Verkäufers.
<lb/>— Äst der Käufer in diesem Falle verpflichtet, den Bestimmungen des
<lb/>Art. 347 des A. d. H.-G.-B. nachnkommen?

<lb/>Zu Art. 339, 347 und 349 des A. d. H.-G.-B.

<lb/>Auf Klage der Handlung L. Kirneur et Fils in St. Immer gegen die
<lb/>Handlung Beyerbach und Nohri auf Zahlung für gelieferte Uhren entgeg-
<lb/>nete die Beklagte, daß sie die Uhren nicht fest von der Klägerin gekauft, son- 
<lb/>dern sich nur zur Besorgung des Verkaufs der von der Klägerin nach einem
<lb/>neuen System verfertigten Uhren s. g. Remontoirs unter der Bedingung be- 
<lb/>reit erklärt habe, daß Klägerin für ihre Güte und Dauerhaftigkeit Garantie
<lb/>übernehme und die nicht konvenirenden Uhren zurücknehme. Nun hätten sich
<lb/>aber diese Remontoirs nicht bewährt, es wären der Beklagten viele derselben
<lb/>von ihren Kunden, nachdem sich die Fehler herausgestellt, wieder zurückge- 
<lb/>schickt worden, Klägerin sei darum auch verpflichtet, dieselben ihrerseits zurück- 
<lb/>zunehmen, da Beklagte bereits früher von diesen Retournirungen Kenntniß
<lb/>gegeben habe.

<lb/>Durch Erkenntniß des Stadtgerichts Frankfurt a. M. vom 12. Juni 1868.
<lb/>wurde jedoch Beklagte unter Abweisung der Widerklage zur Zahlung verurtheilt,
<lb/>weil dieselbe in ihren beigebrachten Briefen wiederholt anerkannt habe die Uhren
<lb/>behalten zu wollen, ja in vielen Briefen die klägerische Forderung anerkannt und
<lb/>Zahlung versprochen habe, also nichts mehr darauf ankommen könne, obdas frag- 
<lb/>liche Kaufgeschäft von Anfang an nur ein Kauf auf Probe gewesen sein sollte. Was
<lb/>nun die behauptete Garantieleistung für die Uhren und die übernommene Ver- 
<lb/>pflichtung, dieselben auf Verlangen zurückzunehmen, betrifft, so muß offenbar
<lb/>eine Verzichtleistung hierauf, sowie auf die eventuell beanspruchte Preisände- 
<lb/>rung angenommen werden, da aktenmäßig feststeht, daß Beklagte, nachdem ihr
<lb/>die angeblichen Mängel längst bekannt waren, die betreffenden Uhren zu dem
<lb/>vollen Preise bezahlte resp. sich dafür als Schuldnerin bekannte. Wenn nun
<lb/>Beklagte weiter behauptet, daß Klägerin sich ihr gegenüber verbindlich gemacht
<lb/>habe, ohne Rücksicht auf einen Zeitablauf die von ihr bezogenen Remontoirs,
<lb/>insoweit sie sich mangelhaft erwiesen hätten, auf ihre Kosten in guten Stand
<lb/>zu setzen, so könnte jedensals die Uebernahme einer solchen Verbindlichkeit seitens
<lb/>der Klägerin die Beklagte der Liquidität der Vorklage gegenüber nicht zur Re- 
<lb/>tention berechtigen, sondern es könnte dieser Umstand nur für die Wider- 
<lb/>klage in Betracht kommen. Hier kann und darf nun nicht angenommen werden,
<lb/>daß die Uebernahme einer solchen Verbindlichkeit zur Begünstigung der Chikane
</p>

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                   n="387"
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                  <lb/>387
</p>
               <p>

                  <lb/>und zur Zerstörung von Treu und Glauben in dem Geschäftsverkehr ab- 
<lb/>geschlossen worden sei, vielmehr nur eine Verlängerung der zur Geltendma- 
<lb/>chung vertragswidriger Beschaffenheit der Waare im Art. 349 des A. d. H.-
<lb/>G.-B. gesetzten Frist, nicht aber die Aufhebung der Verbindlichkeit nach Art.
<lb/>347, die sich ergebenden Mängel ohne Verzug nach der Endeckung zur Anzeige
<lb/>zu bringen, bezweckt haben würde, nun aber Beklagte in Betreff des einen
<lb/>Theils der jetzt beanstandeten Uhren gar nicht zu behaupten vermochte, eine
<lb/>derartige rechtzeitige Anzeige gemacht zu haben, in Betreff des anderen Theils
<lb/>aber die gemachte Anzeige nicht für genügend befunden werden konnte, indem
<lb/>das Schreiben keineswegs von wiederherzustellenden Mängeln spricht, son- 
<lb/>dern nur von der Ansicht eines Uhrmachers, der eine kräftigere Konstruktion
<lb/>der Remontoirs gewünscht hatte, wie es denn auch gar nicht denkbar ist, daß
<lb/>Beklagte mit diesem Schreiben eine Ersatzforderung an die Klägerin wegen
<lb/>der Remontoirs habe begründen wollen, während sie dieselben gleichzeitig be- 
<lb/>zahlt und eine baldige weitere Sendung verlangt, ohne eine Abänderung der- 
<lb/>selben zu beanspruchen oder auch nur einen derartigen Wunsch auszusprechen.

<lb/>Das Appellationsgericht Frankfurt a. M. bestätigte unter dem
<lb/>21. Oktober 1868 das stadtgerichtliche Erkenntniß mit der alleinigen Abän- 
<lb/>derung, daß dasselbe die Gegenansprüche der Beklagten nicht definitiv, sondern
<lb/>nur angebrachtermaßen abwies, weil es gleichwohl denkbar wäre, daß bei dem
<lb/>Taschenuhrenhandel an §ro8 wegen der eigentlichen Natur des Gegenstandes
<lb/>ein allgemeiner Gebrauch besteht, wonach Reklamationen wegen Fehlerhaftig- 
<lb/>keit der Waare auch ohne Beachtung der in den Gesetzen sonst dahin vorge- 
<lb/>schriebenen Fristen zulässig sind. Diese von der Beklagten aufgestellte Behaup- 
<lb/>tung ist deßhalb keinesfalls unerheblich Ebensowenig ist die weitere Behaup- 
<lb/>tung der Beklagten ohne Erheblichkeit, daß zwischen den Parteien vereinbart
<lb/>gewesen sei, daß die Beklagten die gekauften Uhren bei sich später herausstellen- 
<lb/>der Fehlerhaftigkeit auch noch nach Jahren zurückgeben und deren Umtausch
<lb/>oder Verbesserung verlangen dürften. Es hätten deßhalb diese Behauptungen
<lb/>zum Beweise gestellt werden müssen, wenn noch der Beweis der Mangelhaftig- 
<lb/>keit der beanstandeten Uhren herzugekommen wäre. In dieser Hinsicht hat
<lb/>es aber Beklagte an jeder näheren Angabe und ordnungsmäßigen Begründung
<lb/>fehlen lassen, so daß hierauf weder eine spezielle Einlassung noch auch die For-
<lb/>mulirung einer entsprechenden Beweisauflage möglich war, indem die Kläge- 
<lb/>rin sich lediglich darauf beruft, daß ihr bis Ende des Jahres 1867 von meh- 
<lb/>reren Kunden eine Anzahl von Remontoirs als fehlerhaft zurückgegeben wor- 
<lb/>den seien. Bei dieser Sachlage rechtfertigt sich zwar die Verurtheilung der
<lb/>Beklagten zur Zahlung ihrer ganz liquiden Schuld, konnten aber die Gegenan- 
<lb/>sprüche derselben noch nicht definitiv, sondern vorerst nur angebrachtermaßen
<lb/>abgewiesen werden. W.
</p>

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                  <lb/>388
</p>
               <p>

                  <lb/>Usancemäßige Berechnung -er Differenz bei nicht erfüllten Lieferuvgs-
<lb/>Derträgen in Königsberg i. $)., wenn das zu liefernde Getreide-
<lb/>Ouantum mit vires, bezeichnet ist.

<lb/>Die Handlung W. O. Gt. zu Königsberg kaufte von dem Kaufmann
<lb/>P. A. ebendaselbst am 30. April 1867 eirea 1600 Scheffel Roggen, laut
<lb/>Probe 118 Pfd. holländisch wiegend, zum Preise von 63 Sgr. für 80 Pfd.
<lb/>Zollgewicht innerhalb 14 Tagen zu liefern. Am Verfalltage prolongirte sie
<lb/>dem Verkäufer die Lieferung und sandte ihm dann, als er sich dazu außer
<lb/>Stande erklärte, auf seinen ausdrücklichen Wunsch unterm 22. Mai d. I. die
<lb/>Rechnung über die Differenz. Darin hatte sie das zu liefernde Quantum auf
<lb/>1550 Scheffel, den Markt- und Börsenzins aber auf 70 Sgr. pro 80 Pfd. Zoll- 
<lb/>gewicht, mithin die Differenz pro Scheffel auf 7 Sgr. und für das ganze Quan- 
<lb/>tum auf 361 Thlr. 20 Sgr. angegeben. P. A. wollte jedoch nur eine Differenz
<lb/>von 4 Sgr. für den Scheffel zahlen, er ist aber in Folge der gegen ihn ange-
<lb/>stellten Klage, nachdem er mit diesem Einwande' beweisfällig geblieben war,
<lb/>durch das Erkenntniß des Kommerz.- und Admiralitäts-Kollegium zu
<lb/>Königsberg vom 6. September 1867 zur Zahlung der verlangten Summe
<lb/>von 361 Thlr. 20 Sgr. nebst 9 Prozent Zinsen seit dem 22. Mai 1867 ver-
<lb/>urtheilt worden.

<lb/>In zweiter Instanz berief sich Verklagter auf die vom Vorsteher-Amte der
<lb/>Königsberger Kaufmannschaft redigirten Ortsgebräuche bei dem Getreide-Han- 
<lb/>del, welche unter Nr. III. 4. die Bestimmungen enthalten:

<lb/>„Ist das Quantum mit der Bezeichnung „eirea" verabredet, so gilt das
<lb/>Geschäft für fünf Prozent einschließlich mehr oder weniger als das in Zahlen
<lb/>bestimmte Quantum, wenn die vom Verkäufer angewiesene Partie so viel mehr
<lb/>oder weniger enthalten." —Er behauptete, daß er hiernach schlimmstenfalls die
<lb/>Differenz, nicht von 1550 Scheffeln, sondern von 1600 Scheffeln nach Abzug
<lb/>von 5 Prozent, also von 1520 Scheffeln zu zahlen habe, während Klägerin der
<lb/>Ansicht war, daß er, weil keine offertive Anweisung einer Partie Roggen erfolgt
<lb/>sei, von der vollen Summe der Scheffel die Zahlung zu leisten habe.

<lb/>Das Ostpreußische Tribunal zu Königsberg hat indeß in dem Er-
<lb/>kenntniffe vom 3. Juli 1868 angenommen, daß es keinem Bedenken unterliegen
<lb/>könne, daß die Entschädigung für die Nichtlieferung nach dem geringsten Quan- 
<lb/>tum, welches der Verkäufer zu liefern angehalten werdenkönne, abgemessen werden
<lb/>müffe, und hat demzufolge den Verklagten zur Zahlung der Differenz ü 7 Sgr.
<lb/>nur von 1600 Scheffeln abzüglich 5 Prozent, also von 1520 Scheffeln mit
<lb/>354 Thlr. 20 Sgr. verurtheilt, dagegen Klägerin mit der mehr geforderten
<lb/>Differenz von 30 Scheffeln im Betrage von 7 Thlr. abgewiesen. Bcli.
</p>

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                   n="389"
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               <p>

                  <lb/>389
</p>
               <p>

                  <lb/>Zn Art. 347 des A. H.G.-S.

<lb/>T. L W. klagten gegen K. LS. auf Zahlung des Kaufpreises für eingekauf- 
<lb/>tes und empfangenes Stück Tuch. Die Beklagten behaupteten nicht das richtige
<lb/>Stück (Nr. 412) sondern vielmehr ein anderes (Nr. 403) erhalten zu haben und
<lb/>verweigerten daher die Zahlung. Kläger hielten dagegen diesen Einwand
<lb/>nicht für zutreffend, da die Waare nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt und
<lb/>sie überdies schon bei der Uebersendung von der Verwechslung der Stücke den
<lb/>Beklagten Mittheilung gemacht hätten. Durch ein am 27. Oktober 1868 pub-
<lb/>lizirtes Erkenntniß wies das Bremer Handelsgericht die Klage ab und
<lb/>äußerte sich in den Motiven über die ventilirte Frage etwa folgender Maaßen:

<lb/>Die Parteien sind darüber einig, daß die Beklagten das Stück Tuch Nr.
<lb/>412 nicht bestellt hätten, sondern vielmehr Nr. 403. Unter solchen Umständen
<lb/>sei die Vorschrift des Art. 347 des A. d. H.-G.-B. nicht anwendbar, da diese
<lb/>sich nur auf Mängel und nicht auf die Fälle beziehe, in denen eine andere
<lb/>Sorte Maaren geliefert worden als die bestellten und somit eine Waare in
<lb/>Frage stehe, über welche gar nicht kontrahirt sei.

<lb/>Unter diesen Umständen könnten die Kläger sich nicht darauf berufen, daß
<lb/>die Beklagten dieses Stück nicht zeitig genug unter Mittheilung der gedachten
<lb/>Ausstellung zur Disposition gestellt Hütten. Ueberdies werde in der Uebersen- 
<lb/>dung des nicht bestellten Stücks nur ein Anerbieten zum Verkauf liegen, und
<lb/>würde — wie beim Handel auf Gesicht oder auf Probe vorgeschrieben ist —
<lb/>ein Stillschweigen der Beklagten dieselben höchstens dann prüjudicirt haben,
<lb/>wenn die Kläger sie etwa unter Anberaumung einer angemessenen Frist zu
<lb/>einer Erklärung aufgefordert hätten, diese Frist aber, ohne daß eine Erklärung
<lb/>erfolgt, verstrichen wäre. (A. d. H.-G.-B. Art 339.) Nr.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zu Art. 336 des A. d. H.-G.-L.

<lb/>Nach Art. 355 des A. d. H.-G.-B hat der Verkäufer einer Waare dem
<lb/>säumigen Verkäufer gegenüber die Wahl, ob er 1. Erfüllung nebst eventuellem
<lb/>Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung, oder 2. statt der Erfüllung Scha- 
<lb/>densersatz wegen Nichterfüllung fordern, oder endlich 3. von dem Vertrage ganz
<lb/>abgehen will, so daß derselbe als gar nicht abgeschlossen gilt.

<lb/>Wenn nun der Käufer den zweiten Weg eingeschlagen, also statt der Erfül- 
<lb/>lung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt, so wird man ihn dieser-
<lb/>halb ein Klagerecht erst dann zugestehen können, wenn er zu behaupten und
<lb/>eventuell nachzuweisen vermag, daß er der Vorschrift des Art. 356 genügt und
<lb/>somit dem Verkäufer wirklich an ge zeigt hat, daß er Schadensersatz zu
<lb/>fordern beabsichtige. Denn diese Anzeige bezweckt eben, den Verkäufer in den
<lb/>Stand zu setzen, das Versäumte, falls es die Natur des Geschäfts zuläßt, bin- 
<lb/>nen einer den Umständen angemessenen Frist nachzuholen und muß sie daher
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0394.tif"
                   n="390"
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               <p>

                  <lb/>390
</p>
               <p>

                  <lb/>als eine wesentliche Voranssetznng einer Schadensklage angesehen werden.
<lb/>Dieser Anzeigepflicht kann nun anch der Käufer nicht dadurch überholen wer- 
<lb/>den, daß er den Verkäufer wegen der Erfüllung des Verkaufs vergeblich
<lb/>gemahnt, oder ihm eine Schadensrechnung hat zukommen lassen. Denn aus der- 
<lb/>artigen Handlungen folgt nicht ohne weiteres, der Käufer wolle statt der
<lb/>Erfüllung Schadensersatz verlangen. Ebenso wenig kann man die
<lb/>Anzeigepflicht in Wegfall bringen, wenn zeitweilig auf Seiten des Verkäu- 
<lb/>fers eine Unmöglichkeit vorliegt oder eine bestimmte Weigerung konstatirt wor- 
<lb/>den, zu erfüllen. Denn für die Anzeigepflicht des Käufers — will er vom
<lb/>Vertrage abgehen und Schadensersatz verlangen — ist es gleichgültig, aus
<lb/>welchen Gründen sich ein Verkäufer mit der Lieferung in Verzug befin- 
<lb/>det, ob er nicht liefern kann oder nicht liefern will.

<lb/>Nach diesen Grundsätzen erkannte das Handelsgericht zu Bremen
<lb/>indem es in Sachen L. c/a G. durch Urtheil vom 18. Januar 1869, bestätigt
<lb/>durch Erkeuutniß des Obergerichts vom 1. April 1869, eine lediglich auf Scha- 
<lb/>densersatz gerichtete Klage des Käufers wegen nicht gehörig gemachter Anzeige
<lb/>abwies. - Nr.
</p>
               <p>

                  <lb/>Durch eine unterwegs bewirkte Umladung eines Theils der Ladung eines
<lb/>Flußfahrzenges auf Leichterfahrzeuge, ohne nochmalige Verwiegung oder
<lb/>Vermessung, wird der Frachtführer bei einem am Bestimmungsorte ermit- 
<lb/>telten Manko Ser Beweisführung über das Vorhandenfein der nach 2lrt.
<lb/>395 des X d. H.-G.-B. Mäßigen Entfchuldigungsgründe überhoben.

<lb/>Der Schiffer A. A. aus Ruhr hatte von dem Kaufmann B. in Tilsit laut
<lb/>Ladeschein vom 28. September 1868 eine Ladung von 1100 Ceutuern lose
<lb/>Leinkuchen gegen eine Fracht von 2 */2 Sgr. für den Ctr. zur Ablieferung an
<lb/>den Kaufmann F. in Königsberg erhalten. Er hat aber nach der Berechnung
<lb/>des F. nicht die ganze Ladung, sondern 29 Ctr. 5 Pfd. weniger abgeliefert,
<lb/>weshalb F. ihm von dem Frachtgelde 73 Thlr. 15 Sgr. einbehalten hat.

<lb/>A. hat es bestritten, daß er für dieses Manko aufk.ommen müsse. Die
<lb/>Ladung habe sich bereits am 2. Tage in Folge der darin befindlichen Feuchtig- 
<lb/>keit in einem so erhitzen Zustande befunden, daß er um sie zu retten, bei der
<lb/>herrschenden trockenen Witterung die Lucken bis Königsberg habe offen behal- 
<lb/>ten müssen. Bei so stark erhitzten losen Leinkuchen sei aber ein Untergewicht
<lb/>von 29 Ctr. 5 Pfd. sehr wohl möglich. Außerdem habe F. ihm, weil er sein
<lb/>Fahrzeug wegen des seichten Fahrwassers bei Tapion habe tindeln lassen, einen
<lb/>Dampfer und eine offene Wittinne unter der Leitung seines Faktors entgegen
<lb/>geschickt und es seien circa 400 Ctr. Leinkuchen auf dessen Anordnung in die
<lb/>beiden Leichterfahrzeuge übergeladen worden. Dabei sei eine Menge Kuchen
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0395.tif"
                   n="391"
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               <p>

                  <lb/>391
</p>
               <p>

                  <lb/>zerbrochen, verkrüinmelt und zerstreut und überhaupt seiner Aufsicht entzogen
<lb/>worden. In Königsberg sei ein Theil der Ladung sofort in einen anderen
<lb/>Dampfer übergeladen worden, was wieder Abgang verursacht habe. Den Rest
<lb/>habe F. aber Unvermögen auf seinen Speicher bringen lassen und habe ihm erst
<lb/>2 Tage später mitgetheilt, daß die Leinkuchen nun zwar trocken seien, daß aber
<lb/>29 Ctr. 5 Pfd. daran fehlten.

<lb/>Auf den Antrag des A. ist F. durch das rechtskräftig gewordene Erkenntniß
<lb/>des Kommerz.^ und Admiralitäts-Kollegiums zu Königsberg
<lb/>vom 15. Januar 1869 zur Zahlung des einbehaltenen Frachtgeldes von 73
<lb/>Thlr. 15 Sgr. verurtheilt worden. Die Gründe waren folgende: „Es kommt
<lb/>auf eine Feststellung der Thatsachen, ob Kläger die Leinkuchen naß oder trocken
<lb/>empfangen hat und ob durch die erstandene Erhitzung das angebliche Manko
<lb/>verursacht sein kann, nicht weiter an. Der Schiffer kann das bedungene Fracht- 
<lb/>geld von dem Empfänger nur dann fordern, wenn er die laut Ladeschein ge- 
<lb/>ladene Ladung richtig abgeliefert hat und muß für den unterwegs erlittenen
<lb/>Verlust an Frachtgeld, wenn nicht die in Art. 395 des A. d. H.-G.-B. zuge- 
<lb/>lassenen Entscheidungsgründe vorliegen, aufkommen. Er hat also zur Sub-
<lb/>stantiirung seiner Frachtgelderforderung den Beweis zu führen, daß er die
<lb/>Fracht vollständig abgeliefert hat und wird dieser Beweisführung nur dadurch
<lb/>überhoben, daß der Empfänger entweder darauf verzichtet, oder es ihm unmög- 
<lb/>lich macht. Letzeres ist im vorliegenden Falle geschehen. Denn dadurch, daß
<lb/>Verklagter dem Kläger unterwegs bei Tapion durch seinen Faktor einen Theil
<lb/>der Ladung ungewogen abgenommen und auf einen offenen Dampfer und so- 
<lb/>gar auf eine offene Wittinne übergeladen hat, wodurch sie der Aufsicht des
<lb/>Klägers entzogen worden ist, hat er es dem Kläger überhaupt unmöglich ge- 
<lb/>macht, zu konstatiren, daß er die ganze Ladung nach Königsberg gebracht und
<lb/>ausgeladen hat. Es muß nämlich dem Kläger darin beigestimmt werden, daß
<lb/>durch das Umladen ebenso wie durch das Aufträgen der Leinkuchen auf den
<lb/>Speicher vor dem Wiegen derselben durch Bruch und Verstreuen viel verlo- 
<lb/>ren gegangen sein kann. Nach den von dem Vorsteher-Arnt der Kaufmann- 
<lb/>schaft publizirten Königsberger Handels- und Schifffahrtsgebräuchen VI. 6. ist
<lb/>deshalb das Verwiegen der Leinkuchen, welche zu Wasser ankommeu, nicht etwa
<lb/>wie dieses z. B. bei Getreide der Fall ist, erst auf denr Speicher, sondern
<lb/>auf dem Lande vorzunehmen. Es kommt hiernach die Frage, ob die Ladung
<lb/>unterwegs durch Eintrocknen ein Manko gelitten hat, was an und für sich
<lb/>wahrscheinlich ist, und in welchem Umfange dieses geschehen ist, nicht weiter an,
<lb/>sondern Verklagter war aus vorstehenden Gründen zur Zahlung des ganzen
<lb/>Frachtgeldes nach Maaßgabe des Ladescheins zu verurtheilen. Art. 406."

<lb/>Bch.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0396.tif"
                   n="392"
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               <p>

                  <lb/>— 392 —

<lb/>Wirkung eines Kaufvertrags über eine seewärts zu versendende Waaren-
<lb/>ladung, in welchen das Kaufgeld zusammen mit den Kosten nnd -er
<lb/>Fracht, (unter -er Klausel cost freight) verabredet worden.

<lb/>Der Kaufmann O. E. in Königsberg kaufte unterm 13. August 1866 vbn
<lb/>dem Kaufmann I. Z. ebendaselbst ei reu 200 Tons, oder so viel das Schiff
<lb/>Corftihs Lass geladen habe commone white Liverpooler Salz, zum Preise von
<lb/>23 Schilling^Fper eingenommene Ton laut Konnossement inkl.„Kost und Fracht",
<lb/>ausgenommen assmance, Zahlung bei Einhändigung des Konnossements in
<lb/>3 Monat Wechseln. Unterm 24. August benachrichtigte I. Z. ihn, daß das
<lb/>Schiff Cornihs Lahs in Liverpol mit Arrest belegt worden, und daß er ein
<lb/>neues Schiff Helen für die Ladung engagirt habe und am 31. August behän- 
<lb/>digle er ihm ein Konnossement, wonach mit dem Schiff Helen 240 Tons Salz
<lb/>von Liverpool nach Königsberg zu einer Fracht von 11 Schilling per Ton
<lb/>abgeladen waren und zog für die 240 Tons und 23 Schilling = 276 J? einen
<lb/>am 28. November 1868 fälligen Wechsel über 1881 Thlr. 12 Sgr. auf ihn.

<lb/>0. E. acceptirte den Wechsel, und löste denselben beim Verfall ein. Das Schiff
<lb/>langte, da es unterwegs Seeschäden erlitten und als seeuntauglich in sei- 
<lb/>nen Heimathshafen zurückgekehrt ist, in Königsberg nicht an, und O. E.
<lb/>forderte deshalb von I. Z. die Erstattung des durch Einlösung des Wechsels
<lb/>berichtigten Frachtgeldes. Er behauptete, daß bei einem mit der Klausel inklu- 
<lb/>sive Kosten und Fracht eingegangenen Geschäfte der Käufer handelsgebräuchlich
<lb/>die aus dem Konnossement ersichtliche Fracht von dem Preise in Abzug bringe,
<lb/>und daß er sich in dem vorliegenden Falle nur deshalb herbeigelassen habe,
<lb/>die Ladung und das Frachtgeld zusammen zu bezahlen, weil derselbe ihn da- 
<lb/>rum gebeten und versprochen habe, das Frachtgeld bei Ankunft des Schiffes in
<lb/>Königsberg zu bezahlen. Dasselbe beträgt für 240 Tons a 11 Schilling 132
<lb/>Jg zum Kourse von 204 */2 Sgr. gleich 899 Thlr. 24 Sgr. und hat O. E. bei
<lb/>dem Kommerz.- und Admiralitäts - Kollegium zu Königsberg beantragt den

<lb/>1. Z. zu dessen Zahlung nebst 6 Prozent Zinsen, seit dem 7. September
<lb/>1868, dem Tage, an welchem Letzterer sein Accept in das Königl. Bank-Comtoir
<lb/>begeben hat, zu verurtheilen.

<lb/>Verklagter hat unter Bestreitung klägerischer Angabe behauptet, daß
<lb/>Kläger, weil der Preis für Ladung und Fracht zusammen auf 23 Schilling
<lb/>pro Ton stipulirt worden, nur seiner Verpflichtung nachgekommen sei, wenn
<lb/>er den danach berechneten Preis berichtigt habe, und daß er seinerseits nur
<lb/>dann zu einer Erstattung an den Kläger verpflichtet gewesen wäre, wenn das
<lb/>Schiff Helen in Königsberg angekommen wäre und Kläger die Fracht ganz
<lb/>oder theilweise hätte bezahlen müssen, um die Ladung freizubekommen. Das
<lb/>Kollegium zu Königsberg hat durch Erkenntniß vom 2. April 1869
<lb/>dem Verklagten nach den Klage-Antrag verurtheilt und zwar aus folgenden
<lb/>Gründen:
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0397.tif"
                   n="393"
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               <p>

                  <lb/>393
</p>
               <p>

                  <lb/>„Wenn im Handel Käufe mit der Bedingung inclusive Kostey und Fracht
<lb/>Vorkommen oder mit anderen Worten, der Preis für Ladung und Fracht zu«
<lb/>sammen bestimmt wird, so geschieht dieses zu dem Zweck, um den Käufer von
<lb/>vornherein in die Lage zu versetzen, bestimmt zu wiffen, auf wie hoch ihm die
<lb/>Ladung am Bestimmungsorte zu stehen kommen werde. Hiebei liegt nicht die
<lb/>Annahme zum Grunde, daß nun auch der Verkäufer die Fracht zu tragen hat,
<lb/>im Gegentheil kann es als handelsgebräuchlich bestätigt werden, daß der Käu- 
<lb/>fer bei dergleichen Verträgen die Fracht an bett. Schiffer berichtigt und deren
<lb/>aus dem Konnossement ersichtlichen Betrag dem Verkäufer von dem stipulirten
<lb/>Preise in Abzug bringt. Dies liegt in der Natur der Sache, einerseits, weil
<lb/>für den Verkäufer meistentheils schwierig und jedenfalls mit Weitläufigkei- 
<lb/>ten verbunden sein würde, die Fracht am Abladungsorte zu zahlen, und an- 
<lb/>derseits, weil der Käufer bei einer gleichzeitigen Berichtigung des Preises für
<lb/>Ladung und Fracht leicht in die Lage kommen könnte, die Fracht bei deren
<lb/>Nichtberichtigung von Seiten des Verkäufers noch einmal bezahlen zu müffen,
<lb/>um die Ladung von dem Schiffer freizubekommen. Das Interesse des Ver- 
<lb/>käufers bei der Klausel Kosten und Fracht, besteht allein darin, daß selbstredend
<lb/>zu seinem Vortheil der auf die verkauften Waaren treffende Preis sich erhöht,
<lb/>wenn es ihm gelingt, die Versendung derselben zu einer niedrigeren Fracht,
<lb/>als die beim Abschluß des Vertrages im Auge gehabte, zu bewirken.

<lb/>Daß im vorliegenden Falle von dem sonst gebräuchlichen Verfahren abge- 
<lb/>wichen wurde, kann nur aus Gründen der Konivenz und aus der durch den
<lb/>Erfolg widerlegten Annahme geschehen sein, daß der Verklagte die vorschuß- 
<lb/>weise erhaltene Fracht dem Schiffer bezahlen und Kläger das verladene Salz
<lb/>empfangen werde. Letzeres ist nun nicht geschehen und Kläger würde bei
<lb/>einem regelrechten Verfahren gar nicht in die Lage gerathen sein, für eine nicht
<lb/>empfangene Ladung die Fracht zu zahlen. Er kann also die für etwas nicht
<lb/>Geleistetes gemachte Zahlung zurückfordern. Denn wenn aus einem geschloffe- 
<lb/>nen Vertrage der eine der Kontrahenten etwas gegeben, der andere aber den
<lb/>Vertrag nicht erfüllen kann, so muß der letztere das Empfangene zurückgeben.
<lb/>§. 169 Tit. 16. §. 360 ff. Tit. 5 Th. I. A. L.-R. Hätte also Verklagter selbst
<lb/>den Transport des Salzes von Liverpool nach Königsberg auszuführen über- 
<lb/>nommen, so würde er verpflichtet sein, bei nicht ausgeführtem Transporte die
<lb/>vorschußweise empfangene Fracht zurückzuzahlen. Der Verklagte hat dieses in-
<lb/>deß nicht gethan, sondern nur die Gewinnung eines Schiffes dazu übernommen
<lb/>und es würde ihm obgelegen haben, aus dem erhaltenen Vorschüsse die von die- 
<lb/>sem nach zurückgelegter Reise verdiente Fracht zu berichtigen. Das Schiff hat
<lb/>aber die Reise gar nicht gemacht, Verklagter ist deshalb auch nicht veranlaßt
<lb/>gewesen, an dasselbe eine Fracht zu zahlen und würde also den auf die Fracht
<lb/>erhaltenen Vorschuß reinweg lukriren, wenn er für berechtigt gehalten werden
<lb/>sollte, denselben gleichwohl zu behalten. Dies kann er nicht, vielmehr muß

<lb/>Central-Organ, H. F. V. 3. 26
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0398.tif"
                   n="394"
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               <p>

                  <lb/>394
</p>
               <p>

                  <lb/>Kläger den unter der nicht in Erfüllung gegangenen Voraussetzung, daß das
<lb/>Schiff in Königsberg ankommen werde, gemachten Fracht-Vorschuß zurückfor- 
<lb/>dern dürfen, weil er anders dem Verklagten ein Geschenk machen würde, wozu
<lb/>er weder rechtlich noch moralisch verbunden ist. §. 178 Tit. 16 Th. I. A.L.-R.
<lb/>Auch erscheint es für die Sache von keinem Einstuß, daß dem Führer des
<lb/>Schiffes Helen nach einem auf dem Konnossemente gemachten Vermerke, auf
<lb/>die Fracht ein Vorschuß von 20 Jg gemacht worden ist, denn Kläger ist in
<lb/>keiner Weise verpflichtet darunter zu leiden, daß der Kapitän einen Vorschuß
<lb/>erhielt, auf welchen er keinen Anspruch hatte." Lest.
</p>
               <p>

                  <lb/>Berechnung der Liegezeit. — Anspruch gegen den Befrachter wegen des
<lb/>vom Empfänger nicht bezahlten UeberliegegelSes.

<lb/>Allg. d. H.-G.-B. Art. 574, 615, 627.

<lb/>Kläger verlangen Bezahlung von 8 als Ueberliegeld für vier Tage
<lb/>vom 19. bis 22. Juli, da laut Chartepartie nur acht Tage Liegezeit zu
<lb/>prästiren gewesen, und am 11. Juli mit der Einnahme der Ladung begonnen
<lb/>sei. Beklagte produciren als Anlage A das Konnossement, auf dessen Rückseite
<lb/>der Kapitän bemerkt hat „the brig Harrisons bas 4 days demurrage due
<lb/>laying at Altona 2 Jg per day“ und behaupten, daß usanzemäßig die beiden
<lb/>Sonntage (12. und 19. Juli) bei Berechnung der Liegezeit nicht mitzuzählen
<lb/>seien; dann sei aber dieselbe erst am 20. abgelaufen gewesen, und an diesem
<lb/>Tage fei auch alle Ladung an Schiffsseite gewesen; die Verzögerung der Ein- 
<lb/>nahme bis zum 22. Juli involvire daher ein Verschulden des klägerischen Man- 
<lb/>danten. Ueberdies habe der Anspruch gegen die Empfänger geltend gemacht
<lb/>werden müssen und könne jetzt nicht gegen die Ablader erhoben werden. Gegen
<lb/>letztere Behauptung beziehen sich Kläger auf englisches Recht, wonach der Em- 
<lb/>pfänger nicht für die durch den Ablader entstandenen Ueberliegetage in Anspruch
<lb/>genommen werden könne.

<lb/>Das Handelsgericht zu Hamburg erkannte am 26. Rov. 1868: „da
<lb/>nach Art. 574 des Mg. d. H.-G.-B. bei Berechnung der Lade- und Ueberliege-
<lb/>zeit die Sonn- und Feiertage in Ansatz kommen, nach Art. 1 aber einer Bestim- 
<lb/>mung des Allg. d. H.-G.-B. gegenüber Handelsgebräuche derogirende Kraft
<lb/>nicht haben, somit die beklagtischerseits behauptete Usanz, daß bei Schiffen der
<lb/>vorliegenden Art nur Werktage gezählt werden, keine Berücksichtigung finden
<lb/>kann; da übrigens auch die Chartepartie der Behauptung, daß dies die Absicht
<lb/>der Parteien gewesen, widerspricht, indem in derselben eigbt days (atfo running
<lb/>days) for loading and five working days for discharging stipulirt find; da die
<lb/>Frage, ob Kläger sich am 9. oder 10. Juli gemeldet, keiner Untersuchung be- 
<lb/>darf, da Kläger damit einverstanden ist, daß der 11. Juli als erster Ladetag
<lb/>betrachtet und Ueberliegegeld nur für die vier Tage vom 19. bis 22. Juli ge-
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0399.tif"
                   n="395"
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               <p>

                  <lb/>395
</p>
               <p>

                  <lb/>fordert werde; da der Einwand der Beklagten, für den 19. könne Überliege- 
<lb/>geld nicht gefordert werden, weil Kläger es selbst verschnldet, daß an jenem
<lb/>Tage keine Ladung übergenommen sei, hinfällig ist, weil der 19. Juli ein
<lb/>Sonntag, also überall kein Arbeitstag war, während die fernere Behauptung
<lb/>derselben, auch für den 21. oder 22. sei die Forderung unbegründet, weil Klä- 
<lb/>ger am 20. den Rest der Ladung hätte übernehmen können, solches aber schuld- 
<lb/>voller Weise nicht gethan habe, eventuell dem Beklagten zum Beweise zu ver- 
<lb/>stellen sein würde; da aber im vorliegenden Fall auch von solchem Beweise die
<lb/>Rede nicht mehr sein kann, weil Beklagte, nachdem sie, wie die von ihnen selbst
<lb/>produzirte Anlage A ergibt, das Konnossement mit dem Vorbehalt des Kapi- 
<lb/>täns widerspruchslos entgegengenommen haben, mit Monituren gegen das
<lb/>Vorhandensein von vier Ueberliegetagen überall nicht mehr zu hören sind; da
<lb/>es also nur noch auf den ferneren Einwand der Beklagten ankommt, daß der
<lb/>Kläger sich mit dem Ueberliegegeld-Anspruch gegen die Ablader dadurch präju-
<lb/>dizirt habe, daß er denselben nicht gegen den Empfänger der Ladung geltend
<lb/>gemacht habe; da dieser Einwand an und für sich für begründet zu erachten,
<lb/>indem Art. 615 den Empfänger durch Annahme der Güter für verpflichtet er- 
<lb/>klärt, nach Maßgabe des Frachtvertrags oderdesKonnoffements,aufderen Grund
<lb/>die Empfangnahme geschieht, die Fracht nebst allen Nebengebühren, sowie das
<lb/>etwaige Liegegeld zu bezahlen, und nach Art. 627 — abgesehen von einer hier
<lb/>nicht behaupteten Bereicherung—der Verfrachter nach Auslieferung der Güter
<lb/>wegen der gegen den Empfänger in Gemäßheit Art. 615 ihm zustehenden For- 
<lb/>derungen an den Befrachter sich nur dann erholen kann, wenn ihm die Verfol- 
<lb/>gung seiner Rechte gegen den Empfänger rechtlich nicht möglich gewesen; da auch
<lb/>die von den Klägern gemachte Unterscheidung zwischen dem Liegegeld, welches
<lb/>von der Löschung und demjenigen, welches von der Beladung herrührt, recht- 
<lb/>licher Begründung entbehrt, indem (vgl. Berathungsprotokolle S. 2326) der
<lb/>Antrag die Bestimmung bezüglich des Liegegeldes auf das bei der Löschung
<lb/>erwachsene Liegegeld zu beschränken, in erster Berathung abgelehnt wurde, und
<lb/>in späterer Sitzung (S. 2337) sich ein allgemeines Einverständniß darüber
<lb/>ergab, daß sich das Retentionsrecht auch auf das von der Einnahme der La- 
<lb/>dung her rückständige Liegegeld erstrecke, wenn und soweit das Recht, diese Be- 
<lb/>träge vom Empfänger zu fordern, im Konnossement ausdrücklich Vorbehalten
<lb/>worden, im vorliegenden Fall aber ausweise Anlage A im Konnossement ein
<lb/>entsprechender Vorbehalt gemacht ist; (vgl. auch Koch, 2. Aust., Note 73, Art.
<lb/>615.) — da also die Klage des Verfrachters gegen den Befrachter aus dem
<lb/>Frachtkontrakt entkräftet sein würde, falls nicht Kläger ihre Behauptung, daß
<lb/>für den fraglichen Anspruch nach englischem Recht die Ladung nicht hafte, zu
<lb/>beweisen vermöchte:—daß Kläger innerhalb 4 Wochen, den Beklagten Gegen- 
<lb/>beweis vorbehältlich, den Beweis anzutreten haben, daß nach englischem Recht
<lb/>der Empfänger der Ladung für das zufolge der Chartepartie wegen ver-

<lb/>26*
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0400.tif"
                   n="396"
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               <p>

                  <lb/>— 396 —

<lb/>zögerter Beladung verwirkte Ueberliegegeld auch dann nicht verantwortlich ist,
<lb/>wenn das Konnossement ausdrücklich auf die Chartepartie Bezug nimmt und
<lb/>in dem Konnossement wegen solchen Ueberliegegeldes ein Vorbehalt gemacht ist."

<lb/>Lhr.
</p>
               <p>

                  <lb/>Liegt dann, daß einer der Mitschuldner dem Gläubiger für die Forderung
<lb/>Wechsel ausstellt, eine den übrigen Mitschuldnern befreiende Novation?

<lb/>Gegen die Klage der Handlung Owert &amp; Heckscher in Hamburg auf Zah- 
<lb/>lung des Kaufpreises für gelieferte Maaren wendete die Beklagte, Philipp
<lb/>Weismantel'sche Wittwe ein, daß die Klägerin darum nichts an sie zu fordern
<lb/>habe, weil sie von dieser Schuld durch Novation liberirt sei, indem ihr, aller- 
<lb/>dings mittlerweile in Konkurs gerathener Sohn, der anfangs nur Theilhaber
<lb/>der Firma Philipp Weismantel gewesen sei, am 9. April 1867 diese Firma
<lb/>mit allen Aktiven und Passiven allein übernommen und am 2. Mai 1867 der
<lb/>Klägerin für die eingeklagte Forderung Wechsel ausgestellt habe.

<lb/>Durch Erkenntniß vom 18. Mai 1868 verurtheilte jedoch das Stadt ge-
<lb/>gericht in Frankfurt am Main die Beklagte zur Zahlung, weil, wenn
<lb/>auch dieB efreiung der Beklagten von der fraglichen Kontokurrentschuld durch
<lb/>eine von ihrem Mitschuldner bewirkte Novation zwar ipso jure erfolgt sein
<lb/>würde, doch nach der richtigen Ansicht die Uebernahme einer wechselmäßigen
<lb/>Verbindlichkeit auf Grund einer bestehenden Schuld, einerlei ob dieselbe durch
<lb/>Wechselausstellung, Indossament oder Accept erfolgt ist und ob der Wechsel
<lb/>weiter begeben worden oder nicht, an und für sich nur eine bedingte da- 
<lb/>tio in solutum mit bis zum Eingang des Wechsels suspendirtem Zahlungs- 
<lb/>effekt involvirt, auch daraus, daß Klägerin, als sie die fraglichen Wechsel von
<lb/>Seiten des Acceptanten Ernst Friedrich Weismantel entgegennahm, von der
<lb/>Uebernahme der Handlung Philipp Weismantel durch denselben Kenntniß ge- 
<lb/>habt, ebensowenig wie aus der durch die Hinnahme der Accepte dem Mitschuld- 
<lb/>ner gewährten Zahlungsfrist ein Schluß gezogen werden kann, daß die Klä- 
<lb/>gerin die Absicht gehabt habe, die ihr solidarisch mit verhaftete Beklagte frei- 
<lb/>zugeben. Wf.

<lb/>Als „Kramwaaren", auf welche Verficherung genommen ist, gelten
<lb/>auch „Musketen". Mgem. plan §. 66.

<lb/>P. Sp. &amp; Co. in Hamburg hatten, während des Nordamerikanischen Krie- 
<lb/>ges nach Kalifornien 86 Kisten Musketen bei B. &amp; F. das., als „Kramwaaren"
<lb/>aufgegeben und zu 10,000 nur gegen Seegefahr versichert. — Das

<lb/>Schiff litt Havarie, und da es sich nun zeigte, daß die versicherten Kramwaaren
<lb/>Musketen seien, verweigerten die Versicherer die Bezahlung des Schadens.
<lb/>Es seien nur Kramwaaren, nicht Musketen versichert, und jedenfalls hätten
<lb/>P. Sp. &amp; Co. sich einer unrichtigen Angabe schuldig gemacht, da unter Um-
</p>

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                  <lb/>397
</p>
               <p>

                  <lb/>ständen, wie die vorliegenden und auf Grund §. 66 Allg. Plans Musketen
<lb/>hätten angezeigt werden müssen. Eventuell behaupteten sie, die Bezeichnung
<lb/>Kramwaaren sei gewählt, um die Versicherer zu täuschen.

<lb/>Das Handelsgericht zU Hamburg erkannte am 25. Oktober 1865: Da die
<lb/>Beklagten mit Recht geltend machen, daß unter 86 Kisten Kramwaaren — dem
<lb/>entscheidenden Ausdruck, — nachdem im Text der Police auf Kram- oder kurze
<lb/>Maaren, nähere Aufgabe Vorbehalten, die Versicherung genommen und in äorso
<lb/>die Aufgabe auf Kramwaaren gemacht war, 86 Kisten Musketen nicht zu
<lb/>verstehen waren, und also das Präjudiz des §. 16 am Ende des revidirten
<lb/>Allgemeinen Plans einzutreten hat, weil ein so allgemeiner Ausdruck, wie
<lb/>ihn der §. 10 des Plans anführt, für die Bezeichnung des versicherten
<lb/>Gegenstandes nicht gewählt worden, und wenn es richtig ist, daß unter kur- 
<lb/>zen Maaren eher noch, als unter Kramwaaren, einzelne Waffen, namentlich
<lb/>kleinere, mit verstanden werden, doch die Assekurateurs nicht anzunehmen
<lb/>hatten, daß sie unter der gedachten Beschreibung von 86 Kisten Kramwaaren
<lb/>eine Partie von 1720 Musketen zu versichern übernommen hatten, und dies um
<lb/>so mehr entscheiden muß, als es dahin steht, ob sie auf Musketen für die frag- 
<lb/>liche Reise zu der gleichen Prämie, und unter der gleichen Klausel, wie sie gethan,
<lb/>gezeichnet haben würden: — daß Kläger mit ihrer Klage abzuweisen seien.

<lb/>Das Obergericht zu Hamburg erkannte auf Appellation der Kläger, am
<lb/>1. Dezember 1865:

<lb/>„Da es zufolge §. 10 des Allgemeinen Planes nur mit Ausnahme der dort
<lb/>angeführten Artikel, zu welchen die hier fraglichen Musketen nicht gehören,
<lb/>gestattet ist, die zu versichernden Güter, anstatt dieselben nach ihren unterschei- 
<lb/>denden Merkmalen zu spezialisiren, mit einer allgemeinen Benennung zu be- 
<lb/>zeichnen, und da der von dem Versicherten gebrauchte Ausdruck „Kramwaaren"
<lb/>durch seine unbestimmte und Vielerlei umfassende Bedeutung hiezu als ebenso
<lb/>geeignet erscheint, wie die dort nur beispielsweise aufgeführten Rubriken-
<lb/>„Maaren" oder Kaufmannschaften; — da, anlangend die Subsumirung der
<lb/>versicherten Musketen unter Kriegsbedürfnisse, der darauf gerichtete Einwand
<lb/>um so weniger Beachtung verdient, weil die vorliegende Polize ausdrücklich nur
<lb/>für „Seegefahr" gezeichnet wurde, weil nach §. 66 des Plans alle Seegefahr
<lb/>der Reise auch dann durch die Versicherung gedeckt wird, wenn in Kriegszeiten
<lb/>die Qualität der Maaren als Contrebande nicht angegeben wurde; — da so-.
<lb/>nach darauf, ob nach präzisem Sprachgebrauch der Begriff Kramwaaren auch
<lb/>eine Partie Musketen in sich zu schließen pflege, nichts ankommt, weil auch
<lb/>auf die konkrete Angabe hinsichtlich des versicherten Objektes der allgemeine,
<lb/>von guter Treue gebotene und in §. 15 des Planes bestätigte Grundsatz volle
<lb/>Anwendung findet, daß die Versicherung nur durch die Unterlaffung, oder das
<lb/>Richtzutreffen solcher Anzeigen präjudizirt wird, welche nach vernünftigem Er- 
<lb/>messen auf die Entschließung des Versicherers von Einfluß sein konnten: daß
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0402.tif"
                   n="398"
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               <p>

                  <lb/>398
</p>
               <p>

                  <lb/>das handelsgerichtliche Erkenntniß aufzuheben, und die, auf die Bezeichnung
<lb/>des versicherten Gegenstandes in der Polize als Kramwaaren gegründete Ein- 
<lb/>rede zu verwerfen sei.

<lb/>Das Oberappellationsgericht in Lübeck erkannte auf Appella- 
<lb/>tion, am 17. Juli 1866: „in Erwägung, daß die erste auf Herstellung des han- 
<lb/>delsgerichtlichen Erkenntnisses gerichtete Beschwerde durch die zutreffenden
<lb/>Gründe des Obergerichts um so mehr widerlegt wird, als auch sonst in Ge- 
<lb/>setzen, (vergl. Ordnung der Kramer-Innung zu Leipzig 1672, renovirt 1692
<lb/>§. 11, der Stadt Leipzig, Ordnungen S. 184,) der Handel mit Gewehren den
<lb/>Krämern als ein vorzugsweise ihnen zustehendes Recht verliehen ist, und nach
<lb/>dem Sprachgebrauch des Lebens, (Adelung und Kampe u. d. Wort „Kram", Lu-
<lb/>dovici Kaufmanns-Lexikon Thl. 3. S. 1891) zu dem „Kram" auch „der Eisen- 
<lb/>kram" gehört und „Gewehre" unter den Begriff von „Kramwaaren" fallen; —
<lb/>daß hienach auch die zweite Beschwerde, mittelst welcher eine Beweis-Auflage
<lb/>beziehungsweise Nachlassung an Kläger, eventuell an Beklagte dahin verlangt
<lb/>wird, daß Musketen zu den Kramwaaren im assekuranzrechtlichen Sinn gehör- 
<lb/>ten bezw. nicht zu rechnen sein, verworfen werden mußte, da es an einer An- 
<lb/>gabe von Momenten fehlt, aus denen sich entnehmen ließe, daß. der Sprachge- 
<lb/>brauch der Hamburger Assekuranzbörse von dem des Lebens abweiche, vielmehr
<lb/>die in No. 10 der h. Ger. Akt. ersichtlichen Beispiele auf das Gegentheil Hin- 
<lb/>weisen ; — daß endlich auch das mittelst der dritten Beschwerde gestellte Ver- 
<lb/>langen, den Beklagten den Beweis nachzulassen, die Kläger hätten die Bezeich- 
<lb/>nung „Kramwaaren" statt „Musketen" in der Absicht gewählt, um die Beklag- 
<lb/>ten über den Gegenstand der Versicherung zu täuschen, keine Berücksichtigung
<lb/>finden konnte, weil bei einer Versicherung von „Maaren" die unterlassene An- 
<lb/>zeige, daß Kontrebande geladen sei, gleichgültig, ob solches absichtlich, ver- 
<lb/>sehentlich, oder zufällig geschehen, nach §. 66 des Mg. Planes nur die da- 
<lb/>selbst angegebenen Folgen hat, und das Gleiche auch bei einer Versicherung
<lb/>von „Kramwaaren" eintreten muß, wenn, wie gezeigt, „Musketen" unter
<lb/>diesen Begriff fallen; — daß das Erkenntniß des Obergerichts zu bestätigen
<lb/>sei." _ Lpr.

<lb/>Haftpflicht der Telegraphenanstalt für Unterlassung der Zustellung einer
<lb/>Depesche und bezw. der Postanstalt für Nichtbeachtung einer ihr behän-
<lb/>digten telegraphischen Nachricht. Amfang dieser Verbindlichkeit. Art.
<lb/>421 des AUg. d. H.-G.-L. Postvereinsoertrag vom 18. August 1860.
<lb/>(Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Lunde und Lagern vom 23.

<lb/>November 1867?)

<lb/>Das Handlungshaus Melchior E. und Co. übergab am 19. August 1867

<lb/>9 Nach der Sammlung wichtiger Entscheidungen des Handelsappellationsgerichts
<lb/>zu Nürnberg. Bd. 2. S. 288.
</p>

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               <p>

                  <lb/>399
</p>
               <p>

                  <lb/>etr. Kolli E. N. E. Nr. 456 unter der Adresse Elias B. in München der Post
<lb/>in Hamburg zur^ Beförderung, ersuchte aber am 21. dess. M. Vormittags 10 Uhr
<lb/>das k. Oberpostamt München telegraphisch, dieses Kolli an seine Adresse nicht
<lb/>ausMhändigen; das Telegramm kam auch in München am nämlichen Tage Mit- 
<lb/>tags 12 Uhr 50 Minuten in München an, das fragliche Kolli wurde jedoch
<lb/>Nichtsdestoweniger am 22. August 1867 dem Elias B. durch die Post ausge-
<lb/>händ'gt. Die Firma E. und Co. verlangte alsdann das Kolli von Elias B.
<lb/>vergebens zurück und auch eine von jener gegen den Adressaten Hierwegen erho- 
<lb/>benen Klage blieb erfolglos, weil über das Vermögen desselben inzwischen das
<lb/>Konkursverfahren eröffnet worden war.

<lb/>Hierauf wendete sich das Hamburger Haus gegen den Fiskus der Bay- 
<lb/>rischen Verkehrs-Anstalt um entsprechende Schadloshaltung auf Grund des be- 
<lb/>züglich der Uebergabe des Gutes stattgehabten nachläßigen Verfahrens, allein
<lb/>der also Verklagte bestritt die ihm zur Last gelegte Haftungs - Verbindlichkeit,
<lb/>weil das betreffende Telegramm in die Hände des damals bei dem Bahnhof- 
<lb/>dienste in München verwendeten Amtsgehilfen L. gekommen, hier verloren ge- 
<lb/>gangen und dem Oberpostamte nicht zugestellt worden sei, so daß gerade wegen
<lb/>des auf diese Weise eingetretenen Verlustes der Depesche nach der einschlägigen
<lb/>Bestinlmung der Telegraphen-Ordnung ein Rückgriff gegen den Fiskus nicht
<lb/>genommen werden könne.

<lb/>Das Handelsgericht theilte auch die Anschauung des Beklagten und ent- 
<lb/>band hiernach denselben von der erhobenen Klage: auf Berufung der Klägerin
<lb/>änderte jedoch das Handelsappellationsgericht zu Nürnberg mit Er-
<lb/>kenntniß vom 22. Juni 1868 den erstrichterlichen Ausspruch dahin ab, daß
<lb/>der beklagte Fiskus schuldig sei, den dem klagenden Hause, durch Aushändi- 
<lb/>gung des Kolli E. IST. E. Nr. 456 an Elias B. in München zugefügten Scha- 
<lb/>den vorbehaltlich diesfallsiger Liquidation zu ersetzen und hob in den Gründen
<lb/>Folgendes hervor:

<lb/>„Zu den Handelsgeschäften gehört nach Art. 272 Nr. 3 des A. d.
<lb/>H.-G.-B. auch das Transportgeschäft. Zweck deffelben ist die Verschaffung
<lb/>von Sachen oder Personen an einen andern Ort.

<lb/>„Von der einen Seite wird die Ausführung einer Arbeit, hier des Trans- 
<lb/>portes, von der andern Seite die Leistung eines entsprechenden Preises ver- 
<lb/>sprochen. In Ausführung der übernommen Arbeit muß äußerste Sorgfalt ge- 
<lb/>währt werden, und durch Verletzung dieser macht sich der Arbeitunternehmer
<lb/>für den Ersatz des vollen Interesses haftbar. Nur unverschuldete Zufälle,
<lb/>welche die Ausführung unmöglich machen, befreien ihn von Erfüllung und Er- 
<lb/>satzpflicht; die Mittel zur Ausführung der Arbeit hat in der Regel der Unter- 
<lb/>nehmer zu schaffen; so weit er sich hier fremder Personen bedient, hastet er für
<lb/>diese, weil er für den Ersatz einzustehen hat.
</p>

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               <p>

                  <lb/>400
</p>
               <p>

                  <lb/>„Diese gemeinschaftlichen und in das A. d. H.-G.-B. rücksichtlich des
<lb/>Frachtführers ausdrücklich aufgenommenen Bestimmungen gelten auch für die
<lb/>Posten, da sie zu den Transportanstalten gehören, jedoch gemäß Art. 421
<lb/>Abs. 2 nur insoweit, als nicht durch besondere Gesetze oder Verordnungen für
<lb/>dieselben etwas Anderes bestimmt ist.

<lb/>„Auch die Telegraphenanstalten sind zu den Transportanstalten zu zahlen,
<lb/>weil sie Korrespondenzen auf telegraphischem Wege gegen Leistung von Lohn
<lb/>von einem Orte zum andern befördern; die vorberührten Rechtsgrundsätze
<lb/>gelten daher auch für diese Anstalten und sie erscheinen wegen Unterlassung
<lb/>oder Verletzung der jedem Arbeitsunternehmer obliegenden Sorgfalt gleichfalls
<lb/>als haftbar, insoferne nicht ihre Haftung durch besondere Verordnungen aus- 
<lb/>geschlossen oder beschränkt ist.

<lb/>„Nach §. 75. des Postvereinsvertrages vom 18. August 1860 gewähren
<lb/>nun die Postanstalten Ersatz für Verlust und Beschädigung der ihnen zur Be- 
<lb/>förderung vorschriftsmäßig übergebenen Sachen in allen Fällen, mit alleiniger
<lb/>Ausnahme des durch Krieg oder unabwendbare Folgen von Naturereignissen
<lb/>herbeigeführten Schadens.

<lb/>„Dagegen ist im §. 26. der Telegraphenordnung zu Art. 25. des Tele-
<lb/>graphen-Vereins-Vertrages vom 30. September 1865 bestimmt, daß die Tele- 
<lb/>graphenverwaltung für die richtige Ueberkunft der Depeschen oder deren Ueber-
<lb/>kunft und Zustellung in bestimmter Frist keinerlei Garantie leiste und Nach- 
<lb/>theile, welche durch Verlust, Verstümmelung oder Verspätung der Depeschen
<lb/>entstehen, nicht zu vertreten habe.

<lb/>„Wendet man diese verordnungsmäßigen und subsidiär in Betracht kom- 
<lb/>menden handelsgesetzlichen, bezw. gemeinrechtlichen Bestimmungen auf die vor-
<lb/>wärtige Entschädigungsklage an, so ergibt sich, daß die vom Erftrichter gebil- 
<lb/>ligte Vertheidigung des Beklagten denselben ebensosehr, als der Natur und dem
<lb/>Wesen der Verkehrsanstalten überhaupt widerstreitet.

<lb/>„Der Fiskus bezeichnet selbst in seiner Nebenverantwortung eine Depesche
<lb/>nur dann als verloren: „wenn die betreffende Telegraphenstation nicht im
<lb/>Stande ist dem Adressaten die für ihn bestimmte Depesche auszuantworten."

<lb/>„Nun ist aber die hier in Frage stehende Depesche an die Telegraphen- 
<lb/>station in München ganz richtig und rechtzeitig überkommen, die Telegraphen- 
<lb/>station war also im Stande, dem Oberpostamte die für dasselbe bestimmte
<lb/>telegraphische Nachricht auszuhändigen, und wenn demungeachtet die Zustellung
<lb/>aus welchem Grunde immer unterblieb, so konnte dieses nur in der Nachläßig-
<lb/>keit irgend eines Bediensteten der Telegraphenanstalt seine Veranlassung haben.
<lb/>Die dermalen in Anspruch genommene Haftung dieser Anstalt geht gerade aus
<lb/>dem vom beklagten Fiskus in Bezug genommenen §. 26 des einschlägigen
<lb/>Reglements klar hervor. Darnach ist nämlich die Nichthaftbarkeit der Tele-
</p>

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               <p>

                  <lb/>401
</p>
               <p>

                  <lb/>graphenverwaltung auf die 3 Fälle beschränkt, entweder daß die Depesche gar
<lb/>nicht, oder unrichtig, oder zu spät überkommt; derartige durch Verlust,
<lb/>Verstümmelung oder Verspätung entstehende Nachtheile soll, wie der dortige
<lb/>Nachsatz besagt, die Verwaltung nicht zu vertreten haben. Keiner dieser Fälle
<lb/>liegt aber gegenwärtig vor, denn der beklagte Fiskus mußte selbst einräumen,
<lb/>daß die Depesche richtig, unverstümmelt und rechtzeitig bei der Telegraphen-
<lb/>station in München angekommen ist.

<lb/>„Ging die Depesche erst nachher verloren und zwar durch Verschulden eines
<lb/>im Betriebe der Anstalt verwendeten Bediensteten, so kommen, wie in allen an- 
<lb/>dern Fällen des Verschuldens, die gemeinschaftlichen und handelsgesetzlichen
<lb/>Bestimmungen bezüglich der Ersatzpflicht zur Anwendung, wonach jede Ver- 
<lb/>kehrs-Anstalt, also auch die Post- und Telegraphenanstalt, für die Versehen
<lb/>ihrer Bediensteten einstehen muß.

<lb/>„Ob dem Oberpostamte die Depesche zugestellt wurde oder nicht, ist im ge- 
<lb/>gebenen Falle nicht weiter zu untersuchen, denn wenn auch die Behauptung des
<lb/>Appellanten, daß die Telegraphen-Anstalt ein Theil der Post-Anstalt sei, und
<lb/>daß es in sofern einer besonderen Zustellung der Depesche an das Oberpostamt
<lb/>überhaupt nicht bedurft habe, ganz unrichtig ist, Telegraphen- und Post-An- 
<lb/>stalten in ihren beziehungsweisen Wirkungskreisen vielmehr als völlig getrennte
<lb/>und sich gegenseitig koordinirte Institute erscheinen, so hat doch die über sämmt-
<lb/>lichen Bayrischen Verkehrs-Anstalten stehende General-Direktion die Haft- 
<lb/>pflicht gleichmäßig zu vertreten, mag nun durch die Telegraphenstation, indem
<lb/>sie die Depesche an das Oberpostamt nicht zustellte, oder durch das Oberpostamt,
<lb/>indem dieses trotz richtiger Zustellung der Depesche das Kolli an seine Adresse
<lb/>verabfolgte, das Versehen gemacht worden sein. Nach den aktenmäßigen An- 
<lb/>haltspunkten ist das Verschulden einer dieser beiden Anstalten außer Zweifel,
<lb/>und es ist somit die auf Anerkennung der Ersatzpflicht erhobene und vom Fis-
<lb/>kalate der General-Direktion der Verkehrs-Anstalten aufgenommene General- 
<lb/>klage schon jetzt liquid.

<lb/>„Wenn der beklagte Fiskus gegenüber der auf Zuerkennung des vollen
<lb/>Schadens gerichteten Klagbitte in seinen Erinnerungen Vorkommen läßt, daß
<lb/>die Post-Anstalt bei Verlust von undeklarirten Sendungen nicht weiter in An- 
<lb/>spruch genommen werden könne als auf den Betrag von 30 Xr. für das Zoll- 
<lb/>pfund der Sendung, so ist dieses nach §. 75 Nr. 2 des obengedachten Postver-
<lb/>eins-Vertrages vollkommen richtig, aber ebenso zweifellos ist es, daß diese Be- 
<lb/>stimmung hier deshalb nicht Platz greifen kann, weil die Sendung auf dem
<lb/>Transport nicht verloren ging, solche vielmehr am Orte ihrer Bestimmung an- 
<lb/>kam und der dem klagenden Hause zugegangene Schaden sohin nicht in dem
<lb/>Verluste oder der Beschädigung des Gutes auf dem Transporte seinen Grund
<lb/>hat. Der Klagetheil ist demnach auch berechtigt den vollen Ersatz seines
<lb/>Schadens zu fordern, mag der Werth des Kolli deklarirt gewesen sein oder
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0406.tif"
                   n="402"
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               <p>

                  <lb/>402
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht, und damit beseitigt sich zugleich die in diesem Punkte vom Verklagten
<lb/>gerügte Unvollständigkeit und Mangelhaftigkeit der Klage." Lhr.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inwiefern sind Zinslmpons n. f. w. als Geld anzufehen.

<lb/>Ueber die Frage in wie weit Zinskupons, Dividendenscheine
<lb/>und dergl. als Geld anzusehen sind, und ob deren Aushändigung an
<lb/>einen Gläubiger als Zahlung oder nur als Anweisung zu betrachten ist, hat
<lb/>kürzlich das Appellationsgericht zu Speyer eine bemerkenswerthe und zur Vor- 
<lb/>sicht mahnende Entscheidung gefällt. Die thatsächlichen Grundlagen des Pro- 
<lb/>zesses waren folgende: Ein Oekonom hatte auf Rath von Geschäftsfreunden
<lb/>Aktien der sogenannten Lampertsmühle, der Baumwollenspinnerei Kaiserslau- 
<lb/>tern, die 1866 — 67 20°/o Dividende vertheilten, gekauft. Anfang 1868 kaufte
<lb/>er von einem Handelsmann noch 2 Stück für ä 425 fl. Er zahlte sie nicht
<lb/>gleich, sondern will ausgemacht haben, daß sein Verkäufer die Dividenden- 
<lb/>scheine der Baumwollenspinnerei nach dem von der bevorstehenden Generalver- 
<lb/>sammlung zu sixirenden Werthe an Zahlungsstatt annehmen müsse, deren
<lb/>Auslieferung resp. Empfangnahme nach Abhaltung der Generalversammlung
<lb/>stattfinden sollte. Sei dem wie ihm wolle — am 25. März 1868 fixirte die
<lb/>Generalversammlung 8°/o Dividende und überwies dem Reservefonds noch
<lb/>weitere 4°/o, und der Aktienkäufer übergab nun außer barem Gelde und Ku- 
<lb/>pons anderer Aktien-Gesellschaften seinem Verkäufer 26 Dividendenscheine von
<lb/>älteren und neueren Aktien der Lampertsmühle, zusammen im Nominalbetrags
<lb/>von 544 fl., so daß, da die übrigen Kupons und das daraufgelegte baare Geld
<lb/>306 fl. ausmachte, hierdurch die Kaufpreissumme von 850 fl. kompletirt war.
<lb/>Das Schicksal der Lampertsmühle ist bekannt, — die 26 Dividendenscheine sind
<lb/>keinen Heller werth. Waren dieselben nun in Zahlung gegeben und angenom- 
<lb/>men und der Aktienkäufer dadurch liberirt worden, oder muß dieser seinem
<lb/>Verkäufer Garantie für den Eingang leisten? Ausdrücklich war darüber nichts
<lb/>verabredet — das geben beide Parteien zu, keiner dachte im Entferntesten da- 
<lb/>ran, daß die Scheine nicht vollgiltig seien. — Der Handelsmann klagte beim
<lb/>Bezirksgerichte Zweibrücken auf Rücknahme der Scheine und Zahlung von
<lb/>544 fl. Dieses Gericht wies aber die Klage ab, weil eine Hingabe an Zah- 
<lb/>lungsstatt vorliege, bei welcher die Grundsätze der Cession maaßgebend seien,
<lb/>wonach der Cedent bei Mangel einer anderweitigen Stipulation dem Cessionar
<lb/>nur für die Existenz der Forderung, nicht für die Zahlungsfähigkeit des Schuld- 
<lb/>ners hafte, und weil die fraglichen Dividendenscheine zu den Jnhaberpapie-
<lb/>ren gehören und als solche einen selbstständigen Werth in sich tragen und wie
<lb/>das Geld als Tausch- und Zahlmittel gelten. Das Appellationsgericht
<lb/>zu Zweibrücken, welchem die Sache durch Berufung devolvirt wurde, ver- 
<lb/>warf durch Urtheil vom 26. April 1869 diese Berufung, indem es konsiderirte:
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0407.tif"
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               <p>

                  <lb/>— 403
</p>
               <p>

                  <lb/>„Zinskupons und Dividendenscheine von Aktien und dergleichen, sogenannte
<lb/>Kredit- oder Einlösungs-Papiere, sind zwar an und für sich nicht Geld, sondern
<lb/>nur ein Versprechen oder eine Anweisung auf eine Summe Metallgeldes; sie
<lb/>können aber auch als Zahlmittel verwendet werden, was häufig im Verkehre
<lb/>geschieht, wobei es dann von der Modalität der einzelnen Fälle abhängt, welche
<lb/>Intention bei der Zahlung und der Empfangnahme obgewaltet hat und ob da- 
<lb/>bei eine sofortige und definitive Liberation beabsichtigt war oder nicht. Nach
<lb/>den faktischen Verhältnissen der vorliegenden Sache und insbesondere da
<lb/>die gekauften Aktien nicht auf Kredit verkauft worden waren, kann nun aber
<lb/>kein Zweifel darüber obwalten, daß die fraglichen Dividendenscheine an Zah- 
<lb/>lungsstatt gegeben und angenommen wurden. Die durch diese Scheine do-
<lb/>kumentirte Forderung war auch zur Zeit des Vertrages existent, da die Gene- 
<lb/>ralversammlung die Vertheilung einer Dividende von 8 °/o beschlossen hatte,
<lb/>dieser Beschluß einen legalen Titel für ein entsprechendes Forderungsrecht an
<lb/>die Gesellschaft bildet, welches giltig übertragen werden konnte, und es nicht
<lb/>Sache des Käufers der Aktien ist, mit seinem Verkäufer die Sache zu diskuti-
<lb/>ren, ob die Generalversammlung einen solchen Beschluß giltig fasten konnte,
<lb/>und ob die gesetzlichen und faktischen Vorbedingungen dazu vorhanden waren
<lb/>oder nicht. Hierzu kommt noch, daß beide Kontrahenten in demselben guten
<lb/>Glauben auf die Solidität und Zahlfähigkeit der Aktiengesellschaft waren, sonst
<lb/>hätte natürlich der Oekonom keine Aktien gekauft, der Handelsmann die Divi- 
<lb/>dendenscheine nicht angenommen ohne von Garantie für die Solvabilität zu
<lb/>sprechen."
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Lildnng eines Schiedsgerichts nach den Bestimmungen der an der
<lb/>Berliner Görse eingeführten Schlußzettet. Ablehnung Seitens einzel- 
<lb/>ner Schiedsrichter und Verpflichtung zum Vorschläge anderer Schieds- 
<lb/>richter. *)

<lb/>Der Verklagte, Kaufmann Hüttmann in Berlin, hatte in zwei Schlußschei- 
<lb/>nen am 20. September 1866 dem Kläger eine Quantität Roggen unter den
<lb/>Bedingungen zu liefern übernommen, wie solche in den Schlußzetteln des ver- 
<lb/>eideten Maklers der Berliner Börse enthalten sind. Der hier in Betracht
<lb/>kommende §. 19. von solchen Schlußzetteln lautet: „Alle aus diesem Vertrage
<lb/>sich ergebenden Streitigkeiten zwischen den Parteien, sie mögen zwischen diesen
<lb/>direkt oder auch indirekt entstanden sein, werden durch Schiedsrichter zwischen
<lb/>den direkten Kontrahenten entscheiden. Wer diese Entscheidung anruft, hat
<lb/>drei von den durch Majoritätsbeschluß einer Anzahl hiesiger Produktenhändler
<lb/>erwählten Schiedsrichtern, deren Namens-Verzeichniß im Archiv der Aeltesten

<lb/>0 0oäs äs xrso. eiv. art. 1012.; Preußischer Entwurf eines Handelsgesetzbuches
<lb/>Art. 1053 und die Motive dazu.
</p>

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               <p>

                  <lb/>404
</p>
               <p>

                  <lb/>der Kaufmannschaft deponirt ist, die jedoch mit den Parteien weder bis zum
<lb/>vierten Grade verwandt noch verschwägert sein dürfen, zur Auswahl eines
<lb/>Schiedrichters dem Gegner vorzuschlagen, welcher spätestens am folgenden
<lb/>Tage seine Wahl schriftlich anzeigen und drei andere unter den obengedachten
<lb/>Personen benennen muß, aus welchen der andere Theil binnen gleicher Frist
<lb/>einen Schiedsrichter zu wählen und schriftlich anzuzeigen hat. Versäumniß
<lb/>der Frist überträgt dem Gegner die Wahl aus den von ihm Vorgeschlagenen.

<lb/>„Vorschlag und Wahlanzeigen können durch Postattest über Abgabe eines
<lb/>rekommandirten Briefes an die bezügliche Adresse so weit dargethan werden, daß
<lb/>der Gegenbeweis dem Gegner obliegt. Die Schiedsrichter wählen sofort aus
<lb/>der Reihe der übrigen Schiedsrichter einen Obmann durch das Loos. Das so
<lb/>gebildete Schiedsgericht entscheidet nach Stimmenmehrheit; seinem Ausspruche
<lb/>unterwerfen sich die Parteien ohne Widerrede mit Ausschluß jedes ordentli- 
<lb/>chen und außerordentlichen Rechtsmittels."

<lb/>Behufs Bildung des Schiedsgerichts benannte Kläger dem Verklagten die
<lb/>Kaufleute Robert, Leopold und Moritz Heilmann zur Auswahl eines Schieds- 
<lb/>richters; der Verklagte wählte den Kaufmann Leopold und benannte sei- 
<lb/>nerseits dem Kläger die Kaufleute Baumann, Morepritern und Sobernheim,
<lb/>welche jedoch bereits verstorben waren.

<lb/>Der Kläger ersuchte nunmehr die Kaufleute Leopold und Heilmann sich
<lb/>als Schiedsgericht konstituiren zu wollen, und ging, da letztere mittelst
<lb/>Schreiben vom 24. Mai 1867 das Schiedsgericht ablehnten, nunmehr das
<lb/>Stadtgericht in Berlin unter näherer Darlegung des Streit- und Sachverhält-
<lb/>nisses um richterliche Entscheidung der zwischen ihm und dem Verklagten ob- 
<lb/>waltenden Differenzen an, indem er beantragte: den Verklagten zur Zahlung
<lb/>von 843 Thlr. 15 Sgr. nebst 6 Prozent Zinsen seit dem 26. Mai 1867 und
<lb/>10 Thlr. 25 Sgr. Protestkosten zu verurtheilen.

<lb/>Der Verklagte erhob, indem er den Kläger bei Ablehnung der erwählten
<lb/>Schiedsrichter auf Grund des citirten §. 19. des Schlußscheines zur Kon-
<lb/>stituirung eines neuen Schiedsgerichts für verpflichtet erachtet, den Präjn-
<lb/>dizialeinwand der Inkompetenz des Stadtgerichts, und verlangte auf Grund
<lb/>des 5. des Gesetzes vom 21. Juli 1846 zunächst über diesen Einwand zu
<lb/>befinden; er wurde jedoch mit demselben von dem Stadtgericht zu Berlin durch
<lb/>Erkenntniß vom 10. September 1867 abgewiesen, welches den Kläger, der die
<lb/>wählten Schiedsrichter zur Annahme ihres Amtes nicht zwingen könne, zur
<lb/>Präsentation anderer Schiedsrichter nicht für verpflichtet erachtete.

<lb/>Auf die vom Verklagten eingelegte Appellation änderte das Kammer-
<lb/>Gericht unterm 7. März 1868 das erste Erkenntniß ab und erklärte den Ein- 
<lb/>wand des Beklagten für begründet.

<lb/>Kläger ergriff die Nichtigkeitsbeschwerde und hat das Ober-Tribunal
<lb/>in Berlin durch Erkenntniß vom 19. November 1868 unter Vernichtung des
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0409.tif"
                   n="405"
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               <p>

                  <lb/>405
</p>
               <p>

                  <lb/>Erkenntnisses zweiter Instanz das der ersten Instanz wiederhergestellt. Die
<lb/>Gründe lauteten: „Der Appellationsrichter verwirft die der Entscheidung des
<lb/>Urtels erster Instanz zum Grunde liegende Ansicht, daß, nachdem die beiden
<lb/>vom Kläger zu Schiedsrichtern erwählten Personen die Uebernahme des
<lb/>Schiedsspruchs abgelehnt hätten, die Kompetenz des ordentlichen Richter eintrete,
<lb/>aus dem Grunde, weil aus der Weigerung zweier aus der größeren Anzahl
<lb/>qualifizirter Personen noch nicht die Unmöglichkeit einer Bildung des Schieds- 
<lb/>gerichts folge, Kläger vielmehr verpflichtet gewesen, an Stelle derselben nun
<lb/>qualifizirte Personen heranzuziehen, da es seine Sache gewesen sei, seine Wahl
<lb/>nur auf solche fallen zu laffen, rücksichtlich deren er sich zuvor überzeugt habe,
<lb/>daß sie zur Annahme des Schiedsrichteramtes im Stande und bereit seien.
<lb/>Dem war jedoch nicht beizutreten. Bedurfte es des vom Appellationsrichter
<lb/>vermißten Nachweises der Unmöglichkeit der Konstituirung des Schiedsgerichts,
<lb/>so würde ein solcher erst für geführt angenommen werden können, wenn die
<lb/>betreffende Partei behauptete und bewiese, sämmtliche von der Kaufmannschaft
<lb/>zu Schiedsrichtern designirten Personen erfolglos zur Uebernahme des Schieds- 
<lb/>richteramts aufgefordert zy haben. Um seine Verpflichtung zur Anwendung
<lb/>so umfassenver Bemühungen aus dem maaßgebenden §. 10. der Bedingungen
<lb/>des Schlußscheins herleiten zu können, hätte es einer hierauf hindeutenden Be- 
<lb/>stimmung in demselben bedurft. An einer solchen fehlt es aber gänzlich. Der
<lb/>Paragraph beschränkt sich darauf den Parteien zur Pflicht zu machen, dem
<lb/>Gegner drei qualifizirte Personen zur Auswahl eines Schiedsrichters vorzu- 
<lb/>schlagen, als Schiedsrichter auszuwählen. Nur an die Verabsäumung dieser
<lb/>Pflicht knüpft der §. nachtheilige Folgen. Die Auslegung welche das Appel- 
<lb/>lationsgericht demselben giebt, findet daher in dem Inhalte desselben keine Recht- 
<lb/>fertigung; vielmehr ist die Ausführung des ersten Richters, daß nach dem Fehl- 
<lb/>schlagen des Versuches zur Herstellung eines Schiedsgerichts die Kompetenz der
<lb/>ordentlichen Gerichte eingetreten sei, in Betracht daß dem Kläger ein doloses
<lb/>Verfahren bei der Auswahl der von ihm vorgeschlagenen Schiedsrichter nicht
<lb/>vom Verklagten zur Last gelegt worden ist, für die richtige zu erachten." y.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ne Wirkungen der Konkurseröffnung und auch der cessio bonorum
<lb/>bestimmen sich nach den am Wohnorte des Gemeinschuldners geltende«
<lb/>Gesetzen. Das nach schottischen Gesetzen dem Gemeinschuldner von dem
<lb/>Sheriff auf Grund und in Folge -er eingeleiteten Sequestralien seines
<lb/>Vermögens ertheilte Certisikat befreit denselben von allen vor seinem
<lb/>Falliffement bestandenen Verbindlichkeiten, auch von -er zur Kechnnngs-

<lb/>legung.

<lb/>Der Kaufmann P. in Königsberg war im Jahre 1857 mit dem Kauf- 
<lb/>mann D., welcher damals in Dundee in Schottland etablirt war, in Geschäfts-
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0410.tif"
                   n="406"
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               <p>

                  <lb/>406
</p>
               <p>

                  <lb/>Verbindung getreten und hatte demselben verschiedene Quantitäten Flachs und
<lb/>Heede mit dem Aufträge übersandt, dieselben für bestimmte, in den übersandten
<lb/>Facturas und Konnossementen angegebene Preise dort zu verkaufen. Er ver- 
<lb/>langt gegenwärtig von D., welcher in Dundee seine Zahlungen eingestellt hat
<lb/>und wieder nach Preußen zurückgekehrt ist, über bestimmte Verkäufe Rechnungs- 
<lb/>legung, wozu sich D. nicht für verpflichtet hält.

<lb/>Das Kommerz- und Admiralitäts-Kollegium zu Königsberg hat den P.
<lb/>mit seinem Anträge den Kaufmann D. zu verurtheilen, ihm über die von ihm
<lb/>im Jahre 1857 in Verkaufs-Kommission erhaltenen, in der Klage näher be-
<lb/>zeichneten 6 Sendungen von Flachs und Heede, unter Angabe der Käufer, eine
<lb/>vollständige, mit Belegen versehene, Rechnung zu legen, durch Erkenntniß vom
<lb/>7. April 1868 abgewiesen.

<lb/>Das Ostpreußische Tribunal zu Königsberg hat dieses Er- 
<lb/>kenntniß unterm 20. November 1868 bestätigt.

<lb/>Die in den Entscheidungen hervorgehobenen Gründe sind folgende: „Der
<lb/>Anspruch des Klägers entspringt aus Aufträgen zu Verkäufen, welche der Klä- 
<lb/>ger dem Verklagten im Jahre 1857 ertheilt hat, während dieser in Dundee als
<lb/>Kaufmann etablirt war. Es fragt sich dabei, welcher Ort als Sitz der Obli- 
<lb/>gation anzusehen und welchem Rechtsgebiet das zwischen dem in Königsberg
<lb/>vorhandenen Kläger und dem in Dunden etablirten Verklagten entstandene
<lb/>Rechtsverhältniß angehört.

<lb/>„Der Vertrag zwischen den Parteien sollte in Schottland seine Wirkung
<lb/>äußern, denn dort sollten die Maaren verkauft werden; es muß daher davon
<lb/>ausgegangen werden, daß die Parteien bei Begründung ihres Rechts-Verhält- 
<lb/>nisses sich dem in Schottland geltenden Gesetze haben unterwerfen wollen. Das
<lb/>vom Kläger in Bezug genommene Präjudiz Nr. 1897 (Entscheid. Bd. 14, S.
<lb/>470) paßt auf den vorliegenden Fall nicht, weil Verklagter in privatrechtlicher
<lb/>Beziehung zur Zeit des Vertrages nicht als Inländer anzusehen sei,
<lb/>denn für den Ort der Wirksamkeit des Vertrages ist es gleichgültig, daß der
<lb/>Verkaufserlös dem Kläger nach Königsberg zu übersenden war.

<lb/>„Ist aber schon für das unter den Parteien begründete Rechts-Verhältniß
<lb/>nicht das Preußische Recht maßgebend, so kann es auch nicht zweifelhaft sein,
<lb/>daß die Wirkungen der im Jahre 1857 in Dundee ertheilten 663310 donorum
<lb/>nach Schottischen Gesetzen zu beurtheilen sind und daß Kläger sich diesen Wir- 
<lb/>kungen unterwerfen muß; denn die allgemeinen und speciellen Wirkungen der
<lb/>Konkurseröffnung und auch der 663310 bonorum bestimmen sich nach den am
<lb/>Wohnorte des Gemeinschuldners geltenden Gesetzen (vergl. auch Savignp,
<lb/>System Bd. 8, S. 282 ff. Erkenntniß desDber-Tribunals vom 16. Febr. 1858,
<lb/>Entsch. Bd. 38, S. 1 ff.), weil der Konkurs die Ausgleichung der Ansprüche
<lb/>mehrerer Gläubiger an der vorhandenen Aktiv-Masse durch prozessualische
<lb/>Thätigkeit bezweckt.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0411.tif"
                   n="407"
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               <p>

                  <lb/>407
</p>
               <p>

                  <lb/>„Durch die veranlaßte Beweis-Aufnahme ist nun festgestellt, daß der Ver- 
<lb/>klagte am 9. Juni 1858 in Folge der über sein Vermögen eingeleiteten Se- 
<lb/>questration von allen und jeden seiner Schulden und Verbindlichkeiten, soweit
<lb/>sie vor seinem Falliffement und der Sequestration eingegangen, entlastet und
<lb/>befreit worden ist.

<lb/>„Die Zuständigkeit des Sheriff-Sekretärs zur Ertheilung einer dement- 
<lb/>sprechenden wirklichen Auskunft kann nicht bezweifelt werden, diese Auskunft
<lb/>gibt vollen Beweis. Ueberdies ergibt der vom Kläger selbst beigebrachte Aus- 
<lb/>zug aus dem schottischen Konkursgesetze und die beigebrachte Uebersetzung, daß
<lb/>die Befreiung, welche der ordentliche Richter oder Sheriff ausspricht, dem Kre-
<lb/>dar die Decharge ertheilt von allen Schulden und Zahlungsverbindlichkeiten,
<lb/>welche er kontrahirt hatte und für welche er haftbar war am Tage der Seque- 
<lb/>stration. Der Kläger übersetzt nun zwar debts (debita) und obligations
<lb/>(obligationes) mit Schulden und Zahlungs-Verbindlichkeiten, während in
<lb/>der Uebersetzung des vereidigten Translateurs das Wort: obligations mit
<lb/>„Verbindlichkeiten" analog dem lateinischen obligationes übersetzt ist. Kläger
<lb/>behauptet auch, daß unter debts und obligations nicht die Rechnungslegung
<lb/>zu verstehen sei, allein dieser Einwand ist um so weniger zu berücksichtigen, als
<lb/>der Beweis in ungenügender Weise durch Bezugnahme auf das Zeugniß des
<lb/>englischen Consuls, der kein Rechtsverständiger ist, angetreten ist, und die Zu- 
<lb/>sammenstellung des Wortes „obligations" mit dem Worte „debts" gegen den
<lb/>Kläger und die von ihm beliebte Uebersetzung spricht.

<lb/>„Ob Kläger von der Ertheilung des Certificats vom 9. Juni 1857 gehört,
<lb/>und zugezogen ist, oder nicht, ist gleichgültig, weil es seine Sache war, nachzu- 
<lb/>weisen, daß nach Schottischen Gesetzen ein solcher Gerichtsakt nur den zuge- 
<lb/>zogenen Gläubigern gegenüber wirksam sei, was nicht vermuthet werden kann.

<lb/>„Ebenso wenig kommt es darauf an, ob Umstände vorliegen, welche den
<lb/>schottischen Richter berechtigen möchten, das dem Verklagten ertheilte Certifi-
<lb/>kat zu annulliren und den Konkurs über das Vermögen des Verklagten von
<lb/>neuem zu eröffnen. Diese kann der preußische Richter nicht prüfen und so
<lb/>lange das Certifikat nicht auf dem geordneten Wege, das heißt durch denjenigen
<lb/>Richter, welcher es erlassen hat, beseitigt ist, äußert es seine Wirkung." Leb.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wirkung des Konkordatsabschlusses im Fallimente eines Solidar-
<lb/>schuldners auf die Rechte des betr. Gläubigers gegenüber dem andern

<lb/>Solidarschuldner.

<lb/>Wwe. B., Gläubigerin der Handelsgesellschaft B. u. H., wurde nach deren
<lb/>Auflösung admittirt im Fallimente des H., der die Firma B. u. H. fortgeführt
<lb/>hatte, und des B. für den ganzen Betrag ihrer Forderung, und nahm kurz vor
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0412.tif"
                   n="408"
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               <p>

                  <lb/>408
</p>
               <p>

                  <lb/>der letzteren Admission aus dem ersteren Fallimente eine Abschlagszahlung auf
<lb/>die konkordatmäßige Dividende in Empfang. Sie verlangte nachher wegen
<lb/>einer andern Forderung Admission im Fallimente B. und der Syndik deffelben
<lb/>nunmehr durch Widerklage Reduktion der früheren Admission auf den Betrag
<lb/>der im Fallimente H. resp. B. u. H. festgesetzten konkordatmäßigen Dividende,
<lb/>weil Wwe. B. für dieselbe Forderung in dem Fallimente von B. u. H. dem
<lb/>betr. Konkordate beigetreten sei und der hierin liegende Nachlaß dem B. zu
<lb/>Gute kommen müsse. Wwe. B. entgegnete: sie habe sich bei jenem Konkordate
<lb/>ihre Rechte gegen B. Vorbehalten, überdies enthalte der Beitritt zu einem Kon- 
<lb/>kordate keinen freiwilligen Erlaß (Art. 1285 0. civ.).

<lb/>Das Handelsgericht in Düffeldorf erwog: daß wenn es wahr, daß B.
<lb/>früher Associe der Handelsgesellschaft B. u. H. gewesen, in jenem Fallimente
<lb/>dieselbe Forderung geltend gemacht worden sei und Wwe. B. hierin auf 85 °/o
<lb/>ihrer Forderung verzichtet habe, letztere nicht mehr berechtigt erscheine, diese den
<lb/>beiden Inhabern der früheren Firma B. u. H. gegenüber zu Grunde gegan- 
<lb/>gene Forderung nachträglich gegen einen der Associes geltend zu machen, und
<lb/>gab demgemäß dem Syndik den Beweis auf, daß Wwe. B. dem Konkordate
<lb/>mit der Firma B. u. H. zu 15 9jo ohne Vorbehalt beigetreten sei.

<lb/>Auf die Berufung der Wwe. B. legte der Syndik die betr. Konkordats- 
<lb/>verhandlungen vor, führte die Anschauung des Handelsgerichts noch näher aus
<lb/>und verlangte eventuell Kürzung der Admission der Wwe. B. um diejenige
<lb/>Summe, welche sie im Fallimente H. vor der Admission im Fallimente B. auf
<lb/>die konkordatsmäßige Dividende abschläglich erhalten habe. Wwe. B. machte
<lb/>geltend: es handle sich nicht, wie das Gericht erster Instanz angenommen, um
<lb/>das Falliment der Gesellschaft B. u. H., sondern nur des H. in Firma B. u.
<lb/>H.; das Konkordat in jenem sei also nicht auch indirekt mit B. selbst abge- 
<lb/>schlossen ; beide Fallimente ständen vielmehr als die zweier Solidarschuldner
<lb/>neben einander; das Konkordat in dem einen sei ein durch die Verhältnisse
<lb/>erzwungener Nachlaß, dessen Zweck und Bedeutung lediglich der sei, für die
<lb/>Forderung aus dem grade fraglichen Vermögen soweit Befriedigung zu erlan- 
<lb/>gen, als nach den Umständen möglich sei, nicht einen Theil derselben aus
<lb/>freien Stücken aufzugeben; gegen die Reduktion um die geschehene Zahlung
<lb/>auf die konkordatmäßige Dividende spreche Art. 534 0. com. und der
<lb/>hiebei offenbar vorhandene Zweck des Gesetzgebers, dem Gläubiger mehrerer
<lb/>Solidarschuldner grade als Vortheil des solidarischen Verhältnisses möglichst
<lb/>die vollständige Befriedigung seiner Forderung zu sichern, was nur erreicht
<lb/>werden könne, wenn der Gläubiger in allen betr. Fallimenten für seine ganze
<lb/>Forderung admittirt werde ohne Rücksicht auch auf erhaltene Zahlungen durch
<lb/>den jedesmaligen andem Solidarschuldner.

<lb/>Der Rheinische Appellationsgerichtshof verwarf am 15.
<lb/>April 1869 die sämmtlichen Anträge des Syndiks, in Erwägung
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0413.tif"
                   n="409"
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               <p>

                  <lb/>— 409 —

<lb/>„daß in dem Abschluffe des Konkordates, auch wenn ein Vorbehalt rück- 
<lb/>sichtlich der Rechte gegen den solidarisch mit verpflichteten Schuldner B. seiten-
<lb/>der Gläubigerin nicht gemacht ist, der erste Richter mit Unrecht einen freiwilli- 
<lb/>gen Erlaß im Sinne des Art. 1285 b. G.-B-, welchen der solidarisch mitver- 
<lb/>pflichteten Schuldner B. resp. dessen Falliment für sich anrufen könnte, gefun- 
<lb/>den hat, invem in dieser Beziehung in Betracht kommt, daß durch das Kon- 
<lb/>kordat die Gläubigerin, wenn sie nicht leer ausgehen und die Forderung gegen
<lb/>diesen Schuldner thatsächlich bedeutungslos machen wollte, nur dasjenige er- 
<lb/>langte, was überhaupt nach Lage der Sache zu erreichen war, und daher das
<lb/>nur zur Vermeidung größerer Nachtheile abgeschlossene Konkordat, welches
<lb/>auch dem Mitschuldner zu Statten kommt, durch die Verhältnisse ihm abge- 
<lb/>drungen erscheint, welches die Annahme eines freiwilligen Verzichtes gegen den
<lb/>solidarisch Mitverpflichteten nicht zuläßt;

<lb/>„daß es demnach auf den vom ersten Richter dem Appellaten auferlegten
<lb/>Beweis, welcher durch die nunmehr vorgelegte Konkordatsverhandlung aller- 
<lb/>dings zu seinen Gunsten ausgefallen ist, nicht weiter ankommen kann;

<lb/>„daß auch der eventuelle Antrag, diese Forderung jedenfalls um die bereits
<lb/>zufolge des Konkordates gezahlte Summe zu kürzen, unbegründet ist, indem
<lb/>nach der Bestimmung des Art. 534 6. comm. (Art. 542—545 neuere Fas- 
<lb/>sung) der Gläubiger zweier gleichzeitig im Fallitzustande befindlichen Solidar-
<lb/>schuldner in jeder dieser Massen mit dem ganzen Nominalbeträge seiner For- 
<lb/>derung bis zur vollständigen Befriedigung Theil nimmt und daher der Antrag
<lb/>nur in dem Falle begründet erscheinen könnte, wenn die gedachte Zahlung be- 
<lb/>reits vor Eröffnung des B.'schen Fallimentes erfolgt wäre, was unbestritten
<lb/>nicht der Fall ist." Rth.
</p>
               <p>

                  <lb/>Sind mit dem Vorschläge eines non beiden Parteien genannte» Zeugen
<lb/>alle Einreden gegen die persönliche Glaubwürdigkeit desselben aus- 
<lb/>geschlossen?

<lb/>Bekanntlich hat die Doktrin stets den Satz als für die Praxis unbedingt
<lb/>anwendbar erklärt, daß ein von beiden Theilen vorgeschlagener Zeuge für
<lb/>völlig glaubwürdig zu erachten sei. (Vgl. Schmid, Handb. des gem. deutschen
<lb/>Civilproz., Thl. 2, S. 242. 243.)

<lb/>Unverkennbar hat auch dieser Satz an sich seine vollkommene Berechtigung,
<lb/>weil der Beweisführer mit dem Vorschlag eines Zeugen die Glaubw ürd ig-
<lb/>keit desselben ausspricht und mit sich selbst in Widerspruch gerathen würde,
<lb/>wenn er dennoch die Glaubwürdigkeit seines eigenen Zeugen anfechten
<lb/>wollte. Anderer Seits würden wir aber einem unserer heutigen Rechtsan- 
<lb/>schauung widerstrebenden Formalismus Raum geben, wollten wir lediglich
<lb/>wegen der gemeinschaftlichen Production eines Zeugen den urtheilenden

<lb/>Central- Organ, K. F. V. 3. 27
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0414.tif"
                   n="410"
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               <p>

                  <lb/>410
</p>
               <p>

                  <lb/>Richter nöthigen, bei der Prüfung und Abwägung des aus der Beweisführung
<lb/>gewonnenen Materials von allen Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit eines
<lb/>vernommenen Zeugen a priori Abstand zu nehmen. Ergeben die Akten und
<lb/>in spoeio die Resultate der Beweisführung vielmehr Gründe, welche die Glaub- 
<lb/>würdigkeit abschwächen, so wird der Richter solchen von der anderen Seite her- 
<lb/>vorgehobenen Momenten unter allen Umständen volle Rechnung zu tragen ha- 
<lb/>ben, weil seine prinzipale Aufgabe auf die Erforschung der Wahrheit gerichtet
<lb/>ist und er zu diesem Zweck das vorliegende Beweismaterial in seiner Totalität
<lb/>zu prüfen hat, um auf diesem Wege zur Herstellung des materiellen Rechts
<lb/>zu gelangen. Wollte man in dieser Richtung einen Zwang ausüben und die
<lb/>Rechtsregel stets in erste Linie stellen, wo andere Akten-Momente eine strikte
<lb/>Anwendung nicht gestatten, so würde man den Richter der bei der Behandlung
<lb/>einer Rechtssache nothwendigen Freiheit berauben, deren er bedarf, um eben
<lb/>materielles Recht zu schaffen.

<lb/>In Anerkennung dieses Grundsatzes hat man daher in neuerer Zeit die
<lb/>frühere schrankenlose Lehre von der Gemeinschaftlichkeit der Zeugen und Ur- 
<lb/>kunden in ihren rechtlichen Folgerungen mehr und mehr beschränkt und stch in
<lb/>der Praxis daran gewöhnt, sie nur da unbedingt anzuwenden, wo nicht Be- 
<lb/>weismomente dem urtheilenden Richter entgegentreten, welche aus irgend einem
<lb/>Grunde die Glaubwürdigkeit modifiziren. (Vgl. Heise und Cropp Jurist.
<lb/>Abhandl. Bd. 1, §. 6, S. 120 ff.)

<lb/>Wenn daher die Aussage eines Zeugen dahin führt, daß er wegen eines
<lb/>wenn auch entfernt liegenden Interesse oder wegen seiner notorisch verdächtigen
<lb/>Persönlichkeit oder wegen seiner eigenthümlichen Stellung zu der Sache nicht
<lb/>als völlig glaubwürdig zu erachten ist, so wird der Richter befugt und verpflich- 
<lb/>tet sein, ein solches Ergebniß der Beweisführung nicht unberücksichtigt zu
<lb/>lassen.

<lb/>Drängt doch unser Rechtsbewußtsein immer mehr dahin, sich von einem
<lb/>todten Formalismus mehr und mehr loszusagen. Um so mehr dürfen wir
<lb/>auch die Anwendung eines doktrinären Satzes beschränken, wenn sie mit dem
<lb/>obersten Prinzip der Rechtssprechung in Konflikt geräth, wie denn z. B. auch
<lb/>das Oberappellationsgericht zu Lübeck (vgl. Frankfurt Rechtsf., Bd. 1, S. 211)
<lb/>und kürzlich das Bremer Handelsgericht in einer Entscheidung zur Sache St.
<lb/>gegen W. vom 10. Dezember 1868 die angegebene Einschränkung des an sich
<lb/>allerdings richtigen Axioms vollständig gewürdigt hat. Nr.
</p>

            </div>
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                n="411"
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                 subtype="Rechtsprechung"
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                  <title level="a" type="main">Wechselrecht</title>
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               <p>

                  <lb/>411
</p>
               <p>

                  <lb/>2. Wechselrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Ort -er Ausstellung des Wechsels muß unzmei-eutig aus dem

<lb/>Wechsel hervorgehe«.

<lb/>Der in der Aktionssache D. gegen K. eingeklagte Wechsel lautete:

<lb/>MMeEtWeis ^en Juni 1862. Sieben Monate a dato zahle ich

<lb/>gegen diesen meinen Solawechsel die Summe von 324 fl. 54 kr., den

<lb/>Werth empfangen und leiste zur Verfallzeit Zahlung nach Wechselrecht.

<lb/>Sola auf mich selbst bei Herrn Dreifuß in Buchau.

<lb/>Georg Maier, Uhrmacher."

<lb/>Auf den gegen die Gültigkeit dieses Wechsels gemachten Einwand, daß
<lb/>der Ausstellungsort nicht bestimmt bezeichnet sei, sofern man nicht ersehe, ob
<lb/>der Wechsel in Buchau oder in Winterstätten ausgestellt worden sei, erwiderte
<lb/>der Kläger, der Wechsel sei in Buchau ausgestellt worden und Winterstätten be- 
<lb/>deute den Wohnort des Ausstellers. Das Gericht erster Instanz betrachtete
<lb/>den Wechsel als gültig, wogegen derselbe in zweiter Instanz für ungültig er- 
<lb/>klärt wurde, weil der Ausstellungsort nicht mit Gewißheit aus der Mchselur-
<lb/>kunde hervorgehe.

<lb/>Das Obertribunal zu Stuttgart erkannte am 28. August 1868
<lb/>aus folgenden Gründen bestätigend:

<lb/>„Wenn auch die Natur des Wechsels die Beifügung des Ortes und der
<lb/>Zeit der Ausstellung nicht erfordern, und wenn auch der frühere Wechselge- 
<lb/>brauch dieses Datum nicht allgemein als ein wesentliches Erforderniß eines
<lb/>Wechsels angenommen habe, so sei doch in der Deutschen Wechselordnung im
<lb/>Art. 4, Z. 6, für gezogene Wechsel und im Art. 96, Z. 6, für eigene Wechsel
<lb/>die Angabe des Orts, Monatstags und Jahrs der Ausstellung für ein wesent- 
<lb/>liches Erforderniß erklärt, so daß der Mangel dieser Angabe als der Mangel
<lb/>einer wesentlichen Form des Wechsels denselben ungültig mache. Eben aus
<lb/>der formellen Natur dieses Erfordernisses/ weil es sich bei demselben nicht um
<lb/>die materielle Wahrheit, nicht um eine Thatsache, sondern um Wahrung einer
<lb/>Form und um eine bloße Willenserklärung handle, (Thöl, Hand.-Recht, II,
<lb/>S. 130)— ergebe sich, daß es nicht darauf ankomme, ob das beigesetzte Datum
<lb/>das wirkliche und richtige sei, und daß weder die absichtliche noch unabsichtliche
<lb/>Beisetzung eines der Wirklichkeit nicht entsprechenden Datums der Gültigkeit
<lb/>des Wechsels Eintrag thue. Demungeachtet müffe die Angabe des Datums,
<lb/>auch vom Standpunkte der Wahrung einer bloßen Form und einer Willenser- 
<lb/>klärung aus betrachtet, wie jede Willenserklärung überhaupt eine bestimmte

<lb/>27*
</p>
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                   n="412"
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               <p>

                  <lb/>412
</p>
               <p>

                  <lb/>sein und dürfe keinem Zweifel über die Meinung des die Erklärung Abgeben- 
<lb/>den Raum lassen, und insbesondere müsse der Beweis der einer wechselmäßigen
<lb/>Erklärung zu Grunde liegenden Absicht aus der Wechselurkunde selbst und ein- 
<lb/>zig aus dieser entnommen werden können. Dies treffe aber in vorliegendem
<lb/>Falle nicht zu. Die Argumente, die für die Gültigkeit der auf dem Wechsel
<lb/>angewendeten Ortsbezeichnungsweise aus der appellantischer Seils behaupteten,
<lb/>übrigens nicht unzweifelhaften Möglichkeit der Beifügung mehrerer — alter- 
<lb/>nativer oder kumulativer Zahlungsorte hergenommen werden, greifen nicht
<lb/>Platz. Denn einmal lasse sich die Absicht, verschiedene Orte als Zahlungsorte
<lb/>zu bezeichnen, wohl erklären, während ein Grund dafür, verschiedene Orte als
<lb/>alternative oder kumulative Ausstellungsorte eines Wechsels zu bezeichnen, sich
<lb/>schwer denken laffe, wie denn überhaupt der Zahlungsort vom Ausstellungsort
<lb/>bezüglich der rechtlichen Beurtheilung sich wesentlich unterscheide; sodann aber
<lb/>müßte die Absicht, den Wechsel mit zwei Ausstellungsorten — sei es alternativ
<lb/>oder kumulativ — zu versehen, zum Mindesten klar erkennbar sein, was nicht
<lb/>der Fall sei. Zu dem Auskunftsmittel zu greifen, daß man im Hinblick auf
<lb/>die formelle Natur des Erforderniffes das eine Ausstellungsdatum als das
<lb/>richtige, das andere als überflüssig erkläre, — verbiete aber wiederum die ge- 
<lb/>wählte Bezeichnungsweise, denn diese stelle nicht zwei Daten dar, die getrennt
<lb/>für sich bestehen, von denen mithin das eine, sei es das frühere oder das spätere
<lb/>sei es das oben oder das unterhalb befindliche, als das gültige, das andere
<lb/>als das überflüssige bezeichnet werden könnte, vielmehr liege eine in solcher
<lb/>Weise kombinirte Datirungsweise vor, daß jene Unterscheidung, die in andern
<lb/>Fällen schon möglich gewesen, auf den gegenwärtigen Fall nicht passe. Die Ab- 
<lb/>sicht des Wechselausstellers werde zwar wohl bei der von ihm gewählten Orts- 
<lb/>bezeichnungsweise keine andere gewesen sein, als mit dem einen Ort den Ort
<lb/>der Ausstellung des Wechsels, mit dem anderen seinen (des Ausstellers) Wohn- 
<lb/>ort zu bezeichnen, und diese Bezeichnungsweise sei — wenn auch nicht bei
<lb/>Wechseln, so doch bei sonstigen einseitigen Urkunden, Schuldscheinen rc. keine
<lb/>ganz ungewöhnliche; allein eine auch nur annähernde Sicherheit liege darüber
<lb/>nicht vor, ob der oberhalb des Striches befindliche Ortsname den Ausstellungs- 
<lb/>ort, der untere den Wohnort bezeichne oder umgekehrt, oder ob nicht der Wechsel
<lb/>in Buchau vom Remittenten geschrieben, sodann nach Winterstetten gesandt und
<lb/>dort vom Aussteller-unterzeichnet worden sei. Hierüber gebe der Wechsel selbst
<lb/>keine sichere Auskunft und dem Richter fehlen die Anhaltspunkte, um sich für
<lb/>den einen oder anderen Ortsnamen als Ausstellungsort zu entscheiden. Da
<lb/>hienach zwei gleich mögliche Ausstellungsorte vorhanden seien, so liege in dieser
<lb/>Beziehung ein Non liquet vor. Bei diesem Mangel eines gehörig bestimmten
<lb/>Ausstellungsortes sei aber der Wechsel, als eines wesentlichen Erforderniffes
<lb/>entbehrend, für ungültig zu erklären, und der Umstand, daß beide bei dem
<lb/>Ausstellungsdatum genannte Orte benachbarte seien und demselben Wechselge-
</p>

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                   n="413"
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               <p>

                  <lb/>413
</p>
               <p>

                  <lb/>setze unterliegen, ändere hieran Nichts, weil eine derartige Erwägung bei
<lb/>Würdigung der Einhaltung einer Förmlichkeit nicht maßgebend sein könne."

<lb/>Här.
</p>
               <p>

                  <lb/>Für die Wechselverbindlichkeit des Fcceptanten genügt es, wen« nur
<lb/>deutlich bezeichnet ist, wer der Wechselverpflichtete sein soll.

<lb/>M. in Hamburg klagt einen Wechsel ein, auf dem als Trassat „die Direk- 
<lb/>tion des Stadttheaters" genannt und der mit dem Stempel „Direktion des
<lb/>Stadttheaters" und der Unterschrift „Johs. C. Reichardt" acceptirt war. Op-
<lb/>ponirt wurde die Verschiedenheit in der Bezeichnung des Traffaten vom Accep-
<lb/>tanten, ferner, daß die „Direktion des Stadttheaters" keine Firma sei.

<lb/>Das Handelsgericht zu Hamburg verurtheilte den Beklagten am
<lb/>24. Oktober 1868: da der Beklagte nicht behaupten kann, daß eine andere Person
<lb/>als er die Direktion des Stadttheaters bilde und ebenso wenig bestreitet, daß er sich
<lb/>dieser Signatur mit bediene, es sich also nur um eine Bezeichnung des alleinigen
<lb/>Bezogenen auf der Adresse des Wechsels handelt, welche keinen Zweifel darüber
<lb/>läßt, wer der Adressat des Wechselbriefes sei.

<lb/>Dieses Erkenntniß ist in restitutorio am 5. November 1868 vom Handels- 
<lb/>gericht bestätigt: da, selbst wenn die Vorschrift der A. d. W.-O. Art. 4 unter 7 nicht
<lb/>dahin zu verstehen wäre, daß derselben durch deutliche Bezeichnung des Adres- 
<lb/>saten genügt würde, (cfr. übrigens Wächter, Wechsellehre S. 146.) doch in
<lb/>dem vorliegenden Fall zu den Gründen der angefochtenen Entscheidung hinzu- 
<lb/>kommt, daß der Wechsel an Beklagten, Acceptanten, als die Direktion eines
<lb/>Institutes adressirt ist, welches nicht nur er allein pekuniair vertritt, sondern
<lb/>welches auch ein solches ist, daß seine Bezeichnung kein anderes Etablissement
<lb/>treffen kann, wie denn bei solcher Sachlage und bei der aus dem Namen des
<lb/>Institutes selbst vorliegenden Nothwendigkeit, daß mit dieser Adresse nur die
<lb/>Direktion dieses Etablissements gemeint sein kann, diese Adresse der gleichstehen
<lb/>muß, wenn sie etwa lautete „Reichardt'sche Direktion des Stadttheaters." (Vgl.
<lb/>Borchardt (4te) Zus. 129. S. 64. Lhr.
</p>
               <p>

                  <lb/>Beglaubigung einer Unterschrift aus einen Wechsel Seitens eines
<lb/>Notars im Bezirke -es Aügem. Prenß. Landrechts -
<lb/>Lchadensersatzklage gegen -en Notar.

<lb/>In dem im C e n t r a l - O r g a n, N. F., Bd. I V. Heft 1, S. 124 mitgetheilten
<lb/>Rechtsfalle hat das Appellationsgericht zu Marienwerder unterm 14. Novem- 
<lb/>ber 1867 abändernd auf Abweisung der Klage erkannt. Es wurde ausgeführt,
<lb/>daß die Frage, ob der Notar S. neben der Beglaubigung der Handzeichen auf
<lb/>dem Wechsel, über den Beglaubigungsakt von ven Vorschriften der Notariats-
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0418.tif"
                   n="414"
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               <p>

                  <lb/>414
</p>
               <p>

                  <lb/>Ordnung vom 11. Juli 1845 entsprechendes Notariats-Instrument aufzuneh- 
<lb/>men, verpflichtet gewesen wäre, dahin gestellt bleiben könne, da der Notar S.
<lb/>in der Untersuchungssache gegen B. bezeugt, in welcher Weise er sich von der
<lb/>Identität des U. vergewissert habe, eine andere Deposition aber auch eine be- 
<lb/>sonders aufgenommene Notariatsurkunde nicht enthalten haben würde.

<lb/>Das Obertribunal zu Berlin hat unterm 11. Mai 1868 dieses
<lb/>Erkenntniß bestätigt.

<lb/>Es wurde angenommen, daß es allerdings Sache der Verklagten gewesen,
<lb/>nachzuweisen, daß ihr Erblasier den gesetzlichen Vorschriften genügt habe. Die
<lb/>Frage, ob durch die Beglaubigung des Notars S. der betreffenden Wechseler- 
<lb/>klärung Wechselkrast verliehen worden, müsse nach dem Präjudikate vom
<lb/>4. März 1865 (E n t s ch e i d un g e n, Bd. 54, S. 250) bejaht werden. Hier komme
<lb/>es indessen lediglich darauf an, ob der Notar S. bei Ausstellung seiner Beglau- 
<lb/>bigung den gesetzlichen Vorschriften genügt, oder sich durch Verabsäumung der- 
<lb/>selben verantwortlich gemacht habe. In dieser Beziehung sei anzuerkennen,
<lb/>daß ein vorsichtiger Notar außer jenem Beglaubigungsvermerke auf dem Wechsel
<lb/>selbst noch eine besondere und förmliche Notariatsverhandlung ausgenommen
<lb/>haben würde, durch welche der ganze Hergang bei der Beglaubigung, insbeson- 
<lb/>dere die Rekognition durch den Geschäftkommissionär R. glaubhaft beurkundet
<lb/>worden wäre. Die Unterlassung dieser Aufnahme habe für den Notar S. den
<lb/>Nachtheil gehabt, daß ihm dieser Beweis jetzt anderweit zu führen obliege.
<lb/>Nach Lage der Akten sei nun bis zur völligen Ueberzeugung ausgemittelt, daß
<lb/>die Rekognition in der von dem Verklagten angegebenen Weise stattgefunden
<lb/>habe, mithin könne dem Notar S. ein vertretbares Versehen nicht beigemeffen
<lb/>werden. L,
</p>
               <p>

                  <lb/>Kann eine „nach Licht" zahlbare, von dem Bezogenen aceeptirte Tratte
<lb/>noch nach Ablauf zweier Lahre nach der Ausstellung dem Aceeptanten
<lb/>zur Zahlung präsentirt werden? *)

<lb/>Eine „nach Sicht" zahlbare, von dem Bezogenen aceeptirte Tratte war
<lb/>erst nach Ablauf zweier Jahre nach der Ausstellung dem Acceptanten präsentirt,
<lb/>und deshalb von diesem eingewendet worden, der wechselmäßige Anspruch aus
<lb/>dem Accepte sei auf Grund des Art. 31 der A. d. W. O. erloschen.

<lb/>Das Obertribunal zu Berlin verwarf unter Reformation des Ur-
<lb/>theils zweiter Instanz durch Erkenntniß vom 16. September 1865 diese Einrede,
<lb/>indem es ausführte: Der Art. 31 der A. d. W.-O. knüpfe an die nicht recht- 
<lb/>zeitige Präsentation eines auf Sicht zahlbaren Wechsels den Verlust des wechsel- 
<lb/>mäßigen Anspruchs nur gegen den Indossanten und den Aussteller, mithin
</p>
               <p>

                  <lb/>0 Bearbeitet nach Seuffert, Archiv, Bd. 19. S. 396.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0419.tif"
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               <p>

                  <lb/>41h
</p>
               <p>

                  <lb/>nur gegen die in der Regreß Pflicht stehenden Wechselverbundenen, gedenke
<lb/>dagegen des Acceptanten nicht. — Zwar finde nach Art. 19 eine Verpflichtung
<lb/>des Inhabers, den Wechsel zur'Annahme zu präsentiren, nur bei Wechseln,
<lb/>welche auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, nicht aber bei solchen, welche
<lb/>schlechthin auf Sicht zahlbar seien, statt; auch sei es richtig, daß Wechsel der
<lb/>letzteren Art im Verkehr nicht zur Annahme präsentirt zu werden pflegen; hieraus
<lb/>folge jedoch nicht, daß bloß aus diesen: Grunde der Acceptant im Art. 31 nicht
<lb/>genannt sei, und daß, wenn gleichwohl ein solcher Wechsel von dem Bezogenen
<lb/>mit seinem Accept versehen worden sei, nun auch gegen den Acceptanten der
<lb/>Wechselmäßige Anspruch verloren sein solle, wenn der auf Sicht gestellte Wechsel
<lb/>ihm nicht gemäß der besonderen darin enthaltenen Bestimmung und in Erman- 
<lb/>gelung einer solchen, binnen zwei Jahren präsentirt worden sei. — Ebensowenig
<lb/>begründe der Satz, daß die Verfallzeit des Wechsels für sämmtliche Verpflichtete
<lb/>dieselbe sein müsse, jene Annahme. Wolle man nämlich auch in der Ausschrei- 
<lb/>bung des Accepts auf den schlechthin „auf Sicht" lautenden Wechsel nicht schon
<lb/>- die Effektuirung und Fixirung der Sicht finden, so übernehme doch jedenfalls
<lb/>der Bezogene durch die Acceptatio» unbedingt die wechselmäßige Verpflichtung,
<lb/>die acceptirte Summe zur Verfallzeit zu zahlen, - eine Verpflichtung, welche
<lb/>nur in der im Art. 77 festgesetzten dreijährigen Verjährung und in dem (— jedoch
<lb/>allein für Domizilwechsel mit benannten Domizilirten —) im Art. 43 ausge- 
<lb/>sprochenen Präjudiz ihre Begründung finde. Gerade deshalb hätte im Art. 31
<lb/>der Acceptant mit benannt werden müssen, wenn auch ihm die Vorschrift jenes
<lb/>Artikels hätte zu Statten kommen sollen. — Uebrigens treffe auch dem Accep- 
<lb/>tante» gegenüber das legislatorische Motiv des Art. 31: daß nämlich die Haft- 
<lb/>barkeit nicht eine unbestimmte, von dem Belieben des Wechselinhabers abhängige
<lb/>Reihe von Jahren dauern solle, keineswegs zu, denn der Acceptant sei auf Grund
<lb/>seines Accepts zur Zahlung verpflichtet, die Regreßpflichtigen dagegen erst nach
<lb/>Maßgabe der Art. 41 ff. Endlich ergebe sich die Annahme, daß Art. 31 nur
<lb/>die Regreßpflichtigen im Auge gehabt habe, auch daraus, daß er nur eine Wie- 
<lb/>derholung derjenigen Vorschrift enthalte, welche im Art. 19 bezüglich der
<lb/>Präsentation der auf eine bestimmte Zeit nach Sicht gestellten Wechsel gegeben
<lb/>worden sei. Wde.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bedingungen des Regresses auf Sicherheit gegen die Rormiiuner des

<lb/>Wechselinhabers.

<lb/>Kläger fordern Sicherheit für die Einlösung eines von den Beklagten
<lb/>auf Geiseler in Stettin gezogenen und von diesem acceptirten Wechsels, mit
<lb/>der Motivirung, daß der Acceptant, welcher zunächst um Sicherstellung ange- 
<lb/>gangen sei, nur solche Werthobjekte angeboten habe welche ersichtlich nichtgenügten.

<lb/>Das Handelsgericht zu Hamburg erkannte am 17. Sep- 
<lb/>tember 1868:
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0420.tif"
                   n="416"
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               <p>

                  <lb/>416
</p>
               <p>

                  <lb/>„da zufolge Art. 29 der A. d. W.-O. für den Regreß auf Sicherheit gegen die
<lb/>Vormänner nach stattgehabter Acceptation zwei Voraussetzungen vorgeschrieben
<lb/>sind, einmal eines der unter 1 und 2 des gedachten Artikels aufgeführten Re- 
<lb/>quisite hinsichtlich der pekuniären Lage des Acceptanten, und sodann die durch
<lb/>einen Protest zu constatirende Thatsache, daß gegen diesen das Verlangen nach
<lb/>Sicherheit vergeblich erhoben worden;

<lb/>„danach Maßgabe dieser Vorschriftendes gedachten Gesetzes der Umstand
<lb/>allein, daß ein Acceptant gegenüber dem an ihn gestellten Verlangen für die
<lb/>spätere Einlösung seines Acceptes Sicherheit zu stellen, keine andere Erklärung
<lb/>abgegeben hat, als das Anbieten ersichtlich nicht genügender Werthobjekte, das
<lb/>erste Requisit des hier in Rede stehenden Regresses nicht konstatiren kann, um
<lb/>so weniger wenn, wie hier, das Verlangen nach Sicherheit ohne jede Motivi-
<lb/>rung, auch sogar ohne Berufung auf den gedachten Art. 29, gestellt ist;

<lb/>„da demnach auch in diesem Fall darauf nicht eingegangen zu werden
<lb/>braucht, wie weit überhaupt der Wechselprotest zur Konstatirung der ersten
<lb/>Voraussetzung des Regresses nach Maßgabe Art. 29 der A. d. W.-O. hinreichend
<lb/>sein kann:

<lb/>„daß Kläger schuldig zu beweisen:

<lb/>daß der Acceptant der vorliegenden beklagtischen Tratte, W. Geiseler
<lb/>zu Stettin, vor oder am 29. August d. I., dem Tage des erhobenen
<lb/>Protestes, seine Zahlungen eingestellt hatte."

<lb/>(Rechtskräftig.) W.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 12, 13, 31, 75 der Allgem. deutschen Wechsel-Ordnung.

<lb/>Der Gastwirth L. hatte aus einem von seiner Ehefrau mit dem Agenten
<lb/>Sch. gemachten Geschäfte eine Geldforderung an letzteren; dieser, von der Ehe- 
<lb/>frau des L. gedrängt, gab ihr anstatt baaren Geldes einen von ihm acceptirten
<lb/>Wechsel zum Betrage der Schuld mit der Anweisung, den Wechsel als Ausstel- 
<lb/>lerin und Girantin an den Stellen mit Dinte mit ihrem Namen zu versehen,
<lb/>an denen er ihre Namen mit Bleiseder geschrieben habe und ihn dann an ihn
<lb/>zurückzuschicken, damit er das Weitere besorge. Die Ehefrau L. verweigerte
<lb/>dieses jedoch und verlangte Baarsendung. Da diese nicht erfolgte, auch der
<lb/>mit dem bloßen Zunamen des L. unterschriebene und girirte Wechsel bei Fäl- 
<lb/>ligkeit nicht eingelöst wurde, stellte der Ehemann L., an den der Wechsel im
<lb/>Wege des Regresses zurückgegangen war, Wechselklage gegen Sch. an.

<lb/>Der Verklagte widersprach dem Klagantrage, indem er, auf obiges Sach-
<lb/>verhältniß gestützt, dem Wechsel die Eigenschaft eines solchen absprach, da
<lb/>sämmtliche Namen auf demselben von ihm selbst herrührten und er Hinsichts
<lb/>des geklagten Wechsels nur mit der Ehefrau L. in einem Verhältnisse stehe,
<lb/>nicht mit deren Ehemann, dem Kläger.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0421.tif"
                   n="417"
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               <p>

                  <lb/>417
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Verklagte wurde in beiden Instanzen zur kostenpflichtigen Zahlung
<lb/>verurtheilt.

<lb/>Die Gründe des Erkenntnisses des Appellations-Gerichts Mag- 
<lb/>deburg vom 13. Oktober 1868 sind folgende:

<lb/>„Der mit der Klage eingereichte Wechsel entspricht den sämmtlichen Erfor- 
<lb/>dernissen eines gezogenen Wechsels.

<lb/>„Wenn der Verklagte in Betreff der Unterschrift des Ausstellers und
<lb/>Blanko-Indossanten einwendet, daß diese von ihm mit Bleistift zu dem Zwecke
<lb/>erfolgt sei, damit die Ehefrau dieselben gehörig ausfülle und dann girire, daß
<lb/>die Letztere aber diese förmliche Unterschrift mit Dinte nicht bewerkstelligt habe,
<lb/>so ist dies ein Einwand, der weder aus dem Wechselrechte hervorgeht noch dem
<lb/>Verklagten gegenüber dem Kläger zusteht, insofern namentlich von einem civil-
<lb/>rechtlichen Betrüge des Letzteren nirgend die Rede ist. Der Kläger ist durch
<lb/>das auf dem Wechsel befindliche Blanko-Giro vollständig als Wechsel-Inhaber
<lb/>legitimirt. Art. 12, 13, 36 der Allgem. d. Wechsel-Ordnung.

<lb/>„Da das Aecept des Verklagten nach dessen eigenem Zugeständniffe ächt
<lb/>ist, so haftet derselbe aus jenem Accepte, und dies würde selbst dann der Fall
<lb/>sein, wenn die Unterschrift des Ausstellers respektive Indossanten falsch oder
<lb/>verfälscht wäre. (Art. 75 a. a. O.)

<lb/>„Hier ist der Wechsel nur, wie Verklagter behauptet, von ihm mit den Un- 
<lb/>terschriften des Ausstellers und Indossanten versehen, indem aber die ursprüng- 
<lb/>liche Inhaberin des Wechsels, die Eheftau des Klägers, denselben in Blanco
<lb/>an ihren Ehemann oder sonst weiter girirte, hat sie thatsächlich jene von dem
<lb/>Verklagten bewirkte Unterschrift genehmigt, und wenn nach allem diesem dessen- 
<lb/>ungeachtet ein Einwand aus jenen Unterschriften hergeleitet wird, so würde es
<lb/>nicht Verklagter sein, der dazu ein Recht hätte." 0.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Indossant als Ehrenzahler. Der Regreß der Indossanten gegen
<lb/>die Dormänner. Zeitpunkt der Entstehung der Regreßfordernng?)

<lb/>Der Verklagte stellte gegen die vom Kläger erhobene Forderung eine
<lb/>Wechselregreßforderung zur Kompensation. Der Verklagte hatte nämlich
<lb/>unterm 14. Januar 1863 vom Kläger einen Wechsel über 800 Thlr. girirt er- 
<lb/>halten und denselben, weil der-Acceptant denselben nicht einlöste, unterm
<lb/>14. April 1863 bezahlt. Da über das Vermögen des Klägers der Konkurs er- 
<lb/>öffnet wurde, fragte es sich um die Zeit der Entstehung der zur Kompensation
<lb/>gestellten Forderung. Der zweite Richter hatte denr Verklagten nicht zur Kom- 
<lb/>pensation erstattet; das Ober-Tribunalin Berlin entschied sich in seinem
<lb/>Erkenntniß vom 9. Juli 1868 für die entgegengesetzte Ansicht und führt aus:

<lb/>*) Siehe Hartmann, die Wechsel-Obligationen, Central-Organ, N. F, Bd. 3,
<lb/>S. 167.
</p>

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                   n="418"
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               <p>

                  <lb/>418
</p>
               <p>

                  <lb/>„Der Verklagte [b. h. der Indossant des Wechsels über 800 Thlr.j ist als sol- 
<lb/>cher bei Rückkauf des Wechsels regreßpflichtig gewesen und hat dieser Pflicht
<lb/>am 16. April 1863, da der Acceptant keine Zahlung leistete, durch Einlösung
<lb/>des Wechsels von dem letzten Inhaber genügt. Schon seine Eigenschaft als
<lb/>Indossatar, verbunden mit dem Besitz des Wechsels, berechtigt ihn, bei dessen
<lb/>Rückkauf wiederum seinen Regreß gegen seine Vormänner zu nehmen, und das
<lb/>vom Kläger unterm 14. Januar 1863 auf ihn ausgestellte Indossament bietet
<lb/>für sich allein nach Art. 36 der Allg. deutschen Wechs.-Ord. einen ausreichenden
<lb/>Rechtsgrund für ihn, um, wie er jetzt thut, sein Regreßrecht gegen den Kläger
<lb/>geltend zu machen. Zwar hat er bei der Zahlung an die Königl. Bankkomman-
<lb/>dite zu Dortmund erklärt, daß er als Nothadressat zu eigenen Ehren intervenire
<lb/>und nach Art. 63 der Allg. deutschen Wechs.-Ord. tritt der Ehrenzahler nur in
<lb/>die Rechte des Inhabers gegen den Honoraten, dessen Vormänner und den
<lb/>Acceptanten ein. Aber mit Unrecht folgert hieraus der Kläger, daß der Be- 
<lb/>klagte seine Forderung nur durch diese Ehrenzahlung, also erst am 16. April
<lb/>1863, erworben habe. Denn der Artikel 63 a. a. O. bestimmt nur die Wir- 
<lb/>kungen der Ehrenzahlung, läßt hiervon die Wirkungen des Jndoffaments unbe- 
<lb/>rührt, und spricht durchaus nicht für den Fall, daß der Ehrenzahler zugleich
<lb/>Indossant ist, dem auf ihn lautenden Indossament die sonst gesetzliche Wirkung
<lb/>ab. — Einerseits ist es also für den regreßnehmenden Indossatar gleichgültig,
<lb/>unter welcher Form, ob durch Ehrenzahlung oder sonstwie der Wechsel an ihn
<lb/>zurück gelangt ist, und andererseits können seine Rechte als Ehrenzahler sowie
<lb/>als Indossatar, wenn er beide Eigenschaften in seiner Person vereinigt, neben
<lb/>einander bestehen, ohne sich gegenseitig auszuheben, oder zu beschränken. Beklagter
<lb/>ist daher durch die Ehrenzahlung nicht verhindert, in seiner Eigenschaft alsJn-
<lb/>doffatar den Kläger als seinen Indossanten in Anspruch zu nehmen, und von
<lb/>der Thatsache der Ehrenzahlung und ihren besonderen Wirkungen ist hier ab- 
<lb/>zusehen. — Kommt nur die Eigmschaft des Beklagten als Indossatars in Be- 
<lb/>tracht, so wurzelt der Rechtsgrund seiner Forderung in dem Indossamente vom
<lb/>14. Jan. 1863, und sein Forderungsrecht, welches er auf das Indossament
<lb/>stützt, muß als gleichzeitig mit diesem, also auch schon am 14. Jan. 1863, ent- 
<lb/>standen angesehen werden. Er hat dasselbe zwar nicht eher geltend machen
<lb/>können, als bis der Wechsel verfallen, von ihm eingelöst und in seinen Besitz
<lb/>zurückgelangt war; allein diese Umstände betreffen nur die Fälligkeit und die
<lb/>Wirkungen seines Forderungsrechtes, nicht dessen Entstehung und Begründung,
<lb/>und wenn sie auch hinzutreten mußten, um die Realisation seines Anspruches
<lb/>zu ermöglichen, so ist doch die zwischen ihm und dem Kläger bestehende Wechsel- 
<lb/>obligation schon durch das Jndoffament vom 14. Jan. 1863 erzeugt und ent- 
<lb/>standen. — Der zweite Richter irrt, wenn er annimmt, daß dem Beklagten,
<lb/>von der durch ihn erfolgten Weiterbegebung des Wechsels ab ein Forderungs- 
<lb/>recht gegen seine Vormänner nicht mehr zugestanden, und er erst durch die Ein-
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0423.tif"
                   n="419"
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               <p>

                  <lb/>—. 419
</p>
               <p>

                  <lb/>lösung am 16. April 1863 einen Regreßanspruch gegen den Kläger als seinen
<lb/>Vormann erworben habe. Dieser Regreß, auf dem Indossament, also einem
<lb/>Vertrage beruhend, ist ein vertragsmäßiger Anspruch, kann deshalb nicht durch
<lb/>die an einen Dritten geleistete Zahlung entstanden sein, da diese Zahlung eine
<lb/>dem mit dem Kläger geschlossenen Begebungsvertrage fremde Thatsache ist, und
<lb/>er ist nach feinem Rechtsgrunde, auf den es allein ankommt, nur aus dem In- 
<lb/>dossament vom 14. Jan. 1863 abzuleiten; er ist mit letzterem entstanden, und
<lb/>nachdem er einmal existent geworden, hat er weiter bestanden, ohne daß er
<lb/>durch die Weiterbegebung des Wechsels Seitens des Beklagten aufgehoben
<lb/>worden ist. Denn das Indossament als Vertrag hat weiter bestanden, und ist
<lb/>für die Parteien bindend geblieben, auch nachdem der Wechsel in andere Hände
<lb/>übergegangen war, und die Rückkehr des Wechsels zum Beklagten am 16. April
<lb/>1863 hat nur die Wirkung gehabt, daß die thatsächlichen Voraussetzungen in
<lb/>Erfüllung gingen, unter denen Kläger durch sein Indossament sich zu einer
<lb/>vertragsmäßigen Leistung gegenüber dem Beklagten verpflichtet hatte. Das
<lb/>Datum des klägerischen Jndoffaments ist also der maßgebende Zeitpunkt für
<lb/>die Entstehung der Gegenforderung des Beklagten, und dieser hat schon am
<lb/>14. Jan. 1863, nicht erst durch die Einlösung des Wechsels am 16. April 1863
<lb/>das Recht erworben, welches seiner zur Kompensation gestellten Gegenforderung
<lb/>zu Grunde liegt. Daß Kläger schon am 14. Jan. 1853 seine Zahlungen ein- 
<lb/>gestellt, oder seine Vermögensunzulänglichkeit bei dem Gerichte angezeigt, oder
<lb/>daß ein Gläubiger damals die Konkurseröffnung beantragt hatte, ist vom Klä- 
<lb/>ger nicht behauptet und sonnt fehlt es an einem wesentlichen Erforderniß zur
<lb/>Anwendung des §. 97, Nr. 3 der Konkursordnung. Der vorliegende Fall ist
<lb/>vielmehr unter dem §. 96, Nr. 3, ebenda zu subsumiren, da die Forderungen
<lb/>beider Theile schon vor der Konkurseröffnung bestanden haben, und der Um- 
<lb/>stand, daß die Gegenforderung des Beklagten erst fällig geworden ist, nachdem
<lb/>Kläger seine Zahlungen eingestellt, und Beklagter hiervon Kenntniß erlangt
<lb/>hatte, für letzteren keine nachtheiligeren Wirkungen äußern kann, als nach jener
<lb/>Vorschrift in dem Falle eintreten, wenn die zu kompensirende Gegenforderung
<lb/>erst nach der Konkurseröffnung fällig wird. Für einen solchen Fall hat das
<lb/>Königl. Ober-Tribunal die Zulässigkeit der Kompensation bezüglich der Wechsel- 
<lb/>regreßansprüche, welche sich auf Indossamente oder Accepte vor der Konkurser- 
<lb/>öffnung stützte, und erst später durch die Einlösung der Wechsel fällig wurden,
<lb/>in den Erkenntnissen vom 5. Jan. und 36. Oktober 1860 — Striethorst,.
<lb/>Archiv, Bd. 36, S. 129, Bd. 39, S. 136 — ausgesprochen, und was beim
<lb/>Verfall nach der Konkurseröffnung gilt, muß um so mehr dann gellen, wenn
<lb/>die Gegenforderung schon vorher während der bloßen Zahlungseinstellung *
<lb/>lig geworden ist. Aus der Zulassung der Kompensationseinrede des Beklag- 
<lb/>ten ergibt sich ohne Weiteres, daß das zweite Erkenntniß abzuändern, und
<lb/>das erste wieder herzustellen ist." J,
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0424.tif"
                   n="420"
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               <p>

                  <lb/>420 —
</p>
               <p>

                  <lb/>Ver Indossant eines Wechsels, welcher gegen einen Vormann als Regre- 
<lb/>dient austritt, wird- durch den Besitz des Wechsels sammt Protest genü- 
<lb/>gend legitimirt, und braucht fich in -er Regel nicht darauf z» berufen,
<lb/>daß er Rembours wirklich geleistet habe.'— Stillschweigende Geneh- 
<lb/>migung des eheweiblichen Giro's von Zeiten des Ehemannes?)

<lb/>In einer Entscheidung des O b erappellationsgerichtszu Dresden
<lb/>vom 15. Mai 1867 findet sich folgende Ausführung:

<lb/>„Der Ansicht der vorigen Instanz, wonach die Klage um deswillen unschlüssig
<lb/>sein soll, weil Kläger verabsäumt darauf Bezug zu nehmen, daß der Firma
<lb/>B. &amp; Comp, auch wirklich Rembours geleistet, hat das Königl. Ober-Appella-
<lb/>tionsgericht beizutreten nicht vermocht. Denn es heißt zwar im Art. 51 der
<lb/>Allgem. d. Wechsel-Ordnung:

<lb/>„Der Indossant, welcher den Wechsel eingelöst oder als Rimesse er- 
<lb/>halten hat, ist von einem früheren Indossanten oder von dem Aus- 
<lb/>steller zu fordern berechtigt," u. s. w.

<lb/>„Allein ganz abgesehen davon, daß dieser Artikel in der Hauptsache nur
<lb/>den Zweck hat, den Umfang in der Verbindlichkeit dessen, gegen welchen der
<lb/>Regreß genommen wird, festzustellen, so ist darin auch keineswegs gesagt, daß
<lb/>der Regredient die erfolgte Befriedigung seines Nachmannes besonders Nach- 
<lb/>weisen müsse. Vielmehr erscheint der Indossant, welcher gegen einen früheren
<lb/>Indossanten oder den Aussteller als Regredient austritt, schon durch den Besitz
<lb/>des Wechsels sammt Protest als genügend legitimirt, indem er eben wegen dieses
<lb/>Besitzes die Vermuthung für sich hat, daß er seinerseits seinem Nachmanne
<lb/>Rembours geleistet habe. Hierzu tritt, daß Art. 41 der Wechselordnung zur
<lb/>Ausübung dieses Regresses gegen den Aussteller und die Indossanten nichts
<lb/>weiter erfordert, als daß der Wechsel zur Zahlung präsentirt worden und daß
<lb/>sowohl diese Präsentation als die Nichterlangung der Zahlung durch einen
<lb/>rechtzeitig darüber aufgenommenen Protest dargethan werde. (Vgl. Annalen
<lb/>des Ober-Appellationsgerichts zu Dresden, Bd. 1, S. 71, Archiv für deutsches
<lb/>Wechselrecht, Bd. 4, S. 200 flg.) Nun hat zwar was den vorliegenden Fall
<lb/>betrifft, Kläger die erwähnten beiden Anweisungen, welche nach gleichen Grund- 
<lb/>sätzen wie Wechsel zu behandeln, nebst den nach dem Zugeständnisse beim Ein- 
<lb/>lassungsabschnitte zur Verfallzeit Mangels Zahlung aufgenommenen Protesten
<lb/>bis jetzt im Originale nicht überreicht. Indessen wie Kläger im Stande ge- 
<lb/>wesen, Abschriften dieser Urkunden beizubringen, so hat er auch, daß er solche
<lb/>im Besitz habe, ausdrücklich behauptet und dies genügt für jetzt um so mehr,
<lb/>als Beklagte zur Zahlung ohnehin nur gegen Aushändigung der beregten An- 
<lb/>weisungen sammt Protesten gehalten ist. (Vergleich Art. 54 der Wechsel-
<lb/>Ordnung.)
</p>
               <p>

                  <lb/>*) NachSiebenhaar, Arch. für deutsches Wechsel- u. Handelsrecht,Bd. 17, S. 417.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0425.tif"
                   n="421"
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               <p>

                  <lb/>421
</p>
               <p>

                  <lb/>„Unter diesen Umständen so wie im Hinblick auf die umfassenden Zuge- 
<lb/>ständnisse, da hiernach, insbesondere auch darüber ein erheblicher Zweifel nicht
<lb/>obwalten kann, daß der Ehemann der Beklagten zu den von der letzteren auf
<lb/>die fraglichen beiden Anweisungen gebrachten Giri, seine Genehmigung ertheilt,
<lb/>worauf schon Kläger ganz mit Recht aufmerksam gemacht, hat man es denn
<lb/>völlig unbedenklich finden müssen, auf das eingewendete Rechtsmittel unter
<lb/>Abänderung der beiden vorigen Entscheidungen die Beklagte zur Bezahlung der
<lb/>geforderten zweimal 150Thaler nebst Verzug-Zinsen gegen Aushändigung der
<lb/>betreffenden beiden Anweisungen sammt Protesten unbedingt zu verurtheilen."

<lb/>Llir.
</p>
               <p>

                  <lb/>Anwendung des Art. 82. der A. d.W.-O. bei Verfälschungen des Wechsels.

<lb/>Der Partikulier W. klagte als Indossatar eines Wechsels gegen dessen
<lb/>Aussteller G. auf Zahlung der darin verschriebenen Summe. G. wendete ein,
<lb/>daß der Wechsel falsch sei, weil er seine Unterschrift auf ein leeres Stück Papier
<lb/>zu dem Zweck geschrieben habe, um darüber eine Stundungsbewilligung zu
<lb/>setzen, und die jetzt darüber stehende Wechselerklärung sei ohne sein Willen und
<lb/>Wissen darüber geschrieben worden. Dies habe auch der Vormann des Klägers
<lb/>demselben bei dem Erwerb des Wechsels mitgetheilt.

<lb/>Der Klügerhielt diese Einrede für unzulässig, weil sie nicht aus dem
<lb/>Wechselrechte hervorgehe.

<lb/>Der Appellationsrichter erachtete dieselbe jedoch wegen der behaupteten
<lb/>Mittheilung an den Kläger für erheblich, weil dann ein äolus des Letzteren
<lb/>vorliege, und erkannte auf zwei Eide für den Kläger, nämlich hinsichtlich der
<lb/>auf die objektive Verfälschung bezüglichen Thatsachen und ferner hinsichtlich
<lb/>der Mittheilung des Vormanns an den Kläger über die Verfälschung. Falls
<lb/>vom Kläger beide Eide geschworen werden, ist auf Verurtheilung des Ver- 
<lb/>klagten, andern Falls auf Abweisung der Klage erkannt.

<lb/>Der Verklagte legte hiergegen die Nichtigkeitsbeschwerde ein, weil nur
<lb/>der eine Eid über die objektive Verfälschung des Wechsels erheblich sei, der
<lb/>zweite Eid über die Kenntniß des Klägers von der Verfälschung aber unerheb- 
<lb/>lich erscheine und deshalb Wegfällen müsse.

<lb/>Die Beschwerde ist jedoch als unbegründet durch das Erkenntniß des
<lb/>Obertribunals zu Berlin vom 23. Juni 1868 zurückgewiesen worden, und
<lb/>zwar aus folgenden Gründen, welche vollständig mitgetheilt werden, weil die Ein- 
<lb/>rede der Verfälschung bei Wechseln darin allgemein besprochen wird. Dieselben
<lb/>lauten, so weit sie hier interessiren, folgendermaßen:

<lb/>„Bei Beurtheilung der Nichtigkeitsbeschwerde bleiben die Art. 75, 76 der
<lb/>A. d. W.-O. außer Betracht, weil dieselben sich nur auf falsche Unterschriften bezie- 
<lb/>hen, während hier die Unterschrift des Verklagten echt ist, und es sich nur um
<lb/>einen angeblichen Mißbrauch derselben handelt. Es kommt vielmehr darauf
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0426.tif"
                   n="422"
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               <p>

                  <lb/>422
</p>
               <p>

                  <lb/>an, ob der Einwand des Verklagten, daß er seinen Namen auf ein leeres Stück
<lb/>Papier geschrieben, damit darauf eine Stundungsbewilligung gesetzt werden
<lb/>könne, daß er aber ein Wechselaccept nicht habe geben wollen, auch Niemanden
<lb/>znr Ausstellung des Wechseltextes ermächtigt habe, dieser Text vielmehr erst
<lb/>nachträglich ohne sein Wissen und Willen auf das Papier gesetzt worden sei —
<lb/>unter die erste Kategorie des Art. 82 der A. d. W.-O. zu subsummiren ist, oder unter
<lb/>die zweite, mit andern Worten, ob der Einwand aus dem Wechselrechte selbst
<lb/>hervorgeht und also auch dem klagenden Indossatar als Dritten ohne Weiteres
<lb/>entgegengesetzt werden kann, oder ob dieses nicht der Fall ist, vielmehr es diesem
<lb/>Dritten gegenüber des Nachweises des besondern Umstandes bedarf, vermöge
<lb/>dessen der Einwand demselben unmittelbar entgegengesetzt werden darf, welcher
<lb/>Umstand hier in den äolus des Klägers gesetzt wird. Es kommt bei Beurthei-
<lb/>lung der Einrede der Verfälschung des Wechsels darauf an, ob aus dem Wechsel
<lb/>selbst die Verfälschung zu erkennen, oder ob dieses nicht der Fall ist. Den ersten
<lb/>Fall behandeln die Erkenntnisse vom 3. Juni 1858 (Entsch.,Band.39,S.244)
<lb/>und vom 15. November 1859 (Striethoust, Band 34, S. 357). Nach
<lb/>Ausweis des Erkenntnisses vom 3. Juni 1858 klagte der Indossatar gegen
<lb/>den Acceptanten, welcher einwandte, daß ursprünglich der Wechsel auf500Thlr.
<lb/>gelautet habe und erst später auf 15O0Thlr. gefälscht sei. Es wurde schließlich
<lb/>aus einen Erfüllungseid über die Fälschung für den Verklagten erkannt. Dabei
<lb/>ist in Uebereinstimmung mit den Jnstanzrichtern der Einwand für rechtlich er- 
<lb/>heblich erachtet und diese Erheblichkeit daraus hergeleitet, daß bei Erlaß der
<lb/>Allg. d. Wechs.-Ord. beabsichtigt worden, die aus Verfälschungen des Wechsels
<lb/>hergenommenen Einreden, so weit sie sich nach allgemeinen Grundsätzen als be- 
<lb/>gründet darstellten, auch als im Wechselrechte beruhend und somit unter
<lb/>die erste Kategorie des Art. 82 fallend anzuerkennen. Danach wurde der Ein- 
<lb/>wand, daß der Wechsel zur Zeit der Ertheilung des Accepts auf eine geringere
<lb/>Summe, als die zur Zeit der Klageanstellung daraus hervorgehende, gelautet
<lb/>habe, für erheblich erachtet, weil die Verbindlichkeit des Acceptanten nicht
<lb/>weiter reiche, als er sie eingegangen sei, aus der Fälschung Anderer aber Ver- 
<lb/>pflichtungen für ihn nicht erwüchsen. Es sei daher auch gleichgültig, ob der
<lb/>Erwerber des Wechsels in gutem oder bösemGlauben gewesen sei, ob ihm eine
<lb/>Fahrlässigkeit bei Prüfung des Wechsels zur Last falle, oder nicht. Nach dem
<lb/>Urtheile vom 15. November 1859 klagte der Indossatar gegen den Acceptanten,
<lb/>welcher einwandte, daß das Wort „Anweisung", welches zur Zeit seines Accepts
<lb/>undurchstrichen auf dem serixto vorgefunden, später ohne sein Wissen und ohne
<lb/>seinen Willen durchstreichen und das Wort „Primawechsel" darüber geschrieben
<lb/>sei. Dieser Einwand wurde für erheblich geachtet, weil die Einrede der Fäl- 
<lb/>schung unter die erste Kategorie des Art. 82 falle, und hiervon ausgegangen,
<lb/>wenn nur eine Anweisung vorliege, dem scripto das im Art. 4, Nr. 1 vorge- 
<lb/>schriebene Wort „Wechsel" also ein wesentliches Erforderniß fehle, ein Mangel,
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0427.tif"
                   n="423"
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               <p>

                  <lb/>423
</p>
               <p>

                  <lb/>dem nicht durch Fälschung abgeholfen werden könne. Die Frage, ob es auf
<lb/>einen äolus des dritten Erwerbers ankomme, ist hierbei nicht besonders zur
<lb/>Sprache gebracht.

<lb/>„Von diesen Fällen liegt hier keiner vor. Es handelt sich weder um Ver- 
<lb/>fälschung in der Wechselsumme, welche bei dem giro an den Kläger aus dem
<lb/>Wechsel selbst entnommen wurde, noch um Verfälschung eines Worts im
<lb/>Kontext der Urkunde, welche gleichfalls aus dem Wechsel hervorging und
<lb/>daraus selbst entnommen wurde. In diesen Fällen konnte es auf den äolus
<lb/>des Klägers nicht ankommen, da der Wechsel in der die Fälschung andeutenden
<lb/>Beschaffenheit vorlag und auf den Kläger übergegangen war, es also nur
<lb/>noch darauf ankam, ob die Umänderung mit oder ohne Wissen und Willen des
<lb/>Verpflichteten bewirkt war.

<lb/>„Ganz anders verhält es sich in den Fällen, in welchen ein vollständi- 
<lb/>ger äußerlich mit keinen sichtbaren Mängeln behafteter Wech- 
<lb/>sel vorhanden ist, wie im vorliegenden Falle, und es sich darum handelt, ob
<lb/>das Accept gegeben ist, bevor die Urkunde als Wechsel niedergeschrieben worden.
<lb/>Hat hier der Acceptant durch seine Namensunterschrift überhaupt ein Accept
<lb/>geben wollen, ist dasselbe auf ein Wechselformular gesetzt, so findet die
<lb/>Einrede des Acceptanten, daß das Formular hinterher von dem Aussteller aus- 
<lb/>gefüllt und unterzeichnet worden, selbst gegen den A u s st e l l e r nur statt, wenn
<lb/>dieser dabei gegen die getroffene Verabredung, oder die ihm überlassen gewesene
<lb/>Disposition über das acceptirte Formular, also äoloZo gehandelt hat. Noch
<lb/>mehr muß dem dritten Inhaber gegenüber das Erforderniß des äolus
<lb/>vorhanden sein, wenn ihm die Einrede soll entgegengesetzt werden können. Von
<lb/>diesem Falle unterscheidet sich der vorliegende darin, daß Verklagter seine Na- 
<lb/>mensunterschrift gar nicht zum Behuf eines Wechselaccepts hat geben wollen,
<lb/>er vielmehr behauptet, es habe nur eine Stundungsbewilligung darauf
<lb/>gesetzt werden sollen. Er stimmt aber mit jenem Falle darin überein, daß ein
<lb/>vollständiger mit keinem sichtbaren Mangel behafteter Wechsel vorhanden ist.
<lb/>Wird nun behauptet, daß der Wechseltext mißbräuchlich auf das Papier gesetzt
<lb/>sei, so folgt, wenn dieses erwiesen werden kann, allerdings, daß derjenige, wel- 
<lb/>cher nur eine Stunduugsbewilligung haben wollte, daß Papier aber zur Her- 
<lb/>stellung eines Wechsels mißbrauchte, daraus keinen Wechselanspruch herleiten
<lb/>kann, da eine solche Verbindlicheit gar nicht eingegangen werden sollte. Es
<lb/>folgt aber nicht, daß dieser Einwand blos wegen seines objektiven Thatbestandes
<lb/>auch dem dritten redlichen Erwerber des Wechsels ohne Weiteres ent- 
<lb/>gegengesetzt werden darf. Dieser ist vielmehr nach Beschaffenheit des Wechsel- 
<lb/>papiers, wenn dasselbe äußerlich vollständig, mit allen Erforderniffen eines
<lb/>solchen versehen, ohne äußerlich erkennbaren Mangel vorliegt, dazu berechtigt,
<lb/>davon auszugehen, daß der äußerlich formell gültig sich
<lb/>darstellende Wechsel auch dem entsprechend wirklich zu
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0428.tif"
                   n="424"
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               <p>

                  <lb/>— 424
</p>
               <p>

                  <lb/>Stande gekommen ist und hat zu Stande kommen sollen, daß
<lb/>also der Acceptant diedargestellteWechselverbindlichkeit
<lb/>wirklich eingegangen ist. Solchem formell vollständigen Wechselpapier
<lb/>gegenüber kann der Einwand mißbräuchlicher Herstellung desselben nicht als
<lb/>aus dem Wechselrechte selbst hecvorgehend angesehen werden, da das Wechsel- 
<lb/>papier allen Erfordernissen eines Wechsels entspricht. Der Einwand kann daher
<lb/>auch nicht unter die erste Kategorie des Art. 82 d.A.d. W.-O.subsumirt werden.
<lb/>Er muß vielmehr, um zur Geltung zu kommen, so qualifizirt werden, daß er
<lb/>dem jedesmaligen Kläger unmittelbar entgegen steht, und dazu ist eben erfor- 
<lb/>derlich, daß der äolus des Klägers nachgewiesen werde. Diesen Grundsatz hat
<lb/>das Obertribunal in Sachen Nagel wider Selowski in dem Erkenntniß vom
<lb/>22. Juni 1858 angenommen. Die Verklagte war als Acceptantin von einem
<lb/>Indossatar in Anspruch genommen. Sie räumte ein, ihren Namen auf das
<lb/>Wechselpapier geschrieben zu haben, behauptete aber, hierzu durch den Ausstel- 
<lb/>ler bezüglicher Weise verleitet zu sein. Sie habe Waaren von demselben ge- 
<lb/>kauft, wegen 60 Thlr. Kaufgeld Stundung erhalten, und der Aussteller nur
<lb/>ihre Adresse haben wollen. Zu dem Zweck habe sie ihren Namen auf ein vor- 
<lb/>gelegtes Stück Papier geschrieben, und der Aussteller, welcher dasselbe an sich
<lb/>genommen, hinterher ohne ihr Wissen und Wollen den Wechsel daraufgesetzt.
<lb/>Hiervon sollte der Aussteller auch dem klagenden Indossatar vor Girirung des
<lb/>Wechsels Mittheilung gemacht haben. Diese Einrede wurde für erheblich er- 
<lb/>achtet, weil dieselbe nach Art. 82 d. A. d. W.-O. dem Kläger als dritten Inhaber in
<lb/>so fern entgegen stehe, als er bei dem Erwerbe des Wechsels von der behaupte- 
<lb/>ten Entstehung der Namensunterschrift der Verklagten Kenntniß gehabt habe.
<lb/>Dieser Fall ist dem vorliegenden ganz analog. Die Einrede des Verklagten
<lb/>ist dem Kläger als dritten Wechselinhaber gegenüber nur dann zulässig, wenn
<lb/>dieser von der mißbräuchlichen Anfertigung des Wechsels bei Erwerbung dessel- 
<lb/>ben Kenntniß hatte, und also bei Geltendmachung desselben sich in dolo befand,
<lb/>ihm mithin der Einwand unmittelbar aus der zweiten Kategorie des Art. 82
<lb/>d. A. d.W.-O. entgegengesetzt werden kann. Es muß also zunächst die objektive
<lb/>Wahrheit der Einrede festgestellt werden, und wenn diese bewiesen ist, kommt es
<lb/>auf die Kenntniß des Klägers von der Fälschung des Wechsels an. So hat
<lb/>der Appellations-Richter entschieden, sein Erkenutniß muß daher bestätigt
<lb/>werden." R.
</p>
               <p>

                  <lb/>Mg. -. Wechsel-Ordnung Mt. 82. — Aeptill der Simulation, indem der
<lb/>Inhaber der Wechsel bei Erwerb derselben gemußt habe, die bisherigen
<lb/>Inhaber wollten durch die Aebertragung auf ihn nur eine dolose Mficht
<lb/>erreichen. — Einfluß des französischen Konkursrechteg im Inlande.
<lb/>L. F. Matth, u. Co. in Hamburg, Inhaber eines Güter-Expeditions-Ge-
<lb/>schäftes, hatten im August und Anfang September 1864 von Alph. Cöster u. Co.
</p>

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               <p>

                  <lb/>425
</p>
               <p>

                  <lb/>in Paris Manufaktur - Maaren im Betrage von ca. 60,000 Frcs. erhalten
<lb/>unter Vorbehalt näherer Bestimmungen über dieselben. — Am 7. Oktober 1864
<lb/>erklärten die Letzteren sich insolvent; durch das sta^ement declaratif de la fail-
<lb/>lite (code de comm. art. 441) ward indessen der rechtliche Anfangspunkt des
<lb/>Konkurses auf den 31. August angesetzt. — Nun befanden sich Rübel u. Abegg
<lb/>in Zürich irn Besitz von 10 von den FaÜiteu acceptirten Wechseln zum Belauf
<lb/>von kollekt. 76,409 Frcs. 65 Cent., von denen 3 bereits protestirt waren. Diese
<lb/>übertrugen sie durch Blanko-Indossament auf Matth, u. Co. — Die Vertreter
<lb/>der Fallitmasse klagten am 25. Oktober 1864 gegen Matth, u. Co. bei dem
<lb/>Hamburger Handelsgericht auf Auslieferung der übersandten Manufaktur-
<lb/>Waaren. — Hiergegen seitens der Beklagten die Einrede der Retention; darauf
<lb/>seitens der Kläger die Repliken: 1) der Unwirksamkeit der — nach dem 31.
<lb/>August stattgehabten — Indossamente; 2) der Simulation; Beklagte kolludirten
<lb/>mit Rübel u. Abegg, deren Mandatare sie seien, um eine Hülfe gegen die C.'sche
<lb/>Masse zu gewähren, zu der Letztere vermöge eines zwischen der Schweiz und
<lb/>Frankreich bestehenden Vertrages nicht berechtigt seien.

<lb/>Durch Erkeuntniß des Handelsgerichts zu Hamburg vom 4. September
<lb/>1865 wurde Beklagten der Beweis auferlegt: daß bereits vor der am 7. Ok- 
<lb/>tober 1864 erfolgten Eröffnung des Konkurses die Wechsel (resp. welche) mit
<lb/>den darauf befindlichen Blanko-Indossamenten von Rübel u. Abegg versehen,
<lb/>sich in ihren Händen befanden.

<lb/>Gründe: „Da die Zahlungseinstellung von Alphonse Coester u. Co. und
<lb/>der Umstand, daß Beklagte Waaren für diese Firma in Händen hatten, offen- 
<lb/>bar die Veranlassung dazu gaben, daß die von den Beklagten produzirten
<lb/>Wechsel denselben von den Trassanten Rübel u. Abegg in Zürich übertragen
<lb/>wurden, auch darüber, daß Beklagte bei dem Erwerb dieser Wechsel die Zah
<lb/>lungseinstellung von Coester u. Co. kannten, um so weniger ein Zweifel obwalten
<lb/>kann, als drei dieser Wechsel (die Anlagen B, D und F) ausweise der beige
<lb/>brachten Proteste (Anlagen 6, E und H) erst, nachdem sie Mangels Zahlung
<lb/>gegen Coester u. Co. protestirt waren, in den Besitz der Beklagten gelangten; —
<lb/>da indessen die unter Bezugnahme auf diese Umstände von dem Kläger
<lb/>ferner aufgestellte Behauptung, daß Beklagte für die Wechsel keine Valuta
<lb/>bezahlt hätten, sie vielmehr dieselben lediglich im Interesse ihrer Indos- 
<lb/>santen Rübel u. Abegg geltend machten, in Folge der rechtlichen Bedeutung,
<lb/>welche dem Indossament beigelegt werden muß — wie bereits mehrfach ent- 
<lb/>schieden worden — keine Beachtung finden kann; da es in dieser Hinsicht auch
<lb/>vollkommen irrelevant ist, daß die drei erwähnten Wechsel erst, nachdem sie
<lb/>Mangels Zahlung protestirt waren, mit dem Indossament versehen wurden,
<lb/>aus welchem Beklagte ihre Legitimation zur Geltendmachung dieser Wechsel
<lb/>herleiten, indem, wenn auch in Folge dieses Umstandes nach der Vorschrift des
<lb/>Artikels 16 der Allg. d. W.-O. Beklagte aus diesen Wechseln nur diejenigen

<lb/>Central-Organ, N. F.V. 3.
</p>

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               <p>

                  <lb/>426
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechte geltend machen können, welche ihren Indossanten aus denselben zustanden,
<lb/>doch auf Grund des Indossaments diese Rechte als dem Beklagten übertragen,
<lb/>gelten müssen, und es immer nur Rübel u. Abegg, nicht aber den aus dem
<lb/>Wechsel Verpflichteten zustehen könnte, auf das dem Indossament zu Grunde
<lb/>liegende Rechtsgeschäft sich zu berufen, und aus diesem herzuleiten, daß Beklagte
<lb/>nicht für ihre eigene Rechnung, sondern für diejenige ihrer Indossanten die
<lb/>Wechselsumme einzuziehen haben; da ferner, wenn die Uebertragung der Wechsel
<lb/>an die Beklagten aus dem Grunde geschah, weil Beklagte durch Ausübung des
<lb/>Retentionsrechts an den in ihren Händen befindlichen Maaren sich Zahlung
<lb/>verschaffen können, doch hieraus nicht abgeleitet werden kann, daß Beklagte bei
<lb/>dem Erwerb der Wechsel eines dolus, sei es gegen Coester u. Co., sei es gegen
<lb/>deren Gläubiger, sich schuldig gemacht hätten; — da dem Retentionsrecht der
<lb/>Beklagten aber auch nicht entgegenstehen würde, wenn Beklagte die Wechsel nach
<lb/>dem Tage erworben haben sollten, welcher von dem Gerichte in Paris als der
<lb/>Tag der Zahlungseinstellung von Cöster u. Co. sixirt worden, indem, wenn
<lb/>auch nach französischem Recht die nach diesem Zeitpunkt vorgenommene Trans- 
<lb/>aktion zwischen Gläubigern und Schuldnern des Falliten der Anfechtung unter- 
<lb/>liegen, es doch nicht richtig erscheinen kann, zum Nachtheil eines Hiesigen der
<lb/>Zahlungseinstellung eines Auswärtigen eine Bedeutung beizulegen, welche der- 
<lb/>selben nach dem hiesigen Recht nicht zukommt; da vielmehr das Retentionsrecht
<lb/>den Beklagten nur dann abzusprechen wäre, wenn dieselben erst nach der Er- 
<lb/>öffnung des Konkurses über Cöster u. Co. die Wechsel erworben haben sollten,
<lb/>andererseits es aber auch lediglich hierauf, und nicht etwa auch noch darauf
<lb/>ankommt, ob Beklagte bei dem Erwerb der Wechsel bereits Kenntniß von der
<lb/>Eröffnung des Konkursverfahrens hatten, indem Beklagte, wenn dieselben bei
<lb/>den Erwerb der Wechsel die Zahlungsunfähigkeit von Coester kannten, damals
<lb/>nicht übersehen konnten, daß möglicherweise auch das Konkursverfahren über
<lb/>diese Firma bereits eröffnet sei, hiernach aber es den Beklagten nicht zum Vor- 
<lb/>theil gereichen dürfte, wenn sie von der bereits erfolgten Eröffnung des Kon- 
<lb/>kursverfahrens damals noch keine Kunde gehabt haben sollten; da unter diesen
<lb/>Umständen aber auch Beklagte daraus, daß in Frankreich die hiesigen Konkurse
<lb/>nicht anerkannt werden, nicht ableiten können, daß zu ihren Gunsten die hiesigen
<lb/>Gerichte eine Retention ausüben müßten, diesem Verlangen der Beklagten viel- 
<lb/>mehr eben so wenig stattzugeben ist, wie solchem Verlangen dann zu entsprechen
<lb/>wäre, wenn ein Hiesiger sich die Forderung eines Auswärtigen hätte übertragen
<lb/>lassen, wiewohl ihm bereits die formelle Insolvenz des Schuldners zur Kunde
<lb/>gekommen war;

<lb/>„da nun auch auf Grund der von klägerischer Seite produzirten Dokumente
<lb/>es als erwiesen gelten muß, daß der Konkurs über Coester u. Co. am 7. Okto- 
<lb/>ber vorigen Jahres eröffnet wurde, diese Thatsache auch nicht als von den Be- 
<lb/>klagten bestritten gelten kann, daraus aber, daß Beklagte in Folge der bei
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0431.tif"
                   n="427"
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               <p>

                  <lb/>427
</p>
               <p>

                  <lb/>$nen auf Anhalten Dritter gelegten Arreste bereits vor dem 7. Oktober im
<lb/>Gericht angezeigt haben, daß ihnen eine Wechselforderung an Coester u. Co. zu
<lb/>dem Betrage der jetzt von den Beklagten produzirten Wechsel zustehe, tloch nicht
<lb/>folgt, daß diese Wechsel schon vor dem 7. Oktober mit dem Indossament von
<lb/>Rübel u. Abegg versehen, sich in Händen der Beklagten befanden."

<lb/>Das Obergerichtzu Hamburg änderte am 22. Dez. 1865 dies Er-
<lb/>kenntniß ab und behielt dem Kläger, für den Fall, daß Beklagte den ihnen im Han-
<lb/>dels-Gerichts-Erkenntniß auferlegten Beweis erbringen würden, den Beweis vor:

<lb/>1) daß nach dem in der Schweiz geltenden Rechte französische Konkurse für
<lb/>die Schweiz dieselben Wirkungen äußern, welche in Frankreich mit den- 
<lb/>selben verbunden sind; und.

<lb/>2) in Betreff der Wechsel suli .1. — 0. kumulativ mit dem in vorstehenden
<lb/>für die Wechsel sub B. D. und F. normirten Beweise, den ferneren
<lb/>Beweis: daß die Beklagten beim Erwerbe der Wechsel sub 4. — B., oder
<lb/>des eitlen oder des anderen derselben wußten, daß Rübel u. Abegg ihnen
<lb/>dieselben zum Zwecke der Eltldirung des für sie, Rübel u. Abegg, verbind- 
<lb/>lichen Rechtes übertrugen.

<lb/>Die Gründe lauten: „Da nach klägerischer Behauptung französische Konkurse in
<lb/>der Schweiz dieselbe Wirkung äußern, welche in Frankreich gesetzlich mit den- 
<lb/>selben verbunden sind, und mithin, wentt diese Angabe begrüttdet ist, ein Züri- 
<lb/>cher Gläubiger eines französischen Handlungshauses, welches seine Zahlung ein- 
<lb/>gestellt hat, sich bewußt sein muß, daß Transaktionen, die er mit Schuldnern
<lb/>des insolventen Handlungshauses, nach dessen Zahlungseinstellung, behufs
<lb/>Herbeiführung von Kompensationen einleitet, derRescission blosgestellt sind;

<lb/>„da der Züricher Gläubiger, welcher das für ihn verbindliche Recht da- 
<lb/>durch zu eludiren versucht, daß er seine Forderung auf einen Auswärtigen
<lb/>überträgt, für den das französische Recht der verbindenden Kraft entbehrt, sich
<lb/>eines äo1v8 schuldig machte, indem er ein Rechtsgeschäft vollzieht, durch welches
<lb/>der französischen Konkursmasse, im Widerspruche mit dent für ihn verbindlichen
<lb/>Rechte, ein Schuldner entzogen werden soll, wie sich darüber das Obergericht
<lb/>bereits früher, im Erkenntnisse Dr. Stammann gegen Leopold Daus vont 4.
<lb/>Juni 1863 ausgesprochen hat;

<lb/>„da nun die als Anlagen B., I). und F. produzirten Accepte der Coester
<lb/>u. Co. erst nach Mangels Zahlung erhobenen Protesten von Rübel u. Abegg
<lb/>mit den Indossamenten versehen worden sind, aus welche Beklagte ihr Reten- 
<lb/>tionsrecht stützen, und mithin die Beklagten nach Art. 16 der Wechselordnung,
<lb/>aus denselben nur d i e Rechte gegen die acceptantische Masse erlangt haben,
<lb/>welche dem Rübel u. Abegg zustanden, und folgeweise den Einreden blosge- 
<lb/>stellt sind, welche gegen diese durchgreifen, mit welcher gesetzlichen Bestimmung
<lb/>sich das von Appellaten angezogene obergerichtliche Erkenntniß in Sachen
<lb/>Doerner u. Roettgen gegen Rud. Ehlers keineswegs in Widerspruch gesetzt hat;

<lb/>28*
</p>

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               <p>

                  <lb/>428
</p>
               <p>

                  <lb/>„da demnach das beklagtische Retentionsrecht, so weit es auf die Anlagen
<lb/>B., D. und F. gestützt worden, mit dem Rechte der Rubel u. Abegg selbst, also
<lb/>dann hinfällig werden würde, wenn der Beweis, daß das französische Konkurs- 
<lb/>recht für Rübel u. Abegg verbindlich sei, geliefert würde;

<lb/>„da dagegen in Betreff der übrigen, auf die Beklagten übergegangenen
<lb/>Wechsel, nicht der dolus der Rübel u. Abegg, wohl aber eigener dolus den Be- 
<lb/>klagten entgegen stehen, ein solcher dolus aber dann anzunehmen sein würde,
<lb/>wenn Beklagte diese Wechsel in dem Bewußtsein erworben hätten, daß sie ihnen
<lb/>von Rübel u. Abegg zum Zwecke der Eludirung der für diese verbindlichen
<lb/>Gesetze übertragen worden;

<lb/>„da mithin, wenn der vom Erkenntnisse a quo den Beklagten auferlegte
<lb/>Beweis geführt wird, den Klägern unbenommen bleiben muß, den dolus der
<lb/>Rübel und Abegg in Betreff der Anlagen 8., v. u. F. und den dolus der Be- 
<lb/>klagten in Betreff der übrigen Wechsel in der im Vorstehenden erörterten Rich- 
<lb/>tung zu erweisen."

<lb/>Das Oberappellationsgericht zu Lübeck stellte auf Appellation
<lb/>beider Theile durch Urtheil vom 27. September 1866 das Erkenntniß des
<lb/>Handelsgerichtes wieder her.

<lb/>Entscheidungsgründe:

<lb/>„Die klägerische Oberappellation ist, weil sie wider dasErgebniß confor- 
<lb/>mer Entscheidungen der früheren Instanzen verstoße, von den Beklagten als
<lb/>unzulässig bekämpft worden. Und hiebei befanden sich dieselben, abgesehen
<lb/>von zwei unten zu berührenden Punkten der letzten klägerischen Eventualbe- 
<lb/>schwerde, in ihren: Rechte.

<lb/>„1. Seine Prinzipalbeschwerde hat der Kläger dahin gerichtet :

<lb/>Daß nicht die Beklagten, unter sofortiger Verwerfung der von ihnen vor- 
<lb/>geschützten Retentionsrede, zu der Auslieferung der klagend geforderten Maa- 
<lb/>ren — salvo jure wegen des einen streitigen Collo, und unbeschadet der auf
<lb/>den Maaren ruhenden Arreste — verpflichtet worden seien.

<lb/>„Der für die Beurtheilung der Frage nach der Zulässigkeit dieser Beschwerde
<lb/>wesentliche Inhalt der früheren Verhandlungen und Entscheidungen besteht in
<lb/>Folgendem:

<lb/>„Der von dem Vertreter der Coester'schen Fallitmasse erhobenen liquiden
<lb/>Klage auf Auslieferung der in Rede stehenden Colli war Seitens der Beklagten
<lb/>die ebenfalls liquide Einrede der Retention auf Grund der von ihnen produ-
<lb/>zirten, von Coester u. Co. acceptirten und auf sie, die Beklagten indossirten
<lb/>Wechsel zum Gesammtbelaufe von 76,408 Frs. 65 Ctm. entgegengesetzt worden-
<lb/>Der Kläger hatte diese Einrede durch die Repliken des über die Güter der
<lb/>Acceptanten ausgebrochenen, und, zufolge eines Erkenntnisses des beikommen- 
<lb/>den Gerichts, des Handelsgerichts zu Paris, schon mit dem 31. August 1864,
<lb/>vor der (frühestens anr 8. September 1864 erfolgten) Jndossirung der Wechsel
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0433.tif"
                   n="429"
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               <p>

                  <lb/>429
</p>
               <p>

                  <lb/>auf die Beklagten wirksam gewordenen Konkurses; ferner der Simulation der
<lb/>Indossamente, resp. der fehlenden Valutazahlung Seitens der Beklagten an
<lb/>deren Indossanten Rubel u. Abegg in Zürich, endlich eines auf Seiten der Be- 
<lb/>klagten beim Wechselerwerb vorhanden gewesenen dolus zu bekämpfen gesucht.
<lb/>Das Handelsgericht hat die letzteren beiden Repliken gänzlich, die erste aber
<lb/>insofern verworfen, als nach dem Anträge des Klägers die Wirkung des
<lb/>Coester'schen Konkurses als schon mit dem vorhin erwähnten Zeitpunkte (dem
<lb/>31. August 1864) eingetreteu angenommen werden solle; und nur für den Fall
<lb/>hat es der Replik des Konkurses Wirksamkeit beigelegt, wenn die Beklagten die
<lb/>in Rede stehenden Wechsel erst nach der (am 7. Oktober 1864 erfolgten) eigent- 
<lb/>lichen Konkurseröffnung erworben haben sollten, in Beziehung auf den Zeit- 
<lb/>punkt welches Erwerbes es übrigens ihnen obliege. Beweis zu liefern. — Das
<lb/>Obergericht, an welches der Klüger mit derselben Prinzipalbeschwerde Berufung
<lb/>ergriff, welche gegenwärtig in Frage steht, hat dem bezüglichen klägerischen An- 
<lb/>träge nicht entsprochen, vielmehr das Handelsgerichts - Erkenntniß, insofern
<lb/>dasselbe die Replik der Simulation und fehlenden Valutazahlung gänzlich, die
<lb/>Einrede des Konkurses in dem Umfange und in der Begründung, welche ihr
<lb/>vom Kläger gegeben worden war, verworfen hatte, bestätigt und nur insofern
<lb/>ist es zu einer anderen Entscheidung, als der handelsgerichtlichen gelangt, als
<lb/>es erstens der Replik des beklagtischen dolus unter gewissen Voraussetzungen
<lb/>Wirksamkeit beilegte, und zweitens in Betreff derjenigen unter den geltend ge- 
<lb/>machten Wechsel, welche den Beklagten erst nach Verfall und Protest indossirt
<lb/>worden waren, annahm, daß die Beklagten in Beziehung auf sie den 31. August
<lb/>1864 als den Zeitpunkt des Konkurseintritts dann gelten zu lassen verbunden
<lb/>seien, wenn ihre Indossanten, die bereits genannten Rübel u. Abegg, im Ver-
<lb/>hältniß zu der klagenden Masse die bezügliche obenerwähnte, von dem Pariser
<lb/>Konkursgericht ausgegangene Festsetzung des Zeitpunktes des Konkurseintritts
<lb/>als für sich verbindlich anzuerkennen verpflichtet gewesen sein sollten, wie, daß
<lb/>solches der Fall gewesen, von dem Klüger behauptet worden war.

<lb/>„Daß bei dieser Sachlage es dem Kläger nicht freisteht, auf die durch seine
<lb/>Prinzipalbeschwerde betroffenen, von den früheren Instanzen konsorin beurtheil-
<lb/>ten Streitpunkte zurückzukommen, unterliegt keinen Zweifel. Es handelte sich
<lb/>bei denselben um selbstständige Momente (Repliken), welche von den oben er- 
<lb/>wähnten difform entschiedenen Streitpunkten trennbar, und folglich durch die
<lb/>in Betreff ihrer übereirfftimmenden Entscheidungen erster und zweiter Instanz
<lb/>rechtskräftig erledigt sind.

<lb/>„Das Bisherige läßt ohne Weiteres

<lb/>2) auch die von dem Kläger eventuell aufgestellten Beschwerden 2 und 3
<lb/>und die ersten beiden Abtheilungen der vierten Beschwerde unzulässigerscheinen.

<lb/>„Die zweite Beschwerde ist dahin gerichtet,

<lb/>daß nicht die Einrede der Retention, so weit sie durch die drei nach
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0434.tif"
                   n="430"
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               <p>

                  <lb/>430 -
</p>
               <p>

                  <lb/>Verfall und Protest auf die Beklagten durch Indossament übergegan-
<lb/>genen Wechsel (Aul. B.D. F.) begründet werden solle, ohne Weiteres
<lb/>verworfen worden fei,

<lb/>und wird nicht etwa dadurch gestützt, daß besondere in Betreff dieser
<lb/>Wechsel vom Kläger vorgebrachte, aus der Person von Rubel u. Abegg abgelei- 
<lb/>tete Einwendungen (Repliken) vom Obergerichte unberücksichtigt geblieben seien,
<lb/>denn dasselbe ist in dieser Richtung auf die replikarischen Anträge des Klägers
<lb/>eingegangen, wie dies unten bei der Beurtheilung der beklagtischen Appellation
<lb/>in Betracht zu ziehen sein wird; der Kläger verlangt vielmehr die Verwerfung
<lb/>der auf die hier fraglichen Wechsel gestützten beklagtischen Retentions-Einrede
<lb/>ganz im Allgemeinen aus denselben Gründen, wegen welcher er den nämlichen
<lb/>Antrag in Beziehung auf alle andern Wechsel gestellt hatte. Und daß diesem
<lb/>Anträge äuae conformes entgegenstehen, ist oben gezeigt worden.

<lb/>„Die dritte Beschwerde,

<lb/>daß nicht den Beklagten über die Behauptung der Simulation und
<lb/>der unterbliebenen Valutazahlung eine bestimmte Erklärung injungirt
<lb/>worden sei,

<lb/>betrifft eine unzweifelhaft von beiden früheren Instanzen verworfene Replik, in
<lb/>Beziehung auf welche folglich auch von einer den Beklagten aufzulegenden Er- 
<lb/>klärung nicht mehr die Rede sein kann. .

<lb/>„Was endlich die Nummern 1 und 2 der vierten Beschwerde anlaugt, da- 
<lb/>hin gehend, daß die Beklagten nicht schon für sachfällig erklärt worden seien,
<lb/>wenn der Kläger erweisen würde,

<lb/>daß die Beklagten beim Erwerb der fraglichen Wechsel die Insolvenz
<lb/>von Coester u. Co. gekannt, und die Wechsel nur zu dem Zwecke sich
<lb/>hatten übertragen lassen, um auf Grund derselben die Retentions-Ein- 
<lb/>rede vorzuschützen,

<lb/>oder, daß die Beklagten, indem sie die fraglichen Wechsel zur Begründung
<lb/>der Retention geltend machten, nur die negotia von Rubel u. Abegg
<lb/>gerirten,

<lb/>so hat der Kläger hier nur einzelne von den Momenten separat hervorgehoben,
<lb/>welche er in ihrer Gesammtheit zur Begründung derjenigen Anträge vorgebracht
<lb/>hatte, die, wie oben zur klägerischen Prinzipalbeschwerde gezeigt worden ist,
<lb/>durch konforme Entscheidungen der früheren Richter ihre Erledigung gefunden
<lb/>haben. Auch diese Beschwerden erschienen mithin unstatthaft.

<lb/>„Hiernach ist die gesammte klägerische Oberappellation bis auf die 3. und
<lb/>4. Nummer der vierten Beschwerde unzulässig, welche letzteren solche Punkte be- 
<lb/>treffen, wegen welcher das Obergericht resormatorisch gesprochen hat.

<lb/>„Die b e k l a g t i s ch e Prinzipalbeschwerde, dahin gerichtet:
<lb/>daß nicht das Handelsgerichts - Erkenntniß vom 4. September 1865
<lb/>pure konfirmirt worden sei,
<lb/>ist darauf gestützt, daß
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0435.tif"
                   n="431"
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               <p>

                  <lb/>431
</p>
               <p>

                  <lb/>1) die vom Kläger in Bezug auf die sämmtlichen beklagtischerseits geltend
<lb/>gemachien, also sowohl auf die vor Verfall, als nach Verfall und Protest auf
<lb/>die Besagten indossirten Wechsel vorgeschützte Einrede des dolus dem Kläger
<lb/>vom Obergerichte nicht hätte zum Beweis verstellt, und daß

<lb/>2) der Kläger mit dem gegen die nach Verfall und Protest auf die Beklag- 
<lb/>ten intossirten Wechsel (B. D. und F.) vorgebrachten besonderen, aus der Per- 
<lb/>son der mehrgenannten beklagtischen Indossanten abgeleiteten Einwande- das
<lb/>Verhältniß schweizerischer Staatsangehöriger zu französischen Konkursen betref- 
<lb/>fend, sojort hätte abgewiesen werden sollen.

<lb/>„In beiden Richtungen mußten die Anträge der Beklagten für begründet
<lb/>erachtet, mithin das Handelsgerichts-Erkenntniß wieder hergestellt werden.

<lb/>„Zu j) ist freilich dem Obergerichte darin beizutreten, daß zu den Einreden,
<lb/>welche nach Art. 82 der Allg. d.Wechs.-Ord.dem klagenden Wechsel-Inhaber als
<lb/>„dem Wechsel-Schuldner" unmittelbar gegen den Kläger zustehend opponirt
<lb/>werden können, die Einrede des dolus nicht allein unter der Voraussetzung ge- 
<lb/>hört, daß dem Wechsel-Inhaber s e l b st die Urheberschaft einer gegen den Wechsel-
<lb/>Schuldner doloser Weise unternommenen Widerrechtlichkeit beizumessen ist,
<lb/>sondern daß dies nicht minder dann stattfindet, wenn der Wechsel-Inhaber bei
<lb/>dem Erwerbe des Wechsels wußte, daß die Uebertragung und resp. der Erwerb
<lb/>desselben den Zweck habe, einer dolosen Absicht desbisherigenJnhabers
<lb/>Wirksamkeit zu verleihen. Vgl. Ob.-App.-Ger.-Erk. in 8. Teblee c. Preetoruis.
<lb/>Franks. 1859 (Sauerländer, Samml., Bd. 4, S. 368). Borchardt,
<lb/>W.-O., Cd. 4, zu Art. 82 not. 396, S. 338 f. Archiv für Wechsel-
<lb/>Recht, Bd. 7, S. 429, 440. Seuffert, Bd.12, S. 255 und 396.

<lb/>„Allein von diesem Satze kann hier keine Anwendung gemacht werden.

<lb/>„Zuvörderst ist nicht einmal für die Annahme Genügendes beigebracht,
<lb/>daß Rübel und Abegg, als sie, nachdem die Zahlungseinstellung ihrer Schuld- 
<lb/>ner (Coester u. Co.) ihnen bekannt geworden war, den ihnen drohenden Verlust
<lb/>durch Unterbringung der in Rede stehenden Wechsel bei den Beklagten abzuwen- 
<lb/>den, oder doch zu vermindern suchten, einer dolosen Handlung im Verhältniß
<lb/>zu den Coester'schen Creditoren sich schuldig gemacht haben. Der Kläger beruft
<lb/>sich in dieser Richtung darauf, daß erstens nach den Grundsätzen des franzö- 
<lb/>sischen Konkursrechts, Geschäfte, welche die Bestimmung haben, Gläubiger eines
<lb/>Insolventen nach erfolgter Zahlungseinstellung, resp. nach dem Tage, welcher
<lb/>durch Spruch des Konkursgerichts als derjenige der Zahlungseinstellung später
<lb/>festgestellt werde, aus den Gütern des Schuldners, mit Bevorzugung vor den
<lb/>übrigen Gläubigern, Befriedigung zu verschaffen, nichtig seien, und daß zwei- 
<lb/>tens, zufolge eines zwischen der Schweiz und Frankreich bestehenden Vertrags- 
<lb/>verhältnisses französische Konkurse auf die der Schweiz angehörenden Masse-
<lb/>Creditoren dieselbe rechtliche Wirkung ausüben, durch welche die dem französi- 
<lb/>schen Recht unmittelbar unterworfenen Betheiligten betroffen werden. — Nun
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0436.tif"
                   n="432"
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               <p>

                  <lb/>- 432
</p>
               <p>

                  <lb/>kann es dahingestellt bleiben, ob die klägerische Behauptung in Betreff des auf- 
<lb/>gestellten Grundsatzes des französischen Konkursrechts — für dessen Gültigkeit
<lb/>übrigens die bloße Berufung auf die Artikel 437 und 446 ff. des Code de
<lb/>commerce einen Beweis zu liefern nicht im Stande sein würde — eine begrün- 
<lb/>dete ist, da jedenfalls die Anführung des Klägers, daß schweizerische Staatsan- 
<lb/>gehörige, insofern französische Schuldner derselben in ZahlungsunfähigNt und
<lb/>demnächst in formellen Konkurs verfallen, rücksichtlich aller ihrer Bezichungen
<lb/>zu der französischen Gesammtmasse nach den Vorschriften des französischen Rech- 
<lb/>tes zu beurtheilen seien, für unbegründet zu achten ist. Der Kläger beruft sich
<lb/>hiefür allein auf den Art. 4 des Vertrages zwischen Frankreich und drr Schweiz
<lb/>vom 18. Juli 1828 (abgedruckt u. A. in Martens recueil etc. Supplement.
<lb/>Tom. II. pag. 665 und Lois annotees etc. par Carette&amp;Devilleneuve
<lb/>Sect. 1783—1830. Paris 1854, pag. 1197. Dem in Bezug genommenen
<lb/>Paffus des Art. 4: „Quant aux simples creanciers ils seront-traites ega-
<lb/>lement sans considerer, auquel des deux pays ils apparliennent; mais
<lb/>toujours conformement aux lois de ehaque pays" kann aber nur die Bedeu- 
<lb/>tung beigelegt werden, daß die in älterer Zeit (der hier in Betracht kommende
<lb/>Theil des Vertrages von 1828 war schon im Jahre 1803 durch einen früheren,
<lb/>am 27. September des genannten Jahres zwischen Frankreich und der Schweiz
<lb/>abgeschlossenen Staatsvertrag festgestellt worden: vergl.Dois annotees etc. pag.
<lb/>651.) üblich gewesene Zurücksetzung auswärtiger Masse-Creditoren gegen die ein- 
<lb/>heimischen Betheiligten aufhören sollte. Von der exorbitanten Bestimmung, daß
<lb/>die resp. ausländischen Gläubiger in Betreff solcher in ihrer Heimath oder an- 
<lb/>derswo im Auslande vorgenomnlenen Handlungen, welche auf die Güter eines
<lb/>dem einen oder andern paeiseirenden Staate angehörenden Verschuldeten Bezug
<lb/>hätten, den in deffen Heimath geltenden Gesetzen unterworfen sein sollten, ist
<lb/>in dem angezogenen Vertrage Nichts enthalten, und da der Kläger keinerlei
<lb/>sonstige Anführung über den Bestand oder eine anderweitige Quelle einer der- 
<lb/>artigen Bestimmung gemacht hat, so kann auch eine Beweisführung in Betreff
<lb/>seines Vorbringens ihm nicht verstattet werden.

<lb/>„Ist aber von der Annahme eines dolus auf Seiten d e r I n d o s s a n t e n
<lb/>(Rübel u. Abegg), so wie nicht minder von einer darauf zu richtenden Beweis- 
<lb/>anordnung abzusehen, so erledigt sich dadurch ohne Weiteres auch in Beziehung
<lb/>auf ,die Beklagten die fragliche Einrede. — Eventuell würde indessen, wie in
<lb/>Beziehung auf das von den Beklagten geltend gemachte Retentionsrecht selbst
<lb/>nur das Hamburgische Recht zur Anwendung gebracht werden könnte
<lb/>(vgl. Erk. Reinbrech e. Franck, 9üb. 1865 in Kierulff, Sammlung, Bd. 1,
<lb/>S. 647), so auch für die Frage nach dem dolus der Beklagten die in deren
<lb/>Wohnsitz (Hamburg) geltenden Auffassungen über dasjenige, was in Beziehung
<lb/>auf das in Rede stehende Verhältniß für rechtmäßig oder rechtswidrig zu halten
<lb/>sei, maßgebend sein müssen. Hiernach würde selbst eine etwaige Wissenschaft
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0437.tif"
                   n="433"
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               <p>

                  <lb/>433
</p>
               <p>

                  <lb/>der Beklagten über die Absicht ihrer Indossanten, durch die Veräußerung der
<lb/>Wechsel sich der Wirksamkeit des in Rede stehenden ausländischen Rechtssatzes
<lb/>zu entziehen, für irrelevant zu Hallen sein.

<lb/>„Zu 2) Die nach Verfall und Protest ans die Beklagten indossirten
<lb/>Wechsel (B. I). F.) anlangend, so unterliegt es keinem Zweifel, daß die Be- 
<lb/>klagten, welche von jenen Wechseln unter der Herrschaft des Hamburgischen Rechts
<lb/>dem Kläger gegenüber Gebrauch machen, nach dem Art. 16 der A. d. W.-O.
<lb/>mittelst derselben nur „die Rechte ihrer Indossanten" geltend zu machen befugt
<lb/>sind. Es kommt nüthin darauf an, ob Seitens des Klägers eine Behauptung
<lb/>vorgebracht ist, nach welcher man anzunehmen hätte, daß die Indossanten der
<lb/>Beklagten (Rübel u. Abegg) zur Zeit der Wechselübertragung nicht mehr im
<lb/>Besitz des vollen aus den Wechseln sich ergebenden Forderungsrechtes gewesen
<lb/>seien. Hierfür hat sich der Kläger nur auf den schon oben in Betracht gezoge- 
<lb/>nen schweizerisch-französischen Vertrag berufen, und da, wie gezeigt worden ist,
<lb/>durch diesen das klägerische Vorbringen nicht gerechtfertigt wird, so kann dem
<lb/>Obergerichts-Erkenntnisse, welches in Betreff der hier in Rede stehenden Wechsel
<lb/>den Beweis des zwischen Frankreich und der Schweiz bestehenden Vertrags-
<lb/>Verhältnisses für ausreichend zur Zurtickweisung der Retentions-Einrede er- 
<lb/>klärte, hierin nicht beigetreten werden.

<lb/>„Ist nach dem Ausgeführten der Prinzipalbeschwerde der Beklagten zu ent- 
<lb/>sprechen, so erledigen sich dadurch zugleich die sämmtlichen Eventualbeschwerden
<lb/>derselben. Nicht minder findet dies in Betreff der oben, späterer Erwähnung vorbe- 
<lb/>haltenen Nummern 3—4 der vierten klägerischen Beschwerde statt, da dieselben
<lb/>sich nur auf das mehrerwähnte Vertrags-Verhältniß zwischen der Schweiz
<lb/>und Frankreich und auf den vom Klüger behaupteten Inhalt des französischen
<lb/>Rechts beziehen, also auf Punkte, welche in dem obigen ihre Beurtheilung be- 
<lb/>reits gefunden haben." Bxr.

<lb/>lieber das Indossament nach Verfall. — Vichtanwendbarkeit des Art. 82
<lb/>der Allg. d. Wechselordnung auf ein solches. — Gei protestirung eines
<lb/>Wechsels zur Verfallzeit Mangels Zahlung, verwandelt sich der Wechsel-
<lb/>Anspruch in einen bloßen Schadens-Anspruch?)

<lb/>In einer Entscheidung des Oberappellationsgerichts zu Dresden
<lb/>vorn 12. Dezember 1868 findet sich folgende Ausführung:

<lb/>„Wie theils aus dem Proteste, theils aus der diesem Proteste beigefügten
<lb/>Abschrift des Wechsels theils endlich aus der Klage hervorgeht, ist das Indos- 
<lb/>sament, vermöge beffeit der Kläger die Wechselklage erhalten hat, ein nach
<lb/>dem Art. 16, Abs. 2, der Allg. d. W. - O. zu beurtheilendes Jndoffament
<lb/>nach Verfall. Auf ein solches Jndoffament findet die Vorschrift des Art. 82
<lb/>der Wechselordnung keine Anwendung. Wie nämlich aus der Fassung des

<lb/>‘) Nach Siebenhaar, Archiv für d. Wechsel- u. Handelsrecht Bd. 17 S. 407.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0438.tif"
                   n="434"
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               <p>

                  <lb/>434
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 16 der Wechselordnung hervorgeht, erlangt der Indossatar in dem im
<lb/>zweiten Absätze angegebenen Falle durch das Indossament nach Verfall lediglich
<lb/>die Rechte, welche sein Vormann gegen den Acceptanten, den Aussteller und
<lb/>diejenigen welche den Wechsel bis zur Protesterhebung indossirt haben, hatte.
<lb/>Das Indossament nach Verfall ist hiernach im Wesentlichen weiter Nichts als
<lb/>eine civilrechtliche Cession, oder eine bloße Übertragung der dem Indossanten
<lb/>zustehenden Rechte.

<lb/>„Auch ist die Bestimmung der Allg.d.W.-Ord. ganz conseguent, denn wird
<lb/>der Wechsel zur Verfallzeit Mangels Zahlung protestirt, so hat derselbe seine
<lb/>Bestimmung, ein circulationsfähiges Papier zu sein, erfüllt, und es verwandelt
<lb/>sich der Wechselanspruch in einen bloßen Schadensanspruch wider den Aussteller,
<lb/>den Acceptanten und die sonstigen Wechselgeranten. Zwar herrschen über die
<lb/>Interpretation des Art. 16 Abs. 2 der Allg. d. Wechselordnung verschiedene
<lb/>Meinungen. (Manvergl. Thö ^Handelsrecht, Bd. 2. ß. 264 S. 461 f.; Archiv
<lb/>für d. Wechselrecht, Bd. 1. S.30, Bd. 5. S. 41, Bd. 13. S. 163 f.) Allein wie
<lb/>im Archiv für d. Wechselrecht, Bd. 16. S. 159-, Note 49 gezeigt worden ist, hat
<lb/>das Indossament nach Verfall, wenn der Wechsel tempestiv protestirt worden
<lb/>ist, blos die Natur des Prokuraindossaments, in welchem der Indossatar ledig- 
<lb/>lich die Rechte seines Indossanten hat und daher auch die gegen diesen zu- 
<lb/>stehenden Einreden gegen sich gelten lassen muß, mit kurzen Worten: der Pro- 
<lb/>kuraindossatar ist blos der Mandatar seines Indossanten. S. Art. 17 der Allg. d.
<lb/>Wechs.-Ord., Archiv für deutsches Wechselrecht, Bd. 16 S. 163 unter Note 3.

<lb/>„Unter diesen Verhältnissen ist die von der ersten Instanz in ihrem Erkennt- 
<lb/>nisse aufgestellte Ansicht in dem vorliegenden Falle allerdings begründet und
<lb/>wenn die vorige Instanz gegen die Vorschrift des Art. 82 der Allg. d. W.-Ord.
<lb/>anwendbar angesehen hat, so beruht dies lediglich aus dem Uebersehen, daß das
<lb/>Indossament des Klägers ein Indossament nach Verfall ist.

<lb/>„Zwar haben die Beklagten diesen Grund zur Rechtfertigung ihrer Appel- 
<lb/>lation nicht geltend gemacht. Allein, selbst abgesehen davon daß dieser Grund
<lb/>auch ex officio supplirt werden mußte, so liegt in der Beziehung der Beklagten
<lb/>auf ihre Eingabe vom 23. März 1867 der Antrag, daß die Klage auf Grund
<lb/>der von ihnen vorgeschützten, ausreichend bescheinigten Einrede angewiesen wer- 
<lb/>den möchte.

<lb/>„Uebrigens mag nur noch darauf hingewiesen werden, daß der Versuch
<lb/>des Indossanten G. den gegen ihn zustehenden Eimvand durch das Indossament
<lb/>an den gegenwärtigen Kläger zu beseitigen auch selbst dann, wenn der Art. 82
<lb/>der Allg. d. Wechs.-Ord. anwendbar wäre, in jedem Falle als ein verfehlter zu
<lb/>betrachten ist, weil die Beklagten, wenn sie zur Zahlung des Wechsels an den
<lb/>Kläger gezwungen wären, das Gezahlte von ihm zurückzufordern berechtigt sein
<lb/>würden." Lhr.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0439.tif"
                   n="435"
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               <p>

                  <lb/>435
</p>
               <p>

                  <lb/>Keiier den Konflikt -er Gesetze rücksichtlich -er Wechsel-Kegreß-

<lb/>Forderungen.

<lb/>In einem bei der Konkurs-Kommission des Bremer Obergerichts verhan- 
<lb/>delten Partikular-Konkursverfahren über die im bremischen Staate befindlichen
<lb/>Vermögenstheile der in Newyork domizilirten Handlungsfirma S. u. W. li-
<lb/>quidirten H. A. u. Co. aus sieben Wechseln, welche die Kridare (S. u. W.) an
<lb/>die Ordre der Liquidanten auf A. P. in Bremen bezogen, welche aber nicht ein- 
<lb/>gelöst und Mangels Zahlung protestirt waren, 15,448 Thlr. 34 Grote Gold.

<lb/>Der Kurator (welcher nach dein bremischen Fallitgesetze alle Geschäfte des
<lb/>Kontradiktors versieht und somit sich über die angemeldeten Forderungen zu
<lb/>erklären hat) anerkannte diese Forderungen nur zu dem Nominalbeträge
<lb/>der gedachten Wechsel im Belaufe von 13,211 Thlr. 58 Grote Gold nebst den
<lb/>vorab in Gemäßheil der Allg. deutschen Wechs.-Ord. zu liquidirenden Forde- 
<lb/>rungen für Provision, Zinsen und Protestkosten.

<lb/>Die Liquidanten begründeten dagegen ihre Regreßforderung, welche aller- 
<lb/>dings die in Art. 50 und 51 der Allg. deutschen Wechs.-Ord. fixirten Regreß- 
<lb/>ansprüche wesentlich überstieg, damit, daß ihre Berechnung sich nach den in
<lb/>Newyork geltenden Gesetzen, unter deren Herrschaft das fragliche Wechsel- 
<lb/>geschäft zwischen zwei dortigen Firmen entstanden sei, rechtfertige, indem
<lb/>bei allen in Newyork auf Europa gezogenen Wechseln die Regreßforderung für
<lb/>Protestkosten, Provision rc. 10pCt. des Kapitals betrage, was im vorliegenden
<lb/>Fall unter Berücksichtigung der produzirten Kursberechnung 18,184 Doll. 48
<lb/>Cts. Currency oder zu dem am 26. Juli 1866, wo die von den Liquidanten
<lb/>weiter indossirten Wechsel auf sie zurückgekommen, herrschenden Kurse von 149
<lb/>berechnet — 15,448 Thlr. 34 Grote Gold betrage.

<lb/>Die Konkurscommission zuBremen sprach sich in einem am 11. Okt.
<lb/>1867 publizirten Erkenntnisse über diese Regreßansprüche folgendermaßen aus:
<lb/>Man müsse nach richtiger Ansicht die Anwendung des in Newyork geltenden
<lb/>Rechts anerkennen. Denn es handele sich hier nicht etwa um ein durch die Gesetze
<lb/>des Prozeßgerichts nicht anerkanntes Prioritätsrecht, welches die Liqui- 
<lb/>danten auf Grund des ausländischen Gesetzes in Anspruch nehmen, sondern
<lb/>lediglich um den Betrag ihrer Forderung, hinsichtlich dessen die Gesetze des- 
<lb/>jenigen Orts, wo diese Forderung gerichtlich geltend zu machen ist, nicht unbe- 
<lb/>dingt entscheiden. Nun sei aber nicht allein die Handlungsfirma S. u. W.,
<lb/>gegen welche der Partikularkonkurs eröffnet, in Newyork domizilirt, sondern
<lb/>auch die Liquidanten hätten unbestrittenermaßen ihr Domizil ebendaselbst, und
<lb/>sei auch der zwischen ihnen und den Kridaren in Betreff der hier fraglichen
<lb/>Wechsel abgeschlossene Begebungsvertrag, welcher der Forderung zum
<lb/>Grunde liege, ebenfalls in Newyork zu Stande gekommen. Bei dem Zusam- 
<lb/>mentreffen dieser Umstände könne es aber keinem Zweifel unterliegen, daß
<lb/>beide Theile bei Abschluß des Begebungsvertrags von der Absicht ausge-
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0440.tif"
                   n="436"
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               <p>

                  <lb/>436
</p>
               <p>

                  <lb/>gangen seien, die rechtlichen Wirkungen desselben, dessen Erfüllung an dem
<lb/>Orte seines Abschlu s s es zu geschehen hatte, sollten nach dem in N ewyork
<lb/>geltenden Rechte beurtheilt werden. Somit könne es sich lediglich darum han- 
<lb/>deln, ob jener wohlbegründeten Absicht und Erwartung ein hier bestehendes
<lb/>zwingendes Gesetz entgegenstehe. Dieses Letztere sei aber so wenig der Fall, daß
<lb/>vielmehr in Art. 52 der Allg. deutschen Wechs.-Ordn. bei einem Regreß auf
<lb/>einen ausländischen Ort die Berechnung höherer dort zulässiger Sätze anstatt
<lb/>der in den voraufgehenden Artikeln 50 und 51'für die Regreßansprüche ausge- 
<lb/>stellten Normen a u s d r ü ck l i ch z u g e l a s s e n sei. Eben dieser Fall liege hier
<lb/>vor, so daß dem zufälligen Umstande, daß die Liquidanten in Folge des in
<lb/>Bremen eröffneten Partikularkonkurses in die Lage versetzt seien, ihre an sich in
<lb/>Newyork geltend zu machenden Ansprüche in Bremen verfolgen zu müssen, keine
<lb/>Bedeutung beigemessen werden könne.

<lb/>Die Liquidanten hatten ferner für ihre Behauptung rücksichtlich des I n-
<lb/>h a l t s des Newyorker Rechts auf das Manual for the use of notaries public
<lb/>Bezug genommen und hiermit die Richtigkeit des von ihnen unter der Bezeich- 
<lb/>nung „damages“ berechneten Zuschlags von 10 pCt. des Kapitalbetrags der
<lb/>Wechsel nachzuweisen versucht.

<lb/>Der Kurator hatte zwa ' eingeräumt, daß der von jener Seite liquidirte
<lb/>unter der Bezeichnung „damages“ berechnete Zuschlag von 10 pCt. des Capi-
<lb/>talbetrags der Wechsel richtig sein möge; er wollte diese 10pCt. jedoch nur als
<lb/>die j ä h r l i ch e n Zinsen des Kapitals angesehen wißen und räumte den Liqui- 
<lb/>danten daher nur die Besugniß ein, jene 10 pCt. für die Zeit vom 11. Juli
<lb/>(dem Verfalltage der Wechsel) bis zum 18. September 1866 als dem Tage der
<lb/>Konkurseröffnung r) zu berechnen, d. h. nur für zwei Monate und 7 Tage.

<lb/>Die Konkurskommission erachtete es für nothwendig, rücksichtlich dieser
<lb/>Differenz Beweis aufzuerlegen, indem es sich hier um ein ausländisches, von
<lb/>dem hiesigen Gericht nicht wohl ex officio zu interpretirendes Recht handele.
<lb/>Es ward daher den Liquidanten der Beweis in der Richtung auferlegt, „daß
<lb/>jener Zuschlag von 10 pCt. nicht sowohl als eine pro rata temporis zu berech- 
<lb/>nende Zinsvergütung, sondern als eine, die einzelnen Sätze der Allg. deutschen
<lb/>Wechs.-Ordn. für Zinsen, Provision und Kosten ersetzende, sofort beim Eintritt
<lb/>der Regreßpflicht und ohne Rücksicht auf die seit dem Verfalltage des Wechsels
<lb/>abgelaufene Zeit fällige Aversionalvergütung erscheinet

<lb/>Endlich hatten die Liquidanten als einen zweiten Faktor des von ihnen
<lb/>beanspruchten höheren Betrags eine K n r s b e r e ch n u u g aufgestellt, in welcher
<lb/>sie den zur Zeit des Begebungsvertrags (am 11. Mai 1866) in Newyork herr- 
<lb/>schenden Kurs des amerikanischen Papiergeldes-Currency gegen Goldwährung
</p>
               <p>

                  <lb/>y Mit dem Tage der Konkurseröffnung hört nach Bremischer ! -esetzesvorschrift in
<lb/>Bezug auf die Masse der Lauf aller Zinsen auf.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0441.tif"
                   n="437"
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               <p>

                  <lb/>43?
</p>
               <p>

                  <lb/>von 128Vs, nach welchem sie den Kridaren die Valuta der Wechsel bezahlt
<lb/>haben wollten, zum Grunde legten und die Regreßsumme in der Weise berech- 
<lb/>neten, daß sie zu dem sich für die gesammte Wechselsumme von 13,211 Thlr.
<lb/>58 Grote Gold ergebenden 16,531 Doll. 27 Cs. Currency die obengedachten
<lb/>10Pct. hinzurech neten und die sich hiernach auf 18,184 Doll. 40 Cs. Currency
<lb/>belaufende Summe wieder nach dem bei der Zurückkunft der Wechsel auf New-
<lb/>york Ende Juli 1866 bestehenden Wechselkurs zwischen Newyork und Bremen

<lb/>— 79 Cs. —- sowie auf den damaligen hohem Kurs des Geldes gegen Currency

<lb/>— 147 — auf Bremer Thaler zurückführten.

<lb/>Diese höhere Kursberechnung ward von der Konkurs-Kommission als un- 
<lb/>zulässig verworfen und zwar aus folgenden Gründen:

<lb/>„Für ein solches Verfahren werde nicht etwa eine fernere abweichende
<lb/>Bestimmung des amerikanischen Wechselrechts geltend gemacht und könne
<lb/>es daher nur nach der d e u t s ch e n Wechselordnung sowie nach den allgemeinen
<lb/>Grundsätzen des Wechfelrechts beurtheilt werden. Nun sei aber die Valuta
<lb/>lediglich die für die Leistung des Trassanten vereinbarte Gegenleistung an den
<lb/>Remittenten. Sie sei etwas für den Begebungsvertrag Zufälliges und
<lb/>Unwesentliches und für die auf diesem beruhende Regreßverpflichtung nicht im
<lb/>Mindesten maßgebend. Vgl. Th öl, Handelsrecht, Bd. II. KZ. 158, 213, 218.
<lb/>Der Trassant verspreche vielmehr nur, daß er im Falle der Nichtzahlung des
<lb/>Trassaten d e n W e r t h d e r W e ch s e l s u m m e, d. h. die Wechselsumme nach
<lb/>dem am Z ah lungs orte zur Verfall zeit bestehenden Kurse (nebst Zinsen,
<lb/>Protestkosten rc.) zahlen werde, wie sich dieses auch in der Bestimmung des
<lb/>Art. 50 und 51 der Allg. d. Wechs.-Ordn. ausgesprochen finde, nach welcher
<lb/>„die vorstehenden Beträge, wenn der Regreßpflichtige an einem andern Orte
<lb/>als dem Zahlungsorte wohne, zu demjenigen Kurse gezahlt werden müssen,
<lb/>welchen ein vom Zahlungsorte auf den Wohnort des Regreßpflichtigen gezo- 
<lb/>gener Wechsel auf Sicht hat." Hiernach seien mithin die Liquidanten keines-
<lb/>weges berechtigt, die Regreßsumme nach der von ihnen den Kridaren gezahlten
<lb/>Valuta zu berechnen und noch weniger dürften sie aus dem Umstande, daß der
<lb/>Kurs derselben gegen Gold in Newyork zur Zeit des Verfalls der Wechsel ein
<lb/>anderer geworden, Vortheil ziehen wollen; denn der ihnen hierdurch er- 
<lb/>wachsene Gewinn oder Verlust haben mit der Nichteinlösung der Wechsel Sei- 
<lb/>tens des Acceptanten Nichts zu schaffen und würde die Liquidanten im Falle
<lb/>der Einlösung der Wechsel durch den Acceptanten ebensowohl betroffen
<lb/>haben, da er nur mit dem Abschlüsse des Wechselgeschäfts überhaupt, nicht
<lb/>aber mit der Nichterlnngung der Zahlung durch den Acceptanten in Zusammen- 
<lb/>hang gebracht werden könne. Die übrigen Wechselgläubiger hätten es nach
<lb/>Lage.der Sache, wo die Regreßansprüche nicht in Newyork, sondern in dem in
<lb/>Bremen eröffneten Konkursverfahren geltend gemacht werden, ohne hierin
<lb/>bei dem Kurator auf Widerspruch zu stoßen, vorgezogen, von einer Berechnung
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0442.tif"
                   n="438"
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               <p>

                  <lb/>— 438 —

<lb/>der Wechselsumme nach dem hier auf Newyork bei Verfall bestehenden Kurse
<lb/>abzusehen und einfach die Wechselsumme selbst als Regreßforderung liquidirt,
<lb/>wodurch, da die Verkeilung des Erlöses der Masse hier und in Bremer Gold- 
<lb/>währung zu geschehen habe und mithin die Regreßsumme nach amerikanischer
<lb/>Währung doch wieder aus den Kurs derselben in Bremen zur Zeit der Ver- 
<lb/>th ei lung der Masse zurückzuführen sein würde — eine doppelte Kurs- 
<lb/>berechnung vermieden werde.

<lb/>Wenn nun die Liquidanten H.A.u.Co., hiervon abweichend, die Wechsel- 
<lb/>summe nach dem Kurse verlangen, so seien sie zwar hierbei, wie erwähnt,
<lb/>an sich im Rechte; indessen könnten sie die Wechselsumme von Ldors. 13,211.
<lb/>18 Groten nicht nach der von ihnen für die Wechsel bezahlten Valuta, sondern
<lb/>nur nach dem am Verfalltage, den 11. Juli 1866, hier bestehenden Kurse auf
<lb/>Newyork fordern, was aber unter Hinzurechnung der l0 pCt. „damages,“ —
<lb/>wenn man mit ihnen den Bremer Thaler zu 79 Eens und das Goidagio zu
<lb/>149 annehme, statt der liquidirten Summe von 18,184 Doll. 40 Cs. Currency
<lb/>oder Ldors. 15,448. 3 Grote nur 17,106 Doll. 78 Cs. Currency oder 11,481
<lb/>Doll. 06 Cs. Gold, oder 14,532 Thaler 71 Grote Gold ergeben würde. Diese
<lb/>vom Kurator freilich nicht berührte bloße Rechtsfrage sei aber nichts desto we- 
<lb/>niger auch schon ex officio zu prüfen. Es sei demnach den Liquidanten H. A.
<lb/>u. Co. unter Verwerfung der von ihnen auf die gezahlte Valuta der Wechsel
<lb/>begründeten Kursberechnung neben dem Beweise des Rewyorker Rechts, nach
<lb/>welchem sie statt der Art. 50 und 51 der Allg. d. Wechs.-Ordn. fixirten Regreß- 
<lb/>forderung einen Zuschlag von 10 pCt. der Wechselbeträge in Anspruch nehmen,
<lb/>eine den Vorschriften der gedachten Artikel 50 und 51 entsprechende Bescheini- 
<lb/>gung des zur Verfallzeit der Wechsel bestehenden Kurses von Bremeu aufNew-
<lb/>york aufzuerlegen. Nr.
</p>
               <p>

                  <lb/>Exceptio rei judicatae in Bezug auf Mechselfordernngen —
<lb/>Mg. d. W.-O. Art. 82 und 16.

<lb/>In einemUrtheiledesOber-Appellationsgerichts zu Dresden
<lb/>vom 27. März 1868 findet sich folgende Ausführung:

<lb/>„Soviel die Hauptfrage, ob der jetzige Kläger die Rechtskraft des L/r Pro- 
<lb/>zesses gegen sich gelten lassen müsse, anlangt, so liegt zunächst soviel unzweifel- 
<lb/>haft vor, daß hierbei die Frage nicht so gestellt werden darf, ob die re»judicata
<lb/>gegen jeden Dritten oder blos gegen die gleichen Parteien und deren Rechts- 
<lb/>nachfolger, namentlich Erben oder Cessionare gilt. Denn die res judicata
<lb/>bringt formelles Recht hervor. Sie soll nichts Neues schaffen, sondern blos
<lb/>Dem, was nach der Ansicht der Recht sprechenden Behörde wirklich rechtlich
<lb/>vorhanden ist, Ausdruck geben. Worin dieses Recht besteht, dies findet man
<lb/>erst bei dem Eingehen auf den Inhalt der Entscheidung oder auf den Satz,
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0443.tif"
                   n="439"
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               <p>

                  <lb/>welcher unter den Prozeßparteien rechtskräftig festgestellt worden ist. Es kann.
<lb/>durch die Rechtskraft eine exceptio in rem, aber auch eine exceptio in personam
<lb/>begründet werden. Ersteres ist z. B. der Fall, wenn rücksichtlich einer Sache
<lb/>über das Eigenthum oder über ein jus in re rechtskräftig erkannt worden ist.
<lb/>Letzteres tritt z. B. ein, wenn bei einer actio in personam über ein pactum
<lb/>de non petendo erkannt worden ist. Rechtskräftige Entscheidungen der ersteren
<lb/>Art wirken, da sie die Sache selbst betreffen, gegen jeden späteren Nachfolger im
<lb/>Besitze der Sache. Rechtskräftige Entscheidungen der letzteren Art dagegen
<lb/>gehen nicht über die Personen der Parteien und deren Rechtsnachfolger, z. B.
<lb/>Erben, Cessionare, Bürgen, hinaus (§. 177 des Sächs. B.G.-Bs.)

<lb/>„Die res judicata bewirkt formelles Recht, indem die Entscheidung an die
<lb/>Stelle des materiellen Rechts tritt und zwar ohne Unterschied, ob sie mit diesem
<lb/>übereinstimmt oder nicht. Es muß eben nach dem Prinzipe der Rechtskraft
<lb/>das für materielles Recht gehalten werden, was durch die Entscheidung rechts- 
<lb/>kräftig als solches bezeichnet wird. Insofern ist die Frage, ob die rechtskräftige
<lb/>Entscheidung richtig sei, oder nicht, unbedingt ausgeschlossen, ohne daß jedoch
<lb/>daraus folgt, daß der rechtskräftig ausgesprochene Satz verbindliche Kraft gegen
<lb/>jeden Dritten hat. Dies ist vielmehr nach obigen Grundsätzen Beurtheilung
<lb/>des einzelnen Falles.

<lb/>„In dem vorliegenden Falle ist demnach weiter zu untersuchen, welchen
<lb/>Einfluß die Art. 82 unb event. 16 der Allg. d. W.-Ordn. auf die vorgeschützte
<lb/>Einrede der rechtskräftigen Entscheidung zu äußern vermögen.

<lb/>a. Art. 82 besagt: „Der Wechselschuldner kann sich nur solcher Einreden
<lb/>bedienen, welche aus dem Wechselrechte selbst hervorgehen oder ihm unmittelbar
<lb/>gegen den jedesmaligen Kläger zustehen.,,

<lb/>„Da muß nun zunächst in Erwägung gezogen werden, ob der für die jetzige
<lb/>Beklagte ertheilte, rechtskräftige Ausspruch, der in Rede stehende Wechsel sei
<lb/>wegen der darauf befindlichen Rasur und Korrektur ungültig, unter die erste
<lb/>oder zweite Kategorie des Art. 82 zu stellen ist. Daß die Thatsache der for- 
<lb/>mellen Ungültigkeit des Wechsels bem Wechselrechte selbst angehört, also der
<lb/>ersten Kategorie beizuzählen ist, unterliegt keinem Zweifel. Dagegen könnte
<lb/>es sich allerdings fragen, ob der richterliche Ausspruch, wodurch diese Ungültig- 
<lb/>keit prozessual zum gerichtlichen Ausdrucke gelangt, dem Wechselrechte selbst an- 
<lb/>gehört und nicht vielmehr blos als ein Ausfluß des Wechselprozeffes zu betrach- 
<lb/>ten ist, welcher blos unter den streitenden Parteien und deren Rechtsnachfolgern,
<lb/>die deren Handlungen anzuerkennen verpflichtet sind, Rechtskraft hat und Recht
<lb/>schafft (§. 177 desSächs. B. G.-Bs.). In dem ersteren Falle, wenn der Rechtsspruch
<lb/>über die formelle Ungültigkeit des Wechsels eine exceptio in rem begründet
<lb/>und, als dem Wechselrechte angehörig, zur ersten Kategorie des Art. 82 zu rech- 
<lb/>nen wäre, würde dieser Ausspruch, als ein vitium der Sache, dem Wechsel
<lb/>gleichsam realiter ankleben und also den Wechselbrief für immer und gegen
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0444.tif"
                   n="440"
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               <p>

                  <lb/>— 440 —

<lb/>alle Wechselberechtigten, welche ihr Recht aus der Zeit nach dem Rechtsspruche
<lb/>ableiten, vernichten und zur Anstellung des Wechselprozesses untauglich machen,
<lb/>vorbehaltlich natürlich der etwaigen civilrechtlichen Ansprüche, welche dem un- 
<lb/>gültigen Wechselgeschäfte möglicherweise zu Grunde gelegen haben. Darnach
<lb/>müßte die dermalen erhobene Klage schon wegen der ersten Alternative des Art.
<lb/>82 fallen. Im anderen Falle dagegen würde auf die Bestimmungen des Art.
<lb/>16 der A. d. W.-O. näher einzugehen sein.

<lb/>„Das O.-A.-G. sieht nun aber den Einwand der rechtskräftigen Entschei- 
<lb/>dung über die formelle Ungültigkeit eines Wechsels wirklich als eine oxeoptio
<lb/>in rora an und rechnet sie daher zu der ersten gedachten Kategorie des Art. 82
<lb/>aus folgenden Erwägungen:

<lb/>„An sich schafft, wie gedacht, ein derartiger gerichtlicher Ausspruch nichts
<lb/>Neues, sondern er gibt Dem, was vorhanden ist, nur Ausdruck.

<lb/>„Wird nun einem Wechselgläubiger wegen Nichtigkeit des Wechseldokuments
<lb/>der erhobene Wechselanspruch rechtskräftig aberkannt, so wird die Wechselfor- 
<lb/>derung als solche vernichtet, sie hört auf, in der Eigenschaft eines Wechselan- 
<lb/>spruchs ein Bestandtheil des Vermögens des Wechselinhabers zu fein. Denn
<lb/>die Sache selbst, der Wechsel, wird rechtlich vernichtet. Es verbietet sich mit- 
<lb/>hin nicht blos jede neue wechselrechtliche Verfolgung desselben Beklagten von
<lb/>Seiten desselben Klägers von selbst durch die Rechtskraft des gerichtlichen Aus- 
<lb/>spruchs, sondern es wird auch jede Uebertragung des (rechtskräftig vernichteten)
<lb/>Wechselanspruchs auf einen Andern mittelst eines nach der Rechtskraft der rich- 
<lb/>terlichen Entscheidung auf den Wechsel gebrachten Indossaments oder mittelst
<lb/>besonderer Cession (soweit letztere überhaupt zulässig erscheint) dem Beklagten
<lb/>gegenüber, welcher rechtskräftig obgesiegt hat, wirkungslos. Denn in solchem
<lb/>Falle kann der Indossant gar keinen Wechselanspruch auf den Indossatar über- 
<lb/>tragen, da der Wechsel rechtlich zu existiren aufgehört hat. Außerdem muß ein
<lb/>nach der rechtskräftig erfolgten Vernichtung des Wechselanspruchs gleichwohl
<lb/>auf den Wechsel gebrachtes Giro nothwendig auf ein doloses Verfahren des
<lb/>Indossanten zurückgeführt werden. (Borchardt, die A. d. W.-O., 4. Ausg.
<lb/>Art. 82, S. 377, Zusatz 562 unter f.)

<lb/>Unter diesem betrüglichen Benehmen des Wechselinhabers darf aber der
<lb/>obsiegende Beklagte nicht leiden. Dieser muß durch die ihm günstige, rechts- 
<lb/>kräftige Entscheidung für immer und gegen Jedermann, welcher nach dieserZeit
<lb/>sein Recht vom betreffenden Gläubiger ableitet, gesichert sein, weil der Aus- 
<lb/>spruch, der in Rede stehende Wechsel sei wegen formeller Mängel nichtig, auf
<lb/>die Sache selbst sich bezieht, dem Wechsel rouliter anklebt. Der aus diesem
<lb/>Grunde freigesprochene Beklagte hat gegen jeden Kläger, wie in einem Urtheil
<lb/>des Obertribunals zu Berlin vom 22. Mai 1855 (mitgetheiltin H o f fm a nn's
<lb/>ausführliche Erläuterung der A. d. W.-O., §. 21, ©. 263) ausgedrückt ist,
<lb/>„Anspruch auf Schutz vor ferneren Vexationen und Betrügereien.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0445.tif"
                   n="441"
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               <p>

                  <lb/>441
</p>
               <p>

                  <lb/>„Derartigen Vexationen würde aber der Beklagte immer von Neuemaus- 
<lb/>gesetzt sein, wenn nach der Rechtskraft des ihm günstigen Erkenntniffes und der
<lb/>daraus folgenden Vernichtung der Sache, des Wechsels, immer wieder ein neues
<lb/>Indossament auf den Wechsel mit voller Wirksamkeit gebracht werden dürfte
<lb/>und der Beklagte nunmehr den Prozeß in materialibus von Neuem gegen den
<lb/>neuen Indossatar durchkämpfen müßte.

<lb/>„Liegt einem derartigen Indossamente nach rechtskräftiger Nichtigerklärung
<lb/>des Wechsels eine betrügliche Handlung des Indossanten zu Grunde, so ist nicht
<lb/>der freigesprochene Beklagte, sondern der Indossatar Derjenige, welcher die
<lb/>Folgen des Betrugs zu tragen hat, und leidet der Letztere dadurch irgend Nach- 
<lb/>theil, so hat er sich denselben selbst zuzuschreiben. Denn wer einen Wechsel, wie
<lb/>im vorliegenden Falle, über Jahr und Tag nach Verfall und beziehentlich nach
<lb/>Ablauf der Präsentations- und Protestationsfrist auf sich giriren läßt und er- 
<lb/>wirbt, hat, ganz abgesehen von der Persönlichkeit des Indossanten, schon der
<lb/>Sache nach in der That Grund und Veranlassung genug, vorsichtig zu sein und
<lb/>des Näheren über die bisherigen Schicksale des Wechsels sich zu erkundigen.
<lb/>Er hat sich daher nicht zu beklagen, wenn ihm aus seiner Unvorsichtigkeit ein
<lb/>Nachtheil erwächst, wenn ihm von dem schon einmal belangten Wechselschuldner
<lb/>die Rechtskraft des betreffenden Erkenntnisses entgegengesetzt und beziehentlich
<lb/>die etwaige Replik des guten Glaubens versagt wird. (Urtheil des Obertribu- 
<lb/>nals zu Berlin, abgedruckt im Archive für deutsches Wechselrecht, Bd. V. S. 342
<lb/>und flg., vorzüglich S. 347 und flg.)

<lb/>„Nun könnte man zwar einwenden, daß dem Indossatar eine Betheiligung
<lb/>an dem etwaigen Betrüge des Indossanten nicht zur Last gelegt werden könne,
<lb/>vielmehr der obsiegende Wechselschuldner die Folgen des Betruges zu tragen
<lb/>habe, wenn derselbe trotz des ihm günstigen Erkenntnisses den für ungültig er- 
<lb/>klärten Wechsel nichts destoweniger in den Händen des Klägers ließ und es ver- 
<lb/>säumte, den Erfolg der rechtskräftigen Nichtigerklärung des Wechsels auf dem- 
<lb/>selben von der Prozeßbehörde bemerken zu lassen. Allein dem ist nicht also.
<lb/>Die Wechselordnung erwähnt in Art. 39 nur bei der Zahlung, daß der Wechsel- 
<lb/>schuldner die Aushändigung des quittirten Wechsels oder beziehentlich die Ab- 
<lb/>schreibung einer etwaigen Theilzahlung auf dem Wechselbriefe verlangen kann,
<lb/>und nach ß. 24 des Gesetzes über Schuldarrest und Wechselprozeß vom 7. Juni
<lb/>1849 ist blos vorgeschrieben, daß der Richter auf dem Wechselbriefe die Dauer
<lb/>der vom Schuldner zeither erlittenen Wechselhaft zu verlautbaren habe. Bezüg- 
<lb/>lich der Ungültigkeitserklärung eines Wechsels durch Urthel und Recht fehlt es
<lb/>dagegen an einer ähnlichen Bestimmung. Es kann deshalb die Unterlaffung
<lb/>dieser Vorsicht von Seiten des Beklagten demselben nicht zum Vorwurfe gerei- 
<lb/>chen und im vorliegenden Falle umsoweniger, als der betreffende Wechsel über- 
<lb/>haupt nur zur Hälfte gegen die jetzige Beklagte, als Erbin des Wechselausstel- 
<lb/>lers, geltend gemacht wurde und die Letztere mithin die Ausantwortung deS

<lb/>Central-Organ, F. V. 3. 29
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0446.tif"
                   n="442"
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               <p>

                  <lb/>442
</p>
               <p>

                  <lb/>sie nur zur Hälfte angehenden Wechsels nicht verlangen konnte, übrigens auch
<lb/>aus einer gerichtlichen Bemerkung der gedachten Art auf dem Wechsel möglicher
<lb/>Weise ein Präjudiz gegen den damaligen Kläger in Beziehung auf den Mit-
<lb/>erben der Beklagten erwachsen konnte, es mithin damals in Zweifel zu stellen
<lb/>war/ob das Prozeßgericht gegen den Willen des Klägers in der gedachten Rich- 
<lb/>tung eine Bemerkung auf den Wechselbrief bringen konnte.

<lb/>„Zugleich aber giebt gerade der Umstand, daß die Wechselordnung eine
<lb/>Anordnung wegen Ausantwortung eines für ungültig erklärten Wechsels oder
<lb/>in Betreff der Verlautbarung der Nichtigerklärung desselben durch Urthel und
<lb/>Recht auf dem Wechselbriefe selbst nicht enthält, eine nicht unwesentliche Unter- 
<lb/>stützung für die vorstehend entwickelte Ansicht an die Hand. Denn hätte der
<lb/>Gesetzgeber den richterlichen Ausspruch darüber, daß ein Wechsel wegen formel- 
<lb/>ler Mängel nichtig sei, nicht als einen ohne Weiteres dem betreffenden Wechsel- 
<lb/>briese anhangenden Fehler betrachten, also die Einwendung der Rechtskraft
<lb/>eines derartigen Erkenntnisses nicht als exeoptio in rorn ansehen und nicht
<lb/>unter die erste Kategorie des Art. 82 der Wechselordnung stellen wollen, so
<lb/>würde, wie bei der gänzlichen oder theilweisen Tilgung der Wechselschuld durch
<lb/>Zahlung oder Kompensation, sicherlich auch für diesen Fall eine ähnliche Vor- 
<lb/>schrift in die Wechselordnung ausgenommen und dem verklagten Schuldner
<lb/>das Recht ausdrücklich beigelegt worden sein, in der angegebenen Weise sich zu
<lb/>sichern.

<lb/>„Schon unter bloßer Anwendung des Art. 82 der Allg. d. Wechs.-Ordn., wie
<lb/>derselbe nach dem Vorstehenden ausgelegt worden, gelangt man dann dazu,
<lb/>der Rechtskraft des L.'r Prozesses auch gegen den jetzigen Kläger, als den In- 
<lb/>dossatar des ursprünglichen Wechselinhabers C. A. Rsch., volle Wirkung beizu- 
<lb/>legen und deshalb das vorige Erkenntniß, wiewohl aus andern Gründen, le- 
<lb/>diglich zu bestätigen.

<lb/>„d. Unter solchen Umständen bedarf es nicht eines näheren Eingehens auf
<lb/>den Art. 16 der A. d. W.-O. und auf die vielfachen Zweifel und Kontroversen,
<lb/>wozuderselbe in seinen beiden Abschnitten besage der darüber vorhandenen reichen
<lb/>Literatur, z. B. Mitter maier, im Arch. für deutsch: Wechselrecht, Bd. I,
<lb/>S. 10 u. flg., Jolly, ebendas., Bd. V., S. 37 und flg., Wolf, ebendas.,
<lb/>Bd. XIII, S. 137 und flg., Siebenhaar, ebendas., Bd. XVI, S. 113
<lb/>und flg., Th öl, Handelsrecht, Bd. II, §. 264, S. 455 und flg. 2. Ausg.,
<lb/>Hoffmann, ausführl. Erläuterung der Allg. d. W.-O., §. 21, S. 254 und
<lb/>flg., Borchardt, die Allg. d. W.-O. zu Art. 16 und 82, S. 107 und flg.
<lb/>und S. 375 und flg., Brauer, die Allg. d. W.-O., 2. Ausg., S. 52 und flg.,
<lb/>K o ch, das Wechselrecht nach den Grundsätzen der Allg. d. W.-O., S. 146 u. flg.
<lb/>Veranlassung dargeboten hat. Namentlich bedürfen auch die Fragen, ob der
<lb/>Art. 16 derAllg. d. W.-O. nicht überhaupt nur den Sinn habe, daßWechsel, unge- 
<lb/>achtet sie ihren Lebenslauf mit der Verfallzeit vollendet haben, doch wenigstens
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0447.tif"
                   n="443"
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               <p>

                  <lb/>443 -
</p>
               <p>

                  <lb/>innerhalb der Protestfrist mit voller Wirkung indossirt werden können (für
<lb/>welche Annahme namentlich die in dem Conferenzprotokolle vom 28. Oktober
<lb/>1847 für den ersten Absatz des Art. 16 angegebenen Motive:
<lb/>indem die Mehrheit annahm, daß auch ein verfallener Wechsel, so lange er
<lb/>nicht protestirt worden, mit voller wechselmäßiger Wirkung indossirt werden
<lb/>könne,

<lb/>zu sprechen scheint), weiter, ob der erste Absatz des Art. 16 nicht gerade die
<lb/>Tendenz habe, den allgemeinen Satz, daß ein Indossament nach Verfall und
<lb/>nach Verabsäumung der Protestfrist zwar seiner Form nach dem Wechselrechte,
<lb/>in seinen materiellen Wirkungen aber lediglich nach den Vorschriften des Civil-
<lb/>rechts über die Cession zu beurtheilen sei, zum Ausdrucke zu bringen, ferner,
<lb/>ob ein verfallener, eigener Wechsel einer Tratte, welche gehörig präsentirt und
<lb/>protestirt worden ist, oder einer präjudizirten Tratte gleich zu achten sei, endlich
<lb/>ob, wenn man auch das Giro eines eignen Wechsels nach Verfall für ein Indos- 
<lb/>sament ansehen wollte, sich dies nicht wenigstens blos auf das Verhältniß des
<lb/>Nachindössatars zu dem Nachindossanten, keineswegs aber auf das Verhältniß
<lb/>des Nachindossatars zu dem Wechselgiranten beziehe, keiner weiteren Be- 
<lb/>leuchtung.

<lb/>„Nur soviel mag noch bemerkt werden, daß man erstlich die von einigen
<lb/>Wechselrechtslehrern aufgestellte Ausicht, das Indossament nach Verfall sei als
<lb/>eine neue Tratte anzusehen und unter die Grundsätze eines Sichtwechsels zu
<lb/>stellen, nicht billigen kann, ferner, daß die Vorschrift in Art. 7der Allg.d. W.-O.
<lb/>in allen ihren Theilen auch auf verfallene Wechsel Anwendung findet und end- 
<lb/>lich, daß die Wirkung der erster» Kategorie der Einreden aus Art. 82 bei der
<lb/>Auffasiung, welche man im Vorstehenden entwickelt hat, durch den Art. 16,
<lb/>mag man nun das auf dem in Frage befangenen Wechselbriefe befindliche
<lb/>Blankogiro unter den 1. oder 2. Abschnitt dieser Gesetzesvorschrift stellen, in
<lb/>keiner Weise beeinträchtigt wird. Denn Art. 16 kann nur bei der zweiten
<lb/>Kategorie der Einreden des Art. 82 in Frage kommen, während die wechsel- 
<lb/>rechtlichen Einreden der ersten Kategorie gegen jeden Indossatar, mag er voll- 
<lb/>berechtigt sein oder zu seinem Indossanten und dem Wechselschuldner in einer
<lb/>ähnlichen Stellung, wie der Cessionar zu dem Cedenten und äeditor cessus
<lb/>stehen, zur Geltung kommen müssen.

<lb/>„Nach allen diesen Erwägungen ist denn der Einrede der rechtskräftig ent- 
<lb/>schiedenen Sache im vorliegenden Prozesse dem Kläger gegenüber volle Gel- 
<lb/>tung beizulegen."

<lb/>Wirkung der Gutschrift eines vom Schuldner eingefandten Wechsels auf
<lb/>das Konto desselben; Vermerk auf einer Rechnung „Sei Zahlungen an
<lb/>Nebenplätzeu übernehme keine Protejtverbindlichkeit".

<lb/>Der Klüger schuldete dem Vkl., mit dem er in Geschäftsverbindung stand,

<lb/>29*
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0448.tif"
                   n="444"
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               <p>

                  <lb/>444
</p>
               <p>

                  <lb/>für gelieferte Maaren 49 Thlr. und gab demselben dafür ein Accept von Carl
<lb/>Wirth in Beysiepen bei Remscheid in Zahlung. Vklg. begab den Wechsel
<lb/>weiter, der Acceptant leistete bei Verfall keine Zahlung; es wurde jedoch Protest
<lb/>Mangels Zahlung nicht erhoben. Vkl., welcher früher dem Klgr. geschrieben
<lb/>hatte, daß der Wechselbetrag gutgeschrieben sei, theilte demselben jetzt mit, daß
<lb/>erihm die Wechselsumme nebst Zinsen und Porto wieder in Rechnung gestellt habe-

<lb/>Kläger hat beantragt, den Vkl. zu verurtheilen den Wechsel mit Protest
<lb/>zurückzunehmen und sein, des Klgrs., Konto um den wieder zur Last gestellten
<lb/>Betrag zu kürzen.

<lb/>Das Kammer - Gericht in Berlin wies die Klage durch Erkenntniß vom
<lb/>27. April 1867 ab. Zuerst ist widerlegt, daß eine Angabe an Zahlungsstatt
<lb/>in Rede sein könne, indem es an einer ausdrücklichen Annahmeerklärung Sei- 
<lb/>tens des Vkl. fehle; solche Erklärung könne auch darin nicht gefunden werden,
<lb/>daß der Vkl. dem Klgr. angezeigt habe, daß er die ihm übersandte Rimesse in
<lb/>Höhe von 49 Thlr. zu seinen Gunsten gebucht habe. Dies sei vielmehr eine
<lb/>rein kaufmännische Operation, die für die kaufmännische Buchführung erheblich,
<lb/>für die rechtliche Beurtheilung bedeutungslos sei.

<lb/>Sodann heißt es in den Gründen weiter:

<lb/>„Der Klgr. hatte die Faktura des Vkl. über die fragliche Waarenschuld
<lb/>geständlich vor Zustellung des Wechsels erhalten.

<lb/>„Auf der Faktura stand der Vermerk: „Bei Zahlungen in Wechseln auf
<lb/>Nebenplätze übernehme keine Protestverbindlichkeit."

<lb/>„Diese Klausel muß, wenn auch sonst Vermerke, die einseitig auf Fakturen
<lb/>von den Verkäufern den vertragsmäßigen Abreden oder den gesetzlichen Be- 
<lb/>stimmungen entgegen gemacht werden, nicht zu berücksichtigen sind, hier dem
<lb/>Verklagten zu Statten kommen, da der Kläger die Pflicht hatte, baare Zahlung
<lb/>zu leisten, und Verklagter nur unter der Bedingung, daß er bei Wechseln auf
<lb/>Nebenplätze, die Kläger in Zahlung gebe, nicht dafür einstehen könne, daß
<lb/>rechtzeitig Protest erhoben werde, die Berichtigung der Schuld durch Wechsel
<lb/>gestattete.

<lb/>„Diese Bedingung, unter welcher Verklagter sich bereit erklärte, Wechsel an- 
<lb/>zunehmen, hat Kläger dadurch, daß er dem Verklagten den Wechsel übersandte,
<lb/>genehmigt, (conf. §. 58.1. 4. Allg. L. R.)

<lb/>„Die unterbliebene Protesterhebung konnte sonach dem Verklagten nicht
<lb/>zum Vorwurfe gemacht werden, er ist befugt, auch gegenwärtig nachdem Kläger
<lb/>den Wechsel zurückzugeben und Zahlung für die Waare, deren Berichtigung
<lb/>durch Hingabe des Wechsels versucht war, zu fordern."

<lb/>Das Ober-Tribunal zu Berlin hat die vom Vkl. erhobene Nich-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. S. 265 dieses Bandes des Central-Organes.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0449.tif"
                   n="445"
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               <p>

                  <lb/>445
</p>
               <p>

                  <lb/>tigkeitsbeschwerde zurückgewiesen durch Erkenntniß vom 17. Dezember 1867.
<lb/>Die ersten beiden Beschwerdepunkte interessiren hier nicht; es heißt sodann:

<lb/>„Die letzte Beschwerde gründet Implorant darauf, daß Vkl. den Wechsel,
<lb/>obwohl er hierzu in Folge der unterbliebenen Protestirung desselben nicht ver- 
<lb/>pflichtet gewesen sei, dennoch von seinem Indossatar eingelöst habe, worin er
<lb/>eine Vernachlässigung der Pflichten des Vkl. als Geschäftsführers des Klgrs.,
<lb/>findet, die derselbe dadurch gegen den Klgr. überkommen, daß er den ihm von
<lb/>diesem zugesendeten Wechsel übernommen und den Betrag desselben dem Klgr.
<lb/>gutgeschrieben habe. Es ist aber ein zwischen den Parteien bestehendes Man-
<lb/>datsverhältniß in den Vorinstanzen vom Klgr. nicht einmal behauptet, ge- 
<lb/>schweige denn vom Appellationsrichter als vorliegend angenommen worden;
<lb/>auch kann ein solches daraus allein, daß der Vkl. — wie der Appellations- 
<lb/>richter feststellt — den Wechsel angenommen hat, um seine Realisirung zu ver- 
<lb/>suchen, nicht hergeleitet werden. Eine Verletzung des von der Verpflichtung
<lb/>des Bevollmächtigten zur Haftung für den Ausgang des Geschäfts handelnden
<lb/>§§. 54—58. Tit. 13. Thl. I. des Allg. L.-R. liegt daher nicht vor.

<lb/>„Dasselbe gilt von den Art. 41 und 42 der Allg. d. W. - O., welche
<lb/>die Nothwendigkeit der Protesterhebung und die Wirkungen einer Aufforde- 
<lb/>rung, Protest nicht erheben zu lassen, zum Gegenstände haben. Implorant
<lb/>gründet den Vorwurf des Verstoßes gegen die beiden Artikel nicht auf die
<lb/>Versäumung der Protestirung des Wechsels, sondern darauf, daß Vkl. in
<lb/>Folge der Seitens seiner Nachmänner unterlassenen Protesterhebuug von der
<lb/>Verpflichtung zur Einlösung des Wechsels befreit gewesen sei, mithin durch die
<lb/>gleichwohl bewirkte Einlösung desselben eine Freigebigkeit ausgeübt habe. Auch
<lb/>des Argument läuft daher darauf hinaus, daß Vkl. dem Wiederaufleben der
<lb/>Waarenschuld des Klägers durch Verweigerung der Einlösung des Wechsels
<lb/>hätte Vorbeugen sollen. In dieser Beziehung ist aber dem Appellationsrichter nur
<lb/>der — oben bereits als unbegründet nachgewiesene — Vorwurf einer Verletzung
<lb/>der erwähnten Vorschriften des l3.Tit. Thl.I. des Allg.L.-R. gemacht worden." y.

<lb/>Rann der Anspruch auf Sicherheitsbestellung für laufende Wechsel im
<lb/>Konkurse geltend gemacht werden?

<lb/>Die Ziegeleibesitzer Gebr. S. in W. hatten zur Deckung des Preises einer
<lb/>ihnen auf Bestellung von dem Maschinen-Fabrikanten M. gelieferten Dampf- 
<lb/>maschine dem M. verschiedene Wechselaccepte gegeben, nachher den Preis
<lb/>aber anderweit berichtigt. Da M. seine Zusage, die Wechsel zurückzugeben
<lb/>nicht erfüllte, erhoben Gebr. S. gegen ihn Klage und erstritten ein rechtskräf- 
<lb/>tiges Erkenntniß, Inhalts dessen er zur Herausgabe der darin aufge- 
<lb/>führten Wechsel, eventuell Bestellung von Real-Sicherheit in
<lb/>Höhe der verschriebenen Beträge bis zum Ablauf der dreijährigen Verjährungs- 
<lb/>frist verurtheilt wurde. Nachdem die Exekution auf Herausgabe der Wechsel
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0450.tif"
                   n="446"
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               <p>

                  <lb/>446
</p>
               <p>

                  <lb/>gegen M. fruchtlos ausgefallen war, wurde Konkurs über dessen Vermögen
<lb/>eröffnet, in welchem nunmehr Gebr. S. den Anspruch auf gerichtliche D e p o -
<lb/>sition der gedachten Wechselbeträge bis zum Ablauf der dreijährigen Ver- 
<lb/>jährungsfrist anmeldeten. Da der Verwalter der Konkursmasse jedoch die
<lb/>Forderung bestritt, erhoben sie gegen ihn auf deren Feststellung Klage, wäh- 
<lb/>rend der Verklagte, den Anspruch für unzulässig haltend, Abweisung der Kläger
<lb/>beantragte.

<lb/>Durch Erkenntniß des Stadtgerichts zu Berlin vom 11. Oktober
<lb/>1867 ist der eingeklagte Anspruch, soweit derselbe nicht durch Ablauf der drei- 
<lb/>jährigen Frist erledigt war, festgestellt. Die Gründe bemerken:

<lb/>„Zur Liquidation und Locirung im Konkurse eigneten sich allerdings nur
<lb/>Geld-Forderungen, deren antheilige Befriedigung aus der Konkurs-
<lb/>Masse möglich sei. Allein wie jede Forderung sich bei einer dem Schuldner
<lb/>zur Last fallenden Unmöglichkeit der Erfüllung in eine Interesse-Forde- 
<lb/>rung verwandle, so trete auch an Stelle des Anspruchs auf Bestellung einer an
<lb/>sich nach Wahl des Schuldners durch Bürgen - oder Pfänder (§. 186 Tit. 14
<lb/>A. L.-G.) oder durch Deposition (Art. 85 der Allg. d. W. - O.) zu leistenden
<lb/>Realsicherheit der Anspruch auf g e r i ch t l i ch e H i n t e r l e g u n g der geschul- 
<lb/>deten Summe vorbehaltlich dereinstiger Rückzahlung. Das Wahlrecht des-
<lb/>Schuldners gehe (nach §. 9 der Exekutions - Verordnung vom 4. März 1834)
<lb/>durch Erfüllungsverzug auf die G l äu b i g e r über. Die Konkursordnung vom
<lb/>8. Mai 1855 aber lasse überdies in§. 250 ausdrücklich den Ansatz bedingter
<lb/>Forderungen mit der Maßgabe zu, daß der entsprechende Betrag gerichtlich
<lb/>deponirt werde, bis sich das Eintreffen der aufschiebenden oder der Ausfall
<lb/>der auflösenden Bedingung (wenn für deren Eintritt vom Gläubiger keine
<lb/>Sicherheit geleistet sei) entscheide. Der Anspruch auf Sicherheitsbestellung sei
<lb/>nun insofern einer resolutiv bedingten Geldforderung analog, als, wenn
<lb/>die qu. Wechsel von dem Verklagten resx. dem Gemeinschuldner durch Zahlung
<lb/>eingelöst und zurückgegeben oder durch Präjudiz rosx. Verjährung erloschen
<lb/>seien, die bestellte Sicherheit zurückzugeben sei, und ebenso sei die demselben
<lb/>zum Grunde liegende Geldforderung suspensiv durch die klägerischerseits etwa
<lb/>künftig erfolgende Einlösung der noch laufenden Wechsel bedingt. Aus beiden
<lb/>Gesichtspunkten sei daher die Deposition der Wechselbeträge gerechtfertigt, welche
<lb/>freilich in Folge des Konkurses nur in Höhe der auf dieselben entfallenden
<lb/>Dividenden erfolgen könne. Hiernach sei auf Feststellung des eingeklagten
<lb/>Anspruchs zu erkennen gewesen." Kch.
</p>

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               <p>

                  <lb/>447
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Wechselinhaber ist nicht berechtigt die Ehefrau des verstorbene«
<lb/>Fcceptanten im Wechfelprozesse aus dem Wechfelaccept belangen
<lb/>unter dem Vorgeben, -aß die Ehefrau, weil das Handelsgeschäft ihres
<lb/>Ehemannes gemeinsam mit demselben betreibend und solches nach dem
<lb/>Tode -es Ehemannes fortsetzen-, für die Schulden des Ehemannes

<lb/>solidarisch verhaftet sei.

<lb/>Den von Daniel Hoepfner in Frankfurt a. M. acceptirten Wechsel klagte
<lb/>der Wechselinhaber Heinrich Fulda in Offenbach nach dem Tode des Daniel
<lb/>Hoepfner gegen deffen Wittwe ein unter Berufung darauf, daß diese Wittwe
<lb/>das Handelsgeschäft ihres Ehemannes gemeinschaftlich mit demselben betrieben
<lb/>habe und darum für die Schulden solidarisch hafte, und zwar mit der Bitte
<lb/>um Verurtheilung n a ch W e ch s e l r e ch t.

<lb/>Das Stadtamt in Frankfurt a. M. wies die Klage, wie ange- 
<lb/>bracht, ab.

<lb/>Durch Erkenntniß vom 9. Oktober 1867 bestätigte das Stadtgericht
<lb/>das stadtamtliche Urtheil, weil, wenn auch die regelmäßige Mitwirkung der
<lb/>Beklagten in dem Geschäfte ihres verstorbenen Ehemannes nach unzweideutiger
<lb/>Vorschrift der Reformation III Tit. 7 §. 12 u. 17 die rechtliche Folge hätte,
<lb/>daß die Beklagte für die von ihrem verstorbenen Ehemanne in dem gemein- 
<lb/>samen Handel beider Gatten kontrahiiten Wechselschulden den Gläubigern
<lb/>dieses Geschäfts als Theilhaberin solidarisch verhaftet wäre (vgl. Heise u.
<lb/>Cropp, Abth. I§. 13 S. 23, Bender, Grunds, des Wechselrechts I§. 314
<lb/>sub 4) und zwar unbeschadet der Bestimmung des Art. 7 Abs. 3 des A. d. H.-G.-B.,
<lb/>nach welcher die Beklagte um dieser ihrer Mitwirkung in dem Geschäfte ihres
<lb/>Ehemannes willen noch nicht als Handelsfrau zu betrachten und somit gegen sie
<lb/>zwar nicht die Wechselst r e n g e (Art. 2 der A. d. W.-O.), wohl aber die Wechsel?
<lb/>klage zulässig sein würde, daß doch die Beklagte die faktische Betheiligung an
<lb/>dem Geschäfte ihres Ehemannes gänzlich geleugnet und vom Kläger in keiner
<lb/>Weise bescheinigt, geschweige denn festgestellt worden ist, somit aber diePassiv-
<lb/>legitimation fehlt und deshalb die Einleitung des Wechselverfahrens gegen die
<lb/>Beklagte auf Grund der vordem Ehemanne derselben vollzogenen Wechselaccepte
<lb/>als unstatthaft erscheint (Claproth, summ. Proz. §. 65; Martin, Lehrb.
<lb/>5.Aust.§. 239NoteV,Bayer,summ. Proz. §.43. §.45Note 1; Linde, Civ.
<lb/>Proc. §. 360Note5§.361 Note4u. 7,§. 363 Note 4; Seuffert, Arch. VII.
<lb/>261, Entw. einer allg. d. Civil-Pr.-Ordn. §§. 482. 488 in Verb. m. Prot, zu
<lb/>§. 483 (S. 3262).

<lb/>Aber auch auf Grund der Art. 91 u. 88 x) der Proz.-Ordnung läßt sich
</p>
               <p>

                  <lb/>9 Der Art. 91 der Franks. Proz. Ordn. lautet:

<lb/>Einreden sind im Wechselprozeß überhaupt nur dann von voller Wirkung, wenn sie
<lb/>wider den Wechselkläger selbst gerichtet und binnen 24 Stunden liquid zu machen sind.
</p>

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               <p>

                  <lb/>448
</p>
               <p>

                  <lb/>die Aufnahme eines Beweisverfahrens unter Hinüberleitung in das ordentliche
<lb/>Prozeßverfahren nicht rechtfertigen. Denn was zunächst den Art. 91 betrifft,
<lb/>so beruht die Hinüberleitung in das ordentliche Verfahren zum Zwecke des Be- 
<lb/>weises zulässiger illiquider Einreden auf dem Rechte des Beklagten zur Wider- 
<lb/>klage (vgl. Gr olmann,Theorie §.24311«.f.) und hatdiederZahlung gleich
<lb/>zu achtende Deposition der Wechselsumme zur Voraussetzung. Die dem Kläger
<lb/>in Art. 88 gewährte ausnahmsweise, weil dem Exekutivprozeffe fremde, Be-
<lb/>fugniß aber: den Diffessionseid des Beklagten durch den in ordinario zu füh- 
<lb/>renden Echtheitsbeweis abzuwenden, rechtfertigt sich eben nur damit, daß der
<lb/>Wechselkläger in solchem Falle die Passivlegitimation doch immer einzig und
<lb/>allein aus dem Wechsel selbst herleitet, nicht aber auf Thatsachen gründet,
<lb/>welche aus der geläugneten und nur deshalb zu diffitirenden Wechselunter- 
<lb/>schrift überhaupt nicht ersichtlich sind, vielmehr durch anderweitige Beweis- 
<lb/>mittel dargethan werden müssen, um allererst mit diesem Nachweise die Existenz
<lb/>der wechselrechtlichen Verpflichtung des Beklagten festzustellen. Mit der bloßen
<lb/>Behauptung solcher Thatsachen kann aber eine Wechselklage überhaupt nicht
<lb/>begründet werden, denn es widerstreitet dem' Wesen des Executivprozeffes,
<lb/>von welchem der hiesige Wechselprozeß gerade eine besonders strenge Art bildet,
<lb/>ganz und gar, daß die zur Begründung der Klage gehörigen Thatsachen ohne
<lb/>urkundlichen Nachweis, auf die bloße Behauptung des Klägers hin, sollten in
<lb/>Betracht gezogen werden können: vielmehr erscheint der Richter angesichts jeder
<lb/>illiquiden Klagebegründung zur Einleitung dieses höchst summarischen Ver- 
<lb/>fahrens gegen den Beklagten von vornherein unbefugt und es kann mithin bei
<lb/>dem Mangel der Grundvoraussetzung dieser Prozeßart auch die Erlassung
<lb/>eines die Sache in das ordentliche Verfahren hinüberleitenden Vorbescheids
<lb/>nicht für zulässig erachtet werden (Seuffert, Archiv XII. 323). Wf.

<lb/>Sind sie aus dem Recht oder der Verbindlichkeit eines Dritten abgeleitet, so müssen sie
<lb/>sogleich verworfen werden, und sind sie nicht binnen 24 Stunden liquid zu machen, so
<lb/>ist der Beklagte verbunden innerhalb 24 Stunden den Betrag der Forderung bei Ver- 
<lb/>meidung der Wechsel - Exekution gerichtlich zu hinterlegen. Die weitere Ausführung der
<lb/>Einreden wird nach geschehener Hinterlegung in den Weg des ordentlichen Prozeß- 
<lb/>verfahrens verwiesen.

<lb/>Art. 88 lautet:

<lb/>Will der Kläger es nicht auf den Diffessionseid ankommen lassen, sondern den
<lb/>Beweis, daß die Namensunterschrift des Beklagten richtig sei, übernehmen, so hört das
<lb/>Wechselverfahren auf, und die Sache wird in ordentlichem Prozeß verhandelt und nach
<lb/>geführtem Beweis und Gegenbeweis das Rechtliche erkannt.
</p>

            </div>
         </div>
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         <div xml:id="d10788e46898" n="III.">
      
            <head>Gesetze und Verordnungen</head>
            <div xml:id="d10788e46903" type="section" subtype="Gesetze">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Gesetz des Norddeutschen Bundes, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen. Vom 12. Juni 1869</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>449
</p>
               <p>

                  <lb/>IX Gesetze und Verordnungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesetz des Norddeutschen Lundes, betreffend die Errichtung eines obersten
<lb/>Gerichtshofes für Handetssachen. Vom 12. Änni 1869.

<lb/>(Bundesgesetz-Blatt. 1869. Nr. 22.)

<lb/>§. 1. Für Handelssachen wird ein für alle Staaten des Norddeutschen
<lb/>Bundes gemeinsamer oberster Gerichtshof errichtet, dessen Zuständigkeit sich
<lb/>über das gesammte Bundesgebiet erstreckt und welcher die Benennung „Bundes-
<lb/>Oberhandelsgericht" führt.

<lb/>§. 2. Das Bundes-Oberhandelsgericht soll in Leipzig seinen Sitz haben
<lb/>und aus einem Präsidenten, einem oder mehreren Vizepräsidenten und der er- 
<lb/>forderlichen Anzahl von Räthen bestehen.

<lb/>§. 3. Die Mitglieder des Bundes - Oberhandelsgerichts werden auf Vor- 
<lb/>schlag des Bundesrathes von dem Bundespräsidium ernannt.

<lb/>§. 4. Die Ernennung der erforderlichen Sekretaire erfolgt im Namen
<lb/>des Bundespräsidiums durch den Bundeskanzler, die Ernennung der erforder- 
<lb/>lichen übrigen Subaltern- oder Unterbeamten durch den Präsidenten des Bun- 
<lb/>des -Oberhandelsgerichts.

<lb/>§. 5. Der für das Bundes-Oberhandelsgericht erforderliche Aufwand
<lb/>wird aus der Bundeskasse bestritten. Insbesondere werden alle bei dem Bun- 
<lb/>des-Oberhandelsgerichte angestellten Beamten j als Bundesbeamte aus der
<lb/>Bundeskasse besoldet.

<lb/>§. 6. Zum Mitgliede des Bundes-Oberhandelsgerichts kann nur ein
<lb/>Rechtskundiger ernannt werden, welcher nach den Gesetzen des Bundesstaates
<lb/>dem er angehört, befähigt ist, zum rechtskundigen Mitgliede eines oberen Ge- 
<lb/>richtshofes dieses Staates ernannt zu werden, oder welcher an einer Deutschen
<lb/>Universität die Stelle eines ordentlichen öffentlichen Lehrers des Rechts be- 
<lb/>kleidet.

<lb/>§. 7. Zur Fassung gültiger Beschlüsse des Bundes-Oberhandelsgerichts
<lb/>ist die Theilnahme von mindestens sieben Mitgliedern, einschließlich des Vor- 
<lb/>sitzenden, erforderlich. Die Zahl der Mitglieder, welche bei der Fassung eines
<lb/>Beschlusses eine entscheidende Stimme führen, muß in allen Fällen eine un- 
<lb/>gerade sein. Ist die Zahl der bei der Erledigung einer Sache mitwirkenden
<lb/>Mitglieder eine gerade, so führt dasjenige Mitglied, welches zum Rathe des
</p>
               <pb facs="2084639_05+1869_0454.tif"
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               <p>

                  <lb/>450
</p>
               <p>

                  <lb/>Bundes - Oberhandelsgerichts zuletzt ernannt ist und bei gleichem Dienstalter
<lb/>derjenige, welcher der Geburt nach der jüngere ist, nur eine berathende Stimme.

<lb/>§. 8. Das Bundes-Oberhandelsgericht kann, auf Grund eines Beschlusses
<lb/>des Bundesrathes, in mehrere Senate getheilt werden. — Die Zusammensetzung
<lb/>der Senate erfolgt durch den Präsidenten, mindestens auf die Dauer eines
<lb/>Gerichtsjahres. Für dieselbe Dauer hat der Präsident die Mitglieder zu be- 
<lb/>zeichnen, welchen für Verhinderungsfälle die Vertretung obliegt. — Ein Mit- 
<lb/>glied des Bundes - Oberhandelsgerichts kann gleichzeitig ständiges Mitglied
<lb/>mehrerer Senate sein. — Den Vorsitz in den Senaten führt der Präsident, ein
<lb/>Vizepräsident und in Verhinderungsfällen derjenige Rath des Senats, welcher
<lb/>das Amt eines Rathes am Bundes-Oberhandelsgericht am längsten ekleidet,
<lb/>und bei gleichem Dienstalter derjenige, welcher der Geburt nach der allere ist.

<lb/>§. 9. Wenn die Ansicht eines Senats über eine Rechtsfrage von einer
<lb/>früheren Entscheidung desselben Senats oder eines anderen Senats oder des
<lb/>Plenums abweicht, so muß vor der Sachentscheidung diese Rechtsfrage vor das
<lb/>Plenum gebracht werden. Die Ansicht des'letzteren ist für die Entscheidung
<lb/>der Sache, welche zu der Plenarberathung Veranlassung gegeben hat, maaß-
<lb/>gebend.

<lb/>§. 10. Zur Praxis bei dem Bundes-Oberhandelsgerichte, einschließlich
<lb/>der zur Instruction der Rechtsmittel dienenden Handlungen (KZ. 17. und 18.),
<lb/>sowie zur Niederlassung am Sitze jenes Gerichtshofes sind alle in einem Staate
<lb/>des Norddeutschen Bundes zur gerichtlichen Praxis fest zugelassenen Rechts- 
<lb/>anwälte und Advokaten berechtigt. — Zur Annahme von Zustellungen haben
<lb/>die Parteien einen am Sitz des Bundes-Oberhandelsgerichts wohnenden Be- 
<lb/>vollmächtigten zu bestellen. Unterlassen sie dies, so erfolgt die Zustellung durch
<lb/>die Post mittelst rekommandirten Schreibens.

<lb/>§. 11. Der Geschäftsgang bei dem Bundes-Oberhandelsgerichte wird
<lb/>durch ein Regulativ geordnet, welches der Gerichtshof zu entwerfen und dem
<lb/>Bundesrathe zur Bestätigung einzureichen hat. — In dem Geschäfts-Regula- 
<lb/>tive sind insbesondere auch die Befugnisse des Präsidenten festzustellen und die
<lb/>Angelegenheiten zu bezeichnen, welche noch außer den in diesem Gesetze bezeich-
<lb/>neten Fällen durch das Plenum zu erledigen sind.

<lb/>§. 12. Das Bundes - Oberhandelsgericht tritt in Handelssachen an die
<lb/>Stelle des für das Gebiet, in welchem die Sache in erster Instanz anhängig
<lb/>geworden ist, nach den Landesgesetzen bestehenden obersten Gerichtshofes mit
<lb/>derjenigen -Zuständigkeit, welche nach diesen Landesgesetzen dem obersten Ge- 
<lb/>richtshöfe gebührt. — Die Zuständigkeit des Bundes-Oberhandelsgerichts
<lb/>kann durch Aktenversendung an juristische Spruchkollegien und Fakultäten nicht
<lb/>ausgeschlossen werden.

<lb/>§. 13. Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen bürger- 
<lb/>lichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch die Klage ein Anspruch
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0455.tif"
                   n="451"
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               <p>

                  <lb/>451
</p>
               <p>

                  <lb/>1) gegen einen Kaufmann (Art. 4. des Allg. d. H.-G.-B.) aus deffen Handels- 
<lb/>geschäften (Art. 271—278. des Allg. d. H.-G.-B.),

<lb/>2) aus einem Wechsel im Sinne der Allg. d. Wechs.-Ord.,

<lb/>3) aus einem der nachstehend bezeichneten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird:

<lb/>a) aus dem Rechtsverhältnisse zwischen den Mitgliedern einer Handels- 
<lb/>gesellschaft, zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Han- 
<lb/>delsgewerbes, sowie zwischen den Theilnehmern einer Vereinigung zu
<lb/>einzelnen Handelsgeschäften oder einer Vereinigung zum Handelsbetriebe
<lb/>(Art. 10 des Allg. d. H.-G.-B.), sowohl während des Bestehens, als
<lb/>nach Auflösung des geschäftlichen Verhältnisses, ingleichen aus dem
<lb/>Rechtsverhältnisse zwischen den Liquidatoren oder den. Vorstehern einer
<lb/>Handelsgesellschaft, und der Gesellschaft oder den Mitgliedern derselben;

<lb/>d) aus dem Rechtsverhältnisse, welches das Recht zum Gebrauche der Han- 
<lb/>delsfirma betrifft;

<lb/>o) aus dem Rechtsverhältniffe, welches durch die Veräußerung eines be- 
<lb/>stehenden Handelsgeschäfts zwischen den Kontrahenten entsteht;

<lb/>ä) aus dem Rechtsverhältnisse zwischen dem Prokuristen, dem Handlungs- 
<lb/>bevollmächtigten oder dem Handlungsgehülfen und dem Eigenthümer
<lb/>der Handelsniederlassung, sowie aus dem Rechtsverhältnisse zwischen
<lb/>einer dritten Person und demjenigen, welcher ihr als Prokurist oder
<lb/>als Handlungsbevollmächtigter aus einem Handelsgeschäfte haftet (Art.
<lb/>55 des Allg. d. H.-G.-B );

<lb/>s) aus dem Rechtsverhältnisse, welches aus den Berufsgeschäften des Han- 
<lb/>delsmäklers im Sinne des Allg. d. H.-G.-B. zwischen diesem und den
<lb/>Parteien entsteht;

<lb/>f) aus den Rechtsverhältnissen des Seerechts, insbesondere aus denjenigen,
<lb/>welche auf die Rhederei, die Rechte und Pflichten des Rheders, des Kor- 
<lb/>respondent-Rheders und der Schiffsbesatzung, auf die Bodmerei und. die
<lb/>Haverei, auf den Schadenersatz im Falle des Zusammenstoßens von
<lb/>Schiffen, auf die Bergung und Hülfeleistung in Seenoth und auf die
<lb/>Ansprüche der Schiffsgläubiger sich beziehen.

<lb/>Ist nach den Landesgesetzen die Klage noch in anderen, als den vorstehend
<lb/>unter Nr. 1 bis 3 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vor das Han- 
<lb/>delsgericht erster Instanz gewiesen, so sind auch diese Rechtsstreitigkeiten als
<lb/>Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes anzusehen.

<lb/>§. 14. Ist in Folge einer Klagenhäufung über eine Handelssache und
<lb/>über eine andere Sache durch ein Erkenntniß zu entscheiden, so ist die Zustän- 
<lb/>digkeit des Oberhandelsgerichts nur dann begründet, wenn der Werth der
<lb/>Handelssache der höhere ist. — Dasselbe gilt, wenn in Folge- einer Widerklage,
<lb/>welche mit der Klage in einem und demselben Rechtsstreite zu erledigen ist,
<lb/>Handelssachen und andere Sachen den Gegenstand der Entscheidung bilden.
</p>

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                   n="452"
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               <p>

                  <lb/>452
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 15. Wird in einem zur Zuständigkeit des Bundes - Oberhandelsgerichts
<lb/>gehörigen Rechtsstreite in Folge eines Sicherheitsarrestes oder einer Zwangs- 
<lb/>vollstreckung von einem Dritten Widerspruch erhoben, so ist für den aus einem
<lb/>solchen Widerspruche entstehenden Rechtsstreit das Bundes-Oberhandelsgericht
<lb/>nur dann zuständig, wenn dieser Rechtsstreit nach den Vorschriften des ß. 13
<lb/>ganz oder zum Theil zur Zuständigkeit des Bundes-Oberhandelsgerichts ge- 
<lb/>hört. — Auch in Bezug auf Einwendungen, welche im Zwangsvollstreckungs- 
<lb/>verfahren von Seiten des Klägers oder des Beklagten erhoben werden, ist das
<lb/>Bundes- Oberhandelsgericht nur insofern zuständig, als der in Folge dieser
<lb/>Einwendungen entstandene Rechtsstreit nach den Bestimmungen des §. 13 ganz
<lb/>oder zum Theil zur Zuständigkeit des Bundes-Oberhandelsgerichts gehört.

<lb/>§. 16. In den zur Zuständigkeit des Bundes-Oberhandelsgerichts ge- 
<lb/>hörenden Rechtssachen bestimmt sich das Prozeßverfahren auch bei diesem Ge- 
<lb/>richtshöfe nach den für das Gebiet, aus welchem die Sache an das Bundes-
<lb/>Oberhandelsgericht gelangt, geltenden Prozeßgesetzen, soweit nicht dieses Gesetz
<lb/>ein Anderes vorschreibt. — Hierdurch wird nicht ausgeschlossen, daß Prozeß- 
<lb/>handlungen, welche in einem anderen Gebiete vorgenommen werden, hinsichtlich
<lb/>der Form nach dem Rechte des Orts ihrer Vornahme zu beurtheilen sind.

<lb/>§. 17. In denjenigen Gebieten, in, welchen nach den daselbst geltenden
<lb/>Prozeßgesetzen das Rechtsmittel, über welches der oberste Gerichtshof zu ent- 
<lb/>scheiden hat, bei einem diesem Nachgeordneten Gerichte instruirt wird, tritt dieses
<lb/>Verfahren auch in denjenigen Sachen ein, welche zur Zuständigkeit desBundes-
<lb/>Oberhandelsgerichts gehören. In diesen Sachen sind die Akten nach beendigter
<lb/>Instruktion des Rechtsmittels an das Bundes-Oberhandelsgericht einzusen- 
<lb/>den. — Der Beschluß des Gerichts, bei welchem das Rechtsmittel instruirt
<lb/>wird, die Akten an das Bundes-Oberhandelsgericht oder an den obersten
<lb/>Landesgerichtshof einzusenden, ist einer Anfechtung nicht unterworfen.

<lb/>§. 18. Ist das Rechtsmittel nach den für das Verfahren maaßgebenden
<lb/>Prozeßgesetzen des betreffenden Gebiets bei dem obersten Gerichtshöfe zu in-
<lb/>struiren, so erfolgt diese Instruktion auch in den zur Zuständigkeit des Bundes-
<lb/>Oberhandelsgerichts gehörigen Sachen rächt bei letzterem, sondern bei dem- 
<lb/>jenigen obersten Gerichtshöfe, dessen Zuständigkeit begründet sein würde, wenn
<lb/>eine andere, als eine Handelssache vorläge und zwar in derselben Weise, als
<lb/>wenn dieser Gerichtshof auch für die Entscheidung zuständig wäre. — Nach
<lb/>beendigter Instruktion hat der gedachte Gerichtshof, wenn er das Bundes-
<lb/>Oberhandelsgericht für zuständig erachtet, die Akten an dieses abzugeben. Findet
<lb/>nach den für das Verfahren maaßgebenden Prozeßgesetzen eine mündliche Ver- 
<lb/>handlung vor der Entscheidung über das Rechtsmittel statt, so erfolgt diese
<lb/>mündliche Verhandlung bei dem Bundes-Oberhandelsgerichte.— In den nach
<lb/>dem Rheinischen Prozeßrechte zu verhandelnden Sachen werden die Akten nach
<lb/>Eingang der Erwiderungsschrift des Kassationsverklagten oder nach Ablauf
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0457.tif"
                   n="453"
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               <p>

                  <lb/>453 —
</p>
               <p>

                  <lb/>der für die Niederlegung dieser Schrift bestimmten Frist unter Beifügung eines
<lb/>schriftlichen Requisitoriums des General-Staatsanwaltes an das Bundes-
<lb/>Oberhandelsgericht abgegeben.

<lb/>§. 19. Auf die nach dem Hannoverschen Prozeßrecht zu verhandelnden
<lb/>Sachen finden die §§. 17 und 18 keine Anwendung. Die Nichtigkeitsbeschwerde
<lb/>ist in Gemäßheit des §. 435 der Hannoverschen Prozeßordnung zur Termins- 
<lb/>bestimmung unmittelbar bei dem Bundes-Oberhandelsgerichte einzureichen.
<lb/>Erklärt sich das letztere für unzuständig, oder spricht der oberste Landesgerichts- 
<lb/>hof, wenn bei diesem die Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht und der Termin zur
<lb/>mündlichen Verhandlung erwirkt ist, seine Unzuständigkeit aus, so sind die
<lb/>Akten im ersteren Falle an den obersten Landesgerichtshof, im zweiten Falle an
<lb/>das Bundes-Oberhandelsgericht abzugeben. Bei dem Gerichtshöfe, an wel- 
<lb/>chen die Akten abgegeben sind, kann jede Partei den Termin zur mündlichen
<lb/>Verhandlung erwirken. Die bisherigen Prozeßhandlungen bleiben in den be-
<lb/>zeichneten Fällen wirksam, was insbesondere auch in Ansehung der rechtzeitigen
<lb/>Einlegung des Rechtsmittels gilt.

<lb/>§. 20. Ist nach den für das Verfahren maaßgebenden Prozeßgesetzen bei
<lb/>der mündlichen Verhandlung eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft erfor- 
<lb/>derlich, so wird diese durch ein von dem Präsidenten des Bundes-Oberhandels- 
<lb/>gerichts zu ernennendes Mitglied des letzteren vertreten.

<lb/>ß. 21. Der Beschluß eines obersten Landesgerichtshofes, durch welchen sich
<lb/>derselbe für zuständig oder deshalb für unzuständig erklärt, weil das Bundes-
<lb/>Oberhandelsgericht zuständig sei, oder der Beschluß des letzteren, durch welchen
<lb/>sich dieses für zuständig oder deshalb für unzuständig erklärt, weil ein oberster
<lb/>Landesgerichtshof zuständig sei, ist einer Anfechtung nicht unterworfen und für
<lb/>den anderen Gerichtshof bindend.

<lb/>§. 22. Für die Berechnung der Gerichtskosten und für die Berechnung
<lb/>der Gebühren der Anwälte und Advokaten sind in den an das Bundes-Ober-
<lb/>Handelsgericht gelangenden Sachen die Vorschriften maaßgebend, nach welchen
<lb/>die Kosten und Gebühren zu berechnen sein würden, wenn die Sache an den
<lb/>obersten Landesgerichtshof gelangt wäre. Die Mehrkosten, welche durch Reisen
<lb/>eines auswärtigen Anwalts oder Advokaten nach dem Sitze des Bundes-
<lb/>Oberhandelsgerichts entstehen, ist der Gegner zu erstatten nicht verbunden.
<lb/>Stempelpapier und Stempelmarken sind bei dem Bundes-Oberhandelsgerichte
<lb/>nicht zu verwenden, vielmehr ist der Betrag der Stempel, welche, wenn die
<lb/>Sache bei dem obersten Landgerichtshofe anhängig geworden wäre, für die bei
<lb/>diesem stattfindenden Ausfertigungen, einschließlich der Dekrete, Beschlüsse und
<lb/>Urtheile, nach den Landesgesetzen zu verwenden gewesen sein würden, als Ge- 
<lb/>richtsgebühr zu berechnen und mit den Gerichtskosten einzuziehen. Dies gilt
<lb/>auch von den an das Bundes-Oberhandelsgericht gerichteten Gesuchen und
<lb/>Eingaben der Parteien. — Die für die Geschäfte des Bundes-Oberhandels-
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0458.tif"
                   n="454"
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               <p>

                  <lb/>- 454 —

<lb/>gerichts zu berechnenden Kosten fließen zur Bundeskafle. Für das Verfahren,
<lb/>welches dadurch entstanden ist, daß die Sache zunächst an das unzuständige
<lb/>Gericht gelangt und von diesem an das zuständige abgegeben ist, kommen Ge- 
<lb/>richtskosten nicht in Ansatz.

<lb/>§. 23. Die Mitglieder des Bundes-Oberhandelsgerichts werden auf
<lb/>Lebenszeit angestellt. — Ein Mitglied des Bundes - Oberhandelsgerichts wird
<lb/>seines Amtes und des damit verbundenen Gehaltes verlustig: wenn dasselbe in
<lb/>dem Strafverfahren durch Erkenntniß des zuständigen Gerichts eines Bundes- 
<lb/>staates zum Amtsverluste, zu einer entehrenden Strafe, zu einer nicht ent- 
<lb/>ehrenden Freiheitsstrafe von längerer als einjähriger Dauer, oder wegen eines
<lb/>entehrenden Verbrechens oder Vergehens zu einer Strafe rechtskräftig ver-
<lb/>urtheilt worden ist. — Entsteht Zweifel darüber, ob einer der vorstehend be-
<lb/>zeichneten Fälle vorliege, so wird hierüber im Plenum des Bundes-Ober-
<lb/>Handelsgerichts entschieden.

<lb/>§. 24. Ist gegen ein Mitglied des Bundes-Oberhandelsgerichts eine
<lb/>Untersuchung (§. 23) eingeleitet worden, so kann das Bundes-Oberhandels- 
<lb/>gericht mittelst Plenarbeschlusses die Suspension des Angeschuldigten von
<lb/>seinem Amte für die Dauer der Untersuchung aussprechen. — Die Suspension
<lb/>tritt von Rechtswegen ein, wenn gegen den Angeschuldigten die Untersuchungs- 
<lb/>haft verhängt wird. — Durch die Suspension wird das Recht auf den Genuß
<lb/>des vollen Gehalts während der Dauer der Suspension nicht berührt.

<lb/>§. 25. Wenn ein Mitglied des Bundes-Oberhandelsgerichts durch ein
<lb/>körperliches Gebrechen oder durch Schwäche seiner körperlichen oder geistigen
<lb/>Kräfte zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig wird, so tritt seine
<lb/>Versetzung in den Ruhestand gegen Gewährung einer Pension ein. — Die jähr- 
<lb/>liche Pension beträgt bis zur Vollendung des zehnten Dienstjahres 20/eo des
<lb/>Gehalts; sie erhöht sich mit der Vollendung eines jeden folgenden Dienstjahres
<lb/>und bis zur Vollendung des fünfzigsten Dienstjahres um je x/6o des Gehalts. —
<lb/>Bei Berechnung der Dienstzeit wird die Zeit mitgerechnet, während welcher das
<lb/>Mitglied sich im Dienste des Norddeutschen Bundes oder im Staats- oder
<lb/>Kommunaldienste eines Bundesstaates befunden oder in einem Bundesstaate
<lb/>als Anwalt, Advokat, Notar, Patrimonialrichter oder als öffentlicher Lehrer
<lb/>des Rechts an einer deutschen Universität fungirt hat. — Liegen die Voraus- 
<lb/>setzungen der Versetzung eines Mitgliedes in den Ruhestand vor, ohne daß
<lb/>dasselbe ein hierauf gerichtetes Gesuch einreicht, so kann die Versetzung dieses
<lb/>Mitgliedes in den Ruhestand durch Plenarbeschluß des Bundes-Oberhandels- 
<lb/>gerichts ausgesprochen werden. — Das Verfahren bestimmt sich nach den in
<lb/>der Anlage veröffentlichten Vorschriften der §§. 56—63 des Königlich Preu- 
<lb/>ßischen Gesetzes, betreffend die Dienstvergehen der Richter und die unfreiwillige
<lb/>Versetzung derselben auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand, vom
<lb/>7. Mai 1851. Die Verrichtungen des Staatsanwaltes und des Untersuchungs-
</p>

            </div>
            <pb facs="2084639_05+1869_0459.tif"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Gesetz des Norddeutschen Bundes, betreffend die Wechselstempelsteuer im Norddeutschen Bunde. Vom 10. Juni 1869</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>455
</p>
               <p>

                  <lb/>richters werden von je einem Mitglieds des Bundes-Oberhandelsgerichts
<lb/>welches der Präsident ernennt, wahrgenommen.

<lb/>§. 26. Die in den §§. 23—25 bezeichnten Entscheidungen und Beschlüffe
<lb/>des Bundes-Oberhandelsgerichts können mit einem Rechtsmittel nicht ange-
<lb/>fochten werden.

<lb/>8- 27. Der Zeitpunkt, mit welchem dieses Gesetz in Wirksamkeit tritt,
<lb/>wird durch Verordnung des Bundespräsidiums bestimmt. In den zu diesem
<lb/>Zeitpunkte bei einem obersten Landesgerichtshofe bereits anhängigen Sachen tritt
<lb/>die Zuständigkeit des Bundes-Oberhandelsgerichts nicht ein. Als anhängig
<lb/>gelten auch diejenigen Sachen, in welchen die Absendung der Akten zur In- 
<lb/>struktion oder zur Abfassung der Entscheidung bereits beschlossen ist.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesetz -es Norddeutschen Sundes, betreffen- -ie Wechselstempelüeuer im
<lb/>Norddeutschen Sunde. Nom 10. Äuni 1869.

<lb/>(Bundes-Gesetzblatt. 1869. Nr. 21.)

<lb/>§. 1. Gezogene und eigene Wechsel unterliegen im Gebiete des Nord- 
<lb/>deutschen Bundes, mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande, einer nach Vor- 
<lb/>schrift dieses Gesetzes zu erhebenden, zur Bundeskasse fließenden Abgabe. —
<lb/>Von der Stempelabgabe befreit bleiben:

<lb/>1) die vom Auslande auf das Ausland gezogenen, nur im Auslande zahl- 
<lb/>baren Wechsel;

<lb/>2) die vom Inlands auf das Ausland gezogenen, nur im Auslande und
<lb/>zwar auf Sicht oder spätestens innerhalb zehn Tagen nach dem Tage der
<lb/>Ausstellung zahlbaren Wechsel, sofern sie vom Aussteller direkt in das
<lb/>Ausland remittirt werden.

<lb/>§. 2. Die Stempelabgabe wird in folgenden, im Dreißigthalerfuße unter
<lb/>Eintheilung des Thalers in dreißig Groschen berechneten und nach der Summe,
<lb/>auf welche der Wechsel lautet, abgestuften Steuersätzen erhoben, nämlich:
<lb/>von einer Summe von 50 Rthlrn. oder weniger.1 Sgr.

<lb/>- - - über 50 - bis 100 Rthlr.1*/2 -

<lb/>- - - - 100 - - 200 - .3

<lb/>- - - 200 - - 300 - . 4^/2 -

<lb/>und so fort von jedem ferneren 100 Rthlr. der Summe l1/» Sgr. mehr, der- 
<lb/>gestalt, daß jedes angefangene Hundert für voll gerechnet wird.

<lb/>§. 3. Die zum Zweck der Berechnung der Abgabe vorzunehmende Um- 
<lb/>rechnung der in einer anderen als der Thalerwährung (§. 2) ausgedrückten
<lb/>Summen erfolgt, soweit der Bundesrath nicht für gewisse Währungen allge- 
<lb/>mein zum Grunde zu legende Mittelwerthe festsetzt und bekannt macht, nach
<lb/>Maaßgabe des laufenden Kurses.
</p>
               <pb facs="2084639_05+1869_0460.tif"
                   n="456"
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               <p>

                  <lb/>456
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 4. Für die Entrichtung der Abgabe sind der Bundeskaffe sämmtliche
<lb/>Personen, welche an dem Umlaufe des Wechsels im Bundesgebiete Theil ge- 
<lb/>nommen haben, solidarisch verhaftet.

<lb/>§. 5. Als Teilnehmer an dem Umlaufe eines Wechsels wird hinsichtlich
<lb/>der Steuerpflichtigkeit angesehen: der Aussteller, jeder Unterzeichner oder Mit- 
<lb/>unterzeichner eines Acceptes, eines Indossaments oder einer anderen Wechsel- 
<lb/>erklärung, und Jeder, der für eigene oder fremde Rechnung den Wechsel
<lb/>erwirbt, veräußert, verpfändet oder als Sicherheit annimmt, zur Zahlung
<lb/>präsentirt, Zahlung darauf empfängt oder leistet, oder Mangels Zahlung
<lb/>Protest erheben läßt, ohne Unterschied, ob der Name oder die Firma auf den
<lb/>Wechsel gesetzt wird oder nicht.

<lb/>§. 6. Die Entrichtung der Stempelabgabe muß erfolgen, ehe ein inlän- 
<lb/>discher Wechsel von dem Aussteller, ein ausländischer Wechsel von dem ersten
<lb/>inländischen Inhaber (§. 5) aus den Händen gegeben wird.

<lb/>§. 7. Dem Aussteller eines inländischen Wechsels und dem ersten inlän- 
<lb/>dischen Inhaber eines ausländischen Wechsels ist gestattet, den mit einem in- 
<lb/>ländischen Indossament noch nicht versehenen Wechsel vor Entrichtung der
<lb/>Stempelabgabe lediglich zum Zwecke der Annahme zu versenden und zur An- 
<lb/>nahme zu präsentiren. Der Acceptant eines unversteuerten Wechsels ist ver- 
<lb/>pflichtet, vor der Rückgabe oder jeder anderweiten Aushändigung des Wechsels
<lb/>die Versteuerung desselben zu bewirken. — Wird jedoch ein nicht zum Umlauf
<lb/>im Bundesgebiet bestimmtes Exemplar eines in mehreren Exemplaren ausge- 
<lb/>fertigten Wechsels zur Einholung des Acceptes benutzt, so bleibt der Acceptant
<lb/>von der Verpflichtung zur Versteuerung befreit, wenn die Rückseite des accep-
<lb/>tirten Exemplars vor der Rückgabe dergestalt durchkreuzt wird, daß dadurch
<lb/>die weitere Benutzung desselben zum Jndossiren ausgeschlossen wird.

<lb/>§. 8. Wird derselbe Wechsel in mehreren, im Kontexte als Prima, Se- 
<lb/>kunda, Tertia u. s. w. bezeichneten Exemplaren ausgefertigt, so ist unter diesen
<lb/>dasjenige zu versteuern, welches zum Umlaufe bestimmt ist.

<lb/>§. 9. Außerdem unterliegt der Versteuerung jedes Exemplar, auf welches
<lb/>eine Wechselerklärung — mit Ausnahme des Acceptes und deö Nothadreffen —
<lb/>gesetzt ist, die nicht auf einem nach Vorschrift dieses Gesetzes versteuerten Exem- 
<lb/>plare sich befindet. Die Versteuerung muß erfolgen, ehe das betreffende Exem- 
<lb/>plar von dem Aussteller der die Stempelpflichtigkeit begründenden Wechsel- 
<lb/>erklärung oder, wenn letztere im Auslande abgegeben ist, von dem ersten
<lb/>inländischen Inhaber aus den Händen gegeben wird. — Soll ein unver- 
<lb/>steuertes Wechselduplikat ohne Auslieferung eines versteuerten Exemplars des- 
<lb/>selben Wechsels bezahlt oder Mangels Zahlung protestirt werden, so ist die
<lb/>Versteuerung desselben zu bewirken, ehe die Zahlung oder Protestaufnahme
<lb/>stattfindet. — Der Beweis des Vorhandenseins eines versteuerten Wechsel- 
<lb/>duplikates oder des Einwandes, daß die auf ein unversteuertes Exemplar
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0461.tif"
                   n="457"
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               <p>

                  <lb/>457
</p>
               <p>

                  <lb/>gesetzte Wechselerklärung auf einem versteuerten Duplikate abgegeben sei, oder
<lb/>daß bei Bezahlung eines unversteuerten Duplikates auch ein versteuertes
<lb/>Exemplar ausgeliefert sei, liegt demjenigen ob, welcher wegen unterlassener
<lb/>Versteuerung eines Wechselexemplars in Anspruch genommen wird.

<lb/>§. 10. Die Bestimmungen im §. 9 finden gleichmäßig auf Wechsel- 
<lb/>abschriften Anwendung, welche mit einem Original-Indossamente, oder mit
<lb/>einer anderen urschriftlichen Wechselerklärung versehen sind. Jede solche
<lb/>Abschrift wird hinsichtlich der Besteuerung einem Duplikate desselben Wechsels
<lb/>gleichgeachtet.

<lb/>§. 11. Ist die in den §§. 7 bis 10 vorgeschriebene Versteuerung eines
<lb/>Wechsels, eines Wechselduplikates oder einer Wechselabschrift unterlassen, so
<lb/>ist der nächste, und, so lange die Versteuerung nicht bewirkt ist, auch jeder fer- 
<lb/>nere inländische Inhaber verpflichtet, den Wechsel zu versteuern, ehe er den- 
<lb/>selben auf der Vorder- oder Rückseite unterzeichnet, veräußert, verpfändet, zur
<lb/>Zahlung präsentirt, Zahlung darauf empfängt oder leistet, eine Quittung
<lb/>darauf setzt, Mangels Zahlung Protest erheben läßt oder den Wechsel aus den
<lb/>Händen giebt. Auf die von den Vordermännern verwirkten Strafen hat die
<lb/>Entrichtung der Abgabe durch einen späteren Inhaber keinen Einfluß.

<lb/>§. 12. Der Verwahrer eines zum Accepte versandten unversteuerten
<lb/>Wechselexemplars wird, wenn er dasselbe gegen Vorlegung eines nicht ver- 
<lb/>steuerten Exemplars (oder einer nicht versteuerten Kopie) desselben Wechsels
<lb/>ausliefert, für die Stempelabgabe verhaftet und verfällt, wenn dieselbe nicht
<lb/>entrichtet wird, in die im §. 15 bestimmte Strafe.

<lb/>§. 13. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe wird erfüllt:

<lb/>1) durch Ausstellung des Wechsels auf einem mit dem erforderlichen Bundes- 
<lb/>stempel versehenen Blanket, — oder

<lb/>2) durch Verwendung der erforderlichen Bundesstempelmarke auf dem
<lb/>Wechsel, wenn hierbei die von dem Bundesrathe erlassenen und bekannt
<lb/>gemachten Vorschriften über die Art und Weise der Verwendung beob- 
<lb/>achtet worden sind.

<lb/>§. 14. Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise ver- 
<lb/>wendet worden sind, werden als nicht verwendet angesehen.

<lb/>8.15. Die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der Stempel- 
<lb/>abgabe wird mit einer Geldbuße bestraft, welche dem fünfzigfachen Betrage der
<lb/>hinterzogenen Abgabe gleichkommt. — Diese Strafe ist besonders und ganz zu
<lb/>entrichten von Jedem, welcher der nach den §§. 4—12 ihm obliegenden Ver- 
<lb/>pflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe nicht rechtzeitig genügt hat, in- 
<lb/>gleichen von inländischen Maklern und Unterhändlern, welche wissentlich
<lb/>unversteuerte Wechsel verhandelt haben. — Die Verwandlung einer Geldbuße,
<lb/>zu deren Zahlung der Verpflichtete unvermögend ist, in eine Freiheitsstrafe
<lb/>findet nicht statt. Auch darf zur Beitreibung von Geldbußen ohne Zustimmung

<lb/>Central-Organ, Bf. F, V. 3. 30
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0462.tif"
                   n="458"
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               <p>

                  <lb/>458
</p>
               <p>

                  <lb/>des Verurteilten, insofern dieser ein Inländer ist, kein Grundstück subhastirt
<lb/>werden.

<lb/>Z. 16. Der Acceptant eines gezogenen und der Aussteller eines trockenen
<lb/>Wechsels können daraus, daß der Wechsel zur Zeit der Annahme-Erklärung,
<lb/>beziehungsweise der Aushändigung, mangelhaft gewesen sei, keinen Einwand
<lb/>gegen die gesetzlichen Folgen der Nichtversteuerung desselben entnehmen.

<lb/>§. 17. Wechselstempel-Hinterziehungen (Z. 15) verjähren in fünf Jahren,
<lb/>von dem Tage der Ausstellung des Wechsels an gerechnet. Die Verjährung
<lb/>wird durch jede auf Verfolgung der Hinterziehung gegen den Angeschuldigten
<lb/>gerichtete amtliche Handlung unterbrochen.

<lb/>§. 18. In Betreff der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der
<lb/>Wechselstempel-Hinterziehung und der Vollstreckung der Strafe, sowie in Betreff
<lb/>der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege kommen die
<lb/>Vorschriften zur Anwendung, nach welchen sich das Verfahren wegen Vergehen
<lb/>gegen die Zollgesetze — in den von der gemeinschaftlichen Zollgrenze ausge- 
<lb/>schlossenen Bezirken aber das Verfahren wegen Vergehen gegen die Stempel- 
<lb/>gesetze — bestimmt. — Die im §. 15 vorgeschriebenen Geldbußen fallen dem
<lb/>Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung er- 
<lb/>lassen ist.

<lb/>§. 19. Jede von einer nach §. 18 zuständigen Behörde wegen Wechsel- 
<lb/>stempel-Hinterziehung einzuleitende Untersuchung und zu erlassende Straf- 
<lb/>entscheidung kann auch auf diejenigen Inhaber des Wechsels, welche anderen
<lb/>Bundesstaaten angehören, ausgedehnt werden. Die Strafvollstreckung ist
<lb/>nöthigenfalls durch Requisition der zuständigen Behörden und Beamten des
<lb/>Staates zu bewirken, in dessen Gebiete die Vollstreckungsmaaßregel zur Aus- 
<lb/>führung kommen soll. — Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen
<lb/>sich gegenseitig thätig und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen gesetz- 
<lb/>lichen Maaßregeln leisten, welche zur Entdeckung oder Bestrafung der Wechsel- 
<lb/>stempel-Hinterziehungen dienlich sind.

<lb/>§. 20. Die in den einzelnen Staaten des Bundes mit der Beaufsich- 
<lb/>tigung des Stempelwesens beauftragten Behörden und Beamten haben die
<lb/>ihnen obliegenden Verpflichtungen mit gleichen Befugnissen, wie sie ihnen hin- 
<lb/>sichtlich der nach den Landesgesetzen zu entrichtenden Stempelabgaben zustehen,
<lb/>auch hinsichtlich der Bundes - Stempelabgabe wahrzunehmen.

<lb/>ß. 21. Außer den Steuerbehörden haben alle diejenigen Staats- oder
<lb/>Kommunalbehörden und Beamten, denen eine richterliche oder Polizeigewalt
<lb/>anvertraut ist, sowie die Notare und andere Beamte, welche Wechselproteste
<lb/>ausfertigen, die Verpflichtung, die Besteuerung der bei ihnen vorkommenden
<lb/>Wechsel und Anweisungen von Amtswegen zu prüfen und die zu ihrer Kennt-
<lb/>niß kommenden Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz bei der nach §. 18 zu- 
<lb/>ständigen Behörde zur Anzeige zu bringen. Notare, Gerichtspersonen und
</p>

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                   n="459"
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               <p>

                  <lb/>459
</p>
               <p>

                  <lb/>andere Beamte, welche Wechselproteste ausfertigen, sind verbunden, s owohl in
<lb/>dem Proteste, als in dem über die Protestation etwa aufzunehmenden Pro- 
<lb/>tokolle ausdrücklich zu bemerken, mit welchem Stempel die protestirte Urkunde
<lb/>versehen, oder daß sie mit einem Bundesstempel nicht versehen ist.

<lb/>§. 22. Das Bundespräsidium ist ermächtigt, wegen der Anfertigung und
<lb/>des Debits der Bundesstempelmarken und gestempelten Blankets, sowie wegen
<lb/>der Bedingungen, unter welchen für verdorbene Stempelmarken und Blankets
<lb/>Erstattung zulässig ist, die erforderlichen Anordnungen zu erlassen.

<lb/>§. 23. Wer unechte Bundesstempelmarken anfertigt oder echte verfälscht,
<lb/>imgleichen wer wissentlich von falschen oder gefälschten Stempelmarken Ge- 
<lb/>brauch macht oder sich einer dieser Handlungen in Bezug auf gestempelte
<lb/>Blankets (§. 13 Nr. 1) schuldig macht, hat die in den Landesgesetzen bestimmte
<lb/>Strafe der Fälschung des Stempelpapiers und, in Ermangelung besonderer
<lb/>Strafvorschriften über diesen Gegenstand, die Strafe der Fälschung öffentlicher
<lb/>Urkunden verwirkt. — Wer wissentlich eine schon einmal verwendete Stempel- 
<lb/>marke, oder ein schon einmal verwendetes Blanket, oder ein von einer Urkunde
<lb/>abgetrenntes Bundesstempelzeichen zu einer stempelpflichtigen Urkunde ver- 
<lb/>wendet, hat, außer der Strafe der Steuerhinterziehung, eine Geldbuße von
<lb/>zehn bis zweihnndert Thalern oder verhältnißmäßige Freiheitsstrafe verwirkt.
<lb/>Wer wiffentlich eine schon einmal verwendete Stempelmarke oder ein verwen- 
<lb/>detes Blanket, von welchem die darauf gesetzte Schrift wieder entfernt ist, ver- 
<lb/>äußert, wird, insofern er nicht als Urheber des im vorhergehenden Satze vor- 
<lb/>gesehenen Vergehens oder als Theilnehmer an demselben anzusehen ist, mit
<lb/>Geldbuße von Einem bis zwanzig Thalern oder verhältnißmäßiger Gefängniß-
<lb/>strafe belegt.

<lb/>§. 24. Die Vorschriften dieses Gesetzes kommen gleichmäßig zur An- 
<lb/>wendung auf die an Ordre lautenden Zahlungsversprechen (Billets ä Ordre)
<lb/>und die von Kaufleuten oder auf Kaufleute ausgestellten Anweisungen (Assig-
<lb/>nationen) jeder Art auf Geldauszahlungen, Akkreditive und Zahlungsaufträge,
<lb/>gegen deren Vorzeigung oder Auslieferung die Zahlung geleistet werden soll,
<lb/>ohne Unterschied, ob dieselben in Form von Briefen oder in anderer Form
<lb/>ausgestellt werden. — Befreit von der Stempelabgabe sind:

<lb/>1) die statt der Baarzahlung dienenden, auf Sicht zahlbaren Platzanwei- 
<lb/>sungen und Checks (d. i. Anweisungen auf das Guthaben des Ausstellers,
<lb/>bei dem die Zahlungen desselben besorgenden Bankhause oder Geld- 
<lb/>institute), wenn sie ohne Accept bleiben; andernfalls muß die Ver- 
<lb/>steuerung erfolgen, ehe der Acceptant die Platzanweisung oder den Check
<lb/>aus den Händen giebt. — In welchen Fällen auch Anweisungen, die an
<lb/>einem Nachbarorte des Ausstellungsortes zahlbar sind, den Platzanwei- 
<lb/>sungen gleichgeachtet werden sollen, bestimmt der Bundesrath nach
<lb/>Maaßgabe der örtlichen Verhältnisse;
</p>
               <p>

                  <lb/>30*
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0464.tif"
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               <p>

                  <lb/>460
</p>
               <p>

                  <lb/>2) Akkreditive, durch welche lediglich einer bestimmten Person ein nur im
<lb/>Maximalbetrage begrenzter oder unbeschränkter, nach Belieben zu be- 
<lb/>nutzender Kredit zur Verfügung gestellt wird;

<lb/>3) Banknoten und andere auf den Inhaber lautende, auf Sicht zahlbare
<lb/>Anweisungen, welche der Aussteller auf sich selbst ausstellt.

<lb/>§. 25. Die in den Staaten des Norddeutschen Bundes bestehenden
<lb/>Stempelabgaben von Wechseln, Anweisungen und diesen gleichgestellten Pa- 
<lb/>pieren (§. 24.) werden aufgehoben. — Auch von den auf Wechsel oder An- 
<lb/>weisungen und diesen gleichgestellten Papiere gesetzten Indossamenten, Giro's
<lb/>und anderen Wechselerklärungen, Quittungen und sonstigen auf die Leistungen
<lb/>aus dem Wechsel bezüglichen Vermerken dürfen landesgesetzliche Stempel- 
<lb/>abgaben nicht weiter erhoben werden.

<lb/>§. 26. Subjektive Befreiungen von der Bundesstempelabgabe finden
<lb/>nicht statt. — Für die Aufhebung der in den einzelnen Staaten des Bundes
<lb/>bestehenden subjektiven Befreiungen von der Wechselstempelsteuer, welche auf
<lb/>lästigen Privatrechtstiteln beruhen, wird, insoweit dieselben nach den Landes- 
<lb/>gesetzen nicht ohne Entschädigung aufgehoben werden können, aus der Bundes- 
<lb/>kasse Entschädigung geleistet. Sind in den der Befreiung zum Grunde liegenden
<lb/>Verträgen, Spezialprivilegien und sonstigen Rechtstiteln Bestimmungen über
<lb/>die Art und Höhe der Entschädigung enthalten, so behält es dabei sein Be- 
<lb/>wenden. — Anderenfalls wird bis zum Erlöschen der Befreiung dem Berech- 
<lb/>tigten der Stempelbetrag, welchen er nach Vorschrift dieses Gesetzes entrichtet
<lb/>hat, auf Grund periodischer Nachweisung aus der Bundeskasse erstattet. Die
<lb/>Ausstellung und Prüfung der periodischen Nachweisungen erfolgt nach den von
<lb/>dem Bundesrathe hierüber zu erlassenden näheren Anordnungen — Für
<lb/>Stempelbeträge, deren Erstattung der Berechtigte von anderen Theilnehmern
<lb/>am Umlaufe des Wechsels oder von seinen Komittenten zu fordern hat, wird
<lb/>in keinem Falle aus der Bundeskasse Entschädigung gewährt.

<lb/>§. 27. Jedem Bundesstaate wird von der jährlichen Einnahme für die in
<lb/>seinem Gebiete debitirten Wechselstempelmarken und gestempelten Blankets bis
<lb/>zum Schluffe des Jahres 1871 der Betrag von 36 Prozent, bis zum Schluffe
<lb/>des Jahres 1873 der Betrag von 24 Prozent, bis zum Schluffe des Jahres 1875
<lb/>der Betrag von 12 Prozent und von da ab dauernd der Betrag von 2 Prozent
<lb/>aus der Bundeskaffe gewährt.

<lb/>§. 28. Die zur Ausführung dieses Gesetzes nöthigen Bestimmungen
<lb/>werden vom Bundesrathe getroffen.

<lb/>§. 29. Dies Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1870 in Kraft.

<lb/>In Betreff aller vor diesem Tage ausgestellten inländischen oder von dem
<lb/>ersten inländischen Inhaber aus den Händen gegebenen ausländischen Wechsel
<lb/>kommen noch die bisherigen landesgesetzlichen Vorschriften zur Anwendung.
</p>

            </div>
         </div>
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            <head>Aufsätze</head>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Die kaufmännischen Zinsen</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Wolff, ...">Von Herrn Stadtgerichtsrath Dr. Wolff in Frankfurt a. M.</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>461
</p>
               <p>

                  <lb/>X. Aufsätze.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die kaufmännischen Zinse».

<lb/>Von Herrn Stadtgerichtsrath Dr. Wolfs in Frankfurt am Main.

<lb/>§. 1. Das A. d. H.-G--B. enthält verschiedene Bestimmungen über Zin- 
<lb/>sen, die aber im Ganzen ziemlich knapp gehalten sind und den Gegenstand
<lb/>keineswegs erschöpfen, wie es denn in vielen Handelsprozessen nicht an Diffe- 
<lb/>renzen zu fehlen pflegt, sei es über den Zeitpunkt von wann an Zinsen bean- 
<lb/>sprucht werden können, sei es über die Berechnung der Zinsen u. dgl. m.

<lb/>Das A. d. H.-G.-B. unterscheidet nun nicht nur zwischen vertragsmäßigen
<lb/>und gesetzlichen Zinsen, sondern es enthält auch einzelne Erweiterungen, sowohl
<lb/>des gemeinen Civilrechts, wie z. B. über die Höhe des Zinsfußes, als es wie- 
<lb/>der auf der anderen Seite Bestimmungen enthält, die nur als Beschränkungen
<lb/>aufgefaßt werden können, wie z. B. daß höhere als die gesetzlichen Zinsen nur
<lb/>bei Darlehen, welche ein Kaufmann empfängt und nur bei Schulden aus seinen
<lb/>Handelsgeschäften bedungen werden dürften?) Wieder andere Bestim- 
<lb/>mungen enthält das A. d. H.-G.-B. in Bezug auf vertragsmäßige oder gesetz- 
<lb/>liche und wieder andere in Bezug auf Verzugszinsen, ebenso verschiedene Be- 
<lb/>stimmungen in Bezug auf die aus dem gesellschaftlichen Verhältnisse und in
<lb/>Bezug auf die aus eigentlichen Handelsgeschäften entspringenden Zinsenan- 
<lb/>sprüche. Endlich macht das A. d. H.-G.-B noch einen Unterschied in Beziehung
<lb/>auf die Zinsverpstichtung zwischen Kaufmann und Nichtkaufmann.

<lb/>§. 2. Vertragsmäßige und gesetzliche Zinsen.

<lb/>1. Der Art. 287 Abs. 1 enthält die Bestimmung:

<lb/>„Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, insbesondere auch der Verzugs- 
<lb/>zinsen ist bei Handelsgeschäften Sechs vom Hundert jährlich"
<lb/>und der Art. 292 lautet:
</p>
               <p>

                  <lb/>9 Für den Norddeutschen Bund ist zwar durch Gesetz vom 14. November 1867
<lb/>diese Beschränkung hinwcggefallen, indem die Höhe der Zinsen ganz der freien Verein- 
<lb/>barung anheimgegeben wurde. Noch viel weiter wie das Bundesgesetz geht das Frank- 
<lb/>furter Gesetz vom 2. Februar 1864 (Gesetz- und Statutensammlung, Bd. 16 S. 119)
<lb/>durch welches nicht nur jede gesetzliche Beschränkung des vertragsmäßigen Zinsfußes auf- 
<lb/>gehoben wurde, sondern auch für das bürgerliche Recht allen den Erweiterungen, welche
<lb/>das Handelsgesetzbuch in Bezug auf Zinsen enthält, Gesetzeskraft verliehen wurde, ins- 
<lb/>besondere auch gestattet ist, zu vereinbaren, daß von rückständigen Zinsen wiederum
<lb/>Zinsen zu zahlen seien.

<lb/>Ccntral-Organ, N. F, V. 4,
</p>
               <p>

                  <lb/>31
</p>
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                   n="462"
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               <p>

                  <lb/>462
</p>
               <p>

                  <lb/>„Bei Handelsgeschäften können Zinsen zu Sechs vom Hundert jähr- 
<lb/>lich bedungen werden, höhere Zinsen zu bedingen ist nur insofern zu- 
<lb/>lässig, als die Landesgesetze solches gestatten.

<lb/>„Bei Darlehen, welche ein Kaufmann empfängt, und bei Schulden
<lb/>eines Kaufmannes aus seinen Handelsgeschäften können auch höhere
<lb/>Zinsen als Sechs vom Hundert jährlich bedungen werden."

<lb/>2. In diesen Artikeln wird zwar, abgesehen von einzelnen derogirenden
<lb/>Specialbestimmungen (Art. 287 Abs. 2), der gesetzliche Zinsfuß auf 6 pCt. fest- 
<lb/>gesetzt, jedoch lediglich für Handelsgeschäfte/) die vertragsmäßigen Zinsen
<lb/>dagegen werden einestheils insofern beschränkt, als ein höherer Zinsfuß als
<lb/>6 pCt. nur dann gestattet sein soll, wenn die Landesgesetze2) einer solchen Ver- 
<lb/>einbarung nicht entgegenstehen oder als es sich um Darlehen, die ein Kauf- 
<lb/>mann empfängt oder um Schulden eines solchen aus Handelsgeschäften handelt.

<lb/>Was nun die Bestimmung betrifft, daß jedenfalls dann höhere als die
<lb/>gesetzlichen Zinsen bedungen werden können, wenn es sich um Schulden eines
<lb/>Kaufmannes aus „seinen Handelsgeschäften" handelt, so geht hieraus hervor,
<lb/>daß nur in dem einzigen Falle das Bedingen höherer Zinsen gestattet sein soll,
<lb/>wenn der Schuldner ein Kaufmann und wenn zugleich die Schuld aus
<lb/>einem Handelsgeschäft herrührt. Daß der Gläubiger ein Kaufmann ist, ist,
<lb/>da der Art. 292 Abs. 1 nicht unterscheidet zwischen einseitigen und beidersei- 
<lb/>tigen Handelsgeschäften und nach Art. 277 die Bestimmungen des vierten
<lb/>Buchs des A. d. H.-G.-B. auch bei einseitigen Handelsgeschäften Anwendung
<lb/>finden, nicht erforderlich, aber ebensowenig kann es dagegen auch genügen,
<lb/>wenn nur der Gläubiger ein Kaufmann ist?)

<lb/>Deutlich dagegen ist die Bestimmung des Artikels 292, daß es bei Dar-
</p>
               <p>

                  <lb/>9 Was als Handelsgeschäft zu betrachten ist, ergibt sich aus den Art. 271—273 des
<lb/>A. d. H.-G.-B. Neben diesen Handelsgeschäften unterscheidet das preuß. Einführungs- 
<lb/>gesetz in Art. 2 (ebenso aber auch andere Einführungsgesetze z. B. das Würtembergische
<lb/>Art. 3, das Bayrische Art. 63 u. s. w.) noch Handelssachen. Maaßen in Busch
<lb/>Archiv I. S. 128 erörtert die nunmehr durch das Bundesgesetz vom 14. November 1867
<lb/>obsolet gewordene Frage, welcher Zinsfuß bei diesen Handelssachen als vertragsmäßig
<lb/>zulässig zu betrachten sei.

<lb/>*) Der Art. 14 des preußischen Einführungsgesetzes zum A. d. H.-G.-B. bestimmt
<lb/>übrigens auch für Handelssachen den gesetzlichen Zinsfuß aus 6 pCt., woraus folgt,
<lb/>daß auch Nichtkaufleute in allen Handelssachen 6 pCt. Zinsen zu beanspruchen und zu
<lb/>vereinbaren berechtigt waren und ein geringerer Zinsfuß nur für Nicht-Handelssachen
<lb/>bestand, eine Beschränkung, welche wie schon hervorgehoben, nunmehr auch hinweg- 
<lb/>gefallen ist, so daß für das Rechtsgebiet des Norddeutschen Bundes die Bestimmungen
<lb/>des A. d. H.-G.-B. nur noch so weit als sie den gesetzlichen Zinsfuß feststellen, in
<lb/>Betracht kommen.

<lb/>3) Maaßen a. a. O. S. 130 u. 131, Weinhagen in Busch ArchivIV. S. 461,
<lb/>Löhr, das A. d. H.-G.-B., S. 123. — Anders dagegen wenn auf Seiten des Gläu- 
<lb/>bigers ein Handelsgeschäft vorliegt.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0467.tif"
                   n="463"
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               <p>

                  <lb/>463
</p>
               <p>

                  <lb/>lehen, welche ein Kaufmann empfängt, nicht darauf ankommt, ob hier ebenfalls
<lb/>ein Handelsgeschäft vorliegt oder ob das Darlehen zur Verwendung in dem
<lb/>Handelsgewerbe des Schuldners gegeben worden ist. *) Ohne Einfluß ist da- 
<lb/>gegen der Umstand, ob der Darlehensgeber ein Kaufmann ist. Gibt Letzterer
<lb/>ein Darlehen an einen Nichtkaufmann, so kommen ihm die Bestimmungen des
<lb/>Art. 292 Abs. 2 nicht zu gut, es kommt vielmehr hier, da ein solches Geschäft
<lb/>nicht kaufmännischer Natur ist, lediglich auf die Bestimmungen des bürgerlichen
<lb/>Rechts an.* 2)

<lb/>3. Wir haben schon gesehen, daß, damit der Anspruch auf Sechs vom
<lb/>Hundert als der gesetzliche Zinsfuß begründet sei, es nicht durchaus nothwen-
<lb/>dig ist, daß in den im Art. 292 vorgesehenen Fällen ein beiderseitiges Handels- 
<lb/>geschäft vorliegt oder doch zum mindesten der Gläubiger ebenfalls ein Kaufmann
<lb/>sei. Daraus folgt denn auch, daß dieser Grundsatz auch ganz allgemein auf
<lb/>beit Fall des Art. 287 Abs. 1 Anwendung findet und der gesetzliche Zinsfuß
<lb/>immer dann 6 pCt. beträgt, wenn auch nur auf der Seite des Gläubigers ein
<lb/>Handelsgeschäft vorhanden ist oder auch wenn das fragliche Geschäft objektiv3 4)
<lb/>nach den Bestimmungen der Art. 271 bis 273 als ein Handelsgeschäft zu be- 
<lb/>trachten ist, in welchem Falle es durchaus gleichgültig ist, ob dasselbe zwischen
<lb/>Kaufleuten oder Nichtkaufleuten abgeschlossen worden. ^)

<lb/>4. Sind Zinsen ohne Bestimmung der Höhe bedungen, so ist nicht ohne
<lb/>Weiteres anzunehmen, daß die Kontrahenten den gesetzlichen Zinsfuß von 6
<lb/>pCt. festsetzen wollten, hierfür spricht nicht die Präsumtion, sondern es kommt
<lb/>lediglich der muthmaßliche Willen der Parteien in Betracht/) und hat für den
<lb/>Fall, daß zwischen den Parteien Differenzen entstehen, der Richter den Zins- 
<lb/>fuß nach diesem muthmaßlichen Willen der Contrahenten festzusetzen.3) Steht
<lb/>nicht ein wirkliches Handelsgeschäft, sondern eine Handelssache in Frage,


<lb/>9 Die Motive zum preuß. Entw. des A. d. H.-G.-B. S. 112 lassen hierüber gar
<lb/>keinen Zweifel, indem sie ausführen, daß dann nicht die bloße Angabe dieses Zwecks
<lb/>genügen, sondern die wirkliche Verwendung den Charakter des Darlehns besti -
<lb/>men würde. Die Verwendung in das Handelsgewerbe sei aber bei einem Kaufmann
<lb/>stets anzunehmen; selbst wenn die creditirten Gelder unmittelbar zu einem anderen
<lb/>Zweck dienten, so kämen sie doch immer mittelbar dem Handelsgeschäft des Schuldners
<lb/>dadurch zu statten, daß derselbe der Nothwendigkeit überhoben ist, die zu jenem ander- 
<lb/>werten Zweck erforderlichen Gelder aus seinem Geschäftsfonds zu entnehmen. Vgl. auch
<lb/>Lutz, Prot- S. 424. Gleichwohl ist entgegen den übrigen handelsrechtlichen Schrift- 
<lb/>stellern v. Hahn (Commentar zum A. d. H.-G.-B. II. S. 55 s.) anderer Meinung.


<lb/>2) Motive zum preuß. Entw. a. a. O.


<lb/>b) Vgl. über diesen Punkt Goldschmidt, Handbuch des Handelsrechts, Erster
<lb/>Band, erste Abtheilung, S. 312 f.


<lb/>4) Motive zum preuß. Entw. S. 109, Auerbach, das Handelsgesetz I. S. 306,
<lb/>A. M.: Koch, das A. d. H.-G.-B. S. 300 Note 42.

<lb/>°) Art. 278 des A. d. H.-G.-B.

<lb/>°) Lutz, Prot. S. 1319, Auerbach a. a. O. S. 315, Weinhagen a. a. O. S.461.

<lb/>81*
</p>

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                   n="464"
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               <p>

                  <lb/>464
</p>
               <p>

                  <lb/>' so darf in diesem Falle der Zinsfuß nicht den gesetzlichen Zinsfuß des bürger- 
<lb/>lichen Rechts überschreiten, da für Handelssachen der Art. 287 Abs. 1 nicht
<lb/>maßgebend ist, sofern für diese der gleiche gesetzliche Zinsfuß bestimmt ist?)

<lb/>Selbstverständlich bedarf es, um den Anspruch auf vertragsmäßige Zin- 
<lb/>sen zu begründen, nicht der Abfassung eines schriftlichen Vertrags oder der Aus- 
<lb/>stellung einer schriftlichen Erklärung seitens des Schuldners. Dies geht schon
<lb/>aus dem Art. 317 des A. d. H.-G.-B. hervor, wie es dann ebenso selbstver- 
<lb/>ständlich ist, daß die Rechtsgültigkeit einer solchen Vereinbarung weder von
<lb/>einer besondern Form noch sonstigen Voraussetzungen abhängig gemacht ist,
<lb/>vielmehr dieselbe auch stillschweigend getroffen werden kann.

<lb/>Für Handelsgeschäfte bedarf es nach Maßgabe der Art. 288, 289,
<lb/>290 u. 291 überhaupt gar keiner Vereinbarung, auch nicht einer stillschweigen- 
<lb/>den, um Zinsen beanspruchen zu können. Ein gleiches Vorrecht genießen jedoch
<lb/>nicht die Handelssachen. Ist bei diesen nicht aus den Umständen zu ent- 
<lb/>nehmen, daß nach der Intention der Kontrahenten Zinsen vergütet werden
<lb/>sollen, so können hier keine gesetzlichen, sondern nur Verzugszinsen bean- 
<lb/>sprucht werden, insofern ein solcher Anspruch nach dem bürgerlichen Rechte be- 
<lb/>gründet erscheint?)

<lb/>§. 3. Verzugszinsen.

<lb/>1. Das Handelsgesetzbuch unterscheidet auch hier wieder, ob ein Fall vor- 
<lb/>liegt, daß ein Kaufmann einem andern Kaufmann und zwar ans Handels- 
<lb/>geschäften etwas schuldet oder ob der Schuldner ein Nichtkaufmann ist, mag
<lb/>gleich im Uebrigen aus Seiten des kreditorischen Kaufmannes ein Handels- 
<lb/>geschäft vorliegen.

<lb/>Es heißt nämlich im Art. 289:

<lb/>„Kaufleute unter einander sind berechtigt, inbeiderseitigenHan-
<lb/>delsgeschäften auch ohne Verabredung oder Mahnung von jeder
<lb/>Forderung seit dem Tage, an welchem sie fällig war, Zinsen zu fordern."

<lb/>Der Art. 288 dagegen lautet:

<lb/>„Wer aus einem Geschäft, welches auf seiner Seite ein
<lb/>Handelsgeschäft ist, eine fällige Forderung hat, kann wegen
<lb/>derselben vom Tage der Mahnung an Zinsen fordern, sofern
<lb/>er nicht nach dem bürgerlichen Rechte schon von einem früheren Zeit- 
<lb/>punkte an Zinsen zu fordern berechtigt ist."

<lb/>2. Die Höhe der Zinsen, die in den in den Art. 288 u. 289 vorgesehenen
<lb/>Fällen gefordert werden können, beträgt nach Art. 287 Abs. 2 6 pCt., und
<lb/>zwar auch dann, wenn es sich überhaupt um eine verzinsliche Forderung han-
</p>
               <p>

                  <lb/>9 So im preußischen Einführungsgesetze Art. 14. Vgl. auch Maaßen a. a. O.
<lb/>S. 129.

<lb/>9 Maaßen a. a. O. S. 128.
</p>

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                   n="465"
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               <p>

                  <lb/>465
</p>
               <p>

                  <lb/>deln sollte und die vereinbarten Zinsen nach einem niedrigeren (nicht höheren)
<lb/>Zinsfuß zu zahlen waren?) Geht schon hieraus hervor, daß die im Art. 289
<lb/>vorgesehenen Zinsen als Verzugszinsen und nicht wie Einige wollen ^)
<lb/>als stillschweigend verabredete (Konventional-) Zinsen zu betrachten sind, so ist
<lb/>doch diese letztere Meinung deßhalb nicht ganz verwerflich, weil in dem Artikel
<lb/>289 keineswegs ausgesprochen werden soll noch ausgesprochen ist, daß mit der
<lb/>Nichtzahlung am Fälligkeitstermin auch alle sonstigen Folgen und Wirkungen
<lb/>des Verzugs eintreten, vielmehr ist diese Bestimmung lediglich als eine singu- 
<lb/>läre in Betreff der Verpflichtung zur Zinszahlung zu betrachten?) In Bezug
<lb/>auf alle übrigen Wirkungen der morn ist also lediglich nach den Vorschriften
<lb/>des bürgerlichen Rechts zu untersuchen, ob der Schuldner im Verzüge ist?) Es
<lb/>ist demach der Grundsatz dies interpellat pro nomine nur in Bezug auf die
<lb/>Zinsenpflichtigkeit erweitert worden, während im Uebrigen, wenn ein Zahlungs- 
<lb/>termin oder eine Zahlungsfrist festgesetzt worden, stets zu beachten bleibt, ob
<lb/>diese Zeitbestimmung den Sinn hat, daß der Schuldner zu dieser Zeit leisten
<lb/>müsse oder nur, daß der Gläubiger vor dieser Zeit nicht fordern dürfe?)

<lb/>3. Da nun der Zinsenanspruch, welchen die Art. 288 und 289 gewähren,
<lb/>als durch Verzug des Schuldners begründet anzusehen ist, so bleibt noch die
<lb/>Frage zu untersuchen, ob die Bestimmung des gemeinen Rechts, daß die Folgen
<lb/>des Verzugs dann in Wegfall kommen, wann der Verzug ein unverschuldeter
<lb/>oder die Leistung ohne Verschulden des Schuldners eine unmögliche geworden
<lb/>if?), hier Anwendung finden oder nicht. Nach der Fassung aller vom Verzüge
<lb/>handelnden Artikel des A. d. H.-G.-B. und aus dem Umstande, daß'nirgends
<lb/>auch nur der leiseste Anhaltspunkt gegeben ist, daß die Schuldlosigkeit des
<lb/>Debitors von den Folgen des Verzugs, namentlich auch in Bezug auf die
</p>
               <p>

                  <lb/>tz Motive zum preuß. Entw. S. 109, Lutz Prot. S. 1315, v. Hahn a. a. O.
<lb/>S. 77, Stadtgericht Frankfurt im Central-Organ N. F. III. S. 349.

<lb/>*) Auerbach a. a. O., II. S. 74, Koch a. a. O., S. 301 Note 81, Makower
<lb/>Kom. zum A. d. H.-G.-B. S. 173 Note 17. Vgl. auch Lutz Prot. S. 1316. Siehe
<lb/>dagegen v. Hahn a. a. O. S. 75—79.

<lb/>2) Lutz Prot. S. 4604 u. 4605, Gad, A. d. Handelsrecht I. S. 124 u. 125,
<lb/>v' Hahn a. a. D. S. 79.

<lb/>4) Laband in Goldschmidt Zeitschrift IX. S. 257.

<lb/>5) Vgl. Winds cheid Pandekten II. §. 278 Nr. 1. Es kann also die Mahnung
<lb/>auch im Falle eines dies adjectu« noch erforderlich sein, wenn schon nach der richtigen
<lb/>Meinung im Zweifel anzunehmen ist, daß es, um den Schuldner in Verzug zu versetzen,
<lb/>der Mahnung nicht mehr bedarf, sobald ein Zahlungsziel vereinbart wurde. Es kommt
<lb/>hier Alles auf die konkreten Umstände an. So kann man bei dem (freilich nicht hier- 
<lb/>her gehörenden) Miethvertrage gewiß nicht annehmen, daß die Festsetzung von Zahlungs- 
<lb/>zielen für den Fall der Nichteinhaltung ohne Weiteres die Wirkung haben solle, daß der
<lb/>Schuldner sich von dem Zahlungstäge an in mora befinde cf. fr. 17 §. 4 D de usuris
<lb/>22, 1. Vgl. auch Laband a. a. O.

<lb/>6) Bgl. Windscheid a. a. O. II. §. 266 u. 277 Nr. 4.
</p>

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                   n="466"
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               <p>

                  <lb/>466
</p>
               <p>

                  <lb/>Verpflichtung zur Zinsenzahlung soll befreien können, ist anzunehmen, daß
<lb/>darauf ob der Verzug ein verschuldeter oder unverschuldeter ist, nichts ankom- 
<lb/>men kann. *) Ohnehin kann hier wo Geld, eine ros fungibilis zu leisten ist,
<lb/>nicht von einem objektiven, sondern höchstens von einem subjektiven Hinderniß
<lb/>die Rede sein. Das unverschuldete Hinderniß kann also nur da in Betracht
<lb/>kommen, wo entweder, wie im Gesellschaftsverhältniffe, dem schuldenden Socius
<lb/>das boueüeium eowpoteutiao zur Seite steht* 2 3) oder wenn wie bei der gericht- 
<lb/>lichen Jnsolvenzerklärung während des Konkursverfahrens der Zinsenlauf für
<lb/>den nur auf den Verzug sich gründenden Zinsenanspruch sistirt wird. Dagegen
<lb/>wird selbstverständlich der Zinsenanspruch nicht dadurch sistirt, daß der Gläu- 
<lb/>big e r in Fallitzustand gerätst. Der einmal auf Grund des Art. 288 oder 289
<lb/>erworbene Anspruch wird durch den Konkurs nicht alterirt, und darf man die
<lb/>Bestimmung des A. d. H.-G.-B. nicht in der Weise urgiren, daß ein solcher
<lb/>Zinsenanspruch nur dem Kaufmann lediglich als Kaufmann (und also nicht
<lb/>der an die Stelle getretenen Gläubigerschast) und bez. nur gegen den Kaufmann
<lb/>zusteht?) Eben so wenig kann es einen Unterschied machen, wenn, nachdem
<lb/>bereits die Forderung fällig geworden war, der Schuldner (oder auch der Gläu- 
<lb/>biger) seine Handlung aufgibt und aus dem Kaufmannsstande scheidet. Nach
<lb/>der richtigen Ansicht dürfte es übrigens schon genügen, wenn beide Theile bez.
<lb/>sofern der Art. 288 in Frage steht, lediglich der Gläubiger zur Zeit des Ge- 
<lb/>schäfts ab sch luss es Kaufmann war, indem es namentlich nicht zweifelhaft
<lb/>sein kann, daß der Schuldner dadurch, daß er sein Handelsgewerbe aufgibt und
<lb/>aus dem Kaufmannsstande ausscheidet, seinen Gläubiger (dem dies vielleicht
<lb/>unbekannt ist und der dadurch nicht einmal in der Lage ist, durch alsbaldige
<lb/>Mahnung seinen Zinsenanspruch zu sichern) in Nachtheil zu bringen?)

<lb/>4. Indessen wird doch nicht bei allen Handelsgeschäften zwischen Kauf- 
<lb/>leuten sofort mit der Fälligkeit der Zinsenanspruch begründet, sondern bei man- 
<lb/>chen Geschäften muß, wenn nicht gerade eine Mahnung so doch zum Mindesten
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Auerbach im Archiv für deutsches Wechselrecht XIII. S. 35, mein Aufsatz im
<lb/>Central-Organ N. F. I. S. 202.


<lb/>2) §. 38 8. de act. 4, 6; fr. 63 f. D, pro socio 17, 2., Windscheid a. a. D/
<lb/>§. 267 Note 9, Mommsen Beiträge I. S. 406. Ueber die Folgen der Unmöglichkeit
<lb/>der Leistung seitens des socius vgl. namentlich Wächter im Archiv fürjur. Prax. XV.
<lb/>S. 207 fg., siehe auch Windscheid §. 406 Note 4 u. 8- 381 Nr. 3.


<lb/>3) A. M. das App.-Ger. Cöln im Central-Organ N. F. III. S. 509.

<lb/>9 A. M. das App.-Ger. Cöln a. a. O. Eine andere Frage hat Christ (in Gold- 
<lb/>schmidt Zeitschrift VI. S. 449) aufgeworfen und verneinend beantwortet, nämlich ob
<lb/>von bisher unverzinslichen Geschäften mit Eintritt der Herrschaft des A. d. H.-G.-B.
<lb/>sofort 6 pCt. als die gesetzlichen Zinsen beansprucht werden dürften. Diese ganze Er- 
<lb/>örterung erscheint mir insofern von keinem großen praktischen Werth, weil es meines
<lb/>Wissens auch vor Einführung des a. d. H.-G.-B. in Deutschland von jeher bei den
<lb/>Kaufleuten Gebrauch war, von fälligen Forderungen Zinsen zu berechnen.
</p>

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                   n="467"
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               <p>

                  <lb/>467
</p>
               <p>

                  <lb/>eine Anforderung hinzutreten, wie bei den Ordre- und Jnhaberpapieren. *) Es
<lb/>bedarf dies keiner weiteren Ausführung, es liegt dies vielmehr in der Natur
<lb/>dieser Forderungen, indem der Schuldner gar nicht wissen kann, es wenigstens
<lb/>nicht zu wissen braucht, wer in dem Besitze des fraglichen Papiers, wer 'der
<lb/>Inhaber der fälligen Forderung ist. Er kann demnach auch erst durch die Prä- 
<lb/>sentation des Papiers in Verzug gesetzt werden.

<lb/>Ueber den Zinsenanspruch des Handwerkers, sofern er nicht in der Lage
<lb/>ist, die Rechte des Kaufmannes in Anspruch zu nehmen, vergleiche Maaßen
<lb/>a. a. O. S. 134. Der Handwerker ist allerdings durch die Bestimmungen des
<lb/>A. d. H.-G.-B. insofern benachtheiligt, als er selbst, insofern er Material zur
<lb/>Verarbeitung ankauft, nach Vorschrift des Art. 272 Ziff. 1 zur Zahlung von
<lb/>Zinsen nach Art. 289 verpflichtet sein kann, während ihm seinen Abnehmern
<lb/>gegenüber dieser Artikel nicht zu gute kommt. Dagegen scheint uns die Unter- 
<lb/>scheidung, die Maaßen a. a. O. zwischen dem Zinsenanspruch des Handwer- 
<lb/>kers aus dem gelieferten Material und zwischen dem aus der gelieferten
<lb/>Arbeit macht, durchaus unpraktisch und nicht durchführbar.

<lb/>Im Uebrigen ist es klar, daß die Bestimmungen des Art. 289 sich auf
<lb/>alle fälligen Forderungen beziehen, einerlei ob sie sofort mit ihrer
<lb/>Entstehung oder erst mit Eintritt eines dies oder einer conditio fällig waren?)

<lb/>5. Was insbesondere noch die Bestimmungen des Art. 288 betrifft, so ist
<lb/>durch diesen der Grundsatz dies interpellat pro domine keineswegs ausge- 
<lb/>schlossen b) und darin das bürgerliche Recht in keiner Weise modificirt, so daß
<lb/>stets zu untersuchen ist, zu welchem Zwecke der dies hinzugefügt wurde. (Vgl.
<lb/>oben S. 465 Note 5.)

<lb/>Selbstverständlich kann durch eine Mahnung nur dann ein Zinsenanspruch
<lb/>begründet werden, wenn die Mahnung keine verfrühte, also die Forderung
<lb/>wirklich fällig war/) wenn aus der Zahlungsaufforderung auch in der That
<lb/>entnommen werden konnte, daß sie die Absicht hatte, den Schuldner in Verzug
<lb/>zu setzen und es dürfen keine Umstände dazwischen liegen, die darauf schließen
<lb/>lassen, daß der Gläubiger damit einverstanden war, dem Schuldner noch wei- 
<lb/>tere Zahlungsfrist zu gestatten?) Endlich darf nicht der Gläubiger selbst sich in
<lb/>mora accipiendi befinden?)


<lb/>*) v. Hahn, a. a. O. II. S. 76.

<lb/>9 Makower, a. a. O., S. 172, Note 17.

<lb/>3) v. Hahn, a. a. O., S. 74 u. 75, Auerbach, A. d. Handelsgesetz I. S. 307,
<lb/>Gad, a. a. O., S. 124, A. M. Koch, a. a. O., S. 300 u. 301, Note 48.

<lb/>9 Lutz, Prot., S. 422. 1315 fg.

<lb/>9 Das A. d. H.-G.-B. enthält nur die Bemerkung, daß die Uebersendung der
<lb/>Rechnung für sich allein noch nicht als Mahnung gelte, desgleichen die Motive zum
<lb/>preuß. Entw. S. 111, daß die Befugniß Verzugszinsen zu fordern dadurch nicht aus- 
<lb/>geschlossen sein soll, daß der Kaufmann demselben Abnehmer in der Folge noch mehr
<lb/>Maaren auf Kredit gibt. Es kommt hier Alles auf die Umstände an, und bleibt es
</p>

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                   n="468"
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               <p>

                  <lb/>468
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 4. Der Zinsenanspruch im Gesellschaftsverhältnisse.

<lb/>1. Im Gesellschaftsverhältnisse unterscheidet das A. d. H.-G.-B. zwischen
<lb/>denjenigen Zinsen, welche dem Gesellschafter, sei er nun Theilhaber einer offenen
<lb/>Handelsgesellschaft oder nicht persönlich haftender Kommanditist, als Vergü- 
<lb/>tung für die entzogene anderweite nutzbringende Anlage der von ihm in die
<lb/>Gesellschaftskasse gezahlten Gelder/) seiner Einlage, zugewiesen sind und zwi- 
<lb/>schen denjenigen Verzugszinsen, welche der Gesellschafter zu zahlen hat, weil er
<lb/>seiner Verbindlichkeit in Bezug auf zur Gesellschaftskasse einzuzahlende Gelder
<lb/>nicht rechtzeitig nachgekommen ist.

<lb/>2. Als Vergütung für die entzogene anderweite nutzbringende Anlage der
<lb/>Einlagen in die Gesellschaftskasse spricht das A. d. H.-G.-B. in den Art. 106
<lb/>und 161 dem Gesellschafter und Commanditisten 4 pCt. zu./ Doch kann es
<lb/>keinem Bedenken unterliegen, daß der persönlich haftende Theilhaber einer
<lb/>offenen Handelsgesellschaft sich vertragsmäßig höhere Zinsen als 4 pCt. aus- 
<lb/>bedingt. Denn das A. d. H.-G.-B. enthält kein Verbot höhere Zinsen zu ver- 
<lb/>einbaren, zudem sind diese Zinsen gar keine eigentliche Zinsen im technisch- 
<lb/>juristischen Sinne, sondern sie bilden einen Gewinn aus dem Gesellschaftsbetrieb/
<lb/>und sollen nur demjenigen, der die nöthigen Fonds zum Geschäftsbetrieb lieferte,
<lb/>ein Voraus am Gewinn sichern. Nun gestattet aber das durch das A. d. H.-
<lb/>G.-B. nicht derogirte (Vgl. Art. 109 daselbst) bürgerliche Recht, daß die An-
<lb/>theile an dem Gewinn und Verlust so ungleich als es den Kontrahenten nur immer
<lb/>beliebt, festgesetzt werden, ja es ist, insofern nur die Voraussetzungen und For- 
<lb/>men einer Schenkung vorliegen, selbst die Vereinbarung, daß der eine Theil
<lb/>nur den Gewinn ziehen, der Andere lediglich den Verlust tragen soll, rechtlich
<lb/>wirksam/)
</p>
               <p>

                  <lb/>dem richterlichen Ermessen anheimgestellt, ob und inwiefern durch die Interpellation
<lb/>der Verzug des Schuldners nach Absicht des Gläubigers hat begründet werden sollen
<lb/>und ob diese Absicht auch einen unverkennbaren Ausdruck gefunden hat. Lediglich nach
<lb/>dieser Voraussetzung ist zu entscheiden, ob in der wiederholten Uebersendung einer Rech- 
<lb/>nung, in der Uebersendung einer quittirten oder sonst mit einer Bemerkung versehenen
<lb/>Mahnung eine rechtswirksame Mahnung zu befinden ist oder nicht.

<lb/>6) Lutz, Prot., S. 1316, Auerbach, a. a. O. S. 308, Koch, a. a. O.

<lb/>1) Auch nur zum Gebrauche überwiesene Sachen und nicht lediglich eingeschossene
<lb/>Gelder können die „Einlage" eines Gesellschafters bilden, und wenn dieser Gebrauchs- 
<lb/>werth durch Taxe sestgestellt worden, ist der betreffende Gesellschafter sogar berechtigt,
<lb/>ebenfalls Zinsen zu beanspruchen, v. Hahn, a. a. O., I. S. 250. Uebrigens ist nur
<lb/>die wirklich geleistete Einlage, nicht die bloß versprochene zu verzinsen. Koch,
<lb/>a. a. O. S. 278. Als verwendet können jedoch auch vertragsmäßig bereit gehaltene und da- 
<lb/>durch an sonstiger Fruchttragung behinderte Gelder erscheinen, v. Hahn, a. a. O. I. S.515.

<lb/>2) Vgl. jedoch die Art. 197. Abs. 2 u. 217, durch welche überhaupt die Höhe der
<lb/>Zinsen bei der Kommandit- u. Aktiengesellschaft einer Beschränkung unterliegt.

<lb/>Lutz, Prot., S. 209 u. 210.

<lb/>') Glück, Pandekten, XV. S. 403, Unterholzner, Schuldverhältnisse, II.
</p>

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                   n="469"
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               <p>

                  <lb/>469
</p>
               <p>

                  <lb/>Es kann hierbei selbstverständlich keinen Unterschied machen, daß bei den
<lb/>Berathungen des A. d. H.-G.-B. (Lutz Protokolle, S. 928 und 1026) hervor- 
<lb/>gehoben wurde, daß der geringe Zinsfuß von 4 pCt. aus dem Grunde beliebt
<lb/>worden sei, damit auf die Thäti gleit der Gesellschafter kein zu kleiner Ge-
<lb/>winnantheil falle, da dieser Erwägungsgrund die Kontrahenten in dem Umfange
<lb/>ihrer Dispositionsfreiheit nicht zu beschränken vermag.

<lb/>Allerdings kann schon bei dem Zinsfüße von 4 pCt., geschweige bei einem
<lb/>höheren, bewirkt werden, daß durch die bloße Verzinsung der Einlagen das
<lb/>gesammte Erträgniß des Handelsgewerbes absorbirt wird, ja daß dieses Er-
<lb/>trägniß nicht einmal die zu vergütenden Zinsen deckt, so daß, da nach der kauf- 
<lb/>männischen Behandlungsweise den Einlagen auch dann, wenn das Handels- 
<lb/>gewerbe kein oder kein hinlängliches Erträgniß geliefert hat, gleichwohl Zinsen
<lb/>gutgeschrieben werden, das Resultat sich so stellt, daß der eine Gesellschafter für
<lb/>seinen Verlustantheil ganz oder theilweise Schuldner für die nicht erzielten Zin- 
<lb/>sen des Anderen wird, indem diese Zinsen pro rata zu Lasten der Gesellschafter
<lb/>gebucht werden. *)

<lb/>3. Zur Entrichtung von Verzugszinsen und zwar in der Höhe von 6 pCt.
<lb/>(Art. 287, Abs. 2) ist dagegen nach Vorschrift des Art. 95 der Gesellschafter
<lb/>dann verpflichtet, wenn er seine Einlagen nicht zur rechten Zeit einzahlt,oder
<lb/>eingenommene Gesellschaftsgelder nicht zur rechten Zeit an die Gesellschaftskaffe
<lb/>abliefert, oder unbefugt Gelder aus der Gesellschaftskasse für sich entnimmt, und
<lb/>zwar von Rechtswegen, also ohne vorgängige Mahnung?)

<lb/>Ist der Gesellschafter mit der Einlage anderer Objekte als baareu Geldes
<lb/>im Rückstände, so muß er der Gesellschaftskasse das Interesse ersetzen und zwar
<lb/>sowohl den erlittenen Verlust als den entgangenen Gewinn?)

<lb/>Die Bestimmung des Art. 95 in Bezug auf die nicht rechtzeitige Abliefe- 
<lb/>rung erstreckt sich nicht auch auf den Umstand, daß der Gesellschafter es unter- 
<lb/>lassen hat, fällige Gelder, alsbald nachdem der Fälligkeitstermin erschienen war,
<lb/>zur Gesellschaftskasse einzuziehen, doch kann alsdann der säumige Gesellschafter
<lb/>zum Ersätze des verursachten Schadens angehalten werden, sofern seine Ver-
<lb/>säumniß irgendwie eine culpose war und der Gesellschaft durch dieselbe ein
<lb/>Schaden zngefügt wurde.
</p>
               <p>

                  <lb/>S. 378 u. 383, Vangerow, Leitfaden, III, S. 443, Treitschke, Gewerbegesell- 
<lb/>schaft, 4. Vgl. auch Motive zum preuß. Entw., S. 61. Lutz, Prot., S. 1000.

<lb/>9 Lutz, Prot., S. 1020, 4632 bis 4634, v. Hahn, a. a. O. I. S. 250.
<lb/>s) Gleiches bestimmt rücksichtlich des säumigen Aktionärs der Art. 220. Vgl. auch
<lb/>Art. 268 u. 467 des A. d. H.-G.-B. Hier haftet aber auch der ursprüngliche Zeichner
<lb/>und der Auktor des Aktionärs nach Maaßgabe des Art. 223. Auch sie sind zur Zah- 
<lb/>lung von Verzugszinsen verpflichtet. Renaud, Aktiengesellschaft, S. 648.
<lb/>st Lutz, Prot., S. 184.

<lb/>st Löhr, das A. d. H.-G.-B., S. 49, Maaßen, a. a. O. S. 136.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0474.tif"
                   n="470"
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               <p>

                  <lb/>470
</p>
               <p>

                  <lb/>Hat der Gesellschafter dagegen Gelder für die Gesellschaft eingenommen,
<lb/>so darf er auch mit der Ablieferung nicht säumig sein. Daß er zur Ablieferung
<lb/>gemahnt worden sei, ist nicht nöthigZ) es genügt vielmehr durchaus, daß er
<lb/>die Gelder eigenmächtig vorenthalten hat^).

<lb/>Was endlich das unbefugte Entnehmen aus der Gesellschafts- 
<lb/>kasse betrifft, so ist ein solches jedesmal dann vorhanden, wenn ein Gesell- 
<lb/>schafter Gelder aus der Gesellschaftskaffe entnimmt, ohne damit im Jntereffe
<lb/>der Gesellschaft zu handeln, also ohne daß er mit denselben eine Schuld der
<lb/>Gesellschaft abträgt, oder ohne daß er die Gelder in für die Gesellschaft vor-
<lb/>theilhafter Weise verwendet. * * 3 4 5) In allen diesen Fällen ist der Gesellschafter ver- 
<lb/>bunden der Gesellschaft 6 pCt. Zinsen zu vergüten. Aus dieser Bestimmung
<lb/>folgt indessen keineswegs, daß derjenige Socius, welcher Gelder mit Einver-
<lb/>ständniß der übrigen Gesellschafter zu seinem Nutzen der Kasse entnimmt, solche
<lb/>zinsfrei soll benutzen dürfend) Das Gesetz enthält in diesem Falle keine
<lb/>Bestimmung, sondern überläßt hier den Zinsfuß der freien Vereinbarung der
<lb/>Interessenten. Es darf aber daraus nicht gefolgert werden, daß im Falle über
<lb/>die Höhe des Zinsfußes keine Vereinbarung statt hatte, ohne weiteres anzu-
<lb/>nehinen sei, daß 6 pCt. zu zahlen seien, vielmehr liegt hier der bereits oben
<lb/>S. 43 Note 5 u. 6 erwähnte Fall vor, in welchem der Richter nach dem muth-
<lb/>maßlichen Willen der Kontrahenten den Zinsfuß festzusetzen hat. Sind beide
<lb/>Theile Kaufleute, so spricht nur darum die Vermuthung für 6 pCt., weil dies
<lb/>eben der bei den kaufmännischen Geschäften jetzt allgemein übliche Zinsfuß ist.

<lb/>4. Theils auf eigentliche Verzugszinsen theils auf bloße Vergütung für
<lb/>entzogene anderweite nutzbringende Anlage läßt sich die Vorschrift des Art. 93
<lb/>Abs. 2 beziehen, welcher lautet:

<lb/>„Von den vorgeschossenen Geldern kann der Gesellschafter Zinsen for- 
<lb/>dern, vom Tage des geleisteten Vorschuffes an gerechnet."

<lb/>Es kommt nämlich darauf an, ob diese Vorschüsse als Auslagen, als Auf- 
<lb/>wendungen erscheinen, welche der Gesellschafter im Jntereffe der Gesellschaft,
<lb/>sei es im Aufträge der Societät und mit deren Geschäftsführung beauftragt
<lb/>oder als eigentlicher negotiorum. gestor gemacht hat. Daß nur der Socius in
<lb/>diesem Falle, in welchem er von der anderweiten nutzbringenden Anlage seines
<lb/>Geldes abgehalten ist, Zinsen erhält, entspricht sowohl dem Handelsgebrauche
<lb/>als der Billigkeit.^)


<lb/>9 v. Kräwel. das A. d. H.-G.-B., S. 119 u. 120.


<lb/>*) A. L. M., I, Tit. 17, §. 224, Code civil art. 1846, Motive zum preußischen
<lb/>Entw., S. 55.


<lb/>v. Hahn a. a. O. S. 225.


<lb/>4) Lutz Prot. S. 181. Koch a. a. O. S. 186. Note 16.


<lb/>5) Motive zum preuß. Entw. S. 55. Nach dem bürgerlichen Rechte können be- 
<lb/>kanntlich dann, wenn keine Zinsen bedungen worden, auch keine beansprucht werden.
<lb/>Glück a. a. O. XII. S. 5. Note 21.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0475.tif"
                   n="471"
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               <p>

                  <lb/>471
</p>
               <p>

                  <lb/>Wirkliche Verzugszinsen stehen aber dann in Frage, wenn der SociuS
<lb/>deßhalb Zinsen beansprucht, wenn der andere Socius seine Einlage nicht zur
<lb/>versprochenen Zeit leistet, und er solche dann vorschießt. Daß der Säumige
<lb/>zinsenpflichtig ist und zwar 6 pCt. zu leisten hat, kann nicht zweifelhaft sein.
<lb/>Dies gilt bei jedem gesellschaftlichen Verhältniß und so namentlich auch bei der
<lb/>Gelegenheitsgesellschaft. * *)

<lb/>§. 5. Von welchem Zeitpunkte an können Zinsen beansprucht

<lb/>werden?

<lb/>1. Wir haben schon im §. 3 die Art. 288 und 289 des A. d. H.-G.-B.,
<lb/>in welchem bestimmt wird, daß je nachdem es sich um die Verzinslichkeit aus
<lb/>zwischen Kaufleuten abgeschlossenen Handelsgeschäften handelt und je nachdem
<lb/>nur auf Seiten des Gläubigers ein Handelsgeschäft vorliegt, die Zinspflicht
<lb/>schon mit der Fälligkeit der Forderung oder erst mit dem Tage der Mahnung
<lb/>beginnt, eingehend besprochen, und namentlich auch auf die Ausnahmefälle
<lb/>hingewiesen (Vgl. z. B. §. 3 Nr. 4).

<lb/>2. Ebenso haben wir im §. 4 die Zinspflicht im Gesellschaftsverhältniffe
<lb/>besprochen. Hier ist es nun selbstverständlich, daß, insofern nichts Anderes
<lb/>verabredet wurde, der Gesellschafter seine Einlage von dem Zeitpunkte an ver- 
<lb/>zinst erhält, wo er sie gemacht hatte, und daß ebenso derjenige Gesellschafter,
<lb/>der mit der Einzahlung seiner Geldeinlage im Verzüge ist oder eingenommene
<lb/>Gesellschaftsgelder nicht zur rechten Zeit an die Gesellschaftskasse abliefert oder
<lb/>unbefugt Gelder aus der Gesellschaftskasse für sich entnimmt, von Rechtswegen,
<lb/>also ohne vorgängige Mahnung, zur Entrichtung von Zinsen seit dem Tage
<lb/>verpflichtet ist, an welchem die Zahlung oder die Ablieferung hätte geschehen
<lb/>sollen oder die Herausnahme des Geldes erfolgt ist?) Ebenso ist endlich nach
<lb/>Art. 93 Abs. 2 derjenige Gesellschafter, der für die Gesellschaft in irgend wel- 
<lb/>cher Weise Vorschüsse geleistet hat, berechtigt, Zinsen vom Tage des geleisteten
<lb/>Vorschuffes an zu beanspruchen, wie nicht minder derjenige Socius Zinsen
<lb/>beanspruchen kann, der für denjenigen Mitgesellschafter, welcher nicht rechtzeitig
<lb/>seine Einlage geleistet, dieselbe für diesen vorgeschossen hat und zwar selbstver- 
<lb/>ständlich ebenfalls von dem Tage des geleisteten Vorschusses an. Haftbar für
<lb/>diese Zinsen ist der säumige Gesellschafter und nicht die Gesellschaft.

<lb/>3. Ganz in Einklang mit der Vorschrift des Art. 93 steht denn auch die
<lb/>Bestinlmung des Art. 290 Abs. 2 und 3, nach welcher der Kaufmann (und
<lb/>ebenso der Commissionair und Spediteur) von seinen Darlehen, Vorschüssen,
</p>
               <p>

                  <lb/>9 Gab a. a. O. S. 65. Note 5. Auerbach a. a. O. S. 243.


<lb/>*) Art. 95. Vgl. übrigens oben §. 4 Nr. 3.
</p>

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                   n="472"
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               <p>

                  <lb/>472
</p>
               <p>

                  <lb/>Auslagen und anderen Verwendungen Zinsen in Ansatz zu bringen berechtigt
<lb/>ist, und zwar ebenfalls vom Tage ihrer Leistung oder Beschaffung an?)

<lb/>4. In allen übrigen Fällen entscheidet über den Zeitpunkt, von wann
<lb/>an Zinsen beansprucht werden köünen, entweder die getroffene Vereinbarung
<lb/>oder auch, was meist maßgebend ist, der Handelsgebrauch. Dies ist namentlich
<lb/>auch bei der Forderung aus laufender Rechnung (Contocurrent) der Fall.
<lb/>Zwar wird hier im Art. 291 des A. d. H.-G.-B. bestimmt, daß vom Tage des
<lb/>Rechnungsabschlusses Zinsen (und dann auch Zinsen von Zinsen) gefordert
<lb/>werden können, sowie daß für den Fall nichts Abweichendes vereinbart worden
<lb/>sei, der Rechnungsabschluß jährlich einmal zu erfolgeu habe.

<lb/>Hiermit ist jedoch die Frage, von welchem Tage an im Contocurrents-
<lb/>verhältniß Zinsen von den einzelnen Rechnungsposten berechnet werden
<lb/>dürfen, keineswegs beantwortet, eher dürfte, soweit sie ein Contocurrentver-
<lb/>hältniß unter Kaufleuten betrifft, die Entscheidung in der Bestimmung des
<lb/>Art. 289 zu finden sein, nämlich dahin, daß von jedem Posten vom Tage seiner
<lb/>Fälligkeit an Zinsen gefordert werden können?)

<lb/>Nun ist es aber bekannt, daß bei den Kaufleuten und namentlich bei den
<lb/>Banquiers für die Contocurrentaufstellung verschiedene Rechnungsmethoden
<lb/>existiren, deren sie sich in ihren Geschäftsverhältnissen gegenüber von Nicht- 
<lb/>kaufleuten ebensogut bedienen, wie gegenüber von Kaufleuten, und daß diese
<lb/>Rechnungsmethoden, wie Staffelrechnung, Kolonnenrechnung verschiedener Art
<lb/>u. s. w?) gerade in Beziehung auf die Zinsenberechnung zu ganz divergirenden
<lb/>Resultaten führen?)

<lb/>Es kann nun vor Allem, insofern nur überhaupt ein Gewohnheitsrecht
<lb/>nachzuweisen ist (und ein solches dürfte in allen Handelsstädten, die irgend von
<lb/>Bedeutung sind, nicht schwer nachzuweisen sein) nicht zweifelhaft sein, daß auch
<lb/>Nicht-Kaufleuten gegenüber im Contocurrentsverhältniß dieselbe Rechnungs- 
<lb/>methode wieKaufleuten gegenüber rechtswirksam in Anwendung gebracht werden
<lb/>kann, da es nicht die Absicht des A.d. H.-G.-B. sein konnte, durch den Art. 291
<lb/>dem bisherigen Rechte in Bezug auf Nicht-Kaufleute zu derogiren, namentlich
</p>
               <p>

                  <lb/>9 Dieser Zinsenanspruch hat nicht das Vorhandensein eines Verzugs zur Voraus- 
<lb/>setzung (diese Zinsen haben vielmehr die Natur einer Vergütung für Überlassung der
<lb/>Kapitalnutzung), v. Hahn a. a. O. II. S. 80. Solche Zinsen können denn also auch
<lb/>im Falle einer bloßen negotiorum gestio, also auch dann, wenn die Verwendung ohne
<lb/>ausdrücklichen Auftrag statt hatte, beansprucht werden. Lutz Prot. S. 427. v. Hahn
<lb/>a. a. O. S. 79. Koch a. a. O. S. 302. Note 53. Ebenso können sie, was jedenfalls
<lb/>der Bestimmung des Art. 290 Abs. 3 entspricht, auch wenn ein Nicht-Kaufmann der
<lb/>Gläubiger ist, gefordert werden. Auerbach a. a. O. I. S. 309.

<lb/>9 Koch a. a. O. S. 301. Note 51.

<lb/>9 Stöhrich, die laufende Rechnung, S. 9 ff. Creizenach im Archiv für prakt.
<lb/>R.-W. IV. S. 74 u. 75; derselbe in Goldschmidt's Zeitschrift XII. S. 104 ff.

<lb/>9 Creizenach in Goldschmidt's Zeitschrift a. a. O.
</p>

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                   n="473"
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               <p>

                  <lb/>473
</p>
               <p>

                  <lb/>das Gewohnheitsrecht zu beseitigen, und deßhalb auch nicht aus diesem Artikel
<lb/>ein aiMmovtuiv e contrario entnommen werden kann. *)

<lb/>Ebensowenig steht weder der Art. 289 noch der Art. 291 im Wege, daß
<lb/>im Contocurrentverhältniß die Zinsen in einer Weise berechnet werden, die
<lb/>selbst über das im Art. 289 zugebilligte Maß hinausgehen/) vorausgesetzt nur
<lb/>daß die angewandte Rechnungsmethode nicht etwa eine von dem Gläubiger
<lb/>nur in steinem Handelsgeschäfte willkürlich seines eignen Vortheils wegen
<lb/>eingeführte ist, sondern daß dieselbe überhaupt nur einer der üblichen Rech- 
<lb/>nungsmethoden entspricht, mag dieselbe vielleicht auch eine an dem betreffenden
<lb/>Handelsplätze weniger angewendete sein. Denn was die Rechnungsmethode
<lb/>betrifft, so wird man nicht wohl behaupten können, daß dieselbe erst dadurch,
<lb/>daß sie allgemein geübt werde, zu einer auch für den Schuldner bindenden
<lb/>werde. Soll eine Rechnungsmethode Anspruch auf Richtigkeit machen, so muß
<lb/>sie selbstverständlich vor Allem den Grundsätzen der Arithmetik entsprechen.
<lb/>Eine Verläugnung dieser allgemein anerkannten Grundsätze liegt aber nicht
<lb/>darin, daß, sei es der bequemeren und einfacheren Berechnung, sei es auch des
<lb/>für den Gläubiger etwas günstigeren Resultats wegen (was besonders bei der
<lb/>Berechnung der Soll- und Habenposten nach verschiedenem Zinsfuß vor- 
<lb/>kommt/) nicht strikt von Tag zu Tag, sondern nach einem festen Compensa-
<lb/>tionssatz und größeren Rechnungsperioden, also nicht nach genauer Staffel- 
<lb/>rechnung, die Zinsenrechnung aufgestellt wird/) Jedenfalls muß es schon
<lb/>genügen, wenn die angewendete Rechnungsmethode insofern eine vertrags- 
<lb/>mäßige ist, als die usanzmäßige Berechnungsweise, sei es ausdrücklich, sei es
<lb/>stillschweigend, von dem Geschäftsfreunde anerkannt werde/)

<lb/>5. Neben dem Contocurrentsverhältnisse gibt es aber noch andere ziem- 
<lb/>lich allgemeine Usanzen bei den Kaufleuten, die für den Anfang des Zinsen-
<lb/>laufs maaßgebend sind. So ist es z. B. constante kaufmännische Praxis für
<lb/>den Fall, daß eine bestimmte Zahlungsfrist bewilligt wurde, dieselbe vom Tage

<lb/>9 Lutz Prot. S. 1317 «.4561. v. Kräwel a. a. O. S. 360. v. Hahn a. a. O.
<lb/>S. 82. Koch a. a. O. S. 302. Note 55. Ja, es muß sogar Hahn (a. a. O.) bei- 
<lb/>gestimmt werden, daß die Bestimmung des Art. 291 durchaus nicht im Wege steht,
<lb/>daß selbst nach Einführung des A. d. H.-G.-B. sich Nicht-Kaufleuten gegenüber eine
<lb/>mit dem Art. 291 übereinstimmende gleiche Behandlungsweise gewohnheitsrechtlich erst
<lb/>ausbildet.

<lb/>2) Bei dem Contocurrent pflegt der Kaufmann von jeder Forderung, welcher Art
<lb/>sie auch sei, vom Tage der Entstehung Zinsen zu berechnen, Lutz Prot. S. 428,
<lb/>nur darf die Verzinslichkeit nicht durch die Natur der Forderung ausgeschloffen sein,
<lb/>also es darf nicht eine Forderung sein, rücksichtlich deren ausdrücklich oder stillschweigend
<lb/>Credit gewährt wurde, z. B. eine Forderung für, unter Bewilligung eines bestimmten
<lb/>Zahlungsziels, verkaufte Waaren.

<lb/>9 Vgl. Stöhrich a. a. O. S. 22.

<lb/>9 A. M. Creizenach a. a. O. S. 92.

<lb/>°) Creizenach a. a. O. S. 93.
</p>

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                   n="474"
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               <p>

                  <lb/>474
</p>
               <p>

                  <lb/>der Ausstellung der Faktura an zu berechnen; ist dagegen per comptant ver- 
<lb/>kauft, so können erst von dem Tage an, an welchem die Waare dem Käufer
<lb/>übergeben, von ihm empfangen wurde, im Falle der Nichtzahlung Zinsen be- 
<lb/>ansprucht werden, da der Kaufpreis nicht eher als fällig betrachtet werden
<lb/>kann, als bis in Folge der Uebergabe dem Käufer Gelegenheit geboten war,
<lb/>sich durch Besichtigung der Waare die Ueberzeugung von deren vertragsmäßiger
<lb/>oder gesetzlicher Beschaffenheit zu verschaffen. Diese Uebung steht denn wohl
<lb/>auch mit der Bestimmung des Art. 342 Abs. 3 des A. d. H.-G.-B. in Ein- 
<lb/>klang. * *)

<lb/>6. Selbstverständlich kann dann ein Zinsenanspruch nicht erwachsen sein,
<lb/>wenn der Gläubiger sich in mora accipiendi befindet?) Indessen genügt, um
<lb/>den Gläubiger in mora accipiendi zu versetzen, keineswegs in jedem Falle schon
<lb/>eine bloß mündliche Offerte, sondern es muß bei einer mündlichen Offerte
<lb/>auch zweifellos sein, nicht nur daß das Anerbieten ernstlich gemeint war, son- 
<lb/>dern auch daß der Anbietende sich in der Lage befand sein Wort zur That machen
<lb/>zu können?) Auch darf der Anbietende keine unzulässige Bedingung an seine
<lb/>Offerte geknüpft haben u. s. w. Endlich darf, im Falle der Zinsenanspruch
<lb/>durch vorausgegangene Mahnung bedingt ist, die letztere keine unzeitige, nicht
<lb/>vor Eintritt des Fälligkeitstermins erfolgt seii/).

<lb/>§. 6. Erweiterungen der kaufmännischen Zinsenpflicht gegen- 
<lb/>über den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.

<lb/>1. Die Erweiterung der Zinsenpflicht liegt, abgesehen von dem gesetz- 
<lb/>lichen Zinsfüße, einmal in der Bestimmung des Art. 292, daß bei Handels- 
<lb/>geschäften und bei Darlehen auch höhere als sechsprocentige Zinsen und zwar
<lb/>in jeder beliebigen Höhe bedungen werden können/) dann darin, daß nach Vor- 
<lb/>schrift des Art. 289 Kaufleute auch ohne besondere Vereinbarung und ohne
<lb/>vorgängige Mahnung von Forderungen und beiderseitigen Handelsgeschäften
<lb/>seit dem Tage, an welchem die Forderungen fällig waren, Zinsen zu bean- 
<lb/>spruchen berechtigt sind, deßgleichen darin, daß, wenngleich zwischen den Kon- 
<lb/>trahenten ein geringerer als der gesetzliche Zinsfuß von 6 pCt. vereinbart war,
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. Erk. des Stadtgerichts Frankfurt vom 26. Februar 1869.

<lb/>-) Lutz Prot. S. 1316.

<lb/>Puchta Vorlesungen II. S. 98. Seuffert Pand.II. §.248. Nr.2. Momm-
<lb/>sen Beiträge III. §.15bis 17. O.-A.-G. Wolfenbüttel in Seuffert Archiv XII. 256.
<lb/>Mein Aufsatz im Central-Organ N. F. I. S. 201 u. 203.

<lb/>4) Mommsen a. «. O. S. 45.


<lb/>*) Die nach dem A. d. H.-G.-B. noch weiter erforderliche Voraussetzung „daß die
<lb/>Landesgesetze solches gestatten" ist für den Norddeutschen Bund durch das Bundesgesetz
<lb/>vom 14. November 1867 beseitigt.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0479.tif"
                   n="475"
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               <p>

                  <lb/>475
</p>
               <p>

                  <lb/>gleichwohl vom Augenblick der mora an Verzugszinsen zu 6 pCt. gefordert wer- 
<lb/>den dürfen. * *)

<lb/>Eine fernere Erweiterung der Bestimmungen des bürgerlichen Rechts
<lb/>liegt darin, daß Verzugszinsen beansprucht werden können, wenn überhaupt
<lb/>nur ein Verzug vorliegt und nichts darauf ankommt, ob der Verzug ein ver- 
<lb/>schuldeter oder unverschuldeter ist (vgl. oben §. 3 Nr. 3), deßgleichen daß im
<lb/>Gesellschaftsverhältnifse die Einlage auch ohne besondere deßfallsige Verein- 
<lb/>barung zu verzinsen ist (vgl. oben §. 4 Nr. 1 u. 2, §. 5 Nr. 2), daß der Verzug in
<lb/>der Einzahlung der Einlage oder Ablieferung von Gesellschaftsgeldern zur
<lb/>Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet (§. 4 Nr. 3 «. §. 5 Nr. 2), ferner daß
<lb/>stets Zinsen vom Tage der Aufwendung an selbst vom bloßen negotiorum
<lb/>gestor gefordert werden können und zwar einerlei ob der dominus negotii
<lb/>sich im Verzüge befindet oder nicht (§. 4 Nr. 4, §. 5 Nr. 3).

<lb/>2. Wenn im Art. 291 sich für das Contocurrentverhältniß das gemein- 
<lb/>rechtliche Verbot des Anatocismus aufgehoben findet, —welches Verbot übrigens
<lb/>im kaufmännischen Verkehr, namentlich zwischen dem Banquier und dem Credit
<lb/>genießenden Geschäftsfreunde schon lange nicht mehr beachtet und als durch
<lb/>desuetudo beseitigt, auch von den Gerichten nicht mehr anerkannt wurde, wie
<lb/>es denn mit der Natur des kaufmännischen Rechnungswesens durchaus unver- 
<lb/>einbar sein würde, wenn der für die folgende Rechnungsperiode vorzutragende
<lb/>Saldo nur insoweit als verzinslicher Posten angesetzt werden dürfte, als in
<lb/>ihm keine Zinsen enthalten sind,2) — so könnte es doch zweifelhaft sein, ob
<lb/>das Verbot nur für das Contocurrentverhältniß oder selbst bei diesem mit der
<lb/>Einschränkung, daß das Contocurrent auch nur Posten, welche sich auf beider- 
<lb/>seitige Handelsgeschäfte beziehen, enthalte, aufgehoben sein soll. Daß Letzteres
<lb/>nicht der Fall sein kann und daß, sobald einmal ein Contocurrentverhältniß
<lb/>besteht, der Gläubiger nicht gehalten sein kann, alle nicht aus beiderseitigen
<lb/>Handelsgeschäften herrührende Posten auszuscheiden und darüber separate
<lb/>Rechnung zu führen, ergibt sich schon aus unserer früheren Ausführung (§. 5
<lb/>Nr. 4), nach welcher es keinen Unterschied in Bezug auf die Rechnungsaufstel- 
<lb/>lung und Zinsenberechnung macht, ob der Schuldner ein Kaufmann ist oder
<lb/>nicht?)


<lb/>9 Erk. des Stadtgerichts Frankfurt im Central-OrganN. F.III.S.349. Waren
<lb/>höhere Zinsen als 6 pCt. vereinbart, so bleibt es selbstverständlich bei dem höheren Zins- 
<lb/>füße, Motive zum preuß. Entw. S. 109, Lutz Prot. S. 1315. Sechs pCt. Verzugs- 
<lb/>zinsen können übrigens auch dann gefordert werden, wenn der Verzug vor Herrschaft
<lb/>des A. d. H.-G.-B. begonnen hatte, jedenfalls von dem Tage der Einführung des letz- 
<lb/>teren an. O.-A.-G. Dresden in Goldfchmidt's Zeitschrift IX. S. 137. A. M. Christ

<lb/>ebenda VI. S. 449.


<lb/>*) v. Kräwel a. a. O. S. 358, Motive zum preuß. Entw. S. 112.

<lb/>®) Vgl. auch Lutz Prot. S. 421 bis 423. v. Kräwel a. a. O. S. 355 u. 356.

<lb/>Ebenso macht es in Beziehung auf die Verzinsung des Saldo keinen Unterschied, ob
</p>

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                   n="476"
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               <p>

                  <lb/>476
</p>
               <p>

                  <lb/>Daß aber die Aufhebung des Verbots des Anatocismus sich auf alle in den
<lb/>Art. 288 bis 290 des A. d. H.-G.-B. enthaltenen Fälle bezieht, kann ebenfalls
<lb/>nicht zweifelhaft sein, da es eine merkwürdige Jnconsequenz wäre, wenn, nach- 
<lb/>dem das Handelsgesetzbuch bestimmt hat, daß der Zinsfuß ganz der freien
<lb/>Vereinbarung der Contrahenten überlassen sein soll, es gleichwohl die Verein- 
<lb/>barung, daß von den rückständigen Zinsen wiederum Zinsen zu vergüten seien,
<lb/>für gesetzwidrig oder gar strafbar hätte erklären wollen.x)

<lb/>8. Endlich enthält der Art. 293 des A. d. H.-G.-B. noch die dem Verbot
<lb/>des bürgerlichen Rechts in Betreff der usurao ultra alteram tantum derogirende
<lb/>Bestimmung:

<lb/>„Die Zinsen können bei Handelsgeschäften in ihrem Gesammtbetrage
<lb/>das Kapital übersteigen."

<lb/>Selbstverständlich bleibt es hier gleichgültig, ob es sich um vertragsmäßige
<lb/>oder gesetzliche Zinsen handelt?) Ebenso kann es keinem Zweifel unterliegen,
<lb/>daß unter den „Handelsgeschäften" zufolge Art. 292 auch die Darlehen zu
<lb/>verstehen sind, welche ein Kaufmann empfangen hat, einerlei ob zu seinem
<lb/>Geschäftsbetriebe oder nicht (§. 2 Nr. 2 oben). Es erstreckt sich also die Auf- 
<lb/>hebung des civilrechtlichen Verbots auch auf derartige Zinsen/) dagegen ist es
<lb/>zweifelhaft, ob sich die Aufhebung des Verbots nur auf Forderungen aus
<lb/>eigentlichen Handelsgeschäften oder überhaupt auf alle Handelssachen be- 
<lb/>zieht (§. 2 Nr. 4 oben)?)

<lb/>§. 7. Beschränkungen der Zinsenansprüche.

<lb/>1. Beschränkungen der Zinsenforderungen enthält das A. d. H.-G.-B. schon
<lb/>insofern, als es bei Forderungen gegen Nicht-Kaufleute bez. aus Nicht-Han- 
<lb/>delsgeschäften der freien Vereinbarung in Betreff des Zinsfußes, der Zinses-

<lb/>dasselbe nur fällige Posten enthält oder nicht. Dagegen können nach Beendigung
<lb/>der Geschäftsverbindung von dem aus dem letzten Contocurrentabschlusse refultirenden
<lb/>Saldo Zinseszinsen nicht mehr, wenigstens ohne ausdrückliche deßfallige Vereinbarung
<lb/>nicht gefordert werden. Auerbach a. a. O. I. 310. Erk. des Stadtgerichts Frankfurt
<lb/>im Central-Organ N. F. III. S. 78.

<lb/>ft Vgl. auch Lutz Prot. S. 423, deßgleichen §. 1 des Bundesgesetzes vom 14. No- 
<lb/>vember 1867. Die Vergütung von Zinseszinsen kann indessen jedenfalls nur im Falle
<lb/>ausdrücklicher Uebereinkunft beansprucht werden. Nach dem Frankfurter Gesetze vom
<lb/>2. Februar 1864 können Zinseszinsen auch dann verlangt werden, wenn Zinsen (mit
<lb/>oder ohne das Kapital) eingeklagt werden, vom Tage der mitgetheilten Klage an. Wo
<lb/>das Partikularrecht solche Bestimmungen nicht enthält, bleibt es bei dem civilrechtlichen
<lb/>Verbot des Anatocismus. Maaßen a. a. O. S. 128, vgl. auch Bundesgesetz §. 4.

<lb/>-ft Lutz Prot. S. 1319.

<lb/>ft Maaßen a. a. O. S. 131.

<lb/>ft Vgl. Maaßen a. a. O. S. 127, 128, 131. Siehe dagegen das Franks.

<lb/>Ges. §. 6.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0481.tif"
                   n="477"
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               <p>

                  <lb/>zinsen u. s. w. Fesseln angelegt hat/) die allerdings jetzt durch das Bundes- 
<lb/>gesetz wenigstens soviel den Zinsfuß angeht, wieder abgestreift sind, ja daß es
<lb/>sogar einen Unterschied zwischen Handelsgeschäften und Handelssachen
<lb/>macht (§. 2 oben in fine).

<lb/>2. Was im besondern das Gefellschaftsverhältniß betrifft, so enthält in
<lb/>Bezug auf die Zinsenvereinbarung für die Commanditgesellschast auf Aktien
<lb/>der Art. 197 Abs. 2 des A. d. H.-G.-B. folgende Beschränkung:* 2)

<lb/>„Zinsen von bestimmter Höhe können für die Commanditisten nicht
<lb/>bedungen noch ausbezahlt werden; es darf nur dasjenige unter sie
<lb/>vertheilt werden, was sich nach der jährlichen Bilanz, und wenn im
<lb/>Gesellschaftsvertrage die Jnnehaltung eines Reservekapitals bestimmt
<lb/>ist, nach Abzug desselben als reiner Ueberschuß ergibt."

<lb/>Die Zweckmäßigkeit und Gerechtigkeit dieser Bestimmung liegt indeffen
<lb/>auf der Hand und bedarf keiner näheren Begründung, sie erhält ihre volle
<lb/>Rechtfertigung schon aus dem nachfolgenden Absatz 3 desselben Artikels.

<lb/>3. Eine andere Art von Beschränkung der Dispositionsfreiheit der Con-
<lb/>trahenten enthält endlich noch das Bundesgesetz vom 14. November 1867,
<lb/>wenn es daselbst in §. 2 heißt:

<lb/>„Derjenige, welcher für eine Schuld dem Gläubiger einen höheren
<lb/>Zinssatz als jährlich sechs vom hundert gewährt oder zusagt, ist zu
<lb/>einer halbjährigen Kündigung des Vertrags befugt. Jedoch kann
<lb/>er von dieser Befugniß nicht unmittelbar bei Eingehung des Ver- 
<lb/>trags, sondern erst nach Ablauf eines halben Jahres Gebrauch machen.

<lb/>„Vertragsbestimmungen, durch welche diese Vorschrift zum Nach- 
<lb/>theil des Schuldners beschränkt oder aufgehoben wird, sind ungültig.

<lb/>„Auf Schuldverschreibungen, welche unter den gesetzlichen Voraus- 
<lb/>setzungen auf jeden Inhaber gestellt werden, sowie auf Darlehen,
<lb/>welche ein Kaufmann empfängt, und auf Schulden eines Kaufmanns
<lb/>aus seinen Handelsgeschäften, leiden die in diesem Paragraphen ent- 
<lb/>haltenen Vorschriften keine Anwendung."

<lb/>Durch vorstehende Bestimmung werden zwar die Bestimmungen des A. d.
<lb/>H.-G.-B. in Betreff der Zinsen nicht aufgehoben oder modifizirt. Dafür hat
<lb/>die vorstehende Bestimmung die andere nachtheilige und irrationelle Tendenz,
<lb/>daß sie anstatt die doch so wünschenswerthe Annäherung des Civilrechts an die
<lb/>freieren Bestimmungen des A. d. H.-G.-B. zu befördern und anzubahnen, nur
<lb/>den Zweck hat die so unbequeme und nutzlose Scheidewand zu perpetuiren oder
<lb/>zum mindesten doch zu befestigen. Das Frankfurter Gesetz vom 2. Februar 1864


<lb/>*) Vgl. namentlich oben §. 3 Nr. 4. Darüber, daß das Verbot des Anatocismus
<lb/>nur in beschränkter Weise durch das A. d. H.-G.-B. zur Aufhebung kam, vgl. Maaßen
<lb/>a. a. O. S. 128.


<lb/>2) Eine ähnliche Bestimmung enthält rücksichtlich der Aktiengesellschaften der Art. 217.

<lb/>Central-Organ, N. F, V, 4, 32
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Auflösung einer Commandit-Gesellschaft auf Aktien auf Antrag eines oder mehrerer Betheiligten</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Wolff, ...">Von Herrn Stadtgerichtsrath Dr. Wolff in Frankfurt a. M.</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>478
</p>
               <p>

                  <lb/>Hai hiergegen gerade den entgegengesetzten Weg eingeschlagen und dies scheint
<lb/>uns auch das einzig Nichtige, weil es allein den modernen Bedürfnissen des
<lb/>möglichst uneingeschränkten Geldverkehrs entspricht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Auflösung einer Commanditgesrüschaft ans Aktien
<lb/>aus Antrag eines oder mehrerer Betheiligten.

<lb/>Von Herrn Stadtgerichtsrath vr. Wolfs in Frankfurt a. M.

<lb/>Der Art. 199 des A. d. H.-G.-B. lautet:

<lb/>„Das Austreten eines persönlich haftenden Gesellschafters in Folge
<lb/>gegenseitiger Uebereinkunft ist während des Bestehens der Gesellschaft
<lb/>unstatthaft.

<lb/>„Eine solche Uebereinkunft steht der Auflösung der Gesellschaft
<lb/>gleich; zu derselben bedarf es der Zustimmung einer Generalver- 
<lb/>sammlung der Eommanditisten."

<lb/>Aus dem Wortlaut dieses Artikels könnte nun gefolgert werden, daß mit
<lb/>dem Austritt irgend eines der persönlich haftenden Gesellschafter nothwendig
<lb/>auch die Auflösung der Gesellschaft verbunden sei und daß gegen diese durch
<lb/>das Gesetz so unbedingt angedrohte Rechtswirkung keine wie immer geartete
<lb/>Vereinbarung der Parteien zu schützen geeignet wäre. Denn sollten sich auch
<lb/>schon in dem Gründungsvertrage aus den Gesellschaftsstatuten die einzelnen
<lb/>Mitglieder, persönlich haftende Gesellschafter wie Eommanditisten, verpflichtet
<lb/>haben, für den Fall eines Wegfalls eines persönlich haftenden Gesellschafters,
<lb/>worunter nicht nur dessen Austritt, sondern auch dessen Tod (Art. 123) zu
<lb/>begreifen wäre, die Gesellschaft unverändert fortbestehen zu lassen, so würde,
<lb/>wenn man dieser Verpflichtung auch an sich eine rechtliche Wirkung zugestehen
<lb/>wollte, diese Wirkung doch nicht weiter gehen als die eines pactura äe con- 
<lb/>trahenda societate, während die bereits bestandene Gesellschaft mit der An- 
<lb/>meldung des betreffenden Wegfalls des persönlich haftenden Gesellschafters als
<lb/>solche nothwendig aufgehört haben würde. Obgleich nun diese Ansicht, daß
<lb/>mit dem Austritt oder genauer Wegfall eines der Complementare die Gesell- 
<lb/>schaft aufgelöst ist, von den meisten handelsrechtlichen Schriftstellern getheilt
<lb/>wird, so scheint uns der Art. 199 doch nicht eine so weitgehende Bestimmung
<lb/>getroffen zu haben, als man gewöhnlich annimmt. Vielmehr scheint uns die
<lb/>Auflösung der Gesellschaft nur in dem Falle angeordnet zu sein, daß „während
<lb/>des Bestehens der Gesellschaft" der Austritt eines Complementars in Folge
<lb/>gegenseitiger Uebereinkunft stattfindet. Zwar heißt es im Art. 199: „Das
<lb/>Austreten ... ist während des Bestehens der Gesellschaft unstatthaft" und
<lb/>scheint diese Fassung der von uns aufgestellten Behauptung, wonach wir die
<lb/>„gegenseitige Uebereinkunft" mit dem Gesetze „während des Bestehens der
</p>
               <pb facs="2084639_05+1869_0483.tif"
                   n="479"
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               <p>

                  <lb/>479, —
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesellschaft" in nähere Verbindung bringen, entgegenzustehen. Allein abge- 
<lb/>sehen davon, daß die gesetzliche Vorschrift, daß das Austreten nur während
<lb/>des Bestehens der Gesellschaft unstatthaft sein soll, wohl aber zu anderer Zeit,
<lb/>also zu der Zeit, wo die Gesellschaft nicht mehr besteht, also bereits aufgelöst
<lb/>ist, für statthaft zu halten sei, ohne jeden vernünftigen Sinn wäre, so wird
<lb/>auch unsere Ansicht noch durch die Nürnberger Conferenzprotokolle durchaus
<lb/>bestätigt. Denn in der Abstimmung wurde der Vorschlag desjenigen Mit- 
<lb/>gliedes angenommen, welches für unseren Artikel folgende Fassung empfahl
<lb/>(Prot. S. 1132 u. 1133), nämlich:

<lb/>„Ueber die Befugniß eines verantwortlichen Gesellschafters zum
<lb/>Austritt aus der Gesellschaft entscheidet zunächst der Gesell- 
<lb/>schaftsvertrag. Ein Austritt vor der vertragsmäßigen
<lb/>Zeit kann nur mit Genehmigung der Generalversammlung
<lb/>erfolgen.

<lb/>„Mit der Genehmigung des Austritts eines oder aller ver- 
<lb/>antwortlicher Gesellschafter löst die Gesellschaft sich auf."

<lb/>Es wird hier offensichtlich ein Unterschied gemacht zwischen der Befugniß
<lb/>zum Austritt, welche bereits der Gesellschaftsvertrag ertheilt und dem Austritt
<lb/>vor der vertragsmäßigen Zeit. Nur fufbiefen letzteren wird die „Ge- 
<lb/>nehmigung" der Generalversammlung erfordert, trotz dieser Genehmigung
<lb/>jedoch soll die Gesellschaft als aufgelöst zu betrachten sein. Nicht umsonst wird
<lb/>auch im zweiten Absatz das Wort „Genehmigung" wiederholt und muß darum
<lb/>auch angenommen werden, daß die Auflösung der Gesellschaft sich nur auf den
<lb/>zweiten Theil des Absatzes 1 bezieht. Es will auch durchaus nicht einleuchten,
<lb/>warum hier ein Unterschied gemacht werden soll zwischen gewöhnlichen Com-
<lb/>manditgesellschaften und zwischen Commauditgesellschaften auf Aktien, da für
<lb/>die ersteren der Art. 127 ausdrücklich die vor der Auflösung getroffene Verein- 
<lb/>barung trotz des Ausscheidens eines oder mehrerer Theilhaber die Gesellschaft
<lb/>fortsetzen zu wollen, für rechtsgültig und rechtsverbindlich erklärt. En be- 
<lb/>mann (Handelsrecht S. 358) hilft sich damit, daß er die Bestimmung des
<lb/>Art. 199 als „neu" abfertigt, von Hahn (Commentar I S. 423) spricht von
<lb/>„Utilitätsgründen" ohne diese Utilitätsgründe näher zu bezeichnen, gerade so
<lb/>wenig wie die Conferenzprotokolle über dieselben Aufschluß gewähren. Wir
<lb/>schließen uns darum um so mehr der Ansicht von Brix (Commentar S. 212)
<lb/>und Esser (im Ceutral-Organ N. F. IV S. 161 fg.)1) an, als durch die ent- 
<lb/>gegengesetzte Ansicht nichts weiter als eine für die Betreffenden höchst lästige
<lb/>und dabei ganz zwecklose Formalität in's Leben gerufen wird, indem die Inter- 
<lb/>essen der Gesellschaftsgläubiger ja vollkommen gewahrt erscheinen durch den
<lb/>betreffenden Eintrag in das Handelsregister, der ja ohnehin stets veröffentlicht
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. auch Auerbach, das neue Handelsgesetz, I. S. 231.


<lb/>92*
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0484.tif"
                   n="480"
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               <p>

                  <lb/>480
</p>
               <p>

                  <lb/>werden muß, im Uebrigen es selbst keinen Anstand hat, daß auch die neue
<lb/>Commanditgesellschaft, wenn dieselbe nothwendig konstituirt werden müßte,
<lb/>mit Zustimmung des ausscheidenden Gesellschafters die frühere Firma selbst
<lb/>dann führt, wenn in dieser der Name des Ausscheidenden enthalten sein sollte.*)
<lb/>Dagegen wird, wenn die förmliche Auflösung unterbleiben kann, der lästige,
<lb/>zeitraubende und unter Umständen auch kostspielige Weg der Liquidation er- 
<lb/>spart. Die Frankfurter Gerichte haben darum nie Anstand genommen den
<lb/>Eintrag des Austritts eines persönlich haftenden Gesellschafters aus einer
<lb/>Commanditgesellschaft auf Aktien in das Handelsregister, sofern ein solcher
<lb/>Austritt bereits in dem Gründungsvertrage oder den Gesellschaftsstatuten vor- «
<lb/>gesehen war, zuzulassen, ohne zu verlangen, daß die Gesellschaft sich förmlich
<lb/>auflöse.

<lb/>Dagegen kann es keinem Zweifel unterliegen, daß mit dem Wegfall des
<lb/>letzten der persönlich haftenden Gesellschafter die Gesellschaft selbst für aufgelöst
<lb/>gelten und das Liquidationsverfahren eingeleitet werden muß.

<lb/>Jndeflen kann selbst diesem Schicksal vorgebeugt werden, wenn der Grün- 
<lb/>dungsvertrag oder die Gesellschaftsstatuten auch diesen Fall vorgesehen und
<lb/>dafür Bestimmungen getroffei^aben, wie etwa daß die Generalversammlung
<lb/>der Commanditisten oder deren Ausschuß einen andern Complementar zu
<lb/>wählen haben und der Gewählte auch diese Wahl annimmt. Denn auch hier
<lb/>wird die Auflösung der Gesellschaft eine reine Formalität ohne Sinn und ohne
<lb/>Zweck. Die Gläubiger der Gesellschaft werden durch eine solche Bestimmung -
<lb/>des Gesellschaftsvertrags und deren Ausführung in keiner Weise benachtheiligt,
<lb/>da ihre Ansprüche, die sie einmal an die früheren persönlich haftenden Gesell- 
<lb/>schafter erworben halten, hierdurch nicht alterirt werden, sie im.Uebrigen aber
<lb/>nicht genöthigt sind eine Geschäftsverbindung mit einer Gesellschaft fortzusetzen,
<lb/>zu deren Leiter sie, sei es wegen deren Solvenz oder wegen deren persönlicher
<lb/>Fähigkeiten, nicht länger Vertrauen hegen. Aber auch die Rechte der Com-
<lb/>ulanditisten können durch die Ausführung einer Bestimmung nicht verletzt wer- 
<lb/>den, die sie seiner Zeit durch ihren Eintritt in die Gesellschaft und deren Auf- 
<lb/>nahme in den Gründungsvertrag selbst genehmigt haben. Eine solche Bestim- 
<lb/>mung kann indessen nicht erst nachträglich, nachdem die Gesellschaft bereits auf
<lb/>Grund des Gesellschaftsvertrags konstituirt war, rechtsverbindlich für alle
<lb/>Interessenten etwa durch einen Beschluß der Generalversammlung noch ge- 
<lb/>troffen werden. Selbst da, wo es zur Errichtung einer Commanditgesellschaft
<lb/>auf Aktien der Genehmigung der Staatsbehörde bedarf, kann diese gegen die
<lb/>Fortführung der Gesellschaft durch einen erst später neu gewählten persönlich
<lb/>haftenden Gesellschafter keine Einsprache erheben, nachdem sie den Gesellschafts- 
<lb/>vertrag und mit diesem auch die die Ersetzung der in Wegfall gekommenen
<lb/>Complementare durch neue regelnde Bestimmung genehmigt hatte.

<lb/>0 Art. 24 des A. d. H.-G.-B, v. Krciwel in Busch Archiv, V. S. 121.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0485.tif"
                   n="481"
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               <p>

                  <lb/>481
</p>
               <p>

                  <lb/>Wenn nun aber auch alle Betheiligte, Commanditisten wie Complemen-
<lb/>tare durch die Bestimmungen des Gesellschastsvertrags gebunden sind, und
<lb/>namentlich in dem Gründungsvertrage rechtsverbindlich auch für die Com-
<lb/>manditgesellschaft auf Aktien festgesetzt werden kann, unter welchen Umständen
<lb/>und Bedingungen einer der persönlich hastenden Gesellschafter von der Gesell- 
<lb/>schaft ausgeschlossen werden kann*) (Art. 128 und 200 des A. d. H.-G.-B.),
<lb/>so gibt es doch eine Reihe von Fällen, in Betreff welcher es den Interessenten
<lb/>nicht freisteht, abändernde Bestimmungen zu treffen, sondern in welchen jedes- 
<lb/>mal die Auflösung der Gesellschaft erfolgen muß, sei es weil das Gesetz es
<lb/>unbedingt verlangt (Art. 123 des A. d. H.-G.-B.), sei es weil ein Theil der
<lb/>Interessenten in Folge gewisser Vorgänge das Recht hat diese Auflösung zu
<lb/>verlangen und zu beantragen (Art. 125 des A. d. H.-G.-B.). In beiden
<lb/>Fällen ist zwar nach Vorschrift des Artikels 187 des A. d. H.-G.-B. zuvor
<lb/>ordnungsmäßig eine Generalversammlung der Commanditisten zu berufen, um
<lb/>die Auflösung der Gesellschaft zu beschließen, jedoch kann der Widerspruch Ein- 
<lb/>zelner, ja selbst der Mehrheit, diese Auflösung nicht hindern, sobald nur die in
<lb/>den Art. 123 und 125 vorgesehenen Fälle eingetreten sind und dies von dem
<lb/>Gerichte anerkannt wird.

<lb/>Indessen sind die Art. 123 bis 128 doch, wie sich namentlich aus dem
<lb/>Vergleich mit Art. 200 ergibt, im Allgemeinen nur auf die persönlich haf- 
<lb/>tenden Gesellschafter anwendbar und kann die Auflösung der Gesellschaft
<lb/>namentlich darum nicht verlangt werden, weil einer der Commanditisten mit
<lb/>Tod abgegangen oder in Konkurs gerathen ist oder zur Verwaltung seines
<lb/>Vermögens rechtlich unfähig geworden. Wohl aber muß es auch dem einzelnen
<lb/>Commanditisten gestattet sein, auf Grund des Art. 123 die Auflösung der Ge- 
<lb/>sellschaft zu verlangen, wenn entweder die Zeit, auf deren Dauer die Gesellschaft
<lb/>eingegangen ist, ab gelaufen, und auch nur ein Einziger der Commanditisten in
<lb/>eine stillschweigende Fortsetzung nicht willigt^) oder auch wenn bei einer Gesell- 
<lb/>schaft auf unbestimmte Dauer (ein Fall, der indeffen bei Commanditgesell-
<lb/>schasten auf Aktien nur sehr selten Vorkommen wird) der einzelne Commanditist
<lb/>ordnungsmäßig gekündigt haben sollte (Art. 123 Nr. 6, Art. 124 des A. d.
<lb/>H.-G.-B.). Was die Bestimmungen des Art. 125 betrifft, so können die unter
<lb/>Nr. 2 bis 5 nach Inhalt der Art. 158 und 159 des A. d. H.-G.-B. nur den
<lb/>persönlich haftenden Gesellschafter und nicht den Commanditisten im Auge
</p>
               <p>

                  <lb/>0 Auch wenn nur noch ein persönlich hastender Gesellschafter vorhanden ist, kann
<lb/>derselbe eintretenden Falles ausgeschlossen werden, ohne daß die Gesellschaft aufgelöst
<lb/>wird, sobald nur der Gesellschaftsvertrag die Wahl eines neuen Complementars vor- 
<lb/>gesehen hat, zu dieser Wahl gleichzeitig geschritten wird und der Gewählte auch die
<lb/>Wahl annimmt.

<lb/>2) Indessen ist doch denkbar, daß der Gründungsvertrag auch diesen Fall vorgesehen
<lb/>hätte, und wäre dann der Dissentirende an deffen Bestimmungen gebunden.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0486.tif"
                   n="482"
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               <p>

                  <lb/>482
</p>
               <p>

                  <lb/>haben, doch ist selbstverständlich auch der einzelne Commanditist berechtigt, auf
<lb/>solche in der Person eines persönlich hastenden Gesellschafters sich heraus- 
<lb/>stellende Mängel hin, die Auflösung der Gesellschaft bez. die Ausschließung des
<lb/>betr. Gesellschafters zu erwirken (Art. 128).

<lb/>Was nun die einzelnen Auflösungsursachen betrifft, wie solche die Art.
<lb/>123 und 125 aufzählen, so ist es unrichtig zu behaupten/) daß im Falle des
<lb/>Art. 123 stets die Auflösung der Gesellschaft erfolgen müsse und es nicht ge- 
<lb/>stattet sei, die Auflösung, selbst wenn in dem Gesellschaftsvertrage der Fall vor- 
<lb/>gesehen sei oder die übrigen Gesellschafter, Complementare wie Commanditisteu,
<lb/>über den Fortbestand der Gesellschaft einig sind, dadurch zu beseitigen, daß, in- 
<lb/>sofern die Auflösungsursachen nur in der Person eines oder einiger der persön- 
<lb/>lich haftenden Gesellschafter vorhanden sind, der oder die betreffenden Gesell- 
<lb/>schafter ausgeschlossen werden. Im Gegentheile ist der Ausschluß von persön- 
<lb/>lich hastenden Gesellschaftern durchaus zulässig/) und zwar bei Commandit-
<lb/>gesellschaften auf Aktien immer dann, wenn in dem Gründungsvertrage über- 
<lb/>haupt nur der Fall vorgesehen ist, daß auch bei dem Wegfall von Complemen-
<lb/>taren die Gesellschaft fortbestehen soll, einerlei ob gerade auch des Ausschlusses
<lb/>darin erwähnt ist oder nur für den Fall eines freiwilligen Austritts
<lb/>Bestimmungen getroffen wurden, da der Sinn einer solchen Bestimmung doch
<lb/>immer nur der sein kann, daß durch den Wegfall eines persönlich haftenden
<lb/>Gesellschafters der Fortbestand der Gesellschaft nicht alterirt sein soll. Freilich
<lb/>kann nach Vorschrift des Art. 128 eine solche Ausscheidung nur erkannt werden,
<lb/>sofern die sämmtlichen übrigen Gesellschafter (d. h. auf die Commanditgesell-
<lb/>schaft auf Aktien übertragen: sämmtliche übrigen persönlich haftenden Gesell- 
<lb/>schafter und die Majorität der Commanditisten/) welche Majorität sich durch
<lb/>Beschluß der hierzu berufenen Generalversammlung dokumentirt) dies
<lb/>beantragen, selbstverständlich ist jedoch in Gemäßheit des Art. 188 des A. d.
<lb/>H.-G.-B. jeder einzelne Commanditist berechtigt, die Berufung einer General- 
<lb/>versammlung zu diesem Zwecke zu veranlassen. Uebrigens steht es ganz im
<lb/>Ermessen des Gerichts, ob dasselbe je nach Lage der Sache auf Ausschließung
<lb/>oder auf Auflösung der Gesellschaft zu erkennen für gerechtfertigt hält.

<lb/>Demnach muß nicht nothwendig die Auflösung der Gesellschaft erfolgen
<lb/>in den Fällen des Art. 123. 2, 3 und 6, also im Falle des Todes eines der
<lb/>persönlich haftenden Gesellschafter oder im Falle über das Vermögen eines
</p>
               <p>

                  <lb/>*) So v. Hahn, Comm. I. S. 314.

<lb/>*) Gab, Handelsrecht I. S. 57.

<lb/>3) Art. 128 (u. 170) des A. d. H.-G.-B. spricht allgemein von „sämmtlichen übrigen
<lb/>Gesellschaftern", indessen kann es doch schwerlich die Absicht sein, hier die Commandi-
<lb/>tisten den persönlich haftenden Gesellschaftern vollständig gleichzustellen, wie denn auch
<lb/>jeder vorsichtig abgefaßte Gesellschaftsvertrag es nicht versäumen wird, die im Text oben
<lb/>angedeutete oder eine ähnliche Bestimmung zu treffen.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0487.tif"
                   n="483"
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               <p>

                  <lb/>483
</p>
               <p>

                  <lb/>solchen der Konkurs erkannt worden oder derselbe zur selbstständigen Ver- 
<lb/>mögensverwaltung rechtlich unfähig geworden oder endlich im Falle derselbe,
<lb/>sofern die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer eingegangen ist, gekündigt hat. * *)
<lb/>Es ist jedoch, wenn die Auflösung der Gesellschaft vermieden werden soll, wie
<lb/>gesagt, erforderlich, daß bereits der Gründungsvertrag bestinrmt hat, daß im
<lb/>Falle des Wegfalls eines persönlich haftenden Gesellschafters die Gesellschaft'
<lb/>fortbestehen soll und daß weiter festgesetzt wurde, in welcher Weise dieser weg- 
<lb/>fallende Gesellschafter, namentlich wenn der wegfallende der einzige oder letzte
<lb/>persönlich hastende war, wieder ersetzt werden soll.

<lb/>Ist in einem Gesellschaftsvertrage festgesetzt, daß durch den Tod eines
<lb/>persönlich haftenden Gesellschafters die Gesellschaft nicht aufgelöst sein soll,
<lb/>sondern daß die Erben in der Gesellschaft verbleiben sollen, so kann dies in der
<lb/>Regel nichts Anderes bedeuten, als daß das von dem Erblasser eingeschoffene
<lb/>Kapital in der Gesellschaftskasse belasten werden und die Erben als Comman-
<lb/>ditisten eintreten sollen?) Nur wenn in dem Gründungsvertrage ausdrücklich
<lb/>bestimmt ist, daß sämmtliche oder einige oder ein einziger bestimmt benannter
<lb/>der Erben als persönlich haftende Theilhaber eintreten sollen, so sind die übri- 
<lb/>gen Gesellschafter hieran gebunden, und die Erben sind jedenfalls berechtigt
<lb/>in diese Stellung einzutreten, ob auch dazu verpflichtet, namentlich insofern
<lb/>keine letztwillige Verfügung ihnen eine derartige Verpflichtung auferlegt, dürste
<lb/>sehr fraglich sein und ist jedenfalls nach erbrechtlichen Grundsätzen zu beur-
<lb/>theilen?)

<lb/>Daß durch die gegenseitige Uebereinkunft sämmtlicher Betheiligten sowohl
<lb/>die Gesellschaft aufgelöst werden kann als auch nach Ablauf der Zeit, auf deren
<lb/>Dauer die Gesellschaft eingegangen ist, fortgesetzt werden kann, ist an sich so
<lb/>klar und unzweifelhaft, daß es keiner weiteren Bemerkung bedarf. Ebenso
<lb/>klar ist, daß die Gesellschaft durch Einleitung des Konkursverfahren aufgelöst
<lb/>wird. Im Falle der Ueberschuldung kann der Konkurs und damit die Auf- 
<lb/>lösung der Gesellschaft nur abgewendet werden, wenn die Gläubiger sich zu
<lb/>einem Arrangement nach irgend einer Richtung hin bereit finden lasten, so daß
<lb/>die Ueberschuldung selbst beseitigt erscheint?) Daß das gleiche Resultat auch
</p>
               <p>

                  <lb/>i) Die Kündigung hat in diesem Falle, sofern nicht ein Anderes vereinbart ist,
<lb/>nach Vorschrift des Art. 124 des A. d. H.-G.-B. sechs Monate vor Ablauf des Ge- 
<lb/>schäftsjahrs der Gesellschaft zu erfolgen.


<lb/>*) v. Hahn a. a. O. S. 315.

<lb/>3) v. Hahn a. a. O.; Ende mann H.-R. S. 212. Manche neuere Gesetzgebungen
<lb/>legen dem Erben eine solche Verpflichtung auf. A. L.-R. I. 17. §. 282. Code civil
<lb/>Art. 1868.

<lb/>4) Selbst nach Eröffnung des Konkurses kann mit Einwilligung aller Interessenten,
<lb/>wozu auch die Gesellschaftsgläubiger gehören, eine Uebertragung des Geschäfts mit
<lb/>Aktiven und Passiven aus eine neue Gesellschaft oder auch auf einen Einzelnen statt-
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0488.tif"
                   n="484"
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               <p>

                  <lb/>484
</p>
               <p>

                  <lb/>auf die Weise erzielt werden kann, daß die Commanditisten das Grundkapital
<lb/>durch weitere Einlagen, d. i. Vermehrung der Aktien, erhöhen, kann wohl nicht
<lb/>zweifelhaft sein. Denn wenn auch die Art. 175,176 u. 177 des A. d. H.-G.-B.
<lb/>Vorschriften darüber enthalten, daß bereits der Gesellschaftsvertrag, dessen
<lb/>Genehmigung erfolgen soll, die Zahl und den Betrag der Aktien anzugeben
<lb/>habe, daß dergleichen der in das Handelsregister einzutragende und zu ver- 
<lb/>öffentlichende Auszug die Zahl und den Betrag der Aktien enthalten müsse,
<lb/>wie nicht weniger diesem Auszuge die Bescheinigung beigefügt sein müffe, daß
<lb/>der gesammte Betrag des Kapitals der Commanditisten durch Unterschriften
<lb/>gedeckt ist, auch das A. d. H.-G.-B. nicht die geringste Bestimmung darüber
<lb/>enthält, wie in dem Falle der Vermehrung des Grundkapitals zu verfahren sei,
<lb/>so folgt doch schon daraus, daß eine Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften
<lb/>der Art. 175, 176 und 177, die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrags nicht zur
<lb/>Folge haben soll (Nürnberger Konferenzprotokolle S. 4540), daß auch eine
<lb/>nach geschehener Konstituirung der Gesellschaft von den Commanditisten frei- 
<lb/>willig vorgenommene Vermehrung des Grundkapitals vollkommen statthaft
<lb/>sein muß.

<lb/>Wie nun aber mit Ausnahme des Falls Ziff. 1 des Art. 123 die Auf- 
<lb/>lösung der Gesellschaft, namentlich wenn der Gesellschaftsvertrag in dieser Rich- 
<lb/>tung Fürsorge getroffen hat, in der Regel sich wird vermeiden lassen und statt
<lb/>dessen die Ausschließung des betreffenden persönlich haftenden Gesellschafters
<lb/>eintreten kann, so kann dies noch viel eher geschehen in den Fällen des Art. 125,
<lb/>wie im Art. 128 solches auch ausdrücklich anerkannt ist.

<lb/>Auch hier hat übrigens das Gericht stets zu prüfen, ob die geltend gemach- 
<lb/>ten Kündigungs- und Aufhebungsgründe auch in der Thal erheblich ftnb1) und
<lb/>hat das Gericht ganz nach freiem Ermessen zu erwägen, ob auf Auflösung oder
<lb/>Ausschließung zu erkennen ist, ob den hierauf gerichteten Anträgen zu will- 
<lb/>fahren oder ob der derselben entgegengestellte Widerspruch gerechtfertigt ist;
<lb/>selbstverständlich kommen aber auch hier in erster Linie die Bestimmungen des
<lb/>Gesellschaftsvertrags in Betracht.

<lb/>Von einer Ausschließung kann jedoch nur in den Fällen Ziff. 2—5 des
<lb/>Art. 125, die indessen bei der Commanditgesellschaft auf Aktien nur die Person
<lb/>der persönlich hastenden Gesellschafter im Auge haben können, die Rede sein,
<lb/>also wenn ein Gesellschafter bei der Geschäftsführung oder bei der Rechnungs- 
<lb/>legung unredlich verfähtt, wenn ein Gesellschafter die Erfüllung der ihm ob- 
<lb/>liegenden wesentlichen Verpflichtungen unterläßt, wenn ein Gesellschafter die

<lb/>finden, v. Hahn a. a. O. S. 314, En de mann a. a. O. S. 223 u. 229, aber hier- 
<lb/>mit hat selbstverständlich die seitherige Gesellschaft ebenso ihr Ende erreicht.

<lb/>') Endemann a. a. O. S. 227. v. Kräwel, d. A. d. H.-G.-B. S. 159.
<lb/>Motive zum Preuß. Entw. S. 67».68. Lutz, Prot.237. Vgl. auch v. Hahn a. a.O.
<lb/>S. 319 ff.
</p>

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                   n="485"
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               <p>

                  <lb/>485
</p>
               <p>

                  <lb/>Firma oder das Vermögen der Gesellschaft für seine Privatzwecke mißbraucht
<lb/>oder endlich, wenn ein Gesellschafter durch anhaltende Krankheit oder aus an- 
<lb/>dern Ursachen zu beu ihm obliegenden Geschäften der Gesellschaft unfähig wird.

<lb/>Auf Alles dies kann nur mit Ausnahme des letzten Falles dem betreffen- 
<lb/>den Gesellschafter nicht gestattet sein, sich selbst auch seinerseits zu berufen, um,
<lb/>sei es die Auflösung der Gesellschaft herbeizuführen, sei es seinen eigenen ver- 
<lb/>tragswidrigen Austritt zu motiviren. Seiner etwaigen Klage würde die oxesxtio
<lb/>doli entgegenstehen.* *)

<lb/>Was dagegen den letzten Fall betrifft, so kann man am Ende ebenfalls
<lb/>zugestehen, daß sich der Gesellschafter auf eine von ihm selbst verschuldete
<lb/>Unfähigkeit zur Geschäftsführung nicht berufen darf?) Indessen ist es mit dieser
<lb/>Verschuldung nicht so strenge zu nehmen. So wenig als die Commanditisten
<lb/>und die übrigen persönlich haftenden Gesellschafter darum ihres Rechts auf
<lb/>Auflösung der Gesellschaft bez. Ausschließung des betreffenden persönlich haf- 
<lb/>tenden Gesellschafters zu dringen verlustig geworden sind, weil dieser mit der
<lb/>technischen Geschäftsleitung betraute Gesellschafter die dazu nöthigen Kenntnisse
<lb/>schon von Anfang an entbehrt hat, indem es den Betheiligten nicht zum Nach- 
<lb/>theile gereichen kann, nicht als Fahrlässigkeit erscheint, daß sie es Unterlasten
<lb/>hatten, sich von Anfang an zu vergewissern ob dem Betreffenden auch die nöthi- 
<lb/>gen technischen Kenntniffe nicht mangeln oder daß sie in dem Glauben lebten,
<lb/>es könne auch ohne spezielle technische Kenntnisse das fragliche Unternehmen
<lb/>von dem Betreffenden mit Erfolg geleitet werden, so kann es auch dem unfähi- 
<lb/>gen Gesellschafter nicht zum Nachtheile gereichen, wenn er sich in dem gleichen
<lb/>guten Glauben befand wie seine Mitintereffenten. Am allerwenigsten darf er
<lb/>darunter leiden, wenn er von Anfang an die Leitung nicht allein, sondern in
<lb/>Gemeinschaft mit Anderen, die entweder die nöthigen technischen oder sonst er- 
<lb/>forderlichen Kenntnisse wirklich besessen hatten oder von denen er doch allen
<lb/>Grund hatte anzunehmen, daß sie solche besäßen, übernommen hatte, diese an- 
<lb/>deren Leiter der Gesellschaft jedoch, sei es durch Tod oder statutenmäßigen Aus&gt;
<lb/>tritt in Wegfall gekommen waren, sei es'sich als ebenso kenntnißlos und uner- 
<lb/>fahren als er selbst erwiesen hatten. Der Austritt als persönlich hastender
<lb/>Gesellschafter kann einem solchen Mitglieds der Gesellschaft um so weniger ver- 
<lb/>weigert werden und zwar selbst dann nicht, wenn er nach Wegfall der übrigen
<lb/>Gesellschafter nur noch der einzige persönlich hastende sein und der Gesellschafts-
<lb/>Vertrag sogar den Austritt der zuletzt übrigen Bleibenden untersagt haben sollte,
<lb/>sofern er nur rechtzeitig, d. h. statutenmäßig, seinen Austritt angezeigt, die
<lb/>Lage aber, wie sie zur Zeit dieser ordnungsmäßigen Anzeige sich bis zu dem
<lb/>Zeitpunkte, an dem ihm in Folge seiner Anzeige auszutreten an sich gestattet


<lb/>*) v. Hahn a. a. O. S. 322.


<lb/>*) v. Hahn a. a. O.

<lb/>8) Erk. des O.-A.-G. Dresden im Central-Organ, N. F. III. S. 69.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0490.tif"
                   n="486"
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               <p>

                  <lb/>486
</p>
               <p>

                  <lb/>war, insofern verändert hatte, als er nunmehr etwa in Folge des Ablebens
<lb/>der anderen Complementare der allein übrig bleibende persönlich haftende Ge- 
<lb/>sellschafter geworden sein sollte. Denn durch seine rechtzeitige Anzeige hatte er
<lb/>ein Recht zum Austritt an einem bestimmten Zeitpunkte erlangt und an dieser
<lb/>einmal festgestellten rechtlichen Lage des seinen Austritt Anzeigenden konnte
<lb/>der später erfolgte Tod oder dergleichen der übrigen persönlich haftenden Theil-
<lb/>haber nichts ändern.

<lb/>Was nun noch den Fall, Ziff. 1 des Art. 125, betrifft, nämlich wenn
<lb/>- durch äußere Umstände die Erreichung des gesellschaftlichen Zweckes unmöglich
<lb/>wird, so ist dies ein Fall, der wohl nur höchst selten mit der Ausschließung
<lb/>eines oder des andern der persönlich haftenden Gesellschafter zu beseitigen sein
<lb/>wird, sondern es wird hier fast ohne Ausnahme auf Auflösung der Gesellschaft
<lb/>zu erkennen sein. Wann die Erreichung des gesellschaftlichen Zweckes als
<lb/>unmöglich zu betrachten ist, ist guaostio kaeti und unterliegt in dem einzelnen
<lb/>konkreten Falle dem richterlichen Ermessen. Unter „gesellschaftlichem Zweck"
<lb/>kann indessen nur der nutzbringende Betriebs verstanden werden und nicht
<lb/>etwa bloß die Betreibung des im Gesellschaftsvertrage angegebenen Gewerbes.

<lb/>Es ist darum zwar nicht als Auflösungsgrund gegen den Willen eines Theils
<lb/>der Betheiligten zu betrachten, wenn bei einer Gesellschaft, welche auf eine be- 
<lb/>stimmte Zeitdauer eingegangen wurde, ein Theil des Einlagekapitals eingebüßt
<lb/>worden und selbst der Verlust des Restes droht, da eine derartige Annahme
<lb/>mit dem Wesen einer Erwerbsgesellschaft geradezu unverträglich ist, und erst
<lb/>der Umstand, daß das ganze von den Sociis zusammengebrachte Kapital ein-
<lb/>gebüßt worden, einen genügenden Grund zur Auflösung der Gesellschaft ab- 
<lb/>geben kann. Es ist auch dazu nicht hinreichend, daß die Einlage von einzelnen
<lb/>der Socii aufgezehrt ist (freilich können diese darum noch nicht ausgeschloffen
<lb/>werden), sondern muß es durchaus genügen, wenn nur von sämmtlichen
<lb/>Einlagen noch soviel vorhanden ist, um das Geschäft fortsetzen zu können.')

<lb/>Natürlich kann es bei einer Commanditgesellschaft auf Aktien nicht in
<lb/>Betracht kommen, daß der oder die persönlich haftenden Gesellschafter noch
<lb/>neben ihrer in die Gesellschaftskasse statutenmäßig gemachten Einlage noch wei- 
<lb/>teres Vermögen besitzen. Dieselben können nicht gehalten sein, und sollte selbst

<lb/>') v. Hahn a. a. O. S. 320.

<lb/>2) Vgl. Löhr d. A. d. H.-G.-B. S. 60.

<lb/>3) 1. 15, 1. 63 §. 10 D. pro socio 17, 2; Treitschke, Erwerbsgesellschaft §. 76;
<lb/>Erk. des O.-A.-G. Dresden in Goldschmidt's Zeitschrift VIII. S. 592. Indessen darf
<lb/>das Betriebskapital nicht so gesunken sein, daß die Geschäfte, zu deren Betreibung die
<lb/>Gesellschaft errichtet worden, nicht mehr gemacht werden können. Auch darf, wenigstens
<lb/>bei offenen Gesellschaften, das Betriebskapital nicht so reduzirt sein, daß die Gesell- 
<lb/>schafter nicht mehr im Stande sind die für ihre Lebsucht nöthigen Beträge der Gesell- 
<lb/>schaftskaffe zu entnehmen. Erk. des Comm.- u. Admir.-Kolleg. Königsberg in Busch
<lb/>Archiv II. S. 175.
</p>

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                   n="487"
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               <p>

                  <lb/>487
</p>
               <p>

                  <lb/>durch weitere Einlagen gegründete Aussicht entstehen, daß der Ruin der Gesell- 
<lb/>schaft abgewendet, die Erreichung eines nutzbringenden Betriebs ermöglicht
<lb/>werde, aus ihrem Privatvermögen weitere Opfer zu bringen. Eine solche Ver- 
<lb/>pflichtung würde dem Wesen einer Gesellschaft widerstreiten, deren Kapital
<lb/>statutarisch bestimmt ist und bei welcher eine Erhöhung desselben dem Willen
<lb/>der Kontrahenten entgegen ist. Jedenfalls genießt der persönlich haftende Ge- 
<lb/>sellschafter desselben Rechts wie die Commanditisten, bei denen es außer Zweifel
<lb/>steht, daß sie zur Erhöhung der statutenmäßigen Einlage nicht verpflichtet sind,
<lb/>und würde ihm die Verpflichtung zur Beschaffung der zur Fortführung des
<lb/>Geschäfts erforderlichen Fonds nicht in höherem Grade obliegen als den Com- 
<lb/>manditisten. Die Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters erstreckt sich
<lb/>nur nach Außen und nicht nach Innen, zu seinem eigenen Schaden und
<lb/>lediglich zum Vortheile der Commanditisten.

<lb/>Schließlich ist noch zu bemerken, daß der Art. 125 keineswegs eine er- 
<lb/>schöpfende Aufzählung der Auflösungs- und bez. Ausschließungsgründe enthält,
<lb/>sondern nur eine Exemplifikation des leitenden Prinzips; im Uebrigen ist es
<lb/>ganz dem freien Ermessen des Richters anheimgegeben, nicht nur ob die im
<lb/>Art. 125 aufgeführten Gründe in eoneroto die Auflösung der Gesellschaft oder
<lb/>die Ausschließung eines Gesellschafters gerechtfertigt erscheinen lassen, sondern
<lb/>der Richter hat auch stets zu prüfen, ob im einzelnen Falle andere und welche
<lb/>Gründe hinreichend erscheinen, um auf die Auflösung bez. Ausschließung zu
<lb/>erkennen?)

<lb/>Ueber die Liquidation einer Commandit-Gesellschaft auf Aktien enthält das
<lb/>A. d. H.-G.-B. außer den schon bei der offenen Gesellschaft in Anwendung kom- 
<lb/>menden nur noch zwei neue Bestimmungen, die sich übrigens auch ähnlich bei den
<lb/>reinen Aktiengesellschaften wiederfinden (Art. 244 u. 245), nämlich daß bei
<lb/>der Auflösung der Gesellschaft, außer im Falle des Konkurses, die Vertheilung
<lb/>des Vermögens unter die Gesellschafter nicht eher vollzogen werden darf als
<lb/>nach Ablauf eines Jahres von dem Tage an gerechnet, an welchem die Auf- 
<lb/>lösung der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, daß die bekannten
<lb/>Gläubiger aufgefordert werden sollen sich zu melden und daß im Nichtmeldungs- 
<lb/>falle die Beträge gerichtlich zu deponiren seien u. s. w. (Art. 202) und endlich
<lb/>daß die Liquidation, wenn der Gesellschaftsvertrag hierüber nichts bestimmt,
<lb/>durch sämmtliche persönlich haftende Gesellschafter und eine oder mehrere von
<lb/>der Generalversammlung der Commanditisten gewählte Personen zu erfolgen
<lb/>habe (Art. 205). Selbstverständlich ist die Generalversammlung befugt, die
<lb/>an diese Personen gegebene Vollmacht denselben aus irgend welchen Gründen
<lb/>auch wieder zu entziehen und ebenso kann auf Antrag eines Gesellschafters, er
<lb/>sei persönlich haftender oder Commanditist, die Ernennung der Liquidatoren
</p>
               <p>

                  <lb/>*) v. Hahn a. a. O. S. 319.
</p>

            </div>
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                  <title level="a" type="main">Ueber die Versicherung der Passagegelder bei Ueberfahrtsverträgen</title>
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               <byline>
                  <docAuthor ana="Meier, Friedr.">Von Herrn Obergerichtsanwalt Dr. Friedr. Meier in Bremen</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>488
</p>
               <p>

                  <lb/>durch den Richter erfolgen, und ist dieser letztere in seiner Wahl durchaus nicht
<lb/>beschränkt (Art. 133 Abs. 2).

<lb/>Ueber die Versicherung der Paffagegelder bei
<lb/>Ueberfahrtsverträgen.

<lb/>Von Herrn Ober - Gerichts - Anwalt vr. Friedr. Meier in Bremen.

<lb/>Wenn das A. d. H.-G.-B. im Art. 782 bestimmt, daß jedes in Geld schätz- 
<lb/>bare Interesse, welches Jemand daran hat, daß Schiff oder Ladung die Gefahren
<lb/>der Seeschifffahrt bestehe, Gegenstand der Seeversicherung sein könne, und diese
<lb/>Bestimmung auch auf die Ueberfahrtsgelder erstreckt wird (Art. 783, vgl. auch
<lb/>Art. 678,723), so kann die Tragweite dieser Vorschrift in dem Fall zu Bedenken
<lb/>Anlaß geben, wenn die Passagegelder aus dem Grunde ganz oder theilweise
<lb/>verwendet werden, daß die Beförderung wegen eines nicht unmittelbar die See- 
<lb/>schifffahrt berührenden, sondern vielmehr wegen eines in der Person der
<lb/>expedirten Passagiere wurzelnden Ereignisses verzögert oder unter- 
<lb/>brochen wird.

<lb/>Es entsteht dann die Frage, ob und inwieweit auch in solchen Fällen der
<lb/>Assekuradeur hafte und die Aufwendungen zu erstatten habe.

<lb/>Fragen wir zunächst nach dem Zweck der Versicherung von Passagegel- 
<lb/>dern, so geht er dahin, daß der Ersatz derjenigen Aufwendungen gesichert werde,
<lb/>welche für die Beförderung von Paffagieren nach dem Bestimmungsorte und
<lb/>für deren Unterkommen und Unterhalt gemacht sind; wenn das Schiff am An- 
<lb/>tritt oder an der Fortsetzung der Reise verhindert oder die Reise unterbrochen
<lb/>werden sollte. Der Versicherer übernimmt daher das Risiko, daß die Passage- 
<lb/>gelder während der versicherten Reise ganz oder zum Theil in Anspruch ge- 
<lb/>nommen werden.

<lb/>Diese Assekuranz wird in jeder Hinsicht mit den gewöhnlichen Fällen gleich- 
<lb/>artig zu behandeln sein, in denen das Risiko sich darauf erstreckte, daß das Ver- 
<lb/>sicherungsobjekt in der Gefahr, welcher es ausgesetzt war, ganz oder zum Theil
<lb/>untergeht oder an Werth verringert (beschädigt) wird. Denn die gesetzlichen
<lb/>Bestimmungen über die Versicherung der Passagegelder enthalten keinerlei be- 
<lb/>sondere Regeln oder gar Abnormitäten; der Versicherer übernimmt ganz all- 
<lb/>gemein die Verbindlichkeit dafür aufzukommen, daß der Passagier-Expedient
<lb/>nicht in eine Lage komme, deshalb die Passagegelder zum Unterhalt der Paffa- 
<lb/>giere verwenden zu müffen, weil das Schiff, mit dem sie befördert wurden, auf- 
<lb/>gehalten, und in seiner Reise unterbrochen werde.

<lb/>Das Interesse des Versicherten besteht demnach darin, daß das Schiff die
<lb/>Gefahr einer gezwungenen Unterbrechung bestehe, 'und die Reise glücklich voll- 
<lb/>ende, ohne daß die sei es gesetzlich gebotene oder vertragsmäßig übernommene
<lb/>Verwendung während einer Verzögerung Platz greifen müsse.
</p>
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                   n="489"
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               <p>

                  <lb/>489
</p>
               <p>

                  <lb/>Allerdings wird die Ersatzpflicht des Aflekuradeurs hinsichtlich der Ueber-
<lb/>fahrtsgelder in den meisten Fällen, in den direkt Schiff und Ladung und über- 
<lb/>haupt unmittelbar die Seeschifffahrt betreffenden Thatumständen
<lb/>ihren Grund finden, weshalb auch im Art. 782 des A. d. H.-G.-B. ausdrücklich
<lb/>die Gefahr der S e e s ch i f f f a h r t hervorgehoben worden ist.

<lb/>Die regelmäßigen Fälle, in denen der Ersatz des Versicherers eintritt, be- 
<lb/>ziehen sich daher auf die Verzögerung der Abfahrt wegen widriger Winde,
<lb/>Mangels in Betreff der Segelfertigkeit, Unvollständigkeit der Ladung, nicht
<lb/>gehöriger Completirung der Mannschaft oder des Proviants und ähnliche Um- 
<lb/>stände. Es ist nun aber auch eine Verzögerung oder Unterbrechung der Reise
<lb/>aus Gründen denkbar, welche — unabhängig von Schiff und Ladung — ledig- 
<lb/>lich den Zustand der Passagiere berühren und daher mit der Seefahrt
<lb/>nur mittelbar in Zusammenhang stehen. Denkt man sich den Fall, daß an Bord
<lb/>eine Epidemie ausbricht und der Kapitän zur Vermeidung einer größeren Aus- 
<lb/>dehnung der Krankheit oder Behufs besserer Verpflegung in den nächsten Hafen
<lb/>einläuft oder nach dem Abgangshafen zurückkehrt, so entsteht die Frage, ob die
<lb/>Versicherung'der Paffagegelder auch auf die durch solches Ereigniß veranlaßten
<lb/>außerordentlichen Maaßnahmen und Aufwendungen zu erstrecken und dem
<lb/>Assekuradeur zu belasten seien. Selbstverständlich kann dabei nur von einem
<lb/>solchen Aufwande die Rede sein, welchem der versicherte Expedient — sei es
<lb/>aus sanitäts-polizeilichen Rücksichten oder einem dringenden Gebot der
<lb/>Menschlichkeit folgend — sich nicht entziehen kann, und müssen die konkreten
<lb/>Verhältniffe bestimmen, ob und inwieweit solches zutrifft.

<lb/>Man könnte auf den ersten Blick in solchen Fällen den Assekuradeur von
<lb/>einer Ersatzpflicht freisprechen, weil nach den allgemeinen Grundsätzen des Affe-
<lb/>kuranzrechts, wie dieselben in dem A. d. H.-G.-B. Ausdruck gefunden, der Ver- 
<lb/>sicherer nur in dem Falle haftet, wenn ein Schaden dadurch entsteht, daß dem
<lb/>Schiff oder der Ladung ein Unfall zugestoßen, dagegen befreit ist, wenn
<lb/>beide die Gefahren der Seeschifffahrt glücklich bestehen, und die
<lb/>Reise ohne Seeunfall vollenden. Allein wenn es auch richtig, daß die
<lb/>Ursache eines eingetretenen Schadens in der Seeschifffahrt ihren Grund
<lb/>haben muß, so darf man doch den Begriff eines das Schiff betreffenden Unfalls
<lb/>nicht auf eine Schädigung der Substanz desselben beschränken, wie ein Blick
<lb/>auf Art. 824 des A. d. H.-G.-B. zeigt.

<lb/>Der Begriff eines Unfalls als eines den Assekuradeur zum Ersatz des
<lb/>dadurch herbeigeführten Schadens verpflichtenden Ereignisses umfaßt vielmehr
<lb/>bei der Versicherung der Passagegelder nach der eigenthümlichen Natur derselben
<lb/>jede von dem Versicherten unabhängige Verhinderung des Schiffs,
<lb/>die Reise anzutreten oder fortzusetzen. Es ist nicht erforderlich, daß die Ver- 
<lb/>hinderung absolut nothwendig d. h. durch einen das Schiff selbst unmittelbar
<lb/>afficirenden Unfall, z. B. durch Verfügung von höherer Hand, herbeigeführt
</p>

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                   n="490"
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               <p>

                  <lb/>490
</p>
               <p>

                  <lb/>wurde. Vielmehr ist auch eine willkürliche Verfügung — sofern sie nur von
<lb/>dem Willen des Versicherten unabhängig—als eine vom Ver- 
<lb/>sicherer zu tragende Seegefahr zu behandeln. Denn bei der letzteren ist gerade
<lb/>die Unmöglichkeit einer Einwirkung der Versicherten zur Abwendung von Ver- 
<lb/>lust ein entscheidendes Merkmal. Vgl. Art. 824 des A. d. H.-G.-B., vgl. auch
<lb/>Nürnb. Protok. S. 3226.

<lb/>Es ist also der Schaden, den die Unterbrechung der Reise durch eine selbst
<lb/>nicht durch Seenoth gebotene Handlung des Kapitäns, oder durch eine willkür- 
<lb/>liche Verfügung über das Schiff, welches dieser Gefahr ausgesetzt war, zur
<lb/>Folge hatte, nicht minder zu ersetzen, als der im Falle wirklicher Seenoth ent- 
<lb/>standene — wenn auch nicht ein Verschulden des Kapitäns konstatirt, welcher
<lb/>letztere Fall im Gesetze besonders hervorgehoben ist. Vgl. Art. 824, sud d des
<lb/>A. d. H.-G.-B.

<lb/>Man wird dabei auch nicht mit übergroßer Strenge zu untersuchen haben,
<lb/>ob diese oder jene Aufwendung gerade unumgänglich erforderlich gewesen, in- 
<lb/>dem die Intention des Versicherten bei der hier fraglichen Versicherung eben
<lb/>auf den Ersatz desjenigen gerichtet war, was der Versicherte würde aufgewendet
<lb/>haben, wenn er nicht Versicherung genommen hätte. Im Wesentlichen finden
<lb/>sich hierüber genaue Vorschriften *) an den verschiedenen Expeditionsplätzen und
<lb/>wird diesen entsprechend der Ersatz der Aufwendungen — sowohl der Art als
<lb/>der Größe nach — unschwer zu bestimmen sein. So ist z. B. der Proviant für
<lb/>die Zeit des Aufenthalts in vorgeschriebenem Maaße, die Verpflegung kranker
<lb/>Passagiere, der Aufwand für die Beerdigung Gestorbener als Versicherungs- 
<lb/>object zu behandeln und wird im Uebrigen nach bestem Ermessen zu entscheiden
<lb/>sein, ob diese oder jene Aufwendung unter den gegebenen Verhältnissen als er- 
<lb/>forderlich anzusehen sei, insoweit nicht die gesetzliche Vorschrift oder die Ver- 
<lb/>fügung der kompetenten Behörde eine ausreichende Handhabe bietet.

<lb/>Den bisherigen Erörterungen gegenüber könnte man nun die Behauptung
<lb/>aufstellen, daß der Assekuradeur befugt sei, die Vergütung solcher Schäden und
<lb/>Unkosten abzulehnen, weil dieselben in Havarie grosse dispa-
<lb/>chirt werden müßten. Dieses werde im Bestimmungshafen geschehen
<lb/>und komme dann ein Ersatz Seitens des Versicherers in Wegfall.

<lb/>Allein eine solche Behauptung wird sich schwerlich rechtfertigen lassen.

<lb/>Denn wenn es auch richtig, daß die Havarie grosse im Be st immun gs-
<lb/>h afen ausgemacht werden müßte, (A. d. H.-G.-B. Art. 729) und der Ver- 
<lb/>sicherte, wenn der Schaden nach dortigem Recht als große Havarie nicht anzu- 
<lb/>sehen ist, den Ersatz des Schadens von dem Versicherer nicht aus dem Grunde
<lb/>fordern kann, weil der Schaden nach einem andern Rechte, insbesondere nach

<lb/>0 So enthält die Bremische, die Beförderung von Schiffspassagieren behandelnde
<lb/>Verordnung vom 9. Juli 1866, eingehende Vorschriften über die Pflichten der Expe- 
<lb/>dienten rücksichtlich der Räumlichkeiten, Verproviantirung u. s. w.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0495.tif"
                   n="491"
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               <p>

                  <lb/>491
</p>
               <p>

                  <lb/>dem Rechte des Versicherungsorts große Havarie ist (vgl. A. d. H.-G.-B. Art.
<lb/>839, Abs. 2): so können eben nach unserem Rechte die fraglichen Schäden nicht
<lb/>unter den Begriff der großen Havarie, wie diese sich Art. 702 definiri findet,
<lb/>gebracht werden und trifft hier nicht einer der Art. 708 bezeichneten Fälle zu,
<lb/>wie denn insonderheit auch nicht der daselbst sub Nr. 4 erwähnte Fall vorliegt.

<lb/>Denn das Einlaufen in den Nothhafen, dessen diese Bestimmung gedenkt,
<lb/>setzt eine „drohende gemeinsame Gefahr" voraus, also einen Zustand von
<lb/>Schiff und Mannschaft, welcher besorgen läßt, daß ohne Ausbesserung des Er-
<lb/>steren und ohne Ergänzung der Letzteren, die bei der Fortsetzung der Reise zu
<lb/>erwartenden Gefahren nicht bestanden werden können. Im gegenwärtigen Fall
<lb/>aber, wo es sich um den Z u st a n d der P a s s a g i e r e handelt, kann überhaupt
<lb/>nicht von einer Gefahr die Rede sein, welche Schiff, Ladung und Schiffsmann-
<lb/>schaft gemeinschaftlich bedroht haben oder von einer Errettung aus die- 
<lb/>ser gemeinschaftlichen Gefahr. Auch der vielleicht drohende Verlust
<lb/>eines Theils der Schiffsmannschaft in Folge einer an Bord ausbrechenden
<lb/>Epidemie würde nicht unter den Begriff der großen Havarie fallen können, da
<lb/>hier die Beziehung auf das gemeinsame Beste von Schiff und La- 
<lb/>dung zu entfernt ist, um das in solchem Falle vielleicht zweckmäßige Anlaufen
<lb/>eines Nothhafens als einen Fall der großen Havarie ansehen zu können. Vgl.
<lb/>Protok. 3.. A. d. H.-G.-B., S. 2664 flgd.

<lb/>Wir haben daher in den Fällen, in denen ein in der Person und dem Zu- 
<lb/>stande der Passagiere begründetes Ereigniß die Weiterreise verhindert und das
<lb/>Einlaufen in einen Nothhafen erheischt, die aufgewendeten Unkosten und Schä- 
<lb/>den nur als besondere Havarie zu behandeln, indem der allgemeine Begriff
<lb/>derselben lediglich eine Negation dafür ist, daß alle nicht zur großen Havarie
<lb/>gehörigen, durch einen Unfall verursachten Schäden und Kosten besondere
<lb/>Havarie sind (vgl. A. d. H.-G.-B. Art. 703) und kommt es daher nicht darauf
<lb/>an, ob dieselben vor Antritt oder nach Beendigung der Reise entstanden sind.

<lb/>Diese Grundsätze kamen in einem bei dem Bremer Handelsgerichte ver- 
<lb/>handelten Rechtsstreit zur Anwendung.

<lb/>K. und Th. hatten nämlich in dem Schiffe I. L. Th. für eine Reife von
<lb/>Bremen nach Baltimore

<lb/>auf Passagegelder für 289 Personen Ldor. 7070
<lb/>und Verwendungsgelder *) . . . - 5780

<lb/>zusammen Ldor. 12850

<lb/>bei mehreren Assekuranz-Kompagnien versichert. In der bezüglichen Police
<lb/>heißt es:

<lb/>„Wir (se. der Versicherer) übernehmen alle und jede Gefahren, welche
</p>
               <p>

                  <lb/>0 „Verwendungsgelder" — Ldor. 20 für jeden Auswanderer — sind als Zuschlag
<lb/>oder ^.nusxum der Passagiergelder anzusehen und mit diesen identisch zu behandeln.
</p>

            </div>
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                n="492"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber die Anzeigepflicht hinsichtlich des Gesundheitszustandes bei dem Lebensversicherungs-Antrag</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Meier, Friedr.">Von Herrn Obergerichtsanwalt Dr. Friedr. Meier in Bremen</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084639_05+1869_0496--><p/>
               <p>

                  <lb/>452
</p>
               <p>

                  <lb/>dem versicherten Gegenstände während der ganzen Dauer dieser Reise auf irgend
<lb/>eine Weise zustoßen möchten und verpflichten uns demgemäß zum Ersatz des
<lb/>Verlustes, im Fall die Passagiere inFolge eines Schadens sowohl während einer
<lb/>etwaigen Reparatur des Schiffes beköstigt und behauset als auch falls das
<lb/>Schiff vielleicht als zur Fortsetzung zur Reise unbrauchbar erklärt werden sollte,
<lb/>mit anderen Fahrzeugen nach dem Orte ihrer Bestimmung befördert werden
<lb/>müssen, und zwar soweit diese Passage- und Verwendungsgelder nach obrig- 
<lb/>keitlichen Verordnungen in Anspruch genommen werden."

<lb/>Die am 3./5. September begonnene Reise wurde nur dadurch unterbrochen,
<lb/>daß am 10./11. September, als an Bord die Cholera ausgebrochen war, der
<lb/>'Kapitän das Schiff nach Bremerhaven als dem zunächst zu erreichenden Hafen
<lb/>zurückführte, woselbst vom 11. September bis 10. October, dem Tage an wel- 
<lb/>chem die Reise wieder fortgesetzt wurde, die in der Klage näher bezeichneten mit
<lb/>Ldor. 6107 liquidirten Unkosten und Aufwendungen gemacht wurden.

<lb/>Nachdem die Versicherer den Ersatz dieses.Aufwandes abgelehnt und nun- 
<lb/>mehr von K. und Th. belangt worden, erachtete das Bremer Handelsgericht in
<lb/>einem am 25. Februar 1867 publizirten Erkenntniß, bestätigt durch Urtheil
<lb/>des Bremer Obergerichts vom 27. April 1867, die Versicherungsgesellschaften
<lb/>für verpflichtet, diese Schäden und Kosten zu tragen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ucber die Anzeigepflicht hinsichtlich des Gesnndheits-
<lb/>znstandes bei dem Lebensverfichcrnngs-Antrag.

<lb/>Von Herrn Ober - Gerichts - Anwalt vr. Friedrich Meier in Bremen.

<lb/>Bei dem Abschluß einer Lebensversicherung wird der Versicherer vorzugs- 
<lb/>weise auf die Erforschung des Gesundheitszustandes der Person, welche eine
<lb/>Versicherung beantragt, sein Augenmerk zu richten haben. Es finden sich daher
<lb/>in den Fragen, welche dieserhalb zu beantworten, in der Regel mit großer
<lb/>Sorgfalt die verschiedenartigen Punkte zusammengestellt, welche den Versicherer
<lb/>befähigen, die Größe des zu übernehmenden Risikos — soweit menschliche Be- 
<lb/>rechnung reicht — zu übersehen und überhaupt zu beurtheilen, ob die bezügliche
<lb/>Assekuranz zu übernehmen oder abzulehnen ist.

<lb/>So wie es daher bei der eigenthümlichen Natur des Geschäfts dringend
<lb/>geboten, alle zuständigen Mittel anzuwenden (z. B. ärztliche Untersuchung, Be- 
<lb/>richt über den Beruf, Lebensweise u. s. w&gt;), welche für die Beurtheilung des
<lb/>Gesundheitszustandes eine Grundlage bilden können, so wirv man auch mit
<lb/>Fug und Recht von dem die Versicherung Beantragenden verlangen können,
<lb/>daß jene Fragen treu und gewissenhaft beantwortet werden und Nichts ver- 
<lb/>schwiegen bleibe, was auf den Entschluß des Assekuradeurs, ob der Antrag an- 
<lb/>zunehmen oder abzulehnen sei, einen bestimmenden Einfluß auszuüben ver- 
<lb/>achte. Beruht doch das Versicherungsgeschäft vorzugsweise und mehr als
</p>
               <pb facs="2084639_05+1869_0497.tif"
                   n="493"
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               <p>

                  <lb/>493
</p>
               <p>

                  <lb/>andere Geschäftszweige auf Treu und Glauben, so wird man vor Allem bei der
<lb/>Lebensversicherung die strengste Beobachtung dieser Attribute des Ge- 
<lb/>schäftslebens dringend zu fordern haben, weil hier die Unzulänglichkeit der
<lb/>gewöhnlichen Schutzmittel gegen Uebervortheilung schärfer als sonst hervortritt.

<lb/>Bei dieser Sachlage kann es nicht auffallend erscheinen, daß eine falsche
<lb/>Beschreibung des Gesundheitszustandes eine Nichtigkeit des Vertrags nach
<lb/>sich zieht und, so viel uns bekannt, jeder Assekuradeur — statuten- oder ver- 
<lb/>tragsmäßig — befugt ist, eine Zahlungsverbindlichkeit abzulehnen, sofern sich
<lb/>nach dem Tode des Versicherten herausstellt, daß die Versicherung unter Angabe
<lb/>falsch er Momente in Betreff des Gesundheitszustandes geschlossen worden war.

<lb/>Wenn nun aber auch diese Anzeigepflicht mit besonderer Schärfe
<lb/>zu beobachten und sofern sie zur richterlichen Kognition gelangt, mit großer
<lb/>Strenge zu beurtheilen sein wird: so darf man doch nichtjedesVerschwei-
<lb/>gen eines Uebels, mit dem der Versicherte behaftet gewesen, als geeignet
<lb/>ansehen, eine Nichtigkeit des Vertrags hervorzurufen.

<lb/>Denn im Allgemeinen ist die Lebensversicherung unverkennbar ein — und
<lb/>zwar vorzugsweise auf Seiten des Versicherers — höchst gewagtes Geschäft, bei
<lb/>welchem die Tragweite des Risikos der menschlichen Berechnung in weit höherem
<lb/>Grade entzogen ist, als bei anderen Versicherungsarten.

<lb/>Der Assekuradeur muß sich hier von vorne herein von dem Gedanken leiten
<lb/>lasten, daß es kaum einen Menschen gibt, der nicht irgend einmal mit einer
<lb/>Krankheit behaftet gewesen wäre. Er kann daher überall nur von einem er- 
<lb/>heblicheren Uebel Anzeige erwarten, von einem Gebrechen, welches seinem
<lb/>Karakter und Umfang nach als ein solches erscheint, welches seinen Entschluß,
<lb/>einen Antrag anzunehmen oder abzuweisen, in Wirklichkeit leiten oder bestimmen
<lb/>könnte.

<lb/>Die Anzeigepflicht des Antragenden findet auch darin gewistermaaßen eine
<lb/>Abschwächung, daß der Versicherer die umfassendsten Maaßnahmen anwendet,
<lb/>um von dem Gesundheitszustände allseitig unterrichtet zu werden.

<lb/>Man wird sie daher in der Regel nur dann als verletzt behandeln und
<lb/>folgeweise nur dann eine Nichtigkeit des Vertrags aus einer Verletzung her- 
<lb/>leiten können, wenn sich eine positiv wahrheitswidrige Angabe oder ein
<lb/>absichtliches Verschweigen eines erheblichen Uebels herausstellt.
<lb/>Vgl. Busch, Archiv f. Theorie u. Praxis, Bd. 9, S. 325.

<lb/>Freilich wird in den einzelnen Fällen die Entscheidung über die Frage der
<lb/>Nichtigkeit des Vertrags wegen Verletzung der Anzeigepflicht große Schwierig- 
<lb/>keit bieten, weil die bedingende Frage der Erheblichkeit eines Uebels manchmal
<lb/>schwer zu übersehen und in der Regel lediglich in dem technischen Gutachten
<lb/>ihre Grundlage finden wird. Allein in Verbindung mit letzterem, insonderheit
<lb/>auch in Berücksichtigung des Umstandes, ob ein Uebel, welches verschwiegen, an- 
<lb/>geblich den Tod herbeigeführt, oder von diesem unabhängig existirte, endlich

<lb/>Central-Organ, rr. F. v, 4. 33
</p>

            </div>
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                n="494"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber die Haftung des Staats für die Beschädigung eines Seeschiffes im Hafen</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Meier, Friedr.">Von Herrn Obergerichtsanwalt Dr. Friedr. Meier in Bremen</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084639_05+1869_0498--><p/>
               <p>

                  <lb/>494
</p>
               <p>

                  <lb/>unter Beobachtung des Lebensganges des Versicherten und der verschiedenen
<lb/>auf den Gesundheitszustand influirenden Momente wird der urtheilende Richter
<lb/>sich stets in die Lage versetzen können, über die Erheblichkeit eines Uebels eine
<lb/>richtige Anschauung zu gewinnen.

<lb/>So urtheilte das Bremer Handelsgericht am 17. Juni 1867 in Sachen
<lb/>Sch. gegen die Lebensversicherungsbank K., welche die Nichtigkeit des Vertrags
<lb/>behauptete, weil der Versicherte die Frage über seinen Gesundheitszustand mit
<lb/>„gut" beantwortet, und sich hernach aus ärztlichen Attestaten erwiesen, daß er
<lb/>an verschiedenen Uebeln gelitten — daß, da die Nebel ihm in seinem sehr be- 
<lb/>schwerlichen Berufe nicht hinderlich gewesen, der Tod auch in Folge eines ganz
<lb/>anderen Uebels erfolgt sei, und eine positiv wahrheitswidrige Angabe oder ein
<lb/>absichtliches Verschweigen nicht constatire, die verklagte Gesellschaft nicht für
<lb/>befugt erachtet werden könne, die Erfüllung des Vertrags abzulehnen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Heber die Haftung des Staats für die Beschädigung
<lb/>eines Seeschiffes im Hafen.

<lb/>Von Herrn Ober-Gerichts-Anwalt vr. Fried r. Meier in Bremen.

<lb/>Während ein Schiff im Hafen liegt, kann es von einer Beschädigung be- 
<lb/>troffen werden, welche ihm in Folge eines Unwetters und einer dadurch herbei- 
<lb/>geführten Kollision mit den Nächstliegenden Fahrzeugen oder mittelst Anstoßes
<lb/>an die Hafenbollwerke oder in ähnlicher Weise verursacht wird.

<lb/>In der Regel wird ein solcher Schaden den Eigenthümer des Schif- 
<lb/>fes treffen, weil derselbe entweder kasueller Natur ist oder in einer unzurei- 
<lb/>chenden Aufsicht oder pflichtwidriger Handlungsweise der Schiffsmannschaft
<lb/>seinen Grund findet. Es ist aber auch der Fall denkbar, daß eine mangel- 
<lb/>hafte Einrichtung des Hafens oder eine unrichtige Anordnung der
<lb/>mit der Aufsicht betrauten Behörde die Schuld trägt, und entsteht dann die
<lb/>Frage, ob der beschädigte Schiffseigenthümer solchen Falls den Staat in An- 
<lb/>spruch nehmen könne.

<lb/>Der Staat bezweckt mit der Herstellung der Häfen, den Schiffen, welche
<lb/>nicht unterwegs sind, einen sicheren Zufluchtsort zu gewähren und zugleich einen
<lb/>geeigneten Ein- und Ausladeplatz zu bieten, der Staat hat daher ein nahe lie- 
<lb/>gendes Interesse, einen Hafen, sowol den Bedürfnissen des betreffenden See- 
<lb/>platzes entsprechend anzulegen, als auch stets in bestem Zustande zu unterhalten,
<lb/>indem er dadurch den Handel und Verkehr wesentlich fördert und sich dadurch
<lb/>indirekt erhebliche Vortheile zu Wege bringt. Es ist daher sicher im Staats- 
<lb/>interesse geboten, keine Opfer zu scheuen, und einen Hafen stets dem Verkehr
<lb/>des Seeplatzes entsprechend zu unterhalten, weil dadurch der Aufschwung des
<lb/>letzteren wesentlich bedingt wird.
</p>
               <pb facs="2084639_05+1869_0499.tif"
                   n="495"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_05+1869_0499--><p/>
               <p>

                  <lb/>495
</p>
               <p>

                  <lb/>Andererseits wird dem Schiffseigner Gelegenheit geboten, sein Eigen- 
<lb/>thum in sicherem Gewahrsam zu wiffen und gegen die auf offenem Fluß oder
<lb/>auf der Rhede in ungleich stärkerem Grade drohenden Gefahren und Wechsel- 
<lb/>fälle Schutz zu finden.

<lb/>Ob und wie oft nun ein Schiffseigner von diesem Schutzmittel Gebrauch
<lb/>macht, bleibt begreiflich seinem freien Ermessen überlassen. Auf der anderen
<lb/>Seite unterliegt es aber auch der unbeschränkten staatsseitigen Anordnung,
<lb/>in welchem Umfange Hafenanstalten hergerichtet, wie sie unterhalten und in
<lb/>welcher Weise die Beaufsichtigung derselben gehandhabt^werden soll.

<lb/>Unter diesen Umständen scheint ein kontraktliches Verhältniß zwischen
<lb/>dem Staat und dem Schiffseigenthümer schwer konstruirt werden zu können,
<lb/>weil eben staatsseitig keinerlei Garantie geleistet wird, daß die in den Hafen
<lb/>gelegten Schiffe, deren Gefahr ja an sich die Eigenthümer zu tragen haben, auch
<lb/>die Sicherheit finden, welche man erwartet hat.

<lb/>Dennoch wird man in gewissen Fällen den Staat für den Schaden verant- 
<lb/>wortlich machen können, der einem im Hafen liegenden Schiffe in Folge einer
<lb/>mangelhaften Einrichtung oder einer Vernachlässigung in Betreff der Unter- 
<lb/>haltung der Hafenanstalt angeursacht wird. Denken wir uns z. B. ein Schiff
<lb/>an einem Pfahl im Hafen befestigt, der sich als nicht genügend erweiset, um
<lb/>bei heftigem Winde ein Losreißen und eine Kollision mit anderen Schiffen zu
<lb/>vermeiden, so wird der Staat wegen der mangelhaften Herrichtung oder ver- 
<lb/>nachlässigten Unterhaltung eines solchen Pfahls die schädlichen Folgen zu tragen
<lb/>haben und wird sich hier die Schadens-Ersatzpflicht des Staats allerdings kon-
<lb/>struiren lassen.

<lb/>An den Seeplätzen pflegt die Benutzung der Häfen durch eingehende ge- 
<lb/>setzliche Vorschriften regulirt zu werden, und erscheint die stete Einwirkung und
<lb/>Kontrole der Behörde um so dringender geboten, als es sich in der Regel um
<lb/>höchst kostspielige Anlagen handelt, deren Benutzung Seitens verschiedener
<lb/>Schiffseigenthümer einer sorgsamen Regulirung zu unterwerfen ist, um Miß- 
<lb/>brauch zu verhüten und die verschiedenartigen Interessen zu vereinigen.

<lb/>Wenn nun auch diese staatliche Einwirkung sich im Wesentlichen als ein
<lb/>Ausfluß der polizeilichen Aufsicht charakterisirt und auch civilrechtliche Folgen
<lb/>schwerlich aus dem Gesichtspunkte eines Miethverhältniffes sich rechtfertigen,
<lb/>indem die Betheiligten die Grundsätze eines solchen Rechtsverhältnisses nur
<lb/>einem höchst geringen Theile nach als maaßgebend ansehen werden: so wird
<lb/>doch ein quasikontraktliches Verhältniß mit seinen rechtlichen Folgen zu
<lb/>begründen sein.

<lb/>Wenn nämlich auch die betreffenden Hafenordnungen oder Vorschriften
<lb/>und Anweisungen der Staatsbehörde vorzugsweise im höheren Staatsinteresse
<lb/>geboten werden, wie z. B. eine Vorschrift wegen Benutzung von.Feuer und

<lb/>Licht im Hafen, Regulirung des Ein- und Ausladens der Schiffe, und dergl.

<lb/>83*
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0500.tif"
                   n="496"
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               <p>

                  <lb/>496
</p>
               <p>

                  <lb/>so nehmen derartige Verfügungen doch nicht minder einen civilrechtlichen
<lb/>Karakter an und greifen in höherem oder geringerem Grade in die Rechtssphäre
<lb/>der betheiligten Privaten ein. So haben sich letztere der Bestimmung des Platzes,
<lb/>wohin sie ihre Schiffe legen, unbedingt zu unterwerfen; die Befestigungsart ist
<lb/>der Vorschrift der Behörde entsprechend zu beobachten und der Willkür des be- 
<lb/>treffenden Schiffseigenthümers völlig entzogen. Bei dem Ein- und Auslaufen
<lb/>sind bestimmte Manipulationen zur Richtschnur zu nehmen, um Kollisionen zu
<lb/>vermeiden und so finden sich in der Benutzung der Häfen die verschiedenartigsten
<lb/>Beschränkungen, denen der betreffende Schiffseigenthümer mit zwingender Noth-
<lb/>wendigkeit sich zu unterwerfen hat.

<lb/>Diesen Anordnungen gegenüber wird der Private auch erwarten dürfen,
<lb/>daß die zum Schutz seines Eigenthums beschafften Einrichtungen stets in einem
<lb/>zweckentsprechenden Umfange unterhalten werden und daß der Staat für den
<lb/>Mangel oder die Vernachlässigung einer gehörigen Unterhaltung jederzeit auf- 
<lb/>zukommen habe. Wird hierin Etwas verabsäumt, so wird auf Grund der eulxg.
<lb/>eine Schadens-Ersatzpfficht begründet erscheinen.

<lb/>Diese Verbindlichkeit des Staats wird um so weniger in Zweifel gezogen
<lb/>werden können, als von demjenigen, welcher den Hafen benutzt, eine Abgabe
<lb/>geleistet werden muß. Zwar bieten die Hafenabgaben wol nirgend ein völli- 
<lb/>ges Aequivalent für die zur Herstellung und Unterhaltung der Häfen aufge- 
<lb/>wendeten Kosten. Jndeß gewähren sie doch einen so wesentlichen Beitrag zu
<lb/>den staatsseitigen Aufwendungen, daß der Leistende dagegen eine Instandhal- 
<lb/>tung erwarten darf, welche gegen Schädigung Schutz bietet und fällt dabei auch
<lb/>der Umstand ins Gewicht, daß der Staat wie oben angedeutet, durch die För- 
<lb/>derung des Handels und Verkehrs bedeutende indirecte Vortheile gewinnt,
<lb/>welche durch eine gute Hafenanlage eines Seeplatzes wesentlich bedingt werden.

<lb/>Wenn daher der Staat die Benützung seiner Hafenanstalten in der Weise
<lb/>geschehen läßt, daß er den Schiffern die Aufnahme der Schiffe nur unter ver- 
<lb/>schiedenen erheblichen Beschränkungen und Verhaltungsmaaßregeln gewährt
<lb/>und sich überdies eine Gegenleistung in Form von Hafenabgaben zahlen läßt,
<lb/>so ist er folgeweise auch verbunden, die Anstalten auch so zu unterhalten, daß
<lb/>ihr Zweck erfüllt werde, und trifft ihn im Falle einer Vernachlässigung und
<lb/>eines dadurch herbeigeführten Schadens die Verantwortlichkeit. Denn die Schiffs- 
<lb/>eigenthümer haben eben mit der Aufnahme der Schiffe Seitens des Staats einen
<lb/>Anspruch darauf gewonnen, daß die Herrichtungen, welche zum Schutz der Schiffe
<lb/>dienen, ihren Zweck erfüllen, ohne daß es dieserhalb eines direkten Vertrags- 
<lb/>abschlusses bedarf.

<lb/>Finden wir doch im Handel und Verkehr manche Verhältnisse, in denen
<lb/>die Schadensersatzpflicht nicht gerade in dem Kontraktsverhältniß selbst radicirt,
<lb/>sondern nur, ohne den eigentlichen Karakter des Kontrakts zu berühren,
<lb/>als eine Folge der geschäftlichen Verbindung überhaupt ins Leben tritt.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0501.tif"
                   n="497"
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               <p>

                  <lb/>497
</p>
               <p>

                  <lb/>Stellt z. B. der Käufer einer Waare diese zur Disposition, so hat er trotz
<lb/>der Auflösung des Kaufes die Verbindlichkeit, das fremde Eigenthum aufzu- 
<lb/>bewahren und gegen Beschädigung sicher zu stellen. Vgl. A. d. H.-G.-B. Art.
<lb/>343. 348. 367. 380. 395. 478. 479. 564. 639.

<lb/>Das quasikontraktliche Verhältniß, aus welchem eine Verbindlichkeit zum
<lb/>Schadensersatz hervorgeht, ist daher keine Abnormität, sondern als eine ratio- 
<lb/>nelle Entwicklungsstufe des Geschäftsverkehrs anzusehen und kann es dabei keinen
<lb/>Unterschied machen, ob es sich um die Rechtssphäre des Staats oder um die- 
<lb/>jenige der Privaten handelt.

<lb/>Aber auch aus dem Gesichtspunkte der aquilischen Klage würde sich ein
<lb/>Anspruch gegen den Staat rechtfertigen taffen.

<lb/>Wird die Unterhaltung der Hafenanstalten nicht mit gehöriger Sorgfalt
<lb/>beobachtet und wegen Vernachlässigung derselben ein Schaden herbeigeführt, so
<lb/>könnte man deduciren, daß die Grundsätze der aquilischen Klage nicht Platz
<lb/>greifen, weil sie auf die Fälle beschränkt sind, in denen ein Unterlassen in
<lb/>Frage steht.

<lb/>Jndeß in manchen Fällen wird das Unterlasten dem Thun völlig gleich- 
<lb/>gestellt, und zwar namentlich dann, wenn eine begonnene Thätigkeit, deren ge- 
<lb/>hörige Fortführung erwartet werden muß, nicht fortgeführt wird und die aus
<lb/>dieser Unthätigkeit für Andere entstehenden nachtheiligen Folgen nicht abge- 
<lb/>wendet werden, (L. 27, §. 9, D. ad leg. Aquil. (9, 2), L. 8, pr. L. 30, §. 3
<lb/>eod., §. ult. Inst. ad. leg, Aquil. (4, 3), Hasse, culpa 1. Aust. cap. XII.,
<lb/>§. 27., Seuffert, Archiv, Bd. III. Nr. 55.)

<lb/>Würde daher auch in der ursprünglichen Anlage des Staats ein Fehler
<lb/>in der Konstruktion und eine darin radicirende Beschädigung nicht zu erweisen
<lb/>sein, so würde dennoch nach den Grundsätzen der aquilischen Klage eine Ver- 
<lb/>nachlässigung in Betreff der gehörigen Unterhaltung die Schadensersatzpflicht des
<lb/>Staats begründen.

<lb/>Es ist nun aber auch der Fall denkbar, daß der einem Schiffe im Hafen
<lb/>verursachte Schaden lediglich darin seinen Grund hat, daß der mit der Auf- 
<lb/>sicht betraute Beamte eine unrichtige Anordnung getroffen und daher nur in
<lb/>Folge solcher den Regeln der Technik zuwiderlaufenden Verfügung der Scha- 
<lb/>den herbeigeführt worden ist.

<lb/>Ohne Zweifel wird man, sofern dieses zu erweisen, den Staat auch solchen
<lb/>Falls in Anspruch nehmen können, weil bekanntlich der Staat für alle Hand- 
<lb/>lungen seiner Beamten verantwortlich ist, welche diese innerhalb der ihnen zu- 
<lb/>gewiesenen Geschäftssphäre vornehmen.

<lb/>Werfen wir noch einen Blick auf das prozessualische Vorgehen gegen
<lb/>den Staat, welcher wegen eines in Folge der mangelhaften Beschaffenheit der
<lb/>Hafeneinrichtung, z. B. eines ungenügenden oder schadhaften Zustandes der
<lb/>Landungspfähle entstandenen Schadens in Anspruch genommen wird, so hat
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0502.tif"
                   n="498"
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               <p>

                  <lb/>498
</p>
               <p>

                  <lb/>begreiflich der beschädigte Schiffseigenthümer den Kausalnexus zwischen diesem
<lb/>Mangel und der Beschädigung nachzuweisen.

<lb/>Fragt es sich dann, wie solchen Falls gerichtsseitig der Beweis formulirt
<lb/>werden dürfte, so wird dieser nicht auf die ganze Darstellung des Sachverhalts
<lb/>zu richten sein, sondern es genügt, wenn Thatsachen nachgewiesen werden, die
<lb/>in einem solchen nahen äußeren Zusammenhangs mit einander stehen, daß
<lb/>dem natürlichen und gewöhnlichen Laufe der Dinge nach angenommen werden
<lb/>kann, die Beschädigung habe die eine oder die andere der vom Kläger behaup- 
<lb/>teten Ursachen gehabt. (Entsch.-Gr. des O.-A.-G. zu Lübeck in Hamb. Rechtss.
<lb/>Bd. III. S. 186. L. 9 §. 3 v. ad. leg. Aquil. (9, 2.) L. 29 §. 3 eod.

<lb/>Ist z. B. nach Klägers Behauptung der Schaden durch die mangelhafte
<lb/>oder ungenügende Beschaffenheit der Pfähle verursacht, so ist der Beweis all- 
<lb/>gemein auf diese Thatsache zu richten.

<lb/>Da nun aber der Staat begreiflich nur für eulxa, nicht auch für easus auf- 
<lb/>zukommen hat, so wird ihm zugleich der Beweis nachzulassen sein, daß der etwa
<lb/>sich ergebende mangelhafte oder ungenügende Zustand der in Rede stehenden
<lb/>Einrichtung außerhalb der Grenzen einer Verschuldung liege und daher in Um- 
<lb/>ständen begründet sei, welche auch durch Anwendung einer gehörigen Sorgfalt
<lb/>nicht abzuwenden gewesen wären.
</p>

            </div>
         </div>
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            <head>Rechtsfälle und gerichtliche Entscheidungen</head>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="1.">
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                  <title level="a" type="main">Handelsrecht</title>
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                  <lb/>499
</p>
               <p>

                  <lb/>XI. NechtsWe M- gerichtliche Entscheidungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>1. Handelsrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Laujmäumscher Firmen- und Etiquettenfchutz. Norddeutsches Indigeuat.
<lb/>Wirkung desselben in strafrechtlicher Seziehung. Z. 269. Preuß. Atraf-
<lb/>gefetzbnch. Tlrt. 1 u. 2 der Norddeutschen Sundesverfastung vom 26. Juli
<lb/>1867 (Sundesgefetzbl. 5. 1). Erlaß vom 26. September 1868, betr. den
<lb/>wechselseitigen Schutz der Waarenbezeichnungen innerhalb der Zollvereins-

<lb/>staaten. (Gesetzsamml. S. 882.)

<lb/>Das Kreis-Gericht zu S. erkannte in der Untersuchungssache wider den
<lb/>Kaufmann G. unterm 20. November 1868: daß der Angeklagte Kaufmann G.
<lb/>zu S. des strafbaren Eigennutzes durch fälschliche Bezeichnung der Verpackung
<lb/>von Maaren mit dem Namen und Wohnorte eines andern Fabrikanten resp.
<lb/>wissentlichen Vertreibens dieser fälschlich bezeichneten Maaren schuldig, und
<lb/>dafür mit fünfzig Thaler Geldbuße, im Unvermögen mit drei Wochen Gefängniß
<lb/>zu bestrafen und gehalten die Kosten der Untersuchung zu tragen.

<lb/>Das Gericht unterstützte diese Entscheidung mit folgenden Gründen: Durch
<lb/>das Zugeständniß des Angeklagten in Verbindung mit dem Zeugniß des Kauf- 
<lb/>manns B. ist thatsächlich festgestellt, daß der Angeklagte im Dezember 1867 zu
<lb/>S. mehrere Pfunde Tabak als sogenannten „Wagstaffs" in Packeten fälschlich
<lb/>mit dem Namen und Wohnorte des Fabrikanten I. zu Hamburg, einem Staate,
<lb/>in welchem nach publizirten Gesetzen Gegenseitigkeit in Bezug auf den Schutz
<lb/>von Waarenbezeichnungen verbürgt ist, — bezeichnet und diese Waare durch
<lb/>Verkauf an den Kaufmann B. in den Verkehr gebracht hat.

<lb/>Die Handlungsweise des Verklagten verstößt gegen §. 269 des Str.-G.-B.,
<lb/>dessen Anwendung vorliegenden Falls rechtlich geboten ist. Es kann dahin ge- 
<lb/>stellt bleiben, ob nicht schon der Art. 3 der Verfassung des Norddeutschen Bun- 
<lb/>des die Angehörigen der freien und Hansa-Stadt Hamburg in der angegebenen
<lb/>Richtung den Preußischen Unterthanen gleichstellt, jedenfalls beseitigt die ur- 
<lb/>kundliche Erklärung der Senats-Kanzlei ä. ä. Hamburg 26. Oktober 1868 jeden
<lb/>derartigen Zweifel. Die betreffende Kanzlei bestätigt darin: daß es zwar in
<lb/>dieser Beziehung zwischen Hamburg und Preußen an einem Vertrage, auch an
<lb/>einem Spezial-Gesetze fehlt, gleichwohl aber nach dem in Hamburg geltenden
<lb/>Rechte derjenige, welcher eine Waare oder deren Perpackung mit dem Namen
<lb/>oder der Firma eines Anderen ohne dessen Einwilligung bezeichnet resp. eine solche
</p>
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                  <lb/>500
</p>
               <p>

                  <lb/>Waare wissentlich vertreibt, eine strafbare Handlung begeht, und daß dies nicht
<lb/>allein zu Gunsten der Hamburgischen, sondern auch der außer Hamburgischen
<lb/>Kaufleute und Fabrikanten gilt. Hierdurch ist die Gegenseitigkeit des Rechts- 
<lb/>schutzes im Sinne des §. 269 des Str.-G.-B. hinreichend verbürgt. Die An- 
<lb/>nahme des Angeklagten, als müsse die Geltung des Hamburgischen Rechts
<lb/>gegenüber den Preußischen Staatsangehörigen durch dauernde Garantien noch
<lb/>besonders versichert sein, ist eine irrige. So lange der Rechtszustand in Ham- 
<lb/>burg der vorstehend beurkundete ist, soweit ist eben den Preußischen Unterthanen
<lb/>der gegenseitige Rechtsschutz verbürgt. Die Bürgschaft gründet sich darin, daß
<lb/>der fremde Staat die in seinem Gebiete geltenden Gesetze selbst zu achten und
<lb/>zu vollziehen verpflichtet ist. Ebensowenig kann die Ansicht des Angeklagten
<lb/>Beachtung finden, daß der diesseitige Unterthan nicht verpflichtet sei, fremd- 
<lb/>ländische Gesetze zu kennen. Wer, wie der Angeklagte, eine Handlung vor- 
<lb/>nimmt, deren Tragweite in die Rechtssphäre eines fremden Staates hineinwirkt,
<lb/>hat die Verpflichtung, sich vorerst zu vergewissern, inwieweit eine Wechselbezie- 
<lb/>hung zwischen den Gesetzen des fremden und des Heimathlandes besteht, die ihn
<lb/>in Widerspruch zu dem Strafgesetze des Heimathlandes bringen könnte. Das
<lb/>fremde Gesetz bildet in einem solchen Falle, also auch in dem des §. 269 1. c.
<lb/>eine Ergänzung des diesseitigen Strafrechts.

<lb/>Auf die Appellation Seitens des Angeklagten wurde dies Erkenntniß un- 
<lb/>term 12. Februar 1869 bestätigt und zwar aus folgenden Gründen: „Der erste
<lb/>Richter hat auf Grund der vor ihm stattgehabten Verhandlung thatsächlich fest- 
<lb/>gestellt: daß der Angeklagte im Dezember 1867 zu S. mehrere Pfunde Tabak,
<lb/>als sogenannten „Wagstaffs", fälschlich in Packeten mit dem Namen und dem
<lb/>Wohnorte des Fabrikanten I. zu Hamburg bezeichnet und diese Waaren durch
<lb/>den Verkauf an den Kaufmann B. in den Verkehr gebracht hat.

<lb/>„Diese Feststellung giebt an sich zu Bedenken keine Veranlassung, und ist
<lb/>auch in dieser Instanz von dem Angeklagten nicht angefochten worden. Derselbe
<lb/>hat aber dennoch gegen das erste, ihn zu 50 Thlr. Geldbuße, im Unvermögens- 
<lb/>falle zu drei Wochen Gefängniß auf Grund des §. 269 Abs. 2 des S1r.-G.-B.
<lb/>verurtheilende Erkenntniß um deshalb appellirt, weil es, seiner Meinung nach,
<lb/>an der zur Anwendung des §. 269 1. e. nothwendigen Vorbedingung, nämlich
<lb/>an dem Nachweise fehlt, daß in dem hier in Rede stehenden fremden Staate,
<lb/>der freien Stadt Hamburg, nach publicirten Verträgen oder Gesetzen Preußen
<lb/>gegenüber die in dem gedachten §. 269 a. a. O. vorgesehene Gegenseitigkeit ver- 
<lb/>bürgt sei.

<lb/>„Run muß zwar dem Appellanten darin beigepflichtet werden, daß nach
<lb/>dem Ergebnisse der Verhandlungen erster Instanz, und namentlich nach dem
<lb/>Inhalte der zum Zwecke der Beweisaufnahme im Audienztermine verlesenen
<lb/>amtlichen Auskunft der Kanzlei des Senats der freien Stadt Hamburg vom
<lb/>27. Oktober 1868 nicht für erwiesen erachtet werden kann, daß ein derartiger.
</p>

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                  <lb/>501
</p>
               <p>

                  <lb/>die Gegenseitigkeit des Schutzes der WaarenbezeichnuNgen verbürgender beson- 
<lb/>derer Vertrag zwischen dem Königreich Preußen und der freien Stadt Hamburg
<lb/>abgeschloffen, oder daß in dem Gebiete der freien Stadt Hamburg ein diesen
<lb/>Gegenstand betreffendes Spezialgesetz publizirt worden ist, denn in der gedachten
<lb/>amtlichen Auskunft werden beide hierauf gerichteten Fragen ausdrücklich verneint.

<lb/>„Dennoch konnte die Appellation des Angeklagten für begründet nicht er- 
<lb/>achtet werden.

<lb/>„Die hier in Rede stehende Handlung des Angeklagten fällt in eine Zeit,
<lb/>zu welcher die Verfassung des Norddeutschen Bundes vom 26. Juli 1867 be- 
<lb/>reits im ganzen Gebiete des letzteren, zu welchem sowohl das Königreich Preu- 
<lb/>ßen als auch die freie Stadt Hamburg gehören, Gesetzeskraft erlangt hatte.
<lb/>Nun bestimmt der Artikel 3 dieser Verfassung Folgendes: „Für den ganzen
<lb/>Umfang des Bundes-Gebiets besteht ein gemeinsames Jndigenat mit der Wir- 
<lb/>kung, daß der Angehörige eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundes- 
<lb/>staate als Inländer zu behandeln und demgemäß auch in Betreff der Rechtsver- 
<lb/>folgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist."

<lb/>„Es kann keinem begründeten Zweifel unterliegen, daß diese Bestimmung
<lb/>der Bundesverfassung in Betreff der Gleichheit der Rechtsverfolgung und des
<lb/>Rechtsschutzes in seiner Allgemeinheit auch die Strafrechtspflege mitumfaßt,
<lb/>und daß dies besonders in allen denjenigen Fällen angenommen werden muß,
<lb/>in welchen ein Strafgesetz erlassen worden ist, um Preußischen Einrichtungen
<lb/>und Rechtsverhältnissen gegen die Handlungen eines Nichtpreußen, und umge- 
<lb/>kehrt ausländischen Institutionen und Rechtsverhältnissen gegen die Handlungen
<lb/>eines Preußen einen besonderen Schutz zu gewähren. Daß die hier in Rede
<lb/>stehende strafrechtliche Bestimmung des §. 269 des Str.-G.-B. eine solche Vor- 
<lb/>schrift ist, ergiebt sich aus der Entstehungsgeschichte derselben, da diese Vorschrift
<lb/>aus dem Gesetze vom 4. Juli 1840 in das Strafgesetzbuch übernommen wor- 
<lb/>den ist, welches sich selbst als ein zum Schutze des Handelsverkehrs gegen fälsch- 
<lb/>liche Waarenbezeichnungen erlassenes Gesetz ankündigt, und welches auch schon
<lb/>den Unterthanen ausländischer Staaten für den Fall denselben Schutz, wie den
<lb/>Inländern gewährt, wenn mit den letzteren über die Reciprocität Ueberein-
<lb/>kunft getroffen war.

<lb/>„Die Bestimmung des §. 269 des Str.-G.-B. dehnt den, den auswärtigen
<lb/>Unterthanen gewährten Schutz schon weiter aus, indem er ihn auch auf solche
<lb/>Staaten erstreckt, welche, ohne durch Verträge gebunden zu sein, durch ihre
<lb/>Gesetzgebung den diesseitigen Unterthanen gleichen Schutz gewährten. Es er- 
<lb/>scheint nun die Annahme wohl begründet, daß nach dem Inhalte des oben alle-
<lb/>girten Art. 3 der Norddeutschen Bundesverfassung dieser Schutz auf alle Ange-
<lb/>hörige eines jeden einzelnen Bundesstaates, ohne weiteren Vorbehalt, hat
<lb/>ausgedehnt werden sollen, weil ja nach dieser Bestimmung der Angehörige
<lb/>eines Bundesstaats in jedem anderen Bundesstaate als Inländer behandelt
</p>

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                  <lb/>502
</p>
               <p>

                  <lb/>werden und mit demselben in Betreff des Rechtsschutzes gleiche Rechte mit dem
<lb/>Einheimischen haben soll. Die Handlung des Angeklagten mußte daher eben
<lb/>so beurtheilt werden, als wenn dieselbe gegen einen Preußen gerichtet gewesen
<lb/>wäre. Gegen diese Ausführung kann auch der von der Vertheidigung in der
<lb/>Appellationsbeantwortungsschrift vorgebrachte Einwand, daß ja noch im Jahre
<lb/>1868, also nach Publikation der Verfaffung des Norddeutschen Bundes, in der
<lb/>Preußischen Gesetzsammlung (Seite 882) die Bekanntmachung des Beschlusses
<lb/>des Bundesraths des Zollvereins, betreffend den wechselseitigen Schutz der
<lb/>Waarenbezeichnungen innerhalb der Zollvereinsstaaten vom 26. September
<lb/>1868, veröffentlicht worden sei, mit Recht nicht geltend gemacht werden, da es
<lb/>sich in diesem öffentlichen Beschlüsse ja nicht um die Staaten des Norddeutschen
<lb/>Bundes, sondern um diejenigen Staaten handelt, welche zum Deutschen Zoll- 
<lb/>vereine gehören, und welche mit den Staaten des Norddeutschen Bundes keines- 
<lb/>wegs identisch sind.

<lb/>„Hiernach war, da der erste Richter den §. 269 des Str.-G.-B. auf den vor- 
<lb/>liegenden Fall richtig angewendet, und auch bei Abmessung der Strafe nicht
<lb/>gefehlt hat, wie geschehen zu erkennen."

<lb/>Der Angeklagte legte gegen diese Entscheidung die Nichtigkeitsbeschwerde
<lb/>ein, auf welche das Ober-Tribunal in Berlin unterm 2. Juni 1869
<lb/>erkannte: daß das Erkenntniß des Kriminalsenats des Appellations - Gerichts
<lb/>in S. vom 12. Februar 1869 zu vernichten und die Sache zur anderweitigen
<lb/>Verhandlung und Entscheidung in die zweite Instanz zurückzuweisen.

<lb/>Diese Entscheidung wird durch nachfolgende Gründe gerechtfertigt: „Vom
<lb/>Appellationsrichter ist unangefochten festgestellt, daß der Angeklagte im Dezember
<lb/>1867 zu S. mehrere Pfunde Tabak als sogenannten „Wagstaffs" fälschlich in
<lb/>Packeten mit dem Namen und dem Wohnorte des Fabrikanten Fr. I. zu Ham- 
<lb/>burg bezeichnet und diese Maaren durch Verkauf an den Kaufmann B. in den
<lb/>Verkehr gebracht hat.

<lb/>„Auf diesen Tatbestand ist der Angeklagte auf Grund des §. 269 des Str.-
<lb/>G.-B. bestraft worden, indem der zweite Richter ausführt: daß der Fabrikant
<lb/>I., gegen welchen die strafbare Handlung gerichtet sei, nicht als Angehöriger
<lb/>eines fremden Staats, sondern nach Artikel 1 und 3 der Verfassung des Nord- 
<lb/>deutschen Bundes vom 24. Juni 1867, da sein Wohnort Hamburg zum Gebiet
<lb/>des Norddeutschen Bundes gehöre, hinsichtlich des Rechtsschutzes gleiche Rechte
<lb/>mit dem Einheimischen habe, die Handlung des Angeklagten daher ebenso be- 
<lb/>urtheilt werden müsse, als wenn sie gegen einen Preußen gerichtet gewesen wäre.

<lb/>„Der hiergegen wegen unrichtiger Anwendung des Art. 3 der Verfassung
<lb/>des Norddeutschen Bundes gerichtete Angriff der Nichtigkeitsbeschwerde des
<lb/>Angeklagten muß jedoch für begründet erachtet werden. Der erwähnte Artikel 3
<lb/>bestimmt: „Für den ganzen . Umfang des Bundesgebiets besteht ein gemein- 
<lb/>sames Jndigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige, (Unterthan, Staats-
</p>

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                  <lb/>503
</p>
               <p>

                  <lb/>Börger) eines jeden Bundesstaats in jedem anderen Bundesstaate als Inländer
<lb/>zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetrieb, zu
<lb/>öffentlichen Aemtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des
<lb/>Staatsbürgerrechts und zum Genuffe aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter
<lb/>denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff
<lb/>der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist."

<lb/>„Nach den stenographischen Berichten S. 244 erklärte der Bundes-Kom- 
<lb/>missar Hoffmann im Namen der übrigen Bundes-Kommiffarien zur Erläute- 
<lb/>rung des Artikel 3 Folgendes: „„Wenn man auch einerseits in dem Prinzip,
<lb/>in dem Grundgedanken des Entwurfs einverstanden war, daß nämlich Be- 
<lb/>schränkungen, welche bisher die Landesgrenzen in Bezug auf den Verkehr der
<lb/>Personen dargeboten hatten, in demselben Maaße beseitigt und beschränkt wer- 
<lb/>den müßten, wie man die Landesgrenzen für den Verkehr der Güter, für kom- 
<lb/>merziellen und industriellen Verkehr allmälig beseitigt hat, so mußte man sich
<lb/>doch anderseits bekennen, daß, wenn man dieses Prinzip unbedingt und ohne
<lb/>nähere Präzisirung seiner praktischen Folgen in den Verfaffungsentwurf auf- 
<lb/>nehmen wollte, dadurch sehr tief in die Gesetzgebung und in die Verwaltungs- 
<lb/>grundsätze der einzelnen Staaten eingegriffen haben würde. Man kam deshalb
<lb/>zu der Neberzeugung, daß man zwar das Prinzip vollständig klar und fest hin- 
<lb/>stellen, auf der andern Seite aber zugleich die praktischen Wirkungen dieses
<lb/>Prinzips in einer Weise näher bestimmen müsse, daß die von mir angedeuteten
<lb/>Nachtheile nicht zu befürchten sind."" Aus diesem Bestreben ist die jetzige Fassung
<lb/>des Artikel 3 hervorgegangen. Man hat den Grundsatz ausgesprochen, daß es
<lb/>im Norddeutschen Bunde keinen deutschen Ausländer giebt, man hat aber zu- 
<lb/>gleich die Wirkung dieses Grundsatzes in Beziehung auf die einzelnen Zweige
<lb/>der Verwaltung und der Gesetzgebung näher formulirt.

<lb/>„Alle im Reichstage zu dem Art. 3 angebrachten Amendements, welche theils
<lb/>die Feststellung eines allgemeinen Norddeutschen Staatsbürgerrechts, theils die
<lb/>Aufzählung gemeinsamer Grundrechte für das Bundesgebiet bezweckten, wur- 
<lb/>den entweder zurückgezogen oder verworfen, und der Art. 3 wurde nach dem
<lb/>Regierungsentwurfe in obiger Fassung unverändert angenommen. Hiernach
<lb/>hat seinem Sinne nach, und zufolge der von dem Bundeskommissar gegebenen
<lb/>Erläuterung der Art. 3 die Bedeutung, daß eine gemeinsame Staatsangehö- 
<lb/>rigkeit der zum Norddeutschen Bunde gehörigen Staaten besteht, zufolge deren
<lb/>in den dort speziell angegebenen Beziehungen jeder irgend einem der Bundes- 
<lb/>staaten Angehörige verlangen kann, daß er dem Angehörigen des einzelnen
<lb/>Bundesstaats gleichgestellt werde, und daß ihm nicht entgegengesetzt werden
<lb/>darf, sein Verlangen sei deshalb unbegründet, weil er Angehöriger eines an- 
<lb/>deren Staates wäre. Alle die zu diesem gemeinsamen Jndigenat gehörigen
<lb/>Rechte werden aber im Art. 3 aufgeführt, das Recht zum festen Wohnsitz, zum
<lb/>Gewerbebetrieb, zu öffentlichen Aemtern, zur Erwerbung von Grundstücken,
</p>

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                   n="504"
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                  <lb/>504
</p>
               <p>

                  <lb/>zur Erlangung des Staatsbürgerrechts und zum Genüsse aller sonstigen bür- 
<lb/>gerlichen Rechte, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes.
<lb/>Alle diese Rechte sind aber ausschließlich solche, welche in der Willkür des Staats- 
<lb/>angehörigen ihren Grund haben, bei denen es lediglich von seinem Belieben
<lb/>abhängt, ob er sie ausüben will, oder nicht. Ein Schutz hinsichtlich des Rechts
<lb/>und der Rechtsverfolgung eines Norddeutschen Einwohners in einem zum Nord- 
<lb/>deutschen Bunde gehörigen Staate, welchem derselbe nicht angehörig ist, kann
<lb/>also nur dann eintreten, wenn der betreffende Norddeutsche eines der ihm im
<lb/>Art. 3 gegebenen vorerwähnten Rechte ausüben will. Der Rechtsschutz bezieht
<lb/>sich also nur auf die Geltendmachung von Privatrechten, und auf öffentliche
<lb/>Rechte ausschließlich nur in Beziehung auf die Befugniß zu öffentlichen Aem-
<lb/>tern. Der einzelne Bundesstaat hat also auch nur in diesen Beziehungen und
<lb/>nicht weiter gehende Verpflichtungen überkommen. Eine solche Pflicht tritt da- 
<lb/>her nur dann ein, wenn sein Schutz von einem zu einem anderen Norddeutschen
<lb/>Staate Angehörigen bei Ausübung eines Rechts angerufen wird. Der Absatz 2
<lb/>des Art. 3 fügt auch hinzu: In derAusübung dieser Befugniß darf der Bundes- 
<lb/>angehörige weder durch die Obrigkeit seiner Heimath, noch durch die Obrig- 
<lb/>keit eines anderen Bundesstaats beschränkt werden.

<lb/>„Es gehört jedoch nicht zu den Befugnissen einer Privatperson überhaupt
<lb/>und speziell eines Bundesangehörigen zu verlangen, daß die Handlung des An- 
<lb/>gehörigen eines anderen Bundesstaats als eine kriminell zu verfolgende ange- 
<lb/>sehen werde. Dies ist vielmehr lediglich Sache der Strafgesetzgebung des
<lb/>einzelnen Bundesstaats, und ist auch unter den, dem einzelnen Bundesange- 
<lb/>hörigen zustehenden Rechten im Art. 3 nicht mit aufgezählt. Der einzelne
<lb/>Bundesangehörige hat daher keine Befugniß zu verlangen, daß eine ihn beschä- 
<lb/>digende Handlung des Angehörigen eines anderen Bundesstaates lediglich aus
<lb/>dem Grunde bestraft werde, weil er ein Norddeutscher und weil diese Handlung
<lb/>in dem Lande, welchem er angehört, strafbar ist. Der Beaufsichtigung Seitens
<lb/>des Norddeutschen Bundes und der Gesetzgebung desselben unterliegt zwar nach
<lb/>Art. 4 ibid. auch die gemeinsame Gesetzgebung über das Strafrecht, in dieser
<lb/>Beziehung ist jedoch die Verfassung nicht weiter ausgebildet und ein gemein- 
<lb/>sames Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund ist zur Zeit noch nicht er- 
<lb/>lassen. Der Appellationsrichter verletzt deshalb den Art. 3 a. a. O. durch un- 
<lb/>richtige Anwendung dadurch, daß er den, dem einzelnen Bundesangehörigen
<lb/>znstehenden Rechtsschutz auf die Strafrechtspflege ausdehnt. Seine Entscheidung
<lb/>unterliegt deshalb, da sie durch andere Gründe nicht gehalten wird, nach Art.
<lb/>107 Nr. 1 und Art. 115 des Ges. vom 3. Mai 1852 der Vernichtung. In
<lb/>der Sache selbst kann jedoch noch nicht definitiv erkannt werden.

<lb/>„Nach Alinea 2 des §.269 des Str.-G.-B. soll die wegen des, in Alinea 1
<lb/>bezeichneten Eigennutzes angedrohte Strafe auch dann eintreten, wenn die Hand- 
<lb/>lung gegen die Angehörigen eines fremden Staats gerichtet ist, in welchem nach
</p>

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                   n="505"
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                  <lb/>505
</p>
               <p>

                  <lb/>publizirten Verträgen oder Gesetzen die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Daß nun
<lb/>in dieser Beziehung ein zwischen dem Königreich Preußen und der freien und
<lb/>Hansestadt Hamburg abgeschloffener und publizirter Vertrag nicht' existirt, steht
<lb/>durch die Auskunft der Kanzlei des Senats zu Hamburg vom 26. Oktober
<lb/>1868 fest. Dagegen ist durch diese Auskunft noch nicht festgestellt- ob die
<lb/>Gegenseitigkeit durch ein Gesetz verbürgt ist oder nicht.

<lb/>„Der Appellationsrichter hält zwar die Negative deshalb für bewiesen, weil
<lb/>aus der Auskunft hervorgehe, daß ein diesen Gegenstand betreffendes Spezial- 
<lb/>gesetz nicht publizirt sei. Diese Folgerung ist indessen nicht gerechtfertigt. Das
<lb/>Wort „publizirt" in Alinea 2 §. 269 des Str.-G.-B. bezieht sich zuvörderst,
<lb/>wie bereits in dem Erkenntniß vom 12. Oktober 1854 6/a Wilms (Just.-Min.-
<lb/>Bl. von 1855, S. 4) näher ausgeführt ist, nur auf die Verträge, nicht auf die
<lb/>Gesetze. Ferner setzt das Wort „Gesetz", wie in eben demselben Erkenntnisse
<lb/>dargelegt ist, nur einen nach der Verfassung des betreffenden Landes mit Ge- 
<lb/>setzeskraft versehenen Erlaß voraus, ohne daß derselbe gerade den Namen
<lb/>„Gesetz" führen müßte. Hiermit setzt sich der Appellationsrichter durch die
<lb/>Annahme, es müsse ein publizirtes Spezialgesetz vorhanden sein, in Wider- 
<lb/>spruch. Die betreffende Auskunft des Hamburgischen Senats giebt aber in
<lb/>Betreff des Vorhandenseins eines Gesetzes keine genügende Aufklärung. Es
<lb/>heißt darin nur ganz allgemein: daß nach dem in Hamburg geltenden Rechte
<lb/>die Anfertigung von Etiquetten mit einer fremden Firma und der wissentliche
<lb/>Vertrieb von Waaren oder deren Verpackung mit der Firma eines Anderen,
<lb/>ohne dessen Einwilligung, eine strafbare Handlung sei, welche auch zu Gunsten
<lb/>der außerhalb des Gebietes von Hamburg wohnhaften Kaufleute und Fabri- 
<lb/>kanten gelte, ohne daß dieses Recht näher bezeichnet oder die Quelle desselben
<lb/>angegeben ist. Diese Angabe ist aber nothwendig, weil sonst nicht beurtheilt
<lb/>werden kann, ob das betreffende Recht als mit einem Gesetz gleichstehend zu
<lb/>erachten ist, eine Frage, die einer besonderen Erörterung besonders dann bedarf,
<lb/>wenn es sich etwa um das in Hamburg rezipirte gemeine Recht handelt. Es
<lb/>muß daher hinsichtlich dieses Umstandes eine anderweite Auskunft von dem
<lb/>Senat zu H. erfordert werden. — Zu diesem Zwecke, sowie zur demnächstigen
<lb/>anderweiten Verhandlung und Entscheidung mußte daher die Sache gemäß
<lb/>Art. 116 des Gesetzes vom 3. Mai 1852 in die zweite Instanz zurückgewiesen
<lb/>werden." H.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der minderjährige Kaufmann.

<lb/>Im Erkenntniß des Kammergerichts in Berlin vom 4. Oktober 1869
<lb/>(Lemcke c. Kurzhals) heißt es: Erst in zweiter Instanz wendet die Verklagte ihre
<lb/>Minorennität gegen die Gültigkeit des Klagegeschäfts ein; sie ist aber hiermit
<lb/>nicht zu hören. Sie giebt zu, seit dem 1. Januar 1869 ein Handelsgeschäft
<lb/>zu betreiben und Handelsfrau zu sein; sie hat also seit jener Zeit die rechtliche
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0510.tif"
                   n="506"
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               <p>

                  <lb/>506
</p>
               <p>

                  <lb/>Qualität einer Handelsfrau und ist seitdem mit allen Rechten und Pflichten
<lb/>einer solchen ausgestattet. Insofern die Einwilligung dritter Personen hierzu
<lb/>nöthig gewesen ist, muß sie dieselbe erhalten haben, weil sie sonst nicht Han- 
<lb/>delsfrau sein konnte, und sie behauptet auch gar nicht, daß sie das Handels- 
<lb/>geschäft am 1. Januar, wo sie noch minderjährig gewesen sein will, ohne die
<lb/>dazu erforderliche Einwilligung eines Dritten zu treiben angefangen habe.
<lb/>Mit der Minorität ist die Qualität einer Handelsfrau nicht unvereinbar und
<lb/>deshalb kann Beklagte seit dem 1. Januar als Handelsfrau angesehen werden,
<lb/>welche ungeachtet ihrer Minorennität und ohne daß ein dazu erforderlicher
<lb/>Konsens mangelte, zum Handelsbetriebe berechtigt war. Ist sie aber hierzu
<lb/>berechtigt und im Besitze des Konsenses gewesen, so beziehen sich diese Berech- 
<lb/>tigung und diese Konsense selbstverständlich nicht bloß auf ihre Handlungen
<lb/>seit der Eröffnung ihres Handelsgeschäftes am 1. Januar, sondern auch auf
<lb/>ihre früheren Handlungen, welche nothwendig gewesen sind um ihr Geschäft
<lb/>am gedachten Tage zu eröffnen, weil sonst eine solche Eröffnung, welche durch
<lb/>die Konsense beabsichtigt wurde, nicht möglich gewesen wäre und, da an diese
<lb/>letztere Kategorie von Handlungen, welche die Geschäftseröffnung vorbereitet
<lb/>haben, der Vertrag vom 4. Dezember 1868 und die Entnahme von Hand- 
<lb/>schuhen zum Verkaufe fallen, so muß Beklagte auch zu den Klagegeschäften als
<lb/>berechtigt und diese als von ihr gültig abgeschloffen angesehen werden. Der
<lb/>Einwand der Minderjährigkeit greift daher nicht durch. J.
</p>
               <p>

                  <lb/>Welche Wirkung hat die Verurtheilung -es früheren Firmainhabers
<lb/>zur Zahlung eines Wechfelbetrages für -eu späteren Lrmerber
<lb/>-er Firma? — preuß. Lan-recht.l)

<lb/>Die Frau L. hatte die Handlung, Firma F. A. Greiner u. Co., von dem
<lb/>früheren Besitzer Kaufmann B. erworben. Hiernächst wurde sie gemeinschaft- 
<lb/>lich mit dem Kaufmann B. aus einem Wechsel in Anspruch genommen, welcher
<lb/>unter der Firma F. A. Greiner u. Co. an eigene Ordre gezogen und sodann
<lb/>endossirt war. Der Kaufmann B. ließ sich kontumaziren, und verurtheilte der
<lb/>zweite Richter auch die Frau L. zur Zahlung, weil B. sich bei seiner in oon-
<lb/>tumaoiain erfolgten Verurtheilung beruhigt und hierdurch die eingeklagte
<lb/>Schuld als eine von ihm kontrahirte und somit auch von der Frau L. zu be- 
<lb/>richtigende Schuld festgestellt sei.

<lb/>Auf die von der Frau L. ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde hat das Ober-
<lb/>Tribunal in Berlin durch Erkenntniß vom 24. Juni 1869 das zweite
<lb/>Erkenntniß vernichtet, der Frau L. einen Credulitätseid darüber auferlegt,
<lb/>daß die Firmaunterschrift, nicht von dem Kaufmann B. herrühre, für den
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. Bd. 5, S. 177.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0511.tif"
                   n="507"
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               <p>

                  <lb/>507
</p>
               <p>

                  <lb/>Fall der Eidesleistung den Kläger abgewiesen, ftir den Fall der Eidesweige- 
<lb/>rung dagegen die Verklagte zur Zahlung verurtheilt.

<lb/>Aus den Gründen ist mitzutheilen: „Der Appellationsrichter hat, wie
<lb/>in der Nichtigkeitsbeschwerde der Frau L. mit Recht gerügt wird, die Grund- 
<lb/>sätze von der Wirkung rechtskräftiger Entscheidungen verletzt.

<lb/>„Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Frau L., wenn B. seine Unterschrif- 
<lb/>ten anerkannt hätte, zu dem Credulitätseide, zu welchem sie sich erboten hat,
<lb/>noch zu verstatten sein würde; denn B. hat seine Unterschriften nicht rekognos-
<lb/>zirt, sondern sich in contumaciam verurtheilen lasten, und nur das gegen ihn
<lb/>ergangene Erkenntniß konnte daher und soll auch nach der Ansicht des Appella- 
<lb/>tionsrichters nur den Rechtsgrund für die Verurtheilung der Frau L. bilden.
<lb/>Nach §. 5 Titel 24 Theil I der Allg. Gerichts-Ordnung hat aber ein verurthei-
<lb/>lendes Erkenntniß gegen einen Dritten, gegen welchen es nicht ergangen ist, in
<lb/>der Regel keine rechtliche Wirkung; und eine, in dem §. 6 ff. ibid. anerkannte
<lb/>Ausnahme von dieser Regel liegt nicht vor. Die Frau L. ist nämlich weder
<lb/>Erbin, noch Bürgin des B. (§. 6. 8.), noch hat sie nach Insinuation der Klage
<lb/>an B. einen im Streite befangenen Gegenstand erworben (§. 9). Es könnte
<lb/>daher nur noch von Anwendung des §. 7 ibidem die Rede sein, welcher ver- 
<lb/>ordnet: „Derjenige, desten Gerechtsame in Ansehung eines gewisten Gegen- 
<lb/>standes lediglich von den Gerechtsamen eines Andererl abhängen, muß Alles
<lb/>dasjenige gegen sich gelten lasten, was wider Jenen wegen sothanen Gegen-
<lb/>stanoes rechtlich erkannt worden ist." Auch diese Bestimmung bezieht sich
<lb/>jedoch, wie der §. 9, nur auf Gerechtsame, nicht auf Pflichten und Leistungen
<lb/>persönlicher Natur, über welche in Ansehung eines gewissen Gegenstandes durch
<lb/>Judikat entschieden ist. Auch sie berechtigt daher nicht zu der Folgerung, daß
<lb/>der Erwerber einer Handelsfirma eine angebliche Handelsschuld seines Vor- 
<lb/>gängers blos darum zu vertreten habe, weil der Vorbesitzer der Handlung ein
<lb/>in dieser Beziehung gegen ihn ergangenes Kontumazialurtel hat rechtskräftig
<lb/>werden lasten, mit anderen Worten: daß eine angeblich von dem früheren In- 
<lb/>haber der Firma kontrahirte Schuld durch ein gegen ihn ergangenes Kontu- 
<lb/>mazialurtel auch gegen den neuen Erwerber der Firma rechtskräftig festgestellt
<lb/>sei. Der Appellationsrichter hat daher, indem er dies angenommen, dem
<lb/>gegen B. ergangenen Judicat eine Wirkung beigelegt, welche ihm nicht zu- 
<lb/>kommt, und seine lediglich hierauf gegründete Entscheidung mußte vernichtet
<lb/>werden."

<lb/>Die weiteren Gründe motiviren die Auferlegung des Eides, wobei her- 
<lb/>vorgehoben ist, daß darüber kein Zweifel sei, daß die Frau L. als Erwerberin
<lb/>der Firma F. A. Greiner u. Co. für die Handlungsschulden haftbar sei?) y.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. das Erkenntniß des Ober-Tribunals in Berlin vom 16. Febr. 1369.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0512.tif"
                   n="508"
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               <p>

                  <lb/>508
</p>
               <p>

                  <lb/>Edition der Handelsbücher und kaufmännischen Correspondenz.

<lb/>Das für den Fall des Richtgehorsams anzudrohende Präjudiz.

<lb/>Zu Art. 37 des Ä. d. H.-G.-S.

<lb/>In Sachen des F. E. Woller zu Stollberg gegen Eduard Gumpf in
<lb/>Frankfurt a. M. hatte Kläger Woller, der sich an Gumpf gewandt hatte, um
<lb/>eine Versendung seiner Fabrikate nach Amerika einzuleiten, im Prozesse aber
<lb/>behauptete, „daß der Beklagte die aus den beigebrachten Fakturen zu ersehen- 
<lb/>den Sendungen für seine Rechnung verkauft bez. daß der Beklagte sich verbind- 
<lb/>lich gemacht habe, dem Kläger für den Kaufpreis der fraglichen Sendungen
<lb/>einzustehen, endlich daß der Beklagte die fraglichen Maaren für sich in New-
<lb/>Orleans habe beziehen lassen" diese seine Behauptungen zu beweisen. Der
<lb/>Kläger trat die erste Alternative an durch Antrag auf Edition und Beschwörung
<lb/>der Bücher des Beklagten und der Correspondenz über das streitige Geschäft
<lb/>sowie durch ein über die kaufmännische Bedeutung der Einträge durch Sach- 
<lb/>verständige zu erstattendes Gutachten.

<lb/>Der Beklagte bestritt die Zulässigkeit dieses Antrags namentlich auch
<lb/>darum, weil in seinen Büchem der Kläger Woller überhaupt ein Conto nicht
<lb/>habe, sondern nur die Herrn Hollberg, Dittmann u. Co. in New-Orleans, an
<lb/>welche die Maaren gegangen und die überhaupt die eigentlichen Schuldner (wie
<lb/>Beklagter von Anfang an geltend machte) des Klägers seien.

<lb/>Das Stadtgericht Frankfurt a. M. verfügte unter dem 6. April 1868
<lb/>die Edition von Büchern und Correspondenz bei Vermeidung,daßder
<lb/>vom Kläger angetretene Beweis für erbracht angenommen werde,
<lb/>und gab dem Beklagten auf einen Sachverständigen zu bezeichnen.

<lb/>Das Appellationsgericht Frankfurt a. M. erkannte jedoch am
<lb/>7. September 1868, daß das angedrohete Präjudiz und die angeordnete Be- 
<lb/>zeichnung von Sachverständigen in Wegfall zu kommen haben.

<lb/>Unter dem 8. Juni 1869 stellte jedoch das Ober-Tribunal Berlin
<lb/>das stadtgerichtliche Erkenntniß wieder her und führte aus: „Wenn auch Be- 
<lb/>klagter behauptet, daß in seinem Hauptbuchs der Kläger ein Folium überhaupt
<lb/>gar nicht habe, sondern nur Hollberg, Dittmann u. Co. zu New-Orleans über
<lb/>ihre Rimessen und seine, Gumpf's Spesen und Auslagen, so kann er sich darum
<lb/>doch nicht seiner Verpflichtung zur Vorlegung seiner Bücher entziehen. Denn
<lb/>der Art. 37 des A. d. H.-G.-B. bestimmt: „daß im Laufe eines Rechtsstreites
<lb/>der Richter auf den Antrag einer Partei die Vorlegung der Handelsbücher der
<lb/>Gegenpartei verordnen könne." Nun ist die Anwendbarkeit dieses Artikels im
<lb/>vorliegenden Falle nicht darum ausgeschlossen, weil es sich um ein Rechts- 
<lb/>geschäft aus dem Jahre 1857 handelt, da der Artikel nur eine die Erforschung
<lb/>der Wahrheit durch den Richter bezweckende und erleichternde Prozeß-Vorschrift
<lb/>enthält, welche der Richter in jedem von ihm anhängigen Prozesse in Anwen- 
<lb/>dung bringen kann. Auch war Kläger keineswegs auf Grund der Art. 38 u.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0513.tif"
                   n="509"
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               <p>

                  <lb/>— 509

<lb/>40 genöthigt einen bestimmten Eintrag zu seinen Gunsten in den Büchern
<lb/>des Beklagten zu behaupten. Der auf die erste Vemeisalternative Bezug
<lb/>nehmende Editionsantrag erscheint vielmehr damit ausreichend substantiirt
<lb/>und zwar um so mehr, als der Produzent, welcher die Bücher seines Gegners
<lb/>selbst einzusehen kein Recht hat. zur Behauptung bestimmter Einträge in der
<lb/>Regel gar nicht im Stande sein wird, wie es schon an und für sich in der Natur
<lb/>der Sache liegt und auch in der Doktrin des gemeinen Prozesses anerkannt
<lb/>wird, daß der Richter es bei der Substantiirung von Editionsantrngen nicht
<lb/>zu strenge nehmen darf, zumal in solchen Fällen, in welchen dem Imploranten
<lb/>die zu einer speziellen Bezeichnung oder Beschreibung der verlangten Urkunde
<lb/>erforderliche Kenntniß unter den gegebenen Umständen nicht zugemuthet wer- 
<lb/>den darf (Bayer, Vorträge §. 294 Nr. 1). .

<lb/>„Ebenso unbegründet ist die Beschwerde dagegen, daß dem Beklagten auch
<lb/>die Edition der beziehentlich des fraglichen Geschäfts mit Hollberg, Dittmann
<lb/>u. Co. in New-Orleans geführten Correspondenz auferlegt worden. Denn
<lb/>diese Correspondenz, deren Vorhandensein Beklagter einränmt, muß geradezu
<lb/>als ein integrirender Theil der Handelsbücher betrachtet werden. Während
<lb/>das Ä. d. H.-G.-B. die Blicher, zu deren Haltung ein Kaufmann verpflichtet
<lb/>sein soll, nicht speziell anfführt, sondern der Art. 28 nur verlangt, daß er
<lb/>Bücher führe, aus welchen seine Handelsgeschäfte und die Lage seires Ver- 
<lb/>mögens vollständig zu ersehen sind, verpflichtet ihn doch der Art. 28 im zweiten
<lb/>Satze besonders: „die empfangenen Handelsbriefe aufzubemahren und eine
<lb/>Abschrift (Copie oder Abdruck) der abgesandten Handelsbriefe zurückzubehalten
<lb/>und nach der Reihenfolge in ein Copirbuch einzutragen." Daß nun aber das
<lb/>Copirbuch zu den Handelsbüchern zu zählen ist, ergibt sich aus Art. 33, welcher,
<lb/>indem er im ersten Satze die Kaufleute verpflichtet, ihre Handelsbücher mäh- 
<lb/>rend zehn Jahren aufzubewahren, im zweiten Satze, soviel die Correspondenz
<lb/>anlangt, ihm die gleiche Verpflichtung speziell nur noch rücksichtlich der em- 
<lb/>pfangenen Handelsbriefe augenscheinlich aus dem Grunde auferlegt, weil
<lb/>das die abgesandten Briefe nachweiseude Copirbuch bereits unter den im
<lb/>ersten Satze gedachten Handelsbüchern mitbegriffen wurde. Es kann daher
<lb/>nicht zweifelhaft sein, daß die dem Richter durch den Art. 37 ertheilte, auf be-
<lb/>stiunnte Bücher nicht beschränkte Befugniß, die Vorlegung der Handelsbücher
<lb/>einer Partei zu verordnen, sich auch auf das Briefcopirbuch erstreckt. Daffelbe
<lb/>muß aber auch rücksichtlich der empfangenen Handelsbriefe gelten, da deren
<lb/>Sammlung und Aufbewahrung nach der augezogenen Bestimmung des Han- 
<lb/>delsgesetzbuchs unbedenklich als ein Theil der gesetzlich vorgeschriebenen Buch- 
<lb/>führung eines Kaufmanns zu betrachten ist, und zwar um so mehr als diese
<lb/>Briefe in vielen Fällen die zum Verständniß der aus dem Copirbuche ersichtlich
<lb/>abgesandten Briefe nothwendige Ergänzung bilden, als es auch an jedem inne- 
<lb/>ren Grunde fehlt, dem Richter, welcher durch die Produktion der Bücher in die

<lb/>Central-Organ, N. F. V. 4. 84
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0514.tif"
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               <p>

                  <lb/>510
</p>
               <p>

                  <lb/>Lage gesetzt werden soll, die Handelsgeschäfte der betreffenden Partei vollständig
<lb/>zu übersehen, die ihm nothwendige Einsicht dieser Briefe zu verschließen.

<lb/>„Was nun das von dem Stadtgerichte angedrohete Ungehorsamspräjudiz
<lb/>betrifft, so sagt zwar der Appellationsrichter: Der klägerische Editionsantrag
<lb/>sei zu dem Zwecke gestellt, um aus den Briefen und Büchern Alles auf das
<lb/>Geschäftsverhältniß des Beklagten zu dem Kläger und der Handlung Hollberg,
<lb/>Dittmann u. Co. Bezügliche zu ersehen; der Kläger habe mit diesem Anträge
<lb/>keine nähere Angabe über den Inhalt der zu edirenden Urkunden gemacht,
<lb/>keine Androhung eines Präjudizes, vorerst nur Abschriftnahme und Sachver-
<lb/>ständigen-Gutachten verlangt und Reduktion je nach dem Inhalte der Urkunden
<lb/>Vorbehalten. Es liege daher eine aetio ad exhibendum des Klägers zu dem
<lb/>Zwecke vor, nach Einsicht der zu edirenden Urkunden dieselben zu dem Beweise
<lb/>nach Umständen zu benutzen.

<lb/>„Allein der dieser Ansicht zu Grunde liegenden Auffaffung der klägerischen
<lb/>Beweisantretung kann nicht beigepstichtet werden. Es kann vielmehr in dieser
<lb/>Antretung des Beweises durch den Editionsantrag nur die Behauptung gefun- 
<lb/>den werden, es werde sich aus den zu edirenden Büchern rc. die als Beweis- 
<lb/>thema vorausgeschickte Thatsache ergeben, daß der Beklagte die Waaren für
<lb/>eigene Rechnung gekauft habe. Aus dem Art. 37, welcher zum Nachtheil des
<lb/>Weigernden den behaupteten Inhalt der Bücher für erwiesen erachtet wiffen
<lb/>will, ist es jedenfalls nicht herzuleiten, daß der Antragsteller nähere Angaben
<lb/>über den Inhalt der zu produzirenden Bücher machen müsse, als es hier vom
<lb/>Kläger geschehen ist. . Der Kläger hat allerdings in der Beweisantretung dem
<lb/>Anträge auf Edition noch die Worte hinzugefügt: „um daraus alles auf das
<lb/>Geschäftsverhältniß des Produkten zum Kläger und zu Hollberg, Dittmann
<lb/>u. Co. Bezügliche zu ersehen." Allein hierdurch wird doch die der ganzen Be- 
<lb/>weisantretung von vornherein zu Grunde gelegte thatsächliche Behauptung in
<lb/>Beziehung auf den Editionsantrag keineswegs modifizirt. Diese Worte ent- 
<lb/>halten vielmehr offenbar nur eine, allerdings vielleicht überflüssige, aber doch
<lb/>immer nur eine Hinweisung auf den Beleg, auf welchem aus den Büchern rc.
<lb/>das Material zur Bestätigung der aufgestellten Behauptung zu erlangen gehofft
<lb/>wird. Noch weniger sind die je nach dem Inhalte der zu produzirenden Ur- 
<lb/>kunden vorbehaltenen Anträge geeignet, jene dem therna probandum ent- 
<lb/>sprechende Behauptung abzuschwächen, sowie es endlich auch eines Antrags auf
<lb/>Alldrohung eines Präjudizes da nicht bedürfen kann, wo es sich um einen Rechts- 
<lb/>nachtheil handelt, der gesetzlich bei Nichtbefolgung einer in das Ermessen des
<lb/>Richters gestellten Anordnung eintreten soll, und mithin von Amtswegen durch
<lb/>denselben anzudrohen ist.

<lb/>„Ebensowenig kann die Auflage einen Sachverständigen zu bezeichnen weder
<lb/>als verfrüht noch als beschwerelld für den Produkten erachtet werden, da das
<lb/>stadtgerichtliche Erkenntlliß dem Richter die unbeschränkte Beurtheilung der
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0515.tif"
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               <p>

                  <lb/>511
</p>
               <p>

                  <lb/>fraglichen Einträge ausdrücklich vorbehält, es mithin selbstverständlich erscheint,
<lb/>daß die Einholung des Sachverständigen-Gutachtens erst alsdann beabsichtigt
<lb/>werde, wenn sich bei der Buchproduktion die Zweckmäßigkeit der Zuziehung von
<lb/>Sachverständigen herausstellte." Wf.

<lb/>Anspruch des auf einer Geschäftsreise erkrankten Handlungsreisenden
<lb/>auf Reisespeserr. Art. 69 des A. d. H.-G.-S.

<lb/>Kündigung eines Handlungsgehilfen wegen durch Krankheit oder sonst
<lb/>unverschuldetes Unglück herkeigeführten Arbeitsunfähigkeit.

<lb/>Art. 64 Ur. 4.

<lb/>Im Juli 1865 trat K. bei dem Kaufmann M. gegen ein jährliches Gehalt
<lb/>von 400 Thaler als Reisender in Kondition. Das Gehalt wurde am 1. Ja- 
<lb/>nuar 1866 und 1. Januar 1867 um je 50 Thaler erhöht.

<lb/>Unter der Behauptung, am 1. Juli 1867 sei der Vertrag zwischen den
<lb/>Parteien aufgehoben, trat K. gegen M. mit einer Gehaltsrestforderung von
<lb/>114 Thlr. 17 Sgr. 1 Pfg. nebst 6pCt. Zinsen seit dem 1. Juli 1867 kla- 
<lb/>gend auf.

<lb/>Verklagter M. beantragt Abweisung des Klägers auf Grund folgender
<lb/>' Einwendungen: 1) Kläger sei vom 20. Mai bis 1. Juli 1866 in M. krank
<lb/>und im Geschäfte des Verklagten nicht thätig gewesen und haben Parteien ver- 
<lb/>abredet, daß für diese Zeit Salair nicht gezahlt werden und daß vom 1. Juli
<lb/>bis 19. August 1866 das Gehalt nur 3OO Thaler betragen habe, es seien daher
<lb/>70 Thlr. zu viel gefordert; 2) Kläger habe nicht am 1. Juli, sondern am
<lb/>3. Juni 1867 seine Stellung bei dem Verklagten aufgegeben, es seien mithin
<lb/>37 Thlr. 15 Sgr. zu streichen; 3) Kläger habe während der Zeit vom 26. März
<lb/>bis 20. April 1867 in Waldenburg krank gelegen und sein Geschäft als Rei- 
<lb/>sender nicht versehen können, dennoch aber die Summe von 83 Thlr. 10 Sgr.
<lb/>Kur- und Zehrungskosten von den für Kläger eingezogenen Geldern unrecht- 
<lb/>mäßigerweise abgezogen. Kläger sei daher sein Schuldner.

<lb/>Das Stadt- und Kreisgericht zu Magdeburg hielt in seinem Erkenntnisse vom
<lb/>24. März 1868 die erste und dritte Einrede für durchgreifend und wies den
<lb/>Kläger ab, da die ihm zuerkannte Gehaltsforderung durch das gröbere Gut- 
<lb/>haben des Verklagten für die der Reisekasse entnommenen Krankheitskosten zu
<lb/>83 Thlr. 10 Sgr. kompensirt werde.

<lb/>Auf die Appellation des Klägers und den Rekurs des Verklagten wegen
<lb/>des in den Entscheidungsgründen ihm zugesprochenen Juni-Salairs, wies
<lb/>das Appellationsgericht in Magdeburg den Rekurs des Verklagten
<lb/>zurück und verurtheilte den Kläger unbedingt zur Zahlung von 6 Thlr. 20 Sgr.
<lb/>nebst Zinsen und überdem, wenn er den Eid: „ich — Verklagter — schwöre,
<lb/>daß mir der Kläger nach seiner Ende April 1867 von der Schlesischen Reise
<lb/>erfolgten Rückkehr und vor seiner am 3. Juni desselben Jahres erfolgten Ent-

<lb/>34*
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0516.tif"
                   n="512"
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               <p>

                  <lb/>512
</p>
               <p>

                  <lb/>laffung nicht erklärt hat, er sei bereit, für mich wieder auf Reisen zu gehen"
<lb/>nicht leisten würde, noch zur Zahlung von 37 Thlr. 15 Sgr. nebst Zinsen.

<lb/>Die Gründe sind folgende: „Der Kläger fordert 114 Thlr. 17 Sgr. 1 Pfg.
<lb/>nebst Zinsen. Diese Summe umfaßt unter Andern auch den Anspruch auf den
<lb/>Gehalt für den Monat Juni 1867. Mit seiner ganzen Forderung ist der
<lb/>Kläger abgewiesen, also auch mit dem Ansprüche auf das Juni-Gehalt. Der
<lb/>erste Richter würde, wie er sagt, das Letztere ihm zuerkannt haben, wenn er
<lb/>nicht bei der Prüfung Dessen, was der Kläger bereits erhalten und zu fordern
<lb/>hatte, gefunden hätte, daß der Kläger schon mehr erhalten als ihm zukam.
<lb/>Daraus folgt nicht, daß dem Kläger das Gehalt zuerkannt wäre, denn er ist
<lb/>mit seiner ganzen Forderung abgewiesen. Folglich umfaßt die Appellation
<lb/>des Klägers, welcher sich über die Abweisung beschwert, das ganze Streitobject,
<lb/>also auch den Juni-Gehalt und der Rekurs des Verklagten, welcher darauf fußt,
<lb/>daß nach den Gründen des ersten Erkenntnisses der Anspruch auf den Juni-
<lb/>Gehalt anerkannt sei, ist gegenstandslos.

<lb/>„In der Sache selbst (Einrede ad 1) sind die Parteien einig, daß verein-
<lb/>bartermaaßen der Kläger für die Zeit vom 20. Mai bis 1. Juli 1866, d. h.
<lb/>für die Dauer seiner syphilitischen Kur im M—ger Krankenhause kein Gehalt
<lb/>und für die Folgezeit statt der ursprünglich bedungenen 450 Thlr. nur 300 Thlr.
<lb/>beziehen sollte, unbestritten ist das Gehalt erst am 19. August eMäom (nach
<lb/>dem Kriege) pro futuro wieder auf 450 Thlr. erhöht. Dennoch nimmt der
<lb/>Kläger für seine Kranken- und Zwischenzeit das volle Gehalt von 450 Thlr.
<lb/>in Anspruch und zwar deshalb, weil der Verklagte durch seinen Buchhalter in
<lb/>seinen Büchern die Differenzsumme, 150 Thlr., dem Kläger hat gut schreiben
<lb/>lassen und weil der Verklagte gelegentlich eines Streites bei der Entlassung
<lb/>des Klägers geäußert haben soll: „ich habe dem Menschen sein ganzes Gehalt
<lb/>gut schreiben lassen und nun macht er solche Sachen!"

<lb/>„Aber diese Notirung in den Büchern des Verklagten enthält keine, die
<lb/>frühere Vereinbarung aufhebende, den Kläger berechtigende Bewilligung, sie
<lb/>hat nur die Bedeutung einer Absicht des Verklagten und konnte, da sie in der
<lb/>Form eines Versprechens gegen den Kläger nicht geäußert ist, von diesem mit- 
<lb/>hin als solches nicht acceptirt werden konnte, vom Verklagten nach Belieben
<lb/>aufgegeben werden. Deshalb fordert der Kläger diese 70 Thlr. mit Unrecht.

<lb/>„Anders verhält es sich mit denjenigen 63 Thlr. 10 Sgr., welche der
<lb/>Kläger für die Dauer seiner Waldenburger Krankenzeit (26. März bis 19. April
<lb/>1867) dem Verklagten angerechnet, respektive von dessen Geldern inne behalten
<lb/>hat. (Einrede 3.) Unbestritten erkrankte der Kläger auf einer im Dienste des
<lb/>Verklagten unternommenen Reise, krank blieb er in Waldenburg liegen, bis er
<lb/>am 19. April 1867 halb genesen heimkehrte. Daß er diese Krankheit ver- 
<lb/>schuldet habe, ist nicht zu präsumiren und wäre daraus nicht zu folgern, daß
<lb/>er ohne Reisedecke und Filzschuhe gereist sein soll. Damals hatte der Kläger,
</p>

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                  <lb/>513
</p>
               <p>

                  <lb/>so oft er für den Verklagten auf Reisen war, außer seinem Gehalte täglich
<lb/>472 Thlr. Reisespesen zu fordern. Nun geht „der Handelsgehilfe, welcher
<lb/>durch unverschuldetes Unglück an Leistung seines Dienstes zeitweise verhindert
<lb/>wird, dadurch seiner Ansprüche auf Gehalt und Unterhalt nicht verlustig"
<lb/>(Artikel 60 des A. d. H.-G.-B.), d. h. in Ansehung seiner Dienstbezüge wird
<lb/>der erkrankte Commis so angesehen als sei er gesund und thätig, alle ver- 
<lb/>tragsmäßigen Bestimmungen müssen ihm gewährt werden (Protokoll der Nürn- 
<lb/>berger Conferenz 101), obwohl unverschuldet arbeitsunfähig wird er so hono-
<lb/>nrt, als wenn er für den Prinzipal arbeitete, folglich bezieht der auf der
<lb/>Reise erkrankte und daniederliegende Kommis auch die Reisespesen gleich als
<lb/>ob er als Reisender thätig wäre, denn die Reisespesen sollen den kostspieli- 
<lb/>geren Unterhalt während der Reise decken. Kläger hätte also für die 24 Tage,
<lb/>vom 26. März bis 19. April 1867, über 100 Thlr. liquidiren können, er hat
<lb/>aber nur seine wirklichen Auslagen mit 83 Thlr. 10 Sgr. liquidirt und inne- 
<lb/>behalten, folglich darf ihm dieser Betrag auf seine anderweiten Forderungen
<lb/>nicht gekürzt werden, wenn auch, wie Verklagter behauptet, M—ger Kaufleute
<lb/>in ähnlichen Fällen dies Recht in Anspruch nehmen und ausüben. (Einrede 2.)
<lb/>Die vorstehend erwähnte Vergünstigung dauert in der Regel sechs Wochen.
<lb/>Der Verklagte hätte also, da der Klüger unmittelbar nach seiner Rückkehr noch
<lb/>nicht wieder reisefähig war, dann, wenn diese Unfähigkeit bis zum 8. Mai 1867
<lb/>gedauert hätte, die fernere Gehaltszahlung einstellen und den Kläger entlassen
<lb/>können (Artikel 64 Nr. 4 a. a. O.). Allein Verklagter machte von diesem
<lb/>Rechte erst am 3. Juni 1867 Gebrauch. Bis dahin ließ er zu, daß Kläger
<lb/>auf seinem Comtoir arbeitete, wenn schon kein volles und regelmäßiges
<lb/>Pensum. Bis zum 3. Juni inelrisivs also gebührt dem Kläger Gehalt. Ob
<lb/>ihm das ganze Juni-Gehalt zukommt, hängt davon ab, ob der Kläger sich vor
<lb/>seiner Entlassung als reisefähig gemeldet hat. Diese Meldung war noth-
<lb/>wendig, weil der Kläger unmittelbar nach seiner Rückkunft reisefähig noch nicht
<lb/>war, dem Verklagten also angezeigt werden mußte, daß Kläger seinen eigent- 
<lb/>lichen Dienst wieder antreten könne und wolle. Unterblieb diese Anzeige, so
<lb/>mußte der Verklagte des Klägers fortdauernde Reiseunfähigkeit annehmen,
<lb/>konnte diesen also sofort entlassen, deshalb war der Anspruch auf 37 */2 Thlr.
<lb/>Gehalt von dem über jene Meldung angetragenen Eide abhängig zu machen."

<lb/>0.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zu Art. 57 bis 65, 317 des X d. H.G.-G. Schriftlichkeit des Lehr-
<lb/>Vertrags. Gründe zur Auflösung desselben von Seiten des Prinzipals.
<lb/>Anspruch auf ein Zengniß. Widerklage gegen den Lehrling wegen auf
<lb/>den für die Ankunft zugefagten Gehalt gegebener Vorschüsse.

<lb/>Auf Klage des Hermann Planer gegen die Handlung I. R. Willemer
<lb/>wegen Aushaltung des für seinen Sohn abgeschloffenen Lehrvertrags wendete
</p>

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                  <lb/>514
</p>
               <p>

                  <lb/>Beklagter ein, daß er in Folge des ungezogenen Betragens des Lehrlings nicht
<lb/>gesonnen und nicht verpachtet sei denselben zu behalten. Derselbe habe nicht
<lb/>nur den Aufträgen des früheren Inhabers der Handlung, Namens Johann
<lb/>Martin Willemer, der ihn, den gegenwärtigen Inhaber, anfangs in das Ge- 
<lb/>schäft eingeführt und auch sonst noch in demselben beschäftigt gewesen, öfters
<lb/>gar kein Gebör, demselben gar keine Antwort gegeben, sondern ihm eines Tages
<lb/>bei der dritten Aufforderung, daß er so gut sein möchte ihm etwas zu verab- 
<lb/>reichen, geantwortet: „Sie sind nicht mein Prinzipal und haben mir hier nichts
<lb/>zu sagen." Als Willemer dieses Betragen rügte, habe sich der Lehrling sogar
<lb/>soweit vergeffen denselben mit den gemeinsten Schimpfworten, wie „altes Ka-
<lb/>meel, Sauhund" und dgl. zu traktiren. Dieses Betragen habe den Beklagten
<lb/>berechtigt, den Sohn des Klägers sofort aus feinem Hause zu entfernen. Dies
<lb/>wäre schon der Fall gewesen, wenn derselbe sich in der angegebenen Weise im
<lb/>Geschäftslokal gegen fremde Personen oder gegen andere Handlungsgehülfen
<lb/>vergangen hätte. Wie viel mehr da diese Ungezogenheit gegen seinen alten ver- 
<lb/>dienten Prinzipal, der damals noch dem ganzen Komptoirpersonal und dem
<lb/>neuen Inhaber selbst als Instruktor zur Seite stand, verübt wurde. — Uebri-
<lb/>gens sei es gar nicht nöthig, in der angegebenen Richtung Beweis zu führen,
<lb/>da ein Lehrvertrag nicht schriftlich abgefaßt worden und darum auf Grund
<lb/>deS §. 7 des (Frankfurter) Gesetzes vom 26. April 1864 auch eine Klage aus
<lb/>demselben nicht zulässig sei. — Außerdem habe der Lehrling noch Vorschüsse
<lb/>auf seinen demnächst zu beziehenden Gehalt empfangen, welche widerklagend
<lb/>gefordert würden.

<lb/>Unter dem 24. Oktober 1868 wies das Stadtamt Frankfurt a. M.
<lb/>den Kläger mit der Vorklage ab und ließ in der Widerklage denselben zum
<lb/>Beweise des versprochenen Gehalts zu, indem es der Ansicht beitrat, daß das
<lb/>Gesetz vom 26. April 1864, welches sich auf alle Gewerbsgehülfen beziehe, hier
<lb/>in Anwendung zu kommen habe, nach diesem Gesetze aber die nicht schriftlich
<lb/>abgeschloffenen Lehrverträge nicht klagbar seien, somit auch weder der Klage
<lb/>auf Aushaltung des Lehrvertrags noch auf Ausstellung eines Zeugniffes statt
<lb/>gegeben werden könne, daß dagegen die auf das zugesagte Salair empfangenen
<lb/>Vorschüffe zurück zu erstatten seien, darum aber weil behauptet worden, daß
<lb/>dieselben bereits abverdient seien, indem über den Anfangspunkt des Gehalts- 
<lb/>bezugs Streit sei, ein Veweisverfahren eingeleitet werden müffe.

<lb/>Unter dem 7. April 1869 hob jedoch das Stadtgericht Frankfurt
<lb/>a» M. das stadtamtliche Erkenntniß hinsichtlich der Vorklage auf, legte vielmehr
<lb/>beiden Theilen Beweis auf und zwar dem Kläger in Betreff des Gehaltsver- 
<lb/>sprechens und dem Beklagten in Betreff des von ihm behaupteten Benehmens,
<lb/>welches sich der Lehrling Victor Planer gegen Willemer 86n. habe zu Schulden
<lb/>kommen laffkn, weil a) das Gesetz vom 26. April 1864, welches die Nechts-
<lb/>verhältniffe des gewerblichen Hülfspersonals zu regeln bestimmt ist, nicht die
</p>

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               <p>

                  <lb/>515
</p>
               <p>

                  <lb/>Vorschriften des A. d. H.-G.-B. abzuändern die Bestimmung hat, wie denn die
<lb/>§§. 1 uni 3 jenes Gesetzes deutlich genug aussprechen, daß die Vorschriften des
<lb/>A. d. H.-H.-B. keine Aenderung erleiden sollen. Da nun der Art. 317 des A.
<lb/>d. H.-G.-B. nicht nur vorschreibt, daß bei Handelsgeschäften die Gültigkeit der
<lb/>Verträge nicht durch schriftliche Abfassung oder andere Förmlichkeiten bedingt
<lb/>sei, sondern auch die positiv verbietende Bestimmung hinzufügt, daß Ausnah- 
<lb/>men von dieser Regel nur insoweit stattfinden sollen, als sie in dem A. d. H.-
<lb/>G.-B. selbst enthalten sind, Lehrverträge aber, welche Kaufleute abschließen,
<lb/>auf Grund der Art. 273 u. 274 des A. d. H.-G.-B. (vgl. v.Hahn, Kom. II.
<lb/>S. 41. Erkenntniß des Obertribunals zu Berlin in S t r i e thorst, Archiv, Bd. 63
<lb/>S. 361 fg. u. Bd. 70 S. 264) zu den Handelsgeschäften zu zählen sind, so kann
<lb/>es auch keinem Zweifel unterliegen, daß der Art. 317 des A. d. H.-G.-B. auf
<lb/>sie anwendbar ist und nach der Absicht der Gesetzgebung der Art. 7 des Gesetzes
<lb/>vom 26. April 1864 von Kaufleuten nicht angerufen werden soll, um sich den
<lb/>mündlich gegen ihre Lehrlinge eingegangenen Verpflichtungen zu entziehen,
<lb/>b) Es kann darum auch nicht zweifelhaft sein, daß auf die Sache selbst einzu- 
<lb/>gehen ist. Hier erscheint nun die von dem Beklagten geschilderte gröbliche,
<lb/>nicht provocirte Beleidigung des Willemer 86n. im Sinne des Art. 62 des A.
<lb/>d. H.-G.-B. als ein genügender Grund zur sofortigen Entlastung des Victor
<lb/>Planer. Denn da Willemer mit Wissen und Willen des Beklagten in dem
<lb/>von demselben übernommenen Geschäfte behülflich war, verstand es sich ganz
<lb/>von selbst, daß der Beklagte auch ohne eine deßfallsige ausdrückliche Weisung
<lb/>von seinem Handlungspersonale erwarten durfte, daß es Herrn Willemer die- 
<lb/>selbe Achtung bezeugen werde, wie wenigstens einem Handlungsgehilfen von
<lb/>erstem Range z. B. einem Prokuristen. Es verstand sich dies um so mehr von
<lb/>selbst, als Willemer früher selbst Inhaber des seinen Namen tragenden Ge- 
<lb/>schäfts war und in dieser Eigenschaft sowie wegen seines Alters namentlich von
<lb/>jungen Leuten doppelte Rücksichtnahme beanspruchen durfte, während in der
<lb/>Aufführung des Viktor Planer nicht nur eine indirekte Mißachtung des Be- 
<lb/>klagten, sondern auch eine schwere Verletzung der guten Sitte, sowie der Dis- 
<lb/>ziplin, wie solche in einem wohlgeordneten Handelsgeschäfte nicht entbehrt
<lb/>werden kann, zu befinden ist. Da indessen Kläger den Vorfall anders hinge- 
<lb/>stellt, nämlich daß Willemer zuerst geschimpft und seinen Sohn dabei am Arme
<lb/>gefaßt, während letzterer sich nur des Ausdrucks „altes Kameel" bedient haben
<lb/>will, so ist Veweisverfahren einzuleiten, da in solchem Falle das Benehmen des
<lb/>Viktor Planer allerdings von einem- weit milderen Gesichtspunkte aus zu be- 
<lb/>trachten und wohl eben Grund zu einer Rüge, aber nicht zu einer Auflösung
<lb/>des Lehrvertrags vorhanden gewesen wäre, e) Würde sich nun aus dem Be-
<lb/>weisverfahren kein geniigender Grund zur Auflösung des Lehrvertrags ergeben,
<lb/>so hätte Beklagter den Lehrvertrag auszuhalten und den versprochenen Gehalt,
<lb/>den Beweis vorausgesetzt, zu vergüten, ä) Ebenso kann es nicht zweifelhaft
</p>

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                   n="516"
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               <p>

                  <lb/>516
</p>
               <p>

                  <lb/>sein, daß der Beklagte dem Sohn des Klägers ein Zeugniß auszustelen ver- 
<lb/>bunden ist, jedoch nur ein solches von wahrheitsgetreuem Inhalte. Es muß
<lb/>also auch hier das Resultat der Beweisverhandlungen maßgebend sein, e) Was
<lb/>die widerklagend zürückgeforderten am den Gehalt gegebenen Vorschuss: betrifft,
<lb/>so ist davon auszugehen, daß der Gehalt, welchen ein Lehrling von seinem
<lb/>Prinzipal bezieht, als deffen Sondergut (peculium adventitium reguläre) zu
<lb/>betrachten ist (1. 6 6. 6, 61; Sintenis, Civilrecht II. S. 142, Seuffert
<lb/>Archiv X. S. 60). Wenn daher die fraglichen Vorschüsse auf den Gehalt des
<lb/>Planer gemacht worden, so haften dieselben auch auf diesem Sondergut und
<lb/>kann daher auch nur die'es Gut und Viktor Planer persönlich, nicht aber der
<lb/>Kläger aus eigenem Vermögen dafür haftbar gemacht werden. Wenn Beklagter
<lb/>dagegen behauptet, daß diese Vorschüsse mittelbar auch dem Kläger zum Nutzen
<lb/>gereicht, daß dieser darum gewußt, daß sie seiner Haushaltung zu statten ge- 
<lb/>kommen, so erscheinen diese Behauptungen keineswegs genügend substantiirt,
<lb/>um die einschlägigen, mehrfach speziell unterscheidenden gesetzlichen Bestim- 
<lb/>mungen über die actio de in rem verso und quod jussu mit Sicherheit darauf
<lb/>anwenden zu können, wie denn die genannten Klagen ohnehin dann nicht statt-
<lb/>ffnden, wenn wie hier der Haussohn lediglich in den Angelegenheiten seines
<lb/>Sonderguts gehandelt hat und daher von vornherein jede Absicht, seinen Vater
<lb/>dadurch verpflichten zu wollen oder zu können, als ausgeschlossen erscheint
<lb/>(Sintenis a.a.O. S. 380 und S.379 Note31, v. Vangerow, Pandekten
<lb/>6. Aufl. Bd. 1, S. 513, Erk. des O.-A.-G. Lübeck in den Vereinssamml. IV.
<lb/>S. 278). Hiernach hat Kläger nur insoweit für die widerklagend erhobenen
<lb/>Ansprüche aufzukommen als das Sondergut reicht.

<lb/>Das ErkenntnißdesAppellationsgerichts Frankfurt a.M. von
<lb/>8. September 1869 war lediglich bestätigend, wobei dasselbe noch ausführte
<lb/>ad a. daß das Gesetz vom 26. April 1864 in §. 1 die Festsetzung der gegen- 
<lb/>seitigen Rechte und Pflichten zwischen den selbstständigen Gewerbtreibenden und
<lb/>ihren Gehülfen zwar der freien Uebereinkunft überlassen habe, jedoch nur in- 
<lb/>soweit als nicht das A. d. H.-G.-B. selbst gebietende oder verbietende Vor- 
<lb/>schriften enthalte und in Absatz 3 §. 1 ausdrücklich erklärt, daß durch dieses
<lb/>Gesetz an den Bestimmungen Art. 57 bis 65 des A. d. H.-G.-B. nichts geän- 
<lb/>dert werde. Von einer Ergänzung dieser Bestimmungen des A. d. H.-G.-B.
<lb/>über Handlungsgehülfen durch das spätere Gesetz vom 26.April 1864,
<lb/>das gewerbliche Hülfspersonal betreffend, könnte mithin nach diesem Gesetze
<lb/>selbst nur in soweit die Rede sein, als durch die Bestimmungen desselben nicht
<lb/>absolut gebietenden oder verbietenden Vorschriften des A. d. H.-G.-B. entgegen- 
<lb/>getreten würde. Dies würde aber der Fall sein, wenn man entgegen dem Art.
<lb/>317, der auch auf die Abfassung von Lehrverträgen zu beziehen ist, für solche
<lb/>die Schriftlichkeit fordern würde. Der Art. 7 des Gesetzes vom 26. April
<lb/>1864 ist darum auf die Verträge solcher Lehrlinge, welche dem eigentlichen
</p>

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               <p>

                  <lb/>517 -
</p>
               <p>

                  <lb/>Gewerbestande angehören, zu beschränken, ad b. Allerdings liegt hier nicht
<lb/>der in Art. 64 S. 5 des A. d. H.-G.-B. vorgesehene Fall thätlicher Mißhand- 
<lb/>lung oder erheblicher Ehrverletzung seitens des Lehrlings gegen den Prinzipal
<lb/>vor. Allein es ist anerkannt (vgl. v. Hahn, Kommentar I. S. 163) daß die
<lb/>in Art. 64 angeführten Aufhebungsgründe nur Beispiele zu dem allgemeinen
<lb/>Satze in Art. 62 sind, wonach aus triftigen Gründen die Aufhebung des
<lb/>Vertrags von jedem Theile verlangt werden kann. Ob ein solcher Grund in
<lb/>genügender Weise vorhanden, ist nach den Verhältnissen zu beurtheilen, dem
<lb/>Ermessen des Richters zu überlasten. Daß nun aber ein solch berechtigter
<lb/>Grund vorhanden wäre, wenn der Vorgang sich so verhalten hätte, wie Be- 
<lb/>klagter angegeben hat, darin ist dem Stadtgericht vollkommen beizupflichten
<lb/>und war darum auch Veweisverfahren über den fraglichen Vorfall anzuordnen,
<lb/>da es gerade darauf ankommt, wie der Vorgang in seinem ganzen Ver- 
<lb/>lauf und Zusammenh ang sich ereignet hat. Wf.

<lb/>Die Eigenschaft als Handlnngsbevollmächtigter kann nur durch eine
<lb/>ausdrückliche Sesteünng erlangt werden, eine stillschweigende Willens- 
<lb/>erklärung des Inhabers der Handlung genügt dazu nicht.

<lb/>Die in Königsberg unter der Firma: G. F. Sch. Erben, zwischen der
<lb/>Wittwe Dorothea Sch. und ihren drei Söhnen, dem Referendarius T. Sch.,
<lb/>dem Kaufmann B. Sch. und dem minorennen Richard Sch. bestandene Han- 
<lb/>delsgesellschaft, zu deren Vertretung nach Ausweis eines in das Handelsregister
<lb/>eingetragenen bezüglichen Vermerks allein die Wittwe Dorothea Sch. berechtigt
<lb/>war, wurde factisch durch den am 24. August'1866 erfolgten Tod der letzteren
<lb/>aufgelöst. Die übrigen Gesellschafter meldeten indeß die erfolgte Auflösung erst
<lb/>am 10. Dezember 1867 zur Eintragung in das Handelsregister an, und diese
<lb/>erfolgte, weil inzwischen noch Verhandlungen mit denl vormundschaftlichen Ge- 
<lb/>richt in Betreff des Richard Sch. gepflogen werden mußten, erst am 21. Mai
<lb/>1868.

<lb/>Inzwischen führte B. Sch., der thatsächlich schon bei Lebzeiten der Wittwe
<lb/>Dorothea Sch. das Geschäft geleitet hatte,Z dasselbe in der bisherigen Art und
<lb/>in demselben Geschäftslokale fort. Er machte unter anderm am 11. Mai und
<lb/>11. und 31. Oktober 1867 bei dem Reisenden der Handlung S.u.S. in Mag- 
<lb/>deburg, welcher sich in dem Ladenlokal eingefunden hatte, für die Firma Bestel- 
<lb/>lungen auf Maaren im Betrage von 178 Thlr., empfing dieselben auch und
<lb/>verkaufte sie in dem Geschäft.

<lb/>Da er nach Ablauf der stipulirten Zahlungsfrist keine Zahlung leistete,
<lb/>klagte die Handlung S. u. S. gegen die Handlung G. F. Sch. Erben. Die
<lb/>Vorladung wurde in beiden angestellten Prozessen im Geschäftslokale derselben
<lb/>nur dem Kaufmann B. Sch. insinuirt. Dieser ließ gegen sich in contumaciam
<lb/>verhandeln und die Klägerin erlangte bei dem Königlichen Commerz- und Ad-
</p>

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                   n="518"
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                  <lb/>518
</p>
               <p>

                  <lb/>miralitäts - Collegium zu Königsberg über die strittige Gesamtsumme zwei
<lb/>Contumazial-Erkenntnisse vom 17. Dezember resp. vom 18. Februar 1868.

<lb/>Als jedoch daraus die Execution gegen die Handlung G. F. Sch. Erben
<lb/>vollstreckt werden sollte, stellte es sich heraus, daß die Handelsgesellschaft bereits
<lb/>aufgelöst, B. Sch. aber zahlungsunfähig war. S. u. S. klagte nunmehr aufs
<lb/>neue gegen die ehemaligen Gesellschafter der Handlung G. F. Sch. Erben, den
<lb/>Referendarius T. Sch. und den minorennen Richard Sch. und verlangte aus
<lb/>Art. 112 des A. d. H.-G.-B. die Verurtheilung derselben zur Zahlung von
<lb/>178 Thlr. indem sie behauptete, daß B. Sch. von der Wittwe Dorothea Sch.
<lb/>zum Handlungsbevollmächtigten ernannt gewesen sei und in dieser Eigenschaft
<lb/>zur Vertretung der-Handlung G. F. Sch. Erben legitimirt, die Waare bestellt
<lb/>und empfangen habe.

<lb/>Sie ist jedoch durch Erkenntniß des Kommerz.-und Admiralitäts-
<lb/>Kollegiums zu Königsberg vom 2. März 1869 zurückgewiesen worden.
<lb/>Die Gründe waren folgende: „Die Bestellung und der Empfang der Waare
<lb/>durch B. Sch. ist allerdings bewiesen, dagegen hat dieser bei seiner auf
<lb/>den Antrag der Klägerin erfolgten Vernehmung als Zeuge darüber eidlich aus- 
<lb/>gesagt, daß ihn seine Mutter, die Wittmp Dorothea Sch., keineswegs zum
<lb/>Handlungsbevollmächtigten bestellt habe, wenn gleich er das Geschäft mit ihrer
<lb/>stillschweigenden Genehmigung fast ganz selbstständig geführt habe. Die Firma
<lb/>habe er indeß nicht gezeichnet, sondern sich in einzelnen Fällen nur der Zeich- 
<lb/>nung x. G. F. Sch. Erben B. Sch. bedient. Bei der im Ladenlokal durch den
<lb/>Reisenden der Klägerin entgegengenommenen Bestellung der fraglichen Waaren
<lb/>sei die Firma und deren Zeichnung überhaupt nicht in Rede gewesen, da die
<lb/>Bestellung mündlich erfolgt sei. — Klägerin hat hiernach unter allen Umständen,
<lb/>die Wittwe D. Sch. mochte leben oder tobt sein, die Eintragung in das Handels- 
<lb/>register gegen sich, wonach nur sie allein zur Zeichnung und Vertretung der Firma
<lb/>befugt war. B. Sch. konnte durch den von ihm bewirkten Ankauf von Waaren
<lb/>weder sie noch die übrigen Gesellschafter verpflichten, er kaufte, wenn er es that,
<lb/>nicht für sie, sondern für eigene Rechnung und wenn die Wittwe D. Sch. es
<lb/>auch stillschweigend genehmigt haben mag, daß er das Geschäft zum größten
<lb/>Theil in ihrer Stelle führte, so erlangte er doch dadurch noch nicht die Eigen- 
<lb/>schaft eines Handlungsbevollmächtigten der Handlung G. T. Sch. Erben. Zur
<lb/>Erlangung dieser Qualität ist vielmehr nach dem Wortlaute des Art. 47 des
<lb/>A. d. H.-G.-B. eine besondere Bestellung erforderlich, und diese ist ohne eine
<lb/>ausdrückliche Ernennung nicht denkbar. Daß letztere stattgefunden, ist nicht
<lb/>bewiesen. Ein Anspruch aus der nützlichen Verwendung ist nicht begründet
<lb/>worden." Bch.
</p>

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               <p>

                  <lb/>SIS
</p>
               <p>

                  <lb/>Ver Gesellschafter als Gläubiger -er Handelsgesellschaft, deren Mitglied er
<lb/>ist; Geltendmachung der Forderung gegen -en Mitgeseüschaster.

<lb/>Der Kläger nahm den Verklagten wegen Zahlung eines Kaufpreises für
<lb/>gelieferte Waaren in Anspruch. Der Verklagte wendete ein, daß er mit dem
<lb/>Kläger zu einer offenen Handelsgesellschaft verbunden gewesen sei. Das Stadt-
<lb/>Gericht in Berlin (Proz.-Deput. IV. Heckscher '/. Falk) wies durch Erkenntniß
<lb/>vom 12. März 1869 die Klage in der angebrachten Art zurück. In den
<lb/>Gründen heißt es: „Richtig ist es, daß bei bestehender offener Handelsgesell- 
<lb/>schaft der eine Gesellschafter mit dem Handelsgeschäft, dessen Miteigenthümer er
<lb/>ist, Verträge abschließen und Gläubiger oder Schuldner werden kann. Es ist
<lb/>dies vom jetzt erkennenden Gerichtshöfe mehrfach, namentlich in Sachen Mai
<lb/>Berliner Aquarium (1868 M. 194) Erk. vom 7. Mai 1868, sowie vom K.
<lb/>Kammer-Gericht in dem Vorprozeß 1867 Nr. 317. Erk. vom 28. März 1868
<lb/>angenommen. Bestand nun zur Zeit des vom Kläger behaupteten Kaufver- 
<lb/>trags eine Handelsgesellschaft unter den Parteien, so folgt aus den Angaben
<lb/>der Klage, daß der Verklagte die streitigen Waaren für das handelsgesellschaft- 
<lb/>liche Geschäft erworben hat (Vgl. A. d. H.-G.-B. Art. 95—97.). Unrichtig
<lb/>ist es aber, daß der Handelsgesellschafter als Gläubiger seine Forderung von dem
<lb/>Mitgesellschafter in stehender Gesellschaft voll einfordern dürfe; der in Anspruch
<lb/>genommene Gesellschafter verweist vielmehr auf Grund des Gesellschaftsver-
<lb/>trages den klagenden Mitgesellschafter an den Gesellschaftsfond, um von dort
<lb/>her seine Befriedigung zu sichern. Ist ein Gesellschaftsfond nicht mehr vor- 
<lb/>handen, und dies mußte der Fall sein, da nach den Angaben des Verklagten
<lb/>über sein Vermögen, zu dem nach dem Erk. des Kammer-Gerick ts im Vor- 
<lb/>prozeß das Manufakturwaarengeschäft geschlagen war, der Konkurs hängt, so
<lb/>ergiebt sich, daß Kläger nicht mehr dorthin verwiesen werden kann; es folgt
<lb/>aber nicht, daß der Verklagte auf das Ganze haftet, vielmehr kann die Ver- 
<lb/>pflichtung des Verklagten nur aus dem Antheilsverhältniß als Gesellschafter
<lb/>am Verlust festgestellt werden. Indem zur weiteren Ausführung dessen auf
<lb/>die vollständige Entwicklung hingewiesen werden kann, welche v.Hahn, B. 1.
<lb/>S. 310. 311. 312 seines Kommentars giebt (S. 312 Z. 5 v. o. ist jedoch der
<lb/>sinnwidrige Druckfehler zu berichtigen, indem zwischen „Gesellschafter — wirk- 
<lb/>sam" „nicht" ausgelassen ist. Vgl. das Druckfehlerverzeichniß), bedarf es hier
<lb/>nur der Erwähnung, daß im Vertrage zwar der Verlustantheil des Gesell- 
<lb/>schafters nicht angegeben ist (vgl. Art. 109 des A. d. H.-G.-B.), daß jedoch auf
<lb/>eine Prüfung der hieraus überhaupt und namentlich für die klägerische For- 
<lb/>derung zu ziehenden Folgerungen nicht eingegangen werden kann, weil dadurch
<lb/>auf einen der Klage fremden Klagegrund eingegangen würde. Mit Rücksicht
<lb/>darauf, daß die Möglichkeit nicht ausgeschlossen ist, daß Kläger am Verklagten
<lb/>aus dem behaupteten Geschäft noch eine Forderung habe, ist die Abweisung
<lb/>nur in der angebrachten Art ausgesprochen."
</p>

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                   n="520"
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               <p>

                  <lb/>520
</p>
               <p>

                  <lb/>Auf die vom Kläger ergriffene Appellation ist das erste Erkenntniß vom
<lb/>Kammer-Gericht in Berlin unterm 7. Okt. 1869 bestätigt; aus folgenden
<lb/>Gründen: „Ist die Gesellschaft gültig konstituirt und wirkt sie Dritten gegen- 
<lb/>über vom Moment ihres thatsächlichen Bestehens (Art. 110 des A. d.H.-G.-B.),
<lb/>so gilt sie im Handelsverkehr als ein selbstständiges Rechtssubjekt, mit welchem
<lb/>der eine Sozius für seine Person selbstständig kontrahiren kann (Art. 93 des
<lb/>A. d. H.-G.-B. Endemann S. 192.187). Dies bedingt aber, insbesondere
<lb/>da einleuchtend, wo blos zwei Sozien vorhanden waren, nach zutreffender Aus- 
<lb/>führung des Vorderrichters eine besondere Art der Rechtsverfolgung. Entweder
<lb/>muß der als Gläubiger auftretende eine Socius gegen die Firma klagen, d. h.
<lb/>gegen die greifbar durch den Geschäftsfond repräsentirte Personeneinheit, was
<lb/>vorliegend offenbar nicht geschehen, auch nach Eintritt des die Sozietät beendi- 
<lb/>genden Konkurses unmöglich ist, oder er muß gegen die einzelne Person seines
<lb/>gewesenen Sozius angehen, dann aber doch nur ratirlich, und nach Abzug seines
<lb/>Kouferendums.' Die dies verkennende Klage ist mit Recht in angebrachter Art
<lb/>zurückgewiesen." y.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 123.125. Klage auf Wiederaufnahme in eine Handelsgesellschaft;
<lb/>Gültigkeit der Ibrede in einem Gesellschaftsvrrtrage, daß „die Soziktä?
<lb/>nur aus den im Xt. 123 d. X d. H.-G.G. angeführten Gründen aufgelöst

<lb/>werden könne".

<lb/>Die Parteien hatten sich durch notariellen Vertrag vom 26. Nov. 1866
<lb/>auf die Dauer von 6 Jahren vom 16. August 1866 ab gerechnet zu einer offenen
<lb/>Handelsgesellschaft vereinigt. Kläger stellte den Klageantrag „den Verklagten
<lb/>zu verurtheilen, ihn sofort wieder in das Sozietätsgeschäft aufzunehmen, ihm
<lb/>namentlich den Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten zu gestatten, Theil neh- 
<lb/>men zu lassen an den Sozietätsgeschäften und ihm insbesondere wieder die
<lb/>Führung der Bücher und der Kaffe zu übergeben." Der Verklagte, in erster
<lb/>Instanz verurtheilt, berief sich zur Begründung seiner Appellationsbeschwerde
<lb/>auf Art. 125 des A. d. H.-G.-B., wonach er befugt sei, die Auflösung der So- 
<lb/>zietät zu verlangen, weil Kläger die Erfüllung der demselben obliegenden Ver- 
<lb/>pflichtungen Unterlasten, insbesondere a) ihn geschlagen, Betrüger genannt und
<lb/>verleumdet, b) sich als unfähig zur Kasse- und Buchführung erwiesen, e) am
<lb/>26. Dezbr. 1866 brieflich erklärt habe, aus dem Geschäft ganz wegbleiben zu
<lb/>wollen, bis Verklagter seine Bedingungen erfüllt habe.

<lb/>Das Kammergericht in Berlin bestätigte unterm 3. Oktbr. 1868 das Erk.
<lb/>erster Instanz und führt aus: „Allerdings konnte es wohl zu bejahen sein, daß
<lb/>wenn die vom Verklagten in dieser Beziehung behaupteten Thatsachen richtig
<lb/>sind. Verklagter nach Art. 125 des A. d. H.-G.-B. berechtigt sein konnte die
<lb/>Auflösung zu verlangen. Denn wenn auch die Handlungsweise des Klägers
<lb/>nicht speziell unter eine der fünf Nummern dieses Artikels 125 fällt, so ent-
</p>

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               <p>

                  <lb/>521
</p>
               <p>

                  <lb/>halten diese eben nur Beispiele, während das richterliche Ermessen freisteht,
<lb/>auch andere Gründe als Auflösungsgründe zu betrachten. Allein ein Gesell- 
<lb/>schafter kann dann die Auflösung doch immer nur beim Richter nachsuchen und
<lb/>ein solches Ansuchen ist noch jetzt nicht vom Verklagten gestellt; kein Antrag zu
<lb/>irgend welcher Zeit geht seinerseits dahin, die Sozietät für aufgelöst zu erklären.
<lb/>Verklagter will nur seine eigene eigenmächtige Handlungsweise gerechtfertigt
<lb/>wissen; allein er übersieht, daß der Kläger nur dann abgewiesen werden kann,
<lb/>wenn er, der Verklagte, mit einem Gegenanträge auf Auflösung der Sozietät
<lb/>gleichzeitig hervortritt und durchdringt. Das hätte er aber rechtzeitig mit einer
<lb/>Widerklage thun müssen. Es kommt aber noch hinzu, daß die Parteien beim
<lb/>Eingänge ihrer Sozietät in §. 2 des Sozietütsvertrags ausdrücklich ausgenom- 
<lb/>men haben: „daß während der Dauer der sechs Jahre (d. i. v. 10. Aug. 1866
<lb/>bis dahin 1872) nur aus den im Art. 123 des A. d. H.-G.-B. angeführten
<lb/>Gründen die Sozietät aufgelöst werden kann;" so daß der Art. 125 ausge- 
<lb/>schlossen und der Verklagte überhaupt nicht einmal befugt erscheint, aus den
<lb/>von ihm angeführten Gründen die Auflösung der Sozietät zu verlangen; denn
<lb/>unter die Nummer des Art. 123 fällt keine einzige der behaupteten Thatsachen."

<lb/>Das Ober-Tribunal in Berlin hat die vom Verklagten erhobene Nich- 
<lb/>tigkeitsbeschwerde durch Erk. vom 11. Mai 1869 zurückgewiesen und führt aus:
<lb/>„Während der Art. 125 der freien Entschließung des Gesellschafters anheim
<lb/>giebt, aus wichtigen Gründen, insbesondere aus den beispielsweise aufgezählten,
<lb/>die Dissoziation zu beantragen, oder nicht zu beantragen, und die Bedeutsam- 
<lb/>keit der dem Richter unterbreiteten, angeblich wichtigen Gründe von dem Ar- 
<lb/>bitrium desselben abhängig macht, redet der Art. 123 von denjenigen Umständen,
<lb/>bei deren Eintreten die Gesellschaft von Rechtswegen aufgelöst ist. Schon dieser
<lb/>Gegensatz läßt klar erkennen, daß im Art. 125 selbst ein Verbot der kon- 
<lb/>traktlichen Ausschließung seiner Auflösungsgründe, oder ein Verbot der ver- 
<lb/>tragsmäßigen Einigung dahin, daß die Gesellschaft nur unter den Voraus- 
<lb/>setzungen des Art. 123 aufgelöst werden könne, nicht gesucht werden darf.
<lb/>Implorant, welcher eine entgegengesetzte Anschauung nicht vertheidigt, hält seine
<lb/>Ansicht inzwischen für unbedenklich in den Einzelfällen unter Nr. 2, 3 und 4
<lb/>des Art. 125, meint, es handle sich gegenwärtig um ähnliche Aufhebungs'
<lb/>gründe, und behauptet demzufolge auch Verletzung der §§. 3—7. Thl. I. Tit.
<lb/>4 und §§. 39. 68. 69. Thl. I. Tit. 3. des A. L.-R. Seine Rüge scheitert indeß
<lb/>nicht allein an dem Mangel einer bestimmten und abgesonderten Subsummi-
<lb/>rung der verschiedenen dem Kläger vorgeworfenen Ungehörigkeiten unter die
<lb/>obgedachten Spezialfälle, zu denen er jene allerdings gerechnet wissen will,
<lb/>Art. 8 der Dekl. v. 6. April 1839, sondern auch an folgenden Erwägungen:
<lb/>Nach den allegirten landrechtlichen §§. bilden einen zulässigen Vertragsgegen- 
<lb/>stand alle Sachen und Handlungen, welche nicht im Gesetze verboten sind, noch
<lb/>die Ehrbarkeit beleidigen. Implorant scheint an die im Prinzip auch im
</p>

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               <p>

                  <lb/>522
</p>
               <p>

                  <lb/>A. L.-R. anerkannte Regel zu denken, nach welcher der Verzicht auf Ansprüche
<lb/>aus künftigem dolus des Mitkontrahenten unwirksam ist (§. 7 Th. I. Tit. 4
<lb/>§. 138 Th. 1, Tit. 11 des A. L.-R.); übersieht aber, daß nach der unangefoch- 
<lb/>tenen thatsächlichen Feststellung des zweiten Richters die dem Kläger zum Vor- 
<lb/>wurf gemachte Handlungsweise nicht unter die Nr. 1—5 des Art. 125 des
<lb/>A.d. H.-G.-B. fällt, also namentlich keinen dolus, keine Unredlichkeit involvire,
<lb/>weshalb vorstehende Regel wegen Mangels ihrer Voraussetzung im vorliegenden
<lb/>Falle außer Anwendung bleiben muß. Den Nachweis, in welcher sonstigen Hin- 
<lb/>sicht der §.2 des Vertrages mit den Grundsätzen der citirten ZZ. im Widerspruch
<lb/>stände, hat Implorant nicht einmal versucht. Wenn hiernach das vom Ver- 
<lb/>klagten dem Kläger schuldgegebene ungehörige Verhalten aus der Kategorie der- 
<lb/>jenigen Gründe, welche den Verklagten berechtigen könnten, die Auflösung der
<lb/>Gesellschaft zu verlangen, mit vollem Bestände Rechtens ausgeschieden worden
<lb/>ist, mithin den vom Imploranten angeblich auf die Auflösung der Sozietät ge- 
<lb/>richteten Antrag nicht zu stützen vermag, so bedarf es keiner Erörterung der
<lb/>Frage, ob ein solcher Antrag in der That in-gehöriger Weise, wie Implorant
<lb/>behauptet, voll ihm gestellt worden und zu Unrecht zum Gegenstände erst der
<lb/>Entscheidung des zweiten Richters gemacht worden ist." y.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gestellung eines Pfandes an einer auf den Garnen des Gläubigers gestellten,
<lb/>nicht durch Indossament übertragbaren Forderung.

<lb/>Aus einemErkenntttiß desAppellationsgerichtsinHammv. 15.Febr.
<lb/>1867 ist mitzutheilen: „Die Bestimmung des Art. 13 des A. d. H.-G.-B.,
<lb/>wonach bei Handelsgeschäften die Gültigkeit und Verträge durch schriftliche
<lb/>Abfassung oder andere Förmlichkeiten, abgesehen von dem im A. d. H.-G.-B.
<lb/>enthaltenen Ausnahmen, nicht bedingt ist, bezieht sich sowohl ihrem Wortlaut
<lb/>als der Natur der Sache nach nur auf die Verträge der Betheiligten, d. h. auf
<lb/>die von ihnen zum Abschluß der Uebereinkunft abzugebenden bezüglich abge- 
<lb/>gebenen Willenserklärungen. Wenn der Erwerb eines Rechts durch das bür- 
<lb/>gerliche Gesetzbuch noch von anderweitigen Erfordernissen als von der Ueber- 
<lb/>einkunft der Betheiligten abhängig gemacht ist, müssen diese Erfordernisse
<lb/>vorhanden sein, damit das Recht als erworben angesehen werden könne. Dies
<lb/>gilt insbesondere von der Erwerbung des Pfandrechts. Bei demselben bildet
<lb/>die auf die Bestellung desselben gerichtete Uebereinkunft der Betheiligten nach
<lb/>Preußischem Recht nur den Titel, während das dingliche Recht erst durch das
<lb/>Hinzukommen einer Erwerbsart, durch die Uebergabe oder durch die hypothe- 
<lb/>karische Eintragung erworben wird. Diese Unterscheidung ist für die Fälle
<lb/>der nur symbolischen Uebergabe auch ausdrücklich in dem §. 273 A. L.-R. I.
<lb/>20. festgehalten, indem nach dieser Bestimmung die schriftliche Erklärung des
<lb/>Schuldners, den Besitz dem Gläubiger übertragen zu wollen, entweder in dem
<lb/>Pfandvertrage selbst oder in einer eigenen Urkunde vorhanden sein muß. Auch
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0527.tif"
                   n="523"
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               <p>

                  <lb/>523
</p>
               <p>

                  <lb/>bei der Verpfändung ausstehender Forderungen und namentlich von hypothe- 
<lb/>karischen Forderungen muß, damit das Pfandrecht erworben werde, dem Pfand- 
<lb/>vertrage die Erwerbsart, und zwar durch die in dem §. 271 ff. A. L.-R. I. 20,
<lb/>näher bestimmte symbolische Uebergabe hinzukommen. Diese Uebergabe aber
<lb/>erfordert, wie schon aus dem §. cit. 273 hervorgeht, zu ihrer Gültigkeit neben
<lb/>der Aushändigung der Schuldurkunde eine Erklärung des Verpfänders in schrift- 
<lb/>licher Form. Wenn hierüber für diejenigen Fälle, in welchen die Pfandbestel- 
<lb/>lung ein Handelsgeschäft ist, noch ein Zweifel übrig bleiben könnte, so wird
<lb/>derselbe durch die Bestimmungen, welche in dem A. d. H.-G.-B. selbst für die
<lb/>Verpfändung ausstehender Forderungen aufgestellt sind, widerlegt. Das A. d.
<lb/>H.-G.-B. enthält nämlich besondere Bestimmungen über den. Modus für die
<lb/>Verpfändung ausstehender Forderungen, nur für den Fall, wenn das Pfand
<lb/>unter Kaufleuten für eine Forderung aus beiderseitigen Handelsgeschäften durch
<lb/>Papiere auf Inhaber oder durch indoffable Papiere bestellt wird und bei den
<lb/>letztgedachten, den indoffablen Papieren soll auch in diesem Fall die einfache
<lb/>Vereinbarung über die Verpfändung und die Uebergabe des Papiers zum Er- 
<lb/>werbe des Pfandrechts nicht genügen, vielmehr muß zu diesem Zweck das Papier
<lb/>auf den Pfandgläubiger indossirt werden. Art. 309 Nr. 1 A. d. H.-G.-B. —
<lb/>Es ergiebt sich zugleich aus dem Absatz 1 des Art. 309 eit. und zwar aus dem
<lb/>hier anwendbaren sogenannten ^.r§uru8utuui e contrario, daß für die in Rede
<lb/>stehende Bestellung eines Pfandes an einer auf den Namen des Gläubigers
<lb/>gestellten, nicht durch Indossament übertragbaren Forderung stets die in dem
<lb/>bürgerlichen Recht vorgeschriebenen Förmlichkeiten maaßgebend bleiben." y.
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Entgegennahme des Frachtbriefes und der Fracht folgt noch nicht
<lb/>die Annahme unbestellter Waare. Wicht des Empfängers einer unbe- 
<lb/>stellten Waare zur einstweiligen geeigneten Aufbewahrung derselben.
<lb/>Art. 319. 323 des A. d. H.-G.-S.

<lb/>Ueber obige Punkte sind in einem Erkenntniß des Handelsappellü-
<lb/>tions-Gerichtes zu Nürnberg vom 25. Mai 1868 folgende Gesichts- 
<lb/>punkte aufgestellt: „Appellant will aus der geständigen Zahlung der Fracht
<lb/>eine Annahme der gesendeten 3 Faß Käse ableiten, jedoch ohne Grund. Der
<lb/>vom Kläger selbst vorgelegte Frachtbrief der Firma N. vom 28. März 1867
<lb/>bezeichnet als Frachtgut drei Faß Käse ohne die Quantität desselben näher zu
<lb/>benennen. Es ist von den Parteien unbestritten, daß Verklagter mit dem Kläger
<lb/>in Geschäftsverbindung stand und namentlich Backsteinkäse häufig von Letzterem
<lb/>bezog; wenn nun Verklagter für eine Sendung von 3 Faß Käse die Fracht
<lb/>.bezahlte, so folgt daraus noch keineswegs, daß er diese Sendung damit auch
<lb/>unbedingt annahm, denn ohne Uebernahme des Frachtbriefes und Zahlung
<lb/>des Frachtlohnes konnte Verklagter die Waare nicht erhalten und untersuchen
<lb/>und ohne Untersuchung nicht wissen, ob die 3 Fässer den bestellten Backstein-
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0528.tif"
                   n="524"
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               <p>

                  <lb/>524
</p>
               <p>

                  <lb/>käse oder unbestellten Schweizerkäse enthielten. Die Waare wurde, wie Kläger
<lb/>selbst einräumt, ohne Bestellung an den Verklagten gesendet, die Stellung stellt
<lb/>sich daher als ein Kaufanerbieten dar, das, wenn die Antwort nicht innerhalb
<lb/>der Zeit eintrifft, in welcher bei rechtzeitiger Ankunft seines Antrages dieselbe
<lb/>erfolgen konnte, gemäß Art. 319 des A. d. H.-G.-B. für abgelehnt gilt.

<lb/>„Im Allgemeinen ist aber Niemand verbunden unbestellte Maaren anzu- 
<lb/>nehmen oder zur Disposition zu stellen und es könnte daher auch daraus, daß
<lb/>Verklagter den Frachtbrief auslöste, die Maaren aber nicht bezog, selbst wenn
<lb/>er wirßte, daß die Fäffer unbestellten Schweizerkäse enthielten, eine Annahme
<lb/>derselben nicht gefolgert werden, weil in der Regel Niemand durch ein Aner- 
<lb/>bieten einO Dritten zürn Handeln gezwungen werden kann. Dies muß auch
<lb/>Kläger anerkennen und er hat deshalb behauptet, die Fässer seien dem Ver- 
<lb/>klagten mit dem Bemerken übersendet worden, daß er, falls er den Käse nicht
<lb/>annehmen wolle, sie sofort zurücksenden möge. Diese voll dem Verklagten übri- 
<lb/>gens widersprochene Behauptung kann jedoch zur Klagebegründung nicht dienen,
<lb/>weil es ihr an der erforderlichen thatsächlichen Motivirung mangelt.' Die 3 Faß
<lb/>Käse wurden dem Verklagten durch Vermittlung der Handlung N. N. über- 
<lb/>sendet und der betreffende Frachtbrief auch mit der Klage vorgelegt; dieser ent- 
<lb/>hält aber von der angeblichen Bemerkung über die Rücksendung keine Silbe.
<lb/>Eine Faktura über 3 Faß Käse wurde, wie Kläger selbst einräumt, nicht ertheilt.
<lb/>Der Frachtbrief spricht sich über den Preis gleichfalls nicht aus und es ist daher
<lb/>nach keiner Richtung hin zu entnehmen, wann der Verklagte zur ungesäumten
<lb/>Rücksendung des Käses aufgefordert wurde. Ebenso ungewiß bleibt bei der
<lb/>klägerischen Behauptung, wohin der fragliche Käse gesendet werden sollte. Nach
<lb/>Nürnberg an das vermittelnde Handlungshaus oder an den Kläger unmittelbar.
<lb/>Soll nun den Verklagten der die Rückseildung des Käses unterließ, die schwere
<lb/>Folge des Art. 323 des A. d. H.-G.-B. treffen, so muß vom Auftraggebenden
<lb/>vor Allem verlangt werden, daß er seinen Auftrag so bestimmt fasse, daß der
<lb/>Geschäftsfreund weiß, was von ihm begehrt wird; es muß dies um so mehr
<lb/>dann geschehen, wenn, wie es hier der Fall ist, der Geschäftsfreund nicht ein
<lb/>Vollkaufmann sondern ein Kleinhändler ist, welcher unter die im Art. 10 des
<lb/>A. d. H.-G.-B. bezeichneten Personen zählt. Denn wenn auch die Bestim- 
<lb/>mungen des A. d. H.-G.-B. mit Ausnahme derjenigen über Firmen, Handels- 
<lb/>bücher und Prokura auch auf solche Handelsleute von geringerem Gewerbs-
<lb/>betriebe anwendbar sind, so kann von ihnen doch nicht die strikte Form der
<lb/>Korrespondenz, wie von Kaufleuten oder das volle Verständniß hierfür gefordert
<lb/>werden. Nachdem sohin der Kläger eine genaue Fassung seines Auftrages
<lb/>außer Acht gelassen hat, so kann auch dem Verklagten die Unterlassung der so- 
<lb/>fortigen Rücksendung des Käses als Verschulden nicht angerechnet und er des- 
<lb/>halb zur Bezahlung desselben nicht angehalten werden. Auch aus dem Umstande,
<lb/>daß Verklagter nach Empfang des Frachtbriefes dem Kläger denselben nicht zur
</p>

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               <p>

                  <lb/>525
</p>
               <p>

                  <lb/>Verfügung stellte, sondern erst unterm 16. Mai 1867 seine Nichtannahme der
<lb/>gesendeten Käse erklärte, ist eine Genehmigung des Angebotes nicht zu folgern,
<lb/>da er zu einer Erklärung über eine derartige unbestellte Sendung nicht ver- 
<lb/>pflichtet war, zumal dem Angebote auch nicht einmal eine Preisbestimmung für
<lb/>die gesendete Waare beigegeben war.

<lb/>„Neben dem Kaufe stützt Kläger seine Klage ferner auf das schuldhafte
<lb/>Verfahren des Verklagten, daß er die fraglichen Fässer ohne Vorsorge auf der
<lb/>Eisenbahnstation liegen ließ.

<lb/>„Allerdings hat Verklagter dies widersprochen und angeführt, er habe sich
<lb/>nach den Fäffern bei der Bahnexpedition öfter erkundigt, aber stets die Aus- 
<lb/>kunft erhalten, sie seien noch nicht angekommen. Schon an sich ist diese Be- 
<lb/>hauptung höchst unwahrscheinlich, da ohne Eintreffen des Gutes der Frachtbrief
<lb/>nicht leicht abgegeben, noch weniger aber angenommen und die Fracht für das
<lb/>noch nicht empfangene Gut bezahlt werden wird. Es wird aber dieses Vor- 
<lb/>bringen auch durch die vorliegenden Akten des Oberpost- und Bahn-Amtes
<lb/>widerlegt, wodurch konstatirt ist, daß nicht nur der Frachtbrief abgegeben, son- 
<lb/>dern auch die Fracht bezahlt wurde, so wie das die Ehefrau des Verklagten selbst
<lb/>bei der Eisenbahnexpedition erklärte, sie habe wenige Tage nach Empfang des
<lb/>Frachtbriefes dem Absender geschrieben, daß sie keinen Schweizerkäse bestellt
<lb/>habe und unter keiner Bedingung annehme. Mit Recht hat daher das Han- 
<lb/>delsgericht das Vorbringen des Verklagten, daß er vor Mitte Mai 1857 von
<lb/>dem Vorhandensein der Fässer keine Kenntniß gehabt habe, nicht weiter beachtet.

<lb/>„Es fragt sich daher nur noch, ob der Verklagte, wenn er den Frachtbrief
<lb/>empfangen hatte, den Käse aber nicht annehmen wollte, nicht wenigstens ver- 
<lb/>pflichtet war, denselben einstweilen vor Schaden zu bewahren, und dies zu thun
<lb/>war auch Verklagter, falls Kläger ihn zur Rücksendung der Waare beauftrag
<lb/>hat und er sie nicht behalten wollte, nach Art. 323 Abs. 2 des Allg. d. H.-
<lb/>G.-B. vollkommen verpflichtet, da er mit dem Kläger in Geschäftsverbindung
<lb/>stand. Denn wenn auch, wie schon oben bemerkt, der Auftrag in einer Ar
<lb/>gegeben war, daß Verklagter nicht wiffen konnte, was Kläger damit angeordne
<lb/>habe, so war er, wie wohl er den Auftrag nicht befolgen konnte, doch verpflichtet
<lb/>den Käse einstweilen vor Schaden zu bewahren.

<lb/>„Inwiefern nun dem Käse durch das Lagern in der Güterhalle der Eisen- 
<lb/>bahn ein Schaden zugegangen ist, den Verklagter auf Grulld der eben erwähnten
<lb/>Gesetzbestimmung zu verhindern verpflichtet war, ist nicht weiter erörtert, denn ein
<lb/>derartiger allgemeiner Auftrag, den Käse zurückzusenden, konnte den Adreffaten
<lb/>nicht verpflichten, nun besondere Vorkehrungsmaßregeln für die Pflege des
<lb/>Käses zu treffen, da er unbestellt gesendet wurde und er selbst bei einer bestellten
<lb/>Waare, die er nicht annahm, nicht zu weiterem verbunden war, als für deren
<lb/>einstweilige Aufbewahrung zu sorgen, dieser Obliegenheit aber durch Einlage- 
<lb/>rung in einer öffentlichen Güterhalle entsprochen war.

<lb/>Lentral-Organ, N. F. V. 4.
</p>
               <p>

                  <lb/>86
</p>

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                   n="526"
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               <p>

                  <lb/>526
</p>
               <p>

                  <lb/>„ Es wurde zwar eventuell mit der Kaufklage, eine Klage auf Schadensersatz
<lb/>erhoben und gebeten auszusprechen, Verklagter sei schuldig, dem Kläger allen
<lb/>durch die verspätete Rücksendung des Käses erwachsenen Schaden zu ersetzen;
<lb/>allein ein solcher allgemeiner Ausspruch kann nicht erfolgen. Es handelt sich
<lb/>hier nicht um die Ausübung eines Rechtes, wodurch der Andere beschädigt wird
<lb/>und wobei der Schaden sich also zur Zeit der Klagestellung noch nicht berechnen
<lb/>läßt, sondern um Vergütung eines ganz bestimmten dem Kläger durch eine
<lb/>Unterlassung des Verklagten angeblich zugegangenen Schadens, nämlich um
<lb/>den Minderwerth der fraglichen Käsesendung, durch dessen versäumte ordnungs- 
<lb/>gemäße Aufbewahrung. Der Schaden bildet hier nicht die Nebensache zu
<lb/>einem andern streitigen Rechtsverhältnisse, sondern er ist der Hauptgegenstand
<lb/>des Streites; zur Begründung der Klage ist daher unbedingt nothwendig, daß
<lb/>der erwachsene Schaden durch Angaben der denselben darstellenden Thatsachen
<lb/>einzeln dargelegt wird.

<lb/>„Wenn nun Kläger den durch die verspätete Rücksendung des Käses er- 
<lb/>wachsenen Schaden ersetzt verlangt, so ist nach dem was oben über die Verpflich- 
<lb/>tung des Verklagten zur Rücksendung des Käses gesagt wurde, dieser Ausspruch
<lb/>ein unbegründeter, denn nachdem Kläger mit Brief des Verklagten vom 16.
<lb/>Mai 1867 in Kenntniß gesetzt worden war, daß die 3 Faß in der Güterhalle
<lb/>lagern und er noch ausdrücklich zur weiteren Verfügung aufgefordert worden
<lb/>ist, war es seine Sache, weitere Weisung über das Frachtgut zu ertheilen und
<lb/>wenn er unterließ dies zu thun, kann er den etwa daraus entstandenen Schaden
<lb/>nicht dem Verklagten ausbürden, da er selbst im Verzüge gewesen ist. Es könnte
<lb/>daher nur etwa die durch das unterlassene Abwenden von Schaden dem Käse
<lb/>zugegangene Werthsminderung vom 1. April bis 16. Mai 1867 dem Ver- 
<lb/>klagten zur Last gelegt werden; hierfür mangelt es aber an jeder bestimmten
<lb/>thatsächlichen Begründung; denn weder ist behauptet, welches der Werth jenes
<lb/>Käses zur Zeit des Eintreffens in X. war, noch ist auch nur irgendwie behauptet,
<lb/>in welchem Zustande sich der Käse am 16. Mai 1867 befand, oder welchen
<lb/>Werth er damals hatte; denn der am 24. Juli 1867 konstatirte Befund und
<lb/>Werth, ist für die Zeit vom 16. Mai 1869, also mehr als zwei Monate zuvor,
<lb/>keinesfalls ziel- und maßgebend.

<lb/>„Mit Recht wurde daher die eventuell geltend gemachte Schadensersatzklage
<lb/>gleichfalls für nicht begründet erachtet und demgemäß Verklagter von der Klage
<lb/>entbunden." __

<lb/>Handelsgebrauch bei einer mit der Bezeichnung circa verkauften
<lb/>Guautität Getreide und Berechnung der Preisdifferenz davon bei

<lb/>unterbliebener Lieferung.

<lb/>Die Handlung W. O. G. zu Königsberg kaufte unter dem 30. April 1867
<lb/>von dem Kaufmann Ph. A. ebendaselbst eiroa 1600 Scheffel Roggen zum Preise
<lb/>von 63 Sgr. pro 80 Pfund Zollgewicht franco Bahnhof Königsberg, inner-
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0531.tif"
                   n="527"
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               <p>

                  <lb/>527
</p>
               <p>

                  <lb/>halb 14 Tagen zu liefern und beim Empfange baar zu bezahlen. Am 11. Mai
<lb/>bat PH. A. um eine Nachfrist von 8 Tagen und erhielt sie bis zum 22. Mai
<lb/>bewilligt, aber auch an diesem Tage lieferte er nicht, sondern erbat sich eine
<lb/>Differenznota. Dieselbe wurde ihm auch zugestellt und lautete über 1550
<lb/>Scheffel Roggen ä 7 .Sgr. gleich 361 Thlr. 20 Sgr. Da er diese Rechnung
<lb/>nicht berichtigte, beantragte die Handlung W. O. G., ohne es weiter zur Sprache
<lb/>zu bringen, aus welchem Grunde sie die Preisdifferenz anstatt von 1600 Schef- 
<lb/>feln nur von 1550 Scheffeln berechnet habe, die Verurtheilung desselben zur
<lb/>Zahlung obiger Summe.

<lb/>PH. A., welcher nur eingewendet hatte, daß die Preisdifferenz am 22. Mai,
<lb/>wo der Roggen, nicht wie Klägerin behauptet, 70 Sgr., sondern 67 Sgr. pro
<lb/>80 Pfund Zollgewicht gegolten habe, nur 4 Sgr. pro Scheffel betragen habe,
<lb/>blieb mit diesem Einwande beweisfällig und wurde deshalb durch Erkenntniß
<lb/>des Königlichen Commerz- und Admiralitäts - Kollegiums zu Königsberg vom
<lb/>6. September 1867 nach dem Klage-Antrage verurtheilt.

<lb/>Auf die vom Verklagten dagegen erhobene Appellation ist dieses Erkenntniß
<lb/>vom Ostpreußischen Tribunal zu Königsberg vom 3. Juli 1868 zwar in
<lb/>der Hauptsache bestätigt, indeß Klägerin mit einem Theil ihrer Forderung von
<lb/>7 Thlr. abgewiesen worden. In den bezüglichen Gründen ist Folgendes aus- 
<lb/>geführt: „Der in II. Instanz vom Verklagten erhobene Einwand, daß nach der
<lb/>in Königsberg herrschenden Handelsusance bei eirea - Lieferungen 10 pCt. we- 
<lb/>niger geliefert werden dürften, mußte allerdings für erheblich erachtet werden,
<lb/>da es keinem Bedenken unterliegen kann, daß die Entschädigung für die Nicht- 
<lb/>lieferung nach dem geringsten Quantum, welches der Verkäufer zu liefern an- 
<lb/>gehalten werden kann, abgemessen werden muß. Die vom Verklagten benann- 
<lb/>ten Sachverständigen haben aber dessen Angaben nicht in vollem Umfange
<lb/>bestätigt. Sie haben nur bekundet, daß ihnen aus ihrer Praxis bekannt sei:
<lb/>daß bei eiroa-Lieferungen der Lieferant nur verpflichtet sei 5 pCt. weniger als
<lb/>die im Schlußscheine benannte Quantität zu liefern, oder vielmehr, daß das
<lb/>Geschäft auch für 5 pCt. einschließlich mehr oder weniger gelte, als das in
<lb/>Zahlen bestimmte Quantum, wenn die vom Verkäufer angewiesene Partie so
<lb/>viel mehr oder weniger enthalte. Diese Auslassung findet auch in der von
<lb/>dem Vorsteher-Amte der Kaufmannschaft zu Königsberg unter dem 18. Mai
<lb/>1864 herausgegebenen Sammlung der zu Königsberg gültigen Handels- 
<lb/>gebräuche ihre Bestätigung, worin als Ortsgebrauch bei dem Getreide-Handel
<lb/>unter Nr. 4 vermerkt ist: ist das Quantum mit der Bezeichnung „circa“ ver- 
<lb/>abredet, so gilt das Geschäft für 5 pCt. einschließlich mehr oder weniger als
<lb/>das in Zahlen bestimmte Quantum, wenn die vom Verkäufer angewiesene
<lb/>Partie oder Partien so viel mehr oder weniger enthalten. Der Verkäufer darf
<lb/>von einem mit „circa“ bezeichnten Quantum nach erfolgter Anweisung weder
<lb/>etwas abnehmen, noch zu demselben etwas hinzufügen.
</p>
               <p>

                  <lb/>35*
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0532.tif"
                   n="528"
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               <p>

                  <lb/>528
</p>
               <p>

                  <lb/>„Es waren daher von den vom Verklagten vertragsmäßig zu liefernden
<lb/>1600 Scheffel 5 pCt., also 80 Scheffel, zu Gunsten deffelben in Abzug zu brin- 
<lb/>gen, so daß die Preisdifferenz, welche er an die Klägerin zu zahlen verbunden
<lb/>ist, nur von 1520 Scheffeln mit 7 Sgr. pro Scheffel zu berechnen ist und sich
<lb/>demnach auf 354 Thlr. 20 Sgr. herausstellt, während Klägerin mit der Mehr- 
<lb/>forderung von 7 Thlr. abzuweisen war."

<lb/>Die Anwendung dieser Usance auf den vorliegenden Fall erscheint keines- 
<lb/>wegs so unbedenklich, wie es in dem Erkenntnisse angenommen worden ist.
<lb/>Nach dem Wortlaute, in welchem sie von dem Vorsteher-Amte redigirt worden
<lb/>ist, muß vielmehr angenommen werden, daß sie nur für Effectiv-Geschäfte
<lb/>gilt, da sie ausdrücklich voraussetzt, daß von dem Verkäufer eine Partie ange- 
<lb/>wiesen, also die Lieferung bewirkt ist. In dem vorliegenden Falle ist aber
<lb/>die Lieferung unterblieben, mithin auch keine Anweisung erfolgt, die Preis- 
<lb/>differenz scheint also von dem ganzen Quantum berechnet werden zu müssen.

<lb/>Lod.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zu Art. 343. Die Einrede, daß der im Falle des Verzugs der Abnahme
<lb/>der Waare seitens des Käufers vom Verkäufer geschehene Weiterverkauf
<lb/>nicht öffentlich oder durch einen Handetsmakter erwirkt worden fei.

<lb/>Wirth F. R. Fregeiren in Frankfurt a. M. hatte von Oekonom Peter
<lb/>Baßmann in Kloppenheim Aepfel gekauft. Da Fregeiren säumig im Bezug
<lb/>war, verkaufte Baßmann die Aepfel anderweit und verlangte von Fregeiren
<lb/>die Differenz zwischen dem Kaufpreise und dem Mindererlöse.

<lb/>Durch Erkenntniß vom 1. Februar 1869 wies das Stadtamt Frank- 
<lb/>furt a. M. den Kläger mit seiner Klage ab, weil Differenzansprüche wie der
<lb/>vorliegende nach Art. 343 des A. d. H.-G.-B. nur dann zulässig seien, wenn
<lb/>der Verkauf der Waare öffentlich oder durch einen Handelsmakler bewirkt wor- 
<lb/>den sei, wobei die Gefahr im Verzüge nur von der vorgängigen Androhung
<lb/>befreie, der Kläger in dieser Sache aber den Verkauf selbst bewirkt habe.

<lb/>Durch Erkenntniß vom 17. März 1869 ließ jedoch das Stadtgericht den
<lb/>Kläger zum Beweise seiner Klage zu, weil nichts darauf ankommen könne, ob
<lb/>der Beklagte auf Grund des Art. 343 des A. d. H.-G.-B. der Klage die Ein- 
<lb/>rede hätte entgegensetzen können, daß der Kläger wegen Nichteinhaltung
<lb/>der Vorschriften dieses Artikels seiner Schadensersatzansprüche verlustig gegan- 
<lb/>gen sei, sondern nur in Betracht komme, ob er diese Einrede auch wirklich
<lb/>vorgeschützt habe. Dies sei nun nicht geschehen und würde es gegen die
<lb/>Verhandlungsmaxime verstoßen, wenn der Richter trotzdem jene Einrede zum
<lb/>Nachtheile des Klägers suppliren wollte. Würden jene Vorschriften als vor- 
<lb/>zugsweise im öffentlichen Interesse gegeben, alsiores eo^outss, anzu- 
<lb/>sehen sein, so würde der Richter sie allerdings von Amtswegen zur Anwendung
<lb/>bringen können; das öffentliche Jntereffe sei aber selbstverständlich in. keiner
</p>

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                   n="529"
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               <p>

                  <lb/>— 529
</p>
               <p>

                  <lb/>Weise dabei betheiligt, ob ein Schadensersatzanspruch auf einen Privatverkauf
<lb/>oder auf einen öffentlichen Verkauf gegründet werde.

<lb/>Unter dem 25. Juni 1869 bestätigte das Appellationsgericht das
<lb/>ftadtgerichtliche Urtheil, indem es lediglich deffen Gründen beitrat. Wf.
</p>
               <p>

                  <lb/>Begriff -es Agenten. — Schlußschein nach abgeschlossenem Geschäfte. —
<lb/>Art. 342. 357 -es A. -. H.-G.-B.

<lb/>Der Agent G. in M. kaufte am 24. August 1867 für den Fabrikbesitzer
<lb/>S. von der Handlung C. u. Cie. in St. von dieser ihm zum Verkauf angestellte
<lb/>2000 Centner Chlor-Kalium zu 80 pCt. zum Preise von 1 Thlr. 29 Sgr. den
<lb/>Centner. Am 29. August desselben Jahres übersandte S. der C. u. Cie. den
<lb/>Entwurf eines Schlußscheins, nach welchem diese „frei ab St.", also so zu lie- 
<lb/>fern gehabt haben würde, daß dem Käufer S. keine Kosten für den Transport
<lb/>der Waare vom Domizil der C. u. Cie. bis St. berechnet werden durften.
<lb/>C. u. Cie. verweigerte die Vollziehung des Schlußscheins und trat, da S. auf
<lb/>der Bedingung frei ab St. bestand, nachdem sie inzwischen 197 Centner ge- 
<lb/>liefert hatte, vom Vertrage zurück.

<lb/>S. klagt auf Entschädigung. Er behauptet, der Agent G. habe ihm im
<lb/>Aufträge der Handlung C. u. Cie. unter der angeführten Begünstigung ver- 
<lb/>kauft, stellt unter Beweis, daß der Preis des Chlor-Kalium innerhalb der Lie- 
<lb/>ferzeit um */i2 Thlr. pro Centner gestiegen sei und beantragt, C. u. Cie. zur
<lb/>Zahlung der für die verweigerten 1812 */* Centner 150 Thlr. 6 Sgr. 3 Pfg.
<lb/>betragenden Preisdifferenz nebst 6 pCt. Zinsen seit behändigter Klage kosten- 
<lb/>pflichtig zu verurtheilen.

<lb/>Das Kreisgericht zu Calbe'a. S. wies den Kläger ab, weil es annahm,
<lb/>es sei ein Vertrag zwischen den Parteien nicht zu Stande gekommen. Zur
<lb/>Motivirung dieser Ansicht heißt es in den Gründen wesentlich wie folgt:
<lb/>„Agenten sind Geschäftsvermittler, nicht in dem Sinne wie Bevollmächtigte.
<lb/>Sie vertreten nicht gleich einem Bevollmächtigten die rechtliche Persönlichkeit
<lb/>der einen oder andern Partei, unter denen sie vermitteln. Sie dienen vielmehr
<lb/>beiden Theilen gleichmäßig als Organ des Meinungsaustausches und folgt
<lb/>aus dieser gleichmäßigen Beziehung zu Parteien mit entgegengesetzten Inter- 
<lb/>essen, daß es nicht das Verhältniß, welches durch den Vollmachtsauftrag be- 
<lb/>gründet wird, ist, in welchem der Agent zu den kontrahirenden Theilen steht,
<lb/>weil er sonst, was rechtlich unmöglich wäre, schließlich mit sich selbst kontrahiren
<lb/>würde. Die Vermittlung eines Geschäfts durch den Agenten bedingt daher
<lb/>den Abschluß des Geschäfts durch directe Verhandlung unter den eigentlichen
<lb/>Kontrahenten. Das Zustandekommen des Schlußscheins ist daher kein Super- 
<lb/>fluum, wie Kläger meint, sondern, in Ermangelung einer andern Art der
<lb/>directen gegenseitigen Willenserklärung, Bedingung der Klagbarkeit respective
<lb/>Perfection des Vertrags.
</p>

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                   n="530"
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               <p>

                  <lb/>580
</p>
               <p>

                  <lb/>„Das A. d. H.-G.-B. enthält keine Bestimmungen über Agenten. Gegen
<lb/>die Aufnahme solcher schlug die Erwägung durch, daß das Wort „Agent" keinen
<lb/>fixirten Begriff ausdrücke. So heißt es in den Motiven und weiter allerdings:
<lb/>je nach der Verschiedenheit der Vollmacht sei er bald Mandatar, bald Makler,
<lb/>bald Reisender, die civilrechtlichen Vorschriften vom Mandate seien ausreichend
<lb/>u. s. w. (cf, Busch, Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen
<lb/>Handelsrechts.) Die Motive verstehen hier unter „Vollmacht", wie der Zu- 
<lb/>sammenhang ergiebt, jeden Auftrag im Gegensätze zum Mandats- oder Bevoll- 
<lb/>mächtigungs-Aufträge, wodurch ein Stellvertretungs - Verhältniß geschaffen
<lb/>wird. Schon aus dem Mangel außerordentlicher Vorschriften über das Agen- 
<lb/>turgeschäft folgt, was in den Motiven ausgesprochen ist, daß nicht das A. d.
<lb/>H.-G.-B. sondern das Civilrecht der Entscheidung des Streits zum Grunde
<lb/>zu legen ist.

<lb/>„Wenn daher der Kläger sich auch so ausdrückt, daß der G. von dem Ver- 
<lb/>klagten zu dem Verkaufe unter den von ihm behaupteten Bedingungen „beauf- 
<lb/>tragt" gewesen sei, wenn sie den G. u. A. „ihren" (der Verklagten) „Agenten"
<lb/>nennt und man wollte selbst bei der Flüssigkeit der Begriffe des Worts „beauf- 
<lb/>tragen" für „bevollmächtigen" nehmen, so hätte Kläger doch behaupten müffen,
<lb/>daß G. schriftliche Vollmacht zu dem Geschäfte, sei es eine allgemeine oder
<lb/>spezielle, gehabt habe, denn eine solche ist nach dem Civilrecht das nothwendige
<lb/>Band, um ein unmittelbares Rechtsverhältniß zwischen dem Machtgeber und
<lb/>dem Dritten, mit welchem der Bevollmächtigte abgeschlossen hat, herzustellen.
<lb/>Ein solches fehlt hier."

<lb/>Das Appellationsgericht zu Magdeburg erkannte unterm 19. Juni
<lb/>1868 nach aufgenommenem Beweise auf einen Reinigungseid für die Verklagte
<lb/>darüber, daß der Verkauf „frei ab St." abgeschlossen sei. Das Erkenntniß
<lb/>folgende Gründe: „Die Parteien sind einig, daß der etwaige Kauf, um
<lb/>den es sich handelt, zwischen ihnen durch den Agenten G. vermittelt ist, auch ist
<lb/>in der Klagebeantwortung zugestanden, daß ein Verkauf „abgeschlossen", daß
<lb/>die Bedingungen „festgestellt" und daß die „verabredeten" Bedingungen
<lb/>sofort auf einem Zettel von G. niedergeschrieben sind. Demgemäß hat die
<lb/>Verklagte auch dem Kläger unverzüglich einen Theil der Maaren geliefert.
<lb/>Unter diesen Umständen berechtigt die Thatsache, daß der Kläger am 20. August
<lb/>1867, also 5 Tage nach dem Abschlüsse der Verklagten einen Schlußzettel zum
<lb/>Vollziehen gesendet hat, nicht zu der Annahme, daß die vorangegangenen Ab- 
<lb/>reden nur die Bedeutung von Tractaten, d. h. unverbindlichen Besprechungen,
<lb/>haben sollten. Schlußzettel werden unter Kauflenten auch nach abgeschlos- 
<lb/>senem Geschäfte ertheilt, lediglich zu dem Zwecke, um den Beweis der Kon- 
<lb/>ditionen zu sichern, nicht zu dem Zwecke, um bis zu ihrer Vollziehung die Ver- 
<lb/>bindlichkeit des Abschlusses zu suspendiren.

<lb/>„Aber die Parteien streiten über den J chalt der Bedingungen, Kläger be-
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0535.tif"
                   n="531"
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               <p>

                  <lb/>581
</p>
               <p>

                  <lb/>hauptet, es sei „frei ab St." abgeschloffen, während die Verklagte versichert, es
<lb/>sei über die Kosten des Transports und der Verladung Nichts besprochen. Den
<lb/>Beweis hat Kläger zu führen, da er aus der Weigerung der Verklagten, frei
<lb/>ab St. zu liefern, seinen Schadensanspruch ableistet.

<lb/>„Die Depositionen des von dem Kläger zum Beweise ihrer Behauptung
<lb/>laudirten Zeugen, des Agenten G. und zwei von diesem vorgelegte Bericht
<lb/>vom 19. und 22. August 1867 bestätigen die Behauptung der Klägerin voll- 
<lb/>ständig. Da indessen dieser Zeuge ein völlig glaubwürdiger nicht ist, da er
<lb/>interessirt, nicht nur wegen seiner Provision, die ihm nur von in Ordnung
<lb/>gehenden Geschäften gebührt, sondern auch wegen der Regreßpflicht, die ihn
<lb/>treffen würde, wenn er gegen die Instruktion des Klägers, der nur „frei ab
<lb/>St." kaufen wollte, abgeschlossen hätte, konnte die die Klage begründende Be- 
<lb/>hauptung nicht für der Art erwiesen angenommen werden, daß es sich recht- 
<lb/>fertigte, sie durch den Erfüllungseid des Klägers erhärten zu lassen, zumal er
<lb/>diesen Eid nur äe ignorantia leisten, also nur die Wahrheit der Aussage des
<lb/>G. beschwören würde. Die Sachlage führt vielmehr dahin, der Verklagten
<lb/>den Reinigungseid anzuvertrauen, zumal da einer ihrer Gesellschafter den
<lb/>Vertrag mit G. abgeschlossen hat und äs veritate schwören kann.

<lb/>„Wird dieser Eid von allen Sozien geleistet, so hat sich die Verklagte mit
<lb/>Recht geweigert, die Waare auf ihre Kosten von ihrer Fabrik bis zum Bahnhof
<lb/>zu schaffen Art. 342 des A. d. H.-G.-B. Leistet aber nur einer der Sozien
<lb/>den Eid nicht, so muß die Verklagte für die unberechtigte Weigerung vertrags- 
<lb/>mäßiger Erfüllung aufkommen. Art. 112 des A. d. H.-G.-B. Seinen Scha- 
<lb/>densanspruch hat Kläger richtig berechnet, da die Beweisaufnahme ergeben hat,
<lb/>daß in der kontraktlichen Lieferzeit Chlor-Kalium zu 80 pCt. frei ab St. nicht
<lb/>unter 2 Thlr. käuflich war. Art. 357 a. a. O.

<lb/>„Unerörtert kann bleiben, ob der Agent G. als Beauftragter der Ver- 
<lb/>klagten die Waare „angestellt" hat und ob, wie der erste Richter meint, nur
<lb/>ein schriftliches Mandat die Verklagte verpflichten würde, denn den Ab- 
<lb/>schluß hat er im Aufträge des Klägers bewirkt. Dies erhellt aus dem
<lb/>Zeugnisse des G. und dem von diesem produzirten Schreiben vom 22. August
<lb/>1867." 0.
</p>
               <p>

                  <lb/>ZU Art. 288 und 347 des X d. H.-G.-S. Ärn Lauft des Prozesses
<lb/>wurden andere und mehr Gründe der Dispositionsstellung geltend ge- 
<lb/>macht als zur Zeit der Dispositionsstellung selbst. — Verpflichtung Ver- 
<lb/>zugszinsen zu zahlen vom Tage der Fakturaertheilung oder vom Tage
<lb/>des Empfangs der Waare? — Zusendung von zum Theile unbestellter

<lb/>Waare.

<lb/>Gegen die Klage der Handlung Gebr. Lucas zu Barmen auf Zahlung des
<lb/>Kaufpreises nebst Zahlung von Verzugszinsen von den Fakturatagen an wen-
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0536.tif"
                   n="532"
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               <p>

                  <lb/>532
</p>
               <p>

                  <lb/>bete die beklagte Handlung Nathan Süßer in Frankfurt a. M. ein, daß sie erst
<lb/>nach drei Monaten Zahlung zu leisten gehabt, daß sie im Uebrigen die Waaren
<lb/>zur Disposition gestellt, einmal weil die Klägerin überall mehr Dutzende als
<lb/>bestellt geliefert, weil die Bestellung nicht, wie vereinbart, vor der Herbstmesse,
<lb/>sondern erst nach Ablauf derselben effektuirt worden und endlich weil -die Me- 
<lb/>rinokordel um ein Fünftel dünner als bestellt gewesen sei.

<lb/>Durch das unter Zuziehung von kaufmännischen Richtern erlaffene Er-
<lb/>kenntniß des Stadtgerichts Frankfurt a. M. vom 26. Februar 1869
<lb/>wurde die Beklagte zum Beweise zugelassen, „daß nach Uebereinkunft die Me- 
<lb/>rinokordel eine Stärke von 5 bis 6 französischen Linien haben sollte, und aus- 
<lb/>geführt, daß die Beklagte sich in ihrem Briefe, durch welchen sie die betreffende
<lb/>Sendung zur Disposition gestellt habe, auch nicht mit einer Silbe auf einen
<lb/>andern Grund der Dispositionsstellung bezogen habe, als auf eine bestellungs- 
<lb/>widrige Stärke der Kordel. Nach Art. 347 des A. d. H.G.-B. fei aber der
<lb/>Käufer einer von auswärts übersandten Waare verpflichtet, dem Verkäufer
<lb/>sofort nach Untersuchung der Waare die entsprechende Anzeige zu machen, wenn
<lb/>er dieselbe aus irgend einem Grunde nicht für vertragsmäßig oder gesetzmäßig
<lb/>halte. Dieser Artikel enthalte nun zwar nicht die spezielle Vorschrift, daß der
<lb/>Käufer dem Verkäufer die Gründe, aus welchen er die Waare beanstandet,
<lb/>speziell bezeichne, es lieLe aber in der Natur der Sache und entspreche dem
<lb/>Zwecke der anbefohlenen Benachrichtigung, daß der Verkäufer wenigstens sum-
<lb/>nlarisch von den einzelnen Beanstandungsgründen des Käufers, soweit die- 
<lb/>selben unter sich von ganz verschiedener Art sind, Kenntniß erhalten muß, da- 
<lb/>mit er seinerseits alle Maßregeln treffen kann, um entweder den Beschwerden
<lb/>des Käufers abzuhelfen oder ungegründeten Beschwerden gegenüber seine Rechte
<lb/>nach allen Seiten zu wahren. Wollte man andere Grundsätze gelten lasten,
<lb/>so wäre dem Käufer die Möglichkeit gegeben, hinterher in einem Rechtsstreite
<lb/>Beanstandungsgründe vorzubringen, an welche er zur Zeit der gesetzlichen Be- 
<lb/>nachrichtigung des Verkäufers nicht im Entferntesten gedacht hat oder welche
<lb/>er wenigstens damals gar nicht geltend machen wollte, und welche daher zu der
<lb/>zeit, in welcher er nach dem Willen des Gesetzes seine Einwendungen unter
<lb/>dem Präjudize des Ausschusses Vorbringen mußte, für ihn und den Verkäufer-
<lb/>gesetzlich gar nicht vorhanden waren. Eine solche Möglichkeit würde aber mit
<lb/>dem guten Glauben, welcher besonders im kaufmännischen Verkehr gefordert
<lb/>zu werden pflegt, in keiner Weise zu vereinbaren sein. (Erk. des O.-A.-G. zu
<lb/>Lübeck in Römer's Samml. II S. 204. v. Hahn, Kommentar II S. 231.
<lb/>v. Kräwel in Busch Archiv VIII S. 460-464. Erk. des H.-A.-G. Nürn- 
<lb/>berg, ebenda IV S. 370—373.) Hiernach kann aber Beklagter jetzt weder
<lb/>mehr auf die Mehrsendung noch auf die verspätete Lieferung zurückkommen.

<lb/>„Was den Zinsenanspruch betrifft, so kommt es darauf an, ob der Beklag- 
<lb/>ten eine Zahlungsfrist von 3 Monaten bewilligt war oder nicht, da im erfteren
</p>

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                   n="533"
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               <p>

                  <lb/>533
</p>
               <p>

                  <lb/>Falle diese Frist nach konstantem kaufmännischen Gebrauche vom Tage der Aus- 
<lb/>stellung der Faktura zu berechnen wäre, im letzteren Falle dagegen die VeHin-
<lb/>sungspflicht mit dem Tage des Empfangs der Waare an hiesigem Platze zu
<lb/>beginnen hätte, indem anzunehmen ist, daß nach der Absicht der Parteien bei
<lb/>Distanze-Käufen, wie der vorliegende, wenn komptant verkauft wurde, der
<lb/>Kaufpreis nicht eher fällig werden soll, als bis dem Käufer Gelegenheit geboten
<lb/>war, sich durch Besichtigung der Waare die Uebe^eugung von deren vertrags- 
<lb/>mäßigen Beschaffenheit zu verschaffen, und sonach hier der Abs. 3 deS Art. 342
<lb/>des A. d. H.-G.-B. zur Anwendung zu kommen habe." Wf.
</p>
               <p>

                  <lb/>An welchem Orte muß -er Käufer die ihm von einem anderen Orte
<lb/>zugefandte Waare untersuchen?

<lb/>Der Kläger hatte an den Verklagten Lohe verkauft mit der Verpflichtung
<lb/>solche in Paderborn abzuliefern. Kläger sandte dagegen die Lohe auf der
<lb/>Eisenbahn nach Brakel und als Verklagter hiervon Kenntniß erhielt, begab er
<lb/>sich dorthin und dirigirte die Lohe weiter nach Kassel, wohin er sie zu liefern
<lb/>hatte. Der Abnehmer in Kaffel fand die Lohe unbenutzbar und als Verklagter
<lb/>sich auf die Anzeige hiervon sofort nach Kaffel begeben hatte, fand er die Bemän- 
<lb/>gelung begründet und setzte den Kläger von dem Fehler der Lohe in Kenntniß.

<lb/>Auf Zahlung des Kaufpreises in Anspruch genommen, wendete Verklagter
<lb/>die Fehlerhaftigkeit der Lohe ein und begründete darauf einen Minderwerth; er
<lb/>wurde jedoch verurtheilt, weil ihm der Art. 347 nicht zur Seite stehe.

<lb/>Auf erhobene Nichtigkeitsbeschwerde hat das Ober-Tribunal in Berlin
<lb/>das Erkenntniß zweiter Instanz unterm 13. April 1869 bestätigt; die Gründe
<lb/>lauten: „Der Kläger hat die behandelte Lohe, welche der Abrede gemäß kraue
<lb/>Paderborn abzuliefern war, über Paderborn nach Brakel an die Adresse des
<lb/>Beklagten gesandt, welchem die Ankunft der Waare am 19. Juli 1866 bekannt
<lb/>gemacht wurde. Derselbe begab sich Tags darauf an Ort und Stelle und
<lb/>dirigirte persönlich die Lohe, die im verschlossenen Waggon, wie er sagt, nicht
<lb/>hat besichtigt werden können, nach Kaffel, wo er sie, nachdem sie am 21. Juli
<lb/>angelangt war, am 26. Juli untersuchte und angeblich fehlerhaft befand, wo- 
<lb/>von er dem Kläger alsbald Anzeige machte. Unter diesen Umständen hat der
<lb/>Appellationsrichter die auf die schlechte Beschaffenheit der Waare gegründete
<lb/>Einrede wegen versäumter sofortiger Untersuchung und Anzeige nach der Ab- 
<lb/>lieferung in Brakel gemäß Artikel 347 des A. d. H.-G.-B. für unzulässig er- 
<lb/>klärt. Implorant rügt Verletzung dieses Artikels durch unpaffende Anwen- 
<lb/>dung, zunächst, weil derselbe überhaupt erst nach Ankunft der Waare an ihrem
<lb/>Bestimmungsorte Geltung habe, während vorliegend die Lohe weder an den
<lb/>kontraktlichen Erfüllungsort, noch an den Wohnort des Beklagten, sondern an
<lb/>einen dritten Ort gesendet worden sei, deßhalb erscheine die Annahme des Rich- 
<lb/>ters, Beklagter sei wegen der in Brakel vorgenommenen Disposition über die
</p>

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                   n="534"
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               <p>

                  <lb/>534
</p>
               <p>

                  <lb/>Lohe zur Untersuchung an diesen! Orte verpflichtet gewesen, als ungerechtfertigt.
<lb/>Dieser Angriff ist unbegründet. Der Art 347 bestimmt: „Ist die Waare an
<lb/>einen andern Ort übersendet, so hat der Käufer ohne Verzug nach der Abliefe- 
<lb/>rung, insofern dies nach dem ordnungsmäßigen Geschäftsgänge thunlich ist, die
<lb/>Waare zu untersuchen" u. s. w.

<lb/>„Es wird hier als der entscheidende Zeitpunkt der der Ablieferung hin- 
<lb/>gestellt, mit welchem der Ort der thatsächlichen Empfangnahme Seitens des
<lb/>Käufers in jedem Falle gleichbedeutend ist. Zwar versteht es sich von selbst,
<lb/>daß der Käufer die Maaren an einem andern, als dem vereinbarten Abliefe- 
<lb/>rungsort nicht anzunehmen braucht. Ebenso unbedenklich aber muß er sich,
<lb/>wenn er sie an einem andern Orte freiwillig annimmt, und demselben solcher- 
<lb/>gestalt die Eigenschaft des Bestimmungsortes stillschweigend beilegt, der Satzung
<lb/>des alsdann nach Wortlaut und Zweck genau zutreffenden Artikels 347 unter- 
<lb/>werfen. Mit Recht findet der vorige Richter in der Weiterversendung der Lohe
<lb/>nach Kaffel eine, die Kriterien der Annahme an sich tragenden Handlung. Das
<lb/>vom Imploranten für seine entgegengesetzte Anschauung angezogene Erkenntniß
<lb/>des Ober-Tribunals vom 14. Dezember 1865 (Löhr, Central-Organ
<lb/>für Handels- und Wechselrecht Bd. II S. 565), welches die Ausführung ent- 
<lb/>halten soll, daß der mehrgedachte Artikel nur nach Ankunft der Waare an ihrem
<lb/>— ursprünglichen — Bestimmungsort Anwendung finde, betrifft einen ganz
<lb/>verschieden gearteten sFall. Es hatte nämlich der Kaufmann B. vom Kauf- 
<lb/>mann A. — beide in Mainz wohnhaft — eine Quantität in Frankfurt lagern- 
<lb/>den Sprups gekauft, für dessen Beförderung nach Magdeburg der Verkäufer
<lb/>aus Auftrag des Käufers sorgte. Erst dort wurde der Syrup ohne Verzug
<lb/>geprüft, und mangelhaft befunden, die Behauptung des demzufolge in An- 
<lb/>spruch genommenen Verkäufers: Frankfurt sei der Ablieferungsort, an welchem
<lb/>dem Artikel 347 gemäß zu verfahren gewesen, wurde vom Ober-Tribunal
<lb/>gemißbilligt, weil kein anderer Akt der Uebergabe außer der gedachten Beför- 
<lb/>derung zum Eisenbahntransporte, behauptet worden war. Derselbe Artikel
<lb/>soll nach der Meinung des Imploranten insofern verletzt sein, als die in ihm
<lb/>ausgesprochene Maßgabe: „soweit die unverzügliche Untersuchung nach dem ord- 
<lb/>nungsmäßigen Geschäftsgänge thunlich," im zweiten Erkenntniffe zu einge- 
<lb/>schränkt aufgefaßt werde. Das Gesetz mache es in jedem einzelnen Falle von
<lb/>den konkreten Umständen, namentlich von der Natur der Waare, von der Art
<lb/>der Verpackung und dem Ankunftsort abhängig, ob der hierdurch gebotene ord- 
<lb/>nungsmäßige und wirthschaftliche Geschäftsgang die sofortige Untersuchung der
<lb/>Waare gestattet oder nicht. Implorant habe nun in Brakel, welches weder
<lb/>sein Wohnort noch der Bestimmungsort gewesen, laut Angabe des Zeugen Sch.
<lb/>durch bloße Oeffnung des Waggons vom Zustande der Lohe sich nicht über- 
<lb/>zeugen können, und würde durch die Ausladung in Brakel behufs Untersuchung
<lb/>der Waare ganz ungewöhnlich, geschäftsordnungswidrig und unwirthschaftlich
</p>

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               <p>

                  <lb/>535
</p>
               <p>

                  <lb/>haben verfahren müssen, ein Punkt, welchen der Richter ungeprüft lasse. —
<lb/>Auch diese Rüge ist verfehlt. Der Appellationsrichter hat nach vorausgeschickter
<lb/>vollständiger Darstellung der Sachlage und der Zeugenaussagen als Resultat
<lb/>einer erschöpfenden Würdigung hingestellt, daß die berührte Maßgabe im Ar- 
<lb/>tikel 347 dem Beklagten nicht zur Seite stehe. Er hat auch die Zeugen-Aus-
<lb/>sage erörtert und insbesondere erwogen, daß der Beklagte befugt und verpflichtet
<lb/>gewesen sei, in Brakel den verschlossenen Waggon, anstatt darüber, wie geschehen,
<lb/>zu disponiren, vielmehr behufs Untersuchung des Inhalts öffnen zu lassen.
<lb/>Diese Erwägungen verstoßen keineswegs gegen den vom Imploranten als ver- 
<lb/>letzt bezeichneten Grundsatz, daß die konkreten Umstände in Betracht zu ziehen
<lb/>seien, und sind ebenso wie ihr dem Beklagten ungünstiges Ergebniß tatsäch- 
<lb/>licher Natur, weßhalb das letztere beim Mangel eines prozessualischen Angriffs
<lb/>sich der Anfechtung im Wege des Nichtigkeitsverfahrens entzieht. Implorant
<lb/>rügt endlich Verletzung des Artikels 348 des A. d. H.-G.-B., allein wiederum
<lb/>mit Unrecht. Der Appellationsrichter bemerkt ganz zutreffend, der Empfänger
<lb/>dürfe die Waare nicht ununtersucht weiter versenden und es darauf ankommen
<lb/>lassen, ob der zweite Empfänger sie annehme, denn dadurch werde dem Ver- 
<lb/>käufer die Ausübung des Rechts erschwert, auf Grund des allegirten Artikels,
<lb/>welcher die Aufbewahrung der Waare vorschreibt, seinerseits den Zustand der- 
<lb/>selben durch Sachverständige festzustellen. Hiernach war die Nichtigkeits- 
<lb/>beschwerde zurückzuweisen." X-

<lb/>Zu Art. 1 und 347 des X d. H.-G.-G. Ueberfrnbung einer größeren
<lb/>Ouantität Waare als bestellt worden. — Zahlung des Kaufpreises in
<lb/>Gold zu höherem Courfe. — Aeberfchreitung der Gestellung der Ouan-
<lb/>tilät nach, unter Berufung auf einen angeblichen Handelsgebrauch.

<lb/>Gegen die Klage des Fabrikanten Lazarus Lauckenheim auf Zahlung des
<lb/>Restes des Kaufpreises für gelieferte Cigarren wendete der Beklagte M. Jos.
<lb/>Stern ein, daß ihm Kläger mit den bestellten Cigarren auch noch andere zur
<lb/>Probe gesendet, die er, Beklagter, da er solche nicht zu behalten gesonnen sei,
<lb/>auch nicht zu bezahlen nöthig habe. Außerdem habe Kläger die ihm über- 
<lb/>machte Zahlung in Gold nicht zu dem Betrage sich berechnen lassen wollen, wie
<lb/>er, Beklagter, es gethan, sei dagegen auch nicht, wie ihm vorgeschlagen worden,
<lb/>darauf eingegangen, das Gold zurückzuschicken und dagegen Silber zu empfan- 
<lb/>gen. Endlich habe Kläger den Taback, den ihm Beklagter auf Bestellung über- 
<lb/>sendet nicht oder besser nicht seinem ganzen Quantum nach aunehmen wollen.
<lb/>Allerdings habe Kläger nur etliche Pfund Taback zur Probe bestellt, aber
<lb/>diese Bestellung habe er, Beklagter, damit daß er 39 Pfund geschickt, keines- 
<lb/>wegs überschritten, denn es sei im Tabackhandel Gebrauch bei einer derartigen
<lb/>Bestellung 30 bis 50 Pfund zu senden, da der Fabrikant aus einer geringeren
</p>

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                   n="536"
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               <p>

                  <lb/>536
</p>
               <p>

                  <lb/>Quantität die Qualität und die Tauglichkeit deflelben für die Fabrikation nicht
<lb/>zu ersehen vermöge.

<lb/>Durch Erkenntniß vom 23. März 1869 verurtheilte jedoch das Stadl- 
<lb/>amt Frankfurt a. M. den Beklagten zur Zahlung und wurde dieses Er- 
<lb/>kenntniß durch Urtheil des Stadtgerichts Frankfurt a. M. vom 5. Mai
<lb/>1869 bestätigt und zwar aus folgenden Gründen: 1) „Es bedarf hier gar nicht
<lb/>des Eingehens auf die viel bestrittene Frage, ob der Empfänger unbestellter
<lb/>Maaren zur Dispositionsstellung verpflichtet sei, da hier nicht allein die vielfach
<lb/>als Ausnahmen von der Regel aufgestellten Fälle, nämlich daß der Empfänger
<lb/>in Geschäftsverbindung mit dem Absender steht und zugleich der weitere Fall,
<lb/>daß die unbestellte Maare zugleich mit bestellter gesendet worden war, vor- 
<lb/>liegen, sondern hierzu noch weitere die Verpflichtung des Empfängers außer
<lb/>Frage stellenden Umstände hinzukommen. Es ist nämlich hier ausweislich des
<lb/>betreffenden Briefes des Klägers unzweifelhaft von der Voraussetzung ausge- 
<lb/>gangen, daß er mit Uebersendung der jetzt von dem Beklagten als unbestellt
<lb/>zurückgewiesenen Maare nur eine von dem Letzteren ausgegangene Bestellung
<lb/>effektuire, ja der Beklagte konnte gar nicht in Abrede stellen, daß der Eingang
<lb/>des fraglichen Briefes in den Worten „Nach der mit Ihnen gestern gehabten
<lb/>Verabredung erlaube ich mir hiermit gewünschte Probekistchen u. s. w."
<lb/>irgendwie unbegründet sei, so daß wenn wirklich ein Kistchen zu viel oder eine
<lb/>falsche Sorte geschickt worden sein sollte, dies nur auf einen Jrrthum des Klä- 
<lb/>gers zurückgeführt werden kann. Unter diesem leicht entschuldbaren Jrrthum
<lb/>(denn so und nicht anders hatte wenigstens der Beklagte diesen Umstand auf-
<lb/>zufaffen) durfte aber Beklagter den Kläger nicht leiden laffen. Es war nicht
<lb/>allein eine flagrante Verletzung der kaufmännischen bona fides, sondern geradezu
<lb/>ein äolns, wenn Beklagter den Kläger im nächsten Briefe nicht hierüber auf- 
<lb/>klärte, sondern über die Mehr- oder auch unrichtige Sendung mit Stillschweigen
<lb/>hinwegging. Aus diesem Stillschweigen war der Kläger vollkommen befugt
<lb/>' zu folgern, daß Beklagter mit der fraglichen Sendung einverstanden sei und
<lb/>Kläger nunmehr auch berechtigt für die ganze Sendung Zahlung zu bean- 
<lb/>spruchen, ohne daß er sich mehrere Wochen nachher noch eine Dispositions- 
<lb/>stellung gefallen zu laffen nöthig hatte. 2) Was die Zahlung mit Gold betrifft,
<lb/>so bleibt es ganz gleichgültig, ob Beklagter sich auf die Beschwerde des Klägers
<lb/>hin zunr Umtausch erboten hat, da Beklagter nicht behaupten konnte, daß Kläger
<lb/>dieses Anerbieten angenommen habe. Es kann aber keinem Zweifel unter- 
<lb/>liegen, daß wenn dies nicht der Fall war, Kläger auch zu einem Unrtausche an
<lb/>sich nicht verpflichtet sein konnte, er vielmehr vollkommen berechtigt war das
<lb/>Gold nicht höher als zum Course anzunehmen und den fehlenden Betrag noch
<lb/>zu reklamiren. 3) Es ist endlich nicht bestritten, daß Kläger nur „einige
<lb/>Pfund" Brasiltaback bestellt hat. Auf diese Bestellung hin durfte aber auch
<lb/>Beklagter nicht ein Quantum von 39 Pfund schicken. Zwar will Beklagter
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0541.tif"
                   n="537"
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               <p>

                  <lb/>537
</p>
               <p>

                  <lb/>hierzu befugt gewesen sein, weil im Tabackhandel dann, wenn eine Probe ver- 
<lb/>langt werde, es üblich sei ein Quantum von 30 bis 50 Pfund zu schicken. ES
<lb/>bedarf keiner weiteren Ausführung, daß der Angabe des Beklagten, es bedürfe
<lb/>eines so großen Quantums, um die Qualität des Tabacks und dessen Taug- 
<lb/>lichkeit zur Cigarrenfabrikation ermessen zu können, kein Glaube beigemefsen
<lb/>werden kann. Auch kann auf die angebliche Handelsüblichkeit nichts ankommen,
<lb/>da eine solche jedenfalls irrationell wäre und darum, wie das Stadtgericht
<lb/>schon mehrfach in ähnlichen Fällen erkannt hat, keine Beachtung finden könnte."

<lb/>Wf.
</p>
               <p>

                  <lb/>Veyug des Käufers bei einem Lieftrungsgefchäst auf festbestimmte Zeit.
<lb/>Verkauf öer Waare (Lloyd - Aktien) am Stichtage.

<lb/>Art. 357 des A. d. H.-G.-S.

<lb/>Gebhardt in Bremen kaufte von Bölken und Flügger daselbst 50 Stück
<lb/>norddeutsche Lloydaktien (ä 100 Thlr.) zu 136*/4 Thlr., per 15. Juni 1866.
<lb/>— Käufer erklärte am 13. und wiederholt am 14. Juni brieflich, es sei ihm
<lb/>unmöglich die Aktien zu empfangen und zu bezahlen. — Am 15. verkauften
<lb/>Bölken und Flügger für seine Rechnung zu 106 und 103 Va, und liquidirten
<lb/>eine Differenz von 1630 Thlr.

<lb/>Beklagter exzipirte: nicht am 15., sondern erst am 16. Juni habe der
<lb/>Verkauf der Aktien ftattfinden dürfen. Dieselben seien ihm am 15. Juni nicht
<lb/>offerirt; dieser ganze Tag habe ihm zur Abnahme offengelaffen werden müssen.

<lb/>Das Handelsgericht zu Bremen erkannte am 4. Oktober 1866, der Be- 
<lb/>klagte sei schuldig, die Differenz von 1620 Thlr. zu bezahlen.

<lb/>Es wäre, nachdem der Beklagte bereits am 13. und 14. erklärt habe, die
<lb/>Wien am 15. nicht abnehmen zu können, trotzdem, daß die Kläger an eben
<lb/>diesen Tagen zu erkennen gegeben hatten, daß sie bei den damals bekanntlich
<lb/>äußerst knappen Geldzeiten, auf Bezahlung bestehen müßten, widrigenfalls sie
<lb/>dieselben verkaufen, und die Differenz den Beklagten anweisen würden, ein
<lb/>wiederholtes Anerbieten am 15. Juni gegen zu leistende baare Zahlung des
<lb/>Kaufpreises, nichts weiter, als eine ganz leere und unfruchtbare Formalität
<lb/>gewesen, deren Erfolglofigkeit der Beklagte bereits hinlänglich zu erkennen
<lb/>gegeben habe. — Wenn auch der Art. 357 des A. d. H.-G.-B. vorschreibe, der
<lb/>Verkäufer müsse in solchen Fällen, wo die Waare einen Markt- oder Börsen- 
<lb/>preis habe, den Verkauf unverzüglich nach Ablauf der Zeit, oder der Frist vor- 
<lb/>nehmen, und der Verkauf der Aktien am 15. Juni an der Börse, also noch
<lb/>während der Frist vorgenommen sei, so könne doch aus diesem Umstande den
<lb/>Klägern kein Vorwurf gemacht werden, indem in concreto der Beklagte bereits
<lb/>zu erkennen gegeben habe, daß er die Aktien am 15. und auch am 16. Juni
<lb/>abzunehmen nicht im Staude sei; die Börse sei ferner der Ort, wo dergleichen
</p>

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                   n="538"
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               <p>

                  <lb/>588
</p>
               <p>

                  <lb/>Geschäfte abgemacht zu werden pflegten, und die Kläger hätten daher am 15.
<lb/>nicht voreilig verkauft; ferner hätten die Aktien derzeit eine fallende Tendenz
<lb/>gezeigt, und durch den Verkauf sei ein noch bedeutenderer Schaden verhütet,
<lb/>den die Kläger hätten vorläufig übernehmen, und vom Beklagten reklamiren
<lb/>müffen. Daher könne Beklagter sich am wenigsten darüber beschweren, daß
<lb/>die Kläger sein Interesse schlecht wahrgenommen hätten, und er durch den am
<lb/>15. Juni vorgenommenen Verkauf einen Nachtheil erlitten habe, der bei Zu-
<lb/>warten eines Tages nicht noch erheblich vermehrt wäre. Endlich hätten die
<lb/>Kläger ihm am 14. und 15. Juni angezeigt, daß sie die Aktien am 15. Juni
<lb/>verkaufen würden, und dieser Androhung habe Beklagter nicht widersprochen.
<lb/>— Hiernach sei klar, daß der Art. 357 des A. d. H.-G.-B. nicht dahin ver- 
<lb/>standen werden könne, daß der Verkäufer, wenn die Umstände danach angethan
<lb/>seien, wie in eoneroto, nicht noch während des Laufs der Frist verkaufen dürfe,
<lb/>sondern unter allen Umständen den völligen Ablauf der Frist erwarten
<lb/>müsse. Solche Interpretation würde, wie gezeigt, zu den größten Unbilligkeiten
<lb/>und den bedeutendsten Nachtheilen für die Kontrahenten Veranlassung geben,
<lb/>und könne nicht in der Absicht des Gesetzes, welches nur gewöhnliche Fälle vor
<lb/>Augen habe, liegen.

<lb/>Das Obergericht, an welches der Beklagte appellirte, legte den Klägern
<lb/>noch den Beweis auf: a) daß Beklagter sie ermächtigt habe, die streitigen 50
<lb/>Lloyd-Aktien bereits am 15. Juni zu verkaufen; oder: 5) daß Beklagter ihnen
<lb/>die Bezahlung der eingeklagten Differenz versprochen, oder seine Verpflichtung
<lb/>zur Zahlung derselben gegen sie anerkannt; oder doch: o) daß Beklagter sie um
<lb/>Befristung mit der Differenz gebeten habe.

<lb/>Das A. d. H.-G.-B. Art. 357 enthalte über die Folgen einer Verspätung
<lb/>des Verkaufs, (der unverzüglich nach Ablauf der Frist vorgenommen werden
<lb/>soll), eine ausdrückliche Bestimmung, nicht aber eine solche über die einer
<lb/>Verfrühung desselben. Allgemeine Grundsätze, und die Ausdrücke des A.
<lb/>d. H.-G.-B. führten aber nüt Nothwendigkeit dahin, daß ein verfrüheter Ver- 
<lb/>kauf als gar nicht für Rechnung des Käufers geschehen gelte. — Nach gemeinem
<lb/>Rechte könne der Verkäufer vor Ablauf der Lieferungszeit die Abnahme des
<lb/>gekauften Gegenstandes nicht verlangen; bevor diese Zeit verstrichen sei, könne
<lb/>von einer mora des Käufers keine Rede sein, und bis zum Ablauf derselben
<lb/>müsse sich Verkäufer daher eines vorzeitigen Verkaufes enthalten, indem er
<lb/>sonst daran verhindert werde, seinerseits auf Verlangen erfüllen zu können.
<lb/>Am wenigsten aber könne er aus einem vorzeitigen einseitigen Verkaufe, also
<lb/>einem einseitigen Rücktritte, seinerseits einen Schadensanspruch an seine Kon- 
<lb/>trahenten ableiten; er setze sich im Gegentheil dadurch einem entgegengesetzten
<lb/>Schadensanspruche aus.

<lb/>Und selbst bei eingetretenem Verzüge des Käufers stehe dem Verkäufer
<lb/>gemeinrechtlich regelmäßig nicht einmal die Befugniß zu ohne Weiteres von
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0543.tif"
                   n="539"
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               <p>

                  <lb/>539
</p>
               <p>

                  <lb/>dem Vertrage abzugehen, und den verkauften Gegenstand anderweitig zu ver- 
<lb/>kaufen, vielmehr bilde die Klage auf Erfüllung die Regel, und nur aus- 
<lb/>nahmsweise stehe dem Verkäufer nach 1. 1. §. 3. v. de per. et comm. 18. 6..
<lb/>die Befugniß zu, vom Vertrage ganz abzugehen, jedoch abgesehen von ganz
<lb/>eiligen Fällen nur nach vorgängiger Androhung und unter Belastung einer
<lb/>angemessenen Frist zum schleunigen Nachholen des Versäumten. — Verzug des
<lb/>Käufers und vorgängige Androhung bilde also die Regel für die Berechtigung
<lb/>des Verkäufers sich vom Vertrage einseitig loszusagen; vor Ablauf der Liefe-
<lb/>rungs- resp. Abnahme-Zeit re8p. Frist kann aber von einem Verzüge, mors,
<lb/>des Käufers keine Rede sein. — Diese Grundsätze seien im Wesentlichen bei
<lb/>Abfassung des A. d. H.-G.-B. adoptirt und zum Gesetz erhoben.

<lb/>Der Art. 354 bestimme, wie es zu halten, wenn der Käufer mit der Zah- 
<lb/>lung des Kaufpreises im Verzüge, und die Waare noch nicht übergeben sei, und
<lb/>berechtige ihn dann auch zum Verkaufe der Waare für Rechnung des Käufers,
<lb/>aber auch nach Art. 356 regelmäßig nur nach vorgängiger Androhung, und
<lb/>Festsetzung einer angemessenen Frist zum Nachholen des Versäumten, und in
<lb/>diesem entsprechender Weise bestimme Art. 355, wie es zu halten sei, wenn der
<lb/>Verkäufer mit der Uebergabe der Waare im Verzüge sei. Verzug und vor- 
<lb/>gängige Androhung ist hier also gleichfalls die Regel; von letzterer dispensire
<lb/>zwar der Art. 357 bei Lieferungsgeschästen auf festbestimmte Zeit, also auch
<lb/>für den vorliegenden Fall, allein keineswegs dispensire er von den Requisiten
<lb/>des Verzuges, im Gegentheil treffe namentlich Absatz 2 ausdrücklich nur den
<lb/>säumigen Käufer, und gestatte den Verkauf nur nach Ablauf der Zeit.

<lb/>Bis zum Ablauf der ordentlichen Geschäftszeit am Stichtage, am 15. Juni
<lb/>1866, brauchte Beklagter nicht zu erfüllen, oder Abnahme der Aktien und Zah- 
<lb/>lung anzubieten, vor Ablauf dieser Zeit war er nicht im Verzüge, und dursten
<lb/>Kläger nicht verkaufen, wenn sie sich wegen der Preisdifferenz an Beklagten
<lb/>halten wollten; durch einen vorzeitigen Verkauf sagten sie sich einseitig und
<lb/>unbefugt von dem Vertrage los, und könnten daraus keinen Schadensanspruch
<lb/>an Beklagten ableiten. Sie hätten aber, wie sie selbst angäben, den Ablauf
<lb/>des Stichtages nicht abgewartet, sondern die Aktien schon an der Börse vom
<lb/>15. Juni 1866 verkauft und davon den Beklagten sofort benachrichtigt, ja es
<lb/>sei Letzteres, wie sie in appellatorio angegeben hätten, am 15. Juni so zeitig
<lb/>geschehen, daß Beklagter von ihnen andere Aktien noch hätte bekommen können,
<lb/>so daß Verkauf und Verkaufsanzeige am 15. Juni während der ordentlichen
<lb/>Geschäftszeit, also vor Ablauf des Stichtages erfolgt seien, und daher an sich
<lb/>die Klage dem obigen nach unstatthaft sei. Auf die dagegen vom Handels- 
<lb/>gericht erwähnten Billigkeitsgründe, könne kein entscheidendes Gewicht gelegt
<lb/>werden, denn einmal beriefen grade Kläger sich auf das strenge Recht, und
<lb/>hätten davon den uneingeschränktesten Gebrauch gernacht, ja sie seien noch über
<lb/>das strenge Recht hinausgegangen, und dann dürfe man in solchen Fällen, wie
</p>

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                   n="540"
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                  <lb/>540
</p>
               <p>

                  <lb/>der vorliegende, nicht nach dem Erfolge urtheilen. Allerdings seien die Lloyd-
<lb/>Aktien damals schnell und bedeutend gefallen, und später noch mehr ; ebenso
<lb/>schnell und bedeutend seien sie aber auch später wieder gestiegen nach Eingang
<lb/>der Friedensnachricht, deren früherer Eingang auch höchstwahrscheinlich ein
<lb/>früheres Steigen zur Folge gehabt haben würde. Wären solche, oder sonstige
<lb/>günstige Nachrichten schon am 15. Juni nach Vornahme des streitigen Weiter- 
<lb/>verkaufs hier eingelaufen, so hätte ein erhebliches sofortiges Steigen der Lloyd-
<lb/>Aktien die Folge sein können, was dann dem Beklagten bei einem Verkaufe erst
<lb/>am 16. Juni zu Gute gekommen wäre, was'aber unberücksichtigt bleiben mußte,
<lb/>bei der Annahme, Kläger hätten schon am 15. Juni verkaufen dürfen. Ein
<lb/>solches Steigen ist damals freilich noch nicht eingetreten, allein bei der Beur- 
<lb/>teilung solcher Geschäfte wie das vorliegende besonders dürften die beiderseiti- 
<lb/>gen Chancen nicht unbeachtet bleiben.

<lb/>Hiernach sei die Klage unbegründet und könne nur durch besondere Re- 
<lb/>pliken aufrecht erhalten werden. Von diesen seien die der ausdrücklichen münd- 
<lb/>lichen Ermächtigung zum Verkaufe, sowie eines Zahlungsversprechens des Be- 
<lb/>klagten und einer ausdrücklichen Anerkennung seiner Schuld faktisch und recht- 
<lb/>lich genügend begründet, und das Nämliche gelte von dem behaupteten Gesuche
<lb/>des Beklagten um Befristung mit der Bezahlung der Differenz, indem ein
<lb/>solches Gesuch die Anerkennung seiner Schuld involviren würde. Bei dem
<lb/>Läugnen des Beklagten seien diese Repliken aber dem Kläger zum Beweise zu
<lb/>verstellen, sofern nicht solcher Beweis wegen anderweitiger, bereits liquider
<lb/>Repliken überflüssig sein sollte. (Die weiteren Ausführungen der Entschei- 
<lb/>dungsgründe handeln von der Feststellung des Beweises.)

<lb/>Das Oberappellationsgericht in Lübeck, an welches die Kläger
<lb/>appellirten, erkannte am 28. Sept. 1867, daß das Erkenntniß des Obergerichtes
<lb/>zwar im Uebrigen zu bestätigen, jedoch den Klägern außer den in dem gedachten
<lb/>Erkenntnisse normirten Beweisen, noch die Beweisalternative nachzulassen sei:
<lb/>daß sie dem Beklagten am 15. Juni 2866 50 Stück Lloyd-Aktien offerirt haben.

<lb/>„Die Entscheidungsgründe lauten: „In der Sache selbst beantragen Kläger
<lb/>mit ihrer ersten Beschwerde die Wiederherstellung des handelsgerichtlichen
<lb/>ErkenntniffeS, soweit es vom Obergerichte abgeändert worden, mithin, daß Be- 
<lb/>klagter schon jetzt verurtheilt werde, ihnen 1630 Thlr. Gold zu zahlen. Dieser
<lb/>Beschwerde war zwar nicht vollständig, aber doch insoweit zu entsprechen, als
<lb/>im Urtheile geschehen.

<lb/>„Das Obergericht, welches davon ausgeht, daß ein Verzug deS Beklag- 
<lb/>ten erst am 16. Juni 1866 eintreten konnte, mußte allerdings zu dem Resul- 
<lb/>tate gelangen, daß die Kläger sich der Verkaufsselbsthülfe nicht schon am 15.
<lb/>Juni bedienen dursten, daß mithin der Beklagte den bereits an diesem Tage
<lb/>geschehenen Verkauf der fraglichen Lloyd-Aktien, nur in dem Falle als für seine
<lb/>Rechnung geschehen, müffe gelten lassen, wenn er dieses ausdrücklich, oder still-
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0545.tif"
                   n="541"
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                  <lb/>541
</p>
               <p>

                  <lb/>schweigend anerkannt habe. Aber es war dem Obergerichte darin nicht beizu- 
<lb/>treten, daß ein Verzug des Beklagten in keinem Falle früher, als mit dem 16.
<lb/>Juni beginnen könne.

<lb/>„1) Die Entscheidung darüber, ob eine mora vorhanden, oder nicht, hat
<lb/>der Richter unter Berücksichtigung, aller faktischen Umstände des einzelnem
<lb/>Falles abzugeben 1. 32. pr. v. äo usuris (22. 1.) I. 91. §. 3. D. de Y. 0.
<lb/>(45.1). Vorliegend nun handelt es sich um ein Geschäft, bei dem die Waare
<lb/>genau zu einer festbestimmten Zeit, nämlich am 15. Juni 1866 geliefert wer- 
<lb/>den sollte. Den Kontrahenten stand freilich für ihre Leistung die ganze Ge- 
<lb/>schäftszeit dieses Tages zu Gebote. Art. 332 des A. d. H.-G.-B. Aber, da
<lb/>die Erfüllung der kontraktlichen Leistungen am 15. Juni geschehen sollte, so
<lb/>waren beide Kontrahenten befugt, schon an diesem Tage, rs3p. zu offeriren,
<lb/>und die Gegenleistung zu fordern, denn eine Mahnung geschieht in jedem Mo- 
<lb/>mente der Geschäftszeit des festgesetzten Erfüllungstages, der als ein einheit- 
<lb/>licher Zeitpunkt anzusehen ist, opportuno tempore. Vgl. auch A. d. W.-O.
<lb/>Art. 41. — Ist dieses aber der Fall, so wird es von dem Verhalten des Jnter-
<lb/>pellirten, der die Mahnung nicht als eine verfrühte zurückweisen darf, abhän-
<lb/>gen, welche rechtlichen Wirkungen dieselbe äußert. Entweder der Gemahnte
<lb/>erklärt sich auf die Mahnung zur Erfüllung innerhalb der Geschäftszeit des
<lb/>Erfüllungstages bereit; dann muß der Ablauf dieser Zeit, die jedem der Kon- 
<lb/>trahenten ganz zu Gebote steht, abgewartet werden. Oder er erklärt sich gar
<lb/>nicht, oder verweigert jegliche bestimmte Erklärung auf die Mahnung; schon
<lb/>bei einem solchen Verhalten des Jnterpellirten, läßt sich sehr viel dafür sagen,
<lb/>daß die Mahnung sofort Wirksamkeit haben müsie. Oder es wird in Folge
<lb/>der Mahnung konstatirt, daß der Gemahnte nicht erfüllen will, oder nicht er- 
<lb/>füllen kann. In diesem Falle hat der mit der erfolgten Mahnung feststehende
<lb/>Nichteintritt der Erfüllung entschieden die Wirkung, daß der gehörig interpel-
<lb/>lirte Kontrahent in Verzug geräth und ist somit der andere Kontrahent sofort
<lb/>befugt sich aller Rechte zu bedienen, die ihm gegen den säumigen Kontrahenten
<lb/>zustehen. Es ist also sehr wohl möglich, daß eine mora schon an dem festgesetz- 
<lb/>ten Erfüllungstage eintreten kann.

<lb/>„2) Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so wird
<lb/>sicherlich der Beklagte als säumiger Käufer anzusehen sein, wenn feststeht, daß
<lb/>ihm am 15. Juni 1866 die gekauften Aktien von den Klägem offerirt wur- 
<lb/>den, und daß er am Stichtage eingeständlich nicht im Stande war den Kauf- 
<lb/>preis zu zahlen.

<lb/>„Das Handelsgericht hat aus den Briefen vom 13. und 14. Juni 1866
<lb/>entnehmen zu dürfen geglaubt, daß schon durch dieselben eine Unmöglichkeit,
<lb/>am 15. Juni zu erfüllen, auf Seiten des Beklagten erwiesen sei; es hat aus
<lb/>diesem Grunde es für gleichgültig erklärt, ob Kläger am 15. Juni die Aktien
<lb/>offerirt habe oder nicht und erkannt, daß der an diesem Tage geschehene Ver-

<lb/>. Central-Organ, N. F. V, 4. 36
</p>

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                   n="542"
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               <p>

                  <lb/>542
</p>
               <p>

                  <lb/>kauf der Aktien, als für Rechnung des Beklagten geschehen anzusehen sei. Aber
<lb/>ganz abgesehen davon, daß es große Bedenken hat anzunehmen, eine vor dem
<lb/>festbestimmten Erfüllungstage erklärte Weigerung des Käufers zu erfüllen, be- 
<lb/>rechtigte den Verkäufer ohne Weiteres am Erfüllungstage zur Verkaufsselbst- 
<lb/>hülfe zu schreiten, — so folgt aus den gedachten Briefen nicht mit Sicherheit
<lb/>das Zugeständnis des Beklagten, daß er am 15. Juni nicht im Stande sei zu
<lb/>zahlen. Zwar erklärt er in dem Briefe vom 13. Juni, es sei ihm nicht möglich
<lb/>die Lloyd-Aktien abzunehmen, und wiederholt dieses in dem Briefe vom 14.
<lb/>Juni; aber in dem letzteren Schreiben spricht er noch die Hoffnung aus, Geld-
<lb/>vorschüffe von seinem Bruder zu erhalten, so daß es am 14. Juni noch unge- 
<lb/>wiß blieb, ob er am folgenden Tage werde zahlen können. Kläger waren also
<lb/>nicht davon entbunden, am Stichtage ihrerseits Alles zur Erfüllung des Kon- 
<lb/>traktes zu beschaffen. Sie mußten die verkauften Aktien bereit halten, und
<lb/>den Beklagten zur Abnahme derselben am 15. Juni auffordern. Erst durch
<lb/>die Offerirung der Aktien aber konnten sie den Beklagten in Verzug setzen, und
<lb/>keineswegs war es, da nach dem abgeschlossenen Vertrage die Leistungen der
<lb/>Kontrahenten Zug um Zug geschehen sollten, die Pflicht des Beklagten, als
<lb/>Käufers, mit der Offerte des Kaufpreises voranzugehen, wie das Obergericht
<lb/>annimmt, indem es übersieht, daß die von ihm in Bezug genommenen Artikel
<lb/>324, 325 und 342 des A. d. H.-G.-B. lediglich Bestimmungen über den Er- 
<lb/>füllungsort, und die Kosten der Geldzahlungen enthalten, in keiner Weise aber
<lb/>den Grundsatz modifiziren wollen, daß bei zweiseiligen Verträgen, wenn
<lb/>nichts anderes verabredet worden, der Kontrahent, um den Mitkontrahenten
<lb/>in Verzug zu setzen, seinerseits sich zur Leistung erbieten muß.

<lb/>„Kläger behaupten nun, daß sie am 15. Juni, dem Stichtage, die Aktien
<lb/>dem Beklagten offerirt haben. Ist aber dieses geschehen, was beim Leugnen
<lb/>des Letzteren Kläger zu beweisen haben, so gerieth dadurch der Beklagte, wie
<lb/>die Umstände liegen, in Verzug, da in Betracht seiner eigenen Erklärungen in
<lb/>den Briefen vom 13. und 14. Juni, nunmehr feststand, daß er nicht erfüllen
<lb/>könne. Kläger durften mithin nach dem ganzen Verhalten de- Beklagten mit
<lb/>dem Momente der erfolglosen Offerirung der Aktien, den Verzug als konstatirt
<lb/>annehmen, ohne daß es einer wiederholten Erklärung des Beklagten, daß er
<lb/>kein Geld zur Einlösung der Aktien habe, bedurfte, da sich nunmehr zugleich
<lb/>ergab, daß die in dem Briefe vom 14. Juni ausgesprochene Hoffnung, Geld
<lb/>vorschüffe zu erhalten, sich nicht erfüllt habe. Sonach haben Kläger, zur Kon-
<lb/>statirung des Verzuges des Beklagten nur noch zu beweisen, daß sie dem Letz- 
<lb/>teren die Aktien am 15. Juni offerirt haben.

<lb/>„3) War aber Beklagter, wenn ihm offerirt wurde, schon am 15. Juni in
<lb/>Verzug, so dursten Kläger auf Grund des ersten Absatzes im Art. 357 des
<lb/>A. d. H.-G.-B. die Lloyd-Aktien auch schon an diesem Tage für Rechnung des
<lb/>Beklagten verkaufen, .wie sie gethan haben. Ihre auf die Preisdifferenz
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0547.tif"
                   n="543"
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               <p>

                  <lb/>54$
</p>
               <p>

                  <lb/>gerichtete actio venditi ist mithin begründet, und ist der Beklagte in die Bezah- 
<lb/>lung der Preisdifferenz nebst Zinsen zu verurtheilen, nicht blos, wenn die Klä- 
<lb/>ger eine, oder die andere der im Obergerichts-Erkenntniffe festgestellten Beweis- 
<lb/>alternativen darthuen, sondern auch, wenn sie die am 15. Juni ihrer Behaup- 
<lb/>tung nach geschehene Oblation der Aktien beweisen.

<lb/>„4. Diesem Ergebniffe steht auch der zweite Absatz des Art. 357 des A. d.
<lb/>H.-G.-B. keineswegs entgegen. Die hier gegebene Vorschrift berührt überall
<lb/>nicht die Frage, mit welchem Momente der Verzug des Käufers bei den s. g.
<lb/>Fixgeschäften eintrete; diese Frage ist nach wie vor nach den über die raora
<lb/>entscheidenden Rechtsgrundsätzen zu beantworten. Und ist das A. d. H.-G.-B.
<lb/>weit davon entfernt, das an der Börse übliche Verfahren zu reprobiren, nach
<lb/>welchem die Papiere, in denen Geschäfte dieser Art gemacht werden, wenn die
<lb/>Abnahme am Stichtage verweigert worden, noch an demselben Tage für
<lb/>Rechnung des Käufers verkauft zu werden pflegen. Der Art. 357 Abs. 2 hat
<lb/>vielmehr lediglich den Zweck, dem Käufer einen Schutz dagegen zu gewähren,
<lb/>daß der Verkäufer den ihm zustehenden Verkauf nicht verzögere, und damit
<lb/>in der Lage sei, auf Kosten des Käufers zu spekuliren. (Vgl. Th öl, Handels- 
<lb/>recht, 4. Aufl. S. 524 unter Nr. 3.) Deshalb soll der Verkauf spätestens
<lb/>unverzüglich nach Ablauf der Frist vorgenommen werden. Damit ist gar nicht
<lb/>gesagt, daß nicht der Verkauf unter Umständen schon am Lieferungstage selbst
<lb/>geschehen dürfe.

<lb/>„c. Die Kläger haben für den Fall, daß sie mit ihrer ersten Beschwerde
<lb/>nicht vollständig durchdringen, in der zweiten Beschwerde den Versuch ge- 
<lb/>macht, den ausgeführten Verkauf der Lloyd-Aktien als eine gestio negotiorum
<lb/>des Beklagten hinzustellen und dadurch ihren Klageanspruch zu begründen.
<lb/>Diese Auffassung aber ist als eine völlig unzutreffende zu bezeichnen. Denn

<lb/>1) haben Kläger gar nicht behauptet, daß sie im Interesse des Beklagten zum
<lb/>Verkauf geschritten seien, also ein Geschäft desselben haben vornehmen wollen.
<lb/>Im Gegentheil sie haben die Aktien verkauft, um sich wegen ihrer Ansprüche
<lb/>an den Beklagten zu decken, wiewohl sie wußten, daß der letztere dieselben noch
<lb/>einige Monate unverkauft lassen wollte. Sie haben mithin, wie auch ihre
<lb/>eigene detaillirte Darstellung in jetziger Instanz noch deutlicher erkennen läßt,
<lb/>lediglich ein eigenes Geschäft vornehmen wollen, deffen Ergebniß sie dem Be- 
<lb/>klagten nur anrechnen dürfen, wenn sie zu dieser Disposition über die dem- 
<lb/>selben geschuldeten Aktien rechtlich befugt waren. Es fehlt somit auf Seiten
<lb/>der Kläger an dem animus aliena negotia gerens. Es würde aber auch,

<lb/>2) an einem utile negotium fehlen. Denn es läßt sich trotz des durch die
<lb/>drohenden Kriegsereignisse herbeigeführten Sinkens der Lloyd-Aktien nicht
<lb/>behaupten, daß ein sofortiger Verkauf derselben dem Nutzen des Beklagten ent- 
<lb/>sprach. Ein Aufschub, den er intendirte, konnte ihm möglicherweise viel nütz- 
<lb/>licher sein. Der Gesichtspunkt einer negotiorum gestio ist bei einem Speku-

<lb/>se*
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0548.tif"
                   n="544"
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               <p>

                  <lb/>544
</p>
               <p>

                  <lb/>lationsverkauf in Betreff solcher Papiere, wie die vorliegenden, gänzlich
<lb/>ausgeschloffen, weil es sich nie nüt Sicherheit voraussehen läßt, ob die auf den
<lb/>Cours derselben influirenden Umstände von längerer Dauer sein werden, oder
<lb/>nicht." I^xr.
</p>
               <p>

                  <lb/>Verzug nach Handelsrecht;*) Untergang des Kaufobjekts; GenusKauf

<lb/>und Spezieskauf.

<lb/>Kläger hatte von dem Verklagten, welcher eine Oelfabrik beseffen, eine
<lb/>Quantität Oel mit bestimmtem Lieferungstermin gekauft. Vor Eintritt des- 
<lb/>selben brannte die Fabrik ab und da Verklagter nicht lieferte, verlangte Kläger
<lb/>Schadensersatz, der ihm auch in beiden Instanzen zugesprochen wurde. Die vom
<lb/>Verklagten angeregte Nichtigkeitsbeschwerde hat das Ober-Tribunal zu
<lb/>Berlin in seinem Erkenntniß vom 4. Februar 1869 zwar für begründet er- 
<lb/>achtet, in der Sache selbst aber die Verurtheilung aufrecht erhalten.

<lb/>Die Gründe lauten dahin: „Der Appellationsrichter hält, auch wenn das
<lb/>den Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde bildende Geschäft für einen Kaufver- 
<lb/>trag erachtet werde, den mit Berufung auf den §. 364 Tit. 5 Thl. 1 des A. L.-R.
<lb/>von dem Verklagten aufgestellten Einwand der Unmöglichkeit der Vertrags- 
<lb/>erfüllung fiir unstatthaft, weil die Vorschrift dieses §. auf die von Kaufleuten
<lb/>geschloffenen Kaufverträge nach dem Artikel 357 des A. d. H.-G.-B. keine An- 
<lb/>wendung finde.

<lb/>„Hierin finden die Imploranten mit Recht eine Verletzung dieser beiden
<lb/>Gesetzesstellen. Der §. 364 Tit. 5 Thl. 1 des A. L.-R. schreibt vor: daß, wenn
<lb/>die Unmöglichkeit den geschloffenen Vertrag zu erfüllen, durch einen Zufall, oder
<lb/>durch unabwendbare Gewalt und Uebermacht entstehe, der Vertrag für auf- 
<lb/>gehoben angesehen werde. Soll diese, als auf innerer Nothwendigkeit be- 
<lb/>ruhend, in der allgemeinen Rechtstheorie gegründete Bestimmung für ein
<lb/>besonderes Rechtsgebiet außer Anwendung bleiben, so bedarf es dazu einer
<lb/>ausdrücklichen Vorschrift; mindestens muß die Absicht, eine Ausnahme von
<lb/>derselben eintreten zu lassen, aus den betreffenden Gesetzen mit voller Klarheit
<lb/>hervortreten. Weder das eine noch das andre Erforderniß ist in dem vom
<lb/>Appellationsrichter in Bezug genommenen Artikel 357 des A. d. H.-G.-B.
<lb/>anzutreffen. Nachdem in den Artikeln 354—357 im Allgemeinen die Rechte
<lb/>angegeben sind, welche dem Käufer daraus erwachsen, daß der Verkäufer mit
<lb/>der Uebergabe der Waare im Verzüge ist, sieht der Art. 357 im unmittelbaren
<lb/>Anschlüsse an diese Bestimmungen dem Falle vor, wenn bedungen worden ist,
<lb/>daß die Waare genau zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer fest- 
<lb/>bestimmten Frist geliefert werden soll, und verordnet, daß dann der Käufer frei
<lb/>zu wählen habe, ob er Erfüllung nebst Schadensersatz wegen verspäteter Erfül-
</p>
               <p>

                  <lb/>9 Gad, Handelsrecht, 8- 71; Cndemann, Handelsrecht, §. 113.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0549.tif"
                   n="545"
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               <p>

                  <lb/>545
</p>
               <p>

                  <lb/>lung verlangen, oder, vom Vertrage abgehend, statt der Erfüllung Schadens- 
<lb/>ersatz fordern will.

<lb/>„Daß in diesen Vorschriften die Frage: ob und unter welchen Umständen
<lb/>der Verkäufer wegen der unterbliebenen rechtzeitigen Lieferung für entschuldigt
<lb/>gelten soll, nicht ausdrücklich beregt ist, liegt zu Tage. Aber auch unmittel- 
<lb/>bar ist aus ihnen die—in dem angefochtenen Urtel auch nicht näher motivirte —
<lb/>Ansicht des Appellationsrichters, daß dem Verkäufer der in §. 364 Tit. 5
<lb/>Thl. 1 des A. L.-R. nachgelassene Nachweis, durch Zufall oder unabwendbare
<lb/>Gewalt und Uebermacht an der vertragsmäßigen Lieferung der Waare verhin- 
<lb/>dert worden zu sein, nicht zustehen solle, nicht zu rechtfertigen. Die Artikel
<lb/>354—357 des A. d. H.-G.-B. bieten für die Annahme einer derartigen Absicht
<lb/>des Gesetzes nicht nur keinen Anhalt dar, sondern es muß im Gegentheil aus
<lb/>der Wortfassung des Art. 355: „Wenn der Verkäufer mit der Uebergabe der
<lb/>Waare im Verzüge ist" gefolgert werden, daß das A. d. H.-G.-B. in der frag- 
<lb/>lichen Beziehung mit der allgemeinen Rechtstheorie habe im Einklang bleiben
<lb/>wollen. Denn ein „Verzug" — mora — setzt nach der juristischen Termino- 
<lb/>logie eine rechtswidrige, auf eine Verschuldung des Kontrahenten in der Er- 
<lb/>füllung seiner Verbindlichkeiten zurückzuführende Säumniß voraus, während
<lb/>der Zufall — d. h. ein Ereigniß, welches die vertragsmäßige Leistung, unab- 
<lb/>hängig von dem Willen des Verpflichteten und ohne sein Verschulden unmöglich
<lb/>gemacht hat — sich unter den Rechtsbegriff „Verzug" nicht subsumiren läßt,
<lb/>vielmehr den Gegensatz zu diesem bildet. Es würde auch für die Gesetzgebung
<lb/>an jeder ratio gefehlt haben, um, unter Ausschließung der Rechtsnormen des
<lb/>§. 364 Tit. 5 Thl. 1 des A. L.-R. bei den im Handelsverkehr abgeschlossenen
<lb/>Kaufverträgen dem Käufer einen Anspruch auf Entschädigung auch dann zu
<lb/>gewähren, wenn der Verkäufer an der rechtzeitigen Ablieferung der Waare
<lb/>durch ein nach dem Abschlüsse des Vertrages ergangenes Ausfuhrverbot, oder
<lb/>durch den von ihm nicht verschuldeten Untergang der den Gegenstand des Kau- 
<lb/>fes bildenden individuell bestimmten Sache (sxeeies) und ähnliche Zufällig- 
<lb/>keiten verhindert worden ist. Daß eine derartige, den allgemeinen Rechts- 
<lb/>prinzipien widersprechende Regelung der Vertragsrechte und Pflichten nicht in
<lb/>der Absicht des A. d. H.-G.-B. gelegen hat, nehmen auch die Kommentatoren
<lb/>übereinstimmend an. — Endem ann erkennt — S. 550. 556. Note 37.557
<lb/>seines deutschen Handelsrechts — ausdrücklich an, daß durch objekttve Unmög- 
<lb/>lichkeit die Nichtlieferung entschuldigt werden könne; T h ö l — Handels- 
<lb/>recht — de 1862. Bd. I. §.87 spricht aus, es müßten die allgemeinen Grund- 
<lb/>sätze über mora solvendi zur Anwendung kommen; und auch v. Hahn-—
<lb/>Kommentar zum A. d. H.-G.-B. Bd. II. S. 273 ff. — geht bei seinen die
<lb/>Art. 355 ff. betreffenden Bemerkungen überall von einer Säumniß der Kon- 
<lb/>trahenten aus. Während hiernach die Nichtigkeitsbeschwerde an sich begründet
<lb/>erschien, mußte doch in der Sache selbst die Entscheidung des Appellationsrichters
</p>

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                  <lb/>546
</p>
               <p>

                  <lb/>aufrecht erhalten werden, da die thatsächlichen Voraussetzungen des §. 364
<lb/>Tit. 5 Thl. 1 des A. L.-R. hier nicht zutreffen. Die Sicherheit des kaufmän- 
<lb/>nischen Verkehrs, bei welchem erfahrungsmäßig der Käufer häufig in der Er- 
<lb/>wartung rechtzeitigen Empfanges der Maare seinerseits im Voraus Lieferungs- 
<lb/>verpflichtungen gegen Andere übernimmt, erfordert, daß für die Wirksamkeit
<lb/>des Einwandes der Unmöglichkeit vertragsmäßiger Erfüllung enge Grenzen
<lb/>gezogen werden. Der Handelsverkehr sucht deshalb — wie Endemann
<lb/>S. 483 a. a. O. zutreffend bemerkt— soweit es möglich ist, die in der Praxis
<lb/>oft schwer zu entscheidende Frage, ob ein Verschulden oder ein nicht zu vertre- 
<lb/>tender Zufall vorliegt, dadurch abzuschneiden, daß er die Thatsache der nicht
<lb/>rechtzeitig erfolgten Erfüllung für entscheidend annimmt. Dies berücksichtigt,
<lb/>kann eine durch den Untergang des Kaufobjekts herbeigeführte Unmöglichkeit
<lb/>der Erfüllung eines Kaufvertrages nur da anerkannt werden, wo der Inhalt
<lb/>des Kontrakts außer Zweifel stellt, daß nach der Absicht der Parteien in der
<lb/>That eine spezielle Sache den Gegenstand des Kaufes hat bilden sollen. Daß
<lb/>dies klar aus dem Vertrage hervortrete, ist um so nothwendiger als der Regel
<lb/>nach kaufmännische Kaufkontrakte auf ein in Gemäßheit des Art. 353 des A.
<lb/>d. H.-G.-B. in mittelbarer Art und Güte zu gewährendes Genus gerichtet find.
<lb/>Im vorliegenden Falle fehlt es aber an jedem Grunde zu der Annahme, daß
<lb/>die Absicht der Kontrahenten dahin gegangen fei, es solle der Kläger nur Oel
<lb/>aus der Fabrik der Verklagten zu fordern berechtigt und nur solches anzunehmen
<lb/>verpflichtet sein. Der zunächst maßgebende Schlußschein erwähnt selbst der
<lb/>Eigenschaft der Verklagten als Oelfabrikanien nicht; ebensowenig wird das zu
<lb/>liefernde Oel darin als Selbstprodukt der Verklagten bezeichnet. Aus dem
<lb/>Umstande, daß die Verklagten dem Kläger als Eigenthümer einer Oelfabrik
<lb/>bekannt waren, würde günstigsten Falls ein Schluß, daß es ihm ausschließlich
<lb/>auf das von den Verklagten selbst produzirte Oel angekommen sei, nur dann
<lb/>gezogen werden dürfen, wenn die Verklagten nachgewiesen hätten, daß das in
<lb/>ihrer Fabrik bereitete Oel von singulairer Beschaffenheit sei, daß aus einer
<lb/>Bestellung bei ihnen gefolgert werden müsse, Gegenstand desselben habe, mit
<lb/>Ausschluß anderweit produzirter Oele, nur das von ihnen hergestellte sein
<lb/>können. Sie haben aber nicht nur keine derartige Behauptung aufgestellt, son- 
<lb/>dern ihrerseits anerkannt, in einigen Fällen zur Befriedigung ihrer Kunden
<lb/>Rüböl aus anderen Fabrikstätten angekauft zu haben, worin das Anerkenntniß
<lb/>liegt, daß das auf diese Weise bezogene Oel die Stelle des von ihnen produzirten
<lb/>zu ersetzen geeignet sei. Der erste Richter hat daher mit Recht angenommen,
<lb/>daß die Verklagten verpflichtet seien, dem Kläger den ihm aus der unterblie- 
<lb/>benen Lieferung von 25 Ctr. Oel erwachsenen Schaden — dessen vom ersten
<lb/>Richter nach erfolgter Beweisaufnahme festgestellte Höhe von den Verklagten
<lb/>in zweiter Instanz nicht mehr angefochten ist, — zu ersetzen. Daß abge- 
<lb/>sehen von dem Einwande der Unmöglichkeit der Vertragserfüllung — die
</p>

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                  <lb/>547
</p>
               <p>

                  <lb/>Voraussetzungen des Art. 357 des A. d. H.-G.-B. für vorliegend zu erachten
<lb/>feiert, haben die Imploranten in der Einführungsschrist mit Recht selbst an- 
<lb/>erkannt." _ y.

<lb/>Aebergang -es Kommiffionärgeschiist in -as Propregeschäft?)

<lb/>Auf die (in Sachen Mahn 7. May) vom Stadtgericht Berlin an die Ael-
<lb/>testen der Kaufmannschaft daselbst gerichtete Frage: „ob der Kommissionär,
<lb/>welcher dem Kommittenten von der Ausführung des in Kommission gegebenen
<lb/>Geschäfts Nachricht giebt, ohne ausdrücklich einen Dritten als Käufer oder
<lb/>Verkäufer zu bezeichnen, nach dem Geschäftsgebrauch 2) hiesiger (Berliner)
<lb/>Fondsbörse, zu erkennen giebt, daß er dem Kommittenten gegenüber als Selbst- 
<lb/>käufer oder Selbstverkäufer eintreten, oder ob es hierbei etwa auf die im Ein- 
<lb/>zelnfall vom Kommissionär gebrauchten Worte ankomme?" ist unterm 6. Aug.
<lb/>1869 folgende Antwort ertheilt: „daß der Kommissionär, wenn er nicht aus- 
<lb/>drücklich einen Dritten als Käufer oder Verkäufer bezeichnet oder nicht ßanz
<lb/>ausdrücklich und auf das Unzweideutigste das Gegentheil sagt, nach dem Ge- 
<lb/>schäftsbrauch hiesiger Handelsbörse als Selbstkäufer oder Selbstverkäufer dem
<lb/>Kommittenten gegenüber gilt." y.

<lb/>Haftung -er Eisenbahnen für im Zollhof beschädigtes Frachtgut. —
<lb/>Anspruch aus Frachtdifferenz. Zu Art. 395, 396, 406, 408 und 423

<lb/>-es A. -. H.-G.-S?)

<lb/>Kaufmann I. G. Cattus in Frankfurt a. M. klagte gegen die Direktion
<lb/>der Main-Weser Eisenbahn auf Ersatz der durch Brand während der
<lb/>Lagerung im Zollhof, wohin die Beklagte die Waare abgeliefert, beschädigten
<lb/>Waare.

<lb/>Durch Erkenntniß vom 30. Oktober 1868 ließ das Stadtamt Frank- 
<lb/>furt a. M. den Kläger zum Nachweise des behaupteten Schadens zu, weil
<lb/>nichts darauf ankommen könne, daß in dem Reglement des Mitteldeutschen
<lb/>Eisenbahn-Verbandes §. 19 die Ablieferung an Packhöfe, Lagerhäuser, Revi- 
<lb/>sionsschuppen der Ablieferung an den Adressaten gleichgestellt sei, indem diese
<lb/>Reglementsbestimmung in direktem Widerspruch mit Art. 423 des A.d.H.-G.-B.
<lb/>stehe, der jede durch Reglement im Voraus statuirte Beschränkung der gesetz- 
<lb/>lichen Dauer der Haftpflicht der Eisenbahnen absolut verbietet, mithin die
<lb/>Haftpflicht als fortdauernd angesehen werden muß und darum auch darauf
<lb/>kein Gewicht zu legen ist, obeine förmliche Ablieferung des plombirten
<lb/>Wagens an das Hauptsteueramt stattgefunden hatte oder der Wagen blos in

<lb/>9 Vergl. die in dem Erk. des Stadtgerichts Berlin v. 22. Novbr. 1667 an- 
<lb/>geführte Literatur. (Busch, Archiv Bd. XV. S. 25 ff.)

<lb/>*) Ueber Geschäftsgebrauch und Handelsgebrauch vgl. Keyßner in Gruchot,
<lb/>Beiträge Bd. XII. S. 581.

<lb/>3) Vgl. Central-Organ, N. F. Bd. 1 S. 96; Bd. 3 S. 537.
</p>

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                  <lb/>548
</p>
               <p>

                  <lb/>den Zollhof hingefahren und dort vorerst stehen geblieben war, daß aber auch
<lb/>darum daß die Beklagte den fraglichen Wagen dem Hauptsteueramt in Geiräß-
<lb/>heit der zollamtlichen Vorschriften alsbald vorzuführen verpflichtet war, noch
<lb/>nicht behauptet werden darf, daß der Schaden durch höhere, unabwendbare
<lb/>Gewalt entstanden sei, da, abgesehen ob dieser Sachverhalt unter den Begriff
<lb/>„höherer Gewalt" im Sinne des A. d. H.-G.-B. zu subsumiren wäre, aus der
<lb/>Bekanntmachung der Zolldirektion vom 4. Februar 1863 sich geradezu ergibt,
<lb/>daß die Beklagte befugt war Anordnungen zu treffen oder zu veranlaffen,
<lb/>wonach die Ueberwachung in ihrem Bahnhof durch auf das Zollintereffe beei- 
<lb/>digte Bahnbedienstete, oder doch wenigstens die Vertragung in einen unter
<lb/>Verschluß der Zollbehörde befindlichen, in ihrem Bahnhof eingerichteten beson- 
<lb/>deren Raum stattfinden konnte, und es mithin lediglich ihre Sache war, wenn
<lb/>sie statt dessen die Gefahr laufen wollte, welche damit verbunden war, daß sie
<lb/>Maaren, für welche sie noch haftbar war, zu einer Zeit in den Zollhof brachte,
<lb/>wo anzunehmen war, daß möglicherweise die zollamtliche Abfertigung und Ab- 
<lb/>lieferung an den Adressaten an demselben Tage nicht mehr zu erzielen war und
<lb/>der Wagen über Nacht stehen mußte, ohne von ihr vor Beschädigung behütet
<lb/>werden zu können. Es hat demnach die Beklagte für den entstandenen Brand- 
<lb/>schaden, also auch für den dadurch verursachten Gewichtsmanko und die ver- 
<lb/>ringerte Qualität aufzukommen und kommt für die Ersatzleistung der gemeine
<lb/>Handelswerth zur Zeit der Lieferung, wie er am hiesigen Platze damals bestand,
<lb/>in Betracht. Dagegen erscheint die Forderung für Frachtdifferenz unstatthaft,
<lb/>insoweit Kläger für die Waare und Fässer den am hiesigen Platze damals
<lb/>geltenden allgemeinen Handelswerth zu beanspruchen hat, indem er schon nach
<lb/>allgemeinen Grundsätzen über Schadensersatz nicht beanspruchen kann, daß ihm
<lb/>daneben auch noch das ersetzt werde, was er selbst im Falle unbeschädigter Ab- 
<lb/>lieferung der Maare hätte aufwenden müssen, an deren Stelle jetzt der Scha- 
<lb/>densersatz tritt, so daß also die ersparte Fracht in Abzug käme, die bezahlte
<lb/>nicht zurückgefordert werden kann, dies aber auch außerdem gesetzlich und ver- 
<lb/>tragsmäßig bestimmt ist (A. d. H.-G.-B. Art. 396 Abs. 2, Reglement des Mittel- 
<lb/>deutschen Eisenb. - Verbands §. 23,1), sonach nur Frachtvergütung zu bean- 
<lb/>spruchen ist, insoweit die Beklagte im Frachtbrief berechnetes Gewicht nicht
<lb/>geliefert hat u n d auch nicht zu ersetzen hat, also höchstens für den Manko von
<lb/>2 pCt. des Gewichts.

<lb/>Durch Erkenntniß des Stadtgerichts Frankfurt a. M. vom 25.
<lb/>Januar 1869 wurde jedoch die Beklagte zum Beweise zugelaffen „daß die frag- 
<lb/>liche Maare zur Zeit als sie beschädigt wurde, von der Zollbehörde in Empfang
<lb/>genommen gewesen sei und daß sie, Beklagte, sich während dieser Zeit außer
<lb/>Stande befunden habe, die Maare zu beaufsichtigen," indem das Stadtgericht
<lb/>ausführte, daß zwar daraus, daß der Kläger die Fracht bezahlt und den Fracht- 
<lb/>brief angenommen habe, nicht gefolgert werden könne, daß das Gut mit seiner
</p>

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                  <lb/>549
</p>
               <p>

                  <lb/>Zustimmung für seine Rechnung und Gefahr auf den Zollhof verbracht worden
<lb/>sei, da nach Art. 406 und 408 des A. d. H.-G.-B. neben Annahme des Fracht- 
<lb/>briefs und Zahlung der Fracht immer noch die Annahme des Guts von
<lb/>Seiten des Adressaten verlangt wird, wenn dessen Anspruch gegen den Fracht- 
<lb/>führer als erloschen gelten soll, gerade so wenig wie die Beklagte sich ans §. 19
<lb/>des Reglement des Mitteldeutschen Eisenb.-Verbandes beziehen kann, insofern
<lb/>aus demselben eine Beschränkung der ihr nach §. 395 des A.d. H.-G.-B. oblie- 
<lb/>genden Haftpflicht folgen soll —; daß indessen darin, daß zur Zeit als der Brand
<lb/>ausbrach, die Waare sich nicht mehr in der enstoäia der Bekagten befand, vielmehr
<lb/>in der Detention der Zollbehörde, an welche Jene abzuliefern verpflichtet war,
<lb/>allerdings zu Gunsten der Beklagten eine höhere Gewalt gefunden werden kann
<lb/>(Lutz, Protokolle S. 4731). Allein immerhin bedarf es der rechtlichen Beur-
<lb/>theilung, ob die Beklagte auch mit der gehörigen Sorgfalt zu Werke gegangen
<lb/>ist, als sie die Maaren in diese Gefahr brachte. Denn in dieser Beziehung
<lb/>wird auch bei dem Vorhandensein einer höheren Gewalt die Verantwortlichkeit
<lb/>dessen, dem fremdes Eigenthum in Verwahrung gegeben wurde, nicht aufge- 
<lb/>hoben (1. 1 §. 4 D. de 0. u. A. 44, 7). Es war Beklagte um so mehr ver- 
<lb/>pflichtet bei Ablieferung der Waare an die Zollbehörde das Interesse des
<lb/>Destinatärs im Auge zu behalten, als ihr in der von ihr angezogenen zollamt- 
<lb/>lichen Bekanntmachung vom 4. Februar 1863 selbst die Möglichkeit geboten
<lb/>wurde, die Waare vorerst noch in eigenem Gewahrsam zu behalten. Dem un-
<lb/>erachtet kann ihr aber nicht ein Verschulden schon deshalb beigemessen werden,
<lb/>weil sie die Waare ihrer prinzipalen Verpflichtung gemäß sobald als thunlich
<lb/>dem Hauptsteueramt überliefert hat, vorausgesetzt, daß sie sich die Gewißheit
<lb/>darüber verschafft hatte, daß die Waare auch ordnungsmäßig von der Zoll- 
<lb/>behörde in Empfang genommen war. Hat sie dies gethan und war ihr die
<lb/>custodia über die Waare entzogen, während sie sich bei der Zollbehörde
<lb/>befand, so kann sie auch wegen derselben unterdessen zugestoßenen Schadens
<lb/>nicht für ersatzpflichtig erachtet werden, für welchen den Beklagten gegenüber
<lb/>eine höhere unabwendbare Gewalt angenommen werden müsse.

<lb/>Durch Erkenntniß des Appellationsgerichts Frankfurt a. M.
<lb/>vom 26. Mai 1869 wurde das stadtgerichtliche Urtheil im Uebrigen bestätigt
<lb/>mit der alleinigen Abänderung, daß in dem Beweissatz die Worte: „und daß
<lb/>sie (Beklagte) sich während dieser Zeit außer Stand befunden habe, die Waare
<lb/>zu beaufsichtigen" wegzufallen haben, indem es ausführte:

<lb/>„Die Bekanntmachung der Zolldirektion vom 4. Februar 1863 enthält in
<lb/>§. 2 die nachstehende Bestimmung: „Die im Ansageverfahren eingehenden
<lb/>verschlossenen Güterwagen müssen nach deren Eintreffen sobald als thunlich
<lb/>auf der Verbindungsbahn dem Hauptsteueramt zugeführt werden." Die Be- 
<lb/>klagte führt nun auf S. 2 ihrer Vernehmlassung an, daß in Befolgung dieser
<lb/>Bestimmung der im Ansageverfahren dahier angelangte Wagen am 18. April
</p>

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               <p>

                  <lb/>550
</p>
               <p>

                  <lb/>1863 auf den Zollhof gefahren, dort an die Zollbehörde mit den Zollpapieren
<lb/>förmlich abgeliefert und von der Zollbehörde gegen Empfangsbescheinigung
<lb/>angenommen worden sei, während Kläger angibt, die Beklagte habe lediglich
<lb/>den Wagen auf die Verbindungsbahn schieben und dort in den Zollhof laufen
<lb/>lassen und müffe hierin nicht sowohl eine förmliche Ablieferung und Empfang- 
<lb/>nahme wie eine Abandonnirung desselben gefunden werden. Eine derartige
<lb/>Abandonnirung würde nun allerdings die Beklagte nicht von ihrer Haftpflicht
<lb/>befreien können, weshalb das Stadtgericht mit Recht den Beweis der ordnungs- 
<lb/>mäßigen Empfangnahme seitens der Zollbehörde vor der eingetretenen Beschä- 
<lb/>digung auferlegt hat. Anders dagegen verhält es sich mit dem weiter von dem
<lb/>Stadtgericht auferlegten Beweise „und daß Beklagte sich während dieser Zeit
<lb/>außer Stand befunden habe die Waare zu beaufsichtigen." Ist der Wagen
<lb/>nämlich an die Zollbehörde in Gemäßheit der Bestimmung in deren erwähnter
<lb/>Bekanntmachung und zwar gehörig und ordnungsmäßig abgeliefert und von
<lb/>derselben in Empfang genommen worden, so war die Beklagte auch nicht mehr
<lb/>verpflichtet für die Beaufsichtigung und Behütung der in dem Wagen befind- 
<lb/>lichen Waare noch weiter Sorge zu tragen. Der Wagen war alsdann in den
<lb/>ausschließlichen Gewahrsam der Zollbehörde übergegangen und hat somit jene
<lb/>Verpflichtung lediglich der Zollbehörde obgelegen. Wolle man die Verwaltung
<lb/>einer Eisenbahn selbst nach gehöriger Ablieferung des Guts an die Zollbehörde
<lb/>für verpflichtet erachten, noch fortwährend bis zur Ablieferung an den Adres- 
<lb/>saten für deffen Beaufsichtigung und Bewachung in den Räumlichkeiten der
<lb/>Zollbehörde Sorge zu tragen, so würde in den Fällen, in welchen der Adressat
<lb/>mit der Empfangnahme säumig ist, diese Beaufsichtigungs- und Behütungs- 
<lb/>pflicht in ihrer Dauer eine ganz unbegrenzte sein und ist es auch hiernach ein- 
<lb/>leuchtend, daß von einer solchen Verpflichtung der Verwaltung einer Eisenbahn
<lb/>unter der Voraussetzung gehöriger Ablieferung des Guts an die Zollbehörde
<lb/>nicht die Rede sein kann. Der Kläger theilt selbst diese Ansicht, indem er auch
<lb/>in seiner Gegenerklärung wörtlich bemerkt: „Ihr lag gehörige Ablieferung
<lb/>oder fortgesetzte Aufsicht ob." Besteht aber eine Verpflichtung der angegebenen
<lb/>Art unter der erwähnten Voraussetzung gehörig erfolgter Ablieferung an die
<lb/>Zollbehörde für die Eisenbahnverwaltung nicht, so bedarf es auch nicht der
<lb/>Einleitung eines Beweisverfahrens darüber, ob die Beklagte sich außer Stand
<lb/>befunden habe, die Waare zu beaufsichtigen. Vielmehr ist, die gehörige Ablie- 
<lb/>ferung an die Zollbehörde vorausgesetzt, der Brandschaden, der an der Waare
<lb/>entstanden, der Beklagten gegenüber als eine durch höhere Gewalt, die unter
<lb/>den gegebenen Verhältnissen von ihr nicht abzuwenden war, entstandener Scha- 
<lb/>den zu betrachten. Diese Ansicht stimmt denn auch mit den Verhandlungen
<lb/>der Nürnberger Conferenz überein, indem es auf S.4731 der Protokolle Heißt:
<lb/>„Handelte es sich um einen Schaden, welchen der Frachtführer zufolge der
<lb/>nöthig gewordenen Ablieferung an eine Steuer- oder Zollbehörde nicht habe
</p>

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                  <lb/>551
</p>
               <p>

                  <lb/>abwenden können, so werde er geltend machen können, daß der Schaden durch
<lb/>höhere Gewalt entstanden sei." Für einen solchen Schaden hat aber die Be- 
<lb/>klagte nach Art. 365 des A. d. H.-G.-B. nicht zu haften. Demgemäß war der
<lb/>der Beklagten nachgelassene Beweis so wie geschehen zu modifiziren. Mit Un- 
<lb/>recht beruft sich dagegen das Stadtamt für die Haftbarkeit der Beklagten darauf,
<lb/>daß nach der angezogenen Bekanntmachung der Zolldirektion vom4.Febr. 1863
<lb/>der Beklagten die Möglichkeit geboten war, unter Beobachtung der in §. 2
<lb/>enthaltenen Vorschriften die Waare vorerst noch in eigenem Gewahrsam zu
<lb/>behalten, denn, wie das Stadtgericht mit Recht hervorgehoben hat, kann es der
<lb/>Beklagten unmöglich als ein Verschulden angerechnet werden, daß sie die
<lb/>Waare ihrer Prinzipalen Verpflichtung gemäß sobald als thunlich dem Haupt- 
<lb/>steueramt überliefert hat." _ Wf.

<lb/>1. Klagerecht des Frachtführers bez. Verfrachters gegen den Empfänger
<lb/>auf Abnahme der Ladung, Art. 406 und 615 -es X -. H.-G.-S.

<lb/>2. Analoge Anwendung der Sestimmungen des fünften Such des A. d.
<lb/>H.-G.-S. vom Leehandet über die Höhe des Liegegeldes, Art. 573,
<lb/>über den Löfchungsplatz, Art. 593, über den Seginn der Löfchzeit,
<lb/>Art. 595, über die Dauer der Löschzeit, Art. 596, und über die Segrün-
<lb/>dung des Anspruchs auf Liegegeld, Art. 603, auf die Siunenfchifffahrt?)

<lb/>Rechtsfall mit Bemerkungen, mitgetheilt von Hrn. Saran, Kreisrichter zu Greifenhagen.

<lb/>Kläger hatte laut Frachtbrief und Ladeschein vom 11. November 1865
<lb/>vom Kohlenhändler R. zu Stettin in seinem Oderkahn 20 Last Steinkohlen
<lb/>zur Ablieferung an den Verklagten zu Sydowsaue geladen. Der Ladeschein
<lb/>ging dem Verklagten an demselben Tage zu, während Kläger am 13. desselben
<lb/>Monats in dem Reglitzstrome vor Sydowsaue anlangte und sich beim Ver- 
<lb/>klagten sofort zur Abnahme der Ladung meldete. Der Verklagte erklärte dem
<lb/>Kläger hierauf, daß er die Ladung abnehmen werde, wenn dieselbe bis hart
<lb/>vor seine Ziegelei geschafft würde, weil er die Kohlen von R. franko Ziegelei
<lb/>Sydowsaue gekauft habe. Zu dieser, welche zum Dorf Sydowsaue gehört,
<lb/>führt von der Reglitz aus ein Kanal, in welchen nun Verklagter hineinfuhr,
<lb/>darin aber auf dem Grunde sitzen blieb, weil nach seiner Behauptung der Kanal
<lb/>zu flach war und höher hinauf noch flacher wurde.

<lb/>Kläger forderte deshalb am 14. desselben Monats vom Verklagten die
<lb/>Abnahme an dieser Stelle und da Verklagter dies bis zum 18. dess. Monats
<lb/>nicht that, so zeigte ihm Kläger an, daß er mit diesem Tage seine Löschzeit für
<lb/>beendigt ansehe und Liegegeld fordere. Nach Anstellung der auf Abnahme der
<lb/>Ladung und Zahlung von 3 Thlr. täglichen Liegegeldern seit 18. November
<lb/>gerichteten Klage, begann Verklagter am 4. Dezember mit der Abnahme, indem
<lb/>er einen Prahm schickte, in welchem ein Theil der Ladung gelöscht wurde, so
</p>
               <p>

                  <lb/>t) Vgl. Bd. 3 S. 240 und 243 dieser Zeitschrift.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0556.tif"
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               <p>

                  <lb/>552
</p>
               <p>

                  <lb/>daß Kläger am 6. Dezember seinen Kahn nach der Ziegelei legen und die Lö- 
<lb/>schung am 8. Dezember beendigt werden konnte.

<lb/>Kläger nahm deshalb seinen Klageantrag auf Abnahme der Ladung zurück,
<lb/>verlangte aber die Verurtheilung des Verklagten in die darauf treffenden Kosten.
<lb/>Den Antrag auf Liegegeld bis 8. Dezbr. hielt er aufrecht, indem er über die Höhe
<lb/>desselben durch Berufung auf die in Stettin bestehende kaufmännische Usance und
<lb/>Auskunft des dortigen See- und Handelsgerichts Beweis antrat. Das Kreis- 
<lb/>gericht zu Greifenberg hat durch Erk. vom 3. Mai 1866 den Kläger abgewiesen.
<lb/>Die Gründe sind: „1. der Antrag auf Abnahme der Ladung ist nicht
<lb/>gerechtfertigt. Erst durch die Annahme des Guts und des Frachtbriefs tritt
<lb/>der Empfänger in ein kontraktliches Verhältniß zum Frachtführer (Art. 406
<lb/>des A. d. H.-G.-B.*), vorher hat letzterer gegen ersteren keine Klage auf Er- 
<lb/>füllung des zwischen Absender und Frachtführer geschlossenen Frachtvertrages,
<lb/>kann also weder die Abnahme der Ladung noch Zahlung der Fracht und Er- 
<lb/>stattung der Auslagen verlangen, sondern ist nur zur Niederlegung resp. Ver- 
<lb/>kauf des Guts berechtigt (Art. 407 a. a. O.). Im vorliegenden Falle hatte
<lb/>zur Zeit der Klageanstellung der Verklagte weder die Waare noch den Fracht- 
<lb/>brief angenommen. Sein Verlangen, Kläger möge an die Ziegelei fahren,
<lb/>ist für eine Annahme nicht zu achten, sondern für eine vor Bewirkung der Ab- 
<lb/>nahme gestellte Bedingung. Durch die später geschehene Abnahme wird die
<lb/>Klage nicht begründet, weil Verklagter zur Abnahme nicht verpflichtet war.
<lb/>2. Was die Liegegelder betrifft, so hat Verklagter die Kohlen nachKenntniß
<lb/>des ihm inzwischen zugegangenen Ladescheins abgenommen und ist daher, wie
<lb/>zur Zahlung der Fracht, so auch zum Schadensersatz wegen Verzögerung der
<lb/>Abnahme, d. h. zur Zahlung von Liegegeld verpflichtet (vgl. Art. 406, 409,
<lb/>419 a. a. O?). Da im Frachtschein so wenig wie im Ladeschein über die
<lb/>Löschzeit und die Höhe des Liegegeldes Bestimmungen getroffen sind, so hatte
<lb/>Kläger hierüber Beweis zu erbringen. Vom See- und Handelsgericht ist ev.
<lb/>nach Einholung des Gutachtens der dortigen Handels- und Seegerichts-Assessoren
<lb/>darüber Auskunft erfordert, ob nach dortiger kaufmännischer Usance ein Strom- 
<lb/>schiffer binnen 3 Tagen nach der Ankunft am Bestimmungsorte und An- 
<lb/>meldung der Ladung zur Abnahme entlöscht werden müsse, und ob das tägliche
<lb/>Liegegeld von 3 Thlr. für einen Kahn von 20 Last Tragfähigkeit angemeffen
<lb/>sei. Das See- und Handelsgericht, sowie die See- und Handelsgerichts-
<lb/>Assefforen haben erklärt, daß sie sich nicht für berechtigt halten, die verlangte
</p>
               <p>

                  <lb/>') Durch Annahme des Guts und des Frachtbriefs wird der Empfänger ver- 
<lb/>pflichtet, dem Frachtführer nach Maßgabe des Frachtbriefs Zahlung zu leisten.

<lb/>2) Art. 409 zählt die Liegegelder zu den durch den Frachtvertrag begründeten
<lb/>Forderungen, wegen welcher dem Frachtführer ein Pfandrecht an dem Frachtgut zusteht.
<lb/>Nach Art. 419 ist Art. 406 und 409 auch auf diejenigen Frachtgeschäfte anwendbar,
<lb/>bei welchen ein Ladeschein ausgestellt ist.
</p>

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                   n="553"
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               <p>

                  <lb/>553
</p>
               <p>

                  <lb/>Auskunft zu ertheilen. Hiernach mußte Kläger als beweisfähig abgewiesen
<lb/>werden, da die Weigerung des See- und Handelsgerichts begründet ist, weil
<lb/>weder ein Gericht noch dessen Beisitzer zur Abgabe eines Gutachtens über strei- 
<lb/>tige Fragen in Prozeß - Sachen berufen sind."

<lb/>Das Appellations-Gericht zu Stettin erkannte auf die Appellation
<lb/>des Verklagten am 4. Oktober 1866 auf Bestätigung des ersten Erkenntnisses.

<lb/>In den Gründen trat er 1. der Ansicht des ersten Richters hinsichtlich des
<lb/>Klageantrages auf Abnahme der Ladung bei. 2. Den Anspruch des
<lb/>Klägers auf Liegegeld verwarf er, indem er Folgendes ausführte: dieser An- 
<lb/>spruch kann gegen den Verklagten geltend gemacht werden, da er die Ladung an- 
<lb/>genommen hat (Art.406,409,419). Denn wenn Art. 406 auch noch die Annahme
<lb/>des Frachtbriefs für erforderlich erklärt, so kommt es im vorliegenden Falle hierauf
<lb/>nicht an, weil ein besonderer Ladeschein ausgestellt und vor Annahme der La- 
<lb/>dung in die Hände des Verklagten gelangt ist, welcher für die Rechtsverhält- 
<lb/>nisse zwischen den Parteien entscheidet (Art. 415) und, wie eine Vergleichung
<lb/>ergiebt, keine von dem Frachtbrief abweichenden Bestimmungen über die Ver- 
<lb/>pflichtungen des Klägers und die demselben zu gewährende Vergütigung ent- 
<lb/>hält. Allein der klägerische Anspruch ist nicht so substantiirt, daß er für be- 
<lb/>gründet erachtet werden konnte. Da weder das A. d. H.-G.-B. über die dem
<lb/>Flußschiffer gebührenden Liegegelder Bestimnmngen enthält, noch die Kontra- 
<lb/>henten dergleichen verabredet haben, so müssen diejenigen Vorschriften, welche
<lb/>das fünfte Buch des A. d H.-G.-B. bezüglich der Seeschiffe enthält, auf- den
<lb/>vorliegenden Fall, soweit es die Gleichartigkeit der Rechtsverhältnisse gestattet,
<lb/>analoge Anwendung finden. Dieselbe wird mindestens insoweit unbedenklich
<lb/>gestattet sein, als es sich um die allgemeinen Bedingungen handelt, unter
<lb/>welchen ein Anspruch auf Liegegeld stattfindet. Letzteres ist nun nach Art. 603
<lb/>des A. d. H.-G.-B?) dann der Fall, wenn die Löschzeit durch die Säumniß
<lb/>des Empfängers oder durch das Niederlegungsverfahren ohne Verschulden des
<lb/>Schiffers überschritten ist. Die Löschzeit beginnt aber erst dann, wenn der
<lb/>Schiffer an dem dazu bestimmten Platze zum Löschen fertig und bereit ist und
<lb/>dies dem Empfänger angezeigt hat (Art. 595**).

<lb/>„Daß Kläger dieser seiner Verpflichtung bereits am 14. November und
<lb/>vor dem 6. Dezember Gellüge geleistet habe, hat er nicht bewiesen. Nach dem
<lb/>Frachtbriefe und dem in dieser Hinsicht gleichlautenden Ladeschein hatte Kläger

<lb/>0 Insoweit durch die Säumniß des Empfängers oder durch das Niederlegungs-
<lb/>v rfahren die Löschzeit ohne Verschulden des Schiffers überschritten wird, hat der Ver- 
<lb/>frachter Anspruch auf Liegegeld (Art. 595) unbeschadet des Rechts für diese Zeit, so
<lb/>weit sie keine vertragsmäßige Ueberliegezeit ist, einen erweislich höhern Schaden gel- 
<lb/>tend zu machen.

<lb/>2) Bei der Verfrachtung eines Schiffs im Ganzen hat der Schiffer, sobald er zum
<lb/>Löschen fertig und bereit ist, dies dem Empfänger anzuzeigen. Mit dem auf die An- 
<lb/>zeige folgenden Tage beginnt die Löschzeit.
</p>

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                   n="554"
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               <p>

                  <lb/>554
</p>
               <p>

                  <lb/>die Kohlen an den Verklagten zu Sydowsaue abzuliefern. Es ist streitig und
<lb/>kann dahin gestellt bleiben, ob Kläger sich ausdrücklich verpflichtet hatte, bei der
<lb/>Ziegelei des Verklagten anzulegen, jedenfalls gehört die Ziegelei mit zur Ort- 
<lb/>schaft Sydowsaue und war daher Kläger verpflichtet, der Anweisung des
<lb/>Verklagten, bei der Ziegelei zur Löschung anzulegen, Folge zu
<lb/>leisten, falls eine fahrbare Wasserstraße dort hinführte (Art. 593*).

<lb/>„Gestatteten die Wassertiefe, oder andere Umstände, die Befolgung dieser
<lb/>Anweisung nicht, so mußte Kläger an dem ortsüblichen Löschungsplatze
<lb/>zu Sydowsaue anlegen oder wenigstens den Verklagten zur An- 
<lb/>weisung eines anderen zugänglichen Platzes auffordern (Art. eit.).

<lb/>„Statt dessen hat Kläger nach seinen eigenen Angaben ohne Weiteres der
<lb/>Aufforderung des Verklagten entsprochen und ist durch Wassermangel behin- 
<lb/>dert worden, den bestimmten Löschungsplatz zu erreichen.

<lb/>„Für diese Zögerung ist aber der Verklagte nicht verantwort- 
<lb/>lich, sofern ihm nicht Arglist oder überwiegende Verschuldung nachgewiesen
<lb/>wird oder er nicht etwa die mit der Befolgung seiner Aufforderung entstehende
<lb/>Gefahr ausdrücklich übernommen hat. Der Kläger als Sachverständiger mußte
<lb/>selbst prüfen und sich die Ueberzeugung verschaffen, ob die Waffertiefe aus- 
<lb/>reichend sei und da er dies nicht gethan, auch den Verklagten nicht auf die
<lb/>mögliche Gefahr des Sitzenbleibens aufmerksam gemacht hat, so hat er sich
<lb/>selbst beizumeffen, daß er den Löschungsplatz nicht rechtzeitig erreicht und die
<lb/>Abnahme der Ladung sich verzögert hat. Jedenfalls war sein Verlangen, daß
<lb/>Verklagter ihm in der Mitte des Kanals die Ladung abnehmen solle, nicht
<lb/>gerechtfertigt, da er nicht behauptet hat, daß dort überhaupt ein, geschweige der
<lb/>ortsübliche Löschungsplatz ist."

<lb/>Die Entscheidungsgründe beider Erkenntnisse geben zu folgenden Bemer- 
<lb/>kungen Veranlassung:

<lb/>Zu 1. Der Verwerfung des Klageanspruchs auf Abnahme der
<lb/>Ladung liegt der Art. 406 des A. d. H.-G.-B. zu Grunde. Nach der über- 
<lb/>einstimmenden Auffaffung des ersten und zweiten Richters ist durch diesen Artikel
<lb/>bestimmt, daß der Empfänger erst durch die Annahme des Guts und des Fracht- 
<lb/>briefs bez. Ladescheins sich zur Erfüllung des Frachtvertrages dem Frachtführer
</p>
               <p>

                  <lb/>') Der Schiffer hat zur Löschung der Ladung das Schiff an den Platz hinzulegen,
<lb/>welcher ihm von demjenigen, an den die Ladung abzuliefern ist (Empfänger), oder,
<lb/>wenn die Ladung an mehrere Empfänger abzuliesern ist, von sämmtlichen Empfängern
<lb/>angewiesen wird.

<lb/>Wenn die Anweisung nicht rechtzeitig erfolgt, oder wenn von sämmtlichen Em- 
<lb/>pfängern nicht derselbe Platz angewiesen wird, oder wenn die Wassertiefe, die Sicher- 
<lb/>heit des Schiffs oder die örtlichen Verordnungen oder Einrichtungen die Befolgung
<lb/>der Anweisung nicht gestatten, so muß der Schiffer an den ortsüblichen Löschungsplatz
<lb/>anlegen.
</p>

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                   n="555"
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               <p>

                  <lb/>555
</p>
               <p>

                  <lb/>verpflichtet. Diese Auffassung des Art. 406 findet sich auch in dem Erk. des
<lb/>Ober-Trib. vom 28. Novbr. 1865 (Striethorst, Arch. 60,282), welches unter
<lb/>Bezugnahme auf die analoge Vorschrift des Seerechts, Art. 615 des A. d. H.-
<lb/>G.-B. und die Protokolle der Kommission zur Berathung des A. d. H.-G.-B.
<lb/>(S. 816 fg. 5099 fg., S. 2323 fg.. 3925 fg. 4459 fg.) den Grundsatz auf- 
<lb/>stellt: nicht aus dem Empfange und Besitze des Ladescheins Seitens des dadurch
<lb/>legitimirten Empfängers allein, vielmehr nur in Verbindung mit der Annahme
<lb/>der darin verzeichneten Ladung Seitens des Empfängers ist für den Fracht- 
<lb/>führer das Recht herzuleiten, den Empfänger wegen verweigerter resp. verzö- 
<lb/>gerter An- und Abnahme der Ladung auf Entschädigung durch Zahlung von
<lb/>Liegegeldern zu belangen. Der in dem Sachvortrage dieses Erkenntnisses
<lb/>erwähnte Umstand, daß der Empfänger bereits einen Theil der Ladung in
<lb/>Empfang genommen hätte, und die Frage, ob hierin eine Annahme des Guts
<lb/>liege, kam beim Ober-Tribunal nicht zur Erörterung, weil die thatsächliche Fest- 
<lb/>stellung des Appellrichters, daß der Empfänger das Gut nicht angenommen
<lb/>habe, durch die Nichtigkeitsbeschwerde nicht angegriffen war.

<lb/>Die Ansichten, welche man vor Berathung des A. d. H.-G.-B. über die
<lb/>Frage hatte, ob eine Klage auf Abnahme der Ladung statthaft war, stimmten
<lb/>mit dem vorangeführten Grundsatz des Ober-Trib. insofern überein, als das
<lb/>Konnossement nur für eine Legitimations-Urkunde des Empfängers gegenüber
<lb/>dem Schiffer zur Geltendmachung der durch den Frachtvertrag begründeten
<lb/>Rechte angesehen wurde, daher auf den Besitz des Konnossement allein die
<lb/>Klage auf Abnahme der Ladung nicht gegründet werden konnte. Als das Er- 
<lb/>forderniß, welches diesem Besitze zur Begründung der Klage hinzutreten müsse,
<lb/>wurde aber, abweichend von dem Grundsätze des Ober-Tribunals, die Erklärung
<lb/>des Empfängers dem Schiffer gegenüber aufgestellt, von den im Konnossement
<lb/>enthaltenen Rechten Gebrauch machen zu wollen, z. B. die Erklärung des Em- 
<lb/>pfängers dem Schiffer gegenüber, daß er zur Empfangnahme des Guts
<lb/>Bereit fei (Rechtsfälle aus dem Gebiet des Handelsrechts in der Hamburgis chen
<lb/>Monatsschrift für Politik und Handel, Jahrg. 1834 Band 1 S. 37 fg.). —
<lb/>Wenn dagegen der Empfänger die Abnahme des Guts gleich bei dessen Ankunft
<lb/>verweigerte, so konnte es auf die Gründe der Verweigerung nicht ankommen,
<lb/>weil die Erklärung des Empfängers, ob er das Gut annehmen wolle, in seiner
<lb/>Willkür stand, und deshalb erscheint auch nach den damaligen Ansichten das
<lb/>Erkenntniß des Handelsgerichts zu Hamburg vom 12. September 1857
<lb/>(Ullrich, Samml. v. seer. Erk. d. Handelsger. zu Hamburg 2. Hst. S. 351
<lb/>Nr. 338) nicht begründet, welches den. Satz aufstellt: „die Klage des Schiffers
<lb/>gegen den im Besitz des Konnossements befindlichen Empfänger auf Abnahme
<lb/>des Guts ist begründet, wenn der Empfänger die Abnahme lediglich deshalb ver- 
<lb/>weigert, weil das Gut sich in beschädigtem Zustande befindet, indem in diesem Falle
<lb/>es dem Empfänger nur freisteht, Schadensersatzansprüche geltend zu machen."
</p>

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                   n="556"
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               <p>

                  <lb/>556
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus den Protokollen ergiebt sich zur Erläuterung des Art. 406 und 615
<lb/>unzweifelhaft so viel, daß 1. in dem Frachtverträge, im Frachtbriefe, Lade- 
<lb/>scheine und Konnossemente die vom Absender bez. Befrachter an den Empfänger
<lb/>gerichtete Anweisung enthalten ist, dem Frachtführer bez. den Verfrachter die
<lb/>Fracht nebst allen Uebergebühren, sowie das etwaige Liegegeld zu zahlen, die
<lb/>ausgelegten Zölle und übrigen Auslagen zu erstatten und die ihm sonst oblie- 
<lb/>genden Verpflichtungen zu erfüllen; 2. der Empfänger, welcher an dem Ab- 
<lb/>schlüsse des Frachtvertrages zwischen Absender bez. Befrachter einerseits und
<lb/>und Frachtführer bez. Verfrachter andrerseits, nicht Theil genommen hat, aus
<lb/>dem Frachtverträge dem Frachtführer bez. Verfrachter erst verpflichtet wird,
<lb/>wenn er die Anweisung annimmt; 3. zur Annahme der Anweisung erforder- 
<lb/>lich ist, daß dem Empfänger der Inhalt derselben mitgetheilt wird und diese
<lb/>Mittheilung durch Vorlegung des Frachtbriefes und Aushändigung des Lade- 
<lb/>scheins oder Konnossements an den Empfänger geschieht; 4. die Annahme
<lb/>der Anweisung durch die vollständige körperliche Empfangnahme des Guts nach
<lb/>vorangegangener Kenntnißnahme des Inhalts derselben erfolgt, daher, wenn
<lb/>die Empfangnahme des Guts der Vorlegung des Frachtbriefs vorhergeht, erst
<lb/>die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Empfängers erforderlich
<lb/>ist, daß er das Gut behalten wolle und eine stillschweigende Erklärung
<lb/>z. B- anzunehmen ist, wenn der Empfänger das Gut nicht innerhalb einer
<lb/>zur geschäftsmäßigen Prüfung des Frachtbriefs und zur Ueberlegung der
<lb/>Sache geeigneten Frist dem Frachtführer wieder zur Verfügung stellt.*) —
<lb/>So wenig hiernach der Empfänger zur Annahme der Anweisung, d. h. zur
<lb/>Uebernahme der Verpflichtung, die Fracht u. s. w. zu zahlen, gezwungen
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Auf den Sätzen zu 1 bis 4 beruhte auch §. 1722 II. 8 A. L.-R.: „Die Zahlung
<lb/>der Fracht ist der Schiffer sogleich nach Ablieferung fämmtlicher Maaren von dem" in
<lb/>Konnossemente bestimmten Empfänger derselben zu fordern berechtigt." Pl. Beschl. d.
<lb/>Ober-Trib. v. 26. Aug. 1839, Entsch. 4, 391. Hiernach ist der von Koch, Beurth.
<lb/>S. 291 fg. und Komment, v. 1863 S. 406 Note 31 aufgestellte Verpflichtungsgrund
<lb/>nicht richtig, daß, vermöge des dem Frachtführer am Frachtgut zustehenden Pfandrechts,
<lb/>die Ablieferung des Frachtguts als Realleistung, äo (das Pfandstück) ut des (den
<lb/>Pfandschilling) sich darstellt. Diese Ansicht führt zu dem im englischen Recht, aber nicht
<lb/>nach dem A. d. H.-G.-B. geltenden Grundsätze, daß der Empfänger wegen der Fracht
<lb/>dem Schiffer nur mit dem ihm abgelieferten Gute haftet. Eine Mittelstellung nimmt
<lb/>das Ober-Trib. in dem Erk. v. 28. Jan. 1868 (Striethorst, Arch. 71,44fg.) wonach
<lb/>der Empfänger persönlich nur zur Zahlung der im Frachtbrief bedungenen Zahlungen
<lb/>verpffichtet ist und der Frachtführer wegen der übrigen durch den Frachtvertrag be- 
<lb/>gründeten Forderungen nur ein Pfandrecht am Frachtgut hat. Diese Auffassung be- 
<lb/>ruht auf einer zu engm Auslegung der Worte im Art. 406 „nach Maßgabe des Fracht- 
<lb/>briefes", deren Sinn aus den Protokollen lS. 5043 fg. zu Art. 374. 375. 379. E.
<lb/>II. L.) sich dahin ergiebt, daß die Verpflichtungen des Empfängers gegen den Fracht- 
<lb/>führer durch den Frachtbrief bewiesen werden und der Frachtführer die sich aus dem
<lb/>Frachtbrief nicht ergebenden, aber durch den Frachtvertrag begründeten Verpflichtungen
</p>

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                   n="557"
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               <p>

                  <lb/>557
</p>
               <p>

                  <lb/>werden kann, so wenig ist auch ein Erkenntniß auf Abnahme der Ladung
<lb/>zulässig, dessen Vollstreckung die Annahme der Anweisung zur Folge haben
<lb/>würde. Der Empfänger hat mit der Erwerbung des Rechts, die Auslie- 
<lb/>ferung des Guts zu verlangen, nicht die Verpflichtung übernommen, das Gut
<lb/>anzunehmen. Erst wenn er von seinem Recht wirklich Gebrauch macht,
<lb/>d. h. die Empfangnahme erfolgt, übernimmt er die Verpflichtung, die Fracht
<lb/>u. s. w. zu zahlen, mit der Erklärung aber, daß er zur Annahme der Güter
<lb/>bereit sei, mit der Anweisung des Löschplatzes, mit Vorschußzahlungen auf die
<lb/>Fracht, mit theilweiser Löschung, giebt er nur seine Absicht kund, das Gut an- 
<lb/>nehmen zu wollen und diese Absicht kann er wieder aufgeben, indem er auf
<lb/>sein Recht verzichtet und auf die frühere Erklärung, daß er zur Abnahme bereit
<lb/>sei, über die zur Abnahme bestimmte Zeit hinaus stillschweigt und die Güter
<lb/>nicht abnimmt, oder ausdrücklich die Empfangnahme verweigert.l)

<lb/>Es ist zwar richtig, daß die hier zur Entscheidung gestellte Frage, ob, wenn
<lb/>der Empfänger die Annahme verweigert, eine Klage des Schiffers auf Abnahme
<lb/>der Ladung und Bezahlung der Fracht niemals statthaft sei, iy den Proto- 
<lb/>kollen in Anregung gekommen ist. Es wurde (S. 2323) die Ansicht aufgestellt,
<lb/>daß diese Frage nicht allgemein entschieden werden könne, sondern anders zu
<lb/>behandeln sein werde, je nachdem ausdrücklich oder durch konkludente Hand- 
<lb/>lungen, namentlich durch Auslieferung des Konnossements von Seiten des
<lb/>Empfängers schon ein Vertragsverhältniß zwischen dem Schiffer und Empfänger
<lb/>begründet worden sei oder nicht, oder je nachdem der Schiffer als Mandatar
<lb/>oder Geschäftsführer des Abladers die Rechte des Letztem mit Erfolg wahr- 
<lb/>zunehmen vermöge. Der letzte Fall betrifft nicht die Verhältniffe aus dem
<lb/>Frachtverträge, sondern die Verhältnisse zwischen Ablader und Empfänger und
<lb/>in der Aushändigung des Konnoffements liegt die Empfangnahme der Ladung.
<lb/>Eine Aushändigung erfolgt sicherlich nicht eher, als bis der Empfänger sich
<lb/>davon überzeugt hat, daß das Gut in vertragsmäßiger Beschaffenheit in dem
<lb/>Gewahrsam des Frachtführers oder Schiffers vorhanden ist und nur dann,
<lb/>wenn mit dem Frachtführer bez. Schiffer ein neues Rechtsverhältniß einge- 
<lb/>gangen wird, in deffen Folge es nöthig ist, daß das Gut dem Schiffer wieder
<lb/>übergeben wird, z. B. zur Auslieferung an einen Dritten, in welchem Fall
<lb/>die Aus- und Wiedereinladung des Guts erspart wird. Wenn dann der

<lb/>des Empfängers besonders Nachweisen muß. Die Einschränkung der Verpflichtungen
<lb/>des Empfängers auf den Frachtbrief bezieht sich also bloß aus die Veweispflicht und
<lb/>die dem Frachtführer gegen die Person des Empfängers zustehenden Forderungen sind,
<lb/>wie die analogen Art. 615 und 624 ergeben, dieselben wie diejenigen, zu deren Sicherung
<lb/>dem Frachtführer das Pfandrecht gegeben ist.

<lb/>*) Die Annahme des Frachtbriefs, Ladescheins oder Konnossements und die voll- 
<lb/>ständige körperliche Empfangnahme des Guts soll also die sonst nach Art. 300 des A.
<lb/>d. H.-G.-B. erforderliche, auf die schriftliche Anweisung geschriebene und unterschriebene
<lb/>Annahme - Erklärung ersetzen.

<lb/>Trntral-Orga«, 8. F V. 4.
</p>
               <p>

                  <lb/>87
</p>

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                   n="558"
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               <p>

                  <lb/>ZöS
</p>
               <p>

                  <lb/>Dritte die Empfangnahme verweigert, so kann der Frachtführer oder Schiffer
<lb/>allerdings auf Rücknahme des Guts, aber nicht auf Grund des Frachtvertrages,
<lb/>sondern auf Grund des neuen Nechtsgeschäftes klagen, die Klage auf Zahlung
<lb/>der Fracht aber gründet sich auf die schon früher erfolgte Ablieferung des Guts
<lb/>an den Empfänger. Ueber diese in Anregung gebrachte Frage ist in den Pro- 
<lb/>tokollen eine Entscheidung nicht erfolgt. Das A. d. H.-G.-B. aber schließt
<lb/>durch seine im Zusammenhänge mit dem Grundsatz des Art. 406 und 615 ge- 
<lb/>gebenen Bestimmungen die Klage gegen den Empfänger auf Abnahme der La- 
<lb/>dung, Zahlung der Fracht und Liegegelder gegen Auslieferung oder nach
<lb/>geschehener Niederlegung des Guts aus. Beim Binnentransport
<lb/>kann der Frachtführer, wenn der Empfänger das Gut gar nicht, oder nicht
<lb/>vollständig in Empfang nimmt, sei es, daß er die Empfangnahme über die
<lb/>Abnahmefrist hinaus verzögert oder aus irgend einem Grunde verweigert, das
<lb/>Gut, geeignetenfalls nach Besichtigung und Niederlegung desselben, auf Grund
<lb/>seines Pfandrechts zur Befriedigung wegen seiner durch den Frachtvertrag be- 
<lb/>gründeten Forderungen, insbesondere der Fracht und Liegegelder, sowie wegen
<lb/>der Zollgelder und anderer Auslagen gerichtlich verkaufen laffen und wegen
<lb/>des dadurch nicht gedeckten Theils seiner Forderung seinen Kontrahenten, den
<lb/>Absender in Anspruch nehmen (Art. 407. 409). Macht er von seinem Pfand- 
<lb/>recht keinen Gebrauch, so hat ihm der Absender das Gut, falls er es nicht nieder- 
<lb/>gelegt hat, abzunehmen und gegen Abnahme oder nach Niederlegung des Guts
<lb/>sämmtliche durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen zu bezahlen.
<lb/>Dieser Satz ist zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen, folgt aber aus dem
<lb/>Frachtverträge und aus dem Art. 412, wonach der Absender von seinen Ver- 
<lb/>pflichtungen aus dem Frachtverträge gegenüber dem Frachtführer befreit wird,
<lb/>wenn dieser das Gut dem Empfänger abgeliefert hat.

<lb/>Beim Seetransport hat der Schiffer, wenn ihm die Güter von dem
<lb/>Empfänger nicht abgenommen werden 1. in dem Fall, wo der Empfänger auf
<lb/>die Anzeige des Schiffers von der Löschbereitschaft sich zur Empfangnahme der
<lb/>Güter zwar bereit erklärt, dieselbe aber über die Löschzeit ev. Ueberliegezeit
<lb/>hinaus verzögert, dem Empfänger gegenüber die Befugniß, die Güter,
<lb/>geeignetenfalls nach Besichtigung derselben, unter Benachrichtigung des Em- 
<lb/>pfängers niederzulegen; 2. in dem Falle, wo der Empfänger gleich anfänglich
<lb/>auf die Anzeige des Schiffers von der Löschbereitschaft oder später, nachdem er
<lb/>zuerst sich zur Empfangnahme bereit erklärt hatte, die Annahme der Güter
<lb/>verweigert, dem Befrachter gegenüber die Pflicht, die Güter unter
<lb/>Benachrichtigung des Empfängers und Befrachters niederzulegen. Art. 602.
<lb/>604. 605. 609. — Im ersteren Falle ist durch den Ablauf der Zeit, im letz- 
<lb/>teren Falle durch die ausdrückliche Erklärung des Empfängers der Verfrachter
<lb/>von seiner Pflicht, die Güter dem Empfänger auszuliefern, befreit; er braucht
<lb/>auf die Abnahme der Ladung nicht länger zu warten (Art. 595 Abs. 4.).
</p>

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               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>Der Verfrachter kann die nicht abgenommenen, aber auch nicht niedergelegten,
<lb/>also zurückbehaltenen Güter sowohl, als die niedergelegten auf Grund sein«?
<lb/>Pfandrechts unter Zuziehung des Empfängers, und im Fall verweigerter An- 
<lb/>nahme der Güter, auch des Befrachters, zur Befriedigung wegen seiner Fracht
<lb/>nebst allen Nebengebühren (Kaplaken, Primage, Gratifikation, wenn sie in der
<lb/>Chartepartie und im Konnoffement, in letzterem entweder ausdrücklich oder
<lb/>durch die Klausel: Fracht laut Chartepartie bedungen sind) sowie wegen eines
<lb/>etwaigen Liegegeldes, der ausgelegten Zölle und übrigen Auslagen, und der
<lb/>sonstigen Forderungen aus dem Frachtverträge oder Konnoffement, gerichtlich
<lb/>verkaufen laffen und, wenn er dadurch seine vollständige Befriedigung nicht
<lb/>erhält, an dem Befrachter sich erholen, soweit er wegen seiner Forderungen
<lb/>aus dem zwischen ihm und dem Befrachter abgeschlossenen Frachtverträge nicht
<lb/>befriedigt ist (Art. 624. 626. 628). Macht der Verfrachter von seinem Pfand- 
<lb/>recht keinen Gebrauch, so muß ihm der Befrachter die Güter, falls sie
<lb/>.nicht niedergelegt sind, ab nehmen, und seine Fracht und übrige Forderungen
<lb/>dem Frachtverträge gemäß bezahlen (Art. 629 Abs. 1). Wenngleich im Abs. 2
<lb/>dieses Artikels bestimmt ist: „Bei Abnahme der Güter durch den Befrachter
<lb/>kommen die Art. 593—626 in der Weise zur Anwendung, daß an Stelle des
<lb/>in diesen Artikeln bezeichneten Empfängers der Befrachter tritt" u. s. w., so
<lb/>kann doch selbstverständlich Art. 615 Abs. 1 nicht zur Anwendung kommen,
<lb/>weil im Art. 629 Abs. 1 gesagt ist, daß die Verpflichtung des Befrachters zur
<lb/>Zahlung der Fracht aus dem Frachtverträge allein entspringt, die freiwillige
<lb/>Annahme des Guts zur Begründung dieser Verpflichtung also nicht hinzu- 
<lb/>zukommen braucht. — Erst durch Auslieferung der Güter an den Empfänger
<lb/>wird ,der Befrachter dem Verfrachter gegenüber von seinen Verpflichtungen
<lb/>aus dem Frachtverträge befreit, der Verfrachter kann sich nunmehr wegen der
<lb/>durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen lediglich an den durch den
<lb/>Empfang der Güter verpflichteten Empfänger halten, und nur insoweit der
<lb/>Befrachter mit dem Schaden des Verfrachters sich etwa bereichern würde, fin- 
<lb/>det ein Rückgriff statt (Art. 627).

<lb/>Aus der vorstehenden Erörterung ergiebt sich der Satz: Die Klage des
<lb/>Frachtführers bez. Verfrachters gegen den Empfänger auf Zahlung der durch
<lb/>den Frachtvertrag begründeten Forderungen, namentlich Fracht- und Liegegeld
<lb/>gegen Ablieferung des noch in der Gewahrsam des Frachtführers
<lb/>bez. Schiffers befindlichen, oder gegen Empfangnahme des nieder- 
<lb/>gelegten Guts ist unzulässig, sollte auch der Empfänger den auf ihn lautenden
<lb/>Frachtbrief oder den auf ihn lautenden, oder durch Indossament auf ihn über- 
<lb/>tragenen Ladeschein oder Konnossement angenommen und sich zur Annahme
<lb/>des Guts bereit erklärt haben.

<lb/>Zu 2. Was die Klage auf Liegegelder betrifft, so stellt der Appell.-
<lb/>Nichter den Grundsatz auf, daß die Bestimmungen des Seerechts über Liege-

<lb/>37*
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0564.tif"
                   n="560"
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               <p>

                  <lb/>560
</p>
               <p>

                  <lb/>gelber auf die dem Flußschiffer gebührenden Liegegelder insoweit analoge
<lb/>Anwendung finden müffen, als es die Gleichartigkeit der Rechtsverhältnisse
<lb/>gestaltet und er bringt demzufolge zur Anwendung Art. 593 (Anweisung des
<lb/>Löschplatzes), Art. 595 (Anzeige der Löschbereitschaft, Anfangspunkt der
<lb/>Löschzeit, Liegegeld für die Ueberliegezeit) und Art. 603 (Liegegelder, größerer
<lb/>Schadensersatz wegen Ueberschreitung der Löschzeit durch Säumniß des Em- 
<lb/>pfängers ohne Verschulden des Schiffers). Es ist zu wünschen, daß dieser
<lb/>Grundsatz allgemeine Anerkennung findet. —.Im Gebiete des A. L.-R. war
<lb/>die Praxis der Gerichte durch den Verkehr, welche beim Mangel gesetzlicher
<lb/>Bestimmungen die Rechtsverhältnisse zwischen den Eigenthümern der Strom- 
<lb/>fahrzeuge und deren Führern (Stromschiffern) sowie zwischen den Befrachtern
<lb/>und Ladungs-Empfängern einerseits und den Stromschiffern andererseits den
<lb/>entsprechenden Rechtsverhältnissen des Seerechts nachbildete, bald dahin ge- 
<lb/>drängt werden, die Bestimmungen des Seerechts auf jene Rechtsverhältnisse
<lb/>analog zur Anwendung zu bringen.*) Als.daher die K.-O. vom 23. Septbr.
<lb/>1835 (Ges.-S. 222) in Nr. 2 nur die das Verhältniß der Schiffsrheder
<lb/>zu den Schiffern betreffenden Bestimmungen des Seerechts (§. 1445 bis
<lb/>1533II. 8) auf die Stromschifffahrt zur Anwendung zu bringen gestattete, in
<lb/>Nr. 3 dagegenverordnete, daß das Verhältniß zwischen Stromschiffern
<lb/>und Befrachtern nach den Vorschriften des A. L.-R. I. 11 §§. 869—920
<lb/>von den Verträgen über Handlungen beurtheilt werden sollte, stellten sich in
<lb/>der Rechtsprechung derartige Unzuträglichkeiten heraus/) daß bereits nach etwa
<lb/>6 Jahren die Gesetzgebung sich genöthigt sah, durch die K.-O. vom 14. Juli
<lb/>1841 (Ges.-S. S. 232) die frühere Praxis für berechtigt anzuerkennen, so daß
<lb/>nunmehr auch das Verhältniß der Stromschiffer zu dem Befrachter, sowie zu
<lb/>dem Empfänger der Ladung, zunächst nach den für die Seeschifffahrt bestehenden
<lb/>Vorschriften §. 1620—1741 II. 8 A. L.-R. und erst, soweit diese nicht aus- 
<lb/>reichten, oder die eigenthümlichen Verhältnisse der Seeschifffahrt deren Anwen- 
<lb/>dung auf die Stromschifffahrt von selbst ausschloffen, nach den die Verträge
<lb/>über Handlungen betr. Vorschriften beurtheilt werden sollte.

<lb/>Die Praxis des Ob.-Trib. weist eine große Anzahl von Fällen auf, in denen
<lb/>auf Grund der K.-O. von 1835 und 1841 die Vorschriften des Seerechts auf die

<lb/>») Vergl. Erk. d. Ob.-Trib. v. 1. Juni 1832 (Rechtsspr. 4. 236) über die analoge
<lb/>Geltung des §. 1722 II. 8, welcher bestimmt: „Die Zahlung der Fracht ist der Schiffer
<lb/>sogleich nach Ablieferung fämmtlicher Waaren von dem im Konnossement bestimmten
<lb/>Empfänger derselben zu fordern berechtigt."

<lb/>2) Der Frachtvertrag, lediglich als Vertrag über Handlungen aufgefaßt, gewährte
<lb/>dem Stromschiffer kein Recht aus die Fracht gegen den Empfänger, welcher mit
<lb/>ihm den Vertrag nicht abgeschlossen hatte. Daher sah sich das Ob.-Trib. in seinem
<lb/>Plen. - Beschl. vom 26. Aug. 1839, (Entsch. 4. 398) genöthigt, trotz der K.-O. vom 23.
<lb/>Septbr. 1835 auf die Analogie des §. 1722 II. 8 A. L.-R., der früheren Praxis
<lb/>gemäß, zurückzugreisen.
</p>

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                   n="561"
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               <p>

                  <lb/>561
</p>
               <p>

                  <lb/>Binnenschifffahrt analog zur Anwendung gebracht sind. Der gegenwärtige Aufsatz
<lb/>muß sich darauf beschränken, nur diejenigen Erkenntnisse anzuführen, welche die
<lb/>Liegegelder betreffen. Zunächst wird in dem Erk. vom 14. Septbr. 1845
<lb/>(Entsch. 13. S. 357) der Anspruch des Stromschiffers gegen den Empfänger
<lb/>der Maaren bei verzögerter Ausladung auf Entschädigung durch Gewährung
<lb/>von Liegegeld nach §. 1719 II. 8 A. L.-R. anerkannt, welcher bestimmt:

<lb/>„Wird die Empfangnahme der Maaren verweigert, oder verzögert, so muß
<lb/>der Schiffer deshalb Protest einlegen, den Befrachter davon unverzüglich benach- 
<lb/>richtigen und das Gut auf dessen Gefahr und Kosten in sichere Verwahrung
<lb/>bringen lassen."

<lb/>Hinsichtlich der Begründung des Anspruchs auf Liegegeld spricht sich das
<lb/>Erkenntniß des Ob.-Trib. v. 19. Dezbr. 1845 und 21. Novbr. 1850 (Arch. 3.
<lb/>S. 3 fg.) dahin aus:

<lb/>1. Die für die Seeschifffahrt bestehenden Vorschriften über die Fristen zum
<lb/>Ein- und Ausladen und über die Rechte und Pflichten des Schiffers wegen
<lb/>nicht rechtzeitiger Anweisung oder Empfangnehmung der Ladung (§. 1630:
<lb/>Ist in dem schriftlichen Kontrakte eine gewisse Zeit bestimmt, binnen welcher
<lb/>die L adung erfolgen solle, so müssen beide Theile dieselben genau einhalten.
<lb/>§. 1631: Ist dergleichen Zeit nicht ausdrücklich bestimmt, so muß der Be- 
<lb/>frachter das Gut auf des Schiffers Verlangen spätestens am dritten Tage an
<lb/>Bord, oder wenn es so bedungen worden, in das Schiff liefern. §. 1635:
<lb/>Sobald mit der Ladung wirklich der Anfang gemacht worden, muß ein Schiff
<lb/>von 50 Lasten und darunter bei mangelnder anderer Verabredung, binnen
<lb/>acht Tagen und eines von 50 bis 100 Lasten binnen vierzehn Tagen völlig
<lb/>zugeladen sein. §. 1636: Ist das Schiff über 100 Lasten groß, so werden
<lb/>auf jede 50 Lasten acht Tage zum Laden gerechnet. §. 1639: Wird binnen
<lb/>der kontrakt- oder gesetzmäßigen Zeit dem Schiffer die Ladung nicht angewiesen,
<lb/>so muß er Protest aufnehmen lassen. §. 1640: Von diesem Zeitpunkt an ist
<lb/>der Befrachter schuldig, dem Schiffer alle Versäumnißkosten zu erstatten.
<lb/>§. 1718: Ist keine Frist verabredet, so findet bei dem Loosen eben das
<lb/>Statt, was wegen der Einladung §. 1635. 1636 verordnet ist. §. 1719:
<lb/>siehe oben. §.1721: Von dem gemäß §. 1719 in sichere Verwahrung gebrachten
<lb/>Gut kann der Schiffer so viel gerichtlich verkaufen lassen, als zu seiner Befrie- 
<lb/>digung wegen Fracht, Zoll und anderer Auslagen erforderlich ist,) finden auch
<lb/>auf die Stromschifffahrt Anwendung.

<lb/>2. Der Empfänger, welcher die Ladung in Empfang nimmt und dabei
<lb/>durch seine Säumniß die zur Ausladung kontrakt- oder gesetzmäßig bestimmte
<lb/>Zeit überschreitet, ist auf die Zeit dieser Ueberschreitung dem Schiffer bez.
<lb/>Stromschiffer zur Zahlung von Liegegeldern verpflichtet, ohne daß es der Auf- 
<lb/>nahme eines Protestes Seitens des Schiffers bez. Stromschiffers wegen ver- 
<lb/>weigerter, oder verzögerter Empfangnahme bedarf.
</p>

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               <p>

                  <lb/>562
</p>
               <p>

                  <lb/>3. Die Liegegelder sind Versäumniß-Kosten, d. h. eine Entschädigung
<lb/>für die durch die verzögerte Abnahme der Ladung veranlaßte Verhinderung
<lb/>eines anderweiten Erwerbes des Schiffers bez. Stromschiffers, zu deren Be- 
<lb/>gründung es des Nachweises des wirklich in Aussicht gestandenen anderweiten
<lb/>Erwerbes nicht bedarf, und welche bei der Stromschifffahrt in dem durch das
<lb/>Gutachten des Sachverständigen festzustellenden Lohne für die Schiffsknechte und
<lb/>den Steuermann und dem bei anderweitem Erwerbe zu erlangen gewesenen
<lb/>Verdienste des Schiffseigenthümers bestehen. Die Anzahl der Schiffsknechte
<lb/>und die Höhe des Verdienstes ist durch die Sachverständigen nach der Trag- 
<lb/>fähigkeit des Fahrzeuges zu bemeffen.

<lb/>Die Liegegelder beliefen sich in den, dem Erkenntniffe von 1845 zu Grunde
<lb/>liegenden Fällen auf 3 Thlr. 7 Sgr. 6 Pf. (zwei Schiffsleute täglich 1 Thlr.,
<lb/>Lohn des Steuermannes täglich 22 Sgr. 6 Pfg., Frachtverdienst täglich 1 Thlr.
<lb/>15 Sgr.) für den Tag bei einem Kahn von 36 Last Tragfähigkeit.

<lb/>An bestimmten Rechtsregeln in dem Falle, wo Vertragsbestimmungen
<lb/>über die Zeit des Ausladens und über das dem Schiffer vom Empfänger zu
<lb/>gewährende Liegegeld nicht vorhanden waren, fehlte es hiernach für die Binnen- 
<lb/>schifffahrt nicht, so lange das Seerecht des A. L.-R. galt. Nun ist freilich
<lb/>dieses letztere durch Art. 60 Nr. 1, und die K.-O. v. 1841 durch Art. 60 Nr. 3
<lb/>des Preuß. E.-G. z. dem A. d. H.-G.-B. aufgehoben und im A. d. H.-G.-B.
<lb/>selbst sucht man vergebens nach Vorschriften über die Zeit des Ausladens der
<lb/>Stromschiffe. Nur hinsichtlich der Liegegelder ist aus Art. 406 und 409 in-
<lb/>direct zu entnehmen, daß solche, es mag ein Ladeschein ausgestellt sein oder
<lb/>nicht, dem Frachtführer, womit nur der Binnenschiffer gemeint sein kann, da
<lb/>beim Landtransport Liegegelder nicht gebräuchlich sind, gegen den Empfänger,
<lb/>der die Abnahme der Ladung verzögert, zustehen. Aus den Protokollen
<lb/>(S. 5100 fg.) aber ergiebt sich, daß Art. 406 dieselbe Bedeutung hat wie
<lb/>Art. 615, Abs. 1, indem man die Fassung des letzteren, um den im Art. 406
<lb/>ausgesprochenen Grundsatz zum Ausdruck zu bringen, nur deshalb ablehnte,
<lb/>weil dadurch der Möglichkeit einer unrichtigen Auslegung hinsichtlich des Er- 
<lb/>fordernisses der Annahme des Frachtbriefes nicht mehr vorgebeugt werde, als
<lb/>durch die Fassung des Art. 406. — Nach dem A. d. H.-G.-B. sollen also beim
<lb/>Frachtgeschäft Liegegelder wegen verzögerter Abnahme der Ladung in den- 
<lb/>jenigen Fällen, wo sie hergebracht sind, gerade so gefordert werden dürfen, wie
<lb/>beim Seetransport. Daß die Liegegelder bei der Binnenschifffahrt wenigstens
<lb/>im Gebiete des A. L.-R. gebräuchlich waren, ist eben ausgeführt und daß sie
<lb/>es noch sind, lehren die theils ungedruckten und theils gedruckten Handels-
<lb/>Usancen in Betreff der Liegetage und Liegegelder für Stromschiffer (Siehe
<lb/>z. B. fr. Centr.-Org.: II. 146. III. 26, 73. Busch III. 383 V. 288 VII. 72.
<lb/>Preuß. Anw.-Zeit. Jahrg. 1865 Nr. 6 Sp. 84 fg.) sowie der tägliche Ver- 
<lb/>kehr, aus dem diese Usancen hervorgegangen sind. Bei der Verathuug des
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0567.tif"
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               <p>

                  <lb/>— 568
</p>
               <p>

                  <lb/>A. d. H.-G.-B. ist die Stromschifffahrt nicht genug gewürdigt worden. Daß
<lb/>man die Nothwendigkeit einer analogen Anwendung der Vorschriften des See- 
<lb/>rechts fühlte, beweisen die Protokolle. Die Handelsrechtskonferenz überließ
<lb/>es der Seerechtskonferenz, zu bestimmen, welche Vorschriften des Seerechts auf
<lb/>die Flußschifffahrt zur Anwendung kommen sollten (S. 515) und die Seerechts- 
<lb/>konferenz hinwiederum schob der Handelsrechtskonferenz die Aufgabe zu, bei
<lb/>Berathung des Titels vom Frachtgeschäfte über die analoge Anwendung zu be- 
<lb/>finden (S. 4490). Als dann in der fünftletzten Sitzung (S. 5126 fg.) ein
<lb/>auf das Holländische H.-G.-B. gegründeter Entwurf von Bestimmungen über
<lb/>Schiffe, welche Flüsse und Binnengewäffer befahren, eingebracht wurde, wel- 
<lb/>cher, soweit er nicht besondere Bestimmungen enthielt, die Vorschriften des
<lb/>Seerechts, namentlich auch über die Lösch zeit, die Ueberliegezeit und das Liege- 
<lb/>geld für anwendbar auf die Flußschifffahrt erklärte, wurde die Berathung des- 
<lb/>selben abgelehnt, nicht etwa, weil man die analoge Anwendung des Seerechts
<lb/>für unstatthaft hielt, sondern, trotzdem daß sich schon bei Feststellung des pr. E.-

<lb/>G. mehrere Stimmen für Aufnahme von Vorschriften über die Flußschifffahrt
<lb/>erhoben hatten, deshalb, weil es bei der großen Verschiedenheit der faktischen
<lb/>Verhältniffe sehr schwierig sei, gemeinschaftliche Bestimmungen aufzustellen,
<lb/>hiernach dem Ortsgebrauche in den meisten Fällen die Geltung vor dem A. d.

<lb/>H. 'G.-B. Vorbehalten werden müßte, die Verhältnisse bei der Stromschifffahrt,
<lb/>soweit sie einer besondern Regelung bedürftig erschienen, keine besonders her- 
<lb/>vorragend praktische Bedeutung hätten und es der Versammlung an dem Bei-
<lb/>rathe technischer Mitglieder fehle, auch die aufzunehmenden Bestimnmngen in
<lb/>mehreren Lesungen berathen werden müßten. Diese letzteren Erwägungen
<lb/>gaben jedenfalls für den ablehnenden Beschluß den Ausschlag. Denn die aus
<lb/>der Verschiedenheit der faktischen Verhältnisse, aus der untergeordneten Bedeu- 
<lb/>tung der zu regelnden Verhältniffe hergenommenen Ablehnungsgründe sind
<lb/>nicht stichhaltig, wie die übereinstimmenden Resolutionen des Abgeordneten-
<lb/>und Herrenhauses vom 31. Mai bez. 1. Juni 1861 zeigen, welche die Vor- 
<lb/>legung eines, die Rechtsverhältnisse der Stromschifffahrt regulirenden Gesetz-
<lb/>Entwurfs verlangten, weil die bisherige Erfahrung zeige, wie der allgemeine
<lb/>Grundsatz des Art. 394 des A. d. H.-G.-B. bezüglich der Ausführung
<lb/>des Wassertransports nicht ausreichen werde, vielmehr würden wegen
<lb/>Ladung und Löschung und wegen möglicher Unterbrechung der
<lb/>Fahrt ähnliche Vorschriften wie beim Seetransport nothwendig sein, wenn
<lb/>nicht eine große Unsicherheit des Verkehrs und der Rechtsverhält- 
<lb/>nisse entstehen sollte. Die Staatsregierung erkannte die Nothwendigkeit
<lb/>eines Gesetzes über die Binnenschifffahrt mit dem Bemerken an, daß dasselbe
<lb/>wegen Kürze der Zeit keine Ausnahme in das Eins.-Gesetz habe finden können.
<lb/>(Verhandlungen über die Entwürfe des A. d. H.-G.-B. und E.-G. Berlin 1861
<lb/>Decker S. 469. 553. 641. 690). Die auf diese Resolutionen ergangene
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0568.tif"
                   n="564"
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               <p>

                  <lb/>564
</p>
               <p>

                  <lb/>Denkschrift des Handelsministers vom 31. Dezember 1861 (Slaatsanzeiger
<lb/>von 1662, Nr. 7) vermißte den Nachweis des Bedürfnisses nach einem beson- 
<lb/>der» Gesetze und seither ist von der Gesetzgebung nichts geschehen. Das Be-
<lb/>dürfniß dürfte durch die rathlose, zu den wunderlichsten Grundsätzen gelangende
<lb/>Praxis der Gerichte hinlänglich nachgewiesen sein, und sollen hiervon einige
<lb/>den Grenzen dieses Aufsatzes entsprechende Beispiele mitgetheilt und zum Heile
<lb/>der Binnenschiffer nur noch die Hoffnung beigefügt werden, daß die Beschlüsse
<lb/>des Kongresses Norddeutscher Fluß- und Haffschiffer vom 15. Januar 1869
<lb/>und die Bemühungen des Deutschen Handelstages in Betreff eines Gesetzes
<lb/>über die Binnenschifffahrt/) den Bundesrath des Norddeutschen Bundes ver- 
<lb/>anlassen möchten, die Resolution des Reichstages vom 2. Mai 1869 bezügl.
<lb/>der Revision des A. d. H.-G.-B. insoweit baldigst zu erledigen, als dem Reichs- 
<lb/>tage ein Ges.-Entw. über die Binnenschifffahrt vorgelegt wird, wobei die oben
<lb/>anges. K.-O. v. 1835 Nr. 2 und die K.-O. v. 1841 nebst der darauf gegrün- 
<lb/>deten Praxis des Ob.-Trib. als sehr wesentliche Vorarbeiten zu verwerthen
<lb/>sind, indem dadurch diejenigen Verhältniffe bezeichnet werden, auf welche die
<lb/>Vorschriften des Seerechts analog zur Anwendung zu bringen sind. Die gerade
<lb/>vorliegenden Beispiele der Praxis, durch welche die Nothwendigkeit von Vor- 
<lb/>schriften über die Liegetage und Liegegelder der Binnenschiffer nachgewiesen
<lb/>wird, sind folgende:

<lb/>1) Der Binnenschiffer kann mangels besonderer Verabredung im Kon- 
<lb/>nossement Liegegelder nicht verlangen. (Erk. des Stadtger. zu Berlin vom
<lb/>31. Mai 1863 fr. Centr.-Org. II. 165.)

<lb/>2) Nach konstanter Praxis des Bremer Handelsgerichts muß die Ent- 
<lb/>löschung der Kähne, welche die Güter an die Stadt bringen, innerhalb dreier
<lb/>Tage geschehen, und beginnt diese Löschzeit mit dem Tage nach geschehener
<lb/>Bereiterklärung des Schiffers zur Löschung, falls dieser Tag kein Sonn- oder
<lb/>Festtag ist. — Die Vorschriften des Art. 597 des A. d. H.-G.-B. finden auf
<lb/>die Kahnfahrten keine Anwendung, da sie, wie das fünfte Buch überhaupt,
<lb/>sich nur auf den Seehandel beziehen. (Centr.-Org. N. F. V. 97; der in der
<lb/>Note 1 in Bezug genommene Rechtsfall N. F. II. 590 gab zu der im Partei-
<lb/>vortrage aufgeworfenen und verneinten Frage Veranlassung, ob die Vor- 
<lb/>schriften des A. d. H.-G.-B. 6 Tit. Art. 665 fg. von dem Frachtgeschäft zur
</p>
               <p>

                  <lb/>‘) Die vom Deutschen Handelstage niedergesetzte Kommission zur Berathung über
<lb/>eine zweckentsprechende Binnenschifffahrtsgesetzgebung hat am 3. Juni 1869 ihre
<lb/>Sitzungen beendigt, nachdem sie sich über einen auf die Analogie der Bestimmungen
<lb/>des fünften Buchs des A. d. H.-G.-B. vom Seehandel gestützten, 135 Paragraphen
<lb/>umfaffenden Gesetzentwurf geeinigt hat, welchem ein vom Kommerz.- und Admiralitäts- 
<lb/>richter Singelmann zu Königsberg ausgearbeiteter Entwurf zu Grunde liegt und
<lb/>welcher mit Motiven durch den bleibenden Ausschuß des Handelstages dem Bundes- 
<lb/>kanzleramte überreicht werden soll.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0569.tif"
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               <p>

                  <lb/>565
</p>
               <p>

                  <lb/>Beförderung von Reisenden auf den Transport von Personen auf Binnen- 
<lb/>gewässern analog zur Anwendung zu bringen seien.)

<lb/>3) Allerdings ist auch dem Stromschiffer nach allgemeinen Grund- 
<lb/>sätzen bei verzögerter Abnahme Seitens des Adreffaten ein Schadensersatz-
<lb/>Anspruch (Liegegeld) nicht abzusprechen, wenngleich sich für dieses Ver-
<lb/>hältniß bestimmte Rechts-Regeln, wie bei der Seefracht (Art. 595 fg.), noch
<lb/>nicht gebildet haben. Denn eine rechtzeitige Abnahme und die an die Ver- 
<lb/>säumung sich knüpfenden Folgen gehören zu den Naturalien zweiseitiger Ver- 
<lb/>träge überhaupt und können durch Accidentalien des Frachtbriefes (Art. 392
<lb/>Nr. 8), auf welchen die gegnerische Meinung verweist (Busch II. 194), nur
<lb/>noch näher fixirt, beziehungsweise abgeändert werden. Was den Betrag de-
<lb/>Liegegeldes angeht, so fordert Kläger pro Tag 4*/3 Thlr., indem er be- 
<lb/>merkt, daß sein Schiff zu 18 Last Tragfähigkeit vermessen, mit Deck ver- 
<lb/>sehen und erster Klasse, daß außer ihm zur Bedienung desselben zwei Gehülfen
<lb/>nothwendig und vorhanden gewesen, für deren Unterhalt incl.Lohn je20Sgr.,
<lb/>für seinen eigenen 1 Thlr. täglich erforderlich gewesen und der entgangene
<lb/>Gewinn auf 2 Thlr. pro Tag zu veranschlagen sei. In letzterer Beziehung
<lb/>ist aber das Liegegeld nicht gehörig substantiirt. Selbst bei der Seefracht,
<lb/>welche dem Schiffer in dieser Beziehung erheblich zu Hülfe kommt, ist der dem
<lb/>Verfrachter entgehende Frachtverdienst ein besonderer Faktor, dessen nähere
<lb/>thatsächliche Begründung dem Verfrachter obliegt (Art. 573. 595).
<lb/>Kläger beschränkt sich aber darauf, in Bausch und Bogen unter Bezugnahme
<lb/>auf sachverständiges Gutachten zwei Thaler entgangenen Gewinn zu liquidiren,
<lb/>ohne näher ersichtlich zu machen, inwiefern er zu einem solchen
<lb/>Verdienst Gelegenheit gehabt haben würde. Erk. des Stadtger. zu
<lb/>Berlin v. 28. Septbr. 1866. Centr.-Org. N. F. III. 245—247.

<lb/>4a) Der Kahn des Klägers hat eine Tragfähigkeit von über 50 Last.
<lb/>Kläger beansprucht deshalb als Tagesentschädigung für sein Fahrzeug 3 Thlr.,
<lb/>als Tagelohn für seinen Bootsmann 1 Thlr. und als Tagelohn für seine drei
<lb/>Schiffsleute zusammen 1 Thlr., insgesammt pro Tag 5 Thlr. 15Sgr.
<lb/>Liegegeld vom Empfänger der Ladung, welcher die Abnahme verzögert hat.
<lb/>Der Verklagte bestreitet die Höhe des Liegegeldes, es wird aber dem Kläger
<lb/>nach dem geforderten Betrage zuerkannt.

<lb/>d) Die Liegezeit ist mit Rücksicht auf die Tragfähigkeit des Kahns des
<lb/>Klägers nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien eine vierzehntägige.

<lb/>Kläger hat sich am 20. April 1867 beim Verklagten zur Entlastung ge- 
<lb/>meldet, Verklagter hat darauf den Kläger angewiesen, an der Magistratsstrecke
<lb/>der Neustadt bei Magdeburg anzulegen und auszuladen. Der Kläger kam
<lb/>dieser Anweisung nach, mußte aber anderer schon vor ihm angelangten Schiffe
<lb/>wegen, bis zum 26. April warten, ehe er mit seinem Fahrzeug anlegen und
<lb/>dem Verklagten melden konnte, daß nun mit der Ausladung begonnen
</p>

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                  <lb/>566
</p>
               <p>

                  <lb/>Werden könne. Kläger berechnet die Liegezeit seit dem 20. April, die Aus- 
<lb/>ladung war erst am 18. Mai beendigt, er fordert also Liegegelder seit dem 5.
<lb/>Mai, dies sind 14 Tage. Verklagter dagegen ist der Ansicht, daß ihm die acht
<lb/>Tage vom 2O./27. April nicht angerechnet werden dürfen und billigt nur sechs
<lb/>Liegetage zu. Sowohl der erste, als auch der zweite Richter traten jedoch dieser
<lb/>Ansicht nicht bei. Die Ausführung des zweiten Richters geht dahin:, Die
<lb/>Liegezeit beginnt nach konstanter Praxis mit dem Tage, an welchem nach
<lb/>Vollendung des Waffertransports der Schiffer sich bereit erklärt hat, die La- 
<lb/>dung zu löschen, sofern weder von des Schiffers Seite, noch durch Naturereig-
<lb/>niffe oder andere höhere Gewalt (vis major) der Ausladung Hindernisse ent- 
<lb/>gegenstehen. Solche Hinderniffe liegen nicht darin, daß die Ausladestelle so
<lb/>mit Fahrzeugen belegt war, daß der Kläger erst mehrere Tage nach seiner
<lb/>Ankunft und nachdem er sich bei dem Verklagten gemeldet hatte,
<lb/>so anlanden konnte, daß er die Ladung aus seinem Kahne an das Ufer trans-
<lb/>portiren konnte. Ueberdies hatte der Kläger nach dem Frachtbriefe die Ladung
<lb/>des Verklagten in Magdeburg abzuliefern und wenn dieser forderte, daß der
<lb/>Kläger bei der Neustadt löschen sollte, hier aber eine frühere Löschung nicht zu
<lb/>bewirken war, so ist dies ein Zufall, der den Verklagten trifft. Auch spricht
<lb/>die Analogie der Bestimmung im Art. 599 des A. d. H.-H.-B. nicht für den
<lb/>Verklagten, wie er meint, sondern gegen ihn, wie der erste Satz dieses Artikels
<lb/>ergiebt.

<lb/>Also nicht blos das Bedürfniß des Verkehrs, sondern auch das Bedürfniß
<lb/>einer einheitlichen Rechtsprechung verlangen die Anwendung der Bestimmungen
<lb/>des Seerechts über die Liegezeit und das Liegegeld auf die Binnenschifffahrt.
<lb/>Bei der übereinstimmenden Bedeutung des Art. 615 und 406 sollte aber kein
<lb/>Zweifel darüber bestehen, daß das A. d. H.-G.-B. selbst diese Anwendung
<lb/>gewollt hat. Denn wenn der Anspruch auf nicht vertragsmäßiges Liegegeld
<lb/>gegen den Empfänger hinsichtlich des Verpflichtungsgrundes, nämlich
<lb/>Annahme des Guts auf Grund des Frachtbriefs oder Konnoffements, bei der
<lb/>See- und Binnenschifffahrt gleich behandelt und dadurch die Zuläffigkeit des
<lb/>Liegegeldes auch bei der Binnenschifffahrt anerkannt ist, so müssen auch die
<lb/>übrigen Bestimmungen des Seerechts über die Begründung des Anspruchs auf
<lb/>Liegegeld insoweit Anwendung finden, als nicht eine entgegenstehende Usance
<lb/>nachgewiesen ist. Von diesem Gesichtspunkte aus ist der oben mitgetheilte
<lb/>Rechtsfall entschieden.

<lb/>Der Appell.-Richter bringt hinsichtlich der Begründung des Anspruches auf
<lb/>Liegegeld Art. 603 zur Anwendung. Art. 603 verweist hinsichtlich der Natur
<lb/>und der Höhe des Liegegeldes und hinsichtlich des Beginnes der Löschzeit aus- 
<lb/>drücklich auf Art. 595. Mit diesem letzteren bringt der Appell.-Nichter Art. 593,
<lb/>welcher von dem am Bestimmungsorte einzunehmenden Löschungsplatz han- 
<lb/>delt, in Verbindung und legt daher den Art. 595 dahin aus, daß die Löschzeit
</p>

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                  <lb/>567
</p>
               <p>

                  <lb/>erst dank beginnt, wenn der Schiffer an dem dazu bestimmten Platze zum
<lb/>Löschen fertig und bereit ist und dies dem Empfänger angezeigt hat. Diese
<lb/>Auffaffung ist auch wohl begründet. Denn die Löschzeit, d. h. die Zeit, inner- 
<lb/>halb welcher der Empfänger zur Abnahme der Ladung verpflichtet ist, kann
<lb/>nicht eher beginnen, als bis der Schiffer zum Löschen fertig, d. h. zur Heraus- 
<lb/>gabe der Ladung im Stande ist, und die Anzeige hat nur den Zweck, dem
<lb/>Empfänger von der Löschbereitschaft Kenntniß zu geben. Zur Löschbereitschaft
<lb/>gehört auch, daß das Schiff an dem richtigen Löschungsplatze liegt. Ist dies
<lb/>an dem auf die Anzeige der Löschbereitschaft folgenden Tage bei Beginn der
<lb/>Geschäftsstunden nicht der Fall, so kann die Löschzeit nicht beginnen, diese be- 
<lb/>ginnt vielmehr erst dann, wenn der Schiffer das Schiff an den richtigen
<lb/>Löschungsplatz angelegt und dies dem Empfänger angezeigt hat (Centr.-
<lb/>Org. N. F. V. 98). Zur Begründung der Klage auf Liegegeld ist aber neben
<lb/>dem Nachweise der Anzeige der Löschbereitschaft nicht noch der Nachweis erfor- 
<lb/>derlich, daß das Schiff bei Beginn der Löschzeit an dem richtigen Löschplatz
<lb/>gelegen hat. Kläger brauchte also nicht zu beweisen, daß er an dem Tage,
<lb/>von welchem ab er die Löschzeit berechnet, d. h. vom 14. November, sein Schiff
<lb/>an die Ziegelei des Verklagten gelegt hatte, und aus dem Grunde, weil er
<lb/>diesen Beweis nicht geführt hat, konnte er nicht abgewiesen werden. Wie bei
<lb/>der Ladung der Mangel der Ladungsbereitschaft ein Einwand ist, welchen der
<lb/>Befrachter gegenüber dem Verfrachter, der nur den Nachweis der Anzeige der
<lb/>Ladungsbereitschaft zu führen hat, beweisen muß, (Vergl. Art. 568 Prot.
<lb/>S. 2079. 2080; Centr.-Org. N. F. I. 289) so ist auch beider in dieser
<lb/>Beziehung gleich behandelten Löschung der Mangel der Löschbereitschaft, als
<lb/>ein dem Schiffer zur Last fallendes Verschulden, ein. Einwand, welchen der
<lb/>Empfänger beweisen muß, während dem Verfrachter nur der Beweis der An- 
<lb/>zeige der Löschbereitschaft obliegt (Art. 603). Verklagter mußte daher beweisen,
<lb/>daß Kläger am 14. November mit seinem Kahn bei der Ziegelei nicht ein- 
<lb/>getroffen war. Dieser Nachweis ist auch geführt. Dagegen kann dem Ver- 
<lb/>klagten nicht der nunmehr ihm obliegende Beweis beschränkt werden, daß er
<lb/>wegen Wassermangel von seiner, aus der Anweisung des Verklagten hervor- 
<lb/>gehenden Verpflichtung an die Ziegelei zu legen, frei geworden und daß die
<lb/>Stelle, an welcher er die Abnahme der Ladung am 14. November gefordert
<lb/>hat, für den Empfänger dieselben, oder sogar noch mehr Vortheile darbot, wie
<lb/>ein etwaiger ortsüblicher Löschungsplatz. Von einem ortsüblichen Löschungs- 
<lb/>platz kann man im vorliegenden Falle überhaupt nicht reden, und da, wo es
<lb/>an einem solchen fehlt, oder selbst, wenn ein solcher vorhanden wäre, ist durch
<lb/>die Vorschrift, daß die Anlegung bei Waffermangel am ortsüblichen Löschungs- 
<lb/>platz erfolgen soll, nicht ausgeschloffen, daß die Löschung auch an einer andern
<lb/>geeigneten Stelle erfolgt. Denn die Bestimmung des ortsüblichen Löschungs- 
<lb/>platzes hat nur den Zweck, die Jntereffen des Empfängers, dessen Anweisung
</p>

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               <p>

                  <lb/>568
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht befolgt werden kann oder darf, bei der Wahl des anderweiten Löschungs- 
<lb/>platzes möglichst zu berücksichtigen und den Schiffer in seiner Willkür, nur zu
<lb/>seinem Vortheile den Löschungsplatz zu wählen, zu beschränken. Der Schiffer
<lb/>soll eine solche Stelle wählen, daß das Löschen und das Empfangen der La- 
<lb/>dung ordnungsmäßig erfolgen kann. Im Falle also, wo der Schiffer den ihm
<lb/>angewiesenen Löschungsplatz wegen Wassermangels nicht erreichen kann, ist er
<lb/>von seiner Pflicht, an dem ortsüblichen Löschungsplatz, oder wo ein solcher fehlt,
<lb/>an einem andern geeigneten Löschungsplatz mit seinem Schiffe anzulegen, be- 
<lb/>freit, wenn er das Schiff dem Löschungsplatz möglichst nahe gebracht hat, und
<lb/>an der Stelle, wohin er gelangt ist, eine ordnungsmäßige Abnahme der Ladung
<lb/>möglich ist. (Vergl. Centr.-Org. III. S. 317 fg.) Die ordnungsmäßige
<lb/>Abnahme erfolgte im vorliegenden Falle durch einen die Stelle des Leichters
<lb/>vertretenden Prahm, so daß nach theilweiser Löschung der Kahn an die Ziegelei
<lb/>legen konnte. Der Appellationsrichter hat hiernach den Art. 593 zu eng auf- 
<lb/>gefaßt, indem er den Schiffer unter allen Umständen für verpflichtet hält, sein
<lb/>Schiff, wenn daffelbe den ihm zuerst vom Empfänger angewiesenen Löschungs- 
<lb/>platz wegen Wassermangel nicht erreichen kann, an den ortsüblichen oder ihm
<lb/>anderweit vom Empfänger angewiesenen zugänglichen Löschungsplatz hinzulegen.

<lb/>Soweit der Einwand der mangelnden Löschbereitschaft aus dem Umstande
<lb/>hergenommen ist, daß Kläger nicht an den angewiesenen Löschplatz hinge- 
<lb/>legt hat, ist derselbe nicht bewiesen und es kommt nunmehr der außerdem zur
<lb/>Begründung dieses Einwandes vom Verklagten angeführte Umstand in Betracht,
<lb/>daß Kläger sich ihm verpflichtet habe, bei seiner Ziegelei anzulegen. Dieser
<lb/>Umstand ist erheblich, denn eine solche unbedingte Verpflichtung hat zur Folge,
<lb/>daß der Schiffer sich auf den etwaigen Waffermangel nicht berufen kann, indem
<lb/>dadurch das Anlegen nicht unmöglich gemacht, sondern nur in der Weise er- 
<lb/>schwert wird, daß die Löschung durch den Schiffer theilweise in Leichtern ge- 
<lb/>schehen muß?)

<lb/>Was die Dauer der Löschzeit und die Höhe des Liegegeldes be- 
<lb/>trifft, so hat Kläger sich auf die kaufmännischen Usancen in Stettin bezogen,
<lb/>wonach für seinen Kahn von 20 Last Tragfähigkeit die Löschzeit eine dreitägige
<lb/>sei und das Liegegeld pro Tag 3 Thlr. betragen soll. Zum Beweise dieser
<lb/>Usancen berief er sich auf die Auskunft des See- und Handelsgerichts zu
<lb/>Stettin. Diese Usancen hat er nicht nachgewiesen, weil das See- und Handels- 
<lb/>gericht die Auskunft abgelehnt hat. Die für die Ablehnung angeführten
<lb/>Gründe sind nicht einleuchtend, denn warum sollte nicht der Beweis eines kauf- 
<lb/>männischen Gewohnheitsrechts durch Auskunft desjenigen Handelsgerichts

<lb/>0 Der Grundsatz, daß am Bestimmungsorte im Mangel einer vertragsmäßigen
<lb/>Bestimmung des Löschungsplatzes die Leichterkosten dem Empfänger zur Last fallen,
<lb/>galt auch schon nach dem Seerecht des A. L.-R. Erk. des Ob.-Trib. v. 22. Jan. 1856
<lb/>Gntsch. 35. 121.
</p>

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               <p>

                  <lb/>669
</p>
               <p>

                  <lb/>erbracht werden können, in dessen Bezirk die Gewohnheit sich gebildet hat? Es
<lb/>hätte jedoch im vorliegenden Falle der erste Richter auf den Beweis über die
<lb/>Usance gar nicht eingehen sollen. Denn hinsichtlich der Dauer der Lösch- 
<lb/>zeit entscheidet nach Art. 596 der am Orte der Löschung bestehende Ortsgebtauch
<lb/>und in dessen Ermangelung gilt eine den Umständen des Falls angemessene
<lb/>Frist. Hiernach konnte es auf die in ,Stettin über die Dauer der Löschzeit be- 
<lb/>stehende Usance im vorliegenden Falle, wo der Ort der Löschung Sydowsaue
<lb/>war, nicht ankommen. Der Kläger konnte aber, weil er eine maßgebende
<lb/>Usance nicht nachgewiesen, als beweisfällig nicht abgewiesen werden, vielmehr
<lb/>hatte der Richter von Amtswegen nach seinem Ermessen eine Frist festzusetzen
<lb/>(Prot. S. 2077. 3855). — Hinsichtlich der Höhe des Liegegeldes ent- 
<lb/>scheidet nach Art. 573 nicht der Ortsgebrauch, sondern das billige Ermessen
<lb/>des Richters. Dieses wird sich allerdings in vielen Fällen dem am Orte der
<lb/>Löschung, nicht aber an einem andern Orte, bestehenden Gebrauche anschließen,
<lb/>ist aber daran nicht gebunden. Es kam also auch hier gar nicht darauf an,
<lb/>daß der Kläger die behauptete Usance nachwies. Das billige Ermessen des
<lb/>Richters tritt in allen Fällen ein, wo es sich nur um Liegegeld, d. h. um einen
<lb/>Ersatz dafür handelt, daß der Schiffer im Interesse des Empfängers über die
<lb/>Löschzeit hinaus liegen geblieben ist, mag nun der Schiffer unter Angabe von
<lb/>Beweismitteln einen bestimmten Satz beanspruchen, oder sich schlechthin auf
<lb/>das billige Ermessen des Richters berufen, das Liegegeld bedarf keines Be- 
<lb/>weises. — Man wollte dem Schiffer die Beweislast hinsichtlich seines Interesses
<lb/>für die regelmäßigen Fälle, wo er nur den gewöhnlichen Ersatz für seine Aus- 
<lb/>lagen und den ihm entgehenden Frachtverdienst verlangt, nicht aufbürden, weil
<lb/>der Beweis des Interesses meist so schwer und mit solchen Weitläufigkeiten
<lb/>verbunden sei, daß die Rhederei dadurch im höchsten Grade gefährdet wäre
<lb/>(Prot. S. 2225 fg.). Der Richter hat daher von Amtswegen diejenigen Fak- 
<lb/>toren, wodurch sich sein Ermessen bestimmt, namentlich die Heuerverträge und
<lb/>Unterhaltungskosten der Schiffsbesatzung, sowie den dem Verfrachter, entge- 
<lb/>henden Frachtverdienst zu berücksichtigen, nicht diese Faktoren, sondern der
<lb/>Betrag der Liegegelder sind Gegenstand des Erkenntnisses. Fehlt es ihm,
<lb/>namentlich wenn er nicht Handelsrichter ist, an der nöthigen Kenntniß dieser
<lb/>Faktoren, so hat er Sachverständige darüber zu vernehmen. Unter dem ent- 
<lb/>gehenden Frachtverdienst ist beim Liegegelde, sofern also nicht ein höherer
<lb/>Schadensersatz geltend gemacht wird, nicht der Gewinn zu verstehen, den der
<lb/>Verfrachter durch Abschließung neuer Frachtverträge hätte machen können,
<lb/>wenn er früher entlöscht wäre (Prot. S. 2113 fg.).

<lb/>Diese Grundsätze stimmen mit den oben aus den Erkenntnissen des Ob.-
<lb/>Trib. vom 19. Dezember 1845 und 21. November 1850 für die Binnenschiff- 
<lb/>fahrt abgeleiteten Grundsätzen überein und man ersieht daraus, wie unbegründet
<lb/>die Ansichten des Stadtgerichts zu Berlin in dem oben mitgetheilten Erkennt-
</p>

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                   n="570"
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               <p>

                  <lb/>570
</p>
               <p>

                  <lb/>Me vom 28. September 1866 sind. Der Verfrachter bez. Binnenschiffer
<lb/>braucht weder nachzuweisen, daß ein anderweiter Frachterwerb für ihn in Aus- 
<lb/>sicht gestanden hat, noch braucht er überhaupt den Betrag des Liegegeldes seinen
<lb/>einzelnen Faktoren nach zu berechnen, oder auch nur einen Gesammtbetrag des
<lb/>Liegegeldes anzugeben, und wenn ihm der angetretene Beweis für die einzelnen
<lb/>von ihm angegebenen Faktoren des Liegegeldes mißlingt, so kann das eben so
<lb/>wenig wie eine s. g. mangelhafte Substantiirung zur Abweisung führen.

<lb/>Im vorliegenden Falle hatte daher das Gericht sowohl hinsichtlich der
<lb/>Dauer der Löschzeit, als hinsichtlich der Höhe des Liegegeldes Sachverständige
<lb/>zu vernehmen, weil es nicht Handelsgericht war — und bei dieser Vernehmung
<lb/>waren alle diejenigen Umstände zu berücksichtigen, welche auf die Dauer der
<lb/>Löschzeit und die Höhe des Liegegeldes von Einfluß sind, also in beiden Fällen
<lb/>die Tragfähigkeit des Schiffes und im ersten Falle besonders der Inhalt der
<lb/>Ladung und der Ort der Löschung, im letzteren dagegen die Tragfähigkeit des
<lb/>Kahns, die Größe der Schiffsmannschaft und deren Lohnsätze, sowie der dem
<lb/>Kläger entgehende Frachtverdienst.

<lb/>Zum Schluß mag noch angeführt werden, daß nach den Usancen der
<lb/>Stettiner Börse vom 1. Juli 1864 die Dauer der Löschzeit für Segelfahrzeuge
<lb/>von 1150 Ctr. (288/* Schiffslast) oder weniger Tragfähigkeit acht Werkeltage
<lb/>und für größere Segelfahrzeuge 10 Werkeltage, das Liegegeld aber nach den- 
<lb/>selben Unterschieden der Tragfähigkeit täglich 2Thlr. bezüglich 3 Thlr. beträgt.
</p>
               <p>

                  <lb/>Lchadensklage gegen den Schiffer wegen Umladung in ein demnächst
<lb/>havarirtes Fahrzeug. Legitimation. Konossementausstellung des Steuer- 
<lb/>mannes am Wohnorte des Schiffers und Schiffseigenthümers. Einwand

<lb/>der Lffecttostgkeit -er culpa wegen Versicherung der flerbei-

<lb/>geführten Gefahr?)

<lb/>Klägerin, die Magdeburger Wasserassekuranz- Aktiengesellschaft, produ-
<lb/>zirt ein vom Steuermann Eckstedt „für Schiffer Karl Braune" gezeichnetes
<lb/>Konnossement, ausweise dessen von Friedrich Tölle 10 Fässer Soda zur Fracht
<lb/>von 5 Sgr. per Zollzentner exklusive Elbzölle in den Kahn Nr. 2570 von
<lb/>Hamburg nach Wallwitzhafen bei Dessau an den Speditionsverein verladen
<lb/>sind. Die Waare ist in Magdeburg in eine Zille zur Weiterbeförderung umge-
<lb/>laden, welche darauf am 28. Oktober 1867 bei Glinde havarirte. Kläger giebt
<lb/>an, Tölle sei Spediteur von Reichardt und Tübener, welche ihre lediglich durch
<lb/>Schuld des Beklagten und seiner rechts- und kontraktwidrigen Vertauschung
<lb/>eines sicheren Schiffsgefäßes mit einem unsicheren entstandenen Schadensan- 
<lb/>sprüche von 445 Thlr. 25 Sgr. an sie als Versicherer der Waare cedirt
<lb/>haben, und fordert demgemäß die angegebene Summe. — Beklagter Braune
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Nach der Hamburg. Handelsgerichtszeitung, 1869, S. 5.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0575.tif"
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               <p>

                  <lb/>Mi
</p>
               <p>

                  <lb/>opponirt: Nach dem Konnossement sei nur Tölle zur Klage legitimirt, even- 
<lb/>tuell hätten Reichardt und Tübener keinen Schadensanspruch zu cediren
<lb/>gehabt, da ihre Asiekuranz die Zillengefahr einschließe, und der Versicherer
<lb/>gegen Zillengefahr könne die Umladung nicht als Regreßgrund geltend machen.
<lb/>Es sei ferner ar§. 495/96 des Allg. d. H.-G.-B. der Steuermann zum Abschluß
<lb/>von Frachtkontrakten am Wohnort des Rheders nicht befugt gewesen. Kontra- 
<lb/>hirt habe Beklagter selbst und zwar mit den Prokureuren Haesecke und Comp,
<lb/>und nur bis Magdeburg zur Fracht von 3 Sgr., dagegen von der Konnosse- 
<lb/>mentausstellung seines Steuermannes nichts gewußt. Haesecke und Co. hätten
<lb/>denn auch ihren Vertretern in Magdeburg Ordre zur Umladung gegeben und
<lb/>von diesen Anzeige über die Ausführung erhalten. Dem Ablader wie dem
<lb/>Prokureur und Reichardt und Tübener sei aus früheren Verfrachtungen be- 
<lb/>kannt, daß Beklagter nicht über Magdeburg hinausfahre, es treffe sie ein Ver- 
<lb/>schulden, indem auf dem Konnossement über die Versicherung kein Vermerk
<lb/>gemacht, welchenfalls eine ausdrückliche Genehmigung eingeholt wäre. Die Um- 
<lb/>ladung sei nothwendig gewesen. Der Schaden sei durch höhere Gewalt entstan- 
<lb/>den, der auch der Elbkahn hätte erliegen müssen.

<lb/>Das Handelsgericht zu Hamburg erkannte am 18. Dez. 1868: „da
<lb/>die Klägerin ihre Ansprüche auf das von ihr produzirte Konnossement grün- 
<lb/>det, aus demselben aber ohne Weiteres^ nur entweder der Ablader Tölle oder
<lb/>der darin als Destinatair genannte Speditions-Verein in Wallwitzhafen An- 
<lb/>sprüche gegen den Schiffer würden herleiten können und somit Klägerin zur Zeit
<lb/>noch nicht gehörig zur Sache legitimirt ist; da sich dieselbe aber erboten hat,
<lb/>diesem Mangel nachträglich durch Beschaffung einer Erklärung des Speditions- 
<lb/>vereins abzuhelfen dahin, daß dieser das Konnossement (Anlage 1) und seine
<lb/>Rechte aus demselben an Reichardt und Tübener, als an diejenigen, für deren
<lb/>Rechnung die Maaren von hier verschifft worden sind, übertragen hat; da unter
<lb/>der Voraussetzung, daß Klägerin der ihm danach zu machenden Auflage ge- 
<lb/>hörig Nachkommen wird, die vorgeschützte Einrede der fehlenden Passiv-Legi- 
<lb/>timation zu verwerfen ist, weil der Beklagte nicht in Abrede gestellt hat, dem
<lb/>Steuermann Eckstedt seinen Kahn Nr. 2570 zur Führung überlassen zu haben
<lb/>und die Art. 495 und 496 des Allg. d. H.-G.-B., wenn man deren Bestim- 
<lb/>mung auch für die Flußschifffahrt geltenflassen wollte, doch auf den vorliegen- 
<lb/>den Fall nicht passen würden, weil nach derselben nicht bloß die Anwesenheit
<lb/>des Rheders und Eigenthümers an irgend einem Orte, woselbst sich zufällig
<lb/>auch sein Schiff befindet, den Führer des Letzteren Dritten gegenüber in seinen
<lb/>Befugnissen beschränkt, sondern solche Beschränkung nur bei der Anwesenheit
<lb/>des Schiffes im Heimathshafen eintritt und Hamburg der Heimathshafen des
<lb/>in Rede stehenden Kahnes schon deswegen nicht ist, weil, wie die drovi manu
<lb/>vom Handelsgericht eingezogene Erkundigung ergeben, der fragliche Kahn in das
<lb/>hiesige Register gar nicht eingetragen ist; da es ferner bei dem vorliegende«
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0576.tif"
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               <p>

                  <lb/>672
</p>
               <p>

                  <lb/>Konnossemente auf alles das, was der Beklagte von Verhandlungen erzählt
<lb/>hat, welche er mit Haesecke gepflogen haben will, nicht weiter ankommen kann,
<lb/>weil, der Genannte möge eine Stellung eingenommen haben, welche er wolle,
<lb/>das Konnoffement von solchen Beredungen nichts enthält, sein Inhalt allein
<lb/>aber für die Beurtheilung der Rechte der Destinataire resp. ihrer Rechtsnach- 
<lb/>folger maßgebend ist; da die weitere Einrede des Beklagten, daß die Cedenten
<lb/>Reichardt und Tübener, selbst dann, wenn ein Versehen seines Steuermannes
<lb/>angenommen werden müßte, keine Klage haben würden, weil sie bei der kläge-
<lb/>rischen Mandantin auch gegen alle ihnen dadurch etwa entstandenen Schäden
<lb/>versichert gewesen und für dieselben also Ersatz erhalten hätten, sich durch den
<lb/>Hinweis darauf erledigt, daß sowohl nach gemeinem Assekuranz-Rechte, als
<lb/>nach Art. 808 des Allg. d. H.-G.-B. die Versicherer auf Grund ihres Vertrages
<lb/>mit dem Versicherten letzterem den Schaden, welcher an dem versicherten Gegen- 
<lb/>stände durch Schuld eines Dritten entstanden ist, zwar ersetzen, daß der Ver- 
<lb/>sicherte ihnen dagegen aber seine etwaigen Rechte auf Schadenersatz gegen den
<lb/>Dritten abzutreten hat; da in der Sache selbst der Beklagte eingeräumt hat,
<lb/>daß die in Rede stehenden 10 Fässer Soda ohne Genehmigung des Destinatairs
<lb/>in Magdeburg aus dem Kahne No. 2570 heraus und in eine Zille übergeladen
<lb/>worden sind und daß diese Zille am 28. October v. Js. bei Glinde unterge- 
<lb/>gangen ist; da mit solcher eigenmächtigen Umladung der Güter dem durch das
<lb/>Konnoffement abgeschloffenen Frachtverträge offenbar zuwider gehandelt worden
<lb/>ist und Beklagter deswegen — soweit der Werth seines Kahnes Nr. 2570 reicht
<lb/>— schadensersatzpflichtig ist, es sei denn, er könnte beweisen, daß sein Steuer- 
<lb/>mann durch den Wafferstand, also durch höhere Gewalt, zur Umladung ge- 
<lb/>zwungen worden und daß derselbe bei solcher mit der ihm obliegenden Diligenz
<lb/>verfahren, oder auch, daß die fraglichen Güter auch dann, wie geschehen, ver- 
<lb/>loren resp. beschädigt worden wären, wenn die Umladung nicht erfolgt, sondern
<lb/>sie in dem contractlich stipulirten Fahrzeuge von Magdeburg weiter verschifft

<lb/>sein würden: — daß Klägerin schuldig sei,-gehörig darzuthun,

<lb/>daß der Speditions-Verein in Wallwitzhafen, als Destinatair der fraglichen
<lb/>10 Fässer Soda, seine Rechte aus dem vorgelegten Konnossemente gegen
<lb/>den Schiffer auf Reichardt und Tübener in Magdeburg übertragen hat; quo

<lb/>facto Beklagter schuldig ist,-— copulatio oder alternativ folgende

<lb/>Beweise anzutreten: 1) daß der Wafferstand auf der Strecke von Magdeburg
<lb/>nach Wallwitzhafen am 28. October 1867 der Art gewesen, daß sein Kahn
<lb/>Nr. 2570 dieselbe mit den in Rede stehenden 10 Fäffern Soda nicht paffiren
<lb/>konnte und sein Steuermann deshalb gezwungen war, die Waare zur Weiter- 
<lb/>beförderung in eine Zille umzuladen, sowie daß die Zille, in welche die 10
<lb/>Fäffer Soda aus dem Elbkahn Nr. 2570 übergeladen worden, ein für die Fahrt
<lb/>von Magdeburg nach Wallwitzhafen völlig tadelloses Fahrzeug war; daß die
<lb/>Zille bei Glinde in Folge eines Gewittersturmes verunglückte, der so heftig ge-
</p>

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                   n="573"
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               <p>

                  <lb/>573
</p>
               <p>

                  <lb/>wesen, daß auch der Elbkahn Nr. 2570 demselben nicht widerstanden haben,
<lb/>sondem gleichergestalt verunglückt sein würde." Lhr.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zum Seweise der vom Kapitain für das Schiff gemachten Anschaffungen.

<lb/>Der Kapitain ist zwar verpflichtet, bei der Anschaffung der Schiffsbedürf-
<lb/>niffe stets bona fide und im Interesse seines Rheders zu verfahren. Wenn er
<lb/>aber lange Zeit im Auslande sich befindet, und dort Anschaffungen macht, deren
<lb/>Nothwendigkeit in abetracto nicht bestritten ist, so kann nicht unter allen Um- 
<lb/>ständen ein stringenter Beweis verlangt werden, sondern es muß genügen, wenn
<lb/>nachgewiesen wird, daß die Anschaffungen gemacht und an das Schiff gelangt,
<lb/>auch ein Bedürfniß dazu mehr oder weniger vorhanden gewesen sei, so daß es
<lb/>des weiteren Beweises einer wirklichen Verwendung (abgesehen von besonderen
<lb/>Fällen) nicht weiter bedarf, dieser Punkt vielmehr in das Gebiet des Gegen- 
<lb/>beweises fällt.

<lb/>Nach diesem Grundsatz entschied das Bremer Handelsgericht am
<lb/>1. Juli 1867 in Sachen S.V. Nr.
</p>
               <p>

                  <lb/>In Art. 313 des A. d. H.-G.-S.

<lb/>M. verlangte von R. Kaplaken für die Reise von Baffein nach Europa,
<lb/>obgleich er (der Kapitain des Schiffs) in Penang das Kommando hatte abgeben
<lb/>müssen.

<lb/>Das Bremer Handelsgericht wies in einem am 14. Dezember 1868
<lb/>publizirten Erkenntniß diesen Anspruch zurück, da in concreto diese vom Rheder
<lb/>dem Kapitain neben der Gage zugebilligte Vergütung einen Theil des Soldes
<lb/>für die Dienstleistungen des Klägers haben bilden sollen, während Kaplaken
<lb/>in der gewöhnlichen Bedeutung eine dem Kapitain vom Befrachter zugesicherte
<lb/>Gratifikation, somit ein Accessorium der dem Rheder gebührenden Fracht bil- 
<lb/>deten. Hieraus folge aber, daß Kläger für keinen längeren Zeitraum als für
<lb/>den er seine Thätigkeit geleistet, Gage fordern könne, er auch nicht berechtigt
<lb/>sei, für einen längeren Zeitraum Kaplaken in Anspruch zu nehmen.

<lb/>Die fernere Differenz, ob die Kaplaken nach der Zeitdauer der Reise oder
<lb/>der zurückgelegten Distanze zu berechnen sei, entschied das Gericht zu Gunsten
<lb/>der ersten Berechnungsweise. Nr.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zu Art. 523 -es A. -. H.-G.-S.

<lb/>Der Kapitain M. forderte von dem Rheder R. Ersatz der Hospitalkosten,
<lb/>da er in Penang am Fieber erkrankt sei und in's Hospital habe gehen müssen.
<lb/>Der Rheder verweigerte den Ersatz, indem er behauptete, Kläger habe sich die
<lb/>Krankheit durch eigene Schuld nur dadurch zugezogen, daß er gegen seine —
<lb/>des Rheders — Ordre am Lande und nicht an Bord logirt habe."

<lb/>Cmtral-Organ, N. F. V. 4. zg
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0578.tif"
                   n="574"
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               <p>

                  <lb/>574
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Bremer Handelsgericht verwarf indeß diese Einwendungen,
<lb/>indem es in einer am 14. Dezember 1868 publizirten Entscheidung ausführte,
<lb/>daß selbst wenn der Rheder solche Ordre gegeben habe, es doch jedem
<lb/>Kapitain überlassen bleiben müsse, zu bestimmen, ob seine Anwesenheit am
<lb/>Lande im Interesse des Rheders liege oder nicht, eine durch den Aufenthalt am
<lb/>Lande hervorgerufene Krankheit demnach als im Dienste des Rheders entstan- 
<lb/>den anzusehen sei. Nr.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zu Xt. 591 -es X H.-G.-S.

<lb/>A. hatte die Beförderung einer Partie Güter für B. übernommen und
<lb/>zwar für die Reife von Marseille nach Bremen. Der Kapitain segelte aber
<lb/>zunächst nach Cette, nahm dort eine Partie Wein ein, und setzte sodann seine
<lb/>Reise nach Bremen fort. B. machte A. wegen eines seinen Gütern durch die
<lb/>Ausdünstung des Weins angeblich verursachten Schadens verantwortlich und
<lb/>kam dabei die Frage zur Erörterung, ob der Kapitain die Zwischenreise habe
<lb/>machen dürfen, obgleich zwischen A. und B. eine directe Beförderung stipulirt
<lb/>worden war.

<lb/>Das Bremer Handelsgericht wies in einer am 1. Oktober 1868 ab- 
<lb/>gegebenen Entscheidung die Befugniß des Kapitains zurück, indem es ausführte,
<lb/>wie das Konnossement für die Verhältnisse zwischen Verfrachter und Empfänger
<lb/>allein entscheidend sei, dieses aber von einer solchen Zwischenresse Mchts
<lb/>enthalte, und der Kapitain daher sie nicht habe machen dürfen, wenn er nicht
<lb/>dem Empfänger bereits verladener Güter verantwortlich werden wolle. Viel- 
<lb/>mehr habe er, auch wenn seine Ladung noch nicht komplet gewesen, dennoch
<lb/>direct nach Bremen segeln oder sich eine vom Richter zu bestimmende Frist zur
<lb/>Richtschnur dienen lassen müssen (Art. 591 des A. d. H.-G.-B. und Code
<lb/>de commerce Art. 295). Kläger müßten daher für berechtigt erachtet werden,
<lb/>den durch den Aufenthalt entstandenen Schaden in Anrechnung zu bringen,
<lb/>wenn auch in dem Verfahren des Kapitains ein dolus im Sinne des Art. 610
<lb/>des A. d. H.-G.-B. nicht erblickt werden könne. Nr.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zu X* 291 Xf. 2 -es X d. H.-G.-S.

<lb/>Wenn auch nach dieser Bestimmung der Rechnungsabschluß jährlich
<lb/>einmal geschieht, sofern nicht von den Parteien ein Anderes bestimmt ist, so
<lb/>pflegen doch an verschiedenen Handelsplätzen die Kaufleute — namentlich die
<lb/>Banquiers — überaus häufig zwei Male abzuschließen und von den Zinsen
<lb/>und der Provision oder ähnlichen Posten des früheren Zeitabschnitts für die
<lb/>späteren wieder Zinsen zu berechnen.

<lb/>Es entsteht dann die Frage, ob diese als Usanze nachzuweisende Berech-
<lb/>nungsart gerichtsseitig anerkannt werden dürfe.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0579.tif"
                   n="575"
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               <p>

                  <lb/>575
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Bremer Handelsgericht verwarf in einer am 4. Januar 186S
<lb/>in Sachen St. S.'/. V. abgegebenen Entscheidung diese Rechnungsweise, da
<lb/>ein derartiges der gesetzlichen Vorschrift (Art. 291 Abs. 2) widersprechendes
<lb/>Gewohnheitsrecht im Hinblick auf Art. 1 des A. d. H.-G.-B. nicht aufkommen
<lb/>dürfe und überdies in verkürzen Zeit seit Einführung des A. d. H.-G.-B. sich
<lb/>nicht gebildet haben könne. Nr.
</p>
               <p>

                  <lb/>Linwand daß der Versicherungsnehmer erst durch Unterzeichnung des
<lb/>Versicherungsvertrags als gebunden zu betrachten fei.

<lb/>Gegen die Klage der Magdeburger Feuer-Versicherungs-Gesellschaft den
<lb/>Bierbrauer Johann Heinrich Stein zur Unterzeichnung eines vorgelegten Ver- 
<lb/>sicherungsvertrags und Zahlung der Prämien anhalten zu wollen wendete Letz- 
<lb/>terer ein, daß im Versicherungswesen allgemein und insbesondere auch in
<lb/>Frankfurt a. M. der Handelsgebrauch bestehe, daß der Versicherte erst durch
<lb/>Unterzeichnung des Versicherungsvertrags als gebunden angesehen werde.

<lb/>Durch Erkenntniß vom 19. Februar 1869 verwarf jedoch das Stadt- 
<lb/>gericht Frankfurt a. M. den vorgedachten Einwand, weil nach Art. 271
<lb/>Nr. 3 des A. d. H.-G.-B. Versicherungen gegen Prämien zu den Handels- 
<lb/>geschäften gehören, deren Gültigkeit nach Art. 317 des A. d. H.-G.-B., abge- 
<lb/>sehen von der Berechtigung des Versicherten, die Aushändigung einer von dem
<lb/>Versicherer Unterzeichneten schriftlichen Polize über den Versicherungsvertrag
<lb/>verlangen zu können (Art. 788 des A. d. H.-G.-B.), durch schriftliche Abfassung
<lb/>nicht bedingt sind, Handelsgebräuche aber nach Art. 1 des A. d. H.-G.-B. in
<lb/>Handelssache!: nur insoweit zur Anwendung kommen als das A. d. H.-G.-B.
<lb/>keine Bestimmungen enthält, wie denn auch Art. 2 des Einführungsgesetzes
<lb/>vom 17. Oktober 1862 die mit demselben in Widerspruch stehenden gewohn- 
<lb/>heitsrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich aufgehoben hat. Wf.

<lb/>Form des Mederinkourssetznngsvermerkes bei außer Kours gesetzten
<lb/>Inhaberpapieren und Sedeutung des Amtssiegels, namentlichen blauer

<lb/>Färbet

<lb/>Die Verklagte hatte der Klägerin bei einer Zahlung unter Anderm eine
<lb/>Aktie über 100 Thlr. gegeben, welche außer Kours gesetzt gewesen war und den
<lb/>Wiederinkourssetzungsvermerk trug. Weil das Siegel der betreffenden Behörde
<lb/>bei dem letzteren Vermerk in blauer Farbe gedruckt war, während dasPreuß.
<lb/>Gesetz vom 4. Mai 1843 die Beidrückung des Siegels in schwarzer Farbe
<lb/>vorschreibt, hielt Kläger den Jnkourssetzungsvermerk für ungültig und beantragte

<lb/>9 Vergl. Central-Organ für den deutschen Handelsstand, Jahrgang 1864,
<lb/>S. 54. Bezüglich der Aufhebung des Instituts der Außerkourssetzung der Inhaber»
<lb/>papiere vergl. Busch, Archiv Bd. 6. S. 231 ff.; Verhandlungen des siebenten Deutschen
<lb/>Juristentages Bd. 1. S. 123 ff. 168 ff. (Berlin, I. Guttentag 1868.)
</p>
               <p>

                  <lb/>88*
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0580.tif"
                   n="576"
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               <p>

                  <lb/>576
</p>
               <p>

                  <lb/>klagend die Vermtheilung der Verklagten zur Herausgabe einer anderen Aktie
<lb/>derselben Art gegen Rückempfang der übergebenen. — Kläger wurde in erster
<lb/>und zweiter Instanz abgewiesen.

<lb/>Die von dem Kläger ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde hat das Ober-
<lb/>Tribunal zu Berlin durch Urtheil vom 3. Nov. 1868 verworfen, aus
<lb/>folgenden Gründen: „Mit Unrecht wirft die Jmplorantin dem Richter eine
<lb/>Omission vor in Ansehung der unbestritten gebliebenen Behauptung der Klage,
<lb/>daß, wie die Kaufmanns-Aeltesten bekunden würden, Werthpapiere mit einem
<lb/>blauen Jnkourssetzungsvermerk und Stempel nicht als lieferbar gelten und
<lb/>nicht koursfähig seien. Denn wortgetreu hat der erste Richter diesen Umstand
<lb/>mitgetheilt und auch der Appellations-Richter desselben gedacht, indem er über- 
<lb/>einstimmend mit dem ersten Richter kein Gewicht darauf legt, weil die Parteien
<lb/>nur die Absicht gehabt, eine richterliche Entscheidung über die Ansicht, daß der
<lb/>Blaustempel einen Mangel der Koursfähigkeit hervorbringe, herbeizuführen.

<lb/>„In diesem letzten Motiv findet sich nun ferner kein Verstoß gegen §. 5.
<lb/>Nr. 10 b. der Verordnung vom 14. Dezember 1833 gegenüber dem Klagepeti- 
<lb/>tum, da auf keine Weise ersichtlich ist, daß die angenommene Absicht der Par- 
<lb/>teien in einem Widerspruch mit dem Klagepetitum steht.

<lb/>„Davon, daß der Richter seine Ansicht auf die Vorstellung der Klägerin
<lb/>vom 6. Mai 1867, worin Klägerin, weil die Klage nur eine einfache Rechts-
<lb/>frage betreffe, die Verbindung des Klagebeantwortungstermins mit der münd- 
<lb/>lichen Verhandlung beantragt hat, begründe, sagt das Urtheil nichts und kann
<lb/>daher auch insofern nicht in einen Widerspruch mit jener Anführung getreten &gt;
<lb/>sein, der aber ohnehin keinen Verstoß nach §. 5. Nr. 10 b. a. a. O. ergeben
<lb/>würde.

<lb/>„Daß nun die übliche Ansicht des Handelspublikums in Berlin über die
<lb/>in Rede stehende Frage als eine nach Art. 279 des A. d. H.-G.-B. zu berück- 
<lb/>sichtigende Gewohnheit, oder ein Gebrauch im Handelsverkehr angesehen wer- 
<lb/>den müsse, wie Jmplorantin jetzt behauptet, läßt sich, selbst wenn man für die
<lb/>Nichtigkeitsinstanz dies Moment für erheblich erachten wollte, in keiner Art
<lb/>rechtfertigen.

<lb/>„Es handelt sich hiervon der Auslegung des Gesetzes, daß den Behörden,
<lb/>Gerichten, Instituten gewisse Vorschriften über die Art und Weise der Wieder-
<lb/>inkourssetzung der Papiere auf jeden Inhaber macht.

<lb/>„Die rechtlichen Folgen, welche sich an diese Vorschriften rücksichtlich der
<lb/>Wirkung der Jnkourssetzung knüpfen, werden durch die Auslegung des Gesetzes
<lb/>bedingt, welche für den Fall des Streits Sache des Richters ist, den diejenige
<lb/>Ansicht und Auslegung, welche unter dem Publikum die vorherrschende war,
<lb/>hierbei nicht binden kann. Hat man bisher durchgehends Papiere, die mit
<lb/>einem Blaustempel wieder in Kours gesetzt waren, beim Verkaufe nicht ange- 
<lb/>nommen, und der Verkäufer sich darin gefügt, so kann das den betreffenden Ein-
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0581.tif"
                   n="577"
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               <p>

                  <lb/>577
</p>
               <p>

                  <lb/>zelfall entscheiden, für die Zukunft aber nicht das Gewicht einer Handels-Usance
<lb/>im Sinne des Art. 279 beanspruchen.

<lb/>„Die allgemeine Regel des Art. 278 über die Beurtheilung der Handels- 
<lb/>geschäfte und die Regeln über Erfüllung, — Art. 335 des A. d. H.-G.-B., und
<lb/>deren Gewährleistung, - §§. 326. 329.1. 5., §§. 135.192.193. 1.11. des
<lb/>A. L. - R., können ebensowenig verletzt sein, da die Frage, ob sie überhaupt
<lb/>Anwendung finden, in dem gegebenen Falle eben von der Auslegung des Ge- 
<lb/>setzes von 1843 abhängig ist.

<lb/>„Es kann ferner der gegen die Auslegung des zweiten Richters erhobene
<lb/>Vorwurf einer Verletzung der §§. 3 und 4 des Gesetzes vom 4. Mai 1843 nicht
<lb/>für begründet erachtet werden. Dieses Gesetz hatte seinem Eingänge nach den
<lb/>Zweck, die Zweifel zu beseitigen, welche über die Befugnisse öffentlicher Behör- 
<lb/>den zum Wiederinkourssetzen der unter öffentlicher Autorität auf jeden Inhaber
<lb/>ausgefertigten Papiere entstanden waren, und zugleich die Festsetzung des bei
<lb/>der Wiederinkourssetzung zu beobachtenden Verfahrens. Maßgebend waren
<lb/>vorher die §§. 47—51.1. 15. des A. L.-R. in dieser Beziehung gewesen,
<lb/>welche der Deklaration vom 23. Mai 1785 IST. C. C. M. de 1785. S. 3128 ff.)
<lb/>entnommen sind.

<lb/>„Bei der Anordnung derselben, daß Privat-Außerkourssetzungsvermerke
<lb/>nur durch ein gerichtliches Attest aufgehoben werden können, — §. 50 a. a. O.,
<lb/>ist es nach §. 3 des Gesetzes von 1843 verblieben. Die nicht ganz klare Fas- 
<lb/>sung des §. 51 in Ansehung der von öffentlichen Instituten geschehenen Außer-
<lb/>kourssetzung und Jnkourssetzung ist dahin verändert worden, daß ein von einer
<lb/>öffentlichen Behörde für sich außer Kours gesetztes Papier sowohl von ihr selbst,
<lb/>als von der ihr Vorgesetzten Behörde wieder in Kours gesetzt werden kann, und
<lb/>daß diese Befugniß auch derjenigen öffentlichen Behörde zusteht, welche an die
<lb/>Stelle einer andern getreten ist (§§. 1 und 2).

<lb/>„Diese Vorschriften bilden, unter Aufrechthaltung der über Institute be- 
<lb/>stehenden Vorschriften in Ansehung des Außer- oder Jnkourssetzens, die allei- 
<lb/>nige Ausnahme von der Regel der Nothwendigkeit eines gerichtlichen Außer- 
<lb/>oder Jnkourssetzens.

<lb/>„Der §. 4 hat etwas Neues eigentlich nicht vorgeschrieben: nur reglemen- 
<lb/>tarisch genau die Fassung des Vermerks „Wieder in Kours gesetzt" be- 
<lb/>stimmt, wobei indessen diese Worte nicht dergestalt als solenn be- 
<lb/>trachtet werden können, daß ganz gleichbedeutende, z. B. „die
<lb/>Wiederinkourssetzung ist verfügt", als unverbindlich betrachtet
<lb/>werden könnten.

<lb/>„Der §. 51 a. a. O. verlangte ein auf demJnstmmente „gesetztes gericht- 
<lb/>liches Attest." Ein solches erging nach der Allgemeinen Gerichts-Ordnung II,
<lb/>3 §§. 26 und 28 unter Beidrückung des Gerichtssiegels, welches bekanntlich
<lb/>der Regel nach in Siegellack oder Oblate ausgedrückt wird, aber auch durch
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0582.tif"
                   n="578"
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               <p>

                  <lb/>578
</p>
               <p>

                  <lb/>einen mit einer farbigen Masse zu befeuchtenden Stempel ausgedrückt werden
<lb/>kann.

<lb/>„Die letztere Art hat nun für genügend^ erklärt werden sollen, und sie ist
<lb/>auch allein vorgeschrieben, da auf koursirenden Papieren die Existenz eines
<lb/>förmlichen Siegels Unbequemlichkeiten für den Verkehr haben könnte.

<lb/>„Daraus darf jedoch nicht gefolgert werden, daß ein etwa unter dem förm- 
<lb/>licher» Siegel ausgefertigtes Attest unwirksam zur Wiederinkourssetzung sei,
<lb/>trotz des reglementarischen Fehlers, den die ausstellende Behörde begangen
<lb/>haben würde. Das Siegel des Gerichts wie der Behörde würde immer bei- 
<lb/>gefügt sein, und das genügte zur Authentizität des Vermerks, auf die es allein
<lb/>ankommt.

<lb/>„Hat nun die Behörde sich bei der Befeuchtung des Siegelstempels nicht
<lb/>der schwarzen, sondern, weil sie diese überhaupt üblich gemacht hat, der blauen
<lb/>Farbe bedient, so liegt es auf der Hand, daß die Beschaffenheit des zu attesti-
<lb/>renden, vielleicht mit blauer Dinte geschriebenen. Ältestes der Wiederinkours- 
<lb/>setzung des Papiers unmöglich irgend einen Einfluß haben könnte, um ein
<lb/>sonst übliches Verfahren gerade hier für unwirksam zu erachten.

<lb/>Diese Absicht des Gesetzgebers läßt sich nicht voraussetzen. Der Gesetz- 
<lb/>geber folgt bei seinen Ausdrücken dem, was zur Zeit des Gesetzes üblich ist: er
<lb/>hat den Ausdruck: „das in schwarzer Farbe auszudriickende Siegel der Behörde,
<lb/>des Gerichts oder des Instituts" sei dem Vermerke beizufügen, deshalb gewählt,
<lb/>weil Stempelsiegel damals durchgehends in schwarzer Farbe ausgedruckt wur- 
<lb/>den, und er beabsichtigte den Gegensatz zu dem Requisite eines in Oblate oder
<lb/>Siegellack auszudrückenden Siegels auch des trockenen Stempels (vgl. §. 38
<lb/>des Stempelgesetzes vom 7. März 1822) auszusprechen und für genügend zu
<lb/>erklären. Daß der Gesetzgeber sich, wie geschehen, ausgedrückt, findet seine
<lb/>hinreichende Erläuterung in dem Umstande, daß nach §. 3 es in Ansehung der
<lb/>Befugniß der Institute zum Wiederinkourssetzen es bei den bestehenden Vor- 
<lb/>schriften verbleiben sollte. Denn die durch Reskript vom 29. März 1806 für
<lb/>obligatorisch erklärte Bekanntmachung der Pommerschen Landschafts-Direktion
<lb/>hatte ganzen derselben Art, nämlich: „unter Beifügung des dati in schwarz
<lb/>gedruckten Stempels und der gewöhnlichen Unterschrift" das auszustellende
<lb/>Attest der Wiederinkourssetzung bezeichnet. S. Mathis, Bd. 2. S. 488.

<lb/>„Auch das Ostpreußische Landschafts-Reglement vom 24. Dezember 1808
<lb/>§. 384 hatte angeordnet, daß die Wiederinkourssetzung bewirkt werden muß:
<lb/>„entweder durch die Landschaft oder ein bekanntes Gericht, und solchem Ver- 
<lb/>merk (muß) der kompetente Stempel in schwarzer Farbe beigedruckt werden."
<lb/>S. Mathis, Bd. 10. S. 175.

<lb/>„Wie das aufgefaßt worden, zeigt Merkel's Kommentar zum A. L.-R.,
<lb/>2. Aufl. 1812, Theil I. S. 476, welcher sagt:

<lb/>die Wiederinkourssetzung könne nur durch ein Gericht oder die Landschaft
</p>

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               <p>

                  <lb/>579
</p>
               <p>

                  <lb/>geschehen, „die ihren schwarzen Stempel beidruckt," eben weil sie ihren
<lb/>Stempel damals nur in schwarzer Farbe ausdrückten.

<lb/>„Da die Vorschriften der Landschafts - Reglements namentlich aufrecht er- 
<lb/>halten werden sollten, so läßt es sich leicht erklären, daß das Gesetz von 1843
<lb/>sich rücksichtlich des in Farbe auszudrückenden Stempels ganz ebenso ausgedrückt
<lb/>hat, wie diese Reglements.

<lb/>„Ein Zweifel hat jedenfalls nicht gelöst, etwas Präzeptorisches, das jede
<lb/>andere Farbe ausschließen sollte, hat nicht statuirt werden sollen.

<lb/>„Nachdem der Blaustempel vielfach üblich geworden und sogar den Vorzug
<lb/>vor dem Schwarzstempel erhalten hat, weil, wie Verklagte anführt, die blaue
<lb/>Farbe weniger Fett enthält und sich klarer ausdrückt, muß das, was von der
<lb/>üblichen Farbe des Stempels im Jahre 1806, 1808 und 1843 ausgesagt wor- 
<lb/>den, ganz ebenso auf die neben oder statt der schwarzen Farbe üblich gewordene
<lb/>blaue Farbe des Stempels bezogen werden, als nach §. 2 auch die an Stelle
<lb/>der Behörde getretene andere Behörde die Befugnisse derselben in Betreff der
<lb/>Jnkourssetzung überkommt, was eintreten würde, wenn es auch nicht aus- 
<lb/>drücklich deklaratorisch vorgeschrieben wäre.

<lb/>„Nur wenn die Anwendung des Blaustempels bei amtlichen Attesten den
<lb/>Gerichten oder Behörden überhaupt untersagt wäre, ließe sich rechtfertigen, ein
<lb/>solches Attest für unwirksam zu erachten. Da das nicht geschehen ist und die
<lb/>Authentizität des Ältestes durch die blaue Farbe des Stempels nicht beein- 
<lb/>trächtigt wird, so kann dem Akte Seitens der Privaten der Vorwurf der Un- 
<lb/>gültigkeit aus diesem Gmnde nicht gemacht werden.

<lb/>„Es ist endlich ohne Einfluß, daß auch nach eingetretener Ueblichkeit des
<lb/>Blaustempels die Verordnung vom 16. August 1867 (Gesetzsamml. S. 1457)
<lb/>für die mit der Preußischen Monarchie vereinigten Landestheile ebenfalls die
<lb/>Siegelung in schwarzer Farbe anordnet. Denn einestheils erlaubt die aus- 
<lb/>nahmsweise bis zum 1. Oktober 1867 für diese Landestheile eingetretene Gesetz- 
<lb/>gebung durch Königliche Verordnung keinen Rückschluß auf eine für die älteren
<lb/>Provinzen geltende Gesetzgebung, wenn es sich von zu vermuthenden Absichten
<lb/>des Gesetzgebers im Sinne einer Deklaration handelt. Anderntheils war die
<lb/>Beibehaltung der älteren Terminologie hier sehr natürlich, weil, wenn sie mit
<lb/>Rücksicht auf die Ueblichkeit hätte verändert werden sollen, hierdurch leicht die
<lb/>Bedeutung der für die älteren Landestheile gültigen Gesetzgebung argumento
<lb/>e contrario hätte in Gefahr gesetzt werden können.

<lb/>„Darauf aber, daß die Behörden durch Ministerial-Reskripte ganz in
<lb/>Uebereinstimmung mit dem Wortlaut des Gesetzes zum Verfahren angewiesen
<lb/>sind, kann es nicht ankommen, wenn von der Wirksamkeit des diesem Wort- 
<lb/>laute nicht genau entsprechenden Aktes den Privaten gegenüber die Rede ist.

<lb/>„Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zurückzuweisen."
</p>

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               <p>

                  <lb/>580
</p>
               <p>

                  <lb/>Um einen Geranten, welcher mit an-eren Personen solidarische Bürg- 
<lb/>schaft für die Erfüllung eines Akkordes übernommen hat, in Verzug
<lb/>zu setzen, bedarf es nicht erst der Aufforderung -er Gläubiger zur Zah- 
<lb/>lung der fälligen Akkordaten, -er Gerant ist verpflichtet, sich von den
<lb/>einzelnen Schulden des Criöars und -er Fälligkeit selbst Kenntniß
<lb/>zu verschaffen und für die Bezahlung derselben, wenn -er Lridar sie

<lb/>nicht leistet, selbst zu sorgen.

<lb/>Die Handlung B. in Großenhayn hatte an den Kaufmann PH. A. in
<lb/>Königsberg eine am 31. Oktober 1864 fällige Wechselforderung von 675 Thlr.
<lb/>Im Herbste 1864 wurde über das Vermögen des Ph. A. der Konkurs eröffnet
<lb/>und in demselben diese Forderung angemeldet und festgestellt. In dem unterm
<lb/>21. Mai 1865 rechtskräftig bestätigten Akkorde versprach PH. A. seinen Gläu- 
<lb/>bigern 45 Prozent ihrer Forderungen in drei gleichen, binnen 4 Monaten, 8
<lb/>Monaten und 12 Monaten fälligen Raten zu zahlen, während der Kaufmann
<lb/>A. A. und der inzwischen verstorbene M. A. die. selbstschuldnerische Bürgschaft
<lb/>für die versprochenen Zahlungen übernahmen.

<lb/>Die Rechtskraft des den Akkord bestätigenden Erkenntnisses trat am 30.
<lb/>Mai 1865 ein und die, da die erwähnten Fristen von da ab gerechnet werden
<lb/>sollten, am 30. Juli und 30. November 1865 fälligen beiden ersten Akkordaten
<lb/>wurden gezahlt, dagegen blieb die dritte am 30. März 1866 fällig gewordene
<lb/>Rate rückständig. Da PH. A. inzwischen wieder zahlungsunfähig geworden,
<lb/>stellte die Handlung B. gegen den Kaufmann A. A. bei dem Kommerz.- und
<lb/>Admiralitäts-Kollegium zu Königsberg eine Klage mit dem Anträge an
<lb/>denselben zur Zahlung dieser letzten Rate mit 101 Thlr. 10 Sgr. nebst
<lb/>6 pEt. Verzugszinsen seit dem 31. März 1866 zu verurtheilen.

<lb/>Inzwischen sandte der Verklagte nach Insinuation der Klage den gefor- 
<lb/>derten Kapitalsbetrag unter dem 19. April 1869 der Klägerin unfrankirt
<lb/>ein, worauf diese 11 Sgr. davon auf das Porto und 18 Thlr. 16 Sgr. auf die
<lb/>bis dahin verfallenen Zinsen verrechnete, so daß als Kapitalszahlung nur die
<lb/>Summe von 82 Thlr. 6 Sgr. in Betracht kam.

<lb/>Verklagter beantragte nunmehr die Abweisung der Klägerin, indem er
<lb/>sich durch die geleistete Zahlung für vollkommen liberirt hält und sich gegen
<lb/>Zinsen und Kosten deshalb verwahrte, weil sein Mitgerant M. A. an den nach
<lb/>den Bestimmungen des Akkordes die Masse ausgeantwortet worden, die Zah- 
<lb/>lung an die Gläubiger direkt habe leisten sollen und daß er von der Existenz
<lb/>der Klägerin und ihrer Forderung gar keine Kenntniß gehabt habe, auch zur
<lb/>Zahlung nicht aufgefordert worden sei.

<lb/>Er ist jedoch durch Erkenntniß des Kommerz- und Admiralitäts-
<lb/>Kollegiums vom 7. Mai 1869 verurtheilt worden, der Klägerin den Rest
<lb/>der eingeklagten Forderung von 18 Thlr. 27 Sgr. und 6 pEt. Zinsen seit
<lb/>21. April 1869 zu zahlen und die von ihm dagegen angebrachte Rekurs-Be-
</p>

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               <p>

                  <lb/>581
</p>
               <p>

                  <lb/>schwerde ist durch Bescheid des Ostpreußischen Tribunals vom 14. Juli
<lb/>1869 zurückgewiesen. Die Gründe waren im Wesentlichen folgende: Die in
<lb/>dem Akkorde des PH. A. getroffene Abrede, daß M. A., mit welchem Verklagter
<lb/>für Erfüllung deffelben selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen hatte, die
<lb/>Bestände der Masse in Empfang nehmen und die Zahlungen an die Gläubiger
<lb/>leisten sollte, tangirt lediglich das Rechts-Verhältniß zwischen dem Cridar und
<lb/>M. A., beziehungsweise zwischen diesem und dem Verklagten, hinderte aber nicht
<lb/>die Konkursgläubiger sich sofort wegen Erfüllung des Akkordes an den Ver- 
<lb/>klagten zu halten, da dieser zugiebt solidarisch mit M. A. die Garantie dafür
<lb/>übernommen zu haben. Eine Zahlungs-Aufforderung seitens der Klägerin an
<lb/>den Verklagten bedurfte es nicht erst, um diesen in Verzug zu versetzen, weil er
<lb/>in Betreff der Erfüllung des Akkordes gleiche Verpflichtungen hatte, wie der
<lb/>Gemeinschuldner und die Forderung im Konkurse festgestellt und die Zahlung s-'
<lb/>termine dafür stipulirt waren. Art. 281 des A. d. H.-G.-B. §. 297 Titel 14
<lb/>§. 67, Titel 16, Th. I. A. L.-R. Es lag dem Verklagten vielmehr ob, sich
<lb/>von den Schulden des Cridars und den Zahlungsterminen selbst Kenntniß zu
<lb/>verschaffen und bei eintretender Fälligkeit der einzelnen Raten für deren Be- 
<lb/>zahlung zu sorgen, beziehungsweise, wenn der Cridar selbige unterlaffen, sie
<lb/>selbst zu leisten. Klägerin war hiernach wohl berechtigt, die ihr auf Kosten des
<lb/>Verklagten zu übersendende und von ihr während des schwebenden Prozesses
<lb/>empfangene Geldzahlung, wie geschehen, zu verrechnen. §. 153,154, Titel 1,
<lb/>6 Th. I. A. L.-R. Bch.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wirkung des Verkaufes eines Handelsgefchästs, oder auch nur eines
<lb/>Theils desselben, mit deren Firmarecht auf die Haftung des Erwerbers
<lb/>für das Geschäft, namentlich bei unter der Firma Kontrahirten Wechfet-

<lb/>fchulden. *)

<lb/>Der Verklagte hatte ein unter der Firma Peter B. u. W. betriebenes
<lb/>Fabrikgeschäft mit dem Firmarecht erworben. Vom Kläger wurde gegen ihn
<lb/>aus einem von den früheren Besitzern des Geschäfts unter der Zeichnung der
<lb/>Firma gegebenen Accept Klage erhoben. Der Verklagte ist in beiden ersten
<lb/>Instanzen und zuletzt durch bestätigendes Erkenntniß des Ober-Tribunals
<lb/>in Berlin vom 16. Februar 1869 verurtheilt. Die Gründe dieses Erkennt- 
<lb/>nisses lauten: „Der Appellationsrichter hat in Uebereinstimmung mit den be- 
<lb/>reits in dem Erkenntnisse des Ober-Tribunals vom 1. November 1866
<lb/>(Entscheidungen, Band 57 S. 349—360) näher entwickelten Grundsätzen an- 
<lb/>genommen, „daß der Verklagte, auf welchen die Firma Peter B. u. W. über- 
<lb/>gegangen ist, und von welchem dieselbe fortgeführt wird, aus der von den
</p>
               <p>

                  <lb/>') Central-Organ, N. F., Bd. 5 S. 177 und die Anmerkung daselbst.
</p>

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               <p>

                  <lb/>582
</p>
               <p>

                  <lb/>früheren Inhabern dieser Firma durch die Acceptation des Klagewechsels ein- 
<lb/>gegangenen Wechselverpflichtung verhaftet ist."

<lb/>„Nach der Behauptung in der Nichtigkeitsbeschwerde soll der Appellations- 
<lb/>richter durch diese Annahme die Artikel 22, 23 und 113 des A. d. H.-G.-B.,
<lb/>sowie die §. 32, 37, Titel 2 und den §. 75, Titel 5, Theil I. des A. L.-R.
<lb/>verletzt haben. Ein Vorwurf, welcher jedoch ein unbegründeter ist.

<lb/>„Der Appellationsrichter folgert zunächst aus-dem Artikel 34 eit., wonach
<lb/>die Veräußerung einer Firma, abgesondert von dem Handelsgeschäfte, nicht zu- 
<lb/>lässig ist, daß der Erwerb der Firma den Erwerb des unter derselben betriebe- 
<lb/>nen Handelsgeschäftes repräsentirt, und hält dies vorliegend für um so un- 
<lb/>zweifelhafter, als aus dem zu den Akten gebrachten Extrakte aus dem Handels- 
<lb/>register der Gerichts-Deputation Aschersleben erhellt, daß nach den dort be-
<lb/>wirkten Eintragungen, Verklagter die Firma der, jetzt aufgelösten, Handels- 
<lb/>gesellschaft Peter B. u. W. weiter führt, während sich aus dem notariellen
<lb/>Kaufkontrakte vom 3. Oktober 1868 ergiebt, daß die früheren Firmainhaber
<lb/>an den Verklagten Gegenstände verkauft haben, welche insgesammt zu der unter
<lb/>der Firma betriebenen Tuchfabrik gehören.

<lb/>„Von dem Verklagten wird diese Schlußfolgerung mit der Behauptung zu
<lb/>bekämpfen gesucht, daß, im Falle der Zuwiderhandlung gegen den Artikel 23
<lb/>eit. als rechtliche Folge nur angenommen werden könne, daß von dem Erwerber,
<lb/>ebenso, wie von den ftüheren Geschäftsinhabern oder deren Erben der Ver-
<lb/>äußerungs - Vertrag angefochten werden könne, und daß von Amtswegen die
<lb/>Führung der Firma untersagt werden dürfe. Eine im Vertrage nicht erfolgte
<lb/>Veräußerung des Handelsgeschäftes könne nicht als geschehen fingirt werden.

<lb/>„Allein der Appellationsrichter hat keineswegs die nicht erfolgte Veräuße- 
<lb/>rung des Handelsgeschäftes fingirt. Von ihm ist vielmehr die von Seiten der
<lb/>ftüheren Firmen-Inhaber an den Verklagten stattgefundene Veräußerung der
<lb/>Firma sammt dem unter derselben betriebenen Handelsgeschäfte auf Grund
<lb/>deffen thatsächlich festgestellt, daß nach Ausweis des Handelsregisters von dem
<lb/>Verklagten die Firma der Handelsgesellschaft Peter B. u. W. weiter geführt
<lb/>wird, und daß an ihn die früheren Firmeninhaber vermittelst Kontraktes vom
<lb/>3. Oktober 1868 Gegenstände verkauft haben, welche insgesammt zu der unter
<lb/>der Firma betriebenen Tuchfabrik gehören. Da hiernach also eine Zuwider- 
<lb/>handlung gegen den Artikel 23 eit. gar nicht vorliegt, so haben auch die recht- 
<lb/>lichen Folgen einer solchen Zuwiderhandlung vorliegend nicht in Frage kom- 
<lb/>men können, und hat deßhalb der Appellationsrichter so wenig den Artikel 23
<lb/>durch unrichtige Anwendung verletzt, als von ihm gegen die von der Fort- 
<lb/>führung einer Firma handelnden Bestimmungen des Artikels 22 a. a. O. ver- 
<lb/>stoßen ist. Daß aber die Veräußerung der zum Betriebe des Handelsgeschäftes,
<lb/>hier der Fabrik, gehörenden Maschinen, Geräthschaften, Materialien und Waa-
<lb/>renbestände als die Veräußerung des Handelsgeschäftes selbst allzusehen ist,
</p>

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               <p>

                  <lb/>583
</p>
               <p>

                  <lb/>kann, sobald dabei auf den Käufer die Firma dieses Geschäftes zu deren Fort- 
<lb/>führung mit übertragen worden, keinen Bedenken unterworfen sein. Und hat
<lb/>dabei auch der Appellationsrichter ganz richtig, ob jene verkauften Gegenstände
<lb/>den Inbegriff sämmtlicher Bestände und Utensilien des Geschäftes darstellen
<lb/>oder ob Einzelnes von dem Verkaufe ausgeschloffen ist, für den Begriff der
<lb/>Geschäfts-Uebertragung für gleichgültig erklärt, sobald die Firma übergeht.

<lb/>„Dieserhalb wird daher von dem Verklagten mit Unrecht dem Appellations- 
<lb/>richter eine Verletzung der §. 32 und 37, Titel 2, Th. I. des A. L.-R.
<lb/>vorgeworfen, weil es irrelevant sei, ob die verkauften Gegenstände sämmt-
<lb/>lich zu der unter der Firma betriebenen Tuchfabrik gehört hätten, wenn
<lb/>nicht das Handelsgeschäft als ein Begriffs-Ganzes veräußert worden; denn
<lb/>im andern Falle seien jene Gegenstände immer nur als einzelne Stücke in
<lb/>Betracht zu ziehen, die durch die Veräußerung aus dem Inbegriffe ausgeschie- 
<lb/>den seien.

<lb/>„Es kommt hier alles auf den Mitübergang der Firma an. Ist dieser
<lb/>erfolgt, dann enthält die Veräußerung auch nur eines Theiles der Geschäfts-
<lb/>Utensilien und der Waaren-Bestände eine Veräußerung und Uebertragung des
<lb/>Handelsgeschäftes, wogegen in dem Falle, daß ein Mitübergang der Firma nicht
<lb/>stattgefunden hat, selbst der Verkauf der gesammten Utensilien und Waaren-
<lb/>bestände allerdings nur ein einfaches Kaufgeschäft und nicht den Verkauf eines
<lb/>Handelsgeschäfts enthält.

<lb/>„Der Appellationsrichter hat mithin nicht den von einem Inbegriffe von
<lb/>Sachen handelnden §.32, Titel 2, Th. I. des Allgemeinen Land-Rechts verletzt,
<lb/>und ebensowenig ist von ihm gegen den die Aussonderung einzelner Stücke aus
<lb/>dem Inbegriffe des Ganzen, und die Folgen dieser Absonderung betreffenden
<lb/>§. 37 a. a. O. verstoßen, daher eine solche im ordentlichen Laufe der Natur
<lb/>oder der Geschäfte erfolgte Absonderung überall nicht in Frage steht.

<lb/>„Der Appellationsrichter hat sodann die Frage erörtert: „welchen Einfluß
<lb/>die zwischen den Kontrahenten getroffene Abrede, daß Verklagter die Passiva
<lb/>des Geschäftes nicht mit übernehmen solle, dritten Personen, nämlich den Gläu- 
<lb/>bigern der Firma, gegenüber hat, deren Ansprüche vor dem Uebergange der
<lb/>Firma auf den Verklagten zur Existenz gekommen sind."

<lb/>„Und diese Frage ist von ihm, in Übereinstimmung mit dem ersten Richter
<lb/>dahin entschieden, daß eine solche Abmachung die Rechte der Gläubiger gar
<lb/>nicht tangirt, und diese auch, wie vor berechtigt sind, sich an die Firma, jetzt
<lb/>also an die Person des Verklagten zu halten.

<lb/>„In solcher Hinsicht hat er sich den in dem schon allegirten Erkenntnisse
<lb/>vom 1. November 1866 enthaltenen Ausführungen mit dem Bemerken ange- 
<lb/>schloffen, daß die Anwendung des Artikels 113 des A. d. H.-G.-B. auf den
<lb/>vorliegenden Fall keineswegs auf einer unzulässigen Verwechselung des Han- 
<lb/>delsgeschäfts eines Einzelkaufmanns mit dem Handelsgeschäfte einer offenen
</p>

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               <p>

                  <lb/>584
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesellschaft, sondern auf der gesetzlichen Analogie in Folge Vorhandenseins
<lb/>derselben thatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen beruht, zu welcher hier
<lb/>um so mehr Grund vorhanden, als Verklagter durch Uebernahme der Gesell-
<lb/>schastsfirma die ganze vermögensrechtliche Person der bisher bestandenen offenen
<lb/>Gesellschaft überkommen hat ; ein Vorgang, der sich, dem bloßen Eintritte in
<lb/>die Gesellschaft gegenüber, offenbar als ein majus darstellt, selbst wenn dadurch
<lb/>die Sozietät unter den früheren Firmeninhabern aufgelöst worden.

<lb/>„Dies will der Verklagte nicht als richtig anerkennen, indem er behauptet,
<lb/>daß es sich hier nicht um ein majus, sondern um ein aliud handelte, auf wel- 
<lb/>ches der Artikel 113 eit. keine Anwendung finden könne. Denn wollten die
<lb/>Gläubiger sich auf den Vertrag berufen, durch welchen der neue Inhaber an- 
<lb/>geblich „das Handelsgeschäft" von den früheren Gesellschaftern übernommen
<lb/>habe, so müßten sie nach §. 75, Titel 5, Theil I des Allgemeinen Land-Rechts
<lb/>den Vertrag nothwendig so nehmen, wie derselbe unter den Kontrahenten ge- 
<lb/>schloffen worden. Sie seien nicht berechtigt gewesen, daß ein Dritter ihnen
<lb/>verhaftet werde, und es erscheine willkürlich, die singuläre Bestimmung des
<lb/>Artikels 113 über ihre speziell festgesetzte Voraussetzung auszudehnen. An
<lb/>ihren erworbenen Rechten verlieren die Gläubiger dadurch nichts, daß die bis- 
<lb/>herigen Gesellschafter die Sozietät aufgelöst, und den Käufer von Gegenständen,
<lb/>die bisher zum Sozietätsvermögen gehört, die Führung ihrer Firma gestattet
<lb/>hätten. Die Unanwendbarkeit des Artikels 113 zeige sich schon darin, daß
<lb/>derselbe nicht ausgeschlossen werde, wenn eine Veränderung beliebt werde.
<lb/>Der Uebergang der Firma auf einen Dritten könne daher nicht das entschei- 
<lb/>dende Moment für den Eintritt in die Passiva bilden.

<lb/>„Dieser Ausführung ist indessen gleichfalls der Erfolg zu versagen. Dem
<lb/>Verklagten muß fteilich zugegeben werden, daß der Artikel 113 eit. auf den
<lb/>vorliegenden Fall keine direkte und unmittelbare Anwendung finden kann, da
<lb/>derselbe seinem Wortlaute nach einen Fall anderer Art voraussetzt. Das
<lb/>Prinzip, auf welchem die Bestimmung dieses Artikels, als ein Ausfluß aus
<lb/>demselben, beruht, ist jedoch ein im Handelsverkehr und in der handelsrecht- 
<lb/>lichen Praxis allgemein anerkanntes, und da danach, wie solches bereits in den
<lb/>Entscheidungen a. a. O. Seite 358 und 359 näher dargelegt worden, ange- 
<lb/>nommen werden muß, daß der Uebernehmer einer Handlung für die bereits
<lb/>vorhandenen Schulden der 'Firma ebenso haftet, als wenn er sie selbst kontra-
<lb/>hirt hätte, und zwar dies selbst dann, wenn von ihm diese Schulden nicht mit- 
<lb/>übernommen werden, so erscheint hier eine analogische Anwendung des Artikels
<lb/>113 als vollkommen gerechtfertigt.

<lb/>„Dabei handelt es sich aber gar nicht um den Mschluß eines Vertrages
<lb/>zum Vortheile eines Dritten, und ist deßhalb die Bezugnahme des Verklagten
<lb/>auf §. 75, Titel 5, Theil I des A. L.-R. eine unzutreffende.
</p>

            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
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                  <title level="a" type="main">Wechselrecht</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>585 —
</p>
               <p>

                  <lb/>„Eine Verletzung dieses §. fällt dem Appellationsrichter überall nicht zur
<lb/>Last, und ist auch der Artikel 113 eit., von ihm keineswegs verletzt.

<lb/>„Die Jnnehabung der betreffenden Firma ist der Grund, weßhalb die
<lb/>Gläubiger dieser Firma sich an den jedesmaligen Inhaber derselben wegen
<lb/>ihrer Firmen-Forderungen zu halten berechtigt sind. Und dieser Grund trifft
<lb/>nicht minder zu, wenn der Inhaber der Firma dieselbe von einem früheren
<lb/>Inhaber überkommen hat, als wenn er in die Firma zu deren bereits vorhan- 
<lb/>denen Inhabern ein- und hinzutritt.

<lb/>„So lange die Firma als solche besteht, sind ihre Gläubiger berechtigt, sich
<lb/>wegen ihrer Forderungen an die Inhaber der Firma zu halten. Dieses ihr
<lb/>Recht ist ganz unabhängig von dem jedesmaligen Personen-Bestande der Firma.
<lb/>Dasselbe wird durch einen Wechsel der Träger der Firma nicht tangirt. Und
<lb/>da es gegen jeden Inhaber der Firma seine Wirkungen in gleicher Weise äußert,
<lb/>so läßt es sich auch nicht als der Erwerb eines neuen Rechtes ansehen, daß dem- 
<lb/>selben sowohl der neue Erwerber der Firma, als auch der in die Firma Neu-
<lb/>Eintretende unterworfen sind. Es ist dies lediglich ein Ausfluß des den Gläu- 
<lb/>bigern zustehenden Rechts.

<lb/>„Hiernach hat, wie geschehen, die eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde als un- 
<lb/>begründet zurückgewiesen werden müssen." 7.
</p>
               <p>

                  <lb/>2. Wechselrecht.

<lb/>Der Ausstellungstag eines Wechsels muß ein wirklich eristirender sein.

<lb/>Art. 4 Nr. 6 der A. d. W.-O.

<lb/>Der Verklagte Kowalski hatte einen am 30. Mai fälligen Wechsel ä. ä.
<lb/>Jnowraclaw den 30. Februar 1867 acceptirt.

<lb/>Der Inhaber Krause wurde jedoch mit der angestellten Wechselklage durch
<lb/>das Erkenntniß des Kreisgerichts Jnowraclaw vom 21. Juli 1869 ab- 
<lb/>gewiesen, „weil der Wechsel ein Datum trägt, welches nicht existirt und daher
<lb/>auf gleicher Stufe mit einem Wechsel steht, in welchen! die Ausstellungszeit
<lb/>gänzlich fehlt, die Behauptung des Klägers, daß ein Schreibfehler obwaltet,
<lb/>aber bei der Natur des Wechsels als strenger Formalkontrakt nicht zu berück- 
<lb/>sichtigen."

<lb/>Kläger appellirte. Er behauptete zunächst, daß Verklagter als Acceptant
<lb/>den Einwand der formellen Ungültigkeit des Wechsels mit Erfolg nicht erheben
<lb/>könne, weil er den Wechsel in dlauoo acceptirt, dadurch seinem Wechsel-Gläu- 
<lb/>biger die stillschweigende Ermächtigung gegeben, den Wechsel nach Belieben
<lb/>auszufüllen, ihn namentlich auch mit einem beliebigen Ausstellungsdatum zu
<lb/>versehen, und daß, wenn in Folge dieser Ermächtigung der Wechselgläubiger
<lb/>aus Jrrthum einen nicht existirenden Tag als Monatstag einschaltet, der Accep- 
<lb/>tant als solcher keinen Einwand hieraus herleiten könne, indem er sich in äolo
</p>
               <pb facs="2084639_05+1869_0590.tif"
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               <p>

                  <lb/>586
</p>
               <p>

                  <lb/>befinde, da er sich dessen bewußt sein müsse, daß der Wechselgläubiger nach wie
<lb/>vor berechtigt ist, den Wechsel anderweit nach seinem Belieben zu datiren, und
<lb/>dieses Recht dem Appellanten durch Einreichung der Klage nicht verloren ge- 
<lb/>gangen. Er erbiete sich daher nocht jetzt zu dieser Remedur.

<lb/>Er behauptete ferner, daß überhaupt kein formell ungültiger Wechsel vor- 
<lb/>liege, weil mit Rücksicht darauf, daß der Wechsel am 30. Mai fällig war, es
<lb/>auf der Hand liegt, daß ein dreimonatliches Accept vorliegt, sonach der letzte
<lb/>Februar der Ausstellungstag ist und nur ein Schreibfehler in der Datirung
<lb/>obwalte. Er behauptete endlich, daß ein solcher Schreibfehler den Wesel
<lb/>nicht ungültig mache.

<lb/>Das Appellations-Gericht zu Bromberg hat jedoch unterm 13.
<lb/>August 1869 in Sachen KrauseKowalski das erste Erkenntniß bestätigt aus
<lb/>folgenden Gründen: „Zu den wesentlichen Erfordernissen eines Wechsels
<lb/>gehört nach Art. 4 Nr. 6 der A. d. W.-O. die Angabe des Monatstages und
<lb/>Jahres der Ausstellung und nach Art. 7 a. a. O. entsteht aus einer Schrift,
<lb/>welcher dieses Erforderniß fehlt, keine wechselmäßige Verbindlichkeit. Auch
<lb/>hat das auf eine solche Schrift gesetzte Accept keine Wechselkraft. Der Wechsel
<lb/>qu. ist ausgestellt am 30. Februar 1867, einem Tage, der nicht existirt. Wenn
<lb/>auch das Wechselaccept eine selbstständige Verpflichtung für den Acceptanten
<lb/>begründet, so tritt doch die wechselmäßige Verpflichtung aus dem Accept nicht
<lb/>völlig unabhängig von dem Wechsel selbst ein, es setzt vielmehr das Accept,
<lb/>wenn es wirksam sein soll, einen mit den wesentlichen Erfordernissen versehenen
<lb/>Wechsel voraus, und es ist unkräftig, wenn und wo diese Voraussetzung fehlt.
<lb/>Art. 7 1. e. Wenn ferner auch die Fassung des Art. 4 Nr. 6 nicht berechtigt,
<lb/>die Wesentlichkeit der erforderten Angabe der Ausstellungszeit in die Angabe
<lb/>der wahren Zeit der Ausstellung zu setzen, und eine Unrichtigkeit in der Da- 
<lb/>tirung schlechthin dem Art. 4 Nr. 6 nicht gemäß, mithin einen Wechsel mit
<lb/>einer solchen Datirung nach Art. 7 der A. d. W.-O. für ungültig zu erklären,
<lb/>so tritt doch die Ungültigkeit dann ein, wenn die Unrichtigkeit der Ausstellungs- 
<lb/>zeit dergestalt in die Augen fällt, daß, wie im vorliegenden Fall, Jedermann
<lb/>aus der im Wechsel ausgedrückten Ausstellungszeit sehen muß, daß der Wechsel
<lb/>zu der in ihm angegebenen Zeit nicht ausgestellt sein kann, und die angegebene
<lb/>Ausstellungszeit in der Unmöglichkeit beruht. Soll die vom Gesetz als wesent- 
<lb/>liches Erforderniß des Wechsels erforderte Angabe des Monatstages und Jahres
<lb/>der Ausstellung nicht jede Bedeutung verlieren, so muß jedenfalls darunter
<lb/>eine solche Unrichtigkeit der Datimng, die zu einer Jedermann erkennbaren
<lb/>Unmöglichkeit führt, ausgeschlossen fein. Eine Datirung der vorliegenden Art
<lb/>kann dem Zweck und der Absicht des Gesetzes nicht entsprechen und stellt sich
<lb/>als solche dar, welche dem Art. 4 Nr. 6 nicht gemäß ist. Ist dies aber der
<lb/>Fall, so muß der eingeklagte Wechsel mit einem solchen, der der Ausstellungs- 
<lb/>zeit ganz entbehrt, auf gleicher Linie behandelt werden, und ist seine Ungül-
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0591.tif"
                   n="587"
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               <p>

                  <lb/>587
</p>
               <p>

                  <lb/>tigkeit in Gemäßheit Art. 7 nothwendige Folge. Bei der Natur des Wechsels,
<lb/>als eines strengen Formalkontraktes kann von der Angabe des Klägers, daß
<lb/>ein Schreibfehler vorliege, nicht die Rede sein, und das Erbieten, diesen Schreib- 
<lb/>fehler zu redressiren, um so weniger zugelasien werden, als die Vollständigkeit
<lb/>des Wechsels bei der Einklagung vorhanden sein muß, und der Wechsel sich
<lb/>bereits in den Händen eines Dritten befindet und von diesem eingeklagt wird.
<lb/>Mit Rücksicht hierauf kann auch nicht zugegeben werden, daß Verklagter sich
<lb/>in äolo befindet, wenn er den ihm gesetzlich zustehenden Einwand des Mangels
<lb/>des Monatstages der Ausstellungszeit macht. Der Ansicht des Appellanten,
<lb/>daß hier kein ungültiger Wechsel vorliegt, da aus dem Fälligkeitstermin des
<lb/>Wechsels, 30. Mai, geschlossen werden müsie, daß ein dreimonatliches Accept
<lb/>vorliegt, und also der letzte Februar der Ausstellungstag sei, kann nicht bei- 
<lb/>getreten werden, da bei der strengen Form des Wechsels ein solcher Rückschluß
<lb/>nicht zulässig ist. Es liegt ein mit den wesentlichen Erforderniffen versehener
<lb/>Wechsel nicht vor, es entsteht daher aus demselben keine wechselmäßige Verbind- 
<lb/>lichkeit, und ist die vom ersten Richter ausgesprochene Abweisung des Klägers
<lb/>gerechtfertigt." B.

<lb/>Aebertraglmrkeit -es Wechsels an eigene Ordre durch Blankogiro.

<lb/>In einem Erkenntniß des Ober-Appellationsgerichts zu Berlin
<lb/>vom 21. Dezbr. 1868 heißt es: „Wechsel an eigene Ordre und trassirt-eigene.
<lb/>Wechsel sind, und zwar von Anfang an und ohne Weiterbegebung eben so wirk- 
<lb/>same Tratten, insbesondere auch im Verhältniß zum Acceptanten, wie andere
<lb/>Wechsel, bei welchen drei physisch verschiedene Personen Vorkommen. Daß
<lb/>nicht eine solche Dreizahl verschiedener Personen nach dem geltenden Wechsel- 
<lb/>rechte erforderlich ist, ergiebt sich bestimmt aus der Vergleichung des Art. 4
<lb/>Ziff. 3 und 7 mit Art. 6 der A. d. W.-O. Zwar fordert der Art. 4 Ziff. 3
<lb/>der A. d. W.-O. als wesentliches Requisit der Gültigkeit einer Tratte die Be- 
<lb/>zeichnung einer bestimmten Person oder Firma als Remittenten, und es sind
<lb/>hierdurch Wechsel uu xorteur ausgeschloffen. Allein die Unstatthaftigkeit einer
<lb/>Tratte ohne benannten Remittenten rechtfertigt es nicht, die im Gesetze (Art. 12)
<lb/>ertheilten Vorschriften über das Blankoindoffament auf eine beschränkende oder
<lb/>dessen Zweck verkümmernde Weise auszulegen. Ob nun die gesetzlichen Vor- 
<lb/>schriften über das Blankoindossament bei den Wechseln an eigene Ordre, wenn
<lb/>es sich um das erste Indossament fragt, eine Ausnahme erleiden, ist zwar unter
<lb/>den Lehrern des Wechselrechts nicht unbestritten, jedoch zu verneinen. Den all- 
<lb/>gemeinen, aus der angeblichen Natur einer Tratte entnommenen Einwendungen
<lb/>steht vorab der Umstand entgegen, daß die A. d. W.-O. für diesen schon in
<lb/>seiner äußeren Erscheinung von dem Gewöhnlichen abweichenden und insofern
<lb/>anomalen Fall gesetzlich eine Ausnahme nicht enthält, sonach bei ihm überhaupt
<lb/>die über das Indossament geltenden Sätze (Art. 9 u. 12) zur Anwendung zu
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0592.tif"
                   n="588"
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               <p>

                  <lb/>588
</p>
               <p>

                  <lb/>bringen sind, weil da, wo das Gesetz nicht einen Unterschied macht, es dem
<lb/>Richter nicht gestattet ist, einen solchen der Entscheidung zn Grunde zu legen.
<lb/>Allein auch die aus der fehlenden Dreizahl der Personen, aus der Unzulässig- 
<lb/>keit der Blankotratte und aus der angeblich erst durch ein personelles Jndosia-
<lb/>ment eintretenden Perfektion eines an eigene Ordre gezogenen Wechsels ent- 
<lb/>nommenen Gründe stellen sich schon nach dem oben Ausgeführten als unzureichend
<lb/>dar. Was insbesondere noch den letzten Umstand betrifft, so erkennen selbst die
<lb/>Anhänger der gegentheiligen Ansicht an, daß der Aussteller und Remittent des
<lb/>Wechsels an eigene Ordre gegen den Acceptanten die Klage aus dem Wechsel- 
<lb/>rechte hat, mithin eine völlig perfekte Wechselforderung vorliegt; diese kann aber
<lb/>durch das Jndoffament, gleichviel, ob es auf den Namen lautet oder in blaueo
<lb/>ertheilt wird, nicht wieder zu einer imperfekten werden. Es ist hiernach die
<lb/>Ansicht, nach welcher das bloße erste Blanco-Jndosiament eines Wechsels an
<lb/>eigene Ordre für gültig angesehen wird, als die richtigere zu betrachten." Lhr.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wechselregreßklage aus einem durch irrige Ausfüllung, bezw. Durch- 
<lb/>streichung tum Slanko-Ändostamenten zur Negreßnahme gegen die Vor- 
<lb/>männer des beklagten Indossanten untauglich gewordenen Wechsel.

<lb/>Ein von dem Kaufmann G. M. B. in Kassel ausgestellter Wechsel war
<lb/>an Sim. H. Hahlo indosiirt. Letzterer hatte darauf den Wechsel mit Blanko-
<lb/>Indossament an Joseph Rosenberg sen. Söhne und dieser denselben wiederum
<lb/>in dlanoo indosiirt an den Kläger Plant übertragen. Wie Letzterer den Wechsel
<lb/>weiter an das Kölner Bank-Komptoir begab und (den Vorschriften der Preu- 
<lb/>ßischen Bank gemäß) das letzte Blanco- Indossament auszufüllen beabsichtigte,
<lb/>wurden durch ein Versehen seines Lehrlings oder Commis die Worte: „Ordre
<lb/>des Herrn H. C. Plant" nicht über das Rosenberg'sche, sondern über das frü- 
<lb/>here, Hahlo'sche Jndoffament gesetzt. Mit der dadurch in der Reihenfolge der
<lb/>Indossamente entstandenen Lücke gelangte der Wechsel in den Besitz des Bank-
<lb/>Komptoirs zu Köln, und wurde von diesem dem Trassaten zur Verfallszeit
<lb/>präsentirt und Mangels Zahlung protestirt. Beim Rücklauf des Wechsels
<lb/>wurde von Rosenberg — angeblich um sich dadurch seinen Regreß an seinen
<lb/>Vormann Hahlo zu sichern — das Giro des H. C. Plant über dem Hahlo'schen
<lb/>Indossament durchstrichen. — Als darauf Plant gegen Hahlo und Rosenberg
<lb/>eine Wechselklage erhob, hat der Letztere seine Vertheidigung 1) auf die for- 
<lb/>melle Verschiedenheit des mit der Klage vorgelegten Wechsels von dem nach
<lb/>der Protesturkunde präsentirten Wechsel, und 2) auf den im Art. 36 der A. d.
<lb/>W.-O. begründeten Mangel der Legitimation des Klägers als Eigenthümers
<lb/>des Wechsels, bezw. den Mangel der Legitimation seines Nachmannes (des
<lb/>Bank-Komptoirs) zur Präsentation und Protesterhebung gestützt.

<lb/>Die Gerichte der ersten und zweiten Instanz haben die Einwendungen des
<lb/>Mtverklagten Rosenberg als unbegründet zurückgewiesen und demgemäß ein
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0593.tif"
                   n="589"
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               <p>

                  <lb/>— 589 —

<lb/>\

<lb/>verurtheilendes Erkenntniß nicht nur gegen Hahlo, sondern auch gegen Rosen- 
<lb/>berg abgegeben. Der erste Senat des Ober-Appellationsgerichts in
<lb/>Berlin hat, in Veranlassung der Oberberufung des Rosenberg durch Ur-
<lb/>theil vom 23. November 1867 im entgegengesetzten Sinne entschieden und
<lb/>zwar aus folgenden Gründen:

<lb/>„In Betreff der Frage, ob durch die Einschiebung der Worte: „Ordre des
<lb/>Herrn H. C. Plant" in das Blanko-Jndoffament des Sim. H. Hahlo der Zu- 
<lb/>sammenhang der Jndoffamente dergestalt unterbrochen worden, daß der letzte
<lb/>Indossat (das königl. Bank-Komptoir) nicht mehr als legitimirter Wechsel- 
<lb/>inhaber sich dargestellt hätte, sind zwar die Entscheidungsgründe des Obergerichts
<lb/>für richtig zu halten, wie denn auch der Trassat, wenn er gezahlt hätte, nur
<lb/>nöthig gehabt haben würde, das Indossament „Joseph Rosenberg Söhne" zu
<lb/>streichen, um eine bis auf den letzten Wechselinhaber ununterbrochene Kette
<lb/>wirksamer Jndoffamente herzustellen (§. 36 Abs. 2 der A. d. W.-O.). Das
<lb/>Obergericht hat jedoch übersehen, daß der Mitverklagte Rosenberg, wenn er
<lb/>seinerseits im Regreßwege zahlen sollte, begehren durfte, daß ihm der Wechsel
<lb/>und zwar als ein solcher zurückgestellt werde, kraft dessen er gegen seine Vor- 
<lb/>männer wiederum seinerseits wechselmäßigen Regreß nehmen könne. Hierzu
<lb/>hat aber das klagende Handlungshaus den Wechsel durch die irrige Einschie- 
<lb/>bung der Worte: „Ordre des Herrn H. C. Plant" vor den Namen des Sim.
<lb/>H. Hahlo untauglich gemacht. Und mit Recht hat hiernach der Mitverklagte
<lb/>Rosenberg sich geweigert, dem Kläger Zahlung zu leisten, da namentlich auch
<lb/>der von Rosenberg selbst gemachte Versuch mittelst Durchstreichung der Worte:
<lb/>„Ordre des Herrn H. C. Plant" das Indossament des Sim. H. Hahlo wieder
<lb/>zum Blanko-Jndoffament zu machen, der Natur der Sache nach erfolglos
<lb/>bleiben mußte." Ldr.
</p>
               <p>

                  <lb/>Lekuritiits - Klage. Zahlungseinstellung. Kann die vereinzelte Nicht- 
<lb/>einlösung von Wechseln am Fälligkeitstage ohne Hinzutritt anderer
<lb/>Umstände als Zahlungseinstellung angesehen werden? Art. 29 der X
<lb/>d. W.-O. §. 113 der preuß. Konkurs - Ordnung?)

<lb/>Kläger Hirschberg war Inhaber von sechs von dem auf dem Lande wohn- 
<lb/>haften Verklagten, dem Handelsmann und Gastwirth Bernstein aceeptirten
<lb/>Wechseln über 25 Thlr., 75 Thlr., 300 Thlr., 155 Thlr. 15 Sgr., 300 Thlr.
<lb/>und 95 Thlr. 25 Sgr., fällig am 1. und 3. August, 1. September, 15. Oktober
<lb/>1869, 1. Januar und 1. April 1870. Sämmtliche Wechsel waren in Brom- 
<lb/>berg bei dem Kaufmann I. Knopf domizilirt. Die am 1. resp. 3. August
<lb/>fällig gewesenen Wechsel über resp. 25 und 75 Thlr. sind am 4. August Man- 
<lb/>gels Zahlung beim Domiziliaten protestirt, jedoch bereits am 5. August vom
</p>
               <p>

                  <lb/>') Vgl. Central-Organ N. F. Bd. 1 S. 125.

<lb/>rrntral-Organ, X. F. V. 4.
</p>
               <p>

                  <lb/>39
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0594.tif"
                   n="590"
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               <p>

                  <lb/>590
</p>
               <p>

                  <lb/>Verklagten b^ahlt worden; der am 1. Septbr. fällig gewordene Wechsel über
<lb/>300Thlr. ist am Fälligkeitstage selbst von ihm durch Zahlung eingelöst worden.
<lb/>Trotzdem hat Kläger gegen den Verklagten die Klage auf Sicherstellung wegen
<lb/>der später fällig werdenden Wechsel angestellt, weil derselbe seine Zahlungen
<lb/>eingestellt habe. Diese Zahlungseinstellung fand er in der erwähnten Pro-
<lb/>testirung der beiden Wechsel.

<lb/>Der Verklagte verlangte Abweisung, weil: 1) in der Protestirung eines
<lb/>Wechsels überhaupt noch keine Zahlungseinstellung gefunden werden könne,
<lb/>der Protest auch nur beim Domiziliaten erhoben, und ihm, da er nur seinen
<lb/>Namen, aber sonst nicht schreiben noch lesen könne, unbekannt gewesen, daß
<lb/>und bei wem der Wechsel domizilirt gewesen; 2) die protestirten Wechsel be- 
<lb/>reits am 5. August und der Wechsel über 300 Thlr. am Fälligkeitstage selbst
<lb/>eingelöst worden; 3) er in der letzten Zeit noch verschiedene Hypothekenschulden
<lb/>bezahlt habe.

<lb/>Das Kreisgericht zu Bromberg hat aber durch Urtheil vom 9. September
<lb/>1869 den Verklagten zur Sicherstellung verurthellt. Es führte aus: „Wenn
<lb/>Verklagter als Kaufmann die Wechsel per 1. und 3. August an dem Verfalltage
<lb/>nicht eingelöst hat, so daß dieserhalb Protest erhoben werden mußte, so ist
<lb/>hierin allein ein Umstand zu erblicken, aus welchem sich ergiebt, daß er sich
<lb/>i« Zustande der Zahlungsunfähigkeit befindet und im Sinne des Art. 29
<lb/>d. A. d. W.-O. sowie des §. 113 der Preuß. Konkurs - Ordnung *) seine Zah- 
<lb/>lungen eingestellt hat. Es kann hierbei auch nicht weiter darauf ankommen,
<lb/>ob er wegen Schreibens- und Lesensunkunde nicht gewußt hat, daß die betr.
<lb/>Wechsel an einem andern Orte domizilirt seien, ob er dieselben später wirklich
<lb/>eingelöst und vor der Klagezustellung andere Schulden bezahlt hat."

<lb/>Das Appellationsgericht zu Bromberg jedoch hat auf die Appel- 
<lb/>lation des Verklagten durch Urtheil vom 13. Oktober 1869 III. B. 65/69 den
<lb/>Kläger mit der Sekuritätsklage abgewiesen, aus folgenden Gründen: „Auch
<lb/>bei einem Handelsmann kann die vereinzelte Nichteinlösung eines oder
<lb/>zweier Wechsel ohne den Hinzutritt anderer Umstände als Zahlungs- 
<lb/>einstellungnichtangesehenwerden. Nicht einmal als Zahlungsverweigerung,
<lb/>noch weniger auf gefliffentliche Umgehung seiner Verbindlichkeiten läßt der
<lb/>Umstand, daß der Verklagte den Domiziliaten am Verfalltage der beiden
<lb/>Accepte ohne Deckung gelaffen hat, schließen, da diese Unterlaffung ganz an- 
<lb/>dere, von der Solvenz des Verklagten unabhängige Veranlassungen haben
<lb/>konnte, so daß es auf die Konstatirung der angeblichen Unkenntniß deffelben
</p>
               <p>

                  <lb/>0 Dieser §. lautet: Die Zahlungseinstellung ist vorhanden, wenn der Gemein»
<lb/>schuldner seine Zahlungsunfähigkeit selbst erklärt, oder wegen Zahlungsunfähig- 
<lb/>keit sein Geschäft schließt, oder wenn andere Umstände vorliegen, aus welchen er- 
<lb/>hellt, daß der Gemeinschuldner in dem Zustande der Zahlungsunfähigkeit sich
<lb/>befindet.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0595.tif"
                   n="591"
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               <p>

                  <lb/>591
</p>
               <p>

                  <lb/>von der Domizilirung der Wechsel nicht einmal ankam. Abgesehen hiervon
<lb/>läßt sich aus dem Umstande, daß der Verklagte die beiden protestirten und den
<lb/>am 1. Septbr. fällig gewordenen Wechsel über 300 Thlr. eingelöst hat, .schließen,
<lb/>daß derselbe sich in dem Zeitpunkte, wo die Sekuritäts-Klage zur Einleitung
<lb/>gekommen ist (3. Septbr.), im Zustande der Zahlungsfähigkeit befunden hat."

<lb/>R.
</p>
               <p>

                  <lb/>Linwendungen des Wechselverklagten gegen den Änkastomandatar.

<lb/>Zwischen dem verklagten Acceptanten und dem klagenden Remittenten
<lb/>steht fest, daß Letzterer nur Jnkassomandatar des Trassanten ist. Verklagter
<lb/>wurde mit seinen aus den Abreden mit dem Trassanten hergeleiteten Einwen- 
<lb/>dungen schließlich durch Erkenntniß des Ober-Tribunals in Berlin vom
<lb/>13. Juli 1869 znrückgewiesen. Aus den Gründen ist hervorzuheben: „Da die
<lb/>Eigenschaft des Klägers als Jnkassomandatars des Ausstellers nicht aus dem
<lb/>Wechsel selbst hervorgehe, Kläger in demselben vielmehr als Remittent auf- 
<lb/>geführt sei, so würde der Einwand, daß zwischen dem Aussteller des Wechsels
<lb/>und Jnkaffomandanten des Klägers und dem Verklagten die Abrede getroffen
<lb/>sei, daß Ersterer den Wechsel weder begebe, noch gegen den verklagten Accep- 
<lb/>tanten geltend machen wolle, nur dann für ein in Gemäßheit der zweiten
<lb/>Alternative des Art. 82 der A. d. W.-O. dem Verklagten gegen den Kläger
<lb/>unmittelbar zustehender erachtet werden können, wenn Verklagter, was nicht der
<lb/>Fall ist, zugleich behauptet und unter Beweis gestellt hätte, daß dem Kläger
<lb/>beim Erwerbe des Wechsels von jener Abrede Kenntniß beigewohnt habe. Es
<lb/>griffen in dieser Beziehung dieselben Grundsätze Platz, welche in Bezug auf
<lb/>Indossamente Anwendung finden, wenn das Verhältniß des Jndoffatars als
<lb/>Bevollmächtigten des Indossanten nicht aus deren Wechsel ersichtlich sei." y.
</p>
               <p>

                  <lb/>Lin ohne Genehmigung der Wechselverpfiichteten nachträglich von dem
<lb/>Inhaber ans den Wechsel gesetzter Domizil-Vermerk ist unverbindlich.
<lb/>Dir Protestaufnahme bei dem Domiciliaten wahrt in einem solchen

<lb/>Falle den Regreß nicht.

<lb/>Gegen eine Wechselklage erhoben der Aussteller und der Indossant den
<lb/>Einwand, daß der Domizil-Vermerk auf dem Wechsel nach Eingehung ihrer
<lb/>Wechselverbindlichkeit und ohne ihre Genehmigung auf denselben gesetzt wor- 
<lb/>den, und daß, da der Protest Mangels Zahlung nur bei dem Domiziliaten in
<lb/>Bromberg und nicht bei dem in Etin wohnenden Acceptanten in Etin erhoben
<lb/>worden, der Regreß gegen sie verloren gegangen sei.

<lb/>Kläger räumte das Sachverhältniß ein, hielt sich aber zur nachträglichen
<lb/>Domizilirung für berechtigt, weil der Wechsel, als er ihm übergeben wurde,
<lb/>noch unausgefüllt gewesen und auf demselben sich nur der Annahme-Vermerk,
<lb/>die Unterschrift des Ausstellers und das Blanko-Giro des Indossanten, aber

<lb/>39*
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0596.tif"
                   n="592"
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               <p>

                  <lb/>592
</p>
               <p>

                  <lb/>keine Adresse befunden, und nichts davon erwähnt worden, daß der Wechsel
<lb/>nach Etin adressirt werden sollte, der Wechsel ihm auch für eine ursprünglich
<lb/>in Bromberg zahlbare Forderung gegeben worden. Kläger hielt ferner den
<lb/>Einwand auch deshalb für unerheblich, weil nicht nachgewiesen worden, daß
<lb/>und in wie fern die Lage der Verklagten durch die nachträgliche Domizilirung
<lb/>eine ungünstigere geworden; endlich hielt er nur den Acceptanten zur Erhebung
<lb/>dieses Einwandes für berechtigt.

<lb/>Das Kreisgericht Bromberg hat aber durch sein Erkenntniß vom
<lb/>26. August 1869 in S. Morris e. Bendel et Eons. III. 332/69 den Kläger
<lb/>dem Aussteller und Indossanten gegenüber abgewiesen — der Acceptant war
<lb/>Lu eontumaoiaiu verurtheilt worden — aus folgenden Gründen: „Angenom- 
<lb/>men auch, daß dem Kläger die weitere Ausfüllung des Wechsels überlassen
<lb/>worden, so kann diese Erlaubniß bei dem Mangel einer speziellen Verabredung
<lb/>nicht so ausgelegt werden, daß damit dem Kläger das Hineinschreiben jedes
<lb/>beliebigen Zahlungsortes, insbesondere eines von dem Wohnorte des Accep- 
<lb/>tanten verschiedenen Zahlungsortes hat gestattet sein sollen, vielmehr war der
<lb/>Wohnort des Acceptanten als Zahlungsort anzusehen und Kläger ohne vor- 
<lb/>gängige Erlaubniß der dabei Betheiligten jenen Zahlungsort zu ändem nicht
<lb/>befugt. DieAufnahme des Protestes hätte deshalb nicht, wie geschehen, in Brom- 
<lb/>berg, sondern am Wohnorte des Acceptanten, in Etin, erfolgen müssen.

<lb/>„Da aber der Regreß des Inhabers eines Wechsels gegen den Aussteller
<lb/>und Indossanten nach Art. 41. 91 der A. d. W.-O. durch einen zur rechten
<lb/>Zeit und am r e ch t e n O r t e aufgenommenen Protest bedingt ist, so war Kläger
<lb/>gegen die mitverklagten Aussteller und Indossanten abzuweisen." R.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dir mangelnde Unterschrift eines Wechsels kann nicht dadurch ersetzt
<lb/>werden, daß der Schreibende an einer anderen Stelle des Papiers seinen
<lb/>Uamen anbringt, jedoch nicht in der Weise, daß der Name sich unter
<lb/>der Wechselerklärung befindet. — Auch kann eine Unterschrift, die eine
<lb/>Person hergegeben, um fich für einen gewissen Setrag zu verpflichte«,
<lb/>jedoch nicht in der Abficht um eine Wech selverpflichtung einzu-
<lb/>grhen, nicht ohne deren Ermächtigung rechtsgültig benutzt werden, um
<lb/>einen Wechsel über derselben anznbringen. — Zn Art. 96 Ur. 3

<lb/>der X d. W.-O.

<lb/>Kaufmann Frankfurter schrieb quer durch ein gedrucktes Wechselformular
<lb/>an der Stelle wo sonst in der Regel bei Tratten das Accept hingesetzt zu wer- 
<lb/>den pflegt:

<lb/>„Gut für Fräulein Adolphine Dreitausend Gulden.

<lb/>(gez.) S. W. Frankfurter."
</p>

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                   n="593"
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               <p>

                  <lb/>593
</p>
               <p>

                  <lb/>und übergab diese Skriptur einer gewissen Adolphine Ditzel. Diese füllte nun
<lb/>den neben befindlichen leeren Raum mit dem Datum, der Summe und den
<lb/>Worten: „Bei Sicht" u. s. w. aus und erhob dann, als Frankfurter diesen
<lb/>angeblichen Wechsel nicht einlösen wollte, die Wechselklage gegen denselben.

<lb/>Unter dem 7. Mai 1869 wies jedoch das Stadtgericht Frankfurt
<lb/>a. M. die Klägerin mit ihrer Wechsel klage ab, weil die beigebrachte Urkunde
<lb/>von dem Beklagten als angeblichem Aussteller nicht unterschrieben sei, michin
<lb/>des im Art. 96 Nr. 5 der A. d. W.-O. vorgeschriebenen Erfordernisses eines eigenen
<lb/>Wechsels entbehre, indem die an der Seite des Textes der fraglichen Skriptur
<lb/>von dem Beklagten ausgeschriebenen Worte keinenfalls diese fehlende Unter- 
<lb/>schrift ersetzen könnten (Renaud, Lehrbuch §. 15 Note 4, Seuffert, Archiv
<lb/>Bd. 20 Nr. 180).

<lb/>Unter dem 3. September 1869 bestätigte das Appellationsgericht
<lb/>Frankfurt a. M. das stadtgerichtlicheUrtheil, indem daffelbe hinzufügte, daß
<lb/>schon aus dem Begriffe der Unterschrift hervorgehe, daß dieselbe unter die
<lb/>Urkunde zu setzen sei und daß daher eine Skriptur wie die vorliegende quer
<lb/>über die Urkunde, welche als Wechsel gelten soll, nicht als Unterschrift im
<lb/>Sinne des Art. 96 Nr. 5 betrachtet werden könnte; daß wenn man aber auch
<lb/>annehmen wollte, eine Urkunde, insofern sie sonst den Erforderniffen eines
<lb/>Wechsels entspricht, könne auch dann als ein eigener Wechsel betrachtet werden,
<lb/>wenn der Name des Ausstellers in den Kontext des Wechsels verflochten sei,
<lb/>z. B. gegen diesen Sola-Wechsel zahle ich N. N. u. s. w. (vergl. Brauer im
<lb/>Archiv für Wechselrecht Bd. 10 S. 8 u. 9) oder wenn dieselbe, nachdem sie in
<lb/>ihrem Kontext vollständig ausgestellt worden ist, einen querüber geschriebenen
<lb/>Vermerk „angenommen N. N." erhalten habe, doch im gegenwärtigen Falle
<lb/>eine solche Urkunde gar nicht vorliege, indem die fragliche Skriptur der erfor- 
<lb/>derlichen Klarheit entbehre, eine ganz ungewöhnliche sei und in dieser Weise
<lb/>bei Ausstellung eines eigenen Wechsels nicht vorzukommen pflege. Wolle man
<lb/>also auch selbst von dem oben hervorgehobenen Mangel absehen, so komme
<lb/>immer erst noch in Betracht, ob der Beklagte durch diese Skriptur eine Wechsel- 
<lb/>verpflichtung für den Betrag von fl. 3000 zu Gunsten der Klägerin zu über- 
<lb/>nehmen beabsichtigt habe und ob, insofern man jene Umstände berücksichttgt,
<lb/>die Uebernahme einer solchen Wechselverpflichtung mit Nothwendigkeit aus der
<lb/>Urkunde zu erkennen ist (Borchardt, Wechselordnung, Auflage5 Zus.785 e).
<lb/>Diese Frage sei aber unbedenklich zu verneinen. Die Klägerin gebe selbst an,
<lb/>daß der Beklagte die fragliche Skriptur zwar in ihrer Gegenwart und nach der
<lb/>vorausgeschickten Bemerkung: „nun wollen wir auch für die Adolphine einen
<lb/>Wechsel machen", niedergeschrieben, dieselbe aber nicht ihr, sondern dem an- 
<lb/>wesenden Gastwirth Miebe überreicht habe, der sie dann ihr übergeben, worauf
<lb/>sie das Wechselformular, so wie geschehen, ausgefüllt habe. Zu dieser Aus- 
<lb/>füllung der Urkunde hat aber die Klägerin nicht die Ermächtigung des Beklag-
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0598.tif"
                   n="594"
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               <p>

                  <lb/>594
</p>
               <p>

                  <lb/>ten gehabt. Sie kann nur anführen „daß sie angenommen habe, der Beklagte,
<lb/>der mit ihr lange ein Verhältniß unterhalten und versprochen habe, für sie zu
<lb/>sorgen, habe die Absicht gehabt, durch Ausstellung des Wechsels für sie in der
<lb/>That zu sorgen und habe sie somit den Wechsel zu sich genommen und behalten.
<lb/>Der Beklagte habe ihr später auf der Straße fl. 500 für die Auslieferung des
<lb/>Wechsels angeboten, sie habe dies abgelehnt und habe der Beklagte darauf
<lb/>geäußert, daß er ihr dann die fl. 3000 bezahlen würde und habe sie gerade mit
<lb/>Rücksicht auf diese Aeußerung das Wechselformular ausgefüllt." Aber auch
<lb/>wenn die angeführten Aeußerungen des Beklagten wirklich gemacht worden
<lb/>wären, so würde doch die Klägerin höchstens berechtigt gewesen sein, aus einem
<lb/>derartigen mündlich gegebenen Zahlungsversprechen in Verbindung mit der
<lb/>fraglichen Skriptur im Wege des ordentlichen Verfahrens Klage zu erheben.
<lb/>Keinenfalls stand aber in diesem Falle der Klägerin das Recht zu, ohne Er- 
<lb/>mächtigung, ohne Wissen und Willen des Beklagten die Urkunde, wie geschehen,
<lb/>auszufüllen, in der Absicht, damit eine Wechselverpflichtung des Beklagten zu
<lb/>begründen und die Anstellung einer Wechselklage gegen denselben zu ermög- 
<lb/>lichen." Wf.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Bezeichnung des Remittenten durch die Angabe des Ausstellers
<lb/>„an die Ordre von selbst" ist genügend. Art. 4. Ur. 3 A. d. W.-O.

<lb/>Der gegen den Kaufmann S. als Acceptanten eingeklagte Wechsel war
<lb/>von T. „an die Ordre von selbst" und in dlaueo girirt. Der Verklagte hielt
<lb/>dies wegen Mangels des Wortes „mir" für keine genügende Bezeichnung des
<lb/>Remittenten, und erlangte aus diesem Grunde auch eine die Klage abweisende
<lb/>Entscheidung des ersten Richters.

<lb/>Der Appellationsrichter verurtheilte dagegen nach dem Klageantrags, in- 
<lb/>dem er erwog:

<lb/>Nach Art. 4. Nr. 3 der A. d. W.-O. gehöre es allerdings zu den wesent- 
<lb/>lichen Erfordernissen eines gezogenen Wechsels, daß in demselben der
<lb/>Name der Person oder die Firma, an welche oder an deren Ordre ge- 
<lb/>zahlt werden soll, angegeben ist. Es erscheint jedoch gleichgültig, inwel-
<lb/>cher Weise die Bezeichnung dieser Person ausgedrückt ist, in so fern nur
<lb/>in dieser Beziehung kein Zweifel obwaltet. Ein solcher Zweifel ist hier
<lb/>nicht vorhanden. Es kann zugegeben werden, daß die häufig vorkom- 
<lb/>mende Fortlassung des Pronomen eine sprachliche Ungenauigkeit ist, allein
<lb/>es kann hierauf nicht ankommen, wenn sich aus dem Zusammenhangs von
<lb/>selbst ergiebt, welches Pronomen ausgelassen ist. Dies ist hier der
<lb/>Fall, und es ist nicht zweifelhaft, daß das fortgelassene Pronomen das
<lb/>Wort „mir" ist, und daß der Aussteller den Wechsel an eigne Ordre ge- 
<lb/>zogen hat.
</p>

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                   n="595"
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               <p>

                  <lb/>595
</p>
               <p>

                  <lb/>Die hiergegen eingelegte auf Verletzung des Art. 4 Nr. 3. A. d. W.-O.
<lb/>gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist von dem Obertribunal zu Berlin durch
<lb/>Erkenntniß vom 7. September 1869 zurückgewiesen worden, und zwar haupt- 
<lb/>sächlich aus folgenden Gründen:

<lb/>„In zwei früher» Fällen, in welchen der Appellationsrichter in der Bezeich- 
<lb/>nung „an die Ordre von selbst" eine zuverlässige Bezeichnung des Ausstellers
<lb/>als Remittenten nicht gefunden hatte, ist zwar die Nichtigkeitsbeschwerde zurück- 
<lb/>gewiesen worden — Striethorst, Archiv, Band 12. S. 320, Band 62.
<lb/>S. 290 —, es hat aber damit nicht ausgesprochen werden sollen, in welcher
<lb/>Art der Remittent bezeichnet werden müffe oder nur bezeichnet werden dürfe,
<lb/>um seine Person außer Zweifel zu stellen. Es ist deßhalb die damals ange- 
<lb/>deutete Ansicht, daß die Worte: „an die Ordre von selbst" die Person des Re- 
<lb/>mittenten nicht genügend bezeichnen, nur als eine gelegentliche Billigung der
<lb/>thatsächlichen Auffassung der damaligen Appellationsrichter anzusehen, nicht
<lb/>aber als ein Rechtsgrundsatz, welcher doch niemals eine bloße Thatfrage zum
<lb/>Gegenstände haben könnte. Ob in einem Wechsel der Remittent unzweifelhaft
<lb/>erkennbar bezeichnet ist, unterliegt vielmehr der thatsächlichen Würdigung des
<lb/>Jnstanzgerichts, und wenn daffelbe in den Worten des Ausstellers ,,an die
<lb/>Ordre von selbst" eine genügende Bezeichnung des Ausstellers als Remittenten
<lb/>findet, so kann darin vielleicht eine nicht unbedenkliche Suppofition, nicht aber
<lb/>die Verletzung eines Rechtsgrundsatzes, im Besonderen nicht des Art. 4 Nr. 3
<lb/>und des Art. 7 a. a. O. gefunden werden. Ein solcher Fall liegt hier vor, da
<lb/>der Appellationsrichter es für unzweifelhaft erachtet hat, daß der Aussteller des
<lb/>eingeklagten Wechsels durch die Worte „an die Ordre von selbst" sich selbst als
<lb/>Remittenten bezeichnet, den Wechsel an eigene Ordre gezogen habe. Hiergegen
<lb/>Zweifel anzuregen, oder gar für thatsächlich unrichtig zu erklären, was der
<lb/>Appellationsrichter für unzweifelhaft erachtet hat, ist das Obertribunal als Nich- 
<lb/>tigkeitsrichter nicht ermächtigt. Hiernach liegt eine Verletzung der mehrgedach- 
<lb/>ten Gesetzstellen nicht vor, und die darauf gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde mußte
<lb/>zurückgewiesen werden." _ R.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zeitpunkt für die Darlegung und Nachweisung -er Nechtswirksamkeit
<lb/>eines im Auslände ausgestellten angeblichen Wechsels. — Line englische
<lb/>Bankanweisung ist als ein wechselmäßiges Papier anzusehen. Berechnung
<lb/>-er Nespekttage in England, wen» -er letzte Nespekttag ei» Sonn- oder
<lb/>Festtag ist. — Art. 85 un- 86 -er Allg. -. W.-O.

<lb/>Eine Anweisung lautete: London June llth 1868.

<lb/>N. London Bank. °

<lb/>Pay on the 26th June c. 'I ^ Mr* M. Lovett or Bearer

<lb/>Porty Five pounds, Four W ^ Shillings &amp; 9d Sterling.

<lb/>45. 4. 9. ^ Sydney. Brandon.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0600.tif"
                   n="596"
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               <p>

                  <lb/>596
</p>
               <p>

                  <lb/>Dieselbe ging durch eine Reihe von Jndoffamenten und wurde darnach
<lb/>am 30. Juni 1868 von der X. Bank zu London der N. Bank daselbst zur Zah- 
<lb/>lung vorgelegt, welche solche jedoch wegen Mangels Deckung verweigerte, wor- 
<lb/>aus die X. Bank an dem nämlichen Tage förmlichen Protest erheben ließ.
<lb/>Einer der Giratare verlangte die Retour- und Spesenkosten der von einem an- 
<lb/>deren zu Ehren und für Rechnung eingelösten Anweisung von seinem Vormanne
<lb/>in München ersetzt, welcher dieses Ansinnen zurückwies, indem er einmal die
<lb/>wechselmäßige Eigenschaft des in Frage stehenden Papieres und sodann die
<lb/>Rechtzeitigkeit der Vorlage desselben an die bezogene Bank bestritt, weil der 28.
<lb/>und 29. Juni ein Sonntag und bezw. Feiertag gewesen sei und deßhalb nach
<lb/>englischem Recht die von beiden Theilen als odoguo bezeichnete Urkunde schon
<lb/>am 27. Juni hätte präsentirt werden sollen.

<lb/>Das Handelsgericht verurtheilte den Beklagten zur Bezahlung der ge- 
<lb/>forderten Summe, indem es die Klagsbeilage gleichfalls als einen elleguo an- 
<lb/>erkannte, der nach englischem Rechte einem Wechsel völlig gleich stehe,
<lb/>und die Präsentations- und Protesterhebungsfrist dadurch gewahrt erachtete,
<lb/>daß in England für Wechsel drei Respekttage gestattet seien, der 28. und 29.
<lb/>Juni zugestandenermaßen als Feiertage in Betracht kämen, und die einzige
<lb/>Streitfrage, ob, weil der dritte Tag ein Feiertag gewesen, schon vor oder erst
<lb/>nach diesem Feiertage hätte protestirt werden müssen, im Sinne der Ansicht
<lb/>des Klägers zu entscheiden sei. Die betreffenden drei Tage seien nämlich, wie
<lb/>Beklagter sie selbst genannt habe, days of grace d. h. zu Gunsten des Schuld- 
<lb/>ners eingeführt *); was aber zu Jemandes Gunsten gegeben sei, könne auf keine
<lb/>Weise aus irgend einer Ursache verkürzt werden. Schon hieraus ergebe sich,
<lb/>daß erst nach Ablauf der Feiertage habe präsentirt werden dürfen, so daß im
<lb/>vorliegenden Falle rechtzeitig Protest erhoben worden sei.

<lb/>Auf Berufung des Beklagten entband das Handelsappellations- 
<lb/>gericht zu Nürnberg mit Erkenntniß vom 4. Januar 1869, unter ans-
<lb/>nahmsweiser Vergleichung der Kosten des Streites erster und zweiter In- 
<lb/>stanz, denselben von der erhobenen Klage, wofür in den Gründen Folgendes
<lb/>angeführt wurde: „Durch die Vorschrift in Art. 85 Abs. 1 der Allg. d. W.-O.

<lb/>9 Hiebei wurde sich bezogen auf Treitschke's alphabetische Encyclopädie der
<lb/>Wechselrechte und WechselgeseHgebungen — Leipzig 1831 — 9 S. 160 unter Prä- 

<lb/>sentation zur Zahlung „England", dann §. 15 S. 181 sf.

<lb/>An letzterem Orte ist aber bemerkt, daß bei inländischen Wechseln das englische
<lb/>und schottische Recht zu unterscheiden ist. Nach!je nein bedürfe es wegen des Kapi- 
<lb/>tals keines Protestes, wohl aber wegen der Kosten und Schäden, es miißte denn der
<lb/>Wechsel an Zahlungsstatt gegeben worden sein. Inländische Sichtwechsel könnten
<lb/>gar nicht protestirt werden und Datowechsel nur für den Fall, wenn sie auf mehr
<lb/>als 20 Pfund lauten und darin der Empfang der Valuta bekannt ist. Im Wesent- 
<lb/>lichen stimmt damit überein Schleier in seinem Lehrbuche der Handels Wissenschaft
<lb/>§. 296 a. E.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0601.tif"
                   n="597"
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               <p>

                  <lb/>597
</p>
               <p>

                  <lb/>wird allerdings Demjenigen, welcher eine im Auslande ausgestellte, dm Anfor- 
<lb/>derungen des inländischen Gesetzes nicht entsprechende Wechselerklämng zu
<lb/>seinen Gunsten in Anspruch nimmt, die Pflicht auferlegt, auseinanderzusetzen
<lb/>und nachzuweisen, daß die fragliche Erklärung wenigstens nach den Gesetzen
<lb/>des Ortes ihrer Entstehung die wesentlichsten Erfordernisse eines Wechsels an
<lb/>sich trage. Allein dadurch ist es nicht unbedingt geboten, daß der Inhaber
<lb/>einer solchen Wechselerklärung jener Verbindlichkeit sofort mit der Klage Nach- 
<lb/>komme, sondern er kann in allenfallfigem Vertrauen darauf, daß der Beklagte
<lb/>die Rechtsgiltigkeit der von ihm geltend gemachten Wechselerklärung nicht be- 
<lb/>anstanden und außerdem der Richter eine genügende Kenntniß der bezüglichm
<lb/>ausländischen Gesetzgebung besitzen werde, eine Erörterung der angeregten Art
<lb/>in der Klage füglich unterlassen, um, wenn seine Annahme in ersterer Richtung
<lb/>sich nicht bewährt, das Erforderliche in der Replik nachzutragen, was alsdann
<lb/>nur als eine statthafte Ergänzung des Klagvortrages erscheint und eben deß-
<lb/>halb nicht, wie Beklagter mit seiner Bemfung wiederholt erstrebt, als „ver- 
<lb/>spätet" außer Beachtung bleiben kann * *).

<lb/>„So wenig als diese formelle Anfechtung, ist die Bestreitung der mit der
<lb/>Klage vorgelegten Urkunde als einer wirksamen Wechselerklärung nach engli- 
<lb/>schem Rechte begründet gewesen. Denn abgesehen von dem klägerischerseits
<lb/>angeführten Statute 3. 4. Anna Kap. 92), durch welches bestimmt wurde, daß
<lb/>alle Verschreibungen, die nach dem 1. Mai des Jahres 1705 von Personen in
<lb/>der Weise ausgestellt werden, daß sie darin anderen Personen oder an deren
<lb/>Ordre oder Namenträger eine — in der Verschreibung erwähnte — Summe
<lb/>Geldes zu zahlen versprechen, nicht nur die Verbindlichkeit jener Personen zur
<lb/>Zahlung der fraglichen Summe an diese nach sich ziehen, sondem auch in eben
<lb/>der Art, wie die inländischen Wechselbriefe, cedirt und indossirt werden können,
<lb/>ferner, daß solche Verschreibungen gerade so, wie es im Falle von inländischen
<lb/>Wechselbriefen Rechtens ist, gegen die Aussteller und Indossanten geltend ge- 
<lb/>macht werden können, und dieß im Allgemeinen hieher wohl auch Anwendung
<lb/>finden könnte, handelt es sich dermalen, wie der Beklagte in der Duplik und
<lb/>der Beschwerdeschrist ganz richtig hervorgehoben hat, um ein Papier von be- 
<lb/>sonderer Beschaffenheit, um eine Erscheinung des Verkehrslebens, welche erst
<lb/>lange nach Erlaß jener königlichen Verordnung zur Wirksamkeit gelangt ist.

<lb/>„In England haben nämlich fast alle Geschäftsleute je eine bestimmte Bank
<lb/>oder ein Bankhaus, durch welche sie ihre Geldumsätze beschaffen lassen, und mit
<lb/>denen sie nur eine laufende Rechnung zu führen brauchen, ohne selbst in erheb- 
<lb/>licher Weise Geldzahlungen machen oder entgegennehmen zu müssen. Das Ver- 
<lb/>fahren zwischen den Zahlungleistenden und den Zahlungempfangenden wird
</p>
               <p>

                  <lb/>‘) Bgl. auch Borchardt, A. d. W.-O. S. 362 Zusatz 587.


<lb/>*) Vgl. Meißner, Codex der europ. Wechselrechte Bd. II S. 209 ff.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0602.tif"
                   n="598"
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               <p>

                  <lb/>598
</p>
               <p>

                  <lb/>hiebei durch Banquieranweisungen (obegues on bankers) vermittelt, welche die
<lb/>Zahlungsempfänger von den Zahlenden erhalten und sodann zu entsprechendem
<lb/>weiterem Gebrauche verwenden. Die Form einer solchen Bankanweisung pflegt
<lb/>mit derjenigen der gegenwärtig in Betracht kommenden Urkunde übereinzustim- 
<lb/>men, und eben, weil eine Bankanweisung darnach an sich von jedem In- 
<lb/>haber — or bearer — geltend gemacht werden kann, wird zur Verhütung
<lb/>eines Mißbrauches damit von Seite eines Unberechtigten die Befugniß zur
<lb/>Erhebung der in dem Check angegebenen Summe dahin beschräntt, daß die
<lb/>Einkassirung blos durch Vermittlung entweder eines im Voraus bestimmten
<lb/>Banquiers oder im Allgemeinen eines Banquiers geschehen dürfe. Dieses wird
<lb/>dadurch angedeutet, daß man quer über die beschriebene Seite des Check ent- 
<lb/>weder die Firma eines bestimmten Banquiers, wie es im vorwürfigen Falle
<lb/>geschehen ist, oder die Worte „et Company“ (et Co.) schreibt oder durch Druck
<lb/>oder Stempelung anbringt. Ein so bezeichneter Check „erosseä cbeque* * kann
<lb/>lediglich durch den in der Querschrift genannten Banquier beziehungsweise im
<lb/>Allgemeinen durch einen Banquier einkassirt werden. Eine Frist, innerhalb
<lb/>welcher von dem Banquier Zahlung geleistet werden soll, wird in dem Check
<lb/>regelmäßig nicht angegeben, weil angenommen wird, daß die Zahlung bei
<lb/>dessen Vorzeigung sogleich zu geschehen habe. Es kommen jedoch auch jetzt noch
<lb/>ausnahmsweise in England Checks vor, worauf entweder ein bestimmter Tag
<lb/>als Zahltag bezeichnet ist, was mit dem nunmehr der richterlichen Beurtheilung
<lb/>unterstellten Check vom 11. Juni 1868 stattgefunden hat, oder die eine be- 
<lb/>stimmte Zeit nach Sicht zahlbar gemacht sind *).

<lb/>„Geht man zur Prüfung der rechtlichen Natur einer Bankanweisung nach
<lb/>englischer Anschauung über, so ergibt sich, daß dieselbe als eine besondere,
<lb/>einige Eigenthümlichkeiten an sich tragende Art von Wechsel zu betrachten ist,
<lb/>und kann deren völlige Gleichstellung mit einem Wechsel zufolge der Bemühun- 
<lb/>gen des Klägers auch nicht aus dem in dem Proteste vom 30. Juni 1868 ent- 
<lb/>haltenen Ausdrucke „draft“ abgeleitet werden, indem mit demselben — Tratte
<lb/>— ein gezogenes Papier überhaupt gemeint ist und als solches auch die Bank- 
<lb/>anweisung angesehen werden muß^).

<lb/>„Immerhin ist aber sogar unter diesen Voraussetzungen daran festzuhalten,
<lb/>daß der Kläger, welcher die zur Begründung seines Anspruches vorgelegte Ur- 
<lb/>kunde gleichfalls stets als ebeque bezeichnet, für diese selbst die Nothwen-
<lb/>digkeit einer Präsentation und Protesterhebung unter Berück- 
<lb/>sichtigung der in England für Wechsel üblichen drei Respekttage


<lb/>0 Vgl. hierüber Neues Archiv für Handelsrecht Bd. 111 — Hamburg 1862 —
<lb/>S. 225 ff.; Mittermaier in Goldschmidt's Zeitschrift für das gesammte Handels- 
<lb/>recht Bd. X — Erlangen 1866 — S. 1 ff.


<lb/>*) Vgl. Biener's Abhandlungen aus dem Gebiete der Rechtsgeschichte — Leipzig
<lb/>1846 — S. 125.
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0603.tif"
                   n="599"
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               <p>

                  <lb/>899
</p>
               <p>

                  <lb/>zugegeben hat, und die also vorliegende Einräumung muß für den inlän- 
<lb/>dischen Richter um so zweifelloser Maß geben, als ihm durch die übrigen
<lb/>aktenmäßigen Behelfe keine Anhaltspunkte für das Ge gentheil ge- 
<lb/>boten sind und die vollständige Kenntniß des fremden Rechtes nicht zu seinen
<lb/>Obliegenheiten gehört. Daß ferner die Beurtheilung des eben angeregten Er- 
<lb/>fordernisses in seinen verschiedenen Beziehungen gemäß Art. 86 der Allg. d.
<lb/>W.-O. dermalen nach englischer Gesetzgebung sich zu richten habe, ist von
<lb/>keiner Seite beanstandet und wohl auch nicht zu beanstanden * *), weßhalb nur
<lb/>noch zu untersuchen ist, welche Wirkung die in England giltigen Bestimmungen
<lb/>oder Rechtsgrundsätze bezüglich des Zeitraumes für Präsentation und Pro- 
<lb/>testerhebung eines Wechsels äußern.

<lb/>„Der unter den Parteien gegenwärtig aufgetauchte Zwiespalt über den
<lb/>Einfluß in Mitte tretender Feiertage auf die Berechnung der in Eng- 
<lb/>land bei Wechseln gestatteten drei Respekttage ist nun zu Gunsten der Aufstel- 
<lb/>lung des Beklagten zu lösen, da nach dem zu Protokoll vom 21. Dez. 1868
<lb/>vorgelegten Gesetze 7. u. 8. Georg IV. e. 15 vom 12. April 18272), den hiezu


<lb/>*) Vgl. Sammlung handelsappellationsgerichtl. Entscheidgn. Bd. 1 S. 254 ff.


<lb/>*) Dieses, eine Akte zur Erläuterung des Gesetzes in Betreff von Wechseln und
<lb/>Solawechseln, welche am Charfreitage oder Weihnachtstage zahlbar werden, hatte in
<lb/>ihrem zweiten Theile zum Inhalt:

<lb/>„Sintemalen auch Zweifel bestanden sind in Betreff von Wechseln und Solawechseln,
<lb/>die an Tagen fällig werden, welche von Sr. Majestät durch Proklamation als Buß- 
<lb/>oder Danktage bestimmt werden, oder an dem solchen Tagen unmittelbar vorhergehenden
<lb/>Tage, und da es dienlich erscheint, daß solche Zweifel gehoben werden: Wird deßhalb
<lb/>ferner erklärt und verfügt, daß vor und nach dem 10. April 1827 in allen Fällen,
<lb/>wo Wechsel oder Solawechsel an irgend einem durch Königliche Proklamation als feier- 
<lb/>licher Buß- oder Danktag bestimmten Tage fällig und zahlbar werden, dieselben an
<lb/>dem zunächst vorhergehenden Tage zahlbar sein sollen und im Falle der
<lb/>Nichtzahlung am Tage vor solchem Buß- oder Danktage vorgemerkt und protestirt
<lb/>sollen werden können, und daß in solchen Fällen, sowie auch dann, wenn Wechsel oder
<lb/>Solawechsel am Tage vor einem solchen Buß- oder Danktage fällig und zahlbar wer- 
<lb/>den, es für den oder die Inhaber solcher Wechsel oder Solawechsel nicht nothwendig
<lb/>sein soll, von der Nichteinlösung derselben vor dem Tage, der auf solchen Buß- oder
<lb/>Danktag folgt, Anzeige zu machen. Und ferner fei verfügt, daß vor und nach dem
<lb/>10. April 1827 der Charfreitag oder Weihnachtstag und jeder von Seiner Majestät
<lb/>angeordnete Buß- oder Danktag in jeder anderen auf Wechsel- und Solawechsel Bezug
<lb/>habenden Hinsicht dem Tage des Herrn, gemeiniglich Sonntag genannt, gleich geachtet
<lb/>und behandelt werden soll."

<lb/>Das Verfahren gegenüber einem einfallenden Sonntage ist in dem Eingangs be- 
<lb/>rührten Gesetze mit einer Acte, betitelt: „zur besseren Beobachtung des Charfreitages
<lb/>in verschiedenen darin aufgeführten Fällen", aus dem 39. und 40. Jahre der Regie- 
<lb/>rung Georg's III. behandelt, durch welche verfügt wurde, daß, wenn Wechsel und
<lb/>Solawechsel am Charfreitage fällig und zahlbar werden, dieselben, vom 1. Juni des
<lb/>damaligen Jahres an beginnend, am Ä!age vor Charfreitag zahlbar sein sollen,
<lb/>und der oder die Inhaber solcher Wechsel oder Solawechsel dieselben am Tage vor
</p>

               <pb facs="2084639_05+1869_0604.tif"
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               <p>

                  <lb/>600
</p>
               <p>

                  <lb/>beigebrachten Auszügen aus der englischen Literatur* *) welche sämmtlich
<lb/>nach Form und Inhalt von dem Kläger unbestritten geblieben
<lb/>sind, alsdann den sie unterstützenden Belegen rechtswissenschastlicher Werke
<lb/>des Inlandes und den Erfahrungen der technischen Beisitzer des Gerichts- 
<lb/>hofes in den Fällen, wo der letzte Respekttag ein gesetzlicher Feiertag oder ein


<lb/>Lharfreitag wegen Mangels Zahlung vormerken und protestiren lasten können, in der
<lb/>gleichen Weise, als wenn sie am Tage vor Charfreitag fällig und zahlbar geworden
<lb/>wären und daß solcher Vormerk und Protest die nämliche Wirkung und Rechtskraft
<lb/>haben soll, als ob diese Wechsel und Solawechsel am Tage vor Charfreitag fällig und
<lb/>zahlbar geworden wären, gerade so, wie es in den Fällen gebräuchlich ist,
<lb/>wo Wechsel oder Solawechsel fällig werden am Tage vor dem Tage des Herrn, ge- 
<lb/>meiniglich Sonntag genannt, und vor dem Feste der Menschwerdung oder Geburt
<lb/>unseres Herrn, gemeiniglich Weihnachtstag genannt.


<lb/>*) Aus dieser waren beigebracht:

<lb/>a) John William Smith's Compendium des Handelsgesetzes, siebente Auflage
<lb/>von George Morley Dowdeswell-London 1865, wo es S. 246 und 247 heißt: Ein
<lb/>Wechsel oder Solawechsel, welcher seinem Wortlaute nach in einer bestimmten Frist,
<lb/>nach einen: gewissen Ereignisse z. B. nach Sicht oder an einem festgesetzten Tage oder
<lb/>bei Sicht zahlbar lautet, ist in der Wirklichkeit erst drei Tage nachher zahlbar, aus- 
<lb/>genommen der dritte Tag ist ein allgemeiner Ruhetag, wie Sonntag, Charfreitag,
<lb/>Weihnachtstag oder ein durch Proklamation festgesetzter feierlicher Buß- oder Danktag,
<lb/>in welchem Falle er am zweiten Tage zahlbar ist. Die Uebertage werden Respekttage
<lb/>genannt, deren erster nach dem Fälligkeitstage zu lausen beginnt.

<lb/>b) Henry John's Stephen's Commentarien zu den Gesetzen von England, 5.
<lb/>Auflage, London 1863, wo in Bd. II S. 116 angeführt ist:

<lb/>Wenn die Zeit kommt, in welcher beabsichtigt ist, daß ein Wechsel zahlbar sein soll,
<lb/>so sagt man, er ist fällig, reif; aber dieses ist nicht genau die Zeit, welche aus der
<lb/>Vorderseite desselben für die Zahlung genannt ist, denn die kaufmännische Usance ge- 
<lb/>währt für diesen Zweck — ausgenommen der Wechsel ist auf Verlangen, nicht zu
<lb/>verwechseln mit „bei Sicht", zahlbar ausgestellt — drei weitere Tage, die man Respekt- 
<lb/>tage nennt, so daß ein Wechsel in der Wirklichkeit erst am dritten Respekttage fällig
<lb/>wird und nicht früher, außer wenn dieser Tag auf einen Sonntag, den Weihnachtstag,
<lb/>den Lharfreitag oder einen allgemeinen Buß- oder Danktag fällt (39 u. 40 Georg III.
<lb/>e. 42; 7 u. 8 Georg IV. c. 15), in welchen Fällen der Wechsel am Tage vorher fällig
<lb/>wird.

<lb/>e) Roscoes Digesten des Beweisrechtes bei Verhandlungen von Klagen in Nisi
<lb/>Prins Gerichten, 10. Auflage, revidirt und vermehrt von Edward Smirke — London
<lb/>1361 —, wo S. 275 vorkommt: Der Wechsel muß am letzten Respekttage präsentirt
<lb/>werden, d. i. in England am dritten Tage nach dem Verfalltage und ausschließlich
<lb/>dieses letzteren. Wenn der letzte Respekttag auf einen Sonntag oder den Weihnachts-
<lb/>tag fällt oder auf einen Charfreitag (39 u. 40 Georg III. c. 42), oder auf einen Buß- 
<lb/>tag (7 u. 8 Georg IV. c. 15), so muß der Wechsel an dem diesen betreffenden Tagen
<lb/>unmittelbar vorhergehenden Tage präsentirt werden.

<lb/>2) S. z. B. Ludwig Schleier's Handelswistenschast — Leipzig 1848 — S. 254
<lb/>Zeile 3 bis 7; Jurisprudenz des Ob.-App.-Ger. der vier freien Städte Deutschlands
<lb/>in Wechselsachen — Frankfurt a/M. 1858 — S. 240 §. 11 bis 13.

<lb/>3) Auch diese waren durch besondere von ihnen gewonnene Anhaltspunkte unter«
</p>

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                   n="601"
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               <p>

                  <lb/>601
</p>
               <p>

                  <lb/>Sonntag ist, der Wechsel am Tage zuvor verfällt und auch von diesem Tage
<lb/>der Protest Mangels Zahlung datirt sein mußx), so daß in dem vorliegenden
<lb/>Falle, wo der sog. Wechsel am 26. Juni 1868 zahlbar war, und die Präsenta- 
<lb/>tion und Protesterhebung erst am 30. Juni zum Vollzüge kam, die Einhaltung
<lb/>des erforderlichen Zeitraumes für die Erfüllung dieser Handlungen unter allen
<lb/>Verhältnissen versäumt worden wäre, auch wenn neben dem 28. Juni, als
<lb/>einem Sonntage, der 29. deff. Mts. in England als ein Feiertag betrachtet
<lb/>würde, was von dem Vertreter des Beklagten im Anschluffe an die heimische
<lb/>Auffaffung in der Vernehmlaffung zwar zugegeben, in der Duplik aber wieder
<lb/>zu bestreiten versucht wurde und in der That mit den dort bestehenden bezüg- 
<lb/>lichen Einrichtungen sich nicht vereinbaren läßt.

<lb/>„Zu dem gleichen Ergebniffe der Annahme einer Verspätung der Vor- 
<lb/>lage des cheque würde man jedoch gelangen, wenn die über englische Bank- 
<lb/>anweisungen herrschenden Grundsätze, soweit sie dem inländischen Richter durch
<lb/>in den Akten nicht gebotene — Behelfe bekannt sein konnten, in Beachtung ge- 
<lb/>zogen werden.

<lb/>„Zu den Eigenthümlichkeiten dieser Papiere und damit zu den Abweichun- 
<lb/>gen von ihrer sonstigen Gleichheit mit einem Wechsel würde es hiernach vor
<lb/>Allem gehören, daß die für letzteren gestatteten Respekttage bei Zahlung

<lb/>stützt, die dahin gingen, daß Wechsel, zahlbar in England, zu drei Respekttagen berech- 
<lb/>tigt seien, ausgenommen, wenn auf denselben bemerkt worden, „ohne Respekttage oder
<lb/>fix." Die Wechsel müßten an dem letzten Respekttage protestirt werden, wenn jedoch
<lb/>der letzte Respekttag ein gesetzlicher Feiertag, deren in England nur zwei, Weihnachten
<lb/>und Charfreitag, bestünden, oder ein Sonntag sei, so verfalle der Wechsel am Tage
<lb/>zuvor und von diesem Tage müsse auch der Protest Mangels Zahlung datirt sein.
<lb/>(In der Frankfurter Zeitung Nr. 349 2. Blatt ä.ä. 17. Dezember 1868 findet sich
<lb/>unter der Rubrik „Frankfurter Handelsblatt" Franks. 16. Dez. die Bemerkung: Wie
<lb/>aus London mitgetheilt wird, beruht die auch von uns gebrachte Nachricht, daß die
<lb/>Respekttage im englischen Wechselverkehre von Neujahr an aufgehoben
<lb/>seien, auf Jrrthum. Das Parlament hat den fraglichen Vorschlag nicht angenommen,
<lb/>ebensowenig wie den anderen, daß am Sonntage fällige Wechsel am Montage
<lb/>statt wie bisher am Sonnabend bezahlt werden sollten.)

<lb/>Aus sämmtlichen bisherigen Anführungen ergibt sich, was auch sonst als feststehend
<lb/>zu erachten ist, daß nämlich die s. g. zweiten Feiertage (an Ostern u. s. w.) in Eng- 
<lb/>land sich keiner Berücksichtigung im Geschäftsverkehrs zu erfreuen haben.

<lb/>Ein Verfahren, wie das hier angeregte, hatte auch im früheren Nürnberg'schen
<lb/>Wechselrechte Eingang gesunden, dessen §. 4 Kap. III nach dem bayer. Gesetze vom
<lb/>15. April 1840 (Ges.-Bl. von 1840 Nr. 3, S. 32 u. 33) in dem Sinne verstanden
<lb/>werden sollte, daß alle a uso oder nach dato lautende Wechselbriefe noch 6 Nach- oder
<lb/>Respekttage, welche mit dem nächsten nach dem Verfalltage zu rechnen und bis auf den
<lb/>sechsten Tag zu zählen seien, zur Zahlung haben sollen, insofern aber die letzten
<lb/>Respekttage auf christliche Fest-, Sonn-, Feier- oder Bettage fallen, den nächst vor- 
<lb/>hergehenden Werktag bezahlt oder protestirt werden müssen.

<lb/>') S. dagegen Borchardt a. a. O. S. 395 Note 470.
</p>

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                   n="602"
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               <p>

                  <lb/>602
</p>
               <p>

                  <lb/>eines Check überhaupt nicht bewilligt werden. In Betreff derFrist,
<lb/>innerhalb welcher der Inhaber den Check der bezogenen Bank vorlegen muß,
<lb/>steht dagegen im Allgemeinen die Annahme fest, daß die Vorlage der auf Sicht
<lb/>ausgestellten oder nach derAusstellung auf Sicht zu behandelnden Checks inner- 
<lb/>halb angemessener Frist stattfinden muß, und als solche gilt es, wenn
<lb/>ein in der gleichen Stadt ausgestellter Check amfolgendenTage vor- 
<lb/>gelegt wird. * *)

<lb/>„Wird nun eine dem entsprechende Vorlage an die bezogene Bank nicht be- 
<lb/>werkstelligt, so soll doch einem Check gegenüber der.Aussteller von seiner Haf- 
<lb/>tungspflicht noch nicht befreit sein, sondern trotzdem für deffen Zahlung nach
<lb/>wie vor einstehen müffen, soferne er nicht beweist, daß er durch dieVersäumung
<lb/>der Frist Schaden gelitten habe.^)

<lb/>„Allein, erregt dieser Satz an sich schon nicht unerhebliche Bedenken, weil
<lb/>anderwärts theils nur der allgemeine Hinweis sich niedergelegt findet, daß,
<lb/>wenn die erwähnte rechtzeitige Vorlage des Check nicht geschehen ist und der
<lb/>Banquier seine Zahlungen vor der Präsentation einstellt, der Inhaber nur dann
<lb/>einen Rückgriff auf den Aussteller habe, wenn dieser keine Gelder bei dem
<lb/>Banquier stehen hatte, sich also, falls er den Regreß zurückwiese, mit dem Scha- 
<lb/>den des Checkinhabers bereichern würde/) ohne daß sich hierbei über die ein- 
<lb/>schlägige Beweislast irgendwie geäußert wird, theils ausdrücklich hervorgehoben
<lb/>ist, daß in England — entgegen den französischen Gesetzesbestimmungen im
<lb/>coäe de commerce Art. 117 und 170—wider die Einrede des Ausstellers
<lb/>eines W echsels, derselbe sei wegen zu späten Protestes präjudizirt, die- 
<lb/>sem der R e g r e d i e n t zu beweisen hat, es sei keine Deckung beim Bezoge- 
<lb/>nengemacht worden/) und es daher sehr fraglich ist, ob ein ähnliches Ver- 
<lb/>fahren nicht auch bei der Bankanweisung Platz zu greifen habe, so ist
<lb/>mir demselben zunächst noch nicht nothwendig die Folge verbunden und also
<lb/>auch nicht dargethan, daß dießfalls das Gleiche von dem Jndoffanten eines
<lb/>Check gegenüber einem Jndoffator gelte, und sodann noch viel weniger herge- 
<lb/>stellt, daß eine derartige für Checks auf Sicht giltige Rechtsübung auch auf
<lb/>Bankanweisungen mit einem bestimmtenFälligkeitstage sicherstrecke.
<lb/>Vielmehr lassen sonstige in der Natur der Sache liegende allgemeine Ausstellun- 
<lb/>gen, wie diejenigen, „daß, wenn die Bankanweiftmg selbst über die Vorlage
<lb/>eine Vorschrift enthalte, sie z. B. auf einen bestimmten Tag zahlbar gemacht
<lb/>sei, der Vorlegende sich selbstverständlich darnach richten müs- 
<lb/>se," und „daß bei der Fristberechnung zur Vorlage einer Bankanweisung auf
</p>
               <p>

                  <lb/>») Mittermaiev a. a. O. S. 16; neues Archiv a. a. O. S. 226.
<lb/>' " *) Mittermaier a. «. O. S. 16.

<lb/>•) Neues Archiv a. a. O- S. 226.


<lb/>*) Schleier a. a. O. S. 278 §. 272 a. C.
</p>

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               <p>

                  <lb/>603
</p>
               <p>

                  <lb/>Sicht stets für den Inhaber gegen den Aussteller zu entscheiden sein
<lb/>werde, denn dieser habe es völlig in seiner Hand, bei Ausstellung der Anweisung
<lb/>seine Haftungspflicht auf eine gewisse Zeit zu beschränken/") den
<lb/>bündigen Schluß zu, daß bei einer solchen Voraussetzung die Vorlage des Check
<lb/>gerade und ausschließend an dem bestimmten Tage stattftnden müsse,
<lb/>und daß-ein derartiger Rechtsgebrauch bis zu einem — hier dem Kläger obge- 
<lb/>legenen, von demselben aber nicht einmal versuchten, geschweige denn gelieferten
<lb/>— Beweise des Gegentheiles auch für England als durchgreifend an- 
<lb/>zunehmen sei. wog egen aus dem französischen Gesetze vom 14. Juni 1865
<lb/>über die Bankanweisungen Nichts entnommen werden kann, weil dieses in Art.
<lb/>1 Abs. 3 nur die Ausstellung von dergleichen Papieren „auf Sicht" gestattet
<lb/>und über deren Behandlung entsprechende Anordnungen getroffen hat. 3)

<lb/>„Da sohin nach den d e r m a l e n zu Gebote gestellten rechtlichen Grund- 
<lb/>lagen die Einwendungen des Beklagten gegen die Bethätigung rechtzeitiger
<lb/>Vorlage des Check vom 11. Juni 1868 in jeder Richtung als gegründet
<lb/>befunden wurden, so mußte derselbe von der erhobenen Klage sofort entbunden
<lb/>werden."
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Mittermaier a. a. O. S. 20.

<lb/>*) Le cheque ne peut etre tire qu’ä vue.
<lb/>3) Mittermaier a. a. O. S. 30.
</p>

            </div>
         </div>
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         <div xml:id="d10788e62856" n="III.">
      
            <head>Gesetze und Verordnungen</head>
            <div xml:id="d10788e62861" type="section" subtype="Gesetze">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Gesetz des Norddeutschen Bundes, betr. die Einführung der Allg. d. W.-O., der Nürnberger Wechsel-Novellen und des Allg. d. H.-G.-B. als Bundesgesetze. Vom 5. Juni 1869</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Bundesgesetz-Blatt 1869. Nr. 32.)</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>604
</p>
               <p>

                  <lb/>XII. Gesetze und Verordnungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesetz -es Norddeutschen Sundes, betreffend die Einführung -er Allge- 
<lb/>meinen Deutschen Wechsel-Ordnung, der Nürnberger Wechsel-Novellen
<lb/>und des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches als Sundesgesetze.

<lb/>Vom 5. Äuni 1869.

<lb/>(Bundesgesetz-Blatt. 1869. Nr. 32.)

<lb/>§. 1. Die A. d. W.-O. (Anlage A.) nebst den die Ergänzung und Erläu- 
<lb/>terung derselben betreffenden sogmannten Nürnberger Novellen (Anlage B.),
<lb/>sowie das A. d. H.-G.-B. (Anlage 6.) werden zu Bundesgesetzen erklärt und
<lb/>als solche in das gesammte Bundesgebiet eingeführt, jedoch unbeschadet der
<lb/>Vorschriften des Bundesgesetzes über die Nationalität der Kauffartheischiffe
<lb/>und ihre Befugniß zur Führung ver Bundesflagge vom 25. Oktober 1867
<lb/>(Bundesgesetzbl. S. 35.) und des Bundesgesetzes über die Aufhebung der
<lb/>Schuldhaft vom 29. Mai 1868 (Bundesgesetzbl. S. 237.).

<lb/>§. 2. Die bei oder nach der Einführung der W.-O., der Nürnb. Nov.
<lb/>und des H.-G.-B. in die einzelnen Bundesstaaten oder deren Landestheile im
<lb/>Wege der Landesgesetzgebung erlassenen Vorschriften bleiben als landesgesetz- 
<lb/>liche Vorschriften insoweit in Kraft, als sie nur eine Ergänzung und nicht eine
<lb/>Abänderung einer Bestimmung der W.-O., der Nürnb. Nov. oder des H.-G.-B.
<lb/>enthalten.

<lb/>8« 3. Insbesondere bleiben folgende auf die Einführung der W.-O. und
<lb/>des H.-G.-B. sich beziehende landesgesetzliche Vorschriften in Kraft:

<lb/>A. in Ansehung der W. -O.:

<lb/>die Vorschriften der §§. 5 bis 7 der für die freie und Hansestadt
<lb/>Hamburg am 5, März 1849, in Bezug auf die Einführung der A. d.
<lb/>W.-O. publizirten Verordnung und der entsprechenden §§. 8 bis 10,
<lb/>der K. Preuß. Verordnung, betreffend die Einführung der A. d. W.-
<lb/>O. in die Herzogthümer Holstein und Schleswig, vom 13. Mai 1867;

<lb/>B. in Ansehung des H.-G.-B.:

<lb/>1) die Vorschriften, nach welchen unter Landesgesetzen im Sinne des
<lb/>H.-G.-B. nicht blos die förmlichen Gesetze, sondem das gesammte
<lb/>Landesrecht zu verstehen und in Ansehung der betreffenden Vorbe- 
<lb/>halte des H.-G.-B. die Erlassung maaßgebender Vorschriften auf an-
</p>
               <pb facs="2084639_05+1869_0609.tif"
                   n="605"
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               <p>

                  <lb/>605
</p>
               <p>

                  <lb/>derem Wege, als auf dem Wege der förmlichen Gesetzgebung, soweit
<lb/>dies nach dem Landesrecht zulässig, nicht ausgeschlosien ist;

<lb/>2) die Vorschriften, welche in Ansehung der Eintragungen in das Han- 
<lb/>delsregister noch andere als die in dem H.-G.-B. bestimmten Eintra- 
<lb/>gungen zulaffen oder gebieten;

<lb/>3) die Vorschriften, welche den Prokuristen zur Ertheilung von Konsensen
<lb/>vor den mit der Führung der Eigenthums- und Hypothekenbücher oder
<lb/>der Schuld- und Pfandprotokolle beauftragten Behörden und Beamten
<lb/>nur für den Fall befugt erklären, daß demselben diese Befugniß be- 
<lb/>sonders beigelegt ist;

<lb/>4) die Vorschriften, welche bestimmen, daß die Vorschriften des Landes- 
<lb/>rechts über die rechtlichen Voraussetzungen für den Erwerb des
<lb/>Eigenthums an unbeweglichen Sachen durch die Bestimmungen des
<lb/>H.-G.-B. nicht berührt werden;

<lb/>5) die Vorschriften, welche die Anwendung des Art. 295 des H.-G.-B.
<lb/>insoweit beschränken, als sie die abweichenden Vorschriften, welche
<lb/>das bürgerliche Recht für die zur Eintragung in das Hypothekenbuch
<lb/>bestimmten Schuldurkunden enthält, in Kraft erhalten;

<lb/>6) die Vorschriften, welche die Artikel 306 und 307 des H.-G.-B. auf
<lb/>Jnhaberpapiere, so lange dieselben außer Kurs gesetzt sind, für nicht
<lb/>anwendbar erklären;

<lb/>7) die Vorschriften, welche bestimmen, daß unter Konkurs im Sinne des
<lb/>H.-G.-B. auch das Falliment des Rheinischen Rechts und das Debit- 
<lb/>verfahren des Bremischen,Rechts zu verstehen sei;

<lb/>8) die Vorschriften, welche bestimmen, daß durch die Artikel 313 bis 316
<lb/>des H.-G.-B. die im bürgerlichen Rechte in einem weiteren Umfange
<lb/>begründete Zulaffung des Zurückbehaltungsrechtes (Retentionsrechtes)
<lb/>nicht berührt werden.

<lb/>8- 4. Alle Landesgesetze bleiben, auch insoweit sie Abänderungen des
<lb/>H.-G.-B. enthalten, in Geltung:

<lb/>für das Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin:

<lb/>die §§. 51 bis 55 der die Publikation des H.-G.-B. betreffenden
<lb/>Verordnung vom 28. Dezember 1863;

<lb/>für die freie Hansestadt Bremen:

<lb/>die am 12. Februar 1866 publizirte, die Löschung der Seeschiffe be- 
<lb/>treffende obrigkeitliche Verordnung;

<lb/>für die freie, und Hansestadt Hamburg:
<lb/>der §. 50 des am 22. Dezember 1865 publizirten Einführungsgesetzes
<lb/>zum A. d. H.-G.-B.

<lb/>8. 5. Die in Gemäßheit der §§. 16 und 52 der unter dem 6. Juni 1864
<lb/>von dem Senate der freien Hansestadt Bremen publizirten obrigkeitlichen Ver-

<lb/>Central-Organ, N, F* V. 4. aq
</p>

            </div>
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                  <title level="a" type="main">Preußisches Gesetz vom 3. Mai 1869, betr. einen Zusatz zu §. 25 des Gesetzes über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838</title>
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                  <title level="a" type="sub">(Ges.-Samml. 1869, Nr. 38.)</title>
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                  <title level="a" type="main">Königliche Bayerisches Gesetz, betreffend die Aufhebung der Schuldhaft. Vom 6. April 1869</title>
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                  <title level="a" type="sub">(Regierungsblatt Nr. 46.)</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084639_05+1869_0610--><p/>
               <p>

                  <lb/>— 606 -

<lb/>ordnung, betreffend die Einführung des Ä. d. H.-G.-B., den Privatgläubigern
<lb/>eines Handelsgesellschafters in Ansehung des Vermögens einer Handelsgesell- 
<lb/>schaft zu der Zeit, zu welcher dieses Gesetz in Geltung tritt, zustehenden Pfand-
<lb/>und Verzugsrechte bleiben unberührt.

<lb/>§. 6. Dieses Gesetz tritt am 1. Janüar 1870 in Kraft.
</p>
               <p>

                  <lb/>Preußisches Gesetz vom 3. Mai 1869, betr. einen Zusatz M §. 25 des
<lb/>Gef. über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838.

<lb/>(G.-S. 1869 Nr. 38.)

<lb/>Die Eisenbahnen find nicht befugt, die Anwendung der im §. 25 des Ge- 
<lb/>setzes über die Eisenbahnuntemehmungey vom 3. November 1838 enthaltenen
<lb/>Bestimmungen über ihre Verpflichtung zum Ersätze des Schadens, welcher bei
<lb/>der Beförderung auf der Bahn an den auf derselben beförderten Personen oder
<lb/>auch an anderen Personen entstellt, zu ihrem Vortheile durch Verträge (mittelst
<lb/>Reglements oder durch besondere Uebereinkunst). int Voraus auszuschließen oder
<lb/>zu beschränken. Vertragsbestimmungen, welche dieser Vorschrift entgegenstehen,
<lb/>haben keine rechtliche Wirkung.
</p>
               <p>

                  <lb/>Königlich bayerisches Gesetz, betreffend die Aufhebung der Schuldhaft.

<lb/>Vom 6. April 1869.

<lb/>(Regierungsblatt Nro. 46.)

<lb/>Artikel 1.

<lb/>Die Personalhaft (Schuldhaft, Leibeshaft) ist als Vollstreckungsmittel,
<lb/>um die Zahlung einer Geldsumme oder die Leistung einer Quantität vertret- 
<lb/>barer Sachen oder Werthpapiere zu erzwingen, nur statthaft:

<lb/>1) gegen Ausländer, wenn sie nicht in Bayern unbewegliches Vermögen
<lb/>besitzen, dessen hypothekenfreier Werth dem Betrage der Forderung entspricht;

<lb/>2) unter gleicher Voraussetzung auch gegen Inländer, welche flüchtig oder
<lb/>der Flucht dringend verdächtig sind oder dauernden Aufenthalt außerhalb
<lb/>Bayerns entweder schon genommen haben oder zu nehmen im Begriffe stehen;

<lb/>3) wenn das gegen den Schuldner eingeleitete Vollstreckungsverfahren
<lb/>erfolglos geblieben ist, derselbe aber Befriedigungsmittel besitzt, die er dem
<lb/>Zugriffe des Gläubigers entzieht.

<lb/>Artikel 2.

<lb/>An den gesetzlichen Bestimmungen, welche die Personalhast gestatten, um
<lb/>die Erfüllung anderer als der in Artikel 1 bezeichnten Verbindlichkeiten zu
<lb/>erzwingen, sowie an den in der Pfalz bezüglich der Verhaftung der Falliten
<lb/>gellenden Bestimmungen wird durch das gegenwärtige Gesetz Nichts geändert.

<lb/>Artikel 3.

<lb/>Als Votfichtsverfügung (Sicherheitsarrest) ist die Personalhast wegen
</p>
               <pb facs="2084639_05+1869_0611.tif"
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               <p>

                  <lb/>607
</p>
               <p>

                  <lb/>Geldforderungen und sonstiger in Geld unschlagbaren Ansprüche nur gegen
<lb/>die in Artikel 1 Ziffer 1 und 2 genannten Personen und unter der daselbst
<lb/>gegebenen Voraussetzung statthaft. Sie darf nur wegen einer bereits klag- 
<lb/>baren Forderung verhängt werden.

<lb/>Soweit eine dermalen geltende gesetzliche Bestimmung die Personalhaft
<lb/>ausdrücklich als. Vorsichtsverfügung zur Sicherung anderer als der in Absatz 1
<lb/>bezeichneten Rechte oder Ansprüche gestattet, hat es hiebei auch in Zukunft
<lb/>sein Bewenden.

<lb/>Artikel 4.

<lb/>Die Personalhaft kann in den Fällen'des Artikels 1 Ziffer 1 und des
<lb/>Artikels 3 Absatz 1 auch bezüglich der'Angehörigen eines auswärtigen Staates
<lb/>durch Staatsvertrag für unstatthaft erklärt werden. Ist dies geschehen, so ist
<lb/>die Personalhaft auch gegen Inländer aus dem Grunde nicht mehr statthaft,
<lb/>weil sie in diesem Staate dauernden Aufenthalt genommen haben oder zu neh- 
<lb/>men im Begriffe stehen.

<lb/>Artikel 5.

<lb/>Bei Verhängung und Vollstreckung der Personalhaft kommen bezüglich
<lb/>der Zuständigkeit und des Verfahrens einschließlich der Rechtsmittel, soweit
<lb/>nicht in den Artikeln 6 bis 13 besondere Bestimmungen enthalten find, die
<lb/>dermalen geltenden Gesetze zur Anwendung.

<lb/>Artikel 6.

<lb/>Der Gläubiger, welcher auf Grund der Artikel 1 oder 3 Absatz 1 gegen
<lb/>seinen Schuldner Personalhaft erwirken will, hat in seinem Gesuche die that-
<lb/>sächlichen Verhältniffe, auf welche er sein Begehren stützt, darzulegen und diese
<lb/>Verhältniffe, sowie, wenn es sich um eine Vorsichtsverfügung handelt, auch
<lb/>seinen Anspruch, unter Vorlage der etwaigen Schriftstücke, soweit möglich zu
<lb/>bescheinigen.

<lb/>Handelt es sich nicht um eine bestimmte Geldforderung, sondern um die
<lb/>Leistung einer Quantität vertretbarer Sachen oder Werthpapiere oder um einen
<lb/>sonstigen in Geld anschlagbaren Anspruch, so hat der Gläubiger zugleich den
<lb/>Betrag, auf den er seinen Anspruch anschlägt, anzugeben und auch diesen An- 
<lb/>schlag soweit möglich zu begründen.

<lb/>Mangelt die nach Absatz 1 erforderliche Bescheinigung, so kann in den
<lb/>Fällen der Artikel 1 Ziffer 1 und 2 und Artikel 3 Absatz 1 die Personalhast
<lb/>dennoch verhängt werden, wenn der Gesuchsteller wegen der daraus den: Gegner
<lb/>drohenden'Nachtheile eine von dem Richter nach den Umständen des Falles zu
<lb/>bestimmende Sicherheit leistet oder nach dem richterlichen Ermessen durch seine
<lb/>persönlichen und Vermögensverhältnifse genügende Sicherheit bietet.

<lb/>In den Fällen des Artikels 3 Absatz 1 kann der Richter den^Vollzug der
<lb/>Personalhaft auch dann, ryenn Bescheinigung geliefert ist, von einer Sicher-
<lb/>heitsleistung abhängig machen.
</p>

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               <p>

                  <lb/>608
</p>
               <p>

                  <lb/>In der die Personalhaft zulaffenden Verfügung muß in den Fällen der
<lb/>Artikel 1 und 3 Absatz 1 der Betrag der Forderung, für welche die Personal- 
<lb/>haft stattfindet, beziehungsweise der Betrag, auf welchen der Richter den be- 
<lb/>treffenden Anspruch anschlägt, in Haupt- und Nebensache angegeben werden
<lb/>und der Schuldner kann die Hast zu jeder Zeit dadurch, abwenden, daß er
<lb/>diesen Betrag gerichtlich hinterlegt oder hiefür nach Maßgabe der Prozeßgesetze
<lb/>Sicherheit leistet.

<lb/>Die in Absatz 1 bezeichneten Gesuche und die gegen etwaige abweisende
<lb/>Entscheidungen ergriffenen Beschwerden, sowie die auf solche Gesuche und
<lb/>Beschwerden erfolgten richterlichen Entscheidungen sind in den Fällen der
<lb/>Artikel 1 und 3 Absatz 1 dem Schuldner vor der Verhaftung nicht mitzutheilen
<lb/>und es ist ihm in diesen Fällen vor der Verhaftung auch eine Zahlungsauf- 
<lb/>forderung nicht zuzustellen. Die Verhaftung wird durch Einwendungen des
<lb/>Schuldners nicht aufgehalten, demselben bleibt jedoch Vorbehalten, seine Ein- 
<lb/>wendungen und etwaigen Entschädigungsansprüche nach vollzogener Verhaf- 
<lb/>tung nach Maßgabe der Prozeßgesetze geltend zu machen.

<lb/>Artikel 7.

<lb/>In der Pfalz kann die Personalhaft, wenn es sich nicht um die Voll- 
<lb/>streckung eines Urtheils handelt, durch welches der Schuldner bei Vermeidung
<lb/>der Personalhaft verurtheilt hvurde und vorbehaltlich der Bestimmung des
<lb/>Artikels 26 des Gesetzes über das Exekutionsversahren in der Pfalz vom 23.
<lb/>Mai 1846 nur in Gemäßheit besonderer richterlicher Ermächtigung vollstreckt
<lb/>werden.

<lb/>In den Fällen der Artikel 1 Ziffer 1 und 2 und Artikel 3 Absatz 1 ist
<lb/>diese Ermächtigung, wenn die Hauptsache bei einem Bezirks-, Handels- oder
<lb/>Landgerichte anhängig ist, von dem Vorstande des Prozeßgerichts und wenn sie
<lb/>beim Appellationsgerichte anhängig ist, von dem Vorstande des betreffenden
<lb/>Senats, andernfalls von dem Vorstande des in erster Instanz zuständigen Ge- 
<lb/>richts zu ertheilen; sie kann aber bei dringender Gefahr auch von dem Land- 
<lb/>richter ertheilt werden, in dessen Bezirk die Verhaftung vorgenommen werden soll:

<lb/>In den Fällen des Artikels 1 Ziffer 3 ist die erforderliche Ermächtigung
<lb/>von dem Gerichte zu ertheilen, das in erster Instanz in der Hauptsache zu- 
<lb/>ständig ist.

<lb/>In den in Absatz 2 und 3 angegebenen Fällen steht dem Gläubiger, wenn
<lb/>sein Gesuch abgewiesen oder der Vollzug der Personalhaft von einer Sicher- 
<lb/>heitsleistung abhängig gemacht worden Wdas Recht der Beschwerde und zwar,
<lb/>wenn die Entscheidung vom Vorstande eines appellationsgerichtlichen Senats
<lb/>erlassen wurde, bei diesem Senate, in allen anderen Fällen bei dem Vorgesetzten
<lb/>Gerichte zu.

<lb/>Sowohl die Gesuche um Erlaffung der erwähnten Ermächtigung, als auch
<lb/>die nach Absatz 4 zulässigen Beschwerden sind mittelst einfacher Vorstellung
</p>

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               <p>

                  <lb/>609
</p>
               <p>

                  <lb/>(requete) an§ubringen und die Entscheidung erfolgt, soweit das Gericht dieselbe
<lb/>zu erlaffen hat, in geheimer Sitzung.

<lb/>Die in der Pfalz geltende Bestimmung, nach welcher beim Vollzüge der
<lb/>Personalhast die Zustellung des Urtheils oder der Urkunde, auf deren Gmnd
<lb/>die Vollstreckung stattfindet, durch einen vom Gerichte oder Bezirksgerichts- 
<lb/>präsidenten beauftragten Gerichtsboten geschehen muß, ist aufgehoben.

<lb/>Artikel 8.

<lb/>Die Vollstreckung der Personalhaft ist ausgeschloffen:

<lb/>1) gegen aktive Offiziere und im gleichen Range stehende Militärbeamte,
<lb/>so lange sie sich mit ihren Korps oder einer Abtheilung derselben außerhalb
<lb/>der Garnison befinden:

<lb/>2) gegen Unteroffiziere, Soldaten und andere in der aktiven Armee An- 
<lb/>gestellte dieser Klaffen, wenn sie nicht ständig beurlaubt sind;

<lb/>3) gegen sonstige Wehrpflichtige, wenn und so lange sie zum Kriegsdienste
<lb/>aufgeboten sind.

<lb/>Artikel 9.

<lb/>Gegen Schuldner, deren Leben oder Gesundheit durch die Personalhast
<lb/>einer nahen oder erheblichen Gefahr ausgesetzt würde,, darf, so lange dieser
<lb/>Zustand dauert, die Personalhaft weder vollstreckt noch fortgesetzt werden.

<lb/>Artikel 10.

<lb/>Hinsichtlich der Mitglieder der Kammern des Landtags ist die Vorschrift
<lb/>des Titels VII §. 26 der Verfassungsurkunde maßgebend.x)

<lb/>Artikel 11.

<lb/>Der in Gemäßheit des Artikels 1 oder des Artikels 3 Absatz 1 Verhaf- 
<lb/>tete ist auf seinen Antrag der Hast zu entlassen, wenn er glaubhaft darthut,
<lb/>daß er keine Mittel zur Befriedigung seines Gläubigers besitzt. Vermögens-
<lb/>theile, welche nach gesetzlicher Bestimmung nicht Vollstreckungsmittel für die
<lb/>betreffende Forderung sein können, bleiben hiebei außer Betracht.

<lb/>Artikel 12.

<lb/>Hat die Personalhaft sechs Monate gedauert, so kann der Schuldner seine
<lb/>Freilassung begehren und diesem Begehren muß entsprochen werden, wenn der
<lb/>Gläubiger nicht nachweist, daß dem Schuldner Befriedigungsmittel zu Gebote
<lb/>stehen, welche er dem Zugriffe entzieht.

<lb/>Artikel 13.

<lb/>Das Maß der vom Gläubiger zum Unterhalte des Schuldners zu hinter- 
<lb/>legenden Gelder wird im Verordnungswege festgesetzt.

<lb/>Entstehen durch Erkrankung des Verhafteten besondere Kosten, so hat der

<lb/>*) Dieselbe lautet: Kein Mitglied der Stände - Versammlung kann während der
<lb/>Dauer der Sitzungen ohne Einwilligung der betreffenden Kammer zu Verhaft gebracht
<lb/>werden, den Fall der Ergreifung auf frischer That bei begangenen Verbrechen aus- 
<lb/>genommen.
</p>

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               <p>

                  <lb/>610
</p>
               <p>

                  <lb/>Gläubiger dieselben gleichfalls zu bestreiten. Er ist von der Erkrankung des
<lb/>Schuldners sofort in Kenntniß zu setzen und hat den vom Gerichte festgesetzten
<lb/>Betrag ohne Verzug zu hinterlegen. Vorläufig können diese besonderen Kosten
<lb/>aus den hinterlegten Unterhaltungsgeldern entnommen werden.

<lb/>Artikel 14.

<lb/>Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes finden auch auf die vor
<lb/>deffen Erlassung entstandenen Verbindlichkeiten Anwendung und die Personal- 
<lb/>haft kann in Fällen, in denen sie nach dem gegenwärtigen Gesetze unstatthaft
<lb/>ist, nach dem Eintritte der Wirksamkeit desselben selbst dann nicht mehr voll- 
<lb/>zogen oder fortgesetzt werden, wenn schon früher rechtskräftig erkannt oder die
<lb/>Verhaftung vorgenommen worden ist.

<lb/>Artikel 15.

<lb/>Gegenwärtiges Gesetz tritt mit der Verkündigung im Gesetzblatts, bezie- 
<lb/>hungsweise Amtsblatt der Pfalz, in Wirksamkeit.

<lb/>Die Gläubiger sind verpflichtet, bei Vermeidung des Schadensersatzes
<lb/>sofort nach Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes die Freilassung der auf
<lb/>ihr Betreiben verhafteten Personen, deren Haft nach diesem Gesetze nicht mehr
<lb/>statthaft ist, zu veranlassen oder, falls sie die Haft auch nach dem gegenwär- 
<lb/>tigen Gesetze für statthaft halten und sortsetzen wollen, binnen acht Tagen bei
<lb/>dem zur Entscheidung der über die Giltigkeit der Haft entstehenden Streitig- 
<lb/>keiten zuständigen Gerichte zu beantragen, daß die Haft für auch jetzt noch statt- 
<lb/>haft erklärt werde und hievon dem Vorstande des Schuldgefängnisses Anzeige
<lb/>zu machen. Am neunten Tage nach Verkündigung des Gesetzes sind alle Schuld- 
<lb/>gefangenen, bezüglich welcher eine solche Anzeige nicht gemacht wurde, von
<lb/>Amtswegen in Freiheit zu setzen.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084639_05+1869_0615.tif"
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            <head>Sachregister</head>
      
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            <p>

               <lb/>611
</p>
            <p>

               <lb/>Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>A.

<lb/>Arrevtant. Verschiedenheit zwischen der Bezeichnung des Bezogenen und Acceptanttn
<lb/>ist unerheblich, wenn die Identität beider erkennbar. 413.

<lb/>Akkord (im Bezirke des preuß. Landrechts). Klage auf Vernichtung desselben. SO.
<lb/>Aktien, sind sie als speoies oder genus beim Lieferungskauf zu behandeln? SO.
<lb/>Aktiengesellschaft, Begriff. 180.

<lb/>-Wirkung der Beschlüsse der Generalversammlung. 186.

<lb/>-Leistung eines derselben zugeschobenen Eides. 320 sg.

<lb/>-Eid der Vorsteher. 1 fg.

<lb/>Agent, Begriff desselben. 529.

<lb/>-rechtliche Stellung desselben. 369.

<lb/>-Legitimation zum Abschluß des Kaufes. 35 fg.

<lb/>-hat nicht das Recht, Gelder aus den von ihm vermittelten Geschäften kn EM.

<lb/>pfang zu nehmen. 371.

<lb/>Anschaffung (Seerecht). Beweis der vom Kapitain gemachten Anschaffungen. 573.
<lb/>Anseglung, Schadensersatzleistung bei derselben. 104. 220.

<lb/>Anweisung, gibt es ein Klagerecht des Indossatars gegen den Aussteller? 247.

<lb/>-kaufmännische. Regreßrecht aus solcher. 58.

<lb/>Ausstellung eines Wechsels, bedeutet keine Novation der Schuld. 252.

<lb/>Ausstellungstag eines Wechsels muß ein wirklich existirender fein.. 585.

<lb/>B.
</p>
            <p>

               <lb/>Bankanweisung, englische, ist als ein wechselmäßiges Papier anzusehen. 595.

<lb/>Bayern, Gesetz über die Zinsen vom 5. Dez. 1867. 310.

<lb/>Beglaubigung (Preuß. Landrecht) einer Unterschrift auf einem Wechsel Seitens enW
<lb/>Notars. 413.

<lb/>Benachrichtigung des Vormanns von der Nichtzahlung des Wechsels ist auch HM,
<lb/>nöthig, wenn derselbe in Konkurs gerathen ist. 134.

<lb/>Mankogiro. Uebertragbarkeit eines Wechsels an eigene Ordre durch Blankogtro. 587.
<lb/>Blankoindossament, Durchstreichung, Regreßklage. 588.

<lb/>BunVesrrcht, norddeutsches. Verhältniß zur Spezialgesetzgebung eines Bundesstaates.
<lb/>359 fg.

<lb/>C.

<lb/>EaSkoverficherung für eine Reise mit Stückgut. 215.

<lb/>Cesnsio bonorum, die Wirkungen derselben bestimmen sich nach dep am Wohnorte
<lb/>des Schuldners geltenden Gesetzen. 403.

<lb/>Eompetenz, s. Handelsgericht.

<lb/>Coupons, s. Zinscoupons.

<lb/>EourS, Zahlung zum. 535.

<lb/>Ereditgrschäfte, östreichische. Verordnung über Anstalten, welche solche betreiben. iSSfg.

<lb/>D.

<lb/>Disterenzgeschäste (rhein. Recht), sind sie gültig und klagbar? 365.

<lb/>Domizilvermerk, kann nicht nachträglich von dem Inhaber des Wechsels Auf deitfrwkn
<lb/>gesetzt werden. 591.

<lb/>Domizilwechsel, enthält die Angabe „zahlbar bei" eine Domizilbezeichnung? ÄH.

<lb/>G.

<lb/>Edition, der Handelsbücher. -508.

<lb/>Eid, s. Schiedseid.

<lb/>Eigene Ordre. Wechsel an Uebertragbarkeit durch Blankogiro. 587.
<lb/>Eiuka«fSkommisfion, angebliche Ueberschreitung des Auftrags. 78.

<lb/>Eisenbahn, siehe auch Frachtgeschäft.

<lb/>Eisenbahnen, s. auch Frachtgeschäft.
</p>
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                n="612"
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            <p>

               <lb/>612
</p>
            <p>

               <lb/>Eifenbahuunternehmungen, Preußisches Gesetz vom 3. Mai 1669, betr. einen Zusatz zu
<lb/>ß. 25 des Gesetzes vom 3. Nov. 1838. 606.

<lb/>Ehrenzahlung, der Indossant als Ehrenzahler. 417.

<lb/>Emballage, Kosten derselben treffen regelmäßig den Käufer. 380.

<lb/>England, englisches Recht bezüglich des Protestes und der Nothadresse. 259.

<lb/>Ettqnette, neuer kaufmännischer Maaren, Schutz derselben. 499.

<lb/>F.

<lb/>Falliment (Rheinisches Recht) Recht des privilegirten Gläubigers. 246.

<lb/>-ein im Fallitzustande befindlicher Kaufmann kann ein Handelsgeschäft nicht ein-

<lb/>gehen. 377.

<lb/>-(Rhein. Recht) Wirkung des Konkordatsabschlusses eines Solidarschuldners aus

<lb/>die Rechte des betreffenden Gläubigers gegenüber dem andern Solidarschuld-
<lb/>ner. 407.

<lb/>Fälschung, Einrede der Fälschung gegenüber einer Wechselklage. 421.

<lb/>Firma, Uebernahme einer Handlung mit Firma in ihrer Wirkung auf den Uebergang
<lb/>der Handelsschulden. 368.

<lb/>-Unterscheidung einer neuen von einer schon bestehenden. 175.

<lb/>-Schutz derselben. 499.

<lb/>Fix-Geschäft, Begriff desselben. 73.

<lb/>Form, schriftliche, bei einem Kaufvertrag 'zwischen einem Frachtführer und dem Rheder
<lb/>eines Flußfahrzeuges. 83.

<lb/>-schriftliche bedarf es nicht bezüglich eines Vorbehalts bei einer als Handelsge- 
<lb/>schäft anzusehenden Zahlung. 62. .

<lb/>Frachtgeschäft, Schadensklage gegen den Schiffer wegen Umladung in ein demnächst
<lb/>havarirtes Fahrzeug. 570.

<lb/>-Haftung des Verfrachters auf Grund seiner Unkenntniß ausländischer Zollge- 
<lb/>setze. 202.

<lb/>-Uebermaaß oder Mehrgewicht gehört nicht dem Frachtführer. 200.

<lb/>-Anspruch gegen den Befrachter wegen des vom Empfänger nicht bezahlten

<lb/>Ueberliegegeldes. 394.

<lb/>Frachtvertrag, Klagerecht des Frachtführers resp. Verfrachters gegen den Empfänger
<lb/>auf Abnahme der Ladung. 551.

<lb/>Frachtgeschäft, Fracht für Uebermaaß. 85.

<lb/>-Verpflichtung des Frachtführers bezüglich der Einladung. 64.

<lb/>Frachtschifffahrt auf Strömen, Realrecht der Schiffer und Schiffsknechte am Schiffe
<lb/>wegen rückständigen Lohnes. 39 s.

<lb/>Frachtgeschäft der Eisenbahn. Haftbarkeit derselben für Beschädigung der ihr zur Be- 
<lb/>förderung übergebenen Waaren. 87.

<lb/>-Haftung der Eisenbahnen für im Zollhof beschädigtes Frachtgut. 547.

<lb/>-der Eisenbahn. Haftbarkeit der Eisenbahn-Verwaltung in verschiedenen Fäl- 
<lb/>len. 77.

<lb/>-der Eisenbahn. Haftung für Reisegepäck. 69.

<lb/>-Umladung in Leichterschiffe, Haftung des Frachtführers für Maaß und Ge- 
<lb/>wicht. 390.

<lb/>-(Seerecht) Einrede, daß das Schiff keine volle Ladung erhalten habe, Beweis- 
<lb/>last. 92.

<lb/>Frachtgeschäft zur See, Schadensansprüche des Ladungsempfängers wegen verzögerte«
<lb/>Reise. 97.

<lb/>G.

<lb/>Generalversammlung, einer Aktiengesellschaft, Gegenstand und Wirkung der Majoritäts- 
<lb/>beschlüsse derselben. 180.

<lb/>Gerichtshof, oberster für Handelssachen, Gesetz des Norddeutschen Bundes vom 12. Juni
<lb/>1869. 449.

<lb/>Geschäft, Haftung des neu Cintretenden für die schon vorhandenen Schulden. 177.

<lb/>Güter, (Seerecht) über die Besichtigung derselben vor Uebernahme. 96.

<lb/>H.

<lb/>Hafeu, Beschädigung eines Schiffes im Hafen. 494. f.

<lb/>tandelsbucher, Verpflichtung zur Edition. 508.
<lb/>audelsgericht, Competenz bezüglich eines Handwerkers. 188.
</p>

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                n="613"
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            <p>

               <lb/>613
</p>
            <p>

               <lb/>äs Verkaufes im Verhältniß des Erwerbers zu den früheren Gläu-

<lb/>Sandelsaesellschaft, Haftbarkeit für die von einem der Handelsgesellschafter in eignem
<lb/>Namen abgeschlossenen Geschäfte. 49. .

<lb/>-Gültigkeit der Abrede in einem Gesellschaftsvertrage, „daß die Sozletat nur

<lb/>aus den im Art. 123 des Allg. d. H.-G.-B. angeführten Gründen aufgelöst
<lb/>werden könne." 520.

<lb/>;-Klage aus Wiederaufnahme in eine solche. 520.

<lb/>-der Gesellschafter als Gläubiger der Handelsgesellschaft. 519.

<lb/>-Leistung des Eides durch die Gesellschafter. 1 f.

<lb/>Handelsgesetzbuch, Allg. deutsches. Gesetz des norddeutschen Bundes über die Einfüh- 
<lb/>rung desselben als Bundesgesetz. 604.

<lb/>Handlungsbevollmächtigter, Umfang der Befugnisse eines solchen. 175.

<lb/>_die Eigenschaft eines solchen kann nur durch ausdrückliche Bestellung, nicht durch

<lb/>stillschweigende Willenserklärung erlangt werden. 517.

<lb/>Handlungsgehülfe, Gründe der Aufhebung des Dienstverhältnisses durch den Prinzi- 
<lb/>pal. 46. t

<lb/>-Kündigung des Engagementsvertrages. 48. ß

<lb/>-Kündigung wegen Arbeitsunfähigkeit. 511.

<lb/>-Verpflichtung in kein Konkurrenzgeschäft zu treten. Bemessung des Schadens- 
<lb/>ersatzes im Nichterfüllungsfall. 375.

<lb/>SandlungSreisender, dessen rechtliche Stellung. 369.

<lb/>-Anspruch eines aus dem Dienste vorzeitig entlassenen auf Entschädigung für

<lb/>Beköstigung. 374.

<lb/>-Erkrankung, Anspruch auf Reisespesen. 511.

<lb/>-Befugniß statt baarer Zahlung Wechsel anzunehmen. 46.

<lb/>Handwerkerbank, kann eine solche als Wechselremittent bezeichnet werden? 129.
<lb/>Havarie» große, im Falle der absichtlichen Strandung. 217.

<lb/>Hülsslohn, (Seerecht), Grundsätze bei Bestimmung der Höhe desselben. 98.

<lb/>I.

<lb/>Jnkourssetznngsvermerk, Farbe der Amtssiegel. 575.

<lb/>Indossament, Legitimation eines Indossanten zur Klageanstellung bei Unterlassung der
<lb/>Durchstreichung nachgefolgter Indossamente. 260.

<lb/>Indossament nach Protest. 261.

<lb/>-nach Verfall. 433.

<lb/>-als Ehrenzahler. 417.

<lb/>Jnhaberpapiere. Wiederinkoursfttzung. 575.

<lb/>-sind dieselben in der Wohnung des Verkäufers oder des Käufers zu liefern?

<lb/>379.

<lb/>Jnkaffomandatar, Einrede des Wechselverklagten gegen denselben. 591.

<lb/>K.

<lb/>Kahnschifffahrt, auf dieselbe finden die Vorschriften über die Löschzeit keine Anwen- 
<lb/>dung. 97.

<lb/>Kaplacken, (Seerecht) Berechnung, wenn der Kapitain nur einen Theil der Reise ge- 
<lb/>macht. 573.

<lb/>Kanf, Dispositionsstellung. 531.

<lb/>-Beweislast hinsichtlich der Empfangbarkeit der Waare. 69.

<lb/>-wenn der Verkäufer die Garantie für die Güte der Waaren übernommen, muß

<lb/>dann der Käufer den Art. 347 des Allg. d. H.-G.-B. beobachten? 386.

<lb/>-Art der Uebersendung. 195.

<lb/>-Gefahr der Hebersendung des Kaufpreises. 65.

<lb/>-an welchem Orte muß der Käufer die ihm von einem andern Orte zugesandte

<lb/>Waare untersuchen? 533.

<lb/>-der Art. 347 ist nicht anwendbar, wenn eine andere Waare als die bestellte

<lb/>geliefert worden ist. 389.

<lb/>-Einrede, daß der Verkäufer im Falle des Verzuges des Käufers nicht öffentlich

<lb/>habe verkaufen laffen. 528.

<lb/>-Zusendung von zum Theil unbestellter Waare. 531.
</p>

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            <p>

               <lb/>614
</p>
            <p>

               <lb/>Kauf, Übersendung einer größer» Quantität Waare als bestellt ist. 535.

<lb/>-Verkauf der von dem Käufer nicht bezogenen Waare von Seiten des Ver- 
<lb/>käufers für Rechnung des erstern. 194.

<lb/>-Abschluß durch den Agenten. 35.

<lb/>-auf Lieferung. 197.

<lb/>-Klage auf Waaren-Empfang. 66.

<lb/>-Wirkung des Unterganges des Kaufobjectes. 544.

<lb/>--(Seerecht). 392.

<lb/>-s. auch Lieferungsgeschäft.

<lb/>Kauf nach Probe. 386.

<lb/>-Beweis der rechtzeitigen Anzeige der vertragswidrigen Beschaffenheit der

<lb/>Waare durch den Käufer. 66.

<lb/>Kaufmann, Eigenschaft als solcher- 365.

<lb/>Kaufpreis, siehe Kauf.

<lb/>Kommanditgesellschaft auf Aktie», deren Auflösung. 478 fg.

<lb/>Kommissionär, Voraussetzungen des Eintrittes des Einkaufs-Kommissionärs als Selbst-
<lb/>verkäuser. 213.

<lb/>Kommissionsgeschäft, Uebergang ins Propregeschäft. '547.

<lb/>— — 199.

<lb/>Konkurserösfnuug, die Wirkungen derselben bestimmen sich nach den am Wohnorte des Ge- 
<lb/>meinschuldners geltenden Gesetzen. 405.

<lb/>Konkurs, Verpflichtung des Geranten berm Akkord. 580.

<lb/>-kann der Anspruch aus Sicherheitsleistung'für laufende Wechsel im Konkurse

<lb/>geltend gemacht werden? 445.

<lb/>-(Preußische Konkursordnung) Einfluß der Eröffnung auf den Zinsenlaus gegen

<lb/>die Gemeinkasse nnd den Gemeinschuldner. 238.

<lb/>-(Preußische Konkursordnung) welchen Versicherungsgesellschaften sicht das Vor- 
<lb/>zugsrecht zu? 240.

<lb/>KonkurSordnung, österreichische. 268 fg.

<lb/>Konkursrecht, ausländisches, Einfluß im Znlande. 424.

<lb/>Kontokurrent, Wirkung der Aufnahme einer Forderung in daffelbe. 243.

<lb/>Krankheit, des Handlungsreisenden, Anspruch auf Reisespesen. 511.

<lb/>-(Seerecht) Ersatz der Koste« derselben. 573.

<lb/>Küstenfahrer, über die Verpfändung derselben in Preußen. 166 fg.
</p>
            <p>

               <lb/>Ladeschein, 211.

<lb/>Lebensversicherung, Verpflichtung zur Anzeige. 492 fg.

<lb/>Lehrling, Schriftlichkeit des Lehrvertrages, Gründe zur Auflösung des letzter«. 513.
<lb/>Lieferungsgeschäft, Bezeichnung des zu liefernden Quantums mit circa, Berechnung der
<lb/>Differenz nach Königsberger Usance. 388.

<lb/>-Verzug des Käufers bei einem siilchen auf fesibestimmte Zeit. H37.

<lb/>Lieferungskauf, Bezeichnung der Quantität mit circa, Berechnung der Differenz. 526.
<lb/>Liegegeld, bei Stromschiffen, Anwendung des Seerechts. 551.

<lb/>Liegezeit, (Seerecht) Berechnung derselben. 394.

<lb/>Löschungsplatz bei Stromschiffen, Anwendung des Seerechts. 551.

<lb/>Löschzeit. (Seerecht). 98.

<lb/>-bei Stromschiffen, Anwendung des Seerechts. 551.

<lb/>-bei Stromschiffen, Anwendung des Seerechts. 551.

<lb/>Lohn, rückständiger der Schiffer auf Strömen. 39.

<lb/>Lootse. 220.

<lb/>-Einfluß des Umstandes, daß bei Ansegelung das beschädigende Schiff von einem

<lb/>mcht Zwangslootfen geführt wurde. 104.

<lb/>M.

<lb/>Mandatariengebühreu, (im Bezirk des preuß. Landrechts) Recht der Privat-Eisenbahn-
<lb/>gesellschasten auf Erstattung. 50.

<lb/>Minderjährigkeit, eines Kaufmannes, Einwand. 505.

<lb/>sr.

<lb/>Nebenplatz, Nichtübernahme der Protestverbindlichkeit bei Wechseln auf Nebrnplätze. 448.
</p>

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            <p>

               <lb/>615
</p>
            <p>

               <lb/>Nebenplähe, Erlaß der Protesterhebung bei Wechseln auf Nebenplätze, Wirkung. 265.

<lb/>S»reffe, Berückfichtigung derselben nach englischem Recht. 257.
<lb/>äffe (Seerecht). 98.

<lb/>entscher Bund, Gesetz betr. die Errichtung eines obersten Gerichtshofes. 449.
<lb/>-Gesetz betr. Wechselstempelsteuer. 459.

<lb/>--Wirkung des Jndigenats auf Firmen- und Etiquettenschutz. 499.

<lb/>Novation, liegt darin, daß einer der Mitschuldner dem Gläubiger für die Forderung
<lb/>Wähsel ausstellt, eine die übrigen Mitschuldner befreiende Novation? 398.
<lb/>-ist die Acceptation eines Wechsels und Quittirung der Daarenschuld qls No- 
<lb/>vation anzusehen? 251.

<lb/>Oesterreich, Konkursordnung vom 25. Dezbr. 1869. 268 sg.

<lb/>-Verordnung vom 28. Oktober 1865 betreffend die Anstalten, welche Kreditge- 
<lb/>schäfte betreiben. 150 fg.

<lb/>Offene Handelsgesellschaft, Schiedseidleistung derselben. 344 fg.

<lb/>Ort der Ausstellung eines Wechsels muß unzweideutig aus dem Wechsel hervorgehen. 411.

<lb/>P.

<lb/>Papiergeld, das. 313 fg.

<lb/>Paffagegelder (Seerecht) Verficherung derselben. 488 sg.

<lb/>Personalereeution» in Wechselsachen, Aufhebung derselben in Würtemberg. 311.
<lb/>Pfandrecht, Bedingungen der Gültigkeit bei einer nicht durch Indossament übertragbaren
<lb/>Forderung. 522.

<lb/>Präsentation eines Wechsels, Unmöglichkeit derselben durch die Schuld des Acceptan-
<lb/>ten. 132.

<lb/>Prokurist, Vertrag mit dem Prinzipal. 54.

<lb/>-in wie fern verpflichtet er den Prinzipal durch Wechselaccepte, die er lediglich

<lb/>mit der Firma unterzeichnet? 76.

<lb/>-der Art. 61 des Allg. d. H.-G.-B. bezieht sich nicht auf die Prokuristen. 375.

<lb/>Li.

<lb/>Quantität der verkauften Waarenbezeichnung mit circa, Berechnung der Differenz. 526.

<lb/>R.

<lb/>Rechtskraft, Einrede der, im Wechselrecht. 438.

<lb/>Regreß, Besitz des Wechsels und Protestes genügt dazu- 420.

<lb/>-auf Sicherheitsstellung gegen die Vormänner der Wechselinhaber, Bedingungen

<lb/>desselben. 415.

<lb/>Regreßklage, Wechsel. 588.

<lb/>Remittent» Bezeichnung desselben. 594.

<lb/>Respeettage, Berechnung derselben in England. 595.

<lb/>Retentionsrecht, kaufmännisches. 191.

<lb/>S.

<lb/>SchiedSeid, Leistung desselben durch den Vorstand von Aktiengesellschaften. 320 fg.

<lb/>-durch handelsrechtliche Stellvertreter, offene Gesellschafter und Vorsteher der

<lb/>Aktiengesellschaft. 1 fg.

<lb/>Schiedsgericht, Bildung nach den Bestimmungen der an der Berliner Börse einaeführten
<lb/>Schlußzettel. 403. s ’

<lb/>Schlußschei«, Bedeutung. 529.

<lb/>Schuldhaft, Bayerisches Gesetz vom 6. April 1869 betr. die Aufhebung der Schuld- 
<lb/>haft. 606.

<lb/>SeknritätSklage, Voraussetzung derselben. 589.

<lb/>Seeschiff, Beschädigung im Hafen, Haftung des Staates. 494 sg.

<lb/>Sicherheit, s. Regreß.

<lb/>Sicht, ist der Accevtant einer „nach Sicht" zahlbaren Tratte nach Ablauf zweier Jahre
<lb/>zur Zahlung verpflichtet? 414.

<lb/>Simnlation, im Wechselrechte. 424.

<lb/>Sozietätsvertrag (Gemeines Recht), Bedeutung eines schriftlichen Abschluffes eines
<lb/>solchen. 379. "

<lb/>Spedition-f Geschäft, Einigung des Spediteurs mit dem Absender von Wmren über
<lb/>ein Aversionalquantum der Transportkosten, Folgen. 74.

<lb/>Staat, Haftung für Beschädigung eines Seeschiffs im Hasen. 494 fg.
</p>

            <pb facs="2084639_05+1869_0620.tif"
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            <p>

               <lb/>616
</p>
            <p>

               <lb/>Stichtag, Bedeutung desselben bei Lieferungsgeschäften. 537.

<lb/>Stille Gesellschaft, Verhältniß des stillen Gesellschafters zu den Gesellschaftsgläubigern
<lb/>bei Geldentnahmen aus der Cafsa. 54.

<lb/>Stromfrachtschiffe, über die Verpfändung derselben. 166 fg.

<lb/>Stückgut (Seerecht), Begriff. 215.

<lb/>T.

<lb/>Telegraphen-Anstalt, Haftpflicht für Unterlassung der Zustellung einer Depesche. 398.
<lb/>Telegraphie, internationaler Telegraphen-Vertrag vom 21. Juli 1868. 136 fg.
</p>
            <p>

               <lb/>u.

<lb/>Unbestellte Waare, aus der Entgegennahme des Frachtbriefes und Zahlung der Fracht
<lb/>folgt noch nicht die Annahme unbestellter Maaren. 523.

<lb/>Untersuchung der Waare Seitens des Käufers, an welchem Orte muß sie geschehen? 533.
</p>
            <p>

               <lb/>V.

<lb/>Verlagsrecht, zum. 234.

<lb/>Verzug nach Handelsrecht. 544.

<lb/>VerpflichtungSschei«, der kaufmännische. 20 fg.

<lb/>— Kann ein Wechsel auch als Verpflichtungsschein betrachtet werden? 153 fg.
<lb/>Verficherung (Feuerversicherung), Abschluß des Vertrages durch schriftliche Abfassung

<lb/>nicht bedingt. 575.

<lb/>-(Lebensversicherung), Einwand der versichernden Gesellschaft, daß der Versicherte

<lb/>seinen Tod durch ausschweifende Lebensweise herbeigeführt habe, Beweis- 
<lb/>führung. 128.

<lb/>— — (Seerecht) der Passagegelder. 488 fg.

<lb/>— — (Seerecht), auf Frachtvorschuß und Frachtüberschuß. 119.

<lb/>— (Seerecht), Verantwortlichkeit der Versicherer für die durch Verkauf des repara- 
<lb/>turfähigen Schiffes herbeigeführte Frachteinbuße. 119.

<lb/>— — (Seerecht), die Versicherten haben das Vorhandensein ihres Interesses zu be- 

<lb/>weisen. 229.

<lb/>-(Hamburger Recht) zu Kramwaaren sind auch Musketen zu rechnen. 396.
</p>
            <p>

               <lb/>W

<lb/>Wechsel, Form. 592.

<lb/>— — Unterschrift eines Bevollmächtigten. 264.

<lb/>— Einwendungen des Äcceptanten gegen den klagenden Cessionar mit Protest. 261.

<lb/>— — Zahlungszeit, Ungewißheit darüber. 254.

<lb/>-Hingabe an Zahlungs statt. 249.

<lb/>-kann derselbe auch als Verpflichtungsschein geltend gemacht werden? 153 fg.

<lb/>— — exceptio rei iudicatae. 438.

<lb/>Wechsel an eigene Ordre, Uebertragbarkeit durch Blankogiro. 587.

<lb/>Wechfelereention, Verordnung in Würtemberg. 311.

<lb/>Wechselfahigkeit, siehe Handwerkerbank.

<lb/>Wechselordnung, allg. deutsche. Gesetz des norddeutschen Bundes über die Einführung
<lb/>derselben als Bundesgesetz. 604.

<lb/>Wechselregreß, Conflikt der Gesetze bezüglich desselben. 433.

<lb/>Wechfelstempelstener, Gesetz des Norddeutschen Bundes vom 10. Juni 1869. 455.
<lb/>Würtemberg, betr. Aufhebung der Personalexecution in Wechselsachen. 311.
</p>
            <p>

               <lb/>Z

<lb/>Zahlungseinstellung, die vereinzelte Nichteinlösung von Wechseln am Fälligkeitstage be- 
<lb/>gründet für sich allein keine Zahlungseinstellung. 591.

<lb/>Zeuge, Einrede gegen die Glaubwürdigkeit. 409.

<lb/>ZinSrouvons, rechtliche Natur derselben. 162 fg.

<lb/>— — in wiefern sind dieselben als Geld anzusehen? 402.

<lb/>Zinsen, die kaufmännischen. 461 fg.

<lb/>--bayerisches Gesetz vom 5. Dez. 1867. 310.

<lb/>Zinfenlanf, Einfluß der Konkurseröffnung. 238.

<lb/>Zollgefetze, ausländische. Haftung des Verfrachters für deren Verletzung. 202.
<lb/>Zwischemeife (Seerecht) darf der Capitain nicht machen, wenn directe Beförderung ver- 
<lb/>einbart ist. 574.
</p>
            <p>

</p>

         </div>
      </body>
   </text>
</TEI>
